<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 25 (1853) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 25(1853)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612716</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1853</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
                  <biblScope>Bd. 25</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339505</idno>
                  <idno type="zdb">202960-1</idno>
                  <idno type="ezdb">2084752-x</idno>
                  <idno type="issn">1866-0908</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d8181e148">
      <body xml:id="d8181e150">
         <pb facs="2084752_25+1853_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0001"/>
         <div xml:id="d8181e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084752_25+1853_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0003.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0003"/>
         <div xml:id="d8181e164">
            <head>Inhalt zum ganzen Bande</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt zum ganzen Bande.
</p>
            <p>

               <lb/>Erstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Das Gesetz des Staates Massachusetts, betreffend die Ver- 
<lb/>besserung des Civilprozesses, vom 22. Mai 1851. Dar- 
<lb/>gestellt von Herrn Rüttimann, Regierungsrath in Zürich. 1

<lb/>II. Französisches Kirchenrecht. Zweiter Artikel: Heber das
<lb/>Verhältniss von Kirche und Staat. Von L. A. Warn- 
<lb/>könig.22

<lb/>III. Französische Rechtsgeschichte. Angezeigt von Herrn Dr. ,

<lb/>T. A. Warnkönig in Wertheim.52

<lb/>IV. Heber die neueren Leistungen der Italiener auf dem Felde
<lb/>der Rechtsfilosofie überhaupt und zunächst über Tolomei’s
<lb/>(Professor der Rechtsfilosofie, Encyklopädie u. des Straf- 
<lb/>rechts zu Padua) corso elementare di diritto naturale o
<lb/>razionale. HI Voll. Padova 1849. Von Herrn Dr. Rö- 
</p>
            <p>

               <lb/>der, Professor des Rechts in Heidelberg..62

<lb/>V. Die Leistungen der neuern Akademie der Gesetzgebung
<lb/>in Toulouse. Dargestellt von Mittermaier. . . . £*(102

<lb/>VI. Englische und belgische Gesetzgebung über Erfmdungs-

<lb/>patente. Von R. Mohl.. . . . . 109

<lb/>VII. Die Ergebnisse der englischen Criminalstatistik aus den
<lb/>Jahren 1850 und 1851 mit Bemerkungen über den Stand
<lb/>der Verbrechen und den Gang der Strafjustiz in England.

<lb/>Von Mittermaier..151
</p>
            <p>

               <lb/>Zweites Heft.

<lb/>VIII. Nordamerikanisehes Strafrecht und Strafverfahren. Dar- 
<lb/>gestellt von Mittermaier.173

<lb/>IX. Die Criminaljury in England und ihre Zukunft. Von Herrn

<lb/>Dr. Bien er, Geheimen Justizrath in Dresden.200

<lb/>X. Italienische Schriften über Gemeindewesen. Von R. Mohl. 209

<lb/>XI. Heber die neueren Leistungen der Italiener auf dem Felde

<lb/>der Rechtsfilosofie überhaupt, und zunächst über TolomeiV
<lb/>Corso elementare di diritto naturale o razionale. III Voll.
<lb/>Padova 1849. Von Herrn Dr. Röder, Prof, des Rechts
<lb/>in Heidelberg. (Fortsetzung des im vorigen Heft abge- 
<lb/>brochenen Aufsatzes.).229
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0004.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV Inhalt zum ganzen Bande.


<lb/>Seite.

<lb/>XII. Neueste Literatur über die französ. Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte. Angezeigt von L. A. W a r n k ö n i g. . 260

<lb/>XIII. Die Ergebnisse der englischen Criminalstatistik aus den
<lb/>Jahren 1850 u. 1851, mit Bemerkungen über den Stand
<lb/>der Verbrechen und den Gang der Strafjustiz in England.

<lb/>Von Mittermaier. (Schluss des Aufsatzes Nr. VII. im
<lb/>vorigen Heft.).281

<lb/>XIV. Verzeichniss neuerer spanischer Werke aus dem Gebiete

<lb/>der Rechtswissenschaft. Mitgetheilt von R. Mo hl. . . 296

<lb/>XV. Die Besitzklagen nach französ. Rechte. Angezeigt von
<lb/>Herrn Dr. Renaud, Professor der Rechte in Heidelberg. 306

<lb/>XVI. Kürzere Anzeigen neuer rechtswissensehaftlicher französi- 
<lb/>scher Werke (von Vatel, Bertauld, Genty, Bertin, Bac-
<lb/>qua). Angezeigt von Anschütz und Mittermaier. ^323

<lb/>Drittes Heft.

<lb/>XVII. Ueber die neueren Leistungen der Italiener auf dem Felde
<lb/>der Rechtst]losofie überhaupt, und zunächst über Tolomei’s
<lb/>Corso elementare di diritto naturale o razionale. III Voll.
<lb/>Padova 1849. Von Herrn Dr. Röder, Prof, des Rechts
<lb/>in Heidelberg. (Schluss des im vorigen Heft abgebro- 
<lb/>chenen Aufsatzes.) ............. 333

<lb/>XVIII. Die Einführung des Geschwornengerichts in Frankreich.

<lb/>Von Herrn Adolph Büchner in Darmstadt.371

<lb/>XIX. Die wichtigsten neuen organischen Gesetze Niederlands,
<lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeindeordnungen in gedräng- 
<lb/>ter Uebersicht mitgetheilt von Herrn Dr. M. Neustät-
</p>
            <p>

               <lb/>ter - Advokat in Amsterdam.399

<lb/>XX. Die Einführung der Geschwornengerichte im Canton Zü- 
<lb/>rich und die hierauf bezüglichen Gesetze. Von Herrn
<lb/>Dr. Al. Oreili in Zürich. .......... 418

<lb/>XXL Das Brasilianische Handelsrecht nebst Bemerkungen. Von

<lb/>Herrn 8. Borehardt, Stadtrichter. ....... 446
</p>
            <p>

               <lb/>XXII. Die Ergebnisse der schottischen Criminalstatistik aus den
<lb/>Jahren 1850—1851 mit Bemerkungen über den Gang der

<lb/>Strafjustiz in Schottland. Von Mittermaier.467

<lb/>XXIII. Revue bibliogrophique et critique de droit fran^ais etr

<lb/>etranger. Angezeigt von Dr. Anschütz. . . . . - 483
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0005.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0005"/>
         <div xml:id="d8181e372"
              ana="scope_-_1-22"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="I.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Gesetz des Staates Massachusetts, betreffend die Verbesserung des Civilprozesses, vom 22. Mai 1851</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rüttimann, ...">Dargestellt von Herrn Rüttimann, Regierungsrath in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Gesetz des Staates Massachusetts, betreffend
<lb/>die Verbesserung des Civilprozesses, vom
<lb/>22. Mai 1851.

<lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn Rüttimann,

<lb/>Regierungsrath in Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir haben in dem letzten Hefte dieser Zeitschrift ge- 
<lb/>zeigt, mit welcher Consequenz die Gesetzgebung des Staates
<lb/>New-York sich bestrebt hat, unter Beibehaltung des Wesens
<lb/>der englischen Einrichtungen alle diejenigen technischen For- 
<lb/>men von denselben abzustreifen, welche die Erkenntniss und
<lb/>den Schutz des materiellen Rechtes eher zu hemmen als zu
<lb/>fördern geeignet sind. Das gleiche Ziel haben auch die Be- 
<lb/>hörden von Massachusetts vor Augen; aber sie verfolgen
<lb/>dasselbe nicht in so durchgreifender und energischer Weise,
<lb/>wie dieses in New-York geschehen ist. Sie ziehen einer
<lb/>Codification, wie New-York sie beabsichtigt und zum Theil
<lb/>bereits durchgeführt hat, eine stückweise Verbesserung des
<lb/>bestehenden Rechtes vor. Den Billigkeitsprocess lassen sie
<lb/>einstweilen ganz unberührt, in der Meinung, dass derselbe
<lb/>später, sobald das Rechtsverfahren auf befriedigende Weise
<lb/>geordnet sein wird, mit diesem in Einklang gebracht werden
<lb/>soll. Die Einlheilung der Klagen in Real-, Personal- und
<lb/>gemischte Klagen bleibt fortbestehen. Die Personalklagen
<lb/>zerfallen in Klagen aus Vertrag, Klagen aus Delikt und Kla- 
<lb/>gen, betreffend widerrechtliche Pfändung (actions of con-
<lb/>tract, of fort and of replevin).

<lb/>Srit. Zeiischr. f. Rechtste. XXV. Bi. I. II{t,
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0006.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Gesetz befasst sich nicht mit dem Processe in
<lb/>seinem ganzen Umfange, sondern nur mit einzelnen Ab- 
<lb/>schnitten desselben, namentlich mit der Einleitung des Ver- 
<lb/>fahrens (§§. 7—12), mit dem Contumacialverfahren (§§. 14
<lb/>bis 19 und 28), mit den Parteischriften (§§. 3 — 5 und
<lb/>20—47) und mit dem Zeugenbeweise, so wie mit dem Rechte
<lb/>der Parteien, sich gegenseitig Fragen zur Beantwortung vor- 
<lb/>zulegen (§§. 97—111). Die §§. 50—96 betreffen gewisse
<lb/>Specialproceduren, über die wir mit Stillschweigen Weg- 
<lb/>gehen, um diejenigen Vorschriften des Gesetzes, welche
<lb/>ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse darbieten,
<lb/>desto vollständiger mittheilen zu können. Hierher rechnen
<lb/>wir vor Allem nur die Bestimmungen, betreffend die Partei- 
<lb/>schriften. Darüber, dass ein schriftliches Vorverfahren für
<lb/>den Civilprocess beinahe unentbehrlich sei, sind selbst die
<lb/>eifrigsten Anhänger der Mündlichkeit so ziemlich einver- 
<lb/>standen; aber den Gang dieses Verfahrens einzurichten und
<lb/>das Verhältniss desselben zu dem mündlichen Hauptverfahren
<lb/>zu bestimmen, ist eine eben so wichtige als schwierige Auf- 
<lb/>gabe, zu deren Lösung das Studium der englisch-ameri- 
<lb/>kanischen Gesetzgebung und Praxis sehr viel beitragen kann.
<lb/>Die in Massachusetts gemachten Erfahrungen, welche von
<lb/>den Redaktoren des vorliegenden Gesetzes (B. R. Curtis,
<lb/>J. Lord und R. A. Chapmari) mitgetheilt werden, sind
<lb/>so belehrend, dass wir uns nicht enthalten können, hier
<lb/>einen Auszug aus dem diessfälligen Berichte folgen zu lassen.

<lb/>Ursprünglich galten in Massachusetts die Regeln des
<lb/>englischen Rechtes, betreffend die Abfassung der Partei- 
<lb/>schriften (special pleading). Dieselben sind zwar unbestreit- 
<lb/>bar vortrefflich geeignet, die Thatsachen von dem Rechte zu
<lb/>sondern und den Streit auf einfache und klare Sätze zu- 
<lb/>rückzuführen ; allein die ganze Theorie ist so fein gesponnen
<lb/>und es ist ein so ausserordentlicher Grad von Vorsicht und
<lb/>Geschicklichkeit für die Anwendung derselben erforderlich,
<lb/>dass das Bedürfniss, sich freier bewegen zu können, früher
<lb/>oder später, überall, wo dieses System Geltung hat, empfun- 
<lb/>den werden muss; denn unter der Form leidet oft das ma-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0007.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Riittimann, der Civilprocess in Massachusetts. 3

<lb/>terielle Recht, und processualische Regeln werden festge- 
<lb/>halten und geltend gemacht, während ihr praktischer End- 
<lb/>zweck entweder ohne sie erreicht worden ist, oder jeden- 
<lb/>falls nicht mehr erreicht werden kann. Und doch ist (wie
<lb/>der Berieht sehr treffend bemerkt) ein Proccss keine Uebung
<lb/>zum Behufe des Unterrichts, die man wiederholt, wenn sie
<lb/>zum ersten Male fehlerhaft ausgeführt worden ist. Um diese
<lb/>Schattenseite des englischen Rechtes, die all zu grosse Strenge
<lb/>der Formen, zu verbessern, betrat die Gesetzgebung des
<lb/>Staates Massachusetts im Jahr 1T83 einen Weg, dessen
<lb/>Verfolgung sie am Ende, im Jahr 1836, dahin führte, gar
<lb/>kein System mehr zu haben. Für die Abfassung der Klage- 
<lb/>schrift wurden die alten bindenden Regeln beibehalten; dem
<lb/>Beklagten hingegen räumte man alle mögliche Freiheit ein,
<lb/>und es konnte derselbe der Klageschrift eine Antwort (ge- 
<lb/>neral issue) entgegensetzen, welche in ganz allgemeinen
<lb/>Ausdrücken das Recht des Klägers verneinte, ohne dass
<lb/>dieser wissen konnte, ob der faktische Grund seiner Klage
<lb/>bestritten, oder ob derselbe durch irgend eine Einrede ent- 
<lb/>kräftet werden solle. Von Replik, Duplik u. s. f. war natür- 
<lb/>lich vollends gar keine Rede, und es mussten die beiden
<lb/>Parteien so gut als möglich zu errathen suchen, um was
<lb/>für Rechts- oder Thatfragen sich wohl der Streit drehen
<lb/>werde. Die Nothwendigkeit, sich auf alle möglichen Even- 
<lb/>tualitäten vorzubereiten, verursachte nutzlose Kosten und
<lb/>Bemühungen. Die Advokaten mussten ihren Weg tappend
<lb/>im Dunkeln suchen und gewöhnten sich daran, ohne ge- 
<lb/>hörige Instruktion bei der mündlichen Hauptverhandlung
<lb/>aufzutreten. Diese nahm in Folge dessen den Charakter
<lb/>eines Vorverfahrens an, welches bloss zur Feststellung der
<lb/>streitigen Punkte anstatt zur Entscheidung derselben führte.
<lb/>Das Verdikt verlor seine Bedeutung beinahe ganz, indem
<lb/>fast alle wichtigeren Fälle durch eine Beschwerde oder durch
<lb/>ein Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung (ex-
<lb/>ceptions or motions for new trials) an das Plenum des
<lb/>Gerichtes gelangten.
</p>
            <p>

               <lb/>1*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0008.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4 Rü Ui mann, der Civilprocess in Massachusetts.

<lb/>Als man sich nun durch die Erfahrung überzeugt hatte,
<lb/>wie verkehrt es gewesen sei, nicht bloss die unnützen
<lb/>technischen Förmlichkeiten, an die der Beklagte früher ge- 
<lb/>bunden war, sondern auch Vorschriften, die für die Ord- 
<lb/>nung des Verfahrens unentbehrlich sind, aufzuheben, dagegen
<lb/>dem Kläger gar nicht zu erleichtern, so entstand die Frage,
<lb/>was nun zu thun sei. Die reine und unbedingte Mündlich- 
<lb/>keit einzullihren, daran dachte Niemand; vielmehr war man
<lb/>allgemein über die Nothwendigkeit einer schriftlichen Auf- 
<lb/>zeichnung der einander entgegenstehenden Parteibehauptun- 
<lb/>gen einverstanden, damit 1) jede Partei wisse, welche Punkte
<lb/>streitig seien und beim Hauptverfahren bewiesen werden
<lb/>müssen; damit 2) das Gericht diesem Hauptverfahren ge- 
<lb/>hörige Grenzen setzen könne, und damit 3) nicht ein neuer
<lb/>Streit darüber möglich sei, was für Rechtsverhältnisse ein
<lb/>früher beurtheilter Process betroffen habe. Es konnte sich
<lb/>also bloss darum handeln, dasjenige System aufzusuchen,
<lb/>welches diesem Zwecke mit dem geringsten Aufwande von
<lb/>Zeit und Kosten genüge und dabei die wenigsten techni- 
<lb/>schen Formen erfordere. Die Protokollirung der Parteibe- 
<lb/>hauptungen durch einen hiefiir aufzustellenden Beamten,
<lb/>scheint zwar in diesem Sinne die beste Garantie darzubieten.
<lb/>Dessenungeachtet fand man es für gerathener, die Abfas- 
<lb/>sung der Schriften den Parteien und ihren Advokaten zu
<lb/>überlassen. Die Amerikaner lieben es eben, ihre Ange- 
<lb/>legenheiten soviel als immer möglich selbst zu besorgen,
<lb/>und nur so viele Beamte aufzustellen, als zur Führung der
<lb/>Geschäfte unumgänglich nothwendig sind. Im Uebrigen Hes- 
<lb/>sen sich die Redaktoren des Gesetzes durch die Ansicht
<lb/>leiten, dass das Recht nicht neu geschaffen, sondern aus
<lb/>der Erfahrung, den Gewohnheiten und den Bedürfnissen
<lb/>des Volkes abstrahirt werden solle, zumal die Processformen
<lb/>mit dem materiellen Rechte innig Zusammenhängen. Dess-
<lb/>halb behielten sie soviel als immer möglich die alten Ein- 
<lb/>richtungen und deren Benennung bei, und entfernten bloss
<lb/>diejenigen Formen, welche sich als überflüssig oder als
<lb/>schädlich herausgestellt hatten, wie zum Beispiel die Fik-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0009.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>tionen, die Unterabtheilungen der drei Klassen der Personal- 
<lb/>klagen u. s. f.

<lb/>Die in dem Gesetze enthaltenen Regeln, betreffend das
<lb/>schriftliche Vorverfahren, gelten zunächst nur für die Per- 
<lb/>sonalklagen (§§.1,2). Was die gemischten und die Real- 
<lb/>klagen betrifft, so sind die auf dem ungeschriebenen Rechte
<lb/>beruhenden Formularien für die Klageschriften, welche sich
<lb/>durch Klarheit, Genauigkeit und Kürze auszeichnen, beibe- 
<lb/>halten worden, und es bleibt dem Beklagten auch in Zu- 
<lb/>kunft unbenommen, sich der s. g. allgemeinen Antwort (ge- 
<lb/>neral issue), welche gegen Personalklagen nicht mehr zulässig
<lb/>ist, zu bedienen (§. 20).

<lb/>Nach diesen Vorbemerkungen gehen wir nun zur Dar- 
<lb/>stellung der die Abfassung der Parteischriften betreffenden
<lb/>Grundsätze über.

<lb/>1) Die Klageschrift (§§. 2—3).

<lb/>Die Klageschrift (declaration) bezeichnet das Gericht,
<lb/>bei welchem die Klage erhoben wird, die Parteien und
<lb/>die Art der Klage (action of constract oder action of tort
<lb/>oder action of replevin). Die den Klagegrund bildenden
<lb/>wesentlichen Thatsachen sind mit genügender Bestimmtheit
<lb/>ohne unnöthigen Wortschwall anzuführen. Keine Behaup- 
<lb/>tung braucht aufgestellt zu werden, deren Beweis nicht er- 
<lb/>forderlich ist.

<lb/>Ueber die Aufnahme mehrerer Sätze (counts) in eine
<lb/>Klageschrift gelten folgende Regeln:

<lb/>a) Für jeden Klagegrund ist nur Ein Satz zulässig.
<lb/>Dagegen kann in jedem Satze eine beliebige Anzahl von
<lb/>Verletzungen des betreffenden Rechtsverhältnisses (any num-
<lb/>ber of breaches) angeführt werden und es ist gestattet, ver- 
<lb/>schiedene Verletzungen alternativ zu behaupten (breaches
<lb/>may be assigned in the alternative).

<lb/>b) Für verschiedene Klagegründe, welche der gleichen
<lb/>Klageart angehören, sind eben so viele Sätze zulässig. Da- 
<lb/>gegen ist es nicht gestattet, Klagen aus Vertrag mit Klagen
<lb/>aus Delikt zu verbinden. Wenn es zweifelhaft ist, ob eine
<lb/>Klage unter den einen oder unter den andern Begriff falle,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0010.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Rüttiraann, der CiviJprocess in Massachusetts.
</p>
            <p>

               <lb/>so können zwei Sätze aufgenommen werden, von denen
<lb/>der eine den Klagegrund in der Form eines Vertragsbru- 
<lb/>ches, der andere in der Form eines Deliktes darstellt, wo- 
<lb/>bei aber ausdrücklich zu sagen ist, dass diese beiden Sätze
<lb/>den gleichen Klagegrund nur in verschiedener Weise aus- 
<lb/>gedrückt enthalten.

<lb/>c} Die sogenannten gewöhnlichen Sätze (common
<lb/>counts) dürfen nicht vereint angewendet werden; dagegen
<lb/>ist jeder derselben einzeln zulässig, wenn sein Wortlaut
<lb/>den Klagegrund richtig bezeichnet. Zu besserem Verständ- 
<lb/>nisse wollen wir diese Sätze hier wörtlich beifügen:

<lb/>„Der Kläger sagt, dass der Beklagte ihm — Dollars
<lb/>„schuldig ist für Geld, welches der Beklagte zu Händen
<lb/>„des Klägers erhalten hat; oder für Geld, welches der
<lb/>„Kläger dem Beklagten geliehen hat; oder für Waaren,
<lb/>„welche der Kläger dem Beklagten verkauft hat; oder
<lb/>„für Arbeiten, welche der Kläger zu Gunsten des Be- 
<lb/>klagten verrichtet hat; oder für Arbeit, welche der
<lb/>„Kläger zu Gunsten des Beklagten verrichtet und für Ma- 
<lb/>terial, welches er dazu geliefert hat; oder für Kost und
<lb/>„Wohnung, welche der Kläger dem Beklagten verschafft
<lb/>„hat; oder für die Fracht von gewissen Waaren, deren
<lb/>„Spedition der Kläger für den Beklagten besorgt hat;
<lb/>„oder für ein Magazin, welches der Kläger dem Beklagten
<lb/>„zur Aufbewahrung gewisser Waaren überlassen bat; oder
<lb/>„für den Gebrauch eines Pferdes und eines Wagens, welche
<lb/>„der Kläger dem Beklagten vermiethet hat; oder für die
<lb/>„Benutzung und den Besitz eines Gebäudes, welches der
<lb/>„Kläger dem Beklagten vermiethet hat; oder für den
<lb/>„Saldo, welcher sich bei der zwischen den beiden Par- 
<lb/>teien vorgenommenen Abrechnung zu Gunsten des Klä-
<lb/>„gers erhoben bat.“

<lb/>d) Ein Satz, „laut bei gefügter Rechnung“ (on
<lb/>an account annexed) ist zulässig bei Klagen aus Vertrag,
<lb/>wenn zwei oder mehrere Forderungen zusammengefasst sind,
<lb/>welche durch irgend einen der vorhin aufgeführten „ge- 
<lb/>wöhnlichen Sätze“ richtig beschrieben werden können.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0011.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>e) Eine Klage aus Vertrag, welche gegen mehrere
<lb/>Beklagte gerichtet ist, wird in einen Satz zusammengefasst,
<lb/>wenn die sämmtlichen Beklagten den gleichen Vertrag ab- 
<lb/>geschlossen haben. So oft hingegen verschiedene Beklagte
<lb/>auf verschiedene Weise die in Frage liegende Verbindlich- 
<lb/>keit übernommen haben, wie z. B. der Trassant und der
<lb/>Indossant eines Wechsels, so ist für jeden derselben ein
<lb/>eigener Satz erforderlich. Z. B. A gegen B und C.

<lb/>„Der Kläger sagt, dass der Beklagte B ein Billet aus- 
<lb/>gestellt hat, von welchem eine Abschrift beigefügt ist, zahl- 
<lb/>bar an den Beklagten C oder an den Inhaber. Der Kläger
<lb/>ist nun der Inhaber dieses Bidets und der Beklagte B schul- 
<lb/>det ihm den Betrag desselben sammt den Zinsen.“

<lb/>„Und der Kläger sagt ferner, dass der Beklagte C das
<lb/>benannte Billet ihm, dem Kläger, indossirt hat; dass die
<lb/>Bezahlung desselben von B gehörig verlangt, aber nicht ge- 
<lb/>leistet worden ist, dass der Kläger dem C die nicht er- 
<lb/>folgte Bezahlung gehörig angezeigt hat, und dass daher
<lb/>C dem Kläger den Betrag des Bidets sammt den Zinsen
<lb/>schuldet.“

<lb/>Das Gericht kann in einem solchen Falle, wenn es
<lb/>diess für zweckmässig erachtet, die mündliche Verhandlung
<lb/>gegen die verschiedenen Beklagten trennen, auch gesonderte
<lb/>Urtheile fällen und für jedes besondere Exekution gestatten.

<lb/>2) Die Antwort (§§. 20-25, 27, 37-39, 47).

<lb/>Der Beklagte kann aus gewissen Gründen *) in seiner
<lb/>Antwort auf Vernichtung der Klageschrift antragen (answer
<lb/>in abatement). Diese Art der Vertheidigung ist aber für
<lb/>den Beklagten gefährlich. Es wird ihm unter keinen Um- 
<lb/>ständen gestattet, dieselbe zu verbessern, und wenn die
<lb/>Frage der Giltigkeit der Klageschrift von streitigen That-
<lb/>saehen abhängt und zum Nachtheile des Beklagten entschie-

<lb/>1) Als solche Gründe werden angeführt: Die unrichtige Be- 
<lb/>zeichnung der einen oder andern Partei; die Anhebung der Klage
<lb/>durch oder gegen ein verbeirathetes Frauenzimmer, deren Ehemann
<lb/>als Kläger oder Beklagter hätte benannt werden sollen, und die Ein- 
<lb/>rede mehrerer Streitgenossen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0012.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Rüttimann, der Civilprocess in Massachusells,

<lb/>den wird, so ist damit der Process in der Hauptsache de- 
<lb/>finitiv für ihn verloren. Diese Härte tritt dagegen allerdings
<lb/>nicht ein, wenn der Streit sich bloss um eine Rechtsfrage
<lb/>gedreht hat. In diesem Falle wird vielmehr der unterlie- 
<lb/>gende Beklagte bloss angehalten, auf das meritum causae zu
<lb/>antworten. Das Gleiche geschieht auch, wenn der Kläger
<lb/>die gerügten Mängel der Klageschrift verbessert, was ihm
<lb/>von dem Gerichte unter billigen Bedingungen jedenfalls be- 
<lb/>willigt werden soll. (§§. 37—39).

<lb/>[Beispiele einer Antwort in abatement:

<lb/>„Der Beklagte sagt, dass die Klägerin beim Beginne
<lb/>des Processes verheirathet, und dass ihr Ehemann damals
<lb/>am Leben war, wesshalb der Beklagte nicht angehalten wer- 
<lb/>den sollte, zu antworten.“

<lb/>„Der Beklagte sagt, dass, wenn er überhaupt Schuld- 
<lb/>ner des Klägers wäre, ein gewisser gegenwärtig noch am
<lb/>Leben befindlicher G. H. Mitschuldner sei und ebenfalls hätte
<lb/>belangt werden sollen, wesshalb der Beklagte nicht ange- 
<lb/>halten werden könne, zu antworten.“ ]

<lb/>Die einlässliche Antwort soll jede in den verschiedenen
<lb/>Sätzen der Klageschrift enthaltene wesentliche Thatsache,
<lb/>welche der Beklagte nicht zugestehen will, in bestimmten
<lb/>und klaren Ausdrücken läugnen oder unter Beziehung dar- 
<lb/>auf, dass dem Beklagten die betreffende Thatsache nicht
<lb/>bekannt sei, die Anerkennung oder Verneinung derselben
<lb/>ablehnen und es dem Kläger überlassen, den Beweis dafür
<lb/>zu leisten. Der Beklagte soll deutlich angeben, ob er eine
<lb/>Thatsache, gestützt auf persönliches Wissen hin, abläugnet,
<lb/>oder ob er sie bloss auf eingezogene Erkundigung hin für
<lb/>unwahr hält. — Wenn die Klage mehrere Forderungen in
<lb/>sich begreift, denen der Beklagte die gleiche Erwiderung
<lb/>entgegenzusetzen hat, so kann er dieselben in der Antwort
<lb/>zusammenfassen. — Betreffend die Art, wie der faktische
<lb/>Grund einer Einrede abzufassen ist, gelten die gleichen
<lb/>Regeln wie für die Darstellung des Klaggrundes. Zur
<lb/>Erläuterung dieser Vorschriften mag folgendes Formular
<lb/>dienen:
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0013.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0013"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>„Der Beklagte kommt und erklärt, mit Beziehung auf
<lb/>„den ersten Satz der Klagschrifl, dass er, gestützt auf
<lb/>„sein persönliches Wissen, den Empfang des darin er- 
<lb/>mähnten Geldes oder irgend eines Theiles desselben
<lb/>„läugnet (oder, dass er zwar das erwähnte Geld empfan- 
<lb/>den hat, dass er aber, gestützt auf eingezogene Erkun- 
<lb/>digungen, bestreitet, dass dasselbe oder irgend ein Theil
<lb/>„desselben für den Kläger bestimmt gewesen sei); und
<lb/>„er behauptet überdiess, dass jedenfalls der in diesem
<lb/>„ersten Salze der Klageschrift erwähnte Klagegrund nicht
<lb/>„innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einleitung
<lb/>„des Processes entstanden sei.2)

<lb/>„Mit Beziehung aut den zweiten Satz der Klageschrift
<lb/>„erklärt der Beklagte, dass es ihm persönlich unbekannt
<lb/>„ist, und dass er auch trotz der angestellten Nachfor- 
<lb/>schungen Nichts darüber vernommen hat, ob von dem
<lb/>„Kläger die erwähnte Arbeit wirklich verrichtet worden,
<lb/>„und ob der für dieselbe angesetzte Preis richtig sei;
<lb/>„dass er daher dem Kläger überlasse, den Beweis dafür
<lb/>„zu leisten.“ (§§. 20—27).

<lb/>„Mit Beziehung auf den dritten Satz bestreitet der Be- 
<lb/>klagte, gestützt auf sein persönliches Wissen, dass er
<lb/>„den erwähnten Wechsel unterzeichnet habe und er be- 
<lb/>hauptet überdiess, dass er zu der Zeit der angeblichen
<lb/>„Ausstellung desselben minderjährig gewesen sei.“

<lb/>Gegenforderungen, welche der Beklagte zur Compen-
<lb/>sation bringen will, sind durch Einreichung einer Klage- 
<lb/>schrift geltend zu machen und auf gleiche Weise, wie die
<lb/>Hauptklage zu behandeln (§ 47).

<lb/>Zwei oder mehrere Beklagte, welche sich auf die gleiche
<lb/>Weise verlheidigen, können eine gemeinschaftliche Antwort
<lb/>abgeben (answer joinlly). Auch können sie verschiedene
<lb/>Vertheidigungsgründe, die einander nicht widersprechen, in
<lb/>einer Antwortschrift gesondert Vorbringen (§ 21).
</p>
            <p>

               <lb/>2) Einrede der Verjährung (statute of limitations).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0014.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.

<lb/>3) Die Replik und die weitere Fortsetzung des Schrif- 
<lb/>tenwechsels (Z. 20 und 29).

<lb/>Für die Beantwortung einer Einrede des Beklagten durch
<lb/>den Kläger gelten ganz die gleichen Regeln, wie für die
<lb/>Beantwortung der Klage durch den Beklagten. Führt der
<lb/>Kläger zur Entkräftung der Einrede neue Thatsachen an
<lb/>(bedient er sich also einer Replik im engern Sinne des
<lb/>Wortes), so braucht der Beklagte sich nicht weiter darüber
<lb/>zu erklären, sondern es wird vermulhet, dass er die der
<lb/>Replik zum Grunde liegenden Thatsachen bestreite. Es steht
<lb/>ihm indess frei, durch eine innerhalb zehn Tagen einzu- 
<lb/>reichende Schrift die Replik als wahr anzuerkennen und
<lb/>dieselbe durch eine Duplik zu entkräften.

<lb/>4) Gemeinsame Bestimmungen, betreffend
<lb/>die Parteischriften.

<lb/>Urkunden, auf welche eine Parteischrift sich stützt,
<lb/>sind entweder in Abschrift oder ina Original beizulegen,
<lb/>und gelten als ein Theil des Protokolls (§. 2, Ziffer 9).

<lb/>Ein Kläger, der seiner Klage einen der sogenannten
<lb/>gewöhnlichen Sätze zum Grunde legt, ist verpflichtet, der
<lb/>Klageschrift eine, die Specialitäten enthaltende Beilage (a
<lb/>bill of particulars) beizufügen, welche dann als ein Theil
<lb/>des Protokolls gilt. Und in allen Fällen kann das Gericht
<lb/>eine Partei anhalten, zur Ergänzung einer von ihr ein ge- 
<lb/>reichten Schrift eine solche Darstellung der Einzelnheiten
<lb/>einzureichen, damit die Gegenpartei und das Gericht wissen,
<lb/>was in Frage liegt (§. 4).

<lb/>Wer in einer Parieischrift sich auf ein bedingtes Rechts-
<lb/>verhältniss beruft, soll die Bedingung bezeichnen und deren
<lb/>Eintritt behaupten: und, wenn das durch eine Parteischrift
<lb/>geltend gemachte Recht von einer vorhergegangenen Lei- 
<lb/>stung der betreffenden Partei abhängt, so soll gesagt werden,
<lb/>dass die Leistung Statt gefunden habe, oder es soll die
<lb/>Unterlassung derselben auf genügende Weise entschuldigt
<lb/>werden (§. 2, Ziffer 10).

<lb/>Jede Partei kann sich alternativ auf verschiedene That- 
<lb/>sachen oder Titel stützen, indem sie erklärt, dass entweder
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0015.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts. 11

<lb/>das Eine oder das Andere richtig sei, dass sie aber nicht
<lb/>wisse, welches von Beiden (§. 35).

<lb/>Wer in einer Parteischrift eine Angabe bestreitet, welche
<lb/>eine Zeit oder einen Ort, eine Summe oder eine Quantität
<lb/>betrifft, soll erklären, ob die Bestreitung auf jede Zeit oder
<lb/>jeden Ort, jede Summe oder jede Quantität anwendbar sei,
<lb/>oder welche Zeit, welchen Ort, welche Summe, oder welche
<lb/>Quantität er als richtig anerkenne (§. 25).

<lb/>Ebenso ist bei Bestreitung der Fälligkeit oder Zahlbar- 
<lb/>keit einer Forderung oder des Bestehens derselben in der
<lb/>behaupteten Weise der Grund des Widerspruches anzugeben
<lb/>und dasjenige Verhältniss, das als richtig anerkannt wird,
<lb/>zu bezeichnen (§. 24).

<lb/>Die Behauptungen und Verneinungen der Parteien sind
<lb/>durch die Gerichte so auszulegen, dass dadurch Bestimmt- 
<lb/>heit und Genauigkeit des Ausdruckes befördert und Jeder- 
<lb/>mann abgeschreckt wird, sich hinter vagen und allgemeinen
<lb/>Phrasen zu verstecken. Jede mit hinreichender Bestimmt- 
<lb/>heit angeführte wesentliche Thatsache, die nicht auf klare
<lb/>und deutliche Weise bestritten wird, gilt als zugestanden.
<lb/>Dagegen ist es weder erforderlich noch zulässig, in den
<lb/>Parteischriften die Beweise einzuführen (§. 36).

<lb/>Eine Parteischrift bindet bloss die Partei, von welcher
<lb/>sie ausgeht; der Gegenpartei gegenüber hat sie keinerlei
<lb/>Beweiskraft (§. H2).

<lb/>Prokuratoren (Attornies), welche eine Parteischrift ver- 
<lb/>fassen, sollen an den Fuss derselben die Erklärung hin- 
<lb/>setzen, dass sie die Sache untersucht haben, und dass nach
<lb/>ihrer Ansicht die Klage oder beziehungsweise die Ant- 
<lb/>wort u. 8. w. zu einem gerichtlichen Verfahren sich eigne
<lb/>(§. 40).

<lb/>Das Gericht kann jederzeit von Amtswegen oder auf
<lb/>den Antrag einer Partei überflüssige Behauptungen aus einer
<lb/>Parteischrift ausslreichen und dabei, mit Beziehung auf die
<lb/>Kosten und dergleichen, das Angemessene festsetzen. Und,
<lb/>wenn der Kläger beim Hauptverfahren für einen bestrittenen
<lb/>Satz der Klageschrift keinen Beweis vorbringt, so soll der
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0016.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilproeess in Massachusetts.
</p>
            <p>

               <lb/>betreffende Satz sofort ausgestrichen und der Beklagte für
<lb/>die Beantwortung desselben, so wie für die Auslagen, welche
<lb/>ihm durch die Vorbereitung eines abfälligen Gegenbeweises
<lb/>verursacht worden sind, entschädigt werden (§. 5).

<lb/>Eine Antwort oder eine Replik darf Thatsachen an- 
<lb/>führen, welche erst seit der Einleitung des Processes ein- 
<lb/>getreten sind, und das Gericht kann jeder Partei bewilligen,
<lb/>in einem Nachtrage zu der Klage, Antwort oder Replik we- 
<lb/>sentliche Thatsachen anzuführen, welche erst seil der Ein- 
<lb/>weihung der betreffenden Parteischrift eingetreten oder zur
<lb/>Kenntniss der Partei gelangt sind (§. 34).

<lb/>So lange das Endurtheil nicht ausgefällt ist, kann das
<lb/>Gericht in jedem Stadium des Verfahrens gestatten, eine
<lb/>ursprünglich nicht benannte Person als Streitgenossen des
<lb/>Klägers oder des Beklagten in den Prozess hineinzuziehen,
<lb/>oder solche Verbesserungen an den Parteischriften vorzu- 
<lb/>nehmen, welche das Wesen der Sache unberührt lassen

<lb/>CS- 42).

<lb/>Der oberste Gerichtshof und der Hof der Common Pleas
<lb/>sollen von Zeit zu Zeit durch Reglements die Grundsätze
<lb/>aufstellen, nach denen die Gerichte und die einzelnen Richter,
<lb/>mit Beziehung auf die Abkürzung oder Verbesserung der
<lb/>Parteischriften, die Einreichung von Zusätzen zu denselben,
<lb/>die Erstreckung der Fristen und andere Zwischenverfügungen
<lb/>zum Behufe der Vorbereitung des Hauptverfahrens sich zu
<lb/>richten haben. Die diessfälligen Vorschriften sollen darauf
<lb/>berechnet werden, Nachlässigkeit und Processverschleppung
<lb/>zu verhüten; die Parteien gegen Täuschung sicher zu stellen;
<lb/>diejenige Partei, welche nicht gefehlt hat, soviel als möglich
<lb/>in die Lage zu versetzen, in welcher sie sich befunden
<lb/>haben würde, wenn kein Missgriff begangen worden wäre;
<lb/>zwischen der Form und zwischen dem Wesen der Sache
<lb/>zu unterscheiden und an der Stelle des freien Ermessens
<lb/>des Richters feste und bestimmte Regeln zu setzen (§§.
<lb/>44, 45).

<lb/>Die gleiche Wirkung, wie ein gerichtliches Dekret in
<lb/>dem so eben bezeichneten Sinne, hat auch eine schriftlich
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0017.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts. 13

<lb/>abgefasste Uebereinkunft der Parteien oder ihrer Prokura- 
<lb/>toren (§. 46).

<lb/>5) Das Abbrechen des Schriftenwechsels durch De- 
<lb/>mur rer (§§. 26, 30—33).

<lb/>Eine Partei, welche eine von ihrem Gegner verfasste
<lb/>Schrift materiell für ungenügend oder aus formellen Gründen
<lb/>für unstatthaft erachtet, kann erklären, dass sie gegen
<lb/>diese Schrift Einsprache erhebe (cither party may
<lb/>demur to the allegalion of the other party). In Folge dieser
<lb/>Erklärung bleibt das schriftliche Vorverfahren stehen. Es
<lb/>kann auch, wenn eine Schrift mehrere Sätze enthält, mit
<lb/>Beziehung auf die einen, Einsprache erhoben, mit Beziehung
<lb/>auf die übrigen, der Schriftenwechsel fortgesetzt werden.
<lb/>Die Gründe, auf welche die Einsprache sich stützt, sind
<lb/>speziell anzugeben.

<lb/>Als mögliche Gründe einer solchen Einsprache werden
<lb/>beispielsweise folgende Mängel angeführt:

<lb/>a) Dass das durch §. 40 vorgeschriebene Certifikat
<lb/>des Prokurators der angefochtenen Schrift nicht beige- 
<lb/>setzt sei.

<lb/>b) Dass Sätze, die verschiedenen Klagearten angehören,
<lb/>oder Klagen, die dem Kläger selbst zustehen, mit Klagen
<lb/>einer von ihm repräsentirten Person in der angefochtenen
<lb/>Klageschrift zusammengefasst seien.

<lb/>c) Dass eine bejahende oder verneinende Behauptung
<lb/>nicht den Vorschriften des Gesetzes gemäss ausgedrückt sei.

<lb/>d) Dass der in der angefochtenen Schrift angeführte
<lb/>Grund der Klage oder Einrede u. s. f. selbst unter der
<lb/>Voraussetzung seiner faktischen Wahrheit dennoch juristisch
<lb/>ungenügend sei.

<lb/>Die Einsprache wird zunächst durch einen einzelnen
<lb/>Richter beurtheilt. Der Spruch desselben kann nicht weiter
<lb/>gezogen werden, wenn bloss formelle Mängel einer Partei- 
<lb/>schrift in Frage liegen, sondern nur, wenn die Einsprache
<lb/>darauf gestützt wird, dass der materielle Grund der Klage
<lb/>oder der Einrede u. s. f. juristisch ungenügend sei. Aber
<lb/>selbst in diesem Falle kann der Richter, wenn er in der
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0018.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14 Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.

<lb/>Einsprache eine auf Verzögerung des Processes berechnete
<lb/>Chicane erblickt, die Anwendung irgend eines Rechtsmittels
<lb/>untersagen und den Prokurator, welcher die Einsprache
<lb/>erhoben hat, zur Bezahlung einer Entschädigung von 10
<lb/>Dollars an die Gegenpartei verurtheilen.

<lb/>Stellt sich die Einsprache als begründet heraus, so
<lb/>wird auf Verlangen der betreffenden Partei die Verbesse- 
<lb/>rung der mangelhaften Schrift bewilligt. Im entgegenge- 
<lb/>setzten Falle wird der Einsprecher angewiesen, den Schriften- 
<lb/>wechsel in der Art fortzusetzen, wie diess hätte geschehen
<lb/>müssen, wenn keine Einsprache erhoben worden wäre.

<lb/>6) Der äussere Gang und die Beendigung
<lb/>des schriftlichen Vorverfahrens (§§. 7—20, 28, 41).

<lb/>Der Process wird durch ein dem Beklagten zuzustel- 
<lb/>lendes Schreiben (original writ) auf ähnliche Weise wie
<lb/>in England eingeleitet, lieber die Zustellung erstattet der
<lb/>Beamte, welcher dieselbe besorgt hat, dem Gerichte Bericht
<lb/>(return of the writ). Hierauf findet der Schriftenwechsel
<lb/>auf der Gerichtskanzlei Statt. Die Fristen, innerhalb wel- 
<lb/>cher der Kläger die Declaration, der Beklagte die Antwort,
<lb/>der Kläger die Replik u. s. f. einzureichen hat, sind durch
<lb/>das Gesetz bestimmt. Dieselben können indess durch das
<lb/>Gericht erstreckt werden. Wenn der Kläger die Klage- 
<lb/>schrift oder eine allfällige Replik nicht rechtzeitig einreicht,
<lb/>so gilt die Klage als zurückgezogen (the action shall not
<lb/>be entered oder a non suit shall be entered by the clerk)
<lb/>und der Beklagte hat Anspruch auf den Ersatz der von
<lb/>ihm auf den Process verwendeten Kosten (§§. 13 und 28).
<lb/>Ob der Kläger in einem solchen Falle den Process von
<lb/>vorn anfangen kann, darüber schweigt das Gesetz. Nach
<lb/>der Analogie der englischen Richter muss diess aber ver-
<lb/>muthet werden. — Wenn der Beklagte die Beantwortung
<lb/>der Klageschrift versäumt, so setzt er sich einem Contumaz-
<lb/>urlheile aus (the clerk shall enter a default), welches jo
<lb/>nach den Umständen durch das Gericht nach vorhergegan- 
<lb/>gener mündlicher Verhandlung ausgesprochen oder in ganz
<lb/>einfachen Fällen ohne Zuthun des Gerichtes durch den
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0019.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civifprocess in Massachusetts. 15

<lb/>Gerichtsschreiber ausgefertigt und vollzogen wird (§§. 15
<lb/>und 19).

<lb/>Nach Beendigung des Schriftenwechsels setzt der Ge- 
<lb/>richtschreiber den Process auf das Verzeichniss der zur
<lb/>mündlichen Verhandlung zu bringenden Sachen (trial-ca-
<lb/>lendar §. 41) und es findet hierauf das mündliche Ver- 
<lb/>fahren entweder vor dem Gerichte allein oder vor dem
<lb/>Gerichte und einer Jury Statt, je nachdem die Parteien sich
<lb/>bloss über die anzuwendenden Rechtsregeln oder auch über
<lb/>die tatsächlichen Verhältnisse streiten.

<lb/>Soviel über die Parteischriften. Wir fügen nun noch
<lb/>bei, dass die Redaktoren des Gesetzes gestützt auf die Au- 
<lb/>torität der Gesetzgebung des Staates New-York vorgeschlagen
<lb/>hatten, die Parteien zur eidlichen Entkräftigung des Ihat—
<lb/>sächlichen Inhaltes ihrer schriftlichen Behauptungen anzu- 
<lb/>halten; dass sie aber mit diesem Vorschläge nicht durch- 
<lb/>gedrungen sind.

<lb/>Mit Beziehung auf den übrigen Inhalt des Gesetzes
<lb/>wollen wir uns darauf beschränken, die Bestimmungen be- 
<lb/>treffend die Fähigkeit, Zeugniss abzulegen und die persön- 
<lb/>liche Befragung einer Partei durch die anderen mitzutheilen.

<lb/>Durch den §. 97 wird vorgeschrieben: „Niemand soll
<lb/>„im Civil- oder Kriminalprocesse wegen eines früher ver- 
<lb/>übten Verbrechens, oder wegen irgend welcher Betheili—
<lb/>„gung bei der Sache, um die es sich handelt, von der
<lb/>„Ablegung eines Zeugnisses ausgeschlossen werden. Aus- 
<lb/>genommen bleiben einzig die Parteien selbst und deren
<lb/>„Ehegatten. Doch findet diese Vorschrift auf Testaments-
<lb/>Beugen keine Anwendung; auch steht es immerhin den
<lb/>„Produkten (dem Beweisgegner) frei, die Glaubwürdigkeit
<lb/>„eines Zeugen dadurch anzufechten, dass er darthut, dass
<lb/>„derselbe eines Verbrechens überführt worden sei.“

<lb/>Der Bericht fasst die Gründe, welcher zu der Annahme
<lb/>dieser Vorschrift geführt haben, folgendermassen zusammen:

<lb/>„Wenn die frühere Gesetzgebung bloss völlig unbe-
<lb/>theiligte Personen zur Ablegung eines Zeugnisses zulassen
<lb/>wollte, so erreichte sie ihren Endzweck jedenfalls nicht.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0020.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>16 Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.

<lb/>Nicht nur war es möglich, dass Jemand sich im höchsten
<lb/>Grade für eine Partei oder eine Streitfrage interessirte,
<lb/>ohne dass diess äusserlich erkennbar war, sondern es konnte
<lb/>auch ein Zeuge in den meisten Fällen das Hinderniss, das
<lb/>seiner Einvernahme im Wege stand, sehr leicht wegräumen,
<lb/>ohne dass sein Verhältniss zu dem Processe oder zu den
<lb/>Producenten in der That und Wahrheit sich änderte. Ein
<lb/>Aklionair z. B. braucht bloss seine Aktien zum Scheine auf
<lb/>einen guten Freund überzutragen, um in einem Processe
<lb/>der Aktiengesellschaft als Zeuge auftreten zu können; ein
<lb/>Dienstherr, der wegen der Nachlässigkeit seines Dienstboten
<lb/>mit Klage belangt wurde, konnte sich auf dessen Zeugniss
<lb/>berufen, wofern er nur auf den Rückgriff gegen denselben
<lb/>verzichtet u. s. f. Hieraus ergaben sich mancherlei Uebel-
<lb/>slände. Es entstanden eine Menge feine und schwierige
<lb/>Fragen darüber, ob ein Zeuge als betheiligt auszuschliessen
<lb/>sei oder nicht; die Diskussion dieser Fragen nahm beim
<lb/>Hauptverfahren sehr viel Zeit weg und, wenn der Richter
<lb/>in seinem Entscheide sich irrte, so führte diess zur Kas- 
<lb/>sation des Verdikts und zur Wiederholung des Hauptver- 
<lb/>fahrens. Auf die öffentliche Meinung machte es natürlich
<lb/>einen schlechten Eindruck, wenn man sah; wie leicht es
<lb/>sei, mittelst eines Federstrichs das Gesetz zu umgehen, und
<lb/>nach Gulfinden (z. B. durch Ankauf oder Verkauf von Ak- 
<lb/>tien) sich der Ablegung eines Zeugnisses zu entziehen,
<lb/>oder sich zu derselben zu qualificiren. Um sich allen diesen
<lb/>Verlegenheiten zu entziehen, fand inan es für gerathen, eine
<lb/>Regel, die so wenig ausreichte und so leicht zu eludiren war,
<lb/>gänzlich aufzugeben.“

<lb/>„Weniger leicht entschloss man sich, Zeugen zuzu- 
<lb/>lassen, deren früheres Betragen ein gerechtes Misstrauen
<lb/>gegen sie einflössen musste. In dieser Beziehung gab aber
<lb/>der Vorgang der englischen Gesetzgebung den Ausschlag.
<lb/>Es ist bekannt, dass die Engländer Aenderungen an ihrem
<lb/>gemeinen Rechte mit grosser Vorsicht, um nicht zu sagen
<lb/>mit Aengstlichkeit unternehmen, dass der Erfolg durch die
<lb/>Fachmänner mit wachsamen und misstrauischen Augen be-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0021.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Rüttimann, der Civilprocesa in Massachusetts
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>obachtet wird, und dass im Falle eines ungünstigen Er- 
<lb/>gebnisses an ein Weilergehen auf der betretenen Bahn nicht
<lb/>zu denken ist. Nun hat die erste Beschränkung der Regel
<lb/>des gemeinen Rechtes, nach welcher infamirende Verbrechen
<lb/>zur Ablegung eines Zeugnisses unfähig machen, im 31. Jahre
<lb/>der Regierung Georgs III. Statt gefunden; im 9. Jahre
<lb/>Georgs IV. sind weitere Ausnahmen hinzugekommen und
<lb/>im Jahr 1843 unter den Auspicien eines durch seine prak- 
<lb/>tische Erfahrung sowohl als durch seinen Scharfblick aus- 
<lb/>gezeichneten Richters ist die Regel selbst gänzlich aufge- 
<lb/>hoben worden. Da nun die amerikanischen Geschwornen
<lb/>ebensoviel Vertrauen verdienen als die englischen, und im
<lb/>fiebrigen zwischen den gerichtlichen Einrichtungen und dem
<lb/>Verfahren in England und Amerika die grösste Ueberein-
<lb/>slimmung besteht, so glaubte man unbedenklich die auf der
<lb/>andern Seite des Oceans gemachten Erfahrungen benützen
<lb/>zu können.“

<lb/>„Die Ansicht hingegen, dass man noch weiter gehen
<lb/>und auch die Ehegatten der Parteien und die Parteien selbst
<lb/>zur Ablegung eines Zeugnisses zulassen und beziehungs- 
<lb/>weise nöthigen solle, fand keinen Anklang. Das Verhält-
<lb/>niss der Ehegatten ruht auf dem unbedingtesten gegensei- 
<lb/>tigen Vertrauen, und es muss dieses Vertrauen dadurch
<lb/>geschützt werden, dass Mittheilungen, welche in Folge des- 
<lb/>selben Statt finden, niemals den Gegenstand eines gericht- 
<lb/>lichen Zeugnisses abgeben dürfen. Auch abgesehen hiervon
<lb/>könnte das eheliche Verhältniss darunter leiden, wenn ein
<lb/>Ehegatte gegen den andern als Zeugen auftreten müsste;
<lb/>während bei einem Zeugnisse zu Gunsten eines Ehegatten
<lb/>Meineid und Entstellung der Wahrheit aus unbewusster Be- 
<lb/>fangenheit sehr nahe liegen würden.“

<lb/>„Ueber die Frage, ob es zweckmässig sei, eine Partei
<lb/>auf Verlangen ihres Gegners zu nöthigen, in offenem Ge- 
<lb/>richte sich über den Sachverhalt verhören zu lassen, ist
<lb/>schon viel hin und her gestritten worden. Wir hatten haupt- 
<lb/>sächlich ein Bedenken gegen ein solches Verfahren. Man
<lb/>gestattet den Parteien die Zuziehung von Advokaten, um

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Reehtsw. XKF. Bd. 1. H. O
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0022.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Rüitimann, der Clvilprocess in Massachusetts.

<lb/>die natürliche Ungleichheit, welche zwischen jenen mit Be- 
<lb/>ziehung auf Gedächtniss, Scharfsinn, Geistesgegenwart, Be- 
<lb/>redsamkeit u. s. f. besteht, soviel als möglich gut zu machen.
<lb/>Dieser Vortheil geht aber wieder verloren, wenn man die
<lb/>Parteien zwingt, sich in Gegenwart der Geschwornen den
<lb/>Kreuz- und Querfragen gewandter Sachwalter auszusetzen.
<lb/>Es ist ein Irrthum, zu glauben, dass immer oder in den
<lb/>meisten Fällen die eine Partei ganz Unrecht habe. Meistens
<lb/>finden sich auf beiden Seiten Elemente des Rechts und der
<lb/>Wahrheit, und die Schwierigkeit besteht darin, auszumitteln,
<lb/>wo sie überwiegen. Wenn nun die Parteien genöthigt
<lb/>werden, sich persönlich über den Sachverhalt auszusprechen,
<lb/>so wird Jemand, der gewandt und beredt ist, einen viel
<lb/>günstigeren Eindruck hervorbringen, als ein Schwachkopf.
<lb/>Auch liegt es nicht im Interesse der Gerechtigkeit oder
<lb/>öffentlichen Moral, die Parteien einer so grossen Versu- 
<lb/>chung, falsch zu schwören, auszusetzen, wie die Aufregung
<lb/>und der rasche Gang eines mündlichen Hauptverfahrens sie
<lb/>mit sich bringt. Desshalb schien es besser, dass Fragen,
<lb/>welche eine Partei an die andere richten will, schriftlich
<lb/>gestellt und beantwortet werden sollen.“

<lb/>Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend solche Fra- 
<lb/>gen, lauten folgendermassen:

<lb/>§. 98. „Jede Partei kann während des schriftlichen
<lb/>Vorverfahrens und so lange der Fall nicht der Jury vor- 
<lb/>gelegt worden ist, der Gerichtskanzlei schriftliche Fragen,
<lb/>betreffend Mietsachen oder Urkunden, die für den Process
<lb/>von Bedeutung sind, einreichen, welche die Gegenpartei
<lb/>eidlich zu beantworten hat. Wenn jedoch die Gegenpartei
<lb/>ausserhalb des Staates wohnt, so ist dieselbe zur Einrei- 
<lb/>chung einer Antwort nicht aufzufordern, ohne dass das
<lb/>Gericht oder ein Mitglied des Gerichtes hierüber eine be- 
<lb/>sondere Verfügung erlassen hat.“

<lb/>§. 99. „Wenn die Befragung einer ausserhalb des
<lb/>Staates wohnenden Partei verfügt wird, so werden die Fra- 
<lb/>gen irgend einem Beamten oder Privaten mit dem Aufträge,
<lb/>die Antworten einholen und beschwören zu lassen, zugestellt.“
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0023.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Ruttlmann, der Civilprocess in Massachusetts. 19

<lb/>§. 100. „Allen solchen Fragen hat die befragende
<lb/>Partei, oder, wenn dieselbe ausserhalb des Staates wohnt,
<lb/>sie oder ihr Sachwalter die eidliche Erklärung beizufügen,
<lb/>dass sie Gründe habe, von den Antworten, wenn dieselben
<lb/>der Wahrheit gemäss ausfallen, einen Vortheil für den Pro-
<lb/>cess zu hoffen, und dass es ihr nicht um Verschleppung
<lb/>des Processes zu thun sei.“

<lb/>§. 101. „Die Antwort auf die Fragen ist innerhalb
<lb/>zehn Tagen der Gerichtskanzlei einzureichen. Aus beson-
<lb/>dern Gründen kann das Gericht diese Frist erstrecken.“

<lb/>§. 102. „Wegen solcher Fragen soll das mündliche
<lb/>Hauptverfahren nicht auf eine andere Sitzungsperiode ver- 
<lb/>legt werden. Wohl aber mag das Gericht verfügen, dass
<lb/>die Beantwortung derselben während des Hauptverfahrens
<lb/>Statt finden soll, zu welchem Behufe ein kurzer Aufschub
<lb/>gestaltet werden kann“ (§. 111).

<lb/>§. 103. „Die Antwort wird in Schrift verfasst und
<lb/>von der betreffenden Partei sowohl unterzeichnet als auch
<lb/>beschworen.“

<lb/>§. 104. „Jede Frage wird abgesondert und vollständig
<lb/>beantwortet. Zur Erläuterung eines Geständnisses oder einer
<lb/>Verneinung können Zusätze gemacht werden, wofern die- 
<lb/>selben für die zu beantwortende Frage erheblich sind.“

<lb/>§. 105. „Wenn Bücher oder Schriften, welche durch
<lb/>eine Frage eingefordert werden, Einträge enthalten, welche
<lb/>dem Streite fremd sind, so kann der Antwortende diess
<lb/>angeben, und diese Bestandtheile zusiegeln oder sonst deren
<lb/>Besichtigung verhindern. Wenn der Befragende darauf be- 
<lb/>steht , auch von diesen Einträgen Einsicht zu erhalten, so
<lb/>entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien und
<lb/>nöthigenfalls gestützt auf die Besichtigung der betreffenden
<lb/>Bestandtheile über deren Edition.“

<lb/>§. 106. „Der Befragte ist nicht verpflichtet, eine Ant- 
<lb/>wort zu geben, oder eine Urkunde zu produciren, durch
<lb/>welche er sich selbst eines Verbrechens ankkgeit oder einen
<lb/>Eigenthumstitel, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist,
<lb/>bloss stellen, oder die Namen der Zeugen, durch welche

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0024.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20 Rüttimann, der Civilprocess in Massachusetts.

<lb/>oder die Art und Weise, wie er seine Sache zu beweisen
<lb/>gedenkt, verrathen würde.“

<lb/>§. 107. „Das Gericht oder ein Mitglied des Gerichtes
<lb/>kann verfügen, dass unerhebliche Bestandtheile einer Ant- 
<lb/>wort ausgestrichen, und dass Antworten, welche unvollständig“
<lb/>oder dunkel sind, ergänzt oder verdeutlicht werden sollen.“
<lb/>§. 108. „Dabei ist auch, mit Beziehung auf die Kosten,
<lb/>eine angemessene Bestimmung zu treffen.“

<lb/>§. 109. „Wenn die betreffende Partei dieser Ver- 
<lb/>fügung (§. 107) innerhalb der ihr angesetzten Frist keine
<lb/>Genüge leistet, so kann das Gericht den Kläger, der sich
<lb/>eines solchen Ungehorsams schuldig macht, so behandeln,
<lb/>wie wenn er von der Klage zurückgetreten wäre (non
<lb/>suit), den Beklagten aber in contumaciam verurtheilen.“

<lb/>§. 110. „Jede Partei ist berechtigt, die Antworten
<lb/>ihrer Gegenpartei beim mündlichen Hauptverfahren als Be- 
<lb/>weismittel geltend zu machen und vorlesen zu lassen. So- 
<lb/>bald sie einen Theil einer solchen Antwort vorlesen lässt,
<lb/>so kann die Gegenpartei das Ganze zur Kenntniss des Ge- 
<lb/>richts und der Geschwornen bringen. Der Befragte ist nicht
<lb/>berechtigt seine Antwort geltend zu machen, wenn der
<lb/>Befragende sich derselben nicht ganz oder theilweise bedient.“
<lb/>Zum Schlüsse sei es uns noch vergönnt, unsere eigene
<lb/>Ansicht über diese Vorschriften auszusprechen. Wenn die
<lb/>gesetzgebenden Behörden in England, in New-York und
<lb/>nun auch in Massachusetts nach und nach dazu gelangt
<lb/>sind, alle Beschränkungen aufzuheben, welche früher der
<lb/>Fähigkeit, vor Gericht ein Zeugniss abzulegen, entgegen- 
<lb/>standen, so betrachten wir dieses als eine ganz natürliche
<lb/>und folgenrichtige Fortbildung der Principien, welche der
<lb/>englisch-amerikanischen Rechtspflege zum Grunde liegen.
<lb/>Im Strafprocesse ist man auch auf dem europäischen Kon- 
<lb/>tinente von jeher daran gewöhnt gewesen, keine Quelle,
<lb/>aus welcher möglicher Weise die Wahrheit geschöpft werden
<lb/>kann, zu verschmähen, wie unrein sie auch fliessen mag.
<lb/>In England und Amerika aber ist gar kein Grund vorhan- 
<lb/>den, in dieser Beziehung im Civilprocesse scrupuloser zu
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0025.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Riiltimann, der Civilprocess in Massachusetts. 21

<lb/>sein als im Kriminalverfahren, da ja im erstem wie im
<lb/>letztem die Würdigung des geführten Beweises der Jury
<lb/>zusteht. Ein Beweismittel, das gut genug ist, um einem
<lb/>Strafurtheile zur Grundlage zu dienen, wird nicht zu schlecht
<lb/>sein, um bei Ordnung eines privatrechtlichen Verhältnisses
<lb/>benutzt zu werden. Man kann freilich sagen, es sei jedem
<lb/>sorgfältigen Manne möglich, für seine privatrechtlichen An- 
<lb/>sprüche sich untadelhafte Beweise zu sichern. Diess ist
<lb/>aber nur zum kleinsten Theile wahr. Abgesehen davon,
<lb/>dass es im Verkehre lästig ist, für alle weniger bedeutenden
<lb/>Geschäfte Zeugen zuzuziehen oder Urkunden aufzusetzen,
<lb/>so können durch mancherlei Zufälligkeiten die bereitgehal- 
<lb/>tenen Beweise verloren gehen, und auch im Civilprocesse
<lb/>sind sehr oft rechtswidrige Handlungen zu beweisen. Das
<lb/>Wegfallen aller Zwischenfragen über die Zulässigkeit der
<lb/>Zeugen trägt ungemein viel zur Vereinfachung des Verfah- 
<lb/>rens bei, und die Möglichkeit, sich auf das Zeugniss von
<lb/>Verwandten, Hausgenossen, Dienstboten u. drgl. zu stützen,
<lb/>ist die kräftigste Stütze des materiellen Rechtes, die man
<lb/>sich denken kann.

<lb/>Die Gesehwornen werden in sehr vielen Fällen ohne
<lb/>alles Bedenken einem Kläger, dessen Behauptungen bloss
<lb/>durch das Zeugniss eines nahen Verwandten, oder eines
<lb/>Commis unterstützt werden, vollen Glauben schenken, wäh- 
<lb/>rend sie unter andern Nebenumsländen auf die Aussagen
<lb/>eines klassischen Zeugen nicht das mindeste Gewicht legen.
<lb/>Desshalb braucht man über die Machtvollkommenheit der
<lb/>Jury nicht zu erschrecken. Die einmüthige Ueberzeugung
<lb/>von zwölf unbefangenen und rechtlichen Männern gibt, wie
<lb/>im Strafprocesse, so auch in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten hinlängliche Garantie für eine gerechte Sache; diess
<lb/>beweist die Erfahrung von Jahrhunderten.

<lb/>Dagegen betrachten wir es als eine Uebertreibung des
<lb/>Bestrebens mit allen Mitteln die materielle Wahrheit zu er- 
<lb/>forschen, wenn gegenwärtig in England die Parteien selbst
<lb/>in ihrer eigenen Sache zur Ablegung eines Zeugnisses zu- 
<lb/>gelassen und beziehungsweise genöthigt werden, was dann
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0026.tif"
             n="22"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0026"/>
         <div xml:id="d8181e2342" ana="scope_-_22-52" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Französisches Kirchenrecht</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Zweiter Artikel: Ueber das Verhältniss von Kirche und Staat</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, L. A.">Von L. A. Warnkönig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Warnkönig, französisches Kirchenrecht.


<lb/>sehr häufig dazu führt, dass an den Civilprocess sich ein
<lb/>Strafverfahren, betreffend Meineid, anknüpft. Die Vorschriften
<lb/>des Gesetzes von Massachusetts scheinen uns in dieser Be- 
<lb/>ziehung weitaus den Vorzug zu verdienen. Dieselben bilden
<lb/>immerhin noch einen merkwürdigen Gegensatz zu der Ma- 
<lb/>xime, dass Niemand sich selbst zu beschuldigen brauche,
<lb/>welche im Strafprocesse mit so grosser Zähigkeit in allen
<lb/>möglichen Anwendungen festgehalten wird.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Französisches Kirchenrecht.

<lb/>II. Art. Ueber das Verhältniss von Kirche und Staat.

<lb/>Von

<lb/>TL. A# WarnkSiiig.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Filou, du pouvoir spirituel dans ses rapporls avec Velat. Paris, 1S22.

<lb/>2. B lanchcl, Commenlair sur le Concordat de 1801. Paris, 1822*

<lb/>3. Affre, de VAppel comme d’abus. Paris, 1825.

<lb/>4. Dupin, Manuel du droit public ecclesiastic frangais. 1825.

<lb/>5. Portalis, Discours rapporls et travaux inediis sur le concordat de

<lb/>1802. Paris 1825.

<lb/>6. Lahoulaye de VEglise Calholique et de VElal. Paris, 1825, und

<lb/>in der Revue v. Wolowski von diesen Jahr.

<lb/>7. Metz-IS! ob lat des rapporls des Eglises et de VElal. Paris, 1828.

<lb/>Flugschrift. 16.

<lb/>8. Gibon. Voix Calholique en Fevrier 1828. Paris 1828.

<lb/>9. Guilmain sur les Ubertes et les serviludes de VEglise Gallicane.

<lb/>Paris, 1828.

<lb/>10.Des Düngers de VIntervention de VElal dam les Choscs spi- 

<lb/>rituelles. Paris, 1828.

<lb/>11. Pradie, la question religieuse en 1682, 1802, 1828. Paris, 1829.

<lb/>12. Andre, Cours alphabelique et methodique du droit canon; unter

<lb/>den Worten: Appel comme d'abus; Concordatu Ar ticles
<lb/>i Organiques.

<lb/>Die Frage über das Verhältniss des Staates zur Kirche
<lb/>trat schon in den letzten Jahren der Juliusmonarchie eben
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0027.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht. 23

<lb/>so in den Vordergrund des öffentlichen Lebens, wie diess
<lb/>in Deutschland, in Folge des Kölner Ereignisses vom Jahr
<lb/>1817, der Fall war. Sie war immer eine praktische Frage,
<lb/>und der Zweck ihrer Besprechung vor allem der, eine
<lb/>grössere Freiheit und Selbstständigkeit der katholischen Kirche
<lb/>Frankreichs zu verschaffen. Es geschah bei Gelegenheit
<lb/>der Diskussion der Unterrichlsgesetze in den Jahren 1844,
<lb/>47 und 50, ferner in Folge verschiedenen Cassationen bischöf- 
<lb/>licher Hirtenbriefe wegen Missbrauch der geistlichen Ge- 
<lb/>walt, und bei einigen anderen Veranlassungen. Als Prin- 
<lb/>zipienfrage trat sie aber hervor nach der Februarrevolution,
<lb/>insbesondere bei der Berathung der republikanischen Ver- 
<lb/>fassungsurkunde v. 19. September 1848, und seitdem öfter.
<lb/>Hieraus ist auch das Erscheinen mehrerer der an der Spitze
<lb/>dieser Anzeige aufgeführten Schriften zu erklären. Ein nähe- 
<lb/>res Eingehen auf die kirchlichen Zustände der Kirche Frank- 
<lb/>reichs in ihren staatlichen Beziehungen und deren geschicht- 
<lb/>lichen Entwicklungsgang wird zeigen, dass eine so lebhafte
<lb/>Erörterung unserer Frage eine natürliche Folge desselben
<lb/>ist. Um die wahre Lage der Kirche zu begreifen, ist es
<lb/>nöthig, sich einen Augenblick in die Zeiten vor der Revo- 
<lb/>lution von 1789 zurückzuversetzen; dann den Geist und den
<lb/>Zweck der Napoleonischen Gesetzgebung v. Jahr 1801/2
<lb/>in ein klares Licht zu setzen und endlich zu zeigen, wie
<lb/>nach der Umgestaltung des Staates, in Folge der Julius- 
<lb/>revolution, das Verlangen nach einer neuen Stellung der
<lb/>Kirche in Frankreich entstehen konnte.

<lb/>I. Die Darstellung des Verhältnisses von Kirche und
<lb/>Staat im alten Königreich Frankreich ist Gegenstand meh- 
<lb/>rerer der von uns zu beleuchtenden Werke, vor Allem des
<lb/>Buches von Filon: du pouvoir spirilnel dans les rapports
<lb/>avec Velat (p. 1—140}, ferner von Blanchet’s Commenlaire
<lb/>sur le Concordat de 1801, beide von 1844, und des Werks
<lb/>des f Erzbischofs von Paris Aff re von 1845, sowie auch
<lb/>Dupins Manuel du droit ecclesiastique Portalis Vuillefroi in
<lb/>der Einleitung seines Buches de VAdministration des Cultes,
<lb/>ferner enthalten die Werke Andre’s, Guillemins, Champeauxund
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Pradier’s kürzere oder längere Abrisse der Entwicklungs- 
<lb/>geschichte dieses Verhältnisses, wo sie freilich von ver- 
<lb/>schiedenen Standpunkten ausgehen.

<lb/>Schon im alten Frankreich gab es zwei Hauptansichten
<lb/>über dasselbe; die eine ist die gallikanische, die an- 
<lb/>dere die sogenannte ultramontane; jene vertheidigt die
<lb/>bestehenden Zustände, diese suchte sie als die der kirch- 
<lb/>lichen Unterdrückung zu charakterisiren. Die gleichen Ge- 
<lb/>gensätze sind in den angeführten Schriften auf gleiche Weise
<lb/>sichtbar, und es ist eine nicht leichte Aufgabe, von den- 
<lb/>selben ein streng objektives Bild zu entwerfen.

<lb/>Irn Kampfe König Philipp’s des Schönen mit Papst Bo-
<lb/>nifac VIII. trat die Frage über das Verhältnis der beiden Ge- 
<lb/>walten bekanntlich mit grösster Heftigkeit hervor; der Streit
<lb/>sollte 1329 durch Gespräche und Verhandlungen zwischen
<lb/>einem Vertreter der Kirche und einem der Laien (dieser
<lb/>war der Ritter von Cugn’ieres) geschlichtet werden, und
<lb/>ward Gegenstand eines berühmt gewordenen Buches, des
<lb/>Songe du Verger, worüber Herr Laboulaye im Jahr 1841
<lb/>in der Revue de Legislation et de Jurisprudence von Wo-
<lb/>lowsky 8. 1—32 eine sehr lesenswerthe kleine Abhand- 
<lb/>lung schrieb. Vom Jahr 1438 an, wo die Sanclion prag-
<lb/>matique in Bourges publicirt wurde, welche die wichtigsten
<lb/>Beschlüsse des Consils von Basel in Frankreich für bin- 
<lb/>dend erklärte, bis nach dem Concordat von 1516/17 war
<lb/>sie eine heftig geführte Streitfrage und wurde es noch- 
<lb/>mals im Jahr 1682. Sie war es noch 1789 und halte ver- 
<lb/>schiedene Seilen. Sie wurde erhoben als Frage über das
<lb/>Verhältniss der päpstlichen Gewalt zur königlichen, und zur
<lb/>gallikanischen Kirche, welche der König als Staatskirche
<lb/>zu schützen hatte, dann als Frage über das Verhältniss
<lb/>des Clerus insbesondere des Episcopats zur weltlichen Ge- 
<lb/>walt, ja selbst als Frage über das Verhältniss der Beschlüsse
<lb/>eines allgemeinen Concils zur Gesetzgebung Frankreichs,
<lb/>endlich war sie massgebend für die Entscheidung der Fälle
<lb/>der Appels comme d’abus. Demnach war also unsere Frage
<lb/>sehr verwickelt, und ist es im Grunde noch, obgleich sie
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0029.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>in Folge des Concordats von 1801 eine viel einfachere
<lb/>hätte sein sollen.

<lb/>In unserem ersten Artikel über das französische Kir- 
<lb/>chenrecht (in Bd. 24. S. 331 dieser Zeitschrift) ist mehr- 
<lb/>mals hervorgehoben worden, dass die katholische Religion
<lb/>in Frankreich Staatsreligion, und die katholische Kirche
<lb/>Staatskirche war. Selbst die Geltung des Edikts von Nantes
<lb/>zwischen 1598 und 1683 hatten diess nicht geändert, es
<lb/>gab den Protestanten nur einige Privilegien. Wenn nun
<lb/>einerseits Staat und Recht in Frankreich mit den höchsten
<lb/>Grundsätzen dieser Religion und den kirchlichen Gesetzen
<lb/>nicht im Widerspruch stehen konnten, und wenn jeder, von
<lb/>den kirchlichen Behörden ausgehende Akt, wofern er rechts-
<lb/>giltig an sich war, unter den Schutz des weltlichen Arms
<lb/>gestellt wurde: so war doch andererseits diese Unterord- 
<lb/>nung des Staats unter die Kirche nicht so gross, dass sie
<lb/>die Selbstständigkeit des Staates gefährdet, oder dessen
<lb/>Justiz- und Polizeigewalt irgend ein unübersteigliches Hin- 
<lb/>derniss entgegengesetzt hätte. Der König hatte ebenso,
<lb/>wie die deutschen Landesherrn ein jus reformandi, inspec- 
<lb/>tionis cularis und Advocatie. Er zog der Ausübung der
<lb/>geistlichen Gewalt ihre Gränzen und wies sie innerhalb
<lb/>derselben zurück, wenn sie dieselben durchbrechen wollte;
<lb/>ja er nahm das Recht in Anspruch, die Entscheidungen der
<lb/>kirchlichen Behörden einer Revision zu unterwerfen, wenn
<lb/>dieselben auch nur Verletzungen des kanonischen Rechts
<lb/>waren, welches letzte in Fankreich zugleich auch den Cha- 
<lb/>rakter einer Staatsgesetzgebung hatte.

<lb/>Leitende Grundsätze hierüber wurden erst schriftlich
<lb/>abgefasst durch Pithou, als er 1594 die 83 Artikel der
<lb/>Liberfes de Veglise Gallicane redigirte, dann 1682 in den
<lb/>berühmten von Bossuet entworfenen und von ihm verthei-
<lb/>digten vier Artikeln der Declaration du Clerge\ endlich in
<lb/>einzelnen Gesetzen, welche kirchliche Verhältnisse regu-
<lb/>lirten oder berührten. Zur Höhe ganz allgemeiner abstracter
<lb/>Sätze mit Gesetzeskraft erhoben sie sich erst in den soge- 
<lb/>nannten organischen Artikeln zum Concordat von 1801/2.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0030.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0030"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig: französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Sie sind der letzte Ausdruck von Theorien und Ansichten,
<lb/>deren Geltung mehrere Jahrhunderte weiter zurück liegt,
<lb/>und aus welchen der Inhalt dieser Artikel erklärt werden muss.

<lb/>I) Man begreift, dass in Folge des Jus Advocati
<lb/>schon die Staatsgewalt das Recht haben musste, die als
<lb/>Gesetze gelten sollenden Verfügungen der kirchlichen Be- 
<lb/>hörden erst zu genehmigen, und desshalb zu prüfen. So
<lb/>entstand das bei uns sogenannte Placitum regium ganz von
<lb/>selbst, und zwar nicht bloss in Frankreich, sondern in allen
<lb/>christlichen Staaten Europas, namentlich für die Publication
<lb/>und den Vollzug päpstlicher Bullen und Breven. Der 44. Ar- 
<lb/>tikel der Liberles de VEglise gallicane (bei Dupin S. 53)
<lb/>sagt: Bulles ou lettres aposloliques de citalion exteritoria-
<lb/>les fulminatoires ou autres ne s'executent en France sans
<lb/>pareales du roy ou de ses ofßcicrs.

<lb/>Dieser Grundsatz wird im Artikel 77 wiederholt, und
<lb/>bemerkt, er sei schon von Ludwig XI. festgestellt und be- 
<lb/>folgt worden. Diess war 1475 geschehen. (Portalis S. 160).
<lb/>Man kann sogar sagen: dass die pragmatische Sanction von
<lb/>1439 im Wesentlichen nichts Anderes war, als ein den
<lb/>Beschlüssen des Conciliums von Basel feierlich ertheiltes
<lb/>Placet. Die Könige von Frankreich sahen das Recht des
<lb/>Placets als ein wesentliches Recht der Krone an und Hessen
<lb/>die päpstlichen Bullen durch das Parlament einregistriren,
<lb/>um ihnen Gesetzeskraft zu ertheilen. Die beigefügte Ge- 
<lb/>nehmigung hiess: lettres d’Annexe oder d? Attache. Die be- 
<lb/>rühmtesten Rechtsgelehrten vertheidigten diess. So sagt u.
<lb/>a. Bignon 1624: les Bulles no sont a considerer, quand
<lb/>on n’a pas obtenu des lettres patentes du roi pour en res-
<lb/>qudrer la ratification au parlement, und d’Aguesseau: re-
<lb/>scripts du pape ne peuvent obliger les sujets du roi
<lb/>que lorsqu’ils sont revetues de son pouvoir on de celui
<lb/>qu’il accorde aux compagnies souveraines de son royaume.
<lb/>(Portalis p. 160—161). Dieser letzte bemerkt, dass Leo X.
<lb/>vom Parlament der Provence das Annexe der Bestätigung
<lb/>einer Bulle erbeten habe. Der Papst sagt freilich: hortamur
<lb/>in domino ut debit executionis literas demandare permittatis.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig: französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>Die Nothwendigkeit des Placets erstreckte sich auf alle
<lb/>päpstliche Bullen und Breven, sowohl auf die, welche all- 
<lb/>gemeine Bestimmungen enthielten als die nur im Interesse
<lb/>von Privaten erlassenen, und nicht minder auf die dogma- 
<lb/>tischen Inhalts als auf andere. II n'y avoil exception, sagt
<lb/>Portalis p. 162, que pour les brcfs penilenciers. Den 26. Fe- 
<lb/>bruar 1768 sprach das Parlament diese Grundsätze noch- 
<lb/>mals feierlich aus (Portalis p. 163). Bianchet p. 60—62.

<lb/>Im alten Frankreich hielt man die Nothwendigkeit des
<lb/>Placets für etwas sich von seihst Verstehendes. Doch be- 
<lb/>merkt Andre, Cours de la legislalion civile ecclesiastique
<lb/>frangaise I. 8. 167, Bossuet habe sich gegen dasselbe er- 
<lb/>klärt in einem Briefe vom 1. November 1702, wo er sage:
<lb/>il est bien extraordinaire que pour exercer nos fonctions,
<lb/>il nous faille prendre latlache de M. le Chcvd!ier et aider
<lb/>de meltre FEglise sous le joug. Pour moi j’y metlrais ma
<lb/>tete, je ne relacherse ni rien de ce cöte lä ni se des hono-
<lb/>raires mon Ministere! Es ist indess gewiss, dass mehrere
<lb/>berühmte päpstliche Bullen in Frankreich wegen Mangel
<lb/>dieser Bestätigung nie angewendet wurden, wie z. B. die
<lb/>in Coena domini, und die Auctorum Fidei vom J. 1768. Ge- 
<lb/>schah es durch einen Bischof, so war ein Appel comme
<lb/>deabus gegen ihn begründet.

<lb/>2) Geber die Rechtmässigkeit dieses in Frankreich noch
<lb/>jetzt so wichtigen Rechtsmittels des Recurses war schon
<lb/>früh unter den französischen Rechtsgelehrten und Theologen
<lb/>der heftigste Streit. Im Jahr 1625/6 schrieb der Geistliche
<lb/>Edmund Richer einen Traite des Appellalions comme d'abus
<lb/>(2 Bändchen in 12) und 1736 der Rechtsgelehrte Fevret
<lb/>zwei Folianten gleichen Titels. Florincourt (1771) und Du- 
<lb/>rant de la Mailiane verthcidigten die in Frankreich in dieser
<lb/>Beziehung bestehende Praxis (s. Dupin, Manuel p. 246 bis
<lb/>255, die sich vor Allem auf eine Verordnung Franz I. von
<lb/>1539 und die Arlicles 78—82 der sogenannten gallicani-
<lb/>sehen Freiheiten stützte, und freilich in einer so grossen
<lb/>Ausdehnung stattfand, dass schon früh der Clerus darüber
<lb/>sich beschwerte.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28 Warnkönig, französisches Kirchenrecht.


<lb/>Das Buch des f Erzbischofs Affre, de VAppel comme
<lb/>(Tabus, hat sich die Aufgabe gestellt, die Ungerechtigkeit
<lb/>dieses Recurses, sowohl früher als jetzt, aus geschichtlichen
<lb/>und Rechtsgründen nachzuweisen. Seine Deduction gilt
<lb/>für so gelungen, dass die ultramontangesinnten Canonisten
<lb/>sich fast ausschliesslich auf ihn berufen.

<lb/>Man unterschied früher nach dem 79. Art. der Li- 
<lb/>iertes de VEglise gallicane vier Hauptfälle der Appellatio
<lb/>ab abusu; nemlich:

<lb/>a) wegen contraventions aux canons reyus dans le roy-
<lb/>aume.

<lb/>b) Contraventions aux concordats, aux edits ou ordon-
<lb/>nances du roi et aux arrets des Cours souveraines.

<lb/>c) Attentats aux droits, franchisses, liberles et Privi- 
<lb/>leges (le l’Eglice gallicane,

<lb/>d) entreprises de jurisdiction, incompetence et exces de
<lb/>pouvoirs.

<lb/>(Blanchet p. 70). Portalis p. 193. Affre p. 208—225)?)

<lb/>Diese Unterscheidung hebt nicht genaue und feste Ge- 
<lb/>gensätze hervor, und die Fassung der Regel ist so vag,
<lb/>dass der Willkür der grösste Raum gelassen war. Der fran- 
<lb/>zösische Clerus fühlte diess so sehr, dass er mehrmals,
<lb/>z. B. 1605, 1614, 1625 und 1666 eine genauere Fixation
<lb/>der Hauptfälle des Appels comme d’abus durch eine könig- 
<lb/>liche Verordnung verlangte, welche jedoch nicht erfolgte,
<lb/>weil die Rechtsgelehrten erklärten, eine solche Feststellung
<lb/>sei überhaupt nicht möglich wegen der unendlichen Man- 
<lb/>nigfaltigkeit der Fälle, und weil sie eine Beschränkung
<lb/>der königlichen Gewalt enthalten würde. (Portalis p. 190
<lb/>bis 197. Andre Cours du droit Canon p. 165 —167.)
</p>
            <p>

               <lb/>1) Affre definiri die 4 Fälle auf folgende Weise: atteintes por-
<lb/>ties directement aux droits des diverses jurisdictions (der Fall 4) irre-
<lb/>gularite des procedures suivies dans les tribuneaux ccclesiastiques, le
<lb/>mal juge de ces niemes tribuneaux lorsquils avoient ä prononcer sur
<lb/>des causes civiles, que les lois leur attribuent (Fall 2), endlich appels
<lb/>sur des malieres spirituelles reglees par les canons et protegees par
<lb/>les lois civiles (Fall 1 u. 3).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht. 29

<lb/>Die Rechtsgelehrten suchten jedoch für die Entscheidung
<lb/>der verschiedenen Fälle eine juristische Grundlage zu ge- 
<lb/>winnen und führten sie zunächst auf drei Hauptkategorien
<lb/>zurück; nämlich: 1) Uebergriffe der Geistlichkeit in die
<lb/>weltliche Jurisdiction. 2) Missbrauch in der Ausübung der
<lb/>den geistlichen Behörden vom König übertragenen, also
<lb/>nicht ursprünglich kirchlichen Amtsgewalt, 3) Missbrauch
<lb/>in der Ausübung der ursprünglich kirchlichen oder geist- 
<lb/>lichen Gewalt, also der Jurisdiction en mattere spirituelle.
<lb/>Der Rechtsgrund für die Zulassung des Recurses in den
<lb/>beiden ersten Hauptstellen war leicht zu finden, schwieriger
<lb/>der für den Recurs im dritten Falle, doch führte man dafür
<lb/>den Grund an: der König sei der gesetzliche protecleur
<lb/>des Canons, gab aber zu, dass der Recurs in Fällen der
<lb/>letzten Art nur ein ausserordentliches Rechtsmittel sei.
<lb/>(Portalis p. 198—199.) Die Parlamente waren übrigens
<lb/>die Behörden, an welche alle Sachen der Appels comme
<lb/>d'äbus gebracht wurden, und in welchen bekanntlich auch
<lb/>geistliche Mitglieder sassen. Dennoch erklärte schon Fleury
<lb/>(auch Andre p. 169): Les appellations comme d’abus ont
<lb/>acheve de ruiner la jurisdiclion ecclesiastique und der letzte
<lb/>Schriftsteller sagt p. 171: Ou’est ce qu’une pareille l’egis-
<lb/>lation? II faut la nommer par son nom: c’est un compacte
<lb/>Systeme de despotisme qui en lace l’aclion des pouvoirs de
<lb/>l’Eglise dans l’iminensite de leur circonference, Systeme
<lb/>au quel rien echappe depuis les decrets dogmatiques des
<lb/>conciles et les lettres encycliques des souveraines pontifes
<lb/>jusqu’ ä l’administration de l’extreme action etc.

<lb/>Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass
<lb/>durch ein solches System die gesammte geistliche, und zwar
<lb/>auch die rein geistliche Gerichtsbarbeit den weltlichen Be- 
<lb/>hörden untergeordnet wurde, welche daher für die Geistlichen
<lb/>wahre Cassationshöfe bildeten, und dass desshalb die fran- 
<lb/>zösische Kirche, obwohl und weil Staatskirche, in eine
<lb/>Lage der vollständigsten Unterwerfung unter den Staat ge- 
<lb/>riet!,, ungeachtet der theoretischen Anerkennung der Selbst- 
<lb/>ständigkeit ihrer Gewalt in Spiritualibus.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>80 Warnkönig, französisches Kirchenrecht.

<lb/>In dem überaus gründlichen Werke Affres ist die wahre
<lb/>Lage der Kirche im alten Frankreich in dieser Beziehung
<lb/>auf das Klarste dargethan.

<lb/>Es ist nur die Frage, ob dieser Zustand nicht eine
<lb/>nothwendige Folge des auch von der Kirche selbst aner- 
<lb/>kannten Prinzips war, dass der König der gesetzliche Hirt
<lb/>des kirchlichen Rechts sei; wie hätte er, möchte man sa- 
<lb/>gen, dieser anderst sein können als dadurch, dass er auch
<lb/>alle die durch dasselbe normirten Verhältnisse seiner Justiz- 
<lb/>gewalt unterwarf? Dass aber diess nicht der Fall sei, und
<lb/>dass die in Frankreich allmälig erst entstandene exorbitante
<lb/>Ausdehnung der weltlichen Gerichtsbarkeit auf rein geist- 
<lb/>liche Sachen eine Usurpation der Parlamente und eine Folge
<lb/>der antikirchlichen Richtung der Rechtsgelehrten des sie- 
<lb/>benzehnten und achtzehnten Jahrhunderts gewesen, ist die
<lb/>Hauptaufgabe, deren Lösung sich der f Erzbischof Affre in
<lb/>seinem Werke, de VAppel comme di’abus, gestellt hat. (8.
<lb/>allda p. 8.") Ausser der letztgenannten Ursache führt er
<lb/>von 8.165—207 eine Anzahl anderer auf, insbesondere den
<lb/>Hang der königlichen Gewalt, sich wie Alles, so auch die
<lb/>Kirche unbedingt zu unterwerfen, ferner die Neigung eines
<lb/>Theils des Clerus, in der Staatsgewalt ein Gegengewicht
<lb/>gegen die kirchliche zu finden, und überhaupt die Nach- 
<lb/>giebigkeit dieses ersten der Stände des Königreichs. Affre
<lb/>sucht nun zu zeigen, dass die Intervention der Parlamente
<lb/>in rein geistlichen Sachen unlogisch, ein juristischer Wider-
<lb/>dersprueh war, und dass die Staatsgewalt dem Instanzenzug
<lb/>der geistlichen Gerichte bis zum Papste den freien Lauf
<lb/>hätte lassen sollen (p. 215). Wenn sich die Parlamente
<lb/>darauf beschränkten, eine von ihnen als Missbrauch erkannte
<lb/>Entscheidung eines geistlichen Gerichts nur zu kassiren und
<lb/>die Sache vor ein anderes geistliches Gericht zu weisen,
<lb/>so war diess zwar eine indirekte, jedoch nicht genügende
<lb/>Anerkennung der Selbstständigkeit der Kirche und der geist- 
<lb/>lichen Gerichte (p. 220). So der genannte Schriftsteller.
<lb/>Dass nun diess Recursrecht in der bezeichnten Ausdehnung
<lb/>in Frankreich wenigstens seit 1539 legal, d. h. nach dem
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0035.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht. 81

<lb/>weltlichen Rechte in Frankreich bestanden habe, und zu
<lb/>den wichtigsten Freiheiten der gallicanischen Rechte ge- 
<lb/>zählt wurde, ist eine geschichtlich unbestreitbare Thatsache*

<lb/>Die praktische Seite der ganzen Frage über die Appels
<lb/>comme (Tabus kann jetzt nur die sein: ob ein so ausge- 
<lb/>dehntes Recht mit der jetzigen Stellung der katholischen
<lb/>Kirche im Staate noch vereinbar sei oder nicht? Hiervon
<lb/>soll alsbald gesprochen werden.

<lb/>3) Man sollte glauben, die beiden Zwangsmittel, durch
<lb/>welche der Staat die Kirche von sich abhängig machte
<lb/>(das Placet und der Recursus ab abusu), müssten hinge- 
<lb/>reicht haben, die unterwürfige Lage der letzten zu voll- 
<lb/>enden. Allein ihre Freiheit wurde noch durch andere Bande
<lb/>in Schranken gehalten, und zwar:

<lb/>a) durch die Ordonnance oder Edit concernant la Ju- 
<lb/>risdiction ecclesiasüque von 1695 (gedruckt bei Andre Cours
<lb/>de droit canon Bd. II. S. 364 u. folg, und bei Champeaux
<lb/>t. II. p. 218folg., so wie durch

<lb/>b) eine Menge königlicher Verordnungen, die in die
<lb/>Ausübung des Kirchenregiments eingreifen, dasselbe regu-
<lb/>liren und nicht selten hemmen, und deren wir schon in
<lb/>unserm ersten Artikel Bd. 24 S. 340 dieser Zeitschrift
<lb/>Erwähnung gethan haben.2)

<lb/>c) Durch die Beschränkungen, welche der Ausübung
<lb/>der Rechte des heiligen Stuhles in Frankreich entgegen- 
<lb/>gesetzt wurden. Z. B. durch die Appellation von seinen
<lb/>Entscheidungen an ein künftiges Concilium (Appel au futur
<lb/>concil), welche der Art. 78 der gallicanischen Freiheiten
<lb/>ausdrücklich sanctionirt. Solche Berufungen, und zwar von
<lb/>Seiten der Universität Paris, fanden mehrmals Statt, z. B.
<lb/>unter Benedikt XI., Pius X., Leo X.; die berühmteste und
<lb/>folgenreichste ist die der dansenisten, welche das janse-
<lb/>nistische Schisma zur Folge hatte.


<lb/>2) Der Art. X. der Libertes de l’Eglise gallicane sagt: Les Rois
<lb/>de France ont le droit d’assembler des conciles dans leur Etats et de
<lb/>faire des lois et reglemens sur les matieres ecclesiastiques. Dupin
<lb/>Manuel p. 17.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0036.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32 Warnkönig, französisches Kirchenrecht.

<lb/>d) Auch durften die französischen Prälaten ohne Er- 
<lb/>laubnis des Königs nicht ausser Lands sich begeben, selbst
<lb/>wenn sie vom Papste vorgeladen sein sollten. Libertos
<lb/>Art. 13. Die königlichen Beamten durften wegen amtlich
<lb/>vorgenommenen Handlungen nicht excommunicirt werden.
<lb/>(Art. 16.) Eine nicht geringe Zahl der Bestimmungen des
<lb/>kanonischen Rechts, so wie mehrere sonst überall aner- 
<lb/>kannte päpstliche Reservatrechte hatten in Frankreich keine
<lb/>Geltung.

<lb/>e) Endlich gab auch das jus regali (la Regale), d. h. das
<lb/>Recht des Königs, alle vakante Bisthümer zu verwalten, ihm eine
<lb/>Macht in kirchlichen Angelegenheiten, welche andere Landes- 
<lb/>herren nicht hatten. Aber die katholische Kirche war ja in
<lb/>Frankreich Staatskirche, die Hierarchie ein inlegrirender Theil
<lb/>des Staatsorganismus und desshalb die weitgreifende Unter- 
<lb/>ordnung derselben unter die Staatsgewalt etwas Natürliches,
<lb/>ja Nothwendiges. Man kann aber daher auch mit Recht
<lb/>sagen, wie Guilmain thut und ausführt, die Ubertes de Veglise
<lb/>gallicanes seien zugleich ihre serviiudes gewesen. Freilich
<lb/>waren die Könige die eifrigsten Verbündeten der Kirche
<lb/>und Ludwig XIV. rechnete sich seinen Wiederruf des Edikts
<lb/>von Nantes und die Ausrottung des Protestantismus in Frank- 
<lb/>reich zu grossem Ruhme an. Erst als man den philoso- 
<lb/>phischen Ideen des achtzehnten Jahrsunderts Gehör gab,
<lb/>hörten die Könige auf, so dienstfertig zu sein, Ludwig XV.
<lb/>hob den Jesuitenorden aus eigener Machtvollkommenheit
<lb/>in Frankreich auf, und Ludwig XVI. gab dergleichen den
<lb/>Protestanten die entzogene Rechtsfähigkeit zurück.

<lb/>Es braucht nach allem bisher Ausgeführten kaum be- 
<lb/>merkt zu werden, dass, wie die älteren Schriftsteller, so
<lb/>auch die jetzt lebenden von uns hier berücksichtigten sehr
<lb/>verschiedentlicher Ansicht sind über die Stellung der Kirche
<lb/>vom Staat im alten Frankreich, und dass, wenn einerseits
<lb/>Dupin, Portalis, Blanchet und Tilon dieselbe in Schutz neh- 
<lb/>men, Champeaux, Andre, Affre, Guillemin, so wie auch der
<lb/>Cardinal Ronald, Erzbischof von Lyon, in seiner Censur von
<lb/>Dupins Manuel du droit public ecclesiaslique sie für eine
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0037.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>verwerfliche nicht zu rechtfertigende erklären. Diese ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansichten sind bei beiden Klassen dieser
<lb/>Autoren noch jetzt maassgebend für ihre Beurtheilung des
<lb/>seit 1802 bestehenden Verhältnisses zwischen Staat und
<lb/>Kirche, zu dessen näherer Beleuchtung wir nun übergehen.

<lb/>II. Schon aus der Fassung der vier ersten Articles
<lb/>organiques v. 1802 ist zu ersehen, dass Napoleon sich auf
<lb/>denselben Standpunkt gegenüber der Kirche stellte, wel- 
<lb/>chen die Könige früher den gallicanischen Doctrinen ge- 
<lb/>mäss inne gehabt hatten. Aus den von 1845 von Portalis
<lb/>veröffentlichten Discotirs rapporls et travaux inediis sur
<lb/>le Concordat de 1801 ergibt sich, dass der berühmte Gross- 
<lb/>vater des Herausgebers, von welchem Alles ausging, von
<lb/>den früher herrschenden Doctrinen ganz und gar durch- 
<lb/>drungen war. Die organischen Artikel stehen daher im
<lb/>innigsten geschichtlichen Zusammenhang mit dem früheren
<lb/>französischen Staatskirchenrecht, und haben desshalb selbst da,
<lb/>wo sie die Macht der Regierung noch höher steigern als sie
<lb/>ehemals war, eine historische Grundlage. Daher der grosse
<lb/>Aufwand historischer Gelehrsamkeit von Seiten des be- 
<lb/>rühmten Staatsmannes Napoleon, um zu zeigen, dass der In- 
<lb/>halt der Artikel den alten anerkannt geltend gewesenen
<lb/>Grundsätzen gemäss sei. Dabei wird freilich zuweilen Rech- 
<lb/>nung getragen des radikal anderst gestalteten staatlichen
<lb/>Zustandes von Frankreich, allein weit weniger als es nöthig
<lb/>war; was man wohl nur daraus erklären kann, dass die
<lb/>neue Regierung dem Clerus misstraute, in ihm den ge- 
<lb/>heimen Verbündeten der Bourbons und unversöhnlichen
<lb/>Feind der Revolution sah, dessen Macht auf das Engste zu
<lb/>beschränken sei, damit sie dem Staate nicht gefährlich werde.
<lb/>Frankreich war 1802 ein entschiedener Polizeistaat, die
<lb/>Bevormundung der Kirche durch ihn war für ihn eine
<lb/>Nothwendigkeit.

<lb/>1) Der erste organische Artikel, welcher für alle kirch- 
<lb/>lichen Erlasse des Papstes das Placet vorschreibt, stimmt
<lb/>fast wörtlich mit dem Art. 78 der gallicanischen Freiheiten
<lb/>überein; geht aber darin weiter als das ältere Recht, dass

<lb/>Km. Zeitschr. f. Rechtste. XXV. Bd. I. H[t. Q
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0038.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>er für die aus den päpstlichen Poenitentiarie kommenden
<lb/>Breven keine Ausnahme gestattet. Diese wurde 1803 auf
<lb/>das Dringendste vom päpstlichen Legaten und Latere, dem
<lb/>Cardinal Caprara, der übrigens gegen den ganzen Artikel
<lb/>protestirte, verlangt, und endlich 1810 durch, ein kaiser- 
<lb/>liches Dekret vom 21. Februar gestattet. Blanchet p. 62.
<lb/>Es lautet:

<lb/>„Les brefs de Ia penitence, pour le kor Interieur seu-
<lb/>leraent, pourrout elrc executes sans ou comme autorisation.“
<lb/>Ein Breve dieser Art, welches weiter ginge, obgleich von
<lb/>der Penitencerie ausgehend, würde ohne Staatsermächtigung
<lb/>nicht publicirt und vollzogen werden dürfen, wie 1820
<lb/>durch eine Entscheidung des Staatsraths ausgesprochen wurde,
<lb/>welche eine päpstliche Intcrdiction der dissentirenden Geist- 
<lb/>lichen Frankreichs annullirte. Ebendaselbst S. 62.

<lb/>2. Der zweite Artikel untersagt jedem päpstlichen
<lb/>Agenten die Ausübung jeder kirchlichen Gerichtsbarkeit in
<lb/>Frankreich; der dritte macht die verbindliche Kraft aus- 
<lb/>wärts gehaltener Concilien vom Placet abhängig, und der
<lb/>vierte verbietet diess Abhallen von Concilien oder Synoden
<lb/>im Lande selbst, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Re- 
<lb/>gierung.

<lb/>3) Die Artikel 6 bis 8 sind Bestimmungen über den
<lb/>Recurs wegen Missbrauch der geistlichen Gewalt. Derselbe
<lb/>ist beim Staatsrath zu ergreifen und kann von den Betheiligten
<lb/>sowohl als von den Behörden erhoben werden in vier Haupt- 
<lb/>fällen, die an das frühere Recht erinnern, nemlich:

<lb/>a) Wegen contraventions aux lois et reglemcns de la
<lb/>republique,

<lb/>b) infractions des regles consacrees par les canons re&lt;jus
<lb/>en France;

<lb/>c) Attentat aux libertos, franchisses et coutumes de l’Eglise
<lb/>gallicane, et

<lb/>d) tonte entreprise ou Wut procede qui dans Pexercice
<lb/>du culte peut compromettre l’honneur des ciloyens;
<lb/>troubler arbitrairement leur consciences degenerer contre
<lb/>eux en oppression ou en injure, ou en scandale public.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht. 35


<lb/>Dagegen findet auch im Interesse der Kirche ein Re-
<lb/>cursrecht statt, wenn die ihr gcsetzmässig zustehende Frei- 
<lb/>heit oder die Rechte der Diener der Kirche beeinträchtigt
<lb/>worden sein sollten (Art. 7).

<lb/>Das Verfahren ist im Art. 8 kurz angegeben. Der
<lb/>Staatsrath entscheidet auf dem Administrativwege und weist
<lb/>die Sachen, wenn Grund dazu vorhanden ist, an die weiter
<lb/>competente Behörde.

<lb/>Diese drei Artikel sind den Art. 79—81 der gallica—
<lb/>nischen Freiheiten nachgebildet, wie diess Portalis, diese
<lb/>Nachbildung rechtfertigend (S. 189 folg, der Discours etc.),
<lb/>ausführt.

<lb/>Es ergibt sich aus dem Inhalte der 8 ersten organi- 
<lb/>schen Artikel, dass die französische Regierung das alte
<lb/>staatskirchliche Princip wiederherstellen wollte, und auch
<lb/>wirklich wiederherstellte.

<lb/>Es erklären sich hieraus die so lief in den Organis- 
<lb/>mus des Kirchenregiments eingreifenden weiteren Bestim- 
<lb/>mungen dieses wichtigen Gesetzes, welches, was jenes
<lb/>Regiment betrifft, mehr maassgebend in Frankreich ist, als
<lb/>das canonische Recht, dieses wesentlich modificirt und die
<lb/>Kirche dem Staate vollkommen unterordnet. In welcher
<lb/>Weise der Organismus der Hierarchie in Frankreich sich
<lb/>demgemäss gestaltet hat, werden wir in einem folgenden
<lb/>Artikel, worin die inneren Verhältnisse der französischen
<lb/>Kirche dargestellt werden sollen, angeben.3) Nur eines
<lb/>wollen wir hier anführen, dass die Bischöfe durch den or- 
<lb/>ganischen Artikel zum Theil eine ausgedehntere Gewalt er- 
<lb/>hielten als die nach dem eigentlichen Kirchenrechte ihnen
<lb/>zustehende. Z. B. die durch den Art. 31 ihnen zugestan- 
<lb/>dene, alle Pfarrer, die nur den Titel Deservans führen, das
</p>
            <p>

               <lb/>3) Hier nur die Erwähnung, dass der Art. 39 festsetzt: il n’y
<lb/>aura qu’une liturgie et qu’un catechisme pour toutcs les eglises ca-
<lb/>tholiques de France. Der letzte Theil der Verfügung wurde nicht
<lb/>praktisch. Jede Diöcese in Frankreich hat ihren eigenen Catechismus.
<lb/>Pradier p. 111,
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0040.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>heisst die Mehrzahl der Pfarrer in Frankreich nach ihrem
<lb/>Belieben ab- oder respective zu versetzen.

<lb/>Von Seiten des Papstes wurden alsbald Reclamalioncn
<lb/>gegen die organischen Artikel erhoben, und zwar schon
<lb/>dagegen, dass Napoleon ohne Zustimmung des heiligen
<lb/>Stuhles dieselben habe sanctioniren lassen. Das Recht, ein- 
<lb/>seitig kirchliche Verhältnisse zu reguliren, wurde ihm abge- 
<lb/>sprochen ; dann diejenigen Artikel besonders hervorgehoben,
<lb/>welche nach der Ansicht Sr. Heiligkeit die Rechte der ka- 
<lb/>tholischen Kirche in Frankreich wesentlich beeinträchtigten.
<lb/>Der Papst verlangte deren Aenderung. Es sind zunächst
<lb/>die von uns angegebenen Art. 1—5 u. 6—8. Die Recla-
<lb/>mationen des Papstes4) wurden durch ein Schreiben des Car- 
<lb/>dinallegaten Caprara an den Fürsten Talleyrand v. 18. Aug.
<lb/>1803 an die französische Regierung gebracht, hatten aber
<lb/>weiter keinen Erfolg. Wir verdanken dessen Veröffent- 
<lb/>lichung dem f Herrn v. Artaud, der das Schreiben in seiner
<lb/>Vie de Pie VII. bekannt machte, woraus es neuere Schrift- 
<lb/>steller abdrucken Hessen, wie Andre Conrs du droit Ca- 
<lb/>non I. p. 217—226 und Champeaux II. p. 170.

<lb/>Auf diese Weise war das gallicanische System indessen
<lb/>vollkommen hergestellt und wurde nicht bloss durch den
<lb/>eisernen Willen Napoleons festgehalten, sondern auch durch
<lb/>die Könige Ludwig XVIII.5) und sogar Carl X. befolgt.
<lb/>Nicht nur die Rechtsgelehrten und liberale Canonisten der
<lb/>Zeit traten als Vertheidiger desselben auf, wie de Prad’t6}
<lb/>1818, Gregoire7) 1819 und Dupin 1818, sondern selbst
<lb/>der kirchlich gesinnte Abbe Frayssinous, Bischof von Her-


<lb/>4) Vorher hatte der Staatssekretär Consalvi in einer Note an
<lb/>den französischen Gesandten Cacault schon im Namen des Papstes
<lb/>gegen die organischen Artikel protestirt. 8. die Note hei Andre, Cours
<lb/>du droit canon I. p. 637. Auch halte der Papst den 24. Mai 1802
<lb/>im Cardinalcollegium seine Protestation feierlich ausgesprochen.


<lb/>5) Les quatre Concordats 1818.


<lb/>6) Essai historique sur les libertes de I'eglise gallicane. Paris 1824.


<lb/>7) Schon in seiner ersten Ausgabe von Camus Letlres sur la
<lb/>profession d’Avoeat 1818.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>W a r n k ö n i g, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>mopolis, und längere Zeit grandmaitre de VUniversite, un- 
<lb/>ternahm freilich mit Restriktionen 1826 die Rechtfertigung
<lb/>desselben in seinem mit grösster Urbanität geschriebenen
<lb/>Buche: les Vrais principes de VEglise Gallicane,

<lb/>Napoleon hatte sogar den Legaten Caprara 1802 ge-
<lb/>nölhigt, die Anerkennung der Freiheiten der gallicanischen
<lb/>Kirche zu geloben, und vorgeschrieben, dass den künftigen
<lb/>Geistlichen die Achtung und Befolgung der vier Artikel vom
<lb/>Jahr 1682 beim theologischen Unterricht einzuschärfen sei.
<lb/>Von Seiten des Papstes geschahen später (1804 u. 1817)
<lb/>noch einige Schritte, um die Abänderung derjenigen unter
<lb/>den organischen Artikeln herbeizuführen, die man für un- 
<lb/>verträglich mit der Verfassung der katholischen Kirche er- 
<lb/>klärt hatte, doch erkannte man dem Staate das
<lb/>Recht zu, die Ausübung der kirchlichen Gesetzgebung
<lb/>Modifikationen zu unterwerfen. Diess sagt der jüngere Por- 
<lb/>talis in der Einleitung seiner Dokumentensammlungp. LX.
<lb/>mit den Worten: Les papes n’a jamais conteste ä l’Etat Ie
<lb/>droit de porter sur l’exercice du culte public, des reglemens
<lb/>de police necessaires pour la tranquillite publique confor-
<lb/>mement ä Part, premier du Concordat. Diess ist auch die
<lb/>Ansicht der gemässigten Ultramontanen, wie z. B. Andres,
<lb/>S. 284 a. a. 0., der, nachdem er über die organischen Artikel
<lb/>das starke Verdammungsuiiheil ausgesprochen hatte, sagt:
<lb/>Concluons donc qu’ il y’a abus et Usurpation de pouvoir de la
<lb/>part de Napoleon et du pouvoir legislatif, d’avoir im-
<lb/>pose au clerge en depit du pape et de l’Episcopat la
<lb/>Constitution dite des „articles organiques“; dann weiter
<lb/>unten: toute fois . . . si on les considere comme une loi
<lb/>purement civile et reglementaire publiee pour les rapports
<lb/>qui existent naturellement entre PEglise et PEtat on peut
<lb/>et on doit les admettre avec certaines modifications. C’est
<lb/>ce qu’a fait dans sa sagesse PEpiscopat fran^ais tont entier.

<lb/>Einige Bestimmungen der Artikel fielen allerdings im
<lb/>Verlauf der Zeit weg, ausser der schon angeführten Modi-
<lb/>fication des Art. 1 die Breven der Peniteneerie betreffend,
<lb/>ist die Aufhebung des Art. 36 durch ein kaiserliches De-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0042.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>W a r n k ö n i g, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>kret von 1810 zu erwähnen. Gegen die Grundsätze des
<lb/>canonischen Rechts hatte dieser Artikel festgesetzt: sede
<lb/>mcante habe der Erzbischof oder in dessen Ermanglung
<lb/>der älteste Suffraganbischof der Provinz den Bisthumsver- 
<lb/>weser zu ernennen. Sonst wurden die Bestimmungen des
<lb/>Art. 1 über das Placet und die der Art. 6—8 über den
<lb/>Appel comme d’abus auf das Strengste befolgt und, wenn
<lb/>zuweilen ein päpstliches Breve in Frankreich ohne jenes
<lb/>bekannt gemacht oder angewandt würde, sogleich der Appel
<lb/>erhoben und der einschlagende Artikel der kirchlichen Be- 
<lb/>hörde cassirt. Wir verdanken Dupin (ßlanuel du droit
<lb/>public ecclesiastique p. 255 — 258) eine chronologische
<lb/>Liste der vom Slaatsrathe in solchen Recurssachen zwischen
<lb/>1802 bis März 1845 ausgesprochenen Cassationen von An- 
<lb/>ordnungen und Entscheidungen der Bischöfe, ja schon von
<lb/>blosen Proklamationen derselben, dass man den grossen
<lb/>Umfang dieses Recursrechtes daraus ganz erkennen kann.

<lb/>Aus einigen von ihm S. 251— 55 aufgeführten Ent- 
<lb/>scheidungen dieses Staatsgerichlshofes ergibt sich, dass der
<lb/>Appel comme d’abus für begründet erklärt, wenn der Geist- 
<lb/>liche einem Kinde die Taufe verweigerte sous pretexte de
<lb/>la mauvaise conduite des parens; ferner wegen Verwei- 
<lb/>gerung des kirchlichen Begräbnisses, weil der sonst als
<lb/>Katholik Gestorbene einen verlangten Widerruf von Acus-
<lb/>serungen in seinen Schriften nicht macht, oder weil der
<lb/>Pfarrer die Kirche nicht öffnen wollte zur Beisetzung einer
<lb/>Leiche, oder weil der Erzbischof von Paris gegen die Ex- 
<lb/>propriation seines Pallastes pour cause d'ulilite publique eine
<lb/>Protestation erlassen halle.

<lb/>Wenn freilich die Cassationen des Staatsraths nichts
<lb/>weiter enthielten als die Erklärung: es sei ein cas d'abus
<lb/>vorhanden, so waren sie wirkungslos, so oft der kassirtc
<lb/>Akt nur eine Ansicht des ihn erlassenden Bischofs ausge- 
<lb/>sprochen hatte, wie diess 1845 der Fall war, als der Car- 
<lb/>dinal Bonald, Erzbischof von Lyon, sein schon angeführtes
<lb/>ausführlich molivirtes Verdammungsuriheil über das eben
<lb/>angeführte Buch Dupins publicirt hatte, das freilich nur
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>W a r n k ö n i g, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>durch eine auf gute Gründe sich stützende Widerlegung
<lb/>entkräftet werden konnte. Kein Wunder, dass 20 Bischöfe
<lb/>nach der Cassation desselben durch den Staatsrath ihre Bil- 
<lb/>ligung des erzbischöflichen Mandemenls bekannt machten.

<lb/>4) Die strengste Unterwerfung der Kirche unter den
<lb/>Staat ist in Frankreich durch die Art. 199—208 des Code
<lb/>Penal v. 1810 ausgesprochen. Sie unterwerfen den Geld- 
<lb/>strafen, Gcfüngniss und Verbannung oft nur im Wiederho- 
<lb/>lungsfälle die Geistlichen, welche eine kirchliche Trauung
<lb/>vornehmen vor Eingehung der bürgerlichen Ehe, welche
<lb/>in Predigten einen Tadel über den Inhalt von Staatsgesetzen
<lb/>oder Verordnungen der Regierung aussprechen, die das
<lb/>Volk zu Auflehnungen gegen die Behörden zu reizen be- 
<lb/>stimmt sind; desgleichen gegen die welche in ihren Schriften
<lb/>Akte der Regierung einem Tadel oder einer Censur unter- 
<lb/>werfen, oder mit Rom einen Briefwechsel selbst in rein
<lb/>religiösen Angelegenheiten führen, ohne dem Cultministe-
<lb/>rium davon eine Anzeige zu machen.

<lb/>Ferner sind die Art. 291 u. folg, des Code penal zu
<lb/>erwähnen, welche indirekt das kirchliche Associationsrecht
<lb/>von der Zustimmung der Polizeibehörden abhängig machen.
<lb/>Ausserdem bleiben die aus der Revolutionszeit stammenden
<lb/>Gesetze, welche die religiösen Congregationen untersagen,
<lb/>in Kraft, und wurden 1834 sogar dahin verschärft, dass
<lb/>Mönchsorden nicht einmal als Privatassociation mit Zusam- 
<lb/>menwohnen der Mitglieder in einem Hause geduldet werden
<lb/>sollten. Die innern Missionen waren schon 1831 verboten
<lb/>worden.

<lb/>5) Die auf die bisher beschriebene Weise dem Staate
<lb/>so streng unterworfene und von ihm beständig über- 
<lb/>wachte Kirche genoss nun aber auch des ausgedehntesten
<lb/>Staatsschutzes, jeder Angriff auf sie ist durch den Code
<lb/>penal als Verbrechen oder als Vergehen bestraft, und Mil- 
<lb/>lionen auf dem Budget sichern ihr die nöthigen Geld- 
<lb/>mittel für den Cultus und die kirchliche Verwaltung zu, so
<lb/>dass ihre Rechte nicht blos in Anforderungen, deren An- 
<lb/>erkennung dem blossen Gewissen der Gläubiger überlassen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>ist, bestehen, sondern eben so kräftig durch den Staats- 
<lb/>zwang, also durch das weltliche Schwert gesicherte Rechte
<lb/>sind als alle andern Rechte der französischen Bürger.

<lb/>III. Gegen das ganze Abhängigkeitsverhältniss erheben
<lb/>nun, besonders seit der Juliusrevolufion, die von Jahr zu
<lb/>Jahr sich vermehrenden Freunde der kirchlichen Freiheit
<lb/>ihre Stimmen und suchen den ganzen Zustand als den der
<lb/>Rechtlosigkeit der Kirche darzustellen. Den Hauptfeldzug
<lb/>gegen den Staat unternahm schon 1830 Lamenais mit sei- 
<lb/>nen Freunden, insbesondere mit Lacordaire und Gerbet
<lb/>in seinem Journal P Avenir;8') diese Herren gehen jedoch
<lb/>dabei von der Ansicht aus, dass die Kirche sich nicht eher
<lb/>in den vollen Besitz der Freiheit zu setzen befugt sei, bis
<lb/>sie sich auch in pecuniärer Beziehung vom Staate unab- 
<lb/>hängig gemacht und auf ihre Dotation im Staatsbudget ver- 
<lb/>zichtet haben würde,9) eine Ansicht, welche jedoch der
<lb/>heilige Stuhl feierlich verwarf, so wie das von Lamenais
<lb/>und seinen Freunden verfochtene Princip der völligen Tren- 
<lb/>nung der Kirche vom Staate. Indessen wurde die erste
<lb/>von 1831 an immer mehr ecclesia militans und der Hinblick
<lb/>der Freunde der kirchlichen Freiheit und der Jesuiten auf Bel- 
<lb/>gien spornte den Episcopat mehr und mehr an, die „liberte
<lb/>comme en Belgique“ für Frankreich zu gewinnen. In der
<lb/>Pairskammer ward Monlalembert der berühmte Vorkämpfer
<lb/>der Partei. Bei welchen Gelegenheiten es zu Debatten kam,
<lb/>hat Referent in dieser Zeitschrift mehrmals auszuführen und
<lb/>den Stand der ganzen Angelegenheit zu schildern sich be- 
<lb/>eilt. Z. B. zuletzt noch in seinem Artikel über das Unter- 
<lb/>richtsgesetz vom 15. März 1850 Bd. 23 8. 6 — 23 und
<lb/>früher in Bd. 20 8. 52 in dem Artikel über den Entwurf
<lb/>des Unterrichtsgesetzes vom Minister Salvandy v. J. 1847.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Die wichtigsten Artikel über die kirchliche Frage sind wie-
<lb/>der abgedruckt aus dem Avenir bei H. Gibon, Yoix d un C-atholique
<lb/>en Fevrier 1848. App. pp. 22—70.


<lb/>9) Gerbet verlangte im Avenir sogar die Aufhebung des Con-
<lb/>cordats. Gibon. p. 43 folg.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>Versuchen wir den Standpunkt genau festzustellen, von
<lb/>welchem die Anhänger der ultramontanen Richtung in Frank- 
<lb/>reich ausgehen, um das den geltenden Gesetzen gemäss
<lb/>bestehende Verhältniss zwischen Staat und Kirche als einen
<lb/>Zustand, wenn nicht gerade der Rechtlosigkeit der letzten,
<lb/>doch einer nicht zu rechtfertigenden Beschränkung ihrer
<lb/>Freiheit darzustellen. Nur dann wird es möglich, die von
<lb/>von ihnen erhobenen Ansprüche auf grössere Freiheit der
<lb/>Kirche richtig zu würdigen.

<lb/>Wir haben es mit mehreren unter den Schriftstellern,
<lb/>deren Werke wir an der Spitze des gegenwärtigen Artikels
<lb/>dieser Zeitschrift genannt haben, zu thun, mit den Herren
<lb/>Affre, Noblat, Gibon 10), Guillernain, Pradier und Andre, so
<lb/>wie mit andern von diesen selbst in ihren Werken ange- 
<lb/>führten.

<lb/>Ihr gemeinsamer Ausgangspunkt ist der, dass die ka- 
<lb/>tholische Religion schon in der Charte von 1830 nur für
<lb/>die religion de la majorite des Frangetis erklärt wird, daher
<lb/>ihren Charakter als Staatsreligion verloren, und dass endlich
<lb/>durch den Art. 7 der Constitution v. 19. Sept. 1848 die Kirche
<lb/>ihre, ihr schon seit 1830 zustehende Selbstständigkeit an- 
<lb/>erkannt erhalten habe. Das Verhältniss der Kirche zum
<lb/>Staat sei jetzt ein ganz anderes wie früher, namentlich,
<lb/>weil es auch den Mitgliedern der katholischen Kirche ge- 
<lb/>genüber ein ganz anderes geworden sei, nemlich das der
<lb/>freien, nur auf den Glauben sich stützenden Unterwerfung
<lb/>unter ihre Gesetze und das Kirchenregiment. Weil es
<lb/>Grundsatz sei: Chacun professe librement sa religion et re§oit
<lb/>de l’Etat pour l’exercice de son culte, une egale protection
<lb/>müsse jede „Intervention de l’Etat dans les choses spi- 
<lb/>rituelles“, und dazu gehört nach den Ansichten dieser Schrift- 
<lb/>steller fast alles Kirchliche, aufhören, das Placet daher weg- 
<lb/>fallen; vom Appel comme d'abus könne nur noch bei
</p>
            <p>

               <lb/>10) Gibon in seiner Voix d’un Catholique v. 1848 verlangt aufs
<lb/>Neue die Aufhebung des Concordats und der Besoldung des Clerus
<lb/>durch den Staat (p. 24—48).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0046.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Übergriffen der geistlichen Behörden in andere Sphären die
<lb/>Rede sein, und dem Papste, so wie dem Episcopale müsse
<lb/>die ungehinderte Ausübung aller ihrer Rechte in Frankreich
<lb/>zustehen. Dass zu deren Schutz die Staatsgewalt auf ihr
<lb/>dieses Ansuchen einzuschreiten habe, wagen freilich nicht
<lb/>Alle zu sagen, doch sprechen sie den nach den allgemein
<lb/>geltenden Rechtsgrundsätzen ihnen schuldigen Schulz durch
<lb/>Staatszwang unbedenklich an.

<lb/>Diese Schriftsteller bekriegen daher nolhwendig die
<lb/>acht organischen Artikel und suchen die innere Ungerech- 
<lb/>tigkeit derselben mit den schärfsten Gründen darzuthun.

<lb/>1) Was das Placet betrifft, so erklärt Andre in seinem
<lb/>Cours de la legislation civile ecclesiasiique 1.1. p. 167—68
<lb/>die Verfügung des ersten organischen Artikels als geradezu
<lb/>für abrogirt durch die Charte vom J. 1830. „De deux
<lb/>choses l'une“, sagt er, ou les Bulles sont contraires ä la
<lb/>Charte, ou dies n’y sont par contraires. Dans le premier
<lb/>ces le gouvernement manque ä ses devoirs et ä sa dignite
<lb/>en donnant son consentement ä un acte qui porte atteinte
<lb/>a par lois fondamentales; u) dans le second cas c’est une
<lb/>injure au souverain pontif. Auch Pradie (question reli—
<lb/>gieuse p. 96) spricht sich gegen die Fortdauer jedoch nicht
<lb/>gegen die formelle Geltung dieses Artikels aus, dessen Auf- 
<lb/>hebung er in einer Schrift vom J. 1847 (des rapporls de
<lb/>VEglise avec Vetat) verlangt hatte.

<lb/>Auch Montalembert in seinem sogenannten Manifeste
<lb/>Chalholique hatte sich gegen diesen Art. 1 ausgesprochen.
<lb/>Diess erklärt die Rechtfertigung desselben durch Dupin in
<lb/>seinem Manuel p. 481—483. Sie ist aber bedeutungslos,
<lb/>blos ein Auszug aus Portalis Motiven der Articles Organi-
<lb/>ques und führt nur an, dass das Placet in Frankreich immer
<lb/>üblich gewesen sei. Das Comite des Cultes der konstilui-
<lb/>renden Versammlung v. J. 1848 sprach sich, nach Pradie
<lb/>S. 129, gleichfalls gegen das Placet aus, hielt es jedoch
</p>
            <p>

               <lb/>11) Allein einer Bulle dieser Art wird ja die Regierung die Pu- 
<lb/>blikation versagen!!
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0047.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht. 43


<lb/>für so nachtheiiig wegen der Modiücation, welche der Ar- 
<lb/>tikel 1 durch das schon von uns erwähnte Decret vom
<lb/>J. 1810 erhalten halte. Viel weiter war man 1830/1 in
<lb/>Belgien gegangen, indem man die Vorschrift des l'Org. Art.
<lb/>für unverträglich mit dem Grundsatz der absoluten Press- 
<lb/>freiheit erklärte,12) die, weil sie nur eine Anwendung des
<lb/>entgegengesetzten Princips der Censur sei, unmöglich mehr
<lb/>bestehen könne. In Belgien ist daher auch das Placet nicht
<lb/>mehr in Hebung.

<lb/>2) Am heftigsten ist die Anfeindung des 0. bis 8.
<lb/>organischen Artikels über den Appel comme d'abus. Am
<lb/>gründlichsten behandelte die Frage der f Erzbischof Affre
<lb/>in seiner schon mehrmals von uns angeführten Monographie
<lb/>de VAppel comme d'abus, besonders von 8. 241 an. Seit- 
<lb/>dem das Princip der Religionsfreiheit in Frankreich geltend
<lb/>geworden, habe (nach seiner Ansicht) der Staat nicht mehr
<lb/>das Recht, die Achtung oder Befolgung religiöser Vor- 
<lb/>schriften irgend einer Art durch Zwang aufrecht zu erhalten.
<lb/>Er habe aufgehört Protecteur des Canons zu sein, und sei
<lb/>auch nicht mehr berechtigt, das Lehren und Befolgen der
<lb/>sogenannten gallicanischen Freiheiten, namentlich der 4 Ar- 
<lb/>tikel von 1682 zu verlangen oder zu befehlen. Damit sei
<lb/>ein grosser Theil der Fälle, in welchen ehemals ein Appel
<lb/>comme d'abus statt hatte, weggefallen; andere Fälle haben
<lb/>desshalb aufgehört, weil es gar keine geistliche Gerichte
<lb/>mehr gebe, indem die Offuialate aufgehoben und deren
<lb/>Wiederherstellung verboten sei.

<lb/>Nur, wenn Geistliche Uebergriffe in die Amlslhätigkeit
<lb/>der Staatsbeamten sich erlaubten, wären Missbrauche noch
<lb/>möglich, doch müsste, damit der Recurs nicht in Willkür
<lb/>ansarte, die Sphäre der Amlslhätigkeit des bürgerlichen Be- 
<lb/>amten genauer bestimmt sein, als es bis jetzt der Fall ist.
<lb/>Was endlich den Recurs beträfe gegen einen Geistlichen,
<lb/>der die bürgerlichen Gesetze verletze, so wäre er in den
</p>
            <p>

               <lb/>12) Diess thut auch der Cardinal v. Bonald in seinem mehrmals
<lb/>angeführten Mandement gegen Dupin,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0048.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Fällen gewiss ungerecht, wo die bürgerliche Gesetzgebung
<lb/>selbst in das geistliche Gebiet hinübergreife und die Aus- 
<lb/>übung der geistlichen Gewalt unbilliger Weise beschränke.

<lb/>Eine nähere Prüfung der Erklärungen des Staats—
<lb/>raths über vorgekomtnene Fälle der Abus liefern das Er- 
<lb/>gebnis , dass eine solche nur dann von Erfolg wäre,
<lb/>wenn der incriminirte Geistliche vor ein Strafgericht ge- 
<lb/>stellt werden könnte, und wirklich gestellt würde, was aber
<lb/>ohne eine solche vorhergehende Erklärung geschehen könne.
<lb/>Ungeeignete oder unkluge Aeusserungen geistlicher Be- 
<lb/>hörden aber auf die Weise zu censiren, dass sie für abus
<lb/>erklärt werden, sei in sich selbst etwas Zweckloses.

<lb/>Gegen Entscheidungen der kirchlichen Obern in rein
<lb/>geistlichen Sachen13) könne den bürgerlichen Gerichten
<lb/>unmöglich eine Einsehreitung zustehen. Doch sagt er unter
<lb/>Nro. 5:

<lb/>S’il s’agit de donner ä la privation des fonctions ec-
<lb/>clesiastiques des effets civiles et temporeis, tel que la pri- 
<lb/>vation du traitement, il laut dislinguer le cas ou le titulaire
<lb/>est inamovible de celui ou il est revocable ä volonte.

<lb/>Dans le premier cas le concurs de l’autorite doit elre
<lb/>admis, si cetle autorite le reclame. Mais eile doit se borner
<lb/>ä l’assurer que les regles essentielles des jugemens sont
<lb/>ete observees c’est ä dire, que le coupable a ete entendu,
<lb/>on que s’il ne l’a pas ete, sa culpabilite a ete prouvee par
<lb/>des ecrits emanes de lui ou par temoins.

<lb/>Telle est aussi la jurisprudence du conseil d’etat, dont
<lb/>les Eveques n’ont point ä se plaindre.

<lb/>Lorscequ’il s'agit d’un jugement ou d’une mesure
<lb/>prise ä l’egard d’un titulaire ecclesiastique amovible, le
<lb/>Conseil d’ Etat renvoi toujours devant le Melropolitain les
<lb/>Prelres revoques on interdiis qui ont forme un appel.

<lb/>Diess wäre der einzige Fall des Recursrechts der
<lb/>Geistlichen an den Staat, wenn sie durch ihre Obern zu
<lb/>leiden hätten.

<lb/>13) Z. B. wegen Verweigerung der Sacramentc oder des christ- 
<lb/>lichen Begräbnisses.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>Die von Geistlichen in Ausübung ihrer Amtsgewalt be- 
<lb/>gangenen Delikte unterliegen von selbst der Kenntniss der
<lb/>Strafgerichte. Daher geht der Schluss des berühmten Ca-
<lb/>nonisten 8. 284 dahin: der Staat habe jetzt ebensowenig
<lb/>das Mittel des simple Appel comme d’abus gegen die geist- 
<lb/>liche Gewalt nölhig, als die Gemeinden nüthig haben, die
<lb/>Macht des Adels im 19. Jahrhundert zu bekämpfen. Der
<lb/>Staat veranlasse nur Reibungen mit dem Clerus durch solch’
<lb/>unnöthige Censuren, setze dessen, so wie sein eigenes
<lb/>Ansehen herunter, ohne dass für ihn irgend ein Gewinn
<lb/>daraus erwachse.

<lb/>Auch Andre bekämpft in seinem Cours du droit canon
<lb/>t. I. p. 172 die heutige Praxis der Appels comme d’abus;
<lb/>allein aus den bei ihm aufgeführten Fällen, in welchen der
<lb/>Staatsrath entscheidet, es habe ein Missbrauch der geistlichen
<lb/>Gewalt stattgefunden, ergibt sich doch klar, dass ungeachtet
<lb/>der jetzigen Stellung der Kirche zum Staat dennoch zu- 
<lb/>weilen ein derartiges Einschreiten der Staatsgewalt an seinem
<lb/>Platze ist, gerade wie es auch gegen Amtsmissbrauch der
<lb/>Staatsbeamten selbst oft vorkömmt und geboten ist. Dass
<lb/>Dupin in seinem Manuel du droit public ecclesiastique die
<lb/>bisherige Ordnung der Dinge gleichfalls rechtfertigt, ist
<lb/>schon bemerkt worden. Zum Zwecke dieser Rechtfertigung
<lb/>lässt er 8. 533 den Vortrag des Staatsraths Vivien im
<lb/>Staatsrath abdrucken,‘auf welchen hin der Hirtenbrief des
<lb/>Cardinal Erzbischofs Ronald von Lyon, wodurch dieser Kir- 
<lb/>chenfürst eben diess Manuel verdammt hatte, von jener Be- 
<lb/>hörde als abusiv cassirt wurde. Gegen ihn tritt nun Guil—
<lb/>lemain in seinem Memorandum auf, 8. 214 folg. Allein er
<lb/>weiss doch nichts Neues anzuführen und begnügt sich daher
<lb/>einige Stellen aus Affre’s Traite wiederzugeben.

<lb/>3) Gegen andere Einmischungen des Staats in die Aus- 
<lb/>übung der geistlichen Gewalt, als die gerade bei Erklärun- 
<lb/>gen eines geistlichen Gewaltsmissbrauches, treten die kirch- 
<lb/>lichgesinnten Schriftsteller, welche zu vergleichen uns möglich
<lb/>war, nicht ex professo, sondern mehr gelegentlich auf.
<lb/>Genaueres ist allerdings in der unter Nr. 10 aufgeführten
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0050.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrechf.
</p>
            <p>

               <lb/>Schrift: dangers de VIntervention de Velat dans les choses
<lb/>spirituelles (Paris, 1848) enthalten, aber allen Bemühungen
<lb/>ungeachtet ist dieselbe uns nicht zugänglich geworden.

<lb/>Wir haben daher 4) nur noch einiges über diejenigen
<lb/>Schriftsteller zu sagen, welche ex professo Theorien oder
<lb/>Prinzipien über das Yerhältniss von Staat und Kirche auf- 
<lb/>stellen; es sind diess vor Allen Laboulaye, Gibon, Metz-
<lb/>Noblat, Pradie und einige von ihnen angeführte, insbeson- 
<lb/>dere die Mitglieder des schon von uns genannten Comite
<lb/>du culte im Schoosse der Nationalversammlung des Jahrs
<lb/>1848. Pradie 8. 32 sagt uns von demselben, es haben
<lb/>sich ihm sogleich drei Haupttheorien (Systemes) dargestellt:
<lb/>le premier ayant pour objet la Separation complete de l’Eglise
<lb/>avec l’Etat; le second qui vouloit subordonner l’eglise ä
<lb/>Petat, tont en relächant cependant, les liens de dependance,
<lb/>qui resultent pour l’Eglise de la loi organique du Con- 
<lb/>cordat. Le troisieme plus juste que celui ci, plus pratique
<lb/>et plus conforme aux relations habituelles et traditionelles
<lb/>de l’Eglise avec les gouvernemens que le premier, avoit
<lb/>pour but de consacrer l’independance reciproque du pouvoir
<lb/>spirituei et du pouvoir tcmporel, chacun dans leur sphere,
<lb/>tout en conservant enlre ces deux pouvoirs les liens les
<lb/>plus intimes au moyen des concordats Iibrement consentis
<lb/>de part et d’autre.

<lb/>Die Selbständigkeit beider Gewalten in ihren respecti-
<lb/>ven Sphären ist von jeher als die Basis des richtigen Ver- 
<lb/>hältnisses zwischen Staat und Kirche anerkannt worden,
<lb/>und war leitender Grundsatz von Portalis, Blanchet, Filou;
<lb/>aber neu ist hier der Gedanke, dass nur durch gemein- 
<lb/>sames Zusammenwirken (par des Concordats Iibrement
<lb/>consentis) der kirchlichen und weltlichen Gewalt die Glän- 
<lb/>zen jener Sphären und die engen Bande zwischen ihnen
<lb/>bestimmt werden sollten. Dieser Grundanschauung gemäss
<lb/>wären die organischen Artikel einer gemeinsamen Prüfung
<lb/>zu unterwerfen und durch Uebereinkunft festzusetzen, welche
<lb/>ihrer Bestimmungen fortan noch gelten sollten. Dass da- 
<lb/>durch dem Krieg ein Ziel gesetzt würde, springt in die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0051.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>Augen und ist im höchsten Grade wünschenswert!). Die
<lb/>Commission des Culles unternahm auch nach 8. 117—142
<lb/>eine Revision der organischen Artikel; allein Alles blieb
<lb/>beim Alten und nur der schon angeführte Artikel der Con- 
<lb/>stitution vom 19. September 1848 wurde sanktionirt, wo- 
<lb/>durch zwar die Religionsfreiheit in grüsstmöglichem Maasse
<lb/>anerkannt, aber keineswegs entschieden oder prinzipiell fest-
<lb/>gestellt wird, welche der 77 organischen Artikel noch Ge- 
<lb/>setzeskraft haben, und welche nicht. Einige Vorschläge zu
<lb/>Aenderungen wurden zwar gemacht, z. ß. rücksichtlich der
<lb/>Ernennungsweise der Bischöfe, des Budgets, des Cultus,
<lb/>der Circumscription der Diöcesen der theologischen Fakul- 
<lb/>täten , der Kirchenfabriken u. a. Doch sind, so viel uns
<lb/>bekannt, keine neue Gesetze über diese Verhältnisse sank- 
<lb/>tionirt worden. Auch die Frage über den Coelibat der
<lb/>Geistlichen war nach 8. 252—267 im Schoosse der Com- 
<lb/>mission zur Sprache gekommen, doch war man zur Tages- 
<lb/>ordnung übergegangen.

<lb/>Eine rationelle Theorie über das Verhältniss von Staat
<lb/>und Kirche stellt in einem kleinen aus dem Correspondant
<lb/>abgedruckten Artikel ein Herr de Metz-Noblat auf, die an
<lb/>die in unseren Lehrbüchern des Kirchenrechts vorkommen- 
<lb/>den (z. B. bei Richter §. 53) Unterscheidungen der Stel- 
<lb/>lungen der Kirche im Staat erinnert, aber vollständiger ist.
<lb/>Der Verf. unterscheidet zuerst drei Hauptgegensätze: 1) den
<lb/>Zustand, wo eine Religion mit der sie verbietenden Ge- 
<lb/>setzgebung im Kampfe steht, 2) den, wo die Gesetzgebung
<lb/>eines Staates jeder religiösen Entwicklung volle Freiheit
<lb/>gewährt, d. h. individuelle Religions- oder Gewissensfreiheit,
<lb/>sowie Freiheit der Lehre, des Cultus der Association; end- 
<lb/>lich 3) eine Religion und die auf sie sich stützende Ge- 
<lb/>nossenschaft erhält diese Rechte vom Staat nur in Folge
<lb/>besonderer Concessio». In der ersten Lage befand sich
<lb/>das Christenthum vor Constantin (und der Protestantismus
<lb/>vor seiner Anerkennung und nach der Revocaüon de VEdit
<lb/>de Nantes); in der zweiten befinden sieh die Religionsge-
<lb/>nossenschaften in den nordamerikanischen Freistaaten; die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0052.tif"
                n="48"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0052"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>dritte ist die der europäischen Staaten. Doch sind hier
<lb/>wieder mehrere Gestaltungen möglich: nemlich a) der Zu- 
<lb/>stand der blossen Duldung, z. B. des Christentums in der
<lb/>Türkei; b) Zustand der officiellen, jedoch nicht ausschliess- 
<lb/>lichen Anerkennung einer Religion, und c) Anerkennung
<lb/>mit Ausschliesslichkeit und Unterordnung der Staatsgesetz- 
<lb/>gebung unter die kirchliche (also was wir den Zustand der
<lb/>herrschenden und den der Staatsreligion oder Staats—
<lb/>kirche nennen, und der Verf. das Systeme de talliance
<lb/>nennt). Auf diese verschiedenen Weisen kann das Verhält-
<lb/>niss von Staat und Kirche gestaltet sein, und es gibt kein
<lb/>absolutes Prinzip, wornach diess Verhältniss notwendig zu
<lb/>beurteilen wäre; die Frage über diess Verhältniss ist da- 
<lb/>her nach dem Verf. nicht einer solulion absolue, sondern
<lb/>nur einer solulion relative fähig, d. h. das Verhältniss be- 
<lb/>stimmt sich durch eine oder die andere der gegebenen
<lb/>Stellungen der Kirche im Staat. Was Frankreich betrifft,
<lb/>so ist diese gegenwärtig eine unklare und verworrene.
<lb/>Die katholische Kirche ist nicht Staats-, jedoch officielle
<lb/>Kirche, hat jedoch nicht die ihr jure communi zukommen- 
<lb/>den Freiheiten, wenigstens nicht in dem gehörigen Maasse,
<lb/>namentlich fehlt ihr eine der wichtigsten Freiheiten, die der
<lb/>Association. Ihr Ziel muss sein, in den Vollbesitz aller die- 
<lb/>ser Rechte zu gelangen, und sie wird es erreichen, und
<lb/>zwar in Folge des welthistorischen Entwicklungsgesetzes
<lb/>der Menschheit, welches das der Freiheit ist. Und dess-
<lb/>halb nimmt der Verfasser auch für die Religion folgenden
<lb/>Stufengang an: Zuerst die des Kampfs (also wie wir sagen
<lb/>religio reprobata;), dann concessionirte Religionsfreiheit von
<lb/>der religio tolerata an bis zur privilegirten, jedoch durch
<lb/>ihren Bund mit dem Staate gefesselten Staatskirche, endlich
<lb/>letztes Stadium; vollständige Religionsfreiheit jure communi
<lb/>wie in Amerika. Dem Verf. erscheint dieser Zustand zu- 
<lb/>gleich als der der Vollendung. Wir zweiflen aber sehr,
<lb/>dass der Papst oder die katholische Kirche Frankreichs da- 
<lb/>mit einverstanden sein werden.

<lb/>Seine Theorie ist im Wesentlichen die von de la Menais
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>und seiner Freunde, doch will er nicht eine sofortige An- 
<lb/>wendung derselben, warnt aber gegen jede weitere Allianz
<lb/>der Kirche mit dem Staate, namentlich also auch vor der
<lb/>damals (1850) projectirlen und wirklich ausgeführten, rück- 
<lb/>sichtlich der höchsten Leitung des Unterrichts.

<lb/>Einen vollkommenen Gegensatz zu dem Schriftchen von
<lb/>de Metz-Noblat bildet die gleichfalls nur kleinere Abhand- 
<lb/>lung Laboulayes de l’Eglise calhoUque et de l'Elai, die ver- 
<lb/>anlasst durch das so berühmt oder berichtigt gewordene
<lb/>Mandement des Cardinais v. Bonald gegen Dupins Manuel
<lb/>du droit publice ecclesiastique schon 1846 erschien, und
<lb/>wie alle Schriften des eben so gelehrten als geistreichen
<lb/>Verfassers sich durch Gründlichkeit, gesundes Urtheil und
<lb/>praktischen Sinn auszeichnet. Auch er geht von dem Grund- 
<lb/>satz der Unabhängigkeit der geistlichen Gewalt einer- und
<lb/>der des Staats anderseits aus, kömmt aber, indem er die
<lb/>wahre Lage der katholischen Kirche fest ins Auge fasst,
<lb/>zu andern Resultaten als die Vertheidiger des Prinzips der
<lb/>absoluten Trennung von Staat und Kirche. Mit Recht be- 
<lb/>ginnt er mit der höchst wichtigen Wahrheit, dass die ka- 
<lb/>tholische Kirche nicht als eine blosse religiöse Genossenschaft,
<lb/>wie es derer viele geben kann, sondern als ein kräftig
<lb/>konstituirter und bestens geordneter geistiger Staatsorga- 
<lb/>nismus anzusehen ist, deren Leiter nnd Vorsteher eine
<lb/>grosse Macht der Einwirkung auf die Gemüther der Men- 
<lb/>schen besitzen, von der sie ebensowohl einen für die welt- 
<lb/>liche Staatsordnung und die Aufrechthaltung des Rechtszu- 
<lb/>standes eines Volkes gefährlichen oder nachtheiligen Gebrauch
<lb/>machen können, als einen heilbringenden. Es steht dennoch
<lb/>der Staatsmacht eine andere unabhängige Macht gegenüber,
<lb/>welche in ihrer Aktion zu überwachen der Staat nicht blos
<lb/>berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist. Andrerseits ist
<lb/>aber die katholische Kirche in Frankreich die kräftigste
<lb/>Schützerin der Moral und der religiösen Gesittung des Volks,
<lb/>und in dieser Beziehung die wichtigste Bundesgenossin des
<lb/>Staates, so dass dieser schon im eigenen Interesse, den
<lb/>kräftigsten Schutz selbst wieder angedeihen lassen muss.

<lb/>Krit, Zeiischr, f. Rechtste. XXV. Bd. 1. U. A
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0054.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Surveillance et Protection sind daher nothvvendige Ac- 
<lb/>tionen der Staatsgewalt, und der letzten bedarf die Kirche
<lb/>nicht weniger als jede andere Genossenschaft, so dass, trotz
<lb/>der entgegengesetzten Ansichten ihrer exaltirten Freunde,
<lb/>die Kirche sich sehr bald in der schlimmsten Lage be- 
<lb/>finden würde, wenn man es noch einmal (wie von 1795
<lb/>bis 1801, versuchen wollte, das amerikanische System in
<lb/>Frankreich einzuführen. Aus diesem Grunde ergibt sich
<lb/>mit Nothwendigkeit, dass von einer absoluten Unabhän- 
<lb/>gigkeit der Kirche im Staate durchaus nicht wird die Rede
<lb/>sein können. In wie weit die Aktion der Kirche (oder
<lb/>ihrer Behörden) in das äussere Staatsgebiet herübergreift,
<lb/>muss sie sich unter die Herrschaft der Staatsgesetze beu- 
<lb/>gen, und welche Mittel der Staat für geeignet hält, seine,
<lb/>d. h. die allgemeinen Interessen Aller gegenüber ihrer Ge- 
<lb/>walt zu schützen oder zu wahren, sie muss sich dieselbe
<lb/>gefallen lassen. Ihre innere rein geistliche Sphäre wird
<lb/>durch dieselben nicht beengt, weil nicht berührt. Herr
<lb/>Laboulaye hat also hier den obwohl freien, die Freiheit
<lb/>kräftig schützenden Polizeistaat, wie Frankreich eben
<lb/>so 1845 einer war, als es jetzt ist und als die meisten
<lb/>europäischen Staaten es sind, im Auge, der nach eignem
<lb/>Belieben sich organisirt und regiert, und in dieser Be- 
<lb/>ziehung juristisch durch keine äussere über ihm ste- 
<lb/>hende (kirchliche) Gewalt gebunden sein kann.

<lb/>Es ist also seine Sache, wie er die Ausübung seiner
<lb/>Hoheitsrechte über die katholische Kirche reguliren will,
<lb/>und so konnte Frankreich die organischen Artikel vom
<lb/>Jahr 1802 sanktioniren, und die Kirche kann sich da- 
<lb/>rüber, dass es diess that, nicht beschweren, sondern höch- 
<lb/>stens über eine allzugrosse Beschränkung ihrer Freiheit,
<lb/>und ob diess der Fall sei, ist nach dem Herrn Verf. eine
<lb/>rein politische Frage. Er versucht nun von seinem Stand- 
<lb/>punkte (der nicht ganz der des Verfassers jener Artikel
<lb/>ist) ausgehend, dieselbe zu rechtfertigen, und zwar ihre
<lb/>Bestimmungen betreffend das Dogma, d. h. die Lehrfrei- 
<lb/>heit desselben, betreffend die Cultus, der kirchlichen Be-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0055.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>liörden und das Vermögen der Kirche, und spricht sich
<lb/>allenthalben für die Beibehaltung dieser Artikel auch, ins- 
<lb/>besondere des Placet und der Appels comme d'abus, rück- 
<lb/>sichtlich welcher er die oben angeführten Haupt fälle gegen
<lb/>den Erzbischof AlFrc auf das Strengste vertheidigt. Von
<lb/>einer formellen Vereinbarung des Staats und der Kirche
<lb/>für gemischte Angelegenheiten will Herr Laboulaye nichts
<lb/>wissen, die Staatsgewalt könne ebensowenig durch einen
<lb/>Vertrag gebunden werden, wie die Kirche; es könne sich
<lb/>nur von einem gegenseitigen Miteinandergehen oder Ac-
<lb/>commodiren handeln, das er allerdings im Interesse beider
<lb/>für sehr rathsam und nützlich hält. Obgleich also, wie
<lb/>er von vornherein anerkannt, die katholische Kirche auf- 
<lb/>gehört hat, Staatskirche zu sein, obgleich der Grundsatz
<lb/>der Religionsfreiheit in Frankreich ohne Beschränkung gilt,
<lb/>so hält er doch als Staatsmann es für geboten, dass die
<lb/>katholische Kirche auch jetzt noch nach denselben Grund- 
<lb/>sätzen und Maximen behandelt werde, welche Napoleon
<lb/>im J. 1802 aufstellte, womit freilich partielle Modifika- 
<lb/>tionen der von ihm herrührenden Gesetzgebung nicht un- 
<lb/>verträglich sind.

<lb/>So viel von den kirchenrechtlichen Werken, die sich
<lb/>auf das Verhältniss von Staat und Kirche in Frankreich
<lb/>beziehen. Dass es ausser den von uns berücksichtigten
<lb/>noch andere gibt, weiss Bef. wohl; doch standen ihm
<lb/>nur die näher von ihm besprochenen zu Gebot. Für
<lb/>Deutschland hält er im gegenwärtigen Momente, wo der
<lb/>deutsche Episcopat sich in Masse erhebt, um der katho- 
<lb/>lischen Kirche die grösstmögliehe Selbstständigkeit im Staat
<lb/>zu erringen, das Studium dieser verschiedener Schriften für
<lb/>höchst belehrend, insbesondere der von Portalis, Pradie
<lb/>und der obgleich nur sehr kleinen Schrift seines gelehrten
<lb/>Freundes Laboulaye.
</p>
            <p>

               <lb/>4*
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0056.tif"
             n="52"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0056"/>
         <div xml:id="d8181e5265" ana="scope_-_52-62" type="review" n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Französische Rechtsgeschichte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, T. A.">Angezeigt von Herrn Dr. T. A. Warnkönig in Wertheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>111.

<lb/>Französische Rechtsgeschichte.

<lb/>Koenigswarter; Hisloire de VOrganisation de la famille en France
<lb/>depitis les temps les plus recvles jusqiiä nos jours. Memoire cou-
<lb/>ronne par l’lnslilul de France. Faris 1851.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. T. A. Warilköllig

<lb/>in Wertheim.
</p>
            <p>

               <lb/>Mundium und Gewehre sind die zwei Rechtsbegrifle,
<lb/>in denen fast alle Eigentümlichkeiten des germanischen
<lb/>Rechts concentrirt sind; von dem ersten ist das Personen- 
<lb/>recht, von dem zweiten das Sachenrecht und von beiden
<lb/>das Erbrecht beherrscht. Von diesem Gedanken, sollte man
<lb/>meinen, ist das französische Institut ausgegangen, als es das
<lb/>eine Mal die Besitzlehre, das andere Mal die Organisation der
<lb/>Familie in Frankreich zum Gegenstände seiner Preisfragen
<lb/>machte. Allein während die erste zum Theil vorzügliche
<lb/>Arbeiten zu Tag förderte, hat die zweite unseres Wissens
<lb/>nur eine, zwar gekrönte, aber doch wenig befriedigende
<lb/>Preisschrift hervorgerufen, die hier näher geprüft werden soll.

<lb/>Sie führt den Titel: Hisloire de VOrganisation de

<lb/>la famille en France depuis les temps les plus recules
<lb/>jusqu'ä nos jours. Ihr Verfasser ist Dr. Königswarter, wel- 
<lb/>cher bereits früher in der Revue de la legislation *) sehr
<lb/>gute und interessante Beiträge zur Geschichte des franzö- 
<lb/>sischen Familienrechts geliefert hat. Geber denselben Ge- 
<lb/>genstand haben ausser den deutschen Schriftstellern über
<lb/>französische Rechtsgeschichte,1 2) insbesondere Laboulaye in
</p>
            <p>

               <lb/>1) Bd. XVII. passim.


<lb/>2) Es sind diese: Gans in seinem Erbrecht, Schaffner Geschichte
<lb/>der Rechtsverfassung Frankreichs und Ref. in Warnkönig und Stein s
<lb/>französischer Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0057.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>seinen Recherches sur la condition civile et politique des
<lb/>femmes, Laferriere und Giraud in ihren Werken über fran- 
<lb/>zösische Rechtsgeschichte u. a. m. geschrieben.

<lb/>Ob der Verfasser diese Werke benutzt hat, weiss man
<lb/>nicht, wenigstens pflegt er sie nicht oder nur äusserst sel- 
<lb/>ten zu citiren. Gleichwohl ist er in seiner Darstellung nicht
<lb/>selbständig genug um ihn von fremdem Einfluss ganz frei- 
<lb/>sprechen zu können.

<lb/>Man muss cs sogleich bei dem ersten Anblick dieser
<lb/>kleinen Schrift (ein massiger Oktavband von 360 Seiten)
<lb/>mit dem Verfasser bedauern, dass in so engem Raume ein
<lb/>so umfassender Gegenstand als das Familien- und Erbrecht
<lb/>nach gallischem, römischem, germanischem, kanonischem,
<lb/>dem Lehnrechte, den spätem französischen Rechtsgewohn- 
<lb/>heiten und dem Code civil dargestellt werden soll. Eine
<lb/>solche Darstellung muss sich auf das Nothdürfligste, etwa
<lb/>auf eine Skizze beschränken, und dann hat sie nur einen
<lb/>sehr geringen Werth, oder sie muss durch Festhaltung ei- 
<lb/>nes bestimmten Gesichtspunkts, von dem aus der Gegenstand
<lb/>aufgefasst wird, das Interesse des Lesers anzuregen und
<lb/>seine Aufmerksamkeit zu fesseln suchen.

<lb/>Letzteres hat der Verfasser gewissermassen auch ge-
<lb/>than, indem er in der Einleitung als seine Aufgabe bezeich- 
<lb/>net, die Familie gegen die modernen Angriffe der Socialisten
<lb/>und Communislen mit Hilfe der Geschichte in Schutz zu
<lb/>nehmen, und am Schlüsse die sociale Nothwendigkeit der
<lb/>Familie zu begründen sucht. Allein abgesehen davon, dass
<lb/>seine rechtsphilosophische Auffassung der Familie höchst un- 
<lb/>klar ist, vermisst man überall im Laufe der Darstellung die
<lb/>Durchführung dieses einen leitenden Gedankens, so dass sie
<lb/>am Ende doch Niehls ist als eine zwar geistreiche, schön
<lb/>geschriebene und im Ganzen richtige, aber unfruchtbare Cha- 
<lb/>rakteristik des Familien- und Erbrechts nach den zu ver- 
<lb/>schiedenen Zeiten auf französischem Grund und Boden gel- 
<lb/>tenden privatrechllichen Bestimmungen.

<lb/>Nicht einmal die staatsrechtliche Seite der Familie, ihre
<lb/>Stellung im Staate und ihr Verhältniss zur Staatsgewalt
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0058.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte,
</p>
            <p>

               <lb/>hat der Verfasser zum Gegenstand seiner Beobachtungen
<lb/>gemacht, was doch bei dem von ihm gewählten Standpunkte
<lb/>unerlässlich gewesen wäre; er begnügt sich lediglich im
<lb/>letzten Capitel mit einigen allgemeinen Bemerkungen über
<lb/>die Wechselwirkung zwischen der hausherrlichen und der
<lb/>Staatsgewalt nach Montesquieu'schen Ideen.

<lb/>Als blosse historische Skizze, in der oben angegebenen
<lb/>Welse betrachtet, leidet unsere Preisschrift an zwei Haupt- 
<lb/>mängeln; einmal fehlt es ihr an Präcision in der Auffassung
<lb/>und Feststellung der herrschenden Prinzipien und an logi- 
<lb/>scher Gonsequenz im Ausführen derselben; sie beschreibt
<lb/>und malt aus, statt zu doüniren und construiren. Sodann
<lb/>vermisst man in ihr die ächte historische Methode. Die
<lb/>Rechtsgeschichte darf, wenn sie wirklich von Nutzen sein
<lb/>soll, keine blosse Zusammenstellung von Rechtsgrundsätzen
<lb/>der Vorzeit sein, sondern sie soll die Entstehung, Aus- 
<lb/>bildung und den Entwickelungsgang der einzelnen Rechts- 
<lb/>institutionen unter dem Einfluss der verschiedenen auf sie
<lb/>wirkenden Elemente verfolgen. Sie darf ebensowenig eine
<lb/>blosse Darstellung dieser Elemente und ihrer Wirkungen
<lb/>auf die Rechtsbildung überhaupt sein, wie sie von neueren
<lb/>Rechlshislorikern vielfach aufgefasst wird,3) sondern sie soll
<lb/>sich mehr an den Gegenstand selbst halten, und jene Ele- 
<lb/>mente nur insofern in den Kreis ihrer Darstellung ziehen,
<lb/>als es zur Erklärung seines Entstehens und Werdens nolh-
<lb/>wendig ist. Dann, und nur dann, wenn sie genetisch ist,
<lb/>ist die Rechtsgeschichte was sie sein soll, nämlich der Schlüs- 
<lb/>sel zum richtigen Verständniss des gegenwärtigen Rechts-
<lb/>zustandes.l. Statt dessen hat unser Verfasser seinen Stoff
<lb/>nach den’ verschiedenen Elementen der Rechtsentwickelung
<lb/>in Gruppen eingetheilt (denn Perioden kann man diese Ab- 
<lb/>schnitte nicht nennen), und in jeder das von diesen Elementen
<lb/>bedingte Rechtssyslem dargestellt, dagegen den Faden, der
<lb/>sich durch die verschiedenen Gruppen hindurchzieht, wenn
</p>
            <p>

               <lb/>3) Dieser Tadel trifft insbesondere auch Schaffner und Stein in
<lb/>den oben angeführten Werken.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0059.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>nicht ganz aus dem Auge verloren, doch nur selten ver- 
<lb/>folgt. Nach einer allgemeinen Uebersicht seines Gegenstan- 
<lb/>des im 1. Kapitel schildert er denselben im 2. Kapitel nach
<lb/>dem gallischen, im 3. nach dem römischen, im 4. nach dem
<lb/>germanischen Rechte, im 5. spricht er vom Einfluss der
<lb/>Kirche, im 6. vom Lehnvvesen und den Coutumes, im 7.
<lb/>von den Revolutionsgesetzen und dem Code civil und schliesst
<lb/>im 8. Kapitel mit einer Recapitulation, worin der allgemeine
<lb/>Entwickelungsgang der Geschichte der Familie in grossen
<lb/>Umrissen geschildert, und wie oben erwähnt, ihr Verhält—
<lb/>niss zum Staate berührt wird.

<lb/>Die sehr dürftigen Nachrichten über das altgallische
<lb/>Familien- und Erbrecht sind grösstentheils aus Julius Cä-
<lb/>sar’s Commentaren geschöpft und aus den spätem Rechts- 
<lb/>quellen, nämlich den Coutumes der Bretagne und der Län- 
<lb/>der Wales und Cornwallis, nur in so ferne, als angenommen
<lb/>werden kann, dass die hier vorkommenden Eigentümlich- 
<lb/>keiten schon in der ältesten Zeit bestanden haben. Hierdurch
<lb/>zeichnet er sich vorteilhaft vor Laferriere und einigen
<lb/>andern französischen Rechtshistorikern aus, die in ihrer
<lb/>Sucht, dem französischen Rechte eine gallische oder keltische
<lb/>Grundlage zu vindiciren und das germanische Element zu
<lb/>verläugnen, sich nicht scheuen, die bedenklichsten Anachro- 
<lb/>nismen zu begehen. Unser Verfasser Iäugnet geradezu, dass
<lb/>sich in dem späteren französischen Nationalrechte irgend
<lb/>welche Spuren der allen gallischen Rechtsinstitutionen er- 
<lb/>halten hätten, und weist mit vieler Wahrscheinlichkeit nach,
<lb/>dass diese während der 500-jährigen römischen Herrschaft
<lb/>ganz verschwinden mussten.

<lb/>Eine glückliche Lösung der Frage, ob mit Eignet, Par-
<lb/>dessus und Andern angenommen werden könne, dass bei
<lb/>den alten Galliern schon eine eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>bestanden habe, gibt der Yerf. (S. 34 ff.'), indem er fast bis
<lb/>zur Evidenz nachweist, dass die hierwegen angerufene Stelle
<lb/>aus Cäsar (de bello Gallico VI. 19.) von einem Witthum
<lb/>für die überlebende Frau zu verstehen sei, welches dem
<lb/>überlebenden Marine anheimfällt. Dagegen erwähnt er S. 216
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0060.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Ilcchtsgeschichle.
</p>
            <p>

               <lb/>als eine Eigenlhümlichkeit des gallischen Rechls, was lange
<lb/>Zeit für eine germanische Gewohnheit gehalten worden ist,
<lb/>nach neueren Forschungen aber sich als römischer Rcchls-
<lb/>gebrauch herausstellt, nämlich die Erbschaftslheilung unter
<lb/>den Kindern, in der Art, dass das älteste die Loose macht und
<lb/>das jüngste wählt. Der Hl. Augustinus erwähnt derselben
<lb/>als einer in der römischen Provinz Africa bestehenden Sitte,
<lb/>von welcher wohl angenommen werden kann, dass sie, ob- 
<lb/>gleich die Pandekten hievon wie vom Verfahren bei den
<lb/>Erbschaftslheilungen überhaupt schweigen, im ganzen rö- 
<lb/>mischen Reich mithin auch in Gallien verbreitet war.

<lb/>In der ausgesprochenen Absicht, den Rechtszustand der
<lb/>Familie in Gallien von der römischen Eroberung an bis zur
<lb/>Völkerwanderung, also ungefähr in den fünf ersten Jahr- 
<lb/>hunderten der christlichen Zeitrechnung, nach den damali- 
<lb/>gen Rechtsquellen darzustellen,4) gibt der Verfasser im drit- 
<lb/>ten Kapitel einen Auszug des hier einschlagenden Theils der
<lb/>römischen Rechtsgeschichte, von dem Zwölfiafelgeselze an
<lb/>bis zu Juslinian, und handelt in §. 1. von der Ehe, der
<lb/>eheherrlichen Gewalt und dem Güterrecht der Ehegatten,
<lb/>in §. 2 von der väterlichen Gewalt und von der Vormund- 
<lb/>schaft und in §. 3 vom Erbrecht. Aus dieser Darstellung,
<lb/>welche sonst nur Allbekanntes enthält, und vorzüglich an
<lb/>den oben beschriebenen Mängeln leidet, lieben wir insbe- 
<lb/>sondere hervor die nachgewiesene Fortdauer des römischen
<lb/>Concubinals in Gallien zur Zeit des Conciliums von Toledo
<lb/>(589), von Tribur (895) und seiner Spuren bis in das 13
<lb/>Jahrhundert, — die dort übliche Bezeichnung peculium für
<lb/>Parophernalien (L. 9. §. 3. D. de jure dolium), — die
<lb/>Fortdauer der vorjustinianeischen donatio ante nuptias als
<lb/>Augment de dot in dem späteren mittäglichen Frankreich,
<lb/>und der durch eine Novelle Valentinians III. vom Jahr 446,
<lb/>(die in die justinianeisehe Sammlung nicht aufgenommen
<lb/>wurde), gestatteten gegenseitigen Erbeseinselzung der Ehe-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Zu diesen rechnet der Verfasser Gaius Instit., Paulus Senf, die
<lb/>Cod. Gregor. Herweg, in Theod. das Citiogesetz und die Lex rom. Burg.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0061.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte,
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>galten in una charta, als don mutael des biens ä venir in
<lb/>dem spateren Gewohnheitsrecht. Mit besonderer Vorliebe
<lb/>wird sich in §. 3. über die Frage ausgelassen, welche Suc-
<lb/>cessionsklasse unter jener der gentiles in dem XII-Tafel-
<lb/>geselze zu verstehen sei, und als eine Eigenthümlichkeit des
<lb/>Gallo-römischen Rechts bezeichnet, dass das Breviarium Ala-
<lb/>rici als gentiles die cognati beruft, so dass diesen nicht bloss
<lb/>die Bonorum Possessio unde cognati, sondern die eigent- 
<lb/>liche Hereditas gegeben worden wäre.

<lb/>Wichtiger ist für uns die im folgenden Kapitel geschil- 
<lb/>derte Organisation der Familie bei den eingewanderten ger- 
<lb/>manischen Völkerschaften.

<lb/>Der Verfasser anerkennt, dass das germanische Ele- 
<lb/>ment die eigentliche Grundlage des späteren französischen
<lb/>Gewohnheitsrechts ist, fasst aber jenes nicht mit der gehö- 
<lb/>rigen Schärfe auf, insbesondere weiss er nicht die verschie- 
<lb/>denen Eigentümlichkeiten in der Lehre vom Familienrecht
<lb/>auf den einen Begriff des Mundiums zurückzuführen,1 * * * 5)
<lb/>was sich doch mit äusserster Consequenz durchführen lässt,
<lb/>wenn man darunter die allseitige Rechlsvertretung
<lb/>des Schwachen durch den Starken versteht; er scheint aber
<lb/>darunter bloss das persönliche Verhältniss des Schutzbefoh- 
<lb/>lenen zum Schirmherrn zu verstehen. Im Uebrigen ist diese
<lb/>Darstellung fast tadellos zu nennen; besonders schön ge- 
<lb/>lungen ist es ihm, die Verwandlung der dos von einem
<lb/>Kaufpreise für die Frau oder deren Mundium in ein Wit-
<lb/>thum, und die Anfänge der ehelichen Gütergemeinschaft in
<lb/>der gesetzlichen Morgengabe und im Williuim nachzuweisen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Behauptung des Referenten, dass das Mundium die Grund- 


<lb/>lage des Familienrechts bei den germanischen Völkern sei, ist in einer


<lb/>Anzeige von Warnkönig und Steins französischer Staats- und Rcchts-


<lb/>geschiehle in der Ecole des chartes III. Serie T. 2. 8. 375 mit dem
<lb/>Bemerken bestritten worden, dass die Verwandtschaft die Grund- 


<lb/>lage der Familie sei; — diese höchst triviale Wahrheit widerlegt
<lb/>aber keineswegs obige Behauptung; denn zwischen Familie und
<lb/>h a in iI i e n r ech t, d. h. den Rechten des Eheherrn, Vaters und Vor- 
<lb/>munds, besteht ein selbstverständlicher Unterschied.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0062.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>Auch mag man ihm zur Erklärung der eigentümlichen
<lb/>Erbfolge in das Erb- oder Slammgut den Begriff eines
<lb/>Lammt- oder Familieneigenlhurus in der Art zugeben, dass
<lb/>man darunter das zwar bloss eventuelle aber doch schon
<lb/>vorhandene Eigentumsrecht aller Familienglieder an das
<lb/>Stammgut versteht, dessen Ausübung nur durch das ver- 
<lb/>gehende Genussrecht des Erblassers verhindert ist. Diess
<lb/>erklärt am bündigsten die anfängliche Unveräusserlichkeit des
<lb/>Gutes, woraus sich später das Losungsrecht entwickelt, -—
<lb/>und den Ausschluss letztwilliger Verfügungen darüber, wo- 
<lb/>raus das spätere Pflichttheilsreeht und die erbliche Gewehre
<lb/>entstanden sind.

<lb/>Aus der durch die Kirche vermittelten Fusion der eben
<lb/>dargestellten Elemente des vorjuslinianeischen römischen
<lb/>und des germanischen Rechts soll sich nach der Ansicht
<lb/>des Verfassers vom 10. Jahrhundert an das französische Na- 
<lb/>tionalrecht entwickelt haben. Er spricht desshalb im 5. Ka- 
<lb/>pitel vom Einfluss der Kirche, ohne sich auf weitere Ein- 
<lb/>zelheiten einzulassen, und im 6. Kapitel nach einigen ein- 
<lb/>leitenden Worten über das Lehnwesen vom Rechtszustand
<lb/>der Familie in dem grossen Zeitraum vom 10. Jahrhundert
<lb/>bis zur ersten französischen Revolution. Allein, wenn man
<lb/>auch zugeben muss, dass nach dem anfänglichen Prinzip der
<lb/>Personalität der Gesetze das vorjustinianeische römische Recht
<lb/>sich lange Zeit neben dem germanischen forterhalten, und
<lb/>dieses allmälig und zwar in verschiedenem Masse im Nor- 
<lb/>den und Süden Frankreichs durchdrungen habe, so ist Nichts
<lb/>desto weniger gewiss, dass der Einfluss des damaligen
<lb/>römischen Rechts auf die Fortentwickelung des französi- 
<lb/>schen Rechts wenigstens im Norden nur ein untergeordneter
<lb/>war, indem es, nachdem seine Geltung während der karo- 
<lb/>lingischen Periode seinen Höhepunkt erreicht halte, bald
<lb/>darauf durch das Lehnwesen grösstentheils wieder verdrängt
<lb/>wurde. Das Lehnwesen muss desshalb als selbständiges
<lb/>Element in der Entwickelungsgeschichte des französischen
<lb/>Rechts betrachtet und in seinem Princip sowohl als in sei- 
<lb/>nen Consequenzen richtig aufgefasst werden. Das Letztere
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0063.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>W a r n k ö n i g, französische Rechtsgeschichle.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>isl aber dem Verfasser nicht gelungen, und es beruht auf
<lb/>einer gänzlichen Verkennung der hohen welthistorischen Be- 
<lb/>deutung des Lehnwesens, wenn er 8. 191 sagt: „Le ca-
<lb/>ractere general du Systeme feödal a eie le fractionnement,
<lb/>et en ce sens il a eie le contre-pied du monde romain et
<lb/>de notre cwilisation basee sur (es idees philosophiques du
<lb/>dernier siecle. Celle multilude de pelites societes isolees
<lb/>et, incohcrenles apparui aux conlemporains comme Fanarchie
<lb/>universelle, comme la dissolulion de la sociele humaine!ü

<lb/>Darin lag ja gerade die grosse Aufgabe des Lehn- 
<lb/>wesens, die menschliche Gesellschaft aus dem mit der alt- 
<lb/>germanischen Urfreiheit verbundenen Zustand der Zerfah- 
<lb/>renheit zur staatlichen Einheit zu führen. Der Lehnvertrag
<lb/>war das Band, welches die bis dahin isolirten Elemente
<lb/>einander unterordnete, und nach seiner allgemeinen Ver- 
<lb/>breitung ein auf Grund und Boden gebautes System schuf,
<lb/>das von der Scholle bis zum Throne fast alle Schichten des
<lb/>Volks durchdrang und die Grundlage seiner socialen, staat- 
<lb/>lichen und privatrechtlichen Zustände bildete.

<lb/>Erst nachdem das Lehnsystem durch die fortschreitende
<lb/>Civilisation in den Städten erschüttert und durchlöchert wor- 
<lb/>den, brach das römische Recht als der schroffste Gegner
<lb/>des Lehnswesens mit Macht hervor, aber nicht das vorju-
<lb/>siinianeische, sondern das römische Recht, wie es von Bologna
<lb/>aus durch die Wissenschaft über ganz Europa verbreitet
<lb/>wurde. Das justinianeische Recht ist es also, welches sich
<lb/>mit dem germanischen vermählte, und zwar nicht schon vor
<lb/>der Feudalperiode, sondern als Reaktion gegen das Lehn- 
<lb/>wesen zur Zeit der Aufzeichnung der Coutumes, wesshalb
<lb/>auch diese Periode einer selbstständigen Behandlung bedarf.
<lb/>Auf diese Periode folgt jene des Königthums oder des Ge- 
<lb/>setzesrechtes , welche der französischen Revolution unmit- 
<lb/>telbar vorausgeht. Unser Verfasser wirft aber, wie wir
<lb/>gesehen haben, alle drei Perioden in e i n e zusammen, ohne
<lb/>die verschiedenen Elemente weiter zu prüfen, welche so
<lb/>mächtig auf die Entwickelung des französischen National-
<lb/>recht s während dieses grossen Zeitraums wirkten.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0064.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rcchtsgeschichlc.
</p>
            <p>

               <lb/>Dieses Kapitel, an dem man insbesondere die mangel- 
<lb/>hafte Verlheilung des Stoffes auszuselzen bat, zerfällt wie
<lb/>das 3. und 4. in drei Abschnitte. In dem ersten sucht er
<lb/>vorzüglich eine Genesis der ehelichen Gütergemeinschaft zu
<lb/>geben, die ihm aber nicht vollständig gelungen ist. Nachdem
<lb/>er für deren Anfang, für die Errungenschaflsgemeinschaft,
<lb/>den Entstehungsgrund in dem gesetzlichen Witlhum der vo- 
<lb/>rigen Periode gefunden hatte, weiss er für deren Erweite- 
<lb/>rung, für die Fahrnissgemeinschaft, Nichts als allgemeine Re- 
<lb/>flexionen ohne Thatsachcn hinzustellen, und doch lässt sich
<lb/>mit leichter Mühe Nachweisen, dass diese in ähnlicher Weise
<lb/>wie die Errungenschaftsgemeinschaft aus dem gesetzlichen
<lb/>Witlhum sich entwickelt hat; nachdem nämlich dieses auf- 
<lb/>gehört halte, in einer Quote der Errungenschaft zu bestehen,
<lb/>oder letztere vielmehr Gemeinschafts vermögen geworden war,
<lb/>entstand ein neues, in der Hälfte des übrigen Vermögens des
<lb/>Mannes bestehendes Witlhum. Dieses Witlhumsrecht be- 
<lb/>schränkte sich aber, nachdem den Frauen gestaltet worden
<lb/>war, durch Verzicht auf die Fahrniss den Schulden des Man- 
<lb/>nes zu entsagen, bald auf die Hälfte des Liegenschaflsver-
<lb/>mögens des Mannes, während das Recht auf die hälftige
<lb/>Fahrniss sich nach und nach aus einem von haboulaye tref- 
<lb/>fend bezeichnten gain de survie in ein Gemeinschaftsrecht
<lb/>an die gesummte fahrende Habe verwandelte.6)

<lb/>Sehr oberflächlich ist im 2. Abschnitt von der vä- 
<lb/>terlichen Gewalt und Vormundschaft gehandelt. Charakter
<lb/>und Consequenzen des Pallium (des früheren Mundiums),
<lb/>seine Entwickelung unter der Herrschaft des Lehnswesens,
<lb/>seine doppelte Beziehung als väterliche Gewalt und Vor- 
<lb/>mundschaft und die unter dem Einfluss des römischen Rechts
<lb/>sich bildende Verschiedenheit zwischen diesen beiden In- 
<lb/>stitutionen — sind kaum erwähnt, während über Anfang
<lb/>und Ende der Vormundschaft und Minderjährigkeit eine Menge
<lb/>unnützer Einzelheiten gegeben wird.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Vrgl. hierüber Warnkönig und Stein’s französische Staats- und
<lb/>Rechtsgeschichte. Bd. II. 8. 247 tf.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0065.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französische Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>In dem sonst äusserst interessanten Abschnitt vom Erb- 
<lb/>recht hat der Verfasser die so wichtige Regel Institution
<lb/>d’Mritier n’a point de lieu, welche das dem französi- 
<lb/>schen Recht noch jetzt so eigenthümliche formelle Nolher-
<lb/>bcnrecht ausdrückt, nicht richtig aufgefasst, indem er nur
<lb/>darunter den Salz versteht, dass man über das Stammgut
<lb/>nicht letztwillig verfügen könne, während es doch recht
<lb/>eigentlich heisst, dass die Verwandten allein die Erben des
<lb/>Erblassers, und testamentarisch Bedachte immer nur und jetzt
<lb/>noch blosse Legatare sind, — dass jene allein die erbliche
<lb/>Gewehr haben, und diese sich in den Besitz einweisen las- 
<lb/>sen müssen, ja! dass es im römischen Sinne des Wortes
<lb/>in Frankreich gar keine Testamente, sondern bloss Intestat-
<lb/>codicille gibt. Auffallend ist ferner der Unterschied, den
<lb/>der Verfasser zwischen den beiden Rechtssprichwörtern: pa- 
<lb/>terna paternis, materna maternis, — und propre ne remonte,
<lb/>macht, während doch beide wenigstens ursprünglich eines
<lb/>und dasselbe bedeuteten, und sich aus dem vom Verfasser
<lb/>selbst aufgestellten Begriffe des Familieneigenthums am Erb- 
<lb/>gut mit logischer Consequenz erklären lassen. Ermüdend
<lb/>ist endlich die Delailmasse, die der Verfasser am Ende die- 
<lb/>ses Abschnitts über die Primogenitur gibt.

<lb/>Ungleich besser ist ihm im 7. Kapitel die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Code cicil gelungen. Er zeigt darin, mit wel- 
<lb/>cher Consequenz die philosophischen Freiheits- und Gleich- 
<lb/>heitsideen des 18. Jahrhunderts in den Revolutionsgesetzen
<lb/>durchgeführt wurden, welche Modificationen sie bei der
<lb/>Codifikation im Jahr 1804 erlitten haben, und in welcher
<lb/>Weise der Code diesen Prinzipien gemäss zu revidiren wäre.
<lb/>Diese Darstellung lässt, von diesem Gesichtspunkte aus auf- 
<lb/>gefasst, wenig zu wünschen übrig, und in dogmatische Ein-
<lb/>zelnheiten lässt sich der Verfasser hier nicht ein.

<lb/>Vom Inhalt des 8. Kapitels war schon oben die Rede.
<lb/>In seinen Schlussbelrachtungen (Conclusion) über die so- 
<lb/>ciale Nothwendigkeit der Familie hat der Verfasser gezeigt,
<lb/>dass er mindestens kein Philosoph ist, indem er diese le- 
<lb/>diglich aus dem Hugo Grotius’schen Naturtrieb der Gesel-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0066.tif"
             n="62"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0066"/>
         <div xml:id="d8181e6269"
              ana="scope_-_62-102"
              type="article"
              n="IV."
              subtype="linkedDivFortsetzung"
              next="mpier:zs1-2084752_25-1853_0233">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die neueren Leistungen der Italiener auf dem Felde der Rechtsfilosofie überhaupt und zunächst über Tolomei's (Professor der Rechtsfilosofie, Encyklopädie u. des Strafrechts zu Padua) corso elementare di diritto naturale o razionale. III Voll. Padova 1849</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Röder, ...">Von Herrn Dr. Röder, Professor des Rechts in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>ligkeit abzuleiten sucht; hieraus lässt sich aber noch gar
<lb/>Manches ableiten, die Promiscuität wenigstens ebenso gut
<lb/>wie die Ehe, und das communistische Beisanimenleben noch
<lb/>besser als das Familienleben. Die philanthropischen Triebe
<lb/>sind es nicht, sondern die der Selbstliebe, welche dem Kom- 
<lb/>munismus widerstreben; der Individualismus, der sich im
<lb/>Menschen sträubt und mit Recht gegen das naturwidrige
<lb/>Nivelliren unserer radikalen Weltverbesserer, und die Kraft
<lb/>dieses Triebes, der in der Familie und im Eigenthum allein
<lb/>seine Befriedigung findet, wird noch lange ihrer ohnmäch- 
<lb/>tigen Versuche spotten. —
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>lieber die neueren Leistungen der Italiener auf
<lb/>dem Felde der Reehtsfilosofie überhaupt und zu- 
<lb/>nächst über Giampaolo Tolomei’s (Professor der
<lb/>Reehtsfilosofie, Encyklopädie und des Strafrechts
<lb/>zu Padua) corso elementare di diritto naturale o
<lb/>razionale. III Voll. Padova. 1849.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Ul*. Itiider,

<lb/>Professor des Rechts in Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Wenige unsrer Landsleute möchten in der günstigen
<lb/>Lage sein, sich einen ziemlich vollständigen Ueberblick der
<lb/>rechtsfilosofischen Leistungen Italiens bis zur jüngsten Zeit
<lb/>zu verschaffen. Der Schreiber dieses Aufsatzes verdankt
<lb/>es hauptsächlich dem reichen italienischen Bücherschatze des
<lb/>Herausgebers dieser Zeitschrift, dass er sich in diese Lage
<lb/>gesetzt und so einen lange gehegten Wunsch befriedigt sieht.
<lb/>Er glaubte sich darum doppelt verpflichtet, der Auffode-
<lb/>rung des Herausgebers zu entsprechen und, Weiteres sich
<lb/>vorbehaltend, einstweilen einige Bemerkungen über jene
<lb/>Leistungen dort niederzulegen, indem er hauptsächlich an
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0067.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechfsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>die genannte Schrift von Tolomei sich anschliesst, die
<lb/>unter den neueren eine der bedeutendsten ist.

<lb/>Vor Allem wollen wir versuchen, von dem Gesamml-
<lb/>eindruck Rechenschaft zu geben, den die Erzeugnisse des
<lb/>italienischen Geistes auf diesem Gebiete auf uns gemacht
<lb/>haben, auch wenn es hierbei natürlich nicht möglich ist,
<lb/>unser Uriheil im Einzelen zu belegen, da dieses sich nicht
<lb/>sowohl auf einige Dutzend Stellen stützt, sondern das un- 
<lb/>willkürliche Ergebniss der ganzen Arbeit war.

<lb/>Die überall hervortretenden Eigentümlichkeiten der
<lb/>italienischen Darstellung sind vor Allem : eine grosse Schärfe
<lb/>der Entwickelung und strenge Folgerichtigkeit, die vielfach
<lb/>an dieselbe Eigentümlichkeit der grossen Rechtsmeister der
<lb/>alten Römerzeit erinnert. Nur besteht der wesentliche Un- 
<lb/>terschied, dass die heutigen Italiener bei Weitem weniger
<lb/>Mass in ihrem Aufwand an Logik bei Anordnung und Ent- 
<lb/>wickelung des Rechlsstofls zu halten wissen; dass sie sich
<lb/>in ausführlichen, nicht selten erst unmittelbaren, dann mit- 
<lb/>telbaren Beweisen Dessen gefallen, was kein Mensch leug- 
<lb/>nen kann und wird: dass sie fast durchgängig — wie oft
<lb/>schon ihre Inhaltverzeichnisse erkennen lassen — in endlose,
<lb/>überflüssige Unterscheidungen und Begriffspaltereien ver- 
<lb/>fallen. Diess Letztere zumal schmeckt unverkennbar sehr
<lb/>stark nach der alten scholastischen Unart; es wird jedoch
<lb/>auch von Italienern selbst, z. B. von Albini1) und Am- 
<lb/>bros oli2) an Romagnosi getadelt, während es eben- 
<lb/>sogut an Tolomei, Bar oli und vielen Andern getadelt
<lb/>werden könnte, die auch oft unter drei oder vier verschie- 
<lb/>denen Ueberschriften, z. B. uflicio, scopo, utilitä, oggetlo
<lb/>della scienza, immer wieder mit andern Worten ziemlich
<lb/>dieselbe Sache besprechen. Diess führt begreiflich sehr
<lb/>häutig zu einer unsäglichen Breite und zu einer Reihe von
<lb/>Bänden, wo wir Deutsche es nur zu einem oder höchstens
</p>
            <p>

               <lb/>1) Advokat und Professor zu Turin.


<lb/>2) Professor des Rechts zu Favia: Introduzione alla giurispru-
<lb/>denza filosofica. Milano. 1846. 8. 136.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0068.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>zu zweien bringen. Hat doch unsere ganze überreiche
<lb/>Schriftensammlung über Naturrecht, der die aller andern
<lb/>Völker zusammengenommen auch nicht entfernt die Wage
<lb/>hält, seit Wolff auch nicht ein einziges Werk von fünf
<lb/>oder sechs Bänden aufzuweisen, wie das von Luigi Ta-
<lb/>parelii3) und von Pietro Baroli,4) des älteren Werks
<lb/>von Filangieri und anderer neueren von kaum geringe- 
<lb/>rem Umfang nicht zu gedenken. Weit eher dürfen wir nach
<lb/>dem Gesagten bei den Italienern die Quelle ihrer Breite in
<lb/>einem Ueberüuss an logischer Schärfe suchen als in einem
<lb/>Mangel daran, worin sie hei uns gewöhnlich ihren Grund
<lb/>hat, z. B. bei Rottcck, ganz abgesehen von seinem Her- 
<lb/>einziehen andrer Zweige der Staatswissenschaft in sein Ver- 
<lb/>nunftrecht. Alle Blossen in dieser Hinsicht, zumal bei ihm,
<lb/>der so oft den Eindruck macht, als sei er mit seinem Her- 
<lb/>umreden um die Sache gleichsam auf der Suche des klaren
<lb/>bestimmten Gedankens, den er dennoch meist nicht trifft,
<lb/>bleiben selten den Italienern verborgen und werden gele- 
<lb/>gentlich, z. B. von Baroli, stark beleuchtet. Der Einzige
<lb/>fast unter uns, der ihnen von Seilen des logischen Rüst- 
<lb/>zeugs völlig gewachsen war und desshalb in seiner Hei- 
<lb/>mat ebensoviel beneidet als verspottet ward, obwohl er
<lb/>sich vor dem Missbrauch, den s i e damit zu treiben pfle- 
<lb/>gen, ziemlich frei zu halten wusste, war Anton Bauer;
<lb/>und nächst seiner Klarheit ist es vielleicht gerade jene
<lb/>Eigenschaft, wegen deren sein Lehrbuch des Naturrechts
<lb/>in Italien eines der bekannteren geworden ist.

<lb/>Ziemlichen Antheil an der gerügten Breite der Italiener
<lb/>hat auch eine gewisse, ihnen eigene, südliche Wohlreden-
<lb/>heit, ja bisweilen ein rednerischer Schwung, der an Ci- 
<lb/>cero mahnt und uns in wissenschaftlichen Werken fast


<lb/>3) Saggio teoretico di diritlo naturale appoggialo sui fallo. 5 Voll.
<lb/>Nap. 1844. Diess Werk und einen Auszug daraus von demselben
<lb/>Verfasser: Corso elementare di naturale diritlo. 1845. kennen wir
<lb/>nur aus Schriften Anderer.


<lb/>4) Diritto naturale privato e pubblico. 6 Voll. Cremona 1837. Der
<lb/>Verfasser ist Professor der Filosofie in Pavia.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0069.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0069"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der RechlsfUosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>ganz fremd, aber freilich doch auch ziemlich selten bei den
<lb/>Spaniern ist, deren Starke vielmehr in einer kräftigen Kürze
<lb/>des Ausdrucks liegt. Doch sind wir in keinem neueren
<lb/>Werke Italiens mehr jener warmen Gefühlsprache begegnet,
<lb/>durch die seiner Zeit Beccaria mehr gewirkt hat, als je
<lb/>die trockene Sprache nüchterner Verständigkeit zu wirken
<lb/>im Stande sein wird.

<lb/>Wie sich, nach dem oben Bemerkten, nicht leugnen
<lb/>lässt, dass, von Seiten ihrer Neigung zu scholastischen
<lb/>Verstandesspielereien und zu einiger Kasuistik, die Italiener
<lb/>noch gewissennassen im Mittelalter befangen sind, so muss
<lb/>man Ebendiess in einer andern Hinsicht behaupten. Ihre
<lb/>rechtsfilosofischen und überhaupt filosofischen Schriften (z. B.
<lb/>die Gioberti’sJ athmen nämlich grossentheils — am
<lb/>Meisten, aber nicht bloss dann, wenn deren Verfasser Geist- 
<lb/>liche sind, wie der Abt Antonio Rosmini de Ser-
<lb/>bati5} oder der Jesuit Ta parelii, -— einen stark mittel—
<lb/>altrig gefärbten Geist römisch-katholischer Spekulation.
<lb/>Diesem Geist, der bei uns längst verschollen oder vielmehr
</p>
            <p>

               <lb/>5) Von den zahlreichen Schriften dieses Mannes, die nicht ohne
<lb/>Grund von den Italienern in erster Linie genannt werden, wenn Ton
<lb/>Dem die Rede ist, was von ihnen neuerdings für Filosoiie, und na- 
<lb/>mentlich Rechtsfilosofie, geschehen ist, gehören zunächst hierher: „Fi-
<lb/>losofia del diritto. Milano 1841." in 2 starken Bänden, und „La societä
<lb/>ed il suo fine. Milano 1839"; aber auch mehrfach seine „Filosofia della
<lb/>morale" ebenfalls in 2 starken Bänden (Tom. XII u. XIII der „Opere
<lb/>edite e inedite"), von denen der erste (Milano 1837) die „Principj della
<lb/>scienza morale" und „La storia comparativa e critica de' sistemi intorno
<lb/>al principio della morale" enthält, der zweite (Milano 1838) die „Antro-
<lb/>pologia in servigio della scienza morale." Ohne Belehrung wird auch
<lb/>letztere Werke Niemand aus der Hand legen. Die „Opere politiche",
<lb/>darunter eine „Filosofia della politica", sind uns leider bis jetzt nicht zu
<lb/>Gesicht gekommen. — Eine fast asiatische Fülle und die mitunter
<lb/>fast oder ganz bis zürn Dialog führende Lebendigkeit der Darstellung,
<lb/>sowie der sehr hervorstechende scholastische Anstrich sind für Deut- 
<lb/>sche oft störend, sonst aber sind die rechtsfilosofischen Ausführungen
<lb/>des Verfassers, dem seine Landsleute wohl den Vorwurf des Abstrak- 
<lb/>ten und wenig Anwendbaren machen, jedenfalls durch grosse Eigen-
<lb/>thümlichkeit und viele sehr feinen Bemerkungen ausgezeichnet.

<lb/>Krit. Zeus ehr. f. Rechtste. XXV. Bd. I. IIft. H
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0070.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0070"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>nie zu Hause gewesen ist, hat man zwar seit Stahl ver- 
<lb/>sucht, mutatis mutandis, als evangelisch-protestantischer
<lb/>Spekulation zur Wiedergeburt zu verhelfen, allein voraus- 
<lb/>sichtlich ohne irgend eine Hoffnung des Erfolgs.

<lb/>Häufige Anführungen aus den Schriften ihrer grossen
<lb/>Gelehrten und Dichter bis ins Mittelaller hinein, nicht bloss
<lb/>ihres Dante (sowohl aus seiner merkwürdigen kleinen
<lb/>Schrift „De monarchia“, als aus dem Inferno, Purgatorio und
<lb/>Paradiso) und Petrarca, sondern auch der „Summa theo- 
<lb/>logiae“ ihres Thomas von Aquino, hallen wir den Ita- 
<lb/>lienern aber ebenso gern zu Gut als die kleine Schwäche,
<lb/>dass sicher immer irgend Einer ihrer Landsleute, ein Yico
<lb/>oder Filangieri etc., schon früher Das gewusst oder ge- 
<lb/>sagt haben muss, was die übrigen Völker Europa’s längst
<lb/>gewohnt sind auf eines Andern Rechnung zu schreiben.
<lb/>So muss nach Tolomei z. B. Vico die Anregung zu
<lb/>Montesquieu’s „Esprit des lois“ gegeben haben, die uns
<lb/>doch, sofern man überhaupt solche Vermuthungen wagen
<lb/>darf, weit eher Amelot de la Houssaie, zumal durch
<lb/>seine „istoire du gouvernement de Venise“, gegeben zu
<lb/>haben scheint, obwohl auch Macchiavelli, Bodin und
<lb/>Andere nicht ohne merklichen Einfluss auf ihn geblieben sind.
<lb/>So schreibt er dem heiligen Thomas Aquinas das Ver- 
<lb/>dienst zu, schon jene scharfe Unterscheidung zwischen dem
<lb/>Recht und dem Sittlichen, Religiösen und Politischen ge- 
<lb/>macht zu haben,6) die die Deutschen entdeckt zu haben
<lb/>glaubten! Diese Behauptung würde freilich, wenn sie ernst- 
<lb/>lich gemeint wäre, im besten Falle eine sehr mangelhafte
<lb/>Bekanntschaft mit den fraglichen deutschen Forschungen
<lb/>verrathen, auch wenn in jener, wie in vieler andern Hin- 
<lb/>sicht ohne Frage viele verständigen und mitunter sehr scharf- 
<lb/>sinnigen Bemerkungen beim heil. Thomas sich finden, die
<lb/>nicht nur für seine finstere Zeit wahrhaft merkwürdig, son-


<lb/>6) Etwa wegen quaesl. 96 art. 2 und 4 der secunda secundae
<lb/>partis der „Summa theologica“ des Doctor angelicus: utrum ad legem
<lb/>humanam pertineat omnia vitia cohibere -- ? und: utrum lex humana
<lb/>imponat homini necessitatem in foro conscientiae
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0071.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>kuk dom Felde der Rechtsfdosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>dern noch jetzt, und namentlich für die Rechtsfachmänner,
<lb/>lehrreich sind. Wir wollen hier nur erinnern an manche
<lb/>seiner überraschenden Sätze über das Verhältniss des po- 
<lb/>sitiven zum natürlichen Recht, über den Umfang der Auf- 
<lb/>gabe des erstercn und die Nothwendigkeit seiner ste- 
<lb/>ten Umgestaltung je nach den sich verändernden Ver- 
<lb/>hältnissen, über das Verhältniss des Gesetzes zur Gewohn- 
<lb/>heit, über Auslegung, dispensatio, Privilegien, über das prin- 
<lb/>ceps legibus solutus etc. Geduld genug gehört allerdings
<lb/>dazu, sie aus der geschmacklosen Hülle und Fülle italienisch- 
<lb/>scholastischer Dialektik loszuschälen, und sein ewiges: Ad
<lb/>primum sic proceditur. Videtur quod etc. Praeterea —
<lb/>Praeterea. Sed contra est —. Respondeo dicendum — ad
<lb/>primum — ad sec. — ad tertium, — macht ihn fast ebenso
<lb/>ungeniessbar, wie unsern Wolff seine missverstandene
<lb/>Leibnitzische methodus mathematica demonstrandi, oder seine
<lb/>noch unglücklichere Methode unsern Hegel.

<lb/>Unverkennbar verräth die erwähnte italische Schwäche,
<lb/>wie so viele andern sprechenden Züge, eine vaterländische
<lb/>Gesinnung, die wir hoch in Ehren halten und wegen deren
<lb/>wir ihre Hoffnungen auf eine bessere Zukunft, auch in Hin- 
<lb/>sicht ihres wissenschaftlichen und rechtsfilosofischen Wir- 
<lb/>kens, von Herzen thcilen.

<lb/>Einen ebenso starken als wohlthäligen Abstich, insbe- 
<lb/>sondere zu der französischen Behandlungsart fast aller Wis- 
<lb/>senschaften, die nicht mit der Grössenlehre und Naturlehre
<lb/>zu thun haben (d. h. nicht s. g. Sciences exactes sind),
<lb/>bietet das überall durchblickende Streben der Italiener dar,
<lb/>nicht bloss mit glänzenden Gedanken oder Redensarten um
<lb/>sich zu werfen, die, Seifenblasen gleich, im nächsten Au- 
<lb/>genblick ihre Hohlheit kund geben, sondern mit wahrhaft
<lb/>wissenschaftlichem Ernst in geregeltem Gang der Untersu- 
<lb/>chung vor Allem sich selbst zu genügen. Diesem Umstand
<lb/>und der anerkennenswerthen Bemühung mancher ihrer
<lb/>Schriftsteller, vielleicht vorzüglich, aber bei Weitem nicht
<lb/>bloss, Baroli’s7) und Ilosmini’s, von den Früchten


<lb/>7) Baroli sagt im Vorwort zu seinem „Diritto naturale“ ausdrück-

<lb/>5*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0072.tif"
                n="68"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0072"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Rüder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>deutscher Forschung Nutzen zu ziehen, so schwer ihnen
<lb/>Diess auch unsere Sprache macht, verdankt es Italien, dass
<lb/>es auf dem Felde der Rechtsfilosofie neuerdings ohne Frage
<lb/>mehr geleistet hat als Frankreich.

<lb/>Es verdient insofern keineswegs die harten Urtheile,
<lb/>die zumal von da aus z. B. von Cousin, Lcrminier* * * 8 9)
<lb/>und den Genfer „Annales de legislation et de jurisprudence“'1)
<lb/>über es gefällt worden sind. Was aber in der letzten Zeit
<lb/>Nennenswcrthes über Rechtsfilosofie in französischer Spra- 
<lb/>che geschrieben worden ist, hat fast durchweg keine Franzo- 
<lb/>sen zu Verfassern. So der „Traite de droit penal“ von Rossi,
<lb/>der „Cours de droit naturel“ von Ähre ns, gewissennassen
<lb/>auch die „Lois de l’ordre social“ des Elsässers Schützen- 
<lb/>berger, ähnlich wie früher die Schriften der Schweizer
<lb/>Burlamaqui (dem Namen nach wahrscheinlich auch ita- 
<lb/>lienischer Abkunft) und Vattel, die in Frankreich, und
<lb/>letztere weit über Frankreich hinaus, lange genug beinahe
<lb/>als Codices juris naturalis et gentium galten.

<lb/>Ebenso erfreulich als ehrenhaft ist es, dass die italie- 
<lb/>nische Schule durchaus festhält an den Gedanken einer sitt- 
<lb/>lichen Ordnung der Dinge und eines ewigen Rechts, dass
<lb/>auch nicht Einer der neueren Rechtsfilosofen Italiens, uns- 
<lb/>res Wissens, an der Flachheit des englisch-französischen
<lb/>Nützlichkeitprinzips nach Hobbes’, Helvetius’ oder
<lb/>Bentham’s Zuschnitt Geschmack gefunden hat, — nicht'
<lb/>Einer geistlos genug war, um, gleich unsern Rechtshand- 
<lb/>werkern in Lehre und Leben (den s. g. Positivisten), zu
<lb/>zweifeln am Dasein eines natürlichen Rechts des Menschen
<lb/>und der menschlichen Gesellschaft und an der unermessli- 
<lb/>chen Bedeutung und Tragweite der Wissenschaft dieses
<lb/>Rechts. Wer von ihnen über diess Alles und zur Wider- 
<lb/>legung der Gegner das Beste gesagt haben mag, ist in der


<lb/>lieh: „reputammo slretio nostro dovere di leggere tuito le opere dei


<lb/>piü accreditati serittori antichi e moderni del diritto di qualsivoglia


<lb/>paese, di meditarne ed approfondirne i pensamenti“ etc.


<lb/>8) Introduetion generale ä l’histoire du droit. Paris 1829. p. 221.


<lb/>9) Tom I. p. 63; freilich von einem Italiener selbst; Rossi.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0073.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>That schwer zu sagen. Tolomei handelt darüber aus- 
<lb/>führlich. ,&lt;r) Einige der vielen, zum Theil schlagenden Be- 
<lb/>merkungen darüber und über die verschiedenen Hauptan- 
<lb/>sichten von Recht und Rechtsfilosofie, die sich namentlich
<lb/>auch bei Baldassarc Poli, Lodovico Ambrosoli,
<lb/>Carlo Boncompagni und Andern finden, behalten wir
<lb/>uns vor, weiterhin mitzutheilen.

<lb/>Was insbesondere die Nützlichkeitthcoric angeht, so
<lb/>wird, dass der Ueberselzer Bentham’s, der Neapolitaner
<lb/>Vacca, seinen Autor lobt, kaum als Ausnahme von dem
<lb/>eben Gesagten geltend gemacht werden können, oder doch
<lb/>nur als eine solche, wodurch die Regel bestätigt wird.
<lb/>Und hierin wenigstens stimmen wir zum Glück fast mit
<lb/>den Italienern überein, während sonst auch die abenteuer- 
<lb/>lichsten Ansichten des Auslandes bei uns ihre Vertreter —
<lb/>Nachbeter oder Uebertreiber — zu finden pflegen.

<lb/>Man hat zwar, zumal Poli, H) auch aus Romagnosi

<lb/>10) Corso elementare di diritto naturale. Tom. I. cap. 2 und 3.

<lb/>11) Professor der Filosofie zu Padua, im §. 11 des Saggio I:
<lb/>„della riforma clella giurisprudonza corne scienza de! diritto46 in Fase. I.
<lb/>seiner „Saggi di scienza politico-legale.44 Milano 1841. Fase, I—III,
<lb/>durch welche der Verfasser seine Landsleute ermuntern möchte, Hand
<lb/>anzulegen zur Förderung der moralischen Wissenschaften. Ausser
<lb/>dem angeführten gehaltvollen Aufsatz, worin gegen die herrschend- 
<lb/>sten Irrthümer gekämpft und eine völlige Umgestaltung der Rechts- 
<lb/>wissenschaft — eine wahre scienza nuova, wie Yico sie schon wollte

<lb/>— als unerlässlich bezeichnet wird, gehen die Rechtsfilosofie einiger-
<lb/>massen an Saggio II: Teorica delf amministrazione pubblica e privata

<lb/>— Saggio III, wo Bericht erstattet wird über V i n c. Gravina’s
<lb/>Schriften, zumal sein werlhvolles Werk „De origine et progressu juris
<lb/>civilis’4 und über Alberto de Simoni’s (schwachen) „Saggio cri- 
<lb/>tico, storieo e lilosofico sul diritto de natura e delle genti.44 — Be- 
<lb/>langreicher aber ist Saggio V, worin in 3 Kap. (S. 785—871) zuerst
<lb/>ein Ueberblick über die Staats Wissenschaften gegeben wird, hierauf
<lb/>die Darstellung der filosofischen Grundlehren für die politischen Ge- 
<lb/>setze , endlich die sehr lehrreiche, und für die Rechtsleugner gewiss
<lb/>überraschende Zusammenstellung der filosofischen Grundsätze alles
<lb/>positiven Rechts. Der bei Weitem ausführlichste vierte Versuch (8.
<lb/>162—783) betrifft die Volks- und Staatswirthschaft, bespricht hier die
<lb/>Lehren auch der Nichtitaliener vom Fach und scheint uns um so mehr
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0074.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>einen Vorkämpfer des Nützlichkeilprinzips gemacht. Aber
<lb/>der Herausgeber seiner Schriften, de Giorgi, vertheidigt
<lb/>ihn, gewiss mit Recht, mit grosser Wärme gegen diese
<lb/>Beschuldigung. Das Aeusserste, was man ihm in dieser Be- 
<lb/>ziehung zur Last legen kann, ist, dass er den Vorwurf des
<lb/>Eudämonismus, den ihm Ros mini macht, wenigstens ge-
<lb/>wissermassen verdient hat, insofern er das Recht als Mittel
<lb/>auffasst zum Zweck der Erhaltung und des höchstmöglichen
<lb/>Wohlseins („della piü felice conservazione“) des Men- 
<lb/>schengeschlechts, — aber freilich verbunden mit dessen
<lb/>schnellster und größtmöglicher Vervollkommnung. Nur in
<lb/>diesem Sinn hält er das Gerechte auch für das Nützlichste.12)

<lb/>Zur Zeit des letzten Jahrhundertwechsels hatten aller- 
<lb/>dings auch in Italien die Lehren der Sinnenweisheit und
<lb/>Selbstsucht Eingang, wo nicht die Oberhand gewonnen über
<lb/>die Grundsätze der Sittlichkeit und des Rechts, da nun ein- 
<lb/>mal leider diese und die pyrenäische Halbinsel, schon durch
<lb/>ihre Lage, dem verhängnisvollen Einfluss Frankreichs am
<lb/>Meisten ausgesetzt sind und auch ferner sein werden, so- 
<lb/>lange nicht die hervorragenden Geister jener Länder im
<lb/>engsten Anschluss an Deutschland, in Hinsicht der Wissen- 
<lb/>schaftforschung wie des modern und hohem Unterrichts,
<lb/>das natürliche Gegenmittel erkennen und in unermüdlichem
<lb/>Zusammenwirken geltend machen werden.

<lb/>Hier sei nur noch erwähnt, dass durchweg die rechls-
<lb/>filosofische Spekulation der Italiener Zeugnis gibt von ei- 
<lb/>ner wahrhaft überraschenden Besonnenheit, vermöge deren
<lb/>sie vor Allem auf festem Boden stehen wollen und mit sehr

<lb/>der Beachtung werth, als der Verfasser (wie er es von der italischen
<lb/>Schule überhaupt behauptet) sich frei hält von der, zumal englischen,
<lb/>Einseitigkeit, die gebührende Unterordnung des Nützlichen — mithin
<lb/>auch der Wissenschall des Reichthums — unter das Ehrbare und Ge- 
<lb/>rechte zu vergessen, deren engen Zusammenhang er für den allgemeinen
<lb/>lilosofischen Ausgangspunkt hält für alle Gesetze der sittlichen Welt.

<lb/>12) 8. „Assunto primo della seienza del diritto", zuerst 1820: in der
<lb/>Gesammtausgabc seiner „Opero" von Aless. de Giorgi. Voi. Ul.
<lb/>p. I. (Milano, 1841.) S. 603; §. 271. Yergl. dazu die Anmerkung
<lb/>des Herausgebers.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0075.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>seltnen Ausnahmen glücklich bewahrt worden sind vor den
<lb/>Verirrungen so vieler französischen und deutschen Schrift- 
<lb/>steller, zumal im Bereich des Sozialismus und Kommunis- 
<lb/>mus. Wir stimmen dem Grafen M a m i a n i vollkommen bei,
<lb/>wenn er den Ausspruch thut: „l’ingegno italiano e positivo
<lb/>o razionale ad un tempo.“ Eine solche Besonnenheit aber
<lb/>muss man den Italienern um so höher anrechnen, als sie
<lb/>an der lebhaften Einbildungskraft, die sie vom rechten Wege
<lb/>ableiten könnte, bekanntlich keinen Mangel leiden. Wie
<lb/>gefährlich diese letztere aber ihren eignen wissenschaftli- 
<lb/>chen Forschungen und denen andrer Völker werden kann,
<lb/>wird kaum ein andres Beispiel deutlicher darthun, als das
<lb/>von Vico’s, an Bildern und Deutungen aller Art so über- 
<lb/>reicher, scienza nuova und ihrem kaum verkennbaren gros- 
<lb/>sen Einfluss auf Creuzer’s „Symbolik und Mythologie der
<lb/>alten Völker“, der jedoch bis jetzt unsern Filologen gänz- 
<lb/>lich entgangen ist.

<lb/>Den meisten Einfluss hat, seit Wolff und seiner Schule
<lb/>— deren Hauptlehren Tolomei13) recht gut darstellt und
<lb/>treffend beurtheilt — wie überhaupt im Ausland, so in Ita- 
<lb/>lien, Kant’s Rechlsfdosofie geübt, auch noch aufBaroli,
<lb/>Rosmini und Tolomei, obwohl, nicht zum Schaden der
<lb/>Sache, die Einwirkung der Wolff’sehen Grundsätze bei
<lb/>Manchen, z. B. bei dem Letztgenannten, nicht ganz ver- 
<lb/>drängt werden konnte und insoweit das Gerathen in einen
<lb/>ganz leeren Formalismus glücklich vermieden wurde. Doch
<lb/>ist wohl noch immer in der Hauptsache die Mehrzahl der
<lb/>dortigen Rechtsfdosofen, bewusst oder unbewusst, wie in
<lb/>Deutschland auch, auf dem Kant-Fichte’sehen Stand- 
<lb/>punkt stehen geblieben, obwohl nicht Wenige Derselben
<lb/>überzeugende Einwürfe dagegen gemacht haben.

<lb/>So sagt z. B. Poli H): das Recht in die Freiheit
<lb/>setzen, heisse: es mit dem Vermögen verwechseln, durch
</p>
            <p>

               <lb/>13) Corso elementare I. §. 85; 86.

<lb/>14) Im angeführten ersten seiner „Saggi di scienza politico-le- 
<lb/>gale.“ §.13.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0076.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>das es ins Werk gerichtet werde, das sich aber ebenso auch
<lb/>im Unreeht kund gebe. Die (äussere) Freiheit setze das
<lb/>Recht, als ihr Nass, voraus. Wenn nach Kant das Recht
<lb/>in dem Zusammenbestehen der gleichen Freiheit Aller zu
<lb/>suchen sein solle, so führe Diess zu der irrigen Vorstellung
<lb/>einer Art von körperlicher Undurchdringlichkeit der gegen- 
<lb/>seitig sich abgränzenden Rechtskreise, da doch diese viel- 
<lb/>mehr sich stetig erweitern sollten. Häufig werde gerade
<lb/>die Freiheit von Rechtswegen mehr oder minder dauernd
<lb/>beschränkt und müsse es werden, wie sich z. B. bei der
<lb/>väterlichen Gewalt, der Vormundschaft, den Verträgen deut- 
<lb/>lich zeige. Ebendaraus erhellt schon die Richtigkeit der
<lb/>weiteren Bemerkung, wie Wenig für die Wahrheit und
<lb/>Klarheit gewonnen werde durch die andere trügliche Formel
<lb/>Kaufs: Andere nicht als Mittel zu behandeln. An die- 
<lb/>ser hatte übrigens schon Romagnosi15) getadelt, dass
<lb/>sie nur einen verneinigen Grundsatz ergebe; ebenso an der
<lb/>andern Formel Kant’s: Handle so, dass der Grundsatz
<lb/>deiner Handlung Regel für das Handeln aller Menschen wer- 
<lb/>den könne, — dass sie in der That gar Nichts darüber
<lb/>aussage, wie denn Alle und jeder Einzeln ihr Verhallen ein- 
<lb/>zurichten hätten, d. h. keine bejahige (positive) Richtschnur
<lb/>aufstelle; während Tolomei 16) hieran das Ausgehen
<lb/>von der falschen Idee rügt, dass der Mensch zuerst nicht
<lb/>auf sich selbst, sondern auf die Andern hören und sich nach
<lb/>ihnen richten solle („debba prima sentire gli altri che se
<lb/>stesso“). Hätte Kant auch unzweideutiger gelodert, wie
<lb/>er es offenbar gemeint hat: Andere nicht als blosses
<lb/>Mittel zu behandeln, — da nur eine solche Behandlung
<lb/>sich nicht mit der Würde des Menschen als Selbstzwecks
<lb/>verträgt, so würde Poli doch nur die Unvereinbarkeit des
<lb/>positiven Rechts mit der so verbesserten Formel dar-
<lb/>gethan haben, wenn er erinnert an unsre Galgen, unsre
<lb/>lebenswierigen Freiheitstrafen, unser strenges Recht An-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Opere ed. de Giorgi T. III. J\ 1. 8. 548 u. 547 nota 3.

<lb/>16) Corso elementare I. §. 87.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0077.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Recht sfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;lere verhungern zu lassen, ehe wir in den Beutel greifen,
<lb/>unser Recht den ungerechten Angreifer zu tödten.

<lb/>Ebenso sagt Giuseppe Antonio Dali uscheck n):
<lb/>Kant’s Rechtsbegriff setze voraus, dass man schon wisse
<lb/>Was Recht sei, indem man seine Handlungsweise (Freiheit)
<lb/>ja gerade desshalb beschränken solle, weil Diess aus dem
<lb/>Rechtsbegriff folge. Er fügt treffend hinzu: die vernei- 
<lb/>nige Formel könne erst aufgestellt und geltend gemacht
<lb/>werden, wenn genau erkannt und bestimmt worden sei,
<lb/>wieviel bejahig Jedem zukömmt. Die Freiheit-Beschrän- 
<lb/>kung könne nur die Wirkung sein und um so weniger den
<lb/>Gedanken des Rechts erschöpfen, da er gerade aus dem
<lb/>Gedanken jener Freiheit fliesse, Aus jener Formel würde
<lb/>sich überdiess, im Widerspruch mit dem Leben, ein für
<lb/>Alle gleicher Rechtskreis ergeben. Er sagt ferner: ein
<lb/>Recht des Zwangs zur Aufrechthaltung des eignen Rechts- 
<lb/>kreises lasse sich aus der Formel Kant’s nicht ableiten.
<lb/>Schon Mancini18) halte übrigens gegen Kant’s Versuch,
<lb/>jedes Recht als erzwingbar zu erweisen, dem auch Car-
<lb/>inignani beipflichtet, Mehres eingewandt; unter Andern),
<lb/>wohl unter Ah re ns’ Einfluss, derselbe stütze sich lediglich
<lb/>auf die Annahme, dass die Freiheit Prinzip und Zweck des
<lb/>Rechts sei, da sie doch nur als dessen Mittel gelten könne;
<lb/>aber auch wenn sie Zweck wäre, heilige dieser keinesfalls
<lb/>jedes Mittel; daher habe Kant, im Gefühl, dass gar viele
</p>
            <p>

               <lb/>17) Aus Verona, uml, wenn auch böhmischer Abkunft, doch ganz
<lb/>und gar Italiener der Denkart und Darstellung nach. Dessen Inau-
<lb/>guralschrift, auf die wir hier Bezug nehmen (s. 8. 17 if.), hat den
<lb/>Titel: „Alcune vedute fondamentali per servire ad un ordinamenlo delle
<lb/>scicnze morali prntiehe, nelle vistc precipuamente del diritlo di na- 
<lb/>tura. Pndova. 1842.“

<lb/>18) „Lettere del conte Te r e nzio Mamiani della Rovere e
<lb/>deli’ avvocalo e professore Pasqualc Stanislao Mancini intorno
<lb/>aüa filosofla del dritte e singolarmente intorno alle origini del dritte
<lb/>di punire. Napoli 1841.“ (zugleich vorgedruckt der italienischen Ue-
<lb/>bersetzung der „Philosophie du droit par Ahrens“ von F. Trinchera)
<lb/>S. 150. Wir verdanken die Bekanntschaft mit dieser Schrift der Güte
<lb/>ihres Mitverfassers, des Herrn Mancini.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0078.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Rechte doch äusseren Zwang nicht zulassen, als Ausnahme
<lb/>ein s. g. Billigkeitrecht annehmen müssen. Ein Recht
<lb/>auf unsittliche Handlungen, was nach Kant möglich sei, er- 
<lb/>scheint Dali u sch eck ebenso unbegreiflich, als dass die
<lb/>Vernunft eine Freiheit gutheissen solle, die dem Zweck,
<lb/>wozu wir die Freiheit haben, widerstreite etc., auch sei es
<lb/>ganz irrig, wenn er nur der Rechtswissenschaft den Beruf
<lb/>zuweise, die Regel für das äussere Handeln zu geben,10)
<lb/>da offenbar auch die Sittenlehre Gebote und Verbote in Be- 
<lb/>zug darauf enthalte. Doch fällt Dall usch eck selbst in
<lb/>Kant’s Auffassung zurück, die er gewissermassen mil der
<lb/>Wolff’sehen vermischt, indem er20) das Recht für jene
<lb/>Thätigkeit eines Menschen erklärt, die nach dem natürlichen
<lb/>Sittengesetz von Seiten eines andern Menschen unanfechtbar
<lb/>ist soweit sie eine pflichtgemässe Handlung vollbringt, so- 
<lb/>weit sie aber in einer rein willkürlichen Handlung sich äus-
<lb/>sert, einen Dritten nicht hindert in einer willkürlichen Hand- 
<lb/>lung worauf er seine Thätigkeit schon gerichtet hatte. Diese
<lb/>im ersten Wolff'schen Theile viel zu weile, im zweiten
<lb/>Kant’schen sich im Kreise drehende Erklärung des Rechts
<lb/>ist ziemlich nahe verwandt mit der, der Form nach, äus-
<lb/>serst mangelhaften, sonst aber ahnungreichen von Rom ag- 
<lb/>no si,2*) wonach Recht an sich erscheint als das Ganze
<lb/>der auf das Beste der Menschheit abzielenden Gesetze der
<lb/>sittlichen Ordnung der Vernunft für die Art des gegensei- 
<lb/>tigen menschlichen Verhaltens, Recht, als Berechti- 
<lb/>gung, aber als das Vermögen alles Das zu tliun und zu

<lb/>19) 8. „Aicune vedute etc.“ 8. 110. Ebenso Baroli „Diritlo
<lb/>naturale“ I. 8. 3.

<lb/>20) Am a. 0. 8. 64.

<lb/>21) Ebenda 8. 83. und Ambrosoii „Inlroduzione“ 8. 131 ff., wo
<lb/>Romagnosi’s Grundansicht näher erörtert und gut bemerkt ist,
<lb/>dass nach ihm (ganz richtig) bei der Rechts Verbindlichkeit mehr
<lb/>auf die Handlung an sich von Seiten der Wirkung und des Ge- 
<lb/>setzes zu sehen sei, mehr auf die Uebereinstimmung der Mittel mit
<lb/>dem Zweck, als auf den Handelnden nach seinen innern Eigen- 
<lb/>schaften und seiner Einsicht von der Verwerflichkeit oder Güte des
<lb/>Zwecks und der Zweckmässigkeit der Mittel.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0079.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>erlangen, was der sittlichen Ordnung der Vernunft gemäss
<lb/>ist, insofern Niemand ohne Ungerechtigkeit dagegen handeln
<lb/>kann; ebenso mit der von 11 osmini, nach dem gerecht
<lb/>alles Das ist, was nach dem Sittengesetz die Thätigkeit ei- 
<lb/>ner Person bewirken kann und soll, indem sie die Thätig- 
<lb/>keit einer andern Person frei und ungestört lässt. Dass
<lb/>diese letztere Erklärung sich um Nichts drehe, als um Kant’s
<lb/>Gedanken von Freiheit und Zusammenleben, hat auch ganz
<lb/>richtig schon Ambrosoli22) erkannt. Sehr gut hebt Die- 
<lb/>ser übrigens den Fehler hervor, dass Kant bei seinem
<lb/>Rechtsbcgrilf nicht ausgehe von der Bestimmung des Ver- 
<lb/>nunftlebenzwecks des Menschen und der Menschheit, auch
<lb/>nicht mit einem Wort auf ihre Vervollkommung hinweise,
<lb/>gleich als ob sie nur lebten um zu leben; er bemerkt, dass
<lb/>durch die enge Beschränkung des Rechts und der Rechts- 
<lb/>verbindlichkeit auf das blosse Nichtlhun, das Nichtüberschrei- 
<lb/>ten des eignen Wirkungskreises, Nichts herauskommen könne
<lb/>als eine scharfe Scheidung der Menschen von einander, nie
<lb/>aber eine gesellige Vereinigung und Ordnung der Kräfte
<lb/>für einen Gesammtzwcck. So sei denn der Geselligkeittrieb
<lb/>nicht gebührend in Rechnung gebracht und eine so beschaf- 
<lb/>fene menschliche Gesellschaft lasse sich etwa vergleichen mit
<lb/>einer Einsiedelei, in der viele Zellen sind, aus denen aber
<lb/>die Bewohner nie hei ausgehen. Ferner: wenn das blosse,
<lb/>noch ungeordnete, Zusammensein die Bedingung sein solle,
<lb/>um zum Rechtsbegriff zu gelangen, so könne dieser keine
<lb/>Richtschnur abgehen für den Einzelmenschen als solchen
<lb/>und müsse doch auch andrerseits unzählige Einschränkun- 
<lb/>gen erfahren im Staat. Wenn indess Ambrosoli23) so- 
<lb/>weit geht, sogar die nach Kant unleugbare Thatsache:
<lb/>dass der Mensch kraft einer ihm eingeborenen Richtschnur
<lb/>über Recht und Unrecht, Gut und Böse, urtheile, — zu be- 
<lb/>zweifeln, weil von einer solchen bei Wilden und Unge-
</p>
            <p>

               <lb/>22) Introduzionc nlla giurisprudenza fllosofica. 8. 96 f. 8. auch
<lb/>S. 171,

<lb/>23) Am a. 0. 8. 124. 122. 121.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0080.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>bildeten seiner Meinung nach sich Nichts zeigt, so hat da- 
<lb/>gegen Tolomei24) sehr gut gesagt, dass, wenn die Rechts- 
<lb/>idee lediglich ein Werk der Erziehung und Autorität ge- 
<lb/>nannt werden solle, man nicht vergessen dürfe, dass die
<lb/>Erziehung selbst nichts Anderes ausdrücke als Das was
<lb/>aus unsrer Natur wesentlich fliesse, eine allmähliche Ent- 
<lb/>wickelung unsrer Ideen zur Wahrheit und Gewöhnung un-
<lb/>sers Willens daran, die Autorität aber nur die Ueber-
<lb/>legenheit der Einsicht, der wir als Kinder folgen, um als
<lb/>Erwachsene dann den Werth der Vorschriften zu prüfen, nach
<lb/>denen wir erzogen sind und von denen sich weiter fragen
<lb/>würde, woher sie denn unsre Erzieher gelernt haben.

<lb/>Bon comp agni25) erklärt sich mit Ahrens einver- 
<lb/>standen, wenn Dieser sagt: Kant’s Grundbegriff des Rechts
<lb/>enthalte den wissenschaftlichen Ausdruck für den Geist des
<lb/>neueren Liberalismus; er hebt hervor, dass nach jenem
<lb/>ganz wie nach diesem, keine Rücksicht auf die Rechte und
<lb/>Pflichten genommen werde, die aus den geselligen Ver- 
<lb/>bindungen der Menschen erwachsen, indem z. B. wenn ein
<lb/>Vater seinem Kinde Unterhalt und Erziehung versage, sich
<lb/>nicht behaupten lasse, dass er dieses gehindert habe, seinen
<lb/>freien Willen geltend zu machen.

<lb/>Tolomei26) endlich bemerkt noch weiter, dass das
<lb/>Rechtsgesetz, wenn es auf das blosse äussere — wie
<lb/>das Sittengesetz auf das blosse innere Handeln —be- 
<lb/>schränkt werden solle, nicht mehr von dem Gesetz der Na-
<lb/>turnothwendigkeit, das für die Körperwelt gelte, zu unter- 
<lb/>scheiden sei; dass danach die Rechtspflichten die Ethik gar
<lb/>nichts mehr angehen würden und dass Kant’s Foderung
<lb/>der Vereinbarkeit der Freiheit Aller, und desshalb der Be- 
<lb/>schränkung der Freiheit eines Jeden, woraus überdiess zu- 
<lb/>nächst nur Pflichten sich ergäben, keineswegs bestimmt
<lb/>und ausschüessend nur im Gebiet des Rechts Geltung habe.
</p>
            <p>

               <lb/>24) Corso elementare. I. §. 20.

<lb/>25) Introduzione alla scienza del diritto. Lugano. 1848. S. 398 f.

<lb/>26) Corso elementare. I. §. 87.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0081.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie»
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>Ein näheres Eingehen auf die Darstellungen und Beleuch- 
<lb/>tungen der Grundansichten Kant’s überhaupt, wie sie z. B.
<lb/>bei Rosmini und Andern, die schon oben erwähnt sind,
<lb/>sich finden, auch bei Giambattista Peyretti,27) ge- 
<lb/>hört nicht hierher. Auch Schelling’s und HegeLs s. g.
<lb/>objektiver Rationalismus , von dem Albini sagt, dass er
<lb/>besser pantheistisch genannt werde, wird von Peyretti,
<lb/>P o 1 i, A m b r o s o 1 i, D a 11 u s c h e c k u. A., wenngleich
<lb/>nur flüchtig berührt, und, zumal die Lehren des Letzteren,
<lb/>als unverständlich abstrakt und fürs Leben unbrauchbar und
<lb/>verderblich, zur Seite gelassen. Leberhaupt wird den
<lb/>Deutschen mit Recht vorgeworfen, dass sie in ihren Ab- 
<lb/>straktionen kein Nass zu halten wissen und dass nichts
<lb/>anzufangen sei mit einem, nur für die Erdichtung eines
<lb/>aussergeselligen Menschenlebens berechneten Naturrecht,
<lb/>— von dem freilich auch bei uns längst ebensowenig
<lb/>mehr Jemand etwas wissen will als in Italien28).

<lb/>Den ausgebreitetsten Beifall hat in Italien neuerdings die
<lb/>Richtung der Rechtsfilosofie gefunden, die auch Schreiber
<lb/>Dieses vertritt, zu der Karl Chr. Fr. Krause die Bahn
<lb/>gebrochen hat, und deren Grundsätze, zumal in der Ent- 
<lb/>wickelung, die ihnen Ahrens in seinem oben angeführ-
<lb/>Werke gegeben hat, durch dessen Lebersetzung ins Ita- 
<lb/>lienische29} dort bekannter geworden sind und von Tag
<lb/>zu Tag mehr Anhänger zu gewinnen scheinen. Fast alle
</p>
            <p>

               <lb/>27) Professor der Filosofie zu Turin, in einer zu Turin 1851 er- 
<lb/>schienenen akademischen Schrift ohne eigentlichen Titel, die sich ver- 
<lb/>breitet über die Gotteslehre nach der Vernunft (teologia razionale),
<lb/>über die Psychologie, Ethik, Pädagogik, Ideologie (in einem Entwurf
<lb/>einer Kritik des Erkenntnisvermögens —- „dei intuito" —• und des Prin- 
<lb/>zips der Wissenschaft), endlich über die Geschichte der alten Filosofie.

<lb/>28) Schon Romagnosi verwahrte sich dagegen. Ebenso z. B.
<lb/>Tolomei, corso elementare. I. §. 5. Boneoinpagni a. a. 0.
<lb/>8. 115. u. A.

<lb/>29) Zuerst zu Neapel 1841 und, wie es scheint, nur mit ver- 
<lb/>ändertem Titel, zu Capolago von F. Trinchera, der es eine „opera
<lb/>stupenda" nennt; seitdem, wahrscheinlich in neuer Uebersetzung,
<lb/>nochmals zu Siena. Melchior re heisst es eine „applaudita opera"
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0082.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>neuern Schriften vom Fach berücksichtigen wenigstens Ah-
<lb/>rens Darstellung, z. B. Taparelli, Melchiorre, Man- 
<lb/>cini, Boncompagni, Ambrosoli, obgleich die Mei- 
<lb/>sten entweder in der Begründung des Rechts überhaupt
<lb/>oder bei einzelen Anwendungen des Rechtsbegriffs, —
<lb/>und hier wohl nicht immer ohne Grund — ihn wider- 
<lb/>legt zu haben glauben. Melchiorre30) schliesst sich
<lb/>vielleicht Ähre ns am Engsten an; er sagt nämlich: die
<lb/>Wissenschaft des Rechts enthalte die Mittel und Regeln
<lb/>des Verhaltens, mittels deren die Menschen in ihrem
<lb/>geselligen Verbände ihre eigentümliche Natur völlig ent- 
<lb/>wickeln, beziehungsweise die Menschheit in Bildung fort- 
<lb/>schreiten könne. Dass er indessen A h r e n s mitunter
<lb/>gar nicht verstanden hat, geht schon daraus hervor,
<lb/>dass ihm31) z. B. dessen Begriffbestimmung des Gesetzes,
<lb/>die uns höchst deutlich und bestimmt dünkt, an „unent- 
<lb/>wirrbarer Allgemeinheit“ zu leiden scheint. Mancini
<lb/>aber32) findet an dessen Rechtsbegriff noch mehr auszu- 
<lb/>setzen, wie an dem Boutcrwek’s; er macht nament- 
<lb/>lich den Einwand, dass, wenn das Recht die Bedingun- 
<lb/>gen der Entfaltung aller menschlichen Kräfte gewähren
<lb/>solle, danach auch alle bösen Leidenschaften (also die Teu- 
<lb/>fel die wir etwa im Leibe haben) gehegt und gepflegt
<lb/>werden müssten, — ein Irrthum, der zu drollig ist, um
<lb/>einer ernstlichen Widerlegung zu bedürfen. Auch der
<lb/>Ritter Boncompagni erklärt sich über das Recht in
<lb/>einer Weise, die den Einfluss des Ahrens’sehen Bu- 
<lb/>ches nicht verkennen lässt, in seiner schon erwähnten

<lb/>lind Mancini zahlt dessen Verfasser unter die „reputatissimi scriüori
<lb/>tedeschi de nostri giorni.“

<lb/>30) In seinem Werk „Deila giureprudenza universale. Traltalo
<lb/>lilosofico.“ Napoli 1844. II Voll. Dieses Werk, dessen Verfasser da- 
<lb/>mals Advokat zu Neapel war, ist hauptsächlich auf Anregung der
<lb/>Jugend berechnet und recht lebendig geschrieben, wenn es auch kei- 
<lb/>neswegs tiefer eingeht. 8. Bd. I. 8. 98.

<lb/>31) Bd. II. 8. 68.

<lb/>32) In den oben erwähnten „Lettere“ 8. 1441.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0083.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofic.
</p>
            <p>

               <lb/>?9

<lb/>Schrift33); er sieht, wie oben schon angedeutet ward,
<lb/>recht gut ein, dass mit bestem Grund die Kant’ sehe
<lb/>Yereinselbung des Rechts mit der Freiheit von Ährens
<lb/>für ungenügend zur Erklärung der deutlichsten Federun- 
<lb/>gen des Rechts und Staats gehalten werde, kann sich aber
<lb/>doch, wie fast alle seine Landsleute, noch nicht völlig
<lb/>von ihr losmachen, so sichtlich er auch auf dem Wege
<lb/>zum Besseren ist. Er sagt nämlich: das Rechtsgesetz
<lb/>lehrt, unter welchen Bedingungen die Menschen in der
<lb/>bürgerlichen Gesellschaft die vernünftige Selbstherrschaft
<lb/>(dominio di se) ausüben können, — Was an Brück- 
<lb/>ner’s „autonomie juridique“ und „maitre de lui meine“
<lb/>erinnert; und: gerecht ist jede Handlung, durch die der
<lb/>Mensch die vernünftige Selbstherrschaft ausübt, ohne doch
<lb/>in derselben die Andern zu hindern, und ohne die zum
<lb/>Bestand der bürgerlichen Gesellschaft nothwendigen Be- 
<lb/>dingungen zu stören. Aus dieser vernünftigen Selbstherr- 
<lb/>schaft aber folgt nach ihm mit Nothwendigkeit das Eigen- 
<lb/>thum an äusseren Sachen, weil, ohne solche zu benutzen,
<lb/>der Mensch sein Leben nicht erhalten und seine Fähig- 
<lb/>keiten nicht entwickeln könne.

<lb/>Ambrosoli34) wendet zwar gegen Krause’s Be- 
<lb/>stimmung des Rechtsbegriffs ein: alle diese Bedingungen
</p>
            <p>

               <lb/>33) Introduzione alla scienza del diritto. 8. VI, 394. 401. etc.
<lb/>Der Verfasser, vermuthlich ein Nachkomme jenes Bonus-compagnus,
<lb/>dem Aldus Mannuccius seinen „liber de senatu romano“ gewidmet hatte,
<lb/>schrieb als Senator und erster Rath am Ministerium des öffentlichen
<lb/>Unterrichts zu Turin. Sein Werk ist daher begreiflich nicht sowohl,
<lb/>wie man dem Titel nach erwarten könnte, ein Lehrbuch oder über- 
<lb/>haupt eine schulmässig streng gelehrte Arbeit, als vielmehr ein Inbe- 
<lb/>griff ziemlich lose an einander gereihter, aber sehr vielfach anregen- 
<lb/>der Betrachtungen eines Staatsmanns. Jedenfalls hat der Verf. durch
<lb/>diese wissenschaftlichen Versuche —• abgesehen von einem warmen
<lb/>vaterländischen Sinn (s. z. B. 8. XXIXf. 24. etc.) —- eine würdigere
<lb/>und tiefere Auffassung von der Aufgabe der Gesetzgebung und Re- 
<lb/>gierung kund gegeben, als man sie bei Männern des Geschäftlebens
<lb/>zu finden erwarten darf.

<lb/>34) Introduzione alla giurisprudenza filosofica, per servire di pre-
<lb/>liminare alio studio del diritto, Milano. 1846. 8. 94 ff. 188. Die Ab-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0084.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Hessen sich nicht wohl feststellen als allgemeine Regel des
<lb/>Rechts, da dieses von selbst da sein müsse (deve esistere
<lb/>da se) und jene Bedingungen nicht sein Prinzip, sondern
<lb/>nur die Voraussetzung seiner Ausübung sein könnten; und
<lb/>gegen Ahrens: Dessen Begriff sei zusammengesetzt aus

<lb/>zahllosen Dingen (cnti), die mehr oder minder geradcs-
<lb/>wegs den Vernunftzweck des Menschen fördern könnten;
<lb/>er verwechsle mit der Gerechtigkeit viele Gegenstände, auf
<lb/>die dieselbe sich beziehe. Ihm selbst aber besteht die Rechts- 
<lb/>ordnung in dem Inbegriff der freien und vernünftigen Hand- 
<lb/>lungen jedes sittlichen (^Einzel-) Wesens (mdividualilä), die
<lb/>durch ihre Eigenschaft gerecht zu sein geschickt sind,
<lb/>demselben die Erreichung des begehrten si tt lichen Wohl- 
<lb/>seins im Zustand der bürgerlichen Gesellschaft zu ver- 
<lb/>schaffen. Lässt man aus dieser Begriffbestimmung die Worte:
<lb/>„durch — sein“ weg, die ausnahmweise einmal eine un- 
<lb/>logische Kreisdrehung enthalten, so fällt sie mit der ßou- 
<lb/>te rwek’s zusammen, obwohl sie weniger bestimmt als
<lb/>diese ist; und wenn man damit die oben angeführten Kant
<lb/>betreffenden Aeusserungen des Verfassers vergleicht, so
<lb/>bleibt kein Zweifel, dass Dieser, wie Bouterwek, seine
<lb/>annähernd richtige Auffassung nur der Krause’schen Rechts-
<lb/>filosofie verdankt. Ebenso lässt sich in Albini’s Auffas- 
<lb/>sung35) der, wenn auch vielleicht nur mittelbare, Einfluss
</p>
            <p>

               <lb/>sicht des Verf. war bei dieser Schrift, eine encyklopädische
<lb/>Einleitung in die Rechtswissenschaft zu gehen - aber damit sie
<lb/>nicht, wie gewöhnlich, ganz unfruchtbar sei, eine solche, wobei von
<lb/>der Entwickelung der Grundgedanken des Rechts ausgegangen werde,
<lb/>um dann die verschiedenen Zweige ihrer Anwendung folgen zu las- 
<lb/>sen, s. 8. 333 f.

<lb/>34) In dessen „Enciclopaedia del diritlo ossia inlroduzione gene- 
<lb/>rale alla scicnza del dirilto. Torino.“ 1846. §.8; 91F. —- einem durch
<lb/>Klarheit und Bündigkeit ausgezeichneten Werke, worin nicht nur
<lb/>viele deutschen Schriften benutzt sind, sondern die ganze Art der Dar- 
<lb/>stellung mehr Verwandtschaft mit der unserer besseren Bücher des
<lb/>Fachs hat, als man sie sonst in italischen Schriften zu finden pflegt.
<lb/>Wir verdanken der Güte des Verf. noch eine andere in demselben
<lb/>Geist gearbeitete kleine Schrift: „Elementi della storia del dirilto in
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0085.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>von A h r e n s nicht verkennen, obgleich sie sich sonst deut- 
<lb/>lich an Kant und Romagnosi anlehnt. Er hat nämlich,
<lb/>gleich fast allen andern italienischen Rechtsfilosofen der
<lb/>neuesten Zeit,36) den grossen Fortschritt vor der Mehrzahl
<lb/>der deutschen Fachschriftsteller voraus, dass er dem Recht
<lb/>nicht bloss einen verneinigen Charakter beilegt, son- 
<lb/>dern auch, vermöge der gemeinsamen Bestimmung der Men- 
<lb/>schen zu vereintem Wirken in geordneter Geselligkeit, einen
<lb/>bejahigen (positiven), indem er es erklärt für jene Richt- 
<lb/>schnur der menschlichen Thätigkeitäusserung zum Behuf
<lb/>der Erreichung ihrer wesentlichen Zwecke, wodurch theils
<lb/>die Schranken für die Freiheit des Einzelen, theils die nolh-
<lb/>wendigen Bedingungen zur Erhaltung und Vervollkommnung
<lb/>der Gesellschaft vorgeschrieben werden.

<lb/>Auch bei T o 1 o m e i dürfen wir wohl denselben Ein- 
<lb/>fluss annehmen, wenn er,87) freilich sehr unbestimmt, das
<lb/>Naturrecht die Wissenschaft der Rechte des Menschen nennt,
<lb/>die mittelst der Vernunft abgeleitet sind aus seiner Natur
<lb/>in seinen verschiedenen Zuständen (condizioni) und Ver- 
<lb/>hältnissen mit seinen Nächsten. Wenigstens führt er an der
<lb/>Spitze der bemerkenswerthen neueren Schriftsteller an38)
<lb/>— in Belgien: „Harens (aus H. Ahrens), corso di diritto
<lb/>naturale.“ Deutlicher noch scheint uns dessen Einwirkung
<lb/>hie und da im Einzelen bemerkbar zu sein.

<lb/>Wir können uns nicht versagen, noch einige der gros-
</p>
            <p>

               <lb/>Italia della fondazione di Roma sino ai nostri tcmpi e nella monarchia
<lb/>di Savoia in particolare.“ Torino. 1847, worin auch auf unsre Hugo
<lb/>und Savigny die gebührende Rücksicht genommen ist und über
<lb/>die Fortschritte der Rechtswissenschaft, und namentlich der Rechtsfiloso-
<lb/>fie, seit 1789 einige lehrreichen Andeutungen gegeben sind (§. 57 ff.).

<lb/>36) 8. z. B.Tolomei Corso elementare di diritto naturale I. §. 82.

<lb/>37) In seinem Corso etc. I. §. 8.

<lb/>38) Ebenda 8. 131. Tolomei erwähnt die zweite frant, Aus- 
<lb/>gabe und von der ersten eine zu Colle 1842 gedruckte italienische
<lb/>Uebersetzung. Ob diese mit der zu Capolago und der zu Neapel
<lb/>1841 angeblich gedruckten (S. oben 8. 77. Anm. 28.) dieselbe ist,
<lb/>nur mit verändertem Druckort, wissen wir nicht.

<lb/>Krü. Z eitschr. f, Rechtste, XXV, Bei. 1, H,
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0086.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>sentheils treffenden Bemerkungen liier anzureilien, die Poli,
<lb/>A m b r o s o 1 i und Andere über die geschichtliche und die
<lb/>religiös-theokratische, endlich über diejenige Rechtsansicht
<lb/>gemacht haben, die das Recht mit dem Nützlichen zusatn-
<lb/>inenwirrt. Am Schärfsten hat vielleicht Poli die verschie- 
<lb/>denen Schulen der Rechtswissenschaft, ihr Verfahren und
<lb/>ihre Grundlehren gezeichnet. Er zeigt vortrefflich39'), wie
<lb/>alle diese angeblich selbstständigen Schulen das Recht nur
<lb/>von einer Seite erfassten, in einer seiner Eigenschaften
<lb/>oder Beziehungen, nicht aber in seiner ganzen Wesen- 
<lb/>heit (nella lotalitä del suo essere): die rein praktische
<lb/>Schule der Engländer und Italiener sehe darin nur einen
<lb/>Gegenstand des Kunstgeschicks, (während Poli, wie schon
<lb/>vor ihm Ros mini u. A., sehr richtig eine Rechtswis- 
<lb/>senschaft und eine Rechtskunst unterscheidet), die
<lb/>filosofische etwas nur Jenseitiges, Spekulatives, die histori- 
<lb/>sche eine Sache der blossen Erfahrung, die s. g. Schule
<lb/>des Fortschritts der Franzosen nur etwas Zufälliges, nach
<lb/>Zeit und Gewohnheit Aenderliches. So zerstücke man das
<lb/>Eine und ganze Recht, das ideal und real, theoretisch
<lb/>und praktisch zugleich sei, das, obwohl Vernunftbegriff,
<lb/>sich doch auch offenbare in der Geschichte; das sich be- 
<lb/>ziehe auf die Bedürfnisse und Gewohnheiten der Staaten
<lb/>und Völker, aber immer etwas Unänderliches und Wesent- 
<lb/>liches in sich trage, wodurch es einen von allen seinen
<lb/>Entwickelungen und theilheillichen Kundgebungen unabhän- 
<lb/>gigen Bestand habe; das endlich in Gestaltung und Anwen- 
<lb/>dungen fortschreiten solle, aber unmöglich dabei ganz und
<lb/>gar Umschlagen und* mit sich selbst in Widerspruch kom- 
<lb/>men könne, ohne zum Nichtrecht zu werden. Poli
<lb/>geisselt sodann unbarmherzig die Plattheit jenes handwerk-
<lb/>mässigen „Positivismus oder gesetzlichen Empi- 
<lb/>rismus“ der blossen Praktiker und Rabulisten, für die jede
<lb/>Filosofie und Wissenschaft des Rechts unnützer Kram sei,
<lb/>weil es für sie kein anderes Recht gebe als das Gesetz-
</p>
            <p>

               <lb/>39) Saggi di scienza politico-legale. Fase. I, saggio 1. §. 4 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0087.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosoße.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>buch, mithin kein Recht ohne Gesetzbuch, wonach also
<lb/>die Form mit dem Gehalt verwechselt, das Recht zum blos- 
<lb/>sen willkürlichen Menschenmachwerk herabgewürdigt, durch
<lb/>die ungleichsten Gesetzbücher (Drako’s und der Digesten,
<lb/>wilder und gesitteter Völker) gleiches Recht zu Stande ge- 
<lb/>bracht werde! — Die historische Rechtsschule, die
<lb/>ganz Gelehrsamkeit und gesetzliche Sprachwissenschaft sei,
<lb/>finde das Recht gar nicht in der reinen Vernunft, sondern
<lb/>nur in Vergangenheit und Gegenwart; sie opfere dessen
<lb/>Allgemeinheit und Gehalt ganz auf, um sich lediglich an
<lb/>dessen Individualität und Ausscnseile zu halten, ohne sich
<lb/>zu scheuen ebensoviele Rechte zu machen als es Völker
<lb/>gibt. Aehnliche Missgriffe fielen auch der nahe verwand- 
<lb/>ten exegetischen Schule und der S ch ule des Fort- 
<lb/>schritts zur Last. Poli erklärt ferner den hergebrach- 
<lb/>ten (feindlichen) Gegensatz zwischen natürlichem und po- 
<lb/>sitivem Recht für grundfalsch, da vielmehr das Recht,
<lb/>seiner Wesenheit nach, nur eines und dasselbe
<lb/>sein könne. Er stimmt insoweit ganz überein mit Romag-
<lb/>nosi; denn schon Dieser halte richtig erkannt,40) dass das
<lb/>Recht nicht etwa eine todte, abstrakte Formel sei, sondern
<lb/>die lebendige Wesenheit der Sache, die sich in jedem po- 
<lb/>sitiven Recht wirksam erweise, so dass dieses, wie es
<lb/>sein solle, dem Recht weder Etwas beifügen noch ent- 
<lb/>ziehen könne (trotz der bekannten Stelle Ulpia ns), son- 
<lb/>dern nur das natürliche oder vernünftige Recht selbst ver- 
<lb/>wirkliche, so wie alle die vielgestaltigen Umstände des
<lb/>menschlichen Lebens es zulassen und federn. Poli glaubt
<lb/>übrigens von Romagnosi darin sich wesentlich zu un- 
<lb/>terscheiden , dass Dieser das natürliche im positiven Recht
<lb/>untergehen, also zu einem nach Menschenwillkür änderli-
<lb/>chem Machwerk werden zu lassen scheine (aber doch nur
<lb/>scheint!), während er selbst nur das Umgekehrte für wahr
<lb/>hält; er führt aber den obigen, ihnen gemeinsamen Satz

<lb/>40) S. Assunto primo delta scienza del diritto naturale. 1820. §. 27.
<lb/>(Opere T. III. p. 1. 8. 636 ff.).
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0088.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0088"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>mit grosser Schärfe näher aus: er gibt eine Verschieden- 
<lb/>heit des Rechts nur zu in dessen zufälliger Form ([dem
<lb/>Gepräge der äusseren Geltung), nicht dem Inhalt nach;
<lb/>denn in diesem stimme das positive Recht mit dem natür- 
<lb/>lichen entweder zusammen, — und dann sei nur ein
<lb/>lind dasselbe einzige Recht da — oder nicht; — dann
<lb/>sei nur Eines Recht, das Andere Nichtrecht; da nun
<lb/>aber nicht abzusehen sei, wie das natürliche Recht die
<lb/>Dienstmagd des positiven werden (acconciarsi) und dieses
<lb/>im Stande sein solle jenes ausser Geltung zu bringen,41)
<lb/>so müsse man zugeben, dass, soweit ein Widerspruch
<lb/>beider stattfindet, das s. g. positive Recht sich auflöse in
<lb/>die Verneinung des Rechts und der Gerech- 
<lb/>tigkeit. Daran aber könne auch dessen Stempelung
<lb/>zum Gesetz Nichts ändern, ausser nach dem oben schon
<lb/>gerügten Wahn der Positivisten, der das Satzungsrecht
<lb/>über das natürliche Recht stelle — welches letztere man
<lb/>doch oft für das Urbild des Rechts gelten lassen wolle,
<lb/>— der den Menschen mithin höher stelle als die Ver- 
<lb/>nunft und Gott, der endlich die Begriffsverwirrung soweit
<lb/>treibe, zu behaupten, dass sogar Das solle festgesetzt wer- 
<lb/>den dürfen, was das Vernunftrecht verbietet, z. B. in Hin- 
<lb/>sicht der Sklaverei, der Verjährung, der letzten Willen etc.
<lb/>So frei sich P o 1 i42) auch hält von der (Hegel' sehen)
<lb/>„Uebertreibung, wonach die Methode Alles für die Wis- 
<lb/>senschaft sei,“ so wenig verkennt er doch in ihr die Be- 
<lb/>deutung des Werkzeugs zur Entdeckung der Wahrheit.
<lb/>Er zeigt vortrefflich, wie der Weg der äusseren Erfah- 
<lb/>rung und des Versuchs, der in den Naturwissenschaften
<lb/>so erfolgreich sei, hier ganz unmöglich zum Ziel führe.
<lb/>Der Sinnenwahrnehmung und der Geschichte äusserer That-
<lb/>sachen und Vorgänge sei das Recht unzugänglich, weil
<lb/>nicht es selbst seinem innersten Kern nach in die Sinne
<lb/>falle, sondern höchstens seine äussere, der menschlichen

<lb/>41) Am a. O. Saggio terzo, suile opere di Yinc. Gravina. 8. 136,

<lb/>42) Ebenda, Saggio primo 8. 8 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0089.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der RechtsfiLosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Freiheit wegen veränderliche Gestalt. Zur Erscheinung
<lb/>bringe, eben desswegen, die Geschichte Recht und Un- 
<lb/>recht. Beides sei wirklich, also von Seiten der Ge- 
<lb/>schichte und Erfahrung ganz gleich. Um zu entschei- 
<lb/>den, müsse man sich über die kahlen Thatsachen zum
<lb/>letzten Grunde erheben, — Was der Fysiker, dem die un-
<lb/>änderlichen Naturgesetze immer genau dieselben Erschei- 
<lb/>nungen vorführen müssten, nicht nöthig habe, ja — fol- 
<lb/>gerecht — nicht dürfe. Auf diesem Weg allein lasse
<lb/>sich, wegen des steten Wechsels der Erfahrungen, das
<lb/>Recht nicht fassen, und er führe daher begreiflich leicht
<lb/>zum Verzweifeln an allem Recht, im Widerspruch mit dem
<lb/>gesunden Menschenverstand, oder zum Auflassen dessel- 
<lb/>ben als etwas Acusserlieh - Sinnlichen (Tisico). Ebenso
<lb/>einseitig und unzureichend aber sei der ausschlies-
<lb/>sen d spekulative Weg der filosofischen, transcen-
<lb/>dentalen Schule, die das Recht gar zu sehr der Wirk- 
<lb/>lichkeit und Anwendung im Leben entrücke, als sei es
<lb/>für dieses gar nicht da, die lediglich träume und schwärme
<lb/>in den luftigen Höhen hohler, allgemeiner, subjektiver For- 
<lb/>meln und eine Art geistigen Turnspicls mit dem Recht
<lb/>treibe oder, nach Tolomei’s43) Ausdruck: leicht ins
<lb/>Ueberschwänkliche geräth und ins übertriebene Verallge- 
<lb/>meinern, wodurch sie dann Gefahr läuft, den vernünftig- 
<lb/>sten Sitten Gewalt anzuthun, obwohl sie unleugbar vor- 
<lb/>zugweise um das Fortschreiten der Menschheit sich ver- 
<lb/>dient gemacht habe.

<lb/>Poli’s Nachfolger führen grossentheils nur seine vor- 
<lb/>erwähnten Sätze näher aus, nicht selten mit Scharfsinn
<lb/>und in mehr oder minder eigenthümlicher Weise. Bon- 
<lb/>co rnp agni namentlich 44) gibt eine genaue Darstellung
<lb/>und Zergliederung, beziehungsweise Widerlegung, der S a-
<lb/>v i g n y ’ sehen Ansicht.. Er gibt dessen Hauptsätze im
<lb/>Ganzen zu, nicht aber die meisten Folgerungen daraus. Er
</p>
            <p>

               <lb/>43) Corso elementare I. §. 99.

<lb/>44) Inlroduzione alia scienza dcl dirilto, 8. 511 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0090.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>weist die Unmöglichkeit nach, aus den blossen geschicht- 
<lb/>lichen Thatsachen das Dasein des Rechts zu erklären, auch
<lb/>wenn man alle Gesetze und Gewohnheiten der Völker
<lb/>kennte. Ueberall zeige sich bei dieser Ansicht eine Ver- 
<lb/>wechslung der Wesenheit des Rechts mit der bestimm- 
<lb/>ten Gestalt, in der es, bei jedem Volk anders, als posi- 
<lb/>tives Recht erscheint, und die man sich doch wegdenken
<lb/>könnte, dagegen das Recht selbst sich nicht wegdenken
<lb/>lasse, ohne die Menschennatur wegzudenken. Damit zu- 
<lb/>sammen hänge eine andere Verwechslung: die des Ver- 
<lb/>nunftg r u n d s a t z e s des Rechts, — der zwar mit S i -
<lb/>ch erheit, aber nur im eignen innersten Bewusstsein, auf- 
<lb/>zufinden sei, — mit dem geschichtlichen Ursprung
<lb/>und ersten Anfang des positiven Rechts, aus dem man jenen
<lb/>abzuleiten suchte, und dem man, weil er überall dunkel
<lb/>ist, bekanntlich mit allerlei Erdichtungen eines Naturstands
<lb/>zu Hülfe zu kommen gesucht habe. Nur durch jenen
<lb/>Vernunftgrundsatz aber, und die Geeignetheit dem Zweck
<lb/>seiner Verwirklichung zu entsprechen, lasse sich auch die
<lb/>bestimmte Gestalt eines positiven Rechts rechtfertigen.
<lb/>Die historische Schul e beachte nicht genug in der
<lb/>Rechtsgeschichte die Wirksamkeit jenes Gesetzes des Fort- 
<lb/>schritts des Rechts mit der Bildung, das sich in der ver- 
<lb/>schiedenen Gestaltung und Aufeinanderfolge der Thatsa- 
<lb/>chen und menschlichen Einrichtungen kund gebe; sie über- 
<lb/>sehe auch das zunehmende Uebergewicht des Gedankens
<lb/>auf das Handeln (der Theorie auf die Praxis). Dabei
<lb/>gehe denn der Geist der Geschichte verloren, der aus
<lb/>dem Ganzen der Begebenheiten hervorleuchtet, und man
<lb/>könne nicht aus dem Vergangenen den Fortschritt zum
<lb/>Künftigen abnehmen, nicht unterscheiden, wie die Allge- 
<lb/>meinheit der menschlichen Vorgänge (fatli) hinziele auf
<lb/>Verwirklichung eines unbedingten Gedankens der Gerech- 
<lb/>tigkeit. Diese Schule leite zwar sehr verdienstlich hin auf
<lb/>die gelehrte Erforschung der Begebenheiten, mache aber
<lb/>nicht darauf aufmerksam, dass, wie die Grundsätze ihr
<lb/>Licht durch jene, so jene cs durch diese bekommen müs-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>sen, aus denen allein die grossherzigen Lehren erwüch- 
<lb/>sen , durch welche die Wissenschaft ihr Verdienst habe
<lb/>um die Menschenbildung. Wenn man auch, mit 8a-
<lb/>vigny, das Recht nicht als abstrakten Gedanken, sondern
<lb/>als Lebensmacht auflasse, so stehe darum nicht weniger
<lb/>fest, dass das Rechtsgesetz, trotz aller ihm zuwiderlaufen- 
<lb/>den Handlungen, Gesetze und Einrichtungen, sein Ansehn
<lb/>behaupte und die Vernunft sie alle verurtheile, auch wenn
<lb/>sie den Beifall eines ganzen Volks oder Geschlechts hät- 
<lb/>ten. Wer also möchte behaupten, ruft der Verfasser aus,
<lb/>dass das Recht immer gleich gut sei, sobald es nur
<lb/>lebe in den Gewohnheiten eines Volks, dieses sei nun
<lb/>roh und wild, — es billige Privatrache, Vertilgung der
<lb/>Feinde, Sklaverei in Haus und Staat u. s. f. — oder nicht!
<lb/>Und doch folge Diess mit Strenge, sowie man dem Rechts- 
<lb/>prinzip keine höhere Abkunft zuerkenne, sondern es le- 
<lb/>diglich in das Bewusstsein eines jeden Volks verlege.
<lb/>Hiernach scheint ihm die historische Schule den Auf- 
<lb/>gaben der Wissenschaft und der Gesetzgebung viel zu
<lb/>enge Schranken zu ziehen.

<lb/>Ambrosoli,45) der die verschiedenen Rechtsschu- 
<lb/>len ausführlich bespricht, rügt den trostlosen Zweifel an
<lb/>allgemeinen Gesetzen des natürlichen Rechts, in den die
<lb/>8. g. geschichtliche Rechtsansicht stürze, da
<lb/>für sie Alles im Recht zufällig, änderlich, relativ sei; das
<lb/>Recht solle nach ihr nur aus der Geschichte jedes Volks
<lb/>erkennbar sein, könne also nicht hier vorzüglicher sein
<lb/>als dort, sondern müsse bei den Russen, Chinesen und
<lb/>Hottentotten eben so gut sein, als bei den Engländern,
<lb/>Franzosen u. s. w. Diese Schule habe das Prinzip des
<lb/>Rechts verwechselt mit dem Begriff der nur allmählichen
<lb/>Entfaltung des Prinzips, die glücklichen oder unglücklichen
<lb/>Versuche der Gestaltung des Rechts — die thatsächlichen
<lb/>Wirkungen — mit dem Recht selbst als der Ursache.
<lb/>Und, indem sie so die Unerlässlichkeit eines allgemeinen,
</p>
            <p>

               <lb/>45) Introdnzione atla giurisprudenza fdosofica. Kap. IV. 8. 101 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0092.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>den Thatsachen vorangehenden Massstabes (Kriteriums)
<lb/>derselben verkenne, verfalle sie offenbar in den Fatalis- 
<lb/>mus, dem Alles in der Welt, das Gute wie das Böse,
<lb/>für gleich nothwendig gilt; sie müsste folgerecht jede
<lb/>Zurechnung leugnen, aber auch alle Möglichkeit der
<lb/>Rechtseinsicht für jeden Menschen, der zufällig nicht
<lb/>mit Andern in Wechselwirkung sei; ebenso die Möglich- 
<lb/>keit allgemeiner Gesetzvorschriften für Völker, die nach
<lb/>ihrer ganzen Eigentümlichkeit, Sprache und Sitten ver- 
<lb/>schieden seien, obwohl doch z. B. das östreichische Ge- 
<lb/>setzbuch durch die That hiervon das Gegentheil beweise.

<lb/>Tolomei46) fragt die Zweifler, woher doch das
<lb/>positive Recht, wenn es nur ein solches gebe, abgelei- 
<lb/>tet sein möge, — ob etwa aus Laune und Gewalt? —
<lb/>die ja vorübergehend seien; wolle mau aber, es solle der
<lb/>Menschennatur und Vernunft entsprechen, dann gebe man
<lb/>zu, dass kraft dieser feste Regeln für das Verhältniss von
<lb/>Menschen zu Menschen bestehen, auf deren Erkenntniss
<lb/>doch wohl die Gesetzgeber kein Alleinrecht hätten und
<lb/>die dann, als Quelle des positiven Rechts, auch auf or- 
<lb/>dentliche Weise erforscht werden müssten. Da das po- 
<lb/>sitive Recht offenbar nur die Unterthanen derselben Ob- 
<lb/>rigkeit binde, so würden jedenfalls aus ihm die Regeln
<lb/>nicht genommen werden können, wonach Jene sich zu
<lb/>richten haben gegen Fremde, oder Fremde gegen einan- 
<lb/>der in einem dritten Staat oder die Staaten unter sich.
<lb/>Die hohe Bedeutung des natürlichen Rechts — an der
<lb/>übrigens kein Einziger der neueren Schriftsteller Italiens
<lb/>zweifelt47) — nicht etwa bloss für den Rechtsbeflisse- 
<lb/>nen, die Rechtsanwendung und Gesetzgebung, sondern für
<lb/>alle Menschen, liege gerade darin, dass nur aus ihm
<lb/>Alle erfahren können, welche Rechte ihnen in jedem
</p>
            <p>

               <lb/>46) Corso elementare. I. §. 21; 51 ff.; 56; 64; 88; 100.

<lb/>47) Wie bedauerlich hiergegen die bei uns fast herrschend ge- 
<lb/>wordene entgegengesetzte Ansicht absticht, ergibt sich von selbst.
<lb/>Man lese nur einmal z. ß. das flache oder unklare und verworrene
<lb/>Gerede darüber bei einem sonst so scharfen Denker wie Puchta.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der RechtsfUosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Fall unänderlich zustehen. Hugo, der die Thatsache
<lb/>der Sitte und des Gesetzes zum Recht mache, alles Recht
<lb/>auf Autorität zurückführe und jedes allgemeine Merkmal
<lb/>des Gerechten, Passenden (opportune), Nothwendigen in
<lb/>Gesetz und Sitte uns nehmen möchte, nennt er treffend
<lb/>den neuen Carneades; er hält seinerseits dafür, dass
<lb/>wir durch die Geschichte nur die manch fache Art erfahren, in
<lb/>der sich die menschliche Thätigkeit entwickeln kann, nur
<lb/>die Thatsachen welche Rechte veranlassen, nie aber deren
<lb/>Massstab und Richtschnur. Diese könnten sich auch nicht
<lb/>etwa aus den blossen Trieben und Gefühlen, dem gemei- 
<lb/>nen Menschenverstand oder consensus . omnium ergeben,
<lb/>sondern nur aus der gesunden Vernunft und — mittels
<lb/>ihrer — der Retrachtung der Natur des Menschen nach
<lb/>allen seinen wesentlichen (geistigen und leiblichen) Eigen- 
<lb/>schaften und in allen verschiedenen Zuständen und Ver- 
<lb/>hältnissen des Lebens in Gesellschaft. Das Verdienst der
<lb/>historischen Schule sei, dass sie gebührend Rücksicht fo- 
<lb/>dere auf alle Bedürfnisse und Gewohnheiten gerade die- 
<lb/>ses Volks und dass sie, mittels des tiefen Studium der
<lb/>Gesetzgebungen, darauf hingeführt habe, auch über den
<lb/>Geist und die Grundsätze nachzudenken, wovon deren
<lb/>Verfügungen ausgehen; nur schlage sie zu oft in die Fes- 
<lb/>seln der Autorität d. h. sie verfalle leicht in das: „So
<lb/>hat es mein Vater gemacht“, — Was Tolomei: Muni-
<lb/>cipalismo (etwa: Kirehtlmrmweisheit) nennt.

<lb/>A n t, R o s m i n i d e S e r b a t i48) will zugeben, dass
<lb/>für den Legisten gewissermassen das römische Recht
<lb/>durch die neueren Gesetzbücher entbehrlich geworden sein
<lb/>möge; Ebendiess aber vom Vernunftrecht zu behaupten
<lb/>(in dessen feiner Entwickelung und logischer Anwendung
<lb/>gerade der Werth des corpus juris liege), scheint ihm
<lb/>die äusserste Gedankenlosigkeit. Es sei vor aller Men- 
<lb/>schensatzung und über aller Obrigkeit; jene sei ohne
<lb/>es Nichts als eine Schale ohne Kern, und der heil. A u g u-
</p>
            <p>

               <lb/>48) Fitosofia dei diritto. I. Introduzione 8. 1—18.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0094.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>s t i n u s sage richtig: mihi lex esse non videtur, quae
<lb/>justa non fuerit. Daher habe das östreichische Gesetz- 
<lb/>buch (§. 7), nach Zeiller’s49) weisem Urtheil, zur Aus- 
<lb/>hülfe bei Zweifeln auf das Naturrecht verwiesen. E i n
<lb/>solches, vom Dünkel der Allwissenheit und Unfehlbarkeit
<lb/>freies, Gesetzbuch wünscht er, wie Thibaut es einst
<lb/>für Deutschland gefedert habe, auch für das zerstückle
<lb/>Italien. Aber Was wollte man doch gegen Savigny
<lb/>einwenden, ruft er aus, wenn Dieser nur eiferte gegen den
<lb/>Götzendienst, den man mit den Gesetzbüchern treibe, auch
<lb/>dann selbst wenn deren Verfasser sich angemasst hätten,
<lb/>im Orakelton ihr reines Belieben zur Rechtsquelle zu
<lb/>erheben und keine andere neben ihr anzuerkennen, so
<lb/>aber offenbar alle Wissenschaft todtzuschlagen! — u. s. f.
<lb/>Er schildert sodann mit starken Farben, in welches nich- 
<lb/>tige Scheinwesen und in welchen Schmutz elender Hän- 
<lb/>delstifterei etc. die Kunst der Rechtsanwendung versinke,
<lb/>sobald sie ihrer Aufgabe vergesse, das wahre Recht,
<lb/>das nur im Licht der Rechtsfilosofie erkennbar sei, zur
<lb/>Geltung zu bringen; und er führt zur Erläuterung einige
<lb/>saubere Pröbchen aus den Schriften „de cautelis“ der „gros- 
<lb/>sen Praktiker“ Cipolla und Ferrario an z. B. die
<lb/>cautela: ut dicens alicui verba injuriosa evitet actionem
<lb/>injuriarum; — ut praelatus non perdat sua beneficia pro- 
<lb/>pter homicidium commissum, — u. dergl.

<lb/>Der Zusammenhang der geschichtlichen mit der t h#e o-
<lb/>lo gisch en oder theokratischen Rechtschule,
<lb/>die gemeinsame Richtung beider gegen die von Frank- 
<lb/>reich ausgegangenen Lehren und Herrschgelüste, die ge- 
<lb/>meinsame Abneigung gegen Verfassungsurkunden und Ge- 
<lb/>setzgebung überhaupt, der Vorschub den sie der unbe- 
<lb/>schränkten Herrschaft gethan, endlich das Unvermögen
<lb/>beider Einseitigkeiten, in Italien, — „wo man von aus-

<lb/>49) Dessen „natürliches Privatrechl“, das in der italienischen Ue-
<lb/>bersetzung drei Aullagen erfahren hat (zuletzt Milano 1830), ist von
<lb/>allen Schriften der Kant’sehen Schule jedenfalls die bekannteste
<lb/>und einflussreichste in Italien geworden.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0095.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>schlicssende« Richtungen nichts halte“ — feste Wurzel
<lb/>zu fassen, werden von Albini, B o n c o n p a g n i u. A.
<lb/>besprochen. A m b r o s o 1 i50) hebt, in Bezug auf die
<lb/>theologische Schule, in merkwürdiger Uebereinslimmung
<lb/>mit Leibnitz, sehr gut hervor, dass man den Gedan- 
<lb/>ken des Rechts haben und üben könne unabhängig von
<lb/>richtigen Einsichten über Göttliches, ganz so wie die Ver- 
<lb/>nunft allein auch hinreiche, die verwickeltesten Gesetze der
<lb/>Fysik, Mathematik und Sternkunde sowie das Dasein Got- 
<lb/>tes zu erkennen; er wirft Ta parelii vor, Derselbe habe
<lb/>nicht verstanden die Gerechtigkeit von den Glaubenslehren
<lb/>zu trennen, wie zumal aus dem letzten Theil seines Buchs
<lb/>erhelle, abgesehen davon, dass er, ungeachtet seiner Ab- 
<lb/>leitung des Rechts aus der geselligen Natur des Menschen,
<lb/>doch auf den Staat keine Rücksicht nehme. Ob man etwa
<lb/>seinem Pächter sagen solle: zahle mir das Pachtgeld, weil
<lb/>es Gottes Wille ist? — Von Ros mini aber sagt er:
<lb/>das Recht werde nach ihm beschützt vom Sittengesetz und
<lb/>dieses geheiligt von der Religion, deren Urheber Gott sei;
<lb/>so gelange er denn dahin, die Theokratie an die Spitze
<lb/>des öffentlichen Rechts zu stellen; in ähnlicher Weise wie
<lb/>es bei uns Fichte in seiner Staatslehre gethan hat.

<lb/>T o 1 o in e i5I) behauptet gegen R o s m i n i, der auch
<lb/>die göttlichen Rechte in die Rechtsfilosofie ziehen wolle,
<lb/>dass man nur bildlich die Attribute, die aus Gottes Macht
<lb/>(?) fliessen, Rechte nennen könne und ihre Besprechung
<lb/>der Theologie und Moralfilosofie überlassen müsse, da der
<lb/>Mensch gegen Gott keine Rechte, sondern nur Pflichten
<lb/>haben könne. Er gibt zu, dass die Offenbarung der letzte
<lb/>Grund der Regeln sei, die uns Noth thun, nur nicht der
<lb/>nächste; reichte sie aus, so würde es auch kein po- 
<lb/>sitives und kanonisches Recht geben; wäre das Recht
<lb/>aber nur aus ihr erkennbar, dann gäbe es begreiflich in
<lb/>Herz und Kopf der Völker und Einzelen verschiedener
</p>
            <p>

               <lb/>50) Inlroduzione alla giurisprudenza fitosofica. 8. 102—109.

<lb/>51) Corso elementare, I. §. 10; 17ff.; 56; 61; 62; 96.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0096.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>Religion keinerlei gemeinsame bindende Regel! Den Haupt- 
<lb/>grund des Vorgehens einer Gefährlichkeit der Rechtsfilo-
<lb/>sofie sieht er darin, dass der unleugbar protestantische
<lb/>Ursprung dieser Wissenschaft den katholischen Theologen
<lb/>und Sittenlehrern Furcht einflösse, da doch deren Lehren
<lb/>das Gebiet der echten religiösen und sittlichen Lehren
<lb/>weder beengten, noch ihm widersprächen. Gegen Jene
<lb/>aber, die keine andere unmittelbare Rechtsquelle aner- 
<lb/>kennen wollten, als die äussere (ausserhalb der mensch- 
<lb/>lichen Natur liegende) des Willens eines Oberen
<lb/>oder des Beliebens des Mächtigen (wie weiland
<lb/>Thrasymachus und Hobbes) oder (wie Cocceji)
<lb/>des Gebots Gottes — hält Mancini52) es für über- 
<lb/>flüssig, den scharf treffenden Einwendungen Leibnitzens
<lb/>das Mindeste beizufügen.

<lb/>Ueber das: „sola est utilitas justi prope mater et aequi“
<lb/>bemerkt T o 1 o m e i,53) dass wir, wenn dieser Nutzen
<lb/>jedes Belieben und jeden Vortheil des Einzelen bedeute,
<lb/>auf einem uferlosen Meer schifften; sei aber ein erlaub- 
<lb/>tes Belieben, ein wohlverstandenes Interesse gemeint, so
<lb/>könne dieses nur ein nach guten und festen Regeln be- 
<lb/>stimmtes sein, das also nur Wirkung der Gesetze, nicht
<lb/>selbst Gesetz sein könne. Dann sei jener Nutzen aber
<lb/>nur das wahre Beste (Gut) und die dahin führenden Re- 
<lb/>geln seien nur die des natürlichen Rechts. Hugos Ge- 
<lb/>danken über das Unnütze desselben seien später, nur in
<lb/>anderer Gestalt, von der Nützlichkeitschule Bentham’s
<lb/>wiederholt worden, der es verstanden habe, nach der bei
<lb/>seinen Landsleuten nur zu beliebten Weise den Grund- 
<lb/>satz des Eigennutzes mit der Farbe des gemeinen Nutzens
<lb/>anzustreichen, oder, wie Ambrosoli es der englischen
<lb/>Schule überhaupt zur Last legt: gleichsam den industriel- 
<lb/>len Geist der Vortheil- oder Nutzbegierde dieses Volks
</p>
            <p>

               <lb/>52) In den oben angeführten „Lettere intorno alla filosofia del
<lb/>dritte." S. 86.
</p>
            <p>

               <lb/>53) Corso elementare, I. §. 22; 89.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0097.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0097"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Ruf dem Felde der Rechtsfilosoiie.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>der Rechtsfilosofie einzuhauchen, wonach der nützliche
<lb/>Zweck die Mittel heiligen würde.

<lb/>Auch Poli,54) Ambrosoli, Mamiani und Man- 
<lb/>cini55) u. A. widerlegen die Nützlichkeitjäger und zei- 
<lb/>gen , dass deren Lehren darauf hinaus laufen, wie bei
<lb/>B e n t h a m, Alles was unter Menschen Geltung hat, nur
<lb/>für Sache der Lebereinkunft und Kunst auszugeben, mit
<lb/>a. W. alle Begriffe von Recht und Sittlichkeit zu zerstö- 
<lb/>ren, während doch der gemeine Menschenverstand schon
<lb/>Jedem sage, dass diese allein auf unbedingte Geltung
<lb/>Anspruch haben, — nicht bloss wo und sofern uns z u f ä 1-
<lb/>1 i g Vortheil daraus erwachse, sondern auch wo das Ge-
<lb/>gentheil eintrete: äusserer Nachtheil für uns oder Andere,
<lb/>z. B. bei Schenkungen, Strafen. Wäre es anders, sagt
<lb/>Ambrosoli,56) der am Genauesten diese ungesellige Fa-
<lb/>risäerlehre in allen ihren Windungen und Gestalten (bei
<lb/>Hobbes, Helvetius und Bentham) beleuchtet, so
<lb/>würde alle Verdienstlichkeit und Verschuldung unsers Han- 
<lb/>delns, alle Menschenliebe u. s. f. aufhören; der Fatalismus
<lb/>würde, durch Erhebung des glücklichen Zufalls zu einem
<lb/>Stück der Gerechtigkeit, herrschend, und das folgerechte
<lb/>Ende vom Liede wäre: Krieg Aller gegen Alle. Das Un- 
<lb/>terscheidende des Nützlichen sei, dass es dem Grade nach
<lb/>unendlich verschieden sei und Alles hier vom zufälligen
<lb/>individuellen Wohlgefallen, von im Allgemeinen ganz un- 
<lb/>bestimmbaren, stets wechselnden Beziehungen abhänge, dass
<lb/>es kein angeborener, sondern nur ein aus der Erfahrung
<lb/>im einzelen Fall von den Wirkungen abgenommener Be- 
<lb/>griff sei; dass auch bei der Federung der Unterordnung
<lb/>des Sondervortheils unter den gemeinen Nutzen (die salus
<lb/>populi) über das Wann und Wieweit zuletzt Willkür und
<lb/>Gewalt werde entscheiden müssen, mithin Nichts heraus- 
<lb/>komme, als ein Recht des Stärkeren. Alle heben

<lb/>54) Saggi di scienza politico-Iegale. 8. 19 f. 869f.

<lb/>55) In ihren mehrervvähnten Lettere etc., an vielen Stellen, be- 
<lb/>sonders 8. 171.

<lb/>56) Introduzione alla giurisprudenza filosofica. 8. 110—116.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0098.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>hervor, dass kaum Etwas fester stehe in der Ueberzeu-
<lb/>gung aller Welt, als dass Betrug, Staatsstreiche, Mord,
<lb/>Krieg etc. nicht darum gerecht seien weil sie vielleicht
<lb/>Nutzen bringen, und dass keine Gesetzgebung je einen
<lb/>andern Nutzen im Auge gehabt habe, als: — den ein- 
<lb/>zigen Jedermann einleuchtenden, sicheren, allgemeinen und
<lb/>bleibenden, der sich von selbst ergebe aus der Befolgung
<lb/>der Grundsätze der Ehrbarkeit und des Rechts (dessen
<lb/>Aufgabe ja gerade in Beschaffung der Mittel zum Zweck
<lb/>des grösstmöglichen Menschenwohls bestehe) oder, wie
<lb/>M a m i a n i mit V i c o sagt als : — das „utile divinamente
<lb/>adeguato all' eterna misura.“

<lb/>Mancini ereifert sich mit Borreili gegen Cousin,
<lb/>der den Krieg immer, wenn auch nicht für gerecht, doch
<lb/>für nützlich und nothwendig erkläre; und ebenso kämpft
<lb/>der berühmte Verfasser des „Rinnovamento dell’ antica filo—
<lb/>Sofia ilaliana“, der Graf Mamiani della Rovere,5')
<lb/>mit scharfen Waffen gegen Alle, von denen er glaubt, dass
<lb/>sie entweder bloss nach s. g. Nützlichkeitrücksichten die
<lb/>Gesetze und Strafen bestimmen wollen, z. B. um Furcht
<lb/>einzujagen, oder die doch, in eklektischer Halbheit, wie
<lb/>Rossi, der nie bis zu den letzten Gründen durchdringe,
<lb/>zwischen sittlichen und politischen Bestimmgründen echt
<lb/>scholastisch hin und her schwanken; endlich gegen Alle
<lb/>die mit R o m a g n o s i in dem Wahn befangen seien,
<lb/>aus der s. g. „Augenscheinliehkeit der Thalsachen“ (evi-
<lb/>denza di fatlo) die, unstreitig über die Welt der sinn- 
<lb/>lichen Erscheinungen und Erfahrung hoch erhabene, ewige
<lb/>Wesenheit des Rechts ableiten zu können ; während sie
<lb/>selbst doch, wenn auch unbewusst, auf Schritt und Tritt
<lb/>sich stützten und stützen müssten auf den Grundatz der
<lb/>Ursächlichkeit, auf die Unänderlichkeit der Naturgesetze,
<lb/>auf das frei und gleich Geborensein aller Menschen etc.
<lb/>— lauter Sätze, die in keiner Weise aus den äugen-
<lb/>genfälligen Thatsachen ersichtlich seien. Wenn

<lb/>57) Lettere iulorno alla filosofia del diritto. 8. 6—11; 52 etc.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0099.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>man vergesse, dass das Sittengesetz zur Alleinherrschaft
<lb/>berufen sei, so komme man höchstens zu einer „Statik
<lb/>und Dynamik lebendiger Kräfte“, nie aber zu einer Wis- 
<lb/>senschaft des Rechts und könne dann dieses immerhin
<lb/>mit Romagnosi „eine geordnete nützliche Kraft“ nen- 
<lb/>nen, Was freilich ebensogut auf jede Maschine passe.

<lb/>Uebrigens hat M a m i a n i, gleich Kant, vergessen,
<lb/>dass es ein Anderes sei, bei der Strafe willkürlich dem
<lb/>ersten besten Nutzen nachzujagen, ein Anderes, ihre Be- 
<lb/>ziehung auf einen vernünftigen Zweck zu fodern. Statt
<lb/>Dessen verfallen Beide auf eine zweck- und vernunftlose
<lb/>Vergeltung von Uebel durch Uebel. Mancini57} aber
<lb/>zeigt vortrefflich, dass Diess durch strenges Festhalten an
<lb/>Kant' s eignem Satz: den Menschen nur als Selbstzweck,
<lb/>nie als Mittel zu behandeln — vermieden worden wäre,
<lb/>da hieraus die Unstatthaftigkeit des Zerstörens der mensch- 
<lb/>lichen Persönlichkeit, also der Todestrafe, der Sklaverei,
<lb/>der Ehrloserklärung etc. von selbst folge; und er staunt
<lb/>mit Recht, dass ein so grosser Mann, wie Kant, sich
<lb/>soweit habe verirren können, Nothzucht u. dergl. mit Ver- 
<lb/>schneidung strafen zu wollen. Wie der ganze Gegensatz
<lb/>der absoluten und relativen Strafrechttheorien, so hat auch
<lb/>der ganze gelehrte Streit M a m i a n i ’ s und Mancini's,
<lb/>in deren oft von uns erwähntem und sehr beachtungs-
<lb/>werlhem Briefwechsel über die Grundlagen des Rechts und
<lb/>insbesondere des Strafrechts, seine Wurzel lediglich in
<lb/>dem Verkennen des bestimmten Begriffs des Rechts- 
<lb/>zwecks. Ersterer59) ahnt ihn höchstens, indem er mehr- 
<lb/>mals einräumt, dass die Strafe vorwärts wie rückwärts
<lb/>blicken müsse. Nicht viel näher kömmt ihm Letzterer,60)
<lb/>der übrigens ohne Zweifel als Sieger aus dem Streit her- 
<lb/>vorgegangen ist. Er thut dar,61) wie es unmöglich mit
<lb/>dem Begriff des Sittlichen — als eines wesentlich Un-

<lb/>58) Lettcre 8. 163ff.; 127.

<lb/>59) Ebenda, 8. 7; 52; 112.

<lb/>60) Diess zeigt sich besonders 8. 101 der keltere.

<lb/>61) Ebenda, in seinem ersten Brief §. 4. 8. 99 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0100.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0100"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>erzwungenen — sich vereinigen lasse, alle Unsittlichkei-
<lb/>ten als solche strafen zu wollen, d. h,, da wir allzumal
<lb/>Sünder seien, uns Alle; dass der Sittenlehre nur mit ei- 
<lb/>ner Vergeltung des Bösen durch Gutes Genüge geleistet
<lb/>werde, da doch, wenn man den Mörder seinerseits schlachte,
<lb/>damit nur zwecklos ein weiteres Uebel dem ersten
<lb/>hinzugefügt werde etc. Nur hätte er auch einsehen sol- 
<lb/>len, dass hieran nicht das Mindeste dadurch geändert wird,
<lb/>dass vielleicht in diesem weiteren Uebel ein Mittel liegen
<lb/>mag zur Verhütung fernerer Verbrechen; da dieser
<lb/>Nutzen doch wohl nicht mehr, wie überhaupt je der Zweck,
<lb/>die Mittel wird heiligen sollen. Er wird, bei näherer
<lb/>Bekanntschaft mit unseren Ansichten, von denen er nur
<lb/>aus unsrer „Commentatio de quaestione: an poena malum
<lb/>esse debeat“ Einiges erfahren hatte62), schwerlich mehr
<lb/>einstimmen in den herkömmlichen Einwurf, der ein gänz- 
<lb/>liches Missverstehen des Verhältnisses von Recht und Sitt- 
<lb/>lichkeit voraussetzt: dass auch wir alle bösen Gedanken
<lb/>strafen müssten — und; dass die Strafe allein sitt- 
<lb/>liche Besserung nicht bewirken könne. Letzteres freilich
<lb/>wird Niemand leugnen, der den Menschen nicht als ein
<lb/>Tonwerkzeug ansieht, das sich rein leidend stimmmen
<lb/>lässt63). Wir sind einstweilen ganz zufrieden, dass er
<lb/>die volle Bedeutung der Richtung der Strafe auf Besse- 
<lb/>rung anerkennt. Er weiss damit aber weder die heutige
<lb/>Art der Strafzumessung zu reimen, noch die öffentlichen
<lb/>Strafvollstreckungen und, wo Besserung nicht zu hoffen
<lb/>sei, das Strafen Beispiels halber (fiel ihm dabei nicht ein,
<lb/>Was er selbst so richtig an Kant gerügt hatte?), —

<lb/>62) 8. ebenda, in seinem zweiten Brief, S. 173 ff. Wir erlauben
<lb/>uns ihn zu verweisen auf unsre Schrift „Zur Rechtsbegründung der
<lb/>Besserungstrafe“ 1846 und unsern Aufsatz „über das Verhältnis der
<lb/>Einzelhaft zur Strafgesetzgebung“ im neuen Archiv des Kriminalrechts,
<lb/>Jahrg. 1850. nr. 17.

<lb/>63) Sehr gut beleuchtet diese Unmöglichkeit, und überhaupt die
<lb/>rechtliche Seite der Aufgabe der Erziehung und Strafe, Boncom-
<lb/>pagni, „Introduzione alla scienza del diritto.“ 8. 413. Vergl. auch
<lb/>8. 421 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0101.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>endlich das Wiederfreilassen der Verbrecher, auch wenn
<lb/>sie während der Strafzeit noch weit schlechter und ge- 
<lb/>fährlicher geworden sind. Auch wir wissen diese schlechte
<lb/>Wirklichkeit nicht mit unsrer Ansicht zu reimen, nur se- 
<lb/>hen wir nicht, wie diese handgreifliche Ungereimtheit,
<lb/>ohne offne Kreisbewegung im Denken, uns, statt den be- 
<lb/>stehenden Gesetzgebungen zur Last gelegt werden soll.

<lb/>Ueber das Verhältniss des Rechts zur Sitt- 
<lb/>lichkeit herrscht bei den Italienern im Ganzen, in Hin- 
<lb/>sicht der Grundsätze, ebensoviel Unklarheit wie bei uns,
<lb/>obgleich sie in der Anwendung, vermöge eines richtigen
<lb/>Takts, weit seltener fehl gehen. Meist halten sie, wie
<lb/>A m b r o s o 1 i,64) abgesehen vom positiven Recht, eine
<lb/>Scheidung der sittlichen und rechtlichen Pflicht für un- 
<lb/>möglich und geben es lediglich dem Ermessen des Staats- 
<lb/>oberhauptes anheim, auch die Erfüllung der ersteren zum
<lb/>Theil durch Zwang zu versichern, je nach der „sociale
<lb/>convenienza“ (d. h. des Gemeinwohls wegen), namentlich
<lb/>durch Polizeigesetze, Was unerlässlich sei wenn wir nicht
<lb/>zurücksinken sollen in gesellige Unordnung. Er will dem- 
<lb/>nach auch, wegen der Zufälligkeit dieser äussern Sanktion,
<lb/>die Erzwingbarkeit nicht als inneres Unterschei- 
<lb/>dungsmerkmal gelten lassen, sondern höchstens den Um- 
<lb/>stand, dass das Rechtsgesetz nur aufs Aeussere der mensch- 
<lb/>lichen Handlungen geht und sie nicht sowohl, wie das
<lb/>Sittengesetz, nach ihrer innern Güte auffasst und unbe- 
<lb/>dingt um desswillen gethan wissen will, sondern nur so- 
<lb/>fern sie nolhwendige Mittel sind zu einem Zweck —
<lb/>dem menschlichen Zusammenleben — also „gleichsam“
<lb/>ohne auf die Absicht des Handelnden zu sehen.

<lb/>Rosmini aber65) führt sehr schön aus, wie das
<lb/>bloss äussere Handeln, — worauf Kant, wie Tho-
<lb/>m a s i u s, das Recht und die dasselbe betreffende „äus- 
<lb/>sere Gesetzgebung“ beschränke — ganz abgetrennt von
</p>
            <p>

               <lb/>64) Introduzione alla giurisprudenza filosofica. 8. 143—149.

<lb/>65) Filosofia dei diritto. I. 8. 36—38.

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtste, XXV, Bd, L B[t. 7
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0102.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Röder, dic neueren Leistungen der Italiener

<lb/>den Absichten und Beweggründen, so dass die blossen
<lb/>Antriebe der Furcht und Hoffnung dabei angeblich völlig
<lb/>genügten, — ohne Werth und Würde sei und rechtlich
<lb/>wie sittlich nicht mehr bedeute als jede andere That-
<lb/>Sache, die nur nach Naturgesetzen, nach ihrer Stärke,
<lb/>in Betracht komme: ein solches lebloses Recht sei aller- 
<lb/>dings Nichts weiter als, wie Hugo es nenne, eine „mo- 
<lb/>rale da sicarj“ (Todtschlagsmoral). Den Grund dieses
<lb/>Irrthums findet er darin: 1) dass freilich Niemand (also
<lb/>auch nicht Gesetzgeber und Richter) die Absichten gera- 
<lb/>dezu wahrnehmen könne. Darum aber dürften sie doch,
<lb/>solange sie nicht in Wort oder That hervorgetreten sind,
<lb/>nicht ausgeschlossen, sondern müssten als gut (rette)
<lb/>vorausgesetzt werden. Wären aber die Innern Vorgänge
<lb/>(affezioni) für die äussere Gesetzgebung ganz ohne Werth,
<lb/>dann komme die äusserste Abgeschmacktheit heraus, dass
<lb/>dieselbe auch nie das Aeussere als Zeichen (Aeusserung)
<lb/>des Inneren auffassen dürfte, dass also die Worte für
<lb/>sie nur ein sinnloser Schall sein müssten. 2) dass, wie
<lb/>man aus Thomas von Aquino66) sehe, das Wort
<lb/>Recht eine Eigenschaft des Handelns bezeichne, noch ab- 
<lb/>gesehen von der Gesinnung des Handelnden; dass also
<lb/>insoweit das Recht an sich selbst oder gegenständlich
<lb/>(materialiter) genommen werde, als etwas einem Nass- 
<lb/>stabe Angemessenes (cosa adeguata ad una misura) ohne
<lb/>Weiteres. Gerechtigkeit aber könne nicht da sein, ohne
<lb/>dass zu der äusseren Leistung des Rechts an einen Je- 
<lb/>den auch der gute Wille — die constans et perpetua
<lb/>voluntas — hinzukomme. Erst mit ihr verbunden sei
<lb/>auch formaliter ein justum oder jus vorhanden.

<lb/>Aus dieser Ausführung, der wir ganz beipfüchten, er-
</p>
            <p>

               <lb/>€6) Summa theol. secunda secundae, 57- 1: Illud enim in opere
<lb/>nostro dicitur justum, quod respondet secundum aliquam aequalitatem
<lb/>alteri; puta recompensatio mercedis debitae pro servitio impenso. Sic
<lb/>ergo justum dicitur aliquid, quasi habens rectitudinem justitiae, ad
<lb/>quod terminatur actio justitiae etiam non considerato quali- 
<lb/>ter ab agente fiat.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0103.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Reditsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>hellt, dass Ros mini, ungeachtet seiner oben erwähn- 
<lb/>ten , ziemlich Kantischen Begviffbestimmung des Rechts,
<lb/>doch weit entfernt ist den Menschen in eine innere lind
<lb/>äussere Hälfte zu zerlegen und jene der Sittenlehre, diese
<lb/>der Rechtslehre ausschlicssend zu überweisen. Doch mag
<lb/>er seinerseits umgekehrt die ethische und rechtliche Seite
<lb/>des menschlichen Handelns nicht immer genügend ausein- 
<lb/>ander gehalten haben, auch wenn Tolomei ohne Grund
<lb/>ihm vorwirft, dass er Beides wieder ganz vermische.

<lb/>Am Klarsten scheint uns hier Boncompagni zu
<lb/>sehen, der sehr gut zeigt,67) dass das Recht die äus- 
<lb/>seren Hülfen im geselligen Leben gewähre, um als ver- 
<lb/>nünftiges und freies Wesen zu leben, die Bedingungen
<lb/>des Hebergewichts der Vernunft über die andern mensch- 
<lb/>lichen Kräfte, welches die Siltenlehre verlange; es stelle
<lb/>nur die Möglichkeit der Entwickelung und Anwen- 
<lb/>dung unsrer Vernunft sicher, nicht aber sei es geradezu
<lb/>auf deren Verwirklichung gerichtet, die vielmehr von
<lb/>Innen ausgehen müsse; es könne Kunst, Wissenschaft, Sitt- 
<lb/>lichkeit, Gottinnigkeit nur fördern, nicht aber schaffen
<lb/>und erzwingen. Ebenso lehrreich, wie an diesen Lebens- 
<lb/>aufgaben, erläutert er den Unterschied von Recht und Sitt- 
<lb/>lichkeit an der Familie und hebt, ohne Bentham’s Ein- 
<lb/>seitigkeit zu verkennen und seine gefährliche Uebertrei-
<lb/>bung in dem Versuch, sogar die Moral auf den Nutzen zu
<lb/>stützen, doch als Verdienst Desselben hervor, dass er die
<lb/>wesentliche Beziehung des Rechts auf das Gesammtwohl
<lb/>(nicht auf den Vortheil eines Standes) festgehalten und
<lb/>die massigen Erdichtungen eines Naturstandes, der Grund- 
<lb/>verträge etc. abgethan habe. Er untersucht sodann die
<lb/>Natur des Rechtszwangs, zeigt dass der Rechts- 
<lb/>schutz, den die bürgerliche Gesetzgebung gewähre, im
<lb/>Grunde nur auf Besitz und Genuss äusserer Dinge sich er-

<lb/>67) Inlroduzione alla scienza del dirilto. 8. 400—431. vergl.
<lb/>mit seinem Aufsatze über das Recht und dessen Beziehungen zum
<lb/>Sittengesetz in den „Annali di giurisprudenza“ T. V. u. VI. 8. auch
<lb/>Albini, Enciclopaedia del dirilto §. 10.
</p>
            <p>

               <lb/>7*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0104.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>strecke, also nicht ausreiche und dass erst die Strafgesetze,
<lb/>deren wesentlichen Geist er vortrefflich zeichnet, das Beste
<lb/>thun. Er vergleicht endlich das Verhällniss der Kirche
<lb/>(oder, Was ihm dasselbe ist: des päbstlichen Stuhls) zum
<lb/>Staat einigermassen mit dem der Moral und des Rechts
<lb/>und deutet sehr fein an, dass das erstere Verhältniss,
<lb/>wie es bisher gewesen, das richtige nicht sei68) und
<lb/>ebendarum im Fortschritt der Bildung Umgestaltungen er- 
<lb/>fahren müsse, die jedoch nur mit zartester Rücksicht auf
<lb/>das bisher Gewöhnte geschehen dürften.

<lb/>To 1 omei gehört, gleich Baroli, dessen grosses
<lb/>Werk überhaupt vielfachen Einfluss auf ihn geübt hat, zu
<lb/>den italienischen Rechtsfilosofen, deren Darstellung bei
<lb/>Weitem am Meisten eine Kant-Fichte’sehe Färbung
<lb/>hat, obwohl sie selbst einzele Mängel dieser Richtung
<lb/>nicht verkennen und, thcils durch eine wohlthätige Rück- 
<lb/>wirkung der Wolff’sehen Lehre, theils durch eine bes- 
<lb/>sere Ahnung, in der Anwendung der Grundsätze vor dem
<lb/>Verfallen in die ganz inhaltleere formalistische Behand- 
<lb/>lungsweise dieser Schule bewahrt worden und häufig zu
<lb/>fruchtbareren Ergebnissen gelangt sind. Er sagt ganz
<lb/>richtig, dass wir durch die ethischen Sätze: lebe als Ver- 
<lb/>nunftwesen und achte deinen Nächsten als solches, —
<lb/>— gib Jedem das Seine — etc. noch nicht erfahren,
<lb/>worin denn das Seine eines Jeden besteht; dass aber, Diess
<lb/>zu erforschen, die selbständige Aufgabe der Rechtslehre
<lb/>sei, die er mithin nicht zu einem Abschnitt der Sitten- 
<lb/>lehre gemacht wissen will; nur geht er, im Eifer, dass
<lb/>ja nicht dem ethischen Element ein zu grosser Einfluss
<lb/>eingeräumt werde, offenbar in der entgegengesetzten Rich- 
<lb/>tung über die Gränze der Wahrheit hinaus, wie sich ans
<lb/>einer kurzen Berührung der Hauptsätze ergeben wird,
<lb/>die er in einem Anhang zum ersten Theil seines Buchs
<lb/>zur Rechtfertigung seiner Ansichten zusammengestellt hat69).

<lb/>68) Ambrosoli a. a. 0. 8. 299 glaubt, dass Ahrens das
<lb/>Richtige hier völlig getroffen habe.

<lb/>69) Corso elementare etc. I. S. 301 bis 338.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0105.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechlsfitosofie.1
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Ohne Grund will er z. B. nur die eine Seite jedes Rechts- 
<lb/>verhältnisses, den Anspruch gegen Mitmenschen, nicht auch
<lb/>die gegenüberstehende Rechtsverbindlichkeit, zum
<lb/>Gegenstand der Rechtslehre machen, anstatt alles Das dahin
<lb/>zu rechnen, was immer für ein echt menschliches Wech- 
<lb/>selleben an sich bedingend ist, und worin dann zugleich
<lb/>die gegenseitigen (subjektiven) Ansprüche und Verbindlich- 
<lb/>keiten wurzeln. Wenn er ferner, gleich Fichte, aus dein
<lb/>Recht nur etwas „Fakultatives, Potestatives, Permissives“
<lb/>macht, dessen wir uns für unsre Menschenzwecke, wo nicht
<lb/>sittlicher doch rechtlicher Weise, nach Belieben sollen be- 
<lb/>dienen können oder nicht, so hätte schon das Recht der
<lb/>Kinder auf Erziehung und Unterricht ihn aufmerksam ma- 
<lb/>chen sollen, dass der von den gewöhnlichen Fällen herge- 
<lb/>nommene Anschein ihn zu einem unstatthaften Verallge- 
<lb/>meinern verleitet hat und dass die Herstellung einer durch- 
<lb/>gehenden Rechtsordnung, worin er doch selbst eine Auf- 
<lb/>gabe der Gesellschaft erkennt, damit völlig unverträglich
<lb/>sein würde. Alle Logik', die er in reichem Mass gegen
<lb/>R o s m i n i aufwendet,70) wird schwerlich Jemand überzeu- 
<lb/>gen, dass man sich täuscht, wenn man in einem angeblichen
<lb/>Recht zu lügen, liederlich zu sein, sich selbst zu morden,
<lb/>zu verstümmeln und s. f. einen grellen Widerspruch findet,
<lb/>auch wenn nicht durch dergleichen Handlungen Ansprüche
<lb/>bestimmter Andern in dem Grade verletzt oder dem Gan- 
<lb/>zen so grosse Nachlheile gebracht werden sollten, dass die
<lb/>Staatsgesetze mit Verbot oder Strafe einschreiten7!). Wer
<lb/>zwischen materiellem und formellem Recht zu unterscheiden
<lb/>gelernt hat, Wer z. B. an die Möglichkeit ungerechter Ur-
<lb/>theile dritter Instanz und ungerechter Handlungen auch der
<lb/>Fürsten glaubt, Wer an die Ehe denkt u. s. w., wird ebenso
</p>
            <p>

               <lb/>70) Ebenda 8. 321 ff. Dass Rosmini’s Unterscheidung von
<lb/>diritto crudo und diritto in senso pieno (sittlichen Inhalts) der Strenge
<lb/>nach nicht haltbar ist, muss man ihm freilich einraumen.

<lb/>71) Auch Ambrosoli a. a. 0. 8. 165 sagt: Der Selbstmord
<lb/>verletzt nur in sofern das Recht, als er ein Handeln ist, was Wirkung
<lb/>auf Andre hat.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0106.tif"
             n="102"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0106"/>
         <div xml:id="d8181e10266"
              ana="scope_-_102-109"
              type="article"
              n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Leistungen der neuern Akademie der Gesetzgebung in Toulouse</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Dargestellt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>M ittermaier, die Gesetzgebung in Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>schwerlich der, auch von T o 1 o m e i gelheilten, verbreite- 
<lb/>ten Meinung beipflichten, dass nur das Erzwingbare Recht
<lb/>sei, nur Das, worin wir gehindert werden dürfen, Unrecht,
<lb/>— wenngleich in der Regel und vor Gericht nur Diess für
<lb/>Recht und Unrecht gilt; und er widerspricht sich selbst
<lb/>wenn er hier72) mit Kant, nur das äussere Verhalten
<lb/>der Menschen zu einander beachtet wissen will von Recht und
<lb/>Slaalsgesetzgebung, wenn anders nicht der sittlichen Selbst- 
<lb/>bestimmung jeder Spielraum geraubt werden solle. Zu den
<lb/>Bemerkungen Rosmini’s hiergegen, die wir oben angeführt
<lb/>haben, begnügen wir uns hinzuzufügen, dass schon der Sprach- 
<lb/>gebrauch darauf hinleitet, dass inneres Recht und innere
<lb/>Ungerechtigkeit gegen Andere und sich selbst kein Unding
<lb/>ist. Dazu kömmt die Nothwendigkeit, bei Gesammtpersonen
<lb/>jeder Stufe, z. R. bei der Gemeinde, beim Staat etc. ein in- 
<lb/>neres und äusseres Recht zu unterscheiden, endlich auch bei
<lb/>Einzelwesen, z. ß. schon auf der Schwelle des Strafrechts
<lb/>bei der Frage nach der Schuld — im Innern einzukehren73).

<lb/>(Die Fortsetzung folgt im nächsten Heft.)
</p>
            <p>

               <lb/>Die Leistungen der neuern Akademie der Ge- 
<lb/>setzgebung in Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>fIHteritiaier»
</p>
            <p>

               <lb/>Rccuei l de VAcademie de legislalion de Toulouse. 185t—1852. Tom 1.

<lb/>Toulouse 1852.

<lb/>Wir begrüssen mit Freüde die Gründung der in der
<lb/>Aufschrift erwähnten Akademie, die in dem Vaterlande und

<lb/>72) Corso dem. I. S. 324 verglichen mit 8. 121. 8. oben 8. 76,

<lb/>73) Etwas naher haben wir über diese und ähnliche Punkte uns
<lb/>ausgesprochen in einer Beurlheilung von „Hasner’s Filosofie des
<lb/>Hechts und seiner Geschichte. Prag, 1851“ in H a i m e r 1’ s Magazin
<lb/>für Rechts- und Staatswissenschaft. Bd, V. §. 104 ff.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0107.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Gesetzgebung in Toulouse. 103

<lb/>dem Wirkungskreise des grossen Cujas durch die Thätigkeit
<lb/>wohlgesinnter, ausgezeichneter Männer, welche die Wichtig- 
<lb/>keit der Vereinigung der Kräfte zur Erreichung eines gros- 
<lb/>sen Zieles richtig würdigten, und die Bedeutung der För- 
<lb/>derung der Rechtswissenschaft für die Verbesserung der
<lb/>Gesetzgebung erkennen, in das Leben gerufen ist. Nie- 
<lb/>mand verkennt die grossen Verdienste, welche die Akademie
<lb/>der Sciences morales et politiques in Paris auch um die Be- 
<lb/>lebung bedeutender Arbeiten für die Gesetzgebung erwor- 
<lb/>ben hat; allein es ist begreiflich, dass dann erst mit Ener- 
<lb/>gie und grossem Erfolg gewirkt werden kann, wenn ein
<lb/>Verein tüchtiger Männer ausschliesslich die Förderung rechts- 
<lb/>wissenschaftlicher Arbeiten mit dem Zwecke der Gesetzge- 
<lb/>bung vorzuarbeiten sich zur Aufgabe macht. Einen solchen
<lb/>Verein begründet die durch Privatmitlel in das Leben ge- 
<lb/>rufene Akademie der Gesetzgebung in Toulouse. Am 2.
<lb/>April 1851 wurden die Statuten derselben bekannt gemacht.
<lb/>Wir finden unter den Unterzeichnern und Gründer der An- 
<lb/>stalt ausgezeichnete Männer, ebenso solche, deren Namen
<lb/>als die gründlichen Bearbeiter der Wissenschaft (z. B. Be-
<lb/>nech, Chauveau, Dufour, Molini er, Rodiere) all- 
<lb/>gemein geachtet sind, als geistreiche, gewandte und zu- 
<lb/>gleich wissenschaftlich gebildete Praktiker, Appellalionsräthe,
<lb/>Beamte der Staatsbehörde und Mitglieder des Advokaten- 
<lb/>standes. Nach den Statuten besieht die Akademie, als de- 
<lb/>ren Zweck: der zur Entwickelung der Reshtswissenschaft
<lb/>beizutragen bezeichnet wird, aus 40 ordentlichen Mitglie- 
<lb/>dern, aus Ehrenmitgliedern (darunter Troplong und Ni- 
<lb/>colin i in Neapel) und 19 korrespondirenden Mitgliedern
<lb/>(darunter ist auch dem Verfasser des gegenwärtigen Auf- 
<lb/>satzes die Ehre gewählt zu werden geworden). Die Aka- 
<lb/>demie hält monatlich zwei Sitzungen, worin auf den An- 
<lb/>trag eines Mitglieds wichtige Rechtsfragen berathen werden.
<lb/>Die Akademie eröffnet aber auch jedes Jahr einen Concurs,
<lb/>in dem sie eine Preisfrage über einen wichtigen Gegenstand
<lb/>der Gesetzgebung aussetzt. Derjenige, welchem der Preis
<lb/>zuerkannt wird, erhält eine goldene Medaille. Die Akademie
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0108.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Mitter maier, die Gesetzgebung in Toulouse.

<lb/>kann eine periodische Sammlung ihrer Arbeit herausgeben
<lb/>und bildet zugleich ein Bureau des consullations gratuitos
<lb/>pour les personnes indigentes. — Als das Ergebniss der
<lb/>bisherigen Arbeiten der Akademie liegt vor uns der erste
<lb/>Band der Sammlung, deren Titel wir oben angegeben haben.
<lb/>Die Redaktion dieser Sammlung verdient eine besondere An- 
<lb/>erkennung, indem darin mit einem grossen Takt auszugs- 
<lb/>weise der Inhalt der vorgelegten Arbeiten, und der statt—
<lb/>gefundenen Berathungen so trefflich mitgetheilt wird, dass
<lb/>der Leser nichts von dem Wesen des Vortrags verliert, das
<lb/>Ergebniss der Schrift oder Beralhung vollständig, jedoch
<lb/>ohne die unnützen Ausschmückungen oder vorgekommenen
<lb/>Wiederholungen kennen lernt. Man bemerkt bei der Ver- 
<lb/>gleichung des Inhalts der Sammlung, dass die Akademie
<lb/>schon auf eine sehr verdienstliche Weise für die Förderung
<lb/>gründlicher Arbeiten thätig war, und Wissenschaft und Ge- 
<lb/>setzgebungskunst durch ihre Leistungen bereichert werden.
<lb/>Die bisherigen Arbeiten bezogen sich, theils auf die Prü- 
<lb/>fung der eingereichten Preisschriften, theils auf Vorträge,
<lb/>die über wichtige neue Schriften oder über bedeutende, sehr
<lb/>bestrittene Rechtsfragen, theils über Millheilungen, welche die
<lb/>Akademie erhielt, gehalten wurden. In der letzten Hinsicht
<lb/>verdient vorzügliche Beachtung ein in der vorliegenden Samm- 
<lb/>lung von pag. 129 an milgetheiltes Ms. aus 1288 enthaltend
<lb/>ein jurist. Memoire in einem Rechtsstreite für die Stadt
<lb/>Limoux gegen Jean Voisins. Im Recueil p. 95—Hl wer- 
<lb/>den nähere Nachrichten mitgetheilt. Das oben genannte Me- 
<lb/>moire verdankt die Akademie Herrn Fonds Lamotle
<lb/>(einem Mitgliede der Akademie) der das wichtige Ms. in dem
<lb/>Archiv von Limoux fand; es enthält ein von sechs Doktoren
<lb/>des Rechts 1288—1290 in einem Rechtstreit zum Vortheil
<lb/>der Stadt Limoux abgegebenes Gutachten. In den unglück- 
<lb/>lichen Kriegen der Albigenser hatte die Stadt einen lebhaf- 
<lb/>ten Antheil genommen; die Folgen waren schwere Be- 
<lb/>drückungen, welche die Stadt von ihrem Seigneur dulden
<lb/>musste; es kam besonders auf Ausübung gewisser Forstrechte
<lb/>an, welche die Stadt geltend machte, und worüber der Rechts-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitterm a i er, die Gesetzgebung in Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>streit entstand. Sehr interessant ist in jener Urkunde, die
<lb/>über den damaligen Gang der Rechtsstreitigkeiten beleh- 
<lb/>rende Aufschlüsse gibt, zu sehen, wie schon die römi- 
<lb/>schen und canonischen Stellen angewendet wurden; es
<lb/>kömmt darin die Theorie der Erwerbung der servitus dis—
<lb/>continua zur Sprache, und dabei auch die Bedeutung der
<lb/>unvordenklichen Verjährung. In den memoire wird auch
<lb/>von der Verantwortlichkeit vor dem judicium Dei gespro- 
<lb/>chen; mit Recht, wie wir glauben, wird aber die Er- 
<lb/>klärung dieser Stelle (recueil p. 149) angenommen, dass
<lb/>darunter nicht das Gottesurtheil, sondern das jüngste Ge- 
<lb/>richt gemeint war, mit welchem nach dem damaligen Ge- 
<lb/>brauche nicht selten gedroht wurde. Die Akademie hatte
<lb/>für das Jahr 1852 die Preisfrage aufgestellt: du regime
<lb/>de la propricte mobilierc en France, und verlangte, dass
<lb/>der Verf. der Preisschrift den Geist, welcher in gesell- 
<lb/>schaftlichen Beziehungen zur Zeit der Redaktion des fran- 
<lb/>zösischen Code verbreitet war und der den Gesetzgeber
<lb/>bei der Gesetzgebung über bewegliches Eigenthum leitete,
<lb/>erforsche, und den Einfluss, welche das Anwachsen des Mo- 
<lb/>biliarreichthums seit dem Code civil genommen hat, auf die
<lb/>verschiedenen rechtlichen Beziehungen dieses Eigenthums,
<lb/>entwickle, den Gang der jurisprudenee verfolge, die Lücken
<lb/>der bestehenden Gesetzgebung prüfe und die zu machen- 
<lb/>den Verbesserungen der Gesetzgebung andeute. In der
<lb/>Sitzung vom 12. Juli 1852 wurde von dem Herrn B e-
<lb/>nech (einem der gründlichsten Professoren der Univer- 
<lb/>sität Toulouse), dem Secretaire perpetuel, auch Nachricht
<lb/>von dem Ergebnisse des Concurses über die Preisfrage
<lb/>gegeben (recueil p. 81). Es wurden zwei Schriften ein- 
<lb/>gereicht. Der Berichterstatter bemerkt, dass die Akademie
<lb/>die Preisaufgabe wählte, weil sie geeignet ist, auf die
<lb/>grosse Umgestaltung aufmerksam zu machen, welche durch
<lb/>die socialen Verhältnisse, durch den industriellen und com-
<lb/>merciellen Aufschwung seit dem Code civil in Beziehung
<lb/>auf die Bedeutung des beweglichen Eigenthums eintrat;
<lb/>Einfluss röm. Ansichten und das Fortwirken feudalistischer
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0110.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106 Mittermaier, die Gesetzgebung in Toulouse.

<lb/>Rechlsansichten hatten in der Meinung der Gesetzgeber
<lb/>des Code Civil, dem beweglichen Eigenthum, bei welchem
<lb/>man die körperlichen und unkörperlichen Mobilien nicht
<lb/>genug unterschied, eine zu geringe Bedeutung beilegen
<lb/>lassen. In der eingereichten Preisschrift wurden zwar
<lb/>die einzelnen Bestimmungen des Code, wo der Unterschied
<lb/>vom beweglichen und unbeweglichen Eigenthum zur Sprache
<lb/>kömmt, hervorgehoben; allein es wird gezeigt, dass grosse
<lb/>Lücken in der Schrift verkommen, und die gemachten
<lb/>Vorschläge nicht zu billigen sind. Es wird dem Verf.
<lb/>der Schrift das Zeugniss gegeben, dass er einen gesun- 
<lb/>den Sinn, einen guten kritischen Geist und richtiges Ge- 
<lb/>fühl der Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetzgebung
<lb/>bewährt, daher man den Verfasser (Herrn Pi i v i e r e
<lb/>zu Dijon) für würdig hielt, dass ihm durch Einhändi- 
<lb/>gung einer Medaille von 200 Francs, die Zufriedenheit der
<lb/>Akademie kund gegeben, aber nicht der bestimmte Preis
<lb/>zuerkannt werde. Dem Verf der zweiten Schrift wird
<lb/>zwar auch ein gutes Zeugniss gegeben, allein er wird
<lb/>nicht weiter ehrenvoll erwähnt. Von den Vorträgen der
<lb/>Akademie wollen wir einige der wichtigsten hervorheben,
<lb/>und zwar die des Herrn Demante (recueil pag. 25)
<lb/>über ein Memoire sur les vices de la possession en matiere
<lb/>de prescription et d’aetions possessoires. Herr Demante
<lb/>zeigt sehr gut, wie die römischen Stellen, die sich auf
<lb/>die bekannte vitia possessionis beziehen, auf die französ.
<lb/>Besitzlehre nur mit grosser Vorsicht angewendet werden
<lb/>können, da die französ. Doktrin über den Besitz wesent- 
<lb/>lich von der römischen abweicht. Die vis ist nicht mehr
<lb/>im römischen Sinne ein vitium possess., denn sobald die
<lb/>vis aufgehört hat, kann der • Besitzer, wenn er Jahr und
<lb/>Tag im Besitz war, die Besitzklage aufstellen. Die ganze
<lb/>Lehre von der röm. praecaria possessio ist in Frankreich
<lb/>geändert, wo auch der Pächter, der Depositar Besitzklagen
<lb/>hat. — Mehrere Vorträge des Herrn Brcssolles, der
<lb/>aus seinen eigenen Erfahrungen über die damals Einfluss- 
<lb/>reichen Personen berichtet (p. 27. 56.), bezwecken Nach-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0111.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Gesetzgebung in Toulouse. 107

<lb/>Weisungen über die redacteurs du Code civil, zur richti- 
<lb/>gen Interpretation des Code; insbesondere bemerkt er über
<lb/>den Kampf der Anhänger des droit coutumier und der
<lb/>du droit ecrit; 4 Cornmissäre gehörten den Ersten, 8 der
<lb/>Zweiten an. Hr. B e n e c h erstattet Bericht (p. 38) über ein
<lb/>Memoire, über das gallische und germanische Element im
<lb/>Code civil; dem Ersten kann die im Code 733 aufge- 
<lb/>hobenen Grundsätze: paterna, paternis etc. zugeschrieben
<lb/>werden. Das germanische Element zeigt sich bei dem
<lb/>väterlichen und ehemännlichen Mundium, in der Institution
<lb/>contrailuelle, in der Gütergemeinschaft.

<lb/>Ein Auszug ist (p- 66) aus einem sehr interessanten
<lb/>Memoire des rühmlich bekannten Herrn Laferriere über
<lb/>das justinianeische Recht gegeben, wie es vor dem Ende des
<lb/>XI. Jahrh. in Frankreich bekannt war, und über die ersten
<lb/>französ. Denkmäler, welche röm. Recht aufnahmen. Hr. L a-
<lb/>ferriere kömmt in Bezug auf die Geschichte der Ein- 
<lb/>führung des römischen Rechts in Frankreich dazu, zwei
<lb/>Perioden zu machen, vom VI. bis Ende des XI. Jahr- 
<lb/>hunderts, die andere vom Ende des XI. bis Ende des
<lb/>XIII. Jahrhunderts. Nach ihm war das röm. Recht, wel- 
<lb/>ches vom VI. bis Ende XI. Jahrh. in Frankreich bekannt
<lb/>war, und auf Rechtsübung und Sitten wirkte, nicht das
<lb/>justinianeische Recht, sondern der Codex Theodosianus und
<lb/>Alaricianus; im IX. Jahrh. fingen schon die Novellen Ju-
<lb/>stinians im Epitome Julians bekannt zu werden an. Erst
<lb/>gegen das Ende des XI. Jahrh. wurden die Pandekten
<lb/>und der Codex Justin, und die Institutionen bekannt, und
<lb/>die ersten Zeugnisse, die darauf deuten, sind das decre- 
<lb/>tum Ioonis und des Petri exceptiones legum Roman. Ivo.
<lb/>von Chartres wurde zum Studium des römischen Rechts
<lb/>durch Lanfrancus gebracht. Die Mittheilung dieses
<lb/>Memoire veranlasste eine Berathung in der Akademie, in- 
<lb/>dem mehrere Mitglieder die von Laferrieres Forschun- 
<lb/>gen abweichenden Ansichten S a v i g n y ’ s geltend mach- 
<lb/>ten, nach welchen in Frankreich vor dem Ende des XI. Jahrh.
<lb/>alle Theile des justinianeisclien Rechts bekannt waren.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0112.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Gesetzgebung in Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>Anerkannt wurde ziemlich allgemein, dass mehrere
<lb/>Stellen, aus denen man den Beweis ablciten wollte, dass
<lb/>das Justinianeische Recht früher in Frankreich bekannt war,
<lb/>unrichtig verstanden seien, so wie wenn man z. B. in der
<lb/>Formula Marculfi II. 12. den Beweis finden wollte, dass C. \.
<lb/>Cod. de liberis praeteritis vorgeschwebt habe. Ein anderer
<lb/>Vortrag bezog sich (p. 69) auf die Beachtung verdienende
<lb/>Arbeit des Hn. Parieu (wir werden eine ausführliche An- 
<lb/>zeige seines bedeutenden Buchs in dieser Zeitschrift liefern)
<lb/>über aclions possessoires IIr. Carol (der Berichterstatter)
<lb/>spricht seine Zustimmung zu den Ansichten des Hn. Paricu
<lb/>über die Ableitung des Erfordernisses der possession an- 
<lb/>nale aus dem german. Rechte und seine Heberzeugung aus,
<lb/>dass die reintegrande nach den nämlichen Grundsätzen wie
<lb/>die complaintc zu beurlheilen sei. — Eine interessante Be- 
<lb/>ratung wurde veranlasst (p. 41) durch einen Vortrag von
<lb/>Cassagnac über eine Abhandlung, betreffend die Wir- 
<lb/>kungen über Rechtskraft, besonders über die Frage: ob
<lb/>ein Beklagter, welcher das Darlehen gestand, aber die Ein- 
<lb/>rede der Zahlung vorbrachte, jedoch sie nicht beweisen
<lb/>konnte, dann verurteilt zur Zahlung wurde, aber nach
<lb/>Rechtskraft des Urteils die Quittung findet, gegen die Voll- 
<lb/>streckung des Urteils die Quittung Vorbringen, oder, wenn
<lb/>er bezahlt hat, eine Klage auf Zurückgabe der Nichtschuld
<lb/>mit Erfolg anstellen kann? Der Verf. der Abhandlung führte
<lb/>aus, dass nach dem röm. Recht, nach der Wissenschaft und
<lb/>jurisprudence anerkannt sei, dass wenn die Zahlung nicht
<lb/>zur Zeit des Urteils vorgebracht wurde, die spätere Auf- 
<lb/>findung der Quittung das Urteil neutralisire. Der Verf.
<lb/>sucht aber zu zeigen, dass die nämlichen Motive, aus wel- 
<lb/>chen die eben angeführte, anerkannte Ansicht hervorgehe,
<lb/>auch auf den Fall passten, wenn zur Zeit des Urteils der
<lb/>Beklagte schon die geleistete Zahlung eingewendet hatte.
<lb/>Die Meinungen der Mitglieder der Akademie über die Frage
<lb/>waren sehr geteilt, jenachdem Einige an der Unumstuss-
<lb/>lichkeil der Rechtskraft festhielten, Andere den Sieg des
<lb/>materiellen Rechts über das formelle Recht anerkannten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0113.tif"
             n="109"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0113"/>
         <div xml:id="d8181e10940"
              ana="scope_-_109-151"
              type="article"
              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Englische und belgische Gesetzgebung über Erfindungspatente</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, R.">Von R. Mohl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engl. u. bclg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente. 109

<lb/>Unter den vorgebrachten Gründen kommen manche vor,
<lb/>mit welchen man sich nicht befreunden kann, wie z. B.:
<lb/>wenn man die Zahlung durch Quittung der durch baa-
<lb/>rcs Geld gleichstellte, oder behauptete, dass jedem Ur-
<lb/>theile die tacita conditio beigefügt sei: wenn die Schuld,
<lb/>zu deren Zahlung Jemand verurtheilt wurde, nicht schon
<lb/>von ihm bezahlt war.

<lb/>Unsere Darstellung mag lehren, wie reichhaltig bereits
<lb/>die Leistungen der neuen Akademie sind. Wir schliessen
<lb/>mit der Anzeige der für das Jahr 1853 von der Akademie
<lb/>aufgeslellten Preisaufgabe. (Der Preis ist eine goldene
<lb/>Medaille von 300 Francs.} Sie ist: Von den Veräusse-

<lb/>rungsverboten, welche theils durch das Gesetz bestimmt
<lb/>sind, theils aus letztwilligen Verfügungen, theils aus Ver- 
<lb/>trügen hervorgehen, von ihren rechtlichen Wirkungen und
<lb/>ihrem Einflüsse unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen
<lb/>und des Privatinteresse.
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Englische und belgische Gesetzgebung über
<lb/>Erfindungspatente.

<lb/>Von

<lb/>m . loh!.
</p>
            <p>

               <lb/>Puport and Minuies of Evidence tahen beforc a select Committee of the
<lb/>IL of Lords appointed to consider the Bill infituled an Act further
<lb/>io amend the Law iouching Leiters Patent for Invention. Session
<lb/>1851. m p. Fol.

<lb/>Patent Law Amendment Act. 15 16 Viet. c. 83.

<lb/>Projet de loi sur les brevels d’invenlion, Seance d. la Ch. des

<lb/>presentans [de la Belgique] 4. Fevr. 1852. (ln den Annales par-
<lb/>lamentaires, Ch. d. R., 1S51—52. p. 151—180.)

<lb/>Beinahe alle gesittigten Staaten ertheilen Erfindungs- 
<lb/>palente, und es scheint somit wenigstens in dieser Maass- 
<lb/>regel der Gewerbe - Politik Einstimmigkeit zu herrschen.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0114.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>110 BI olil, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfindungspalente.

<lb/>Dem ist aber keineswegs wirklich so, wie eine genauere
<lb/>Prüfung der Gesetze und der Verhandlungen in den gesetz- 
<lb/>gebenden Körperschaften zeigt. Und zwar besteht nicht etwa
<lb/>nur eine Verschiedenheit in den Einzelheiten der Bestim- 
<lb/>mungen, sondern selbst noch mehr hinsichtlich des Gedan- 
<lb/>kens an sich lind des zu verfolgenden Zieles.

<lb/>Irre ich mich nämlich nicht sehr, so sind über den
<lb/>letzten Grund der Ertheilung von Erfindungspalenten
<lb/>und über die rechtliche Natur derselben vier we- 
<lb/>sentlich verschiedene Ansichten zu unterscheiden. — Ge- 
<lb/>wöhnlich erblickt Gesetzgebung und Wissenschaft in den
<lb/>Erfindungspatenten eine polizeiliche Maassregel, also der
<lb/>Zweckmässigkeit und des öffentlichen Nutzens. Man geht
<lb/>davon aus, dass Billigkeit und Klugheit dem Staate die
<lb/>Verpflichtung auflegen, dem Entdecker einer nützlichen
<lb/>gewerblichen Erfindung eine seinem Verdienste angemes- 
<lb/>sene Belohnung zu geben, iheils zum Ersätze seines Auf- 
<lb/>wandes an Zeit, Blühe und Geld, theils überhaupt zur Auf- 
<lb/>munterung von Fortschritten. Da es nun aber dem Staate
<lb/>an jedem andern zweckmässigen Belohnungsmittel fehle, so
<lb/>erscheine die Verleihung eines zeitweisen Monopoles der
<lb/>Ausbeutung der Erfindung, sei es nun mittelst eigner Be- 
<lb/>nutzung, sei es durch Verkauf an Andere, als das Ge-
<lb/>ralhenste. Der Geldgewinn, so wird vorausgesetzt, werde
<lb/>im Verhältnisse der Brauchbarkeit der Erfindung, somit ein
<lb/>billiger sein; die vom Publikum allerdings zu tragende
<lb/>Preiserhöhung aber sei als wesentlich vorübergehend nicht
<lb/>hoch anzuschlagen, und jeden Falles nur ein verschobener
<lb/>Nutzen, aber kein positiver Schaden. — Hiervon verschie- 
<lb/>den ist die Auffassung, welche das Erfindungspatent als
<lb/>einen Vertrag zwischen dem Erfinder und dem Publikum
<lb/>betrachtet, durch welchen der Erstere um den Preis eines
<lb/>zeitweisen Monopoles auf die Geheimhaltung seiner Erfindung
<lb/>verzichtet. Der in der Ueberschrift genannte Ausschuss
<lb/>des englischen Oberhauses bekennt sich, unter Anderen,
<lb/>zu dieser Lehre. — Eine dritte Ansicht geht von der An- 
<lb/>erkennung eines förmlichen Eigenthumsrechtes des Erfinders
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0115.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engl. u. Leig. Gesetzgeb. über Erfintfungspalente. 111

<lb/>an seiner Entdeckung aus, und siebt in dem Patente nur
<lb/>eine Folge dieser Anerkennung, geht dann aber wieder
<lb/>in zwei wesentlich verschiedene Systeme auseinander. Das
<lb/>eine, im Jahr 1790 von der französischen verfassungge- 
<lb/>benden Versammlung auf den berühmten Bericht von Boufflers
<lb/>angenommen, will dieses Eigenthumsrecht aus Gründen des
<lb/>allgemeinen Nutzens ebenfalls nur auf eine bestimmte Zeit
<lb/>beschränken, und stellt es überhaupt unter eine Ausnahms- 
<lb/>gesetzgebung. Das andere, unter der Bezeichnung „Mo-
<lb/>nolopol“ von Jobard in Belgien so unermüdlich verfoch- 
<lb/>tene, System anerkennt vollkommenes, vererbliches und
<lb/>unerlöschliehes Eigenthum an jeder Erfindung, und wendet
<lb/>auf solches einfach die allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen über Eigenthum an. — Eine vierte Ansicht endlich
<lb/>ist die, dass das Erfindungspatent ein Rest veralteter und
<lb/>sonst in allen Beziehungen als schädlich und unrechtlich
<lb/>erkannter Gewerbebevorzugungen sei, dessen gänzliche Auf- 
<lb/>hebung also im Namen des Rechtes und der Zweckmässig- 
<lb/>keit gefordert werden müsse, und der nur, so lange er
<lb/>noch besiehe, möglichst unschädlich und verständig zu
<lb/>ordnen sei. Es sind namentlich Engländer, welche diese
<lb/>Ueberzeugung in neuerer Zeit hegen , und vor Allen
<lb/>sprach der Vorstand des oben genannten Parliatnents-Aus-
<lb/>schusses, Lord Granville, diese Ansicht offen als seine
<lb/>persönliche aus.

<lb/>Unter diesen Umständen ist es denn kein Wunder,
<lb/>dass auch die Gesetzgebungen und die Bemühungen zur
<lb/>Verbesserung derselben wesentlich von einander abweichen.
<lb/>Sind auch bis jetzt weder die auf die Verewigung, noch
<lb/>die auf die gänzliche Aufhebung der Erfindungspatente ge- 
<lb/>richteten Auffassungen bis zu eigenen Systemen der Ge- 
<lb/>setzgebung durchgedrungen; sondern gehören vielmehr die
<lb/>sämmtlichen Patentgesetze dem Gedanken eines vorüber- 
<lb/>gehenden Monopoles an, und haben sich die Verbesserungs-
<lb/>Bemühungen bisher hauptsächlich auf dieser Grundlage be- 
<lb/>wegt: so lassen sich doch theils bereits die ersten Ver- 
<lb/>suche zu einer völligen Systemsänderung verspüren, theils
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0116.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Mohl, engl. n. belg. Gesetzgeb. über Erßndungspatenle.

<lb/>gehen innerhalb des jelzt bestehenden Gedankens die Be- 
<lb/>stimmungen weit genug auseinander. So finden wir, dass in
<lb/>einigen Staaten, z. B. England, Preussen, Holland, die Er- 
<lb/>lheilung eines Patentes grundsätzlich als Gnadensache, jeden
<lb/>Falles als der Nützlichkeilserwägung der Regierung anheim- 
<lb/>fallend erklärt ist; während sie in anderen Ländern, na- 
<lb/>mentlich in Frankreich und in der Mehrzahl der kleineren
<lb/>deutschen Staaten, als ein Recht gefordert werden kann.
<lb/>Ferner geht in einer Anzahl von Staaten eine Vorunter- 
<lb/>suchung über die wirkliche Neuheit, zuweilen auch über
<lb/>die Nützlichkeit der angeblichen Erfindung der Erlheilung
<lb/>des Patentes voran; während in anderen die Bitte ohne
<lb/>Weiteres gewährt, den die Berechtigung zu einer Paten-
<lb/>lirung Leugnenden aber die gerichtliche Bekämpfung des
<lb/>ertheiiten Patentes oder auch wohl die einfache thatsäch—
<lb/>liehe Nichtbeachtung desselben überlassen wird. Jenes fin- 
<lb/>det Statt in England, Preussen, Nordamerika; dieses in
<lb/>den deutschen Staaten, Frankreich, Belgien. Ein weiterer
<lb/>grosser Unterschied besteht hinsichtlich der Veröffentlichung
<lb/>der vom Patentirten übergebenen Beschreibung seiner Erfin- 
<lb/>dung. Bald findet sic sogleich Statt, selbst vor der Vor- 
<lb/>nahme der Voruntersuchung und zum Behüte der Benachrich- 
<lb/>tigung der zu einem Widerspruche Berechtigten oder Ge- 
<lb/>neigten; bald nach der Ertheilung des Patentes; bald erst
<lb/>später, nach Ablauf sei es eines Theils, sei es der Ge-
<lb/>sammtheit der Schutzzeit. Auch besteht noch darin eine
<lb/>wesentliche Verschiedenheit, dass die Veröffentlichung in
<lb/>einigen Ländern eine allgemeine, von der Regierung selbst
<lb/>ausgehende, mittelst des Druckes ist; in anderen Ländern
<lb/>nur auf Gesuch eines Einzelnen und nur für ihn erfolgt.
<lb/>Endlich finden noch ganz verschiedene Systeme hinsichtlich
<lb/>der für ein Patent zu zahlenden Abgaben Statt. Nach
<lb/>einigen Gesetzgebungen, u. a. Frankreichs, Belgiens und
<lb/>Englands, tritt die Verbindlichkeit bei der Ausstellung des
<lb/>Patentes für die ganze (oft beträchtliche) Summe mit
<lb/>einem Male ein; anderwärts ist die gesetzliche Steuer in
<lb/>Jahrestheilen oder in sonstigen Zwischenräumen zu ent-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0117.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engT. u. belg. Gesefzgeb. über Erfindungspätente. '113

<lb/>richten; bald in gleichen Summen, bald steigend mit der
<lb/>Dauer des Schutzes. *)

<lb/>Es würde weder dem Umfange, noch dem Zwecke
<lb/>der gegenwärtigen Blätter entsprechen, wollte ich diese
<lb/>verschiedenen Grundgedanken und die ebenso verschiedenen
<lb/>Ausführungsarien vollständig erörtern. Es sei mir aber
<lb/>gestattet, mit wenigen Worten anzugeben, von welchen
<lb/>Ansichten ich bei der Besprechung der beiden vorliegenden
<lb/>gesetzgeberischen Arbeiten ausgehen werde.

<lb/>Von den vier verschiedenen Hauptgedanken über das
<lb/>Wesen und den Zweck der Patente erachte ich nur den- 
<lb/>jenigen für rechtlich und volkswirtschaftlich vertheidigbar,
<lb/>welchem gemäss ein Patent ein vom Gesetze gegebenes,
<lb/>wesentlich vorübergehendes, unter der Bedingung gewisser
<lb/>Miltheilungen verliehenes Monopol ist; erteilt zum Zwecke
<lb/>einer verhältnissmässigen Nationalbelohnung; zwar wie jedes
<lb/>Monopol nachtheilig für Dritte, doch in der Hauptsache selbst
<lb/>für die Gesammtheit nützlich als Aufmunterung zu Erfin-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Literatur über die Erfindungspatente ist sehr zahlreich.
<lb/>Der Text der Gesetze, der Mehrzahl nach freilich in Ueber-
<lb/>setzung, findet sieh am vollständigsten bei: Dujeux, Ree. des lois
<lb/>et des reglemens s. 1. brevets d’invention. Brux., 1846. — Dog- 
<lb/>matische Abhandlungen über die positive Gesetzgebung einzel- 
<lb/>ner Länder sind u. a. folgende: England: Carpmael, The Law
<lb/>of Patents for Inventions. ed. 2. London, 1835. Frankreich:
<lb/>Loiseau et Verge, Loi s. 1. brevets d’invention, avec un commen-
<lb/>taire. Par., 1844. Vereinigte Staaten: Phillips, The Law of
<lb/>Patents for Invention. Boston, 1837. Oesterreich: Kraus, Geist
<lb/>der ö. Gesetzgebung zur Aufmunterung der Erfindungen. Wien, 1838.
<lb/>— Von theoretischen Schriften ist vor Allen zu nennen: Re- 
<lb/>no u a r d , Traite des brevets d’invention. Ed. entierm. nouvelle.
<lb/>Par., 1844; dann aber auch ausgezeichnete Abhandlungen in Zeit- 
<lb/>schriften, z. B. Weinlig, Ueber Erfindungspatente (in Rau’s Ar- 
<lb/>chiv, 1843, S. 247 ff.) und Ammer müller, Ueber Patentgesetz- 
<lb/>gebung (in der Tübinger Zeitschr. f. d. gesummte Staatsw., Bd. III,
<lb/>S. 558 ff.). Eine Merkwürdigkeit wenigstens ist: Jobard, Nouvelle
<lb/>economic sociale, ou monotopole industricl. Par., 1844.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Zeitschr, f. Rechtste. XXV. Bd, J, fift.
</p>
            <p>

               <lb/>8
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0118.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Mohl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>düngen. — Gegen die drei übrigen Erklärungen habe ich
<lb/>hauptsächlich Folgendes zu bemerken. Die Annahme eines
<lb/>Vertrages zwischen dem „Publikum“ und dem Erfinder,
<lb/>durch welchen die Veröffentlichung eines Geheimnisses ge- 
<lb/>gen ein Monopol eingetauscht werde, ist theils juristisch
<lb/>unhaltbar, theils findet sie bei allen Erfindungen, bei wel- 
<lb/>chen Geheimniss nicht möglich wäre, gar keine Anwen- 
<lb/>dung. Ein selbstständiges Recht auf Gedanken ist uner- 
<lb/>weislich , wo nicht widersinnig; in der Ausbildung zum
<lb/>„Monotopol“ sogar völlig monströs. Die gänzliche Ver- 
<lb/>werfung aller Patentirung endlich ist ein ganz folgerichtiger
<lb/>Satz des Systemes einer unbedingten Freiheit der Gewerbe
<lb/>und der unbeschränkten ganz unorganischen Mitwerbung.
<lb/>Sie steht und fällt also mit dieser ganzen Lehre. Für mich
<lb/>subjectiv ist nun diese Theorie von sehr zweifelhafter all- 
<lb/>gemeiner Richtigkeit, theils aus wirtschaftlichen, theils aus
<lb/>staatlichen und gesellschaftlichen Gründen; jeden Falles er- 
<lb/>achte ich sie nur in einem bestimmten Stadium der wirt- 
<lb/>schaftlichen Entwicklung der Völker, welches auf dem Fest- 
<lb/>lande noch nicht erreicht ist, für anwendbar.

<lb/>Was aber die nähere Ausführung des Gedankens be- 
<lb/>trifft, so scheint mir dabei viererlei hauptsächlich ins Auge
<lb/>zu fassen zu sein : Beschränkung der Patentirung auf wirk- 
<lb/>liche neue Erfindungen, und zwar auf solche, welche eine
<lb/>gewerbliche Ausbeutung zulassen; Feststellung der Monopol- 
<lb/>zeit auf ein Mittelmaass, welches einer Seits der Billigkeit
<lb/>gegen einen verdienten Erfinder, anderer Seits dem Ver- 
<lb/>langen der Gewerbetätigkeit nach Freiheit und nach Be- 
<lb/>nützung wohlfeiler und guter Arbeitsmittel möglichst ent- 
<lb/>spricht ; Schutz der Erfinder während der Dauer des
<lb/>amtlichen Verfahrens der Patentirung gegen betrügerische
<lb/>Aneignung ihrer Entdeckung; endlich zweckmässige Vor- 
<lb/>schriften hinsichtlich der Mitteilungen von Seiten des zu
<lb/>Patentirenden über seine Erfindung und hinsichtlich der Ver- 
<lb/>öffentlichung dieser Angaben. Dass keine sinn- und zweck- 
<lb/>losen Förmlichkeiten und keine Geldschneidereien Vorkom- 
<lb/>men dürfen, versteht sich eigentlich von selbst.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0119.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>HIohl, engl. u. heiß. Geselzgeb. über Erflndungspaleale. 115

<lb/>Es liegen nun aus neuester Zeit zwei Gesetzgebungs-
<lb/>Arbeiten vor, deren Zweck eine Verbesserung bisher be- 
<lb/>stehender Vorschriften über die Patenlirung von Erfindun- 
<lb/>gen ist; eine englische und eine belgische. Beide
<lb/>sind also in so ferne ähnlich, als sie nicht zur Begründung
<lb/>eines Systemes bestimmt sind, sondern nur zu theilweisen
<lb/>Aenderungen, wie sie die Erfahrung rathsam erscheinen
<lb/>Iiess. Sie mögen auch in so ferne neben einander gestellt
<lb/>werden, als beiden sehr bemerkenswerthe Vorarbeiten voran- 
<lb/>gegangen sind. Im Uebrigen jedoch sind Zweck und Inhalt
<lb/>so wie die übrigen Umstände so verschieden, dass sie be- 
<lb/>sonders betrachtet werden müssen.

<lb/>I. Die englische Parliaments-Acte von 1852
<lb/>(15 &amp; 16 Vict. c. 83.).

<lb/>England ist bekanntlich der erste europäische Staat,
<lb/>welcher Erfindungspatente gab. Allerdings entstand die
<lb/>Maassregel nicht, wie häufig angenommen wird, aus be- 
<lb/>wusster gewerbepolizeilicher Absicht, sondern war viel- 
<lb/>mehr nur ein Rest des schändlichen Monopol-Unfuges im
<lb/>16. und Anfang des 17. Jahrhunderts; aber es bemäch- 
<lb/>tigte sich die wirtschaftliche Einsicht des Gedankens und
<lb/>bildete ihn aus zu einem der Hauplzüge in dem Gewerbe-
<lb/>Systeme des Landes. Bis in die neuere Zeit war die Ge- 
<lb/>setzgebung zur Regelung der ganzen Einrichtung sehr dürf- 
<lb/>tig. Sie bestand allein aus einer Acte vom Jahr 1623
<lb/>(21 James I. c. 3.), durch welche dem Könige gestattet
<lb/>war, den Erfindern neuer gewerblicher Arbeiten, „any manner
<lb/>of new manufacture,“ Monopole bis zu 14, unter Umstän- 
<lb/>den bis zu 21 Jahren zu verleihen. Die Grundsätze im
<lb/>Einzelnen waren hauptsächlich durch den Gerichtsgebrauch
<lb/>allmählig festgestellt. Da sich jedoch Mängel und Schwie- 
<lb/>rigkeiten vielfacher Art mehr und mehr zeigten, namentlich
<lb/>die Erfinder gegen unerlaubte Aneignung ihrer Erfindung
<lb/>und chikanöse Anfechtung ihrer Patente sehr wenig geschützt
<lb/>waren: so nahm sich das Parlament der Sache endlich an.
<lb/>Im Jahr 1829 wurde vom Unterhause ein Ausschuss be- 
<lb/>stellt, welcher nach der vortrefflichen Sitte Englands eine

<lb/>8 *
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0120.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.


<lb/>Enquete veranstaltete, deren Ergebniss der berühmte Be- 
<lb/>richt von dem genannten Jahre ist2);.und im Jahr 1835
<lb/>kam das verbessernde Gesetz zu Stande (5 &amp; 6 William IV.
<lb/>c. 83.). Unzweifelhaft enthielt dasselbe manches Gute; aber
<lb/>doch kamen bald wieder neue Klagen und Wünsche. Es
<lb/>wurde Beschwerde geführt über nutzlose und kostspielige
<lb/>Förmlichkeiten bei der Patenlirung; über die Leichtigkeit
<lb/>eines betrügerischen Eindringens in das Gcheimniss und in
<lb/>das Recht des Patentirten; über zu hohe Verwilligungs-
<lb/>iaxen; und so noch über manches Andere. Auch jetzt
<lb/>wieder wurde im Parliamenle Hülfe zu schaffen gesucht.
<lb/>Nachdem im Oberhause mehrere Anträge gemacht worden
<lb/>waren, namentlich von dem unermüdlichen Lord Brougham,
<lb/>wurde wieder ein Ausschuss niedergesetzt, welcher, unter
<lb/>der sehr geschickten Leitung Lord Granville’s, ein Zeugen- 
<lb/>verhör vornahm, die in Antrag gebrachten Bills in eine
<lb/>einzige verschmolz, und nun über das Ganze den in der
<lb/>Ueberschrift dieses Aufsatzes genannten höchst wichtigen
<lb/>Bericht erstattete. Noch fanden zwar in der Sitzung von
<lb/>1851 Verhandlungen in beiden Häusern statt (wobei im
<lb/>Oberhause Lord Grenville vortrefflich sprach); allein erst
<lb/>im laufenden Jahre kam die Acte selbst zu Stande, und
<lb/>zwar in der Sitzung, in welcher das Parliament aufgelöst
<lb/>wurde.

<lb/>Dieses Gesetz ist nun schon an sich von Bedeutung,
<lb/>in so ferne es die ganze Maschinerie sehr vereinfacht, und
<lb/>ausserdem noch manche andere Klagpuncte beseitigt; allein
<lb/>von noch viel grösserer Wichtigkeit sind die bei Gelegen- 
<lb/>heit seiner Berathung zu Tage gekommenen Thatsachen und
<lb/>Ansichten über den ganzen Gedanken und über das Wesen
<lb/>des Patentirungs-Systemes. — Es wird genügen, wenn die
<lb/>wesentlichsten der neuen Bestimmungen kurz angeführt wer- 
<lb/>den ; das Einzelne mag den englischen Sonderschriften über-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Report from the Selcct Committee on the Law relating to Pa- 
<lb/>tents for Inventions. Ord. to be prillt, by the H. of C. 12 June
<lb/>1829. 250 p. Fol.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0121.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente. 117

<lb/>lassen bleiben, welche alsbald angekündigt worden sind.
<lb/>Dagegen sind wohl einige ausführlichere Bemerkungen über
<lb/>die neuen allgemeinen Grundsätze an der Stelle. Sind diese
<lb/>auch zunächst noch nicht maassgebend geworden für die
<lb/>bestehende Gesetzgebung, so müssen sie doch als Kritik
<lb/>derselben beachtet werden; und vielleicht sind sie bald Mo- 
<lb/>tive von Gesetzesentwürfen, wo nicht von Gesetzen. Eng- 
<lb/>land wird so sehr durch die öffentliche Meinung regiert,
<lb/>dass wenn einmal eine Ansicht von sehr bedeutenden Män- 
<lb/>nern öffentlich aufgestellt und anerkannt ist, sehr leicht da- 
<lb/>raus eine unwiderstehliche Strömung entsteht, welcher Par-
<lb/>liament und Regierung auf die Dauer nicht widerstehen
<lb/>können und wollen. Namentlich ist diess der Fall, wenn
<lb/>der neue Gedanke, wirklich oder vermeintlich, der Entwick- 
<lb/>lung der Freiheit günstig ist.

<lb/>Die durch das Gesetz wirklich eingeführten
<lb/>Bestimmungen sind denn nun aber folgende:

<lb/>1) Abkürzung des Patentirungsverfahrens und Vermin- 
<lb/>derung der Kosten. — Das bisherige Verfahren bei Erthei-
<lb/>lung eines Patentes war auf eine unbegreifliche Weise ver- 
<lb/>wickelt und verzögerlich. Ein Gesuch um ein Patent hatte
<lb/>durch acht verschiedene Behörden zu gehen, ehe die Aus- 
<lb/>stellung erfolgte, auch wenn gar kein Anstand noch Wider- 
<lb/>spruch war. Jede dieser Stationen nahm Zeit in Anspruch,
<lb/>und machte dem Bittsteller Kosten, sei es an Gebühren für
<lb/>die Behörde, sei es durch die Bezahlung des zur Betreibung
<lb/>der Sache ganz unentbehrlichen Patent-Agenten. Ausser- 
<lb/>dem war noch manche sonstige sinnlose Widerwärtigkeit
<lb/>dabei. Eine ganz nutzlose Förmlichkeit war z. B. die Sieg- 
<lb/>lang mit dem geheimen Siegel (privy seal). Der Geheim- 
<lb/>siegelbewahrer siegelte nun aber nur einmal in der Woche;
<lb/>und wenn er nicht in London war (wie häufig und lang
<lb/>der Fall zu sein pflegte), musste ihm die Urkunde auf das
<lb/>Land nachgeschickt werden, u. s. w. Dieser Unfug ist nun
<lb/>völlig beseitigt, und es hat der Bittsteller regelmässig nur
<lb/>noch mit zwei Behörden zu thun.

<lb/>2) Schulz des Patentsuchers gegen unbefugte Ver-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0122.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>öffentlichung oder beirügerische Anmaassung seiner Erfin- 
<lb/>dung während der Dauer des Erlheilungsverfahrens. — Der
<lb/>Billsteller hat jetzt an der Stelle der bisherigen Schutzlo- 
<lb/>sigkeit sogar eine Wahl zwischen zwei Schutzmaassregeln.
<lb/>Einmal nämlich kann er mit seinem Gesuche um Patentirung
<lb/>eine allgemeine vorläufige Beschreibung einreichen.
<lb/>Diese sichert ihm vom Tage der Einreichung die Priorität
<lb/>der Erfindung und den Anspruch auf ein Patent, (so ferne
<lb/>ein solches überhaupt gegeben werden kann;) beides auf
<lb/>die Dauer von sechs Monaten. Unter diesem Schutze kann
<lb/>er nun seine Erfindung offen ausführen, Arbeiter dazu
<lb/>benützen, Kapitalisten als Genossen suchen u. s. w., ohne
<lb/>dass diess als eine die Patentirung unmöglich machende
<lb/>Oeffentlichkeit der Sache ausgelegt werden könnte. Ja, das
<lb/>Gesetz ist sogar so liberal, ihm während dieser sechsmo- 
<lb/>natlichen Frist eine weitere Ausbildung und Verbesserung
<lb/>seines ursprünglichen Planes zu gestatten, ohne dass diese
<lb/>Aenderung seinen Anspruch auf vorläufigen Schutz und ein- 
<lb/>stiges Patent benähme. — Die andere Möglichkeit, zu ei- 
<lb/>nem vorläufigen Schutze zu gelangen, ist die, dass mit dem
<lb/>Gesuche um das Patent alsbald die vollständige Be- 
<lb/>schreibung der Erfindung übergeben wird. In diesem Falle
<lb/>erwirbt der Uebergebende alsbald, und zwar ebenfalls für
<lb/>sechs Monate, die sämmtlichen Rechte eines bereits Paten-
<lb/>tirten.

<lb/>3) Verbesserungen der Art und Weise, Einwendun- 
<lb/>gen gegen ein Patentgesuch vorzubringen. — Die eng- 
<lb/>lische Gesetzgebung bekennt sich nicht zu der Theorie,
<lb/>nach welcher der Staat ein von ihm verlangtes Patent
<lb/>ohne weiteres und ohne alle Untersuchung gewährt, und
<lb/>es dann etwa den Betheiligten überlässt, erschlichene oder
<lb/>sonst ungültige Patente entweder gerichtlich anzugreifen,
<lb/>oder auch wohl dieselben kurzer Hand nicht zu beachten.
<lb/>Vielmehr stellt er t Heils selbst und von Amtswegen eine
<lb/>Untersuchung über die Zulässigkeit der Patentirung an,
<lb/>(wovon sogleich unten}; theils nimmt er vor vollendeter
<lb/>Ausfertigung die Einwendungen Dritter gegen die Verlei-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0123.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl, u. belg. Gesetzgeb. über Erßndangspalente. 119

<lb/>hung an und untersucht deren Triftigkeit. Bisher war nun
<lb/>aber die Art und Weise, wie sich Dritte von der Einrei- 
<lb/>chung eines Patentgesuches unterrichten konnten, sehr man- 
<lb/>gelhaft eingerichtet. Wollten Solche es nämlich nicht ge- 
<lb/>radezu auf den, nicht sehr wahrscheinlichen, Zufall einer
<lb/>gelegentlichen Kenntnissnahme ankommen lassen, so hallen
<lb/>sie nur das Mittel, ein sogenanntes „caveat“ bei dem Kron-
<lb/>anwalte einzulegen, d. h. sie mussten bei diesem Beamten
<lb/>eine von ihnen selbst angeblich gemachte Erfindung einer
<lb/>gewissen Art anmelden und bitten, dass ihnen von später
<lb/>einkommenden Gesuchen ähnlicher Art Miltheilung zur Vor- 
<lb/>bringung ihrer Einwendungen, namentlich zur Constatirung
<lb/>ihrer eignen Priorität, gemacht werde. Diese Einrichtung hatte
<lb/>nun aber manche schlechte Wirkungen, und zwar in ganz
<lb/>entgegengesetzter Richtung. Einer Seils war es reiner Zu- 
<lb/>fall, ob ein caveat in einer gewissen Gattung von Erfin- 
<lb/>dung eingelegt war; ein fernerer, ob der Einlegende
<lb/>Lust zur Verfolgung der Sache hatte. Von einem si- 
<lb/>chern Schutze der (bewerbenden und des Publicums über- 
<lb/>haupt gegen ein unberechtigtes Patent war somit keine
<lb/>Rede. Auf der andern Seite wurde die Einrichtung von
<lb/>Betrügern gemissbraucht, um sich ein falsches Anrecht
<lb/>auf Erfindungen zu verschaffen. Indem sie nämlich caveats
<lb/>in allen denkbaren Richtungen einlegten, mussten sie von
<lb/>allen neuen Patentgesuchen in Kenntniss gesetzt werden,
<lb/>was ihnen denn zuweilen möglich machte, das Geheimniss
<lb/>neuer wirklicher Erfinder zu finden, und nun, gestützt
<lb/>auf das frühere Datum ihres caveat, das Patent für sich
<lb/>zu erlangen, oder sie wenigstens in den Stand setzte, den
<lb/>Erfinder zu brandschatzen. — Diese ganze Einrichtung ist
<lb/>jetzt beseitigt. Es kann kein caveat mehr eingelegt werden.
<lb/>Jede Bitte um ein künftiges Patent gewährt alsbald, je
<lb/>nachdem eine vorläufige oder eine vollständige Beschrei- 
<lb/>bung der Erfindung beigefügt war, verschiedenen sechs- 
<lb/>monatlichen Schutz. Dagegen wird jetzt die Nachsuchung
<lb/>eines jeden Patentes durch die öffentlichen Blätter bekannt
<lb/>gemacht, und Jeder hat das Recht, schriftliche Einwen-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0124.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120 Mohl, engl. u. belg. Gcselzgeb. über Erfindungspafente.

<lb/>düngen dagegen bei dem Kronamvalte einzureiehen. Es
<lb/>mag also jetzt jeder Betheiligte sich, jeder Freund des
<lb/>Hechtes die Gesammtheit wirksam schützen.

<lb/>4) Einführung sachverständiger Prüfungs-Commissäre.
<lb/>— Dieser Punkt ist von der grössten Wichtigkeit. Bis- 
<lb/>her hatte lediglich einer der beiden Kronanwalte per- 
<lb/>sönlich zu prüfen, ob ein Patent ertheilt werden könne.
<lb/>Sowohl die von Amtswegen anzustellende Untersuchung,
<lb/>ob nicht Gründe des öffentlichen Wohles die Verleihung
<lb/>verhindern, als die Prüfung der von Privaten gegen die
<lb/>Neuheit der Erfindung vorgebrachten Einwendungen war
<lb/>lediglich seine, des Rechtsgelehrten, Sache. Nur die, we- 
<lb/>nigstens allgemeine, Bekanntschaft gebildeter Engländer mit
<lb/>den Gewerbewesen, so wie die grosse natürliche Be- 
<lb/>gabung dieser höchstgestellten Rechtsgelehrten macht be- 
<lb/>greiflich, dass diess auch nur leidlich gieng. Aber na- 
<lb/>türlich waren Mängel und Klagen. Jetzt ist es, nicht
<lb/>ohne Kampf, durchgesetzt worden, dass die zur Besor- 
<lb/>gung des Patentwesens bestellte Behörde, in der Wirk- 
<lb/>lichkeit die Kronanwälte als nothwendige Mitglieder der- 
<lb/>selben, Sachverständige zur Prüfung der eingereichten
<lb/>Gesuche oder Einwendungen ernennen. Die Zuständigkeit
<lb/>dieser Commissäre ist nicht gross. Dieselben haben bei
<lb/>Einwendungen von Privaten lediglich über die wirkliche
<lb/>Neuheit der Erfindung zu berichten, und es kann von ih- 
<lb/>rem Ausspruche an den Kronanwalt Berufung eingelegt
<lb/>werden. Allein dass die Einrichtung weit besser ist als
<lb/>die bisherige, beweist das Beispiel der Vereinigten Staaten,
<lb/>welche schon längst solche Sachverständige haben.

<lb/>5) Veränderung in den Taxen für Patente. — Bisher
<lb/>war für jedes Patent eine bestimmte Summe zu bezahlen,
<lb/>und zwar für jedes der drei Königreiche eine besondere
<lb/>(120 Pfd. St. für England, 100 Pfd. St. für Schottland,
<lb/>125 Pfd. St. für Irland). Diese Summe war nun aber schon
<lb/>an sich sehr hoch, was theils die Patentirung kleiner Er- 
<lb/>findungen erschwerte, theils ärmere Erfinder der Ausbeu- 
<lb/>tung wucherischer Kapitalisten überlieferte. Ausserdem aber
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0125.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engl. a. belg. Geselzgeb. über Erfindungspatenle. 121

<lb/>liallc sie, weil sie in Einer Zahlung entrichtet und unter
<lb/>keinen Umständen zurückbezahlt wurde, die üble Folge,
<lb/>dass Niemand ein Patent vor der Zeit erlöschen Hess, auch
<lb/>wenn es ihm keinen Vortheil brachte, und dass somit viel- 
<lb/>fach die Freiheit unnölhig gehemmt war. Nun soll nicht
<lb/>nur im Ganzen weit weniger bezahlt werden, sondern cs
<lb/>wird auch die Taxe in verschiedenen Abschnitten entrichtet,
<lb/>so dass auch der ärmere Mann sie allmählig aufbringen,
<lb/>jeder Patenlirlc aber ein uneinträgliches Patent mit Kosten-
<lb/>ersparniss fallen lassen kann. Es werden nämlich jetzt
<lb/>etwa 20 Pf. St. für die verschiedenen Amtshandlungen bei
<lb/>der Patentirung bezahlt, dann 40 Pfd. vor Ablauf des drit- 
<lb/>ten , 80 Pfd. St. vor Ablauf des siebenten Jahres. Diess
<lb/>aber für alle drei Königreiche zusammen. — Endlich ist noch

<lb/>6) zu erwähnen, dass künftig für Erfindungen, welche
<lb/>bereits auswärts (auch in den britischen Kolonieen) in An- 
<lb/>wendung sind, keine Patentirung mehr stattfindet. — Bis
<lb/>jetzt bekümmerte sich das englische Gesetz lediglich um das,
<lb/>was in den drei Königreichen vorgieng, sei es nun aus
<lb/>zwecklosem Kleben an den Worten der ältesten Bestimmung
<lb/>(von 1623), sei es aus hoclnnüthiger Verachtung des Frem- 
<lb/>den. Die Folge war aber die Möglichkeit, dass eine im
<lb/>Ursprungslande ganz freie Erfindung in England vom Näch- 
<lb/>sten Besten mit Monopol belegt werden konnte. Wie wi- 
<lb/>dersinnig solches war, bedarf keiner Auseinandersetzung.

<lb/>Ausser diesen sachlichen Verbesserungen sind noch
<lb/>manche weitere Bestimmungen gegeben über die formelle
<lb/>Behandlung, namentlich über die Aufbewahrung der Gesuche,
<lb/>Zeichnungen, Modelle, der Patente selbst, über die Anfer- 
<lb/>tigung von Registern darüber, über den Druck aller dieser
<lb/>Dinge. Ich übergehe dieselben, wie billig, da sic für uns
<lb/>kaum eine Bedeutung haben. Es sind lauter ganz verstän- 
<lb/>dige Vorschriften; und man ist nur berechtigt darüber zu
<lb/>staunen, dass ihre Feststellung erst jetzt geschieht. Hier
<lb/>war eben einer der nicht so ganz seltenen Fälle, in
<lb/>welchen man in England auf eine kaum für möglich zu
<lb/>haltende Unzweckmässigkeit und Schwerfälligkeit der amt-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0126.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Mo hl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfkdangspatente.

<lb/>liehen Geschäftsformen stösst. Wer sollte es z. B. für denk- 
<lb/>bar erachten, dass es im Jahr 1852 noch einer besondern
<lb/>Parliamentsacte bedürfe, um ein amtliches Register über die
<lb/>verliehenen Patente anzulegen; und dass bis jetzt in ganz
<lb/>England nur mittelst einiger von Privaten, so gut es gehen
<lb/>wollte, angelegten Verzeichnisse das Vorhandensein oder
<lb/>Nichlbestehen eines Patents zu erforschen war? Wer glau- 
<lb/>ben, dass die Patente in ganz verschiedenen Archiven auf- 
<lb/>bewahrt waren, in jedem derselben unter verschiedenen Be- 
<lb/>dingungen eingesehen wurden? Und so noch Mehreres.

<lb/>Ueber die Zweckmässigkeit aller dieser Veränderun- 
<lb/>gen kann kein Zweifel obwalten. Selbst diejenigen von dem
<lb/>Oberhaus-Ausschüsse abgehörten Zeugen oder diejenigen
<lb/>Redner in den beiden Häusern, welche von einer wesentlich
<lb/>verschiedenen Ansicht über den ganzen Gedanken einer Pa-
<lb/>tenlirung der Erfindungen ausgiengen, stimmten dahin über- 
<lb/>ein, dass die neuen Bestimmungen wesentliche Verbesse- 
<lb/>rungen des bestehenden Zustandes seien, und nahmen sie,
<lb/>da vor der Hand von einem völligen Umstürze des alten
<lb/>Systemes noch keine Rede sein konnte, gerne an. Selten
<lb/>bezeugte der eine oder der andere Patent-Agent, welcher
<lb/>in der bisherigen Unsicherheit und Schwierigkeit seinen
<lb/>Vortheil fand, seine Zufriedenheit mit der bisjetzigen Ge- 
<lb/>setzgebung, beziehungsweise mit dem Mangel einer solchen.
<lb/>Die einzige rechtliche Frage, welche keine Erledigung fand,
<lb/>war die, ob nicht die englischen Patente auch für die sämmt-
<lb/>lichen Kolonieen gellen sollten, oder ob es besser, ja noth-
<lb/>wendig sei, die Patentirung für diese Theite des Reiches
<lb/>den örtlichen Behörden zu überlassen? Diese Frage blieb
<lb/>ungelöst und in verwirrtem Zustande, weil man es bedenk- 
<lb/>lich fand, einen möglicherweise weit über den einzelnen Ge- 
<lb/>genstand hinausreichenden und gefährlichen Streit über die
<lb/>Grenze der Kolonial-Gesetzgebung zu veranlassen.

<lb/>Nun aber ist es volle Zeit, zu dem Punkte überzu- 
<lb/>gehen, welcher, freilich nicht hinsichtlieh des Verständnisses
<lb/>des vorliegenden Gesetzes, überhaupt nicht für die jetzige
<lb/>Uebung im Leben, wohl aber in theoretischer Beziehung
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0127.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0127"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfindungspatente. 123

<lb/>und für die Zukunft als der bedeutendste erscheint; näm- 
<lb/>lich zu der bei der Bearbeitung und der Berathung des
<lb/>Gesetzes vielfach und von höchst bedeutenden Männern auf- 
<lb/>gestellten Ansicht, dass überhaupt die ganze Patentirung
<lb/>neuer Erfindungen eine unrichtige und eine schädliche
<lb/>Einrichtung sei.

<lb/>Diese Ansicht sprach nicht nur der Vorsitzende des
<lb/>Oberhaus-Ausschusses, Lord Granville, aus; sondern
<lb/>sie wurde auch getheilt von einigen der ersten Männer
<lb/>im Gewerbefache, z. B. von dem berühmten Ingenieur C ti- 
<lb/>li i 11, dem Baumeister Brunei, dem grossen Zucker- 
<lb/>sieder F a irr ie; von anerkannten Theoretikern, wie na- 
<lb/>mentlich von dem Verfasser des Werkes über die Stür- 
<lb/>me und Vorsitzenden des Vollziehungsausschusses bei
<lb/>der grossen Ausstellung, dem Ingenineur-Obersten R e i d;
<lb/>endlich von erfahrenen Geschäftsmännern, dem General-
<lb/>consul der Schweiz, Prev ost, dem in Patentsachen viel
<lb/>beschäftigten Advokaten Lloyd, und dem Master of the
<lb/>Rolls Sir J. Romilly. Allerdings erhoben sich auch
<lb/>entschiedene Stimmen für die Beibehaltung des Patentsy-
<lb/>stemes; und zwar nicht blos von Solchen, deren Gewerbe
<lb/>die Betreibung von Patenterteilungen ist, oder von Män- 
<lb/>nern, deren Gedanken mehr auf das praktische Leben und
<lb/>dessen beste Handhabung unter bestehenden Umständen,
<lb/>als auf kühne theoretische Spekulationen gerichtet sein
<lb/>mag; sondern auch von Meistern der Wissenschaft, wie
<lb/>Sir D. Brewster. Letzterer wollte die Erteilung von
<lb/>Erfindungs - Patenten nach Möglichkeit ausdehnen, be- 
<lb/>sonders durch Beseitigung aller Taxen. Es kann somit
<lb/>von einer feststehenden Meinung noch keineswegs die
<lb/>Rede sein; allein um so notwendiger erscheint eine Prü- 
<lb/>fung. Würde sich die neue Ansicht als falsch heraus- 
<lb/>steilen, so muss ihr bei Zeiten entgegengewirkt werden,
<lb/>damit sie nicht zur Herrschaft komme und Unheil an- 
<lb/>stifte; ist sie aber richtig, so verliert die jetzige Gesetz- 
<lb/>gebung aller Länder wo nicht ihre augenblickliche Be- 
<lb/>deutung , so doch ihre Zukunft; und es ist nicht mehr
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0128.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0128"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124 Mo hl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfindungspatente.
</p>
            <p>

               <lb/>auf ihre Ausbildung und Verbesserung, sondern vielmehr
<lb/>auf ihre Aufhebung hinzuarbeiten.

<lb/>Die Gründe, welche für die Beseitigung des ganzen
<lb/>Patent-Syslemes beigebracht wurden, sind nun aber im We- 
<lb/>sentlichen folgende:

<lb/>Vor Allem w ird in Abrede gestellt, dass es ein Recht
<lb/>an Gedanken geben dürfe; ein solches Recht sei unjuristisch,
<lb/>Ihatsächlich unmöglich, widersinnig.

<lb/>Sodann wird behauptet, Ermunterungen zu Erfindun- 
<lb/>gen seien völlig überflüssig. Theils der eigene Vortheil,
<lb/>noch mehr aber der unwiderstehliche innere Drang treibe
<lb/>den mit Erfindungsgabe Versehenen schon von selbst an.
<lb/>Die meisten Erfindungen werden von den Gewerbenden
<lb/>selbst in ihrem Geschäfte und zum Nutzen desselben ge- 
<lb/>macht, so dass es gar keiner weiteren Ermunterung bedürfe.
<lb/>Auch eine genügende Belohnung werden die Erfinder für
<lb/>wirklich nützliche Entdeckungen leicht bekommen durch
<lb/>Verkauf derselben, wenn allerdings schon nicht eine so
<lb/>grosse, als im glücklichen Falle bei einem Patente. Der
<lb/>gewöhnlich für die Patentirung angeführte Grund, nämlich
<lb/>die Billigkeit einer Entschädigung für jahrelange Mühen
<lb/>und grosse Ausgaben, sei wenig stichhaltig; einmal, weil
<lb/>gar selten die Erfindungen auf diese Weise zu Stande
<lb/>kommen, dann aber auch, weil gerade das Geheimhalten
<lb/>grosse Mühe und Kosten veranlasse, die hei einer öffent- 
<lb/>lichen Betreibung der Sache durch die Theilnahme anderer
<lb/>Sachverständiger und durch die allgemeine Besprechung der
<lb/>Aufgabe ganz vermindert würden.

<lb/>Der angebliche Vortheil der Patente für die Erfinder
<lb/>sei im Gegentheile, richtig betrachtet, ein mehrfacher Nach- 
<lb/>theil für sie. Einmal werden dem Erfinder sehr bedeu- 
<lb/>tende Kosten verursacht, was namentlich ärmere Männer,
<lb/>und aus solchen bestehen die Erfinder meistens, in die Hände
<lb/>von Wucherern treibe. Sodann aber sei der noch an der
<lb/>Vollendung seines Gedankens arbeitende Erfinder genölhigt,
<lb/>alle Vorarbeiten im Geheimen vorzunehmen, damit ihm nicht
<lb/>der Gedanke gestohlen und darauf von dem Entwender
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0129.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfindangspatente. 125

<lb/>selbst ein Patent genommen werde. Diese Art der Aus- 
<lb/>arbeitung sei aber technisch schlecht, beschwerlich und oft
<lb/>ein wirtschaftliches Verderben.

<lb/>Endlich leide das Publikum, und namentlich der ganze
<lb/>Gewerbestand, auf eine dreifache Weise. Einer Leits wer- 
<lb/>den die patenlirten Erzeugnisse während der ganzen Pa- 
<lb/>tentzeit verteuert. Anderer Seils sei es eine Aufmunte- 
<lb/>rung für überflüssige Erfindungen, welche an sich keinen
<lb/>Werth haben, aber doch durch ihre Menge beengen und
<lb/>leicht unversehens in Schaden und Verdruss bringen. End- 
<lb/>lich sei die grosse Menge von Patenten ein beständi- 
<lb/>ges Hinderniss für kleinere, täglich sich aufdrängende Ver- 
<lb/>besserungen. Diese kleinen Unterlassungen zusammen seien
<lb/>aber ein weit grösserer Nachteil, als etwa das Unter- 
<lb/>bleiben oder völlige Geheimbleiben einer oder der an- 
<lb/>dern bedeutenden Erfindung wäre, falls solches wirklich
<lb/>nur durch den Patentschutz verhindert werde. Wieder- 
<lb/>holt wird die Ansicht aufgestellt, das Gewerbewesen Englands
<lb/>leide im Ganzen und Grossen sehr empfindlich durch das
<lb/>Bestehen von Patenten.

<lb/>Die Frage ist nun: sind diese Gründe an sich, und
<lb/>so weit sie gehen, wahr? enthalten sie die ganze Wahr- 
<lb/>heit? und sind sie überall und zu allen Zeiten wahr?

<lb/>Es scheint mir, dass man sich der Bejahung der
<lb/>ersten dieser Fragen ehrlicherweise nicht entziehen kann.
<lb/>Es sind die aus dem Leben geschöpften Klagen über
<lb/>schlimme Wirkungen der Patente unzweifelhaft richtig; und
<lb/>wir Alle, die wir bisher mit der allgemeinen Annahme der
<lb/>Theoretiker und mit der Gesetzgebung aller gesittigten
<lb/>Länder die Patenlirung von Erfindungen für eine höchst
<lb/>nützliche, wo nicht nothwendige Einrichtung gehalten und
<lb/>sie empfohlen haben, wir werden wohl daran thun, offen
<lb/>einzugestehen, dass wir die Nachtheile dieser Monopol- 
<lb/>schaffung zu geringe angeschlagen haben. Keiner war na- 
<lb/>türlich auch bisher so blind, dass er nicht das Schaffen
<lb/>von Monopolen , also die Vertheurung der patenlirten Er- 
<lb/>zeugnisse, die mannichfache Beschränkung der Gewerbe-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0130.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Mo hl, engl. u. bclg. Geseizgeb. über Erfindungspalente.

<lb/>freiheit für Uebel erkannt hätte; allein man hat offenbar
<lb/>einzelne schlimme Folgen ganz übersehen, und hat die Ge-
<lb/>sammtheit derselben unterschätzt. Der Grund dieser fal- 
<lb/>schen Auffassung ist aber ein dreifacher gewesen. In zwei
<lb/>Beziehungen ist man von Voraussetzungen ausgegangen,
<lb/>welche der Wirklichkeit nicht entsprechen ; und dann hat
<lb/>man die Nachtheile eines mit dem ganzen jetzigen Systeme
<lb/>unzertrennlich verbundenen Umstandes nicht beachtet.

<lb/>Die erste der falschen Voraussetzungen war, dass die
<lb/>Erfindungen die Ergebnisse von langen, ausdrücklich ge- 
<lb/>machten und kostspieligen Versuchen seien, und dass also
<lb/>auch Entschädigung und Belohnung im Verhältnisse dieser
<lb/>Opfer sein müssen. Nun aber ist vielmehr die Thatsache,
<lb/>dass die Erfindungen, wenigstens bei einer ausgebildeten
<lb/>Gewerberichtung und bei lebhafter Thätigkeit, hauptsäch- 
<lb/>lich aus einer ununterbrochenen Reihe von kleinen, sich
<lb/>bei der Arbeit unmittelbar aufdrängenden Verbesserungen
<lb/>bestehen; und dass sie selten von absichtlich forschenden
<lb/>Technologen, sondern in der Regel von aufgeweckten Ar- 
<lb/>beitern im Verfolge ihrer Geschäfte gefunden werden. Ueber
<lb/>diesen Punkt sind alle Zeugnisse einig. In der genannten
<lb/>falschen Voraussetzung hat man nun aber doppeltes Uebel
<lb/>angerichtet. Einer Seits ist man nämlich zu einer grossen
<lb/>Ueberschätzung' der einem Erfinder gebührenden Belohnung
<lb/>verführt worden, und hat desshalb sogar kein Bedenken
<lb/>getragen, die Gesammtheit mit Monopolen zu belästigen.
<lb/>Anderer Seits ist der zu der Belohnung führende Weg
<lb/>(nämlich die Auswirkung eines Patentes auf Grund einer
<lb/>völlig ausgearbeiteten Erfindung, so wie vieler schwieriger
<lb/>und kostspieliger Schritte) berechnet worden auf Männer
<lb/>von Vermögen und formeller Bildung; während durchschnittlich
<lb/>die Erfinder in der Wirklichkeit diese Eigenschaften nicht be- 
<lb/>sitzen, dadurch aber in die Hände von selbstsüchtigen Spe- 
<lb/>kulanten geworfen werden. Das Gesammtergebniss dieses
<lb/>Irrthums ist also: grosse Belastung der Gesammtheit zum
<lb/>Vortheile, wenigstens in der Regel, von durchaus Ver- 
<lb/>dienstlosen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspalente. 127

<lb/>Die zweite falsche Vorausausetzung war, dass die
<lb/>Zahl der zu Patenlirenden, und somit auch die der zu
<lb/>tragenden Monopole überhaupt eine massige sein werde.
<lb/>Dem war allerdings auch früher also. Aber die Zahl der- 
<lb/>selben ist in allen Ländern ins unübersehbare gestiegen,
<lb/>und ist immer noch im Steigen, gleichgültig jetzt aus
<lb/>welchen Ursachen.3) Nun aber ist einleuchtend, dass falls
<lb/>man etwa auch (einen vernünftigen Zweck überhaupt vor- 
<lb/>ausgesetzt) der Gesammtheit das Opfer zumuthen kann,
<lb/>für einzelne grosse Einrichtungen oder Verfahrensarten ein
<lb/>Monopol zu tragen und sich mit demselben abzufinden,
<lb/>die Störung und der sachliche Nachtheil ins Unberechen- 
<lb/>bare und Unerträgliche geht, wenn man im Gewerbele- 
<lb/>ben auf jedem Schritte lind bei jeder Kleinigkeit auf ein
<lb/>Monopol stöst. Wie Vieles wird dadurch unmöglich ge- 
<lb/>macht, zu wie Vielem hat man von vornen herein keine
<lb/>Lust, wie viel kostet die Abfindung der Patentirten nach
<lb/>allen Seiten und bei jedem Schritte! Man lese, z. B. in

<lb/>3) Es würde zu vielen Raum einnehmen, um diese Thatsache mit
<lb/>den Zahlen der einzelnen Länder und der einzelnen Jahre nachzu- 
<lb/>weisen. Ich begnüge mich daher, zuerst einige ausführliche Beispiele,
<lb/>dann aber allgemeine Angaben mitzulheilen:
</p>
            <p>

               <lb/>In Belgien ist die Zahl der jährlich ertheilten Patente folgende:
</p>
            <table n="table-EC6900A4-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-EC6900A5-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                   rend="340,3616,2860,4980">
               <row n="row-EC6900A6-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900A7-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1831
</cell>
                  <cell>


15.
</cell>
                  <cell>


1836 76.
</cell>
                  <cell>


1840 326.
</cell>
                  <cell>


1844 301.
</cell>
                  <cell>


1848 313.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900A8-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900A9-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1832
</cell>
                  <cell>


30.
</cell>
                  <cell>


1837 134.
</cell>
                  <cell>


1841 310.
</cell>
                  <cell>


1845 389.
</cell>
                  <cell>


1849 410.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900AA-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900AB-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1833
</cell>
                  <cell>


42.
</cell>
                  <cell>


1838 280.
</cell>
                  <cell>


1842 280.
</cell>
                  <cell>


1846 405.
</cell>
                  <cell>


1850 507.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900AC-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900AD-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1834
</cell>
                  <cell>


48.
</cell>
                  <cell>


1839 269.
</cell>
                  <cell>


1843 254.
</cell>
                  <cell>


1847 499.
</cell>
                  <cell>


1851
</cell>
                  <cell>


602.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900AE-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900AF-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1835
</cell>
                  <cell>


62.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900B0-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900B1-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


In den Vereinigten Staaten:
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900B2-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900B3-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1790
</cell>
                  <cell>


1.
</cell>
                  <cell>


1820 159.
</cell>
                  <cell>


1840 452.
</cell>
                  <cell>


1846 619.
</cell>
                  <cell>


1848
</cell>
                  <cell>


660.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900B4-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900B5-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1800
</cell>
                  <cell>


39.
</cell>
                  <cell>


1830 551.
</cell>
                  <cell>


1845 502.
</cell>
                  <cell>


1847 572.
</cell>
                  <cell>


1849
</cell>
                  <cell>


1076.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900B6-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900B7-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1810 222.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900B8-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900B9-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


In Frankreich:
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900BA-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900BB-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


1292 29.
</cell>
                  <cell>


IX. 34.
</cell>
                  <cell>


1810 93.
</cell>
                  <cell>


1830 366.
</cell>
                  <cell>


1845
</cell>
                  <cell>


2053.
</cell>
               </row>
               <row n="row-EC6900BC-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-EC6900BD-9C5B-11E7-2753-09173F13E4C5">
                  <cell>


IV.
</cell>
                  <cell>


8.
</cell>
                  <cell>


1806. 84.
</cell>
                  <cell>


1820 131.
</cell>
                  <cell>


1840 1947.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>In England waren bis Mai 1851 etwa 13600 Patente gegeben
<lb/>worden, von welchen freilich der grössere Theil erloschen war. In
<lb/>Oesterreich war von 1820—25 die jährliche Durchschnittszahl 180;
<lb/>in von 1840—44 etwa 55; im Königreiche Lachsen 12.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0132.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Mohl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>dem Eingangs genannten Berichte die Klagen der grossen
<lb/>Londoner Telegraphen-Gesellschaft über die für sic be- 
<lb/>stehende Nothwendigkeit eine Menge von Patenten für
<lb/>grosse Summe aufzukaufen, lediglich nicht zur Benütz- 
<lb/>ung, sondern nur damit sie nicht im Wege stehen bei
<lb/>den eigenen Aenderungen und Einrichtungen. In der un- 
<lb/>richtigen Voraussetzung einer Thatsache hat man also ei- 
<lb/>nem gar nicht berechneten und gewollten, aber sehr be- 
<lb/>bedeutenden Schaden zugefügt.

<lb/>Die blosse Nichtbeachtung, und somit Nichtberechnung,
<lb/>eines mit dem Patent-Systeme in nothwendiger Verbindung
<lb/>stehenden Uebelstandes hat aber, endlich, stattgefunden
<lb/>hinsichtlich der Folgen des Geheimhaltens der Vorarbei- 
<lb/>ten zu einer patentirbaren Erfindung. Gewöhnlich wird
<lb/>als ein Hauptvorlheil der Patente angegeben, dass durch
<lb/>sie die Geheimhaltung von Erfindungen, somit deren Be- 
<lb/>schränkung auf einen engsten Kreis und möglicherweise
<lb/>gänzlicher Wiederverlust, verhindert, vielmehr dem Erfin- 
<lb/>der ein Sporn gegeben werde, seine Entdekung möglichst
<lb/>weit und schnell zu verbreiten; jeden Falles sei durch
<lb/>die zu übergebende und zu veröffentlichende Beschreibung
<lb/>ein Wiedervergessen unmöglich gemacht. Unzweifelhaft
<lb/>ist dieser Vortheil vorhanden, obgleich in einem gerin- 
<lb/>gem Grade, als gewöhnlich angenommen wird; indem bei
<lb/>der jetzigen Ausbildung und Verbreitung der technischen
<lb/>Kenntnisse die Erfindungen selten mehr das Ergebniss eines
<lb/>glücklichen Zufalls oder einer besondern Genialität sind,
<lb/>sondern mehr ein nothwendiges logisches Fortschreiten, zu
<lb/>welchem, etwas früher etwas später, höchst wahrscheinlich
<lb/>auch Andere gekommen wären. Allein, wie hoch oder wie
<lb/>niedrig dieser Vortheil mit Recht anzuschlagen sein mag,
<lb/>jeden Falles hätte nicht übersehen werden sollen, dass das
<lb/>Patent-System seiner Seits wieder ein vielfältiges Geheim- 
<lb/>halten nothwendig macht, welches sonst gar nicht statt- 
<lb/>fände, und welches als sehr nachtheilig erkannt werden muss.
<lb/>Es gehörte vielleicht Scharfsinn dazu, um diese Seite a priori
<lb/>zu entdecken; aber dass selbst die Erfahrung die Theore-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0133.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente. 129

<lb/>tiker bis jetzt nicht darauf aufmerksam gemacht hat, ver- 
<lb/>dient kein Lob. Es liegt das Uebel deutlich genug vor,
<lb/>und zwar in mehr als Einer Richtung. Einer Seils ist die
<lb/>nolhwendige Geheimhaltung der Vorbereitungen und Aus- 
<lb/>arbeitungen des rohen Gedankens ein Verderben für die är- 
<lb/>meren Erfinder, welche in Menge ganz darüber zu Grunde
<lb/>gehen, weil sie von ihrem Erwerbe abgezogen werden und,
<lb/>häufig ohne die nülhigen Vorkenntnisse, sich im Verborge- 
<lb/>nen erfolglos abmühen. Anderer Seils ist sie aber selbst
<lb/>ein Uebel bei Erfindungen günstig Gestellter, weil sie Be- 
<lb/>rathungen, Zusammenwirken verschiedener Kräfte, Abbrin- 
<lb/>gung vom Unrichtigem verhindert. Wie unzähligemale mag
<lb/>es Vorkommen, dass ein an sich ganz richtiger Gedanke
<lb/>nicht zur Vollendung und Anwendung gedeihet, weil der
<lb/>damit im Geheimen Beschäftigte irgend etwas übersieht, nicht
<lb/>weiss u. s. w., während Dritte, wären sie nur von der
<lb/>Frage unterrichtet gewesen, die Lösung gefunden hätten.4)

<lb/>Damit aber, dass die bisher besprochenen Uebelstände
<lb/>des Patent-Systemes als richtig zugegeben werden müssen,
<lb/>ist allerdings noch nicht gesagt, dass dieselben die ganze
<lb/>Wahrheit enthalten. Es mögen neben den schlimmen Fol- 
<lb/>gen sich auch zuträgliche entwickeln. Ja, es ist diess so- 
<lb/>gar vorweg wahrscheinlich; denn es darf wohl angenommen
<lb/>werden, dass eine Einrichtung, welche — mit einziger Aus- 
<lb/>nahme der Schweiz — alle gesitligten Staaten angenommen
<lb/>haben, und welche bisher den ungetheilten Beifall der Theo- 
<lb/>retiker genoss, auch ihre gute Seite hat, und dass also je- 
<lb/>den Falles eine Abwägung der Vortheile und Nachtheile


<lb/>4) Aeusserst merkwürdig in dieser Beziehung ist eine Mittheilung
<lb/>von Brunei, welcher erzählt, dass er unter der Leitung seines
<lb/>berühmten Vaters, aber sonst ganz im Geheimen, grosse Summen und
<lb/>langjährige Mühe umsonst verschwendet habe zur Bewerkstelligung
<lb/>eines gewissen mechanischen Problemes, und dass er sicher sei, es
<lb/>würde bei öffentlicher Behandlung der Sache ihm entweder bald die
<lb/>Unmöglichkeit nachgewiesen worden sein, oder würde ein Glücklich—
<lb/>rer und Fähigerer etwas zu Stande gebracht haben. Wenn diess bei
<lb/>solchen Männern der Fall ist, wie mag es unwissenden Arbeitern oder
<lb/>ungeübten Theoretikern ergehen!

<lb/>Krit. Zeitschr. f* Rechuw. XXV. Bd, L Hft.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0134.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Mohl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspalente.

<lb/>stattfinden muss. Eine genauere Prüfung bestätigt denn
<lb/>auch diese Vermuthung. Die Gegner des Patent-Syste-
<lb/>mes nehmen es zu leicht mit einer der Hauptseiten der
<lb/>ganzen Einrichtung, nämlich mit den aus den Patenten für
<lb/>die Erfinder entspringenden Vortheilen. Die Verschaffung
<lb/>solcher ist aber eben so sehr eine sittliche Pflicht, als
<lb/>eigner Nutzen der Gesellschaft. — Zunächst ist nicht
<lb/>zu verkennen, dass die Möglichkeit ein Patent zu er- 
<lb/>halten dem ärmern Erfinder einen Rückhalt giebt zur
<lb/>Erlangung einer leidlichen Belohnung. Wenn es näm- 
<lb/>lich auch ganz richtig sein mag, dass ein solcher Mann
<lb/>in der Regel weit besser daran thut, gleich seinen er- 
<lb/>sten Gedanken einem Unternehmer zur Verfügung zu stel- 
<lb/>len, gegen eine kleine aber sichere Belohnung oder ge- 
<lb/>gen Zutheilung einer etwas bessern bleibenden Stelle im
<lb/>Geschäfte, als sich auf eigene Ausbildung der Erfindung
<lb/>und auf einstige Patentirung derselben einzurichten; und
<lb/>wenn ferner wirklich ein billiger und verständiger Un- 
<lb/>ternehmer solche Mittheilungen anständig belohnen wird:
<lb/>so giebt es doch theils auch Fälle, in welchen selbst ein
<lb/>Erfinder dieser Gattung durch ein Patent einen bedeuten- 
<lb/>den Vortheil ziehen kann; theils ist gegenüber von har- 
<lb/>ten kleinlich denkenden Herren die Möglichkeit einer Ge- 
<lb/>heimhaltung und Patentirung die einzige Nüthigung zu ei- 
<lb/>ner Berücksichtigung des Erfinders. Selbst wenn dieser
<lb/>einem Speculanten den grössten Theil des Gewinnes ab-
<lb/>lassen muss, ist der Rest doch immer besser, als gar
<lb/>nichts. — Dann aber giebt es, zweitens, doch in der
<lb/>That Fälle, in welchen eine grosse Erfindung nur nach
<lb/>langer Mühe und mit grossen Kosten hergestellt worden
<lb/>ist. Man denke z. B. an die Erfindung der Dampf- 
<lb/>maschine durch Watt. Dass hier eine entsprechende Ent- 
<lb/>schädigung und gar eine Belohnung bei einem alsbald
<lb/>eintretenden Rechte eines Jeden, die Erfindung auch an- 
<lb/>zuwenden, unmöglich ist, bei dem Monopole eines Patentes
<lb/>aber wenigstens stattfinden kann, bedarf keines Beweises.
<lb/>Mögen nun solche Erfindungen auch nur grosse Ausnahmen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0135.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl, u. belg. Gesetzgeb. über Erfindurtgspalenle. 131

<lb/>sein, so bedürfen sie doch entschieden einer Berücksich- 
<lb/>tigung. — Endlich aber kömmt zu diesen in Pflicht urid
<lb/>Gewinn gleichmässig begründeten Erwägungen noch eine
<lb/>den Vortheil ausschliesslich berücksichtigende. Die Erfahrung
<lb/>zeigt, dass sich in einem Lande, welches Patente verlei- 
<lb/>het, nicht blos die eigenen Bürger um solche bewerben,
<lb/>sondern auch Ausländer, welche hier einen guten Markt
<lb/>für ihre Entdeckungen hoffen. Namentlich ist England
<lb/>selbst das redenste Beispiel eines solchen Zudranges. Fremde
<lb/>Erfindungen strömen dort zusammen. Der Nutzen einer
<lb/>solchen Einwanderung auswärtiger Gedanken ist aber na- 
<lb/>mentlich dann einleuchtend, wenn eine im Auslande be- 
<lb/>reits bekannte Erfindung diesseits nicht mehr patentirt wird.
<lb/>In diesem Falle beeilen sich auswärtige Erfinder ihre Pa- 
<lb/>tente möglichst schnell zu lösen; mit anderen Worten, sie
<lb/>theilen ihre Geheimnisse und guten Gedanken möglichst
<lb/>schnell mit. Diess Alles hört natürlich mit Aufhebung des
<lb/>Patentsystemes auf, und es ist dann den Gewerbenden
<lb/>überlassen, sich durch eigene Bemühungen zu überzeugen,
<lb/>ob, wie und wo im Auslande etwa eine ihnen wichtige
<lb/>Erfindung bestehen mag. Noth wendig wird aber hierbei
<lb/>Manches ganz übersehen oder erst spät bekannt, trotz al- 
<lb/>ler Beschleunigung und Erleichterung der Reisen und Mit- 
<lb/>theilungen. Die auf diese Einwendung vor dem Ober-
<lb/>haus-Ausschusse gegebene Antwort ist sehr schwach aus- 
<lb/>gefallen. Man suchte sich nämlich damit zu trösten, dass
<lb/>im Auslande nach wie vor werden Patente genommen, also
<lb/>auch die Beschreibungen bekannt gemacht werden, und dass
<lb/>man auf diese Weise fast so frühe wie bisher Kenntniss
<lb/>erhalten könne. Es ist in der That doch gar zu naiv
<lb/>anzunehmen, das Ausland werde das, als schädlich erwie- 
<lb/>sene und desshalb diesseits aufgehobene, Patentirungs-Sy-
<lb/>stein immer beibehalten. Allein selbst wenn dem so wäre
<lb/>und so lange ihm so wäre, bestände doch ein mächtiger
<lb/>Unterschied. Bekanntmachungen in auswärtigen, umfassen- 
<lb/>den, theuren, in fremden Sprachen geschriebenen Samm- 
<lb/>lungen sind lange nicht so zugänglich und so schnell be-

<lb/>9«
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0136.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>kannt, wie das im eigenen Lande vor sich Gehende. —
<lb/>Es ergiebt sich also, dass die Sache doch nicht so ein- 
<lb/>fach liegt, als sie manchem der Gegner des bisherigen
<lb/>Systemes erscheinen will; lind dass man alle Ursache hat,
<lb/>erst genau und nach allen Seiten zu erwägen, welche
<lb/>Folgen denn die Wiederaufhebung der Patentirungen hätte.
<lb/>Auch erklärt sich daraus, dass bei den Verhandlungen im
<lb/>Parliamente, trotz sehr entschiedener Ansichten Einzelner,
<lb/>nicht einmal ein ernstlicher Versuch zu einem Umstürze
<lb/>gemacht wurde, sondern man sich zunächst ruhig mit Ver- 
<lb/>besserungen begnügte. Endlich, und darauf möchte das
<lb/>Hauptgewicht zu legen sein, ist einleuchtend, dass es mit
<lb/>einer einfachen Aufhebung der Patente keineswegs gelhan
<lb/>wäre, sondern dass dann irgend ein anderes Mittel der
<lb/>Entschädigung und Belohnung, wenigstens für bestimmte
<lb/>Fälle, aufgefunden werden müsste. Dass diess aber keine
<lb/>so ganz leichte Aufgabe wäre, beweisen die Gründe, aus
<lb/>welchen man zu dem jetzigen Monopol-Systeme als zu dem
<lb/>noch Erträglichsten gekommen ist.

<lb/>Ehe jedoch ein schliessliches Urtheil gefällt werden
<lb/>kann, ist noch die dritte Frage zu untersuchen, näm- 
<lb/>lich ob die gegen das Patentirungs-System vorgebrachten
<lb/>Einwendungen überall und zu allen Zeiten gegründet
<lb/>sind? — Es lässt sich nämlich gar wohl denken, dass je
<lb/>nach dem Grade der Ausbildung und der Thätigkeit des
<lb/>Gewerbelebens wesentlich andere Umstände in den Vorder- 
<lb/>grund treten, und dass sowohl Nachtheile, welche in dem
<lb/>einen Zustande sehr bedeutend sind, in einem anderen wenig
<lb/>in Betracht kommen, als dass die Vortheile des Systemes sich
<lb/>nicht gleich mässig fühlbar machen. Diess aber würde eine
<lb/>sehr verschiedene Abrechnung zu verschiedenen Zeilen ge- 
<lb/>ben , somit nicht dasselbe System zu allen Zeilen ralhsarn
<lb/>sein. Und in der That scheint dem wirklich so zu sein.
<lb/>Genau betrachtet gehen die von den englischen Gewerbenden
<lb/>und Staatsmännern geltend gemachten Nachtheile sämmtlich
<lb/>aus der fieberhaften Thätigkeit und Anspannung des dorti- 
<lb/>gen Gewerbefleisses und von der dadurch geweckten gros-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0137.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, eng!, u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente. 133

<lb/>sen geistigen Rührigkeit aller Betheiligten und der hohen Ver- 
<lb/>vollkommnung aller technischen Prozesse aus. Daher näm- 
<lb/>lich die übergrosse Anzahl der Erfindungen, also der Patente;
<lb/>daher die jetzige Eigenschaft der meisten Erfindungen, ihr
<lb/>kleiner Umfang; daher die Nothwendigkeit unbedingter Ge- 
<lb/>heimhaltung bei den Vorarbeiten; daher also einer Leits
<lb/>die verhältnissmässig kleine Nützlichkeit der einzelnen Er- 
<lb/>findung , anderer Leits die mögliche grosse Lästigkeit des
<lb/>einzelnen Patentes und die gewisse Lästigkeit aller zu- 
<lb/>sammen. Allein eben dieser Zustand der höchsten Einsicht,
<lb/>Rührigkeit und Mitwerbung ist es auch wieder, welcher
<lb/>bei einer Aufhebung des Patentsystemes Vortheile für die
<lb/>Erfinder in Aussicht stellt, welche bei weniger entwickel- 
<lb/>ten und überreizten Gewerbeverhältnissen nicht zu erwar- 
<lb/>ten sind. Bei solchem gespannten Treiben ist es möglich,
<lb/>dass in der Regel der Herr eines Geschäftes einen Arbeiter
<lb/>für einen auch noch rohen Verbesserungsgedanken anständig
<lb/>belohnt, weil er ihm alsbald von Werth ist; oder mag ein
<lb/>erfindungsreicher Kopf aus dieser Klasse sich eine bleibende
<lb/>gute Stellung verschaffen, weil er ein Schatz für ein be- 
<lb/>ständig vorwärts drängendes und gedrängtes Geschäft ist.
<lb/>In einem solchen Zustande ist die Erfindungsgabe Aller
<lb/>aufgemuntert auch ohne Aussicht auf grossen positiven Ge- 
<lb/>winn; die Vermeidung von Ueberholt- und Erdrücktwerden
<lb/>ist hinreichender Sporn. Unter solchen Bedingungen finden
<lb/>sich auch die Menschen und die Mittel zur langwieri- 
<lb/>gen Vorbereitung grosser Erfindungen, indem deren Ge- 
<lb/>lingen, auch ohne Patent, durch den augenblicklichen
<lb/>Gewinn entschädigt. In einem solchen Lande, wie in Eng- 
<lb/>land zum Beispiele, mag also etwa die schliessliche Rech- 
<lb/>nung mit Recht gegen die Patente ausfallen. Allein, eben
<lb/>weil dem hier so ist, verhält es sich wesentlich anders in
<lb/>Ländern mit weniger entwickelter Thäiigkeit und Einsicht
<lb/>in den Gewerben. Hier ist einer Seits kein Uebermaas von
<lb/>Patenten, kein Auflauern auf die geringste Spur von Ent- 
<lb/>deckungen, kein Zugrundegehen erfinderischer Köpfe durch
<lb/>Geheimniss und grosse Ausgaben für Versuche; aber auch
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0138.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Mohl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>auf der andern Seite kein sicherer und schneller Gewinn
<lb/>von einer Entdeckung, keine Nothwendigkeit, beständig
<lb/>zu bessern und voranzuschreiten, keine Aussicht auf nach- 
<lb/>haltige Unterstützung oder augenblickliche billige Belohnung,,
<lb/>Während also in dem einen Falle cs eines künstlichen
<lb/>Schutzes, einer Aufmunterung durch den Staat nicht be- 
<lb/>darf: sind solche Mittel in dem andern Falle die uner- 
<lb/>lässlichen Bedingungen eines Fortschreitens und einer billi- 
<lb/>gen und klugen Belohnung des Verdienstes, und müssen die
<lb/>Opfer gebracht werden, welche jedes Eingreifen in die
<lb/>natürliche Freiheit verlangt. Mit Einem Worte, die Wahr- 
<lb/>heit der jetzt gegen das Patentsystem vorgebrachten Ein- 
<lb/>wendungen ist nur eine relative, durch Zeit und Umstände
<lb/>sehr bedingte.

<lb/>Diess führt denn nun aber, wenn ich mich nicht ganz
<lb/>täusche, zum Kerne der Sache. Das ganze Problem ist
<lb/>nichts anderes, als e i n e n e u e S e i t e d e r Fr e i h a n d e 1 s-
<lb/>Frage, das heisst der Frage: ob die menschliche Wirlh-
<lb/>schaft dem unbedingt freien Gebühren der Persönlichkeit,
<lb/>der völlig unbeschränkten Mitwerbung überhaupt oder we- 
<lb/>nigstens in bestimmten Entwicklungszuständen der Völker
<lb/>überlassen werden kann; oder ob Rücksichten der Klug- 
<lb/>heit, der Sittlichkeit, überhaupt der Humanität es recht- 
<lb/>fertigen, wenn der Staat versucht, durch Befehle und Ein- 
<lb/>richtungen natürliche Uebel zu beseitigen und künstliche
<lb/>Vortheile zu schaffen? Diese grosse Frage ist durch die
<lb/>Anzweiflung des Patentsystemes in ein neues Stadium ge- 
<lb/>treten. Zuerst hat es sich gehandelt um die Freiheit der
<lb/>Gewerbe vom Zunftwesen und was damit zusammenhängt.
<lb/>Dann ist die Aufhebung des Schutzes der nationalen Arbeit
<lb/>gegen das Ausland an die Reihe gekommen. Jetzt fragt
<lb/>es sich um die Beseitigung einer Begünstigung der Erfinder.
<lb/>Noch ist allerdings in dieser Beziehung die öffentliche Mei- 
<lb/>nung in England nicht zu der Entschiedenheit gelangt, wie
<lb/>über |die beiden früher in Bewegung gekommenen Gegen- 
<lb/>stände. Der Gedanke ist noch zu neu, die Ansichten sind
<lb/>noch zu gelheilt; und desshalb haben auch die Staatsmänner
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindüngspätente. 135

<lb/>noch keine Schrille gethan, sondern erst die Sache zur
<lb/>Beralhung gestellt. Allein es wird und muss das jetzt
<lb/>Begonnene seinen Verlauf nehmen. — Diese Auffassung
<lb/>liegt so nahe, dass es Wunder nehmen darf, sie nirgends
<lb/>in den Verhandlungen klar vertreten zu sehen.

<lb/>Unter diesen Umstünden wäre es völlig thörigt zu
<lb/>glauben, dass mit irgend einem Machtworte entwas ent- 
<lb/>schieden, der Gesetzgebung ihr künftiger Weg mit Sicher- 
<lb/>heit angewiesen werden könne. Noch thörigter aber, wollte
<lb/>man das Urtheil, welches man etwa vom Standpunkte der
<lb/>englischen Verhältnisse gewonnen hat, ohne Weiteres über- 
<lb/>tragen auf die deutschen. Hier bleibt nur die Möglichkeit
<lb/>einer subjectiven Meinung und einer Örtlich bedingten Ent- 
<lb/>scheidung. Und so ist denn meine persönliche Ansicht die
<lb/>nachstehende: Ganz im Allgemeinen beruhen die neuen Ein- 
<lb/>wendungen gegen das System der Erfindungspatente in
<lb/>einer Weltanschauung, welche allerdings sehr verbreitet ist
<lb/>und auch der Gesetzgebung der modernen Staaten wesent- 
<lb/>lich zum Grunde liegt, nämlich in der Erslrebung der mög- 
<lb/>lichst grossen negativen Freiheit der Persönlichkeit. In so
<lb/>ferne sind sie an sich folgerichtig und berechtigt. Ob aber
<lb/>durch sie, wie überhaupt durch diese ganze Richtung,
<lb/>schliesslich der ächten menschlichen Bildung und dem all- 
<lb/>gemeinen Glücke genützt oder geschadet werden wird, ist
<lb/>ein noch ungelöstes Räthsel, bei welchem wenigstens ein
<lb/>Zweifel erlaubt ist. — Sieht man jedoch von dieser Frage
<lb/>ab, und stellt man sich einfach auf den Boden des nun
<lb/>eben bestehenden Staats- und Gesellschaftslebens, so ist,
<lb/>wie mir bedünken will, zwar zuzugeben, dass die Angriffe
<lb/>auf das Patentwesen von grossem Gewichte sind, wenn
<lb/>schon nicht von so unbedingtem und einseitigen, als sie
<lb/>geltend gemacht werden wollen; aber es muss auch be- 
<lb/>hauptet werden, dass ihre Wahrheit wesentlich auf Voraus- 
<lb/>setzungen beruht, welche keineswegs in allen Ländern
<lb/>thatsächlich bestehen, die namentlich in Deutschland noch
<lb/>lange nicht vorhanden sind. Es ist daher möglich, sogar
<lb/>wahrscheinlich, dass der Sache mit der Zeit in England
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0140.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136 Mohl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfmdungspatenle.

<lb/>wird Folge gegeben werden, und dass dort künftige Ver- 
<lb/>suche der Gesetzgebung nicht mehr auf Verbesserungen,
<lb/>sondern auf Beseitigung des Patentwesens werden gerich- 
<lb/>tet sein; aber es wäre sehr verkehrt, wenn wir in Deutsch- 
<lb/>land diesem Beispiele alsbald nachahmen wollten. Wenn
<lb/>einmal auch für uns die Zeit des Freihandels gekommen
<lb/>ist, dann mag eines der Einführungsstadien die Aufhebung
<lb/>der Patente sein.

<lb/>II. Der belgische Gesetzesentwurf.

<lb/>Der Zustand der Gesetzgebung über Patente ist bis
<lb/>jetzt in Belgien folgender: Als Grundlage dient ein Gesetz
<lb/>vom 25. Jänner 1817, also aus der Zeit des Königreiches
<lb/>der Niederlande; einzelne Ausführungsbestimmungen sind
<lb/>gegeben in einer Verordnung vom 25. September 1840.
<lb/>Geber den Inhalt dieser Vorschriften haben sich allmählig
<lb/>mannigfache Klagen gebildet. — Vor Allem wird, und ge- 
<lb/>wiss mit Recht, der Grundsatz angegriffen, dass die Er- 
<lb/>lheilung eines Patentes in den Willen des Königs gestellt
<lb/>sei, nicht aber ein rechtlicher Anspruch darauf bestehe bei
<lb/>Erfüllung gewisser Bedingungen. Zwar macht in neuerer
<lb/>Zeit die belgische Regierung keinen Gebrauch von der ihr
<lb/>gelassenen Willkühr, sondern erlheilt die Patente, sobald
<lb/>die Vorschriften erfüllt sind; allein diess ist doch eben
<lb/>blose Hebung und Selbstbeschränkung, nicht aber bleibende
<lb/>Nothwendigkeit. — Sodann wird die höchste Dauer des
<lb/>Patentschutzes, nämlich 15 Jahre, nicht für lange genug
<lb/>gefunden. — Dagegen sei die Taxe theils zu hoch, theils
<lb/>der Willkühr der Regierung überlassen (zwischen 150 und
<lb/>750 fl. holl.). Auch wird darüber geklagt, dass die ganze
<lb/>Summe mit einemmale bei Ertheilung des Patentes gefordert
<lb/>werden kann. Auch hier hält zwar die Regierung be- 
<lb/>stimmte und nach allen Seiten billige Grundsätze ein; aber
<lb/>es ist ebenfalls nur guter Wille und nicht Gesetz. —
<lb/>Man klagt, und gewiss mit vollem Grunde, dass der Schutz
<lb/>für die Erfindung nicht vom Tage der Bittschrift, sondern
<lb/>von dem der Ausstellung des Patentes an läuft, so dass
<lb/>während des Verlaufes des amtlichen Verfahrens das Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0141.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfmdungspatenle. 137

<lb/>hcimniss entdeckt werden und dadurch die Möglichkeit der
<lb/>Patentirung verloren gehen kann. — Endlich besteht die,
<lb/>freilich ganz unbegreifliche Bestimmung, dass das Patent
<lb/>vernichtet wird, wenn der Inhaber auch im Auslande ein
<lb/>Patent für dieselbe Sache erwirbt.

<lb/>Die Regierung beschloss nun schon im Jahr 4848,
<lb/>diesen Klagen abzuhelfen, und durch ein Verbesserungs- 
<lb/>gesetz theils ihre bisherige gute Uebung zum Rechte zu
<lb/>machen, theils die von ihr auf dem Verwaltungswege nicht
<lb/>beseitigbaren Uebelslände mit Beihülfe der Kammern auf- 
<lb/>zuheben. Zur Vorbereitung wurde ein aus Beamten, Le- 
<lb/>werbenden und Theoretikern zusammengesetzter Ausschuss
<lb/>ernannt, unter dessen Mitgliedern namentlich der Vor- 
<lb/>sitzende Ti eie manns, einer der gelehrtesten und scharf- 
<lb/>sinnigsten Rechtskenner Belgiens, und Jobard, der Ur- 
<lb/>heber des „Monotopol’s,“ bemerkenswert!! sind.

<lb/>Die Kommission legte erst unter dem 29. November
<lb/>1850 den von ihr bearbeiteten Gesetzesentwurf vor. Der- 
<lb/>selbe war sehr umfassend (6 Titel und 140 Artikel), und
<lb/>von einem eben so ausführlichen, als dem Inhalte nach be-
<lb/>merkenswerthen Berichte begleitet. Der Grund der Ver- 
<lb/>zögerung und der schliesslichen Ausführlichkeit der Arbeit
<lb/>war ein doppelter. Einmal scheint es, dass im Schoosse
<lb/>des Ausschusses die Meinungen weit aus einander gingen
<lb/>und die Verhandlungen lange und lebhaft waren. Schon
<lb/>über den obersten Grundsatz. Begreiflich wollte Jobard
<lb/>sein System der ewig vererblichen Monopole geltend machen;
<lb/>und ebenso begreiflich hatte die Mehrheit keine Lust, sich
<lb/>ein solch lächerliches, unausführbares Hirngespinnst anzu- 
<lb/>eignen. Die Spuren dieses innern Kampfes zeigten sich
<lb/>denn aber auch in dem Berichte an sehr ausführlichen
<lb/>theoretischen und polemischen Erörterungen. Sodann aber
<lb/>fasste der Ausschuss seine Aufgabe sehr weit auf. Er
<lb/>wollte nämlich nicht etwa blos die in dem alten Gesetze
<lb/>zu ändernden Punkte kurzweg neu bestimmen, sondern
<lb/>überhaupt das ganze Recht der Patente, das materielle so- 
<lb/>wohl als das prozessualische, bei dieser Gelegenheit ordnen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0142.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>Und so zerfällt denn der, von dem Vorsitzenden Tiele-
<lb/>manns selbst verfasste, Bericht in zwei Hälften, deren eine
<lb/>allgemeine theoretische Grundsätze über das Patentwesen,
<lb/>die andere die Erklärung und Verteidigung der einzelnen
<lb/>vorgeschlagenen Bestimmungen enthält.

<lb/>Dieser Bericht wird in Belgien sehr bewundert wegen
<lb/>des Scharfsinnes und der Gedankenfülle seiner theoretischen
<lb/>Auseinandersetzungen, so wie wegen der bündigen Ver- 
<lb/>teidigung der vorgeschlagenen Sätze. Selbst das Mini- 
<lb/>sterium , obgleich es von der Arbeit des Ausschusses nur
<lb/>Wenig benützt, spricht sich bei der Vorlage an die Kammer
<lb/>in ungewöhnlicher Weise lobend über den Bericht und sei- 
<lb/>nen Verfasser aus. — Niemand kann nun weniger geneigt
<lb/>sein als ich, dem Geiste, den Kenntnissen und der Dar- 
<lb/>stellungsgabe Tielemanns die verdiente Anerkennung zu
<lb/>versagen oder darum zu markten. Doch sei es mir, ehe
<lb/>weiter auf die Sache eingegangen wird, gestattet, die all- 
<lb/>gemeine Bemerkung zu machen, dass die von dem Aus- 
<lb/>schüsse gewählte Art der Vorbereitung eines Gesetzes wohl
<lb/>nicht die richtige ist. Natürlich muss jedes Gesetz von
<lb/>einem bestimmten Grundsätze ausgehen. Eben so unzweifel- 
<lb/>haft ist, dass der Gesetzgeber sich des von ihm angenom- 
<lb/>menen und befolgten Grundsatzes theoretisch bewusst, dass
<lb/>er im Stande sein muss, die dagegen etwa bestehenden oder
<lb/>möglichen Einwendungen zu widerlegen. Es mag sich end- 
<lb/>lich wohl begeben, dass im Schoosse einer Gesetzgebungs-
<lb/>Behörde vor Allem weitläufige Erörterungen unter den An- 
<lb/>hängern verschiedener Grundansichten vorfallen; und es ist
<lb/>entschieden nothwendig, dass von derselben für ihre Ar- 
<lb/>beit ein bestimmtes System festgestellt wird, sei es nun
<lb/>durch Ueberzeugung oder, schlimmsten Falles, durch Mehr- 
<lb/>heitsbeschluss. Allein aus alle dem folgt nicht, dass theo- 
<lb/>retische Erörterungen in die den entscheidenden Behörden,
<lb/>namentlich Ständeversammlungen, vorzulegenden Arbeiten
<lb/>aufzunehmen sind. Wissenschaftliche Abhandlungen werden
<lb/>immer bei solchen Korporationen wenig Eindruck machen;
<lb/>ich setzte bei, auch nicht auf die öffentliche Meinung. Der
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0143.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Geselzgcb. über Erfindungspatente. 139

<lb/>Mann vom Fache hat seine eigene Ansicht, und wird sich
<lb/>schwerlich so kurzer Hand bekehren lassen, sondern eher
<lb/>zum Widerspruche herausgefordert werden. Die politischen
<lb/>Opponenten werden an Grundsätzen einen dankbaren Stoff
<lb/>zu Angriffen finden. Die Masse der Laien, am Ende die
<lb/>Entscheidenden, sind wenig zugänglich für Beweisführungen,
<lb/>zu deren Beurtheilung ihnen die Vorbedingungen fehlen,
<lb/>und deren logische Kraft sie nicht begreifen. Thatsachen
<lb/>sind es allein, welche allgemeinen Eindruck machen und
<lb/>schliesslich durchschlagen. Diesen sich zu fügen, ist keine
<lb/>Unehre; sie machen einen unmittelbaren Eindruck auch auf
<lb/>den zum übersichtlichen Denken nicht Befähigten. Natür- 
<lb/>lich sind unter den Thatsachen einbegriffen die eigenen Er- 
<lb/>fahrungen Solcher, welche praktisch mit den in Frage ste- 
<lb/>henden Verhältnissen vielfach zu thun hatten; und selbst
<lb/>die Schlüsse, welche sie aus ihren Erlebnissen ziehen. Die
<lb/>letzteren nicht als Gründe, sondern eben als die Thatsache,
<lb/>dass ein Mann von solcher Art zu solcher Ansicht durch
<lb/>das Leben selbst gekommen sei. Diess wissen die Eng- 
<lb/>länder sehr wohl, und verstehen es auch zu gebrauchen.
<lb/>Die Berichte ihrer Ausschüsse bestehen nur aus wenigen
<lb/>Zeilen, und, wenn die Aufgabe darnach ist, in dem Entwürfe
<lb/>einer Bill, ohne alle weiteren Erklärungen und Motive;
<lb/>allein sie geben die ganze Masse der mit Einsicht, Ge- 
<lb/>schick und in Hinsicht auf ein bestimmtes Ziel gesammel- 
<lb/>ten Thatsachen, seien diese nun Zeugenaussagen, statistische
<lb/>Zusammenstellungen, Berichte über die Zustände im Aus- 
<lb/>lande, oder was immer. Niemand wird nun aber läugnen,
<lb/>dass der Eindruck einer solchen Beweisführung viel tiefer
<lb/>und unwiderstehlicher ist, als der einer noch so schönen
<lb/>theoretischen Auseinandersetzung. Davon ganz abgesehen,
<lb/>dass bei solchem Verfahren der vorbereitende Ausschuss
<lb/>viel weniger Gefahr läuft, in seinen Anträgen über seine
<lb/>Aufgabe hinauszugehen, oder gar Unvorbereitetes und noch
<lb/>nicht gehörig Erwogenes vorzuschlagen. — Man vergleiche
<lb/>zur Probe die Vorbereitungen für die beiden vorliegenden
<lb/>Gesetze, für das englische und für das belgische. Die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0144.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspalente.

<lb/>Aufgabe belraf nicht nur in beiden Fällen denselben Ge- 
<lb/>genstand, sondern war auch formell ganz dieselbe, nämlich
<lb/>theilweise Verbesserung des Bestehenden, also Nachweisung
<lb/>der jetzt vorhandenen Mängel -und beste Begründung der
<lb/>Aenderungsvorschläge. Wie verschieden aber ist das Ver- 
<lb/>fahren! — In dem ganzen Folianten, welchen der englische
<lb/>Ausschuss übergiebt, ist kein Wort theoretischer Erörterung.
<lb/>Der Bericht besteht aus neun Zeilen! Daneben liegt
<lb/>einer Leits die in Vorschlag gebrachte Bill, völlig ausge- 
<lb/>arbeitet, mit allen Formularen, aber nakt und blos, ohne
<lb/>ein Wort der Erläuterung; anderer Seils die vollständige
<lb/>und sehr ausführliche Aussage von zwei und dreissig Sach- 
<lb/>verständigen der verschiedensten Stellung und Ansicht.
<lb/>Nichts wird im Berichte zurechtgelegt, keine Polemik wird
<lb/>geführt; Jeder mag sich selbst entnehmen, wie die Dinge
<lb/>stehen. Der Gesammteindruck von allem Diesen aber ist
<lb/>ein gewaltiger, die Ueberzeugung eine grosse, weil unver- 
<lb/>mittelt und durch eigene Schlussfolge gewonnen. Man
<lb/>nehme z. ß. die neue Ansicht über die Schädlichkeit des
<lb/>ganzen Systemes der Patentirung. Nicht die Behauptung
<lb/>und etwa die logische Beweisführung an sich ist es, welche
<lb/>so sehr anregt; sondern die Thatsache, dass grosse Ge-
<lb/>werbende, dass Männer an der Spitze der wichtigsten Un- 
<lb/>ternehmungen in England zu dieser Ueberzeugung gekom- 
<lb/>men sind. Nicht die Ansicht Cubill’s ist hauptsächlich
<lb/>merkwürdig, sondern dass ein Cubitt sie hat. — Sehen
<lb/>wir nun das Vorgehen des belgischen Ausschusses. Die
<lb/>erste Abtheilung des Berichtes ist eine vollständig abge- 
<lb/>rundete wissenschaftliche Abhandlung über das gesammte
<lb/>Patentwesen. Die Geschichte der Einrichtung in den ver- 
<lb/>schiedenen wichtigen Staaten wird gegeben; der Grund- 
<lb/>gedanke in seinem höchsten Anknüpfungspunkte aufgefasst
<lb/>und von hier aus abgesponnen; andere Möglichkeiten einer
<lb/>Belohnung der Erfinder sind erörtert und widerlegt, na- 
<lb/>mentlich das System Jobard’s eben so ausführlich als sieg- 
<lb/>reich. Die Haltung der ganzen Abhandlung ist von höch- 
<lb/>ster Sorgfalt und mit dem Ansprüche auf glänzende Dar-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0145.tif"
                n="141"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0145"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Geselzgeb. über Erfindangspatente. 141

<lb/>Stellung. In der zweiten Abtheilung werden die einzelnen
<lb/>Abtheilungen des Gesetzes besprochen, ebenfalls vom all- 
<lb/>gemeinen theoretischen Standpunkte. Es ergiebt sich, aus
<lb/>gelegentlichen Anführungen , dass dem Ausschüsse die
<lb/>Aeusserungen von Dritten, z. B. von Handelskammern,
<lb/>Vorlagen; von einer Miltheilung derselben ist aber keine
<lb/>Rede. Wie die Häupter der belgischen Gewerbenden, die
<lb/>hauptsächlichsten Mechaniker des Landes, wie viel mit dem
<lb/>Gegenstände beschäftigte Advokaten oder Richter von dem
<lb/>jetzigen Zustande denken, welche Erfahrungen sie gemacht
<lb/>haben, welches ihre Forderungen und Verbesserungsvor- 
<lb/>schläge sind, von allem Dem erfahren wir so gut als Nichts.
<lb/>Der Ausschuss setzt sich die einzige Aufgabe, seine Auf- 
<lb/>fassung und seinen Vorschlag in dem bestmöglichen Lichte
<lb/>zu zeigen. Zuerst soll die Regierung, durch diese dann
<lb/>aber die Volksvertretung von der Richtigkeit seiner Ansicht
<lb/>überzeugt werden; diess aber durch Raisonnement, nicht
<lb/>durch Thatsachen. Gerne und unumwunden gebe ich nun,
<lb/>wie gesagt, zu, dass diese theoretische Beweisführung
<lb/>meisterhaft, der Bericht, wie er liegt, eine der besten
<lb/>Monographien über die Patenlirungsfrage ist. Man sieht
<lb/>auch bei dieser Gelegenheit das grosse Talent von Tiele-
<lb/>manns; und es kann Jedem irgend wie mit dem Gegenstände
<lb/>Beschäftigten nur von grosser Bedeutung sein, die Ansicht
<lb/>dieses Mannes ausführlich zu erfahren. Aber es war ja nicht
<lb/>die Aufgabe des Ausschusses, diese Befriedigung zu ge- 
<lb/>ben. Sein Zweck musste vielmehr sein, vor Allem den
<lb/>gesetzgebenden Factoren Belgiens klar und unwidersprech-
<lb/>lich nachzuweisen, dass es fehle, wo es fehle, wie weit
<lb/>es fehle; wo und wie die Klagen und die Forderungen
<lb/>des Landes seien. Kurz, vor Allem halte er die zur selbst- 
<lb/>ständigen Beurtheilung der Sachlage dienlichen Thatsachen
<lb/>zu ergründen und vorzulegen. Auf diese gestützt ergaben
<lb/>sich sodann die Verbesserungs-Vorschläge von selbst, und
<lb/>es darf wohl behauptet werden, dass diese ein weit grös- 
<lb/>seres Gewicht im wirklichen Leben gehabt haben würden,
<lb/>als ihnen die noch so trefflichen subjectiven Beweisführungen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0146.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Mo hl, engl. u. belg. Gesfelzgeb. über Erfindangspatente.

<lb/>des Ausschusses, beziehungsweise seines Verstandes, ge- 
<lb/>geben haben und je geben können.

<lb/>Den Beweis aber, dass diese Ansicht nicht aus der
<lb/>Luft gegriffen ist, liefert alsbald die weitere Geschichte
<lb/>der von dem Ausschüsse entworfenen Arbeit. Schon das
<lb/>Ministerium fand sich durch den, von ihm selbst als höchst
<lb/>bcmerkenswerth anerkannten, Bericht nicht bewogen, den
<lb/>vom Ausschüsse vorgeschlagenen Gesetzesentwurf anzu- 
<lb/>nehmen. Er erachtete ihn weit über das Bedürfnis hinaus- 
<lb/>gehend und führte die 140 Artikel desselben in seiner
<lb/>Vorlage an die zweite Kammer auf 12 zurück, das
<lb/>fiebrige entweder für ganz überflüssig erachtend, oder es
<lb/>wenigstens für blosse Vollziehungsverordnungen zurück- 
<lb/>legend. Nun sind nur zwei Dingen möglich. Entweder
<lb/>ist wirklich der Ausschuss in seinem theoretischen Eifer
<lb/>über das Bedürfnis hinausgegangen, oder das Ministerium
<lb/>hat Unrecht gehabt in dieser Zurückschneidung. Beides
<lb/>aber hätte nicht wohl Vorkommen können bei einem zu- 
<lb/>nächst auf die Feststellung und Darlegung der Thatsachen
<lb/>gerichteten Verfahren des Ausschusses. Ein solches hätte
<lb/>entweder ihm selbst die engere Gränze der wirklich wün- 
<lb/>schenswerten Thätigkeit gezeigt; oder würde sich das
<lb/>Ministerium aus den gemachten Erfahrungen und daraus
<lb/>hervorgegangenen Ansichten der Sachverständigen von der
<lb/>Notwendigkeit einer so weit gehenden Gesetzgebung über- 
<lb/>zeugt haben.

<lb/>Was nun den Inhalt des Gesetzesentwurfes betrifft,
<lb/>wie ihn die Regierung in der zweiten Sitzung vom 4ten
<lb/>Juli 1852 vorgelegt hat, so ist derselben kurz und gut
<lb/>zur völligen Beseitigung der, bereits oben einzeln ange- 
<lb/>führten, Klagen über den bestehenden Zustand bestimmt.
<lb/>Es ist also keine Rede von einem ganz neuen Gedanken,
<lb/>namentlich wird an eine sei es alsbaldige, sei es spätere
<lb/>Aufhebung gar nicht gedacht, sondern vielmehr in kurzen
<lb/>Worten vorgeschlagen: Berechtigung zu einem Patente bei
<lb/>Erfüllung gewisser Bedingungen; Schutz vom Tage der
<lb/>Uebergabe der Bittschrift; Erstreckung des Schutzes auf
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0147.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfmdungspatenle. 143

<lb/>zwanzig Jahre; allmählige, und zwar mit jedem Jahre stei- 
<lb/>gende Entrichtung der Taxe, samrat Verminderung des
<lb/>bisherigen Gesammtbetrages; Möglichkeit einer gleichzei- 
<lb/>tigen Patentirung im Auslande; Gestattung von Einfüh-
<lb/>rungs - Patenten.

<lb/>Diese Bestimmungen sind, ein System der Patentirung
<lb/>einmal angenommen, im Ganzen so verständig, ja so noth-
<lb/>wendig, dass darüber kaum ein Streit möglich oder eine
<lb/>weitere Erläuterung nöthig ist. Es sind nur drei Punkte,
<lb/>aber freilich wichtige, bei welchen man zweifelhaft und
<lb/>zum Theile mehr als zweifelhaft sein kann.

<lb/>Einmal nämlich befolgt der Gesetzesentwurf das Sy- 
<lb/>stem, die Bitten um Patentirung ohne alle sachliche
<lb/>Untersuchung der angeblichen Erfindung zu gewähren. Es
<lb/>sind nur bestimmte Förmlichkeiten hinsichtlich der Anmel- 
<lb/>dung und eine Beschreibung des Gegenstandes, für wel- 
<lb/>chen ein Patent verlangt wird, vorgeschrieben; bei regel- 
<lb/>mässiger Erfüllung dieser Bedingung wird das Patent ohne
<lb/>weiteres aufgestellt. Namentlich wird nicht untersucht, ob
<lb/>wirklich die angebliche Erfindung neu ist, sondern es
<lb/>bleibt vielmehr dem Publikum, d. h. cuivis e populo, über- 
<lb/>lassen, ein Patent, welches für einen früher schon bekann- 
<lb/>ten Gegenstand gegeben ist, entweder vor Gericht auf
<lb/>Nichtigkeit anzugreifen, oder aber, noch kürzer, gegen das- 
<lb/>selbe thatsächlich zu handeln und die Klage des Patentir-
<lb/>ten zu erwarten, welcher dann erfolgenden Falles die Ein- 
<lb/>rede der Richtigkeit des Patentes entgegengesetzt würde.
<lb/>— Dieses System ist allerdings bis jetzt beinahe allge- 
<lb/>mein angenommen gewesen; und zwar sowohl von der
<lb/>Gesetzgebung der verschiedensten Länder, als in der Wis- 
<lb/>senschaft. (Ich selbst kann mich nicht ausnehmen.) Auch
<lb/>hat die Comission keinen Anstand gehabt, demselben bei- 
<lb/>zutreten. Dennoch scheint es, war nach den Vorgängen
<lb/>der vereinigten Staaten, Preussens und den, zur Zeit der
<lb/>Ausarbeitung des belgischen Entwurfes freilich noch nicht
<lb/>zum Gesetze gewordenen, Anträgen im englischen Parlia-
<lb/>mente die Frage noch einmal reiflich zu erwägen, und
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0148.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.

<lb/>vielleicht anders zu entscheiden. — Dass dieses System
<lb/>der Patentirung ohne Untersuchung der wirklichen Neu- 
<lb/>heit der Erfindung schreiende Misstände hat, ist nicht zu
<lb/>läugnen, und ist nie geleugnet worden. Einmal nämlich
<lb/>ist es denn doch hart, dass die Gesammlheit der Bürger
<lb/>mit einem Monopole wenigstens vorläufig belegt wird, ohne
<lb/>dass der Staat auch nur untersucht, ob die von ihm selbst
<lb/>gesetzte Bedingung der Ertheilung vorhanden ist. Es ist
<lb/>ferner sehr unbillig, dass der Staat die Beseitigung eines
<lb/>von ihm gemachten Fehlers den einzelnen Bürgern auf
<lb/>ihre Kosten und mit eigener Mühe überlässt. Sodann ist
<lb/>es, gelinde gesprochen, wunderlich, dass der Staat einer
<lb/>Seils ausdrücklich ein Recht verleihet, auf der andern Seite
<lb/>aber im Allgemeinen erklärt, es möge Jeder selbst Zu- 
<lb/>sehen , ob er Gründe habe, dasselbe nicht zu achten.
<lb/>Endlich wird selbst die spätere Nichtigkeitserklärung den
<lb/>bisher Patentirten nicht mehr völlig gerecht. Dem in gu- 
<lb/>tem Glauben Handelnden nicht, weil alle Kosten der Pa- 
<lb/>tentirung und des späteren Processes auf ihm liegen blei- 
<lb/>ben, während eine rechtzeitige Thäligkeit des Staates ihm
<lb/>diess Alles hätte ersparen können. Dem in schlechtem
<lb/>Glauben ein Patent Erschleichenden nicht, weil ihm die durch
<lb/>das erschlichene Patent indessen etwa gemachten Vortheile
<lb/>nicht wieder genommen werden. Eine solche fehlerhafte
<lb/>Einrichtung war nur zu entschuldigen bei völliger Un- 
<lb/>möglichkeit einer bessern; und wenn doch im Ganzen der
<lb/>Nutzen als überwiegend angenommen werden konnte. Von
<lb/>beiden war man denn auch überzeugt. Man erachtete es
<lb/>für undenkbar, dass die Regierung eine hinreichende Kennt-
<lb/>niss von allen bestehenden technischen Einrichtungen und
<lb/>Processen haben könne, um über die wirkliche Neu- 
<lb/>heit einer ihr vorgelegten Erfindung zu entscheiden. Den
<lb/>Schaden einer gelegentlichen erschlichenen Patentirung hielt
<lb/>man für geringer, als denjenigen, welcher aus einer auf
<lb/>Grund einer unvollkommenen Untersuchung erfolgten Pa- 
<lb/>tentirung erfolgen würde, indem hier nur die Alternative
<lb/>wäre, zwischen der Erlaubniss, dem Staate die Unrichtig-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0149.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatenle. 145

<lb/>keit einer von ihm untersuchten Thatsache nachzweisen,
<lb/>oder der Aufrechterhaltung- dieser Unrichtigkeit und einer
<lb/>darauf gestützten Ungerechtigkeit. Endlich gieng man
<lb/>von der Annahme einer kleinern Anzahl von Patenten
<lb/>aus, bei welcher theils der Fall einer Erschleichung nur
<lb/>selten Vorkommen, theils ein wirklich eintretender als- 
<lb/>bald entdeckt werden werde. — Nähere Erwägungen,
<lb/>veränderte Umstände und neuere Erfahrungen lassen nun
<lb/>aber die Richtigkeit dieser bisherigen Annahmen sehr in
<lb/>Zweifel ziehen. Die Zahl der Patente ist allervvärts so
<lb/>sehr im Zunehmen begriffen und hat bereits eine solche
<lb/>Höhe erreicht, dass es in der That grosses Bediirfniss
<lb/>geworden ist, diese Menge von Monopolen scharf ins Auge
<lb/>zu fassen, und jeden Falles dafür zu sorgen, dass sie nicht
<lb/>auch noch durch ganz unberechtigte vermehrt werden.
<lb/>Eine umsichtige Hülfe ist freilich durch die grosse Zahl
<lb/>schwieriger geworden; doch fragt sich eben, ob sie un- 
<lb/>möglich ist. Dem ist nun aber nicht so. Allerdings wird
<lb/>eine Regierung unter ihren eigentlichen Beamten wohl nie- 
<lb/>mals so vollkommene Technologen haben, dass in den
<lb/>Bureaus unmittelbar über die Neuheit einer Erlindung ent- 
<lb/>schieden werden könnte. Allein die gelehrte Kenntniss
<lb/>des Gewerbewesens hat in den letzten Jahrzehenten aus- 
<lb/>serordentlich zugenommen. Theils die vielen Stellen an
<lb/>technischen Lehranstalten, theils die wirtschaftlich sehr
<lb/>lohnende Beschäftigung von Privatgelehrten mit höheren
<lb/>Zweigen und Fragen der Gewerbe- und Naturkunde, theils
<lb/>endlich die immer besser eingerichteten literarischen Hülfs-
<lb/>mittel zur Kenntniss der neuesten Entdeckungen haben
<lb/>allmählig eine grosse Anzahl von Männern gebildet, welche
<lb/>je in ihren besonderen Fächern so weit auf dem Laufen- 
<lb/>den sind, als diess in menschlichem Wissen überhaupt
<lb/>möglich ist. Nichts ist nun leichter, als solche gelehrte
<lb/>Techniker von Staatswegen zu beauftragen mit der Prü- 
<lb/>fung der einkommenden einzelnen Patentgesuche in Be- 
<lb/>ziehung auf deren wirkliche Neuheit. Es- bedarf hierzu
<lb/>gar keiner Schaffung neuer Aemter, sondern immer nur

<lb/>Krit. Zeitschr. f, Rechtsw. XXV, Bd, L Bft. -IQ
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0150.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspalente.
</p>
            <p>

               <lb/>eines einzelnen Auftrages im vorkommenden Falle, und
<lb/>natürlich je an einen mit dem fraglichen Zweige der
<lb/>Technik besonders vertrauten Mann. Auch bedeutendere
<lb/>Nebeneinwendungen scheinen nicht vorzuliegen. Eine Ent- 
<lb/>schädigung muss freilich wohl gegeben werden; allein
<lb/>diese kann unmöglich einen Anstand machen da der Staat
<lb/>bedeutende Sporteln von den Patenten bezieht. Sodann
<lb/>ist unzweifelhaft eine Berufung von einem solchen ein- 
<lb/>zelnen Gutachten zu gestatten. Hierzu ist denn aber offen- 
<lb/>bar die Behörde, welche schon jetzt über bestrittene Patente
<lb/>zu entscheiden hat, vollkommen tauglich. Höchstens be- 
<lb/>darf es der Bestimmung eines eigenen Verfahrens für ei- 
<lb/>nen solchen Fall. Endlich kann es doch wohl kaum als
<lb/>ein ernstliches Hinderniss betrachtet werden, dass auch
<lb/>bei einer solchen Voruntersuchung und trotz allen Be- 
<lb/>mühens, die tauglichsten Männer damit zu beauftragen, Feh- 
<lb/>ler Vorkommen mögen, und ein vom Staate als neu an- 
<lb/>erkannte und patenlirte Erfindung sich später als bereits
<lb/>ebkannt gewesen ausweist. Ein solcher Fall wird freilich
<lb/>nicht angenehm sein; allein von einem eigentlichen Nach- 
<lb/>theile ist doch nicht die Rede. Vom Staate kann man
<lb/>Allwissenheit nicht verlangen. Seine Ehre und seine Pflicht
<lb/>ist gewahrt, wenn er sorgfältig und ehrlich thut, was in
<lb/>seinen Kräften liegt. Dem Publikum aber geht kein Scha- 
<lb/>den zu, da natürlich eine spätere gerichtliche Anfechtung
<lb/>auch eines solchen fälschlich ertheilten Patentes zusteht.
<lb/>Kurz, eine Unmöglichkeit, die Sache so einzurichten, kann
<lb/>nicht behauptet werden. Auch die Erfahrung zeigt diess.
<lb/>Ein solches Verfahren besteht in den Vereinigten Staaten
<lb/>schon seit 1836, und wird allgemein als sehr wohlthätig
<lb/>wirkend anerkannt. Auch die preussische, sogar noch
<lb/>weiter gehende, Einrichtung giebt zu keinen Klagen An- 
<lb/>lass. Und dass nun selbst England, wo man so sehr
<lb/>das Eingreifen des Staates in Privatangelegenheiten scheut,
<lb/>jetzt eine technische Voruntersuchung angenommen hat,
<lb/>ist zwar kein unmittelbarer Beweis, allein jeden Falles
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0151.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, engl. U. belg. Geselzgeb. über Erfindungspalenle. 147

<lb/>eine grosse Vermuthung für die Möglichkeit und Nützlich- 
<lb/>keit. — Hiermit soll kein bestimmter Tadel darüber aus- 
<lb/>gesprochen sein, dass die belgische Regierung jsich in
<lb/>ihrem Gesetzesentwurfe das System einer vorläufigen Prü- 
<lb/>fung nicht angeeignet hat. Es mag sein, dass ihr die
<lb/>Gründe für die Neuerung nicht in dem Grade überwie- 
<lb/>gend sind, wie sie dem englischen Parliamente vorka- 
<lb/>men. Oder glaubt sie nicht über die nöthigen Sachver- 
<lb/>ständigen verfügen zu können, (was freilich in einem so
<lb/>gewerbethätigen Lande kaum der Fall sein möchte.) Al- 
<lb/>lein eine Erwägung der Sache wäre wohl an der Stelle
<lb/>gewesen, namentlich in dem Berichte, welcher, wenn auch
<lb/>nicht bereits die Parliaments-Enquete, so doch die Gesetz- 
<lb/>gebung der Vereinigten Staaten vor sich hatte.

<lb/>Der andere Punkt in dem Gesetzesentwurfe, welcher
<lb/>zu einer Bemerkung Veranlassung giebt, ist die Forde- 
<lb/>rung, dass bei der Lebergabe des Gesuches um ein Pa- 
<lb/>tent die Beschreibung der angeblichen Entdeckung voll- 
<lb/>ständig ausgearbeit, nöthigen Falles mit Zeichnungen und
<lb/>Modellen versehen, alsbald mit eingereicht werden muss.
<lb/>Von der Erlaubnis, eine Verbesserung in dem Zwischen- 
<lb/>räume zwischen der Lebergabe und dem Tage der Pa- 
<lb/>tentausfertigung nachzutragen und auch auf diese den
<lb/>Schutz zu erstrecken, ist keine Rede; und es scheint auch,
<lb/>nach dem ganzen Mechanismus des Gesetzesentwurfes, nicht,
<lb/>dass etwa im Wege der Verordnung noch eine solche
<lb/>Freiheit eingeräumt werden könnte. Abgesehen von der
<lb/>Frage, ob im blosen Verordnungswege eine solche Aus- 
<lb/>dehnung des Rechtes möglich wäre. — Diess ist nun aber
<lb/>ein grosser Lebelstand. Man sage nicht etwa, ein Er- 
<lb/>finder möge mit sich vollständig ins Reine kommen, ehe
<lb/>er den Staat mit seinem Patentgesuche angehe. Die grosse
<lb/>Schwierigkeit für die Erfinder besteht bekanntlich darin,
<lb/>ihren Gedanken geheim zu halten bis zu dem Augenblicke,
<lb/>mit welchem der Patentschutz beginnt. Sie können dess-
<lb/>halb häufig nicht die vollen Versuche anstelien, müssen
<lb/>bei der Anfertigung ihrer Vorrichtungen oder auch nur

<lb/>10*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0152.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0152"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Mohl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspalenle.

<lb/>von Modellen sehr vorsichtig sein, sind gehindert in der
<lb/>Zuziehung von Arbeitern, u. s. w. So begiebt es sich
<lb/>also häufig, dass sie bei bestem Willen nur eine unvoll- 
<lb/>kommen ausgearbeitetete Erfindung vorlegen können; und
<lb/>wenn sie an der ersten Meldung nichts mehr ändern dür- 
<lb/>fen, erhalten sie auch nur für ein unvollkommenes Werk
<lb/>das Patent. Diess aber ist natürlich ein unmittelbarer
<lb/>Schaden für sie und für die Gewerbe, und setzt sie auser-
<lb/>dem der Gefahr aus, dass ein Anderer, mit geringem Ver- 
<lb/>dienste, ein Verbesserungspatent erhalten, damit aber ihre
<lb/>ganze Erfindung beseitigen kann. Hiegegen ist freilich keine
<lb/>Hülfe, wenn der Patentschutz erst mit dem Tage der Aus- 
<lb/>fertigung der Urkunde beginnt; denn in diesem Falle muss
<lb/>auch während des ganzen Laufes des amtlichen Verlei-
<lb/>hungs- Verfahrens das grösste Geheimniss bewahrt werden.
<lb/>Ja, es ist diess sogar die gefährlichste Zeit für den Er- 
<lb/>finder. Wohl aber kann dieser Uebelstand beseitigt wer- 
<lb/>den, wenn der Schutz für den Gedanken mit dem Tage
<lb/>der Uebergabe des Gesuches und einer bloss vorläufigen
<lb/>Beschreibung beginnt, dabei aber dem Erfinder gestattet
<lb/>ist, seine Entdeckung fort und fort zu verbessern und
<lb/>eine schliessliche Beschreibung erst kurz vor der wirk- 
<lb/>lichen Ertheilung des Patentes zu übergeben. Nun kann
<lb/>er, da er in der Hauptsache bereits geschützt ist, sich
<lb/>viel freier bewegen, und es wird ihm und dem Publikum
<lb/>diese Frist sehr gut kommen. Irgend ein Nachtheil oder
<lb/>auch nur eine Schwierigkeit ist nirgends vorhanden. —
<lb/>Da nun der Gesetzesentwurf vorschlägt den Schutz mit
<lb/>dem Tage der Uebergabe beginnen zu lassen, somit künf- 
<lb/>tig die Möglichkeit dieser wichtigen und höchst billigen
<lb/>Hülfe vorhanden ist: so ist in der Thal nicht recht be- 
<lb/>greiflich, warum dieselbe nicht gewährt werden will. Eine
<lb/>Mitschuld trifft hier den Ausschuss nicht. Es halte aus- 
<lb/>drücklich (m Art. 16) den Antrag gestellt, den Bittstel- 
<lb/>lern sechs Monate Zeit zu beliebigen Zusätzen und Aende-
<lb/>rungen zu gestatten. Hier wäre dann wohl ein Amendement
<lb/>bei der Berathung in den Kammern ganz an der Stelle.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0153.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0153"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>MohJ, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatenle. 149
</p>
            <p>

               <lb/>Eine dritte Bestimmung endlich, bei welcher eine Ver- 
<lb/>besserung des Gesetzentwurfes möglich zu sein scheint,
<lb/>ist diejenige, welche eine Geheimhaltung der Erfindung
<lb/>nicht nur während der Dauer des Verleihungs-Verfahrens,
<lb/>sondern selbst während der drei folgenden Monate vor- 
<lb/>schreibt. Hier waltet ein, freilich nicht gut begreifliches,
<lb/>Missverständnis ob. Dass ein Gesetz, welches den Patent- 
<lb/>schutz erst von der Ausstellung der Urkunde an gewährt,
<lb/>die strengste Geheimhaltung der übergebenen Beschrei- 
<lb/>bungen anordnet, ist begreiflich und nur einfache Logik.
<lb/>Sonst wäre ja das Mittel, Schutz zu erlangen, die Zerstörung
<lb/>der Möglichkeit dazu. Allein ganz anders verhält es sich
<lb/>in solchen Staaten, welche den Schlitz mit der Uebergabe
<lb/>des Gesuches um ein Patent mit der vorläufigen Beschrei- 
<lb/>bung beginnen lassen. Hier ist zu einer Geheimhaltung
<lb/>so wenig Grund, dass im Gegentheile alle Gesetzgebun- 
<lb/>gen , welche diesen Anfangstermin des Schutzes haben,
<lb/>die weiteste Bekanntmachung der angeblichen neuen Erfin- 
<lb/>dungen von Amtswegen anordnen. So z. B. die Vereinig- 
<lb/>ten Staaten; jetzt auch England. Nichts ist auch einleuch- 
<lb/>tender. Dem berechtigten Bittsteller, welcher wirklich eine
<lb/>Entdeckung gemacht hat, und nun im gutem Glauben ein
<lb/>Patent nachsucht, kann die Bekanntmachung nichts mehr
<lb/>schaden; er ist und bleibt geschützt. Ja, es mag eine
<lb/>solche amtliche Ankündigung ihm sogar sehr nützen durch
<lb/>die schnelle Verbreitung seiner Entdekung. Für den un- 
<lb/>berechtigten Bittsteller, welcher ein Patent für eine be- 
<lb/>reits vor ihm bekannte Sache erschleichen will, hat das
<lb/>Gesetz nicht zu sorgen : im Gegentheile der Staat erfüllt
<lb/>nur seine Pflicht, wenn er zur möglichst schnellen Ent- 
<lb/>larvung des Betruges oder Irrthumes beiträgt. Und schliess- 
<lb/>lich ist eine solche durch die frühe Bekanntwerdung ent- 
<lb/>standene Verhinderung eines erschlichenen Patentes nur eine
<lb/>Beschleunigung eines Schicksales, welches doch eingetre- 
<lb/>ten wäre. Dagegen entsteht für den Staat, hauptsächlich
<lb/>aber für das Publikum ein grosser positiver Nutzen aus
<lb/>der Veröffentlichung vor Ausfertigung des Patentes. In
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0154.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150 Mo hl, engl. u. bclg. Geselzgeb. über Erfindungspalente.

<lb/>allen dazu geeigneten Fällen, d. h, immer, wenn keine
<lb/>wahre und ehrliche Erfindung vorliegt, werden nämlich
<lb/>bei Betheiligten Einwendungen gegen die Patentirung her- 
<lb/>vorgerufen werden. Dadurch aber wird dem Staate die
<lb/>unangenehme Thatsache der Austeilung eines ungülti- 
<lb/>gen Patentes und seiner Zeit das Geschäfte der Wieder- 
<lb/>zurücknahme erspart, dem gewerbenden Publikum aber
<lb/>die, wenn auch nur vorübergehende, Beengung durch ein
<lb/>falsches Monopol. Mir däucht, die Sache ist so einleuch- 
<lb/>tend, dass man meinen sollte, der Gesetzgeber würde den
<lb/>frühe eintretenden Schutz ausdrücklich zu diesen Zwecken
<lb/>erfinden, wenn er nicht schon aus anderen Gründen no-
<lb/>thig wäre. Früher Schutz und fortdauerndes Geheimniss
<lb/>lassen sich in der That logisch nicht vereinigen. Auch
<lb/>hier also wird wohl ein Verbesserungs-Antrag nachhelfen
<lb/>müssen. — Im Uebrigen verlangt die Gerechtigkeit zu
<lb/>bemerken, dass der Ausschuss diesen Irrthum nicht ge-
<lb/>theilt hat, sondern er vielmehr ein ganzes System schnel- 
<lb/>ler amtlicher Bekanntmachung gleich nach der Uebergabe
<lb/>des Gesuches vorschlägt.

<lb/>Nach allem diesem fällt denn wohl das Gesammt-
<lb/>urtheil über den belgischen Gesetzesentwurf dahin aus,
<lb/>dass allerdings die Beseitigung einer grossen Anzahl von
<lb/>Uebelständen von ihm zu erwarten, somit seine Annahme
<lb/>im Ganzen gar sehr anzurathen ist; dass aber doch auch ei- 
<lb/>nige Punkte grossen Anstoss geben, und deren nochma- 
<lb/>lige Ueberlegung als dringend nöthig erscheint.

<lb/>Eine Nutzanwendung der beiden bisher besprochenen
<lb/>Gesetzgebungsarbeiten auf die deutschen Verhältnisse bleibt
<lb/>wohl besser unterlassen, so bedeutender Verbesserungen
<lb/>auch die Mehrzahl unserer vaterländischen Patent-Verord- 
<lb/>nungen bedürfte. Wenn irgendwo, so ist bei den Er- 
<lb/>findungspatenten die Zersplitterung in Dutzende von Staa- 
<lb/>ten und Stäätchen ein unbedingtes Hinderniss einer ver- 
<lb/>ständigen Einrichtung und einer zufriedenstellenden Wirk- 
<lb/>samkeit. Nur eine einheitliche Maasregel — gleichgül- 
<lb/>tig hier, ob sie von einer politischen oder von einer
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0155.tif"
             n="151"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0155"/>
         <div xml:id="d8181e15052"
              ana="scope_-_151-171"
              type="article"
              n="VII."
              subtype="linkedDivFortsetzung"
              next="mpier:zs1-2084752_25-1853_0285">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Ergebnisse der englischen Criminalstatistik aus den Jahren 1850 und 1851 mit Bemerkungen über den Stand der Verbrechen und den Gang der Strafjustiz in England</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Miltermaier, die Ergebnisse der engl. CriminalstaUstik. 151
</p>
            <p>

               <lb/>gewerblichen Einheit ausgienge — könnte den nöthigen
<lb/>Umfang von Schutz, die Verfügung über die erforderlichen
<lb/>Kräfte zur Prüfung der Gesuche, ein amtliches Organ zur
<lb/>weiten Verbreitung der gemachten Entdeckungen, einen
<lb/>gleichförmigen Gerichtsgebrauch gewähren; während jetzt
<lb/>nur Bruchstücke, Ungereimtheit, Verwirrung bestehen. Ein
<lb/>Zustand, in welchem die Erlheilung von Patenten an die
<lb/>Angehörigen des eigenen Staates zurücktritt gegen die Menge
<lb/>der Einführungs-Patente, und wo dem Erfinder in der Regel
<lb/>aii dem Schutze des eigenen Landes weniger liegt, als an
<lb/>dem fremder Regierungen, ist ein so anomaler, dass wissen- 
<lb/>schaftliche Verbesserungsbemühungen Zeitverschwendung wä- 
<lb/>ren. Es ist eine grosse Sünde des Zollvereins, dass er sich
<lb/>nicht einmal in dieser so unmittelbaren Folgerung einer
<lb/>Gewerbe-Einigung zur Einsicht, wenigstens nicht zum Han- 
<lb/>deln erhob.
</p>
            <p>

               <lb/>VII.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ergebnisse der englischen Criminalstatistik
<lb/>aus den Jahren 1850 und 1851 mit Bemer- 
<lb/>kungen über den Stand der Verbrechen und den

<lb/>O

<lb/>Gang der Strafjustiz in England.

<lb/>Von

<lb/>Mitternmier.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Nolhwendigkeit der Beachtung des englischen
<lb/>Strafverfahrens ist in neuerer Zeit immer mehr anerkannt
<lb/>worden; kein Mann, der mit Gesetzgebungsarbeiten sich
<lb/>beschäftigt, kann gleichgültig gegen das Studium eines
<lb/>Verfahrens sein, als dessen Nachbildung der französische
<lb/>und der aus dem letztem seit 1848 entlehnte deutsche
<lb/>Strafprozess erscheint. Wir bedauern nur, dass so viele
<lb/>Männer über den Werth des englischen Strafverfahrens
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0156.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.


<lb/>urlheilen, während sie dies Verfahren nicht in dem Leben
<lb/>und seiner Wirksamkeit, nicht im Zusammenhänge mit den
<lb/>sittlichen, socialen und politischen Zuständen und Einrich- 
<lb/>tungen Englands auffassen, ohne deren Kennlniss ein ge- 
<lb/>rechtes Urtheil über den Werth des englischen Strafver- 
<lb/>fahrens nicht möglich ist. Wir haben neuerlich versucht,1)
<lb/>das englische Strafverfahren im Verhältnisse zu dem schotti- 
<lb/>schen und dem nordamerikanischen2) in seiner heutigen
<lb/>Gestaltung durch Zergliederung vieler vorgekommener Straf- 
<lb/>fälle neuerer Zeit und durch statistische Nachweisungen zu
<lb/>schildern. Seit dem Erscheinen dieses Werkes ist in Eng- 
<lb/>land selbst durch die Gesetzgebung von 1851, durch die
<lb/>1852 vorgelegte Bill über Aufhebung der grossen Jury
<lb/>und einen merkwürdigen Bericht über die Umgestaltung des
<lb/>Institutes der Coroner3) Vieles für Verbesserung des Straf- 
<lb/>verfahrens geleistet oder angebahnt, und die neuen statisti- 
<lb/>schen Tabellen theils über die Wirksamkeit der police-
<lb/>magislrales, theils über die Aburtheilung der Criminalver-
<lb/>brechen sind geeignet, ein helles Licht auf den Rechts- 
<lb/>zustand Englands zu werfen; die Vergleichung der seit
<lb/>1851 verhandelten Straffälle zeigt am Besten die Art der
<lb/>Wirksamkeit der englischen Einrichtungen und wirkt war- 
<lb/>nend und belehrend. Vorzüglich aber verdienen die sta- 
<lb/>tistischen Arbeiten Englands, in welchen Schlüsse aus den
<lb/>vorgelegten Tabellen gezogen sind, und die Berichte der
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das englische, schottische und nordamerikanische Strafver- 
<lb/>fahren. Erlangen 1851.


<lb/>2) Wir machen hier vorläufig aufmerksam auf ein neues höchst
<lb/>wichtiges Werk für nordamerikanisches Strafrecht und Verfahren:
<lb/>Wharton a treatise on the criminat law of the unitcd States. Phila- 
<lb/>delphia, 1852. Das nächste Heft der Zeitschrift wird eine umständ- 
<lb/>liche Anzeige dieses Werkes enthalten.


<lb/>3) Ein merkwürdiger Bericht über die Wirksamkeit der coroners
<lb/>ist erstattet 1851: Report of the Special comittee appointed on the
<lb/>duties and remuneration of coroners. Middlessex quarter sessions.
<lb/>London, 1851. Wir werden auch darüber im nächsten lieft Auszüge
<lb/>mittheilen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0157.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstalistik. 153
</p>
            <p>

               <lb/>Gefangnissinspectoren,4) insbesondere der Gefängnissgeist-
<lb/>lichen, die Aufmerksamkeit eines Jeden, der die wahren
<lb/>Zustände Englands, ihre Mängel und die Ursachen derselben
<lb/>kennen lernen will. Vorzüglich empfehlen wir das Studium
<lb/>der kostbaren Arbeiten des ehrwürdigen Clay in seinen
<lb/>jährlichen Berichten, die er als Gefängnissgeistlicher von
<lb/>Preston erstattet.5) Diese Berichte enthalten belehrende
<lb/>Nachweisungen über das Gefängniss von Preston, in wel- 
<lb/>chem absolute Isolirung eingeführt ist, jedoch ohne das
<lb/>Maskentragen der Gefangenen und ohne die Penlonviller-
<lb/>Absonderung der Gefangenen während des Gottesdienstes
<lb/>und der Schule; zugleich liefern die Berichte auch die
<lb/>kostbarsten Nachrichten über die Ursachen der Verbrechen,
<lb/>worüber Hr. Clay, ein Mann, der in seltenem Grade das
<lb/>Vertrauen der Gefangenen geniesst, mit ihnen auch nach
<lb/>ihrer Entlassung in Verbindung bleibt, und als Geist- 
<lb/>licher am ersten Gelegenheit hat, die Ansichten und Seelen- 
<lb/>stimmungen der Gefangenen kennen zu lernen. Nicht we- 
<lb/>niger werthvoll sind die in diesen Berichten milgelheilten
<lb/>statistischen Tabellen, um so wichtiger, als Preston das
<lb/>Gefängniss von der Grafschaft Laneashire ist, wo die zwei
<lb/>grossen Fabrikslädte Liverpool und Manchester sich befin- 
<lb/>den, während in andern Bezirken der Ackerbau eine Haupt- 
<lb/>beschäftigung ist. Merkwürdig ist z. B. im neuesten report
<lb/>p. 19—21 die Mittheilung, dass unter den Fabrikarbeitern
<lb/>die Verbrechen abnehmen, während unter den Handwerkern,
<lb/>die in ihren Wohnungen arbeiten, die Zahl der Verbrechen
<lb/>grösser ist. Vorzüglich dankbar muss man Hrn. Clay sein
</p>
            <p>

               <lb/>4) Wir haben in dem Werke: das englische, schottische und
<lb/>nordamerikanische Strafverfahren 8. 41. auf die Arbeiten von Potter,
<lb/>Symons, Kay, Nelson, bleicher aufmerksam gemacht. Aus der neue- 
<lb/>sten Zeit verdienen angeführt zu werden: Mayhen, London Labour
<lb/>and the London Poor. London 1851, und: dohnston, England as it &gt;s
<lb/>political, social and industrial. London 1851, wo von p. 329 an über
<lb/>den Stand der Verbrechen belehrende Bemerkungen Vorkommen.


<lb/>5) Chaplains twenty eight Report on the Preston House of cor- 
<lb/>rectio» presented to the Magistrates of Laneashire, 1851.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0158.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>für seine Tabellen über den Siand der Verbrechen in der
<lb/>Grafschaft seit 8 Jahren (Report p. 5 ff.). Es ergiebt sieh,
<lb/>dass die Verbrechen gegen die Person abgenommen haben
<lb/>(von 16, 7), auf 12 oder 27 Procent, dass ebenso die Ver- 
<lb/>minderung bei den Verbrechen gegen Eigenthum mit Ge-
<lb/>walllhätigkeiten eintrat (38 Procent), während die Eigen- 
<lb/>thumsverbrechen ohne Gewalt Zunahmen. Die vom Verf.
<lb/>milgetheillen Erfahrungen über die Gründe dieser Erschei- 
<lb/>nung verdienen Beachtung. Der Verfasser des Berichts findet
<lb/>ein Hauptmiltel, die Abnahme der Verbrechen zu bewirken,
<lb/>in der Verbesserung der Strafrechtspflege, und zwar durch
<lb/>Ausdehnung der Strafgewalt der polieemagistrates,6) de- 
<lb/>nen er bei notorisch schlechten Personen eine Befugniss
<lb/>geben will, bis zu 12 Monaten einzusperren, und durch An- 
<lb/>ordnung eines wöchentlich (oder noch öfter) sitzenden Ge- 
<lb/>richts, welches aus 5 oder 6 Geschwornen (gewählt from
<lb/>the intelligent part of populalion) bestehen soll, um rasch
<lb/>über die Fälle zu urlheilen, in weichen die Gefangenen
<lb/>auf ein Uriheil der Geschworenen antragen. — Welche
<lb/>Fortschritte würden auch wir in Deutschland machen, wenn
<lb/>solche Arbeiten, wie die meisterhaften Berichte (es sind
<lb/>jetzt 28) des Hm. Clay auch bei uns veranstaltet würden!

<lb/>Es ist eine begreifliche Vorfrage, die Jeder, welcher
<lb/>den Zustand der englischen Strafjustiz kennen lernen will,
<lb/>stellen wird: ob die Zahl der Verbrechen in England (wir
<lb/>bitten, die steigende Bevölkerung Englands dabei auch zu
<lb/>berücksichtigen) ab- oder zugenommen hat. Wir antwor- 
<lb/>ten durch Hinweisung auf einige Eröffnungsreden der Prä- 
<lb/>sidenten der Assisen in den gewöhnlichen charges an die
<lb/>Jury, wo die Richter auch über den Stand der Verbrechen
</p>
            <p>

               <lb/>6) Wir werden im nächsten Heile den wichtigen Vorschlag mit—
<lb/>theilen, nach welchem die Parlanientscommission ain 19. May 1852 in
<lb/>der amended Bill über die Grand Jury §. 9. 10. anträgt, dass der
<lb/>Policemagistrate, wenn der Gefangene wegen Diebstahls oder andern
<lb/>misdemeanors das volle Geständniss ablegt und summarisch gerichtet
<lb/>sein will, Johne Jury) sogleich das Strafurtheil bis zu 12 Monaten
<lb/>aussprechen kann.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0159.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 155
</p>
            <p>

               <lb/>in der Grafschaft häufig- sich erklären. Im Western-Circuit
<lb/>Iheilt der Richter (Times vom 9. August 1852) im August
<lb/>1852 mit, dass in der Grafschaft Cornwall das Yerhällniss
<lb/>folgendes war:
</p>
            <p>

               <lb/>Comiltals. Lossprechungen.
</p>
            <table n="table-E36D5734-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-E36D5735-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                   rend="566,1222,2404,2392">
               <row n="row-E36D5736-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D5737-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


GO
</cell>
                  <cell>


269
</cell>
                  <cell>


78
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D5738-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D5739-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1845
</cell>
                  <cell>


272
</cell>
                  <cell>


81
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D573A-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D573B-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1846
</cell>
                  <cell>


280
</cell>
                  <cell>


103
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D573C-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D573D-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1847
</cell>
                  <cell>


271
</cell>
                  <cell>


100
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D573E-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D573F-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1848
</cell>
                  <cell>


272
</cell>
                  <cell>


94
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D5740-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D5741-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1849
</cell>
                  <cell>


277
</cell>
                  <cell>


85
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D5742-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D5743-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1850
</cell>
                  <cell>


226
</cell>
                  <cell>


47
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D5744-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D5745-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


1851
</cell>
                  <cell>


230
</cell>
                  <cell>


50
</cell>
               </row>
               <row n="row-E36D5746-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-E36D5747-9C5B-11E7-2468-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Oxford-Circuit
</cell>
                  <cell>


wünschte der
</cell>
                  <cell>


Richter
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>1852 Glück zu der Abnahme der Verbrechen, indem dies- 
<lb/>mal (seit einem halben Jahre) nur 23 Angeklagte vor den
<lb/>Assisen standen. — In dem Northern-Circuil wurde am
<lb/>14. März 1852 ein alter calendar vorgelegt. Im Jahr 1827
<lb/>waren in Northriding (Bezirk) 47 Sachen, in Eastridirig
<lb/>86, in Westriding 141 Sachen vorgekommen, und im Jahr
<lb/>1852 in Northriding 13, in Eastriding 36, in Westri- 
<lb/>ding 49 Sachen. Aehnliche Nachweisungen Hessen sich
<lb/>auch von andern Grafschaften mittheilen. — Merkwürdig
<lb/>ist hier noch die Eröffnungsrede des Recorder am Cenlral-
</p>
            <p>

               <lb/>Court in London am 15. September, worin er erklärt, dass
<lb/>ungeachtet des Zusammenströmens so vieler Fremden in
<lb/>London im Sommer 1851 wegen der Ausstellung, die Zahl
<lb/>der Angeklagten doch verhältnissmässig gering sei.

<lb/>Betrachtet man die neuesten, 1852 vorgelegten Cri—
<lb/>minaltabellen Englands, so scheint allerdings, wenn man
<lb/>das ganze England ins Auge fasst, eine Vermehrung
<lb/>der Verbrechen vorhanden zu sein. Im Jahr 1834 waren
<lb/>22431 Comittmenls; in den Jahren 1840 bis 1842 stieg
<lb/>die Zahl auf 27187 und 31309; von da an zeigt sich eine
<lb/>auffallende Abnahme, indem die Zahl im Jahr 1845 auf
<lb/>24303 sank, dann wieder von 1846 bis 1848 auf 28835
<lb/>stieg, und seit 1849 wieder abnahm, nemlich 1849 27816,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0160.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatislik.

<lb/>1850 26819, 1851 27960 Comittmenls. Die Fluktuationen
<lb/>in den einzelnen Grafschaften sind sehr verschieden. Die
<lb/>Hauptsache ist, das Verhältnis der Verbrechen mit der
<lb/>Bevölkerung zu vergleichen. Hier zeigt sich nun nach
<lb/>dem neuesten Census ein für die Abnahme der Verbrechen
<lb/>günstiges Verhältnis. Im Jahr 1841 war nach dem da- 
<lb/>maligen Census das Verhältnis der Comittmenls zur Ge-
<lb/>sammtbevölkerung 1 zu 573 Einwohner; im Jahr 1851
<lb/>war es 1 zu 641, und doch jvar in jenem Zeitraum die
<lb/>Bevölkerung um 12 Procent in England gestiegen. Die
<lb/>nähere Betrachtung der Tabellen ergibt die Verschieden- 
<lb/>heit der Verhältnisse nach den einzelnen Grafschaften. In
<lb/>den nördlichen Grafschaften York und Lancaster, den Sitzen
<lb/>der Wollen- und Baumwollenmanufakturen, war das Ver- 
<lb/>hältnis der Zahl der Comiltments zur Bevölkerung im Jahr
<lb/>1841 1 zu 534, und 1851 1 zu 685; während die Be- 
<lb/>völkerung in den Grafschaften um 18 Procent stieg, ver- 
<lb/>minderten sich die Comiltments um 4 Procent. In den
<lb/>Grafschaften Cheshire, Derbyshire, Nottinghamshire, wo mit
<lb/>einer beträchtlichen ackerbauenden Bevölkerung die Haupt- 
<lb/>fabrikation in Spitzen- und Seidenarbeiten besteht, haben
<lb/>die Comiltments um 2 Procent abgenommen, während die
<lb/>Bevölkerung um 7 Procent zunahm. In den Grafschaften
<lb/>Staflbrdshire, Warwikshire, Worcestershire, wo die Haupt- 
<lb/>fabrikation von Eisen-, Stahl-, Glas- und Töpfenvaaren ist,
<lb/>stieg die Bevölkerung um 20 Procent, und die Zahl der
<lb/>Comittmenls nahm um 5 Procent ab. Es ist merkwürdig,
<lb/>nach neuern statistischen Arbeiten zu bemerken, dass der
<lb/>Stand der Verbrechen so sehr mit der Art der Hauptbe- 
<lb/>schäftigung einer Gegend susarnmenhängt.7) In den acker- 
<lb/>bauenden Grafschaften ist ein weniger günstiges Verhält—
<lb/>niss. In den östlichen Provinzen Essex, Norfolk, Suffolk,
<lb/>Lincoln war 1841 das Verluillniss der Comiltments zur


<lb/>7) S. Nachweisungen von Leon Faucher in den seances et tra-
<lb/>vaux de l’Aeademie des Sciences morales par Mignet. VII. 1850.
<lb/>p. 1-31.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0161.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0161"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 157

<lb/>Einwohnerzahl 1 zu 669 und 1851 1 zu 604. In andern
<lb/>ackerbauenden Grafschaften, z. B. Cambridge, Nordhampton,
<lb/>Hedford, Oxford, zeigt sich eine Abnahme der Verbrechen:
<lb/>1841 war das Verhällniss der Comittments zur Einwohner- 
<lb/>zahl 1 zu 572 und im Jahr 1851 1 zu 620, während die
<lb/>Bevölkerung um 10 Procent zunahm. In den südlichen
<lb/>und südwestlichen Gegenden, z. B. Hanlswilts, Dorsel, So- 
<lb/>merset, ist das Verhällniss der Comittments 1 zu 651 im
<lb/>Jahr 1851, während es 1841 1 zu 508 betrug, und die
<lb/>Bevölkerung doch zugenommen halte um 12 Procent. Die
<lb/>Verschiedenheit der Zustände in diesen Gegenden erklärt
<lb/>auch die Verschiedenheit des Standes der Verbrechen.8}
<lb/>Wo das enge Zusammenleben vieler Familien in den näm- 
<lb/>lichen elenden Häusern , und selbst vieler Personen in
<lb/>einem engen Raume vorkommt, wo für den Unterricht
<lb/>nicht gesorgt wird, wo das Branntweintrinken sehr ver- 
<lb/>breitet ist, kommen am meisten Verbrechen vor. Wir wer- 
<lb/>den unten wieder auf die Frage über die Vermehrung oder
<lb/>Verminderung einzelner Verbrechen zurückkommen.

<lb/>Die Bedeutung und der Zustand der englischen Cri—
<lb/>minalrechtspflege kann nur durch die Betrachtung der Er- 
<lb/>gebnisse der englischen Voruntersuchung gewürdigt wer- 
<lb/>den. In der Art derselben liegt ein Hauptgrund, aus wel- 
<lb/>chem die Kraft der Repression der Strafjustiz in England
<lb/>sich erklärt. Bekanntlich beruht die englische Vorunter- 
<lb/>suchung auf einer umfassenden amtlichen Tbäligkeit der
<lb/>Polizeibeamten zur Erforschung der Spuren verübter Ver- 
<lb/>brechen , und zugleich auf dem Anklageprinzip, indem die
<lb/>Anschuldigung und die Beweisführung in Gegenwart des
<lb/>Beschuldigten gestellt und benützt wird, und so die Mög- 
<lb/>lichkeit reeller Vertheidigung dem Beschuldigten sogleich
<lb/>gegeben ist, da er an die Zeugen selbst Fragen stellen,
<lb/>sich eines rechtsgelehrten Verlheidigers bedienen kann, aber
<lb/>nicht vom Richter, wie in Deutschland oder Frankreich,
</p>
            <p>

               <lb/>8) Dariiher viel in Kay, ihe social condition and educatiou of
<lb/>the pcople in England. London 1850. Vol. I. p. 433—471.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0162.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatislik.

<lb/>vernommen wird, und unter dem beständigen Schulze der
<lb/>Oeffentlichkeit steht. Es ist nicht zu bezweifeln, dass in
<lb/>dieser Einrichtung ein Grund liegt, welcher erklärt, warum
<lb/>so viele verurteilende Wahrsprüche ergehen, und die 6c-
<lb/>schwornen leicht geneigt sind, das Schuldig auszusprechen,
<lb/>da sie wissen, dass schon in der Voruntersuchung mit der
<lb/>grössten Gewissenhaftigkeit verfahren wurde.9) Bekanntlich
<lb/>wird die Voruntersuchung in England theils von den coro-
<lb/>ners, theils von den Friedensrichtern, theils von den Po- 
<lb/>lizeirichtern geführt. Wenn auch gegen die Art des frie- 
<lb/>densgerichtlichen Verfahrens, vorzüglich auf dem flachen
<lb/>Lande, manche Klagen Vorkommen,10) so bewährt sich
<lb/>desto herrlicher die englische Polizeiverwaltung. n) Wäh- 
<lb/>rend auf der einen Seile ein ausgedehntes, zahlreiches,
<lb/>unter sich zusammenhängendes, sehr scharf konlrolirtes,
<lb/>gut geleitetes Polizeipersonal ,2) für rasche Entdeckung
<lb/>eines Verbrechens tätig ist, aber durch die strenge Ein- 
<lb/>haltung gesetzlicher Formen, durch das anständige, mensch- 
<lb/>liche Benehmen Vertrauen erweckt und daher auch überall
<lb/>von allen Bürgern Unterstützung und Beistand findet, sind
<lb/>auf der andern Seite die tüchtige juristische Bildung, die
<lb/>Unabhängigkeit der Stellung der Polizeirichter, die Oeffent- 
<lb/>lichkeit und die geordnete Form eines Gerichts, in welcher
<lb/>sie handeln müssen — Bürgschaften gewährt, dass die Vor- 
<lb/>untersuchung schon auf eine Vertrauen erweckende Weise
<lb/>zugleich so geführt wird, dass die Wahrheit sicher entdeckt
<lb/>wird, und der Angeschuldigte seine Verlheidigung geltend
<lb/>machen und sich auf die Hauptverhandlung gehörig vor- 
<lb/>bereiten kann. Die Materialien zur Sicherung des That-
<lb/>bestandes in Fällen, in welchen eine solche vorläufige
<lb/>Feststellung nothwendig wird, z. B. bei Tödtungen, wer-

<lb/>9) Darüber meine Schrift: das englische Strafverfahren 8. 64.

<lb/>10) Meine Schrift 8. 227.

<lb/>11) Eine Darstellung ihres Ineinandergreifens meine Schrift 8. 106.

<lb/>12) Eine interessante Darstellung (grösstentheils aus einem Auf- 
<lb/>sätze in den Household words entnommen) findet sich in: Schlesinger,
<lb/>Wanderungen durch London I. 8. 129.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0163.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Mi tt er mal er, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 159

<lb/>den durch die coroners durch rasches Einschreiten er- 
<lb/>hoben. 13)

<lb/>Zu den Fällen, in welchen eine Vorgerichtstellung
<lb/>eines Angeschuldiglcn bewirkt werden kann, ohne dass
<lb/>eine Voruntersuchung vor einem Friedensrichter oder Po- 
<lb/>licemagistrate vorausging, gehören noch diejenigen, in wel- 
<lb/>chen die Grafschaftsrichter und seit dem Gesetze vom July
<lb/>1851 jeder Richter, vor dem ein Civilprozess verhandelt
<lb/>wird, befugt ist, wenn er bemerkt, dass ein Meineid ge- 
<lb/>schworen wurde, gegen den des Meineids Verdächtigen
<lb/>das Comittment auszusprechen. H)

<lb/>Ueber die Justizverwaltung der Friedensrichter in der
<lb/>Voruntersuchung liegen keine Tabellen vor; dagegen wer- 
<lb/>den jährlich über die Justizverwaltung der policemagislrates
<lb/>in der Hauptstadt umfassende Tabellen gedruckt. 15)

<lb/>Wir wollen vorerst die Ergebnisse der Strafjustizver- 
<lb/>waltung bei den Polizeigerichten Londons in den Jahren
<lb/>1851 und 1852 nach den amtlichen Tabellen und unsern
<lb/>Aufzeichnungen darstellen. Sie zeigt am besten den Zu- 
<lb/>stand der Moralität in der Hauptstadt und die Wirksam- 
<lb/>keit einer Einrichtung, die als das wichtigste Mittel sich
<lb/>bewährt, die Energie der Staatsgewalt auf eine Vertrauen
<lb/>erweckende Weise zu unterstützen und zugleich die si- 
<lb/>chere Verurteilung Schuldiger zu bewirken. — In dem
<lb/>Jahre 1850 wurden 70827 Personen (darunter befan- 
<lb/>den sich 27731 Weiber) von den Polizeibeamten ver- 
<lb/>haftet. Unter diesen befanden sich ebenso die wegen
<lb/>grosser Verbrechen Verhafteten, als auch die wegen
<lb/>Uebertretungen vor das Polizeigericht Gebrachten; unter
<lb/>den Meisten sind 2502 lliderliche Dirnen, 12777 we- 
<lb/>gen Trunkenheit und 11420 wegen trunkenen und un-
</p>
            <p>

               <lb/>13) Meine Schrift: das englische Strafverfahren 8. 96.

<lb/>14) Das Gesetz vom 28. Aug. 1846 §. 95—99. giebt dem Graf- 
<lb/>schaftsrichter grosse Befugnisse, ein Comittment auszuspreehen. Wach
<lb/>einer uns vorliegenden Tabelle wurden in England im Mir 1851
<lb/>von den Grafschaftsrichtern 13080 Comittments ausgesprochen.

<lb/>15) Crimina! Returns. — Metropolitan Police.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0164.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Mittcrmaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstalistik.

<lb/>ordentlichen Betragens Verhafteten; 3451 wurden wegen
<lb/>verdächtigen Lebenswandels und 3830 als Vaganten zur
<lb/>Haft gebracht. Wegen Verdachts verübter Verbrechen
<lb/>wurden verhaftet: wegen Mords 7, wegen Todtschlags 38,
<lb/>wegen Verwundung mit Absicht schwere Verletzung bei- 
<lb/>zufügen 86, wegen einfacher gewalttbätiger Angriffe 5648,
<lb/>wegen Widersetzung gegen das Polizeipersonal 3105, we- 
<lb/>gen Versuchs die Polizei an der Erfüllung ihrer Pflicht zu
<lb/>hindern 186, wegen Hauseinbruchs 100, wegen Raubes
<lb/>61, wegen Diebstahls an der Person 2365, wegen
<lb/>einfachen Diebstahls 6187, wegen unrechtmässigen Be- 
<lb/>sitzes fremder Sachen 2087, wegen rechtswidriger Be- 
<lb/>schädigung von Sachen 2987, wegen Verheimlichung der
<lb/>Niederkunft 12, wegen Kindesabtreibung 1, wegen Noth-
<lb/>zucht 22, wegen Münzfälschung oder Ausgebens falscher
<lb/>Münzen 870. — Von diesen verhafteten Personen wur- 
<lb/>den durch die Polizeirichter 35591 straflos entlassen.
<lb/>Diese Entlassung betraf vorzüglich Personen, die wegen
<lb/>geringer Uebertretungen vor Gericht gebracht wurden,
<lb/>z. B. 9718 wegen Trunkenheit, 5837 wegen trunkenen
<lb/>und unordentlichen Betragens, 2292 wegen gemeiner ge-
<lb/>waltthätiger Angriffe Verhafteten; allein auch die wegen
<lb/>Verdachts von Verbrechen wurden nicht selten rasch ent- 
<lb/>lassen, weil sich zeigte, dass der Thatbestand nicht her- 
<lb/>zustellen, oder der Verdacht zu gering war, z. B. 20
<lb/>wegen Todtschlags, 24 wegen schwerer Verwundung, 1769
<lb/>wegen Diebstahls an der Person, 3756 wegen gemeinen
<lb/>Diebstahls, 7 wegen Nothzucht, 560 wegen böswilliger
<lb/>Beschädigung, 759 wegen Münzverbrechen Verhafteten
<lb/>wurden entlassen. Von den zur Haft Gebrachten wurden
<lb/>von den Polizeirichtern 30721 summarisch (ohne Jury)
<lb/>abgeuriheilt, entweder bestraft oder zur Bürgschaft (bail)
<lb/>angehalten. Die meisten Strafen welche erkannt wurden,
<lb/>waren Geldstrafen (13349 gegen Männerund 5271 ge- 
<lb/>gen Weiber). Zur Gefängnissstrafe von 3 Monaten wur- 
<lb/>den 730 Männer und 72 Weiber, zu 2 Monaten 718
<lb/>Männer und 85 Weiber, zu 1 Monat 2370 Männer und
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0165.tif"
                n="161"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermäier, die Ergebnisse der engl. CriminabstatisHk. 161

<lb/>658 Weiber, zur Strafe von 8 —14 Tagen 419 Männer
<lb/>und 204 Weiber und zur Strafe von 7 Tagen oder weniger
<lb/>1400 Männer und 1051 Weiber verurtheilt. — Zur Bürg- 
<lb/>schaft wurden angehalten 1202 Männer und 425 Weiber.
<lb/>Diese letzte Anordnung bewährt sich sehr gut, in so fern da- 
<lb/>durch der Vortheil erreicht wird, dass Personen, deren Be- 
<lb/>nehmen zwar nicht unter ein Strafgesetz fällt, aber als ein
<lb/>bedenkliches, entweder für eine einzelne Person, die durch
<lb/>einen Andern bedroht wird, oder für die bürgerliche Gesell- 
<lb/>schaft erscheint, unschädlich gemacht oder doch unter strenge
<lb/>Aufsicht gestellt werden können. Der Verdächtige muss dann
<lb/>Bürgschaft leisten, nicht blos selbst eine Caution, sondern
<lb/>auch zwei ehrenwerthe Bürgen stellen, die ein Interesse
<lb/>haben, ihn zu beaufsichtigen, und nicht verfehlen, schnell,
<lb/>wenn sie Bedenkliches bemerken, einem policeman An- 
<lb/>zeige zu machen. Kann er Bürgschaft leisten, so wird
<lb/>dadurch Sicherheit gegeben, weil der unter Bail Gestellte
<lb/>strenge bewacht und wenn er eines Vergehens oder eines
<lb/>Zusammenhangs mit einem solchen verdächtig wird, schnell
<lb/>ergriffen wird, und die Caution verfällt. Kann er ([was
<lb/>häufig der Fall ist) die Caution nicht stellen, so wird er
<lb/>in das Gefängniss zur Sicherheit gebracht. Von diesem Mittel
<lb/>machen die Polizeigerichte Gebrauch bei liederlichen Per- 
<lb/>sonen, die Drohungen gegen Andere ausstossen, oder denen
<lb/>Vergehungen zuzutrauen sind, ohne dass schon ein be- 
<lb/>stimmtes Vergehen erwiesen ist; die Praxis spricht hier
<lb/>von persons of disorderly characters; (solche wurden 1850
<lb/>458 zu Bürgschaft angehalten). Vorzüglich macht man von
<lb/>dem Mittel Gebrauch bei den wegen Gewaltthätigkeiten oder
<lb/>widersetzlichen Benehmens gegen Constabler vor Gericht
<lb/>gebrachten Personen, wo der Fall sich nicht dazu eignet,
<lb/>den Angeschuldigten an das Criminalgericht zu weisen oder
<lb/>schon summarisch zu bestrafen, aber doch zeigt, dass die
<lb/>Person roh, widerspenstig und ungehorsam ist und durch
<lb/>die Stellung unter Bürgschaft im Zaum gehalten werden
<lb/>kann. Auf diese Art wurden 1850 440 Männer und
<lb/>94 Weiber, die wegen common assaults, und 167 Männer

<lb/>Krit. Zeüschr. f. Rechtste. XXV, Bd, I, U(t. I 4
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0166.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalslalistik.

<lb/>und 7 Weiber, die wegen Widerspenstigkeit gegen Polizei
<lb/>vor Gericht gebracht wurden, zu Bail angehalten. — Die
<lb/>Strafen wegen Widersetzung sind in der Regel nicht sehr
<lb/>hoch; wegen Widersetzung gegen Polizei wurden 514 Männer
<lb/>und 75 Weiber zu 1 bis 2 Monaten und 279 Männer und
<lb/>43 Weiber nur zu Gefängniss von 8 bis 44 Tagen ver- 
<lb/>urteilt.

<lb/>Von den Personen, welche vor die Polizeirichter ge- 
<lb/>bracht waren, wurden im Jahr 4850 4515 Personen co-
<lb/>mitted for trial, d. h. es wurde erklärt, dass sie wegen
<lb/>der Handlung vor Gericht gestellt, d. i. dass der Fall vor
<lb/>die grosse Jury gebracht werden sollte. Zeigt sich der
<lb/>Fall nach aller Wahrscheinlichkeit, so dass die wahrschein- 
<lb/>lich verübte Handlung unter ein Strafgesetz zu stellen ist,
<lb/>nach welchem die Jury darüber zu entscheiden hat, und
<lb/>ist ein dringender Verdacht da, dass der Angeschuldigte die
<lb/>That verübte, so wird das Comittment ausgesprochen, z. B.
<lb/>bei Tödtungen, Notzucht, Raub.

<lb/>Merkwürdig ist, dass nach englischer Ansicht häufig
<lb/>gerade Unschuldige, welche auf Nichtschuldigerklärung der
<lb/>Jury rechnen können, gar keine Antwort vor dem police-
<lb/>magistrate geben, weil sie wünschen, dass der einmal Auf- 
<lb/>sehen erweckende, zur öffentlichen Kenntniss gekommene
<lb/>Fall vor den Geschwornen verhandelt, die Verteidigung
<lb/>geltend gemacht und die Reinigung von der Anschuldigung
<lb/>durch das Verdict der Nichtschuld vor allen Mitbürgern
<lb/>ausgesprochen werde. Uebrigens prüft der magistrate genau
<lb/>und nicht selten zeigt die Voruntersuchung schon die Grund- 
<lb/>losigkeit oder die Uebertreibung bei der Anklage, was dann
<lb/>die Folge hat, dass der Angeschuldigte entlassen oder dass
<lb/>wegen eines geringeren Vergehens eine leichtere Strafe
<lb/>vom Polizeirichter erkannt wird. Diess ist z. B. oft bei
<lb/>Anschuldigungen wegen Notzucht der Fall. Es wurden
<lb/>4850 wegen Notzucht 22 Personen vor Gericht gebracht,
<lb/>aber nur gegen 45 wurde das Comittment ausgesprochen;
<lb/>Wegen Versuchs der Notzucht wurden 24 vor Gericht
<lb/>gebracht und 47 comitted. Nicht selten zeigt sich nämlich
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0167.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 163

<lb/>bald, dass die Person, welche anklagt, ihrem bekannten
<lb/>Lebenswandel nach kein Vertrauen verdient, z. B. oft
<lb/>nach bekannter Sitte in London Anschuldigung erhoben
<lb/>wird, um Geld zu erpressen.

<lb/>Erfreulich ist hier der Takt der Londoner Polizei- 
<lb/>personen in Bezug auf Verfolgung sogenannter politischer
<lb/>Verbrecher. In der ganzen Tabelle von 1850 kömmt nur
<lb/>der bekannte Fall des Lieutenants Pate vor, der nach der
<lb/>Königin schlug, und 18 Anschuldigungen wegen Riot (Auf- 
<lb/>ruhr). Wer es weiss, wie viel Aufläufe und gewaltthätige
<lb/>Zusammenrottungen auf den Strassen in London Vorkom- 
<lb/>men, und dann erwägt, dass nur 17 Personen deswegen
<lb/>angeschuldigt wurden (5 von diesen wurden von den Ge-
<lb/>schwornen schuldig befunden, 13 losgesprochen) muss er- 
<lb/>kennen, dass die öffentliche Gewalt mit grosser Klugheit
<lb/>verfährt, und es vorzieht, lieber Einzelne blos wegen Wi- 
<lb/>dersetzung anklagen zu lassen, und selbst bei grossen Auf- 
<lb/>läufen nur Einige (die eigentlichen Anführer und Gefähr- 
<lb/>lichsten) heraus zu nehmen und gegen sie die Anklage
<lb/>zu erheben. Niemand wird deswegen behaupten wollen,
<lb/>dass in England weniger Energie der Staatsgewalt und
<lb/>weniger Achtung vor dem Gesetze ist als in den Ländern,
<lb/>in denen man glaubt, recht viel anklagen und strafen zu
<lb/>müssen. Die Energie der Repressivgewalt in England und
<lb/>der Beweis, dass die Polizeirichter nicht leichtsinnig vor
<lb/>Gericht stellen, ergiebt sich am Besten daraus, dass von
<lb/>den 4515 Personen, gegen welche die Polizeirichter das
<lb/>Comittment aussprachen, 3589 von den Geschwornen schul- 
<lb/>dig erklärt, und nur 700 als nicht schuldig losgesprochen
<lb/>wurden.

<lb/>Wir wollen diese Gelegenheit benützen, um nachzu- 
<lb/>weisen, mit welcher Vorsicht selbst bei den Gerichten ver- 
<lb/>fahren wird, wo nicht juristisch gebildete Polizeirichter,
<lb/>sondern der nicht rechtsgelehrte Lordmayor von London
<lb/>oder ein Alderman nach den Privilegien der City zu Ge- 
<lb/>richt sitzt und die Voruntersuchung führt. Nach einer
<lb/>statistischen Tabelle (Times vom 7. Nov. 1851) hatte das

<lb/>11*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0168.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalalatistik.

<lb/>Gericht des Lordmayor in 7 Jahren gegen 1656 Personen
<lb/>das Comittment ausgesprochen, und dass dies nicht leicht- 
<lb/>sinnig geschah, beweist der Umstand, dass 1420 von diesen
<lb/>(also 86 von 100) durch die Geschwornen schuldig erklärt
<lb/>wurden.

<lb/>Uebrigens dürfen wir nicht verhehlen, dass schon seit
<lb/>Jahren wegen der Missbrauche, die in Bezug auf die Ver- 
<lb/>folgung gewisser Verbrechen in London bestehen, schwere
<lb/>Klagen erhoben werden,16) namentlich wegen der Münz- 
<lb/>verbrechen. Das Münzamt bedient sich in Bezug auf
<lb/>Rechtsgeschäfte, bei denen der Rath eines Rechtsgelehrten
<lb/>wichtig werden kann, und zu Rechtsstreitigkeiten und Ver- 
<lb/>folgung von Münzverbrechen eines ausgezeichneten Sollicitor,
<lb/>der einen clerk hat, welcher wieder wegen der vielen Ge- 
<lb/>schäfte einen andern clerk hat; dieser wird zur Verfolgung
<lb/>der Münzverbrechen an die policecourts abgesendet. Um
<lb/>nun den Vertreter des Münzamtes nicht zu nöllügen, zu
<lb/>oft vor Gericht zu erscheinen, so hat sich die Sitte ge- 
<lb/>bildet, dass nur einmal in der Woche Münzverbrechen ver- 
<lb/>handelt werden. Wenn nun ein Mann wegen Ausgebens
<lb/>falscher Münze von einem Constable ergriffen und ver- 
<lb/>haftet wird, so muss er oft 5 Tage warten (und zwar
<lb/>regelmässig im Gefängniss) bis zum Tage der Verhandlung
<lb/>der Münzverbrechen. Von dem clerk der Münze hängt es
<lb/>nun ab, ob er verfolgen will. Ist die eingebrachte Person
<lb/>nicht ein schon bekannter Verbrecher oder ein Mensch,
<lb/>dem man Zutrauen kann, dass er falsche Münze macht
<lb/>oder mit Münzfälschern in Verbindung steht, so verfolgt
<lb/>gewöhnlich der clerk nicht , von dessen Willkür daher
<lb/>viel ebenso zum Nachtheile der bürgerlichen Gesellschaft
<lb/>als des Einzelnen abhängt.

<lb/>Wir wollen nun aus den Tabellen von 1851 Mitthei- 
<lb/>lungen machen. Im Jahr 1851 wurden 72897 Personen
<lb/>(darunter 24502 Weiber) von den Constablern der Haupt- 
<lb/>stadt vor Gericht gebracht. Unter diesen bilden die wegen
</p>
            <p>

               <lb/>16) Neulich wieder in der Times vom 11. August 1852.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0169.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 165

<lb/>Trunkenheit (10068) , wegen disorderly character und
<lb/>Trunkenheit Eingebrachten (12504) , liederliche Dirnen
<lb/>(2573), Yagabonden (4316) die Mehrzahl. Wegen Ver- 
<lb/>dachts verübter Verbrechen wurden^vor Gericht gebracht:
<lb/>15 wegen Mords, 61 wegen Todtschlags, 48 wegen Noth-
<lb/>zucht, 38 wegen Versuchs dieses Verbrechens, 6740 we- 
<lb/>gen einfachen gewalttätigen Angriffs, 3537 wegen An- 
<lb/>griffs auf Polizei und 264 wegen Hinderung der Polizei an
<lb/>der Vollziehung ihrer Pflicht, 115 wegen Hauseinbruchs,
<lb/>7122 wegen einfachen Diebstahls, 2252 wegen des an einer
<lb/>Person verübten Diebstahls, 83 wegen Diebstahls in Wohn- 
<lb/>häusern nach vorgängigem Einbruch, 13 wegen Einbruchs
<lb/>in Wohnhäuser in diebischer Absicht. Entlassen ohne Strafe
<lb/>wurden von diesen Personen 37363; am meisten trat dies
<lb/>bei Personen ein, welche wegen geringer Uebertrelungen
<lb/>vor Gericht gebracht wurden, z. ß. 8754 wegen Trunken- 
<lb/>heit, 6391 wegen disorderly character und Trunkenheit,
<lb/>64 wegen Thierquälerei (227 waren wegen dieses Ver- 
<lb/>gehens vor Gericht gebracht). Entlassen wurden 22 Per- 
<lb/>sonen, die wegen Notzucht, und 15, die wegen Versuchs
<lb/>dieses Verbrechens verhaftet waren. Von den wegen ein- 
<lb/>facher Gewalttätigkeiten vor Gericht Gestellten wurden
<lb/>2917, wegen Widersetzung gegen Polizei 120 und wegen
<lb/>Hinderung der Polizei 52 ohne Strafe entlassen.

<lb/>Von den Polizeirichtern wurden summarich abgeurteilt
<lb/>und bestraft 59141; die Meisten wegen Trunkenheit (10668),
<lb/>oder disorderly character und Trunkenheit (12504) , aber
<lb/>auch wegen einfacher Gewalttätigkeit (6082), wegen Wi- 
<lb/>dersetzung gegen Polizei (3519). Die meisten der erkann- 
<lb/>ten Strafen waren wieder Geldstrafen (13669 Männer und
<lb/>4944 Weiber); Gefängnisstrafen bis 3 Monate wurden nur
<lb/>gegen 559 Männer und 56 Weiber erkannt (wegen Dieb- 
<lb/>stahlsversuchs 86, oder wegen gesetzwidrigen Besitzes
<lb/>fremder Sachen 79). Man straft gerne unter diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkte in Fällen, wo sich nicht genug Beweis des
<lb/>verübten Diebstahls zeigt, aber der Angeschuldigte die
<lb/>fremde Sache besitzt und darüber sich nicht genügend
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0170.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalsfatistik.

<lb/>rechtfertigen kann. Zu Gefängnisstrafen von 7 Tagen
<lb/>oder weniger wurden 1987 Männer und 1810 Weiber
<lb/>verurtheilt.

<lb/>Von dem Mittel, den Angeschuldigten zur Sicherheits- 
<lb/>leistung wegen Haltung des Friedens anzuhalten, wurde
<lb/>gegen 927 Männer und 408 Weiber Gebrauch gemacht.

<lb/>Das Comittment wurde gegen 4536 Personen (1106
<lb/>Weiber) ausgesprochen; vorzüglich wegen Mordes (13),
<lb/>Todtschlags (21), Nothzucht (26), wegen einfacher Ge-
<lb/>walllhätigkeit (88), wegen Widersetzung gegen Polizei (18),
<lb/>wegen einfachen Diebstahls (2279), wegen des an der Per- 
<lb/>son verübten Diebstahls (646), wegen Raubes (64) und
<lb/>wegen Versuchs dieses Verbrechens (15). Von diesen an
<lb/>die Criminalgerichte gewiesenen Personen wurden 3711
<lb/>von den Geschwornen für schuldig, 672 als nicht schuldig
<lb/>erklärt.

<lb/>Die Voruntersuchung vor dem Polizeirichter ist rasch
<lb/>beendigt, und nach den Calendars des Centralcourt in Lon- 
<lb/>don kann man annehmen, dass die grösste Mehrzahl der
<lb/>vor die Assisen Gestellten das Verbrechen erst 14 oder
<lb/>12, ja oft nur 3 Tage vorher verübt hat. Die Art der
<lb/>Prozedur vor dem Polizeirichter ist ganz geeignet, eine
<lb/>klare Anschauung des Falles rasch zu geben und die Be- 
<lb/>weise zu liefern, so dass der Richter leicht beurtheilen
<lb/>kann, ob er die Person vor das Strafgericht stellen soll.
<lb/>Leider ist dies nicht so in den Grafschaften, wo nur zwei- 
<lb/>mal im Jahre Gerichte gehalten werden, und daher diejeni- 
<lb/>gen, welche kurz nach Beendigung einer Assise, z. B. im
<lb/>März von dem Friedensrichter an die Assise verwiesen
<lb/>werden, 5 Monate bis zur nächsten Assise (im August)
<lb/>warten müssen.

<lb/>Als ein grosser Vorzug vor dem französischen Ver- 
<lb/>fahren wird in England die Einrichtung betrachtet, dass der
<lb/>Policemagistrate zugleich eine richterliche Befugniss hat,
<lb/>summarisch (ohne Geschworne) bis zu 3 Monaten Strafe
<lb/>zu erkennen. Auf diese Art wird eine grosse Verein- 
<lb/>fachung, Abkürzung und eine wohlfeilere Strafjustiz erzielt.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0171.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalslatistik. 167

<lb/>Da in so vielen Handlungen die Abstufungen der Straf- 
<lb/>barkeit nahe an einander gränzen, z. B. bei Gewaltthätig-
<lb/>keiten, bei Widersetzung, da in andern Fällen die Unter- 
<lb/>suchung lehrt, dass die ursprünglich auf ein schweres Ver- 
<lb/>brechen gerichtete Anschuldigung sich sehr vermindert: so
<lb/>bedarf es dann nicht erst, wie in Frankreich, wenn der
<lb/>Untersuchungsrichter dies findet, einer Mittheilung der Ak- 
<lb/>ten an den Staatsanwalt oder der Entscheidung des Be- 
<lb/>zirksgerichts, welches die Sache an das Zuchtpolizeigericht
<lb/>weist, sondern der Polizeirichter entscheidet selbst einfach
<lb/>auf den Grund seiner Untersuchung. Alles kömmt nur
<lb/>darauf an, ob man den Polizeirichtern trauen kann, und
<lb/>nicht besorgen muss, dass sie aus tadelnswerther Begün- 
<lb/>stigung oder aus Anmassung in manchen Fällen zu leichte
<lb/>Strafen erkennen. Auch hier liefern die Oeffentlichkeit der
<lb/>Verhandlungen und die unerbittlich jede Unregelmässigkeit
<lb/>tadelnde freie Presse eine treffliche Conlrole.

<lb/>Wenden wir uns zu den Tabellen über die in den
<lb/>Assisen und Vierteljahrsitzungen abgeurtheilten Straffälle,
<lb/>so finden wir eine entschiedene Verminderung der Comitt-
<lb/>ments; während diese 1848 noch 30349, 1849 27816 be- 
<lb/>trugen , war im Jahr 1850 die Zahl derselben 26813.
<lb/>Wenn es auch scheint, d-ass einige neue Gesetze, welche
<lb/>die Gewalt der Polizeirichter dahin erweiterten, auch jugend- 
<lb/>liche Diebe unter 16 Jahren summarisch zu bestrafen, diese
<lb/>Verminderung der Zahl in den Tabellen bewirkten, so würde
<lb/>dies irrig sein, theils da dieser Fälle nur wenig sind, theils
<lb/>vor den Statuten gewöhnlich gar nicht bestraft wurden.
<lb/>In Bezug auf die Verbrechen gegen Personen zeigt sich
<lb/>eine Abnahme, und zwar von 38 Procent in Ansehung des
<lb/>Mords; allein wenn man die Mordversuche dazu rechnet,
<lb/>so ist die Zahl gleich geblieben. Nothzucht und Versuch
<lb/>dieses Verbrechens kamen häufiger vor; die gewaltthätigen
<lb/>Angriffe gegen Eigenthum haben abgenommen; bei den
<lb/>nicht gewaltthätigen trat Zunahme ein, und zwar bei Dieb- 
<lb/>stählen, die an der Person verübt wurden, Hausdiebstählen
<lb/>und Unterschlagungen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0172.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalslatistik.

<lb/>Das Ergebniss der Comiltmenls war, dass bei 1438
<lb/>die grosse Jury die Anklage nicht annahtn, dass in 141
<lb/>Fällen die Anklage nicht fortgeführt wurde, 4639 Ange- 
<lb/>klagte nicht schuldig erklärt, 26 wegen Wahnsinns nicht
<lb/>schuldig erkannt, und 12 wegen vorhandenen Wahnsinns
<lb/>nicht gerichtet wurden. Als schuldig wurden erklärt 20537,
<lb/>und deswegen verurtheilt zur Todesstrafe 49, zur Trans- 
<lb/>portation 2578, zum Gefängniss 17602, zu körperlicher
<lb/>Züchtigung oder Geldstrafe 307. Nur 6 wurden (sämmt-
<lb/>lich wegen Mordes unter sehr schweren Umständen) hin- 
<lb/>gerichtet. Wie allmählig die Milde in Bezug auf die Todes- 
<lb/>strafe in England siegte, theils indem diese Strafe bei ein- 
<lb/>zelnen Verbrechen durch Gesetze aufgehoben wurde, theils
<lb/>die Schuldigerklärung seltener erfolgte, theils öfter Begna- 
<lb/>digung eintrat, lehrt eine Tabelle, nach welcher wegen
<lb/>Mordes 1842 noch 16, 1843 22, 1844 21, 1845 19,
<lb/>1846 13, 1847 19, 1848 23, 1849 19 und 1850 11
<lb/>zum Tode verurtheilt wurden. Noch bedeutungsvoller ist
<lb/>eine 50 Jahre umfassende Tabelle. Während noch in dem
<lb/>Zeiträume von 1800 bis 1810 802, von 1811 bis 1820
<lb/>noch 897 Personen hingerichtet wurden, kommen auf die
<lb/>Zeit von 1831 bis 1840 nur 250 und von 1841 bis 1850
<lb/>107 Hinrichtungen. Eine Hinrichtung wird seit 1841 nur
<lb/>mehr wegen vollendeten Mordes vollzogen. In manchen
<lb/>Grafschaften ist seit 50 Jahren nur eine Hinrichtung, z. B.
<lb/>Anglesey, in andern nur zwei, z. B. Radnor und Merioneth,
<lb/>erfolgt; die meisten erfolgten in Middleessex (533). Er- 
<lb/>wägt man, dass noch in den Jahren 1831 bis 1840 wegen
<lb/>Nolhzucht 18, wegen Raubes 22, wegen Brandstiftung 53,
<lb/>und in den Jahren 1821 bis 1830 burglary 119, wegen
<lb/>Diebstahls mit Einbruch 34, wegen Pferdediebstahls 46,
<lb/>wegen Diebstahls in einem Wohnhause 30, wegen Fälschung
<lb/>44 Personen hingerichtet wurden, dass durch neue Gesetze
<lb/>für diese Verbrechen die Todesstrafe aufgehoben ist; er- 
<lb/>wägt man, dass bei der Beralhung dieser Gesetze viele
<lb/>Stimmen die schwersten Besorgnisse aussprachen, dass nun
<lb/>diese Verbrechen sich sehr vermehren würden, und zieht
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0173.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 169

<lb/>man die Erfahrung zu Käthe, die zum Theil die Vermin- 
<lb/>derung dieser Verbrechen beweist, so sollte man doch in
<lb/>Ansehung der Todesstrafe überhaupt manche grundlose Be- 
<lb/>hauptungen aufgeben.

<lb/>Wir haben bereits oben bemerkt, dass im Jahr 1851
<lb/>die Zahl der Comittmenls 27860 betrug. Von diesen wur- 
<lb/>den 131 nicht weiter verfolgt, in 1484 erkannte die grosse
<lb/>Jury keine Anklage, 4744 wurden als nicht schuldig er- 
<lb/>klärt, 13 losgesprochen wegen Wahnsinns, und 9 wegen
<lb/>Wahnsinns gar nicht gerichtet. 21579 Angeschuldigte wur- 
<lb/>den schuldig befunden und bestraft, 70 zum Tode verur-
<lb/>theilt, 2836 zur Transportation, 18478 zum Gefängniss,
<lb/>248 zu körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe. Hinge- 
<lb/>richtet wurden 10, sämmtlich wegen Mordes. Wegen Mord- 
<lb/>versuchs mit schweren Folgen wurden 6, wegen sodomy 18,
<lb/>wegen Einbruchs und schwerer Vergewaltigung an Perso- 
<lb/>nen 15, wegen Raubes mit schwerer Verwundung 12, und
<lb/>wegen Brandstiftung an einem Wohnhause, während sich
<lb/>Menschen darin befanden, 2 zum Tode verurtheilt. In
<lb/>mehreren Grafschaften ist schon seit vielen Jahren keine
<lb/>Hinrichtung vollzogen.

<lb/>Auch in Bezug auf die Transportation zeigt sich eine
<lb/>bedeutende Milde in der Gesetzgebung, da z. B. seit 1849
<lb/>die Transportation für den erstmaligen Diebstahl nicht mehr
<lb/>erkannt werden darf. In andern Fällen, wo sonst lebens- 
<lb/>längliche Transportation gedroht war, ist jetzt der Richter
<lb/>frei, indem er Transportation auf 7 Jahre oder Gefängniss
<lb/>erkennen darf. — Während im Jahr 1843 noch 225 Per- 
<lb/>sonen auf Lebenszeit transportirt wurden, erging im Jahr
<lb/>1851 ein solches Slrafurtheil gegen 124; auf 15 Jahre
<lb/>und darüber wurden 38, auf 10 und darüber bis 15 Jahre
<lb/>wurden 217, auf mehr als 7 bis 10 Jahre 895, und auf
<lb/>7 Jahr 1526 transportirt.

<lb/>Der wichtigste Punkt bei der Prüfung der Ergebnisse
<lb/>der Criminalstatistik ist das Verhältniss der Lossprechungen
<lb/>zu den Verurteilungen. Es ergiebt sich aus der Ver- 
<lb/>gleichung eine entschiedene Hinneigung der Geschwornen

<lb/>Kriu Zeüschr, f. Rechtstv, XXV, Dd, L IJft* 40
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0174.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Mit terni aier, die Ergebnisse der engl. Criminalstalistik.

<lb/>zur Strenge, und die Kraft der Repression nimmt darnach
<lb/>in jedem Jahre zu. In den Jahren 1843, 1844 und 1845
<lb/>war in England das Verhältniss der Lossprechungen gleich- 
<lb/>förmig 28 auf 100; in den 5 folgenden Jahren stieg die
<lb/>Repression: 1846 war das Verhältniss 27, 1847 25,
<lb/>1848 und 1849 24, und 1850 23 Procent. In diesem
<lb/>Verhältniss sind aber auch die Fälle eingerechnet, gegen
<lb/>welche die Anklage nicht fortgesetzt wurde, oder^wo die
<lb/>grosse Jury no bill aussprach. Sieht man auf diejenigen,
<lb/>die von der kleinen Jury als nicht schuldig erklärt wurden,
<lb/>so ist das Verhältniss dieser Nichtschuldigerklärungen 17
<lb/>auf 100. — Die amtlichen Bemerkungen zu den Criminal-
<lb/>tabellen erklären, dass die steigende Kraft der Repression
<lb/>zusammenfällt mit der Verminderung der Strenge der Straf- 
<lb/>gesetze.

<lb/>Auch im Jahr 1851 bleibt sich das Verhältniss der
<lb/>Nichtschuldigerklärungen durch die Geschwornen gleich und
<lb/>beträgt 17 auf 100. Dies ergiebt sich aus der Gesammt-
<lb/>zahl der Straffälle und ihrer Entscheidung für ganz England.
<lb/>Hier beginnt der interessanteste Theil unserer Vergleichun- 
<lb/>gen, indem es darauf ankömmt, die Ursachen dieser Los- 
<lb/>sprechungen zu erforschen. Es ist begreiflich, dass die
<lb/>grössere oder geringere Zahl der Lossprechungen von der
<lb/>Art der ersten Sammlung der Beweise und von dem Auf- 
<lb/>treten des Anklägers abhängt. Es kann daher nicht be- 
<lb/>fremden, dass in denjenigen Grafschaften, in welchen tüch- 
<lb/>tigen Beamten das Amt der Verfolgung an vertraut ist, auch
<lb/>die Zahl der Lossprechungen kleiner ist als in andern. So
<lb/>ist in Wales das Verhältniss der Lossprechungen 34, in
<lb/>Lancashire 17, in Middlcessex 18, und in den grossen acker- 
<lb/>bauenden Bezirken 27. Auch von der Art der in Frage
<lb/>stehenden Verbrechen hängt das Verhältniss ab. In den
<lb/>Anklagen wegen Eigenlhumsverbrechen ist der Besitz der
<lb/>entwendeten Sachen bei dem Angeklagten ein Hauptgrund,
<lb/>welcher zur Verurteilung führt; bei andern Verbrechen ist
<lb/>es nur der Indicienbeweis, bei welchem verständige Ge-
<lb/>schwornc immer ängstlicher zu Werke gehen. Das Minimum
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0175.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistib. 171

<lb/>der Lossprechungen zeigt sich bei Anklagen wegen Fäl- 
<lb/>schungen und Münzverbrechen, wo das Verhältniss nur 11
<lb/>auf 100 beträgt; der Grund liegt darin, dass die Fälschun- 
<lb/>gen von Urkunden regelmässig durch mächtige Privatver- 
<lb/>eine, die sich guter Anwälte bedienen, und die Münzver- 
<lb/>brechen durch den gewandten sollicitor for the mint verfolgt
<lb/>werden. Bei Anklagen wegen Verbrechen gegen die Person
<lb/>ist das Verhältniss der Lossprechungen 34; bei Anklagen
<lb/>wegen Mordes wurden nur 16 schuldig befunden und 52
<lb/>losgesprochen, daneben 6 als wahnsinnig erklärt. Bei An- 
<lb/>klagen wegen Mordversuches war das Verhältniss der Los- 
<lb/>sprechungen 40; bei Anklagen wegen Nothzucht und Ver- 
<lb/>such dieses Verbrechens betrug es 56. Bei Verbrechen
<lb/>böswilliger Beschädigung fremden Eigenthums (wo die Be- 
<lb/>weisführung schwer ist) war es 58, bei den Eigenthums- 
<lb/>verbrechen im Allgemeinen 20.

<lb/>Es mag nun unsern Lesern nicht ohne Werth sein,
<lb/>wenn wir die Ursachen der Lossprechungen und den Gang
<lb/>der Verurtheilungen nach den einzelnen Verbrechen genauer
<lb/>betrachten, dabei unsere Aufzeichnungen über die einzelnen
<lb/>Verhandlungen abgeben, und daraus die Schlüsse ableiten,
<lb/>welche für die Gesetzgeber bedeutend sind und in den
<lb/>Stand setzen, über den Werth des englischen Verfahrens
<lb/>unpartheiisch zu urtheilen und unläugbar vorhandene Ge- 
<lb/>brechen richtig zu erkennen.

<lb/>(Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.)
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0176.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0176--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0177.tif"
             n="173"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0177"/>
         <div xml:id="d8181e17080"
              ana="scope_-_173-200"
              type="review"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nordamerikanisches Strafrecht und Strafverfahren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Dargestellt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Nordamerikanisches Strafrecht und Strafverfahren

<lb/>Darges teilt
<lb/>von

<lb/>ITIUtermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>A (realise on (he criminal law of (he United States, comprising a digest
<lb/>of (he penal Statutes of (he general government and of Massachussets,
<lb/>New-York, Pensylmnia and Virginia with (he decisions and cases
<lb/>upon ihose Statutes and a general mew of (he criminal jurisprudence
<lb/>of (he common law by Francis Wharton. Second edition. Phila- 
<lb/>delphia 1852.

<lb/>Das Studium des nordamerikanischen Strafrechts hat für
<lb/>Jeden, welcher die Fortschritte der Gesetzgebungskunst
<lb/>gründlich kennen lernen will, eine hohe Bedeutung. |Alle
<lb/>Vorzüge, welche in dem englischen Strafrechte auf Rechnung
<lb/>des praktischen Sinnes der Engländer und einer Rechtsbil- 
<lb/>dung gesetzt werden müssen, welche sich unter dem Schutze
<lb/>eines öffentlichen Lebens und einer auf Verbindung der For- 
<lb/>derungen einer kräftigen Bewahrung der öffentlichen Ordnung
<lb/>mit Achtung persönlicher Freiheit gebauten Gesetzgebung
<lb/>entwickelt, finden sich auch in Amerika. Jene amerikanische
<lb/>Bevölkerung, welche aus edlen Motiven England verliess,
<lb/>und die neue Heimath in Amerika gründete, brachte jene
<lb/>achtungswürdige Eigenschaften , die den Engländer ans- 
<lb/>zeichnen , in dag neue Vaterland und zugleich die ge- 
<lb/>richtlichen Einrichtungen Englands mit; aber, wie jedes
<lb/>Volk unter bestimmten socialen sittlichen, und politischen
<lb/>Verhältnissen die nämlichen Ideen auch eigentümlich nach
<lb/>seinen Verhältnissen ausbildet, so hatten auch die Amerika- 
<lb/>ner Englands Einrichtungen den neuen Zuständen des neuen

<lb/>fCrit. Zeitschr. f. Rechtste. XXV. Bel. 11. Bft. 4Q
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0178.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 ' Mitlermaier, nordam. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>Vaterlandes angepasst. Die Verfassung der vereinigten
<lb/>Staaten hatte in Art. VII bis X schon die Grundrechte, welche
<lb/>in Bezug auf das Strafverfahren jedem amerikanischen Bür- 
<lb/>ger gesichert sein sollten, klar und bestimmt ausgesprochen,
<lb/>und was in England nur auf der Rechtsübung beruhte,
<lb/>war in Amerika verfassungsmässig geschützt; im Straf- 
<lb/>verfahren waren durch die Grundgesetze, dass Niemand
<lb/>Zeuge gegen sich selbst zu sein, gezwungen würde, dass
<lb/>jeder Angeklagte das Recht eines Verteidigers habe, dass
<lb/>er nicht zweimal wegen der nämlichen strafbaren That
<lb/>vor ein Strafgericht gestellt werden könne, die gerechten
<lb/>Grundlagen der Strafprozessordnung gesichert; aber auch
<lb/>in der Strafgesetzgebung waren in Amerika entschiedene
<lb/>Fortschritte angebahnt. Schon vor 100 Jahren war z. B.
<lb/>in Pensylvanien das Recht auf Anwendung der Todes- 
<lb/>strafe in Frage gestellt; der Geist der Abschreckung und
<lb/>der dadurch erzeugten Härte der Strafdrohungen in England
<lb/>war schon durch den Art. X, in so ferne keine grau- 
<lb/>samen und ungewöhnlichen Strafarten zugefügt werden
<lb/>sollten, getadelt. Während in England noch die Todes- 
<lb/>strafe in grosser Ausdehnung gedroht und angewendet
<lb/>wurde, hatte in Pensylvanien schon vor 60 Jahren die
<lb/>Gesetzgebung die Todesstrafe nur dem Morde des ersten
<lb/>Grades gedroht. Während die Gefängnisse in England
<lb/>noch im schlechtesten Zustande sich befanden, wurden in
<lb/>Amerika schon Pönitentiaranstalten eingeführt, und in den
<lb/>Criminalgesetzgebungen der einzelnen amerikanischen Staa- 
<lb/>ten aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts und dein Anfänge
<lb/>des gegenwärtigen finden sich schon zweckmässige Ab- 
<lb/>stufungen und mildere Strafdrohungen, die erst 40 Jahre
<lb/>später in andern Ländern durchgesetzt werden konnten.
<lb/>Nordamerika blieb aber in seiner Rechtsbildung noch immer
<lb/>in Verbindung mit England. Die Aussprüche der engli- 
<lb/>schen Gerichte wurden auch in Amerika angeführt und
<lb/>vielfach befolgt; die englischen Schriftsteller genossen in
<lb/>Amerika die höchste Achtung und in jedem Falle fragte
<lb/>man im amerikanischen Gerichte vorerst, welche Ansicht
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 175

<lb/>über eine Rechtsfrage in den englischen Gerichten gilt
<lb/>und von den englischen Schriftstellern vertheidigt wird;
<lb/>allein die amerikanischen Juristen waren nicht blinde Nach- 
<lb/>beter englischer Weisheit; überall bemerkt man, wie in
<lb/>Amerika die englischen Aussprüche einer verständigen Prü- 
<lb/>fung unterworfen wurden. Alles Gute, Praktische, was
<lb/>England halte, jeder Fortschritt seiner Gesetzgebung-, fand
<lb/>bald Eingang in Amerika; aber Amerika’s Juristen blie- 
<lb/>ben dabei nicht stehen; man kann nur mit Bewunderung
<lb/>die mit edler Pietät von dem Sohne geschriebene Bio- 
<lb/>graphie des grossen amerikan. Juristen J. Story (Life
<lb/>and letters of Jos. Story edited by bis son William
<lb/>Story. Boston 1851. 2 vol.) lesen, und man überzeugt
<lb/>sich bald, dass wenig andere Länder sich rühmen können,
<lb/>solche—umfassend gebildete, wissenschaftlich und praktisch
<lb/>herrlich wirkende, durch den achtungswürdigsten Charakter
<lb/>ausgezeichnete Juristen zu besitzen, wie Story, Kent,
<lb/>Marshall. In allen einzelnen Staaten Amerikas fin- 
<lb/>det man Richter, welche keinem der grössten englischen
<lb/>Juristen, in Bezug auf praktischen Geist, juristische Zer- 
<lb/>gliederungskunst und Feinheit, und richtige Würdigung
<lb/>des einzelnen Falles nachstehen, und der Verfasser die- 
<lb/>ser Anzeige gesteht gerne, dass er mit Interesse die straf- 
<lb/>rechtlichen Verhandlungen in Amerika und die trefflichen
<lb/>charges der dortigen Richter an die Jury studirt. Ame- 
<lb/>rika besass auch einen Mann, der in jedem Lande eine
<lb/>Zierde sein würde, wir meinen Livingston, von dem
<lb/>der Verf. dieses Aufsatzes noch merkwürdige Briefe über
<lb/>Gesetzgebung bewahrt. Livingston’s Gesetzbücher und
<lb/>die dazu bearbeiteten Motive enthalten einen Schatz für
<lb/>Gesetzgebungskunst. Seine Arbeiten hatten den grössten
<lb/>Einfluss auf die einzelnen Staaten Amerika s, und es ist
<lb/>nicht schwierig zu erkennen, dass in den neuen Statutes
<lb/>oft wörtlich Stellen aus den Entwürfen von Livingston
<lb/>Vorkommen. Niemand, der für die Gesetzgebungskunst In- 
<lb/>teresse hat, sollte daher die neuen Gesetzgebungsarbeiten
<lb/>und die Art der Rechtsprechung in Amerika unbeachtet

<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0180.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>lassen. Was Nordamerika fehlt, ist die wissenschaftliche
<lb/>Behandlung des Strafrechts. Während für das Civilrecht
<lb/>das Werk von Kent ausgezeichnet ist, und über einzelne
<lb/>Rechtstheile die Monographien von Story hohen Werth
<lb/>haben, ist für das Strafrecht nichts Aehnliches geleistet.
<lb/>Es fehlt an einer wissenschaftlichen Erörterung der Grund- 
<lb/>sätze des Strafrechts, an einer Ableitung von Grundsätzen
<lb/>aus den einzelnen Rechtssprüchen und Gesetzen, an einer
<lb/>wissenschaftlichen Kritik der Gesetze; die Werke von
<lb/>B a r b o u r, von Davis sind nur praktische; die engli- 
<lb/>schen Werke über Strafrecht, z. B. von Hawkins,
<lb/>Chitty Rüssel, Starkie, Archbold sind auch in
<lb/>Amerika gebraucht; aber auch sie enthalten keine wis- 
<lb/>senschaftlichen Erörterungen, obwohl sie werthvoll dem
<lb/>Praktiker sind und wegen der Fülle der gesammelten Rechts- 
<lb/>sprüche auch dem ausländischen Juristen wichtig werden.
<lb/>Nur eine amerikanische Monographie, in Bezug auf Straf- 
<lb/>recht, das ausgezeichnete Werk von Greenleaf: Trea-
<lb/>tise on the law of evidence, macht dem Verfasser Ehre
<lb/>und wird auch in England und in Deutschland sehr ge- 
<lb/>schätzt. Auch in den Arbeiten von F i e 1 d und Gra- 
<lb/>ham, in Bezug auf die neuen Entwürfe über Verfahren
<lb/>in Newyork, sind kostbare Erörterungen für Gesetzge- 
<lb/>bungskunst. Der Verfasser des Werkes, dessen Titel wir
<lb/>oben angegeben haben, hatte vor Jahren zuerst durch die
<lb/>erste Auflage seines Werkes eine systematische Darstel- 
<lb/>lung des nordamerikan. Strafrechts und des Strafverfah- 
<lb/>rens geliefert und später ein für den Praktiker bedeu- 
<lb/>tendes Werk: Preeendents of indictments and pleas her- 
<lb/>ausgegeben. In diesem Jahre ist nun die zweite völlig
<lb/>umgearbeite Ausgabe des Werkes: Treatise on the crimi-
<lb/>nal law erschienen. Wir empfehlen dies mit bester Ge- 
<lb/>berzeugung der allgemeinen Aufmerksamkeit. Der Ver- 
<lb/>fasser achtet und kennt die Wissenschaft; seine Forschun- 
<lb/>gen haben ihn auch zum Studium der deutschen Werke
<lb/>über Strafrecht geführt und in dem hier vorliegenden Werke
<lb/>sind die neuen Arbeiten deutscher Juristen angeführt und
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0181.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitterniaicr, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 177

<lb/>mit Sachkenntniss benützt. Ein Haupstreben des Verf. ist
<lb/>die Aufstellung klarer Begriffe in jeder Lehre und eine
<lb/>in die kleinsten Einzelnheiten eingehende Zergliederung
<lb/>der Grundsätze, welche in jeder Lehre entscheiden, mit
<lb/>Anführung der Rechtsübung und der Aussprüche der Juri- 
<lb/>sten. Wir kennen kein Werk, in welchem ein solcher
<lb/>Reichthum von allen Rechtssätzen, welche eine Lehre klar
<lb/>machen, ein so feines Eingehen in eine Masse von vor- 
<lb/>gekommenen Rechtsfällen zur Verdeutlichung der Rechts- 
<lb/>sätze enthalten ist, wobei zugleich der Leser den gros- 
<lb/>sen Vortheil hat, dass er in einem Werke vereinigt alle
<lb/>Gesetze der amerikanischen Staaten (mit treuer Angabe
<lb/>des Textes) und die wichtigsten Aussprüche der Gerichte,
<lb/>die charges der amerikanischen Richter gesammelt erhält,
<lb/>häufig mit wichtigen praktischen Bemerkungen des Verf.
<lb/>versehen. Das Werk besteht aus 926 enggedruckten Sei- 
<lb/>ten, und enthält zugleich das Strafrecht wie das Straf- 
<lb/>verfahren. Grosse Klarheit in der Entwickelung zeichnet
<lb/>die Arbeit aus. Das Werk ist in 9 Bücher eingetheilt.
<lb/>Das Erste handelt von den peinlichen Anklagen (indict-
<lb/>ments), und zwar: 1) davon, welche Handlungen einer
<lb/>peinlichen Anklage unterliegen, 2) welche Personen we- 
<lb/>gen Verbrechen angeklagt werden können, 3) von Ur- 
<lb/>hebern und Gehülfen, 4) vor welchen Gerichten Anklagen
<lb/>zu erheben sind, 5) von der Form der Anklagen, 6) von
<lb/>der Weise, wie Anklagen durch die grosse Jury als zu- 
<lb/>lässig gefunden werden können, 7) von den Einwendun- 
<lb/>gen, welche gegen eine gestellte Anklage von dem An- 
<lb/>geklagten erhoben werden können.

<lb/>Das zweite Buch (p. 216) handelt umständlich von
<lb/>dem Beweise (evidence) in Strafsachen, und zwar: Cap.
<lb/>1) davon, was bewiesen werden muss, 2) von den ver- 
<lb/>schiedenen Beweisesarten (Geständniss, Beweis durch Zu- 
<lb/>sammentreffen der Umstände), 3) von den Zeugen. —
<lb/>Das dritte Buch erörtert die Lehre von der Art, Beweise
<lb/>vorzubereiten. 1) Allgemeine Erörterungen, z. B. über
<lb/>Charakter, über Absicht, 2) Vorbereitung des Beweises
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0182.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Mittermaier, nordaroerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>in Fällen der Tödtung, 3) Vorbereitung in Fällen des
<lb/>Diebstahls, Unterschlagung, 4) bei Brandstiftung, 5) Her- 
<lb/>stellung der Identität der Angeschuldigten, 6) Vorberei- 
<lb/>tung des Beweises in Fällen der Fälschung, 7) in Fällen
<lb/>des Kindermords. — Das vierte bis zum achten Buche
<lb/>enthalten die Entwickelung der einzelnen Verbrechen, und
<lb/>zwar: 4. Buch von den Verbrechen gegen Personen, 5. von
<lb/>Verbrechen gegen Vermögen, 6. von Verbrechen gegen
<lb/>die bürgerliche Gesellschaft (wo der Verf. vom Meineide,
<lb/>von Conspiraces, von gesetzwidrigen Vereinigungen, von
<lb/>Pressvergehen, Ehebruch, Bigamie handelt), 7. Buch von
<lb/>den Verbrechen gegen die Regierung, (vom Hochverrath
<lb/>und von Verletzung der Neutralitälsgesetze), 8. Buch von
<lb/>den Verbrechen auf dem Meere. Das 9. Buch erörtert
<lb/>die Srafverhandlung und die darin vorkommenden Zwi- 
<lb/>schenpunkte. Kap. 1) von den Anträgen wegen Fort- 
<lb/>setzung der Verhandlung, 2) von den Rekusationsgriin-
<lb/>den gegen Geschworne, 3) von den Anträgen, das Straf—
<lb/>urtheil zu verschieben (Arrest), 4) von den Anträgen auf
<lb/>ein neues Verfahren (new Trial).

<lb/>Wir benützen die genauere Anzeige des Inhaltes des
<lb/>vorliegenden Werkes, um unsere Leser auf Eigentüm- 
<lb/>lichkeiten der nordamerikanischen Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>übung in Bezug auf Strafrecht und Strafverfahren auf- 
<lb/>merksam zu machen, und vorzüglich jene Punkte hervor- 
<lb/>zuheben , in welchen sich Abweichungen des amerikani- 
<lb/>schen Rechts von dem englischen ergeben. Eine interes- 
<lb/>sante Erörterung kommt hier 8. 41 — 51 über die Frage
<lb/>vor: in wie fern Geisteskranke wegen Verbrechen ver- 
<lb/>antwortlich sind. Unsere Leser wissen, dass in England
<lb/>vorzüglich bei der sogenannten partial insanity die Rechts- 
<lb/>übung strenge ist, indem die Richter die Geschwornen an- 
<lb/>weisen, da schuldig zu finden, wo der Angeklagte zwi- 
<lb/>schen Recht und Unrecht unterscheiden konnte, daher auch
<lb/>die Befragung der Sachverständigen gewöhnlich nur dar- 
<lb/>auf geht, diesen Punkt herzustellen. In Nordamerika hat- 
<lb/>ten ausgezeichnete Aerzte schon früh diese Rücksicht als
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0183.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Miltermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 179

<lb/>eine unrichtige nachgewiesen, und die amerikan. Richter ga- 
<lb/>ben daher bessere charges den Geschwornen. Der Verf.
<lb/>des vorliegenden Werkes erzählt nun mehrere interessante
<lb/>Fälle und giebt die dort aufgestellten Rechtsansichten an.
<lb/>Einer der merkwürdigsten Fälle kam in Boston vor £1844),
<lb/>wo ein Gefangener (Rogers), der den Gefangenwärter
<lb/>tödtete, indem er in seinem Wahne glaubte, dass dieser
<lb/>ihm nach dem Leben trachtete, vor Gericht gestellt war.
<lb/>Die damalige Verhandlung (sie ist genau dargestellt in
<lb/>einem Werke: Report of the Trial of Abner Rogers in-
<lb/>dicted for murder.. By Bigelow and Bemis. Boston, 1844)
<lb/>ist eine der bedeutendsten, weil darin trefflicher als in
<lb/>irgend einer andern die leitenden Grundsätze von den
<lb/>Anwälten und dem Richter entwickelt wurden. Der An- 
<lb/>geklagte wurde als nicht schuldig erklärt. Damals wurde
<lb/>der Grundsatz aufgestellt, dass eine Person wegen ihrer
<lb/>gesetzwidrigen Handlungen nicht verantwortlich ist, wenn
<lb/>sie durch ihre geistige Schwäche unfähig ist, zwischen
<lb/>Recht und Unrecht in Bezug auf die besondere
<lb/>in Frage stehende Handlung zu unterscheiden,
<lb/>und nicht weiss, dass diese Handlung sie einer Strafe
<lb/>aussetzen werde, oder wenn sie weder Willen, noch Be- 
<lb/>wusstsein, noch selbstbeherrschende geistige Kraft hat, oder
<lb/>nicht hinreichende Kraft des Gedächtnisses, um sich an
<lb/>die Beziehungen zu erinnern, in welcher sie zu anderen
<lb/>Personen steht, und Andere zu ihr stehen, oder wenn
<lb/>ihr Verstand, Bewusstsein und Urteilskraft so durch die
<lb/>Gewalt der Krankheit überwältigt ist, dass dadurch ein
<lb/>unwiderstehlicher und die Selbstbeherrschung ausschlies-
<lb/>sender Anreiz vorliegt. Aeheliche Lehren wurden in den
<lb/>in Pensylvanien, Neuyork und Neu-Jersey vorgekommenen
<lb/>Straf Verhandlungen entwickelt In dem oben angeführten
<lb/>Falle in Boston (Rogers) wurde der Satz aufgestellt, dass
<lb/>wenn eine fixe Idee (delusion) von der Art ist, dass die
<lb/>Person einen wirklichen und festen Glauben an die Wahr- 
<lb/>heit der (freilich nur in ihrer Einbildung lebenden) That-
<lb/>sache hat, dass die Person unter der Herrschaft dieser
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>Vorstellung eine Handlung vornimmt, von der sie glaubt,
<lb/>dass die Handlung (in der Voraussetzung der Wahrheit
<lb/>dieser Thatsache) eine erlaubte war, sie nicht verantwort- 
<lb/>lich ist. Der präsidirende Richter hatte, in dem Falle von
<lb/>Rogers, die Geschwornen angewiesen, die Fragen sich zu
<lb/>stellen: 1) ob eine krankhafte, fixe Idee in dem Gemüthe
<lb/>des Gefangenen herrschte ? 2) ob, wenn das Dasein einer
<lb/>solchen Idee erwiesen ist, der Gefangene unter der krank- 
<lb/>haften Vorstellung handelte, dass der Verstorbene (der
<lb/>Gefangenwärter) über ihn eine solche Gewalt ausüben
<lb/>wollte, entweder, in Bezug auf die Nahrung oder sonst,
<lb/>wodurch das Leben des Gefangenen unvermeidlich zer- 
<lb/>stört werden konnte? 3) ob die Thatsachen, die im Zu- 
<lb/>sammenhänge mit der krankhaften Vorstellung standen, auf
<lb/>einen solchen krankhaften Zustand des Gemüths des An- 
<lb/>geklagten schliessen lassen, dass er die Handlung unter
<lb/>dem Einflüsse eines solchen Anfalls von Seelenstörung ver- 
<lb/>übte, dass Zeitweise die geistigen Verrichtungen gestört
<lb/>und seine Handlungen von seinem Willen nicht abhängig ge- 
<lb/>macht wurden. Herr Wharton scheint diese Ansichten
<lb/>nicht zu billigen, da sie im Widerspruche mit den in
<lb/>England aufgestellten Grundsätzen ständen; allein wir fin- 
<lb/>den eben den Fortschritt auf Seile der amerikanischen
<lb/>Juristen. Es ist die Schattenseite des englischen Rechts- 
<lb/>lebens , dass manche englische Richter zu ängstlich an
<lb/>den von ihren Vorgängern aufgestellten Sätzen festhalten
<lb/>und nicht beachten, dass z. B. in der Lehre von den
<lb/>Geisteskrankheiten die zu den Zeiten von Haie oder
<lb/>M a n s f i e 1 d verbreiteten Ergebnisse der wissenschaftli- 
<lb/>chen Forschungen ganz andere waren als sie jetzt sind,
<lb/>wo man richtiger den tiefen Einfluss der Hallucinationen
<lb/>Und die Natur der Manie würdigt, von welcher freilich
<lb/>die früheren Schriftsteller nichts wussten. Dass die von
<lb/>englischen Richtern, z. B. noch 1850 im bekannten Pro- 
<lb/>zesse gegen Pate, der nach der Königin schlug, den Ge- 
<lb/>schwornen gegebene Anweisung, dass sie nur sehen soll- 
<lb/>ten, ob der Angeklagte zwischen Recht und Unrecht un-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0185.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 181

<lb/>terscheiden konnte, eine viel zu einseitige ist, wird von
<lb/>englischen Juristen selbst anerkannt, und in Amerika hat
<lb/>Ray in seinem trefflichen Werk: Treatise on the medi- 
<lb/>cal jurisprudence of insanity. Boston, 1844 p. 98, 251,
<lb/>sehr gut die Einseitigkeit der englischen Theorie nachge- 
<lb/>wiesen. Der Yerf. unseres Werkes liefert ein reiches
<lb/>Material; sehr merkwürdig ist ein 8. 49 angeführter Fall
<lb/>(in Ohio vorgekommen), wo ein Mann wegen Versuchs,
<lb/>seine Ehefrau durch Schuss zu tödten, angeklagt, von dem
<lb/>Vertheidiger als Geisteskrank erklärt wurde, wo aber der
<lb/>Angeklagte gegen diese Vertheidigung protestirte mit der
<lb/>Behauptung, dass er nicht geisteskrank sei. Auf die For- 
<lb/>derung des Gefangenen, dass man ihm erlauben solle, Fra- 
<lb/>gen an die Zeugen zu stellen, um die Aussage, dass er
<lb/>geisteskrank sei, zu zerstören, gestattete der Richter diese
<lb/>Befragung; allein das Ergebniss derselben führte dazu,
<lb/>die Richtigkeit der Vertheidigung zu zeigen, und so wurde
<lb/>der Angeklagte als nichtschuldig erklärt.

<lb/>In Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit der Kinder
<lb/>(p. 52) zeigt sich auch in Amerika der Kampf besserer
<lb/>Ansichten mit dem Fortwirken der Vorstellungen alter eng- 
<lb/>lischer Juristen. Während in England, wenn Kinder von
<lb/>7 bis 14 Jahren vor Gericht gestellt und unschuldig be- 
<lb/>funden werden, der Richter das Urtheil aussetzt, und durch
<lb/>Begnadigung geholfen wird, entlassen die amerikan. Rich- 
<lb/>ter für sich ohne Begnadigung der Angeklagten. Der Verf.
<lb/>führt zwar einen Fall an, wo in New-Jersey ein Knabe
<lb/>von 12 Jahren hingerichtet wurde; allein die bessere nord-
<lb/>amerikan. Ansicht beachtet, dass bei Kindern unter 14
<lb/>Jahren ein volles Bewustsein des Unrechts nicht ange- 
<lb/>nommen werden könne; und in einem Falle, wo ein Knabe
<lb/>von 12 Jahren wegen Mords angeklagt und durch die
<lb/>stärksten Beweise überwiesen war, erkannte in Massachus-
<lb/>sets die Juiy ihn nichtschuldig.

<lb/>Es muss übrigens auch zur Ehre der englischen Rich- 
<lb/>ter gesagt werden, dass sie in Fällen, in denen Kinder
<lb/>vor Gericht gestellt werden zwar nicht die Jugend als
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0186.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.
</p>
            <p>

               <lb/>solche, als Aufhebungsgrund der Zurechnung erkennen,
<lb/>aber die Geschwornen so anweisen, dass wenn sie bei
<lb/>den Angeklagten kein Bewusstsein oder Vorbedacht an- 
<lb/>nehmen, sie lossprechen sollten. Dies geschah neuerlich
<lb/>nach den Times v. 24. Nov. 1852 (am 23. Nov. 1852)
<lb/>in London, wo ein Knabe von 12 Jahren seinen Bruder
<lb/>mit einem Messer todtete, und die Geschwornen nach der
<lb/>Anweisung des Richters den Angeklagten nichtschuldig
<lb/>fanden. In Ansehung der strafrechtlichen Verantwortlich- 
<lb/>keit der Ehefrauen erfährt man (p. 55 u. s. w.), dass
<lb/>auch in Nordamerika die sonderbare englische, in der
<lb/>früheren Zeit auf die strenge Gewalt des Ehemanns über
<lb/>die Ehefrau gebaute Theorie, nach welcher die Ehefrau,
<lb/>wenn sie auf Befehl des Ehemanns, oder auch nur in
<lb/>seiner Gegenwart ein Verbrechen verübt, straflos ist, bei
<lb/>den Gerichten angenommen ist, weil man vermuthet, dass
<lb/>die Frau unter dem Zwange des Ehemanns handelte. Als
<lb/>in England in einem Falle eine Frau falsches Geld aus- 
<lb/>gab, erklärte der Richter den Geschwornen, dass die An- 
<lb/>geklagte losgesprochen werden müsse, wenn sich ergebe,
<lb/>dass ihr Ehemann gegenwärtig war, ja in einem andern
<lb/>Falle, wo der Ehemann nur unter der Tlüire stand, nicht
<lb/>einmal in den Laden ging, wurde die Ehefrau entschul- 
<lb/>digt. Wie wenig solche veraltete Ansichten zu der heu- 
<lb/>tigen (sehr selbstständigen) Stellung der Frauen im Leben
<lb/>passen, begreift man leicht, daher auch in England selbst
<lb/>die Gesetzkommission in ihrem second Report of her
<lb/>Majesty’s Commissioners on criminal law 1846 p. 12
<lb/>grosse Abänderungen vorschlug.

<lb/>Was das Verhältnis der strafbaren Theilnahme be- 
<lb/>trifft, so bemerkt man, dass die nordamerikanische Rechts- 
<lb/>übung sich noch immer im wesentlichen an die schwerlich
<lb/>zu billigenden Unterscheidungen festhält (Wharton pag.
<lb/>62, 74), von Principals in the first degree (wohin Alle
<lb/>gehören, welche als Anstifter oder Thäter ein Verbrechen
<lb/>verübten) principals of the second degree (d. h. Alle,
<lb/>welche bei der Verübung der That gegenwärtig waren,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0187.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, nordameriU. Strafrecht «, Strafverfahren. 183

<lb/>sie unterstützten und dazu halfen} in accessories before
<lb/>the fact, wohin Jeder gehört, der bei der Verübung des
<lb/>Verbrechens nicht gegenwärtig war, aber durch Rath oder
<lb/>Beihülfe, Befehl oder sonstige Beihülfe zur Ausführung
<lb/>beiträgt, wogegen accessories after the fact denjenigen
<lb/>gleichstehen, die man in Deutschland Begünstiger heisst.
<lb/>Diese Theorien, zu welchen auch der alte furchtbare eng- 
<lb/>lische Satz kömmt, dass bei Hochverralh Alle, die nur
<lb/>irgend Theilnehmer, als principals strafbar sind, führt in
<lb/>der Anwendung durch seine Starrheit zu empörender Härte;
<lb/>so wurde z. B. in einem Falle, wo zwei Personen be- 
<lb/>schlossen, sich selbst zu tödten und Einer an seiner Wunde
<lb/>starb, der Andere, dessen Selbstmord misslang und am
<lb/>Leben blieb, als principal von dem Morde des Andern
<lb/>betrachtet (Wharton pag. 65}. Das Glück ist, dass in
<lb/>solchen Fällen die Geschwornen durch ihren Ausspruch
<lb/>nachhelfen und verständige Richter eine zweckmässige
<lb/>Anweisung geben.

<lb/>Ein Hauptpunkt in der englischen und amerikanischen
<lb/>Rechtssprechung ist die gehörige Abfassung der Anklage- 
<lb/>schrift, welche der grossen Jury vorgelegt werden muss.
<lb/>Die Verfassung der amerikanischen Staaten spricht es als
<lb/>wesentlich aus, dass Niemand zu antworten braucht, als
<lb/>wenn ein solches Indictment vorliegt, daher in Amerika
<lb/>eine grosse Streitfrage ist, ob die in England übliche Form
<lb/>der Information, bei welcher keine grosse Jury entschei- 
<lb/>det, Anwendung in Amerika finden kann (eine schöne
<lb/>Erörterung findet sich darüber in Wharton pag. 97, woraus
<lb/>sich ergibt, dass nur sehr beschränkt Information zuläs- 
<lb/>sig ist}. Es ist bekannt, wie einst die grösste Strenge
<lb/>darüber in England galt, dass in dem indictment alle Pu nkte
<lb/>mit der höchsten Genauigkeit angegeben wurden, weil
<lb/>sonst von dem Angeklagten Einwendungen geltend gemacht
<lb/>werden könnten, wo dann oft die Anklagen vernichtet
<lb/>wurden. Wir haben bereits in dieser Zeitschrift das neue
<lb/>englische Gesetz v. 1851 (schon ein Gesetz von 1825
<lb/>wirkte in England dem Eintreten der Nichtigkeiten ent-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0188.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Mittermaier, nördamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>gegen) mitgetheilt, wodurch die Anklageakten vereinfacht
<lb/>und viele einst übliche, aber leicht wegen ihrer Unbe- 
<lb/>stimmtheit nachtheilige Phrasen als unnöthig erklärt wur- 
<lb/>den. Aus der klaren und praktischen Auseinandersetzung
<lb/>im vorliegenden Werke Q&gt;. 100—156) sieht man, dass
<lb/>in den amerikanischen Staaten und der dortigen Rechts- 
<lb/>übung schon früher das Streben dahin ging, die Verein- 
<lb/>fachung der Anklageschriften zu bewirken und das Ein- 
<lb/>treten der Nichtigkeiten zu verhindern, ohne dass man
<lb/>deswegen die wesentlichen Erfordernisse der nothwendi-
<lb/>gen Bestimmheit einer Anklage, auf welche eine gehörige
<lb/>Verlheidigung möglich war, vernachlässigte. Man weiss,
<lb/>wie leicht z. B. in Bezug auf die Bezeichnung der Be- 
<lb/>schäftigung oder des Gewerbes eines Angeklagten (Whar-
<lb/>ton p. 106), oder die Bezeichnung der durch das Ver- 
<lb/>brechen beschädigten Person (p. 108), oder wegen der
<lb/>Angabe der Zeit oder des Orts der Verübung des Ver- 
<lb/>brechens Irrtlnimer in der Anklageschrift Vorkommen kön- 
<lb/>nen. Alle diese Fragen sind mit Anführung der Gesetze
<lb/>der einzelnen Staaten und einzelner vorgekommener Fälle
<lb/>trefflich im vorliegenden Buche erläutert und verdienen auch
<lb/>von ausländischen Juristen in Bezug auf die zweckmässige
<lb/>Abfassung der Anklageschriften gewürdigt zu werden.

<lb/>Eigenthümlich sind in den amerikanischen Gesetzen,
<lb/>die in dem vorliegenden Werke pag. 157 zusammenge- 
<lb/>stellten kurzen Verjährungszeiten für die Strafverfolgung.
<lb/>In Massaehussets verjähren alle Verbrechen in 5 Jahren,
<lb/>nur die Anklage wegen Mordes verjährt in Massachus-
<lb/>sets, in Neuyork, in Virginia nicht. In Neuyork beträgt
<lb/>die Verjährungszeit ebenso 5 Jahre; allein die Zeit, in
<lb/>welcher der Tbäter nicht Einwohner des Staats ist, wird
<lb/>nicht in die Verjährung gerechnet. In Pensylvanien ver- 
<lb/>jähren misdemeanors, mit Ausnahme von Fälschung und
<lb/>Meineid, in 5 Jahren; einge Vergehen gegen geschlecht- 
<lb/>liche Sittlichkeit in 2 Jahren.

<lb/>Eine der interessantesten Erörterungen des Werkes
<lb/>ist die über die Grand Jury (p. 159 —182). Während
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0189.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Aitter miser, nordamerik. Strafrecht u.rStrafverfahren. 185

<lb/>in England die allgemeine Stimme immer sich dahin neigt,
<lb/>wenigstens vorerst in der Hauptstadt, wo gute Polizei- 
<lb/>richter Vertrauen einflössen, die grosse Jury aufzuheben,
<lb/>ist in Amerika, wo die Verfassung die Einrichtung als
<lb/>Schutzwehr aufstellt, die herrschende Meinung noch im- 
<lb/>mer für die Beibehaltung des Instituts, obwohl man er- 
<lb/>kennt, dass da, wo in Amerika die Strafverfolgung durch
<lb/>Staatsanwälte stattfindet, ein anderer Gesichtspunkt eintritt.

<lb/>Ein wichtiger Punkt betrifft die Stellung der grossen
<lb/>Jury und vorerst die Frage, ob diese Jury berechtigt ist,
<lb/>auch auf den Grund ihres eigenen Wissens eine Anklage
<lb/>zu erheben. Dass dies in der früheren Zeit in dem so- 
<lb/>genannten presentment vorkam, ist gewiss. Im Jahr 1791
<lb/>erhob sich in Amerika eine lebhaft verhandelte Frage
<lb/>(Wharton p. 159), ob ohne eine vorgängige Verhandlung
<lb/>vor einem Magistrate und ohne den Antrag des General- 
<lb/>anwalts, die Grand Jury eine Anklage vor den Gerichts- 
<lb/>höfen der Union erheben kann. Die bejahende Antwort
<lb/>scheint angenommen zu sein. Noch streitiger ist, ob die
<lb/>grosse Jury beliebig Zeugen, auf deren Abhörung der
<lb/>Ankläger nicht antrug, vorrufen und vernehmen kann; der
<lb/>Verf. (p. 160—162) liefert eine gute Erörterung der
<lb/>verschiedenen Entscheidungen der Frage; noch 1851 kam
<lb/>wegen der Expedition nach Cuba die Frage bei dem ober- 
<lb/>sten Gerichte der vereinigten Staaten vor. Die Grand Jury
<lb/>hatte damals Zeugen ex officio vernommen; der Gerichts- 
<lb/>hof billigte dies Recht; weniger streitig ist die Frage:
<lb/>ob die grosse Jury, ohne eigene Kenntniss von der Sache,
<lb/>auf den Grund von information, die sie sich sonst verschafft,
<lb/>eine Anklage erheben kann, was in mehreren Staaten von
<lb/>den Gerichten angenommen wurde. Eine interessante neue
<lb/>Schrift von Inger so 11 (Philadelphia 1849) untersucht
<lb/>auch die Frage: ob der Angeschuldigte vor der grossen
<lb/>Jury gehört werden kann (was in England nie stattfia-
<lb/>det). Auch in Bezug auf die Zusammensetzung der Grand
<lb/>Jury bemerkt man, dass in den amerikan. Staaten grosse
<lb/>Verschiedenheit herrscht (p. 169), aber weit besser die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0190.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>Besetzung geordnet ist als in England, wo die Zusam- 
<lb/>mensetzung der grossen Jury viel vom Zufall abhängt.
<lb/>Auch der Eid, welchen der Foreman der grossen Jury in
<lb/>Amerika zu leisten hat (p. 170), ist von dem in Eng- 
<lb/>land üblichen verschieden, aber auch in den einzelnen
<lb/>amerikanischen Staaten nicht gleichförmig, z. B. in Pen-
<lb/>sylvanien und Virginien geht der Eid nicht, wie in andern
<lb/>Staaten, auf die Geheimhaltung dessen, was sie erfahren,
<lb/>dagegen bezieht sich der Eid nicht blos darauf, dass die
<lb/>Geschwornen gerecht urtheilen wollen über Anklagen,
<lb/>welche ihnen vorgelegt werden, sondern auch or other-
<lb/>wise come to your knowledge. In Amerika können, so- 
<lb/>lange die grand Jury die Anklage nicht zugelassen hat,
<lb/>gegen Mitglieder der grossen Jury die Rekusat ionsgrün de
<lb/>ebenso wie gegen die kleine Jury vorgebracht werden
<lb/>(Wharton pag. 171). Sehr verschieden ist die Rechts- 
<lb/>übung in Ansehung der Frage: ob auch da, wo bereits
<lb/>die Anklage zugelassen ist, im Gerichte noch die Ein- 
<lb/>wendung vorgebracht werden kann, dass ein Mitglied der
<lb/>grossen Jury nicht die gesetzlichen Eigenschaften hatte
<lb/>oder befangen war; während in Massachussets in Neu-
<lb/>york, Neu-Jersey diese Einwendungen nicht mehr zuge- 
<lb/>lassen werden, erkennt die Praxis in Ohio, Alabama, Te-
<lb/>nessee u. A. sie als zulässig an (Wharlon p. 172). In
<lb/>mehreren Staaten genügt nur das von der grossen Jury
<lb/>zugelassene Indictment, wenn es von dem verfolgenden
<lb/>Staatsanwalte unterzeichnet ist (p. 173).

<lb/>Eine grosse Verschiedenheit findet sich in den ame- 
<lb/>rikanischen Staaten, in Bezug auf die Art, wie die Zeu- 
<lb/>gen, welche die grosse Jury vernehmen soll, vorgestellt
<lb/>und beeidigt werden müssen (gut in Wharton pag. 175);
<lb/>in früherer Zeit forderte man, dass die Zeugen in dem
<lb/>Gerichte Öffentlich beeidigt wurden, jetzt ist dies in den
<lb/>meisten Gerichtshöfen nicht mehr. Eine treffliche Erör- 
<lb/>terung findet sich in dem vorliegenden Werke pag. 177
<lb/>bis 179 über die Stellung der grossen Jury und den
<lb/>Umfang ihrer Pflichten, insbesondere ob sie Zeugen für
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0191.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, nordanierik. Strafrecht u. Strafverfahren. 187

<lb/>die Verteidigung verhören darf, ob sie auch die Gründe
<lb/>für die Ausschliessung der Strafbarkeit prüfen soll. Man
<lb/>bemerkt, dass in Amerika von ausgezeichneten Juristen
<lb/>verschiedene Ansichten aufgestellt wurden; die in dem
<lb/>Werke mitgetheilten charges der Richter an die grand
<lb/>juries sind hier merkwürdig. Die herrschende Ansicht ist,
<lb/>dass die grand Jury nur die Frage zu entscheiden hat:
<lb/>ob nach den Umständen der Anschuldigung, nach der Glaub- 
<lb/>würdigkeit der Zeugen der Angeschuldigte vor das öffent- 
<lb/>liche Gericht gestellt werden soll, um dort sich zu ver- 
<lb/>teidigen; daher angenommen ist, dass wenn auch die
<lb/>grand Jury die Ansicht hat, dass der Angeschuldigte gei- 
<lb/>steskrank ist, die Anklage zugelassen und über die Gei- 
<lb/>steskrankheit erst von der petty Jury entschieden werden
<lb/>soll. Man bemerkt (p. 179), dass auch in Bezug auf
<lb/>die Theilnahme des Staatsanwalts in den Verhandlungen
<lb/>der grossen Jury keine Gleichförmigkeit herrscht, dass diese
<lb/>Jury sich Aufklärung, z. B. über Rechtspunkte erbitten
<lb/>kann, der Staatsanwalt in manchen Staaten in der Mitte
<lb/>der Jury erscheint, dass aber die bessere Stimme ent- 
<lb/>schieden gegen jeden Versuch dieses Anwalts, auf die Ent- 
<lb/>scheidung der grand Jury einzuwirken, energisch erklärt.
<lb/>Hr. W har ton (p. 179) führt an, dass nach einer 30jäh-
<lb/>rigen Erfahrung die grand Jury richtig entschieden habe.

<lb/>Während anerkannt ist, dass der Angeschuldigte oder
<lb/>ein Vertreter von ihm nicht in der Sitzung der grossen
<lb/>Jury erscheinen darf, wird in Connecticut ihm das Recht
<lb/>eingeräumt. — lieber die Bedeutung der von der Jury
<lb/>auszusprechenden Formeln, über die Pflichten der grossen
<lb/>Geschwornen (und grosse Verschiedenheit der Ansicht
<lb/>herrscht über die Pflicht, das was in den Verhandlungen
<lb/>vorkam zu verschweigen Whartonp. 183) enthält das
<lb/>vorliegende Werk p. 180 u. s. w. eine klare Darstellung
<lb/>und von p. 187 an werden die verschiedenen Erklärun- 
<lb/>gen (pleas), welche der Angeklagte, wenn er vor das
<lb/>Trial gestellt wird, geltend machen kann, entwickelt; auch
<lb/>hier ist Verschiedenheit, z. B. ob er befragt werden muss,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0192.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Mittormaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>wie er gerichtet werden will. Wie in England die plea
<lb/>autrefois acquit, or convict die grossen Streitigkeiten über
<lb/>den Umfang veranlasst, in welchen die Einwendung der
<lb/>Rechtskraft anerkannt wird, so ist dies auch in Amerika
<lb/>(Wharton p. 191). Man bemerkt, dass in Amerika noch
<lb/>gewissenhafter die Rechtskraft geachtet wird. Auch die
<lb/>Entwickelung (p. 205 — 215) der Regel: once in jeo-
<lb/>pardy, so dass Niemand wegen des nämlichen Verbrechens
<lb/>zweimal in Gefahr durch Stellung vor Gericht gebracht
<lb/>werden darf, ist sehr merkwürdig. In Amerika hat die
<lb/>Frage noch eine grössere Bedeutung als in England, da
<lb/>in England die Fälle, in denen die Geschwornen nicht zur
<lb/>Einstimmigkeit kommen (do not agree), sehr selten sind,
<lb/>während in Amerika sie häufig Vorkommen, und wo nur
<lb/>in Fällen, in denen die Jury vom Gerichte entlassen wurde,
<lb/>weil sie nicht einig werden konnte, die Frage entsteht,
<lb/>ob der Angeklagte doch noch vor eine zweite Jury we- 
<lb/>gen des Verbrechens gestellt werden kann. Man bemerkt
<lb/>aus der Vergleichung der reichhaltig von Wharton p&gt;
<lb/>206 — 215 mitgetheilten Entscheidungen der amerikani- 
<lb/>schen Gerichtshöfe und der Aussprüche der Richter, dass
<lb/>eine sehr verschiedene Auslegung der Worte der Ver- 
<lb/>fassung: twice put in jeopardy of live and limb herrscht
<lb/>und diese Worte verschieden genommen werden von dein
<lb/>Ausdruck: twice put on trial. Manche Juristen behaupten,
<lb/>dass dadurch, dass der Angeklagte zweimal wegen des
<lb/>nämlichen Verbrechens vor Gericht gestellt wird, er noch
<lb/>nicht in jeopardy (m Gefahr des Lebens) war, sondern
<lb/>dass dies erst eintrilt, wenn der Wahrspruch gegeben ist.
<lb/>Noch 1851 kam der Fall vor, in welchem das Gericht
<lb/>mit allseitiger Uebereinslimmung die Jury, ehe sie ihr ver-
<lb/>dict gab, entliess; der Gerichtshof hob das Urtheil auf
<lb/>und wies den Angeklagten an eine andere Jury. Man
<lb/>findet es gefährlich, wenn man dem Gerichte die Befugniss
<lb/>geben wollte, dadurch, dass es die Jury entlässt, dem An- 
<lb/>geklagten eine Schutzwehr gegen die künftige Strafver- 
<lb/>folgung zu geben. Fälle dieser Art können Vorkommen,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0193.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermäier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 189

<lb/>wenn z. B. der Angeklagte plötzlich schwer krank wird,
<lb/>oder ein Geschworner erkrankt oder stirbt; dadurch, dass
<lb/>der Angeklagte vor Gericht gestellt ist, befindet er sich
<lb/>noch nicht in Gefahr, sondern erst durch den Wahrspruch
<lb/>tritt dies ein, und so neigte sich die Ansicht dahin, dass
<lb/>der Fall der Entlassung der Jury kein Grund sei, dem
<lb/>Angeklagten ein Recht zu geben, nicht mehr wegen des
<lb/>Verbrechens vor Gericht gestellt zu werden. Man über- 
<lb/>zeugt sich bei der Prüfung der Gründe der verschiede- 
<lb/>nen Aussprüche, dass sie oft mehr auf Spitzfindigkeiten
<lb/>beruhen, durch welche man den Grundsatz der Verfassung
<lb/>wegzuräsonniren sucht.

<lb/>Eine sehr merkwürdige Abtheilung des vorliegenden
<lb/>Werkes ist die über den Beweis (evidence), vorzüglich
<lb/>wegen der praktischen Auffassung der Lehre und der Masse
<lb/>vorgekommener neuer Strafrechtsfälle zur Erörterung.

<lb/>Hier steht an der Spitze der Frage: was zu bewei- 
<lb/>sen ist. Es entspricht dem Geiste des Anklageprinzipes,
<lb/>dass der Kläger Alles beweisen muss, was er in der An- 
<lb/>klage behauptet; allein in der Anwendung entstehen Schwie- 
<lb/>rigkeiten. Es ist begreiflich, dass in der Verhandlung oft
<lb/>die Sache anders sich stellt, als sie in der Anklage an- 
<lb/>gegeben wurde, z. B. wegen der Bezeichnung des An- 
<lb/>klägers, wegen des Platzes und der Zeit der Verübung
<lb/>des Verbrechens, wegen der Art und des Werths der Ge- 
<lb/>genstände, die durch das Verbrechen entzogen werden.
<lb/>Oft wird in der Anklage wegen Tödtung eine andere To- 
<lb/>desursache angegeben als in der Verhandlung sich ergibt.
<lb/>Soll diese Abweichung (variance) die Aufrechthaltung der
<lb/>Anklage aufheben? Der Verf. erörtert nun p. 218 ff. um- 
<lb/>ständlich die einzelnen Fragen; man bemerkt, dass der
<lb/>praktische Sinn bald dazu kömmt, möglichst Anklagen auf- 
<lb/>recht erhalten zu lassen, so dass die variance nicht fatal
<lb/>wird. Vorzüglich hilft man sich durch das Prinzip der
<lb/>Theilung der Behauptungen (p. 226) und nimmt an, dass
<lb/>wenn auch nur eine der verschiedenen Behauptungen be- 
<lb/>wiesen ist, es genügt, sowie dass in der schwereren An-

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtst». XXV. Bd. 11. 11 ft. AA
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0194.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Mittermäicr, nordanierik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>klage die geringere enthalten ist, und wenn z. B. Jemand
<lb/>angeklagt ist, dass er durch Einbruch in ein Wohnhaus
<lb/>stahl, so hindert nichts, ihn schuldig des einfachen Dieb- 
<lb/>stahls zu finden, wenn dies erwiesen ist. Sehr elastisch
<lb/>sind die Sätze über den Beweis der verbrecherischen Ab- 
<lb/>sicht (p. 332), wo man in Amerika sich leicht mit zu
<lb/>viel (bedenklichen) Vermuthungen hilft. Vorzügliche Be- 
<lb/>achtung verdient die Art, wie in England (besser noch in
<lb/>Amerika) der Charakter eines Menschen in einer Straf- 
<lb/>verhandlung zum Gegenstand der Verhandlung und des Be- 
<lb/>weises gemacht werden kann, und während nach der fran- 
<lb/>zösischen und deutschen Rechtsübung die Staatsanwälte es
<lb/>lieben, das ganze vergangene Leben des Angeklagten zum
<lb/>Gegenstand der Beweisführung zu machen, um damit die
<lb/>Anklage aufrecht zu erhallen (man erinnere sich an die
<lb/>widerliche Ausdehnung des Prozesses in der Anklage ge- 
<lb/>gen Grafen Bocarme), fühlt der richtige Sinn der Eng- 
<lb/>länder und Amerikaner das Gefährliche einer solchen Ver- 
<lb/>handlung; man erkennt, dass die allgemeine Vermuthung
<lb/>der Unschuld für den Angeklagten sprechen muss, und
<lb/>nicht durch die Anführung von Beweisen des schlechten
<lb/>Charakters durch die Ankläger umgestossen werden kann;
<lb/>daher z. B. in einem Falle in Connecticut bei der Anklage
<lb/>eines Mannes wegen Mordes seiner Ehefrau es getadelt
<lb/>wurde, dass man den Beweis zuliess, dass der Angeklagte
<lb/>im Ehebruch mit einer Andern lebte; allein wenn der An- 
<lb/>geklagte seinen guten Charakter oder besondern Charak- 
<lb/>terzüge durch Thatsachen darthun will, um die Anklage
<lb/>zu zerstören oder zu mildern, so ist diess erlaubt, und
<lb/>dann erst muss es auch dem Ankläger gestaltet sein,
<lb/>Thatsachen anzuführen, um diese Behauptung des guten
<lb/>Charakters zu vernichten; sehr richtig ist aber vom Prä- 
<lb/>sidenten Shaw im Prozesse gegen Webster entwickelt wor- 
<lb/>den, wie weit in der Anklage wegen Mordes die Nach- 
<lb/>weisung des guten Charakters einen Einfluss haben kann.
<lb/>— Ein leitender Grundsatz des englischen Beweisrechts
<lb/>ist (Wharton p. 238), dass nur eine unmittelbar für die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0195.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermiaer, nordamerik, Strafrecht u. Strafverfahren. 191

<lb/>Anklage relevante Behauptung Gegenstand der Beweisfüh- 
<lb/>rung sein kann, und dass kein Beweis zugelassen wer- 
<lb/>den soll, wo nach der Natur des Falls angenommen wer- 
<lb/>den muss, dass ein besserer Beweis hn Besitze der Parthei
<lb/>war (no secondary evidence). Geber die Durchführung
<lb/>dieser Sätze in einzelnen Fällen liefert Herr Wharton
<lb/>p. 240 — 44 eine gute Erörterung; man vermuthet, dass
<lb/>wenn Jemand, der einen bessern Beweis haben muss, z. B.
<lb/>schriftliche Urkunde, wenn er nicht davon Gebrauch macht
<lb/>und geringem Beweis brauchen will, Bedenken erweckende
<lb/>egoistische Motive hat, warum er den bessern Beweis nicht
<lb/>Vorbringen wollte; aber auch hier erkennt der praktische
<lb/>Sinn die aus der Natur der Sache ftiessenden Ausnahms- 
<lb/>fälle, ebenso wie bei dem Satze, dass regelmässig kein
<lb/>Zeugniss von Hörensagen angenommen werden soll (Whar- 
<lb/>ton p. 244). Die Beobehtung des Vcrf. dieser Anzeige
<lb/>von dem Gange englischer Strafverhandlungen und die
<lb/>Vergleichung mit französischen und deutschen Prozessen
<lb/>hat ihm gezeigt, dass in diesem englisch-amerikanischen
<lb/>Grundsätze, welcher Zeugniss von Hörensagen ausschliesst,
<lb/>ein grosser Grund liegt, warum die Geschwornen in Eng- 
<lb/>land vor manchem irrigen Wahrspruch bewahrt werden.

<lb/>Die Lehre vom Geständnisse ist in dem Werke von
<lb/>Wharton p. 252 — 262 sehr gut erläutert. Während man
<lb/>in England weit nachsichtiger ist, auch auf Geständnisse
<lb/>der Angeklagten zu verurtheilen, ist man in Amerika stren- 
<lb/>ger und prüft gewissenhafter, weil man misstrauisch gegen
<lb/>die Art ist, wie häufig solche Geständnisse erzielt werden.
<lb/>Die bei Wharton angeführten Fälle verdienen besondere
<lb/>Beachtung, vorzüglich wegen der Feinheit, mit welcher
<lb/>man die Frage über Einfluss von Zureden, Versprechun- 
<lb/>gen, Drohungen in Amerika zergliedert. Der Verf. führt
<lb/>p. 290 auch Fälle aus Deutschland an, in denen sich die
<lb/>Gefährlichkeit der Geständnisse zeigte.

<lb/>Ausführlich ist p. 264—86 die Lehre von den Ver- 
<lb/>muthungen und dem circumstantiellen Beweise erörtert.
<lb/>Das amerikanische Recht stellt den Grundsatz auf: Jeder

<lb/>14«'
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0196.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>hat die Vermutung der Unschuld für sich, bis das Ge-
<lb/>gentheil bewiesen wird, und wenn ein vernünftiger Zwei- 
<lb/>fel an der Schuld übrigt, so gebührt die Wohlthat des
<lb/>Zweifels dem Angeklagten. In dieser Beziehung enthal- 
<lb/>ten die nordamerikanischen charges der Richter vorzüg- 
<lb/>lich praktische Anweisungen, die wir selbst denen der
<lb/>Engländer vorziehen, z. B. wie weit die Beweislast dem
<lb/>Angeklagten wegen seiner Vertheidigungs-Behauptungen
<lb/>(z. B. Provokation, Geisteskrankheit) obliegt. Leider fin- 
<lb/>den wir nur eine Schattenseite in der nordamerikanischen
<lb/>Rechtsübung, insoferne die Praktiker zuviel Vermuthungen
<lb/>annehmen, die eigentlich nur sogenannte praesumtiones
<lb/>hominis sind, die man aber, weil man das, was gewöhn- 
<lb/>lich eintritt, zur absoluten Regel erhebt, zu gesetzlichen
<lb/>Vermuthungen macht, z. B. dass bei Anklagen des Mordes
<lb/>die böse Absicht vermuthet wird. Solche Vermuthungen
<lb/>sind ungerecht, weil sie auf den Angeklagten eine schwie- 
<lb/>rige Beweislast wälzen. Während wir in Deutschland mit
<lb/>Mühe die praesumtio verbannt haben, hält Amerika daran
<lb/>fest. Zum Glück sind häufig die Geschwornen verständi- 
<lb/>ger, woraus es sich erklärt, dass nicht selten die Jury
<lb/>bei Anklage des Mordes das Nichtschuldig wegen Mordes
<lb/>und Schuldig wegen Todtschlags ausspricht. In Bezug auf
<lb/>die Rücksichten, nach welchen die einzelnen Vermuthun- 
<lb/>gen zu prüfen sind, folgt Hr. Wharton vielfach mit Recht
<lb/>dem trefflichen Buche von Best über Presumptions.

<lb/>Eine gute Erörterung findet sich im vorliegenden Werke
<lb/>p. 279 — 284 über die sogenannte circumstantial evidence.
<lb/>Es ist merkwürdig, dass auch in Amerika im Volke diese
<lb/>Art des Beweises häufig als eine gefährliche und unge- 
<lb/>nügende betrachtet wird, während die ausgezeichnetsten
<lb/>Juristen sich bemühen, als Richter z. B. in ihren charges
<lb/>an die Geschwornen, das Vorurtheil zu zerstören und zu
<lb/>zeigen, dass sie vollkommen überzeugen kann. Der Verf.
<lb/>theilt manche dieser charges mit, in welchen der Beweis
<lb/>durch Umstände oft selbst überzeugender genannt wird, als
<lb/>der direkte Beweis, und die Verurteilung Unschuldiger als
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0197.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 193

<lb/>hohe Seltenheit bemerkt wird. Hr. Wharton fordert jedoch
<lb/>bei der Anwendung dieser Beweisart zur höchsten Vorsicht
<lb/>auf und findet eine Hauptbedingung darin, dass der Be- 
<lb/>weis des corpus delicti genügend hergestellt sein muss.
<lb/>Hier finden wir einen wesentlichen Vorzug der englischen
<lb/>und nordamerikanischen Rechtsübung vor der französischen
<lb/>und leider auch vielfach vor der in Deutschland nachge- 
<lb/>ahmten (Wharton p. 184), indem in England und Ame- 
<lb/>rika jeder Richter vorzüglich die Geschwornen darauf auf- 
<lb/>merksam macht, dass sie vorerst über den Beweis des
<lb/>Thatbestandes einig sein müssten. Hier zeigt der Verf.,
<lb/>wie bedeutend die gerichtsärztliche und chemische Unter- 
<lb/>suchung wird, und wie die Geschwornen jeden Umstand
<lb/>prüfen, und da wo Zweifel ist, lossprechen müssen, ob- 
<lb/>wohl immer Fälle verkommen werden, in welchen z. B.
<lb/>bei Anklagen wegen Tödtung, die Auffindung der Leiche
<lb/>nicht möglich sein wird.

<lb/>In der Lehre vom Zeugenbeweise prüft der Verf. von
<lb/>8. 288 an jeden einzelnen Grund, welcher einen Zeugen
<lb/>als minder glaubwürdig darstellt. Die Entwicklung ist sehr
<lb/>gut und auch für jeden ausländischen Juristen bedeutend,
<lb/>weil die amerikanische Gesetzgebung und Rechtsübung so
<lb/>vielfach von der europäischen abweicht, und zwar inso- 
<lb/>fern 1) die möglichst ausgedehnte Zulassung von Zeugen
<lb/>anerkannt ist, weil die Justiz nicht der Mittel, möglicher- 
<lb/>weise Wahrheit zu entdecken, beraubt werden soll, und
<lb/>am besten der Jury überlassen werden muss, nach den
<lb/>Umständen des einzelnen Falles die Glaubwürdigkeit eines
<lb/>Zeugen abzuwägen, daher auch ein Zeuge, der wegen
<lb/>eines Verbrechens verurtheilt wurde (wegen Infamie), nicht
<lb/>absolut vom Zeugniss ausgeschlossen ist (Whart. p. 290).
<lb/>Die neuesten Gesetze von Connecticut und Massachusets
<lb/>erkennen dies entschieden an. 2) Niemand, der nicht
<lb/>einen Eid leistet, kann Zeugniss ablegen; die schwerlich
<lb/>weise französische, auch in deutschen Gesetzgebungen
<lb/>nachgeahmte Einrichtung, nach welcher auch Zeugen ver- 
<lb/>nommen werden können (angeblich um renseignemens zu
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0198.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.
</p>
            <p>

               <lb/>geben) ohne beeidigt zu sein, verdient keinen Beifall. An die
<lb/>Wichtigkeit des Eides knüpft sich in Amerika die Sitte, dass
<lb/>man auch Kinder als Zeugen vernimmt, sobald nur die sorg- 
<lb/>fältige Prüfung ergiebt, dass das Kind die nöthige Reife und
<lb/>Bildung hat, einen Eid zu leisten (Wharton p. 288). Eine
<lb/>Folge des religiösen Sinnes, welcher in Amerika lebt, ist
<lb/>es, dass der Mangel der Religion eines Zeugen ihn als
<lb/>Zeugen in mehreren Staaten unfähig macht, und nach ei- 
<lb/>nigen Gesetzen der Zeuge befragt wird, ob er an Gott
<lb/>glaube, nach andern Gesetzen, ob er auch an Unsterb- 
<lb/>lichkeit glaube, wo dann die Erklärung, dass diess nicht
<lb/>der Fall sei, auf die Zulassung des Zeugen zum Zeug- 
<lb/>nisse einen Einfluss hat (eine interessante Zusammenstel- 
<lb/>lung der verschiedenen Gesetze in Wharton p. 301 ff.).
<lb/>3) Ein fernerer Punkt der amerikanischen Beweislehre ist,
<lb/>dass nur Zeugen vernommen werden, welche der Anklä- 
<lb/>ger oder Angeklagte vorladet (von der französischen Sitte,
<lb/>die auch den Präsidenten ermächtigt, Zeugen beliebig vor- 
<lb/>zuladen, weiss man nichts), und dass jeder Zeuge nur
<lb/>von der Partbei, die ihn vorruft, befragt, aber dem stren- 
<lb/>gen Kreuzverhör des Gegners unterworfen ist. 4) Ein
<lb/>Hauptpunkt der englischen und amerikanischen Rechtsübung
<lb/>ist endlich der, dass der Zeuge gegen unziemliche Fra- 
<lb/>gen, welche ihn nölhigen würden, sich selbst anzuklagen,
<lb/>geschützt werden muss. Ueber den Sinn dieser Beschrän- 
<lb/>kung ist freilich in England (wo Lord Brougharn in
<lb/>jetziger Parlamentssitzung eine Bill eingebracht hat) und
<lb/>in Amerika in der Rechtsübung (s. darüber gut Whar- 
<lb/>ton p. 307 u. 312, wie weit der Charakter des Zeugen
<lb/>angegriffen, und p. 313, wie weit gegen Zeugen Wider- 
<lb/>sprüche hervorgehoben werden dürfen) grosser Streit.

<lb/>Eine ausgezeichnete Arbeit enthält das vorliegende
<lb/>Werk p. 305 unter der Aufschrift Preparation of evidence,
<lb/>in der der Verf. die Art schildert, wie Beweismittel vor- 
<lb/>bereitet werden sollen. Die Schilderung, welche der Verf.
<lb/>von der Rechtsübung Englands und Amerikas in dieser
<lb/>Beziehung giebt, macht seiner praktischen Beobaehtungs-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0199.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitte rmai er, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren. 195
</p>
            <p>

               <lb/>gäbe und seiner Wahrheitsliebe Ehre. Nachdem er be- 
<lb/>merkt hat, dass in England, wo es an einem öffentlichen
<lb/>Ankläger mangelt, durch magistrales verhandelt wird,
<lb/>whose interest (sagt W harten) requires liltle more, than
<lb/>a hurried eonsideration of the offences and whose qua-
<lb/>lities are generally not mach ahead of their duties (wir
<lb/>müssen bemerken, dass diese Schilderung nur auf die Städte
<lb/>passt, in welchen police magistrats angestellt sind), sagt
<lb/>er von Amerika, dass die Rechtsübung nicht besser sei,
<lb/>the commitling magistrale, who is generally Professional
<lb/>men, has contented himself with such evidence as amoun-
<lb/>ted to probable cause, and has let the re st writ antil
<lb/>required by the exigeneies of the trial. — Der Verf. lobt
<lb/>die deutsche Rechfsübung, und hält es für nothwendig,
<lb/>schon sogleich bei der ersten Anzeige von einem verüb- 
<lb/>ten Verbrechen alle Spuren, alle Nebenumstände, welche
<lb/>Indicien gewähren können, mit Umsicht, rasch und voll- 
<lb/>ständig zu sammeln und zu verfolgen. Der Verf. giebt
<lb/>nun die Richtung an, welche die Sammlung annehmen
<lb/>muss, und zwar in Bezug auf den Charakter des Ver- 
<lb/>dächtigen die Absicht, die Flucht oder Versuche dazu,
<lb/>die Verfälschung der evidences oder Unterdrückung der- 
<lb/>selben, Vorbereitung zum Verbrechen, Früchte desselben
<lb/>und Entlastungsbeweise. Es ist ein verdienstliches Bemü- 
<lb/>hen, bei dem schwierigsten Verbrechen (Tödtung, insbe- 
<lb/>sondere Kindsmord, Vergiftung) alle Rücksichten anzuge- 
<lb/>ben (mit erläuternden Rechtfällen), nach welchen die Un- 
<lb/>tersuchung hier geführt werden soll. (p. 320 — 347.)

<lb/>Auch die Darstellung des amerikanischen Strafrechts
<lb/>und der einzelnen Verbrechen im IV. Buche (p. 348)
<lb/>verdient die Aufmerksamkeit ausländischer Juristen, nicht
<lb/>blos wegen der in dem Werke (wie in keinem andern)
<lb/>gesammelten Texte aller Gesetze der amerikanischen Staa- 
<lb/>ten über jedes einzelne Verbrechen, sondern auch wegen
<lb/>der Zergliederung des Thatbestandes jedes Verbrechens
<lb/>und der Masse von vorgekommenen Fällen und ergange- 
<lb/>nen Entscheidungen, wo ausser den in England vorhan-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0200.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Mittermaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren,

<lb/>denen auch die nordamerikanischen oft mit den interes- 
<lb/>santen, belehrenden charges der Richter angeführt sind.
<lb/>Merkwürdig sind in der amerikanischen Strafgesetzgebung
<lb/>theils die Bezeichungen der einzelnen Verbrechen, llieils die
<lb/>Abstufungen derselben in den Statuten. In den meisten Sta- 
<lb/>tuten wird zwar der Thalbestand nicht so wie in den deut- 
<lb/>schen Gesetzen aufgestellt, sondern auf den im common law
<lb/>ausgebildeten Begriff verwiesen; hier ist der Punkt, über den
<lb/>die Ansichten amerikanischer Juristen sehr getheilt sind, in- 
<lb/>dem ein Theil (an ihrer Spitze Livingslon) eine Coditikation
<lb/>des gemeinen Rechts für nolhwendig hallen (vor uns liegt
<lb/>ein in dieser Beziehung merkwürdiger Entwurf für Massa-
<lb/>chussets), während andere die Gefahren einer solchen Ge- 
<lb/>setzgebung hervorheben und eine Statutargesetzgebung,
<lb/>die nur bezeichnet, was unter Strafe verboten ist, die
<lb/>Strafe droht, und hierzu einige Abstufungen aufstellen, für
<lb/>zweckmässiger halten. Es ist merkwürdig, dass ein Theil
<lb/>der neuesten Strafgesetzbücher Amerika’s den Mittelweg
<lb/>wählt, zunächst den zweiten Weg vorzieht, aber aus dem
<lb/>common law immer mehr einzelne Sätze hereinzieht und
<lb/>theils verbessernd, theils ergänzend verfährt.

<lb/>Die Art, wie in den neueren Statuten die Bezeichnung
<lb/>der Verbrechen geschieht und Abstufungen aufgestellt wer- 
<lb/>den, verdient die Beachtung aller Derjenigen, welche die
<lb/>Bedeutung der Strafgesetzgebung würdigen, die auf Anwen- 
<lb/>dung durch Geschworne berechnet ist. Dass unsre deutschen
<lb/>Strafgesetzbücher, die zu einer Zeit abgefasst wurden, in der
<lb/>rechtsgelehrte Richter nach gesetzlichen Beweistheorien ur-
<lb/>theillen, nicht für Geschhwornc passen, wird in Deutschland
<lb/>immer klarer. Die nordamerikanische Strafgesetzgebung
<lb/>hat einfache, aus dem Volksrechtsbewusstsein hervorge- 
<lb/>gangene und diesem entsprechende und verständliche Be- 
<lb/>zeichnungen. Eine andere der Nachahmung w ürdige Ei-
<lb/>genlhüinlichkeit ist die Aufstellung von Abstufungen bei
<lb/>gewissen Verbrechen, bei welchen das Gesetz noch die
<lb/>Nolhwendigkeit erkennt, Todesstrafe zu drohen, aber zu- 
<lb/>gleich die Gefahr einsieht, wenn unter einem gewissen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, nordamcrik. Strafrecht u. Slrafverfahren. 197
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsbegriff Fälle der verschiedenartigsten Verschuldung
<lb/>zusammengedrängt werden sollen. Dies ist vorzüglich bei
<lb/>dem Morde der Fall. Es ist richtig, dass alle mit Vorbe- 
<lb/>dacht und überlegtem Vorsatz zu tödten verübten Tödtun-
<lb/>gen Mord begründen; allein jeder Praktiker weiss, wie
<lb/>häufig hier Fälle Vorkommen, bei welchen man doch er- 
<lb/>kennt, dass gerechtervveise Todesstrafe nicht ausgesprochen
<lb/>werden soll. Hier halle zuerst die Gesetzgebung von Pen-
<lb/>sylvanien eine Unterscheidung des Mordes des ersten und
<lb/>des zweiten Grades aufgestellt und nur bei dem ersten
<lb/>Todesstrafe gedroht. Nur der durch Gift oder durch Auf- 
<lb/>lauern, oder um ein anderes mit Todes- oder lebensläng- 
<lb/>licher Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen zu vollführen
<lb/>oder zu versuchen verübte Tödlung soll Mord des ersten
<lb/>Grades sein. Die Geschworncn können dann in ihrem
<lb/>Wahrspruch, wenn auch die Anklage auf Mord des ersten
<lb/>Grades ging, schuldig des Mordes des zweiten Grades
<lb/>finden, und begreiflich ist dann die Todesstrafe beseitigt.
<lb/>Diese Ansicht bewährt sich in der Praxis sehr gut und
<lb/>findet sich in den Gesetzen von Neu-Jersey, Maine, Neu-
<lb/>Hampshire, Alabama, Michian, Tenessce aufgezeichnet. Eine
<lb/>treffliche Ausführung (um so wichtiger, weil die nach- 
<lb/>folgenden Gesetze, durch Erfahrung belehrt, verschiedene
<lb/>Bezeichnungen des Unterschieds wählen) mit Angabe merk- 
<lb/>würdiger Fälle findet der Leser in dem vorliegenden Werke
<lb/>p. 417 —430.

<lb/>Auch in anderer Beziehung verdient die nordamerika-
<lb/>nische Strafgesetzgebung Beachtung, nämlich in Bezug auf
<lb/>die Abstufungen der Verbrechen. Die Rechtsübung lehrt,
<lb/>dass z. B. bei der Körperverletzung unsere deutsche Ge- 
<lb/>setzgebung so viele und auf eine Art Abstufungen auf- 
<lb/>stellt, dass bei der Fragestellung an die Geschwornen viel- 
<lb/>fache Verlegenheiten entstehen und zugleich manche un-
<lb/>verhältnissmässig harte Strafe erkannt werden muss. Das
<lb/>englische und amerikanische (das letztere noch klarer und
<lb/>bestimmter) Strafrecht wählt einen einfachem Weg, in- 
<lb/>dem es vorerst das Verbrechen (Mayhem genannt) her-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0202.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Mitterinaier, nordamerik. Strafrecht u. Strafverfahren.

<lb/>vorhebt, da wo Jemand absichtlich, um einen Andern zu
<lb/>lähmen oder zu verunstalten, Auge, Ohr, Nase, Zunge aus-
<lb/>oder abschneidet (darüber Wharton p. 443) und dann
<lb/>unter dem Ausdruck „assault“ jede körperliche, durch Ge- 
<lb/>walt verübte Beschädigung eines Andern begreift, und da- 
<lb/>bei wieder drei Unterschiede aufstellt: 1) common assault,
<lb/>2) assault with felonious intent, 3) assault on officers
<lb/>when in execution of their duties. Unter dem zweiten
<lb/>sind die Fälle der Gewaltthätigkeit, um zu tödten oder zu
<lb/>nothzüehtigen, begriffen. In der Praxis macht sich dies
<lb/>wieder sehr gut. Die Anklage (indictment) wird häufig
<lb/>schon auf zwei Verbrechen gerichtet, und die Geschwor-
<lb/>nen, deren Wahrspruch durch die klare Richtung des Aus- 
<lb/>drucks erleichtert ist, können, wenn sie z. B. das assault
<lb/>with felonious intent nicht als gewiss hergeslellt finden,
<lb/>das Schuldig wegen common assault aussprechen. Jeder,
<lb/>der sich genauer mit der Strafgesetzgebung beschäftigt,
<lb/>findet nun im vorliegenden Werke ein trefflich gesammel- 
<lb/>tes, durch die Masse der vorgekommenen Fälle verdeut- 
<lb/>lichtes reiches Material, z. B. über Fälschung (p. 473),
<lb/>über Hauseinbruch (p. 508), über Brandstiftung (p. 528),
<lb/>über Diebstahl (p. 542). Das Werk von Wharton ist
<lb/>doppelt werthvoll, weil hier Jeder alle sonst nur mit grosser
<lb/>Mühe zu erlangenden Gesetze der einzelnen Staaten über
<lb/>jedes Verbrechen abgedruckt findet.

<lb/>Auch das IX. Buch des vorliegenden Werkes enthält
<lb/>viele bedeutende Erörterungen, und zwar über die An- 
<lb/>träge, welche auf Vornahme oder auf Aufschub einer Straf- 
<lb/>verhandlung gestellt werden können (Whart. p. 830 — 36).
<lb/>Hier stellt das amerikanische Recht genau die Fälle auf,
<lb/>in welchen der Angeklagte fordern kann, dass nicht länger
<lb/>sein trial verschoben werde, oder wo er (z. B. wegen
<lb/>Abwesenheit von Zeugen, die er noch nicht stellen kann)
<lb/>Aufschub verlangt.

<lb/>Eigenthümlich und weit mehr ausgebildet als in Eng- 
<lb/>land ist in Amerika die Lehre von den Verwerfungsgrün- 
<lb/>den (challenges) gegen Geschworne (vollständig erörtert in
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, norchmierik. Strafrecht u. Strafverfahren. 199
</p>
            <p>

               <lb/>Wharton p. 836 — 862). Während in England Realisa- 
<lb/>tionen nur selten Vorkommen, werden {zum Theile wegen
<lb/>der schroffen, in Amerika sich gegenüberstehenden Par- 
<lb/>theien) in Amerika häufig Geschworne verworfen, und zwar
<lb/>geht das Recht Amerikas davon aus, dass dies möglichst
<lb/>begünstigt werden müsse, weil nur dann der Wahrspruch
<lb/>Vertrauen gemessen und wirksam sein kann, wenn die Ue-
<lb/>berzeugung begründet ist, dass die Betheiligten die aus- 
<lb/>gedehnteste Befugniss haben, Geschworne, denen sie miss- 
<lb/>trauen, zu verwerfen. Merkwürdig ist hier, dass in Ame- 
<lb/>rika jeder Geschworne rekusirt werden kann, wenn er
<lb/>irgend dadurch, dass er schon eine Meinung über den
<lb/>Fall gefasst, oder viel darüber gehört hatte, als befangen
<lb/>erscheint; daher häufig die Gesellvvornen befragt werden
<lb/>(Wharton p. 844 ff.), ob sie über den vorliegenden Fall
<lb/>eine bestimmte Meinung gefasst hätten (wobei freilich über
<lb/>den Umfang, in welchem die Verwerfung desswegen statt—
<lb/>linden darf, viel Streit entsteht). Bei der steigenden Ab- 
<lb/>neigung Vieler gegen die Todesstrafe in Amerika hat sich
<lb/>noch im öffentlichen Interesse eine Rechtsübung gebildet,
<lb/>nach welcher bei Anklage auf todeswürdige Verbrechen
<lb/>jeder Geschworne befragt wird, ob er Gewissenskrupel
<lb/>über die Rechtmässigkeit der Todesstrafe habe, wo er
<lb/>dann im Falle der Bejahung rekusirt wird.

<lb/>Einer der bedeutendsten Theile des Werkes ist der
<lb/>von den Mitteln, welche das Gesetz gegen ungerechte
<lb/>Wahrsprüche gibt, theils insoferne eine niolion in ariest
<lb/>of judgment eingebracht werden kann (Whart. p. 863),
<lb/>theils ein Antrag auf new trial gestellt werden darf (Whart.
<lb/>p. 869), während in England im Civilprozesse und bei
<lb/>Anklagen wegen misdemeanors ein new trial oft bewilligt,
<lb/>dagegen gegen Uriheile wegen felonies (also in den schwer- 
<lb/>sten Fällen) nicht zugelassen wird, erkennt man in Ame- 
<lb/>rika weit richtiger die Nothwendigkeit der Gestattung von
<lb/>Rechtsmitteln mit Anerkennung, dass im Falle der Los- 
<lb/>sprechung kein new trial zu bewilligen ist (Whart. p. 870).
<lb/>Vorzüglich bedeutend ist die Lehre vom new trial, wenn
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0204.tif"
             n="200"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0204"/>
         <div xml:id="d8181e19553"
              ana="scope_-_200-209"
              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Criminaljury in England und ihre Zukunft</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Biener, ...">Von Herrn Dr. Biener, Geheimen Justizrath in Dresden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Biener, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft.

<lb/>es begehrt wird, wegen misdirection by the court (Whart.
<lb/>p. 88}, oder weil das verdiet gegen evidence gegeben
<lb/>ist (Whart. p. 893), oder weil in dem Benehmen der Ge-
<lb/>schwornen eine Unregelmässigkeit vorlag (p. 895), z. B.
<lb/>wenn die Jury mit der Aussenwelt in Verbindung kam,
<lb/>oder sich trennte, ehe sie den Wahrspruch gab. — Man
<lb/>fühlt, wie bedenklich diese Befugniss wird, new trial zu
<lb/>geben, weil dann leicht ein Wahrspruch umgestossen wer- 
<lb/>den kann. Wir haben in unserer Schrift: Das englische
<lb/>Strafverfahren 8. 545 dargestellt, wie Livingston sich
<lb/>bemühte, in seinem Entwürfe genau die Fälle zu bezeich- 
<lb/>nen, in denen new trial bewilligt werden darf; man be- 
<lb/>merkt, dass seine Vorschläge im Wesentlichen mit der
<lb/>Rechtsübung und den neuen Statuten Amerikas überein- 
<lb/>stimmen.

<lb/>Kein Werk enthält eine so vollständige, durch Rechts- 
<lb/>fälle erläuterte klare Darstellung aller schwierigen Fragen
<lb/>des Strafrechts in Amerika als das vorliegende. — Wir
<lb/>hoffen, dass unser Auszug genügt, um auf die Wich- 
<lb/>tigkeit eines Werkes aufmerksam zu machen, das in dem
<lb/>Reichthum und der guten Anordnung des Materials alle
<lb/>ähnlichen Werke übertrifft.
</p>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Die Criminaljury in England und ihre Zukunft.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dt*. Bleuer,

<lb/>Geheimen .1 us t iz ra th in Dresden.
</p>
            <p>

               <lb/>Die englische Jury hat erst seit dem Ende des Mit- 
<lb/>telalters nach und nach die Formen des Verfahrens und
<lb/>den Charakter erhalten, welche zur Zeit bestehen und die- 
<lb/>sem Institute hohe Achtung erworben haben. Das We- 
<lb/>sentliche dieses Charakters besteht darin, dass der Jury
<lb/>ein subjectives, auf Ueberzeugung gegründetes Urtheil über
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0205.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Bien er, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft. 201
</p>
            <p>

               <lb/>die Thatsache und die Verschuldung bei einer incriminirten
<lb/>Handlung zusteht, welches sie aus den objectiven, ihr vor- 
<lb/>gelegten Beweismitteln zu schöpfen hat. Die historischen,
<lb/>in das Mittelalter zurückgehenden Untersuchungen über die
<lb/>erste Entstehung und ursprüngliche Bedeutung dieses In- 
<lb/>stitutes können nur einzelne Streiflichter auf den moder- 
<lb/>nen Character desselben werfen, weil seit der alten Zeit
<lb/>wesentliche Veränderungen durch die Praxis eingetreten
<lb/>sind. So z. B. ist in meinen Beiträgen 8. 229. 250.
<lb/>253. mit specieller Beziehung auf das angelsächsische
<lb/>Recht das Geschwornengericht als ein Zeugniss der Ge- 
<lb/>meinde dargestellt, was, nach einer vorübergehenden Ver- 
<lb/>drängung durch das Duell, sich in etwas veränderter An- 
<lb/>wendung als recognitiones wieder herstellte. In dem eng- 
<lb/>lischen Geschwornengerichte S. 260 wird es als
<lb/>ein Zeugniss der Gemeinde überhaupt an das gemeine Recht
<lb/>der alten germanischen Zeit, an das Zeugniss der enge- 
<lb/>ren Gemeinde, der Markgenossenschaft, der Nachbarschaft
<lb/>angeknüpft. Diese charakteristische Bezeichnung hat jedoch
<lb/>in der neuern Zeit ihre Wahrheit verloren. Die Gesehwor-
<lb/>nen sind nicht mehr Zeugen aus selbsterworbenem Wis- 
<lb/>sen, sondern Urtheiler aus gerichtlich vorgelegten Bewei- 
<lb/>sen; sie sind nicht mehr berufen aus der für die Sache
<lb/>competenten engem Gemeinde, dem Hundredum, sondern
<lb/>aus einem weitern Kreise. Geblieben ist nur die Verei- 
<lb/>dung, die Verpflichtung, Wahrheit, also die gewissenhafte
<lb/>Ueberzeugung auszusprechen, und die Einstimmigkeit. Es
<lb/>ist daher nöthig, dem, was sich seit dem Ende des Mit- 
<lb/>telalters in Bezug auf die Jury ereignet hat, besondere
<lb/>sorgfältige Aufmerksamkeit zuzuwendnn, und diess ist in
<lb/>meinem Buche: Das englische Geschwornenge- 

<lb/>richt, ingleichen in Forsyth’s Geschichte des Gesch wor-
<lb/>nengerichts allerdings geschehen. Diese Fortbildung des
<lb/>aus dem Mittelalter überlieferten Instituts ist jedoch noch
<lb/>immer in weiterem Vorschritt begriffen, und es ist dess-
<lb/>halb daneben noch zu berücksichtigen, in welchen Stücken
<lb/>die nenere englische Jurisprudenz zu weiteren Fortschritt-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0206.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>302 Biener, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>ten sich vorbereitet. Die Einleitung zu solchen Neuerun- 
<lb/>gen zeigt sich nicht nur in juristischen Schriften, sondern
<lb/>auch in parlamentarischen Anträgen, welche öfters zu Com- 
<lb/>missionen führen. Die Ausführung scheint aber jetzt, weil
<lb/>das common law mehr stationär geworden ist, lediglich
<lb/>den Parlamentsstatuten Vorbehalten zu sein. Ueber diese
<lb/>Regungen hat uns bisher Mitterm aier durch seine Schrif- 
<lb/>ten und Aufsätze in fortdauernder Kenntniss erhalten,
<lb/>und ich habe nicht verfehlt, in dem vorher erwähnten
<lb/>Buche an den betreffenden Stellen auf diese Nachrichten
<lb/>hinzuweisen. Was nunmehr folgt in dem gegenwärtigen
<lb/>Aufsatze, ist dazu bestimmt, zuerst die Puncte, mittelst
<lb/>welcher die Jury des Mittelalters zu ihrer jetzigen Gestalt
<lb/>sich ausbildete, zusammenzustellen, und dann diejenigen
<lb/>Stücke zu einer Uebersicht zu vereinigen, an welche man
<lb/>jetzt in England die weitere Fortbildung des bisherigen
<lb/>Verfahrens mit Jury anzuknüpfen gedenkt.

<lb/>Die grosse Jury ist bereits im Mittelalter entstanden,
<lb/>und die wenigen aus dieser Zeit erhaltenen Nachrichten
<lb/>zeigen uns bereits dieselbe, wie sie neben ihrem ursprüng- 
<lb/>lichen Berufe, aus eigner Wissenschaft zu rügen, in ein- 
<lb/>zelnen Fällen schriftliche Denuncialionen und mündliche
<lb/>Mittheilungen annimmt, um darauf ihre Rügen zu gründen.
<lb/>Die jetzt bestehende Form, zufolge deren ihr eine bill of
<lb/>indictincnt eingereicht wird, welche der Denunciant (pro- 
<lb/>secutor) und dessen Zeugen ihr auf mündliche Befragung
<lb/>zu bewahrheiten haben, scheint doch erst durch Statuten
<lb/>aus der Zeit von Philipp und Katharina 1553. 1552. zu
<lb/>einer sicheren und regelmässigen Form der Ausführung ge- 
<lb/>langt zu sein. Der ursprüngliche Beruf dieser Jury, zu
<lb/>rügen, ist übrigens dabei nicht verloren gegangen, son- 
<lb/>dern nur mehr in den Hintergrund getreten. Er zeigt sich
<lb/>noch jetzt in der Form der einzureichenden Bill, welche
<lb/>ihren Worten nach nicht als Anklage, sondern wie eine
<lb/>selbstständige Rüge der Jury abgefasst ist, und nach einer
<lb/>einfachen Genehmigung von Seiten der grossen Jury wirk- 
<lb/>lich für eine solche Rüge gilt. Ausserdem finden sich in
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0207.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Biener, die Criminnljury in England u. ihre Zukunft. 203

<lb/>dem 17. und 18. Jahrhundert Beispiele von Rügen, welche
<lb/>aus dem eignen Wissen der Jury hervorgegangen sind.
<lb/>Zuweilen bedienen sieh die grossen Jurys der ebenfalls
<lb/>auf früheren Beruf gegründeten Freiheit, einzelne, dem
<lb/>gemeinen Besten nachtheilige Nissslände zu rügen.

<lb/>Die kleine Jury für Criminalsachen hat im 16. und
<lb/>17. Jahrhundert eine wesentliche Veränderung erlitten,
<lb/>und ist dadurch erst zu dem, was sie jetzt ist, ausgebil- 
<lb/>det worden. Es beruht dies auf verschiedenen Thatsa-
<lb/>chen, die unter sich nicht gleichzeitig sind, und an sich
<lb/>selbst erst durch längeren Ablauf von Zeit zur Reife ge- 
<lb/>langten. Das erste ist die Vorlegung von Beweismit- 
<lb/>teln, welche mit dem 16. Jahrhundert anfängt und erst
<lb/>nach Jahrhunderten zu der jetzt bestehenden Vollständig- 
<lb/>keit gelangt ist. Die Ueberzeugung, welche früher auf
<lb/>materiellem Wissen, glaubwürdigen Privatnachrichten und
<lb/>Kenntniss der öffentlichen Stimme beruhte, wurde nunmehr
<lb/>auf den vorgelegten Beweis gegründet, so dass in Folge
<lb/>dieser gerichtlichen Verhandlungen die Gesehwornen jetzt
<lb/>als Richter für die Thatsache erscheinen oder als Urthei-
<lb/>ler. Ein zweiter wichtiger Umstand ist die gänzliche
<lb/>Aufhebung der Zeugenqualität der Gesehwornen, indem
<lb/>die nur allmählig sich bildende Vorlegung von Beweisen
<lb/>dem ursprünglichen Beruf der Gesehwornen, aus eignem
<lb/>Wissen zu entscheiden, nicht derogiren konnte. Erst seit
<lb/>1650 ist in der Praxis festgestellt worden, dass die Ge-
<lb/>schwornen ihr eignes Wissen, ihre mitgebrachte Ueber- 
<lb/>zeugung nicht mehr bei ihrer Entscheidung zu Hülfe neh- 
<lb/>men dürfen, sondern verpflichtet sind, das, was sie etwa
<lb/>von speciellen, relevanten Thalsachen wissen, in offener
<lb/>Gerichtssitzung als Zeugen auszusprechen. Drittens ha- 
<lb/>ben wir die Unverantwortlichkeit der Jury seit 1670, in- 
<lb/>dem erst in diesem Jahre die bis dahin bestehende Pra- 
<lb/>xis, sie mit Bussen zu belegen, aufgegeben worden ist.
<lb/>Diese Emaneipation der Jury steht in richtigem Zusam- 
<lb/>menhänge mit der kurz vorher verfolgten Aufhebung der
<lb/>Zeugenqualität, auf welche die alte attainte und die neue-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0208.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Biener, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft.

<lb/>ren Bussen sich gründeten. Daneben ist endlich vier- 
<lb/>tens für die Stellung der Jury von höchster Wichtigkeit
<lb/>die seit dem 16. Jahrhundert bestehende und noch am
<lb/>Ende des 18. Jahrhunderts zwar nicht entschiedene, doch
<lb/>lebhaft geführte Controverse über die Scheidung von That-
<lb/>sache und Recht zwischen den Richtern und den Geschwor-
<lb/>nen. Diese Controverse entwickelte sich aus der Vorle- 
<lb/>gung von Beweisen in Gegenwart der Geschwornen und
<lb/>dem Ansprüche, dass die Geschwornen aus den vorge- 
<lb/>legten Beweisen ihr Verdict schöpfen sollten. Diese Be- 
<lb/>weise konnten sich nur auf die factischen Thatsachen be- 
<lb/>ziehen, und weil das Verdict die Resultate des Beweises
<lb/>ergeben sollte, liess sich daran der Schluss anknüpfen,
<lb/>dass die Geschwornen nur über das Faktische der Tliat
<lb/>zu sprechen haben, nicht über die mit dem Falle selbst
<lb/>zusammenhängende rechtliche Bcurtheilung. In diesem Sinne
<lb/>finden wir bereits in der andern Hälfte des 16. Jahrhun- 
<lb/>derts als anerkannten und ausgesprochenen Satz des com- 
<lb/>mon law, that malters in fact shall be tried by jurors
<lb/>and malters in law by thc judgcs. Durch diesen Satz,
<lb/>der bis in unsere neueste Zeit noch behauptet wird (z. B.
<lb/>Forsyth), werden zwar die Geschwornen den Richtern
<lb/>gleichgestellt, aber mit einer Trennung der Competenz,
<lb/>so dass jene über das Factum, die Richter aber das Recht
<lb/>entscheiden. Diesem Satze steht jedoch die von uralter
<lb/>Zeit her bestehende Formel entgegen, dass die Geschwor- 
<lb/>nen zu entscheiden haben, ob der Gefangene eines ge- 
<lb/>wissen benannten Verbrechens schuldig sei, worin dem- 
<lb/>nach ihnen zum allennindesten die Qualification, ob die
<lb/>That die gesetzlichen Erfordernisse des in der Klage an- 
<lb/>gegebenen Verbrechens erfülle, zugewiesen zu sein scheint.
<lb/>Für disen Collisionsfall haben die Richter von jeher die
<lb/>Behauptung aufgestellt, dass die Geschwornen sowohl in
<lb/>Hinsicht auf die Legalität der vorgebrachten Beweise, als
<lb/>in Bezug auf die Qualification der in Anklage gebrachten
<lb/>Handlung sich nach der von dem Richter gegebenen Be- 
<lb/>lehrung zu richten haben. Da nun aber die Geschwornen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0209.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Bien er, dic Critninaljury in England u. ihre Zukunft. 205
</p>
            <p>

               <lb/>in Hinsicht ihres Verdiets mit Unverantwortlichkeit begabt
<lb/>sind, findet sich hier ein Widersprach zwischen zwei an- 
<lb/>erkannten Sätzen des englischen Rechts, und es kommt
<lb/>darauf hinaus, dass (wie Forsyth sagt) die Gesehwornen
<lb/>die Macht haben, aber nicht das Recht, gegen die recht- 
<lb/>liche Belehrung des Richters ihr Yerdict abzugeben. Der
<lb/>im Jahre 1792 durchgestrittene Kampf wegen der Libelle
<lb/>hat hierin nichts entschieden.

<lb/>Wenn man übrigens das englische Institut der Jury
<lb/>beurtheilen will, besonders in Bezug auf dessen Anwend- 
<lb/>barkeit für andere Länder, genügt es nicht, zu wissen, wie
<lb/>es jetzt gehandhabt wird. Man muss daneben noch be- 
<lb/>rücksichtigen, was die Engländer, welche doch ohne Zwei- 
<lb/>fel das Institut am besten kennen, daran auszusetzen ha- 
<lb/>ben, und in welchen Stücken eine Aenderung entweder
<lb/>gewünscht oder vorbereitet wird. Wirklich zeigen sich
<lb/>die jetzt zu erwartenden weiteren Fortschritte in Bezug
<lb/>auf das Verfahren mit Jury in England in mancherlei
<lb/>Andeutungen, die bereits sowohl in ernsthaften Parlaments- 
<lb/>verhandlungen, als in wirklichen gesetzlichen Anordnun- 
<lb/>gen uns vorliegen. An die Spitze zu stellen ist hierbei
<lb/>die Einrichtung des summarischen Verfahrens vor Frie- 
<lb/>densrichtern, welche alle Mitwirkung von Jury ausschliesst.
<lb/>Sie ist im Ganzen auf raschere und mehr einfache Erle- 
<lb/>digung von Criminalsachen berechnet, welche ihrer Natur
<lb/>nach nicht zu den wichtigeren gehören. In früherer Zeit
<lb/>wurde durch einzelne Parlamentsakten ein dergleichen Ver- 
<lb/>fahren für gewisse Classen von strafbaren Handlungen or-
<lb/>ganisirt, und obgleich Blackstone zu seiner Zeit be- 
<lb/>reits diese Beeinträchtigungen der Jury beklagt, sind d och
<lb/>seitdefn noch viele dergleichen Parlamentsakten erlas sen
<lb/>worden. Man hat auch das Verfahren dabei in neuerer
<lb/>Zeit durch ein eigenes Statut geregelt, und hierin zeigen
<lb/>sich bereits die Vorboten zu noch grösserer Ausdehnung
<lb/>dieser Einrichtung. Daneben können wir auf die neuen
<lb/>Grafschaftsgerichte hinweisen, welche für Civilansprüche
<lb/>bis 50 Pfund in der Regel die Jury ausschliessen, also

<lb/>Krit. Zeiuchr. f. Rechtste, XXV. Bi. II. Hfl. 15
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0210.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Bjener, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>eine Parallele zu den summarischen Verfahren bilden. Ein
<lb/>zweiter, sehr wichtiger und weitgreifender Punkt, in
<lb/>welchem Veränderungen sich vorbereiten, ist die Versetzung
<lb/>in Anklagestand, welche bisher auf den Indictments der
<lb/>grossen Jury beruhte. Es wird darauf hingearbeitet, die
<lb/>Thäligkeit dieser Jury, bis auf wenige Ausnahmen, gänz- 
<lb/>lich aufzuheben, und jene Function theils den Friedensrich- 
<lb/>tern, theils den Gerichtshöfen zuzuweisen. Wenn dieser
<lb/>Plan durchgeht, werden hiermit mehrere aus dem Mittel-
<lb/>alter herstammende und noch jetzt wirksame Principien
<lb/>untergraben. Pas Indictment, obwohl von dem Kläger ab- 
<lb/>gefasst, hatte bisher die Form und Bedeutung einer pflicht-
<lb/>massigen Rüge der vom König berufenen grossen Jury.
<lb/>Eine dergleichen Rüge begründete von Alters her die secta
<lb/>Regis, und desshalb gilt der Anwalt des Klägers, welcher
<lb/>in der Gerichtssitzung den Beweis zu führen hat, für Kings
<lb/>serieant. Sobald aber die von dem Verfolger (prosecutor)
<lb/>eingereichte Klage ohne Concurrenz einer grossen Jury
<lb/>durch Genehmigung des Friedensrichters oder des Gerichts- 
<lb/>hofes ihre Zulässigkeit erhält, ist sie kein Indictment, was
<lb/>eine secta reg&gt;s begründet, sondern eine bill oder decla- 
<lb/>rat ion eines Privatanklägers, und der dafür fungirende Sach- 
<lb/>walter (counsel) kann nicht als Königs Anwalt gelten,
<lb/>indem die Privatanklage (appellum) der alten Zeit niemals
<lb/>für secta regis angesehen worden ist. Ausserdem würde,
<lb/>wenn man dieses Project über die Metropole hinaus aus- 
<lb/>dehnen will, eine neue Organisation der Friedensrichter zu
<lb/>juristisch gebildeten Beamten nothwendig werden. Ein drit- 
<lb/>ter Punkt ist die Einführung Öffentlicher Ankläger, indem
<lb/>bisher, mit geringen Ausnahmen, die von den verfolgen- 
<lb/>den Privatpersonen berufenen Advokaten die Führung der
<lb/>Anklage zu besorgen haben. Daneben ist bereits vorge- 
<lb/>kommen , dass städtische Jurisdictionen einen Advokaten,
<lb/>die Friedensrichter einer Grafschaft ihre clerks mit Füh- 
<lb/>rung der Anklagen in ihren Sitzungen beauftragt haben,
<lb/>und diess steht unbedenklich in Einklang mit den beste- 
<lb/>henden Grundsätzen. Desgleichen haben manche Behörden
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0211.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Bien er, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft. 307

<lb/>(z. B. die Münze, die Bank) und Privatvereine für gewisse
<lb/>Veibreehen, die ihre Verhältnisse beeinträchtigen, eigene
<lb/>juristische, zur Verfolgung beauftragte sollicitors. Dass
<lb/>aber dieses Geschäft in der Regel eignen dazu berufenen
<lb/>Staatsbeamten übertragen werde, ist bisher von einsichts- 
<lb/>vollen Juristen gewünscht worden, ohne jedoch zur Aus- 
<lb/>führung zu kommen, obwohl die zur Zeit üblichen, von
<lb/>dem Kläger berufenen Advokaten in dieser Funktion offi-
<lb/>eiell für Anwälte des Königs gelten, und sowohl in Schott- 
<lb/>land als in Nordamerika das System der Staatsanwälte voll- 
<lb/>ständig recipirt ist. Eine Einrichtung solcher Art, dass
<lb/>Staatsanwälte dazu bestimmt würden, den Beruf zu vertre- 
<lb/>ten, welchen bisher der counsel des prosecutor hat, näm- 
<lb/>lich die Beweisführung der von einem Privatmann einge-
<lb/>brachlen Klage in der offen!liehen Gerichtssitzung würde
<lb/>sogar den zur Zeit geltenden Grundsätzen des englischen
<lb/>Verfahrens vollständig entsprechen. Es ist daher zu ver-
<lb/>muthen, dass nur Nebonrücksichten der Einführung der
<lb/>Staatsanwälte im Wege stellen, etwa der Gedanke, ihnen
<lb/>mehr als das soeben bezeichnet«: Geschäft zu übertragen,
<lb/>z. B. eine Initiative der Verfolgung oder einen Antheil an
<lb/>der Voruntersuchung, was allerdings von den bisher gel- 
<lb/>tenden Grundsätzen sich etwas mehr entfernen würde. Viel- 
<lb/>leicht hegt man Bedenken gegen einen Schritt, welcher
<lb/>sich dem inquisitorischen Verfahren auffallend annähert, wäh- 
<lb/>rend jetzt, theils in Wirklichkeit, theils nur scheinbar, accu-
<lb/>satorischc Grundsätze gelten. Ein vierter Punkt ist die
<lb/>Aufstellung von Rechtsmitteln und Gestaltung eines new
<lb/>trial in eigentlichen Criminalsachen, nachdem bereits ein
<lb/>Verdict der kleinen Jury erfolgt ist. In England ist bis
<lb/>jetzt nur eine Appellationsbehörde im Jahre 1848 zu Stande
<lb/>gekommen, welche allerdings unter gewissen Umständen
<lb/>zu einer Cassation des bisherigen Verfahrens und Aufstel- 
<lb/>lung einer anderwehen Jury führen kann. In Amerika
<lb/>dagegen ist das new trial für Criminalsachen bereits zu
<lb/>einem hohem Grade von Ausbildung gelangt, und da in
<lb/>England dasselbe schon seit längerer Zeit in Civilsachen

<lb/>15 *
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0212.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>208 Bi ener, die Criminaljury in England u. ihre Zukunft.

<lb/>recipirt ist, sogar für eine wesentliche Vollendung des Ju- 
<lb/>ryverfahrens gilt, ist die Aussicht vorhanden, dass mit der
<lb/>Zeit auch das Criminalverfahren dieser Verbesserung theil—
<lb/>haftig werden wird. Endlich fünftens liegt es nicht ausser
<lb/>den Gränzen der Möglichkeit, dass man mit der Zeit die
<lb/>Forderung der Einstimmigkeit aufgibt. Allerdings sind die
<lb/>Stimmen, welche sich in England gegen dieselbe erhoben
<lb/>haben, bis jetzt nicht zahlreich, weil der Spruch der Jury
<lb/>dadurch den bisherigen Anschein von Zuverlässigkeit ver- 
<lb/>lieren würde. Indess liegt das Beispiel von Schottland
<lb/>vor uns, und findet keinen Tadel; in Malta hat der eng- 
<lb/>lische Oberrichter daselbst die Majorität eingeführt und ver- 
<lb/>teidigt ; endlich werden die in Irland so häufig vorkom- 
<lb/>menden Fälle, dass bei politischen und agrarischen Ver- 
<lb/>brechen die Jury, trotz aller Vorsicht bei Zusammensetzung
<lb/>derselben, ohne Resultat auseinandergeht, eine Abhülfe nö- 
<lb/>tig machen. Bereits hat eine grosse Jury in Irland auf
<lb/>jenen Uebelstand aufmerksam gemacht und von diesem
<lb/>Standpunkte aus die schottische Verfahrungsweise empfoh- 
<lb/>len. Das letzte, was hier erwähnt werden kann, ist die
<lb/>vorher angedeutete Unsicherheit des englischen Rechts in
<lb/>Bezug auf die Competenz der Jury zur Entscheidung der
<lb/>in ihr Verdict einschlagenden Rechtsfragen. Bis jetzt pfle- 
<lb/>gen im Ganzen die Geschwornen die ihnen gegebene rich- 
<lb/>terliche Belehrung zu befolgen, und wenn sie in einzel- 
<lb/>nen seltenen Fällen davon abweichen, wird nicht viel Auf- 
<lb/>hebens darüber gemacht. Es scheint daher, als ob eine
<lb/>Aenderung oder Feststellung des Rechts in diesem Stücke
<lb/>zur Zeit noch nicht zu den gangbaren Ansichten gehört.
<lb/>Was aber mit der Zeit in England Rechtens werden könnte,
<lb/>wenn öftere Erfahrungen auf den erwähnten Uebelstand
<lb/>aufmerksam machen, lässt sich für jetzt noch nicht pro-
<lb/>gnosticiren, und wir können nur daran erinnern, dass in
<lb/>Schottland und Malta bereits speciellere factische Fragen
<lb/>üblich sind, und in dem neuesten Gesetz von Neuyork 1850
<lb/>ausgesprochen wird, dass die Geschwornen die rechtlichen
<lb/>Belehrungen des Richters zu befolgen haben.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0213.tif"
             n="209"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0213"/>
         <div xml:id="d8181e20397"
              ana="scope_-_209-228"
              type="review"
              subtype="multi"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Italiänische Schriften über Gemeindewesen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, R.">Von R. Mohl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen. 209

<lb/>X.

<lb/>Italiänische Schriften über Gemeindewesen.

<lb/>Von

<lb/>R.
</p>
            <p>

               <lb/>Ricci, Giuliano, Del Municipio, considerato come unita dementare

<lb/>della Citlä e della Nazione Italiana. Livorno, tip. Meucci. 1847.

<lb/>XLVL und 436 S. ro%j. 8.

<lb/>Accame, Fabio, Del dirillo comunale. Genova, tip. della gaz. dei

<lb/>trib. 1852. 287 S. 8.

<lb/>In keinem Theile unseres öffentlichen Lebens hat sich
<lb/>die Verkennung des Daseyns und des Begriffes der Ge- 
<lb/>sellschaft so schwer gerächt, als bei der Kirche und
<lb/>der Gemeinde. Da keine weitere Kategorie anerkannt war,
<lb/>als die des Staatlichen und des Privaten, so sollte sich denn
<lb/>auch die Kirche und die Gemeinde unter dieselben brin- 
<lb/>gen lassen. Weil nun aber doch die logische Unmöglich- 
<lb/>keit hiervon wo nicht eingesehen, so doch gefühlt wurde,
<lb/>so half man sich durch Theilen und durch Annahme einer
<lb/>staatlichen und einer privaten Seite dieser Verhältnisse.
<lb/>Diess hatte nun aber nicht blos eine Erschwerung der
<lb/>Uebersicht zur Folge, und eine auf wissenschaftlichem Stand- 
<lb/>punkte barbarische Zerreissung eines Organismus; sondern
<lb/>auch eine Reihe von praktischen Nachtheilen höchster Be- 
<lb/>deutung. Einmal war, wenn man diese grossen Gestal- 
<lb/>tungen des menschlichen Lebens nicht in ihrem eigent- 
<lb/>lichen Wesen, als gesellschaftliche Kreise, begriff, eine
<lb/>naturgemässe innere Ordnung derselben nicht mit Sicher- 
<lb/>heit aufzufinden und zu begründen. Es war bloser Zufall,
<lb/>wenn man das Richtige traf; und nur allzuleicht und
<lb/>allzuoft kamen fremdartige Einmischungen aus der staat- 
<lb/>lichen oder persönlichen Sphäre herein. Namentlich waren
<lb/>die Beziehungen zu den einzelnen Angehörigen auf solch
<lb/>unklarer und ungewisser Grundlage nicht nach einem aus- 
<lb/>reichenden Grundsätze zu bestimmen und zu entwickeln.
<lb/>Ein zweiter Uebelstand war, dass die Verhältnisse zu
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0214.tif"
                n="210"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0214"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Mohl, Italiänische Schriften über Gemfcindewesen,

<lb/>anderen gesellschaftlichen Kreisen gar keiner verständigen
<lb/>Regel unterworfen werden konnten. Der ganze Begriff
<lb/>eines solchen Kreises fehlte ja, und so war man weder
<lb/>im Stande aufzufmden, welche Verhältnisse dieser Art in
<lb/>der Wirklichkeit vorhanden seien, noch hatte man von
<lb/>der Eigentümlichkeit ihres Verhältnisses gegen einander
<lb/>auch nur eine Ahnung. Drittens und hauptsächlich aber
<lb/>zeigten sich grosse Missstände im Verhältnisse zum Staate.
<lb/>Und zwar nach doppelter Seite hin. Einmal fehlte es an
<lb/>bewusster und fester Klarheit über die Forderungen von
<lb/>Schutz und Hülfe, welche die Gemeinde oder die Kirche
<lb/>nach ihrem innern Wesen an den Staat zu machen be- 
<lb/>rechtigte sind. Da man, wie gesagt, nur die Kategorieen
<lb/>der einzelnen (physischen oder moralischen) Persönlichkeit
<lb/>und des Staates, als Einheit dieser einzelnen Persönlichkei- 
<lb/>ten, hatte, hier aber thatsächlich, wenn schon nicht recht
<lb/>begriffen, ein von beiden wesentlich verschiedenes Etwas
<lb/>vorlag: so tappte man umher in unerquicklichem Schwanken
<lb/>zwischen dem Bedürfnisse einer logischen Durchführung
<lb/>des einmal bestehenden, freilich falschen, Ausgangspunktes
<lb/>und den Forderungen des praktischen Instinktes. Man
<lb/>war also folgewidrig, und befriedigte doch nicht immer,
<lb/>weil man eben den rechten Punkt nicht kannte. Auf der
<lb/>andern Seite aber wurden die Rechte des Staates auf Ein-
<lb/>und Unterordnung unter seinen Einheitsbegriff und seinen
<lb/>Befehl auch keineswegs festgestellt. Dass sich eine Kirche
<lb/>oder eine Gemeinde zum Staate nicht verhielt wie ein Ein- 
<lb/>zelner, war einleuchtend; und ein einfacher Theil des
<lb/>Slaafsorganismus waren sie doch auch nicht. Daher bald
<lb/>ein Uebergreifen der staatlichen Befehle in Fremdartiges,
<lb/>bald ein Zurücktreten, wo eine strenge Aufrechterhaltung
<lb/>der Einheit nölliig geworden wäre.

<lb/>Es ist hier nicht der Ort, im Einzelnen auseinander
<lb/>zu setzen, wie diese Unklarheiten im Verhältniss zur
<lb/>Kirche durch das hierarchische Element in derselben
<lb/>theils beseitigt, theils missbraucht worden ist. Was aber
<lb/>die Gemeinden betrifft, so ist lediglich in dem Ver-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0215.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen. 211

<lb/>kennen ihres gesellschaftlichen Grundgedankens die Ursache
<lb/>des bis auf den heutigen Tag dauernden Streites über
<lb/>die richtige Stellung derselben im Staate, so wie der
<lb/>schiefen wissenschaftlichen Auffassung ihrer rechtlichen
<lb/>Natur zu suchen. — In erster Beziehung stehen sich be- 
<lb/>kanntlich zwei Systeme schroff gegenüber, das eine — es
<lb/>ist namentlich in der französischen Gesetzgebung festge- 
<lb/>halten — betrachtet und behandelt die Gemeinden nur als
<lb/>einen Theil des Verwaltungsorganismus, ihre Markung als
<lb/>die unterste geographische Eintheilung des Staatsgebietes,
<lb/>ihre Beamten als Staatsdiener. Das entgegengesetzte —
<lb/>in England befolgte — nimmt gar keine Rücksicht in den
<lb/>Staatseinrichtungen auf sie, betrachtet sie als Zufälligkei- 
<lb/>ten und privilegirte Ausnahmen, ihre Beamte als Organe
<lb/>einer Privatgesellschaft. Ein drittes gemischtes System aber,
<lb/>wir können es da&amp; deutsche nennen, sucht mit offenbarer
<lb/>logischer Folgewidrigkeit allein mit richtigem praktischen
<lb/>Takte beides zu vereinigen, indem es die ursprüngliche
<lb/>private Eigenschaft der Gemeinden anerkennt, dagegen sie
<lb/>und ihre Organe nach Zweckmässigkeitsgründen auch für
<lb/>Staatszwecke Örtlich benützt. Unter diesen verschiedenen
<lb/>Auffassungen und über sie ist dann in Theorie und Leben
<lb/>fortdauernd Hader und Unklarheit. Je mehr ein Gesetz- 
<lb/>geber das privatrechtliche Element vorwalten lässt, als desto
<lb/>liberaler gilt er; als ein um so gewitzigterer Staatsmann
<lb/>aber, je mehr er in die Verwaltungsmaschinerie hinein-
<lb/>aleht — Eine nothwendige Folge dnv Verkennung des
<lb/>ea.Oiüii men Wesens der Gemeinde ist es aber, wenn die- 
<lb/>selbe juristisch nicht als ein eigenthümliches (gesellschaft-
<lb/>Hov ) Verhältniss, sondern als eine privatrechtliche Kor-
<lb/>j*v ition aufgefasst wird, und nur darüber Meinungsver-
<lb/>scuiedenheit ist, ob sie der römischen oder der deut- 
<lb/>schen rechtlichen Art der Korporationen angehöre. Daraus
<lb/>gehen denn eine Menge von privatrechtlichen Sätzen her- 
<lb/>vor, welche technisch völlig richtig abgeleitet seyn mögen,
<lb/>aber der Natur der Gemeinde, d. h. der naturwüchsigen
<lb/>Gruppirung der räumlich Zusammenlebenden um den Mit-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0216.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Mobl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen.

<lb/>telpunkt der aus diesem Zusammenleben entstehenden In- 
<lb/>teressen, lediglich nicht entsprechen.

<lb/>Um hier zu einem gesunden Zustande zu gelangen,
<lb/>bleibt kein anderes Mittel, als die ganze bisherige Auf- 
<lb/>fassung des Gemeindelebens, die politische sowohl als die
<lb/>rechtliche, zu verlassen, sich fest und mitten in den Begriff
<lb/>des gesellschaftlichen Lebenskreises zu stellen und
<lb/>nun von diesem Punkte aus zuerst das eigenthümliche Wesen
<lb/>desselben zu bestimmen, dann die inneren Verhältnisse
<lb/>zu den Mitgliedern und Organen zu begründen, ferner
<lb/>die Beziehungen zu andern gesellschaftlichen Kreisen recht- 
<lb/>lich und politisch zu ordnen, endlich Rechte und Pflichten
<lb/>gegenüber vom Staate festzustellen. Diess Alles kann keine
<lb/>grosse Schwierigkeit haben, sobald man nur anerkennt,
<lb/>dass die Gemeinde eine gesellschaftliche Gestaltung ist, und
<lb/>dass diese Gestaltung ihr ganz eigenes, von dem der
<lb/>Persönlichkeit und dem des Staates gleich weit entferntes
<lb/>Leben, also auch ihr eigenes Recht hat, welches weder
<lb/>Privat- noch Staatsrecht ist. — Wenn die in der neue- 
<lb/>sten Zeit so lebhaft erwachte Beschäftigung mit der Ge- 
<lb/>sellschaft und ihrer Wissenschaft gar keinen andern Nutzen
<lb/>hätte, als die Möglichkeit, diese Ansicht von dem Wesen
<lb/>der Gemeinde zu fassen und zu begründen, so würde sie
<lb/>schon viel leisten. Die Gemeinden sind, in den meisten
<lb/>Staaten europäischer Gesittung wenigstens, eine so all- 
<lb/>gemein verbreitete Anstalt; ihre richtige oder unrichtige
<lb/>Verfassung und daraus folgende Handlungsweise hat für
<lb/>jeden Einzelnen so viele Annehmlichkeiten oder Wider- 
<lb/>wärtigkeiten; endlich ist ein richtiges Einfügen derselben
<lb/>in die Staaiseinheit für den Staat eine so grosse Frage
<lb/>der Kraflordnung und Pflichterfüllung, dass eine endliche
<lb/>grundsätzlich richtige Bestimmung ihrer Rechte nicht hoch
<lb/>genug angeschlagen werden kann. Es ist bis auf die
<lb/>jüngste Zeit viel experimentirt worden mit den Gemeindeord- 
<lb/>nungen, auch in deutschen Staaten, ohne dass man ein zu- 
<lb/>friedenstellendes Ergebniss erzielt hätte. Ich bin nun aller- 
<lb/>dings nicht naiv genug zu glauben, dass die Störung bis-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0217.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Itafiänische Schriften über Gemeindewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>heriger Zustände, welche dem Hochmuthe und der Selbst- 
<lb/>sucht schmeichelten, freudiger aufgenommen worden wäre,
<lb/>in Ständeversammlungen und Provinziallandtagen weniger
<lb/>Widerstand gefunden hätte, wenn nur der Gesetzgeber
<lb/>von dem richtigen Begriffe der Gemeinde als eines ge- 
<lb/>sellschaftlichen Kreises ausgegangen wäre. Aber so viel
<lb/>ist doch auch gewiss, dass die neuen Ordnungen auf die
<lb/>Thatsachen mehr Rücksicht genommen und an die Natur
<lb/>der Dinge nicht so unbarmherzig die Schablone eines will- 
<lb/>kürlich aufgestellten Begriffes gelegt hätten, wenn sie
<lb/>die Gemeinde als eine naturwüchsige Gestaltung, welche
<lb/>somit je nach den vorhandenen Elementen sehr verschie- 
<lb/>den seyn kann, nicht aber als eine politische, nach dem
<lb/>Bedürfnis und nach dem Willen des Staates bestimmbare
<lb/>Anstalt aufgefasst hätten. Auch würde sich die freisinnige
<lb/>Widerspruchsparthei in mancher Kammer unnöthige Kämpfe
<lb/>haben ersparen können, wenn sie eingesehen hätte, dass
<lb/>die gesellschaftlichen Verhältnisse überhaupt in verschie- 
<lb/>denen Theilen eines grösseren Staates sehr abweichend
<lb/>seyn können; diess dann aber auch auf die natürliche
<lb/>Gestaltung des räumlichen Zusammenlebens grossen Ein- 
<lb/>fluss ausüben darf, ja soll. Ist es doch, wenn ich mich
<lb/>nicht sehr irre, eine der notlnvendigsten Folgen, welche
<lb/>die allmählige Verbreitung richtiger gesellschaftlicher Theo-
<lb/>rieen haben wird, dass Diejenigen, welchen es um Herr- 
<lb/>schaft des Rechtes und um verständigen Fortschritt zu
<lb/>thun ist, von manchen falschen Auffassungen und hohlen
<lb/>Abstraktionen werden befreit werden, ohne dass sie dess-
<lb/>lialb irgend ihre Gesinnung und ihr Streben im Ganzen
<lb/>zu ändern brauchen.

<lb/>So weit sind wir denn freilich noch lange nicht, weder
<lb/>in der Gesetzgebung und in den Ständeversammlungen,
<lb/>noch auch nur in der Wissenschaft und Literatur. Der
<lb/>Begriff der Gesellschaft hat nach innerer Ausbildung und
<lb/>nach äusserer Anerkennung zu ringen; und die Anwen- 
<lb/>dungen der neuen Lehre auf die einzelnen Lebensver- 
<lb/>hältnisse, z. B. auf die einzelnen Rechtstheile, ist noch
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0218.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Ilalianische Schriften über Gemeindewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>weit zurück, ja kaum begonnen. So denn namentlich auch
<lb/>in Allem, was das Gemeindelehen betrifft. Wenn wir auch
<lb/>bereits einzelne Anfänge einer Umgestaltung der Begriffe
<lb/>und der Folgesätze in diesem Theile des Hechtes besitzen,
<lb/>so ist doch von einer allgemeinen Anerkennung des Stand- 
<lb/>punktes der Gesellschafts wissenschalt noch keineswegs die
<lb/>Rede. Und namentlich schliesst sich noch unsere ganze
<lb/>Literatur über positives Gemeinderecht an die früheren
<lb/>Grundsätze an, erkennt die getheilte Natur der Gemeinden
<lb/>als theils prkatliche, theils staatliche Anstalt, und fasst sie
<lb/>in erster Beziehung lediglich als Korporationen, je nach
<lb/>den Bestimmungen des Landesrechtes, auf. Es wird also
<lb/>noch lange dauern, ehe die beiden grundverschiedenen
<lb/>Richtungen zu einer in sich einheitlichen Literatur zu- 
<lb/>sammenwachsen.

<lb/>Dieser innere Zwiespalt zeigt sich denn nun auch
<lb/>grell genug in den beiden italienischen Werken, deren
<lb/>Titel Eingangs angegeben sind. Während Hr. Accaree
<lb/>sich einfach auf die bisherige Grundlage stellt, hat Hr.
<lb/>Ricci einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung der ge- 
<lb/>sellschaftlichen Lehre gegeben. Es besteht also, wohl
<lb/>bemerkt, der Unterschied nicht etwa nur darin, dass der
<lb/>Erstere ein positives (das sardinischej Gemeinderecht giebt,
<lb/>der zweite aber allgemein theoretische Erörterungen an- 
<lb/>stellt; sondern darin, dass Hr. Ricci, wenn auch nicht
<lb/>unter dieser Wortbezeichnung so doch der Sache m^h,
<lb/>die gesellschaftliche Auffassung vom Wesen der l&gt;--?.emde
<lb/>hat, Hr. Accame dagegen einfach die staatliche Theorie «ei- 
<lb/>ner Darstellung der positiven Gesetze zu Grunde legi. — Eine
<lb/>kurze Besprechung der beiden Werke wird aber, so hoffe
<lb/>ich, manchem unserer Leser nicht unangenehm scyn, da
<lb/>unsere Kenntnis« italienischer Werke so lückenhaft und
<lb/>verspätet- zu seyn pflegt, und sicherlich nicht blos der
<lb/>Schreiber dieser Zeilen bis kürzlich, sondern auch der Eine
<lb/>und der Andere, der sie liest, noch jetzt mit dem Werke
<lb/>von Ricci unbekannt blieb, trotz dem, dass es nicht ganz
<lb/>neu mehr ist, und trotz seiner hohen inneren Bedeutung.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0219.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italienische Schriften über Gemeindewesen. 215

<lb/>Nur noch eine kurze Zwischenbemerkung, welche zur
<lb/>genauen Zurechtfindung über die wissenschaftliche Stellung
<lb/>der beiden Bücher beitragen wird. Das italiänische Ge- 
<lb/>meindeleben hat in staatlicher Beziehung eine dreifache
<lb/>Bedeutung. Einmal finden sich hier, durch das ganze
<lb/>Mittelalter hindurch, viele Beispiele der merkwürdigen
<lb/>Staatsform, dass eine Gemeinde zu gleicher Zeit regie- 
<lb/>rende Gewalt ist über unterworfene oder sonst zuge- 
<lb/>wendete Landstriche. Zweitens sind auch die Fälle nicht
<lb/>selten, in welchen die Gemeinde, als solche, die Beschrän- 
<lb/>kung der regierenden fürstlichen Gewalt übernahm. End- 
<lb/>lich drittens ist, freilich erst in der neueren Zeit, die
<lb/>Gemeinde zum überall nothwendig bestehenden letzten
<lb/>Gliede des staatlichen Organismus gemacht worden. Alle
<lb/>drei Beziehungen finden sich auch einzeln anderwärts.
<lb/>So z. B. die regierende Gemeinde in der Schweiz und
<lb/>im deutschen Reiche; die beschränkende Gemeinde in den
<lb/>Niederlanden des Mittelalters; die verwaltete und regierte
<lb/>Gemeinde jetzt überall. Allein vereinigt sind alle drei
<lb/>Beziehungen nur in Italien, Somit wäre denn ein Werk,
<lb/>welches das italiänische Gemeindeleben nicht nur grund- 
<lb/>sätzlich richtig, d. h. als gesellschaftliche Gestaltung, son- 
<lb/>dern auch in allen seinen Beziehungen vollständig dar- 
<lb/>stellte, ein Beitrag von der höchsten Wichtigkeit für die
<lb/>in jeder Beziehung vollkommene Einsicht in das Gemeinde- 
<lb/>leben als allgemeines menschliches, als weltgeschichtliches
<lb/>Verhältnisse— In diesem umfassenden Sinne behandelt
<lb/>nun allerdings keiner unserer beiden Schriftsteller seinen
<lb/>Gegenstand, wenigstens so weit ihre Arbeiten bis jetzt
<lb/>vorliegen. Hr. Accame beabsichtigt ganz einfach nur eine
<lb/>Darstellung des modernen Gemeindelebens eines bestimm- 
<lb/>ten Staates, somit nur eines Falles der Verwendung zu
<lb/>untergeordneten Verwaltungszwecken. Hr. Ricci dagegen
<lb/>hat sich zwar eine umfassende Aufgabe gestellt, allein in
<lb/>dem bis jetzt nur den kleineren Theil derselben wirklich
<lb/>gelöst. Wenn er nämlich, wie es scheint, beabsichtigt,
<lb/>eine Geschichte der Einwirkung der Gemeinden auf die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0220.tif"
                n="216"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0220"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Mo hl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen,
</p>
            <p>

               <lb/>gesammten italiänischen Zustände seit dem Untergange des
<lb/>weströmischen Reiches zu schreiben: so hat er bis jetzt
<lb/>in dem oben genannten Werke nur eine theoretische Vor- 
<lb/>arbeit geliefert, und auch diese beschäftigt sich nur mit
<lb/>Einer Seite des Gegenstandes. Er fasst nämlich wesent- 
<lb/>lich die gesellschaftliche Natur der Gemeinde ins Auge,
<lb/>und bespricht das Verhältniss zum Staate nur wie jede
<lb/>andere äussere Beziehung der Gemeinde; diess aber auch
<lb/>wieder nur hinsichtlich der Theilnahme an den Freiheits- 
<lb/>rechten, nicht in der Unterstellung einer regierenden Ge- 
<lb/>meinde. Es ist somit, selbst wenn man beide Werke mit
<lb/>einander verbindet, keine Umfassung des gesammten ita- 
<lb/>liänischen Gemeindelebens durch sie gegeben.

<lb/>Betrachten wir nun aber näher, wie und was diese
<lb/>Schriften positiv sind.

<lb/>Hi\ Accame (Advocat und Professor des Verwal- 
<lb/>tungsrechtes an der Universität Genua) giebt eine syste- 
<lb/>matisch geordnete Darstellung des gültigen Gemeinderechtes
<lb/>im Königreiche Sardinien, so wie dasselbe zuletzt durch
<lb/>das Gesetz vom 7. Okt. 1848 geordnet worden ist. Er
<lb/>eröffnet seine Arbeit mit einer kurzen geschichtlichen
<lb/>Uebersicht über die früheren piemontesischen Gemeinde- 
<lb/>ordnungen, S. 7 — 24. Hierauf folgen, S. 25—33, all- 
<lb/>gemeine Begriffe über Gemeinderecht. Endlich wird in
<lb/>drei grossen Abtheilungen die Lehre von der Bildung
<lb/>und Auflösung der Gemeinden, 8. 34 — 45; von den öffent- 
<lb/>lichen und privatrechtlichen Forderungen und Pflichten der- 
<lb/>selben, 8. 45 —142: und von dem Organismus der Ge- 
<lb/>meinden und ihren Behörden, S. 143 — 282, gegeben. —
<lb/>Es wäre sehr ungerecht, der Schrift das Verdienst gros- 
<lb/>ser Klarheit und verständiger Ordnung der Gegen- 
<lb/>stände bestreiten zu wollen. Ebenso muss dem Verfasser
<lb/>nachgerühmt werden, dass er keineswegs sich mit einer
<lb/>trockenen Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen be- 
<lb/>gnügt , sondern sich ein dreifaches wissenschaftliches Ver- 
<lb/>dienst um seinen Gegenstand erwirbt. Einmal giebt er
<lb/>fortlaufend eine sehr genaue, scharfsinnige und aus den
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0221.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen. 21?

<lb/>richtigen Quellen geschöpfte Erklärung der gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen. Zweitens entwickelt er die rechtlichen Fol- 
<lb/>gerungen des Gesetzes nach allen Seiten hin; und zwar
<lb/>sowohl dann, wenn bereits im Leben einschlagende Fälle
<lb/>vorgekommen sind, als auch wenn zunächst noch nur
<lb/>theoretischen Scharfsinn einen zweifelhaften oder schwie- 
<lb/>rigen Punkt auffindet. Endlich bringt er die nöthigen
<lb/>literarischen Nachweisungen bei, wo dann ausser den
<lb/>einheimischen Schriftstellern namentlich die französischen
<lb/>Autoren über Verwaltungsrecht benützt werden. Es bil- 
<lb/>det also das Buch seinen unmittelbaren Gegenstand
<lb/>wissenschaftlich durch, und ist überdiess ein Beispiel
<lb/>von guter Behandlung eines staatsrechtlichen Gegenstan- 
<lb/>des. Vorlesungen über Verwaltungsrecht in diesem Geiste
<lb/>können Hrn. Accame nur zu grosser Ehre gereichen
<lb/>und sehr belehrend seyn für die künftigen Verwal- 
<lb/>tungsbeamten und Richter. — Wenn ich irgend eine Aus- 
<lb/>stellung an der Arbeit machen dürfte Qhren beschränk- 
<lb/>ten Zweck einmal zugegeben), so wäre es blos die, dass
<lb/>der Begriff der Gemeinde lediglich als ein staatsrechtlicher
<lb/>aufgefasst ist. Der Verf. erklärt die Gemeinde, S. 26, für
<lb/>„eine politische Gesellschaft, welche im Schoosse einer
<lb/>grossem politischen Gesellschaft, Staat genannt, lebt und
<lb/>einen Bestandtheil derselben bildet.“ Ist nun auch richtig,
<lb/>dass das sardinische Gesetz, wenn es auch nicht völlig
<lb/>so weit geht als das französische, die Gemeinden wesent- 
<lb/>lich aus dem Gesichtspunkte einer Staatsanstalt betrachtet;
<lb/>so zeigt doch schon die Aufführung der den Gemeinden
<lb/>obliegenden Verpflichtungen, dass dieselben ein über die
<lb/>Gränzen der staatlichen Thätigkeit hinausreichendes Leben
<lb/>haben. Jeden Falles, meine ich, wäre es sehr an der
<lb/>Stelle gewesen, in den allgemeinen Erörterungen die ver- 
<lb/>schiedenen möglichen Systeme zu bezeichnen und zu wür- 
<lb/>digen. Vielleicht hätte dann der Verfasser selbst schon
<lb/>eine weniger ausschliessende Ansicht gefasst; unter allen
<lb/>Umständen aber wäre das von der sardinischen Gesetz- 
<lb/>gebung gewählte System um so deutlicher in seinem Wesen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0222.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Mohl, Italiänischc Schriften über (iemeindcwesen.

<lb/>hervorgelreten. So wie die Dinge jetzt liegen, ist die, in
<lb/>anderen Beziehungen sehr gelungene und verdienstliche,
<lb/>Arbeit des Verfassers eine Verstärkung und Bekräftigung
<lb/>einer Behandlungsweise, deren Umänderung zu wünschen
<lb/>ist, selbst auf dem rein rechtlichen Gebiete.

<lb/>In hohem Grade und sehr freudig überrascht ward
<lb/>ich bei näherer Bekanntschaft mit dem Werke des Hm.
<lb/>Ricci, eines jungen Advokaten in Livorno. Nicht
<lb/>vorbereitet durch den mir unklaren Titel, und anfäng- 
<lb/>lich etwas irre gemacht durch eine fremdartige Ter- 
<lb/>minologie, war ich bald erstaunt, hier ein vortreffliches
<lb/>und sehr umfassendes Werk aus dem so wichtigen und
<lb/>doch noch so wenig bebauten Gebiete der Gesell- 
<lb/>schaftswissenschaft zu finden. Der Inhalt des
<lb/>Buches geht weit über den Titel hinaus. Es beschränkt
<lb/>sich nämlich dasselbe keineswegs auf eine Erörterung der
<lb/>Gemeinde, als eines gesellschaftlichen Kreises; sondern es
<lb/>behandelt die sämmtliehen vom Verl, als bestehend und
<lb/>berechtigt anerkannten Lebenskreise dieser Art, und zwar
<lb/>nicht blos in ihrem Verhalten zum Staate, sondern über- 
<lb/>haupt zu allen menschlichen Verhältnissen. Diess Alles
<lb/>aber ganz frei und allgemein, und nicht etwa, wie der
<lb/>Titel auch hier irre führen könnte, nur in ausschliessender
<lb/>Beziehung auf italiänischc Zustände, wenn allerdings auch,
<lb/>(wie nicht inehr als billig ist ), mit sehr häutiger Berück- 
<lb/>sichtigung derselben.

<lb/>Es ist äusserst merkwürdig, dass der Verfasser, ohne
<lb/>irgend eine Iienntniss zu haben von den deutschen Ar- 
<lb/>beiten über die Gesellschaftswissenschaft, (z. B. von Stein,
<lb/>Ahrens, Widmann, Riehl, dem Verf. dieser Zeilen) und
<lb/>denselben sogar zum Theile vorangehend, sich ganz die- 
<lb/>selbe Aufgabe gesetzt hat, und dass er dabei zu sehr
<lb/>übereinstimmenden Ergebnissen gelangt ist. Namentlich
<lb/>darf ich mich darüber freuen, in meinem Versuche, den
<lb/>Begriff der Gesellschaft wissenschaftlich festzustellen, einen
<lb/>so tüchtigen Bundesgenossen gefunden zu haben. Da
<lb/>nun offenbar auch von uns Deutschen bei den Arbeiten
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0223.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, Italienische Schriften über Gemeindeweseu. 219

<lb/>über Gesellschaft Keiner irgend eine Kenntniss von dem
<lb/>Paseyn des italiänischen Werkes halte, so ist die Zusam-
<lb/>inenstinunung um so überraschender und haben gleiche
<lb/>Ergebnisse eine sehr grosse Yermuthung der Richtigkeit
<lb/>für sich.

<lb/>Einer Auseinandersetzung des Inhaltes des Buches muss
<lb/>vor Allem eine Verständigung über den Sprachgebrauch
<lb/>des Verfassers vorangehen, welcher nicht nur wesentlich
<lb/>verschieden ist von den in Deutschland üblichen Bezeich- 
<lb/>nungen, sondern auch, wenn ich diess recht beurtheile,
<lb/>von den gewöhnlichen italiänischen. Es spielt nämlich das
<lb/>Wort unitä oder unitä elementare bei dem Ver- 
<lb/>fasser eine so grosse Rolle, und wird in so verschie- 
<lb/>denen Beziehungen gebraucht, dass eine genaue Feststel- 
<lb/>lung des Sinnes unentbehrlich ist. — Vor Allem ist denn
<lb/>zu bemerken, dass das Wort nicht in dem Sinne von
<lb/>Einheit, sondern nur in dem von Vereinigung, (als Ge- 
<lb/>gensatz von atomistischem Nebeneinanderliegen), gebraucht
<lb/>wird. Hieraus erklärt sich denn, wie der Verfasser un- 
<lb/>terscheiden kann zwischen unitä elementar! generali
<lb/>und u. e. paeticolari, wo er dann unter den erstem
<lb/>diejenigen Vereinigungen versteht, welche eine Gesammt-
<lb/>heit umfassen, unter diesen aber solche, wo irgend ein
<lb/>Theil eines grösseren Ganzen doch innerhalb dieses Ganzen
<lb/>besonders verbunden ist. Von solchen unitä elementar!
<lb/>generali bespricht er nun zwei, nämlich die u. e. poli- 
<lb/>tica und die u. e. nazionalc. Jene ist der Staat;
<lb/>wobei aber wieder die merkwürdige Unterscheidung von
<lb/>stato undeittä gemacht wird, je nachdem nämlich bei
<lb/>der politischen Vereinigung die Regierungsgewalt oder die
<lb/>Gehorchenden ins Auge gefasst werden; (etwa in der
<lb/>Art also, wie wir den Staatslheilnehmer als Unterthanen und
<lb/>als Bürger betrachten). Die u. nazionale aber ist dem
<lb/>Verf. die Vereinigung gleichartig Lebender, also die Na- 
<lb/>tionalität, welche mit dem Staate keineswegs nothwendig
<lb/>zusammenfällt, grösser und kleiner seyn kann, als er.
<lb/>Was nun aber die unitä elementar! parti colari betrifft,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>820 Mo hl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen,

<lb/>so unterscheidet der Verfasser zunächst wieder passive
<lb/>undattive. Jene sind solche, welche lediglich zum Behufe
<lb/>des Gehorchens gebildet sind, z. B. die sämmtlichen einer
<lb/>Behörde Untergeordneten. Die u. attive dagegen sind
<lb/>solche Vereinigungen, deren Leben zur Hervorbringung
<lb/>und Erhaltung des gesammten Staatslebens erforderlich ist
<lb/>und auch wirklich beiträgt. Von der ersteren Art giebt
<lb/>der Verfasser kein Verzeichniss, beschäftigt sich auch wenig
<lb/>damit; dagegen zählt er die, seiner Meinung nach, be- 
<lb/>stehenden sieben u. attive auf. Es sind aber: die patrizische
<lb/>Familie; der Stamm (tribu); die Kaste; die Korporation;
<lb/>das Lehen; der Verwaltungsbezirk (distrilto); die Gemeinde
<lb/>(munizipalitä). Weitere erkennt er, wenigstens für Italien,
<lb/>nicht an, bekämpft namentlich ausführlich die Annahme
<lb/>einer Einheit der Provinz. — Es ergiebt sich also, dass
<lb/>dem Verfasser das, was wir im Deutschen einzelne ge- 
<lb/>sellschaftliche Kreise, Gestaltungen oder Vereine
<lb/>nennen, „unitä elementari attive“ sind; und dass er für die
<lb/>Gesammtheit dieser einzelnen gesellschaftlichen Kreise
<lb/>bei demselben Volke und in demselben Staate, also für
<lb/>die Gesellschaft, keinen Ausdruck hat, indem sowohl cittä
<lb/>als unitä nazionale wesentlich verschiedene Begrilfe be- 
<lb/>zeichnen.

<lb/>Was nun aber den Inhalt des Werkes betrifft, so
<lb/>muss zwischen der Einleitung und der Abhand- 
<lb/>lung selbst wohl unterschieden werden. Beide hängen
<lb/>kaum zusammen.

<lb/>Die Einleitung enthält nämlich eine Reihe von
<lb/>kürzer» Ausführungen verschiedener und verschiedenar- 
<lb/>tiger politischer Sätze, welche keinen andern gemein- 
<lb/>schaftlichen Mittelpunkt haben, als dass sie sich alle auf
<lb/>Italien beziehen oder darauf angewendet werden. Sodann
<lb/>einen, mehr geistreichen als wahr geführten, Beweis,
<lb/>dass Italien eine ununterbrochene innere Einheit der Na- 
<lb/>tionalität behauptet habe, von den ältesten Zeiten bis
<lb/>heute. Ferner Betrachtungen über die physischen Grund- 
<lb/>lagen eines Staates; namentlich eine gegen Montesquieu ge-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0225.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, Ilaliänische Schriften über Gemeindewesen. 221

<lb/>richtete Ausführung, dass das Klima wohl für die Ein- 
<lb/>zelnen, nicht aber für die staatlichen Zustände von Be- 
<lb/>deutung sei. Erörterungen über Entstehung und Arten
<lb/>der Staaten; über das Yerhältniss von Religion und Staat
<lb/>u. 8. w. Der einzige Theil dieser Einleitung, welcher in
<lb/>näherer Beziehung zur Hauptabhandlung steht, ist eine
<lb/>Erörterung über die kleineren Vereinigungen, welche
<lb/>sich im Schoosse der grossen Staatsgenossenschaft bilden.
<lb/>Allein auch diess greift nicht tief ein. Zwar setzt der
<lb/>Verf. kurz auseinander, dass und warum er die oben
<lb/>bereits genannten sieben gesellschaftlichen Kreise in Ita- 
<lb/>lien annehme; allein er geht bald wieder zu anderen Ge- 
<lb/>danken über. — Es ist somit diese Einleitung zwar viel- 
<lb/>fach ansprechend durch Geist, schöne Darstellung und
<lb/>lebendige Vaterlandsliebe; es mag seyn, dass sie in Ita- 
<lb/>lien mit besonderer Theilnahme gelesen wird; es werden
<lb/>sich endlich, vielleicht, bei späteren Werken des Verfassers
<lb/>die unmittelbaren Anwendungen ergeben: allein so wie
<lb/>jetzt die Sache liegt kommt, die Einleitung theils für den
<lb/>Hauptgegenstand des Werkes, theils für uns Nichtitaliäner
<lb/>nicht viel in Betracht.

<lb/>Desto mehr muss denn aber die Haupt abhand-
<lb/>lung selbst die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Ich
<lb/>stehe nicht an, die Behauptung aufzustellen, dass wir in
<lb/>keiner Sprache eine Schrift über Gesellschaftswissenschaft
<lb/>besitzen, welche auch nur entfernt die Vielseitigkeit der
<lb/>Betrachtung, die Menge von neuen Gedanken und die
<lb/>Kraft und den Geist der Auffassung hätte, wie dieses Werk
<lb/>von Ricci. Von unseren deutschen Schriftstellern namentlich
<lb/>fassen, wie bekannt, Stein und Widmann die Gesellschaft
<lb/>überhaupt nur an der wirtschaftlichen Seite; Ahrens hat
<lb/>erst die Anfänge seiner Entwicklung geliefert; und Riehl
<lb/>hat sich mehr eine geistreiche Schilderung des gegen- 
<lb/>wärtigen Zustandes einiger gesellschaftlichen Kreise zum
<lb/>Gegenstände gewählt, als eine allgemeine Erörterung des
<lb/>ganzen reichen Verhältnisses. Keiner derselben hat die
<lb/>Gemeinde auch nur genannt als einen gesellschaftlichen

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtste. XXV. Bd. 11. Bft. Jß
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0226.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Mohl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen.

<lb/>Kreis. Unzweifelhaft haben diese Männer sehr bedeutende
<lb/>Verdienste um die Gesellschaftswissenschaft, und zum Theilc
<lb/>solche, von welchen der Italiäner, wie es scheint, keine
<lb/>Ahnung hat. Aber sic werden bei unparteiischer Prüfung
<lb/>selbst einräumen, dass unter den bis jetzt vorhandenen
<lb/>Schriften in diesem neuen Fache die erste Stelle den Frem- 
<lb/>den gebührt.

<lb/>Einen richtigen Begriff von dem Inhalte des Buches
<lb/>zu geben, ist freilich sehr schwer, oder vielmehr ganz
<lb/>unmöglich, wenn nicht ein übermässiger Raum dazu in
<lb/>Anspruch genommen werden kann und will. Mögen un- 
<lb/>sere Leser sich daher mit folgenden Andeutungen be- 
<lb/>gnügen, die freilich am Ende nicht viel tauglicher sind
<lb/>zur Erreichung jenes Zieles, als der bekannte Ziegel dazu
<lb/>dienen konnte, einen Begriff von Hause zu geben.

<lb/>Vor Allem denn die Bemerkung, dass der Verf. zwar
<lb/>allerdings zunächst die Gemeinde ih allen ihren Be- 
<lb/>ziehungen zum übrigen menschlichen Leben zu besprechen
<lb/>beabsichtigt, und auch diese Aufgabe vollständig und mit
<lb/>besonderer Ausführlichkeit durchführt; dass er aber dieses
<lb/>Verhaltniss nicht allein erörtert, sondern auch die sämmt-
<lb/>lichen übrigen von ihm angenommenen gesellschaftlichen
<lb/>Kreise. Er ist nämlich, und zwar gewiss sehr mit Recht,
<lb/>der Ansicht, dass er jenen seinen Hauptgegenstand nicht
<lb/>richtig darstellen könne, wenn er nicht alle Fragen, welche
<lb/>sich in Beziehung auf diesen aufwerfen, gleiehmässig bei
<lb/>den verwandten Verhältnissen erörtere. Auf diese Weise
<lb/>ist es gekommen, dass uns statt einer Abhandlung über
<lb/>das Gemeindewesen eine allgemeine Gesellschaftswissen- 
<lb/>schaft zu Theil geworden ist.

<lb/>Den Inhalt seiner Abhandlung theilt der Verfasser in
<lb/>vier Abschnitte. 9 Der erste enthält dieBegriffsbestim-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wenn die ganze Abhandlung oder vielmehr das ganze selbst- 
<lb/>ständige Werk nur als ein „erster Theil“ überschrieben ist: so bezieht
<lb/>sich diess auf den oben bereits angedeuteten grossem Plan des Ver- 
<lb/>fassers, die Geschichte der italiänischen Gemeinden und ihres Einflusses
<lb/>auf die Geschicke und Zustände des Landes zu schreiben. Diese Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0227.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italiänische Schriften über Gemeindeweien. -33

<lb/>mungen und das Wesen der verschiedenen gesell- 
<lb/>schaftlichen Kreise. Er begreift siebzehn Kapitel, von
<lb/>welchen wenigstens Eines jedem der sieben vom Verfasser
<lb/>angenommenen Kreise gewidmet ist, der Gemeinde aber ein
<lb/>besonders grosser Raum. Es wird aber nicht nur das
<lb/>Wesen dieser Gestaltungen, ihre Bedeutung für mensch- 
<lb/>liche Zwecke, ihre Lebenskräftigkeit u.s.w. besprochen, son- 
<lb/>dern namentlich auch ihr gegenseitiges Verhältniss, ihre
<lb/>Einwirkung auf einander, endlich ihr Untergang oder, rich- 
<lb/>tiger gesprochen, ihr Uebergang in andere Lebensord- 
<lb/>nungen. In einem eigenen Kapitel, dem 17ten, erhalten
<lb/>wir die Ansicht des Verfassers über die beste Gemeinde- 
<lb/>ordnung. — Im zweiten Abschnitte (Kap. 18—27) wird
<lb/>das Verhältniss der „Vereinigungen“ zu der Gesummt-
<lb/>heit der Unterthanen (zu der „cittä“) besprochen.
<lb/>Es sind diess aber andere Beziehungen, als wohl die
<lb/>Mehrzahl der Leser erwartet, nämlich die gegenseitigen
<lb/>Verhältnisse der sieben Gesellschaftskreise zu der Sittlich- 
<lb/>keit, zur Gesittung, zur Wirthschaft, zum Luxus (raffi-
<lb/>namento), endlich zu den Künsten. — Der dritte Ab- 
<lb/>schnitt bespricht in acht Kapiteln (28 — 35) das Ver- 
<lb/>hältniss der Gesellschaft zur Nationalität. Die haupt- 
<lb/>sächlichsten der hier abgehandelten Fragen sind: das Ver- 
<lb/>halten der einzelnen Kreise zu nationalen Kriegen und Anti- 
<lb/>pathien ; zu der nationalen Sprache und Literatur; zur
<lb/>Geschichte und Erinnerung des Volkes. — Der vierte
<lb/>Abschnitt endlich enthält die Beziehungen der Gesellschaft
<lb/>zum Staate als Regierungsgewalt (stato). In
<lb/>zwölf Kapiteln wird hier, zum Theile sehr ausführlich,
<lb/>betrachtet, wie sich die einzelnen gesellschaftlichen Kreise
<lb/>verhalten zu den Freiheitsrechten der Bürger, zu den vor- 
</p>
            <p>

               <lb/>schichte soll der zweite Theil seyn, falls er zu Stande kömmt. In- 
<lb/>dessen ist die theoretische Arbeit, welche den vorliegenden Band füllt,
<lb/>ganz abgeschlossen und ein für sich bestehendes Ganze. Es Sind Prä-
<lb/>legomena, die aber auch ihren Werth an und für sich haben- und na- 
<lb/>mentlich für den Nichtitaliäner leicht von grösserer Bedeutung seyn
<lb/>können als das spatere Werk.


<lb/>16*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0228.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Mo bl, Italienische Schriften über Gemeindewesen.

<lb/>schiedenen Verwaltungssystemen, endlich zu den Verfas- 
<lb/>sungen, namentlich den Verfassungen mit Volksvertretung.
<lb/>Auch ist, bezeichnend genug, erwogen, ob und was die
<lb/>Gesellschaft von politischen Gütern zu retten vermöge,
<lb/>wenn der Staat zu Grunde gehe.

<lb/>Von nicht geringerer Bedeutung, als der weite Um- 
<lb/>fang der Untersuchung ist aber auch die Behandlungsweise
<lb/>des Verfassers. Seine Methode ist nämlich im Allgemei- 
<lb/>nen folgende: In jedem Kapitel wird zunächst der Begriff
<lb/>und die Bedeutung des Gegenstandes, dessen Beziehungen
<lb/>zu den gesellschaftlichen Kreisen erörtert werden sollen,
<lb/>festgestellt. Also z. B. das Wesen der Gesittung, das
<lb/>Eigenthümliche und Nothwendige nationaler Kriege u. s. w.
<lb/>Nun wird, zweitens, jeder der sieben gesellschaftlichen
<lb/>Kreise in seinem, guten oder schlimmen, Verhalten zu
<lb/>dieser Seite des menschlichen Lebens einzeln untersucht,
<lb/>wo es zutrifft mit Berücksichtigung der gegenseitigen Un- 
<lb/>terstützungen, Durchkreutzungen, Neutralisationen dersel- 
<lb/>ben. Der Gemeinde ist dabei in der Regel grösserer Raum
<lb/>gewidmet, als den sechs übrigen Kreisen. Endlich werden
<lb/>allgemeine Schlüsse gezogen. Die einzelnen Sätze
<lb/>aber sind nicht blos dogmatisch erörtert, sondern auch
<lb/>durchweg mit geschichtlichen Beispielen belegt. Auf die
<lb/>Meinungen anderer Schriftsteller ist gewöhnlich keine aus- 
<lb/>drückliche Rücksicht genommen; gelehrter Apparat, An- 
<lb/>merkungen u. dgl. sind nicht vorhanden.

<lb/>Unverkennbar sind hier grosse Verdienste, und zwar
<lb/>sowohl was den Gegenstand der Arbeit, als was die Ins- 
<lb/>werksetzung betrifft. — In ersterer Beziehung ist anzu- 
<lb/>erkennen, theils der richtige Grundgedanke, neben der
<lb/>einzelnen Persönlichkeit einer Seits und dem Staate an- 
<lb/>derer Seits naturwüchsige Gruppirungen um den Mittel- 
<lb/>punkt gemeinschaftlicher Interessen zuzugeben und den- 
<lb/>selben Einfluss auf das politische Leben einzuräumen; theils
<lb/>die Durchführung dieses Gedankens auf dem gesammten
<lb/>Gebiete des menschlichen Zusammenlebens. Mit Einem
<lb/>Worte, die Erkenntniss der Gesellschaft und der Versuch,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0229.tif"
                n="225"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italienische Schriften über Gemeindewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>die Wissenschaft derselben in ihrer Wahrheit und Be- 
<lb/>deutsamkeit nachzuweisen. — In der literarischen Behand- 
<lb/>lung des reichen Stoffes aber tritt ebenfalls zweierlei als
<lb/>besonders beachtenswerte entgegen. Einmal die Kraft und
<lb/>Geduld, mit welcher durch das ganze Werk das Wesen
<lb/>jeder der aufgefundenen sieben Gestaltungen gleichmässig
<lb/>festgehalten wird, und der Scharfsinn, mit welchem aus
<lb/>diesem Wesen heraus die verschiedenen Beziehungen eines
<lb/>jeden der Kreise zu der gerade vorliegenden Frage ent- 
<lb/>wickelt werden. Man ist vielleicht nicht immer einver- 
<lb/>standen mit der Ansicht des Verfassers, (wie wäre diess
<lb/>auch anders möglich bei einem so schwierigen, vielge- 
<lb/>staltigen und kaum bearbeiteten Gegenstände?) allein die
<lb/>Achtung vor seiner Gedankenfülle und seinem Geiste steigt
<lb/>mit jedem neuen Kapitel. Zweitens ist bezeichnend der
<lb/>Reichthum an geschichtlichen und statistischen Anschau- 
<lb/>ungen. Derselbe ist an sich gross; doppelt bemerkens-
<lb/>werth bei einem Italiener, da man sich im Allgemeinen
<lb/>jenseits der Berge eben nicht viel kümmert um das, was
<lb/>in weniger glücklich ausgestatteten Ländern vorfällt. Der
<lb/>Verf. fasst, natürlich, italiänische Beispiele und Beziehun- 
<lb/>gen mit besonderer Vorliebe ins Auge. Allein seine Ab- 
<lb/>sicht ist keineswegs, seine Theorie ausschliesslich auf
<lb/>vaterländische Thatsachen zu gründen ; vielmehr will
<lb/>er diese seine Prolegomena für ein ächt nationales Werk
<lb/>auf eine, möglichst breite geschichtliche Grundlage stellen.
<lb/>Er will zeigen, dass die Verhältnisse der Gesellschaft welt- 
<lb/>geschichtlicher Art sind, dadurch aber einen Standpunkt
<lb/>gewinnen für das richtige Verständniss seiner späteren
<lb/>rein italiänischen Geschichte. Diess aber kömmt dann auch
<lb/>uns Anderen zu Gute, für welche die nationale Seite der
<lb/>Lehre entfernter liegt und nur den Werth eines Beispie- 
<lb/>les hat.

<lb/>Hiermit soll freilich nicht gesagt seyn, dass das Werk
<lb/>ein nach allen Seiten hin tadelloses Meisterwerk sei. Nicht
<lb/>nur ist eine solche Vollendung in einer kaum erst zum
<lb/>Bewusstseyn gekommenen Lehre an sich kaum möglich;
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0230.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Mohl, Italienische Schriften über Gemeindewesen.

<lb/>sondern es lassen sich wohl auch solche Mängel auffin- 
<lb/>den, welche jetzt schon hätten vermieden werden können.
<lb/>Namentlich scheint mir Dreierlei als entschieden unrichtig
<lb/>oder unzureichend bezeichnet werden zu können. — Vor- 
<lb/>erst ist das vom Verfasser aufgestellte Schema der ge- 
<lb/>sellschaftlichen Kreise, der unitä elementari, weder voll- 
<lb/>ständig, noch in allen Beziehungen richtig. Hier hat er
<lb/>sich zu viel bestimmen lassen durch concrete italiänische
<lb/>Zustände, vielleicht durch äussere Rücksichten. Unläugbar
<lb/>ist nämlich doch wohl, dass das religiöse Bekenntniss,
<lb/>auch in gesellschaftlichen Kreisen, eine naturwüchsige Ver- 
<lb/>einigung ist; und zwar von der höchsten Bedeutung. So- 
<lb/>dann würde es eine weit grossartigere und praktisch be- 
<lb/>deutendere Auffassung geworden seyn, wenn der Verf.
<lb/>die Beschäftigungs- und Vermögensverhältnisse als Mit- 
<lb/>telpunkte grosser und vielfach unterabgetheilter Kreise er- 
<lb/>kannt hätte. Unter diese wären dann einer Seits seine
<lb/>Kaste und seine Korporation, anderer Seits sein Lehen-
<lb/>verhältniss gefallen; logisch richtiger, als in ihrer jetzigen
<lb/>Vereinzelung, und zu gleicher Zeit mit Nothwenigkeit
<lb/>hinlenkend auf die übrigen coordinirten Unterabtheilungen,
<lb/>welche jetzt ganz übergangen sind. Endlich scheint sich die
<lb/>Auffassung des Bezirkes als gesellschaftliche Einheit kaum
<lb/>zu rechtfertigen. Theils ist diess doch wohl einfach nur
<lb/>eine Staatseinrichtung; theils sind kaum genügende ge- 
<lb/>meinschaftliche Interessen zur natürlichen Bildung eines
<lb/>eigenen gesellchaftlichen Kreises. Ich gebe sehr gerne zu,
<lb/>dass noch mancher geschichtliche und logische Versuch
<lb/>wird gemacht werden müssen, ehe wir zu einem richtigen
<lb/>und allgemein anerkannten Verzeichnisse der gesellschaft- 
<lb/>lichen Kreise gekommen seyn werden; mir, für meine
<lb/>Person, war die Auffassung des Verfassers sehr belehrend,
<lb/>weil zum Theile neu, aber stehen bleiben können wir
<lb/>nimmermehr bei Hr. Ried s sieben Vereinigungen. — Eine
<lb/>zweite Ausstellung dürfte dagegen zu machen seyn, dass
<lb/>der Verf. den Begriff der Gesellschaft nicht genug zu-
<lb/>sammenfasst. Es treten bei ihm die einzelnen Kreise all-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0231.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italiänische Schriften über Gemeindewesen. 22?

<lb/>zusehr ab Einzelnheiten hervor, wie sich schon daraus ergiebt,
<lb/>dass er für die Gesainrntheit seiner unita elementar! keine
<lb/>gemeinschaftliche Bezeichnung hat. Allerdings erkennt er,
<lb/>wie oben bereits angerühmt ist, das Wesen der gesell- 
<lb/>schaftlichen Gestaltungen vollkommen; aber die Zusam- 
<lb/>menfassung derselben zu einer Einheit und ihre Bezeich- 
<lb/>nung mit einem technischen Worte ist nicht nur der Be- 
<lb/>quemlichkeit und Verständlichkeit wegen wünschenswert!],
<lb/>sondern, was natürlich noch weit wichtiger ist, das Zu- 
<lb/>sammenhalten dieser Einheit mit der Einheit des Staates
<lb/>und der Persönlichkeit führt zu Einsichten lind Sätzen,
<lb/>welche aus der Betrachtung einzelner Kreise niemals her- 
<lb/>vorgehen können. Die Ausbildung einer Gesellschaftswis- 
<lb/>senschaft ist nur unter dieser Bedingung möglich. Dieser
<lb/>Fehler des Verfassers ist übrigens sehr bezeichnend für
<lb/>die Verschiedenheit der Nationalitäten, und ist ein Beweis
<lb/>mehr, dass erst durch ein Zusammenwirken verschiedener
<lb/>Völker die reine und die ganze Wahrheit zu erreichen
<lb/>ist. Während nämlich die deutschen Bearbeiter der Ge- 
<lb/>sellschaftswissenschaft sich viel zu sehr in Abstractionen
<lb/>Umtrieben, und darüber das Richtige nicht fanden, verfiel
<lb/>der Südländer in das entgegengesetzte Extrem und hielt
<lb/>sich nur an die einzelne cocnrete Erscheinung. — End- 
<lb/>lich drittens kann ich mit der Art nicht einverstanden seyri,
<lb/>wie der Verf. die Begriffe Staat und Volk behandelt und
<lb/>bezeichnet. Die Spaltung oder Doppelauffassung des Staates
<lb/>nach cittä und stato wäre ganz richtig, wenn mit dem
<lb/>ersten Worte das Subjekt des Staates, mit dem zweiten
<lb/>die einheitliche Lebensordnung bezeichnet wäre; allein dem
<lb/>ist nicht ganz so. Sodann bringt die von der cittä ge- 
<lb/>sonderte nazionalitä eine weitere Unklarheit in die Sache.
<lb/>Es ist allerdings schwer, sich mit Terminologieen voll- 
<lb/>ständig in einer fremden Sprache alsbald zu befreunden;
<lb/>allein die ihnen zu Grunde liegende Logik sollte doch
<lb/>Allen verständlich und gemeinsam seyn.

<lb/>Auch dieses geistreiche und gelehrte Werk aus dem
<lb/>Gebiete der Gesellschaftswissenschaft trägt somit die un-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0232.tif"
                n="228"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Italienische Schriften über Gemeindewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>vermeidlichen Spuren des noch in der Gährung begriffenen
<lb/>Bildungsprozesses, und es schlägt der Verfasser desselben
<lb/>in dem noch unerforschten Kreise eines neuen grossen
<lb/>Gedankens zu weite Wege ein, welche zu keinem ge- 
<lb/>deihlichen Ziele führen können, auf welchem wir ihm nicht
<lb/>folgen werden; allein desshalb ist es doch eine sehr merk- 
<lb/>würdige Erscheinung, und es ist nicht löblich, ja kaum
<lb/>begreiflich, dass dieselbe bis jetzt ausserhalb Italiens so
<lb/>wenig bekannt geworden ist. Es sollte mich sehr freuen,
<lb/>wenn die vorstehenden Bemerkungen etwas dazu beitragen
<lb/>könnten, die Schrift unter uns mehr zu verbreiten. Nicht
<lb/>nur werden Diejenigen, welche in der weiteren Ausbil- 
<lb/>dung der Gesellschaftslehre eine wissenschaftliche Nolhwen-
<lb/>digkeit und, wenigstens mit der Zeit, einen grossen prak- 
<lb/>tischen Nutzen sehen, sich durch die Zusammenhaltung ihrer
<lb/>Auffassungen mit denen des eigenthümlichen und scharf- 
<lb/>sinnigen Auslanders sehr viel lernen und sehr entschieden
<lb/>angeregt werden; sondern es dürfte auch die Lesung des
<lb/>Buches bei Denen, welche sich noch zweifelnd und un-
<lb/>thätig gegen die Bearbeitung dieser bisher vernachlässigten
<lb/>Seite des menschlichen Lebens verhalten, mehr zur Leber- 
<lb/>zeugung von dem wirklichen Daseyn einer Gesellschaft
<lb/>und einer Gesellschaftswissenschaft beitragen, als noch so
<lb/>viele kritische und polemische Abhandlungen. Darin hatte
<lb/>doch die alte formale Logik jeden Falles Recht, dass das
<lb/>wirklich Vorhandene möglich sei.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0233.tif"
             n="229"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0233"/>
         <div xml:id="d8181e22244"
              ana="scope_-_229-259"
              type="article"
              n="XI."
              subtype="linkedDivFortsetzung"
              prev="mpier:zs1-2084752_25-1853_0066"
              next="mpier:zs1-2084752_25-1853_0337">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die neueren Leistungen der Italiener auf dem Felde der Rechtsfilosofie überhaupt, und zunächst über Tolomei's Corso elementare di diritto naturale o razionale. III Voll. Padova 1849</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung des im vorigen Heft abgebrochenen Aufsatzes)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Röder, ...">Von Herrn Dr. Röder, Prof. des Rechts in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>srs
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener etc.

<lb/>XI.

<lb/>Ueber die neueren Leistungen der Italiener auf
<lb/>dem Felde der Rechtsfilosofie überhaupt, und zu- 
<lb/>nächst über Giampaolo Tolomei’s Corso
<lb/>elementare di diritto naturale o razionale. III Voll.
<lb/>Padova. 1848.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. RSder,

<lb/>Professor des Rechts in Heidelberg.

<lb/>(Fortsetzung des im vorigen Heft abgebrochenen Aufsatzes.)

<lb/>Ehe wir die Ordnung unserer bisherigen Darstellung
<lb/>weiter verfolgen, wollen wir zuvor noch Einiges nach- 
<lb/>tragen aus mehren uns inzwischen erst näher bekannt ge- 
<lb/>wordenen Schriften von Aless. deGiorgi, Benedetto
<lb/>Castig 1 ia und Luigi Taparelli.

<lb/>Wir beginnen am Besten mit einer soeben erst er- 
<lb/>schienenen, sehr ausführlichen Untersuchung der Grundlagen
<lb/>der Rechlsfdosofie, zumal der Kant’ sehen, von G i o r g i, 0
<lb/>den wir schon früher als Herausgeber der Werke Ro- 
<lb/>ut agnos i’s erwähnt haben. Wenigstens ihren Hauptin- 
<lb/>halt hier mitzutheilen scheint lins sehr der Mühe werth,
<lb/>da bei uns, wie in Italien, Kaufs Auffassung noch immer
<lb/>die vorherrschende ist. Im Uebrigen ist die Abhandlung
<lb/>keineswegs frei von vielen Wiederholungen und verräth
<lb/>mehrfach noch eine grosse Unklarheit über das Verhältniss

<lb/>1) Diese Abhandlung „Sull’idea e sulla scienza del diritto e del
<lb/>dovere“ findet sieh in dem „Giornale per le scienze politico—legali,
<lb/>compilato dai giureeonsulti Luigi (Graf) Po — Felice Bellone,“
<lb/>Milano, 1852. T. III und läuft, so weit sie uns bis jetzt bekannt ge- 
<lb/>worden ist, durch Nr. 15 (p. 427 ff.); 17; 20; 22 (im Septemberheft)
<lb/>dieser Zeitschrift, die sowohl theoretische als praktische Rechtsfragen
<lb/>behandelt. Es ist ein deutliches Zeichen einer richtigeren Werthschät- 
<lb/>zung der Rechtsfilosofie als wir sie dermalen bei uns zu finden ge- 
<lb/>wohnt sind, dass man Aufsätzen solchen Inhalts in italienischen Zeit- 
<lb/>schriften für Rechts- und Staatswissenschaft begegnet.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0234.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>von Recht, Gerechtigkeit lind Sittlichkeit. Giorgi will
<lb/>nämlich2) von diesen drei, nach ihm überhaupt einzig
<lb/>möglichen Arten der freien menschlichen Thätigkeit jede
<lb/>früher jeder später genannten untergeordnet wissen und
<lb/>macht den ganz misslungenen Versuch, das Recht im re- 
<lb/>lativen Sinn (als Rechtsbefugniss) von der Gerechtigkeit
<lb/>(als Rechtsverbindlichkeit!) dadurch zu unterscheiden, dass
<lb/>er diese entspringen lässt aus der Gebereinstimmung mit
<lb/>dem Rechtszweck und Rechtsgesetz , jenes aber aus
<lb/>dem Recht im absoluten Sinn, d. h. aus der vernünftig
<lb/>möglichen (facoltativa) Ausübung der freien Thätig- 
<lb/>keit des Menschen in Bezug auf seines Gleichen, — deren
<lb/>Richtung und Gränzen jedoch die sittlichen und Rechts- 
<lb/>gesetze bestimmen sollen; es dürfe nämlich Niemandes Per- 
<lb/>sönlichkeit durch unser äusseres Handeln verletzt, oder
<lb/>deutlicher: nicht eine ähnliche (keineswegs gleiche)
<lb/>Handlungsweise der Andern dadurch unmöglich gemacht
<lb/>werden. Bringen wir von dieser Begrilfbestimmung des
<lb/>Rechts an sich die hier gefederte Begrenzung des- 
<lb/>selben durch die S i 11 e n g e s e t z e in Abzug, so sehen
<lb/>wir nicht ab, worin sie von der Hanfs sich unterschei- 
<lb/>den soll, die doch Giorgi, wie wir bald sehen werden,
<lb/>gewissermaßen des Materialismus zeiht. Wir werden un- 
<lb/>ten Gelegenheit finden, seine eben berührte eigenthümliche
<lb/>Auffassung des Verhältnisses von Recht und Sittlichkeit
<lb/>der heute noch gewöhnlichen gegenüberzustellen und wollen
<lb/>hier vorerst noch die Hauptsätze ausheben, auf die seine
<lb/>Ansicht vom Verhältnis der Nützlichkeit zur
<lb/>Sittlichkeit und zum Recht3) sich zurückführen
<lb/>lässt, und woraus zugleich erhellt, wiefern er in dieser
<lb/>Frage mit Romagnosi übereinstimmt oder nicht.

<lb/>Solle, sagt Giorgi, das Recht nicht, auf Kosten
<lb/>seines sittlichen Gehalts, mit der Macht (Stärke) und dem
<lb/>Nutzen verwechselt, sondern mit beiden wahrhaft ver-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Am eben angeführten Ort, §. (oder vielmehr Abschnitt) 1 und 2.


<lb/>3) 8. darüber hauptsächlich a. a. 0. §. 7 und 8.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0235.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>söhnt werden, dann müsse die Macht als das Mittel, der
<lb/>Nutzen als die Wirkung seiner Beschützung und Gel- 
<lb/>tendmachung aufgefasst werden. 4) Alle Gesetze der
<lb/>sittlichen Ordnung der Dinge — auch die Rechtsordnung —
<lb/>zielten an sich, wie auch Romagnosi anerkenne, noth-
<lb/>wendig und bleibend auf das absolut Gute — das wahre
<lb/>Wold oder Beste — für den Menschen, d. h. auf seinen
<lb/>vernünftigen Endzweck, der zugleich wesentlich die Rich- 
<lb/>tung bei der Wahl seiner Mittel im Einzelen bestimmen,
<lb/>m. a. W. die Triebfeder seines ganzen Thuns sein müsse.
<lb/>Nutzen in einem weitern Sinn bringe daher jedes Han- 
<lb/>deln, das, auch wenn es unmittelbar nur auf Befrie- 
<lb/>digung leiblicher oder geistiger, ja vielleicht nur zufälliger
<lb/>und kinderlieber Bedürfnisse gehen sollte, wie es die wirt- 
<lb/>schaftlichen seien, dennoch dem höchsten wesentlichen
<lb/>Zweck (oder sittlichen Bedürfnis) unserer Natur sich
<lb/>unterordne. Damit entgehe man denn dem Epikuräis-
<lb/>mus, ohne doch die entgegengesetzte Uebertreibung K a n t’s
<lb/>gutheissen zu müssen, der, viel zu streng, nur da Tugend
<lb/>finden wolle, wo bei der Pflichterfüllung nur an diese als
<lb/>solche gedacht werde, nicht aber auch an das daraus
<lb/>uns erwachsende Glück. 5)

<lb/>Es habe nun zwar Romagnosi die obige Grund- 
<lb/>wahrheit durchaus festgehalten, doch scheine sie ihn zu
<lb/>seinem Grundirrthum verleitet zu haben: dass man nun
<lb/>auch aus den Handlungen, die den Menschen beständig,
<lb/>mithin allgemein, nützen oder schaden, auf dem Wege
<lb/>der Induktion mit Sicherheit rückwärts erschliessen
<lb/>könne, worin ihr Recht und ihre Pflicht bestehe oder deren
<lb/>Gegenthcil. G i o r g i zeigt nun fast ebenso wie P o 1 i, 6)
<lb/>warum dieser Weg in allen andern als den Naturwissen- 
<lb/>schaften ein Irrweg sei und hebt hervor, dass ein Rück- 
<lb/>schluss aus den Wirkungen des Handelns — selbst abge- 
<lb/>sehen von der nothwendigen Unvollständigkeit wegen seiner
</p>
            <p>

               <lb/>4) Vgl. auch ebenda §. 1. 8. 432 f.


<lb/>5) Ebenda §. 2.


<lb/>6) Siehe oben 8. 84 f.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0236.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Beschränkung auf den Kreis des Erdenlebens — unmög- 
<lb/>lich einen Grundsatz ergeben könne von allgemeiner
<lb/>Geltung — auch für jene neuen Fälle, deren Nützlichkeit
<lb/>man aus bisherigen Erfahrungen noch nicht kennt — mit- 
<lb/>hin niemals einen zureichenden Grund für die Verbin d-
<lb/>lichkeit des menschlichen Thuns und Lassens. Diess aber
<lb/>bleibe der Grundmangel jeder Nützlichkeitlehre.

<lb/>Gesetze für die sittliche und folglich auch für die
<lb/>Rechts-Ordnung könne man, bei völligem Absehen vom
<lb/>Inneren, nicht finden und würdige die letztere zu einer
<lb/>bloss äusseren Ordnung herab, wenn man sie nach einem
<lb/>bloss von äusseren Handlungen und Thatsaehen abge- 
<lb/>nommenem Massstab des überwiegend Gemein- 
<lb/>nützigen bemessen wollte. Aber nicht nur der Einzele
<lb/>werde seine Handlungsweise nur dann für allgemein mög- 
<lb/>lich und nützlich halten, wenn sie ihm auch selbst Vor- 
<lb/>theil bringe, sondern überhaupt werde man bei dem Ur-
<lb/>theil hierüber nur zu leicht auf die Heiligung der Mittel
<lb/>durch den Zweck oder auf ein Zerhauen des Knotens
<lb/>verfallen, wie wir gesehen haben,7) dass Diess auch schon
<lb/>von Andern bemerkt worden ist. Giorgi verdeutlicht
<lb/>es noch am Beispiel der Frage: ob etwa die Handels- 
<lb/>freiheit gemeinnütziger sei oder das Nichtvergiften eines
<lb/>Volkes durch frei eingeführte Waaren ? — worüber vielleicht
<lb/>zwei Völker streiten; (Offenbar schwebt ihm hier der
<lb/>englisch-chinesische Opiumkrieg vor!) ob ferner die Er- 
<lb/>haltung des Eigenthums dem Ganzen vortheilhafter sei
<lb/>oder, wie es scheine, dessen Vertheil ung in der Art,
<lb/>dass durch seinen Gebrauch (worin ja sein Nutzen bestehe
<lb/>und nicht in seinen Gegenständen) möglichst viele Be- 
<lb/>dürfnisse befriedigt werden könnten, also — die Abgabe
<lb/>des Ueberflüssigen an Bedürftige?

<lb/>Giorgi konnfe, von seinem unzulänglichen Rechts- 
<lb/>begriff aus freilich nicht klar einsehen, wie wesentlich ge- 
<lb/>rade in dieser letzteren Hinsicht die Rechtsmassregeln des


<lb/>7) Siehe oben 8. 93.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0237.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>Staats, wie Abgaben u. s. f., in die Ordnung der Sach-
<lb/>güterwirthschaft jedes Volkes eingreifen müssen; und wie
<lb/>dessbalb in einer wahren Rechtsordnung, wie der
<lb/>Staat es sein soll, sowenig ein strenges Recht auf
<lb/>das uns Ueberflüssigste, Andern aber Unentbehrlichste,
<lb/>behauptet werden kann (z. B. auf das Branntweinbrennen
<lb/>aus unsernKartoffeln in einem Hungerjahr), als ein stren- 
<lb/>ges Recht auf das Unterlassen eines allgemein nütz- 
<lb/>lichen Thuns (z. B. des Anbaus unserer Aecker u. s.w.)
<lb/>oder auf die Vornahme eines allgemein schädlichen Thuns
<lb/>(z. B. des Verwandelns von fruchtbarem Boden in eine
<lb/>Wüste zu Hetzjagden). Es würde ihm sonst der enge
<lb/>Zusammenhang aller wirthschaftlichen Massregeln und
<lb/>Ordnungen mit der Rechtsordnung, und zugleich die noth-
<lb/>wendige Mässigung jener durch diese — was Bei- 
<lb/>des er richtig behauptet und in einem uns unbekannt ge- 
<lb/>bliebenen Aufsatz 8) näher ausgeführt hat — gewiss noch
<lb/>deutlicher geworden sein. Er würde dann wohl auch
<lb/>Bedenken getragen haben, allgemein zu behaupten:9)
<lb/>das Recht, als Rechtsanspruch, entspringe gar nicht aus
<lb/>einem Gesetz, sei nicht geknüpft an eine Verbindlichkeit,
<lb/>sei nur im Allgemeinen für den Vortheil des Be- 
<lb/>rechtigten da, dürfe aber im einzelen Fall auch unge- 
<lb/>nützt bleiben oder gar zum eigenen Sehadqn gebraucht,
<lb/>d. h. missbraucht werden. Er selbst behauptet ja,
<lb/>wie sich zeigen wird, dass wahre Rechte auf Unsittliches
<lb/>widersprechend sind; aber nicht minder einleuchtend ist
<lb/>es, dass ein solches Verhalten des Berechtigten in Hin-


<lb/>8) Ebenfalls im „Giornale per le scienze politico legali“ etc. von
<lb/>1850. Fase. 10 und 11: „Süll’ ordinamento giuridico-economico della
<lb/>proprietä.“ — Uebrigens gibt er selbst zu im §. 8 „Süll’ idea etc.“
<lb/>8. 725: das Recht der ursprünglichen Aneignung höre da auf,
<lb/>wo es für Andere verderblich werde dadurch, dass es sie ausschliesse
<lb/>von irgend welchem Erwerb, und sogar das noch so rechtmas- 
<lb/>sig erworbene Eigenthum höre auf in Ansehung uns ganz über- 
<lb/>flüssiger, Andern aber zu ihrer Erhaltung unentbehrlicher Dinge.


<lb/>9) „Süll’ idea e sulla scienza del dritte e del dovere“ tz. 1 u. 7.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0238.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>sicht seines Rechts, was der, ebenfalls von ihm selbst
<lb/>eingeräumten, allgemeinen Absicht alles Rechtst zu nü- 
<lb/>tzen —, zuwiderläuft, schon darum unmöglich wahrhaft
<lb/>rechtgemäss sein kann, dass es vielmehr gewiss irgendwie
<lb/>auch Rechte Anderer, mithin die Rechtsordnung, verletzen
<lb/>wird, obwohl Diess nicht immer sogleich und gleich stark
<lb/>ins Auge fällt; daher denn von dieser Seite der Kreis der
<lb/>sittlichen Selbstbestimmung, je nach dem Nass jener Ein- 
<lb/>sicht, bald enger bald weiter vom Staat gezogen wer- 
<lb/>den wird.

<lb/>Wie zart aber die hier zu ziehende Linie sei, zeigt
<lb/>besonders Ros mini,40) da wo er die, zur Vermeidung
<lb/>eines Zusammenstosses der Einzelrechte mit der ihnen ge- 
<lb/>genüberstehenden Regierungsgewalt, unerlässliche Kränzbe- 
<lb/>stimmung für beide bespricht. Er betont dabei scharf,
<lb/>wie häufig die Staatsregierung, indem sie den Menschen
<lb/>nur in abstracto auffasse, wesentliche Rechte der Einzelen
<lb/>dem Verallgemeinern des Gesetzes aufopfere; wie nöthig
<lb/>es namentlich für jene sei, die menschlliche Freiheit nie
<lb/>in abstracto, als unbedingt, zu betrachten, sondern
<lb/>stets eingedenk zu sein, dass dieselbe in der Wirk- 
<lb/>lichkeit bei allen Menschen mehr oder minder beschränkt
<lb/>und schwach, also bedingt sei und dass daher auch solche
<lb/>äusseren Mittel, die den Menschen zur Erreichung ihres
<lb/>Lebenzwecks nicht zwar schlechterdings, wohl aber be- 
<lb/>ziehungsweise nöthig, vielleicht nur nützlich sind, nicht
<lb/>schon darum als veräusserlich gelten und der Re- 
<lb/>gierung gänzlich zur Verfügung stehen können. Denn
<lb/>diese habe zwar zu entscheiden, welche Mittel dem Ein- 
<lb/>zelen nützlich seien und zu wachen, dass sie nicht auf
<lb/>Kosten der Andern gebraucht würden, dürfe diesel- 
<lb/>ben aber nie verkümmern, sondern müsse den Staats-

<lb/>10) Im cap. 12 seines Buchs „La soviel» ed il suo fine“ Milano 1839;
<lb/>— von dem dessen Verfasser 8. 116 zu E. selbst sagt, dass es kei- 
<lb/>neswegs eine Darstellung des öffentlichen Rechts geben, sondern nur
<lb/>das Wesen der Gesellschaft und die wichtige Lehre von ihrem Zweck
<lb/>ins Licht setzen solle.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0239.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfdosofie. 835


<lb/>bürgern Schutz und auf jede Weise (verneinig und be-
<lb/>jahig) Vorschub gewähren.

<lb/>Ueberhaupt halten die Italiener einstimmig daran fest,
<lb/>am Bestimmtesten vielleicht Rosmini n) und T a pa-
<lb/>r e 11 i, 12) dass der Staat — den sie indess sämmtlich
<lb/>von der Gesellschaft noch gar nicht oder doch nicht scharf
<lb/>lind richtig unterscheiden — Mittel, nicht aber Zweck
<lb/>seiner Angehörigen sei. Und schon Diess bewahrt sie vor
<lb/>dem verderblichen socialistischen Irrthum, die Persönlich- 
<lb/>keit und das ganze Recht der Einzelen in einer grossen
<lb/>Gemeinschaft des Erwerbs lind der Verwaltung untergehen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Fast Alle behaupten, besonders nachdrücklich G i o r g i,13)
<lb/>dass Nichts in der geselligen Ordnung der Willkür zu
<lb/>überlassen sei, dass auch der Staat sich dem einzigen
<lb/>und durchgreifenden Grundsatz des Rechts unterordnen,
<lb/>mithin die Einzelrechte nicht zerstören, sondern beschü- 
<lb/>tzen, zugleich aber, je nach dem gesellschaftlichen
<lb/>Bedürfnis, die Art und Gränzen ihrer Ausübung, bald
<lb/>erweiternd bald einschränkend, näher bestimmen
<lb/>(modifiziren) müsse, z. B. durch Beschränkung der Ei- 
<lb/>genmacht auf die Nothwehr, durch servitutes legales, durch
<lb/>das Erfoderniss von actes authentiques, durch das Hypo- 
<lb/>thekenwesen, durch Enteignung — bei der er sehr rich- 
<lb/>tig dafür hält, dass, ohne vorgängige Entschädigung, die
<lb/>nothwendige Uebereinstimmung des öffentlichen und des
<lb/>Einzelrechts fehlen würde — ferner durch Festsetzung
<lb/>gewisser Arten des Beweises, des Verkehrs u. s. f.

<lb/>Ebenso führt Giorgi44) aus, dass das gesellige Zu- 
<lb/>sammenleben die Duelle zahlreicher neuen Rechte
</p>
            <p>

               <lb/>11) Filosofm dei diritto I. bes. 8. 664ff. 682 f. S. auch Boncom-
<lb/>pagni „Introduzione alla scienza del diritto“ z. B. 8. 446.

<lb/>12) Saggio teorelico di dritto naturale, besonders I 8.403, — eine
<lb/>sehr gute Stelle! Vgl. auch II 8. 9 etc. und seinen „Epilogo ragio-
<lb/>nato“ §. 44, eoroll. 5.

<lb/>13) Am a. 0. §. 4.

<lb/>14) Ebenda §. 4 und 6.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0240.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0240"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>und Rechtsobliegenheiten werde, und zwar be-
<lb/>jahigen Inhalts, indem die Gesellschaft sich zwar nicht
<lb/>ohne Noth in das Wirken der Einzelen einmisehen, sie
<lb/>nicht (communistisch) zum Nichtsthun verurtheilen, ihre
<lb/>Thätigkeit überflüssig machen dürfe, wohl aber deren Hin- 
<lb/>dernisse beseitigen, durch Beihülfe sie ergänzen müsse,
<lb/>sofern die Einzelen zur Erreichung ihrer Zwecke sich
<lb/>nicht selbst genügen, -— was Alles übrigens schon R ci- 
<lb/>ma gnos i dargelegt und sehr wahr auf den obersten
<lb/>gesellschaftlichen Grundsatz des gegenseitigen Bei- 
<lb/>standes (l’ajulo o soccorso reciproco, la cooperazione)
<lb/>zurückgeführt habe m. a. W. auf den ebenso natürlichen
<lb/>als alten Gedanken der „ergänzenden Gemeinschaft,“ die
<lb/>noch kürzlich für eine nagelneue Entdeckung des jünge- 
<lb/>ren Fichte ausgegeben worden ist. Schon darum, be- 
<lb/>merkt Giorgi richtig, dürfe denn auch nicht als Merk- 
<lb/>mal des Rechts die Verneinigkeit geltend gemacht
<lb/>werden; er führt namentlich an, der Staat könne sitt- 
<lb/>lich erlaubte Handlungen, z. B. das Tragen gefähr- 
<lb/>licher Waffen, um so mehr unsittliche Handlungen,
<lb/>sofern sie die gemeine Sicherheit gefährden oder böses
<lb/>Beispiel geben, verbieten und bestrafen, sogar Hand- 
<lb/>lungen gebieten, worauf die Einzelen als solche in
<lb/>ihren Wechselverhältnissen gewöhnlich nur sittliche
<lb/>Ansprüche haben, z. B. auf Unterstützung bei Un- 
<lb/>glücksfällen je nach dem Vermögen und Bedarf. In der
<lb/>That folgt diess Alles ganz einfach aus einem richtigen
<lb/>Begriff des Rechts und insbesondere des Rechts in
<lb/>Hinsicht der Sittlichkeit; denn sobald diese Be- 
<lb/>griffe gehörig angewandt werden auf die Verhältnisse des
<lb/>geselligen Lebens, so erscheint sehr Vieles für diese als
<lb/>Bedingung d. h. als Recht (R o m a g n o s i ’ s jus da- 
<lb/>tivum), was noch gar nicht oder doch nicht in gleichem
<lb/>Umfang würde als Bedingung gelten können für die Ver- 
<lb/>hältnisse der Einzelen als solcher (wo Rom agnos i,
<lb/>mit Einschluss auch der erworbenen Rechte, von jus nativum
<lb/>spricht). Dass aber, Wer eigentliche wirkliche Rechte
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0241.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0241"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>auf unsittliche Handlungen für denkbar erklärt, im Ver- 
<lb/>bieten und Bestrafen dieser durch den Staat einen Wider- 
<lb/>spruch finden müsste, wird Niemand Giorgi abstreiten
<lb/>können.

<lb/>Als Beispiele neuer Rechte gesellschaftlichen
<lb/>Ursprungs führt Derselbe 15) zunächst solche an, die das
<lb/>Staatsganze erlange, wie die Hoheitrechte und
<lb/>namentlich das Strafrecht, — wovon er aber ver- 
<lb/>gisst, dass es nicht bloss dem Staat zustehe, sondern auch,
<lb/>obwohl in anderer Weise und engerem Umfang, dem Vater
<lb/>und Vormund, ja überhaupt jedem rechtlichen Gesammt-
<lb/>wesen bezüglich seiner Glieder; nächstdem nennt er, als
<lb/>solche die die Staatsbürger erlangen: das Erbrecht,
<lb/>das Recht der Verjährung und Ersitzung, das Recht der
<lb/>Auflösung eines Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte,
<lb/>das Recht oder vielmehr die Pflicht der Vormundschaft,
<lb/>die Rechtswohlthaten für Schuldner, die durch Unglück
<lb/>zahlungsunfähig sind u. s. f. — Diess ist indess für das
<lb/>Familien- oder Intestaterbrecht nicht richtig und selbst für
<lb/>das Recht letztwilliger Verfügung wohl nur insoweit als
<lb/>diese sich nicht auf den Kreis der Familie einschränkt,
<lb/>da deren ganzes Recht so wenig wie das des Einzel- 
<lb/>menschen erst unter Voraussetzung des Staats entsteht.
<lb/>Auch für die Pflicht der Vormundschaft im engem Sinn
<lb/>lässt sich nur behaupten, dass ihre Erweiterung, sowie
<lb/>die umfassende, geregelte Uebertragung und Überwachung
<lb/>ihrer Ausübung das Werk des Staats ist.

<lb/>Das, wie wir oben gesehen haben, von mehren
<lb/>Italienern, zuletzt von Giorgi, bekämpfte Verfahren der
<lb/>Induktion, um aus der Erfahrung die Wesenheit des
<lb/>Rechts kennen zu lernen, hat neuerlich einen lebhaften
<lb/>Fürsprecher gefunden in dem Sizilianer Beuedetto
<lb/>Castiglia, dessen Ansichten wir hier noch kurz be- 
<lb/>rühren müssen. Ob die von ihm angekündigten Schriften
<lb/>„Scienza del dritte universale e speciale, romano e pre-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Ebenda §. 6.

<lb/>Krit, Zeitschr, f. Rechtste, XXV, Bd, 11, Bft,
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0242.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>sente, “ „Sulla istaurazione della giurisprudenza“ (eine von
<lb/>ihm gehaltene Rede), endlich: „Sulla filosofia italiana e
<lb/>straniera,“ worin er uns auch eine Kritik von Leibnitz
<lb/>und Kant verspricht, im Druck erschienen sind, wissen
<lb/>wir nicht. Da er indess Vorträge über die genannte „Scienza
<lb/>del dritte etc.“ zu Neapel gehalten hat, so wollen wir
<lb/>versuchen, die filosofische Grundlage, von der er ausgeht,
<lb/>zu kennzeichnen, soweit sich dieselbe aus zwei andern
<lb/>uns bekannten Schriften von ihm abnehmen lässt, in deren
<lb/>einer wir die Rede wiederfinden, mit der er jene Vor- 
<lb/>träge eingeleitet hat 16).

<lb/>Im geraden Gegensatz zu dem Neapolitaner Gal-
<lb/>luppi (f 1846), — der seinen Landsleuten ihre Un-
<lb/>kennlniss der Filosofie des Auslandes, zumal seit Des-
<lb/>cartes, vorwarf und sie in Lehre und Schrift davon zu
<lb/>heilen suchte, n) — macht C a s t i g 1 i a ihnen daraus ein
<lb/>(unbegreifliches) Verdienst und möchte sie, verblendet
<lb/>durch eine glühende aber fehlgerichtete Vaterlandsliebe,
<lb/>zu dem Wahn verleiten, dass ihnen aus der Fremde nur
<lb/>Afterweisheit zufliess„en könne, vor Allem aus Descartes
<lb/>und seinen Nachfolgern in Frankreich, England und Deutsch- 
<lb/>land. 18) Diese Verachtung alles Fremden war wenigstens
<lb/>in Bezug auf die filosofischen Leistungen der Deutschen
<lb/>um so voreiliger, als Casti glia davon sichtlich nur
<lb/>gerade soviel wusste als sich aus einigen lateinisch ge- 
<lb/>schriebenen älteren Schriften und ein Paar Uebersetzungen
<lb/>Kant scher Werke schöpfen lässt. Von „Fitehe“ und
<lb/>„SeeHing“ kennt er nicht einmal die Namen richtig,
</p>
            <p>

               <lb/>16) Sie handelt „Sulla istaurazione della scienza nelle cose umane"
<lb/>Napoli, 1847. Die grössere Arbeit hat den Titel „Proemio al nuovo
<lb/>organo delle scienze dell' umanita" Palermo, 1841.

<lb/>17) Z. B. in seinem „Saggio filosofico sulla critica della cono-
<lb/>iscenza."

<lb/>18) Siehe nur z. B. das Vorwort und den Schluss seines „Proe- 
<lb/>mio al nuovo organo delle scienze dell’ umanita" und „Sulla istaura- 
<lb/>zione nelle cose umane" 8. 24. 56.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0243.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>S39
</p>
            <p>

               <lb/>und von Krause, dessen tiefsinnige Forschungen -9) ihn
<lb/>von allen seinen Vorurtheilen und Einseitigkeiten heilen
<lb/>könnten, scheint er nie auch nur gehört zu haben. Wir
<lb/>hoffen darum dass, ehe er fortfährt auf dem Grund un- 
<lb/>haltbarer Voraussetzungen und nichts weniger als scharf
<lb/>bestimmter Gedanken einen vermeinten Neubau der Wis- 
<lb/>senschaft zu unternehmen, er sich vor Allem mit Dem,
<lb/>was vor ihm darin bereits geleistet ist, besser bekannt
<lb/>mache.

<lb/>Schon V i c o, sagt er,20) habe den Kartesianischen Weg
<lb/>der Erkenntniss als Irrweg aufgezeigt; endlich sei es Zeit,
<lb/>den von Galileo für die Naturwissenschaft angebahn- 
<lb/>ten Weg der Beobachtung, der Erfahrung und des Versuchs,
<lb/>d. h. der Induktion, auch auf die Wissenschaft der mensch- 
<lb/>lichen Dinge anzuwenden. Dass und warum aber hier
<lb/>nicht in gleichem Masse wie dort die „esperienza“ und
<lb/>„evidenza di fatto“ ausreiche, hätte er schon von Poli
<lb/>und Mamiani lernen können.21) Er schreibt, ausser
<lb/>seinem besondern Vorbild Vico, nur Romagnosi eine
<lb/>der seinigen ähnliche Richtung zu, deren Beleuchtung
<lb/>durch Giorgi wir vorangeschickt haben; und diese Rich- 
<lb/>tung ist, wenigstens gegenüber der Richtung des soge- 
<lb/>nannten subjektiven Rationalismus, vollkommen berechtigt,
<lb/>trotz aller Einseitigkeit und Uebertreibung, mit der sie
<lb/>sich hier geltend macht; denn Rechte und Gesetze, Sitten
<lb/>und Gesellschaftwissenschaften werden hier geradezu selbst
<lb/>nur Thatsachen genannt, die auf andere entsprechende
<lb/>Thatsachen, — wie sie in der Lebensgemeinschaft (der
</p>
            <p>

               <lb/>19) Wir wollen hier nur auf sein Hauptwerk verweisen: „Vor- 
<lb/>lesungen über das System der Philosophie,“ Göttingen, 1828, sowie auf
<lb/>seinen „Geist der Geschichte der Menschheit,“ Göttingen, 1843. In
<lb/>diesem letzteren Werk über die Filosofie der Geschichte wird pich $o
<lb/>ziemlich Das finden, was Castiglia vergebens in seinem „Nuovo or- 
<lb/>gano“ sucht, in keinem von beiden aber ein Ausgehen von unbewie- 
<lb/>senen Voraussetzungen.

<lb/>20) „Sulla istaurazione nelle cose umane,“ 8. 19 ff.

<lb/>21) Siehe oben 8. 84 f., 94 f.
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0244.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>Einzelen, der Völker, der Jahrhunderte) entstünden und
<lb/>sich umgestalteten — sich stützten und nur daraus ab- 
<lb/>zuleiten seien, wenn eine wahre Wissenschaft, d. h. eine
<lb/>Erkenntniss des Ursprungs der Dinge, herauskommen
<lb/>solle; 22) daher ganz reclit factum und verum bei den
<lb/>alten Lateinern Dasselbe bedeutet habe.

<lb/>Man muss dieser Betrachtungsweise soviel zugeben,
<lb/>dass die Menschenwelt weder bloss von Seiten des Inne- 
<lb/>ren — bloss geistig, noch bloss von Seiten des Aeus-
<lb/>seren — bloss sinnlich, aber auch nicht bloss vom Stand- 
<lb/>punkt des Einzelen aus aufgefasst werden dürfe, sondern
<lb/>vom Standpunkt „seines Zusammenwirkens mit der Natur,
<lb/>den Ueberlieferungen, den Jahrhunderten,“ kurz: dass man
<lb/>die wirkliche, bestehende Gesellschaft jederzeit im Auge
<lb/>zu behalten habe; dass die Rechtswissenschaft sich nicht
<lb/>bloss in den luftigen Höhen unbestimmter (abstrakter)
<lb/>Allgemeinheiten und geträumter Urbilder herumtreiben und
<lb/>das Recht bloss an sich und über seiner Erscheinung
<lb/>zu ergründen suchen dürfe; dass vielmehr auch sie her- 
<lb/>absteigen müsse zu allen den reichen Einzelheiten der
<lb/>Gestaltung des Lebens, um in diesen insgesammt die
<lb/>Wesenheit des Rechts und die jedem besondern Rechts- 
<lb/>gegenstand eigenthümlichen Gränzen und Grundsätze her- 
<lb/>auszufinden, die selbst unsichtbar seien, aber nothwendig
<lb/>sich und ihre Macht kund geben müssten in den sicht- 
<lb/>baren menschlichen Begebenheiten.

<lb/>Wenn wir die sehr unbestimmten Ausdrücke, in die
<lb/>C a s t i g 1 i a seine Gedanken hüllt, richtig gedeutet haben,23)
<lb/>so ist ihm das Recht ein Werk der Grundkräfte (oder
<lb/>Gesetze), die in der menschlichen Gesellschaft und in
<lb/>ihren Gestaltungen ? (nature) sich wirksam erweisen, sowie
<lb/>das Mittel und die Macht ihrer Erhaltung. Die Wissen- 
<lb/>schaft des allgemeinen Rechts hat nach ihm 24) den
</p>
            <p>

               <lb/>22) „Sulla istaurazione nelle cose umane,“ 8. 18.

<lb/>23) Ebenda 8. 44.

<lb/>24) Ebenda 8. 50.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0245.tif"
                n="241"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>Ursprung und daher die Grundsätze und Gesetze der ur- 
<lb/>sprünglichen und unänderlichen Gestaltungen der Staaten- 
<lb/>welt (mondo civile) zu enthüllen; die Wissenschaft des
<lb/>besondern Rechts aber hat die, je nach Zeit und Volk,
<lb/>sehr verschiedenartigen Erscheinungen, ihrer Entstehung
<lb/>und Nothwendigkeit nach, zu schildern, in denen jene
<lb/>Wesenheiten (essenzialitä), je nach den gerade hier und
<lb/>jetzt vorhandenen Kräften, sich entfallen. Obgleich sich
<lb/>Diess nun auch so verstehen liesse, dass es einen rich- 
<lb/>tigen Sinn hätte, so sieht man doch deutlich, dass der
<lb/>Verfasser damit in der That nur die fatalistische Auffassung
<lb/>der historischen Schule gutheisst; denn er macht die Be- 
<lb/>merkung, 2o) Ro magno si, der sonst der Wahrheit auf
<lb/>der Spur gewesen sei, habe doch den Grundgedanken
<lb/>von Vico’s „scienza nuova“ nicht begriffen, der dahin
<lb/>gehe: dass jeder Zustand der Gesellschaft kraft natür- 
<lb/>lichen und göttlichen Rechts bestehe, weil er die Folge
<lb/>eines vorhergehenden und die Vorbereitung und Grund- 
<lb/>lage eines nachfolgenden Zustandes sei.

<lb/>In der That war Romagnosi sehr weit von der
<lb/>Billigung dieses Gedankens entfernt! Diess erhellt schon
<lb/>daraus,26) dass auch er in Hugo’s Behauptung: das
<lb/>Verschiedenartigste könne Recht sein, je nach Bildung,
<lb/>Lage, Religionsansicht, besonderm Bedürfniss — nur „die
<lb/>alte abgedroschene Lehre des Karneades“ wiederfindet,
<lb/>„in der das Recht verwechselt werde mit der Thatsache,
<lb/>die freilich irgend eine, vielleicht aber höchst ungerechte,
<lb/>Ursache gehabt habe.“ Noch klarer wird Diess, wenn er
<lb/>hinzufügt, der Satz: das positive Recht einer Zeit sei nur
<lb/>der mehr oder minder wahre Ausdruck der herrschenden
<lb/>Bedürfnisse — könnte richtig sein, falls die Mehrheit nach
<lb/>dem wirklichen Bedürfniss regiert würde und nicht nach
<lb/>dem Mass der Macht der Wenigen, und wenn er fragt:
<lb/>ob es etwa Recht und für Indien not big sei, dass seit
</p>
            <p>

               <lb/>25) Ebenda 8. 30.

<lb/>26) Siehe seine „Opere“ ed. Giorgi, T. III, 1. 8. 549.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0246.tif"
                n="242"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>Jahrhunderten völlige Unbeweglichkeit und Stillstand bei
<lb/>den durch trostlose religiöse Vorurtheile gefesselten Kasten
<lb/>herrscht ?

<lb/>Nach dem Titel von Luigi Taparelli’s Werk
<lb/>„Saggio teoretico di dritto naturale appoggiato sul fatto“
<lb/>könnte es zwar scheinen, als ob er, ähnlich wie Gasti-
<lb/>g 1 i a, Alles aus der „evidenza di fatto“ ableiten wollte;
<lb/>allein das „appoggiato sul fatto“ soll bei ihm nur soviel
<lb/>sagen, dass er sich nicht in massigen Erdichtungen, z.B.
<lb/>des Natürstands, herumtreiben, sondern an die wirklichen
<lb/>Lebensverhällnisse halten will; 27) nur dass er Diess in
<lb/>etwas eigenthümlicher Weise unter dein Einfluss der Herrn
<lb/>von Bonald, Haller, Hurt er etc. zu thun pflegt.
<lb/>Er bekennt sich vielmehr ollen zu der von Castiglia
<lb/>so bitter getadelten spiritualistisehen Richtung, wie sie,
<lb/>zumal durch C o u s i n ’ s Vermittlung, im Süden von Eu- 
<lb/>ropa wieder Eingang gefunden habe. Dessen „gottloser“
<lb/>Vorwurf, dass die italienische Filosofie noch in den Banden
<lb/>der Theologie liege, dünkt ihm aber natürlich das grösste
<lb/>Lob zu enthalten und er weiss kaum Worte zu finden,
<lb/>um den „unendlichen Dank“ auszudrücken, den die „ka- 
<lb/>tholische Filosofie“ der Offenbarung schuldig sei, die ihr
<lb/>von Vielem die unbedingte Gewissheit gegeben habe, noch
<lb/>ehe die Beweise dafür aufgefunden sind; wie denn auch
<lb/>das natürliche Recht mit der blossen Vernunft sich zwar
<lb/>beweisen, aber nicht erkennen lasse. 27) Der ganz scho- 
<lb/>lastische Standpunkt Taparelli's ist schon hiermit, wie
<lb/>uns scheint, zur Genüge bezeichnet und unsere „christ- 
<lb/>liche Rechtsfilosofie“ kann von dieser Seite unstreitig noch
<lb/>viel von ihm lernen. Gerade desshalb dürfen wir uns in
<lb/>Bezug auf sein Werk, so umfangreich es auch ist, sehr
<lb/>kurz fassen, um so mehr als in einer bekannten ultra-
<lb/>montanen Verlaghandlung von einer früheren Ausgabe
<lb/>desselben eine deutsche Ueberselzung erschienen ist. 283

<lb/>27) Siehe z. B. Tomo I, §. 58t u. 582.

<lb/>28) Unter dem Titel: L. Ta parelii, Versuch eines auf Erfahrung
<lb/>begründeten Naturrechts, übersetzt von Dr. F. Schöttl und Dr. C.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0247.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>Taparelli s Darstellung hat manchfache Verwandt- 
<lb/>schaft mit der Wolff’s, zumal in dem völligen Zusam- 
<lb/>menwerfen des Naturrechts mit der Siltenlehre, worin ihm
<lb/>wohl M a m i a n i am Nächsten steht, an dessen Lehren 20)
<lb/>viele seiner Sätze deutlich erinnern. Auch hat er selbst
<lb/>längere Zeit nach einem Buch der Wolffschen Schule,
<lb/>von Burlamachi (wie die Italiener den Namen schrei- 
<lb/>ben), gelehrt. Wir beschränken uns darauf nur soviel,
<lb/>als uns nöthig scheint um unser Urtheil über ihn zu be- 
<lb/>legen, aus seiner Schrift auszuheben, die immerhin man- 
<lb/>ches Gute enthält, so sehr verfehlt sie auch im Ganzen ist.

<lb/>In der Einleitung seines „Epilogo ragionato del dritte
<lb/>naturale“ sagt er mit dürren Worten: „er begreife unter
<lb/>Naturrecht die Moral, die aus natürlichen Grundsätzen
<lb/>darthue, wie der Mensch sein Willensvermögen anzuwen- 
<lb/>den habe.“ Welcher geschmeidigen Art diese Moral aber
<lb/>ist, ergeben seine Lehren über das Verhältnis der Au- 
<lb/>torität zur freien Willensbestimmung und der nur zu
<lb/>deutliche Satz: 30) Die Mittel sind an sich gleichgültig und
<lb/>erlangen erst vom Zweck Nützlichkeit und Sittlichkeit!“ —

<lb/>Riniker, Regensburg, 1845, bei Manz, in zwei Bänden. Da wir
<lb/>dieselbe nicht näher kennen, so wissen wir auch nicht, ob sie eine
<lb/>Ueberselzung der ersten oder zweiten Ausgabe ist. Vor uns liegt die
<lb/>dritte vermehrte und verbesserte Ausgabe, die zu Neapel 1850 in zwei
<lb/>starken Bänden herausgekommen ist, und die wir durch Selbstsicht
<lb/>erst kennen gelernt haben, als die erste Abtheilung dieses Aufsatzes
<lb/>schon fast ganz gedruckt war. Sie besteht aus 1685 §§., nebst 145
<lb/>weitläufigen Anmerkungen, die sehr unlogisch in verschiedenen sich
<lb/>durchkreuzenden Eintheilungen untergebracht sind. Nach der voran- 
<lb/>geschickten Uebersicht, die mit dem Inhalt freilich nicht genau über- 
<lb/>einstimmt , zerfällt das Ganze in 5 Voll, und so hat Tolomei, dem
<lb/>wir oben (S. 61) gefolgt sind, es angegeben. In einem angehängten
<lb/>„Epiloge ragionato del diritto naturale“ von 212 §§ wird mit allem
<lb/>altfränkischen logischen Gepränge und Demonstrationsformalismus, wo
<lb/>möglich schlimmer als beim heil. Thomas oder bei Wo 1 ff, noch- 
<lb/>mals das Ganze in nuce zusammengefasst.

<lb/>29) Vergi, z. B. die oben oft erwähnten „Lettere intorno alla
<lb/>filosofia del dritte etc.“ : lett. 1 von Mamiani, 8. 20—23.

<lb/>30) „Epiloge ragionato,“ §. 58 (T. II, 8. 525.).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0248.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0248"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Der Gedanke des Rechten oder des Rechts ent- 
<lb/>springt nach ihm 31) aus dem „senso morale“ einer sol- 
<lb/>chen Ordnung des Wirkens, die auf den wesentlichen
<lb/>Zweck der Menschennatur gerichtet und die Grundlage
<lb/>der Gesellschaft ist. Pflicht und Recht beruhen beide
<lb/>zugleich auf demselben Zusammenhang mit dieser ewigen,
<lb/>durch unsere Vernunft erkennbaren sittlichen Ordnung,
<lb/>aus dem passiv jene, aktiv dieses fliesst (Ebenso
<lb/>Mamiani!). Wenn ich, zufolge dieser Ordnung Jemand
<lb/>Gehorsam, Liebe, Sachen schuldig bin, so kann er nach
<lb/>der Vernunft diess Alles von mir fodern, aber jene Pflicht
<lb/>entspringt so wenig aus diesem Recht, wie umgekehrt.
<lb/>Recht (an sich) nennt er den Inbegriff der Gesetze,
<lb/>die uns gerades Wegs zum natürlichen Zweck der bür- 
<lb/>gerlichen Gesellschaft, der Religionsgesellschaft u. s. w.
<lb/>führen; Gerechtigkeit die gewohnte Neigung so zu
<lb/>handeln, dass die Rechte den Pflichten entsprechen, d. h.
<lb/>wie es der aus der Naturordnung hervorgehenden sitt- 
<lb/>lichen Ordnung gemäss ist. Der Ausdruck: Rechte
<lb/>h a b e n (d. h. diritto giuridico oder besser sociale) — be- 
<lb/>zeichnet nach ihm ein sittliches Vermögen (potere), das
<lb/>sich gründet (titulus) aut das Wahre und Gute, nämlich
<lb/>auf den Zusammenhang des von uns in Anspruch ge- 
<lb/>nommenen Handelns mit unserm Lebenszweck oder Besten.
<lb/>Die Wahrheit dieses Zusammenhangs können freilich nur
<lb/>vernünftige Wesen wahrnehmen, daher man nur gegen
<lb/>Solche Rechte geltend machen kann, nicht auf sie, wohl
<lb/>aber auf Sachen oder auf ein Unterlassen oder Thun
<lb/>ihrerseits zu unsern Gunsten. Es bedarf keiner Ausfüh- 
<lb/>rung , dass die meisten dieser Sätze viel Richtiges ent- 
<lb/>halten, obwohl darin auch nicht eine Spur der grund- 
<lb/>wichtigen Unterscheidung des Rechts und der Sittlichkeit
<lb/>zu entdecken ist.

<lb/>T a p a r e 11 i 32) tadelt, dass A h r e n s sagt: die Be-

<lb/>31) „Saggio teoretico di dritto nat.“ I, §. 120 und besonders
<lb/>8. 335.

<lb/>32) Ebenda, Anra. 110.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0249.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>slimmung des Menschen bestehe in der gänzlichen
<lb/>(integrale) Entwickelung seiner Fähigkeiten und in ihrer
<lb/>Anwendung auf alle Ordnungen der Dinge. Sie bestehe
<lb/>vielmehr nur in der dem einzigen Zweck, zu dem er
<lb/>geboren werde, entsprechenden Entwickelung und
<lb/>den für dessen Erreichung not h wendigen Mitteln.
<lb/>Sehen wir bei diesem Verbesserungsversuch davon ab,
<lb/>dass er sich im Kreise dreht, so scheint seinem Urheber
<lb/>dabei fast derselbe Gedanke vorgeschwebt zu haben, den
<lb/>wir oben 33) von Mancini angeführt haben; und er
<lb/>fügt hinzu: A h r e n s und auch wohl M a in i a n i würden
<lb/>folgerecht Alles, was möglich und ehrbar sei, auch für
<lb/>pflichtgeboten erklären müssen, gleich Damiron. Die- 
<lb/>selbe Verkennung einer unerlässlichen Unterordnung, wie
<lb/>diese aus dem verschiedenen Grade des Werths der Rechte
<lb/>folge, zeige sich bei Ahrens’ Ansicht von den ver- 
<lb/>schiedenen Bestandtheilen der Gesellschaft, woraus er irrig
<lb/>ebensoviele verschiedene Gesellschaften mache. Ohne Grund
<lb/>wolle er nämlich die von ihm richtig geloderte einheit- 
<lb/>liche Oberleitung keiner von diesen zugestehen,
<lb/>da sie doch offenbar nur der Gesellschaft zukommeu
<lb/>könne, die den hohen Beruf habe, die religiös - sittliche
<lb/>Lebensordnung zu überwachen. Unser Ziel kann hiernach,
<lb/>wenn wir ihn recht verstehen, kein anderes sein, als die
<lb/>Theokratie! — Bei dieser Gelegenheit wollen wir nur
<lb/>noch erwähnen, dass ihm das Wesen der Monarchie in
<lb/>dem „Eigenthum der autoritä commune“ besteht; 34) dass
<lb/>er von dem Repräsentativsystem nichts wissen will, ge- 
<lb/>stützt auf Romagnosi’s und Ahrens’ Lehren von
<lb/>der Ueberschätzung der Staatsformen überhaupt; und dass
<lb/>er den Beweis der Möglichkeit einer echteren Volksver- 
<lb/>tretung als die bisherige (wie Letzterer sie aus den ver- 
<lb/>schiedenen Hauptkreisen der gesellschaftlichen Thätigkeit
<lb/>hervorgehen lassen zu können glaube) erst gelten lassen

<lb/>33) S. 78.

<lb/>34) Bd. I, 8. 304.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0250.tif"
                n="246"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0250"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>will, wenn ihn die Wirklichkeit geführt hat. Die Katho- 
<lb/>liken sind ihm gleichbedeutend mit Absolutsten, die Irr- 
<lb/>gläubigen (miscredenti) — zu denen er also vermuihlich
<lb/>auch die Franzosen rechnet — mit Republikanern» 35) Ob
<lb/>er sich ebenso stark ereifern würde über „die tyrannische
<lb/>Bedingung der Staatsreligion, die den englischen Fürsten
<lb/>aufgelegt sei“, 3G) wenn diese die katholische wäre, bleibt
<lb/>dem Leser zu errathen. Seine Auslassungen gegen die
<lb/>fantastischen Patrioten unter seinen Landsleuten, die sich
<lb/>das unvernünftige Ziel der Einheit Italiens in den Kopf
<lb/>gesetzt hätten und darauf hin als Empörer und Verwüster
<lb/>aufträten,37} sind so gehalten, dass man sehr zweifeln muss,
<lb/>ob sie Viele, vollends unter Denen die für Mazzinis
<lb/>tolle Plane schwärmen, zu grösserer politischen Besonnen- 
<lb/>heit bringen werden. Ganz begreiflich hebt er die Weis- 
<lb/>heit des Verbots gemischter Ehen (sehr seltene Fälle
<lb/>ausgenommen !), sowie der Scheidungen, in den Augen
<lb/>aller wahren Katholiken hervor; ein Gebot der Ehen
<lb/>von Riesen mit Riesinnen, etwa um die Potsdamer Garde
<lb/>fortzupflanzen, scheint ihm aber doch zu weit zu gehen.38}
<lb/>Nicht übel zeigt er, inwiefern allein es einen Sinn haben
<lb/>kann zu sagen: Dieses oder Jenes sei recht — oder:
<lb/>das Viereck des Kreises sei ein Unding — „auch ab- 
<lb/>gesehen vom Dasein Gottes,“ — wie die bekannte Stelle
<lb/>bei G r o t i u s lautet. 39) Er lobt Diesen sogar gelegent- 
<lb/>lich, 40) weil er die Barbarei entschieden missbillige, mit
<lb/>der das römische Recht zu dem Unglück noch Kränkungen
<lb/>hinzufüge, indem es die Schifl’bruchtrümmer dem Fiskus
<lb/>zuschreibe. Nur hat er übersehen, dass Grotius Diess
<lb/>mehren andern alten Völkern, nicht aber den Römern,

<lb/>35) Anm. 145. (Die Zahlen der Antnerkk. und der §§. laufen fort
<lb/>durch das ganze Werk.)

<lb/>36) Bd. I, 8. 322.

<lb/>37) I, S. 201.

<lb/>38) II, §. 1527 iT., 1544 u. 1546.

<lb/>39) I, Anm. 27.

<lb/>40) I, 8. 335.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0251.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>Schuld gibt, ja sogar Gesetzstellen anfuhrt, worin sie sich
<lb/>scharf dagegen erklären und dem Schiffbrüchigen allen
<lb/>möglichen Rechtsschutz gewähren, Ueberhaupt begegnen
<lb/>wir auch in T a p a r e 11 i' s Buch, vorzüglich, aber nicht
<lb/>bloss in Betreff* des Familienrechts, Erbrechts und Straf- 
<lb/>rechts, bisweilen guten Bemerkungen, deren einige wir
<lb/>noch weiterhin näher angeben werden.

<lb/>Kehren wir nach dieser etwas langen Unterbrechung
<lb/>wieder zurück zu T o 1 o m e i, um seine Ansichten, in Ver- 
<lb/>gleich mit denen seiner Landsleute, und zwar zunächst
<lb/>hinsichtlich der Hauptfrage nach dem Unterschied und
<lb/>Wechselverhältniss der Rechtslehre und
<lb/>S i 11 e n 1 e h r e, noch weiter im Einzelen zu veranschau- 
<lb/>lichen.

<lb/>Er hat ohne Frage darin Recht, 41) dass wir blosse
<lb/>Unsittlichkeiten nicht mit Gewalt hindern dürfen, wohl aber
<lb/>solche, die zugleich das Recht verletzen, — wenn und
<lb/>insofern sie nämlich Aergerniss und böses Beispiel geben,
<lb/>eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
<lb/>einen Bruch übernommener Verbindlichkeiten enthalten.
<lb/>Aus dem letztgenannten Grunde will er dem Staat sogar
<lb/>gestatten vom Selbstmord zwangweise abzuhalten,
<lb/>hierin gleicher Ansicht mit A h r e n s 42) und B a r o 1 i.43)
<lb/>Letzterer sucht nämlich diesen Abhaltungszwang nicht
<lb/>nur beim Geisteskranken zu rechtfertigen — und zwar
<lb/>aus seinem Kant’ sehen Rechtsgrundsatz heraus : da

<lb/>Jenem dadurch eine Freiheit des Handelns nicht genom- 
<lb/>men werden könne, die er ja doch (freilich in ganz
<lb/>andern» Sinn! Ref.) nicht habe —, sondern ausdrücklich
<lb/>auch bei dem geistig Gesunden, und hier in der
<lb/>über Kant hinausgehenden Ahnung, dass von einem
<lb/>Recht der Zerstörung der „nothwendigen Mittel des Le- 
<lb/>benszwecks — auch des eignen —u nicht die Rede sein

<lb/>41) Corso elementare II. §. 293.

<lb/>42) Die Rechtsfilosofie oder das Naturrecht. 4te (deutsche) Aus- 
<lb/>gabe, Wien, 1852. 8. 297.

<lb/>43) Diritto naturale privato e pubblico. I, §. 91, nota %
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0252.tif"
                n="248"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0252"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>könne. Dennoch müssen wir, wenigstens in Bezug auf
<lb/>Solche die nicht geisteskrank sind, der Ansicht DaHu- 
<lb/>sche ck’s44) beipflichten,45) der die gewaltsame Verei- 
<lb/>telung des Selbstmords für ebenso unstatthaft hält, wie
<lb/>d i e des Geschlechlsumgangs zu nahe Verwandter.

<lb/>Zu dem Besten, was neuerdings gesagt worden ist
<lb/>gegen die herrschende Thomasisch-Kantische Lehre von
<lb/>sogenannten Rechten auf Unsittliches, der, wie
<lb/>wir oben sahen, 4C) auch T o 1 o m e i zustimmt, gehören
<lb/>einige Ausführungen 6 i o r g i' s, 4') die in der Haupt- 
<lb/>sache sich eng an die schon von uns besprochene kleine
<lb/>Schrift von Dali uscheck anschliessen, von der G i o r g i
<lb/>bemerkt, dass sie lange nicht so bekannt geworden sei
<lb/>als sie verdiene. Als Duelle jener Irrlehre bezeichnet er
<lb/>die ungegründete Besorgniss, dass man uns sonst könnte
<lb/>zwingen wollen Unsittlichkeiten zu unterlassen, — eine
<lb/>Besorgniss, die sich nur erklären lasse aus dem Versäu- 
<lb/>men der unerlässlichen Unterscheidung zwischen eigent- 
<lb/>lichem Recht (Rechtsanspruch) und dem bloss Er- 
<lb/>laubten, d. h. demjenigen Handeln, in Hinsicht dessen
<lb/>wir bloss vom Zwang Anderer befreit sind. Ein Anderes
<lb/>aber sei es: behaupten, dass man nicht zum sittlichen
<lb/>Handeln gezwungen werden dürfe, ein Anderes: ein w a h-
<lb/>r e s Recht auf unsittliche Handlungen für denkbar erklären.
<lb/>Gäbe es ein solches, fährt er fort, dann würde daraus
<lb/>unwiderspreehlich die doppelte schreckliche Folgerung flies-
<lb/>sen: 1) dass man auch nicht auf andere Weise als mit
<lb/>Zwangmitteln unsittliches Handeln hindern dürfte, — eine
<lb/>Folgerung, der begreiflich Viele sich zu entziehen such- 
<lb/>ten, so dass es dann, in Widerspruch mit ihrem eignen
<lb/>obersten Grundsatz, auch halbe Rechte geben würde; —
<lb/>2) dass sogar Andere, auf Verlangen, Beistand zu Vor-

<lb/>44) Alcune vedute fondameniali etc. S. 1)3 f.

<lb/>45) Die Gründe hierfür finden sich in unsern „Grundzügen des
<lb/>Naturrechts,44 Heidelberg, 1846. §. 29.

<lb/>46) 8. 101.

<lb/>47) Am a. 0. §. 2.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0253.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>Übung unsittlicher Handlungen, z. B. des Selbstmords,
<lb/>leisten dürften. Allein so weit treibe Keiner die Be- 
<lb/>hauptung !

<lb/>Nicht minder folgewidrig müssten ferner Alle die U n-
<lb/>veräusserlichkeit gewisser Rechte zugeben, — weil
<lb/>Pflichten mit ihnen verbunden seien — also hier wenig- 
<lb/>stens, die Unterordnung des Rechts unter die Sittlichkeit
<lb/>einräumen; aber ebenso in der Lehre von der Nichtig- 
<lb/>keit der Verträge und Bedingungen, die auf sittlich un- 
<lb/>mögliche Leistungen gehen. 48) Diess gelte namentlich
<lb/>von der Kant' sehen Schule, die, da sie im Recht nicht
<lb/>eine bloss naturgesetzliche, sondern, wenn auch nur im
<lb/>weiteren Sinn, m oral i s c h e Möglichkeit sehe, überhaupt
<lb/>nur durch einen Widerspruch ein unsittliches Thun dar- 
<lb/>unter begreifen könne. Er will darum zwar nicht gerade
<lb/>mit Hugo ihre Rechtslehre eine Gurgelabschneidermoral
<lb/>(„una morale per gente pronta a scannarsi vicendevol-
<lb/>mente“) genannt wissen, glaubt aber (ohne Grund), dass
<lb/>sie sogar, trotz ihrer Angriffe auf die Nützlichkeitlehre,
<lb/>ganz wie diese von einem materialen Grundsatz aus- 
<lb/>gehe, nicht von einem formalen, indem auch sie das
<lb/>Unterscheidungsmerkmal der Gerechtigkeit hernehme von
<lb/>der Möglichkeit des gleichen Handelns Aller, nämlich von
<lb/>Seiten seiner Wirkung hinsichtlich des ruhigen Zusam- 
<lb/>menlebens, mit andern Worten: des Gemeinnutzens.49)
</p>
            <p>

               <lb/>48) Boncompagni, introduzione alla scienza del diritto, 8.
<lb/>442 f., 448 führt als Beispiele solche Verträge an, worin im Ganzen
<lb/>und für immer auf die Freiheit verzichtet wird oder auf jeden mög- 
<lb/>lichen künftigen Erwerb von Sachen oder auf die Unverletzlichkeit
<lb/>der Person, die Lebenslänglichkeit der Ehe, die eheliche Treue etc.

<lb/>49) Am a. 0 . 8. 440; 656. Einen nähern Nachweis dieser Be- 
<lb/>hauptung verspricht Giorgi in einem besondern, bereits druckferti- 
<lb/>gen, Aufsatz „über die Beziehungen zwischen Moral, Gerechtigkeit,
<lb/>Recht und Nützlichkeit“ zu führen. Es wird sich zeigen, ob er auch
<lb/>dort übersehen hat, dass material nur jener Grundsatz genannt wer- 
<lb/>den darf, bei dem nicht, wie bei der Kan t’sehen Sitten- und Rechts- 
<lb/>lehre, um zu bestimmen; Was Recht und Unrecht sei, völlig abgesehen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0254.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Auf T o 1 o m e i passt keinesfalls der mehr Tadel als
<lb/>Lob enthaltende Ausspruch A m b r o s o 1 i ’ s:50) die ita- 
<lb/>lienische Schule suche die rechtliche mit der sittlichen
<lb/>Pflicht zu verschmelzen (unificare) — ; denn er lässt sehr
<lb/>richtig die Rechtsverbindlich eit nicht aus der sitt- 
<lb/>lichen Pflicht abstammen, weder aus der eignen noch
<lb/>aus der Anderer, sondern aus dem Recht,51) — auch
<lb/>aus dem Urrecht eine Urrechtsvcrbindlichkeit; — irrthüm-
<lb/>lich aber behauptet er, obwohl von seinem Standpunkt
<lb/>aus folgerecht, dass erstere durch blosses Unter- 
<lb/>lassen vollständig erfüllbar sei, 52) während wir anders- 
<lb/>wo bei ihm der Ahnung begegnen, dass sie dadurch
<lb/>mitunter auch verletzt werden könne.

<lb/>Ebensowenig ist von ihm wahr, was A m b r o s o 1 i °3)
<lb/>von den Vertheidigern auch eines verneinigen Cha- 
<lb/>rakters der Rechtsverbindlichkeit behauptet: sie gäben we- 
<lb/>nigstens zu, dass es ganz gleichviel (?) sei, einen Men- 
<lb/>schen zu tödten und, wenn man es ohne eigne Gefahr
<lb/>kann, das tödlliche Eisen nicht von ihm abzulenken, Brand
<lb/>zu stiften und ruhig zuzusehen, wie ein Funke im Nach- 
<lb/>barhause zur verzehrenden Flamme werde; dass ferner das
<lb/>Staatsgesetz zwar nicht zwingen könne zur Erfüllung
<lb/>sittlicher Pflichten (des Wohlthuns) die uns Opfer kosten,
<lb/>wohl aber solcher, die Andern nützen ohne uns zu scha- 
<lb/>den. Denn, dass es in keinem Fall selbstverständ- 
<lb/>lich Rechte Anderer, namentlich auf einen für uns un- 
<lb/>schädlichen Gebrauch unserer Sachen, gebe, wie schon
<lb/>B a r o 1 i54) ausführlich auseinandersetzt, ist wenigstens die
</p>
            <p>

               <lb/>wird von dem wesentlichen Inhalt (der Materie) des menschlichen
<lb/>Handelns, also von der menschlichen Bestimmung, woraus allein dieser
<lb/>Inhalt sich ergeben kann.

<lb/>50) Introduzione alla giurisprudenza lllosofica, 8. 138.

<lb/>51) Corso elementare I, §. 175 ff.

<lb/>52) Ebenda I, §. 184.

<lb/>53) Am a. O. lib. II, cap. 5: „Gränzlinie zwischen dem Grund- 
<lb/>satz der Sittlichkeit und des Rechts.u

<lb/>54) Diritto naturale privato e pubblico II, §. 145, nota 2.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0255.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie. 251


<lb/>Meinung der Mehrzahl, bei der jedoch Ros mini 55) trif- 
<lb/>tige Bedenken hat.

<lb/>In der Regel heisst T o 1 o m e i auch alle strengen
<lb/>Folgerungen seiner verneinigen Rechtsansicht gut, am Auf- 
<lb/>fallendsten da wo er die Urreohte in Bezug auf unsers
<lb/>Gleichen aufzählt. 56) Denn er will dem Dürftigen oder
<lb/>sonst Hülflosen keinen andern als einen bloss sittlichen
<lb/>Anspruch darauf geben, dass wir ihn nicht leiblich oder
<lb/>geistig zu Grunde gehen lassen, da Derselbe doch offen- 
<lb/>bar zugleich einen Rechts anspruch hierauf hat, der zwar
<lb/>in der Regel, z. B. von Seiten eines Waisenkindes,
<lb/>nur gegen die ganze Rechlsgesellschaft überhaupt geht,
<lb/>zuweilen aber doch, — auch ohne dass deren Ver- 
<lb/>mittlung oder ein vorhandener Vertrag die nähere Hin- 
<lb/>weisung gegeben hätte — sogar gegen bestimmte Ein-
<lb/>zele, und zwar nicht etwa bloss gegen die nächsten An- 
<lb/>gehörigen, sondern auch gegen Andere, z. B. gegen Den
<lb/>der allein in der Lage ist einen aus dem Kahn Ge- 
<lb/>fallenen durch einfache Reichung der Hand vom Ertrinken
<lb/>zu retten, oder der in einer Einöde ein ausgesetztes Kind
<lb/>findet, das ohne seine Hülfe so gut wie gewiss des Todes
<lb/>sein würde.

<lb/>T o 1 o m e i aber erklärt es geradezu für ein „Zer- 
<lb/>stören jedes Grundsatzes des Rechts und der Sittlichkeit,“
<lb/>wenn man annehme, dass das Bedürfniss allein uns
<lb/>jemals zum Handeln ermächtigen könne; und er geht
<lb/>demgemäss soweit, dass er uns sogar bei Kindern und
<lb/>Geisteskranken ein Recht, ihnen Gutes zu erweisen, nur
<lb/>unter eben der Einschränkung zugestehen will, die bei
<lb/>Andern allerdings sich von selbst versteht: dass und
<lb/>sofern sie unsre Wohlthaten annehmen wollen. Da- 
<lb/>mit stimmt es freilich sehr schlecht, wenn er einräumt
<lb/>dass, bei Erfüllung der sittlichen Pflicht uns ihrer an-
</p>
            <p>

               <lb/>55) Filosofia dei diritto, I, §. 499—507.

<lb/>56) Corso elementare. II, §. 287—294; aber auch besonders in
<lb/>der Lehre vom Rechtsgrund des Staats, III, §. 660 u. 661.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0256.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>zunehmen, (deren Umwandlung in eine Rechtspflicht erst
<lb/>besondere Handlungen unsrerseits voraussetze) Gewalt- 
<lb/>mittel (!) nöthig und statthaft sein können — z. B.
<lb/>bei dem Heilverfahren gegen Geisteskranke —, wenn er
<lb/>aber diese Mittel dennoch wieder nicht Rechtszwang
<lb/>nennen will, weil sie — nur aufs Beste Dessen abzielen,
<lb/>bei dem sie angewandt werden.

<lb/>In ganz ähnlichen Widersprüchen bewegt sich Ros- 
<lb/>mini, 57) indem er den Aeltern zwar ein Recht zu- 
<lb/>spricht ihre Kinder zu erziehen, aber ein Recht das auf
<lb/>das Beste der Kinder abzweckt, während doch sonst nach
<lb/>ihm alle Rechte nur auf das eigne Beste der Berech- 
<lb/>tigten zielen; indem er ferner zwar die Unmöglichkeit
<lb/>einsieht, aus dem von K a n t angeführten Grund, den auch
<lb/>Z e i 11 c r, T o 1 o m e i 58) u. A. geltend machen, eine
<lb/>RechtsVerbindlichkeit der Aeltern abzuleiten, und ihnen
<lb/>daher nur eine sittliche Verpflichtung zuerkennt, den- 
<lb/>noch aber dem Staat ein Recht gibt, sie zu deren Er- 
<lb/>füllung zu zwingen.

<lb/>Aus dem Allen erhellt, dass Tolomei und Ros- 
<lb/>mini wenigstens fühlen, dass aus ihrem verneinigen
<lb/>Rechtsbegriff ein Recht der Erziehung, der Strafe,
<lb/>überhaupt der Bevormundung in einem weitern Sinn
<lb/>des Worts sich nicht ableiten lasse; daher denn diese
<lb/>Lehren und überhaupt das Familienrecht bei ihnen, gerade
<lb/>so wie bei B a r o 1 i und der ganzen Schule K a n t ’ s,
<lb/>sehr zu kurz kommen und hier überall, namentlich bei
<lb/>Ros mini, wie schon bei Fichte und Rotteck, die
<lb/>Sittenlehre aus der Noth helfen muss.

<lb/>Baroli zwar 89) müht sich vergeblich mit jener Ab- 
<lb/>leitung , wenigstens des natürlichen Erziehungs- und
<lb/>Vormundschaft rechts, ab, weil er ganz richtig
<lb/>daran festhält, dass es ein solches geben müsse, und dass

<lb/>57) 8. §§. 817 f., 788; 795 — 798 seiner Filosofia de! dritto. I.

<lb/>58) Corso elementare. II, §. 613 f. — Vgl. darüber unsere „Grund- 
<lb/>züge des Naturrechts,“ S. 375.

<lb/>59) Diritto naturale privato e pubblico. I, §, 89 u. 91.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0257.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>dessen Grund weder in einer Art von Vertrag- und Ge-
<lb/>sellsehaftverhältniss zu suchen sei, noch in vermutheler
<lb/>Einwilligung der Geistesschwachen oder Minderjährigen;
<lb/>dass derselbe vielmehr sich nur ergeben könne einerseits
<lb/>aus der Leitungsbedürftigkeil der Einen (auch der
<lb/>Staatsbürger), um ihren Lebenszweck zu erreichen, un- 
<lb/>beschadet ihrer sonstigen Rechte —, so dass man darum
<lb/>keineswegs sagen dürfe, dass sie zur Sklaverei ge- 
<lb/>boren seien — und andrerseits aus der hohem Einsicht
<lb/>und Fähigkeit Anderer (die Plato Hüter nenne) zu
<lb/>solcher Leitung; für deren Richtung und Mittel je- 
<lb/>doch stets nur der Zweck der zu Leitenden massgebend
<lb/>sein dürfe. 60) Der Sache nach hat er — und ähnlich
<lb/>Boncompagni61) — hiermit ganz das jus sapientioris
<lb/>des G r a v i n a gutgeheissen, für das auch Mamiani
<lb/>ist, 62) während Poli63) und Mancini64) sich dagegen
<lb/>erklären, Jener, weil er darin, gewiss ohne Grund, nur
<lb/>eine Erneuerung des H o b b e s ’ sehen Recht des Stärkeren,
<lb/>wenigstens in moralischem Sinn, sieht, Dieser, weil er
<lb/>irrig meint: dann müsse man auch ein natürliches Recht
<lb/>der Sklaverei annehmen.65)
</p>
            <p>

               <lb/>60) Aus ebendiesem Grunde findet er es abenteuerlich (§. 92),
<lb/>wenn Zachariä (vierzig Bücher vom Staat, erste Ausg. I, 8. 59)
<lb/>zu Begründung des Rechts auf Thiere seine Zuflucht zu einer
<lb/>Vormundschaft nehme, die — das Recht in sich fasse, den Mündel zu
<lb/>tödten!

<lb/>61) Introduzione alla scienza del diritto, 8. 449; 452 etc.

<lb/>62) Lettere intorno alla filosofia del dritte etc., 8. 29 f.

<lb/>63) Saggi di scienza politico-legale. 8. 135 f.

<lb/>64) In den eben erwähnten Lettere, 8. 96 f.

<lb/>65) Dass diese Annahme sich bei Aristoteles finde, bestreitet
<lb/>Baroli merkwürdiger Weise durchaus (a. a. 0. 8. 178 f.). Dass
<lb/>Gravina ihr das Wort rede, ist jedenfalls nur Schein; denn, obgleich
<lb/>er in seinen „Origines juris civilis" ausser lib. II, cap. 17 „de jure
<lb/>sapientis", noch lib. III. cap. 3 „de natura servis et natura dominis"
<lb/>spricht und nicht ohne Grund auch das Recht zur Herrschaft
<lb/>auf den inneren Beruf zum Herrschen stützt, so besteht er
<lb/>doch darauf, dass es von den Herrschern „non quidem propter pro-

<lb/>Kriu Zeitschr, f, Rechtste, XXV, Bd, II, Heft,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0258.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>Nachdem T o 1 o m e i die Möglichkeit auch mittelbarer
<lb/>Rechtsverletzungen, z. B. durch unsere Thiere oder durch
<lb/>von uns Angestiftete, erwähnt hat,66) hebt er gut her- 
<lb/>vor, 67) dass nur der äussere Schade ein Rechtschade
<lb/>sei, wofür dem Handelnden Verantwortung obliege, weil
<lb/>er aus einer Rechtsverletzung im engem Sinn, d. h. einer
<lb/>bewussten, entsprungen sei, nicht also das durch Kinder
<lb/>oder Wahnsinnige gestiftete Unheil. Auch gegen Solche
<lb/>aber finde Rechtszwang wenigstens zur Verteidigung
<lb/>oder Verhütung statt; Diess aber würde unmöglich sein,
<lb/>fügt er sehr überzeugend hinzu, wenn das Recht nur aus
<lb/>der Pflicht Anderer flösse, da auch den noch Unver- 
<lb/>nünftigen zwar Persönlichkeit, und damit Rechts befähi-
<lb/>gung nicht fehle, wohl aber die Verpflichtungs-
<lb/>fähigkeit. Obgleich sie daher zur Schadloshaltung nicht
<lb/>verbunden seien, so könne diese doch der Staat ihnen
<lb/>auflegen, z. B. falls sie sehr reich seien, der Beschädigte
<lb/>sehr arm. Es bleibt indess zweifelhaft, ob er deutlich
<lb/>den Rechtsgrund hiervon eingesehen habe, der aus dem
<lb/>Gesammtbedürfniss fliesst, die Erreichung des Lebenszwecks
<lb/>überhaupt, auch in Hinsicht des Erwerbs und Verlusts
<lb/>äusserer Mittel oder Güter des Lebens, möglichst unab- 
<lb/>hängig zu machen vom blossen glücklichen oder unglück- 
<lb/>lichen Zufall. 68)

<lb/>Schwach und ganz Karitisch ist sein Versuch, aus der
<lb/>inneren Unverletzlichkeit des Rechts auch die Nothwen-
<lb/>digkeit aller sachdienlichen Zwangmittel zur Rechts- 
<lb/>verwirklichung abzuleiten, in deren Anwendung,

<lb/>priatn sed propter imbecilliorum potissimum utilitatem“ ausgeübt werde.
<lb/>Diess heisst aber im Grunde nur soviel als: es auf das natürliche Yor-
<lb/>mündschaftrecht stützen, das freilich immer bedingt ist und ohne
<lb/>das man niemals das Regierungsrecht genügend wird begründen kön- 
<lb/>nen, wenn man nicht ewig in Rechtsdichtungen sich herumtreiben will.

<lb/>66) Corso elementare. I, cap. 11, §. 19411. Vgl. auch Rosmini,
<lb/>Fil. del diritto I, §. 1624, nota 1.

<lb/>67) Corso elem. I, §. 189; 224 f., 124.

<lb/>68) Siehe unsere »Grundzüge des Naturrechts,“ §. 47 u. 88.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0259.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>z. B. durch Verteidigung, er nicht ebensoviele
<lb/>besonderen Rechte sieht, sondern nur die äusseren wirk- 
<lb/>samen Kundgebungen des Rechts selbst bei Gelegenheit
<lb/>eines Hindernisses,69} ebenso wie es jetzt auch Giorgi70}
<lb/>thut. Bei Aufführung der Stufenfolge der Zwangmittel
<lb/>und der gütlichen Mittel (die er nicht, wie B a r o 1 i,
<lb/>scharf unterscheidet} schliesst er sichtlich an die Wolf-
<lb/>fianer, zumal an Vattel, an. Doch erkennt er an,71}
<lb/>dass alle jene Mittel ohne hinzukommende sittliche Kraft
<lb/>— ohne Ueberzeugung — nicht ausreichen, und bemerkt
<lb/>beiläufig, dass man nicht etwa Zweikampf und Gottesur-
<lb/>theil dem Loosen gleich achten dürfe, — Was man auch
<lb/>bei uns schon oft übersehen hat.72) Er hält dafür, dass
<lb/>Mittel der List bisweilen der Gewalt vorzuziehen seien,
<lb/>und stellt die jedenfalls nicht folgerechte Behauptung auf,
<lb/>dass der Beleidiger zwar das Recht auf Wahrhaftig- 
<lb/>keit von Seiten des Beleidigten verloren habe, — zumal da
<lb/>eine Lüge Jenem oft ein weit grösseres Hebel erspare,
<lb/>obwohl sie unsittlich sei, — dennoch aber ein ihm
<lb/>(also wohl auch z. B. dem Strassenräuber ?} gegebenes
<lb/>Wort nicht soll gebrochen werden dürfen. 73)

<lb/>Es ist bemerkenswert!!, dass jetzt auch Ros mini
<lb/>dem ersten dieser Sätze beistimmt , nämlich die Lüge als
<lb/>Vertheidigungsmittel gegen ungerechte Gewalt zulässt, z. B.
<lb/>auch gegen unstatthafte Drohungen eines Untersuchungs- 
<lb/>richters, oder wenn die Strafe, die dem Geständnis« folgen
<lb/>würde, eine an sich ungerechte ist (und, wie er hinzu- 
<lb/>setzt, der Verbrecher wahre Reue fühlt}.74} Wir sind
<lb/>vom Standpunkt zunächst des Individualitätsrechts zu ähn- 
<lb/>lichen Ergebnissen gelangt.75}
</p>
            <p>

               <lb/>69) Corso elementare I, §.198; 204.

<lb/>70) Suti’ idea e sulla scienza dei dritto e det dovere, S. 443.

<lb/>71) Corso elementare I, §. 200.

<lb/>72) Ebenda, §. 217.

<lb/>73) Ebenda, §. 222; 229 f.

<lb/>74) Filosofia dei diritto. I. 8. 237 f.

<lb/>75) 8. unsere „Grundzüge des Naturrechts,“ §. 55.


<lb/>18*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0260.tif"
                n="256"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die »eueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Auch T o 1 o m e i leugnet das sich selbst widerspre- 
<lb/>chende Recht, in der äussersten Noth Böses
<lb/>undUnrechtzu thun und zählt hierhin die Erhaltung
<lb/>unsers Lebens auf Kosten eines Unschuldigen, nicht aber
<lb/>eines Schuldigen. Für folgewidrig erklärt er es aber, nach
<lb/>Baroli’s Vorgang, wenn fast allgemein die Tödtung des
<lb/>ungerechten Angreifers gebilligt werde, jedoch nur so- 
<lb/>fern der Angriff unsere wichtigsten Rechte, und nicht
<lb/>etwa unwichtigere, z. B. Sachrechte, bedrohe.76) Sein
<lb/>Grund: dass dann das Unrecht eines Andern uns im letz- 
<lb/>teren Fall, anstatt einer unleugbaren religiösen und sitt- 
<lb/>lichen Pflicht,77) vielmehr eine Rechts Verbindlichkeit
<lb/>auffegen würde, unser Recht fahren zu lassen — be- 
<lb/>weist indess nur gegen die erwähnte Unterscheidung, nicht
<lb/>aber für die Zulässigkeit der Tödtung des Angreifers.
<lb/>Ährens hat übrigens seine frühere Behauptung: dass
<lb/>dieselbe, sofern sie beabsichtigt sei, nicht bloss gegen
<lb/>die Sittlichkeit, sondern auch gegen das Recht verstosse
<lb/>— die auch Mancini ungekochten hatte78), neuerlich,
<lb/>wohl ohne hinreichenden Grund , zurückgenommen. 79)
<lb/>Giorgi80) hält die Tödtung hier auch nur dann für
<lb/>unsittlich, wenn wirklich sie selbst, und nicht Abwehr,
<lb/>bezweckt war, wenn z. B. der Angriff nur den erwünsch-
</p>
            <p>

               <lb/>76) Corso elementare, I, §. 231 ff., 158.

<lb/>77) Mancini, lettere etc., 8. 144 f. führt ganz richtig einen
<lb/>Angriff auf uns als Beispiel an, dass auch ein Unrecht Anderer für
<lb/>uns ein Mittel zur Ausübung der Sittlichkeit werden könne, und glaubt
<lb/>irrigerweise damit Jene widerlegt zu haben, die, wie Bou terwek,
<lb/>im Recht nur ein Mittel für die Sittlichkeit sehen; die ohnehin ganz
<lb/>unabhängig von allem Recht bestehe und ihre Foderungen geltend
<lb/>mache.

<lb/>78) Lettere, 8. 152 f., aber auch P. Duprat in der „Revue
<lb/>independante“ von 1846, T. III, p. 450—452. Yergl. unsere „Grund- 
<lb/>züge des Nat. R.,w §. 30.

<lb/>79) In der vierten von ihm selbst bearbeiteten deutschen Ausgabe
<lb/>seiner „Rechtsphilosophie,“ Wien, bei Gerold, 1852. 8. 367.

<lb/>80) Am a. 0. tz. 2.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0261.tif"
                n="257"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>ten Vorwand abgab um eine längst gehegte Rachlust zu
<lb/>befriedigen.

<lb/>Besonders merkwürdig ist die ganze Behandlung des
<lb/>Vertheidigungsrechts bei R o s m i n i, 8‘) deren Ausführlich- 
<lb/>keit und endlose kasuistische Probabilitätsmoral wohl kaum
<lb/>ihres Gleichen hat. Er will zwar z. B. dem Vater ein
<lb/>Recht geben, gewaltsame oder sonst verbrecherische An- 
<lb/>schläge auf den religiösen Glauben der Kinder (— wozu
<lb/>er hoffentlich den Versuch, ihnen ihren Irrglauben zu be- 
<lb/>nehmen, nicht zählt), sogar mit Tödtung des Angreifers
<lb/>abzuwehren; er leugnet aber durchaus die Statthaftigkeit
<lb/>solcher Tödtung wegen eines drohenden Rechtschadens,
<lb/>dessen volle Vergütung wir allen Grund haben zu er- 
<lb/>warten oder gar wegen eines Guts, was nur auf Vor- 
<lb/>urteilen ruhe, wie jede andere Ehre als die in der sitt- 
<lb/>lichen Güte besteht, und er unterschreibt hierin ganz „die
<lb/>weisen Worte eines Protestanten, Hugo Grotius, die
<lb/>eines Katholiken wahrhaft würdig seien.“ Sein Versuch
<lb/>zu zeigen, dass der einem Angreifer zuzufügende Schade
<lb/>den doppelten Werth des Schadens Dessen nicht über- 
<lb/>schreiten dürfe, der uns durch ihn droht, ausser wenn
<lb/>er ein Gewohnheitübelthätcr z. B. ein Seeräuber sei,
<lb/>entbehrt allen Halts.

<lb/>Geradezu unbegreiflich, und schon von Baroli schlagend
<lb/>widerlegt, 82) ist die Meinung, zu der sich unsers Wissens
<lb/>nur noch Tolomei bekennt, dass, wenn um Lohn eine
<lb/>Schlechtigkeit zugesagt, also ein nichtiger Vertrag ge-
</p>
            <p>

               <lb/>81) Filosofia dei diritlo I, §. 1704 bis 1907. Die angeführten
<lb/>Sätze finden sich h. 1807; 1810 ff., die reiche Kasuistik besonders
<lb/>§. 1820 — 1899.—- Sowohl von Seiten der theologischen Richtung des
<lb/>Verfassers und seiner seltnen Fruchtbarkeit (30 meist dicke Bände,
<lb/>die wir in den Verzeichnissen seiner Werke angeführt finden, sollen
<lb/>noch nicht Alles sein!) als auch nach der Art seiner Darstellung, so- 
<lb/>viel geläuterter diese auch ist, lässt sich eine gewisse Verwandtschaft
<lb/>Desselben mit dem heil. Thomas kaum verkennen. Auch er liebt
<lb/>sein: Rispondo — in prima — in seeondo logo! —

<lb/>82) Diritto privato e pubblico I, 8. 316.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0262.tif"
                n="258"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die «eueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>schlossen worden ist, dennoch, sobald jene verübt ist, auch
<lb/>der Sündenlohn gefodert werden könne, weil — die Nichts- 
<lb/>würdigkeit der causa impulsiva eine an sich nicht ver- 
<lb/>werfliche Handlung nicht verwerflich mache — das Zahlen
<lb/>eines Lohnes aber nichts Schändliches sei! —83)

<lb/>Wie schon B a r o 1 i richtig nur ein Zusammentreffen
<lb/>der Rechte zugibt, nicht einen wahren Zusammenstoss,
<lb/>so erklären auch R o s m i n i 84) und T o 1 o m e i85) letz- 
<lb/>teren bei Rechten (deren keines ja mehr oder weniger
<lb/>Recht sein könne, als andere), wie bei Pflichten, für ein
<lb/>Unding, nicht so bei den Rechtsgegenständen, indem man
<lb/>z. B. oft, um eine Sache oder Kenntniss zu erlangen, an- 
<lb/>dere einbüssen müsse. Hieran knüpft Letzterer die Lehre
<lb/>vom Auf hören der Rechte. Verwirkt können
<lb/>nach ihm auch Urrechte werden, z. B. durch ungerechten
<lb/>Angriff. Verzicht auf sie möge pflichtwidrig sein, aber
<lb/>nicht rechtswidrig; Beides aber sei ihre Veräusserung,
<lb/>ausser etwa in dem Sinn dass die Urrechte mitunter, zu
<lb/>Gunsten Anderer, engere Schranken bekommen könnten.
<lb/>Man könne sich also so wenig verpflichten sich als Thier
<lb/>zu verhalten (Sklavereivertrag), als sich in ein solches
<lb/>verwandeln; wohl aber könne man für höhere sittliche
<lb/>Zwecke sein Leben opfern oder wagen, ja sieh hierzu
<lb/>verbindlich machen, z. B. der Arzt, Soldat, gute Vater
<lb/>und Bürger, womit man weder den eignen Tod wolle,
<lb/>noch auch seine Persönlichkeit veräussere. G i o r g i, der
<lb/>dieselben Sätze aufstellt, hebt bei ihrer nähern Entwicke- 
<lb/>lung besonders heraus, 86) wie hier das rechtlich Mög- 
<lb/>liche durchaus abhänge vom sittlich Möglichen und da- 
<lb/>rum bisweilen auch die Veräusserung von an sich Vcr-
<lb/>äusserlichein unstatthaft sei, z. B. die Verschwendung unsers
<lb/>Vermögens wenn wir Schulden haben.

<lb/>83) Corso elementare II, §. 44t u. 483.

<lb/>84) Filosofia morale I. Wir finden soeben die einsehlagende Stelle
<lb/>nicht wieder.

<lb/>85) Corso elementare I, §. 151—160.

<lb/>86) Suif idea e sullascienza del diritto e del dovere, gegen Ende.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0263.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie. 259


<lb/>Die Verjährungsfrage will Tolomei87) mit
<lb/>Recht nicht bloss beim Sacheigenthum abgehandelt wissen
<lb/>und betont ihre Bedeutung für das Staats- und Völker- 
<lb/>recht. Der blosse Nichtgebrauch kann nach ihm dem Be-
<lb/>dürfniss der Gewissheit des Verzichts nicht Genüge
<lb/>leisten; erst der Staat könne und solle dessen Merkmale
<lb/>feststellen, d. h. die Rechtsvermuthung zur Rechtsdichtung
<lb/>erheben. Mit ihm in der Hauptsache übereinstimmend,
<lb/>führt Giorgi gut aus:88) dass der Zweck der Gesell- 
<lb/>schaft und die Bestimmung der Sachen, als Mittel für den- 
<lb/>selben, nicht bloss Beschränkung in deren Gebrauch, son- 
<lb/>dern noch mehr in deren Nichtgebrauch verlangten, s o-
<lb/>weit nicht durch diese das Sondereigenthum in der Wurzel
<lb/>angegriffen oder offene Ungerechtigkeit und Unsittlichkeit
<lb/>gutgeheissen würde. Daher lasse auch die Verjährung
<lb/>sich nur rechtfertigen als ein Versagen des Schutzes in
<lb/>Ausübung des Rechts, nicht aber als wahre Art des Er- 
<lb/>werbs oder Verlusts von Rechten, wie Diess daraus erhelle,
<lb/>dass sie nirgends von Amtswegen angenommen werde oder
<lb/>das nach ihrem Ablauf Gezahlte als Nichtschuld zurück-
<lb/>gefodert werden könne; und ebendaher sollte folgerecht
<lb/>bei jeder Art der Verjährung und Ersitzung bona fides
<lb/>— auf die sich eigentlich sämmtliche Bedingungen der
<lb/>Verjährung zurückführen Hessen — als unerlässlich gelten,
<lb/>ausser etwa bei solchen Dienstbarkeiten, die auf ein pati
<lb/>gehen, wo mithin von einer malae fidei possessio des Ver- 
<lb/>pflichteten nicht wohl die Rede sein kann.

<lb/>87) Corso elementare. I, §. 167 —174.

<lb/>88) Am angef. Ort, im Septemberheft des Giornale von Po und
<lb/>Bello ne für 1852 Kr. 22, p. 721 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>(Schluss im nächsten Heft.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0264.tif"
             n="260"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0264"/>
         <div xml:id="d8181e25292"
              ana="scope_-_260-281"
              type="review"
              subtype="multi"
              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Neueste Literatur über die französ. Staats- und Rechtsgeschichte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, L. A.">Angezeigt von L. A. Warnkönig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Warnkönig, französ. Staats- u. Rcchtsgcschichto.
</p>
            <p>

               <lb/>XII.
</p>
            <p>

               <lb/>Neueste Literatur über die französische Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Lu A. WarnhSnlg«
</p>
            <p>

               <lb/>1. Guerard, de la formalion de Vetat acluel politique et administrativ
<lb/>de la France in der Bibi. de V Ecole des Charles&gt; Serie III, t. 2
<lb/>v. Sept• 1851.

<lb/>2. C. Dareste de la Chat anne, hisloire de VAdministration en
<lb/>Francef depuis le regne de Philippe Augvsle jusqu'ä la mori de
<lb/>Louis XIV. Outrage couronne par V Academie des Sciences morales
<lb/>et poliliques. Paris 1848. 2 V. 8.

<lb/>3. Pierre Clement, Vhisloire de la tne el de VAdministration de

<lb/>Calbert.

<lb/>4. Derselbe L. Gouvernement de Louis XIV, la Cour, VAdministration

<lb/>les fmances el le Commerce de 1683 a 1689. Paris 18?l8. 1 V. 8.

<lb/>5. Cheruel, de VAdministration de Louis XIV de 1663—1672 d'apres
<lb/>les Memoires inediis d’Olivier d’Ormesson.

<lb/>6. Henri Martin, la Monarchie an dixsepiieme Siede.

<lb/>7. E. Morel, Quinze ans du Regne de Louis XIV., t. I. 1851.

<lb/>8. Correspondence administrative sous le regne de Louis XIV, publiee
<lb/>par M. Depping. 2 V. 4.

<lb/>Einer der interessantesten aber zugleich schwierigsten
<lb/>Theile der französischen Staatsgeschichte ist die der Ver- 
<lb/>waltung und des Verwaltungsrechts im alten Frankreich.
<lb/>Zwar ist die Literatur aus den Zeiten vor der Revolution
<lb/>von 1789 sehr reich an Werken über dieselbe, allein
<lb/>sie sind grössentheils zu umfassend, mehr praktisch als
<lb/>geschichtlich und, obgleich den Zeitgenossen, welche die
<lb/>alten Zustände noch sahen, vollständig begreiflich, für die
<lb/>Leser der Gegenwart doch oft unendlich räthselhaft und
<lb/>unverständlich. Längst fühlte man das Bedürfniss einer
<lb/>klaren übersichtlichen und doch ausreichenden Darstellung
<lb/>jener Verwaltungsgeschichte, und einzelne Versuche wur- 
<lb/>den schon vor einer Reihe von Jahren gemacht, insbe-
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0265.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- und Rechtsgeschickte. 261

<lb/>sondere von dem fruchtbaren Historiker Capefigue,
<lb/>z. B. in seiner Histoire de Philippe Auguste, seiner Hisloire
<lb/>constitutionelle et administrative de le France von 1223
<lb/>bis 1483, vom J. 1831, so wie in seiner Histoire
<lb/>de Louis XIV. und Louis XV. u. s. w. Die Finanzge- 
<lb/>schichte Frankreichs war 1839 von Bailly und 1840
<lb/>von Bresson in verschiedener Richtung dargestellt wor- 
<lb/>den. Ueber die Geschichte der Polizeigesetzgebung, deren
<lb/>Hauptquelle immer der Traite de la Police von De la Mare
<lb/>bleiben wird, finden sich belehrende Schilderungen in
<lb/>Monteil’s hisloire des divers etats de la France: aber eigentlich
<lb/>kritische, durchaus befriedigende Darstellungen waren all- 
<lb/>gemein gewünscht; als 1843 Referent in Paris über die
<lb/>Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des alten Frank- 
<lb/>reichs Studien machte, deren Ergebnisse 1846, freilich
<lb/>in gedrängtester Kürze im B. I seiner französischen Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte nach Perioden (v. d. Anfang der
<lb/>Monarchie bis Hugo Cap et, dann von da bis 1270
<lb/>und 1482, endlich in einen letzten Zeitraum bis 1789)
<lb/>übersichtlich mit Verweisungen auf die ihm bekannt ge- 
<lb/>wesene Literatur zusammengestellt sind. In noch kürze- 
<lb/>rer Weise ist derselbe Gegenstand von Hrn. Schaffner,
<lb/>lind zwar nicht nach Perioden, sondern synchronistisch,
<lb/>aber mit grosser Klarheit und Schärfe im B. II seiner
<lb/>Rechtsverfassung Frankreichs von Hugo Capet behan- 
<lb/>delt (S. 318—340, 451—492 u. 494—509). Inzwi- 
<lb/>schen war man in Frankreich ungemein thätig für diesen
<lb/>Theil der Staatsgeschichte. Preisaufgaben wurden darüber
<lb/>ausgeschrieben, ungedruckte Quellen zu Tag gefördert,
<lb/>gründlich gearbeitete Monographien geschrieben und so hat
<lb/>sich seit 1848 eine Anzahl Werke gehäuft, von welchen
<lb/>die berühmtesten an der Spitze dieser Anzeige verzeich- 
<lb/>net stehen. Wir wollen, in wie weit sie uns näher be- 
<lb/>kannt sind, eine Charakteristik derselben mittheilen.

<lb/>Als Einleitung zu allen kann die Abhandlung des be- 
<lb/>rühmten Herausgebers und Commentators des Polyptichon
<lb/>Irminonis dienen, der von einem gleichen Gedanken aus-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0266.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>Warn König, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>geht wie Referent, nemlich dem, die Transformation der
<lb/>Slaatsverwaltungsweise, wie sie unter den Carolingern be- 
<lb/>stand , geschichtlich nachzuweisen und zu zeigen, in
<lb/>wie weit auf der Basis der uralten gallofränkischen Ordnung
<lb/>der Dinge die neue sich erhob, aber durch das König- 
<lb/>thum und die Staatstechniker sie allmählig zum aller-
<lb/>künstlichsten, freilich nicht gerade glücklichsten Verwal- 
<lb/>tungssysteme ausbildete, das so unendlich viele Miss- 
<lb/>brauche erzeigen musste, dass in Folge desselben der
<lb/>Staat selbst zu Grunde ging. Herrn Guerard’s Ab- 
<lb/>handlung de la Formation de VEtat social politique et ad-
<lb/>ministratif de la France im B. II der Serie III der Bibi,
<lb/>de l’Ecole der Chartes S. 1 — 38 ist nur eine das ganze
<lb/>Gemälde in den Umrissen zeichnende historische Skizze,
<lb/>welcher indess die nothige Schärfe fehlt.

<lb/>Als Hauptwerk ist zu nennen das unter Nr. 2 ein- 
<lb/>geführte vonDareste de Chavannes, welchem von
<lb/>der Akademie der moralischen und politischen Wissen- 
<lb/>schaft der Preis zuerkannt wurde. Bei der Beurtheilung
<lb/>desselben hatte Refer, das frühere Werk von Capefigue,
<lb/>seine eigene Darstellung und die von Schäffner zugleich
<lb/>zu berücksichtigen. Von dem ersten ist das historische
<lb/>Gemälde Dar este’s theils dadurch unterschieden, dass
<lb/>es bis Ludwig XIV. folgeführt wird, während Capefigue
<lb/>mit Ludwig XI. endet, und dass es keine chronologische,
<lb/>sondern eine synchronistische Darstellung ist, der eine
<lb/>kurze chronologische Notiz in der Inlroduction (v. S. 1
<lb/>bis 61) vorhergeht. Von den beiden deutschen Werken
<lb/>unterscheidet es sich theils durch den Standpunkt, theils
<lb/>durch den geringeren Umfang; der in jenen festgehaltene
<lb/>ist der eigentlich rechtshistorische, der des Hm. Dareste
<lb/>mehr der politische, und aus diesem Grunde sind verschie- 
<lb/>dene Materien von ihm entweder übergangen oder doch kürzer
<lb/>behandelt. Mit beiden hat er die kritische Richtung gemein,
<lb/>welche jedoch bei Sch äffner am schärfsten hervortritt.

<lb/>Das in jedem Werke dieser Art zu lösende Problem
<lb/>ist gewiss das, zu zeigen, wie auf den Trümmern des
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0267.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0267"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte. 263

<lb/>durch die Feudalität und die kirchlichen Immunitäten zer- 
<lb/>störten carolingischen Einheitsstaats sich auf natürliche und
<lb/>organische Weise ein neuer bilden konnte und bildete,
<lb/>wie er die historisch gegebenen Grundlagen des Staat- 
<lb/>lebens in Frankreich so umgestaltete, dass eine gesellige
<lb/>Ordnung, wie sie unter Ludwig XIV. war, daraus her- 
<lb/>vorging. Refer, war es bei der in seiner französischen
<lb/>Rechtsgeschichte versuchten Darstellung mehr darum zu thun,
<lb/>den Gang und die Ursachen dieser Umgestaltung nachzu- 
<lb/>weisen. Schaffner gieng weiter und unterwarf diese
<lb/>selbst einer planmässig angestellten kritischen Beleuch- 
<lb/>tung; Herr Dareste ist mehr beschreibender, oft nicht
<lb/>tief eingehender Historiker. Sein Werk kann nicht als
<lb/>das letzte angesehen werden, welche die Franzosen über
<lb/>diesen Theil ihrer Staalsgeschichte bedürfen.

<lb/>Wir wollen dieses Uriheil näher begründen. Im An- 
<lb/>fang des zwölften Jahrhunderts, wo der neue französische
<lb/>Einheitsstaat beginnt (denn bis dahin war das Regnum
<lb/>Francorum, wie Deutschland Jahrhunderte lang noch später
<lb/>ein feudalistisch gegliederter Staatenstaat), standen sich als
<lb/>sociale Schwerpunkte und Inhaber politischer Macht ge- 
<lb/>genüber das Königthum, die Hierarchie und die
<lb/>unter dem Namen der Seigneurs gewöhnlich zusammen- 
<lb/>gefassten Landes- und Grundherrn. Frankreich ge- 
<lb/>hörte dein Koni g und jenen zwei Ständen; die
<lb/>Gränzen ihrer Berechtigungen waren nicht scharf geschie- 
<lb/>den, doch bestand ein gewisser Organismus der Verhält- 
<lb/>nisse. Unter Ludwig VI. und VH. ermannte sieh das
<lb/>Königthum, um sich die Stände unterzuordnen und die
<lb/>Einheit des Staates herzustellen. Mit grosser Kraftent- 
<lb/>wicklung und Consequenz führte es den historischen Pro-
<lb/>cess und zwar allzuglücklich durch, der ganze Staat
<lb/>gieng im König auf. Die berühmte Aeusserung Ludwigs MV.:
<lb/>VEtat cesl moi, war nicht bloss ein politisches Dogma
<lb/>dieses Königs, sondern eine geschichtliche Wahrheit. Die
<lb/>vom Königthum vollzogene Umgestaltung des Staats, war
<lb/>thei'ls das Werk des Kriegs und der Staatsstreiche,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0268.tif"
                n="264"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0268"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte.

<lb/>theils aber auch das des organisirenden Geistes, und auf
<lb/>diese Weise bildet die Geschichte der Staatsverwaltung fast
<lb/>den Mittelpunkt der französischen Rechtsgeschichte. Es
<lb/>ist diese: 1. Entwicklungsgeschichte des Königthums, 2.
<lb/>Geschichte der socialen Stellung und Action der Stände
<lb/>und 3. eigentliche Verwallungsgeschichte, und zwar Ge- 
<lb/>schichte der Justiz-, der Polizei-, der Finanzverwaltung,
<lb/>dann des Militärwesens, der Marine u. s. w.

<lb/>Herr D a r e s t e hat auch diese Gegensätze erfasst
<lb/>und bei seiner Darstellung festgehalten, ohne freilich sich
<lb/>ihrer kritisch bewusst zu sein, oder genaue Rechnung ihren
<lb/>inneren Reziehungen zu tragen.

<lb/>In wie weit ein Staat im Anfang des 12. Jahrhun- 
<lb/>derts in Frankreich als Begriff gedacht werden kann, be- 
<lb/>ruht er, auf der Einigung des Königs und der Grossen,
<lb/>die formell in der Curia regis sichtbar war: der König
<lb/>und sein Hof, d. h. mit den Kronbeamten, stand den Grossen,
<lb/>deren Versammlung sich als Parlament, als Consilium regis
<lb/>Conseil du Roi, später auch als Versammlung der Etats
<lb/>generaux gestaltete, gegenüber. Daher eben so viele po- 
<lb/>litische Instidutionen, die sich zum Theil organisch weiter
<lb/>entwickelten, in dem nach allen Richtungen hin sich aus- 
<lb/>bildenden Beamten-Organismus, z. B die Spaltung des Con- 
<lb/>silium regis in das Conseil d Etat, das Grand Conseil,
<lb/>der Chambre des Comptes u. s. w. Andere Elemente der
<lb/>socialen Ordnung waren die altgermanische Hof- und Ge- 
<lb/>richtsverwaltung durch Vögte und Schultheissen, die vor
<lb/>allem als Königliche Bailli’s und Prevöls erscheinen neben
<lb/>unendlich vielen andern zum Theil Beamten der welt- 
<lb/>lichen und geistlichen Seigneurs oder der Städte, nachdem
<lb/>diese gleichfalls politisch berechtigt geworden waren. Wie
<lb/>sich diess alles organisch entwickelte und seinem inne- 
<lb/>ren Princip gemäss ausbildete, war vom Verfasser der
<lb/>Histoire de VAdministration en France nachzuweisen und ist bis
<lb/>zu einem gewissen Grade von ihm auch nachgewiesen worden.
<lb/>Er beginnt im Chap. I mit dem Königthum und bespricht
<lb/>das Conseil d’Etat, die Grands Officiers de la Couronne
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0269.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte. 265

<lb/>und die Minister (p. 62-—71), in Ch. II die Etats Genö-
<lb/>raux et Provinciaux (p. 7 1 — 87), in Ch. III die Noblesse
<lb/>(p. 88 — 107), in Ch. IV die Kirche (p. 107—154),
<lb/>in Ch. V die Universitas und VEnseignement als ursprünglich
<lb/>kirchliche Jnstitute (p. 154 — 174), in Chap. VI die
<lb/>Administration Municipale (p. 174 — 219), worauf er zu
<lb/>den eigentlichen Zweigen (der höheren) Staatsverwaltung
<lb/>übergeht (Polizei-, Justiz-, Finanzen u. s. w.). Werfen wir
<lb/>einen Blick auf des Verfassers Behandlung aller dieser
<lb/>Materien.

<lb/>Wir können den Ideengang dessselben in seinem
<lb/>ersten Capitel keinen glücklichen nennen; statt mit dem
<lb/>Hof und den königlichen Hofbeamten zu beginnen und
<lb/>mit der Geschichte des Conseil d'Etat zu schliessen, be- 
<lb/>ginnt er mit diesem, muss daher aus der der Hofbeamten
<lb/>anticipiren, und so später schon Gesagtes wiederholen,
<lb/>während es der Geschichte des Staatsrechts an der Basis
<lb/>gebricht. Was die Entwicklungsgeschichte des letzten be- 
<lb/>trifft, so verweilt der Verf. überaus kurz bei den früheren
<lb/>Zuständen und den Uebergängen, um (8. 61 — 63) eine
<lb/>aus der Nouvelle Encyclopedie von Labine und Carteret
<lb/>enthaltene Schilderung desselben unter Ludwig XIV. wieder- 
<lb/>zugeben. Bef., der in seinem Werke die Geschichte des
<lb/>Staatsrechts vollständiger giebt (8. 208, 395, 515), hat
<lb/>S. 69 des Urkundenbuchs zu diesem Bande aus Guillon
<lb/>histoire du Conseil du Roi von 1728 eine genauere Notiz
<lb/>der Einrichtung desselben mitgetheilt. Die Altributionen
<lb/>des Conseil, so wie der verschiedenen Hofbeamten sind
<lb/>vom Verf. genau und klar angegeben. Die Geschichte
<lb/>der Etats generaux und provinciaux ist von 8. 76 bis 87
<lb/>etwas mager ausgefallen und entbehrt gleichfalls ihrer
<lb/>natürlichen Basis, indem sie der Geschichte der Stände
<lb/>und ständischen Verhältnisse vorhergeht, statt auf sie zu
<lb/>folgen. Auch findet man beim Verf. nur das allgemeinste
<lb/>und bekannteste wieder, so dass man durch seine Dar- 
<lb/>stellung dieser Verhältnisse wenig befriedigt wird, sie
<lb/>steht hinter der Schäffner’schen (B. II, 8. 276—304)
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0270.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Warnkönig, kranros. Staats* u. Rechtsgeschichte.

<lb/>bedeutend zurück. Dagegen müssen wir die kurze Ge- 
<lb/>schichte des Adels in Ch. III, p. 88— 106 für eine ge- 
<lb/>lungene erklären, die freilich dem Kenner der Materie
<lb/>verständlicher ist als dem Uneingeweihten. Die Umge- 
<lb/>staltung der Adelsverhältnisse durch das Königthum, die
<lb/>diesen sonst so unabhängigen, demselben feindlich gegen- 
<lb/>überstehenden Stand, in eine freilich zuletzt überaus schwache
<lb/>Stütze des Thrones ist vom Verfasser sehr klar und geist- 
<lb/>reich dargelegt. Das vierte Capitel von der Kirche be- 
<lb/>ginnt mit einem Paragraphen, der die Ueberschrift; Con- 
<lb/>stitution temporelle du clerge au moyen dge führt, handelt
<lb/>aber durchweg von der Stellung der Kirche im Staate,
<lb/>d. h. vor allem gegenüber dem Königthum, dessen Action
<lb/>seit Philipp dem Schönen die Unterwerfung derselben zum
<lb/>Zwecke hatte. Der Verf. geht hier, wie auch bei der
<lb/>Darstellung der Adelsverhältnisse von der unrichtigen An- 
<lb/>sicht aus, dass die bürgerliche Gerichtsbarkeit der Kirche
<lb/>eine Usurpation war, welche durch die Könige wieder
<lb/>aufgehoben worden sey: denn umgekehrt war das Um- 
<lb/>sichgreifen der königlichen Gewalt auf Kosten der geist- 
<lb/>lichen und weltlichen Grossherrn, vom rechtlichen Stand- 
<lb/>punkt der früheren Zeit aus betrachtet, eine Usurpation,
<lb/>die nur durch Zweckmässigkeitsgründe und die neueren
<lb/>politischen Theorieen gerechtfertigt werden können. Es
<lb/>fehlt der Darstellung der kirchlichen Verhältnisse Frank- 
<lb/>reichs bei unserm Verf. an Allseitigkeit, so dass aber- 
<lb/>mals die von Schaffner, B. II, S. 613 — 671 sich als die
<lb/>vollständigere lind tiefer eingehende erweist. Indessen ist
<lb/>von Hrn. Dareste auf das Klarste ausgeführt, wie die
<lb/>katholische Kirche in Frankreich, obwohl was die geist- 
<lb/>liche Gewalt und ihre Immunitätsrechte betrifft, selbst- 
<lb/>ständig, doch als Staatskirche der königlichen Gewalt
<lb/>untergeordnet und ihre Verfassung ein Theil des Staats- 
<lb/>organismus war. Dasselbe fand rücksichtlich der Uni- 
<lb/>versitäten statt, die anfangs kirchliche Anstalten, sich all—
<lb/>mählig in Staatsanstalten umgestalteten und ihre Privilegien
<lb/>sich nach und nach so beschränken lassen mussten, dass
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0271.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte. 267

<lb/>auch sie von der königlichen Gewalt ganz abhängig wur- 
<lb/>den. Diese bemächtigte sich auch 1538 des anfangs der
<lb/>Kirche, dann der Universität zustehenden Rechts der Bücher-
<lb/>censur, gab aber dem Aufschwung der Wissenschaften
<lb/>einen kräftigen Impuls durch die Errichtung des College
<lb/>de France (1530) und seit 1635 der verschiedenen
<lb/>Academieen, 8. 154—174.

<lb/>Die sehr verwickelte Geschichte des Städtewesens
<lb/>in Frankreich, ist seit Renouard, Guizot, Thierry,
<lb/>Leber sie aufhellen, mit besonderer Vorliebe bearbeitet
<lb/>und auch durch die Veröffentlichung früher unzugäng- 
<lb/>licher Quellen 8. 1 der Archives de Rheims von V a r i n,
<lb/>der von Amiens durch Thierry sehr gefördert worden.
<lb/>Ref. unterwarf die älteste Geschichte der französischen
<lb/>Städte, was ihre rechtliche Entwicklung betrifft, in seinem
<lb/>Werke einer allgemeinen Revision (B. I, 8. 119 f.), und
<lb/>Schaffner erleichterte durch eine scharfe Sichtung des
<lb/>Stoffes, das Hervorheben der wichtigsten Momente und
<lb/>eine klare übersichtliche Darlegung des Entwicklungs- 
<lb/>ganges der städtischen Verhältnisse die Kenntniss dieses
<lb/>wichtigen Theils der französischen Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte (ß. III). Herr D a r e s t e setzte sich wieder
<lb/>zur Aufgabe die Hebung des dritten Standes gegenüber
<lb/>der Feudalität um der in dessen vollständige Beherrschung
<lb/>durch das Königthum zu zeigen. Er befasste daher sich
<lb/>weniger mit neuen Quellenstudien, sondern beleuchtete
<lb/>das geschichtlich Feststehende von dem durch ihn ge- 
<lb/>wählten Standpunkt aus. Er nimmt mit Guizot, gleich
<lb/>wie Schaffner, drei Hauptarten von Städten im 12.
<lb/>Jahrhundert an; die ursprünglich römischen, die Prevo-
<lb/>talstädte (von Schaffner nach Beaumanoir in einigen
<lb/>andern Schriftstellern des 13. Jahrhunderts Villes bateies
<lb/>nennt), und die Städte mit Communalverfassungen. Dass
<lb/>diese freilich sehr bequeme Gruppirung der französischen
<lb/>Städte im Mittelalter zur genauen Kenntniss der städti- 
<lb/>schen Einrichtungen nicht ausreichend sey, ist vom Ref.
<lb/>zu zeigen versucht worden, doch kann man unter ge-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0272.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte.

<lb/>wissen Beschränkungen dieselbe einer Darstellung des
<lb/>französischen Städtewesens beibehalten. D a r c s t e theilt
<lb/>(p. 175) die städtische Verwaltungsgeschichte in zwei
<lb/>Perioden , die unter dem Regime des Charles de Privilege
<lb/>von Ludwig VI. bis Franz I. und die unter der Herr- 
<lb/>schaft allgemeiner Verordnungen. Anfangs waren alle
<lb/>Städte Frankreichs einzeln privilegirte Corporalionen, unter
<lb/>welchen die Communalstädle die freiesten, die Prevetal-
<lb/>städte die abhängigsten waren. Die römische Civilver-
<lb/>fassung verschwand überall, im Norden ersetzte sie das
<lb/>Schöffenthum, im Süden die oft auf eine ähnliche wie in
<lb/>den nördlichen Communalslädten entstandene Consularre-
<lb/>gierung, die nicht als Fortsetzung römischer Einrichtungen
<lb/>anzusehen ist. *) Die Geschichte aller dieser Arten von
<lb/>Städten im 12. und 13. Jahrhundert ist zu bekannt, um
<lb/>hier näher besprochen zu werden. Der Verf. giebt davon
<lb/>eine übersichtliche Darstellung und eine Inhaltsangabe der
<lb/>städtischen Privilegien und Freiheiten in dieser frühen Zeit
<lb/>(8. 175 —185). Er führt dann ihre Geschichte im 14.
<lb/>und 15. Jahrhundert aus und zeigt, wie die Städte be- 
<lb/>sonders in Folge ihrer innern Stürme von der königlichen
<lb/>Gewalt mehr und mehr abhängig wurden, ihre Freiheiten
<lb/>theils verloren, theils so beschränkt zurückerhielten, dass
<lb/>ihre corporative Selbständigkeit vom Belieben des Königs
<lb/>abhieng. Ueber allen standen die königlichen Baillis und
<lb/>selbst unabhängigeCommunalstädte, wie Soissons, Laon
<lb/>und andere erhielten im vierzehnten Jahrhundert als über

<lb/>1) Diese Ansicht sprach Ref. zuerst gegen Savigny aus im
<lb/>Bd. I des französ. St.-R.-G., 8. 260; ohne sie jedoch näher auszu- 
<lb/>führen. Nachher hat HegeJ, Geschichte der Städteverfas- 
<lb/>sung von Italien, B. II, S. 345 (f. die Richtigkeit derselben auf das
<lb/>vollständigste bewiesen. Wenn Ref. das Consulärregiment des südli- 
<lb/>chen Frankreichs für aus Italien stammend erklärte, so wollte er an- 
<lb/>deuten die schon im elften Jahrhundert begonnenen Cominunalbewe-
<lb/>gungen Italiens, welche nach Leo schon B e t h m a n n-H oIweg (gegen
<lb/>Savigny) so trefflich beleuchteten, seyen im Süden Frankreichs nach- 
<lb/>geahmt und die Ursachen der Umgestaltung der Städteordnungen des- 
<lb/>selben geworden.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0273.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnliönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>ihren Beamten stehende königliche Prevöts (p. 158). Viele
<lb/>Comrnunalverfassungen wurden geradezu aufgehoben, und
<lb/>überhaupt der Charakter dieser Verfassung so geändert,
<lb/>dass eine solche Stadt nichts weiter war, als eine köni- 
<lb/>gliche mit etwas grösserer Autonomie als die sonstigen
<lb/>Städte. Das Kriegsrecht ging für alle verloren. Von
<lb/>jetzt an ist die Hauptbezeichnung für die Stadlgemein- 
<lb/>den das Wort Bourgeoisie, ihre Verfassung- und
<lb/>Regierungsweise wurde in allen eine der Gleichförmig- 
<lb/>keit sich nähernde. Man findet jede im Besitze eines
<lb/>maison commune, eines Iresor, Scean aulhenlique, eines
<lb/>registre und eines elendart.'’1' Das Verwaltungsrecht und
<lb/>die Gerichtsbarkeit tiieilten die städtischen Behörden mit
<lb/>den königlichen Beamten (p- 187). Der König allein
<lb/>kann einem Orte das Recht der Bourgeoisie erthei-
<lb/>len, schrieb Carl V. Durch diess Privilegium erhielten
<lb/>indessen die Stadtgemeinden eine gesicherte Selbststän- 
<lb/>digkeit, gegenüber ihrer Grundherrn (Seigneurs) die in- 
<lb/>dividuelle Freiheit ihrer Bewohner und die Immunität
<lb/>rücksichtlich aller Lasten der Leibeigenschaft oder der
<lb/>Freizügigkeit, das Marktrecht, das der städtischen Zölle, der
<lb/>Selbstbesteuerung und Selbstverfügung über ihr Vermögen,
<lb/>auch die Localpolizei, gedeihen aber in eine politische,
<lb/>ja selbst, der von ihnen so oft geforderten Aides wegen,
<lb/>in eine finanzielle Abhängigkeit vom König. Diese hatte
<lb/>am Ende des 15. Jahrhunderts schon so grosse Fort- 
<lb/>schritte gemacht, dass nun der Regulirung aller städtischen
<lb/>Verhältnisse durch allgemeine königliche Verordnungen
<lb/>kein Hinderniss mehr im Wege stand (p. 207). Das
<lb/>monarchische Centralisalionssystein entzog den Stadtge- 
<lb/>meinden nach und nach die Civil- und die Criminalge-
<lb/>richtsbarkeit, dann die Polizei und selbst die Finanzgewalt;
<lb/>die Wahlen der städtischen Regierungsbehörden wurden
<lb/>zuerst beschränkt und endlich ganz aufgehoben. Sie wur- 
<lb/>den unter Ludwig XIV. sogar käufliche Stellen und die
<lb/>städtische Verw altung war zuletzt nur noch ein Glied des
<lb/>allgemeinen Staatsverwaltungsorganismus. Diese Umgestal-

<lb/>hriu Zeitschr, f, Rechtst», XXV, JEd, IL Hfl, i Q
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0274.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- n. Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>tung durch die berühmten Ordonnanzen von Cremicnx,
<lb/>Mo ul ins, Blois u. s. w., ist vom Verf. auf eine ebenso
<lb/>klare als anziehende Weise geschildert Qi. 202 — 219.)
<lb/>Mit dem VII. Capilel beginnt die Beleuchtung einer an- 
<lb/>deren Reihe der Institutionen des Verwallungsorganismus
<lb/>im alten Frankreich, nemlich derjenigen, die auf den von
<lb/>uns sogenannten Jlohcitsrechten oder Hoheiten
<lb/>beruhen, und zwar wird zuerst die Geschichte der Poli- 
<lb/>zeiverwaltung und Polizeigesetzgebung vom 8. 219 bis
<lb/>252 mitgelheilt auf eine Weise, die nichts Wesentliches
<lb/>zu wünschen übrig lässt und mehr ins Einzelne geht als
<lb/>die Darstellung in des Refer, und in H. Schaffners
<lb/>französischer Staats- und Rechtsgeschichte. Noch aus- 
<lb/>führlicher ist von S. 252 bis 331 die Geschichte der
<lb/>Justizverwaltung, gegeben in einer für ein Geschichtswerk
<lb/>der Art wie das vorliegende, sehr geeigneten, den eigent- 
<lb/>lichen Rechtsgelehrten aber weniger zusagenden Weise,
<lb/>bei welcher nach einem Citat S. 256 die französische
<lb/>Rechtsgeschichle des Ref. benutzt wurde, ferner Beug- 
<lb/>no t s Einleitung zu seiner Ausgabe der Olim F1 o q u e t s
<lb/>hisloire de Parlament de Normandie, Meters histoire des
<lb/>Institutions judiciaires, jedoch ohne Vernachlässigung des
<lb/>Studiums der Quellen. Es ist eine populäre und zweck- 
<lb/>mässige Entwicklungsgeschichte des französischen Gerichts- 
<lb/>wesens mit einem Hinblick auf die sogenannte Redaction
<lb/>des Coutumes, seit dem 16. Jahrhundert, in welcher sich
<lb/>nichts Neues findet

<lb/>Den grössten Umfang musste die Geschichte des Finanz- 
<lb/>wesens und der Finanzverwaltung haben; im Werke des
<lb/>Refer, findet sie sich von S. 352 bis 365, 452 — 475.
<lb/>602 — 635 bei Schälfner S. 451 -—483, und so
<lb/>begreift man , dass Herr D a r e s t e im B. 1 von Seite
<lb/>332 bis 384 und B. 11, S. 1 bis 170 von derselben
<lb/>handelt. Die durch die Bestimmung unsrer Zeitschrift uns
<lb/>gesetzten Gränzen gestatten dem Ref. keine Inhaltsangabe
<lb/>der einschlagenden Capite!; er kann nur bemerken, dass
<lb/>der Verf. mit der Geschichte des Organismus der Finanz-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0275.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- v. Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>Verwaltung beginnt, besonders die der Chambre des Comp- 
<lb/>les , der Cour des Aides, der Chambre du Iresor und der
<lb/>hure au x des 1'inane es hervorhebt; dann von den ver- 
<lb/>schiedenen Finanzquellen des alten Frankreichs und ihrer
<lb/>Ausbeulung durch den immer in Geldnölhcn sich befinden- 
<lb/>den Hof handelt, als von den Staatsdomainen und den
<lb/>Domainalgefallen, von den Auflagen und Steuern, und den
<lb/>ausserordentlichen Ilülfsquellen, namentlich von den An- 
<lb/>lehen. Die Darstellung aller dieser oft sehr verwickel- 
<lb/>ten Verhältnisse ist übersichtlich klar und sogar anziehend.
<lb/>Die letzten Kapitel des ganzen Werkes von 8. 423 bis
<lb/>369 handeln von den Staatsbauten, insbesondere von den
<lb/>Festungen, dem Fostwesen, vom Ackerbau, Handel, der
<lb/>Industrie (Heer und Zunftwesen), endlich von der Militär- 
<lb/>verwaltung und der Marine.

<lb/>Im Ganzen kann das Werk von Herrn Da reste für
<lb/>befriedigend wenigstens in soweit erklärt werden, als es
<lb/>den Mittelpunkt der neuen Literatur der französischen
<lb/>Staatsverwaltungsgeschichte bildet, an welchen sich ge- 
<lb/>schichtliche Darstellungen einzelner Zweige oder einzelner
<lb/>Perioden derselben anreihen können und schon wirklich
<lb/>angereiht haben. Hierher gehören als Werke der letzten
<lb/>Art die übrigen in der Leberschrift gegenwärtiger An- 
<lb/>zeige aufgeführten Schriften von Clement, C h e r u e 1,
<lb/>Martin, Moret und Dcpping, die sich alle auf die
<lb/>Geschichte der Staatsverwaltung Frankreichs unter Lud- 
<lb/>wig XIV. beziehen. Wenn man die grossen Umgestal- 
<lb/>tungen, welche dieselbe unter diesem grossen König, be- 
<lb/>sonders durch seinen grossen Minister C o 1 b e r t, erhielt, .
<lb/>mit den früheren Zuständen vergleicht, so überzeugt man
<lb/>sich sofort, dass mit C o 1 b e r t eine ganz neue Periode
<lb/>beginnt , die man die der Staatsverwaltung nach ratio- 
<lb/>nellen Principien nennen kann, und die, indem sie zugleich
<lb/>die Wissenschaft förderte, Frankreich früh auf eine bedeu- 
<lb/>tende Höhe der Prosperität würde erhoben haben, wenn nicht
<lb/>die Eroberungspolitik und die Verderbtheit des Hofes und der
<lb/>Grossen die Herrschaft derselben immerwieder zerstört hatte.


<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0276.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Warnltönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte.

<lb/>Es ist eine eigene Erscheinung, dass eine grössere
<lb/>Anzahl Schriftsteller sich zu gleicher Zeit mit der Be- 
<lb/>leuchtung dieses Zeitraums der französischen Staatsge- 
<lb/>schichte beschäftigt haben. 2)

<lb/>Zwei derselben, Depp in g und Cheruel, stellten
<lb/>stellten sich die Veröffentlichung der bisher unbenutzten
<lb/>Quellen dieser Geschichte zur Aufgabe, der erste die
<lb/>wörtliche Publication administrativer Depeschen und Briefe,
<lb/>der letzte eine Darlegung der in den ungedruckten Me- 
<lb/>moiren von dOlivier d’Oormassau aus den Jahren
<lb/>1662 —1672 enthaltenen, auf die Staatsverwaltung dieser
<lb/>Zeit sich beziehenden Notizen. Das erste Werk gehört zu der
<lb/>auf Staatskosten erscheinenden Collection des documens
<lb/>inediis sur l'histoire de France; der erste Theil enthält auf
<lb/>1007 Quartseiten Documente über die Etats promnciaux
<lb/>und die affaires municipales et communales, der zweite auf
<lb/>1025 über die Administration de la Justice, Police et
<lb/>Galeres. Die Veröffentlichung von zwei Bänden, Acten-
<lb/>stücke über die Finanzverwallung, Handel, öffentliche Ar- 
<lb/>beiten etc., in wieweit eine solche ausführbar ist, steht
<lb/>noch in Aussicht. Einleitungen zu jedem Bande und ein
<lb/>zweckmässiges Register (Table des Pieces} erleichtern das
<lb/>Studium dieser wichtigen Sammlung. Die Documente in
<lb/>derselben sind grösstentheils officiellen Copialbüchern ent- 
<lb/>nommen , die C o 1 b e r l und andere Minister sei- 
<lb/>ner Zeit, über ihre ganze Administrativcorrespondenz
<lb/>anlegten zur Aufbewahrung aller Abschriften ihrer Depe- 
<lb/>schen. Herr D e p p i n g führt zehn Sammlungen sol- 
<lb/>cher Copialbüeher auf, unter welchen eine von 500
<lb/>Bänden sich befindet , bekannt als Collection des 500
<lb/>Volumes du Cabinet de Colbert, eine andere dessel- 
<lb/>ben Ministers besteht aus 52 Bänden, eine andere aus
<lb/>100 Bänden Briefe an ihn. Schon die Sichtung der vielen
</p>
            <p>

               <lb/>2) Von den schon vor 1845 erschienen Schriften über diese Pe- 
<lb/>riode, gehören hierher vor allem: Thomas, une pro vince sous
<lb/>LouisXIV. (1844) und Raudot, la France avant la revolution(1842).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0277.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte. 273

<lb/>tausend Actenstücke dieser Recueils musste für den Heraus- 
<lb/>geber eine schwierige Arbeit sein, zu deren Ausführung Hrn.
<lb/>Depping seine deutsche Natur vor Allem geeignet machte.

<lb/>Die Veröffentlichung dieser Documento setzt den Ge- 
<lb/>schichtsschreiber erst in den Stand, die ganze Staatsver- 
<lb/>waltung unter Ludwig XIV., die Motive und die Fassung
<lb/>seiner Verordnungen zu verstehen. Man wird hinter die
<lb/>Coulissen des grossen Dramas geführt und überzeugt sich,
<lb/>wie schwierig die neuen Reformen waren, und welcher
<lb/>Mittel, insbesondere der Gewalt und der List es bedurfte,
<lb/>sie zu bewerkstelligen, ja überhaupt zu regieren. Die auf
<lb/>die Etats provinciaux sich beziehenden Aktenstücke enthalten
<lb/>die geheime Geschichte der landständischen Versammlungen
<lb/>der sogenannten Pays d'Etat, d. h. von Languedoc, Bur- 
<lb/>gund, Artois, der Provence und der Bretagne.-

<lb/>Man sieht einerseits, auf welche Weise die königlichen
<lb/>Commissäre durch Intimidation, Gewaltstreiche oder Be- 
<lb/>stechung der Stände, namentlich den schwer zugänglichen
<lb/>dritten Stand, in welchem sich immer „gern honteux et de
<lb/>peu de raison“ befanden, zu bestimmen, die vom König als
<lb/>Kdon graluit“ (!) anbefohlenen Gelder zu bewilligen, wie
<lb/>aber andrerseits die Stände den nützlichsten Einrichtungen
<lb/>zur Hebung des Ackerbaues, des Handels und der Industrie
<lb/>sich widersetzten, weil die Uebelstände der Provinzen und
<lb/>die Missbrauche eine unerschöpfliche Geldquelle für die ein- 
<lb/>flussreichen Mitglieder derselben waren. Leberhaupt tritt die
<lb/>Nachtseite der ständischen Verfassungen im 17. und 18.
<lb/>Jahrhundert aus dem neuen Geschichtsspiegel derselben so
<lb/>grell hervor, dass selbst die feurigsten Freunde derselben
<lb/>sich wohl hüten werden, sie als eine Musterverfassung der
<lb/>Mitwelt zu empfehlen.

<lb/>Die auf die Gemeindeverwaltung bezüglichen Documente
<lb/>zeigen uns die Verfassung der französischen Städte im 17.
<lb/>Jahrhundert, wie sie sich geschichtlich gestaltet hatte, und
<lb/>zwar ebenfalls wieder mehr die Kehrseite durch die mit
<lb/>derselben nothwendig zusammenhängenden Missbrauche, so
<lb/>dass man sich leicht überzeugt, dass die Staatsstreiche Lud-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0278.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ, Staats.- u. Reditsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>wigs XIV., wodurch er z. ß. 1692 das uralte Recht der
<lb/>Städte, namentlich was die Ernennung ihrer Magistrate be- 
<lb/>trifft , aufhob, sehr häufig für das Wohl der städtischen
<lb/>Bevölkerung nothwendige Maassregeln waren.

<lb/>Auch hier stand die Regierung auf einer höheren Kul- 
<lb/>turstufe als die Localbehörden, und der Absolutismus wirkte
<lb/>als Macht des Fortschritts, obwohl auf Kosten der Freiheit.
<lb/>Die Documento des ersten Bandes folgen in chronologischer
<lb/>Ordnung aufeinander, in der angehängten Tablc des Pieces
<lb/>sind sie nach den Gegenständen mit einer kurzen Angabe
<lb/>ihres Inhalts wieder aufgeführt.

<lb/>Die im zweiten Bande enthaltenen Documento über die
<lb/>Justizverwaltung liefern für die Gesetzgebungs- und Rechts- 
<lb/>geschichte nur eine geringe, dagegen für die Kunde des
<lb/>Rechtslebens und des Zustandes der Rechtspraxis eine un- 
<lb/>endliche Ausbeute.

<lb/>In der Einleitung hat Herr Depping die wichtigsten
<lb/>Ergebnisse dieser Publication zusammengeslellt, welche mit
<lb/>den aus der die Polizeiverwaltung betreffenden Documenten
<lb/>Jedem die Ueberzeugung aufdrängen , dass einerseits die
<lb/>sittlichen Zustände Frankreichs von 1670 bis 1714 die
<lb/>traurigsten, ja die empörendsten waren, insbesondere we- 
<lb/>gen der so oft straflos bleibenden Gewalllhätigkeiten der
<lb/>Adelichen, deren Insolvenz ans Unglaubliche streift, und
<lb/>dass anderer Seils der ganz orientalisch gewordene Des- 
<lb/>potismus Ludwigs XIV., obwohl in manchen Beziehungen
<lb/>heilsam, ja nolhwendig, doch eine Menge unschuldige Opfer
<lb/>dem Tode, der schauderhaftesten Gefangenhaltung und Mar- 
<lb/>tern preisgab. Mit Stolz dürfen wir, die Gegenwart mit
<lb/>der Vergangenheit vergleichend, auf jene barbarischen Zeiten
<lb/>zurückblicken, obwohl grosse Staatsmänner den Grund zu
<lb/>einer späteren glücklichen Umgestaltung des Staates damals
<lb/>legten. Man sieht mit Erstaunen, dass einer der grössten
<lb/>und edelsten Männer jener Periode, Fenelon, vom Hofe auf
<lb/>die perfideste Weise, vorzüglich wegen seines Telemaqne,
<lb/>den man für eine Satyre des Hofes nahm, verfolgt wurde,
<lb/>und lediglich der Reinheit und Musterhaftigkeit seines Le-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0279.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- u. Rechtsgeschichte. 275
</p>
            <p>

               <lb/>bens, so wie der äussersten Klugheit und Vorsicht es ver- 
<lb/>dankte, dass ihn keine Lettre de Cachel auf immer in den
<lb/>Kerker warf (Introd. p. XXXV—XXXVI.), während man- 
<lb/>cher freche hohe Verbrecher sogar den ihn zum Tode ver-
<lb/>urlheilenden Richterspruch ungestraft trotzen konnte. Sehr
<lb/>interessant sind die aus dem Briefwechsel sich ergebenden
<lb/>Thatsachen über die Wirksamkeit zweier grossen Staats- 
<lb/>männer jener Zeit, nämlich des Reichskanzlers Pontchar-
<lb/>traint, j- 1727, und des Präsidenten von Harlay, f 1710.
<lb/>Depping hat ihnen einige sehr lesenswerte Seiten seiner
<lb/>Einleitung gewidmet, (pp. XVIII—XXXIII.)

<lb/>Interessant sind auch die vom Herausgeber zusammen- 
<lb/>gestellten Thatsachen über die Entstehung des Zeitungs- 
<lb/>wesens und die Verfolgung, welcher die Verbreiter der
<lb/>Gazeltes ä la main ausgesetzt waren, (p. XXXVI—XLIV.)
<lb/>Die Polizeiverwaltung Frankreichs, insbesondere die der Si- 
<lb/>cherheitspolizei , wurde in dieser Periode erst begründet
<lb/>durch die Errichtung der Stelle des Lieutenant general de
<lb/>Police und durch deren zweckliche Besetzung; die zwei
<lb/>ersten Lieutenants waren de la Reynie und Voyer
<lb/>d’Argenson. Depping schildert ihre grossartige Thälig-
<lb/>keit. (8. XLIV—XLIX.) Das Ende seiner Introduclion ist
<lb/>der Beleuchtung des Galeerenwesens gewidmet (von p.
<lb/>XLIX bis LV1). Zur Bildung der Marine bedurfte man
<lb/>tüchtiger Matrosen und nahm nicht nur dazu die zur
<lb/>Galeere Verurteilten oder Begnadigten! — sondern
<lb/>auch im Ausland von den Türken gekauften Sklaven, die
<lb/>nicht immer Mohamedaner waren, sondern auch orientalische
<lb/>Christen; Colbert selbst preist diess als ein Glück dieser
<lb/>Unglücklichen, „denen jetzt doch vergönnt sei, im Zustande
<lb/>der Gnade zu sterben“!!

<lb/>Von ganz anderer Art ist das Werkchen von Cheruel,
<lb/>de rAdministration de Louis XIV. (1661—1672) d’apres
<lb/>les m emo ir es in e di ts d' Olivi er d'Ormesson. Es
<lb/>enthält in grösstmöglicher Kürze die von d’Ormesson in
<lb/>einem fortlaufenden Tagebuch von 1661 bis 1672 aufge- 
<lb/>zeichneten Thatsachen, die sich auf die Staatsregierung
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0280.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ. Staats- n. Rechtigeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>Ludwigs XIV. und Colberls beziehen. D’Ormesson, geboren
<lb/>1610,1 gestorben 1686, war ein hochstehender Rechtsge- 
<lb/>lehrter und Staatsmann, der aber in Ungnade fiel und darin
<lb/>blieb, weil er als Referent in dem berühmten Prozess des
<lb/>Finanzministers Fouquet (1661—65) nicht auf die Todes- 
<lb/>strafe, sondern nur auf dessen Verbannung und Vermögens- 
<lb/>eonfiscation angetragen und dazu die Zustimmung der Majorität
<lb/>des mit dieser Sache beauftragten Gerichts erhalten hatte.
<lb/>Colbert hatte vergebens Alles, Bestechungen und Drohun- 
<lb/>gen, versucht, um den gewissenhaften Mann umzustimmen
<lb/>und blieb daher sein Gegner, während die öffentliche Mei- 
<lb/>nung und die allerhüchstehenden Personen, z. B. die Frau
<lb/>von Sevigne, d’Ormesson in Schulz nahmen und verehr- 
<lb/>ten. Er wurde nicht nur nicht befördert, sondern verlor
<lb/>noch einige seiner Stellen, so, dass er es nicht weiter
<lb/>brachte als zum Mailre des Requefes. Seiner Stellung nach
<lb/>gehörte er also zur Opposition, schrieb jedoch über die
<lb/>Staatsereignisse seiner Zeit und die handelnden Personen
<lb/>mit einer bewunderungswürdigen Unparteilichkeit, so dass er
<lb/>selbst Colbert meistens in Schutz nahm. Die von ihm auf- 
<lb/>gezeichneten Thatsachen sind freilich oft sehr minutiös und
<lb/>für die eigentliche Geschichte nicht von grossem Werth
<lb/>(wie z. B. die Angabe des Tags, des Orts der Sitzungen
<lb/>der Commissionen, die Namen ihrer Mitglieder und einzel- 
<lb/>ner Aeusserungen derselben); indessen ersieht man doch
<lb/>aus seinen Angaben den Hergang der Dinge und wird mit- 
<lb/>ten in das Staatsleben jener merkwürdigen Zeit eingeführt.
<lb/>Auch dienen diese Miltheilungen zur Berichtigung mancher
<lb/>historischen Irrthümmer, insbesondere in Lemonteys Essai
<lb/>sur la Monarchie de Louis XIV. (Paris 1829) und selbst
<lb/>des alsbald von uns zu nennenden Clement.

<lb/>Auch der Plan Cheruels ist sehr zweckmässig, indem
<lb/>er nicht die Aeusserungen aus d’Ormessons Tagebuch in
<lb/>chronologischer Ordnung wiedergibt, sondern nach den Ge- 
<lb/>genständen geordnet; nach der Angabe des Planes des
<lb/>Werkchens und einer kurzen Biographie seines Helden ver- 
<lb/>theilt er dessen Notizen mit den nöthigen historischen Dar-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0281.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ, Staats- u. Rechtsgeschichte. 277

<lb/>Stellungen verwebt unter folgenden Rubriken: Organisation
<lb/>du Pouvoir central et local (p. 41) , Administration des
<lb/>Finances (p. 71), Industrie, Commerce, Colonies, Marine
<lb/>(p. 91), Reform des Lois (p. 111), Police, lellres, Arts
<lb/>et Sciences, Affaires ecclesiasiiques (p. 133), Administra- 
<lb/>tion militaire (p. 153) und Abus de VAdministration de
<lb/>Louis XIV. (p. 171). Im Appendix gibt er Auszüge aus
<lb/>d’Ormessons Tagebuch, die sich auf dessen Studien be- 
<lb/>ziehen, seine Ungnade, sein Verhältniss zu Frau von Se-
<lb/>vigne und den berühmten Abbei Fleury. Durch diese Grup-
<lb/>pirung des Stoffs wird die Darstellung und Uebersicht der
<lb/>einschlagenden staatsgeschichtlichen Thatsachen sehr erleich- 
<lb/>tert. Mit grossem Interesse las Refer, die Mittheilungen
<lb/>über Colberts Pläne, die Reformen die Justizverwaltung
<lb/>betreffend, welche so grossartig waren wie die später unter
<lb/>Napoleon ausgeführten, aber nicht bewerkstelligt werden
<lb/>konnten, weil der seiner Zeit in diesen Beziehungen weit
<lb/>vorangeeilte Colbert auf Hindernisse von Seiten der Be- 
<lb/>amten und Advokaten stiess, die er zu überwinden nicht
<lb/>im Stande war.

<lb/>Die beiden Werke, Deppings und Cheruels, schliessen
<lb/>sich enge an die zwei höchst wichtigen Schriften Clements
<lb/>an; histoire de la nie et de VAdministration de Colbert,
<lb/>Paris 1846, und Le Gouvernement de Louis XIV. la cour
<lb/>et V adminislration, les finances et le Commerce de 1683 ä
<lb/>1689. Paris 1848. Beide sind mit Hülfe ungedruckter
<lb/>Geschichtsquellen oder Documente, die in den Büchern
<lb/>selbst zum erstenmal erscheinen, geschrieben. Zwar fehlt
<lb/>es nicht an Monographien über die zwei Hauptperioden
<lb/>Ludwigs XIV., die Colberlinische des Fortschritts (von
<lb/>1661—1683) und die des Rückschritts der Monarchie seit
<lb/>dem Tode des grossen Ministers. Aber die vollständige
<lb/>Aufhellung aller Zeitverhältnisse von Belang, des wahren
<lb/>Characters und der unglücklichen Thätigkeit jenes über sei- 
<lb/>ner Zeit stehenden Mannes, der mit den grössten Hinder- 
<lb/>nissen, die sich Frankreichs Prosperität entgegensetzten, zu
<lb/>kämpfen hatte, so wie endlich der Verkehrtheiten Louvois
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0282.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278 W a r n k ö n i g\ französ, Staats- u. Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>und selbst Ludwig’s XIV. macht es möglich, mit voll- 
<lb/>ständiger Sachkunde den Entwicklungsgang der französi- 
<lb/>schen Staatsgeschichte seiner Zeit zu begreifen.

<lb/>Die Bestrebungen Colberl’s waren bekanntlich gerich- 
<lb/>tet auf die Ordnung des Finanzwesens und die Aufhebung
<lb/>der unzählichen in demselben vorkommenden Missbrauche,
<lb/>auf die Hebung des industriellen Wohlstandes Frankreichs,
<lb/>auf die seines Handels, seiner intcllectuellen Fortschritte
<lb/>und auf die Vervollkommnung des Staatsorganismus und
<lb/>der Gesetzgebung in allen Zweigen. Mit der Förderung
<lb/>des Handels war die der Marine und der französischen Co-
<lb/>lonieen in West- und Ostindien verbunden, daher auch die
<lb/>grosse Sorge des Ministers für die Marine und Colonialan- 
<lb/>gelegenheiten. Herr Clement führt uns in die geheimste
<lb/>Denkungsvveise Colberl’s über alle diese Gegenstände der
<lb/>Staatsverwaltung ein, macht uns selbst mit seinen theore- 
<lb/>tischen Irrthümern rücksichtlich derselben bekannt und setzt
<lb/>uns in den Stand, seine ganze Regierungsweise und die von
<lb/>ihm unternommenen Neuerungen richtig zu beurlheilen;
<lb/>so wie schliesslich den Privatcharakter des vielfach verkann- 
<lb/>ten Mannes.

<lb/>Mit stets steigendem Interesse wird man die 20 Ca-
<lb/>pitel der Hisfoire de Colbert lesen, welchen eine höchst an- 
<lb/>ziehende Geschichte des Sturzes von Colberl’s Vorgänger,
<lb/>Fouquet, vorhergeht. Besonders wichtig ist Clement’s Buch
<lb/>für die Geschichte des Finanzwesens und der Nalionalöco-
<lb/>nomie als ein reicher Schatz von Belehrungen über dieses
<lb/>Fach — namentlich was die Licht- und Schattenseite des
<lb/>von Colbert eigentlich erfundenen Prohibiliv- und Regle-
<lb/>rnentativsystems betrifft, das daher auch der Coibertianismus
<lb/>genannt, der Frankreich so sehr zur Natur geworden ist,
<lb/>dass noch in der allerneuesten Zeit die unermüdlichen Be- 
<lb/>strebungen der vielen tüchtigen Freunde der Handelsfrei- 
<lb/>heit, die dieses Land besitzt, noch keine wesentliche Ver- 
<lb/>änderungen in dem für dasselbe so nachtheiligen Domänen- 
<lb/>systeme keinen Erfolg hatten. Sehr klar ist vom Verf. im
<lb/>VIII. Capitel das System indusiriel de Colbert auseinander
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0283.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, französ, Staats- u. Rechtsgeschichte. 279

<lb/>gesetzt und beurlheilt, und gezeigt, wie dieser Staatsmann
<lb/>durch sein beständiges Eingreifen in die Entwickelung der
<lb/>Industrie, namentlich die strenge Aufrechthallung und gou-
<lb/>vernementale Leitung des Zunftwesens, den Fortschritt der
<lb/>Gewerbe hemmte. Im 12. Capitel werden Colberl’s ver- 
<lb/>kehrte Ansichten und Anordnungen Liber den Getreidehan- 
<lb/>del dargelegt und beleuchtet zugleich nachgewiesen, wie in
<lb/>Folge derselben Frankreich zu einer allgemeinen Verar- 
<lb/>mung herabsank. Der grosse Staatsmann ist sowohl, was
<lb/>diesen Zweig der Staatsverwaltung als was die Industrie
<lb/>betrifft, nur dadurch zu entschuldigen, dass er in beiden
<lb/>Beziehungen sich über die Vorurtheile seines Zeitalters zu
<lb/>erheben nicht im Stande war. Eben so hat Colbert, ob- 
<lb/>wohl er durch die gute Organisation der Handelskammern,
<lb/>die Anlegung von Freihäfen, einer Chambre des Assurances
<lb/>durch die Einführung gleichen Masses und Gewichts, sowie
<lb/>durch die Verordnung, dass der Handel den Adelstand nicht
<lb/>mehr aulheben solle, den Handel förderte, doch dadurch
<lb/>ihn wieder gehemmt, dass er die Ausfuhr des Geldes und
<lb/>der edeln Metalle verbot und die gleichfalls irrige, freilich
<lb/>noch jetzt verbreitete Meinung seiner Zeit theiite, man
<lb/>könne nur durch Verkauf mit Erfolg Handel mit dem Aus- 
<lb/>land treiben, ohne von diesem wieder zu kaufen (p. 283
<lb/>—292). Doch wir wollen nicht weiter auf diese und ver- 
<lb/>wandte Punkte eingehen, die weniger Interesse für die
<lb/>Staats- und Rechlsgeschichte haben, als für die der Volks- 
<lb/>wirtschaft; auf ähnliche Weise behandelt Clement die äus- 
<lb/>seren Handels Verhältnisse Frankreichs, insbesondere zu Hol- 
<lb/>land (Cap. IV. und XVI.) und die zu England (Ch. XV.)
<lb/>und zeigt auf das klarste, wie Frankreich in Folge seiner
<lb/>verkehrten Auffassungen derselben, die übrigens von wei- 
<lb/>terblickenden Zeitgenossen schon getadelt wurden, immer
<lb/>den Kürzeren zog. Weniger glücklich ist seine Darstel- 
<lb/>lung der Reformen in der Rechtspflege im Ch. X., unter
<lb/>Andern, hält er die Processordnung v. J. 1667 für ein Ge- 
<lb/>setzbuch, welches die Uniformität des Civilrechts in ganz
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0284.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280 Warnkönig, frauzös, Staats- u. Rechtsgeschichle.


<lb/>Frankreich festgeselzt habe (p. 241), während sie nur die
<lb/>des gerichtlichen Verfahrens einführte.2)

<lb/>Das zweite Werk des Verf. ist mehr eine politische
<lb/>Geschichte Frankreichs und des Hofes als eine Geschichte
<lb/>des Staats und der Verwaltung, doch gehören mehrere Ca-
<lb/>pitel derselben der Staats- und Rechtsgeschichle an; wir
<lb/>zählen hierzu das zweite, welches die neue Organisation
<lb/>der Staatssecretariat, d. h. ihre Umgestaltungen in zweck- 
<lb/>mässig geordneten Ministerien enthält.3)

<lb/>Die Geschichte der Revocation de VEdict de Nantes
<lb/>Ch. 6. 7. und die des Code noir (Ch. 8.) Das ganze Werk
<lb/>ist in demselben Geiste, mit derselben Gründlichkeit, Ue-
<lb/>bersichtlichkeit und Klarheit geschrieben, wie das erste,
<lb/>beide geben ihrem Verfasser einen ausgezeichneten Rang
<lb/>unter Frankreichs Historikern unserer Zeit, zu dessen Be- 
<lb/>sitz man seinem Vaterlande Glück wünschen darf.

<lb/>Wir schliessen diese unsere Gesammtanzeige der in der
<lb/>Aufschrift derselben aufgeführten Werke mit einigen Wor- 
<lb/>ten über die Schriften von L. Moret. In seinem Quinze
<lb/>ans du Regne de Louis XIV. T. I. gibt der erste Schrift- 
<lb/>steller eine quellenmässige Staatsgeschichte der letzten Re- 
<lb/>gierungsjahre jenes Königs. Der Hauptgegenstand des er- 
<lb/>sten Bandes ist der spanische Suecessionskrieg, den Lud- 
<lb/>wig XIV., welchen Moret durchaus frei spricht von dem
<lb/>Vorwurf, dass seine Intriguen den letzten König des Hau- 
<lb/>ses Oesterreich in Spanien veranlasst hätten, seinen Sohn
<lb/>Philipp zum Nachfolger für seine Gesammtmonarchie zu er- 
<lb/>nennen, gezwungen durch die Stellung Frankreichs gegen- 
<lb/>über dem österreichischen Kaiserhause habe unternehmen
<lb/>müssen und der besonders auch desshalb ein für Frank- 
<lb/>reich so wenig befriedigendes Ende nahm, weil nach Lou-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Der Yerf. sagt 8. 241 sehr mit Unrecht: l’ordonnance de la
<lb/>reforme de !a justice civile (v. 1661) etait le Code civil de la France
<lb/>pendant plus de trente ans!


<lb/>3) 8. hierüber des Ref. französ. Staats- und Rechtsgeschichte.
<lb/>Band I. 8. 520.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0285.tif"
             n="281"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0285"/>
         <div xml:id="d8181e27278"
              ana="scope_-_281-296"
              type="article"
              n="XIII."
              subtype="linkedDivVorgänger"
              prev="mpier:zs1-2084752_25-1853_0155">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Ergebnisse der englischen Criminalstatistik aus den Jahren 1850 u. 1851, mit Bemerkungen über den Stand der Verbrechen und den Gang der Strafjustiz in England</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluss des Aufsatzes Nr. VII. im vorigen Heft)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 281

<lb/>vois Tode das Militärvvesen Frankreichs eben so schnell
<lb/>zerfiel, wie nach Colbert’s Tode die Finanzen. Für die Ge- 
<lb/>schichte des Mililärwesens ist Herrn Morels Werk vor Al- 
<lb/>lem belehrend. Eine gute Ausführung in demselben ist
<lb/>ferner die Geschichte des neuern Krieges in den Cevennen
<lb/>und der Behandlung der Protestanten. Er bestrebt sich
<lb/>die Ereignisse unter ihrem wahren Lichte darzustellen, und
<lb/>manchen Vorwurf der Grausamkeit und der Barbarei von
<lb/>Ludwig XIV. in dieser Beziehung wo nicht abzuwenden,
<lb/>doch zu mildern.

<lb/>Was das Werk des berühmten Historikers Henri Mar- 
<lb/>tin, la Monarchie au seizieme siecle, betrifft, so müssen
<lb/>wir dessen Anzeige mit späteren verbinden, da es Bef.
<lb/>nicht möglich war, ein Exemplar dieses Werkchens zu
<lb/>erhalten.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>Die Ergebnisse der englischen Criminalstatistik
<lb/>aus den Jahren 1850. 1851. mit Bemerkungen
<lb/>über den Stand der Verbrecher und den Gang
<lb/>der Strafjustiz in England.

<lb/>Von

<lb/>mittermaier.

<lb/>(Schluss des Aufsatzes Nr. VII. im vorigen Heft.)
</p>
            <p>

               <lb/>Wir glauben unsere Aufgabe der Darstellung der eng- 
<lb/>lischen Criminaljustiz nicht besser lösen zu können, als
<lb/>wenn wir bei den einzelnen Verbrechen verweilen und
<lb/>prüfen, welche Nachrichten uns die Tabellen liefern, um
<lb/>Schlüsse aut die Moralität Englands ableiten zu können.

<lb/>In Bezug auf das Verbrechen des Mordes bemerken
<lb/>wir, dass im Jahr 1850 52 Angeklagte wegen dieses Ver- 
<lb/>brechens nach geschlossener Voruntersuchung von den
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0286.tif"
                n="282"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>L82 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.

<lb/>Richtern an die Assisen gewiesen wurden. Wir finden
<lb/>viele Grafschaften (z. B. Bedford, Berks, Borset, Durham,
<lb/>Kent, Lincoln, in welchen im ganzen Jahre kein Fall eines
<lb/>Mordes verkam und in Middlessex (mit Einschluss eines Theils
<lb/>von London sind nur 3 Anklagen wegen Mordes erhoben. —-
<lb/>Von den 52 vor den Assisen Gewiesenen wurden nur 4
<lb/>von der grossen Jury entlassen, indem man keine Anklage
<lb/>annahm. Von den Geschworenen wurden 25 als nicht schul- 
<lb/>dig erkannt, 11 schuldig befunden und zum Tode verur-
<lb/>theilt, 12 als wahnsinnig erklärt, und zwar 7 schon, als sie
<lb/>vor Gericht gestellt wurden, indem man (was oft selbst
<lb/>der Ankläger zugab), die Angeklagten als unfähig zu plä-
<lb/>diren erkannte und daher eine Verhandlung für unpassend
<lb/>hielt. Die Wirkung des Ausspruchs der Geschwornen über
<lb/>das Dasein der Geisteskrankheit ist, dass der Angeklagte
<lb/>in die criminal division der Irrenanstalt kömmt, so dass
<lb/>er dann nicht wie andere Geisteskranke entlassen wird, wenn
<lb/>die Aerzle ihn als hergestellt erkennen, sondern dass er so
<lb/>lange in der Anstalt verwahrt wird, als es der Regierung für
<lb/>nöthig scheint,1) von den zum Tode Verurteilten wurden
<lb/>nur 6 hingerichtel; einer, weil er mit seiner Schwägerin,
<lb/>mit der er in blutschänderischem Verhältnisse lebte, seine
<lb/>Ehefrau durch Gift tödtete; ein Anderer wegen Vergiftung
<lb/>seiner Ehefrau, unter empörenden Umständen; zwei wegen
<lb/>Raubmords. Unter den Anklagen des Mordes finden sich
<lb/>viele Fälle des Kindsmordes, welcher nicht besonders in
<lb/>den englischen Gesetzen hervorgehoben wird. Die Losspre- 
<lb/>chungen durch die Geschwornen kommen hier ziemlich häufig
<lb/>vor, nicht aus einer tadelnswerten Sentimentalität, sondern
<lb/>weil die englischen Geschwornen eine ganz andere Stellung
<lb/>als die französischen und deutschen haben, und von den
<lb/>Richtern selbst allgewiesen werden, vorerst strenge den
<lb/>Thatbestand zu prüfen, insbesondere ob angenommen wer-


<lb/>1) Gegen diese Anordnung der Criminaldivision haben sieh
<lb/>(wohl mit liecht) schon vielfach in dem Parlamente und in der Presse
<lb/>Stimmen erhoben.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0287.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitterm a i er, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 283
</p>
            <p>

               <lb/>den kann, dass der Tod der Person die Folge der verüb- 
<lb/>ten Gewallthat war, und weil sie überall, wo sich ein ver- 
<lb/>nünftiger Zweifel an der Schuld ergibt, lossprechen sollen.
<lb/>Eine grosse Schattenseite der englischen Strafjustiz ist die
<lb/>Art der Abfassung der Anklageschrift, weil nicht sorgfältig
<lb/>genug geprüft und zu leicht überall, wo nicht entschieden
<lb/>der blosse Charakter des Todschlags sich ergibt, nach einer
<lb/>tadelnswerthcn Vermulhung die Anklage auf Mord gestellt
<lb/>wird. Die Eile, mit welcher besonders in Grafschaften auf
<lb/>dem Lande die Voruntersuchung geschlossen wird, das oft
<lb/>mangelhafte Gutachten der Aerztc, die Neigung der inquest of
<lb/>the coroner, oft übereilt das Dasein vom murder auszuspre- 
<lb/>chen, erklären, dass häufig erst in den Verhandlungen sich
<lb/>entweder Mangel am Thalbestand oder eine ungenügende
<lb/>Nachweisung des Daseins des Vorbedachts ergibt, so dass
<lb/>die Geschwornen mit aller Gewissenhaftigkeit zur Losspre- 
<lb/>chung oder häufig dazu kommen, den Angeklagten nur des
<lb/>Todtschlags schuldig zu linden. Vergleicht man genauer
<lb/>die Verhandlungen, so bemerkt man, dass viele Anklagen
<lb/>wegen Mordes sich auf Tödlungen beziehen, welche von
<lb/>einem Ehegatten am andern verübt werden und zwar in
<lb/>Folge fortdauernder häuslicher Zwistigkeiten, wo jeder Tag
<lb/>wieder neu die Gemüther empört und Gewaltthätigkeit leicht
<lb/>verübt werden, vorzüglich aber, dass eine grosse Zahl von
<lb/>Tödlungen auf Rechnung der furchtbaren, die Menschen zur
<lb/>Wuth steigernden Trunkenheit gesetzt werden muss, in
<lb/>welcher mit empörender Rohheit der betrunken nach Hause
<lb/>Kehrende seine Wuth gegen diejenigen kehrt (Ehegatten
<lb/>oder Kinder), mit denen er am nächsten in Verbindung
<lb/>kömmt.2) Nicht unbemerkt darf noch bleiben, dass der
<lb/>schlimmste Zustand in Bezug auf die Zahl der Verbrecher
<lb/>bei der ländlichen Bevölkerung sich zeigt und namentlich
</p>
            <p>

               <lb/>2) Höchst merkwürdige und niederschlagende Nachweisungen
<lb/>über die Wirkungen der Trunkenheit als Hauptursache der Verbre- 
<lb/>chen liefert Clay in dem angeführten Report vom Jahr 1851, pag.
<lb/>00-62.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0288.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Mi Herrn aier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>auch Mord und Todtschlag am häutigsten dort Vorkom- 
<lb/>men.3) Es erklärt sich dies daraus, dass in manchen
<lb/>Gegenden auf dem Lande Noth und Unwissenheit sehr
<lb/>gross sind, dass die Trunkenheit dort sehr zunimmt, dass
<lb/>das Zusammenvvohnen von oft 6 und 8 Personen in elen- 
<lb/>den Räumen die Moralität vernichtet, beständige Reibungen
<lb/>herbeiführt und der Mangel einer in den Städten wohlthätig
<lb/>wirkenden, energischen Polizei es erklärt, dass leichter auf
<lb/>dem Lande Verbrechen verübt werden können. In mehreren
<lb/>Fällen des Kindsmords erklärt sich die Lossprechung daraus,
<lb/>dass die Identität der Vorgefundenen Kindesleiche nicht her- 
<lb/>gestellt weren konnte (Times v. 30. Juli 1852), in andern
<lb/>Fällen, weil sich durch die Verhandlung ergab, dass der
<lb/>Constable seine Gewalt missbraucht halte, um das Mädchen
<lb/>zu einem Geständnisse zu bringen (Times 14. Juli 1852),
<lb/>in mehreren Fällen konnte der Arzt nicht mit Bestimmt- 
<lb/>heit angeben, dass die Todesursache in einer Handlung
<lb/>des Angeklagten lag (Times 30. Juli 1852. und 2. Aug.
<lb/>1852). In mehreren Fällen lag der Grund der Lossprechung
<lb/>in der Unzurechnungsfähigkeit der Angeklagten (Times vom
<lb/>25. Dee. 1852). In einem Falle hatte die grosse Jury
<lb/>die Bill auf Mord ignored, aber Anklage auf manslaughler
<lb/>zugelassen; die evidence führte nicht auf den Beweis ei- 
<lb/>ner Todesursache und des Lebens des Kindes, wo dann
<lb/>der Richter den Geschwornen bemerkte, dass sie wohl los- 
<lb/>sprechen müssten und nicht wegen Verheimlichung der
<lb/>Niederkunft schuldig finden dürften, da die Anklage nur
<lb/>auf Todtschlag gehe (Times vom 25. Nov. 1852).

<lb/>Im Jahr 1851 wurden 74 Personen wegen Mords
<lb/>vor die grosse Jury gewiesen (nur in 8 Fällen wurde
<lb/>keine Anklage zugelassen); 44 wurden von den Geschwor- 
<lb/>nen losgesprochen, 6 als wahnsinnig erklärt, 16 als schul- 
<lb/>dig des Mords zum Tode veurtheill, von denen 10 hin—


<lb/>3) Eine ergreifende Schilderung der wachsenden Zahl von
<lb/>Mordlhaten auf dein flachen Lande sieh in Householdwords von
<lb/>Dickens Vol. VII. p. 294. in der Leipziger Ausgabe (Collection of
<lb/>british authors Vol. 216,).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0289.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 285

<lb/>gerichtet wurden, und zwar eine Frau wegen Giftmords- 
<lb/>versuchs an dein Ehegatten. (Es war der erste Fall, dass
<lb/>seit 1841 wegen Mordsversuchs eine Hinrichtung erfolgte;
<lb/>allein es ergab sich, dass die Frau längere Zeit durch
<lb/>kleine Dosen Gifts den Mann zu morden suchte, der aber
<lb/>nach ärztlichem Ausspruch eigentlich an Lungenkrankheit
<lb/>starb; die Angeklagte war aber schon 1847 wegen Ver- 
<lb/>giftung ihrer zwei Kinder angeklagt, jedoch damals frei- 
<lb/>gesprochen.) Eine andere Hinrichtung erfolgte wegen
<lb/>Gattenmords durch Gift, 1 wegen Raubmords, 1 wegen
<lb/>Mords mit Versuch des Raubs, 1 wegen Mords mit Haus- 
<lb/>einbruch, 2 wegen Mords aus Rache und aus Eifersucht.

<lb/>Merkwürdig ist, dass in manchen Grafschaften seit 1842
<lb/>nur eine, in manchen keine Hinrichtung vorkam, ohne dass
<lb/>sich nachweisen lässt, dass in diesen Bezirken die Zahl
<lb/>der todeswürdigen Verbrechen zugenommen hat.

<lb/>Nach den englischen Gesetzen sind noch besonders
<lb/>hervorzuheben: 1) Mordversuch mit dem Erfolg lebens- 
<lb/>gefährlicher Verletzungen. 2) Mordversuch ohne solchen
<lb/>Erfolg. 3) Schiessen, Stechen auf eine Person mit der
<lb/>Absicht, sie zu verunstalten oder zu verstümmeln. Unter
<lb/>der ersten Kategorie wurden 1850 vor Gericht gestellt
<lb/>19 (losgesprochen 10), 1851 14 (4 losgesprochen).
<lb/>Unter der zweiten Kategorie 1850 vor Gericht Gestellten
<lb/>30 (11 not guilty erklärt), 1751 von 18 vor Gericht
<lb/>Gestellten 10 losgesprochen. Unter der dritten Kategorie

<lb/>1850 von 251 vor die Assisen Gewiesenen wurden 75,
<lb/>und 1851 von 258 Comitted 99 losgesprochen.

<lb/>Eine sehr häufig vorkommende Anklage ist die des
<lb/>Todschlags (Manslaughter). Im Jahr 1850 waren wegen
<lb/>dieses Vergehens 122, 1851 275 vor die Assisen ge- 
<lb/>wiesen. Von den Ersten wurden 92, von den Zweiten
<lb/>124 nicht schuldig erkannt. Wir finden, dass unter den
<lb/>wegen Todschlags Verurtheilten 1850 17 und 1851 33
<lb/>zur Transportation (1850 8 und 1851 14), die An- 
<lb/>deren dagegen zur Einsperrung, und zwar 1850 9 und

<lb/>1851 23 zur Strafe von 6 Monaten bis 1 Jahr, die

<lb/>Hut. lülschr. f. Rechtste. XXV. Bi. II. Heft. 20
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0290.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatislilc.

<lb/>Meisten zur Einsperrung von 6 Monaten oder weniger
<lb/>(1850 59 und 1851 80) verurtheilt wurden.

<lb/>Um diese Erscheinung, dass so geringe Strafen we- 
<lb/>gen Todschlags erkannt werden, zu verstehen, muss man
<lb/>bemerken, dass in England der Richter bei dem Todschlag
<lb/>durch kein gesetzliches Minimum gebunden ist, daher er von
<lb/>1 Tage bis lebenslänglicher Transportation Strafen, nach
<lb/>Erwägung der Umstände, erkennen kann. Unter dem Ge- 
<lb/>sichtspunkt: Todschlag, wird nur (nach einer oft zu kur- 
<lb/>zen Voruntersuchung) wegen jeder gewalttätigen Hand- 
<lb/>lung oder böswilligen Unterlassung, so oft der Tod er- 
<lb/>folgt, die Anklage geslellt, indem man es der Verhandlung4)
<lb/>überlässt, wie sich die Besonderheit des Falles ergeben
<lb/>wird, ob daher der Tod als Wirkung der Gewalttätigkeit
<lb/>nachzuweisen ist, ob Absicht zu tödten, ob verminderte
<lb/>Zurechnung, ob Dasein schwerer Provokation anzunehmen
<lb/>ist. Daher kommt es, dass sehr häufig die Geschwornen,
<lb/>an welche bekanntlich keine besondere Fragen gestellt
<lb/>werden, entweder den Angeklagten des Todschlags schuldig
<lb/>finden, ihn aber der Milde des Gerichts wegen vorhan- 
<lb/>dener Provokation empfehlen, oder den Angeklagten zwar
<lb/>nicht des Todschlags, aber der durch Fahrlässigkeit be- 
<lb/>wirkten Tödtung oder des gewalttätigen Angriffs für
<lb/>schuldig erkennen, wo dann begreiflich der Richter eine
<lb/>Einsperrung, und in manchen Fällen oft nur von einem
<lb/>Monat, erkennt, z. B. wenn sich ergibt, dass der Ange- 
<lb/>klagte schwer gereizt wurde, z. B. in einem Falle, wo er die
<lb/>Ehre seines alten Vaters verteidigt. Zuweilen warnt
</p>
            <p>

               <lb/>4) Oft bekömmt die Verhandlung eine eigentümliche Richtung.
<lb/>In einem Falle, wo der Schuhmacher Lewis einen Lehrjungen, der
<lb/>ihn immer neckte und reizte, mit einem Messer erstach, hatte die
<lb/>Jury des coroner manslaughter angenommen, die Grand Jury die An- 
<lb/>klage auf murder gestellt. In der Verhandlung (27. Oct. 1852, Times
<lb/>vom 28. Oct.) erklärte der Advokat der Anklage selbst, dass er nicht
<lb/>die nötige evidence finde für Mord. Die Geschwornen erkannten den
<lb/>Angeklagten schuldig des Todschlags mit dringender Empfehlung we- 
<lb/>gen guten Charakters und Anreizung.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0291.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 287

<lb/>der Richter in seiner Charge die Geschworenen selbst und
<lb/>zeigt ihnen, worauf sie sehen sollten; z. B. in einem Falle
<lb/>(verhandelt am 23. Nov. 1852), wo ein 13 jähriger Knabe
<lb/>mit einem beim Essen gebrauchten Messer seinen Bruder, der
<lb/>ihn viel reizte, lödtete, erklärte der Richter den Geschwornen,
<lb/>dass sie lossprechen sollten, wenn sie fänden, dass der
<lb/>Junge zufällig ohne Vorbedacht den Bruder tödtete, was
<lb/>sie auch thaten. In einem Falle (Times v. 19. Aug. 1852)
<lb/>ergab sich in einer Verhandlung, wo die Anklage auf Mord
<lb/>ging, dass der Angeklagte und der Verwundete sehr be- 
<lb/>trunken waren und fochten, dass der Sterbende diess
<lb/>selbst aussagte. Der Richter fragte den Ankläger, ob, da
<lb/>sich wohl kein Beweis des Mordes ergebe, er nicht auf
<lb/>Todschlag die Klage stellen wolle, was der Advokat be- 
<lb/>jahte, worauf die Jury ihr Schuldig des Todschlags aus- 
<lb/>sprach. Regelmässig finden solche milde Strafurtheile, die
<lb/>nur eine ernste Missbilligung aussprechen, im Volke grosse
<lb/>Billigung. Die Trunkenheit ist leider auch hier oft eine
<lb/>Hauptursache der Tödtungen. — Die Anklage auf Verheim- 
<lb/>lichung der Niederkunft kommt nicht so häufig vor als
<lb/>man oft glauben sollte (in manchen Grafschaften, z. B.
<lb/>Northlancaster kam gar kein Fall vor). Diese Anklage
<lb/>wird oft als hauptsächlich, wenn sich sogleich zeigt, dass
<lb/>ein Beweis des Mordes nicht geführt werden kann, oft
<lb/>aber als zweite (eventuelle) Anklage, während die erste
<lb/>auf Mord des Kindes gestellt ist, gestellt, und die Ge- 
<lb/>schwornen, wenn sie erheblichen Zweifel am Dasein des
<lb/>Kindesmords haben, nehmen gerne die zweite Anklage
<lb/>als begründet an. Im Jahr 1850 wurden von 66 we- 
<lb/>gen Verheimlichung der Niederkunft vor die Assisen Ge- 
<lb/>stellten 14, von den 1851 17 Angeklagten 15 losge- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Eine ziemlich häufige Anklage ist die wegen NothzucM
<lb/>(Rape). Von den 1850 vor die grosse Jury wegen
<lb/>Nothzucht oder Missbrauch von Mädchen unter 10 Jahren
<lb/>zur Unzucht 137 gewiesenen Personen wurden schon

<lb/>20*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0292.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.

<lb/>VON der grossen Jury 35 von der Anklage entlassen und
<lb/>55 von den Geschwornen losgesprochen (verurtheilt wur- 
<lb/>den 39 zur Transportation und 10 zur Einsperrung). Im
<lb/>Jahr 1852 wurden wegen Rape 148 vor die grosse
<lb/>Jury gewiesen, von diesen 30 von der Anklage entbun- 
<lb/>den und 67 von den Geschwornen freigesprochen. Die
<lb/>auffallende Erscheinung so vieler Lossprechungen bei
<lb/>diesem Verbrechen erklärt sich daraus, dass leider sehr
<lb/>häufig von gemeinen oder schlauen Dirnen diese An- 
<lb/>klage benutzt wird, um z. B. von ihren Dienstherren oder
<lb/>andern reichen Personen Geld zu erpressen, wo dann in
<lb/>der Verhandlung durch das Kreuzverhör oder Entlastungs- 
<lb/>zeugen der schlechte Charakter der Anklägerin oder der
<lb/>Verdacht sich herausstellt, dass die Anklage grundlos oder
<lb/>doch übertrieben ist und die Jury dann losspricht oder
<lb/>häufig nur wegen gewalllhätigen Anfalls (assault) schul- 
<lb/>dig findet.

<lb/>Eines der häufigsten Verbrechen ist das des gewalt-
<lb/>thätigen Anfalls (assault), unter welchem theils diejenigen
<lb/>Vergehen begriffen werden, die in den deutschen Ge- 
<lb/>setzgebungen als Körperverletzungen bedroht werden, theils
<lb/>die, welche als Versuche anderer Verbrechen Vorkommen;
<lb/>daher kennt Englands Gesetzgebung 1) assaults mit der
<lb/>Absicht, felonies oder andere unnatürliche Unzucht zu
<lb/>verüben, 2) assault mit Absicht zu nolhzüchtigen, 3) as- 
<lb/>sault mit Zufügung von Körperverletzung, 4) gemeine
<lb/>assaults, 5) assault gegen Friedensbeamte bei Ausführung
<lb/>ihres Dienstes. In der ersten Kategorie kamen 1850
<lb/>35 und 1851 41 als Committed vor (davon 14, 13
<lb/>losgesprochen. Die grosse Jury halte 1851 gegen 10
<lb/>keine Bill angenommen. Unter der zweiten Kategorie
<lb/>waren Committed 1850 122 (davon 29 losgesprochen,
<lb/>gegen 12 keine Anklage zugelassen), 1851 134 com- 
<lb/>mitted (losgesprochen 36, gegen 24 no bill). Vergleicht
<lb/>man die Verhandlungen, so erklärt sich der Umstand,
<lb/>dass bei diesem Vergehen so viel Lossprechungen Vor- 
<lb/>kommen, theils daraus, dass auch hier von schlauen Dirnen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0293.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 289
</p>
            <p>

               <lb/>solche Angriffe oft vorgespiegelt werden, theils dass die
<lb/>Geschwornen oft nicht die behauptete Absicht hergestellt
<lb/>finden, und dann nur wegen gemeinen assaults schuldig
<lb/>finden. Unter der oben genannten dritten Kategorie ka- 
<lb/>men 99 im Jahr 1851 vor (11 losgesprochen}. Am
<lb/>häufigsten ist die vierte Kategorie (wegen gemeinem as-
<lb/>sault); im Jahr 1850 607 vor die Assisen gewiesen
<lb/>(62 freigesprochen}, 1851 661 Committed (91 freige- 
<lb/>sprochen}. Hier zeigt sich wieder der nachtheilige Ein- 
<lb/>fluss der Trunkenheit auf verderbliche Weise. Von den
<lb/>wegen assault gegen Beamte während des Dienstes 1850
<lb/>218 vor Gericht Gestellten wurden nur 26 und von den
<lb/>1851 an die Assisen Verwiesenen 277 nur 50 losge- 
<lb/>sprochen. Die Verhandlungen zeigen, dass die Geschwornen,
<lb/>um die Energie der Beamten zu schlitzen, sehr strenge sind,
<lb/>und dass nur selten nachgewiesen werden kann, dass die Po- 
<lb/>lizeibeamten ihr Amt missbrauchen oder sich unartig betragen.

<lb/>Auffallend häufig ist in England das Verbrechen der
<lb/>Bigamie. Im Jahr 1850 kamen wegen dieses Verbre- 
<lb/>chens 82 und 1851 77 Committments vor. Die Ur- 
<lb/>sache liegt in dem Leichtsinn, mit welchem Ehen einge- 
<lb/>gangen werden und in der geringen Strenge von Seiten
<lb/>der betheiligten Beamten, vor denen Ehen geschlossen wer- 
<lb/>den können, ohne dass genaue Erkundigung vorherging.
<lb/>Die Zahl der Lossprechungen betrug 1850 11 und 1851
<lb/>8; aber auffallend ist, dass die vom Richter erkannte
<lb/>Strafe dieses Verbrechens oft so gering ist, z. B. 1850
<lb/>wurden 51 und 1851 49 nur zu 6 Monaten und dar- 
<lb/>unter, und im Jahr 1850 nur 2 zur Transportation ver-
<lb/>urtheilt. Die Verhandlungen lehren, dass diess Verbre- 
<lb/>chen oft unter sehr mildernden Umständen vorkömmt und
<lb/>während wieder Fälle schwererer Verschuldung verkom- 
<lb/>men. In den Assisen (im Central Court in London} am
<lb/>4. Januar 1853 kam ein Fall vor, wo ein gewisser Reed
<lb/>die erste Frau schändlich verfloss, die zweite täuschte,
<lb/>sie um ihr ganzes Vermögen brachte, während in einem
<lb/>andern Falle eines gewissen Reeve durch die erste Frau
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0294.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.

<lb/>hergestellt war, dass sich die Angeklagte gut betrug und
<lb/>sie keinen Nachtheil durch das Verlassen ihres Mannes
<lb/>litt, und dass dieser selbst nach ihrem Wunsche als le- 
<lb/>diger Mann in Dienste trat, sich dort in seine 2. Frau
<lb/>verliebte, aber, wie diese selbst erklärte, mit ihr nicht
<lb/>als Ehemann lebte und die zweite Frau in keiner Weise
<lb/>Nachtheile hatte. Während im erstem Falle der Richter
<lb/>Strafe von 7 Jahr Transportation aussprach, erkannte er
<lb/>im zweiten Falle 4 Monate Gefängniss, weil, wenn auch
<lb/>kein Nachtheil eingetreten, die Ehe eine zu heilige Sache
<lb/>wäre, so dass auch derjenige Strafe bekommen müsste,
<lb/>der mit diesen ernsten Cereinonien spielte.

<lb/>Zu interessanten Betrachtungen veranlasst die Ver- 
<lb/>gleichung der Anklagen wegen Münzverbrechen. Im Jahr
<lb/>1850 kamen Anklagen vor wegen Verfertigung falscher
<lb/>Gold- und Silbermünzen 7. 1851 ebenfalls 7 (in bei- 

<lb/>den Jahren erfolgte keine Lossprechung). Anklagen we- 
<lb/>gen Besitzes von Werkzeugen zur Verfertigung falscher
<lb/>Münzen waren 1850 16 und 1851 17 (mit keiner
<lb/>Lossprechung). Wegen Ausgebens oder Besitzes falscher
<lb/>Münzen waren Anklagen 1850 482 und 1851 609 mit
<lb/>einmal 24, das anderemal 31 Lossprechungen. Hier zeigt
<lb/>sich, dass das Münzamt einen sehr gewandten Advokaten
<lb/>(der wieder Stellvertreter hat) zur Verfolgung der Münz- 
<lb/>verbrechen anstellt; dieser prüft genau, ob die Beweise
<lb/>zur Begründung der Anklage hinreichen, und wenn er
<lb/>erheblichen Zweifel hat, so unterlässt er lieber die An- 
<lb/>klage oder stellt sie nur auf Ausgabe falscher Münzen,
<lb/>wo er weiss, dass die Geschwornen sehr geneigt sind,
<lb/>zu verurtheilen, da die Beweise gewöhnlich sehr schla- 
<lb/>gend sind. Eine sehr belehrende Forschung über die
<lb/>Ursachen der Zunahme der. Münzverbrechen (wo ganze
<lb/>Familien damit beschäftigt sind, und die Leute es gar
<lb/>nicht für grosses Unrecht hallen) verdanken wir dem oft
<lb/>angeführten trefflichen Report des H. Clay für 1851. )

<lb/>5) Chaplain’s Report 1851 p. 55—59.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0295.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 291
</p>
            <p>

               <lb/>In Bezug auf die Verbrechen gegen das Eigenthum
<lb/>muss man die mit Gewalt verübten von den ohne eine
<lb/>solche begangenen unterscheiden. Während die Ersten in
<lb/>England auffallend abnehmen, wächst (jedoch nur in man- 
<lb/>chen Bezirken) die Zahl der Zweiten. Die statistischen
<lb/>Tabellen machen bei den mit Gewalt verübten Eigen- 
<lb/>thumsverbrechen folgende Abstufungen: 1) Hauseinbruch
<lb/>(mit den Merkmalen von burglary) 1850 mit 583, 1851
<lb/>mit 560 committments. 2) Hauseinbruch mit Gewalt an
<lb/>Personen, 1850 5, 1851 18. 3) Hauseinbruch über- 

<lb/>haupt, 1850 630 und 1851 635. 4) Einbruch in die
<lb/>Hofräume eines Wohnhauses mit Diebstahl, 1850 59,
<lb/>1851 83 committments. 5) Einbruch in Scheuern, Waa-
<lb/>renhäuser mit Diebstahl, 1850 169, 1851 167. 6) Ver- 
<lb/>such eines der obengenannten Vergehen zu verüben, 1850
<lb/>32, 1851 28. 7) Raub überhaupt, 1850 120, 1851
<lb/>146. 8) Raub durch bewaffnete oder in Banden verei- 
<lb/>nigte Personen, 1850 319, 1851 350. 9) Raub mit
<lb/>Verwundung einer Person, 1850 12, 1851 46. 10) Ver- 
<lb/>brechen gegen Eigenthum mit Drohung der Anklage we- 
<lb/>gen Sodomie, 1850 14, 1851 3. 11) Gewaltthätig-

<lb/>keiten in der Absicht zu rauben oder Abforderung von
<lb/>Eigenthum mit Drohungen, 1850 38, 1851 37. 12) Dieb- 
<lb/>stahl im Wohnhause mit Einschüchterung von Personen,
<lb/>1850 1, 1851 keinen. In Bezug auf Lossprechungen
<lb/>ergibt sieh eine weit grössere Strenge der Geschwornen,
<lb/>obwohl noch immer Viele losgesprochen werden; so sind
<lb/>z. B. von 630 wegen Hauseinbruchs Angeklagten nur 77,
<lb/>von 129 wegen Raubs 48, von 319 wegen Versuchs
<lb/>des Raubs, verübt von bewaffneten oder mehreren ver- 
<lb/>einigten Personen, Angeklagten 82 losgesprochen. Ver- 
<lb/>gleicht man die Verhandlungen, so findet man wieder
<lb/>grosse Verschiedenheit nach den einzelnen Grafschaften;
<lb/>während 1850 in Nordlankaster 9 burglaries, 2 Haus- 
<lb/>einbruch , 1 Raub vorkamen, bemerken wir im benach- 
<lb/>barten Südlankaster 53 burglaries, 78 Hauseinbruch, 46
<lb/>Raub und 12 von bewaffneten Personen verübte Räu-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0296.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292 Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>bereien. In den Grafschaften Bedford, Vorset, Hertord,
<lb/>Kent, Leicester ist im ganzen Jahre 1850 keine Anklage
<lb/>wegen Raubes vorgekommen. In den bloss ackerbauen- 
<lb/>den Grafschaften zeigen sich am meisten schwere Eigen—
<lb/>thumsverbrechen, weil dort die Polizeieinrichtung, welche
<lb/>in London und einigen grossen Städten so wohlthätig
<lb/>wirkt, gar nicht oder mangelhaft vorkommt. Damit hängt
<lb/>auch das Schicksal der Anklagen zusammen. Wo die
<lb/>defective Police gut organisirt ist, werden die Beweise
<lb/>schnell und gut gesammelt, so dass die Ueberweisung
<lb/>leicht ist.

<lb/>Von den ohne Gewalt verübten Eigenthumsverbrechen
<lb/>sind hervorzuheben die committments wegen Diebstahl in
<lb/>Wohnhäusern im Betrag von 5 Pfund, 1850 216, 1851
<lb/>231, Diebstahl an der Person 1850 2032, 1851 2323,
<lb/>Diebstahl von Dienstboten verübt, 1850 1550, 1851
<lb/>1646, einfacher Diebstahl 1850 14834, 1851 14914,
<lb/>Unterschlagung 1850 363, 1851 308, Betrug und
<lb/>falsche Vorspiegelungen 1850 585, 1851 640. In
<lb/>Bezug auf die Kraft der Repression ergibt sich, dass die
<lb/>Geschwrornen von den wegen Diebstahls an der Person
<lb/>Angeklagten 1850 404, 1851 406, von den wegen
<lb/>Hausdiebstahls Angeklagten 1850 212, 1851 205, von
<lb/>den wegen einfachen Diebstahls Angeklagten 1850 2248
<lb/>und 1851 2184 losgesprochen haben.

<lb/>Eine häufige Anschuldigung ist die wegen Verhehlung
<lb/>gestohlenen Guts. Im Jahr 1850 wurden 706 ange- 
<lb/>klagt, davon 183 losgesprochen. In den verschiedenen
<lb/>Gerichten ist das Verhältniss der Lossprechung zur Ver-
<lb/>urtheilung wieder sehr verschieden. Da, wo z. B. in den
<lb/>grossen Städten die Polizeieinrichtung zweckmässig wirkt,
<lb/>z. B. in London, ist die Lossprechung weit seltener;
<lb/>z. B. 1851 wurden wegen einfachen Diebstahls 1674
<lb/>vor Gericht gestellt und 190 freigesprochen, und von den
<lb/>wegen Diebstahls an der Person Angeklagten 580 nur
<lb/>84 losgesprochen. Nicht selten geht, wenn der Beweis des
<lb/>Diebstahls selbst zweifelhaft ist, der Wahrspruch darauf,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0297.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 293

<lb/>dass der Angeklagte der Verhehlung des gestohlenen Guts
<lb/>schuldig sei.

<lb/>Bei Anklagen wegen Brandstiftung ist die Zahl der
<lb/>Lossprechungen gross. Z. B. 1851 wurden von 204
<lb/>wegen Anzündung eines Gebäudes, Scheuer, Waarenhau-
<lb/>ses vor Gericht Gestellten 66 freigesprochen, nachdem
<lb/>bereits gegen 38 die grosse Jury keine Anklage zuge- 
<lb/>lassen hatte. Dagegen ist grosse Strenge in Bezug auf
<lb/>Anklagen wegen Fälschung; z. B. 1851 wurden wegen
<lb/>Fälschung von Banknoten 11 vor Gericht gestellt und nur
<lb/>2 losgesprochen, und von 161 wegen Fälschung und Aus- 
<lb/>gebens falscher Urkunden vor Gericht Gestellten 56 los- 
<lb/>gesprochen ; gegen 9 war keine Anklage zugelassen. Der
<lb/>Grund der Strenge in den Verbrechen der letzten Art
<lb/>liegt darin, dass die Bank und die Kaufleute sehr ge- 
<lb/>wandte Advokaten haben, welche mit Klugheit alle Be- 
<lb/>weise sammeln und die Anklage durchführen, während bei
<lb/>der Brandstiftung die Schwierigkeit der Herstellung des
<lb/>Beweises es begreiflich macht, dass die Gesehwornen im
<lb/>Zweifelszustand lieber freisprechen.

<lb/>Sammelt man die Stimmen erfahrener Männer in Eng- 
<lb/>land darüber, ob die Geschworenen auch oft Unschuldige
<lb/>verurtheilen, so kann man, -wenn man z. B. mit Gefäng- 
<lb/>nisgeistlichen spricht, behaupten, dass solche Verurtei- 
<lb/>lungen nicht Vorkommen'"), ausgenommen da, wo die Ge- 
<lb/>schworenen durch Aussagen über die Identität des An- 
<lb/>geklagten getäuscht werden (weil bekanntlich hier so leicht
<lb/>Zeugen in Selbsttäuschung sich befinden), oder wo sie
<lb/>bei Diebstahlsanklagen auf das Indicium, dass bei dem
<lb/>Angeklagten die gestohlene Sache gefunden wurde, oft
<lb/>einen zu grossen Werth legen.

<lb/>Wir wollen noch unsern Lesern die Punkte andeu- 
<lb/>ten , in welchen die Öffentliche Stimme in England zu-
</p>
            <p>

               <lb/>6) Merkwürdig ist, dass regelmässig da, wo Todesurtheile voll- 
<lb/>streckt werden, der Verurtheilte kurz vor der Hinrichtung ein Ge- 
<lb/>ständnis seiner Schuld ablegt.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0298.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Mittermater, die Ergebnisse der engl Criminalstatistik.

<lb/>nächst die Verbesserung der Strafgesetze wünscht» Diese
<lb/>Punkte sind neuerlich in einem trefflichen Aufsatze in
<lb/>Edinburg Review7), und in einem merkwürdigen Briefe
<lb/>von Lord Brougham8) angedeutet. Die gewünschten Ver- 
<lb/>besserungen beziehen sich 4) auf die bessere Concen-
<lb/>trirung der Polizei in London und in der Nachbarschaft,
<lb/>2) auf die Einführung einer gleichförmigen Polizeieinrich- 
<lb/>tung durch das ganze Königreich, 3) auf die Ausdehnung
<lb/>der summarischen Strafgewalt, die den Polizeirichtern in
<lb/>Bezug auf Diebstahl und assault gegeben werden soll,
<lb/>insbesondere, wenn der Angeschuldigte sogleich vor der
<lb/>Polizei guilty plädirt, 4) auf die Anstellung eines öffent- 
<lb/>lichen Anklägers. 5) auf die Abschaffung der grossen
<lb/>Jury, 6) auf weitere Verbesserung des Gesetzes über
<lb/>die evidence.

<lb/>Wir werden in nachfolgenden Aufsätzen diese ein- 
<lb/>zelnen Punkte näher besprechen. Hier genüge nur die
<lb/>Bemerkung, dass in Bezug auf den letzten Punkt bereits
<lb/>eine merkwürdige Bill von Lord Brougham dem Ober- 
<lb/>hause 1852 vorgelegt wurde, worin vorzüglich das Ver-
<lb/>hältniss genau geregelt ist, in wieferne eine Partei Fragen
<lb/>im Kreuzverhör an Zeugen stellen darf, um die Glaub- 
<lb/>würdigkeit derselben zu schwächen. In Ansehung des
<lb/>dritten Punkts darf nicht unbemerkt bleiben, dass die Aus- 
<lb/>dehnung der summarischen Gerichtsbarkeit ihre grossen
<lb/>Bedenken hat und ein am 15. Nov. 1852 (Times 16. Nov.
<lb/>1852) vorgekommener Fall in London beweist, wie leicht
<lb/>die summarische Jurisdiktion (ohne Geschworne) von
<lb/>schlauen Angeschuldigten missbraucht werden kann, um
<lb/>durch das plea guilty schnell loszukommen und genauere
<lb/>Untersuchungen seiner Verbrechen zu vermeiden. Jener
<lb/>Angeklagte war seit 1850 schon 7 Mal summarisch ge- 
<lb/>straft worden, und zwar wegen Handlungen, welche, wenn
<lb/>sie genauer untersucht worden wären, eine weit schvve-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Edinbourgh Review 1852. July &gt;&gt;. 25.


<lb/>8) Abgedruckt in law Review. November 1852. p. 138.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0299.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitten»aier, die Ergebnisse der engl. Criminalstatistik. 295

<lb/>rere Strafe nach sich gezogen haben würden. Was die
<lb/>Anstellung des öffentlichen Anklägers betrifft, so mehren
<lb/>sich zwar die Stimmen sehr dafür; allein kommt man auf
<lb/>die Einzelnheiten der Durchführung, so bemerkt man die
<lb/>grösste Verschiedenheit der Ansichten. Ein Fall (Nov.
<lb/>1852 in London), wo der Anwalt des Münzamts sich
<lb/>weigerte, eine Person wegen Ausgebens falscher Münzen
<lb/>zu verfolgen, zeigte, wie bedenklich es ist, dem öffent- 
<lb/>lichen Ankläger Alles zu überlassen. In jenem Falle hatte
<lb/>dann der Anwalt des Vereins der Kaufleute zur Verfol- 
<lb/>gung des Ausgebens falscher Münzen die Anklage über- 
<lb/>nommen und durchgeführt. Die Aufhebung der grossen
<lb/>Jury hat zwar viele Stimmen für sich; allein wie sehr
<lb/>noch erfahrene Praktiker die Massregeln für bedenklich
<lb/>halten, lehrt eine in den öffentlichen Blättern mit Beifall
<lb/>aufgenommene merkwürdige Charge des Recorder von Hüll
<lb/>(Hrn. Warrens) am 14. Okt. 1852 an die Grand Jury9),
<lb/>worin er mit Sachkenntniss auch die Lichtseite der Anstalt
<lb/>hervorhebt. Wir werden über die weiteren Schicksale der
<lb/>neuen Vorschläge in dieser Zeitschrift Nachricht geben
<lb/>und bemerken nur, dass noch neuerlich (Firnes v. 12. Jan.
<lb/>1852), als die grosse Jury in ihrem presentment in
<lb/>London wünschte, dass man so viele kleine Fälle nicht
<lb/>vor die Jury weise, sondern der Magistrat summarisch
<lb/>entscheide, der Richter sich dahin aussprach, dass er nicht
<lb/>übereinstimmen könne, weil oft ein anfangs unbedeutend
<lb/>scheinender Fall bei genauerer Verhandlung als ein schwerer
<lb/>sich zeige, der wohl vor die Assisen gehöre, während
<lb/>er ganz mit der Jury übereinstimmt, dass das Institut der
<lb/>grossen Jury keine Bedeutung habe. Nach den neuesten
<lb/>Nachrichten ist die Regierung nicht geneigt, die Bill wegen
<lb/>Aufhebung der grossen Jury in der jetzigen Sitzung wieder
<lb/>einzubringen. Wir werden (durch reichhaltiges uns zuge- 
<lb/>kommenes Material in den Stand gesetzt, aus den zu- 
<lb/>verlässigsten (kiellen treue Nachricht zu geben) in dem
</p>
            <p>

               <lb/>9) 8. in legal observer 1852. October, p. 517.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0300.tif"
             n="296"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0300"/>
         <div xml:id="d8181e28668"
              ana="scope_-_296-306"
              type="section"
              subtype="Sonstiges"
              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verzeichniss neuerer spanischer Werke aus dem Gebiete der Rechtswissenschaft</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, R.">Mitgetheilt von R. Mohl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>2S6
</p>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Verzeichnis* spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>nächsten Hefte die Ergebnisse der Criminalstatistik in Schott- 
<lb/>land und vorzüglich mit Schilderung der Wirksamkeit der
<lb/>Staatsbehörde mittheilen.
</p>
            <p>

               <lb/>Verzeichniss neuerer spanischer Werke aus dem
<lb/>Gebiete der Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>In Bd. XVII. dieser Zeitschrift, 8. 464 ff., sind bereits von M i t -
<lb/>termaier Mittheilungen über den Zustand der Rechtswissenschaft in
<lb/>Spanien gemacht, und bei dieser Gelegenheit auch einige bedeutende
<lb/>Schriften genannt worden. Aus Veranlassung einer anderweitigen
<lb/>Arbeit habe ich eine grössere Anzahl von spanischen juristischen Wer- 
<lb/>ken aus den letzten beiden Jahrzehnten wenigstens dem Titel nach
<lb/>kennen gelernt. Ich theile die nicht bereits in jenem obigen Auf- 
<lb/>sätze genannten in Fächer geordnet untenstehend mit, so wenig
<lb/>vollständig das Verzeichniss auch sein mag, und so gering das Ver- 
<lb/>dienst des Zusammenschreibens jeden Falles ist. Die Gelegenheit,
<lb/>spanische Bücher auch nur dem Kamen nach kennen zu lernen, ist
<lb/>in Deutschland so selten, dass doch wohl dem einen oder andern
<lb/>unserer Leser damit ein Gefallen geschieht. Auch wenn man die Schrif- 
<lb/>ten nicht selbst zu Gesichte bekommt, ist schon die blose Thatsache,
<lb/>dass über eine ganze Wissenschaft, oder über einzelne Fragen mehr
<lb/>oder weniger in einem Lande geschrieben wird, belehrend. Aus dem
<lb/>Grunde habe ich denn auch die Uebersetzungen ausländischer rechts- 
<lb/>wissenschaftlicher Werke so weit sie mir bekannt geworden
<lb/>sind, nicht ausgeschlossen. Die Auswahl von Uebersetzungen gibt
<lb/>manches zu denken. Wie mag es z. B. um den Stand der Rechts- 
<lb/>philosophie in Spanien bestellt sein, wenn Uebersetzungen von Bur-
<lb/>lamaqui und Ahrens neben einander Vorkommen können? —- Beur-
<lb/>tbeilungen füge ich keine bei. Ich könnte es nur hei einem kleinen
<lb/>und einem bestimmt begränzten Theile der aulzuführenden Bücher
<lb/>aus eigner Einsicht thun, und würde somit hier nur Stückwerk
<lb/>liefern. Was von dieser spanischen Literatur in das staatswissen-
</p>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt
</p>
            <p>

               <lb/>von
</p>
            <p>

               <lb/>R* Rolli.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0301.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke. 297


<lb/>sehaftliche Fach einschlägt, wird in einem grösseren Ganzen seine
<lb/>Stelle finden und mit diesem seiner Zeit mitgetheilt werden.

<lb/>Vielleicht ist die Nachricht Manchem nicht unangenehm, dass
<lb/>spanische Bücher durch die Buchhandlung von Hidalgo u. Comp,
<lb/>in Paris, rue Pavee St. Andre, nr. 3, ungefähr zu den Madrider Prei- 
<lb/>sen bezogen werden können.
</p>
            <p>

               <lb/>Encyklopädieen.

<lb/>Verlanga Huerta, D. Fern., Curso de logica judicial.
<lb/>1840. 8.

<lb/>Carrillo y Sanchez, D. Kd., Prontuario alfabetico de
<lb/>legislacion y practica. 1840. 4.

<lb/>Darnasca, D. Cef., Manual del estudiante de jurispru-
<lb/>dencia, ö sea estudios preparatorios etc. 1847. 4.

<lb/>Suplemento al diccionario razonado de legislazion y juris-
<lb/>prudencia de D. Joaq. Escriche, por un abogado.
<lb/>1847. fol.

<lb/>Miguel, D. Carn., Prolegomenos del derecho, d introdu-
<lb/>cion general .. Ed. 2. 1847. 8.

<lb/>Febrero, ö libreria de jueces, abogados y escribanos,
<lb/>compr. de los codigos civil, criminal y administrativo,
<lb/>tanto en Ie parle teorica como en la praclica... Ed. 4,
<lb/>por D. Flor. Gare. Goyena y D. Joaq. Aquirre, D. Juan
<lb/>Aquirre y D. Juan M. Montalban. 1854. I. II. 4. (Das
<lb/>ganze Werk wird 6 Bde. haben.)

<lb/>Dupin, Lecciones elementares sobre la justicia, el derecho
<lb/>y las leyes, trad. por D. Ferm. Verlanga Huerta. 1842. 8.

<lb/>Fa Ick, N., Prolegomenos del derecho ö Enciclopedia juri- 
<lb/>dica, ace. al studio del derecho espafiol por D. Rup.
<lb/>Navarro Zamorano y D. Jo. Alv. de Zafra. 1845. 8.

<lb/>Rechtsphilosophie.

<lb/>Campoainor, D. kam. de, Filosofia de las leyes. 1846. 8.

<lb/>Verlanga Huerta, D. Fern., El derecho civil univer- 
<lb/>sal. 1843. 8.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0302.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>Burlamaqui, Principios del derecho natural. 1837. 8.

<lb/>Burlamaqui, Elementos del derecho natural, trad. por.
<lb/>D. E. B. Gurcia Suelto. Nuev. ed., 1838. I. II. 12.

<lb/>Ähre ns, H., Curso del derecho natural d de filosolia del
<lb/>derecho, trad. por D. Rup. Navarro Zamorano. I. II. 8,

<lb/>Gesetzbücher.

<lb/>Los Codigos Espanoles concortados y anotados. Coleccion
<lb/>de todos los cuerpos de derecho de la Monarquia
<lb/>espanola. Vol. I—XII. in fol. (180 frs.)

<lb/>T. I. Liber judicium; el Fuero juzgo; et Fuero viejo
<lb/>de Caslilla; Fuero real; las Leyes de estilo; el
<lb/>Ordeniamento de Alcala.

<lb/>T. II—V. Las Siete Partidas de Alfonso el Sabio.

<lb/>T. VI. Especulo; Leyes para los atelantados mayores;
<lb/>Leyes nuevas; Ordenamiento de los Tafurerias;
<lb/>Ordenanzas reales de Caslilla; Leyes de Toro.

<lb/>T. VII—X Novissima Recoplilacion de las leyes de
<lb/>Espana.

<lb/>T. XI. u. XII. Leyes de la nueva Recopilacion no com-
<lb/>prendidas en Ia novissima; Autos acordados; Orde- 
<lb/>nanzas de Bilbao.

<lb/>Las Siete Partidas del sabio rey D. Alonso, exlratadas por
<lb/>D. Ign. Velasco Pcros. 1843. 4.

<lb/>Coleccion de fueros municipales y cartas pueblas de los
<lb/>reinos de Caslilla, Leon, Corona de Aragon y Navarra,
<lb/>coord. por 1). Tom. Munoz y Romero. 1847. fol.

<lb/>Coleccion de cedulas, cartas-patentes, provisiones .. con- 
<lb/>cernentes a las provincias Vascongadas. 1829—1833.
<lb/>I—VI. 4.

<lb/>Codigo penal reformado, con nolas y observaciones sobre
<lb/>las reformas y sus motivos, por D. Man. Ortis de
<lb/>Zuniga y D. Jos. de Castro y Orozco, Marq. de
<lb/>Gero na. 1850. 4.

<lb/>Codigo penal reformado, ilustrado con el testo de los arti- 
<lb/>culos suprimidos, emendados .. por D. Ant. Corzo.
<lb/>1850, 4.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0303.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>Proyecto do codigo civil, presentado al Gobierno por la
<lb/>Comision de Codigos. 1851. 4.

<lb/>Codification.

<lb/>Castro, D. Juan Franc, de, Discursos criticos sobre
<lb/>las leyes y sus interpretes, en que se demuestra la
<lb/>necessidad de un nuevo y metodico cuerpo de derecho.
<lb/>1829. I. II. 4.

<lb/>Resumen historico de la codificacion espanola, puesta in
<lb/>forma de dialogo por un abogado. 1847. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>Bentham, J., Organizacion judicial y codificacion.

<lb/>Geschichte des spanischen Rechtes.

<lb/>La Madrid, D. Mig. Gareia de, Historia de los derechos,
<lb/>romano, canonico y espanol, 6 tablas cronologicas . .
<lb/>escritas in latin y castellano. 1831. 4.

<lb/>Martinez-Marina, D. Franc., Ensayo historico - critico
<lb/>sobre la legislacion y principales cuerpos legales de
<lb/>los reinos de Leon y Castilla, espec. sobre las Siete
<lb/>Partidas de D. Alonso el Sabio. Ed. 3. 1845. 4.

<lb/>Sempere, D. Juan, Historia del derecho espanol, contin.
<lb/>hasta nuestros dias. Ed. 3. 1846. 4.

<lb/>Sempere yGuarinos, D. Juan, Historia de los vin- 
<lb/>cules y mayorazgos. Ed. 2. 1847. 4.

<lb/>Antequerra, Don J. Mar., Historia de la legislacion
<lb/>espanola hasta la epoca presente. 1849. 4.

<lb/>Llamas y Molina, D. Sanch. de, Comentario ä las ochenta
<lb/>y tres leyes de Toro. 1852. fol.

<lb/>Spanisches Privatrecht.

<lb/>A1 v a r e z, D. J. Mar., Inslituciones del derecho real de
<lb/>Espana. Ed. 2. 1839. I. II. 4.

<lb/>Manual del legista, o compendio de los derechos romano,
<lb/>espanol y canonico. 1840—1841. I—III. 8.

<lb/>Goyena, D. Flor. Gare., Concordandas, motivos y comen-
<lb/>tarios del codigo civil espanol. 1852. I—IV. 4.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0304.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>iJOO Mo hl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.

<lb/>Cardenas, D. Franc, de., De los vicios y defeclos de
<lb/>la legislacion civil de Espanal, y de las reformas que
<lb/>se proponen en el proyecto de codigo civil. 1852. 4.

<lb/>Sogravo y Craibe, D. Dam. de, Elementos del derecho
<lb/>mercanlil espanol. 1846. 4.

<lb/>Avecilla, D. Pabl., Diccionario de la legislacion mer-
<lb/>cantil de Espana. 1849. 8.

<lb/>Pacheco, D. Joa. Franc., Commentario a las leyes de
<lb/>desvinculacion. Ed. 3. 1847. 4.

<lb/>Römisches Recht.

<lb/>Antequerra, D. Jos. Mar., Lecciones de historia de la
<lb/>legislacion romana. 1845. 8.

<lb/>Navarro Zamorano, D. Rup., Lara, D. Raf. Jos., y
<lb/>Zafra, D. Jos. Alv., Curso completo elemental del de- 
<lb/>recho romano, que comprende la historia externa, la
<lb/>historia interna y las inslituciones. Tornado de las
<lb/>doctrinas de Hugo, Niebuhr, Savigny, Warnkönig, Hau-
<lb/>bold y Mackeldey. 1842. I—IV. 8.

<lb/>Compendio del derecho romano, comp, en vista de las obras
<lb/>de Vinnio, Heineceio, Sala etc. 1846 8.

<lb/>La instituta de Gayo, trad. por primera vez al castillano.
</p>
            <p>

               <lb/>Gibbon, E., Compendio historico critico de la jurispru-
<lb/>dencia romana hasta los tiempos del emp. Justiniano.
<lb/>Trac. por D. Nie. Pastor Diaz. 1842. 8.

<lb/>Heineccius, Historia del derecho romano, trad. por. D.
<lb/>Juan Muiloz Miranda y D. R. Gonzalez Andres, con-
<lb/>nolas. 1845. 8.

<lb/>Perreau, J. A., Examen sobre los elementos del derecho
<lb/>romano segun el orden de las inslituciones, trad. por
<lb/>D. Joa. Escriche. 1837. 16.

<lb/>Vinnio. Am., Commentario a las inslituciones de Justi- 
<lb/>niano, anotado por J. G. Heineceio. Traduccion al ca- 
<lb/>stellano adic. con las variantes del derecho espanol y
<lb/>las dilferencias mas notables del derecho municipal de
<lb/>^ Cataluna. I. II. 1846—47. 4.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0305.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>Elementos del derecho romano, trad. del alaman. Ed. 4.,
<lb/>1845. 4.

<lb/>Hugo, G., Historia del derecho romano, trad. por D. M.
<lb/>Casado Tello. 1850. 4.

<lb/>Ortolan, Explicacion historica de las institutiones del emp.
<lb/>Justiniano, con el teslo de ellas. Traduc, por I). Franc.
<lb/>Perez Anaya. I. II. 1847. 4.

<lb/>Ortolan, Explicacion historica de Ia instituta del emp.
<lb/>Justiniano con testo, traducion y aclavaciones. Tra- 
<lb/>duc. al Castellano por D. Jos. Gimenez Serrano. 1847.
<lb/>I—III. 8.

<lb/>Ci vilprozess, Adminis trati v-Vor fa hren und
<lb/>freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Lopez, D. Raf. Ed. Gare., Sinopsis de todos los juzgados
<lb/>y tribunales ordinarios, exentos, eclesiasticos, militares,
<lb/>de hacienda y de la administracion; del origen de las
<lb/>jurisdieiones .. 1852. Tab. in Fol.
<lb/>JanmaryCarrora, D. Joaq., Practica forense. 1840.
<lb/>I. II. 4.

<lb/>Verlange Huerta, D. Firm., Del procedemiento en
<lb/>negocios civiles de mayor euantia, con los formularios.
<lb/>I. II. 1841. 4.

<lb/>Verlanga Huerta, 1). Firm., Tratado, que continuando la
<lb/>jurisprudencia popular sobre pleitos de menor euantia
<lb/>comprende el procedimiento corresp. a los demas negocios
<lb/>civiles de la jurisprudencia ordinaria. 1847a. I. H. 4.
<lb/>Zuniga, D. Man. Ortis de, Elementos de practica fo- 
<lb/>rense, 6 teoria de los procedimientos. Ed. 3. I. II. 4.
<lb/>Ruiz y Pradas, D. Jul., Instuccion practica y ley del
<lb/>injuiciamiento. 1841. 4.

<lb/>La Ser na, I). Rd. Com. de, y Mont al van, D. Juan.
<lb/>Man. de, Tratado academico forense de procedirnentos
<lb/>judiciales. 1848. I—III. 8.

<lb/>Colmenares, D. Ed. Al., Manual del promotor fiscal, ö
<lb/>sea resumen de cuantas disposiciones arreglan el ejer-
<lb/>cicio del ministro publico. 1847. 8.

<lb/>Krit, Zeitschr. f. Rechtst». XXV. Bd. II. Bft.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0306.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302 Mohl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>Rivera, D. Domingo, Bibliotheca de procuradores y agen- 
<lb/>tes de negocios judiciales ö instuccion teorico-practica
<lb/>de dichos funcionarios. 1849. 4.

<lb/>Verlanga Huerta, D. Ferm., Pensamientos sobre la
<lb/>justicia forense, administrativa y politica. 1843. fol.

<lb/>Verlanga Huerta, D. Ferm., Practica administrativa
<lb/>espaffola. 1845. 8.

<lb/>Cardenas, D. Franc, de, Teoria de Ia jurisprudencia
<lb/>administrativa en materia de competenda y atribuciones.
<lb/>1852. 8.

<lb/>Ximena, D. Jüan Mig., y Salomon, D. Jid., El No- 
<lb/>tariate in Espana desde su creacion. 1848.

<lb/>Zuniga, D. Man. Ortis de, Bibliotheca de escribanos, d
<lb/>tratado teorico practico .. Ed. 5. 1851.
</p>
            <p>

               <lb/>Bentham, J., Tratado de las pruebas judiciales, estrac-
<lb/>tado de sus manuscritos por E. Dumont, trad. por D.
<lb/>Diego Bravo y Destuet. 1847. 3.

<lb/>Strafrecht und Strafverfahren.

<lb/>Gutierrez, D. Jos. Marc., Practica criminal de Espana.
<lb/>Ed. 5. 1829. I—III. 4.

<lb/>Page, D. Eug. Ram., Tratado elemental sobre las penas
<lb/>y delitos. 1846. 8.

<lb/>Castro y Orozgo, D. Jos. de, Zuniga, D. Jos., Or- 
<lb/>tis de Codigo penal esplicado. 1848. I—HI. 4.

<lb/>Corzo, D. Anton, Aplicacion pratica del codigo penal en
<lb/>cuadros sinopticos. 1848. 4.

<lb/>Aurioles Montero, D. Ildef., Instituciones del derecho
<lb/>penal de Espana. 1849. 4.

<lb/>Examen de los delitos de infidelidad a la patria. 1842.
<lb/>I. II. 4.

<lb/>Mtrete, D. Josi Ant., Tratado general sobre faltas. 1848.4.

<lb/>Dramas judiciales. Causas celebres criminales y correcio-
<lb/>nales de todas las naciones. 1849/50. I. II. 4.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0307.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>Pou, D. Franc, de, Formulario de las primeras diligendas
<lb/>que deben practicar los alcaldes en los juicios crimina- 
<lb/>les. 1840. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>Rossi, Tratado de derecho penal. Trad. por D. Cayet
<lb/>Cortes. 1839. I. II. 8.

<lb/>Dupin, De Ia libre defensa de los acusados, tr. por D.
<lb/>F. Velanga Huerta. 1842. 8.

<lb/>Guizot, De la pena de muerte por delitos politicos.

<lb/>Ortolan, Curso de legislacion penal comparada. 1845. 4.

<lb/>Cot tu, De la administracion de lajusticia criminal en Ing-
<lb/>laterra, trad. por D. Jose. Mar. Blanco. Ed. 2. 1849. 4.

<lb/>Du Boys, Alb., Historia del derecho criminal de los pue-
<lb/>blos antiguos basta el estabiecimiento del cristianismo.
<lb/>Trad. al castellano. 1850. I. II. 4.

<lb/>Mittermaier, C. J. A., Tratado de la prueba en mate- 
<lb/>ria criminal, 6 esposicion de los principios en materia
<lb/>criminal.. 1851. 4.

<lb/>Staatsrecht.

<lb/>Allgemeines,

<lb/>Galiano, D. Ant. Alacala, Lecciones del derecho po- 
<lb/>litico constitucional. 1843. 4.

<lb/>Mariana, D. Juan de, Del Rey y de la institucion de
<lb/>la dignidad real, tradacido etc. 1845. 4.

<lb/>Valdespino, D. Catn. Al., La ciencia constitucional y
<lb/>politica. 1845. I. II. 8.

<lb/>Ca valles, D. Juan B., Origen y espiritu de la politica
<lb/>y de la legislacion universal de los imperios. 1846.

<lb/>Positives.

<lb/>Carillo y Sanchez, D. Rd., Defmiciones del derecho
<lb/>publico constitucional, y especialmente del de Espana.
<lb/>1842. II.

<lb/>Campoamor, D. Rana. de, Historia critica de Iss Cortes
<lb/>reformadoras. 1845. 4.


<lb/>•»
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0308.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Mo hl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>Yanguas Miranda, D. Jos., Dicciönario de los fueros
<lb/>del Reino de Navarra. 1828. 4.

<lb/>Miraflores, Marq. de, Juicio imparcial de la cuestion
<lb/>de succession ä la corona de Espana, suscitada por la
<lb/>Inglaterra y la Francia. 1847. 4.

<lb/>Verla nga Huerta, D. Ferm., Novisima legislacion de
<lb/>la imprenta espanola. 1844. 8.

<lb/>Zuniga, D. Man. Ortis de, Elementes del derecho ad- 
<lb/>ministrativo. 1843, I—III. 8.

<lb/>Rico y Amat, D. Juan, Jurisprudencia administrativa.
<lb/>Colleccion de las competendas informadas por el con-
<lb/>sejo real, con varios discursos. 1847. 4.

<lb/>Colmeiro, D. Man., Derecho administrativo espanol.
<lb/>1850. I. II. 4.

<lb/>Alonso, D. Mar., Retrato de un gefe politico, 6 sea
<lb/>prontuario- 1846. 8.

<lb/>Verlanga Huerta, D. Ferm., Prontuario de dipulacio-
<lb/>nes provinciales y ayuntamientos constitucionales, 6
<lb/>compilacion de leyes etc. 1841. 8.

<lb/>Codigo municipal. Leyes, decretos-conc. a la for-

<lb/>macion y renovacion de los ayuntamientos constitucio- 
<lb/>nales y gobierno interno de los pueblos. 1841. 8.

<lb/>Zuniga, D. Man. Ortis de, El libro de los alcaldes y
<lb/>ayuntamientos. Ed. 3. 1843. 4.

<lb/>Luna, D. Tom. Garcia, Boletin oficial recopilado, o co-
<lb/>leccion de las leyes -— — relativos a la organizacion
<lb/>y atribuciones de las municipalidades. 1847. I—III. 4.

<lb/>Torres, D. Tr. J., Guia de alcaldes y ayuntamientos, d
<lb/>sea recopilacion metodica etc. I. II. 1847. 4.

<lb/>Militärrecht.

<lb/>Prontuario de quintas. Ordenanza para el remplazo del
<lb/>ejercilo. 1847. 4.

<lb/>Recopilacion de los reglamentos — — para el cuerpo de
<lb/>• carabineros del reino. 1851. I—III. 4.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0309.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Mohl, Verzeichniss spanischer rechtswiss. Werke. 305
<lb/>Kirchenrecht.

<lb/>Colleccion de canones de la iglesia espanola, publ. en latin
<lb/>per Fr. A. Gonzalez, trad. en castellano con notas por
<lb/>D. Juan Tejada y Ramiro, con el testo latino. 1849/50.

<lb/>1. II. Fol. (Das Werk wird 4 Bde. erhalten.)

<lb/>Coleccion de los Concortados y demas convenios celebra-
<lb/>dos despues dei Concilio Tridentino enlre las Reyes de
<lb/>Espana y la Santa Sede. Madr., 1848.

<lb/>Diccionario general de los concilios, recop. por el Sr. Perez
<lb/>Pastor. 1849, 4.

<lb/>Lopez, Fr. Mig., Disertacion canonico-juridica del origen
<lb/>de la poteslad de la iglesia catolica. 1846. 8.

<lb/>Mayans y Siscar, D. Greg., Observaciones legales,
<lb/>historicas y criticas sobre el concordato de 1753.
<lb/>1847. 4. _

<lb/>Lackis, G. 8-, Lecciones del derecho publico eclesiastico,
<lb/>trad. del. lat. por D. Plac. Mar. Orodea. 1838. 8.

<lb/>Walter, F., Manual del derecho eclesiastico universal,
<lb/>1844. 4.

<lb/>Diccionario del derecho canonico trad. del que ha escrito
<lb/>en t'rances el ab. Andres, arreglado a la jurispru-
<lb/>dencia eclesiastica espanola por D. Is. de la Pastora y
<lb/>Nieto. 1847/48. I—IV. fol.

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Del Cantillo, A. Tratados de paz y de comercio de la
<lb/>Espaaa desde el anno de 1790 hasta el dia. 1843. 4.

<lb/>Ferrater, D. Est. de, Codigo de derecho internacional.
<lb/>1846/47. I. II. 8.

<lb/>Gon i, D. Fac., Tratado de las relaciones internacionales
<lb/>de Espana. 1848. 4,

<lb/>Riquelme, D. Ant., Elementes de derecho publico in- 
<lb/>ternacional. 1852. I. II. 4.

<lb/>Vattel, Derecho de gentes, con una introducion por Sir
<lb/>J. Macintosh, y una bibliotheca selecta. Nuev. cd. 1836.
<lb/>I—IV. 16.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0310.tif"
             n="306"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0310"/>
         <div xml:id="d8181e29624"
              ana="scope_-_306-323"
              type="review"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Besitzklagen nach französ. Rechte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Renaud, ...">Angezeigt von Herrn Dr. Renaud, Professor der Rechte in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Renaud, die Besitzklagen nach französ. Rechte.

<lb/>Zeitschriften.

<lb/>Et derecho moderno. Revista de jurisprudencia y admi-
<lb/>nistracion. Por D. Franc, de Car denas. 4. (Mo- 
<lb/>nathefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>XV.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Besitzklagen nach französischem Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. Renaud,
<lb/>Professor der Rechte in Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Eludes historiques et criliques stir les actions possesso i-
<lb/>r es par M, E squirou de Parieu, docleur en droit, represen-
<lb/>tant du peuple, ministre de VInstruction publique el des cultes. Pa- 
<lb/>ris 1850. 8. p. 184.

<lb/>Die vorliegende Schrift ist, wie aus deren Vorrede
<lb/>ersichtlich, aus der Zusammenstellung einer Reihe von Ab- 
<lb/>handlungen entstanden, welche der Verfasser, damals Ad- 
<lb/>vocat, später Minister des Cultus und gegenwärtig Mitglied
<lb/>des französischen Staatsraths, in den Jahren i849 und
<lb/>1850 in der revue du droit frangais et elranger halle er- 
<lb/>scheinen lassen. Nicht allein die Wichtigkeit des Gegen- 
<lb/>standes jener Arbeit, sondern auch die mit Gründlichkeit
<lb/>und Kürze verbundene lichtvolle Darstellung haben in Frank- 
<lb/>reich wiederholt die Aufmerksamkeit des gelehrten Publi-
<lb/>cums auf Herrn de Parieu’s Schrift gelenkt und ihm na- 
<lb/>mentlich in der Gazette des Tribunaux vom 2. Januar 1853
<lb/>verdientes Lob zugezogen. Für Deutschland aber hat über-
<lb/>diess das Werk desshalb ein besonderes Interesse, weil es
<lb/>einen sprechenden Beweis dafür gibt, dass das Studium des
<lb/>germanischen Rechts in Frankreich überhand nimmt, und
<lb/>dass die zwar verhältnissmässig noch geringe Zahl der fran- 
<lb/>zösischen Juristen, welche die bei uns längst gewonnene
<lb/>Ueberzeugung theilen, dass die Grundlage des heutigen
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0311.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzklagen nach fränzös. Rechte. 307

<lb/>französischen Civilrechts eine wesentlich germanische ist,
<lb/>in der Person des Herrn Verfassers um einen begabten
<lb/>Mitarbeiter vermehrt worden ist. — In der That hat Herr
<lb/>de Parieu auf das schlagendste gezeigt, wie auch in der
<lb/>Lehre von den Besitzesrechtsmitteln im alten Frankreich
<lb/>römische und germanische Rechtsansichten sich begegneten,
<lb/>und wie aus der Verschmelzung derselben durch Theorie
<lb/>und Praxis neue Gestaltungen hervorgiengen, die unverän- 
<lb/>dert in der Ausbildung, welche sie bis zur Zeit der ersten
<lb/>französischen Revolution erhalten halten, die Grundlage
<lb/>des heutigen Rechts wurden. Es ist sonach auch in die- 
<lb/>ser Lehre der Beweis für erbracht zu erachten, dass der
<lb/>Code civil und der Code de proced. civile nicht allein aus
<lb/>den Discussionen dieser Gesetzbücher und dem römischen
<lb/>Rechte, wie diess die ältere grossentheils noch herrschende
<lb/>Methode annimmt, zu erläutern und zu ergänzen sind, son- 
<lb/>dern dass vielmehr noch die Coutumes und die zu deren
<lb/>Verständnis erforderliche Wissenschaft des germanischen
<lb/>Rechts hierbei zu Hülfe gezogen werden müssen.

<lb/>Die zu besprechende Schrift zerfällt in 11 Kapitel mit
<lb/>folgenden Ueberschriften: Kap. I. Vom Eigenthum,
<lb/>Besitze und deren wechselseitigem Verhält- 
<lb/>nisse; Kap. II. Die logische Begründung der
<lb/>possessorischen Klagen; Kap. Hl. Von den pos- 
<lb/>sessorischen Klagen in den Gesetzgebungen
<lb/>Athens und Roms; Kap. IV. lieber Ursprung und
<lb/>Gestaltung des gesetzlichen Grundsatzes des
<lb/>jährigen Besitzes in der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung; Kap. V. Ueber die saisina; Kap. VI. He- 
<lb/>ber die possessorischen Klagen in Frankreich
<lb/>seit dem Ende der römischen Herrschaft bis
<lb/>zu den Stabilimenta Ludvvig’s des Heiligen;
<lb/>Kap. VII. Ueber den durch das canonische Recht
<lb/>dem Besitze gewährten Schutz; Kap. VIII. Die
<lb/>Gestaltung des Systems der possessorischen
<lb/>Rechtsmittel in Frankreich am Ende des 13.
<lb/>Jahrhunderts; Kap. IX. Geschichte der posses-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0312.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzldagen nach französ. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>sorischen Klagen seit dem 14.Jahrhundert bis
<lb/>zur Ordonnanz v. J. 1667; Kap. X. Von den pos- 
<lb/>sessorischen Klagen seit 1667 bis auf den heu- 
<lb/>tigen Tag; Kap. XI. VonderBedeutungderpos-
<lb/>sessorischen Klagen für den Schutz des Ei- 
<lb/>gen t h u m s.

<lb/>Der Verf. beginnt seine Darstellung damit, dass er in
<lb/>blühender Rede das Eigenthum philosophisch zu begründen
<lb/>versucht und dann auf das Wesen des Besitzes und dessen
<lb/>Yerhältniss zum Eigenlhum eingeht. Wir wollen ihm hier
<lb/>jedoch nicht folgen und übergehen ebenfalls dasjenige, was
<lb/>er zur philosophischen Begründung der Besitzesrechtsmittel,
<lb/>so wie über die Gestaltung derselben nach Atheniensischem
<lb/>und römischem Rechte sagt. Herr de Parieu hat insoweit
<lb/>nichts beigebracht, was für die deutsche Wissenschaft neu
<lb/>wäre, — und wenn ein französischer Recensent sich be- 
<lb/>züglich des dem römischen Rechte gewidmeten Kapitels
<lb/>des vorliegenden Werks dahin geäussert, er verdanke dem
<lb/>Verfasser nunmehr zu wissen, was ein römisches interdic- 
<lb/>tum gewesen und wie sich das interdictum unde vi und das
<lb/>interdictum uti possidetis u. s. w. von einander unterschie- 
<lb/>den, so ist diess — gelinde gesagt — ein sehr übertrie- 
<lb/>benes Lob. Der Verfasser bedarf aber solcher Lebertrei- 
<lb/>bungen nicht, indem er wirkliche Ansprüche auf Aner- 
<lb/>kennung sich erworben, — wenn auch nicht gerade durch
<lb/>seine Erörterungen in den besagten Kapiteln, und ebenso- 
<lb/>wenig durch seine Schlussbetrachtungen über die Bedeu- 
<lb/>tung der possessorischen Klagen für den Schutz des Ei- 
<lb/>genthums.

<lb/>Den Glanzpunkt in der Schrift des Herrn de Parieu
<lb/>bilden vielmehr unsers Erachtens die Kap. VI., VIII., IX.
<lb/>und X, welche eine ebenso bündige wie klare und im We- 
<lb/>sentlichen richtige Darstellung der possessorischen Kla- 
<lb/>gen in ihrer geschichtlichen Entwicklung geben, während- 
<lb/>dem die Kapitel IV, V und VII, Excurse über possessio
<lb/>annalis, saisina und den Schutz des Besitzes nach cano-
<lb/>nischem Rechte enthaltend, von untergeordneterer Bedeu-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0313.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzklagen nach französ. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>lang sind. Wir glauben nun, dass es für die Leser die- 
<lb/>ser Zeitschrift nicht ohne Interesse sein dürfte, ein ge- 
<lb/>drängtes Bild des geschichtlichen Entwicklungsganges der
<lb/>possessorischen Klagen, wie der Verf. es entworfen, zu
<lb/>erhalten; — und diess um so mehr, als eine derartige
<lb/>übersichtliche Darstellung nicht in dem Plane Warnkö-
<lb/>nig’s lag, als er die in der re,me du droit francais et
<lb/>etranger erschienenen Abhandlungen, aus denen die vor- 
<lb/>liegende Schrift zusammengeslellt worden, in dieser Zeit- 
<lb/>schrift (Bd. XXIV. S. 1 (I.) zugleich mit andern Werken
<lb/>über das französische Besitzes-Recht besprach. Im Ver- 
<lb/>laufe unserer Relation aber werden wir die Veranlassung
<lb/>finden, die wesentlicheren Punkte, in denen wir mit Herrn
<lb/>de Parieu nicht übereinstimmen können, zu besprechen.

<lb/>Währenddem nach dem Untergänge der römischen
<lb/>Herrschaft in Gallien im Süden dieses Landes die römi- 
<lb/>schen Interdicte, insbesondere das interdictum unde vi, wie- 
<lb/>wohl mit mannigfachen Modificationen, in Geltung sich er- 
<lb/>hielten, begegnet man im Norden, namentlich in der Nor- 
<lb/>mandie, seit dem 12. Jahrhundert einer einzigen Besitzes- 
<lb/>klage, der action de no uv eile dessaisine, welche,
<lb/>zugleich ein remedium recuperandae und retinendae posses- 
<lb/>sionis, nicht allein zum Schulze der possessio rei, sondern
<lb/>auch zu demjenigen der quasi possessio von Renten und
<lb/>andern Immobiliarrechten gegeben war. Als eine beson- 
<lb/>dere Anwendung dieses Rechtsmittels wurde jedoch der
<lb/>Fall hervorgehoben, da es wegen gewaltsamer Besitzes- 
<lb/>entsetzung gebraucht wurde, daher z. B. Pierre de Fon-
<lb/>taines in seinem conseil (gegen 1253) (edit. de Mar- 
<lb/>tii es p. 375) sagte: „Par nostre usage puet- en plaidier
<lb/>. . . . de force et de dessaisineK (p. Blsqq.).

<lb/>Mit ßeaumanoir tritt uns aber die Lehre vom Be- 
<lb/>sitzesschutze in grösserer und eigenlhümlicherer Ausbil- 
<lb/>dung entgegen.

<lb/>Der berühmte Verfasser der coutumes de Beauvoisis
<lb/>(geschrieben 1283) unterscheidet drei Fälle der Besitzes- 
<lb/>störung im weitesten Sinne des Worts: „force, novelle
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0314.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzklagen nach französ. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>dessaisine und nouv el iourble“ und demgemäss auch
<lb/>drei verschiedene Besitzesrechtsmittel, nämlich die action
<lb/>de force, de novelle dessaisine und de nouvel
<lb/>Iourble“, wobei er jedoch anerkennt, dass in Wirklichkeit
<lb/>die action de force nur eine besondere Anwendung der
<lb/>action de nouvelle dessaisine sei: „ Vos poe's savoir que
<lb/>nule tex force n’est sans novele dessaisine, mais novele
<lb/>dessaisine esl bien sans force. (Beaumanoir cap. XXXII.
<lb/>1. und 2., edit. de Beugnot I. p. 465sqq.) Das Neue,
<lb/>was in diesem Systeme hervortrat, war ein Doppeltes: ein- 
<lb/>mal die Unterscheidung zwischen blosser Besitzesstörung
<lb/>und zwischen Besitzesentsetzung, resp. zwischen der action
<lb/>de nouvel iourble und der action de force et de novelle
<lb/>dessaisine, — und dann das Erforderniss eines jährigen
<lb/>Besitzes für die Begründung der einen und der andern
<lb/>Klage (Beaumanoir XXXII. 2. 3. 4.), — eine Bedin- 
<lb/>gung, von der zwar schon früher einzelne Spuren Vorkom- 
<lb/>men1), die aber zuerst bei Beaumanoir mit Bestimmt- 
<lb/>heit als allgemeiner Grundsatz aufgestellt wird. Doch war
<lb/>die Regel der possessio annalis keine ausnahmslose. Beau- 
<lb/>manoir selbst erklärt (Kap. XXXII. 15): .,En aucun cas
<lb/>rme puis-je bien plaindre de novele dessaizine , tout soit
<lb/>„ce que je n'aie pas esie en saisine de le coze dontje me
<lb/>„plains, an es jor: si comme se je sui en saizine d'un
<lb/>„■queval ou d'une aulre beste ou de denier ou de meuble
<lb/>„■quel qu’il soit...“; — eine Ausnahme, welche offenbar,
<lb/>wie der Verf. mit Ala uzet, hisloire de la possession el
<lb/>des aclions possessoires, pag. 154sqq. sehr richtig gegen
<lb/>Troplong prescript. nr. 296 ausgeführt, ihren Grund
<lb/>nicht in der Gewaltsamkeit der Besitzesentsetzung, son- 
<lb/>dern vielmehr in der Beweglichkeit des Besitzes-Objects
<lb/>halte. Hiermit erklärt sich auch das Kap. XXXII. 23 der
<lb/>cout. de Beauvoisi's, zu dessen Auslegung übrigens Herr
<lb/>de Parieu sich überdies auf Kap. XXIII. 4, wonach Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Verf. halte den von ihm (p. 108 sqq.) angeführten Stel- 
<lb/>len die Olim I. 98 nr. 4 (v. J. 1259j beifügen können.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0315.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Ren aud, die Besitzklagen nach französ. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>treide regelmässig schon von der Aussaat an als beweg- 
<lb/>lich galt, hätte beziehen können. — Wenn aber der Vers.
<lb/>(8. 124) weiter behauptet, zu Beaumanoir’s Zeit hät- 
<lb/>ten die Besitzklagen gleiehmässig auf Mobilien wie auf Im- 
<lb/>mobilien Anwendung gefunden, so ist diess offenbar zu viel
<lb/>gesagt, indem die Coutum. de Beauvoisis rücksichtlich der
<lb/>Fahrniss lediglich der action de nouvelle dessaisine erwäh- 
<lb/>nen, — die auch schon nach den Etablissem. de St. Louis
<lb/>II. 6, als retindegranda gestattet war, andere gleichzeitige
<lb/>Duellen aber der action de nouvel tourble in der Anwen- 
<lb/>dung auf einzelne Mobilien ebensowenig gedenken.

<lb/>Seine weitere Entwicklung erhielt nun das System der
<lb/>possessorischen Rechtsmittel, — so fährt der Verf. S. 127 ff.
<lb/>fort, — nicht durch die Gesetzgebung, sondern durch Praxis
<lb/>und Theorie. — Letztere hielt an der Dreilheilung Beau-
<lb/>nianoir’s fest, nach welcher es jedoch in Wirklichkeit, —
<lb/>wie oben bereits angedeutet worden, nur zwei verschie- 
<lb/>dene Besitzesklagen, ein remedium relinendae und ein re- 
<lb/>medium remperandae possessionis, — gab. Dieselben wur- 
<lb/>den mit den römischen interdicta uü possidetis und unde
<lb/>vi zusammengestellt, und daher die complainte de nouveau
<lb/>trouble (nun auch Casus novitatis genannt) als bei Mobi- 
<lb/>lien ausgeschlossen betrachtet. — Doch erhielt sich auch
<lb/>bei dieser rornanisirenden Auffassung die Ansicht, dass zur
<lb/>Begründung possessorischer Klagen eine possessio annalis
<lb/>erforderlich sei, — eine Ansicht, die freilich noch im An- 
<lb/>fang des 14. Jahrhunderts im Süden keineswegs überall
<lb/>durcbgedrungen war. Diese Unterscheidung einer zweifa- 
<lb/>chen Besitzklage findet sich z. B. bei Job. Faber (14.
<lb/>Jahrh.) in dessen Commentar. in Institut.; sie kömmt
<lb/>aber auch noch bei den Schriftstellern des 15. Jahrhunderts
<lb/>vor, wie denn u. a. Guido Papa (j- 1487) in seinem
<lb/>Comment. in stat. Delphin, den cas de nouvelle dessaisine
<lb/>und den cas de nouvelle unterscheidet. Den Namen „action
<lb/>de nouvelle de dessaisine“ vertrat übrigens, namentlich seit
<lb/>dem 16. Jahrh., der aus dem canonischen Rechte in der
<lb/>Theorie üblich gewordene Ausdruck „redintegranda“; wo-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0316.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Ren and, die Besitzklagen nach französ. Rechte

<lb/>rüber Gregorius Tolosanus in seinem synlagmajuris
<lb/>sagte :

<lb/>„In locum interdicti recuperandae possessionis utimur
<lb/>„litteris seu codicillis regiis rei senarchi, si is privile-
<lb/>„gium habet, quod statutum dicunt querelae de no-
<lb/>„vis dessaisinis, in quo spoliatus dicit se possedisse
<lb/>„et spoliatum fuisse', vocant etiam restitutionem lare-
<lb/>„in te grande, sicut et summi pontifices

<lb/>Währenddem so die Theorie im Anschlüsse an Beau-
<lb/>manoir und an das römische Recht zwischen einem re- 
<lb/>medium retinendae und einem remedium remperandae pos- 
<lb/>sessionis unterschied, behandelte die Praxis die dessaisine
<lb/>als blossen trouble, und gab für beide Fälle die action de
<lb/>nouveau trouble, welche, allein in Hebung bleibend, nun- 
<lb/>mehr complainle en saisine et nouvellete genannt wurde.
<lb/>— So referirt schon der obenerwähnte Joh. Faber: „scio
<lb/>„quod advocati curiae Franciae semper formant in iurba-
<lb/>„tivau, indem er als Grund hiervon anführt: „pro eo, quod
<lb/>„res contentiosa ponitur ad manum regis de consuetudine
<lb/>„■illius curiae“, d. h. weil die action de nouveau trouble
<lb/>leichter zur Sequestration der Streitsache, und resp., falls
<lb/>der Beklagte nicht Caution (contre-applegement) stellte,
<lb/>zum Siege des Klägers führte (pag. 124sqq.). Und diese
<lb/>Praxis wurde vielfach durch die einzelnen Coutumes sanc-
<lb/>tionirt, welche nur von der complainte en cas de saisine
<lb/>et de nouvellete sprachen. (8. T r o p 1 o n g prescript. no.
<lb/>300 not. 1.) Wenn aber die Verschmelzung der action
<lb/>de dessaisine und der complainte de nouveau trouble nach
<lb/>dem Verfasser des Grand-Coutum. (Klimrath II.
<lb/>p. 366.) und dem Zeugnisse Delauriere’s (Troplong
<lb/>prescript. n. 299) gewöhnlich Simon de Bucy (f 1358)
<lb/>beigelegt wird, so vermuthet Herr de P a r i e u wohl mit
<lb/>Recht (p. 131 u. E. u. p. 132), dessen Betheiligung hier- 
<lb/>bei habe sich darauf beschränkt, dass er in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als erster Präsident des Parlaments in Paris die dem
<lb/>Besitzesschutze durch die Praxis gegebene neue Gestaltung
<lb/>sanctionirt habe. — Jene Tendenz der Praxis, die action
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0317.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzkiagen nach französ, Rechte. 313

<lb/>de nouvelle dessaisine in der aclion de nouveau trouble
<lb/>aufgehen zu lassen, hatte übrigens ihre innere Rechtferti- 
<lb/>gung darin, dass so lange der Zustand der Entsetzung nicht
<lb/>Jahr und Tag gedauert, also eine andere possessio annalis
<lb/>sich nicht gebildet hatte, eine disseisina im rechtlichen
<lb/>Sinne des Worts nicht vorlag; — eine Bemerkung, die
<lb/>schon im trefflichen Werke Schaffner’s III., 8. 303,
<lb/>welches unser Verfasser nicht benutzt zu haben scheint,
<lb/>sich vorfindet.

<lb/>Doch erhielt sich in der Gesetzgebung, wie der Arti- 
<lb/>kel 63. der Ordonn. v. Villers - Coierels vorn J. 1539 zeigt,
<lb/>der Name „redintegranda“ zur Bezeichnung eines von der
<lb/>complainte verschiedenen Rechtsmittels, und es scheint ein
<lb/>solches, welches durch possessio annalis nicht bedingt war
<lb/>und auch auf Mobilien Anwendung fand, selbst in Praxi
<lb/>vorgekommen zu sein (p. 133). Aus diesen Thatsachen,
<lb/>sagt Herr de Parieu (p. 135), muss der Schluss gezogen
<lb/>werden, dass die angeblich durch Simon de Bucy be- 
<lb/>wirkte Verschmelzung des cas de nouvellete und des cas
<lb/>de dessaisine keine vollständige gewesen, indem viel- 
<lb/>mehr die alle action de dessaisine unter dem Schutze rö- 
<lb/>mischer und canonischer Traditionen eine beschränkte An- 
<lb/>wendbarkeit behalten hatte. Wie aber in der That das
<lb/>Verhältniss zwischen dieser beschränkten redintegranda und
<lb/>der complainte sich gestaltet, sagt der Verl, nicht. — Die
<lb/>Sache scheint uns folgendennassen sich verhalten zu haben.

<lb/>Bei Immobilien und Immobiliarrechten war die com- 
<lb/>plainte en saisine et nouvellete das allein übliche Rechts- 
<lb/>mittel geblieben, welches sowohl im Falle des trouble als
<lb/>der dessaisine Statt hatte. Auf einzelne Mobiliarstücke fand
<lb/>dasselbe keine Anwendung, wiewohl einige Schriftsteller,
<lb/>wie z. B. B o u t e i 11 e r (f in den ersten Jahren des 15. Jahrh.)
<lb/>somme rurale cap. XXXI. das Gegentheil behaupteten:
<lb/>„(On) peut asseoir complainte de nouvellete soitsur chose
<lb/>mobiliere, personnelle, reelle, spirituelle, corporelle,
<lb/>„puis qu'on en aurait possession acquise par temps suf-
<lb/>„fisant.“
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0318.tif"
                n="314"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0318"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Renaud, die Besitzklagen nach französ. Rechte.

<lb/>Dagegen hatte sich die action de nouvelle dessaisine Beau-
<lb/>manoir’s — in den Etablissement de St. Louis und in der
<lb/>Ordonn. de Villers- Coterets redintegranda genannt,
<lb/>zum Schutze des in formell rechtswidriger Weise aus dem
<lb/>Besitze einer beweglichen Sache Entsetzten in Geltung er- 
<lb/>halten, ohne dass hier natürlicher Weise von dem Erfor- 
<lb/>dernisse eines jährigen Besitzes die Rede gewesen wäre.
<lb/>— Wenn aber Faber von den französischen Advokaten
<lb/>sagte: ..quoä semper formant in turbatim44 — wenn fer- 
<lb/>ner eine Reihe von Coutumes nur die complainte erwähn- 
<lb/>ten und der redintegranda nicht gedachten, so erklärt sich
<lb/>diess theils daraus, dass allerdings nach einzelnen Particu-
<lb/>larrechten jedes possessorische Rechtsmittel bei Mobilien
<lb/>ausgeschlossen sein mochte, theils aus dem geringem juri- 
<lb/>stischen Gewichte der Fahrniss, theils endlich aus der un- 
<lb/>tergeordneteren praktischen Bedeutung, welche hier dem
<lb/>possessorium zukam.

<lb/>Neben der complainte und der redintegranda findet
<lb/>sich aber seit der Mitte des 14. Jahrhunderts eine angeb- 
<lb/>lich durch Simon de Bucy eingeführte dritte Klage, die
<lb/>action de simple saisine, welche jedoch bereits mit
<lb/>dem 16. Jahrhundert ausser Gebrauch gekommen zu sein
<lb/>scheint. Das Wesen und die Bedeutung dieses Rechtsmit- 
<lb/>tels sind zwar keineswegs, wie Herr Ala uzet histoire de
<lb/>la possession p. 100 behauptet hat, vollkommen klar, —
<lb/>was die von unserm Verfasser 8. 141 ff. angezogenen Quel- 
<lb/>len beweisen. Doch scheint die Klage, welche, nicht an
<lb/>die Frist von Jahr und Tag gebunden, einen zehnjährigen
<lb/>oder doch längeren Besitz voraussetzte, in ihrer ursprüng- 
<lb/>lichen Gestaltung demjenigen zugestanden zu haben, der in
<lb/>der complainte durchgefallen war oder doch durchfallen
<lb/>musste. Unter welchen nähern Bedingungen sie aber be- 
<lb/>gründet war, — darüber drücken sich die einzelnen
<lb/>Rechtsmonumente in verschiedener Weise aus. Der Grand-
<lb/>Coutum. lib. 11, c. 21. bestimmte: „Qwi succombe en la
<lb/>„inouvellete, il peut intenter libelle sur simple saisine; car
<lb/>„il n’a pas perdu la saisine simplement, mais il en est
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0319.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>[Renäud, die Besitzklagen nach französ. Reohle. 315

<lb/>recuU et debonte en tant qne touche celte qualitt de nou-
<lb/>„vellete seulement.“ In ähnlicher Weise sagte Charondas
<lb/>zu Kap. 22. der Somme rurale: „II semble que la

<lb/>simple saisine soit comme solidaire de la complainte de nou-
<lb/>ypellete pour y avoir recours par celui qui aurail laisse
<lb/>„passer Fan et jour depuis le trouble ä luy donne en sa
<lb/>„possessioni — Dagegen erklärte Loy sei inst, couium.
<lb/>reg. 762 (b. Dupin H' Laboulaye): „Qui chet en la

<lb/>„nouvelleie pour n'avoir joui an et jour avant le trouble,
<lb/>„peut intenter le cas de simple saisineu; und reg. 764:

<lb/>„Celui qui verifie sa jouissance par dix ans, ou la plus
<lb/>„grande partie d’iceux, avant le trouble, recouvre par le
<lb/>„cas de simple saisine la possession quü avait perduei

<lb/>Der Grand-Coutumier und Charondas geben
<lb/>also die action de simple saisine für den Fall, dass die
<lb/>complainte versäumt, währenddem Loy sei dieselbe für den
<lb/>Fall gewährt, dass die complainte wegen mangelnder pos- 
<lb/>sessio annalis vor der Störung nicht begründet.

<lb/>Auf diese verschiedene Fassung der Reclitsmonu-
<lb/>mente, auf die Art und Weise, wie diese Angaben zu ver- 
<lb/>einigen, ist nun unser Verfasser nicht eingegangen. Unser’s
<lb/>Erachtens verhielt sich die Sache in folgender Weise. &gt;—
<lb/>Die complainte beruhte aut einem doppelten Fundamente,
<lb/>nämlich possessio annalis und nouvellete, d. h. Störung,
<lb/>welche binnen Jahr und Tag von der Anstellung der Klage
<lb/>zurückgerechnet Statt gefunden. Fehlte nun die eine oder
<lb/>die andere Vorausetzung, so war jedenfalls nur die action
<lb/>de simple saisine begründet, bei welcher der Kläger 10-
<lb/>jährigen Besitz beweisen musste, die also den älteren Be- 
<lb/>sitz schützte, der längere Zeit gedauert hatte. Die oben
<lb/>erwähnte verschiedene Fassung der Rechtsmonumenle er- 
<lb/>klärt sich aber in folgender Weise. Der entsetzte jährige
<lb/>Besitzer galt erst nach Ablauf von Jahr und Tag als ent- 
<lb/>wert; klagte er nunmehr aber, so hatte er die possessio
<lb/>annalis unmittelbar von dem Momente, in welchem er als
<lb/>entwert betrachtet wurde, zurückgerechnet, nicht gehabt.
<lb/>Hatte umgekehrt Jemand vor seiner wirklichen Entsetzung
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0320.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Rositzklagcn nach franzüs. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht Jahr und Tag besessen, wohl aber in früherer Zeit,
<lb/>was für das Durchdringen mit der action de simple saisine
<lb/>vorausgesetzt wurde, so konnte man von ihm sagen, er
<lb/>falle mit der complainte durch, weil er diese von der Stö- 
<lb/>rung seines frühem Besitzstandes an gerechnet versäumt.

<lb/>Sehen wir jedoch von dieser bald ausser Hebung ge- 
<lb/>kommenen Klage, sowie von der operis novi nuntiatio,
<lb/>welche als eine Anwendung der complainte betrachtet wurde
<lb/>(p. 147), ab, so finden wir in der Ordonnanz v. 1667
<lb/>wieder die Unterscheidung der complainte und der redin-
<lb/>reganda in folgenden Worten:

<lb/>Art. 1. „Si aucun esi trouble ou empeche en la pos-
<lb/>„session et jouissance d'un heritage ou droit, reel repute
<lb/>„immeuble ou universalite de meuble, qu’il possedait pu-
<lb/>y.bliquement sans violence et sans tenir la possession
<lb/>„precairement de sa partie, il doit dans Vannee du trou-
<lb/>„ble intenter complainte en cas de saisine et de nouvel-
<lb/>„lele contre celui qui lui a fäit le trouble ou empeche-
<lb/>„ment.“

<lb/>Art. 2. „Celui qui aura ete depossedc par force et par
<lb/>„violence pourra demander la reintegrande, laquelle il
<lb/>vpoursuivra par action civile et ordinaire, si bon lui
<lb/>„semble, ou extraordinairemenl et par action criminelle.“

<lb/>Die Fassung dieses Gesetzes veranlassle mehrere Con-
<lb/>troversen. Es wurde darüber gestritten, ob die Redinte- 
<lb/>granda auf Mobilien Anwendung finde, oder ob sie wie
<lb/>das interdictum unde vi auf Immobilien zu beschränken sei;
<lb/>— ferner darüber, wie es sich mit dem Erfordernisse der
<lb/>possessio annalis verhalte, ob dasselbe als weggefallen zu
<lb/>betrachten oder ob es für beide Klagen gelte (p. 159 ff.).
<lb/>Zur Lösung dieser Streitfragen trug das Dekret v. 24. Au- 
<lb/>gust 1790 nichts bei, indem es bei Bestimmung der Com-
<lb/>petenz der Friedensrichter in Besitzesstreitigkeiten ohne Un- 
<lb/>terscheidung von actio ns possessoires sprach. Das
<lb/>nämliche that der Code de proc. civ. Art. 23, — in
<lb/>welchen nach dem Plane der alten Ordonnanzen die Be- 
<lb/>stimmungen über Besitzesklagen verwiesen worden waren,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0321.tif"
                n="317"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0321"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzklagen nach franzöi. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>— währenddem der Code civ. (Art. 2060) nur beiläufig
<lb/>der reintegrande erwähnte.

<lb/>Bei dieser Sachlage erhebt sich für das heutige Recht
<lb/>die Streitfrage, ob die redintegranda noch als eine von
<lb/>der complainie verschiedene possessorische Klage besteht.
<lb/>Der Verfasser verneint diess, weil nach der allgemeinem
<lb/>Ansicht der Schriftsteller des 18. Jahrhunderts die redin- 
<lb/>tegranda als nicht mehr praktisch betrachtet worden, und
<lb/>aus dieser nächsten Quelle der Gesetzbücher die Absicht der
<lb/>Redaktoren derselben zu entnehmen sei (p. 162seq.).

<lb/>Wirgeslehen jedoch, dass wir Herrn de Parieu hier
<lb/>nicht beistimmen können, indem wir vielmehr glauben, dass
<lb/>durch die neuen Gesetzbücher rüchsichtlich der Besitzeskla- 
<lb/>gen lediglich das alte Recht, wie es sich vor der Ordon- 
<lb/>nanz v. 1667 entwickelt hatte und durch dieselbe implicite
<lb/>bestätigt worden war, als noch bestehend anerkannt wurde.

<lb/>In der Thal erklärte Treilhard, indem er die Mo- 
<lb/>tive des Titels des Cod. de proc. von den possessori- 
<lb/>schen Klagen auseinandersetzte,

<lb/>„Les dispositio ns de ce titre n'ont rien de contraire ä
<lb/>„celles de Vordonnance de 1667, et n’offrent rien qui
<lb/>„puisse etre susceptible du doute le plus leger.“

<lb/>Die Ordonnanz v. J. 1667 unterschied aber die com-
<lb/>plainte und die reintegrande, ohne dass sie rücksichtlich
<lb/>der Voraussetzungen und der praktischen Anwendbarkeit
<lb/>beider Klagen irgend Etwas an dem frühem Rechte abge- 
<lb/>ändert hätte. — Es blieb also nach unserer obigen Aus- 
<lb/>führung die durch possessio annalis bedingte Complainie
<lb/>die einzige Besitzesklage bei Immobilien, welche sowohl in
<lb/>dem Falle blosser Störung wie in demjenigen einer Ent- 
<lb/>setzung anzuwenden war; daneben bestand ohne das Er- 
<lb/>forderniss jährigen Besitzes die redintegranda, welche ge- 
<lb/>gen formelle rechtswidrige Entsetzungen bei Mobilien schützte.
<lb/>— Dafür nun, dass diese Theorie auch dem heutigen fran- 
<lb/>zösischen Rechte zu Grunde liege, scheint, abgesehen von
<lb/>dem oben erwähnten Umstande, dass Treilhard ausdrück- 
<lb/>lich auf die Ordonnanz v. J. 1667 Bezug genommen, die

<lb/>Urit. Zeiuchr. f. Rethtsw. XXV. Bd. II. Heft. 22
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0322.tif"
                n="318"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0322"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318 Ren au d, die Besitzklagen nach französ. Rechte.

<lb/>Fassung der beiden Codes selbst zu sprechen. — Der Code
<lb/>de proc. civ. Art. 23 berücksichtigt zwar augenscheinlich
<lb/>nur den Schulz des Immobiliar-Besitzes, die complainle en
<lb/>saisine et nouvellete; diess ergibt sich aus dein daselbst
<lb/>aufgestellten Erfordernisse des jährigen Besitzes, welches
<lb/>von jeher nur bei Immobilien Anwendung gefunden. —
<lb/>Dass aber hiermit die redintegranda nicht ausgeschlossen
<lb/>sein sollte, beweist der Art. 2060 des Code civil, der die- 
<lb/>ses Rechtsmittels zwar nur beiläufig, aber doch ausdrück- 
<lb/>lich gedenkt. Unter so bewandten Umständen ist nun wohl
<lb/>der Schluss gerechtfertigt, dass, da die complainle und die
<lb/>reinlegrande theils der Sache nach, theil ausdrücklich in
<lb/>den Gesetzbüchern erwähnt sind, da ferner daselbst nirgends
<lb/>eine beabsichtigte Aenderung des altern Rechts angedeutet,
<lb/>es bei diesem sein Verbleiben haben sollte. War nun in
<lb/>der altern Gesetzgebung und zwar auch nach der Ordon- 
<lb/>nanz von 1667, — was wir als erwiesen annehmen, die
<lb/>redintegranda bei Mobilien zulässig, so muss deren Statt- 
<lb/>haftigkeit auch für das heutige Recht behauptet werden,
<lb/>und dafür scheint überdiess der Code civil Art. 1293 zu
<lb/>sprechen. Fiel ferner in dem ältern Rechte die redinte- 
<lb/>granda in ihrer Anwendung auf Immobilien mit der complainle
<lb/>zusammen, so ist das Nämliche auch für das heutige Recht
<lb/>anzunehmen. Dass aber der Civil-Prozess-Codex
<lb/>zunächst nur auf die Klagen zum Schutze des Immobiliar-
<lb/>Besitzes reflectirle, entspricht durchaus der Aulfassungs- 
<lb/>weise der Contumes, und erklärt sich aus der untergeord- 
<lb/>neten Bedeutung, welche auch nach heutiger französischer
<lb/>Rechtsansicht der Fahrniss zukömmt (meine Abhandl. in
<lb/>dieser Zeitschr. Bd. XXIII. 8. 83fr. und 8. 229ff.),
<lb/>so wie aus der geringem praktischen Anwendbarkeit der
<lb/>possessorischen Klage bei Mobilien.

<lb/>Zwar behauptet der Verfasser, namentlich gegen un- 
<lb/>sere Ausführungen in dieser Zeitschrift Bd. XVII,
<lb/>8. 164 ff., dass, abgesehen davon, dass die Redaktoren der
<lb/>Codes in dieser Lehre Pothier, der jede Besitzklage bei
<lb/>Mobilien für unzulässig erachtet, gefolgt, das in Art. 2279
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0323.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Renaud, die Besitzklagen nach französ. Rechte« 319

<lb/>des Code civil sanctionirte Princip, welches in der Periode
<lb/>des altern Rechts nur von einigen Schriftstellern anerkannt
<lb/>worden, genügt haben würde, um die possessorischen Kla- 
<lb/>gen wegen Fahrniss in der neuen Legislation auszuschlies-
<lb/>sen. Denn in der That ergebe sich aus jenem Artikel, dass
<lb/>der zur Begründung einer Besitzesklage qualificirfe Mobiliar-
<lb/>Besitz beinahe immer zur Fundirung der petitorischen Klage
<lb/>genüge, — was die possessorische Instanz überflüssig mache

<lb/>Cp- 1670-

<lb/>Allein es liegt in dieser Argumentation eine zwiefache
<lb/>Unrichtigkeit. — Einmal ist es unrichtig, dass das in Art.
<lb/>2279 des Code civil ausgesprochene Princip im frühem
<lb/>Rechte nur von einigen Schriftstellern anerkannt gewesen,
<lb/>indem dasselbe sich vielmehr der Sache nach schon in sehr
<lb/>alter Zeit als jus commune Franciae vorfindet. So war es
<lb/>offenbar der Grundsatz: en fait de meubles possession vaut
<lb/>litre, und die daraus sich ergebende Beschränkung der Ei- 
<lb/>genthumsklage wegen Fahrniss, welche den Worten P. de
<lb/>Fontaines (Gons. pag. 68. III.) zu Grunde lagen: „Se
<lb/>„aucun requiert une chose come sive et ne dit plus, no-
<lb/>„sire usage ne regoit mie tel clairn, se le parlie ne le re-
<lb/>„goii par sa volente.“ (S. auch Assis es de Jerusa- 

<lb/>lem (baisse Court, edit. Hausier) CCXXVI. — War
<lb/>aber jener Grundsatz bereits im altern gemeinen Rechte
<lb/>anerkannt, so beweist der Umstand, dass neben ihm die
<lb/>reintegrande wegen Fahrniss vorkam, für sich allein schon,
<lb/>dass aus dem Art. 2279 des Code civil kein Argument
<lb/>gegen die heutige Statthaftigkeit eines remedium recuperandae
<lb/>possessionis bei Mobilien hergenommen werden kann. Ja
<lb/>es hat der Verf. übersehen, dass schon Beaumanoir cap.
<lb/>XXXII, 15 die action de nouvelle dessaisine (die spätere
<lb/>redintegratidaj und die petitorische Klage, welche letztere
<lb/>bei ihm bereits ähnlichen Beschränkungen wie nach dem
<lb/>Code civil unterworfen war, neben einander bespricht, in- 
<lb/>dem er sagt: nsi comrne se je sui en saizine d'un queval
<lb/>„ou d'une aulre beste ou de denier ou de meuble quel
<lb/>„quä soit...., se on moste aucune des ces cozes et je le

<lb/>22*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0324.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320 Renaud, die Besitzklagen nach franzög. Rechte.

<lb/>„requier, je dois estre resaisis, et quiet eil en amende;
<lb/>„mes, moi ressaisi, se eil qui le m'osla prueve le coze ä
<lb/>„soie, il le r'aura. Et par ce pot on entendre Eon pol
<lb/>„bien estre resaisis de tel coze par coustume Eon en por-
<lb/>„terait apres le hart, si comme Eon avoit le coze dont
<lb/>„on serait resaisis, mal tolne ou emblee, et il est prove
<lb/>ncleremenl.u

<lb/>Beaumanoir unterstellt hier also den Fall, dass
<lb/>der Eigenthümer, dem eine Sache widerseinen Willen weg- 
<lb/>genommen worden ist, dieselbe eigenmächtig wieder er- 
<lb/>greift; er unterliegt gegenüber dem von ihm Spolürten, der
<lb/>die action de nouvelle dessaisine anstellt, kann aber die
<lb/>Sache im petitorium wieder gewinnen. — Dass ein sol- 
<lb/>ches Verhällniss auch nach heutigem Rechte juristisch mög- 
<lb/>lich, kann kaum bezweifelt werden, wenn man nur den
<lb/>Fall dahin modificirt, dass der bestohlene Eigenthümer z. B.
<lb/>die Sache nicht dem Diebe, sondern einem dritten Besitzer
<lb/>eigenmächtig abnimmt. Und gerade hier zeigt sich der
<lb/>Unterschied zwischen der redintegranda und der vindicatio
<lb/>in ihrer Anwendung auf Mobilien. Gesetzt der dritte Be- 
<lb/>sitzer der gestohlenen Sache würde gestützt auf seinen wi- 
<lb/>der seinen Willen ihm entzogenen Besitz mit der revendi-
<lb/>cation des Art. 2279 klagen, so würde der Beklagte exci- 
<lb/>piendo und resp. reconveniendo ausführen können, dass ihm
<lb/>die Sache gestohlen worden, und somit siegen; während- 
<lb/>dem er mit derartigen Einwendungen nicht zugelassen wer- 
<lb/>den wird, wenn der von ihm spoliirtc mit der redintegranda
<lb/>gegen ihn aufgetreten (Code de proc. civ. a. 24).

<lb/>Wenn aber der Verf. weiter behauptet, der zur Be- 
<lb/>gründung einer Besitzesklage qualificirte Mobiliarbesitz ge- 
<lb/>nüge beinahe immer zur Fundirurig der petitorischen Klage,
<lb/>und es sei hier demnach die possessorische Instanz über- 
<lb/>flüssig, so verliert diese Argumentation ihre Schlüssigkeit
<lb/>durch das „beinahe immer. “ In der That würde es
<lb/>aber Herrn de Parieu schwer gefallen sein, das absolute
<lb/>Zusammenfallen des Fundaments der possessorischen und
<lb/>der petitorischen Klage bei Mobilien, — wenn er es auch
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0325.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Ren au d, die Besitzklagen nach französ. Rechte. 32t

<lb/>behauptet hätte, — zu beweisen. Wir führen Beispiels- 
<lb/>weise den Faustpfandgläubiger an, welcher, in formell rechts- 
<lb/>widriger Weise aus dem Besitze der Pfandsache entsetzt,
<lb/>einer petitorischen Klage unzweifelhaft entbehrt, während- 
<lb/>dem ihm mit der redintegranda geholfen werden kann.
<lb/>(Mein Aufs, in dies. Zeitschr. Bd. XXI. 8. 230.)

<lb/>Wir haben im Vorhergehenden den geschichtlichen
<lb/>Entwicklungsgang der possessorischen Rechtsmittel in Frank- 
<lb/>reich nach der klaren und gedrängten Darstellung des Hm.
<lb/>de Parieu skizzirf, — einer Darstellung, die wir in den
<lb/>wesentlichen Punkten für vollkommen richtig halten. Doch
<lb/>können wir einen Mangel derselben hier nicht mit Still- 
<lb/>schweigen übergehen, dass nämlich der Verfasser in keiner
<lb/>Weise auf die Anwendung der Besitzesklagen auf Erbschaf- 
<lb/>ten eingegangen. Man vermisst eine solche Erörterung um
<lb/>so mehr, als es sich hier um eine der intressantesten Leh- 
<lb/>ren des germanisch-französischen Rechts handelte, und als
<lb/>die Quellen und Schriftsteller aus der Periode des altern
<lb/>Rechts gerade über diese Anwendung der possessorischen
<lb/>Rechtsmittel ein höchst reichhaliges Material darbieten.

<lb/>Der Umfang, zu welchem diese Anzeige bereits ange- 
<lb/>wachsen, verhindert uns genauer auf die Erörterungen ein- 
<lb/>zugehen, welche der Verfasser über den Besitzesschutz
<lb/>nach canonischem Rechte, über possessio annalis und über
<lb/>saisine gleichsam als Excurse in seine Darstellung einge- 
<lb/>schaltet; wir begnügen uns daher mit folgenden Bemerkun- 
<lb/>gen. — Was Herr de Parie u über das canonische Recht
<lb/>gesagt, steht, wie schon von Warnkönig bemerkt wor- 
<lb/>den, weit hinter den Ausführungen Brun’s das Recht des
<lb/>Besitzes im Mittelalter, 8. 12711’., — welches Werk ihm
<lb/>unbekannt geblieben zu sein scheint, zurück; namentlich
<lb/>ungegründet aber ist die Polemik des Verfassers gegen die
<lb/>Behauptung Mittermaier’s (der gemeine deutsche bür- 
<lb/>gerlich. Prozess, 4. Buch, 2. Aull. 8. 290 ff.) vom Einflüsse
<lb/>germanischer Rechtsansichten auf die canonische Lehre vom
<lb/>Spolium (p. 98). — Dagegen hebt er richtig gegen La-
<lb/>f'erriepe hervor, dass die possessio annalis nicht celtischen,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0326.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Retiaud, die Besitzklagen nach franzos. Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>sondern germanischen Ursprungs sei. Doch erscheint die
<lb/>Art und Weise, wie er die Aufstellung des Erfordernisses
<lb/>eines jährigen Besitzes für die Begründung der possessori- 
<lb/>schen Klagen erklärt, als nicht zutreffend, insofern nämlich
<lb/>als er meint, die possessio annalis sei ursprünglich nur in
<lb/>den fränkischen Villen vorgekommen, woselbst sie zur Er- 
<lb/>werbung des Rechts an den gemeinheitliehen Nutzungen
<lb/>geführt habe QL ex Sali ca iit. XLV b. Merkel), dann
<lb/>aber habe sie in Folge einer unrichtigen Auslegung des
<lb/>Cap. III. 819. eine praescriptio der Immobilien begründet,
<lb/>bis sie endlich bei Reception der Bestimmungen des römi- 
<lb/>schen Rechts über Eigenthumsersitzung sich nur auf dem
<lb/>Gebiete des Besitzesrechts, gleichsam als eine erwerbende
<lb/>Verjährung des Rechts auf Besitzesschutz, erhalten habe
<lb/>(p. 38ff. u. p. 55). — Herr de Parieu ist offenbar fehl- 
<lb/>gegangen, wenn er das Erforderniss der possessio annalis
<lb/>für die Begründung possessorischer Rechtsmittel durch histo- 
<lb/>rische Zufälligkeiten, wie das Missverständniss eines Capit.,
<lb/>erklärt ; er hat übersehen, dass im mittelalterlich-germani- 
<lb/>schen Rechte die Dauer eines Zustandes während Jahr und
<lb/>Tag in den verschiedensten Verhältnissen eine mehr oder
<lb/>weniger starke Vcrmuthung der Legitimität derselben be- 
<lb/>gründete, und zwar in Folge der sehr natürlichen Ansicht,
<lb/>dass dasjenige, was während eines ganzen Gerichtsjahrs
<lb/>unangefochten gedauert, einen rechtlichen Grund für sich
<lb/>habe. — So war nach der Lex Sali ca derjenige, der
<lb/>während eines Jahrs in einer rilla unangefochten gelebt,
<lb/>wie ein Anderer vicinus anzusehen; so war der Leibeig- 
<lb/>ner, der binnen Jahr und Tag in einer Stadt ohne Nach- 
<lb/>folge des Herrn niedergelassen gewesen, frei; — so war
<lb/>derjenige, der während Jahr und Tag die hebbende und
<lb/>die juristische Gewere vereinigt hatte, regelmässig gegen
<lb/>jede Ansprache gesichert (Olim II. p. 840); so war es
<lb/>denn auch der germanischen Rechtsansicht entsprechend,
<lb/>dass, wie ein possessorisches Verfahren sich entwickelt
<lb/>hatte, man nur den Besitz, der Jahr und Tag gedauert, als
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0327.tif"
             n="323"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0327"/>
         <div xml:id="d8181e31243"
              ana="scope_-_323-332"
              type="review"
              subtype="multi"
              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kürzere Anzeigen neuer rechtswissenschaftlicher französischer Werke (von Vatel, Bertauld, Genty, Bertin, Bacqua)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Anschütz, ...">Angezeigt von Anschütz und Mittermaier</docAuthor>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ..."/>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier u. Anschütz, rechtswiss. französ. Werke. 323

<lb/>einen präsumtiv rechtlichen betrachtete und somit durch
<lb/>Rechtsmittel schützte.

<lb/>Sehr unvollständig endlich sind die Erörterungen des
<lb/>Herrn de Parieu über die saisina (p. 70ff.}, woselbst
<lb/>u. a. die zunächst gegen Klimrath und dann auch gegen
<lb/>den Verfasser dieser Anzeige — gerichtete, aber mit un- 
<lb/>erheblichen Gründen belegte Ausführung sich findet, dass
<lb/>die saisina des französ. Rechts und die deutsche Gewero
<lb/>zwei verschiedene Institute seien. Doch wollen wir uns
<lb/>eine Widerlegung dieser Ansicht für einen spätem Aufsatz
<lb/>Vorbehalten, in welchem wir die auf die Lehre von der
<lb/>saisine näher eingehende Schrift Alauzet’s zu besprechen
<lb/>gedenken. Wir finden uns hierzu um so mehr veranlasst,
<lb/>als der letztgenannte Schriftsteller die von uns ausgespro- 
<lb/>chenen Ansichten über saisina einer ausführlichen Kritik
<lb/>unterworfen, welche freilich vielfach auf Missverständnis«
<lb/>unserer dem genannten Gelehrten nur aus einer Leber- 
<lb/>setzung bekannten Arbeiten beruht.
</p>
            <p>

               <lb/>XVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Kürzere Anzeigen neuer rechtswissenschaftlicher
<lb/>französischer Werke (von Vatel, Bertauld, Genty,
<lb/>Bertin, Bacqua).
</p>
            <p>

               <lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>AnschfitK und Mittermaiei*.
</p>
            <p>

               <lb/>Code penal du lloyaume de Baviere traduit de Vallemand avec des Expli- 
<lb/>cali ons tirees du Commentaire officiel et an appendice par C h.
<lb/>V atel, Avocat. Paris 1852.

<lb/>Es war ein glücklicher Gedanke des Hrn. Vatel seine
<lb/>Landsleute mit der Strafgesetzgebung Deutschlands bekannt
<lb/>zu machen; man weiss, dass in der grössten Mehrzahl
<lb/>auch die tüchtigsten Juristen Frankreichs mit der deut-
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0328.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>321 Mitterm aier u. An schütz, rechtswiss. französ. Werke.

<lb/>sehen Sprache nicht vertraut sind, und so die Benützung
<lb/>der Fortschritte deutscher Wissenschaft und Gesetzgebungs- 
<lb/>kunst entbehren, während doch die Wissenschaft nicht an
<lb/>Landesgrenzen gebunden ist, sondern der Welt angehört.
<lb/>Herr Yatel hat aber durch seine Lebersetzung auch den
<lb/>Juristen anderer Länder, in denen die Kenntniss der deut- 
<lb/>schen Sprache nicht sehr verbreitet ist, z. B. den Italie- 
<lb/>nern, einen sehr grossen Dienst geleistet. Der Yerf. dieser
<lb/>Anzeige hat auch bereits im vorigen Herbst in Italien die
<lb/>vorliegende Lebersetzung vielfach verbreitet gefunden. Es
<lb/>war sehr zweckmässig, dass Hr. Yatel das baierische Straf- 
<lb/>gesetzbuch wählte, um dadurch zuerst die Kenntniss der
<lb/>deutschen Strafgesetzgebung in Frankreich zu verbreiten;
<lb/>denn diess Gesetzbuch, von einem der grössten Juristen
<lb/>bearbeitet, trägt am reinsten den Charakter der von 1810
<lb/>bis 1813 in Deutschland verbreiteten Richtung der Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft an sich; es ist zum Theil der Aus- 
<lb/>gangspunkt für die späteren deutschen Gesetzgebungen,
<lb/>da die Fehler des baierischen Gesetzbuchs und die in
<lb/>Baiern gemachten Erfahrungen von der Wissenschaft zu
<lb/>Verbesserungsvorschlägen benützt und diese bei den Be- 
<lb/>rathungen über die neuen Entwürfe zum Grunde gelegt
<lb/>wurden. Hr. Yatel hat seine Aufgabe recht gut gelöst.
<lb/>Er konnte nicht erwarten, dass eine blosse Leberselzung
<lb/>des Gesetzbuchs genügen würde, um mit dem Geiste der
<lb/>baierischen Gesetzgebung die Franzosen vertraut zu ma- 
<lb/>chen ; er musste daher als Einleitung eine kurze Geschichte
<lb/>des deutschen Strafrechts, des Geistes der deutschen Ge- 
<lb/>setzgebung, des Charakters der Carolina und der Ge- 
<lb/>schichte der Strafgesetzgebung in Deutschland, insbeson- 
<lb/>dere in Baiern, und des Geistes der Feuerbachischen
<lb/>Strafrechtstheorie mittheilen; da in Baiern offizielle An- 
<lb/>merkungen zu dem Gesetzbuche erschienen, so wählte Hr.
<lb/>Yatel den Weg, zuerst den Theil der Anmerkungen, welche
<lb/>sich auf die Charakteristik des baierischen Gesetzbuchs
<lb/>bezogen, zu übersetzen, und dann bei jedem einzelnen
<lb/>übersetzten Artikel des Gesetzbuchs in den Noten die dar-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0329.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittcrmaiev ». Anschütz, rechtswiss. französ. Werke. 325
</p>
            <p>

               <lb/>auf bezüglichen Stellen der amtlichen Anmerkungen, zu
<lb/>übersetzen. Um das richtige Verstehen des Gesetzbuchs
<lb/>zu erleichtern, hielt es der Uebersetzer für passend, im
<lb/>Anhänge (v. P* 281) Anmerkungen über die wichtigsten
<lb/>Sätze, Ansichten und Begriffe des deutschen Strafrechts
<lb/>(vorzüglich nach den Anmerkungen des Unterzeichneten
<lb/>zu Feuerbach’s Lehrbuch) zu liefern und am Schlüsse
<lb/>zwei Abhandlungen von Bosshirt und dem Unterzeichne- 
<lb/>ten über den Werth des baierischen Gesetzbuchs mitzu-
<lb/>theilen. In dieser Weise hat Hr. Valel eine verdienstliche,
<lb/>die richtige ßeurtheilung des baierischen Gesetzbuchs er- 
<lb/>leichternde Arbeit geliefert. Wir hätten nur gewünscht, dass
<lb/>Hr. Yatel noch einen Schritt weiter gegangen wäre; wenn
<lb/>nämlich das baierische Gesetzbuch geeignet ist zu zeigen, was
<lb/>die deutsche Wissenschaft von 1810 bis 1813 in der Strafge- 
<lb/>setzgebung geleistet hat. so müsste er noch die Erfahrungen
<lb/>Baierns benützen, um zu zeigen, wohin es führt, wenn nur eine
<lb/>einseitige, nicht genug das Leben und die praktischen Bedürf- 
<lb/>nisse beachtende, Wissenschaft auf Gesetzbücher Einfluss hat;
<lb/>wenn insbesondere nach einer gewissen Strafrechtstheorie,
<lb/>welche einen bestimmten Zweck der Strafe aufstellt, wie
<lb/>diess Feuerbach durch seine psychologische Zwangstheorie
<lb/>gethan hat, die Strafdrohungen gemacht werden. Es würde
<lb/>belehrend gewesen sein, nachzuweisen, wie schon 1813
<lb/>einen Monat nach der Erlassung des Gesetzes der Arti- 
<lb/>kel 218 Nr. 3 (wegen der durch Erfahrung nachgewie- 
<lb/>sene Härte) abgeändert werden musste, wie 1816 das
<lb/>wichtige Kapitel von dem Diebstahl (wegen der Masse
<lb/>von Begnadigungsgesuchen) aufgehoben wurde, und 1822
<lb/>der König in seiner Thronrede erklärte, dass das Gesetz- 
<lb/>buch seinen Erwartungen nicht entsprochen hat, worauf
<lb/>in den Jahren 1822, 1827, 1831 neue, völlig das Ge- 
<lb/>setzbuch verändernde, weit mildere Entwürfe den Kam- 
<lb/>mern vorgelegt wurden. Es wäre höchst zweckmässig
<lb/>gewesen, wenn Hr. Yatel bei jedem Artikel den Inhalt
<lb/>der in den genannten Entwürfen enthaltenen Vorschriften
<lb/>und vorzüglich das baierische Gesetz vom Nov. 1848
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0330.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Milte rin aier u. An schütz, rechtswiss. französ. Werke,
</p>
            <p>

               <lb/>mitgetheilt hätte, worin wichtige Abänderungen des Gesetz- 
<lb/>buchs Vorkommen.

<lb/>Herr Vatel verspricht auch das neueste preussische
<lb/>Strafgesetzbuch übersetzt herauszugeben und gewiss wird
<lb/>er sich ein grosses Verdienst dadurch erwerben, wenn
<lb/>er recht vollständig die zum Verstehen gehörigen Mate- 
<lb/>rialien aber auch die über das Gesetzbuch gemachten Er- 
<lb/>fahrungen mittheilt. Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>De Vhypothequc legale des femmes mariecs sur les conquets de la com-
<lb/>munaufe. Monographie par A. B er lau Id, avocat ä la cour d’ap~
<lb/>pel de Caen, projessenr suppleant ä la facnlte de droit. Paris,
<lb/>Durand ISO2. 110 8. 8.

<lb/>Das eheliche Güterrechl nach dem Code Napoleon ist
<lb/>in neuerer Zeit Gegenstand dreier besonderer Bearbeitun- 
<lb/>gen geworden, welche weniger dazu beigetragen haben,
<lb/>diese Lehre zum Abschluss zu bringen, als vielmehr dazu
<lb/>eine Reihe von Controversen theils neu anzuregen, theils
<lb/>unter einem neuen Gesichtspunkte zu betrachten. Es sind
<lb/>diess die Werke von Odier, Traite du contrat de ma- 
<lb/>nage (1846. 111. Vol.), Rodiere et Pont (1847.
<lb/>II. Vol.), und das neueste von Troplong (1850. IV.
<lb/>Vol.) Die Thäligkeit auf diesem Gebiete ist daher mehr
<lb/>als je angeregt, und wenn auch in Folge der vielen neuen
<lb/>und neu aufgefrischten Ansichten gegenwärtig eine grosse
<lb/>Unsicherheit des Gerichtsgebrauchs in diesen Fragen be- 
<lb/>steht, so ist doch zu erwarten, dass für manche der letz- 
<lb/>teren ein Abschluss durch die vielfachen Besprechungen
<lb/>herbeigeführt wird. II. Berlauld hat in der angezeigten
<lb/>Schrift einen der bestrittensten Punkte aus dem Gebiete
<lb/>des ehelichen Güterrechts gewählt. Gegen die Ansicht
<lb/>von Troplong, Rodiere und P o n t und von M a r-
<lb/>cade sucht er nachzuweisen, dass die gesetzliche Hy- 
<lb/>pothek der Frau sich auf die Errungenschaften der Gü- 
<lb/>tergemeinschaft erstreckt. Mit der Aufstellung dieses Satzes
<lb/>waren weitere Fragen zu beantworten und die Resultate
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0331.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier u. Anschütz, rechtswiss. französ. Werke. 327
</p>
            <p>

               <lb/>der weitern Untersuchungen sind folgende: Die Ehefrau
<lb/>hat die gesetzliche Hypothek an den Errungenschaften
<lb/>nicht bloss, wenn sie die Gemeinschaft ausschlagt, son- 
<lb/>dern auch, wenn sie dieselbe annimmt. Diese Hypothek
<lb/>ist eine wahre Hypothek, d. h. sie wirkt nicht bloss den
<lb/>chirographarischen Gläubigern, sondern allen Dritten ge- 
<lb/>genüber und sie fällt nur dann weg, wenn bei der Be- 
<lb/>stellung einer Hypothek an der errungenen Liegenschaft
<lb/>oder bei der Verbesserung der letztem die Frau selbst
<lb/>mitgewirkt hat. Alsdann hat sie zu Gunsten Dritter ver- 
<lb/>zichtet. Die Hypothek umfasst alle Errungenschaften, mö- 
<lb/>gen sie nun bei der Theilung dem Manne oder der Frau
<lb/>selbst zufallen oder mögen sie von dem Manne während
<lb/>der Dauer der Gemeinschaft veräussert worden sein. Den
<lb/>Vorrang dieser Hypothek betreffend, so steht dieselbe nur
<lb/>der generellen Hypothek nach, welche einer vorehelichen,
<lb/>nicht in die Gemeinschaft fallenden Schuld des Mannes zur
<lb/>Sicherheit dient, und diess auch nur dann, wenn sie auf
<lb/>die Gemeinschaft verzichtet. Nimmt sie dieselbe an, so
<lb/>geht ihre Hypothek an den Errungenschaften vor. Be- 
<lb/>zieht sich aber die generelle Hypothek auf eine vorehe- 
<lb/>liche Schuld des Mannes, welche in die Gemeinschaft ge- 
<lb/>fallen, so steht die Hypothek der Frau bei Annahme der
<lb/>Gemeinschaft wieder nach. Was die vorehelichen Schul- 
<lb/>den der Frau betrifft, welche in die Gemeinschaft gefal- 
<lb/>len sind, und für welche eine generelle Hypothek bestellt
<lb/>war, so haftet der Mann niemals weder mit seinen ei- 
<lb/>genen Liegenschaften noch mit den ihm anfallenden Er- 
<lb/>rungenschaften für solche Schulden, selbst dann nicht, wenn
<lb/>die Frau auf die Gemeinschaft verzichtet; denn alsdann
<lb/>hat der Frau niemals einen Antheil an den Errungen- 
<lb/>schaften zugestanden. Nimmt sie dagegen die Gemein- 
<lb/>schaft an, so erstreckt sich jene generelle Hypothek nur
<lb/>auf ihren Antheil an den Errungenschaften und nur vom
<lb/>Augenblick der Theilung an.

<lb/>Es sind hier dem Zwecke der Anzeige gemäss nur
<lb/>die Resultate und der Gedankengang der Schrift ange-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0332.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0332"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328 Hitterm Bier u. Anschütz, rechtswiss. französ. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>geben worden. Der Yerf. hat in diesem engen Raum
<lb/>eine Reihe von Widersprüchen aufgedeckt, welche sich
<lb/>die bisherigen Schriftsteller haben zu Schulden kommen
<lb/>lassen. Insbesondere gilt diess von den Widersprüchen
<lb/>in Troplong Lehre vom Ehevertrag.

<lb/>Wohin der Mangel an scharfen Principien führt, ist
<lb/>vom Yerf. an dem zuletzt genannten Werke trefflich zur
<lb/>Anschauung gebracht worden. Herr Troplong gibt der
<lb/>Ehefrau statt der Hypothek an den Erungenschaften ein
<lb/>Vorzugsrecht an den Gütern der Gemeinschaft. (Tr. du
<lb/>contra! de mariage III, nr. 1646.) Und dieser Ansicht
<lb/>ist auch die neueste Entscheidung des Pariser Appelhofs
<lb/>gefpigt. (Arret v. 31. Dez. 1852.) Der Yerf. weist
<lb/>nun nach (nr. 41!'.), dass Hr. Troplong den Inhalt die- 
<lb/>ses Vorzugsrechts nicht zu bestimmen weiss, dass mit
<lb/>dem Worte prelevement in Art. 1470, 1471 des C. N.
<lb/>etwas ganz Anderes als ein Vorzugsrecht bezeichnet, und
<lb/>dass in diesen Artikeln gar nicht vom Verhältnis der
<lb/>Gläubiger die Rede ist, sondern von den wechselseitigen
<lb/>Rechten der Ehegatten. Hr. Troplong kommt zuletzt
<lb/>dazu, das Recht der Frau une sorte de gage tacite zu
<lb/>nennen (n. 1641); da hätte denn doch erst der Beweis
<lb/>geliefert werden müssen, dass es Arten von Unterpfands- 
<lb/>rechten gibt, die gleichwohl keine Unterpfandsrechte sind.
<lb/>— Nur in einem Punkt ist uns der Yerf. die Antwort
<lb/>schuldig geblieben. Nachdem nemlich die Meinung, die
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft sei eine juristische oder, wie
<lb/>man lieber bezeichnet«;, eine moralische Person in Deutsch- 
<lb/>land glücklich überwunden ist, hat sie in Troplong’s
<lb/>Werk über den Ehevertrag wieder Aufnahme gefunden
<lb/>(III, n. 1674). Hr. Berta ul d hat sich nicht bis zur
<lb/>vollen Klarheit ausgesprochen, ob er diese Meinung un- 
<lb/>bedingt annimmt. Freilich ist es bekannt, welche Rolle
<lb/>das etre moral und eire social in der französischen Rechts- 
<lb/>wissenschaft spielen, und es wäre eine dankenswerte
<lb/>Aufgabe für Frankreich, eine Revision dieser Lehre in
<lb/>allen ihren Irrgängen vorzunehmen. Abgesehen von die-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0333.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier u. Anschiitz, rechtswiss. fransös. Werke. 329
</p>
            <p>

               <lb/>sein Schweigen des Verf. muss die vorliegende Schrift
<lb/>als gründlich gelungen bezeichnet werden.

<lb/>A n s c h ü t z.
</p>
            <p>

               <lb/>Etüde, sur le droit de punir. Memoire presente a l’academie des Scien- 
<lb/>ces de Caen par A. Berlauld. Professeur suppleant Caen. 1850.

<lb/>Je weniger man in Frankreich sich mit Forschungen
<lb/>über das Princip des Strafrechts beschäftigt, desto mehr
<lb/>ist es Pflicht auf eine neue Schrift aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen , in welcher Hr. Berlauld, dessen gut geschriebene
<lb/>civilistische Abhandlung Hr. Dr. Anschütz eben angezeigt
<lb/>hat, auch seinen wissenschaftlichen Sinn auf dem Gebiete
<lb/>des Strafrechts bewährt, indem er mit Geist und Klarheit
<lb/>die verschiedenen Strafrechtsprinzipien (der Verf. spricht
<lb/>zwar nur von den durch französische Schriftsteller be- 
<lb/>gründeten Theorien) prüft. Seine Grundgedanken sind,
<lb/>dass die Strafe das Werkzeug der Staatsgewalt und die
<lb/>nothwendige Ergänzung des Gesetzes durch die Sanktion,
<lb/>dass sie selbst aber nur rechtlich begründet sei, wenn die
<lb/>Gewalt, von der sie erkannt wird und das Gesetz, deren
<lb/>Sanktion sie ist, legitim sind (p. 11.). Das Wesen des
<lb/>Staats findet er in der Natur und in der Bestimmung des
<lb/>Menschen, er nennt ihn selbst un etal providentiel (p. 6)
<lb/>und betrachtet ihn nicht als Zweck, sondern als Mittel
<lb/>zur Erreichung höherer Zwecke (p. 21), er erkennt als
<lb/>Aufgabe des Staats nicht die Erhaltung des Moralge- 
<lb/>setzes, sondern die der ordre social mit der Richtung
<lb/>auf irdische Interessen (p. 26). Bei der Prüfung der ver- 
<lb/>schiedenen Theorien hebt er vorerst die Klasse hervor,
<lb/>die das Strafrecht auf eine Convention baut, entweder
<lb/>auf eine ursprüngliche oder auf Abtretung der Rechte
<lb/>der Einzelnen (p. 29), und zeigt wie die Idee des Ver-
<lb/>theidigungsrechls (mit verschiedener Begründung, auf ei- 
<lb/>ner nachtheiligen Verwechslung des Strafrechts mit dem
<lb/>Sicherungsrechte beruht und zu irrigen Folgerungen führt
<lb/>Cp* 32), greift dann (p. 36) das Nutzensprinzip und das
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0334.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Mittermaier u. Anschiitz, reehtswiss. franzö». Werke.

<lb/>System der absoluten Justiz an (der Verf. bezeichnet es als
<lb/>System Kants p. 37, wir bedauern, dass ihm die Entwicke- 
<lb/>lung der verschiedenen Systeme bei den deutschen Schrift- 
<lb/>stellern unbekannt sind). Am Schlüsse verweilt er p. 31)
<lb/>bei dem von geistreichen franzüs. Schriftstellern verteidig- 
<lb/>ten eklektischen System der Verbindung der Idee der moral.
<lb/>Gerechtigkeit mit der Idee des gesellschaftlichen Nutzens
<lb/>und erhebt dagegen sehr beaohlungswürdige Einwendungen,
<lb/>er prüft dann die Frage über das Maas der Strafe, wobei
<lb/>der Verfasser p. 56 zur Forderung kömmt, dass die ge- 
<lb/>drohte Strafe nicht an sich eine moralische, dass sie durch
<lb/>den Inhaber der Staatsgewalt gedroht, dass sie im Interesse
<lb/>der bürgerlichen Gesellschaft eine Vorschrift sanktionire in
<lb/>Gemässheit der unmittelbaren oder mittelbaren Gebote der
<lb/>moral. Ordnung und nie die Gränze der Intensität über- 
<lb/>schreite, welche nothwendig ist um die Achtung von dem
<lb/>durch seine sanktionirten Gesetze zu sichern. — Die kleine
<lb/>Schrift ist reich an feinen Bemerkungen.

<lb/>M i 11 e r m a i e r.
</p>
            <p>

               <lb/>Traile des partages d'ascendant s precede d’une inlroduclion hislorique snr
<lb/>la mutiere correspondanie, tant dans le droit Romain qne dans run- 
<lb/>den droit frangais. Par M. Genty, profess eur suppleant ä la
<lb/>facul le de droit de Rennes. Paris, Durand. 1850. 338 S. 8.

<lb/>Der Verfasser hat sich zur Aufgabe gestellt, zugleich
<lb/>eine Geschichte des Rechtsgeschäfts, welches wir als Thei-
<lb/>lung der Ascendenten bezeichnen, und eine Darstellung
<lb/>der Lehre nach dem bürgerlichen Gesetzbuch zu geben. In-
<lb/>dess hat er doch der historischen Einleitung nur 8. 1—75
<lb/>gewidmet und dies erscheint hinreichend, wenn erwogen
<lb/>wird, dass es bei der Darstellung des geltenden Rechts
<lb/>nur darauf ankommt, die Verbindung der einzelnen Rechts- 
<lb/>institute mit den Bestimmungen des allen Rechts nachzu- 
<lb/>weisen. Die Einleitung ist mehr eine Zusammenstellung
<lb/>als eine Geschichte. Dies gilt namentlich für das alte Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht, wo sich die Darstellung an die Dogmen
<lb/>der alten Juristen hält. Dogmengeschichte und Geschichte
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0335.tif"
                n="331"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier u. Anschütz, rechtöwiss. fraflzös. Werke. 331

<lb/>eines Rechtsinstituts sind aber in den meisten Fällen ver- 
<lb/>schiedene Dinge. Der Verfasser unterscheidet mit Recht
<lb/>zwischen der Theilung der Ascendenten (partage d’ascen-
<lb/>dans) und der Vermögensübergabe (Remission de biens,
<lb/>Gutsabtretung). Von der letztem ist es auffallend, dass
<lb/>sie in den Coutumes nicht ausdrücklich abgehandelt ist,
<lb/>während sie faktisch in Hebung war. Der Verf. begnügt
<lb/>sich mit der Versicherung der alten Juristen, die Vermö- 
<lb/>gensübergabe sei nationalen Ursprungs, ohne weitere Nach- 
<lb/>forschungen anzustellen. Er hätte bedenken sollen, dass
<lb/>man in Frankreich in der Rechtsgeschichte jetzt weiter vor- 
<lb/>geschritten ist als zur Zeit jener alten Juristen. Das deut- 
<lb/>sche Privatrecht bietet über die Gutsabtrelung die besten
<lb/>Aufschlüsse. Das bürgerliche Gesetzbuch hat die Vermö- 
<lb/>gensübergabe nicht erwähnt. Es kennt sie aber gleich- 
<lb/>wohl, denn die Theilung der Ascendenten als Schenkung
<lb/>unter Lebenden (Art. 1076. §. 2.) ist die demission de
<lb/>biens. Als ersten Unterschied vom alten Recht hebt der
<lb/>Verf. den Umstand hervor, dass der Code civil diese Thei-
<lb/>lungen den strengen Formen der Schenkungen und Testa- 
<lb/>mente unterwirft. Damit bilden sie nur noch in einzelnen
<lb/>Beziehungen selbständige Rechtsinstitute. Ihre Selbständig- 
<lb/>keit wird ferner dadurch noch vermindert, dass die Regeln
<lb/>der gewöhnlichen Theilung auf die in Rede stehenden Rechts- 
<lb/>geschäfte übertragen sind. Die Darstellung des Verf. lei- 
<lb/>det an Breite und an einer Trockenheit, die man bei den
<lb/>französischen Juristen glücklicher Weise nicht gewohnt ist.
<lb/>Die beste Abhandlung über die demission de biens bleibt
<lb/>immer noch jene von Championniere (der der Wissen- 
<lb/>schaft zu früh entrissen wurde), in Championniere et
<lb/>Rigaud, traite des droits d’enregistrement.

<lb/>A n s c h ü t z.
</p>
            <p>

               <lb/>Codes de la legislalion frangaise, oiwrage conlenant les cinq codes ordi-
<lb/>naires avec les lextes des lois, decrets, ordonnances etc. sur chacune
<lb/>des aulres mulieres du droit, les lois, decrets et ordonnances sur
<lb/>les matieres qui n'ont \m etre codifiees et des tables chronologique
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0336.tif"
                n="332"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>332 Mittermaier u. Anschütz, rechtswiss. franz. Werke.
</p>
            <p>

               <lb/>et alphabelique. Par Napoleon B ac qua, avocat ä la cour (Pappel

<lb/>de Paris. 7ß. Edil. Paris, Durane. 1853.

<lb/>Der erheblichste Theil der gegenwärtigen französi- 
<lb/>schen Gesetzgebung ist in diesem einen Bande zusam- 
<lb/>mengestellt. Die fünf Gesetzbücher bilden nur ein Drit- 
<lb/>tel der Sammlung, die an Vollständigkeit die bisherigen
<lb/>überlrifft. Sie ist ein Auszug aus dein Bulletin des lois
<lb/>für den Handgebrauch und mit ausschliesslicher Berück- 
<lb/>sichtigung des noch geltenden Rechts. Statt der kleinen
<lb/>Anzahl der officiellen Gesetzbücher gibt uns der Heraus- 
<lb/>geber 36 Codes, indem er alle auf einen und denselben
<lb/>Gegenstand bezüglichen Gegenstand vereinigt. Wir heben
<lb/>heraus den Code de la propriele industrielle et litteraire,
<lb/>Code des Patentes, Codes de la Presse, Lois et ordon-
<lb/>nances sur 1c jury, Naturalisation des etrangers. Eine
<lb/>chronologische Tabelle von 1607 — 1852, in welcher
<lb/>alle noch geltenden, in der Sammlung selbst erwähnten
<lb/>Gesetze unter ihrem Datum verzeichnet sind, schliesst
<lb/>das Ganze. A n s c h ti t z.
</p>
            <p>

               <lb/>Code des irrigations, suivi des rapports de M. Dalloz el Passy et de la
<lb/>legislation etr angere, par. M. Bert i n, avocat ä la cour d'appel
<lb/>de Paris, Paris, Durand, 1852. (182 S.) 8.

<lb/>Eine Zusammenstellung der wenigen gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen über die Bewässerung und der sich auf diese
<lb/>Materie beziehenden Jurisprudenz. Beigegeben sind die
<lb/>sehr belehrenden Berichte von Dalloz aus der Depulir-
<lb/>tenkammer von 1843, und von Passi, aus der Pairskam-
<lb/>mer von 1845, besonders reich an statistischen Notizen.
<lb/>Verdienstlich ist es, dass der Verf. eine Lebersetzung der
<lb/>wichtigsten ausländischen Gesetze über die Bewässerung
<lb/>hinzugefügt hat, des lombardischen, des sardinischen und
<lb/>des preussischen Gesetzes von 1843 über die Benutzung
<lb/>der Privatflüsse. Anschütz.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0337.tif"
             n="333"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0337"/>
         <div xml:id="d8181e32177"
              ana="scope_-_333-371"
              type="article"
              n="XVII."
              subtype="linkedDivVorgänger"
              prev="mpier:zs1-2084752_25-1853_0233">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die neueren Leistungen der Italiener auf dem Felde der Rechtsfilosofie überhaupt, und zunächst über Tolomei's Corso elementare di diritto naturale o razionale. III Voll. Padova 1849</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluss des im vorigen Heft abgebrochenen Aufsatzes)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Röder, ...">Von Herrn Dr. Röder, Prof. des Rechts in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die neueren Leistungen der Italiener auf dem
<lb/>Felde der Rechtsfilosofie überhaupt, und zunächst
<lb/>über T o 1 o m e i ’ s Corso elementare di diritto
<lb/>naturale o razionale. 111 Voll. Padova. 1849.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Ui% R eitler,

<lb/>Professor des Rechts in Heidelberg.

<lb/>(Schluss des im vorigen Heft abgebrochenen Aufsatzes.)
</p>
            <p>

               <lb/>Am Wenigsten Neues bieten, wegen ihrer Befangen- 
<lb/>heit in mangelhaften, überwiegend Kantisch gefärbten Be- 
<lb/>griffen von Recht, die rechtsfilosofisehen Werke Italiens in
<lb/>Entwickelung der Urrechte, obgleich auch hier man- 
<lb/>ches Einzele besser ist als sich hiernach erwarten lässt.
<lb/>T o 1 o m e i geht in dieser Lehre *) meistens Hand in Hand
<lb/>mit B a r o 1 i. Er hebt, gleich R o s ra i n i und P o 1 i, her- 
<lb/>vor, dass man die Persönlichkeit nicht selbst als Urrecht
<lb/>auffassen dürfe, sondern als eine für den Gedanken und
<lb/>die Fähigkeit des Rechts vorbedingende menschliche We- 
<lb/>senheit, als das Formale aller Rechte; die Urrechte sind
<lb/>ihm nur ebensoviele Verrichtungen der Persönlichkeit. Die
<lb/>rechtliche Freiheit und Gleichheit gelten ihm nicht
<lb/>als besondere formale Rechte, sondern als Merkmale jedes
<lb/>Rechts; ebenso das Recht der Geltendmachung
<lb/>unsrer Rechte. (S. oben S. 254.) Das Recht des
<lb/>Daseins (der Selbsterhaltung) zählt er mit Grund zu

<lb/>1) Corso elementare. II. Sezione I. Diritto privato individuale.
<lb/>Tit. I. Von den Urrechten §. 263—303. bes. 267 ff.

<lb/>Krtt. Zeitschr. f. Rechtste. XXV. Bd. III. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0338.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0338"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>den materialen Rechten, die er, wie gewöhnlich, eintheilt in
<lb/>Rechte in Bezug auf uns selbst, auf Andere und auf Sachen.
<lb/>Die Rechte, die unsre eigne Person zum Gegenstand haben,
<lb/>führt er zurück auf das Recht der Unabhängigkeit
<lb/>oder Selbständigkeit; er sieht indess ein, dass diese kei- 
<lb/>neswegs unbedingt sei, sucht sie, gleich Romagnosi,
<lb/>Baroli u. A., unzureichend von der Freiheit (von Be- 
<lb/>schränkungen) zu unterscheiden und will sie nur ihrer
<lb/>Ausübung nach an die Voraussetzung der Urtheilsreife
<lb/>knüpfen.

<lb/>Er zerfällt sodann eben diese Rechte, je nach den
<lb/>wesentlichen Bestandtheilen unsrer selbst — welchen er
<lb/>den sehr leicht irreleitenden Namen innere Sachen
<lb/>gibt — in die uns unter allen Umständen zustehenden
<lb/>Rechte hinsichtlich des Geistes, des Körpers und der Wir- 
<lb/>kungen der Kräfte beider, deren Gebrauch wir dann den
<lb/>kostbaren Erwerb der „omnia ?neau verdanken, nämlich
<lb/>eines geistigen,2) sittlichen (auf Ehrenbezeugung, Verdienst
<lb/>und Belohnung zielenden) und eines Kunst- Eigenthums,
<lb/>welches letzte z. B. auf die Erzeugnisse unsrer Kunst- 
<lb/>fertigkeiten gehe, wie Gesang, Tanz, Geberdensprache,
<lb/>Turnkunst u. s. f. Die Rechte hinsichtlich des Kör- 
<lb/>pers werden richtig bezogen auf dessen Erhaltung, Aus- 
<lb/>bildung und freien Kräftegebrauch (worin die persönliche
<lb/>oder körperliche Freiheit bestehe); die Rechte hinsicht- 
<lb/>lich des Geistes aber nicht minder auf die bejahigen
<lb/>wie auf die verneinigen Mittel für die Wahrheit, Tugend,
<lb/>Glückseligkeit, sowie für die „form motrice“ (etwa Wil- 
<lb/>lens- und Thatkraft ?), die er nicht deutlicher kennzeichnet.
<lb/>Nicht abzusehen ist, warum bei ihm die freie Wahl und
</p>
            <p>

               <lb/>2) Der geistige Erwerb ist zwar bei Keuntnissen, die Tolomei
<lb/>(II. §. 307.) als Beispiel anführt, unzweifelhaft, sonst aber nicht im- 
<lb/>mer. — Ros mini (Filos, dei diritto I. §. 4675.) macht die wahre
<lb/>Bemerkung, dass man die E r findu n gsschu tzbr iefe (Patente)
<lb/>jeder Art sehr verkehrt Privilegien nenne, da sie doch nur dem Recht
<lb/>des Erfinders gesellschaftlichen Schutz zusagten, mithin das Dasein
<lb/>eines Geisteseigenthums anerkennten.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0339.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Uebung des Berufs, die Gewissensfreiheit, die ungestörte
<lb/>Seelenruhe und das ohne Grund bloss um ihretwillen
<lb/>von ihm behauptete verneinige Recht auf Ehre, beziehungs- 
<lb/>weise auf Unbescholtenheit, gerade als Mittel für die Glück- 
<lb/>seligkeit aufgeführt werden, anstatt für so viele andern
<lb/>bestimmteren und näherliegenden Bedürfnisse unsers Eigen- 
<lb/>lebens und geselligen Lebens. Ueberhaupt vermissen wir
<lb/>bei diesen Unterscheidungen die gehörige Rücksicht auf
<lb/>die verschiedenen Grundkräfte des Geistes. Das Recht
<lb/>auf Wahrhaftigkeit d. h. auf Nichtirrgeleitetwerden
<lb/>durch Lüge — die unsittlich und, sofern sie nicht als
<lb/>rechtliches Vertheidigungsmittel gelten könne (s. S. 255),
<lb/>zugleich unrechtlich sei — wird gut unterschieden von
<lb/>einem Recht auf Wahrheit d. h. auf Aeusserung der
<lb/>Gedanken und Gefühle Anderer, und nur jenes als ange- 
<lb/>borenes Recht zugestanden. Dass nicht ohne Weiteres
<lb/>Jeder Alles was er denkt und fühlt, auch wenn es Wahr- 
<lb/>heit enthält, Jedem mittheilen muss, hat freilich seinen
<lb/>Grund nur im Individualitätsrecht, nicht aber, wie Tolo-
<lb/>mei sagt,3) darin, dass die Rechtsverbindlichkeit ursprüng- 
<lb/>lich nur auf ein Unterlassen gehe. Hieran versucht er
<lb/>auch bei Darstellung der Urrechte hinsichtlich unsrer Ne- 
<lb/>benmenschen festzuhalten, wie sich schon oben (8. 25if.)
<lb/>gezeigt hat, während wir soeben gesehen haben, dass er
<lb/>die Rechte hinsichtlich unsrer selbst, in richtiger Ahnung,
<lb/>nicht bloss auf die Beseitigung von Störungen beschränkt.

<lb/>Auch ein U r r e c h t auf Sachen, als Grund (titulus)
<lb/>der rechtlichen Möglichkeit ihres Erwerbs d. h. ihres Be- 
<lb/>sitzes, Gebrauchs und Eigenthums, erkennt Tolomei an;4)
<lb/>er nennt erworbenes Eigenthum (im Gegensatz des
<lb/>schon unmittelbar vorhandenen) eine solche durch unser
<lb/>Handeln (Erwerbart, modus) verwirklichte Verbindung mit
<lb/>einer Sache, wodurch diese unsrer Verfügung ausschlies-
<lb/>send unterworfen ist; Eigenthumsrecht aber die
</p>
            <p>

               <lb/>3) Corso elem. II. §. 283.


<lb/>4) Ebenda II. §. 297-302.
</p>
            <p>

               <lb/>23«'
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0340.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0340"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>Rechtseigenschaft dieser Verbindung.0) Er sucht sodann5 6)
<lb/>in der gewöhnlichen Weise, deren Unhaltbarkeit wir an- 
<lb/>derswo nachgewiesen haben,7) zu zeigen, dass die ein- 
<lb/>seitige Handlung der Verwendung unsrer Mühe auf
<lb/>eine bestimmte Sache (durch Besitznahme und Be- 
<lb/>arbeitung) genüge, um ein Vorzugrecht auf sie, so- 
<lb/>fern sie vorher herrnlos war, ursprünglich zu erwerben,
<lb/>d. h. Sondereigenthum, obwohl ihm selbst nicht
<lb/>entgangen ist, dass jedes Unterscheidungsmerkmal zwischen
<lb/>rechtmässiger und unrechtmässiger Besitznahme verloren
<lb/>gehen muss, wenn jene kahle Thatsache nicht bloss als
<lb/>Erwerbart, sondern auch als Rechtsgrund geltend ge- 
<lb/>macht werden soll. Dennoch aber sagt er nirgends deut- 
<lb/>lich, Was, damit es an diesem nicht fehle, noch weiter
<lb/>erfoderlich sei ausser der bisherigen Herrnlosigkeit der
<lb/>Sache und dem Umstand, dass wir dadurch nicht Neben- 
<lb/>menschen zu Grunde richten oder sonst ihnen Uebles zu- 
<lb/>fügen dürfen. Dass er dem Eigenthumserwerb in dieser Weise
<lb/>eine Gränze ziehen will, nicht aber durch das Bedürfniss
<lb/>(s. oben 8. 251) — auf welchen „Proteo multiforme“
<lb/>sich, wie B a r o 1 i sagt, Genovesi zu stützen versucht
<lb/>habe — ist auffallend; denn, abgesehen davon, dass bei- 
<lb/>derlei Gränze meist Zusammentreffen wird, entnimmt erstens
<lb/>er selbst ganz richtig gerade von der Seite des Bleiben- 
<lb/>den der menschlichen Bedürfnisse einen weiteren Beweis
<lb/>dafür, dass die sachlichen Mittel zur Deckung derselben
<lb/>ebenfalls nolhwendig in einer bleibenden, und nicht etwa
<lb/>bloss auf den Augenblick der leiblichen Inhabung und
<lb/>Benutzung beschränkten, rechtlichen Verbindung mit
<lb/>uns stehen müssten; sodann aber kann sichtlich nicht
<lb/>bloss im einseitigen Zugreifen und Bearbeiten — Was
<lb/>Beides zudem z. B. dem Kinde und Wahnsinnigen unmög- 
<lb/>lich ist — sondern zuletzt und hauptsächlich nur in den
<lb/>wesentlichen (gleichen oder ungleichen) Bedürfnissen


<lb/>5) Ebenda, II. §. 304ff. 310f.


<lb/>6) Ebenda, II. cap. 2. bes. §. 318ff. 325—332. 396.


<lb/>7) „Grundzüge des Naturrechts“ §. 78 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0341.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>der Menschen und der entsprechenden Bestimmung des
<lb/>Ganzen der Sachgüter ein sicherer Anhalt für deren recht- 
<lb/>mässige Vertheilung im Staat und durch ihn gefunden wer- 
<lb/>den. Damit aber verträgt es sich sehr gut, dass diese
<lb/>Vertheilung, sofern Fähigkeit zur Arbeit vorhanden
<lb/>ist, nicht ohne Rücksicht auf letztere geschehen, dass
<lb/>ebensowenig überhaupt jemals der Individualität, z. B. durch
<lb/>den Unsinn einer völligen Gleichmacherei der Güter von
<lb/>Oben, aller Spielraum gewaltsam geraubt werden darf, dass
<lb/>mithin in beider Rücksicht, wenigstens zur genaueren Be- 
<lb/>stimmung der Gegenstände und des Umfangs des Son- 
<lb/>dereigenthums, für dessen Erwerb das blosse Dasein des
<lb/>Bedürfnisses ebensowenig genügt als das blosse Nicht- 
<lb/>dasein des Bedürfnisses zu dessen Verlust; obwohl in
<lb/>keinem Fall ein unbedingtes, strenges, sondern immer nur
<lb/>ein, im äussersten N o t h f a 11 bis auf die 6ranze des wirk- 
<lb/>lichen Bedarfs, beschränkbares Sachrecht von der Rechts- 
<lb/>gesellschaft anerkannt werden kann.8)

<lb/>So möglich und nöthig es T o 1 o m e i auch erscheint,9)
<lb/>die Missstände übermässiger Ungleichheit der Güter zu
<lb/>mildern, so bestimmt erklärt er doch die Vorschläge St.
<lb/>Simon’s, Fourier’s, Owens und Andrer für ge- 
<lb/>meinverderblich und die Aufhebung des Mein und Dein
<lb/>für ebenso undenkbar wie d i e des Ich und Du. In einem,
<lb/>der Prüfung der gewöhnlichen Ansichten über den Ursprung
<lb/>des Sondereigenthums gewidmeten, Anhang10) hebt er her- 
<lb/>vor, dass schon die Thatsache seiner allgemeinen und
<lb/>beständigen Anerkennung gegen Hobbes spreche, der
<lb/>seinen Grund, wie den alles Rechts, lediglich in der
<lb/>Willkür der Gesellschaft, oder vielmehr des Fürsten
<lb/>suche — der sich jedoch dabei von vernünftigen
<lb/>Grundsätzen leiten lassen solle! — Ebensowenig sei er
<lb/>zu suchen in der Aufhebung einer angeblichen ursprüng-


<lb/>8) 8. oben 8. 233.


<lb/>9) Corso elera. II. §. 332.


<lb/>10) Ebenda, II. Kap. 8. §. 387—399.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0342.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>liehen Gemeinschaft der Güter durch einen erdichteten
<lb/>Urvertrag; — eine Annahme, die eine gefährliche
<lb/>Verhöhnung der Armen enthalte, für die keinesfalls ihre
<lb/>Vorältern hätten verzichten können, und wobei man die
<lb/>Zustimmung aller Vernünftigen zu Dem was Recht ist
<lb/>mit einem Vertrag verwechselt habe. Sein Grund liege
<lb/>vielmehr im natürlichen gleichen Recht Aller auf (Erwerb
<lb/>von) Sachen, was der Staat nur verbürgen, nicht erst
<lb/>schaffen könne, so gewiss sonst jeder Unterschied zwi- 
<lb/>schen gerechtem und ungerechtem Staatsgesetz wegfallen
<lb/>würde. Die Entwickelung der im Sacheigenthuin enthal- 
<lb/>tenen Rechte, seiner Eintheilung und Beendigung, sowie
<lb/>der Lehre vom Besitz, von der Vindikation, dem Zuwachs,11)
<lb/>glauben wir ebensowenig näher besprechen zu sollen, als
<lb/>die sehr ausführliche Lehre vom abgeleiteten Erwerb, zu- 
<lb/>mal durch Verträge.42) Wir beschränken uns darauf, nur
<lb/>Einiges aus letzterer auszuheben, um die Grundgedanken
<lb/>oder einzele Eigenthümlichkeiten der Darstellung ins Licht
<lb/>zu setzen. Sehr bemerkenswerth ist es, dass, während
<lb/>T o 1 o m e i hier mit den meisten Kantianern fast ganz
<lb/>den positiven Rechten folgt, Rosmini114) sich zu der
<lb/>Einsicht erhoben hat, dass es nur eine ungenaue Aus- 
<lb/>druckweise ist, wenn diese uns von einem Recht auf
<lb/>die Substanz der Sachen reden, da wir doch nur ein
<lb/>Recht auf die Nutzungen (usi) derselben haben könnten;
<lb/>daher denn dieses Recht sich um so mehr ausdehne, je
<lb/>mehre Arten der Benutzung wir kennen lernten.

<lb/>Die Rechts Verbindlichkeit der Verträge
<lb/>stützt Tolomei zwar auch nur auf die Willensvereini- 
<lb/>gung, hebt jedoch zugleich hervor, dass der Versprecher
<lb/>kraft seines Rechts der Unbescholtenheit verlangen könne,
<lb/>dass man seine Zusage für wahrhaft halte, seinerseits aber
<lb/>verbunden sei, den andern Theil nicht hinter das Licht
</p>
            <p>

               <lb/>11) Ebenda, II. Kap. 3—7. §. 333—386.

<lb/>12) Ebenda, II. Kap. 9—23. tz. 400—559.

<lb/>13) Filosofia dei diritlo. I. §. 1905.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0343.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0343"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfdosofle.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>zu führen, zum Besten zu haben und zu stören im Ver- 
<lb/>folgen seines Wohls. Die Zusage gilt ihm für den Rechts- 
<lb/>grund , die Annahme für die Ervverbart nicht nur eines
<lb/>Rechts auf die bedungene Leistung, sondern er sieht so- 
<lb/>gar im Vertragschluss allein, ohne Uebergabe der Sache
<lb/>— es sei denn bloss res in genere ausbedungen — den
<lb/>zureichenden Grund des Erwerbs auch von Sachrechten;
<lb/>er folgt hierin also — mit Baroli14) und Rosmini,15)
<lb/>mit Thibaut, Zachariä und Mittermaier — nicht
<lb/>dem römischen, östreichischen und preussischen Recht,
<lb/>sondern dem Code Napoleon; nur dass dieser und nach
<lb/>seinem Vorgang die Gesetzgebung aller italienischen Staa- 
<lb/>ten jene Bestimmung auf Liegenschaften einschränkt. Wir
<lb/>können in die sehr beachtenswerthe, ebenso ausführliche
<lb/>als scharfsinnige Erörterung dieser wichtigen Streitfrage
<lb/>bei T o 1 o m e i16) und Baroli, die bei uns, aulfallend
<lb/>genug, in rechtsfilosofischen Schriften kaum berührt zu
<lb/>werden pflegt, hier nicht genauer eingehen, sondern be- 
<lb/>schränken uns auf wenige Bemerkungen zu Gunsten des
<lb/>römischen Rechts, für dessen Auffassung unter uns schon
<lb/>Hugo und besonders Bornemann vortrefflich gespro- 
<lb/>chen haben, und wofür neuerlich auch Vangerow sich
<lb/>erklärt hat. Man hat bei allen Scheingründen der Geg- 
<lb/>ner übersehen, dass Rechte gegen alle Welt, wie die
<lb/>dinglichen, unmöglich durch etwas heimlich bloss zwi- 
<lb/>schen den Vertragschließenden Abgemachtes hervorge- 
<lb/>bracht werden können, sondern nur durch einen offen- 
<lb/>kundigen Vorgang. Hierhin gehören z. B. öffentliche Bücher
<lb/>oder ein vorhandenes Besitzverhältniss. Wo, wie z. B. in
<lb/>Frankreich, zwar der Eintrag der Hypotheken, nicht aber
<lb/>aller Liegenschaftveräusserungen, in solche Bücher erfo-
<lb/>dert ist, da entzieht diese Folgewidrigkeit, nach dem fast
<lb/>einstimmigen Urtheil der französischen Rechtsgelehrten,
</p>
            <p>

               <lb/>14) Diritto privato e pubblico. Vol. I. §. 132.

<lb/>15) Filosofia del diritto. I. §. 1079.

<lb/>16) Corso elementare II. §. 456—462.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0344.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>zugleich dem ganzen Hypothekenwesen die allein sichernde
<lb/>Grundlage. Der Besitz aber ist für die grosse Mehrzahl
<lb/>der Menschen, und bei Fahrniss für Alle, nun einmal in
<lb/>der Regel das einzige natürliche Merkmal, woraus sie das
<lb/>Dasein eines Sachrechts, und aus dessen Wechsel sie auch
<lb/>seinen Uebergang, wo nicht mit voller Sicherheit doch
<lb/>mit Wahrscheinlichkeit, abzunehmen im Stande sind. Wie
<lb/>aber soll Jemand für verbunden gelten Rechte zu achten,
<lb/>deren Dasein er nicht ahnen kann — z. B. der Mielher
<lb/>Rechte des Käufers der ihm vermietheten Sache, sofern
<lb/>diese weiter gehen sollen, als die seines Vermielhers,
<lb/>auch ohne dass er vom Kauf weiss ?! — Nicht desshalb
<lb/>kann der Promissar Uebergabe des Vertraggegenstandes ver- 
<lb/>langen, weil er durch den Vertrag das Sach recht schon
<lb/>erworben hat, wie Tolomei1') im Kreise beweisen will.
<lb/>Der Käufer z. B. hat allerdings ein Recht auf Leistung
<lb/>der Sache, ein persönliches jus ad rem, ein Recht auf
<lb/>das „habere licere“ gegen den Verkäufer durch den Kauf
<lb/>erworben; daraus allein folgt aber keineswegs, dass er
<lb/>auch schon das jus in re gegen jeden Dritten erworben
<lb/>habe. Man muss T o 1 o m e i zugeben, dass zur Erkenn- 
<lb/>barkeit des Eigenthumübergangs das blosse Uebergeben
<lb/>(worauf z. B. sogleich ein Zurückgeben leihweise ge- 
<lb/>folgt ist), sofern es heimlich geschehen ist, ebenso- 
<lb/>wenig genügen kann als das ganz erdichtete Uebergeben;
<lb/>dass ferner jede andere Art der öffentlichen Kundmachung
<lb/>des Eigenthumwechsels genügt (wenigstens bei Liegen- 
<lb/>schaften) ; ja man kann noch weiter gehen und einer
<lb/>solchen sogar den Vorzug vor dem Uebergeben einräu- 
<lb/>men, insofern sie nämlich zugleich dessen causa prae- 
<lb/>cedens erkennen lässt und erst dadurch die Heimlichkeit
<lb/>gänzlich beseitigt wird. Darum aber bleibt doch die
<lb/>eine oder andere Art der Veröffentlichung des Rechtsge- 
<lb/>schäfts — also freilich die Uebergabe nur bedingter
<lb/>Weise, aber doch, wenigstens bei beweglichen Sachen,
</p>
            <p>

               <lb/>17) Ebenda §. 460.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0345.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0345"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>in der Regel — eine wesentliche Voraussetzung für jeden
<lb/>abgeleiteten Erwerb eines Sachrechts und nicht ein bloss
<lb/>wünschenswerthes Beweismittel. Dass periculum und com- 
<lb/>modum schon vor der Uebergabe übergehen, folgt nicht
<lb/>daraus, dass der Käufer schon durch den Vertrag Eigen-
<lb/>thümer geworden wäre, sondern daraus, dass ihm, sobald
<lb/>er seinerseits erfüllt hat, dem Verkäufer (nicht aber Drit- 
<lb/>ten) gegenüber schon alle Rechte des Eigenthümers zu- 
<lb/>stehen ; daher würde der Verkäufer keineswegs rechts-
<lb/>giltig nochmals verkaufen, und folglich auch nicht, wie
<lb/>Tolomei meint dass seine Gegner zugestehen müssten,
<lb/>durch Uebergabe an den zweiten Käufer Diesen auf Kosten
<lb/>des Ersten zum Eigenthümer machen, sondern höchstens
<lb/>ihn in conditio usucapiendi versetzen können. Auch darin
<lb/>bleibt sich Tolomei18) treu, dass er schon die blosse
<lb/>Pfandverschreibung ein dingliches Recht gewähren lässt;
<lb/>nicht so ganz wenn er, dessenungeachtet, die an sich
<lb/>sinnige und dem Zweck aller Verpfändungen geinässe,
<lb/>dem römischen Rechte entliehene Einschränkung macht,
<lb/>dass der Dritte, in dessen Hand die verschriebene Sache
<lb/>sei, dem Anspruch des Gläubigers auf sie durch Bezah- 
<lb/>lung der Schuld ein Ende machen könne.

<lb/>B a r o 1 i hatte bereits gut gezeigt,19) dass die römi- 
<lb/>sche Begriffbestimmung des Vertrags als: duorum vel
<lb/>plurium in idem placitum consensus — ebenso wie die
<lb/>neuere als: ein angenommenes Versprechen — viel zu
<lb/>weit sei. Aus der sehr ins Einzele gehenden Bespre- 
<lb/>chung der Bedingungen der Giltigkeit der Verträge bei
<lb/>Tolomei20) führen wir nur soviel an: dass er natur- 
<lb/>rechtlich an die einseitige Versprechung wenigstens die
<lb/>Rechtswirkung knüpft, dass man dem Andern die nöthige
<lb/>Zeit zur Antwort lasse; dass er einen praesumtus und
<lb/>fidus consensus aus dem unhaltbaren Grunde leugnet, weil
</p>
            <p>

               <lb/>18) Ebenda §. 508.

<lb/>19) Diritto privato e pubblico. Vol. I. §. 117.

<lb/>20) Corso elem. II. capo 11, bes. §. 410 ff, 423—426; 553 u. 495.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0346.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Niemand verbunden sei auf eine Frage zu antworten;
<lb/>dass er wegen wesentlichen Irrthums, aber auch wegen
<lb/>Betrugs oder Zwangs einen Vertrag nur dann zu Gun- 
<lb/>sten des davon Betroffenen für anfechtbar (rescindibile)
<lb/>erklärt, wenn der andere Theil jenen Mangel verschuldet
<lb/>hat oder doch gewahr werden konnte; dass er den Irr- 
<lb/>thum in der Person (mit dem Code Nap.) nur wenn auf
<lb/>diese etwas ankömmt, den Irrthum über eine ausserwe-
<lb/>sentliche Eigenschaft und im Beweggrund aber dann für
<lb/>wesentlich gelten lässt wenn ausdrücklich oder doch, nach
<lb/>allen Umständen, ganz unzweifelhaft stillschweigend Ge- 
<lb/>wicht darauf gelegt worden ist, und dass ausser diesem
<lb/>Fall kein Berufen auf die clausula rebus sic stantibus
<lb/>oder auf Billigkeitrücksichten ein Abgehen von dem stren- 
<lb/>gen Inhalt des Vertrags rechtfertige, auch wenn derselbe
<lb/>einem Theil noch so nachtheilig ist. Der Grundsatz, von
<lb/>dem die positiven Rechte, z. B. in ihren Bestimmungen
<lb/>über laesio ultra dimidium und Nachlass am Pachtgeld in
<lb/>Missjahren, ausgehen, scheint uns ein anderer zu sein und
<lb/>zwar der der Unbilligkeit, wo nicht der Unstatthaftigkeit
<lb/>eines grossen Missverhältnisses zwischen Leistung und
<lb/>Gegenleistung.21) Ebendarauf scheint sich zum Theil
<lb/>ihre unbedingte Verwerfung solcher s. g. Glücks Ver- 
<lb/>träge zu stützen, die nicht sowohl, wie die Versiche- 
<lb/>rungsverträge, ein Gegengift gegen unvermeidliches
<lb/>Unglück vorbereiten, sondern gerade umgekehrt unsittli- 
<lb/>cher Weise den Einfluss des blinden Zufalls auf die Gü-
<lb/>tervertheilung absichtlich vermehren, indem sie
<lb/>ihn zur Entscheidung über den Vortheil des Einen auf
<lb/>Kosten des Andern berufen. Dass hiernach folgerecht
<lb/>auch allen Aktien- und Börsenschwindeleien
<lb/>ein Ende gemacht werden müsste, ist für sich klar; ebenso
<lb/>dass die positiven Rechte (richtig) andrer Meinung sind
<lb/>als To 1 omei,22) wenn er bei zweiseitigen Yer-

<lb/>21) 8. unsre „Grundzüge des Naturrechts“ S. 342 f. u. 334.

<lb/>22) Corso elementare. II. §. 503.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0347.tif"
                n="343"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0347"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Reehtsfllosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>trägen Alles bloss von der Absicht der Theile und
<lb/>ihrem eigenen Urtheil über den Gleichwerth ihrer Lei- 
<lb/>stungen abhängig machen und wegen des verschuldeten
<lb/>Nichtleistens des Einen den Andern immer sofort entbin- 
<lb/>den will. Ganz recht aber leitet er23} aus dem: bene- 
<lb/>ficia non obtruduntur — ab, dass kein Gläubiger seinem
<lb/>Schuldner wider dessen Willen die Schuld erlassen und
<lb/>kein Beschenkter den Schenker nölhigen kann, die ge- 
<lb/>schenkte Sache wiederzunehmen. Auch darin muss man
<lb/>ihm beistimmen, dass er Verträge, die nicht erzwungen,
<lb/>sondern nur durch Gewalt oder Noth veranlasst sind,
<lb/>für gütig erklärt, z. B. ein Versprechen unsrerseits, wo- 
<lb/>rauf hin uns Jemand Hilfe leistet. Mit der einzigen,
<lb/>früher24) erwähnten Ausnahme stellt T o Io m ei über die
<lb/>unmöglichen Bedingungen richtige Grundsätze auf.2j) In
<lb/>die Besprechung der einzelen Verträge können wir ihm nicht
<lb/>folgen und erwähnen nur bei der Sachmiethe den Reich- 
<lb/>thum der italienischen Kunstsprache, wonach dieser Vertrag,
<lb/>je nachdem sein Gegenstand ein Haus, ein andres Grund- 
<lb/>stück oder eine bewegliche Sache ist: pigione, fitto oder
<lb/>nolo genannt wird, lieber den Verlagsvertrag fanden wir
<lb/>nur die ganz ungenügende gewöhnliche Ansicht bei T o-
<lb/>lomei wieder.26) Er stimmt mit Baroli darin überein,
<lb/>dass die Annahme von Quasiverträgen überflüssig
<lb/>sei zur Begründung der Verbindlichkeit: durch Handlun- 
<lb/>gen von unmittelbarem Einfluss auf Andere deren Rechte
<lb/>nicht zu verletzen und sich nicht mit ihrem Schaden zu
<lb/>bereichern; — und dass es verkehrt sei, die, überdiess
<lb/>z. B. bei Kindern oder Wahnsinnigen unmögliche, Zu- 
<lb/>stimmung derselben hierzu zu vermuthen oder zu erdich- 
<lb/>ten. 27) Da man nun auch das Erbrecht, wie die Ver- 
<lb/>jährung, auf einen Quasivertrag oder gar auf einen wahren
</p>
            <p>

               <lb/>23) Ebenda, II. §. 518; 432 f.

<lb/>24) 8. oben 8. 257 f.

<lb/>25) Ebenda, II. §. 481—486.

<lb/>26) Ebenda, II. §. 502.

<lb/>27) Ebenda, II. Kap. 20. §. 524 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0348.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Vertrag habe stützen wollen, so nimmt er davon Anlass,
<lb/>die ganze Lehre vom Erbrecht28) hier einzuschalten.

<lb/>T o 1 o m e i betrachtet, gleich G i o r g i,29) wie die Ver- 
<lb/>jährung, so auch das Erbrecht lediglich als Einrichtung
<lb/>des inneren Staatsrechts zur Erhaltung der geselligen Ruhe
<lb/>und Ordnung; er leugnet aus den bekannten Gründen
<lb/>der Kantianer, dass irgend eine Art desselben im natür- 
<lb/>lichen Privatrecht — oder, Was er damit gleichbedeutend
<lb/>nimmt, auf Vertrag — sich gründe, in der richtigen Ein- 
<lb/>sicht, dass dieser Deus ex machina, der sonst überall bei
<lb/>dieser Schule aus der Noth hellen muss, hier im Stiche
<lb/>lässt. Ein bloss vcrmutheter letzter Wille (ab
<lb/>intestato) könne kein Erbrecht geben — und vollends
<lb/>nicht den näheren Verwandten ein Recht die entfernteren,
<lb/>oder auch die nächsten Freunde, auszuschliessen —;
<lb/>ebensowenig ein wirklicher letzter Wille, der
<lb/>nicht mehr Rechtsgiltigkeit haben könne als jede andere
<lb/>blosse Verheissung. Sehr richtig sagt er endlich, ein
<lb/>s. g. Erbvertrag sei Nichts als ein Vertrag, wodurch
<lb/>wir keineswegs unser Eigenthum sogleich auf einen Andern
<lb/>übertragen, sondern nur uns des Rechts begeben, unsre
<lb/>jetzige letztwillige Verfügung — die überdiess auf etwas
<lb/>ganz Unbestimmtes gehe: auf Das was bei unserm
<lb/>Tode übrig sein werde — jemals zu widerrufen. Er gibt
<lb/>Rosmini zu, dass gegen ein Recht der überlebenden
<lb/>Familienglieder auf den Nachlass kraft Miteigenthums sich
<lb/>Nichts einwenden lasse, als dass dieses freilich nicht eigent- 
<lb/>lich ein Erbrecht sei; dagegen widerspricht er dem ge- 
<lb/>wichtigen Grund, den R o s m i n i für den Bestand der
<lb/>Verfügungen auf den Todesfall geltend macht: dass, wenn
<lb/>der Wille über den Tod hinaus keine Rechtswirkung haben
<lb/>könnte, dann folgerecht auch jedes durch Verträge unter
<lb/>Lebenden erworbene Recht durch den Tod des veräussern-
</p>
            <p>

               <lb/>28) Corso elementare II. capo 21. §. 528—544.

<lb/>29) Sull’ idea e sulla scienza del diritto e del dovere §. 6.
<lb/>8. oben 8. 237.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0349.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechlsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>den Theils erlöschen müsste. Sein Einwand, dass umge- 
<lb/>kehrt bei Verträgen alle Welt die Fortdauer der Wirk- 
<lb/>samkeit des Willens der Theile über ihr Leben hinaus
<lb/>als nothwendige Voraussetzung ansehe, dreht sich im
<lb/>Kreise, gibt zu, «lass eine solche Fortdauer möglich sei,
<lb/>lässt aber unerklärt, warum sie nur bei Verträgen wirk- 
<lb/>lich eintrcten soll. Das Recht der nicht zur Familie ge- 
<lb/>hörenden Blutsverwandten auf den Nachlass erklärt Ros- 
<lb/>mini,30} der hier, wie fast immer, die ausführlichste
<lb/>Erörterung gibt, aus ihrem natürlichen Gefühl, dem Ver- 
<lb/>storbenen näher zu stehen als Fremde.

<lb/>Wir können nicht umhin, hier auch einiger Aeusse-
<lb/>rungen T a p a r c 11 i ’ s zu gedenken , die viel Richtiges
<lb/>enthalten,31) Ihm scheint zwar das Erlöschen des Son-
<lb/>dereigenlhums der Einzelen mit dem Tode ebenso
<lb/>ausgemacht als die Begründung eines Intestaterbrechts auf
<lb/>den vermut he ten letzten Willen schwach, dennoch
<lb/>aber die Annahme, der Nachlass sei res nullius, irrig zu
<lb/>sein. Als Grund jeder Erbfolge, oder besser jeder „Eigen-
<lb/>thumsforlsetzung“, erkennt er die Einheit jedes Gesell- 
<lb/>schaftganzen und sein Streben nach Fortdauer (nach einer
<lb/>Art Unsterblichkeit des früheren im späteren Geschlecht).
<lb/>Alle seine Glieder wirkten nothwendig mit vereinten gei- 
<lb/>stigen, aber auch äusseren Mitteln für den Gesammt-
<lb/>zweck unter Oberleitung und gleichsam einem jus eminens
<lb/>des Gesellschaflhaupts, durch dessen Tod nicht auch jene
<lb/>Gemeinschaft der Güter aufhöre. Nur nach der grösseren
<lb/>Innigkeit der Einheit des Daseins, der Gedanken, der Nei- 
<lb/>gungen und des Wirkens lasse sich entscheiden, wessen
<lb/>Recht vorgehen solle in der Familie und nächst ihr
<lb/>(deren Innigkeit die grösste sei), ehe der Staat (Fiskus)
<lb/>an die Reihe komme. Daher möge z. B. für den Sohn
<lb/>„Eigenthum, für die Frau Nießbrauch das Richtigere sein,
<lb/>weil bei Jenem die Einheit des Wesens, bei der Frau
</p>
            <p>

               <lb/>30) Filosofia dei diritto. I. §. 1341—1344.

<lb/>31) Saggio teoretico di dritto naturale. Tomo I. §. 778—787.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0350.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>die des Wirkens, mit dem Verstorbenen am Grössten sei;
<lb/>der Freund aber, weil mit ihm nur eine rein geistige
<lb/>Einheit bestehe, gehe dem Staat nach etc. Jeder könne
<lb/>zwar bei Lebzeiten, sofern er den Rechten seiner Kinder,
<lb/>Gläubiger etc. nicht zu nahe trete, über seine Habe —
<lb/>auch, Annahme vorausgesetzt, auf den Todesfall — ver- 
<lb/>fügen. Aber dem Nachtheil, dass man hierdurch die Einen
<lb/>sich entfremde, den Andern unsern Tod wünschenswerth
<lb/>mache, enthebe erst der Staat durch Gutheissung einsei- 
<lb/>tiger letzten Willen.32) Endlich wird erwähnt, dass, wo
<lb/>die Familie zugleich einen Öffentlichen Charakter habe —
<lb/>wie der Stamm bei den Juden, das Patriziat in Rom,
<lb/>Venedig etc., das Baronenthuin im Lehnstaat ihn gehabt
<lb/>habe — der Staat in ihrer Erhaltung ein Stück der eignen
<lb/>sehen müsse.

<lb/>In der Lehre von den Rechtsverletzungen als
<lb/>Quelle von Rechten erörtert T o 1 o in e i33) besonders den
<lb/>Fall, dass Mehre gemeinschaftlich einen Schaden gestiftet
<lb/>haben, wo sie dann als eine Person gelten und in solidum
<lb/>haften, so jedoch dass wio solvente reliqui liberantur;
<lb/>ebenso wenn die Verabredung und der Antheil eines Jeden
<lb/>am Schaden sich nicht bestimmen lasse. Um den zu er- 
<lb/>setzenden Schaden zu bemessen macht R o s in i n i31) den
<lb/>Versuch einer Gütertafel, der Viel zu wünschen übrig
<lb/>lässt. Er bemerkt,35) dass die Neuern, im Gegensatz
<lb/>zumal zum Mittelalter, bloss auf den sinnlich wahrnehm- 
<lb/>baren Schaden sähen; dass nur ein möglicher Ersatz ge- 
<lb/>ködert werden könne, also bei Tödtungen nur die Fol- 
<lb/>gen für die Hinterbliebenen in Anschlag kämen (woraus
<lb/>er die meist schwerere Strafe der Tödtung Erwachsener
<lb/>erklären will); dass Vollzugs oder Strafe halber (z. B.
<lb/>nach der magna charta) meist den Schuldnern nicht die

<lb/>32) 8. indess oben 8. 237.

<lb/>33) Corso elem. II. capo 23. 8- 559.

<lb/>34) Filosofia dei dritto I. §. 1971 ff.

<lb/>35) Ebenda, I. Z. 1975-1983.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0351.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0351"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>zum Leben nölhigen Werkzeuge genommen werden dürf- 
<lb/>ten ; dass endlich der unschuldige Urheber eines Schadens
<lb/>nicht weiter haftbar sei als der bonae fidei possessor,
<lb/>nämlich in quantum locupletior factus est. Vortrefflich hebt
<lb/>er hervor,36) dass, wenn die Regierung bisweilen nicht
<lb/>umhin könne einer verdächtigen Person sich zu versi- 
<lb/>chern , diese nicht allein mit aller Rücksicht behandelt
<lb/>werden müsse, sondern auch nach dem Vernunftrecht, im
<lb/>Geist der Habeas-Corpus-Akte, volle Vergütung aller Be- 
<lb/>schwerden erwarten dürfe, die ihr des Gemeinbesten halber
<lb/>zugefügt worden seien. Ebenso macht er darauf aufmerk- 
<lb/>sam ,37) dass bei Gesammtpersonen vor Zeiten auf den
<lb/>heillosen Grundsatz der Sammtverbindlichkeit hin: Alle

<lb/>für Einen, Einer für Alle — ganze Familien, Stämme,
<lb/>Gemeinden, die freilich einst weit enger verbunden ge- 
<lb/>wesen seien, für Vergehen einzeler ihrer Glieder hätten
<lb/>büssen müssen oder umgekehrt (obgleich schon Moses
<lb/>die Aeltern und Kinder nicht mehr für Einander habe
<lb/>gestraft wissen wollen); dass aber dieser Grundsatz zu- 
<lb/>folge des mit unsrer Bildung gestiegenen Abstraktions- 
<lb/>vermögens immer mehr in Abgang gekommen sei, z. B.
<lb/>die Vermögenseinziehung. Darum seien auch die Re- 
<lb/>pressalien im Kriege an Gefangenen oder die Tödtung
<lb/>von Geissein völlig unstatthaft. Könnten wir uns einer
<lb/>schuldigen Körperschaft nicht erwehren, ohne dass ein
<lb/>unschuldiges Glied derselben darunter leidet oder zu Grunde
<lb/>geht, so falle die Schuld auf jene.

<lb/>In der zweiten Abtheilung des zweiten Bandes stellt
<lb/>Tolomei das Gesellschaftrecht dar, nachdem er
<lb/>in der ersten das Recht der Einzelen auf die im ersten
<lb/>Bande entwickelten allgemeinen Lehren hatte folgen las- 
<lb/>sen. Seinen Versuch, zuvörderst die Grundsätze eines
<lb/>allgemeinen Gesellschaftrechts aufzusteHen,38)
</p>
            <p>

               <lb/>36) Ebenda, I. ß. 1898-1900.

<lb/>37) Ebenda. I. §. 1882—1893.

<lb/>38) Corso elementare Vol. II. sez. 2. tit. 1. §, 560—594.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0352.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0352"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>hält G i o r g i39) aus dem unsers Erachtens irrigen Grund
<lb/>für widersprechend, weil über die drei grundverschiede- 
<lb/>nen Gesellschaften: die rein freiwilligen, die zugleich
<lb/>nothwendigen und die rein nothwendigen — sich nur auf
<lb/>Kosten der Scharfe etwas Gemeinsames sagen lasse. Er- 
<lb/>kennt er nun auch mit Tolomei an, dass Ehe und
<lb/>Staat gemischter Natur sind, indem zu dem vorausbe- 
<lb/>stimmten nothwendigen Zweck noch freier Wille hinzu- 
<lb/>kommen müsse, so will er doch zum Unterschied die
<lb/>vorzugweise s. g. (bürgerliche) Gesellschaft
<lb/>bloss für ein unwillkürliches dauerndes Naturerzeugniss
<lb/>gelten lassen. Allein der Staat ist, nach seinem Entste- 
<lb/>hen und Bestehen, nach Zweck und Mitteln — ebenso- 
<lb/>wenig wie diese, nur scheinbar des Zwecks, mithin des
<lb/>einheitlichen, nichtsinnlichen Rechtsbands entbehrende Ge- 
<lb/>sellschaft — gleich anfangs oder überhaupt jemals ein
<lb/>von allen seinen Gliedern mit vollem Bewusstsein frei
<lb/>Gewolltes; daher auch Tolomei, der sonst Nichts von
<lb/>vermutheten Willen hält, zugibt, dass deren Zustimmung
<lb/>nicht gerade vorausgehend und ausdrücklich sein müsse.
<lb/>Nicht minder fest als, dessenungeachtet, die Vernunft-Auf- 
<lb/>gabe des Staats steht, scheint uns d i e der menschlichen
<lb/>Gesellschaft und ihrer Glieder, der einzelen Völker, zu
<lb/>stehen, folglich auch die Vernunftfoderung an sie, ihren
<lb/>freien Willen auf die Erfüllung dieser Aufgabe zu rich- 
<lb/>ten. Die Rechtsfilosolie darf aber nicht übersehen, dass
<lb/>bei jeder geselligen Verbindung, sie sei sittlich noth-
<lb/>wendig und dauernd oder vorübergehend und willkürlich,
<lb/>kraft des allen Gliedern gemeinschaftlichen Zwecks der
<lb/>Rechtskreis, der diesen als Einzelen zukömmt, theils eine
<lb/>Erweiterung theils eine Einschränkung erfahren müsse,
<lb/>mithin gewisse Rechtssätze übereinstimmend Geltung federn.

<lb/>Tolomei40) bespricht nun näher die ungleiche
<lb/>und gleiche Gesellschaft. Bei jener, wo das

<lb/>39) „Suit’ idea e sulla scienza del diritto etc. §. 5.

<lb/>40) Am a. 0. §. 572.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0353.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0353"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfdosotle.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>Oberhaupt nicht bloss ausführe, sondern auch beschlösse,
<lb/>hänge Alles davon ab, dass dasselbe seine Macht recht- 
<lb/>mässig erworben habe und nur dem Gesammtzweck ge- 
<lb/>mäss brauche; daher sie nie so beschränkt sein dürfe,
<lb/>dass Diess unmöglich wird, aber auch nie so unbeschränkt,
<lb/>dass es sich darüber hinaussetzen könne. Bei dieser seien
<lb/>alle Stimmen als gleich viel werth zu achten, daher sei
<lb/>Stimmeneinhelligkeit nöthig; Stimmenmehrheit (und zwar ab- 
<lb/>solute) dürfe nur entscheiden, sofern es ausgemacht oder,
<lb/>als für den Bestand der Gesellschaft unerlässlich, still- 
<lb/>verstanden sei, damit nicht etwa ein polnisches Veto Alles
<lb/>hemmen könne. Dennoch soll cs nach ihm in allen Ver- 
<lb/>fassungsfragen beim Erfoderniss der Einmüthigkeit blei- 
<lb/>ben — Was aber z. B. beim Staat, im Gegensatz zu einer
<lb/>Handelsgesellschaft, völlig ungerechtfertigt erscheint. Eine
<lb/>Entscheidung durch die Mehrheit lässt er übrigens nur
<lb/>zu über das grössere gesellschaftliche Interesse und s o-
<lb/>fern sie nicht gegen Recht und Vernunft verstosse; bei
<lb/>Streit hierüber müssten Mehrheit und Minderheit gleich
<lb/>gelten und überhaupt nie jener über diese eine Herrschaft
<lb/>zuerkannt werden — zwei Sätze, wodurch der Ausschlag
<lb/>der Mehrheit in der Hauptsache wieder aufgehoben zu
<lb/>werden scheint, ohne dass doch eine andere Auskunft
<lb/>bezeichnet wird. Kömmt es nicht zur Einhelligkeit oder
<lb/>Mehrheit, so fodert Tolomci ohne Frage mit Recht,
<lb/>dass Alle eingehen auf jedes gütliche Mittel der Aus- 
<lb/>kunft, z. B. auf mehrmalige Abstimmung, Schiedsrichter
<lb/>oder Loos.

<lb/>Hierauf lässt er41} die ziemlich stiefmütterliche Be- 
<lb/>handlung des Rechts der besonder n Gesellschaf- 
<lb/>ten folgen soweit dasselbe ins Privatrecht einschlägt, also
<lb/>was man sonst Familienrecht nennt, während er un- 
<lb/>ter Familie nur, der Wortableitung treu, das Verhältniss
<lb/>der Hausherrschaft zum Gesinde begreift (!), jedoch —
<lb/>weil dieses auf dem Dienstvertrag ruht — davon hier

<lb/>41) Im II. Tit. des Gesellschaftrechts. Vol. II. §. 595—622.

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Recht sw. XXV. Bi. 111. Bft. 24
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0354.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>nicht näher spricht.42) Ruht aber nicht auch die Ehe
<lb/>auf dem Ehevertrag? — Ueber sie und das Verhältnis
<lb/>der Aeltern zu den Kindern sagt er viel Schwaches. Doch
<lb/>hält er fest an der Rechtsgleichheit sowohl der Eheleute,
<lb/>denen er sogar ein „Recht auf beständige Liebe“ gibt,
<lb/>als der Aeltern und will daher von ehelicher Autorität
<lb/>des Mannes und väterlicher Gewalt, im Gegensatz der
<lb/>älterlichen, nur insofern wissen als von Schutz und Ver- 
<lb/>tretung des Hauses die Rede ist; dagegen Boncom-
<lb/>p a g n i des Manns und Vaters Stimme immer den Aus- 
<lb/>schlag geben lässt. Nach Jenem, nicht nach Diesem,
<lb/>wird die Ehe durch Ehebruch und Scheidung aufgelöst,
<lb/>wird das Rechtsverhältnis der Aeltern zu den Kindern
<lb/>erst mit den Unterscheidungsjahren der Letzteren zur Ge- 
<lb/>sellschaft und hört es als solche nach beendigter Erziehung
<lb/>auf. Sehr fein führt Boncompagni die Gründe für
<lb/>dessen Fortdauer aus, auch wenn mit dem Leben im
<lb/>älterlichen Hause die Abhängigkeit von dessen Haupt weg- 
<lb/>gefallen sei; überhaupt ist diese ganze Lehre, in der
<lb/>auch T a p h r e 11 i mehrfach richtig gesehen hat, bei ihm
<lb/>tiefer aufgefasst43) als es beim Festhalten des Kant’sehen
<lb/>Standpunkts möglich ist.

<lb/>Ungleich kürzer müssen wir uns fassen über die
<lb/>Grundsätze des öffentlichen Rechts, die Toiomei
<lb/>im dritten Bande seines Werks darstellt, wo zuerst vom
<lb/>inneren, dann vom äusseren Staatsrecht die Rede ist —
<lb/>welches Letztere ihm, wie den Meisten, mit dem Völker- 
<lb/>recht dasselbe ist,44) — während B a r o 1 i jedem von bei- 
<lb/>den zwei ganze Bände widmet. Der zweite Abschnitt des
<lb/>innern Staatsrechts bespricht die Herrschaftformen, der
<lb/>erste die allgemeinen Lehren von Staat, Staatszweck, Ver- 
<lb/>fassung, Oberhaupt und Hoheitrechten. Das Unterschei- 
<lb/>dende der bürgerlichen Gesellschaft oder des Staats
</p>
            <p>

               <lb/>42) Ebenda §. 621 und 622.

<lb/>43) Introduzione alla scienza del diritto. 8. 447—454.

<lb/>44) Corso elementare. I. §. 48.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0355.tif"
                n="351"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0355"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechlsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>sieht er4a) in der Eigenschaft eines unabhängigen und
<lb/>dauernden Vereins einer Menge von Menschen zum Zweck
<lb/>der Sicherung des Rechts und der gegenseitigen Unter- 
<lb/>stützung in seiner (bejahigen) Verwirklichung unter ge- 
<lb/>meinsamer Leitung; ganz verfehlt sei es aber, dem Staat
<lb/>keinen andern Zweck zu geben als den jeder Gesell- 
<lb/>schaft: das Gemeinwohl — oder gar keinen,
<lb/>wie Haller, da doch eine Gesellschaft ohne Zweck ein
<lb/>Unding sei — oder den des zeitlichen Glücks,
<lb/>womit man eine unbeschränkte Staatsbevormundung alles
<lb/>Handelns der Einzeleu und Vereine gutheissen und ver- 
<lb/>kennen würde, dass andere menschlichen Zwecke z. B.
<lb/>religiöse, wirtschaftliche, wissenschaftliche etc. die Auf- 
<lb/>gabe anderer besondern Gesellschaften sind. Von diesen be- 
<lb/>spricht er weiterhin 46) die Gemeinde und die Kirche näher,
<lb/>jene als für äussere, diese für innere Belange gestiftet
<lb/>und bemerkt, dass freilich in Europa der Staat mit dem
<lb/>Lehnsverhältniss und dem Ärapporlo signorile“ — bei dem
<lb/>doch dem Herrn und Untergebenen der gemeinsame Zweck
<lb/>fehle — sich vermischt habe. Eigentümlich ist, dass
<lb/>ihm, mit Bezug auf geschichtliche Vorgänge, ein Staats- 
<lb/>gebiet unwesentlich scheint für den Reckisbegriff des
<lb/>Staats«47) Die höchste Gewalt oder Souveränität
<lb/>gilt ihm als wesentliches Zukonnnniss des ganzen Staats,
<lb/>als sein rechtlicher Einheit- und Mittelpunkt, ohne den
<lb/>das Volk nur Menge und der ohne das Volk Nichts sei.48)

<lb/>Den nächsten Rechtsgrund des Staats
<lb/>findet er insofern in Uebereinkunft der Zusammenleben- 
<lb/>den als ohne solche eine sittliche d. h. Willenseinigung
<lb/>für einen gemeinsamen Zweck, eine Gesellschaft, undenk- 
<lb/>bar sei; nicht aber findet er ihn schon im Ge s eilig -
<lb/>keitbedürfniss allein, noch weniger in der Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>45) Ebenda, III. §. 6311k.

<lb/>46) Ebenda, III. cap. 3. §. 646 ff.

<lb/>47) Ebenda, III. §. 644.

<lb/>48) Ebenda, III. §. 640-645.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0356.tif"
                n="352"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0356"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>walt, die ja doch nur sofern sie das Recht vollführe
<lb/>gerecht sei und die, wenn man wie Haller von „Na- 
<lb/>turnotwendigkeit“ rede, nur beschönigt werde.49) Von
<lb/>einem Gesellschaftvertrag in Rousscau’s Art will er
<lb/>aber aus dem guten Grunde so wenig als R o m a g ri o s i J°)
<lb/>Etwas wissen, weil dabei, mittelst der Erdichtung gänz- 
<lb/>lichen Verzichts auf den Einzelwillen und das eigne Recht,
<lb/>der Gebergang von einer angeblich übermässigen Einzel- 
<lb/>freiheit zu einer gränzenlosen Tyrannei der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft gebahnt, nämlich diese zur Verwalterin aller
<lb/>Rechte und Pflichten der gesellig verbundenen Menschen
<lb/>berufen werden solle. Dass, trotz des gemeinsamen Be- 
<lb/>dürfnisses, eine Mehrheit von Staaten bestehe, führt T o-
<lb/>1 o m e i als Beweis dafür an, dass nur auf Uebereinkunft
<lb/>in seinem Sinn der Staat und — wie es auch täg- 
<lb/>lich bei Aufnahme neuer Bürger anerkannt werde — das
<lb/>Staatsbürgerrecht beruhe, ebenso aber das Herrscherrecht.

<lb/>Wir haben anderswoal) des Näheren gezeigt, warum
<lb/>wir dieser Meinung nicht sind, sondern dafür halten, dass
<lb/>der vernünftig nothwendige Zweck des Staats: die Ver- 
<lb/>wirklichung der Rechtsidee, womit freilich Das was die
<lb/>Gesammtheit wollen sollte ganz übereinstimmt, nie durch
<lb/>den wirklichen Willen, z. B. einer unverständigen
<lb/>Mehrheit, vereitelt werden dürfe, daher nur Diejenigen,
<lb/>in denen zur Zeit allein die Rechtsidee wahrhaft leben- 
<lb/>dig ist (d. h. die nicht nur Rechtseinsicht, sondern auch
<lb/>Rechtsgefühl und Rechtswillen haben), in solange als
<lb/>die einzig berufenen Vertreter und Leiter — beziehungs- 
<lb/>weise Vormünder — der Gesammtheit gelten können. Alle
<lb/>Einwürfe hiergegen52) die davon hergenommen sind, dass
<lb/>alle Menschen an Rechten gleich seien, mithin Keiner zum
<lb/>Herrschen oder zum Gehorchen berufen sei, schieben
</p>
            <p>

               <lb/>49) Corso elementare. III, Kap. 4, bes. §. 660.

<lb/>50) Assunto primo della scienza del diritto naturale. §. 30 u. 31.

<lb/>51) Grundzüge der Politik des Rechts 1837.

<lb/>52) 8. z. B. Tolomei, corso elem. III. tz. 659.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0357.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechlsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>dem wirklichen Menschen durchweg den Menschen
<lb/>überhaupt (in abstracto) und nach der Idee un- 
<lb/>ter. Wären Alle wirklich höchst vernünftig, dann wäre
<lb/>Einstimmigkeit über die Gestaltung der Staatsverfassung,
<lb/>und zumal über das Staatsoberhaupt, nothwendig; da sie
<lb/>es aber nicht sind, so enthält die Auskunft einer Mehr- 
<lb/>heitentscheidung , zu der auch T o 1 o m e i seine Zuflucht
<lb/>nimmt, nur ein formalistisches Zerhauen des Knotens.

<lb/>Uebrigens sagt er viel sehr Verständiges über die mei- 
<lb/>sten hierher gehörenden Fragen: Er räumt ein,53) dass
<lb/>auch stillschweigend die auf anderm Wege ent- 
<lb/>standene Verfassung gutgeheissen werden könne; dass
<lb/>keinesfalls je die Ausübung der höchsten Gewalt Sache
<lb/>Aller und Jeder sein könne —- ja er behauptet sogar,
<lb/>obwohl sie im Namen und zum Zweck des Ganzen über- 
<lb/>nommen werde, dass sie dennoch kraft eignen Rechts
<lb/>geschehe; er findet den Parleiglauben an alleinseligma- 
<lb/>chende Staatsverfassungen widersinnig, hält überhaupt nur
<lb/>nach den Gesammtzuständen die Wahl der örtlich und
<lb/>zeitlich besten Mittel zum Staatszweck für möglich; er
<lb/>hebt hervor, dass, bis zu rechtmässiger Aenderung der
<lb/>Verfassung oder Gesetze, Alle rechtlich und sittlich die
<lb/>Pflicht hätten — freilich nicht blind — zu gehorchen; dass die
<lb/>Regierung göttlicher Abkunft („von Gottes Gnaden“) nur
<lb/>in eben dem (mittelbaren) Sinn sei wie der Staat selbstj
<lb/>dass in Grundherrschaft, Eroberung (vollends zufolge eines
<lb/>angeblichen Strafkriegsrechts), Bemächtigung höchstens ein
<lb/>Anlass zum Erwerb der höchsten Gewalt liege, nicht
<lb/>aber ihr nächster Rechtsgrund, obwohl dieser durch all- 
<lb/>gemeine Zustimmung hinzukommen könne u. s. f. Von
<lb/>B aro 1 i’ s Behauptung: Bedürfniss und Bemächtigung seien
<lb/>Rechtsgrund und Er wer hart derselben — sei nur soviel
<lb/>wahr, dass Jeder sogar mit Gewalt der Regierungslosig- 
<lb/>keit ein Ende machen dürfe, aber nur dadurch dass er

<lb/>53) 8. überhaupt a. a. O. art. I. cap. 5—7. u. bes. §. 671 f.
<lb/>678f. 6711. 666; 683-687; 713; 716; 689f. 693f.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0358.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>die ordnungsmässige Berufung eines Oberhaupts herbei- 
<lb/>zuführen suche, nicht sich selbst dauernd dazu aufwerfe.
<lb/>Rechtliche Erwerbarten seien nur Wahl und Erbfolge.
<lb/>Die allerdings im Nothfall statthalten, aber immer nur
<lb/>unter der clausula rebus sic stantibus geschlossenen, Ver- 
<lb/>träge der Unterthanen oder des rechtmässigen Herrschers
<lb/>mit dem Thronräuber oder Empörer seien gewissenhaft
<lb/>zu halten, lieber die Rechtsverhältnisse in Folge einer
<lb/>Zwischenherrschaft werden die anerkannt richtigen Sätze
<lb/>von ihm gebilligt.

<lb/>Souveränetät nennt er54) das oberste Recht zu
<lb/>beschlossen und erklären Was im Staat zu thun und zu
<lb/>lassen ist; von H o h e 11 r e c h t e n55} aber sei überall da
<lb/>zu reden, wo die gemeinsame Thätigkeit für den Staats- 
<lb/>zweck von einer obersten Leitung ausgehen muss. Als
<lb/>oberste formale Hoheitrechte nimmt auch er mit
<lb/>Recht nur Gesetzgebung und Vollziehung an36) und sucht
<lb/>zu erklären, warum man so oft die ihnen unterzuord- 
<lb/>nende aufsehende und richtende Gewalt neben sie ge- 
<lb/>stellt habe, von denen erstere bedingend sei für jene
<lb/>beiden, letztere überwiegend nur dahin gehe, die Folgen
<lb/>aus den Gesetzen über das Mein und Dein mit Unab- 
<lb/>hängigkeit zu ziehen, nicht aber auf ein Handeln. Wir
<lb/>übergehen Was er von der Gesetzgebung und den Er-
<lb/>fodernissen der Gesetze sagt, wobei er besonders das
<lb/>der Zweck- und Zeitgemässheit betont. Als ihren Ge- 
<lb/>genstand bezeichnet er Beschaffung der Mittel und Be- 
<lb/>seitigung der Hindernisse des Staatszwecks, d. h. des
<lb/>Schutzes und der Verwirklichung der Rechte, und be- 
<lb/>schränkt sie auf Das worin die Bürger nicht sich selbst
<lb/>genügen und auf den Bereich weltlicher Angelegenheiten.
<lb/>Den Souverän erklärt er zwar nicht für verantwortlich,
<lb/>doch aber gebunden an alle nicht von ihm ausgegan-
</p>
            <p>

               <lb/>54) Am a. 0. §. 641; 664.

<lb/>55) Ebenda cap. 8. §. 696 ff.

<lb/>56) Corso eiern, vol. III. cap. 9—11. §. 700—751.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0359.tif"
                n="355"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Recbtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>genen Gesetze (der Vernunft und Gottes) — während
<lb/>der heil. Thomas ihn auch an selbstgegebene bindet —
<lb/>ausserdem an die Verfassungsgesetze und die von ihm
<lb/>geschlossenen Verträge. Eine authentische Auslegung will
<lb/>er dann auch auf facta praeterita zurückbeziehen, wenn
<lb/>sie nicht wirklich ein neues Gesetz enthält. Gesetze,
<lb/>die offenbar allein in bestimmten Zuständen und Bedürf- 
<lb/>nissen sich gründeten, z. B. der Verwaltung, müssten
<lb/>mit diesen schon von selbst wechseln. Von Privi- 
<lb/>legien zeige schon die Wortableitung, dass sie wahre
<lb/>Gesetzausnahmen oder Ausnahmgesetze seien, die nur wenn
<lb/>sie dem gemeinen Besten entsprechen, stattfinden dürften.
<lb/>Erlaubnissgesetze setzten andere verbietende oder gebie- 
<lb/>tende Gesetze voraus.

<lb/>Die materialen H oheitrechte theilt T o 1 o -
<lb/>mei57) in solche, die sich auf das Ganze des Staats,
<lb/>auf dessen Glieder und auf die Beide angehenden Sachen
<lb/>beziehen. Unter den ersten stellt er voran die Rechte
<lb/>in Bezug auf das eigne Dasein des Staats und dessen
<lb/>Erhaltung in seiner Einheit und Selbständigkeit, sowie
<lb/>auf sein nothwendiges Wirken für Befriedigung der Allen
<lb/>gemeinen leiblichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse.
<lb/>Zu bemerken ist, dass er bei dieser Gelegenheit die
<lb/>nothwendige Freiheit in Wahl des Berufs, in Entwicke- 
<lb/>lung und Anwendung aller, auch in ihren Früchten zu
<lb/>achtenden, Kräfte hervorhebt; dass er die Art wie die
<lb/>Gedankenmittheilung zu überwachen sei, damit nicht ein
<lb/>Mittel der Erziehung zum Verderb aussehlage, von der
<lb/>Gesammtbildung abhängig gemacht wissen will; dass er
<lb/>Bildung des Herzens gleichmässig für Alle federt; dass
<lb/>er endlich in Hinsicht der Gewissens- und Glau- 
<lb/>bensfreiheit nur dem Missbrauch gewehrt wissen
<lb/>will, z. B. dem Einmischen in die Staatsangelegenheiten,
<lb/>der Unduldsamkeit, dem Missbrauch des geistlichen Amts,
<lb/>der Geltendmachung unsittlicher Lehren unter dem Vor-
</p>
            <p>

               <lb/>57) Ebenda cap. 12. §. 752 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0360.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistlingen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>wand der Religion, wohin er das Leugnen Gottes oder
<lb/>der Unsterblichkeit rechnet (!) da sogar Religionsstrei- 
<lb/>tigkeiten darf nach ihm der Staat verbieten, eine be- 
<lb/>stimmte Religion Tpro bono pacis“ (0 bürgerlich bevor- 
<lb/>zugen, nicht aber das placet regium üben — Sätze, die
<lb/>in Deutschland schwerlich viele Anhänger zählen möchten.

<lb/>In Hinsicht des Strafrechts des Staats vertritt
<lb/>To lo in ei die Theorie der Androhung, beziehungsweise
<lb/>Abschreckung, durch das Gesetz,58) Baroli die, der
<lb/>Wahrheit jedenfalls nähere (Spezial-) Präventionslheorie
<lb/>— Beide aus den bekannten Gründen. Dieser sagt sehr
<lb/>richtig,59) dass das Merkmal der gesetzlichen Drohung
<lb/>durch die Staatsobrigkeit ganz willkürlich in den Begriff
<lb/>der Strafe hineingezogen worden sei und Nichts gegen
<lb/>ein Strafrecht abgesehen vom Staat beweise -— wie er
<lb/>es übrigens auch nur in dem Sinne einer Freiheitbe- 
<lb/>schränkung und Einsperrung annimmt; — ferner dass
<lb/>die vielerlei s. g. Strafzwecke, nach denen allein man
<lb/>gefragt habe, Nichts mit dem Rechtsgrunde der Strafe
<lb/>gemein hätten; endlich dass Sicherheit des Rechts wenig- 
<lb/>stens gegen manche Kränkungen fehle, sobald man sich
<lb/>darauf beschränke den Uebelthätern ihren Raub wieder
<lb/>abzunehmen, indem sie dann mehr zu gewinnen als zu
<lb/>verlieren hätten. Jener wiederholt die schwer begreif- 
<lb/>liche Einwendung der Feu e r b a c h’sehen Schule gegen
<lb/>das Beziehen der Strafe zunächst auf den Sträfling
<lb/>selbst, statt auf alle möglichen künftigen Verbrecher: man
<lb/>verfalle dabei, da die Wiederholung der Thal ungewiss
<lb/>sei, in ein Strafen der blossen (?) bösen Neigung.
<lb/>Als ob je eine Uebelthat etwas für sich Bestehendes
<lb/>wäre, etwas Anderes denn ein blosser Ausbruch einer
<lb/>inneren Rechtskrankheit, einer unrechtlichen Willen- 
<lb/>stimmung , die sich als thalkräftig, mithin als gefährlich
<lb/>für die äussere Rechtsordnung, erwiesen hat, folglich
</p>
            <p>

               <lb/>58) Corso dem. III, §. 767—782 vergi, init vol I. §. 234-238.

<lb/>59) Diritto naturale privato e pubblico. Vol. II. §. 153.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0361.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>um der gemeinen Sicherheit halber als gründlicher Hei- 
<lb/>lung durch Rechtskunslhilfe bedürftig, da nach höchster
<lb/>Wahrscheinlichkeit — die in Fragen nicht mathematischer,
<lb/>sondern sittlicher Art für Gewissheit gelten muss —- nicht
<lb/>angenommen werden kann, dass sie unmittelbar nach dem
<lb/>Ausbruch von selbst ganz gehoben sei. Wir bemerken
<lb/>nur noch, dass hier, wo es auf die schärfste Bestimmung
<lb/>des nächsten Reehtsgrundes und Rechlszwecks der
<lb/>Strafe ankömmt, zu bestimmten Ergebnissen sichtlich
<lb/>Niemand gelangen kann der jenem, wie cs auch Tolo-
<lb/>mei timt, den allgemeinen letzten Grund und Zweck
<lb/>alles Dessen unterschiebt, was überhaupt im Gebiet des
<lb/>Rechts geschehen muss, damit dieses verwirklicht werde.
<lb/>Das Unterscheidende der Strafe liegt nur in der Art, wie
<lb/>gerade sie dieses gemeinsame Endziel zu erreichen suchen
<lb/>soll, und das Verstecken mit F euer!) ach hinter das
<lb/>Strafgesetz, da man doch nach der gerechten Strafe selbst
<lb/>fragt, um für jenes den einzig statthaften Inhalt zu
<lb/>finden, ist Nichts als ein Ausweichen um nicht antworten
<lb/>zu müssen. Auch die vieldeutigen Ausdrücke „reagire,
<lb/>comprimere, rimuovere“ etc. lassen darüber ebenso im
<lb/>Zweifel, wie die entsprechenden deutschen. Der Geist des
<lb/>Pönitentiarsystems wird von Toi., wie es oft auch
<lb/>noch bei uns geschieht, völlig dahin missverstanden als
<lb/>ob es dabei auf ein Hätscheln der Sträflinge abgesehen
<lb/>wäre, anstatt auf jene Fürsorge für deren Besserung, die
<lb/>doch er selbst für Schuldigkeit des Staats erklärt, — und
<lb/>warum wohl? — Gegen die verkehrte Begründung des
<lb/>Strafrechts auf Vertrag macht er gellend, dass Niemand
<lb/>ein Recht, was er selbst nicht habe, Andern abtreten
<lb/>könne, dass nicht alle Rechte des Staats — auch auf
<lb/>die unentbehrlichen Mittel für seinen Zweck — bloss
<lb/>von den Rechten der Einzelen abgeleitet werden könnten
<lb/>und müssten und dass die Einzelen sonst wohl gar ebenso- 
<lb/>gut den Vertrag hätten ungeschlossen lassen dürfen. Wolle
<lb/>man aber das Strafrecht des Staats auf ein angebliches
<lb/>Recht Böses mit Bösem zu vergelten zurückführen, so
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0362.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Röder, die neueren Leistungen der Italiener

<lb/>frage sich, woher ein solches abgeleitet werden solle?
<lb/>Nur möchte Toi. schwerlich diese seine eigne Einwen- 
<lb/>dung entkräftet haben wenn er sagt, dass zwar auch der
<lb/>Rechtszwang eine solche Vergeltung enthalte, diese aber
<lb/>zur Sicherung des verletzten Rechts nöthig sei.

<lb/>R o s m i n i60) scheint zu ahnen, dass das Strafrecht
<lb/>nur ein Ausfluss des jus sapientioris (bestimmter: des
<lb/>Vormundschaftrechts) sei; denn er sieht in der Selbst—
<lb/>herabwürdigurig durch Unrechtthun sogar den einzigen
<lb/>Grund, vermöge dessen ein Mensch des gleichen Rechts
<lb/>mit Anderen verlustig werden und ihrer „superiorilä“ sich
<lb/>unterwerfen, sich strafen lassen müsse solange als der
<lb/>Rechtsgrund hiervon (dessen schärfere Fassung man frei- 
<lb/>lich bei ihm vermisst) fortbesteht. Ja er verirrt sich
<lb/>soweit, zu behaupten: nur wegen der Möglichkeit der
<lb/>Umkehr zu seiner Bestimmung sei man ihm noch einige
<lb/>Achtung schuldig, und er stützt Diess darauf, dass der
<lb/>heil. Thomas „egregiamente“ gesagt habe: der Mensch
<lb/>höre durch Abfall von der Vernunftordnung gewisser-
<lb/>massen auf Selbstzweck zu sein und müsse, einem Thiere
<lb/>gleich, über sich verfügen lassen wie es Andern nütz- 
<lb/>lich sei!!! Doch sagt er anderswo richtiger, dass nur
<lb/>jene Strafe vernünftiger Weise verhängt werden könne,
<lb/>die „zugleich in Verhältnis zum Bedürfnis des zu Stra- 
<lb/>fenden stehe d. h. Züchtigung sei.“

<lb/>Wir können uns nicht versagen, noch einigen sehr
<lb/>guten Bemerkungen T a p a r e 11 i ’ s hier eine Stelle zu
<lb/>gönnen.61) Strafe, sagt er, heisse man eine Schmälerung
<lb/>des „bene sensibile“ um eine Uebelthat aufzuwiegen. Die
<lb/>Gesellschaft verschaffe dadurch dem Verbrecher, soviel
<lb/>an ihr sei, eine Anregung zum sittlich Guten und be- 
<lb/>seitige bei den Andern das Störende des Gedankens, einen
<lb/>Verbrecher glücklich zu sehen, der uns sogar im Schau-

<lb/>60) Filosofia dei diritto. Vol. I. cap. 6. §. 1995 ff. Vergl. oben
<lb/>8. 252 f.

<lb/>61) Saggio teoretico di dritte naturale appoggiato sut fatto. §. 796
<lb/>—803; 806; 846.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0363.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>spiel verletze. Romagnosi aber sehe irrthümlich in
<lb/>der Strafe nur ein um des gemeinen Besten willen un- 
<lb/>bedingt, gänzlich oder theilweise, nöthiges Aufopfern des
<lb/>eignen Besten oder Wohlseins (bene oder ben-essere)
<lb/>des Bestraften, anstatt nur d i e seines nbene sensibile“
<lb/>darin zu sehen, um ihm dadurch das grössere sittli- 
<lb/>che Gut der Rechtschaffenheit (onestä) zu verschaffen.
<lb/>Da nun diese ein Gut an sich sei, dessen Besitz durch
<lb/>den Einen es dem Andern nicht entziehe, so entspringe
<lb/>das Strafrecht keineswegs aus einem Streit zwischen dem
<lb/>Besten und Recht der Gesellschaft und des Verbrechers,
<lb/>sondern fördere Beide zugleich. Diess allein sei eine echt
<lb/>menschenfreundliche Lehre. Sollte, fügt er hinzu, kein
<lb/>Chirurg sein Messer brauchen dürfen, weil das Schneiden
<lb/>damit Schmerz macht, obwohl die Herstellung es ködert?
<lb/>— oder stelle nicht die Strafe die gestörte Ordnung
<lb/>wieder her? — wäre sie nicht die Entziehung nur des
<lb/>„mal-essere“ (Heilung Ref.)? wäre nicht eben darum die
<lb/>gerechte Strafe oft mit Dank, als eignes Bestes, ausge- 
<lb/>nommen worden ? — Auf dreierlei müsse jede Strafe
<lb/>zielen: Herstellung 1) des Verbrechers — „pena medi- 
<lb/>cinale'“ 2) der äusseren Ordnung -— „pena reparatrice“
<lb/>3) des richtigen Urtheils und Wollens Aller — „pena
<lb/>esemplare.u Letztere beiden Richtungen herrschten im
<lb/>Staat, die erste im Hause vor; doch würde die Strafe
<lb/>geradezu ungerecht sein, wenn eine dieser Richtungen
<lb/>ausgeschlossen bliebe — Was freilich Taparelli spä- 
<lb/>ter selbst wieder vergisst. Das Wiederherstellen der Ord- 
<lb/>nung beim Einzelen müsse die Strafe erstreben, indem
<lb/>sie soweit möglich mit äussern Mitteln dahin wirkt, dass
<lb/>der Wille, beraubt des verführenden Reizes, der Ver- 
<lb/>nunft folge und die Leidenschaften, durch Arbeit ausge- 
<lb/>löscht, ihm gehorchen. Beiläufig wird erwähnt, dass das
<lb/>Pönitentiarsystem, womit „einige Quäker jen- 
<lb/>seits des Meeres sich breit machen“ zu Rom in den
<lb/>Gefängnissen von St. Michael seit 1703 unter Cle- 
<lb/>mens IX. in Hebung sei. An eine Ausführung gegen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0364.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>Bentham (dem er sonst in Vielem, z. B. bei Bemes- 
<lb/>sung1 der Strafen, folgt) zu Gunsten des Begnadigungs- 
<lb/>rechts schliesst sich die Bemerkung, dass Fälle eintre-
<lb/>ten könnten, in denen der Zweck der Strafe offenbar
<lb/>erreicht sei ehe diese ganz abgebüsst (pagata) ist, wo
<lb/>es dann unbillig sei die Gerechtigkeit durch Unerbittlich- 
<lb/>keit zu fesseln. Nur in dieser Beschränkung darf man
<lb/>auch — da Reue doch nur ein gutes Zeichen, ein erster
<lb/>Schritt zu thatkräftiger Besserung, noch nicht diese
<lb/>selbst ist, die allein erst jedes fernere Hinwirken auf
<lb/>Sicherung und Besserung überflüssig macht — seinen
<lb/>weiteren Satz gutheissen: dass Straflosigkeit für die Ge- 
<lb/>sellschaft nicht gefährlich, sondern erspriesslich sei, ja
<lb/>nicht einmal Straflosigkeit heissen könne, weil das poeni- 
<lb/>tere eine poena und zwar zugleich die grösste und einzig
<lb/>vernünftige Strafe sei.

<lb/>Von den Ansichten Mamiani’s und Mancini’s,
<lb/>sowie Boncompagni’s, über Strafrecht haben wir
<lb/>schon früher (S. 95 ff.) Einiges gesagt. Wir führen nur
<lb/>noch an, dass die Wahrheit in diesem Bereich unter den
<lb/>neueren Italienern immer mehr Eingang findet, wie die
<lb/>Zunahme der Anhänger der Besserungstrafe und der
<lb/>Gegner der Todesstrafe sprechend bezeugt. Aus der neue- 
<lb/>sten Schrift Albinis(i2) gegen letztere ersieht man mit
<lb/>Vergnügen, dass zu den früheren Abhandlungen gegen
<lb/>sie, zumal von L a m b r u s c h i n i und C a r m i g n a n i,
<lb/>wieder eine Anzahl anderer kürzlich hinzugekommen ist,63)
<lb/>darunter eine, die der Neapolitaner Conforti der „«c-
<lb/>cademia di filosofia italiana“ zu Florenz vorgelesen hat,
<lb/>worin er darthut, dass das Recht zu strafen sich in das

<lb/>62) Deila pena di inorte, lezzioni accademiche. Yigevano, 1852.
<lb/>Auch die Kennlniss dieser, Mitterrnaier gewidmeten, erfreulichen
<lb/>Schrift verdanken wir der Güte ihres Verf.

<lb/>63) Filoteo Palmi er i, Sulla pena di morte considerazioni,
<lb/>Firenze, 1847. Giuseppe Pi s a n e11 i, Sulla pena di morte. 3a lez-
<lb/>zione. Torino, 1849. Filippo Yolpicella, Delia pena di morte
<lb/>e delf imprigionamento dei debitori. Salerno, 1849.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0365.tif"
                n="361"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>Recht den Schuldigen zu züchtigen auflöse, eine andere
<lb/>von Prof. G i o v a n e 11 i;6l) endlich sagt er uns, dass
<lb/>Mancini, auf dessen Antrag in der Republik San Marino
<lb/>im Jahr 1848 einstimmig die Todesstrafe abgeschafft ward,
<lb/>und ebenso ein anderer ausgezeichneter Rechtslehrer,
<lb/>Amari zu Palermo, jedes Jahr eine Vorlesung gegen
<lb/>dieselbe gehalten haben. Auch von Albini selbst erhal- 
<lb/>ten wir hier fünf etwas erweiterte Vorträge über die
<lb/>Versuche ihrer Rechtfertigung — ihre Unrechtmässigkeit

<lb/>— ihre angebliche Nothwendigkeit oder Nützlichkeit —
<lb/>die angebliche Wirksamkeit ihrer Vollstreckung — die Ver- 
<lb/>suche ihrer Beseitigung. Im zweiten dieser Vorträge begibt
<lb/>er sich zwar der grossen Vortheile, die für die Lösung
<lb/>auch dieser Rechtsfrage aus einem erschöpfenderen Rechts- 
<lb/>begriff, als es der Kan tische ist, sich von selbst er- 
<lb/>geben ; aber auch von diesem aus gelang es ihm, zahl- 
<lb/>reiche inneren Widersprüche seiner Gegner aufzudecken.
<lb/>Ein solcher sei es, wenn der Staat, eine Einrichtung zum
<lb/>Besten der Menschen, seinen Zweck: die Verwirklichung
<lb/>des Rechts — mit Füssen trete, indem er die Persönlichkeit,
<lb/>anstatt ihr volle äussere Anerkennung zu sichern, zum
<lb/>blossen Mittel für Andere und sich selbst herabwürdige,
<lb/>z. B. durch Kant’s Vergeltung (s. 8. 96) oder durch
<lb/>Missbrauchen Derselben um Abschreckungsversuche —
<lb/>warum nicht auch fysiologische oder chemische Versuche?

<lb/>— mit ihr anzustellen; ebenso wenn körperliche Miss- 
<lb/>handlungen und Verstümmelungen als barbarisch abge- 
<lb/>schafft, Hinrichtungen aber, die nicht bloss Einiges son- 
<lb/>dern Alles nehmen, beibehalten werden. Mit Nachdruck
<lb/>wird endlich hervorgehoben, wie widersinnig und frevel- 
<lb/>haft es sei, wenn der Mensch (als Gesellschaftglied) mit
<lb/>einem kranken und abzuschneidenden Glied des Körpers
<lb/>verglichen und wenn er solcher Güter, die weder er sich
</p>
            <p>

               <lb/>64) Sui diritto di punire irn 1852 erschienenen Bd. II. der zu
<lb/>Mailand gedruckten italienischen Uebersetzung (wahrscheinlich der
<lb/>neuesten vierten, deutschen Ausgabe) der Rechtsfilosofie von Ähre ns.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0366.tif"
                n="362"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>selbst, noch die Gesellschaft ihm gegeben habe, und deren
<lb/>er selbst sittlicher Weise sich nicht berauben könne, den- 
<lb/>noch, zufolge seines unrechtlichen Handelns, durch den
<lb/>Büttel auf angeblich statthafte Weise solle beraubt wer- 
<lb/>den können, wie des Lebens und mit ihm der Möglich- 
<lb/>keit seiner sittlichen Selbstbestimmung und Vervollkomm- 
<lb/>nung auf Erden! —

<lb/>Unter den Hoheitrechten, deren Gegenstand die Ein-
<lb/>zelen sind, erwähnt Tolomei namentlich65) als: jus
<lb/>eminens circa personam das sehr bedenkliche Recht, so- 
<lb/>gar das Opfer der ganzen Person zu verlangen, wie im
<lb/>Krieg; er stützt zwar nicht die Uebernahme eines Staats- 
<lb/>dienstes, wohl aber dessen Ausübung auf Vertrag (man- 
<lb/>datum und locatio operarum). In Betreff der Sachgüter
<lb/>erkennt er Hoheitrechte an auf das Staatsgebiet, das Staats- 
<lb/>und Privateigenthum. Hinsichtlich des letzten hält er ein
<lb/>eigentliches Obereigenthumsrecht des Staats für ganz ab-
<lb/>geschmakt. Was ihm zukomme sei Schutz desselben,
<lb/>Vorschriften über die Art seines Gebrauchs, Erwerbs und
<lb/>Verlusts -— daher z. B. Hinderung seines Aufhäufens in
<lb/>wenigen Händen, überhaupt seines Missbrauchs zum Scha- 
<lb/>den Anderer und des Ganzen durch Fideikommisse, todte
<lb/>Hand etc. — Enteignung, oder besser Zwangverkauf,
<lb/>zum gemeinen Besten, endlich Abgaben, deren Rechtsgrund
<lb/>und Mass das Bedürfniss sei und die alle Klassen von
<lb/>Menschen und alle Arten von Einkünften treffen müssten,
<lb/>und zwar in dem Verhältniss dass das Kapital nicht ange- 
<lb/>griffen werde. Manches Vortreffliche über die rechtlichen
<lb/>Gränzen des Einwirkens des Staats auf die Einzelrechte,
<lb/>zumal auf das Eigenthum, z. B. durch Zölle, Erklärung
<lb/>aller herrnlosen Sachen für Staatsgut, Bevorzugung des
<lb/>Fiskus u. s. f.; sowie über das verderbliche: „salus pu- 
<lb/>blica suprema lex estofindet sich auch bei R o s m i n i.66)
</p>
            <p>

               <lb/>65) Corso elem. T. III. §. 783 f. 789.

<lb/>66) Filosofia det dirUto, vol. I. lib. IV, z. B. §. 1673; 1676;
<lb/>1680; 1681; 1654.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0367.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0367"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der Rechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>Da Tolornei67) das Rechtsverhältniss zwischen Ober- 
<lb/>haupt und Unterthanen auf zweiseitigen (Unterwerfungs-)
<lb/>Vertrag gründet, so bleibt ihm Nichts übrig als gleich- 
<lb/>falls auf stillschweigende Uebereinkunft einerseits das Recht
<lb/>der Abdankung (für sich und seine Erben) zurückzu- 
<lb/>führen , sofern das Oberhaupt sich ausser Stand glaube,
<lb/>den Zweck, wofür es da ist, zu erreichen, mithin seine
<lb/>Pflicht zu erfüllen, anderseits das Recht des Widerrufs.
<lb/>Ebenso lässt er den stillschweigenden Erwerb des Staats- 
<lb/>bürgerrechts zu, nämlich für Fremde durch Wohnsitz- 
<lb/>nahme, für Kinder von Staatsbürgern durch ihre Geburt,
<lb/>— Letzteres desshalb weil die Staatsgesellschaft schon
<lb/>ihrer Natur nach mit einer Beschränkung auf ihre der- 
<lb/>ma li g e n Angehörigen unverträglich sei. Eine Lösung
<lb/>des Bandes zwischen dem Staat und seinen Gliedern will
<lb/>er nur mutuo dissensu zulassen, es sei denn dass jener
<lb/>seinen Verbindlichkeiten gegen diese nicht nachkommen
<lb/>kann oder will, dass er sie unterdrückt, offenbar Ver- 
<lb/>fassungswidriges etc. von ihnen verlangt oder dass Staats- 
<lb/>bürgerkinder zu den Unterscheidungsjahren kommen. Wir
<lb/>sind der Meinung, dass nur unter Voraussetzung des in- 
<lb/>dividuell freien Auswanderungsrechts von einem
<lb/>stillschweigenden Einwilligen in die bestehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse, also von einer Uebereinkunft im Sinne T o-
<lb/>lomei’s, als Rechtsgrund des Staats, die Rede sein könne
<lb/>und dass dieser sonst in ein Gefängniss ausarte. Aus
<lb/>denselben Gründen, aus denen eine Abdankung dem Staats- 
<lb/>oberhaupt und den Staatsdienern gestattet werden muss,
<lb/>muss sie es auch dem schlichten Staatsbürger. Auch darin
<lb/>stimmen wir nicht mit ihm überein, dass wir die Lan- 
<lb/>desverweisung nur auf Zeit und bei Staatsverbrechen für
<lb/>zulässig halten.

<lb/>Nachdem Tolornei schliesslich68) die Arten der Auf- 
<lb/>lösung des Staats besprochen hat, geht er zu dem hier
</p>
            <p>

               <lb/>67) Corso elem. T. III. cap. 13 u. 14.

<lb/>68) Am a. 0. cap. 15. §. 817—819.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0368.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>s. g. besondern oder zufälligen innern Staats-
<lb/>reclil über, d. h. zur Lehre von den Regierungs- 
<lb/>formen. 69) Die Frage nach der besten Verfassung für
<lb/>gegebene Zustände hat allerdings nur die Politik zu be- 
<lb/>antworten, an die er sie verweist, so wenig sie auch
<lb/>über das höchste Ziel der Verfassung zu entscheiden hat.
<lb/>Nach Erörterung der bald engeren, bald weiteren Begriffe,
<lb/>die man an die Worte Regierung und Regierungsform
<lb/>knüpft, erklärt er letztere für die Art der Ausübung der
<lb/>höchsten Staatsgewalt, auch in Hinsicht der ausübenden
<lb/>Person, während man meist die Art und Weise der Be- 
<lb/>stimmung dieser Person die Herrschaflform nennt.7U) Der
<lb/>Versuch, den auch er macht, die beschränkte von der ge- 
<lb/>mischten Regierungsform zu unterscheiden, indem nur bei
<lb/>dieser eine Theilung der Gewalten vorkomme, wird jedenfalls
<lb/>auf dem Papier immer besser gelingen als im Leben. Er
<lb/>erweist die Rechtmässigkeit der unumschränkten Regierung
<lb/>(im Gegensatz zu Despotismus und Tyrannei), berührt so- 
<lb/>dann kurz die geistliche und Militär-Herrschaft und schei- 
<lb/>det die Grund- und Lehnsherrschaft vom Staatsrecht aus,
<lb/>ohne deren geschichtlichen Zusammenhang mit demselben
<lb/>zu verkennen.71) Im Wahlreich spricht er während des
<lb/>Zwischenreichs zwar dem Reichsverweser, wie dem Wahl- 
<lb/>körper, natürlich aber nicht der Staatsgesellschaft selbst,
<lb/>das Recht ab an der Verfassung Aenderungen vorzu- 
<lb/>nehmen oder andere als verfassungsmässige Bedingungen
<lb/>dem zu Wählenden vorzuschreiben. Ein Patrimonialreich
<lb/>findet er mit Recht vernunftwidrig, wenn der Fürst über
<lb/>Staat und Staatsgewalt gleichwie über eine Sache soll ver- 
<lb/>fügen dürfen, nicht aber wenn er nur nach bester Ein- 
<lb/>sicht seinen Nachfolger wählen und die Verfassung ändern
<lb/>darf, z. B. durch Oktroyirung. Beim regnum usufructua- 
<lb/>rium will er dessen Recht zu solchen Aenderungen nur
</p>
            <p>

               <lb/>69) Ebenda, art. II. cap. 1-5. §. 820—867.

<lb/>70) Ebenda §. 821 f.

<lb/>71) Ebenda §. 825; 826; 828.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0369.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der ftechtsfilosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>auf den Fall unbedingter Nothwendigkeit für den Staats- 
<lb/>zweck als stillverstanden Cclaus. reb. sic stanti) gelten
<lb/>lassen.73)

<lb/>Ueber die einzeleri Regierungsformen wird viel Ver- 
<lb/>ständiges gesagt, ohne dass es nöthig wäre zu bemer- 
<lb/>ken, worin und warum wir nicht durchaus mit ihm einver- 
<lb/>standen sind, da sich Diess in unsern „Grundzügen der Politik
<lb/>des Rechts“ näher ausgeführt findet. Wir erwähnen nur
<lb/>noch, dass er73) auch den Gegensatz der Diktatur und
<lb/>unbeschränkten Monarchie, der Monarchomachen und Mac-
<lb/>chiavellisten erörtert; dass er, gleich Spittler u. A., kei- 
<lb/>nen genügenden Grund sieht, warum nach filosofischem
<lb/>Staatsrecht in der Demokratie (aber warum nur in i h r ?)
<lb/>den Frauen das Wahlrecht (warum nicht überhaupt das
<lb/>Staatsbürgerrecht, Aemlcrrechl, wenn man folgerecht ver- 
<lb/>fahren will?) zu weigern sei, obwohl er zugibt, dass
<lb/>Diess für bestimmte Zeiten und Orte räthlich sein wird;
<lb/>dass er endlich aus triftigen Gründen für die Zulässig- 
<lb/>keit mittelbarer Wahlen und gegen bindende Instructionen
<lb/>der Gewählten ist.

<lb/>Ehe wir uns vom Staatsrecht abwenden, wollen wir
<lb/>nur noch mit wenigen Worten hervorheben, dass Ta pa- 
<lb/>re 11 i’s Meinung:74) Die Dienstbarkeit sei bloss dann
<lb/>erlaubt, wenn sie nur auf das Wirken (opere), nicht
<lb/>auf die menschliche Wesenheit selbst gehe, — auch in
<lb/>Italien kaum einen Widerspruch finden wird, obwohl
<lb/>Baroli *5) vereinzelter Stimmen gedenkt, denen die Skla- 
<lb/>verei — natürlich für Andere als sie selbst — sehr
<lb/>erträglich scheint. Die Meisten beklagen mit Boncom-
<lb/>p a g n i76) den besondern Fluch, der dieser Misshandlung
<lb/>der Menschennatur anhaftet, dass man nicht weiss, wie

<lb/>72) Ebenda §. 834 f. 837 f. 842.

<lb/>73) Ebenda §. 849 f. 859—861.

<lb/>74) Saggio teoretico di dritto nat. appoggiato sul fatto. §. 656.

<lb/>75) Diritto naturale privato e pubblico. T. I. p. 170.

<lb/>76) Introduzione alia scienza de! diritto. p. 91.

<lb/>Hrit. Zeitschr, f, Rechtsw. XXV, Bd, 111, Bft, 25
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0370.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>man sie, ohne Uebel ärger zu machen, beseitigen soll.
<lb/>Doch erinnert R o s m i n i7r) mit Recht an Das, was in
<lb/>dieser Rücksicht seit Konstantin lind seinen Nachfolgern
<lb/>geschehen sei, und will eine Brücke zur vollen Freiheit
<lb/>dadurch gebauet wissen, dass man erst die Sache, dann
<lb/>den Namen zerstöre. Das Geringste, worauf man zu
<lb/>dem Ende bestehen müsse, sei: Anerkennung der Per- 
<lb/>sönlichkeit der Sklaven; genaue Bestimmung ihrer daraus
<lb/>fliessenden Rechte und wirksamer Schutz in denselben,
<lb/>zumal gegen Missbrauch ihrer Arbeitskraft von Seiten
<lb/>ihrer Herrn, durch ein Klagrecht und Bestellung eines
<lb/>Vertreters dieser gleichsam Unmündigen zum Behuf der
<lb/>Geltendmachung desselben; endlich Förderung ihrer gei- 
<lb/>stig-sittlichen Bildung durch alles irgend mit ihrer Ar- 
<lb/>beitspflicht Vereinbare.

<lb/>Verhältnissmässig am Ausführlichsten hat das allge- 
<lb/>meine Völkerrecht, und zwar wie Toi. in Ver- 
<lb/>bindung mit dem positiven, Baroli im 5. und 6.
<lb/>Bande seines grossen Werks behandelt. Seine von gründ- 
<lb/>licher Kenntniss der Hauptschriften des Fachs, auch der
<lb/>deutschen, zeugende Arbeit ist nicht nur die erste grös- 
<lb/>sere systematische Schrift Italiens auf diesem Gebiet, die
<lb/>sich von dem noch bei Martignoni78) und Pas-
<lb/>quali 79) herrschenden Durcheinanderwirren mit ethi- 
<lb/>schen, staatsrechtlichen, politischen u. a. Sätzen frei hält,
<lb/>sondern unsers Wissens noch heute von keiner andern
<lb/>Leistung seiner Landsleute verdunkelt, obwohl diese seit- 
<lb/>dem einzeln wichtigen Theile dieses Fachs erschöpfender
<lb/>behandelt haben mögen, z. B. Barnaba Vincenzo
<lb/>Zambelli.80) Wir müssen uns indess in der Haupt- 
<lb/>sache darauf beschränken, aus der in ähnlichem Geiste,
</p>
            <p>

               <lb/>77) La societä ed il suo fine. pag. 468.

<lb/>78) Principj dei diritto naturale e delle genti. 1805.

<lb/>79) Diritto naturale e sociale. 1815.

<lb/>80) Proposta analitica di un insegnamento del diritto commer- 
<lb/>ciale, del diritto di credito e del diritto marittimo, privato, pubblico
<lb/>ed internazionale degli stati. Milano. 1845. Auch eine Schrift von
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0371.tif"
                n="367"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der RecbtsfilosoPic.
</p>
            <p>

               <lb/>S67
</p>
            <p>

               <lb/>nur weit kürzer gehaltenen Darstellung des Völkerrechts
<lb/>bei Toi ornei81) Einiges wiederzugeben.

<lb/>Schon Baroli82) rügt, dass durch die „verderbliche
<lb/>Behauptung Zachariä’s“: der Zustand vor dem Staat
<lb/>sei ein rechtloser — alles natürliche Völkerrecht ge- 
<lb/>leugnet, überhaupt Recht und Stärke verwechselt werde,
<lb/>da doch auch im Staat wohl einmal die Macht zur Gel- 
<lb/>tendmachung des Rechts fehle, ohne dass diesen darum
<lb/>Jemand einen rechtlosen Zustand nenne. T o 1 o m e i 83)
<lb/>begreift unter dem Völkerrecht auch die Verhältnisse zur
<lb/>„sittlich-religiösen Gesellschaft,“ die offenbar kein Th eil
<lb/>unseres Staats sei, zu allen andern selbstständigen mo- 
<lb/>ralischen Personen z. B. Gemeinden, aber auch zu Ein-
<lb/>zelen, die unserm Staat nicht angeboren. Ein eigentliches
<lb/>Gewohnheitrecht zwischen Völkern verwirft er, gleich
<lb/>Klub er und Baroli, weil — „tm“ die Willen nicht
<lb/>binden und nur Vermuthungen begründen könnten. An- 
<lb/>erkennung eines neuen Staats oder einer neuen Verfas- 
<lb/>sung sei naturrechthch nicht nöthig. Veräusserung von
<lb/>Urrechtcn der Völker findet nach ihm statt nicht bloss
<lb/>tbeilvveise, durch Einschränkungen zu Gunsten Anderer,
<lb/>sondern auch wohl ganz, durch Aufhebung der eignen
<lb/>Selbstständigkeit und Uebergchen in den Tb eil eines an- 
<lb/>dern Staats. Ebenso können sie ganz verwirkt werden.
<lb/>Für erledigt lässt er nur solche Landstriche ackerbauen- 
<lb/>der Völker gellen, die von diesen weder bewohnt noch
<lb/>ihnen nöthig sind. Das angrenzende Meer, Gränz-Flüsse
<lb/>lind Seen will er durch erweisliche Besitzergreifung z. B.
<lb/>um der Salzgewinnung, des Fischfangs oder auch der
<lb/>Sicherheit halber zu Eigenthum erwerben lassen, und
<lb/>glaubt irrig, dass unter dem Thalweg die Mitte des Stro- 
<lb/>mes zu verstehen sei. Mit Bezug auf die Entscheidung

<lb/>ihm „Sulla guerra“ in zwei Bänden haben wir rühmen hören, aber
<lb/>nicht selbst gesehen.

<lb/>81) Corso elem. vol. III. sez. 2. §. 868—1002.

<lb/>82) Diritto nat. priv. e pubbl. Vol. II. p. 112.

<lb/>83) Am a. 0. §. 870; 872 ; 880; 885; 889.
</p>
            <p>

               <lb/>25«
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0372.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Röder, die neueren Leistungen der Italiener
</p>
            <p>

               <lb/>der Oregonfrage 1846 stellt er richtig in Abrede, dass
<lb/>aus der Ansiedlung an einigen Stellen das Eigenlhum
<lb/>des ganzen übrigen Gebiets folge oder auch ein Recht
<lb/>über Alle, die zufällig über das in Besitz genommene
<lb/>Land streifen. Die sogenannte unvordenkliche Verjährung,
<lb/>als die einzige die das Völkerrecht kenne, sei aber keine,
<lb/>sondern gebe nur ein erloschenes Recht kund, da recht- 
<lb/>lich nur Das sei was erscheine. Positivrechtlich ist
<lb/>die Ratification der Völkerverträge zwar üblich, aber doch
<lb/>keineswegs, wie er will, nothwendig. Eine ursprüng- 
<lb/>liche Rechtspflicht, Gesandte anderer Staaten anzunehmen,
<lb/>stellt er in Abrede und hält zu Beendigung des Gesandt- 
<lb/>schaftverhältnisses den blossen Verzicht des Gesandten,
<lb/>ohne Annahme desselben von Seiten seiner Regierung,
<lb/>nicht für genügend, weil Dieser nicht bloss (wie ihn
<lb/>Zachariä betrachtet) Beauftragter, sondern zugleich
<lb/>Unterthan sei. 84) Uebrigens gehören die Gesandten eben
<lb/>so gut zu den friedlichen Mitteln des Schutzes und der
<lb/>Verwirklichung des Rechts, als zu denen der Verhütung
<lb/>oder Vorsicht, wobei er sie bespricht.

<lb/>Seine Behauptung,85) dass die Theile, falls beide
<lb/>glauben im Recht zu sein, sich zu keinem Vergleich oder
<lb/>Kompromiss herbeizulassen brauchen, ist nur von dem
<lb/>heutigen Zustande abgenommen, entspricht aber der Rechts- 
<lb/>idee so wenig für das Wechselverhältniss der Völker als
<lb/>der Einzelen, da jene, dort wie hier, das Herbeiführen
<lb/>einer geregelten Rechtsentscheidung unbedingt federt.
<lb/>Freilich hält er, so wenig wie von Schiedsrichtern oder
<lb/>Kongressen, so wenig auch von einem Völkerstaat und
<lb/>Völkergericht, kurz: von einem positiven Völkerrecht durch
<lb/>allgemeinen Vertrag — und sucht seinerseits das Mittel
<lb/>zum ewigen Frieden sehr unbestimmt in: Sittlichkeit,
<lb/>Recht und vorzüglich in der Religion und ihrem Einfluss
</p>
            <p>

               <lb/>84) Ueber diess Alles s. Corso elem. Yol. III. §. 890—895; 899;
<lb/>925; 930.

<lb/>85) Ebenda §. 955 vergl, mit §. 1002.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0373.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>auf dem Felde der RechtsfUosofie.
</p>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>auf den Willen! — Sehr auffallend erscheint es, dass
<lb/>Tolomei86), wenn auch nur ausserordentlicher Weise als
<lb/>Retorsionsmitlel oder Repressalien, das Vergiften von
<lb/>Brunnen und Waffen, Meuchelmord, Verrath und Dergl.
<lb/>nach allgemeinem wie nach positivem Völkerrecht für
<lb/>statthaft hält aus eben dem Scheingrunde: dass der Gegner
<lb/>sich dann nicht über uns beschweren könne — aus dem
<lb/>man auch die Erwiderung unmenschlicher Verbrechen
<lb/>durch unmenschliche Strafen rechtfertigen zu können ge- 
<lb/>glaubt hat. Als ob je das unvernünftige Wollen und
<lb/>Thun Anderer uns zu gleicher Unvernunft ermächtigen
<lb/>könnte! — Er hält mit Recht fest, 87) dass die blosse
<lb/>occupatio bdlica, sofern nicht mittelst Friedenvertrags
<lb/>die Zustimmung des verlierenden Staats hinzukomme, oder
<lb/>Schadloshaltung durch jene erzielt werde, weder den Ein-
<lb/>zelen noch ihrem Staat ein Eigenthumsrecht geben könn- 
<lb/>ten, obwohl man heute darin anderen Grundsätzen folge.
<lb/>Aus welchen allgemeinen Rechtssätzen aber das Recht
<lb/>dargethan werden soll, Einzeln, die ohne Ermächtigung
<lb/>ihres Staats Kriegshülfe leisten, als Räuber zu behandeln
<lb/>— ohne dass sie doch als Räuber sich benommen ha- 
<lb/>ben88) — sehen wir nicht ab. Ein Friede, als zwei- 
<lb/>seitiger Vertrag und zwar Vergleich, könne nur wegen
<lb/>vis, error, dolus oder Nichterfüllung von Seiten des Geg- 
<lb/>ners, gebrochen werden; wegen der im Kriege selbst
<lb/>enthaltenen Gewalt indess, auch wo sie nicht bloss Ver- 
<lb/>anlassung, sondern Ursache des Friedens war, niemals
<lb/>dann wenn diese Gewalt eine rechtmässige war, z. B.
<lb/>wenn die Rechtsfrage auch nur zweifelhaft war, ja sogar
<lb/>nicht einmal in einem offenbar ungerechten Krieg, falls
<lb/>nur nicht der Vertrag selbst gewaltsam aufgedrungen
<lb/>war. )
</p>
            <p>

               <lb/>86) Ebenda §. 959.

<lb/>87) Ebenda §. 965 u. 686.

<lb/>88) Ebenda $. 991.

<lb/>89) Ebenda §. 985. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0374.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Röder, die neueren Leistungen der Italiener &amp;c.

<lb/>Wir erwähnen nur noch, dass R o s m i n i90) jeden
<lb/>Krieg, der unter dem Vorwand der Vertheidigung bloss
<lb/>darum geführt werde, weil eine Macht uns durch ihre
<lb/>Stärke drohend erscheint, mithin aus Gleichgewichtrück- 
<lb/>sichten oder Staatsraison, mit G r o t i u s für ungerecht
<lb/>erklärt, folglich auch die englischen Scheingründe für die
<lb/>Zerstörung der dänischen Flotte zu Kopenhagen im wah- 
<lb/>ren Licht sieht; dennoch aber in der bedenklichen Aus- 
<lb/>dehnung des Rechtskreises einer Macht, z. B. durch Be- 
<lb/>sitznahme eines ungeheuren herrnlosen Gebiets zwischen
<lb/>ihr und ihrem Nachbar, einen Grund zur Rechtfertigung
<lb/>sogar des Kriegs mit ihr finden will. Darin hingegen
<lb/>muss man ihm beistimmen, dass, wenn eine Macht, die
<lb/>uns voraussichtlich demnächst gefährlich wird, einen Krieg
<lb/>von ganz zweifelhafter Gerechtigkeit beginnt, wir uns
<lb/>auf die Seite ihres Gegners schlagen können, sobald sie
<lb/>sich das Unrecht zu Schuld kommen lasst, auf unsere
<lb/>Vermittlung oder andere Mittel friedlicher Auseinander- 
<lb/>setzung nicht cingehen zu wollen.

<lb/>Hiermit schliessen wir unsern Bericht über eine
<lb/>hochwichtige Seite, der rechtswissenschaftlichen Bestre- 
<lb/>bungen des heutigen Italiens. Ist er auch länger ge- 
<lb/>worden als wir wünschten, so glaubten wir doch nicht
<lb/>kürzer sein zu dürfen, wenn der Zweck erreicht werden
<lb/>sollte, unsern Lesern einen klaren Blick zu gewähren in
<lb/>die ganze dortige Art der Auffassung und Behandlung
<lb/>des Fachs, — zumal da bisher unter uns, wie überhaupt
<lb/>ausserhalb Italiens, darüber so gut wie Nichts bekannt
<lb/>geworden ist und eben darum dar Wahn vorherrschend
<lb/>war, als ob wir in diesen Dingen jenseits der Alpen
<lb/>auch Nichts, oder doch ungleich weniger zu holen fänden
<lb/>als jenseits des Rheins.

<lb/>So wenig die hier mitgetheilten Bruchstücke Anspruch
<lb/>darauf machen erschöpfend zu sein, so hollen wir doch
<lb/>dass sie genügen, um unser zu Anfang dieses Aufsatzes
</p>
            <p>

               <lb/>90} Filosofia dei diritto. I. §. 1859 f. 1874 f. 1878—1881.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0375.tif"
             n="371"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0375"/>
         <div xml:id="d8181e35904"
              ana="scope_-_371-399"
              type="article"
              n="XVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Einführung des Geschwornengerichts in Frankreich</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Buchner, Adolph">Von Herrn Adolph Buchner in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>ausgesprochenes Gesammturtheil einigermassen zu recht- 
<lb/>fertigen und unsern Landsleuten zu zeigen, dass es der
<lb/>Mühe werth ist den Reehtsforschungen der Nachkommen
<lb/>wenigstens einen Theil der Aufmerksamkeit zu schenken,
<lb/>die wir den Leistungen ihrer Vorfahren bis zum Ueber-
<lb/>mass zuzuwenden gewöhnt sind.
</p>
            <p>

               <lb/>XVIII.

<lb/>Die Einführung des Gesehwornengerichts in
<lb/>Frankreich. *)

<lb/>Von

<lb/>Herrn Adolph Bueliiier

<lb/>in Darmstadt.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Umstände, welche in Frankreich im vorigen Jahr- 
<lb/>hundert schon vor Beginn der Revolution auf die Noth-
<lb/>wendigkeit einer Reform des Strafverfahrens hinwiesen,
<lb/>sind eineslheils das Verfahren selbst, anderntheils die
<lb/>Beschaffenheit der Parlamente.

<lb/>Das Strafverfahren, das wesentlich auf der Cri-
<lb/>minalordonnanz von 1670 beruhte, war heimlich. Die
<lb/>Entscheidung erfolgte auf Berichte des Untersuchungs- 
<lb/>richters hin. In Bezug auf die Verteidigung war der
<lb/>Angeschuldigte äusserst beschränkt. Während der gan- 
<lb/>zen Instruction wies man die faits justificatifs zurück und
<lb/>licss ihren Beweis erst nach Schluss des Verfahrens zu.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hauptsächlichste Quellen: der Moniteur und die seinem
<lb/>Wiederabdruck vorausgeschickte Einleitung und Notizen. Buchez,
<lb/>hisloire parlementaire de la revolution frangaise. Par. 1846. (unvoll- 
<lb/>ständige zweite Ausgabe von Buchez et Roux, hisloire parlemen- 
<lb/>taire ckc.). — Von J. L. de Lolme war mir die englische Ausgabe
<lb/>„the Constitution of England, new edition, Basil. 1792" zur Hand. —
<lb/>Einige Nachweisungen bei Biener, das englische Geschwornen-
<lb/>gericht. Leipzig 1852.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0376.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0376"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Dazu die Schwere der Strafen, insbesondere die Häufig- 
<lb/>keit der Todesstrafe; die Anwendung der Folter, sowohl
<lb/>während der Untersuchung als vor der Hinrichtung.

<lb/>Die Parlamente, in den Zeiten des blühenden
<lb/>Lehenwesens entsprungen, hatten zu ihrer Zeit viel Gutes
<lb/>gewirkt. Sie hatten den Feudalismus stürzen helfen,
<lb/>durch die Regelmässigkeit und Entschiedenheit ihrer Rechts- 
<lb/>pflege der Unsicherheit des Mittelalters einen Damm ent- 
<lb/>gegengesetzt , durch ihre vermittelnde Stellung zwischen
<lb/>König und Volk, durch ihren Einfluss auf die Gesetzge- 
<lb/>bung der politischen und- socialen Entwicklung Frank- 
<lb/>reichs Vieles genützt. Allein all dies war im Laufe des
<lb/>18. Jahrhunderts in den Hintergrund getreten. Die Stim- 
<lb/>mung gegen sie war allgemein eine ungünstige. Man
<lb/>wende nicht ein, die Theilnahme der Nation für die Par- 
<lb/>lamente bei ihren Conflietcn mit Ludwig XVI. sei eine
<lb/>ausserordentliche, ja ungetheilte gewesen. Diese Theil- 
<lb/>nahme war nicht Folge eines Interesses für die Parla- 
<lb/>mente, sondern nur eine Opposition gegen die Regierung;
<lb/>sie verschwand, sobald sie aufhörte, mit dieser identisch
<lb/>zu sein. Die Organisation der Parlamente stand zu den
<lb/>philosophischen Grundsätzen, die anfingen, Gemeingut zu
<lb/>werden, im grellsten Gegensatz. Das Körperschaftliche
<lb/>war dem Zeitalter fremd geworden und schien ihm durch
<lb/>den daraus erwachsenden Slandesgeist gefährlich, die Erb- 
<lb/>lichkeit der Richterstellen aber gar als eine Sünde gegen
<lb/>den heiligen Geist der Vernunft. Die Unabhängigkeit,
<lb/>welche Folge von Leidem war, schlug man gering an
<lb/>diesem gegenüber. Dann aber: die Parlamente waren
<lb/>nicht bloss richterliche Behörden; ihre Theilnahme an der
<lb/>Verwaltung und die Rechte, die sie sich bezüglich der
<lb/>Gesetzgebung zuschrieben, widersprachen dem politischen
<lb/>Axiom, dass die richterliche nicht mit anderen staatlichen
<lb/>Functionen in derselben Hand vereinigt werden dürfe.
<lb/>Gegen diese Angriffe konnten sich die Parlamente nicht
<lb/>einmal dadurch vertheidigen, dass sie sich auf das be- 
<lb/>riefen, was sie gethan. Die jüngste Vergangenheit, die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0377.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>hier zunächst massgebend sein musste, hatte nichts auf- 
<lb/>zuweisen, was ihnen günstig war. Sie hatten den Ver- 
<lb/>fall Frankreichs nicht zu hindern vermocht und ihr un- 
<lb/>zeitiger Widerstand sollte in der Folge die Lage schwie- 
<lb/>riger machen, die Unzufriedenheit erhöhen« In ihre straf- 
<lb/>richterlichen Entscheidungen hatte man wenig Vertrauen.
<lb/>Beanspruchten sie doch das Recht, den Gegenstand der
<lb/>Beschuldigung nicht bezeichnen zu müssen, sondern Stra- 
<lb/>fen für die „cas resultans du proces“ aussprechen zu
<lb/>dürfen. Brauchte man auch nicht ihre Willfährigkeit ge- 
<lb/>gen die Regierung zu fürchten, so doch ihre religiösen
<lb/>und politischen Vorurtheile und die daraus fliessenden
<lb/>Leidenschaften. Diesen schrieb man so manche ungerechte
<lb/>Urtheile zu, wie die gegen Jean Calas und den Ritter
<lb/>de 1 a Barre, wo Voltaire die Sache an die Oef-
<lb/>fentlichkeit brachte und die Rehabilitirung der Unglück- 
<lb/>lichen bewirkte.

<lb/>Nimmt man hierzu, dass damals durch alle Verhält- 
<lb/>nisse das Streben nach Herstellung eines vernunftgemäs-
<lb/>sen Zustandes ging, dass in Frankreich und anderwärts
<lb/>für Regeneration des Strafrechts eine rege Theilnahme
<lb/>herrschte, so ist begreiflich, dass dieses Streben und die- 
<lb/>ses Interesse in Frankreich sich auf das Strafverfahren
<lb/>ausdehnte.

<lb/>Von welchem Standpunkt aus eine Reform des Straf- 
<lb/>verfahrens ausgehen musste, ergibt sich aus der damali- 
<lb/>gen geistigen Stimmung. Diese war wesentlich für ein
<lb/>Sichlosreissen von allem Gewordenen, Geschichtlichen und
<lb/>für die Bildung neuer Formen auf Grund gewisser aprio-
<lb/>rist’scher Ideen, die allmäldig zu Axiomen geworden wa- 
<lb/>ren. Dann aber kommt in Betracht das Vorherrschen der
<lb/>Staatsidee, auf die Alles bezogen, der Alles ange- 
<lb/>passt wurde; ähnlich wie zu andern Zeiten die Religion
<lb/>es war, welche alle Einrichtungen des staatlichen und
<lb/>bürgerlichen Lebens umfasste, allen Dingen ihre eigen- 
<lb/>tümliche Gestalt und Färbung gab.

<lb/>Beides musste hier massgebend werden, sei es, dass
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0378.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>man Neues schuf, oder anderwärts Bestehendes, weil
<lb/>es jenen Rücksichten entsprach, annahm. Begreiflich muss- 
<lb/>ten die Momente, welche die Einführung einer fremden
<lb/>Einrichtung veranlassten, für deren Fortbildung von Be- 
<lb/>deutung sein und, wenn sie andere waren als die, welche
<lb/>jener Einrichtung in ihrem Heimathlande zu Grunde la- 
<lb/>gen, deren Character wesentlich ändern. —

<lb/>Von Bedeutung wurden hier einige Schriften, die
<lb/>unmittelbar oder mittelbar auf das Gcsehwornenge-
<lb/>rieht hinwiesen. Vor Allem Montesquieu in seinem
<lb/>im Jahr 1749 erschienenen „Geist der Gesetze.“ Nach
<lb/>den mir zur Hand gewesenen Nachweisungen nennt zwar
<lb/>nur eine Stelle den Namen Jury, allein eine andere
<lb/>bedeutende steht im Kapitel über die Verfassung Eng- 
<lb/>lands. Die erste (Buch VI. Kap. 3) Stelle lautet: „In
<lb/>Rom sprachen die Richter einzig aus, dass der Ange- 
<lb/>klagte eines gewissen Verbrechens schuldig sei, und die
<lb/>Strafe fand sich in dem Gesetz. — Ebenso entscheiden
<lb/>in England die Geschwornen, ob der Angeklagte der That,
<lb/>deren man ihn vor ihnen anklagte, schuldig sei oder
<lb/>nicht; und wenn er schuldig erklärt ist, spricht der Rich- 
<lb/>ter die Strafe aus, womit das Gesetz diese That bedroht,
<lb/>und dazu braucht er nichts als Augen.“ Der bekannte
<lb/>Philosoph Helvetius bemerkt hier in seinen später
<lb/>gedruckten Noten: „Diese Einrichtung sollte überall sein.“
<lb/>— In Buch XI. Kap. 6 (de la Constitution d’Angleterre)
<lb/>unterscheidet Montesquieu die gesetzgebende, voll- 
<lb/>ziehende und richtende Gewalt. „Die politische Freiheit
<lb/>eines Bürgers ist jene Ruhe der Seele, welche aus der
<lb/>Meinung, die Jeder von seiner Sicherheit hat, hervorgeht;
<lb/>und damit man diese Freiheit habe, muss die Regierung
<lb/>so beschaffen sein, dass ein Bürger den andern nicht
<lb/>fürchten kann.“ Hierzu bedürfe es, dass die drei Ge- 
<lb/>walten oder einzelne derselben nicht in derselben Person
<lb/>vereinigt seien. „Die richterliche Gewalt darf nicht einem
<lb/>ständigen Senate gegeben, sondern muss durch Personen
<lb/>ausgeübt werden, genommen (wie in Athen) aus der
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0379.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>Masse des Volks zu gewissen Zeiten des Jahrs auf die
<lb/>gesetzlich vorgeschriebene Weise, um ein Tribunal zu
<lb/>bilden, welches nur so lange dauert, als die Nothwen-
<lb/>digkeit es erheischt. Die richterliche Gewalt, so schreck- 
<lb/>lich unter den Menschen, wird auf diese Art, weil sie
<lb/>hier an keinen bestimmten Stand oder Beruf geknüpft
<lb/>ist, so zu sagen unsichtbar und null. Man hat nicht
<lb/>beständig Richter vor Augen und man fürchtet die Ma- 
<lb/>gistratur, aber nicht mehr die Magistrate. Bei schweren
<lb/>Anklagen muss sogar der Beschuldigte gemäss dem Ge- 
<lb/>setz sich Richter wählen oder doch deren eine so grosse
<lb/>Zahl ablehnen können, dass die, welche übrig bleiben,
<lb/>als von seiner Wahl erscheinen. — — Auch müssen die
<lb/>Richter von der Stellung des Angeklagten oder seine
<lb/>Standesgenossen sein, damit er sich nicht einbilden kann,
<lb/>er sei Leuten in die Hände gefallen, welche ihm Gewalt
<lb/>anthun sollen.“ Zu dieser Stelle, welche auf das Go- 
<lb/>sch worn engericht zu beziehen man keine Mühe hat, kommt
<lb/>noch die allgemeine in Buch XII. Kap. 2: „Die poli- 

<lb/>tische Freiheit besteht in der Sicherheit oder mindestens
<lb/>in der Meinung, man sei sicher. Diese Sicherheit ist
<lb/>niemals mehr angegriffen worden, als in den öffentlichen
<lb/>und Privatanklagen. Von der Güte der Criminalgesetz-
<lb/>gebung hängt also die Freiheit der Bürger ab.“

<lb/>Montesquieu wirkte nicht bloss unmittelbar für
<lb/>das Geschworncngericht, sondern auch mittelbar, indem
<lb/>er auf Englands Verfassung aufmerksam machte: eine
<lb/>Verbindung, in welcher es bald mehr und mehr Anhänger
<lb/>gewann. In den sechsziger Jahren des vorigen Jahr- 
<lb/>hunderts war für England eine politisch aufgeregte Zeit.
<lb/>Die Regierung zeigte ein Streben nach willkürlicher Ge- 
<lb/>walt, in Massregeln, welche nicht bloss in einzelnen
<lb/>Fällen den Freiheiten des Landes zuwider waren, son- 
<lb/>dern auf den Plan sehliessen Hessen, die Verfassung all—
<lb/>mälig zu vernichten. Die Verfolgung des Parlamentsglieds
<lb/>John Wilkes fällt in jene Zeit. Ebenso die Einmischung
<lb/>der Regierung in die Angelegenheiten der ostindischen
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0380.tif"
                n="376"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Compagnie und ihr Plan zur Bescliatzung der amerikani- 
<lb/>schen Colonien, der einen für England so unglücklichen
<lb/>Erfolg haben sollte. Diese Uebel schrieb man der stei- 
<lb/>genden Einwirkung einer Hofaristokratie zu. Der Miss-
<lb/>muth des Volkes musste wachsen und die Verfassung
<lb/>an Freunden gewinnen. Damals erschienen in Woodfalls
<lb/>Public advertiser die berühmten Juniusbriefe (21.
<lb/>Jan. 1769 bis 21. Jan. 1771), Burke schrieb seine
<lb/>„Betrachtungen über die Ursachen der jetzigen Unzu- 
<lb/>friedenheit“ (1770), und auch Blackstone und De- 
<lb/>lo 1 m e schrieben unter dem Einflüsse jener Stimmung.
<lb/>Blackstone, obgleich nichts weniger als ein Opponent
<lb/>gegen die Prärogativen der Krone, nennt jede Beschrän- 
<lb/>kung des Geschwornengerichls einen Schritt näher zur
<lb/>Befestigung der Aristokratie, der drückendsten aller ab- 
<lb/>soluten Regierungen. Das Gescbwornengericht ist ihm
<lb/>das Grundinstitut bürgerlicher Freiheit und dadurch der
<lb/>Freiheit des Vaterlandes, der Glanzpunkt des englischen
<lb/>Rechts, der Schutz, das Bollwerk, das Palladium der Frei- 
<lb/>heit; eine Schranke zwischen den Freiheiten des Volks
<lb/>und den Prärogativen der Krone. Noch mehr unter dem
<lb/>Einfluss der in Frankreich herrschenden politischen Theo- 
<lb/>rien, und in einzelnen Stellen Montesquieu geradezu
<lb/>copirend, schreibt Delolme in seinem bekannten 1771
<lb/>zuerst in französischer Sprache erschienenen Werke über
<lb/>die Verfassung von England. Er nennt das der engli- 
<lb/>schen Nation eigenlhümliche Verfahren mit einer Jury
<lb/>„der Natur eines freien Staates wunderbar angemessen“
<lb/>und an einer andern Stelle spricht er von jener „wun- 
<lb/>derbaren Art des Verfahrens, welche so wirksam den
<lb/>Unterthan gegen alle Angriffe der Gewalt sichert.“ Dann:
<lb/>„Mit einem Wort, die Verfassung von England, da sie
<lb/>eine freie Verfassung ist, verlangt eben darum ausseror- 
<lb/>dentliche Vorsichtsmassregeln gegen die Gefahren, welche
<lb/>unvermeidlich das Recht, Strafen zu erkennen, begleiten;
<lb/>und vorzugsweise in diesem Licht betrachtet, erscheint
<lb/>das Verfahren durch Geschworne als eine bewunderns-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0381.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengmchts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>würdige Einrichtung. Durch es ist die richterliche Ge- 
<lb/>walt nicht allein in andere als die Hände des Mannes
<lb/>gelegt, welcher mit der vollziehenden Gewalt bekleidet
<lb/>ist, — sie ist sogar aus den Händen des Richters selbst
<lb/>genommen. Nicht allein kann die Person, welche mit der
<lb/>ödeutlichen Gewalt betraut ist, sie nicht ausüben, bis sie
<lb/>dazu die Erlaubnis von denen erhalten hat, welche be- 
<lb/>sonders dafür bestellt sind, die Gesetze zu handhaben;
<lb/>sondern diese letzteren sind beschränkt in ganz gleicher
<lb/>Weise und können die Gesetze nur sprechen lassen, wenn
<lb/>sie gleichfalls die Erlaubniss erhalten. Und diese Per- 
<lb/>sonen, welchen das Gesetz so ausschliesslich das Vorrecht
<lb/>gab zu entscheiden, dass eine strafbare That vorliegt, —
<lb/>diese Männer, ohne deren Ausspruch die vollziehende
<lb/>und die richterliche Gewalt beide dergestalt in Unthätig-
<lb/>keit niedergehalten werden, bilden nicht unter sich einen
<lb/>ständigen Körper, der Zeit hätte zu forschen, wie ihre
<lb/>Gewalt zur Förderung ihrer Privatabsichten und Interessen
<lb/>dienen könnte: sie sind Männer für einmal aus dem Volk
<lb/>gewählt, welche vielleicht nimmer bevor berufen waren
<lb/>zur Ausübung einer solchen Thätigkeit, noch voraussehen,

<lb/>dass sie je wieder dazu berufen werden sollen.“-

<lb/>„Endlich, so ist die glückliche Natur dieser Einrichtung,
<lb/>dass von der richterlichen Gewalt, einer in sich so
<lb/>schrecklichen Gewalt, welche, ohne irgend Widerstand zu
<lb/>finden, über das Eigenthum, die Ehre und das Leben der
<lb/>Individuen verfügen kann, und welche, was für Vorsichts-
<lb/>massregeln immer zu ihrer Beschränkung getroffen wer- 
<lb/>den mögen, in hohem Grade willkürlich bleiben muss,
<lb/>in England gesagt werden kann, sie bestehe, — erfülle
<lb/>alle Zwecke, die sie erstrebt, und sei in den Händen
<lb/>von Niemand.“ De lohne spricht noch von den Ab- 
<lb/>lehnungen und hebt auch mehr criminalistische
<lb/>Vorzüge des Geschwornengerichts hervor, namentlich, dass
<lb/>ständige Richter verhärtet würden.

<lb/>Dass Blackstone und Delolrne von Einfluss auf
<lb/>Frankreich waren, erklärt sich aus dem Interesse, was
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0382.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0382"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, dic Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>man dort mehr und mehr anfing für englische Verhält- 
<lb/>nisse zu haben. Dazu kommt, dass D e 1 o 1 rn e, ein Gen- 
<lb/>fer, sein Werk ursprünglich französisch geschrieben und
<lb/>die englische Verfassung darin häufig in Parallele mit
<lb/>dem französischen Staalswesen gesetzt war.

<lb/>Berücksichtigt man die Fehler des bestehenden Straf- 
<lb/>verfahrens und die Organisation der Parlamente; die herr- 
<lb/>schende Art, bei Allem von allgemeinen Prinzipien aus- 
<lb/>zugehen und Alles auf den Staat zu beziehen; dass
<lb/>M o n t e s q u i e u , der diese Prinzipien formulirt hatte,
<lb/>auf England und seine Geschwornen hinwies; dass Eng- 
<lb/>land unter den damals obwaltenden Umständen dieser Auf- 
<lb/>fassung nicht fremd war und in Blacks tone und
<lb/>Delolme in Frankreich gelesene Dollmetscher jener An- 
<lb/>schauung fand, so ist begreiflich, dass die Geschwornen
<lb/>in Frankreich Anhänger finden mussten und dass ihre
<lb/>Auffassung jenen herrschenden Ideen entsprach.

<lb/>Dass dem wirklich so war, ergibt sich aus einer Reihe
<lb/>von Schriften, welche — meist kurz vorm Zusam- 
<lb/>mentritt der Reichsstände — erschienen. So handelt in
<lb/>einer im Juni 1788 erschienenen, dem später bekannt
<lb/>gewordenen Rabaud-St.-Etienne zugeschriebenen
<lb/>Schrift „ä la nation fran^aise, sur los vices de son gou-
<lb/>vernernent etc.“ ein Abschnitt über die admission des
<lb/>jures dans les jugemens. Eine Schrift vom Januar 1789
<lb/>„Le droit des nations, et particuliercment de la France,
<lb/>fonde sur les principes immuables de la raison et sur
<lb/>1’histoire de la Monarchie fran&lt;;aise“ handelt u. A. über
<lb/>das Criminalverfahren, in Nachahmung von Blacks tone.
<lb/>Dass sie die Geschwornen besprach und empfahl, schliesse
<lb/>ich daraus, dass als Motto der Art. 29 der magna charta
<lb/>abgedruckt ist, auf dessen Worte „legale judicium pa- 
<lb/>rium suorum“ man damals noch fälschlich die Jury zurück- 
<lb/>führte. Eine 1789 erschienene Schrift „Oflrande ä la
<lb/>patrie ou discours au liers-etat de France. Au temple
<lb/>de la liberle“ bezeichnet als das beste Mittel, die Miss- 
<lb/>brauche mit der Wurzel auszurotten, die Annahme der
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0383.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0383"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwomengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>Strafrechtspflege der Engländer und die Entscheidung durch
<lb/>Geschworne. Am Bedeutungsvollsten aber ist Sieyes
<lb/>in seinem berühmten „Qu’est ce que le tiers-etal,“ wel- 
<lb/>ches kurz vor Zusammentritt der Reichsstände erschien
<lb/>und einen bedeutenden Einfluss auf die weitere Entwick- 
<lb/>lung der Dinge übte. Im Kap. IV. §. 7 behandelt er
<lb/>die Frage, ob es zweckmässig sei, die englische Ver- 
<lb/>fassung in Frankreich nachzuahmen. Er erkennt deren
<lb/>Vorzüge an, allein: „Es gibt augenscheinlich manches
<lb/>Gesetz,“ fährt er fort, „welches mehr werth ist, als die
<lb/>Verfassung selbst. Ich meine das Urtheil durch Geschworne,
<lb/>der wahre Schutz der individuellen Freiheit in England
<lb/>und in allen Ländern der Welt, wo man wird frei sein
<lb/>wollen. Biese Art der Gerechtigkeitspflege ist die ein- 
<lb/>zige, welche gegen die Missbräuche der richterlichen
<lb/>Gewalt sichert, die überall, wo man nicht von seines
<lb/>Gleichen gerichtet wird, so häufig und fürchterlich sind.
<lb/>Ist diese eingeführt, so bleibt nichts mehr übrig, um
<lb/>frei zu sein, als sich gegen die gesetzwidrigen Befehle,
<lb/>die von der ministeriellen Macht ausfliessen können, sicher
<lb/>zu stellen etc.“

<lb/>Ausser der Literatur des Tags sprach sich auch das
<lb/>Volk für das Geschwornengericht aus. Nach dem Brauche
<lb/>früherer Reichstage nämlich theilten die Wähler auch ihren
<lb/>Abgeordneten zu den Reichsständen von 1789 ihre For- 
<lb/>derungen, gleichsam als Instruktion zu ihrem ständischen
<lb/>Wirken, mit. Diese cahicrs beziehen sich zunächst auf
<lb/>allgemeine politische Prinzipien, auf Verfassung und Fi- 
<lb/>nanzen. Allein sie gehen theilweise auch ins Einzelne
<lb/>der Organisation, insbesondere der Rechtspflege. So wird
<lb/>in einigen der cahiers des dritten Standes für Criminal-
<lb/>sachen die Entscheidung durch Geschworne verlangt.
<lb/>Insbesondere heisst es in dem des dritten Standes der
<lb/>Stadt Paris: „In Strafsachen soll die Entscheidung über
<lb/>die That von der über das Recht immer getrennt sein.
<lb/>Da die Einrichtung der Gesehwornen für die Entschei- 
<lb/>dung der Thatfrage als die günstigste für die persönliche
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0384.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Sicherheit und die öffentliche Freiheit erscheint, so wer- 
<lb/>den die Reichsstände suchen, wie man sie der französi- 
<lb/>schen Gesetzgebung anpassen könne.“

<lb/>Diesem Streben nach einer Aendei‘ung des Straf- 
<lb/>verfahrens entsprachen schon vor der Revolution Hand- 
<lb/>lungen der Regierung. Schon im Jahr 1788 hatte
<lb/>der König einen Gesetzgebungsausschuss eingesetzt, um
<lb/>die Reform der ordonnance criminelle von 1670 vor- 
<lb/>zubereiten. De Comeyras, Parlamentsadvokat, Mit- 
<lb/>glied dieses Ausschusses, wurde von seinen Collegen
<lb/>beauftragt, aufzusuchen, was die gcachtetslen Juristen
<lb/>über das Strafsystem geschrieben, und das Strafverfahren
<lb/>Frankreichs mit d e m Englands zu vergleichen. Die Er- 
<lb/>eignisse unterbrachen diese Arbeit, Comeyras griff
<lb/>sie später aus eignem Antrieb wieder auf und veröf- 
<lb/>fentlichte deren Ergebnisse als „essai sur les reformes ä
<lb/>faire dans notre procedure criminelle,“ worin er im We- 
<lb/>sentlichen das englische Verfahren mit Geschwornen em- 
<lb/>pfiehlt. — Trotz der Erfolglosigkeit dieses Versuchs ver- 
<lb/>lor die Regierung die Sache nicht aus den Augen. Der
<lb/>Siegelbewahrer Baren tin berührte bei der Eröffnung
<lb/>der Reichsstände, am 5. Mai 1789, das Strafverfahren
<lb/>in seiner Eröffnungsrede. Er rühmte, wie die question
<lb/>preparatoire geächtet und abgeschafft sei, weil die phy- 
<lb/>sischen Kräfte eines Angeklagten nicht ein untrügliches
<lb/>Mass der Unschuld oder der Schuld sein könnten. Unter
<lb/>der Zahl der Gegenstände, welche vorzugsweise ausser
<lb/>den Finanzen die Aufmerksamkeit der Reichsstände in
<lb/>Anspruch nehmen würden, bezeichnete er die nützlichen
<lb/>Veränderungen, welche die Strafgesetzgebung in Anspruch
<lb/>nehmen könne.

<lb/>Bei den Reichsständen war so die Sache angeregt.
<lb/>Erst als constituirende Nationalversammlung kamen sie
<lb/>dazu, näher darauf einzugehen. Zunächst waren die bren- 
<lb/>nenden Fragen der Politik zu lösen. Doch erstattete schon
<lb/>am 17. August 1789 Bergasse einen Bericht über
<lb/>die Grundzüge des neuen Gerichtswesens. „Gränzenlos,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0385.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>heisst es darin, ist der Wirkungskreis der richterlichen
<lb/>Gewalt. Alle Handlungen des Bürgers liegen gewissermas-
<lb/>sen in ihrem Gebiete. Denn man wird leicht bemerken,
<lb/>dass es keine Handlung des Bürgers gibt, die man nicht
<lb/>als gesetzlich oder ungesetzlich, erlaubt oder verboten
<lb/>betrachten muss, jenachdem sie dem Gesetze eonform ist
<lb/>oder nicht. Zur Anwendung des Gesetzes bestellt mit
<lb/>dem grossen Berufe, alles Erlaubte geschehen zu lassen,
<lb/>alle Verbrechen zu verhindern, gibt es keine öffentliche,
<lb/>ja keine häusliche Handlung, die nicht mehr oder weni- 
<lb/>ger ihr unmittelbar unterworfen wäre.“ Er kommt zu
<lb/>dem Ergebniss: „Damit die richterliche Gewalt so orga-
<lb/>nisirt sei, dass sie weder die bürgerliche noch die po- 
<lb/>litische Freiheit gefährde, ist es erforderlich, dass sie,
<lb/>entfernt von jeder Thäligkeit gegen die politische Leitung
<lb/>des Staates und ohne irgend einen Einfluss auf die Willen,
<lb/>welche zur Bildung oder Aufrechthaltung dieser Leitung
<lb/>Zusammenwirken, zum Schulz aller Individuen und aller
<lb/>Rechte über eine solche Gewalt verfügt, welche — all- 
<lb/>mächtig zum Verlheidigen und zum Helfen — rein zu
<lb/>Nichts wird, sobald man ihre Bestimmung ändernd ver- 
<lb/>suchen sollte, sic zur Unterdrückung zu gebrauchen.“
<lb/>Hieraus folgert er, dass in Strafsachen die Formen des
<lb/>Verfahrens so sein müssen, dass sie eine Instruktion ver- 
<lb/>schaffen, die ebenso die Ent- als die Belastung des Angeschul- 
<lb/>digten berücksichtigt. „Und weil in dieser Beziehung einzig
<lb/>die Formen des Urtheils durch Geschvvorne oder durch Stan- 
<lb/>desgenossen die Wünsche der Vernunft und der Mensch- 
<lb/>lichkeit befriedigen, so ist in Strafsachen keine andere
<lb/>Verfahrensart zuzulassen, als die mit Geschwornen.“ De- 
<lb/>ren Einführung wird demnach aufs Schleunigste verlangt.

<lb/>Bcrgasse's Plan ging auf eine gänzliche Um- und
<lb/>Neugestaltung der ganzen gerichtlichen Organisation. Die
<lb/>Ausführung hievon war selbst bei einem Eifer und bei
<lb/>einer Produclivität, wie sie die französische Constituante
<lb/>hatte, zu weitschichtig, als dass sie so rasch hätte ins
<lb/>Werk gesetzt werden können. Bis dahin mochte die

<lb/>Kri(, Zeitschr* Rechtsw, XXV, Bd, UL Bft, Oft
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0386.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0386"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Nationalversammlung in der bestehenden Gesetzgebung
<lb/>nicht die Flecken lassen, welche die Menschlichkeit em- 
<lb/>pören. Die Stadt Paris, hauptsächlicher Schauplatz einer
<lb/>denkwürdigen Revolution, hatte sich nicht frei halten kön- 
<lb/>nen von den Unruhen, die davon unzertrennlich sind.
<lb/>Eine grosse Anzahl von Bürgern befand sich dort unter
<lb/>der Last der schwersten Anklagen. Argwöhnische Ver- 
<lb/>muthungen, Frucht der öffentlichen Gährung, vermehrten
<lb/>und erhielten ihrerseits wieder diese Gährung. Nie war
<lb/>es nöthiger, von dem furchtbaren Heiligthum des Ge- 
<lb/>setzes das Dunkel zu entfernen, welches — zugleich den
<lb/>Richter, den Schuldigen und das Verfahren umgebend —
<lb/>bei dem Publikum nur Misstrauen und Schrecken erzeugt,
<lb/>wo man nur Schutz und Sicherheit sehen sollte. Nie war
<lb/>es nöthiger, die Angeklagten mit allem Dem zu ver- 
<lb/>sehen, was die Unschuld darthun kann. Diese Umstände,
<lb/>die ich mit des Berichterstatters Beaumetz eignen
<lb/>Worten schildere, veranlassen die Ernennung eines Aus- 
<lb/>schusses, der eine provisorische Verfügung vorschlagen
<lb/>sollte, um die unaufschieblichen Aenderungen am be- 
<lb/>stehenden Verfahren ins Leben zu führen. Der Ausschuss
<lb/>sollte sich darauf beschränken: die Procedur Öffentlich
<lb/>zu machen, dem Angeklagten einen Rechtsfreund (conseil)
<lb/>zu gewähren, in jedem Stand der Sache die Thatsachen,
<lb/>die er für seine Verteidigung vorbringt, zuzulassen. —
<lb/>In Folge dieses Auftrags und gemäss der Instruction er- 
<lb/>stattete Beaumetz am 29. Sept. 1789 Bericht. Unter
<lb/>den Verbesserungen, die er vorschlug, kommt vor: dem
<lb/>ministere public und dem Richter für alle dem Anklage-
<lb/>decret vorausgehenden Verfahrenshandlungen eine gewisse
<lb/>Anzahl von angesehenen Bürgern (citoyens notables) bei- 
<lb/>zuordnen. Diese Notabein, an Zahl zwei oder vier, wür- 
<lb/>den — in einer beträchtlicheren Zahl genommen, jedes
<lb/>Jahr durch die Municipalität ernannt — eine Art von
<lb/>Geschwornen oder von Standesgenossen (pairie) bilden,
<lb/>deren unverwerfliches Zeugniss zugleich sichernd für den
<lb/>Angeklagten und ehrenvoll für den Richter wäre. — —
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0387.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich. 383

<lb/>Die Bürger, durch diese Einrichtung daran gewöhnt, sich
<lb/>der erhabenen Thätigkeit der Magistratur zuzugesellen,
<lb/>würden sich allmälig zu dein so nützlichen Gefühl ihrer
<lb/>eignen Würde erheben. Sie würden nicht mehr das Recht,
<lb/>über ihres Gleichen zu richten, dieses Recht aller freien
<lb/>Menschen, als das Vorrecht eines besonderen Standes be- 
<lb/>trachten; sie würden sich allrnälig jenem öffentlichen Geiste
<lb/>nähern, der so nothwendig sei Für die Einrichtung einer
<lb/>Entscheidung durch Geschworne; eine Einrichtung, die
<lb/>Frankreich nicht fremd sei, die aber, um in ihren» ur- 
<lb/>sprünglichen Clima wieder aufzuleben, vielleicht noch mehr
<lb/>Bewegung in den Geistern, als Aenderungen in den In- 
<lb/>stitutionen fordere. — Aus der oben angeführten Be- 
<lb/>schränkung der Instruction erklärt er, warum sie aus den
<lb/>englischen Gesetzen weder die grossen noch die kleinen
<lb/>Geschwornen entlehnt hätten. — Die Beralhung über diese
<lb/>Vorschläge begann am bekannten 5. Oktober 1789 in
<lb/>Versailles bei der Wiedervereinigung der Deputirten um
<lb/>Mitternacht. Die Weiber, die sich noch in Masse im Saal
<lb/>befanden, verlangten Beralhung über das Getreide. „Was
<lb/>kümmert uns das Strafverfahren, wenn Paris ohne Brod
<lb/>ist,“ schrieen sie. Endlich stellte Mirabeau Ruhe her. Man
<lb/>verhandelte noch bis 4 Öhr Morgens. Das Stürmische
<lb/>jenes Tags erklärt, warum die Verhandlungen nicht auf- 
<lb/>gezeichnet wurden. Am 8. und 9. wurden sie fortgesetzt
<lb/>und beendigt. Noch am Tag der Abstimmung kam ein
<lb/>Officier der Nationalgarde, von Lafayelte gesandt, zum
<lb/>Präsidenten der Versammlung, ihn um Beendigung und
<lb/>Promulgation des Decrets zu bitten. Die Oktober-Ereig- 
<lb/>nisse in Versailles hatten eine Reihe von Verhaftungen
<lb/>veranlasst. Und wenn auch anfänglich die öffentliche

<lb/>Stimmung über jene Vorfälle aufs höchste entrüstet war,
<lb/>so machte dies doch bald d e m Platz, dass es dem Ge- 
<lb/>fühl widerstritt, die nach der Härte des alten Strafrechts
<lb/>zu behandeln, welche — wie man entschuldigend sagte —
<lb/>aus Hunger oder Elend sich politischer Vergehen und Zu- 
<lb/>sammenrottungen schuldig gemacht hatten. — Das Decret

<lb/>26«'
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0388.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>über die provisorische Reform des Strafverfahrens sprach
<lb/>wesentlich die Beaumetz’schen Vorschläge aus. Es führt
<lb/>die vorgeschlagenen notables adjoints ein. Nach der Ar-
<lb/>restation werden die Instructionshandlungen öffentlich und
<lb/>contradictorisch vorgenommen. Der Angeklagte kann sich
<lb/>jederzeit mit seinem Rechtsfreund benehmen. Er wird
<lb/>innerhalb 24 Stunden seiner Gefangennehmung vernom- 
<lb/>men , erhält Abschrift aller Stücke der Procedur, darf in
<lb/>jedem Stand der Sache seine Vertheidigungsgründe Vor- 
<lb/>bringen und beliebig Zeugen benennen. Der Bericht des
<lb/>Richters, die Gonclusionen der Staatsbehörde, das Schluss- 
<lb/>verhör des Angeklagten haben in öffentlicher Sitzung statt.
<lb/>Jedes Urtheil, das eine Strafe ausspricht, muss die That-
<lb/>sachen angeben, worauf es sich gründet, und die Formel
<lb/>pour les cas resultans du proces wird untersagt; die
<lb/>sellette im Schlussverhör und die question in allen Fällen
<lb/>aufgehoben.

<lb/>So war dem dringendsten Bedürfniss abgeholfen. Doch
<lb/>dauerte es nicht lange, dass die Frage des Geschwornen-
<lb/>gerichls in der Nationalversammlung — wenn auch nur
<lb/>gelegentlich — wieder angeregt ward. Veranlasst durch
<lb/>die um sich greifende Zügellosigkeit der Presse, legte ihr
<lb/>Sieyes am 20. Jan. 1790 einen Pressgesetzentwurf
<lb/>vor. Danach soll die Untersuchung wegen Pressvergehen
<lb/>durch die ordentlichen Richter geschehen; von dem Mo- 
<lb/>ment aber, wo sie öffentlich werden muss, wird sie fort- 
<lb/>gesetzt in Gegenwart von zehn notables adjoints oder
<lb/>Geschwornen, welche als Richter der ff hatfrage thätig
<lb/>sind, folglich „souverain“ alle Thatfragen entscheiden, so
<lb/>dass die Richter gehalten sind, gemäss diesen Entschei- 
<lb/>dungen das Urtheil zu sprechen. Sieyes wollte diese
<lb/>Geschwornen so viel als möglich aus den Schriftstellern
<lb/>und Mangels solcher aus den Personen genommen haben,
<lb/>deren Stellung ihre Bekanntschaft mit den Wissenschaften
<lb/>und der Literatur annehmen lasse. In der den Entwurf
<lb/>begleitenden Rede kam er auch auf seinen Vorschlag von
<lb/>Geschwornen zu sprechen. „Diese Einrichtung ist die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0389.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich,
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>wahrhafte Bürgschaft der individuellen und Öffentlichen
<lb/>Freiheit gegen den Despotismus der furchtbarsten unter
<lb/>den Gewalten. Es wird nicht zu umgehen sein, früher
<lb/>oder später den Dienst der Geschwornen für Entschei- 
<lb/>dung aller Thatsachen in gerichtlichen Angelegenheiten
<lb/>in Anspruch zu nehmen. Diese Wahrheit ist Ihnen schon
<lb/>vertraut, Sie fürchten einzig, ihre Ausführung sei in die- 
<lb/>sem Augenblick noch verfrüht.“ Dieses widerlegend fuhr
<lb/>er dann fort: „Wenn alle diese Gründe nicht hinreichten, von
<lb/>heute an diesen Theil unseres Verfahrens mit der schö- 
<lb/>nen Einrichtung der Geschwornen zu bereichern, so ist
<lb/>sehr zu befürchten, dass wir auf immer darauf verzich- 
<lb/>ten müssen; und indem wir sie verlören, so — wir
<lb/>können es nicht oft genug wiederholen — müssten wir
<lb/>auch darauf verzichten, uns je gegen die Willkür der
<lb/>richterlichen Gewalt zu schützen.“ —

<lb/>Am 22. December 1789 hatte Thouret über die
<lb/>richterliche Organisation abermals Bericht erstattet, allein
<lb/>Verhandlungen darüber blieben ausgesetzt, bis gegen Ende
<lb/>März 1790 diese Frage durch den Widerstand der Par- 
<lb/>lamente eine dringliche geworden war. Am 24. dieses
<lb/>Monats begannen die Verhandlungen, eingeleitet durch
<lb/>eine Rede Thourets, die sich an seinen Bericht an- 
<lb/>schloss. Er rügte die bestehenden Missbrauche: die Pa- 
<lb/>trimonialgerichtsbarkeit , die Einmischung der Justiz in
<lb/>andere Zweige der Staatsgewalt, die Privilegien in der
<lb/>Rechtspflege. Seine Ansicht ging auf gänzliche Umwand- 
<lb/>lung des Gerichtswesens. Es hiess dies, den Parlamenten
<lb/>den Todesstoss versetzen. Vergebens erhob sich de Ca-
<lb/>z a 1 e s. — Sein „Ich will Sie nicht daran erinnern, dass
<lb/>der edelmüthige Patriotismus der Parlamente es ist, dem
<lb/>Sie die Reichsstände und folglich die Nationalversamm- 
<lb/>lung verdanken. Ich weiss, die Dankbarkeit ist nicht die
<lb/>Tugend der Nationen,“ beantwortete Murren. In dersel- 
<lb/>ben Sitzung noch ward gänzliche Umbildung des Gerichts- 
<lb/>wesens beschlossen.

<lb/>Am 29. März begann die allgemeine Verhandlung
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0390.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die. Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>über die dabei zu befolgenden Grundsätze. Unter vielen an- 
<lb/>deren Dingen kamen auch die Geschwornen hier zur
<lb/>Sprache. Duport schlug Geschworne für Civil-wie für
<lb/>Criminalsaehcn vor und verlangte deren alsbaldige Ein- 
<lb/>führung. Seine Begründung beruht zunächst auf der Tren- 
<lb/>nung von That- und Rechtsfrage. Er sagt: Ein Urtheil
<lb/>ist eine Vergleichung einer That mit einem Gesetz. Es
<lb/>ist ein Syllogismus. Der Obersatz ist das Gesetz, der
<lb/>Untersatz die That, die Folgerung das Urtheil. „Beide
<lb/>Operationen, Entscheidung der That- und der Rechtsfrage,
<lb/>können nicht Personen desselben Standes anvertraut wer- 
<lb/>den. Man muss den Standesgeist fürchten, der sich im
<lb/>Widerspruch zum allgemeinen Geist der Gesellschaft bil- 
<lb/>det. Die wahrhafte Vervollkommnung der Rechtspflege
<lb/>besteht darin, die Vereinigung der Menschen in einem
<lb/>Vorurlheil unmöglich zu machen; darum ist es nöthig,
<lb/>Geschworne für die Thaifrage zu haben und Richter für
<lb/>die Anwendung des Gesetzes. Es besteht kein Zweifel
<lb/>an der Nützlichkeit dieser Einrichtung für die Strafsachen.“
<lb/>Dass Gleiches bei Civilsachen gelte, sucht er dann nach- 
<lb/>zuweisen und fährt später fort: „Ich prüfe die Sache
<lb/>nunmehr in ihrer Beziehung zur Freiheit. Alle Gewalten
<lb/>bestehen für das Volk, es muss sich nur diejenigen da- 
<lb/>von zurückbehalten, die es durch sich seihst ausüben
<lb/>kann. Es kann die Thatfrage entscheiden; es muss die- 
<lb/>ses Recht wie sein kostbarstes Gut vertheidigen; wenn
<lb/>es dieses Recht geniesst, braucht es keine Angriffe mehr
<lb/>für seine Freiheit zu befürchten, ln den freien Ländern
<lb/>besteht das Verfahren mit Geschwornen sowohl in Civil—
<lb/>als Criminalsachen; wir selbst haben uns in den ersten
<lb/>Zeiten der Monarchie dieses Verfahrens erfreut. So ver- 
<lb/>langen denn die Vernunft, die Erfahrung und die ge- 
<lb/>schichtlichen Thatsachcn diese Einrichtung.“ Lebhaft wi- 
<lb/>derlegt er die etwaigen Einwendungen gegen seinen Vor- 
<lb/>schlag überhaupt und dessen alsbaldige Durchführung.
<lb/>„Die Nationen haben nur einen Moment frei zu wer- 
<lb/>den, bald könnten unsere Leidenschaften, unsere Eifer-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0391.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>sucht uns bezüglich dieses grossen Gegenstandes theilen.
<lb/>Ein geschickter Gesetzgeber verfehlt nie die Gelegenhei- 
<lb/>ten, die erst nach Jahrhunderten wiederkehren“ — In
<lb/>derselben Sitzung forderte Chabroux, aus dem Dau- 
<lb/>phine, zur Einführung der Geschwornen auf: „in ihrem
<lb/>Schoosse finden Sie den ersten Wall Ihrer Freiheit.“ —

<lb/>Der Umstand, dass das Geschwornengericht nicht ex
<lb/>professo, sondern nur als Theii der Organisation des
<lb/>Gerichtswesens verhandelt ward, brachte noch andere Theile
<lb/>der Gerichtsorganisation gleichzeitig in die Debatte. Drin- 
<lb/>gende Sachen anderer Art kamen in die Mitte. Es gab
<lb/>eine Verwirrung, die erst endete und einer bessern Ord- 
<lb/>nung Platz machte, als am 31. März Pariere de
<lb/>Vieusac den streitigen Stoff auf einzelne Fragen zu- 
<lb/>rückbrachte und vorschlug, diese einzeln zur Debatte zu
<lb/>bringen. Die erste Frage lautete: soll man Geschworne
<lb/>einführen? die zweite: soll man Geschworne einführen
<lb/>sowohl in Civil- als Criminalsachen ?

<lb/>Am 5. April begann über diese beiden Fragen die
<lb/>Verhandlung in der Nationalversammlung. Sie nahm sie- 
<lb/>ben Sitzungen in Anspruch Schon am 7. April ver- 
<lb/>langte ein Theii Abstimmung, allein die Freunde der Ci-
<lb/>viljury, besonders Karl L a m e t h, widersetzten sich; man
<lb/>discutirte weiter. In der Pause vom 9. bis zum 27.,
<lb/>welche durch die Behandlung anderer Gegenstände ent- 
<lb/>stand, war man in den Zeitungen thätig. So bringt der
<lb/>Moniteur Mittheilungen aus de Pastoret’s „les lois
<lb/>penales,“ wo Nachahmung der römischen Einrichtung
<lb/>empfohlen wird, welche in dem Richter nur den appli-
<lb/>cateur de la loi sah; „mais les jurc% n’y etaient pas
<lb/>eins par chaque crime en particulier.“ Der Abg. Delley
<lb/>d’Agier spricht in einem Brief seine Meinung aus,
<lb/>wonach die Einrichtung der Geschwornen die kostbarste
<lb/>von allen und die einzige ist, welche vorzugsweise dem
<lb/>Schwachen den gänzlichen Schutz der Gesetze gewähren
<lb/>und ihn völlig vor allen Gefahren schützen kann, welche
<lb/>die sogenannten gesetzlichen Formen umgeben. Auch
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0392.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Duport vertheidigte seinen Plan in einer Schrift und
<lb/>bestritt S i e y e s kurz zuvor im Druck erschienenen
<lb/>Vorschlag. — Nachdem die Verhandlung am 28. April
<lb/>wieder aufgenommen war, ward sie am 30. beendigt.

<lb/>Gehen wir auf die Verhandlung der Nationalversamm- 
<lb/>lung näher ein. Nach Allem, was bisher mitgelheilt wurde,
<lb/>und nach der in der Versammlung herrschenden Stim- 
<lb/>mung, wie sie S i e y e s beim Pressgesetzentwurf charak-
<lb/>terisirt hatte, liess sich erwarten, dass gegen die Ein- 
<lb/>führung der C r i m i n a 1 jury nur Wenige, gegen ihr
<lb/>Princip aber noch Wenigere sich erbeben würden. Nun
<lb/>aber hatte D u p o r t die Idee der Civiljtiry in die
<lb/>Versammlung geworfen. Seine Gründe, dies Institut sei
<lb/>im Interesse der Freiheit und keine Freiheit ohne es
<lb/>denkbar, fanden einen guten Boden. Es entbrannte bei
<lb/>der Specialdebatte ein heftiger Kampf zwischen den po- 
<lb/>litischen Theoretikern einer- und den juristischen Prak- 
<lb/>tikern andererseits, welche letztere gellend machten, dass
<lb/>Civilstreiligkeilen in keiner Beziehung zur Freiheit stün- 
<lb/>den, dass die verwickelten Hechte Frankreichs nicht für
<lb/>die Civiljury passten, die also mindestens eine Verein- 
<lb/>fachung der Gesetzgebung abwarten müsste. So kommt
<lb/>es, dass die Debatte über die Jury zunächst eine Debatte
<lb/>über die Civiljury ist, von der hier nicht geredet wer- 
<lb/>den soll. Dass eine Cr i m in a 1 jury nützlich und nöthig
<lb/>sei, wird als selbstverständlich vorausgesetzt. „Jedermann,“
<lb/>sagt Sieyes, „scheint zuzugeben, dass die Einrichtung
<lb/>der Geschwornen in Strafsachen dringend und thunlich
<lb/>ist.“ Viele erwähnen sie gar nicht oder sprechen kurz
<lb/>ihre Nothwendigkeit als ein Axiom aus, um sich dann
<lb/>zum eigentlichen Gegenstand des Streites, zur Civiljury
<lb/>zu wenden. Nichtsdestoweniger ist die Verhandlung von
<lb/>bedeutendem Interesse auch für das Geschwornengcricht
<lb/>in Strafsachen. Denn bald werden beide aus gemein- 
<lb/>samem Princip abgeleitet, bald einander gegenübergesetzt,
<lb/>so dass daraus ein helles Bild der damals herrschenden
<lb/>Anschauungsweise entspringt, welche zugleich für die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0393.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>weitere Entwicklung des Instituts massgebend sein musste.
<lb/>Diese Anschauungsweise ergibt sich zunächst aus den
<lb/>Gründen, die für seine Einführung vorgebracht wurden.
<lb/>Solcher sind es aber vorzugsweise zwei, die in verschie- 
<lb/>denartiger Fassung wiederkehren; der eine mehr theo- 
<lb/>retischer, der andere mehr praktischer Art. Jener grün- 
<lb/>det sich auf das politische Axiom: das Volk sei der Sitz
<lb/>aller Gewalt. Folge ist: cs hat auch die richterliche
<lb/>Gewalt und muss sie selbst ausüben, soweit es dies ver- 
<lb/>mag,— also bezüglich der T hatfrage. Dieser lautet:
<lb/>nur das Geschworncngericht sei Schutz der individuellen
<lb/>und politischen Freiheit. Und hierbei wird namentlich der
<lb/>Gegensatz zu ständigen Gerichten, das Zurücktreten der
<lb/>Geschwornen in die Gesellschaft betont. Neben diesen
<lb/>Hauptgründen erscheinen als blosse Nebengründe der nor- 
<lb/>mannische Ursprung des Geschwornengerichts, den vorzugs- 
<lb/>weise G o u p i I - d e - P r e f e 1 n hervorhebt, die Verhärtung
<lb/>ständiger Richter u. dgl. Jene beiden Hauptgründe und
<lb/>die NothWendigkeit der Criminaljury ihretwegen ist zum
<lb/>Axiom geworden; davon geht man zur Bekämpfung der
<lb/>Gegner aus, dahin kehrt man nach Beleuchtung ihrer
<lb/>Gründe als dem schliesslich entscheidenden Moment
<lb/>zurück.

<lb/>Nach dieser allgemeinen Charakterisirung der Debatte
<lb/>nachstehend einige Mittheilungen daraus. Baron de Jesse
<lb/>begann: „Herr Dupor t hat das Institut der Geschwor- 
<lb/>nen uns dargelegt. Steht es in unserer Macht, eine wolil-
<lb/>thälige Einrichtung zu verweigern, ohne welche die Frei- 
<lb/>heit nur ein Wort ohne Sinn und nur eine glänzende
<lb/>Chimäre ist? — — Die Hand der Gerechtigkeit bedrängt
<lb/>uns in allen Augenblicken unseres Daseins und kann uns
<lb/>auf die Stimme eines Feindes hin in dem Schrecken der
<lb/>Kerker seufzen lassen. Sind wir denn noch nicht der
<lb/>Gerichtsmorde müde, die wir so oft beweint haben? Wie
<lb/>viele Tausende von Unglücklichen sind verdammt worden
<lb/>durch die Barbarei unserer Gesetze! Vernachlässigen wir
<lb/>also nicht, Gesellworne einzuführen, etc.-Wenn die
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0394.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Vernunft und die Menschlichkeit, welche die Entschei- 
<lb/>dung durch Geschworne verlangen, nicht genügen, Sie
<lb/>zu bestimmen, so würde es die Erfahrung Englands
<lb/>bezeugen, welches aus dieser Einrichtung die Grundlage
<lb/>seines gemeinen Rechtes macht. Die Engländer sind so
<lb/>enthusiastische Verehrer des Geschwornengerichts, dass
<lb/>sie behaupten, wären sie nicht frei durch die Verfassung,
<lb/>so wären sie es durch die Einrichtung der Geschwornen.
<lb/>Sie nennen die Urtheile der Geschwornen Urtheile des
<lb/>Volks oder Urtheile Gottes.“ — —

<lb/>Eine der bedeutenderen Reden ist ohne Zweifel die
<lb/>von Thouret. „Jedermann will,“ beginnt er, „die Jury,
<lb/>jedermann will sie auf andere Art.“ — — „Es ist un- 
<lb/>erlässlich, verfassungsmässig von dieser Session an die
<lb/>Criminaljury für die Militärtribunale und für die Press- 
<lb/>vergehen einzuführen. Ich wünschte, sie könnte im All- 
<lb/>gemeinen für alle Sachen angewandt werden; aber ich
<lb/>denke, der Augenblick ist noch nicht gekommen.“ Nach- 
<lb/>dem er die Einführung der Civiljury als für Frankreich
<lb/>unthunlich bekämpft hat, prüft er die hauptsächlichen Vor- 
<lb/>theile, die man von den Geschwornen erwartet. „In poli- 
<lb/>tischer Beziehung hauptsächlich, sagt er, loben die
<lb/>Engländer ihren Gebrauch der Entscheidung durch Ge- 
<lb/>schworne. Sie betrachten sie in ihrer Verfassung als
<lb/>eines der Hauptbollwerke ihrer Freiheit. Aber beachten
<lb/>Sie, dass in England der König allein die Richter ernennt
<lb/>und dass es in den Grafschaften keine von dem Volk
<lb/>erwählten Verwaltungsbehörden gibt. Welche Macht hätte
<lb/>die königliche Autorität nicht gegen die öffentliche Frei- 
<lb/>heit erlangt, wenn — ohne die Einrichtung der Geschwor- 
<lb/>nen — die richterliche Gewalt, der Verfügung der köni- 
<lb/>glichen Beamten anheimgegeben, ganz dem Einfluss der
<lb/>Krone wäre überliefert gewesen! Welches Gegengewicht
<lb/>hätte diesen Einfluss aufgewogen, da keine durch die
<lb/>Nation gewählten Verwalter wachen, um die örtlichen
<lb/>Unternehmungen, welche die Verfassung angreifen könn- 
<lb/>ten, zur Anzeige zu bringen? Die Engländer haben mit
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0395.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengdrichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>Recht die Partheilichkeit des Richters für seinen Schutz- 
<lb/>herrn gefürchtet bei den Rechtsstreiten zwischen der Krone
<lb/>und dem Unterthan. Diese Gründe, welche das Geschwor-
<lb/>nengericht als eine politische Institution den Engländern
<lb/>vorzugsweise theuer machen, sind es, welche in gleicher
<lb/>Beziehung ihm ein viel geringeres Interesse für uns
<lb/>geben: für uns, die wir unsere Richter wählen werden
<lb/>und die wir in allen unseren Departements- und Districts—
<lb/>Verwaltungen unbestechliche Wachen haben, die wir auch
<lb/>erwählen.“ Unter dem Gesichtspunkt der individuel- 
<lb/>len Freiheit erkennt er die Nothwendigkeit der Cri-
<lb/>minaljury an. „Die individuelle Freiheit soll das Product
<lb/>der politischen Freiheit sein, wie diese auch strebt, sie
<lb/>aufrecht zu erhalten. Dies verhängnissvolle Recht über
<lb/>Leben und Tod, so schrecklich in den Händen von Rich- 
<lb/>tern, welche, wie sie das Interesse ihrer Autorität ge- 
<lb/>meinsam machen, vielleicht auch ihre Privatleidenschaften
<lb/>gemeinsam machen: dieses Recht, sage ich, gibt dem
<lb/>Richter einen Einfluss, den man nothwendigerweise ein- 
<lb/>schränken muss. Seht den jungen Magistrat, er zittert
<lb/>zuerst, wenn er über das Loos eines Menschen ent- 
<lb/>scheiden soll; aber wenn er im Justizpalast den Namen
<lb/>eines Grand-criminaliste erlangt hat, findet er kaum einen
<lb/>leichten Unterschied zwischen dem Angeklagten und dem
<lb/>Schuldigen; er schickt zum Tod einen Unglücklichen, den
<lb/>bald die Justiz selbst gcnöthigt ist zu rehabilitiren. Die
<lb/>Gewohnheit wird Routine, die Strenge Fühllosigkeit. Das
<lb/>ist das Unzuträgliche der Ständigkeit. Dies ist einer der
<lb/>Gründe, welche die Geschworneneinrichtung veranlasst
<lb/>haben.“ — Die Trennung zwischen fait und droit verlange
<lb/>keine Geschwornen, da könne man verschiedene Gerichts- 
<lb/>abtheilungen erkennen lassen. — Er resumirt seine An- 
<lb/>sicht dahin: „das politische Interesse der Geschwornen-
<lb/>Einrichlung ist geringer in Frankreich als in England.
<lb/>Das Geschwornengericht ist unentbehrlich in Strafsachen
<lb/>für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der indivi- 
<lb/>duellen Freiheit. Es ist unnütz in Civilsachen, weil dem
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0396.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>392
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Richter hier kein Einfluss möglich ist.“ Noch spricht er
<lb/>an einer Stelle von: „cette belle Institution, que l’Ang-
<lb/>leterre doit ä ma province.“ (Thouret war von Rouen.)

<lb/>In einer späteren Sitzung hatte ein Mitglied gerufen:
<lb/>bevor man verhandle, solle man doch sagen, was eigent- 
<lb/>lich Geschworne seien? Robespierre unternahm es,
<lb/>den Hauptcharakter der Procedur durch Geschworne zu
<lb/>bestimmen. „Setzen Sie an die Stelle jener ständigen
<lb/>Gerichtshöfe, an die wir gewöhnt sind und welche zu- 
<lb/>gleich über die That- und die Rechtsfrage erkennen,
<lb/>Bürger, welche über die Thatfrage entscheiden, und Rich- 
<lb/>ter, welche hernach das Recht anwenden. Schon nach
<lb/>dieser Begriffsbestimmung wird man leicht den grossen
<lb/>Unterschied fassen, welcher zwischen den Geschwornen
<lb/>und den verschiedenen Einrichtungen besteht, die man
<lb/>Ihnen vorschlägt. Die Richter ständiger Gerichtshöfe, be- 
<lb/>kleidet für eine Zeit lang mit der schrecklichen Gewalt
<lb/>zu richten, werden nothwendig einen Standesgeist an- 
<lb/>nehmen, der um so furchtbarer ist, als er durch seine

<lb/>Verbindung mit dem Stolz zum Despotismus wird.-

<lb/>Wenn mein Schicksal von Geschwornen abhängen wird,
<lb/>werde ich mich sicher fühlen, indem ich denke, dass sie
<lb/>in die Gesellschaft zurückkehren. Ich werde nicht mehr
<lb/>den Bürger fürchten, welcher — beschränkt auf Anwen- 
<lb/>dung des Gesetzes — niemals mehr von dem Gesetz
<lb/>sich wird entfernen können. Ich betrachte demnach als
<lb/>eine unbestreitbare Thatsache, dass die Geschwornen die
<lb/>wesentlichste Grundlage der Freiheit sind. Ohne diese
<lb/>Einrichtung kann ich nicht glauben, ich sei frei, mag
<lb/>Ihre Verfassung auch noch so schön sein.“-

<lb/>Röder er: „Das Princip, welches die Einrichtung
<lb/>der Geschwornen verlangt, ist ganz dasselbe, wie das- 
<lb/>jenige, welches will, dass die Gewalt, Gesetze zu machen,
<lb/>immer in den Händen des Volks allein sei und dass dem
<lb/>Volk allein die nationale Freiheit zustehe. Die Macht, die
<lb/>Gesetze anzuwenden, ist unter allen Umständen die Macht,
<lb/>die Gesetze missbrauchen zu können. Sie soll also nicht
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0397.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich. 393

<lb/>den Händen des Volks entzogen werden. — — Es ist
<lb/>demnach erforderlich, dass, wie die „legislateurs“ das
<lb/>Volk repräsentiren, das Volk seine Repräsentanten zu
<lb/>Richtern habe. — — Die Geschwornen sind immer die
<lb/>Repräsentanten des Volks.“ — „Ein Bürger, welcher
<lb/>— Richter über das Leben eines andern Bürgers —
<lb/>nicht oft genug in die Gesellschaft zurückkehrt, kann
<lb/>eine schreckliche Herrschaft üben, entgegen der Gleich- 
<lb/>heit und der Constitution.“

<lb/>Es ward oben erwähnt, dass S i e y e s kurz zuvor
<lb/>eine Schrift über diesen Gegenstand veröffentlicht hatte.
<lb/>In der Debatte ward mehrfach, wie von Petion de
<lb/>Villeneuve, Rüderer, Buzot, Le Chapelier,
<lb/>darauf hingewiesen, insbesondere um den Einwürfen zu
<lb/>begegnen, welche gegen die Civiljury aus der Schwie- 
<lb/>rigkeit der bestehenden Rechte erhoben worden waren.
<lb/>Sieyes sah sich genöthigt, das Stillschweigen zu bre- 
<lb/>chen, das er lange gewahrt hatte. Er gibt seinen Vor- 
<lb/>schlägen eine philosophische Grundlage, wobei die poli- 
<lb/>tische Rücksicht mehr zurücktritt. Er fasst nämlich das
<lb/>Gesehwornengericht als ein Gericht der Standesgenossen
<lb/>auf, — eine Auffassung, die damals überhaupt nicht sel- 
<lb/>ten vorkam, und die man dem englischen Recht ent- 
<lb/>sprechend glaubte, welches doch trial by the country
<lb/>dem trial by the peers entgegensetzt. „Bezüglich allge- 
<lb/>meiner Gesetze muss jeder Bürger in einein gegebenen
<lb/>Falle sagen können: an der Stelle des Angeklagten hätte
<lb/>ich mich nicht so aufgeführt, er hat übel gethan, er ist
<lb/>schuldig. Ebenso bei den Gesetzen, welche besondere
<lb/>Berufe betreffen, müssen die, welche besonders berufen
<lb/>sind, sie zu beobachten und folgeweise sie zu kennen,
<lb/>sagen können: an der Stelle dieses Menschen hätte ich
<lb/>anders gehandelt, er hat sich gegen das Gesetz verfehlt,
<lb/>ist straffällig.“ Sieyes baut hierauf einen weiten Plan,
<lb/>wonach die Listen der Wählbaren (die er conseillers de
<lb/>justice nennen lässt), bis Frankreich von den verschie- 
<lb/>denen coütumes, welche es theilen, gereinigt und ein
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0398.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>neues, vollständiges und einfaches Gesetzbuch für das
<lb/>ganze Königreich erlassen sein wird, gebildet werden
<lb/>sollen aus gens de loi und citoyens qui, recommanda-
<lb/>bles par leurs lumieres et leur sagesse, paraitront aux
<lb/>electeurs propres ä bien remplir les fonctions de con-
<lb/>seillers de justice. Der procureur-syndic, der eine Jury
<lb/>zu bilden hat, soll sie möglichst unter den Standesgenos- 
<lb/>sen des Angeklagten oder der Partheien auswählen, d. h.
<lb/>unter den Bürgern, welche in einer ähnlichen oder ana- 
<lb/>logen Lage der Pflichten, Vermögenslage und gesell- 
<lb/>schaftlichen Stellung sind und welchen darum der gesetz- 
<lb/>liche Character der zu beurtheilenden Fälle besser bekannt
<lb/>sein muss. Diese Geschworncn sollen die That - und
<lb/>Rechtsfrage entscheiden, so dass der Richter nur das
<lb/>Verfahren leitet, die Entscheidung der Jury ausspricht,
<lb/>ohne jede Theilnahme am Spruch selbst. Sie sollen für
<lb/>Criminal- und Civilsachen bestehen.

<lb/>Sieycs’ Vorschlag fand bedeutende Gegner. Na- 
<lb/>mentlich sprach Thourct dagegen. Diese Jury sei keine
<lb/>eigentliche Jury. Sie gebe nicht den Vortheil der Tren- 
<lb/>nung der Gewalten und der Amtsthätigkeiten von Ge-
<lb/>schwornen und Richtern, nicht d i c der That- und Rechts- 
<lb/>entscheidung. Diese Trennung sei indessen das einzige
<lb/>Mittel, durch welches die individuelle Sicherheit gänzlich
<lb/>garantirt werden könne. Sieyes’ Gcschworne unter- 
<lb/>schieden sich in Nichts von den Richtern.

<lb/>Wenigstens einige neue Gesichtspunkte, neben den
<lb/>alten, brachte Garat der Jüngere. Er stellt als Vor- 
<lb/>theile, welche die Nachtheile überwiegen, auf: die Macht
<lb/>der Richter wird schwächer, die der Gerechtigkeit stär- 
<lb/>ker; Vermischung von That- und Rechtsfrage wird ge- 
<lb/>hindert; Keiner wird Richter für sein Leben lang, diese
<lb/>„entsetzliche“ Ungleichheit wird aufhören, Jeder wird
<lb/>Richter, wenn die Reihe an ihn kommt, eine „vollkom- 
<lb/>mene“ Gleichheit wird hergestellt sein; durch Beschäf- 
<lb/>tigung der Bürger mit der „chose publique“ interessirt
<lb/>man sie für diese, drum ist das Geschwornengericht
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0399.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>Quelle des Patriotismus; diese Einrichtung wird die Liebe
<lb/>der Bürger für die Gerechtigkeit vermehren.

<lb/>Tronchet, später einer der Vertheidiger Ludwigs XVI.,
<lb/>sprach sich in sehr kenntnisreicher Rede gegen die
<lb/>Civiljury aus. Leber die Criminaljury äusserte er sich
<lb/>nur kurz. Sie sei nicht unentbehrlich. Die bereits ein- 
<lb/>geführten provisorischen Reformen genügten, das zu
<lb/>sichern, was man der Gesellschaft schulde. Gegen Zu- 
<lb/>lassung von Geschwornen sprach er gerade nicht; jedoch
<lb/>meinte er, eine Vereinigung ständiger Richter sei eine
<lb/>bessere Bürgschaft für die individuelle Freiheit, und
<lb/>die öffentliche Freiheit habe nach Vernichtung der
<lb/>alten Organisation und bei gewählten Richtern nichts zu
<lb/>fürchten.

<lb/>D u p o r t vertheidigte nochmals seinen Plan mit sei- 
<lb/>nen früheren Gründen. „Die That- von der Rechtsfrage
<lb/>trennen, ist schwierig, aber gerecht zu urtheilen ohne
<lb/>jene Trennung, unmöglich. Wenn man mir sagt, diese
<lb/>Trennung lasse sich auch durch Richter vornehmen, so
<lb/>antworte ich, dass man sich also einzig vor dem Namen
<lb/>„Geschworne“ fürchtet. — —- Es ist ein Recht des Volks,
<lb/>es ist ein ewiges unantastbares Recht, die Gewalten sich
<lb/>zu wahren, die es selbst ausüben kann. Nun, es kann
<lb/>die, über Thatsachen zu entscheiden, üben; man muss
<lb/>sie ihm also bewahren.“ — „Die Trennung von That-
<lb/>sache und Recht findet Statt in England und in Amerika;
<lb/>sie wird dort mit Recht als die Schutzwächterin der po- 
<lb/>litischen und individuellen Freiheit betrachtet.“ —

<lb/>Bereits war die Debatte geschlossen, als Garat der
<lb/>Aeltere noch gegen die Geschwornen sich vernehmen
<lb/>liess. „Ich verwerfe, rief er, die Geschwornen auch in
<lb/>Strafsachen. Ich bitte Sie, eine Autorität darüber zu
<lb/>hören. II faut eviter Pignorance des jures pris au hasard.
<lb/>Diese Worte sind nicht von mir, sie sind von Hrn. Tur-
<lb/>got, der sich noc hirn Grab erhebt, um Sie aufzuklären.“

<lb/>Ausser ihm hat sich im Principe nur noch e i n Mit- 
<lb/>glied gegen die Criminaljury ausgesprochen, nämlich
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0400.tif"
                n="396"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>Brillat-Savarin, der Vorurlheile, Rivalitäten fürch- 
<lb/>tet und für Verwerfung der Geschwornen ist als gefähr- 
<lb/>lich in ihrem Wesen, unnütz in ihren Wirkungen und
<lb/>den bestehenden Sitten nicht angemessen. Prugnon
<lb/>brachte eigentlich nur vor, man solle, ehe man berathe,
<lb/>wissen, worüber man berathe, sich nähere Kenntniss über
<lb/>die Einrichtung verschallen.

<lb/>Noch mögen hier die hauptsächlichsten der Aeusse-
<lb/>rungen zusammengestellt werden, welche das Geschwor-
<lb/>nengericht als den Schutz der Freiheit preisen. Aus
<lb/>ihrer Häufigkeit kann man auf den vorzugsweisen Werth
<lb/>schlossen, den man diesem Grunde beilegte. — P e t i o n
<lb/>de Villeneuve: „Es ist gewiss, dass die Einrichtung der
<lb/>Geschwornen nützlich, dass sie kostbar ist für die öf- 
<lb/>fentliche und individuelle Freiheit.“ Antoine beschloss
<lb/>seine Rede mit dem Satze, dass ohne Geschworne es
<lb/>keine freie Verfassung gebe. De St. Martin: „Sülles
<lb/>Geschworne geben? Man könnte eben so gut fragen, ob
<lb/>man will, dass die Verfassung aufrecht erhalten werde. —
<lb/>Wenn wir uns fürchteten, den nothwendigen Schutzwall
<lb/>der Freiheit aufzurichten, so wäre es nicht der Mühe
<lb/>werth, sie zu erobern. — Jene Länder (England und
<lb/>Nordamerika) haben die Geschwornen als das Palladium
<lb/>der Freiheit betrachtet. — Wenn wir Einführung der
<lb/>Geschwornen aufschöben, machten wir uns nicht schuldig,
<lb/>das aufzuschieben, was wir als die Schutzwehr der Ver- 
<lb/>fassung und der Freiheit erkennen?“ ßarnave: „Die
<lb/>Geschwornen sind nothwendig für die Freiheit. — Die
<lb/>Menschen, in Gesellschaft lebend, haben erkannt, dass
<lb/>die stärksten Angriffe gegen die Freiheit durch die rich- 
<lb/>terliche Gewalt gemacht wurden. Um diese zu brechen,
<lb/>hat man die Geschwornen eingeführt.“ Desuieuniers:
<lb/>„Die Einrichtung der Geschwornen in Strafsachen ist die
<lb/>festeste Grundlage der öffentlichen und individuellen Frei- 
<lb/>heit.“ Buzot: „Ich glaube, dass ohne die Einführung
<lb/>der Geschwornen es keine Gerechtigkeit und keine Frei- 
<lb/>heit gibt.“ Malouet betrachtet die Jury als den Wall
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0401.tif"
                n="397"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>des Geschwornengerichts in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>der Yolksfreiheit und als seine sicherste Stütze gegen die
<lb/>Eingriffe der Autorität des Fürsten. —

<lb/>Am 30. April 1790 schloss die Debatte. Sieyes’Plan
<lb/>kam gar nicht zur Abstimmung. Die Frage sprach bloss
<lb/>von Geschwornen und man sah es als selbstverständlich
<lb/>an, dass dies die englisch-nordamerikanische Jury — vor- 
<lb/>behaltlich Verbesserungen daran — sei. Die Frage, ob in
<lb/>Strafsachen Geschworne eingeführt werden sollten, ward
<lb/>mit sehr grosser Mehrheit und unter dem Beifall des gan- 
<lb/>zen Saales angenommen; die Frage wegen der Geschwor- 
<lb/>nen in Civilsachen verworfen.

<lb/>Das Ergebniss dieser geschichtlichen Darstellung scheint
<lb/>mir Nachstehendes zu sein. Gemäss jener ganzen Zeitrich- 
<lb/>tung, mit Beiseitesetzung des Gewordenen und Besonderen
<lb/>sich mit gewissen allgemeinen aphoristischen Ideen zu tra- 
<lb/>gen, sind die Franzosen auf die England eigenthümliche
<lb/>Anschauungsweise des Geschwornengerichts, auf sein orga- 
<lb/>nisches Verhältniss zu der staatlichen Einrichtung und dem
<lb/>Volksleben nicht eingegangen. Sie haben es rein äusser-
<lb/>lich aufgclässt und ihm, dem bei ihnen die geschichtliche
<lb/>Grundlage abging, aus den damals herrschenden Ideen eine
<lb/>Grundlage geschaffen, die ihm zum grossen Theil fremd
<lb/>ist und sein inneres Wesen verändert.

<lb/>Ein näheres Eingehen hierauf liegt nicht im Zwecke
<lb/>dieses Aufsatzes. Es sollen nur kurz obige beide Haupt- 
<lb/>gründe, die für Einführung des Geschwornengerichts gel- 
<lb/>tend gemacht wurden, beleuchtet werden.

<lb/>Was den theoretischen Grund betrifft, so zogen in
<lb/>England zwar allerdings politische Theoretiker eine Parallele
<lb/>zwischen der Theilnahme des Volks am Gericht— Jury —-
<lb/>und zwischen seiner Theilnahme an der Gesetzgebung —
<lb/>im Hause der Gemeinen. Der gewöhnlichen Auffassung des
<lb/>Geschwornengerichts in England ist aber diese Ansicht
<lb/>fremd. Dort ist die Natur des Geschwornen-Wahrspruchs
<lb/>als Spruch der Gemeinde noch nicht verschwunden. Das
<lb/>Vaterland, die country ist es, welche über die Schuld

<lb/>firü. Zeitschr. f, Rechlsw. XXV. ßd. Jll. Bft, 07
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0402.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>Büchner, die Einführung etc.
</p>
            <p>

               <lb/>und Nichtschuld entscheidet. In Frankreich ist an die Stelle
<lb/>hiervon der Begriff des Volks getreten. Während mit
<lb/>der englischen counlry sich keinerlei politische Begriffe
<lb/>verbinden, ist dies mit dem Volk der französischen An- 
<lb/>schauung das Gegentheil. Das Volk, als souverain, als der
<lb/>Sitz aller Gewalten, ist nach Verwerfung der Theilung der
<lb/>Gewalten, in der Theorie ebenso ein Despot geworden, als
<lb/>in den absoluten Monarchien der Fürst. Die Grenzen zwi- 
<lb/>schen der richterlichen Gewalt und den anderen Tätigkei- 
<lb/>ten der Staatsgewalten werden unsicher, schwinden, und
<lb/>so wird der Weg gebahnt zu Theorien, wie von der All- 
<lb/>macht der Geschwornen und ihrem Begnadigungsrecht.

<lb/>Der andere mehr praktische Grund ist England gleich- 
<lb/>falls nicht fremd. Gerade die Zeit vor der Einführung der
<lb/>Jury in Frankreich hat vorzugsweise betont, sie sei der
<lb/>Schutz der individuellen und politischen Freiheit. Und zwar
<lb/>kamen die Engländer zu diesem Ergebniss nicht auf ab- 
<lb/>stracte Gründe hin, sondern sie erprobten es in der Stunde
<lb/>der Gefahr. Auch jetzt noch zeigt sich in England bei
<lb/>politischen Processen, dass man in den unabhängigen Ge- 
<lb/>schwornen im Gegensatz zu den königlichen Richtern eine
<lb/>Bürgschaft der Freiheit findet. Allein diese Rücksicht ist
<lb/>nicht die Grundlage des Instituts. Sie ist nur eine
<lb/>gelegentliche, bei Press- und politischen Processen,—
<lb/>und diese kommen in England äusserst selten vor. Die
<lb/>geschichtliche Entwicklung, das Vorhandensein einer Civil-
<lb/>jury, die mit Politik in keinem Zusammenhang steht, das
<lb/>Behandeln der Civil- und Criminaljury als ein Institut mit
<lb/>gleicher Geschichte, denselben Geschwornen, weist von
<lb/>jener politischen Rücksicht eher ab, als darauf hin. Der
<lb/>Gegensatz zwischen Geschwornen und rechtsgelehrten Rich- 
<lb/>tern, den die Franzosen zu einem allgemeinen Princip und
<lb/>zur Grundlage ihres Geschworneninslitnts gemacht haben,
<lb/>besteht im Allgemeinen in England nicht, wo man vielmehr
<lb/>in dem Zusammenwirken der Geschwornen und Rich- 
<lb/>ter einen Hauptgrund findet für das Vertrauen und die
<lb/>Verehrung, welche allgemein die Jury in England geniesst.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0403.tif"
             n="399"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0403"/>
         <div xml:id="d8181e38677"
              ana="scope_-_399-417"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die wichtigsten neuen organischen Gesetze Niederlands, Wahl-, Provinzial- und Gemeindeordnungen in gedrängter Uebersicht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Neustätter, M.">mitgetheilt von Herrn Dr. M. Neustätter, Advokat in Amsterdam</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Neustätter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands etc. 399
</p>
            <p>

               <lb/>Die wesentlich politische Motivirung des Geschwornen-
<lb/>gerichts in Frankreich ist auf dessen Geschichte und Ent- 
<lb/>wicklung von dauerndem Einfluss gewesen, und auch auf
<lb/>Deutschland sind diese Nachtheile zum Theil übergegangen.

<lb/>XIX.

<lb/>Die wichtigsten neuen organischen Gesetze Nie- 
<lb/>derlands, Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-
<lb/>Ordnungen in gedrängter Uebersicht mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. ÜI. Neuitdtter,

<lb/>Advokat in Amsterdam.
</p>
            <p>

               <lb/>Von den zahlreichen organischen Gesetzen, welche
<lb/>die neue Verfassung von 1848 hervorgerufen und noch
<lb/>hervorruft, führen wir den Lesern dieser Zeitschrift zu- 
<lb/>erst die in obiger Rubrik bezeichnten vor, und zwar
<lb/>zusammen, da sie gcwissermassen ein cohärentes Ganze
<lb/>und die Fundamente der neuen Verwaltungsorganisation
<lb/>in Niederland bilden. Sie zeigen deutlich, welche Mühe
<lb/>der Gesetzgeber genommen, um die lange systematisch
<lb/>eingeschläferte Theilnahme seiner Bürger an den öffent- 
<lb/>lichen Interessen wieder zu erwecken und deren Bele- 
<lb/>bung zum Wohle des Staates in seinen verschiedenen
<lb/>Theilen zu veranlassen. Wir betrachten zuerst

<lb/>A. Das Wahlgesetz (1850). Es behandelt im
<lb/>ersten Abschnitte (Art. 1 — 70) das Wahlrecht, im
<lb/>zweiten (Art. 71 — 117) die Ernennung von Abgeord- 
<lb/>neten zur ersten und zweiten Kammer, sowie das Schema
<lb/>ihres Austrittes, und schliesst mit einigen transitiven Be- 
<lb/>stimmungen (Art. 118—123), worauf noch Tabellen
<lb/>und Modelle als Beilagen folgen.

<lb/>Unterabtheilungen des ersten Abschnittes sind: §. 1. Die
<lb/>Wähle r. Die zur zweiten Kammer müssen Einwohner
<lb/>des Reiches sein, die der Provinz daselbst Domicil, sowie

<lb/>27«'
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0404.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400 Neustätter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands,

<lb/>die Gemeindewähler in dieser haben. Ueberdiess wird
<lb/>erfordert, dass sämmtliche Wähler Niederländer (durch
<lb/>Geburt oder Naturalisation), volljährig, im Vollgenuss der
<lb/>Civil- und Staatsbürgerrechte sind und den Census be- 
<lb/>zahlen. Dieser ist in annexen Tabellen bestimmt und
<lb/>wechselt je nach den Localitäten von 20 bis 112 fl.
<lb/>jährlicher directer Steuer (die Verfassung schrieb als
<lb/>Minimum fl. 20 und als Maximum höchstens fl. 160 vor).
<lb/>Der Census der Gemeindewähler ist bedeutend geringer
<lb/>und wird vom Gemeindegesetz vorgeschrieben, bei wel- 
<lb/>cher Gelegenheit wir darauf zurückkommen. Art. 2 defi-
<lb/>nirt die erwähnten Eigenschaften, wovon wir nur berüh- 
<lb/>ren, dass Domicil im Reiche oder dessen Colonien wäh- 
<lb/>rend der letzten achtzehn (worein die II. Kammer die
<lb/>ursprünglich vorgeschlagenen zwölf verwandelt hat) Mo- 
<lb/>nate erfordert wird, einjähriges in der Provinz oder Ge- 
<lb/>meinde für actives Wahlrecht zu Provinzialständen und
<lb/>Gemeinderäthen. Directe Steuer der Frau und minder- 
<lb/>jährigen Kinder zählt zum Census des Mannes oder Vaters,
<lb/>letztere nur, wenn er Nulzniesser des Besteuerten ist.

<lb/>Gerichtliche Cessionäre sind ohne Wahlrecht, so lange
<lb/>sie nicht ihre Schulden völlig abgetragen haben, lieber
<lb/>Fallirte schweigt das Gesetz. Da die Insolventen (union)
<lb/>bereits der Mangel an Vollgenuss der Rechte ausschliesst
<lb/>und Concordaten als rehabilitirt zu betrachten sind.

<lb/>§. 2 spricht über die Wählerlisten. Der executive
<lb/>Theil der Gemeindebehörden empfängt jährlich die direc-
<lb/>ten Steuerrollen von den Einnehmern vor dem 15. Februar,
<lb/>fasst hiernach sowie nach den Angaben der Steuerpflich- 
<lb/>tigen am 15. März drei Listen der Wähler für die zweite
<lb/>Kammer, die Provinzialstaaten und den Gemeinderath ab.
<lb/>Diese Listen enthalten die Namen der acliv wahlberech- 
<lb/>tigten Einwohner der Gemeinde, welche nicht auf den
<lb/>Listen anderer Gemeinden verkommen, ferner Vornamen,
<lb/>Ort und Datum der Geburt (Datum der Naturalisation)
<lb/>und den Betrag, den er zu jeder directen Steuer con-
<lb/>tribuirt, sowie die Orte, an denen er steuerpflichtig ist.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0405.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provincial- und Gemeinde-Ordnungen. 401

<lb/>Militärs gelten als Einwohner ihrer Garnison. Die Listen
<lb/>werden alfigirt, vierzehn Tage auf der Gemeindekanzlei
<lb/>zu allgemeiner Einsicht niedergelegt, wovon öffentliche
<lb/>Anzeige geschieht. (In grösseren Städten werden sie
<lb/>überdies gedruckt und käuflich gestellt.)

<lb/>Die Art. 11—29 beschreiben die Declamatio n.
<lb/>Jeder Wähler im Wahlbezirke bei Gemeindewahlen oder
<lb/>in der Gemeinde kann nämlich gegen obige Listen re-
<lb/>clamiren: 1) wenn sein Name oder der eines anderen
<lb/>Wahlberechtigten nicht oder nicht gehörig auf denselben
<lb/>figurirt; 2) wenn der Name eines Unberechtigten oder
<lb/>Unbefähigten darauf vorkömmt. Die Reclamation erfolgt
<lb/>in einer Schrift, von Beweisstücken begleitet, an den
<lb/>Gemeinderath binnen vierzehn Tagen nach der Veröffent- 
<lb/>lichung der betr. Listen. Derjenige, dessen Exclusion
<lb/>beantragt wird, erhält hiervon durch den Gemeindesecretär
<lb/>innerhalb vierundzwanzig Stunden schriftliche Anzeige, kann
<lb/>auf der Kanzlei die betr. Papiere einsehen und eine
<lb/>schriftliche Widerlegung einreichen. Der Gemeinderath
<lb/>entscheidet molivirt zwischen dem 8. und 14. Tage nach
<lb/>der Eingabe; findet er sie begründet, so revidirt er die
<lb/>Listen demgemäss und theilt seinen Spruch den Inter- 
<lb/>essenten mit. Abweichende Disposition significirt ein Huis-
<lb/>sier dem Reclamanten. Die Interessenten haben einen Termin
<lb/>von 8 Tagen zur Berufung an das Bezirksgericht ohne An- 
<lb/>waltszwang. In oben mit 1) bezeichnelen Fällen concludirt
<lb/>die Staatsanwaltschaft binnen 5 Tagen, und fällt das Ge- 
<lb/>richt binnen drei Tagen darauf das Urtheil. In den Fäl- 
<lb/>len 2) ist der Gang formeller: Signification der Eingabe
<lb/>und betreffenden Documente binnen drei Tagen, nachdem
<lb/>die Beschwerde eingereicht ist an den Interessenten
<lb/>(Appellation oder Appellanten); Depot der Originalsig-
<lb/>nification auf der Gerichtskanzlei. Facultative Gegenschrift
<lb/>der Widerpartei mit Beweisstücken innerhalb acht Tagen.
<lb/>Darnach Gonclusion und Urtheil wie oben. Gegen die Ur-
<lb/>theile der Bezirksgerichte ist Cassation an den hohen
<lb/>Rath zulässig, lediglich wegen Verletzung oder verkehrter
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0406.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Neust ätter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands,

<lb/>Anwendung des Gesetzes. Sie erfordert weder Depot noch
<lb/>Zahlung der Geldbusse, und steht der Gegenpartei auch
<lb/>frei, selbst wenn sie beim Bezirksgericht von ihrer Be-
<lb/>fugniss zur Gegenschrift keinen Gebrauch gemacht. Auch
<lb/>der Generalprocurator kann im Interesse des Gesetzes
<lb/>selbstständig Cassation beantragen ohne Einfluss auf die
<lb/>Rechte der Parteien. Die Termine sind länger, wir über- 
<lb/>gehen sie nebst den andern Vorschriften für die Be- 
<lb/>handlung und bemerken nur noch einige Hauptprincipien,
<lb/>die wir in Gemeinde- und Provinzialgesetzen gleichfalls
<lb/>linden, nämlich: die Reclamationen halten die Wahlen
<lb/>nicht auf, annulliren ebensowenig die Listen (welche
<lb/>mit 25. August definitiv geschlossen werden, einendirt
<lb/>nach den unwiderruflichen Entscheidungen}, sind tax- und
<lb/>sportelfrei, während die Gebühren der Huissiers etc. je
<lb/>nach Staat, Provinz, Gemeinde oder Interessen ganz
<lb/>oder theilweise zu zahlen sind. Die definitiven Listen
<lb/>werden abschriftlich an die betreffenden Behörden der
<lb/>Hauptwaldbezirke oder Nebenbezirke eingesendet, jährlich
<lb/>im Februar revidirt, und dann die Namen der Gestriche- 
<lb/>nen besonders dabei veröffentlicht.

<lb/>§. 3. Das Wählen: Dieser §. regelt die Vorbe- 
<lb/>reitung und Ausführung der Wahl, welche Operation den
<lb/>Gemeindebehörden obliegt, bietet übrigens nichts beson- 
<lb/>ders Erhebliches, wesshalb wir zum zweiten Ab- 
<lb/>schnitt übergehen, der sich ebenfalls in 3 §§. theilt.

<lb/>Zweiter Abschnitt, §. I. Von de n Abge- 
<lb/>ordneten zur ersten Kam m e r: Sie müssen Nie- 
<lb/>derländer, im Vollgenuss der Civil- und Staatsbürger-
<lb/>rechte, 30 Jahre alt sein und zu den Höchstbesteuerten
<lb/>in den directen Quoten gehören. Die Listen der Wähl- 
<lb/>baren werden vor dem 15. April von den Depulirten Staaten
<lb/>jeder Provinz nach den Angaben der Bürgermeister und
<lb/>Interessenten dermassen gemacht, dass auf 3000 Ein- 
<lb/>wohner Einer wählbar ist; sie enthalten dasselbe wie
<lb/>die im vorigen Abschnitte erwähnten Wählerlisten, werden
<lb/>spätestens Ende April im Staatscourant und einer Pro-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0407.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen. 403

<lb/>vinzialzeitung publicirt und am 8. Juni definitiv geschlos- 
<lb/>sen. Rec 1 a ma t i on steht jedem Niederländer zu, der
<lb/>im Vollgenusse bürgerlicher und politischer Rechte ist,
<lb/>und zwar wie gegen die Wählerlisten in zwei Fällen,
<lb/>auch unterliegt sie denselben Formalitäten, und gleichem
<lb/>Instanzenzug, der jedoch mit deputirten Staaten beginnt.
<lb/>Hieraus entstehende Veränderungen werden von dem de- 
<lb/>finitiven Abschluss unmittelbar in den Listen bemerkt,
<lb/>sodann auch in den angegebenen Blättern* Der Minister
<lb/>des Innern erhält Copie der definitiven Listen. Die Pro- 
<lb/>vinzialstaaten wähle n, und zwar jährlich am zweiten
<lb/>Dinstag des Monates Juli, an die Stelle derjenigen, welche
<lb/>mit nächstem September austreten, innerhalb dreissig Ta- 
<lb/>gen zur Ergänzung von Vacaluren, und bei Auflösung
<lb/>der ersten Kammer binnen vierzig Tagen nach der Dati-
<lb/>rung des Auflösungsdecretes. J) Der Gewählte empfängt
<lb/>gegen Recepisse von den deputirten Staaten einen Aus- 
<lb/>zug des Wahlprotocolles als Beglaubigungsurkimde, meldet
<lb/>binnen einer Frist von drei Wochen zurück, ob er die
<lb/>Wahl annimmt. Stillschweigen wird als Ablehnung be- 
<lb/>trachtet und dann, oder binnen 14 Tagen bei schrift- 
<lb/>licher Anzeige der Ablehnung, zu einer neuen Wahl
<lb/>geschritten. Ausser der Beglaubigungsurkunde reichen
<lb/>die Abgeordneten auch einen Auszug aus den Steuer- 
<lb/>rollen nebst Verzeichniss der von ihnen bekleideten
<lb/>öffentlichen Aemter bei der Kammer ein. Sie können jeder- 
<lb/>zeit ihre Entlassung nehmen, während der Session bei
<lb/>der Kammer, ausser derselben beim Minister des Innern,
<lb/>welcher im ersten Falle durch die Kammer hiervon be- 
<lb/>nachrichtigt wird, um eine neue Wahl auszuschreiben.
<lb/>Verliert ein Mitglied seine Wahlfähigkeit, oder muss es
<lb/>sich z. ß. (wegen Beförderung im Staatsdienst) einer
<lb/>Wiederwahl unterwerfen, so zeigt er diess mit Angabe
<lb/>der Gründe der Kammer an. Binnen 30 Tagen erfolgt
<lb/>dann eine Neuwahl.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der König kann auch eine der Kammern auflösen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0408.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>304 Neustätter, wichtigste neue Organ. Gesetze Niederlands,

<lb/>§. 2. Von den Abgeordneten zur zweiten
<lb/>Kammer: Gleiche Erfordernisse wie bei der ersten
<lb/>Kammer, jedoch kein Census. Eine angeheftete Tabelle
<lb/>theilt das Reich in Wahlbezirke und bestimmt die Anzahl
<lb/>der in jedem Bezirke zu wählenden Mitglieder. Sie wird
<lb/>alle 5 Jahre revidirt. Nebenbezirke weist der Minister
<lb/>des Innern nach Vernehmung der Deputirten Staaten an.
<lb/>Die Wahlen geschehen den zweiten Dinstag im Monate
<lb/>Juli (also einen Monat früher als die zur ersten Kam- 
<lb/>mer). Wie bei der ersten werden auch bei der zweiten
<lb/>Kammer Yacaturen binnen 30 Tagen ergänzt, und finden
<lb/>neue Wahlen bei Auflösung innerhalb vierzig Tagen nach
<lb/>dem Datum des betr. Decreles statt. In Neben - und
<lb/>Hauptbezirken wird an demselben Tage gewählt. Beim
<lb/>ersten Scrutin wird absolute Majorität der Votirenden
<lb/>erheischt. Insoweit diese nicht erlangt ist, Nachwahl mit
<lb/>relativer. Sind dann die Stimmen gleich, so wird der
<lb/>Aelteste als gewählt betrachtet und entscheidet das Loos
<lb/>bei gleichem Alter. Candidaten der Nachwahl sind zwei- 
<lb/>mal so viele Personen als gewählt werden, auf welche
<lb/>sich die meisten Stimmen vereinigten, oder mehr wenn
<lb/>die Stimmen ein anderes Verhältniss gaben. Diese Can-
<lb/>didatenliste wird an die Gemeindebehörden und von die- 
<lb/>sen mit Stimmzetteln an die Wähler expedirt, um in
<lb/>vierzehn Tagen Nachwahl zu halten. Analoge Forma- 
<lb/>litäten wie für die Mitglieder der ersten Kammer
<lb/>hinsichtlich Anzeige, Annahme, Beglaubigung, Entlas- 
<lb/>sung u. s. w.

<lb/>§. 3. Vom Schema für den Austritt v o n
<lb/>Mitgliedern der ersten und zweiten Kammer.
<lb/>Wir begegnen hier einer Wiederholung der Verfassungs- 
<lb/>artikel , wonach ein Drittheil der ersten alle drei, die
<lb/>Hälfte der zweiten alle zwei Jahre abtritt, nebst Anwei- 
<lb/>sung der Yertheilung (des Schemas), welches bei Auf- 
<lb/>lösung wieder von vornen an wirkt. Das Schema wird
<lb/>durch das Loos ergänzt, und Vacanzen nach einem allge- 
<lb/>meinen Principe nur für deren Dauer ergänzt.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0409.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>Die transitorischen Bestimmungen übergehen
<lb/>wir als zur Zeit ohne Interesse.

<lb/>B. Das Provinzialgesetz (1850) behandelt
<lb/>in zwei Abschnitten die Zusammensetzung und Macht der
<lb/>Provinzialstaaten, welche nebst den transitiven Bestim- 
<lb/>mungen 181 Artikel enthalten, und mit einer Tabelle
<lb/>schliessen, welche die Zahl der in jedem Hauptbezirk zu
<lb/>Wählenden anführt.

<lb/>Jeder Abschnitt zerfällt in Kapitel, welche wir der
<lb/>Reihenfolge nach summarisch betrachten; die Unlerab-
<lb/>theilung in §§. kann hierbei näherer Aulführung ent- 
<lb/>behren.

<lb/>Erster Abschnitt. (Zusammensetzung). Cap. I.:
<lb/>Allgemeine Bestimmungen: Die Provinzialstaaten bestehen
<lb/>aus dem Commissär des Königs (früher Gouverneur) als
<lb/>Präsident, einem Grelfier und den Mitgliedern, deren
<lb/>Zahl je nach der Bevölkerung (z. B. von 80 in Süd- 
<lb/>holland, bis zu 35 in Drenthe) für jede Provinz fest- 
<lb/>gesetzt ist.

<lb/>Cap. II.: Von den Mitgliedern der Provinzialstaaten
<lb/>(Wahl, positive und negative Erfordernisse, Schema ihres
<lb/>Austrittes, Reise- und Diätengelder). Synonyme oder
<lb/>analoge reglementäre Dispositionen über Wahl, Wieder-,
<lb/>Doppel-, Ergänzungswahl etc., welche unsere Leser be- 
<lb/>reits vom Wahlgesetze kennen. Wahltag ist der zweite
<lb/>Dinslag im Mai, Austritt im Monate Juli. Deputirte Staa- 
<lb/>ten setzen in den erforderlichen Fällen den ausserge-
<lb/>wöhnliohen Wahltag fest; ihnen werden auch die Be- 
<lb/>dankungen zugesendet. Positive Requisiten sind:
<lb/>Niederländerschaft, Vollgenuss bürgerlicher und politischer
<lb/>Rechte, Ansässigkeit oder Hauptdomicil (hoofd verblyf-
<lb/>plaats) in der Provinz und Alter von fünfundzwanzig
<lb/>Jahren. Definition dieser Eigenschaften synonym der für die
<lb/>Wähler im Wahlgesetz berichteten. Negative Erfordernisse:
<lb/>locale innerhalb des Bezirks die Wahlen nicht präsidirt zu
<lb/>haben; oder allgemeine: keine Verwandt- oder Schwä- 
<lb/>gerschaft im ersten Grade mit Collegen, in welchem Falle
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0410.tif"
                n="406"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0410"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406 Neustälter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands,
</p>
            <p>

               <lb/>der Aeltere als gewählt betrachtet wird. Wer diese Bande
<lb/>n a ch der Wahl knüpft, nimmt bis zur normalen Frist seines
<lb/>Austritts an den Sitzungen Theil. Tod der betr. Frau löst die
<lb/>Verschwägerung auf. Ferner dürfen die Mitglieder nicht
<lb/>sein: Mitglieder der ersten Kammer, der General - oder
<lb/>anderer Provinzialstaaten, Minister, Commissäre des Kö- 
<lb/>nigs, Provinzialbeamte oder der Provinz comptable Geist- 
<lb/>liche. Sie dürfen in Rechtsangelegenheiten der Provinz
<lb/>weder als Advokaten noch als Anwälte (procureurs)
<lb/>fungiren. Im entgegengesetzten Fall hören sie auf zu
<lb/>den Provinzialstaaten zu gehören und findet binnen zwei
<lb/>Monaten Neuwahl statt. — Alle drei Jahre (am ersten
<lb/>Dinstag im Juli) tritt die Hälfte ab, ist jedoch wieder
<lb/>wählbar. Ein besonderes Gesetz regelt Diäten und Reise- 
<lb/>gelder der ausserhalb des Sitzungsortes Wohnenden so- 
<lb/>wie das Schema. Hinsichtlich dessen Ergänzung durch
<lb/>das Loos und der Vacanzen dieselben Vorschriften wie
<lb/>im Wahlgesetze für die Generalstaaten.

<lb/>Cap. III.: Vom C o ni m i s s ä r des Königs.

<lb/>Die Verfassung bezeichnet seine Stellung als Vollzieher der
<lb/>königlichen Befehle, Aufseher über die provinzialstaat- 
<lb/>lichen Handlungen, Präsident von Provinzial- und der Depu-
<lb/>lirlen Staaten Versammlungen und gibt ihm in letzterer
<lb/>Stimme. Das vorliegende Gesetz wendet mit theilweiser
<lb/>Wiederholung diese Prinzipien auf folgende Art an: Er hat
<lb/>im Sitzungsorte sein festes Domicil, hat berathende Stimme
<lb/>in der Versammlung der Provinzialstaaten, stimmt bei den
<lb/>Deputirlen Staaten nicht mit in Angelegenheiten, welche
<lb/>ihn als Mandatar, oder auch ihn, seine Gattin, Bluts- und
<lb/>Seitenverwandte persönlich betreffen; er unterzeichnet alle
<lb/>Akte der Provinzial- und Deputirten Staaten, empfängt
<lb/>und eröffnet die an sie adressirten Papiere, bringt die- 
<lb/>selben sogleich zur Tafel, ausser wenn das Geschäfts- 
<lb/>reglement Expedition an Einzelne Mitglieder (Specialitä-
<lb/>ten oder Comittes) verordnet, sorgt für die Ausführung
<lb/>der von den Staaten darüber erlassenen Verfügungen.
<lb/>In dringenden Fällen prüft er die Papiere selbst pro-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0411.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>visorisch, ehe er sie vorlegt, kann hierzu von allen der
<lb/>Provinz subordinirten Beamten und Behörden Aufklärungen
<lb/>requiriren, und macht hiervon in der nächsten Sitzung
<lb/>Meldung. Ferner hat er das Mandat, sämmtliche Verfü- 
<lb/>gungen und Entscheidungen der Provinzial- und Depu-
<lb/>tirten Staaten zu vollziehen, was er bei denjenigen unter- 
<lb/>lässt, welche seiner Ansicht nach als den Gesetzen oder allge- 
<lb/>meinen Interessen widersprechend vom König suspendirt oder
<lb/>annullirt werden können, was er den betr. Staaten in- 
<lb/>nerhalb vierundzwanzig Stunden nach Abfassung einer
<lb/>derartigen Entscheidung mittheilt. Trifft nun in dreissig
<lb/>Tagen danach weder Suspension noch Annuliirung Seitens
<lb/>des Königs ein, so muss die betr. Provinzialverordnung
<lb/>u. dergl. vorn Commissär in Vollzug gesetzt werden.
<lb/>Processe, worein die Provinz verwickelt ist, fingiren ihn
<lb/>als Kläger und Verklagten, Uriheile und Erkenntnisse
<lb/>werden für oder gegen ihn ausgesprochen und voll- 
<lb/>streckt. Die Oberaufsicht über die Provinzialkanzlei ist
<lb/>ihm überwiesen; das Kanzleipersonale mit Ausnahme des
<lb/>Greffier wird auf seinen Vorschlag von Depufirten Staa- 
<lb/>ten ernannt, suspendirt und entlassen. Bei Verhinderung
<lb/>ersetzt ihn ad interim in Abwartung eines königlichen
<lb/>Decretes das bejahrteste anwesende Mitglied der Depu- 
<lb/>taten Staaten.

<lb/>Cap. IV.: Vom Greffier. Dieselben positiven Re- 
<lb/>quisiten als für die Mitglieder der Provinzialstaaten und festes
<lb/>Domicil ain Silzungsorte. Die negativen sohliessen Bluts- oder
<lb/>Anverwandte des Commissärs und der Mitglieder von De- 
<lb/>putaten Staaten im I. und II. Grade aus, verbieten ihm
<lb/>ferner Cumulation mit einem Staats- oder Provincialand,
<lb/>Bekleidung eines Postens bei Wasserbehörden (water-
<lb/>shefs) innerhalb seiner Provinz, als Professor, Lector,
<lb/>Lehrer, Notar und Anwalt, endlich die Ausübung der
<lb/>Advocatenpraxis. Ueberdiess darf er sich weder direct
<lb/>noch indirect an Pacht, Lieferung und Submission von
<lb/>der Provinz betheiligen. Letztere ernennen ihn aus drei
<lb/>Candidaten, welche Deputirte Staaten für diese Stelle
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0412.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>408 Neustätter, wichtigste neueorgan. Gesetze Niederlands,

<lb/>vorschlagen, sie entlassen ihn auch auf deren Antrag
<lb/>und fassen seine Instruction ab. Der Greffier leistet in
<lb/>der Versammlung von Deputaten Staaten in Händen des
<lb/>Commissärs Eid oder Gelöbniss, welche ihn auf Gesetz
<lb/>und Instruction verpflichten, assistirt Commissär und De- 
<lb/>putate Staaten in der Verwaltung, und unterzeichnet
<lb/>sämmtliche Provinzialverfügungen u. dergl.

<lb/>Caput V.: Von den Mitgliedern der Depu- 
<lb/>taten Staaten. (Deren Ernennung, positive und ne- 
<lb/>gative Erfordernisse, Austritt und Besoldung). Sie bilden
<lb/>ein Comitö, welches die Provinzialstaaten aus ihrer Milte
<lb/>nach Eröffnung ihrer Session wählen. Ihre Anzahl ist sechs,
<lb/>in Drenthe nur vier. Zwischenwahlen, Annahme u. dergl.
<lb/>unterliegen Bestimmungen, mit den bekannten analog. Als
<lb/>Mitglieder der Provinzialstaaten müssen sie deren bereits
<lb/>oben verzeicbneten Erfordernissen entsprechen und treten
<lb/>sie ab, sobald sie dieser Versammlung nicht mehr ange- 
<lb/>hören. Ueberdiess dürfen sie weder einander noch dem
<lb/>Commissär bluts- oder anverwandt im III. Grad inclusive
<lb/>sein. Was mit der Stelle des Greffier incompatibel, ist
<lb/>es auch mit der ihrigen. Bei Rechnungsablagen von comp-
<lb/>tabelen Anstalten, zu deren Verwaltung sie gehören,
<lb/>müssen sie aus der Sitzung wegbleiben, sonst aber re- 
<lb/>gelmässig kommen. Nachlässigkeit in Letzterem kann
<lb/>Suspension vom Amte Seitens ihrer Collegen, und De-
<lb/>stitution Seitens der Provinzialstaaten bewirken, womit
<lb/>auch der Gehalt verfällt. Gleiches tritt ein, wenn sie dem
<lb/>Verbote zuwider handeln und sich direct oder indirect
<lb/>mit Submission etc. einlassen. Ihr Amt dauert sechs
<lb/>Jahre, alle drei Jahre am ersten Dinsfag im Juli tritt
<lb/>die Hälfte ab, ist jedoch wieder wählbar. Betreffs Schema,
<lb/>Loos und Vacanzen die bekannten Regeln. Die Hälfte
<lb/>ihrer Besoldung wird massirt und als Präsenzgelder pro
<lb/>rata unter die Anwesenden vertheilt. Die in Commissio- 
<lb/>nen abwesend sind, gelten für anwesend.

<lb/>Cap. VI.: Von der Versammlung der Pro- 
<lb/>vinzial- und Deputirten Staaten. Die ersteren
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0413.tif"
                n="409"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0413"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen. 409

<lb/>sitzen in den Hauptstädten der Provinz. Jährlich zwei
<lb/>ordentliche Sessionen, die am ersten Dinstag von Juli
<lb/>und November ohne vorhergehende Einberufung begin- 
<lb/>nen, und wenn die Staaten nicht das Gegentheil bestim- 
<lb/>men, wenigstens 14 Tage dauern. Der König kann in
<lb/>ausserordentlichen Fällen andere Versammlungsorte vor- 
<lb/>schreiben und beruft ausserordentliche Session durch den
<lb/>(ad hoc delegirten) Commissär sowohl für Interimswahlen
<lb/>als sonstige Angelegenheiten. Ausserordentliche Sessionen
<lb/>behandeln ausschliesslich Gegenstände ihrer Zusammen- 
<lb/>berufung.

<lb/>Nun folgen einige ordnungsreglerncntäre Artikel, wo- 
<lb/>nach der Commissär sämmtliche Sessionen eröffnet und
<lb/>schliesst, diese sich auf höchstens vierzehn Tage proro-
<lb/>giren dürfen; die Sitzungen sind öffentlich, auf Vorschlag
<lb/>eines Zehnttheils der anwesenden Mitglieder werden die
<lb/>Thüren geschlossen, worauf die Versammlung für öffent- 
<lb/>liche oder geheime Sitzung entscheidet, über daselbst zu
<lb/>berathende Gegenstände auch Beschluss fassen kann; zu- 
<lb/>erst werden die Beglaubigungsschreiben geprüft, angenom- 
<lb/>men oder ungültig erklärt u. s. vv. — Die Mitglieder stim- 
<lb/>men nach eigner Ueberzeugung (keine Aufträge), sind we- 
<lb/>gen Aeusserungen und Abstimmung unverletzlich. Zur
<lb/>Berathung und Beschlussfassung wird Anwesenheit der
<lb/>Hälfte gefordert, absolute Majorität der Votanten. Bei
<lb/>Stimmengleichheit Verweisung an die folgende Sitzung,
<lb/>und falls hier abermals die Stimmen sich ausgleichen,
<lb/>der Antrag als verworfen betrachtet. Mündliche Abstim- 
<lb/>mung und mit Namensaufruf; bei Wahlen und Designa- 
<lb/>tionen schriftliche ohne Unterzeichnung der Bulletins. Der
<lb/>Präsident wählt alsdann nur Mitglieder zur Leitung und
<lb/>öffentlichen Bekanntmachung des Scrutins. So viele Per- 
<lb/>sonen zu wählen oder anzuweisen, ebensoviele Votirungen.
<lb/>Defecte Vota oder in blanco werden zur Bestimmung der
<lb/>Majorität von der Zahl der Anwesenden abgezogen. Geber
<lb/>Zweifel, was als defect oder in blanco anzusehen, entscheidet
<lb/>die Versammlung. Die Gültigkeit einer Wahl erfordert, dass
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0414.tif"
                n="410"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0414"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Neusiätter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands,

<lb/>mehr als die Hälfte der Anwesenden votiren. Nichtig ist
<lb/>eine Wahl selbst mit absoluter Majorität, wenn die Ver- 
<lb/>sammlung entschieden, dass die Differenz zwischen Anwe-
<lb/>wesenden und den Abstimmungen darauf influenziren konnte.
<lb/>Bleibt die erste Wahl ohne Resultat, so findet eine zweite freie
<lb/>statt. Erst dann gelten die oben angeführten Regeln für
<lb/>Nachwahlen. Gleichen sich die Stimmen beim dritten und
<lb/>vierten Scrutin aus, so wird geloost. — Die Geschäfts- 
<lb/>ordnung wird von den Provinzialslaalen der Sanction des
<lb/>Königs unterbreitet.

<lb/>Die Versammlung der 1) e p u t i r t c n Staate n. Ihre
<lb/>Mitglieder unterzeichnen Präsenzlisten. Die Geschäftsfüh- 
<lb/>rung unterliegt der Approbation der Provinzialstaaten.
<lb/>Diese ernennen in ihrer jährlichen Sommersitzung ein
<lb/>Mitglied, das ausschliesslich dazu bestimmt ist, bei Fäl- 
<lb/>len, wo eine Entscheidung absolut nöthig aber unmöglich
<lb/>wird, den Ausschlag zu geben. Fällt bei Wahlen oder
<lb/>Vorschlägen von Personen die Anzahl der Voten gleich
<lb/>aus, so wird unmittelbar geloost, Im fiebrigen finden die
<lb/>Artikel für die Versammlung der Provinzialslaalen auch
<lb/>hier analoge Anwendung.

<lb/>Zweiter Abschnitt. (Befugnisse.) Cap. I.: Allge- 
<lb/>meine Bestimmung. Die Provinzialstaalen reprä-
<lb/>sentiren die ganze Provinz, können deren Interessen beim
<lb/>König und den Generalstaaten befürworten, ordnen und
<lb/>verwalten den Provinzialhausiiall (insoweit Gesetze diess
<lb/>nicht den Deputirten Staaten aufgetragen), können alle
<lb/>erforderliche Aufklärung von ihren Beamten fordern und
<lb/>mit gewissen Formalitäten erzwingen und mit andern
<lb/>Provinzialslaalen über Angelegenheiten von deren Com-
<lb/>petenz correspondiren. Unter königlicher Autorisation dür- 
<lb/>fen ihre Specialcommissionen auch nach Schluss der Ses- 
<lb/>sion fortarbeiten. Die Staaten verschiedener Provinzen
<lb/>regeln mit Bewilligung des Königs Angelegenheiten von
<lb/>gemeinschaftlichem Interesse, nachdem sie der König
<lb/>hierzu ermächtigt* Provinzialverordnungen oder Regie- 
<lb/>mente, welche der Approbation des Königs unterliegen,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0415.tif"
                n="411"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0415"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen. 411

<lb/>werden en bloc2) sanctionirt oder nicht, und zwar binnen
<lb/>zwei Monaten nach deren Abfassung-, falls ein motivirtes
<lb/>Decret diese nicht aufschiebt, das den Staaten offiziell
<lb/>mitgetheilt wird, wenn vor ihrer Sommersession noch
<lb/>keine Decision erfolgte. Sämmtliche approbirte Regie- 
<lb/>mente, Verordnungen, lauter provinziale oder communale
<lb/>Einnahmen und Ausgaben, Rechnungen u. s. w. werden
<lb/>in dem „provincial blad“ (ein officicller Anzeiger) publi-
<lb/>zirt und käuflich gestellt. Die Verordnungen erhalten,
<lb/>wenn nicht anders verfügt ist, acht Tage nach dem Da- 
<lb/>tum des Blattes, worin sie stehen, Rechtskraft. Acht Tage
<lb/>nach Abfassung oder vierzehn nach der k. Approbation
<lb/>erfolgt durch Deputirle Staaten die Promulgation in einer
<lb/>stereotypen Formel.

<lb/>Cap. II.: Vom Budget (begrooting). [Die Aus- 
<lb/>führlichkeit dieses Capitels drängt uns zu doppelter Kürze.
<lb/>Wir senden zum besseren Verständnis für die deutschen
<lb/>Leser die Bemerkung voraus, dass seit der neuen Ver- 
<lb/>fassung Provinzialsteuern vom Gesetzgeber bewilligt wer- 
<lb/>den müssen. |

<lb/>Die Deputirlen Staaten verfassen jährlich zwei Budgets
<lb/>für das folgende Jahr: eines enthält die Kosten der Provinzial- 
<lb/>verwaltung (insoweit diese die Reichsregierung betreffen),
<lb/>das zweite enthält Einnahme und Ausgabe der blossen provin- 
<lb/>zialen Administration inel. des Haushaltes. Beide Budgets wer- 
<lb/>den den Mitgliedern der Provinzialstaaten vierzehn Tage
<lb/>vor Eröffnung der Sommersession zugeschickt, und käuf- 
<lb/>lich gestellt; beim Zusammentritt in obiger Ordnung zu- 
<lb/>erst geprüft. Zur Provinzialreichs Verwaltung
<lb/>gehören und werden auf Vorschlag der Staaten mit k.
<lb/>Sanction als Reichsausgaben den Kammern vorgelegt: die
<lb/>Gehalte des Commissärs, der Mitglieder von Deputirten


<lb/>2) Die hieraus entstehenden Naehtheile trachtet man durch
<lb/>einen, zwar langsamen, Geschäftsgang in der administrativen Praxis
<lb/>zu beseitigen. Der Minister schreibt nämlich den Staaten vor, diess
<lb/>oder jenes zu modifiziren, ehe er es dem Könige vorlegt, um Abwei- 
<lb/>sungen zuvorzukommen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0416.tif"
                n="412"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0416"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412 Neustätter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands,

<lb/>Staaten, des Greffier und Personals der Provinzialkanzlei,
<lb/>Diäten und Reisegelder der Mitglieder von den Provin- 
<lb/>zialstaaten; Licht-, Feuerung-, Bureau- und Schreibe-
<lb/>Kosten der Provinzialkanzlei; Reparatur, Reinigung und
<lb/>Moblirung der Gebäude, in denen Sitz der Provinzial-,
<lb/>Deputirten Staaten und der Kanzlei ist; deren Miethe,
<lb/>falls sie Privateigenthum sind; Unterhalt des Wohnhauses
<lb/>von dem Commissär, wenn es Reichseigenthum, Miethe
<lb/>wenn es diess nicht ist, ausser falls der Commissär im
<lb/>Provinzialgebäude wohnt.

<lb/>Zur blossen Provinzialverwaltung und Haushalt ge- 
<lb/>hören folgende Ausgaben: Gehalte der oben nicht er- 
<lb/>wähnten sonstigen Provinzialbeamten und Diener, ihre
<lb/>Reise- und Aufenlhaltsgebuhren, Anlage und Unterhalt von
<lb/>provinzialen Wegen und Arbeiten, Renten und Heimzah- 
<lb/>lungen von provinzialen Anleihen, Processkosten der Pro- 
<lb/>vinz, Druckkosten des Provinzialblattes und sonstigen pro- 
<lb/>vinzialen Piecen, Verpflegung von armen Geisteskranken,
<lb/>sowie sämmtliehe im Interesse der Provinzen nöthige und
<lb/>ihnen durch besondere Gesetze auferleglen Ausgaben. —
<lb/>Dieses Budget wird in allen Provinzen nach demselben,
<lb/>königlichen, Modelle angefertigt und erfordert die k. Ap- 
<lb/>probation, hinsichtlich deren die Regiemente (js, oben)
<lb/>gelten. Doch begegnen wir hier einer scheinbaren Anti- 
<lb/>nomie , wenn nämlich die Deputirten Staaten zur Bestrei- 
<lb/>tung der Hälfte von den geforderten Summen aus den- 
<lb/>jenigen Budgetposten bestreiten, wogegen sich beim Kö- 
<lb/>nig kein Bedenken erhoben. Weigern die Provinzial-
<lb/>Staaten, die vom Gesetz der Provinz auferleglen Ausgaben
<lb/>auf das Budget zu bringen, so Unit diess der König,
<lb/>und falls dann die Provinzialeinnalnnen nicht genügen und
<lb/>die Staaten keine neuen Einkünfte zur Deckung Vor- 
<lb/>schlägen, reducirt der König dm übrigen nicht gesetzlich
<lb/>auferlegten Ausgaben pro rato zur Erzielung des Gleich- 
<lb/>gewichts. Diese Reduction darf nie Zinsen von Pro- 
<lb/>vinzialschulden treffen. Ab - und Ueberschreitung der
<lb/>einzelnen Posten kann nur vom Budget selbst, oder durch
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0417.tif"
                n="413"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0417"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>einen Beschluss ad hoc der Provinzialstaaten unter k. Be- 
<lb/>willigung autorisirt werden, zu deren Ausführung Depu- 
<lb/>tate Staaten immer der Approbation bedürfen.

<lb/>Das Provinzialeinnahmebudget enthält sämmtliche Ein- 
<lb/>künfte, wird mit dem der Ausgaben zur Sanction an
<lb/>den König geschickt, der darüber definitiv entscheidet.
<lb/>Provinzialsteuern werden vom König, wenn dagegen kein
<lb/>Bedenken, den Kammern so bald als möglich in Form
<lb/>eines Gesetzentwurfes vorgelegt, welcher die hiermit zu
<lb/>bestreitenden Bedürfnisse, nebst Modus der Erhebung
<lb/>angibt. Ein neuer Modus erheischt gesetzliche Bestätigung.
<lb/>Accisen dürfen nicht als Provinzialsteuern vorgetragen
<lb/>werden, die übrigens den Vorschriften für die Reichs- 
<lb/>steuern unterliegen. Die comptablen Provinzialbeamten
<lb/>legen über ihre Einnahmen und Ausgaben der General-
<lb/>Rechnungskammer (Algemeene rekenkamer) nach gesetzli- 
<lb/>chen Regeln Rechenschaft ab; die Deputirten Staaten jedes
<lb/>Dienstjahr über die bloss provinzialen und haushaltlichen
<lb/>Ausgaben an die Provinzialstaaten, wobei eine Abrech- 
<lb/>nung gefügt wird, deren Zidern von genannter Rechnungs- 
<lb/>behörde valabel erklärt sind. Von letzterer nebst Motiven
<lb/>erhält jedes Mitglied der Provinzialstaaten vierzehn Tage
<lb/>vor Eröffnung der zweiten Sommerversammlung nach dem
<lb/>Dienstjahr ein Exemplar, hierauf wird sie öffentlich bekannt
<lb/>gemacht. Danach wird sie unverweilt geprüft, und durch eine
<lb/>Verordnung (welche der k. Sanction bedarf) festgesetzt,
<lb/>wovon Deputirlc Staaten mit der Rechnung ein Concept
<lb/>in Gradation setzen, und worüber sie nicht mitstimmen
<lb/>dürfen. Zahlungen von bloss provineialen Ausgaben ge- 
<lb/>schehen auf Mandate der Deputirten Staaten, welche Prä- 
<lb/>sident, Greffier und ein Mitglied unterzeichnen. Diese
<lb/>Mandate werden nur dann honorirt, wenn Zahlsumme
<lb/>nebst dem betr. Budgetposten darin steht. Commissär und
<lb/>Deputirte Staaten haften der Provinz persönlich für Aus- 
<lb/>gaben, welche den Budgetansatz überschreiten oder mit
<lb/>mala fides auf einen andern Posten angewiesen worden
<lb/>für den Fall, dass solche Ausgaben nicht in der erwähn-

<lb/>Äm. Zeitschr, f, Bechtsw* XXV* Bd, UL Heft, 28
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0418.tif"
                n="414"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0418"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Neustätter, wichtigste neue organ. Gesetae Niederlands,
</p>
            <p>

               <lb/>ten Verordnung ratilicirt werden, ausser wenn es sielt ergibt,
<lb/>dass sie zur Anordnung dieser Ausgaben nicht mitgewirkt
<lb/>haben. Für die Verhandlung der Klage auf Schadenersatz de-
<lb/>legiren die Provinzialstaaten eines ihrer Mitglieder. —
<lb/>Forderungen an die Provinz verjähren wie die an das
<lb/>Reich. — Gelder, welche von Reichsbeamten für die Pro- 
<lb/>vinz eincassirt werden, stellt der Finanzminister immer
<lb/>je im folgenden Monat den Deputirten Staaten zur Ver- 
<lb/>fügung.

<lb/>Cap. III.: Vollzug der Gesetze und kö- 

<lb/>niglichen Decrete durch die Staaten. Bei
<lb/>folgenden Gegenständen: Specialleitung des Wasserstaa- 
<lb/>tes; Vereinigung und Trennung von Gemeinden; Provin- 
<lb/>zial-, Communal- oder Privatschulunterricht; Armwesen;
<lb/>Industrie; ferner bei allen Gesetzen, deren Ausführung
<lb/>der König den Staaten delegirt. Hierbei werden die k.
<lb/>Vollziehungsdecrete befolgt. Sorgen die Staaten nicht für
<lb/>gehörige Vollziehung, so autorisirt ein motivirtes k. De- 
<lb/>ere! irn Staatsblatt (Bulletin des Lois) den Commissär dazu.

<lb/>Cap. IV.: 0 r d n u n g und Verwaltung des

<lb/>Provinzialhaushaltes. (Allgemeine Bestimmungen;
<lb/>Beaufsichtigung der Gemeindebehörden). Diese Ordnung
<lb/>und Verwaltung ist Attribut der Provinzialstaaten, welche
<lb/>demnach; Anleihen schliessen; die Besoldung der Pro- 
<lb/>vinzialbeamten festsetzen, die provinzialen Geldmittel re-
<lb/>guliren, Eigenthum der Provinz kaufen, tauschen, ver-
<lb/>äussern, verpfänden, Transactionen darüber schliessen,
<lb/>und Legale nebst Schenkungen für die Provinz an- 
<lb/>nehmen lassen. Derartige Beschlüsse fordern königliche
<lb/>Sanction. Ferner befehlen sie vorbehaltlich Art. 191
<lb/>der Gemeindeordnung Anlage und Verbesserung von
<lb/>provincialen Wegen, Gebäuden, Arbeiten und Anstalten;
<lb/>beurtheilen und entscheiden, ob die Provinz processiren
<lb/>soll; beaufsichtigen, insoweit diess der König nicht An- 
<lb/>deren übertragen, alle Torfstiche (verveeningen), Ent-
<lb/>gründungen (ontgrondingen) , Einteichungen, Trockenle- 
<lb/>gungen, Bergwerke und Steinbrüche (steengroeven) in-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0419.tif"
                n="415"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0419"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial- und Gemeinde-Ordnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>nerhalb der Provinz; sie beaufsichtigen überdies« sämmtliche
<lb/>Gewässer, Brücken, Wege, Wasserwerke und Wasserdistrikte
<lb/>(waterschappen); sie sind zur Modificirung oder neuen Ab- 
<lb/>fassung der Organisationen und Regiemente der Wasser- 
<lb/>distrikte vorbehaltlich der Verfassungsdipositionen und unter
<lb/>k. Approbation befugt; sie sorgen, dass Aus-, Durch-
<lb/>und Einfuhr aus anderen Provinzen nicht gehemmt werde;
<lb/>machen für Provinzialinteressen Regiemente und Verord- 
<lb/>nungen, welche der k. Sanclion unterliegen, Nichts über
<lb/>Gegenstände von allgemeinem Reichsinteresse enthalten
<lb/>dürfen, und von Rechtswegen verfallen, sobald die be- 
<lb/>treibende Angelegenheit durch ein Gesetz oder k. Beeret
<lb/>geregelt ist.

<lb/>Beaufsichtigung der Gemeindebehörden:
<lb/>Dahin gehören: Approbation des Gemeindebudgets, derCom-
<lb/>munalbeschlüsse, betreffend Verfügung über Gemeindevermö- 
<lb/>gen und anderer im Gemeindegesetz angewiesener civilrecht-
<lb/>licher Handlungen; Autorisation zur Anordnung, Abschaffung
<lb/>oder Veränderung von Jahrmärkten und Markttagen, insoweit
<lb/>dies nicht k. Bewilligung Vorbehalten oder in einer Cen-
<lb/>tralverwallungsmassregel angewiesen; Vortrag mit Erwä- 
<lb/>gungsgründen an den König über die Gemeindebeschlüsse
<lb/>Betreffs Einführung, Modificirung und Abschaffung von Lo- 
<lb/>calsteuern ; Gesuche an den König um Suspension oder
<lb/>Annullirung von Localverordnungen, welche die Provin- 
<lb/>zialstaaten mit den Gesetzen oder Provinzialinteressen
<lb/>streitig finden; Bemühungen zur friedlichen Ausgleichung
<lb/>von Differenzen unter den Gemeinden ihrer Provinz;
<lb/>gelingt dies nicht, so wird Vortrag an den König erstattet,
<lb/>der administrative Differenzen entscheidet, sowie auch
<lb/>administrative Differenzen von Provinz und Gemeinde, beson- 
<lb/>ders die Anlage und Unterhalt von Wegen betreffen»

<lb/>Cap. V : Die tägliche Leitung und Vollzie- 
<lb/>hung der Geschäfte ist den Deputirten Staaten zuge- 
<lb/>wiesen , auch wenn die Provinzialstaaten beisammen sind.
<lb/>Die Competenz hierin ordnet eine Instruction, welche
<lb/>Provinzialstaaten abfassen und der König bewilligt, nach

<lb/>28«'
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0420.tif"
                n="416"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0420"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>416 Neustälter, wichtigste neue organ. Gesetze Niederlands,

<lb/>folgenden Regeln. Unter diese Rubrik gehören: Vollzug
<lb/>der Gesetze, Centralverwaltungsmassregeln und k. Decrete,
<lb/>deren Ausführung den Provinzialslaaten übertragen ist;
<lb/>die Abfassung der hierzu nöthigen Verordnungen, welche
<lb/>der k. Sanction unterliegen; Vollzug der Provinzial-
<lb/>Reglemente und Verordnungen, Beschlüsse und Entschei- 
<lb/>dungen der Provinzialstaaten; Entscheidung der sich beim
<lb/>Vollzug erhebenden Differenz, insoweit diess nicht zu
<lb/>anderweitiger Competenz gehört; die Verwaltung von
<lb/>Einkünften und Vermögen der Provinz, Recht zur Ver-
<lb/>miethung des letzteren; Vertretung der Provinz in Rech- 
<lb/>ten, Anordnung von Maasregeln zur Bewahrung der Rechte
<lb/>ohne, Processiren mit Autorisation der Provinzialstaa- 
<lb/>ten ; Ernennung und Entlassung aller Provinzialbeamten
<lb/>und Diener, insoweit diess nicht zum Ressort der Pro- 
<lb/>vinzialstaaten gehört; Suspension des Greffier und sämmt-
<lb/>licher von der Provinz besoldeten Beamten; gehörige
<lb/>Vorbereitung des Einlaufs bei den Staaten behufs Deli- 
<lb/>beratiori oder Entscheidung; Entwurf neuer oder modi-
<lb/>ficirter Regiemente für die Wasserdistricte (insoweit diess
<lb/>nicht speciellen Commissionen übertragen), aller Provin- 
<lb/>zialverordnungen und Regiemente; Approbation von Po-
<lb/>lizeizeiverordnungen und Edicten der Wasser-Districte;
<lb/>Festsetzung der Pläne und Bedingungen von Provinzial-
<lb/>Submissionen, ausser wenn die Provinzialstaaten eigene
<lb/>Ratification reservirt; Befugniss zu unmittelbaren Vor- 
<lb/>kehrungen für den Unterhalt aller Provinzialwerke bei
<lb/>Gefahr auf den Verzug ohne Autorisation, was in der erst- 
<lb/>folgenden Sitzung den Provinzialstaaten mitzutheilen ist;
<lb/>Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung; Aufsicht über
<lb/>das Provinzialwesen; jährlich in der gewöhnlichen Som- 
<lb/>mersession Eingabe eines ausführlichen motivirten Be- 
<lb/>richtes über den Zustand der Provinz (dieser Rapport
<lb/>conform dem Muster des Ministers des Innern und im
<lb/>Handel einzurichten); endlich motivirte Gutachten an die
<lb/>Ministerien über alle Provinzialangelegenheiten etc. etc. —
<lb/>Eine k. Ordonnanz organisirte statistische Bureaux in
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0421.tif"
                n="417"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0421"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Wahl-, Provinzial - und Gemeinde-Ordnungen. 417

<lb/>jeder Provinz. — Deputirte Staaten sind den Provinzial- 
<lb/>staaten für ihre Gestion verantwortlich, was durch einige
<lb/>Artikel näher auseinandergesetzt wird.

<lb/>Cap. VI.: Suspension und Annullirung von
<lb/>Beschlüssen der Provinzial - und Deputirten
<lb/>Staaten: Diese tritt ein, wenn sie streiten 1) mit den
<lb/>Gesetzen, oder 2) mit dem allgemeinen Interesse, und zwar
<lb/>durch den König, oder wenn sie bereits sanctionirt, durch
<lb/>ein Gesetz, das zugleich die Folgen bestimmt. Ueberdiess
<lb/>können Entscheidungen der Deputirten Staaten über Ver-
<lb/>waltungsconflikte nach den Gesetzen gleichfalls suspen-
<lb/>dirt oder annullirt werden. Werden Beschlüsse aus an- 
<lb/>deren Gründen suspendirt oder annullirt, so wird das
<lb/>betr. motivirte k. Deeret im Staatsblatte inserirt und bei
<lb/>Suspension deren Dauer zugleich bestimmt. Suspension
<lb/>dauert höchstens ein Jahr und hemmt augenblicklich die
<lb/>Rechtskraft des betr. Beschlusses. Hat der König inner- 
<lb/>halb des Suspensionstermines nicht annullirt, so gilt der
<lb/>Beschluss. Wiederholt wird keine Suspension.

<lb/>Die hier oben unter I) aufgeführte Annullation an- 
<lb/>nullirt zugleich alle Folgen; die unter 2) lässt diejeni- 
<lb/>gen Folgen im Stande, welche mit diesem Interesse nicht
<lb/>collidiren.

<lb/>Provinzial- und Deputirte Staaten vollziehen diese
<lb/>Massregeln und treffen geeignete neue Anordnungen; im
<lb/>Weigerungsfälle thut diess der Commissär nach bereits
<lb/>mitgetheiltem Modus.

<lb/>Von den transitorischen Bestimmungen er- 
<lb/>wähnen wir lediglich des Art. 176, welcher Abschaffung
<lb/>der Accisen als Provinzialsteuern innerhalb fünf Jahren
<lb/>(nach 1850) befiehlt.

<lb/>(Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0422.tif"
             n="418"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0422"/>
         <div xml:id="d8181e40446"
              ana="scope_-_418-446"
              type="article"
              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Einführung der Geschwornengerichte im Canton Zürich und die hierauf bezüglichen Gesetze</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Orelli, Al.">Von Herrn Dr. Al. Orelli in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Gcschworncngericht im Kanlon Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>XX.

<lb/>Die Einführung- der Geschwornengerichle im
<lb/>Kanton Zürich und die hierauf bezüglichen

<lb/>Gesetze.

<lb/>Von

<lb/>Herrn lir« Al« Orelli

<lb/>in Zürich.*)
</p>
            <p>

               <lb/>Einleitung.

<lb/>Die kritische Zeitschrift hat schon in einem frühem
<lb/>Bande Aufsätze über die Jury in Genf und Waadt ge- 
<lb/>bracht, es dürfte daher vielleicht von Interesse sein, auch
<lb/>die Einführung der Schwurgerichte im Kanton Zürich und
<lb/>die hierauf bezüglichen Gesetze, welche mit dem 1. Ja- 
<lb/>nuar 1853 in Kraft treten sollen, zu besprechen.

<lb/>Bekanntlich wurde irrt Anfang der dreissiger Jahre
<lb/>in den meisten Schweizer-Kantonen das Gerichtswesen
<lb/>neu organisirt, resp. erst damals die richterliche und die
<lb/>vollziehende Gewalt scharf getrennt. So geschah es auch
</p>
            <p>

               <lb/>Anmerkung der Redaktion, Wir verdanken den hier
<lb/>mitgetheilten Aufsatz der Güte des Hrn. Dr. Orelli, der seine Be- 
<lb/>fähigung zu gründlichen Arbeiten über Gesetzgebung durch seine
<lb/>Schrift: Die Jury in Frankreich und England. Zürich 1852. trefflich
<lb/>nachgewiesen und darin das Ergebniss seiner mit grosser Sachkennt- 
<lb/>nis und Unparteilichkeit gemachten Beobachtungen über den Geist
<lb/>und das Wesen des englischen und französischen Strafverfahrens mit-
<lb/>geteilt hat. Der Aufsatz des Hrn. Dr. Orelli war «schon sogleich
<lb/>nach dem Erscheinen des Züricher Gesetzes eingesendet. Seit dieser
<lb/>Zeit hat Hr. Rüttimann (der Ilauptverlasser des Gesetzes) eine
<lb/>Schrift: Die Zürieher’schen Gesetze, betr. die Organisation der Rechts- 
<lb/>pflege und des Strafverfahrens. Zürich 1853. (reich an wichtigen
<lb/>legislativen für die Praktiker wichtigen Bemerkungen) und Hr. Hotz
<lb/>(Staatsanwaltsubstitut) einen Leitfaden für Gesehworne. 1853. heraus- 
<lb/>gegeben. (Darin finden sich interessante Abhandlungen über Betrug,
<lb/>über Fragestellung und über Beweisregeln.)
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0423.tif"
                n="419"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0423"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Grelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>in Zürich. Was speciei! die Strafrechtspflege betrifft, so
<lb/>ordnete ein Gesetz vom i 1. des Brachmonat 1831 dieselbe
<lb/>folgendermassen: ein ständiges Criminalgericht von fünf
<lb/>Mitgliedern beurlheilt die eigentlichen Verbrechen, dage- 
<lb/>gen fallen die geringeren Verbrechen und Vergehen der
<lb/>Competenz der Bezirksgerichte anheim. Von beiden ist
<lb/>Appellation an das Obergcrichl (höchste Instanz in Civil—
<lb/>und Criminalfällen) möglich. Allo Verbrechen und Ver- 
<lb/>gehen (mit wenigen einzelnen Ausnahmen) werden von Staats
<lb/>wegen untersucht und bestraft. Die ersten Punkte der- 
<lb/>selben werden von der Vollziehungsbehörde erhoben, und
<lb/>sodann der Fall an das kompetente Gericht gewiesen.
<lb/>Die Voruntersuchung ist geheim und schriftlich. In Kri- 
<lb/>minalfällen wird dieselbe vom Kantonal-Verhöramt geführt.
<lb/>Sobald im Laufe derselben ein bedeutender Grad von
<lb/>Verdacht gegen eine bestimmte Person sich ergibt, so
<lb/>spricht das Kriminalgericht auf den diessfälligen Antrag
<lb/>des Staatsanwaltes oder des Verhöramtes die Versetzung
<lb/>in den Anklagezustand aus. Darauf wird die Unter- 
<lb/>suchung weiter geführt, und hält das Verhöramt die- 
<lb/>selbe für vollständig, so übermittelt es die Akten dem
<lb/>Staatsanwalt, welcher seinen Antrag über die Vollstän- 
<lb/>digkeit beim Gericht zu stellen hat. Wird dieser ge- 
<lb/>nehmigt, so findet an einem hiezu angesetzten Tag die
<lb/>Beurtheilung statt. Diese Schlussverhandlung vor Gericht
<lb/>ist nun freilich öffentlich, allein sie enthält nichts weite- 
<lb/>res als die Vorträge des Staatsanwaltes, der Vertheidiger
<lb/>und die Urtheilsfälfung. Ausnahmsweise bloss bei Ver- 
<lb/>brechen, bei denen Todes- oder Kettenstrafe in Frage
<lb/>kommt, müssen, sofern der Angeklagte iäugnet, die wich- 
<lb/>tigsten Zeugen eidlich vorn Präsidenten vor dem Gericht
<lb/>einvernommen werden. Was den Beweis an betrifft, so
<lb/>war nach diesem bisherigen Gesetze zur Verurtheilung
<lb/>der Angeklagten sein Geständniss nicht nöthig, sondern
<lb/>die Ueberführung durch Zeugen oder Indizien hinreichend;
<lb/>doch konnte bei einem blossen Indizienbeweis nie auf
<lb/>Todesstrafe erkannt werden. Es ist ferner noch anzu-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0424.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420 Orelli, das Geschwomengericht im Kanton Zürich.

<lb/>führen, dass durchaus keine formelle Beweis - Theorie
<lb/>existirte, sondern dass die Richter nur dann ein ver- 
<lb/>dammendes Urtheil fällen dürfen, wenn sie von der Schuld
<lb/>des Angeklagten vollständig überzeugt waren. Bei
<lb/>unvollständigem Beweis, aber bedeutendem Verdacht wird
<lb/>absolutio ab instantia (dieser unsinnige legale Zweifel)
<lb/>unter Kostenauflage für den Angeschuldigten ausge- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Wir haben also hier eine geheime Voruntersuchung,
<lb/>und eine öffentliche Beurtheilung durch ständige aber
<lb/>keineswegs (nothwendig) rechtsgelehrte oder auf Lebens- 
<lb/>zeit ernannte Richter. Das Anklage-Princip ist repräsen-
<lb/>tirt durch die Funktionen des Staatsanwaltes (Öffentlichen
<lb/>Anklägers), die althergebrachte Mündlichkeit und Oeffent-
<lb/>lichkeit, die in den Schweizer Gerichten (im Gegensatz
<lb/>zu Deutschland) nie ganz unterging, hier wenigstens
<lb/>aufs höchste beschränkt. Dagegen haben wir in diesem
<lb/>Strafverfahren bereits eine Art Jury. Wenn wir näm- 
<lb/>lich berücksichtigen, dass die volle Ueberzeugung der
<lb/>Richter zum Schuld-Urtheil verlangt wird, und dass diese
<lb/>letztem nur auf wenige (nämlich auf 6) Jahre aus dem
<lb/>Volke gewählt werden ohne andere Erfordernisse zur
<lb/>Wählbarkeit als das 30. Altersjahr, ’) so könnten wir
<lb/>diese Züricher’schen Criminalrichter füglich stehende Ge- 
<lb/>sell wor ne nennen. Es ist daher wohl doppelt interessant,
<lb/>nachzuforschen, wesshalb man auch bei uns das fremde
<lb/>Geschwornengericbl einführen will.

<lb/>Das oben in Kürze geschilderte Griminalverfahren
<lb/>halte sich je länger je mehr als mangelhaft und unge- 
<lb/>nügend herausgestellt. Als HaupMJebelslände traten zu
</p>
            <p>

               <lb/>1) Selbst für die Mitglieder unsers Obergerichtes stellt die Ver- 
<lb/>fassung keine weitern Wählbarkeitserlordernisse auf. Allein die Praxis
<lb/>ist hier viel weiser; selten wird jemand in diese Behörden gewählt,
<lb/>der nicht längere Zeit in einem untern Gerichte oder als Anwalt
<lb/>sich die nöthigen Kenntnisse erworben oder eigentliche Universitäts- 
<lb/>studien gemacht hat. Die Anwälte dagegen haben eine förmliche
<lb/>Staatsprüfung zu bestehen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0425.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>Tage und wurden von Jahr zu Jahr immer mehr gerügt:
<lb/>die schleppende geheime Voruntersuchung, die Allmacht
<lb/>der Verhörrichter, der Mangel an Kontrolle über diesel- 
<lb/>ben, ferner die Art, wie die Richter ohne unmittelbare
<lb/>Anschauung blos auf die Akten hin ihr Urtheil zu fällen
<lb/>hatten, die zahlreichen Instanz-Entlassungen, die häufigen
<lb/>Rückweisungen von Seite des Obergerichtes behufs Ver- 
<lb/>vollständigung der Procedur, wobei, wenn letztere Be- 
<lb/>hörde auch von der lobenswerthen Tendenz der noch
<lb/>genauem Wahrheilserforschung geleitet sein mochte, doch
<lb/>der erste Grundsatz einer gerechten und heilsamen Straf- 
<lb/>justiz, nämlich dass die Strafe den Verbrecher möglichst
<lb/>schnell treffe, verletzt wurde.

<lb/>Schon im Jahre 1838 erschien eine eigenthiimliche
<lb/>Schrift von Heinrich Escher Fürsprech (damals Mit- 
<lb/>glied des Regicrungsrathes), betitelt: „Versuch über die
<lb/>Zweckmässigkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung
<lb/>der Volksgerichte in der Schweiz nach den Anforderungen
<lb/>unserer Zeit.“ Diese bespricht unseres Wissens zum
<lb/>erstenmal die Frage der Einführung von Geschwornen in
<lb/>der Eidgenossenschaft. Zuerst wird in derselben gegen
<lb/>einen angeblichen Dikasterialdespotismus und die über- 
<lb/>handnehmende Tendenz, das Recht durch künstliche Theo- 
<lb/>rien immer mehr dem Volke zu entfremden, geeifert, die
<lb/>Abfassung eines allgemein verständlichen Civilgesetzbuches
<lb/>für die deutsche Schweiz beantragt und sodann für
<lb/>Civil- wie Straf-Gerichte die Beiziehung von Geschwornen
<lb/>oder Urtheilern unter Leitung eines einzelnen rechtsge- 
<lb/>lehrten Richters vorgeschlagen. Nur das Obergericht sollte
<lb/>als oberste Aufsichtsbehörde und Kassationshof beibehal- 
<lb/>ten werden. Was speciell das Strafverfahren anbetrifft,
<lb/>so werden Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, kurze Vor- 
<lb/>untersuchung u. s. f. beantragt, aber auch vorgeschlagen,
<lb/>den Grundsatz des Einschreitens von Staats wegen sehr
<lb/>zu beschränken und die Kantonal-Staatsanwaltschaft und
<lb/>andere Behörden gänzlich aufzuheben. Ein frischer ori- 
<lb/>gineller republikanischer Geist durchweht die Schrift,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0426.tif"
                n="422"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0426"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>422 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>einzelne Vorschläge sind trefflich, andere aber allzu idea- 
<lb/>listisch aus längst entschwundenen germanischen Einrich- 
<lb/>tungen geschöpft. I)a sie der Reformvorschläge nur zu
<lb/>viele enthielt, blieb sie ohne praktischen Erfolg.

<lb/>Im Jahre 1847 legte der hohe Regierungsrath dem
<lb/>grossen Ralhe (der gesetzgebenden Behörde) einen Be- 
<lb/>richt über die Reform der Strafrechtspflege vor. In die- 
<lb/>sem officiellen Berichte wurde mit schlagenden Gründen
<lb/>die Nothwendigkeit vollständiger Mündlichkeit und Oef-
<lb/>fentlichkeit dargethan, hingegen sprach sich derselbe noch
<lb/>entschieden gegen die Einführung d er Jury aus
<lb/>und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: die Bildung
<lb/>der Gesehwornenliste sei bei unsere demokratischen Ein- 
<lb/>richtungen zu schwierig, man habe kein anderes Mittel
<lb/>als die Geschwornen wie Beamte wählen zu lassen, dann
<lb/>falle aber jeder erhebliche Unterschied zwischen Richtern
<lb/>und Geschwornen weg; endlich könnten sie in Zeiten
<lb/>politischer Aufregung sehr leicht zum Werkzeug einer
<lb/>Partei gestempelt werden. Dieses Projekt, das auf Grund- 
<lb/>lage der bestehenden Gerichtsverfassung unsern Straf- 
<lb/>prozess auf mannigfache Weise verbessern wollte, ver- 
<lb/>dient alle Anerkennung; man liess aber die Sache auf
<lb/>sich beruhen. Unterdessen erfolgten die politische Um- 
<lb/>gestaltung der Schweiz und die europäischen Revolutions- 
<lb/>stürme des Jahres 1848. Begreiflich, dass unter solchen
<lb/>Verhältnissen unsere Frage in den Hintergrund treten
<lb/>musste. Doch blieb desswegen das Bedürfnis der Re- 
<lb/>form nicht weniger fühlbar. Am 1. April 1851 kam
<lb/>nun diese Angelegenheit im Schoosse des grossen Rathes
<lb/>zur Behandlung, und zwar referirte Hr. Regierungsrath
<lb/>Rüttimann nicht nur über die nothwendige Verbesse- 
<lb/>rung des Strafverfahrens, sondern brachte jetzt geradezu
<lb/>die Einführung der Jury für Criminalsachen in Vorschlag.
<lb/>Der um das züricherisehe Justizwesen vielfach verdiente
<lb/>Hr. Obergerichtspräsident F i n s 1 e r wünschend, dass man
<lb/>sich mit dieser wichtigen Frage erst recht vertraut
<lb/>mache, stellte den Antrag auf Verschiebung, bis ausgear-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0427.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0427"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 423
</p>
            <p>

               <lb/>beitete Gesetzes-Entwürfe vorgelegt seien. Lebhaft sprach
<lb/>nun für Einführung des neuen Institutes Hr. Staatsanwalt
<lb/>Dubs: „Wahre OefTentlichkeit und Mündlichkeit — so
<lb/>suchte derselbe in einem lungern Votum nachzuweisen —
<lb/>vertrage sich nur mit Einer Instanz, man könne eine
<lb/>öffentliche Verhandlung nicht zweimal wiederholen lassen:
<lb/>er behauptete ferner, ein ständiges Gericht entscheide nie- 
<lb/>mals nach freier Ueberzeugung, sondern bilde sich stets,
<lb/>weil es eben eine Masse von Fällen zu entscheiden habe,
<lb/>eine positive Beweistheorie. Wenn man sich einmal für
<lb/>OefTentlichkeit und Mündlichkeit ausspreche, so werde
<lb/>man mit innerer logischer Nothvvendigkeit zum Geschwor-
<lb/>nengericht hingetrieben. Diess zeige auch die Erfahrung
<lb/>in andern Staaten.2) Sodann sucht der Redner das In- 
<lb/>stitut auch aus politischen Gründen anzuempfehlen. Der
<lb/>grosse Rath entschied sich fast einrniithig für sofortiges
<lb/>Eintreten, und hierauf wurde kein Gegenantrag in der
<lb/>Sache selbst mehr gestellt. Da nun durch die Einfüh- 
<lb/>rung der Schwurgerichte die Staatsverfassung selbst in
<lb/>einzelnen Bestimmungen eine Abänderung erlitt, so musste
<lb/>das betreffende Verfassungsgesetz, welches der grosse
<lb/>Rath im Anfang October des gleichen Jahres in zweiter
<lb/>Berathurig ohne weiteres Eintreten (den Volksentscheid
<lb/>Vorbehalten) annahm, der Bürgerschaft des Kantons zur
<lb/>Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. Die Ab- 
<lb/>stimmung hierüber geschah am 23. im Wintermonat und
<lb/>fiel, obgleich die Theilnahme an den einzelnen Gemeinde- 
<lb/>versammlungen ziemlich gering war, mit grosser Mehr- 
<lb/>heit zu Gunsten des neuen Institutes aus. Fragen wir
<lb/>uns, wie es möglich war, dass nun so schnell eine dem
<lb/>Volk ganz unbekannte Einrichtung adoptirt wurde und
<lb/>das alte Verfahren ohne ernstliche Gegenwehr dahinfiel,
</p>
            <p>

               <lb/>2) Auch her Referent hatte diess hervorgehoben; dass Oeffcnt-
<lb/>liehkeit und Mündlichkeit ohne Jury nicht gedeihe, hätten die Erfah- 
<lb/>rungen in Genf, Waadt, Preussen und Baden bewiesen, wo man doch
<lb/>von den entgegengesetzten Ansichten ausgegangen sei.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0428.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Ore 1 li, das Geschwornengericht im Kanton Zürich,

<lb/>so lag der Grund hauptsächlich in den tief gefühlten
<lb/>Mängeln der heimlichen schriftlichen Voruntersuchung, die
<lb/>so zu sagen den ganzen Criminalprocess in sich absor-
<lb/>birt hatte. Dass eine Reform nothwendig geworden,
<lb/>darüber waren alle Parteien und alle gebildeten Juristen
<lb/>einverstanden; ob aber auch Geschworne einzuführen
<lb/>seien, darüber mochten wohl sehr verschiedene Ansichten
<lb/>obwalten, ja manche unserer bedeutendsten Rechtsgelehr- 
<lb/>ten halten dieselben bei uns für keineswegs wünschens-
<lb/>werlh oder absolut nothwendig. „Aber auch diejenigen,
<lb/>welche sich gegen die Unvollkommenheiten der Jury
<lb/>keineswegs verblenden, finden in der vollständigen Oef-
<lb/>fentlichkeit ein wohlthäliges Heilmittel gegen ihre Ge- 
<lb/>brechen.“ 3) Der Hauptgrund für die Einführung der
<lb/>Geschwornen lag indess keineswegs in der blossen Nach- 
<lb/>ahmungssucht fremder Einrichtungen, sondern im Ent- 
<lb/>wicklungsgänge der Schweiz selbst. In Genf zuerst, dann
<lb/>in Waadt, in Bern hatte sich allmälig seit dem Jahr 1844
<lb/>die Jury Bahn gebrochen und man konnte voraussehen,
<lb/>dass sie wohl immer mehr von West nach Osten vor- 
<lb/>schreiten würde. Allein auch das neue Bundesgesetz
<lb/>für die eidgenössische Strafrechtspflege vom 27. Au- 
<lb/>gust 1851 4) hatte das mündlich-öffentliche Verfahren mit
<lb/>Geschwornen zu seinem Prinzip erklärt, und bereits muss- 
<lb/>ten in allen Kantonen für die eidgenössische Rechtspflege
<lb/>Geschworne gewählt werden. Was war nun natürlicher
<lb/>und zweckmässiger, als dass auch die kantonalen Gesetz- 
<lb/>gebungen, da wo sie Veränderungen erheischten, mit der


<lb/>3) So äussert sich der Verfasser einer Reihe von trefflichen
<lb/>Artikeln, welche in der Form einer Recension des neuesten Mitter-
<lb/>maier’schen Werkes über das engl., schott. und nordamerikan. Straf- 
<lb/>verfahren, die Prinzipien und die Vorzüge des englischen Criminal-
<lb/>processes einem grossem Leserkreis klar zu machen und das Inter- 
<lb/>esse für die neuen Einrichtungen zu wecken suchten. Sie erschienen
<lb/>in der neuen Züricher Zeitung im Monat April 1852.


<lb/>4) Wenn wir weiter unten bloss vom eidgenössischen oder Bun- 
<lb/>desgesetz reden, so ist immer dieses gemeint.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0429.tif"
                n="425"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0429"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 425

<lb/>Bundes-Gesetzgebung in Harmonie zu kommen suchten?
<lb/>Da man ferner wünschte, das Rechtsbewusstsein im Volke
<lb/>und dessen Interesse namentlich für das Gerichtswesen
<lb/>zu wecken und neu zu beleben, so schien sie hier die
<lb/>direkte Beiheiligung der Bürger, wie sie in den Schwur- 
<lb/>gerichten sich manifestirt, das geeignete Mittel zu sein.
<lb/>Manche gingen von der Ansicht aus, die Vorzüge der
<lb/>wahren Oeffentlichkeit und Mündlichkeit Hessen sich nur
<lb/>mit Geschwornen auf die Dauer bewahren; noch andere
<lb/>mochten glauben, ein Institut, das sich so lebhaft der
<lb/>Sympathie unserer Zeit erfreue, könne wohl nicht anders
<lb/>als trefflich sein, viele endlich, bloss vom politischen
<lb/>Standpunkte die Frage auffassend, behaupteten, es ver- 
<lb/>trage sich nicht mit der Ehre unsers freien republika- 
<lb/>nischen Staates, dass er die Jury nicht kennen sollte,
<lb/>sie, die man in England und Nordamerika als das Pala-
<lb/>dium der Freiheit preise,5) Wie man indess auch immer
<lb/>die Sache auffassen möge, so war doch auch den eifrig- 
<lb/>sten Verteidigern der Jury klar, dass man mit ihrer
<lb/>Einführung ein neues unbekanntes Gebiet betrete, das
<lb/>man nur durch eigene Erfahrung werde gehörig kennen


<lb/>5) Der Verfasser dieses Aufsatzes kann rücksichtlich seiner Auf- 
<lb/>fassung der Jury auf seine Schrift „die Jury in Frankreich und Eng- 
<lb/>land. Zürich 1852" verweisen. Er setzt den Hauptwerth dieses Insti- 
<lb/>tutes in den juristischen Character desselben. Eine nach englischen
<lb/>Grundsätzen organisirte Jury erscheint ihm als das beste Beweismitsel
<lb/>im Strafproeess. Was die politische Bedeutung der Jury anbetrifft,
<lb/>so hält er dieselbe in der Schweiz, wo von Gerichtsdespotismus keine
<lb/>Rede sein kann, wo überhaupt das Volk bei allen öffentlichen Ange- 
<lb/>legenheiten so sehr sich betheiligt, nicht für nothwendig, ja unter
<lb/>Umständen eher für bedenklich. Die Gründe, welche der officielle
<lb/>Bericht von 1847 gegen die Geschwornen anführt, sind heute noch
<lb/>so wahr wie damals. Wir freuen uns aber lebhaft darüber, dass
<lb/>im Kanton Zürich gerade das Bedürfniss der Reform der Strafrechts- 
<lb/>pflege und keineswegs bloss politische Motive dieses Institut ins
<lb/>Leben riefen. Seine Existenz ist dadurch viel gesicherter. Wird
<lb/>dagegen der Jury von vornherein der politische Stempel aufgedrückt,
<lb/>so ist ihre Lebensfähigkeit bedroht. Sie muss dem Wechsel der Sy- 
<lb/>steme und Parteien unterliegen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0430.tif"
                n="426"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0430"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Orelli, das Geschworncngericht im Kanton Zürich.

<lb/>lernen; es war daher ebenso klug als zweckmässig, das
<lb/>Schwurverfahren auf die eigentlichen Criminal- und auf
<lb/>politische Verbrechen zu beschränken.

<lb/>Nachdem also das Volk sein Jawort gegeben, wurden
<lb/>von dem durch seine wissenschaftlichen Kenntnisse wie
<lb/>durch seine reichen Erfahrungen hiezu am meisten be- 
<lb/>fähigten und auch den Lesern dieser Zeitschrift durch
<lb/>seine Arbeiten über englisches und amerikanisches Recht
<lb/>wohl bekannte Herr Regierungsrath Dr. Rüttimann die
<lb/>betreifenden Geselzes-Enlwürfe über die Organisation der
<lb/>Gerichte und über das Strafverfahren ausgearbeitet und
<lb/>zuerst im Schoosse des Regierungsrathes diskutirt. Der
<lb/>grosse Rath ernannte in seiner Januar-Sitzung 1852
<lb/>eine Commission von 13 Mitgliedern,6) um dieselben
<lb/>zu prüfen. Wir werden aus den Berathungen derselben
<lb/>das Wesentlichste nullheilen. Die so durchberathenen und
<lb/>theilweise modifizirten Entwürfe wurden dann noch zwei- 
<lb/>mal der obersten Landesbehörde, nämlich Ende Juni und
<lb/>Ende September d. J., vorgelegt. Das Organisalionsge-
<lb/>gesetz erlitt einzelne, doch nicht bedeutende Abänderungen
<lb/>und wurde sodann definitiv zum Gesetz erhoben; in die
<lb/>Berathung des Entwurfes über das Strafverfahren trat
<lb/>der grosse Rath nicht ein, sondern nahm denselben en
<lb/>bloc so wie er von der Commission umgeändert worden,
<lb/>an, jedoch in der Meinung, dass jedenfalls spätestens
<lb/>nach Verfluss von drei Jahren, vom Tage der Erlassung
<lb/>der Gesetze an gerechnet, in eine Revision derselben
<lb/>eingetreten werde. Wir bedauern aufrichtig, dass der
<lb/>grosse Rath selbst sich nicht die Mühe nahm, diese tief
<lb/>eingreifenden Gesetze gründlich zu debattiren. Vielfache
<lb/>anderweitige Geschäfte können hier keine Entschuldigung
<lb/>abgeben. Wohl aber darf man zu etwelcher Rechtfer- 
<lb/>tigung anführen, dass dem grossem Theile der Mitglieder
</p>
            <p>

               <lb/>6) Diese Commission bestand aus Regierungsräthen, Gerichtsprä- 
<lb/>sidenten, Richtern und Anwälten und wurde überall von Hin. Rüt- 
<lb/>timann präsidirt.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0431.tif"
                n="427"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0431"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>0 rei Ii, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 427
</p>
            <p>

               <lb/>die Sache selbst fremd war und dass sie sieh eben auf
<lb/>die Einsicht und Thätigkeit der hiefür ernannten Com- 
<lb/>mission verlassen zu dürfen glaubten.

<lb/>I. Das Gesetz über die Organisation der
<lb/>Rechtspflege.

<lb/>Im Ganzen wird die bisherige Gerichtsorganisation
<lb/>beibehalten. Darnach besteht für jeden Wahlkreis ein
<lb/>Zunft- oder K r e i s g e r i e h t von 3 Mitgliedern zur
<lb/>Entscheidung von Civil—Streitigkeiten bis auf den Betrag
<lb/>von 100 alten Züricher Gulden oder 233 Franken N. W.
<lb/>Jeder der 11 Bezirke des Kantons besitzt ein Bezirks- 
<lb/>gericht, welches in Zürich aus 7, in den andern Be- 
<lb/>zirken aus 5 Mitgliedern (mit Inbegriff des Präsidenten)
<lb/>besteht. Die Bezirksgerichte entscheiden in zweiter und
<lb/>letzter Instanz auf erfolgte Appellation über alle Civil—
<lb/>Streitigkeiten, die von den Kreisgerichten entschieden
<lb/>wurden; dagegen bcurtheilcn sie in erster Instanz alle
<lb/>Civilsachen, welche die Coinpetenz der Kreisgerichte über- 
<lb/>steigen, insbesondere alle Ehesachen und Paternitätsfälle;
<lb/>auch steht ihnen namentlich die Eröffnung und Behand- 
<lb/>lung der Konkurse (Auffälle) und die Entscheidung der
<lb/>Auffallspendenzen zu. Was die strafrechtliche Kompetenz
<lb/>anbetrifft, so entsprechen die Kreisgerichte ziemlich den
<lb/>einfachen Polizei-, die Bezirksgerichte den korrectionellen
<lb/>Gerichten. Die Kreisgerichte hatten früher aus 5 Mit- 
<lb/>gliedern bestanden und werden nun auf 3 reduzirt. Es
<lb/>tauchte wohl auch die Frage auf, ob es nicht besser
<lb/>wäre, diese Gerichte durch Einzelrichter zu ersetzen,
<lb/>allein man musste hierauf verzichten, weil dieses System
<lb/>unsern republikanischen Sitten widerstreben würde. Das
<lb/>Schweizervolk ist nicht geneigt, zu viele Macht in die
<lb/>Hand eines Einzelnen zu legen.

<lb/>Doch wenden wir uns nun zu unserm eigentlichen
<lb/>Gegenstand, zum Schwurgericht. Das bisherige Cri-
<lb/>minalgerieht wird gänzlich aufgehoben und hingegen die
<lb/>Mitgliederzahl des Obergerichtes von 9 auf 12 erhöht.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0432.tif"
                n="428"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0432"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>Dieser oberste Gerichtshof theill sich künftighin in zwei
<lb/>Sektionen: die Civilabtheilung (7 Mitglieder) behandelt
<lb/>alle in die Competenz des Obergerichts einschlagenden
<lb/>Fälle der nicht streitigen Gerichtsbarkeit (Rehabilitation
<lb/>von Falliten, Amortisationen etc.); ferner beurtheilt sie
<lb/>letztinstanzlich alle Berufungen und Beschwerden, betref- 
<lb/>fend die Erkenntnisse und das Verfahren der Bezirks- 
<lb/>gerichte und Bezirksgerichtspräsidenten in Civilsaehen mit
<lb/>Ausnahme von Streitigkeiten aus dem Gebiete des Ver- 
<lb/>mögensrechts , welche sich auf einen Hauptwerth von
<lb/>wenigstens 20,000 Franken beziehen; (bei dieser oder
<lb/>einer hohem Summe muss das plenum des Gerichtes
<lb/>entscheiden). Die Criminalabtheilung dagegen (5 Mit- 
<lb/>glieder) beurtheilt letztinstanzlich (nach §. 101):

<lb/>a) alle Beschwerden betreffend das Verfahren der
<lb/>untern Gerichte in Strafsachen,

<lb/>b) alle Beschwerden betreffend Führung der Vorun- 
<lb/>tersuchung in Strafsachen, die an das Schwurgericht ge- 
<lb/>hören, mit Ausnahme der Streitigkeiten betreffend die
<lb/>Frage, ob die Einleitung einer Untersuchung zulässig sei
<lb/>oder nicht;

<lb/>c) alle Berufungen betreffend bezirksgerichtliche Straf- 
<lb/>erkenntnisse ;

<lb/>d) die Gesuche um Strafverwandlung wegen Wohl- 
<lb/>verhaltens.

<lb/>Die Criminalabtheilung bestellt ferner von sich aus
<lb/>eine Anklage-Commission von drei Mitgliedern für die
<lb/>Dauer eines Jahres. Die Staatsanwaltschaft behält ihre
<lb/>bisherige Stellung. Während aber früher ein Kantonal-
<lb/>Verhöramt, dessen Personale oft hatte vermehrt werden
<lb/>müssen, die Untersuchung in Zürich vorgenommen hatte,
<lb/>so überträgt hingegen jetzt in den an das Schwurgericht
<lb/>gehörenden Strafsachen die Anklage-Commission des Ober- 
<lb/>gerichtes die Voruntersuchung dein Präsidenten oder einem
<lb/>Mitglied des Bezirksgerichts, in dessen Amtskreise das
<lb/>Verbrechen verübt wurde, oder ausnahmsweise einem
<lb/>Mitglieds der Anklage-Commission selbst. Jedes Bezirks-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0433.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0433"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschwornengerkht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>gericht hat aber auch ausserdem ein aus seiner Mitte
<lb/>ernanntes Verhöramt für die in seine Competenz fallen- 
<lb/>den Strafsachen. Durch diese neue Einrichtung wird zwar
<lb/>die Geschäftsmasse der Bezirksgerichte bedeutend ver- 
<lb/>mehrt; allein es ist eine wesentliche Verbesserung, wie
<lb/>sie schon in dem Projekte von 1847 vorgeschlagen war,
<lb/>dass fürderhin die Untersuchung gleich an Ort und Stelle
<lb/>(resp. doch sehr nahe) geführt und nicht mehr sämmtliche
<lb/>Damnifikaten, Zeugen u. s. f. nach der Hauptstadt reisen müssen.

<lb/>Der Mangel stehender Untersuchungsrichter, die aus- 
<lb/>schliesslich mit diesem Geschäfte betraut sind, hat indes- 
<lb/>sen auch wieder seine Schattenseiten.

<lb/>Indem wir im nächsten Abschnitt die Voruntersuchung
<lb/>selbst und die Stellung der Anklage-Commission kurz
<lb/>beleuchten werden, bleibt uns hier bloss noch übrig, die
<lb/>Composition des Schwurgerichts zu besprechen.

<lb/>Diess besteht, den Präsident inbegriffen, aus 3 Rich- 
<lb/>tern und 12 Geschwornen. Das Obergericht ernennt für
<lb/>jede Assise den Präsidenten derselben, die Richter und
<lb/>Ersatzmänner. Wählbar hiezu sind alle Mitglieder und
<lb/>Suppleanten des Obergerichtes und der Bezirksgerichte,
<lb/>und zwar hat diese Ernennung wenigstens 3 Monate vor
<lb/>der betreffenden Sitzung zu geschehen. Durch diese Ein- 
<lb/>richtung soll dem Obergericht die Gelegenheit gegeben
<lb/>werden, je unsere tüchtigsten und hiezu geeigneten Richter
<lb/>zur Leitung von Assisen zu benutzen, was gewiss sehr
<lb/>zweckmässig ist. Als Sitzungsorte wurden Zürich, Win- 
<lb/>terthur und Pfäffikon bestimmt; an jedem derselben soll
<lb/>das Schwurgericht wenigstens zweimal im Jahr zusam- 
<lb/>mentreten. Auch ist es wiederum sehr praktisch, dass,
<lb/>um viele Geschäfte schnell zu erledigen und Kosten zu
<lb/>ersparen, dem Obergericht frei steht, das Schwurgericht
<lb/>doppelt zu besetzen, so dass gleichzeitig an demselben
<lb/>Orte zwei Schwurgerichts-Verhandlungen neben einander
<lb/>stattfinden können.7)

<lb/>7) In dem berühmten Central crim, court in Old Bailey in London
<lb/>sind immer zwei (auch drei) Geschwornengerichte neben einander thätig*.

<lb/>Knt. Zeitschr. Rechtsw. XXV, Bdt. III. Heft. 29
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0434.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.

<lb/>Was nun die Geschwornen anbetrifft, so hätten wir
<lb/>die Bildung der Liste anders gewünscht, wiewohl wir
<lb/>begreifen, dass die kantonale Gesetzgebung sich der eid- 
<lb/>genössischen möglichst anzupassen suchte. Die züriche-
<lb/>rischen Geschwornen für die eidgenössische Strafrechts- 
<lb/>pflege werden nämlich kirchengemeindsweise gewählt und
<lb/>zwar auf je 1000 Einwohner ein Geschworner. Stimm- 
<lb/>berechtigt bei diesen Wahlen ist jeder im Kanton woh- 
<lb/>nende Schweizerbürger, der das 20. Altersjahr angetre- 
<lb/>ten hat und nicht sonst nach der Verfassung vom Stimm- 
<lb/>recht ausgeschlossen ist. Jeder bei den Gesehwornen-
<lb/>wahlen Stimmberechtigte ist wählbar für die kantonale
<lb/>Rechtspflege, sofern er das 25., für die eidgenössische,
<lb/>sofern er das 21. Altersjahr angetreten hat. Die Liste
<lb/>bleibt drei Jahre in Kraft. Man wollte nun nicht für
<lb/>die kantonalen Geschwornen eine andere Ernennungsart
<lb/>bestimmen, sondern die Wahl der eidgenössischen und
<lb/>kantonalen Jury gleichzeitig vornehmen lassen, so dass
<lb/>zuerst die erste, dann die zweite gewählt wird, mit der
<lb/>Vereinfachung, dass wer für die eidgenössische Straf- 
<lb/>rechtspflege zum Geschwornen gewählt wird, sofort auch
<lb/>auf die kantonale Liste kömmt, und hierauf nur noch die
<lb/>Ergänzung der letztem vorgenommen wird.

<lb/>Mit der eidgenössischen tritt jedesmal auch die kan- 
<lb/>tonale Liste ausser Kraft. Für die Kantonalstrafrechts- 
<lb/>pflege wählt indess jede Gemeinde auf je 200 Einwoh- 
<lb/>ner einen Geschwornen. Das Verhältnis gestaltet sich
<lb/>nun so, dass auf Grundlage der letzten eidgenössischen
<lb/>Volkszählung der Kanton Zürich 250 eidgenössische und
<lb/>1249 kantonale Geschworne wählt. In einem Punkte
<lb/>übertrifft indess die kantonale Gesetzgebung diejenige des
<lb/>Bundes vorteilhaft, nämlich darin, dass zur passiven
<lb/>Wahlfähigkeit das angetretene 25. Altersjahr erfordert wird.
<lb/>Der Entwurf hatte hiefür ebenfalls nur das zurückgelegte
<lb/>20. Jahr vorgeschrieben. Allein der grosse Rath änderte
<lb/>diese Bestimmung in der erwähnten Weise ab. Wir erfreuen
<lb/>uns lebhaft über diese Aenderung; denn 20jährige Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0435.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Ore 11 i, das Geschwornengericht ira Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>schworne sind doch offenbar zu jung, um über Freiheit
<lb/>und Leben ihrer Mitbürger zu entscheiden. Es ist nun
<lb/>zu erwarten, dass im Kanton Zürich auch für die Bun- 
<lb/>desstrafrechtspflege nur 25jährige oder ältere Leute ge- 
<lb/>wählt werden, damit man dieselben auch sofort auf die
<lb/>kantonale Liste setzen könne.8)

<lb/>Die einzigen Requisiten für unsere Geschwornen sind
<lb/>also das Alter von 25 Jahren und die volle Ausübung
<lb/>der staatsbürgerlichen Rechte. Von einem Census konnte
<lb/>keine Rede sein, weil ein solcher bei uns selbst für die
<lb/>höchsten Staatsstellen nicht erfordert wird. Ausgeschlossen
<lb/>von der Liste sind (nach §. 70) alle eidgenössischen
<lb/>und kantonalen Vollziehungsbeamten, Oberrichter, Gerichts- 
<lb/>präsidenten, Verhörrichter, Staatsanwälte , die Geistlichen,
<lb/>die Angestellten in der Verhalts - und Strafanstalt und
<lb/>endlich die Polizei-Angestellten. Auch Aerzte und Apo- 
<lb/>theker hätten nach unserem Dafürhalten dispensirt werden
<lb/>sollen, allein theils war hier wieder das Bundesgesetz,
<lb/>welches sie nicht ausschliesst, maasgebend, theils wollte
<lb/>man nicht zu viele Leute der gebildeten Klasse entbeh- 
<lb/>ren und glaubte gerade in den Aerzten sehr geeignete
<lb/>und intelligente Geschworne zu erblicken. Jeder, der zum
<lb/>Geschwornen ernannt wird, muss dem Rufe Folge leisten»
<lb/>Ausgenommen sind (§. 71): a) alle, welche das 6Oste
<lb/>Altersjahr zurückgelegt haben; b) diejenigen, die in Folge
<lb/>einer Krankheit oder eines Gebrechens ausser Stande sind,
<lb/>die Pflichten eines Geschwornen zu erfüllen; c) jeder,
<lb/>der auf der letzten Geschwornenliste sich befunden hat
<lb/>und wirklich zu einer Sitzung einberufen worden ist.
<lb/>Die Anerkennung der Gültigkeit der Geschwornenwahlen,
<lb/>sowie die Entscheidung von Streitigkeiten hierüber steht
<lb/>den Bezirksräthen zu mit Vorbehalt des Rekurses an den
<lb/>Regierungsrath (also der Verwaltungsbehörde). Die Ge- 
<lb/>schwornenliste wird durch den Regierungsrath zusammen-
</p>
            <p>

               <lb/>8) Diese Erwartung hat sich bei den ersten am 21. Nov. 1852
<lb/>stattgehabten Geschwornenwahlen vollkommen bestätigt.

<lb/>29*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0436.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0436"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.

<lb/>gestellt und durch das Amtsblatt veröffentlicht. Auf diese
<lb/>Weise entsteht also die Urliste für 3 Jahre; die Ses- 
<lb/>sionsliste dagegen wird erst 10—14 Tage vor dem
<lb/>Zusammentritt des Schwurgerichtes gebildet und zwar so,
<lb/>dass in öffentlicher Sitzung der Präsident der Criminal-
<lb/>Abtheilung des Obergerichtes mittelst des Looses aus
<lb/>allen auf der Urliste enthaltenen Namen 36 herauszieht.
<lb/>Bei jeder folgenden Ziehung werden die Namen derje- 
<lb/>nigen Geschwornen, die seit dem Bestehen der Liste
<lb/>schon einmal gedient haben, auf die Seite gelegt. (Wenn
<lb/>jedoch in Folge dessen nicht wenigstens 700 Mann übrig
<lb/>bleiben würden, so sollen von den früher bei Seite ge- 
<lb/>legten und zwar in der früheren Reihenfolge des Dien- 
<lb/>stes die nöthige Anzahl wieder beigefügt werden). Die
<lb/>durch das Loos bezeichnten werden sofort hievon be- 
<lb/>nachrichtigt. Unentschuldigtes Ausbleiben bei der Sitzung
<lb/>wird nach §. 78 sehr strenge geahndet, es kann näm- 
<lb/>lich ein solcher Pflichtvergessener durch das Gericht in
<lb/>Schaden und Kosten verurtheilt und mit einer Ordnungsstrafe
<lb/>bis auf 300 Franken belegt werden (§. 78). Eine Ein- 
<lb/>sprache hierüber entscheidet das Gericht in der laufenden,
<lb/>oder wenn der Antrag zu spät einkommt, im Anfang der
<lb/>nächsten Sitzung. — Die Geschwornen erhalten für jede
<lb/>Stunde Hin- und Herreise eine Entschädigung von 70
<lb/>Rappen und ein Taggeld von 4 Franken. So sehr das
<lb/>erste angemessen ist, so wenig will uns das letztere
<lb/>gefallen. Weder Frankreich noch England (mit Ausnahme
<lb/>der Specialjury) kennt Diäten für die Geschwornen.

<lb/>Was die Wahl der Jury anbetrifft, so halten wir
<lb/>sie für verkehrt und dem Wesen des Institutes wider- 
<lb/>sprechend. Der Geschwornen Dienst ist ein Ehrenamt
<lb/>jedes politisch vollberechtigten Bürgers, auf dessen Aus- 
<lb/>übung er so gut Anspruch hat, als darauf, dass man ihm
<lb/>gestatte, die Waffen für sein Vaterland zu tragen. Also
<lb/>gehören offenbar auf die Urliste alle befähigten Bürger.
<lb/>Nur wie diese zu reduziren sei, ist die schwierige Frage.
<lb/>Werden die Geschwornen gewählt, so unterliegt ihre
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0437.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0437"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>0 reit i, das Geschwornengericht im Katiton Zürich. 43)

<lb/>Ernennung gerne politischen Einflüssen. Denken wir «ns
<lb/>vollends aufgeregte Zeiten, so wird die Jury bei diesem
<lb/>Modus in der Republik nur allzuleicht zum Werkzeug
<lb/>einer Partei und es fehlt also die erste Bedingung ihrer
<lb/>Würde und ihres Gedeihens, nämlich der Charakter der
<lb/>Unparteilichkeit.9) Ein ferneres Bedenken, das wir ge- 
<lb/>gen die Wahl der Geschwornen hegen, ist das, schon
<lb/>in jenem officiellen Bericht von 1847 erwähnte, dass
<lb/>nun jeder erhebliche Unterschied zwischen Richtern und
<lb/>Jury bei uns wegfällt, weil in der Schweiz sämmtliche
<lb/>Richterstellen auf eine längere oder kürzere Zeitdauer,
<lb/>sei es direkte oder durch das Volk, sei es durch Wahl-
<lb/>collegien oder durch die oberste Landesbehörde gewählt
<lb/>werden. Lebenslänglich ernannte, unabsetzbare Richter
<lb/>sind uns unbekannt. Nun sollte aber gerade das Rich- 
<lb/>teramt den Charakter der Stabilität und der wissenschaft- 
<lb/>lichen Bildung tragen, dagegen die Jury im Gegensatz
<lb/>hiezu mehr das praktische Leben repräsentiren und mit- 
<lb/>ten aus dem Alltagsgetriebe aus allen Klassen und Stän- 
<lb/>den hervorgehen. Die Wahl lässt nun zwar erwarten;
<lb/>man werde nur intelligente, tüchtige Leute ernennen,
<lb/>allein wird sie sich nicht auch auf die vorzugsweise ein- 
<lb/>flussreichen und bekannten Persönlichkeiten beschränken?
<lb/>Ein Einwand freilich sehr secundärer Natur gegen die
<lb/>Wahl ist endlich noch der, dass unsere Bürger ohnedem
<lb/>und seit der neuen Bundesverfassung in erhöhtem Maasse
<lb/>durch zahlreiche Wahlgeschäfte in Anspruch genommen
<lb/>werden, wodurch denn zeitweise eine gewisse Theil-
<lb/>nahmlosigkeit entsteht. Wir hätten vorgezogen, man würde
<lb/>eine Urliste ähnlich wie in England, durch die Gemeinds- 
<lb/>behörden unter Kontrolle des Regierungsrathes entwerfen,
<lb/>jährlich daraus die verstorbenen und unfähig gewordenen
<lb/>streichen und die neu hinzukommenden Bürger beifügen
<lb/>und sodann diese Urliste, sei es durch eine eigens hiefür
</p>
            <p>

               <lb/>9) Vergl. hierüber den Aufsatz von Renaud über die Waadt- 
<lb/>land. Jury. Bd. XIX. 8. 196 ff. dieser Zeitschrift.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0438.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0438"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>ernannte Commission, sei es durch das Loos, reduziren.
<lb/>Bei letzterem ist freilich die Gefahr vorhanden, dass durch
<lb/>dasselbe sehr unfähige Leute herauskommen, allein auch
<lb/>bei einer durch politische Leidenschaft geleiteten Wald
<lb/>ist dasselbe unerfreuliche Resultat denkbar. Auch gäbe
<lb/>es hier wohl noch andere Auswege. Wir zweifeln kei- 
<lb/>nen Augenblick, dass die erwähnten Bedenken auch dem
<lb/>Verfasser der Gesetzes-Entwürfe aufgestiegen, dass sie
<lb/>vielleicht auch im Schoose des hohen Regierungsrathes (bei
<lb/>der ersten Berathung derselben) diskutirt worden sind;
<lb/>auch Hessen sich gegen unsern Vorschlag wieder andere
<lb/>Einwendungen erheben; wir sind sogar geneigt anzu- 
<lb/>nehmen, dass man gerade in der Wahl das relativ beste
<lb/>Mittel zu finden geglaubt hat, um eine ehrenhafte und
<lb/>tüchtige Jury zu bilden; wir begreifen ferner, dass eine
<lb/>Uebereinstimmurig mit dem Bundesgesetze gerade in die- 
<lb/>sem Punkte sehr wünschbar war; allein wir können uns
<lb/>einmal des Gedankens nicht entheben, dass die W a h 1
<lb/>dem Wesen des Geschwornen-Instituts gänzlich wider- 
<lb/>spricht.

<lb/>II. Das Gesetz über das Strafverfahren.

<lb/>a) Allgemeiner Tlieil.

<lb/>Indem wir nun die wesentlichen Vorschriften über
<lb/>das Strafverfahren den Lesern mittheilen werden, wollen
<lb/>wir nur die eine Bemerkung vorausschicken, dass das- 
<lb/>selbe auf unser Strafgesetzbuch, 10) das auch ferner un-

<lb/>10) Das Zürcher. Strafgesetzbuch stammt aus dem Jahr 1835
<lb/>und ist von dem damaligen Oberrichter J. C. Ulrich redigirt. Es
<lb/>schliesst sich an die damals in Deutschland geltenden Theorien an und
<lb/>stimmt in vielen Punkten namentlich mit dem Bau er’sehen Entwurf
<lb/>eines Strafgesetzbuches für Hannover überein. Es trägt im Allgemei- 
<lb/>nen einen sehr milden Character lind lässt dem richterlichen Ermessen
<lb/>bei Bestrafung der einzelnen Verbrechen einen weiten Spielraum offen.
<lb/>Beiläufig wollen wir hier noch bemerken, dass nach Art. 54 der Bun- 
<lb/>desverfassung für politische Vergehen kein Todesurtheil gefällt wer- 
<lb/>den darf.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0439.tif"
                n="435"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0439"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>OreIIi, das Geschwornengericht ira Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>verändert in Kraft bleiben soll, vielfach Rücksicht neh- 
<lb/>men musste, mit andern Worten, dass letzteres die ge- 
<lb/>meinsame Basis unsers bisherigen wie unsers künftigen
<lb/>Criminalprocesses bildet. Das mündlich-öffentliche Haupt- 
<lb/>verfahren wird, wenngleich auch ohne Geschworne, wie
<lb/>wir oben bereits erwähnten, nun auch für die Bezirks- 
<lb/>gerichte, deren 6 trat Kompetenz ziemlich erhöht wurde,
<lb/>eingeführt, doch bleibt hier noch eine gewisse Vermitt- 
<lb/>lung mit der Vergangenheit, dagegen ist nur das Schwur- 
<lb/>gericht selbst und das Verfahren vor demselben etwas
<lb/>total Neues für das Züricher Volk, das verflossenen Som- 
<lb/>mer zum erstenmal bei den Sitzungen des Kriegsgerich- 
<lb/>tes") die Thäligkeit einer Militär-Jury kennen zu lernen
<lb/>Gelegenheit hatte.

<lb/>Unser Gesetz behandelt nun im ersten Theil die all- 
<lb/>gemein gültigen Vorschriften über die Anstellung der
<lb/>Strafklage, die Kompetenz der Gerichte und namentlich
<lb/>über die Führung der Voruntersuchung; im zweiten oder
<lb/>besondern Theil sodann das Haupt- oder Schlussverfahren
<lb/>vor den Kreis-, Bezirks- und Schwurgerichten nebst eini- 
<lb/>gen andern Materien. Wir werden im Ganzen der Ord- 
<lb/>nung des Gesetzes folgen, unsere Hauptaufmerksamkeit
<lb/>aber nur auf diejenigen Punkte richten, welche das Schwur- 
<lb/>gericht betreffen.

<lb/>Die Kompetenz desselben erstreckt sich nach §. 14
<lb/>auf folgende Verbrechen:

<lb/>a) Hochverrat!!, Landesverrat, Aufruhr und andere
<lb/>politische Verbrechen;

<lb/>b) Münzfälschung (ausser in Fällen von geringer Ge- 
<lb/>fährlichkeit), Fälschung öffentlicher Urkunden und Meineid;

<lb/>c) Notzucht, Schändung, Blutschande, Bigamie und
<lb/>widernatürliche Wollust;

<lb/>d) Tödtung, sowohl vorsätzliche als fahrlässige, Ab- 
<lb/>treibung, Aussetzung hülfloser Personen;
</p>
            <p>

               <lb/>11) Vergl. über die eidgenössischen Kriegsgerichte Dubs im
<lb/>Gerichtssaal von Jagemann 1852. N. VIII. u. XVIII
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0440.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Ore Hi, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>e) Körperverletzung ersten Grades;

<lb/>f) Menschenraub, Entführung, widerrechtliche Gefan- 
<lb/>genhaltung ersten Grades;

<lb/>g) gerichtliche Yerläumdung, sofern dieselbe sich
<lb/>auf eines der im gegenwärtigen Paragraphen genannten
<lb/>Verbrechen bezieht;

<lb/>h) Raub und Erpressung;

<lb/>0 ausgezeichneten Diebstahl und Unterschlagung er- 
<lb/>sten Grades über Frkn. 150.

<lb/>k) einfachen Diebstahl und Unterschlagung zweiten
<lb/>Grades über Frkn. 300;

<lb/>l) absichtliche Brandstiftung und Verursachung von
<lb/>Ueberschwemmung, alle gemeingefährlichen Eigenthumsbe- 
<lb/>schädigungen, z. B. an Eisenbahnen, Dampfmaschinen u. s. vv.
<lb/>ohne Rücksicht auf ihren Betrag, sowie böswillige Eigen- 
<lb/>thumsschädigung über Frkn. 300;

<lb/>m) ausgezeichneten Betrug über Frkn. 150;

<lb/>n) einfacher Betrug über Frkn. 300;

<lb/>o) betrüglichen Bankerott (wo derselbe nicht bloss
<lb/>in Begünstigung einzelner Gläubiger besteht);

<lb/>p) Bestechung und Amtserschleichung, vorsätzliche
<lb/>Verletzung der Amtspflicht von Kantonal - und Bezirks- 
<lb/>beamten ;

<lb/>q) alle übrigen Verbrechen, die wegen der Grösse
<lb/>des Strafmaasses die Bezirksgerichte von der Hand ge- 
<lb/>wiesen haben, oder deren direkte Ueberweisung an das
<lb/>Schwurgericht aus gleichem Grunde die Anklage-Com- 
<lb/>mission zulässt.

<lb/>Die übrigen Verbrechen und Vergehen werden vor
<lb/>das Bezirksgericht in erster, von der Criminalsektion des
<lb/>Obergerichtes in zweiter Instanz beurtheilt. Uebrigens
<lb/>gehören auch diese Verbrechen an das Schwurgericht,
<lb/>wenn sie einen politischen Charakter haben. Die Kreis- 
<lb/>gerichte beurlheilen bloss die Polizeiübertretungen, sowie
<lb/>ganz geringe Diebstähle, einfachen Betrug, Eigenthums- 
<lb/>schädigung unter 20 Frkn.; endlich alle und besonders
<lb/>qualifizirte Vcrläumdungen oder Beschimpfungen (also jene
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0441.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>OreIIi, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 437

<lb/>unerfreulichen aber alltäglichen Bagatellsachen, die nach
<lb/>unserer Ansicht viel passender summarisch durch einen
<lb/>Einzelrichter erledigt würden.

<lb/>Das Schwurgericht hat die Kompetenz, alle gesetzlich
<lb/>zulässigen Strafen zu erkennen. Die Strafkompetenz der
<lb/>Bezirksgerichte ist dahin begrenzt, dass sie weder Todes-
<lb/>noch Ketten- noch Zuchthausstrafe aussprechen dürfen.
<lb/>Den Kreisgerichten endlich ist die Kompetenz eingeräumt
<lb/>bis auf achttägiges Gefängniss und Geldbusse bis auf
<lb/>50 Frkn. zu erkennen. Die Weisung an das zuständige
<lb/>Gericht gehen von der Polizei-Behörde aus (davon gleich
<lb/>unten). Das Gesetz bestimmt nun in den §§. 19 — 25,
<lb/>wie allfällige Kompetenzstreitigkeiten zu erledigen seien,
<lb/>und welche fora zur Anwendung kommen. Wir erwähnen
<lb/>den praktisch richtigen Punkt, dass wenn ein Kreis- oder
<lb/>ein Bezirksgericht für ein Vergehen, das in seine Kom- 
<lb/>petenz fallen würde, eine seine Befugniss übersteigende
<lb/>Strafe für nöthig erachtet, oder wenn im Laufe der Un- 
<lb/>tersuchung ein seine Kompetenz übersteigendes Verbre- 
<lb/>chen zum Vorschein kömmt, dasselbe dem Statthalter
<lb/>resp. dem Staatsanwalt die Akten behufs der Ueberwei-
<lb/>sung an das zuständige Gericht Übermacht. Soviel über
<lb/>die Kompetenz der Gerichte. Gehen wir nun zum Straf-
<lb/>preeess selbst über.

<lb/>Oberster Grundsatz ist und bleibt: alle Verbrechen,
<lb/>Vergehen und Polizei-Uebertrelungen werden im Namen
<lb/>des Staates verfolgt, auch wenn keine Klage oder
<lb/>Aufforderung von Seile einer beleidigten Privatperson
<lb/>vorliegt. Vorbehalten bleiben bloss die bisherigen weni- 
<lb/>gen Ausnahmen. I2) In der Grossraths—Commission kam
<lb/>die Strafe zur Frage, ob nicht eine Ausdehnung des
<lb/>Privatanklage-Systems am Platze wäre. Ein Mitglied der-
</p>
            <p>

               <lb/>12) v's sind nämlich I) Ehebruch, 2) aussergerichtliche Verläum-
<lb/>dung und 3) Diebstahl, Unterschlagung. Betrug und böswillige Eigen- 
<lb/>thumsschädigung verübt von Verwandten unter sieh, welche bloss auf
<lb/>Anzeige des Geschädigten hin untersucht werden sollen.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0442.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0442"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>selben schlug vor, bei allen Vergehen, welche die Kreis- 
<lb/>gerichte beurtheilen und ferner bei allen Körperverletzungen
<lb/>sollte künftig nur auf die Klage des Geschädigten hin
<lb/>eingeschritten werden und bloss da, wo ein wirkliches
<lb/>Interesse des Staates vorliege, letzterer die Initiative er- 
<lb/>greifen. Dieser Vorschlag wurde begründet theils damit,
<lb/>dass manche Bagatellsache wegfiele und so dem Staat viele
<lb/>unnütze Kosten erspart würden, theils namentlich aus dem
<lb/>Gesichtspunkte, dass dadurch die Thäligkeit und das In- 
<lb/>teresse der Privaten für Verfolgung der Verbrechen mehr
<lb/>angespornt würde. Die Mehrheit der Commission wider- 
<lb/>setzte sich indess diesem Vorschlag, von der Ansicht
<lb/>ausgehend, man dürfe den Privaten nicht zu viel über- 
<lb/>lassen, Furcht und Versprechen würden manchen von der
<lb/>Klage abhalten, man solle das Finanzielle nicht zu sehr
<lb/>im Auge haben, das Einschreiten des Staates nütze oft,
<lb/>ohne dass man es merke, das öffentliche Interesse sei
<lb/>eigentlich überall beiheiligt, die fragliche Materie sei durch
<lb/>unser Strafgesetzbuch bei den Bestimmungen über Dieb- 
<lb/>stahl, Injurien u. s. f. geordnet , und von diesem wolle
<lb/>man ja nicht abgehen. So blieb denn das bisherige Prin- 
<lb/>zip unverändert bestehen und wir sehen hier bereits eine
<lb/>wichtige Frage entschieden im Sinne des Strafgesetzbuches.

<lb/>Die erste Erforschung von strafbaren Handlungen
<lb/>und den Beweisen derselben bleibt der Thätigheit und
<lb/>dem Scharfsinn der Polizei-Angestellten anheimgestellt.
<lb/>Es liegt aber auch jeder Behörde und jedem Einzelbe- 
<lb/>amteten die Pflicht ob, strafbare Handlungen, die ihnen
<lb/>auf amtlichem Wege bekannt werden, der zuständigen
<lb/>Behörde anzuzeigen. Privatpersonen sind zu solchen An- 
<lb/>zeigen nur berechtigt, nicht verpflichtet. Unser Recht kennt
<lb/>keine Denunziationspflicht der Privaten (ausser im Falle
<lb/>von Hochverrat!» und Landesverrälherei). Wir hätten ge- 
<lb/>wünscht, man hätte die Thäligkeit der Bürger in dieser
<lb/>Beziehung mehr angeregt; so wenig wir auch das eng- 
<lb/>lische System hierin zur Nachahmung empfehlen möchten.
<lb/>Nach §. 4 sollen wie bisher die Polizeibehörden (unter
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0443.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 439
</p>
            <p>

               <lb/>diesem Ausdruck werden die Gemeindeammänner und die
<lb/>Bezirksstatthalter verstanden) die ersten Spuren von Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen erheben und alle diejenigen Maas- 
<lb/>regeln treffen, welche ohne Gefahr nicht verschoben wer- 
<lb/>den können. So oft es zweckmässig erscheint, sollen sie
<lb/>sich an den Ort des Verbrechens begeben. Sobald nun
<lb/>der objektive Thatbestand genügend festgestellt lind mit
<lb/>Bezug auf den subjectiven Thatbestand die nölhigen sichern- 
<lb/>den Verfügungen getroffen sind, so sollen die Akten dem
<lb/>kompetenten Gericht zur Durchführung der Untersuchung
<lb/>übermittelt worden; und zwar soll diese Uebermittelung
<lb/>in den Fällen, in welchen eine Verhaftung stattgefunden
<lb/>hat, innerhalb vier, in den übrigen innerhalb zehn Tagen
<lb/>slattfmden. Von den Polizeibehörden also geht die Weisung
<lb/>an das zuständige Gericht; in Fällen jedoch, welche vor
<lb/>die Jury gehören, an die Anklage-Commission des Ober- 
<lb/>gerichtes. Bei Einleitung von Strafprozessen, welche eine
<lb/>politische Bedeutung haben, soll die Staatsanwaltschaft so
<lb/>früh als möglich dein Regierungsrath über das Geschehene
<lb/>Bericht erstatten und für weitere Maasnahmen die erfor- 
<lb/>derlichen Aufträge verlangen. Ueberhaupt wird dem Re- 
<lb/>gierungsrath die Befugniss ertheilt, mit Bezug auf die
<lb/>Einleitung von Strafprozessen von der Staatsanwaltschaft
<lb/>und den Polizeibehörden Berichte einzufordern und be- 
<lb/>sondere Aufträge an dieselben ergehen zu lassen (§. 6).
<lb/>Diese Bestimmung ist dem Gesetze über die Beaufsichti- 
<lb/>gung der Staatsanwaltschaft v. .!. 1840 entlehnt. Im
<lb/>Hauptverfahren wird die Anklage im Namen des Staates
<lb/>durch folgende Beamten geführt: bei dem Obergericht und
<lb/>bei dem Schwurgericht durch den Staatsanwalt oder
<lb/>seinen Vertreter, bei den Bezirksgerichten durch die Be- 
<lb/>zirksstatthaller (bei den Kreisgerichten durch die Gemeinde- 
<lb/>ammänner).

<lb/>Was speciell die Stellung der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft anbetrifft, so war dieselbe schon nach dem alten
<lb/>Verfahren eine sehr mächtige und bedeutende, und ist es
<lb/>nach dem neuen Gesetze ziemlich die nämliche. Zwar
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0444.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Örelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.

<lb/>steht der Staatsanwalt im Hauptverfahren, wie wir unten
<lb/>sehen werden, dem Angeklagten als gleichberechtigte Pro-
<lb/>zesspartei, nicht als bevorzugtes Organ der Staatsgewalt
<lb/>gegenüber; allein während der Voruntersuchung ist sein
<lb/>Einfluss möglicherweise ein sehr grosser. Der ursprüng- 
<lb/>liche Entwurf hatte sogar in §. 6 die Bestimmung ent- 
<lb/>halten, dass es der Staatsanwaltschaft frei stehe, die Vor- 
<lb/>untersuchung selbst durchzuführen: dieser Satz wurde nun
<lb/>von der Commission gestrichen, dagegen können auch
<lb/>jetzt noch nach §. 4 des Gesetzes (am Ende) die Be- 
<lb/>fugnisse des Statthalters, also die erste Beweiserhebung,
<lb/>durch den Staatsanwalt ausgeübt werden. Sodann kann
<lb/>nach §. 8 der Beamtete, dem die Führung der Anklage
<lb/>im Hauptverfahren obliegt, während der Voruntersuchung
<lb/>allen Verhandlungen beiwohnen, fortwährend von allen
<lb/>Akten Einsicht nehmen und geeignete Anträge stellen, auf
<lb/>welche richterliche Verfügung oder Schlussnahme folgen
<lb/>muss. Er kann somit einen bedeutenden Einfluss aus- 
<lb/>üben auf den Gang der Voruntersuchung.13) Nach unse- 
<lb/>rer Auffassung soll der Staatsanwalt die Stralklage be- 
<lb/>treiben und dafür sorgen, dass eine gehörige Untersuchung
<lb/>eingeleitet werde; allein er soll keineswegs in die Sphäre
<lb/>der richterlichen Thätigkeit eingreifen, oder wie es in
<lb/>Frankreich der Fall ist, zugleich auch Organ der Voll- 
<lb/>ziehungsgewalt und Aufsichtsbehörde über die Gerichte
<lb/>sein. Der zürcherische Staatsanwalt steht unter der Auf- 
<lb/>sicht des Regierungsrathes, bei welchem Beschwerde ge- 
<lb/>führt werden kann, wenn er sich Nachlässigkeit in Be- 
<lb/>sorgung seiner Amtsgeschäfte zu Schulden kommen lässt.
<lb/>Auch enthält §. 10 die neue und heilsame Bestimmung,
<lb/>dass unter der obigen Voraussetzung der Geschädigte
<lb/>selbst die Strafklage betreiben kann, sofern er für die

<lb/>13) Wenn auch nicht mit so grosser Macht ausgerüstet, so hat
<lb/>doch der züricherische Staatsanwalt viele Aehnlichkeit mit dem
<lb/>öffentlichen Ankläger in Schottland. Vergl. über dessen Stellung bei
<lb/>der Voruntersuchung: Mittermaier, das engl., schott. und nord-
<lb/>amerikan. Strafverfahren. 8. 185 u. 186.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0445.tif"
                n="441"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschworn engericht im Kanton Zürich. 441
</p>
            <p>

               <lb/>Processkosten und für eine dem Angeklagten im Falle
<lb/>seiner Freisprechung zu leistende Entschädigung Kaution
<lb/>bestellt. ")

<lb/>Was nun die Stellung des Damnifikaten an- 
<lb/>betrifft, so steht es ihm jetzt wie früher frei, seine Civil—
<lb/>klage auf Schadenersatz entweder nach Erledigung des
<lb/>Strafpunktes selbstständig bei dem kompetenden Civilgericht
<lb/>geltend zu machen oder neben der Strafklage durch einen
<lb/>mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Strafgericht
<lb/>(also auf dem Wege des Adhäsionsprozesses). Zu diesem
<lb/>Behuf ist der Geschädigte facultativ zu der Hauptverhand- 
<lb/>lung vorzuladen. Das Gesetz fügt hier die zweckmässige
<lb/>Klausel bei: „sofern nicht von einer Partei verlangt wird,
<lb/>dass er als Zeuge erscheinen müsse.“ Das Strafgericht
<lb/>kann auch von sich aus die angehobene Civilklage dem
<lb/>kompetenten Civilgericht überweisen. Endlich stellt das
<lb/>neue Gesetz den Grundsatz auf: „Der Entscheid über
<lb/>Schuld oder Nichtschuld im Strafurlheil soll für das damit
<lb/>zusammenhängende Civilurtheil maassgebend sein“ (§. 13)
<lb/>oder nach der genauem Fassung des Antragstellers: „wo
<lb/>die Ersatzpflicht mit der Frage über Schuld oder Un- 
<lb/>schuld zusammenhängt, ist das Strafurlheil präjudiciell für
<lb/>das Civilverfahren.“ Die Beifügung dieses Satzes hatte
<lb/>in der Commission einer der ausgezeichnetsten Anwälte
<lb/>des Kantons Zürich, Herr Sulzberger beantragt und
<lb/>lebhaft vertheidigt: denn es leide das Ansehen der Straf- 
<lb/>gerichte darunter, wenn die Civilgerichte die Urtheile der
<lb/>erstem gleichsam ganz ignoriren könnten. Herr Ober- 
<lb/>gerichtspräsident F i n s 1 e r dagegen äusserte nicht nur
<lb/>juristische Bedenken gegen dieses Prinzip, sondern hielt
<lb/>diess auch für eine materielle Frage, die gar nicht hieher
<lb/>ins Gesetz passe, wogegen replizirt wurde, es sei diess
<lb/>eine Beweisfrage und da man im Adhäsionsprocess dem
<lb/>Strafgericht beide Gerichtsbarkeiten, die criminelle wie die
</p>
            <p>

               <lb/>14) Yergl. über die Frivatankliiger in Schottland Mittermaier
<lb/>a. a. 0. 8. 188 u. 189.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0446.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>442 0relll, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>die civile ertbeile, so müsse auch hier bei getrennter
<lb/>Behandlung sein Urtheil präjudiziell sein. Die Commission
<lb/>entschied sich für Aufnahme dieses Zusatzes, der nun für
<lb/>unsere Gerichte eine ganz neue sehr wichtige Regel fest- 
<lb/>stellt. Bekanntlich ist die Frage, ob das Strafurtheil für
<lb/>den Civilrichter maasgebend sei, bis heute in der Doc-
<lb/>trin und in der Praxis kontrovers, doch scheint man sich
<lb/>immer mehr der Bejahung dieser Frage zuzuneigen, vor- 
<lb/>züglich darauf gestützt, dass das Criminalurtheil auf viel
<lb/>sicherem Grundlagen ruhe als das Civilurlheil, das bloss
<lb/>formelle Wahrheit bezwecke. Gewiss kann man auch zur
<lb/>Unterstützung dieser Ansicht die Einheit der Rechtspflege
<lb/>und das Ansehen der Gerichte anführen, immerhin lassen
<lb/>sich aber Fälle denken, wo der Geschädigte durch die- 
<lb/>sen Grundsatz in eine sehr schlimme Lage versetzt wird,
<lb/>namentlich wenn z. B. eine Freisprechung erfolgt wegen
<lb/>mangelnden Beweises.

<lb/>Das Gesetz enthält nun in den folgenden Titeln
<lb/>(3 — lt) eine Reihe ausgezeichneter und theilweise ganz
<lb/>neuer Vorschriften über die Führung der Untersuchung,
<lb/>über die einzelnen Beweismittel, über den Untersuchungs- 
<lb/>und Sicherheitsverhaft, über die Untersuchungsgefängnisse
<lb/>und über Kautionen. Es wird genau bestimmt, in wel- 
<lb/>chen Fällen und unter welchen Formen eine Verhaftung
<lb/>oder eine Hausdurchsuchung stattlinden dürfe und die
<lb/>möglichste Garantie gegen ungerechte Maassnahmen oder
<lb/>Härte gegeben. Man sieht deutlich, dass die bekannten
<lb/>trefflichen Vorschriften des englischen und nordamerika- 
<lb/>nischen Rechts dem Verfasser des Gesetzes lebendig vor- 
<lb/>geschwebt hatten. Das bisherige Verfahren war gerade
<lb/>in dieser Beziehung sehr mangelhaft gewesen, gesetzliche
<lb/>Bestimmungen bestanden entweder gar nicht oder in un- 
<lb/>genügender Weise, die Führung der Untersuchung lag
<lb/>ganz in der Willkür des Verhörrichters (des Kantonal- 
<lb/>verhöramtes). Die Tendenz der Voruntersuchung ist na- 
<lb/>türlich nach dem neuen Verfahren eine ganz andere, man
<lb/>bezweckt nicht mehr ein Geständniss zu erlangen, sondern
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0447.tif"
                n="443"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Ore Ili, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 443
</p>
            <p>

               <lb/>die genaueste und sorgfältigste Constatirung der That-
<lb/>sachen. Die weitläufigen unnützen Verhöre und Confron-
<lb/>dationen werden vermieden, das Gesetz gibt detaillirte
<lb/>Bestimmungen über Erhebung des Augenscheines in Fäl- 
<lb/>len von Tödtung, Körperverletzung, bei Brandstiftung u. s. f.,
<lb/>über die Einvernahme der Zeugen, über die Vernehmung
<lb/>des Angeschuldigten und über die Führung der Protokolle
<lb/>(der Untersuchungsrichter kann nun sein Protokoll selbst
<lb/>führen, was sehr gewissenhafte Beamte voraussetzt), welche
<lb/>wir hier füglich übergehen können. Dem Angeschuldig- 
<lb/>ten sollen alle gegen ihn vorliegenden Beweise vollstän- 
<lb/>dig mitgetheilt und ihm zu Erklärungen Gelegenheit ge- 
<lb/>geben werden. Die Vorschriften über die Zeugenverneh- 
<lb/>mung und die Fragen an den Angeschuldigten gelten
<lb/>für die Voruntersuchung wie für die Hauptverhandlung.
<lb/>Einen Punkt müssen wir hier noch speciell berühren, der
<lb/>im Schoose der Grossraths-Gommission zu Discussionen
<lb/>Anlass gab, nämlich die Oeffentlichkeit der Vor- 
<lb/>untersuchung. Wie wir schon in der Einleitung
<lb/>bemerkt hatten, war die Untersuchung bis dahin ganz ge- 
<lb/>heim gewesen; erst nachdem die Akten für vollständig
<lb/>erklärt und der Tag zur Beurtheilung vor Criminalgericht
<lb/>angesetzt war, stand dem Angeklagten oder seinem
<lb/>Vertheidiger die Einsicht in sämmtliche Akten offen, auch
<lb/>durfte dem erstem auf sein Verlangen eine Unterredung
<lb/>ohne Zeugen mit dem letztem gestattet werden. Der ur- 
<lb/>sprüngliche Entwurf des neuen Gesetzes hatte nun in
<lb/>§. 80 die Bestimmung enthalten, der Verhaftete dürfe
<lb/>sich einen Vertheidiger wählen und sich mit demselben
<lb/>frei und unbeaufsichtigt berathen, sobald das erste Verhör
<lb/>mit ihm aufgenommen sei; doch stehe der Untersuchungs- 
<lb/>behörde frei, während 8 Tagen dem Verhafteten jeden
<lb/>Verkehr mit dritten Personen (den Vertheidiger inbegriffen)
<lb/>zu untersagen. Diese Frist von 8 Tagen ist nun in
<lb/>14 Tage umgewandelt worden, ja es kann dem in Un- 
<lb/>tersuchungshaft befindlichen auch noch nach dieser Zeit
<lb/>die freie und unbeaufsichtigte Besprechung mit seinem
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0448.tif"
                n="444"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>Anwalt untersagt werden, wenn besondere Gründe hiefür
<lb/>vorliegen. Das Publikum ist ganz ausgeschlossen von
<lb/>der Zeugen-Einvernehmung; ob dem Angeschuldigten oder
<lb/>einem Damnitikaten gestattet werden solle, bei diesen an- 
<lb/>wesend zu sein, hängt vom Ermessen der Untersuchungs- 
<lb/>behörde ab. Der Staatsanwalt darf natürlich nie ausge- 
<lb/>schlossen werden. Der ursprüngliche Entwurf hatte sogar
<lb/>dem Publikum den Zutritt bei der Voruntersuchung ge- 
<lb/>statten wollen. Eine plötzliche unbeschränkte Oeffent-
<lb/>lichkeit wäre ein zu grosser Contrast zu dem bisherigen
<lb/>Verfahren und würde jedenfalls die Untersuchung sehr
<lb/>erschweren, vielleicht oft den Schuldbeweis unmöglich
<lb/>machen, wenn der Rechtsbeistand des Angeschuldigten
<lb/>nicht gewissenhaft ist. Nach unserer Ansicht soll dem
<lb/>in Untersuchung Befindlichen die Möglichkeit gegeben wer- 
<lb/>den, von Anfang an für seine Vertheidigung und für die
<lb/>Herbeischaffung seiner Entlastungsbeweise thätig zu sein,
<lb/>keineswegs aber diejenige die Behörden zu täuschen und
<lb/>dem Arme der Gerechtigkeit zu entgehen. Das erstere
<lb/>sucht auch unser neues Gesetz möglichst zu bewirken,
<lb/>das letztere aber will er verhindern. Nur in England
<lb/>ist jene vollständige Oefl'entlichkeit der Voruntersuchung
<lb/>möglich, wo eben beide Parteien (nicht eine Staatsbe- 
<lb/>hörde), von Anfang an alle Mittel aufbieten, um zu ihrem
<lb/>Ziele zu gelangen, wo aber auch zugleich eine grossar- 
<lb/>tige wundervoll organisirte Polizei die Entdeckung der
<lb/>Verbrechen (in London wenigstens) sichert. Genauer be- 
<lb/>sehen, wird übrigens selbst die englische Oeffentlichkeit
<lb/>der Voruntersuchung theilvveise illusorisch, weil die Polizei,
<lb/>welche die ersten Spuren der Verbrechen aufsucht, ge- 
<lb/>heim verfährt und sich nicht damit begnügt, den objek- 
<lb/>tiven Thatbestand festzustellen und etwa den Verdächtigen
<lb/>zu verhaften, sondern nicht selten, bevor sie ihn dem Ma- 
<lb/>gistrat zuführt, Verhöre mit ihm aufnimmt oder ihn zu
<lb/>Geständnissen zu bewegen sucht.15) In den englischen

<lb/>15) Vergl. Mittermaier d. engl., sehott. u. nordamer. Strafverf.
<lb/>8. 239. welcher diess als Missbrauch tadelt.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0449.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Orelli, das Geschwornengericht im Kanton Zürich. 445
</p>
            <p>

               <lb/>Grafschaften, wo nicht jene guten Polizeieinrichtungen
<lb/>bestehen, ist die Voruntersuchung vor dem Magistrat oft
<lb/>geheim. 16)

<lb/>Wir glauben daher, dass es sich rechtfertigt, wenn
<lb/>die Voruntersuchung wenigstens in der ersten Zeit eine
<lb/>geheime bleibt, sobald nur im Uebrigen der Angeschul- 
<lb/>digte den vollkommnen Schutz des Gesetzes geniesst, und
<lb/>diess um so inehr, da ja eben die Voruntersuchung jetzt
<lb/>nur noch eine secundare Rolle spielt, und in der Haupt- 
<lb/>verhandlung vor den Gesehworncn Alles ans helle Tages- 
<lb/>licht der Oeflenllichkeit treten muss.

<lb/>Wir halten die Bestimmungen der neuen züricheri-
<lb/>sehen Gesetzes über die Führung der Untersuchung für
<lb/>ausgezeichnet. n) So weit es nur immer anging, wurden
<lb/>die trefflichen Vorschriften des englischen Rechts nament- 
<lb/>lich mit Bezug auf den persönlichen Schutz des Ange- 
<lb/>klagten recipirt. Seine Stellung ist überhaupt eine viel
<lb/>vortheilhaftere als bisher; der Verhaft wird seltener an- 
<lb/>gewandt, l8) alle gegen ihn vorliegenden Beweise werden
<lb/>ihm mitgetheilt, die Erlangung von Geständnissen durch
<lb/>Drohungen oder Versprechungen ist strenge untersagt.
<lb/>Schon nach 14 Tagen kann sich selbst der Verhaftete
<lb/>mit seinem Vertheidiger frei berathen (wenn nicht aus- 
<lb/>serordentliche Umstände das Gegentheil erheischen). Die
<lb/>Voruntersuchung ist kurz und bezweckt hauptsächlich, nur
<lb/>den objektiven Thatbestand unzweifelhaft festzustellen. Es
<lb/>ist nur zu wünschen, dass diese humanen Bestimmungen
</p>
            <p>

               <lb/>16) Vergi. Mitter m a i e r a. a. 0. 8. 220. N. 4. u. 227—228.

<lb/>17) Das eidgenössische Gesetz, das, wie wir noch unten sehen
<lb/>werden, in manchen Beziehungen zum Vorbild diente, ist gerade mit
<lb/>Rücksicht auf die Voruntersuchung sehr lückenhaft.

<lb/>18) Nur bei einem mit Zuchthaus oder schwererer Strafe be- 
<lb/>drohten Verbrechen soll stets Sicherheitsverhaft eintreten; sobald in-
<lb/>dess der vorhandene Verdacht sich als grundlos herausstellt, sind auch
<lb/>solche Angeschuldigte wieder auf freien Fuss zu setzen (§. 37). So- 
<lb/>dann ist auch Freilassung auf Kaution hin möglich nach der Vor- 
<lb/>schrift des §. 65.

<lb/>Krit. Zeitschr, /*. Rechtste, XXV* Bd* UL Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0450.tif"
             n="446"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0450"/>
         <div xml:id="d8181e43106"
              ana="scope_-_446-467"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Brasilianische Handelsrecht nebst Bemerkungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Borchardt, S.">Von Herrn S. Borchardt, Stadtrichter</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>446
</p>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht von verschmitzten Inculpaten missbraucht werden
<lb/>und dass die künftigen Untersuchungsrichter sich vor dem
<lb/>alten Pedantismus und unnützer Weitläufigkeit hüten mögen.

<lb/>Unser Gesetz behandelt nun ebenfalls noch im all- 
<lb/>gemeinen Theil (Titel 12) die Lehre von den Rechts- 
<lb/>mitteln, wir ziehen es aber vor, hier von dieser Ord- 
<lb/>nung abzugehen und dem chronologischen Verlauf des
<lb/>Prozesses treu zu bleiben.

<lb/>(Schluss folgt im nächsten Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>XXI.

<lb/>Das Brasilianische Handelsrecht nebst Bemer- 
<lb/>kungen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn 8. Bordiardt, Stadtrichter.
</p>
            <p>

               <lb/>Erstes Heft: Das Wechselrecht.

<lb/>Mittelst Decrels vom 25. Juni 1850 hat der Kaiser
<lb/>Don Pedro II. von Brasilien das von der Nationalver- 
<lb/>sammlung berathene Handelsgesetzbuch publicirt, welchem,
<lb/>in Form einer reglementarischen Vorschrift, eine Han-
<lb/>delsprocessordnung unterm 25. November 1850 gefolgt ist.

<lb/>Beiden liegt, das nach dem Code Napoleon gearbei- 
<lb/>tete, spanische und portugiesische Handelsrecht (vom
<lb/>Jahre 1829 u. resp. 1833), und zwar vorzugsweise
<lb/>das letztere zum Grunde. Das Brasilianische Handels- 
<lb/>gesetzbuch zerfällt in 3 Theile. Der erste Theil, welcher
<lb/>„vom Handel im Allgemeinen“ überschrieben ist, hat gleich- 
<lb/>falls diejenigen Lehren des Obligationenrechts, welche
<lb/>bereits das Portugiesische H.-G.-B. aus dem Civilgesetz-
<lb/>buch des Code Napoleon entnommen, in das Handelsge- 
<lb/>setzbuch übertragen, und enthält 18 Titel, von den Kauf-
<lb/>leuten und Handlungsbüchern, den Börsen, Hülfsagenten
<lb/>des Kaufmannes (Mäkler, Auctionscommissarien, Handlungs- 
<lb/>diener, Factoren und Frachtführer), dem Banquier, den
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0451.tif"
                n="447"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht. 447

<lb/>kaufmännischen Verträgen, von der Vollmacht, den Com-
<lb/>missionairen, vom Kauf, Tausch, Miethe, Darlehen und
<lb/>Zinsen, Bürgschaft, Pfand, Depositum, Societät, Wechsel,
<lb/>Tilgung der Verbindlichkeit (Zahlung, Novation, Compen-
<lb/>sation) und Verjährung. Der zweite Theil behandelt in
<lb/>13 Titeln das Seerecht, und der dritte Theil in 8 Titeln
<lb/>das Falliment, welchem noch ein einziger Titel über die
<lb/>Handelsgerichtsbarkeit nachfolgt.

<lb/>Das Processreglement zerfällt gleichfalls in 3 Theile;
<lb/>das erste Reglement umfasst den eigentlichen Handels-
<lb/>process in 3 Abschnitten (von dem Processverfahren in
<lb/>8 Titeln, der Execution in 6 Titeln, und den Rechts- 
<lb/>mitteln in 3 Titeln). Das zweite enthält, in 2 Titeln,
<lb/>die Vorschriften über die Einrichtung und Organisation
<lb/>der Handelsgerichte, und das dritte in 2 Titeln den Con-
<lb/>cursprocess. Die Publicalion des vorliegenden Gesetzes,
<lb/>welches das Rechtsgebiet des Code Nap. wieder erheblich
<lb/>erweitert,') verdient volle Aufmerksamkeit, da einerseits
<lb/>Deutschland gleichfalls nach einem Handelsgesetzbuche bis- 
<lb/>her noch vergeblich gestrebt, und anderseits ein grosser
<lb/>Theil der Auswanderer nach Brasilien seinen Weg nimmt,
<lb/>und das vorliegende Buch einen neuen Beweis der schaf- 
<lb/>fenden Kraft und des aufrichtigen Strebens der Regierung
<lb/>nach Schutz des Eigenthums und Förderung des Handels
<lb/>gibt, welcher gleichzeitig dazu beitragen muss, die Grund- 
<lb/>losigkeit der häufigen Vorwürfe und Missbrauche that—
<lb/>sächlich zu widerlegen.

<lb/>So mannigfaches Interesse auch die einzelnen Lehren
<lb/>gewähren, so nimmt doch immer keine den Kaufmann

<lb/>1) Das Handelsrecht des Code lNap. ist theils wörtlich, theil»
<lb/>mit Modificationen angenommen, in Aegypten, Algier, Belgien, Genf,
<lb/>Griechenland, Haiti, Holland, den jonischen Inseln, Kirchenstaat, Lau- 
<lb/>sanne, Lucca, Luxemburg, Modena, Montevideo, Parma mit Piacenza
<lb/>und Guastalla, Polen, Portugal, Sardinien, Sicilien, Spanien, Tessin,
<lb/>Toscana, Türkei, Wallachei und Wallis, Baden, Krakau und Lombar- 
<lb/>dei (in den 3 letzteren jedoch gilt in Ansehung des Wechselrechts
<lb/>die deutsche Wechselordnung.)
</p>
            <p>

               <lb/>30«
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0452.tif"
                n="448"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>mehr in Anspruch als der Wechsel, der eigentliche Träger
<lb/>aller Handelsverbindungen. Daher mögen auch die nach- 
<lb/>stehenden Mittheilungen mit der Lehre vom Wechselrecht
<lb/>beginnen und eine nachsichtige Aufnahme finden.

<lb/>Brasilianisches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Erster Theil. Tit. 16.

<lb/>Von Wechseln, Promcssen und Creditbriefen.

<lb/>Erstes Capitel. Von den Wechseln.2)

<lb/>I. Abschnitt. Von der Form und Verfallzeit der
<lb/>Wechsel. — §. 354. Ein Wechsel muss datirt sein und
<lb/>besagen: 1) den Ort, von welchem derselbe gezogen
<lb/>worden; 2) die zu zahlende Summe und in welcher
<lb/>Münzsorte; 3) das Empfangsbekenntniss der Valuta, mit
<lb/>der Bemerkung, ob solche in baarem Gelde, und in wel- 
<lb/>cher Münze — ob in Waaren oder durch Rechnung,
<lb/>oder auf welch eine andere Art sie gegeben sei; 4) die
<lb/>Zeit und den Ort der zu leistenden Zahlung; 5) den
<lb/>Namen der Person, welche die Zahlung leisten soll und
<lb/>an wen? auch ob der Wechsel an Ordre, und zwar
<lb/>wessen Ordre zahlbar sei; 6) ob er, falls es nicht ein
<lb/>Sola-Wechsel ist, als Prima, Secunda, Tertia, oder in wie
<lb/>vielen Exemplaren gezogen worden. Fehlt diese Erklärung,
<lb/>so wird verstanden, dass jedes einzelne Exemplar ein
<lb/>abgesonderter Wechsel sei. Wenn im Wechsel erdichtete
<lb/>(jßngirte) Namen von Personen oder Plätzen, wo und an
<lb/>wen gezahlt werden soll, enthält, so gilt er als ein blosser
<lb/>Schuldschein; es können jedoch die Intervenienten, die von
<lb/>der Fiction der Person oder des Platzes Kennlniss haben,
<lb/>solchen Mangel nicht gegen Dritte vorschützen, vielmehr
<lb/>gilt den letztem gegenüber ein solcher Wechsel als regel-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Dass in diesem Capitel nur von gezogenen Wechseln ge- 
<lb/>handelt und dass bei denselben eine Verschiedenheit zwischen dem
<lb/>Orte der Ausstellung und Zahlung vorausgesetzt wird, folgt aus §. 425,
<lb/>so wie Code Kap. H.-G.-B. Art. 110.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0453.tif"
                n="449"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0453"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchnrdt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>massiger Wechsel.3) §. 355. Ein Wechsel kann aus- 
<lb/>gestellt werden: 1) auf Sicht; 2) auf Tage oder Monate
<lb/>nach Sicht; 3) auf festbestimmte Tage oder Monate nach
<lb/>Sicht [präcise ohne Respit-Tage]; 4) auf Tage oder Mo- 
<lb/>nate nach dato; 5) auf einen genannten oder bestimm- 
<lb/>ten Tag und Monat. (Code Nap. H.-G.-B. Art. 129).4)
<lb/>§. 356. Die Verfallzeit von Wechseln, die auf Tage oder
<lb/>Monate nach Sicht gezogen worden sind, wird von
<lb/>dem unmittelbar auf den Tag der Acceptatiori folgenden
<lb/>Tag gezählt. Die Verfallzeit von Wechseln, welche auf
<lb/>Tage oder Monate nach dato gestellt sind, wird von
<lb/>dem Tage an, der auf den Tag seines Datums folgt,
<lb/>gerechnet. §. 357. Die Zahlung der auf Sicht ge- 
<lb/>stellten Wechsel ist sofort bei der Präsentation selbst zu
<lb/>fordern, und kann nur auf vierundzwanzig Stunden auf- 
<lb/>geschoben werden, wenn der Inhaber damit einverstanden
<lb/>ist; die auf genannte und bestimmte Tage oder
<lb/>Monate (§. 355. No. 5) ausgestellten Wechsel sind am
<lb/>Tage ihrer Fälligkeit zahlbar. §. 358. Die als Fällig- 
<lb/>keitstermine eines Wechsels angegebenen Monate sind
<lb/>solche, wie sie der Gregorianische Kalender bestimmt.
<lb/>Als die Mitte jedes Monats wird immer der 15. Tag
<lb/>angenommen. Die Zahlungszeiten schliessen jede Unter- 
<lb/>brechung aus, und werden von Datum zu Datum ge- 
<lb/>rechnet. Wenn der Verfalltag ein gesetzlicher Feiertag
<lb/>ist, so wird der Wechsel als am vorhergehenden Tage
<lb/>fällig angenommen.5) §. 359. Wenn zwischen der oben
</p>
            <p>

               <lb/>3) Die Sehlassbestimmung weicht von dem Portug. H.-G.-B.
<lb/>h. 323 ab und schliesst sich dem Holland. H.-G.-B. §. 102 an.


<lb/>4) Dass die Messwechsel ausgeschlossen sind, beruht darauf,
<lb/>dass in Brasilien überhaupt nicht Messen von dem Umfange der euro- 
<lb/>päischen bestehen. Uso Wechsel sind abweichend von dem Portug.
<lb/>H.-G.-B. §. 374, gleichfalls (wie auch in der deutschen Wechselord- 
<lb/>nung §. 4 und nach dem Türk. H.-G.-B. §. 87) unstatthaft.


<lb/>5) Ebenso Code Nap. H.-G.-B. Art. 134. Nach der deutschen
<lb/>Wechselordnung Art, 92 ist dagegen der Wechsel am nächstfolgenden
<lb/>Banktag zahlbar.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0454.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>450 Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.

<lb/>in dem Wechsel in Ziffern ausgedrückten Summe dessel- 
<lb/>ben und der in dessen Context in Buchstaben ausge- 
<lb/>drückten eine Verschiedenheit staltfmdet, so wird immer
<lb/>die letztere als die richtige angenommen, und es wird
<lb/>durch solche Verschiedenheit der Wechsel nicht präjudicirt.
<lb/>(Deutsche Wechselordnung §. 5).

<lb/>II. Abschnitt. Von den Indossamenten. — §.360. Die
<lb/>an Ordre zahlbar ausgestellten Wechselbriefe sind durch
<lb/>Indossament übertragbar und zur Zahlung verpflichtend
<lb/>(§. 364). 6) Jeder vorhergehende Indossant ist allen
<lb/>nachfolgenden Indossataren, bis zu dem Inhaber, für die
<lb/>Einlösung des Wechsels verantwortlich. (§. 381).
<lb/>§. 361. Wenn das Indossament als ein vollständiges und
<lb/>regelmässiges gelten soll, muss es folgende Erfordernisse
<lb/>haben: 1) es muss, von dem Tage, an welchem es ge- 
<lb/>schehen, datirt und auf der Rückseite eines jeden Exem- 
<lb/>plars des Wechsels geschrieben sein; 2) es muss den
<lb/>Namen dessen enthalten, an dessen Ordre die Zahlung
<lb/>geleistet werden soll; 3) es muss angeben, ob Valuta
<lb/>empfangen „oder in Rechnung,“ oder ob es bloss eine
<lb/>Vollmacht oder Procura ertheilt. Wenn die Valuta durch
<lb/>einen dritten hergegeben worden, so muss von diesem
<lb/>Umstande in dem Indossament Erwähnung gethan werden.
<lb/>Das Indossament „an Ordre,“ ohne dass dabei angegeben
<lb/>ist, „ob“ „Valuta“ empfangen,“ oder „in Rechnung,“ gilt
<lb/>nur als Procura-Indossament, und überträgt kein Eigen- 
<lb/>thum. (Code Nap. H.-G.-B. Art. 137). Es ist verboten,
<lb/>in das Indossament irgend eine Erklärung aufzunehmen,
<lb/>die nicht streng zum Wesen eines Indossaments gehört,
<lb/>bei Vermeidung der Nullität jeder solchen Erklärung.
<lb/>§. 362. Obgleich unvollständige oder In-blanco-Indossa-
<lb/>mente zulässig sind, so müssen sie doch, um gültig zu
<lb/>sein, wenigstens das Datum des Tags, an welchem sie
<lb/>geschehen sind, von der eignen Hand des sie unter-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Nach Art. 9 der deutschen Wechselordnung sind auch die
<lb/>Wechsel, welche nicht das Wort „Ordre“ enthalten, quirirbar.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0455.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0455"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>zeichnenden Indossanten geschrieben enthalten, und es
<lb/>wird bei solchen Indossamenten vermuthet, dass sie an
<lb/>die Ordre des Inhabers ausgestellt und ein Anerkenntriiss
<lb/>der empfangenen Valuta enthalten. (Portug. H.-G.-B. §. 356).
<lb/>§. 363. Ein falsches Indossament ist ungültig und macht
<lb/>die darauf nachfolgenden Indossamente ungültig, vorbe- 
<lb/>haltlich des Klagerechts, das dem Inhaber gegen alle,
<lb/>welche solche Indossamente unterzeichnet haben, zusteht.
<lb/>(Vgl. §. 394 u. Portug. H.-G.-B. §. 360).7) §. 364. Das
<lb/>Indossament schon verfallener oder präjudicirter Wechsel- 
<lb/>briefe, und solche, welche nicht an Ordre zahlbar aus- 
<lb/>gestellt sind, haben nur die Wirkung einer gewöhnlichen
<lb/>Cession. (Portug. H.-G.-B. §. 360).8)

<lb/>III. Abschnitt. Von dem Trassanten. — §.365. Der
<lb/>Trassant ist verpflichtet, dem Remittenten alle Exemplare
<lb/>des Wechsels, welche dieser verlangt, vor der Verfallzeit
<lb/>auszuhändigen. Ist die Prima verloren, so kann er sich
<lb/>nicht weigern, ihm eine andere zu geben, welche mit
<lb/>Gegenschein über die verlorene ausgestellt wird. Fehlt
<lb/>eine solche Gegenbescheinigung, so wird verstanden, dass
<lb/>es einzelne, für sich bestehende Wechselexemplare sind.
<lb/>§. 366. Der Trassant ist verbunden, genügende Deckung
<lb/>im Besitz des Trassaten zur Verfallzeit des Wechsels in
<lb/>Bereitschaft zu halten, widrigenfalls er, wenn wegen
<lb/>Mangel an genügender und rechtzeitig gegebener Deckung
<lb/>die Annahme der Bezahlung des Wechsels verweigert
<lb/>wird, auch bei nicht rechtzeitiger Protesterhebung — in- 
<lb/>sofern der Wechsel noch nicht verjährt ist (§. 443),
<lb/>für Verlust und Schaden, der dem Wechsel-Inhaber ent- 
<lb/>steht, aufkommen muss. (Code Nap. H.-G.-B. Art. 117
<lb/>u. 171. Portug. H.-G.-B. §. 331). §. 367. Ist ein

<lb/>Wechsel für Rechnung eines Dritten gezogen, so liegt es


<lb/>7) Nach Art. 76 der deutsch. Wechselord. hat das falsche Indossa- 
<lb/>ment keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit des ächten Indossanten.


<lb/>8) Der Art. 16 der deutsch. Wechselord. unterscheidet bei der
<lb/>Indossirung verfallener Wechsel, ob dieselben rechtzeitig protestirt
<lb/>worden oder nicht.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0456.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>diesem ob, rechtzeitig haare Deckung zu machen, bei
<lb/>oben gedachter Verwarnung und ohne dass der Trassant
<lb/>aufhört, dem Inhaber oder dem Indossatar für die Sicher- 
<lb/>heit des Wechsels, in Gemässheit des vorhergehenden
<lb/>Paragraphen persönlich verhaftet zu sein. (Code Napol.
<lb/>Art. 115). §. 368. Es wird angenommen, dass sich

<lb/>genügende Fonds zur Deckung im Besitz des Bezogenen
<lb/>befinden, wenn dieser dem Trassanten oder dem, für des- 
<lb/>sen Rechnung der Wechsel gezogen worden war, zur
<lb/>Verfallzeit eine dem Betrage des Wechsels wenigstens
<lb/>gleiche Summe schuldet, oder wenn jeder von beiden
<lb/>einen zur Zahlung des Wechsels genügenden, offenen
<lb/>Credit bei dem Bezogenen hat. (§. 392). (Code Nap.
<lb/>H.-G.-B. Art. 116). §. 369. Der Trassant ist für den

<lb/>Betrag des Wechsels (§. 422) allen den Personen ver- 
<lb/>haftet, welche das Eigenllium desselben successive er- 
<lb/>worben haben, bis zu dem letzten Inhaber. Es hört je- 
<lb/>doch die Verhaftung des Trassanten auf, wenn der In- 
<lb/>haber den Wechsel zu präsentiren, oder denselben zur
<lb/>rechten Zeit und in gehöriger Form zu protestiren un- 
<lb/>terlässt , sobald ersterer nachweist, dass sich genügende
<lb/>Deckung im Besitz des Trassaten zur Verfallzeit befunden
<lb/>hat. (§. 366). §. 370. Der Trassant, welcher einen

<lb/>Wechselbrief, Mangels Zahlung, Seitens des Trassaten,
<lb/>selbst einzulösen verpflichtet ist, hat gegen diesen ein
<lb/>Klagerccht auf Verlust und Schaden; es sei denn, dass
<lb/>der Trassat wegen Mangels an einer, Seitens des Tras- 
<lb/>santen in seinen Besitz zu stellenden, genügenden Deckung
<lb/>die Zahlung unterlassen hat. 9)

<lb/>IV. Abschnitt. Von dem Inhaber. — §. 371. Der
<lb/>Besitzer eines Wechsels auf Sicht, oder auf Tage und
<lb/>Monate nach Sicht, ist verbunden, ein Exemplar dessel-
<lb/>selben durch die erste passende Gelegenheit, die sich dar- 
<lb/>bietet, zum Accept abgehen zu lassen, und darf nie die
</p>
            <p>

               <lb/>9) Art. 23 der deutsch. Wechselord. gibt dem Aussteller gegen
<lb/>den Aceeptanten ein unbedingtes Wechselrecht.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0457.tif"
                n="453"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0457"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>von dem Abgänge der zweiten Post, Paketboots oder
<lb/>Schiffs, welches die Correspondenz nach dem Aufenthalts- 
<lb/>orte des Bezogenen oder Acceplanten bringt (§. 420),
<lb/>verlaufende Zeit überschritten werden, bei Vermeidung,
<lb/>dass sonst die Verantwortlichkeit aller vorhergehenden
<lb/>Indossanten präjudicirt werde. Diese Anordnung befreit
<lb/>übrigens den Bezogenen nicht von der Verbindlichkeit,
<lb/>den Wechsel zu acceptiren, wenn ihm solcher später prä-
<lb/>sentirt wird.10) §. 372. Wenn ein Wechsel zeitig ge- 
<lb/>nug abgesendet worden ist, um — bei dem gewöhnlichen
<lb/>Lauf vor der Verfallzeit an dem Ort einzutreffen, an wel- 
<lb/>chem er bezahlt werden soll, aber eines nachgewiesenen
<lb/>Hindernisses halber — z. B. wegen überlegener Macht —
<lb/>erst nach der Verfallzeit ankommt, so behält Inhaber des- 
<lb/>selben alle seine Rechte, sobald er den Wechsel an dem
<lb/>Tage nach dem Eintreffen präsentirt, und, falls Accept
<lb/>oder Zahlung verweigert würde, den gehörigen Protest
<lb/>sofort erhebt. "C §. 373. Der Inhaber eines Wechsel- 
<lb/>briefes ist verbunden, denselben am Tage des Empfangs
<lb/>dem Bezogenen zur Annahme zu präsentiren, es sei denn,
<lb/>dass es ein gesetzlicher Feiertag ist (§. 358). Verwei- 
<lb/>gert der Bezogene Accept oder Zahlung, so ist der In- 
<lb/>haber verbunden, den gehörigen Protest zu erheben.,3)
<lb/>Sind der Bezogenen mehrere, indem deren Namen durch
<lb/>das Wörtchen „und“ verbunden sind, so ist der Inhaber
<lb/>verbunden, Annahme und Zahlung von allen zu verlangen
<lb/>und Protest zu erheben, wenn einer solche verweigert.
<lb/>Wenn aber die Namen der Bezogenen durch das WÖrt-
</p>
            <p>

               <lb/>10) Die Präsentalionsfrist ist hier wesentlich gegen die übrigen
<lb/>Gesetzgebungen gekürzt. (Vergl. Code Nap. H.-G.-B. Art. 160. Portug.
<lb/>H.-G.-B. §. 337. Deutsche Wechselord. §. 19 u. 31.

<lb/>11) Die vis major kömmt also dem Inhaber zu Statten. (Portug.
<lb/>H.-G.-B. §. 421. Holland. H.-G.-B. $. 202. Russische W.-Ord. §.33.)
<lb/>Die deutsche W.-Ord. hat dieselbe nicht berücksichtigt.

<lb/>12) Der Inhaber des Wechsels ist also zur Präsentation, behufs
<lb/>der Annahme des Wechsels verpflichtet; nach der deutsch W.-Ord.
<lb/>Art. 18 und 25 nur alsdann, wenn er Kegress nehmen will.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0458.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0458"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>Borchardt, da» Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>chen „oder“ getrennt sind, so wird der erste als der
<lb/>Bezogene erachtet und die folgenden in dessen Ermang- 
<lb/>lung oder Abwesenheit, und der Inhaber muss an alle
<lb/>nach einander sein Verlangen stellen, und wenn Annahme
<lb/>oder Zahlung nicht erfolgt, oder bei Abwesenheit der Vor- 
<lb/>hergehenden, die gehörigen Proteste erheben. §.374. Der
<lb/>Wechsel muss dem Bezogenen oder Acceptanten in sei- 
<lb/>nem Comptoir präsenlirt werden. Ist derselbe nicht zur
<lb/>Stelle, befindet sich aber innerhalb der Grenzen des Platzes,
<lb/>wo die Annahme oder Zahlung zu fordern ist, so hat
<lb/>der Inhaber die möglichen Mittel anzuwenden, damit der
<lb/>Wechsel sobald es möglich, präsentirt werde; wird der
<lb/>Bezogene aber nicht aufgefunden, oder befindet sich in
<lb/>einem entfernten Orte, so ist der Inhaber zu protestiren
<lb/>verpflichtet. §. 375. Der Inhaber, welcher eine bedingte
<lb/>Annahme des Wechsels zulässt, ohne Protest zu erheben,
<lb/>nimmt alles Risico des Wechsels auf sich. Wenn die
<lb/>Annahme zwar geschehen, aber hinsichtlich der im Wechsel
<lb/>verschriebenen Summe beschränkt ist, so steht es dem
<lb/>Inhaber frei, die theilweise Annahme zuzulassen und we- 
<lb/>gen des Mehrbetrags Protest zu erheben, oder aber jene
<lb/>zu verweigern und wegen des Ganzen Protest zu erhe- 
<lb/>ben. 13} §. 376. Der Inhaber eines acceptirten oder nicht
<lb/>acceptirlen Wechselbriefes ist verpflichtet, die Zahlung
<lb/>desselben am Verfalltage zu verlangen, und im Palle, dass
<lb/>diese nicht erfolgt, denselben Mangels Zahlung sofort an
<lb/>demselben Tage protestiren zu lassen. An dem Orte,
<lb/>wo ein Wechselbrief zahlbar ist, muss Zahlung verlangt
<lb/>und Protest erhoben werden. (§. 374 u. 411). §.377. Der
<lb/>Inhaber eines protestirten Wechsels ist verpflichtet, dem- 
<lb/>jenigen, von welchem er solchen erhalten hat, dieses ihm
<lb/>mit der ersten sich ihm darbietenden, passlichen Gele- 
<lb/>genheit anzuzeigen und die Nachricht durch den ausge- 
<lb/>fertigten Protest zu beglaubigen, bei Verlust eines jeden

<lb/>13) Nach dem Code Nap. II.-G.-B. Art. 124 muss der Inhaber
<lb/>das Accept auf einen Theil der Summe zulassen. Yergl. deutsche
<lb/>W.-Ord. Art. 22.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0459.tif"
                n="455"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht. 455

<lb/>Regresses gegen den Trassanten und die Indossanten.
<lb/>Wenn einer der Wechselinteressenten in demselben Orte
<lb/>wohnt, so muss die Notifizirung innerhalb dreier Werk- 
<lb/>tage, und zwar bei Vermeidung der nämlichen Strafe
<lb/>(§. 409) geschehen. §. 378. Alle Indossatare sind
<lb/>gehalten, den empfangenen Protest — und zwar inner- 
<lb/>halb der nämlichen Zeitfrist (§. 377) — ihren respec-
<lb/>liven Indossanten zu übermachen, bei Vermeidung der
<lb/>Selbstverantwortlichkeit für alle aus der Unterlassung er- 
<lb/>wachsenden Verluste und Schäden.") §. 379. Wenn

<lb/>der Protest Mangels Annahme dem letzten Indossanten
<lb/>notificirt worden ist, so hat der Inhaber, indem er den
<lb/>gehörigen Protest wegen Nicht-Annahme überreicht, das
<lb/>Recht, von dem Trassanten oder irgend einem anderen
<lb/>der Wechselverpflichteten, eine die Zahlung zur Verfall- 
<lb/>zeit sicher stellende Bürgschaft zu verlangen. Wird die
<lb/>Bürgschaft verweigert, so kann der Inhaber ein Arrest- 
<lb/>mandat extrahiren, und Güter eines jeden der Wechsel- 
<lb/>verpflichteten, die zur vollen Zahlung genügen, zum De- 
<lb/>positum bringen lassen, bis die Zahlung zur Verfallzeit
<lb/>geleistet worden. (§. 390 u. 831). (Code Nap. H.-G.-B.
<lb/>Art. 120. Portug. H.-G.-B. 398). §. 380. Wenn der

<lb/>Protest lediglich Mangels Annahme erhoben worden ist,
<lb/>so hat der Inhaber bloss ein Klagerecht gegen den Tras- 
<lb/>santen und die Indossanten, so wie gegen alle anderen
<lb/>Bürgen des Wechsels. Wird jedoch ein acceptirter Wechsel
<lb/>Mangels Zahlung protestirt, so kann der Inhaber auch
<lb/>gegen den Acceptanten und dessen Bürgen, wenn ein
<lb/>solcher vorhanden ist, klagen. §.381. Der Inhaber eines
<lb/>nicht acceptirten Wechsels, welcher den Protest nicht in
<lb/>gehöriger Zeit und gehöriger Form eingelegt, verliert
<lb/>jedes Klagerecht gegen die Indossanten, und behält es
<lb/>bloss gegen den Trassanten. War jedoch der Protest
<lb/>Mangels Zahlung zu erheben, so verliert er jedes Recht
<lb/>gegen den Trassanten und die Indossanten und behält es

<lb/>14) Die Notification der Protestaufnahme gehört also noch zu
<lb/>den essentiellen Bedingungen des Regresses. (Portug. H.-G.-B. §. 404).
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0460.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0460"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>456
</p>
            <p>

               <lb/>Borehardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>bloss gegen den Acceptanten, mit Ausnahme des in den
<lb/>§§. 367 u. 368 vorgesehenen Falles, in welchem er
<lb/>sein Klagerecht auch gegen den Trassanten, sowie gegen
<lb/>den, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen wurde,
<lb/>behält. §. 382. Der Inhaber eines, wegen Mangels Zah- 
<lb/>lung gehörig protestirten Wechsels, der denselben inner- 
<lb/>halb eines vom Datum des Protestes an laufenden Jahres,
<lb/>falls er innerhalb des Kaiserreichs ausgestellt worden war,
<lb/>und innerhalb zweier Jahre, falls er ausserhalb desselben
<lb/>ausgestellt oder negociirt worden, einzuklagen unterlässt,
<lb/>verliert alle seine Rechte gegen die Indossanten, behält
<lb/>es aber gegen den Trassanten und Acceptanten, insofern
<lb/>der Wechsel nicht verjährt. (§. 443). ,5) §. 383. Der
<lb/>Inhaber eines gehörig protestirten Wechsels kann seine
<lb/>Befriedigung in einer der beiden folgenden Weisen er- 
<lb/>halten: 1) indem er von dem Platze, an welchem der
<lb/>Wechsel bezahlt werden soll, auf den Trassanten oder
<lb/>einen der Indossanten über den Betrag des Capitals sammt
<lb/>Zinsen, Rückwechsel und gesetzliche Spesen (§. 422)
<lb/>eine Rücktratte zieht, so dass er sowohl die Spesen und
<lb/>Zinsen an dem Platze des Bezogenen als auch genau
<lb/>die nämliche Summe erheben kann, welche er, wenn der
<lb/>Wechsel bezahlt worden wäre, erhoben haben würde und
<lb/>nicht mehr; 2) indem er den Wechselbrief nebst Protest
<lb/>nach dem Platze remitlirt, von welchem er gezogen oder
<lb/>indossirt worden war, um dort durch den Aussteller oder
<lb/>Indossanten mit der nämlichen, darin angegebenen Summe,
<lb/>in gangbarer Münze, nach dem Wechselkurs des Tages
<lb/>berechnet, an welchem die Zahlung geleistet wird, falls
<lb/>ein solcher Cours exislirt, ausbezahlt zu werden. Ist an
<lb/>dem Tage keine Coursnolirung, so nach der letztvorher-
<lb/>gegangenen Coursnolirung; und zwar nebst Zinsen von
<lb/>dem Tage ab, an dem das Geld auf den Wechselbrief
<lb/>gegeben worden, bis zu dem der erhaltenen Befriedigung,
<lb/>wie auch den gesetzlichen Spesen. §. 384. Der Indos- 
<lb/>sant, welcher einen protestirten Wechsel einlöst, hat das

<lb/>15) Aehnlich Holland, H.-G.-B. §. 207.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0461.tif"
                n="457"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0461"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>Hecht, von dem Trassanten, oder irgend welchen der
<lb/>vorhergegangenen Indossanten, seinen Ersatz in der näm- 
<lb/>lichen Art, wie er die Zahlung geleistet hat, und in der
<lb/>durch den vorigen Paragraphen angegebenen Form zu
<lb/>verlangen. §. 385. Wenn der Trassant oder irgend einer
<lb/>der Indossanten bei Verkauf des Wechsels durch eine
<lb/>auf demselben geschriebene Erklärung die Plätze bezeich- 
<lb/>net, an denen der Wechsel nur verkauft werden könne,
<lb/>so ist er nur für die Differenzen der Wechselkurse, für
<lb/>Commissionen und Maklergebühre!* der Rüektratten oder
<lb/>Remittirungen des Wechsels derjenigen Plätze, welche in
<lb/>gedachter Erklärung bezeichnet worden waren, verant- 
<lb/>wortlich. (§. 421). §. 386. Der Inhaber eines Wech- 

<lb/>selbriefes, welcher dessen Betrag erhoben hat und eben
<lb/>so auch jeder Indossant bleibt regresspflichtiger Bürge
<lb/>für die Gültigkeit der vorhergehenden Indossamente dem
<lb/>Zahler gegenüber. (§, 360). §. 387. Der einfache Be- 

<lb/>sitzer eines Wechsels, auf den das Indossament nicht
<lb/>lautet, noch sonst ein anderer Titel angegeben ist, kann
<lb/>und muss hinsichtlich des Wechsels alle Schritte und
<lb/>etwa erforderlichen Proteste vornehmen und die Deponi-
<lb/>rung des Betrages des Wechsels am Verfalltage fordern.
<lb/>(§. 367). lb) §. 388. Der Inhaber eines vor der An- 
<lb/>nahme oder Mangels derselben, proteslirten und abhanden
<lb/>gekommenen Wechsels, hat das Recht, seine Befriedigung
<lb/>von dem Trassanten auf dem Wege der Civilklage zu
<lb/>fordern, wenn er sein Eigenthumsrecht an den Wechsel
<lb/>nachweist und die geeignete Bürgschaft leistet. Die in
<lb/>beiden vorgenannten Fällen geleistete Bürgschaft ist erst
<lb/>dann zurückzugeben, wenn der abhanden gewesene Wech- 
<lb/>sel präsentirt wird, oder nach dessen Verjährung. (§. 443).n)
</p>
            <p>

               <lb/>16) Also wohl auch der Depositar der acceptirlen Prima, welche
<lb/>am Verfalltage vom Inhaber der girirten Secunda, nicht abgefordert
<lb/>wurden ist.

<lb/>17) Yergl. Code Nap. H.-G.-B. arfc. 151 u. 155. Die förmliche
<lb/>Amortisation des Wechsels, wie sie die deutsche W.-Ord. art. 73
<lb/>zulässt, findet also nicht statt.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0462.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0462"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>458
</p>
            <p>

               <lb/>ßorchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 389. Der Eigenthümer oder Mandatar eines abhanden
<lb/>gekommenen Wechsels muss sofort dem Trassanten und
<lb/>letzten Indossanten unmittelbar, wie auf den Bezogenen,
<lb/>auf gerichtlichem Wege benachrichtigen lassen, dass
<lb/>er nicht zu aeceptiren habe, und wenn er acceptirt, nicht
<lb/>zu zahlen habe, ohne Bürgschaft oder Niederlegung der
<lb/>Valuta zu fordern. (Span. H.-G.-B. §. 507). §. 390. Wenn
<lb/>der Acceptant eines Wechsels vor dessen Verfallzeit fal—
<lb/>lirt, so muss der Inhaber, sobald er von dem Falliment
<lb/>Nachricht erhält, den gehörigen Protest zur Sicherstellung
<lb/>seiner Rechte erheben, und kann von dem letzten In- 
<lb/>dossanten oder dem Trassanten genügende Bürgschaft for- 
<lb/>dern. (§. 831).1S) §. 391. Der Inhaber eines Mangels
<lb/>Zahlung gehörig prolestirten Wechsels kann, im Falle des
<lb/>Falliments des Acceplanten, sich für die Gesammtheit sei- 
<lb/>ner Forderung an alle in das Falliment verwickelten Mas- 
<lb/>sen diejenigen, welche in dem betreffenden Wechsel mit
<lb/>verpflichtet waren, halten. Die aus einer der Massen
<lb/>bezogenen Dividenden entlassen die anderen und die zah- 
<lb/>lenden Mitverpflichteten bis zur vollständigen Abzahlung.
<lb/>(§. 992). ,9)

<lb/>V. Abschnitt. Von dem Bezogenen und dem Ac- 
<lb/>ceptantem — §. 392. Der Kaufmann, welcher schriftlich
<lb/>einen anderen ermächtigt, auf ihn zu trassiren, ist ver- 
<lb/>bunden zu aeceptiren und zu zahlen, und ist allen Ver- 
<lb/>antwortlichkeiten und Schadloshaltungen unterworfen, gleich
<lb/>als ob er der Trassant selbst wäre. (§.422). Das Ver- 
<lb/>sprechen jedoch, einen Wechsel zu aeceptiren, wenn er
<lb/>trassirt würde, ohne ausdrückliche Ermächtigung zum Tras-
</p>
            <p>

               <lb/>18) Nach §. 831 werden die noch nicht fälligen Schulden des
<lb/>Gerneinschuldners, durch den Concurs, als fällig betrachtet. (Code
<lb/>Kap. H.-G.-B. art. 163).

<lb/>19) Ebenso das Portug. H.-G.-B. §. 417. Span. H.-G.-B. §. 538.
<lb/>Das Holland. H.-G.-B. §. 198. Nach der Bilbao W.-Ord. (welche
<lb/>noch in Mexico gilt) C. 13. §. 43 participirt der Wechselinhaber nur
<lb/>nach dem verbliebenen Rest, nicht nach Maasgabe der ursprüng- 
<lb/>lich im Wechsel verschriebenen Summe.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0463.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0463"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht. 459

<lb/>siren, gibt blos ein Klagerecht auf Schaden gegen den- 
<lb/>jenigen, welcher zu acceptiren und zu zahlen versprach
<lb/>und nachher die Annahme verweigerte. §. 393. Der
<lb/>Kaufmann, auf den ein Wechselbrief gezogen worden ist,
<lb/>ist das erste Exemplar, welches ihm präsentirt wird, zu
<lb/>acceptiren verbunden, oder die Annahme spätestens inner- 
<lb/>halb vierundzwanzig Stunden nach Präsentation des Wech- 
<lb/>sels, oder wenn der Wechsel auf Sicht zahlbar, noch an
<lb/>demselben Tage zu verweigern. §. 394. Das Accept
<lb/>muss ein reines sein, mit der Formel „ich acceptire“
<lb/>oder „wir acceptiren“ (§. 375) und auf die Vorderseite
<lb/>des Wechsels selbst geschrieben sein. Der Bezogene kann
<lb/>nach der Unterzeichnung sein Accept weder ausstreichen
<lb/>noch zurückziehen. (Vergl. Span. H.-G.-B. §. 456), In
<lb/>den Fällen eines falschen Accepts hat der Inhaber Regress
<lb/>gegen den Trassanten und die Indossanten. (Vgl. §. 363).
<lb/>§. 395. Ist der Wechsel auf Tage oder Monate nach
<lb/>Sicht ausgestellt, so muss das Accept datirt sein. Unter- 
<lb/>bleibt die Datirung, so wird der Wechsel protestirt und
<lb/>es läuft die Frist der Verfallzeit vom Datum des Pro- 
<lb/>testes.20) §. 396. Derjenige, welcher den Irrthum be- 
<lb/>ging, mehr als ein Exemplar desselben Wechsels zu ac- 
<lb/>ceptiren, ist gehalten, alle von ihm acceptirten Exemplare
<lb/>zu zahlen und es bleibt ihm das Recht Vorbehalten, sich
<lb/>von dem, der Valuta in debite erhoben hatte, Ersatz lei- 
<lb/>sten zu lassen. (§. 400). §. 397. In Ermangelung des

<lb/>Accepts Seitens des Bezogenen kann, nachdem der ge- 
<lb/>hörige Protest erhöhen worden (§.403), jeder Dritte
<lb/>zur Acceptirung und Zahlung des Wechsels für Rechnung
<lb/>oder pro honor der Firma des Bezogenen oder jedes
<lb/>anderen der Wechsel-Verpflichteten zugelassen werden,
<lb/>auch wenn er zu diesem Akte nicht ausdrücklich beauf- 
<lb/>tragt ist. (Code Nap. H.-G.-B. Art. 12F). Der Trassant
</p>
            <p>

               <lb/>20) Nach dem Portug. H.-G.-B. §. 336 läuft, (wie nach dem
<lb/>Code Nap. II.-G.-B. art. 122) eventual, die Frist vom Tage der Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0464.tif"
                n="460"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0464"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>460
</p>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>selbst und jede andere zu dein Wechsel verpflichtete Firma
<lb/>kann sich zur Acceptation oder Zahlung- erbieten. Der
<lb/>Zahler (Honorant) des 'Wechsels tritt alsdann in die Be- 
<lb/>fugnisse und Rechte des Inhabers gegenüber der Firma
<lb/>oder der Firmen, für deren Rechnung er gezahlt.
<lb/>§. 398. Der Acceptant ist zu zahlen nicht verbunden,
<lb/>wenn der Inhaber ihm nicht das Exemplar, auf welchem
<lb/>er das Accept gesetzt, aushändigt, vorbehaltlich wenn der
<lb/>Wechsel abhanden gekommen, (§. 388) oder wenn der
<lb/>Acceptant vollständig zahlt (§. 375); in diesem letzte- 
<lb/>ren Falle ist bloss von dem Inhaber zu fordern, dass er
<lb/>das Empfangene auf dem Wechsel abschreibt, oder über
<lb/>die gezahlte Summe einen besonderen Empfangschein aus- 
<lb/>stellt. §. 399. Der, welcher einen Wechselbrief zur Ver- 
<lb/>fallzeit ohne Einwendung eines Dritten zahlt, wird als
<lb/>der Verbindlichkeit gültig enthoben angesehen. (Code Nap.
<lb/>Art. 145. Portug. H.-G.-B. §. 385). §.400. Wer auf

<lb/>das Exemplar eines Wechsels, auf welchem sich sein
<lb/>Accept nicht befindet, Zahlung leistet, ist gegenüber dem
<lb/>Inhaber des Acecpts seiner Verbindlichkeit nicht enthoben;
<lb/>zahlt er auch an diesen letzteren, so hat er das Recht,
<lb/>seinen Ersatz an den zu nehmen, der in debite empfangen
<lb/>hatte. (Vergi. § 390 und Portug. H.-G.-B. §. 382).
<lb/>§. 401. Erbietet sich der Bezogene, nachdem der Wech- 
<lb/>sel wegen verweigerter Annahme protestirt worden war,
<lb/>dessen Zahlung zur Verfallzeit zu leisten, so wird er
<lb/>allen übrigen vorgezogen; er wird aber durch solche
<lb/>Zahlungsleistung der Verbindlichkeit nicht enthoben, alle
<lb/>Schäden und gesetzliche Spesen zu zahlen, welche aus
<lb/>seiner verweigerten Annahme hervorgegangen sein möchten.
<lb/>§. 402. Geschieht die Zahlung durch Intervention für
<lb/>Rechnung oder per honor der Firma des Trassanten, so
<lb/>werden alle Indossanten ihrer Verbindlichkeit enthoben.
<lb/>Wenn die Zahlung für Rechnung oder Honor eines der
<lb/>Indossanten geleistet wird, so werden alle folgenden
<lb/>Zeichner, in der Ordnung der Indossamente, ihrer Ver- 
<lb/>bindlichkeit enthoben. §. 403. In allen Fällen der Inter-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0465.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0465"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>vention eines Dritten beim Accept oder der Zahlung von
<lb/>Wechseln ist der Inhaber verbunden, die gehörigen Pro- 
<lb/>teste aufzunehmen, in welchen er den Namen des Inter- 
<lb/>venienten und für Rechnung und Honor welcher Firma
<lb/>derselbe intervenirle, zu benennen hat; auch sind die
<lb/>Advisirungen des Vorfalls in der auch dem §. 377 be- 
<lb/>stimmten Form unerlässlich. §. 404. Erbietet sich der
<lb/>Acceptant, oder Jemand für denselben, die Zahlung des
<lb/>Wechsels vor der Verfallzeit zu leisten, so ist der In- 
<lb/>haber nicht verbunden, solche anzunehmen, auch wenn das
<lb/>Erbieten ohne Disconto oder Rabatt geschähe. (§. 431.)
<lb/>(Code Nap. H.-G.-B. Art. 146.)

<lb/>VI. Abschnitt. Von Protesten. —- §. 405. Die
<lb/>Proteste von Wechselbriefen müssen von dem ausschliess- 
<lb/>lich für die Aufnahme von Protesten angestcllten Justiz-
<lb/>Beamten, wenn solcher am Orte sich befindet, aufgenom- 
<lb/>men werden, oder wo keiner am Orte ist, von jedem
<lb/>Notarius des Platzes, oder in Ermangelung und Behin- 
<lb/>derung des Notars, von einem gerichtlich beglaubigten
<lb/>Secretair. §. 406. Die Protesturkunde muss wesentlich
<lb/>enthalten: 1) die Angabe der Stunde, des Tages, Mo- 
<lb/>nats und Jahres, in welchem dem Beamten für die Pro- 
<lb/>teste der betreffende Wechsel präsentirt worden; 2) eine
<lb/>buchstäbliche Abschrift des Wechsels und alles dessen,
<lb/>was auf demselben sieh geschrieben findet, und in der
<lb/>nämlichen Ordnung, in welcher solches geschrieben wor- 
<lb/>den : 3) die Erklärung der an den Bezogenen und an
<lb/>die anderen zuständigen Personen geschehene (§§. 377
<lb/>u. 400) amtliche Aufforderung, zu acceptiren oder zu
<lb/>zahlen oder den Grund anzugeben, warum sie nicht ac-
<lb/>ceptirten oder nicht zahlten, so wie die ertheilte Antwort
<lb/>oder die Erklärung, dass sie keine ertheilten; 4) die
<lb/>Androhung der Verantwortlichkeit für die von allen zu
<lb/>dem Wechsel Verpflichteten zu gewärtigenden Verluste,
<lb/>Schaden, Interessen und gesetzlichen Kosten; 5) die
<lb/>Unterzeichnung der Person, welche protestirt; 6) das
<lb/>Datum des Tages, an welchem der Protest eingelegt und

<lb/>Knt. Zeilschr, f. Rechtste. XXV. M. UI. Heft. 3|
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0466.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0466"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.

<lb/>das Datum, an welchem das Protocoll aufgenommen wurde,
<lb/>welches von dem Protestirenden (Protcstatcn) gezeichnet
<lb/>und von dem Öffentlichen Beamten nebst zwei anwesen- 
<lb/>den Zeugen unterschrieben sein muss.81) §. 407. Jeder
<lb/>Wechsel, welcher wegen Mangels Accepts oder Zahlung
<lb/>protestirt werden soll, muss an demselben Tage, an wel- 
<lb/>chem er acceptirt oder gezahlt werden soll (§§. 356, 357
<lb/>u. 358) vor Sonnenuntergang dem zur Aufnahme von
<lb/>Protesten bestellten, öffentlichen Beamten eingereicht wer- 
<lb/>den. §. 408. Der öffentliche Beamte, von welchem der
<lb/>Protest erhoben wird, muss unmittelbar, nachdem ihm der
<lb/>Wechselbrief vorgelegt worden, Abschrift davon in das
<lb/>Buch eintragen, welches er ausschliesslich für diesen Zweck
<lb/>zu halten verpflichtet ist und welches durch den Richter
<lb/>des Handelsgerichts vorschriflsmässig visirt, eröffnet, nu-
<lb/>merirt und rubricirt ist, und zwar ohne irgend einen
<lb/>weissen Zwischenraum, in den eine andere Einzeichnung
<lb/>gemacht werden könnte. Das in Rede stehende Buch
<lb/>muss den gesetzlichen Stempel zahlen, bevor angefangen
<lb/>wird in dasselbe zu schreiben. Oben auf dem Wechsel
<lb/>muss er das Folium des Buchs, in welches der gedachte
<lb/>Wechsel eingetragen worden, verzeichnen, so wie das
<lb/>Datum der Einreichung desselben, und diese Notirung sammt
<lb/>den zugezogenen Zeugen unterzeichnen.22) §. 409. Der
<lb/>öffentliche Beamte ist gehalten, die erforderlichen Auffor- 
<lb/>derungen (§. 406 No. 3) innerhalb oben bemerkter drei
<lb/>Werktage schriftlich zu erlassen, bei Vermeidung der
<lb/>nämlichen Strafe der Nichtigkeit. (§. 407 und 414).
<lb/>§. 410. Nachdem der Protest erhoben worden, ist der
<lb/>öffentliche Beamte verpflichtet, das von ihm aufgenommene
</p>
            <p>

               <lb/>21) Code Nap. H.-G.-B. art. 174. Portug. H.-G.-B. §. 402. Nach
<lb/>art. 87 der deutsch. W.-Ord. bedarf es nicht der Zuziehung von
<lb/>Zeugen.

<lb/>22) Art. 90 der deutsch. W.-Ord. (Code I\ap. H.-G.-B. art. 176).
<lb/>Die Vormerkung der Protesterhebung auf dem Wechsel selbst
<lb/>kann nur zweckmässig erscheinen - weil dadurch die Identität des
<lb/>protestirten Wechsels stets unzweifelhaft ist.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0467.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0467"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Protokoll in ein ausschliesslich für diesen Zweck bestimm- 
<lb/>tes, nach den im § 408 vorgeschriebenen Förmlichkei- 
<lb/>ten vorbereitetes und rubrizirtes Registerbuch einzutragen.
<lb/>Aus diesem hat er die von ihm zu begehrenden Ausweise
<lb/>den Parteien zu ertheilcn. §. 411. Die Wechselbriefe
<lb/>müssen in dein Wohnorte des Bezogenen oder Accep-
<lb/>lanten proteslirt werden. Wenn die Wechsel gezogen
<lb/>oder acceplirt worden sind, um an einem anderen Do-
<lb/>micil, das nicht das des Bezogenen oder Acceptantcn ist,
<lb/>oder durch eine dritte bestimmte Person bezahlt zu wer- 
<lb/>den, so muss in diesem Domicil der Protest erhoben
<lb/>werden. (§. 374.) Wenn der, welcher den Wechsel
<lb/>acceptiren oder zahlen soll, unbekannt ist, oder sein Do- 
<lb/>micil nicht ausgemittelt werden kann, so muss der Pro- 
<lb/>test an dem Orte der Zahlung aulgenommen werden, und
<lb/>die Aufforderung muss durch den den Protest aufneh- 
<lb/>menden öffentlichen Beamten, im Wege der öffentlichen
<lb/>Bekanntmachung, die an den üblichen Plätzen zu affigiren
<lb/>und den Tagesblättern zu insoriren ist, erlassen werden.23)
<lb/>§, 412. Wenn der Fall vorkäme, dass der Bezogene,
<lb/>in dessen Händen der zu aeceplirende oder zu zahlende
<lb/>Wechsel verblieben ist, die rechtzeitige Herausgabe des- 
<lb/>selben, Behufs Aufnahme des Protestes, verweigert, so
<lb/>muss dieser Protest auf ein anderes Exemplar, oder, wenn
<lb/>ein solches nicht existirt, allein, mit der betreffenden Er- 
<lb/>klärung erhoben werden, und es kann gegen den Bezo- 
<lb/>genen zur Verhaftung geschritten werden, bis die Her- 
<lb/>ausgabe erfolgt ist. Ihn jedoch gegen denselben die
<lb/>Haft zu verfügen, muss der Inhaber des Wechsels un- 
<lb/>umgänglich vor Gericht den genügenden Beweis liefern,

<lb/>23) Nach dem Portug. H.-G.-B. §. 400 und Holland. H.-G.-B.
<lb/>§. 180 wird der sog. Protest in den Wind oder wider die Wand au(
<lb/>dem Postcomptoir, nach der Copenhag. W.-Ord. und Flensburg. W.-
<lb/>Ord. §.42, in der Wohnung des Notars, nach dem spanischen H.-G.-B.
<lb/>§. 515 bei der Municipalbehörde und ir. Schottland auf dem Markte,
<lb/>nach der deutscheu W.-Ord. §. 91 hei der Polizeibehörde ausge- 
</p>
            <p>

               <lb/>nommen.
</p>
            <p>

               <lb/>31«
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0468.tif"
                n="464"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0468"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>dass der Wechsel dem Bezogenen eingehändigt worden
<lb/>sei, letzterer aber nach geschehenem Verlangen denselben
<lb/>nicht herausgegeben habe. Zur Unterstützung des Be- 
<lb/>weises kann der Richter dem Inhaber den Ergänzungs-
<lb/>Eid auferlegen. §. 413. Ein durch Intervention accep-
<lb/>lirter Wechsel muss, wegen Nichtzahlung gegen den Be- 
<lb/>zogenen, der das Accept verweigert hat, und gegen alle
<lb/>andere für dessen Bezahlung verantwortliche Firmen pro-
<lb/>testirt werden. Unterbleibt dieser Protest, so ist der Inter- 
<lb/>venient der Verpflichtung zu zahlen entledigt; und wenn
<lb/>er ohne Protest zahlt, so verliert er Anspruch und Klage- 
<lb/>recht gegen die zur Zahlung des Wechsels Verpflichteten.
<lb/>§. 414. Der öffentliche Beamte, welcher durch Unter- 
<lb/>lassung oder Unterschleif Ursache der Ungültigkeit eines
<lb/>Protestes wird (§. 408 u. 409) ist gehalten, die Par- 
<lb/>teien wegen aller Verluste, Schäden und gesetzlichen
<lb/>Spesen, welche aus dieser Ungültigkeit entstehen möch- 
<lb/>ten, schadlos zu halten und verliert sein Amt.

<lb/>VII. A b s c h n i 11. Von Rückwechseln. — §. 415. Der
<lb/>Rückwechsel wird durch eine Rücktratte bewerkstelligt
<lb/>und ist ein neuer, auf den Trassanten oder auf einen
<lb/>der Indossanten gezogener Wechsel, mittelst dessen der
<lb/>Inhaber des protestirten Wechsels wegen des Wechsel-
<lb/>capitals sammt Zinsen und gesetzlichen Spesen, in der
<lb/>Laufzeit des Wechsels bis zur Verfallzeit desselben, sich
<lb/>bezahlt macht. (§§. 383, 384 und 385.) (Code Nap.
<lb/>H.-G.-B. Art. 178.) §. 410. Dem Rückwechsel muss

<lb/>beigefügt sein: 1) eine Retour-Rechnung, in welcher der
<lb/>Name dessen, auf welchen rlicktrassirt wird, und der Preis
<lb/>des Rückwechsels, für welchen derselbe verkauft worden
<lb/>war, durch den Wechselmakler, oder in Ermangelung
<lb/>eines solchen, durch zwei Kaufleute bescheinigt, inglei- 
<lb/>chen das Capital des protestirten Wechsels, die Zinsen
<lb/>und die gesetzlichen Spesen (§. 422) angegeben sein
<lb/>müssen; 2) der protestirte Wechsel selbst und der Pro- 
<lb/>test, oder eine beglaubigte Abschrift des letzteren. Ist
<lb/>die Rücktratte auf einen der Indossanten (des protestirten
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0469.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0469"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Borchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsels) gezogen, so muss überdies der Retourrechnung
<lb/>noch ein Attest beigefügt sein, wodurch der Wechselkurs
<lb/>zwischen dem Orte, wo der protestirte Wechsel zahlbar
<lb/>war, und dem Orte, woher er gezogen war, oder auf
<lb/>den, wohin die Regressnahme geschehen war, bestätigt
<lb/>wird. Sind dem Rückwechsel die vorbenannten Documente
<lb/>nicht beigefügt, so kann dessen Bezahlung nicht gefordert
<lb/>werden. (Code Napoleon H.-G.-B. Art. 181 und 186.)
<lb/>§. 417. Der Rückwechsel hinsichtlich des Trassanten,
<lb/>richtet sich nach dem Wechseleours zwischen dem Orte
<lb/>der Ausstellung und dem der Zahlungsleistung; in keinem
<lb/>Falle ist jener verpflichtet, einen höheren Cours zu zah- 
<lb/>len. Hinsichtlich der Indossanten richtet sich der Rüek-
<lb/>wechsel nach dem Cours des Ortes, wo der Wechsel
<lb/>durch sie ausgehändigt oder verkauft worden war, und
<lb/>desjenigen, wohin die Regressnahme geschah. §. 418. Exi-
<lb/>stirt zwischen den verschiedenen Plätzen kein Wechsel- 
<lb/>eours, so richtet sich der Rückwechsel nach dem Wech-
<lb/>selcours, welchen der benachbarte Ort auf denjenigen
<lb/>hat, an welchem die in obengedachter Form (§. 416)
<lb/>beglaubigte Rücktratte bezahlt werden soll. §. 419. Es
<lb/>dürfen nicht mehrere Rückwechsel zugleich gemacht wer- 
<lb/>den; jeder Indossant, so wie der Trassant, hat nur einen
<lb/>zu berichtigen. (Code Nap. H.-G.-B. Art. 183.) §.420. Der
<lb/>Rückwechsel muss bei der ersten, sich nach dem Proteste
<lb/>darbietenden Gelegenheit gezogen werden, und kann nie- 
<lb/>mals die zwischen der Aufnahme des betreffenden Pro- 
<lb/>testes und dem Abgänge des zweiten Paquetboots, Post,
<lb/>oder Schilfs, welches die nach dem Wohnorte des Rück-
<lb/>Bezogenen bestimmten Correspondenz mitnimmt (§.371)
<lb/>verlaufende Zeit überschritten werden. §.421. Die Rück- 
<lb/>tratten oder Rückwechsel sind nur auf den Platz hin
<lb/>negociirbar, auf welchen die Originalwechsel gezogen oder
<lb/>negociirt worden waren. (§. 385.)

<lb/>VIII. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. —
<lb/>§. 422. Alle diejenigen, welche trassiren oder dazu Ordre
<lb/>geben, welche Wechselbriefe indossiren oder acceptiren,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0470.tif"
                n="466"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0470"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>ßorchardt, das Brasilianische Handelsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>oder solche als Bürgen zeichnen, sind — auch wenn
<lb/>sie keine Kaufleute sind — solidarisch für die
<lb/>betreffenden Wechsel verhaftet und zu deren Zahlung,
<lb/>vorkommendenfalls sanunt Zinsen und Bück Wechsel und
<lb/>aller gesetzlichen Spesen (als Commissionsgebühren, Brief- 
<lb/>porto, Stempel und Protestkosten) verpflichtet, und haben
<lb/>das Regressrecht vom letzten Indossanten bis auf den
<lb/>Trassanten, vorausgesetzt, dass der Wechsel dem Bezo- 
<lb/>genen präsentirl und gehörig protestirt worden ist.
<lb/>(§. 381.) 24) §. 423. Die Zinsen eines Mangels Zah- 

<lb/>lung protcstirten Wechsels, werden von dem Tage des
<lb/>Protestes ab, und die Zinsen der gesetzlichen Spesen von
<lb/>dem Tage ab, an welchem sie gezahlt worden sind, be- 
<lb/>rechnet. §. 424. Die vor Gericht zu erhebenden Ein- 
<lb/>wendungen, die sich auf Handlungen der Präsentation von
<lb/>Wechseln, deren Acceptirung, Zahlung, Protestirung und
<lb/>Benachrichtigung beziehen, werden nach den Gesetzen
<lb/>oder Handeis-Usanzen der Orte derjenigen Länder, wo
<lb/>die betreffenden Handlungen vorgenommen wurden, ent- 
<lb/>schieden.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweites C a p i t e I.

<lb/>Von Plazwechseln, Promessen und Creditbricfen.

<lb/>§. 425. Die Platzwechsel sind in Allem den gezo- 
<lb/>genen Wechseln gleich, mit dem einzigen Unterschiede,
<lb/>dass solche in einer und derselben Provinz ausgestellt
<lb/>und acceptirt (zahlbar) sind. 2') §. 420. Die Promessen
<lb/>und besondere Anweisungen oder Creditbriefe, mit dem
<lb/>Versprechen oder der Uebernahme der Pflicht, eine be- 
<lb/>stimmte Summe in einem angegebenen Zeitraum an eine
<lb/>bezeichnete Person oder den Inhaber, auf Ordre oder
<lb/>ohne dieselbe zu zahlen, wenn solche von einem Hand- 
<lb/>lungshause unterzeichnet sind, werden wie Platzwechsel
<lb/>erachtet, ohne dass jedoch der Inhaber, im Falle der nicht

<lb/>24) Code Map. Il.-G.-B. art. 140. Deutsche W.-Ord. art. 1 u. 81.

<lb/>25) Sonst werden unter Platzwechsel diejenigen verstanden, die
<lb/>in dem Orte der Ausstellung zahlbar sind. (Portug. H.-G.-B. h. 435).
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0471.tif"
             n="467"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0471"/>
         <div xml:id="d8181e45180"
              ana="scope_-_467-483"
              type="article"
              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Ergebnisse der schottischen Criminalstatistik aus den Jahren 1850 - 1851 mit Bemerkungen über den Gang der Strafjustiz in Schottland</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>pünktlichen Zahlung am Verfalltage, Protest zu erheben
<lb/>verbunden ist; ausgenommen wenn sich auf demselben
<lb/>ein Indossament befindet. 26J §. 427. Alles was in die- 
<lb/>sem Titel hinsichtlich der Wechselbriefe vorgeschrieben
<lb/>ist, gilt gleichfalls als Regel für die Platzwechsel, für
<lb/>Promessen und Creditbriefe, insoweit dasselbe hierauf an- 
<lb/>wendbar ist.

<lb/>Tit. 17 behandelt in den §§. 428—440 die ver- 
<lb/>schiedenen Arten, durch welche die kaufmännischen Ver- 
<lb/>träge aufgelürt werden und erlöschen (namentlich Zah- 
<lb/>lung, Novation und Compensntion). 2Q

<lb/>Tit. 18. Von der Verjährung. - §. 440. Die Klagen,

<lb/>welche aus Wechselbriefen hervorgehen, verjähren mit dem
<lb/>Ablaufe von 5 Jahren, deren Anfang vom Datum des Pro- 
<lb/>testes zu nehmen ist, und in Ermangelung eines solchen
<lb/>Datums, vom Datum des Verfalltages, nach den Bestim- 
<lb/>mungen des Art. 381. (Gode Nap. H.-G.-B. Art. 189.
<lb/>Portug. H.-G.-B. §. 423.)
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ergebnisse der schottischen Criminalstatistik
<lb/>aus den Jahren 1850 -1851 mit Bemerkungen
<lb/>über den (Jang der Strafjustiz in Schottland.

<lb/>Von

<lb/>M i11 er ma i er •
</p>
            <p>

               <lb/>Das schottische Strafverfahren hat eine so vielfach
<lb/>von dem englischen abweichende Dichtung, dass die ge-

<lb/>26) Vergl §. 422. Also nur in Betreff der gezogenen Wech- 
<lb/>sel ist ölige m eine Wechselfähigkeit.

<lb/>27) Das Portug. H.-G.-B. behandelt in den §§. 424—443 die
<lb/>Ilandelshillets (Schuldscheine, Promessen oder Billets ä Ordre, Man- 
<lb/>date oder Anweisungen auf Bankiers und Platzwechsel, und in den
<lb/>§§. 444—452 die Creditbriefe, während die Lehre von dem Erlöschen
<lb/>der Verbindlichkeiten im Titel 15. §. 866—896. (Code Nap. C.-G.-B.
<lb/>art. 1234 sqq.) und in Betreff der Wechsel Verbindlichkeiten in H. 423
<lb/>aufgenommen ist.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0472.tif"
                n="468"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0472"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Mitterraaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>nauere Kenntniss desselben in allen Einzelheiten auch für
<lb/>jeden ausländischen Juristen um so mehr Interesse haben
<lb/>muss, als durch die Wirksamkeit eines öffentlichen An- 
<lb/>klägers, der in allen Strafsachen schon in der Vorunter- 
<lb/>suchung thätig sein muss^ das schottische Strafverfahren
<lb/>noch mehr als das englische dem französischen und dem
<lb/>in den neuen deutschen Gesetzen angeführten Verfahren
<lb/>ähnlich ist. Wir haben in dem Werke über das eng- 
<lb/>lische und schottische Strafverfahren versucht, eine treue Dar- 
<lb/>stellung des letztem zu geben; 0 wir sind aber durch
<lb/>bedeutende Mittheilungen von Juristen noch mehr in den
<lb/>Stand gesetzt, Einzelheiten des Verfahrens in Schottland
<lb/>genauer zu entwickeln und die Ergebnisse der neuesten
<lb/>Criminalstatistik von Schottland darzustellen. Immer allge- 
<lb/>meiner und entschiedener wird die Stimme in England,
<lb/>dass die Aufstellung eines öffentlichen Anklägers, ähnlich
<lb/>wie in Schottland, nicht verschoben werden könne, wenn
<lb/>auch über die Stellung desselben und den Umfang sei- 
<lb/>ner Befugnisse noch eine grosse Verschiedenheit der An- 
<lb/>sichten herrscht. Eine der merkwürdigsten Aeusserungen
<lb/>darüber ist die des Lordkanzlers, der 1843 von der zur
<lb/>Prüfung des Gesetzes über Pressvergehen niedergesetzten
<lb/>Commission1 2) sich über die schottische Staatsanwaltschaft
<lb/>aussprach, und es als einen grossen Irrthum erklärte,
<lb/>wenn mau in einer Anklagejury eine grössere Schutzwehr
<lb/>für die Angeschuldigten gegen ungerechte Anklagen als
<lb/>in der Aufstellung eines öffentlichen Anklägers finden wollte.
<lb/>Rach der Erfahrung des Lordkanzlers ist der schottische
<lb/>Lord advocate mehr abgeneigt, Personen vor das Strafgericht
<lb/>zu stellen, als in England die grosse Jury es ist. Während
<lb/>die letztere keine juristische Verantwortlichkeit hat, wirkt
<lb/>die individuelle Verantwortlichkeit des schottischen Staats- 
<lb/>anwalts wohlthätig auf die Verhinderung vieler grundlosen


<lb/>1) Das englische, schottische und nordamerkan. Strafverfahren.
<lb/>Seite 19.


<lb/>2) Report from the select committee of the house of Lords appoin-
<lb/>ted to consider the law of defamation and übel. London 1843. p. 23.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0473.tif"
                n="469"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>Strafverfolgungen. Der Lordkanzler bemerkt, dass es in
<lb/>Zeiten grosser Aufregung, besonders wenn es auf Mei- 
<lb/>nungen ankömmt, gegen welche die Gefühle in den höhe- 
<lb/>ren Klassen sieh aussprechen, für die Regierung nicht
<lb/>schwierig ist, von jeder grossen Jury die Zulassung der
<lb/>Anklage zu erhalten; dagegen bezeugt er, dass der Lord-
<lb/>advocale immer fürchten muss, im Parlamente zur Rede
<lb/>gestellt zu werden, wenn er sich leidenschaftliche Ver- 
<lb/>folgungen erlaubt; er führt an, dass wenn der Lordad-
<lb/>vocate nicht verfolgen will, die verletzte Privatperson oder
<lb/>ihre Verwandten den Fall verfolgen können und der Staats- 
<lb/>anwalt seine Unterstützung nicht versagen darf.

<lb/>Die schottische Einrichtung besteht darin, dass an der
<lb/>Spitze der Lord advocate3) steht, welcher das öffentliche
<lb/>Interesse in Bezug auf Verfolgung strafbarer Handlungen
<lb/>geltend macht und Untersuchungen einleitet; unter ihm
<lb/>wirken in den Einzelnen Bezirken seine (in den mei- 
<lb/>sten Fallen allein thätigen) Vertreter (procurator fiscal).
<lb/>An ihn oder an die Letztem gelangen die Beschwerden
<lb/>der Privatpersonen und die Anzeigen der Polizeibeam- 
<lb/>ten , die ebenso wie in London, in den schottischen
<lb/>Städten bestehen. Wenn nun ein strafbarer Fall zur An- 
<lb/>zeige kömmt, so ist es Sache des Staatsanwalts, zu
<lb/>prüfen, ob er einen Angeschuldigten vor das Strafgericht
<lb/>stellen will; er sammelt zu diesem Zwecke die Materia- 
<lb/>lien, deren Besitz ihn in den Stand setzt, zu prüfen, ob
<lb/>und in welchem Umfange er die Anklage erheben will
<lb/>und um die Begründung der Anklage vorbereiten zu
<lb/>können; eine Hauptsache ist darnach in der Procog- 
<lb/>nition,4) d. h. in der von dem Staatsanwalt geführten Vor- 
<lb/>untersuchung die Vernehmunng der Zeugen; allein hier tritt
<lb/>eine wesentliche Verschiedenheit von dem französischen
<lb/>und selbst von dem englischen Verfahren ein. Die Ver- 
<lb/>nehmung der Zeugen in Schottland geschieht nämlich regel- 
<lb/>mässig von dem Staatsanwalte selbst, und nur um wie ein
</p>
            <p>

               <lb/>3) Meine Schrift über das engl. Strafverfahren. 8. 185.


<lb/>4) Meine Schrift. 8. 191.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0474.tif"
                n="470"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0474"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>Anwalt in einem Civilprocess es tut, um die Anklage und den
<lb/>Proeess vorzubereiten; daher werden auch die Zeugen nicht
<lb/>eidlich vernommen, auch nicht in Gegenwart des Ange- 
<lb/>schuldigten, die Aussagen der Zeugen werden auch dem
<lb/>Vertheidiger nicht milgetheilt und nicht wie in Frankreich
<lb/>in der öffentlichen Sitzung abgelesen. Der Staatsanwalt
<lb/>kömmt freilich dadurch oft in die Lage, dass in der
<lb/>Sitzung die Zeugen anders aussagen als vor ihm in der
<lb/>vorbereitenden Untersuchung. In wichtigen Fällen kann
<lb/>jedoch der Staatsanwalt bei dem Magistrate darauf antra- 
<lb/>gen, dass dieser den Zeugen vorrufe und befrage. Es
<lb/>geschah dies auch oft, wenn der Kronanwalt den Zeugen
<lb/>misstraut. Der Zeuge wird dann eidlich vernommen. Bei
<lb/>der Voruntersuchung ist der Kronanwalt gegenwärtig.
<lb/>Der Angeschuldigte wird nicht von dem Staatsanwalte
<lb/>vernommen, sondern von einem Richter, nämlich dem
<lb/>Polizeirichter oder Sheriff (Friedensrichter im englischen
<lb/>Sinne hat Schottland nicht). Die Vernehmung des An- 
<lb/>geschuldigten geschieht nicht öffentlich, ausgenommen in den
<lb/>Fällen, in denen der Angeschuldigte vor den police-magistrate,
<lb/>gebracht ist, und nachdem die Zeugen gegen den Ange- 
<lb/>schuldigten ausgesagt haben, aulgelordert wird, sich zu
<lb/>erklären; allein sowohl in diesem Fall, als da, wo der
<lb/>Staatsanwalt, wenn die Anschuldigungsgründe sich ver- 
<lb/>mehren , bei dem Richter auf den warrant gegen den
<lb/>Angeschuldigten und auf Vernehmung desselben anträgt,
<lb/>muss der Richter dem letztem eröffnen, worauf die An- 
<lb/>schuldigung geht, und zugleich ihm bedeuten, dass er nicht
<lb/>schuldig sei, eine Antwort zu geben, dass aber, wenn
<lb/>er eine Erklärung gibt (sie heisst in der Rechtssprache
<lb/>declaralion), diese in der Sitzung vor dem Criminalgericht
<lb/>wahrscheinlich gebraucht werden wird. Die Angeschul- 
<lb/>digten lehnen auch häufig jede Erklärung ab (wenn sie
<lb/>ihnen nicht vorteilhaft ist) oft auch die Antwort auf
<lb/>bestimmte Fragen und behalten ihre Verteidigung bevor.
<lb/>Bei der Vernehmung des Angeschuldigten vor dem Ma- 
<lb/>gistrate stellt der Kronanwalt die Fragen, die jedoch vom
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0475.tif"
                n="471"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0475"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>Magistrate genehmigt sein müssen. Dieser kann auch selbst
<lb/>Fragen stellen. Es hängt nach dem Stande der Vorun- 
<lb/>tersuchung völlig von dem Staatsanwalle ab, ob er die
<lb/>Sache beruhen lassen oder den Angeschuldigten nicht vor
<lb/>Gericht stellen oder die Anklage erheben will. Weder
<lb/>eine Anklagejury (wie in England), noch eine Anklage- 
<lb/>kammer w ie in Frankreich prüft nach geschlossener Vorun- 
<lb/>tersuchung , ob der Angeschuldigle in den Anklagestand
<lb/>gesetzt werden soll, sondern der Staatsanwalt erhebt auf
<lb/>seine Gefahr und mit Erwägung, ob und was er zu bewei- 
<lb/>sen im Stande sein wird, die Anklage, d. !&gt;. er entwirft die
<lb/>Anklageschrift (übel), ') welche die Grundlage der Ver- 
<lb/>handlung bildet; der Staatsanwalt bestimmt, ob (dem Com-
<lb/>petenzgesetze gemäss) der Angeschuldigte vor das eigent- 
<lb/>liche Criminalgericht (High Court Justiciary, oder Circuit
<lb/>court Justiciary) oder vor das Gericht des Sheriffs (hier
<lb/>wieder mit oder ohne Jury) oder vor andere Magistrate
<lb/>gewiesen werden soll. Ein Hauptpunkt ist, dass der Lord-
<lb/>advocate (oder procurator fiscal) es völlig in seiner Gewalt
<lb/>hat, welche Anklage er stellen will, so dass er nicht selten
<lb/>auch in sehr schweren Fällen, da wo er voraussieht, dass der
<lb/>schwerste Gesichtspunkt nicht zu erweisen und darnach die
<lb/>Sache nicht durchzuführen ist, die erhöhte Qualification des
<lb/>Verbrechens, z. B. der Einbruch, Mitnehmen der Waffen
<lb/>nicht zum Grunde liegt, sondern nur auf die leichtere
<lb/>Art des Verbrechens die Anklage baut, oft nicht die An- 
<lb/>klage auf Mord stellt, z. ß. wenn die Absicht wahrschein- 
<lb/>lich nicht zu erweisen ist, sondern nur wegen schuld- 
<lb/>hafter Tödtung5 6) Anklage erhebt.

<lb/>Wenn nun eine solche ausgedehnte Gewalt in die
<lb/>Hand eines Beamten gelegt ist, und alle jene Schutz- 
<lb/>mittel, welche der Angeklagte in England durch die An-


<lb/>5) Meine Schrift: Das englische Strafverfahren. 8. 249. Daselbst
<lb/>8. 254 ist eine schottische Anklageakte abgedruckt.


<lb/>6) Darunter wird freilich im schottischen Rechte ebenso das,
<lb/>was wir Todtschlag (in England manslaughter) nennen, als die cul-
<lb/>pose Tödtung verstanden.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0476.tif"
                n="472"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0476"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstalistik.
</p>
            <p>

               <lb/>klagejury, durch die Oeffentlichkeit der Voruntersuchung
<lb/>hat, ebenso wie die Prüfung der Verhandlungen der
<lb/>Voruntersuchung durch die Ralhskammer und durch die
<lb/>Anklagekammer wie in Frankreich und Deutschland,
<lb/>in Schottland wegfallen, so verdient die Frage eine nähere
<lb/>Erörterung, warum in Schottland nach dem Zeugnisse der
<lb/>Bürger wie der Juristen das Strafverfahren dennoch die
<lb/>allgemeine Stimme für sich hat und insbesondere die
<lb/>Macht des Lordadvocate nicht gefürchtet, vielmehr mit
<lb/>Vertrauen betrachtet wird. Die Antwort liegt einfach
<lb/>darin, dass der schottische Staatsanwalt mehr nach der
<lb/>Ansicht der Schottländer controlirt ist und der Angeklagte
<lb/>mehr Schutzmittel hat als in England und Frankreich.
<lb/>Diese liegen in der Stellung des Staatsanwalts und ins- 
<lb/>besondere der des Lordadvocate. Dieser muss nicht bloss
<lb/>darauf gefasst sein, dass, wenn er eine Unregelmässig- 
<lb/>keit verübt, oder parteiisch sich zeigt, im Parlamente
<lb/>schwer seine Handlungsweise gerügt wird, sondern auch dass
<lb/>die öffentliche Presse unerbittlich ihn tadelt, die Verwand- 
<lb/>ten des Verfolgten und Freunde mit der Festigkeit und
<lb/>dem Mulhe, aber auch der Klugheit des Schottländers
<lb/>bis zur höchsten Stelle (dem Parlamente) die Interessen
<lb/>des ungerecht Verfolgten verfolgen und in der öffentli- 
<lb/>chen Verhandlung der Vertheidiger schwer die Leiden- 
<lb/>schaftlichkeit angreift, die schottischen Richter selbst ihren
<lb/>Tadel aussprechen und der leidenschaftlich Verfolgte sicher
<lb/>ist, dass die Jury ihn losspricht. Der Staatsanwalt, wel- 
<lb/>cher, wenn er vor Gericht auftritt, sich nicht auf den
<lb/>Beschluss einer Jury oder eines Gerichts, das die An- 
<lb/>klage zuliess, berufen kann, weiss, dass er dem Gerichte
<lb/>und dem Volke gegenüber die Verantwortlichkeit seiner
<lb/>Anklage allein übernimmt, und seine Ehre fordert, dass
<lb/>er nicht als leidenschaftlich oder doch grundlos verfol- 
<lb/>gender Mann erscheint. Die grosse Zahl von Verurthei-
<lb/>lungen der Angeklagten, gegen welche der Staatsanwalt
<lb/>die Anklage erhob, zeigt aber auch hinreichend, dass die
<lb/>Staatsanwälte nicht ihre Macht missbrauchten. Von 4001 Per-
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0477.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik. 473

<lb/>sonen, welche in einem Jahre vor Gericht gestellt waren, wur- 
<lb/>den 3070 als schuldig befunden und gestraft. Eine Schutzwehr
<lb/>gegen leichtfertige Anklage liegt auch nach schottischem
<lb/>Rechte noch darin, dass der Staatsanwalt weiss, dass bei
<lb/>dem Anfang der öffentlichen Sitzung der Yertheidiger
<lb/>des Angeklagten die Vorfrage der Relevancy Vorbringen
<lb/>und behaupten kann,7) dass wenn auch die Thatsachen
<lb/>der Anklage wahr wären, die Handlung doch nicht nach
<lb/>den Gesetzen strafbar sein würde, worauf dann zuerst
<lb/>über diese Frage verhandelt und durch richterliches Ur-
<lb/>theil entschieden wird.8) Dadurch werden auch viele
<lb/>unnölhige Verhandlungen abgeschnitten, und Fälle, in wel- 
<lb/>chen der Gerichtshof einen Angeklagten, welchen die Jury
<lb/>schuldig befunden hat, freispricht (weil die Handlung un- 
<lb/>ter keinem Strafgesetze steht), können in Schottland nicht
<lb/>Vorkommen. Auch die Art, wie die Vertheidigung in Schott- 
<lb/>land wirksam wird, gewährt ein besseres Schutzmittel
<lb/>dem Angeklagten als in England. Während in England oft
<lb/>in Anklagen wegen grosser Verbrechen der Angeklagte
<lb/>keinen Yertheidiger hat, weil er zu arm ist, ihn zu be- 
<lb/>zahlen, während der englische Yertheidiger bei der Schnel- 
<lb/>ligkeit, mit welcher verhandelt wird, oft nicht gehörig
<lb/>vorbereitet sein kann, weil, sobald die grosse Jury die
<lb/>Bill zugelassen hat, auch die Verhandlung beginnt und
<lb/>der Yertheidiger, der den Fall gar nicht genauer kennt,
<lb/>oft erst in der Sitzung auf Ersuchen des Richters die
<lb/>Vertheidigung übernimmt, 9) kömmt in Schottland fast kein
<lb/>Fall vor, dass ein Angeklagter keinen Yertheidiger hat,


<lb/>7) Meine Schrift: Das engl. Strafverfahren 8. 350.


<lb/>8) Siehe neuerlich vorgekommene Verhandlungen über rele- 
<lb/>vancy of the übel in Bezug auf wichtige Rechtsfragen s. in dem
<lb/>Werk von Shaw digest of Cases decided in the supreme eourts of
<lb/>Scotland. 1842—52. Edinburgh. 1852. pg. 108-132.


<lb/>9) Kräftig greift der Engländer Hill in seiner Schilderung des
<lb/>Prozesses Madiai in Florenz in der Zeitschrift Law Review 1853 Fe-
<lb/>bruary pg. 317 die mangelhaften englischen Einrichtungen in Bezug
<lb/>auf die Sorge für die Vertheidigung der Angeklagten an.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0478.tif"
                n="474"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0478"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Oiminalstalistik.
</p>
            <p>

               <lb/>weil die öffentliche Stimme dies fordert und die Anwälte
<lb/>selbst gerne die Verteidigung übernehmen ; es befindet sich
<lb/>auch der schottische Verteidiger in einer weit günstigeren
<lb/>Lage, indem dem Angeklagten 14 'fage vor der mündlichen
<lb/>Verhandlung die weit umständlicher als in England abgefassle
<lb/>Anklageschrift zugestejll wird, und dieser zugleich die An- 
<lb/>gabe der Gesehwornen, welche zur Entscheidung der
<lb/>Anklage eingerufen sind, mit weiterer Bezeichnung aller
<lb/>Zeugen, deren sich die Ankläger bedienen und mit genauer
<lb/>Angabe aller Urkunden, die er vorlegen will, heigcfügt wird.
<lb/>Dadurch kennt der Verteidiger genügend den Stand der
<lb/>Sache und weiss. wie er seine Verteidigung einrichten
<lb/>muss. Die Sitte bringt mit sich, dass der Verteidiger
<lb/>ebenso wie der Staatsanwalt es tat, Zeugen, wenn es
<lb/>ihm nötig scheint, vernimmt, d. h. zu seiner Instruktion.

<lb/>Wir erlauben uns, die Leser auf einen in Edinburgh
<lb/>1839 verhandelten Straffall aufmerksam zu machen, der
<lb/>vielleicht, wie kein anderer, Aufsehen erweckte und
<lb/>vorzüglich geeignet ist, den Gang des schottischen Uri -
<lb/>minalverfahrens zu zeigen. I0) Die Anklage war gegen
<lb/>Alexander Tilular Earl von Stirling wegen Fälschung ge- 
<lb/>richtet. Unter König Jacob 1. erhielt einer seiner Lieb- 
<lb/>linge, Alexander, 1621 durch Schenkung das Gebiet Nova
<lb/>Scotia; es war dabei auf Uolonisiren des Landes und
<lb/>Anlockung vieler Unternehmungslustigen durch Verspre- 
<lb/>chungen von Bang und Standesvorrechte abgesehen.
<lb/>1628 erhielt er durch neue Schenkungsakte von König Karl
<lb/>die später Canada genannte Provinz und zugleich wurde
<lb/>er unter dem Titel viscount Stirling zum fair erhoben.
<lb/>Politische Veränderungen hoben den Zusammenhang der
<lb/>Provinz mit Schottland auf; der letzte Nachkomme Stil*—
<lb/>lings starb 1739 ohne Erben. Der Titel ruhte, bis 1759
<lb/>ein gewisser Alexander (General in der amerikanischen

<lb/>10) Der Fall ist vollständig dargestellt in dem Werke: Report
<lb/>of the Trial of Alexander Hurnphreys claiming the title of Earl of
<lb/>Stirling. before the high court of Justiciary. By H, Swinlon. Edin- 
<lb/>burgh 1839.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0479.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0479"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>Armee) Ansprüche auf den Titel erhob, wenigstens Ein- 
<lb/>leitungen dazu traf. Der Angeklagte (Sohn eines acht- 
<lb/>baren Kaufmanns in Birmingham) trat 1815 mit Beru-
<lb/>rufung darauf, dass er durch seine Mutter von den Stir-
<lb/>lings abstammte, mit dem Anspruch auf die Rechte auf,
<lb/>wie sie in Bezug auf Nova Scotia die Familie Stirling
<lb/>besass, ernannte selbst Personen zu Baronets, machte
<lb/>Schenkungen und Proclamationen wegen Landbewilligungen.
<lb/>Er erschien selbst bei Wahlen der schottischen Pairs als
<lb/>Earl von Stirling, bis endlich der Lordadvocate gegen die
<lb/>Anrnassungcn auf trat, den Titulargrafcn nöthigte, die Ur- 
<lb/>kunden zur Unterstützung seines Anspruchs vorzulegen.
<lb/>Da sie sehr verdächtig waren, so ordnete das Gericht
<lb/>die Vernehmung des Angeklagten darüber an, wie die
<lb/>Urkunden in seinen Besitz kamen und der Kronanwalt
<lb/>sah sich veranlasst, Anklage wegen Fälschung zu erhe- 
<lb/>ben. Der Angeklagte konnte nur seinen Beweis durch- 
<lb/>setzen, wenn er bewies, dass er, ungeachtet er von einem
<lb/>weiblichen Nachkommen von Stirling abstammte, doch
<lb/>erbfähig sei; hiezu wurde eine Art Majestätsbrief vor-
<lb/>gelegl, welcher die Veränderung in der Erbfolge zu Gun- 
<lb/>sten von Weibern genehmigte; cs wurden Urkunden zum
<lb/>Beweise der Abstammung von den Stirlings producirt.
<lb/>Es kam dabei auf Vorlegung von Inschriften auf einem Lei- 
<lb/>chenstein, von einem Freibriefe, von Aufzeichnungen in einer
<lb/>alten Familienbibel, auf schriftliche Zeugnisse, insbesondere
<lb/>auch von Flechier und Fenelon (hier auch der berühmten
<lb/>Kartenschlägerin und Wahrsagerin Lenormand) und selbst
<lb/>auf die Handschrift König Ludwig s XV. an. Die Beweis- 
<lb/>führungen, um in der Sitzung die Falschheit der Urkun- 
<lb/>den zu zeigen, sind höchst merkwürdig wegen der Masse
<lb/>historischer und archivarischer Kenntnisse, welche nöthig
<lb/>waren, um über die Aechtheit der Papiere zu urtheilen;
<lb/>ebenso wegen der Aussagen der Sachverständigen nach
<lb/>Vergleichung der Handschriften und über die angewand- 
<lb/>ten chemischen Mittel. Die Verhandlung wurde 3 Tage
<lb/>hindurch gründlich (oft nicht ohne Leidenschaft von Seite
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0480.tif"
                n="476"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0480"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>476
</p>
            <p>

               <lb/>Mitterm ei er, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>des Kronanwalts und selbst des Präsidenten) geführt.
<lb/>Die Geschwornen sprachen in ihrem Verdict aus, dass
<lb/>mehrere der vorgelegten Urkunden gefälscht seien, aber
<lb/>sie nahmen es als nicht erwiesen (not pro von) an, dass
<lb/>der Angeklagte die Urkunden gefälscht oder dazu Bei- 
<lb/>hülfe geleistet oder mit der Kennlniss, dass sie falsch
<lb/>seien, davon Gebrauch gemacht habe. Die Freisprechung
<lb/>des Angeklagten war die Folge des Verdiots.

<lb/>Wir erinnern unsere Leser an einige Eigentümlich- 
<lb/>keiten der schottischen Procedur und zwar 1) in Bezug
<lb/>auf Zusammensetzung der Schwurgerichte,") indem in
<lb/>Schottland eine doppelte Liste gebildet wird (die gemeine
<lb/>mit den Geschwornen, die einen geringen Census bezah- 
<lb/>len), die Specialliste mit den Geschwornen von höherem
<lb/>Vermögen und Bildung. 2) Am Anfang der Sitzung kann
<lb/>der Angeklagte gegen die Anklage die Einwendung der
<lb/>Irrelevanz Vorbringen und nachweisen, dass die Handlung
<lb/>gesetzlich nicht strafbar sei, so dass zuerst das Gericht
<lb/>darüber entscheidet. 3 ) Der Kronanwall hat keine Be-
<lb/>fugniss (wie in Frankreich und England), den Fall durch
<lb/>eine Rede einzuleiten, worin er die Geschwornen auf
<lb/>das, was er beweisen will, aufmerksam macht, sondern
<lb/>die Verhandlung beginnt sogleich mit der Vernehmung
<lb/>der Anschuldigungszeugen. 4) Der Verteidiger hat das
<lb/>letzte Wort, so dass nicht wie in England der Ankläger
<lb/>nach dem Verteidiger antworten darf. ".) 5) Der Kron-
<lb/>anwalt kann in jedem Augenblick ohne Einholung der
<lb/>Erlaubniss des Gerichtes die Anklage fallen lassen (dis—
<lb/>Charge). 13) 6) Die Geschwornen, zu deren Wahrspruch
<lb/>nur Stimmenmehrheit gefordert wird, u) können entwe- 
<lb/>der gülty oder not gülty oder not proven aus- 
<lb/>sprechen. ,5)
</p>
            <p>

               <lb/>11) Meine Schrift: Das englische Strafverfahren. S. 388.

<lb/>12) Meine Schrift. 8. 430.

<lb/>13) Meine Schrift. 8. 323.

<lb/>14) Meine Schrift. S. 471.

<lb/>15) Meine Schrift. 8. 480.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0481.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitterma ie r, Schottische Criminalstatistik. 477

<lb/>Wir wollen nun unsern Lesern die Ergebnisse der Crimi- 
<lb/>nalstatistik Schottlands aus den Jahren 1850 u. 1851 mit- 
<lb/>theilen. Angeklagte kamen 1850 vor 4408; i. J. 1851
<lb/>4001. Wir wollen darunter die Verhältniswahlen der schwer- 
<lb/>sten Verbrecher hervorheben. Im J. 1850 waren des Mordes
<lb/>33, 1851 19; wegen culpablehomicide16) 18509 6,1851
<lb/>46; wegen Mordversuchs (durch Schuss, Gift) 1850
<lb/>10, 1851 9; wegen Verheimlichung der Schwangerschaft

<lb/>1850 14, 1851 16; wegen Nothzucht 1850 11,

<lb/>1851 19; wegen gewalttätiger Angriffe um zu noth—
<lb/>züchtigen 1850 14, 1851 17; wegen Bigamie 1850
<lb/>10, 1851 11; wegen gewalttätigen Anfalls 1850 1001,
<lb/>1851 860; wegen Widersetzung gegen Friedensbeamte

<lb/>1850 21, 1851 33. Diebstähle mit Hauseinbruch ka- 
<lb/>men 1850 420, 1851 443; Raub 1850 128, 1851
<lb/>111; gemeine Diebstähle 1850 1850, 1851 1718 vor.
<lb/>Schwere Brandstiftungen werden 1850 6, 1851 10 an- 
<lb/>geführt; Fälschungen von letzten Willen, oder Voll- 
<lb/>machten zur Erhebung von Dividenden sind in den Ta- 
<lb/>bellen 1850 1 und Fälschungen anderer Urkunden 76,

<lb/>1851 2 Fälschungen der erstem 38 der zweiten Art
<lb/>aufgeführt.

<lb/>Merkwürdig ist die Verschiedenheit des Standes der
<lb/>Verbrechen nach den einzelnen Grafschaften. Man sollte
<lb/>erwarten, dass in der volksreichsten Hauptstadt Edinburgh
<lb/>und der Grafschaft am meisten schwere Verbrechen vor- 
<lb/>gekommen wären; aber dies ist nicht der Fall; es kamen
<lb/>im Jahre 1850 zwei und ebenso viele Anklagen 1851
<lb/>wegen Mordes vor; in drei Anschuldigungen stellte
<lb/>der Lord advocate keine Anklage; auch wurden in Edin- 
<lb/>burgh i. J. 1850 nur zwei, und 1851 vierzehn Fälle
<lb/>des culpable homicide verhandelt. Anklage wegen Ver- 
<lb/>heimlichung der Schwangerschaft oder wegen Abtreibung

<lb/>16) Wir bemerken wiederholt, dass dieser Ausdruek das um- 
<lb/>fasst , was das englische Recht manlanghte (Todschlag) nennt, aber
<lb/>auch viele Fälle, in denen in Deutschland nur von fahrlässiger Töd-
<lb/>tung gesprochen wird.

<lb/>Hrit, Zeitsehr. f, Rechtste. XXV, Sä, III, Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>32
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0482.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0482"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>der Leibesfrucht kamen gar nicht, Anklagen wegen Bi- 
<lb/>gamie in jedem Jahre nur 1, wegen Nothzucht nur 1
<lb/>im J. 1850, und im J, 1851 6 vor (in 4 Fällen stellte der
<lb/>Staatsanwalt keine Anklage). Gewaltthätige Widersetzung
<lb/>gegen öffentliche Beamte veranlasst«; 1850 9 und 1851
<lb/>17 Anklagen. Auffallend ist die Vermehrung der Zahl
<lb/>schwerer Diebstähle. Im Jahre 1850 wurden wegen Dieb- 
<lb/>stahls mit Hauseinbruch 53 und 1851 82 Anklagen
<lb/>verhandelt. Bei Raub (1850 44, 1851 39) und ge- 
<lb/>meinem Diebstahl (1850 417, 1851 308), bei Betrug
<lb/>(1850 24, 1851 15) zeigt sich eine Abnahme der
<lb/>Anklagen. — In manchen Grafschaften findet man in kei- 
<lb/>nem der Jahre 1850, 1851 Anklagen wegen Mordes
<lb/>oder culpable homicide oder Nothzucht oder Raubs.

<lb/>Geber das Verhällniss der Lossprechungen zu den Ver-
<lb/>urtheilungcn lehren die Tabellen, dass 1850 3303 u. 1851
<lb/>307 1 schuldig erklärt und verurtheill wurden; nicht schuldig
<lb/>wurden 1850 nur 35 und 1851 47 erkannt; gegen 223
<lb/>wurde 1850 gegen 186 1851 die Formel not proven
<lb/>von den Geschwornen ausgesprochen. Die Kraft der Re- 
<lb/>gression ist darnach sehr gross, aber höchst verschie- 
<lb/>den nach den einzelnen Grafschaften; in Edinburgh (mit
<lb/>einer sehr intelligenten Jury) wurden 1851 530 schul- 
<lb/>dig, nur 9 nicht schuldig erklärt und 1851 17 mit der
<lb/>Formel not proven freigesprochen. In der Grafschaft
<lb/>Inverness wurden 1851 150 schuldig, keiner nicht schul- 
<lb/>dig erklärt, bei 18 not proven ausgesprochen; in der
<lb/>Grafschaft Argyle waren 1851 96 schuldig, 1 nicht
<lb/>schuldig erklärt, 7 not proven. Auch in Bezug auf die
<lb/>einzelnen Verbrechen zeigt sich grosse Verschiedenheit
<lb/>bei dem Verhältnisse der Lossprechungen und Verurtei- 
<lb/>lungen. Wegen Mordes wurden 1850 6 verurteilt,
<lb/>keiner nicht schuldig erklärt, hei 4 not proven erkannt,
<lb/>und 1851 4 verurteilt, 2 not guilty erklärt, 2 mit not
<lb/>proven entlassen. Wegen culpable homicide waren 1850
<lb/>von 46 Angeklagten 19 verurteilt, 2 not guilty (6 not
<lb/>proven) und 1851 20 schuldig, 10 not guilty erklärt,
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0483.tif"
                n="479"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0483"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>2 mit not proven freigesprochen; wegen Nothzucht sind
<lb/>1850 4 schuldig (keiner freigesprochen), 1851 9 ver-
<lb/>urtheilt, bei 2 not proven erkannt. — Von den wegen
<lb/>Diebstahls mit Hauseinbruch 1850 Angeklagten 426 wur- 
<lb/>den von den Geschwornen 329 schuldig, 4 nicht schul- 
<lb/>dig erklärt, gegen 11 erging not proven. 1851 wurden
<lb/>wegen dieses Verbrechens 321 schuldig, nur 1 nicht
<lb/>schuldig erklärt (23 not proven); wegen gemeinen Dieb- 
<lb/>stahls wurden 1851 1495 schuldig, 8 nicht schuldig
<lb/>(81 not proven), 1851 waren 1435 schuldig, 7 nicht
<lb/>schuldig (53 not proven) erklärt. Wegen Fälschung
<lb/>von Privaturkunden wurden 1851 28 schuldig, wegen
<lb/>Münzfälschung 5, keiner aber als not guilty oder mit not
<lb/>proven freigesprochen.

<lb/>In jedem Jahre wurden mehrere Angeklagte wegen
<lb/>Seelenstörung nicht schuldig erklärt, jedoch ist die Zahl
<lb/>nicht gross; irn Jahre 1850 waren 5, im Jahre 1851
<lb/>4 als insane freigesprochen; schon bei der Vorgericht- 
<lb/>stellung (ohne dass es zur Verhandlung kam) waren
<lb/>1850 1 und 1851 4 als insane erklärt. Dass die
<lb/>schottische Staatsbehörde nicht leidenschaftlich verfolgt,
<lb/>sondern wohl prüft, ehe sie eine Anklage erhebt, ergibt
<lb/>sich aus der nicht unbedeutenden Zahl der Erklärungen,
<lb/>wodurch die Staatsanwaltschaft keine Anklagen stellt. Irn
<lb/>J. 1850 geschah dies bei 650, i. J. 1851 bei 514 Per- 
<lb/>sonen. Der Grund davon und dass der Kronanwalt oft
<lb/>die Anklage später fallen lässt, liegt darin, dass die Staats- 
<lb/>behörde sich oft überzeugt, dass die Anklage nicht durch- 
<lb/>zuführen ist (oft weil die Zeugen anders aussagen als
<lb/>in der Voruntersuchung, oder weil durch Entlastungsbe- 
<lb/>weise sich die Sache anders stellt) und weil überhaupt
<lb/>die schottischen Kronanwälte ihren Stolz darein setzen,
<lb/>nicht eigensinnig eine Verhandlung fortzuführen, wo sie
<lb/>voraussehen, dass die Jury am Ende doch freispricht, wo
<lb/>die Staatsanwaltschaft immer im Vertrauen zu ihrer Un- 
<lb/>parteilichkeit und an würdiger Stellung gewinnt, wenn
<lb/>sie selbst da, wo die Anklage nicht durchzuführen ist,

<lb/>32*
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0484.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>480
</p>
            <p>

               <lb/>MiUerniRSer, Schottische Criminalstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>sie nicht fortsetzt. Auch während der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung wird daher die Zurücknahme der Anklage durch die
<lb/>public prosecutor oft erklärt. Auffallend ist es, dass bei
<lb/>Anklagen wegen Nolhzucht oft der Kronanwalt die
<lb/>Anklage zurücknimmt (in jedem der Jahre 1850 und
<lb/>1851 in 6 Fällen}; der Grund der Erscheinung liegt
<lb/>darin, dass bei der Nothzucht oft durch die Vertheidi-
<lb/>gungsbeweise erst in der öffentlichen Sitzung sich ergibt,
<lb/>dass die angeblich Genöthigte eine schlechte oder leicht- 
<lb/>sinnige Person ist, welche durch die Anklage wegen
<lb/>angeblicher Nothzucht Geld gewinnen will. Auch bei der
<lb/>Anklage wegen culpable homicide zeigt sich oft die Zu- 
<lb/>rücknahme der Anklage durch Kronanwälte (1850 in
<lb/>18 und 1851 in 12 Fällen} erklärt er daraus, dass die
<lb/>mündliche Verhandlung oft erst nachweist, dass der That-
<lb/>bestand nicht herzustellen ist, oder Nothwehr vorhanden
<lb/>war, oder die Tödtung mehr dem Zufalle zuzuschreiben
<lb/>war. Bei Anklagen wegen gewalttätigen Angriffs wur- 
<lb/>den 1850 in 68, 1851 in 65 Fällen die Zurücknahme
<lb/>vom Kronanwalte ausgesprochen (weil die mündliche Ver- 
<lb/>handlung oft zeigt, dass der Angegriffene durch sein
<lb/>heftiges und gewalttätiges Benehmen die Schuld an dem
<lb/>Streite trug. 17}

<lb/>Betrachten wir die erkannten Strafen, so zeigt sich
<lb/>im Ganzen ein Geist grosser Milde. Im Jahr 1850 wur- 
<lb/>den 3 Todesurtheile, (wovon 2 vollstreckt wurden}, im
<lb/>Jahr 1851 wurde ein Todesurtheil gefällt und auch voll- 
<lb/>streckt ; alle diese Uriheile ergingen wegen Mordes. Trans- 
<lb/>portation auf Lebenszeit wurde 1850 in 9 Fällen 1851
<lb/>in 15 erkannt (in 5 Fällen wegen Todschlags, in 4 we- 
<lb/>gen Notzucht, 4 wegen Diebstahls mit Hauseinbruchs
<lb/>und in einem Mordfalle). Transportation auf 10 Jahre
</p>
            <p>

               <lb/>17) Aus einer uns vorliegenden Tabelle der schottischen Straffälle
<lb/>von 1823 bis 1829 ergibt sich, dass regelmässig bei 530 oder 540
<lb/>Personen, gegen welche Anklage erhoben wurde, 48 bis 50 entlassen
<lb/>wurden, ohne dass Anklage gestellt wurde.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0485.tif"
                n="481"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0485"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0485--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitt erraaier, Schottische Criminalstatistik. 481


<lb/>wurde 1850 in 42 1851 in 35 Fällen (meist wegen
<lb/>Nothzucht, Diebstahls mit Hauseinbruch und wegen Raubs).
<lb/>Transportation auf 7 Jahre 1850 in 417 und 1851 in
<lb/>354 Fällen (meist wegen Nothzucht, Raubs, Hausein- 
<lb/>bruchs, und 1850 in 265 1851 in 210 Fällen wegen
<lb/>Hauseinbruchs erkannt.

<lb/>Die meisten Strafurtheile betreffen Gefängnisstrafen
<lb/>zwischen 2 und 1 Jahr, 1850 in 180 und 1851 in
<lb/>166 Fällen (wegen gewaltthätigen Anfalls, wegen Dieb- 
<lb/>stahls mit Hauseinbruch, Raubs, einfachen Diebstahls und
<lb/>Fälschung). Zwischen 1 Jahr und 5 Monaten 1850 in
<lb/>665, 1851 in 605 Fällen (wegen Nothzucht oder Ver- 
<lb/>suchs dazu, wegen gewaltthätigen Anfalls, Hauseinbruchs,
<lb/>einfachen Diebstahls (352) Brandstiftung in 3 Fällen)
<lb/>Fälschung und Ausgebens falscher Münzen. Die meisten
<lb/>erkannten Gefängnissstrafen betrugen 6 Monate und dar- 
<lb/>unter 1850 in 1743, 1851 in 1553 Fällen (darunter
<lb/>fanden sich Strafen auch wegen Nothzuchtversuchs, we- 
<lb/>gen Diebstahls mit Hauseinbruch, Fälschung). Auffallend
<lb/>ist, dass wenige Anklagen wegen Meineids oder Verlei- 
<lb/>tung dazu in Schottland Vorkommen; 1850 21 und 1851
<lb/>nur 14; (von den in 1850 vorgekommenen wurden nur
<lb/>10 Angeklagte schuldig befunden (Strafe 6 Monate und
<lb/>bei 1 Gefängniss von 2, bei 2 Gefängniss von 1 Jahre);
<lb/>bei 10 stellte der Kronanwalt keine Anklage. Im Jahr
<lb/>1851 wurden 9 schuldig erklärt, bei 5 wurde die An- 
<lb/>klage aufgegeben.

<lb/>Das Verhältniss der weiblichen Angeklagten zu den
<lb/>männlichen war 1851 das von 3308 Männern und 930
<lb/>Weibern und 1850 2675 Männer und 962 Weiber.49)
</p>
            <p>

               <lb/>18) Nach den Nacbweisungen von Quetelet im Balletin de In
<lb/>Commission centrale de statistique vol. IV. p. 115 kommen in Schott- 
<lb/>land von 1832 bis 1840 24 und 1840 bis 1849 28 weibliche Ange- 
<lb/>klagte auf 100 Angeklagte, während in England 16 (in der 2. Pe- 
<lb/>riode 20 auf 100) kommen. In Irland kamen von 1822 bis 1829 18,
<lb/>von 1830 bis 1839 20, von 1840 bis 1849 25 Weiber auf 100
<lb/>Angeklagte.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0486.tif"
                n="482"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0486"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0486--><p/>
            <p>

               <lb/>482 Mittermaier, Schottische Criminalstatistik.

<lb/>Jugendliche Uebertreter unter 12 Jahren waren ange- 
<lb/>klagt 1850 82 Knaben und 15 Mädchen (wegen Dieb- 
<lb/>stahls) über 12 bis 16 Jahre 342 Knaben 82 Mädchen,
<lb/>über 16 bis 21 Jahren .803 Männer und 316 Weiber;
<lb/>von 21 bis 30 Jahren 448 Männer 355 Weiber. Im
<lb/>Jahre 1851 standen junge Leute unter 12 Jahren 78
<lb/>Knaben 11 Mädchen, von 12 bis 16 Jahren 344 Kna- 
<lb/>ben 75 Mädchen, von 16 bis 21 752 Männer 264
<lb/>Weiber, von 21 bis 30 933 Männer 337 Weiber vor
<lb/>Gericht. Auffallend ist, dass unter den Angeklagten we- 
<lb/>gen Nothzucht und Versuchs in jedem Jahre mehrere
<lb/>60 Jahre alte Männer vorkamen.

<lb/>Geber das Verbältniss der geistigen Bildung der An- 
<lb/>geklagten belehren die Tabellen,18) dass 1851 532
<lb/>Männer und 278 Weiber nicht lesen und schreiben
<lb/>konnten, 1678 Männer und 720 Weiber unvollkommen
<lb/>lesen und schreiben und 379 Männer und 100 Wei- 
<lb/>ber gut zu lesen und schreiben verstanden, 74 Männer
<lb/>8 Weiber eine höhere Erziehung genossen hatten. Eine
<lb/>merkwürdige Beobachtung ist die, dass während im All- 
<lb/>gemeinen, auf der Laufbahn der Verbrechen die Weiber
<lb/>mit ein Fünftel höchstens ein Viertel Vorkommen, die Bil- 
<lb/>dungsstufe der Angeklagten dies Verbältniss ändert; in
<lb/>der Klasse derer, die nicht lesen und schreiben können,
<lb/>machen die Weiber die Hälfte von der Zahl aus, welche
<lb/>die männlichen Angeklagten bilden; in der Klasse derje- 
<lb/>nigen, welche höhere Bildung haben, ist das Verbältniss
<lb/>weiblicher Angeklagten ein Zwanzigstel zu der Zahl der
<lb/>Männlichen.

<lb/>In Bezug auf die Zahl der wegen Rückfalls bestraf- 
<lb/>ten Angeklagten ergibt sich, dass 1850 650 Männer
<lb/>362 Weiber und 1851 457 Männer und 278 Weiber
<lb/>zu erhöhten Strafen wegen Rückfall verurtheilt wurden.

<lb/>Indem wir unsern Lesern die Ergebnisse der schot- 
<lb/>tischen Criminalstatistik mittheilen, fügen wir nur die Be-
</p>
            <p>

               <lb/>18) Quetelet in dem Bulletin etc, p. 117.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_25+1853_0487.tif"
             n="483"
             xml:id="zs1-2084752_25-1853_0487"/>
         <div xml:id="d8181e46767"
              ana="scope_-_483-485"
              type="review"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Revue bibliogrophique et critique de droit francais et. étranger</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Anschütz, ...">Angezeigt von Dr. Anschütz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_25+1853_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>An schütz, Revue bibliographique et critique etc. 483

<lb/>merkung bei, dass die Wirksamkeit des schottischen Straf- 
<lb/>verfahrens grosses Vertrauen im Lande geniesst. Wir
<lb/>machen zugleich auf eine neue der Beachtung würdige
<lb/>Schrift19) aufmerksam, welche von der Art handelt, wie
<lb/>criminalstatislische Arbeiten gewürdigt werden sollen, um
<lb/>daraus Schlussfolgerungen abzuleiten. Der Verf. jener
<lb/>Schrift bemerkt nämlich, dass unsere criminalstatistischen
<lb/>Tabellen, da sie nie die Zahl der entdeckten Verbrechen
<lb/>vorlegen, keinen Schluss gewähren, wie viele Verbrechen
<lb/>in einem Lande wirklich verübt werden, da nach der
<lb/>Behauptung von Hill etwa das 5te, 6te, vielleicht das
<lb/>lOte Verbrechen entdeckt wird. — Gewiss beruht diese
<lb/>Behauptung nur auf einer willkürlichen Voraussetzung;
<lb/>dass sie aber nicht ganz ohne Grund ist, lässt sich nicht
<lb/>bezweifeln, wenigstens bei manchen Verbrechen, z. B.
<lb/>Fälschung, Betrug, Diebstahl, wo allerdings das Interesse
<lb/>der Beschädigten, lieber die Verletzung nicht anzuzeigen,
<lb/>aus vielen Ursachen sich erklärt, während bei andern
<lb/>Verbrechen z. B. Tödtung, Körperverletzung, Widersetzung,
<lb/>da nicht so leicht angenommen werden kann, dass diese
<lb/>Verbrechen in ihrer Mehrzahl unentdeckt bleiben.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII.

<lb/>Revue bibliographique et critique de droit krau-
<lb/>qais et etranger.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Dr. An^Phiitz.

<lb/>Der französischen Rechtsliteratur fehlte bis jetzt ein
<lb/>kritisches und zugleich bibliographisches Organ. Die j. J.
<lb/>1851 von Mar ca de in Gemeinschaft mit Demolombe
<lb/>gegründete Revue critique de la jurisprudence hat sich die
<lb/>Kritik des Gerichtsgebrauchs, nicht die der schriftstelleri-

<lb/>19) Crime, its amount, causes and remedies by J. Hill. 1853.
</p>
            <pb facs="2084752_25+1853_0488.tif"
                n="484"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0488"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>484 Anschütz, Revue bibliographique et critique etc.

<lb/>Werke zur Aufgabe gesetzt, sie soll die theoretische Er- 
<lb/>gänzung der Sammlungen gerichtlicher Uriheile sein.

<lb/>Ebensowenig fällt die Kritik in die Sphäre der unter
<lb/>W o 1 o w s k i ’ s Leitung erscheinenden Revue de legislation,
<lb/>welche neue Erscheinungen aus dem Gebiete der Rechts- 
<lb/>literatur nur mit grosser Auswahl bespricht. Und doch ist
<lb/>seit dem bedauernswerlhen Aufhören der Revue de droit
<lb/>frangais et etranger die Revue de legislation das einzige
<lb/>bedeutendere Organ für wissenschaftliche Jurisprudenz.

<lb/>Diese Lücke in der Kritik auszufüllen, hat sich eine
<lb/>neue Zeitschrift zur Aufgabe gestellt. Es ist die Revue
<lb/>bibliographique et critique de droit frangais et etranger
<lb/>par une societe de jurisconsultes et de savants, sous la
<lb/>direclion de M. Charles Ginoulhiac, avocat, docteur
<lb/>en droit. Paris, librairie $ Auguste Durand.

<lb/>Der Name des Herausgebers wie der Mitarbeiter bür- 
<lb/>gen für die wissenschaftliche Richtung des neuen Unter- 
<lb/>nehmens. Herr Ginoulhiac gehört der rechtshistorischen
<lb/>Schule an, seine Leistungen auf dem Gebiete der einheimi- 
<lb/>schen Rechtsgeschichte sind vortheilhaft bekannt. Dass er
<lb/>dem germanischen Rechte sich gleichmässig wie dem rö- 
<lb/>mischen zugewandt hat, dafür liegen die Beweise ausser in
<lb/>mehreren Abhandlungen (De la Philosophie des jurisconsultes
<lb/>romains. Paris 1849.) in seiner Geschichte des Dotalsy-
<lb/>stems und der ehelichen Gütergemeinschaft in Frankreich.
<lb/>(Hisioire du regime doial et de la communaute en France.
<lb/>Par Ch. Ginoulhiac. Paris 1843.)

<lb/>Unter den Mitarbeitern aber begegnen uns in dem vor- 
<lb/>liegenden ersten Hefte (Mars et Avril 1853. 32 S. 8.) be- 
<lb/>währte und bekannte Namen. Es sind die Herren Ch.
<lb/>Giraud, de Valroger (Professor der französischen
<lb/>Rechtsgeschichte an der Pariser Facultät), Ed. Dalloz,
<lb/>Laboulaye, Verge.

<lb/>Man kann in dieser Vereinigung einen Beweis für die
<lb/>so nothwendige Einheit der Leitung erblicken, denn an dem
<lb/>Mangel dieser Einheit würde jede wissenschaftliche Zeit- 
<lb/>schrift früher oder später scheitern.
</p>

            <pb facs="2084752_25+1853_0489.tif"
                n="485"
                xml:id="zs1-2084752_25-1853_0489"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_25+1853_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Anschütz, Revue bibliographique et critique etc. 485

<lb/>Dass aber die Herausgeber auch die wichtigsten Er- 
<lb/>scheinungen der ausländischen Rechtswissenschaft in den
<lb/>Bereich ihrer Besprechungen ziehen, kann nur allseitige Bil- 
<lb/>ligung erlangen. Nur wird der Lage der Sache nach eine
<lb/>blosse kurze Inhaltsangabe ausländischer Werke kaum dem
<lb/>Zwecke genügen. Es ist hier ein tieferes Eingehen zu wün- 
<lb/>schen, weil die Kennlniss ausländischer Rechtsliteratur in
<lb/>Frankreich nicht eben leicht zu erlangen ist. Auch kann
<lb/>die auf diesem Wege zu erzielende Aufmunterung zum
<lb/>Studium der deutschen Werke über römisches Recht der
<lb/>französischen Rechtswissenschaft nur vortheiihaft sein.

<lb/>Neben der Kritik gibt die Zeitschrift zugleich literatur-
<lb/>geschichtliche Abhandlungen, deren Reihe Herr Laboulaye
<lb/>mit einer Skizze über den Conseil de Pierre de Fontaines
<lb/>eröffnet.

<lb/>Endlich schliesst sich an das Ganze ein monatliches
<lb/>Verzeichniss aller neu erschienenen juristischen Werke an
<lb/>und auch hiermit ist einem wesentlichen Bedürfnisse ent- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Die französische juristische Kritik hat durch diese neue
<lb/>Zeitschrift das erreicht, dass die öffentliche Besprechung
<lb/>einer neuen Erscheinung nicht mehr vom guten Willen po- 
<lb/>litischer Journale und berühmter Namen abhängig ist. Da- 
<lb/>mit wird auch die wahre Freiheit der Besprechung gewin- 
<lb/>nen, ohne welche eine wissenschaftliche Kritik nicht denk- 
<lb/>bar ist.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
