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            <title type="main">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 11 (1839) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1839</date>
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                  <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
                  <biblScope>Bd. 11</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>InhaIt der drei Hefte des eilften Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>der drei Hefte des eilften Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>I. Die neuen französischen Gesetze über die Friedensgerichte

<lb/>und die Gerichte erster Instanz. Mitgetheilt von Herrn
<lb/>Fölix, Advocaten zu Paris. ..1

<lb/>II. Englische Testamentsgesetzgebung. Dargestellt von Herrn

<lb/>J Sommer, Hofgerichtsrath in Mannheim..26

<lb/>III. lieber das französische Wasserrecht. Von Herrn Rauter,

<lb/>Doyen und Prof, der Rechtsecluile in Strasburg.36

<lb/>IV. Neue holländische Schriften über die Rechtsphilosophie der
<lb/>Alten. Angezeigt von Herrn C. A. den Tex, Dr. u. Prof.

<lb/>Jur. in Amsterdam. .............. 52

<lb/>V. Blicke auf die neuesten Schriften über Römisches Recht in i
<lb/>Frankreich Von Hin. Hofrath W a r n k ö n i g in Freiburg. /M53

<lb/>VI. Das neapolitanische Gesetz vom 21. Juli 1838 über das Duell.

<lb/>Mitgetheilt von M Itter tu a i e r. ..U

<lb/>VII. Neue Sammlung von Staats vertragen. Angezeigt von Hrn.

<lb/>Dr. Mohl, Professor in Tübingen ........ 15

<lb/>VIII. lieber die neuesten rechtshistorischen Forschungen in Be- 

<lb/>zug auf die Schweiz und den Werth der schweizerischen
<lb/>Rechtsgeschichte für das Studium des deutschen Rechts. Von
<lb/>Mitter maier.19

<lb/>IX. Die neue Städteordnung fü" die dänischen Städte, mit Aus- 

<lb/>nahme von Kopenhagen. Von Herrn Grafen Ahlefeldt
<lb/>Lauvig, Stiftsamtmann zu Viborg in Jütland.106

<lb/>X. Das königl. Niederländ. Gesetz über Bestrafung des Banke-
<lb/>rutts. Mitgetheilt von Hrn. Prof. Birnbaum in Utrecht. 136

<lb/>XI Das Niederländische Gesetzbuch für Civilproeefsordnung.
<lb/>Dargestellt von Hrn Dr. C. D. Asser, Advocaten zu Am- 
<lb/>sterdam. ..135

<lb/>XII. lieber die Fortschritte der Codifieation und Jurisprudenz in
<lb/>Nordamerika. Von Mitter maier.IjJl

<lb/>XHl Blicke auf die neuesten Schriften über Römisches Recht

<lb/>in Frankreich. Von Hrn. Hofr. Warnkönig in Freiburg. 16&amp;

<lb/>XIV. International Copyright - Act. An Act for securing to Au-
<lb/>thors, in certain Cases the Benefit of international Copyright.

<lb/>( l et 2 Fict. c. 59. 31 Jul. 1838.) Britisches Gesetz, durch
<lb/>welches den im Auslande erscheinenden Druckschriften der*
<lb/>selbe Schutz gegen Nachdruck, wie den im Inlande er- 
<lb/>scheinenden, unter gewissen Bedingungen im Britischen
<lb/>Reiche zugesichert wird. Von Zachariä« ..... 194
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>S&lt;*ite

<lb/>XV. Die neue Städteordnung für die Dänischen Städte. Von
<lb/>Herrn 6rufen Ahlefeldt-Lauvig, Stiftsamtmann zu
<lb/>Viborg in Jütland. (Reschlufs des Aufsatzes No. IX.) 229

<lb/>XVI. Das Niederländische Gesetzbuch über Civilprocefsordnung.

<lb/>Dargestellt von Herrn Dr. C. D. Asser, Advocaten zu Am- 
<lb/>sterdam. (Fortsetzung des Aufsatzes No. XI.).250

<lb/>XVII. Die Lehre von der Collision der Gesetze, mit einer Darstel- 

<lb/>lung der Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen For- 
<lb/>schungen darüber. Von Mi tt er in ai e r.267

<lb/>XVIII. Verzeichn!ls der Tagblätter und Zeitschriften, welche
<lb/>am I. Januar 1839 in Paris erscheinen und die Gesetzgebung,
<lb/>Rechtswissenschaft oder die Praxis der Gerichte zum Gegen- 
<lb/>stand haben. Von Hrn. Dr. Foelix, Advocaten in Paris. ^90

<lb/>XIX. Die Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande, über

<lb/>Civilrecht. Angezeigt von Mittermaier. .299

<lb/>XX Spanisches Recht. (Neues Werk von Don Juan Sala. Paris

<lb/>1837.) Angezeigt durch Hrn. Professor Hänel in Leipzig. 305

<lb/>XXL Englisches Recht über persönlichen Verhaft in Civilsachen,
<lb/>über Hülfsvollstreckung und Gantverfahren. Entwickelt von
<lb/>Dr. IW. Wittermaier in Heidelberg.311

<lb/>XXII. Englische Strafcolomecn. Von Hrn. Prof. Dr. R. Mo hl
<lb/>in Tübingen.345

<lb/>XXIII Das neue französische Gesetz vom 28. Mai 1838 über

<lb/>die Fallimente. Von Hrn. Dr. Fölix, Advocaten in Paris. 864

<lb/>XXIV. Kurze, übersichtliche Darstellung der Gesetzgebung

<lb/>Spaniens. Von Herrn v. Tejada. Generalprokurator am
<lb/>obersten Gerichtshof zu Madrid. ..  386

<lb/>XXV. Leber Bentham’s Grundsätze der Criminalpolitik. Von

<lb/>Herrn Dr. Ferd. K. Th. He pp. Prof, in Tübingen. . . 359

<lb/>XXVI. Das toskanische^ Gesetz vom 2 August 1838, über ge- 

<lb/>richtliche Organisation, Competenz der Gerichte und Grund- 
<lb/>züge des strafrechtlichen Verfahrens. Dargestellt von Mit- 
<lb/>te r m a i e r. . .. .429

<lb/>XXVII. Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England. Dar- 
<lb/>gestellt von M itterm aier. 440
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Die neuen französischen Gesetze über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fölix, ...">Mitgetheilt von Herrn Fölix, Advocaten zu Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze über die
<lb/>Friedensgerichte und die Gerichte erster

<lb/>Instanz.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Herrn Fölix, Advocaten zu Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Januar »835 hatte die Regierung den Kammern einen
<lb/>Gesetzentwurf vorgelegt, der sich über die ganze Gerichts- 
<lb/>verfassung ausdehnte, und in den Befugnissen sowohl als in
<lb/>der inneren Organisation der verschiedenen Gerichtsbehör- 
<lb/>den mancherlei Veränderungen beabsichtigte. Dieser Ent- 
<lb/>wurf *) wurde aber nachher zurückgezogen, und später, in
<lb/>verschiedene Abtheilungen getrennt, auch in manchen Punk- 
<lb/>ten verändert, den Kammern wieder vorgelegt. So ist be- 
<lb/>reits in der Session von 1837 rin Gesetz über den Cassa- 
<lb/>tionshof berathen und angenommen worden. Bei Eröffnung
<lb/>der jetzigen Session (»838) wurden Gesetzentwürfe über die
<lb/>Friedensgerichte, die Gerichte erster Instanz und die Han- 
<lb/>delsgerichte vorgelegt; über die beiden ersteren sind bereits
<lb/>übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern erfolgt, und
<lb/>sie sind als Gesetze verkündigt worden: das über die Ge- 
<lb/>richte erster Instanz am 11. April, das über die Friedens- 
<lb/>gerichte am 7. Juni »838. Wir werden hier die Verfügun-


<lb/>*) Man sehe den Aufsatz des sei; Klimrath im V. Bande dieser
<lb/>Zeitschrift 8. »65 ff.

<lb/>Krü. Zeilschr. f Rechtsw. u. Geseftg, d&gt; Ausl. XL B. i.U. I
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>a Die neuen französischen Gesetze

<lb/>gen der beiden neuen Gesetze mit denen der vorhergehen- 
<lb/>den vergleichen, und uns dabei, um unnöthige Wiederho- 
<lb/>lungen zu vermeiden, auf den in der Note angeführten Auf- 
<lb/>satz beziehen. Wir beginnen mit den Friedensgerichten,
<lb/>als der untersten Stufe der Gerichtsbarkeit.

<lb/>I. Von den Friedensgerichten.

<lb/>Nach dem ursprünglichen Gesetz vom 24. August 1790.
<lb/>Tit. 3. und nach einem andern vom 14. Mai 1791. waren
<lb/>folgende die Attributionen der Friedensgerichte in strei- 
<lb/>tigen Civilsachen.

<lb/>Art. 9. des Gesetzes vom 24« August 1790.
<lb/>»Der Friedensrichter soll über alle rein persönliche und
<lb/>Mobiliarklagen, ohne Berufung bis zum Werthe von 5o Li- 
<lb/>vres, und, unter Vorbehalt der Berufung, bis zum Werthe
<lb/>von loo Livres erkennen; im letzteren Falle sollen seine
<lb/>Urtheile provisorisch vollziehbar seyn, ungeachtet der Be- 
<lb/>rufung, jedoch gegen Sicherheit.«

<lb/>Art. io. »Er soll ebenfalls, ohne Berufung, bis zum
<lb/>Betrag von 5o Livres, und, unter Vorbehalt der Berufung,
<lb/>so hoch der Werth steigen möge, erkennen: 1. über Kla- 
<lb/>gen auf Vergütung von Schaden, sey er durch Menschen,
<lb/>sey er durch Thiere in Feldern, Früchten und Ernten zu- 
<lb/>gefügt worden; 2. über Verrückung der Gränzen (deplace-
<lb/>ment de bornes), eigenmächtige Zueignungen (usurpations)
<lb/>von Land, Bäumen, Hecken, Gräben oder andern Befrie- 
<lb/>dungen , die im Jahreslauf verübt wurden , über Eingriffe
<lb/>(entreprises) im Laufe des Wassers zur Wiesen Wässerung,
<lb/>welche ebenfalls im Laufe des Jahres verübt wurden, und
<lb/>über alle andere possessorische Klagen; 3. über die den Mie- 
<lb/>tbern und Pächtern obliegenden Ausbesserungen (reparations
<lb/>locatives) an Häusern und Pachtgütern; 4. über die von
<lb/>dem Pachter oder Mietbar angesprochenen Vergütungen we- 
<lb/>gen Nichtgenufs (wenn das Becht der Vergütung nicht be- 
<lb/>stritten ist), und über die vom Eigenthümer behaupteten
<lb/>Beschädigungen (degradations); 5. über die Bezahlung des
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. 3

<lb/>Lohns der Arbeitsleute, und des Liedlohns (Gehalts, gages)
<lb/>der Dienstboten (domestiques) und über die Vollziehung der
<lb/>wechselseitigen Verpflichtungen der Herrschaft (maitres) und
<lb/>ihrer Dienstboten oder Arbeitsleute; 6. über Klagen wegen
<lb/>wörtlicher Beschimpfungen, Zänkereien (rixes) und Thät-
<lb/>lichkeiten (voies de fait), wegen welcher die Partheien nicht
<lb/>den Criminalweg eingeschlagen haben.«

<lb/>Das Gesetz vom 14* Mai 1791, welches die Privilegien
<lb/>für neue Erfindungen (brevets d’invention) betrifft, sagt im
<lb/>Art. 10: »Wenn der Eigentümer eines (solchen) Privile«
<lb/>giums in der Ausübung desselben gestört wird, so mag er
<lb/>sich in den für die andern Civilproceduren vorgeschriebenen
<lb/>Formen an den Friedensrichter wenden, um den, der (die
<lb/>fraglichen Erfindungen) nachmacht, zu den gesetzlich ver- 
<lb/>hängten Strafen verurteilen zu lassen.« Der Art. 11. fügt
<lb/>noch bei: »Der Friedensrichter soll die Partheien und ihre
<lb/>Zeugen vernehmen, die allenfalls notigen Verificationen
<lb/>verordnen; und das Urtheil, welches er erläfst, soll, der
<lb/>Appellation ungeachtet, provisorisch vollzogen werden.«

<lb/>Der französische Gerichtsgebrauch und die Autoren ha- 
<lb/>ben immer als Grundsatz anerkannt, dafs die Gerichtsbarkeit
<lb/>der Friedensrichter nur eine exceptionelle oder ausseror- 
<lb/>dentliche ist, und dafs ihre Befugnisse sich nur über die
<lb/>namentlich durch die Gesetze ihnen zugewiesenen Fälle er- 
<lb/>strecken ; dafs demnach die nicht ausdrücklich ihrer Compe-
<lb/>tenz unterworfenen Fälle vor das Gericht erster Instanz als
<lb/>den gewöhnlichen Richter gehören. Man s. Henrion de
<lb/>Pansey de la competence des juges de paix Kap. 4 (auch in
<lb/>der Übersetzung von Hoffmann) und Kli mrath a. a. O.
<lb/>8. 189. Dann dürfen wir nicht zu bemerken unterlassen, dafs
<lb/>der Text der früheren Gesetzgebung die zur Competenz der
<lb/>Friedensgerichte gehörigen Streitsachen in zwei Klassen
<lb/>teilt, in die von einem bestimmten und die von einem un- 
<lb/>bestimmten Werte. Eben so erscheinen die FriedenSgi-
<lb/>richte unter zwei Verhältnissen, als Gerichte erster und als
<lb/>Gerichte letzter Instanz. Endlich zählte das Gesetz nicht
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>alle persönlichen Klagen des angegebenen Werthes zur Com-
<lb/>petenz des Friedensgerichts, sondern nur die rein per- 
<lb/>soni ich e,n (pur ement personelles) mit Ausschlufs der ver- 
<lb/>mischten Klagen. Man s. Henrion de Pansey Kap. 10.
<lb/>Wir werden nachher sehen, dafs dieselben Grundsätze auch
<lb/>unter dem neuen Gesetze anwendbar bleiben. Dieses hat
<lb/>im Allgemeinen den doppelten Zweck, in den den Friedens- 
<lb/>gerichten bereits durch die früheren Gesetze zugewiesenen
<lb/>Streitsachen ihre Gerichtsbarkeit zu erhöhen, und ihnen
<lb/>noch andere Fälle ähnlicher Art zuzuweisen. Der Gesetz- 
<lb/>geber hielt im Interesse der Partheien für nützlich, Streit- 
<lb/>sachen von geringem Werthe oder von solcher Natur, dafs
<lb/>sie nur an Ort und Stelle genau geprüft werden könnten,
<lb/>der Gerichtsbarkeit des gewöhnlichen Richters (Gericht er- 
<lb/>ster Instanz) zu entziehen, und einem aufsergewöhnlichen
<lb/>Richter zu überweisen. Wir bestreiten nicht die Richtigkeit
<lb/>dieser Ansicht, behaupten aber mit Herrn Klimrath (8.
<lb/>172 — 1-78) und mit der Überzeugung, die die Erfahrung
<lb/>gewährt, dafs für Frankreich die Zeit noch nicht gekom- 
<lb/>men ist, wo eine solche Vermehrung der Befugnisse der
<lb/>Friedensgerichte ohne Nachtheil der guten Verwaltung der
<lb/>Gerechtigkeit eintreten kann. Statt mit der Erhöhung der
<lb/>Corapetenz, hätte man damit beginnen müssen, von den
<lb/>Friedensrichtern gröfsere Vorkenntnisse zu fordern, ihren
<lb/>Gehalt zu erhöhen und ihnen eine festere Stellung zu ge- 
<lb/>ben. Man konnte in Rheinpreussen, Rheinbaiern und Rhein- 
<lb/>hessen ein Beispiel nehmen, wie ich es im Jahre i835 in
<lb/>der Revue etrangere et francaise Bd. II 8. 356 ff. ausein- 
<lb/>andergesetzt habe. Leider aber spricht man in Frankreich
<lb/>nur viel von Legislation comparce, ohne sie zu studiren
<lb/>und Beispiel daran zu nehmen.

<lb/>Wir geben hiernach eine möglichst genaue Übersetzung
<lb/>des Textes des neuen Gesetzes *); man wird sich dadurch
<lb/>überzeugen, dafs dasselbe sehr verschieden von dem ur-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Texte sind immer durch Gänsfiifse bezeichnet.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0009.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. 5

<lb/>sprünglich im Jabre ,835 vorgelegten Entwurf aas den Hän- 
<lb/>den des Gesetzgebers herausgegangen ist; auch sind hier- 
<lb/>durch mehrere der kritischen Bemerkungen des Herrn Klim-
<lb/>rath beseitigt worden.

<lb/>Art. i. »Die Friedensrichter erkennen über alle rein
<lb/>persönliche und Mobiliarklagen, ohne Berufung bis zum
<lb/>Werthe von 100 Francs, und, unter Vorbehalt der Beru- 
<lb/>fung, bis zum Werthe von 200 Francs.« — Der Entwurf
<lb/>von ,835 erhob die zweite Summe bis zu 3oo Fr. Klim-
<lb/>rath 8. 175.

<lb/>Art. 2. »Die Friedensrichter sprechen, ohne Berufung,
<lb/>bis zum Werthe von 100 Francs, und, unter Vorbehalt der
<lb/>Berufung, bis zum Belauf der Summe, worüber die Ge- 
<lb/>richte erster Instanz ohne Berufung erkennen: über die Strei- 
<lb/>tigkeiten zwischen Gastwirthen oder überhaupt denen, die
<lb/>Fremde beherbergen, einerseits, und den Reisenden oder
<lb/>den Personen, die möblirte Zimmer bewohnen, andrerseits,
<lb/>in Betreff des Guthabens des Gastwirths oder Vermietbar«,
<lb/>so wie in Betreff des Verlustes oder der Beschädigung von
<lb/>Gegenständen, welche in das Gasthaus oder die vermiethete
<lb/>möblirte Wohnung gebracht worden sind; zwischen Beisen- 
<lb/>den und Fuhrleuten oder Sahiffern wegen Verzögerung,
<lb/>Fuhrkosten und Verlust oder Beschädigung der Effecten,
<lb/>welche die Reisenden bei sich führen; zwischen Reisenden
<lb/>und Wagenfabricanten oder Arbeitern solcher Art, wegen
<lb/>Lieferungen von Gegenständen, Arbeitslohn und Reparaturen
<lb/>an Reisewagen.« — Die Summe, bis zu deren Belauf die
<lb/>Gerichte erster Instanz ohne Berufung erkennen, ist i5oo
<lb/>Francs, laut Art. 1 des Gesetzes vom 11. April ,838. Die
<lb/>in den drei letzten Absätzen des Art. 2 bezeichneten Streit- 
<lb/>gegenstände konnten bisher nur dann vor den Friedensrich- 
<lb/>ter gebracht werden, wenn der eingeklagte Werth des
<lb/>Streites unter 100 Fr. war; in allen übrigen Fällen gehör- 
<lb/>ten sie an die Gerichte erster Instanz. Das neue Gesetz
<lb/>sanctionirt nicht die Verfügung des Entwurfs von ,835, wo- 
<lb/>von Herr Klimrath 8. 179 und 180 spricht, und die zum
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0010.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>Zwecb hatte, der Ungewifsheit über die Berechnungsweise
<lb/>des Werthes des Streitgegenstandes ein Ende zu machen.
<lb/>Es bleibt daher bei der bestehenden Regel, dafs, wenn der
<lb/>Klager seine Forderung nicht auf weniger als i5oo Fr. be- 
<lb/>schränkt, sondern sie unbestimmt lässt, die Sache nicht an
<lb/>das Friedensgericht gebracht werden bann; denn nur in so
<lb/>fern gehört sie dahin, als es sich von einer Summe unter
<lb/>i5oo Francs handelt.

<lb/>Art. 3. » Die Friedensrichter erkennen, ohne Berufung,
<lb/>bis zum Werthe von 100 Francs, und, unter Vorbehalt der
<lb/>Berufung, über jeglichen Werth, worauf die Klage sich
<lb/>erheben mag: über Klagen auf Zahlung von Miethe oder
<lb/>Pacht, über Aufkündigung oder Aufhebung von Miethen
<lb/>oder Pachten, in so fern die Aufkündigung oder Aufhebung
<lb/>einzig auf den Mangel der Zahlung der Miethe oder des
<lb/>Pachtschillings gegründet wird; über Austreibung aus den
<lb/>gemietheten Localen und über die Klage auf Gültigkeit einer
<lb/>wegen Nichtzahlung des Mieth- oder Pachtschillings vor ge- 
<lb/>nommenen Pfändung der Mobilien des Miethers oder Pach- 
<lb/>ters. Jedoch kann der Friedensrichter nur dann über diese
<lb/>Streitgegenstände erkennen, wenn der mündlich oder schrift- 
<lb/>lich abgeschlossene Mietvertrag nicht einen höheren Preis
<lb/>per Jahr stipulirt, als 4&lt;&gt;o Fr. in Paris und 200 Fr. an an- 
<lb/>dern Orten.« — Hier ist also die Competenz genau be- 
<lb/>stimmt. Alles kommt auf den jährlichen Pacht - oder Miet- 
<lb/>preis an, und nicht auf die eigentlich geforderte Summe.
<lb/>Aus diesem Umstand ergiebt sich, dafs kein Widerspruch
<lb/>besteht zwischen dem Eingang dieses Artikels (wo von jeg- 
<lb/>lichem Werthe gesprochen wird) und dem Inhalt desselben,
<lb/>der die Beschränkung auf Mieth- und Pachtverträge von
<lb/>jährlich 400 oder 200 Fr. enthält; denn ungeachtet dieser
<lb/>Beschränkung kann doch der eigentliche Werth der Klage
<lb/>bedeutend seyn, z. B. schon bei einem fünfjährigen Mieth-
<lb/>rückstand. Man sehe übrigens Klimrath 8. 186 und 187.
<lb/>Der letzte Absatz dieses Artikels schreibt Mafsregeln für
<lb/>den Fall vor, wo der Pacht- oder Mietpreis nicht in Geld
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0011.tif"
                n="7"
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            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. 7

<lb/>bestimmt ist; allein es versteht sich, dafs die Sache stets
<lb/>nur dann vor das Friedensgericht gehört, wenn der ausge- 
<lb/>mittelte jährliche Pacht- oder Miethwerth 400 Fr. resp. 200
<lb/>Fr. nicht übersteigt. Dieser Absatz lautet so: »Wenn der
<lb/>Kapitalpreis der Miethe in Früchten oder in Naturalleistan- 
<lb/>gen besteht, deren Geldwerth durch die Marktpreise be- 
<lb/>stimmt werden kann, so geschieht die Abschätzung nach
<lb/>dem Marktpreise des Verfalltages des Pachtschillings; in al- 
<lb/>len übrigen Fällen erfolgt dieselbe nach den Marktpreisen
<lb/>des Monats, welcher der Klage vorhergieng. Besteht der
<lb/>Kapita’preis in Leistungen, die sich nicht durch die Markt- 
<lb/>preise bestimmen lassen, oder handelt es sich von Pachten
<lb/>auf Theilfrüchte, so bestimmt der Friedensrichter die Com-
<lb/>petenz, indem er als Basis des Einkommens den fünffachen
<lb/>Betrog der Grundsteuer des laufenden Jahres annimmt.«
<lb/>Diese letztere Abschätzungsweise ist ganz willkührlich, weil
<lb/>an den meisten Orten in Frankreich der Kataster noch nicht
<lb/>vollendet ist, und daher die Bestimmung der Grundsteuer
<lb/>sich dem Zufall überlassen findet. Indessen mangelte auch
<lb/>jede andere Basis für den Gesetzgeber, und somit musste er
<lb/>sich mit der vorliegenden behelfen.

<lb/>Art. 4* Dieser und die beiden folgenden Artikel ent- 
<lb/>halten eigentlich nur eine Wiederholung der Verfügungen
<lb/>des Art. 10 des Gesetzes vom 24. August 1790; indessen
<lb/>entwickeln und erklären sie dieselben näher in Gemäfsheit
<lb/>der Erfahrung. Man s. Klimrath 8. 182 ff. »Die Frie- 
<lb/>densgerichte erkennen (sagt der Art. 4), ohne Berufung,
<lb/>bis zum Werthe von 100 Francs, und, unter Vorbehalt der
<lb/>Berufung, bis zum Belauf der Summe, worüber die Ge- 
<lb/>richte erster Instanz ohne Berufung erkennen: 1. über die
<lb/>von dem Mietbar oder Pächter angesprochenen Vergütun- 
<lb/>gen wegen Nichtgenufs, der die Folge einer Handlung des
<lb/>Eigentümers ist, in so fern das Becht der Vergütung nicht
<lb/>bestritten wird; 2. über die Beschädigungen und Verluste,
<lb/>von denen in den Artikeln 1782 und »785 des Code civil
<lb/>'e Rede ist. Handelt es sich aber von einem Verluste,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>der durch*Brand oder Überschwemmung entstanden ist, so
<lb/>erkennt der Friedensrichter darüber nur innerhalb der im
<lb/>Art. i des gegenwärtigen Gesetzes bezeichnten Gränzen«
<lb/>(das heisst, unter Vorbehalt der Berufung, bis zum Wertbe
<lb/>von 200 Francs). — Die Verluste durch Brand und Über- 
<lb/>schwemmung geben nämlich zu schwierigeren Fragen An-
<lb/>lafs, als die, wovon in den Nummern 1 und 2 des gegen- 
<lb/>wärtigen Artikels die Rede ist. Selbst in Hinsicht dieser
<lb/>letzteren hat das neue Gesetz, in der Absicht, der Gompe-
<lb/>tenz der Friedensgerichte keine zu grofse Ausdehnung zu
<lb/>gehen, diese Competenz beschränkt; dieselbe besteht näm- 
<lb/>lich, unter Vorbehalt der Berufung, nur bis zu i5oo Francs,
<lb/>während das Gesetz von »790 sie unter diesem Vorbehalt
<lb/>bis zu jeglichem Werthe zuliefs.

<lb/>Art. 5. »Die Friedensrichter erkennen, gleichfalls ohne
<lb/>Berufung, bis zum Betrag von 100 Francs, und, unter Vor- 
<lb/>behalt der Berufung, so hoch der Werth steigen möge:
<lb/>über Klagen auf Vergütung von Schaden, welcher an Fel- 
<lb/>dern, Früchten und Ernten, sey es durch Menschen, sey es
<lb/>durch Thiere, zugefügt worden; dann über Klagen, betref- 
<lb/>fend das Ausschneiteln der Bäume oder Hecken, das Rei- 
<lb/>nigen der Gräben oder Kanäle, die zur Bewässerung der
<lb/>Grundstücke oder zum Betrieb mechanischer Werke dienen,
<lb/>in so fern das Recht des Eigenthums oder der Dienstbar- 
<lb/>keit nicht bestritten ist; 2. über die den Miethern oder Päch- 
<lb/>tern vermöge des Gesetzes obliegenden Ausbesserungen an
<lb/>Häusern oder Pachtgütern (man sehe Klimrath 8. i65);
<lb/>3. über Streitigkeiten, betreffend die gegenseitigen Verbind- 
<lb/>lichkeiten der Deute, welche auf den Vag, den Monat oder
<lb/>das Jahr arbeiten, und denen, die sie beschäftigen, so wie
<lb/>der Herren und Dienstboten oder Lohnarbeiter, der Meister
<lb/>und Gesellen oder Lehrlinge, ohne dafs jedoch hierdurch
<lb/>den Gesetzen und Verordnungen über die Gerichtsbarkeit
<lb/>der Werk verständigen (prudhommes) derogirt wird (laut
<lb/>dem Gesetze vom 18. März 1806 und den Decreten vom
<lb/>ii, Juni 1809 und 3. August 1810 erkennen diese in den Fa-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. 9

<lb/>brikstädten über solche Streitigkeiten); 4. über Streitigkeit
<lb/>ten in Betreff der Zahlong der Säugammen, unter Vorbe- 
<lb/>halt der besonderen Verfügungen, welche in Betreff des
<lb/>Bureau der Säugammen in Paris und in andern Städten be- 
<lb/>stehen; 5. über Civilklagen wegen wörtlicher Beschimpfun- 
<lb/>gen und wegen öffentlicher und nicht Öffentlicher Injurien,
<lb/>sie mögen nun wörtlich oder schriftlich erfolgt seyn, nur
<lb/>mit Ausnahme derer, die durch das Mittel der Presse be- 
<lb/>gangen würden; über dergleichen Klagen wegen Zänkereien
<lb/>und Thätlichkeiten, in deren Hinsicht die Partheien nicht
<lb/>den Criminalweg eingeschlagen haben.« — Dadurch, dafs
<lb/>der Ausdruck : schriftliche Injurien (injures par ecrit) in die- 
<lb/>sen Artikel gelangt ist, hat der Gesetzgeber der Controverse
<lb/>über die Frage ein Ende gemacht, ob ein beleidigender
<lb/>Brief zu einer Klage Anlafs geben könne.

<lb/>Der Art. 6 enthält diejenigen Falle, in welchen der
<lb/>Friedensrichter nie ohne Berufung erkennt. Die meisten
<lb/>der darin vorkommenden Klagen haben an sich einen hohen
<lb/>und unbestimmten Werth, Nach einer langen Controverse
<lb/>hatte sich der Gerichtsgebrauch in demselben Sinne festge- 
<lb/>stellt, nämlich dafs z. B. in Bev'tzklagen stets die Berufung
<lb/>zulässig sey, wenn auch die geforderte Entschädigungssumme
<lb/>weniger als 5o Francs betrage. (M. s. ein letztes Urtheil
<lb/>des Cassationshofes vom 22. November i836, in der Samm- 
<lb/>lung von Sirey, «83y. I. 656.) Das neue Gesetz hat in
<lb/>diesem Punkte Abhülfe gegen die Vorschläge der Commis- 
<lb/>mission von i835 getroffen, welche Klimrath 8. »83 mit
<lb/>Becht kritisirte, Der Art. 6 lautet so: »Die Friedensrich- 
<lb/>ter erkennen, unter Vorbehalt der Berufung: ». über die
<lb/>Eingriffe, welche binnen dem letzten Jahre an dem Laufe
<lb/>des Wassers zur Wiesenwässerung und zur Bewegung von
<lb/>Gewerken (usines) und Mühlen begangen wurden, unbescha- 
<lb/>det der Befugnisse der Verwaltungsbehörden in den von
<lb/>den Gesetzen und Verordnungen bezeichneten Fällen; über
<lb/>die Untersagung oder das Verbot eines neuen Werks (novi
<lb/>operis nuntiatio), die Besitzklage (complainte) und die Klage
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0014.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>auf Wiedererlangung des verlornen Besitzes (reintegrande),
<lb/>so wie über alle andern Besitzblagen, welche sich aufThat-
<lb/>sachen gründen, die gleichfalls im Laufe des Jahres began- 
<lb/>gen wurden.« Hier hat also der Gesetzgeber eine ganze
<lb/>Folge von Klagen beibehalten, die aus verschiedenen Ge- 
<lb/>setzgebungen herrühren, und einen nicht sehr rechtsbündi- 
<lb/>gen Friedensrichter offenbar in Verlegenheit setzen müssen,
<lb/>wie Klimratb 8. 182 und i83 richtig bewerbt. 2. »Über
<lb/>Klagen auf Gränzscheidung (action de bornage), so wie über
<lb/>Klagen in Betreff der durch Gesetze, Verordnungen und
<lb/>Localgebräuche vorgeschriebenen Entfernung hinsichtlich der
<lb/>Pflanzung von Bäumen und Hecben, wenn das Eigenthums- 
<lb/>recht oder die Urbunden, auf welche es gestützt wird, nicht
<lb/>bestritten sind.« (Hierher gehören die Bemerkungen von
<lb/>Klimrath S; 184 und i85, welche sich zum Theil auch
<lb/>auf No. 3. beziehen.) 3. »Über Klagen bezüglich auf die
<lb/>im Art. 674 des Code civil bemeldeten Bauten und Arbei- 
<lb/>ten, in so fern das Eigenthum oder die Gemeinschaft der
<lb/>Mauer nicht bestritten sind. 4- Über die Klagen auf ali-
<lb/>mentarische Pensionen, welche nicht 100 Francs jährlich
<lb/>übersteigen, und nur wenn sie in Folge der Art. 2o5, 206
<lb/>und 207 des Code civil erhoben werden.«

<lb/>So weit gehen die Verfügungen über die Befugnisse
<lb/>der Friedensrichter. Nunmehr folgen einige zusätzliche Ver- 
<lb/>fügungen (Art. 7— 12). Die Artikel 7 und 8 handeln von
<lb/>der Widerklage und der Compensation; der erste in Bezug
<lb/>auf die Competenz des Friedensgerichts, der zweite hin- 
<lb/>sichtlich der Berufung.

<lb/>Art. 7. »Die Friedensrichter erkennen über alle Wi- 
<lb/>derklagen oder Compensatsonsforderungen, welche nach ihrer
<lb/>Natur oder ihrem Betrage sich in den Gränzen ihrer Com- 
<lb/>petenz befinden, selbst wenn, in den vom Art. 1 vorgese- 
<lb/>henen Fällen, diese Klagen, zu der Hauptklage addirt, sich
<lb/>auf mehr als 200 Fr. belaufen. Dieselben erkennen gleich- 
<lb/>falls über alle Widerklagen auf Entschädigung, welche ein- 
<lb/>zig auf die Hauptklage selbst gestützt sind, so hoch ihr
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0015.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz, i»

<lb/>Werth auch steigen möge.« — Die Verfügungen dieses
<lb/>Artikels beendigen die über diese Punkte bestehenden Con«
<lb/>troversen. M. s. Henrion Kap. 8. und Hoffmann in der
<lb/>Übersetzung, dann 8. 655 ff.; Klimrath 8. 180 und 181;
<lb/>Dalioz Dictionnaire general du droit s. v. degre de Juris- 
<lb/>diction, art. 3. h. 2.

<lb/>Art. 8. »Wenn jede der verschiedenen Forderungen,
<lb/>Hauptklage, Widerklage und Compensationsforderung, ein- 
<lb/>zeln genommen, von dem Betrage ist, worüber der Frie- 
<lb/>densrichter ohne Berufung sprechen kann, so erkennt er in
<lb/>dieser Art. Kann er aber über eine derselben nur in erster
<lb/>Instanz sprechen, so ist das ganze Urtheil der Berufung
<lb/>unterworfen. Im Falle die Widerklage oder Compensations- 
<lb/>forderung die Gränzen der Competenz des Friedensrichters
<lb/>übersteigt, so steht es in seiner Wahl, entweder die Haupt- 
<lb/>klage zurück zu behalten, oder aber die ganze Sache vor
<lb/>das Gericht erster Instanz zu verweisen; in diesem Falle
<lb/>ist ein vorläufiger Vergleichsversuch unnothig.« — Auch
<lb/>über diese drei Punkte enthielt die frühere Gesetzgebung
<lb/>keine Verfügungen, und diese Lücke ist jetzt durch den
<lb/>Gesetzgeber ausgefüllt worden. M. s. Dali oz Dictionnaire
<lb/>general du droit v. degre de jurisdiction, art. i. No. 24. et
<lb/>art. 3.

<lb/>Der Artikel 9 spricht von der Klagenhäufung. Art. 9.
<lb/>»Verlangt eine Person in derselben Klage die Zahlung meh- 
<lb/>rerer Forderungen, so erkennt der Friedensrichter nur un- 
<lb/>ter Vorbehalt der Berufung, wenn der Gesammtbetrag die- 
<lb/>ser Forderungen über 200 Francs ist, selbst wenn eine ein- 
<lb/>zelne derselben weniger als diese Summe beträgt. Er ist
<lb/>incompetent über das Ganze, wenn die Gesararatsumrae der
<lb/>Forderungen die Gränzen seiner Competenz übersteigt.« —
<lb/>So war auch die frühere Praxis. Urtheil des Cassationsho- 
<lb/>fes vom 27. Juli 1825 (Sirey 1826. I. »23; Dalloz »626.

<lb/>I. 401).

<lb/>Im Art. 10 ist die Bede vom Beschlag der Mobilien des
<lb/>Miethers oder Pächters auf Anstehen des Vermiethers (saisie
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0016.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>IS
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>gagerie), wovon der Art. 819 des Code de procedure civile
<lb/>handelt. Zu dieser Pfändung ist der Friedensrichter nun- 
<lb/>mehr befugt, die erforderliche Erlaubnifs zu ertheilen,
<lb/>wenn der Anspruch des Yermiethers seine Competenz (Art.
<lb/>3. No. 1) nicht übersteigt. Bereits der Art. 822 des gedach- 
<lb/>ten Gesetzbuchs ertheilte dem Friedensrichter gleiche Be-
<lb/>fugnifs in Hinsicht des Beschlags der Effecten eines der
<lb/>Gemeinde fremden Schuldners (saisie foraine). Allein in Hin- 
<lb/>sicht anderer Arreste hat er nicht zu intervenirem Klim-
<lb/>rath 8. 191. Der Art. 10 lautet so: »In allen Fällen, wo
<lb/>die saisie gagerie nicht ohne gerichtliche Erlaubnifs vorge- 
<lb/>nommen werden kann, wird diese Erlaubnifs vom Friedens- 
<lb/>richter des Orts ertheilt, wo der Beschlag erfolgen soll,
<lb/>in so fern die Gründe desselben in den Gränzen seiner Com- 
<lb/>petenz bleiben. Wird von Seiten dritter Personen Ein- 
<lb/>spruch gegen diese Beschlagnahme eingelegt, aus Gründen
<lb/>und wegen Summen, die, zusammen addirt, jene Compe- 
<lb/>tenz übersteigen, so gehört die Entscheidung an die Ge- 
<lb/>richte erster Instanz.«

<lb/>Die Artikel 11 und 12 handeln von der einstweiligen
<lb/>Vollstreckung der friedensgerichtlichen Urtheile ; der Gesetz- 
<lb/>geber hat diese Verfügungen tbeils aus dem Art. 17 des Code
<lb/>de procedure entlehnt, der von den Friedensgerichten spricht,
<lb/>theils aus den Artikeln i35 und 811 des Code de procedure
<lb/>civile, worin von den Gerichten erster Instanz und den Ent- 
<lb/>scheidungen der Präsidenten derselben (en refere) die Bede
<lb/>ist. Art. 11. »Die einstweilige Vollstreckung der Urtheile
<lb/>soll in allen Fällen verordnet werden, wo eine authenti- 
<lb/>sche Urkunde vorliegt, oder ein anerkanntes Versprechen,
<lb/>oder eine frühere Verurtheilung, gegen welche keine Be- 
<lb/>rufung eingelegt worden ist. In allen andern Fällen kann
<lb/>der Richter verordnen, dafs einstweilen das Urtheil der Be- 
<lb/>rufung ungeachtet vollstreckt werde, und zwar ohne Bürg- 
<lb/>schaftsleistung, wenn es sich von einer alimentarischen Pen- 
<lb/>sion handelt, oder wenn die zuerkannte Summe nicht 3oo
<lb/>Fr. übersteigt; ist die Summe höher, so mufs Bürgschaft
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0017.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Frtedensgerichte uud die Gerichte erster Instanz. i3

<lb/>gestellt werden. Die Hinlänglichkeit der Bürgschaft wird
<lb/>durch den Friedensrichter geprüft.«

<lb/>Art. 12. »Haftet Gefahr auf dem Verzug, so kann ver- 
<lb/>ordnet werden, dafs die einstweilige Vollstreckung auf Vor- 
<lb/>zeigung der Urschrift (minute) stattfinde.« (In der Regel
<lb/>bleibt nämlich das Originalconcept auf der Kanzlei beruhen,
<lb/>und die Parthei erhält nur eine vom Gerichtsschreiber be- 
<lb/>glaubigte vollstreckbare Ausfertigung.)

<lb/>Die Artikel i3 und 14 sprechen von der Berufung ge- 
<lb/>gen die Urtheile des Friedensgerichts. Art. i3. »Die Be- 
<lb/>rufung gegen ein Urtheil des Friedensrichters ist unzulässig,
<lb/>einerseits vor Ablauf von drei Tagen nach dem des Aus- 
<lb/>spruchs desselben, aufser in den Fällen, wo die einstweilige
<lb/>Vollstreckung stattfindet, und andererseits nach dreifsig Ta- 
<lb/>gen von dem angerechnet, wo das Urtheil an den im Can-
<lb/>ton wohnenden Theil insinuirt worden ist. Die aufser dem
<lb/>Canton wohnenden Personen geniefsen zur Einlegung der
<lb/>Berufung, aufser jener Frist von dreifsig Tagen, auch die
<lb/>in den Artikeln 73 und io33 des Code de procedure civile
<lb/>angegebenen Fristen.« — Bisher konnte die Berufung zur
<lb/>Stelle nach dem Ausspruch des Urtheils eingelegt werden;
<lb/>der Gesetzgeber hat den im Art. 44g des Code de procedure
<lb/>civile in Betreff des Gerichts erster Instanz ausgesprochenen
<lb/>Grundsatz auch auf die Friedensgerichte angewendet; dann
<lb/>hat er die im Art. 16 desselben Gesetzbuchs bestimmte drei- 
<lb/>monatliche Frist abgekürzt, dagegen die bei Vorladungen
<lb/>nach der Entfernung des Wohnorts gestalteten gesetzlichen
<lb/>Fristen jener abgekürzten Appellfrist beigefügt, welches bei
<lb/>den Berufungen gegen die Urtheile des Gerichts erster In- 
<lb/>stanz nicht stattfindet, aufser wenn der Appellant sich aus- 
<lb/>serhalb Frankreich befindet (Art. 445 und 44h). Dieser Ver- 
<lb/>änderung ist Beifall zu geben, weil es consequent erscheint,
<lb/>in den dem Friedensgerichte zugewiesenen Streitsachen ge- 
<lb/>ringeren Werthes auch kürzere Fristen einzuführen.

<lb/>Art. i4. »Unzulässig ist die Berufung sowohl gegen
<lb/>eil» Urtheil, welches irriger Weise als in erster Instans qua*
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0018.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>«4
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>lificirt wird, als auch gegen ein Urtheil, dem keine Quali-
<lb/>ficalion beigefügt wird, wenn es wirklich in letzter Instanz
<lb/>ergangen ist. Der Berufung sind aber unterworfen die Ur-
<lb/>theile, welche als in letzter Instanz ergangen quaiificirt wer- 
<lb/>den, wenn sie entweder über Kompetenzfragen oder über
<lb/>solche Fälle erkennen, worin der Friedensrichter nur in er- 
<lb/>ster Instanz entscheiden konnte. Hat sich jedoch der Frie- 
<lb/>densrichter competent erklärt, so kann die Berufung erst
<lb/>nach dem Endurtheil stattfinden.« — Die beiden ersten
<lb/>Verfügungen dieses Artikels sind eine Anwendung der Art.
<lb/>453 und 4^4 des Code de procedure civile auf die Frie- 
<lb/>densgerichte. Die dritte Verfügung ist neu und beabsich- 
<lb/>tigt zu verhindern, dafs durch Berufung gegen Competenz-
<lb/>urtheile die Entscheidung der Hauptklage aufgehalten werde.

<lb/>Der Art. i5 handelt vom Cassationsgesuche gegen frie- 
<lb/>densgerichtliche Urtheile, und ist nur eine Wiederholung
<lb/>der bestehenden Gesetzgebung. Der Art. 77 des Gesetzes
<lb/>vom 27. Ventöse Jahres VIII (18. März 1800) sagte: »Es
<lb/>finden keine Cassationsmittel statt gegen die Urtheile in letz- 
<lb/>ter Instanz von Friedensrichtern gesprochen, ausgenommen
<lb/>im Falle der Incompetenz oder der Gewaltüberschreitung.«
<lb/>Diese Verfügung wurde in Bezug auf die Incompetenz durch
<lb/>den späteren Code de procedure civile Art. 454 und 455
<lb/>abgeändert, wornach gegen Urtheile der Friedensgerichte
<lb/>über Competenzfragen die Berufung stattfindet; es ist aber
<lb/>Kegel, dafs überall, wo ein gewöhnliches Recursmittel (die
<lb/>Berufung) stattfindet, die aufserordentlichen (wozu das Cas- 
<lb/>sationsgesuch gehört) ausgeschlossen sind *). — Der Art.
<lb/>i5 verfügt folgendermafsen: »Gegen die Urtheile der Frie- 
<lb/>densrichter findet nur wegen Gewaltüberschreitung (exces
<lb/>de pouvoir) das Cassationsgesuch statt.« Die Gewaltüber-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hoffmann a. a. O. 8. 73 in der Note und S. 558. Henrion
<lb/>Kap. 9. hatte in den seit der Verkündigung des Code de pro-
<lb/>cedure civile erschienenen Ausgaben seines Werkes: Compe-
<lb/>tence des juges de paix, diese Abänderung zu bemerken ver- 
<lb/>gessen ; ein Fehler, der sich bei ihm häufig findet.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0019.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. »5
</p>
            <p>

               <lb/>schreitung Hegt alsdann vor, sagt Henrion de Pansey
<lb/>a. a. O., wenn der Friedensrichter in das Gebiet der gesetz- 
<lb/>geberischen oder executiven (administrativen) Gewalt ent- 
<lb/>schreitet, nämlich über Gegenstände erkennt, deren Beur-
<lb/>theilung nur einer dieser beiden Gewalten zusteht, und nicht
<lb/>der richterlichen, wovon er eine Fraction bildet; geht er
<lb/>blos über die Gränzen der ihm zugewiesenen gerichtlichen
<lb/>Attributionen hinaus, und schreitet blos in das Gebiet einer
<lb/>andern richterlichen Behörde ein, so hat er incompetenter
<lb/>Weise gebandelt. So sagen auch Merlin im Repertoire
<lb/>v. divorce, sect. 4* H. 9. und Favard im Repertoire v. Cas- 
<lb/>sation, sect. 3. dist. 3.

<lb/>Art. »7. »In allen Streitsachen, ausser denen, worin
<lb/>Gefahr auf dem Verzug haftet, oder wo der Beklagte aus- 
<lb/>serhalb des Cantons oder der Stadt wohnt, kann der Frie- 
<lb/>densrichter den Gerichtsboten seines Gerichtssitzes verbie- 
<lb/>ten, Ladungen zu insinuiren, bevor er die Partheien kosten- 
<lb/>frei zu einem Sühneversuch vor sich berufen hat.« Diese
<lb/>neue Verfügung erhebt zum Gesetz einen Gebrauch, den
<lb/>viele Friedensrichter eingeführt haben, und der auf dem
<lb/>Lande oft eine gute Wirkung äufsert, wo die Partheien
<lb/>seltner durch Gonsulenten vom Vergleiche abgezogen wer- 
<lb/>den ; aber sie enthält blos eine Vorschrift für die Gerichts- 
<lb/>boten, nicht für die Partheien, welche nicht gezwungen
<lb/>sind, sich auf die einfache Berufung des Friedensrichters
<lb/>bei ihm einzustellen. Hier erscheint eine bedeutende Lücke
<lb/>in der Gesetzgebung. Laut Art. 48 des Code de procedure
<lb/>civile ist die Ladung zum Sühneversuch nur für die zur
<lb/>Competenz der Gerichte erster Instanz gehörigen Streit- 
<lb/>sachen vorgeschrieben. Da das neue Gesetz viele Streit- 
<lb/>sachen diesen Gerichten entzogen und au die Friedensge- 
<lb/>richte verwiesen hat, die nicht gerade besonders dringend
<lb/>und schon durch den Art. 49 von dem Sühneversuch aus- 
<lb/>genommen sind (z. B. Art. 4- No. 2, Art. 5. No. 2 und 5,
<lb/>Art. 6. No. 2 und 3.), so wäre es von Seiten des Gesetz- 
<lb/>gebers passend gewesen, in diesen Fällen ausdrücklich den
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0020.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>»6 Die neuen französischen Gesetze

<lb/>Sühneversuch anzuordnen. — Die Verfügungen der Art.
<lb/>16, 18 und ry betreffen blos den inneren Dienst in der Ge- 
<lb/>rechtigkeitspflege der Frieüensgerichte, Folgendes ist der
<lb/>gedrängte Inhalt derselben: » Alle im Canton wohnenden Ge- 
<lb/>richtsboten können Vorladungen vor das Friedensgericht
<lb/>machen; in den Städten, wo sich mehrere Friedensgerichte
<lb/>befinden, können alle Gerichtsboten vor jedes derselben la- 
<lb/>den. (Bisher war die Befugnils jedes Gerichtsboten in die- 
<lb/>ser Hinsicht auf besondere Stadtviertel beschränkt; Art. 19
<lb/>des Decrets vom 14. Juni i8i3.) Dagegen müssen auch alle
<lb/>den Dienst in den Sitzungen und bei auswärtigen Geschäf- 
<lb/>ten des Friedensgerichts wahrnehmen. Kein Gerichtsbote
<lb/>(aufserdenVerwandtschaftsfällen, wovon der Art.86 der Pro-
<lb/>cefsordnung spricht) darf als Beistand oder Bevollmächtig- 
<lb/>ter für eine Partbei am Friedensgericht auftreten, bei Strafe
<lb/>einer Geldbufse. Aufserdem kann der Friedensrichter dem
<lb/>Gerichtsboten, welcher gegen die Verfügungen der Art. 16,
<lb/>17 und 18 anstöfst, verbieten, während vierzehn Tagen bis
<lb/>einen Monat Ladungen vor ihn zu insinuiren, unbeschadet-
<lb/>der weiteren Disciplinarverfügungen des Gerichts erster In- 
<lb/>stanz und der Entschädigungsklage der Partheien.«

<lb/>Der Art. 20 enthält eine wichtige Verfügung in Betreff
<lb/>der Erfindungspatente. Die bisherige Gesetzgebung und der
<lb/>Gerichtsgebrauch hatten folgende Unterscheidung aufgestellt.
<lb/>Der Friedensrichter erkannte, laut dem im Eingang dieses
<lb/>Aufsatzes angeführten Art. 10 des Gesetzes vom »4. Mai
<lb/>1791, über alle Klagen des Patentirten wegen Störung in
<lb/>der Ausübung seines Patents oder Privilegiums und Nach- 
<lb/>ahmung (contrefacon) oder Verkauf der Producte desselben,
<lb/>und derselbe Richter sprach die gesetzliche Strafe gegen
<lb/>den Nachahmer (contrefacleur) aus. Wollte aber jemand
<lb/>gegen den Inhaber eines Patents eine Klage auf Nichtigkeit
<lb/>oder Verlustigung (decheance) desselben erheben, so mufste
<lb/>er diese Klage beim Gerichte erster Instanz anbringen. Der
<lb/>vorliegende Art. 20 verfügt aber: 2Die Klagen in Betreff
<lb/>der Erfindungspatente gehören, wenn sie auf Nichtigkeit
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0021.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. 17
</p>
            <p>

               <lb/>oder Verlustigung des Patents zielen, vor die Gerichte er- 
<lb/>ster Instanz; handelt es sich von Nachahmung (contrefacon),
<lb/>vor die Zuchtpolizeigerichte.« — Hierdurch ist also dem
<lb/>Zuchtpolizeigerichte (einer Abtheilung des Gerichts erster
<lb/>Instanz) die bisherige Attribution der Friedensgerichte über- 
<lb/>tragen, und letzteren ist alle Cognition in Betreff der Er- 
<lb/>findungspatente entzogen. Wir sind mit dieser Veränderung
<lb/>ganz einverstanden, sowohl weil in den Processen über Er- 
<lb/>findungspatente viele schwierige Rechtsfragen Vorkommen,
<lb/>die über den Kreis der Kenntnisse der gewöhnlichen fran- 
<lb/>zösischen Friedensrichter hinausgehen, als auch weil es eine
<lb/>Anomalie in der Gesetzgebung war, dafs der als Civilrich-
<lb/>ter erkennende Friedensrichter zugleich Strafen aussprach.
<lb/>Man kann auch wohl sagen, dafs jenes erste Motiv mit den
<lb/>Verfügungen der Art. 1 bis 6 des neuen Gesetzes zusam- 
<lb/>menstimmt, welche alle zwar die Befugnisse der Friedens- 
<lb/>gerichte erhöhen, aber ihrer Beurtheilung nicht eigentlich
<lb/>schwierige Rechtsfragen unterwerfen, sondern nur factische
<lb/>Fragen, die einen bedeutenden Geldwerth betreffen.

<lb/>Die beiden letzten Verfügungen des neuen Gesetzes
<lb/>(Art. 21 und 22) enthalten 1. die Abschaffung aller entge- 
<lb/>gengesetzten früheren Gesetze, 2. die Bestimmung, dafs das
<lb/>neue Gesetz auf die vor dessen Verkündigung eingeleiteten
<lb/>Klagen keine Anwendung findet. Dieser Satz stimmt, was
<lb/>das Verfahren angeht , mit dem Art. 1041 des Code de pro-
<lb/>cedure civile überein (man sehe das Repertoire von Mer- 
<lb/>lin s. v. effet retroacti’f, Sect. 3. H. 7. No. 1 und 2); hin- 
<lb/>sichtlich der Competenz stimmt er auch mit den in Frank- 
<lb/>reich allgemein anerkannten Grundsätzen überein (Merlin
<lb/>a. a. O. No. 3.).

<lb/>Wir schliefsen unter Wiederholung der allgemeinen Be- 
<lb/>merkung, dafs das System der Erhöhung der Competenz
<lb/>der Friedensgerichte, welches den Hauptgegenstand des
<lb/>neuen Gesetzes bildet, an und für sich nur gebilligt werden
<lb/>kann; dafs es aber durch den Mangel nöthiger Vorkenntnisse
<lb/>Krit. Zmtschr.f. Rechtsw. u. Gesetig. d. Ausl. XI. Bi. \,H. 2
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>i8
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>bei dem gröfsten Tlieile der Friedensrichter und bei der un- 
<lb/>abhängigen Stellung aller dieser Beamten schwerlich eine gute
<lb/>und unparteiische Gerechtigkeitspflege bewirken wird.

<lb/>II. Yoii den Gerichten erster Instanz.

<lb/>Das neue Gesetz über die Gerichte erster Instanz ver- 
<lb/>ändert die frühere Gesetzgebung in fünffacher Hinsicht:
<lb/>l. es erhöht den Werth, über den diese Gerichte ohne Vor- 
<lb/>behalt der Berufung erkennen können; 2. es dehnt die ein- 
<lb/>facheren Formen der sogenannten procedures sommaires (sum- 
<lb/>marische Rechtshändel), wovon die Art. 404 ff. des Code
<lb/>de procedure civile sprechen, auf viele Streitigkeiten aus,
<lb/>die bisher nach den gewöhnlichen Formen (procedure ordi~
<lb/>naire) behandelt wurden; 3- es vermehrt oder vermindert
<lb/>die Zahl der Mitglieder der Gerichte erster Instanz; 4- es
<lb/>gestattet diesen Gerichten, Regulative für ihren inneren
<lb/>Dienst festzusetzen; 5. es enthält einige Regeln über die
<lb/>Amtsverrichtungen der Ergänzungsrichter (juges suppleans').
<lb/>Wir sprechen von diesen verschiedenen Veränderungen in
<lb/>der Ordnung der Artikel des Gesetzes.

<lb/>Der Art. 1 hat die Erhöhung der Competenz ohne Vor- 
<lb/>behalt der Berufung zum Gegenstand. Man sehe vorab die
<lb/>Bemerkungen von Klimrath 8. 192 und 193. Das Ge- 
<lb/>setz vom 16. bis 24. August 1790. Tit. 4. Art. 5. verfügte:
<lb/>»Die Gerichte erster Instanz erkennen ohne Berufung über
<lb/>alle persönliche und Mobiliarklagen bis zum Kapitalwerthe
<lb/>von 1000 Francs (damals Livres) und über alle Realklagen,
<lb/>deren Hauptgegenstand 5o Francs Einkommen giebt, in so
<lb/>fern dieses Einkommen entweder durch eine Rente oder
<lb/>durch einen Mieth - oder Pachtvertrag bestimmt ist.« —
<lb/>Laut dieser Verfügung, die bis zur Verkündigung des neuen
<lb/>Gesetzes bestand, fand also die Berufung in allen Streit- 
<lb/>sachen statt, wenn die Personal- oder Mobiliarklage einen
<lb/>gjröfseren Werth als 1000 Francs Kapital zum Gegenstände
<lb/>hatte, oder wenn das Einkommen des Hauptgegenstandes
<lb/>der Realklage entweder eine Rente oder ein Pachtpreis von
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0023.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. 19
</p>
            <p>

               <lb/>mehr als 5o Francs war, oder wenn dieses Einhoramen sich
<lb/>auf keine dieser beiden Arten bestimmt fand. Bei der im
<lb/>neuen Gesetze enthaltenen Veränderung ist man von dem
<lb/>in Frankreich allgemein anerkannten Satze ausgegangen, dafs
<lb/>seit »790 der Werth der Münzen gegen den der Lebensbe-
<lb/>dürfnisse merklich herabgesunken ist, indem man dermalen
<lb/>um 1000 Francs- nicht mehr dieselben Gegenstände erhält,
<lb/>die man 1790 dafür kaufte; ausserdem ist das Vermögen im
<lb/>Allgemeinen gestiegen, sowohl in Folge der Vertheilung des
<lb/>Grundeigenthums, als durch die Fortschritte des Handels
<lb/>und der Industrie. Demnach konnte die frühere Gränze,
<lb/>über welche hinaus die Gerichte nicht ohne Berufung er- 
<lb/>kennen durften, nicht dieselbe bleiben, sondern mufste wei- 
<lb/>ter vorgerückt werden. Der Entwurf von »835 schlug hie- 
<lb/>zu vor 2000 Fr. resp. 100 Fr. Rente oder Miethpreis; die
<lb/>damalige Commission der Deputirtenkammer reducirte den
<lb/>Vorschlag auf i5oo resp. 76^ Fr. Letztere Summe wurde,
<lb/>insbesondere von den Appellhöfen und dem Cassationshofe,
<lb/>für verhältnifmäfsig zu hoch erachtet, weil Immobilien heu- 
<lb/>tiges Tages keine 5 Procent produciren, so dafs ein Grund- 
<lb/>stück von 60 Fr. Einkommen wirklich i5oo Fr. werth ist.
<lb/>Demnach enthält der Art. 1 folgende Verfügung: »Die Ci-
<lb/>vilgerichte erster Instanz erkennen, ohne Berufung, über
<lb/>die persönlichen und Mobiliar klagen bis zum Kapitaiwerthe
<lb/>von »5oo Fr. und über die Immobiliarklagen bis zum Belauf
<lb/>eines Einkommens von 60 Francs, welches entweder durch
<lb/>eine Rente oder durch einen Pacht- oder Miethpreis be- 
<lb/>stimmt ist.« Es versteht sich, dafs, wie früher, in allen
<lb/>Fällen, wo-das Einkommen eines Immobils nicht auf eine
<lb/>der beiden angegebenen Weisen festgestellt ist, die Sache
<lb/>von unbestimmtem Werthe und also der Berufung unter- 
<lb/>worfen bleibt. — In den Debatten der Deputirtenkammer
<lb/>wurde vorgeschlagen, bei Realklagen die Frage der Appel- 
<lb/>labilität von dem Betrage der Grundsteuer abhängen zu las- 
<lb/>sen ; allein dieser Vorschlag wurde unhaltbar gefunden, weil
<lb/>die Grundsteuer nicht io allen Theilen des Königreichs »n
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0024.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>einem gleichen Verhältnisse mit dem Einkommen vertheilt
<lb/>ist. Eben so wenig wollte man auf den Vorschlag einge- 
<lb/>ben, den Kläger zur Angabe eines Werthes zu nöthigen,
<lb/>weil man diesen dadurch zum Richter der Appellabilität ge- 
<lb/>macht hätte.

<lb/>So viel über den ersten H. des Art. ,. Der §. 2 lautet
<lb/>so: »Diese Klagen werden als summarische Rechtshändel
<lb/>verhandelt und abgeurtheilt.« Diese Veränderung in der
<lb/>Verhandlung und Aburtheilung der Streitsachen hat Schnel- 
<lb/>ligkeit der Justizpflege und Ersparung der Kosten zum Zweck.
<lb/>Bisher gehörten, laut Art. Hoch des Code de procedure ci- 
<lb/>vile, nur folgende Rechtshändel in die Klasse der summari- 
<lb/>schen: i, die wider die Entscheidungen der Friedensrichter
<lb/>eingewendeten Appellationen; 2. die blos persönlichen Kla- 
<lb/>gen, so hoch sich auch die Summe ihres Gegenstandes be- 
<lb/>laufen mag, wenn sie auf Urkunden gegründet sind, jedoch
<lb/>nur dann, wenn der letzteren Achtheit nicht bestritten wird;
<lb/>3. Klagen, die auf keine Urkunden gegründet sind, wenn
<lb/>sie nicht über 1000 Francs zum Gegenstände haben; ch. pro- 
<lb/>visorische oder solche Klagen, welche ein schleuniges Ver- 
<lb/>fahren erheischen; 5. Klagen auf Bezahlung des Miethzinses,
<lb/>Pachtgeldes oder verfallener Termine von Renten. Nun- 
<lb/>mehr gehören auch noch diejenigen Realklagen dahin, wo
<lb/>das Einkommen des Gegenstandes zu 6o Francs durch eine
<lb/>Rente oder einen Mieth- oder Pachtpreis festgestellt ist.
<lb/>Der Hauptunterschied zwischen den summarischen und den
<lb/>gewöhnlichen Streitsachen besteht darin, dafs bei ersteren
<lb/>eine Anzahl Formen und Fristen wegfallen, unter andern
<lb/>der dem öffentlichen Vortrag vorhergehende Schriftenwech- 
<lb/>sel der Anwälte; dann dafs die Zeugen nicht vor einem
<lb/>Mitgliede des Gerichts als Commissär, sondern in der Ge- 
<lb/>richtssitzung selbst vernommen werden. Jene Schriften ent- 
<lb/>halten aber, besonders in Paris, nichts weniger als Ausfüh- 
<lb/>rungen von Werth für die Sache, aus denen der Richter
<lb/>irgend eine Auskunft schöpfen könnte; sie sind nichts als
<lb/>leeres Geschwätz, von den Schreibern der Anwälte (avoues)
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0025.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz, fl»

<lb/>abgefafst, blos um eine Anzahl Blätter Stempelpapier anzu-
<lb/>füllen, weil die Taxe der Avoues in dieser Hinsicht nach
<lb/>der Seitenzahl bestimmt ist; ich habe selbst mehr als ein- 
<lb/>mal die Avoues zu einem ihrer Schreiber sagen hören: »für
<lb/>diese Sache, die von bedeutendem pecuniären Wertbe ist,
<lb/>machen Sie eine Schrift von 5o, von »oo Seiten.« Da al- 
<lb/>so die im zweiten H. des Art. 1 enthaltene Modification dem
<lb/>Interesse der Avoues nicht zusagt, so liefen von ihrer Seite
<lb/>mehrere Reclamationen bei der Commission der Deputirten-
<lb/>kammer ein, wie der Bericht dieser Commission besagt;
<lb/>nirgends ist aber bei den öffentlichen Verhandlungen ein
<lb/>deshalbiger Antrag vorgekommen, worüber sich viele Per- 
<lb/>sonen gewundert haben, da bekanntlich beide Kammern
<lb/>unter ihren Mitgliedern eine Anzahl ehemaliger Anwälte
<lb/>zählen.

<lb/>Der Art. a des neuen Gesetzes ist folgenden Inhalts:
<lb/>»Wird eine Widerklage oder eine Compensationsforderung
<lb/>vorgebracht, die in den Gränzen desjenigen Werthes bleibt,
<lb/>über den die Gerichte erster Instanz ohne Berufung erken- 
<lb/>nen können, so urtheilen sie über das Ganze ohne Appell.
<lb/>Erstreckt sich aber eine der Forderungen über die angege- 
<lb/>bene Gränze hinaus, so erkennt das Gericht über sämmt-
<lb/>liche Klagen nur unter Vorbehalt der Berufung. Jedoch
<lb/>wird ohne Berufung über diejenigen Entschädigungsforde- 
<lb/>rungen erkannt, welche ausschließlich auf die Hauptklage
<lb/>selbst gestützt sind.« — Wir führen über diesen Artikel
<lb/>zuerst eine Bemerkung des Deputirten Parant (Unterstaats-
<lb/>secretärs der Justiz) an, der sich folgendermaßen ausdrückt.:
<lb/>»Wir haben viel über die Natur der Incidentklagen, der
<lb/>Widerklagen und der Compensationsforderungen debattirt;
<lb/>alles dieses könnte zu Verwirrungen Anlafs geben, wenn
<lb/>die Debatten der Kammer zu Käthe gezogen würden;
<lb/>die Definition der Widerklagen war immer der Gegenstand
<lb/>großer Schwierigkeiten zwischen den Rechtsgeiehrten, ich
<lb/>glaube selbst, großer Subtilitäten. Es muß wohl verstan- 
<lb/>den werden, daß durch die Ausdrücke des Gesetzes: W.i-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0026.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuen französischen Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>derklage und Compensationsforderungen, wir von
<lb/>allen Klagen haben sprechen wollen, die der Behlagte inci-
<lb/>denter gegen den Kläger vorbringt.« Keine Entgegnung
<lb/>wurde gegen diese Bemerliung vorgebracht.

<lb/>Der erste H. des Art. 2 ist der Praxis des Cassations- 
<lb/>hofes entgegen, welcher immer erkannte, dafs, wenn die
<lb/>Klage und Gegenforderung zusammen 1000 Francs über- 
<lb/>stiegen, die Entscheidung dem Appell unterworfen war.
<lb/>Die Verfasser des Entwurfs dieses Gesetzes und des über
<lb/>die Friedensgerichte haben den gegenteiligen Satz aufge- 
<lb/>stellt, darauf gestützt, dafs die beiden Klagen, als von zwei
<lb/>verschiedenen Klägern ausgehend, eigentlich auch zwei ver- 
<lb/>schiedene Streitsachen bilden, so dafs also der Betrag einer
<lb/>jeden für sich besonders in Betracht kommen müsse. Die
<lb/>beiden ersten §§. sind mit dem Art. 8 des Gesetzes über
<lb/>die Friedensgerichte gleichförmig, eben so der §. 3 mit
<lb/>dem Schlüsse von dessen Art. 7. Dieser H. 3 bildet ein
<lb/>Amendement des Deputirten Cbarlemagne, welches übrigens
<lb/>mit der Praxis des Cassationshofes übereinstimmt. Man
<lb/>sehe Duvergier in seinen Noten über den angeführten
<lb/>Artikel des Gesetzes von 1790, in der zweiten Auflage sei- 
<lb/>ner Collection des lois.

<lb/>Der Deputirte Stourm hatte vorgeschlagen, den §. 3
<lb/>des Art.8 des andern Gesetzes hier auch anzuwenden, näm- 
<lb/>lich dem Gerichte die Wahl zu lassen, entweder blos über
<lb/>die Hauptklage zu erkennen und die Incidentklage vorläufig
<lb/>wegzuweisen, oder aber über beide zusammen abzuurthei-
<lb/>len. Dieser Vorschlag wurde aber implicite durch Annahme
<lb/>des Artikels verworfen.

<lb/>Kn den Artikeln 4, 5 und 6 hat das neue Gesetz die
<lb/>Zahl der Mitglieder mancher Gerichte erster Instanz vermin- 
<lb/>dert, und für manche andere vermehrt. Diese Verfügun- 
<lb/>gen haben aufserhalb Frankreich kein Interesse. Die Ver- 
<lb/>fasser des Entwurfs und die Kammern haben hier die Be- 
<lb/>schäftigungen der verschiedenen Gerichte zum Maafsstabe
<lb/>genommen, so wie sie sich aus den officiellen Berichten
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0027.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. a3

<lb/>ergeben; es wurde ferner berücksichtigt, dafs die Erhöhung
<lb/>der Compelenz der Friedensgerichte nothwendig die Zahl
<lb/>der an die Gerichte erster Instanz gelangenden Streitsachen
<lb/>vermindert.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit erhob sich auch die Frage über
<lb/>die Abschaffung des Gesetzes vom 4. März i83i, wovon
<lb/>Klimrath 8. 196 Meldung thut; die Commission der De-
<lb/>petirtenhammer sprach sich für diese Abschaffung und dem- 
<lb/>nach gegen die im Art. 8 enthaltene Reduction der Mitglie- 
<lb/>der von einigen der Gerichte aus, die die Assisenhöfe bil- 
<lb/>den ; indessen wurde dieser Artikel unter dem Vorwand
<lb/>angenommen, die Frage sey passender bei Gelegenheit eines
<lb/>vorzulegenden Entwurfs über die Assisenhöfe zu prüfen.
<lb/>Der Deputirte Michel (von Bourges), eines der Organe der
<lb/>democratischen Parthei, widersetzte sich in einer ausgedehn- 
<lb/>ten Rede der Abschaffung des Gesetzes von i83i und der
<lb/>Wiederherstellung von fünf Richtern des Assisenhofes; er
<lb/>protestirte zugleich gegen alle Befugnisse dieses Gerichts- 
<lb/>hofes, weil durch beides die Magistratspersonen ein zu grofses
<lb/>Übergewicht über die Geschwornen erhielten.

<lb/>Art. 7. »Die Zahl, die Dauer der Sitzungen und ihre
<lb/>Bestimmung zu den verschiedenen Arten von Streitsachen
<lb/>werden von jedem Gerichte durch ein Regulativ festgesetzt,
<lb/>welches der Genehmigung des Justizministers unterliegt.«.
<lb/>Bisher bestand hierüber keine gesetzliche Verfügung, und
<lb/>die Praxis war verschieden. Der Entwurf hatte die Appell- 
<lb/>höfe mit der Genehmigung beauftragt, welche indessen hin- 
<lb/>wiederum der Prüfung des Justizministers unterworfen sey.
<lb/>Die Intervention der Appellhöfe wurde auf den Vorschlag
<lb/>der Commission der Pairskammer beseitigt, aus dem doppel- 
<lb/>ten Grunde, weil dadurch diesen Gerichtshöfen eine Ver-
<lb/>waltungsbefugnifs beigelegt, und sie gleichsam dem Justiz- 
<lb/>minister untergeordnet würden.

<lb/>Art. 8, 9, 10, 11. Bei den Gerichten erster Instanz
<lb/>sind Ergänzungsrichter (juges suppleans) angestellt, um bez
<lb/>rerhiaderung eines oder des andern Richters oder eines Mit-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Oie neuen französischen Gesetze

<lb/>glicds der Staatsbehörde letztere im Dienste zu ersetzen.
<lb/>Diese Ergänzungsrichter beziehen keinen Gehalt. Über die
<lb/>Verhältnisse derselben bestanden bisher keine gesetzlichen
<lb/>Verfügungen, und die vorliegenden Artikel, wovon hier die
<lb/>Analyse folgt, haben diese Lüche ergänzt. Wird nämlich
<lb/>in einem Gerichte für einige Zeit eine zusätzliche Kammer
<lb/>(chambre iemporaire) zur Erledigung des Rückstandes orga-
<lb/>nisirt, so erhalten die zugezogenen Ergänzungsrichter wäh- 
<lb/>rend der Dauer dieser Kammer dieselbe Besoldung, wie die
<lb/>gewöhnlichen Richter. Wird durch Urtheil ein Richter für
<lb/>länger als einen Monat vom Amte suspendirt, so tritt ein
<lb/>Ergänzungsrichter für ihn ein, und bezieht die gleiche Be- 
<lb/>soldung. Wenn ein Ergänzungsrichter sich ohne legitime
<lb/>Gründe weigert, Amtsverrichtungen, wozu er berufen wird,
<lb/>zu übernehmen, so wird über diese Verweigerung ein Pro-
<lb/>tocoll errichtet, und der Ergänzungsrichter kann angesehen
<lb/>werden, als habe er seine Entlassung gegeben. (Die Com- 
<lb/>mission bemerkt in ihrem Berichte, solche Weigerungen
<lb/>seyen Öfters vorgekommen, weil viele Personen diese Stel- 
<lb/>len blos annehmen, um dadurch ihr Ansehen zu vermehren
<lb/>und sich eine Anwartschaft zum künftigen Richteramte zu
<lb/>verschaffen, ohne aber die Absicht zu haben, sich einer
<lb/>Beschäftigung zu unterziehen.) In allen Fällen, wo ein Ge- 
<lb/>richt erster Instanz in einer Generalversammlung erkennt,
<lb/>mufs die Mehrheit dieser Versammlung aus wirklichen Rich- 
<lb/>tern bestehen; ein Ergänzungsrichter hat nur dann darin
<lb/>entscheidende Stimme, wenn er für einen Richter eintritt;
<lb/>sonst ist seine Stimme nur berathend. (Die Ergänzungs- 
<lb/>richter bildeten oft die numerische Mehrheit, und konnten
<lb/>so die wirklichen Richter überstimmen.)

<lb/>Der Deputirte Portalis (Rath am Appellhofe in Paris)
<lb/>machte die Motion, den Ergänzungsrichtern gesetzlich ein
<lb/>Recht zu der Hälfte der erledigt werdenden Richterstellen
<lb/>zuzugestehen. Allein auf die Bemerkung des Justizministers,
<lb/>dieser Vorschlag beeinträchtige die königliche Prärogative,
<lb/>wurde derselbe verworfen,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0029.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Friedensgerichte und die Gerichte erster Instanz. s5

<lb/>Art. 12. »Die Verfügungen der Art. 1 und 2 des ge- 
<lb/>genwärtigen Gesetzes finden keine Anwendung auf die vor
<lb/>seiner Verkündigung eingeleiteten Klagen.« — Des näm- 
<lb/>lichen Inhalts ist der Art. 22 des Gesetzes über die Frie- 
<lb/>densgerichte, und wir haben uns darüber ausgesprochen.

<lb/>Art. i3. »Der Art. 5 des vierten Titels des Gesetzes
<lb/>vom 16. bis 24. August 1790, betreffend die Competenz der
<lb/>Gerichte erster Instanz, ist hiermit abgeschafft.« — Diese
<lb/>Verfügung bedarf keiner Bemerkung.

<lb/>Die Deputirten Portalis und Delespaul (Substitut des
<lb/>königlichen Procurators in Lille) hatten einen Zusatzartikel
<lb/>vorgeschlagen, dahin zielend, in Frankreich das in Deutsch- 
<lb/>land und in mehreren andern Ländern bestehende Armen- 
<lb/>recht einzuführen *). Die Motion wurde aber verworfen,
<lb/>und wir haben allen Grund zu glauben, dafs die Beclama-
<lb/>tionen der Anwälte, die ungern umsonst arbeiten und bei
<lb/>jeder Gelegenheit sich beschweren, dafs ihre so theuer er- 
<lb/>kauften Stellen **) nicht genug eintragen, einigen Einflufs
<lb/>auf diesen Beschlufs der Kammern gehabt haben. Der Ju- 
<lb/>stizminister behauptete, das Armenrecht veranlasse den gros- 
<lb/>sen Mifsbrauch , dafs es dem Unbemittelten Gelegenheit gebe,
<lb/>den Vermögenderen in vergebliche Kosten zu versetzen. Der
<lb/>Ungrund dieser Behauptung liegt am Tage: das Princip des
<lb/>Armenrechts mufs nur mit den nöthigen Mafsregeln umge- 
<lb/>ben werden, wie solches im Auslande allgemein geschehen
<lb/>ist. Der Justizminister setzte hinzu, an verschiedenen Orten
<lb/>hätten die Anwälte, Advocaten und Gerichtsboten sich da-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Herr Delespaul hat meinen Freund, Herrn West, veranlasst,
<lb/>zu diesem Ende die in der Revue etrangere et francaise Bd. V.
<lb/>S. 2o5 ff. enthaltene Sammlung und Analyse der bezüglichen
<lb/>ausländischen Gesetze anzufertigen.


<lb/>**) Man sehe meinen Aufsatz in der Kritischen Zeitschrift Bd. II.
<lb/>S. 262 ff., besonders 8. 291. u. 292. Nach den neuesten halb
<lb/>officiellcn Angaben beträgt in diesem Augenblick der Capital-
<lb/>werth der sämmtlichen verkäuflichen Stellen eine und eine
<lb/>halbe Milliarde Francs. (Man sehe unter andern das Journal
<lb/>lit Commerce vom 19. Juni i838.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0030.tif"
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         <div xml:id="d5529e2665"
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              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Englische Testamentsgesetzgebung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, J.">Dargestellt von Herrn J. Sommer, Hofgerichtsrath in Mannheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>a6 Englische Testamentsgesetzgebung.


<lb/>hin vereinigt, den Vermögenslosen nicht allein umsonst zu
<lb/>dienen, sondern auch die Fiscalkosten für sie vorzuschiefsen.
<lb/>Mir sind nur solche Beispiele bekannt, wo die ausgedehn- 
<lb/>teste quota litis verlangt und zugesagt wurde; sogar besteht
<lb/>in Pnris eine öffentlich angekündigte Gesellschaft, die solche
<lb/>Verträge abschliefst *), nur figuriren keine Advocaten und
<lb/>Anwälte namentlich darin.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Englische Testamentsgesetzgebung.

<lb/>An Act for the amendment of the Laivs with respect to TVills (3. July
<lb/>4837)* /. Victoria cap. 26*

<lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn J. Sommer, Hofgerichtsrath in Mannheim.
</p>
            <p>

               <lb/>tJber die Vorschläge, welche von einer Commission ge- 
<lb/>macht wurden, welcher die Prüfung des Zustandes der Ge- 
<lb/>setzgebung und des Rechts über Grundeigenthum in Eng- 
<lb/>land übertragen war, und in wie weit diese Vorschläge na- 
<lb/>mentlich auf Verbesserungen über das Recht, durch Testa- 
<lb/>mente über Grundeigenthum zu verfügen, und über das
<lb/>ganze englische Testamentsrecht gerichtet waren, davon war
<lb/>in dieser Zeitschrift schon die Rede J). Die Vorschläge
<lb/>über Änderungen im Testamentsrechte hatten nun die vor- 
<lb/>genannte Parlamentsacte zur Folge, welche im ersten Jahre
<lb/>der Thronbesteigung der Königin Victoria ihre Sanction er- 
<lb/>hielt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. s. unter andern die Gazette des tribunaux vom »3. Juni i838.
<lb/>i) Bd. IX. 8. 358 — 87^.
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Testamentsgesetzgebung. «7

<lb/>Das Gesetz besteht aus 36 Sectionen oder Paragraphen
<lb/>und ist mit dem 1. Januar »838 in Wirkung getreten. In
<lb/>wie weit die von der Commission gemachten Vorschläge
<lb/>angenommen wurden, dies wird aus dem Inhalte des Ge- 
<lb/>setzes, der hier in Kürze folgt, zu ersehen seyn.

<lb/>In der ersten Seetion wird erklärt, in welchem Sinne
<lb/>das Wort Wille (will) zu verstehen sey, nämlich dahin,
<lb/>dafs es auf Testamente, Codicille und jede testamentarische
<lb/>Verfügungen auszudehnen sey. Dann werden die Bedeutun- 
<lb/>gen der Worte: reelles oder unbewegliches Vermögen (real
<lb/>eslate) und persönliches oder bewegliches Vermögen (perso»
<lb/>nal estate)r und was alles darunter begriffen oder verstan- 
<lb/>den werde, angegeben. Zuletzt kommt eine Erläuterung,
<lb/>die in andern Gesetzgebungen als etwas sich von selbst Ver- 
<lb/>stehendes vergeblich gesucht wird. Es soll nämlich jedes
<lb/>in der einfachen Zahl stehende Wort auch auf mehrere
<lb/>Personen, und jedes das männliche Geschlecht bedeutende
<lb/>Wort auch auf das weibliche ausgedehnt werden.

<lb/>Die zweite Seetion zählt eilf Parlamentsacte auf, wel- 
<lb/>che durch gegenwärtiges Gesetz ganz oder theilweise auf- 
<lb/>gehoben sind.

<lb/>Die dritte Seetion spricht als Regel aus, dafs über al- 
<lb/>les Eigenthum durch Willen verfügt werden kann, und zählt
<lb/>die Vermögens- und Eigenthumsarten auf, über welche nur
<lb/>durch Willen verfügt werden kann.

<lb/>Über mehrere Arten von Vermögen oder Gütern konnte
<lb/>nach dem bisherigen englischen Rechte nicht durch Willen
<lb/>verfügt werden. Dies war namentlich der Fall mit den co-
<lb/>Pfholds (tenura per copiam rotuli curiae [des Oberherrn J,
<lb/>Zinsgütejpn). Sie konnten nicht durch Willen vermacht wen- 
<lb/>den. Man umgieng jedoch das Verbot durch ein surrender
<lb/>to the use of a will, d. h. der Besitzer des Guts (copyhol-
<lb/>der) übergab das Gut in die Hände des Oberherrn (lords)
<lb/>zu dem Niefsbraucb dessen, der in der Übergabsurkunde
<lb/>{surrender) oder in dem Testamente genannt wurde. Der
<lb/>Oberherr liefs dann den vom Besitzer Ernannten oder als
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>a8 Englische Testamentsgesetzgebung.


<lb/>Erben Eingesetzten zu, und dieser wurde dann copjholder.
<lb/>Um dieses surrender, welches oft bei Lebzeiten des Besiz-
<lb/>zers vergessen wurde, in welchem Falle die testamentari- 
<lb/>sche Verfügung über das Gut unwirksam blieb, nicht wei- 
<lb/>ter nöthig zu haben, wurde durch die Parlamentsacte Georgs
<lb/>III. aus dem fünften Jahre seiner Regierung c. 192. a) ver- 
<lb/>fügt, dafs Vermächtnisse von copjholds gültig seyn sollen
<lb/>auch ohne ein surrender to the use qf a will. Allein damit
<lb/>war die Verfügung über die copjholds doch noch nicht all- 
<lb/>gemein erlaubt, denn man hielt das Gesetz Georgs III. nicht
<lb/>anwendbar auf Fälle oder Güter, bei welchen das Herkom- 
<lb/>men (custom) eine testamentarische Verfügung über copj- 
<lb/>holds nicht gestattete, und nicht anwendbar auf Fälle oder
<lb/>Güter, bei welchen ein Herkommen, die copjholds verma- 
<lb/>chen oder durch surrender oder auf andere Weise überge- 
<lb/>ben zu dürfen, fehlte, weil das genannte Gesetz dieser bei- 
<lb/>den Fälle nicht erwähnte. Man hob daher in der gegenwär- 
<lb/>tigen Parlamentsacte in Sect. 2. das angeführte Gesetz auf,
<lb/>und zählte in der dritten Sect. diese beiden Fälle als solche
<lb/>auf, dafs auch bei ihnen copjholds vermacht werden dürfen.
<lb/>Und jetzt können denn alle copjholds durch Willen ver- 
<lb/>macht werden.

<lb/>Auch wegen der estales pur autre vie walteten Anstände
<lb/>über das Vererben durch Willen ob. Wenn nämlich der
<lb/>A. ein Gut so lange haben soll, so lange der B. lebt, so
<lb/>ist dieses ein estate Jor anothers life oder pur autre vie.
<lb/>Starb nun der A., so bekamen seine Erben, wenn sie nicht
<lb/>genannt waren, dieses Vermögen nicht, sondern da trat der
<lb/>occupant ein, welches man das general occupancj nannte.
<lb/>Durch ein Gesetz Carls II. ans dem 29 Jahre seiner Regie- 
<lb/>rung s) wurde jedoch dieser Rechtstitel aufgehoben, und
</p>
            <p>

               <lb/>2) Diese Acte ist betitelt: an act to remove certain difficulties in
<lb/>the disposition of copyhold estates by will.

<lb/>3) Dieses Gesetz ist betitelt: an act for prevention of frauds and
<lb/>perjuris».
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>*9
</p>
            <p>

               <lb/>Englische TettamentsgestUgebung.

<lb/>bestimmt, dafs ein eslate pur autre ine vermacht werden
<lb/>könne, und dieser Erbe biefs nicht Erbe, sondern special
<lb/>occupant. Es war jedoch noch Zweifel darüber, ob dieses
<lb/>Gesetz da Anwendung finde, wo ein Herkommen bestand.
<lb/>Das genannte Gesetz ist nun aufgehoben, und verordnet,
<lb/>dafs jedes eslate pur autre vie vermacht werden honne, es
<lb/>möge ein special occupant daseyn oder nicht, und das Gut
<lb/>möge seyn, welches es wolle. Dadurch hält man jeden
<lb/>Zweifel für beseitigt.

<lb/>Einen weiteren Zweifel hatte man über die Vermach»
<lb/>barkeit der bedingten und zukünftigen Ansprüche (contingent
<lb/>und executory Interests). Auch über diese kann jetzt durch
<lb/>Willen verfügt werden, denn die Sect. 2. nennt sie aus- 
<lb/>drücklich. Dies ist auch der Fall mit allen rights qf entry,
<lb/>welche früher nicht vermacht werden konnten. Unter right
<lb/>oj entry versteht man ein Recht auf Erlangung oder Wie- 
<lb/>dererlangung des Besitzes eines Gutes.

<lb/>Sind nun gleich diese Zweifel gehoben, so gibt es doch
<lb/>noch zwei Arten von Eigenthum, welche nicht vermacht
<lb/>werden können, weil rücksichtlich ihrer die Acte keine
<lb/>Änderung ausgesprochen hat, nämlich die estates held in
<lb/>joint tenancy or by enterities, und dann die estates oder ts-
<lb/>nemenis in tail or in quasi entail. Jene sind solche free-
<lb/>holds, welche Zwei oder Mehrere in condominio pro indiviso
<lb/>haben. Solche Güter müssen per actum inter vivos getheilt
<lb/>oder getrennt werden, und dann erst kann jeder seinen An-
<lb/>theil durch Willen vermachen. Ein estate tail oder entail
<lb/>ist ein solches beschränktes Freigut (fee conditional nach
<lb/>dem Common law genannt) oder ein freehold oder fee-simple,
<lb/>dessen Besitzer das Recht der freien Veräußerung nicht
<lb/>zusteht, sondern welches als Familienfideicommifs gelten
<lb/>soll, und sich endet, sobald keine Nachkommen mehr vor- 
<lb/>handen sind. Man hatte zwar zur Umgehung dieser das
<lb/>freie Eigenthum beschränkenden Bestimmungen zwei Aus- 
<lb/>kunftsmittel eingeführt, nämlich die ßnes und die recoveries.
<lb/>Allein diese beiden Mittel wurden aufgehoben durch die
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0034.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>3o
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Testamentsgesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>Parlamentsacte Wilhelms IV. (3 und 4) cap. 74. Die ein- 
<lb/>mal getroffenen Beschränkungen können daher nicht geän- 
<lb/>dert oder gehemmt werden durch ein Testament des Besiz-
<lb/>zers (tenant in tail). Die Ansicht über das Bestehen dieser
<lb/>zwei Ausnahmen ist gleich nach dem Erscheinen der Parla- 
<lb/>mentsacte von einem englischen Anwälte geäufsert worden 4).

<lb/>Die vierte Section legt dem Testamentserben die Ver- 
<lb/>bindlichkeit auf, die wegen der ihm vermachten copyholds
<lb/>schuldigen Leistungen oder Gebühren {fees and fines, Ein- 
<lb/>künfte oder Gefälle des lords des copyholds) zu entrichten,
<lb/>ohne welche Zahlung er nicht als Erbe dieser Güter zuge-
<lb/>lassan werden soll.

<lb/>Zufolge der Bestimmungen der Sect. 5. soll der Wille
<lb/>über alle Arten copyholds in den rotulum curiae (court-rolls)
<lb/>eingetragen werden, und der Testamentserbe hat dieselben
<lb/>Gebühren, Taxen und Gefälle zu bezahlen, die dem Inte- 
<lb/>staterben obgelegen hätten.

<lb/>Die sechste Section bestimmt, dafs ein estate pur autre
<lb/>vief worüber vorher Auskunft gegeben werde, in den Hän- 
<lb/>den des Erben {special occupant) zugreifbar {chargeable) seyn
<lb/>soll für die Schulden des Verstorbenen, eben so im Fall
<lb/>kein Erbe, sondern nur ein Executor oder Administrator da
<lb/>ist, in den Händen dieses Executors. Diese Zugreifbarkeit
<lb/>heilst man Assets (von assez, satis, d. i. Vermögen, welches
<lb/>hinreicht, um die Lasten zu bestreiten, die dem Executor
<lb/>oder Erben obliegen.)

<lb/>Nach Sect. 7. kann eine Person unter 21 Jahren keinen
<lb/>Willen machen, und nach Sect. 6. eine verheirathete Frau
<lb/>ebenfalls nicht.

<lb/>Zur Gültigkeit eines Willens gehört nach Sect. 9. schrift-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Sie findet sich in „The act for the amendment of the laws
<lb/>with respect to wills, 1 Victoria c. 26. with notes explaining
<lb/>the alterations and an index, by James Stewart Esq. of Lin-
<lb/>coln’s Inn, Barrister at Law. Richards and Comp. London
<lb/>1687" in den eur dritten Section der Acte gegebenen Erläu- 
<lb/>terungen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Testamentsgesetzgebung. 3i

<lb/>liehe Ausfertigung in der Art, dafs er am Ende von dem
<lb/>Testator oder von einer andern Person in seiner’fGegenwart
<lb/>und auf sein Geheifs unterzeichnet ist, und dafs diese Un- 
<lb/>terschrift gemacht oder anerkannt werde durch den Testa- 
<lb/>tor in Gegenwart vonjzwei oder mehr zu gleicher Zeit an- 
<lb/>wesenden Zeugen, welche in Gegenwart des Testators zu
<lb/>unterzeichnen und zu attestiren haben, ohne dafs jedoch
<lb/>eine besondere Form der Attestirung nöthig wäre.

<lb/>Diese Erfordernisse gelten zufolge Sect. 10. auch bei
<lb/>den appointments durch Willen, als Ausübung eines Power,
<lb/>und namentlich sollen auch zu Ausfertigung dieses appoint-
<lb/>menls keine weiteren Förmlichkeiten nöthig seyn, wenn
<lb/>gleich bei Ertheilung des Power eine solche additionelle
<lb/>Förmlichkeit verlangt oder ausbedungen war. Power ist eine
<lb/>Gewalt (aulhority), die Einer einem Andern gibt, damit die- 
<lb/>ser für jenen handle. Handelt nun der Ermächtigte, trifft
<lb/>er die Bestimmungen, als Ausübung des ihm gegebenen
<lb/>Rechts (in exercice of the Power), so sind diese Bestimmun- 
<lb/>gen die-appointments under power, und diese Bestimmungen
<lb/>hönnen durch Willen von dem Ermächtigten getroffen wer- 
<lb/>den, am häufigsten in Betreff der Vererbung auf Kinder
<lb/>oder Nachkommen, sey es rücksichtlich eines ganzen Ver- 
<lb/>mögens (general power) oder nur rücksichtlich eines einzel- 
<lb/>nen Vermögenstheils oder Guts (particular power).

<lb/>Nach Sect. u. und ,2. bezieht sich die Acte nicht auf
<lb/>Soldaten und Seeleute in activem Dienst , noch auf deren
<lb/>Sold und Einkommen.

<lb/>Ein Wille ist gültig ohne irgend eine Verkündung des- 
<lb/>selben, Sect. i3, und wenn gleich ein Zeuge zur Zeit der
<lb/>Ausfertigung des Willens untüchtig oder unzulässig (income
<lb/>petent) wäre, oder es später werden sollte, Sect. 14,

<lb/>Alle Bestimmungen oder Vermächtnisse in einem Wil- 
<lb/>len zu Gunsten eines Zeugen oder dessen Frau, ausgenom- 
<lb/>men wenn diese günstigen Bestimmungen die Versicherung;
<lb/>oder Zahlung einer Schuld betreffen, sind zwar ungültig,
<lb/>allein der Zeuge kann doch zum Beweise der gültigen Aus-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0036.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>3a Englische Testamentsgesetzgebung.


<lb/>fertigung oder der Ungültigbeit des Willens zugelassen wer.
<lb/>den, Sect. i5; — ebenso ist der Gläubiger, zu dessen Gun- 
<lb/>sten in dem Willen verfügt wurde, ein zulässiger Zeuge,
<lb/>Sect. 16; — nicht minder auch der im Testament genannte
<lb/>Executor, Sect. 17.

<lb/>Die in der Sect. i5. rüchsichtlich eines Gläubigers ge- 
<lb/>machte Ausnahme möchte übrigens leicht Gelegenheit dar- 
<lb/>bieten, die Regel ^der Ungültigkeit der zu Gunsten eines
<lb/>Zeugen gemachten Vermächtnisse zu umgeben. Denn der
<lb/>Testator darf den Zeugen, welchen er dem Gesetze zuwi- 
<lb/>der begünstigen will, nur als Gläubiger bezeichnen, und dem
<lb/>Erben die Zahlung dieser Schuld auftragen.

<lb/>Die Commission hatte angetragen, dafs nur das Testa- 
<lb/>ment einer Frau durch spätere Verheirathung widerrufen
<lb/>seyn soll, nicht aber das Testament eines Mannes 5). Allein
<lb/>die Sect. 18. verordnete den Widerruf durch Verheirathung
<lb/>sowohl der Frau als des Mannes, und hievon soll nur der
<lb/>Wille eine Ausnahme seyn, welcher in Ausübung eines po-
<lb/>wer of appointment gemacht wurde, und ohne welchen Wil- 
<lb/>len das vermachte Vermögen nicht auf die Erben des Te- 
<lb/>stators übergehen würde. -

<lb/>Keine Vermuthung einer Absicht auf den Grund einer
<lb/>Änderung der Umstände bann einen Widerruf bewirken,
<lb/>Sect. 19.

<lb/>Ein Wille oder ein Theil desselben bann widerrufen
<lb/>werden, aufser dem Fall der Sect. 18, nur durch einen an- 
<lb/>dern Willen, der in der eben genannten Form ausgefertigt
<lb/>ist, oder durch Zerreissen, Verbrennen oder anderes Zer- 
<lb/>nichten desselben, das durch den Testator oder durch eine
<lb/>Person in seiner Gegenwart und auf sein Geheifs in der Ab- 
<lb/>sicht, ihn zu widerrufen, geschieht, Sect. 20.

<lb/>Ausstreichen, Zwischenschreiben oder eine andere Än- 
<lb/>derung in einem Willen nach der Ausfertigung desselben ist
<lb/>ungültig und ohne Wirkung, wenn nicht solche Änderungen
</p>
            <p>

               <lb/>6) 8. diese Zeitscbr. IX. Bd. S. 366.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0037.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Testamentsgesetzgebung.


<lb/>gerade so ausgefertigt sind, wie der Wille selbst, also, sey
<lb/>es am Rande oder an einer andern Stelle in der Nähe der
<lb/>Aenderung in der Weise, dafs die Bemerkung, die sich
<lb/>auf diese Aenderung bezieht, von dem Testator und den
<lb/>Zeugen unterzeichnet ist, Sect« 21«

<lb/>Der Widerruf eines Willens erfordert dieselbe Ausfer- 
<lb/>tigung wie der Wille selbst, und ist ein Wille zuerst theil-
<lb/>weise und später ganz widerrufen, so erstreckt sich das
<lb/>Wiederaufleben nicht auf den theilweisen Widerruf, der
<lb/>der Widerrufung des ganzen Willens vorherging, wenn
<lb/>nicht eine gegenteilige Absicht zu erkennen ist, Sect. 22.

<lb/>Die 28. Sect., welche eine spätere Veräufserung eines
<lb/>Vermächtnisses oder Verfügung darüber nicht als einen Wi- 
<lb/>derruf des Willens gelten läfst, geht von einer andern An- 
<lb/>sicht aus, als der Gesetzgeber des französischen Civilrechts,
<lb/>der in Satz io38. gerade das Gegenteil verordnet. Nimmt
<lb/>man aber an, dafs jedem letzten Willen der Grundsatz der
<lb/>Widerruflichkeit zum Grunde liegt, indem gerade dadurch
<lb/>sich ein letzter Wille von einer Schenkung unter Lebendeif,
<lb/>bei welchen die Unwiderruflichkeit die Regel bildet, unter- 
<lb/>scheidet, so steht die Bestimmung des französischen Rechts
<lb/>in einem consequentereu Zusammenhang als dieses englische
<lb/>Gesetz, welches doch auch den Widerruf eines Willens ge- 
<lb/>stattet.

<lb/>Eine bedeutende Aenderung des bisherigen Rechts in
<lb/>England macht die 24. Sect., indem sie fest setzt, dafs,
<lb/>wenn keine gegenteilige Absicht aus dem Willen hervor- 
<lb/>gehe , dieser von dem Todestage an sprechen, d. h. so an- 
<lb/>gesehen werden soll, als wäre er unmittelbar vor dem Tode
<lb/>des Testators gemacht worden. Früher sprach der Wille
<lb/>nur von dem Tag der Ausfertigung und erstreckte sich nicht
<lb/>auf später erworbene Vermögenstheile. Dafs in dem neuen
<lb/>Gesetze eine zweckmäfsige Verbesserung enthalten ist, wird

<lb/>Krit. Zeitsehr. f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. XI. Bd. i. ff.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0038.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34 Englische Testamentsgesetzgdbung.


<lb/>[seiner näheren Erörterung bedürfen. Die Commission hatte
<lb/>diese Aenderung beantragt ®).

<lb/>Die s5. Sect. bestimmt, dafs ein residuary devise (ein
<lb/>Vermächtnifs dessen, was nach Abzug der Vermächtnisse
<lb/>und Schulden übrig bleibt) alle Vermächtnisse einschliefsen
<lb/>soll, welche wegen des Todes des Erben oder aus anderer
<lb/>Ursache unwirksam (caduc) werden, wenn nicht eine gegen- 
<lb/>teilige Absicht aus dem Willen hervorgeht.

<lb/>Nach der 26. Sect soll ein allgemeines Vermächtnifs
<lb/>von Ländereien (general devise of lands) sowohl copyhold-
<lb/>und leasehold- als freehold-luänäereien einschliefsen, was
<lb/>wohl Jedermann, auch ohne diese Bestimmung, annehmen
<lb/>würde. Dasselbe gilt von der 27. Section, welche eine
<lb/>gleiche sich von selbst verstehende Bestimmung rücksicht- 
<lb/>lich der allgemeinen Vermächtnisse über real oder personal
<lb/>eslate gibt.

<lb/>Das Vermächtnifs eines real estate ohne irgend einige
<lb/>Worte von Beschränkung (limitation) soll als fee -simple
<lb/>gelten, Sect. 28.

<lb/>r Die Sect. 29. spricht aus, dafs die Worte „Sterben ohne
<lb/>Nachkommen", oder „sterben ohne Nachkommen zu hinter- 
<lb/>lassen", soviel bedeuten sollen, als: sterben ohne zur Zeit
<lb/>des Todes des Erblassers lebende Nachkommen zu hinter- 
<lb/>lassen. Es werden hier Beispiele angeführt, aus denen eine
<lb/>gegenteilige Absicht hervorgeht, und die Fälle genannt,
<lb/>auf welche die Akte nicht ausgedehnt werden soll.

<lb/>Zufolge der 3o. Sect. soll jedes real eslate, welches
<lb/>kein Präsentationsrecht zu einer Kirche (presentation to a
<lb/>church) ist, und welches einem Executor oder fürsorglichen
<lb/>Besitzer (trustee) vermacht wurde, so ausgelegt werden, als
<lb/>gelte es als fee -simple, wenn nicht ein bestimmter Termin
<lb/>festgesetzt, oder ein estate of free hold ausdrücklich oder
<lb/>implicite gegeben seyn soll.
</p>
            <p>

               <lb/>6) 8. diese Zeitschr. IX. Bd 8. 36o.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Testamentsgesetzgebung. 35

<lb/>Die 3i. Sect. erklärt, dafs ein einem trustee, ohne ir- 
<lb/>gend eine ausdrückliche Beschränkung, vermachtes real
<lb/>estate, dessen Ertrag jedoch einer andern Person nicht auf
<lb/>Lebenszeit gegeben seyn, sondern über das Leben dieser
<lb/>Person hinaus fortdauern soll, auf einen solchen trustee das
<lb/>fee-simple übertrage.

<lb/>Es ist hier noch zu erläutern, dafs das trust (ein neuer
<lb/>Name für das früher gebräuchliche ,,usew) ein Becht ist,
<lb/>die Erträgnisse einer Länderei zu beziehen, und über das
<lb/>Land selbst rücksichtlich besonderer Zwecke zu verfügen,
<lb/>Welche von dem gesetzlichen Eigenthümer, der das trust
<lb/>errichtete oder schuf, gesetzt oder aufgestellt sind. Der,
<lb/>welcher das Becht des Besitzes und des Eigenthums hat,
<lb/>(der ierre- tenant) heilst trustee, und der, zu dessen Vor- 
<lb/>theil ein Anderer die Ländereien besitzt und dem die Er- 
<lb/>trägnisse und die Verfügung darüber zustehen, heilst cestui
<lb/>(d) que trust.

<lb/>Die 3s. Sect. handelt von dem Verfallen des Vermächt- 
<lb/>nisses eines estate tail. Ein solches Vermächtnis soll
<lb/>nicht verfallen, wenn der Erbe zwar zu Lebzeiten des Te- 
<lb/>stators stirbt, aber Nachkommen hinterläfst, welche am
<lb/>Todestage des Testator s leben; es soll vielmehr der Tod des
<lb/>Erben so angesehen werden, als habe er sich erst nach dem
<lb/>Tode des Testators ereignet.

<lb/>Dasselbe verfügt auch die 33. Sect. rücksichtlich aller
<lb/>übrigen Vermächtnisse über irgend ein real oder personal
<lb/>estate.

<lb/>Dals die gegenwärtige Akte sich nicht auf die Willen
<lb/>ausdehnen soll, welche vor i838 gemacht sind und nicht
<lb/>auf die estates pur autre vie von Personen, welche vor i838
<lb/>sterben, verordnet die 34- Section, und dafs die Akte nicht
<lb/>für Schottland gelten soll, findet sich in 8. 35.

<lb/>Den Schluss macht die Bestimmung der Sect. 36., dafs
<lb/>dieses Gesetz in der gegenwärtigen Parlamentssitzung noch
<lb/>amendirt, geändert oder aufgehoben werden dürfe.

<lb/>Die Vorschläge der Commission über Aufhebung der
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0040.tif"
             n="36"
             xml:id="zs1-2084752_11-1839_0040"/>
         <div xml:id="d5529e3578" ana="scope_-_36-52" type="article" n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das französische Wasserrecht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rauter, ...">Von Herrn Rauter, Doyen und Prof. der Rechtsschule in Strasburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Englische Tesiamentsgeselzgebung.


<lb/>geistlichen Gerichtsbarkeit, über Einregistrirung der Testa- 
<lb/>mente bei einem General Register office in London, über die
<lb/>Verweisung der Testamentssachen an die Billigkeitsgerichts- 
<lb/>hofe und über die Ermächtigung des Court of Chancery let-
<lb/>ters of administralion zu ertheilen 7), fanden in der ange- 
<lb/>zeigten Akte keine Berücksichtigung. Der langsame Gang
<lb/>der Gesetzgebung in England in allem, was Verbesserung
<lb/>der Gesetze betrifft und die Scheu vor Veränderung des
<lb/>Rechts liefsen es auch erwarten. Vorzüglich wären Ver- 
<lb/>besserungen in der Gesetzgebung über real property zu wün- 
<lb/>schen, wie alle Schriftsteller Englands selbst dieses schon
<lb/>aussprachen; dann wäre auch der englische Jurist eines Theils
<lb/>der Mühe enthoben, bei Streitigkeiten über real property sich
<lb/>in einer Masse von 600 Bänden, welche die Quellen der Ge- 
<lb/>setze über real property bilden 8), Raths zu erholen!
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>ITeber das französische Wasserrecht.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Rauter, Doyen und Prof, der Rechtsschule

<lb/>in Strafsburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Zu allen Zeiten sind die fliefsenden Wasser ein wichtiger
<lb/>Gegenstand der Gesetzgebung gewesen, und ebenso natür- 
<lb/>lich haben sich, vor aller positiven Gesetzgebung und auch
</p>
            <p>

               <lb/>7) 8. diese Zeitschrift IX. 8. 372.


<lb/>8) vafs dies die'Zahl der für den Juristen nöthigen Quellen sey,
<lb/>ist näher specificirt zu finden in dem in dieser Zeitschrift Bd.
<lb/>II 8. 69. angezeigten Werke.
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Heber das französische Wasserrecht. 3?

<lb/>neben derselben, Gewohnheitsrechte gebildet, die das flies- 
<lb/>sende Wasser zam Gegenstand hatten. Wenn man auch
<lb/>von dem Fischen, dem Flöfsenj und andern Benutzungsar- 
<lb/>ten der Flüsse und Bäche abstrahirt, so bleiben noch immer
<lb/>zwei Benutzungen derselben übrig, die von der grössten
<lb/>Wichtigkeit sind, nämlich die Bewässerung der Wiesen
<lb/>und Felder und die Betreibung von Mühlen und Gewerken.
<lb/>Seitdem die Industrie immer lebhafter wird und defshalb mehr
<lb/>als je einer wohlfeilen Bewegkraft bedarf, weD^n die flies- 
<lb/>senden Wasser in besonderen Anspruch genommen und, an- 
<lb/>scheinend sonderbar, aber doch natürlich, trifft dieser An-
<lb/>pruch besonders die nicht schiffbaren und nicht flofsbaren
<lb/>Flüsse, also die Bäche oder kleinen Flüsse, die höchstens das
<lb/>FloPsen von Holzscheiten (buches perdues) ertragen. Die schiff- 
<lb/>baren und flofsbaren Flüsse sind nämlich unbestrittenes öffent- 
<lb/>liches Eigenthum oder du domaine public (A. 538. Code Civil),
<lb/>sey es, dafs man hierunter Patrimonialeigenthum des Staats,
<lb/>oder ein eigentliches domaine public versteht, welches nur
<lb/>das Privateigenthum ausschliefst, aber dabei den Gebrauch
<lb/>der Sache allen erlaubt. Nicht so bestimmt stellt sich die
<lb/>Natur des Eigenthumes der nicht schiff- noch flofsbaren
<lb/>Flüsse dar J), und diese Unbestimmtheit hat zu grofser Con- 
<lb/>troverse unter den Gerichten, unter den Autoren und im
<lb/>Innern der gesetzgebenden Behörden geführt. Um diesen
<lb/>Punct, der augenscheinlich für das ganze Wasserrecht von
<lb/>grösster Wichtigkeit ist, für ein - und allemal hier abzuthun,
<lb/>wollen wir ihn gleich erörtern.

<lb/>Wie oben bemerkt worden, erklärt der Art. 538. des
<lb/>Code Civil, dem Rechte der alten königl. Ordonanzen ge-
<lb/>mäfs, die schiffbaren und die flofsbaren Flüsse für Theile
<lb/>des öffentlichen Eigenthums. Er spricht aber nur von die-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Mir bemerken ein- für allemal, dafs wir unter nicht flofs- 
<lb/>baren Flüssen auch diejenigen begreifen, die nur ä buches
<lb/>perdues flöfsbar sind; s. Gesetz vom 14. Florea 1 XI., und
<lb/>Gesetz über die Flufsiischerci vom 15. April 182Ü.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0042.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>Lieber aas französische IVasserrechl.
</p>
            <p>

               <lb/>sen und schweigt da und überall vom Eigenthume der nicht-
<lb/>schiffbaren noch flofsbaren Flüsse. Kein früheres Gesetz
<lb/>bestimmt etwas darüber, denn wenn in den, durchs Feudal-
<lb/>Becht regierten Provinzen des alten Frankreichs jene Flüsse
<lb/>das Eigenthum des Feudalherrn waren, so ist dies Eigen- 
<lb/>thum mit dem Feudalrecht selbst abgeschafft worden.
<lb/>Auf der andern Seite ist klar, dafs in den Provinzen, in
<lb/>welchen, wie im Elsafs, die Maxime: nulle terre sans seigneur
<lb/>nicht statt H^id, die römische Idee der flumina publica h. s.
<lb/>nur insoweit als geltend angenommen werden konnte, als
<lb/>nicht die von der constituirenden Versammlung im Jahr
<lb/>1789 über das ganze öffentliche Becht ausgegangene Ge- 
<lb/>setzgebung andere Grundsätze aufstellte. Die nicht schiff-
<lb/>noch flofsbaren Flüsse sind von dieser Versammlung nicht
<lb/>unbeachtet geblieben. Die Gesetze vom 3. Januar, 22. und
<lb/>24. August 1790, 28. September 1791 (Code rural) spre- 
<lb/>chen von der. ruisseaus wie von den rivi'eres; ausdrücklich
<lb/>sprechen sie aber davon blos in der Idee, dafs der Staat
<lb/>die polizeiliche Oberaufsicht über deren Benutzung habe
<lb/>und dafs jede dem Staate in dieser Hinsicht zustehende Ge- 
<lb/>walt nicht weiter gehen dürfe, als die Verwirklichung die- 
<lb/>ses Oberaufsichtsrechtes erfordert. „So will das Gesetz
<lb/>„vom 3. Januar 1790, dafs die Departemental-Verwaltungen,
<lb/>„unter der Aufsicht des Königs, wachen sollen über die
<lb/>„Bewahrung des öffentlichen Eigenthums, über die Bewah- 
<lb/>rung der Wälder, Flüsse und anderer Gemeinen Sachen
<lb/>n(choses communes), und dafs sie für den freien Lauf der
<lb/>„Wasser (Zt'6re cours des eaus) sowie für deren Verwendung
<lb/>„zum allgemeinen Nutzen mit Bücksicht auf die beste Art
<lb/>„der Bewässerung Sorge tragen sollen." Im Sinne dieser
<lb/>Oberaufsicht verfügten später der Code rural von 1791 und
<lb/>das Gesetz vom 14. Floreal an XI., welches letztre den
<lb/>Unterhalt der nicht schiff- noch flofsbaren Flüsse beson- 
<lb/>ders zum Gegenstände hatte. ln eben diesem Sinne
<lb/>äufserte sich die Begierung oder die Executiv - Gewalt
<lb/>über den Gegenstand. Nachdem das Directorium durch
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Heber das französische WasserrechU 3&lt;)


<lb/>seinen Besehlufs vom 19. Ventose VI. den Departemenfaf-
<lb/>Yerwaltungen jene Gesetze zur Vollziehung empfohlen hatte,
<lb/>wurden theils die alten Local-Polizeiverordnungen (regle-
<lb/>mens) wieder ne« bestätigt, theils neu verfertigt, and so
<lb/>wird auch noch jetzt so za sagen täglich verfahren. Es
<lb/>honnte also nicht befremden, als der Code Civil im Art. 645
<lb/>den Gerichten die Aufrechthaltung jener Verordnungen em- 
<lb/>pfahl; man sah darin nichts anders, als eine Anerkennung
<lb/>jener Polizeigewalt des Staats kraft welcher die Regierung
<lb/>über Privatinteressen, deren Genufs schwierig ist, weil er
<lb/>Vielen zugleich gehört, zur Erleichterung dieses Genusses
<lb/>rechtsverbindliche Verfügungen erläfst. — Eine Anmafsüng
<lb/>des Eigenthums der nicht schiff- noch flöfsbaren Flüsse konnte
<lb/>man darin nicht finden. Seit der Einführung des Code Civil
<lb/>ist die Frage des Wassereigenthums zwar in den gesetzge- 
<lb/>benden Kammern erörtert, aber nicht entschieden worden.
<lb/>Als nämlich im Jahr 1829 das Gesetz über die Flufsfischerei
<lb/>discutiet wurde, war man allerseits geneigt, die Fischerei
<lb/>in den nicht schiff, noch flöfsbaren Flüssen als Eigenthum
<lb/>der Ufernachbarn zu erklären 2). Alleines wurde bemerkt,
<lb/>dafs diese Letzteren wohl hieraus ein Argument für die Be- 
<lb/>hauptung finden möchten, dafs jene Flüsse selbst Ihnen ge- 
<lb/>hörten. Man war nicht geneigt, hierüber förmlich zu be-
<lb/>schliefsen und nach Anführung der Gründe für und wider,
<lb/>kam man überein, dafs jene Verfügung, das Fischereirecht,
<lb/>betreffend, für die Frage selbst ohne Präjudiz seyn sollte
<lb/>Seitdem ist zwar die nämliche Frage noch einmal in der
<lb/>Deputirten-Kammer erhoben worden; die Von derselben
<lb/>deshalb ernannte Commission schlag sogar vor, den Ufer-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Schon ein Gutachten des kaiserlichen Staatsraths hatte sich
<lb/>kraft des vom Kaiser bekanntlich usurpirten Rechts zur In- 
<lb/>terpretation der Gesetze in diesem Sinne ausgesprochen, in- 
<lb/>dem er den 13. Pluviose XIIL das den Lehnsherren entrissene
<lb/>Fischereirecht nicht den Gemeinden, sondern den Ufernachbarn
<lb/>zuerkannte. Er führte aber als Hauptgrund die Maxime an:
<lb/>„cui onus eidem commodum
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0044.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>4o Heber das französische Wasserrecht.


<lb/>nachbaren förmlich das Eigenthum zuzuerkennen; allein das
<lb/>Project kam nicht zur Discussion, und als in der folgenden
<lb/>Session auf die Wiederaufnahme desselben angetragen wurde,
<lb/>begehrte der Berichterstatter die Versendung desselben an
<lb/>die Gerichtshöfe und an die Departements! -Räthe (Conseils
<lb/>generaux des departemens), um darin Gutachten einzuholen.
<lb/>Da die Regierung die Aufstellung jenes Eigenthums-Grund-
<lb/>satzes nicht gern gesehen, so blieb die Sache seitdem auf
<lb/>sich beruhen s).

<lb/>Die Gründe, welche zum Behuf der Meinung der Com»
<lb/>mission angeführt werden, waren folgende: Nicht nur stellt
<lb/>der Artikel 538 des Code Civil die schiffbaren und flöfsba-
<lb/>ren Flüsse allein unter die dem Staat gehörigen Sachen,
<lb/>sondern das Gesetz vom 16 September 1807, welches ohn-
<lb/>geachtet seines Titels: des dessechemens (vom Austrocknen
<lb/>der Moräste) noch wichtige Verfügungen über die Arbeiten
<lb/>an Flüssen enthält, sagt ausdrücklich, dafs nur gewisse
<lb/>Ströme, Flüsse und Bäche dem domaine public oder der
<lb/>Staatsdomaine gehören. Dessen Artikel 42. ist nämlich fol-
<lb/>gendermafsen abgefafst: „Die Regierung soll auf die Be- 
<lb/>dingungen, die sie festsetzen wird, die Moräste, Zuwüchse
<lb/>^{aUerissemens) und Anschwemmungen (alluvions) der Ströme,
<lb/>„Flüsse und Bäche, insofern sie öffentliches oder Domanial-
<lb/>&gt;,Eigenthum sind (propriete publique ou domaniale) an Privat- 
<lb/>leute überlassen.“ Es kann nicht sicher behauptet werden,
<lb/>dafs jene Beschränkung sich darauf beziehe, dafs von jenen
<lb/>Wassern einige weder dem Staate noch sonst jemand gehö- 
<lb/>ren mögen, denn die Art. 534&gt; und des Code schliefsen
<lb/>alles ledige Eigenthum aus, indem sie dasselbe dem Staat
<lb/>zuerkennen. In dem nämlichen Sinne, wie das Gesetz von
<lb/>1807, scheint der Artikel 644 des Code selbst zu verfügen,
</p>
            <p>

               <lb/>3) Unterzeichneter war der Berichterstatter. Der Vorschlag (in
<lb/>90 Artikeln) war nicht von der Regierung, sondern von Hrn.
<lb/>Bar bet und Aroux, Deputirten von Rouen, ausgegangen
<lb/>und hatte das ganze Wasserrecht der nicht schiff - noch flöfs
<lb/>baren Flüsse zum Gegenstände.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0045.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber das französische PP'asserrecht. 41

<lb/>wenn er sagt, dafs derjenige, dessen Eigenthnm an einem
<lb/>fliefsenden Wasser liegt, das ein anderes ist, als das,
<lb/>we ches zum öffentlichen Eigenthum gehört,
<lb/>dasselbe bei seinem Vorbeifliefscn benutzen bann. Man bann
<lb/>nicht behaupten wollen, dafs die Gemeinden Eigenthum
<lb/>dessen seyen, was hier dem Staatseigenthume abgesprochen
<lb/>wird; denn das Gutachten des Staatsraths vom r3. Pluviose
<lb/>XIII. (s. oben Note 2.) hat erklärt, dafs das Eigenthum
<lb/>der Lehnsherren an den bleinen Flüssen nicht zu Gunsten
<lb/>der Gemeinden, sondern zu Gunsten der Ufernachbarn auf- 
<lb/>gehört habe.. Dem Staate gehöre allerdings ein polizeiliches
<lb/>Oberaufsichtsrecht über diese Wasser; ihm gehören auch
<lb/>gewisse Servituten, die den einzelnen Gewässern durch die
<lb/>Gesetze auferlegt seyen (serviludes legales, Art. 63o), der- 
<lb/>gleichen seyen der Leinpfad und gewisse Dienstbarbeiten,
<lb/>die im Code rural aufgeführt sind. Die Verfügungen des
<lb/>Code rural über die Anschwemmungen und Zuwücbse der
<lb/>fliefsenden Wasser (Art. 556. u. 55y.) bestreiten die aufge- 
<lb/>stellte Ansicht nicht, da sie im Sinne der Accession ver- 
<lb/>fügen , und auf der andern Seite bekräftigt dieselbe der Ar-
<lb/>tibel 56i., da er den Ufernachbarn der nicht schiff- und
<lb/>nicht flöfsbaren Wasser das Eigenthum der darin entstan- 
<lb/>denen Inseln gerade so zuspricht, wie der 560. Artikel dem
<lb/>Staate das Eigenthum der in den schiff- und flöfsbaren Was- 
<lb/>sern entstandenen Inseln. Der Artikel 563. des Code Civil
<lb/>scheint freilich mit der aufgestellten Meinung im Wider- 
<lb/>spruch zu stehen, da er verordnet, dafs das von irgend ei- 
<lb/>nem Flusse verlassene Bett den Eigenthümern des Grundes,
<lb/>der das neue Flufs-Bett bildet, und zwar als Entschädigung
<lb/>ihres verlorenen Eigenthumes gehören solle. Hieraus scheine
<lb/>zu folgen, dafs der Gesetzgeber das Bett jedes Flusses als
<lb/>dem Staat gehörig ansehe, weil man sonst annehmen müfste,
<lb/>dafs er über Fremdes verfüge, und dafs er den neuen Ufer- 
<lb/>nachbarn unentgeltlich ein Eigenthum am neuen Bett Zu- 
<lb/>schläge. Allein hierauf bann man einwenden, dafs jener Ar- 
<lb/>tikel ohne tiefere Absicht und blos als eine scheinbare Bil-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0046.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>TJeber das französische Wasserrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>ligkeitsauskunft aus der Jurisprudence (Gerichtsgebrauch)
<lb/>der Parlamente aufgenommen worden, die auf diese Weise
<lb/>die Anmafsung der Lehnsherren zu bekämpfen gesucht hat- 
<lb/>ten j diefs erhellt aus den Verhandlungen im Staats -Rathe.
<lb/>Der Artikel 563. stelle also etwas Abnormes dar, aus wel- 
<lb/>chem keine Folgerung gezogen werden könne 4). Um indes- 
<lb/>sen diesen Artikel mit ihrer ganzen Ansicht in Einklang zu
<lb/>bringen, trug die Commission darauf an, den Zweifel über
<lb/>das Eigenthum der nicht schiff- noch flöfsbaren Flüsse in
<lb/>dem Sinne zu lösen, dafs dasselbe, dafs heilst, deren Bett
<lb/>den Ufernachbarn gehöre; sie schlug deshalb vor, zu er- 
<lb/>klären, dafs, „wenn ein Flufs der Art sein altes Bett ver- 
<lb/>rätst , indem er sich ein neues bildet, die ehemaligen Ei- 
<lb/>gentümer des neuen Bettes keine Ansprüche auf das ehe- 
<lb/>malige Bett haben sollten. Im Uebrigen war dieselbe dar- 
<lb/>über mit der vormalig allgemeinen Ansicht einverstanden,
<lb/>dafs auch, zufolge des Code Civil (A. 714.), in jedem Flusse
<lb/>das Wasser nicht nur als eine bedeckende Flüssigkeit, son- 
<lb/>dern auch als ein Continuum anzusehen sey, auf welches
<lb/>der Staat gewisse Realrechte habe, eben so wie das Was- 
<lb/>ser, in seinen zufällig vorüberfliefsenden Theilen betrachtet,
<lb/>eine res communis sey, deren Gebrauch, wie von Luft und Licht
<lb/>Allen zustebe, und deren Benutzung durch die Polizeige- 
<lb/>setze regulirt werde (Art. 714. CC.). — Ueber die nicht
<lb/>schiff- noch flöfsbaren Gewässer hat der Staat hauptsäch- 
<lb/>lich zwei Rechte, nämlich: 1) das Recht für das Publikum
<lb/>den Gebrauch dieser Gewässer zum Flöfsen von Holzschei- 
<lb/>ten zu fordern5). Aus diesem Rechte folgt zugleich als
</p>
            <p>

               <lb/>4) Die Commission fügte unter Andern auch noch die Betrachtung

<lb/>hinzu, dafs von den im Jahre 1808 durch die Regierung auf- 
<lb/>gestellten 33 Special - Commissionen für die Abfassung eines
<lb/>neuen Code rural, sechsundzwanzig, sich iin nämlichen Sinne
<lb/>wie ihr Bericht ausgesprochen.


<lb/>5) Das Holzflofsrecht wird von Andern aus dem allgemeinen Nuz-

<lb/>znngsrechte am Kicksenden Wasser als einer res communis
<lb/>hergeleitet.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0047.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber das französische W’asserrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>Zubehörde das Recht der Uferbetretung (marchepied), inso- 
<lb/>weit solche zur FortschafFung der Flofsscheite nöthig ist;

<lb/>2) das Recht, das nicht schiff- noch flöfsbare Wasser in ein
<lb/>schiff- oder flöfsbares zu verwandeln, oder wenn es sich
<lb/>von selbst in ein solches verwandelt, als öffentliches Eigen- 
<lb/>thum zu vindiciren. Dafs da, wo die Verwandlung durch ein
<lb/>Naturereignis bewirkt wird, die Ufereigenthümer keine Ent- 
<lb/>schädigung ansprechen können, ergibt sich aus allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen: aber auch wenn der Staat die Verwand- 
<lb/>lung vornimmt, braucht er nach der bestehenden Gesetzge- 
<lb/>bung eine Entschädigung nicht zu leisten. Das Recht, ei- 
<lb/>nen Flufs schiffbar zu machen, ist nämlich durch den von
<lb/>jeher bestehenden Gebrauch, den das schon citirte Gesetz
<lb/>vom 16. Septemb. 1807 voraussetzt, durch das kaiserliche
<lb/>Interpretations-Decret vom 22. Jan. 1808 und durch den Ar- 
<lb/>tikel 3 des Gesetzes vom i5. April 1829 über die Flufsfi-
<lb/>scherei anerkannt. Dagegen stellte letzteres Gesetz, wie
<lb/>schon gesagt, den Grundsatz auf, dafs die Ufernachbarn für
<lb/>ihr verlornes Fischerei-Recht entschädigt werden müssten,
<lb/>so wie schon besagtes De er et vom 22. Jan. 1808 festgesetzt
<lb/>hatte, dafs dieselben für den Leinpfad entschädigt werden
<lb/>sollten, den sie zufolge der königl. Ordonnanz von 1669 und
<lb/>des Art. 556 u. 65o zu leiden haben würden. Ebenso hatte
<lb/>das oben citirte Gutachten des Staatsraths vom 18. Pluviose
<lb/>XIII das erwähnte Verwandlungs-Recht Vorbehalten, wobei
<lb/>es sogar von der Idee auszugehen schien, dafs der Staat
<lb/>auch nicht einmal für die verlorne Fischerei Entschädigung
<lb/>schuldig sey.

<lb/>Wenn man das jetzt in Frankreich rücksichtlich der
<lb/>fliefsenden Wasser bestehende Recht darstellen will, so mufs
<lb/>man also zuförderst zwischen den schiff - und flÖfsbaren und
<lb/>den nicht schiff- noch flöfsbaren Gewässern unterscheiden.
<lb/>Die ersten gehören, wie gesagt, zufolge des Art. 538 des
<lb/>Code Civil zum Staatseigenthum und der Staat hat als Eigen- 
<lb/>tümer derselben an den Ufergrundstücken zum Zweck der all- 
<lb/>gemeinen Schifffahrt die Dienstbarkeit des Leinpfades (a. 556,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0048.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber das französische^pf^asserrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>65o C. Civ. Decret vom 23. Jan. 1808). Das Eigenthuno der
<lb/>Ufer selbst gehört den Ufernachbarn, da der Code Civil blos
<lb/>die schiff- und flöfsbaren Flüsse, und nicht auch deren
<lb/>Ufer6 7) zu Staatseigenthum erklärt. Zufolge seines Eigenthums
<lb/>geniefst der Staat alle Früchte und Benutzung besagter Flüsse,
<lb/>daher z. B. das Gold das sie etwa treiben, den Sand, das Schilf- 
<lb/>gras , die Fischerei; den Fall (pente) als Bewegkraft betrach- 
<lb/>tet ’); nur das Fischen mit der Angel ist zufolge des schon
<lb/>citirten Gesetzes von 1829 freigegeben. Wenn in dieser Hin- 
<lb/>sicht die Fische res communes sind, so ist das fliefsende Wasser,
<lb/>als Continuum betrachtet, ebenfalls res communis; Jeder kann
<lb/>es zum Schiffen und Flöfsen benutzen; der Art. 714 des Code
<lb/>Civil, der diese Ansicht bekräftigt, erlaubt ebenso einem Jeden
<lb/>den Genufs des fließenden Wassers, insofern dasselbe, wie
<lb/>der Genufs der Luft, des Lichtes, ein natürliches Bedürfnifs
<lb/>ist. Dafs dieser Genufs nicht ein blofses ^ideales Recht sey,
<lb/>dafür dient die schon berührte Servitut des Leinpfades, der
<lb/>einem Jeden die Annäherung zum Wasser gestattet; das Was- 
<lb/>ser ableiten dürfen aber selbst die Ufernacbbarn nicht (a. 644
<lb/>CG.). Die Last des Wasserbaues liegt natürlich dem Staate
<lb/>als Eigenthümer ob und die Ufer-Eigenthümer haben dazu
<lb/>nicht beizutragen. Rücksichtlich des Ufer-Baues geht die
<lb/>Gesetzgebung ausschließlich von der Ansicht aus, dafs die
<lb/>Eingriffe des Flusses auf die Ufer blos eine natürliche Folge
<lb/>seiner Beschaffenheit und eine Art von vis major seyen, für
<lb/>die der Eigenthümer nicht verantwortlich ist; demzufolge
<lb/>legt das Gesetz vom 16. Septemb. 1807 (Art. 33) die Last des
<lb/>Uferunterhaltes allein auf die Ufer-Eigenthümer oder Nachbarn.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Der Art. 538 rechnet nur das Meeres-Ufer zum öffentlichen

<lb/>Eigenthum.


<lb/>7) Die Regierung gibt Concessionen für Benutzung des Falls (pente),

<lb/>kann dieselben aber wie alles Domanial-Eigenthum nur auf
<lb/>9 Jahre verleihen. Für eine längere Verleihung oder für eine
<lb/>Alienation wäre ein förmliches Gesetz nöthig. Ein Gesetz- 
<lb/>vorschlag vom 17. März 1837, der diefs zu modificiren beab- 
<lb/>sichtigte, ging nicht durch.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber das französische TWasserrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>Es geht aber noch weiter. Es gibt der Regierung die Macht,
<lb/>dieselben zum Unterhalt ztt zwingen und diesen Unterhalt
<lb/>und die dazu nöthigen Arbeiten anzuordnen; jene Last ist
<lb/>also nicht blos passiv, sie ist auch activ; sie kann nur durch
<lb/>Aufgeben des Ufereigenthums vermieden werden, obgleich
<lb/>das besagte Gesetz diese Befugnifs nicht ausspricht. Als Er- 
<lb/>satz für die aufgelegte Bürde liefs ebendies Gesetz den Eigen- 
<lb/>tümer einen Zuschufs aus der Staatskasse hoffen, der aber
<lb/>ganz von der Willkür der Regierung abhängt. Den Fall sieht
<lb/>dasselbe nicht ausdrücklich voraus, wo die von der Regierung
<lb/>proprio motu unternommenen Wasserbau-Arbeiten ihrer Na- 
<lb/>tur nach auch den Ufer-Eigenthümern zustatten kommen. Ein
<lb/>durch die Regierung den 17. Mai »887 vorgeschlagenes Ge- 
<lb/>setz sprach auch für diesen Fall die Obliegenheit des Beitrags
<lb/>für die Ufer Eigentümer aus; es ward aber über dasselbe
<lb/>nicht definitiv abgestimmt. Jene Obliegenheit liegt schon
<lb/>im Sinne des Gesetzes vom 16. Sept. 1807. Der genannte
<lb/>Entwurf enthält auch Bestimmungen über das Eigentum
<lb/>des durch die Ufer-Arbeiten gewonnenen Erdreichs, wel- 
<lb/>ches ja nicht als Alluvion angesehen werden kann.

<lb/>Bei den nicht schiff - noch flofsbaren Flüssen muss man
<lb/>wie bei den schiff - und flofsbaren unterscheiden 1) das Ei- 
<lb/>gentum an dem Flusse mit seinem Bette und seinem Inhalte ;
<lb/>2) die Servituten die alle darauf lasten mögen; 3) die polizei- 
<lb/>liche Oberaufsicht über die Benutzung und Verwaltung des
<lb/>Flusses als solcher. Dieses letzte Recht der Staatsgewalt ist
<lb/>unbestritten; es ist nicht nur, wie oben bemerkt, in der Na- 
<lb/>tur der Sache gegründet und besteht unabhängig von der
<lb/>Frage: wem das Eigenthum jener Flüsse gehört, sondern es
<lb/>ist auch förmlich durch die Gesetze ausgesprochen. Aufser
<lb/>den schon angeführten Gesetzen von 1790 und 1791 that sol- 
<lb/>ches das Gesetz von 14. Floreal XI, das Gesetz von a3. Plu- 
<lb/>viose XII, das kaiserl. Decret vom 7. Fructidor XII. Der Code
<lb/>Civil in seinem Art. 645 verweist die Gerichte an die Beob- 
<lb/>achtung der Administrativ- Verordnungen (r'eglemens) über die
<lb/>nicht schiff- noch flofsbaren Gewässer; und das Gesetz vom
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber das französische TV asser recht.
</p>
            <p>

               <lb/>i6.September 1807 trieb das Einschreitungsrecht der Regie- 
<lb/>rung auf den höchsten jPunct, indem es auch für diese Ge- 
<lb/>wässer das Zwangs-Recht der Regierung auf Unterhaltung
<lb/>der Ufer aussprach. Mit dieser Polizeygewalt in Verbindung,
<lb/>oder wenn man das Eigenthumsrecht der Ufernachbarn an- 
<lb/>nimmt, als gesetzliche Dienstbarkeit an diesem Eigenthume,
<lb/>erscheint das Recht des Staats, ein nicht schiff- noch flöfsba-
<lb/>res Wasser durch künstliche Arbeiten zu einem schiff- oder
<lb/>flöfsbaren zu machen und dadurch in sein Eigenthum zu zie- 
<lb/>hen; die dies Recht begründenden Gesetze sind schon oben
<lb/>angeführt. Als Folge dieses Rechtes erscheint die Verbind- 
<lb/>lichkeit der Ufernachbarn, an dem nicht schiffbaren oder flöfs- 
<lb/>baren Wasser jede wesentliche Veränderung zu unterlassen,
<lb/>indem sonst für die Regierung die Möglichkeit aufhören
<lb/>würde, jenes Recht auszuüben.

<lb/>Die theils dem Staate oder dem Domaine public, theils
<lb/>auch den Ufernachbarn unter sich an nicht schiff - noch flöfs- 
<lb/>baren Gewässern zustehenden Rechte können nur als gesetz- 
<lb/>liche Dienstbarkeiten aufgefafst werden, wenn man ein Eigen- 
<lb/>thum der Ufer-Nachbarn an diesen Gewässern annimmt: sonst
<lb/>erscheinen diese gesetzlichen Rechte als blofse Arten der Be- 
<lb/>nutzung des Staats-Eigenthums, oder einer res communis,
<lb/>oder als Servituten des Staats an dem besondern Eigenthum
<lb/>der Ufer, insofern sie, wie die Ufer der eigentlichen Flüsse,
<lb/>den anstossenden Nachbarn gehören. Wir wären geneigt,
<lb/>die nicht schiffbaren- noch flöfsbaren Flüsse weder als Eigen- 
<lb/>thum des Staats noch als Eigenthum der Ufernachbarn anzu- 
<lb/>sehen, sondern als eine res communis im Sinne des schon
<lb/>angeführten 714. Artikels, deren Eigenthum Niemandem zu- 
<lb/>steht, deren Gebrauch aber Allen gemein ist, vorbehaltlich
<lb/>der Bestimmungen, welche die Polizey-Gesetze aufstellen.

<lb/>In der Ungewissheit indessen, in der uns, wie oben ge- 
<lb/>zeigt, die Gesetzgebung hierüber läfst, bleibt hier nichts
<lb/>übrig, als jene Rechte aufzuzählen; sie sind Servituten an
<lb/>den nicht schiff- noch flöfsbaren Gewässern, wenn diese den
<lb/>Ufernachbarn gehören; sie werden besondere Rechte des
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0051.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber das französische asser recht.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>Staats oder der Nachbarn unter sich seyn, wenn das Was- 
<lb/>ser im domaine public oder unter den res communes sich
<lb/>befindet.

<lb/>Aufser den oben bemerhten Rechten der polizeilichen
<lb/>Oberaufsicht und Direction und der Schiffbarmachung ohne
<lb/>eine, aufser der Vergütung für verlorne Fischerei, zu lei- 
<lb/>stende Entschädigung hat, wie gesagt, der Staat das Recht
<lb/>für die Holzflöfse die Uferbetretung zum Behuf des Flofsens
<lb/>der Holzscheite zu begehren. Es ist hier nicht vom Lein- 
<lb/>pfade die Rede, sondern von der Befugnifs, sich ohne we- 
<lb/>sentliche Beeinträchtigung der den Ufernachbarn zustehenden
<lb/>Benutzung dem Wasser zu nahen, um den Zug der Scheite
<lb/>zu befördern, oder um Wasser zu schöpfen. Die Ordon- 
<lb/>nanzen von 1669 (Tit. XXVIII, Art. 7; Tit. XV, a. 5s), von
<lb/>1672, von 1694 (arret du Conseil), von 1788, das Gesetz vom 25.
<lb/>August haben dies Recht der Flöfserei und der deshalb
<lb/>erforderlichen Uferbetretung näher bestimmt. Dem Staate
<lb/>steht darnach auch das Recht zu, am Wasser Zugänge an- 
<lb/>zulegen , wodurch das Schöpfen und Tränken, das Waschen
<lb/>und jede Benutzung erleichtert wird. Die dadurch ent-
<lb/>äufserten Ufer-Eigenthümer haben aber Entschädigung an- 
<lb/>zusprechen. Gleichwohl ist das Fischen, selbst mit der
<lb/>blofsen Angel, nicht gestattet; das besondere schon ange- 
<lb/>führte Gesetz über die Flufsfischerei gestattet dasselbe als
<lb/>Benutzung einer res communis, blofs in den dem Staate
<lb/>gehörigen Flüssen.

<lb/>Die Rechte der Ufer-Eigenthümer sind hauptsächlich
<lb/>durch den Code Civil bestimmt. Eine allgemeine Bemerkung
<lb/>über dessen Geist hierin mufs gleich hier gemacht werden.
<lb/>Als derselbe abgefafst wurde, war in Frankreich die In- 
<lb/>dustrie noch nicht zu der Entwickelung gediehen, zu wel- 
<lb/>cher sie bald darauf das Continental-Systera brachte. Die
<lb/>Benutzung des Wassers erschien also aufser der Schifffahrt
<lb/>hauptsächlich als Bewässerung der Wiesen und Felder.
<lb/>Als Triebkraft erschien das Wasser zwar in Mühlen und
<lb/>Eisenwerken, auch in vielen Fabriken, allein dieselbe wurde
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0052.tif"
                n="48"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0052"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48 Veber das französische IVasserrecht.

<lb/>verhältnifsmäfsig weit weniger in Anspruch genommen als
<lb/>die Bewässerungs-Eigenschaft. Deshalb spricht auch der
<lb/>Code Civil hauptsächlich von dieser letzten; die Artikel 644
<lb/>u. 645 legen den Tribunalen hauptsächlich Büchsicht für
<lb/>die Landwirthschaft auf, und betrachten die Benutzung des flie-
<lb/>fsenden Wassers hauptsächlich in Büchsicht auf Bewässerung.
<lb/>Die Worte Industrie oder Fabrik werden nie ausge- 
<lb/>sprochen. Kein Wunder, dafs später, als durch das Conti-
<lb/>nentalsystem die Industrie so ungemein zunahm, die Trieb- 
<lb/>kraft des Wassers sehr in Anspruch genommen ward und
<lb/>es auch jetzt noch wird, da die Benutzung der Dampfma- 
<lb/>schinen bei dem hohen Preise der Steinkohlen sehr kost- 
<lb/>spielig ist und da Frankreich an kleinen iliefsenden Wassern
<lb/>Überflufs hat.

<lb/>Die Bestimmungen des Code Civil sind unter zwei An- 
<lb/>sichten aufgeführt, die eine ist die der Commission, nach
<lb/>welcher die AUuvion, der Uferzuwachs (atterissement),
<lb/>die neu entstandenenlnseln, das verlassene Bett des, ein neues
<lb/>Bett behauptenden Flusses, der plötzliche Zuwachs durch
<lb/>Anlagen eines ganzen, anderswo abgerissenen Erdreichs,
<lb/>den oder jenen Ufer-Eigentümern zuerkannt wird. Es fin- 
<lb/>det hiebei kein Unterschied zwischen den schiff- und flöfs-
<lb/>baren, und den nicht schiff- noch flöfsbaren Gewässern
<lb/>statt. Stets wird der neu entstandene Vortheil den Ufer-
<lb/>Eigenthümern zugesprochen: nur die Inseln oder Erdreichs-
<lb/>Ansetzungen, die sich im Bette selbst (nicht am Ufer) der
<lb/>schiff- und flöfsbaren Flüsse bilden, sollen dem Staate als
<lb/>Eigenthum des Bettes gehören. Da eine förmliche Verfü- 
<lb/>gung die ähnlichen Inseln und Ansätze die sich im Bette des
<lb/>nicht schiff- noch flöfsbaren Flusses bilden, den Ufer-Nach- 
<lb/>barn zuschreibt, so hat man natürlich daraus ein Argument
<lb/>mehr für das Wasser-Eigenthum dieser letzten gezogen.
<lb/>Diese allgemein bekannten und in den Artikeln 556 bis 563
<lb/>des Code Civil enthaltenen Bestimmungen bedürfen keiner
<lb/>weitern Erörterung.

<lb/>Die andere Ansicht ist die der natürlichen oder der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber das französische W*asserrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Legal-Servitut, deren allgemeiner Begriff als einer aus der
<lb/>natürlichen Lage der Orte oder durchs Gesetz aufge-
<lb/>bürdeten Last im Artikel 63q niedergelegt und in den fol- 
<lb/>genden Artikeln bis 645 und im Artikel 65o naher an- 
<lb/>gewendet wird. Wir wollen hierüber ebensowenig als
<lb/>über die oben genannten Artikel commentiren, sondern nur
<lb/>bemerken, dafs die Artikel 640 ff. die nicht schiff- noch
<lb/>flofsbaren Gewässer besonders zum Gegenstände haben und
<lb/>dafs sie dieselben zuerst als Quelle, dann' als iliefsendes
<lb/>Wasser betrachten. Die Quelle gehört dem Privat-Eigenthümer
<lb/>in dessen Boden sie entspringt. Die Mineral-und Salzquellen
<lb/>sind besondern Gesetzen unterworfen, der Eigenthümer
<lb/>kann dieselben gebrauchen, ja sie unterdrücken (a. 64»),
<lb/>es sey denn dafs ein niederer liegender Eigenthümer durch
<lb/>Vertrag oder durch Verjährung ein entgegengesetztes Recht
<lb/>erworben hätte. Die oben bezeichnete Commission zur Un- 
<lb/>tersuchung des 1884 vorgelegten Gesetzentwurfs der HH.
<lb/>Aroux und Bar bet hat vorgeschlagen zu erklären, dafs
<lb/>der Eigenthümer der Quelle dieselbe nur insofern unter- 
<lb/>drücken kann, als er Veränderungen auf seinem Grund und
<lb/>Boden vornimmt, die diese Unterdrückung nach sich ziehn;
<lb/>sie erhob so den Genufs der Nachbarn zu einer Legal-Ser- 
<lb/>vitut nach Analogie derjenigen, die rücksichtlich der Fen- 
<lb/>ster-Öffnung stattfindet, welche auf ein fremdes Eigenthum
<lb/>geht. Diese kann nämlich der fremde Eigenthümer nicht
<lb/>weggebieten, wenn er nicht zugleich seinen Grund und Bo- 
<lb/>den so verändert, dafs diese Veränderung die Unterdrü- 
<lb/>ckung jener Aussicht von selbst nach sich zieht. Nach dem
<lb/>Code Civil ist der Eigenthümer in seiner Willkür nur durch
<lb/>zwei Umstände beschränkt, einmal, wie schon gesagt, wenn
<lb/>der Eigenthümer des niedriger liegenden Erdreich» gegen
<lb/>ihn ein Recht erworben, zum andern, wenn die Quelle ei- 
<lb/>ner Gemeinde oder einem Dorfe oder Weiler das nütlnge
<lb/>Wasser liefert; jedoch kann in diesem Falle der Eigenthü-
<lb/>wer der Quelle, gegen den weder Titel noch Verjährung
<lb/>existirt, eine Entschädigung begehren.

<lb/>Krit. Zeilschr. f. Rechtstv. u Geseteg. d. Ausl. XL B. i,H. 4
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0054.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>5o Ueber das französische PP'asserrecht.

<lb/>Wenn das Eigenthum am fliefsenden Wasser den Ufer-
<lb/>Nachbarn nicht förmlich zuerhannt ist, so ist es gleichwohl
<lb/>ihrem Gebrauche überlassen, nur mit der Beschränkung,
<lb/>dafs jeder derselben das Wasser nicht ganz aufbrauchen,
<lb/>sondern einen Theil davon seinem natürlichen Laufe wie- 
<lb/>dergeben mufs (a. 644)* Es ist dies eine natürliche und le- 
<lb/>gale Servitut, die zu Gunsten der unteren Ufernachbarn
<lb/>besteht. Hier stellt der Code (a. 646) die schon angeführte
<lb/>Regel auf, dafs bei Streitigkeiten unter den betheiligten Ei- 
<lb/>gentümern , denen das Wasser nützlich seyn könnte, die
<lb/>Gerichte das Interesse des Ackerbaues mit dem des Eigen-
<lb/>thums-Rechtcs so viel möglich zu vereinigen suchen sollen,
<lb/>was wol heifsen will, dafs der Eigentümer, der das Was- 
<lb/>ser durch seine Benutzung dessen natürlichem Laufe und
<lb/>unter sonst erlaubten Beschränkungen wiedergeben sollte,
<lb/>selbst hierin durch die Gerichte beschränkt werden könne,
<lb/>wenn das Interesse des Ackerbaues oder der Landwirtschaft
<lb/>der Umgegend es erfordert, Wie, wenn das Interesse der
<lb/>Industrie es erforderte? Das Gesetz, wie gesagt, spricht
<lb/>blos vom Interesse der Landwirtschaft. Die Industrie hat
<lb/>sich deshalb häufig und mit Erfolg an die Administration
<lb/>gewendet, d. h. an die Präfecten und in letzter Instanz an
<lb/>den Minister, wol auch gleich an diesen, obgleich kein Ge- 
<lb/>setz den Local-Behörden dieBefugnifs genommen, die ihnen,
<lb/>wie wir oben gesehen, die constituirende Versammlung ge- 
<lb/>geben. Obgleich die Verwaltung über eigentliche Eigen- 
<lb/>tums-Interessen zu sprechen nicht befugt ist, so stützt sie
<lb/>sich auf die oben erwähnte Befugnifs, allgemeine Local-Polizey-
<lb/>Verordnungen zu treffen. Freilich werden hiebei nur zu leicht
<lb/>Eingriffe in das Eigenthumsrecht begangen, gegen welche
<lb/>da« Hülfsmittel des Recurses an den König und Staatsrath
<lb/>so langweilig als kostspielig ist. Die durch den 645. Arti- 
<lb/>kel gegebene richterliche Befugnifs auch auf die industrie!,
<lb/>len Interessen auszudehnen t war einer der Hauptzwecke des
<lb/>schon mehrmals angeführten Gesetz-Entwurfs der HH. A roux
<lb/>und Bar bet, die sogar so weit gingen dafs sie vorschlu-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0055.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>JJeber das französische fVasserrecht. 5i


<lb/>gen, den Fall wo Jemand in einem Fache eine Industrie
<lb/>von gewisser Bedeutung einführen zu wollen erklärte, als
<lb/>einen Fall von öffentlichem Nutzen (utilite publique) anzu-
<lb/>sehn, für welchen die Ausweisung der Ufer-Nachbarn aus
<lb/>ihrem Eigenthume am Wasser gegen Entschädigung auf die
<lb/>nämliche Art sollte begehrt werden können, wie wenn die
<lb/>Regierung für öffentliche Arbeiten eine solche Ausweisung
<lb/>für nöthig hält. Natürlich verwarf die Commission diesen
<lb/>Artikel; einem andern ähnlichen aber stimmte sie bei: demje- 
<lb/>nigen nämlich, welcher verfügte, dafs der Ufer-Eigenthümer 8),
<lb/>welcher den Fall (pente) des Wassers als Triebkraft unbe- 
<lb/>nutzt lasse, durch einen andern Ufer-Nachbar aus seinem
<lb/>Eigenthume an der pente vermittelst Entschädigung könne
<lb/>ausgewiesen werden. Eine Verpflichtung der Ufer-Nachbarn
<lb/>hat der Code mit Stillschweigen übergangen, wahrschein- 
<lb/>lich weil dieselbe schon durch das Gesetz vom ich. Floreal
<lb/>XI geregelt war; wir meinen die Verpflichtung für Säube- 
<lb/>rung des Flussbettes und zur Erhaltung der Ufer; das Ge- 
<lb/>setz vom 16. Sept. 1807 hat diese Verpflichtung sogar auf
<lb/>die Errichtung neuer Werke ausgedehnt. Weil der Code
<lb/>sich überhaupt nicht über das Eigenthum am Wasserbette
<lb/>aussprechen zu wollen schien, schweigt er auch über das
<lb/>Recht, die Erträgnisse des Flusses zu benutzen, als da sind
<lb/>Sand, etwa Gold, Kies. Das Recht auf die Fischerei ist,
<lb/>wie gesagt, durch besondere Gesetze den Privat-Eigenthü-
<lb/>mern zuerkannt, die sogar im Fall der Bach zum schiffba- 
<lb/>ren Flufs umgeschaffen wird, dafür entschädigt werden müs- 
<lb/>sen; aber rücksichtlich der andern Benutzungen schweigt
<lb/>die Gesetzgebung. Wenn man daher den Grundsatz, dafs
</p>
            <p>

               <lb/>8) Man erinnere sich, dafs der Entwurf mit Zustimmung der Com- 
<lb/>mission das Wasser-Eigenthuni der Ufernachbarn anerkannte:
<lb/>deshalb hatte die Commission, um conse^uent zu seyn, zu- 
<lb/>gleich angenommen, dafs im Fall der Schiffbarmachung eines
<lb/>Wassers der Staat den Ufernachbarn eine Entschädigung für
<lb/>ihr verlornes Wasser-Eigenthum schuldig sey.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0056.tif"
             n="52"
             xml:id="zs1-2084752_11-1839_0056"/>
         <div xml:id="d5529e5079"
              ana="scope_-_52-63"
              type="review"
              subtype="multi"
              n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Neue holländische Schriften über die Rechtsphilosophie der Alten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Tex, C. A. den">Angezeigt von Herrn C. A. den Tex, Dr. u. Prof. Jur. in Amsterdam</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Neue holländische Schiften
</p>
            <p>

               <lb/>die Ufernachbarn Eigenthümer des nicht schiff* und nicht
<lb/>flofsbaren Wassers sind, nicht annimmt, so mufs man jene
<lb/>Erträgnisse, wie diese Gewässer selbst, als res communes
<lb/>ansehen, deren Gebrauch zufolge dem Art. 714 des Code
<lb/>Civil Allen gemein ist, aber in seiner Ausübung durch die
<lb/>Polizey-Gesetze geregelt wird.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Neue holländische Schriften über die Rechts- 
<lb/>philosophie der Alten.

<lb/>Historia Philosophiae Juris apud Veteres. Auctore A. Feder. Lugd.
<lb/>Bat. 1832. 332 &amp; 8.

<lb/>De Socratische School of Wysbegeerte voor de Megentiende Leun,
<lb/>door Ph. W. van Heus de, — De Regtsgeleerde, inzonderheid de
<lb/>Staatkundige Wetenschappen Tweede Deci, S. 68—151. tft-
<lb/>recht, 1835. 8.

<lb/>Initia Philosophiae Platonicae, Auctore Phil. Guil. van Heus de.
<lb/>Fol IIL — Philosophia Justi, S, 1—196. Traj. ad Rh. 1836. 8

<lb/>J. G, Hullem an9 Disquisitio philosophico-historica de Legibus&gt; Li- 
<lb/>bertatis civilis vindicibus, Traj, ad Rh, 1837. 168 «S. 8.

<lb/>Disquisitio de Libertate civili apud Veteres, Scripsit B. J, Linteio
<lb/>de Geer. Traj. ad Rh. 1837. 147 S. 8.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Hrn. C. A. dem Tex, Dr. u. Prof. Jur. in Amsterdam.
</p>
            <p>

               <lb/>Dafs von den Alten noch immer viel zu lernen bleibt, dafs
<lb/>vorzüglich ihre Philosophie, auf immer eine reiche Quelle
<lb/>wahrer Weisheit seyn wird, ist eine Ansicht, die über- 
<lb/>haupt in den letzten Jahren, durch die Sorge, mit welcher
<lb/>in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden die Pia-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0057.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Rechtsphilosophie der Alten. 53

<lb/>tonische Philosophie untersucht und erklärt worden ist*
<lb/>mehr und mehr sich bestätigt hat. Und so wird es aus
<lb/>mehreren Rücksichten immer wichtig seyn, auch vorzüg- 
<lb/>lich was die Entwickelung der Begriffe von Recht, Gesetz,
<lb/>Staat, etc. betrifft, die Meinungen der Alten zu erforschen.

<lb/>Es hat wohl in Deutschland nicht an solchen Männern ge- 
<lb/>fehlt, die sich mit diesen Untersuchungen beschäftigten. Schon
<lb/>vor&gt;ielen Jahren hat Welcker in seinem Werke: Letzte
<lb/>Gründe von Recht, Staat und Strafe, Giefsen i8i3,
<lb/>und später auch von Raumer in seiner Geschichtli- 
<lb/>chen Entwickelung der Begriffe von Recht, Staat
<lb/>und Politik, Leipz. iS32, es versucht, auch die Begriffe
<lb/>darzustellen, so wie sie bei den Alten schon sich entwickel- 
<lb/>ten. Doch läfst sich nicht läugnen, dafs ein tieferes Ein- 
<lb/>dringen in die einzelnen Stellen und Begriffe auch nach
<lb/>den neu gelieferten Übersichten recht wünschenswerth war,
<lb/>und daher erlaube ich mir, einige darauf bezügliche, in
<lb/>meinem Vaterlande herausgegebene Schriften kurz anzuzei- 
<lb/>gen, die zum Beweise dienen können, mit wie grofser Liebe
<lb/>und mit welchem Eifer die Philosophie der Alten und also auch
<lb/>ihre Rechtsphilosophie in Holland getrieben wird.

<lb/>Ohne im mindesten das hohe Verdienst zu schmälern,
<lb/>das die Neueren, vorzüglich die Deutschen, sich um die
<lb/>Rechtsphilosophie erworben haben, so bleibt doch die Ent- 
<lb/>wickelung des Rechtsbegriffes bei den Alten eine wichtige
<lb/>Unternehmung, da sie uns geschichtlich den Weg zeigt,
<lb/>wie man bei der Entwickelung der Menschheit auch in Hin- 
<lb/>sicht dieser Begriffe allmählig fortgeschritten ist. Haben
<lb/>die Neueren synthetische Systeme aufgebaut, so haben die
<lb/>Alten analytische Begriffe entwickelt, und dieser Weg, den
<lb/>sie betraten, verlieh ihrem Geiste vielleicht noch mehr Un- 
<lb/>befangenheit und eine grössere Unabhängigkeit, als man bei
<lb/>vielen Neueren oft antrifft. Doch zur Sache.

<lb/>Die so wichtige fleifsige Arbeit des Hrn. Veder wurde
<lb/>von dem Verfasser zur Erlangung der Doctorwürde in den bei- 
<lb/>den Facultäten der Interatur und der Rechte geschrieben.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>S4
</p>
            <p>

               <lb/>Neue holländische, Schriften \
</p>
            <p>

               <lb/>Nachher wurde sie öffentlich herausgegeben, worüber
<lb/>wir uns freuen, da sie also einem gröfseren Publicum zu- 
<lb/>gänglich geworden ist.

<lb/>Dem Verfasser hemmt das Verdienst zu, die alte Phi- 
<lb/>losophie nicht blos aus neueren Compendien, sondern vor- 
<lb/>züglich auch aus den Quellen selbst zu hennen und darzu- 
<lb/>stellen. Nicht als ob er die Arbeit der Neueren verschmä- 
<lb/>het hätte; im Gegentheil die Schriften von Tennemann*
<lb/>Henrici, Welcher und Anderer hat er benutzt, um so mehr
<lb/>als er dadurch desto sicherer auf die Quellen zurückge- 
<lb/>führt wurde, aus welchen er heine Stelle citirt, ohne sie
<lb/>offenbar aus eigener Anschauung und Untersuchung zu kennen.
<lb/>Wenn dem Verfasser in einer Kritik der Gott. Anz., Junius
<lb/>»636, der ungerechte Vorwurf gemacht wird, dafs er hinter
<lb/>den Forderungen neuerer Zeit weit zurück geblieben ist,
<lb/>SO vergisst man, dafs die Literargeschichte keineswegs den
<lb/>allein wahren Maafsstab der Kritik bildet, und dafs eine Schrift
<lb/>höchst verdienstlich seyn kann, die das ßesultat eigener An- 
<lb/>schauung und eigener Untersuchung umfafst.

<lb/>Ganz richtig ist die Ansicht, 8. 6, dafs der Rechtsbe- 
<lb/>griff, so wie er sich entwickelt hat, nicht erst in den
<lb/>Schulen der Philosophen, sondern schon in der Geschichte
<lb/>der Menschheit zu finden ist. So hat der Verfasser in
<lb/>in Seiner ersten Abtheilung, 8. 9 — 64, de antiquissima
<lb/>juris notione, die erste geschichtliche Entwickelung des
<lb/>Rechts unter den Völkern erforscht, um nachher in der
<lb/>zweiten Abtheilung, de justi notione in scholis veterum Phi- 
<lb/>losophorum , den Rechtsbegriff in den Schulen der alten Phi- 
<lb/>losophen zu verfolgen.

<lb/>Wichtig ist hier vorzüglich des Verf. Meinung über das
<lb/>Verhältnifs zwischen dem Physischen und dem Moralischen bei
<lb/>der ersten Entwickelung des Rechtsbegriffes. Ohne Zweifel
<lb/>wird hier ein gewisser Einflufs den physischen Kräften zuge- 
<lb/>schrieben werden dürfen. Wenn auch die physische Kraft das
<lb/>Recht nicht erzeugt hat, so hat sie doch Anleitung zur Aner-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0059.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Rechtsphilophie der Alten.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>kennung des Rechts gegeben. Wenn Viele dasselbe Land für ihr©
<lb/>Heerde, dieselben Speisen oder Flüchte zum Unterhalt verlas»
<lb/>gen, entsteht nothwendig Streit, und der Stärkste oder der Ge«
<lb/>wandteste wird siegen. Aber die Schwächeren vereinigen sich,
<lb/>nur der Zustand gleicher Kräfte macht das Zusammenlehen
<lb/>der Menschen möglich, und dieser Zustand hat dem morali»
<lb/>sehen Rechtsbegriffe den Sieg verschafft über die physisch©
<lb/>Kraft. Wir wollen mit dem Verf. nicht darüber streiten,
<lb/>ob da« moralische als ein dem Menschen einwohnendes, von
<lb/>Gott verliehenes Prineip nicht mehr selbstständig hätte kön*
<lb/>nen hervorgehoben werden; der Verfasser sucht ja hier
<lb/>historisch nachzuweisen, wie der Rechtsbegriff sich ent»
<lb/>wickelt hat, nicht philosophisch, wie er begründet wer- 
<lb/>den soll. Welchen Einfiufs die Religion auf die Entwi- 
<lb/>ckelung des Rechtsbegriffes hat, ist, 8. 22 u. ff., weiter
<lb/>ausgeführt, so wie auch der Einfiufs den die Gesetzgebung
<lb/>darauf hatte, 8.35 u, ff., betrachtet wird; und später folgt
<lb/>die Entwickelung der Wirkung, welche durch die zuneh- 
<lb/>mende Volksbildung auf den RechtsbegrifE hervorgebracht
<lb/>wird. Wir gehen jedoch gleich zur zweiten Abtheilung
<lb/>über, die den Hauptpunct der Untersuchung urafafst.

<lb/>Was sieb die ältesten Weisen Griechenlands vom Rechte
<lb/>gedacht haben, wird zuerst untersucht, worauf die Meinungen
<lb/>der Ionischen Schule, der Pythagoreer, Eleatiker, des Heraclit,
<lb/>Democrit, etc. folgen. Wie begreiflich, kommen die Reden der
<lb/>Sophisten hiebei am meisten in Betracht. »Sophistis si sa- 
<lb/>niores notiones morales non debentur ipsis, debentur eerte in- 
<lb/>geniorum ad eas constituendas praeparatio atque exercitatio.
<lb/>S. 93. Ihr Scepticismus regte Andere, vorzüglich den So- 
<lb/>crates, an, um zur richtigen Feststellung der Begriffe zu
<lb/>gelangen. Ueber Socrates Verdienst um die Rechtsphilosophie
<lb/>denkt der Verf., S. »4* u.ff., nicht besonders günstig. So
<lb/>wie wir den Socrates aus dem Xenophon kennen, w«?
<lb/>sein Zweck mehr, das bestehende Recht zu befestigen, als
<lb/>den Rechtsbegriff selbst zu erforschen, doch seine Lehre
<lb/>veranlafste den Plato, Aristoteles und so viele Andere zu sol-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0060.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Neue holländische Schrißen.
</p>
            <p>

               <lb/>eben Erforschungen, und man weifs, wie viel man in dieser
<lb/>Hinsicht ihm verpflichtet ist. Wenn also nicht unmittelbar,
<lb/>doch ohne Zweifel mittelbar hat Socrates den grössten Ein- 
<lb/>fluss gehabt auf die Entwickelung des Rechtsbegriffes in den
<lb/>Schulen der Philosophen, und in dieser Hinsicht ist vielleicht
<lb/>das Verdienst des Socrates vom Verf. nicht genug geschätzt
<lb/>worden. Nach unserer Ansicht fängt hier die philosophische
<lb/>Ausbildung des Rechtsbegriffes eigentlich erst an, und
<lb/>war das Vorhergegangene nur blofse Vorbereitung dazu. Des- 
<lb/>halb scheint uns auch die nicht vorteilhafte Beurteilung die- 
<lb/>ser Abhandlung, welche in den Gott. Anz. a. a. O. einge- 
<lb/>ruckt ist, weniger gerecht zu seyn, da sie sich blofs auf
<lb/>die ältesten Zeiten bezieht, und bei Socrates auf hört, wo der
<lb/>eigentliche Gegenstand der Untersuchung anfängt. Auch scheint
<lb/>mir der Rec. den Zweck des Verfassers nicht ganz gut aufge-
<lb/>fafst zu haben, da dieser nicht eine Geschichte des Rechts bei
<lb/>den Alten sich vorstellte, sondern eine geschichtliche Untersu- 
<lb/>chung der Art und Weise, wie der Rechtsbegriff sich in den
<lb/>Schulen der alten Philosophen ausgebildet bat.

<lb/>Doch vorzüglich fordert unsere Aufmerksamkeit, was
<lb/>in der ersten Abtheilung, 8. &gt;u. ff., von Plato, seiner
<lb/>Rehre und 8chule ausführlich entwickelt wird. Plato’s Lehre
<lb/>von den Ideen führte von selbst zu einer Untersuchung des
<lb/>Rechtsbegriffes, und es wird jetzt nicht mehr bezweifelt, dafs
<lb/>der eigentliche Gegenstand der Untersuchung in den Büchern
<lb/>de Republiea nicht so wohl der Staat ist als der Rechsbe-
<lb/>griff. Um zu erforschen, was eigentlich das Rechte, reo
<lb/>(iixciiov ist, bildet sich Socrates bei Plato den Staat, sowie
<lb/>dieser in dem berühmten Werke nepl tjj's noXireiag vor- 
<lb/>gestellt ist.

<lb/>Höchst wichtig ist auch, was weiter, 8. 242 u. ff. über
<lb/>die Aristotelischen Rechtsbegriffe vorkommt, wo mit guten
<lb/>Gründen, wie wir meinen, die Erklärung verworfen wird,
<lb/>welche der verstorbene v. Droste-Hülshoff in seiner Diss. de
<lb/>Aristotelis justitia universali et particulari, etc., Bonn 1826,
<lb/>versucht hat. Scharfsinnig sind die Worte, mit welchen der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0061.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Rechtsphilosophie der Allen. 67

<lb/>Verf. die Aristotelischen Grundsätze zu erklären gesucht hat.—
<lb/>Die Lehre vom Epicur, bei dem Verf. vielleicht überschätzt,
<lb/>wird weiter angedeutet und mit Untersuchungen über die
<lb/>Lehre der Stoiker, Skeptiker und Academiher das Ganze be- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Als Inauguralschrift eines Studirenden wird ohne Zwei- 
<lb/>fel diese Arbeit durch wenige dergleichen erreicht werden
<lb/>können. Als Arbeit eines selbstständigen Gelehrten wird sie
<lb/>auch gerechte Anerkennung finden. Und doch mufs man ge- 
<lb/>stehen, dafs der Titel des Buches mehr zusagt, als es ent- 
<lb/>hält. Von Römern kommt sogar nichts vor, oder es fehlt
<lb/>darin alle Entwickelung. Es ist also eine Philosophia Juris
<lb/>apud Graecos, nicht apud Veteres im Allgemeinen geliefert wor- 
<lb/>den. Diese Bemerkung benimmt nichts am Werthe von dem,
<lb/>was geliefert worden ist. — Hat der Verf. mit einer ihn ehren- 
<lb/>den Bescheidenheit, 8. 188 Note, es bedauert, dafs zur Zeit, um
<lb/>welche er seine Abhandlung schrieb, der rühmlicbst bekannte
<lb/>Prof. vanHeusde in Utrecht seine Untersuchungen über den
<lb/>Rechtsbegriff in der Platonischen Philosophie noch nicht her- 
<lb/>ausgegeben hatte, so freuen wir un&amp;, zur Anzeige der beiden
<lb/>hieber gehörigen Schriften jetzt übergehen zu können.

<lb/>In De Socratische School u.s. w. bezweckte der
<lb/>Verf. eine Übersicht zu geben von dem Umfang der Wis- 
<lb/>senschaften (der Encyclopädie), wie Socrates und Plato sich
<lb/>diesen vorstellten. Natürlich bekommen die Rechts- und
<lb/>Staatswissenschaften also auch ihre eigene Stelle. Wie der
<lb/>Verf. sich über die theologischen Wissenschaften erklärte,
<lb/>ist in Deutschland aus den theologischen Studien und
<lb/>Kritiken von Ullmann schon bekannt. Wir haben daher
<lb/>nur zu zeigen, wie die Rechts- und Staatswissenschaften hier
<lb/>im Geiste der Socratischen Encyclopädie aufgefafst sind.

<lb/>Das suum cuique tribuere der Römer war auch schon
<lb/>beim Socrates das Princip des Rechts S. 68 u. ff., und auf
<lb/>eine vortheilhafte Weise wird S. 76 u. ff. die herrliche phi- 
<lb/>losophische Fabel von Protagoras angewendet, um zu zei-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0062.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Neue holländische Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>gen, wie der Rechtsbegriff sich beim Menschen und im
<lb/>Staate aus dem von Gott erhaltenen, dem Menschen ein- 
<lb/>wohnenden Geiste und Sinne für Recht und Gerechtigkeit
<lb/>entwickelt hat. Die adUcti; und in der Fabel sind die
<lb/>Quellen der Naturgesetze, der Leges naturae, die das Recht
<lb/>von seiner Innern Kraft aus bestimmen, S. 98 ff. Die Ge- 
<lb/>setze sind es, die den Begriff der Freiheit feststellen, da
<lb/>Freiheit nur bei denen ist, die den Gesetzen gehorchen,
<lb/>8. 100, und so ist die Politik nichts als Rechtswissenschaft,
<lb/>auf den Staat und dessen Verhältnisse angewendet, 8. i3s.
<lb/>Wahrhaft, wenn diese die Begriffe sind, welche die Socrali-
<lb/>sche Philosophie über Recht, Gesetze, Freiheit und Poli- 
<lb/>tik verkündigte, so ist es höchst wichtig, dafs unsere studirende
<lb/>Jugend schon früh damit bekannt gemacht wird, auf dafs
<lb/>dieselbe, also in ihren Seelen aufgenommen, später kräftig
<lb/>mitwirken können zur Aufrechthaltung der Grundlagen der
<lb/>gesellschaftlichen Ordnung, zumal in den wichtigen Zeiten, in
<lb/>welchen wir leben. Und so gewifs ist noch vieles da, was
<lb/>wir von den Alten lernen , was wir nützlich anwenden
<lb/>können, und was oft freilich mehr zum Herzen spricht, als
<lb/>die kalten hochherzigen Mahnungen vieler unserer heutigen
<lb/>modernen Politiker. Wie fruchtbar doch ist der Begriff,
<lb/>dafs Jeder das S einige thun soll. Es ist nicht ein
<lb/>blofs verneinender Begriff, so wie ihn die neueren Philosophen
<lb/>SO oft ausschliefslich vorgetragen haben; gerecht und gut
<lb/>handeln ist das was erfordert wird. Auf Gesetzen beruht
<lb/>das Recht, wie auch der Staat, auf Gesetzen, vom Rechts- 
<lb/>begriffe selbst hergeleitet. So ist die Freiheit am innigsten
<lb/>mit dem Betrachten der Gesetze verbunden. So sind Recht,
<lb/>Gesetze, Freiheit, Politik eins. Vortreffliche Resultate! zu
<lb/>welchen die Alten es schon gebracht haben, wieviel diese auch
<lb/>in der Rechtswissenschaft Andern zu thun überlassen haben.

<lb/>Schon vor mehreren Jahren hatte Hr. van Heusde
<lb/>die Herausgabe seiner Initia Philosophiae Platonicae unter- 
<lb/>nommen. Nachdem also die Philosophia Pulchri in einem
<lb/>ersten Hefte vorgetragen war, hat die Philosophia Feri in
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0063.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Rechtsphilosophie der Alten. 69

<lb/>einem »weiten Bande zu ausführlicher Entwickelung Anlei#
<lb/>tung gegeben, weswegen auch dieser Band in drei Hefte ver- 
<lb/>theilt worden ist; der dritte Band, den wir anhiindigen, um-
<lb/>fafst noch die Philosophia Justi, mit der wir uns jetzt be- 
<lb/>schäftigen werden; noch zum Schlufs eine Erklärung der
<lb/>Platonis de rebus divinis Effala; wir werden doch blos das,
<lb/>was auf das Recht Beziehung hat, herausheben.

<lb/>Hier bei der Entwickelung der Philosophia Justi wird
<lb/>derselbe Gang in der Untersuchung bemerkt, den wir aus
<lb/>der Socratischen Schule schon bezeichneten. Die Liebe
<lb/>zur Tugend wird hier, 8. 16 ff., als das Princip vorgetra- 
<lb/>gen, was zum Guten und Gerechten leitet. Die Vernunft
<lb/>soll des Menschen Begierden und Neigungen beherrschen,
<lb/>8. 19 ff. Vortrefflich wird weiter gezeigt, wie es Plato’s
<lb/>Hauptzweck war, in den Büchern vom Staate das Wesen
<lb/>des Rechts in allen Verhältnissen des Lebens zu begründen.
<lb/>Socrates findet den Rechtsbegriff darin, dafs Jeder dasSei-
<lb/>nige thue, und so nennt er die Gerechtigkeit die höchste
<lb/>Tugend im Staate, 8. 104. So wird eine vollkommne Über- 
<lb/>einstimmung mit des Menschen innerm Wesen und seinen
<lb/>äufseren Handlungen den wahrhaft Gerechten auszeichnen,
<lb/>8. 112. Da weiter der Staat aus Menschen besteht, so soll,
<lb/>was vom Menschen gesagt ist, auch vom Staate gelten, und
<lb/>so ist keine Politik ohne Gerechtigkeit denkbar! S. 118.
<lb/>Auf diese Weise läfst es sich auch ganz erklären, wie die
<lb/>Richtung der Untersuchungen in Plato s Büchern vom Staate
<lb/>vielmehr eine ethische oder moralische, als eine politische
<lb/>ist, da die Politik ganz aus der Moral abstammt, 8. 122 ff.
<lb/>In den verschiedenen Staats-und Regierungsformen, wel- 
<lb/>che weiter erklärt werden, ist es auch immer der Rechts- 
<lb/>begriff, der den Grund und die Regel zur Beurtheilung
<lb/>angiebt. Glückliche Verbindung von Recht, Staat und Po- 
<lb/>litik ist es, worauf alles hin weist.

<lb/>Eine Rechtsphilosophie auf solchen Grundlagen aufge-
<lb/>baut, wird auch ohne Zweifel in den heutigen Tagen nützen
<lb/>können. Dafs man in der Rechtswissenschaft den Neueren
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0064.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>6o
</p>
            <p>

               <lb/>Neue holländische Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>viele Fortschritte zu danken hat, gesteht Hr. von H e u s d e
<lb/>offen, z. B. wie er Seite i56. offen sagt: „Quod antiquam,
<lb/>illam philosophiam commendamus non ita accipiendam, quasi
<lb/>retrogredi velimus, missisque, quae adsunt nobis, veteribus de- 
<lb/>fuerunt, doctrinae sapientiaeque adminiculis, iter nostrum iisdem,
<lb/>quibus veteres, terminis definire jubeamusDer Geist der
<lb/>Rechtsphilosophie, die Entwickelung des Rechtsbegriffes, so
<lb/>wie sie bei den alten Philosophen verkommt, sind es also
<lb/>vorzüglich, die man jetzt beibehalten, aus welchen man
<lb/>Nutzen ziehen soll.

<lb/>Wenn jemand sich wundert, dafs wir in einer der
<lb/>Rechtswissenschaft gewidmeten Zeitschrift, auf Schriften
<lb/>hinweisen, die beinahe ausschliefslich sich auf das Sittliche
<lb/>beziehen, und den Rechtsbegriff, so wie er von den Neuern
<lb/>oft aufgestellt worden ist, weit überschreiten, so soll er sich
<lb/>über die engeren Begriffe und die beschränktere Denkungs- 
<lb/>art erbeben, und dabei sich überzeugen, dafs der Zusam- 
<lb/>menhang des sittlich Guten mit dem Gerechten immer enge
<lb/>und unerschütterlich bleiben wird, und so wird es einleuch-
<lb/>teu, wie wichtig die Anerkennung ist, dafs die Rechtswis- 
<lb/>senschaft auf sittlich moralichen Grundsätzen beruhe.

<lb/>Diese Art, die griechische Philosophie zur Erklärung der
<lb/>Begriffe von Recht und Staat anzuwenden, ist noch vorzüg- 
<lb/>lich zu erkennen in einer Preisaufgabe der Utrecbter Uni- 
<lb/>versität vom Jahre i835. Sie lautete: „Ex antiquae Politicae
<lb/>principiis, atque ex ipsa civitatum antiquarum historia, effa- 
<lb/>tum explicetur veterum, quod apud Ciceronem est fpro Clu- 
<lb/>entio c. 53. Legum omnes servi sumus, ut liberi esse possi- 
<lb/>musu, welcher Frage man auch die beiden andern oben ge- 
<lb/>nannten Schriften verdankt, welche ebenfalls eine Beantwor- 
<lb/>tung jener Frage enthalten. Es war in den vorigen Schriften
<lb/>die Entwickelung des Rechtsbegriffes der Hauptzweck; hier
<lb/>sind Staatsgesetz und persönliche Freiheit der Alten die
<lb/>Hauptgegenstände der Untersuchung. Dafs beide Schriften
<lb/>aus der Heusdenschen Schule herrühren, wird nach deck schon
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Rechtsphilosophie der Alten. 61

<lb/>Mitgetheilten, eine genauere Beachtung des Inhalts genügend,
<lb/>wie wir glauben, erweisen.

<lb/>Herr Hüllemann, der den Preis erhalten hat, gibt
<lb/>erst in einer Einleitung einige kurze Erörterungen über den
<lb/>Ursprung und das Wesen der alten Staaten, woraus das Ei-
<lb/>genthümliche der Politik bei den Alten erklärt wird. Das enge
<lb/>Band, welches die Bürger eines Staates umschlungen hielt,
<lb/>wird also als demWesen der Staaten selber eigen vorgestellt.
<lb/>Im ersten Abschnitte findet man die Entwicklung vom Begriffe
<lb/>und Wesen der Gesetze und der Freiheit. Beim Begriffe
<lb/>vom Gesetze wird vorzüglich auf die Leges naturae hinge- 
<lb/>wiesen, die besonders Cicero so vortrefflich beschrieb. S.
<lb/>20. ff. Diesen sollen die Gesetze in den Staaten nachge- 
<lb/>bildet werden, 8. 28. ff. So waren die Gesetze, geschrie- 
<lb/>bene oder ungeschriebene, auf die Sitten gegründet, mit der
<lb/>Erziehung der Jugend am innigsten verbunden. 8. 36. ff.
<lb/>Welches die Kraft des Gesetzes war, hat am besten Pindar
<lb/>ausgedrückt durch sein berühmtes

<lb/>Nopos TfdvTcav SvotTcäv tc Jtal aSavaxcov.

<lb/>S. 46. ff. Die Freiheit des Menschen, die innere also, be- 
<lb/>steht vorzüglich in dem Beherrschen seiner selbst. 8. 55 ff.,
<lb/>und so ist im Staate die Freiheit nur da, wo sie an Gesetze
<lb/>gebunden ist, 8. 66. ff. — Im zweiten Abschnitte kommt
<lb/>eine Untersuchung vorüber die Art und Weise, wie die Frei- 
<lb/>heit in den Staaten sich befestigt und vertheidigt. Im Men- 
<lb/>schen ist die Freiheit sicher, wenn sie auf der Sittlichkeit
<lb/>beruht. 8. 73. ff. Im Staate, wenn durch gute Erziehung
<lb/>der Jugend die Bürger für die Sittlichkeit gebildet sind. 8.
<lb/>88. ff. Dein Bürger ist die Freiheit gesichert, wenn die
<lb/>Gesetze herrschen, auf welchen die Gleichheit beruhet. -8.
<lb/>96. ff. Dieses bestätigen die spartanischen, 8. »09, die athe-
<lb/>niensischen, 8. 114, die romishen Gesetze, 8. 119. der be- 
<lb/>sten Zeit. So war die Tyrannei der Untergang des Staates,
<lb/>da sie die Gesetze und die darauf beruhende Gleichheit auf- 
<lb/>hob. Sonach war in dem Staate der Bürger Freiheit ver-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0066.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>6s
</p>
            <p>

               <lb/>Neue holländische Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>loren, 8. 128. ft., was auch wieder durch die Geschichte
<lb/>der alten Staaten sich bestätigt. 8. 187. ff.

<lb/>Dafs Herr De Geer in seiner Schrift den Gegenstand
<lb/>aus den Grundsätzen der alten Politik erörterte und nicht
<lb/>besonders auch aus der alten Staatengeschichte erklärte, wie
<lb/>es die ausgesetzte Frage erforderte, war der Hauptgrund,
<lb/>warum der Preis seinem Mitbewerber, Hrn. Hüllemann,
<lb/>zugewiesen wurde. Die Abhandlung ist in zwei Haupttbeile
<lb/>unterschieden, deren erster den Begriff der Gesetze entwik-
<lb/>kelt, während der andere sich mit der Entwicklung des Frei- 
<lb/>heitsbegriffes beschäftigt. Zuerst ist der innere Zusammen- 
<lb/>hang von Sittenlehre und Politik bei den Alten nachgewiesen
<lb/>8. 7. ff., und vorzüglich aus dem Satz erklärt, dafs der Staat
<lb/>durch dieselben Tugenden blüht, die dem Einzelnen zur
<lb/>Zierde gereichen. Die alten Staaten, 8. 14. ff, waren eng
<lb/>verbundene Gesellschaften, xotvcavtou, die vorzüglich auf
<lb/>die Sitten gegründet waren, 8. 28. ff., und so waren das
<lb/>Recht und die Sittlichkeit (dtxrj xai aid&amp;q) die festesten
<lb/>Grundlagen der Staaten, 8. 32. ff. — Darauf folgt eine Un- 
<lb/>tersuchung, worin die Quellen, das Wesen, die Kraft der
<lb/>Gesetze aus den Grundsätzen der Alten ermittelt werden,
<lb/>8. 4a. ff. Natürliche Gesetze, als Quellen aller übrigen,
<lb/>erkannten die Alten; woher auch der innere Zusammenhang
<lb/>von Sitten und Gesetze, 8. 6a. ff., sich recht gut erklä- 
<lb/>ren läfst; daher auch das grofse Ansehen und die Würde
<lb/>der Gesetze, 8. 72. ff. Dann erst war der Staat glücklich,
<lb/>wenn das ganze Volk mit freiem Willen den Gesetzen ge- 
<lb/>horchte, S. 81. Was Freiheit ist, und wie diese, gerade da- 
<lb/>durch, dafs sie den Gesetzen unterworfen ist, von Sclaverei
<lb/>und Ungebundenheil verschieden ist, wird weiter 8. 87. ff.
<lb/>aus den Schriften der Alten selber gezeigt. So wurde auch
<lb/>das Wesen der sittlichen Freiheit aus der menschlichen Na- 
<lb/>tur selbst erklärt, 8. n3. ff., und gezeigt, 8. 122. ff., wie
<lb/>durch Erziehung der Jugend vorzüglich die alten Philoso- 
<lb/>phen und Gesetzgeber die Menschen zur sittlichen Freiheit
<lb/>haben vorbereiten wollen. Nachdem also noch weiter die Be-
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Blicke auf die neuesten Schriften über Römisches Recht in Frankreich</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Hrn. Hofrath Warnkönig in Freiburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Rechtsphilosophie der Alten. 63


<lb/>festigung auch der bürgerlichen Freiheit bei den Alten als
<lb/>Hauptzweck der Gesetzgebung nachgewiesen war, 8. i32. ff.,
<lb/>wird zum Beschluss der Ausspruch von Cicero: Servi om-
<lb/>nes Legum sumus, ut liberi, esse possumus, wovon die Erklä- 
<lb/>rung verlangt war, 8. 142. ff., noch kurz aus den schon
<lb/>vorher entwickelten Grundsätzen näher beleuchtet.

<lb/>Wie begnügen uns, also in wenigen Zügen, die Rich- 
<lb/>tung anzudeuten, welche in Holland dem Studium der
<lb/>alten Rechtsphilosophie gegeben wird. Gerne überlassen
<lb/>wir es Andern, mehr das Einzelne hervor zu heben, wel- 
<lb/>chen glücklichen Einflufs ein solches Studium der Alten ha- 
<lb/>ben kann, auf die Gelehrsamkeit im Allgemeinen, auf das
<lb/>Rechtsstudium insbesondere, und dann noch vorzüglich dazu
<lb/>auf das praktische Volks- und Staatsleben, in unsere und in
<lb/>kommenden Zeiten. Auch solche Schriften zeigen von dem
<lb/>bleibenden hohen Interesse, mit welchen die classischen
<lb/>Studien des Alterthums noch immer in Holland betrieben
<lb/>werden. Wir endigen, womit wir anfingen, es bleibt noch
<lb/>immer sehr viel von den Alten zu lernen.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Blicke auf die neuesten Schriften über Rö- 
<lb/>misches Recht in Frankreich.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Hofrath Warnkönig in Freiburg.
</p>
            <p>

               <lb/>W ir begrüfsen mit Freude jeden wissenschaftlichen Fort- 
<lb/>schritt unserer geistreichen Nachbarn der Franzosen. Un- 
<lb/>sere oft ausgesprochenen Wünsche, die französischen Ju- 
<lb/>risten mochten ihre literarische Thätigkeit mehr, als jüngst
<lb/>geschah, dem römischen Rechte zuwenden, gehen theilwetse
<lb/>in Erfüllung, wefshalb wir nicht zögern wollen, die Auf-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0068.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die ueuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>merksamkeit unserer deutschen Leser auf einige uns bekannt
<lb/>gewordene Werke aus diesem Fache zu lenken.

<lb/>Wir haben vor un&lt;s liegen drei Bände, die Quellenaus- 
<lb/>gaben des römischen Rechts enthalten, nämlich:

<lb/>Zwei Bände herausgegeben von Blondeau unter fol- 
<lb/>gendem Titel:

<lb/>Institutes de Vempereur Juslinien traduites enfrancais avec
<lb/>le texte en regard, suivies d’un choix de textes juridiques re-
<lb/>latifs ä Vhistoire externe du droit romain, et au droit prive
<lb/>antejustinien. Paris chex Vidocq libraire editeur. i838.

<lb/>Der erste Band hat 464, der zweite 470 Seiten.

<lb/>Der Zweck und die Veranlassung der vorliegenden Quel- 
<lb/>lensammlung ist hier in keiner Vorrede näher bezeichnet.
<lb/>Nur ein kurzes Avertissement im ersten Bande läfst sie er-
<lb/>rathen.

<lb/>Im Jahr 1822 hatte Blondeau im Verein mit seinen
<lb/>Collegen Ducaurroy zur Beförderung des Studiums der
<lb/>Texte des römischen Rechts in zwei kleinen Bändchen un- 
<lb/>ter dem Titel: juris civilis Eccloga, die für den Studieren- 
<lb/>den allernöthigsten Quellen des römischen Rechts her-
<lb/>rausgegeben, nämlich Gajus, Ulpian und Paulus, dann
<lb/>den Text der Institutionen Justinians. Die erste, ja eine
<lb/>zweite Ausgabe vergriffen sich schnell, und Ducaurroy
<lb/>gab dann allein eine dritte und eine vierte. Blondeau
<lb/>hatte bereits vor zehn Jahren eine vollständigere Sammlung*
<lb/>dieser Art veranstalten wollen, auch den Druck derselben
<lb/>beginnen lassen. Aber erst jetzt führt er den früheren Plan
<lb/>aus, nachdem er seine seit 1829 angefangene Chrestomathie
<lb/>ou Choix de textes pour un cours elementaire du droit prive
<lb/>des romains, precede d’une introduction ä VEtude de droit,
<lb/>vollendet hatte.

<lb/>Die Sammlung enthält im ersten Bande den Text der
<lb/>Institutionen nach der Cujasischen Recension, verglichen
<lb/>mit der Ausgabe von Beck und Schräder. Es wäre
<lb/>zu wünschen gewesen, die kleinere Ausgabe des Schrade-
<lb/>riscben Textes, die wahrscheinlich Blondeau i83y noch
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>unbekannt gewesen, wäre wieder gegeben worden. Die
<lb/>Uebersetzung ist keine steife wörtliche Uebertragung, son- 
<lb/>dern eine freie, im Geiste der französischen Sprache ver- 
<lb/>suchte, die dem Studirenden also ganz verständlich seyn
<lb/>mufs.

<lb/>Vielleicht wäre eine noch grössere Freiheit wünschens-
<lb/>werth gewesen, denn z. B. die testamenti factio 8. 149 wie- 
<lb/>dergegeben als faction de testament wird gewiss jedem fran- 
<lb/>zösischen Ohr räthselhaft klingen; die lateinischen Kunst- 
<lb/>worte sind leichter zu fassen als solch’ eine Nachbildung
<lb/>derselben: weshalb wir darüber unsere Beifall aussprachen,
<lb/>dafs z. B. im Titel de Actionibus die lateinischen Namen der
<lb/>Klagen gerade zu beibehalten sind. An einigen Orten ist
<lb/>sehr weise der übersetzte Kunstausdruck in einer beigefüg- 
<lb/>ten Note erklärt, wie z. B. 8. 3oi. das Judex litem suam
<lb/>fecit, übersetzt mit Un juge fait le proces sien!

<lb/>Der Abdruck des Textes ist in derselben Weise ver- 
<lb/>anstaltet, wie in der Eccloga, wo die von Justiilian gemach- 
<lb/>ten Stellen mit kleinerer Schrift gedruckt sind als die aus
<lb/>Gajus oder einem andern Juristen entnommenen. Aufser
<lb/>den Institutionen sind als I. Appendix noch die Nov. 118
<lb/>und 127 abgedruckt: ungern vermisst man die nicht minder
<lb/>wichtige Nov. n5. Ein zweiter Appendix enthält eine kurze
<lb/>Chronologie der Geschichte des römischen ßechts nach den
<lb/>Hugoisehen Perioden, ein dritter ein alphabetisches Ver-
<lb/>zeichnifs der Gesetze und Senatusconsulta mit Angabe ih- 
<lb/>res Datums, ein vierter ein chronologisches Verzeichniss der
<lb/>berühmten römischen Juristen, ein fünfter Anhang endlich
<lb/>die destinees du droit romain tant en Orient qiCen Occident,
<lb/>mit nochmaliger sehr gedrängter Uebersicht der früheren
<lb/>Geschichte des Komischen Rechts.

<lb/>Der zweite Band besteht aus zwei Theilen: im ersten
<lb/>sind gegeben unter dem Titel: Documenta ad historiam juris
<lb/>romani externa pertinentia; siebenundzwanzig verschiedene
<lb/>Actenstücke, die mit Hauptquellen der äusseren Bechtsge-

<lb/>Krit. Zeitschr.f liechtst, u. Gesetzg. d. Jusi, XI. Bd. \.H. 5
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>*6
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>schichte angesehen werden, wie Pomponius de Orgine juris,
<lb/>viele Constitutionen über die Abfassung des Codex Theodo- 
<lb/>sianus , die auf dessen Publication im Occident sich bezie- 
<lb/>henden von Lossius entdeckten gesta in Senatu, das Citir-
<lb/>gesetz und die denselben vorhergehenden Constitutionen
<lb/>Constantin’s; endlich die Vorreden Justinians zu seinen
<lb/>Rechtsbüchern, dann Orationis Imp. Claudii fragmentum de
<lb/>civitate Galliis danda. — Die Pars secunda enthält zuerst
<lb/>die Fragmente der 12 Tafeln der Lex Papia, der L. Gallia
<lb/>Cisalpina und der Tabula Heracleensis; die übrig gebliebenen
<lb/>Stellen des prätorischen so wie des ädiiiscben Edikts: end- 
<lb/>lich Gajus, Ulpian, Paulus, Pomponius Frag, de servitutibus,
<lb/>die fragm. Vat. die Consultatio und Collatio Leg. Mosaic.
<lb/>et Romani kurz alles was im ersten Bande des Bonner Cor- 
<lb/>pus Juris Antejustinianei enthalten ist, mit den Noten zu
<lb/>diesen Ausgaben.

<lb/>Obgleich nun deshalb der zweite Band gröfstentheils
<lb/>nur als Wiederabdruck der in Deutschland gegebenen Text-
<lb/>recensionen angesehen werden muf$, so darf man sich den- 
<lb/>noch darüber freuen, weil das Quellenstudium des Römi- 
<lb/>schen Rechts in Frankreich dadurch gefordert wird, und
<lb/>die Resultate der mehr als vierzigjährigen Bemühungen
<lb/>der deutschen Rechtsgelehrten, eine europäische Wichtig- 
<lb/>keit erhalten. Pflegte man doch im sechzehnten Jahrhun- 
<lb/>dert auch in Cöln die ante justinianischen Quellensammlun- 
<lb/>gen des grofsen Cujas nachzudrucken, als in Deutschland
<lb/>niemand war, der gleiches wie er damals leistete.

<lb/>Auch das Zugänglichmacben und Verbreiten der Quel- 
<lb/>len ist ein Verdienst, wozu wir unserm vieljährigen Freunde
<lb/>Blonde au von Herzen Glück wünschen.

<lb/>Das zweite Werk ist von Hm. Prof. Pellat in Paris,
<lb/>nämlich:

<lb/>Textes du droit romain sur la Dot, annotes par M. Pel- 
</p>
            <p>

               <lb/>li Auch das von Endlichen in Wien kürzlich aufgefuudenc
<lb/>Fragment der Inst. Ulpianus.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0071.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 67

<lb/>lat ä Vusage des Etudiens qui suivent le Cours des Pandectes,
<lb/>Paris Al. Gobelel. 1837, 1. P. 8. 264 Seiten(2).

<lb/>Der Herausgeber, Professor der Pandekten an der
<lb/>Recbtsschule zu Paris, fafst den ihm aufgetragenen Lehr- 
<lb/>zweig ganz anders auf, als dies in Deutschland zu gesche- 
<lb/>hen pflegt. Er behandelt jedes Jahr irgend eine Materie
<lb/>des Römischen Rechts mit der nöthigen Ausführlichkeit,
<lb/>um dem Zuhörer davon eine Detailkunde zu verschaffen*
<lb/>So z. B. das Dotalrecht, die Lehre von den Klagen, die
<lb/>vom Eigenthume u. s. w. Dabei befolgt er manchmal die
<lb/>exegetische, manchmal die dogmatische Lehrweise. Zum
<lb/>Behufs der zuerst genannten Lehre, die exegetisch erläu- 
<lb/>tert wurde (wie einst Cujas einzelne Lehren des Römischen
<lb/>Rechts zu erläutern pflegte) — gab Herr Prof. Pellat die
<lb/>vorliegende sehr sorgfältig und schön gedruckte Sammlung
<lb/>aller Stellen über die Dos aus Ulp. Fragmenten, aus dem
<lb/>westgothischen Gajus II. 9. §.2 — 4 und 8 Titel aus den
<lb/>Pandekten, 23 aus dem Codex.

<lb/>Die Anmerkungen sind fast stets Anführungen von Pa-
<lb/>ralellstellen aus allen Titeln der Pandekten, hie und da auch
<lb/>Angabe wichtiger Varianten. Stets sind auch die von Blume
<lb/>entdeckten Serien in den einzelnen Titeln der Pandekten
<lb/>nachgewiesen. Welchen Text der Verfasser zum Grunde
<lb/>gelegt hat, ist nicht angegeben, Auch sind keine Hand- 
<lb/>schriften (so leicht diefs in Paris gewesen wäre) verglichen.

<lb/>Die Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgabe
<lb/>der hier zusammengestellten Texte läfst sich nicht in Abrede
<lb/>stellen. Zu bedauern ist, dafs der Herausgeber uns alle er- 
<lb/>klärenden Noten (deren er gewifs viele in seinem Portefeuille
<lb/>hat) vorenthalten hat. —

<lb/>Gerne hätten wir mit dieser Anzeige die eines andern
<lb/>Werkes des Hrn. Prof. Pellat verbunden, nämlich seiner
<lb/>Principes generaux du droit de propriete, et de ses prtncipaux
<lb/>demembremens, von welchen schon 1887 bin Hr. Dr.Bonnier im


<lb/>(2) Im J. 1838 erschien von dieser Textsamnilung eine französi- 
<lb/>sche Uebersetzung.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>Augustbefte der Bevue des Hrn. Dr. Foelix p. 671-678 bereits
<lb/>eine günstige Ankündigung gemacht hat. Allein unsere so- 
<lb/>wohl in Colmar und Strafsburg als in Parts gemachten Nach- 
<lb/>fragen über das Buch wurden dahin beantwortet, dasselbe
<lb/>sey noch nicht erschienen. Es wird die erste ausführliche
<lb/>Bearbeitung eines specielien Gegenstandes aus dem Born.
<lb/>Rechte seyn, welcher das neuere Frankreich aufzuweisen
<lb/>hat. Wir sehen deshalb dem Erscheinen des Buches mit
<lb/>gespannter Erwartung entgegen.

<lb/>Mit den vorn Hrn. Prof. Pellat gehaltenen Pandecten"
<lb/>collegien soll eine neue Publication über die Klagen und
<lb/>das gerichtliche Verfahren bei den Bömern in Verbindung
<lb/>Stehen, die in der 4ten Lieferung der Encyclopedie catholique
<lb/>bereits im J. i836 erschien. Diese neue Encyclopädie sollte
<lb/>für franz. orthodoxe Katholiken den Zugang zu allen Fä- 
<lb/>chern des menschlichen Wissens bereiten, ohne sie der Gefahr
<lb/>in den Index libror, prohibitor, zu kommen auszusetzen, (es er- 
<lb/>schienen aber nur etwa 10 Hefte derselben). Die einzelnen
<lb/>Artikel machen auf Neuheit Anspruch: und so dann auch
<lb/>die von 8. 376—363 vollständige Darstellung der Actions en
<lb/>droit romain. Verfasser derselben ist der 1829 in Paris pro-
<lb/>movirte Dpctor jur. L. B. Bonjean, einer der ausgezeich- 
<lb/>netsten Repetitoren an der Rechtschule allda.

<lb/>Die Arbeit mufs eine gründliche und den behandelnde-
<lb/>Gegenstand im Ganzen erschöpfende genannt werden: ob
<lb/>gleich sie sehr gedrängt und auch deshalb sehr trocken ist.
<lb/>Ob die Collegienhefte des Hrn. Prof. Pellat die Grundla- 
<lb/>gen derselben bilden, sind wir nicht im Stande zu entschei- 
<lb/>den: die Werke der berühmteren Rechtshistoriker Deutsch- 
<lb/>lands, namentlich Zimmerns Rechtsgeschichte, der erste
<lb/>Bd. von Savigny’s Geschichte des Rom. Rechts im Mittelalter.
<lb/>Hefters Commentar zum vierten Buche des Gajus, vielleicht
<lb/>Holwegs erster Thl. eines Handbuches des Civilprocesses,
<lb/>gewifs aber Schräders Noten zum vierten Buche der Insti- 
<lb/>tutionen sind benutzt worden. Die ganze Abhandlung zer- 
<lb/>fällt in folgende Abtheilungen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>über Römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>Premier§ partie: deVOrganisation judiciaire, 1. Org
<lb/>judiciaire depuis la Fondation de Rome jusqu’ä Diocletien
<lb/>(p. 279—288). II. Org. judic. sous les Empereurs chretiens,
<lb/>p. 389—293. III. De la dclegation de Jurisdiction^ p. 293—298.

<lb/>Deuxieme partie: de la procedure devant les tribu-
<lb/>naux civils romains, sect. I de la procedure des actions de la
<lb/>loi (p. 295—3o6). Die Leg. Jet. werden zuerst im Allge- 
<lb/>meinen characterisirt, dann jede einzeln erklärt. Sect. 11
<lb/>Procedure formulaire (p. 307—338). Hier wird in folgender
<lb/>Ordnung dies Processualische System beschrieben. 1) Con-
<lb/>ception de la formule et des parties quila composent; 2) Mar- 
<lb/>che de la procedure a) in jure, b) in judicio; 3) Pro-
<lb/>cedur contre les contumaces; 4) des diverses perecutions d’in-
<lb/>stances; 5) Procedure sans judex. Sect. III. Procedure nouvelle
<lb/>depuis Diocletien p. 338 — 341 )*

<lb/>Troisi'eme partie des Diverses especes d’actions con-
<lb/>siderees chacune en particulier, d. h. Aufzählung und Erklä- 
<lb/>rung der wichtigsten Eintheflungen der Klagen, deren zehn
<lb/>aufgeführt werden.

<lb/>Jeder Satz des Verfassers ist auf Belegstellen gestützt,
<lb/>worauf in den zahlreichen Noten verwiesen wird. (Kommen- 
<lb/>tatoren werden nicht angeführt, auch alle Polemik vermie- 
<lb/>den: so dafs die reine Exposition als das ausschliefsliche Werk
<lb/>des Verf. erscheint, als die Frucht des kleinlichsten genausten
<lb/>Studiums der Quellen des vorjustineanischen und des justi-
<lb/>neanischen Rechts. — Ob das gänzliche Schweigen über
<lb/>vieles was in Deutschland über das Gerichtswesen und das
<lb/>gerichtliche Verfahren der Römer geschrieben wurde, ab- 
<lb/>sichtlich ist, um das Verdienst des Verfassers zu erhöhen,
<lb/>wagen wir nicht zu entscheiden: da Pariser Professoren hie
<lb/>und da genannt sind, so wäre vielleicht die Erwähnung der
<lb/>Deutschen für Frankreich nicht beschämend gewesen, ohne
<lb/>deren Schriften wohl kein französischer Jurist in diesem
<lb/>Zweige des Röm. Rechts irgend etwas würde verstanden
<lb/>haben. Wir 1 assen hier die Kritik der einzelnen Behaup- 
<lb/>ten desnge Verfassers bei Seite. Wir wenden uns in die-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Blicke auj die neuesten Schriften


<lb/>ser kurzen Übersicht zu der Angabe einiger verdienstlichen
<lb/>Abhandlungen des Hrn. Dr. Alban d’Hauthuille aus Mar&gt;
<lb/>seille, nämlich dessen Essai sur le droit d’Accroisement, tri-
<lb/>tut academique ojfert ä la Faculte de droit d’Acad. Marseille
<lb/>iS34. I Yol. 8. 216 8.

<lb/>Dessen Denoncialion d’annuel oeuvre in der Revue de Le- 
<lb/>gislation et de Jurisprudence von Wolowshi t. 5» p-35i. 354«
<lb/>t. 6. p. 4y u. 278. und

<lb/>dessen Etudes historique sur Vorigine et les progres du regnieux
<lb/>dotal chez les Romains in derselben Revue, t. 7. Lion 4 u. 5.
<lb/>(v. Febr. i838) p. 3o5— 325.

<lb/>In diesen drei Abhandlungen giebt derVerfasserBeweise
<lb/>eines gründlichen Quellenstudiums, einer genauen Bekannt- 
<lb/>schaft mit der römisch-rechtlichen Literatur Deutschlands,
<lb/>und eines richtigen historischen Sinnes. In den drei er- 
<lb/>sten giebt er nicht blos eine quellenmäfsige geschichtlich,
<lb/>dogmatische Darstellung der Grundsätze des Rom. Rechts,
<lb/>sondern zeigt auch, wie die französischen Praktiker zwischen
<lb/>dem löten Jahrhundert aus dem Code diese Grundsätze des
<lb/>Rom. Rechts aufgefafst und angewandt: so wie, welchen
<lb/>Einflufs ihre Ansichten und Theorien auf das neueste fran- 
<lb/>zösische Recht gehabt haben und noch haben. In der Ab- 
<lb/>handlung über das Anwachsungsrecht hat dem Verfasser die
<lb/>ausgezeichnete, zuerst in der Themis, t. 9 u. 10, gedruckte,
<lb/>dann besonders in Lüttich (i83o) vermehrt herausgekom-
<lb/>rnene Arbeit des Hrn. Prof. Holtius(;) zum Muster gedient.

<lb/>Als die neuesten Werke über römisches Recht in Frank- 
<lb/>reich nennen wir

<lb/>Programme d un cours du droit romain par M. Benech
<lb/>ä la Faculte de droit de Toulouse, 1 Bd, 8. Das Wer heben
<lb/>wird gerühmt in der Revue von Wolowshi t. 6. p. 407—4*9*
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Titel des Werkchens ist: Analyse historique du droit d’ae-
<lb/>croisement entre legataires d’apres le droit romain de Justi-
<lb/>nien et la plus pari des legislatione modernesde l’Europe. Liege
<lb/>1830. 88 8. 8. Dieser Abdruck ist in der neuen Ausgabe von
<lb/>Wenings Bd, 3. 51. 417 übersehen worden
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0075.tif"
             n="71"
             xml:id="zs1-2084752_11-1839_0075"/>
         <div xml:id="d5529e6867"
              ana="scope_-_71-74"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das neapolitanische Gesetz vom 21. Juli 1838 über das Duell</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Mitgetheilt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>über Römisches Recht in Frankreich. 71


<lb/>Dann eine in Bruxelles erschienene neue Ausgabe ei«
<lb/>nes berühmten deutschen Buches, nämlich von Thibaut,
<lb/>Theorie der logischen Auslegung der Gesetze.

<lb/>Die erste, veranstaltet von dem jetzigen Hrn. General-
<lb/>Advocaten v. Sandt in Colin und Hrn. Mailher de Chassat,
<lb/>Advocaten in Paris, erschien in Paris 1811, diente dem als
<lb/>Grundlage eines seit 1822 mehrmals aufgelegten Werkeben*
<lb/>nämlich der Traite de VInterpretation des lots, par M. Mailher
<lb/>de Chassat.

<lb/>Auf dem Titel der neuen Brüsseler Ausgabe ist neben
<lb/>Hrn. v. Sandt der Dr. Bittinghausen genannt.

<lb/>Ferner die ebenfalls in Brüssel herausgekommene, von
<lb/>einem Zuhörer des Referenten, Hrn. J. Beving gemachte
<lb/>französische Uebersetzung von Mackeldeys Lehrbuch des
<lb/>heutigen römischen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Das neapolitanische Gesetz v. 21. Jul. 1838
<lb/>über das Duell.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Mittermaieb.
</p>
            <p>

               <lb/>Oehr unerwartet wurde vor einigen Wochen in Neapel ein
<lb/>Gesetz über das Duell verbündet. Schon haben öffentliche
<lb/>Blätter die Härte dieses Gesetzes getadelt, welches nur durch
<lb/>den Abschreckungszweck diktirt wurde. Das Gesetz wird
<lb/>wie alle unverhältnissmässig harte Gesetze das Schicksal
<lb/>haben, dass es seinen Zweck nicht erreicht, und schon haben
<lb/>neuere Ereignisse in Neapel gezeigt dafs menschliche Klug- 
<lb/>heit, welche der Härte des Gesetzgebers spottet, auf Mittel
<lb/>sinnt, das Gesetz zu umgehen. Wir theilen unsern Lesern
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0076.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>Das neapolitanische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>72


<lb/>das Gesetz ganz auch nach den im Eingang ausgesprochenen
<lb/>Motiven mit. Es heisst: Die Duelle erzeugen nicht blos den
<lb/>Schaden, der aus Verwundungen oder Tödtungen entspringt,
<lb/>die im Duelle erfolgen, in welcher Hinsicht die genannten
<lb/>Verbrechen unter den gemeinen Strafgesetzen stehen würden;
<lb/>•was noch wichtiger ist, sie bringen einen noch grösseren
<lb/>Schaden hervor, der aus dem Irrthum entspringt, in welchem
<lb/>die Duellanten an die Stelle des Rechts die Gewalt setzen
<lb/>und im Angesicht der Gesetze und der öffentlichen Autori- 
<lb/>tät das Prinzip der Privatrache aufstellen, indem Jeder das
<lb/>Recht sich zu rächen und das Maafs der Rache bis zur Ge- 
<lb/>fährdung des eigenen Lebens, so wie des Lebens seines Geg- 
<lb/>ners treibt, so dafs dadurch jedes Mittel der Garantie und
<lb/>der öffentlichen Sicherheit zerstört und die Gelegenheit zu
<lb/>jeder Art von Lebensnachstellungen gegeben ist. Wir ver- 
<lb/>ordnen daher wie folgt: Art. 1) Die Herausforderung zum
<lb/>Duell, die persönlich an einen Andern, oder durch das Mit- 
<lb/>tel von Zwischenpersonen oder durch Sendung von Cartell
<lb/>oder sonst gemacht wird, zieht ohne Rücksicht ob sie ange- 
<lb/>nommen wird oder nicht als Strafe den dritten Grad des Ge- 
<lb/>fängnisses (*) die Interdiction von allen öffentlichen Aemtern
<lb/>und den Verlust der Pension für die Dauer des Gefängnisses
<lb/>und für weitere vier bis 5 Jahre nach sich. Auch derjenige
<lb/>welcher die Herausforderung angenommen hat, wird mit glei- 
<lb/>cher Strafe bestraft. Art. 2) Injurien, Drohungen, Schläge
<lb/>oderVerwundungen, die demjenigen zugefügt werden, welcher
<lb/>das Duell abgelehnt hat, werden ohne Rücksicht ob sie von
<lb/>dem Herausforderer oder von andern wegen Ablehnung der
<lb/>Herausforderung verübt worden, mit höherer Strafe, als
<lb/>die sonst diese Vergehungen treffen würde bestraft. Die
<lb/>Verurtheilung zur Relegation zieht die Interdiktion in Bezug
<lb/>auf das Vermögen während der Dauer der Relegation und den
<lb/>Verlust der Personen nach Art. 18. des Strafgesetzbuchs nach
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nach dem] geltenden Gesetzbuche von Neapel Art. 26 beträgt der
<lb/>dritte Grad des Gefängnisses 2 Jahre und ein Monat bis 5 Jahre.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>v. a». Julius über das Duell. 7®


<lb/>sich(a) Verwundungen oder Schläge welche innerhalb ^Ta- 
<lb/>gen den Tod des Verletzten nach sich ziehen, werden mit dem
<lb/>Tode bestraft. Art. 3) Wenn diejenigen welche ein Duell
<lb/>verabredet haben, die Waffen und den Ort wählten, und be- 
<lb/>reits auf dem Kampfplatze sich gegenüberstehen, so werden
<lb/>sie wenn auch der Kampf nicht Statt fand, mit der Strafe der
<lb/>Relegation, mit der Vermögensinterdiktion, und dem Verlust
<lb/>der Pensionen nach erstandener Strafe für ebenso viel Zeit
<lb/>bestraft, als die Relegation dauert. Wenn das Duell nicht
<lb/>freiwillig,sondern durch zufällige und unabhängig von dem
<lb/>Willen der Schuldigen eintretende Umstände unterbleibt so
<lb/>wird die Leibesstrafe der Rehlusion verbunden mit der des
<lb/>Verlustes der Pension erkannt. Art. 4) Kommt das Duell
<lb/>zu Stand so tritt wenn auch keine Verwundung oder Töd-
<lb/>tung erfolgt, Verlust der Pensionen und der Strafe des ersten
<lb/>Grades der Galeeren (s) gegen die Duellanten ein. Art. 5.
<lb/>Die im vorigen Artikel bestimmten Strafen treffen auch den- 
<lb/>jenigen, der im Duell verwundet wird und von seiner Seite
<lb/>dem Gegner keine Verwundung beigebracht hat. Den Ur- 
<lb/>heber einer Verletzung wenn keine Verstümmlung oder Läh- 
<lb/>mung erfolgt, trifft ausser dem Verlust der Pension, der
<lb/>erste oder zweite Grad (2 3 4) der Kettenstrafe. Im Falle eintre- 
<lb/>tender Verstümmlung oder Lähmung tritt der zweite Grad
<lb/>der Kettenstrafe ein. Wenn die Verletzung nach 40 Tagen
<lb/>von der Zeit der Zufügung an nicht durch die Beschaffen- 
<lb/>heit der Verletzung allein sondern durch hinzukommende
<lb/>Ursachen bewirkt wird, tritt Kettenstrafe des dritten Gra- 
<lb/>des (5) ein. Art. b) TÖdtung im Duelle oder Verletzungen
<lb/>die ihrer Beschaffenheit nach den Tod verursachen, werden
</p>
            <p>

               <lb/>2) Nach Art. 18. wird der zur Relegation Verurtheilte nach erlitte- 

<lb/>ner Strafe auf eine weitere Zeit als die Relegation dauerte von
<lb/>öffentlichen Aemtern interdicirt.


<lb/>3) Nach Art. 8. geht der erste Grad von 4 Jahren bis zu 12.


<lb/>4) Oer zweite Grad der Galeere geht von 13 bis 18 Jahren.


<lb/>5) Der dritte Grad geht von 19 bis 24 Jahren.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0078.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Das neapol. Gesetz v. 12. Julius über das Duell.

<lb/>mit der Strafe der prämeditirten Tödlung bestraft. Die
<lb/>nämlicbe Strafe tritt auch ein, wenn die Urheber der Töd-
<lb/>tung oder der zuvor bezeichneten Verwundung einer von
<lb/>denjenigen ist, welche, obgleich sie nicht an dem Streite der
<lb/>ersten Streitenden Theil nehmen, Duelle vollzogen haben,
<lb/>entweder weil sie dazu gerufen wurden oder freiwillig sich
<lb/>dazu erboten. Art. 7. Die Leichen derjenigen, welche im
<lb/>Duelle getödtet wurden, werden ohne sonstige Feierlichkeit
<lb/>oder Leichengepränge an einen besondern von der Polizei hie- 
<lb/>zu bestimmten Orte verscharrt. Das Nemliche tritt auch bej
<lb/>den Leichen derjenigen ein, welche wegen Duells hingerich- 
<lb/>tet wurden. Art. 8. Wer, wissentlich eine Herausforderung
<lb/>Anderen mündlich oder schriftlich hinterbringt wird mit
<lb/>den Strafen die im ersten Artikel dieses Gesetzes gedroht
<lb/>sind bestraft. Art. 9. Diejenigen welche einen Ändern zum
<lb/>Duelle antreiben oder auffordern, so wie die Sekundanten,
<lb/>Zeugen und Zuschauer werden von den Strafen betroffen,
<lb/>die nach Art. 3. 4* b. des Gesetzes den Duellanten gedroht
<lb/>sind. In den in Art. 5. bezeichneten Fällen trifft die Sekun- 
<lb/>danten, Zeugen und Zuschauer die dem Urheber der Ver- 
<lb/>wundung gedrohte Strafe. Art. 10. Bei Duellen unter Mili- 
<lb/>tärpersonen hat die Herausforderung zum Duelle den Charac- 
<lb/>ter der Insubordination nach Art. 896 des Militärstrafgesetz- 
<lb/>buchs. Art. 11. Verurteilungen zur Relegation oder Reklu-
<lb/>sion oder Kettenstrafe, wenn sie rechtskräftig geworden sind,
<lb/>ziehen ipso jure den Verlust der Adelsauszeichnungen, und
<lb/>Ehrenrechte am Hofe nach sich. Der Name des Verurtheil-
<lb/>ten wird sogleich aus den Listen ausgestrichen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0079.tif"
             n="75"
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         <div xml:id="d5529e7218" ana="scope_-_75-79" type="review" n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Neue Sammlung von Staatsverträgen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, ...">Angezeigt von Hrn. Dr. Mohl, Professor in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue Sammlung von Slaatsverträgen.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>Neue Sammlung1 von Staatsverträgen.

<lb/>Traites publics de la Royale Maison de Savoie avec les puifsances
<lb/>etrangeres depuis la paix de Chateau-Cambresis jusqu’ä nos jöur$(,)
<lb/>publies par ordre du Roi et presentes ä S. M. par le Comte Solar
<lb/>de la Marguerite, Premier Secret. d’etat pour les affaires etrang.
<lb/>Turin&gt; de Vimprimerie royale5 1836. Tom. /, XII u. 608; Tom. II,
<lb/>VIu. 576; Tom. III, II u. 589; Tom. IV, VI u. 641; Tom. V9 IV
<lb/>u. 493 S. 4.
</p>
            <p>

               <lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. Mohl, Professor in Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>Uie schone Sammlung, deren Titel und äufserer Umfang
<lb/>vorstehend bemerkt ist, schliefst sich würdig den älteren
<lb/>Werken an, welche wir über die völkerrechtlichen Verhält- 
<lb/>nisse einzelner Reiche, z.B. von Abreu über Spanien, von
<lb/>Rymes über Grofsbritannien, haben, und ergänzt mit sehr
<lb/>bedeutendem Materiale die allgemeinen Sammlungen von
<lb/>Damont, Lünig, Wenk, Schöll und Martens. Sie
<lb/>ist für den Publicisten und Historiker von solcher Bedeu- 
<lb/>tung, dafs wir eine kurze Darlegung ihres Planes und In- 
<lb/>haltes als eine Aufgabe dieser Zeitschrift erkennen.

<lb/>Das Vorwort erklärt, es sei der Wille des regierenden
<lb/>Königs von Sardinien gewesen, eine vollständige und den in
<lb/>den Archiven liegenden Urschriften völlig getreue Samm- 
<lb/>lung derjenigen Urkunden entwerfen zu lafsen, welche über
<lb/>die auswärtigen Verhältnisse des Hauses Savoyen seit der
<lb/>Entstehung regelmäfsigerer diplomatischer Verbindungen un- 
<lb/>ter den europäischen Staaten Aufschluss geben. Es sei die- 
<lb/>selbe als nützlich und bequem für die diplomatischen Agen-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0080.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76 Neue Sammlung von Staatsverträgen.

<lb/>ten des Staates erachtet worden. Den Auftrag zur Besor-
<lb/>$ung des Werkes habe der Unter-Archivar, Ritter Datta
<lb/>erhalten, und es sei dasselbe als seine Arbeit zu rühmen.

<lb/>Diesem Zwecke entspricht denn nun auch die Samm- 
<lb/>lung vollkommen. Sie beginnt mit der Regierung des Her- 
<lb/>zogs Emanuel Philibert und geht bis in die neueste
<lb/>Zeit herab die erste der abgedruckten Urkunden ist vom
<lb/>26. März i55g, die jüngste vom 23. August i836. Die Ur- 
<lb/>kunden sind, mit Ausnahme der in einem Nachtrage znm
<lb/>fünften Bande enthalten, in chronologischer Folge geordnet,
<lb/>und lediglich immer in der Ursprache ohne Beifügung einer
<lb/>Uebersetzung. Sie sind diplomatisch getreu abgedruckt.
<lb/>Die anfänglich beabsichtigte Berichtigung der in den Ur- 
<lb/>schriften zufällig enthaltenen Unrichtigkeiten scheint später
<lb/>nicht mehr für nöthig erachtet worden zu sein; wenigstens
<lb/>findet sich nichts der Art vor. Bei jedem einzelnen Stücke
<lb/>ist genau bemerkt, wo das Original im Archive niedergelegt
<lb/>ist. War eine Urkunde bereits in einer der grofseri Ver- 
<lb/>trags-Sammlungen bei Abreu, oder in Guichenon, Hist,
<lb/>de la Maison de Savoye etc. abgedruckt, so ist dies ebenfalls
<lb/>näher angegeben. Dafs nicht blos Vertragsinstrumente im
<lb/>engem Sinne des Wortes gegeben worden', sondern auch
<lb/>mancherlei einseitige Erklärungen und sonstige Actenstücke
<lb/>welche sich auf das gegenseitige Verhältnifs zu einem frem- 
<lb/>den Staate bezeichnen, versteht sich von selbst, und ist be- 
<lb/>kanntlich auch in allen ähnlichen Werken so gehalten. Die
<lb/>Vollständigkeit und Verständlichkeit erfordert es durchaus;
<lb/>ein richtiger Tact hat aber hier von einem solchen Ueber-
<lb/>schreiten des Maafses abgehalten, wie es z.B. der englischen
<lb/>Record-Commission in Beziehung auf die neue Ausgabe von
<lb/>Rymer begegnet ist. Sehr bequem für den Gebrauch des
<lb/>vorliegenden Werkes ist das dreifache Register, welches den
<lb/>Schlufs desselben macht. Das erste enthält nämlich geord- 
<lb/>net nach den fremden Staaten, mit welchen die Ueberein-
<lb/>kunft zu Stande kam, eine chronologische Uebersicht. Das
<lb/>zweite ist ein alphabetisches Verzeichnis der wichtigem,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue Sammlung von Staatsverträgen.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>den sardinischen Staat und seine innern Angelegenheiten be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen in diesen Urkunden. Das dritte
<lb/>endlich führt, ebenfalls alphabetisch geordnet, die sämmtli-
<lb/>chen Unterzeichner savoyischer Seits auf. Jeder Band hat
<lb/>übrigens wieder sein eigenes chronologisches Inhalts-Ver-
<lb/>zeichnifs. Anmerkungen, Einleitungen oder Erläuterungen
<lb/>irgend einer Art fehlen beinahe gänzlich; wohl mit Recht.

<lb/>Von welchem Reichthum die Sammlung ist, mag die
<lb/>Zahl der Urkunden, welche je das Verhältnis zu einem
<lb/>fremden Staate betreffen, zeigen. Ueber die Verhältnisse za
<lb/>Algier ist 1 Urkunde gedruckt. Oesterreich betreffen nicht
<lb/>weniger als 66. Mit Baiern sind 2 Verträge geschlossen.
<lb/>Mit Bern deren 11; mit Dänemark wieder 3; mit Neapel 5;
<lb/>mit Spanien 25. Die Verhältnisse zu Frankreich sind in
<lb/>127 Urkunden enthalten, der greisesten Zahl von allen, wie
<lb/>freilich aber auch leicht zu begreifen ist. Den Canton Frey- 
<lb/>burg betreffen 3 Urkunden; Genua 45 Genf 11; Glarus 1.
<lb/>Die Zahl der Großbritannien betreffenden Aktenstücke ist 34«
<lb/>Hamburg, 2; Holland, 12; Luzern, 4j Lucca, 1; Mantua, 7;
<lb/>Marocco, 1; Massa und Carrara, 3. Mit Modena sind 3 Ver- 
<lb/>träge geschlossen; mit Monaco, 45 Parma und Piacenza, 6;
<lb/>mit der Türkei 4 5 mit Postugal 2. Das Verhältnis zu Preus-
<lb/>sen betreffen 18 Urkunden; das zum römischen Stuhle 46,
<lb/>worunter denn aber freilich nur wenige eigentliche Ver- 
<lb/>träge, sondern meistens Bullen und Breven. Russland be- 
<lb/>treffen i3 Stücke; Sanct-Gallen, 2; Sachsen, 1; Soloturn, 3;
<lb/>die gesammte Eidgenossenschaft, 6; Toscana, 4» Tripolis, 2;
<lb/>Tunis, 3; Venedig, 3; Wallis, 8; Würtemberg, 2; Zürich 2;
<lb/>Außerdem sind noch 6 unter den Mitgliedern des regieren- 
<lb/>den Hauses selbst abgeschlossene Verträge aufgenommen.
<lb/>Zur Verhütung von MisVerständnissen über diese Zählen ist
<lb/>jedoch zu bemerken, daß nicht selten bei jedem der mitcon-
<lb/>trahirenden Staaten solche allgemeine Verträge, an welchem
<lb/>auch das Haus Savoyen Antheil nahm, aufs Neue wieder
<lb/>aufgeführt sind so z.B. die beiden Pariser Frieden, die Wie- 
<lb/>ner Congress-Acte u.s.w. Auch sind einige Urkunden aufge-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt;jQ Neue Sammlung von Staatsvevträgcn.

<lb/>nommen bei deren Zustandebringung das savoyiscbe Haus
<lb/>nicht unmittelbar betheiligt war, sondern deren Inhalt nur
<lb/>dasselbe mehr oder weniger berührt, so z. B. der Pyrenäen»
<lb/>Frieden.

<lb/>Am schätzbarsten, und eigentlich dankenswerth, sind
<lb/>natürlich diejenigen Actenstiicke, welche hier zum ersten-
<lb/>male gedruckt erscheinen, oder welche wenigstens in den
<lb/>grofsen Sammlungen oder in sonstigen bekannten und leicht
<lb/>aufzufindenden Werken nicht enthalten waren, und somit —
<lb/>sollten sie auch nicht im strengsten Sinne des Wortes bis- 
<lb/>her blos geschrieben sondern z. B. in fliegender Form oder
<lb/>in den Gesetzblättern einzelner Staaten vorhanden gewesen
<lb/>seyn — dem Publicum im Allgemeinen gar nicht oder schwer
<lb/>zugänglich waren. Die Zahl derselben ist nun aber eben- 
<lb/>falls sehr bedeutend. Wenn wir anders recht gezählt haben,
<lb/>so beläuft sie sich auf 200, nämlich im ersten Bande 28,
<lb/>im zweiten Bande 28, im dritten Bande 42, im vierten Bande
<lb/>68, im fünften 42. Welch eine reiche Masse von Beiträ- 
<lb/>gen zu genauerer Kenntnifs der staats- und völkerrechtlichen
<lb/>Verhältnisse der hauptsächlichsten europäischen Staaten hin- 
<lb/>durch den Forschungen der Staatsmänner und Gelehrten
<lb/>ubergeben wurde, bedarf nicht erst der Bemerkung. Wir
<lb/>sind auch überzeugt, dafs sich namentlich aus diesem Grunde
<lb/>unsre Sammlung in kurzer Zeit sich ihren Platz in allen grös- 
<lb/>seren Bibliotheken erworben haben, und dafs sie künftig
<lb/>vielfach und dankbar genannt werden wird.

<lb/>Heber das Aeufsere des Werkes sei nur soviel bemerkt,
<lb/>dafs dasselbe seinem königlichen Ursprünge entspricht, wenn
<lb/>auch nicht gerade unnöthiger Luxus in der Ausstattung ge- 
<lb/>trieben ist. Wir wüfsten nichts auszusetzen, als etwa, dafs
<lb/>wir die Seiten-Ueberschriften ungern vermifst haben, indem
<lb/>das Nachschlagen dadurch, wie leicht zu erachten, zeitrau- 
<lb/>bender wird.

<lb/>Wir können zum Schlüsse die Bemerkung nicht unter- 
<lb/>drücken, dafs das hier von der k. sardinischen Regierung
<lb/>gegebene Beispiel einer ausführlichen Vertrags*Sammlung
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0083.tif"
             n="79"
             xml:id="zs1-2084752_11-1839_0083"/>
         <div xml:id="d5529e7596"
              ana="scope_-_79-99"
              type="article"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die neuesten rechtshistorischen Forschungen in Bezug auf die Schweiz und den Werth der schweizerischen Rechtsgeschichte für das Studium des deutschen Rechts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue Sammlung von Staatsverträgen.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>von so mancher andern Regierung gar wohl zum Muster
<lb/>genommen werden dürfte. Jeder, welcher schon in der
<lb/>Lage war, sich zu theoretischen oder practischen Zwecken
<lb/>mit den völkerrechtlichen Verhältnissen eines Staates be- 
<lb/>schäftigen zu müssen, wird mit uns dahin übereinstimmen,
<lb/>wie höchst verdrüfslich und oft selbst demüthigend der
<lb/>Mangel an den Quellen ist. Man weifs selten, ob man das
<lb/>Bestehende kennt, und ob das, was man kennt, auch voll- 
<lb/>ständig und richtig ist. Dies liefse sich nun erklären und
<lb/>rechtfertigen bei ganz neuen und aus Staatsgründen noch
<lb/>geheim zu haltenden Verträgen; allein die älteren und selbst
<lb/>gar nicht mehr unmittelbar anwendbaren bleiben eben so
<lb/>sehr mit sieben Siegeln verschlossen. Diese Geheimniss-
<lb/>krämerei ist aber lächerlich und materiell schädlich, und
<lb/>es ist ist sehr zu wünschen, dafs die eine oder die andere
<lb/>Regierung, namentlich solche, in deren Princip Oeffentlich-
<lb/>keit der Staatssachen liegt, sich durch den Vorgang des
<lb/>sardinischen Gouvernements zu gleichen Mittheilungen er- 
<lb/>muntern lassen. Gerade dieses Beispiel dürfte lehren, dafs
<lb/>selbst nichts weniger als neurungssüchtige Staaten hierin
<lb/>nichts Bedenkliches finden.
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Heber die neuesten rechtshistorischen For- 
<lb/>schungen in Bezug auf die Schweiz und
<lb/>den Werth der schweizerischen Rechtsge- 
<lb/>schichte für das Studium des deutschen

<lb/>Rechts.

<lb/>Von

<lb/>Mitte rmaier.
</p>
            <p>

               <lb/>Immer allgemeiner erkennt man die Wahrheit der Behaup-
<lb/>tung, dafs für das Studium des deutschen Rechts die Be»
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0084.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>8o Ueber d. neuest, rechtshist, Forschungen in Bezug auf

<lb/>nützang der Quellen der Rechte verwandter VÖlher ein
<lb/>wichtiges Hülfsmittel ist, und dass ein gründliches Studium
<lb/>des deutschen Rechts ein Zurückgehen auf die Familien
<lb/>der Rechte gewisser deutscher Völker fordert. Wenn es
<lb/>wahr ist, dafs ein gemeines deutsches Recht in dem Sinne
<lb/>existirt, als gewisse gemeinsame aus der Gleichheit gewisser
<lb/>Verhältnisse, und einer gewissen Verwandtschaft der deutschen
<lb/>Völker sowie aus der Gleichheit gewisser Schicksale und Ereig- 
<lb/>nisse, hervorgegangene Elemente der Rechtsbildung auch ge- 
<lb/>wisse gemeinsame Rechfsideen und Rechtsinstitute erzeug- 
<lb/>ten, so würde man doch sehr irren, wenn man das deutsche
<lb/>Recht als ein im höchsten Detail gleichförmiges Recht be- 
<lb/>trachten wollte. Ueberall finden wir gewisse Familien von
<lb/>Rechten, wie wir Völker antreffen, welche miteinander wie- 
<lb/>der näher durch Stammesverwandtschaft befreundet, durch
<lb/>gemeinschaftliche Wanderungen verbrüdert, durch gewisse
<lb/>Gleichheit der Schicksale und der Culturstufe verbunden
<lb/>waren. Es ist ein besonderes Verdienst, das in neuerer
<lb/>Zeit Gaupp(1) durch die Forschungen über diese Verwandt- 
<lb/>schaft der Völker sich erwarb; eine genaue Vergleichung
<lb/>der Rechte der Alemannen und Baiern, auf der andern Seite
<lb/>wieder die Sachsen und der Varinen beweist den Zusam- 
<lb/>menhang gewisser Volker auch in Bezug auf ihr Recht.
<lb/>Dies führt vorzüglich zur Nothwendigheit, Forschungen da-
<lb/>über anzustellen, welche Volksstämme nach der Völker- 
<lb/>wanderung gewisse Gegenden bevölkerten. Oft jenseits eines
<lb/>Flusses findet man ein anderes Recht, weil z.B. diesseits
<lb/>Franken und jenseits Sachsen wohnten z. B. wo die Rhein- 
<lb/>gegenden an Westphalen gränzen. Wie sehr tritt dies z.B.
<lb/>auch in Rbeinbaiern hervor, wo das flache Land alemannisches
<lb/>Recht hatte, während hinter dem Gebürge z.B. in Zwei- 
<lb/>brücken und der Umgegend fränkisches Recht galt. Selbst
<lb/>bei dem Studium des praktisch geltenden Rechts bemerkt
<lb/>der Forscher leicht z.B. in Bezug auf Erbrecht, Güterge-
</p>
            <p>

               <lb/>1) In seiner Schrift: Das alte Gesetz der Thüringer 8. 3,19, 37.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u&gt;. s. u&gt;. 8 t

<lb/>meinschaft die Stammesrechte, deren richtige Erkenntnifs
<lb/>am besten dazu dient, dis Statuten gehörig auszulegen.
<lb/>Ein vorzügliches Interesse für das Studium des deutschen
<lb/>Rechts hat darnach auch das Schweizer recht, das einen
<lb/>Reichthum unerforschter Quellen darbietet, welche für das
<lb/>deutsche Recht um so wichtiger werden, je mehr dieVölker-
<lb/>stämme, aus deren Rechten, wir unser deutsches Recht ab- 
<lb/>leiten, auch die Schweiz bevölkerten. Eben in der Schweiz
<lb/>aber herrscht die gröfste Verschiedenheit der Stammesrechte.
<lb/>Es ist dabei unnöthig zu prüfen, welche Völker zur Römer- 
<lb/>zeit die heutige Schweiz bewohnten, wie weit z. B. die Hel- 
<lb/>vetier, Rhätier u. A. ihre Wohnsitze ausgebreitet hatten;
<lb/>denn dnrcb eine solche Forschung würde nichts für die
<lb/>Rechtsgeschichte gewonnen, da es gewifs ist, dafs die römi- 
<lb/>sche Rechtskultur durch die germanischen Völker verdrängt
<lb/>wurde. Desto wichtiger ist dagegen die Erforschung, welche
<lb/>germanischen Völker in der Schweiz sich niederliefsen. Es
<lb/>giebt nicht ein Land, in welchem eine so grofse Zahl ver- 
<lb/>schiedener germanischer Volkstämme Niederlassungen grün- 
<lb/>dete. Die Schweiz war es, welche als Land, das Deutsch- 
<lb/>land von Italien trennte, bei den grofsen Kriegeszügen und
<lb/>Eroberungen z B. durch die Franken wegen seiner von der
<lb/>Natur geschützten Pässe wichtig wurde, wo auf der anderen
<lb/>Seite Völker, die in Italien sich niedergelassen hatten, auch
<lb/>in den an Italien gränzenden Schweizerthälern Wohnsitze
<lb/>gründeten, insbesondere bei den Zügen des Stammes zurück- 
<lb/>blieben z. B. die Gothen, oder gegen die 'einbrechenden Er- 
<lb/>oberer Schutz suchten z. B. die Longobarden. Man kann in
<lb/>Bezug auf die juristische Geographie der Schweiz drei
<lb/>Klassen Stammesrechten aufstellen 1) Gegenden des aleman- 
<lb/>nischen Rechts 2) die des burgundischen 3) Gegenden mit
<lb/>gemischtem Rechte. Zu den Ersten gehören vorzüglich
<lb/>Zürich, Thurgau, Basel, St. Gallen, Appenzell, Glarus u. A.
<lb/>Zu den zweiten gehören die Kantone der westlichen Schweiz
<lb/>Genf, Waatland, Neuchatel, Bern zum grofsen Theile. Das
<lb/>Land des gemischten Rechts ist vorzüglich Graubündten.

<lb/>Krii. Zeitschr- f. Recht sw. u, Gesettg. d. Ausl. XI, B. 1, U. 6
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>8s Veber d. neuest, rechtshist. Forschungen

<lb/>Wie sehr diese verschiedene Bevölkerung der Schweiz zu
<lb/>beachten ist, zeigt besonders der von Frei(2) erwähnte Co- 
<lb/>dex, in welchem römisches (vorjustinianisches) alemanni- 
<lb/>sches und salisches Recht zusammengeschrieben sich findet.
<lb/>Es deutet darauf, dafs die Meyer in Glarus, wo die Fami- 
<lb/>lie Tschudi das Meyeramt erblich besafs, in der Lage waren,
<lb/>bei Gericht in den Streitigkeiten der Bewohner, welche ver- 
<lb/>schiedenen Stämmen angehörten, auch verschiedene Rechte
<lb/>anzuwenden. Insbesondere bietet Graubündten dem For- 
<lb/>scher des germanischen Rechts den reichsten Stoff dar.
<lb/>Noch jetzt ist Graubündten das Land, in welchem die grös- 
<lb/>ste Verschiedenheit der Sprache, Sitten und Gebräuche vor- 
<lb/>kommt. Wenn in einem Dorfe dieses Kantons deutsch ge- 
<lb/>sprochen wird, so hört man, in der eine Viertelstunde ent- 
<lb/>fernten Gemeinde, romanisch sprechen, und es ist nicht
<lb/>schwierig selbst in der Gesichtsbildung der Bewohner der
<lb/>verschiedenen Völker, die Spuren verschiedener Abstam- 
<lb/>mung zu erkennen. Erforscht man das Recht dieser Ge- 
<lb/>meinden, so überzeugt man sich bald noch mehr von der
<lb/>Verschiedenheit, die auf eine Verschiedenheit der Stämme
<lb/>deutet, die einst dies Land bevölkerten. Während im
<lb/>Rheinthal noch alemannische und zum Theil fränkische
<lb/>Rechtskultur nachzuweisen ist, lehren die Rechtsquellen der
<lb/>Gemeinden, in welchen romanisch gesprochen wird, dafs
<lb/>dort Longobarden und Gothen Sitze gehabt haben müssen.
<lb/>Insbesondere dürfte leicht zu erweisen sein, dafs Gothen in
<lb/>jenen Gemeinden ‘zurückblieben, wenn man die Aehnlich-
<lb/>keit so vieler in der romanischen Sprache vorkommenden
<lb/>Worte mit dem Patois der Gegenden des südlichen Frank- 
<lb/>reichs, in welchen Gothen sich niederliefsen vergleicht und
<lb/>manche Aehnlicbkeit in der Gesichtsbildung wie in Volks-
<lb/>gebräuchen beachtet. Für die Geschichte jener Länder ist
<lb/>noch viel zu thun; Graubündten besitzt in dem Werke von
</p>
            <p>

               <lb/>2) In seiner Schrift: Die Quellen des basier Stadtrecbts. Basel
<lb/>1830. S. 174.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s. w. 83


<lb/>ßuzzelin und in den Manuscripten von Campell und Guter
<lb/>bostbare Materialien für die Geschichte, und wichtige Ur- 
<lb/>kunden liegen in den Archiven vorzüglich auch einzelner
<lb/>Familien aufbewahrt, die ihr Alter weit hinauf urkundlich
<lb/>zurückführen. Eine merkwürdige noch für die Adelsge- 
<lb/>schichte und wegen der darin mitgetheilten früher unge- 
<lb/>druckten Urkunden, interressante Arbeit ist in dieser Bezie- 
<lb/>hung die unter dem Titel: „Hinterlassene Schriften von

<lb/>Job. Ulrich von Salis-Seewis. Chur 1834." erschienener
<lb/>Schrift und für die Sammlung und Benützung der Rechtsquel- 
<lb/>len Graubündtens ist in neuerer Zeit manches geleistet
<lb/>worden. Ein besonderes Verdienst hat sich in dieser Hin- 
<lb/>sicht v. Mohr erworben durch die Herausgabe seiner Samm- 
<lb/>lung der Erbrechte (3). Das Werk ist wichtig, weil die Sta- 
<lb/>tuten Graubündtens früher nicht gedruckt waren, in jenen
<lb/>Gesetzen aber bedeutende Materialien für deutsches Recht
<lb/>Vorkommen. Ein grosser Tbeil dieser Statuten ist in roma- 
<lb/>nischer Sprache geschrieben. Dem Herausgeber verdankt
<lb/>man eine Uebersetzung der einschlägigen Stellen. Bei der
<lb/>Vergleichung jener Statuten überzeugt man sich von der
<lb/>Richtigkeit der obigen Bemerkungen über die Verschieden- 
<lb/>heit der Bevölkerung Graubündtens, Man bemerkt, wie in
<lb/>manchen der Thäler das römische Recht früh Eingang fand,
<lb/>während in anderen das alte deutsche Recht sich erhielt;
<lb/>nie aber war das römische Princip mächtig genug, das ger- 
<lb/>manische ganz zu verdrängen, die Erhaltung der Güter in
<lb/>der Familie ist eine entscheidende Rücksicht; ein merkwür- 
<lb/>diger Beweis der noch jetzt fortdauernd geltenden Ansicht
<lb/>ist der, dass im Jahre »83^, als die Gesetzcommission von
<lb/>Graubündten einen Gesetzesentwurf über die Erblosung
<lb/>vorlegte, sie die Ueberzeugung aussprach, dass eine völlige
</p>
            <p>

               <lb/>3) Geordnete Gesetzessammlung der grundsätzlichen Uebersichten
<lb/>der achtzehn Erbrechte des Standes Graubündten von Ulrich
<lb/>v. Mohr. Chur 1831. Eine Anzeige des Werkes findet sich in
<lb/>dieser Zeitschrift. IV Bd. 8. 503.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Ueber die neuesten rechlshist. Forschungen

<lb/>Aufhebung dieses Familienretrakts vom Volke nicht gebilligt
<lb/>■werden würde. Die Statuten Graubündtens sind darnach
<lb/>höchst interessant für das Studium des deutschen Rechts.
<lb/>Eine der vollständigsten Sammlungen ist di:,’ (4) von Poschi-
<lb/>avo(5 6). Die im Jahre 1812 veranstaltete Sammlung ist aus
<lb/>den Statutenbüchern von i388, i474i 15i9, »678, 1667 ge- 
<lb/>nommen, ist systematisch (in 3 Bücher abgetheilt) geordnet,
<lb/>wovon das 3. Buch das Civilrecbt enthält. Römisches Recht
<lb/>hat auf die Rechtsbildung dieses Thals den gröfsten Einfluss
<lb/>geübt. In neuerer Zeit sind von drei anderen Graubündten-
<lb/>schen Gerichten die Gesetzessammlungen gedruckt worden
<lb/>und zwar von der Landschaft Davos (7) von dem Hochge- 
<lb/>richte Klosters (7) und von dem Hochgerichte der fünf
<lb/>Dörfer im Gotteshausbunde (8). Riese Sammlungen sind
<lb/>nicht systematisch, gründen sich auf die Rechtssprüche ver- 
<lb/>schiedener Zeiten, die im 16. Jahrhundert zuerst gesammelt
<lb/>wurden. Man bemerkt leicht die Fortdauer der altdeutschen
<lb/>Ansichten, z. B. in den Satzungen der 5 Dörfer (8. 21) ist
<lb/>anerkannt, dafs Niemand ein Testament machen darf, ausge- 
<lb/>nommen, wenn seine rechtmässigen Erben sich dazu frei- 
<lb/>willig verstehen; die Erlaubnis; zum Testament mufs in
<lb/>dem Landesrath ertheilt werden. Nach den Statuten von
<lb/>Klosters (S. 66) ist es nicht gestattet , ein Testament zu ma- 
<lb/>chen ohne Wissen und Willen beider Partheien nächster
<lb/>Erben und Freunde. Auch ist erklärt, dafs nur mit gesun- 
<lb/>dem Leib und nicht in einer Krankheit testirt werden darf.
<lb/>Nach den Statuten von Klosters (8. 69) erhält der jüngste
<lb/>Sohn des Vaters Zeichen, nämlich sein Siegel und Art von
</p>
            <p>

               <lb/>4) Statuti ossia legge municipale della comunitä Poschiavo ncl

<lb/>cantone de Grigioni. Sondrio 1812.


<lb/>5) Deutsch Puschlaf genannt, das Thal zieht sich vom B^nina

<lb/>gegen das Veltelinerthal hin.


<lb/>6) In der Sammlung sämmtlicher Naturrechte der Bünde, Hoch- 

<lb/>gerichte und Gerichte von Graubündten. VII Bd. 2. Heft*
<lb/>Chur 1831.


<lb/>7) In der Sammlung VII Bd. 3 Heft. 1833.


<lb/>8) in der Sammlung VIII Bd. 1 Heft. 1837.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0089.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Wappen. Man überzeugt sieh leicht, dafs in diesen Grau-
<lb/>bündtenschen Statuten das reine Volksrecht sich ausgespro- 
<lb/>chen, jedoch schon hie und da, durch die Juristen vielleicht,
<lb/>noch mehr durch die Nachbarschaft eine römische Ansicht
<lb/>Einflufs gewonnen hat.

<lb/>Soll für die Rechtsgeschichte von Graubündten etwas
<lb/>Tüchtiges geleistet werden, so ist die Benützung der Rechts- 
<lb/>geschichte von Tyrol unentbehrlich. Auch in den tyroli-
<lb/>schen Thätern ging die Rechtsbildung auf ähnliche Weise
<lb/>wie in den grätfbündtischen vor. Es bestanden dort selbst- 
<lb/>ständige Gemeinden, die ihre Unabhängigkeit erhielten, und
<lb/>in welchen die zu Gericht sitzenden Landleute wie Schöf- 
<lb/>fen das Recht fanden und fortbildeten. Unter diesen tyro-
<lb/>iischen Thälern sind aber viele die unmittelbar an die grau-
<lb/>bündtischen gränzend, mit ihnen durch die nämlichen ger- 
<lb/>manischen Völkerstämme bevölkert, gemeinschaftliche Sitten
<lb/>und Gebräuche und daher auch die nämlichen Rechtsein- 
<lb/>richtungen behielten, in denen der germanische Character
<lb/>sich ausspricht. So sind die tyroliscben Statuten erläuternd
<lb/>für diejGraubündtenschen; besonders rechnen wir hierher die
<lb/>Statuten von Fleims, von Castello, des Thaies Ledro und
<lb/>Ampezzo (9).

<lb/>Die wichtigsten auch von dem Bearbeiter des deutschen
<lb/>Rechts wohl zu benützenden Forschungen sind in neuerer
<lb/>Zeit in der Schweiz für das alemannische und für das
<lb/>burgundische Recht gemacht worden. Unter den Ar- 
<lb/>beiten über das Recht der Völker die nach alemannischen
<lb/>Rechten lebten, sind vorzüglich die von Pupikofer(10) Ude-
<lb/>phons von Arx, von Zellweger(lä) und neuerlich von Blnnt-
</p>
            <p>

               <lb/>9) Interressante Nachrichten über die Statuten dieser tyrolisclien
<lb/>Thäler in der Abhandlung von Itapp in der Zeitschrift für
<lb/>Tyrol. VIII Bd. 8.62-89.

<lb/>10) In Bezug auf Thurgau, s. Pupikofer Geschichte des Thurgaus

<lb/>1828 1 Bd. 8. 42.

<lb/>11) In Bezug auf Appenzell. Zellweger Geschichte des Appenzel- 

<lb/>leschen Volkes. Troyen 1830. 2 Bände Geschichte und

<lb/>6 Baude Urkunden.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0090.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Veber die neuesten rechlshist. Forschungen

<lb/>schli (12) zu nennen. Dem unermüdlichen Forschungsgeiste
<lb/>des gründlichen Historikers v. Arx verdanken wir die Ge- 
<lb/>schichte von St. Gallen (13) und die treffliche Beschreibung
<lb/>des Buchsgaus (14). Eine Cbaracterisirung des Inhalts der
<lb/>alemannischen Rechts lag nicht in dem Plane des Verfassers,
<lb/>der dagegen eine höchst dankenswerthe Sammlung von Ur- 
<lb/>kunden mittheilte, welche geeignet sind den Rechtszustand
<lb/>des Mittelalters aufzuklären. In dem Werke Zellwegers ist
<lb/>nicht blos eine kurze Erklärung des Inhalts des aiemanriischen
<lb/>Rechts (1S) enthalten sondern eine RechtsgesMlichte von Ap- 
<lb/>penzell mit Angabe einer Masse wichtiger Urkunden und
<lb/>mit Schilderung des Rechtszustandes in jeder einzelnen Pe- 
<lb/>riode geliefert. Man sieht daraus wie lange die Elemente
<lb/>des alten Rechts fortdauerten, das nur durch das Volk fort- 
<lb/>gebildet wurde, daher auch in den Rechtsbüchern von Ap- 
<lb/>penzell wenige Spuren des Einflusses des römischen Rechts
<lb/>Vorkommen. Während in den genannten Werken nur Ma- 
<lb/>terialien für die Schweizerrechtsgeschichte Vorkommen, lie- 
<lb/>ferte Bluntschli ausgerüstet mit gründlichen Rechts- 
<lb/>kenntnissen, die er durch seine rühmlich bekannte Schrift
<lb/>über römisches Recht an den Tag legte, durch einen rich- 
<lb/>tigen praktischen Sinn und das Streben nach Gründlichkeit
<lb/>geleitet, mit den deutschen Rechtsquellen und den Forschungen
<lb/>über deutsches Recht vertraut, eine treffliche Rechtsgeschichte.
<lb/>Er war der Mann der etwas vorzügliches liefern konnte, und jeder
<lb/>der deutsches Recht studirt, wird ebenso wie der Jurist der
<lb/>Schweiz die Belehrung zugestehen müssen, die er dem Werke
<lb/>von Bluntschli verdankt. Der Verfasser hat seine Aufgabe rich- 
<lb/>tig aufgefasst und vorerst mit Recht geprüft, welches ger- 
<lb/>manische Volk die Gegend bevölkerte die den heutigen
</p>
            <p>

               <lb/>12) Bluntschli Staats- und Rechtsgeschichte der Stadt und Land- 

<lb/>schaft Zürich. Zürich 1838. 1 Thl.

<lb/>13) lld. von Arx Geschichte des Kantons St. Gallen. St. Gallen

<lb/>1810. 111 Bände.

<lb/>14) lld. von Arx Geschichte des Buchsgau’s. St. Gallen 1819.

<lb/>15) Zellweger Geschichte. I. 8. 30.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0091.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s. w. 87

<lb/>Kanton Zürch bildet. Er zeigt, dafs es die Alemannen wa*
<lb/>ren, und dafs zum Herzogthum Alemannien der Thurgau
<lb/>gehörte. Er scheidet in Bezug auf Rechtsgeschichte, deren
<lb/>Darstellung in dem bisher erschienenen ersten Bande bis
<lb/>153* reicht, 3 Perioden 1) die der alemannischen Zeit bis
<lb/>887. 2) Die von 887 bis i336 nämlich bis zur Brunischen

<lb/>Verfassungsänderung. 3) Von i336 bis i53i oder bis zur
<lb/>Feststellung der Reformation. In jeder Periode schildert
<lb/>der Verf. zuerst die Ständeverhältnisse, die Verfassung der
<lb/>damaligen Zeit, die wichtigsten politischen Einrichtungen
<lb/>z. B. Gemeinden, und untersucht dann, welche RechtsqueL
<lb/>len gelten, und wie nach denselben die wichtigsten Rechts-
<lb/>theile sich gestalten. Gewohnt jede seiner Behauptungen
<lb/>mit Urkunden und Auszügen aus Rechtsquellen zu beweisen,
<lb/>liefert der Verf. zugleich eine treffliche Sammlung vieler
<lb/>noch unbenutzter Rechtsquellen, insbesondere einen kostba- 
<lb/>ren Schatz von Auszügen aus den sogenannten Oeffnungen
<lb/>oder Hofrodeln. Ueberall findet man die Resultate scharf- 
<lb/>sinniger Forschungen z. B. 8. 29 in Bezug auf die Existenz
<lb/>des Adels bei den Alemannen, den der Verf. mit Recht an- 
<lb/>nimmt, 8. 40 über das Verhältnifs der Colonen (S. 42) der
<lb/>Eiten. Ueber manche Aeufserungen möchten freilich Be- 
<lb/>denklichkeiten obwalten, z. B. wenn der Verf. 8. 33 u. 44
<lb/>in den germanischen Ständerechten eine Aehnlichkeit mit
<lb/>den indischen Kasten, z. B. in Bezug auf die Liti oder Laten
<lb/>Aehnlichkeit mit der Kaste der Sudras finden will. Die
<lb/>ganze Geschichte der germanischen Völker deutet auf kein
<lb/>Kastenverhältnifs, zu dessen Entstehung theokratische oder
<lb/>Eroberungsverhältnisse gehören, die wir bei den rein ger- 
<lb/>manischen Völkern nicht antreffen. Dagegen ist die Dar- 
<lb/>stellung des Inhalts des alemannischen Volksrechts trefflicher
<lb/>als in irgend einem Werke. Eine Zierde des Werks ist
<lb/>auch S. 79-85., die Entwickelung über die deutsche An- 
<lb/>sicht von Gemeineigenthum oder Genossenschaft, die nicht
<lb/>mit der rom. Universitas oder der Societas verwechselt wer- 
<lb/>den darf, sondern in gewisser Hinsicht zwischen beiden steht
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0092.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 lieber die neuesten rechtshisL Forschungen

<lb/>und mit der Art der ursprüglichen Ansiedlungen und dem
<lb/>treuen Erhalten eines unvertheilt bleibenden, für Benützung
<lb/>gewisser Genossen aber nur der Verfügung durch die Mehr- 
<lb/>heit der Genossen unterworfenen Bezirks neben dem Sonder- 
<lb/>eigenthum zusammenhängt. Eine Bestätigung der Ansich- 
<lb/>ten des Verf. findet sich in Bezug auf den Norden in dem
<lb/>guten Aufsatze iu Fälks neuem staatsbürgerlichen Magazin
<lb/>III Bd. 8. 75 ff. und VI Bd. 1 Heft. 8. 1 ff. Viel Gutes fin- 
<lb/>det sich auch 8. io3 über die eheliche Vogtschaft und S. n3
<lb/>über Erbrecht, worüber sich der Verf., wie wir sogleich
<lb/>anführen werden, an einem anderen Orte sehr gut erklärt
<lb/>hatte. Bei der Darstellung der zweiten Periode ist beson- 
<lb/>ders hervorzuheben die Nachweisung 8. 120 wie die alte
<lb/>Gauverfassung sich aufiöste und die neuern Territorien sich
<lb/>bildeten, 8. 126 in der Stadt Zürich die Verfassung sich
<lb/>entwickelte, 8. i43 die Stände in der Stadt, 8. i83 die auf
<lb/>der Landschaft; (hiermit verdient die Entwickelung in der
<lb/>Schrift des Fürsten Lichnowski Geschichte des Hauses
<lb/>Habsburg. Wien »836 verglichen zu werden) insbesondere
<lb/>8. 186 die Schilderung des Verhältnisses der Hörigen, S. 198
<lb/>die Darstellung der damaligen Gerichtsverhältnisse. Bei der
<lb/>Abtheilung: Rechtsquellen in diesem Zeiträume findet der
<lb/>Germanist wichtige Notizen über die Gültigkeit des Schwa- 
<lb/>benspiegels in der Schweiz (S. 233) und über das Stadtrecht
<lb/>von Zürch (S. 234). Es ergiebt sich, dafs Gonstanz ein
<lb/>Oberhof für mehrere Schweizerstädte war (der Verf. dieses
<lb/>Aufsatzes hat vor einem Jahre die auf das Recht bezüg- 
<lb/>lichen Mspte. von Gonstanz einzusehen Gelegenheit gehabt),
<lb/>für den Zusammenhang von Gonstanz mit den Schweizer- 
<lb/>städten finden sich keine unmittelbare neue Beweise in dem
<lb/>Archiv, dagegen besitzt das dortige Archiv mehrere für
<lb/>deutsches Recht wichtige Mss., insbesondere einen Codex
<lb/>des Sachsenspiegels mit Glossen.

<lb/>Diese Abtheilung der Schrift welche die zweite
<lb/>Periode darstellt von Bluntschli ist vorzüglich dem Germa- 
<lb/>nisten wichtig theils wegen der hier mitgetheilten Auszüge
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0093.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s. u&gt;. 89


<lb/>aas vielen ungedruckten Oeffnungen und Hofrodeln theils
<lb/>wegen trefflicher Erörterungen einzelner Stellen des Schwa- 
<lb/>benspiegels z. B. 8. 281 über das Güterrecht der Ehegatten
<lb/>8. 398 über Erbfolge. Nicht genug kann man auf die
<lb/>Schätze aufmerksam machen, welche in jenen Oeffnungen
<lb/>und Hofrodeln enthalten sind. Der Verf. des gegenwärtigen
<lb/>Aufsatzes besitzt durch die Güte des Hrn. Raspieler in
<lb/>Strafsburg (der im Besitze der reichsten Sammlung vonMss.
<lb/>der elsassischen Rechtsquellen ist), viele Hofrodel oder Bing- 
<lb/>rodel aus dem Elsafs, die mit den schweizerischen des ale- 
<lb/>mannischen Rechtslandes merkwürdig zusammen stimmen.
<lb/>Sie zeigen, wie ausgebreitet (ähnlich dem Hofsysteme in
<lb/>Westphalen) die Hofsverbindung, die oft eine grosse Zahl
<lb/>Hofbesitzer umfafst, im Elsafs war, so dafs ein Oberhof be- 
<lb/>stand und der Hofrodel nicht blos Bestimmungen über den
<lb/>bäuerlichen Besitz sondern über das ganze Recht, insbeson- 
<lb/>dere Erbfolge und Vormundschaft ertheilt und selbst Strafvor- 
<lb/>schriften über gemeine Verbrechen umfafst, was auf eine
<lb/>der Hofsverbindung zustehende Criminalgerichtsbarkeit deu- 
<lb/>tet. Ebenso bedeutend ist in der Schrift Bluntschlis: die
<lb/>Darstellung der dritten Periode, um so mehr als der Verf.
<lb/>eine neue wichtige Quelle benützt, nämlich die der Raths-
<lb/>kenntnifse und da eben in dieser Zeit die durch den Ein- 
<lb/>fluss des rb'm. Reichs vdranlafste Umbildung des älteren
<lb/>Rechts iu neue Rechtsinstitute fällt. Wichtig ist hierin die
<lb/>Entwickelung 8. 428 des ehelichen Güterrechts und 8. 4b»
<lb/>des damaligen Erbrechts, wo der Verf. auch auf die Rechte
<lb/>anderer Schweizergegenden Rücksicht nimmt. Wir werden
<lb/>auf das Detail der Ansichten des Verf. unten zurückkommen
<lb/>und wollen hier nur aufmerksam machen auf zwei andere
<lb/>hierher gehörige für das Studium des germanischen Rechts
<lb/>wichtige Arbeiten, nämlich die Monatschronik der Zürche- 
<lb/>rischen Rechtspflege (16) und der von Pestallotz veranstaltete
</p>
            <p>

               <lb/>16) Monatschronik der Zürcherischen Rechtspflege. Zürch seit
<lb/>1833 bis 1838.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0094.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>yo
</p>
            <p>

               <lb/>XJeber die neuesten rechtshist. Forschungen
</p>
            <p>

               <lb/>Sammlung (17). Die Monatscbfönik welche heftweise er- 
<lb/>scheint, enthält aufser den Urtheilen und Beschlüssen des
<lb/>Obergerichts und Auszügen und Notizen über die Rechts- 
<lb/>pflege in Zürch in jedem Hefte eine Abhandlung über wich- 
<lb/>tige juristische Lehren. Vorzüglich sind nach dem Zwecke
<lb/>des vorliegenden Aufsatzes die auf das deutsche Recht sich
<lb/>beziehenden Abhandlungen zu nennen. Unter diesen sind
<lb/>aber mehrere treffliche Erörterungen. In Bähde III finden
<lb/>wir zunächst (18) einen Aufsatz von Bluntschli über das
<lb/>Zürcherische Stadterbrecht von iHiY- Der Verf. entwickelt
<lb/>hier trefflich den Geist des germanischen Erbrechts auf wel- 
<lb/>chem das Zürchererbrecht beruht. Dabei zeigt er mit Geist
<lb/>und Klarheit den Character der alten Parentelenordnung
<lb/>und den Sinn des Ausdrucks: Vatermagen (S. 195) sowie
<lb/>(8. 2oi ) den alemannischen Character des dortigen
<lb/>Erbrechts. Im Bande IV 8. 1 findet sich von dem nämli- 
<lb/>chen Verfasser ein guter Aufsatz über die Fortbildung des
<lb/>Erbrechts in Zürich mit Rücksicht auf die Geschichte des
<lb/>Repräsentationsrechts und die Umbildung der Ansicht über
<lb/>Vater- und Muttermagen. Im Bande IV Heft 5 und 6 hat
<lb/>8. 36t der durch mehrere juristische Arbeiten rühmlich
<lb/>bekannte Finsler die Testirfreiheit nach dem Rechte der
<lb/>Grafschaft Kyburg erörtert. Es wird mit Recht gezeigt,
<lb/>dafs man im deutschen Recht, wohl die Testamente, als
<lb/>reiner Ausfluss der Willkür des Testators, wohl trennen
<lb/>müsse von den Gern ächten, die eigentlich Geschäfte wa- 
<lb/>ren, durch welche der Erblasser mit den rechten Erben
<lb/>sich abfand und wobei man die römische Testirfreiheit nicht
<lb/>zum Grunde legen dürfe. Eine interressante Abhandlung
<lb/>von Bluntschli enthält Band V 8. 1 über die eheliche Vor- 
<lb/>mundschaft während der Scheidung von Tisch und Bett.
<lb/>Nach einer richtigen Entwickelung des Wesens dieser Vor-
</p>
            <p>

               <lb/>17) Vollständige Sammlung der Statuten des Cantons Zürch
<lb/>Zürch. IBd. 1834. II Bd. 1 - 2 Heft.

<lb/>18) 3. Heft S. 181.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>9*
</p>
            <p>

               <lb/>mundschaft wird gezeigt, dafs sie seit ihren Wirkungen, so- 
<lb/>weit diese nicht durch die äussere Trennung der Ehe sus-
<lb/>pendirt werden, während der zeitlichen Scheidung fortdau- 
<lb/>ernd in Kraft bleiben. Eine Abhandlung von Rüttimann im
<lb/>Bande V Heft 3 8. s»3 enthält eine Erörterung über das
<lb/>Wesen der Dorfgerechtigheiten die der Verf. mit Recht als
<lb/>Ausflufs des Gemeindebürgerrechts — ohne Eigenthums- 
<lb/>richter an die Allmende ansieht. Eine ähnliche Erörterung
<lb/>enthält auch der Band VII 8. i und 8. 177,; — Vorzüglich
<lb/>merkwürdig ist die Abhandlung Finslers im Bande IX 8. 1.
<lb/>8. 167 und 8. 3n über die Güterrechte der Ehegatten in
<lb/>der Herrschaft Eglisau. Voraus geht eine klare Entwickelung
<lb/>der Natur der ehelichen Gütergemeinschaft; der Verf. zeigt
<lb/>hierauf dafs in den neuesten Statuten des Cantons Zürch
<lb/>das während der Ehe eingezweite Gut nach der Trennung
<lb/>der Ehe in seine ursprünglichen Bestandtheile sich auflöse,
<lb/>dafs aber in einigen Statuten z. B. von Elgg, Fischenthal
<lb/>und vorzüglich Eglisau eine allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>gelte. Das Statut von Eglisau wird 8. 160 mitgetheilt und
<lb/>auf scharfsinnige Weise zergliedert. Mit der hier vorge- 
<lb/>tragenen Ansicht, welche allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>im Statut findet, ist wohl die zu entgegengesetzten Ergeb- 
<lb/>nissen kommende Ausführung von Bluntschli in seiner
<lb/>Rechtsgeschichte 8. 45» zu vergleichen. — Im X Bande
<lb/>8. 161 und 8. 337 ist ein gut gearbeiteter Aufsatz über die
<lb/>Vortheile der Söhne und Brüder im Kyburger Erbrechte.
<lb/>Möge der in diesen Aufsätzen herrschende Geist durch
<lb/>gründliche historische Entwickelung das geltende Recht auf- 
<lb/>zuhellen, viele Nachahmung in der Schweiz finden! Ver- 
<lb/>dienstlich ist daher auch die Sammlung der alten Statutes,
<lb/>deren die Schweiz noch einen grossen Schatz besitzt. Die
<lb/>oben genannte Sammlung von Pestallutz verdient darnach
<lb/>alle Berüchsichtigung. Es finden sich darin die interessan- 
<lb/>ten Erbrechte von Baden-Elgg (v. »535) Grüningen, Kno-
<lb/>nauer, Amtsrechte, Winterthur rechte, Rechte von Rheinau,
<lb/>Andelfing, Greiffensee, und die Hofrodel von Wald und
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0096.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>y2 Ueber die neuesten rechtshist. Forschungen

<lb/>von Fischenthal. Höchst bedeutend sind die letzteren, weil
<lb/>sie — ganz übereinstimmend mit den zahlreichen Hofrodeln
<lb/>vom Oberelsafs — darauf deuten, dafs bei diesen Höfen
<lb/>(wahrscheinlich Oberhöfen) die alten Versammlungen der
<lb/>zum Hofe gehörigen Grundbesitzer noch spät fortdauerten,
<lb/>und dafs sich ein eigenes Privatrecht für diese Besitzer sich
<lb/>ausbildete.

<lb/>Nicht weniger wichtig sind die Forschungen über die
<lb/>Entwickelung des burgundischen Rechts in der Schweiz.
<lb/>Es kann hier nicht darauf ankommen, wo die Burgunder
<lb/>vor ihrer Einwanderung in die Schweiz ihre Sitze hatten;
<lb/>diese Niederlassungen waren nur vorübergehender Natur
<lb/>z. B. am Main und am Neckar; (19) die Hauptsache ist, dafs
<lb/>die Burgunder vom 5ten Jahrhunderte an, vorzüglich im
<lb/>Kampfe mit den Alemannen auftreten, allmählich den Rhein
<lb/>aufwärts sich bewegen, in die zu Gallien gehörigen Länder
<lb/>einbrechen, und ein neues Reich dort gründen. Es ist für
<lb/>den Zweck des gegenwärtigen Aufsatzes gleichgültig, wie
<lb/>weit dies burgundische Reich in dem heutigen Frankreich
<lb/>und Savoyen sich erstreckte; für uns ist es nur wichtig zu
<lb/>prüfen, wie die Burgunder in der heutigen Schweiz sich
<lb/>verbreiteten. Keinem Zweifel unterliegt es, dafs der heu- 
<lb/>tige Kanton Genf, Waatland, Neuchatel, Freiburg von den
<lb/>Burgundern beherrscht wurde, und dafs diese ihre Sitze
<lb/>auch auf einen grofsen Theil des heutigen Kantons Bern,
<lb/>und auf Solothurn erstreckten. Wir müssen hier vor Allem
<lb/>auf eine neuerlich erschienene Schrift aufmerksam machen,
<lb/>welche trefflicher als irgend eine der bisherigen Schriften
<lb/>das Verhältnis der Einwanderung der Burgunder in die
<lb/>Schweiz und den Character ihrer Niederlafsung entwickelt.
<lb/>Es ist dies die Schrift von Baron Gingins - La - Sarraz (20)
</p>
            <p>

               <lb/>19) Türk Forschungen ans dem Gebiete der Geschichte 11 Hft.
<lb/>8. 21 Gaupp Thüringerrecht 8. 7.

<lb/>20) Essai sur l’dtablissement des Burgunden dans la Gaule et
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s, u&gt;.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>der bereits durch mehrere historische Arbeiten (*’) seinen
<lb/>Beruf zu solchen Entwickelungen bewährt hat. Der Ver- 
<lb/>fasser hat mit den (Quellen sich vertraut gemacht und ver- 
<lb/>steht die Kunst an der Hand der Geschichte Schlüsse da- 
<lb/>ran« abzuleiten. Er sucht zuerst (p. 3 ) die blos transitori- 
<lb/>schen Niederlassungen der Burgunder auf (v. 4*3 bis 45h)
<lb/>schildert die Art ihrer Occupation, und zeigt dann (p. 20)
<lb/>den Gang der Wanderungen der Burgunder um feste Sitze
<lb/>zu gründen; hier ist ihr Einfall in die gallischen Länder
<lb/>wichtig. Die Entwicklung der allmähligen. Ausbreitung des
<lb/>burgundischen Reichs ist trefflich (p. 22 — 28). Der Verf.
<lb/>schildert dann (p. 29) das Verhältniss der Burgunder in der
<lb/>heutigen Franche-Comte und zeigt wie die Burgunder
<lb/>durch eine förmliche Convention der römischen Magistrate
<lb/>in jenen Gegenden mit denselben in den Besitz des
<lb/>dortigen Landes jedoch so kamen, dafs das Land getheilt
<lb/>wurde, daher man nicht das sonstige System der Eroberun- 
<lb/>gen zu Grunde legen darf. Beachtungswürdig sind die Be- 
<lb/>weise des Verf. (p. 42 ) über den Einflufs des burgundischen
<lb/>Rechts auf das Recht der dortigen Gegenden, so wie (p. 44)
<lb/>über die dortigen politischen Verhältnisse. Der Verf. schil- 
<lb/>dert ferner (p. 5o) die Ausbreitung der Burgunder in Hel-
<lb/>vetien, vorzüglich im pagus Waldensis, im vallis Neuralis
<lb/>und zeigt wie in Helvetien wo die Burgunder zwischen
<lb/>den Jura, dem Lac leman, der Rhone von der Aar bis zu
<lb/>Pas de l’ecluse das Land zugetbeill erhielten, dies Land in
<lb/>7 Gauen theilten, und wie darin wieder eigene Abtheilungen
<lb/>entstanden. Auf ähnliche Weise schildert der Verf. p. 67.
<lb/>die Ausbreitung der Burgunder in Savoyen, und liefert p. 80
<lb/>die Darstellung, wie die Theilung des Landes zwischen den
</p>
            <p>

               <lb/>sur le partage des terres entr’enx et les regnicoles par Ie
<lb/>Baron de Gingens -La-Sarraz. 1838.

<lb/>21) Essai historique sur la souverainetd des Lyonais au X sieele
<lb/>Lyon 1835. und: Essai sur la diversen et l’administration
<lb/>politique des Lyonais au X siede Lyon 1837.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0098.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Heber die neuesten rechtshist. Forschungen

<lb/>Römern und den Burgundern bewirbt wurde (so dafs die
<lb/>Letzten % erhielten} und wie die Bürgenden das ihnen
<lb/>zugefallene Land wieder unter sich vertheilten (p. 64)- Es
<lb/>wird nachgewiesen cp. 88.) welche Ländereien die Burgun- 
<lb/>der 470 durch Kaiser Anthemius zugetheilt erhielten. Den
<lb/>Schluss (p. 101) macht eine Erörterung über den Sinn des
<lb/>Worts: faramannus in den burgundischen Gesetzen. Die
<lb/>ganze Schrift verdient eine vorzügliche Beachtung der Ger- 
<lb/>manisten.— Es ist nicht schwierig nachzuweisen, wie in den
<lb/>von den Burgundern in Besitz genommenen Beziehen ein
<lb/>eigentümliches Recht sich ausgebildet wurde. Leider ist
<lb/>für das Recht jener Gegenden von den schweizerischen Ge- 
<lb/>lehrten noch wenig geschehen, Henke hatte zwar (aa) bei
<lb/>seiner Erklärung des Berner Stadtrechts auf Stellen in den
<lb/>Agibus Burgundionum hingewiesen und Tillier as) hat wie- 
<lb/>der auf die burgundische Niederlassungen aufmerksam ge- 
<lb/>macht; allein es fehlt durchaus an einer historischen Arbeit
<lb/>die für die Länder des burgundischen Rechts in der
<lb/>Schweiz das leistete, was Bluntschli für das alemannische
<lb/>Recht geleistet hat. Desto erfreulicher sind die Schriften
<lb/>eines Mannes , der zwar zunächst nur in Bezug auf die
<lb/>Rechtsgeschichte von Neuchatel historische Arbeiten lie- 
<lb/>ferte, die aber für jeden Germanisten einen grofsen Werth
<lb/>haben, da Neuchatel auf burgundisches Recht gegründet
<lb/>war und da der Verfasser zeigt, dafs sein Streben darauf
<lb/>gerichtet ist, überhaupt das burgundische Recht zu entwi- 
<lb/>ckeln. Hr. Matile, jetzt membre du tribunal souverain
<lb/>von Neuchatel, hat seine Studien auf deutschen Universitä- 
<lb/>ten gemacht und zeigt durch seine Schriften, dafs er sich
<lb/>tüchtig vorbereitet hat, und geeignet ist, Erhebliches für
<lb/>die Rechtsgeschichte seines Vaterlandes zu leisten. Wir
<lb/>verdanken seinem Fleifse eine Schrift über das Gewohn-
</p>
            <p>

               <lb/>22) v. Savigny’s Zeitschrift 111. 8. 236. 38.

<lb/>23) Geschichte des eidgenössischen Freistaats Bern von Tillier,
<lb/>Bern 1838. 1 Theil. 8. ä ff.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0099.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>y6
</p>
            <p>

               <lb/>in Bezug auj die Schweiz u. s. w.


<lb/>heitsrecht von Neuchatel (24) über die Gesetze des plails du
<lb/>Mai(2S) und neuerlich über die Geschichte der Gerichtsein-
<lb/>riehtungen von Neuchatel (26) sowie eine Schrift über die Ver- 
<lb/>breitung des röm. Rechts, über das Anseben des burgundiseben
<lb/>Rechts und der Carolina in Neuchatel (27). Von der zuerst
<lb/>genannten Schrift ist schon in dieser Zeitschrift (28) gespro- 
<lb/>chen worden. Einer besondere Beachtung sind die drei
<lb/>letzten würdig. Die Stadt Neuchatel erhielt 1214 ein Stadt- 
<lb/>recht und zwar nach dem Muster der Stadt Besannen. Wir
<lb/>benützen die Gelegenheit, indem wir dies anführen, auf ein von
<lb/>den Germanisten nicht benütztes Werk über das Recht der
<lb/>Franche-Comte (29) aufmerksam zumachen. Dieses Werk ist die
<lb/>Arbeit eines ausgezeichneten Appellationsraths v Besancon und
<lb/>enthält eine Rechtsgeschichte der Franche Comte, handelt
<lb/>umständlich von der Geschichte des Adels i, der Leibeigen- 
<lb/>schaft von den ländlichen Niederlassungen von den Schutz- 
<lb/>verhältnissen, überall werden die Urkunden benützt und er- 
<lb/>läutert; am Ende des Werks ist eine Sammlung merkwür- 
<lb/>diger früher ungedruckter Urkunden, insbesondere auch
<lb/>Stadtrechte, und Urkunden die Neuchatel betreffen. Zu be- 
<lb/>dauern ist nur, dafs der Verf. nicht genug das unter den
<lb/>Galliern bestandene Rechtsverhältnis und den Finflufs der
<lb/>einwandernden Burgundionen trennt. In der obengenannten
</p>
            <p>

               <lb/>24) Declarations ou points de Coutume rendus par le petit eon-
<lb/>seil de Neuchatel par Matile. Neuchatel 1836

<lb/>25) Travaux legislatifs des plaits de Mai, etats et audiences
<lb/>publies par Matile, Neuchatel 1837.

<lb/>86) Histoire des institutions judiciaires et legislatives de la prin-
<lb/>cipaute de Neuchatel par Matile: Neuchatel 1838.

<lb/>27) De 1 autvrite du droit romain et de la coutume de Bourgogne
<lb/>et de la Caroline dans la principautd de Neuchatel. 1838.

<lb/>28) Zeitschrift Vlll Bd. 8. 313.

<lb/>29) Es führt den Titel: De Fetat civil des personnes et de la con- 
<lb/>dition des terres dans les Gaules des le temps celtique jus-
<lb/>qu’a la redaction des coutumea. En Suisse. 1786. 2 Vol.
<lb/>in 4to.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0100.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>96 XJeber die neuesten rechtshist. Forschungen

<lb/>Schrift* travaux legislaiifs, liefert Hr. Matile die Beschlüsse
<lb/>der sogenannten plaits de Mai (nämlich der als Ueberbleib-
<lb/>sei der alten Volksversammlungen in Neuchatel fortdauernd
<lb/>erhaltenen im May stattgefundenen Versammlungen gewisser
<lb/>Beisitzer. Diese placita hatten einen zweifachen Character}
<lb/>sie waren gesetzgebende Körper und zugleich Appellations- 
<lb/>gerichte. Die von dem Verf. mitgetheilten plaits beginnen
<lb/>i532 und dauern bis in das 17. Jahrhundert. Man findet
<lb/>darin Aussprüche über Gewohnheitsrecht, aber auch Ordonan*
<lb/>ces z. B. wegen der Zinsen, und gerichtl.Entscheidungen. Eine
<lb/>ähnliche Sammlung der plaits de Mai de Falangin ist p. 5i
<lb/>abgedruckt. Es ist interessant die' Fortbildung des Rechts
<lb/>vom 16. Jahrhundert an zu bemerken. Tief eingreifende
<lb/>Bestimmungen in das Privatrecht erlaubte man sich nicht;
<lb/>römische Ansichten fanden aber schon allmählig Eingang.
<lb/>Von 1608 an beginnen (pag. 77) die Beschlüsse der elats
<lb/>de Neuchatel« Hier tritt schon ein anderer Character, näm- 
<lb/>lich der auf gesetzgebendem Wege zu reformiren, hervor,
<lb/>vorzüglich von 1700 an. Ueberall drang man auch auf die
<lb/>Sammlung des Gewohnheitsrechts. — Das dritte Buch ent- 
<lb/>hält die Beschlüsse der audiances generales von 1816 an;
<lb/>es kommen darin interessante Gesetzesentwürfe z. B. zu ei- 
<lb/>nem Codex der Correktionellen vor. — Ein wichtiges Pro-
<lb/>jeckt einer Eheordnung v. i536 ist p 265 abgedruckt. Vor- 
<lb/>züglich beachtungswürdig ist die später erschienene Schrift
<lb/>von Matile: histoire des institutions judiciaires etc. (oben

<lb/>Note 26). Die Einleitung enthält eine zwar nicht neue,
<lb/>aber gute, insbesondere klar geschriebene, Darstellung der
<lb/>Entwickelung der germanischen Gerichtseinrichtungen im
<lb/>Zusammenhänge mit den politischen Verhältnissen; der Verf
<lb/>geht dann zur Geschichte der Gerichtseinrichtungen von
<lb/>Neuchatel über, zeigt, wie Neuchatel im XI Jahrhundert ein
<lb/>eigenes Lehen wurde, wie sich das Lehenwesen dort fort- 
<lb/>bildete und Neuchatel, das das Recht von Besancon erhielt
<lb/>zur Stadt wurde, und wie neben den städtischen Behörden die
<lb/>Gerichtsbarkeit der Herrschaft sich entwickelte. Die über-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug ai\f die Schweiz u. i. w.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>all aus den Quellen (die im Archiv aufbewahrt sind) gezo- 
<lb/>gene Geschichte beweist, dafs die Verhältnisse in Neuchatel
<lb/>wie in Deutschland sich entwickelten; nur kommen beson- 
<lb/>dere Namen der herrschaftlichen Beamten vor, z. B. chäte.
<lb/>lain, sautier (salterius), der in den Gerichten als der Hechts»
<lb/>gelehrte eine Bolle spielte. Interessant ist die Darstellung
<lb/>der Gerichtsverhandlungen im Mittelalter (p.42) und beson- 
<lb/>ders der Criminaljurisdiction (p. 56). Man hatte die Sitte,
<lb/>dafs der Seigneur gegen den Verbrecher Klage erheben
<lb/>liefs, indem zuletzt dasUrtheil erging, dafs der Verurtheilte
<lb/>mit Leib und Gut dem Herrn zugesprochen wurde, dies
<lb/>nicht mehr in der ganzen Strenge genommen, und es ent- 
<lb/>stand die Sitte, dafs der Verurtheilte sich mit dem Herrn
<lb/>ablinden und Bufse thun mufste (p. 58). Erst im i5. Jahr- 
<lb/>hunderte kommen Spuren des Inquisitionsprozesses in Neu-
<lb/>cbatel vor; nun kam man auch zu dem geheimen Verfahren
<lb/>und bald auch zur Folter (p.5y). Sehr interessant sind die
<lb/>Mittheilungen des Verf. in Note V p. 229 über das Bestehen
<lb/>der Ketzergerichte in Neuchatel; eine Urkunde von i43q, die
<lb/>das ganze Verfahren schildert, ist p. 282 abgedruckt. — Ein
<lb/>wichtiger Theil der Schrift ist die Geschichte der Hechts- 
<lb/>belehrungen bei dem Oberhofe, was im Französischen pren-
<lb/>dre les entreves heilst (p. 61). Es ergiebt sich, dafs ebenso
<lb/>wie in Deutschland Städte mit dem Rechte einer Stadt be- 
<lb/>lieben wurden (Neuchatel mit dem Hechte von Besancon),
<lb/>und dafs Neuchatel ein Oberhof für andere Gegenden war,
<lb/>dafs die Schöffen dort in Zweifelsfällen ihre Rechtsbeleh- 
<lb/>rung holten. Die Notizen, die der Verf. darüber giebt, sind
<lb/>höchst bedeutend; vorzüglich die Nachrichten über die in
<lb/>Besancon eingeholten Belehrungen (p. 63). Auch die Dar- 
<lb/>stellung der alten Versammlungen (plaits de Mai) p. 83, und
<lb/>des Übergangs der letzteren in neue Institute (p. 85) und
<lb/>Gerichtshöfe verdient die Berücksichtigung aller Germanis- 
<lb/>ten. Überall zeigt sich ein freier historischer Sinn, der auf
<lb/>die rechten Punkte aufmerksam macht.— Eine dankenswerthe

<lb/>Krit. Ztitschr. f. Rtchtsw.u. Gssetzg. d. Ausl. XI. Bd. \ .H 7
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0102.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>&lt;j8 Veber die neuesten reehtshist, Forschungen

<lb/>Erscheinung ist die oben in Note 27 angeführte Schrift des
<lb/>Hrn. Matile. Nach einer kurzen Uebersicht der Rechtsge- 
<lb/>schichte des Landes zeigt derVerf., wie die deutschen Kai- 
<lb/>ser sich bemühten, dem römischen Rechte Eingang zu ver- 
<lb/>schaffen, wie aber die Schweiz immer suchte, von dem
<lb/>Reichsverband sich loszumachen, er stellt zusammen (p. 17^
<lb/>wie allmählig in den Nachbarländern der Schweiz das röm.
<lb/>Recht Eingang gewann, und auch in der Schweiz einzelne
<lb/>Spuren des Einflusses Vorkommen (p. 28). Als Ursachen,
<lb/>welche diesen Einflufs bewirken konnten, führt derVerf. vier
<lb/>auf; die Gesetze des Landes, die Geistlichkeit, die Juristen
<lb/>und die Notarien. In Bezug auf die Ersten erinnert der
<lb/>Verf., dafs in einem Theile der Schweiz das burgundische
<lb/>Recht galt, dies aber schon römische Elemente enthielt, da- 
<lb/>her es sich erklärt, dafs Testamente schon im Stadtrechte
<lb/>vonNeuchatel von 1214 Vorkommen, da sie auch in der Lex
<lb/>Burgundionum schon zulässig sind. Interessant ist die No- 
<lb/>tiz p. 43 über die Gültigkeit des Schwabenspiegels in Neu-
<lb/>chatel. Auch sind die aus den Archiven mitgetheilten Aus- 
<lb/>züge (p. 48) wichtig, wie das römische Recht durch d'ie
<lb/>Geistlichen Einflufs erhielt. Von p. 5o — 78 ist eine gute
<lb/>Angabe der Juristen enthalten, welche entweder auf die
<lb/>Sammlung der Coutumes oder auf die Rechtssprechung in
<lb/>Neuchatel Einflufs gewannen. — In Bezug auf die Gültig- 
<lb/>keit der Caroliua in der Schweiz wird gezeigt (p. 35) dafs
<lb/>dies Gesetzbuch wegen des politischen Yerhältnifses der
<lb/>Schweiz zum deutschen Reiche, nie förmlich in der Schweiz
<lb/>angenommen, aber doch vielfach befolgt wurde. Dem Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte von Burgund wird die Kraft eines subsi- 
<lb/>diarischen Gesetzes für Neuchatel abgesprochen. Möge Hr.
<lb/>Matile, der so treffliche Vorarbeiten geliefert hat, und alle
<lb/>nöthigen Eigenschaften besitzt, für die Länder des burgun-
<lb/>dischen Rechts eine ähnliche Rechtsgeschichte liefern, mit
<lb/>welcher Bluntschli für die alemannischen Länder die Wis- 
<lb/>senschaft bereicherte. Ueberall finden sich noch in den Ge- 
<lb/>wohnheitsrechten der Schweiz kostbare Schätze. Es bedarf
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0103.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>in Bezug auf die Schweiz u. s. w. 99


<lb/>nur einet Vereinigung der Kräfte, um diese Schätze zu
<lb/>sammeln und zu ordnen. Eben für die Schweiz, in welcher
<lb/>das Hecht noch volksmäfsiger als in Deutschland fortgebil- 
<lb/>det worden ist, und wo das römische Recht weniger das
<lb/>germanische Element verdrängen konnte, wurde eine mit
<lb/>Gründlichkeit und Geist, mit Rücksicht auf das Ergebnifs
<lb/>der Forschungen über deutsches Recht, bearbeitete Schwei- 
<lb/>zerrechtsgeschichte dringendes Bedürfnifs sein. Es fehlt
<lb/>nicht in den einzelnen Kantonen an trefflichen Männern
<lb/>welche Sinn für die Rechtsgeschichte ihres Vaterlands mit
<lb/>tüchtiger Bildung verbinden. Wir erinnern bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit, aufser den in diesem Aufsatze bereits genannten
<lb/>Schriftstellern, noch an E. Frei, der in seiner Schrill: über
<lb/>das Baslerrecht viele interessante Notizen, vorzüglich auch
<lb/>über die Verbreitung des römischen Rechte in der Schweiz,
<lb/>lieferte ( so), und an Siegwart Müller (31), dessen Schrift
<lb/>über das Strafrecht der Urkantone auf die merkwürdigen
<lb/>Ueberbleibsel des alten Rechts in den noch geltenden Sta- 
<lb/>tuten aufmerksam macht.
</p>
            <p>

               <lb/>30) Frei, die Quellen des Basler Stadtrechts. Basel 1830.

<lb/>31) Das Strafrecht der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Gla- 
<lb/>rus, Zug, Appenzell von Siegwart Müller. St. Gallen 1833.
</p>
            <p>

               <lb/>Besch lufs folgt.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die neue Städteordnung für die dänischen Städte, mit Ausnahme von Kopenhagen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ahlefeldt Lauvig, ...">Von Herrn Grafen Ahlefeldt Lauvig, Stiftsamtmann zu Viborg in Jütland</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>10O
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.


<lb/>IX.
</p>
            <p>

               <lb/>Die neue Städteordnung für die dänischen
<lb/>Städte, mit Ausnahme von Kopenhagen-

<lb/>Von

<lb/>Herrn Grafen Ahlefeldt Lauvig,

<lb/>Stiftsamtmann zu Viborg in Jütland.
</p>
            <p>

               <lb/>Um die neue Städteordnung für das Königreich Dänemark
<lb/>richtig aufzufassen und gehörig zu würdigen, wird es, zu- 
<lb/>mal bei der Voraussetzung, dafs dem deutschen Leser die
<lb/>genaue Kunde der innern Verhältnisse Dänemarks abgehn
<lb/>dürfte, erforderlich, einen Rückblick auf das Vorhergesche- 
<lb/>hene und das zunächst Dagewesene voranzuscbicken. Die Ge- 
<lb/>schichte der dänischen Städte, das heilst deren innere Ge- 
<lb/>schichte, die das Leben dieser Communal-Wesen in derZeit
<lb/>darstellen sollte, erwartet einen Bearbeiter. An Monogra- 
<lb/>phien, — und davon mufs der Anfang ausgehn, gebricht es
<lb/>zwar nicht, allein für eine rechte Kunde des Organismus
<lb/>der Städte ist aus den bisherigen Arbeiten, meines Erachtens,
<lb/>wenig zu schöpfen. Erheischte es also auch nicht der Zweck
<lb/>dieser Worte, ich wäre dennoch genöthigt, mich vor der
<lb/>Hand im historischen Stücke gar kurz zu fassen. — I. Seit
<lb/>»s5o, unter König Abel, sollen die Städte den Reichstag
<lb/>beschickt haben; was diese politische Bedeutung aber, bei
<lb/>der', zur schwankenden Oligarchie gewordenen, Regierungs- 
<lb/>gestalt mit einem Wahl - König und einer Wahl - Capitulation,
<lb/>die 1660 ihr Ende nahm, eigentlich zu sagen hatte und
<lb/>wiefern sich daraus auf innere Kraft schliefsen liefse, dieses
<lb/>dürfte selbst dem flüchtigen Beschauer der Landes-Geschichte
<lb/>unschwer in die Augen fallen. Soviel ist gewifs, dafs die
<lb/>Wahl des Magistrats schon früh, wenigstens in den ansehn- 
<lb/>licheren Städten, durch die oberste Gewalt im Staate, he-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0105.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeveifassung, 101

<lb/>deutenden Beschränkungen (’) unterworfen ward. Chri- 
<lb/>stian der Vierte, der Thätige, der Wirtschaftliche, der
<lb/>Städtebegründer, behandelte das gemeine Städtewesen mit
<lb/>Umsicht und Sorgfalt. Eine Verordnung vom 7. April 1619,
<lb/>welche in den sogenannten grossen Recefs, es Buch, drittes
<lb/>Capitel,(2) eingetragen ist, besagt, dafs da, wo solches bisher
<lb/>befohlen, oder herkömmlich gewesen, alljährig ein Raths- 
<lb/>wechsel Statt haben sollte. Nach 1660 nahm sich die Legis- 
<lb/>lation des äufseren Emporkommens der Städte an, nament- 
<lb/>lich unter Christian dem Fünften, jedennoch unter fühl- 
<lb/>barer Bevorzugung von Kopenhagen. Das dänische Gesetz- 
<lb/>buch des letztgenannten Honigs, von i683, annoch der gel- 
<lb/>tende Landes-Codex, handelt im 3ten Buche, 3tes bis totes
<lb/>Capitel, von den Städten, wo stark aus Christian des Vier- 
<lb/>ten Anordnungen geschöpft ist, aber von einem Rathswechsel
<lb/>so wenig wie von einer Wahl des Magistrats oder von Bürger-
<lb/>Repräsentanten Etwas vorkommt. Vielmehr war es, schon
<lb/>1661, ausgesprochen, dafs sämmtliche städtische Magistrats- 
<lb/>personen unmittelbar vom Könige selbst zu ernennen sein
<lb/>sollten, doch so, dafs hierzu immer die geeignetsten Ortsbürger
<lb/>in Vorschlag gebracht werden mussten. Diese Regel hat sich
<lb/>am Ende dahin umgebildet, dafs die verordnete juristische
<lb/>Universitäts-Prüfung unerlässliches Bedingnifs geworden ist;
<lb/>somit sind die Magistratspersonen nicht blos Königliche Be- 
<lb/>amte, sondern sie gehn auch aus dem juristischen Fache her- 
<lb/>vor, wodurch denn die Bürger, als solche, ausgeschlossen sein
<lb/>müssen. Die amtlichen Funktionen des Magistrats beziehn
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Macht und der Einflufs der Lehnsmänner mufs in Rück- 
<lb/>sicht der Städte oft merklich gewesen sein, und war noch nicht
<lb/>wie das heutige Beamtensystem geregelt und geordnet.

<lb/>i 2) Kolderup-Rosen vinge, Sämling af gamle danske Love
<lb/>Eierde Deel. Kiöbenhavn 1824. 4. Dieser Theil, welcher auch
<lb/>den Titel: »Danske Recesser og Ordinantser af Loe gerne af
<lb/>den Oldenborgske Stammehat, enthält den genannten Rece*
<lb/>Der fünfte Theil dieser sehr schätzbaren Sammlung (1827) giebt
<lb/>die sämmtlichen dänischen Stadt - Rechte.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>loa Dänische Gemeindeverfassung.

<lb/>sich auf das Gemeindewesen; mit der Vogtei, mit der Justiz
<lb/>hat der Magistrat nichts zu schaffen. Doch bestehn in letzter
<lb/>Hinsicht zwei Ausnahmen; erstlich: bildet der Magistrat zu-
<lb/>sammt dem Stadt-Voigt das Concurs- und Erbschicht - Ge- 
<lb/>richt in den Städten; zweitens, um ein Urtheil über Leben
<lb/>oder bürgerliche Ehre zu finden, mufs der Magistrat zusammt
<lb/>dem'Stadt-Voigt das End - Ürtheil, (absolvirend oder condem-
<lb/>nirend), sprechen. — Das Privilegium einiger Magistrate,
<lb/>die zweite Instanz des Orts zu bilden, ward i8o5 abgeschafft.
<lb/>Was den Stadt-Voigt anbelangt, so ist dieser Stadt-Richter
<lb/>und Voigt dazu, auch Polizeimeister. Dazu kommt noch der
<lb/>Stadt-Schreiber, der, weil er auch Gerichts-Schreiber ist,
<lb/>Stadt - und Rathhaus - Schreiber genannt wird. Weil aber
<lb/>die dänischen Städte zum Theil so klein sind, dafs es eine
<lb/>völlige Unmöglichkeit ist, ein jedes der beregten Aemter be- 
<lb/>sonders besetzt zu haben, — die Leute sollen davon leben —
<lb/>so hat man sich in einer grossen Anzahl Städte darauf be- 
<lb/>schränken müssen, mehrere Behörden und Aemter in einer
<lb/>Person zu vereinigen. Auf diese Weise heilst es von einigen
<lb/>Städten, dafs selbige keinen Magistrat haben, d. h. dem Stadt-
<lb/>Voigt liegen dann alle Pflichten eines Magistrats ob, obgleich
<lb/>das Prädikat eines Bürgermeisters ihm abgeht. Achtzehn
<lb/>Städte sind in dieser Weise mit einem Magistrat versehn,
<lb/>entweder so, dafs der Stadt-Voigt zugleich zum Bür- 
<lb/>germeister ernannt, aber doch der alleinige Beamte ist,
<lb/>dies ist in 9 Städten der Fall; oder so, dafs aufser dem
<lb/>also bestellten Bürgermeister noch ein Rathsmann ernannt
<lb/>ist, so verhält es sich in 4Städten; oder endlich so, dafs
<lb/>ein vollständiges Personal da ist, nemlich ein Bürgermeister,
<lb/>ein Stadt-Voigt u. s. w., welches letztere in den fünf gröss- 
<lb/>ten Städten vorkömmt. Die Unmöglichkeit, den Beamten
<lb/>auf andre Weise das erforderliche Einkommen zu sichern,
<lb/>hat es ferner mit sich gebracht, dafs mehrere königliche
<lb/>Stadt-Beamte zugleich Jastizbeamte in einem angrenzenden
<lb/>Land - Distrikte sein müssen (s). Dabei ist 20 erinnern,
<lb/>3) Neuerdings haben die jütländischen Stände es in Anregung
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0107.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung. iq3

<lb/>dafs es, mit wenigen Ausnahmen, keine Gefängnisse auf dem
<lb/>Lande giebt, und dafs daher die Stadtgefängnisse der Justiz
<lb/>in den Landdistrikten, gegen einen festen Miethpreis für
<lb/>jeden Arrestanten, offen stehn müssen. Auch das Gerichts- 
<lb/>locale des Landdistrikts wird häufig in der Stadt gemiethet.
<lb/>II. Nachdem der Magistrat also in den Stand königlicher
<lb/>Beamte übergegangen war, und sich in Christian des
<lb/>Fünften Gesetz keine andre Spur vom Antheil an der Ver- 
<lb/>waltung vorfand, als in den (Kämmerei-) Bürgern, welche
<lb/>bei der Einsicht der Stadt-Rechnung zuzuziehen waren,
<lb/>und in den Taxierbürgern, denen es zufiel, die jährliche An- 
<lb/>setzung zu städtischen Contributionen zu besorgen, mufste
<lb/>sich ein Organ der Gemeinde selbst wohl leicht entwickeln
<lb/>können. Dies geschah auch, und zwar keineswegs ohne
<lb/>Mitwirkung, oft sogar auf Veranlassung der Oberbeamten in
<lb/>den Provinzen. Verschiedene spezielle Verfügungen aus
<lb/>dem Anfänge und der Mitte des vorigen Jahrhunderts be- 
<lb/>zeugen, wie dazumal erwählte Bürgerdeputirte nach und
<lb/>nach aufgekommen sind, so dafs diese Einrichtung allgemein
<lb/>geworden and keine Stadtgemeinde ohne Repräsentanten
<lb/>(eligerede Borgere) ist. Alle desfallsige positive Vorschrif- 
<lb/>ten waren bisher particulärer Natur, trugen aber zum Theil,
<lb/>wenigstens in den neunziger Jahren, das Gepräge eines freie- 
<lb/>ren Gommunalwesens, namentlich wurden die Wahlen unbe- 
<lb/>schränkt gelassen, bis dafs ein allgemeines königliches Re-
<lb/>script unterm 26. Juni 1807 eine, schon sieben Jahre früher
<lb/>für Norwegen erlassene, Verfügung auf Dänemark ausdehnte:
<lb/>dem Magistrat ward nämlich das jus praesentandi beigelegt,
<lb/>doch so, dafs unter den Repräsentanten stets Taugliche aus

<lb/>gebracht, dafs der Hardes-Voigt in seinem Juris dictionsbe-
<lb/>zirke und nicht in der, oft entfernten, an der Gränze gelegnen
<lb/>Stadt wohnen sollte. Mit Rücksicht auf die Städte hat die
<lb/>Sache ihre Schwierigkeiten. In den Herzogthümern sind
<lb/>zwar auch Magistratspersonen Justitiare auf den. Gütern,
<lb/>allein diese Gerichtshalter sind von den Hardesvögten in Dä- 
<lb/>nemark sehr verschieden.
</p>

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                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>io4


<lb/>allen Bürgerclassen sein sollten , ans drei Vorgeschlagenen
<lb/>wählte die gesammte Bürgerschaft Einen. Eine Instruktion,
<lb/>für die Repräsentanten einer seeländischen Stadt, ward unterm
<lb/>i5. October 1817 allerhöchsten Orts genehmigt und die dä- 
<lb/>nische Canzlei dabei ermächtigt, ähnliche Instruktionen für
<lb/>andre Städte zu autorisiren. Als Revision der älteren ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen in dieser Materie konnte besagte
<lb/>Instruktion nämlich zum Vorbilde dienen. Die ehedem grö- 
<lb/>ssere , in manchen Städten herabgesetzte, Anzahl war 2, 4,
<lb/>6, 8 und darüber; die Dauer der Funktion 3 Jahre oder
<lb/>auch 4 Jahre, hin und wieder aber lebenslänglig. Der erste
<lb/>in der Reibe war meist Vorsitzender. Ausserordentliche Be- 
<lb/>rufung allgemeiner Bürgerversammlung, ohne die festen der
<lb/>jährlichen Wahlen wegen, konnten, in erforderlichen Fällen,
<lb/>sowohl auf Veranlassung der Repräsentanten, als auf Ver- 
<lb/>langen des Magistrats Vorkommen, wobei zu bemerken,
<lb/>dafs die zur Abstimmung gestellten Fragen immer auf rei- 
<lb/>nes Ja oder Nein gerichtet sein mussten, dafs zwar schrift- 
<lb/>liche Stimmzettel Gegenwärtiger, aber kein Stimmen per
<lb/>Mandatarium oder Abwesender statthaft war. Auch war
<lb/>es den Repräsentanten freigestellt, einzelne Bürger zu Be- 
<lb/>rathungen zuzuziehen. In Rücksicht der jährlichen Anlagen,
<lb/>der Stadtrechnung , Capitalbelegungen, Veräußerungen und
<lb/>Schulden - Contrahiren, Bauten und Reparaturen, kurz in
<lb/>allen ökonomischen Beziehungen war die Mitwirkung der
<lb/>Repräsentanten erforderlich und ohne solche keine Schlufs-
<lb/>nahme des Magistrats gültig. — Bei einer Meinungsver- 
<lb/>schiedenheit zwischen Magistrat und Repräsentanten entschied
<lb/>der Oberbeamte, d. h. der Amtmann;(4) von diesem stand
</p>
            <p>

               <lb/>4) Nach 1660 wurden die Lehnsmänner in Stiftsamtmänner und
<lb/>Amtmänner verwandelt. Bis zum Jahre 1194 waren diese
<lb/>jenen untergeordnet, und es sortiiten dabei die Städte unmit- 
<lb/>telbar unter dem Stiftsamtmann, wogegen der Amtmann nur
<lb/>für das Landdistrikt war. Allein durch eine Verfügung vom
<lb/>21. Juni 1794 ward Dänemark in 17 Aemter eingetheilt, (bis
<lb/>dahin gab es deren 24) und das Verhältnis» der Stiftsamtmän-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindevejfassung. 10$

<lb/>der Recurs an die Canzlei offen; selbst wusste er aacb di«
<lb/>Sache der Resolution der Canzlei anheimstellen, wenn er
<lb/>sich etwa die Dubia nicht zu lösen getrauete, oder, Verständ- 
<lb/>lichermassen — wenn die Sache dermassen eingreifend war,
<lb/>dafs seine Competenz rechtlich nicht genügte. Eine jede
<lb/>Beschwerde, das Gemeindewesen betreffend, sie mochte von
<lb/>einem Individqo oder von Corporationen und Behörden aus- 
<lb/>geben, musste dem Amtmann, entweder zur eignen Entschei- 
<lb/>dung oder Behufs einer höheren Orts einzubringenden Vor- 
<lb/>stellung Übermacht werden. Der Amtmann war, kurz zu
<lb/>sagen, Mittel - Instanz in allen Dingen, und die dänische Canz- 
<lb/>lei die höchste Behörde. In Betreff der Stadtcasse und
<lb/>Stadtrechnung steht hier zu bemerken, dafs das Amt eines
<lb/>Stadtcassirers (Komner) — ursprünglich, nach Chr. V.Ge- 
<lb/>setzbuch, 3. B. 5. Cap. ein jährlich wechselndes munus publicum
<lb/>— nach und nach in ein stehendes Stadtamt übergegangen
<lb/>ist, welches gegen Sicherheitsstellung und jährlichen Gebalt,
<lb/>ein für allemal besetzt wird. Eine solche Umgestaltung
<lb/>gründet sich aber auf einstimmigen Consens der Gemeinde
<lb/>und der amtlichen Behörden oder auf höhere Resolution.
<lb/>Der Termin zum Abschluss der Jahres-Rechnung ist der
<lb/>isteMärz, dann wird die Rechnung zur allgemeinen Einsicht
<lb/>ausgelegt und darauf den Repräsentanten und dem Magistrat
<lb/>zur Durchsicht und zur Beifügung etwaniger Bemerkungen
<lb/>vorgelegt. Bis 1827 wurden die Stadt-Rechnungen der
<lb/>Revision und Decision den königlichen Landeskollegien,
<lb/>zuletzt der dänischen Canzelei, unterworfen, allein unterm
<lb/>28. März 1827 erschien eine Verfügung, wornach der Amt- 
<lb/>mann einen Recbnungs-Revisor zu ernennen und die revi-
<lb/>dirte Rechnung selbst zu decidiren batte. — III. Die Ei- 
<lb/>ner und Amtmänner dahin umgestaltet, dafs jene sich nur
<lb/>durch die mit dem Bischöfe gemeinschaftlich zu verwalten- 
<lb/>den Angelegenheiten der pia Corpora und gewisser Ecclesia- 
<lb/>stica im Stifte (d. h. Diöcese), vor diesen auszeichneten, der
<lb/>Geschäftskreis beider als Amtmänner gleich blieb. Stiftsamt- 
<lb/>mann ist immer der Amtmann, da, wo der Bischof residirt.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0110.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>io6 Dänische Gemeindeverfassung.


<lb/>genschaft als Stadtbürger war immer durch zwei wesent- 
<lb/>liche Umstände bedingt, nämlich wirhliches Domicilium (s)
<lb/>in der Stadt, und ferner städtisches Gewerbe, wie dieses in
<lb/>spätem Verfügungen bestimmt ausgesprochen ist; Voll- 
<lb/>jährigkeit (25 jähriges Alter), als Bedingnifs des Erwerbs,
<lb/>und Einzeichnung auf einen bestimmten nahmhaften Zweig
<lb/>bürgerlicher Nahrung. Ausgestandene Strafarbeit hindert an
<lb/>Erwerb des Bürgerrechts, und wer zur Strafarbeit condetn-
<lb/>nirt wird, verliert eo ipso sein Bürgerrecht. Grund-Eigen- 
<lb/>thum bewirkte, als solches, ganz und gar kein Bürgerrecht,
<lb/>also auch keine Theilnahme an bürgerlichen persönlichen
<lb/>Lasten, oder an der Vertretung der Gemeinde. Von den
<lb/>bürgerlichen Beallasten haftet indefs immer eine Quote auf
<lb/>jedem städtischen Grund-Eigenthum. Bei Berathungen
<lb/>über Angelegenheiten des Gemeinwesens, welche das Inte- 
<lb/>resse des Grund-Eigenthums betrafen, konnten diese Eig- 
<lb/>ner nicht mit Fug von der Bürgerversammlung ausgeschlos- 
<lb/>sen bleiben. Man hat daher gesebn, dafs die Grund-Eigen-
<lb/>thümer als solche mit zu den Bürgerversammlungen gezo- 
<lb/>gen worden sind, wenn es die Natur der Frage erheischen
<lb/>mochte. Was bürgerliche Nahrung sey, so dafs Bürgerrecht
<lb/>zum Betriebe erfordert wird, modifizirt sich nach örtlichen
<lb/>Umständen. In kleineren Städten sind verschiedene Erwerbs- 
<lb/>zweige völlig frei gelassen, welche in den grösseren das
<lb/>Bürgerrecht erfordern. Für weniger ansehnliche Gewerbe
<lb/>z. B. das des gemeinen Branntwein- und Bier-Schenkens,
<lb/>der Trödler u. dergl. ward kein förmlicher Bürgerbrief,
<lb/>sondern ein einfacher Erlaubnifsschein vom Magistrate aus- 
<lb/>gestellt, ohne dafs doch diese weniger solemneForm irgend
<lb/>eine Erleichterung mit sich führte. Auch war es verordnet,
<lb/>dafs diejenigen vom Bauernstände, (auf welchem die Wehr- 
<lb/>pflicht ausschliesslich haftet), die in der Glasse der in Frie- 
<lb/>denszeiten nicht dienstbaren Verstärkungsbataillone einregi-
</p>
            <p>

               <lb/>5) Bei Schiffern mufste doch die Ausnahme eintreten, dafs diese
<lb/>ihren Wohnsitz aufserhalb des Stadtgebiets haben können.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0111.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfatsung. i6*j


<lb/>ätrirt ständen, nicht von der Ansiedelung in den Städten
<lb/>ünd von dein dortigen bürgerlicher) Nahrungsbetriebe aus- 
<lb/>geschlossen seyn sollten; diesen ward ebenfalls kein Bürger- 
<lb/>brief gereicht, sondern nur eine schriftliche Erlaubnifs. Da
<lb/>die Städte mit Ländereien (Ä) begabt sind, so geschieht 6S,
<lb/>dafs Stadt-Einwohner nicht selten den Landbau als Nebeo-
<lb/>Erwerb, zuweilen auch Wohl als Haupt-Erwerb treiben.
<lb/>Die Zeugnisse der Autonomie der Städte, die sie aus dem
<lb/>letzten oder vorletzten Seculo herschreiben (Vide Yedtäg*-
<lb/>ter) dürften sich wohl alle auf Feldbau und Feldgemeim
<lb/>Schaft beziehn.— IV. (’) Als abgesonderte Verwaltüngszweige
<lb/>die in den Stadtgemeinden Vorkommen, müssen bemerkt
<lb/>werden: erstens solche, die eigentlich, wenigstens dem Ur- 
<lb/>sprünge und der Verwandtschaft nach, dem RirchenrechtU
<lb/>beizuzählen sind, zweitens solche, die ein reines Staatsinte- 
<lb/>resse berühren und sich auf die Gemeinde allein nicht be- 
<lb/>schränken. Zu jenen gehören, aufser den milden Stiftungen,
<lb/>Hospitälern u. dergl., das Armen - und das Schulwesen.
<lb/>Das auf dem Prinzip einer, durch Armensteuer zuwege- 
<lb/>gebrachten Versorgung, Welche jedes Armendistrikt seinen
</p>
            <p>

               <lb/>6) Das Stadtland ist entweder Gemeindeland, res universitatis,
<lb/>oder res singulorum. Vertheilung der Gemeinheiten, die im- 
<lb/>mer höhere Sanction erheischt, hat, der ärmeren Classe wegen,
<lb/>Schwierigkeiten. Auf dem Lande verhält sich die Sache ganz
<lb/>anders. Als Beispiel, wie hoch zumTheil die Feldwirtschaft
<lb/>der Städter angerechnet worden ist, will ich nur bemerken,
<lb/>dafs eine gewisse dänische Stadt im Jahre 1747 eine Inter- 
<lb/>pretatio authentica erwirkte, wonach kein Nicht-Bürger, also
<lb/>kein dieser Einwohner, Beamter oder Geistlicher u. s. f.
<lb/>Stadtland als Eigenthum haben durfte und den Bürgern jeden -
<lb/>falls die Einlösung für den ersten Kauf - Schilling frei stand,.
<lb/>Die Sache ward indefs 1755 wieder abgeändert. Mit einem
<lb/>Theil der städtischen Ländereien sind gewöhnlich pia Corpora
<lb/>dotirt, und diese Anstalten, die der Stadt zum Frommen ge- 
<lb/>reichen, insoweit fundirt.

<lb/>7) Man vergleiche Falk Neues Staatsbürgerliches Magttzin
<lb/>IterBd. p. 193—199.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0112.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>io8 Dänische Gemeindeverfassung.

<lb/>Dürftigen zu reichen angehalten ist, gebauete Armenwesen
<lb/>ward im Jahre i8o3 allgemein regulirt. Eine jede Stadt
<lb/>bildet ein eigenes Armendistriht, denjenigen ländlichen Be- 
<lb/>zirk, welcher zu der Stadt eingepfarrt ist, — dessen Be- 
<lb/>wohner also mit den Städtern zwar eine Kirchen-Gemeinde
<lb/>bilden , übrigens aber Landleute sind, — mit einbegriffen.
<lb/>Die Verwaltung hat die Commission des Armenwesens, be- 
<lb/>stehend aus dem Pfarrer, oder den Pfarrern, dem Magistrate
<lb/>und einigen Armenvorstehern, welche die Commission sich
<lb/>selbst, auf 3 Jahre, aus den Bürgern und Einwohnern aus- 
<lb/>ersieht. Das im Jahre i8»4, durch ein allgemeines Gesetz
<lb/>geordnete Schulwesen für Elementar-Unterricht, erfordert
<lb/>ebenfalls eine von einem Jeden, er mag für seinen Theil aus
<lb/>der Schulanstalt direkten Nutzen haben oder nicht, — zu
<lb/>entrichtende Schulsteuer, welche theils das in vorhandenen
<lb/>Dotationen Fehlende ergänzt, theils auch Haupt - Einwohner
<lb/>bildet. Insofern nicht häuslicher oder anderweitiger Unter- 
<lb/>richt befreit, findet, vom 7ten Jahre an und gewöhnlich bis
<lb/>zur Confirmation, Schulzwang Statt. Die Commission für
<lb/>das Schulwesen ist eben so eingerichtet, wie die Commission
<lb/>für das Armenwesen; von den Schulvorstehern gilt also eben
<lb/>dasselbe, wie von den Armenvorstehern. In allen Fällen,
<lb/>wo das Armen- oder Schulwesen eine außergewöhnliche
<lb/>Beihülfe fordern sollte, etwa zu neuen Einrichtungen und
<lb/>Anlagen, würde die Zustimmung der Repräsentanten als un- 
<lb/>umgänglich erfordert. Die Kirchen selbst anlangend, so ver-
<lb/>ordnete schon Christian des Vierten grofse Recefs 1 —
<lb/>4 — 4, dafs dem Bürgermeister und Rath das Patrocinium
<lb/>ihrer eignen (8) Kirchen zustehe, doch unter Direktion und
<lb/>Einsehn des Lehnsmanns. Insofern also damals noch Bürger- 
<lb/>meister und Rath selbstständig aus dem Schoofse der Ge- 
<lb/>meinde hervorgingen, läfst sich eine Identifikation des Vor- 
<lb/>standes der Stadt-Gemeinde und des Vorstandes der Kirche
<lb/>nicht in Abrede stellen. Nachdem der Magistrat durchweg


<lb/>8) Damit ist wohl gemeint: nicht derDomkirchen, siehe den vor- 
<lb/>hergehenden Artikel. Denn die Kirchen haben ihre Capitel.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0113.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung. 109

<lb/>den königlichen Beamten angehört und mit dem Pfarrer (die- 
<lb/>ser als erstes Mitglied) die Kirchen - Inspektion bildet, ver- 
<lb/>halt sich die Lache anders, und durfte es wenig erheblich
<lb/>seyn, dafs der von der Oberbebörde bestellte Kirchen-Vor- 
<lb/>mund ein Mitglied der Parochie seyn mafs, also auch ein
<lb/>Stadtburger seyn kann. In den Fällen aber, wo die Verwal- 
<lb/>tung des Kirchenvermögens ganz besonders in Frage kommen
<lb/>kann, etwa weil es nicht länger ausreicht, und wo es darauf
<lb/>ankommen könnte, die Anwendung eines ausserordentlichen
<lb/>Zuschusses zu beachten, da ergiebt sich allerdings die Noth-
<lb/>wendigkeit einer Mitwirkung abseiten der Gemeinde, allein
<lb/>dann fragt sichs weiter: welcher? der Kirchengemeinde,
<lb/>oder der Stadtgemeinde? Das erste Alternativ scheint das
<lb/>consequenteste zu seyn, weil Parochie und Stadt nicht sub-
<lb/>ordinirte, sondern höchstens coordinirte Begriffe sind. Das
<lb/>geographische Zusammenfallen des Pfarrdistrikts mit dem
<lb/>Stadtgrunde, und dafs auf letzterem zur Zeit keine fremden
<lb/>Religionsbekenner eingebürgert sind, können als ganz zufäl- 
<lb/>lige Umstände, am Begriffe nichts ändern. Die Pfarrgenos-
<lb/>sen haben Nichts mit dem Vermögen einer andern Kirche
<lb/>und den an diese zu entrichtenden Lasten zu schaffen, und
<lb/>es giebt Städte, mit mehreren Pfarreien; die eingepfarrten
<lb/>Landdistrikte kommen ja auch in Betracht. Nichtsdestowe- 
<lb/>niger bat man sich höheren Orts, in vorkommenden Fällen,
<lb/>dahin entschieden, dafs die Bürgerrepräsentanten die bei- 
<lb/>kommenden Wortführer der Gemeindeglieder seyn sollten;
<lb/>dabei hat wohl die Betrachtung, dafs den Pfarrgenossen ein
<lb/>legal bestehendes Organ abgeht, mitgewirkt, und dafs man,
<lb/>einzelner Fälle wegen, kein neues Repräsentationsmittel
<lb/>schaffen wollte. Zudem sind fremde Religionsbekenner nicht
<lb/>von unsern Kirchenlasten befreit, also dafs die Sache doch
<lb/>nicht streng genommen werden konnte. Mit den eben bereg-
<lb/>ten Anstalten steht einigermafsen in Verbindung, dafs Bürger- 
<lb/>meister und Rath zwei angesehene Bürger zu Obervormün- 
<lb/>dern bestellen sollen. Das Geschäft dieser Bürger wird ih- 
<lb/>nen zwar als munus auferlegt (auf 4 Jahre) steht aber, wie
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0114.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>»HY


<lb/>das Pupilleuwesen im Ganzen, als reine Staatssache, unter
<lb/>administrativer und dabei ziemlich strenger und unmittel- 
<lb/>barer Aufsicht von oben herab. Das aber ist hier zu
<lb/>erwähnen, dafs diesen Obervormündern durch Christian
<lb/>des Fünften Gesetzbuch ein, schon früher bestehendes, Epho-
<lb/>rat und eine gewisse Autorität in Rüchsicht der sittlichen
<lb/>Erziehung überhaupt , und insbesondere der Lehrburschen
<lb/>und der Waisen, beigelegt ist. Dieser Wirkungskreis ist
<lb/>inzwischen, durch das neuere Schulwesen und die ordent- 
<lb/>lichen Armen-Einrichtungen faktisch weggefallen. Die
<lb/>Obervormünder haben ohnehin genug mit dem Belegen der
<lb/>Capitalien und ihren Rechnungen zu schaffen. Endlich sind
<lb/>als abgesonderte Verwaltungen, die sich nicht auf die Ge- 
<lb/>meinde beschränken, hier zu nennen: die Hafencommissionen
<lb/>in gewissen Städten , die Einquartierungscommissionen, wo
<lb/>Garnison liegt, die Baucommissionen zur Abstellung und Ab- 
<lb/>wendung der feuergefährlichen Bau-Art, in allen Städten.
<lb/>In allen diesen Commissionen sind immer einige Mitglieder
<lb/>aus der Bürgerschaft. Die Direktion, — unter der Canzlei
<lb/>als höchster Instanz, — hat in Armensachen : der Amtmann mit
<lb/>dem Bischof, in Schulsachen: der Amtmann mit dem Froh- 
<lb/>sten, in Kirchensachen und Sachen der milden Stiftungen: der
<lb/>Stiftsamtmann und der Bischof. Im Pupillenwesen hat der
<lb/>Amtmann die stete Controlle, die Canzlei, die Revision, und
<lb/>iu den Sachen der letztgenannten drei Commissionen bildet
<lb/>der Amtmann wiederum die Mittel-Instanz, unter den bei- 
<lb/>kommenden Collegien. Hier kann auch des Instituts der
<lb/>Vergleichscommissionen (eingeführt 1795) erwähnt werden.
<lb/>Aus 4 bis 6, die der Magistrat präsentirt, wählt die Bürger- 
<lb/>schaft zwei zu Vergleichs-Commissarien, und bei letztem gilt
<lb/>keip Unterschied zwischen Bürgern und Einwohnern. Die
<lb/>letztem müssen sich diesem Dienste auch unterziehn. Die
<lb/>Wahl geschieht auf drei Jahre, Da dieses cpnciliatprisches
<lb/>Auskunftmittel den ersten Schritten zum ordentlichen Pro- 
<lb/>zesse vprangeht, so gehört die Sache zum Jusf:izvpesen.
<lb/>V. Seit Christian des Fünften Gesetzgebung giebt es,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0115.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>für Entrichtung der Stadt-Contribution, wodurch die Be- 
<lb/>dingnisse des Gemeinwesens, als Stadt, befriedigt werden,
<lb/>einen gedoppelten Maafsstab. Erstlich die Grund-Taxe:
<lb/>alle bebaute oder bebaulicbe Gründe sind ein für allemal
<lb/>matrikulirt, d. h. zu einer gewissen, durch irgend ein num- 
<lb/>merisches Verbältnifs (Portionen Schillingen u. s. w.) ausge- 
<lb/>drückten Quote der Grundsteuer angesetzt. Auf die Person
<lb/>des Eigners kann es also nicht ankommen, und daher con-
<lb/>tribuiren auch Nicht-Bürger. Indessen sind doch alle Kir- 
<lb/>chen-, Schul-, Armen- und Hospital-Gebäude, eximirt, und
<lb/>diese Exemtion ist nicht streng reell, sondern bezieht sich
<lb/>immer auf die Gebäude, die den genannten Stiftungen der- 
<lb/>zeit gehören, weshalb die Qualität der Grundsteuerpflich-
<lb/>tigkeit insoweit variabel sein kann. Zweitens gehört die
<lb/>Nahrungssteuer hierher. Ein Jeder, der bürgerliche
<lb/>Nahrung treibt, wird nach jeweiligem Umfange seines Be- 
<lb/>triebes, all jährig zu seinem bestimmten Antheile an dem
<lb/>Total der Nahrungssteuer angesetzt. Dafs Advocatur und
<lb/>ärztliche Praxis, wovon jene sogar königliche Bestallung er- 
<lb/>fordert, eben so wenig als das Unterricht-Geben, in der
<lb/>Praxis hier zu Lande mit Nahrungssteuer beschwert worden
<lb/>sind, wird beiläufig bemerkt, obschon dieses sich oft aus-
<lb/>weiset. dafs Entrichtung der Nahrungssteuer und ein Bür- 
<lb/>gerbrief oder eine demselben gleichzustellende Erlaubnifs,
<lb/>nicht durchgängig als correlate Begriffe betrachtet werden,
<lb/>indem wohl auch die in loco völlig freien Gewerbe der
<lb/>Städter zur Nahrungssteuer geschätzt worden sind. Apothe- 
<lb/>ker sind per modum privilegii eximirt, obwohl ihnen die
<lb/>Gewürzbrennerei frei steht; allein ihre Ansiedelung ist auch
<lb/>an besondre Bedingungen geknüpft. Feste Klassifikation der
<lb/>Nahrungszweige, wie in der Hauptstadt, — wäre eine er- 
<lb/>wünschte Sache, damit ein, alle Mifsgriflfe entfernendes Schema
<lb/>vorläge. Ursprünglicherweise sollte die eine Hälfte der
<lb/>Stadtbedürfnisse die Grundtaxe, die andre die bürgerliche
<lb/>Nahrung treffen. Allein dieses Yerbältnifs hat sich vielfach,
<lb/>je nachdem das Grund - Eigenthum oder der Zustand der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0116.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>Gewerbe sieb als das Ueberwiegende darstellen mochte, mo-
<lb/>dificirt, and das einmal so Normirte behält gern eine ge- 
<lb/>wisse Stetigkeit. Für Lüsch- Anstalten, Strafsen-Beleuchtung
<lb/>u. dergl. findet an manchen Orten eine besondere, nach dem
<lb/>Versicherungswerth der Gebäude eingerichtete Reparation
<lb/>Statt. Einzelner andrer Abweichungen nicht zu gedenken,
<lb/>(z. B. dafs nicht sowohl der Grund, als die Gebäude in Be- 
<lb/>tracht kommen,) Behufs der Ansetzung zur Grund - und
<lb/>Nahrongssteuer sollten gesetzlicherweise jedes Jahr am
<lb/>3ten Januar eine gewisse Anzahl Taxierbürger von der Bür- 
<lb/>gerschaft erwählt werden. Nach vollendetem Geschäft
<lb/>wurden die Ansetzungen zur allgemeinen Einsicht aasgelegt
<lb/>und dann dem Magistrat und den Repräsentanten zur Durch- 
<lb/>sicht vorgelegt, und endlich vom Amtmann als geltend au-
<lb/>torisirt, insofern keine Beschwerde sich kund gab, oder die
<lb/>entstandenen von ihm entschieden wurden. Allein de facto
<lb/>hat man an einigen Orten die Taxierbürger zu entbehren
<lb/>gewulst; Magistrat und Repräsentanten haben selbst das An- 
<lb/>setzungs-Geschäft übernommen. Dasjenige, was zu Jeder- 
<lb/>manns Nutz und Frommen gereicht, sollte nicht nach den
<lb/>obenberegten Maafsstäben, sondern auf alle und jede Ein- 
<lb/>wohner, nach Vermögen und Umständen, repartirt werden.
<lb/>In diese Kategorie gehören die Criminalkosten ganz allge- 
<lb/>mein, in Rücksicht der übrigen speciellen hierhergehörigen
<lb/>Branchen hat sich die Sache in der Praxis gar zu local ge- 
<lb/>macht, als dafs eine Erörterung darüber hier von Interesse
<lb/>seyn könnte. (•) Die Ansetzung zu dieser Personalsteuer
<lb/>geschah eben, wie die Ansetzung zu den Grund- und Nahrungs-
<lb/>Steuern, von den Taxierbürgern, oder dem Magistrat und den
<lb/>Repräsentanten. Aber unabhängig von den Taxierbürgern
</p>
            <p>

               <lb/>9) Die eigentliche Stadtcasse, Kämmereikasse, besteht also aus
<lb/>dem, was aufser andern Einnahmen, die der Stadt gehören
<lb/>als Grundsteuer und Nahrungssteuer ankömmt. Alles übrig
<lb/>c. B. Criminalkosten, Strafsenbau u. s. f. gehört im Grund
<lb/>au separaten Rechnungsablagen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0117.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung. i»3

<lb/>und von den Repräsentanten, setzte die Armencommission
<lb/>zur Armensteuer an; die Schulcommission setzte, ohne
<lb/>Rücksicht auf die Ansetzung zur Armensteuer, besonders
<lb/>zur Schulsteuer an. Beider Ansatz richtet sich nach
<lb/>demselben Maafsstabe d. h. nach Vermögen und Umstände.
<lb/>Der Schätzherren gab es also drei verschiedene, von einan- 
<lb/>der unabhängige, auch in so fern sie alle drei sich dessel- 
<lb/>ben Maafsstabes bedienten. Es konnte nicht ausbleiben, dafs
<lb/>Vermögen und Umstände des Einzelnen bei der einen
<lb/>Schätzung anders gewürdigt wurden, als bei der andern.
<lb/>Die von den Bürgern aus dem eigenen Schoofse erwählten
<lb/>Taxierer taxirten auch Nicht-Bürger, so wohl nach Grund-
<lb/>Eigenthum als persönlich. Die gar nicht erwählten Mitglie- 
<lb/>der der Armen- und Scbul-Commissionen schätzten Alle und
<lb/>Jede. Da die Schätzungen zu verschiedenen Zeiten vor sich
<lb/>gingen, geschah auch die Einforderung zu verschiedenen
<lb/>Terminen, jährlich, quartaliter und Semesterweise; das mehr
<lb/>formelle und umständliche Verfahren in Rücksicht der ei- 
<lb/>gentlichen Stadt-Abgaben erheischte mehr Zeit und einen
<lb/>langsameren Gang als das Uebrige. — VI. Zur Tragung
<lb/>gewisser Lasten existirt eine Gemeinschaft zwischen den
<lb/>Städten, die Hauptstadt von der hier gar nicht die Rede
<lb/>ist, ausgenommen. 1) In Rücksicht der Versicherung gegen
<lb/>Feuerschäden besteht eine Gemeinschaft zwischen allen
<lb/>Städten. Die Städte bilden in dieser Hinsicht eine gezwun- 
<lb/>gene Societas, jedes Stadt.Gebäude mufs versichert sein und
<lb/>zwar nicht unter dem ermittelten Werth. Das Contingent
<lb/>beträgt jetzt jährlich *%0 vom Hundert und fliefst in die
<lb/>allgemeine Brandcasse der Städte, aus welcher die einge- 
<lb/>troffenen Schäden erstattet werden. Diese Sache steht un- 
<lb/>ter Controlle und Leitung als Staatssache. 2) Wegen der
<lb/>ordinären Einquartierung findet unter allen Städten (die
<lb/>Bornholmischen ausgenommen) eine Peräquation, nach Ana- 
<lb/>logie der Lex Rhodia de jactu, statt, doch gestützt auf fest-
<lb/>normirte Verhältnisse mit Rücksicht auf den Umstand,
<lb/>dafs die Einquartierung dem Qrt auch einiges Lucrum bringt

<lb/>Krit. Zeitsehr.f. Rechtsw. u Gesetsg. d. Ausl. XI. B. 1. U. 8
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0118.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>i»4


<lb/>und endlich so, dafs ein allgemeiner Fond gesammelt wird.
<lb/>Die Einquartierungssteuer wird nach eben dem Maafsstabe
<lb/>wie die eigentlichen Stadtabgaben zu Wege gebracht. —
<lb/>3) Alle Criminalhosten, die in einer Stadt vorfallen, werden
<lb/>mit den Criminalhosten der übrigen Städte in demselben
<lb/>Amt jährlich zusammengelegt, und dann nach einem festen
<lb/>Yerhältnifs wieder repartirt. Früherhin geschah diese Re-
<lb/>partirung Stiftsweise, weil alle Städte in demselben Stifte
<lb/>unter dem Stiftsamtmann sortirten. Was von den Criminal- 
<lb/>hosten gilt, dasselbe gilt auch von den Unhosten für Heilung
<lb/>Venerisch-Kranker. Dafs die hier unter Vierwähnte Art der Be-
<lb/>steurung nicht immer die beabsichtigte Gleichheit der Lasten er- 
<lb/>zielt, ist gewifs.— VII. Nach genauer Begränzung des Begriffs
<lb/>giebt es in Dänemark keine Flechen, wohl aber Ortschaf- 
<lb/>ten, die nur in einer oder der andern Rücksicht den Städ- 
<lb/>ten gleichgestellt sind; für Stadt wird hier gerechnet was
<lb/>städtische Gerichtsbarkeit hat (10). Auf 693,63^2 □ Meilen
<lb/>zählt Dänemark 64 Städte, davon sind: in Seeland 16, auf
<lb/>Laland und Falster 7, in Fünen 9, auf Bornholm 4, zusam- 
<lb/>men auf den Inseln 38; In Jütland 26, Macht im Ganzen 64
<lb/>Nach der Zählung von »834 leben im Königreiche im Gan- 
<lb/>zen 1,223,807 Einwohner, davon fallen auf die Städte alle
<lb/>zusammen 261,602 oder mit Ausschlufs dreier Bornholm- 
<lb/>scher Oerter, die keinen eignen Gerichtsbezirk bilden,
<lb/>200,258. Das Verhältnis der Städtebevölkerung stellte sich
<lb/>i834 heraus wie 269 : 1000. Allein von jener angegebenen
<lb/>Volkszahl für die Städte fallen auf Kopenhagen, womit wir
<lb/>es hier nicht zu thun haben, 119,292, bleiben also für die
<lb/>64 andern Städte 180,966. Das Verhältnis zwischen Ko- 
<lb/>penhagen und den andern Städten ergiebt sich für diese
<lb/>günstiger als jenes nach der Zählung von 1801. Damals
<lb/>betrugen sämmtliche Stadteinwohner 190,892, wovon in Ko- 
<lb/>penhagen 100,975, also in den übrigen Städten 89,917. Von
</p>
            <p>

               <lb/>10) Ich zähle daher drei Ortschaften auf Bornholm, die sonst
<lb/>mitgerechnet werden, nicht mit.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0119.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung. 115

<lb/>jener Gesammtzahl 180,966 kommen auf Seeländische Städte
<lb/>32,791 Lolland, Falsterscbe 8,667, Fünsche 26,176, Born«
<lb/>holmsche 6,767, Jütländische 57,565. Von den Städten ha.
<lb/>ben 5 über 6000 Einwohner, nebmlich: Odensee 8,709, Hel- 
<lb/>singoer 7,122, Aalborg 7,o48, Aarhuus 6,765, Randers 6,407.
<lb/>Die eine Stadt Horsens zählt über 4ooo, die drei, Bonne,
<lb/>Wiborg und Svendberg über 30öo. Weniger als 1000 Ein- 
<lb/>wohner haben in Seeland 6, auf Bornholm 2, in Fünen
<lb/>keine, auf Lolland, Falster 3, in Jütland 6, zusammen 19.
<lb/>Also giebt es 9 Städte mit über 3ooo, und 19 mit unter
<lb/>1000 Einwohnern, die übrigen 36 schweben zwischen 1000
<lb/>und 3ooo. Die Brandversicherung sämmtlicher Städte be- 
<lb/>trug fürs Jahr i836 Reicbsbankthaler Silber 24,892,640.
<lb/>Ein Reicbsbankthaler Silber = 7a Speciesthlr = 5/s Reichs-
<lb/>thaler Schleswig-Holstein. Courant. Diese Summe macht
<lb/>nicht die Hälfte der Versicherungen für Kopenhagen, welche
<lb/>sich für jenes Jahr auf 53 Millionen Reicbsbankthaler belie.
<lb/>fen. Von oben genannter Summe kommen auf Hölsingöer
<lb/>2,196,460 Rbthl., auf Odense 1,478,060, auf Randers 1,346,320,
<lb/>auf Aarhuus 1,228,240, auf Aalberg 1,846,820. In Jütland
<lb/>giebt es 6 Städte, deren jede eine OesammtVersicherungs- 
<lb/>summe unter 100,000 Rbthl. hat. Nach dem noch geltenden
<lb/>Landes Cataster aus Christian des Fünften Zeiten belie- 
<lb/>fen sich die Stadtländereien auf 6,027 Tonnen Hartkorn
<lb/>oder etwas mehr als der ein und sechzigste Theil des ge- 
<lb/>summten Steuer-Anschlags. Nach vorstehenden Angaben
<lb/>erlaube ich mir einige Daten über die Schleswig-Holsteini- 
<lb/>schen Städte herzusetzen, damit eine Vergleichung demje- 
<lb/>nigen, der über das Städtewesen der Herzogtbümer nach- 
<lb/>denkt, leichter in die Augen falle. Nach der Zählung von
<lb/>i835 ist die Gesammtzahl der Einwohner in Schleswig 887,499
<lb/>in Holstein 486,690, Summa 778,089. Davon leben in 18
<lb/>Schleswigschen Städten 55,888, in 14 Holsteinschen 81,099.
<lb/>Zusammen in 27 Städten 187,287. Von diesen Städten hat:
<lb/>Altona 28,566, Flensburg 12,488, Kiel 11,622, Sehlesirig
<lb/>11,040. Neun andere haben über 3ooo und zum Theil viel
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0120.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>. i 6 Dänische Gemeindeverfassung;

<lb/>darüber. Ueberdies können die Herzogthümer Flecken auf- 
<lb/>weisen die mehr Einwohner zählen als manche Stadt z. B.
<lb/>Heide im Norderdithmarschen, Neumünster, Proetz u. s. w.
<lb/>Die Feuerversicherung der Städte in Schleswig-Holstein,
<lb/>finde ich für i835 so angegeben, dafs herauskommt: für
<lb/>Schleswig 10,561,080 Rbthl., für Holstein 20,667,670 Bbthl.
<lb/>Zusammen 31,128,660 Bbthl. Davon hat Altona die Summe
<lb/>von 7,791,710, und 7 andere Städte jede bedeutend über
<lb/>eine Million. Dafs dieses Uebergewicht der Städte in den
<lb/>Herzogtümern aus einem Zusammenwirken verschiedenar- 
<lb/>tiger Umstände herrührt, begreift ein Jeder, und Niemand
<lb/>wird darauf fallen, dafs man Rücksicht auf Kopenhagen
<lb/>nehmen soll, denn hat dieses wirklich auf Kosten der übri- 
<lb/>gen dänischen Städte an sich gerissen, so mufs wohl das- 
<lb/>selbe von Hamburg für die Herzogthümer gelten. Wiede- 
<lb/>rum hat aber Kopenhagen auch eine Einwirkung auf die
<lb/>Städte der Herzogtümer und Hamburg zieht sehr viel aus
<lb/>Jütland. Das nähere Erforschen dieser Sache bleibt hier
<lb/>anheim gestellt, allein: hat der Zustand des Landes Einflufs
<lb/>auf die Gesestzgebung und auf die Beschaffenheit des inne- 
<lb/>ren Regiments (eben wie vice versa), so ist diese allgemeine
<lb/>Wahrheit, ganz unverkennbar, auf Gemeindewesen und Ord- 
<lb/>nung städtischen Regiments anzuwenden. Das Selbstregie- 
<lb/>ren kostet immer, erfordert Kraft; hier nun gilt es um
<lb/>Geld und Geist; Beides ist in kleinen Orten, zumahl wenn
<lb/>man sich auf Gewerbtreibende in beschränkten Kreisen ge- 
<lb/>bannt sieht, in geringerem Maafse vorhanden, als in den
<lb/>grofsen Städten. Was von menschlichen Individuen gilt,
<lb/>das trifft, mutatis mutandis, auch bei den sogenannten mo- 
<lb/>ralischen Personen und namentlich bei Gemeinden zu; stehn
<lb/>äufsere Verhältnisse in Wechselwirkung mit dem inneren
<lb/>Selbstgefühl, so läfst sich auch der Einflufs der, nach aussen
<lb/>gerichteten, Macht einer Gemeinde auf ihre Selbstthätigkeit
<lb/>nicht ableugnen. Dafs gute Vorschriften über Gemeinde-
<lb/>Verfassung und so wohlverstandene wie wohlgemeinte An- 
<lb/>wendung dieser Vorschriften, Wohlstand und äufseres An-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0121.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>sehen sogleich und allein herbeiführen, will ich aber nicht
<lb/>gesagt haben. Die gute und gut angewandte Legislation
<lb/>ist am Ende wohl nur ein Adjuvans, um mit Aerzten zu
<lb/>reden. — VIII. Das, ursprünglich als Muster für die Er- 
<lb/>richtung von Provinzialständen verkündete, Vorbild war die
<lb/>Einrichtung der berathenden Stände in Preufsen , allein bei
<lb/>Ausführung und Entwicklung des ersten Entwurfs ging die
<lb/>dänische Regierung ein Bedeutendes über jenes Muster hin- 
<lb/>aus. Nicht allein gingen die organischen Gesetze v. 28 Mai
<lb/>i83i und i5Mai 1834 weit über dasjenige heraus, was man
<lb/>zu Anfänge des Jahres i83i zu erwarten schien ("), son- 
<lb/>dern es hat sich auch ergeben, dafs den Anträgen der Stände
<lb/>jedenfalls in Dänemark, ein entschiedenes Gewicht beige- 
<lb/>legt wird; davon zeugen die Modificationen, die, in deu
<lb/>schon erlassenen Gesetzen, au den vorgelegten König!. Pro- 
<lb/>positionen, aufAnrathen der Stände gemacht worden sind; davon
<lb/>zeugen die entschiedenen Rücksichten, welche die Regierung
<lb/>auf die Petitionen genommen hat. Wenn aber in Preussen
<lb/>eine Städte-Ordnung dem Institut der berathenden Stände
<lb/>lange vorangegangen war, so war es hier umgekehrt; erst
<lb/>kamen die Stände, dann wurde diesen, und zwar in der
<lb/>ersten Versammlung, der Entwurf zur neuen Städteordnung
<lb/>vorgelegt, nämlich in Roeskilde i835 und in Wiborg i836.
<lb/>Da dieser Entwurf sich blos auf alle Städte aufser Kopen- 
<lb/>hagen bezieht, so erwartet die letztgenannte Stadt ihr neues
<lb/>Gemeindegesetz. Die erforderlichen Schritte sind schon ge-
<lb/>than und es wird sich beim Erlass ausweisen, dafs die Ar- 
<lb/>beit nicht gering genannt werden darf. Unbemerkt darf
<lb/>es nicht bleiben, dafs die Verordnung über Provinzialstände
<lb/>von 28. Mai i83i im H. 6 sich so ausspricht; Da der Kö- 
<lb/>nig es als dienlich ansieht, dafs den Provinzialständen eine
</p>
            <p>

               <lb/>11) Siehe z, B. Ueber das Wesen und die Geschichte der Preusa*
<lb/>Provinzialstände. Zwei Abhandlungen von David und Tcher-
<lb/>ning, übersetzt und mit einem Vorworte herausgegeben von
<lb/>Dr. N. Falck. Schleswig 1831.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Dänische Gemeindeverfassung.


<lb/>Mitwirkung in Rücksicht auf Gemeinde-Angelegenheiten ein- 
<lb/>geräumt werde, so will Er es in Erwägung genommen ha- 
<lb/>ben, wie sich dieses ausführen lässt und darauf einen nähe- 
<lb/>ren Beschluss nehmen. Der entsprechende H. in der Ver- 
<lb/>ordnung für die Herzogthümer von demselben Dato, lautet
<lb/>aber entschiedener und anders (ia). Endlich muss ich aut den
<lb/>Grad von Antheil, den die Städte an der Landes - Reprä- 
<lb/>sentation haben, aufmerhsam machen. Die 38 Städte in den
<lb/>Inselstilten bilden im Ganzen 11 Wahl-Distrikte; nämlich
<lb/>Seeland 5, Fünen 3, Lolland, Falster 2, Bornholm i. Bios
<lb/>Helsingoer und Odense stellten jede einen Deputirten, die
<lb/>übrigen Distrikte bestehen aus 3, 4 und mehr Städten.
<lb/>(Kopenhagen allein hat aber zwölf Deputirte). Zu der jüt-
<lb/>ländischen Versammlung senden die 26 Städte, die in 11
<lb/>Wahldistrikte vertheilt sind, 14 Deputirte; nämlich Aal- 
<lb/>berg s, vier andre Städte jede Einen, zwei zusammen 2,
<lb/>auf die übrigen Distrikte fallen 3 und 4 Städte. Betrach- 
<lb/>tet man nun die Zusammensetzung der Ständeversammlun- 
<lb/>gen, so ergiebt sich, dafs die kleineren Städte im Nachtheil
<lb/>stehn. Von den 70 Mitgliedern, woraus die Inselversamm- 
<lb/>lung besteht(1S), sind erwählte: 17 Gutsbesitzer, 20 kleine
<lb/>Land-Eigenthümer, was zusammen 37 Deputirte vom Lande
<lb/>giebt. Dagegen können die kleinern Städte nur den dritten
<lb/>Theil hiervon stellen, und machen sogar mit den Kopenhag-
<lb/>nern nur 23 aus, Unter den 55, die die jütländische Ver- 
<lb/>sammlung bilden, giebt es 12 Gutebesitzer und 22 kleine
<lb/>Land-Eigenthümer, und diesen 34 gegenüber stehen, wie
<lb/>gesagt 14 Städter. Da der König in jeder Versammlung
<lb/>ausserdem 4 Grund-Eigenthümer ernennt, und diese aus je- 
<lb/>der beliebigen Wahlklasse nehmen kann, so könnten füglich
</p>
            <p>

               <lb/>12) Vergleiche die Schleswigsche Stände-Zeitung für 1838. pag.
<lb/>55 - 57.

<lb/>13) Es ist dabei zu erinnern, dafs für die Universität 1, aus der
<lb/>Geistlichkeit 2, und für Island und dieFöröer 3, vom Könige
<lb/>ernannt werden. So wird die ganze Zahl herauskommen.
<lb/>Vergl. überhaupt Neues Staatsb. Magazin. 3Bd. p. 833—844
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0123.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>"9
</p>
            <p>

               <lb/>die Städter also verstärkt werden, aber es ist mir niebt
<lb/>wahrscheinlich, dafs Seine Maj, die 4 Reservirten jemals
<lb/>alle aus einer Classe wählen wird. Es ist dieses Verhältnis
<lb/>nicht unwichtig, eines Theils wenn vom Gemeindewesen die
<lb/>Bede ist, und wo etwa Stadt und Land verschiedene Inter- 
<lb/>essen haben mochten, andern Theils aber auch weil sich
<lb/>mit Rücksicht auf Handel und Handwerker, Branntwein- 
<lb/>brennern u. dgl., zwischen Stadt und [Land einiger Conflikt
<lb/>bemerkbar machen will. Die Städte klagen über Beeinträch- 
<lb/>tigungen und die Landbewohner streben nach Freiheit und
<lb/>Erweiterung in Gewerben; jene haben das Positive, das
<lb/>Wohlerworbene für sich, diesen steht das Naturrecht und
<lb/>die Staatswirthschaft zur Seite. Eine Vermittlung ist hier
<lb/>nothwendig(14). — IX. Der Entwurf der neuen Städteord- 
<lb/>nung ging im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen aus.
<lb/>Eine Gemeinde ist ein Glied der ganzen Staatsgesellschaft
<lb/>und Gemeindefreiheit hat ebenso wie die Freiheit des mensch- 
<lb/>lichen Individuums gewisse Gränzen; als einzelnes Glied des
<lb/>Ganzen hat die Gemeinde Pflichten gegen das Ganze, deren
<lb/>Erfüllung von dem Organ der Staats-Gesammtheit beauf- 
<lb/>sichtigt werden mufs. Es ist ferner jede Gemeinde ein6
<lb/>Persona perpetua, eine ideale Person, welche nicht blos
<lb/>besteht aus den derzeitigen Gliedern, deren Interesse sieb
<lb/>immer mit dem Wohl künftiger Generationen identifizirt;
</p>
            <p>

               <lb/>14) Die Branntweinbrennereien sind in die Stadt gebannt, und
<lb/>dort einer Mahl- und Brennstener unterworfen. Dabei findet
<lb/>in den Städten eine Einfuhrabgabe für gewisse einheimische
<lb/>Erzeugnisse Statt, Consumtionsstener. Anders verhalten sich die
<lb/>Dinge in den Herzogtümern. Ich brauche wohl kaum hin- 
<lb/>zuzufügen, dafs das Land die Städte nicht entbehren kann
<lb/>und dass, wenn auch Staatswirthschafts - Prinzipien hier für
<lb/>das Land sprechen, die Städte auch wohl Theorien zu ihrem
<lb/>Schutze rufen könnten, nur möchte die Theorie des Ta- 
<lb/>ges gern Alles rasirt sehn, wobei lauter Flächen heraus- 
<lb/>kommen und am Ende eine tabula rasa aus dem Gänsen
<lb/>wird.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>»20
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Gerfteindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>das Beste dieser noch nicht Gegenwärtigen ist der Sorge
<lb/>der Regierung anheimgestellt. Aus diesem doppel- 
<lb/>ten, das Gemeindewesen durchdringenden Prinzip ent- 
<lb/>springt die Folge einer aus zwei abgesonderten Corpora-
<lb/>tionen bestehenden Gemeindeverwaltung, wovon die Eine
<lb/>frei, aus den Gemeindegliedern selbst, durch Wahl hervor- 
<lb/>gehen, die andere aber von der Regierung ernannt wer- 
<lb/>den mufs. Jene hat, Vorausgesetztermassen, das Isolirte,
<lb/>diese die Gesammtheit vor Augen, beide sollen, jedoch eine
<lb/>jede selbständig von ihrem Standpunkte aus, zu den Be- 
<lb/>schlussnahmen Zusammenwirken, und sich dabei gegenseitig
<lb/>beaufsichtigen. Da nun der Magistrat die letzterwähnte
<lb/>Corporation bildet, so kann derselbe nicht füglich durch
<lb/>Wahl hervorkommen. Da ferner die Städte im Allgemei- 
<lb/>nen nicht im Stande sein werden, solchen Magistratspersonen,
<lb/>die einzig und allein für das Gemeindewesen und dessen
<lb/>Verwaltung leben, die erforderliche Subsistenz zu verschaf- 
<lb/>fen, und da die Magistratur-Posten nothwendigerweise mit
<lb/>solchen Beamtenstellen combinirt sein müssen, die nur der
<lb/>König besetzen kann, so ergiebt sich, dafs alle Magistrats- 
<lb/>personen vom König ernannt werden müssen. Da die Städte
<lb/>nicht füglich unmittelbar unter die königlichen Collegien
<lb/>gestellt werden können, so mufs, wie bisher, der Amtmann
<lb/>die Mittel-Instanz bilden; diese Behörde soll io Fällen, wo
<lb/>Magistrat und Repräsentanten verschiedene Ansichten ergrei- 
<lb/>fen, entscheiden, und soll die ganze Verwaltung fortwäh- 
<lb/>rend beaufsichtigen. Denn es ist dienlich, dafs ein Mann,
<lb/>der über alle individuellen Interessen und alle möglicher- 
<lb/>weise eintretende Partheisucht sich erhebt und dennoch alle
<lb/>Eocal-Verhältnisse kennen mufs, die Aufsicht führt, und wo
<lb/>gegenseitiger Widerstand hemmend eintritt, die Sachen
<lb/>zur Entscheidung bringt. Alles unzeitigen Reformirens ge- 
<lb/>fasster Beschlüsse mufs der Amtmann sich zu enthalten wis- 
<lb/>sen, der Recurs an die königl. Collegien steht Jedermann of- 
<lb/>fen, und hier darf der Amtmann nicht auf unbedingten Consens
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0125.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>zahlen. In der Wahl der Repräsentanten wird den Bürgern dfe
<lb/>möglichste Freiheit gelassen, die Funhtionszeit auf sechs
<lb/>Jahre bestimmt, damit die Corporation sich verjüngen bann,
<lb/>und es werden die Repräsentanten an den, ihrem Mitwirken
<lb/>bisher entzognen, abgesonderten Verwaltungen Tbeil neh- 
<lb/>men. In Rücksicht der bisher erforderlichen Personalquali- 
<lb/>fikation, wodurch Erwerbung des Bürgerrechts bedingt ist,
<lb/>bleibt das Bestehende unverändert, aber es kann ein jeder
<lb/>Grund -Eigenthümer, der sein persönliches Domicil in der
<lb/>Stadt hat, daselbst das Bürgerrecht gewinnen, wenn er will,
<lb/>und in Rücksicht persönlicher Qualitäten, unbescholtenen
<lb/>Rufes und freier Vermögensdisposition, werden zur Ausübung
<lb/>des activen Wahlrechts als Bürger, eben die Dinge erfor- 
<lb/>dert, wie zur persönlichen Befähigung als Wähler zu der
<lb/>Ständeversammlung. Das jus praesentandi des Magistrats
<lb/>hört auf. Zur Wählbarkeit als Bürgerrepräsentant wird
<lb/>blos Grund - Eigenthum und nur dieses, also kein Census
<lb/>erfordert. Religionsunterschied kommt nicht in Betracht,
<lb/>auch der Jude bann gewählt werden, ob er gleich in Rück- 
<lb/>sicht der Provinzialstände blos Wahlrecht and keine Wähl- 
<lb/>barkeit hat.(1S) Den Bedenklichkeiten, die sich bei der
</p>
            <p>

               <lb/>15) Die Gleichstellung der im Lande ansässigen Juden mit den
<lb/>Christen ward in privatrechtlicher Beziehung durch ein Ge- 
<lb/>setz vom 29. März 1814 angeordnet. In Rechts - Angelegen- 
<lb/>heiten müssen sie sich nach den Landesgesetzen richten; sind
<lb/>in Rücksicht der Wahl ihres Wohnorts, ihres Gewerbes, der
<lb/>Aufnahme in Zünfte u. s w. allen Andern gleich. Fremde,
<lb/>die länger, als zur Durchreise nothwendig, sich hier aufhal- 
<lb/>ten wollen, müssen Erlaubnifs nachsuchen. Der Unterricht
<lb/>der Juden steht unter Aufsicht des Staats. Die Ehe zwischen
<lb/>Juden und Christen ist als Etwas praeter legem durch eine

<lb/>besondre Bewilligung (lex specialis) bedingt-Die Lage

<lb/>der Catholiken betreffend, so ist zu bemerken, dass ihre An- 
<lb/>zahl viel kleiner ist, als die der Juden. Apostasie wird mit
<lb/>Enterbung bestraft und das Gesetz Christian des Fünf- 
<lb/>ten droht dem Jesuiten, der sich hier im Lande finden läfst, mit
<lb/>der Todesstrafe; diese gesetzliche Bestimmung ist unterm
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>»22
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverjbssung.
</p>
            <p>

               <lb/>bisher üblichen Schätzungsweise darboten, ward durch we- 
<lb/>sentliche Veränderungen abgeholfen, eine genaue Controlle
<lb/>des Stadt-Cassierwesens eingeführt, und wo es bereits geschehen
<lb/>ist, sollte es raitderRevidirung und Entscheidung der Rechnun- 
<lb/>gen beim bisherigen sein Bewenden haben. Berufungen allge-
<lb/>meinerBürgerversammlungen konnten nur für außerordentliche
<lb/>Fälle, als Ausnahmen Vorbehalten werden. Alles Besondere
<lb/>und von örtlichen Einzelnheiten Bedingte ward dem Regu- 
<lb/>lativ , das für eine jede Stadt auszuarbeiten ist, überlassen.
<lb/>Diesen Hauptzügen, die im Wesentlichen den Vorträgen des
<lb/>königlichen Coramissarii, Herrn Conferenzrath Oersted,
<lb/>entnommen sind, stellten beide Ständeversammlungen Unter- 
<lb/>schiedliches entgegen. Mit der Grund-Ansicht erklärten sie
<lb/>sich zwar einverstanden, allein in Rücksicht der Magistra- 
<lb/>tur, des Amtmanns und des Verfahrens in Fällen, wo ein
<lb/>Dissensus zwischen Magistrat und Repräsentanten eintritt,
<lb/>traten die Stände mit eigenthümlichen, vom Entwürfe ab- 
<lb/>weichenden Ansichten hervor. Dem Amtmann wollten die
<lb/>Stände nur eine blose Beaufsichtigung, kein selbstständiges
<lb/>Eingreifen, keine entscheidende Erledigung in Fällen des
<lb/>Dissenses und noch weniger eine Abänderung der in Ueber-
<lb/>einstimmung gefaßten Beschlüsse eingeräumt wissen. Der
<lb/>Magistrat sollte nicht aus lauter königlichen Beamten zu- 
<lb/>sammengesetzt seyn, sondern es sollten demselben ein
<lb/>oder mehrere von der Bürgerschaft auf 8 Jahre Gewählte
<lb/>beigeordnet werden, diesen aber keinerlei Art Gehalt zu-
</p>
            <p>

               <lb/>19. Scpt. 1766 wiederholt, rührt aber ursprünglich von
<lb/>Christian dem Vierten her, dessen desfallsige Verordnung
<lb/>vom 28. Februar 1624 einen speziellen historischen Grund hat
<lb/>Beim conjugio mixto mufs die catholische Parthey sich
<lb/>schriftlich reversiren; die Kinder in der Landes-Religion
<lb/>erziehen zu lassen. Siehe über die Juden: Holsteinische

<lb/>Ständezeitung für 1835 — 1836 pag. 324—336. und Neues
<lb/>Staatsbürgerl. Magazin VlterBand. pag, 113—155. ln Be- 
<lb/>treff der Catholiken siehe dasselbe Werk III. Band. pag.
<lb/>601-614. u. I. Band pag 255 - 265.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung,
</p>
            <p>

               <lb/>is3
</p>
            <p>

               <lb/>Kommen. In Rücksicht des Verfahrens, wo sich unübeß»
<lb/>windliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Magistrat und
<lb/>Repräsentanten ergeben, stellten beide Stände, die überhaupt
<lb/>in den eben beregten Punkten auf eine merkliche Weise
<lb/>übereinstimraten, ihren Antrag dahin. Wenn die Stadt-
<lb/>Obrigkeit in den hier besagten (I6) Angelegenheiten nicht
<lb/>mit den Repräsentanten einig ist, so soll eine mündliche
<lb/>Conferenz zwischen beiden Autoritäten Statt haben, und
<lb/>was y3 der gesammtcn Mitglieder dann beschließen, das
<lb/>steht in Kraft, doch so dass der königliche Beamte, der an
<lb/>der Seite des Magistrats steht, die Ausführung des gefaß- 
<lb/>ten Beschlusses, auf eigne Verantwortung soll suspendiren
<lb/>können, wenn er meint, daß derselbe gegen ein bestimmtes
<lb/>Gesetz streitet, in welchem Falle er unverzüglich, durch den
<lb/>Amtmann, die Entscheidung der Ganzlei verlangen soll; ob
<lb/>der genommene Beschluß gesetzwidrig ist oder nicht. Soll- 
<lb/>ten endlich in der gesammten Communal-Verwaltung die
<lb/>Stimmen so getheilt seyn, dafs nicht y, für eine Meinung
<lb/>wären, so soll die Sache durch den Amtmann der Entschei- 
<lb/>dung der Ganzlei anheimgegeben werden. Diesen Anträgen
<lb/>stellte der königliche Gommissarius verschiedene Gegen- 
<lb/>gründe entgegen. Indem er die Autorität des Amtmanns
<lb/>nach dem Entwurf für unbedenklich hielt, namentlich in
<lb/>Fällen des Dissenses bemerkte er, wie die Erfahrung es
<lb/>keineswegs bestätigte, dafs die Amtmänner den Magistrat
<lb/>gegen die Repräsentanten zu unterstützen trachten sollten
<lb/>und gab in der jütländischen Versammlung, auf die in den
<lb/>gehaltenen Vorträgen liegende Veranlassung, zur Berichti- 
<lb/>gung geäußerter Ansichten, historische Kunde von dem Ver- 
<lb/>hältnisse der Stiftsamtmänner und Amtmänner zu den
<lb/>Städten, wobei er auch erwiefs, dafs man nicht über Ver- 
<lb/>letzung der Priv. 24. Juni i6b&gt; (") klagen könne. Den

<lb/>16) Damit sind gemeint die ordinären, nicht besonders durchgrei- 
<lb/>fenden siehe §. 25 in der Verordnung.

<lb/>17) Da diese Privilegien mir in Beziehung auf eigentliches Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>ia4 Dänische Gemeindeverfassung.


<lb/>Vorschlag wegen gewählter Magistratsglieder fand der kö- 
<lb/>nigliche Commissarins bedenklich, theils weil solche von
<lb/>der Bürgerschaft Abhängige leicht ein beständiges Opposi- 
<lb/>tions-Element gegen das Staats - Interesse, welches der Ma- 
<lb/>gistrat ja eben zu wahren hat, bilden werden, auch tüch- 
<lb/>tige Männer den Repräsentanten entzogen würden, theils
<lb/>auch weil die Wahl, nach dem Vorschlag unmittelbar von
<lb/>der Bürgerschaft, wo auch die Aermsten und Geringsten
<lb/>Stimmen hätten, ausgehen sollte und nicht, wie nach den
<lb/>neuern Städteordnungen andrer Länder, von den Repräsen- 
<lb/>tanten, Städteverordneten wie sie genannt werden. Was
<lb/>aber die Art und Weise, Sachen des Difsenses nach
<lb/>Meinung der Stände zu schlichten, anbetraf, da erhob er
<lb/>hingegen folgendes. Das Zusammenzählen der Stimmen
<lb/>palst nicht auf die Absonderung in 2 Corporationen; wo
<lb/>nur eine Magistratsperson ist, würden die Repräsentanten
<lb/>ein bedenkliches Uebergewicht bekommen; umgekehrt würde,
<lb/>wo der Magistrat zahlreich sei (nach dem Vorschlag konn- 
<lb/>ten einige Städte 5 Magistratspersonen erhalten) dieser zu
<lb/>viel die Ueberhand haben. Das Verschmelzen zweier, ihrem
<lb/>Princip und Wesen nach unterschiedener Curien in eine
<lb/>einzige gemeinsame Corporation sei weder zweckmässig
<lb/>noch übereinstimmend mit dem, von den Ständen selbst an- 
<lb/>erkannten Grundprincip. Das dem Ersten im Magistrate
<lb/>beigelegte Feto suspensivum sei von keinem sonderlichen
<lb/>Erfolge, da es auf den seltenen Fall eines Streits mit einer
<lb/>bestimmten Gesetzesvorschrift beschränkt sei und also nicht
<lb/>auf den Fall ausgedehnt werden könne, wo man nicht das
<lb/>Hinreichende zur Erfüllung des Gesetzes verabreichen
<lb/>wolle. Dazu müfste aber noch obendrein die Einschrän- 
<lb/>kung „auf eigne Verantwortung11 den Beamten ängstlich in
<lb/>der Benutzung seines Rechts machen. Auch machte der
<lb/>hönigl. Commissarius darauf aufmerksam, dafs sich die Sa-
</p>
            <p>

               <lb/>meindewesen ganz unerheblich scheinen, so habe ich ihrer
<lb/>nicht früher erwähnt.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0129.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>chen in den fraglichen Beziehungen, nach der Preussischdn
<lb/>Städteordnung, die etwa den Ständen vor Augen geschwebt
<lb/>haben mochte, ganz anders verhielte, namentlich berief er
<lb/>sich auf die HH. 108, 118 und 83, wo den Staats - Interessen
<lb/>mehr eingeräumt werde. In einzelnen Bestimmungen wa- 
<lb/>ren die Stände gleichfalls andrer Ansicht, als welche die
<lb/>Regierung im Entwürfe dargelegt hatte. So trugen beide
<lb/>Versammlungen darauf an, dafs die den Grund-Eigenthümern
<lb/>gestattete Erlaubnils, Bürger zu werden, in eine Verpflichtung
<lb/>übergehen mochte, dabei wollten sie jedenfalls die Begel durch
<lb/>d;e Bedingung eines gewissen, in den Regulativen zu bestim- 
<lb/>menden, Assecuranzwerths des Grund-Eigenthums, und fer- 
<lb/>ner durch den Umstand, dals der Eigner nicht dem Stande
<lb/>der Dienstboten angehören dürfe (18), beschränkt wissen.
<lb/>Die jütländische Versammlung fügte noch hinzu, dals es
<lb/>diesen Bürgern freistehn müsse, sich von Leistung der ge- 
<lb/>ringen persönlichen Bürgerdienste, gegen Erlegung einer
<lb/>jährlichen Recognition an die Stadtcasse, loszukaufen. Die
<lb/>Insulaner hatten den Loshauf auf alle Dienste und Munera
<lb/>ausgedehnt. Auch wollten die Ständeversammlungen, unter
<lb/>gewissen Bedingungen, namentlich des dreijährigen Aufent- 
<lb/>halts, dem Magistrate und den Repräsentanten das Recht
<lb/>einräumen, auch Solchen, die weder Grund-Eigenthum haben
<lb/>noch bürgerliche Nahrung treiben, das Bürgerrecht zu er-
<lb/>theilen. Im Einzelnen war hier verschiedenes Abweichende
<lb/>in den Bedenken und Anträgen beider Versammlungen.
<lb/>Ferner wollten die Stände, dals die Wählbarkeit als Reprä- 
<lb/>sentant dermafsen determinirt würde, dals nur ein verhält-
<lb/>nissmässiger Theil der Repräsentanten z. B. V3, Grund-Eigen- 
<lb/>tümer sein solle, für den übrigen, also aus Nahrungstrei- 
<lb/>benden bestehenden, solle ein gewisser Census festgesetzt
<lb/>werden. Das bisher in Betreff der Ablegung der Stadt-
<lb/>Rechnung Geltende, wollten die Versammlungen wesentlich
</p>
            <p>

               <lb/>18) Die jütländische Versammlung wollte auch Tagelöhner hier
<lb/>ausscbliessen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0130.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung,
</p>
            <p>

               <lb/>,sb


<lb/>abgeändert haben. Nachdem die Rechnung drei Wochen
<lb/>lang zur allgemeinen Einsicht gewesen, sollte selbige von
<lb/>drei, von der gesammten Bürgerschaft erwählten, Revisoren
<lb/>aufs Genaueste durchgesehen werden; fänden die Revisoren
<lb/>gar nichts auszusetzen, dann sollte dem Amtmann blos ein
<lb/>General-Extract in duplo, attestirt von den Revisoren, mit-
<lb/>getheilt werden. Wo sich aber Notaten ergäben, da sollte,
<lb/>nach vorgängiger Prüfung und Erörterung, der Amtmann
<lb/>dasjenige decidiren, was den Rechnungsführer d. h. den
<lb/>Kämmerer betreffen möchte, aber in allen den Posten, die
<lb/>da» Verwaltungspersonale, den Magistrat und die Reprä- 
<lb/>sentanten, angiengen, sollte er die Notaten mit seinem Be- 
<lb/>denken der Revision der Kanzlei anheim stellen. Schliess- 
<lb/>lich sei die Rechnung durch den Druck bekannt zu machen«
<lb/>Eventualiter trugen die Stände darauf an, dafs wenn dieses
<lb/>Gesetz erst einige Jahre durch Erfahrung geprüft sei, es
<lb/>Sr. Majestät gefallen möge ein neues vollständiges Municipal-
<lb/>Gesetz, nach Berathung mit den Ständen, zu erlassen. Die
<lb/>geringem Einzelnheiten in den Ständeberathungen, die das
<lb/>Gesetz selbst berühren, werde ich den einzelnen Paragraphen
<lb/>desselben Anmerkungsweise unterstellen. So glaube ich,
<lb/>mit Uebergehung alles Dessen, was entweder blofse Wert- 
<lb/>end Spruch - Erörterungen enthält oder nur als Debatte und
<lb/>die Form angehend Interesse hat, Dasjenige mitzutbeilen,
<lb/>was als Wesentliches zur rechten Auffassung der neuen dä- 
<lb/>nischen Städteordnung vorausgesetzt wird. Bei der nach- 
<lb/>stehenden Uebersetzung habe ich mich der möglichsten
<lb/>Treue beflissen, dennoch aber da, wo Etwas von nicht all- 
<lb/>gemeinem Interesse vorkommt, Abkürzungen für erlaubt
<lb/>gehalten, diese aber auch angedeutet.

<lb/>Der Titel des unterm 24. October 1837 erlassenen Ge- 
<lb/>setzes lautet also: Anordnung, angehend die öconomische

<lb/>Verwaltung der Städte, Kopenhagen doch davon ausgenom- 
<lb/>men. Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden
<lb/>u. s. w. (Titel und Prologus). — §. 1. Eine jede Stadt,

<lb/>mit allen dazu, anfserhalb der Stadtgränzen, gehörenden
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Gründen wird fernerhin, wie bisher, eine abgesonderte Ge- 
<lb/>meinde ansmachen, deren oconomische Verwaltung, mit
<lb/>Ausnahme derjenigen Gegenstände, für welche eine andre
<lb/>absonderliche Bestimmung getroffen ist, dem, von Uns be*
<lb/>stellten Magistrat, oder, wo kein Solcher ist, dem Stadt -
<lb/>Voigt, im Verein mit den erwählten Bürgern, unter Ob- 
<lb/>sicht (19) des Amtmanns und Oberverwaltung unsrer CanZ-
<lb/>lei, zukommt. Doch sind Wir gesonnen, für die bedeuten- 
<lb/>den Städte, wo es nach eingezogenem Aufschluss, als dien- 
<lb/>lich angesehen werden mufs, zu bewilligen, dafs ein oder
<lb/>zwei Männer, doch auf Unsre allerhöchste Approbation, von
<lb/>den Bürger-Repräsentanten dazu erwählt werden, als Rath- 
<lb/>männer zugleich mit den, von Uns bestellten, Obrigkeits-
<lb/>Personen Sitz im Magistrat zu haben. Diese Rathmänner,
<lb/>die keine Dienst-Einnahmen geniefsen, können nur aus der
<lb/>Mitte der Bürger-Repräsentanten selbst, oder aus denjenigen
<lb/>welche die zur Wählbarkeit als Bürger-Repräsentanten er- 
<lb/>forderlichen Eigenschaften besitzen, erwählt werden. Nur
<lb/>auf 8 Jahre werden sie ernannt, können aber beim Abgänge
<lb/>aufs Neue gewählt werden (20). Insofern ein Landdistrikt
</p>
            <p>

               <lb/>19) Das dänische Wort, das ich durch Obsicht gehe, ist „Tijsyn“
<lb/>Die Stände fufsten gerade auf diesen Ausdruck um ihre An- 
<lb/>sicht von dem Amtmann, als einem hlofsen Aufseher zu
<lb/>verfechten. So eingeschränkt war aber das Wort nicht ge- 
<lb/>nommen und es wird allerdings in einer mehr umfassenden
<lb/>Bedeutung, wenigstens in der Gesetzesprache, oft gebraucht.
<lb/>Deshalb gefiel mir weder Aufsicht, noch Obhut. Auch bitte,
<lb/>ich zu bemerken, dafs das Gesetz im Dänischen mit „Anord-
<lb/>ning" intitulirt wird, welches zunächst bezeichnen soll, dafs
<lb/>der Gegenstand in das administrative Fach gehört; deshalb
<lb/>habe ich Anordnung und nicht Verordnung gebraucht.

<lb/>20) Aus dieser Fassung im Vergleich mit dem Obigen ist er- 
<lb/>sichtlich, dafs der König zwar die gewählten Magistratsper- 
<lb/>sonen genehmigt, dafs aber die Wahl von den Repräsentan- 
<lb/>ten, nicht von der Bürgerversammlung geschehen soll. Man
<lb/>könnte sagen, dafs also ein Unterschied zwischen gelehrten
<lb/>und ungelehrten Rüthen entstehen wird, etwas in unser»
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0132.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung.
</p>
            <p>

               <lb/>zu einer Stadt-Kirche eingepfarrt ist, oder die Gerichtsbar- 
<lb/>keit und Polizei der Stadt über den Stadtgrund hinaus er- 
<lb/>weitert worden ist, verbleibt der daraus entspringende Ne- 
<lb/>xus, so wie bisher angeordnet, aber ohne dafs der Land-
<lb/>distribt im Uebrigen unter der Stadt-Gemeinde mitbegriffen
<lb/>wird. — H. 2. Die Anzahl der obgenannten Bürger-Reprä- 
<lb/>sentanten soll in den speziellen Regulativen, welche zur
<lb/>Ausführung und näheren Bestimmung dieser Unsrer Anord- 
<lb/>nung für die einzelnen Städte notbig sein werden, jeden
<lb/>Orts also festgesetzt werden, wie es die Gröfse und die
<lb/>übrigen Verhältnisse erfordern, und soll dabei Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden sowohl auf die bisherige Anzahl, als auch
<lb/>auf die ihnen durch diese Anordnung beigelegten, erwei- 
<lb/>terten Geschäfte und erhöhte Bedeutung. In keiner Stadt
<lb/>soll die Anzahl unter 5, aber auch in keiner über 18 sein.
<lb/>H. 3. Aus allen, dazu nach dieser Unsrer Anordnung befä- 
<lb/>higten Bürgern werden die Repräsentanten in Zukunft frei
<lb/>erwählt, also, dafs das dem Magistrate jetzt beikommende
<lb/>Recht in Vorschlag zu bringen , wegfällt. — §. 4» Denje- 
<lb/>nigen, welche in der Stadt, oder auf städtischem Grunde
<lb/>Höfe oder Häuser(21) eigenthümlich haben, die entweder
<lb/>mit der Grundtaxe behaftet sind, oder, nach irgend einer
<lb/>andern, in einer oder der andern Stadt die Grundtaxe etwa
<lb/>vertretenden, Regel, zu den städtischen Ausgaben, welche
<lb/>gesetzlicherweise theils auf den Grund, theils auf die Nah- 
<lb/>rung gelegt werden müssen, beitragen soll es, wenn sie zu- 
<lb/>gleich in der Stadt ihre persönliche Heimath haben,offen stehn,
<lb/>nach abgelegtem Bürger-Eide, das Bürgerrecht zu gewinnen
</p>
            <p>

               <lb/>Dicasterien und sonst völlig Fremdes. Auch werden diese
<lb/>Rathmänner sich wohl blos auf Verwaltungsgegenstände be- 
<lb/>schränken, also keinen Theil an der Justiz haben.

<lb/>21) Dieser, hier zu Lande Statt habende, Unterschied von Höfen
<lb/>und Häusern ist in den Städten lediglich conventioneil und
<lb/>relativ. Vielleicht rührt die verschiedene Benennung noch
<lb/>davon her, dafs einige Städte anfangs Dörfer gewesen sind.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0133.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Gemeindeverfassung. 139


<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob sie zugleich bürgerliche Nahrung
<lb/>treiben, oder nicht, jedoch nür wenn das Eigenthum einen
<lb/>gewissen Werth hat, welcher in dem Regulativ einer jeden
<lb/>Stadt näher festzusetzen sein wird ("). Allein gleichwie
<lb/>ein solches Bürgerrecht ihnen, die durch diese Unsre An- 
<lb/>ordnung begründete Mitwirkung in den Gemeinde-Angele- 
<lb/>genheiten giebt, also haben sie denn auch bürgerliche La- 
<lb/>sten zu tragen, insofern nicht Jemand aus irgend einem be-
<lb/>sondern Grunde davon befreiet sein mochte (2S). — —-

<lb/>H 5&gt; In Betreff der zu Gewinnung des Bürgerrechts erforderli- 
<lb/>chen persönlichen Eigenschaften hat es sein Verbleiben
<lb/>bei den jetzt geltenden Regeln ("). — —
</p>
            <p>

               <lb/>22) Diese schliessliche Limitation rührt also von den Ständen her.
<lb/>In Betreff des Werths hatten die Stände vermeint, es müsse
<lb/>ein Assecuranzwerth sein von wenigstens 300 — 500 Reichs-
<lb/>bankthaler (150 — 250 Species). Auf die Verpflichtung znm
<lb/>Bürgerwerden wollte die Regierung nicht eingehn. Die übri- 
<lb/>gen Punkte, worin die beiden Versammlungen auch diver-
<lb/>girten, wurden theils nicht genehm gefunden, theils für
<lb/>überflüssig gehalten.

<lb/>23) Das Ausgelassene enthält blos, wieviel die Unkosten betragen
<lb/>nähmlich zusammen: 2 Rthl. 10 Schill. Reichsbank.

<lb/>24) Das Uebrige besagt blos, dafs fernerhin lauter förmliche
<lb/>Bürgerbriefe, also keine Erlaubnisszettel wie oben beregt,
<lb/>zu ertheilen sind. Die jetzt ertheilten werden gratis mit
<lb/>Bürgerbriefen vertauscht.
</p>
            <p>

               <lb/>(Beschluss folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. XI. Bd. H.\. 9
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0134.tif"
             n="130"
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              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das königl. Niederländ. Gesetz über Bestrafung des Bankerutts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Birnbaum, ...">Mitgetheilt von Hrn. Prof. Birnbaum in Utrecht</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>Das k. niederländische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>i3o
</p>
            <p>

               <lb/>X

<lb/>Das königl. niederland. Gesetz über Bestra- 
<lb/>fung1 des Bankerotts.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor Birnbaum in Utrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>vXesetz vom 10. Mai »887, enthaltend provisorische Ver- 
<lb/>fügungen, um die seitherigen Bestimmungen über einfachen
<lb/>und betrügerischen Bankerott zu ersetzen:

<lb/>Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König der Nieder- 
<lb/>lande* etc. etc. thun hiemit kund: Da wir in Erwägung ge- 
<lb/>nommen haben, dafs die Merkmale des einfachen und betrü- 
<lb/>gerischen Banherotts sich nicht im niederländischen Handels- 
<lb/>gesetzbuche vorfinden , sondern später in das Gesetzbuch
<lb/>des Strafrechts, als eigentlich diesem Rechte angehörend,
<lb/>werden aufgenommen werden müssen, dafs diese Merkmale
<lb/>indessen in dem noch in Kraft seienden Handelsgesetzbuch
<lb/>angetrofFen werden, und der Richter bei der Aufhebung
<lb/>desselben durch das neue niederländische Handelsgesetzbuch
<lb/>und bei provisorischer Fortdauer des gegenwärtigen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs, in der Unmöglichkeit sich befinden würde, die
<lb/>Artikel 40s, 4o3 und 404 8es letztgenannten Gesetzbuchs
<lb/>in vorkommenden Fällen anzuwenden, so haben Wir nach
<lb/>Anhörung unseres Staatsraths und mit gemeinsamer Bera-
<lb/>tbung der Generalstaaten für gut gefunden und beschlossen
<lb/>so wie wir für gut finden und beschliefsen, Folgendes fest- 
<lb/>zusetzen: Art. 1. Vom Augenblicke der Einführung des

<lb/>niederländischen Handelsgesetzbuchs an, und so lange, bis
<lb/>das noch in Kraft seiende Gesetzbuch des Strafrechts durch
<lb/>das Niederländische wird ersetzt sein, sollen, vorbehaltlich
<lb/>dessen, was bei den provisorisch einzuführenden Modifica-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0135.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>* über Bestrafung des Bankerotte. t3i

<lb/>tionen dieses Gesetzbuchs über diesen Gegenstand etwa fest«
<lb/>gesetzt werden konnte, in Hinsicht auf einfachen und be*
<lb/>trügerischen Bankerott folgende Bestimmungen gelten. Art. 3.
<lb/>Der fallirte Kaufmann soll als einfacher Bankerottirer
<lb/>verfolgt und kann als solcher erklärt werden, wenn er sich
<lb/>in einem der folgenden Fälle befindet: i) wenn die Aus«

<lb/>gaben seiner Haushaltung, die er in sein Tagebuch einzu«
<lb/>schreiben schuldig ist, für übertrieben erkannt werdenj
<lb/>2) wenn sich ergiebt, dals er durch Spiel oder durch ge- 
<lb/>wagte und blos vom Zufall abhängige Unternehmungen
<lb/>grosse Verluste erlitten hat ; 3) wenn sich aus seiner letz- 

<lb/>ten Berechnung und Bilanz (Stant en balans) ergiebt, dafk
<lb/>er ansehnliche Anlehen aufgenommen, oder Waaren mit
<lb/>Verlust und unter dem Marktpreise verkauft hat, während
<lb/>sein Activverraogen (de baten zyns boedels) unter fünfzig
<lb/>Procent des Betrags seiner Schulden stand; 4) wenn er
<lb/>Wechselbriefe oder andere Handelseffekten, bestimmt*
<lb/>in Umlauf gebracht zu werden, ausgegeben bat, für mehr
<lb/>als den dreimaligen Betrag seines Aktivvermögens zufolge
<lb/>seiner letzten Rechnung und Bilanz. Art. 3. Als einfacher
<lb/>Bankerottirer verfolgt und als solcher erklärt kann: i) der
<lb/>fallirte Kaufmann werden, welcher die »m Art. 2 des ersten
<lb/>Titels im dritten Buch des niederländischen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs vorgeschriebene Erklärung auf der Gerichtskanzlei
<lb/>nicht abgegeben hatte; s) der fallirte Kaufmann, der, nach
<lb/>seinem Falliment in Freiheit geblieben , in den, in den Ar- 
<lb/>tikeln 27 und 35 desselben Titels bezeichneten Fällen, un- 
<lb/>geachtet der gehörig hierzu erhaltenen Aufforderung und
<lb/>ohne gesetzmäfsige Ursache, nicht in Person erschienen ist;
<lb/>3) der fallirte Kaufmann, der Bücher zum Vorschein bringt,
<lb/>welche unregelmässig geführt sind, ohne dafs dieselben je- 
<lb/>doch Anzeigen von Betrug enthalten, oder der nicht alle
<lb/>seine Bücher zum Vorschein bringt; 4) der fallirte Kauf- 
<lb/>mann, der bei dem Falliment der Handelsgesellschaft (ven-
<lb/>nootschap) unter deren Firma er handelte, den Art. 2. des
<lb/>ersten Titels des dritten Buchs des niederländischen Han-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0136.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>Das k. niederländische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>i3s


<lb/>delsgesetzbuchs nicht befolgt hat. Art. 4* Einfacher Banke- 
<lb/>rott wird ebenso, wie alle andern Vergehen (wanbedrijven),
<lb/>von den Correktionalgerichten verfolgt. Im Falle der Ver-
<lb/>urtheilung in dieser Sache sollen die Gerichte befehlen, dafs
<lb/>das Erkenntnifs öffentlich angeschlagen und in eine Zeitung
<lb/>eingerückt werde, mit Festsetzung des Orts, wo der An- 
<lb/>schlag, und mit Bezeichnung der Zeitung, in welcher die
<lb/>Ankündigung geschehen mufs. Art. 5. Als betrügerischer
<lb/>Bankerottirer verfolgt und als solcher erklärt soll der fal-
<lb/>lirte Kaufmann werden, der sich in einem oder mehreren
<lb/>der folgenden Fälle befindet: i) wenn er erdichtete Aus- 

<lb/>gaben oder Verluste als wahre angegeben, oder die Ver- 
<lb/>wendung aller seiner Einnahmen nicht verantwortet hat;
<lb/>2) wenn er irgend eine Summe Geldes, irgend eine Aktiv- 
<lb/>schuld der Masse (inschuld van zynen boedel), Kaufmanns-
<lb/>waaren, Lebensmittel oder Mobiliargegenstände (einige Koop-
<lb/>man-Schappen, waren of roerende goederen) bei Seite ge- 
<lb/>schafft hat; 3) wenn er zum Schein Verkäufe, Anlehen
<lb/>oder Schenkungen gemacht hat; 4) wenn er im Einver- 

<lb/>ständnisse mit angeblichen Gläubigern erdichtete Schulden
<lb/>der Masse als wahr angegeben hat, dadurch, dafs er betrü- 
<lb/>gerische Schriften verfasste oder sich ohne Ursache oder
<lb/>ohne den Werth empfangen zu haben, mittelst Öffentlicher
<lb/>Urkunden oder Schuldbekenntnisse unter Privatunterschrift
<lb/>als Schuldner erkannte; 5) wenn er einen besondern Auf- 
<lb/>trag erhalten, oder Gelder, Handelseffekten, Lebensrnittel
<lb/>oder Waaren (Koopwaren of Koopmanscbappen) in Bewah- 
<lb/>rung genommen, und die Gelder oder den Werth der Ge- 
<lb/>genstände, auf welche die Vollmacht oder die Hinterlegung
<lb/>sich bezog, zu seinem Vortheile verwendet hat; 6) wenn er
<lb/>Immobilien oder Mobiliargegenstände (onroerende ofroerende
<lb/>goederen) unter einem erborgten Namen gekauft hat; 7)
<lb/>wenn er seine Bücher verborgen hat. Art. 6. Als betrü- 
<lb/>gerischer Bankerottirer kann verfolgt und als solcher erklärt
<lb/>werden: 1) der fallirte Kaufmann , der keine Bücher ge- 

<lb/>führt hat, oder dessen Bücher nicht die wahre Lage seiner
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0137.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Bestrafung des Bankerotis.
</p>
            <p>

               <lb/>,33
</p>
            <p>

               <lb/>Forderungen und Schulden (baten en lasten) anzeigen; 2)
<lb/>der fallirte Kaufmann, der aus der gegen ihn angeordneten
<lb/>Verhaftung entweder mit oder ohne Bürgschaft, sich zu
<lb/>allen Zeiten zu stellen, in Freiheit gesetzt worden ist, und
<lb/>ungeachtet der gehörig geschehenen Aufforderung, und
<lb/>ohne gesetzmäfsige Verhinderung, sich nicht vor Gericht
<lb/>gestellt hat. Art. 7. Betrügerischer Bankerott und Mit- 
<lb/>schuld an demselben wird so wie alle andern Verbrechen
<lb/>(raisdaden) verfolgt. Erfolgt eine Verurtheilung, so solle
<lb/>das Urtheil zugleich dessen öffentliche Anschlagung und
<lb/>Bekanntmachung durch eine Zeitung befehlen, mit Angabe
<lb/>des Orts, wo der Anschlag, und der Zeitung, worin die An- 
<lb/>kündigung geschehen mufs. Art. 8. Wenn ein Angeklagter
<lb/>eines der in den vorhergehenden Artikeln 5 und 6 ausge- 
<lb/>drückten Verbrechen überwiesen und schuldig erklärt wird,
<lb/>so soll er mit denjenigen Strafen gestraft werden, welche
<lb/>das noch geltende Strafgesetzbuch auf betrügerischen Ban- 
<lb/>kerott gesetzt hat. Art. 9. Als Mitschuldige an betrügeri- 
<lb/>schem Bankerott, und mit denselben Strafen, als dergleichen
<lb/>Bankerottirer selbst, sollen diejenigen gestraft werden, wel- 
<lb/>che überwiesen sind: mit dem Bankerottirer im Einver- 
<lb/>ständnisse gewesen zu sein, um seine beweglichen oder un- 
<lb/>beweglichen Güter ganz oder zum Theil zu verheim- 
<lb/>lichen oder der Masse zu entziehen; desgleichen die- 
<lb/>jenigen, weiche überführt sind, falsche Schuldforderungen
<lb/>gegen ihn erworben zu haben, wenn sie bei der Unter- 
<lb/>suchung ihrer Schuldforderungen und im Falle, wo ihnen
<lb/>die eidliche Bekräftigung dieser Schuldforderungen befoh- 
<lb/>len worden, auch unter Eidesleistung darauf bestanden
<lb/>sind, um dieselbe als wahre und richtige geltend zu machen.

<lb/>Der sachkundige Leser wird bemerken , dafs in
<lb/>diesem Gesetze, welches bei der am 1. October »838 er- 
<lb/>folgten Abschaffung des französischen und Einführung des
<lb/>neuen niederländischen Handelsgesetzbuchs, sowie bei der
<lb/>fortdauernden Gültigkeit des französischen Strafgesetzbuchs,
<lb/>neben dem am 1. October ,836 ebenfalls eingeführten neuen
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0138.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Das k. niederländische (besetz etc.

<lb/>niederländischen Strafgesetzbucbe, für nothwendig erachtet
<lb/>•Wurde, im Ganzen nichts Neues enthalten ist. Auch ist zu
<lb/>erwähnen, dafs die Ausdrucke Koopmannschappen, Waren
<lb/>of onroerende goederen, oder Koopwaren of Koop mansch ap-
<lb/>pen schon in der holländischen Gehersetzung des französi- 
<lb/>schen Handelsgesetzbuchs, welche man Bilderdyck zu- 
<lb/>schreibt, sich finden, um dasjenige auszudrücken, was im
<lb/>französischen Gesetzbuch durch die Worte marchandises,
<lb/>denrees ou effets Mobiliars oder denrees ou marchandises
<lb/>ausgedrückt wird, für welche hierbei die Worte gebraucht
<lb/>sind, die in der deutschen Gebersetzung von Daniels sich
<lb/>finden. Noch ist zu erinnern, dafs die französiche Ünter-
<lb/>scheidung zwischen crime, delits und contra ventions noch
<lb/>in der neuesten niederländischen Strafgesetzgebung im We- 
<lb/>sentlichen beibehalten, und darin doch die Worte Misdand,
<lb/>wanbedryf und overtreding ausgedrückt ist, worauf auch
<lb/>im vorstehenden Gesetze Rücksicht genommen wurde. Es
<lb/>steht damit im Zusammenhang, dafs in dem Begierungsent-
<lb/>wurf des Gesetzes anfänglich zur Bezeichnung des betrüge- 
<lb/>rischen Bankerotis statt des Worts bedriegelyk das Wort
<lb/>misdaadig stand, was aber bei den Discussionen in der zwei- 
<lb/>ten Kammer der Generalstaaten, aus leicht begreiflichen
<lb/>Gründen, Anstand gefunden hat, wefshalb denn auch bei
<lb/>der Endredaktion das dem französischen fraudulenx entspre- 
<lb/>chende Wort bedriegelyk vorgezogen worden ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0139.tif"
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              type="section"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das Niederländische Gesetzbuch für Civilprocessordnung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Asser, C. D.">Dargestellt von Hrn. Dr. C. D. Asser, Advocaten zu Amsterdam</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Das niederländ. Gesetzbuch üb&gt; Civilprozessordnung. »35
</p>
            <p>

               <lb/>XI.

<lb/>Das Niederländische Gesetzbuch über
<lb/>Civilprozessordnung.

<lb/>Dar gestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. C. D. Asher,

<lb/>Advocaten za Amsterdam.
</p>
            <p>

               <lb/>H. i. Gang der Verhandlungen und ihr Geist.

<lb/>^Vie nach der Beendigung der Civil- und Handels-Gesetz-
<lb/>bücber, und des Gesetzes über die Organisation der rich- 
<lb/>terlichen Gewalt, im Jahre 1828, das Gesetzbuch für die
<lb/>Civil-Prozess-Ordnung an die Reihe harn, stellte die Verfas-
<lb/>sungs-Commission sich die Frage: ob es möglich und pas- 
<lb/>send wäre, ein ganz neues Gesetzgebungs-Gebäude zu er- 
<lb/>richten? Fs ward aber dies für eine unmögliche Sache be- 
<lb/>funden; denn seitdem es Richter und Gerichte giebt, ist
<lb/>über die Mittel der Richter Aufklärung und Beweise zu
<lb/>verschaffen, welche das eigentliche Ziel der Prozessformen
<lb/>ausmachen, soviel gesagt, geschrieben, dargestellt oder ver- 
<lb/>sucht worden, dafs dieser Gegenstand für erschöpft zu er- 
<lb/>achten ist. Hätte man eine oder die andere von den bei
<lb/>anderen Nationen geltenden Prozessordnungen zur Nachfol-
<lb/>gung erwählen sollen ? Jedoch unter diesen war keine zu
<lb/>einer solchen Vollkommenheit gebracht, dafs dieselbe als
<lb/>Muster hätte gebraucht werden dürfen. Hätte man das
<lb/>ältere niederländische Prozessverfahren wiederherstellen
<lb/>können? Es bestand aber ehemals bei jedem Gerichtshöfe
<lb/>ein verschiedenes Verfahren, und die Einheit und der Zu- 
<lb/>sammenhang fehlten durchaus. Es verstehet sich aber, dafs
<lb/>zu einer Zeit, wo man für das ganze Land ein gleichför-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0140.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>,ZH Das niederländische Gesetzbuch


<lb/>miges allgemeines Prozessverfahren darstellen wollte,
<lb/>das alte System nicht mehr brauchbar war. Durch diese
<lb/>und solche Betrachtungen ward die Commission zu dem
<lb/>Resultate geführt, es sei am allerbesten, den französischen
<lb/>Code de Procedure Civile als Grundlage anzunehmen, jedoch
<lb/>darin soviel abzuändern, sowohl im Allgemeinen wie, in be-
<lb/>sondern Prinzipien und Bestimmungen, wie der Zusammen- 
<lb/>hang mit dem übrigen Theile der Gesetzgebung, die Be- 
<lb/>dürfnisse der Nation, und die Fortschritte der Rechtswissen- 
<lb/>schaft erforderten. Es wirkten noch mehrere Gründe hier- 
<lb/>auf ein, hauptsächlich die zwei nachfolgenden: —Erstens
<lb/>war das französische Recht durch die lange Gewohnheit
<lb/>in dem Maase einheimisch geworden, dafs man dasselbe nicht
<lb/>gern gänzlich aufgehoben sehen mochte; zweitens ist
<lb/>in den Civil- und Handelsgesetzbüchern vieles aus den Co- 
<lb/>des civil und de commerce beibehalten. — Es konnten da- 
<lb/>her, insofern die Bestimmungen über die Rechtsaussprüche
<lb/>die nämlichen sind, die Formen, wodurch dieselbe geltend
<lb/>gemacht werden sollen, nicht zu sehr verschieden sein.
<lb/>Wenn nun aber auch der französische Code in mancher
<lb/>Hinsicht unverändert blieb, so wurden doch auch die wich- 
<lb/>tigsten Modificationen, Abweichungen, Ausdehnungen und
<lb/>Verbesserungen gemacht, und zwar erst bei der ursprüng- 
<lb/>lichen Redaction, im Jahre 1828, wie auch bei der Revi- 
<lb/>sion, «welcher das Gesetzbuch über die Civilprocessordnung,
<lb/>gleichwie die übrigen Gesetzbücher nach der Trennung
<lb/>der belgischen Provinzen, unterworfen wurde.

<lb/>Die Abänderungen sind theils allgemeiner, theils spe- 
<lb/>zieller Art. Im Allgemeinen hat der niederländische
<lb/>Gesetzgeber eine regelmäfsigere, deutlichere und einfachere
<lb/>Ordnung des Ganzen darzustellen, als im französischen
<lb/>Gesetzbuche sich vorfindet, und vielen nutzlosen Kosten und
<lb/>Weitläufigkeiten vorzubeugen, mit zum Zwecke erwählt^)
</p>
            <p>

               <lb/>I) Man sehe die Anrede des Hr. B ar t h e 1 emy, der Mitglied der
<lb/>Verfassungscomniission war, ausgeprochen in der Sitzung
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0141.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozessordnung. . i3f


<lb/>Hinsichtlich der speziellen Punkte, welche man in dem
<lb/>französischen Gesetz abändern wollte, sind nachfolgende be- 
<lb/>sonders zu bemerken: i) die Vorschrift des Code de pro-
<lb/>ced. Civile über die Noth wendig heit des vorläufigen Ver- 
<lb/>gleichversuches, welcher jeder Vorladung von den Unterge- 
<lb/>richten vorhergehen muss, ist untauglich befunden; denn
<lb/>derselbe hat last niemals zu dem erwünschten Zwecke eines
<lb/>Vergleiches geführt, ja ist sogar in eine reine Formalität
<lb/>ausgeartet, welche den Parteien nur Langwierigkeit und
<lb/>Kosten verursacht. — Diese Vorschrift sollte deshalb aufge- 
<lb/>hoben, und kräftigere Mittel, zur Befriedigung der Parteien
<lb/>vor der Erlassung des richterlichen Urtheils erdacht wer- 
<lb/>den. s) Die Nichtigkeitslehre war von dem französischen
<lb/>Gesetzgeber an zu scharfe Hegeln gefesselt. Die Bestim- 
<lb/>mung des Art. 1029 des Code de procedure Civile, welche
<lb/>dem Dichter alle im Gesetze ausgedrückten Nullitätsstrafen
<lb/>ohne Gnade auszusprechen befiehlt, hat zur Folge, dafs
<lb/>das geringste, unbeträchtlichste Versehen, die grössten Nach- 
<lb/>theile erzeugen kann. So würden durch die Unterlassung
<lb/>der zur Hauptsache gleichgültigsten Formalität, z. B. durch
<lb/>die Nichterwähnung des Wohnortes des Klägers, in
<lb/>einem Vorladungsakt, weil dies einen Nichtigkeitsgrund bil- 
<lb/>det, nach dem Art. 61 des Code de proced. Civ., die besten
<lb/>gründlichsten Rechtsansprüche untergehen. Welche furcht- 
<lb/>bare Folgen kann deshalb nicht der geringste Umstand ha- 
<lb/>ben ! denn, obschon der Beamte, der des Versäumnisses oder
<lb/>der Uebertretung schuldig ist, zum Schadensersätze gehal- 
<lb/>ten ist, so verstehet es sich doch, dafs die benachtheiligte
<lb/>Partei dadurch nur in sofern gesichert ist, als die Vermö- 
<lb/>gensumstände des Beamten dazu hinreichen. Wenn also
<lb/>auch die Herstellung von Nichtigkeitsgründen in der Regel
<lb/>für zweckmässig erachtet wurde, so urtheilte man doch es
<lb/>müsse hinsichtlich des Ausspruches der Nichtigkeit etwas
</p>
            <p>

               <lb/>der zweiten Kammer von den General-Staaten, am 6. Fe- 
<lb/>bruar 1828.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>,36
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>der richterlichen Prüfung, nach dem Erfordernisse dSr Um- 
<lb/>stände , überlassen werden. 3) In dem Code de proc. Civ.
<lb/>mangelt es an Bestimmungen über die Widerklage (Re-
<lb/>convention), und man trifft dort nichts weiteres an, wie
<lb/>die Art» 337 und 338, welche nur im Allgemeinen bestim- 
<lb/>men, wie die Nebenaufträge, d. h. solche, welche nach der
<lb/>Hauptvorladung geschehen, vorgebracht werden. Das wich- 
<lb/>tige Rechtsmittel der Reconvention, welches die Rechte des
<lb/>Beklagten, in gewissen Fällen und unter gewissen Bedin- 
<lb/>gungen, Gegenklagen gegen den ursprünglichen Kläger an- 
<lb/>zustellen betrifft, wird daher mit Stillschweigen über- 
<lb/>gangen. 4) Durch die Aufhebung der Handelsgerichte^)
<lb/>musste natürlich auch der hierauf bezügliche Tbeil des
<lb/>Code de proc. Civ. hinwegfallen. Es war aber in Bezug
<lb/>auf Handelsangelegenheiten ein kürzeres und einfacheres
<lb/>Verfahren , wie in den übrigen Civil-Sachen, darzustellen.
<lb/>5) Laut dem Code de procecU Civ. kann der Beklagte, gegen
<lb/>den ein Contumazial-Urtheil erlassen ist, nach Verlaufe der
<lb/>Oppositionsfrist, zwar keine Opposition mehr dagegen ein-
<lb/>legen, die Appellation ist ihm aber noch gestattet, wenn
<lb/>nämlich diese übrigens zulässig ist. Dieses Prinzip hat dem
<lb/>niederländischen Gesetzgeber missfallen; denn es darf der
<lb/>Willkühr des Beklagten durchaus nicht überlassen werden,
<lb/>durch die Nichterscheinung vor dem ersten Richter, eine
<lb/>Stufe der Gerichtsbarkeit, so zu sagen, zu überschreiten;
<lb/>und erst vor dem Appellationsrichter seine eigentliche Ver- 
<lb/>teidigung vorzubringen. Uebrigens fand man auch in dem
<lb/>französischen Prinzip diesen Nachtbeil, dafs dasselbe dem
<lb/>schlechten Schuldner zu grosse Veranlassung gibt, die Pro- 
<lb/>zesse in die Länge zu ziehen. Das Princip Contumax non
<lb/>appellat ist deshalb angenommen, kraft dessen dem Beklag-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Siehe meine Aufsätze: über das Gesetz über die Organisation
<lb/>der richterlichen Gewalt u.s. w. in dieser Zeitschrift Bd.'VIII,
<lb/>N. III, 8. 106, über die Handelsgerichte, u. s. w. Bd. IX.
<lb/>N. XXIX.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozessordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>ß

<lb/>ten, der willkürlich sich dem ersten Richter entzogen bat,
<lb/>die Appellation versagt wird. 6) Einer der gichtigsten Punkte
<lb/>der Prozessordnung ist allerdings eine richtige und genaue
<lb/>Feststellung der Litiscontestation. Diese nämlich be- 
<lb/>gründet die Vereinbarung zwischen den Parteien, ihre
<lb/>Streitigkeit von dem Richter, vor welchem sie stehen, ent- 
<lb/>scheiden zu lassen. Es ist nicht zu läugnen, dafs der fran- 
<lb/>zösische Gesetzgeber hierauf zu wenig Rücksicht genom- 
<lb/>men hat, und dafs im Code keine hinlänglichen Bestimmun- 
<lb/>gen vorhanden sind über den Anfang der Litiscontestation
<lb/>und deren Wirkung. 7) Die Verordnungen über die Cassa- 
<lb/>tionseinlegung sind nicht in dem französischen Code, son- 
<lb/>dern in speziellen Gesetzen enthalten. Der niederländische
<lb/>Gesetzgeber aber hat alles auf diesen Gegenstand Bezüg- 
<lb/>liche, in dem Gesetzbuche zusammengefasst, und was die
<lb/>Sache an und für sich betrifft, wichtige Abänderungen
<lb/>gemacht. 8) Hinsichtlich der Mittel zur Vollstreckung der
<lb/>Urtheile oder Akte wollte man vieles in dem französischen
<lb/>Rechte abändern. Das Verfahren bei der Pfändung und
<lb/>der Vergantung von Immobilien fand man gar zu weitläu- 
<lb/>fig und kostspielig. Die Art des Verkaufes, vermittelst der
<lb/>Anzündung von Lichter, missfiel besonders, und man erach- 
<lb/>tete es für viel vortheilhafter, dafs derselbe auf die näm- 
<lb/>liche Art wie freiwillige Versteigerungen, d. h. durch Auf- 
<lb/>bieten und Abschlag (opbod en myning) geschehen solle.
<lb/>Die Bestimmungen' des französischen Rechts über den kör- 
<lb/>perlichen Arrest zur Vollstreckung von Uftbeilen sind zer- 
<lb/>streut, und müssen theils in dem Code Napoldon, theils in
<lb/>dem Code de procedure Civile, theils in dem Gesetze
<lb/>vom i5. Germinal, VI. Jahr, aufgesucht werden. Diese
<lb/>Bestimmungen bieten daher kein vollständiges zusammen- 
<lb/>hängendes Ganzes dar, und übrigens sind dieselbe einer- 
<lb/>seits oft zu scharf für die Schuldner, andrerseits aber nicht
<lb/>immer hinreichend für die Sicherheit des Gläubigers. Ei- 
<lb/>nem und dem andern Mangel abzuhelfen war die Sache
<lb/>unsrer Gesetzgeber. —
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0144.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>i4o
</p>
            <p>

               <lb/>Es fehlen im französischen Rechte zwei äufserst wich- 
<lb/>tige Mittel, die Rechte der Gläubiger zu sichern; erstens
<lb/>das Verfahren der Pfändung von den Gütern eines verur-
<lb/>theilten Schuldners, welche in den Händen dritter Personen
<lb/>befindlich sind. Denn obgleich es durchaus nicht zweifel- 
<lb/>haft ist, dafs eine Pfändung dieser Art unter dem Gebiete
<lb/>des Code de proc. Civ. nicht versagt ist, so fehlt es doch
<lb/>an zweckmässigen Vorschriften, über diesen Gegenstand.
<lb/>Zweitens findet man zwar im genannten Code, Art. 417, die
<lb/>Befugniss des Präsidenten, die provisorische Pfändung von
<lb/>den beweglichen Gütern des Schuldners zu gestatten. Al- 
<lb/>lein, diese Befugniss ist auf Handelssachen beschränkt, und
<lb/>es ermangelt daher an einer Bestimmung, kraft deren in
<lb/>allen Fällen, ohne Rücksicht auf die Natur und den Ur- 
<lb/>sprung der Schuldforderung, die Mittel vorhanden seien,
<lb/>in Erwartung der richterlichen Verurtheilung, einstweilen
<lb/>durch provisorischen Arrest, der Gefahr der» heimlichen
<lb/>Hinwegbringung der Güter vorzubeugen. 9) Das französi- 
<lb/>sche Gesetzbuch enthält Vorschriften für die Zeugen ver- 
<lb/>höre, welche im Laufe eines Prozesses stattfinden; allein
<lb/>es fehlt an irgend einer Bestimmung für Fälle, wo vor
<lb/>der Anstellung einer Rechtsklage es sich voraussehen lässt,
<lb/>dafs in der Folge die Lieferung eines Zeugenbeweises über
<lb/>diese oder jene Thatsacbe erheblich werden kann, und wo
<lb/>es zu befürchten ist, dafs durch Tod, Abwesenheit oder
<lb/>andre Hindernisse, der zu vernehmenden Zeugen, der
<lb/>ganze Zeugenbeweis zu Grunde gehen könne, ln diesen
<lb/>Fällen war ehemals nach dem alt-holländischen Rechte ein
<lb/>vorläufiges Zeugenverhör (die sogenannte Enquete valetudi-
<lb/>naire oder ad perpetuam rei memoriam) zulässig. Der Man- 
<lb/>gel eines so sehr wichtigen Hülfsmittels im Code de proced.
<lb/>ist unsern Gesetzgebern aufgefallen, welche die Wiederher- 
<lb/>stellung des genannten Hülfsmittels, jedoch mit bedeutenden
<lb/>Modificationen, für nöthig erachtet haben. 10) Der Zustand
<lb/>der Kaufleute welche ein Falliment machen, hat die Auf- 
<lb/>merksamkeit aller Gesetzgeber, auch des Französischen, auf-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0145.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilpfozessordnung. i41

<lb/>geregt. Aber nicht alle haben ebenfalls für die Erhaltung
<lb/>der Rechte der Gläubiger eines in allgemeine Zah- 
<lb/>lungsunfähigkeit gerathenen Nicht-Kaufmannes gesorgt. Der
<lb/>Code de proced. wenigstens enthält durchaus keine Concurs-
<lb/>Eröffnung, oder sonst etwa eine allgemeine Maasregel, und
<lb/>überlässt alles den besondrer! Verfolgungen und Vergantun- 
<lb/>gen der individuellen Gläubiger, wodurch natürlich die In- 
<lb/>teressen sowohl des Schuldners, wie die der Gesammtheit
<lb/>der Gläubiger, der grössten Gefahr ausgesetzt sind. Die
<lb/>Darstellung einer regelmässigen Verwaltung und Liquida- 
<lb/>tion der Masse von denjenigen Privatleuten, welche ihre
<lb/>Schulden zu zahlen nicht im Stande sind, welche einerseits
<lb/>den Schuldner gegen zu harte und öfters zwecklose Ver- 
<lb/>folgung,— anderseits aber die Gläubiger gegen Dilapidation
<lb/>und ungleichtnässige und willkührliche Auszahlungen an
<lb/>den Einen zum Nachtheile der Andern, sichere, waren alles
<lb/>höchst wichtige, im französischen Rechte nicht beachtete
<lb/>Sachen, welche die Aufmerksamkeit des niederländischen
<lb/>Gesetzgebers durchaus verdienten.

<lb/>Nach Aufzählung der Hauptpunkte, wo man das
<lb/>französische Gesetz abändern, oder neue Verordnungen
<lb/>darstellen wollte, lassen wir eine Uebersicht des Gesetzes
<lb/>selbst folgen, worin wir aber überhaupt nur dasjenige auf-
<lb/>heben werden, wo das niederländische Gesetzbuch von dem
<lb/>französischen abweicht, von dem letztem aber soviel her- 
<lb/>zuziehen werden, wie nöthig ist, um das Ganze zu ver- 
<lb/>stehen. Hieraus wird am besten erhellen, in wie fern es
<lb/>den niederländischen Gesetzgebern gelungen ist, sowohl in
<lb/>dem obenbemerkten Hauptpunkte, wie in sehr vielen andren
<lb/>mehr oder weniger wichtigen Gegenständen, das frunzösi-
<lb/>sche Recht zu verbessern.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>»Hs Das niederländische Gesetzbuch

<lb/>H. 2

<lb/>Inhalt des Gesetzbuches.

<lb/>Erstes Buch. Vom Prozessverfahren vor den Kantonge- 
<lb/>richten, Provinzial-GerichtshÖfen und dem hohen Gerichtshöfe.

<lb/>Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt I.

<lb/>Von der Vorladungs- Ankündigungs- und Significations-
<lb/>Acte. — Jedes Prozessverfahren wird eingeleitet durch
<lb/>eine Vorladung, vermittelst eines an dem Orte competenten
<lb/>Gerichtsvollziehers, welcher eine Abschrift entweder dem
<lb/>Beklagten persönlich, oder in dessen Wohnorte zurück- 
<lb/>lässt. Die Abschrift wird demjenigen der dieselbe erhält,
<lb/>für Original-Vorladung gelten (i). Wenn der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher weder den Beklagten noch einen seiner Hausgenossen
<lb/>am Wohnorte findet, so stellt er die Abschrift dem Haupte
<lb/>der Gemeindebehörde zu, welches für deren Beförderung
<lb/>an den Beklagten, wo möglich, Sorge tragen muss (2).
<lb/>Jedem der Beklagten wird eine besondre Abschrift zurück- 
<lb/>gelassen; allein für Eheleute, welche nicht von Bett und
<lb/>Tisch noch von Gütern geschieden sind, ist eine hinlänglich(3).
<lb/>Art. 4 bestimmt, wie und an welchen Orten der Vorla- 
<lb/>dungsact an eine gewisse Cathegorie von Personen, Kör- 
<lb/>per u. s. w. insinuirt wird. Dieser Artikel ist im Wesent- 
<lb/>lichen gleichlautend mit Art. 69 des französischen Code de
<lb/>procedure Civile. Hier ist aber wohl zu bemerken die
<lb/>wichtige Bestimmung, welche die Vorschrift über die Insi- 
<lb/>nuation des Vorladungsacts an Leute, deren Wohn- und
<lb/>Aufenthalts Oertsr unbekannt sind, auch anwendbar erklärt
<lb/>auf Vorladungsacten an Inhaber von Antheilen in Geldan- 
<lb/>leihen oder Gesellschaften i n blanco; und welche zuvorderst
<lb/>befiehlt, dafs in allen diesen Fällen ausser der Ueberlieferung
<lb/>einer Abschrift an den Beamten der Staatsbehörde und den
<lb/>öffentlichen Anschlag einer zweiten Copie, auch eine Edictal-
<lb/>ladung in die öffentlichen Blätter eingerückt werde. Art. 5
<lb/>enthält die Erfordernisse der Vorladungsacte (vergl. Art. 61
<lb/>Code proc.). In Fällen, wo der König Kläger ist, geschehe»
</p>

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                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilpvozessordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>»43
</p>
            <p>

               <lb/>die Vorladungen und das weitere Verfahren im Namen und
<lb/>durch das Ministerium eines solchen Bevollmächtigten, den
<lb/>er dazu anstellt. Die Prozesse gegen den König werden
<lb/>gegen die im Art. 4 besagten Behörden geführt (d. h. die
<lb/>Beamten der Staatsbehörde, wenn es persönlichen, die
<lb/>Provinzverwalter aber (Gouverneurs), wenn es dinglichen
<lb/>Klagen gilt(6). Die Vorladungs-Friste sind, für die Kan*
<lb/>tongerichte 5, und für die Bezirksgerichte Und Höfe 8 Tage«
<lb/>wenn der Beklagte seinen Wohn- oder Aufenthalts-Ort in
<lb/>den Niederlanden hat, mit Vorbehalt aber der Befogniss
<lb/>der respectiven Gerichtsvorsteher, die gesetzlichen Friste
<lb/>in Nothfällen abzukürzen (7). Den genannten Fristen werden
<lb/>noch 8 Tage hinzugefügt, wenn der Beklagte in einer an- 
<lb/>dren Provinz, als wo das über die Sache erkennende Ge- 
<lb/>richt Sitzung hat, wohnhaft ist (8). In Fällen wo Perso- 
<lb/>nen, welche weder Domizil noch bekannte Aufenthaltsorte
<lb/>haben, oder die anderen bei der Erwähnung des Art. 4
<lb/>oben bemerkten Personen vorzuladen sind, besteht die
<lb/>Frist in zwei Monaten (9). Die Friste für diejenigen, wel- 
<lb/>che ausser diesem Lande wohnen, sind länger oder kürzer
<lb/>im Verhältnisse der Entfernung (10). Kein Act eines Ge- 
<lb/>richtsvollziehers darf an einem Sonntage geschehen-
<lb/>Wenn der letzte Tag und Frist binnen welcher der Act
<lb/>geschehen kann, auf einen Sonntag fallt, wird noch der
<lb/>nächste Tag dazu verliehen. (Art. ,4. Man bemerke, daf»
<lb/>63 C’ de proc. dieses auf die gerichtlichen Feieiv
<lb/>tage ausdehnt, welche im niederl. Gesetzbuche nicht
<lb/>bekannt sind). Art. i5 und 16 enthalten Bestimmungen
<lb/>hinsichtlich der Stunden des Tages, wo keine Gerichtsvoll-«
<lb/>ziehungsacte geschehen dürfen, und der verbotenen Ver- 
<lb/>wandtschaftsgrade zwischen den Gerichtsvollziehern und den
<lb/>Personen welche ihre Dienste erheischen. Dergleichen Ver- 
<lb/>bote sind zu finden in Art. ,087 und 66 C. de proc.— Ea
<lb/>sind aber letztere Art. in Betreff jenes Punktes nachgie- 
<lb/>biger, in Betreff' dieses Punktes aber weit strenger.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>»44 Das niederländische Gesetzbuch

<lb/>Abschnitt II. Von den richterlichen Sitzungen.
<lb/>Dieselben sind Öffentlich (i8). Das Gericht kann in allen Fällen
<lb/>and nach jedem Stande der Sache, wenn es dieselben zur Beendi- 
<lb/>gung durch einen gütlichen Vergleich geeignet erachtet, befeh- 
<lb/>len, dafs hierzu die Parteien entweder in Person oder mittelst
<lb/>oder in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, vor einem oder
<lb/>mehreren Richtercommissaren erscheinen. Wenn der Ver- 
<lb/>gleich zu Stande kömmt, wird davon ein Protokoll aufge- 
<lb/>nommen und von den Parteien unterzeichnet; welches in
<lb/>executorischer Form ausgefertigt wird (19). Art. 20 — 22
<lb/>betreffen die mündlichen Plaidoyers. Es ist den Parteien
<lb/>erlaubt, ihre eigene Sachen vorzutragen, es wäre denn dafs
<lb/>das Gericht es für passender erachten sollte, ihnen diese
<lb/>Befugniss zn versagen (20 vgl. Art. 85 Code de proced.Civ.)
<lb/>Bei den Bezirksgerichten werden sowohl die Anwälde wie
<lb/>die Advokaten zur mündlichen Vertheidigung zugelassen,
<lb/>bei den Höfen ist das Ministerium des Advocaten dazu
<lb/>durchaus erforderlich (21). Art. 23 — 28 enthalten Verfü- 
<lb/>gungen über die den Gerichten von dem Zuhörer verschul- 
<lb/>dete Ehrerbietung, die Bestrafung der Vergehungen dawi- 
<lb/>der u. s. w. und stimmen im Wesentlichen mit Art. 88 — 92
<lb/>C. de proc. überein; — nur ist zu bemerken, dafs Art. 28
<lb/>Strafen drohet auf solche Beleidigungen und Bedrohungen
<lb/>gegen die Gerichtsbehörde, welche zwar während der Wahr- 
<lb/>nehmung ihrer Funktionen, aber ausser den Gerichts- 
<lb/>sitzungen verübt sind.

<lb/>Abschnitt III. Von den Richtern und deren Recusation.

<lb/>Die richterlichen Behörden dürfen keine Sachen ver-
<lb/>theidigen, auch keine Schiedsleute sein (29). Die Gründe
<lb/>der Recusation vom Richter werden in Art. 3o aufgezählt.
<lb/>Dieselben sind grösstentheils die nämlichen, welche die
<lb/>Art. 44 und 878 der C. de proc. enthalten, persönliche In- 
<lb/>teresse, nahe Verwandtschaft, die vorhergegangene Aus- 
<lb/>bringung einer Gonsultation über die Streitfrage, Empfang
<lb/>von Geschenken u. s. w. — Die übrigen Artikel dieser Ab- 
<lb/>theilung behandeln das Verfahren im Falle der Recusation.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0149.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprocessordnung. i4&amp;

<lb/>Hier sind hauptsächlich zu erwähnen folgende im Fran- 
<lb/>zösischen Code fehlenden Verordnungen: Alle Grunde der

<lb/>Recusation, welche Jemand gegen den nämlichen Richter
<lb/>Torzuschützen hat, müssen zu gleicher Zeit gültig gemacht
<lb/>werden (37). Ueber die Recusation des einen Richters
<lb/>muss erst erkannt werden, ehe man zu weiteren Recusatio-
<lb/>nen zugelassen wird (38). Kein Richter darf sich von dem
<lb/>Erkenntniss über eine Recusation verschonen (3y). Gegen-
<lb/>die Erkenntnisse über Recusation ist in keinem Falle Appel-
<lb/>lations-, Revisions- oder Cassations-Gesuch erlaubt (42).

<lb/>Abschnitt IV. Von Urtheilsprüchen überhaupt.

<lb/>Wenn der Kläger oder der Beklagte an dem bezeichneten
<lb/>Tage nicht erscheint, wird verfahren nach den Vorschriften
<lb/>der 6. Abtheilung dieses Titels (Art. 44)* Wenn die Par- 
<lb/>teien aber erscheinen, werden dieselben jederseits gehört,
<lb/>wonach der Richter sich die Prozessstücke zustellen lässt,
<lb/>und entweder sogleich, oder in einer spätem Sitzung das
<lb/>Urtheil erlässt (45). Dem definitiven Urtheile dürfen präpa- 
<lb/>ratorische oder interlocutorische Urtheile vorangehen (46).
<lb/>Wenn binnen drei Monaten nach dem Beschlüsse der Playdoyers
<lb/>oder nach dem Gehöre der Conclusionen von den Beamten
<lb/>der Staatsbehörde keine Entscheidung erfolgt ist, so ist jede
<lb/>Partei berechtigt darauf anzutragen, dafs die Sache aufs
<lb/>neue vorgetragen werde. Wenn vor dem zum Urtheils-
<lb/>Ausspruche bestimmten Tage die Parteien Unterhandlun- 
<lb/>gen wegen eines Vergleiches antreten sollten, können sie
<lb/>den Richter ersuchen, den Ausspruch während einer be- 
<lb/>stimmten Zeit einzustellen (47). Die Richter ergänzen die
<lb/>Rechtsgründe von Amtswegen, welche die Parteien übergan- 
<lb/>gen haben sollten (48). Die Art. 49 — 5o betreffen die Ei- 
<lb/>desleistung und stimmen ziemlich mit den Art. n9, 120,121
<lb/>und 428 des C. de proc. Civ♦ überein, mit Ausnahme aber
<lb/>der Bestimmung, dals wenn die Partei, welcher eine
<lb/>Eidesleistung zugeschoben ist, nach gehöriger Vorladung,
<lb/>nicht erscheint, dieselbe erachtet wird den Eid verweigert

<lb/>Krit. Zeilschr. f. Recht sw. u. Gesetsg. d. Ausl. KL B. i.H. 10
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>,4b
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>zu haben, mit Vorbehalt aber ihres Einspruches, indem sie
<lb/>einen gültigen Grund der Verhinderung vorbringt. Art.
<lb/>5i tiber die Pro visoria stimmt mit dem Art. ,34C. de proc.
<lb/>überein. Art. 5a — 55 über die provisorische Vollstre- 
<lb/>ckung der Urtheile ungeachtet der Appellations- oder Ein- 
<lb/>spruchseinlegung, enthalten die Bestimmungen der Art. i35,
<lb/>i36 und 137 G. d. proc. — Es sind hier aber zu den Fäl- 
<lb/>len, wo die provisorische Vollstreckung zugelassen werden
<lb/>darf, hinzugefügtr die provisorische Anerkennun- 
<lb/>gen und das Besitzrecht. Art. 56 verordnet die Ver-
<lb/>urtheilung in die Prozesskosten (Art. i3o, i3i C. de proc.)
<lb/>zu Sachen, wo das Gesetz die Bemühungen von Advokaten
<lb/>und Anwälten erfordert oder zulässt, sind ihre Salaria und
<lb/>Vorschüsse in den Prozesskosten mit einbegriffen, laut den
<lb/>darüber festzustellenden Taxen (67). Art. 5y und 61 ent- 
<lb/>halten Verordnungen über die Urschriften der Urtheile (Mi-
<lb/>nutes), Ausser einigen nicht sehr wichtigen Abänderungen
<lb/>von dem französischen Recht ist hier zu bemerken die neue
<lb/>Bestimmung des Art. 61, welche Vorschriften enthält für
<lb/>Fälle, wo Vorsteher oder Gerichtsschreiber das Audienz- 
<lb/>protokoll zu unterzeichnen verhindert sind. Art. 62 — 64
<lb/>verfügen über die Ausfertigung der Urtheile (expedition).
<lb/>Dieselbe geschieht ohne alle Mitwirkung der Parteien und
<lb/>enthält, ausser demjenigen, welches bereits für die Ur- 
<lb/>schrift erforderlich ist, auch 1) die schriftlichen Conclusionen
<lb/>4er Parteien, oder, wo dieselben nicht vor dem Kantonsrichter
<lb/>schriftlich genommen sind, die davon gemachten Annotatio- 
<lb/>nen des Gerichtsschreibers; 2) die Erwähnung der Oeffent-
<lb/>lichbeit des Ausspruches; 3) den Tag des Ausspruches. Die
<lb/>Gerichtsschreiber, welche die Ausfertigung eines Urtheils
<lb/>herausgeben, ehe die Urschrift unterzeichnet ist, können auf
<lb/>einige Zeit oder gänzlich ihres Amtes entsetzt werden, mit
<lb/>Vorbehalt der Verfolgung wegen Fälschung wenn dazu
<lb/>Gründe sind (63). Die Gerichtsschreiber müssen unter
<lb/>Strafe des Schadenersatzes, möglichst schleunig, die gefor- 
<lb/>derte Ausfertigung liefern (64). Alle Urtheilssprüche welche
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0151.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozessordnung.

<lb/>den Parteien gegenseitige Verbindlichkeiten auferlegen, können
<lb/>von jeder derselben vollzogen werden (65).

<lb/>Abschnitt V. Von Gewährleistung.

<lb/>Diese Abtheilung enthält fast wörtlich die Bestimmungen
<lb/>der Art. 32, 33, welche dort auf die Friedensgerichte be- 
<lb/>schränkt, hier aber allgemeiner Anwendung geworden sind),
<lb/>181, 184, 1. Periode, und Code de procedure Civile.
<lb/>Abschnitt VI. Vom Contumacialurtheile und Einsprüche.
<lb/>Wenn der Kläger an dem bestimmten Tage sich nicht ein- 
<lb/>findet, so wird der Nichterscheinungsakt gegen ihn ertheilt
<lb/>und der Beklagte von der Instanz entlassen, mit Verur-
<lb/>theilung des Klägers in die Prozesskosten. In diesem Falle fin- 
<lb/>det kein Einspruch statt j es kann aber der Kläger nach vor-
<lb/>hergegangener Zahlung der Kosten dieKlage aufs
<lb/>Neue an fangen (75). Wenn der Beklagte nicht erscheint
<lb/>und alle Termine und Förmlichkeiten beobachtet sind, wird
<lb/>der Nichterscheinungsakt gegen denselben ausgesprochen,
<lb/>und dem Kläger seine Forderung zugesprochen, es wäre
<lb/>denn, dafs dieselbe ungerecht oder ungegründet befunden
<lb/>wurde (76'. Die Art. 77 — 80 stimmen im Wesentlichen
<lb/>mit Art. i5o, &gt;52, i53, &gt;55, C. de proc. Civ. überein. Der
<lb/>Einspruch gegen das Contumacial-Urtheil ist zulässig bis
<lb/>zur Vollstreckung (8&gt;). Nach Art. 82 wird das Urtheil für
<lb/>vollstreckt gehalten fast in allen den nämlichen Fällen,
<lb/>welche Art. &gt;5y C.de proc. angiebt. In dem Einspruchsakt,
<lb/>welcher die Gründe enthält, muss der ursprüngliche Kläger
<lb/>zur nächsten Audieyz mit Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>Fristen vorgeladen werden (83). Art. 84 — 88 stimmen in
<lb/>der Hauptsache mit Art. &gt;56, 162, &gt;65,438 C. d.p. C, über- 
<lb/>ein. Die Kosten des Contumacial-Verfahrens, mit Inbegriff
<lb/>des Urtheils, und jene, welche durch die Nichterscheinung
<lb/>erzeugt sind, kommen den Nichterscheinenden zur Last, es
<lb/>wäre denn, dafs die Vorladung, worauf der Nichtersohei-
<lb/>nungsakt verliehen ist, nichtig erklärt wurde (89).

<lb/>Abschnitt VII. Von Nichtigkeit.

<lb/>Keine Nichtig-Erklärung eines Akts findet statt, wo dieselbe
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0152.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Das niederländische Gesetzbuch

<lb/>nicht vom Gesetze ausdrücklich verordnet ist. — Sonst
<lb/>wird nur Strafe gegen den schuldigen Anwalt oder Gerichts- 
<lb/>vollzieher stattfinden (Art. 90, 91, vergl. Art. io3o Code de
<lb/>proc. Civ.) Art. 92 weiset die Bestimmungen an, deren Ver- 
<lb/>letzung mit Strafe der Nichtigkeit belegt ist. Es sind diese
<lb/>die in der ersten Abtheilung dieses Titels enthaltenen. Die
<lb/>Einrede der Nichtigkeit muss vor jeder Vertheidigung, mit
<lb/>Ausnahme der Einrede ex Causa incompetentiae vorgeschützt
<lb/>werden (98 vergl. Art, iy3 C. de p.Civ.), Wenn aber auch
<lb/>die Einrede der Nichtigkeit richtig vorgeschützt ist, kann
<lb/>dennoch der Richter, wenn er findet, dafs der Beklagte
<lb/>durch den Nichtigkeits-Grund in seiner Vertheidigung nicht
<lb/>verletzt worden ist, und deshalb keinen Grund dabei hat,
<lb/>denselben vorzuschützen, die Einrede abweisen, ln diesem
<lb/>Falle aber soll der Richter, wenn dazu Gründe sind , den
<lb/>Ersatz des Versäumnisses oder die Herstellung der Unregel- 
<lb/>mässigkeiten anordnen (94). In einem Falle aber, wenn
<lb/>nämlich der Akt von einem incompetenten Gerichtsvollzieher
<lb/>insinuirt ist, muss die Nichtigkeit durchaus erkannt werden(95).
<lb/>Zweiter Titel. Besondre Bestimmungen hinsichtlich
<lb/>des Prozessverfahrens im Kantongerichte.

<lb/>In persönlichen oder Mobiliar-Sachen wird der Beklagte
<lb/>vorgeladen vor den Richter seines Wohnorts, oder wenn
<lb/>es mehrere Beklagte sind, vor den Richter des Wohnortes
<lb/>von einem derselben, oder wenn der Beklagte keinen Wohn- 
<lb/>sitz hat, vor den Richter seines Aufenthaltsortes, oder
<lb/>wenn auch dieser fehlt, vor den Richter des Klägers, und
<lb/>wenn es mehrere Kläger sind, vor den Richter eines der- 
<lb/>selben, nach ihrer Auswahl. Wenn der Beklagte ein öffent- 
<lb/>licher Beamter ist, und doch seinen früheren Wohnsitz
<lb/>behalten hat, kann er nach Gutfinden des Klägers, entweder
<lb/>vor dem Richter, von dessen eigentlichem Wohnorte, oder
<lb/>von den des Ortes, wo er sein Amt ausübt, vorgeladen
<lb/>werden (97). Bei Immobiliar-Klagen geschieh et die Vor- 
<lb/>ladung vor den Richter des Kantons, wo der streitige Ge- 
<lb/>genstand liegt (98 vgl. Art. 3 C,d,pr.C.). Zur bestimmten
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozessordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>*49
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit erscheinen die Parteien vor dem Richter and vertei- 
<lb/>digen ihre Sachen. Der Richter entscheidet, wo möglich
<lb/>in der nämlichen, sonst aber in einer folgenden Sitzung
<lb/>(99 vergl. Art. 9 u. i3 C. d. pr. U.), Wenn eine Streitig- 
<lb/>keit über die Falschheit oder Verfälschung eines Akts, oder
<lb/>die Läugnung oder Nichtanerkennung einer Schrift oder
<lb/>Unterzeichnung dabei vorkommt, wird die Sache an das Be- 
<lb/>zirksgericht verwiesen, welches dann auch, wenn sich dies
<lb/>thun lässt, zu gleicher Zeit und in dem nämlichen Urtheil
<lb/>die Hauptsache entscheidet (100). Art. 101 u. 102 betref- 
<lb/>fen die Besichtigungen oder Zeugenverböre an Ort und
<lb/>Stelle. Dieselben sind im Wesentlichen aus Art. 3o, 39, 42
<lb/>und 43 proc. entnommen. Es wird hier dem Richter aus- 
<lb/>drücklich gestattet, nach der Besichtigung und nach Ver- 
<lb/>nehmung der Parteien, dort sogleich das Urtheil auszuspre- 
<lb/>chen (101). Art. io3—-122 sind bezüglich auf die Zeugen- 
<lb/>verhöre. Wenn ein Zeugen verhör angeordnet ist, werden
<lb/>die Zeugen drei Tage zuvor vorgeladen. Diese Frist wird
<lb/>mit einem Tage für jede 6 Stunden der Entfernung verlän- 
<lb/>gert (io5). Wenn das Urtheil welches das Zeugenverhör
<lb/>anordnet, nicht im Beisein der Widerpartei ausge- 
<lb/>sprochen ist, wird dasselbe an ihrem Wobnplatze signifizirt;
<lb/>sonst aber gilt die Gegenwart für Notification. In jedem Falle
<lb/>werden die Namen und Wobnplatze der Zeugen der Wi- 
<lb/>derpartei angezeigt (106). In Sachen, wo Appellationsberufung
<lb/>zulässig ist, wird ein Protokoll über das Zeugenverhör auf- 
<lb/>genommen, und jedem Zeugen der ihn betreffende Theil
<lb/>vorgelesen. Er macht dann die Abänderungen und Zusätze
<lb/>welche er gut findet (111). Der vorgeladene Zeuge, der
<lb/>nicht erscheint oder zwar erschienen ist, aber den Eid zu
<lb/>leisten oder auszusagen verweigert, wird zum Ersätze der
<lb/>vergebens verwendeten Kosten und zu einer Geldstrafe ver-
<lb/>urtheilt. Er wird abermals auf seine Kosten vorge!aden(n6).
<lb/>Wenn er nun jetzt wieder nicht erscheint oder auszusagen
<lb/>verweigert, wird er wieder zu den Kosten und Geldbufse,
<lb/>und obendrein zum Schadensersätze verurtbeilt. Alsdann,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0154.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>i5o Das niederländische Gesetzbuch etc.


<lb/>kann auch der Richter den Zeugen mit Gewalt vor sich
<lb/>bringen lassen. Wenn derselbe dennoch in seiner Verwei- 
<lb/>gerung auszusagen beharret, wird der Richter auf Antrag
<lb/>der betheiligten Partei seine Arretirung befehlen, bis zur
<lb/>Erfüllung seiner Verbindlichkeit (117). Wenn der Zeuge
<lb/>durchaus zu erscheinen verhindert ist, begiebt der Richter
<lb/>sich zur Vernehmung nach dessen Wohnung (119). — In
<lb/>Betreff' der für die Zugenverhöre in Art. io3 fq. ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften hat die Verletzung der Bestim- 
<lb/>mung über die Eidesleistung immer die Nichtigheit
<lb/>zu Folge. Die Verletzung aber der übrigen Bestimmungen
<lb/>nur dann, wenn die Partei dadurch in ihrer Vertheidigung
<lb/>benachtheiligt, oder die Unregelmäßigkeit nicht wieder her- 
<lb/>zustellen ist (120). Nach dem Art. 121 kann der Kantons- 
<lb/>richter in allen Fällen an jedem Orte seines Rechtsgebietes,
<lb/>ohne Förmlichkeit oder Vorladung, die von den sämmtli-
<lb/>chen Parteien freiwillig vor ihn gebrachten Zeugen, ver- 
<lb/>nehmen. Art. 122 —124 enthalten Bestimmungen für die
<lb/>Fälle, wo die Vertreibung aus Häusern, Gebäuden, Woh- 
<lb/>nungen u. s. w , wenn kein schriftlicher Beweis von beste- 
<lb/>hender oder fortgesetzter Miethe bei gebracht wird,
<lb/>nothwendig ist. In diesen Fällen kann der Richter, auf
<lb/>mündlichen Antrag der Partei die Vorladung der Wider- 
<lb/>partei, von der einen Stunde zur andern, sogar am Sonntage,
<lb/>befehlen (122), und danach sofort die provisorische Voll- 
<lb/>ziehung seines Urtheils zur Vertreibung anordnen (128),
<lb/>welche ohne weitere Aufforderung, von dem Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher nebst zwei von dem Richter ernannten Zeugen aus- 
<lb/>geübt wird (124). Art. 126 erklärt eine grosse Anzahl der
<lb/>Bestimmungen des VII Titels, sowie auch die Bestimmungen
<lb/>des IX Titels dieses, und den VI Titel des dritten Buches
<lb/>auf die Kantongerichte anwendbar.
</p>
            <p>

               <lb/>(Beschluss folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0155.tif"
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               <title level="a" type="main">Ueber die Fortschritte der Codification und Jurisprudenz in Nordamerika</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Heber die Fortschritte der Codißcatian etc.
</p>
            <p>

               <lb/>i5i
</p>
            <p>

               <lb/>XII.

<lb/>lieber die Fortschritte der Codification und
<lb/>Jurisprudenz in Nordamerika.

<lb/>Von

<lb/>Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>(Beschluss des Aufsatzes Nr. XXIV im vorigen Hefte.)

<lb/>Vorzüglich verdienen die neuesten Werke von Story eine
<lb/>genaue Beachtung. Story ist in dieser Zeitschrift sehr oft
<lb/>als der Verfasser ausgezeichneter publicistischer Werke an- 
<lb/>geführt worden; das Studium seiner civilistischen Werke
<lb/>(das Werk über den Conflikt der Gesetze wurde schon frü- 
<lb/>her angezeigt) wird lehren, dafs auch im Civilrecht der
<lb/>Jurist eines jeden Landes, aus seinen Schriften grosse Be- 
<lb/>lehrung schöpfen kann. Insbesondere zeigt sich in den
<lb/>zwei vorliegenden Werken über Obligationenrecht die Fein- 
<lb/>heit der Zergliederung der Fälle, das Streben, den entschei- 
<lb/>denden Grundsatz aufzustellen und mit praktischem Sinne
<lb/>durchzuführen. Es ist interessant zu bemerken, wie die guten
<lb/>amerikanischen Juristen auf ähnliche Weise, wie einst die
<lb/>römischen, zu Werke gehen; da in Nordamerika kein Ge- 
<lb/>setzbuch vorliegt, dessen Buchstabe den Richtern Fesseln
<lb/>anlegt, vielmehr die Juristen aus dem comon law, nämlich
<lb/>einem Inbegriff von traditionell erhaltener Grundsätze schö- 
<lb/>pfen, so sind sie in der günstigen Lage, in welcher die römi- 
<lb/>schen Juristen waren; überall wird das Bedürfnis» des ein- 
<lb/>zelnen Falls recht klar entwickelt und darauf der Rechts- 
<lb/>grundsatz angewendet. Da in Amerika nicht wie bei uns
<lb/>römische Fragmente oder Constitutionen den Juristen vor- 
<lb/>schweben, so ist es interessant zu bemerken, wie sehr die
<lb/>amerikanischen Juristen die Kunst verstehen, dies Bedürf- 
<lb/>nis des Falles mit den allgemeinen Grundsätzen ver-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>i5s Ueber d. Fortschritte d, Codißcation

<lb/>binden, und die letzten fortzubilden« Die Entscheidungen
<lb/>der Amerikaner erfolgen unabhängig von dem römischen
<lb/>Rechte; aber eben deswegen ist es wichtig zu bemerken,
<lb/>wie die Aussprüche der amerikanischen Jurisprudenz ins- 
<lb/>besondere im Obligationenrecht so häufig mit den römi- 
<lb/>schen Ansichten zusammenstimmen. Von welchem trefflichen
<lb/>Geiste Story beseelt ist, ergiebt schon die Vorrede zu sei- 
<lb/>nem Werke über bailment (1). Der Verf. beklagt zuerst
<lb/>die Vernachlässigung des Studiums der Werke der auslän- 
<lb/>dischen Juristen, und tadelt die Art wie die englischen
<lb/>Juristen, im Gegensätze anderer fremder juristischen Schrift.
<lb/>Steller, die Rechtswissenschaft bearbeiten. Die Engländer
<lb/>sagt Story, liefern mit wenigen Ausnahmen selten mehr als
<lb/>eine Sammlung der in den entschiedenen Rechtsfällen ange- 
<lb/>nommenen Sätze mit ungenügenden allgemeinen Bemerkun- 
<lb/>gen, so dafs ihre juristischen Werke eigentlich mehr Inhalts- 
<lb/>verzeichnisse der reports sind, die sie unter den passen- 
<lb/>den Gesichtspunkten zusammenstellen, während andre aus- 
<lb/>ländischen Juristen zu den Elementargrundsätzen in jeder
<lb/>Lehre sich erheben und wissenschaftlich jeden Gegenstand
<lb/>entwickeln. Unter dem Ausdruck: bailment begreift das
<lb/>englische und amerikanische Recht diejenigen Verträge,
<lb/>welche darin bestehen, dafs Jemand einem Anderen eine
<lb/>Sache zu einem bestimmten Zwecke und mit der Verpflich- 
<lb/>tung nur nach diesem Zwecke die Sache zu behandeln an- 
<lb/>vertraut. Man unterscheidet 3Klassen; i) solche in welchen
<lb/>die Sache zum Vortheil desjenigen, der sie hingiebt, dem
<lb/>Andern anvertraut wird. Dabin gehören Depositum und
<lb/>Mandat; 2) solche, bei denen die Sache zum Vortheil des- 
<lb/>jenigen dem sie gegeben wird, anvertraut ist. Dabin gehört
<lb/>das Comodat; 3) solche, wo im beiderseitigen Vortheil die
<lb/>Hingeber der Sache gesichert, nämlich bei dem Pfände und
<lb/>bei der Miethe. Alle diese Verträge erörtet nun der Verf.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Commentarie» on the law of bailments with illustratione froin
<lb/>the Civil and the foreign Law. by J. Story. Cambridge 1832
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0157.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>und Jurisprudenz in Nordamerika. i53

<lb/>in dem genannten Werke wissenschaftlich, prüft zuerst die
<lb/>allgemeinen bei ihnen zur Anwendung kommenden Punkte
<lb/>und zwar die Bedeutung der Diligentia, zu welcher der
<lb/>Empfänger der Sache verpflichtet ist (p. 8). Er unterschei- 
<lb/>det drei Arten von Diligentia und nennt den gewöhnlichen
<lb/>Fleifs denjenigen, den jeder ordentliche Mann in seinen ei- 
<lb/>genen Geschäften anwendet; allein er zeigt wie diese Be- 
<lb/>stimmung nur wechselnd sei und das sorgfältigste Ermessen
<lb/>im einzelnen Fall erfordere, da in verschiedenen Zeiten, in
<lb/>verschiedenen Gegenden, bei verschiedenen Geschäften auch
<lb/>der Grad des Fleisses, den die Familienväter anwenden, ver- 
<lb/>schieden sein würde. Erhöhte Diligentia ist (nach p. 11)
<lb/>eine solche, die ein besonders sorgfältiger Hausvater in sei- 
<lb/>nen Geschäften anwendet und die geringste ist die, welche
<lb/>man von einem Mann erwarten kann, der nicht einmal die
<lb/>gewöhnliche Klugheit und Sorgfalt hat. Darnach bestimmt
<lb/>der Verf. auch drei Grade der Culpa, jenachdem die er- 
<lb/>höhte, gewöhnliche, oder geringste Diligentia vernachläs- 
<lb/>sigt wird. Er widerlegt den Irrthum, nach welchem man
<lb/>die culpa lata dem dolus gleichstellen will; im common law
<lb/>sei eine solche Präsumtion nicht gegründet, diese würde
<lb/>häufig ungerecht werden, da auch die grösste Nachlässigkeit
<lb/>mit Treue und guten Absichten verträglich sei. Da derje- 
<lb/>nige, der bei bailment die Sache erhält, nicht für vis major
<lb/>verantwortlich ist, so wird (p. 17) untersucht, was zu dieser
<lb/>vis zu rechnen sei. Nach der Ansicht der amerikanischen
<lb/>Jurisprudenz wird dahin jedes unvermeidliche Ereigniss (in
<lb/>der englischen Rechtssprache: Act of God genannt) und

<lb/>jede unwiderstehliche Gewalt gerechnet. Interessant sind
<lb/>die feinen Zergliederungen des Verf. (p. 18) z. B. auch da- 
<lb/>rüber, wie weit der Verlust, den Jemand durch Beraubung
<lb/>(diese begründet immer vis major) oder durch Diebstahl
<lb/>(der nach den englischen Ansichten in der Regel nicht ent- 
<lb/>schuldigt) zur vis major gehöre. Der Verf. bezweifelt (p.
<lb/>27) diese Regel in Bezug auf Diebstahl; es müsse vielmehr
<lb/>aus den Umständen die Nachlässigkeit der Person hervorge-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>,54
</p>
            <p>

               <lb/>Veber d. Fortschritte d. Codißcation
</p>
            <p>

               <lb/>hen; er zeigt in vielen Beispielen, dafs auch die grofste
<lb/>menschliche Wachsamkeit oft nicht hinreiche, um Diebstahl
<lb/>abzuwenden. Das Werk zerfällt in Bezug auf den beson- 
<lb/>dere Theil in 5 Kapitel, 1 von dem Depositum, 2 von dem
<lb/>Mandat, 3 von dem Commodat, 4 von dem Pfände, 5 von
<lb/>Miethe; das letzte enthält folgende Unterabtheilungen: i)Mie-
<lb/>the von Sachen, 2) Dienstmiethe, 3) locatio custodiae (näm- 
<lb/>lich das Verhältnis der Hirten, der Aufseher über Nieder- 
<lb/>lagen oder Packhäuser) und der Kaimeister (die Aufsicht
<lb/>über Ausladen und Einladen der Waaren führen). Das
<lb/>englische und amerikanische Recht zählt auch diesen Ver- 
<lb/>trag hierher, 4) Miethe Sachen zu transportiren, 5) Post- 
<lb/>meister, 6) Gastwirtbe, 7) Frachtfuhrleute, 8) Fuhrleute
<lb/>und solche, welche den Transport von Personen gewerbs-
<lb/>mäfsig betreiben. Wir können nach dem beschränkten Bau- 
<lb/>me, den die Zeitschrift uns für solche Anzeigen bestimmen
<lb/>bann, nicht in die Darstellung des ganzen Details des vor- 
<lb/>liegenden Werkes eingehen, wir wollen aber unsere Leser
<lb/>doch mit der Methode des Verf. bekannt machen und ihre
<lb/>Aufmerksamkeit auf wichtige Punkte der Darstellung lenken,
<lb/>mit der Bemerkung, dafs der Jurist eines jeden Landes bei
<lb/>der Behandlung des Obligationenrechts viel aus dem Werke
<lb/>lernen kann. Ueberall zeigt sich der Jurist, der ebenso
<lb/>wissenschaftlich gebildet als von einem seltenen praktischen
<lb/>Sinne geleitet ist, den der Verf. als einer der geachtetsteo
<lb/>Richter am obersten Gerichtshöfe von Nordamerika bei sei- 
<lb/>nen Entscheidungen bewährt. — Der Verf. beginnt in jeder
<lb/>Lehre mit einer Definition des Vertrags, wobei er die Be- 
<lb/>griffe Anderer kritisirt, vorzüglich aber die Definition ent- 
<lb/>wickelt indem er die Natur des Vertrags zergliedert. Nach
<lb/>einer Angabe der wesentlichen Merkmale des Vertrags wer- 
<lb/>den die Verpflichtungen der beiden Contrahenten angege- 
<lb/>ben und die Anwendung auf einzelne Streitfragen gemacht.
<lb/>Was vorzüglich den Verf. auszeichnet, ist die praktische
<lb/>Entwickelung, indem der Verf. einzelne vorgekommene
<lb/>Fälle zergliedert und nachweist, wie bei der Anwendung
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0159.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>und Jurisprudenz in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>,55
</p>
            <p>

               <lb/>im Leben, und nach den Bedürfnissen die gewöhnlich auf.
<lb/>gestellten Regeln sich bewähren. — In so fern findet man
<lb/>eine Masse kostbarer Bemerkungen für den Gesetzgeber
<lb/>wie für den Richter. Man findet in dem Werke durch
<lb/>die Sitte des Verfassers in das ganze Detail der Streitfra- 
<lb/>gen einzugehen, civilrechtliche Entwickelungen über Fälle
<lb/>die man vergeblich in andern Werken sucht, z. B. bei der
<lb/>Lehre von dem Depositum kommen p. 61 über die Ver- 
<lb/>bindlichkeiten des Finders einer Sache p. 66, über Anwen- 
<lb/>dung der Grundsätze des Depositums auf Banken, gute Er- 
<lb/>örterungen vor. Da man in England und Amerika die Sitte
<lb/>hat, bei den Verbindlichkeiten deren Umfang durch ein Ge- 
<lb/>setz nicht scharf sich bezeichnen läfst, allgemeine durch
<lb/>vernünftiges Ermessen des Richters auszulegende Bezeich- 
<lb/>nungen zu wählen, so ist es interessant den Forschungen
<lb/>des Verf. zu folgen, wenn er durch Zergliederung des lei- 
<lb/>tenden Grundsatzes und durch Anwendung auf einzelne Fälle
<lb/>den Richter belehrt wie nach den Umständen des einzelnen
<lb/>Falles die Verbindlichkeit aufgefafst werden mufs, z. B. es
<lb/>heilst: Dafs der Depositar für die deponirten Sachen reaso-
<lb/>nable care haben mufs: nun entwickelt der Verf. 8. 4* den
<lb/>Sinn dieses Satzes. Dabei unterscheidet sich der Verf. vor.
<lb/>theilbaft von anderen englischen Juristen welche gewohnt
<lb/>sind, Ansichten, welche das Herkommen geheiligt hat, blind
<lb/>zu befolgen und zu vertheidigen. Er führt die herrschenden
<lb/>Ansichten an, zeigt aber den Irrthum derselben und macht
<lb/>selbst Vorschläge. Es ist in England und Amerika eine
<lb/>herrschende Ansicht dafs der Depositar die deponirten Sa- 
<lb/>chen mit der Sorgfalt bewahren mufs, die er auf seine ei- 
<lb/>genen verwendetj der Verf. greift mit gewichtigen Grün- 
<lb/>den diese Ansicht an, zeigt wie sie im römischen Rechte
<lb/>dem der Code folgt, entstehen konnte, da man culpa lata
<lb/>dem dolus gleich stellt, dafs sie aber in der Allgemeinheit
<lb/>zu störenden Consequenzen führe, wenn der Depositar mit
<lb/>der gröfsten Nachlässigkeit die deponirten Sachen ver- 
<lb/>wahrt; der Leichtsinn mit dem er seine eigenen Sa*
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>i56 Ueber die Fortschritte der Codification.

<lb/>chen behandelt, können den Depositar nicht entschuldigen.
<lb/>So findet sich p. 67 eine treffliche Ausführung über den
<lb/>Satz , dafs der Depositar die deponirte Sache nicht gebrau- 
<lb/>chen darf; auch hier zeigte er wieder, dafs in der ausnahm-
<lb/>losen Allgemeinheit genommen der Satz den Verhältnissen des
<lb/>Lebens widersprechen würde, z. B. wenn jemand Bücher
<lb/>offen bei dem A deponirte; soll A die Bücher nicht lesen
<lb/>dürfen? Sehr fein zergliedert der Verf. verschiedene Fälle.
<lb/>Aehnliche scharfsinnige Untersuchungen kamen auch in dem
<lb/>Hapitel von dem Mandat vor; sehr gut ist p. 117 die Er- 
<lb/>örterung über die Folgen, wenn der Mandatar das Mandat,
<lb/>welches er übernommen hat, nicht vollführt; da der Verf.
<lb/>überall die Aussprüche des röm. Bechts, des französ. Code
<lb/>mit den Ansichten des common law vergleicht, und bei dem
<lb/>letzten der Einfluss von Juristen erkennbar ist, welche
<lb/>die Bedürfnisse des Lebens kannten und das Recht darnach
<lb/>einrichten wollten, so ist das Werk zugleich für verglei- 
<lb/>chende Jurisprudenz sehr wichtig, so ist z. B. in Bezug auf
<lb/>die Frage: welchen Einfluss der Tod des Mandatars hat

<lb/>das römische Recht ven dem englischen common law abwei- 
<lb/>chend, und es ist interessant, den Verf. p. 149 über den prak- 
<lb/>tischen Werth beider Ansichten zu hören. Da, wo er bei
<lb/>jedem Vertrag entwickelt, wie weit ein Contrahent culpa
<lb/>prästiren mufs, verweilt man mit besonderer Belehrung und
<lb/>die Methode des Verf. ist wohl viel zweckmässiger, als die
<lb/>so vieler deutscher Juristen, welche die römischen Frag- 
<lb/>mente auslegen, ohne aber die praktische Bedeutung ihrer
<lb/>Lehrsätze durchzuführen und auf einzelne Fälle, anzuwenden.
<lb/>Mit seltener Klarheit ist z. B. p. 279 die Lehre von der
<lb/>praestatio culpae bei der Dienstmietbe auseinandergesetzt.
<lb/>Am reichlichsten ist jener Theil des Werks, in welchem der
<lb/>Verf. die Arten von Verträgen erörtert, die erst durch den
<lb/>neueren Verkehr sich im Detail ausgebildet haben, z. B. bei
<lb/>dem Verhältnifs der Postämter, Gastwirthe und der Fracht- 
<lb/>fuhrleute. Da der Verf. auf alle handelsrechtlichen Bezie- 
<lb/>hungen bei dem letzteren Vertrage Rücksicht nimmt, und
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>und Jurisprudenz in Nordamerika i&amp;j


<lb/>z.B. die Lehre von der Haftungspflicht des Fuhrmanns sehr
<lb/>genau entwickelt, so ist sein Werk auch für Handelsrecht
<lb/>wichtig. Auch die Erörterungen über Beweislast, z. B.
<lb/>p 57 bei depositum, p. lös bei Mandat, p. 190 bei Commodat
<lb/>p. s3o bei Pfand, p. 276 296 bei Miethe sind interessant,
<lb/>da die amerikanische Jurisprudenz in dieser Lehre alles auf
<lb/>Präsumtionen baut, und der Verf. geistreich diese Vermu- 
<lb/>thungen begründet. Nicht weniger verdient das Werk von
<lb/>Story über equity(a) eine allgemeine Aufmerksamkeit; von
<lb/>dem ersten Theil ist eine kurze Anzeige schon in dieser
<lb/>Zeitschrift(2 3) geliefert worden; eine genauere Prüfung des
<lb/>Werks, in soferne darin besser, als in jedem anderen die
<lb/>Natur der Billigkeitsgerichtsbarkeit entwickelt ist, wird Herr
<lb/>Professor G a n s in der Fortsetzung seines Artikels (4) über die
<lb/>Billigkeitsgerichte liefern. Wir betrachten hier das Werk
<lb/>nur von dem Standpunkte aus, als darin eine Reihe der
<lb/>scharfsinnigsten Abhandlungen über wichtige civilrechtliche
<lb/>Lehren liegt, welche vorzüglich dem Obligationsrechte an- 
<lb/>gehören. Wir rechnen hieher die Lehren von dem Irrthum
<lb/>(Mistake, vol. 1. p. 121) von dem Betrug (Fraud, vol. 1.
<lb/>p. 194). Der Verf. ist gewohnt, bei jeder Entwickelung
<lb/>sich nicht mit Aufstellung trockner Sätze zu begnügen, son- 
<lb/>dern überall den besondere Grundsatz anzugeben und in
<lb/>der Anwendung auf einzelne Fälle durchzuführen. In Bezug
<lb/>auf den'Irrthum zeigt der Verf, S. 121 zuerst die Gründe
<lb/>des strengen Satzes, dafs der Rechtsirrthum Niemanden zu
<lb/>Statten komme, und wendet nun den Satz auf verschiedene
<lb/>Fragen an (p. 122—140) und widerlegt (p. »40 die auch
<lb/>in Amerika aufgestellte Unterscheidung, ob das Gesetz, in
<lb/>Ansehung dessen Jemand irrte, klar, und bestimmt war oder
</p>
            <p>

               <lb/>2) Commentaries on equity jurisprudence as ad minis tred in Eng- 

<lb/>land and America, by S. Story. Boston 1836 1vol. 1837
<lb/>II. vol.


<lb/>3) Zeitschrift IX. 8. 420.


<lb/>4) Zeitschrift X. no. II.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>i58
</p>
            <p>

               <lb/>Vfiter d. Fortschritte d. Codification.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht; der Yerf. zeigt, dafs die Unterscheidung höchst
<lb/>unbestimmt, aber auch an sich grundlos wäre, weil man von
<lb/>keinem Gesetze annehmen dürfe, dafs es ein ungewisses
<lb/>sey. Recht gut werden die Gründe angegeben, warum da- 
<lb/>gegen bei der ignorantia facti das Gesetz mild seyn mufs
<lb/>(p. i55.). Wenn ein Contrahent ein gewisses Yerhältnifs
<lb/>kennt, der Andere dagegen irrt, so stellt der Yerf. den Satz
<lb/>auf (p. 160), dafs immer dem Irrenden geholfen werde, wenn
<lb/>der Andere die Pflicht hatte, die wahren Verhältnisse mit-
<lb/>zutheilen, und zwar genügt hiezu nicht nur die Moralpllicht,
<lb/>sondern es mufs eine Rechtspflicht begründet seyn. Ebenso
<lb/>hilft das Billigkeitsgericht nicht (p. 161), wenn die Mittel,
<lb/>das wahre Yerhältnifs zu erkennen, offen beiden Contrahen-
<lb/>ten Vorlagen, und wo das Gesetz präsumiren darf, dafs jeder
<lb/>seine eigene Geschicklichkeit, Sorgfalt und Beurtheilungs-
<lb/>kraft in Ansehung der Aufsuchung der Umstände desfalls
<lb/>anwenden konnte und wollte. Als Prinzip wird (p. 164)
<lb/>überhaupt aufgestellt, dafs da, wo jeder Contrahent unschul- 
<lb/>dig ist, wo keine Verschweigung von Thatsachen, die der
<lb/>Andere zu kennen das Recht hatte, vorliegt, und eben so
<lb/>wenig absichtliche Vorspieglung oder Ueberlistung, auch dem
<lb/>Contrahenten nicht geholfen wird.— In der Lehre von dem Be- 
<lb/>trüge zeigt der Yerf. wie nicht jede falscheVorspieglung (p.200)
<lb/>oder Anpreisung einer Sache (p 211) schon einen geschlossenen
<lb/>Vertrag aufheben kann; das Gesetz darf nicht Jeden, der eine
<lb/>Moralpflicht verletzt, schon als Betrüger betrachten, es kann
<lb/>nicht überall, wo in Nebenpunkten eine falsche Angabe ge- 
<lb/>macht wird, oder wo Jemand in übertriebener Leichtgläu- 
<lb/>bigkeit Alles was man ihm sagt, für wahr hält, helfen und
<lb/>Verträge aufheben, weil eine List von Seite des Gegners
<lb/>vorkam; es mufs die Vorspieglung wesentliche Puncte be- 
<lb/>treffen, und solche (p. 206) in Ansehung derer eine Parthei
<lb/>ihr volles Vertrauen in die Angaben der Andern zu setzen
<lb/>berechtigt ist, und wo ihr kein Vorwurf eines leichtsinnigen
<lb/>und leichtgläubigen Benehmens gemacht werden kann. Die
<lb/>Durchführung dieser Sätze durch viele Beispiele, die der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0163.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>und Juiisprudenz in Nordamerika. i5g

<lb/>Verf. scharfsinnig zergliedert, und die Vergleichung mit
<lb/>den Ansichten des römischen und franzos. Hechts ist höchst
<lb/>interessant. So ist auch recht gut (p. 213) die Natur je- 
<lb/>nes Betruges entwickelt, welcher durch suppressio veritatis
<lb/>verübt wird; nicht jede Verschweigung dessen, was ein Con- 
<lb/>trahent weifs, genügt zur Umstofsung eines Vertrags; es
<lb/>mufs vielmehr eine solche Unterdrückung von Thatsachen
<lb/>da sein, welche nach den Umständen des Falles der Contra- 
<lb/>hent nach Pflicht und Gewissen schuldig war dem Anderen
<lb/>mitzutheilen, und in Ansehung deren das Verschweigen
<lb/>nie als ein unschuldiges angesehen werden kann; es giebt
<lb/>aber auch Fälle (p. 222) wo dies blose Schweigen einer
<lb/>betrügerischen Behauptung gleichsteht und den Schweigen- 
<lb/>den verantwortlich macht, z. B. wo eine Parthei eine Ga- 
<lb/>rantie übernimmt und ihr Thatsachen verschwiegen werden,
<lb/>welche den Umfang der Gefahr, die der Andere übernimmt,
<lb/>bedeutend erhöhen. Die Anwendung auf Fälle, wo nach
<lb/>den vorliegenden Verhältnissen Jemand besondere Verpflich- 
<lb/>tungen zur höchsten Offenheit gegen einen Andern hat
<lb/>(p. 224) z. B. zwischen Clienten und Anwalt, oder wo Je- 
<lb/>mand durch Ueberlistung von schwachsinnigen, trunkenen
<lb/>Personen etc. Vortheile zu verschaffen sucht (p. 226) ist
<lb/>sehr scharfsinnig und klar gemacht; und die Unterschei- 
<lb/>dungen sowie die Zergliederung der einzelnen Fälle sind
<lb/>sehr gelungen. In manchen Fällen liegt kein offener dolus
<lb/>da, sondern das Gesetz sieht ein Geschäft als mit malus
<lb/>animus geschlossen an, weil sich ein Streben ergiebt, An- 
<lb/>dere irre zu leiten, oder weil öffentliches oder Privat ver- 
<lb/>trauen verletzt wird, oder die Öffentlichen Interessen be- 
<lb/>einträchtigt werden. Die englische Jurisprudenz spricht
<lb/>hier von constructive fraud, worüber der Verf. nun im
<lb/>Kap. VII. p. 261 umständlich handelt. Dahin gehört z. B.
<lb/>(p. 263) der Fall der Mäkeley in Bezug auf Heirathen, wo
<lb/>ein Contrahent sich verpflichtet einem Anderen eine Beloh- 
<lb/>nung zu geben, wenn dieser für ihn eine vortheilbafte
<lb/>Heirath zu Stande bringt. Das rom. Recht kennt kein Ver-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0164.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Heber d. Fortschritte d. Codißcation.

<lb/>bot solcher Maklergeschäfte. Dagegen intervenirt nach
<lb/>englischen und amerikanischen Ansichten das Billigkeitsge- 
<lb/>richt bei solchen Verträgen und zwar aus Gründen des öf- 
<lb/>fentlichen Interesse (p. 263). Die Entwickelung darüber
<lb/>ist trefflich. Ueberhaupt bemerkt man, dafs in Amerika
<lb/>über die Ehe ganz andere Ansichten herrschen, als bei
<lb/>uns, und dafs man strenge gegen Verträge ist, wodurch
<lb/>Beschränkungen in dem Rechte zu heirathen oder in den
<lb/>ehelichen Rechten gemacht werden sollen (p, &amp;71). Die
<lb/>Beachtung öffentlicher Interessen ist überhaupt sehr strenge
<lb/>in Amerika und wirkt daher manchen Verträgen der Pri- 
<lb/>vatpersonen entgegen, die nach den europäischen Ansich- 
<lb/>ten völlig erlaubt sind, z. B. Verträge wodurch der freie
<lb/>Verkehr beschränkt wird (p. 290)* In Amerika werden z. B.
<lb/>auch Verträge, wodurch sich Personen verpflichten müssen
<lb/>bei einer öffentlichen Versteigerung nicht mit zu bieten,
<lb/>für ungültig gehalten (p. 290). Auch da wo durch Ver- 
<lb/>träge das öffentliche Vertrauen gestört und der bürger- 
<lb/>lichen Gesellschaft in Bezug auf Rechtspflege geschadet wird,
<lb/>ist der Vertrag ungültig, z. B. ein Vertrag, wodurch eine
<lb/>Criminalanklange unterdrückt werden soll (p. 291). Die
<lb/>darauf sich beziehenden Ausführungen des Verf., insbeson- 
<lb/>dere auch die über den Character der turpitudo bei Ge- 
<lb/>schäften (p. 299), über die verschiedenen Verträge um
<lb/>Gläubiger zu betrügen (p. 34») sind für den Gesetzgeber
<lb/>wie für den Richter höchst lehrreich. Das ganze Werk
<lb/>enthält eine Reihe der wichtigsten Abhandlungen über Ci-
<lb/>vilrecht. — Um aber auch Hrn. Story als Richter kennen
<lb/>und hochachten zu lernen, dient ein anderes Werk (5)
<lb/>Es ist bekannt, dafs in Amerika auch die Abstimmungen
<lb/>der Richter öffentlich gegeben werden, (eine Einrichtung
<lb/>welche unfehlbar die Richter zu einem noch sorgfältigem
<lb/>Studium antreibt, aber auch geeignet ist, das Vertrauen des
</p>
            <p>

               <lb/>5) Reports of Cases argeud and determined in the circuit court
<lb/>of the United States by Ch. Suniner, Boston. 1836. 2 Vol.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0165.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>und Jurisprudenz in Nordamerika. 161

<lb/>Volks zu den Richtern zu vermehren); in den Circuit courts
<lb/>Sitzungen präsidirt ein Richter des obersten Gerichtshofes
<lb/>und neben ihm funktionirt ein Distriktsrichter. In dem
<lb/>zuvor genannten Werke sind nun die Entscheidungen in
<lb/>Massachussets im Circuit court vorgekommener Fälle gesam- 
<lb/>melt. Story präsidirte als oberster Richter, Davis war der
<lb/>Distriktsrichrer. Hr. Sumner (von dessen wissenschaftlichen
<lb/>Arbeiten wir schon im früheren Aufsatze sprachen) ist der
<lb/>Sammler und Herausgeber der Reports. Die Darstellung des
<lb/>Ganzen ist sehr gelungen. Die gedrängte Übersicht der
<lb/>Verhandlungen der beiderseitigen Anwälde geht voraus,
<lb/>hierauf folgt die Abstimmung des Hrn. Story; er beginnt
<lb/>mit klarer Feststellung des status causae und bezeichnet
<lb/>den Rechtspunkt worauf es ankömmt; giebt dann seine
<lb/>Meinung mit einer klaren Entwickelung seiner Gründe und
<lb/>mit Widerlegung der Gegengründe an. Alles was der An- 
<lb/>wald einer Parthei vorbrachte, wird kurz aber gewöhnlich
<lb/>so treffend gewürdigt, dafs man daraus den gründlichen
<lb/>praktischen Juristen erkennt, welcher sogleich den rechten
<lb/>Punkt auffasst. Auf die in andern Fällen bereits fixirte
<lb/>Jurisprudenz wird ebenso wie auf wichtige Schriften und
<lb/>im Handelsrechte auch auf den Code de Comerce Rück- 
<lb/>sicht genommen- Die Sammlung ist geeignet ein deutli- 
<lb/>ches Bild von dem Gange der amerikanischen Justiz zu
<lb/>geben. Mehrere Fälle sind höchst interressant z. B. in
<lb/>Vol. II. p. 19 —107 der Prozefs gegen Seeräuber, wo vor- 
<lb/>züglich der Sinn des bekannten englischen und amerika- 
<lb/>nischen Grundsatzes verhandelt wurde, dafs kein Angeklag- 
<lb/>ter wegen des nämlichen Verbrechens zweimal der Gefahr
<lb/>seines Lebens ausgesetzt werden soll. Die Abstimmung
<lb/>Story’s (p. 37) ist trefflich und hier entwickelt er auch
<lb/>durch Benützung der geschichtlichen Ausbildung der Lehre
<lb/>und durch Anführung von wissenschaftlichen Autoritäten
<lb/>den Sinn des erwähnten Grundsatzes. — Zum Schlüsse
<lb/>müssen wir noch unsern Leser auf ein anderes bedeuten- 
<lb/>des Werk der amerikanischen Rechtsliteratur aufmerksam ma-

<lb/>Krit, Zeitsehr. i. Rechtsw. u. Gesetz# d. Aust. XI. Bd. H. 1. 11
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>iÖ2 Ueber d. Fortschritte d. Codification etc.


<lb/>machen, nämlich die Schrift über denProzefs vor den Admirali- 
<lb/>tätsgerichtshöfen (•). Der Verf. des Werhs ist Dunlap, attorney
<lb/>of the united States for the district of Massachussets. Nach
<lb/>seinem Tode gab Hr. Sumner das Werk heraus und setzte
<lb/>zugleich durch eine kurze Biographie dem Verstorbenen
<lb/>ein würdiges Denkmal. Da bei den Admiralitätsgerichts- 
<lb/>höfen in England und Amerika das römische Recht zum
<lb/>Grunde gelegt wird (gleichsam als das allen Nationen ge- 
<lb/>meinsame Recht p. 72) so ist es interessant die Art der
<lb/>Ausbildung des dortigen Ci vilprozesses nach der Art wie man
<lb/>römische Aussprüche zum Grunde legte nnd fortbildete zu
<lb/>betrachten. Dieser Prozess vor der Admiralität stimmt viel- 
<lb/>fach mit unsere gemeinrechtlichen überein; und weicht da- 
<lb/>her sehr von dem Verfahren ab, das nach englischem und
<lb/>amerikanischem Rechte vor dem Gerichte des Comon law
<lb/>statt findet. Das Werk ist dadurch doppelt wichtig, da der
<lb/>Verf. überall die Abweichungen angiebt und die Klarheit
<lb/>gewinnt, da im Anhang Formularien für die prozessuali- 
<lb/>schen Handlungen angegeben sind. Ein förmliches Beweis- 
<lb/>interlokut findet nicht statt bei den Admiralitätsgerichten;
<lb/>nach geschlossenem Schriften Wechsel und mündlicher Ver-
<lb/>handlurg wird ein Beweistermin gesetzt, innerhalb welchem
<lb/>der Beweis zu führen ist, Wenn Streit z. B. über Zuläs- 
<lb/>sigkeit eines Zeugen entsteht, so ist keine Appellation ge- 
<lb/>gen das Interlokut zuläfsig das den Streit entscheidet.
<lb/>Die Eide kommen bei diesen Gerichten ebenso wie vor
<lb/>den deutschen Gerichten vor; es giebt einen zugeschobe- 
<lb/>nen Eid und einen nothwendigen mit den zwei Unterarten.
<lb/>Erfüllungs- und Reinigungseid. Auch ein Juramentum ca- 
<lb/>lumniae können die Partheien sich abfordern. Das Werk
<lb/>ist sehr geeignet, das Studium des englischen 6!vilprozes- 
<lb/>ses zu erleichtern.
</p>
            <p>

               <lb/>6) A treatise on tbe practice of courts of adinirality in civil Ca- 
<lb/>ses of maritime jurisdicton by A. Dunlap. Philadelphia 1826.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0167.tif"
             n="163"
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         <div xml:id="d5529e15323"
              ana="scope_-_163-193"
              type="section"
              subtype="Sonstiges"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Blicke auf die neuesten Schriften über Römisches Recht in Frankreich</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Hrn. Hofr. Warnkönig in Freiburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften über Rö- 
<lb/>misches Recht in Frankreich.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Hofrath Warnkönig in Freiburg.

<lb/>Re che r che s sur le droit de P r op r iet e che z l es Romains,
<lb/>sous la repuhlique et sous Cempire par Charles Giraud, pro-
<lb/>festeur ä la *Faculte de droit d'Aix. Tom. I.
<lb/>a Aix chez Aubin libraire- editeur, a Paris chez Videcoq, libraire,
<lb/>place du Pantheon 3. i838. i. B. 3. v. VI 8 Vorrede, 331 Text
<lb/>u. 68 piece$ justificatives.
</p>
            <p>

               <lb/>In unserem Aufsatze: das römische Recht in Frank- 
<lb/>reich seit i83o(1), richteten wir die Aufmerksamkeit
<lb/>der deutschen Civiiisten auf einen in jenem Lande so eben
<lb/>auftretenden Collegen, dessen erste schriftstellerische Ar- 
<lb/>beiten zu den schönsten Hoffnungen berechtigten. Wir
<lb/>empfahlen nemlich die unter dem bescheidenen Titel einer
<lb/>Introduction historique zu einer neuen umgearbeiteten Aus- 
<lb/>gabe der Elemens de droit Romain par Heineccius in Paris
<lb/>und Aix im J. i835 erschienene äussere Geschichte
<lb/>des römischen Rechts als ein Werk über dieses Fach,
</p>
            <p>

               <lb/>1) ln d. Abhandlungen civilistischen u. criminalistischen Inhalts.
<lb/>Herausgegeben v. Fr. Rofshirt u. L. A. Warnkönig.
<lb/>II. B. 1837. 8. 313 folg.

<lb/>Krit. Zeitsehr. f. Rechtst.«. Gesetig. d. Ausl. XI. B. 3 U. 13
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>dergleichen in Frankreich seit den Zeiten von Jaques
<lb/>Godefroi nicht erschienen sey, und sprachen den, vor- 
<lb/>züglich an ihren Verfasser, gerichteten Wunsch aus, es
<lb/>möge das Studium des römischen Rechts in Frankreich auf
<lb/>der Höhe ankommen, dafs die deutschen Civilisten von ih- 
<lb/>ren französischen Coliegen Neues erlernen könnten (2).

<lb/>HieserWunsch geht in diesem Augenblicke (Aug. i838)
<lb/>in Erfüllung durch das Erscheinen des ersten Theiles eines
<lb/>Buches, zu dem wir seinem Verfasser H. Giraud von
<lb/>ganzem Herzen Glück wünschen können« Er giebt uns
<lb/>unter dem Titel: Recherches sur le droit de propriete chez

<lb/>les Romains, tome J, den Anlang einer Rechtsgeschichte
<lb/>des Eigenthums bei den Römern, der wir in Deutsch- 
<lb/>land die beste Aufnahme Vorhersagen können.

<lb/>Der Verfasser hat seinen Gegenstand auf eine in der- 
<lb/>gleichen Untersuchungen nicht gewöhnliche Weise bearbei- 
<lb/>tet, und ehe er zu dem eigentlich Rechtsgeschichtlichen über-
<lb/>gieng, die religiösen und politischen Ursprünge des Eigen- 
<lb/>thums sowohl bei den Römern als bei andern Völkern des
<lb/>Altertbums aufgesucht, und bei diesen Forschungen eine
<lb/>seltene Vertrautheit mit der classischen Litteratur, be- 
<lb/>sonders der griechischen, eine genaue Renntnifs auch der
<lb/>neuesten besonders der deutschen Philologie so wie der
<lb/>Mythologie und Symbolik und der gesammten Alterthums- 
<lb/>kunde bewiesen. Gleich gründlicher Philolog und Rechts-
<lb/>gelehrter ist Herr Giraud von einem historischen Geiste
<lb/>beseelt, der ihm den Zusammenhang des Rechts mit den
<lb/>religiösen Ideen und dem gesammten Privat- und öffent- 
<lb/>lichen Leben der Alten enthüllt, ohne seinen Darstellungen
<lb/>die in einigen neuern rechtsgeschichtlichen Untersuchungen
<lb/>sichtbare mystische Farbe zu geben, indem er stets mit
<lb/>klarem Verstände den historischen Stoff beherrscht und die
<lb/>gesunde Urtheilskraft der Phantasie nicht unterordnet. Auch
</p>
            <p>

               <lb/>2) A. a. O, 8.332.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0169.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>i65
</p>
            <p>

               <lb/>strebt er nach Selbständigkeit in seinen Ansichten selbst
<lb/>da, wo er die Resultate fremder Forschungen sich an- 
<lb/>eignet, denn er unterwirft sie einer neuen Prüfung und
<lb/>sucht sie nach der eignen Ueberzeugung wieder zu geben.
<lb/>Wir beeilen uns, den Ideengang des Verfassers wieder zu
<lb/>geben und Auszüge aus den wichtigsten Capiteln des Wer- 
<lb/>kes, das freilich erst im zweiten Theile vollendet wird, mit-
<lb/>zutheilen.

<lb/>In der Vorrede sagt uns Herr Giraud, dafs er zur
<lb/>Bearbeitung der Geschichte des römischen Eigenthums ver- 
<lb/>anlagst worden sey, durch die im J. i835 zuerst ausge- 
<lb/>schriebene Preisaufgabe der Academie des Inscriptions: quels
<lb/>ont ete ä partir du regne de l’empereur Constantia jusqu’ d
<lb/>la ßn du ibe Siecle les caracteres et les vicissitudes du
<lb/>droit de propriele fonciere dans toutes les regions qui
<lb/>ont fail partie de Vempire romain en Europe?“ Der Ver- 
<lb/>fasser, angezogen von der interessanten Aufgabe, dachte an
<lb/>deren Lösung, überzeugte sich aber bald, dafs dieselbe zu
<lb/>ausgedehnt sey {3).

<lb/>Aus den Vorstudien dazu gieng indessen das erschie- 
<lb/>nene Buch hervor. Es soll keine philosophische Deductioa
<lb/>und kein eigentlich juristisches Werk seyn, sondern eine
<lb/>rein geschichtliche Untersuchung, die zum Zweck hat, den
<lb/>religiösen Anfang der römischen Rechtsansichten vom
<lb/>Eigenthum naebzuweisen, dann die politische und civilrecht-
<lb/>liche Ausbildung dieses Rechts in der ältesten Periode der
<lb/>römischen Rechtsgeschichte zu erörtern, hierauf die Verän- 
<lb/>derungen und Erweiterungen, die unter der Herrschaft der
<lb/>classischen Jurisprudenz ihm wurden, endlich dessen letzte
<lb/>Formation in der christlich - römischen Gesetzgebung Ju- 
<lb/>sti nians zu beleuchten.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Wir müssen ihm hierin ganz beistimmen und sind daher sehr
<lb/>begierig, die im Sommer 1838 gekrönte Preifsschrift darüber
<lb/>gedruckt zu sehen*
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Blicke auf die neuesten Rchriften

<lb/>In einer Einleitung von Ifo Seiten behandelt der
<lb/>Verfasser mit bündigster Kürze die Frage über den Ursprung
<lb/>des Eigenthums überhaupt nnd seine Organisation bei den
<lb/>ältesten Völkern der Welt, nemlich bei den Indiern,
<lb/>den Aegyptiern, den Hebräern und den Griechen:
<lb/>nur im Vorübergehen werden die Gelten und Germanen
<lb/>berührt.

<lb/>Herr Giraud beginnt mit dem Satze: La propriete

<lb/>na pas d'autre origine que la nalure humaine, Vhomme
<lb/>nexisie qu'ä la condition d'etre proprietaire (p. 2). Das
<lb/>Bedürfnifs, etwas zu haben, wird mit dem Menschen gebo- 
<lb/>ren, denn ohne irgend etwas würde er sein Leben nicht
<lb/>fristen. Es musste im Beginne des geselligen Lebens der
<lb/>Menschen sich ein w irkend zeigen auf die erste Gestaltung
<lb/>der politischen Vereine, welche bekanntlich im Anfänge
<lb/>der Geschichte nicht nach philosophischen Theorien, sondern
<lb/>dem Einflüsse der natürlichen Bedürfnisse und religiösen
<lb/>Ideen ihre erste Organisation verdanken. Die Menschen
<lb/>hatten zuerst nur bewegliche Sachen zu eigen, Grund und
<lb/>Boden spater. Völkerstämme bemächtigten sich, erst
<lb/>nur vorübergehend, dann bleibend, einer Strecke Landes, es
<lb/>begann das Nationaleigenthum (la propriete publique)
<lb/>und der Antheil des Einzelnen an demselben oder an des- 
<lb/>sen Producten bildete das Privateigenthum (la propriete
<lb/>privee p. 4)- Die Sicherung dieses für das Wohlseyn des
<lb/>Menschen so wichtigen Rechtes, wurde einer der Haupt- 
<lb/>zwecke des politischen Verbandes, und so entstanden mit
<lb/>diesem Rechtsgrundsätze über Besitz und Eigenthum, die
<lb/>mit der steigenden Volksbildung sich entwickelten, umge- 
<lb/>stalteten, und zuletzt durch den Einflufs philosophischer
<lb/>Ideen sich modificirten. Erst bei Ackerbau - und Gewerb-
<lb/>treibenden Völkern erhielt das Eigenthumsrecht seine voll- 
<lb/>kommene Ausbildung.

<lb/>Die ältesten Streitigkeiten über Eigenthum, wovon
<lb/>uns die Geschichte Kunde giebt (p.6) sind die über Brun- 
<lb/>nen. Die Genesis XXI. 10. erwähnt derselben: Abraham
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0171.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>halt sich deshalb für den Herrn eines Brunnens, weil
<lb/>er ihn selbst gegraben habe. Bei nomadischen
<lb/>Völkern kommt blos bewegliches Eigenthum der Einzelnen
<lb/>vor, z. B. an ihren Heerden, Waffen u. s. w. Die Stämme
<lb/>haben das Nationaleigenthum ihrer Wohnsitze, und
<lb/>führen darum mit den Nachbarvölkern Kriege, so die Scy-
<lb/>tben, Gotben, Hunnen u. a. V. Allein bei festsitzenden
<lb/>Völkern bildet sich auch das Grundeigenthum schnell
<lb/>aus, und nach den Zeugnissen der Geschichte als Privat- 
<lb/>eigenthum. Das System der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft oder des Gesammteigenthums eines Staates zeigt sich
<lb/>nur als Ausgeburt philosophischer Theorien, und ist, wenn
<lb/>es realisirt wird, selten von Dauer.

<lb/>Nach diesen allgemeinen Bemerkungen über den Ur- 
<lb/>sprung des Eigenthums überhaupt, die der Verfasser (p. i5)
<lb/>mit dem Satze endigt: La multiplicalion de Vesp'ece a du.

<lb/>suffire seule pour forcer les hommes ä organiser la pro-
<lb/>priete, untersucht er im zweiten Capitel der Einleitung

<lb/>1) das älteste System des Eigenthums bei den Indern,
<lb/>nach der von Loiseleur de Longchamps in Paris
<lb/>i833 veranstalteten Uebersetzung des Werks von W
<lb/>Jones Institutes of Hindu lau’, welches eine Uebertragung
<lb/>des i3oo Jahre vor der christlichen Zeitrechnung redigirten
<lb/>Manava-Dharma-Sastra d. h. der Gesetze des Menu ent- 
<lb/>hält. Herr Giraud bekämpft hier einerseits Niebuhr^
<lb/>der den König für den einzigen Grundeigenthümer im In- 
<lb/>dus hält und die Landbauern für blose Pächter ansieht,
<lb/>und Schlosser, der (in seiner universalhistorischen
<lb/>Uebersicht der Völker der alten Welt und ih- 
<lb/>rer Cultur) eine Art von Gütergemeinschaft dort an- 
<lb/>nimmt.

<lb/>Die von Giraud angeführten Slocas (Stanzen) jenes
<lb/>alten zu verschiedenen Zeiten überarbeiteten und durch
<lb/>seinen religiösen Character ausgezeichnetsten Rechtsbuches,
<lb/>beweisen, dafs im Indus das System des Privateigen- 
<lb/>thums herrschend war,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>i68 Blicke auf die neuesten Schriften


<lb/>Im IX.Buch Yers4^ heifst es nach p. 322 bei Loise-
<lb/>leur: Les sages, qui connaissent les temps anciens ont de- 

<lb/>cide que le champ cultive est la propriete de celui qui
<lb/>le premier tn a occupe le bois pour le dejricher, et la
<lb/>gazellcf celle du chasseur qui Va blessee mortellement (p. 19).
<lb/>Ein charakteristischer Zug des indischen Grund-Eigenthums
<lb/>ist aber dessen Unveränderlichkeit. Es wird als untheilba- 
<lb/>res Ganzes an den ältesten Sohn vererbt und ist unver-
<lb/>jährbar: nur wer mit Wissen des Eigenthümers ein Grund- 
<lb/>stück io Jahre besitzt, als das seinige, kann es behalten
<lb/>(p. 20). Jeder Angriff auf das Eigenthum ist streng be- 
<lb/>straft, sowohl durch das bürgerliche als durch das religiose Recht
<lb/>(S. 21). Die Erwerbungsarten sind genau bestimmt, und eben
<lb/>so die Regeln über die Marken, Begränzungen und
<lb/>Veräußerungen von Grund und Boden. Nach Giraud
<lb/>hat Schlosser den wahren Charakter des indischen Eigen- 
<lb/>tumsrechts nicht erkannt (p. 21—23.).

<lb/>2 ) Hierauf beginnt eine sehr interessante pbilolophisch-
<lb/>historische Discussion (4) über das Eigenthum bei den
<lb/>Aegyptern (p. 23), deren Resultate 8. 33 in folgenden
<lb/>Worten enthalten sind: En resume la propriete Jonci'ere a

<lb/>ete libre pour lous en Egjpte dans les premiers temps; si la
<lb/>caste des agriculteurs en a ete momentanement depouilMe, eile
<lb/>rentra plus tard dans ses droits primitifs, quoique ecrasee sous
<lb/>le fardeau des impdts, et les Grecs n’ont Jalt que continuer,
<lb/>pendant leur domination le regitne de leur predecesseurs.

<lb/>3) Auch bei den Israeliten galt das Privateigenthum,
<lb/>war aber im Anfänge an Grund und Boden nur temporär ver-
<lb/>äusserlich in Folge der Jobei, wurde es ganz dann, als diese
<lb/>(besonders seit der babylonischen Gefangenschaft) ausser
<lb/>Gebrauch kam (S. 35.).

<lb/>4) Das Privateigentum bei den Griechen war nach
<lb/>ihren religiösen Ideen schon heilig und unantastbar. Jupiter,
<lb/>der Vater der Götter und Menschen, hat es unter seinem
</p>
            <p>

               <lb/>4) Die Hauptstellen der Quellen sind ubgedruckt«
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 16g


<lb/>mächtigen Schutze: er istZeix; ipxeZoc, (*) giebt den Reich-
<lb/>thum und der Familie als Hausgott den See- 

<lb/>gen. Er vertheidigt die durch ihn als deus terminus ge- 
<lb/>heiligte Begränzung der Felder und ist der Gatte der The- 
<lb/>mis. (Der Verfasser beweist seine Ansichten durch eine
<lb/>Masse Citaten aus den Alten und den Werben ihrer berühm- 
<lb/>testen Commentatoren). Auch der Cultus der Vesta deutet
<lb/>auf die Heiligkeit des Privateigenthums am häuslichen Herde
<lb/>hin (8. 4*)* Die religiösen Ansichten der Griechen waren
<lb/>sowohl bei ihnen als in Italien die Urgrundlage des ältesten
<lb/>Eigenthumsrechtes. In den aristocratischenStaaten er- 
<lb/>scheint es aber als concentrirtes, untheilbares Grofseigentbum, in
<lb/>den democratiscben in hieine Parcellen vertheilt und
<lb/>stets theilbar(S, 41 • Nach einem Hinblick auf Athen, Macedo-
<lb/>nien und Sparta, und die Etrusker, deren älteste Geschichte
<lb/>von Herrn Girand in der ersten seiner pi'eces justißcatives
<lb/>Herrn Ottfr. Müller (in einer schönen Uebersetzung des
<lb/>II. B, C. II.) erzählen läfst (p. i —32), geht er zu dem ei- 
<lb/>gentlichen Gegenstände seiner Untersuchungen über und
<lb/>handelt im

<lb/>I. Buche de l’inßuence de la religion sur les doctrines
<lb/>primitives de la propriete romaine, und zwar in ch. i.
<lb/>Du territoire romain et de sa distribution (p. 45—'67)5 ch. s»
<lb/>du Culte de Vesta et du Dieu Terme (p. 69 — );

<lb/>ch. 3. Du bornage (p. 98 — 1^7 ).

<lb/>Wir geben davon eine Inhaltsanzeige. Die Börner als
<lb/>ein ursprünglich ackerbauendes Volk, wie schon die ältesten
<lb/>Namen Piso, Fabius, Porcius, Cicurinus, Lactuci-
<lb/>n u s und Stolo beweisen, mufsten Grund und Boden im
<lb/>Privateigenthum haben. Und zwar sehen wir die Ursprünge
<lb/>dieses Rechtes im Beginne des römischen Staates und sei- 
<lb/>ner Geschichte (p. 4g). Der Verf. glaubt hier Dionys
<lb/>von Halicarnafs, Livius und Plutarch eher folgen zu
</p>
            <p>

               <lb/>5) Nach vielen 8. 36 vom Verfasser aus den Alten angeführten
<lb/>Stellen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Bliche auf die neuesten Schriften

<lb/>müssen, als Niebuhr, nimmt die ältesten Thatsachen für
<lb/>geschichtliche Wahrheiten und geht davon aus: dafs der
<lb/>Stifter Horns zuerst nur das römische Nationalei- 
<lb/>genthum an Grund und Boden schuf, worauf die Stadt
<lb/>mit ihrer Umgebung lag. Diefs ist das ursprüngliche Eigen- 
<lb/>thum der Quirite n — das jus Quiritium der Römer (#)
<lb/>als unabhängigen Volkes. Der zweiteHönig(') von Rom
<lb/>vertheilte diefs Gesammteigenthum der Quirlten unter die
<lb/>Einzelnen, liefs es vermessen, Grenzsteine setzen, und von
<lb/>nun an gab es ein Privateigentum (uns propriete indivi- 
<lb/>duelle')^ 8. 5o. So erzählt Plutarch(8), der Romulus
<lb/>zum Eroberer, Numa Pompilius zum Vertheiler des
<lb/>Grundeigentums macht. Diefs sagen Dionysius II. §. 74.
<lb/>und Cicero de republica 11. H i/j. Hier heilst es (in der
<lb/>Ausgabe von Creuzer und Moser p. 244):

<lb/>Numa agros, quos bello Romulus ceperat, divisit viritim
<lb/>civibus docuitque, sine depopulatione et praeda posse eos co- 
<lb/>lendis agris abundare commodis oneribus, amoremque eis
<lb/>otii et pacis injecit, quibus facillime justitia et fides conva- 
<lb/>lescit et quorum patrocinio maxime cultus agrorum percep- 
<lb/>tioque firugum defenditur.

<lb/>Mit ihnen stimmt Livius überein und Festus, der
<lb/>(in Lindemanns Ausgabe S. 157) aus Verrius Flac- 
<lb/>cus folgende merkwürdige Stelle anführt:

<lb/>Termino sacra faciebant, quod in ejus tutela fines agrorum
<lb/>esse putabant. Denique Numa Pompilius statuit, eum, qui
<lb/>terminum exarasset, et ipsum et boves sacros esse. Die frü- 
<lb/>here Verthe^an^ ^CS a^Cr romanus unter die drei Stämme

<lb/>6) Ks gründete sich auf die Eroberung, wie die bekannte durch
<lb/>die hier gegebene Ansicht sehr schön beleuchtete Stelle des
<lb/>GajusIV. 16 sagt: Festuca autem utebantur quasi hastae
<lb/>loco, signo quodam justi dominii, maxime enim
<lb/>sua esse credebant, quae ab hostibus cepissent.

<lb/>1) Diefs nimmt auckHuschke an in dem Buche über die Stelle
<lb/>des Varro v. d. Licinier.

<lb/>8) ISuma §.16 nach dem Texte v, Reiskc.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>(tribus) der Rhamnes, Tities und Luceres war noch keine
<lb/>Schöpfung des Eigenthuras der Einzelnen, selbst das Ge- 
<lb/>biet einer Curie scheint (nach Dion. II. 17.) ursprünglich
<lb/>im gemeinschaftlichen Besitze der sie bildenden Gentes ge- 
<lb/>wesen zu seyn (p. 53.). Dieser Ager romanus, im Halb-
<lb/>zirhel um die Tyber südlich gelegen, aber schon durch Ro- 
<lb/>mulus Eroberungen und unter den Königen bis Servius
<lb/>Tullius vermehrt, blieb das Urgebiet der Stadt, und
<lb/>wurde als solches von allen späteren Territorialvergröfse-
<lb/>rungen unterschieden (S. 56 — 58). Auf welche Weise es
<lb/>vertheilt wurde, läfst sich nicht sagen, und weder Montes- 
<lb/>quieu hat Recht, wenn er gleiche Loose annimmt, welche so- 
<lb/>gar noch in den XII Tafeln für untheilbare Erbgüter erklärt
<lb/>worden wären, noch Niebuhr, der glaubt, nur die Patri-
<lb/>cier seyen ursprünglich Grundeigentbüraer gewesen. Mon- 
<lb/>tesquieu ist schon von Pilati de Tassulo: Lois politiques
<lb/>des Romains t. II. p. 2.58, und Dureau de la Malle (Me- 
<lb/>moire sur les peuples libres de Vltalie p. 5oo in t. X. der
<lb/>Memoires de VAcademie des Inscriptions) widerlegt worden.
<lb/>Herr Giraud giebt nach ihnen seine Ansicht p. 5q — 60.
<lb/>Niebuhrs Meinung, welche sich auf kein Zeugnifs der
<lb/>Alten stütze, ist nach ihm une conception de poesie hisiori-
<lb/>que que Vimagination savante de M. Niebuhr a decoree de belles
<lb/>formes, quii a coordonne en Systeme regulier, mais qui man-
<lb/>que des elemens necessaires ä la certitude historique.

<lb/>Dafs die Patricier zwar reicher waren als die Plebejer,
<lb/>jedoch nicht die einzigen Eigenthümer, sagt Cicero, de
<lb/>republica l. c. p. 3i3 in folgender Stelle: quorum (i. e. patrum)
<lb/>auctoritas maxime florebat, quod cum honore longe antecelle-
<lb/>rent ceteris, voluptatibus erant inferiores, nec pecuniis fer- 
<lb/>me superiores. NachP1 utarch erhielten auch dieAermeren
<lb/>von Numa ihre Loose, (c. 16. p. 282 und Reiske) Die
<lb/>römische Verfassung begünstigte allerdings die spätere Con-
<lb/>centration des Grundeigenthums in den Händen der Aristo«
<lb/>Cratie, aber ursprünglich war sie gewifs nicht die alleinigeHer- 
<lb/>rin des Landes, (p. 61—64) Wie bedeutend später beson-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Blicke auf die neuesten Schriften

<lb/>ders unter den Kaisern, die Latifundia waren, beweist der
<lb/>digressirende Verfasser durch Stellen aus Cicero Paradoxa,
<lb/>VI. §. i. Seneca Epist. 89, Plinius und Olimpiodorus.

<lb/>Cb. I. Dafs das Recht des Eigenthums durch die Re- 
<lb/>ligion geheiligt war, zeigt der Cultus der ältesten Gotthei- 
<lb/>ten Roms, nemlich der Vesta und des Deus Terminus:
<lb/>jene schützt den häuslichen Heerd, dieser den abgegränzten
<lb/>Grundbesitz. Diefs bestimmt den Verfasser, von beiden Gott- 
<lb/>heiten ausführlich zu handeln. Pour les Romains, (sagt er
<lb/>p. 69), Vesta presente Videe surnaturelle de la Jamille ou du
<lb/>ftyyer domestique; eile est la garantie de rintime societe de
<lb/>Vhomme et de la Jemme et de tous les liens de Vassociation
<lb/>humaine. Cicero nennt die Vesta die rerum custos intimarum.
<lb/>De. Nat. Deor. II. §, 27. Sie ist auf diese Weise Perso-
<lb/>nificirung einer geselligen Ordnung, die sich auf die Fami- 
<lb/>lie und das Eigenthum stützt, sie entspricht genau Roms
<lb/>ältester Verfassung, die auf der Macht des Familien- 
<lb/>vaters und der Unverletzlichheit des Civil rechts ruht. Der
<lb/>Cultus der Vesta aus Samothracien stammend, ham mit den
<lb/>pelasgischen Colonien nach Italien. In Rom ist er so alt,
<lb/>wie die Stadt, hat aber hier einen eigenthümlichen Charac- 
<lb/>ter. Vesta ist die älteste Tochter Saturns und der Ops (der
<lb/>Zeit und der Erde), die Schwester Jupiters und der Ceres
<lb/>(des Eigentbums und des Landbaus) 8. 71--72.
<lb/>Oft identificirt sie sich mit der Ceres und beide mit der
<lb/>Erde. Ovid sagt. Fasti. VI. v. 277. Stat vi terra sua, vi
<lb/>stando Vesta vocatur. Sie ist das Symbol der Beständigkeit j
<lb/>bei allen religiösen Festen wird sie zuerst und zuletzt an- 
<lb/>gerufen. Sie ist Mitgründerin von Roms Macht und Gröfse,
<lb/>daher Vesta Mater auf den Münzen der Repubiih: so ist
<lb/>sie auch die Schutzgöttin des Staates. Sie ist eins mit
<lb/>Roms Penaten: in ihrem Tempel ist der Jocus publicus (Ci- 
<lb/>cero de Lcgib. 11. ia. Macrob. 111. 4- und pignus imperii
<lb/>Liv. XXVI. 21.) Die Vesta war ursprünglich die Hüterin
<lb/>des häuslichen Feuers, des Mittelpunktes der Familie, ehe
<lb/>man sie als das Symbol des allgemeinen Feuers der Na«
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 17$

<lb/>tur ansah, und die Philosophen sie zur Weltseele machten (p.
<lb/>&lt;77—80). Zu allen hier aufgestellten Ansichten Zieht der Ver- 
<lb/>fasser die Belegstellen und Verweisungen auf die gesammte
<lb/>mythograpbische Litteratur bis in die neueste Zeit.

<lb/>Varro (d. lingua latina V. i4) schreibt den Coitus des
<lb/>Deus Terminus, des Romulus Sabinischen Collegen dem König
<lb/>Tatius, zu: die andern Classiker dem Numa. Für das
<lb/>letzte sprechen die Münzen der von Numa stammenden
<lb/>Gens Calpurnia, welche neben dem Bilde dieses Königs
<lb/>das des Gottes Terminus haben: indessen mag dieser Cultus
<lb/>auch älter seyn in Italien als Rom. Numa hat ihn hier
<lb/>blos organisirt. Er ist aber nach allen Annahmen Sabini- 
<lb/>schen, jedoch auch griechischen Ursprungs, ein Beweifs,
<lb/>dafs die gewöhnlich für roh gehaltenen Sabiner griechi- 
<lb/>sche Bildung kannten und ein geregeltes Grundeigen-
<lb/>thum hatten. Der Deus Terminus ist demnach eins mit
<lb/>dem %evq öpioq der Hellenen (Dionys. II. 14) dem Jupiter
<lb/>Herceus des Priamus und stammt von den Cabiren in Sa»
<lb/>mothracien (S. 86). (Heyne zu Virgil Aeneide, III. 148.) Da- 
<lb/>her der Jupiter Terminalis der Münzen. Auch er ist wie
<lb/>alle Götter unter Roms Penaten und diese sind zugleich die
<lb/>Penaten des Hauses. Denksteine waren geweiht Jovi Con- 
<lb/>servatori und Jovi Conservatori possessionum. Die
<lb/>Terminalia waren Feste des Friedens und Zeugen der Ge- 
<lb/>rechtigkeit. Plutarch Numa c. 16. Wie nun bei den
<lb/>Alten die ganze Nationalität mit dem religiösen Glauben eng
<lb/>verschmolzen war, so hatte auch die Idee des wichtigen
<lb/>Rechtes des Eigenthums eine religiöse Wurzel und einen
<lb/>von den Göttern kommenden Schutz. (Ausführlich v. Al- 
<lb/>lem d. Verf. p. 88 — 94.) Obgleich keine ausdrücklichen
<lb/>Stellen es beweisen, so kann man doch annehmen, dafs das
<lb/>Commercium, d. h. das Recht, römisches Eigenthum zu ha- 
<lb/>ben, dem Cultus der Penaten und des Jupiter terminalis
<lb/>untergeordnet war: nur wer des Nationalcultus theilhaftig
<lb/>war, besafs auch das Commercium. Daher hat es der
<lb/>Fremde ursprünglich nicht, erhält es aber nach und nach
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0178.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>als der alte religiöse Glaube zerfiel 8. q5. Die Mjthe
<lb/>des Deus terminus und der durch ihn gewährte religiöse
<lb/>Schutz des Eigenthums erklärt uns die Geheimwissenschaft
<lb/>und die hohe Achtung der Agrimensoren, von welchen der
<lb/>Verfasser im III. Capitel ausführlich handelt (S. 97—»55.).
<lb/>Er beleuchtet drei wichtige Fragen:

<lb/>1) Welchen Einfluss hat die Lehre der Etrusker auf das
<lb/>Verfahren der Ackervermessungen in Rom ?

<lb/>2) Auf welche Weise wurde bei den Römern dabei ver- 
<lb/>fahren ?

<lb/>3) Wie haben sich die Traditionen davon noch im Mittel-
<lb/>alter erhalten?

<lb/>Herr G i r a u d nimmt hier die von N i e b u h r schon in der
<lb/>ersten Ausgabe seiner röm.Geschichte angestellten Untersuchun- 
<lb/>gen über die römischen Agrimensoren wieder auf, erhebt sie zur
<lb/>gröfsern Klarheit, erörtert verschiedene von ihm oder von an- 
<lb/>dern nicht entwickelte Punkte, und geht auch in einige Streit- 
<lb/>fragen ein (z. E. über den angeblichen (9) etruskischen
<lb/>Agrimensor Vegoia (p. 111—n4*)*

<lb/>Er beweist durch viele wörtlich abgedruckte Stel- 
<lb/>len aus Cicero, Varro, Festus dass die Geheimwissen- 
<lb/>schaft der Agrimensoren aus Griechenland stammt, dann
<lb/>in Etrurien ausgebildet, von hier nach Rom kam. Sie
<lb/>war ein integrirender Theil der disciplina Haruspicina, hatte
<lb/>also einen religiösen Character und beweist aufs neue, dass
<lb/>die Heiligkeit des Eigenthums auf der Religionslehre der
<lb/>Alten beruhte. Er leitet die Unmöglichkeit der Alluvio beim
<lb/>ager limitatus, (nach Fr. 16 D.Hi, 1. und fr. 1. H.». D.43, 12)
<lb/>aus der Unveränderlichkeit des unter einem gehaltenem Au- 
<lb/>gurium abgemessenen und feierlich (10) begrenzten Ackerge- 
<lb/>bietes her, und aus dem etrurischen Ursprung der römi- 
<lb/>schen Mefskunst die Nothwendigkeit für die Römer, die- 
</p>
            <p>

               <lb/>lt) Er will diesen Namen nicht gelten lassen.

<lb/>10) Die Feierlichkeiten beschreibt Siculus Flaccus, bei Goesius
<lb/>p. 5. abgedruckt, bei Giraud p. 108.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0179.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. »75


<lb/>selbe mit der Wissenschaft der Haruspices in Etrurien zu
<lb/>erlernen (Cicero de Legib. II. §.9.). Man begreift, warum
<lb/>die Gränzenverrückung mit dem Tode bestraft wurde (Goe-
<lb/>sius p. 258). Diefs war die älteste Garantie des Privat- 
<lb/>eigenthums an Grund und Boden , die vielleicht schon ver- 
<lb/>altet war, als die XII Tafeln zwischen jedem Grundstück
<lb/>eine unverjährbare Grenzlinie von fünf Fufs Breite als eine
<lb/>neue Garantie festsetzten (Cicero de Legg. I. c. 21). Es
<lb/>mufste von nun an Nurna’s altes Gesetz selten verletzt
<lb/>werden (p. 120.). Indessen setzte im Jahr 689 die
<lb/>Lex Mamilia (1J) eine Geldstrafe auf das Verbrechen der
<lb/>Gränzenverrückung (Goesius p. 339 und Trotz, de
<lb/>termino moto p. 249.). Erst unter den Kaisern wurde das- 
<lb/>selbe wieder körperlich bestraft, wie aus dem Pandectentitel
<lb/>de Termino moto (47. 20) und Paul. rec. Sent. V 22. §. 2.
<lb/>zu ersehen ist. Der Mensor, qui falsum modum dixerat,
<lb/>war der gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt (Giraud
<lb/>p. 121 —122). Merkwürdig ist es übrigens, dafs in der
<lb/>Lex Romana Burgundionum (H. 89. bei Barkow p. &gt; »5 )
<lb/>Numas strenges Gesetz sogar geschärft wieder hergestellt
<lb/>ist, indem der Schuldige den Flammentod zu erleiden hat.

<lb/>Mit dem Verfalle der älteren religiösen Ideen in Born, trennte
<lb/>sichdieKunst derAgrimensoren von derWissenschaft der Harus- 
<lb/>pices. Sie vereinten sich in eine eigne Zunft, (die der Mensores,
<lb/>Agrimensores oderFinitores) die ein gelehrtesGewerb trieb, ihre
<lb/>eigenen Bücher hatte und in grofsem Ansehen stand (p. 123).
<lb/>Von jedem vermessenen Lande nahmen sie einen Plan auf
</p>
            <p>

               <lb/>11) Es ist zu bedauern, dafs Herr Giraud den trefflichen Auf- 
<lb/>satz des Herrn Prof. Rudorff’s in Berlin über die soge- 
<lb/>nannte L. Mamilia de Coloniis in der Zeitschrift für geschicht- 
<lb/>liche Rechtswissenschaft B. IX. 8. 380 — 420 noch nicht
<lb/>kannte, wodurch d. fr. 3. D. 47. 20 zum erstenmal historisch
<lb/>erläutert u. d. Text, der bei d. Agrimensor, erhaltenen Ca-
<lb/>pitel der lex v. Cajus Caligula, aus dem jene Pandecten-
<lb/>stelle stammt, genau berichtigt und ihr Alter bestimmt
<lb/>wird.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0180.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>,76
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>(ae$, forma, cancellatio pertica, genannt), der im kaiserli-
<lb/>chen oder im städtischen Archive aufbewabrt wurde (p.
<lb/>124). Die Verfälschung desselben wurde nach der hex Julia
<lb/>de peculatu bestraft (fr. 8. D. 48, i3). Die Agrimensoren
<lb/>mufsten Rechtskenntnisse haben, die sie auch in ihren

<lb/>Büchern beurkunden, und deshalb sind diese als Quellen des

<lb/>alten römischen Rechtes für uns so wichtig. DerVerf. hat
<lb/>sich vielfach mit den uns erhaltenen Schriften dersel- 
<lb/>ben beschäftigt und den Plan gefasst, davon eine mit ei- 
<lb/>nem Commentar versehene Ausgabe zu machen, die er aber
<lb/>lieber von unserem Blume, dessen Vorarbeiten er das
<lb/>grofste Lob zollt (p. 128), veranstaltet wünscht. Er gab
<lb/>als Nachtrag zu Blondeaus Chaix de textes antejusliniens,
<lb/>einen mit einigen Noten versehenen Abdruck der vonBlume
<lb/>gegebenen (Textei m Rheinischen Museum t. V. u. VII,) Das
<lb/>Ansehen der Agrimensores erhielt sich und stieg sogar un- 
<lb/>ter den späteren Kaisern (sie waren viri spectabiles und

<lb/>selbst clarissimi). Ihr Stand war von so grosser Wichtig- 
<lb/>keit, dafs er sich auch nach der Eroberung des weströmi- 
<lb/>schen Reichs durch die Germanen erhielt und bis tief in
<lb/>das Mittelalter hinein, wie die Untersuchungen des Verf. von
<lb/>8. ,37 an für das südliche Frankreich herausstell$n. ( ia)
<lb/>Dafs Cassiodor von den Agrimensoren spricht, dafs
<lb/>Pabst Gerbert sie und ihre Schriften ehrte, ist bekannt.
<lb/>Der Inspector im Titel de Limitibus der Lex Bajuvario-
<lb/>rurü ist nichts anderes, als der römische Agrimensor (p.
<lb/>,3y). In Pipins Capitularien werden legitimae terminatio- 
<lb/>nes befohlen. In Italien, Spanien und England kommen
<lb/>Spuren der Thätigkeit der Mensoren vor bis in’s ,3te Jahr- 
<lb/>hundert (p. 140 — 142). In einer im Anfänge des i3ten
<lb/>Jahrhunderts gemachten Summa des Justiniani sehen Co- 
<lb/>dex in romanischer Sprache, erhalten auf der königlichen

<lb/>12) Von 8. 129 —137, gibt Hr. .Giraud einige. Notizen über
<lb/>das Geschäft der Agrimensoren, bestreitet gelegentlich N i e-
<lb/>buhrs Behauptung, das Wort fundus bedeute nothwen-
<lb/>dig ein ungetheiltes oder untheilbares Lan d g ut, p. 130.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0181.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>»77
</p>
            <p>

               <lb/>Bibliothek zuParis (N. 8164. 2), auf den HerrnRaynouard
<lb/>zuerst den Verfasser (i835) aufmerksam machte, und wo- 
<lb/>von er seines Alters und seiner Wichtigkeit für Südfrank- 
<lb/>reich wegen ausführlich handelt (S. 142 —167), ferner in
<lb/>dem Rechtsbuch von Montpellier, genannt le petit Thalamus*
<lb/>finden sich Detailnotizen über die agrimensoriscbe Wissen- 
<lb/>schaft, wodurch ihr Fortbestehen ausser Zweifel gesetzt
<lb/>wird. Aus beiden theilt Herr Giraud Stellen mit p.
<lb/>i5i — »57.

<lb/>Mit diese kurzen Digression schliefst hier Herr Gi- 
<lb/>raud das erste Buch seiner Recherches, und handelt nun
<lb/>im zweiten vom römischen Eigenthum in seinem Verhält-
<lb/>nifs zum Staate (de la propriete romaine dans ses rapporls avec
<lb/>le droit polilique); das Buch zerfällt in 3 Kapitel:

<lb/>1) vom Ager publicus,

<lb/>2) von der possessio,

<lb/>3) vom politischen Character des römischen Eigenthums.
<lb/>Diefs eigentlich juristische Capitel zerfällt in 6 Paragraphen,
<lb/>von welchen einzeln die Rede seyn soll.

<lb/>Der philosophische Begriff des Eigenthums fällt mit
<lb/>dem des älteren römischen Rechts nicht zusammen, darf
<lb/>aber bei einer Untersuchung, wie die hier angestelite ist,
<lb/>nicht ausser Acht gelassen werden. Er umfafst jeden sei- 
<lb/>nem Inhaber auf was immer für eine Weise
<lb/>garantirten aussch liefslichen Besitz. Bei den
<lb/>Römern hatte ihn nicht blos der Bürger, welcher eine
<lb/>Sache ex jure quiritium sein nennen konnte, sondern auch
<lb/>die possessores agri publici, und später die, welche eine
<lb/>Sache in bonis hatten. Der Verfasser beginnt daher die
<lb/>Erforschungen der Natur des wahren Eigenthums mit ei- 
<lb/>ner genauen Sonderung der beiden ersten der genannten
<lb/>Verhältnisse, legt dabei die Niebuhrischen Ansichten
<lb/>über die ältesten agrarischen Gesetze und den ursprüng- 
<lb/>lichen, auch von Savigny angenommenen, Begriff der pos- 
<lb/>sessio zu Grunde. Herrn Prof. Huschke's eben so ge- 
<lb/>lehrte als scharfsinnige Bekämpfung der niebuhrischeo
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>Meinung über die Leges agrariae in seiner Abhandlung über
<lb/>die Stelle des Varro I. 63. von den Liciniern, obgleich sie
<lb/>schon i834 erschienen ist, scheint dem Verfasser unbekannt
<lb/>geblieben zu seyn, sonst würde er gewifs dieselbe berücksich- 
<lb/>tigt haben. Es ist ihm jedoch nicht entgangen, dafs in
<lb/>vielen Stellen der Alten (und auf diese beruft ja sich
<lb/>Husch ke gegen Niebuhr und seine Anhänger) wirk- 
<lb/>lich blos ager und nicht ager publicus steht, und deshalb
<lb/>sucht er im Voraus die aus demselben herzunehmenden
<lb/>Einwürfe dadurch zu beseitigen, dafs er zeigt, man habe,
<lb/>weil die Sache ganz bekannt gewesen, durch das Wort
<lb/>Ager doch stets nur den Ager publicus bezeichnen wollen.

<lb/>Sich stützend auf die bekannten Stellen bei Appian
<lb/>und Plutarch, worin mit der grössten Genauigkeit und
<lb/>Ausführlichkeit der wahre Stand der Agrarangelegenheiten
<lb/>älterer Zeit erzählt wird , beruft er sich noch auf mehrere,
<lb/>Niebuhrs Ansicht ausdrücklich bestätigende Stellen, na«
<lb/>mentlich auf den Epitomator des Li vius, Lib. worin der
<lb/>Inhalt der Lex Licinia mit folgenden Worten (fiach derAusg.
<lb/>v. Drakenborch) angegeben ist: nequis ex agro pu- 
<lb/>blico plus quam quingenta jugera possideret; und wo auch
<lb/>steht: man habe noch ein anderes Agrargesetz gemacht
<lb/>zur Ernennung einer Commission von dreien, die zu unter- 
<lb/>suchen hatten, was Staats- und was Privateigenthum

<lb/>wäre ? Promulgavit et aliam legem agrariam.ut

<lb/>iidem triumviri judicarent, qui publicus ager, qui privatus
<lb/>esset? endlich auf Florus III. i3, bei dem von den Besitzern ge- 
<lb/>sagt wird: quasi hereditario jure possidebant, eine Stelle,
<lb/>die auf wirkliches Privateigenthum unmöglich bezogen
<lb/>werden kann, Giraud p. 167— 184. Bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit sucht der Verfasser hier (p. 178) den von
<lb/>Niebuhr für unauflöslich angesehenen Widerspruch
<lb/>zwischen Appian I. 7. und Plutarch (Tib. Gr a ch.
<lb/>p. 827) zu entfernen durch die Berufung auf die Stelle
<lb/>des Festus: Venditiones olim dicebantur censorum lo- 
<lb/>cationes j quod velut fructus publicorum locorum venibant.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0183.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>Er glaubt , darnach haben die Pächter der Staatsdomänen
<lb/>im Laufe der Zeit sich Käufer und folglich Herrn der
<lb/>ihnen überlassenen Besitzungen nennen können. Allein die
<lb/>Locationes, wovon Festus spricht, sind doch wohl die
<lb/>Verpachtungen der Einnahme, der dem Staate zu zah- 
<lb/>lenden Weide- und Bodenzinsen, wie bei Huschke be- 
<lb/>wiesen ist.

<lb/>Das ganze zweite Capitel ist der Feststellung des Be- 
<lb/>griffes der possessio im ältesten römischen Rechte gewid- 
<lb/>met und hat blos zum Zweck die Nie buh rische Theorie
<lb/>den französischen Rechtsgelehrten so klar wie möglich zu ent- 
<lb/>wickeln, und dieselbe, da sie auch die Ueberzeugung des
<lb/>Verfassers ist, noch durch andre, als die bei Niebuhr und
<lb/>v. Savigny angeführten Stellen aus den Klassikern zu be- 
<lb/>kräftigen (p. i85—-208).

<lb/>Die Resultate des Capitels fallen im Ganzen auch mit
<lb/>den von Hu schke gegebenen in a. Schrift 8. 76 zusam- 
<lb/>men, ohne sich indefs so weit wie die Untersuchungen des
<lb/>letzten zu erstrecken.

<lb/>Besonders gut zeigt Herr Giraud, wie der blos fac-
<lb/>tische Zustand der possessio durch den ihr gewordenen
<lb/>prätorischen Schutz der Intnrdicte ein rechtlicher wurde,
<lb/>was bewirkte, dafs die possessio als ein eignes Recht auf
<lb/>Grund und Boden dem ager oder der proprietas als dem
<lb/>wahren Eigenthum gegenüberstand, und doch den gleichen
<lb/>Vortheil den Besitzern gewährte, wie das jus Quiritium. 8. 189
<lb/>— 192 (Hier wird die vonHuschke S.75 commentirteStelle
<lb/>des Festus: Possessiones u. s. w. gleichfalls erläutert.)

<lb/>Die sämmtlichen vom Verf. 8. 194—»96 aufgeführten
<lb/>Stellen der Klassiker, welche 26 an der Zahl, die angege- 
<lb/>bene Bedeutung des Wortes possessio beweisen, sind Ci- 
<lb/>cero, ad Attic. 11. »5. Philippie. V. 7. in ßne de Lege
<lb/>Agraria 1. 2. II. 22. 3i. III. 3. de Officiis II. 22. Liv. II.
<lb/>61. IV. 36. 5i. 53. VI. 4- i5. Sueton. Caesar $. 33. Octav.
<lb/>§. i3. 32. Caesar de bello Civili 1. 17. Sueton. Vespas. 8.

<lb/>KriU Zeitschr. f Eechtsw. u. Gesetz#* d. Ausl. XI. Sd• J5F. i. 18
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0184.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>i8o Blicke auf die neuesten Sehrißen

<lb/>Orosius V. 18.. Siculus Flaccus bei Goes. p. 3— 4* Fscu-
<lb/>dofronlinus. ibid. p. 4s. Aggen. urbic. p. 67. Hfginus p.
<lb/>2o5. Gruter. Inscript, t. II. p. lofU.fragm. Legis Juliae bei
<lb/>Goesius. p. 35o. Fulv. Ursin. t. II. — Dieselben lassen sich
<lb/>wohl noch durch andre vermehren. Ob diese alte Posses- 
<lb/>sio, wie später der Usucapionsbesitz auch jemanden als pro
<lb/>dote, pro donato, pro emtore gehörend, aufgeführt wurde,
<lb/>wie der Verf. p. 198 sagt, ist aber durch Stellen wohl
<lb/>nicht zu beweisen. Auch möchten wir ihm nicht zugeben,
<lb/>dafs der Begriff der alten possessio den Schlüssel zur Er- 
<lb/>klärung des duplex dominium enthalte (wie er 8. ao5 be- 
<lb/>merkt), es sey denn, er wolle nur eine Parallele zwischen
<lb/>derselben und dem sog. bonitarischen Eigenthum ziehen.
<lb/>Der Verf. schliefst das Capitel mit der Bemerkung, dafs
<lb/>schon im sechszehnten Jahrhundert der vönNiebubr wie- 
<lb/>dergefundene Begriff der alten Possessio von einigen Rechts- 
<lb/>gelehrten war gegeben worden, wie z. B. von Brissoni-
<lb/>us, aus dessen Selectae Antiquitates durch T re kei l er
<lb/>eine dies beweisende Stelle (Lib. IV. c.I. p. 90) unter den
<lb/>Pieces justificatives Nr, 3. p. 64 abdrucken läfst. Wir schlie-
<lb/>fsen unsre Bemerkungen über dasselbe damit, dafs wir eine
<lb/>genauere Untersuchung gewünscht hätten über die Frage:
<lb/>ob ursprünglich blos die Patricier die agri occupatorii in
<lb/>Besitz nehmen konnten, ob also diefs ein Vorrecht ihres
<lb/>Standes war? Nimmt man dies an: so kann man sich nicht
<lb/>wohl erklären, wie später nach dem Verfall der Patriciats
<lb/>auch Plebejer diese Prärogative erhielten? Huschke hat
<lb/>diese Punkte (S, i3 in d, Note 27) mit wenigen Worten auf- 
<lb/>gehellt. Es waren allerdings die Patricier, die ursprünglich
<lb/>jene Possessiones allein inne gehabt zu haben scheinen, aber
<lb/>nicht als Patricier, sondern als reiche und mächtige Bür- 
<lb/>ger, denen es leicht war, die ausgebreiteten Ländereien be- 
<lb/>bauen zu lassen , während der ärmere Bürger, von Kriegs- 
<lb/>lasten fast erdrückt, oft nicht Zeit fand, sein kleines Gütchen
<lb/>zu pflegen (S. Livius, Vf. 5). Es war also den reichern
<lb/>Plebejern möglich, dem Beispiele der Patricier zu folgen
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0185.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 181


<lb/>and so waren es später überhaupt die Reichen (nach Ap- 
<lb/>pia n und Plutarch) oder die Nobiles (nach Livius),
<lb/>welche wir im Besitze der Staatsländereien finden, und ge- 
<lb/>gen welche die Leges Agrariae des Licinius und der Grachen
<lb/>gerichtet waren. HerrGiraud spricht wohl deshalb nicht
<lb/>von den Possessiones der Patricier, sondern blos von denen
<lb/>der Reichen.

<lb/>Im dritten Capitel führt der Verf. aus, dafs das eigent- 
<lb/>liche römische Eigenthum (das dominium ex jure Quiritium)
<lb/>einen politischen Character gehabt habe. Er beleuchtet
<lb/>daher im §. I. le droit de cite dans ses rapports avec la pro-
<lb/>priele privee (p. 209 — 217). Wir stofsen hier auf allge- 
<lb/>mein bekanntes: nur der römische Bürger war im Anfänge
<lb/>befähigt, Privateigenthum im Staate zu haben. Der Verf.
<lb/>erklärt das Adversus hostem aeterna auctoritas der XII Ta- 
<lb/>feln. Das letzte Wort wird als das Vindicationsrecht be- 
<lb/>zeichnend genommen (p. 210), und beweist so der Satz,
<lb/>dafs in Rom gegen den Fremden ein dem französischen
<lb/>droit d' aubaine (1S) ähnliches Recht existirt habe (p. 211).

<lb/>Der Verf. geht dann zur Streitfrage über den wahren Sinn
<lb/>des Ausdrucks jus Quiritium und seines Unterschiedes vom jus
<lb/>Civitatis über, nimmt für die ältesten Zeiten beide Ausdrü- 
<lb/>cke als gleichbedeutend, für die der ausgebildeten Rechts- 
<lb/>wissenschaft verschieden auf dieselbe Weise, wie Savig-
<lb/>ny, Burchardi und andere nach den in Haubolds
<lb/>Epicrisis zuHeineccii Antiquitates p. 926 gemachten Mit- 
<lb/>theilungen. Die Erklärung Huschkes a. a. O. 8. 80 —
<lb/>82, dafs jus Civitatis das Bürgerrecht von Aussen hin
<lb/>d. h. das Recht, welches jemand als Bürger des römischen,
<lb/>nicht eines fremden Staatsverbandes geniefst, jus Quiritium
<lb/>das Bürgerrecht im Innern sey mit allen den Befugnissen,
<lb/>die dem Einzelnen vom jus civile gewährt worden, ist
<lb/>dem Verf. nicht bekannt. Und so sagt er, (p. 214 sich auf
</p>
            <p>

               <lb/>13) Diefs ist erst im J. 1819 aus tl. französischen Rechte ver-
<lb/>«chwtinden.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0186.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Bliche auf die neuesten Schriften


<lb/>Plinius Epist.Il. 6 u. 22. berufend: Le jus Quiritiam
<lb/>donnoit plus qüe des capacites civiles, telles que le Connu-
<lb/>bium et le Commercium; il donnoit aussi la capacite
<lb/>politique, le jus suffragii et le jus honorum.

<lb/>Nachdem S. 216 bemerkt worden, dafs später jeder,
<lb/>welchem das jus Commercium ertheilt worden, römisches
<lb/>Eigenthum erwerben konnte, zeigt der Yerf. den ursprüng- 
<lb/>lichen Character der Mancipatio als der wichtigsten Erwer- 
<lb/>bungsart dieses Eigenthums (p. 217 — 280). Im Vorbeige- 
<lb/>hen äussert er (p. 217) die occupatio und accessio habe in
<lb/>allen Fällen römisches Eigenthum (dominium legitimum)
<lb/>gegeben, was wir in Abrede stellen müssen für die blos in
<lb/>bonis sich befindenden res mancipi. Dann werden die Stel- 
<lb/>len Yarro’s und Ul pians, welche die Erwerbsarten
<lb/>des Eigenthums (nach dem Yerf. nur unvollständig (?)
<lb/>angeben, erläutert, gezeigt, dafs Mancipium das wahre Ei- 
<lb/>genthum bezeichne (14), dann bemerkt (p. 222) dafs beweg-
<lb/>li che Sachen (diese wegen ihrer Unbedeutsamkeit) nicht im
<lb/>römiscbenEigenthum hätten seyn können. Wir können auch
<lb/>diesen Satz nicht zugehen, weil im Gegentheile alle unbe- 
<lb/>deutende Sachen schon durch hlose traditio erworben wur- 
<lb/>den; und deshalb noch weniger die eben daselbst stehende
<lb/>Annahme il parait que le caract'ere positif des dernieres (des
<lb/>res nec mancipi) eiait de n'etre pas susceptible de
<lb/>propriete romaine! Die von Herrn Giraud (p. 222 —
<lb/>224) angeführten Gründe für diese schon ältere Meinung
<lb/>beweisen nur, dafs die res Mancipi der Mancipatio, und folg- 
<lb/>lich des römischen Eigenthums und die Sachen, wie z. B.
<lb/>der fundus provincialis und unkörperliche Dinge, die nicht
<lb/>im römischen Eigenthum seyn, auch nicht mancipirt werden
</p>
            <p>

               <lb/>14) Interessantisteine vom Verf. S. 221 Notel angeführte Stelle
<lb/>des Churfürsten Siegebert v. Gembloux der anno
<lb/>965, damit das Allodialeigcnthum bezeichnet: indem er von
<lb/>jemanden sagt: Quidquid habuit jure mancipi per te- 
<lb/>stamentum ecclesiis.delegato, mortuus est.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0187.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>i83
</p>
            <p>

               <lb/>konnten: allein dafs diese deshalb res nee mancipi genannt
<lb/>wurden und dafs dieser Ausdruck die vom Verf. vorausge- 
<lb/>setzte Bedeutung habe, hat er nicht bewiesen. Und es
<lb/>möchte wohl jetzt kein mit den Quellen des vorjustiniani- 
<lb/>schen Rechts so vertrauter Gelehrter wie er selbst ist, ihm
<lb/>hierin beistimmen. Denn res mancipi ist nicht eine Sache,
<lb/>die mancipirt werden kann, sondern die, um in unser Ei- 
<lb/>genthum überzugehen, mancipirt werden mufs, während
<lb/>die nec mancipi der Mancipationsfeierlichkeit nicht unterliegt.
<lb/>Dafs eine solche aber nie mancipirt werden konnte, wird
<lb/>durch keine Stelle bewiesen.

<lb/>Bei der Erklärung der einzelnen Feierlichkeiten der
<lb/>Mancipatio nimmt der Verf. (S. 226 — 228) an: der libripens
<lb/>sey ursprünglich eine Magistratsperson oder ein Pontifex ge- 
<lb/>wesen , was er jedoch blos aus Indicien ableitet. Alle Ver- 
<lb/>käufe seyen anfänglich öffentliche Versteigerungen (des ventes
<lb/>publiques ä l’enchere) gewesen, der Raufer habe wegen des
<lb/>Zeichens des Händeaufhebens, manceps geheifsen, was also
<lb/>den wahren Eigenthümer bezeichne, und so sey die Bedeu- 
<lb/>tung von Mancipium als Eigenthum ganz natürlich. 8. F e-
<lb/>stus Voce manceps (15).

<lb/>Cette forme, schliefst der Verf. (p. 228 — 22y) de trans-
<lb/>misslon avoit donc emprunle ses conditions essentielles ä la
<lb/>loi politique et ä la loi religieuse. L’aulorite publique y etoit
<lb/>representee pour indiquer, que le droit de pröpriete etoit sous
<lb/>sa tuteile, et que jusqu'ä un certain point, il emanoit d’elle
<lb/>puisque c’itoit en leur qualite de Romains ex j ure Quir 1.
<lb/>tium, que les contractans pouvaient faire commerce de
<lb/>l’objet. etc. etc. —

<lb/>Der Verf. untersucht nun im H.3 (p.23o—255) die Ursa- 
<lb/>chen des Unterschiedes zwischen dem von Theophilus
<lb/>erst sogenannten Quiritarischen und ßonitarischen Eigen- 
<lb/>thums (de la Distinction du domaine civil et du domaine
</p>
            <p>

               <lb/>15) Aehnliches sagt der lateinischo Uebersetzer des ersten Thei-
<lb/>les von Hugo s Rechtsgeschichte.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>i84 Blicke auf die neuesten Schriften

<lb/>naturel). Der civilrechtliche Character dieses Unterschie- 
<lb/>des wird erst im folgenden Bande gegeben werden: in dem
<lb/>vorliegenden sollen die Ursprünge dieses doppelten Eigen- 
<lb/>thums der Römer aufgehellt werden. Der Verf. warnt da- 
<lb/>gegen: das quiritariscbe Eigenthum mit dem dominium di- 
<lb/>rectum und das bonitarische mit dem dom. utile des Lehn- 
<lb/>rechtes zu vergleichen. Es verhalt sich jenes zu diesem
<lb/>nicht wie ein oberes zu einem untergeordneten Rechte.
<lb/>Auch darf jenes nicht mit Schräder als das patricische
<lb/>und diefs als das plebejische Eigenthum angesehen wer- 
<lb/>den, deshalb verwirft er Vico’s und auch Niebuh rs
<lb/>Aeusserungen, wornach das ex jure Quiritium das dominium
<lb/>sub hasta also das ursprünglich mit dem Schwerdt eroberte
<lb/>Eigenthum gewesen wäre. Auf Gajus sich stützend, der
<lb/>sagt: es habe ursprünglich nur ein Eigenthum gegeben,
<lb/>verwirft er jede relative Bedeutung jener Formel als be- 
<lb/>zeichnend eine eigne Art des Eigenthums: denn alles Ei- 
<lb/>genthum war damals quiritisch, also Mancipium oder Nexus.
<lb/>(S. s33 — 234). Seine Ansicht über die erst später ent- 
<lb/>standene Spaltung der dominia ist in wenigen Worten aus- 
<lb/>gedrückt, folgende: Aecbtes Eigenthum (ex jure Quiritium)

<lb/>war im Beginne des römischen Staates der Ager romanus,
<lb/>angesehen als Eigenland der jQuiritep, allen Andern (den
<lb/>Peregrinen) gegenüber. Es war propriete souveraine des römi- 
<lb/>schen Volkes, diefs vertheilte den ager unter die einzelnen,
<lb/>die ihr Recht daran eben so vollkommen besafsen, wie das
<lb/>Volk selbst, d. h. jeder hatte von nun an die propriete sou- 
<lb/>veraine (also das jus quiritium) an dem ihm zugetheilten
<lb/>Lande und konnte es als solches (ex jure Quir.) von jedem
<lb/>vindiciren, auch, jedoch nur durch feierliche Acte, es an
<lb/>andere Römer übertragen.

<lb/>Es zu haben, war ein Vorrecht der politischen
<lb/>Persönlichkeit des römischen Bürgers, das mit dieser
<lb/>verloren gieng. Nur wer so die Sache sein nennen konnte,
<lb/>war dominus, jeder andere auch geschützte Besitzer der
<lb/>Sache war es nicht. (Diefs stimmt genau mit Gajus II, 40
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0189.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>.85
</p>
            <p>

               <lb/>überein). Auch das Eigenthum an beweglichen Sachen
<lb/>(welches der Verf. nach unsrer Meinung zu wenig berück- 
<lb/>sichtigt (lö) hatte diese Grundlage, denselben Character.
<lb/>Bis zum Zeitalter Cicero s dauerte dies Beeilt fort. Von
<lb/>jetzt, an veränderten sich die Ansichten der Römer und be- 
<lb/>wirkten, dafs während der dritten (Hugonisehen) Pe- 
<lb/>riode der Geschichte des römischen Rechts, — der Begriff
<lb/>des Dominium erweitert und diefs in zwei Hauptarten ge- 
<lb/>schieden wurde.

<lb/>Die garantirten possessiones der agri occupatorii und subse-
<lb/>civi kamen ihren faktischen Wirkungen nach dem römi- 
<lb/>schen Eigenthum gleich. Mit der Anerkennung andrer be- 
<lb/>freundeter Völker als selbstständigen Nationen, musste auch
<lb/>das bei ihnen vorkommende Eigenthum, ob es gleich nicht
<lb/>ex jure Quiritium war, als dominium gelten. In den Pro- 
<lb/>vinzen hatte zwar das römische Volk das wahre Eigenthum,
<lb/>das jus quiritium (welches allerdings hier den Character
<lb/>einesO bereigenthums annahm) an Grund und Boden selbst;
<lb/>die alten Eigenthümer setzten aber ihr bisheriges Recht gröfs-
<lb/>tentheils als Besitzfort. Die von Griechenlande hereinwandern
<lb/>den philosophischen Ideen vollendeten endlich die Umgestaltung
<lb/>des Begriffes vomEigenthum, indem derselbe, wie viele
<lb/>von Herr Giraud p. 242 — 2-15 angeführte Stellen aus
<lb/>Cicero s Schriften (l7) zeigen, nie absterben würde. Sehr
<lb/>bezeichnend ist die Stelle aus Cicero de republica I. 17 wo
<lb/>es heilst:

<lb/>Quam est hic fortunatus putandus, cui soli vere liceat, omnia
<lb/>non Quiritium sed Sapientiu m jure pro suis vindicare
<lb/>nec civili nexo sed communi lege naturae, quae ve- 
<lb/>tat ullam rem esse cujusdam nisi ejus, qui tractare et uti
<lb/>sciat.
</p>
            <p>

               <lb/>16) Mit Unrecht hebt er das ju# Quir. 8. 238, 239, 240 stets als
<lb/>die propriete' fo»eiere heraus: es konnte ja eben so gut
<lb/>an Sklaven, Thicrcn u. a. Sachen zustehen.

<lb/>17) de Finibus II 20, de Officiis I. 7. de republica I 17.
</p>

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            <p>

               <lb/>&gt;66
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdem ^nun der Begriff eines nicht quirita- 
<lb/>ris chen Eigentums vorbereitet war, traten die Prätoren
<lb/>auf und schützten in vielen Fällen den Besitz von Sachen,
<lb/>die jemand, ohne dafs der dominus ex jure quiritium ihn
<lb/>stören durfte, in Vermögen (also in bonis) hatte, wie sie
<lb/>ja auch die Freiheit der nicht nach römischer Art freige-
<lb/>lassenen Sklaven in Schutz nahmen. Sie schützten ihn zu- 
<lb/>nächst zum Beirufe einer denselben in römisches Eigenthum
<lb/>umwandelnden Usucapio. Nachdem sie dem Besitzer in
<lb/>bonis eine Vindicatio (die auch nach dem Verf. nicht
<lb/>die actio publiciana war) gegeben hatten , war die zweite
<lb/>Art des dominiums geschaffen und ihr juristischer Be- 
<lb/>griff so bestimmt, dafs er im römischen Rechtssystem wich- 
<lb/>tig geworden, durch die Rechtsgelehrten entwickelt, zu
<lb/>allen den juristischen Folgesätzen führte, welche wir bei
<lb/>Ulpian, Gajus und in andern vorjustinianeischen Rechts- 
<lb/>büchern finden.

<lb/>Die Römer gaben aber den alten Begriff des jus qui- 
<lb/>ritium nicht auf, selbst wo jemand nur das nudum j. Quir.
<lb/>hatte, der Ausdruck blieb ein wesentlicher Theil der for-
<lb/>mula der Rei vindicatio und bezeichnet nun den Gegensatz
<lb/>zwischen diesem alt römischen civilrechtlichen und dem
<lb/>neuern (wir können sagen prätorischen) Eigenthum. Auch
<lb/>warfen die Römer die anderen analogen geschützten Besitz- 
<lb/>stände mit dem in bonis nicht zusammen, denn die possessio
<lb/>des ager publicus ist auch bei den juristischen Klassikern
<lb/>von dem dominium, folglich von dem in bonis verschieden,
<lb/>eben so die bonae ßdei possessio rei alienae und der garan-
<lb/>tirte Besitz am fundus provincialis: Es haben bis jetzt we- 
<lb/>nigstens die Forschungen unserer bedeutendsten Rechtshistori- 
<lb/>ker, wie Zimmerns, Unterh olzners und Mayers die
<lb/>Identität dieser vier verschiedenen Fälle des bei den Römern
<lb/>durch dingliche Klagen geschützten Besitzes nicht dar-
<lb/>gethan.

<lb/>Nach seiner Genesis des duplex dominium, die wir, je-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 187

<lb/>doch in unsere Ansicht(18) übertragen, hier entwickelt
<lb/>haben, handelt der Verf. 8. 255 — 276, von der Testa- 
<lb/>menten.

<lb/>Auch die freie Yerfügungsbefugnifs des Römers über
<lb/>seine Habe war ein Grundzug des römischen Eigenthums,
<lb/>deshalb glaubt der Verf. nicht, dafs beim Testamente eala-
<lb/>tis comiciis über die Willenserklärung des Testirers eine
<lb/>Abstimmung gehalten wurde, als sollte eine lex votirt wer- 
<lb/>den, denn sonst hätte nicht er, sondern das Volk über des
<lb/>Testirers Vermögen verfügt (p. 258). Bios testandi causa
<lb/>waren die Curien zugegen, wie beim Testamentum procintu
<lb/>das Heer (ib.). Es wurde in beiden Fällen kein Erbe adbp-
<lb/>tirt, wie Heineccius, Bouchaud und Gans annahmen
<lb/>(gegen diese Ansicht führt der Verf. mehrere Gründe an
<lb/>und sucht gegen den letzten den Unterschied des attischen
<lb/>und römischen Erbrechts darzuthun) (p. 260—263). Bei
<lb/>beiden Völkern war die Macht des Hausvaters sehr ver- 
<lb/>schieden, seine Omnipotenz bei den Römern erklärt die
<lb/>volle Freiheit der Testamenti factio. Das Uti legassit der
<lb/>XII Tafeln war nach Herrn Giraud nur die Bestäti- 
<lb/>gung eines alten (vielleicht doch bestrittenen)
<lb/>Rechts. Nach dem Verfalle des testamentum calatis com-
<lb/>miciis, wurde das per aes et libram Sitte, welches selbst später
<lb/>wieder der prätorischen Testamentsform wich (S. 264—266).
<lb/>Hier hätten wir, da der Verf. doch einmal von diesem Ge- 
<lb/>genstände sprach, eine nähere Erörterung gewünscht über
<lb/>die Frage: wie überhaupt durch die Mancipatio familiae ein
<lb/>Erbe entstehen und, wie diese Vertragsform gelten
<lb/>konnte, während später die Erbverträge als juristisch unzu-
<lb/>läfslich angesehen wurden! Der Verfall des Test. cal. co-
</p>
            <p>

               <lb/>18) Wir könnten gegen einzelne Punkte in der Darstellung des
<lb/>Verf. Einwendungen machen, sie würden aber nnr Kleinigkeiten
<lb/>betreffen. Nur eine wollen wir jedoch hersetzen: nomlich
<lb/>dafs wir die Ausbildung des abstracten Begriffes vom Eigen- 
<lb/>thum nicht dem Einflüsse derblos stoischen Philosophie
<lb/>zu sch reiben möchten.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>,63
</p>
            <p>

               <lb/>Bliche auf die neuesten Sohriften
</p>
            <p>

               <lb/>mit. scheint uns nur eine Folge des Aufkommens des fest,
<lb/>per aes et libram zu seyn; auch läfst sich auf verschiedene
<lb/>Weise erklären, warum der familiae emptor und später der
<lb/>heres scriptus als Universalsuccessor angesehen wurde, sey
<lb/>es weil er Käufer der Universitas patrimonii war, sey es,
<lb/>weil der Intestaterbe, der die ganze Erbschaft abzuliefern ver- 
<lb/>pflichtet war, schon «leshalb sich des Nachlasses durchaus
<lb/>nicht mehr annahm. Zur Erläuterung einiger Hauptpunkte
<lb/>in diesem Paragraphen läfit der Yerf. Fragmente zweier
<lb/>Testamente abdrucken mit Noten (p. 267 — 276; aus dem
<lb/>des Q. La I i u s (gedruckt bei Gruterusp. 879 c. 4 und 8 p a »-
<lb/>genberg Juris romani tabulae p. 61 und das 1820 auf- 
<lb/>gefundene Testament des D a s u m i u s in dem Ta citus und
<lb/>Plinius d. i. Legatare sind.

<lb/>Nachdem nun auf diese Weise der politische Charakter
<lb/>des römischen Eigenthums nach allen seinen Richtungen
<lb/>aufgehellt ist, handelt der Verfasser im H. V de la propriete
<lb/>Romaine hors du lerritoire Romain und untersucht, was es
<lb/>war 1) in Colonien, 2) latiriischen Städten, 3) in Italien,
<lb/>4) in Municipien (p. 277— 32i). Durch diese Untersuchung
<lb/>will er zugleich eine Lücke ausfüllen, die er in seiner hi-?
<lb/>stoire du droit romain gelassen hatte, nemlicb die, das rö- 
<lb/>mische Städtewesen ausführlich zu entwickeln. Bekannt- 
<lb/>lich sind diese Verhältnisse erst durch die überaus gelunge- 
<lb/>nen Aufsätze von Savignys über die Latinität, des jus
<lb/>Italicum, die römische Gerichtsverfassung und allerneuestens
<lb/>(,638) durch die überraschenden Resultate seiner Untersu- 
<lb/>chungen über die Tabula Heracleensis in so klares Licht ge- 
<lb/>setzt worden, dafs dessen Ansichten von den neuern Rechts- 
<lb/>historikern nicht minder getheilt worden, als von den neue- 
<lb/>sten Philologen und Bearbeitern der römischen Geschichte.
<lb/>Unser Verfasser steht denn hier auch ganz auf v. Savig- 
<lb/>nys und zumTheil auf Niebuhrs Schultern, weshalb die- 
<lb/>ser Theil seines Buches für Deutschland we&gt;.ig Neues ent
<lb/>hält. Sein Hauptaugenmerk ist indefs stets darauf gerich«
</p>

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            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 189

<lb/>tet, zu zeigen, welche Grundsätze über das Recht des Ei- 
<lb/>genthums in den Colonien, der Municipia u. s. w. galten.

<lb/>Wie kam es, dafs Grund und Boden der nicht zum alten'
<lb/>Ager romanus gehörte, also nicht in römischem Commercio
<lb/>war, dennoch Gegenstand des ex jure Quiritium seyn konnte?
<lb/>Nur Ausnahmsweise fand (nach d. Verf.) diefs statt und
<lb/>zwar:

<lb/>1) Am Grund und Boden einer Colonie. Wir kennen
<lb/>den bürgerlichen Character der römischen Colonien vorzüg- 
<lb/>lich aus zwei Stellen, aus Gellius XVI 18 und Servius
<lb/>zu Virgil. I. i2.

<lb/>Sie waren ursprünglich nur neue römische Gemeinwe- 
<lb/>sen, Rom in allem n-achgebildet, so dafs auch das Grund- 
<lb/>eigenthum allda ex jure Quiritium war: obgleich oft die
<lb/>Bewohner derselben das jus suffragii und honorum, also nach
<lb/>unserm Verf. das jus Quiritium nicht hatten. 8. 83. (Hier
<lb/>hätte er sich doch wohl überzeugen können, dafs die von
<lb/>ihm angenommene Erklärung des Unterschiedes zwischen
<lb/>jus civitatis und jus Quiritium nicht die richtige seyn könne.)
<lb/>Später (sagt er p. 281) gab es lateinische, italische
<lb/>und Provincialcolonien.

<lb/>2) Eine zweite Ausnahme bildeten die lateinischen
<lb/>Städte, d. h. die XVIII privilegirten Städte Latinus und die
<lb/>ihnen gleichgestellten Colonien. Sowohl ihre Bewohner als
<lb/>ihr Grundgebiet hatte das Commercium als besonderes Pri- 
<lb/>vilegium und davon war das quiritarische Eigenthum eine
<lb/>notbwendige Folge. Der Verf. setzt nach seiner Weise
<lb/>Savignys Ansicht vom Ursprünge und dem Character der
<lb/>Latinität auseinander, ohne sie weiter fortzuführen, wie
<lb/>jetzt Savigny selbst (in d. Zeitschrift für gesch*
<lb/>Rechtswissenschaft t. 9. S. 3i4) gethan hat. Diese
<lb/>Fortsetzung würde 8. 289 bei dem Verf. ganz an ihrer
<lb/>Stelle gewesen seyn; weil er da die Ertheilung des jus La- 
<lb/>tin. an die Gallia Cisalpin. und a Sicilien nach Ascon. bei
<lb/>Orelli II. p, 3. und Appian. de bello Civili IL H. 26 er- 
<lb/>wähnt.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>igo Blicke auf die neuesten Schriften

<lb/>3) Die dritte Ausnahme bestand in der Ertheilung des
<lb/>römischen Commercium an den Grund und Boden von ganz
<lb/>Italien (solum italicum) (p. sg3). Dieser privilegirte Zustand
<lb/>bildet das jus italicum, das erst nach dem bellum sociale 665
<lb/>seine vollständige Ausbildung erhielt. Der Verf. führt p. 295
<lb/>fünf Hauptstellen auf, in welchen dieser Ausdruck vorkömmt
<lb/>und zeigt dann (nach Savigny), dafs durch denselben
<lb/>nicht ein besonderer status personarum, sondern die städtische
<lb/>Verfassung Italiens bezeichnet werde. — Er wiederholt
<lb/>die ganze Controverse gegen S i g o n i u s, der Cives, Latini und
<lb/>Itali unterschied. Des Verf. weitere Exposition fällt mit der .
<lb/>v. Savigny zusammen und wird deshalb hier übergangen
<lb/>8.298— 3o2: das jus italicum bildet einen Gegensatz zum
<lb/>Recht am solum provinciale u. s. w. Dafs die italische
<lb/>Städteverfassung, wie nun v. Savigny eigentlich erst ent- 
<lb/>deckt hat, durch eine eigne Lex Julia Municipalis vom
<lb/>J. 709 organisirt worden, die Fragmentenweise in der Ta- 
<lb/>bula Heracleensis enthalten ist, wird dem Verfasser zu er- 
<lb/>fahren gewifs angenehm seyn. In seinen weiteren Notizen
<lb/>über diesen Gegenstand berührt er mehrere Punkte, die in
<lb/>jenem neuesten Aufsatze Savigny’s besprochen werden
<lb/>und namentlich (p. 3o5) die Nothwendigkeit des fundus
<lb/>fieri civitatis Romanae, welches die Lex Julia den nach Gleich- 
<lb/>stellung der politischen Rechte mit Rom strebenden Städten
<lb/>aufgelegt hatte.

<lb/>Er erklärt diese Nothwendigkeit etwa auf dieselbe
<lb/>Weise (p. 3o6 — 3io) wie Savigny a. a. O. S. 3o5. da- 
<lb/>hin, dafs die Lex Julia die Isopolitie. mit Rom den Städten
<lb/>nicht aufzwang, sondern ihnen die Wahl liefs, entweder
<lb/>ganz dieJ römischen Gesetze anzunehmen und dann alle po- 
<lb/>litische Rechte zu haben, wie Rom selbst, oder ihre bishe- 
<lb/>rige freie Verfassung jedoch ohne Theilnahme an der Volks-
<lb/>Souveränität, zu behalten. Herr Giraud glaubt nach Ci-
<lb/>cero’s Andeutungen, dafs auch nach der LexJulia de Ci- 
<lb/>vitate cum sociis communicanda, viele Municipien nach
<lb/>ihrem früheren Rechte organisirt gehlieben wären: d. h,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0195.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. i9i

<lb/>die, welche nicht fundi hätten werden wollen: cum (nach
<lb/>Cicero) magna pars in iis civitatibus foederis sui libertatem
<lb/>civitati anteferrent. Schon früh d. h. vor 711 mufste das
<lb/>jus ilalicum in Italien die Latinität wo nicht ganz, doch
<lb/>gröfstentheils verdrängen und nach der Constitution Caracallas
<lb/>der alle Bewohner des Reichs zu Bürgern machte, mufste
<lb/>diese ganz verschwinden (p. 3io). Neustens hat ein fran- 
<lb/>zösischer AcademikerHerr D ureau de la Malle sich gegen
<lb/>die Sa vig n y’sche Erklärung des jus ilalicum erklärt. Herr
<lb/>Giraud fordert ihn auf (S. 711), seine Einwendungen da- 
<lb/>gegen bekannt zu machen.

<lb/>4) Eine vierte Ausnahme nimmt nun der Verf. an für
<lb/>die Municipien, indem auch hier an Grund und Boden ein
<lb/>römisches Eigenthum möglich gewesen wäre (p. 3i2—322).
<lb/>Wir sind mit der hierüber gegebenen Darstellung weniger
<lb/>zufrieden, als mit der unmittelbar vorhergehenden. Der
<lb/>Verf. hat sich hier die Verhältnisse in ihrer Wirklichkeit
<lb/>nicht klar vor Augen gestellt, sonst würde er sich anders
<lb/>ausgesprochen haben. Da das jus italicum nichts anderes
<lb/>ist, als das neuere Municipialrecht Italiens, so ist ein Theil
<lb/>des letzten schon durch die Exposition des jus italicum er- 
<lb/>ledigt. Er mufste also seine Darstellung entweder auf die
<lb/>Zeit vor der Lex Julia beschränken, oder auf die Municipien,
<lb/>die nicht fundi geworden waren, und deren es nach den von
<lb/>ihman geführten Stellen Gicero's, des Gellius XVI. »3 und
<lb/>Festus voce Municipium gegeben haben mufs. Hier ist nun
<lb/>zwar gewifs, dafs ihre Bewohner, die Municipes als einzelne
<lb/>Personen dem Stande nach Cives romani, selbst optimo jure
<lb/>waren, ob aber Grund und Boden in einer solchen Stadt
<lb/>Gebiet im römischen Eigenthum stand, läfst sich aus jenen
<lb/>Stellen nicht folgern: ja nach Gellius Worten: nullis
<lb/>aliis necessitatibus, neque ulla populi romani lege
<lb/>adslricti sunt nisi inquam, populus eorum fundus factus est —
<lb/>lassen auf das Gegentheil schliefsen. Es hat wohl die Lex
<lb/>Julia Municipalis vom Jahr 709 in den verlornen Capiteln das
<lb/>nöthige verfügt. Indessen führt Herr Giraud 8. 317 Stellen
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>iga Blicke auf die neuesten Schriften

<lb/>an, die beweisen, dafs Grundstücke der Formianer und Fun.
<lb/>daner in den Census eingetragen waren: hier hatte also
<lb/>Grund und Boden das Commercium. Liv. XXXVIII. 36.
<lb/>Die Municipien ausser Italien hatten es nur nach vorher erhal- 
<lb/>tenem jus Commercium z. B. Circe, das heutige Constantines
<lb/>in Afrika S. 321.

<lb/>Der letzte Paragraph dieses Kapitels und dieses ersten
<lb/>Theiles des vorliegenden Werkes ist betitelt: De Vinfiuence
<lb/>de la Jortune sur la capacite polilique (p. 322 — 331). Der
<lb/>Verf. zeigt: in wie weit der Beichthum (also das Eigen- 
<lb/>thum) einem Römer politische Rechte gab. Auf den ersten
<lb/>Anblick mochte man glauben: die Curiateommitien seyen
<lb/>democratisch gewesen, weil alle Römer ohne Unterschied
<lb/>des Reichthums in denselben waren. Allein die Curia war
<lb/>ein religiöser Verband; nur unter Abhaltung der Auspicien
<lb/>traten sie zusammen und nach ertheiltem Befehl des Senats.
<lb/>Da nun hier die Patricier herrschten, auch sie allein die
<lb/>Auspicien hatten, so kann der aristokratische Charakter dieser
<lb/>Commitien nicht bezweifelt werden. Erst durch Servius
<lb/>Tullius, dessen Verfassung nun im Vorübergehen bespro- 
<lb/>chen wird, gab Reichthum politisches Uebergewicht und
<lb/>der Census ist ein auch in der Lehre vom Eigenthum wichti- 
<lb/>ges Institut, indem durch die Ueberschreitung in den cen-
<lb/>soralischen Cadaster dasselbe übertragen werden konnte
<lb/>(nach Cicero pro Flacco §. 8. Test. v. Venditiones). Endlich
<lb/>war grofser Güterbesitz nöthig, um in die Klasse der Ritter auf- 
<lb/>genommen zu werden und um Senator seyn zu können Aus
<lb/>allem ergiebt sich, wie wenig die römische Verfassung auf
<lb/>die absolute Gleichheit der Bürger sich stützte. Die Höhe
<lb/>des Vermögenscensus um Ritter zu werden , war nach den
<lb/>Zeiten verschieden, gegen die Zeit der Grachen mufste
<lb/>man A"0,ooo Sesterz. besitzen, also nach Letronne etwa
<lb/>82,000 Franken. Tiber verlangte noch den Beweifs, dafs
<lb/>auch die zwei frühem Generationen der Familie des Ritters
<lb/>das gesetzliche Vermögen gehabt hätten.

<lb/>Wie reich ein Senator früher seyn mufste, ist ungewifs,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0197.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. iH3

<lb/>die vom Verf. für acht gehaltene lex Ovinia (8. Festus
<lb/>Y. Praeteriti) scheint einen Census festgesetzt zu haben. Ge-
<lb/>gen das Ende der Republik wurden 800,000 Sesterz. erfor- 
<lb/>dert. August reducirte sie auf die Hälfte, verlangte aber
<lb/>bald darauf 1,000000 und nachSueton selbst i,200000Sest.
<lb/>8. 33o. — Sobald ein Ritter oder Senator das nöthige Ver- 
<lb/>mögen nicht mehr besafs, wurde er aus der Liste gestri- 
<lb/>chen. So weit der Verf. 8. 33t. Im folgenden Rande
<lb/>wird vom Geldwerthe des röm. Eigenthums und von seiner
<lb/>politisch - ökonomischen Wichtigkeit die Rede seyn, wozu
<lb/>das unter den Pieces justificatives Nr. 2. p. 3c — 63 abge- 
<lb/>druckte und erläuterte Edictum Diocletiani über das Ma- 
<lb/>ximum der Preise der wichtigsten Gegenstände den Heber-
<lb/>gang bildet«

<lb/>In dem Schlusssätze 8. 33» sagt der Verf., dafs ihm
<lb/>Hü 11 m a n n s Ruch über dieUrsp rün ge der römischen
<lb/>Grundverfassung im letzten §. als Grundlage gedient
<lb/>habe.

<lb/>Die hier gegebenen genauem Auszüge aus den Recher-
<lb/>ches sur le droit de Propriete, machen es überflüssig,
<lb/>ein Gesammturtheil über des Verfassers Verdienste zu ge- 
<lb/>ben. Dafs er die von ihm gewählte Aufgabe in ihrem gan- 
<lb/>zen Umfange und mit Geist aufgefafst, auch in den, im
<lb/>vorliegenden Bande behandelten Materien befriedigend ge- 
<lb/>löst hat, kann schon aus unserer Inhaltsanzeige erschlossen
<lb/>werden. Wir haben noch den klaren und lebendigen Styl
<lb/>des Verfassers zu rühmen, der dem Gegenstände durchaus
<lb/>angemessen ist. Auch seine Bescheidenheit und sein überall
<lb/>sichtbares Bestreben fremdes Verdienst, besonders das uns- 
<lb/>rer um die Philologie, römische Geschichte und römisches
<lb/>Recht verdienten Landsleute anzuerkennen, sind hervorzuheben.

<lb/>Mit gespannter Erwartung sehen wir dem Erscheinen
<lb/>des zweiten Bandes der Recherches entgegen, um auch mit
<lb/>ihm sogleich die deutsche Leser bekannt zu machen.
</p>

         </div>
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              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">International Copyright- Act. An Act for securing to Authors, in certain Cases the Benefit of international Copyright. ( l et 2 Vict. c. 59. 31. Jul. 1838)</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Britisches Gesetz, durch welches den im Auslande erseheinenden Druckschriften derselbe Schutz gegen Nachdruck, wie den im Inlande erscheinenden, unter gewissen Bedingungen im Britischen Reiche zugesichert wird</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zachariä, ...">Von Zachariä</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV.
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.

<lb/>An Act

<lb/>for securing to Authors, in certain Cases the Benefit of
<lb/>international Copyright.
<lb/>fl et 2 Fict. c. 59. 31. Jul. 1838.)
</p>
            <p>

               <lb/>Britisches Gesetz,

<lb/>durch welches

<lb/>den im Auslande erscheinenden Druckschriften
<lb/>derselbe Schutz gegen Nachdruck,
<lb/>wie den im Inlande erscheinenden, unter gewissen

<lb/>Bedingungen

<lb/>im Britischen Reiche zugesichert wird.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Gesetz, dessen Inhalt in der Ueberschrift der vorlie- 
<lb/>genden Abhandlung im Allgemeinen bezeichnet worden ist,
<lb/>sollte billig und es wird die Aufmerksamkeit aller Euro- 
<lb/>päischen Staaten und Völker auf sich ziehn. Selbst für die
<lb/>Staaten der neuen Welt, wenigstens für die der Union, ist
<lb/>es von der höchsten Wichtigkeit. Wenn andere Erschei- 
<lb/>nungen des Tages nur noch oder kaum noch in der Erinne- 
<lb/>rung oder in der Geschichte leben werden, wenn das Inter- 
<lb/>esse für sie schon längst erbleicht seyn wird, wird dieses
<lb/>Gesetz, so darf man hoffen, noch bestehn und wirken, ja
<lb/>vielleicht allererst den Einflufs, den es nicht etwa hlos auf
<lb/>die literarische, sondern auch auf die politische Welt zu
<lb/>haben verspricht, vollständig entwickeln.

<lb/>Das Gesetz hat in dem Grade ein Europäisches
<lb/>— sowohl ein theoretisches als ein praktisches — Interesse
<lb/>für sich, dafs ich keiner Entschuldigung zu bedürfen glaube^
<lb/>wenn ich es hier in einem wörtlichen Abdrucke folgen
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0199.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright*Act. ry5


<lb/>lasse. (Einigen Lesern dieser Zeitschrift dürfte es überdies
<lb/>nicht unwillkommen seyn, den Gesetzstyl der Britischen
<lb/>Parliaments-Akte durch ein Beispiel kennen zu lernen. Er
<lb/>ist z. B. von der Fassung der Französischen Gesetze wesent- 
<lb/>lich verschieden. Er macht sogenannte Vollziehungs-Ver- 
<lb/>ordnungen überflüssig, und beugt so der Gefahr vor, dafs
<lb/>durch eine Verordnung dieses Namens das Gesetz auch — ab- 
<lb/>sichtlich oder unabsichtlich — abgeändert werden könnte.)

<lb/>1. Her Majesty, by Order in Council, may direct that Authors
<lb/>of Books first published in foreign Countries, and their Assigns,
<lb/>shall have a Copyright in such Books within her Majesty’s Domi- 
<lb/>nions. Title of Book to be entered at Stationers’ Hall, and one
<lb/>Copy delivered to the Warehouse Keeper. — Whereas it is desi-
<lb/>rable to afford protection within her Majesty’s dominions to the
<lb/>authors of books first published in foreign countries, and their
<lb/>assigns, in cases where protection shall be afforded in such fo- 
<lb/>reign countries to the authors of books first published in her
<lb/>Majesty’s dominions, and their assigns; be it therefore enacted
<lb/>by the Queen’s most excellent Majesty, by and with the advice
<lb/>and consent of the Lords spiritual and temporal, and Commons,
<lb/>in tliis present Parliament assembled, and by the authority of
<lb/>the same, that it shall be lawful for her Majesty in Council,
</p>
            <p>

               <lb/>Lebersetzung.

<lb/>1. Ihre Majestät kann durch einen Staatsrathsbeschlufs ver- 
<lb/>ordnen, dafs die Verfasser zuerst im Auslande erschienener Bü- 
<lb/>cher und ihre Bevollmächtigten ein Schrifteigenthum an solchen
<lb/>Büchern innerhalb des Gebietes Ihrer Majestät haben sollen. Der
<lb/>Titel des Buchs mufs in Stationer’s Hall eingetragen und ein
<lb/>Exemplar an den Warehouse-keeper (W aarenhausverwalter) ab- 
<lb/>geliefert werden. — Da es wünschenswert!! ist, dafs den Verfas- 
<lb/>sern zuerst im Auslande erschienener Bücher und ihren Bevoll- 
<lb/>mächtigten innerhalb des Gebiets. Ihrer Majestät Schutz zuge- 
<lb/>sichert werde, in Fällen, wo im Auslande den Verfassern zuerst
<lb/>im Gebiete Ihrer Majestät erschienener Bücher oder ihren Be- 
<lb/>vollmächtigten Schutz zugesichert ist oder zugesichert werden
<lb/>wird: so wird von der Königin erhabenster Majestät, mit dem
<lb/>Rathe und der Beistimmung der geistlichen und weltlichen Lords
<lb/>und der Gcfmeinen, welche in dem gegenwärtigen Parliamente
<lb/>versammelt sind, und unter Auctorität dieses Parliaments ver- 
<lb/>ordnet, dafs es Ihrer Majestät rechtlich erlaubt seyn soll, durch
<lb/>irgend einen Beschlufs Ihrer Majestät im Staatsrathe zu be-

<lb/>Krit. Zeit sehr, f Rechtst, u Gesetsg* d. Ausl. XL B. 2 H. 14
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0200.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>*q6 International CopyrighuAet.


<lb/>to direct that the authors of books which «ball after a future
<lb/>time to be specified in such Order in Council, be published in
<lb/>any foreign country to be specißed in such Order in Council,
<lb/>and tlieir executois, administrators, and assigns, shall have
<lb/>the sole liberty of printing and reprinting such books within
<lb/>the United Kingdom of Great Britain and Ireland, and every
<lb/>other part of the British dominions, for such term as her Ma-
<lb/>jesty shall by such Order in Council direct, not exceeding the
<lb/>term which authors being British subjects are now by law en-
<lb/>titled to in respect of books first published within the United
<lb/>Kingdom; provided that no such aut hör or bis assigns shall be
<lb/>entitled to the benefit of this act unless, within a time to be
<lb/>in that behalf prescribed by such Order in Council, the title to
<lb/>the copy of every such book, and the name and place of abode
<lb/>of the author thereof, and the time and place of the first publi-
<lb/>cation thereof in such foreign country, shall be entered in the
<lb/>register book of the Company of Stationers in London; and un
<lb/>less, within a time to be also prescribed by such Order in Coun- 
<lb/>cil, one printed copy of the whole of such book and of every
<lb/>volume thereof, upon the best paper upon which the largest
<lb/>number or Impression of such book shall have been printed for
</p>
            <p>

               <lb/>stimmen, dafs die Verfasser von Büchern, welche in irgend ei- 
<lb/>nem in jenem Staatsrathsbeschlusse zu nennenden fremden Lande
<lb/>in Zukunft nach einem in jenem Staatsrathsbeschlusse festzu- 
<lb/>setzenden Zeitpunkte erscheinen, und ihre Testaments- oder In- 
<lb/>testaterben und Bevollmächtigten das Recht haben sollen, sol- 
<lb/>che Bücher innerhalb des vereinigten Königreichs von Groß- 
<lb/>britannien und Irland , und in jedem anderen Theile der briti- 
<lb/>schen Herrschaft, allein zu drucken und wieder aufzulegen, für
<lb/>so lange Zeit, als Ihre Majestät in dem Staatsrathsbeschlusse
<lb/>bestimmen wird, jedoch nicht für eine längere Zeitfrist, als auf
<lb/>welche gegenwärtig Schriftsteller, die britische Unterthanen
<lb/>sind, rücksichtlich der zuerst im vereinigten Königreiche er- 
<lb/>schienenen Bücher einen gesetzlichen Anspruch haben: jedoch
<lb/>mit dem Vorbehalte, dafs ein solcher Schriftsteller oder seine
<lb/>Bevollmächtigten auf die Wohlthat dieses Gesetzes keinen An- 
<lb/>spruch haben sollen, wenn nicht innerhalb einer in dem Staats- 
<lb/>rathsbeschlusse zu diesem Zwecke zu setzenden Frist der Titel
<lb/>des Abdrucks eines jeden solchen Buches, und der Name und
<lb/>Wohnsitz des Verfassers, und die Zeit und der Ort des erst- 
<lb/>maligen Drucks in dem fremden Lande, in das Registerbuch der
<lb/>Compagnie des Stationer’s in London eingetragen wird: und wenn
<lb/>nicht, innerhalb einer ebenfalls in dem Staatsrathsbeschlusse
<lb/>zu setzenden Frist, ein gedrucktes Exemplar des ganzen Buchs
<lb/>und jedes einzelnen Bandes auf dem besten Papiere, auf welchem
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright*Act.
</p>
            <p>

               <lb/>*97
</p>
            <p>

               <lb/>sale9 together with all maps and prints relating thereto, shall
<lb/>be delivered to the warehouse keeper of the Company of Sta- 
<lb/>tionen at the hall of the said Company.

<lb/>2. In case of Books published anonymously, the Name of
<lb/>Publisher to be sufficient. -- Provided always, and be it enacted,
<lb/>that if a book be published anonymously it shall be sufficient
<lb/>to insert in the entry thereof in such register book the name
<lb/>and place of ahode of the first publisher thereof, instead of the
<lb/>name and place of abode of the author thereof, together with
<lb/>a declaration that such entry is made either on behalf of the
<lb/>author or on behalf of such first publisher, as the case may
<lb/>require.

<lb/>3. Wrongful first Publication may be amended by Court of
<lb/>Chancery. — And be it enacted, that every such entry shall be
<lb/>prima facie proof of a right ful first publication; but if there be
<lb/>a wrongful first publication, and any party have availed himself
<lb/>thereof to obtain an entry of a spurious work, the author or his
<lb/>first publisher may apply by petition or on motion to the Court
<lb/>of Chancery to Order such entry to be amended; but no such
<lb/>Order shall be made unless it be proved to the satisfaction of
<lb/>the said Court, first with respeet to a wrongful publication in
</p>
            <p>

               <lb/>die meisten Exemplare oder Abdrücke des Buchs für den Verkauf
<lb/>gedruckt worden sind , mit allen dazu gehörigen Karten und
<lb/>Abbildungen, dem Waarenhausverwalter der Compagnie der Sta-
<lb/>tioners in der Halle dieser Compagnie abgeliefert wird.

<lb/>2. Im Falle Bücher anonym herausgegeben werden, soll der
<lb/>Name des Verlegers hinreichen. — Jedoch mit dem Vorbehalte
<lb/>und der Bestimmung, dafs, wenn ein Buch anonym herausge- 
<lb/>geben wird, es hinreichen soll, bei dem Einträgen desselben in
<lb/>das gedachte Registerbuch den Namen und Wohnsitz des ersten
<lb/>Verlegers statt des Namens und Wohnsitzes des Verfassers an- 
<lb/>zugeben, zugleich mit einer Erklärung, dafs der Eintrag, je
<lb/>nach dem einzelnen Falle, entweder im Interesse des Verfassers
<lb/>oder im Interesse des ersten Verlegers geschehe.

<lb/>3 Eine unrechtmäfsige erste Ausgabe kann durch den Kanz~
<lb/>leigerichtshof (Court of Chancery) umgeändert werden. — Und
<lb/>sey es Gesetz, dafs ein jeder solcher Eintrag prima facie Be- 
<lb/>weis einer rechtmäfsigen ersten Ausgabe seyn soll; ist aber eine
<lb/>unrechtmäfsigc erste Ausgabe vorhanden, und hat sich Jemand
<lb/>derselben bedient, um ein unächtes Werk eintragen zu lassen,
<lb/>so kann der Verfasser oder sein erster Verleger sich durch eine
<lb/>Petition oder Motion an den Kanzleigerichtshof wenden, damit
<lb/>dieser den Befehl zur Umänderung des Eintrags erlasse; jedoch
<lb/>soll kein solcher Befehl erlassen werden, wenn nicht dem ge- 
<lb/>dachten Gerichtshöfe zur Genüge bewiesen wird, erstens, im
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0202.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>a country to whieh tlie author or first publisher does not belong,
<lb/>and in regard to which there does not subsist with this country
<lb/>any treaty of international Copyright, that tlie party making
<lb/>the upplication was the author or first publisher, as the case
<lb/>requires; second, with respect to a wrongful first publication
<lb/>either in the country where a rightful first publication has taken
<lb/>place, or in regard to which there subsists with this eountry a
<lb/>treaty of international Copyright, that a Court of competent
<lb/>Jurisdiction in any such country where such wrongful first pu- 
<lb/>blication has taken place has given judgment in favour of the
<lb/>right of the party claiming to be the author or first publisher.

<lb/>4. Register Book to be kept at Stationers9 Hali, and to be
<lb/>open to inspection. Certificate by Warehouse Keeper. And be
<lb/>it enacted, that such rcgister book shall at all times be kept at
<lb/>the hall of the said Company, and fer every such entry the sum
<lb/>of two Shillings and no more, shall be paid, and the same R e- 
<lb/>gister book may at all seasonable and convenient times be in-
<lb/>spected by any person on payment of the sum of one Shilling,
<lb/>and no more, to the warehouse keeper of the said Company of
<lb/>Stationers; and such warehouse keeper shall, when and as often
</p>
            <p>

               <lb/>Falle die unrechtmäfsige Ausgabe in einem Lande erschienen ist,
<lb/>welchem der Verfasser und sein erster Verleger nicht angehö- 
<lb/>ren , und mit welchem Grofsbritannien einen Staatsvertrag über
<lb/>Schrifteigenthum nicht eingegangen ist, dafs die Partei, welche
<lb/>sich an den Gerichtshof gewendet hat, je nach dem einzelnen
<lb/>Falle entweder der Verfasser oder der erste Verleger ist; zwei- 
<lb/>tens , anlangend eine unrechtmäfsige erste Ausgabe entweder in
<lb/>dem Lande, in welchem eine rechtmäfsige erste Ausgabe er- 
<lb/>schienen ist, oder mit welchem Grofsbritannien einen Staatsver- 
<lb/>trag über Schrifteigenthum eingegangen ist, dafs ein zuständiger
<lb/>Gerichtshof in dem Lande, in welchem die unrechtmäfsige Aus- 
<lb/>gabe erschienen ist, ein ürtheil zu Gunsten der Parthe! gegeben
<lb/>hat, welche auf das Recht des Verfassers oder ersten Verlegers
<lb/>Anspruch macht.

<lb/>4. In der Halle der Stationers ist ein Registerbuch zu hal- 
<lb/>ten, und dessen Einsicht Jedermann zu gestatten. Der Waaren-
<lb/>hausverwalter hat ein Zeugnifs auszustellen. — Und sey es Ge- 
<lb/>setz , dafs das gedachte Registerbuch jederzeit in der Halle der
<lb/>Stationers gehalten, und dafs für einen Eintrag die Summe von
<lb/>zwei Schillingen und nicht mehr bezahlt werden soll, und dafs
<lb/>jenes Registerbuch zu allen passenden Zeiten Jedermann gegen
<lb/>Entrichtung der Summe von einem Schillinge und nicht mehr
<lb/>an den Waarenhausverwalter der gedachten Compagnie der Sta- 
<lb/>tioners zur Einsicht offen stehen solle; und der Waarenhaus-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>as tbereto required, give a certificate under his hand of every or
<lb/>any such entry and delivery , and of the time of making the
<lb/>same respectively , and for every such certificate the sum of one
<lb/>Shilling sball be paid; and such certificate, upon proof of the
<lb/>handwriting of the person signing the same , and that such per-
<lb/>son was in fact the warehouse Keeper of the said Company, shall
<lb/>without further proof be admitted in all Courts as evidence of
<lb/>such entry and delivery, and of the time of making the same
<lb/>respectively.

<lb/>5. Warehouse Keeper to deposit Books in the British Museum. —■
<lb/>And be it enacted , that the said warehouse Keeper shall receive
<lb/>at the hall of the said Company every book or volume so to be
<lb/>delivered as aforesaid, and withiu one calendar month after
<lb/>receiving such book or volume shall deposit the same in the
<lb/>library of the British Museum.

<lb/>6. Second or subsequent editions. — Provided always, and
<lb/>be it enacted, that it shall not be requisite to deliver to the
<lb/>warehouse Keeper of the said Stationers’ Company any printed
<lb/>copy of the second or of any subsequent edition of any book
<lb/>or books so delivered as aforesaid , unless the same shall con-
</p>
            <p>

               <lb/>hausverwalter soll, wenn und so oft er dazu aufgefordert wird- 
<lb/>ein Zeuguifs mit seiner eigenen Hand über den Eintrag und die
<lb/>Ablieferung eines Buchs, und über die Zeit, wenn das Eine und
<lb/>das Andere geschehen ist, ausstellen, und für ein jedes solches
<lb/>Zeugnifs soll die Summe von einem Schilling bezahlt werden;
<lb/>und ein solches Zeugnifs soll, sobald die Idendität der Hand-
<lb/>sckrift des Unterzeichners und die Thatsaehe erwiesen ist, dafs
<lb/>er in der That der WaarenhausVerwalter der gedachten Com- 
<lb/>pagnie war , ohne weiteren Beweis in allen Gerichtshöfen als
<lb/>Beweis des Eintrags und der Ablieferung, und der Zeit, zu
<lb/>welcher das Eine und das Andere stattgefunden hat, zugelassen
<lb/>werden.

<lb/>5. Der Waarenhausverwalter hat die Bücher im britischen
<lb/>Museum niederzulegen. — Und sey es Gesetz, dafs der genannte
<lb/>Waarenhausverwalter in der Halle der gedachten Compagnie ein
<lb/>jedes Buch oder einen jeden Band, der, wie vorhin besagt, ab- 
<lb/>geliefert werden rnufs, übernehmen, und innerhalb eines Kalen- 
<lb/>dermonats nach dem Empfange des Buches oder Bandes dasselbe
<lb/>oder denselben in der Bibliothek des britischen Museums nieder- 
<lb/>legen soll.

<lb/>6. Zweite oder folgende Auflagen. — Jedoch mit dem Vor- 
<lb/>behalte und der Bestimmung, dafs es nicht erforderlich seyn
<lb/>soll, dem Waarenhausverwalter der gedachten Compagnie der
<lb/>Stationers ein Exemplar der zweiten oder einer folgenden Auf- 
<lb/>lage von einem Buche oder von Büchern einzuhändigen, welche
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0204.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright*Act.
</p>
            <p>

               <lb/>tain additions or alterations; and in case any edition after the
<lb/>first of any book so delivered as aforesaid shall contain any
<lb/>addition or alteration , it shall not be requisite to deliver any
<lb/>printed copies thereof, if one printed eopy of such additions or
<lb/>alterations only, printed in an uniform manner with the former
<lb/>edition of such book, be, within a time in that behalf to be
<lb/>prescribed by any such Order in Council as aforesaid, delivered
<lb/>to the warehouse keepe'r of the said Company of Stationers.

<lb/>7. Orders in Council may specify different periods for different
<lb/>foreign countries, fyc. — And be is enacted, that the respective
<lb/>terms to be specified by such Orders in Council respectively for
<lb/>the continuance of the privilege to be granted to the authors
<lb/>of books to be first puhlished in foreign countries, and tbeir
<lb/>respective assigns, may be different for books first published
<lb/>in different foreign countries , and that the times to be pre- 
<lb/>seribed for the entry of the titles to the copies of such books,
<lb/>and the delivery to the said warehouse keeper of the aforesaid
<lb/>eopy, may be different for different foreign countries and for
<lb/>different classes of books.

<lb/>8. Booksellers, tyc. who shall print, Spc. any book to which
<lb/>Order in Council may extend, without consent of Proprietor9 liable
</p>
            <p>

               <lb/>ihm, wie oben besagt, abgeliefert worden sind, wenn dasselbe
<lb/>oder dieselben nicht Zusätze oder Aenderungen enthalten; und
<lb/>im Falle irgend eine neue Auflage eines, wie besagt, abgelie- 
<lb/>ferten Buches Zusätze oder Aenderungen enthält, so soll es nicht
<lb/>erforderlich keyn, Exemplare derselben abzuliefern, wenn nur
<lb/>ein besonderer Abdruck der Zusätze und Aenderungen, in der- 
<lb/>selben Weise, wie die frühere Auflage des Buchs, gedruckt, in- 
<lb/>nerhalb einer zu diesem Zwecke in den gedachten Staatsraths- 
<lb/>beschlüssen zu setzenden Frist dem Waareuhausverwalter der
<lb/>gedachten Compagnie der Stationers eingehändiget wird.

<lb/>7. Die Staatsrathsbeschlüsse können verschiedene Zeiträume
<lb/>für verschiedene fremde Staaten festsetzen u. s. w. — Und sey es
<lb/>Gesetz, dafs die jedesmalige Zeit, welche für die Dauer des
<lb/>Privilegiums, das den Verfassern zuerst in einem fremden Staate
<lb/>erscheinender Bücher gegeben werden soll, jedesmal durch einen
<lb/>Staatsrathsbeschlufs festgesetzt wird , verschieden seyn kann bei
<lb/>Büchern, die in verschiedenen Staaten zuerst erscheinen , und
<lb/>dafs die Zeitfristen, Welche für das Einträgen der Büchertitel
<lb/>und die Ablieferung eiitffs^ Exemplars an den Waarcnhausverwal-
<lb/>ter vorgeschrieben werden müssen , für verschiedene fremde
<lb/>Staaten und für verschiedene Klassen von Büchern verschieden
<lb/>seyn können.

<lb/>8. Buchhändler u. s. w., welche irgend ein Buch, auf welches
<lb/>der Staatsrathsbeschlufs zu beziehen ist, ohne die Beistimmung
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0205.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-AcL
</p>
            <p>

               <lb/>20 r
</p>
            <p>

               <lb/>to Penalties. — And be it enacted, that if any bookseller or
<lb/>Printer, or other person whatsoever, in any pari of the United
<lb/>Kingdom of Great Britain and Ireland, or in any other part of
<lb/>the British dominioris, shall, withio the terni to be limited by
<lb/>any such Order in Council, prini, reprint, or import for sale,
<lb/>or cause to be printed, reprinted , or imported for sale, any book
<lb/>to which such Order in Council shall extern! , without the con- 
<lb/>sent of the author or other proprietor of the Copyright of and
<lb/>in such book first had and obtaincd in writing, or, knowing the
<lb/>same to be so printed, reprinted, or imported for sale without
<lb/>such consent of such author or other proprietor, shall seil, pub-
<lb/>lish, or expose to sale, or cause to be sold , published, or ex*
<lb/>posed to sale, or have in bis possession for sale, any such book
<lb/>without such consent first had and obtaincd as aforesaid, then
<lb/>every such offen der shall be itable to a special action on the
<lb/>case, at the suit of the author or other proprietor of the Copy- 
<lb/>right of and in such book so unlawfully printed, reprinted, im-
<lb/>ported, or published or exposed to sale, or being in the pos-
<lb/>session of such offender for sale as aforesaid, contrary to the
<lb/>true intent and meaning of t äs act; and every such author or
<lb/>other proprietor shall and may, by and in such special action
</p>
            <p>

               <lb/>des Eigenthümers drucken u. s. w., verfallen in Strafen* — Und
<lb/>sei es Gesetz, dafs, wenn irgend ein Buchhändler oder Buch- 
<lb/>drucker oder sonst irgend Jemand, in irgend einem Theile des
<lb/>vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland oder in
<lb/>irgend einem andern Theile der britischen Herrschaft, innerhalb
<lb/>der durch einen Staatsrathsbeschlnfs festgesetzten Zeit irgend ein
<lb/>Buch, auf welches ein solcher Staatsrathsbeschlufs zu beziehen
<lb/>ist, ohne zuvor die Zustimmung des Verfassers oder sonstigen
<lb/>Inhabers des Sehrifteigenthums an dem Buche schriftlich erhal- 
<lb/>ten zu haben, druckt, abdruckt, oder zum Verkaufe einführt,
<lb/>oder daran Schuld ist, dafs es gedruckt, abgedruckt, oder zum
<lb/>Verkaufe eingeführt wird: oder wenn er, wohl wissend, dafs
<lb/>das Buch auf solche Weise ohne die Zustimmung des Verfassers
<lb/>oder sonstigen Sehrifteigenthümers gedruckt, abgedruckt, oder
<lb/>zum Verkaufe eingeführt worden ist, ein solches Buch, ohne die
<lb/>besagte Zustimmung vorher erhalten zu haben, verkauft, ver- 
<lb/>öffentlicht, oder zum Verkaufe ausstellt, oder daran Schuld ist,
<lb/>dafs es verkauft, veröffentlicht, oder zum Verkaufe ausgestellt
<lb/>wird, oder zum Zwecke des Verkaufes besitzt, alsdann gegen
<lb/>einen jeden so Zuwiderhandelnden eine besondere Klage für die- 
<lb/>sen Fall gehen soll, welche anzustellen berechtiget ist der Ver- 
<lb/>fasser oder sonstige Inhaber des Schrifteigenthums an dem Bu- 
<lb/>che, welches der wahren Absicht und dem Sinne der gegenwär- 
<lb/>tigen Acte zuwider unrechtmäfsiger Weise gedruckt, abgedruckt,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0206.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>202 International Copyright-Act.

<lb/>on the case to be so brought against such offender in any Court
<lb/>of Record in that part of the said United Kingdom or of the
<lb/>British dominions in which the offenee sliall be committed, re-
<lb/>cover such damages as the jury on the trial of such action or
<lb/>on the execution of a writ of inquiry thereon shall give or as-
<lb/>8088, together with double costs of suit, in which action no
<lb/>privilege or protection shall be allowed; and every such offen- 
<lb/>der shall also forfeit such book , and every sheet bcing part of
<lb/>such book - and shall upon Order of any Court of Record in
<lb/>in which any action at law or suit in equity shall be commen-
<lb/>ced or prosecuted by such author or other proprietor, to be
<lb/>made on motion or petition to the said Court, deliver the same
<lb/>to the author or other proprietor of the Copyright of such book,
<lb/>or to his attorney or agent to be thereto lawfully authorized,
<lb/>and he shall forthwith damask or make waste paper of the same;
<lb/>aud every such offender shall also forfeit the sura of threepence
<lb/>for every sheet thereof, either printed or printing, or published
<lb/>or exposed to sale, contrary to the true intent and meaning of
<lb/>this act, the one moiety thereof to her Majesty and the other
</p>
            <p>

               <lb/>eingeführt, oder veröffentlicht oder zum Verkaufe ausgestellt
<lb/>worden ist, oder welches der Zuwiderhandelnde zum Zwecke
<lb/>des Verkaufs besitzt; und jeder solcher Schriftsteller oder son- 
<lb/>stiger Schrifteigenthümer soll mittelst der besonderen Klage
<lb/>für den einzelnen Fall, welche gegen den Zuwiderhandelnden
<lb/>bei einer Court of Record in dem Theiie des vereinigten König- 
<lb/>reiches oder der britischen Herrschaft angestellt werden mufs,
<lb/>wo die unrechtmäfsige Handlung vorgenommen worden ist, so
<lb/>viel Schadensersatz erlangen , als ihm die Jury bei der Verhand- 
<lb/>lung über die Klage oder bei der Vollziehung eines writ of in-
<lb/>quiry geben und zusprechen wird, und zugleich doppelte Pro-
<lb/>zefskosten, und zwar soll bei dieser Klage kein Privilegium oder
<lb/>Protection Statt haben; und jeder so Zuwiderhandelnde soll auch
<lb/>das Buch und jeden einen Theil desselben bildenden Bogen ver- 
<lb/>wirken, und soll auf Befehl der Court of Record, vor welcher eine
<lb/>Klage des gemeinen Rechts oder eine Billigkeitsklage vom Schrift- 
<lb/>steller oder sonstigen Schrifteigenthümer mittelst einer Motion
<lb/>oder Petition an den gedachten Gerichtshof angestellt oder verfolgt
<lb/>wird, dasselbe dem Schriftsteller oder sonstigen Schrifteigen- 
<lb/>thümer , oder seinem gesetzlich autorisirten Anwälte oder Agen- 
<lb/>ten ausliefern, und dieser soll dasselbe sofort vernichten oder zu
<lb/>Makulatur machen; und jeder so Zuwiderhandelnde soll auch die
<lb/>Summe von drei Pence verwirken für jeden Bogen, der gedruckt
<lb/>oder im Drucke begriffen, oder veröffentlicht oder zum Kaufe
<lb/>ausgesetzt ist, der wahren Absicht und dem Sinne der gegen- 
<lb/>wärtigen Akte zuwider, und soll sie verwirken zur Hälfte an
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0207.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright* AcU
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>moiety thereof to any person who shall sue for the same in any
<lb/>such Court of Record by action of debt, bili, plaint, or Infor- 
<lb/>mation, in which no privilege or protection shall be allowed;
<lb/>Provided always, that in Scotland such offender shall be liable
<lb/>to an action of damages in the Court of Session in Scotland 9
<lb/>which shall and may be brought and prosecuted in the same
<lb/>manner in which any other action of damages to the like amount
<lb/>may be brought and prosecuted there, and in any such action
<lb/>where damages shall be awarded double costs of suit or ex-
<lb/>peuces of proces« fhall be allowed.

<lb/>9. No order in Council to have any effect vnless it States
<lb/>that reciprocat protection is secured. — Provided always, and be
<lb/>it enacted, that no such Order in Council shall have any effect
<lb/>unless it shall be therein stated, as the ground for issuing the
<lb/>same, that due protection for the benefit of the authors of
<lb/>printed books first published in the dominions of her Majesty
<lb/>and their assigns has been secured by the foreign power in whose
<lb/>dominions the books to which such Order in Council shall relate
<lb/>shall be first published.

<lb/>10. Orders in council to be revoked. — And be it enacted,
<lb/>that it shall be lawful for her Majesty, by an order in council,
<lb/>from time to time to revoke or alter any order in council, pre-
</p>
            <p>

               <lb/>Ihre Majestät, zur andern Hälfte an Jeden, der in einer Court
<lb/>of Record auf irgend eine statthafte Weise (by action of debtf
<lb/>bill9 plaint or Information) darum nachsucht, wobei kein Privi- 
<lb/>legium oder Protection Statt hat: jedoch mit dem Vorbehalte,
<lb/>dafs in Schottland ein so Zuwiderhandelnder einer Schädenklage
<lb/>in der Court of Session ausgesetzt seyn soll, welche in gleicher
<lb/>Weise angebracht und verfolgt werden mufs, wie daselbst jede
<lb/>andere Schädenklage von gleichem Betrage anzubringen und zu
<lb/>verfolgen ist, und bei jeder solchen Klage, wo Schadensersatz
<lb/>zugesprochen wird, sollen zugleich doppelte Kosten oder Prozefs-
<lb/>ausgaben angerechnet werden.

<lb/>9. Kein Staatsrathsbeschlufs soll wirksam seyn, wenn er nicht
<lb/>ausdrücklich besagt, dafs das Reciprocum zugesichert ist. — Je- 
<lb/>doch mit dem Vorbehalte und der Bestimmung, dafs kein sol- 
<lb/>cher Staatsrathsbeschlufs irgend wirksam seyn soll, wenn darin
<lb/>nicht ausdrücklich als Grund der Erlassung bemerkt ist, dafs
<lb/>der gehörige Schutz im Interesse der Verfasser von Büchern,
<lb/>welche zuerst in dem Gebiete Ihrer Majestät erscheinen, oder
<lb/>ihrer Bevollmächtigten von dem fremden Staate zugesichert wor- 
<lb/>den ist, in dessen Umfang die Büeher zuerst erscheinen, auf wel- 
<lb/>che sich der Staatsrathsbeschlufs bezieht.

<lb/>10. Widerruf der Staatsrathsbeschlüsse. — Und sey es Ge- 
<lb/>setz , dafs es Ihrer Majestät rechtlich erlaubt seyn soll, irgend
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0208.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>International Cojyyright^Act.
</p>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>viously made under the authority of this act, lmt nevertheless
<lb/>without prejudice to any rights acquired pre viously to such re
<lb/>vocation or alteration.

<lb/>11. Orders in council to be publisked in gazette» and to have
<lb/>same effect as this act. — And be it enacted, thafc every order in
<lb/>council to be made under the authority of this act shall, as soon
<lb/>as may be after the making thereof by her Majesty in Council,
<lb/>be published in the London Gazette, and from the time of such
<lb/>publication shall have the same effect as if every part thereof
<lb/>were included in this act.

<lb/>12. Orders in council to be laid before parliament. — And be
<lb/>it enacted, that a eopy of every Order of her Majesty in coun- 
<lb/>cil made under this act shall be laid before both houses of par- 
<lb/>liament within six weeks after issuing the same, if parliament
<lb/>de then sitting, and if not, then within six weeks after the
<lb/>conimencement of the then next Session of parliament.

<lb/>13. Translation of books first published abroad. — Provided
<lb/>always, and be it enacted, that nothing in this act contained
<lb/>shall be construed to prevent the printing, publication, or sale
</p>
            <p>

               <lb/>einen Staatsrathsbesclilufs, der in Folge dieser Akte erlassen
<lb/>worden ist, von Zeit zu Zeit durch einen neuen Staatsrathsbe-
<lb/>schlufs zu widerrufen oder zu ändern, jedoch ohne die Rechte zu
<lb/>benachtheiligen, welche vor dem Widerrufe oder der Aenderung
<lb/>erworben worden sind.

<lb/>11. Die Staatsrathsbeschlüsse sollen in der Gazette bekannt
<lb/>gemacht werden, und gleiche Kraft haben, wie diese Akte. —
<lb/>Und sey es Gesetz, dafs jeder Staatsrathsbesclilufs, der in Folge
<lb/>dieser Akte erlassen wird, sobald als möglich , nachdem er von
<lb/>Ihrer Majestät im Staatsrathe gefafst worden ist, in der London
<lb/>Gazette bekannt gemacht werden soll, und dafs er von der Zeit
<lb/>an, wo er so bekannt gemacht worden ist, dieselbe Kraft haben
<lb/>soll, als ob jeder Theil desselben in dieser Akte mit enthalten
<lb/>wäre.

<lb/>12 Die Staatsrathsbeschlüsse müssen dem Parliamente vor-
<lb/>gelegt werden. — Und sey es Gesetz, dafs eine Abschrift eines
<lb/>jeden von Ihrer Majestät in Folge dieser Akte gefafsten Staats- 
<lb/>rathsbeschlusses vor beide Häuser des Parliaments binnen sechs
<lb/>Wochen nach der Erlassung gelegt werden soll, wenn das Par- 
<lb/>liament zu dieser Zeit versammelt ist, und Wenn nicht, binnen
<lb/>sechs Wochen nach dem Beginne der nächsten Session des Par- 
<lb/>liaments.

<lb/>13. Uebersetzung von Büchern, die zuerst im Auslande er- 
<lb/>schienen sind. — Jedoch sey es Vorbehalten und Gesetz, dafs
<lb/>kein Theil des Inhalts dieser Akte so ausgelegt werden soll, dafs
<lb/>es den Druck, die Veröffentlichung oder den Verkauf der Ueber-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0209.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>of any translation of any book, the author whereof and his
<lb/>assigns may bc entitled to the benefit of this aet.

<lb/>14. Foreign authors not entitled to Copyright except under
<lb/>this act. — And be it enaeted, that the author of any book to
<lb/>be after the passiug of this act first published out of her Ma-
<lb/>jesty’s dovninions, or his assigns, shall have no Copyright
<lb/>therein within her Majesty’s dominions otherwise than such
<lb/>(if any) as he may become entitled to under tbis aet.

<lb/>15. Limitation of actions. — Provided nevertheless, and be
<lb/>it enaeted, that ali actions, suits, bilis, indietnients, or infor-
<lb/>inations for any offen ce that sh 11 be committed against this act
<lb/>shall be brought, sued , and commenced within twelve months
<lb/>next alter such offence committed, and not afterwards.

<lb/>16 Interpretation clause. — And be it enaeted that in the
<lb/>construction of this act the word „book" shall be construed to
<lb/>include „volume", „pamphlet", „sheet of letterpress", „sheet
<lb/>of music", „map", „chart", or „plan"; and the words „print-
<lb/>ing" and „reprinting" shall include engraving and any other
<lb/>method of multiplying copies; and the expression „her Majesty"
<lb/>shall include the heirs and successors of her majesty; and the
</p>
            <p>

               <lb/>Setzung eines Buches verhindere, dessen Verfasser oder seine
<lb/>Bevollmächtigten einen Anspruch auf die Wohlthat dieser Akte
<lb/>haben.

<lb/>14. /lusländische Schriftsteller haben kein Schrifteigenthum,
<lb/>ausgenommen durch diese Akte. — Und sey es Gesetz, dafs der
<lb/>Verfasser eines Buchs, welches nach Verkündigung dieser Akte
<lb/>ausserhalb des Gebiets Ihrer Majestät zuerst erscheint, oder
<lb/>seine Bevollmächtigten kein Schrifteigenthum an demselben
<lb/>innerhalb des Gebietes Ihrer Majestät haben sollen, ausgenom- 
<lb/>men wenn und insofern ihm diese Akte einen Anspruch darauf
<lb/>giebt.

<lb/>13 Beschränkung der Klagen. — Jedoch sey es Vorbehal- 
<lb/>ten und Gesetz, dafs alle statthaften Klagen (actions, suits,
<lb/>bills, indictments, or informations) wegen einer Handlung, die
<lb/>der gegenwärtigen Akte zuwiderläuft, innerhalb zwölf Monaten
<lb/>nach der Vornahme der Handlung und nicht später angebracht
<lb/>werden sollen.

<lb/>16. Auslegungsclausel. —- Und sey es Gesetz, dafs bei der
<lb/>Auslegung dieser Akte das Wort „Buch" so ausgelegt werden
<lb/>soll, dafs es auch „Band", „Pamphlet", „Druckbogen", „Mu- 
<lb/>sikalien", „Atlas", „Karte" oder „Plan" bezeichnet; und dafs
<lb/>die Worte „drucken" „abdrucken" auch in Kupfer stechen und
<lb/>jede andere Art, Abdrücke zu vervielfältigen, umfassen sollen;
<lb/>und dafs der Ausdruck „Ihre Majestät" auch auf die Erben und
<lb/>Nachfolger Ihrer Majestät gehen soll; und dafs die Ausdrücke
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0210.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>ao6 International Copyright-Act.


<lb/>expresssions „Order of her Majesty in Council“ and „Order in
<lb/>council“ shall respectively inean order of her Majety, acting hy
<lb/>and with the advice of her Majesty’s most honourable Privy
<lb/>Council; and in describing any persons or things any word im
<lb/>porting the plural number shall inean also one person or thing,
<lb/>and any word iinporting the singulär number shall include se
<lb/>veral persons or things, and any word importing the masculine
<lb/>shall include also the feminine gender; unless in any of such
<lb/>cases there shall be something in the subjeet or context re- 
<lb/>pugnant to such construction.

<lb/>17. Act may he amended. — And be it enacted, that this
<lb/>act may be amended or repealed by any act to be passcd in this
<lb/>present session of parliament.

<lb/>Der Hauptinhalt dieses Gesetzes ist also der: Der je- 
<lb/>weilige Souverain kann in seinem Geheimen Rathe (Privy
<lb/>Council) beschließen, dafs an den Druckschriften, welche in
<lb/>dem und dem Lande erscheinen, den Schriftstellern und Her-
<lb/>Ausgebern dieselben Eigentumsrechte zustehn sollen, welche
<lb/>an den im Britischen Reiche erscheinenden Druckschriften
<lb/>den Schriftstellern und Verlegern zustehn. Jedoch kann die- 
<lb/>ser Beschluss nur unter der Bedingung gefasst und mittelst
<lb/>einer Verordnung bekannt gemacht werden, dafs in dem Lande
<lb/>der Schriftsteller und Verleger, welchen dieser Schutz zuge-
</p>
            <p>

               <lb/>„Beschluss Ihrer Majestät im Staatsrathe“ oder „ Staatsraths-
<lb/>beschlufs“ einen Beschluss bedeuten sollen, welchen Ihre Ma- 
<lb/>jestät auf und mit Anrathen des sehr ehrenwerthen Privy Coun- 
<lb/>cil Ihrer Majestät gefasst haben; und dafs bei Erwähnung von
<lb/>Personen und Sachen jedes Wort im Plural auch eine Person
<lb/>und Sache, und jedes Wort im Singular auch mehrere Perso- 
<lb/>nen und Sachen , und jedes Wort männlichen Geschlechts auch
<lb/>das weibliche Geschlecht bezeichnen soll: ausgenommen, wenn
<lb/>in irgend einem solchen Falle der Gegenstand oder der Zusam- 
<lb/>menhang einer solchen Auslegung entgegen ist.

<lb/>17. Diese Akte kann geändert werden. — Und sey es Gesetz,
<lb/>dafs diese Abte durch irgend eine in der gegenwärtigen Parlia-
<lb/>mentssitzung zu erlassende Akte geändert oder widerrufen wer- 
<lb/>den könne.

<lb/>(Die in der Urschrift und in der Uebersetzuug des Gesetzes zu
<lb/>Anfänge eines jeden Paragraphen mit Cursiv - Schrift gedruckten
<lb/>Worte, -- die Inhaltsanzeigen, — stehen auch in der amtlichen
<lb/>Ausgabe, am Rande.)
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0211.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>sichert wird, gegen die Verfasser und Verleger der im Bri- 
<lb/>tischen Reiche erscheinenden Bruchschriften das Reciprocum
<lb/>beobachtet wird. Auch kann eine einzelne Druckschrift auf
<lb/>den den Schriften ihres Druckorts durch die Königliche Ver- 
<lb/>ordnung verliehenen Schutz nur unter der Bedingung An- 
<lb/>spruch machen, dafs sie in das Register-Buch der Compagnie
<lb/>der Stationeis *) in London eingetragen worden ist. Die
<lb/>Verordnung kann und soll allemal zugleich die Zeit bestim- 
<lb/>men, auf welche an den Druckschriften des in der Verord- 
<lb/>nung genannten Landes den Schriftstellern und Verlegern das
<lb/>Eigenthumsrecht gewährt seyn soll; jedoch kann diese Frist
<lb/>nicht von längerer Dauer seyn, als diejenige ist, welche der
<lb/>Wirksamheit des Eigenthumes an den im Britischen Reiche
<lb/>erscheinenden Druckschriften von den Britischen Gesetzen
<lb/>gesetzt ist. Die Klagen, welche inGemäfsheit dieses Gesetzes
<lb/>von den Schriftstellern oder Verlegern des Auslandes erhoben
<lb/>werden können, wenn ein zu Folge des Gesetzes erworbenes
<lb/>Recht (durch einen Nachdruck) verletzt worden ist, werden
<lb/>in i2 Monaten verjährt.
</p>
            <p>

               <lb/>Um dem vorliegenden Gesetze die ihm gebührende Ge- 
<lb/>rechtigkeit widerfahren zu lassen, um seinen ganzen Werth
<lb/>zu erkennen, hat man vor allen Dingen die allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze in Erwägung zu ziehn, von welchen das Gesetz ausgeht
<lb/>oder auf welche es zurückgeführt werden kann. Diese Grund- 
<lb/>sätze lauten so: ^

<lb/>Alle Nationen des Germanischen Stammes, sie mögen
<lb/>übrigens Europa oder einen andern Theil den Erde bewoh- 
<lb/>nen, haben nur eine einzige Literatur**). Wenn auch die


<lb/>*) Stationers (Stationarii) sind Kaufleute, welche mit allen den
<lb/>Materialien und Sachen handeln, welche zum Schreiben (im
<lb/>weitesten Sinne) erforderlich sind Auch Musikalien, Stein- 
<lb/>drucke , Kupferstiche u s. w. sind bei ihnen zu haben. (In den
<lb/>älteren Zeiten waren die Stationarii zugleich Buchhändler.)


<lb/>**) Vielleicht hätte ich den Satz noch weiter — auch auf die Na- 
<lb/>tionen des Sarmatischen Stammes — ausdehnen sollen. Doch
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0212.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>sok
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>Schriften dieser Literatur in verschiedenen Sprachen geschrie- 
<lb/>ben sind und geschrieben werden, wenn sie auch bald in die- 
<lb/>sem bald in einem andern Lande erschienen sind und erschei- 
<lb/>nen , so bilden sie doch zusammen, ihrem Inhalte und ihrer
<lb/>Farbe nach, und in Beziehung auf das Publikum, von wel- 
<lb/>chem sie gelesen oder benutzt werden , ein Ganzes. Sie sind
<lb/>die Blüthen und die Früchte einer und derselben Cultur und
<lb/>Civilisation. Wenn sie auch, nach der Verschiedenheit der
<lb/>Sprachen, in welchen sie geschrieben sind, wieder mehr als
<lb/>einer Literatur angeboren, so sind doch alle Sprachen der
<lb/>Germanischen Nationen einer gemeinschaftlichen Abstammung,
<lb/>und so ist doch jene Verschiedenheit der Sprachen nur die
<lb/>Ursache, dafs sich der allen diesen Nationen gemeinschaftliche
<lb/>Geist und Charakter zugleich, nach den Eigentümlichkeiten
<lb/>einer jeden einzelnen Nation, desto mannigfaltiger und viel- 
<lb/>seitiger entwickeln und abspiegeln kann. Von der Zeit an,
<lb/>da die Germanischen Nationen eine Literatur überhaupt zu
<lb/>haben anfingen, lässt sich in einer jeden Periode der Ge- 
<lb/>schichte nachweisen , dafs eine jede dieser Nationen die Lite- 
<lb/>ratur der übrigen benutzte, nachahmte, sich aneignete, dafs
<lb/>eine jede dieser Nationen, so wie im Felde, so auch auf dem
<lb/>Gebiete der Literatur, die erste zu seyn oder doch nicht ge- 
<lb/>gen andere zurückzubleiben strebte. In den neueren und
<lb/>neuesten Zeiten aber hat sich dieser Wetteifer in dem Grade
<lb/>gesteigert, hat sich die Kenntnifs der lebenden Europäischen
<lb/>Sprachen in dem Grade verbreitet, dafs die Literatur einer
<lb/>jeden einzelnen Europäischen Nation um so mehr zugleich als
<lb/>ein Europäisches Gemeingut zu betrachten ist.

<lb/>Dieses vorausgesetzt, folgt unmittelbar, dafs das, was
<lb/>dem Interesse der Literatur einer Europäischen Nation ent- 
<lb/>spricht, zugleich durch das literarische Interesse allerande- 
</p>
            <p>

               <lb/>würden alsdann einzelne Sätze, die in dem Folgenden Vorkom- 
<lb/>men, nur halbwahr gewesen seyn. Daher ist auch der Aus.
<lb/>druck: Europäische Nationen, wo er in dem vorliegenden
<lb/>Aufsatze gebraucht wird, vorzugsweise von den Nationen Ger- 
<lb/>manischer Abstammung zu verstehn.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0213.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0213"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>ren Europäischen Nationen unterstützt und empfohlen wird,
<lb/>dafs also namentlich die Regierung eines Europäischen Staa- 
<lb/>tes, indem sie das literarische Interesse eines andern Staates
<lb/>in ihren Schutz nimmt, zugleich das ihres Volkes befördert
<lb/>Dieselbe Folgerung kann noch auf eine andere Weise begrün- 
<lb/>det werden. Die Einheit der Europäischen Litera- 
<lb/>tur und mithin das gemeinsame Interesse dieser
<lb/>Literatur steht mit der politischen Einheit der
<lb/>Völker des Germanischen Stammes in einem we- 
<lb/>sentlichen Zusammenhänge. Denn auf der geistigen
<lb/>Verwandtschaft unter Völkern beruhen überhaupt ihre politi- 
<lb/>schen Sympathien und Antipathien. Wenn sich nun, seit der
<lb/>Zerstörung des weströmischen Reichs, in der ganzen Ge- 
<lb/>schichte der Germanischen Nationen die Sehnsucht offenbart,
<lb/>die ursprüngliche Einheit des Germanischen Stammes zu er- 
<lb/>halten und zu befestigen , wenn das Streben nach diesem
<lb/>Ziele sogar das eigentümliche Thema der mittleren und neue- 
<lb/>ren Europäischen Völkergeschichte ist, und wenn es gerade
<lb/>jetzt an der Zeit seyn möchte, die nationale und politische
<lb/>Einheit der Völker Germanischer Abkunft zu verstärken, so
<lb/>beruht das oben gezogene Resultat ebensowohl auf dem aus- 
<lb/>wärtigen als auf dem inneren Interesse der Staaten Deutschen
<lb/>Ursprungs.

<lb/>Da vorläufig wenigstens soviel angenommen werden darf,
<lb/>dafs der Nachdruck, wenn er auch nicht widerrechtlich sey,
<lb/>dennoch nicht zum Vortheile der Literatur gereiche, so scheint
<lb/>aus dem Obigen zu folgen, dafs von Rechts wegen das Schrift- 
<lb/>eigenthum in ganz Europa mittelst eines allgemeinen völker- 
<lb/>rechtlichen Vertrages in demselben Grade und auf dieselbe
<lb/>Zeit, (oder auch ganz so, wie das Eigenthum an Sachen,)
<lb/>zu sichern wäre, — wie etwa die Schlufsakte des Wiener
<lb/>Gongresses für die Schifffahrt auf Flüssen und Strömen, wel- 
<lb/>che ein Land von dem andern scheiden oder ihren Lauf durch
<lb/>mehrere Länder nehmen, Regeln ähnlicher Art aufgestellt
<lb/>hat. Das vorliegende Parliamentsgesetz hat diesen Weg nicht
<lb/>eingeschlagen oder vorgezeichnet. Zu Folge dieses Gesetzes
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0214.tif"
                n="210"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0214"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 International Copyright-Act.

<lb/>bedarf es, damit sich der Schutz, welchen Grofsbritanniens
<lb/>Recht den Schriftstellern und Verlegern gewährt, auch auf
<lb/>die eines auswärtigen Staates erstreche, überall nicht eines
<lb/>Vertrages mit der Regierung dieses Staates. Sondern
<lb/>schon eine einseitige Erklärung des Souveraines,, schon eine
<lb/>königliche Verordnung ist zu einer solchen Ausdehnung des
<lb/>Britischen Rechts hinreichend, wenn auch das Recht der
<lb/>Krone, diese Erklärung zu erlassen, an die Bedingung der
<lb/>Reciprocität gebunden ist. — Mann würde sich irren, wenn
<lb/>man den Grund, warum das Gesetz seine Verbeifsungen nicht
<lb/>von der Abschliefsung völkerrechtlicher Verträge abhängig
<lb/>gemacht habe, darein setzte, dafs man der Nothwendigkeit,
<lb/>mit auswärtigen Regierungen wegen der Anwendung dieses
<lb/>Gesetzes in Unterhandlungen zu treten, Vorbeugen wollte.
<lb/>Unterhandlungen dieser Art müssen doch immer vorausgehn,
<lb/>da die Britische Regierung, ehe die in Frage stehende kö- 
<lb/>nigliche Verordnung erlassen weaden kann, davon amtlich in
<lb/>Kenntnifs gesetzt worden seyn muss, was in dem betheiligten
<lb/>Staate wegen des Schrifteigenthumes Rechtens sey oder in
<lb/>Zukunft — von der und der Zeit an — Rechtens seyn solle.
<lb/>Doch das ist nicht der einzige oder der vornehmste Grund,
<lb/>dafs die Anwendung des Gesetzes erleichtert wurde, indem
<lb/>man sie nicht von der Abschliefsung eines förmlichen Vertra- 
<lb/>ges mit einer andern Regierung abhängig machte. Sondern
<lb/>die Sache ist die: Eine jede Regierung trägt billig Beden- 
<lb/>ken , sich in den inneren Angelegenheiten des Staates von
<lb/>einer anderen Regierung abhängig zu machen. Eine solche
<lb/>Abhängigkeit liegt aber allemal in einem Vertrage, durch
<lb/>welchen sich eine Regierung gegen die andere verbindlich
<lb/>macht, in der und der inneren Angelegenheit die und die Re- 
<lb/>gel — sey es eine bestimmte Zeit lang oder für immer — zu
<lb/>befolgen. Es können Umstände eintreten , welche eine Ab- 
<lb/>änderung oder die Aufhebung einer solchen Regel gebieterisch
<lb/>fordern. Alsdann aber sieht sich die Regierung in die Notb-
<lb/>wendigkeit versetzt, entweder dieser Forderung nicht Gehör
<lb/>zu geben, oder gegen die andereVertragsparthie wortbrüchig
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0215.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>21 1
</p>
            <p>

               <lb/>zu werden. Dagegen entgeht sie der Gefahr einer solchen
<lb/>Wahl, wenn die verbindende Kraft einer die innere Verwal- 
<lb/>tung betreffenden Mafsregel nur aut ihrem , der Regierung,
<lb/>eigenen Gutbefinden beruht, sollte auch der Vollziehung der
<lb/>Mafsregel eine von einer andern Regierung geschehene (diese
<lb/>ebenfalls nicht bindende) Erklärung vorausgegangen seyn.
<lb/>So einleuchtend sind die Vortheile, welche dieser Weg, die
<lb/>innere Verwaltung eines Staates mit der eines andern Staates
<lb/>in Uebereinstimmung zu setzen, gewährt, dafs er bereits in
<lb/>einigen ähnlichen Fällen eingeschlagen worden ist, und viel- 
<lb/>leicht in allen ähnlichen Fällen — wenigstens in der Regel
<lb/>— eingehalten zu werden verdient.

<lb/>Allerdings würde das in Frage stehende Gesetz, wenn
<lb/>es auch den andern Weg eingeschlagen hätte, den Schrift- 
<lb/>stellern und Verlegern des Auslandes dieselben Rechte haben
<lb/>zusichern können, die es ihnen jetzt schon unter der Bedin- 
<lb/>gung der Reciprocität zugesichert hat. Und doch würde
<lb/>man vielleicht Bedenken getragen haben, den Grundsatz der
<lb/>Reciprocität so bestimmt und so vollständig in dem Gesetze
<lb/>auszusprechen, wenn man die Wirksamkeit des Gesetzes von
<lb/>abzuschliefsenden Verträgen abhängig gemacht hätte. Hat
<lb/>dagegen das Gesetz einen Erfolg und bewährt es sich durch
<lb/>die Thaft, so wird, wenn das Schrifteigenthum in dem einen
<lb/>Staate eine Vervollständigung oder Ausdehnung erhält, der
<lb/>andere nicht säumen, demselben dieselbe Gunst widerfahren
<lb/>zu lassen, da er unter dieser Bedingung die bestehende Reci- 
<lb/>procität sofort bei ihrer vollen Wirksamkeit erhalten kann.
<lb/>Mit einem Worte, indem man zur Gleichstellung der Schrift- 
<lb/>steller und Verleger des Auslandes mit denen des Inlandes
<lb/>weiter nichts forderte, als die Gewifsheit der Reciprocität,
<lb/>hat man den Weg eingeschlagen , welcher am leichtesten,
<lb/>schnellsten und vollständigsten zum Ziele führen kann , den
<lb/>Weg, auf welchem am ersten eine Vereinigung unter den Re- 
<lb/>gierungen zu hoffen ist, weil er ihnen nicht die Hände bindet.
</p>
            <p>

               <lb/>Knt. Zeit sehr.f. Eechtsw. u. Geseizg. d. Aust. XI. Bd. 2. B.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0216.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>Man bann das ofterwähnte Gesetz auch so deuten, dafs
<lb/>es den Vorschlag enthalte, die Britische Gesetzgebung, in so
<lb/>fern sie das Schrifteigenthum betrifft, zu einer Europäischen
<lb/>zu erbeben. Auf jeden Fall ist der Inhalt dieser Gesetzgebung
<lb/>ein Moment, welches bei der Frage, ob der Vorschlag an- 
<lb/>nehmbar sey, vor allen Dingen in Betrachtung zu ziehen ist
<lb/>und in Betrachtung gezogen werden wird. Auf jeden Fall
<lb/>wird diese Gesetzgebung, wenn der Vorschlag Eingang fin- 
<lb/>det, in einem jeden Lande, welches ihn angenommen bat,
<lb/>unmittelbar ein praktisches Interesse erhalten; nicht nur für
<lb/>die Schriftsteller und Verleger, welche die ihnen im Briti- 
<lb/>schen Reiche zustehenden Rechte wahren oder geltend ma- 
<lb/>chen wollen, sondern auch für die Gerichte, damit diese
<lb/>nicht den Britischen Schriftstellern und Verlegern eine Hülfe
<lb/>versagen, welche die Britischen Gerichte den unter dem
<lb/>Schutze des Gesetzes stehenden Schriftstellern und Verlegern
<lb/>des Auslandes angedeihen lassen würden.

<lb/>Es ist hier nicht der Ort, diese Gesetzgebung darzustel- 
<lb/>len. Dieser Aufgabe konnte nur durch eine ausführliche Ab- 
<lb/>handlung oder durch ein eigenes Buch Genüge geleistet wer- 
<lb/>den. Ich beziehe mich vielmehr, was den jetzigen Stand
<lb/>dieser Gesetzgebung anlangt, auf ein in England erschiene- 
<lb/>nes Werk, das in dieser Zeitschrift schon früher angezeigt
<lb/>worden ist *). Jedoch ist wegen des Folgenden zu bemer- 
<lb/>ken: Die Gesetzgebung Großbritanniens gehört zu den Ge- 
<lb/>setzgebungen , welche das Schrifteigentbum am vollständig- 
<lb/>sten und wenn auch nicht als ein immerwährendes Recht doch
<lb/>vergleichungsweise für die längste Zeit in Schutz zu nehmen.
<lb/>Ja, gerade jezt ist es im Werke, dieses Eigenthumsrecht
<lb/>noch mehr zu befestigen und zu erweitern. **)
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. Band I. 8. 129.


<lb/>**) Mr. Serjeant Talfourd hat in der Farliamentssitzung des Jah- 
<lb/>res 1838 angekündiget, dafs er in der nächsten Sitzung (1839)
<lb/>eine Bill zur Verbesserung der das Schrifteigenthum betref- 
<lb/>fenden Gesetze, to amend the Law of Copyright, — Ein- 
<lb/>bringen werde.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0217.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>2l3
</p>
            <p>

               <lb/>Dieses vorausgesetzt, hängt der Entscblufs einer Regie- 
<lb/>rung, das Anerbieten, welches in dem Gesetze vom 3i. Juli
<lb/>i838 enthalten ist, anzunehmen, von einer doppelten Erwä- 
<lb/>gung ab. i) Können überhaupt Schriftsteller auf ein Ei- 
<lb/>genthumsrecht an den Erzeugnissen ihres Geistes An- 
<lb/>spruch machen und mithin dieses Eigenthumsrecht auf ihre
<lb/>Verleger übertragen ? 2) Angenommen, dafs die erste Frage
<lb/>zu bejahen seyn sollte, ist es rathsam, den in jenem Ge- 
<lb/>setze enthaltenen Antrag anzunehmen ? (Man hann die letz-

<lb/>tete Frage noch viel allgemeiner stellen. Man hann sie eben
<lb/>so auf die Rechtsgründe erstrechen, welche für die An- 
<lb/>nahme des Vorschlages sprechen. Ich habe jedoch die Frage
<lb/>absichtlich so speciell und so beschränht gefafst, wie sie ge- 
<lb/>fasst ist, tbeils um die vorliegende Abhandlung nicht über die
<lb/>Gebühr auszudehnen, theils um mich nicht in Erörterungen
<lb/>zu verlieren, welchen ich auf heine Weise gewachsen wäre.)

<lb/>Bei der Beantwortung der einen und der andern Frage
<lb/>werde ich (aus denselben Gründen) allein oder vorzugsweise
<lb/>die Staaten des Deutschen Bundes ins Auge fassen; — oder
<lb/>vielmehr die Gesammtheit dieser Staaten, den Deutschen
<lb/>Bund als ein Ganzes ; denn es ist bäum zu erwarten, dafs die
<lb/>Britische Regierung geneigt seyn würde, wegen der Anwen- 
<lb/>dung des Gesetzes mit einzelnen Deutschen Bundesstaaten,
<lb/>die grösseren oder grössten etwa ausgenommen, in Unter- 
<lb/>handlungen zu treten.

<lb/>Uebrigens glaube man nicht, dafs ich mir von dem vor- 
<lb/>liegenden Gesetze sofort oder so bald grosse Erfolge versprä- 
<lb/>che. Ich fürchte sogar, dafs das Gesetz nur unter der Be- 
<lb/>dingung in Vollziehung gesetzt oder seinen Zwech erreichen
<lb/>hönne, dafs der in dem Gesetze enthaltene Vorschlag von
<lb/>mehreren Staaten zugleich — von den in der Sache beson- 
<lb/>ders betheiligten Staaten — angenommen wird. Die Nach-
<lb/>drucher sind ein gar scharfsinniges Völhchen. (Beispiele zur
<lb/>Bestätigung dieses Lobes hönnten aus ganz neuen Vorfällen
<lb/>entlehnt werden, welche sich in Würtemberg ereigneten,
<lb/>als dort das Gesetz gegen den Nachdruck publicirt wurde.)
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0218.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214 International Copyright-Aci.


<lb/>Wie leicht könnten sie sonst das Gesetz umgehn ? oder wie
<lb/>schwer würde es halten, zu verhindern, ne fraus legi fieret?

<lb/>Auf das Recht des Deutschen Bundes bezogen bedarf die
<lb/>erste Frage überall nicht einer weitern Erörterung. Nach- 
<lb/>dem der Bundestagsbeschlufs vom yten November i83^ das
<lb/>Schrifteigenthum anerkannt, den Nachdruck für widerrecht- 
<lb/>lich erklärt hat, kann die Annehmbarkeit des in dem oftge- 
<lb/>dachten Britischen Gesetze enthaltenen Anerbietens, dieses
<lb/>in Beziehung auf den Deutschen Bund betrachtet, nicht aus
<lb/>dem Grunde in Zweifel gezogen werden, weil es noch nicht
<lb/>ausgemacht sey, ob überhaupt den Schriftstellern ein Ei- 
<lb/>genthum an den Erzeugnissen ihres Geistes zustehe oder zu- 
<lb/>zubilligen sey. Dieser Streit liegt endlich, dem Deutschen
<lb/>Rechte nach, hinter uns. Und wenn auch jener Beschluss
<lb/>den Schriftstellern und ihren Vertretern dieses Eigenthum
<lb/>in der Regel nur auf zehn Jahre zusichert, (denn aller
<lb/>Anfang ist schwer!) so kann doch diese Beschränkung auf
<lb/>die Ausdehnung des vorliegenden Gesetzes nur den Einfluss
<lb/>haben, dafs die in den deutschen Bundesstaaten erscheinen- 
<lb/>den Schriften auch in dem Britischen Reiche nur für die- 
<lb/>selbe Zeit gegen Nachdruck geschützt werden würden.

<lb/>Da gleichwohl, wenigstens in Deutschland, die Stimmen
<lb/>über die Widerrechtlichkeit des Nachdrucks,— die Aufgabe
<lb/>nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen betrachtet, — noch im- 
<lb/>mer getheilt sind, da sich auch in den neuesten Zeiten noch
<lb/>Männer, deren Meinung sonst alle Achtung verdient, für die
<lb/>rechtliche Zulässigkeit des Nachdrucks erklärt haben, und da
<lb/>diese Meinung gerade auf die vorliegende Veranlassung von
<lb/>neuem in Anregung kommen oder ein eigenthümliches Inter- 
<lb/>esse gewinnen könnte, so darf ich mir erlauben, hier die
<lb/>Frage: Ist der Nachdruck an sich, d. i. abgesehn von den
<lb/>Vorschriften der positiven Gesetze, widerrechtlich? in der
<lb/>Kürze zu erörtern. *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Aus dieser Stellung der Frage ergiebt sich von selbst, dafs bei
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0219.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Internationei Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>215


<lb/>Wie gedacht, sind die Meinungen über diese Frage ge-
<lb/>tbeilt; ja sowohl die, welche die Frage verneinen, als die,
<lb/>welche sie bejahen, zerfallen wieder in zwei Partheien. —
<lb/>Die Vertheidiger des Nachdrucks gehen zum Theil
<lb/>so weit, dafs sie den Nachdruck nicht nur für rechtlich er- 
<lb/>laubt halten, sondern auch ein Verbot des Nachdrucks, WO
<lb/>nicht für widerrechtlich, doch für unpolitisch erklären. (Zu
<lb/>dieser Parthei gehören alle Nachdrucker ohne Ausnahme.)
<lb/>Andere stimmen zwar mit den Festeren in dem Grund- 
<lb/>sätze überein, dafs die Widerrechtlichkeit des Nachdrucks
<lb/>schlechterdings nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet
<lb/>werden könne; sie geben jedoch zu, dafs nach Zeit und
<lb/>Umständen Gründe vorhanden seyn können, den Nach- 
<lb/>druck durch die positiven Gesetze zu verbieten. Sollten
<lb/>übrigens Gründe dieser Art in dem einen oder dem'andern
<lb/>Staate für ein Verbot des Nachdrucks sprechen, so hat das
<lb/>Gesetz nach den Ansichten derselben Parthei, die Freiheit des
<lb/>Nachdrucks, — eine Aeusserung der natürlichen Freiheit, —
<lb/>doch immer noch, so wenig als möglich, zu beschränken. —
<lb/>Die Gegner, die Vertheidiger des Schrifteigen- 
<lb/>thumes, obwohl in dem Grundsätze einstimmig, dafs der
<lb/>Nachdruck schon an sich widerrechtlich sey, sind dennoch
<lb/>wieder in so fern getheilter Meinung, als Einige das Schrift- 
<lb/>eigenthum dem F.igenthume an Sachen schlechthin, also
<lb/>auch was die Dauer jenes Eigenthums betrifft, gleichstel- 
<lb/>len, Andere aber annehmen, dafs das Schrifteigenthum,
<lb/>schon zu Folge seiner rechtlichen Beschaffenheit, nicht von
<lb/>derselben Dauer, wie das Eigenthum an Sachen, sey, dafs
<lb/>seine Wirksamkeit daher, so wie aus Gründen des öffentli- 
<lb/>chen Besten, von den positiven Gesetzen auf eine gewisse —
<lb/>kürzere oder längere — Zeit beschränkt werden dürfe und
<lb/>müsse. (Der ersteren Meinung sind mehrere neuere Schrift-
</p>
            <p>

               <lb/>der folgenden Erörterung immer der Fall vorausgesetzt wird,
<lb/>da Schriften durch den Druck — oder durch ähnliche mecha- 
<lb/>nische Mittel — vervielfältiget werden.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0220.tif"
                n="216"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0220"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>2l6
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>Steller beigetreten. Sie fragen: Wenn man zugestcht, dafg
<lb/>es ein Schrifteigenthum gebe, warum soll dieses Eigenthum
<lb/>nicht eben so, wie ein jedes andere Eigenthum, auf die Er- 
<lb/>ben und Rechtsnachfolger des Eigentümers in perpetuum
<lb/>fortgehn? Aber man kann ebensowohl fragen: Wenn es
<lb/>auch ein Schrifteigenthum giebt, folgt hieraus, dafs es eben
<lb/>so ein immerwährendes Recht sey, wie ein anderes Eigen- 
<lb/>tum ? ist die Verschiedenheit der Gegenstände des Eigen- 
<lb/>thumes ohne Einflufs auf das Recht selbst ? Diese k rage ist
<lb/>sogar die Vorfrage. Uebrigens ist bis jetzt noch keine
<lb/>Gesetzgebung dieser Meinung beigetreten.)

<lb/>Es fragt sich jetzt: Welche von diesen Meinungen ist
<lb/>die richtige? — Um diese Frage beantworten zu können,
<lb/>mufs man auf den Rechtsgrund zurückgehn, auf welchem
<lb/>das Eigenthum überhaupt beruht.

<lb/>Der ursprüngliche Rechtsgrund alles Eigen- 
<lb/>thumes ist die Arbeit; weil und in wie fern Ar- 
<lb/>beit gelohnt werden mufs, wenn sie verrichtet
<lb/>werden soll, weil und in wie fern das Eigenthums- 
<lb/>recht bald der einzig mögliche bald wenigstens
<lb/>der vollkommenste Lohn der Arbeit ist. Niemand
<lb/>wird säen, wo er nicht hoffen darf, zu ernten. Nun bedarf
<lb/>es aber der Arbeit der Menschen, um die leiblichen und die
<lb/>geistigen Bedürfnisse der Menschen teils überhaupt teils
<lb/>auf das vollkommenste zu befriedigen. Mithin fordert auch
<lb/>das gesammte Interesse der Menschen, dafs der Arbeit ihr
<lb/>Lohn, und zwar jener Lohn werde.

<lb/>Wendet man nun diese Sätze, — die ich, als Lehnsätze,
<lb/>nur in der Kürze dargestellt habe, — auf schriftstellerische
<lb/>Arbeiten an, so kann man keineswegs behaupten, dafs der
<lb/>Rechtsgrund , welcher für das Eigentum im Allgemeinen
<lb/>spricht, in seiner ganzen Strenge auch auf das Schrifteigen- 
<lb/>thum anwendbar sey. Niemand würde z. B. den Grund und
<lb/>Boden bearbeiten, wenn er nicht die Gewifsheit hätte, dafs er
<lb/>die Früchte seiner Arbeit geniefsen werde. Aber an Schriftstel- 
<lb/>lern würde es auch dann nicht fehlen, wenn die Schriftstellerei
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0221.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>auch keine Geldvortheile gewährte. Denn die Schriftstellern
<lb/>ist eine Arbeit, welche schon in sich selbst einen Lohn hat, in
<lb/>dem geistigen Genüsse, den eine Geistesarbeit verschafft. Ge- 
<lb/>lingt sie, so hat sie einen weitern Lohn in dem Beifalle desPu-
<lb/>blikums. Schon zu Salomos Zeiten war des Biicherschreibens kein
<lb/>Ende; und doch findet sich keine Spur, dafs damals die Schrift- 
<lb/>steller ein Honorarium von ihren Verlegern bezogen hätten.
<lb/>Auch sind die Schriftsteller nicht gerade die besten, welche
<lb/>blos deswegen schreiben, um Geld zu verdienen. — Gleich- 
<lb/>wohl würde man auf der andern Seite zu weit gehn, wenn
<lb/>man aus diesen Sätzen die Folgerung zöge, dafs das Schrif't-
<lb/>eigenthum, dasselbe als ein nutzbares Becht betrachtet, (und
<lb/>nur in dieser Eigenschaft kommt es hier in Betrachtung,)
<lb/>den allgemeinen Rechtsgrund des Eigenthumes überall nicht
<lb/>für sich hätte. Da ein Schriftsteller, welcher in der Aus- 
<lb/>sicht auf die Geldvortheile schreibt, die ihm seine Arbeit
<lb/>nach Zeit und Umständen gewähren kann, denn doch nicht
<lb/>widerrechtlich handelt, da es Schriftsteller geben kann und
<lb/>allemal geben wird, welche bios durch diese Aussicht zu ih- 
<lb/>rer schriftstellerischen Thätigkeit bestimmt werden, da man
<lb/>einem jeden Schriftsteller die Absicht, mit seinen schrift- 
<lb/>stellerischen Arbeiten Geld zu verdienen, als Nebenabsicht
<lb/>unterlegen kann und in Beziehung auf die vorliegende Auf- 
<lb/>gabe unterzulegen hat , so hat das Schrifteigenthum den
<lb/>Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum überhaupt beruht,
<lb/>noch immer, wenn auch nicht unbedingt oder in seiner gan- 
<lb/>zen Strenge, für sich. Wozu noch kommt, dafs, so wie
<lb/>sich die Verhältnisse in den heutigen Europäischen Staaten
<lb/>gestellt haben, ohne die Gewährung des Schrifteigenthumes
<lb/>die Schriftstellerei nicht der Beruf eines besonderen Standes
<lb/>und in vielen Fällen eben so wenig die Nebenbeschäftigung
<lb/>anderer Stände seyn könnte. — Sondern nur so viel folgt aus
<lb/>dem Obigen , dafs jener allgemeine Rechtsgrund, in seiner
<lb/>Anwendung auf das Schrifteigenthum, nicht so weit reiche,
<lb/>dieses Eigenthum dem an Sachen schlechthin gleichzustellen &gt;
<lb/>dafs vielmehr dem rechtlichen Interesse der Literatur Genüge
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0222.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>si8
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>geschehe , wenn die Gesetze dem Schrifteigenthume nur auf
<lb/>gewisse Zeit rechtliche Wirhsamheit zusichern.

<lb/>Diese Beschränkung der Wirksamkeit des Schrifteigen- 
<lb/>thums läfst sich durch den Grund , auf welchem das Schrift- 
<lb/>eigenthum überhaupt beruht, noch auf eine andere Weise
<lb/>rechtfertigen. Die Arbeit des Schriftstellers unterscheidet
<lb/>sich von einer jeden andern Art produktiver Arbeiten da- 
<lb/>durch, dafs sie sich, einmal verrichtet, ohne Zu- 
<lb/>thun des Schriftstellers, so vielmal wiederholt,
<lb/>als die Schrift abgedruckt wird, anstatt dafs eine
<lb/>jede andere produktive Arbeit an einem bestimmten Körper
<lb/>haftet d. i. dafs eine jede andere Arbeit so vielmal wiederholt
<lb/>werden mufs , als sie Produkte derselben Art erzeugen soll.
<lb/>Nun mag man den Werth schriftstellerischer Arbeiten auch
<lb/>noch so hoch anschlagen, als Arbeiten d. h. was den Auf- 
<lb/>wand von Zeit und Kraft betrifft, den sie verursachen, ste- 
<lb/>hen sie allen andern produktiven Arbeiten gleich. Der hö- 
<lb/>here Werth d. i. die vergleichungsweise gröfsere Brauchbar- 
<lb/>keit schriftstellerischer Arbeiten kann zwar ihren Preis er-
<lb/>höhn und sie steigert ihn in der That. Aber von der allge- 
<lb/>meinen Regel, dafs der Lohn mit der Arbeit, das Eigen- 
<lb/>thumsrecht mit seinem Grunde im Verhältnifs stehen müsse,
<lb/>kann die Arbeit des Schriftstellers durch ihren hohem Werth
<lb/>nicht ausgenommen werden. Das Schrifteigenthum, als ein
<lb/>nutzbares Recht betrachtet, ist ohnehin eine Art von Mono- 
<lb/>polium. Um so weniger kann und darf dem Schriftsteller
<lb/>die Eigentümlichkeit seiner Geisteswerke unbedingt zu stat- 
<lb/>ten kommen, dafs seine Werke ohne sein Zuthun in unbe- 
<lb/>stimmbarer Zahl vervielfältiget werden können *). — Aus
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es befremde nicht, dafs ich in dieser Deductiou nicht anf die
<lb/>Rechte des Publi kums Rücksicht genommen habe. Das Pu- 
<lb/>blikum hat bei der Beschränkung der Wirksamkeit des Schrift-
<lb/>eigenthumes auf eine gewisse Zeit zwar ein Interesse, aber
<lb/>nicht ein Recht, diese Beschränkung zu fordern. Das Publi- 
<lb/>kum hat nur das Recht, zu kaufen oder nicht zu kaufen, zu
<lb/>lesen oder nicht zu lesen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0223.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>International Cojyy right-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>allen diesem folgt zwar nicht unmittelbar, dafs die Wirk- 
<lb/>samkeit des Schrifteigenthumes gerade auf eine bestimmte
<lb/>Zeit zu beschränken sey. Denn es sind auch andere Arten
<lb/>denkbar, wie das Gleichgewicht zwischen dem Schrifteigen-
<lb/>thume und dem allgemeinen Rechtsgrunde des Eigenthumes
<lb/>wiederhergestellt werden könnte. Allein , man darf die ver- 
<lb/>schiedenen möglichen Wege, welche etwa zu diesem Ziele
<lb/>führen könnten, auch nur obenhin mit einander vergleichen,
<lb/>und man wird gewifs finden, dafs jene Beschränkung des
<lb/>Schrifteigenthumes vor einer jeden andern in einer jeden Be- 
<lb/>ziehung den Vorzug verdiene und mithin allein dem Rechte
<lb/>gemäfs sey.

<lb/>Jedoch, nachdem der Schriftsteller sein Werk verfafst
<lb/>und niedergeschrieben hat, mufs eine neue Arbeit hinzukom- 
<lb/>men oder mufs, — was dasselbe ist, denn ein Kapital ist
<lb/>auf gesparte Arbeit, — ein Kapital verwendet werden, damit
<lb/>das Buch durch den Druck vervielfältiget und so für das Pu- 
<lb/>blikum brauchbar gemacht werde. Aber auch diese Arbeit
<lb/>hat einen Rechtsanspruch auf einen verhältnifsmäfsigen Lohn;
<lb/>mit andern Worten, der Verleger hat einen Rechtsanspruch
<lb/>auf Vergütung seiner Mühwaltungen, auf Ersatz und Ver- 
<lb/>zinsung seines Kapitales. Und dieser Anspruch ist um so
<lb/>besser begründet, da ihm das Interesse des Publikums zur
<lb/>Seite steht. — Das macht keinen Unterschied, ob der
<lb/>Schriftsteller selbst oder ob ein Anderer, z. B. ein Buch- 
<lb/>händler, die Schrift verlegt. Auch in dem ersteren Falle
<lb/>sind der Schriftsteller und der Verleger zwei verschiedene
<lb/>Personen oder sind nur zwei verschiedene rechtliche Eigen- 
<lb/>schaften in einer und derselben Person vereiniget. (Nur um
<lb/>den Vortrag abzukürzen, werde ich in der Folge immer den
<lb/>letzteren Fall, ohnehin den gewöhnlicheren, voraussetzen.)

<lb/>Es fragt sich nun : ln welchem Verhältnisse steht
<lb/>dieser Rechtsanspruch — oder das Recht des Verle- 
<lb/>gers — zu dem Schifteigenthume d. i. zu dem Ei-
<lb/>genthume, das der Schriftsteller an seinem Gei- 
<lb/>steswerke hat? und umgekehrt?
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Recht des Verlegers ist die faktische Be- 
<lb/>dingung der Wirksamkeit desSchriftigenthumes,
<lb/>dieses Eigenthum als ein nutzbares Recht betrachtet. Ohne Si- 
<lb/>cherheit des Verlagsrechts können literarische Arbeiten, wenn
<lb/>sie anders einen Verleger finden, dennoch nicht dem Schrift- 
<lb/>steller das Honorarium eintragen, welches er unter der ent- 
<lb/>gegengesetzten Voraussetzung von ihnen zu erwarten hätte,
<lb/>wird also der Lohn, welcher der Arbeit gebührt und wel- 
<lb/>cher zum Arbeiten aufmuntert oder nothiget, wenigstens ge- 
<lb/>schmälert. Man wende nicht ein, dafs denn doch nicht alle
<lb/>Schriften nachgedruckt oder des Nachdrucks gewiirdiget
<lb/>werden. (!) Der Buchhändler mufs seinen Gewinn und Ver- 
<lb/>lust im Ganzen anschlagen und mithin dem Verluste, den
<lb/>er durch den Nachdruck des einen oder des andern Verlags- 
<lb/>artikels leidet, durch den Gewinn bei andern Verlagsartikeln
<lb/>beikommen. (Durch den Nachdruck werden daher alle
<lb/>Honorarien herabgesetzt, alle Bücher vertheuert.) Es sey,
<lb/>dafs, auch wenn der Nachdruck rechtlich erlaubt oder ge- 
<lb/>setzlich gestattet wäre, das Bücherschreiben noch immer
<lb/>nicht aufhören würde. Der Schriftsteller will auch von recht
<lb/>Vielen gelesen seyn, er will auch, dafs sein Werk in einem
<lb/>würdigen Gewände erscheine. Aber, so wie die Gestattung
<lb/>des Nachdrucks mit dem letzteren Wunsche geradezu unver- 
<lb/>einbar ist, so steht er auch dem ersteren, die Literatur als
<lb/>ein Ganzes betrachtet, durch die Vertbeuerung der Bücher
<lb/>im Allgemeinen, entschieden entgegen. Man kann sich von
<lb/>der Wahrheit — ohne Verlagsrecht kein Schrifteigenthurn —
<lb/>nicht besser überzeugen, als wenn man die Vervielfältigung
<lb/>schriftstellerischer Arbeiten durch den Druck mit der durch
<lb/>Abschreiben in Beziehung auf den Einflufs vergleicht,
<lb/>welcher die eine und die andere Art der Vervielfältigung auf
<lb/>das Schrifteigenthum hat. Wo oder so lange die Kunst,
<lb/>Schriften durch den Druck oder durch ähnliche mechanische
<lb/>Mittel zu vervielfältigen, unbekannt ist, haben die Schrift- 
<lb/>steller in der That überall nicht ein wirksames Eigenthum an
<lb/>ihren Arbeiten. Z. B. bei den Römern bezogen die Schrift-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0225.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>steiler kein Honorarium für ihre Schriften*), wie sich schon
<lb/>aus dem gänzlichen Stillschweigen der Römischen Gesetze
<lb/>und Juristen über die Honorarien der Schriftsteller ergiebt.
<lb/>(Sie waren nicht einmal gegen Verfälschungen ihrer Schrif- 
<lb/>ten gesichert.) Dasselbe gilt von den Schriftstellern des Mit- 
<lb/>telalters. Und warum ist, wo oder wann Bücher nur durch
<lb/>Abschreiben vervielfältiget werden, das Schrifteigenthum
<lb/>unwirksam? Nicht deswegen, weil zu einer Abschrift ein
<lb/>grösserer Aufwand von Zeit und Arbeit erforderlich ist, als
<lb/>zur Herstellung eines einzelnen Exemplares einer Druck- 
<lb/>schrift, wenn schon dieser Unterschied allerdings nicht ohne
<lb/>Bedeutung für die vorliegende Frage ist. Sondern die wahre
<lb/>Ursache ist die, dafs, wo und wann Schriften nur durch
<lb/>Abschreiben vervielfältiget werden, eine Controle über die
<lb/>Vervielfältigung einer einmal herausgegebenen Schrift faktisch
<lb/>und mithin rechtlich unmöglich ist. Der Schriftsteller hat
<lb/>unter dieser Voraussetzung überall nicht ein Eigenthum an
<lb/>seinem Geisteswerke , nicht ein dominium materiae, son- 
<lb/>dern nur ein Eigenthum an seiner Handschrift, nur ein
<lb/>dominium formae. Anders stellt sich die Sache, wo und
<lb/>wann literarische Arbeiten durch die Druckerpresse oder
<lb/>durch ähnliche mechanische Mittel vervielfältiget werden.
<lb/>Unter dieser Voraussetzung ist eine Controle jener Art
<lb/>faktisch möglich. Wenn aber die Gesetze eines Staates den
</p>
            <p>

               <lb/>') Anderer Meinung ist zwar Becker, einer der neuesten Schrift- 
<lb/>steller über diesen Gegenstand. (Gallus. Römische Scenen aus
<lb/>der Zeit Augusts. Erster Theil. Leipz. 1838. 8. 178.) Allein
<lb/>die Hauptstelle, auf die er sich bezieht, beweist eher gegen
<lb/>als für ihn. Die Stelle, — Martial. XI, 108 — lautet so:

<lb/>„Quamvis tam longo poteras satur esse libello,

<lb/>Lector, adhuc a me disticha pauca petis.

<lb/>Sed Lupus usuram, puerique diaria poscunt.

<lb/>Lector, solve. Taces dissimulasque ? Vale.“

<lb/>Hätte Martial ein Honorar für seine Disticha erhalten, so hätte
<lb/>er, um Geld einzunehmen oder seine Einnahme zu verbessern,
<lb/>noch mehr Disticha schreiben müssen! (Das „solve" ist so
<lb/>zu deuten oder zu ergänzen: Solve usuram, solve diaria.)
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0226.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdruck verstatten, so versetzen sie den Schriftsteller in
<lb/>dieselbe Lage, in welcher sich die Schriftsteller da, wo die
<lb/>Buchdruckerkunst unbekannt ist, befinden. Eine Controle
<lb/>über die Vervielfältigung einer im Druck berausgegebenen
<lb/>Schrift ist zwar faktisch fortdauernd möglich, nicht mehr
<lb/>aber rechtlich.

<lb/>Der Verleger hat nur unter der Bedingung
<lb/>ein Verlagsrecht d. i. das Recht, die in Verlag
<lb/>genommene Schrift ausschliefslich zu verviel- 
<lb/>fältigen, dafs der Verfasser ein Eigenthum an
<lb/>seinem Werke hat. Denn der Verleger ist der Bevoll- 
<lb/>mächtigte des Schriftstellers, er ist ein mandatarius in rem
<lb/>suam. Wie kann er also ein Recht als Beeollmächtigter in
<lb/>Anspruch nehmen, das dem Machtgeber selbst nicht zusteht?
<lb/>Oder, man bringe auch den Verlagsvertrag unter irgend eine
<lb/>andere Art der Verträge, alleir.al kann der Schriftsteller nicht
<lb/>ein Recht auf den Verleger übertragen, welches er selbst
<lb/>nicht in Anspruch nehmen kann. Giebt es kein Schrifteigen- 
<lb/>thum d. i. gestatten die positiven Gesetze eines States den
<lb/>Nachdruck, so ist ein jeder Verlagsvertrag, in Ermangelung
<lb/>eines Gegenstandes, als nichtig d. i. als nicht geschlossen
<lb/>oder wenigstens als ein contractus aleae zu betrachten. Wel- 
<lb/>cher Inkonsequenz ja welcher Ungerechtigkeit macht sich
<lb/>daher eine Gesetzgebung schuldig, welche einerseits den
<lb/>Nachdruck gestattet, und andererseits den Verlagsvertrag
<lb/>ganz so , wie einen andern Bevollmächtigungs- oder Tausch-
<lb/>Vertrag , für bindend unter den Partheien erklärt!

<lb/>Wenn hiernach das Schrifteigenthum durch das Recht
<lb/>des Verlegens eine neue Stütze und Beziehung erhält, so
<lb/>fragt sichs ferner: Ist deshalb dem Schrifteigenthu-
<lb/>mc eine weitere Ausdehnung zu geben, als die- 
<lb/>jenige ist, welche es zu Folge der obigen Aus- 
<lb/>führung d. i. in dem Interesse des Schriftstellers
<lb/>hat? oder soll es gleichwohl auf eine bestimmte
<lb/>Zeitdauer, und zwar auf diejenige beschränkt
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0227.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>werden, welche ihm in dem Interesse des Schrift-
<lb/>Stellers zu setzen ist.

<lb/>So viel liegt am Tage, dafs der Rechtsanspruch, welchen
<lb/>der Verleger auf Vergütung seines Aufwandes an Geld und
<lb/>Arbeit hat, nicht die Folge haben kann, das Schrifteigenthum
<lb/>in ein seiner Zeitdauer nach schlechthin unbeschränktes Recht
<lb/>zu verwandeln. Lautet der Verlagsvertrag nur auf eine
<lb/>Auflage, (was im Zweifel allemal anzunehmen ist,) so darf
<lb/>man voraussetzen, dafs der Verleger, wenn das Werk über- 
<lb/>haupt Absatz findet, nach Ablauf einer gewissen Zeit die ihm
<lb/>für seine Auslagen und für seine Arbeit gebührende Vergü- 
<lb/>tung erhalten haben werde. Lautet aber der Vertrag auf
<lb/>mehrere oder auf alle folgende Auflagen, so kann doch der
<lb/>Schriftsteller kein besseres Recht, als er selbst hat, auf sei- 
<lb/>nen Verleger übertragen.

<lb/>Durch den letzteren Entscheidungsgrund scheint sich
<lb/>zugleich die Frage zu erledigen, ob das Schrifteigenthum
<lb/>in dem Interesse des Verlegers auf eine längere Zeit auszu- 
<lb/>dehnen sey, als auf welche es sich in dem Interesse des
<lb/>Schriftstellers erstrecken würde. Da jedoch die Wirksamkeit
<lb/>des Eigenthumes, welches dem Schriftsteller an seinen Gei- 
<lb/>steswerken zusteht, von dem Rechte des Verlegers abhängt,
<lb/>so ist das Interesse des Verlegers zugleich das des Schrift- 
<lb/>stellers, und so kann mithin bei der Bestimmung jener Zeit
<lb/>das letztere Interesse nicht ohne das erstsere gewahrt wer- 
<lb/>den.

<lb/>Wenn hiernach das Schrifteigenthum, weder in wie fern
<lb/>die Arbeit des Schriftstellers noch in wie fern der Aufwand
<lb/>des Verlegers durch dasselbe zu vergüten ist, die Eigenschaft
<lb/>eines der Zeit nach unbeschränkten Rechtes hat, so fragt
<lb/>sich’s endlich: fVie lange soll dieses Eigenthum
<lb/>dauern? d. i. auf welche Zeit ist es den Schrift- 
<lb/>stellern und Verlegern vom Staate zu gewähren?
<lb/>— Jedoch, sobald der Fall eintritt, dafs die Zeitdauer eines
<lb/>Rechts oder einer Verbindlichkeit zu bestimmen ist, steht
<lb/>die Rechtsphilosophie an ihrer Grenze. Nur so viel läfst
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0228.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>sich im allgemeinen zur Beantwortung dieser Frage sagen;
<lb/>Es stehen bei dieser Frage*) das Interesse der Schrift- 
<lb/>steller (und ihrer Bevollmächtigten) und das des Publikums
<lb/>einander gegenüber. In diesem Rechtsstreite hat das Inter- 
<lb/>esse der Schriftsteller die grössere rechtliche Gunst für sich.
<lb/>Denn alle die Gründe, aus welchen den Schriftstellern ein
<lb/>Eigenthum an ihren Geisteswerken überhaupt beizulegen ist,
<lb/>sprechen zugleich für die möglichste Ausdehnung dieses Ei- 
<lb/>genthumes **). Hierzu kommt, dafs eine Nation sich in ih- 
<lb/>ren Schriftstellern entweder ehrt oder herabwürdigt. Dich- 
<lb/>ter und andere grosse Schriftsteller machen den Namen ihrer
<lb/>Nation auch bei andern Nationen gefeiert, auch dann, wenn
<lb/>die politische Rolle, welche die Nation spielt, weniger be- 
<lb/>deutend ist; sie erhalten den Namen ihrer Nation auch dann
<lb/>noch, wenn die Nation selbst bereits längst untergegangen
<lb/>ist oder ihre politische Selbstständigkeit verloren hat. Poli- 
<lb/>tische Macht ist für ihre Zeit, Geistesmacht für alle Zeiten
<lb/>eine Macht. Wenn die Mächtigen der Erde, welche einst
<lb/>einen grossen Dichter oder einen andern grossen Schriftstel-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bei dieser Frage — und nur bei dieser Frage, nicht aber
<lb/>auch bei der Frage, ob die Wirksamkeit des Schriftcigen-
<lb/>thumes auf eine gewisse Zeit zu beschränken sey ; also nur bei
<lb/>der quaestio: quamdiu? und nicht bei der qu. an? D. i. nicht
<lb/>deswegen ist die Wirksamkeit des Schrifteigenthumes auf
<lb/>eine gewisse Zeit zu beschränken, weil das Interesse des Pu- 
<lb/>blikums diese Beschränkung fordert. Sondern, weil diese
<lb/>Beschränkung in dem rechtlichen Wesen des Schrifteigen- 
<lb/>thumes liegt, ist bei der qu. quamdiu ? das Interesse des Pu- 
<lb/>blikums zu berücksichtigen. ( Das zugleich zur Eutkräftung
<lb/>des Vorwurfes, als ob ich in dem Obigen gerade den Haupt- 
<lb/>grund für die Beschränkung des Eigenthumes auf eine gewisse
<lb/>Zeit übersehn hätte.)


<lb/>**) Da die Welt im Argen liegt, wie sie von jeher im Argen ge- 
<lb/>legen hat, so bemerke ich, um den Verdacht von mir abzu- 
<lb/>wenden, als ob ich pro aris et focis stritte, dafs meinen Schrif- 
<lb/>ten die Ehre des Nachdrucks noch nie im Grofsen widerfah- 
<lb/>ren ist. Freilich zugleich ein Bekenntnifs der Demuth!
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0229.tif"
                n="225"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>International Cojyyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>steller, der ihr Zeitgenosse war, mit Schnöde behandelten,
<lb/>von der Nachwelt gewogen in demselben Grade herabsinken,
<lb/>in welchem dieser Dichter oder Schriftsteller in der Achtung
<lb/>der Nachwelt steigt, (oft erhält sich ihr Name nur noch durch
<lb/>ihre Schande!) was soll, was wird die Nachwelt von einer
<lb/>Nation urtheilen , welche — den Nachdruck gestattend —
<lb/>ihren Schriftstellern überhaupt eine ähnliche Behandlung wi- 
<lb/>derfahren läfst. Allerdings giebt die Maxime, — im Zweifel
<lb/>die Schriftsteller zu begünstigen, — über die Zeit, auf wel- 
<lb/>che die Wirksamkeit des Schrifteigenthumes zu erstrecken
<lb/>86v, keinen bestimmten Aufschluss. Doch das Uebrige
<lb/>findet sich, wenn sich Meinungen an Meinungen reiben, wenn
<lb/>man den guten Willen hat, stufenweise fortzuschreiten, so- 
<lb/>lange nicht gemachte Erfahrungen vom Weitergehn abhalten.
<lb/>Auf jeden Fall sollten die Gesetze das Schrifteigenthum,
<lb/>so lange der Schriftsteller lebt, unbedingt in Schutz
<lb/>nehmen. Denn während dieser Zeit steht das Schrifteigen- 
<lb/>thum mit seinem Grunde und Zwecke in der unmittelbaren
<lb/>Beziehung, dafs es den Schriftsteller zur Vervollkommnung
<lb/>der von ihm gelieferten Arbeit anfeuert. Man konnte daher
<lb/>diese Bestimmung in dem oben angeführten Bundestagsbe-
<lb/>schlusse allerdings vermissen, wenn nicht die Absicht bei die- 
<lb/>sem Beschlüsse hauptsächlich die gewesen wäre, den Grund- 
<lb/>satz der Widerrechtlichkeit des Nachdrucks auszusprechen,
<lb/>und so die einzelnen Deutschen Begierungen zur Ausführung
<lb/>dieses Grundsatzes zu veranlassen. (Dieser letzteren Absicht
<lb/>entspricht vollständig das neueste K. Preufsische Gesetz ge- 
<lb/>gen den Nachdruck. Selbst in Würtemberg ist schon etwas
<lb/>für die Erfüllung derselben Absicht geschehe.) — Zum
<lb/>Schlüsse erlaube ich mir noch eines Vorschlages Erwähnung
<lb/>zu thun, der mir der Prüfung vielleicht nur deswegen werth
<lb/>zu seyn scheint, weil er gerade mir in den Sinn gekommen
<lb/>ist. Konnte und sollte nicht das Gesetz die Schriftsteller er- 
<lb/>mächtigen , das Eigenthum, das dem einen oder dem andern
<lb/>an einem bestimmten Werke zustande, für ein Majorat za
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0230.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>22b
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>erklären, das auf den Mannsstamm — bis zum zweiten oder
<lb/>dritten Grade — nach dem Rechte der Erstgeburt überginge ?
</p>
            <p>

               <lb/>Geber die zweite Frage — ob es rathsam sey, ob es
<lb/>namentlich für den Deutschen Bund vortheilhaft seyn würde,
<lb/>den in der vorliegenden Parliamentsakte enthaltenen Antrag
<lb/>anzunehmen, — darf und werde ich mich nicht ausführlich
<lb/>verbreiten. Denn die Frage gehört in das Gebiet der Politik
<lb/>und nicht in das der Rechtswissenschaft.

<lb/>Die allgemeinen Gründe, welche für oder wider die
<lb/>Annahme jenes Antrages sprechen, bieten sich einem Jeden
<lb/>von selbst dar. Sie hängen übrigens mit den Gründen auf
<lb/>das genaueste zusammen, welche für die Freiheit des aus- 
<lb/>wärtigen Handels überhaupt sprechen. Es wird, (das hoffe
<lb/>ich, darauf deuten schon einige Erscheinungen der Zeit hin),
<lb/>es wird dereinst der Tag anbrechen, da die heutige Staats- 
<lb/>weisheit, welche den Wohlstand eines Volkes dadurch am
<lb/>besten zu befördern glaubt, dafs sie es in Beziehung auf
<lb/>die Produktion, dieses Wort in seiner weiteren Bedeutung
<lb/>genommen, von andern Völkern isolirt, einer andern, der
<lb/>entgegengesetzten, weichen wird. — Die speciellen
<lb/>Gründe würde am besten ein erfahrner Buchhändler nach- 
<lb/>zuweisen und abzuwägen wissen. Diesem werden auch die
<lb/>entfernter liegenden Vortheile nicht entgehn, welche die deut- 
<lb/>schen Bundesstaaten von der Annahme des in dem vorliegen- 
<lb/>den Gesetze enthaltenen Antrages ernten würden, z. B. neue
<lb/>oder lebhaftere Handelsverbindungen zwischen den Deutschen
<lb/>und den Englischen Buchhändlern. — Also nur noch fol- 
<lb/>gende Bemerkungen:

<lb/>Man hat den Engländern nicht selten den Vorwurf ge- 
<lb/>macht, dafs ihnen das Interesse ihres auswärtigen Handels bei
<lb/>allen diplomatischen Verhandlungen über Alles gehe. Man
<lb/>hat sie sogar a nation of shopkeepers genannt. Nun theile
<lb/>ich zwar diese Ansicht keinesweges. Denn, wahrlich! eine
<lb/>Nation, die einen Aufwand von 220 Millionen Gulden nicht
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0231.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>scheut, um die Fesseln ihrer Sklaven zu lösen, steht schon
<lb/>deswegen hoher. Doch es könnte diese Ansicht ein Vorur-
<lb/>theil gegen das vorliegende Gesetz erregen, welches allemal
<lb/>auf die Erfolge des Gesetzes einen nachtbeiligen Einflufs ha- 
<lb/>ben müsste. Metuo Danaos et dona ferentes. Würde nun
<lb/>dieses Yorurtheil oder dieses Misstrauen gegründet seyn ? —
<lb/>Rein Zweifel, dafs das Gesetz das Interesse des Englischen
<lb/>Buchhandels unmittelbar bezweckt Die Britische Regierung
<lb/>hat in so fern nur das gethan, was einer jeden Regierung,
<lb/>welche den in dem Gesetze enthaltenen Antrag anzunehmen
<lb/>gedenkt, zum Vortheile des Buchhandels ihres Landes zu
<lb/>thun freisteht und zu thun obliegt. Betrachtet man also die
<lb/>Frage von der Anöahme des in dem Gesetze enthaltenen An- 
<lb/>trages auch blos als eine Geldfrage, so stellt sie sich gleich- 
<lb/>wohl nur so: Würden die Vortheile, welche das Gesetz un- 
<lb/>mittelbar nur dem Englischen Buchhandel gewähren soll,
<lb/>auch gegenseitig Vortheile seyn? Auch angenommen
<lb/>nun, dafs der eine Theil unmittelbar mehr, als der an- 
<lb/>dere, bei einer solchen Gebereinkunft gewönne, (in so fern
<lb/>ist die Frage schon oben berührt worden,) so würde noch
<lb/>immer der Grundsatz eingreifen, dass der Handel im Grossen
<lb/>und mithin der zwischen zwei Völkern oder Ländern ledig- 
<lb/>lich und allein als ein Tausch zu betrachten ist und dafs
<lb/>daher, wenn von einer gewissen Waare das eine Land mehr
<lb/>in das andere einführt, als aus demselben bezieht, dieses
<lb/>Mifsverhältnifs sich wieder durch die steigende Ausfuhr einer
<lb/>andern Waare aus diesem Lande in jenes ausgleichen mufs.
<lb/>Eine Nation, welche sich auf Rosten der andern Nation be- 
<lb/>reichern will, gleicht jener Thörin, welche, um sich zu
<lb/>bereichern, die Henne tÖdtete, die ihr goldne Eier legte. —
<lb/>Auch das ist bei der vorliegenden Frage nicht zu übersehn,
<lb/>dafs der Geldvortheil, welchen der Nachdruck einem Lande
<lb/>gewähren kann, zuweilen mit einem Verluste verbunden ist,
<lb/>welcher den Vortheil mindert oder sogar überwiegt. Die
<lb/>gelesensten Bücher, welche in England erscheinen, werden
<lb/>Krit. Zeitschr.f Rechtst, u. Gesetzg• d, Ausl. XI. ß. 2. H. 16
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>International Copyright-Act.
</p>
            <p>

               <lb/>sehr bald in den Vereinigten Staaten (Nordamerika) nach- 
<lb/>gedruckt; selbst in den Nordamerikanischen Zeitungen, wel- 
<lb/>che, wegen ihres grossen Formats, einen ganzen Band eines
<lb/>Romanes auf einem Blatte oder auf zwei Blättern wieder- 
<lb/>geben können. Das hat aber die Folge, dafs inländische
<lb/>Schriftsteller desto schwerer einen Verleger finden können.
<lb/>Eben so gewinnt zwar Frankreich durch den Nachdruck Eng- 
<lb/>lischer Schriften. Aber, was es in so fern sündiget, wird
<lb/>ihm von seinem Alliirten, von Belgien, reichlich vergolten.
<lb/>Ja, ein jedes Land, in welchem die in einem andern Lande
<lb/>erscheinenden Schriften nachgedruckt werden, verliert dabei
<lb/>in so fern, als es nun die Druckschriften , die es nicht mit
<lb/>Vorth eil naehdruchen kann und die es dennoch aus diesem
<lb/>Lande bezieht, desto theurer bezahlen mufs.

<lb/>Jedoch , mögen oder sollten auch für die Annahme des
<lb/>in dem vorliegenden Gesetze enthaltenen Antrages noch so
<lb/>viele Gründe sprechen, allemal würden derselben noch meh- 
<lb/>rere Erwägungen vorausgehn müssen, damit die Ueberein-
<lb/>kunft für beide Theiie überhaupt oder in gleichem Grade
<lb/>vortheilbaft wäre und mithin eine Bürgschaft für ihre Fort- 
<lb/>dauer hätte. Es würden zuvor z. B. die Fragen zu erör- 
<lb/>tern seyn : Wie verhält sich, was die auf die Aus- und Ein- 
<lb/>fuhr gedruckter Schriften gelegten Zölle betrifft, die Gesetz- 
<lb/>gebung des einen Landes zu der des andern? — Das Gesetz
<lb/>bestimmt die Art und Weise, wie eine im Auslande erschie- 
<lb/>nene Schrift in England nationalisirt d. i. den im Inlande er- 
<lb/>scheinenden Schriften in rechtlicher Hinsicht gleichgestellt
<lb/>werden kann. W ie ist dieser Bestimmung im Auslande durch
<lb/>eine ähnliche zu entsprechen? (Auch der Kostenpunkt, in- 
<lb/>gleichen die Zeit, in welcher diese Nationalisirung zu be- 
<lb/>werkstelligen ist, wird hierbei zu berücksichtigen seyn.) —
<lb/>Erstreckt sich der Antrag auf diejenigen Schriften, welche
<lb/>in Englischer Sprache zuerst im Ausland erscheinen ? und
<lb/>umgekehrt ? (ln der letzteren Stellung wird die Frage nur
<lb/>selten ein praktisches Interesse haben.) — Wenn die in
<lb/>dem Gesetze angedeutete Uebereinkunlt zwischen Grofsbri-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0233.tif"
             n="229"
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         <div xml:id="d5529e21769"
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              type="section"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die neue Städteordnung für die Dänischen Städte</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Beschluss des Aufsatzes No. IX)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ahlefeldt-Lauvig, ...">Von Herrn Grafen Ahlefeldt-Lauvig, Stiftsamtmann zu Viborg in Jütland</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung. 229


<lb/>tannien und irgend einem andern Staate getroffen wird, so
<lb/>versteht sichs von selbst, dass dieser Staat zugleich das Ver- 
<lb/>bot erlassen muss, in seinem Gebiete den Nachdruck einer
<lb/>in Grofsbritannien erschienenen Schrift, der in einem drit- 
<lb/>ten Lande herausgekommen ist, öffentlich zu verkaufen;
<lb/>und umgekehrt. Aber, welche Mafsregeln sind zu ergrei- 
<lb/>fen, um dieses Verbot wirksam zu machen? Sind doch z.
<lb/>B. nicht einmal die in den Deutschen Staaten erscheinenden
<lb/>Schriften gegen die in der Schweiz hausenden Nachdrucker
<lb/>sattsam gesichert! — Endlich wäre vielleicht auch d i e Frage
<lb/>in Erwägung zu ziehn, ob nicht auf den Fall, dass ein
<lb/>Nachdrucker gerichtlich zu verfolgen wäre, Vorkehrungen
<lb/>getroffen werden könnten, um dem Kläger die Legitimation
<lb/>zum Processe zu erleichtern.

<lb/>Z ach arid.
</p>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Die neue Städteordnimg für die dänischen

<lb/>Städte.

<lb/>Von / ^ x.

<lb/>Herrn Grafen Ahlefeldt-Lauvig,

<lb/>Stiftsamtmann zu Viborg in Jütland.

<lb/>(Heschlufs des Aufsatzes No, IX. im vorigen Hefte.)

<lb/>H 6. Da es sich von selbst versteht, dafs die Mit- 
<lb/>wirkung an den Gemeinde-Angelegenheiten, welche durch
<lb/>Theilnahme an der Elürger-Repräsentanten-Wahl ausgeübt
<lb/>wird, Wegfällen mufs, sobald als das Bürgerrecht aus ir- 
<lb/>gend einer Ursache aufhört, so soll auch ein Jeder, der
<lb/>durch Gerichts-Urtheil einer, in der öffentlichen Meinung
<lb/>entehrenden, Handlung schuldig befunden ist, von jener Mit- 
<lb/>wirkung ausgeschlossen werden, wenngleich die erkannte
<lb/>Strafe nicht von der Art ist, dafs er nach dem Plakat vom
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0234.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>rrZo
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>29. October 1824 des Bürgerrechts völlig verlustig wird,
<lb/>Auch kein pro Prodigo Erklärter, kein Bonis Cedens, und
<lb/>Keiner, dessen Vermögen unter Concurs-Behandlung ist, und
<lb/>Keiner, der sonst einer solchen gerichtlichen Verfolgung un- 
<lb/>terworfen ist, die ihm nach den Gesetzen die Disposition
<lb/>über sein gesammtes Vermögen benimmt, kann, solange als
<lb/>ein solcher Zustand der Dispositions-Unfähigkeit dauert, an
<lb/>jenen Wahlen Theil nehmen; auch nicht der, welcher von
<lb/>der Justiz eines Verbrechens angeklagt worden ist, welches
<lb/>den Verlust des Bürgerrechts nach sich ziehen kann, solange
<lb/>er nicht durch definitive Sentenz des Gerichts von einer sol- 
<lb/>chen Anklage völlig freigesprochen ist. 25) Wer in den Fäl- 
<lb/>len, wo es erlaubt ist, dem Bürgerrechte auf Zeit entsagt,
<lb/>kann in dem Zeiträume, wo sein Bürgerrecht also quiescirt,
<lb/>an vorkommenden Repräsentanten-Wahlen keinen Theil neh- 
<lb/>men. 26). — H. 7. Unter Berücksichtigung des im 6ten H.
<lb/>Festgesetzten soll ein jeder Bürger berechtigt seyn, an den
<lb/>Wahlen der Bürger-Repräsentanten Theil zu nehmen. Wähl- 
<lb/>bar als Bürger-Repräsentanten sind aber nur diejenigen, wel- 
<lb/>che entweder ein solches Grundeigenthum, das, dem §. 4*
<lb/>zufolge, zum Bürgerrechte admittirt, haben, oder als Nah- 
<lb/>rungstreibende zu einer Nahrungssteuer von dem Belaufe,
<lb/>der für jede Stadt in ihrem Regulativ festgestellt seyn mufs,
<lb/>geschätzt sind; dabei müssen zwei Drittheile der Repräsen-
<lb/>tanten-Anzahl immer aus Grundeigenthümern bestehen. 27)
<lb/>Auch mufs in Acht genommen werden , dafs Ascendenten
<lb/>und Descendenten, oder Brüder nicht zu Einer Zeit in der
</p>
            <p>

               <lb/>25) Hiermit sind zu vergleichen die beiden dänischen Ständever- 
<lb/>ordnungen vom löten Mai 1834. §. 3.

<lb/>26) Der Schlusssatz rührt von den jütländischen Ständen her und
<lb/>bezieht sich auf Handwerksmeister.

<lb/>27) Nach dem Entwürfe waren nur Grundeigenthümer schlechthin
<lb/>Wähler. Die angenommene nähere Bestimmung über das pas- 
<lb/>sive Wahlrecht, wornach die Nahrungstreibenden in gewissem
<lb/>Verhältnis concurriren, und der Census rühren von den Stän- 
<lb/>den her.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0235.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung. a3t

<lb/>Bürger-Repräsentation sitzen dürfen, auch nicht die, welche
<lb/>eben so nahe verschwägert sind; ferner, dafs eben so wenig
<lb/>irgend ein Bürger-Repräsentant in einem solchen Verwandt- 
<lb/>schafts- oder Schwägerschafts-Verhältnifs zu einer der Ma- 
<lb/>gistratspersonen der Stadt stehen darf. — §. 8. Der zum

<lb/>Bürger-Repräsentanten Gewählte verbleibt 6 Jahre in die- 
<lb/>sem Posten, dann geht er ab und sein Platz wird durch
<lb/>neue Wahl besetzt; doch soll, wenn Jemand aus irgend ei- 
<lb/>ner speciellen Ursache vor Ablauf der 6 Jahre austritt, der
<lb/>an seiner Stelle Gewählte nur für den bei solchem Austritt
<lb/>noch restirenden Theil des Sexennii fungiren. Der Aus- 
<lb/>tretende kann immer aufs Neue gewählt werden und nimmt
<lb/>dann seinen Platz nach der neuen Wahl ein. Ist aber seine
<lb/>frühere Funktionszeit nicht kürzer als 3 Jahre gewesen, so
<lb/>ist er vor Ablauf einer solchen Anzahl von Jahren, als die,
<lb/>worin er als Bürger-Repräsentant fungirt hat, keine Wahl
<lb/>anzunehmen verpflichtet. Das erreichte 60jährige Alter ist
<lb/>immer Entschuldigungsgrund. — H. 9. Die jetzigen Reprä- 
<lb/>sentanten bleiben in ihrer Funktion, bis dafs eine neue Wahl
<lb/>am Tage nach, oder einige Tage nach dem nächsten, nach
<lb/>In-Kraft-Treten dieser Unsrer Anordnung erscheinenden,
<lb/>Neujahrstage vorgenommen wird; dann gehen aber doch
<lb/>nicht sämmtliche jetzige Bürger-Repräsentanten ab, sondern
<lb/>nur so viele, dafs V3 der künftigen Anzahl durch neue Wahl
<lb/>ergänzt werden kann, und, insofern durch Dividiren jener
<lb/>Anzahl mit 3 Etwas übrig bleibt, so viele als einem Drit-
<lb/>theile zunächst kommen. Hieraus ergiebt sich, dafs es bei
<lb/>dieser Gelegenheit keines Abgangs bedarf, wenn die künf- 
<lb/>tige Anzahl die bisherige mit einer Hälfte übersteigt. Die
<lb/>am längsten in ihrem Posten Gewesenen sind zum Austreten
<lb/>die Nächsten, und insofern Mehrere, deren Austreten in
<lb/>Frage steht, gleich lange im Posten gewesen sind, entschei- 
<lb/>det, in Ermangelung gütlicher Uebereinkunft, das Loos.
<lb/>Nachher tritt immer jährlich y6 aus, wobei das Funktions- 
<lb/>alter oder jedenfalls das Loos auf gleiche Weise ent- 
<lb/>scheidet. Wie es zu halten ist, wenn bei Theilung der An-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0236.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>jijunische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>232


<lb/>zahl mit 6 ein Bruch herauskömmt, dieses mufs das oft- 
<lb/>erwähnte specielle Regulativ bestimmen, wobei natürlich in
<lb/>Acht zu nehmen ist, dass die volle Anzahl im Laufe von 6
<lb/>Jahren abgehen mufs. — H. io. Mit Ausnahme der Fälle,
<lb/>■wo ausserordentliche Vacanzen zu besetzen sind, sollen die
<lb/>Wahlen immer am Tage nach Neujahr oder doch an einem
<lb/>der nächstfolgenden Tage vor sich gehn und durch ein, von
<lb/>der Wahlcomite ausgefertigtes, Verzeichnis der Wahlbe- 
<lb/>rechtigten und Wählbaren vorbereitet werden. Die Wahl- 
<lb/>comite soll bestehn aus dem Magistrat oder dem Stadtvoigt,
<lb/>dem Vorsitzenden unter den Bürger-Repräsentanten sammt
<lb/>einem andern der Repräsentanten , den dieses Collegium
<lb/>selbst wählt. Sowohl der Kämmerer als andere städtische
<lb/>Bediente, deren Hülfe vonnöthen ist, müssen der Wahl- 
<lb/>comite bei Abfassung dieses Verzeichnisses zur Hand gehn.
<lb/>Vierzehn Tage iin Voraus liegt das Verzeichnis zur allge- 
<lb/>meinen Einsicht; und insofern Jemand einen Nicht-Berech- 
<lb/>tigten darin aufgenommen, oder einen Berechtigten darin
<lb/>ausgelassen finden möchte, hat derselbe drei Tage vor dem
<lb/>Wahltage seine motivirte Einrede oder Reclamation bei dem
<lb/>ersten Mitgliede der Wahlcomite anzubringen, und dieses
<lb/>Mitglied stellt erforderlichen Falls nähere Untersuchungen an,
<lb/>damit die Sache gleich am Wahltage durch gesetzmäfsige
<lb/>Beschlufsnahme der Comite entschieden werden kann. Eine,
<lb/>nicht innerhalb des vorangeführten Termins angebrachte,
<lb/>Beschwerde über Jemands Ausschliefsung kann nicht in Be- 
<lb/>tracht kommen. 28) — H. n. Tag und Stunde der Wahl- 
<lb/>handlung werden zum wenigsten acht Tage voraus, auf die
<lb/>bei öffentlichen Bekanntmachungen übliche Weise,. publicirt.
<lb/>Die Wahlen gehen öffentlich vor sich auf dem Rathhause,
<lb/>und es haben alle Wähler, die ihr Recht ausüben wollen,
<lb/>persönlich zu erscheinen und zur Stelle, entweder mündlich
<lb/>zum Wahlprotokoll, oder durch Stimmzettel, zu erkennen
</p>
            <p>

               <lb/>28) Vergl. die Dän. Stände-Verordn, v. 15. Mai 1834. für die In- 
<lb/>seln §. 30. und für Jütland §. 28.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0237.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>zu geben, auf welche Personen ihre Wahl fällt. Sobald alle
<lb/>Wahlberechtigten Zutritt zum Stimmengeben bekommen ha- 
<lb/>ben und sobald die gegebenen Stimmen zu Protokoll gebracht
<lb/>sind, hat der Vormann der Wahlcomite die abgegebenen
<lb/>Stimmen deutlich vorzulesen, welche von den beiden andern
<lb/>Comitemitgliedern sämtlich verzeichnet und zusammengezählt
<lb/>werden. Derjenige, für den sich nach Aufzählung die mei- 
<lb/>sten Stimmen ergeben, wird dann als erwählter Repräsentant
<lb/>declarirt. Haben Mehrere gleiche Stimmen, so entscheidet
<lb/>das Loos. 29) — §. i2. Wenn der Vacanzen mehrere sind,

<lb/>die durch Wahl besetzt werden sollen, so wird auf voran- 
<lb/>geführte Weise über die Besetzung eines jeden Postens für
<lb/>sich gestimmt. 30 . — H&gt; i3. Wenn derjenige, auf den die
<lb/>Wahl gefallen ist, mit einem Entschuldigungsgrunde hervor- 
<lb/>kömmt, so hat die Wahlcomite das Zureichende darin zu
<lb/>beurtheilen, und findet die Mehrzahl der sämmtlichen Comite-
<lb/>glieder die Entschuldigung annehmbar, dann wird zur neuen
<lb/>Wahl geschritten. Wird hingegen die Entschuldigung ver- 
<lb/>worfen, so hat der Gewählte, insofern er sich der gefass- 
<lb/>ten Beschlufsnahme nicht unterwerfen mag, seine Beschwerde
<lb/>bei Unsrer Kanzlei, auf die im Folgenden festgesetzte Weise,
<lb/>anzubringen. Wenn es, entweder in Folge einer von den

<lb/>29) Vergl. die ebengenannte Verordnung §§. 43. 44. und 41. 42.
<lb/>Der letzte Passus vom Loose rührt von den Ständen her

<lb/>30) Die Stände-Verordnungen, §§. 40 und 38, wollen, dafs auf
<lb/>Einmal auf so viel Personen, als erforderlich, gestimmt werde.
<lb/>Das war aber für den Fall, wo eine grol'se Masse Wähler meh- 
<lb/>rere Deputirte wählen soll, durchaus nothwendig; sonst hätten
<lb/>z. B. in Kopenhagen ungefähr 2000 Wähler 24mal erscheinen
<lb/>müssen, um 12 Deputirte und eben so viele Ersatzmänner zu
<lb/>wählen. Aber* das Verfahren, wornach eben so viele Wahlen
<lb/>geschehen als Plätze sind, ist als das beste udoptirt, nur müs
<lb/>seit die Wähler einige Routine haben, und nicht versäumen
<lb/>sich passend zu verabreden, sonst könnte es sieh ereignen, dafs
<lb/>die wirkliche Stimmenmehrheit eines Candidaten nicht heraus- 
<lb/>käme, weil die Wähler im verschiedenen Turnus auf ihn vo-
<lb/>tirteu. Siehe die preufsisehe Städteordn. Z. 11. und die säch- 
<lb/>sische §. 143.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0238.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Betheiligten erhobenen Beschwerde, oder mittelst eines bei
<lb/>den Mitgliedern der Wablcomite selbst erregten Zweifels,
<lb/>fraglich wird, ob eine Wahl die Stimmenmehrheit für sich hat,
<lb/>oder nicht, oder wenn im Uebrigen Etwas gegen die Gültig-
<lb/>heit der Wahl einzuwenden seyn möchte, so hat die Wahl-
<lb/>comite darüber ihr motivirtes Erkenntnifs abzugeben, wel- 
<lb/>ches unverzüglich dem Amtmann zugestellt wird, gleichwie
<lb/>denn auch, wenn keine solche Frage entstanden ist, dem
<lb/>Amtmann gleich Bericht über die geschehene Wahlhandlung
<lb/>zu erstatten ist. Sofern der Amtmann dann des Dafürhaltens
<lb/>seyn möchte, dafs das bei der Wahl gebrauchte Verfahren
<lb/>nicht in gesetzlicher Ordnung sey, so hat er unverzüglich
<lb/>die Sache der Entscheidung der Kanzlei anheimzustellen und
<lb/>solches gleichzeitig der Comite zu notificiren. Ebenfalls soll
<lb/>der Amtmann, wenn er gegen die Wahlhandlung nichts zu
<lb/>erinnern hat, die Comite binnen 14 Tagen hievon in Kennt-
<lb/>nifs setzen. Ein Jeder, der über die vorgegangene Wahl- 
<lb/>handlung und namentlich über die dabei abgegebenen Er- 
<lb/>kenntnisse eine Beschwerde hat, soll überdies, wenn seine
<lb/>Beschwerde in Betracht kommen soll, binnen acht Tagen
<lb/>von dem Erkenntnisse an, oder von dem Schluss der Wahl- 
<lb/>handlung an, seine schriftliche, an die Kanzlei gerichtete,
<lb/>Beschwerde bei der Comite eingereicht haben, und die Co- 
<lb/>mite soll selbige unverzüglich mit ihrem Bedenken dem
<lb/>Amtmann übermachen. Wird eine Wahl dann durch Re- 
<lb/>solution Unsrer Kanzlei ausser Kraft gesetzt, so ist eine
<lb/>neue Wahl vorzunehmen. 31) — H. »4. Der zum Bürger-
</p>
            <p>

               <lb/>31) Dieser §. weicht bedeutend vom Entwürfe ab. Um zu zeigen,
<lb/>wie derselbe, auf Anlafs des Antrags der Stände, den jetzigen
<lb/>Inhalt und die jetzige Fassung bekommen hat, werden hier
<lb/>die entsprechenden Stellen im Entwürfe angeführt, nämlich
<lb/>§§. 13 u. 15. §. 13: „Wenn Derjenige, auf den die Wahl ge- 
<lb/>fallen ist, mit einem Entschuldigungsgrunde hervorkömmt, so
<lb/>hat die Wablcomite zu beurtheilen, ob die Entschuldigung als
<lb/>hinreichend angesehn werden kann, um ihn von der Uebernahme
<lb/>des Postens, wozu er gewählt ist, zu befreien oder nicht. Wird
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0239.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung&lt;
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>Repräsentanten Erwählte übergiebt dem Magistrat eine schrift- 
<lb/>liche Versicherung, worin er, mit Bezugnahme auf seinen
<lb/>geleisteten Bürger-Eid, sich verpflichtet, alle die ihm in je- 
<lb/>nem Berufe, sowohl gegen König und Vaterland, als auch
<lb/>absonderlich gegen die Gemeinde, die ihn zur Tbeilnahme
<lb/>an der Verwaltung ihrer Angelegenheiten gewählt hat, ob- 
<lb/>liegenden Verpflichtungen mit gewissenhafter Treue zu er- 
<lb/>füllen. — H »5. Sollte ein zum Bürger-Repräsentanten Ge- 
<lb/>wählter im Laufe seiner Funktionszeit in einen Fall kommen,
<lb/>welcher ihm die Befähigung zu diesem Posten benimmt, so
<lb/>mufs er abgehn, wobei jedoch in Acht zu nehmen ist, dafs
</p>
            <p>

               <lb/>die Entschuldigung annehmbar gefunden, dann wird zur neuen
<lb/>Wahl geschritten. Wenn die Pluralität des Magistrats nicht
<lb/>mit der Pluralität der Bürger-Repräsentanten über die Annehm- 
<lb/>barkeit der Entschuldigung einig ist, so wird die Sache der
<lb/>Entscheidung des Amtmanns anheimgestellt. Auf gleiche Weise
<lb/>wird verfahren, wenn es in Frage kommen möchte, ob eine
<lb/>Wahl wirklich die Pluralität für sich hat oder nicht, oder
<lb/>wenn im Uebrigen Einwendungen gegen die Gültigkeit der
<lb/>Wahl erhoben werden dürften. Sollte die Wahleomite Etwas
<lb/>gegen die Annahme der, von der Pluralität beschlossenen,
<lb/>Wahl zu erinnern haben, so hat dieselbe hierüber eine, mit
<lb/>dem Bedenken des Amtmanns versehene Eingabe an Unsre Kanz- 
<lb/>lei zu machen. Auch kann der, dessen Entschuldigung von
<lb/>der Wahleomite verworfen ist, sich an die Kanzlei wenden.
<lb/>Wird eine Wahl also durch Resolution Unsrer Kanzlei ausser
<lb/>Wirksamkeit gesetzt, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.66
<lb/>§. 15: „Wenn die Wahl eines Bürger-Repräsentanten vollzo- 
<lb/>gen ist, so wird hierüber gleich Bericht an den Amtmann ge- 
<lb/>geben , welcher, wenn er Etwas dagegen zu erinnern haben
<lb/>dürfte, Solches Unsrer Kanzlei vorstellt.66 — Die Ständever- 
<lb/>sammlung für die Inseln wollte in dieser Fassung zum Theil
<lb/>Deutlichkeit vermissen, und vermeinte dabei, dafs dem Amt- 
<lb/>manne zuviel eingeräumt sey. Sie stellte daher einen Antrag,
<lb/>der auf Umgestaltung der beiden Paragraphen des Entwurfs
<lb/>ausgieng, und diesem Anträge schlofs sich die jütländische
<lb/>Ständeversammlung unbedingt an. Derselbe ist darauf, bei- 
<lb/>nahe verbotenus, (denn nur einzelne Ausdrücke sind hin und
<lb/>wieder mit andern vertauscht), in das Gesetz übergegangen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0240.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>s36
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>der Umstand, dafs Jemand aufhört Grund-Eigenthümer zu
<lb/>seyn, oder dafs seine Nahrungssteuer unter die zur Wähl- 
<lb/>barkeit erforderliche Gröfse herabgesetzt worden ist 32),
<lb/>nicht das Austreten aus dem Posten, wozu er einmal durch
<lb/>seiner Mitbürger Vertrauen erwählt ist, bewirken soll. Tritt
<lb/>ein solcher Fall ein, welcher, in Uebereinstimmung mit H. 6
<lb/>cfr» H. 7, zur Zeit ihm die Qualifikation jenen Posten zu be- 
<lb/>kleidet) benimmt, so wird er einstweilen von den Geschäften
<lb/>auszusohliefsen seyn, bis dafs das Hindernifs aufhört oder in
<lb/>ein bleibendes ubergeht. Dem Magistrat und den Bürger-Re- 
<lb/>präsentanten kömmt es zu, die Fragen , die in obenerwähnter
<lb/>Hinsicht oder dadurch entstehn können, dafs etwa Einer der
<lb/>Repräsentanten sich solcher Pflichtübertretungen, die seinen
<lb/>Austritt nothwendig machen, hat zu Schulden kommen lassen,
<lb/>zu entscheiden, doch dafs es natürlich den Beikommenden
<lb/>offen steht, die Sache bei höheren Autoritäten 3S) vorzu- 
<lb/>bringen, Wenn Jemand im Laufe der Zeit, in welcher er,
<lb/>der allgemeinen Regel nach, in seinem Posten verbleihen
<lb/>sollte, sich befugt findet, seine Entlassung nachzusuchen, und
<lb/>solchem Begehren abseiten der Stadtobrigkeit und der Re- 
<lb/>präsentanten, oder allenfalls, auf einen höheren Orts (§. i3.)
<lb/>vorgebrachten Antrag, beifällig entsprochen wird, so mufs
<lb/>sine neue Wahl vorgenommen werden. Jedoch kann in allen
<lb/>Fällen die neue Wahl, welche durch eine in den letzten 6
<lb/>Monaten des Jahres eingetretene Vacanz veranlafst wird, bis
<lb/>zu der, im Anfänge des loten §en erwähnten, Zeit aufge- 
<lb/>schoben werden, sofern die Umstände nicht die frühere Be- 
<lb/>setzung des Postens nothwendig machen. 34) — H. ty. Zu

<lb/>32) Der Zusatz rührt von der Veränderung her, den der 7te g. in
<lb/>Vergleichung mit dem Entwürfe erhalten hat.

<lb/>33) Statt dieses Ausdrucks, der offenbar den Amtmann in sieh falsl,
<lb/>wollten beide Ständeversammlungen , dafs substituirt werden
<lb/>sollte: bei der Kanzlei durch den Amtmann; aber der Entwurf
<lb/>ist hier unverändert gelassen, weil nämlich die Veränderung
<lb/>nach der dem 13. §. gegebenen Modifikation überflüssig schien.

<lb/>84) Der Schlufssatz ist, dem Anträge der Stände gemäfs, hinzuge- 
<lb/>fügt.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0241.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0241"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>Anfang eines jeden Jahres wählen die Repräsentanten, durch
<lb/>Stimmenmehrheit unter sich einen Vorsitzer, der die Reprä- 
<lb/>sentanten beruft, wenn er es nöthig erachtet, die Verhand- 
<lb/>lungen leitet und Sorge dafür trägt, dafs die Beschlüsse or- 
<lb/>dentlich protoholiirt und expedirt werden; bei Stimmen- 
<lb/>gleichheit wird die Meinung, der er beitritt, als Meinung der
<lb/>Pluralität angesehn. Auf gleiche Weise wählen sie einen
<lb/>Vice-Vorsitzer, der bei Verhinderung des Vorsitzers an seine
<lb/>Stelle tritt, aber sonst das Protokoll über das in den Ver- 
<lb/>handlungen Vorgehende führt. Das Protokoll wird immer
<lb/>von allen gegenwärtigen Repräsentanten unterschrieben. —
<lb/>H. 17. ln allen, das Eigenthum und die Einrichtungen, die
<lb/>Einkünfte und die Ausgaben der Stadt betreffenden Angele- 
<lb/>genheiten , die durch keine absonderliche Bestimmung der
<lb/>gewöhnlichen Gemeindeverwaltung entzogen sind, ist die
<lb/>Mitwirkung der Bürger-Repräsentanten nothwendig, so dafs
<lb/>der Magistrat oder der Stadtvoigt ohne deren Beistimmung
<lb/>keinen Beschluss fassen kann. Wenn die Obrigkeit nicht mit
<lb/>den Bürger-Repräsentanten einig werden kann, dann soll mit
<lb/>diesen eine mündliche Conferenz, die Sache betreffend, an- 
<lb/>gestellt werden; wenn aber die Meinungsverschiedenheit da- 
<lb/>durch nicht gehoben wird 3S), so wird die Sache einer ho- 
<lb/>hem Obrigkeit zur Beschlufsnabme anheimgegeben, wobei
<lb/>natürlicherweise dasjenige, dem die Mehrheit der Bürger-
<lb/>Repräsentanten beipflichtet, als Meinung der gesammten Bür- 
<lb/>ger-Repräsentation angesehn wird, und ebenfalls in Städten,
<lb/>die einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Magistrat ha-
<lb/>ben , die Pluralität dieser bestimmt, was als Meinung des
<lb/>Magistrats gilt. — H. &gt;8. Wenn von der Obrigkeit über
<lb/>einen, das Gedeihen der Stadt betreffenden, Gegenstand

<lb/>35) Diese Bestimmung, wegen mündlicher Conferenz , ist also das
<lb/>Einzige, das aus dem hierher gehörenden Stände-Antrag (siehe
<lb/>oben IX) geschöpft ist; und beide Collegien stimmen nicht zu- 
<lb/>sammen, viritim, sondern jedes für sich als eine besondere Cu- 
<lb/>rie, wenn auch das eine aus nur einem physischen Individuo
<lb/>besteht.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0242.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Bedenken erfordert wird, so mufs dieselbe immer entweder
<lb/>den Gegenstand im Verein mit den Bürger-Repräsentanten in
<lb/>Erwägung ziehn, oder auch das separate Bedenken der letz- 
<lb/>teren einbolen, welches dann immer dem Bedenken der
<lb/>Obrigkeit beigelegt wird. Auch sind die Bürger-Repräsen- 
<lb/>tanten berechtigt, selbst einen jeden , das Gedeihen der Stadt
<lb/>angehenden, Gegenstand in Erwägung zu bringen, und die
<lb/>Obrigkeit ist verpflichtet, wenn ein Vorschlag der Bürger-
<lb/>Repräsentanten einläuft, auf Verlangen darüber eine schrift- 
<lb/>liche Resolution zu ertbeilen; sind die Bürger-Repräsentan- 
<lb/>ten mit dem Inhalt derselben nicht zufrieden, so können sie
<lb/>verlangen, dafs die Sache nötigenfalls, versehen mit ihrer
<lb/>und der Obrigkeit näherer Erklärung, einer höheren Behörde
<lb/>vorgelegt werde s#). — H. »y. Um den von den Bürgern
<lb/>erwählten Repräsentanten auch in denjenigen Gemeinde-An- 
<lb/>gelegenheiten , die einer besondere Administration anvertraut
<lb/>sind, Mitwirkung angedeihen zu lassen, sollen künftighin die-
</p>
            <p>

               <lb/>36) Bei diesem §. wollten die Stände, dass die Obrigkeit und die
<lb/>Repräsentanten im Verein zusammen ein Bedenken geben soll- 
<lb/>ten; denn sie vermeinten, dafs dem Magistrat ein Uebergewicht
<lb/>daraus erwüchse, dafs dessen Bedenken zuletzt und isolirt ge- 
<lb/>geben würde, nachdem sich die Repräsentanten schon geäussert
<lb/>hätten und keine Gelegenheit fänden, sich mit den vom Magi- 
<lb/>strat vorgebrachten Gründen bekannt zu machen und sich über
<lb/>diese auszusprechen; ferner wollten sie, bei reinen Coinmunal-
<lb/>Angelegenheiten, dafs die Sache durch das von ihnen vorge- 
<lb/>schlagene Verfahren des Zusammentretens abgethan werden
<lb/>sollte, und nur bei Sachen, die das Wesen der Stadt im Allge- 
<lb/>meinen angingen, sollte Recurs an eine höhere Instanz Statt
<lb/>haben. Gegen das Erstere erwähnte der königl. Commissarius,
<lb/>dafs dieses wohl die Selbstständigheit der Repräsentanten ge- 
<lb/>fährden möchte, wenn die Magistratsperson ein Mann von Über- 
<lb/>legenheit sey, wozu noch der Umstand, dafs dieser das Beden- 
<lb/>ken abzufassen habe, das Uebergewicht verstärke. Die Distink- 
<lb/>tion im letzten Theil schien ihm nicht anwendbar. Ueberhaupt
<lb/>wnrde das hier vorausgesetzte Verfahren ja nicht in das Gesetz
<lb/>aufgenommen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0243.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung. s3y


<lb/>jenigen Männer, die als Armen- und Schulvorsteher in den
<lb/>Armen- und Schul-Commissionen sitzen, von den vorgemel- 
<lb/>deten Repräsentanten ernannt werden, und zwar so, dals
<lb/>wenigstens der Eine ihrer eignen Mitte entnommen wird; je- 
<lb/>doch soll, dafern ein Landdistrikt im Armen- oder Schulwesen
<lb/>der Stadt untergelegt ist, ein Bewohner dieses Distrikts,
<lb/>welcher einstweilen vom Amtmann zu ernennen ist, auch
<lb/>Vorsteher für dies Distrikt seyn und in der Commission sitzen.
<lb/>Mit besonderer Rücksicht auf die den Pfarrgenossen, nach
<lb/>dem Gesetze 2tes Buch 22. Cap. 64. Artikel eventualiter ob- 
<lb/>liegende Verbindlichkeit, durch Repartiren, das, zur Instand- 
<lb/>haltung der Kirche, Erforderliche zuwege zu bringen, soll
<lb/>Ein, von den Uebrigen dazu Erwählter, Bürger-Repräsentant
<lb/>in der Kirchen-Inspection sitzen, oder in den Städten, die
<lb/>mehrere Kirchen haben, Einer in jeder der Kirchen-Inspectio-
<lb/>nen. 37) — H. 20. Im Verein mit dem Magistrat oder dem
<lb/>Stadtvoigt haben die Bürger-Repräsentanten bei Zeiten einen
<lb/>Voranschlag der Ausgaben, welche die Stadt wahrscheinlich
<lb/>im bevorstehenden Jahre zu bestreiten hat, zu verfassen, worin
<lb/>nicht blos die zu der allgemeinen, ihnen selbst zukommenden
<lb/>Gemeindeverwaltung gehörenden Ausgaben, sondern auch die
<lb/>für abgesonderte Verwaltungszweige erforderlichen Summen
<lb/>ausgenommen werden müssen. Dieser Voranschlag mufs Aus- 
<lb/>kunft geben über die vorhandenen Mittel, die Ausgaben ohne
<lb/>Steueransetzung zu bestreiten, und demnächst angeben, was
<lb/>übrig bleibt und den Stadteinwohnern aufgelegt werden mufs,
<lb/>entweder nach Grundlage und Nahrung, oder nach Vermö- 
<lb/>gen und Umständen, oder nach einem andern besondern
<lb/>Maafsstab, Alles in Uebereinstimmung mit den für die Beibrin- 
<lb/>gung der einzelnen Ausgaben jetzt gegebenen oder in Zukunft
</p>
            <p>

               <lb/>37) In Folge der ständischen Berathung wurde hier hinzugefügt,
<lb/>dafs gleicherweise die Repräsentanten auch die bürgerlichen
<lb/>Mitglieder der Bau - Commission, der Hafen - Commission, der
<lb/>Einquartirung8-Commission und der Commission in Betreff des
<lb/>Fonds für die Bürgerhewaffnung ernennen sollen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0244.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Slädteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>geltenden Regeln. Sofern keine besonderen Umstände ver-
<lb/>muthen lassen, dafs die Ausgaben und die, zur Bestreitung
<lb/>derselben vorhandenen, Einnahmen gröfser oder kleiner seyn
<lb/>werden, als die in dem nächstvorhergehenden Anschlag an- 
<lb/>genommenen, so werden dieselben mit dem gleichen Belauf
<lb/>aufgeführt, ln Betreff der für abgesonderte Verwaltungs- 
<lb/>zweige, namentlich Armen- und Schulwesen, erforderlichen
<lb/>Summen haben die beikommenden Administrationen dem Ma- 
<lb/>gistrat oder dem Stadtvoigt und den Repräsentanten ihre Be- 
<lb/>rechnung über den Bedarf mitzutheilen. Insofern sich Ver- 
<lb/>anlassung zur Herabsetzung der begehrten Summe ergeben
<lb/>möchte, wird solches mit der beikommenden Administration
<lb/>näher erwogen, und kann dabei keine Uebereinstimmung
<lb/>herauskommen, so wird die Sache derjenigen Oberbehörde,
<lb/>worunter der Verwaltungszweig gehört, namentlich der Di-
<lb/>rection für das Armenwesen oder der Direction für das Schul- 
<lb/>wesen 38) vorgetragen, und diese Autorität hat zu bestim-
</p>
            <p>

               <lb/>38) Der Entwurf lautete im letzten Theil so. „Kann dabei keine
<lb/>Uebereinstimmung herauskommen, so wird die Sache dem Amt- 
<lb/>mann vorgetragen, der, was Armen- und Schulwesen angeht,
<lb/>nach vorgängiger Conferenz mit seinem Mit-Direktor, bestimmt
<lb/>was entrichtet werden soll (s. oben unter IV.). Der gesammtc
<lb/>Uebcrschlag wird demnächst dem Amtmann Übermacht, der,
<lb/>wenn er Nichts zu berichtigen findet, denselben mit seinem
<lb/>Vidi zurücksendet, aber, entgegengesetzten Falls, die nöthige
<lb/>Berichtigung anordnet; daneben kann auch diese Obrigkeit, wo
<lb/>die Nothwendigkeit der Berichtigung keine augenblickliche ist,
<lb/>und eine solche, vermittelst der daraus entspringenden Stockung
<lb/>in Beitreibung der Steuern, nicht anzurathen seyn dürfte, die
<lb/>Erinnerungen , wozu Veranlassung gefunden wird, zur künfti- 
<lb/>gen Wahrnehmung mittheilen.“ Das Gesetz ist aber in Ueber- 
<lb/>einstimmung mit dem desfallsigen Stände-Antrag redigirt, [nur
<lb/>mit dem Unterschiede, dafs die Stände gewollt hatten, es solle
<lb/>heifsen : „ Der gesammte Voranschlag, welcher, was die ordi- 
<lb/>nären Ausgaben zu rein eommunaien Gegenständen angeht, in
<lb/>Uebereinstimmung mit den Vorschriften des 18ten §. (nämlich
<lb/>wegen Verschmelzen des Magistrats mit den Repräsentanten,
<lb/>um als ein einziges Corpus viritiin zu stimmen) abgefafst
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0245.tif"
                n="241"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung. 24*


<lb/>men, was entrichtet werden soll. Der gesammte Voranschlag
<lb/>wird demnächst dem Amtmann Übermacht, der, wenn er da- 
<lb/>bei nichts zu erinnern hat, selbigen mit seinem „Vidi“
<lb/>-/urüchsendet. Im entgegengesetzten Falle theilt er der
<lb/>Communal-Verwaltung seine Gegenbemerkungen mit, und
<lb/>kann diese, nach Erwägung der Sache, die Richtigkeit der
<lb/>Gegenbemerkungen nicht anerkennen, so ist dieselbe ver- 
<lb/>pflichtet, innerhalb 14 Tagen mit schriftlicher Eingabe beim
<lb/>Amtmann einzukommen , und dieser legt die Sache Unsrer
<lb/>Kanzlei zur Entscheidung vor. — § 21. Wenn alsonach

<lb/>der Voranschlag in Gültigkeit getreten ist, so wird zur Auf- 
<lb/>lage geschritten. 39) Alle die Abgaben, die nach einem ge- 
<lb/>meinschaftlichen Maafsstabe zu entrichten sind, werden dann
<lb/>jedem contributionspflichtigen Individuo mit Einem Male auf- 
<lb/>erlegt 40) — Wo ein Landdistrikt mit Rücksicht auf einen
<lb/>gewissen Ausgabenzweig (etwa Schul- oder Armen- oder
<lb/>Hebammen - Wesen 41) ) mit der Stadt connectirt ist, wird
</p>
            <p>

               <lb/>wird, mufs demnächst dem Amtmann Übermacht werden, der,
<lb/>sofern er, in Hinsicht der letzterwähnten Ausgaben, nicht fin- 
<lb/>det, dafs der Voranschlag Etwas enthält, das gegen eine be- 
<lb/>stimmte Gesetz- Vorschrift streitet, oder, dein täten
<lb/>§. zufolge, derSanction der Kanzlei bedarf, denselben
<lb/>mit dem nöttiigen Vidi zurückschickt. Im entgegengesetzten
<lb/>Falle theilt er der Communalverwaltung die Gegenbemerkun- 
<lb/>gen , die er in vorbenannten Rücksichten machen zu müssen
<lb/>glaubt, mit.“ u. s. f. Nach diesem Resultat kann der Amtmann
<lb/>zwar nicht dasjenige, worin Magistrat und Repräsentanten einig
<lb/>sind, abändern, aber seine Controlle ist auch nicht dermafsen
<lb/>beschränkt, wie die Stände es wollten.

<lb/>89) Dies erste Punktum habe ich abgekürzt wiedergegehen.

<lb/>40) Das Ausgelassene ist eine blose nähere Entwickelung für die
<lb/>Anwendung der gegebenen Regel, und besagt dabei, dafs Exi-
<lb/>mirte, namentlich Prediger, von der Schulsteuer frei bleiben.

<lb/>41) Wegen des Hebammen-Wesens ist unterm 21. Nov. 1810 das
<lb/>Nölhige angeordnet; darnach sind gewisse Distrikte errichtet,
<lb/>und es bildet eine Stadt gewöhnlich allein einen Distrikt zusamt
<lb/>den etwa eingepfarrten Landbewohnern. Aus jedem Distrikt
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0246.tif"
                n="242"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Dänische Städteordnung.

<lb/>der demselben aufliegende Antbeil von demjenigen, das der
<lb/>Stadt aufzulegen ist, getrennt, und die Bestimmung dieses
<lb/>Antheils bedarf der Approbation des Amtmanns. Die Schä- 
<lb/>tzungen zu den städtischen Umlagen werden in Zuhunft ent- 
<lb/>weder von dem Magistrat (oder dem Stadtvoigt) und den
<lb/>Bürger-Repräsentanten oder von einer besondern Schätzungs-
<lb/>Commission vorgenommen. Diese Commission wird bestehn
<lb/>aus dem Kämmerer und einer gewissen Anzahl Bürger, wel- 
<lb/>che von der versammelten Bürgerschaft auf 3 Jahre erwählt
<lb/>werden, und so, dafs Vs jährlich abgeht, wobei das Funk- 
<lb/>tionsalter, und wo dieses gleich ist, das Loos entscheidet*
<lb/>Welche von diesen Verfahrüngsweisen Statt finden soll, wird
<lb/>in dem Regulativ einer jeden Stadt, nach der Orts-Gelegen- 
<lb/>heit und mit Berücksichtigung der darüber von der Commu-
<lb/>nalverwaltung einlaufenden Vorschläge, festzustellen seyn.
<lb/>gleichergestalt mufs, wenn das letzterwähnte Verfahren an- 
<lb/>geordnet wird, die Zahl der erwähnten Bürger, die doch
<lb/>nicht unter 5 seyn darf, im Regulativ bestimmt seyn. 42).
<lb/>Sowie hierdurch die im Gesetz 3s Buch 6s Cap. vorgeschrie- 
<lb/>benen Taxirbürger, die jährlich zu ernennen waren, weg- 
<lb/>fällig werden, also werden Armen- und Schul-Commissionen
<lb/>davon befreit, das für Armen- und Schulwesen Erforderliche
<lb/>auf die einzelnen Einwohner zu vertheilen. Sämmtliche Ab- 
<lb/>gaben werden für jeden Beisteuernden in ein einziges Quit- 
<lb/>tungsbuch eingetragen. Nach allgemeiner Ordre, oder nach
<lb/>specieller Anweisung von der Obrigkeit und den Repräsen- 
<lb/>tanten, hat der Kämmerer den abgesonderten Administratio- 
<lb/>nen dasjenige aus dem Steuerbelaufe, was sie zur Bestreitung
<lb/>ihrer Ausgaben bedürfen, auszukehren. Sollten im Laufe
<lb/>des Jahres Ausgaben vorfallen, die ausser dem Voranschläge
<lb/>sind, so wird desfalls Bericht zu geben seyn, so wie es mit

<lb/>werden die Natural-Emolumente für die Hebamme verabreicht,
<lb/>und aus der Stadtkasse zugleich die jährliche Gage.

<lb/>42) Der Entwurf ertheilte dem Magistrat und den Repräsentanten
<lb/>unbedingt dies Geschäft; die Stände waren unbedingt für eine
<lb/>Commission, deren Mitglieder nicht weniger als 5 seyn dürften
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0247.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>Bäcksicht auf den gesammten Voranschlag im H. 20. befohlen
<lb/>ist, und im Ganzen wird, in Betreff dieser Ausgaben, nach
<lb/>den Bestimmungen des genannten Hen, zu verhalten seyn.
<lb/>Sollten indessen die ausser dem Voranschläge liegenden Aus- 
<lb/>gaben eine gewisse Summe, die in dem Regulativ einer jeden
<lb/>Stadt festgesetzt werden mufs, nicht ubersteigen, so kann es
<lb/>damit bis zur Auflage im kommenden Jahre beruhn. 4S) —
<lb/>H. 82. Der Voranschlag und die Schätzungen werden dem- 
<lb/>nächst in einem Zeiträume von drei Wochen auf dem Rath- 
<lb/>hause oder einem andern bequemen öffentlichen Orte, zu
<lb/>gewissen Stunden des Tages zur Einsicht aufgelegt. Wenn
<lb/>Jemand etwas gegen die Schätzung zu erinnern hat, so mufs
<lb/>er seine Beschwerde vor den Magistrat bringen, und dieser
<lb/>hat im Verein mit den Repräsentanten zu erwägen und zu
<lb/>bestimmen, in wiefern eine Veränderung auf den Grund der
<lb/>Beschwerde vorgenommen werden soll; ist er mit dieser Be- 
<lb/>stimmung unzufrieden, so steht es ihm frei, die Sache durch
<lb/>den Amtmann vor Unsre Kanzlei zu bringen.44) — H. 23. Den
</p>
            <p>

               <lb/>43) Der Schlufs lautete im Entwürfe also: „Sollten im Laufe des
<lb/>Jahres Ausgaben vorfallen, die ausser dem gemachten Voran- 
<lb/>sehlage liegen, so wird die Approbation des Amtmanns einzu- 
<lb/>holen seyn, bevor die Communalverwaltung solche Ausgabe
<lb/>beschliefsen kann.“ Die Veränderung ist geiiiäfs den, von den
<lb/>Ständeversammlungen gemachten, Anträgen. Die Stände ver- 
<lb/>meinten , hier sey die Rede von dem Zusatze zum Budget, und
<lb/>und mit diesem müsse verhalten werden, wie mit dem Budget
<lb/>selber vorgeschlagen sey.

<lb/>44) Der Schlafs des §. lautete im Entwurf also: „Wenn Jemand
<lb/>Etwas dabei zu erinnern findet, so hat er seine Beschwerde vor
<lb/>den Magistrat und die Bürger-Repräseatanten zu bringen, wel- 
<lb/>che, sowohl wenn sie sich zu einer Veränderung veranlafst fin- 
<lb/>den, als auch, wenn im entgegengesetzten Falle der Beschwerde- 
<lb/>führende es verlangt, die Sache dem Amtmann zur Resolution
<lb/>vorstellen müssen." Uebereinstimmend mit den Stände-An trä- 
<lb/>ten ward dies also umgestaltet, dafs dem Magistrat und den
<lb/>Repräsentanten eingeräumt ward, selbst die MilsVerhältnisse,
<lb/>worüber Beschwerde geführt wird, zu berichtigen. Ein anderes

<lb/>Knt. Zeuschr. f- Rechtsw. u. Gesetsg. d. Ausl. XI. Bd. a. M. 17
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0248.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>S44
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Burger-Repräsentanten, im Verein mit dem Magistrat oder
<lb/>dem Stadtvoigt, liegt es ob, die genaueste Aufsicht mit dem
<lb/>Kassenwesen der Stadt zu fuhren. Folglich sollen sie ein
<lb/>Einsehn damit haben, dafs sowohl die Auflagen als andre
<lb/>Einnahmen der Stadt richtig und zur rechten Zeit einge- 
<lb/>fordert und erforderlichen Falls beigetrieben werden, dafs
<lb/>die Gelder zur Bestreitung der Stadtausgaben angewendet
<lb/>und, bis dafs dieselben dazu erforderlich sind, in einem auf
<lb/>rlem Rathhause hingestellten verschlossenen Kasten nieder- 
<lb/>gelegt werden. Dieser Kasten muss auf eine sichernde Weise
<lb/>eingerichtet und mit drei verschiedenen Schlössern versehen
<lb/>seyn, so dafs die Obrigkeit den Schlüssel zu dem einen, der
<lb/>von den Bürger-Repräsentanten, welchen diese selbst dazu
<lb/>erwählen, den Schlüssel zu dem zweiten, der Kämmerer
<lb/>aber den Schlüssel zu dem dritten Schlofs hat. Zu dieser
<lb/>Gontrolle, welche die Obrigkeit und die Bürger-Repräsen- 
<lb/>tanten also führen sollen, gehört auch, dafs sie sich, wenig- 
<lb/>stens jedes Quartal, genaue Kassen-Extracte mittheilen lassen,
<lb/>welche äusweisen, sowohl was eingekommen, als auch was
<lb/>davon ausgegeben ist; und wenn Einnahmen, die hätten ein-
<lb/>kommen sollen, nicht darin aufgeführt sind, so haben sie
<lb/>die, dem Befinden der Umstände nach, nöthige Untersuchung
<lb/>anzustellen, —durch Nachsehn in den Quittungsbüchern der
<lb/>vorgegebenen Restanten oder auf andere der Beschaffenheit
<lb/>der Sache gemäfse Weise, —und ferner das zur Beitreibung
</p>
            <p>

               <lb/>Amendement, welches die Provinzialstände der Inseln gestellt
<lb/>hatten, nämlich dafs keine Beschwerde über die Steueransetzung
<lb/>geführt werden dürfe, wenn diese nicht einen gewissen, im Re- 
<lb/>gulativ festgestellten, Betrag ausmache, fand nicht den Beifall
<lb/>der jütländisclien Versammlung und war nicht von der Regie- 
<lb/>rung genehmigt. Der königliche Commissarius hatte sich im
<lb/>Wesentlichen dahin geäussert, dafs die Bedeutenheit des Be-
<lb/>laufs etwas Relatives sey, und dafs die Prägravation dadurch
<lb/>wachsen könne, dafs dieselbe Jahr für Jahr wiederholt würde.
<lb/>Jedenfalls würde, selbst keine wirkliche Beeinträchtigung vor- 
<lb/>ausgesetzt , doch die ärmere Klasse sich durch eine solche Vor- 
<lb/>schrift zurückgesetzt finden.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0249.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>der Einnahmen Erforderliche zu veranlassen; für die Aus- 
<lb/>gaben mufs gehörige Beglaubigung vorgelegt werden. Uebri-
<lb/>gens können die Repräsentanten Einen oder Mehrere aus ih- 
<lb/>rer eigenen Mitte dazu ermächtigen, Namens ihrer zugleich
<lb/>mit der Obrigkeit Anweisungen auf die Sladtkasse zu unter- 
<lb/>zeichnen. Neben der Controlle über das Kassenwesen der
<lb/>Stadt, welches der ganzen Gemeinde-Administration obliegt,
<lb/>wird damit eine speciellere Controlle geführt, von einer Ma- 
<lb/>gistratsperson , die, wo die Stadt mehrere Magistratspersonen
<lb/>hat, von diesen dazu ernannt wird, und von dem Bürger-
<lb/>Repräsentanten , welchem der Schlüssel zum Kasten anver- 
<lb/>traut ist. Diese müssen von Zeit zu Zeit die Bücher des
<lb/>Kämmerers nachsehn, die Extracte durchgehn und mit ihrem
<lb/>Vidi versehn, und das Weitere, das zu einer solchen spe-
<lb/>ciellen Controlle gehört und worüber die Regulative der ein- 
<lb/>zelnen Städte Auskunft geben müssen , in Acht haben. 4S)
<lb/>Auch müssen die Bürger-Repräsentanten sowohl als die Obrig- 
<lb/>keit es sich angelegen seyn lassen, dafs die auf Stadt-Unkosten
<lb/>bewerkstelligten Arbeiten aufs beste und auf die sparsamste
<lb/>Weise ausgeführt werden. 46) — H. 24. Das Geschäft eines
<lb/>Kämmerers möge nun, nach der Weise des Gesetzes, als
<lb/>persönlicher ßürgerdienst ausgeführt werden, oder es möge
<lb/>mit hinreichender Autorisation ein festgagirter Kämmerer an- 
<lb/>gestellt seyn, so sollen die Bürger-Repräsentanten immer mit
<lb/>dem Magistrate an der Ernennung desselben, auch im letzt- 
<lb/>genannten Falle, an der Beurtheilung der für die ihm anver- 
<lb/>trauten Hebungen zu leistenden Sicherheit und an den näheren

<lb/>45) Diese Bestimmung wegen einer specieilen Controlle ist ein, im
<lb/>Entwürfe nicht enthaltener Zusatz, der von den Ständeversamm- 
<lb/>lungen herrührt.

<lb/>46) Dafs die Repräsentanten, die ja auch dem Handwerks- oder
<lb/>Fabrikstande angehören können, sich, wo Arbeiten oder Liefe- 
<lb/>rungen den Mindestfordernden verlicitirt werden , aller Concur7
<lb/>renz enthalten müssen, scheint mir in der Natur der Sache be- 
<lb/>gründet und ist deshalb wohl nicht ausdrücklich hier vorge- 
<lb/>schrieben. f rüherhin findet sich dergleichen speciell anbe- 
<lb/>fohlen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>246


<lb/>Bestimmungen, die mit Rücksicht auf Dienstzeit oder sonst
<lb/>zweckmäfsig befunden werden, Theil nehmen. Insofern die
<lb/>genannte Obrigkeit und die Repräsentanten nicht einig wer- 
<lb/>den können, wird die Sache dem Amtmann anheimzustellen
<lb/>seyn. ") — H. a5. Wenn es gleich im Allgemeinen der
<lb/>Stadtobrigkeit und den Repräsentanten , oder in den von der
<lb/>allgemeinen Communal-Verwaltung abgesonderten Verwal- 
<lb/>tungszweigen der, insoweit an Jener Stelle tretenden, Admi- 
<lb/>nistration zukömmt, in ökonomischen Angelegenheiten Be- 
<lb/>schlüsse Namens der Gemeinde zu fassen, doch unter Auf- 
<lb/>sicht der beikommenden Oberbehörde, so mufs doch davon,
<lb/>in Rücksicht solcher Veranstaltungen, die durchaus extra-
<lb/>ordinär sind oder sonderlich eingreifende und dauernde Fol- 
<lb/>gen für das Gemeindewesen haben, eine Ausnahme gemacht
<lb/>werden. Hierher ist zu rechnen: Aufnahme neuer Anleihen
<lb/>oder Verlängerung der Termine, binnen welchen eine schon
<lb/>bewilligte Aleihe abbezahlt seyn soll; Einführung neuer Ge- 
<lb/>halte oder Gehaltserhöhungen; Pensionen, zu denen es nicht
<lb/>schon eine specielle Autorisation giebt; Gratificationen; Ver-
<lb/>äuSserungen der Immobilia der Stadt, also auch Auftheilung
<lb/>des, der Stadt als Gemeinde gehörenden, Landes, wodurch
<lb/>dieses, gegen gewisse jährliche Abgäben an die Kämmerei-
<lb/>Kasse, in das Eigenthum Einzelner übergeht; Verpachtungen
<lb/>auf längere Zeit als bisher oder anders, als wo dem öffentlich
<lb/>Meistbietenden zugeschlagen wird; Bauarbeiten, die ohne
<lb/>Erhöhung des in den letzten drei Jahren durchschnittlich
<lb/>entrichteten Auflagenbelaufs nicht bewerkstelligt werden kön- 
<lb/>nen; ein Vergleich, worin die Stadt, zur Vermeidung von
<lb/>Prozessen, eine gewisse Verpflichtung übernimmt oder Etwas
<lb/>von einem vermeintlichen Rechte aufgiebt. In den besonde- 
<lb/>ren Regulativen für die einzelnen Städte werden, mit Rück- 
<lb/>sicht auf das Vorerwähnte, solche nähere Bestimmungen zu
</p>
            <p>

               <lb/>47) Hier ist der Entwurf unverändert gelassen; nach den Staude-
<lb/>Anträgen hätte hier dasselbe Verfahren, wie nach dem Vor- 
<lb/>schläge ad §. 17. eintreten müssen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0251.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>treffen seyn, wie es zu der Bedeutendheit und den okono»
<lb/>mischen Verhältnissen der Stadt pafst, und wobei der Ge- 
<lb/>meinde-Verwaltung innerhalb gewisser Gränzen eine Ermäch- 
<lb/>tigung zur Erledigung von Sachen der vorerwähnten Be- 
<lb/>schaffenheit, ertheilt werden kann. Aber in allen den hier- 
<lb/>von ausgenommenen Fällen wird die Sache mit dem Bedenken
<lb/>aller Betheiligten, und darunter mit dem des Oberbeamten,
<lb/>Unserer Kanzlei vorzulegen seyn: insofern die Kanzlei nicht
<lb/>ermächtigt ist selber einen Beschluss zu fassen, hat selbige
<lb/>die Sache Uns vorzustellen, und kann ebenfalls, wenn es
<lb/>sich um eine besonders wichtige und dabei ausserordentliche
<lb/>Veranstaltung handelt, vorschreiben, dafs die Bürgerschaft
<lb/>zusammenberufen werde, um sich darüber zu erklären. 48) —
<lb/>H. 26. Unmittelbar nach Ablegung der Kämmerei-Rechnung
<lb/>wird selbige auf dem Bathhause oder einer andern dazu ge- 
<lb/>eigneten Stelle ausgelegt, um in drei Wochen für alle Bür- 
<lb/>ger, die sich damit bekannt zu machen trachten, einsichtlich
<lb/>zu seyn. Von einem oder von mehreren Kevisoren, welche
<lb/>die sämmtlicbe Bürgerschaft erwählt, so wie es das Regula- 
<lb/>tiv einer jeden Stadt, nach des Orts Gelegenheit, bestimmen
<lb/>mag, wird demnächst die Rechnung genau durchzugehn seyn.
<lb/>Diese Wahl geht eben so vor sich wie die Wahl der Bürger-
<lb/>Repräsentanten , und geschieht eben wie diese auf 6 Jahre.
<lb/>Die Notaten der Revision werden dem Kämmerer zur Beant- 
<lb/>wortung und zum weiteren Verfahren mitgetheilt und dann
<lb/>dem Amtmann zugefertigt, der zu decidiren hat, insofern
<lb/>die Verantwortlichkeit des Rechnungsführers in Frage steht.
<lb/>Allein insofern die Revisoren Notaten gemacht haben, wor-
</p>
            <p>

               <lb/>48) Die Stände wollten, dafs zu Yerausserungen von Immobilien,
<lb/>neuen Anleihen oder Verlängerung der für gestiftete Anleihe
<lb/>festgesetzten Rückzahlungstermine, immer die Berufung der
<lb/>Bürgerschaft in pleno und hier Stimmenmehrheit erfordert wer- 
<lb/>den sollte. Allein es ist beim Entwurf geblieben, theils weil
<lb/>allgemeine Bürgerversammlungen nun weniger nothwendig seyn
<lb/>werden, theils auch weil die in Rede stehenden Gegenstände
<lb/>mitunter sehr unbedeutend seyn können.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0252.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>2^8
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem Magistrate oder den Repräsentanten Etwas zur
<lb/>Verantwortung fallen möchte, oder der Amtmann selbst sich
<lb/>zu einem Notat von dieser Beschaffenheit veranlafst finden
<lb/>dürfte, hat er, nach gehörig eingeholter Erklärung, die Sa- 
<lb/>che mit seinem Bedenken der Kanzlei zur Decision zu über-
<lb/>schicken. Im Uebrigen verbleibt es, in Rücksicht des Rech- 
<lb/>nungsjahres und der Verantwortlichkeit wegen der zum rech- 
<lb/>ten Termin versäumten Rechnungseingabe, bei den bisher
<lb/>vorgeschriebenen Regeln. Die revidirte und decidirte Rech- 
<lb/>nung des Kämmerers wird auf desfallsige Veranstaltung durch
<lb/>den Druck bekannt gemacht , entweder vollständig , oder in
<lb/>einem hinreichenden Auszuge, je nachdem die einzelnen Re- 
<lb/>gulative bestimmen werden. In Rücksicht der Rechnungs- 
<lb/>führung für die, speciellen Verwaltungen untergelegten, Zwei- 
<lb/>ge der Gemeinde-Angelegenheiten und der Revidirung dieser
<lb/>Rechnungen, wird bis auf Weiteres nach den desfalls erlas- 
<lb/>senen Anordnungen verhalten, doch dafs eine vollständige
<lb/>Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Schulwe- 
<lb/>sens abzulegen ist; auch soll es mit dem Hinlegen zur Ein- 
<lb/>sicht und der weiteren Veröffentlichung aller vorerwähnten
<lb/>Rechnungen so gehalten werden, wie es in diesem Paragra- 
<lb/>phen für die Kämmerei-Rechnung angeordnet ist. Es darf
<lb/>keinem Bürger verweigert werden, wenn er es wünscht, ei- 
<lb/>nen rechnungskundigen Mann, der ihm dabei behülflich seyn
<lb/>kann, bei der Einsicht der Kämmerei-Rechnung und anderer
<lb/>Gommunal-Rechnungen mitzunehmen. 49) — H. 27. Diese

<lb/>49) Dieser H ist iin Wesentlichen nach dein Anträge der Stände ab-
<lb/>gcfafst, nur dafs die Stände, wie oben bemerkt, immer wenig- 
<lb/>stens drei Revisoren haben wollten. Mich will bed linken, dafs
<lb/>die ganze Bestimmung wegen gewählter Revisoren wenig an
<lb/>gemessen seyn dürfte. Es ist das Revidiren ein eigenes Ge- 
<lb/>schäftsfach, welches eine durch Behang erworbene Gewandtheit
<lb/>erfordert, und man kann nicht voraussetzen, dafs die Bürger- 
<lb/>versammlung immer in der Wahl glücklich seyn wird, auch
<lb/>eignet sich das Geschäft, seiner Natur nach, mehr für einen
<lb/>stehenden Posten, als für einen wechselnden Dienst; denn es
<lb/>gilt zum Theil hier dasselbe wie vom Rechnungsführer. Dazu
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0253.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Dänische Städteordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>249


<lb/>Unsre Anordnung kann in keiner Stadt in Kraft treten,
<lb/>bevor das im H. 3. erwähnte besondere Regulativ erlassen ist.
<lb/>Vorschlag zu einem solchen Regulativ muss, mit Rücksicht
<lb/>hierauf, unverzüglich aus einer jeden Stadt eingesandt wer- 
<lb/>den. Dieses Regulativ wird von Unsrer Kanzlei zu sanctioni-
<lb/>ren seyn, doch vorerst nur provisorisch, da es, nachdem die
<lb/>neuen Bürger-Repräsentanten in Uebereinstimmung mit die- 
<lb/>ser Unsrer Anordnung ernannt sind , der (kommunal-Verwal- 
<lb/>tung frei stehn mufs, mit einem neuen Vorschläge zu einem
<lb/>definitiven Regulativ einzukommen. Dieses wird auch von
<lb/>der Kanzlei zu sanctioniren seyn ; doch sofern selbiges eine
<lb/>Abweichung von den Bestimmungen der gegenwärtigen An- 
<lb/>ordnung enthalten dürfte, hat die Kanzlei die Sache Uns zur
<lb/>allerhöchsten Resolution vorzulegen. Ebenfalls wird es, mit
<lb/>Bezugnahme auf das im H. 1. Bestimmte, durch Unsre eigne
<lb/>Resolution zu entscheiden seyn, in weichen Städten die von
<lb/>den Bürger-Repräsentanten Erwählten als Rathmänner im
<lb/>Magistrat sitzen sollen, worüber dann das Erforderliche in
<lb/>das Regulativ einzuführen seyn wird.

<lb/>Aus dem Vorstehenden wird der Leser hoffentlich hin- 
<lb/>reichende Kunde von dem neuen Gesetz und dem in unmit- 
<lb/>telbarer Verbindung damit Stehenden schöpfen können, we- 
<lb/>nigstens wird etwas Wesentliches hier nicht vermisst werden.
<lb/>Wie sich die Sache nun im Leben gestalten wird und welche
</p>
            <p>

               <lb/>kommt noch die Bestimmung, dafs mehrere Revisoren erwählt
<lb/>werden können; hierdurch hat man offenbar eine gröfsere Ga- 
<lb/>rantie bezielt, allein sollen Mehrere an dem Geschäfte Theil
<lb/>nehmen mul soll etwas Geschicktes dabei herauskommen, so
<lb/>mufs die Sache, meines Erachtens, instanzeumäfsig durch die
<lb/>mehreren Hände gehn, und Einer die letzte Hand anlcgen, in- 
<lb/>dem er die Vorarbeiten der Andern prüft und etwas Definitives
<lb/>giebt. Wenn die Gewählten keine Uebung haben und nicht in
<lb/>Uebereinstimmung mit einander handeln, können die verschie- 
<lb/>denen No taten sich widersprechen oder nicht mit einander pas- 
<lb/>sen. Indessen wird sich die Sache in der Anwendung schon
<lb/>machen und die Regulative können Aushülfe leisten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0254.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das Niederländische Gesetzbuch über Civilprocessordnung</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung des Aufsatzes No. XI)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Asser, C. D.">Dargestellt von Herrn Dr. C. D. Asser, Advocaten zu Amsterdam</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>2Ö0
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>fernere in dieselbe hineinschlagende Veränderungen noch be-
<lb/>vorstehen, wird die Erfahrung ausweisen. Wenn das neue
<lb/>Gesetz für Kopenhagen erschienen ist, dann wird auch wohl
<lb/>ein Gesetz-Entwurf, betreffend das Communalwesen auf dem
<lb/>Lande frommen.
</p>
            <p>

               <lb/>XVII.

<lb/>Das Niederländische Gesetzbuch über
<lb/>Civilprozelsordnung.

<lb/>Dargestellt von

<lb/>Herrn Dr. C. D. Asser,

<lb/>Advocaten zu Amsterdam.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes Nr. XL im vorigen Hefte.)

<lb/>Dritter Titel. Von dem Prozefsverfahren vor den
<lb/>Bezirksgerichten, Provinzial-Gerichtshöfen und dem Hohen
<lb/>Gerichtshöfe, wenn dieser in erster Instanz erkennt. Ab- 
<lb/>schnitt I. Von den Vorladungen. Art. 126 bestimmt die
<lb/>Competenz hinsichtlich des Ortes. Es werden hier aufge- 
<lb/>zählt die persönlichen und dinglichen Klagen, wobei das
<lb/>Nämliche gilt wie bei dem Kantonsgericht (siehe Art. 97),
<lb/>Inhaber von Antheilen in Anleihen oder Gesellschaften in
<lb/>blanco, deren Namen folglich unbekannt sind, werden vor
<lb/>den Richter des Klägers vorgeladen; — die Klagen gemischter
<lb/>Art — die auf Gesellschaften bezüglichen Klagen. Diese ge- 
<lb/>hören zu dem Richter, unter dessen Gebiete die Gesellschaft
<lb/>errichtet ist, solange dieselbe fortbesteht $ und nach deren
<lb/>Auflösung, entweder zu diesem Richter, oder zu dem des
<lb/>Wohnortes von einem der Liquidatoren. Die Klagen hin- 
<lb/>sichtlich Erbschaften, Falliment oder Insolvenz, Gewährlei- 
<lb/>stung , Recbnungsablafs, in welchem Falle sowohl der Rich- 
<lb/>ter, der einen Rechenschaftspflichtigen ernannt hat, oder
<lb/>unter dessen Gebiete die Vormundschaft oder Curatel aufge-
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0255.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozefsordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>tragen ist (vergl. Art. 82-7 c. dpr. Civ.), wie auch der Richter
<lb/>des Wohnortes von dem Beklagten competent sind; —- Fälle,
<lb/>wo ein Wohnplatz gewählt ist; — Klagen wegen Kosten und
<lb/>Salaria von Sachwaltern oder Gerichtsvollziehern. — Ein
<lb/>Ausländer, sogar wenn er auch keinen Aufenthaltsort in die- 
<lb/>sem Lande hat, darf wegen dessen Verbindlichkeiten gegen
<lb/>Niederländer, es mögen dieselben in den Niederlanden oder
<lb/>auswärts übernommen seyn, vor den Niederländischen Rich- 
<lb/>ter vorgeladen werden. Diese Bestimmung ist auch auf die
<lb/>Kantonsgerichte anwendbar, (vergl. Art. III. des Code Na- 
<lb/>poleon). Art. 129 enthält die Definition von persönli- 
<lb/>chen, dinglichen und gemischten Klagen. Die ersten
<lb/>haben zum Gegenstände die Erfüllung einer persönlichen aus
<lb/>Vereinbarung oder dem Gesetze entspriefsenden Verbindlich- 
<lb/>keit. Die zweiten sind solche, wo das Eigenthum einer be- 
<lb/>stimmten Sache oder andere dingliche Rechte aufgefordert
<lb/>\ werden. Die gemischten Klagen sind zugleich persönlich
<lb/>und dinglich, nämlich: die Klagen zur Aufforderung einer
<lb/>Erbschaft, — zur Vertheilung einer Erbschaftsmasse, oder
<lb/>überhaupt von gemeinschaftlichen Sachen, — zur Abtrennung
<lb/>von benachbarten Grundstücken.— Art. i3o—»32 enthal- 
<lb/>ten Bestimmungen über die Besitzklage (vergl. Art. 28, 26 u.
<lb/>27 C. d. pr. Civ.). Bei dem Vorladungsakt mufs der Kläger
<lb/>einen Anwalt bestellen und Abschriften der Beweisurkunden
<lb/>liefern (»33). Bis zum Ablauf des Prozesses ist der Kläger
<lb/>berechtigt, seine Klage zu modificiren oder einzuschränken;
<lb/>allein er darf den Gegenstand der Klage nicht ändern noch
<lb/>ausdehnen (134). — Abschnitt II. Von der Vertheidigung
<lb/>der Sachen. Der Beklagte bestellt einen Anwalt (»35, »36,
<lb/>»37, coli. Art. 75, 76, »49 proc.). In Sachen, worin kraft
<lb/>Art. 7. die Vorladungsfrist abgekürzt ist, werden die schrift- 
<lb/>lichen Conclusionen beiderseits vorgetragen und die münd- 
<lb/>lichen Plaidoyers gleich darauf geführt, wo nicht der Rich- 
<lb/>ter auf Antrag von einer der Parteien oder von Amtswegen
<lb/>eine Frist verleiht (»87). In Sachen summarischer Art
<lb/>trägt der Anwalt des Klägers am ersten oder an einem späte-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0256.tif"
                n="252"
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            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>yea zu bestimmenden Tage eine schriftliche Conclusion vor,
<lb/>wovon er dem Gegner eine Abschrift überliefert (i38), web
<lb/>eher am nämlichen Tage oder später seine Conclusion, die
<lb/>Gründe der Verteidigung enthaltend, vorträgt, nebst Ueber-
<lb/>lief'erung von Abschriften sowohl der Conclusion wie auch
<lb/>seiner Beweisstücke. Hiernach werden entweder sogleich
<lb/>oder an einem späteren Tage die Parteien zu den mündlichen
<lb/>Streitreden zugelassen. Art. 140 bestimmt, welche Sachen
<lb/>summarischer Art sind. Es gehören hierzu ausser den im
<lb/>Art. 404 c. d. pr. civ. bemerkten, auch die Besitzklagen, und
<lb/>überhaupt diejenigen Klagen, welche wegen ihres geringen
<lb/>Gegenstandes oder wegen Einfachheit von den Parteien oder von
<lb/>dem Richter für solche erklärt wurden. In Sachen gewöhn- 
<lb/>licher Art giebt der Anwalt des Klägers binnen &gt;4 Tagen,
<lb/>nachdem er bestellt ist, seine Conclusion; wonach der An- 
<lb/>walt des Beklagten und darauf wieder der des Klägers, re-
<lb/>spective binnen 8 Tagen, Conclusionen geben (142, &gt;43, 144)*
<lb/>Art. 148—i5o betreffen die Mittheilung oder deren Hinter- 
<lb/>legung der ursprünglichen Documente zur Gerichtsschreibet ei
<lb/>(vgl. Art. 188, 190 u. 191 Prcc.). — Abschnitt 111. Von
<lb/>vorläufigen Anträgen und Einreden. Alle Fremden, welche
<lb/>als Kläger auftreten, müssen für die Prozefskosten Gewähr
<lb/>leisten, dafür eine Summe niederlegen, oder das Eigenthum
<lb/>von hinreichenden Immobilien in den Niederlanden darthun.
<lb/>Im letzten Falle mufs aber eine Hypothek verliehen werden
<lb/>(iÖ2, i53). Art. i54 — i53 betreffen die declina tori- 
<lb/>schen Einreden. Es sind solche: 1. Incompetenz (Art.
<lb/>104—&gt;56, vgl. Art. 168 — 170 c, d. pr. Civ.). Indem aber
<lb/>eine zur Competenz des Kantonsrichters gehörige Sache, zur
<lb/>Erkenntnifs des Bezirksgerichtes gebracht ist, wird, falls der
<lb/>Beklagte die Einrede über die Incompetenz nicht vorschützt,
<lb/>die Sache dort und zwar in der höchsten Instanz entschieden
<lb/>werden (167). 2. Der Fall, wo die Sache bereits

<lb/>zur Erkenntnifs eines andern Bichters oder vor
<lb/>Schiedsieute gebracht ist. Diese Einrede mufs vor
<lb/>jeder andern, mit Ausnahme der über die Incompetenz, geltend
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0257.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozejsordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>s53
</p>
            <p>

               <lb/>gemacht werden (i 58). Art. 159 betrifft die dilatorischen
<lb/>Einreden. Diese müssen zu gleicher Zeit, vor allen Einreden,
<lb/>wovon Art. 160 handelt, und vor jeder Vertheidigung über
<lb/>die Hauptsache vorgetragen werden. Jedoch ist den Erben,
<lb/>Wittwen und Frauen, welche aus der Ehe oder von Tisch und
<lb/>Bett oder von den Gütern geschieden sind , gestattet anzu«
<lb/>fangen mit der Einrede, dafs der B e r aths ch la g ungs-
<lb/>ter min (ad jus deliberandi) noch nicht zu Ende ist (,59).
<lb/>Alle übrigen Einreden müssen mit der Vertheidigung auf die
<lb/>Hauptsache zugleich vorgetragen werden, unter Strafe der
<lb/>Verurtheilung in die Kosten, welche durch die Uebertretung
<lb/>dieser Vorschrift erzeugt sind. Hiervon sind ausgenommen
<lb/>die Einreden: rei judicatae, des Vergleiches, Man- 
<lb/>gel der Legitimation des Klägers oder dafs der
<lb/>Beklagte die ihm bei der Vorladung zugeschrie- 
<lb/>bene Qualität nicht besitze. Wenn aber doch der Klä- 
<lb/>ger diese Einreden mit der Vertheidigung auf die Hauptsache
<lb/>vereinigt, so mufs er alle zu gleicher Zeit vorschützen. —
<lb/>Abschnitt IV. Von dem schriftlichen Verfahren. Die diese
<lb/>Abtheilung bildenden Art. 162—175 stimmen grofstentheils
<lb/>mit den Bestimmungen des französischen Rechts überein und
<lb/>bedürfen daher keiner besonderen Erwähnung. (S. insbeson- 
<lb/>dere Art. 95 — 99, no — 112 11. 114 des Code de pr. Civ.) —
<lb/>Abschnitt V. Von Streitigkeiten über Aechtheit oder Un-
<lb/>ächtheit von Handschriften und der richterlichen Erkenntnifs
<lb/>darüber. Diese Erkenntnifs findet statt, 1) wenn eine Partei
<lb/>eine ihr zugerechnete Privaturkunde oder Unterzeichnung
<lb/>leugnet; 2) wenn dieselbe die Privaturkunde oder Unter- 
<lb/>zeichnung einer Person, welche gegen sie angewendet wird,
<lb/>nicht zu kennen behauptet; 3) wenn die Falschheit oder Ver- 
<lb/>fälschung einer Urkunde behauptet wird (174). In den zwei
<lb/>ersten Fällen kann die Partei, welche die Aechtheit der von
<lb/>ihr hervorgebraehten Urkunde, und im dritten Falle kann
<lb/>diejenige, welche die Falschheit oder Verfälschung behaup- 
<lb/>tet, zur Beweisführung, vermittelst Akten, Sachverständigen
<lb/>oder Zeugen zugelassen werden. Letzterer aber mufs zuvor
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0258.tif"
                n="254"
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            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>eine Summe von i5o Gulden hinterlegen (177, 178)* Die
<lb/>Sache wird an das Gericht angebracht, durch eine Aufforde- 
<lb/>rung von Anwalt zu Anwalt (179). Am Rechtstage mufs die
<lb/>Partei, welche die Urkunde, wovon die Rede ist, hervorge- 
<lb/>bracht hat, sich erklären , ob sie dieselbe gebrauchen will.
<lb/>Erklärt er sich verneinend oder verweigert er die Antwort,
<lb/>so wird die Urkunde abgewiesen. Wenn aber dieselbe nicht
<lb/>erscheint, befiehlt das Gericht eine zweite Aufforderung.
<lb/>Erscheint dieselbe jetzt wieder nicht, erklärt sie sich ver- 
<lb/>neinend , oder will sie gar nicht antworten, so wird gleich- 
<lb/>falls die Urkunde abgewiesen (180). Wenn dagegen diese
<lb/>Parthei sich bejahend erklärt, mufs der Gegner sagen, ob er
<lb/>in seinem Behaupten beharret. Wenn dieser auf die erste
<lb/>oder zweite Aufforderung erscheint und sich verneinend er- 
<lb/>klärt oder jede Antwort verweigert, oder wenn er auf die
<lb/>zwei Aufforderungen nicht erscheint, wird die Urkunde an- 
<lb/>genommen (181). Indem nun zur Untersuchung über die
<lb/>Aechtheit oder Unächtheit fortgeschritten werden soll, so
<lb/>wird entweder das Gericht, oder wenn es für passender er- 
<lb/>achtet wird , ein dazu ernannter Richter-Commissar dieselbe
<lb/>ausführen (192). Das Verfahren und die Folgen der Unter- 
<lb/>suchung werden in dem übrigen Theile dieses Abschnitts dar- 
<lb/>gestellt. Uebrigens sind hierbei hauptsächlich die französi- 
<lb/>schen Bestimmungen befolgt (s. Art. 199, 200, 201 — 207,
<lb/>211, ai3, 289, 24», 246, C. d. proced.? Abschnitt VI.
<lb/>Vom Zeugenverhöre. Wenn es Thatsachen gilt, da wo der
<lb/>Beweis durch Zeugen erlaubt ist, so befiehlt der Richter ein
<lb/>Zeugenverhör, entweder auf Antrag einer der Parteien, oder
<lb/>von Amtswegen, wenn er es für passend erachtet. Der Ge- 
<lb/>genbeweis ist von Rechtswegen zulässig (199). Art. 200
<lb/>bestimmt, dafs it^Sachen summarischer Art die Vor- 
<lb/>schriften über Zeugenverhöre vor den Kantonsgerichten gel- 
<lb/>ten mit Ausnahme der Bestimmungen von Art. 119 und 121.
<lb/>Art. 20» hat Bezug auf Besitzrechtliche Sachen (vergl. Art.
<lb/>24 C. d. pr. civ.). Art. 202—2i5 betreffen das Zeugenver- 
<lb/>hör in Sachen gewöhnlicher Art. Wenn die Thatsachen
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0259.tif"
                n="255"
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            <p>

               <lb/>über Civilprozefsordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>s55
</p>
            <p>

               <lb/>erheblich sind, wird das Zeugenverhör angeordnet bei einem
<lb/>Urtheil (2o3), welches sogleich bestimmt, ob dasselbe vor
<lb/>dem ganzen Gerichte, oder vor einem Richter-Commissar statt
<lb/>finden wird (204). In jenem Falle gelten die nämlichen Vor- 
<lb/>schriften wie bei summarischen Sachen (206 . In diesem
<lb/>Falle aber gelten die Vorschriften der folgenden Artikel (207).
<lb/>Das Urtheil enthält, ausser der Angabe der Thatsachen, die
<lb/>Ernennung eines Richter-Commissar und die Feststellung der
<lb/>Frist, binnen welcher der Befehl zur Vorladung der Zeugen
<lb/>von dem Richter-Commissar ersucht werden mul’s (208).
<lb/>Rätst man diesen Termin vorübergehen, so wird man des
<lb/>Rechtes zum Zeugenbeweise verlustig (209). Unter Strafe
<lb/>der Nichtigkeit mufs mindestens 4 Tage vor dem Tage des
<lb/>Verhöres der genannte Befehl und die Angabe der Zeugen
<lb/>dem Anwälte des Gegners angekündiget werden (210). Wenn
<lb/>der Gegner auch seinerseits Zeugen vernehmen zu lassen ge- 
<lb/>sonnen ist, so mufs er die Aufgabe davon spätestens 24 Stun- 
<lb/>den zuvor ankündigen lassen (211). Von dem Zeugen ver- 
<lb/>höre wird immer ein Protokoll aufgenommen (212), Wenn
<lb/>ein Zeuge verworfen wird, so wird er einstweilen nicht ver- 
<lb/>nommen und die Entscheidung über die Recusation an das
<lb/>Gericht verwiesen. Indessen setzt der Richter-Commissar die
<lb/>Vernehmung der übrigen Zeugen fort. Wenn die Parteien
<lb/>sich dem Urtheile des Richter-Commissars über die Recusa- 
<lb/>tion, ohne Vorbehalt des höheren Berufes, unterwerfen wol- 
<lb/>len, entscheidet dieser sofort darüber (214). Uebrigens sind
<lb/>die Raupt Vorschriften des Zeugen verhöres in den Kantons- 
<lb/>gerichten, d. h. hinsichtlich der Vorladung, Eidesleistung,
<lb/>Vernehmung u. s. w., auch auf die Verhöre vor dem Richter-
<lb/>Commissar anwendbar (2i5). Wenn zufolge des Verhöres
<lb/>der Gegner es nöthig findet, nähere Zeugen zum Gegenbe- 
<lb/>weise vorzubringen, wenn ein Zeuge nicht erscheint oder
<lb/>nicht aussagen will, oder wenn ein Zeuge verworfen ist, —
<lb/>in diesen Fällen gestattet der Richter-Commissar auf den An- 
<lb/>trag der betheiligten Partei, welcher auf dem Protokoll be- 
<lb/>merkt wird, eine nähere Frist (216, 317). Nach dem Ver-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0260.tif"
                n="256"
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            <p>

               <lb/>a56
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>laufe der Frist zum Verhöre lälst die Partei, welche die
<lb/>ganze Sache betreiben will, Abschrift der Protokolle dem
<lb/>Gegner significiren und setzt die Sache fort (218). — Ab- 
<lb/>schnitt VII. Von der richterlichen Lokal - Besichtigung.
<lb/>Wenn der Richter, entweder auf Antrag der Parteien oder
<lb/>von Amtswegen, es nöthig findet, kann er befehlen, dafs ein
<lb/>oder mehrere Richter, welche über die Sache erkannt haben,
<lb/>nebst dem Gerichtsschreiber, mit oder ohne Hülfe von Sach- 
<lb/>verständigen, eine Besichtigung des Ortes, dessen Lage und
<lb/>Begebenheit, vornehmen und darüber einen Bericht ausbrin-
<lb/>gen sollen (219). Die übrigen Artikel stimmen im Wesent- 
<lb/>lichen mit Art. 297, 298, 299 u. 3oi. Proc. überein. Art.
<lb/>221 bestimmt, dafs die Reisekosten von der Partei, welche
<lb/>auf die Besichtigung angetragen hat, vorgeschossen werden;
<lb/>wenn aber die Besichtigung von Amtswegen geschieht, so
<lb/>wird zuvor bestimmt, welche Partei den Vorschuss machen
<lb/>solle. — Abschnitt VIII. Von dem Berichte der Sach- 
<lb/>verständigen. Dieser Abschnitt stimmt fast wörtlich mit den
<lb/>französischen Bestimmungen überein (siebe Art. 802, 3o4 —
<lb/>3o8, 3io, 3» 1 , 3i3 — 323). Es sind hier aber die folgenden
<lb/>neuen oder modifieirten Bestimmungen aufzumerken: Das

<lb/>Urtheil, welches die Untersuchung durch Sachverständige
<lb/>anordnet, bestimmt einen Tag zur Eidesablegung der Sach- 
<lb/>verständigen, welche drei Tage zuvor dazu aufgefordert wer- 
<lb/>den (214). Die Recusation der Sachverständigen kann nur
<lb/>vor der Eidesablegung und spätestens binnen drei Tagen nach
<lb/>deren Ernennung geschehen. Hierüber wird summarisch
<lb/>erkannt, und gegen das Urtheil ist kein Appellationsberuf zu- 
<lb/>lässig (255, 226). Der Bericht der Sachverständigen wird
<lb/>datirt und von allen unterzeichnet (23i . Dieser Bericht mufs
<lb/>unter Strafe des Schadenersatzes zur Gerichtsscbreiberei des
<lb/>Hofes oder Gerichtes, welches die Untersuchung angeordnet
<lb/>hat, binnen einem vom Richter zu bestimmenden
<lb/>Termin niedergelegt werden (232). — Abschnitt
<lb/>IX. Von den Verhören der Parteien. Wenn eine Partei dem
<lb/>Richter einen Antrag zum Verhöre der Gegenpartei auf ge-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozefsordnung. 2Ö7

<lb/>!

<lb/>stellte Fragen thnt, welcher Antrag die Fragepunkte enthält,
<lb/>and dem Gegner durch eine Abschrift mitgetheilt wird, so
<lb/>mufs letztere sich erklären über seine Verbindlichkeit zur Be- 
<lb/>antwortung dieser Fragen, wonach das Gericht genau unter- 
<lb/>sucht, ob die Fragen wohl zur Sache erheblich seyen,—
<lb/>die captiöse ausstreicht, oder auch, wenn dazu Gründe sind,
<lb/>das ganze Verhör abweist (238). Wenn das Verhör gestat- 
<lb/>tet wird, so wird auch eine Zeit bestimmt, wo dasselbe, ent- 
<lb/>weder vor dem ganzen Gerichte im Berathschlagungszimmer
<lb/>oder vor einem Richter-Commissar, vorgenommen werden
<lb/>soll (*239). Wenn die zum Gehöre vorgeladene Partei nicht
<lb/>erscheint, kann sie sich noch bis zum Urtheile über die
<lb/>Hauptsache dazu anmelden , mufs aber dann nicht nur die
<lb/>durch ihre Nichterscheinung erzeugten Kosten, sondern auch
<lb/>jeden Schaden ersetzen (244)* Bis auf die gestellten Fragen
<lb/>gegebenen Antworten gelten nur für den anhängigen Prozefs
<lb/>uni dürfen niemals in andern Sachen als Eingeständnifs in
<lb/>Thatsachen betrachtet werden (246). — Abschnitt X.
<lb/>Von Incident-Klagen. Vergl. Art 33y und 338 Proced. —
<lb/>Abschnitt XI. Von Gegenklagen (Reeonvention). In allen
<lb/>Sachen ist der Beklagte berechtigt eine Gegenklage anzustel- 
<lb/>len , mit Ausnahme der folgenden Fälle : 1) wenn der Kläger
<lb/>in der Hauptklage in einer fremden Qualität ausgetreten ist,
<lb/>und die Gegenklage ihn persönlich betreffen würde, oder um- 
<lb/>gekehrt; 2) wenn der Richter in der Hauptklage unbefugt ist
<lb/>über die Gegenklage zu erkennen in Betreff des Gegenstan- 
<lb/>des der Streitigkeit, oder der Person des Beklagten in der
<lb/>Gegenklage, laut Art. 65, Nr. 1 und 87 des Gesetzes über
<lb/>die Organisation der richterlichen Gewalt. 3) in Besitzrecht- 
<lb/>lichen Sachen , wo die Gegenklage das Recht auf die Sache
<lb/>selbst {petiloire) betreffen würde, k) In Streitigkeiten über
<lb/>die Vollstreckung eines Urtbeils. — Wenn die Gegenklage
<lb/>nicht in erster Instanz angestellt ist, kann dies in höherer
<lb/>Instanz nicht mehr geschehen (260). Die Gegenklage mufs
<lb/>sogleich neben der Conclusion des Hauptbeklagten angestellt
<lb/>werden, und zwar in Sachen summarischer Art, in der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0262.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtssitzung (251). Die Haupt» und Gegenklagen werden
<lb/>zu gleicher Zeit vorgetragen und im nämlichen Urtheile ent- 
<lb/>schieden , es wäre denn, dafs der Richter es besser fand,
<lb/>dieselbe zu trennen, welches da, wo eine der Sachen sum- 
<lb/>marischer Art ist, geschehen mufs (»52). Der höhere
<lb/>Beruf ist zulässig, wenn der Betrag der Hauptklage, nebst
<lb/>dem der Gegenklage, die Rechtsgewalt des Richters in höch- 
<lb/>ster Instanz überschreiten. Wenn aber die beiden Sachen
<lb/>getrennt und besondere ürtheile ausgesprochen sind, werden
<lb/>die gewöhnlichen Vorschriften hinsichtlich des Appellations- 
<lb/>berufes befolgt (-53). — Abschnitt XII. Von dem Auf- 
<lb/>schub und der Wieder-Vernehmung des Prozesses. Der
<lb/>Prozess wird aufgeschoben i) durch den Tod oder die Ver- 
<lb/>änderung in dem Zustande von einer der Parteien; durch
<lb/>die Aufhebung der Qualität, worin dieselbe den Prozess ge- 
<lb/>führt hat; durch den Tod des Anwaltes oder den Verlust sei- 
<lb/>nes Amtes (264). Der Grund von dem Aufschübe des Pro- 
<lb/>zesses mufs, wenn derselbe noch nicht hinlänglich vorberei- 
<lb/>tet ist, d. h. wenn die Gonclusionen noch nicht in der Au- 
<lb/>dienz vorgetragen sind, dem Gegner significirt werden; sonst
<lb/>wird die Sache demungeachtet fortgesetzt. Der letzte Fall
<lb/>des Art. 254 ist hiervon ausgenommen (256). Die genannte
<lb/>Signification enthält erstens die Erklärung, dafs der Prozess
<lb/>auf der letzten Akte wieder vorgenommen wird, und zwei- 
<lb/>tens die Bestellung eines neuen Anwaltes (257). Wenn die
<lb/>Signification dieses nicht enthält, oder der verstorbene oder
<lb/>seines Amtes verlustige Anwalt nicht ersetzt ist, ist die Wi- 
<lb/>derpartei berechtigt, auf die Wiedervornehmung des Prozes- 
<lb/>ses auf die gewöhnliche Art vorzuladen (258. vergl. übrigens
<lb/>Art. 347, 348, 35o u. 35» C. d. pr. eiv.) — Abschnitt
<lb/>XIII. Von der Abläugnung gerichtlicher Verrichtungen.
<lb/>Wenn im Laufe eines Prozesses Anerbietungen gethan oder
<lb/>angenommen, Geständnisse abgelegt, Genehmigungen gege- 
<lb/>ben und angenommen sind, ohne eine besondere ausdrückliche
<lb/>und schriftliche Vollmacht, so können alle solche Verrichtun- 
<lb/>gen des Anwaltes von der Partei abgeläugnet werden (a63).
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozefsordnung. s5y

<lb/>Das Verfahren bei diesen Abläugnungen ist von dem des fran- 
<lb/>zösischen Rechts im Ganzen nicht verschieden (vergl. Art.
<lb/>354 — 358, 3ho, 36i C. d. pr. civ.). Insbesondere ist hier
<lb/>aber folgendes za bemerken: Wenn in einer Sache bereits
<lb/>das Endartheil ausgesprochen, jedoch der Appellationstermin
<lb/>noch nicht verstrichen ist, kann die Partei ihre Abläagnung bei
<lb/>der Appellation geltend machen und sowohl die abgeläugnete
<lb/>Acte wie die dadurch veranlafsten Urtheiie für nichtig erklä- 
<lb/>ren lassen. Wenn das Urtbeil aber in der höchsten Instanz
<lb/>ausgesprochen ist oder bereits die Kraft einer unwiderruf- 
<lb/>lichen Entscheidung (rei judicatae) erhalten hat, kann die
<lb/>Nichtig-Erklärung gefordert werden „bis zur Vollstreckung.
<lb/>Die Vollstreckung wird einstweilen aufgeschoben (270). Nach
<lb/>Art. 271 ist nicht nur der Anwalt, dessen Acten für nichtig
<lb/>erklärt werden, sondern auch gegenseitig der Kläger im Ab-
<lb/>läugnungsprozefs, wenn seine Klage abgewiesen wird, zum
<lb/>Schadenersatz gehalten (271). Alle Sachen dieser Art werden
<lb/>summarisch, ja sogar auf kurze Termine, wenn dazu Gründe
<lb/>sind, behandelt (272). — Abschnitt XIV. Von Verwei- 
<lb/>sungen an ein anderes Gericht und Gesuche um Bestimmung
<lb/>des eigentlichen Richters. Wenn durch Recusation oder Ver- 
<lb/>schonung die Hofe oder Gerichte nicht mehr hinreichender
<lb/>Zahl sind zu erkennen, wird im ersten Falle vor dem hohen
<lb/>Gerichtshöfe, und im zweiten Falle vor dem Provinzial-
<lb/>Gerichtshofe, die Klage zur Verweisung an einen andern Hof
<lb/>oder Gericht angestellt (278). Die Klage wird vor den Plai-
<lb/>doyers, und in Sachen schriftlicher Instruction, vor deren Be- 
<lb/>endigung, angestellt durch eine Bittschrift, die Gründe ent- 
<lb/>haltend, welche dem Gegner significirt wird, mit Aufforde- 
<lb/>rung, die Antworts-Gonclusion binnen 14 Tagen einzuliefern;
<lb/>worauf auch der Kläger 14 Tage zur Einlieferung einer Schrift
<lb/>hat. Von dem Tage der genannten Signification an wird der
<lb/>Prozefs angestellt (274). Nach Ablauf des Termins folgt die
<lb/>Entscheidung, und wenn dazu Gründe sind, die Verweisung
<lb/>an einen andern Richter (276). Diese Bestimmungen der
<lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechtsw. u. Gesetsg, d. Ausl. XI, B. 2. H. 18
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0264.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>a6o Das niederländische Gesetzbuch

<lb/>Art. 274 und 276 sind auch anwendbar auf die Gesuehe um
<lb/>Bestimmung eines andern Richters (276). — Abschnitt
<lb/>XV. Von der Verzichtleistung auf den Prozefs. Der Kläger
<lb/>ist berechtigt auf den Prozefs Verzicht zu leisten, wenn es
<lb/>nur vor der Antworte-Gonclusion geschieht. Darnach ist
<lb/>dieses nur mit Genehmigung der Widerparthei gestattet (277),
<lb/>Der Verzicht wird gethan entweder in der Sitzung, wenn
<lb/>Parteien in Person gegenwärtig, oder ihre Anwälte mit hin*
<lb/>reichender Vollmacht versehen sind, oder durch einen Aht
<lb/>von Anwalt zu Anwalt (278). — Abschnitt XVI« Von
<lb/>der Peremption. Durch die Nichtbetreibung während eines
<lb/>dreijährigen Termines ist jede Instanz erloschen (279). Die
<lb/>Art. 279—282 vergleiche man mit den Art. 897 — 401 Pro-
<lb/>ced. -- Wenn nach der Erklärung, dafs die Instanz erloschen
<lb/>ist, die nämliche Klage aufs neue angestellt wird, so sind die
<lb/>Parteien beiderseits berechtigt, die in der verfallenen Instanz
<lb/>von ihnen geleisteten Eide, Geständnisse oder Erklärungen,
<lb/>oder die Aussagen von seitdem verstorbenen Zeugen, wenn
<lb/>darüber ein gehöriges Protokoll aufgenommen ist, zu be- 
<lb/>nutzen (283). — Abschnitt XVII. Von dem Zutritt und
<lb/>der Zwischenkunft (Intervention). Jeder der bei einem zwi- 
<lb/>schen andern Parteien bestehenden Prozefs betheiligt ist, kann
<lb/>die Erlaubnis zum Zutritt oder zur Zwischenkunft erbit- 
<lb/>ten (285). 286 u. 287 vgl. mit Art. 889 u. 84» C. d pr. civ. So- 
<lb/>bald die Conclusionen der Parteien in der Sitzung vorgetragen
<lb/>sind, ist weder Zutritt noch Zwischenkunft gestattet (286). —
<lb/>Abschnitt XVIII. Vom kurzen Prozessverfahren vor dem
<lb/>Vorsteher des Bezirksgerichts. In Sachen, wo dringende Eile
<lb/>ein schleuniges Erkenntnifs erheischt, insbesondere wenn es
<lb/>die Vollstreckung eines Urtheils oder executorischen Akts,
<lb/>— Streitigkeiten über Versiegelung oder Entsiegelung, —
<lb/>oder die Verbindlichkeit eines Kantonsrichters oder Notars
<lb/>zur Aufnahme eines gerichtlichen Akts gilt, — kann die
<lb/>Klage zur Kennlnifs des Vorstehers am Bezirksgerichte, der
<lb/>dazu an bestimmten Tagen Sitzung hält, gebracht werden.
<lb/>Wenn die Umstände noch mehr dringen, kann die Vorla-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0265.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprözefsordnung.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>düng auf mündliche Anfrage und Erlaubnifs des Vorstehers
<lb/>an jedem Tage, sogar am Sonntage, und zu jeder Stunde ge- 
<lb/>schehen. In den besagten Fällen hönnen die Parteien auch
<lb/>freiwillig vor dem Vorsteher erscheinen und die Entschei- 
<lb/>dung in kurzem Prozesse ersuchen (289, 290). Wenn die
<lb/>Sache nicht So sehr dringend erscheint oder in dem kurzen
<lb/>Prozesse nicht gehörig vorgetragen werden kann , verweiset
<lb/>der Vorsteher dieselbe an das Gericht (291). Gegen die Ver- 
<lb/>fügungen des Vorstehers im kurzen Prozefs ist sowohl Ein- 
<lb/>spruch als höherer Beruf gestattet. Der Einspruch gehört
<lb/>zur Kenntnifs des Bezirksgerichts &lt;292, 29A). —- Vierter
<lb/>Titel. Vom Verfahren in Handelssachen. In Handelssachen
<lb/>findet, mit der nachfolgenden Ausnahme, das nämliche Ver- 
<lb/>fahren wie bei den übrigen Civilsachen statt, und zwar das
<lb/>summarische, es wäre denn dafs das gewöhnliche Ver- 
<lb/>fahren wegen des grossen Umfanges der Sache für passender
<lb/>erachtet würde (298, 299). Der Richter kann befehlen, dafs
<lb/>die Handelssachen andern, sogar summarischen Sachen,
<lb/>vorangehen sollen (3oo). Der gewöhnliche Vorladungster- 
<lb/>min ist von zwei Tagen, wenn der Beklagte an demselben
<lb/>Orte wohnhaft ist; übrigens sind die Termine im Verhältnifs
<lb/>der Entfernung der Beklagten kürzer oder länger (3oi). In
<lb/>Sachen dringender Natur kann der Vorsteher die Vorladung
<lb/>von Tag zu Tage oder von Stunde zu Stunde erlauben (3o&amp;).
<lb/>Der Vorsteher gestattet auch die Beschlagnahme der ge- 
<lb/>wöhnlichen Güter von Wechselschuldnern, von Unterzeich- 
<lb/>nern von Bidets auf Ordre oder Anweisungen, insofern es
<lb/>Kaufleute sind, und überhaupt wegen aller Handels Verbind- 
<lb/>lichkeiten , wenn darüber summarischer Beweis geliefert und
<lb/>die heimliche Hinwegbringung der Güter befürchtet wird
<lb/>(3o3 — 3o5). Binnen drei Tagen nach der lnbesehlagneh-
<lb/>mung mufs die Klage zur Gültigerklärung angestellt werden,
<lb/>sonst verfällt dieselbe (809). Wenn nach Verhör der Par- 
<lb/>teien die Unrechtmassigkeit der Klage oder die Ueberflüssig-
<lb/>keit der Inbeschlagnehmung, zur Sicherheit des Gläubigers,
<lb/>summarisch erhellet, wird diese sogleich von dem Richter
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>sbs
</p>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch
</p>
            <p>

               <lb/>aufgehoben, wogegen aber immer genügende Sicherheit ge- 
<lb/>leistet werden muls (3io). Das Urtheil über die Beschlag- 
<lb/>nahme ist executorisch, des Einspruches oder der Appel- 
<lb/>lation ungehindert (3n). Art. 3i2 u. 3i3 betreffen Vorla- 
<lb/>dungen in Seesachen u. s. w., und an Personen, welche sich
<lb/>an Bord eines Schiffes befinden (vergl. Art. 4*8» 4&gt;9 C. de
<lb/>proc.). Zum Erhenntnifs in Handelssachen sind zuständig: die
<lb/>Richter des Ortes, wo der Beklagte wohnet, — des Ortes,
<lb/>der Verbindlichkeit, — der Lieferung, — der Zahlung (3&gt;4).
<lb/>Art. 317 — 320 enthalten die Verfügungen über das dann ein- 
<lb/>tretende Verfahren, wenn die Vertheilung einer Haverei-grosse
<lb/>statt finden mufs. — Die Bestimmungen dieses Titels sind
<lb/>auch auf Handelssachen, welche zur Competenz des Rantons- 
<lb/>richters gehören, anwendbar. Nur soll jedenfalls die Er- 
<lb/>laubnis zur Inbeschlagnehmung immer von dem Vorsteher
<lb/>des Bezirksgerichts verliehen und die Einsprüche gegen die- 
<lb/>selbe zur Kenntnifs des letztgenannten Gerichts gebracht wer- 
<lb/>den (321). — Fünfter Titel. Von den Beamten der
<lb/>Staatsbehörde. Bei jeder Sitzung ist ein Beamter der Staats- 
<lb/>behörde gegenwärtig (322). Wenn die Staatsbehörde Haupt- 
<lb/>partei ist, befolgt sie das gewöhnliche Verfahren (323). Art.
<lb/>324 zählt die Sachen auf, worin die Staatsbehörde gehört
<lb/>werden mufs. Es sind dieselben wie im französischen Rechte
<lb/>(vergl. Art. 83, 202, 35y, 498, 796, 879, 900 Proced. —
<lb/>Art. 99 und 240 C. Civ.) Nach Beendigung der Piaidoyers
<lb/>trägt der Beamte der Staatsbehörde seine Gonclusionen vor
<lb/>(327), wonach den Parteien nicht mehr das Wort zu füh- 
<lb/>ren erlaubt wird, es wäre denn dafs dieselben sofort eine
<lb/>kurze Erklärung über Thatsachen, worüber der Beamte der
<lb/>Staatsbehörde irrige Ansichten aufstellte, dem Vorsteher
<lb/>überreichen sollten (328). — Sechster Titel. Von der
<lb/>Prorogation der Rechtsgewalt an dem Provinzial-Gerichts-
<lb/>hofe. In allen Sachen, worin der Appellationsberuf dem
<lb/>Provinzial-Gerichtshofe angehört und wo der Vergleich oder
<lb/>die Unterwerfung unter schiedsrichterliche Aussprüche erlaubt
<lb/>ist, können die Parteien sogleich die Sache vor den Provin-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>über Civilprozefsordnung. s63

<lb/>zial-Gerichtshof bringen, um dieselbe in der höchsten Instanz
<lb/>zu entscheiden (3sy). Auch Vormünder, Curatoren und Ver- 
<lb/>walter sind hierzu berechtigt, wenn sie nur den gesetzlichen
<lb/>Vorschriften nachkommen (33o). — Siebenter Titel.
<lb/>Vom Prozessverfahren in der höchsten Instanz vor dem Be- 
<lb/>zirksgerichte, Provinzialgerichtshofe und dem hoben Gerichts- 
<lb/>höfe. Abschn. I. Von Sachen, worin der Appellationsberuf
<lb/>zulässig ist. Von Contumacial-Verurteilungen ist in der Pe- 
<lb/>gel keine Appellation gestattet; sobald aber der ursprüngliche
<lb/>Kläger die Appellation einlegt, so ist der Beklagte auch dazu
<lb/>berechtigt (335). Abschn. II. Vom Appellationstermine.
<lb/>Dieser Termin beträgt drei Monate von der Signification des
<lb/>Urtheils an. Der Appellat kann seinerseits Appellation ein-
<lb/>legen, selbst wenn er das Urtheil ohne Vorbehalt hätte insinui-
<lb/>reu lassen. Der Verzicht auf die Hauptappellation vernichtet
<lb/>die Gegenappellation nicht (33y). Vergl. übrigens die Art.
<lb/>4441 44?, 449 u* 45o C. de proced. — Abschn. III. Vom
<lb/>Prozefsverfabren bei der Appellation und deren Folgen. Die
<lb/>Appellation wird eingeleitet durch eine Vorladung in gewöhn- 
<lb/>licher Form, welche aber nur, insofern es eine neue Forde- 
<lb/>rung betrifft, die Gründe zu enthalten braucht (343). Hin- 
<lb/>sichtlich des Termins kann der Appellat dem Appellanten zu- 
<lb/>vorkommen und einen früheren Tag dazu bestimmen (344)«
<lb/>Gegen die Verfügungen auf Bittschriften (requetes) ist auch
<lb/>Appellation zulässig, und zwar wieder mittelst Bittschriften.
<lb/>Der Termin dazu ist drei Monate, welche für den Impetrant der
<lb/>Verfügung von dem Datum an, und für die übrigen Betheilig- 
<lb/>ten von der Signification an läuft (345). Bei der Appel- 
<lb/>lation dürfen nur dann neue Forderungen geltend gemacht
<lb/>werden, wenn es gilt: i) Zinsen, Miethe u. s. w., welche
<lb/>seit dem appellirten Urtheile fällig geworden sind; 2) Scha- 
<lb/>den welcher seitdem erlitten ist; 3) provisorische Klagen.
<lb/>Der ursprüngliche Kläger kann aber neue Vertheidigungs-
<lb/>gründe beibringen, wenn dieselben nur die Hauptsache be- 
<lb/>treffen. Er kann aber in die dadurch erzeugten Kosten ver- 
<lb/>urteilt werden, wenn er diese Gründe bereits in erster In-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0268.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>Das niederländische Gesetzbuch

<lb/>stanz hätte Torschützen können (348). Die Bestimmungen
<lb/>der übrigen Artikel stimmen gröfstentheils mit dem franzö- 
<lb/>sischen Rechte überein (vergl. Art. 457 — 45g, 465, 472,
<lb/>4?8 Code de proc. civ.). Wenn das Urtheil, wozu der Rich- 
<lb/>ter sich befugt erklärt hat, bekräftigt wird, so verweiset der
<lb/>Appellationsrichter das Erkenntnifs über die Hauptsachen an
<lb/>den nämlichen Richter (3S7). Wenn das Urtheil aber ent- 
<lb/>kräftet ist, kann auch ein anderer Richter angewiesen wer- 
<lb/>den (358). Achter Titel. Von Revision. Parteien dürfen
<lb/>antragen auf Revision der Urtheiie, welche vom hohen Ge- 
<lb/>richtshöfe in erster Instanz ausgesprochen sind (35g). Das
<lb/>Verfahren fängt an mit einer Bittschrift, welche dem Hofe
<lb/>eingereicht wird (36s). Hierauf wird ein Rechtstag bestimmt
<lb/>und werden zwei Commissarien ernannt, vor welchen die
<lb/>Conclusionen gewechselt werden (363). Nachher hält der
<lb/>ganze Hof, aus eilf Mitgliedern zusammengestellt, unter de- 
<lb/>nen auch die sieben Richter, welche das Urtheil in erster
<lb/>Instanz ausgesprochen haben, eine öffentliche Sitzung, worin
<lb/>die Sache vorgetragen und entschieden wird (368, 36g). -—
<lb/>Neunter Titel. Vom Einsprüche dritter Personen. Man
<lb/>vergleiche die übereinstimmenden Artikel des Code de proc.
<lb/>civ. 474 5 4?5, 4?7, 478, 479- Nach Art. 280 wird das Ur- 
<lb/>theil, wogegen der Einspruch zugelassen ist, nur insofern
<lb/>verbessert, als die Rechte dritter Personen dabei verletzt
<lb/>vnd, es wäre denn, dafs die Untheilbarkeit des Urtheils eine
<lb/>gänzliche Vernichtung erheischte. — Zehnter Titel.
<lb/>Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider er- 
<lb/>gangene Urtheiie (regnete civile). Man vergleiche die Artikel
<lb/>480 484, 487, 468, 48g—4y2, 4y4, 497, 499, 5o», 5os

<lb/>C. de proc. civ. — Eilfter Titel. Vom Prozefsverfahren
<lb/>in Cassation. Für das Cassationsgesuch ist in der Regel ein
<lb/>Termin von drei Monaten gestellt, und in den nämlichen Aus- 
<lb/>nahmsfallen, wo der Appellationstermin kürzer ist, ist auch
<lb/>der Cassationstermin immer kürzer, und besteht immer in
<lb/>dem Doppelten von jenem Termine. Die nämlichen Vorschrif- 
<lb/>ten, welche die provisorische Vollziehung hinsichtlich der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>über CivUprozeßordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>»65
</p>
            <p>

               <lb/>Appellation betreffen, gelten auch für die Cassation (3y9).
<lb/>Aach die Regeln in Bezug auf Contumacial-Verurtheilte sind
<lb/>hier anwendbar (4oo, 401). Wenn ein Urtheil cassirt ist, so
<lb/>erkennt der Hof nach der Vorschrift des Gesetzes über die
<lb/>richterliche Organisation, Art. io5 u. 106 (402). Wenn int
<lb/>Falle des Art. 401 (wenn nämlich Jemand, der ein Gontu-
<lb/>macial-Urtheil erhalten hat, dennoch die Cassation eingelegt
<lb/>hat), das Gesuch abgewiesen ist, so wird das Contumacial-
<lb/>Urtheil vollzogen, mit Vorbehalt des Einspruches von Seite
<lb/>des Verurtheilten innerhalb des gesetzlichen Termins (4o3).
<lb/>Wenn während des Termins der Einspruch eingelegt wird,
<lb/>verfällt der ganze Cassationsprozefs. Es kann aber nach- 
<lb/>her aufs neue wieder das Ca&amp;sations - Gesuch statt finden
<lb/>(404, 4o9). Der Implorant muls zuvor eine Summe von
<lb/>&gt;00 fl. und danach ein Memoire mit den Beweisstücken, wohl
<lb/>zu verstehen, keine andere, als bereits im Prozesse vorge.
<lb/>legt waren, zur Gerichtsschreiberei des hohen Gerichtshofes
<lb/>hinterlegen (406 — 4°9)* Binnen 8 Tagen werden die Me- 
<lb/>in oir es und Beweisstücke dem Gegner significirt (410). Dar- 
<lb/>auf significirt die Widerpartei ihr Memoire mit Beweisstücken
<lb/>an den Implorant, und hinterlegt die originalen Stücke zur
<lb/>Gerichtsschreiberei (4** fgg.). Am Tage, welchen der Hof
<lb/>auf schriftliches Gesuch der erst fertigen Partei bestimmt,
<lb/>wird die Sache mündlich vorgetragen , und nachher, nach
<lb/>Gehör der Staatsbehörde, das Urtheil ausgesprochen (416 —
<lb/>419). Bei der Anwendung von Art. io5 des citirten Gesetzes
<lb/>werden die Vorschriften der nächsten Artikel befolgt (420).
<lb/>Wird das Urtheil cassirt wegen Incompetenz, so wird die
<lb/>Sache an das competente Gericht verwiesen (421). W ird ein
<lb/>interlocutorisches Urtheil cassirt, so wird die Sache an
<lb/>den nämlichen Richter, der bereits über die Sache erkannt
<lb/>hat, verwiesen (422). Wenn ein Urtheil cassirt ist wegen
<lb/>Ueberschreitung der Rechtsgewalt oder, wegen irriger An- 
<lb/>wendung oder Verletzung des Gesetzes, so entscheidet der
<lb/>Hof selbst die Hauptsache (423). Wenn diese Entscheidung
<lb/>aber von Thatsachen oder Rechtsfragen, welche bis jetzt un-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0270.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Das niederl. Gesetzbuch über Civilprozefsordnung.

<lb/>aufgelöst geblieben sind, abbängt, so findet Verweisung statt
<lb/>(424). Es ist gegen die Contumazialurtheile in Cassationsfäl- 
<lb/>len nur in einem Falle, wo nämlich der Bestimmung des Art.
<lb/>410 nicht nachgekommen ist, der Einspruch zulässig (425).
<lb/>Wenn der Hof über die Hauptsache selbst erkannt bat, so
<lb/>gelten die Vorschriften des Art. 354 (vergl. Art. 472 C. de
<lb/>proc. civ.), (426). Ausser den Fällen, welche das Gesetz
<lb/>über die richterliche Organisation aufzählt, ist auch das Cas- 
<lb/>sationsgesuch zulässig, wo von verschiedenen Hofen oder Ge- 
<lb/>richten streitige Ürtheile in der höchsten Instanz, zwischen
<lb/>den nämlichen Parteien und auf denselben Gründen, ausge- 
<lb/>sprochen sind. Es wird dann das letzte Urtheil vernichtet
<lb/>und die Vollziehung des ersteren befohlen (427). Wenn das
<lb/>Cassationsgesuch abgewiesen wird, so wird der Implorant in
<lb/>die Geldstrafe von 100 fl. und in den Schadenersatz verur-
<lb/>theilt (428). Wird die Cassation aber verliehen, so erhält er
<lb/>die hinterlegte Summe zurück (429).
</p>
            <p>

               <lb/>Beschlufs im nächsten Hefte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0271.tif"
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              n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Lehre von der Collision der Gesetze, mit einer Darstellung der Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungen darüber</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>*67
</p>
            <p>

               <lb/>XVIII.

<lb/>Die Lehre von der Collision der Gesetze,
<lb/>mit einer Darstellung der Ergebnisse der
<lb/>neuesten wissenschaftlichen Forschungen

<lb/>darüber.

<lb/>Von

<lb/>MlTTER MAIER.

<lb/>Commentarics on colonial and foreign laws generally and in their
<lb/>conflict with each other and with the law of England. By W.
<lb/>Burge of the inner temple Esq. one of her majestys counsels
<lb/>I — IV Vol. London 1838.

<lb/>Dell’ uso ed autorita delle leggi delle due Sicilie, considerate nelle
<lb/>relazioni con le persone e coi territorio degli stranieri. Opera
<lb/>di Niccola Rocco, relatore presso la consulta generale dei regno.
<lb/>Napoli 1838.
</p>
            <p>

               <lb/>Je mehr durch die Entdeckung neuer Beförderungsmittel des
<lb/>Verkehrs grosse Entfernungen verschwinden und die Bewoh- 
<lb/>ner der entferntesten Staaten mit einander in Verbindung
<lb/>gebracht werden, desto häufiger werden Geschäftsverhältnisse
<lb/>mit Fremden, desto bedeutender wird die Lehre von der
<lb/>Collision der Gesetze. Wir haben unsern Lesern in dieser
<lb/>Zeitschrift *) einen Auszug aus dem classischen Werke Story s
<lb/>über den Gegenstand zu geben versucht. Seit dieser Zeit ist
<lb/>Manches Neue für diese Lehre geleistet worden, und vorzüg- 
<lb/>lich sind es die zwei oben genannten Werke, welche die all- 
<lb/>gemeine Aufmerksamkeit verdienen. Das Werk von Story
<lb/>ist in allen Ländern als ausgezeichnet anerkannt worden und
<lb/>Hr. Burge sagt in seinem Vorworte (Dedication p. XI) selbst,
<lb/>dafs das Werk von den englischen Juristen mit der höchsten
</p>
            <p>

               <lb/>1) Bd. VII. 8. 228.
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0272.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>a 68
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>Anerkennung seines Verdienstes angeführt wird und dafs die
<lb/>internationale Jurisprudenz ihm in hohem Grade verpflichtet
<lb/>sey. In Deutschland ist für die Lehre von den Bearbeitern
<lb/>des römischen Rechts wenig geleistet worden. Die irrige
<lb/>Vorstellung, dafs man durch römisches Recht die Lehre ent- 
<lb/>wickeln könne, die Sitte, aus einzelnen römischen Stellen,
<lb/>die gar nicht passen, etwas ableiten zu wollen, die Vernach- 
<lb/>lässigung des Studiums derjenigen Werke, die schon vor
<lb/>Jahrhunderten zuerst die Lehre wissenschaftlich zu begrün- 
<lb/>den suchten, bewirkte dafs in den Pandektenvorträgen die
<lb/>dort gelehrten Sätze häufig nicht dem Bedürfnisse entspra- 
<lb/>chen. Die Glossatoren hatten schon (vorzüglich ad. 1. i. C.
<lb/>de summa trinitate) wegen der grofsen Verschiedenheit der
<lb/>Gewohnheitsrechte des Mittelalters die Nothwendigkeit einer
<lb/>Behandlung der Lehre angedeutet; in Bartolus kommen die
<lb/>ersten wissenschaftlichen Entwickelungen vor a), aber erst in
<lb/>Frankreich wurde durch die Masse widersprechender coutu-
<lb/>mes die Erörterung dringendes Bedürfnifs, und so sind Ar-
<lb/>gentre, Bouhier, Boullenois, Burgundus, und die holländi- 
<lb/>schen Juristen Rodenburg, Wesel und Voet die eigentlichen
<lb/>Begründer der Doctrin über diese Frage geworden; ihre
<lb/>Werke werden noch jetzt in Frankreich, England, Amerika
<lb/>und Italien als Autoritäten angeführt. In diesen Werken ist
<lb/>es anerkannt, dafs die Beantwortung der Frage über Collision
<lb/>der Gesetze mit den staatsrechtlichen Grundsätzen über Wirk- 
<lb/>samkeit der Gesetze und über Autonomie der Bürger, so wie
<lb/>mit den völkerrechtlichen Sätzen über das Verhältnifs eines
<lb/>Staates zum Auslande und die Behandlung Fremder zusam- 
<lb/>menbängt. Wenn der Staat anerkennt, dafs seine Richter
<lb/>in der Regel kein anderes Gesetz als das ihres Landes anwen- 
<lb/>den dürfen, so mufs er auf der andern Seite auch anerken-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Zur Kenntnifs der Ansichten der älteren Juristen dient die
<lb/>Sammlung: Tractatus illustrium Jurisconsultorum de Statut,
<lb/>et consuetud. privil. Venet. 1574. — Leitende Grundsätze
<lb/>sucht man in dem Werke vergebens.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0273.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze. 96$


<lb/>nen, dafs seine Unterthanen in so viele Berührungen mit Um
<lb/>terthanen anderer Staaten kommen und in Bezug auf Rechts- 
<lb/>geschäfte und Vermögen im Auslande betheiligt sind, dafs
<lb/>sein eigenes Interesse ihn dazu fuhrt, auch die im Aaslande
<lb/>geschlossenen Verträge anzuerkennen und der fremden Ge- 
<lb/>setzgebung einen Einflufs zu gestatten, damit seine Unter,
<lb/>thanen auch im Auslande Schutz finden. So bildet sich als
<lb/>ein wahres völkerrechtliches Verhältnis eine Art stillschwei- 
<lb/>gende Verabredung aller Nationen über die Anwendung frem- 
<lb/>der Gesetze, gegründet auf das Bedürfnis, und Verschieden- 
<lb/>heiten entstehen nur dadurch, je nachdem ein Staat noch dev
<lb/>Grundsatz der Reciprocität zum Grunde legt, so dafs der
<lb/>Fremde ebenso in dem Lande behandelt wird, als das Vater- 
<lb/>land dieses Fremden die Unterthanen des Staats, von welchem
<lb/>die Rede ist, behandelt; ferner je nachdem der Staat auf ge- 
<lb/>wisse Einrichtungen im öffentlichen Interesse solchen Werth
<lb/>legt, dafs er den Unterthanen nicht gestattet, durch ihre Au- 
<lb/>tonomie davon abzuweichen, und je nachdem er endlich den
<lb/>sogenannten Realstatuten, in Bezug auf Immobilien, die in
<lb/>einem Lande liegen, eine solche Kraft beilegt, dafs er alle
<lb/>darauf sich beziehenden Verhältnisse, auch des Ausländers,
<lb/>nur nach seinen einheimischen Gesetzen betrrtbeilt. Man be- 
<lb/>merkt leicht, dafs eben in der letzten Rücksicht die lehen-
<lb/>rechtlichen Ansichten des Mittelalters fortwirkten *). — Zu
<lb/>einer Zeit, in welcher die Lehenpflicht die erste Pflicht und
<lb/>das Unterthanenverhältnifs noch nicht ausgebildet war, wo
<lb/>jene Pflicht mit dem Besitze eines gewissen Guts zusammen- 
<lb/>hing, mufste die Ansicht entstehen, dafs jeder, der Lehens- 
<lb/>mann war, auch den Statuten des Landes, in welchem sein
<lb/>Gut lag, unterworfen war, und dafs nur die lei loci rei sitae
<lb/>über alle Verhältnisse entschied, die auf das Gut sich Bezo- 
<lb/>gen. Der deutsche volle Landsassiat 3 4) und der Satz, dafs
<lb/>die Liegenschaften, selbst wenn sie dem Ausländer gehören,
</p>
            <p>

               <lb/>3) Laferriere histoire du droit fran$ais p. 211.


<lb/>4) Meine Grundsätze des deutschen Privatrechts 5te Aufl. §. 109.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0274.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>270

<lb/>nur nach den Gesetzen des Landes, in dem sie liegen, he.
<lb/>urtheüt werden , sind Ueberbleibsel der feudalistischen An.
<lb/>sicht, die später auf alle Güter ausgedehnt wurde. Auf diese
<lb/>Weise ging der Satz auch in die neuen Gesetzbücher über,
<lb/>z. B. in den Code civil 5) und in das preufsische 6 7) und oster*
<lb/>reicbische 'O Gesetzbuch. Eine solche Vorschrift, wenn sie
<lb/>in ihrer ganzen Allgemeinheit angewendet wird, hat entschie- 
<lb/>den die nachtheiligsten Folgen. Denlte man sich nur Ehe- 
<lb/>gatten, die in Baiern wohnen, in Würtemberg, in Oester-
<lb/>reich, in Frankreich in Nassau Immobilien besitzen, und er- 
<lb/>wäge die Verschiedenheit der Gesetzgebungen dieser Länder
<lb/>in Bezug auf das eheliche Verhältnifs. In Frankreich gilt
<lb/>die autorisation maritale, nach welcher die Frau ohne ihren
<lb/>Ehemann gar nicht verfügen kann; in andern Ländern ver- 
<lb/>fügt sie frei, in andern besteht noch das senatusconsultum
<lb/>Vellejanum. Verfügt nun in Baiern die Ehefrau über die
<lb/>in Frankreich gelegenen Güter, so soll sie hier von ihrem
<lb/>Ehemanne autorisirt seyn, während das baierische Recht das
<lb/>eheliche Verhältnifs weit freier auffafst. Wohl mochte in
<lb/>dem Mittelalter diese Theorie von der absoluten Gültigkeit die
<lb/>lex loci rei sitae bei Immobilien eine Bedeutung haben, zu
<lb/>einer Zeit, wo Grundeigenthum das Hauptvermögen war, an
<lb/>welches sich so viele politische Beziehungen knüpften; allein
<lb/>bei uns, wo das bewegliche Vermögen häufig bedeutender
<lb/>oder doch eben so bedeutend ist, palst die alte Ansicht nicht.
<lb/>Vorzüglich aber ist die Theorie der unbedingten Anwendung
<lb/>der Realstatuten eine unheilbringende in Bezug auf die In-
<lb/>testatsuccession. Der in Stuttgart wohnende Bürger stirbt
<lb/>ohne Testament; nun sollen z. B. in Bezug auf die in Baden
<lb/>gelegenen Grundstücke die Halb- und die Vollgeschwister
<lb/>gleich, nur nach verschiedenen Theilen erben, in Bezug auf
<lb/>die in Baiern gelegenen Güter erben nur die vollbürtigen
</p>
            <p>

               <lb/>5) Code civil Art. 3


<lb/>6) Preufs. Landrecht, Einleitung §. 32.


<lb/>7) Oesterreich. Gesetzbuch Art. 300.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0275.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>Geschwister. Warum soll dies seyn ? Ist hier ein vernünf- 
<lb/>tiger Grund ? Die Intestaterbfolge soll auf den präsumtiven
<lb/>Willen des Erblassers gebaut seyn; bann man vernünftiger
<lb/>Weise glauben, dafs die Liebe desWürtembergers in Bezug
<lb/>auf die badischen Grundstücke eine andere sey als in Anse- 
<lb/>hung der in Baiern gelegenen ? Wie traurig ist es für die
<lb/>Gläubiger des Erblassers! Sie haben mit verschiedenen Er- 
<lb/>ben in Bezug auf die verschiedenen Immobilien zu thun. *)
<lb/>Wie nachtheilig wird die Theorie in Bezug auf die Testa- 
<lb/>mente , bei denen z. B. der in Frankfurt wohnende Erblasser
<lb/>in Bezug auf die Notherben Verhältnisse wegen der in Baden
<lb/>gelegenen Güter ganz andere Vorschriften, als wegen der im
<lb/>Frankfurter Gebiete liegenden beobachten müfste I So haken
<lb/>auch in Deutschland in Ansehung des Erbrechts schon früh
<lb/>bessere Ansichten gesiegt °), nach welchen man die Erbschaft
<lb/>als eine universitas betrachtet und darnach die Erbmasse als
<lb/>ein Ganzes behandelt, wobei die Lage der einzelnen Güter
<lb/>gleichgültig ist. Wer Universalerbe in Baiern ist, bleibt es
<lb/>in Ansehung aller zu dem Nachlass gehörigen Güter. Aehn-
<lb/>liches hat man in Deutschland 8 9 10) auch in Bezug auf die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft anerkannt, so dafs, wenn Ehegatten, die in
<lb/>Frankreich wohnen, wo allgemeine Gütergemeinschaft der
<lb/>Mobilien und Errungenschaft besteht, wenn sie nach franzö- 
<lb/>sischen Gesetzen eine solche Gütergemeinschaft eingehen, in
<lb/>Ansehung aller Güter, sie mögen in Altbaiern, oder in Wür-
<lb/>temberg, oder in Hessen liegen, als in Gütergemeinschaft


<lb/>8) Denke man sich den Fall, dal« Ehegatten in A. wohnen, wo
<lb/>Gütergemeinschaft gesetzlich gilt. Das Bankvermögen beruht
<lb/>in Kapitalien, in Wechseln, Aktienscheinen, Staatspapieren
<lb/>in verschiedenen Staaten. Diese werden nach der lex domicilii
<lb/>vererbt; und eine kleine Wiese, die im Lande B. liegt, wo
<lb/>keine Gütergemeinschaft gilt, soll nun nach ganz andern Ge- 
<lb/>setzen des Landes B. vererbt werden.


<lb/>9) Glück Intestaterbfolge §. 42. Martin Rechtsgutachten des
<lb/>Heidelberger Spruchcollegiums 8. 175.


<lb/>10) Literatur in meinen Grundsätzen des deutschen Frivatrechts
<lb/>5te Aull. §. 400.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0276.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>stehend angesehen werden. Bestimmt man etwas anders, so
<lb/>sanctionirt man ein wahres Tauschungssystem. Billig fragt
<lb/>man auch, warum denn die Realstatuten eine solche ausschlie.
<lb/>fsende Kraft über die Immobilien ausüben sollen ? Das öf- 
<lb/>fentliche Interesse des Staass, in welchem Immobilien liegen,
<lb/>bann nur darauf gehen, dafs Vorschriften, unter welchen al- 
<lb/>lein die lex loci rei sitae an den Gütern ein dingliches Recht
<lb/>erhennt, auch von Jedem beobachtet werden, der ein solches
<lb/>dingliches Recht fordert 11), dafs auch das Gesetz, weiches
<lb/>Personen z. B. einer bestimmten Religion vom Erwerb lie- 
<lb/>gender Güter ausscbliefst, angewendet wird 12), ferner dafs
<lb/>alle aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen oder finan- 
<lb/>ziellen Rücksichten durch Gesetze des locus rei sitae aufge- 
<lb/>legten Lasten von jedem, auch dem ausländischen Besitzer
<lb/>getragen werden. 13&gt; Vergebens aber fragt man, welches
<lb/>öffentliche Interesse obwaltet, ob der im Auslande wohnende
<lb/>A oder B als Erbe des G das in Baden liegende Gut erbt?
<lb/>Der Staat Baden verliert dadurch nichts, und badische Unter-
<lb/>thanen sind nicht betheiligt. Man kömmt durch den Satz der
<lb/>allgemeinen Anwendung des Realstatuts zu fast lächerlichen
<lb/>Folgerungen; denn wenn A in Baiern dem B, der auch in
<lb/>Baiern wohnt, sein im Nachbarstaats gelegenes Gut schenkt,
<lb/>und wenn B später undankbar gegen A sich beträgt, so mnfs
<lb/>man annehmen, dafs die Frage: ob die ingratitudo ein Grund
<lb/>des Widerrufs der Schenkung ist, nach den Gesetzen des
<lb/>Ortes, wo das Gut Liegt, zu beurtheileu sey. — Man sollte


<lb/>11) Z. B. wenn in dem Lande, wo das Gut liegt, zur Uebertra-
<lb/>gung des Eigenthums oder zur Erwerbung einer Hypothek die
<lb/>Einschreibung in öffentliche Bücher verlangt wird. Hier sind
<lb/>auch die Unterthanen des Staats, in dem das Gnt liegt, in-
<lb/>teressirt, da sie nach den ihnen zugänglichen Büchern beur-
<lb/>theUen, wem das Gut gehöre, oder ob es verpfändet sey.

<lb/>12) Z. B. in A, wo B als Erbe eingesetzt wird, können auch Ju- 
<lb/>den Immobilien besitzen; in C, wo ein Gut liegt, sind Juden
<lb/>ausgeschlossen. Hier wird auch B, welcher Jude ist, nicht
<lb/>das Gut besitzen können.

<lb/>13) Z. B. Gemeinde-Umlagen, Steuern.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0277.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>973
</p>
            <p>

               <lb/>endlich erkennen, dafs in Ländern, wo auch der Tolle Land*
<lb/>sassiat nicht gilt, wo römische Ansichten siegten, welche
<lb/>mit wenigen Ausnahmen zwischen beweglichem und unbe- 
<lb/>weglichem Verwegen keinen Unterschied kennen, der Satz
<lb/>der exclusiven Gültigkeit der Realstatuten eben so grundlos
<lb/>als nachtheilig ist, und da am wenigsten passen sollte, wo die
<lb/>Verfügung über das Vermögen nur ein Ausflufs eines tiefer
<lb/>begründeten persönlichen Verhältnisses ist, welches nach dem
<lb/>Gesetze des Wohnorts beurtheilt wird, z. B. das eheliche
<lb/>Verhältnis, oder wo nur der Anspruch auf eine universitas
<lb/>zum Grunde liegt, die alles Vermögen einer Person, es mag
<lb/>liegen wo es will, umfafst. Die Wahrheit dieser Ansichten
<lb/>siegt wenigstens in Deutschland immer mehr, und so dafs
<lb/>auch in Preufsen, ungeachtet der allgemeinen Fassung des
<lb/>Art. 3s des Landrechts neuerlich 14) anerkannt wurde, dafs
<lb/>die Intestaterbfolge in Immobilien nicht nach dem Gesetze
<lb/>des locus rei sitae zu beurtheilen sey. Auf ähnliche Weise
<lb/>hat in der Lehre von der Collision der Gesetze auch ein an- 
<lb/>derer sehr allgemeiner Satz: locus regit actum, geschadet. ")
<lb/>Die Bedeutung dieser Regel ist in neuerer Zeit vorzüglich
<lb/>von Zachariä ie) und in einer gut geschriebenen Abhand-

<lb/>14) Cappell im Neuen Archiv für preußisches Recht u. Verfah- 
<lb/>ren. Arnsberg- 1836. 11. Thl. 8. 189.

<lb/>15) Nach dem Entwürfe des Code civil sollte diese Regel aufge- 
<lb/>nommen werden; allein man licfs sie mit Recht hinweg. Das
<lb/>österreichische Gesetzbuch Art. 37 erklärt, dafs, wenn Auslän- 
<lb/>der mit Ausländern oder mit österreichischen Unterthanen im
<lb/>Auslände Rechtsgeschäfte abschliefsen, sie nach den Gesetzen
<lb/>des Orts, wo das Geschäft geschlossen wird, zu beurtheilen,
<lb/>dafern bei der Abschliefsung nicht offenbar ein anderes Recht
<lb/>zum Grunde gelegt worden ist. Nach dem Commentar von
<lb/>Winiwarter (das Österreich, bürgerl. Recht 1. Th. S. 161) ge- 
<lb/>stattet das Gesetz auch dem Oesterreicher, sich die Norm zu
<lb/>wählen, nach welcher er verbunden seyn will. (Von diesem
<lb/>trefflichen, mit ächt praktischem Geiste geschriebenen und
<lb/>wissenschaftlich gründlichen Werke Winniwarter’s ist eben eine
<lb/>neue sehr vermehrte Ausgabe erschienen.)

<lb/>16) Zachariä in Elver’s Zeitschrift II. Thl. Nro. 3.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>274


<lb/>Jung von Hartogh 17) entwickelt worden. Man erkennt
<lb/>immer mehr, dafs durch die Aufstellung einiger allgemeinen
<lb/>Sätze wenig gewonnen wird. Eben jener berüchtigte Satz:
<lb/>locus regit actum , kann in einem sehr verschiedenen Sinne
<lb/>aufgefafst werden : i) er bezeichnet entweder die Vorschrift,
<lb/>dafs ein an einem Orte geschlossenes Geschäft nur nach den
<lb/>Gesetzen dieses Orts heurtheilt werden mufs, so dafs z. B.
<lb/>der Lieferungsvertrag, der zwischen einem Sachsen und einem
<lb/>Frankfurter in Heidelberg auf der Durchreise geschlossen wird,
<lb/>nur nach dem badischen Rechte zu beurtheilen ist; oder 2)
<lb/>man versteht darunter, dafs der Richter ein in einem andern
<lb/>Lande geschlossenes Geschäft schon als gültig erkennt, wenn
<lb/>es nur den Gesetzen des Orts des Abschlusses gemäfs ist, so
<lb/>dafs der Satz mehr im Interesse der Contrahenten ausgespro- 
<lb/>chen ist, und daher die Aufrechthaltung der Geschäfte keinen
<lb/>Zwang bezweckt; 3) man kann den Satz nur auf die Form
<lb/>der Rechtsgeschäfte beziehen, oder 4) auch auf die Fähigkeit
<lb/>der Contrahenten , oder 5) wenigstens auf alle Wirkungen
<lb/>des Vertrags und zwar die nothwendigen, oder auch 6) auf
<lb/>die zufälligen, und 7) selbst auf die Aufhebungsarten 18) und
<lb/>die Verjährung. Vergleicht man die neuern Schriften in Be- 
<lb/>zug auf die Anwendung der Regel auf einzelne Fälle, so be- 
<lb/>merkt man bald, dafs man über die Bedeutung des Satzes
<lb/>noch nicht einig ist. Unter den neuesten wissenschaftlichen
<lb/>Arbeiten über Collision der Gesetze verdient die von Wh ea -
<lb/>ton 19), der die völkerrechtlichen Gesichtspunkte entwickel- 
<lb/>te, eine besondere Beachtung. Am meisten wurde in Deutsch- 
<lb/>land von den Bearbeitern des deutschen Rechts die Lehre er- 
<lb/>örtert, mit dem Versuche, sie auf Grundsätze zurückzuführen.
</p>
            <p>

               <lb/>17) Hartogh de regula juris: locus regit actum. Hagae 1838.

<lb/>18) Z. B. Jemand schliefst einen Vertrag in einem Lande, wo keine
<lb/>Umstofsung wegen laesio enormis erlaubt ist, und wohnt in
<lb/>einem Staate, wo diese Klage gestattet ist.

<lb/>19) Elements of international law with a aketch of the history of
<lb/>the science. By H. Wheaton resident ministre. London 1836.
<lb/>Vol. I p. 137 — 150.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0279.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>Vorzüglich haben Türk 20), Phillips 21) und Reyscber22)
<lb/>dies gethan, und der Verfasser dieser Anzeige hat sich be- 
<lb/>müht, in der 5ten Ausgabe seines Deutschen Privatrechts 2S)
<lb/>solche Grundsätze aufzustellen und auf einzelne Fälle anzu- 
<lb/>wenden. Eine klare, gedrängte Entwickelung 24) findet sich
<lb/>auch in Seufferrts Werk über den Prozess "). Am wich- 
<lb/>tigsten aber sind die zwei neuesten Werke, deren Titel wir
<lb/>oben angegeben haben. Jedes derselben ist eigenthümlich,
<lb/>aber beide bilden gleichsam ein Ganzes und ergänzen sich.
<lb/>Wenn das Werk von Rocco (eines hochgestellten neapoli- 
<lb/>tanischen Staatsmannes) ein Hauptverdienst dadurch hat, dafs
<lb/>der Verfasser mit allem Scharfsinn, der den italienischen Ju- 
<lb/>risten eigenthümlich ist, gewisse leitende Grundsäte über die
<lb/>Wirksamkeit der Gesetze in Bezug auf Handlungen der Frem- 
<lb/>den und auf ausländische Rechtsgeschäfte aufstellt und durch
<lb/>eine feine Zergliederung aller möglichen Fälle, durch Angabe
<lb/>von Beispielen und durch Begründung seiner Sätze nach
<lb/>staatsrechtlichen Ansichten auch jedem ausländischen Juristen
<lb/>eine reiche Belehrung gewährt, setzt der Verfasser des eng- 
<lb/>lischen Werkes in Erstaunen über die Fülle des Materials,
<lb/>das er in seinem Buche liefert, das aber nicht blos eine un- 
<lb/>verarbeitete Sammlung ist, sondern beweist, wie sehr der
<lb/>Verfasser mit dem praktischen Sinne, der die englischen
<lb/>Schriftsteller auszeichnet, seinen Stoff beherrscht und mit
<lb/>Klarheit in einer systematischen Darstellung die schwierige
<lb/>Lehre entwickelt. Keine Literatur eines Landes kann sich

<lb/>20) Türk Vorlesungen über deutsches Privatrecht 8. 378.

<lb/>21) Phillips Grundsätze des deutschen Privatrechts, 2te Aufl.
<lb/>1838. 1. Thl. 8. 185.

<lb/>22) Key scher Würtembergiscbes Privatrecht 1. Th. 8. 128.

<lb/>23) In den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts, 5te
<lb/>Ausg. §. 30 — 32. _

<lb/>24) Eichhorn ist auch in den folgenden Auflagen seiner frühe- 
<lb/>ren Theorie (Privatrecht §. 34 etc.) treu geblieben.

<lb/>25) Seuffert Handbuch des deutschen Civilprozesses. Erlangen
<lb/>1836. Ir Theil 8. 231 — 233.

<lb/>Krit. Zeilsehr. f Rechlsw.«. Gesetzg. d. Ausl. XI. Bd. 2. U.
</p>
            <p>

               <lb/>itf
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>27b


<lb/>rühmen, ein Werk za besitzen, welches dem des Herrn
<lb/>Barge verglichen werden kann. ae) Das Buch von Barge
<lb/>enthält eigentlich Dreierlei, nämlich 1) eine aus den besten
<lb/>Quellen geschöpfte Uebersicht aller Rechtsquellen , welche
<lb/>in den britischen Colonieen gelten, 2) eine Darstellung aller
<lb/>Gesetze, welche in einer bestimmten Lehre, z. B. über Ehe,
<lb/>Väterliche Gewalt etc. in Europa und Nordamerika gelten,
<lb/>und zwar mit Angabe der Jurisprudenz, welche in jedem
<lb/>Lande in Bezug auf die Rechtsanwendung sich ausgebildet hat;
<lb/>3) eine Entwickelung der Grundsätze über den Confliht der
<lb/>Gesetze, durchgeführt durch sämmtliche Lehren des Civil*
<lb/>rechts. In der ersten Beziehung ist das Werk eine höchst
<lb/>vollkommene Arbeit, die bisher noch nicht vorlag. Da die
<lb/>Engländer den Colonieen das Recht liefsen, welches sie zu
<lb/>der Zeit hatten, als sie mit England vereinigt wurden, so
<lb/>mufs begreiflich die höchste Verschiedenheit des Rechts Vor- 
<lb/>kommen. In british Guiana, in Ceylon, auf dem Vorge- 
<lb/>birge der guten Hoffnung gilt noch das holländische Recht,
<lb/>auf der Insel Trinidad gilt das spanische; in Nieder-Canada
<lb/>und St. Lucia besteht noch die coutume de Paris fort, in
<lb/>Jersey und Guernsey wird noch nach dem normanischen
<lb/>Rechte gerichtet. Da der Verfasser von jedem dieser Rechte
<lb/>auch die Quellen und die Werke, welche Autorität haben,
<lb/>und die in den verschiedenen Colonieen eingeführte Gerichts- 
<lb/>verfassung angiebt, so ist seine Ausführung höchst werthvoll
<lb/>für die Kenntnifs der Quellen des Rechts. In der zweiten
<lb/>oben angegebenen Beziehung enthält das Werk eine Samm- 
<lb/>lung , welche die reichhaltigste Bibliothek erspart. Zwar hält
<lb/>sich der Verf. in Bezug auf Deutschland nur an das römische
</p>
            <p>

               <lb/>26) Den Reichthum des in diesem Werke aufgehäuften Materials
<lb/>leht schon die blofse Betrachtung seines Umfangs. Der erste
<lb/>Band enthält 710 Seiten (über Personenrecht), der 2te Band
<lb/>871 Seiten (über Sachenrecht und Uebertragung dinglicher
<lb/>Rechte), der 3te Band 1080 Seiten (über Verjährung, Obliga- 
<lb/>tionen, Dienstbarkeiten, Hypotheken), der 4te Band (welcher
<lb/>das Erbrecht enthält) hat 758 Seiten.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>»77


<lb/>Recht, und kennt die verschiedenen Partikularrechte und
<lb/>Vorschriften der Landesgesetze nicht 2’); auch sind ihm lei-
<lb/>der viele der neuern deutschen Forschungen über römisches
<lb/>Recht unbekannt; allein desto wichtiger ist es in jeder Lehre,
<lb/>z. B. in Bezug auf Ehe, Testamente, die vollständigste Ent- 
<lb/>wickelung der Lehre nach dem Rechte Englands, Schott- 
<lb/>lands, Hollands, Spaniens, Nordamerika's zu erhalten. Alles,
<lb/>was in den Gesetzen und in den Schriften, welche diese Ge*-
<lb/>setze entwickeln, vorkömmt, ist angegeben, und zwar io
<lb/>einer klaren, systematischen Zusammenstellung, Die Dar- 
<lb/>stellung der verschiedenen Gesetzgebungen über eheliche
<lb/>Rechte und Gewalt des Ehemanns über die Frau (in vol. L
<lb/>p. 201—-35), oder über die ehelichen Güterrechte (I. p.
<lb/>262 — 598), ist ausgezeichnet. Man kann das Werk in die- 
<lb/>ser Beziehung das Hauptwerk für vergleichende Gesetzgebung
<lb/>nennen. Auch in Ansehung des Hauptpunktes: Collision der
<lb/>Gesetze, ist das Buch höchst bedeutend; der Verf. giebt eben
<lb/>so lichtvoll als praktisch einfach die Grundsätze an, durch- 
<lb/>geht systematisch das ganze Civilrecht und entwickelt, nach- 
<lb/>dem er die verschiedenen Rechte der Staaten dargestellt hat,
<lb/>in der Lehre die Sätze, welche hei der Collision der Ge- 
<lb/>setze entscheiden sollen, überall mit einer gründlichen Zer- 
<lb/>gliederung der verschiedenen Streitfragen. Das Werk ist
<lb/>hier auch bedeutend in literarischer Beziehung, da der Verf.
<lb/>hei jeder Frage alle Schriftsteller (vorzüglich die alten elas-
<lb/>sischen französischen und holländischen Autoren) mit den
<lb/>Gründen für und wider eine Meinung anführt und häufig die
<lb/>eigenen Worte jener Schriftsteller mittheilt, so dals der Le- 
<lb/>ser seihst urtheilen kann.

<lb/>Wir wollen vorerst die beiden Werke von Rocco und
<lb/>Burge nach ihrem Hauptentwickelungsgange darstellen und
<lb/>dann die einzelnen aufgestellten Ansichten angeben. Der \S.
</p>
            <p>

               <lb/>27) Es mul’s bemerkt werden, dafs nach dem Zwecke des Verf«.
<lb/>nur jene ausländischen Rechte dargestellt wurden, welche ia
<lb/>den englischen Colonieen einen praktischen Werth haben.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>des neapolitanischen Werkes latst es in drei Bacher zerfallen,
<lb/>1) über die allgemeinen Grundsätze, die in Bezug auf die
<lb/>Wirksamkeit der Gesetze eines Staats in Bezug auf den Grund
<lb/>der Unterwerfung unter die Gesetze und über das Verhältnifs
<lb/>eines Staats zu anderen Staaten, so wie über die Behandlung
<lb/>Fremder entscheiden müssen. Das zweite Buch enthält die
<lb/>Entwickelung des politischen Princips, nach welchem die
<lb/>Gesetze eines Staats Alle verbinden, welche, obgleich Unter«
<lb/>thanen eines anderen Staats, in jenem Lande Güter besitzen
<lb/>oder sich dort aufhalten. Im dritten Buche wird von der An- 
<lb/>wendung des völkerrechtlichen Princips, über die Wirksam- 
<lb/>keit der Gesetze eines Staats in Bezug auf das Ausland gehan- 
<lb/>delt. Der Verf. prüft die Verhältnisse der Menschen zu dem
<lb/>Gesetze nach ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Güter- 
<lb/>besitze und ihren Handlungen (p. 2—o), handelt von der
<lb/>Eintheilung der Personal-, Real-und gemischten Statute (p. 9),
<lb/>zeigt, dafs die letztem sich in eine der zwei ersten Arten
<lb/>auflösen (p. 22), unterscheidet bürgerliche und politische
<lb/>Rechte (p. 3o), zeigt, wie von dem zweiten Fremde ausge- 
<lb/>schlossen seyn müssen, rechtfertigt in Bezug auf den Genufs
<lb/>der erstem durch Fremde den Grundsatz der Reciprocität
<lb/>(p. 65), zergliedert die verschiedenen Arten der Fremden
<lb/>und ihr Verhältnifs nach den Gesetzen Neapels (p. 71—90).
<lb/>Er erkennt an, dafs zwar die Autorität einer Gesetzgebung
<lb/>sich nur auf Unterthanen dieses Staats beziehen könne (p. 107),
<lb/>entwickelt aber (aus dem Interesse des Staats und dem Cha- 
<lb/>rakter der Souveränität) das politische Priacip, dafs die Ge- 
<lb/>setze eines Staats innerhalb der Gränzen desselben Kraft ha- 
<lb/>ben über Alle, welche dem Staate wegen ihres Güterbesitzes,
<lb/>ihres Domicils oder ihres Aufenthalts in dem Staate sich un- 
<lb/>terwerfen (p. 110), lehrt aber auch, wie aus den wechselsei- 
<lb/>tigen Bedürfnissen der Staaten ein völkerrechtliches Verhält- 
<lb/>nifs und daher das Princip (p. 116) entstehe, dafs die Gesetz- 
<lb/>geber stillschweigend übereingekommen sind, die persönliche
<lb/>(Qualität, die eine Person an ihrem Wohnorte nach den Geset- 
<lb/>zen desselben erwarb, ebenso wie die Rechtsgeschäfte anzu-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>erkennen, die nach den Gesetzen des Orts der Abschliefsung
<lb/>erworben wurden, insofern dadurch der Souveränität eines
<lb/>Staats kein Nachtheil zugefügt wird. — Der Verf. macht nun
<lb/>die Anwendung des ersten Prinzips (p. 122) auf die absolute
<lb/>Verbindlichkeit der Realstatute, so dafs alle Successions-,
<lb/>Dienstbaikeits-, Erwerbsverhältnisse, ohne Rücksicht, ob
<lb/>die in Neapel gelegenen Güter Ausländern gehören, nur nach
<lb/>den Gesetzen Neapels beurtheilt werden müssen. Er findet
<lb/>die Gründe in dem germanischen Prinzip (Sachsenspiegel I,
<lb/>3o. 111,33.) in der Untbeilbarkeit der Souveränität, in dem
<lb/>politischen und ökonomischen Interesse eines Staats (p. s3).
<lb/>Nur passen diese Gründe blos auf Liegenschaften, nie auf
<lb/>Mobilien, welche nicht eine bestimmte Lage haben (gute
<lb/>Gründe p. 126). Jedoch giebt der Verf. zu (p. i3i), dafs
<lb/>auch den Mobilien wegen der öffentlichen Interessen das Ge- 
<lb/>setz des Orts, wo sie zufällig liegen, zur Anwendung Kom- 
<lb/>men können, z. B. wegen Gonfiskation. — Die Fremden sind
<lb/>zur Beobachtung aller Realstatuten verpflichtet, welche die
<lb/>Substanz der Rechtsgeschäfte betreffen (p. »34). Der Ver- 
<lb/>wendet den Satz in der höchsten Ausdehnung an, z. B. in
<lb/>Bezug auf Pflichtteil, Legate, die nur nach neapolitanischen
<lb/>Gesetzen zu beurtheilen seyen, wenn auch Fremde Besitzer
<lb/>der in Neapel gelegenen Güter sind. Die Aendcrung des
<lb/>Domicils hat keinen Einflufs (p. »36) auf die Rechte, welche
<lb/>Immobilien betreffen. Auch der, obwohl nur vorübergehen- 
<lb/>de, Aufenthalt in einem Lande begründet Unterwerfung de- 
<lb/>rer, die sich im Lande aufhalten; dies wird bedeutend we- 
<lb/>gen der Formen der Rechtsgeschäfte , welche Fremde ab-
<lb/>schliefsen (p. »43). Der Satz: locus regit actum, sey weise
<lb/>(p. »44)- Selbst die Gesetze, die den status betreffen, kön- 
<lb/>nen zuweilen auch Fremde verpflichten, die sich in Neapel
<lb/>aufhalten (p. »46). Der Verf. macht dann den Uebergang auf
<lb/>die von Fremden in Neapel verübten Verbrechen (p. »68 —
<lb/>»79). Der Verf. erklärt sich (p. 176) gegen die Auslieferung
<lb/>der Verbrecher. — Umständlich wird zergliedert, in wie
<lb/>fern Fremde der Gerichtsbarkeit der neapolitanischen Ge-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>söo
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehrc
</p>
            <p>

               <lb/>richte unterworfen sind (p. »83^-23»), wie Fremde vor diese
<lb/>Gerichte zu laden (p. s3s) und Urtheile zu vollziehen seyen.
<lb/>Bei der Untersuchung der Frage: nach welchen Gesetzen die
<lb/>Obligationen zu beurtheilen seyen, werden drei Paragraphen
<lb/>aufgestellt (p. 247), 1) Obligationen, welche die Immobilien
<lb/>unmittelbar betreffen, werden nach den Gesetzen des Orts,
<lb/>wo diese liegen, beurtheilt; 2) Obligationen, welche unmit- 
<lb/>telbar die Personen betreffen, sind abhängig von den Ge- 
<lb/>setzen des Orts, welchem die Personen unterworfen sind,
<lb/>wenn jene Obligationen ihren Ursprung nur in der Autorität
<lb/>jener Gesetze haben ohne Intervention einer menschlichen
<lb/>Handlung; 3) die persönlichen Obligationen sind abhängig
<lb/>von den Gesetzen des Orts, an welchem Handlungen sich er- 
<lb/>eigneten, deren Existenz zum Daseyn der Obligation gehören.
<lb/>Der Verf. entwickelt nun diese Prinzipien, und zwar das er- 
<lb/>ste (p. 299), indem er mit höchster Consequenz die Regel
<lb/>vertheidigt, dafs alle die Liegenschaften betreffenden Verhält- 
<lb/>nisse nach der lex loci rei sitae zu beurtheilen seyen, wäh- 
<lb/>rend er zeigt (p. 253) , warum Mobilien nach einem still- 
<lb/>schweigenden Consens aller Völker nach dem Gesetze des
<lb/>Domicils des Besitzers beurtheilt werden; auf diese Art
<lb/>werden auch die zwei andern Paragraphen durcbgeführt (p.
<lb/>25? — 268). — Den Schlufs des Buchs macht die Erörterung
<lb/>über das Verhältnifs der Gesandten (p. 269 — 283). Im drit- 
<lb/>ten Buche geht der Verf. in Bezug auf die Wirksamkeit der
<lb/>Gesetze eines Staats auf das Ausland von dem Prinzip des
<lb/>Uebereinkommens aller Nationen aus, die Rechte zu respek-
<lb/>tiren, welche nach den Gesetzen eines Staats erworben wur- 
<lb/>den, und zwar nach folgenden Regeln(p. 286 — 3i6): 1) die
<lb/>in Neapel nach den dortigen Gesetzen errichteten Rechtsge- 
<lb/>schäfte erstrecken ihre Wirkung auch auf das Ausland (jedoch
<lb/>folgt aus der Gültigkeit des Akts noch nicht, dafs er überall
<lb/>die nämlichen Wirkungen hat, z. B. wegen Legathypothek
<lb/>(p. 291); 2) die obige Regel kann nie so weit ausgedehnt

<lb/>werden. dafs dadurch den Territorialvorrecbten der Souve- 
<lb/>ränität des fremden Staats ein Nachtheil zugefügt würde. Ein
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze. aöt

<lb/>Handeln in fraudem legis nützt nichts (p. 299). 3) Die Kon- 

<lb/>trahenten können unter Umständen auch über die Anwendung
<lb/>anderer Formen, als derer, welche die Gesetze des Orts der
<lb/>Errichtung vorschreiben, Übereinkommen. 4) ln Bezug auf
<lb/>Testamente können die Formen des Domicils des Testators
<lb/>oder der des Gesetzes des Orts, wo seine Güter liegen, an- 
<lb/>gewendet werden. Vorzüglich gut entwickelt der Verf. (p.
<lb/>3i6 die Frage: in wie fern das Gesetz des Orts der Abschlie-
<lb/>fsung des Geschäfts auch auf alle rechtliche Wirkungen des- 
<lb/>selben sich beziehe; er stellt p. 3»q acht Classen von Wir- 
<lb/>kungen auf höchst scharfsinnige Weise auf, und entwickelt,
<lb/>dafs Fragen über innere Gültigkeit des Geschäfts ebenso wie
<lb/>die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des Vertrags, auch
<lb/>da, wo das Geschäft im Auslande zur Erfüllung kommen soll,
<lb/>nach den Gesetzen des Orts der Abschliefsung zu beurtheilen
<lb/>seyen (p. 3s3—338), und dafs selbst die Ursachen der Re-
<lb/>scission oder des Widerrufs eines Geschäfts nach diesen Ge- 
<lb/>setzen beurtheilt werden müfsten »p. 347), dagegen die zu- 
<lb/>fälligen Consequenzen des Vertrags nicht nach diesen Ge- 
<lb/>setzen , sondern nach denen des Orts, wo die neuen Ereig- 
<lb/>nisse eintreten, welche sie veranlassen, entschieden werden
<lb/>müssen. Dieser Theil des Werks, in welchem der Verf eine
<lb/>Masse von Beispielen, scharfsinnige Gründe angiebt, und die
<lb/>einschlägigen römischen Gesetzesstellen zergliedert, ist aus- 
<lb/>gezeichnet. — Verträge, wodurch Fehler eines früheren Ver- 
<lb/>trags geheilt werden sollen, will der Verf. (p. 358) nach den
<lb/>Gesetzen des Orts beurtheilen, wo diese neuen Conventionen
<lb/>geschlossen werden. — Der Verf. handelt p. 363 von den
<lb/>Gesetzen, welche in Bezug auf Procedur entscheiden, macht
<lb/>dann aufmerksam, wie durch die Lage der Güter, worauf
<lb/>sich Verträge beziehen (p. 368) und durch die Rechtsfähig- 
<lb/>keit der Contrahenten (p. 870) die obigen Regeln modifieirt
<lb/>werden. Umständlich wird die Anwendung der verschiedenen
<lb/>Gesetze auf die ehelichen Verhältnisse geprüft (p. 383). De»
<lb/>Verf. will hier weniger auf die Grundsätze von der Wirksam- 
<lb/>keit der Gesetze, wo der Ehevertrag geschlossen wurde, da-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>gegen mehr auf den ausdrücklichen oder stillschweigenden
<lb/>Consens der Ehegatten Rücksicht nehmen und in Bezug auf
<lb/>die im Auslände liegenden Güter der Ehegatten darauf sehen,
<lb/>ob das System der ehelichen Güterrechte, was in dem Lande
<lb/>des Wohnorts der Eheleute gilt, den im öffentlichen Inter- 
<lb/>esse gegebenen Vorschriften des loci rei sitae widerspricht.—
<lb/>In der Lehre von den Testamenten wird bei der testamenti-
<lb/>factio die persönliche und reelle unterschieden (p. 898); die
<lb/>Form des Testaments wird nach dem Gesetz des Orts der
<lb/>Errichtung beurtheilt (jedoch auch mit dem Rechte, die For- 
<lb/>men anderer Gesetze anzuwenden). Alles, was auf Interprä- 
<lb/>tation des Willens des Testators sich bezieht, wird durch die
<lb/>Gesetze seines Domicils bestimmt (p. 401—7). In Bezug
<lb/>auf die persönlichen Gesetze zeigt der Verf. (p. 411—4*3),
<lb/>dafs der Begriff von status im römischen Rechte in einem zu
<lb/>engen Sinne genommen sey, dafs überhaupt alle Verhältnisse
<lb/>des Status nach den Gesetzen des Domicils beurtheilt werden
<lb/>müfsten und überall respektirt würden; macht dann Anwen- 
<lb/>dung auf einzelne wichtige Fragen, z. B. ob der Niefsbrauch
<lb/>des Vaters, der ihm kraft der väterlichen Gewalt zusteht,
<lb/>nach den Gesetzen des Domicils, oder des Orts, wo die Gü- 
<lb/>ter liegen, zu beurtheilen sey (p. 4*6 — 42,)&gt; nach dem Vf.
<lb/>entscheiden die letzten, so wie er überhaupt in Bezug auf die
<lb/>Verfügungsgewalt über Immobilien nur die Realstatuten ent- 
<lb/>scheiden lässt (p. 728). Auf ähnliche Weise prüft er (p. 4®5
<lb/>bis 467) mit vielen Unterscheidungen das Verhältnis der Tu- 
<lb/>tel, zeigt (p. 458), dass durch Aenderung des Domicils wohl
<lb/>der status der Person, nicht aber die natürlichen Qualitäten,
<lb/>(z. B. eheliches Verhältnis), dagegen die bürgerlichen (z. B.
<lb/>ob Jemand Verschwender ist) geändert würden; allein die
<lb/>Aenderung geht nach p. 469 nicht ipso jure vor sich. Den
<lb/>Schlufs machen die Erörterungen über Einfluss der Strafge- 
<lb/>setze auf das Ausland (p. 488), über Wirkung ausländischer
<lb/>Urtheile (p. 496) und die Kraft der im Auslande vorgenom- 
<lb/>menen gerichtlichen Proceduren (p. 5i6),
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>s83
</p>
            <p>

               <lb/>In dem oben genannten Werbe des Herrn Barge wird
<lb/>anerkannt (p. 3 — 7), dafs erst im Mittelalter und durch die
<lb/>Verschiedenheit der coutumes die Lehre von der Collision
<lb/>der Gesetze entwickelt worden sey; die Zweckmäfsigkeit der
<lb/>Aufstellung von gemischten Statuten neben den Personal- und
<lb/>Realstatuten wird bezweifelt (p. 10). Der Verf. stellt nun
<lb/>(p. 25) 3i Regeln über die Collision der Gesetze auf. 1) Die
<lb/>Verbindliche Kraft der Gesetze beschränkt sich auf das Land,
<lb/>in welchem das Gesetz erging, und auf diejenigen, welche
<lb/>dem Staat unterworfen sind. 2) Diese Unterwerfung tritt
<lb/>nicht blos ein bei demjenigen, welcher in dem Lande sein
<lb/>Domicil hat, sonder auch bei Jedem, der temporär sich darin
<lb/>aufhält, oder Güter darin besitzt, oder Parthei in einem im
<lb/>Lande anhängigen Prozesse ist. 3) Vermöge einer Verabre- 
<lb/>dung der Nationen und nach dem wechselseitigen Bedürfnisse
<lb/>erkennt jeder Staat auch die Kraft der ausländischen Gesetze,
<lb/>wenn die Rechte der eignen Unterthanen oder der Fremden
<lb/>von diesen Gesetzen abhängig sind; 4) jedoch nie dann, wenn
<lb/>die Anwendung der fremden Gesetze der Autorität des eige- 
<lb/>nen Staats oder den Interessen der Unterthanen desselben prä-
<lb/>judicirt. 5) Nach allgemeiner Verabredung werden Gesetze
<lb/>des Domicils, welche den status, die Eigenschaften und Fä- 
<lb/>higkeiten einer Person bestimmen, in allen Staaten anerkannt.
<lb/>6) Realstatute, welche Liegenschaften betreffen , beschrän- 
<lb/>ken ihre Kraft auf das Land, in welchem die Güter liegen,
<lb/>allein die ausländischen Gerichte legen auch jene Gesetze zum
<lb/>Grunde, wenn der Eigenthumstitel in Bezug auf diese Lie- 
<lb/>genschaften bestritten wird. 7) Gesetze des Domicils, wel- 
<lb/>che das bewegliche Vermögen betreffen, werden auch im
<lb/>Auslande respektirt. 8) Verträge, Testamente und andere
<lb/>Urkunden, welche gültig nach den Gesetzen des Orts der
<lb/>Errichtung vorgenommen sind, werden auch überall als gül- 
<lb/>tig anerkannt. 9) Nie aber wirken Gesetze auf die Ansprü- 
<lb/>che auf Liegenschaften, wenn sie im Widerspruche mit ver- 
<lb/>bietenden Gesetzen jener Länder stehen, worin die Güter Her
<lb/>gen. 10) Das Personalstatut des Domicils gebt immer vor.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>ji) Eis erlaubendes Personalttatut stebt dem verbietenden
<lb/>Reallstatttte nach. iS) Ein Gesetz, welches hauptsächlich
<lb/>und für sieb über das Eigenthum Bestimmungen giebt, wenn
<lb/>es auch die Qualität eiher Person berücksichtigt, gilt als Real- 
<lb/>statut j dahin gehören auch die Gesetze über Erbfolge. i3) Ein
<lb/>Gesetz, welches einer Person die Freiheit, über unbewegli- 
<lb/>che Güter zu verfügen, im Allgemeinen giebt, aber in Bezug
<lb/>auf einzelne Fälle die Freiheit beschränkt, ist in Bezug auf
<lb/>diese Beschränkung ein Realstatut. 14) Ein Gesetz, welches
<lb/>die Verfügung über Liegenschaften auf besondere Fälle ein- 
<lb/>schränkt, obwohl in Bezug auf den status dieser Person in
<lb/>jedem andern Falle die Verfügung ausgeschlossen ist, gilt als
<lb/>Personalstatut. i5) Nur der vorherrschende und unmittel- 
<lb/>bare Gegenstand eines Gesetzes bestimmt, ob dasselbe Real- 
<lb/>oder Personalstatut ist. 16) Der Zweck und Motive des Ge- 
<lb/>setzes haben auf diese Bestimmung keinen Einflufs. Bei der
<lb/>Frage über das Gesetz wegen Rechte von Ehegatten werden
<lb/>diese Rechte, wenn nicht durch Eheverträge etwas bestimmt
<lb/>ist, durch das Gesetz des Wohnortes zur Zeit der Eingehung
<lb/>der Ehe bestimmt. 17) Wenn das Gesetz Personen und Sa- 
<lb/>chen bestimmt, so wird es im Zweifel als Realstatut betrach- 
<lb/>tet. 18) Bei der Collision des Personalstatuts des Domicils
<lb/>und des Gesetzes eines andern Orts entscheidet das erste.
<lb/>19) Wenn jedoch dies Gesetz eine Person als befugt erklärt,
<lb/>einen Vertrag zu vernichten, welcher nach dem Personal- 
<lb/>statut des Orts der Errichtung gemacht wurde, so entschei- 
<lb/>det das Gesetz des Domicils nicht. 20) Bei der Collision des
<lb/>Personalstatuts des Domicils und des Realstatuts entscheidet
<lb/>das letzte, z. B. wenn das Gesetz, wo die Güter liegen, die
<lb/>Fähigkeit, diese zu verschenken, beschränkt. 21) Eine Per- 
<lb/>son kann zugleich einen status, der ihr alle Rechtsfähigkeit
<lb/>giebt, und zugleich einen sie beschränkenden status haben,
<lb/>z. B. bei Ehefrauen. 22) Bewegliches Vermögen wird durch
<lb/>das Gesetz (das hier als Realstatut gilt) des Wohnorts bestimmt.
<lb/>a3) Persönliche Klagen und Schulden richten sich in Bezug
<lb/>auf die, welchen sie zustehen, nach der Person. 24) In An-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0289.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>m


<lb/>sehug der Person, gegen 'welche sie gerichtet sind, entschei- 
<lb/>det das Gesetz des Wohnorts des Schuldners. a5) Liegen- 
<lb/>schaften werden durch das Gesetz des Orts, wo sie liegen,
<lb/>bestimmt, ebenso 26) die auf den Verhaut derselben bezüg- 
<lb/>lichen Fragen. 27) Fragen, die sich auf den Verhauf von
<lb/>Mobilien beziehen, werden durch das Gesetz des Orts be- 
<lb/>stimmt, wo der Vertrag gemacht wird. 28) Dingliche Kla- 
<lb/>gen werden durch das Gesetz des Orts bestimmt, in welchem
<lb/>das Vermögen liegt, worauf die Klage geht, e9) Mit Auf- 

<lb/>nahme der Eheverträge wird die Frage über Gültigkeit eines
<lb/>Vertrags nach dem Gesetze des Orts der Errichtung entschie- 
<lb/>den. 3o) Der Zinsfufs richtet sich nach dem nämlichen Ge- 
<lb/>setze. 3i) Der Ort, an welchem der Vertrag zu erfüllen
<lb/>ist, bildet den locus contractus. Das Gesetz dieses Orts ent- 
<lb/>scheidet über die Frage, ob Zeugenbeweis zulässig ist. Ein
<lb/>zwar gültiger Vertrag kann keine Wirkung in Bezug auf
<lb/>Vermögen haben, das in einem andern Lande liegt , dessen
<lb/>Gesetz einen Vertrag dieser Art verbietet. Der Verfasser
<lb/>wendet nun diese Kegeln auf die verschiedenen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse an. Nachdem er zuerst (Kap. II. p. 82) die Grund- 
<lb/>sätze über Domicil entwickelt und (Kap. 111. p. 5*?) von dem
<lb/>bürgerlichen Stand und zwar auf die schon oben bemerkte
<lb/>gründliche Weise durch die Angabe der in verschiedenen
<lb/>Ländern geltenden Gesetze gehandelt bat (dabei p. 5y mit ei- 
<lb/>ner schönen Erörterung über den Satz: pater est, quem ju- 
<lb/>stae nuptiae demonstrant und einer interessanten Nach Weisung
<lb/>(p. 101) über die verschiedenen Rechte in Bezug auf die le-
<lb/>gitimatio, entwickelt der Verf. die Sätze: der status de?
<lb/>ehelichen oder unehelichen Geburt, so wie die Fähigkeit,
<lb/>durch nachfolgende Ehe legitimirt zu werden, wird durch
<lb/>das Gesetz des domicilii originis bestimmt, allein dies Ge- 
<lb/>setz, wenn es auch überhaupt die eheliche Geburt durch Le- 
<lb/>gitimation begründet, steht doch dem Gesetze des Orts nach,
<lb/>an welchem das Vermögen liegt, auf das der Legitimirte
<lb/>durch Erbfolge Anspruch machen will, und zwar so, dafs
<lb/>in Bezug auf Immobilien das Gesetz des Orts, wo sie lie-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0290.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>gen und wegen Mobilien das Gesetz des Orts des Domi-
<lb/>cils des Testators entscheidet. In Bezug auf die Minder- oder
<lb/>Grofsjabrigheit (Kap. IV. p. i&gt;3) soll das Gesetz des Domi.
<lb/>cils der Person entscheiden; wenn es aber auf die Verfügung
<lb/>oder auf Ansprüche wegen Liegenschaften ankommt, ent- 
<lb/>scheidet das Gesetz des Ortes, wo diese liegen; wenn bei der
<lb/>Abschliefsung eines Vertrags die Frage über Grofsjabrigheit
<lb/>einen Einflufs bat, so entscheidet nur die lex loci contractus
<lb/>(p. 126—i33). In der Lehre von der Ehe (Kap. V.) liefert
<lb/>der Verf. (p. i35) vorerst eine treffliche Abhandlung über
<lb/>die Ehegesetze der verschiedenen Länder, und zwar über
<lb/>Consens und Fähigkeit, Ehe zu schliefsen (p. i36), über die
<lb/>Formalitäten der Eheschließung (p. i53), und stellt dann
<lb/>p. 184 die Regel auf, dafs die Gültigkeit der Ehe durch die
<lb/>lex loci contractus bestimmt werde (weil jede andere Theorie
<lb/>viele Nachtheile haben würde). Ausnahmen treten ein, wenn
<lb/>die lex loci contractus die Normen der christlichen Religion
<lb/>oder der öffentlichen Moral verletzen würde (p. &gt;83), oder
<lb/>wenn die Personen in fraudem des einheimischen Gesetzes
<lb/>sich in ein fremdes Land begehen und dort sich verheirathen
<lb/>(p. 191). 29) Der Verf. führt die besonderen Vorschriften

<lb/>28) Eine geistvolle Kritik dieser Ansicht liefert der Verf. p. 753
<lb/>im Anhänge des Werks, indem er die Abstimmung des Lord
<lb/>Brougham in einem vorgekommenen Falle liefert. Der Lord
<lb/>zeigt, wie störend und inconsequent es sey, wenn man einen
<lb/>Menschen, der nach dem Gesetze seines Domicils als ehelich
<lb/>gilt, in einem andern Lande, wo die Immobilien liegen, die
<lb/>er erben will, als unehelich betrachten will, weil die loci rei
<lb/>sitae der Legitimation die Wirkung der ehelichen Geburt nicht
<lb/>zusschreibt.

<lb/>29) Bekanntlich kommen in England oft die Fälle vor, dafs eng- 
<lb/>lische Brautleute nach Schottland reisen und dort (nach den
<lb/>dortigen sehr bequemen Formen) sich trauen lassen, um eng- 
<lb/>lische Gesetze zu umgehen; das englische Recht erkennt diese
<lb/>Ehen dennoch als gültig an; nach dem Verf. p. 192 liegt der
<lb/>Grund hiervon darin, weil der englische marriage act diese
<lb/>Ehen nicht verbietet, also kein agere in fraudem legis ange- 
<lb/>nommen werden dürfe.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0291.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>des französischen Code civil an, der bei Ehen der Franzosen,
<lb/>die im Anslande sich verheirathen, noch eine gewisse Publi-
<lb/>cität in Frankreich verschreibt. Im Kapitel VI. (p. 201) in
<lb/>Bezug auf eheliches Mundium und die Verfügungsgewalt der
<lb/>Ehegatten liefert der Verf. eine gründliche Abhandlung über
<lb/>die verschiedenen Statuten in dieser Beziehung, vorzüglich
<lb/>über die autorisation martiale, und zeigt dann (p. 2/jA), dafs
<lb/>diese ehelichen Rechte nicht durch die lex loci contractus,
<lb/>sondern durch das Gesetz des Wohnorts des Ehemanns nach
<lb/>der Eingehung der Ehe bestimmt werden; das Weib kann
<lb/>(p. 260) kein anderes Domicil haben als das ihres Ehemanns,
<lb/>und nur dies kann den Umfang der Autorität des Ehemanns
<lb/>und die Beschränkungen der Rechtsfähigkeit des Eheweibs
<lb/>bestimmen. In Ansehung der Wirkungen der Ehe auf das
<lb/>Vermögen der Eheleute liefert der Verf. p. 262 — 5bj eine
<lb/>ausgedehnte, aber überall aus den Quellen geschöpfte Ent- 
<lb/>wickelung der ehelichen Gütersysteme nach den verschiede- 
<lb/>nen Gesetzgebungen (sehr bemerkenswerth ist die Darstel- 
<lb/>lung der Gütergemeinschaft p. 276), und prüft dann p. 5yy,
<lb/>welches Gesetz hier zur Anwendung kommen müsse. Hier
<lb/>erörtert er zuerst die grofse Controverse (p. 600), ob die
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft, wenn sie nach dem Gesetze des
<lb/>Domicils des Ehemanns gilt, ihre Wirkung auch auf die Lie- 
<lb/>genschaften erstrecke, welche in fremden Staaten liegen,
<lb/>nach deren Gesetzen keine Gütergemeinschaft gilt Alle
<lb/>Gründe für und wider werden angegeben (es ist zu bedauern,
<lb/>dafs der Verf. die Untersuchungen der deutschen Juristen *°)
<lb/>darüber nicht kannte). Der Verf. stimmt p. 617 der Meinung
<lb/>bei, dafs die Gütergemeinschaft sieb nicht auf Immobilien
<lb/>erstrecke, die in Ländern sich befinden, in deren Gesetzen
<lb/>kein solches Verhältnifs vorkömmt, weil das Gesetz, welches
<lb/>sich darauf bezieht, ein Realstatut sey, das nur auf das Land
<lb/>wirkt, in welchem die Güter liegen, und weil sonst auch bei
</p>
            <p>

               <lb/>30) s. Literatur in meinen Grundsätzen des deutschen Privatrechts
<lb/>5te Aull. §. 400.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0292.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre
</p>
            <p>

               <lb/>der Suocession das Gesetz des Domicils des Verstorbenen auf
<lb/>auswärts gelegene Immobilien angewendet werden müsste. S1)
<lb/>Bewegliche Theile des Vermögens der Ehegatten werden nur
<lb/>durch die lex domicilii bestimmt (p. 619). In Bezug auf den
<lb/>Einfluss der Veränderung des Domicils der Ehegatten (p. 620)
<lb/>stellt der Verf. den Satz auf, dass das Gesetz des ursprüng- 
<lb/>lichen Domicils der Eheleute auch fortdauernd das Vermögen
<lb/>bestimme , welches ihnen vor der Wohnortsveränderung ge- 
<lb/>hörte , dafs aber das nach dieser Aenderung erworbene Ver- 
<lb/>mögen nach dem Gesetze des neuen Wohnorts beurtheilt
<lb/>werde. Die Frage über das der Frau zustehende Wittum
<lb/>und Leibgeding wird nach den Gesetzen des Orts beurtheilt,
<lb/>in welchem die Liegenschaften sich befinden, auf welche sich
<lb/>die Ansprüche der Frau beziehen (p. 635). Die durch das
<lb/>Gesetz des ursprünglichen Wohnorts begründete Haftung für
<lb/>die Schulden wird durch die Veränderung des Domicils nicht
<lb/>geändert. Die Zulässigkeit der donatio inter conjuges wird
<lb/>durch die lex loci rei sitae bestimmt. Im Kap. VIII. (p. 640)
<lb/>wird die Lehre von der Ehescheidung erörtert, nach einer
<lb/>Schilderung der Gesetze der verschiedenen Länder zeigt der
<lb/>Verf. (p. 668), dafs die lex loci contractus ebensowenig über
<lb/>die Gültigkeit einer Ehescheidung entscheiden könne als das
<lb/>Gesetz, in welchem sich die Eheleute zufällig aufhalten; nur
<lb/>das Gesetz des wirklichen Domicils der Ehegatten entschei- 
<lb/>det. Bekanntlich ist diese Frage in England (wo keine Ehe- 
<lb/>scheidung gestattet ist als nur die durch das Parlament) sehr
<lb/>bestritten; die englischen Gerichtshöfe erkennen keine Ehe- 
<lb/>scheidung englischer Ehegatten an, wenn sie von einem aus- 
<lb/>ländischen Tribunal ausgesprochen ist; in Schottland wird
<lb/>die Ehescheidung leichter angenommen, und die Gerichtshöfe
<lb/>sprechen sie aus, wenn auch die Ehe im Auslande geschlossen

<lb/>81) Maa bemerkt leicht, dafs bei dieser Frage die Idee des römi- 
<lb/>schen Rechts, nach welcher das Vermögen als ein Ganzes
<lb/>(als universitas facti) betrachtet wird, eine andere Ansicht
<lb/>herbeiführt, nach welcher es auf den Unterschied von beweg- 
<lb/>lichem und unbeweglichem Vermögen nicht ankommen kann.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0293.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>von der Collision der Gesetze. sHy


<lb/>ist. Der Verf. hebt die in dieser Lehre entscheidenden hö- 
<lb/>heren Gesichtspunkte hervor, indem durch die Ehe'der ]gan„
<lb/>ze Status der Ehegatten so wesentlich begründet wird, dafs
<lb/>man unmöglich ein anderes Gesetz, als das des Domicils,
<lb/>gelten lassen dürfe; das Gesetz des loci contractus z. B.,
<lb/>wenn die Ehe an einem Orte geschlossen wird, wo die Ehe- 
<lb/>scheidung leicht Statt Luden kann, darf nie entscheiden,
<lb/>weil man doch nicht annehmen darf, dafs Ehegatten, die an
<lb/>einem Orte heiratheten, auf das der Trennung der Ehe gün- 
<lb/>stige Gesetz dieses Orts speculirten. Im Kap. IX, von dem
<lb/>status der Fremden (p. 694), wird gezeigt, wie nur das
<lb/>Gesetz eines jeden Staats darüber entscheiden kann, welche
<lb/>Rechte den Fremden in dem Lande eingeräumt werden. Das
<lb/>Kap. X. (p. 735) handelt von der Sklaverei und den ver- 
<lb/>schieden Ländern, in welchen sie noch vorkömmt Man
<lb/>sieht aus der Entwickelung des Verfassers, dafs über die
<lb/>Frage: ob der, welcher nach dem Gesetze seines Landes
<lb/>Sklave ist, wenn er in ein Land kömmt, das keine Sklaverei
<lb/>kennt, frei wird, viel Streit obwaltet, obwohl die bessere
<lb/>Ansicht »ich doch für die Bejahung ausspricht.
</p>
            <p>

               <lb/>Beschlufs im nächsten Hefte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0294.tif"
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              subtype="Sonstiges"
              n="XVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verzeichniss der Tagblätter und Zeitschriften, welche am 1. Januar 1839 in Paris erscheinen und die Gesetzgebung, Rechtswissenschaft oder die Praxis der Gerichte zum Gegenstand haben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Foelix, ...">Von Hrn. Dr. Foelix, Advocaten in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>2YO
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>Verzeichnis der Tagblätter und Zeitschrif- 
<lb/>ten, welche am 1. Januar 4839 in Paris
<lb/>erscheinen und die Gesetzgebung, Rechts- 
<lb/>wissenschaft oder die Praxis der Gerichte
<lb/>zum Gegenstand haben.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Foelix,

<lb/>Advokaten in Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>I. T a g s b 1 ä 11 e r. ») Die Gazette des tribunaux.
<lb/>Dieselbe erscheint seit i6s5 jeden Tag der Woche, ausser
<lb/>dem Montag, und zwar jetzt in demselben grossen Format
<lb/>wie die politischen Tagsblätter. Sie enthält die neuesten
<lb/>merkwürdigen Entscheidungen der Gerichte in Civil - und
<lb/>Criminal-Sachen, hauptsächlich derjenigen Gerichte, die ih- 
<lb/>ren Sitz in Paris haben, und nebenbei auch die der übrigen
<lb/>Gerichte Frankreichs; zuweilen auch gerichtliche Entschei- 
<lb/>dungen des Auslandes. Am Anfänge stehen immer mehrere
<lb/>mit einiger Ausdehnung behandelte Fälle, nämlich eine kurze
<lb/>Darstellung der Thatsachen, eine Analyse der Vorträge der
<lb/>Advokaten und der Beamten des öffentlichen Ministeriums,
<lb/>endlich der Text oder summarische Inhalt der Entscheidung.
<lb/>Nachher folgen, unter dem Titel: Chronique, kurze Notizen
<lb/>über vorgegangene Thatsachen oder andere entschiedene Fälle.
<lb/>Zuweilen findet man darin auch Abhandlungen über juridische
<lb/>Gegenstände oder Erzählungen aus der Rechtsgeschichte. Bei- 
<lb/>nahe die ganze vierte Seite des Blattes ist jedesmal mit ge- 
<lb/>richtlichen und andern Anzeigen angefüllt, weil die Gazette
<lb/>des tribunaux viele Leser bat, und daher die durch sie ange- 
<lb/>zeigten Gegenstände sehr bekannt werden. Dieses Tagsblatt
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0295.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Pariser Tagsblätter u. Zeitschriften. SH1

<lb/>ist gut redigirt, und über alle in Paris vorgehende Ereignisse,
<lb/>die in die Befugnisse der Polizei oder der Gerichte einschla-
<lb/>gen, liefert es gewöhnlich die ersten Nachrichten. Der jet- 
<lb/>zige Redacteur en chef ist Herr Advokat Paillard de Ville-
<lb/>neuve. Der jährliche Abonnements-Preis beträgt 72 fr. —-
<lb/>2) Das Droit. Dieses Blatt, der Gazette des tribunaux nach- 
<lb/>gebildet, erscheint erst seit einigen Jahren, und zwar jeden
<lb/>Tag, den Montag mit einbegriffen, auch in demselben Format
<lb/>wie die politischen Blätter, lm Allgemeinen ist sein Plan der
<lb/>nämliche wie der der Gazette des tribunaux; indessen giebt
<lb/>das Droit öfter als jenes juridische Darstellungen oder Erzäh- 
<lb/>lungen aus der Bechtsgeschichte, auch enthält es zuweilen
<lb/>politische Aufsätze oder auch literarische (feuilletons). Bei
<lb/>der Gründung dieses Blattes wurden der Advokat Ledru-
<lb/>ßollin und H. Professor Lerminier gemeinschaftlich als He-
<lb/>dacteurs en chef bestellt, die Interessenten überzeugten sich
<lb/>aber bald, dafs es dem Letzteren an der nöthigen Fähigkeit
<lb/>mangelte, weshalb man ihn entfernte. Herr Ledru-Rollin
<lb/>führte die Redaction sehr gut, ebenso jetzt sein Nachfolger,
<lb/>Hr. Advokat Pinard, da Hr. Ledru-Rollin wegen anderer Be- 
<lb/>schäftigungen zurückgetreten ist. Das jährliche Abonnement
<lb/>kostet 60 fr. — Die beiden genannten Tagsblätter sind mehr
<lb/>fürs grofse Publikum, als ausschließlich für die Juristen, be- 
<lb/>stimmt. Unter der großen Masse der vorkommenden Pro- 
<lb/>zesse und Thatsachen wählen die Redacteurs zur Publikation
<lb/>in ihrem Blatte diejenigen aus, die für Jedermann nicht allein
<lb/>faßlich, sondern auch unterhaltend und belustigend erschei- 
<lb/>nen , und richten dann ihre Abfassung auch hiernach ein.
<lb/>Was der Jurist bedarf, findet er vielmehr in den hiernach
<lb/>bemeldeten Monatsschriften. — Zwei andere Tageblätter glei- 
<lb/>cher Art, das Journal general des tribunaux und La Loi, die
<lb/>vor etwa 3 Jahren begonnen hatten, sind wieder eingegangen.

<lb/>II. Monatsschriften. Einen Theil derselben bilden
<lb/>Sammlungen der Gesetze und Verordnungen, oder der Ent- 
<lb/>scheidungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden; andere
<lb/>Krit. Zeitsehr. f. Rechtsw. 11. Gesetsg. d. Ausl. XI. B. 2. H. 20
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0296.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>2y2 Pariser Tagsblätter u. Zeitschriften.

<lb/>beschäftigen sieb hauptsächlich mit der Gesetzkunde und Wis- 
<lb/>senschaft. Zur erstem Klasse gehören folgende: i) Die
<lb/>Sammlung der Gesetze und Verordnungen (Collection com-
<lb/>plette des lois, decrets, ordonnances, reglemens et avis du
<lb/>conseil d’etat), herausgegeben und mit Noten begleitet vom
<lb/>Advokaten Duvergier. Diese Sammlung, beginnend mit 1-766,
<lb/>ist vollständiger als das officielle Bulletin des Lois; der Her- 
<lb/>ausgeber hat aller Orten die in diesem Bulletin ausgelassenen
<lb/>Documente jeder Art, die verbindliche Kraft haben, zusam- 
<lb/>mengesucht , und die in seine Sammlung aufgenommenen
<lb/>Stücke sämmtlich mit Noten begleitet, worin er solche mit- 
<lb/>einander in Verbindung setzt und die bezüglichen Entschei- 
<lb/>dungen der gerichtlichen und Verwaltungs-Behörden angiebt.
<lb/>Für alle seit 1814 erlassenen Gesetze enthalten die Noten zu- 
<lb/>gleich einen genauen Auszug aus den Debatten in den beiden
<lb/>Kammern. Die Sammlung zählt jetzt 38 Bände. Von 1825
<lb/>an bilden die Gesetze und Verordnungen jeden Jahrs einen
<lb/>Band. Abonnements-Preis per Jahr 10 fr. — 2) und 3) Es

<lb/>erscheinen zwei andere aber minder werthvolle Sammlungen
<lb/>ähnlicher Art, deren eine vom Advokaten Galissa, die andere
<lb/>vom Advokaten Lepec herausgegeben wird.— 4) Die Samm- 
<lb/>lung von Sirey, jetzt fortgesetzt von Villeneuve. Sie führt
<lb/>den Titel: Recueil general des lois et des arrets. Sie begann
<lb/>im Jahr 1800, enthält aber auch Entscheidungen aus früherer
<lb/>Zeit, seit 179», Epoche der Einführung einer neuen Ge- 
<lb/>richtsverfassung in Frankreich. Zuweilen, aber selten, fin- 
<lb/>det man darin Abhandlungen über praktische Gegenstände.
<lb/>Dermalen bildet sie 38 Bände in 4* (einige Supplement- und
<lb/>Register-Bände nicht gerechnet). Jeder Band besteht aus den
<lb/>12 Heften jedes Jahres, jedes Heft hat jetzt neun Bogen,
<lb/>eng gedruckt, in zwei Colonnen auf jeder Seite. Diese Samm- 
<lb/>lung enthält alle merkwürdigen Urtheile des Cassationshofes
<lb/>und der verschiedenen Appellhöfe Frankreichs, zuweilen auch
<lb/>von Gerichten erster Instanz. In der Regel findet man bei
<lb/>jeder Sache die Darstellung der Thatgaehen, die beiderseits
<lb/>vorgebrachten Rechtsgründe und Vertheidigurigsmittel, dann
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0297.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Pariser Tageblätter u. Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>2y3
</p>
            <p>

               <lb/>die Entscheidungen erster und höherer Instanz lieber die
<lb/>Entscheidung des Staatsraths als Verwaltungs-Justiz gab Hr.
<lb/>Sirey früherhin eine eigene Sammlung heraus, seit einer An- 
<lb/>zahl Jahren werden die merkwürdigsten derselben auch in der
<lb/>vorliegenden Sammlung einbegriffen. Der jährliche Abonne- 
<lb/>ments-Preis ist 24 !&gt;'- — 5) Sammlung des H. Dalloz, der

<lb/>bisher, wie H. Sirey, Advokat am Cassationshofe war. Der- 
<lb/>selbe gab im Jahr 1824 eine alphabetisch nach Materien ge- 
<lb/>ordnete Sammlung der seit 1791 bis dahin ergangenen Ent- 
<lb/>scheidungen der höheren Gerichte und des Staatsraths heraus,
<lb/>unter Beifügung vieler Abhandlungen über juridische, noch
<lb/>nicht zur Entscheidung der Gerichte gelangte Fragen.
<lb/>Diese Sammlung führt den Namen: Jurisprudence generale
<lb/>du rojaume. An dieselbe reihte H. Dalloz von dort an eine
<lb/>Fortsetzung in monatlichen Heften, in derselben Art wie Si- 
<lb/>rey. Die Sammlung von Dalloz kostet per Jahr 27 fr.; jedes
<lb/>Jahr enthält 11 enggedruckte Bogen in 4., in zwei Colonoen
<lb/>auf jeder Seite. Im Jahr &gt;887 gab H. Armand Dalloz, Brü- 
<lb/>der und Mitarbeiter des Sammlers, ein vollständiges Begister
<lb/>über die alphabetische Sammlung sowohl als über die bis
<lb/>dahin erschienenen Bände der periodischen Sammlung her- 
<lb/>aus, unter dem Titel: Dictionnaire general de droity und in der
<lb/>Form der in Deutschland üblichen Promptuaria. Ich habe hier- 
<lb/>von in der Revue etrangere, Bd. IV. 8. 624 u. ff. gesprochen.
<lb/>In diesem Augenblick beschäftigt sich H Dalloz mit einer
<lb/>neuen bis zur neuesten Zeit auszudehnenden Ausgabe seiner
<lb/>Jurisprudence generale du royaume. Die Abfassung der beiden
<lb/>vorgenannten Sammlungen von Sirey und Dalloz ist sehr fass- 
<lb/>lich und gründlich; jeder der beiden Herausgeber behaup- 
<lb/>tet , die seinige sey die vollständigste und am besten bearbei- 
<lb/>tete. — 6) Journal du palais. Diese Sammlung, die Nach- 

<lb/>bildung einer ähnlichen, die vor der ersten Revolution be- 
<lb/>stand , begann 1791; sie erscheint in 8 und bildet mehrere
<lb/>Bände per Jahr; ihr Plan ist derselbe wie der beiden erst- 
<lb/>genannten , sie wird weniger als diese geschätzt. Der jetzige
<lb/>Redacteur ist der Advokat Ledru Rollin. — 7) Journal des
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>2g4 Pariser TagsbliUler u. Zeitschriften,

<lb/>avoues, Sammlung der Gesetze, Verordnungen und gericht- 
<lb/>lichen Entscheidungen, welche insbesondere die Civil-Proce-
<lb/>dur betreffen. Sie enthält zugleich viele Abhandlungen über
<lb/>Procednr-Fragen. Es erscheinen jährlich zwei Bände in 8.,
<lb/>wovon mit ,838 der 55ste beendigt ist. Der jährliche Abon- 
<lb/>nements-Preis beträgt i5 fr. Der jetzige Redacteur en chef
<lb/>ist H. Advokat Billequin. Im J. ,837 gab der Advokat Chau-
<lb/>veau, Mitarbeiter dieser Zeitschrift, ein vollständiges Register
<lb/>derselben heraus, unter dem Titel: Dictionnaire general

<lb/>et complet de proccdure, ebenfalls, wie das von Dalloz, in
<lb/>der Form eines deutschen Promptuarium. (M. s. die Revue
<lb/>etrangere, Bd. IV. 8. 624 u. ff.) — 8} Journal de la pro-

<lb/>cedure, par M. M. Bio che et Goujet. Die Herausgeber
<lb/>haben ein Dictionnaire de proccdure civile vertatst. Diese
<lb/>heftweise erscheinende Sammlung schliefst sich an das Dic- 
<lb/>tionnaire an und bildet dessen Fortsetzung. — Ausser diesen
<lb/>in Paris erscheinenden allgemeinen Sammlungen gerichtlicher
<lb/>Entscheidungen werden deren im Sitze jeder der andern Ap- 
<lb/>pellhöfe herausgegeben, die sich gewöhnlich auf die Entschei- 
<lb/>dungen dieser letzteren beschränken. — 9) Recueil des arrets
<lb/>du conseil, das heilst, die Entscheidungen des Staatsraths in
<lb/>den durch die Gesetze ihm zugewiesenen Streitsachen. Diese
<lb/>Sammlung wurde durch den jetzigen Staatsrath H. Macarei
<lb/>gegründet, als er noch Advokat am Cassationshofe und Staats- 
<lb/>rath e war; sie wird jetzt insbesondere durch Herrn ßoula-
<lb/>tignier, Schüler der HH. de Gerando und Macarei fortge- 
<lb/>setzt und bildet jährlich einen Rand in 8. Abonnementspreis
<lb/>i5 fr.— ,o) L’obsermleur des tribunaux. Diese Zeitschrift

<lb/>erscheint in Heften in 8 zu unbestimmten Zeiten; sie enthält
<lb/>die beinahe vollständigen Debatten von Civil- und Criminal-
<lb/>fällen, die die Aufmerksamkeit des Publikums vorzüglich in
<lb/>Anspruch genommen haben , z. B. seiner Zeit die gegen La
<lb/>Ronciere geführte Untersuchung, die Prozesse gegen Larce-
<lb/>naire, Avril etc.; dann kürzlich die Klage des ehemaligen
<lb/>Polizeipräfekten Gisquet gegen das Journal Le Messager. Be- 
<lb/>reits sind 16 Bände erschienen. Diese Zeitschrift kann nach
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0299.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Pariser Tagsbldüer u. Zeitschriften. 2q5

<lb/>und nach eine Sammlung der causes celebres der neueren Zeit
<lb/>bilden. Wissenschaftliches findet man wenig darin, sie ist
<lb/>nicht im Geiste deutscher Zeitschriften über Criminalrecht
<lb/>abgefafst. — 11) Journal du droit crirninel, gegründet von

<lb/>H. Chaveau, ehemals Advokat am Cassationshofe, jetzt Pro- 
<lb/>fessor an der Rechtsschule in Toulouse, dermalen fortgesetzt
<lb/>von H. Helie, Beamten am Justizministerium, der mit H.
<lb/>Chauveau der Verfasser der Theorie du code penal ist, ge- 
<lb/>meinschaftlich mit dem Advokaten Morin. Diese Zeitschrift
<lb/>enthält die Urtheile des Cassationshofes und der anderen obe- 
<lb/>ren Gerichte in Criminalsachen, insofern sie Rechtsfragen
<lb/>entscheiden, so wie interessante Abhandlungen, welche mei- 
<lb/>stens den Herrn Helie zum Verfasser haben. Das Journal de
<lb/>droit crirninel unterscheidet sich vortbeilhaft von den ähnli- 
<lb/>chen Sammlungen, sowohl durch diese Abhandlungen als
<lb/>durch die kritischen Bemerkungen, mit welchen es beinahe
<lb/>alle Entscheidungen begleitet. — 12) Journal des juges de

<lb/>paix, herausgegeben vom Advokat Victor Augier. Es ent- 
<lb/>hält die Gesetze und Verordnungen, welche Bezug auf die
<lb/>Amtsverrichtungen der Friedensrichter haben, mit erläutern- 
<lb/>den Noten, dann Abhandlungen über Streitfragen, die die
<lb/>Friedensrichter interessiren können; endlich die auf die Aus- 
<lb/>übung ihres Amtes bezüglichen Entscheidungen der Gerichte
<lb/>und anderen Behörden. — i3) Journal des notaires. Eine

<lb/>seit längerer Zeit in monatlichan Heften erscheinende Samm- 
<lb/>lung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen der
<lb/>gerichtlichen Verwaltungs- und finanziellen Behörden, die auf
<lb/>das Notariat Bezug haben, dann Abhandlungen über solche
<lb/>Gegenstände. — 14) Jurisprudence du notariat, herausgege- 

<lb/>ben von H. Rolland de ViHargues, Rath am Appellhofe in
<lb/>Paris. — i5) Memorial du notariat et de Venregistrement,

<lb/>herausgegeben von H. Gagneraux, einem der oberen Beam- 
<lb/>ten im Einregistrirungsfache im Finanzministerium. Diese
<lb/>beiden Monatsschriften sind ungefähr gleichen Inhalts wie das
<lb/>Journal du notariat: alle drei haben zum speciellen Zweck
<lb/>das Notariat und die Auflage der Enregistrement, welche
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0300.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Pariser Tagsbläller u. Zeitschriften,
</p>
            <p>

               <lb/>letztere zu sehr vielen Streitigkeiten Anlafs giebt. — 16) Lc
<lb/>contröleur de l’enregistrement, herausgegeben von den Advo- 
<lb/>katen Championniere und Higaüd; Diese Monatsschrift unter*
<lb/>scheidet sich von den drei vorhergehenden darin, dafs sie sich
<lb/>auf daS enregistrement beschränkt. — 17) Journal des eaüx

<lb/>et forels et de la chasse, gegründet von dein verstorbenen
<lb/>Baudrillort, einem der oberen Beamten der ForstverwaltuOg
<lb/>im Finanzministerium. Diese Monatsschrift enthält die heuen
<lb/>Gesetze und Verordnungen, welche auf die Waldungen,
<lb/>Wasser und die Jagd Bezug haben, mit Erläuterungen, dann
<lb/>die Entscheidungen der Gerichte und anderer Behörden über
<lb/>obige Gegenstände. Nebenbei wird auch von Forstkultur ge*
<lb/>Sprechen * die in der französischen Förstverwaltuhg gänZ ifü
<lb/>Hintergründe steht, wo hauptsächlich nur die Rede ist über
<lb/>die Hut der Waldungen und die Bestrafung der daiin began- 
<lb/>genen Frevel und Verbrechen. — 18) Journal des cothmuhbs.

<lb/>Diese Monatsschrift enthält Anleitungen für die Gemeinde- 
<lb/>beamten , dann die Entscheidungen der Gerichte und höhe*
<lb/>ren Verwaltungs- Behörden über alle Gegenstände, die dää
<lb/>Gemeindewesen betreffen, und Abhandlungen über diese
<lb/>Gegenstände; endlich auch alles auf den Elementar-UntCrricht
<lb/>bezügliche. Dieser Zeitschrift haben sich mehrere ändere
<lb/>nachgebildet, unter den Titeln: Jourrial des rnaires, Journal
<lb/>des conseillers municipaux, ecole deS communes, jurispru*
<lb/>dence municipale. — 19) Ebenso erscheint eine Monatsschrift

<lb/>über die Entscheidungen und Verfügungen in Betreff der
<lb/>Nationalgarde, unter dem Titel: Le capitaine rapporteurt
<lb/>welche Benennung daher rührt, dafs der Offizier, welcher
<lb/>in den Disciplinalgerichten der Nationalgarde die Verrichtun- 
<lb/>gen der Staatsbehörde wahrnimmt, den Titel Capitaine rap-
<lb/>porteur führt.

<lb/>Ich gelange nunmehr zu denjenigen Monatsschriften,
<lb/>welche sich hauptsächlich mit der Wissenschaft und Gesetz- 
<lb/>kunde beschäftigen, und nur nebenbei etwas über Vorgekom- 
<lb/>mene Prozefsverhandlungen und Entscheidungen enthalten,
<lb/>so) Journal de la magistrature et du Barreau. Diese Monats-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0301.tif"
                n="297"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Pariser Tagsblätter u. Zeitschriften. 297

<lb/>schrift behandelt Rechtsfragen, die entweder vor den Ge- 
<lb/>richten vorgehonunen oder einem der mit diesem Blatte in
<lb/>Berührung stehenden Rechtsgelehrten vorgelegt worden sind.
<lb/>Die Gründe pro und contra werden angeführt, und somit
<lb/>bann dieses Blatt als ein Arsenal für den praktischen Juristen
<lb/>dienen. — 21) Im ähnlichen Sinne ist abgefafst das Journal

<lb/>des avocats et des notaires. — 22) Le censeur, vom Advokat

<lb/>Legat redigirl. Dieses Blatt erscheint zu unbestimmter Zeit
<lb/>in Heften, es hat zum Zweck die Prüfung der den Kammern
<lb/>vorgelegten Gesetzentwürfe, ist aber ohne Werth.— 23) Die
<lb/>von mir im J. i833 gegründete Revue etrang'ere et Jranqaise
<lb/>de legislation et d’economie polilique. Diese Zeitschrift hatte
<lb/>ursprünglich zum Zweck, die französischen Rechtsgelehrten
<lb/>mit der Gesetzgebung und dem Studium der Staatswissen- 
<lb/>schaften im Auslande bekannt zu machen, und die beiden
<lb/>ersten Jahrgänge enthielten nichts über Frankreich selbst.
<lb/>Seit dem dritten Jahrgange hat dieselbe angefangen, auch die
<lb/>Gesetzgebung und das Studium der Staatswissenschaften in
<lb/>Frankreich einzubegreifen, um den Lesern ausserhalb Frank- 
<lb/>reich nützlicher zu werden. Jeden Monat erscheint ein Heft
<lb/>von 5 Bogen, enthaltend mehr und weniger ausgedehnte Auf- 
<lb/>sätze , eine Darstellung des Inhalts der verschiedenen juri-
<lb/>dischen und staatswissenschaftlichen Zeitschriften, mit wel- 
<lb/>chen die Revue in Verbindung steht; dann analytische Anzei- 
<lb/>gen neu erschienener Werke, und eine Chronik der Tags- 
<lb/>begebenheiten im Fache der Gesetzgebung und der Staats- 
<lb/>wissenschaften. — 24) Seit i934 erscheint die Revue de le- 

<lb/>gislation et de jurisprudence, herausgegeben von H. Wolowski.
<lb/>Der Revue etrangere nachgebildet, war die Revue de legis- 
<lb/>lation ursprünglich auf die französische Gesetzgebung be- 
<lb/>schränkt , nachher nahm aber der Herausgeber auch Aufsätze
<lb/>über ausländisches Recht auf. Jedes Heft enthält eine kriti- 
<lb/>sche Darstellung der neuesten Entscheidungen des Cassations-
<lb/>bofes. Ausgezeichnet sind die Aufsätze, welche der bekannte
<lb/>Schriftsteller H. Troplong, jetzt Mitglied des Cassationshofes
<lb/>dahier, der Revue de legislation gegeben hat. — Die Revue
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0302.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>2y8
</p>
            <p>

               <lb/>Pariser Tagsblätter u. Zeischrijlen.
</p>
            <p>

               <lb/>d’economie politique, heraasgegeben von H. Fix, hat leider
<lb/>aufgehört. Ebenso ist es der Fall mit der Revue commerciale
<lb/>des H. Senac, Beamten am Handelsministerium, welche Fra- 
<lb/>gen behandelte, die den Handelsstand, den Ackerbau und die
<lb/>Industrie interessiren, und ins Verwaltungsrecht so wie in die
<lb/>Staatswirthschaftslehre (economic publique) einschlagen. —
<lb/>s5) Dagegen gründete seit i836 Herr Lainne eine neue Mo- 
<lb/>natsschrift, das Memorial du commerce; es enthält Abhand- 
<lb/>lungen über praktische Bechtsgegenstände, namentlich über
<lb/>die Einwirkung des Staats auf Handel, Industrie und Acker- 
<lb/>bau, dann die Gesetze und Verordnungen, die den Handel
<lb/>interessiren; die Entscheidungen schwieriger Fragen, die
<lb/>dem Herausgeber vorgelegt wurden; endlich merkwürdige
<lb/>Entscheidungen der Gerichte. — 26) Archives du commerce,
<lb/>gegründet von Hm. Henrichs, Beamten am Ministerium der
<lb/>auswärtigen Angelegenheiten, nunmehr von Anderen fortge- 
<lb/>setzt. Eigentlich ist diese Monatsschrift nicht wissenschaft- 
<lb/>lichen Inhalts; ich führe sie hier an, weil sie als mit dem
<lb/>Memorial de commerce zusammenhängend betrachtet werden
<lb/>kann. Sie enthält die vorzüglichsten Documente, deren
<lb/>Kenntnifs für den Handelsstand von Interesse seyn kann, z.
<lb/>B. französische und ausländische Gesetze über Handel qnd
<lb/>Gewerbe, Zolle und andere Auflagen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0303.tif"
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         <div xml:id="d5529e28385"
              ana="scope_-_299-304"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande, über Civilrecht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Angezeigt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>Die Gesetzgebung des Königreichs der
<lb/>Niederlande.

<lb/>1) Het nederlandsch biirgerlyk wetboek vergeleken met het wet-
<lb/>boek Napoleon. Nagelaten werk van M. Carel Asser, uit-
<lb/>gegeven door des Schryvers zoon M. Asser en des Schryvers
<lb/>Neef Asser. Gravenhage 1838.

<lb/>2) Geschiedenifs en beginselen der nederlandsche Wetboeken vol-
<lb/>gens de beraadslagingen deswege gebouden by het tweede ka-
<lb/>mer der staten-generaal. opgedragen door M. Vorduin, met
<lb/>eene Vorrede van J. van Asch van Wyck. Utrecht 1831
<lb/>1838. Bis jetzt 6 Bände.

<lb/>Angezeigt von

<lb/>Mitterm aier.
</p>
            <p>

               <lb/>'Wir haben in dieser Zeitschrift die Aufmerksam heit unserer
<lb/>Leser seit einer Reihe von Jahren auf die wichtigen Gesetzes- 
<lb/>werke zu leiten gesucht, welche im Königreich der Nieder- 
<lb/>lande erschienen sind. Genaue vergleichende Darstellungen
<lb/>darüber verdanken wir der Güte der Herren den Ter und
<lb/>Asser in Amsterdam. Die Gesetzbücher (bürgerliches Gesetz- 
<lb/>buch, Handelsgesetzbuch, Strafprozefs- und Civilprozefsord-
<lb/>ordnung) sind nun in Kraft getreten und mit Recht folgt der
<lb/>prüfende Blick auch des ausländischen Juristen den Wirkun- 
<lb/>gen, welche diese Gesetzbücher in der Anwendung haben
<lb/>werden. Es ist bekannt, dafs im Königreich der Niederlande
<lb/>die französischen Gesetzbücher galten. Schon im Jahr 1814
<lb/>wurde eine Commission ernannt, welche die Revision jener
<lb/>Gesetzbücher vornehmen und die Vorlegung von National- 
<lb/>gesetzbüchern vorbereiten sollte. Im J. 1816 hatte die Com- 
<lb/>mission bereits den ersten Entwurf geliefert. So lange nun
<lb/>das jetzige Belgien und das ehemalige Holland unter einem
<lb/>Herrscher vereinigt waren, zeigte sich in den Beratschla- 
<lb/>gungen der Generalstaaten über die vorgelegten Gesetzes*»
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0304.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>3oo Die Niederländische Gesetzgebung.

<lb/>entwürfe bald jene Verschiedenheit in den Grundansichten
<lb/>der Bewohner der zwei Staaten, die in der Politik bemerkbar
<lb/>war. Während die belgischen Deputirten durch Aehnlichkeit
<lb/>des Nationalcharakters und durch manche politische Schick- 
<lb/>sale mit den Franzosen befreundet, an den französischen Ein- 
<lb/>richtungen Gefallen Fanden und zu Abweichungen davon sich
<lb/>nicht leicht entschliefsen konnten, bewährte sich von Seite
<lb/>der holländischen Deputirten mehr die Anhänglichkeit an ihre
<lb/>nationalen Einrichtungen und Gesetze; die französischen Ein- 
<lb/>richtungen, in so weit sie mit den Volkssitten im Wider- 
<lb/>spruche waren, fanden keine Billigung, und der Wunsch,
<lb/>ein nationales Gesetzbuch zu erhalten, wurde auf das lebhaf- 
<lb/>teste von den holländischen Abgeordneten unterstützt. Auf
<lb/>diese Art sind die Verhandlungen der Generalstaaten über die
<lb/>Gesetzentwürfe sehr belehrend. In den Anträgen und den
<lb/>Beden der belgischen Deputirten finden sich viele interessante
<lb/>Entwickelungen über das französische Recht und oft geist- 
<lb/>reiche Vertheidigungen der Vorschriften der französischen
<lb/>Gesetzbücher; in den Vorträgen der holländischen Deputir- 
<lb/>ten trifft man treffliche, auf Erfahrung gebaute Nachweisun- 
<lb/>gen der Nachtheile jener Vorschriften, gute Ausführungen
<lb/>über den Vorzug der früheren holländischen Gesetze und
<lb/>Vorschläge zur Verbesserung der französischen Gesetze an.
<lb/>Der Geist der Gründlichkeit, ein Streben, die Gesetze den
<lb/>Nationalbedürfnissen Und Sitten anzupassen, eine Prüfung der
<lb/>Verhältnisse und gewissenhafte Vergleichung des Alten und
<lb/>Neuen zeichnet im Ganzen die Arbeiten der holländischen
<lb/>Juristen aus, die für die Deutschen einen doppelten Werth
<lb/>haben, da das holländische Recht so vielfach mit dem deut- 
<lb/>schen zusammenstimmt, und da vielleicht kein Land in Eu- 
<lb/>ropa ist, in welchem die Fortschritte der deutschen Wissen- 
<lb/>schaft genauer gewürdigt werden. Unfehlbar sind die durch
<lb/>die jahrelangen Berathungen und Revisionen zu Stande ge- 
<lb/>kommenen holländischen Gesetzbücher wahre Verbesserungen
<lb/>der französischen Codes, und Jeder, der nicht blind für die
<lb/>letztem eingenommen ist, mufs dies anerkennen. Im bürger-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0305.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Niederländische Gesetzgebung 36i

<lb/>liehen Gesetzbuche liegt die Verbesserung nicht blos in der
<lb/>greiseren Vollständigkeit der Bestimmungen und in der Deut- 
<lb/>lichkeit, durch welche man Controversen des französischen
<lb/>Code abschneiden wollte, sondern auch in der Umgestaltung
<lb/>mancher Einrichtungen, welche die Bedacteürs des französ.
<lb/>Code aus den französ. Coutumes schöpften, oder zu denen sie
<lb/>durch eine falsche Philosophie geführt Wurden, während der
<lb/>holländische Gesetzgeber mehr den Bedürfnissen des Lebens
<lb/>die Vorschriften anpafst, z. B. in der Lehre von den Güter- 
<lb/>rechten der Ehegatten, oder consequenter die Forderungen
<lb/>des Verkehrs beachtet, z. B. im Hypothekenrecht. Im Han*
<lb/>delsgesetzbuche sind entschiedene Vorzüge vor dem franz.
<lb/>Code dadurch bemerkbar, dafs der holländische Gesetzgeber
<lb/>weit mehr, als der französische, än den Handelsgebrauch
<lb/>und an das Bedürfnis des Handels Sich anschlofs, dafs in der
<lb/>Lehre von den Handelsgesellschaften die grofsen Lücken,
<lb/>welche der Code de com. läfst, ausgefüllt werden; im Wech- 
<lb/>selrechte ebenso bedeutende Controversen des franz. Code
<lb/>durch klare Vorschriften beseitigt und die wichtigen Fragen,
<lb/>die der Code unentschieden liefs, passend entschieden wer- 
<lb/>den. In der Strafprozefsordnung ist zwar das Geschwornen-
<lb/>gericht nicht aufgenommen , allein es mufs zur Ehre des Ge- 
<lb/>setzbuches gesagt werden, dafs der holländische Code mehr
<lb/>Schutz bürgerlicher Freiheit durch passende Vorschriften
<lb/>giebt als der französische Code, und dafs insbesondere die
<lb/>Voruntersuchung weit besser als im französ. Code regulirt ist.
<lb/>Die Civil Prozessordnung zeichnet sich durch Vereinfachung
<lb/>der Formen, durch bedeutende Vorschriften über ganze Leh- 
<lb/>ren, welche in dem französ. Code mangeln, aus. Es mufs
<lb/>darnach auch für jeden ausländischen Juristen wichtig seyn,
<lb/>in den Geist der neuen holländischen Gesetzgebung einzudrin- 
<lb/>gen. Die oben genannten Werke von Asser und Voorduin
<lb/>sind dazu vorzüglich geeignet. Das Werk von Asser enthält
<lb/>eine genaue Vergleichung jedes Artikels des holländischen
<lb/>Code mit dem Code Napoleon, mit kurzer Angabe des Haupt- 
<lb/>inhalts beider und mit einer trefflichen gedrängten DarStel-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0306.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>3os Die Niederländische Gesetzgebung

<lb/>lung der Grunde, aus welchen man von dem letzten abgewi- 
<lb/>chen ist. Diese Darstellung ist häufig meisterhaft, weil so
<lb/>treffend der richtige Grund der Abweichung, die nachtheilige
<lb/>Erfahrung, die man machte, die Vergleichung mit der älteren
<lb/>holländischen Gesetzgebung angegeben ist, dafs man hier in
<lb/>wenig Worten zusammengedrängt findet, was sonst in langen
<lb/>Erörterungen vorhommt. Niemand war auch besser im Stan-
<lb/>de, eine solche Vergleichung zu liefern als Asser, der im
<lb/>Justizministerium den gröfsten Antheil an der Bearbeitung
<lb/>der neuen Gesetzeswerke hatte. Ueberall bewährt er einen
<lb/>grofsen Scharfsinn und einen praktischen Geist, der das Be-
<lb/>dürfnifs des Lebens richtig auffafst. Treffliche Erörterungen
<lb/>finden sich in dem Werke z. B. 8.72 ff. über die Gründe, war- 
<lb/>um man die allgemeine Gütergemeinschaft einführte, 8. »58
<lb/>über die väterliche Gewalt, 8. 275 über das (im franz. Code
<lb/>nicht erörterte) Erbpachtsrecht, 8. 312 über Testamente,
<lb/>8. 421 vorzüglich über Hypotheken, in welcher Lehre der
<lb/>niederländische Code so grofse Verbesserungen enthält. Das
<lb/>Werk von Asser (das erst nach seinem Tode von seinem
<lb/>Sohne und seinem Neffen herausgegeben wurde) ist jedem
<lb/>Juristen, der sich für Gesetzgebungspolitik interessirt, sehr
<lb/>zu empfehlen.

<lb/>Auch das obengenannte zweite Werk von Voorduin ver- 
<lb/>dient Empfehlung. Es ist bekannt, wie lehrreich das Stu- 
<lb/>dium der Verhandlungen gesetzgebender Versammlungen
<lb/>über ein Gesetzbuch ist; die Discussionen über den französ.
<lb/>Code werden von jedem gebildeten Juristen studirt. Nicht
<lb/>weniger wichtig aber sind die Verhandlungen über die hol- 
<lb/>ländischen Gesetzbücher, vorzüglich, da sie auf die Grund- 
<lb/>lage der französischen gebaut sind und da die Fortbildung der
<lb/>Gesetzgebungskunst, die Stufe, welcher Verbesserung jene
<lb/>französischen Codes fähig sind, am besten aus den Gesetzes-
<lb/>werben erkannt werden können, die in Ländern erschienen,
<lb/>in welchen schon lange das französ. Becht galt. Leider sind
<lb/>die Gesetzesentwürfe und Discussionen in den Niederlanden
<lb/>nicht dem grofsen Publikum zugänglich gewesen; nur mit
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0307.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Niederländische Gesetzgebung
</p>
            <p>

               <lb/>3o3
</p>
            <p>

               <lb/>Muhe erhielt man Exemplare der von der Regierung vorge- 
<lb/>legten Projekte, and nur aus den Zeitungen konnte man die
<lb/>Discussionen der Generalstaaten kennen lernen. Es ist daher
<lb/>ein verdienstliches Unternehmen des H. Voorduin (Friedens- 
<lb/>richters in Utrecht), dafs er alle auf die Berathung des Ge- 
<lb/>setzbuchs bezüglichen Materialien sammelte, und zwar nach
<lb/>der Ordnung der Artikel jedes Gesetzbuchs zusammenstellte.
<lb/>Man erhält durch sein Werk auf die bequemste Weise Alles,
<lb/>was dazu dient, zu erkennen, wie der Artikel, dessen Sinn
<lb/>man studiren will, zu Stande gekommen ist. Wir wollen
<lb/>unsere Lesern ein Beispiel geben. Der Art. 971 des nieder-
<lb/>länd. Code ändert in Bezug auf olographe Testamente auf
<lb/>sehr bedeutende Weise das französische Recht ab *). Voor- 
<lb/>duin giebt nun in seinem Werke, ßd. IV. p. 110 bis »3s, die
<lb/>Art an, wie der Art. 971 zu Stande kam. Bei Berathung des
<lb/>Entwurfs des niederländischen Code von 1820 wurde die
<lb/>Frage gestellt: ob man die olographischen Testamente zu- 
<lb/>lassen sollte; im Commite-generaal wurde mit 43 gegen 27
<lb/>Stimmen die Frage bejaht. Im J. 1828 gab nun die Staats- 
<lb/>regierung (Voorduin p. 112) eine umständliche Aufklärung
<lb/>über die Vortheile und Nachtheile solcher Testamente und
<lb/>die bisher gemachten Erfahrungen; in der Sektion erfolgten
<lb/>(Vorduin p. 119) sehr verschiedene Abstimmungen, die in
<lb/>dem Werke Voorduin’s mitgetheilt werden; im J. »824. 25.
<lb/>begannen Discussionen darüber in den Generalstaaten mit sehr
<lb/>interessanten Vorträgen, z. B. von Staffart, Bellarts van
<lb/>Bocland, Crombrugghe. Im J. »882 legte die Regierung ein
<lb/>neues Projekt vor mit einem Memoire, worin die bisherigen
<lb/>Ansichten der Mitglieder beleuchtet wurden, und endlich ver- 
<lb/>einigte man sich in den Generalstaaten über die jetzige Re- 
<lb/>daktion. — Dies Beispiel genügt, um zu zeigen, wie reich- 
<lb/>haltig die in dem Werke gelieferten Materialien sind. In dem
<lb/>ersten Theile ist die Geschichte der niederländischen Gesetz- 
<lb/>gebung erzählt; man erfährt, wie »8&gt;5 — 1817. 1819, als
<lb/>der erste Entwurf vorgelegt war, grofse Discussionen sich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Darüber auch trefflich Asser 1. c. p. 333.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0308.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>3o4
</p>
            <p>

               <lb/>Die Niederländische Gesetzgebung
</p>
            <p>

               <lb/>erhoben, wie weit man bei der neuen Gesetzgebtingsarbeit
<lb/>gehen, ob man sich mehr auf Verbesserung des bestehenden
<lb/>Code beschränken oder ein völlig neues Werk ausarbeiten
<lb/>Wollte. Hier sind besonders die Entwickelungen des treff- 
<lb/>lichen Juristen Kemper von Bedeutung (Voorduin I. p. 72 —
<lb/>225). Eine dem Könige zur Ehre gereichende Bothschaft
<lb/>über die neue Gesetzgebung gelangte 1820 (Voorduin p. 233)
<lb/>an die Generalstaaten, in welcher interessante Berathungen
<lb/>über die beste Weise Statt fanden, wie der Entwurf zu dis-
<lb/>cutiren wäre. Im J. 1822 wurde der Entwurf des Handels-
<lb/>Gesetzbuchs vorgelegt (Voorduin p. 316). Im J 1827 wurde
<lb/>über das Strafrecht beratheo, und zwar wurden 34 präjudi- 
<lb/>zielle Fragen vorgelegt, die auf die Abfassung des Strafge- 
<lb/>setzbuchs Einfluls hatten (wichtig Voorduin I. p. 323-^-32y),
<lb/>worauf die Kammer ihrerseits wieder 20 Fragen an die Re-
<lb/>Regierung stellte; pnd ,828 wurden auf ähnliche Weise ge- 
<lb/>wisse Fragen, die sich auf den Strafprozess beziehen, vor- 
<lb/>gelegt, unter andern die Frage: ob Geschworne eingeführt
<lb/>werden sollten (Voorduin p. 334). Durch die belgische Re- 
<lb/>volution i83o erhielten die Gesetzgebungsarbeiten theils einen
<lb/>Stillstand, theils eine neue Richtung (Voordujn I. p. 867),
<lb/>indem in den Generalstaaten nun weniger Stimmen für dis
<lb/>französischen Institutionen laut wurden. H. Voorduin erzählt
<lb/>nun umständlich (p. 359—698) den Gang der Gesetzgebungs- 
<lb/>arbeiten.. Das Studium ist lehrreich, weil man daraus am
<lb/>besten die Gründlichkeit und Sorgfalt erkennt, mit welcher
<lb/>man zu Werke ging. Die Bände II. bis IV. enthalten nun dfe
<lb/>Verhandlungen über jeden einzelnen Artikel des Civilgesetz-
<lb/>buchs auf die oben angegebene Weise. Der 5te Theil liefert
<lb/>die Verhandlungen über das transitorische Gesetz, und von
<lb/>p. 294 au über das Gesetz, enthaltend die allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften über die Anwendung der Gesetze in den Nieder- 
<lb/>landen. Das Werk enthält auch in dieser Hinsicht einen
<lb/>Schatz kostbarer Materialien für die Gesetzgebungskunst,
<lb/>und giebt überall Beweise, wie gründlich und gewissenhaft
<lb/>die neuen Gesetze beratben wurden.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d5529e28950"
              ana="scope_-_305-310"
              type="review"
              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Spanisches Recht</title>
               <title>Spanisches Recht(Neues Werk von Don Juan Sala. Paris 1837)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hänel, ...">Angezeigt durch Hrn. Professor Hänel in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>XX.

<lb/>Spanisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>3o5
</p>
            <p>

               <lb/>Ilustrarion del derecho real de Espana, ordenada por Von Juan
<lb/>Sala, edicion correjcrida y adicionada por su autor con Ift« ci- 
<lb/>tas de leges arregladas a la novissima reeopilacion, y la pri-
<lb/>mera, en que se ha seguido la ortografia moderna. Paris, li- 
<lb/>braria de los 88. Don Vicente Salva e hijos Calle de Lille,
<lb/>No. 4. 1887. T. I (p IV et 375) T. II (p. 1—880) 8.

<lb/>Angezeigt durch

<lb/>Herrn Prof. Hänel in Leipzig.
</p>
            <p>

               <lb/>Dies Werk , welches der durch seinen Vinio castigado und
<lb/>seine Institutionen (von beiden Werken sind mehrere Ausga- 
<lb/>ben erschienen') schon früher bekannte und auch sonst wegen
<lb/>seiner übrigen ausgezeichneten Becbtsgelehrsamkeit und na- 
<lb/>mentlich ausserordentlichen Kenntnifs des römischen Rechts
<lb/>in der Art, dafs man ihn el Digesto ambulante nannte, in
<lb/>der Halbinsel berühmte Verfasser in einem Alter von 70 Jah- 
<lb/>ren begann, und so eifrig betrieb, dafs er schon in 14 Mona- 
<lb/>ten damit zu Stande kam, scheint dem Zwecke desselben,
<lb/>das Studium des vaterländischen Rechts zu befördern, ent- 
<lb/>sprochen zu haben ; denn innerhalb weniger Jahre hat. der Vf.
<lb/>nicht allein vier Ausgaben erlebt, sondern auch noch die
<lb/>Freude gehabt, es auf den Schulen und Universitäten Spa- 
<lb/>niens und Amerika s als Rehrbuch aufgenommen und verbrei- 
<lb/>tet zu sehen, und selbst später ist es wiederholt, sogar im
<lb/>Auslande, abgedruckt worden, wie zum Tfaeil die gegenwär- 
<lb/>tige Ausgabe bezeugt, deren ungenannter Bearbeiter vorzüg- 
<lb/>lich darauf bedacht gewesen ist, die unzähligen Druckfehler
<lb/>der letzten Madrider Ausgabe zu tilgen. Allein man würde
<lb/>sich sehr irren, wenn man aus diesem Beifälle auf den innern
<lb/>Werth des Buches schliefsen wollte. Es giebt uns dies viel- 
<lb/>mehr eine lebendige Ansiebt von dem traurigen Verfalle der
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0310.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>3o6
</p>
            <p>

               <lb/>Spanisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>rechtswissenschaftlichen Studien in jenen trostlosen Ländern,
<lb/>welche gleichsam von der Geisel Gottes seit länger als 3o
<lb/>Jahren niedergedrückt zu einem freien Aufschwünge auch in
<lb/>den Wissenschaften sich nicht erheben können. Schon die
<lb/>am Schlüsse der Vorrede befindlichen Worte: »y nos ha pa-
<lb/>recido dividirla en tres libros, segun los tres objetos del De-
<lb/>recho, personas, cosas y acciones, como hizo Justiniano en
<lb/>sos Instituciones,« giebt uns eine vollkommene Ansicht von
<lb/>der Beschränktheit des Planes, welchen der Verf. dem Buche
<lb/>untergelegt hat. In der angegebenen Maafse zerfällt nämlich
<lb/>dasselbe in drei Bücher. Diese sind wieder in Titel zerlegt,
<lb/>aber so, dafs wo möglich die Titelordnung der Institution
<lb/>befolgt wird. Nur bei den Titeln, in welchen das spanische
<lb/>Recht Eigenthümlichkeiten enthält, sind blos diesen gewid- 
<lb/>mete Titel eingeschoben, z. B. hinter dem Titel: de la Insti-
<lb/>tucion de Bered ero (II, 5.) der Titel: de la Meioras de Ter-
<lb/>cio y Quinto, oder von dem Rechte des Vaters über den 5ten
<lb/>Theil seines Nachlasses frei zu verfügen und den 3ten Theil
<lb/>des Vermögens einem beliebigen Descendenten zu hinterlas- 
<lb/>sen, wodurch das Erbrecht der Söhne, welche Notherben des
<lb/>ganzen Vermögens des Vaters sind, beschränkt wird. Das- 
<lb/>selbe Recht in Bezug auf den 6ten Theil des Nachlasses steht
<lb/>der Mutter zu, so wie den Söhnen auf den 3ten Theil ihres
<lb/>Nachlasses, der, in Ermangelung von Kindern, als Pflicht-
<lb/>theil auf den Vater übergeht. Der Ausdruck Meioras erklärt
<lb/>sich dadurch , dafs der Erblasser durch die Zulegung eines
<lb/>der genannten Theile den Erbtheil des bedachten Intestaterben
<lb/>verbessert (que les mejora . Desgleichen ist hinter diesem
<lb/>Titel der Titel: de los Mayorazgos eingeschoben, und so
<lb/>ähnlich an m. a. O. Unabhängiger, wie es schon der Gegen- 
<lb/>stand erwarten läfst, ist der dritte Theil vom schsten Titel an
<lb/>gearbeitet, der das Criminalrecht und den Procefs umfafst.
<lb/>Da hier gröfstentbeils rein spanisches Recht vorgetragen wird,
<lb/>so mufste natürlich die Institutionenordnung, die jedoch in
<lb/>einigen Titeln immer wieder hervortritt, verlassen werden.
<lb/>Eine durchgreifende logische Anordnung ist aber auch hier
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0311.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Spanisches Recht. Bcj

<lb/>zu vermissen. Den Beschlufs &lt;fes Worbes bilden diekTitel:
<lb/>de la significacion de las Palabras und de las Reglas del De-
<lb/>recho mit Beziehung auf den 33, 34 und letzten Titel de la
<lb/>Partida 7. Blicken wir auf die innere Einrichtung der Titel,
<lb/>so ist diese eben so wenig zu loben. Die Hauptsätze sind hin- 
<lb/>tereinander aufgestellt und des besseren Ueberblickes halber,
<lb/>da der logische Zusammenhang fehlt, durch Zahlen ausge- 
<lb/>zeichnet. Oft läuft römisches und spanisches Recht, ohne
<lb/>Sichtung und historischen Takt, bunt durcheinander, und
<lb/>nicht selten sind Lehren ganz unpassenden Orts eingeschoben,
<lb/>andere weggelassen, z. B. die in integrum restitutio, welche
<lb/>nur gelegentlich in der Vormundschaftslehre berührt wird.

<lb/>Dieser gerügten Mängel ungeachtet mufs aber dennoch
<lb/>das Werk Vorzüge besitzen, welche es der erwähnten rühm- 
<lb/>lichen Aufnahme empfohlen haben, und diese bestehen, was
<lb/>die Einzelnheiten anlangt, in einer lobenswerthen klaren
<lb/>Kürze, bei dennoch grofser Vollständigkeit, die sich nament- 
<lb/>lich in den Verweisungen auf das spanische Recht bewährt.
<lb/>Fast jeder Satz ist mit der Gesetzstelle belegt, oft durch
<lb/>Beispiele erläutert, so dafs in diesem Buche eine dem Spanier
<lb/>gewifs sehr erwünschte gedrängte Uebersicbt und Zusammen- 
<lb/>stellung des spanischen Rechts aus den weitschichtigen Ge- 
<lb/>setzsammlungen niedergelegt ist mit kurzer Angabe der An- 
<lb/>sichten der vorzüglichsten spanischen Rechtsgelehrten über
<lb/>die wichtigsten Controversen.

<lb/>Vorausgeschickt ist dem Werke eine geschichtliche Über- 
<lb/>sicht der spanischen Rechtsbücher, welche freilich rücksicht- 
<lb/>lich der benutzten Quellen ebenfalls sehr mager ist, dennoch
<lb/>aber durch ihre gedrängte Kürze sich empfiehlt, mit Aus- 
<lb/>nahme der Darstellung des ältesten Rechtszustandes Spaniens
<lb/>unter den Römern und Gothen. Wir heben hiermit das
<lb/>Hauptsächlichste heraus. Der Verf. ist der Meinung, dafs
<lb/>schon vor dem liber judicum eine öffentliche Sammlung der
<lb/>westgothischen Gesetze vorhanden gewesen sey. Die Voll- 
<lb/>endung des liber judicum setzt er in die letzten Regierung*-
<lb/>Krit. Zeicschr f Rechtsw. «. Geselzg d. Ausl. XI. Bd. 2,H. 21
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0312.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>3o8
</p>
            <p>

               <lb/>Spanisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>jahre des Egica. An diese Bemerkung schliefst sich eine vor- 
<lb/>treffliche gedrängte Beschreibung des liber judicum. Die
<lb/>Gesetze mit der Aufschrift Antiqua hält er für Auszüge aus
<lb/>römischen Gesetzen. Unter Ferdinand III, oder Heiligen im
<lb/>i3. Jahrh. sey der liber judicum ins Spanische übersetzt wor- 
<lb/>den (?). Zunächst ist von dessen Ausgaben die Rede. Un- 
<lb/>ter den Mauren hätten die Spanier den Genufs ihrer herge- 
<lb/>brachten Rechte gehabt. In den von jenen nicht eroberten
<lb/>Provinzen wären durch die Könige verschiedene Particular-
<lb/>fueros erlassen worden, z. B. die von Sepülveda, Escalona
<lb/>und am Ende des n. Jahrh. der Fuero viejo de Castilla, um
<lb/>als allgemeines Gesetzbuch zu dienen.

<lb/>Wegen der hierauf eintretenden Verwirrung in den Ge- 
<lb/>richten, welche sich bald jenes, bald dieses fuero, bald des
<lb/>Gewohnheitsrechtes bedient hätten, habe Ferdinand I. in dem
<lb/>Concil von Coyanza v. J. io5o befohlen, dafs man in Castilien
<lb/>den fuero viejo, in Leon den liber judicum und den fuero
<lb/>Leones gebrauchen solle. Aus gleichem Grunde habe Alphons
<lb/>der Weise ein anderes Gesetzbuch im J. »255 publicirt, un- 
<lb/>ter dem Titel: Fuero de las leyes, fuero dei libro de los
<lb/>concejos de Castilla, gemeinhin Fuero real genannt, gewis-
<lb/>sermafsen Vorläufer der Siete partidas Ueber die Frage,
<lb/>wie, in welchen Provinzen und wie lange diese beiden fue-
<lb/>ros, der viejo de Castilla und der fuero real, neben einander
<lb/>bestanden hätten, verweist der Verf. auf die Vorrede der
<lb/>Ausgabe des fuero viejo, Madrid »77». durch Aso y de Manuel.
<lb/>Gegen Ende des »3. Jahrh. oder zu Anfänge des 14, Jahrh.
<lb/>wären 252 Gesetze, gewöhnlich leyes del Estilo, bekannt ge- 
<lb/>macht worden, in der Absicht, wie man glaubt, den fuero
<lb/>real zu erklären. Ob sie eine Privatarbeit gewesen oder in
<lb/>Folge königlichen Befehls geschrieben worden, sey ungewifs
<lb/>und selbst in der Ausgabe Madrid 1608. mit dem weitläufigen
<lb/>Commentar des Crisloval de Paz nicht zur Genüge dargethan.
<lb/>Einige Gesetze davon wären in die Nueva reeapilaeion über- 
<lb/>gegangen. Hierauf wäre die siete Partidas erschienen, ge-
<lb/>wissermafsen das Digestum der spanischen Gesetzgebung,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0313.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Spanisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>309


<lb/>durch welche man Einheit in den spanischen Gesetzen festzu- 
<lb/>stellen sich bemüht. Das Projekt sey von Ferdinand III. aus- 
<lb/>gegangen , der aber an der Ausführung durch den Tod ver- 
<lb/>hindert worden sey. So sey es auf seinen Sohn Alphons den
<lb/>Weisen übergegangen, der die im vierten Regierungsjahre
<lb/>(i255) begonnene Arbeit in 7 Jahren (also kommt auf jede
<lb/>partida ein Jahr) zu Stande gebracht habe. 8. den Prolog
<lb/>der siete partidas. Die Mitarbeiter waren unbekannt. Die
<lb/>innern Kriege hatten die Bekanntmachung der Siete partidas
<lb/>bis zum J. i348 verschoben, wie sich ergebe aus 1. 1. tit. 28
<lb/>del ordenamiento de Alcalä (Noviss. Recopilac. 1. 3. tit. 3.
<lb/>lib. 3.) Dieser von Aso y de Manuel zu Madrid 1774 mit
<lb/>Commentar besonders herausgegebene Ordenamiento de Alcalä
<lb/>in 32 Titeln, v. J. 1848, der sich jedoch beinahe ganz in der
<lb/>Recopilacion wiederfinde, sey ebenfalls wichtig. Ein anderer
<lb/>Ordenamiendo Real entstand unter der Regierung von Fer- 
<lb/>dinand und Isabella. Es enthält dieser eine alphabetische,
<lb/>mit Glossen und Repertorium ausgestattete Zusammenstellung
<lb/>zerstreuter, theils im fuero Real, theils in den leges delEstilo
<lb/>und ordenamiento de Alcalä befindlicher Rechtsbestimmungen
<lb/>in 8 Büchern durch Alonso Montalto. Nach des Verf. Mei- 
<lb/>nung schrieb Alonso in königlichem Auftrag, wie die Vor- 
<lb/>rede und die dreimalige Bekanntmachung dieses ordonamiento
<lb/>Zomora »485, Sevilla 1492 u. 149b beweise; dennoch scheine
<lb/>es den Erwartungen Ferdinands und der Isabella nicht ent- 
<lb/>sprochen zu haben, denn es fehle die königliche Bestätigung.
<lb/>Deshalb sey dies Buch immer nur als Privatarbeit angesehen
<lb/>worden, ohngeachtet es wegen seiner bequemen Einrichtung
<lb/>ein grofses Ansehen erlangt habe, ja sogar in den Gesetzen
<lb/>von Toro oft mit dem ordonamiento real verwechselt und
<lb/>statt dessen citirt, endlich auch von Diego Perez de Sala-
<lb/>manca unter Karl V. ein Commentar darüber im J. »56o her- 
<lb/>ausgegeben worden sey. Als letztes Gesetzbuch (El ultimo
<lb/>cödigo de nuestras leyes) wird vom Verf, die in 9 Bücher
<lb/>zerfallende Recopilacion (poique en el se han recopilado 6
<lb/>coregido varias antiguas, que divagaban, 6 nojestaban inser-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0314.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>3to
</p>
            <p>

               <lb/>Spanisches Hecht.
</p>
            <p>

               <lb/>tas en los codigos anteriores y otras que estaban en ellos, ü
<lb/>enteras 6 covregidas en aiguna parte) angeführt, von Phi- 
<lb/>lipp II. 1567 (s. die pragmatica vom 14. März 1667) publicirt
<lb/>und bearbeitet durch vier successive Redactoren: Pedro Lo- 
<lb/>pez de Alcocer, Advocat zu Valladolid; Dr. Escudero, del
<lb/>real consejo y cämera; Pedro Lopez de Arrieta; Bartolome
<lb/>de Atienza, beide letztere Licentiaten und in demselben Amte
<lb/>als Esondero stehend. Einen Theil der Recopilacion bilde
<lb/>noch die Sammlung de autos acordados por el consejo y apro-
<lb/>bados por el rey in derselben Bücherordnung als die Recopi- 
<lb/>lacion , welche oft als besonderer Band gedruckt werde.
<lb/>Auch wären in die Recopilacion die leges de Toro aufge- 
<lb/>nommen worden.

<lb/>Mit Uebergehung der unzähligen fueros particolares er- 
<lb/>wähnt zuletzt der Verf., wie nach der Recopilacion, gleich
<lb/>den Justinianischen Novellen, eine grofse Anzahl dem Bedürf- 
<lb/>nis der späteren Zeit entsprechender Gesetze bekannt ge- 
<lb/>macht und bis zum Jahre 1806 mit den früheren Sammlungen
<lb/>in die Novissima Recopilacion übergegangen wären. Den
<lb/>Beschlufs macht die Darstellung der Regeln über die Ord- 
<lb/>nung, in welcher diese Gesetze anzuwenden sind. Hierüber
<lb/>bestimmt 1. 3. tit. 2. üb. 3. de la Nov. Rec. Folgendes: 1) De-
<lb/>bemos de seguir las leges de la Recopilacion, y las que se bau
<lb/>establecido despues de ellas, con la awertende, que las mas
<lb/>antiguas ceden ä las mas recientes, que les son contrarias;

<lb/>2) y en segundo lugar las del Fuero real y Fueros municipales;

<lb/>3) y ultimamente las de las siete Partidas; 4) las leges de los
<lb/>fueros tan solamente se deben guardar en cuanto estan en uso,
<lb/>cuya limitacion tiene lugar en las de los Fueros municipales,
<lb/>pero no en las del Fuero real; 5) Deben ser guardadas las le- 
<lb/>ges de la Recopilacion y Partidas annque no esturieron en uso;
<lb/>woran der Verf. die Bemerkung knüpft: Se reprueba puis el
<lb/>uso contrario ä estas leges; lo que entendemos del que se ob- 
<lb/>servata al tiempo de la publicacion de dicha 1. 3; perö no del
<lb/>de las legitimas costumbres, que se bau introducido despues,
<lb/>como lo esplica Mesa.
</p>

         </div>
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              ana="scope_-_311-345"
              type="article"
              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Englisches Recht über persönlichen Verhaft in Civilsachen, über Hülfsvollstreckung und Gantverfahren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, M.">Entwickelt von Dr. M. Mittermaier in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>XXL
</p>
            <p>

               <lb/>Englisches Recht über persönlichen Verhaft
<lb/>in Civil-Sachen, über Hülfsvollstrecküng
<lb/>und Gant-Verfahren;

<lb/>entwickelt

<lb/>von

<lb/>Dr. M. Mittermaier in Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Die in den englischen Zeitungen, zum Theil mit beschrän- 
<lb/>kendem Lobe verkündete, am i. October i838 erfolgte Frei- 
<lb/>lassung einer grossen Anzahl von Schuldgefangenen in England
<lb/>hat ihren Grund in einem neuen, am 16. August ejusd. ä.
<lb/>durch königliche Zustimmung zum Gesetz erhobenen Par- 
<lb/>laments-Beschlüsse. Wie bekannt, war in den beiden Häusern
<lb/>das abolishment of imprisonment for debt schon seit langen
<lb/>Jahren ein Gegenstand lebhafter Verhandlung: in jedem Jahre
<lb/>kam ein neuer, theilweise abgeänderter Entwurf zum Vor- 
<lb/>schein : erst in diesem Jahre aber gelangte man zur Vereini- 
<lb/>gung über die Art und Weise der Aufhebung eines lange
<lb/>bestehenden Rechtes, welches in das ganze Verfahren, in
<lb/>jegliche Verkehrs - und Lebens-Verhältnisse zu tief eingreiftj
<lb/>als dafs die wichtige Frage mit der blofsen Aufhebung hätte
<lb/>entschieden werden können. — Das neue Gesetz darf daher
<lb/>nicht mit einseitiger Rücksicht auf die eben berührte Frage
<lb/>aufgefafst werden, sondern es ist dabei das ganze, zwischen
<lb/>Gläubiger und Schuldner gewöhnlich eintretende Verhältnis»
<lb/>in Betracht zu ziehen.

<lb/>Krit. Zeitschr f. Rechtsw.«. Geseizg d. Ausl. XI. Bd. 3 U. 22
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0316.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte wird deshalb auch die fol- 
<lb/>gende Darstellung und Prüfung des Gesetzes ausgeben, wel-
<lb/>ches den Titel führt:

<lb/>„ An Act for abolishing Arrest on Mesne Process in Civil
<lb/>„Actions, exeept in Certain Cases: for extending tbe
<lb/>„remedies of Creditors against the Property of Vektors,
<lb/>„and for amending the Laws for the Relief of Insolvent
<lb/>„Debtors in England. (1. and 2. Vict. cap. no.)u
<lb/>Unfehlbar wird es hierbei zum bessern Verständnifs des
<lb/>Ganzen gereichen, wenn, wie nun geschehen soll, der Ent- 
<lb/>wickelung des neuen Gesetzes eine gedrängte Ucbersicht des
<lb/>bisherigen Rechtes, nebst den darüber hie und da kund ge- 
<lb/>wordenen Ansichten vorangeschickt wird. — Abgesehen von
<lb/>der Verschiedenheit der einzelnen, meist durch die Laune
<lb/>des Gerichtsgebrauchs entstandenen Formeln der Klagen, mit
<lb/>welchen in England das Verfahren beginnt, — kann und
<lb/>darf hier nur von der gewöhnlichen, dem Gläubiger gegen
<lb/>den Schuldner zusteh^nden Art der Rechtsverfolgung die
<lb/>Rede seyn. Nach dem bisherigen Rechte 1) beginnt das Ver- 
<lb/>fahren in gewöhnlichen Fällen mit einem sogen, writ ofsummons,
<lb/>einem Ladungs-Befehl, welchen der Kläger vom Gerichte er- 
<lb/>wirkt, und welchem, wenn er dem Beklagten nicht persönlich
<lb/>zugestellt werden konnte, ein sogen, writ of distringas, ein gegen
<lb/>die Fabrnifs des Beklagten gerichteter Befehl der Beschlagnahme
<lb/>nachkommt. — In Fällen dagegen, wo wegen Gewaltthätig-
<lb/>keit auf Schadens-Ersatz geklagt wird, oder wo die gefor-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Dies Recht findet man freilich nicht in einem klaren und kern-
<lb/>liaften Gesetzbuch, sondern mul's es erst aus verschiedenen En- 
<lb/>den zusammensuchen. — Als vorzügliche Quellen nenne ich
<lb/>hier: Blackstone’s Comment. B. III. Chap. 19. (editio v.
<lb/>1835) p. 386 lf. — Ferner das Gesetz vom 33. Mai 1833, be- 
<lb/>titelt: Act for uniformity of Process in personal actions in bis
<lb/>Majesty’s Courts of Law at Westminster. (3 Win. IV. c. 39.)
<lb/>und hierzu endlich: J. Chitty Practice of the Law etc. Vol. III.
<lb/>Chap. V. p. 148. Chap. VIII. p. 333 — 368, wo auch die frühe- 
<lb/>ren Statute angeführt sind.
</p>

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                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hülfsvollslrecfcung und Gant - P erjanren. 313

<lb/>derte Summe nach der eidlichen Angabe (om'affidavit) des
<lb/>Klägers so Ls. beträgt, bann derselbe den Beklagten ohne
<lb/>Weiteres verhaften lassen. Zu diesem Behüte läfst er sich
<lb/>von einem der drei Gerichtshöfe in Westminstar ein soge- 
<lb/>nanntes PVrit of Capias * 1 *) ausfertigen. Diesen Befehl hat
<lb/>ein Sheriff zu vollziehen. Findet dieser Beamte den Be- 
<lb/>klagten nicht, so mufs der Befehl innerhalb vier Monaten
<lb/>mit der Beurkundung: non est inventus, dem Gerichte wie- 
<lb/>der vorgelegt werden. Trifft der Sheriff den Beklagten, so
<lb/>mufs er denselben festhalten und auf eigne Gefahr für des- 
<lb/>sen Verwahrung und Vorführung in der gerichtlichen Tagfahrt
<lb/>sorgen. — Von dem Verhafte kann sich der Beklagte in der Regel
<lb/>nur durch Leistung einer Sicherheit (bail3) befreien, oder da- 
<lb/>durch, dafs er bei dem Sheriff die geforderte Summe, nebst
<lb/>io Ls. für Kosten hinterlegt, oder sich die schriftliche Gewähr- 
<lb/>leistung eines Anwaltes versebafft. Die Sicherheit mufs durch
<lb/>Verpflichtungs- Urkunde von wenigstens zwei tüchtigen Bür- 
<lb/>gen 4) bestellt werden, und bezweckt nur, den Beklagten
<lb/>zu nöthigen, dafs er sich zur Verhandlung des Rechtsstreits
</p>
            <p>

               <lb/>L) Dies ist das capias ad respondendum, im Gegensatz von demi
<lb/>nachher zu erwähnenden, in der Abkürzung gewöhnlich ca. sa.
<lb/>geschriebenen capias ad satisfaciendum. — Vor beiden Verhaft-
<lb/>befehlen sind nur die gesetzlich privilegirten Personen (z. B.
<lb/>Parlamentsmitglieder etc.) gesichert. 8. Verzeichnis in Chitty
<lb/>1. c. p. 339.

<lb/>8) Dieses bail ist aber nicht das nutzlose common bail, welches
<lb/>lediglich durch zwei erdichtete Personen (John Doe und Richard
<lb/>Roe) bestellt wird, welche (um der gewohnten Form Genüge
<lb/>zu leisten) blos genannt werden. — vid. Blackstone Comm.


<lb/>1. c. p. 286. Die zu leistende Sicherheit ist eine wirkliche:


<lb/>entweder bail below, welche nur dem Sheriff, oder bail above


<lb/>(auch special bail), die dem Gerichte (to the coürt) geleistet
<lb/>wird.


<lb/>4) Vgl. Chitty 1. c. p. 375 ff. über die Erfordernisse dieser Bür- 
<lb/>gen. 8. a. Tom lins Law Dict. voce Bail.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>3i4 Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>stets gehörig einfinde. — Die Fälle, in welchen nach dem
<lb/>eben Bemerkten der Rechtsstreit mit dem Zwang zur Sicher»
<lb/>heits - Leistung, d. h. mit der Verhaftung des Beklagten be- 
<lb/>gonnen werden bann, werden in der englischen Rechtssprache
<lb/>unter dem Namen bailable 5) process begriffen.

<lb/>Bei diesem bailable process war bisher dem Gläubiger das
<lb/>Recht, den Schuldner zu verhaften, gewissermafsen unbe- 
<lb/>dingt eingeräumt, weil er seinen Antrag keineswegs durch
<lb/>eine Beweisführung oder Bescheinigung zu begründen, son- 
<lb/>dern nur eine, noch dazu schriftliche, Versicherung an Eides- 
<lb/>statt (das der unvermeidlichen Gleichgültigkeit ausgesetzte
<lb/>Affidavit) abzugeben brauchte. — Wenn man bedenkt, dafs
<lb/>sonach in England, im Lande der Freiheit, in gesetzlicher
<lb/>Weile ein Verhaft, altera parte non audita, nec jure credi- 
<lb/>toris probato, gegen Jemand verhängt werden konnte, so
<lb/>wird man unwillkürlich zur Frage verleitet, wie sich denn
<lb/>eine solche Befugnifs mit den ersten Rechtsgrundsätzen, und
<lb/>mit dem bekannten Ausspruch der Magna Charta, wornach
<lb/>der Engländer non nisi per judicium parium suorum vel per
<lb/>legem terrae seiner Freiheit beraubt werden soll, in Einklang
<lb/>bringen lasse? — Wer diese Frage aus angeblichen eigen-
<lb/>thümlichen Grundsätzen des englischen Rechtes, oder gar
<lb/>mit allgemeinen rechtsphilosophischen Gründen beantworten
<lb/>wollte, der würde einen vergeblichen Versuch machen: die
<lb/>Frage mufs und kann nur aus der Geschichte beantwortet
<lb/>werden, welche als einzig wahren Entstehungsgrund des Ver- 
<lb/>haft-Rechtes lediglich und allein einen Competenz-Streit
<lb/>der uralten englischen Gerichtshöfe bezeichnet. — Bei der
<lb/>sogenannten Kings- (zur Zeit Queens-) Beuch, welche ur- 
<lb/>sprünglich nur über Criminal-Sachen oder über Civil-Sachen,
<lb/>in denen es sich um Gewaltthat handelte, zu urtheilen hatte,
<lb/>machte sich nämlich frühe schon das Streben geltend, ihre
</p>
            <p>

               <lb/>5) Den Gegensatz bildet der serviceable process, welcher mit
<lb/>blofser Zustellung des Ladungsbefehls (summons) eröffnet wird.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0319.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hiilfsvollslrcckung und Ganl-Verfahren. 3&gt;5

<lb/>Gerichtsbarkeit auch auf Civil - Sachen auszudehnen. Anfäng- 
<lb/>lich geringer Geschäfts-Umfang und daraus, wie natürlich,
<lb/>im Vergleich zu den andern Gerichten geminderter Einflnfs
<lb/>auf die öffentlichen Angelegenheiten, weckten wohl den
<lb/>Ehrgeiz der Mitglieder jenes Gerichtshofes. Um auf eigene
<lb/>Faust, ohne Hülfe der Gesetzgebung, zu dem gewünschten
<lb/>Ziele zu gelangen, nahmen sie zu einer Hechtsdichtung ihre
<lb/>Zuflucht. Unter dem Vorwand eines Friedensbruches wurde der
<lb/>künftige Beklagte verhaftet, welcher dann als Gefangener (pri-
<lb/>soner of the Court) auch für die Civilsache der Gerichtsbarkeit
<lb/>unterworfen war. Das Gesetz (i3.Car. 2.), welches verordnete,
<lb/>dafs nur der Klagegrund gegen einen Beklagten geltend gemacht
<lb/>werden könne, welcher schon in dem ersten Befehl (original
<lb/>writ) ausgedrückt sey, wurde durch den Missbrauch der so- 
<lb/>genannten ac etiam clause umgangen. Wollte nämlich ein
<lb/>Kläger sein Recht vor der Kings-Bench verfolgen, so wurde
<lb/>an den Beklagten ein Befehl erlassen, er solle vor Gericht
<lb/>erscheinen, um sich wegen eines Friedensbruches zu verant- 
<lb/>worten : im Nachsatze des Befehls wurde dann fortgefahren
<lb/>mit: „und auch (and also) wegen eines Darlehens u. dgl.
<lb/>(ac etiam ob debitum, quod etc.)." — Auf diese Art wurde
<lb/>die Civil-Zache als ein Anhängsel einer angeblichen Criminal-
<lb/>Sacbe vor die Kings-Bencb gebracht und daselbst bis ans
<lb/>Ende verhandelt, während der Kläger die Anklage wegen
<lb/>Friedensbruches mit stillschweigender Erlaubnifs des Gerichts- 
<lb/>hofes fallen liefs. Obwohl von Seiten des für Civil-Sachen
<lb/>ursprünglich allein zuständigen Court of Common Fleas gegen
<lb/>dies Verfahren der Kings-Bench häufig Einsprache erhoben
<lb/>wurde, so entschieden doch die Umstände für die letztere,
<lb/>welche die gewissermafsen usurpirte Civil-Gerichtsbarkeit
<lb/>jetzt so unbezweifelt besitzt, dafs sie ihr, nach Lord Cokes
<lb/>Ausdruck, kaum durch eine Parlaments-Acte entzogen wer- 
<lb/>den konnte. Da Gewohnheit und Gerichtsgebrauch in allen
<lb/>Sachen, in welchen ein Friedensbruch oder sonstige, dem
<lb/>Strafrechtsgebiete angehorende, wie der Engländer sagt,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0320.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>3i6 Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>(savouring of a criminal nature) nach Verbrechen riechend«
<lb/>Handlungen in Frage Stande?», unbedingt zu Anfang des Pro«
<lb/>cesses die Verhaftung zuliefsen, so war es begreiflich, dafs
<lb/>bald mehr und mehr Civil «Sachen vor die Kings-Bench
<lb/>harnen, weil eben diese Verhaftung , womit unter den» Vor- 
<lb/>wand einer Friedensbruchs-Klage das Verfahren vor diesem
<lb/>Gerichte eröffnet wurde, dem Kläger ein schleunigeres Mittel
<lb/>der Rechts-Verfolgung gewährte, als die einfache, bei den
<lb/>andern Gerichten übliche Ladung. Da. begann von Seite der
<lb/>letzteren eine Art von Reaction. Dem von ihrer Schwester,
<lb/>der K. B., gegebenen Beispiele der Competenz- Erweiterung
<lb/>folgend , fingen der Court of Common Pleas und of E$chequer
<lb/>nun auch an, in mehreren Fällen wegen angeblichen, mit- 
<lb/>telst Rechtsdichtung angenommenen Friedensbruches Verhaft- 
<lb/>befehle zu erlassen. Es kam sogar so weit, dafs die Gesetz- 
<lb/>gebung sich genöthigt sah, diesen Gebrauch der Gerichte
<lb/>nach und nach anzuerkennen, indem sie «furch das sogenannte
<lb/>Statute of Mariebridge (5s Hen. III. c. s3.) das Verhafts-
<lb/>Recht zuerst bei Rechnungs-Klagen erlaubte, dann aber durch
<lb/>spätere Statutes 6) auf viele andere Fälle ausdehnte. So kam
<lb/>es, dafs der Verhaft allgemein zulässig wurde, wenn die
<lb/>Forderungs-Summe nur 10 Ls. oder (seit 7 u. 8 Geo. IV.
<lb/>q. 71.) 20 Ls. betrug. — Dieses, sonach eigentlich durch
<lb/>Ehrgeiz und Umtriebe der Gerichte,7) entstandene Recht
<lb/>der Freiheits-Beraubung wegen blofser Civil-Ansprüche
<lb/>mufs allerdings auffallend erscheinen, und ist geeignet,
<lb/>Zweifel gegen die geschichtliche Treue zu erwecken. Allein
<lb/>die Sache wird begreiflich, wenn man daran denkt, dafs es
</p>
            <p>

               <lb/>6) S. dieselben angeführt bei Chitty 1. c. III. p. 384. und im Legal
<lb/>Observer (1837) Vol. XIV. p. 408.


<lb/>7) Ueber die Geschichte vgl. u. A. auch R. Boote hist, treatise
<lb/>of an action or suit at law, und die derselben vorgedruckte
<lb/>Abhandlung von Crompton und Sellon sect. II p. 30 — 37,
<lb/>pnd sect. IV. p. 51 — 56.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hiilfsvollslreckung und Gant-Verfahren. 3i7

<lb/>in England bei der Unbestimmtheit des sogenannten common
<lb/>law und bei der fast abgöttischen Ehrfurcht vor dem Ge-
<lb/>richtsgebrauche (precedents) den Gerichten nicht schwer
<lb/>wird, nach und nach ein neues Recht zu schaffen und der
<lb/>Gesetzgebung gewisserraafsen vorzuschreiben. Die daraus
<lb/>entstehende Rechtsflickerei und deren grofse Nachtheile im
<lb/>Vergleich zu dem Rechtszustande, welcher durch ein klares,
<lb/>aus einem Guts hervorgegangenes Gesetzbuch begründet wird,
<lb/>sind zu augenscheinlich und bekannt, als dafs es nöthig wäre,
<lb/>hier weiter dabei zu verweilen 8).

<lb/>Das bisher erwähnte Verhaft-Recht wird in der engli- 
<lb/>schen Rechtssprache arrest on mesne process genannt. Mit
<lb/>diesem Ausdruck „Mittel-Verfahren“ wird der Tbeil des
<lb/>Rechtsstreites bezeichnet, welcher zwischen Klage und Ur-
<lb/>theil in der Mitte liegt. Dem mesne process, welchem in
<lb/>der deutschen Rechtssprache wohl der Ausdruck „erstes
<lb/>Verfahren“ am besten entspricht, steht entgegen der soge- 
<lb/>nannte ßnal process, d. h. das End- oder Vollstreckungs-
<lb/>Verfahren, in welchem der arrest gleichfalls eine Haupt- 
<lb/>rolle spielt.

<lb/>Ueber die Vollstreckung wegen persönlicher Leistungen,
<lb/>namentlich wegen Schulden-Bezahlung oder Entschädigung,
<lb/>stellt das englische Recht keineswegs einen durchgreifenden
<lb/>Grundsatz auf, sondern zählt, wie in andern Lehren das
<lb/>Besondere dem Allgemeinen vorziehend, die einzelnen Be- 
<lb/>fehle (writs) auf, welche der in einer Sache obsiegende
<lb/>Kläger vom Gerichte zu erwirken befugt ist, und welche
<lb/>weniger durch die Gesetzgebung, als vielmehr durch Be-
</p>
            <p>

               <lb/>8) Der Vereinfachung des Englischen Jtechtszustandes steht nicht
<lb/>allein die Ehrfurcht des Engländers vor dem Herkömmlichen im
<lb/>Wege, sondern hauptsächlich auch das Geld - Interesse einer
<lb/>Masse von attornies, clerks u. s. w. entgegen, welche durch
<lb/>ein einfaches und klares Gesetzbuch über das Verfahren in ihrem
<lb/>Einkommen beeinträchtigt würden!
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>3 &gt;8 Englisches Recht über persönl. Ferhajt in Civil-Sachen,

<lb/>dürfnifs oder Zufall in Gebrauch gekommen sind. Es gibt
<lb/>deren 4 Haupt, Arten, welche sich nicht nur durch das Ver- 
<lb/>fahren, sondern insbesondere durch den Gegenstand der
<lb/>Vollstreckung unterscheiden.

<lb/>a) Obenan steht das ca. sa. (writ of capias ad satisfa- 
<lb/>ciendum), welches lediglich gegen die Person des Schuld- 
<lb/>ners gerichtet ist und die Verwahrung derselben in arcta
<lb/>et salva custodia dem Sheriff bei Verantwortlichkeit für jede
<lb/>Entweichung auferlegt. In der ursprünglichen Strenge des
<lb/>Rechtes dauerte dieser Verhaft so lange, bis der Schuldner
<lb/>bezahlte.

<lb/>b) Der Befehl, welcher dem Sheriff die Vollstreckung
<lb/>gegen die fahrende Habe (goods and chattels) des Schuld- 
<lb/>ners vorschreibt, heifst in der Rechtssprache writ of fieri
<lb/>facias, oder kurzweg fi. fa. — Hat dieser Befehl keinen
<lb/>oder nur theilweisen Erfolg, so steht dem Gläubiger immer
<lb/>noch das Recht zu, gegen die Person des Schuldners yor-
<lb/>zu fahren.

<lb/>c) Gleiches ist der Fall bei dem sogenannten levari fa- 
<lb/>cias, wodurch Beschlagnahme der Fahrnifs und der Guts-
<lb/>Erträgnisse des Schuldners erlangt wird. — Dieser Befehl
<lb/>ist übrigens mit einiger Modification mehr nur da gebräuch- 
<lb/>lich, wo der Schuldner ein Pfründ-Geistlicher ist; —- in
<lb/>andern Fällen, in welchen der Gläubiger die Liegenschaften
<lb/>des Schuldners zum Gegenstände der Vollstreckung zu wählen
<lb/>gedenkt, bedient er sich besser

<lb/>d) des sogenannten writ of elegit, durch welches eine
<lb/>theil weise immissio in bona debitoris bewirkt wird. Der
<lb/>Gläubiger wird nämlich dadurch in den Genufs der Hälfte
<lb/>der vom Schuldner besessenen Freigüter, sowie in den Ge- 
<lb/>nufs aller Fahrnisse des Schuldners (mit Ausnahme der vom
<lb/>Gesetz als zum Lebens-Unterhalt unentbehrlich erklärten)
<lb/>eingewiesen. — Die Beschränkung der Einweisung auf Frei- 
<lb/>güter, und auf die Hälfte derselben, ist eine Folge der in
<lb/>England noch vorherrschenden Lehen - Rechts-Sätze : diestz
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0323.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hütfivollstreckung und Gant •‘Verfahren,

<lb/>verboten anfänglich jede Art der Veräofserung des Freigutes,
<lb/>als dessen Oberherr ein Privatmann, eine Corporation oder
<lb/>im Allgemeinen der Honig selbst erschien: wirkliche Erb- 
<lb/>bestands «Güter waren wegen dieses Veräufserungs-Verbotes
<lb/>von jeder Vollstreckung ausgenommen 9): als mit der Zeit
<lb/>dieses Verbot durch die Notbwendigkeit, die Rechte der
<lb/>Gläubiger zu wahren, gemildert werden mufste, verstand
<lb/>sich der Gerichtsgebrauch jedoch nur zur Einweisung in die
<lb/>Hälfte der Güter; als Grund dieser Theilung au juste
<lb/>milieu zwischen Gläubiger und Schuldner wurde die Noth-
<lb/>wendigkeit geltend gemacht, dem Schuldner einen Theil der
<lb/>Güter übrig zu lassen, damit er die seinem Oberherrn schul- 
<lb/>digen Dienste und Abgaben zu leisten im Stande sey.

<lb/>Unter den hier erwähnten vier l0) Arten der Voll- 
<lb/>streckung kommt aufser dem 6. fa. das ca. sa. am häufigsten
<lb/>vor, weil die Vollstreckung gegen die Person nach frucht- 
<lb/>losem Zugriff auf das Vermögen noch zulässig ist, und weil
<lb/>der Gläubiger in vielen Fällen dadurch die Möglichkeit er- 
<lb/>hält, auch das versteckte Vermögen seines Schuldners mit- 
<lb/>telbar anzugreifen.

<lb/>Es bedarf wohl keines umständlichen Beweises, um dar-
<lb/>zuthun, dafs ein Rechts«System, welches dem Gläubiger die
<lb/>Härte gegen den Schuldner durch dessen Verhaftung gleich- 
<lb/>sam aufdringt, in seiner Anwendung vielfachen und begrün- 
<lb/>deten Tadel hervorrufen mufste. Allein ungeachtet der augen- 
<lb/>scheinlichen Härten und Ungerechtigkeiten, zu denen das
</p>
            <p>

               <lb/>9) Vgl. über das writ of elegit und dessen Grund: Blackstone
<lb/>Comm. B. III. Chap. 86. p. 418 ff. — Legal Observer XIII.
<lb/>(Februar 1837) p, 323.


<lb/>10) Es würde zu weit führen, hier die einzelnen Erweiterungen
<lb/>dieser vier Haupt-Arten näher zu durchgehen: — so hat die
<lb/>Krone (als allgemeiner Lehensherr) besondere Vorrechte bei
<lb/>der Vollstreckung; gegen Bürgen sind ein sogen, scire facias
<lb/>und wegen Handelsschulden ein extendi facias die geeigneten
<lb/>Mittel, um ein besonderes Verfahren einzuleiten,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0324.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>3so Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>Verhaftrecht führte, konnte man sich in England nie zur
<lb/>Aufhebung desselben entschliefsen; man flickte vielmehr, um
<lb/>bald wieder zu flicken 11). So entstanden früher nach und
<lb/>nach mehrere Gesetze 12), welche für einzelne Fälle ver-
<lb/>ordneten, dafs der verhaftete Schuldner seine Freiheit er- 
<lb/>langen könne, wenn er entweder eine bestimmte Zeit hin- 
<lb/>durch im Gefängnifs war, oder wenn er sein ganzes Hab
<lb/>und Gut seinen Gläubigern überlieferte. Wenn in diesen
<lb/>Gesetzen auch die Idee einer cessio bonorum durchblickte,
<lb/>so erschienen sie doch stets nur als eine durch den Drang
<lb/>der Umstände gebotene Ausnahme: die Vermögens-Abtretung
<lb/>war weniger ein Hecht des Schuldners, als vielmehr eine
<lb/>vom Gesetzgeber ausnahmsweise zugelassene Beurkundung
<lb/>der Nutzlosigkeit einer noch länger andauernden Verhaftung
<lb/>eines durchaus zahlungsunfähigen Schuldners: an Hegeln über
<lb/>den Concurs der Gläubiger war dabei nicht im Geringsten
<lb/>gedacht. Ja solche wurden auch dann noch als Nebensache
<lb/>angesehen, als man das Bedürfnifs fühlte, über die Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit der Nicht-Handelsleute ,3) Gesetze zu geben,
<lb/>durch welche das früher nur für einzelne Fälle vorgeschrie- 
<lb/>bene Verfahren allgemeiner gemacht werden sollte. Dies
<lb/>geschah durch die Gesetze: i Geo. IV. c, 119., 5 Geo. IV
</p>
            <p>

               <lb/>11) Die Gesetze sind die Kleider der bürgerlichen Gesellschaft:
<lb/>traurig ist es, wenn diese in Lumpen einhergehen mufs, wel- 
<lb/>che erst dann nothdürftig zusammengenäht werden, wenn greise
<lb/>Blöfsen zum Vorschein gekommen sind!

<lb/>18) Vgl. des. d. sogen. Lords-Act (32 Geo. II. c. 8.) und die bei
<lb/>Blackstone III. chap. 26. p. 415. citirteu, als 33 Geo. III. c. 5.,
<lb/>37 Geo. III. c. 85,, 48 Geo. III. c. 123., 52 Geo. III. c. 34.

<lb/>13) Die Z. U. der Handelsleute richtet sich bekanntlich nach den
<lb/>Bankrupt Laws. Vgl. hierüber in dieser Zeitschrift Ben ecke
<lb/>Bd. II. p. 1 — 47. und Foelix Bd. IV. p. 378 — 387. — Das
<lb/>neueste Gesetz hierüber (1. u. 8. Wm. IV. c. 56.) wird übri- 
<lb/>gens getadelt: eine Stimme im Law Magazine nro. XXXVII.
<lb/>(August 1837) nennt dasselbe einen verunglückten Filius
<lb/>nullius
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0325.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hülfsvollslreckung und Gant-Verfahren. 3s i

<lb/>c. 6.1. und besonders 7 Geo. IV. c. 67., durch welche auch
<lb/>ein neuer Gerichtshof, der sogenannte court for the relicf
<lb/>of insolvent debtors errichtet wurde. Die Veranlassung zu
<lb/>diesen allgemeinen Gesetzen scheint hauptsächlich die grofsU
<lb/>Zahl verhafteter Schuldner gegeben zu haben, welche u. A.
<lb/>durch die bekannte Continental-Sperre und andere Handels-
<lb/>Hemmnisse in Unglück gekommen waren und durch ihr
<lb/>längeres Verweilen im Gefängnifs der Verwendung ihrer
<lb/>Kräfte für den Staat beraubt waren. Der Zweck, die Nach- 
<lb/>tbeile der allzuhäufigen Verhaftungen für den Staat und den
<lb/>Einzelnen zu vermindern oder aufzuheben, rief die sogen.
<lb/>Insolvent Acts hervor. Dem verhafteten Schuldner wurde
<lb/>dadurch das Recht ertheilt, sich mittelst einer Bittschrift
<lb/>am Befreiung an den Gerichtshof zu wenden; innerhalb 14
<lb/>Tagen, nachdem die Bittschrift verfafst wurde, mufs ihr
<lb/>eine vom Schuldner verfafste, möglichst getreue Angabe
<lb/>seines sämmtlichen Vermögens und seiner Schulden nachfol-
<lb/>gen: der Gerichtshof oder in der Grafschaft der von ihm
<lb/>abgeordnete wandernde Richter ernennt sodann besondere
<lb/>Vermögens-Verwalter (assignees), welchen gegen die Ver- 
<lb/>bindlichkeit künftiger, alle 3 Monate zu wiederholender
<lb/>Rechnungs-Ablage das ganze Vermögen des Schuldners zur
<lb/>Verwaltung und Verwerthung überwiesen wird: zugleich be- 
<lb/>stimmt der Gerichtshof eine Tagfahrt zur Verhandlung über
<lb/>die Bittschrift: in dieser Tagfahrt steht jedem Gläubiger,
<lb/>dessen Forderung richtig gestellt ist, die Befugnifs zu, gegen
<lb/>die Freilassung des Schuldners Einsprache zu erheben: wird
<lb/>nun erwiesen, dafs sich der Verhaftete gegen seine Gläubiger
<lb/>eines Treubruchs schuldig gemacht hat, oder dafs er wegen
<lb/>Ehebruchs mit dem Weibe, wegen Verführung der Tochter
<lb/>oder der Magd des Gläubigers, oder wegen einer Verläum-
<lb/>dung oder schweren Ehrenkränkung u. dg], schadensersatz- 
<lb/>pflichtig ist, so kann der Gerichtshof gegen den Schuldner
<lb/>eine zweijährige, und, wenn absichtliche Auslassungen, Fäl- 
<lb/>schungen, oder dergleichen auf Betrug der Gläubiger be- 
<lb/>rechnete, insbesondere bei Aufstellung des Vermögens-Ver-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0326.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>3aa Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>zeichnisses verübte Handlungen gegen ihn erwiesen werden,
<lb/>sogar eine dreijährige Dauer des Verhaftes anordnen. —-
<lb/>Durch die Befreiung des Schuldners wird derselbe aller
<lb/>bisher übernommenen Schulden ledig: doch steht dem er.
<lb/>nannten Vermögens-Verwalter (dem Gebrauche nach ist dies
<lb/>meistens einer der Gläubiger) fernerhin frei, eine neue Vor- 
<lb/>ladung und ein Verhör des Schuldners durch das Gericht zu
<lb/>verlangen, wenn derselbe seither wieder Vermögen erlangt
<lb/>bat, welches in dem früheren Verzeichnifs nicht angegeben
<lb/>war.

<lb/>Unverkennbar sind bei diesem Verfahren 1^) die Spuren
<lb/>des Grundsatzes, wornach das ganze Vermögen eines Schuld- 
<lb/>ners allen seinen Gläubigern als Unterpfand haften mufs:
<lb/>allein man darf dabei noch keineswegs an ein, auf das Zu- 
<lb/>sammentreffen einer Schaar von Gläubigern berechnetes, ge- 
<lb/>ordnetes Gant-Verfahren im Sinne des deutschen Processes
<lb/>denken: der ganze Insolvent-Court darf nicht als eine für
<lb/>sich bestehende Einrichtung aufgefafst werden, sondern steht
<lb/>im engsten Zusammenhang mit dem vorher beschriebenen
<lb/>Verhaftrechte. — Seit einer Reihe von Jahren war daher
<lb/>auch mehr nur das imprisonment for debt der eigentliche
<lb/>hauptsächliche Gegenstand aller vielfach gemachten Verbes- 
<lb/>serungs-Vorschläge und Versuche.

<lb/>Unter diesen steht obenan die von König Wilhelm IV.
<lb/>im ersten Jahre seiner Regierung ausgegangene Ernennung
<lb/>einer Commission, welche den Auftrag erhielt, über das Ver- 
<lb/>fahren und den Gerichtsgebraucb der Gerichte des gemeinen
<lb/>Rechtes Berichte zu erstatten. Einer dieser Berichte (der
<lb/>vierte) ist nach dem besondere königlichen Auftrag der aus-
<lb/>schliefslichen Untersuchung der Wirkungen des Verhaft- 
<lb/>rechtes etc. im Civil - Processe gewidmet. Die Commission
<lb/>erstattete diesen Bericht nicht allein als Ergebnifs der An«
</p>
            <p>

               <lb/>14) Eine gedrängte und klare Uebersicht des Verfahrens vor dem
<lb/>Insolvent Court findet sich auch im Cabinet Eawyer. Part. IV.
<lb/>Chap. XV. p. 316 — 335.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0327.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hülfsvollstreekung und Gant-Verfahren. 3a3

<lb/>sichten der einzelnen Mitglieder, sondern stellte vorher ge- 
<lb/>eignete Fragen an Männer ans allen Ständen, vorzüglich
<lb/>aber an Handels- oder Gewerbs-Leute, und an Advocaten
<lb/>und Anwälte, welche durch die Mannichfaltigheit ihrer Ge- 
<lb/>schäftsverbindung Gelegenheit haben konnten, über den frag- 
<lb/>lichen Gegenstand Erfahrungen zu sammeln. Die theils
<lb/>mündlichen, theils schriftlichen Antworten, sowie die auf
<lb/>diplomatischem Wege eingetroßenen Mittheilungen über ein- 
<lb/>zelne Gesetzgebungen des Auslandes, sind dem officiellen
<lb/>Berichte als Beilagen beigedruckt !5). — In den meisten
<lb/>Antworten wurden freilich nur blofse Meinungen ausgespro- 
<lb/>chen: doch sind auch viele dieser Meinungen mit schlagen- 
<lb/>den Gründen belegt, die meist als Aeufserungen langjähriger
<lb/>Erfahrung erscheinen. Dem Gesetzgeber fehlt es also nicht
<lb/>an Vorbereitung: in England gilt die Vorbereitung der Ge- 
<lb/>setzgebung mit Hecht als eine der wichtigsten Staats-Ange- 
<lb/>legenheiten, welche man daher nicht den gewöhnlichen, mit
<lb/>Geschäften überhäuften Beamten zur gelegentlichen Besor- 
<lb/>gung, sondern besondere Commissarien als Hauptgeschäft
<lb/>überträgt, und dabei für Besoldungen, Herbeischaßung der
<lb/>Materialien u. s. w. keine Kosten scheut. Dies Verfahren
<lb/>wird dann aber auch durch seinen Erfolg belohnt. So wur- 
<lb/>den über das Verhaftrecht im Jahre i83s zwei klare und
<lb/>gründliche Berichte geliefert: die Mitglieder der Commission
<lb/>konnten nämlich nicht zur Einstimmigkeit gelangen, und
<lb/>deshalb lieferte ein Mitglied einen besondere Minoritäts- Be- 
<lb/>richt, worin mehr das bestehende Recht vertheidigt wird 16).—-
</p>
            <p>

               <lb/>15) In diesen Beilagen, welche kurzweg „evidence" genannt wer- 
<lb/>den, ist freilich das Brauchbare mit Vielem Gleichgültigen und
<lb/>Bekannten vermengt! — es wäre zu wünschen, dafs in solchen
<lb/>Fällen nicht die oft wenig durchdachten Antworten wörtlich
<lb/>nach der Reihe abgedruckt, sondern vielmehr zu jeder Frage
<lb/>nur getreue, den beachtenswerthen Gehalt der Antworten lie- 
<lb/>fernde Auszüge gegeben würden.

<lb/>16) Dieses alleinstehende Mitglied ist Henry J. Stephens: der
<lb/>Majoritäts- Bericht ist von den vier Commissionsmitgliedern
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0328.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>»24 Englisches Recht über persönl. Verhaft in Ctvil-Sachen,

<lb/>Von dem Satze ausgehend: „ex dissensione veritas“ freut
<lb/>sich der Verf. gegenwärtigen Aufsatzes über die Theilung
<lb/>der Ansichten in der englischen Commission: durch diese,
<lb/>von verschiedenen Seiten ausgehende Beleuchtung der Streit- 
<lb/>frage wurde es mir möglich, mit den hier bearbeiteten Leh- 
<lb/>ren eines fremden Rechtes vertrauter zu werden und dadurch
<lb/>zur bessern Einsicht in den Geist des neuen Gesetzes zu
<lb/>gelangen und dessen Gründe zu erkennen, welche häufig
<lb/>nur aus einer Prüfung des bestehenden Rechtes hervor- 
<lb/>gehen. —

<lb/>Nicht gering ist in England die Zahl derer, welche sich
<lb/>heute noch für das fernere Fortbestehen des Verhaltes er- 
<lb/>klären : nach der Zählung des alleinstehenden Berichterstat- 
<lb/>ters sollen sich von 445 Personen, deren Meinungen ein- 
<lb/>kamen, nur 61 ausdrücklich für Abschaffung, 201 zweifel- 
<lb/>haft und »83 bestimmt für Beibehaltung des dem Gläubiger
<lb/>verliehenen Verhaftrechtes ausgesprochen haben. Doch nur
<lb/>wenig wahre Gründe werden angegeben: der Verhaft wird
<lb/>darum für ein nothwendiges Vollstreckungsmittel er- 
<lb/>klärt, weil der Schuldner sonst durch nichts abgehalten
<lb/>würde, seinen Gläubiger durch Vermögens-Verheimlichung
<lb/>zu betrugen, weil er sonst keinen Antrieb hätte, sich um
<lb/>Mittel zur Befriedigung des Gläubigers zu bemühen, weil
<lb/>er sonst leichtes Spiel hätte, dem Gläubiger, statt baarer
<lb/>Bezahlung, eine mit Schwierigkeiten und Kosten verbundene
<lb/>Verwerthung der Vollstreckungs-Gegenstände aufzudringen:
<lb/>durch Abschaffung des Verhaftrechtes würde der Schuldner
<lb/>aufgemuntert, mit Leichtsinn oder gar mit willkürlicher Ab- 
<lb/>sicht des Betruges Gelder zu entleihen, welche er nie zurück
<lb/>zu bezahlen gedächte: dadurch würde dann der Credit lei- 
<lb/>den: wenn die Verhaftung eines Schuldners auch Nachtheile
<lb/>für denselben habe, so hänge es ja nur von ihm selbst ab,
</p>
            <p>

               <lb/>J. Frederick Pollock, Thomas Starkie, Joshu»
<lb/>Evans, William Wightman unterzeichnet.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0329.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hülfsvollstreckung und Gant- Verfahren. 3a5

<lb/>sie Zu vermeiden oder abzukürzen: die Nicht - Bezahlung
<lb/>einer Schuld sey einem Diebstahle gleich zu achten.

<lb/>Aehnliche Grunde wurden, und zwar theilweise sehr
<lb/>scharfsinnig, für Beibehaltung des vor dem ürtheil als
<lb/>Sicherungsmittel zu verhängenden Verhaftes geltend gemacht.
<lb/>Die Verwirklichung eines Anspruches wird leicht durch die
<lb/>Flucht des Schuldners vereitelt: wollte man von dem Gläu- 
<lb/>biger stets den Beweis vorhandener Fluchtgefahr verlangen,
<lb/>so würde man ihm oft etwas Unmögliches oder doch allzu
<lb/>Schwieriges auferlegen: der leichtsinnige oder gar böswillige
<lb/>Schuldner erhält durch den natürlich verzögerten Gang des
<lb/>Verfahrens zu grofse Leichtigkeit, sein Vermögen der künf- 
<lb/>tigen Vollstreckung zu entziehen: nur durch die Scheu vor
<lb/>dem Verhafte werde er hiervon abgehalten: diese vorbeu- 
<lb/>gende, schreckende Wirkung des drohenden Verhaftrechtes
<lb/>habe sich in einzelnen Fällen schon bestens bewährt: diese
<lb/>Wirkung läfst sich durch Zahlen nicht vor Augen stellen,
<lb/>weshalb man die statistischen Angaben über Gebrauch und
<lb/>Erfolg des Verhaftes auch nur mit grösster Vorsicht gebrau- 
<lb/>chen dürfe: schon seit Jahrhunderten habe man das Bedürf-
<lb/>nifs des unbeschränkten Sicherungs-Verhaftes erkannt ^):
<lb/>die Nachtheile des Verhaftes seyen auch nicht wirklich so
<lb/>grofs, als sie gewöhnlich geschildert werden: Unterdrückung
</p>
            <p>

               <lb/>17) Zum Belege wird hier u. A. ein im British Museum aufbewahrtes
<lb/>Actenstück angeführt, welches kurz und bündig enthält: Rea-
<lb/>sons for the continuance of the Process of Arrest for the good
<lb/>of the Commonwealth, 1659. Darin heilst es z. B. Nro. 6:
<lb/>„England ist eine Insel, ringsum berandet von vielen Hafen- 
<lb/>städten, allwo viele Kaufleute und Menschen sind, die auf
<lb/>Reisen gehen, zur See handeln und die Waaren auf Credit
<lb/>kaufen: und da gibt es beständig Gelegenheit zu Processen
<lb/>gegen Leute von diesem Schlag, welche auf eine einfache ge- 
<lb/>richtliche Vorladung nicht viel achten, sondern sich und ihr
<lb/>Vermögen auf die See geben: und der Gläubiger hat so kein
<lb/>Mittel zur Zahlung zu gelangen: wenn aber die Partheien fest- 
<lb/>genommen werden, so leisten sie auch Zahlung" u. s. w.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0330.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>3a6 Englisches Recht über persönl Verhajt in Civil-Sachen,

<lb/>und Verhaftung aus Rachsucht oder Chikane eines Gläubigers
<lb/>seyen selten: im täglichen Verkehre sey man an das Ver- 
<lb/>haften einmal gewohnt, und man müsse sich hüten, in der
<lb/>Gesetzgebung allzu eilig von einem strengen System zu einem
<lb/>milderen überzugehen.

<lb/>Soviel Wahres auch in einzelnen dieser für das Be- 
<lb/>stehende angeführten Gründe liegt, so lassen sich doch
<lb/>gegen Jenes und für die Nothwendigkeit einer neuernden
<lb/>Verbesserung zahlreiche und gewichtige Gründe geltend
<lb/>machen, von welchen ich, unter Beziehung auf eine frühere
<lb/>Erörterung der Frage 18), nur die hier hauptsächlich ent- 
<lb/>scheidenden hervorheben will.

<lb/>Der persönliche Verhaft wegen Schulden, mag er vor
<lb/>oder nach dem Urtheil eintreten, hat mehr Nachtheile als
<lb/>Vortheile im Getolge: nicht der Credit, sondern das leicht- 
<lb/>sinnige Schuldenmachen und der W ucher werden dadurch
<lb/>begünstigt: die Gefängnisse werden unnöthiger Weise über- 
<lb/>füllt: der Schuldner wird gebrandmarkt, sein Credit und sein
<lb/>Lebensunterhalt frevelhaft zerstört: der jeder Arbeits-Gele- 
<lb/>genheit beraubte Mann wird an Müssiggang, an Liederlich- 
<lb/>keit, an Betrug gewohnt und zu gröfseren Verbrechen vor- 
<lb/>bereitet: Familien- und Geschäfts - Verhältnisse, guter Ruf
<lb/>und Gesundheit eines Mannes werden durch den Aufenthalt
<lb/>im Gefängnifs dermafsen zerrüttet, dafs die Wiederherstellung
<lb/>oft kaum möglich ist: der bürgerlichen Gesellschaft wird
<lb/>durch die Unterhaltung einer grofsen Zahl von Gefangenen
<lb/>eine unnöthige Last aufgebürdet: das Verhaftrecht wider- 
<lb/>spricht überhaupt dem Geist des englischen, die Freiheit
<lb/>der Person hoch achtenden Rechtes. — Ganz besonders gilt
</p>
            <p>

               <lb/>16) 8. diese Zeitschrift Bd. X 8. 878 — 899. und die im Verlaufe
<lb/>jenes Aufsatzes angeführten Schriftsteller. — Vgl. auch die
<lb/>seitdem erschienene Fortsetzung des Aufsatzes von F. Laurent
<lb/>de la legislation sur la contrainte par corps, in den Nouvelles
<lb/>Archives liistoriques, pliilosophiques et literaires. (Gand. Janvier
<lb/>1838. p. 418 — 480.)
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0331.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>über Wilfsvollstreckung und Gant-Verfahren. 827

<lb/>dies von dem Verhafte, weicher vor ergangenem Urtheif
<lb/>auf die einseitige Darstellung eines Gläubigers hin verhängt
<lb/>wird: dies Verhaftungsrecht führt eine rechtswidrige Un- 
<lb/>gleichheit der Partheien herbei, indem von einer praesumtio
<lb/>mali gegen den Beklagten ausgegangen und der Kläger zum
<lb/>Richter und Zeugen in eigener Sache gemacht wird: zu
<lb/>häufig schon wurde dies Recht auf empörende Weise mifs-
<lb/>braucht 19) oder doch in solchen Fällen angewandt, in wel- 
<lb/>chen dessen Gebrauch wenigstens unnöthig war 2°). Dem
<lb/>obersten Grundsätze jedes gesetzlichen Verfahrens, dem Po- 
<lb/>stulate: „audiatur et altera pars" wird durch die Befreiung
<lb/>des Beklagten gegen Sicherheitsleistung nicht entsprochen:
<lb/>denn bekannt ist die Schwierigkeit, tüchtige Bürgen zu
<lb/>finden: niemand verbürgt sich gern 21): es ist nicht einzu-
</p>
            <p>

               <lb/>19) In der That werden Beispiele erzählt, in welchen Wucherer
<lb/>sich gegen Fremde, oder gegen Minderjährige, welche reiche
<lb/>Verwandten haben , die schmählichsten Erpressungen durch sol- 
<lb/>che Verhaftung erlaubten: — auch wurde dadurch in einzelnen
<lb/>Fällen einem erbitterten Feinde oder einem abtrünnigen Freunde
<lb/>ein gesetzliches Mittel der Rache gegeben!

<lb/>20) Namentlich sind es die sogen, discounting attornies, welchen
<lb/>das Verhaftrecht ein willkommnes Handwerkszeug liefert: diese
<lb/>rührigen Leute kaufen nämlich zweifelhafte Forderungen gegen
<lb/>einen Abzug oder Nachlafs (disconto) an sich, und treiben dann
<lb/>den vollen Betrag mit aller Härte der Verhaftung bei — Auch
<lb/>wird das Verhaftrecht von Anwälten als Mittel benutzt, um
<lb/>sich Praxis zu verschaffen : dem Gläubiger ist es natürlich darum
<lb/>zu thun, so schnell als möglich zu seinem Gelde zu gelangen:
<lb/>die Verhaftung der Schuldner ist hierzu in vielen Fällen ein
<lb/>herrliches Mittel: der Anwalt, der sich dessen bedient, be- 
<lb/>kommt daher leichter als Andere, den Ruf erfolgreicher Thä-
<lb/>tigkeit!

<lb/>21) Auch in England nicht! — einen deutlichen Beweis hiervon lie- 
<lb/>fert auch der dort übliche Gebrauch, bei Eingehung von Ge- 
<lb/>sellschafts-Verträgen ausdrücklich zu bedingen , dafs kein Ge- 
<lb/>sellschafter für irgend Jemand eine Bürgschaft übernehmen
<lb/>dürfe: die Bürgschaft wird nicht ohne Grund eine drückende
<lb/>Steuer auf Freundschaft genannt.

<lb/>Krit. Zeitsehr. f. Rechtsw u. Gesetsg. d. Ausl. XI. ß. 1. U.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>iab Englisches Hecht über persönl. Verhaft in Civil-Sachent

<lb/>sehen, warum sich ein Beklagter das ihm von Bechtswegen
<lb/>zustehende Gehör bei Gericht durch eine oft kostspielige
<lb/>Sicherheits-Leistung gleichsam erst erkaufen soll, während
<lb/>doch dem Kläger eine solche Verbindlichkeit nicht auferlegt
<lb/>ist ? — in der dadurch hie und da zu Gunsten eines Klägers
<lb/>bewirkten Beschleunigung des Verfahrens liegt kein Grund,
<lb/>von den ersten Grundsätzen des Rechtes abzuweichen.

<lb/>Hiezu ist um so weniger Grund vorhanden, als die an- 
<lb/>geblichen Vortheile des Verhaft-Rechtes theils gar nicht
<lb/>wirklich existiren, theils sich auf andere und gerechtere
<lb/>Weise erreichen lassen. Durch dies ausserordentliche Recht
<lb/>wird der Credit nicht im Geringsten gehoben: denn die
<lb/>Lebhaftigkeit des Credites ist durch andere Umstände be- 
<lb/>dingt, und zeigt sieh z. B. auch da, wo die Verhaftung vor
<lb/>dem Urtheil (nämlich wegen einer Schuld unter 20 Ls.) gar
<lb/>nicht zulässig ist. Auf die schreckende Wirkung des Ver-
<lb/>haftes ist nicht viel Gewicht zu legen: denn die Erfahrung
<lb/>lehrt, dafs der betrügerische Schuldner über diese Drohung
<lb/>nur lacht, während der Ehrliche durch dieselbe nur unnöthig
<lb/>gepeinigt wird: überhaupt ist der Zweck, die Befriedigung
<lb/>eines Civil-Anspruchs des leicht allzu tief eingreifenden Mit- 
<lb/>tels nicht werth. Wenn sich der grosse Nutzen des Siche-
<lb/>rungsverhaftes in Fällen wirklicher Fluchtgefahr auch nicht
<lb/>in Abrede stellen lässt, so ist dies doch nur ein Ausnahms- 
<lb/>fall: der allerdings etwas schwierige Beweis, den der Gläu- 
<lb/>biger zu liefern hat, kann auf manche Weise erleichtert
<lb/>werden: vor allen Dingen muss hier von dem steifen Grund- 
<lb/>satz abgegangen werden, welchem zufolge in den meisten
<lb/>Fällen alles Recht, also auch Verhaftbefehle, in England nur
<lb/>von London, nur von einem der obersten Gerichtshöfe in
<lb/>Westminster ausgehen soll, wodurch nur Verzögerung ent- 
<lb/>steht 22): die stets wachsende Ausbreitung der Eisenbahnen,
</p>
            <p>

               <lb/>28) Die Nothwendigkeit der Einführung von Bezirks-Gerichten,
<lb/>von sogen. Local Courts, nebst Prüfung der schon gemachten
<lb/>Vorschläge ist klar und treffend entwickelt in einer neuern .
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0333.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>über HtVfsmlhtreckung und Gant‘"Verfahren, Agy

<lb/>welche bald die Hauptstadt Grolsbrittnmens mit jedem See- 
<lb/>hafen verbinden, von welchem aus man sich der englischen
<lb/>Gerichtsbarkeit entziehen kann, begünstigt stets mehr de»
<lb/>flüchtigen Schuldner, als die nachhinkende Justiz: gibt man
<lb/>aber der Behörde des einzelnen Ortes, wie etwa dem Frie- 
<lb/>densrichter das Recht, mittelst einer einstweiligen Verfügung
<lb/>die Schritte des Flüchtigen aufzuhalten, und wird überhaupt
<lb/>für ein abgekürzteres Verfahren gesorgt, so ist der Gläu- 
<lb/>biger hinlänglich gedeckt. Der Verhaft ist überhaupt Sin
<lb/>Mittel, das von einer Gesetzgebung nur für Fälle der Aus- 
<lb/>nahme, nicht aber als Regel gegeben werden soll: denn das
<lb/>Mittel ist in den meisten Fällen entweder ungerecht oder
<lb/>doch ohne Nutzen. Dies wird besonders deutlich, wenn man
<lb/>sich die drei möglichen Fälle vor Äugen stellt:

<lb/>t) der Schuldner ist ganz zahlungsunfähig: — dann ist
<lb/>der Verhaft nutzlos:

<lb/>2) der Schuldner ist zahlungsfähig: — dann ist der Ver- 
<lb/>haft drückend und ungerecht;

<lb/>3) der Schuldner ist theilweise zahlungsfähig, und dabei:

<lb/>a) gutwillig: — dann würde Verhaft ungerecht seyn:

<lb/>b) böswillig: — dann wird der Schuldner durch Ver- 
<lb/>haft leicht zum Widerstand geneigt, läfst sich lieber
<lb/>einsperren, als dafs er bezahlt, und prellt am Ende
<lb/>doch den Gläubiger.
</p>
            <p>

               <lb/>ohne Namen des Verfassers erschienenen Flugschrift: Obser- 
<lb/>vatio ns upon the improfitable state of country equity and common
<lb/>Law Practice with suggestions etc. — also Heads of a Petition
<lb/>to the legislature, for the establishment of a system of Local
<lb/>Courts, calculated to secure economical justice to the public
<lb/>and a fair and suitable remuneration to the legal practitioner,
<lb/>addressed to the provincial solicitors and attorneys of England
<lb/>and Wales. London 1837. in 8., des. pag. 45. 75. 88. — Der
<lb/>nicht genannte Verfasser spricht zwar zunächst nur in der Bolle
<lb/>eines Anwaltes aus der Provinz: allein seine Gründe und seine,
<lb/>die verschiedensten Seiten berührende Art und Weise der Be- 
<lb/>trachtung entsprechen einem höheren Standpunkte!
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0334.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>33o Englisches liecht über persbnU Verhaft in Civil-Sachcnt

<lb/>Die Wahrheit des letzteren Satzes ergibt sich besonders
<lb/>Ular aas den Erfahrungen über den oben erwähnten Insolvent.
<lb/>Court. Der Zwech des vor diesem Gerichte stattfindenden
<lb/>Verfahrens, die Rechte des Gläubigers mit den, einem wirk- 
<lb/>lich unglücklichen Schuldner gebührenden Rücksichten durch
<lb/>freiwillige Güter-Abtretung und -Vertheilung billig auszu- 
<lb/>gleichen , wird meistens dadurch vereitelt, dafs bei den
<lb/>Schuldnern, wenn sie ihr Vermögen abtreten, entweder gar
<lb/>nichts Angreifbares mehr zu finden ist, oder dadurch, dafs
<lb/>dasjenige, was ihnen noch gehört, mit Hülfe guter Freunde
<lb/>bei Seite geschafft wurde. — Allgemein wurde dtr Insolvent-
<lb/>Court, als nutzlose Einrichtung, mehr getadelt, als gelobt.
<lb/>Einige nannten den Ins. Court geradezu einen Abgrund, in
<lb/>welchem jede Aussicht auf Bezahlung einer Forderung ver- 
<lb/>schwindet. Ein anderer gab auf die Frage: warum er nicht
<lb/>öfter unternehme, die betrügerischen Handlungen der Schuld- 
<lb/>ner dem Gerichtshöfe anzuzeigen? — die Antwort: „Ich un- 
<lb/>terlasse eine solche Anzeige, weil ich nicht gerne gutes Geld
<lb/>nach schlechtem werfe.“ — Ohne Scheu bezeichnten An- 
<lb/>dere den Ins. Court als „einen Freihafen der Betrüger“ und
<lb/>das Gefängnifs, in welchem die Schuldner oft das zügel- 
<lb/>loseste Leben führen, als „den Himmel der Faulheit“, als
<lb/>eine „Büchse der Pandora“, aus welcher nichts Gutes, son- 
<lb/>dern nur Aerger und Verlust für den geprellten Gläubiger
<lb/>hervorgeht. „The I. C.“, sagte trocken, aber treffend ein
<lb/>attorney, „is certainly a Court for the relief of debtors, but
<lb/>by no means for the relief of creditors.u — Der einfache
<lb/>Grund dieses wohl nur zu richtigen Ausspruches liegt, wie
<lb/>schon angedeutet, in der dem Schuldner offenen Möglichkeit
<lb/>des Betruges. Die Richter des I. C., besonders die wan- 
<lb/>dernden Commissioners, kennen natürlich das bisherige Le- 
<lb/>ben und Treiben des als insolvent prisoner vor ihnen er- 
<lb/>scheinenden Schuldners gar nicht oder lernen es aus dem
<lb/>Verfahre» doch nur wenig kennen: sie dürfen daher nur
<lb/>das Beste vermuthen und müssen den Schuldner so lange als
<lb/>redlich und unglücklich betrachten und dessen Freilassung
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0335.tif"
                n="331"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>liber HulfsvollsUeckung und Gant» Verfahren, 33«

<lb/>anordnen, als nicht der Beweis des Gegentheils geliefert ist.
<lb/>Diesen Beweis hat der gegen die Freilassung Einsprache
<lb/>erhebende Gläubiger zu führen: allein so dringend auch im
<lb/>einzelnen Falle die Vermuthungen des Betruges u. s. w. seyn
<lb/>mögen, so hat man doch nur äufserst selten von einer sol- 
<lb/>chen Einsprache gehört: denn die dem Gläubiger obliegende
<lb/>Beweisführung ist in der Regel viel zu schwierig und mit
<lb/>allzu grofsem Kosten- und Zeit-Aufwand verbunden, als
<lb/>dafs es der Mühe werth wäre, dieselbe zu unternehmen:
<lb/>zudem ist das Recht, den Schuldner zur offenen Angabe
<lb/>und Auslieferung seines Vermögens zu zwingen, nirgends
<lb/>den Gläubigern ertheilt: dieselben müssen vielmehr immer
<lb/>erst warten, bis es dem eingesperrten Schuldner gefällt, von
<lb/>der Wohltbat des Insolvent-Act Gebrauch zu machen, d. h.
<lb/>bis dals greifbares Vermögen gewöhnlich nicht mehr vor- 
<lb/>handen ist.

<lb/>Aus dem Bisherigen ergibt sich also, dafs das, theore- 
<lb/>tisch zwar wohlgemeinte Insolvent-Verfahren in Praxi seinem
<lb/>Zwecke nicht entspricht, und dafs im englischen Rechte das
<lb/>erste Verfahren (the mesne process) mit einer gesetzlich
<lb/>erlaubten Ungerechtigkeit beginnen kann, während das Voll- 
<lb/>streckungs-Verfahren durchaus mangelhaft ist. Man verraifst
<lb/>darin nämlich den Haupt-Grundsatz, dafs alles Vermögen
<lb/>Gegenstand der Vollstreckung ist und seyn mufs: rein in
<lb/>Folge einer auf Zufälligkeiten beruhenden Rechtsausbildung,
<lb/>oder aus veralteten Gründen (s. oben p. 3iy) ist alles Erb- 
<lb/>bestands-Gut (copyhold) und bei Freigütern der Grundstock,
<lb/>sowie die Hälfte des Ertrages von der Vollstreckung aus- 
<lb/>geschlossen ; ebenso können Staatspapiere oder sonstige dem
<lb/>Schuldner zustehende Forderungen bei Andern gar nicht mit
<lb/>Beschlag belegt oder als Vollstreckungs-Gegenstand gewählt
<lb/>werden: zwar existirt kein ausdrückliches Verbot, aber das
<lb/>auf steifer Förmlichkeit beruhende Englische Verfahren kennt
<lb/>kein Mittel, um zu solchen Forderungen u. dgl. zu gelangen:
<lb/>die oben (p. 3i8) erwähnten writs können nicht über die
<lb/>ihnen durch den Gerichtsgebrauch angewiesene Grenze aus-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0336.tif"
                n="332"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>33s Englisches liecht über personi. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>gedehnt werden. Dem Schuldner wird es auf diese Weise
<lb/>leicht, den grössten Theil seines Vermögens in unantastbare
<lb/>Vollstreckungsgegenstände zu verwandeln und, statt Bezah- 
<lb/>lung seiner Gläubiger, von den Renten dieses also beschaf.
<lb/>fenen Vermögens zu leben ^3). Die Verhaftung schützt
<lb/>gegen solche einfache Schuldners-Künste nicht, denn das
<lb/>Verfahren im Insolvent Court verschafft dem Schuldner, nach
<lb/>einer im Durchschnitt acht Wochen andauernden Verhaftung,
<lb/>einen brauchbaren Freibrief (certificate) gegen die Anforde- 
<lb/>rungen seiner Gläubiger.
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist leicht begreiflich, dafs eine Abänderung des bis- 
<lb/>her beschriebenen Rechtszustandes Bedürfnis werden mufste.
<lb/>Obwohl sich viele Stimmen mit dem bestehenden Rechte zu- 
<lb/>frieden erklärten oder nur in Kleinigkeiten eine Abänderung
<lb/>verlangten, so sprachen sich doch gewichtige Männer aller
<lb/>Parteien für die Nothwendigkeit einer Aenderuog aus. Sie
<lb/>sahen die Ungerechtigkeit oder theilweise Nutzlosigkeit des
<lb/>Verhaftrechtes ein, und waren zu dessen Aufhebung oder
<lb/>Beschränkung geneigt: doch verlangten sie (gewifs mit allem
<lb/>Grund), dafs nach Abschaffung dieses Rechtes für die Gläu- 
<lb/>biger auf andere Weise gesorgt werde. Dies sollte geschehen
<lb/>durch Einführung eines schnelleren und woblteiieren Ver- 
<lb/>fahrens, besonders in solchen Fällen, in welchen eine For- 
<lb/>derung sogleich durch fehlerfreie Urkunden dargethan werden
<lb/>kann, ferner durch Erweiterung der Zugriffs-Befugnifs durch
<lb/>Vollstreckung in die bisher unangreifbar gewesenen Vennö
<lb/>geuslheile. Aufserdem wünschte man ziemlich allgemein eine
<lb/>Verbesserung des Verfahrens im Insolvent-Court, indem man
</p>
            <p>

               <lb/>K3) Dergleichen großartige Taschenspieler sind dann nicht seiten
<lb/>auf dem Festlande, in Deutschland, Frankreich u. s. w. zu
<lb/>sehen, wo sie den auf Kosten ihrer Gläubiger geretteten Ver- 
<lb/>mögens-Rest in behaglicher Ruhe verzehren und dabei leider
<lb/>manchmal zuviel Credit erhaben!
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0337.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>über Wilfivoltdreckung und. Gant-Verfahren. 533

<lb/>u. A. vorschlug, dasselbe mehr dem in den Bankrupt Laws
<lb/>vorgeschriebenen Verfahren ähnlich zu machen.

<lb/>In diesem Geiste und nach diesen Rücksichten wurden
<lb/>seit i833 in jeder Parlamentssitzungszeit Entwürfe vorge- 
<lb/>legt, für welche insbesondere der bekannte attorney-general
<lb/>Sir John Campbell als Vorkämpfer auftrat. Die einzel- 
<lb/>nen Entwürfe beruhen alle fast auf denselben Grundsätzen
<lb/>und unterscheiden sich nur in der Durchführung der vorher
<lb/>angegebenen Zwecke und Rücksichten, welche auch bei dem
<lb/>neuen, nun näher zu prüfenden Gesetze 24) als Leitfaden
<lb/>festzuhalten sind, um in die in bekannter schwerfälliger
<lb/>Schreibart abgefafsten ia3 Artikel Licht und Ordnung zu
<lb/>bringen. Zuerst nun:

<lb/>I. Von dem Sicherungs-Verhaft.

<lb/>1) Regel: Das Gesetz erklärt im Eingänge das be- 

<lb/>stehende Recht über arrest on mesne process für zu strenge
<lb/>und ausgedehnt, und verordnet deshalb: In Zukunft darf
<lb/>Jemand zur Sicherung eines civilrechtlicben Anspruches nur
<lb/>in den von diesem Gesetze erlaubten Fällen verhaftet wer- 
<lb/>den. (Art. i.) Bei der Anstellung einer persönlichen Klage
<lb/>soll der Rechtsstreit mittelst Ladungsbefehls begonnen wer- 
<lb/>den. (Art. 2.)
</p>
            <p>

               <lb/>84) Bald nach dessen Publication lieferte die stets emsige Presse in
<lb/>England auch schon mehrere Ausgaben mit Bemerkungen, er- 
<lb/>klärender Einleitung, Formularien und ausführlichem Inhalts-
<lb/>Verzeichnifs. CS. a. Legal Observer v. September 1838. XVI.
<lb/>p. 428 — 433.) Dergleichen Ausgaben haben z. B. besorgt:
<lb/>1) William Theobald, 8) Samuel Wills, 3) Itichard
<lb/>Charnock, 4) Ed. Spettigue, ö) Bob. Lu sh. — Merk- 
<lb/>würdig ist, dafs die meisten Herausgeber dem Gesetze selbst
<lb/>eine sogeuaunte Analysis , d. h. eine Darstellung des Inhaltes in
<lb/>kurzen Sätzen vorauszusenden nöthig erachten I Sollte hierin
<lb/>nicht ein Wink für den Gesetzgeber liegen, in die Gesetzes- 
<lb/>sprache mehr Fasslichkeit, Verdaulichkeit und Leichtigkeit zu
<lb/>bringen? —
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0338.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0338"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334 Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>2) Ausnahme: Gesetzlicher Arrestfall: Wegen eines An- 
<lb/>spruchs, wegen dessen bisher der Beklagte dem Verhafte
<lb/>unterworfen war, kann einer der Richter an den obersten
<lb/>Gerichtshöfen von Westminster nun Sicherheitsleistung dem
<lb/>Beklagten auferlegen, wenn der Kläger durch sein oder
<lb/>eines Andern eidliches Zeugnifs den Richter überzeugt, a)
<lb/>dafs dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf
<lb/>20 Ls. oder mehr oder auf Schadensersatz bis zu diesem
<lb/>Betrage zusteht, und b) dafs aller Wahrscheinlichkeit nach
<lb/>zu glauben ist, dafs der Beklagte im Begriff’ steht, England
<lb/>zu verlassen, wenn er nicht alsbald festgenommen würde.
<lb/>Der Richter legt die Sicherheitsleistung durch besondere
<lb/>Befehl auf, in welchem er den Betrag, für welchen Sicher- 
<lb/>heit geleistet werden soll, sowie eine besondere Frist fest- 
<lb/>setzt: innerhalb dieser Frist, aber nicht später, hat dann
<lb/>der Kläger die Befugnifs, einen, nach Umständen mehrfach
<lb/>ausgefertigten Verhaftbefehl gegen den Beklagten in eine
<lb/>oder mehrere Grafschaften ergehen zu lassen: der Befehl
<lb/>wird nach der, in einer Beilage des Gesetzes angegebenen
<lb/>Form mit Angabe des Datums erlassen. (Art. 3.) Dieser
<lb/>Verhaft ist in jeder Lage des Rechtsstreites zulässig. (Art. 5.)
<lb/>Hiernach ist also nur wegen Fluchtgefahr Sicherungsverhaft
<lb/>oder zunächst Zwang zur Sicherheits-Leistung für zulässig
<lb/>erklärt: nach der Ansicht der englischen Juristen liegt (und
<lb/>dafür sind auch die Worte des Gesetzes) eine solche Gefahr
<lb/>schon vor, wenn der Beklagte nur England verlassen, also
<lb/>auch dann schon, wenn er nur nach Schottland oder Irland
<lb/>gehen will 25): denn in beiden Fällen entzieht er sich der
<lb/>englischen Gerichtsbarkeit. Durch den Art. 5. ist eine bis- 
<lb/>herige Streitfrage der englischen Praxis ausdrücklich ent- 
<lb/>schieden; richtig wurde vorausgesehen, dafs ein Beklagter
</p>
            <p>

               <lb/>»5) In einem neuen Pall (Legal Observer. XVII. Novemb. 1838.
<lb/>&gt;&gt;- 47) wurde gegen einen in trlaub befindlichen Oflicier Ver- 
<lb/>haft erkannt, als derselbe im Begriff stand, zu seinem in Irland
<lb/>gelegenen Regimente abzureisen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0339.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hillfsvollstreckung und Gant-Verfahren, 335
</p>
            <p>

               <lb/>auch während eines Rechtsstreites auf den Gedanhen kom- 
<lb/>men könne, die englische Gerichtsbarkeit zu vereiteln. —
<lb/>Zweckmäfsig ist die vom Gesetz dem Kläger gewährte Er- 
<lb/>leichterung des Beweises: unpassend aber erscheint gewifs
<lb/>die Vorschrift, welche den Betrag von wenigstens so Ls.
<lb/>als Vorbedingung des Verhaktes verlangt. So heilsam diese
<lb/>Vorschrift so lange war, als ein beliebiges Verhaftrecht be- 
<lb/>stand, so ungerecht kann sie jetzt werden, wo dies Recht
<lb/>an Bedingungen gebunden ist. Der berechnende Betrüger
<lb/>kann sich leicht gegen diesen Verhaft schützen, wenn er
<lb/>sich nur hütet, beim Schuldenmachen über die Grenze von
<lb/>20 Ls. hinauszugehen: innerhalb einer solchen Grenze von
<lb/>240 fl. lälst sich auch in England viel geniefsen und kaufen.
<lb/>Da eine Zusammenrechnung verschiedener Schuldposten wohl
<lb/>nicht stattfindet, so kann Jemand bei 20 und mehr Gläubi- 
<lb/>gern Schulden machen und wird, ungeachtet der vielleicht
<lb/>bedeutenden Gesamrat-Summe seiner Schulden, vom Ver- 
<lb/>hafte gesetzlich frei bleiben, wenn von den einzelnen Schul- 
<lb/>den keine den erwähnten Betrag erreicht, — Mit Recht ist
<lb/>daher andern Gesetzgebungen die Festsetzung einer Summe
<lb/>beim Arrestprocefs unbekannt, kommt aber beim Vollstrek-
<lb/>kungsverhafte vor, bei welchem sie, ungeachtet ihrer Wich- 
<lb/>tigkeit, im englischen Rechte sich nicht findet.

<lb/>3) Verfahren: a) Vollzug des Verhaftbefehls. Der

<lb/>Sheriff oder andere Beamte, an welchen ein solcher Ver- 
<lb/>haftbefehl gerichtet wird, soll innerhalb eines Monates vom
<lb/>Tag der Erlassung des Befehles an, aber nicht später, die
<lb/>Verhaftung des Beklagten vornehmen: der Verhaftete bleibt
<lb/>so lange in Verwahrung, bis er dem Sheriff Bürgschaft be- 
<lb/>stellt, oder die im Verhaftbefehl festgesetzte Summe, nebst
<lb/>10 Ls. für Kosten hinterlegt: über Art und Weise dieser
<lb/>Bürgschaftsbestellung oder Hinterlegung entscheiden die Um- 
<lb/>stände des Falles und der bisherige Gerichtsgebrauch. (Art.4«)
<lb/>b) Arrest-Rechtfertigung. — Jedem auf vorher erwähnte
<lb/>Art Verhafteten steht frei, jederzeit bei dem Gerichte darum
<lb/>einzukommen, dafs cs dem Kläger aufgebe, den weitern
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0340.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0340"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Englisches Recht über persönL Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>Verhaft zu rechtfertigen (to show cause, why the Person
<lb/>arrested should not he discharged). Es steht in dem Er- 
<lb/>messen des Richters, diese Auflage zu machen oder auch
<lb/>die Freilassung des Beklagten anzuordnen: wer mit dem
<lb/>Befehl des einzelnen Richters nicht zufrieden ist, kann sich
<lb/>mit einem Gesuch um Abänderung an das Gericht selbst
<lb/>wenden. (Art. 6.)

<lb/>Nach der transitorischen Bestimmung des Art. 7. sollen
<lb/>am Tage der Wirksamkeit des neuen Gesetzes die nach
<lb/>bisherigem Rechte zur Sicherung eines Klägers verhafteten
<lb/>Beklagten unter der Bedingung ihre Freiheit erlangen, dafs
<lb/>sie sich auf die gegen sie Angestellte Klage einlassen.

<lb/>II. Ueber die Vollstreckung

<lb/>1) durch persönlichen Verhaft

<lb/>gibt das neue Gesetz eigentlich nirgends eine besondere, aus- 
<lb/>drückliche Bestimmung. Einige der früheren bills enthielten
<lb/>dagegen deutliche Vorschriften, durch welche der Voll- 
<lb/>streckung - Verhaft auf solche Fälle beschränkt wurde, in
<lb/>denen der Schuldner durch seine Handlungsweise bösen
<lb/>Willen oder grobe Nachlässigkeit an den Tag legte -'). Aas
<lb/>der Weglassung dieser Beschränkung und aus einzelnen Ne- 
<lb/>benbestimmungen geht hervor, dafs es in dieser Hinsicht
<lb/>beim alten Grundsatz bleiben soll. Der Vollstreckungs-
<lb/>Verhaft ist nicht aufgehoben.

<lb/>Es scheint, dafs bei den Männern der Gesetzgebung die
<lb/>Macht der Gewohnheit zu mächtig wirkte, als dafs sie sich
</p>
            <p>

               <lb/>26) Diese im engl. Rechte auch soust vorkommendeu Berufungen
<lb/>vom Ausspruche des einzelnen Gerichtsmitgliedes an das ganze
<lb/>Gericht sind trostlose Rechtsmittel: wo nur ein wenig Colle-
<lb/>gialität exisürt, ist natürlich zu erwarten: judices nou judicant
<lb/>contra judicem I In England wird dies Bedenken übrigens eini-
<lb/>germalsen gemindert, insofern auch der Richter der Macht der
<lb/>öffentlichen Meinung unterworfen ist! —*

<lb/>87) Vgl. auch diese Zeitschrift X. p. 275.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0341.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>über Uälfsvotlslreckung und Ganl-Verfahren. 337

<lb/>batten entschließen können, die vielleicht nur zu brauchbare
<lb/>Waffe des Verhaftrechtes dem Gläubiger zu entziehen. Doch
<lb/>wird sich aus den folgenden Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>ergeben, dafs zur künftigen Beschränkung des Verbaff rech- 
<lb/>tes wenigstens der Grund gelegt und bei der Durchführung
<lb/>des harten Grundsatzes Beförderung der Gerechtigkeit be- 
<lb/>absichtigt wurde. In diesem Geiste dürfen z. B. wohl fol- 
<lb/>gende Bestimmungen des Gesetzes aufgefafst werden: „Künf- 
<lb/>tighin soll kein Zugeständnifs einer Klage oder eine zur Ab- 
<lb/>legung eines solchen einem Anwalt ertheilte Vollmacht
<lb/>(Vertrags-Urtheil) verbindende Kraft erhalten, wenn nicht
<lb/>der Beklagte von einem, ausdrücklich hiezu erwählten und
<lb/>erbetenen Anwälte eines der obersten Gerichte begleitet ist:
<lb/>dieser Anwalt mufs vor der schriftlichen Vollziehung des
<lb/>Geständnisses oder der Vollmacht den Beklagten nicht nur
<lb/>über die Natur und Wirkung dieser Handlung belehren, son- 
<lb/>dern auch die aufgenommene Urkunde als Zeuge und mit
<lb/>ausdrücklicher Erwähnung seiner Beistandschaft unterzeich- 
<lb/>nen. (Art. 9.) Jedes ohne Beobachtung dieser Vorschrift
<lb/>abgelegte Geständnifs oder dazu ertheilte Vollmacht ist un- 
<lb/>gültig und kann keineswegs durch den Beweis gültig ge- 
<lb/>macht werden, dafs der Beklagte die Natur und Wirkung
<lb/>seiner Handlung wirklich verstand oder darüber belehrt
<lb/>war. (Art. io.)

<lb/>Etwas Aehnliches war schon in den, für den Englischen
<lb/>Procefs ungemein wichtigen sogenannten Gerichts-Regeln
<lb/>enthalten, welche von den Courts of Common Law gleich- 
<lb/>sam als gerichtliche Vollzugs-Verordnungen ausgeben, und
<lb/>von welchen die im Hilary Term 2 Wm. IV. (»832) gege- 
<lb/>benen Rules besondere Aufmerksamkeit verdienen. Unter
<lb/>diesen enthielt Rule 72 die nun in Art. 9 gegebene Vor- 
<lb/>schrift nur für de» Fall, wenn der das Geständnifs Ablegende
<lb/>oder eine Vollmacht dazu Ertheilende sich im Sicherungs-
<lb/>Verbafte befand : jetzt ist die Vorschrift allgemein und soll
<lb/>Mifsbrauch des Verhaltes verhüten. Nach dem englischen
<lb/>Rechte hat nämlich ein solches urkundlich vollzogenes Gc-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0342.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Englisches Recht über personi. Ferhqft in Civil-Sachen,

<lb/>ständnifs die Kraft eines Urtheils 28): dem Gläubiger wird
<lb/>durch eine solche freiwillige Anerkennung von Seiten des
<lb/>Schuldners die Erwirkung eines richterlichen Urtheils er
<lb/>spart: er braucht die Anerkennungs-Urkunde 29) (the war-
<lb/>rant to confess judgment or the cognovit actionem) nur in
<lb/>die Gerichtsbücher eintragen zu lassen, um eine vollzugs- 
<lb/>reife Forderung zu erhalten. Da auf diese Weise der Gläu- 
<lb/>biger auch die Möglichkeit erhielt, gegen den Schuldner mit
<lb/>persönlichem Verhaft vorzufahren, so wurde diese Form
<lb/>freiwilligen Urtheils in Praxi begreiflicher Weise nicht selten
<lb/>in schlechter Absicht missbraucht. Deshalb macht das neue
<lb/>Gesetz die Belehrung über die Folgen des Schrittes zur Vor- 
<lb/>bedingung der Gültigkeit. Offenbar ist dies nur eine halbe
<lb/>Mafsregel: allein man mufste sich im Geiste des ganzen
<lb/>Gesetzes mit derselben begnügen: durch das Verbot freiwil- 
<lb/>liger Unterwerfung unter das Verhaftrecht (z. B. Code civil
<lb/>Art. 2o63) wäre man inconsequent geworden, da man den
<lb/>Vollstreckungs-Verhaft noch unumschränkt wegen jeder Art
<lb/>von Forderung und wegen jeder Summe fortbestehen liefs! —
<lb/>das Gesetz konnte daher etwas nicht verbieten, was es, wenn
<lb/>auch nur stillschweigend, selbst unbedingt für zulässig er- 
<lb/>klärt! — der Grund, aus welchem das Gesetz sich über das
<lb/>Fortbestehen des Vollstreckungsverhaftes nicht ausdrücklicher
<lb/>und offener aussprach, ist nicht bekannt: — oder sollte man
<lb/>sich vor einem solchen bestimmten Ausspruch geschämt
<lb/>haben ? —

<lb/>Der Zweck, den Missbrauch des Verhaftrechtes einiger-
<lb/>wafsen zu verhüten, scheint übrigens auch andern Bestim- 
<lb/>mungen zu Grunde zu liegen, z. B. Art. 16, wornach der
</p>
            <p>

               <lb/>2«) Vgl. Cabinet Lawyer (1835) p. 656. — Blackstoue Comni,
<lb/>B. III. Chap. 24. p. 397. — vgl. a. Legal Observer v. September
<lb/>1838. XVI. p. 432.

<lb/>29) Formular s. bei Chitty Chap. XIX. uro. IV. (Vol. III. p. 666.)
<lb/>Vorschläge über die sicherste Abfassung nach dem neuen Ge- 
<lb/>setz. 8. Legal Observer. XVI p. 483. 519. 532.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hülfivollslreckung und Gant-Verfahren,

<lb/>Gläubiger, welcher nach diesem Gesetze (s. unten Art. »3.
<lb/>,4. i5.) ein Unterpfandsrecht aus einem Ürtheil erlangt, und
<lb/>vor dessen Verwirklichung die Person des Schuldners zur
<lb/>Vollstreckung verhaften läfst, als auf alle aus jenem Unter- 
<lb/>pfandsrecht hervorgehenden Ansprüche verzichtend ange- 
<lb/>sehen werden soll. -— (Eine veränderte Gestalt des früheren
<lb/>Grundsatzes: ne executio simul in immobilia et corpus liat.)

<lb/>3) Vollstreckung durch Zugriff auf das Ver- 
<lb/>mögen.

<lb/>a) einzelne Vorbedingungen: — Urtheil und dessen
<lb/>Wirkungen: „Kein Urtheil eines der oberen Gerichte,
<lb/>kein Decret oder Befehl eines Billigkeits-Gerichtes etc. hat
<lb/>in Bezug auf Liegenschaften etc. gegen Dritte, nämlich Käu- 
<lb/>fer, Pfandberechtigte und Gläubiger, eher eine rechtliche
<lb/>Wirksamkeit, als bis dasselbe eingetragen ist. Zu diesem
<lb/>Behufs mufs das Urtheil in Abschrift oder im Auszug, worin
<lb/>der Name, der gewöhnliche oder zuletzt bekannte Aufent- 
<lb/>haltsort , der Titel, das Gewerbe oder der Beruf des ver-
<lb/>urtheilten Schuldners, ferner der Betreff und das Datum
<lb/>des Urtheils etc. und das Gericht, von welchem dasselbe ge- 
<lb/>sprochen wurde, angegeben und die Urtheils-Summe nebst
<lb/>Schäden und Kosten berechnet ist, dem Senior Master of
<lb/>the Court of Common Pleas at Westminster übergeben wer- 
<lb/>den ; dieser trägt sodann den Inhalt der übergebenen Schrift
<lb/>gegen eine Gebühr von 5 shil. in ein besonderes Buch ein,
<lb/>in welchem die Namen der verurtheilten Schuldner in alpha- 
<lb/>betischer Ordnung aufgeführt sind, und wovon Jedermann
<lb/>gegen eine Gebühr von 1 shil. Einsicht erhalten kann.“
<lb/>(Art. 19.) — „Alle Decrete und Befehle eines Billigkeits- 
<lb/>gerichtes, alle Kegeln (Rules) eines der Gerichte des ge- 
<lb/>meinen Rechtes, alle Befehle des Lord Chancellor oder des
<lb/>Court of Review in Bankerott-Sachen oder des Lord Chan- 
<lb/>cellor in Sachen der Geisteskranken, sollen, insofern in sol- 
<lb/>chem Befehl etc. die Bezahlung einer Summe Geldes, oder
<lb/>die Vergütung von Kosten oder Auslagen vorgeschriebe» ist,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0344.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>34o Englisches Hecht über persönl. Verhaft in Civil * Sachen t

<lb/>bei der Anwendung gegenwärtigen Gesetzes die Kraft eines
<lb/>Urtheils eines der obern Gerichte haben.u (Art. 18.) —
<lb/>„Auch in den Fällen, in welchen eine Forderung bisher
<lb/>keine Zinsen trug, trägt sie solche künftig zu vier vom
<lb/>Hundert jährlich vom Tage der Urtheils-Eintragung an bis
<lb/>zur Bezahlung.“ (Art. 17.)

<lb/>Die letztere Bestimmung hilft einem wahren Mangel in
<lb/>der früheren Gesetzgebung ab, durch welche die Schuldner
<lb/>zur Verzögerung der Rechte des Gläubigers gleichsam auf- 
<lb/>gemuntert wurden. — Die erwähnte Eintragung der Urtheile
<lb/>bestand zwar der Form nach schon früher: aber neu und
<lb/>bedeutungsvoll für die Reform des englischen Rechtes ist
<lb/>die jetzige Vorschrift insofern, als sie den Grundsatz, wor-
<lb/>nach Pfand-Rechte nur durch und vom Tage der Eintragung
<lb/>an gelten sollen 30), anerkennt. — Eine Form des zur Ur- 
<lb/>theils-Eintragung zu überreichenden Memorandum s. im Legal
<lb/>Observer v. Septbr. i838. XVI. p. — Die nächste Ver- 
<lb/>besserung ist durch Erweiterung der Zugriffs-Objecte ge- 
<lb/>macht worden: das Gesetz verordnet:

<lb/>b) über Liegenschaften, — Der Sheriff oder son- 
<lb/>stige Vollstreckungsbeamte, an welchen ein Zugriffsbefehl
<lb/>gerichtet wird, bat künftighin Macht, in alle Ländereien,
<lb/>Besitzungen, Pfründen, Zehnten, Renten und Güter 31),
<lb/>mit Einschluß* der auf Brief oder Herkommen beruhenden
<lb/>Erbbestandsgüter, welche der Schuldner selbst, oder welche
</p>
            <p>

               <lb/>30) 8. in dieser Zeitschrift den Aufsatz über registration in Bd. IV.
<lb/>p. 835. 254.

<lb/>31) Das Gesetz nennt: Lands, tenements, rectori es, titiies, rents
<lb/>and hereditaments, including lands and hereditaments of copy-
<lb/>hold or custoraary tenure. Die Schwierigkeit getreuer Ueber-
<lb/>setzung dieser Ausdrücke des engl. Eigenthumsrechtes ist be- 
<lb/>kannt. Vgl. auch die Uebersetzung des Blackstonc’schcn Buches
<lb/>von H. F. C. v. Colditz mit einer Vorrede von N. Falck
<lb/>(Schleswig 1828) p. l.V ff.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0345.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>über HüIfsvollstreckung und Gant-Verfahren, 34«

<lb/>ein Anderer für ihn -*-) besitzt, oder über welche er eine
<lb/>an anderer Personen Zustimmung nicht gebundene Verfü- 
<lb/>gungsgewalt hat, -— den Gläubiger, welcher die Urtheils»
<lb/>Vollziehung betreibt, ebenso im Zwangsweg einzuweisen,
<lb/>als wie nach bisherigem Recht durch das Writ of Elegit
<lb/>eine Einweisung in die Hälfte der Liegenschaften bewirkt
<lb/>wurde: der eingewiesene Gläubiger ist verbunden, bei dem
<lb/>Gerichte, welches die Vollstreckung anordnete, gerade so
<lb/>Rechnung abzulegen, wie dies ein Tenant by Elegit nach
<lb/>bisherigem Recht bei einem Billigkeits- Gericht zu thun
<lb/>schuldig ist. Bei Erbbestandsgütern ist der Eingewiesene
<lb/>aufserdem verbunden, dem Gutsherrn oder sonstigen Ober-
<lb/>cigenthümer alle Zahlungen und Dienste zu leisten, welche
<lb/>der Schuldner hätte leisten müssen, wenn die Vollstreckung
<lb/>unterblieben wäre. Die Güter darf der eingewiesene Gläu- 
<lb/>biger so lange behalten, bis er für seine urtheilsmäfsige
<lb/>Forderung befriedigt ist.“ (Art. 11.)

<lb/>„Jedes gegen Jemand in die dazu bestimmten Bücher
<lb/>eines der obersten Gerichtshöfe von Westminster eingetra- 
<lb/>gene Urtheil bewirkt ein gesetzliches Unterpfandsrecht
<lb/>(charge) auf alle Ländereien, Besitzungen, Pfründen, Pa*,
<lb/>ironatrechte, Zehnten, Renten und, mit Einschluß* der Erb- 
<lb/>bestände, auf alle Güter, welche der verurtheilte Schuldner
<lb/>am Tage des Urtheils-Eintrags oder nachher besitzt, oder
<lb/>hinsichtlich welcher ihm ein vor den Gerichten des gemeinen
<lb/>Rechtes oder denen der Billigkeit geltend zu machender An- 
<lb/>spruch auf gegenwärtigen Besitz, auf Rückfall oder auf
<lb/>Anwartschaft, oder eine, ohne Anderer Zustimmung auszu- 
<lb/>übende Verfügungsgewalt zusteht. Dies Unterpfandsrecht
<lb/>wirkt nicht nur gegen den Schuldner, sondern auch gegen
<lb/>seine Rechtsfolger, Erben und Andere, denen der Schuldner
<lb/>das etwaige Heimfalls- oder Anwartschaft»- Recht an fragt
</p>
            <p>

               <lb/>38t Dies bezieht sich auf das Recht der sogenannteu trusts, welche
<lb/>bekanntlich zur Gerichtsbarkeit der equity-Courts gehören.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0346.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>34® Englisches Recht über persönl. Verhaft in Civil-Sachen,

<lb/>liehen Gütern etc., ohne der Zustimmung eines Andern zu
<lb/>bedürfen, entziehen kann. Dieses Unterpfands-Hecht verleiht
<lb/>dem Urtheils-Gläubiger gegen fragliche Güter etc. bei einem
<lb/>Billigkeits-Gericht die nämlichen Hechtsmittel, wie wenn der
<lb/>Schuldner kraft eignen Willens das Pfand-Recht für die
<lb/>Urtheils-Summe nebst Zinsen durch schriftlichen Vertrag
<lb/>selbst bestellt hätte. Der Gläubiger kann jedoch erst nach
<lb/>einem Jahre vom Tage der Urtheils-Eintragung an, vor
<lb/>dem Billigkeitsgericht das Verfahren auf Verwirklichung sei- 
<lb/>nes Pfandrechtes betreiben (proceed in Equity to obtain the
<lb/>Benefit of such Charge): auch erhält der Gläubiger bei einem
<lb/>Bankerott des Schuldners nur dann einen Vorzug, wenn das
<lb/>Urtheil wenigstens ein Jahr vor dem Ausbruch des Banke- 
<lb/>rottes eingetragen war“ u. s. w. (Art. i3.)

<lb/>c) über Baarschaft und Forderungen des Schuld- 
<lb/>ners. „Jedes künftig von einem Gericht erlassene Writ of
<lb/>fieri facias ermächtigt den mit der Vollziehung beauftragten
<lb/>Sheriff etc., Geld oder Banknoten, Kassenscheine, Wechsel,
<lb/>Handelszettel, Schuldscheine, Anweisungen oder sonstige
<lb/>zur Sicherheit einer Geldschuld ausgestellte Papiere, welche
<lb/>dem Schuldner gehören, in Beschlag zu nehmen, das Geld
<lb/>und die Banknoten an den Gläubiger auszubezahlen, und die
<lb/>andern Forderungen zur Verfallzeit beizutreiben. Jede Be- 
<lb/>zahlung, welche von der durch einen solchen Wechsel etc.
<lb/>verpflichteten Person freiwillig oder in Folge richterlichen
<lb/>Zwanges an den Sheriff oder sonstigen Vollstreckungsbeamten
<lb/>geleistet wird, wird als gültige Tilgung der fraglichen Ver- 
<lb/>bindlichkeit angesehen. Von dem erhobenen Geldbetrag be- 
<lb/>zahlt der Sheriff an den Gläubiger die urtheilsmäfsige Summe:
<lb/>was nach Befriedigung des Gläubigers und nach Abzug der
<lb/>dem Sheriff zufallenden Gebühren und Auslagen übrig bleibt,
<lb/>ist dann dem ursprünglichen Schuldner, gegen welchen die
<lb/>Vollstreckung ging, auszuliefern. Kein Sheriff ist ver- 
<lb/>pflichtet, die Beitreibung einer mit Beschlag belegten For- 
<lb/>derung zu übernehmen, wenn nicht der die Vollstreckung
<lb/>begehrende Gläubiger wegen Vergütung der durch solche
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>über Hiilfsvöllstreckung und Gant - Verfahren. 3^3

<lb/>Klage erwachsenden Kosten und Auslagen zwei tüchtige Bür- 
<lb/>gen stellt.“ (Art. 12.) „Wenn ein verurtheilter Schuldner
<lb/>Staalspapiere oder Rentenscheine der Regierung,
<lb/>oder Actien einer vom Staate genehmigten Gesellschaft in
<lb/>England hat, und wenn solche Papiere auf den Namen des
<lb/>Schuldners oder einer für denselben besitzenden Person
<lb/>(person in irust) ausgestellt sind, so bann einer der Richter
<lb/>der obern Gerichtshöfe *auf das Gesuch des Gläubigers be- 
<lb/>fehlen , dafs solche Staatspapiere u. s. w. bis zum Betrag der
<lb/>Urtheilssumme nebst Zinsen als Unterpfand 33) für die Zah- 
<lb/>lung haften. Ein solcher Befehl verleiht dem Gläubiger
<lb/>die nämlichen Rechtsmittel, welche ihm eine freiwillige Un- 
<lb/>terpfandsbestellung von Seiten des Schuldners gewährt haben
<lb/>würde. Das Verfahren zur Verwirhlichung des Unterpfands*
<lb/>rechtes kann aber nicht vor Ablauf von sechs Monaten vom
<lb/>Tage der Erlassung des Befehls an eingeleitet werden.“
<lb/>(Art. 14.) „Um jede die Rechte des Gläubigers beeinträch- 
<lb/>tigende Verfügung des Schuldners über solche Staatspapiere
<lb/>u. s. w. zu verhüten, soll der das Unterpfand anordnende
<lb/>richterliche Befehl auf einseitigen Antrag, ohne vorgängige
<lb/>Vernehmung des Schuldners, als einstweilige Verfügung er-
<lb/>theilt werden. Durch die Behändigung eines solchen Be- 
<lb/>fehls an den Director oder sonstigen Verwaltungs- Agenten
<lb/>der Bank von England oder der betreffenden Gesellschaft
<lb/>oder Körperschaft, werden diese rechtlich verhindert, die
<lb/>Uebertragung des aus einem mit Beschlag belegten Staats- 
<lb/>papiere u. s. w. hervorgehenden Forderungsrechtes zu erlau- 
<lb/>ben. Thun sie dies des Befehls ungeachtet, so haften die
<lb/>Personen, welche solches erlaubten, dem Urtheils-Gläubiger
<lb/>bis zu dem mit Beschlag belegten Betrag. Eine in der Zwi- 
<lb/>schenzeit etwa von dem Schuldner getroffene Verfügung
</p>
            <p>

               <lb/>SS) Da Staatspapiere etc. iu England für den Verkehr ebensoviel,
<lb/>und manchmal noch mehr Bedeutung haben, als Liegenschaften,
<lb/>so sind sie ein ganz geeigneter Gegenstand des Pfandrechtes.
<lb/>Knt. Zeitschr-f. RtchUw.u. Geteitg. st. Ausl. XI. Bd. 3. ü. 24
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0348.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>j*44 Englisches Recht über persönl. Verhaft «. s. w.

<lb/>wirbt nicht gegen den Gläubiger. Läfst der Schuldner die
<lb/>in dem Befehl festgesetzte und ihm eröffnete Frist zur Er- 
<lb/>klärung verstreichen, ohne den Richtern genügende Gründe
<lb/>für das Gegentheil geliefert zu haben, so wird der Befehl
<lb/>in einen unbedingten verwandelt.“ (Art. i5.)

<lb/>— Durch die vorstehenden Bestimmungen über Zu- 
<lb/>griff auf Liegenschaften und Forderungsrechte wurde einem
<lb/>wahren Bedürfnifs abgeholfen, inrfbm nun aufser der im
<lb/>neuen Gesetz nicht veränderten Vollstreckung in Fahrnils,
<lb/>dem Gläubiger die Möglichkeit gewährt wurde, auch jene
<lb/>andern, weit wichtigem Vermögenstheile seines Schuldners
<lb/>anzugreifen. Auffallend ist freilich die fast bei jedem Worte
<lb/>durcbblickende Aengstlichkeit, des Gesetzgebers vor zuviel
<lb/>Verbesserung und Abweichung vom alten Rechte: nur daraus
<lb/>lassen sich z. B. die Schwierigkeiten erklären, mit welchen
<lb/>die Verwirklichung des vom Gesetz eingeführten Unter**
<lb/>pfandsrechtes verbunden ist, und welche sich aus der Ver- 
<lb/>vielfältigung der Vollstreckungsarten nur theilweise recht-
<lb/>fertigen lassen.

<lb/>d) Gerichtsbarkeit. „Alle bei Anwendung des gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetzes den Richtern der obern Gerichtshöfe des
<lb/>gemeinen Rechtes erthcilten Befugnisse sollen auch inner- 
<lb/>halb der Grenzen ihrer Zuständigkeit den Billigkeitsgerich- 
<lb/>ten, dem Lord Chancellor und Court of Review in Banke- 
<lb/>rottsachen und dem L. Ch. in Sachen der Geisteskranken
<lb/>zustehen, wenn es sich dabei um Bezahlung einer Geld- 
<lb/>summe, oder von Rosten oder Auslagen an einen Urtheils-
<lb/>gläubiger handelt“ (Art. ,8.). — Eine ähnliche Gleichstel- 
<lb/>lung ist für die Gerichte von Lancaster und Durham in Art.
<lb/>21 ausgesprochen, Art. 22 verleiht den von einem Unter- 
<lb/>gerichte ausgegangenen Urtheilen, Befehlen u. s. W» unter
<lb/>Umständen dieselbe Kraft, wie einem Urtheile u. s. w. der
<lb/>Obergerichte, wenn das Untergericht ein Court of Record
<lb/>ist, in welchem zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes
<lb/>ein nicht weniger als 7 Jahre im Berufe stehender Rechts- 
<lb/>anwalt (barrister) als Richter, Assessor oder Gehülfe angestellt
</p>

         </div>
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              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Englische Strafcolonieen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, R.">Von Hrn. Prof. Dr. R. Mohl in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Sirefcolonicen.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>ist. Der obsiegende Gläubiger, welcher dem unterriebter*
<lb/>liehen Urtheile die besagte Kraft verschaffen will, hat ein
<lb/>betreffendes Gesuch nebst einer Urtheils-Ausfertigung bei
<lb/>dem obern Gericht oder einem Richter desselben einzurei-
<lb/>eben, worauf dieses oder dieser dem Urtheile u. s. w. durch
<lb/>besondern Befehl die Kraft und Wirkung eines oberrichter- 
<lb/>lichen Erkenntnisses beilegen und das zur Vollstreckung eines
<lb/>solchen angeordnete Verfahren beschliefsen kann (Art. 22.).
<lb/>„Den verschiedenen Gerichten steht die Befugnifs zu, ent- 
<lb/>weder neue Writs einzuführen, oder die Formen der schon
<lb/>bestehenden zu ändern, je nachdem sie das Eine oder An- 
<lb/>dere für nothwendig oder nützlich erachten“ (Art. 20.).

<lb/>An diese Vorschriften über Gerichtsbarkeit reihen sieh
<lb/>von Art. 23 an bis Art. 120 genaue, ins Einzelne gehende,
<lb/>die früheren Gesetze theils wiederholende, theils verbessernde
<lb/>Bestimmungen über das für Fälle von Zahlungsunfähigkeit
<lb/>bestehende Specialgericht und damit zusammenhängende Gant- 
<lb/>verfahren, welche den Gegenstand eines folgenden Aufsatzes
<lb/>bilden sollen.
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.

<lb/>Englische Strafcolonieen.

<lb/>Copy of a despatch from Lieut. Governor Sir John Franklin to Lord
<lb/>Glenelg, dat. 7 Oct. 1837, relativ&amp; to fhe present System of
<lb/>Convict Discipiine in Van Diemenfs Land* Presented to ParlitV
<lb/>ment by H. M. command. Ord. by the H. of C. to be printed 2k
<lb/>April 1838. (110 und 186 8. Fol. Preis 3 sh.)

<lb/>Von

<lb/>Herrn Prof. Dr. R. Mohl in Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>JL)er Streit über die englischen Strafcolonieen ist noch kei- 
<lb/>neswegs völlig entschieden, am wenigsten, was doch die
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0350.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Strafcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>Hauptsache ist, zu einem praktischen Ergebnisse gediehen.
<lb/>Während nämlich auf der einen Seite die fast einstimmige
<lb/>Ansicht der ausgezeichnetsten Theoretiker im Fache der
<lb/>Strafrechtspflege und der Strafpolitik, namentlich die An- 
<lb/>sicht eines Whately, Julius, Beaumont und Tocque»
<lb/>ville, unbedingt dahin geht, dafs das ganze System sich
<lb/>als völlig verfehlt erprobt habe, und zwar sowohl rücksicht- 
<lb/>lich der Gerechtigkeit als der Zweckmäfsigkeit; und wäh- 
<lb/>rend sie die gänzliche Aufgebung desselben und die Einfüh- 
<lb/>rung einer bessern Gefängnifseinrichtung im eigenen Lande
<lb/>als die einzig richtige Vollziehung der Freiheitsstrafe anra-
<lb/>then : fährt die britische Regierung in der Vollziehung des
<lb/>Planes fort, und wird dabei lebhaft unterstützt von Solchen,
<lb/>welche den Zustand der Strafcolonieen in sehr viel günsti- 
<lb/>gerem Lichte darstellen, und wenigstens gebilligt von der
<lb/>grofsen Zahl derjenigen, welche ohne weiteres Eingehen in
<lb/>das Wesen und die Einzelnheiten der Sache sich einfach
<lb/>an den Wunsch halten, das Hauptland von dem gefährlich- 
<lb/>sten Theile seiner Bewohner befreit zu sehen.

<lb/>Unzweifelhaft ist der Gegenstand ein sehr wichtiger,
<lb/>und zwar nicht blos für den Criminalisten, sondern wenig- 
<lb/>stens eben so für den Staatsmann, da aufser den unmittel- 
<lb/>baren Zwecken und Folgen noch gar manche anderweitige
<lb/>wichtige Fragen sich daran knüpfen. Zu einer endlichen
<lb/>Abschliefsung der Besprechung und der Fällung des ent- 
<lb/>scheidenden Urtheils dürfte aber nachgerade die Zeit sich
<lb/>nähern. Die Probe ist nämlich voll gemacht. Seit fast
<lb/>fünfzig Jahren bestehen die Strafcolonieen; sie haben sich
<lb/>voll entwickelt und ausgedehnt. Geld und Mühe sind nicht
<lb/>gespart worden. Die äufsern Hindernisse zu überwinden
<lb/>war England in der Lage, wie kein anderer Staat, und die
<lb/>praktische Anstelligkeit seiner Angehörigen, Colonieen zu
<lb/>gründen und zu regieren, ist durch die zahlreichsten und
<lb/>gtofsartigsten Beispiele längst erwiesen. Das für die Straf-
<lb/>ansiedlungen gewählte Land ist an und für sich so tauglich
<lb/>als möglich. Namentlich ist dies von Van Diemens Land zu
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0351.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strqfcoloniecn.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>rühmen bei seinem kleinen and beherrschbaren Umfange, bei
<lb/>der Unmöglichkeit einer Flucht and bei der jetzigen Abwe- 
<lb/>senheit von Urbewohnern. Es bedarf somit nur noch einer
<lb/>vollständigen Vorlegung der sämmtliehen zur Entscheidung der
<lb/>Frage nothwendigen einzelnen Thatsachen und Erfahrungen.

<lb/>Allerdings hat das Parliament bereits, nach seiner ruhm- 
<lb/>würdigen Gewohnheit, ausführliche Actenstücke über den
<lb/>Zustand von Neu-Süd-Wales bekannt gemacht, von denen
<lb/>besonders der Bericht des Untersuchungs-Cornraissärs Big- 
<lb/>ge (gedr. im J. 1822) und der Gegenbericht des Gouverneurs
<lb/>Macquarie von hoher Bedeutung sind. Allein nicht nur
<lb/>waren möglichst unparteiische und leidenschaftlose, sondern
<lb/>such neuere Nachrichten zu wünschen. Somit ist denn die
<lb/>Bekanntmachung des in der Ueberschrift genannten Berichts
<lb/>des Vicegouverneurs von Van Diemens Land mit grofsem
<lb/>Danke anzuerkennen. Sind auch nicht alle in diesem Acten- 
<lb/>stücke und dessen zahlreichen Beilagen enthaltenen Nachrich- 
<lb/>ten und Ansichten in die Klasse der unbefangenen und reiflich
<lb/>überdachten zu stellen, und umfassen sie auch keineswegs
<lb/>die sämmtliehen Seiten der verwickelten Frage vorsätzlich
<lb/>und vollständig, indem sie vielmehr um eine untergeordnete
<lb/>Frage sich drehen, die Beibehaltung des Systems stillschwei- 
<lb/>gend voraussetzend: so sind sie doch aus dem Lehen gegrif- 
<lb/>fen und überdies mit einer reichen Beilage von amtlichen
<lb/>Mittheilungen aller Art versehen. Eine gedrängte. Anzeige
<lb/>des Inhalts scheint somit auch in dieser Zeitschrift an der
<lb/>rechten Stelle zu seyn; nur wird es gebilligt werden, wenn
<lb/>auf die, ebenfalls berührten, statistischen und politischen
<lb/>Fragen und Thatsachen nur gelegentliche Rücksicht genom- 
<lb/>men ist.

<lb/>Ref. erlaubt sich zuerst, für solche Leser, welchen die
<lb/>Einrichtungen der englischen Strafcolonieen nicht genauer im
<lb/>Gedächtnis seyn möchten, nachstehende wesentliche Grund- 
<lb/>züge der in Van Diemens Land bestehenden Verhältnisse und
<lb/>der Anordnungen hinsichtlich der zur Strafe Verbannten vor- 
<lb/>auszuschicken.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0352.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Strqfcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>Großbritannien sendet seit dem J. »8o5 Verbrecher zur
<lb/>Erstehung ihrer Freiheitsstrafe nach Van Diemens Land,
<lb/>und zwar ist die Zahl der jährlich dahin Gesendeten seit eini.
<lb/>ger Zeit auf etwa 2000 jährlich gestiegen. Die Verbannungs- 
<lb/>zeit ist 7 Jahre, 14 Jahre und Lebenszeit. Die wenigsten
<lb/>der Verbannten verlassen nach Ablauf der Strafzeit oder nach
<lb/>ihrer etwaigen früheren Begnadigung die Colonie wieder,
<lb/>sondern bilden dann mit den freiwillig Eingewanderten, den
<lb/>im Lande Geborenen, den Beamten der Regierung und der
<lb/>(etwa 900 M. starben) Besatzung die freie Bevölkerung der
<lb/>Colonie. Natürlich nimmt sowohl diese freie Population als
<lb/>die Zahl der Verbannten unter diesen Umständen schnell zu.
<lb/>Im December i835 lebten in Van Diemens Land 4o,s83 Men- 
<lb/>schen, unter diesen 23,3i5 Freie und 16,968 Verbannte. Be- 
<lb/>kannt und beblagenswerth ist das Mifsverhältnifs der beiden
<lb/>Geschlechter (weil weit weniger Weiber transportirt werden)
<lb/>und die daraus folgende fast unglaubliche Unsittlichkeit in
<lb/>Geschlechtsverhältnissen. In dem genannten Jahre z. B. wa- 
<lb/>ren unter den ebengenannten Freien 13,687 männlichen, nur
<lb/>9^28 aber weiblichen Geschlechts; von den Strafgefangenen
<lb/>aber waren blos 2064 Weiber. Ureinwohner sind gar keine
<lb/>mehr in Van Diemens Land, und in Flinders Island nur 111.
<lb/>— Das Verfahren hinsichtlich der Verbannten ist im We- 
<lb/>sentlichen Folgendes. Bei der Ankunft eines Schiffes wer- 
<lb/>den alle diejenigen, welche die Regierung nicht selbst zu
<lb/>ihren Arbeiten, z. B. bei öffentlichen Bauten, verwenden
<lb/>will, freien Einwohnern als Dienstboten oder Arbeiter zuge- 
<lb/>wiesen (assigned). Von den Dienstherren sollen die Zuge- 
<lb/>wiesenen keinen Lohn, sondern nur einen bestimmten, von
<lb/>den Gesetzen genau vorgeschriebenen, Unterhalt bekommen,
<lb/>wofür sie zu strenger, übrigens der Zeit nach ebenfalls be- 
<lb/>stimmter, Arbeit angehalten werden. Natürlich sind sie in
<lb/>die Wohnbezirke ihrer Herren confinirt, und auch jedes Aus- 
<lb/>gehen nach der Dunkelheit wird bestraft. Nach längerer gu- 
<lb/>ter oder wenigstens erträglicher Aufführung als Zugewiesene
<lb/>wird ihnen vom Vicegouverneur der Insel ein Urlaubspaft
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0353.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Eng tische Strafeolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>(ticket of leave) bewilligt, welcher sie ermächtigt, innerhalb
<lb/>eines bestimmten Bezirkes freie Arbeit gegen Lohn za suchen.
<lb/>Besonders gutes Verhalten verschafft eine Abkürzung der
<lb/>Strafzeit, und damit volle Freiheit und Eintreten in alle
<lb/>Rechte eines britischen Unterthanen. Selbst den auf Lebens- 
<lb/>lang Verbannten mag eine solche Begnadigung zu Theii wer- 
<lb/>den, doch nicht vor Ablauf von acht Jahren. Schon wäh- 
<lb/>rend der Strafdauer wird Verehelichung gestattet; bei noch
<lb/>Zugewiesenen natürlich nur, wenn der Herr auch die Fami- 
<lb/>lie aufnehmen will. Bei schlechtem Verhalten dagegen wird
<lb/>strenge Züchtigung verhängt, und zwar je nach der Art des
<lb/>Vergehens durch einen einzelnen Friedensrichter, zwei Frie- 
<lb/>densrichter, die Quarter - Sessions oder das oberste Gericht.
<lb/>Das Verfahren ist, namentlich in den leichtern Fällen, sehr
<lb/>summarisch, und es sind auf eine Menge von verhältnifsmäfsig
<lb/>kleinen Verfehlungen strenge Strafen gesetzt; doch ist den
<lb/>Dienstherren durchaus untersagt, selbst Züchtigung eintre-
<lb/>ten zu lassen. Die Strafen sind in den leichtern Fällen: Peit- 
<lb/>schenhiebe, Tretmühle, einsames Gefängnifs, öffentliche Ar- 
<lb/>beit mit oder ohne Ketten. Bei den Beurlaubten kommt Zu- 
<lb/>rücknahme des Urlaubspasses dazu. In schweren Fällen tritt
<lb/>Absendung in die Strafkolonie der Strafkolonie, nämlich nach
<lb/>Port Arthur ein, wo die Verurtheilten zu öffentlicher Arbeit
<lb/>gebraucht und sehr strenge gehalten werden; ferner Verlän- 
<lb/>gerung der Verbannungszeit, endlich Todesstrafe. Jedes Ur-
<lb/>theil mufs vom Vicegouverneur bestätigt seyn. Die Zahl der
<lb/>zur Abrügung kommenden Fälle ist immens, wie man bei
<lb/>einer Bevölkerung von 16,000 Verbrechern sich denken mag.
<lb/>(So ergiebt sich z. B. aus einer dem vorliegenden Berichte
<lb/>beigelegten Tabelle, Anh, 8. 142, dafs in der Woche vom 6.
<lb/>bis »3 Mai 1837. 58o Fälle zu erledigen waten, von welchen
<lb/>nur bei 3o Freisprechung erfolgte.) Der formelle Theii der
<lb/>Geschäftsbehandlung, namentlich der Beaufsichtigung der
<lb/>Verbannten scheint musterhaft und mit wahrhaft englisch-
<lb/>praktischem Sinne eingerichtet zu seyn. So wird z. B. über
<lb/>das Betragen eines jeden Sträflings ein eigenes tabellarisches
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0354.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>3Zo
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Strafcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>Register gehalten, in welches alle und jede Vorfälle kurz und
<lb/>bezeichnend eingetragen werden; aufserdem mufs über jeden
<lb/>Zugetheilten jährlich von dessen Dienstherrn ein allgemeiner
<lb/>Bericht nach vorgeschriebenem Formular erstattet werden.
<lb/>Bei Gesuchen kommen diese Noten sehr in Anschlag. Ein
<lb/>eigener Beamter ist mit der Beaufsichtigung des Betragens
<lb/>der Verbannten beauftragt; sein Gutachten wird den Bitten
<lb/>um eine Begünstigung beigefügt und demselben in der Regel
<lb/>vom Vicegouverneur beigetreten.

<lb/>Die Veranlassung zu den vorliegenden, durch ihre Ueber-
<lb/>gabe an das Parliament zur öffentlichen Kenntnifs gekomme- 
<lb/>nen, Actenstücke ist nachstehende: Bei der im J, i836 er- 

<lb/>folgten Absendung des gegenwärtigen Vicegouverneurs von
<lb/>Van Diemens Land Sir John Franklin erbat sich die be- 
<lb/>kannte britische Gefangnifsgesellsehaft von dessen Privatsecre-
<lb/>tär, Capitän Maconochie, Mittheilungen über die Wir- 
<lb/>kungen des Systems der Strafverbannung, ein Verlangen,
<lb/>welches auch von der Regierung gebilligt wurde, unter der
<lb/>Bedingung jedoch, dafs die Mittheilungen nicht unmittelbar
<lb/>pn die Gesellschaft, sondern an den Colonial-Minister gerich- 
<lb/>tet würden. Zur Leitung der Nachforschungen theilte die
<lb/>Gesellschaft eine Reihe von 67 Fragen mit. Diese wurden
<lb/>dann bei der Ankunft Sir John s auch an die wichtigsten
<lb/>Beamten der Colonie zur Beantwortung abgegeben; allein
<lb/>die Erledigung der letzten Frage, welche ein allgemeines Ur*
<lb/>theil über das ganze System verlangte, brachte so abweichen- 
<lb/>de Ansichten zu Tage, dafs ein gemeinschaftliches Ergebnifs
<lb/>unmöglich war. Es wurde somit beliebt, dafs von Jedem
<lb/>seine Meinung einzeln ausgeführt und mit Belegen, so wie
<lb/>mit gegenseitigen kritischen Beurtheilungen versehen dem Vi- 
<lb/>cegouverneur übergeben, von diesem aber mit einem Beglei- 
<lb/>tungsberichte dem Minister vorgelegt würde. Wir erhalten
<lb/>auf diese Weise drei wesentlich verschiedene Grundansichten.
<lb/>Auf der einen Seite stehen der bereits genannte Capitän Ma- 
<lb/>conochie, der Oberaufseher über das Strafsenwesen, Capi- 
<lb/>tän Cheyne (unter dessen Leitung somit ein bedeutender
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0355.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strafcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>35»


<lb/>Theil der Verbannten beschäftigt ist), und zwei in Van Die- 
<lb/>mens Land seit längerer Zeit anwesendeQuäcker Backhouse
<lb/>und Walker; auf der andern Seite aber sind der oberste
<lb/>Polizeibeamte M. Förster, der Archidiaconus Hu sc hie,
<lb/>und die sämmllichen Mitglieder des ausübenden Käthes der
<lb/>Coionie; in der Mitte zwischen beiden Partheien steht der
<lb/>Vicegouverneur selbst. Die ersteren verlangen zwar nicht
<lb/>die völlige Aufhebung des ganzen Systems der Strafverban- 
<lb/>nung, obgleich sie ihm sichtbar wenig gewogen sind, son- 
<lb/>dern begnügen sich mit dem Vorchlage, die Zutheilung an
<lb/>Privaten ganz aufzugehen und die Verbannten zu öffentlicher
<lb/>Strafarbeit anzuhalten, wobei sie über die Modalitäten des
<lb/>Planes freilich wieder verschiedener Ansicht sind. Ihre Geg- 
<lb/>ner billigen dagegen, mit unbedeutenden Ausnahmen, nicht
<lb/>nur das ganze System, sondern auch dessen besondere Ein- 
<lb/>richtung, und wünschen somit dessen Fortdauer. Der Vice- 
<lb/>gouverneur will eine wesentliche Aenderung in der Zuthei- 
<lb/>lung eintreten lassen, und namentlich nicht alsbald bei der
<lb/>Ankunft zutheilen, noch auch in die Stadt und zu blofsen
<lb/>häuslichen Geschäften. Ueberdies spricht er sich für eine
<lb/>doppelte Abstufung der Urlaubspässe aus. Da er jedoch die
<lb/>Ansichten der achtbarsten Ansiedler ebenfalls zu vernehmen
<lb/>gedenke, so schiebt er seine entscheidende Meinung noch
<lb/>auf.

<lb/>Ein directer Beitrag zu Lösung der Frage, ob Strafco- 
<lb/>lonieen beizubehalten seyen, oder nicht, ist somit allerdings
<lb/>zunächst hier nicht gegeben, indem von allen Seiten die Be- 
<lb/>jahung vorausgesetzt, und nur über Verbesserungen des Sy- 
<lb/>stems Streit geführt wird r allein bei Gelegenheit dieser con-
<lb/>tradictorischen Verhandlung wird denn doch gar manche
<lb/>Thatsache angeführt, welche einen wichtigen Beitrag zur
<lb/>endlichen Lösung des Problems giebt. Es scheint zwar aller- 
<lb/>dings, dafs Capitän Maconocbie etwas schnell mit seinen
<lb/>Ansichten fertig war, indem er schon vier Monate nach seiner
<lb/>Ankunft einen durchgreifenden Verbesserungsplan vorlegte,
<lb/>nach einigen weiteren Monaten aber schon wesentliche Ver-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0356.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>35s
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Strufcolonieen,
</p>
            <p>

               <lb/>änderungen in demselben vorzunehmen sich veranlagst sah,
<lb/>und überdies von seinen Gegnern ■wenigstens hinsichtlich ein- 
<lb/>zelner Theile seiner Vorschläge ad absurdum geführt wird;
<lb/>und in so fern möchte die Verlässigkeit seiner Behauptungen
<lb/>in Zweifel gestellt werden können. Da jedoch seine, nichts
<lb/>weniger als schonenden, Gegner die sichtende Kritik schon
<lb/>hinreichend angewendet haben, so wird das, was diese Feuer- 
<lb/>probe bestand, immerhin als richtig von uns angenommen
<lb/>werden dürfen. Dessen ist nun aber keineswegs wenig. —
<lb/>Bef. versucht, das Wichtigste im Folgenden aus den ver- 
<lb/>schiedenen Actenstücken und Aussagen zusammenzustellen.

<lb/>Von allen Seiten, wenn schon in verschiedenem Grade,
<lb/>wird zugegeben, dafs das Schicksal der Zugewiesenen ein
<lb/>sehr verschiedenes sey, je nachdem sie auf das Land
<lb/>oder in die Stadt, zu einem milden oder harten Herrn, in
<lb/>Gesellschaft von mehr oder weniger verdorbenen Genossen
<lb/>kommen, zu einer ihnen bekannten oder ungewohnten Arbeit
<lb/>verwendet werden, vom Herrn strenge nur den gesetzlichen
<lb/>Unterhalt oder (freilich ungesetzlich, aber häufig) eine Auf- 
<lb/>besserung desselben erhalten. Diese Ungleichheit wird aber
<lb/>keineswegs dur h das zu bestrafende Vergehen, durch die zu
<lb/>vermuthende sittliche Verderbtheit des Sträflings, oder auch
<lb/>nur durch das Verhalten auf dem Schiffe bedingt, sondern le- 
<lb/>diglich durch den Zufall der Zutheilung, welche sich nach
<lb/>den Anmeldungen der Ansiedler richtet.

<lb/>Der sehr verbreiteten Meinung, dafs die Verbannung
<lb/>»ach Australien wenigstens für kräftige und jüngere Ver- 
<lb/>brecher eine im Ganzen gelinde Strafe sey, selzt Capitän Ma- 
<lb/>eon ochie eine entgegengesetzte Schilderung entgegen, Er
<lb/>sucht auszufübren, dafs das Verhältnis des Zugewiesenen
<lb/>zum Herrn ein falsches und tief verletzendes sey, indem von
<lb/>Aufang an einer Seits Abneigung gegen die unfreiwillige und
<lb/>unbezahlte Arbeit, andrer Seits Mifstrauen und Strenge gegen
<lb/>den verdächtigen und bei jeder Gelegenheit trägen Arbeiter
<lb/>herrsobe. Dies führe den Sträfling in der Regel zur Trunk- 
<lb/>sucht, welche wieder zu kleinen Diebstählen veranlasse; hier-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0357.tif"
                n="353"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strafcolonieen,
</p>
            <p>

               <lb/>3S3
</p>
            <p>

               <lb/>durch rufe er aber die volle Strenge der sehr summarischen
<lb/>Justiz gegen sich auf. Ueberdies sey die allgemein übliche
<lb/>verächtliche Behandlung der Sträflinge, so wie die breite Li- 
<lb/>nie, welche zwischen ihnen und der übrigen bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft gezogen werde, in jedem Augenblicke verlez-
<lb/>zend und entmuthigend. Die Lage des Zugewiesenen sey
<lb/>durch alles dieses eine moralisch unerträgliche. Dies sey aber
<lb/>um so mehr zu beklagen, als die Härte des Zustandes in Eng- 
<lb/>land ganz unbekannt, und daher eine unrichtige, von Ver- 
<lb/>brechen lediglich nicht abschreckende, Schätzung der Ver- 
<lb/>bannung als Strafübel unter dem gemeinen Manne verbreitet
<lb/>sey; eine Meinung, welche noch überdies durch die in der
<lb/>ersten Zeit von den meisten Verbannten nach Hause ge- 
<lb/>schriebenen Briefe unterhalten werde, in welchen diese theils
<lb/>io der Freude, vom Schiffe erlöst zu seyn, theils in der Un-
<lb/>kenntnifs des sich erst nach und nach entwickelnden wahren
<lb/>Standes der Dinge, theils aus leicht begreiflicher Prahlerei
<lb/>ihren Zustand als einen ganz glücklichen schildern. — Mit
<lb/>dieser Schilderung sind freilich die übrigen Zeugnisse nicht
<lb/>ganz einverstanden. Wenn sie nämlich auch Alle die Schwere
<lb/>des Strafübels als grösser anerkennen, als die gemeine Mei- 
<lb/>nung in England es anschlage, so legen sie doch nicht den
<lb/>sittlichen Mafsstab des Mannes von Bildung und Ehre an, son- 
<lb/>dern, und wohl psychologisch richtiger, den des unerzoge- 
<lb/>nen und verdorbenen Verbrechers. Und so hebt namentlich
<lb/>Capitän Cheyne sehr richtig hervor, dafs die Verbannung
<lb/>zwar eine Freiheitsstrafe, nicht aber ein Gefängnifs sey, was
<lb/>doch hauptsächlich angeschlagen werde. Er ist der Ansicht,
<lb/>dafs aufser der Verbannung und strenger Arbeit auch noch
<lb/>Gefängnifs und rauher Unterhalt in allen Fällen eintreten
<lb/>sollte, um jede Art von Verurtheilten wirklich physisches
<lb/>Uebel empfinden zu lassen, den zwar an Arbeit und knappen
<lb/>Unterhalt, nicht aber an Entfernung aus der Heimath und an
<lb/>Entziehung der Bewegung gewöhnten Landmann so gut wi®
<lb/>den Abentfaeurer und Müssiggänger der grossen Städte.

<lb/>Unumwunden und von allen Seiten wird zugegeben, dafs
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0358.tif"
                n="354"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Strafcoloniecn.
</p>
            <p>

               <lb/>von einer sittlichen oder auch nur äufseren Besserung der
<lb/>Verbannten gar nie, oder fast gar nie, die Rede sey. Es
<lb/>linde keine Erkenntnifs der Fehler, kein Vorschritt in bes- 
<lb/>serer Gesinnung, sondern vielmehr nur Verstockung statt.
<lb/>Namentlich ist nur Eine Stimme über die entsetzliche Ver- 
<lb/>derbtheit der weiblichen Verbannten. Selbst ein äufserlich
<lb/>musterhaftes Betragen der Sträflinge während ihrer Strafzeit,
<lb/>so also, dafs sie zu gar keiner polizeilichen Klage Anlafs ge- 
<lb/>ben, sey so wenig ein Beweis von Besserung, dafs gerade
<lb/>Solche in der Regel nach erlangter Freiheit die allerschlechte- 
<lb/>ste Aufführung haben. Die Schuld wird von den Urtheilenden
<lb/>theils der allgemeinen Verderbnifs der menschlichen Natur zu- 
<lb/>geschrieben; theils aber, und wohl rationeller, dem Aufent- 
<lb/>halte bei sittlich und rechtlich eben so verdorbenen Herren,
<lb/>früheren jetzt frei gewordenen Verbannten ; dem unbeaufsich- 
<lb/>tigten Zusammenleben mit andern Zugewiesenen; dem Man- 
<lb/>gel an einem wirklichen Besserungssystem in der ganzen Be- 
<lb/>handlung. Auch wird endlich über Mangel an religiösem
<lb/>und sittlichem Unterrichte geklagt, welcher selbst an solchen
<lb/>Strafplätzen, wo mehrere Hunderte von Verbannten zu öf- 
<lb/>fentlichen Arbeiten verwendet werden, bestehe, und der von
<lb/>einer Seite ziemlich deutlich der Pflichtvergessenheit der
<lb/>hierzu angestellten Raplane, von dem Archidiaconus aber der
<lb/>zu kleinen Anzahl derselben zugeschrieben wird.

<lb/>Die Zutbeilung an einen Herrn, welcher für den ganzen
<lb/>Unterhalt der Sträflinge sorgen müsse, wird von den Aende-
<lb/>rungsfreunden als eine schlechte Schule des Fleifses, der
<lb/>Sparsamkeit und Ueberlegung geschildert, und den Urlaubs- 
<lb/>pässen eine bessere Wirkung deshalb zum Theil wenigstens
<lb/>abgesprochen, weil alle Arten von Lastern und schlechten Ge- 
<lb/>wohnheiten in jener ersten Zeit bereits eingeübt worden
<lb/>seyen.

<lb/>Das System der Zutbeilung sowohl, als die Verwendung
<lb/>eines Theiles der Sträflinge zu öffentlicher Arbeit wird aus
<lb/>dem Gesichtspunkte der Sparsamkeit höchlich getadelt. Die
<lb/>Zutbeilung erfolge häufig ohne Rücksicht auf den wahren Be
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0359.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strajcoloniden.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>darf der Ansiedler, und so gehen ganz nutzlos Kräfte verlo- 
<lb/>ren; die Arbeiten für den Staat seyen natürlich sehrtheuer,
<lb/>weil möglichst langsam und schlecht gearbeitet werde. Aus- 
<lb/>serdem unternehme die Regierung mehr solche Öffentliche
<lb/>Werke, welche in die Augen fallen und den eiteln Ruhm der
<lb/>Anordner verbreiten, während unscheinbarere, aber nütz- 
<lb/>lichere Unternehmungen unterlassen werden. Capitän Ma- 
<lb/>eon och ie ist der Ansicht, dafs die Hälfte der physischen
<lb/>Kräfte in der Colonie unbenutzt bleibe, und der Oberauf- 
<lb/>seher Chey ne berechnet den jährlichen Verlust bei den öffent- 
<lb/>lichen Arbeiten auf 5o,ooo Pf. St. (was freilich von den Geg- 
<lb/>nern für sehr übertrieben erklärt wird). Als eine unter diesen
<lb/>Gesichtspunkt fallende schädliche Nebenwirkung der Zutei- 
<lb/>lung wird, unwidersprochenermafsen, die Schwierigkeit an- 
<lb/>geführt, mit welcher freie Einwanderer Arbeit erhalten, was
<lb/>sie in Armuth, häufig ins Verderben stürze.

<lb/>Endlich wird — freilich mit bitterm, allein ziemlich un-
<lb/>motivirtem, Widerspruche der Gegner — der üblen Folgen
<lb/>Erwähnung getan, welche das jetzige System auf den Cha- 
<lb/>rakter der freien Einwohner und auf den ganzen socialen
<lb/>Zustand der Colonie ausübe. Da ein bedeutender Theil die- 
<lb/>ser freien Bevölkerung aus ehemaligen Verbannten bestehe,
<lb/>diese aber, wie bereits bemerkt, durch ihre Strafe keines- 
<lb/>wegs gebessert werden, so sey schon eine hinreichend schlim- 
<lb/>me Grundlage gegeben. Dazu komme aber noch, dafs das
<lb/>falsche Verhältnifs der Herren und der Zugewiesenen auch
<lb/>auf die Sittlichkeit der ersteren einen ununterbrochen entsitt- 
<lb/>lichenden Einflufs ausübe, teils weil das in diesem Verhält- 
<lb/>nisse unvermeidliche Misstrauen nach und nach zur Gewohn- 
<lb/>heit werde, und dann auch gegen Gleiche und gegen Höhere
<lb/>stattfinde, teils weil die notwendige häufige Einmischung
<lb/>der Polizei in die häuslichen Angelegenheiten die Feinheit
<lb/>und Milde des Gefühls abstumpfe. Hieraus sey dann nament- 
<lb/>lich auch das specifischc Uebel der Strafcolonieen, nämlich
<lb/>die unerträgliche allgemeine Reizbarkeit und Händelsucht zu
<lb/>erklären, welche zu den vielen Streitigkeiten und Parteien-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0360.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Englische St rafcolo nieen.
</p>
            <p>

               <lb/>gen unter den Einzelnen, und zu der unvernünftigen und Kit- 
<lb/>tern Opposition gegen alle Regierungsmafsregeln führe. Be- 
<lb/>ständig genährt und vergiftet werde aber dieser letztere Zu- 
<lb/>stand noch aus zwei weiteren mit dem gegenwärtigen Systeme
<lb/>ebenfalls enge verbundenen Gründen. Einmal gebe das dem
<lb/>Vicegouverneur eingeräumte discretionäre Recht der Zuwei- 
<lb/>sung von Sträflingen als Arbeiter zu beständigen Klagen über
<lb/>Partheilichheit Anlafs, indem unmöglich alle Bitten berück- 
<lb/>sichtigt werden können. Zweitens aber wirke die über alle
<lb/>Mafsen schlecht geleitete, gröfstentheils in den Händen frühe- 
<lb/>rer Verbannten befindliche freie Presse zersetzend auf alle öf- 
<lb/>fentlichen und Privatverhältnisse. — Die Folge von allem
<lb/>diesem sey dann ein Zustand der Ungesetzlichkeit und Unsitt- 
<lb/>lichkeit unter der freien Bevölkerung, wie er auch in den al-
<lb/>lerverdorbensten Hauptstädten unerhört sey. Während z. B.
<lb/>in England das Verhältnis der zu Strafe Verurtheilten wie
<lb/>i: 1000, in Schottland wie 1: i3oo sich befinde, seyen ia Van
<lb/>Diemens Land von der freien Bevölkerung im J. 1824 5*V«o
<lb/>und im J. 1882 gar 7^/151 von Hundert zu Criminalstrafen
<lb/>verurtheilt worden; und wenn in England die Verbrechen ge- 
<lb/>gen Eigenthum sich zu denen gegen Personen verhalten wie
<lb/>3o: 1, sey das Verhältnis in Van Diemens Land in den gün- 
<lb/>stigsten Jahren wie 7:1, häufig aber wie 2:1. In den Jah- 
<lb/>ren »833, »334, &gt;835 seyen von je »00 der freien Bevölke- 
<lb/>rung wegen Trunkenheit bestraft worden &gt; &gt; "/&gt;«», »3*9/uo»
<lb/>"/,is &lt;!.').

<lb/>Was ist nun aber das Ergebnis dieser verschiedenen An- 
<lb/>sichten und Thatsachen ? — Da Ref. glaubt, dafs die Frage,
<lb/>von welcher es sich in den vorliegenden Actenstücken zunächst
<lb/>bandelt, nämlich die über die zweckmäßigste Behandlung der
<lb/>in der Strafcoionie anlangenden Verbrecher, von verhältnis- 
<lb/>mäßig untergeordneter Bedeutung ist, so erlaubt er sich nicht
<lb/>weiter in deren Untersuchung und in die Abwägung der bis- 
<lb/>her vorgebrachten noch unvollständigen Ansichten einzugeheo.
<lb/>Mag seiner Zeit, wenn der Gouverneur noch weitere Erkun- 
<lb/>digungen eingezogen haben wird, die Entschließung ausfallen
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0361.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strqfcolotiiem.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>fur die Beibehaltung des jetzigen, im Wesentlichen auf der
<lb/>augenblicklichen Zutheilung der Neuangekommenen beruhen- 
<lb/>den , Systems; oder mag nach den Vorschlägen der Neuerer
<lb/>diese Zutheilung wegfallen , und durch Verwendung zu mehr
<lb/>oder weniger strengen öffentlichen Diensten ersetzt werden:
<lb/>immer ist dies doch nur eine Nebensache, denn es bleibt auch
<lb/>dann noch die weit höher stehende Frage, ob nicht überhaupt
<lb/>die ganze Art der Freiheitsstrafe aufzugeben sey, weil sie,
<lb/>selbst unter der Annahme einer Verbesserung der jetzigen
<lb/>unleugbaren Uebelstände, als von überwiegenden Nachtbeilen
<lb/>begleitet anerkannt werden müsse? Diese Frage ist es da- 
<lb/>her auch allein, welche einer weitern Erörterung unterwor- 
<lb/>fen werden soll, und zwar namentlich mit Beiziehung der
<lb/>Gründe, welche die vorliegenden Actenstücke, wenn schon
<lb/>nur gelegentlich , an die Hand geben.

<lb/>Zur Bildung eines irgend verständigen und klaren Ur-
<lb/>theils scheint es unerlässlich, die verschiedenen bei der Ver- 
<lb/>bannung in Strafcolonieen erstrebten Zwecke scharf zu son- 
<lb/>dern. Ihrer sind aber, wie auch Sir John Franklin mit
<lb/>Bestimmtheit hervorhebt, offenbar drei. Einmal wünscht
<lb/>man das Mutterland von einem beschwerlichen und gefähr- 
<lb/>lichen antisocialen Theile seiner Bevölkerung zu befreien.
<lb/>Zweitens sollen die allgemeinen Zwecke der Strafe, nament- 
<lb/>lich der Freiheitsstrafe, sowohl hinsichtlich der Verbrecher,
<lb/>als der übrigen Bürger erreicht werden. Drittens endlich
<lb/>wird eine neue Colonie angelegt, und dadurch ein politi- 
<lb/>scher und gewerblicher Vortheil für das Mutterland beab- 
<lb/>sichtigt.

<lb/>Dafs der erstgenannte dieser Zwecke wirklich und voll- 
<lb/>ständig erreicht wird, geht auch aus den vorliegenden Papie- 
<lb/>ren (wie bereits bemerkt) unzweifelhaft hervor. Die Entfer- 
<lb/>nung der Verbrecher aus England nach Van Diemens Land
<lb/>ist in beinahe allen Fällen eine beständige. — Unleugbar hat
<lb/>aber diese Thatsache zwei sehr verschiedene Seiten. Eines- 
<lb/>theils ist sie für das Mutterland eine Beruhigung; und sie ist
<lb/>es auch wirklich, welche in England (und in andern Ländern)
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0362.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Slrqfcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>so Manche dem Transportationssystem geneigt macht , und
<lb/>sie über alle andere Rücksichten wegsehen lässt. Allein sollte
<lb/>es auf der andern Seite nöthig seyn, erst darauf aufmerksam
<lb/>zu machen, dafs diesem animalischen Triebe der Selbsterhal- 
<lb/>tung die Rücksichten auf die Gerechtigkeit gegenüberstehen,
<lb/>welche letztere eine tatsächlich lebenslängliche Verbannung
<lb/>auch in den Fällen, in welchen das Gesetz und der Richter- 
<lb/>spruch nur 7 oder 14 Jahre Verbannung aussprechen, un- 
<lb/>möglich billigen kann ? Da nun eine Rückführung der Ver- 
<lb/>bannten nach erstandener Strafe auf Staatskosten nicht nur
<lb/>die ohnedies so beträchtlichen Kosten des ganzen Systems
<lb/>noch bedeutend steigern würde, sondern auch der Strafe in
<lb/>der Meinung Vieler den letzten Schein eines Uebels zu neh- 
<lb/>men geeignet wäre; da ferner eine solche Ueberschüttung des
<lb/>Mutterlandes mit Schiffsladungen von ungebesserten Verbre- 
<lb/>chern in diesem die allgemeine Widersetzung hervorzurufen
<lb/>nicht verfehlen könnte: so ist dieser üblen Seite der Verban- 
<lb/>nung wohl nie abzuhelfen. Mit andern Worten, gerade die
<lb/>völlige Erreichung des ersten Zweckes macht die Absendung
<lb/>in eine Strafkolonie zu einer wesentlich ungerechten Strafe.

<lb/>Zum Behufe der richtigen Würdigung der zweiten Ab- 
<lb/>sicht, des eigentlichen Straf Zweckes, sind vor Allem die ver- 
<lb/>schiedenen Forderungen, welche an eine gerechte und eine
<lb/>zweckmässige Strafe gemacht werden, einzeln hervorzuhe- 
<lb/>ben, in so fern sie bei der vorliegenden Frage zur Sprache
<lb/>kommen können. Als solche erscheinen aber: die Bestimmt- 
<lb/>heit des Strafübels; die Gleichheit desselben in allen einzel- 
<lb/>nen Fällen derselben Art; die Fähigkeit desselben, den Sträf- 
<lb/>ling rechtlich und sittlich zu bessern; eine die Abhaltung von
<lb/>Verbrechen möglicherweise bewirkende eindrucksvolle Er- 
<lb/>scheinung; endlich ein weder die Kräfte der Steuerpflichtigen
<lb/>übersteigender, noch überhaupt überflüssiger Aufwand für
<lb/>die Strafanstalt. Die beiden ersten Forderungen stellt unbe- 
<lb/>dingt die Gerechtigkeit; die drei andern müssen der Zweck- 
<lb/>mässigkeit eingeräumt werden, wenigstens in allen Fällen und
<lb/>Beziehungen, in weichen sie nicht mit einer Rechtsforderung
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0363.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strnfcolonieen. S5q

<lb/>in Collision kommen. — Von allen diesen Rücksichten scheint
<lb/>dann nun aber nach den vorliegenden Documenten nicht
<lb/>eine einzige durch die Verbannung nach Van Diemens Land,
<lb/>so wie dieselbe sich bis jetzt gestaltet hat, erfüllt zu wer- 
<lb/>den. Als bestimmt kann nämlich das Strafübel nicht an- 
<lb/>gesehen werden, wenn es wahr ist, (was wohl einem ge- 
<lb/>gründeten Zweifel nicht unterliegt,) dafs die Summe und
<lb/>selbst die Art der physischen und geistigen Leiden sehr ver- 
<lb/>schieden ist je nach der speciellen Zuweisung des Verbann- 
<lb/>ten, welche Zuweisung nicht vom Gesetze, nicht einmal vom
<lb/>Richter zuerkannt wird, sondern willkührlich, zufällig und
<lb/>somit ohne Möglichkeit einer Vorausberechnung oder auch
<lb/>nur annähernder Schätzung. — Dafs die Strafe unter diesen
<lb/>Umständen auch sehr ungleich ist, bedarf nicht erst einer
<lb/>Ausführung. Und zwar bemerke man wohl, dafs diese Un- 
<lb/>gleichheit das Verbot in ganz gleichen Fällen nicht etwa von
<lb/>einer, streng rechtlich allerdings wohl auch unerlaubt aber
<lb/>doch menschlich billigen, Berücksichtigung der Bildung,
<lb/>äufsren Stellung u. s. w. herrührt, sondern lediglich von dem
<lb/>Zufalle eines fremden egoistischen Verlangens und einer
<lb/>nach ganz andern als den auf den zu Bestrafenden zu neh- 
<lb/>menden Rücksichten ertheilten Verwilligung. — Ueber die
<lb/>völlige Erfolglosigkeit der Strafe hinsichtlich der Besse- 
<lb/>rung der Verurtheilten ist nur eine Stimme, selbst unter
<lb/>den eifrigsten Vertheidigern des Systems. Welches nun auch
<lb/>die Detail - Fehler der bisherigen Ausführung seyn mögen}
<lb/>nimmermehr kann man die Lloffnung hegen, dafs Verbesse- 
<lb/>rungen möglich seyen, welche ein ganz anderes Ergebnifs
<lb/>herbeiführen würden. Die gegenseitige und unverhinderbare
<lb/>Verderbnifs auf der halbjährigen Ueberfahrt; die Vereinigung
<lb/>des endlich gelandeten in grofsen, über das ganze Land
<lb/>zerstreuten Haufen; die durch und durch verpestete sittliche
<lb/>Atmosphäre einer Straf-Kolonie sind, nach dem Bedünken
<lb/>des Ref. wenigstens, unüberwindliche Hindernisse. (In Neu-
<lb/>Süd-Wales kommen hierzu noch die abrutirenden Verhält-
<lb/>Krit. Zeitschr.f Rechtsw. u. Gcrt/zg. d. Ausl. XI. ß. 3 H. 25
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0364.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>36o
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Strafcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>nisse zu den Urbewohnern und die gröfsere Leichtigkeit
<lb/>einer Flucht.) — Eben so wenig ist ein Zweifel darüber,
<lb/>dafs die Straf-Verbannung keinen abschreckenden Ein- 
<lb/>druck macht. Die wirklich erduldeten Uebel werden von
<lb/>denen, welchen die Strafdrohung im Mutterlande gilt, nicht
<lb/>gesehen; und die unbestimmte Scheue vor einem unbekann- 
<lb/>ten Zustande, welche etwa an die Stelle der klaren Einsicht
<lb/>hätte treten können, ist längst durh eine falsche Vorstellung
<lb/>von der Geringfügigkeit der Sache verbannt. — Was aber
<lb/>endlich die Kosten der ganzen Einrichtung betrifft, so ge- 
<lb/>ben zwar die vorliegenden Papiere hierüber keine neuen
<lb/>Nachrichten; allein es ist anderwärtsher sattsam bekannt,
<lb/>welche ungeheure Summen Grofsbritanien auf die Strafcolo-
<lb/>nieen verwendet hat und noch immer verwendet; Summen,
<lb/>welche aufzuwenden jedem andern Lande ganz unmöglich
<lb/>wäre. — Allein würden sich nicht diese Uebelstände durch
<lb/>Annahme der verschiedenen neuen Vorschläge, namentlich
<lb/>durch die gänzliche oder wenigstens theilweise Aufhebung
<lb/>des Systems der Zutbeilung und durch Anhalten der sämmt-
<lb/>lichen Verbannten zu strenger öffentlicher Arbeit gleich nach
<lb/>ihrer Landung, wenigstens alhnählig wieder verbessern lassen ?
<lb/>Ref. will zwar, wie bereits bemerkt, in eine nähere Unter- 
<lb/>suchung dieser Plane nicht eingehen; allein es bedarf auch
<lb/>dessen gar nicht, um eine entschiedene Antwort geben zu
<lb/>können. Selbst angenommen nämlich, dafs diese Plane voll- 
<lb/>kommen ihre Zwecke erfüllen würden, so könnten sie doch
<lb/>im höchsten Falle nur bewirken, dafs künftig die Unbe- 
<lb/>stimmtheit und Ungleichheit der Strafe wegfallen, auch die
<lb/>Verbannung nach und nach wieder als ein zu fürchtendes
<lb/>Uebel in der öffentlichen Meinung des Mutterlandes erschei- 
<lb/>nen würde. Dabei aber würden die grofsen Uebelstände
<lb/>des gänzlichen Mangels einer sittlichen und bürgerlichen
<lb/>Verbesserung der Sträflinge und des übermäfsigen Kosten- 
<lb/>aufwandes nicht nur nicht verschwinden, sondern jeden
<lb/>Falls der letztere noch bedeutend erhöht werden, (weil itzt
<lb/>der Unterhalt der sämmtlichen Verbannten von der Regie-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0365.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strqfcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>rung zu bestreiten wäre, was in den vorliegenden Papieren
<lb/>auf 140,000 ^ St. jährlich, nämlich so % St. auf den Kopf,
<lb/>berechnet wird.) Kann nun auch nicht geläugnet werden,
<lb/>dass der Gewinn allerdings ein bedeutender wäre, nament- 
<lb/>lich in so ferne verletzte Rechtsforderungen befriedigt wür- 
<lb/>den , so Können doch die Gegner der Straf-Verbannung sich
<lb/>hierdurch allein zu einer Versöhnung mit der Maafsregel
<lb/>bewegen lassen. Eine Strafe , welche nicht nur nicht bes- 
<lb/>sert, sondern, sogar den Verbrecher noch weiter verderbt,
<lb/>ist den Grundsätzen einer richtigen Strafpolitik so sehr zu- 
<lb/>wider , steht namentlich so weit hinter einer vernünftig
<lb/>geleiteten Pönitentiar - Einrichtung zurück, dafs ihr kurzes
<lb/>Bestehen nicht gewünscht werden bann. Diese Ansicht
<lb/>mufs aber um so fester gestellt werden, je gröfser die Sum- 
<lb/>men sind, welche auf diese verkehrte Behandlung der Sträf- 
<lb/>linge verwendet werden müssen.

<lb/>Was endlich die Bildung einer neuen Kolonie mit- 
<lb/>telst der Straf-Verbannung betrifft, so ist bei der un- 
<lb/>bedingten Wichtigkeit einer richtig angeordneten Rechts- 
<lb/>pflege unzweifelhaft, dafs selbst die entschiedensten Vor- 
<lb/>theile dieser Art von Begründung, so wie der gröfste poli- 
<lb/>tische und gewerbliche Werth einer solchen Colonie jene Art
<lb/>von Straf-Uebel zu rechfertigen nicht im Stande sind, falls an
<lb/>und für sich dieselben als ungerecht oder unzweckmäfsig sich
<lb/>erwiesen haben; und dafs folglich die Gründung einer solchen
<lb/>Colonie auf andre Weise zu bewerkstelligen wäre, wenn man sie
<lb/>überhaupt nicht missen könnte noch wollte: allein es scheint
<lb/>dieser Argumentation gar nicht zu bedürfen, um Zweifel
<lb/>gegen die Zulässigkeit einer Colonisation mittelst verbannter
<lb/>Verbrecher zu erregen. Schon apriorische Gründe sprechen
<lb/>dagegen ; noch mehr aber hat die Erfahrung üble Seiten
<lb/>aufgedeckt, wie diels namentlich auch aus den bisher be- 
<lb/>sprochenen Actenstücken erhellt. Ohne alle besondere Er- 
<lb/>fahrung kann man nämlich mit Bestimmtheit wissen, dafs ein
<lb/>aus dem Abschaume eines andern Volkes gebildeter Stamm
<lb/>nicht nur in der ersten Generation aller sittlichen und gesel-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Englische Strafcolonieen.

<lb/>ligen Tagenden entbehren wird, sondern dafs auch die Spu- 
<lb/>ren der geistigen Vergiftung noch an späteren Geschlech- 
<lb/>tern sichtbar seyn müssen. Eine solche schlimme Mitgift
<lb/>ist aber nicht nur für die damit Ausgerüsteten eine unver- 
<lb/>siegbare Quelle von nachtheiligen und unehrenhaften Zustän- 
<lb/>den, sondern hann auch allen mit einer solchen Bevölkerung
<lb/>in Verkehr Tretenden nur häufige Rechtsverletzungen und
<lb/>Verdrüfslichkeiten zuziehen. Und wenn auch zu hoben ist,
<lb/>dafs bei weiter vorgeschrittener Entwicklung des Volkes
<lb/>die ursprüngliche Beschaffenheit sich etwas reinige, so wird
<lb/>die mit diesem Fortschreiten gleichen Schritt haltende Macht
<lb/>desselben die noch übrigen schlimmen Seiten um so fühl- 
<lb/>barer hervortreten lassen. An Intelligenz wird es einer
<lb/>solchen Gesellschaft freilich zu keiner Zeit mangeln, wohl
<lb/>aber an Gesinnung; letztere aber ist auf die Dauer und in
<lb/>der Hauptsache weit höher anzuschlagen. Ist schon die
<lb/>Erzeugung eines einzelnen Menschen eine schwere Verant- 
<lb/>wortlichkeit, wenn man nicht die Mittel und den Willen
<lb/>hat, ihn zu einem nützlichen Giiede der menschlichen Ge- 
<lb/>sellschaft und zu einem seiner Bestimmung und seiner Gaben
<lb/>würdigen Wesen zu bilden; so erscheint die Gründung eines
<lb/>ganzen neuen Volkes ohne alle Elemente sittlichen und recht- 
<lb/>lichen Gedeihens als ein unermessliches Vergehen. Und
<lb/>keineswegs werden diese aus der Natur der Dinge hervor- 
<lb/>gehenden Betrachtungen durch die Erfahrung als unrichtig
<lb/>dargestellt. Es ist oben bereits angeführt, in welchem Zu- 
<lb/>stande sich Sittlichkeit und Rechtlichkeit in den englischen
<lb/>Strafcolonieen, namentlich auch in Van Diemens Land befinden.
<lb/>Je günstiger nun diese Anfänge grofser und mächtiger euro-
<lb/>päisch-civilisirter Nationen hinsichtlich der physischen Be- 
<lb/>dingungen ihres Gedeihens von der Natur ausgestattet sind;
<lb/>je sicherer von ihnen aus eine Umgestaltung jener ganzen
<lb/>Inselwelt und vielleicht selbst eines Theiles von Asien vor
<lb/>sich gehen wird: desto bedenklicher, ja selbst entsetzlicher
<lb/>inufs jener Zustand erscheinen. Dafs England nicht hoffen
<lb/>darf, solche Colonieen lange in Unterwürfigkeit zu erhalten,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Englische Strqfcolonieen.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>ist noch das geringste Uebel, (obgleich es einen weiteren Grund
<lb/>zum beklagen des grossen Aufwandes abgeben mufs;) allein
<lb/>wer ist kühn genug, berechnen zu wollen, welche Summe
<lb/>von Ungerechtigkeiten und Bedrückungen gegen die schutz- 
<lb/>losen Urbewohner der australischen Welt, von den selbst- 
<lb/>ständig gewordenen Verbrechern und Verbrechersühnen wer- 
<lb/>den begangen werden, welche innere Verderbnils der Sitten,
<lb/>der Regierung und des gesummten geselligen Lebens diese
<lb/>Völker zerfressen wird, wenn sie nicht mehr wenigstens
<lb/>äufserlich durch die eiserne Faust der Disciplin einer Straf-
<lb/>colonie im Zügel gehalten seyn werden ? Man bedenke na«
<lb/>mentlich in letztrer Beziehung die Wirkungen gerade der
<lb/>englischen Institutionen der Prefsfreiheit, der Geschwornen-
<lb/>Gerichte, der buchstäblichen Gesetzesauslegung, der Schwie- 
<lb/>rigkeit eines technisch zureichenden gerichtlichen Beweises
<lb/>u. s. w., unter solchen Menschen, und von solchen Menschen
<lb/>ausgebeutet. Wahrlich, wenn die Straf-Verbannung an und
<lb/>für sich, als Mittel der ausübenden Gerechtigkeit, so viele
<lb/>Billigung verdiente, als gerade das Gegentheil der Fall ist,
<lb/>schon bei der Aussicht auf die dadurch entstehenden ver- 
<lb/>pesteten und verpestenden Völkerschaften müfste ihre Unter- 
<lb/>lassung als sittliche, rechtliche und politische Pflicht ausge- 
<lb/>sprochen werden. Wieviel mehr aber, wenn sic? schon in
<lb/>ihrem nächsten Zwecke nichts taugt!

<lb/>Irrt sich Ref. nicht vollständig, so ist somit auch durch
<lb/>die vorliegenden Actenstücke ein weiterer und bedeutender,
<lb/>wenn schon zunächst nicht beabsichtigter, Beitrag zur Un- 
<lb/>terstützung der Meinung derjenigen gegeben worden, welche
<lb/>das ganze System der Strafverbannung als eine verfehlte, und
<lb/>somit je früher je besser zu beseitigende Maafsregel be- 
<lb/>trachten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0368.tif"
             n="364"
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         <div xml:id="d5529e34375"
              ana="scope_-_364-386"
              type="section"
              subtype="linkedDivFortsetzung"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das neue französische Gesetz vom 28. Mai 1838 über die Fallimente</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fölix, ...">Von Hrn. Dr. Fölix, Advocaten in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz vom 28. Mai
</p>
            <p>

               <lb/>i85, eine kritische Darstellung der französischen Falliments-
<lb/>Gesetze gegeben; seitdem hat die Regierung einen Entwurf
<lb/>zur Verbesserung dieses Theiles der Gesetzgebung vorbe- 
<lb/>reiten lassen, der sodann am 1. Dezember i834 der Prüfung
<lb/>der Deputirten-Kammer vorgelegt wurde. Hr. Renouard
<lb/>wurde zum Referenten ernannt, und erstattete seinen Be- 
<lb/>richt am 26. Januar »835: Der Entwurf wurde hierauf in

<lb/>den Sitzungen vom 10. Februar i835 und folgende Tage de-
<lb/>battirt, und am 25. mit verschiedenen Abänderungen von der
<lb/>Kammer angenommen. Die Pairskammer, an welche der so
<lb/>angenommene Entwurf am s3. März i835 gelangte, bestellte
<lb/>erst 1837 den Ilrn. Tripier zum Referenten, und nahm
<lb/>den Entwurf nur mit Modifikationen am 11. Mai »837 an&gt;
<lb/>Derselbe kam demnach wieder vor die Depntirten-Kammer.
<lb/>Hr. Quenault wurde mit dem Referat beauftragt, und der
<lb/>von der Pairskammer genehmigte Entwurf beinahe vollstän- 
<lb/>dig im Sinne dieser Letzteren am 5. April »838 ange- 
<lb/>nommen. Die Pairskammer stimmte am 14. Mai »838 dem
<lb/>votum der Deputirten-Kammer gänzlich bei, und am 28. Mai
<lb/>wurde das Gesets vom Könige sanktionirt. Der Entwurf
<lb/>wurde also während 3 Kammer-Sessionen geprüft; und das
<lb/>neue Gesetz unterscheidet sich in vielen Punkten nicht allein
<lb/>von dem früheren Gesetze, sondern auch von dem Entwürfe.
<lb/>Wir werden bei der Darstellung der einzelnen Verfügungen
</p>
            <p>

               <lb/>1838 über die Fallimente.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Fölix Advokaten zu Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>haben im vierten Bande dieser Zeitschrift, 8. 1 und
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0369.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 28. Mai »838 über die Fallimente.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>mehrmals Gelegenheit finden, diese Verschiedenheiten anza- 
<lb/>geben.

<lb/>Der Entwurf sowohl als das neue Gesetz haben sich
<lb/>begnügt, in den Verfügungen des Handelsgesetzbuchs einige
<lb/>Veränderungen vorzunehmen: manche ^Verfügungen wurden
<lb/>verbessert, entweder durch Strenge oder durch grössere
<lb/>Milde: man hat einige Lüchen ausgefüllt, die zu ausgedehn- 
<lb/>ten Fristen abgekürzt, und unnöthige Formen abgeschafft:
<lb/>das Verfahren ist etwas mehr summarisch und weniger kost- 
<lb/>spielig geworden. Aber mehrere der Hauptgebrechen dieses
<lb/>Theiles der Gesetzgebung, die wir in der angeführten Dar- 
<lb/>stellung 8. 5 und ff. bezeichnet haben, sind unberührt ge- 
<lb/>blieben.

<lb/>Die Unfähigkeit der Baufleute wird immer dieselbe
<lb/>bleiben, so lange nicht von der Befugnifs Handel zu treiben
<lb/>diejenigen Personen ausgeschlossen werden, denen es an den
<lb/>erforderlichen Kenntnissen mangelt, um über ihre Geschäfte
<lb/>die nöthigen Bücher zu halten. Hr. Duvergier in
<lb/>seinen Noten über dieses Gesetz (Collection complette des loisf
<lb/>i838, 8.36H.) verlangt in dieser Hinsicht einige Regeln inne- 
<lb/>rer Disziplin für die verschiedenen Klassen des Handels und
<lb/>der Gewerbe, bemerkt aber dabei, dafs dieser Vorschlag
<lb/>vermuthlich vor dem Gesetzgeber an dem Begriffe scheitern
<lb/>werde, den man sich in Frankreich von der Freiheit des
<lb/>Handels und der Gewerbe mache,

<lb/>Dem beabsichtigten Betrug, besonders von Seiten der
<lb/>kleinen Industriels ist durch das neue Gesetz nicht vorge- 
<lb/>beugt, eben weil von ihnen keine Kenntnisse verlangt werden.

<lb/>Die Nachsicht des Handelsgerichts gegen die Falliten,
<lb/>wird stets dieselbe bleiben; aus den im vierten Band ange- 
<lb/>gebenen Gründen, denen auch Hr. Duvergier am ange- 
<lb/>führten Orte beistimmt. Dieser Schriftsteller geht sogar
<lb/>noch weiter, als wir es in jenem Aufsatze thaten: er ver- 
<lb/>langt, dafs die Beurtheilung der Fallimente den gewöhnlichen
<lb/>Gerichten zugewiesen werde. Diese Veränderung würde
<lb/>einen grofsen Theil der Hindernisse beseitigen, die jetzt
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0370.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>der genauen und strengen Prüfung der Sach Verhältnisse da- 
<lb/>durch entgegen stehen, dafs der Richter-Kommissar und
<lb/>die sammtlichen Mitglider des Handelsgerichts schon
<lb/>durch ihre persönlichen Geschäfte überladen sind und bei
<lb/>ihrem Verbleiben im Geschäftsleben zu vermeiden suchen,
<lb/>sich mit Individuen und Familien zu verfeinden.

<lb/>Nach diesen Vorbemerkungen gelangen wir zu der Dar- 
<lb/>stellung der Verfügungen des neuen Gesetzes. Dieselben
<lb/>sind bestimmt, ins Handelsgesetzbuch eingerückt zu werden,
<lb/>und die Art. 437 bis 614, dann den 69 und 631 dieses Gesetz- 
<lb/>buches zu ersetzen: die Artikel des neuen Gesetzes beginnen
<lb/>daher auch mit der Ziffer 437: jedoch befolgen sie nicht ge- 
<lb/>nau die nämliche Ordnung wie die des Handelsgesetzbuches.

<lb/>Unsere Darstellung geschieht nach der Reihenfolge der
<lb/>Verfügungen des neuen Gesetzes: wir werden entweder im
<lb/>Text oder in den Noten stets den bezüglichen jetzt abge- 
<lb/>schafften Artikel des Handelsgesetzbuchs andeuten. Ver- 
<lb/>mittelst dieser Andeutung wird es auch leicht, die in unserer
<lb/>früheren Darstellung gemachten Bemerkungen (auf welche
<lb/>der gegenwärtige Aulsatz nicht speziell verweisen sollte)
<lb/>aufzufinden, indem jene Darstellung die Ordnung der Ver- 
<lb/>fügungen des Handelsgesetzbuchs befolgte und die Bemer- 
<lb/>kungen jedesmal dem betreffenden Artikel beifügte.

<lb/>Das Gesetz beginnt mit folgenden vorläufigen Verfü- 
<lb/>gungen : „Das dritte Buch des Handelsgesetzbuches, welches
<lb/>die Fallimente und Bankerotte zum Gegenstand hat, sowie
<lb/>die Artikel 69 und 635 desselben Gesetzbuchs, werden durch
<lb/>nachfolgende Verfügungen ersetzt. Jedoch werden die vor
<lb/>Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ausgesprochenen
<lb/>Fallimente fortan nach den Verfügungen des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs beurtheilt, mit Ausnahme derjenigen, die die Rehabi- 
<lb/>litation betreffen und der Art. 627 und 528.“

<lb/>Der erste Titel des Gesetzes ist überschrieben: „Vom
<lb/>Falliment; allgemeine Verfügungen;^ er enthält
<lb/>nur einen Artikel.

<lb/>Der erste Absatz dieses Art. 487 ist dein Art. 437 des
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0371.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 28. Mai i838 über die Fallimente•
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsgesetzbuchs gleichlautend. Demnach wird fortan nur
<lb/>derjenige als Fallite betrachtet, der Handelsmann ist und
<lb/>seine Zahlungen als solcher einstellt: die Eigenschaft des
<lb/>Handelsmannes und die Einstellung der in dieser Eigenschaft
<lb/>obliegenden Zahlungen sind Bedingungen der Anwendung
<lb/>des Gesetzes. Mit dem Ausdruck Einstellung der Zah- 
<lb/>lungen bezeichnet der Gesetzgeber einen Inbegriff von
<lb/>Umständen, dessen Beurtheilung dem Ermessen des Gerich-
<lb/>es anheimgesteilt ist '). Der Gesetzgeber wollte keine ein- 
<lb/>zelnen Thatsachen angeben, aus denen die Einstellung der
<lb/>Zahlungen gefolgert werden könne, um dem Ermessen des
<lb/>Gerichtes freies Spiel zu lassen.

<lb/>Ein zweiter bereits im Entwurf beigefugter Absatz ge- 
<lb/>stattet, das Falliment eines Handelsmannes auch nach seinem
<lb/>Tode auszusprechen, wenn er in dessen Augenblick sich im
<lb/>Zustand der Einstellung der Zahlungen befand. Der Ge- 
<lb/>richtsgebrauch hatte bereits früher diesen Satz anerkannt, und
<lb/>wir haben uns auch in diesem Sinne ausgesprochen (Band

<lb/>IV. 8. i3).

<lb/>Ein dritter Absatz beschränkt auf ein Jahr nach dem
<lb/>Tode die Befugnifs das Falliment auszusprechen, um den
<lb/>Erben die nöthige Zeit zu lassen, die Kräfte des Nachlasses
<lb/>zu prüfen, und sich schließlich über dessen Annahme oder
<lb/>Ausschlagung zu erklären.

<lb/>Kapitel 1. Von der Fallimentserklärung und
<lb/>ihren Wirkungen.

<lb/>Der Art. 438 ist gleichlautend mit dem Art. 44° des
<lb/>Handelsgesetzbuchs: nur ist beigefügt, dafs die Erklärung
<lb/>eines einzelnen Falliten auf der Kanzlei des Gerichtes seines
<lb/>Wohnsitzes, und, bei einer Gesellschaft, auf der Kanzlei des
<lb/>Gerichtes geschehen mufs, in dessen Bezirk der Hauptsitz
<lb/>der Gesellschaft sich befindet.

<lb/>Laut Art. 489 mufs der Erklärung des Falliten seine
</p>
            <p>

               <lb/>1) Man sehe die Debatten der Deputirten-Kammer vom 21. März
<lb/>1838, im Moniteur vom 28.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0372.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>Bilance beigefügt »der darin die Gründe angegeben werden,
<lb/>weiche deren Vorlegung hindern. Die Bilance, sagt der Ar«
<lb/>tikel, enthält die Aufzählung und Abschätzung des Mobilar
<lb/>und lmmobilar Vermögens des Falliten, das Verzeichnifs sei- 
<lb/>ner activ und passiv Schulden, sowie des Gewinnes und
<lb/>Verlustes: sie wird von ihm als richtig bescheinigt und
<lb/>unterzeichnet.

<lb/>Die Art. 456 und 586 Nr. 4 bestrafen die Nichtbefolgung
<lb/>dieser Verfügung.

<lb/>Art, 440 J). Das Handelsgericht spricht durch ein Ur-
<lb/>theil aus, dafs das Falliment vorliegt. Dieses Urtheil erfolgt
<lb/>entweder in Geraäfsheit der vom Gemeinschuldner abgege- 
<lb/>benen Erklärung oder auf das Gesuch eines oder mehrerer
<lb/>Gläubiger, oder von Amtswegen: es ist provisorisch voll- 
<lb/>streckbar.

<lb/>Art. 44*• Durch dieses Urtheil oder durch ein später2)
<lb/>auf den Bericht des Richter-Kommisärs erlassenes Urtheil
<lb/>bestimmt das Gericht, entweeer von Amtswegen, oder auf
<lb/>das Betreiben eines Betheiligten die Epoche, wo die Einstel- 
<lb/>lung der Zahlungen statt gefunden hat. In Ermangelung
<lb/>einer speziellen Bestimmung über diesen letzten Punkt, wird
<lb/>angenommen, dafs die Einstellung der Zahlungen am Tage
<lb/>der Erlassung des das Falliment aussprechenden Urtheils statt
<lb/>gefunden hat.

<lb/>Diese letztere Verfügung kann keine Anwendung in dem
<lb/>Falle finden, wenn ein Verstorbener für Fallit erklärt wird,
<lb/>da die Einstellung der Zahlungen , laut Art. 437 , als dann
<lb/>dem Tode vorhergegangen seyn mufs. Der Gesetzgeber hat
<lb/>diesen Fall nicht vorgesehen, und so eine Lücke gelassen.

<lb/>Es ergiebt sich aus dem Art. 44° und 44», dafs das
<lb/>Gesetz von »833 eine Abänderung der Terminologie des Han- 
<lb/>dels-Gesetzbuchs vorgenommen hat. Das Gesetzbuch unter- 
<lb/>schied 3 Epochen: i. die Eröffnung des Falliments,
<lb/>nämlich die der Einstellung der Zahlungen vorhergehende
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 441 2) M. e. Band IV S. 33 dieser Zeitschrift.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0373.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 28. Mai »838 über die Fallimente. 369
</p>
            <p>

               <lb/>Epoche: Der Augenblick, wo die Krisis begann, deren Ent»
<lb/>wickelang den vollständigen Sturz des Individuums herbei- 
<lb/>führte: als Charakter dieser Epoche bezeichnet« der Ge- 
<lb/>setzgeber von 1806 im Art, 441 die Entweichung des Schuld- 
<lb/>ners, das Schliefsen seiner Waarenlager oder eine Urkunde,
<lb/>welche die Verweigerung der Zahlung einer kommerziellen
<lb/>Verbindlichkeit nachweifst. Das Handelsgesetzbuch hatte
<lb/>von dieser Epoche an die verschiedenen Nullitäten gerech- 
<lb/>net, von denen nachher die Rede ist. — Die zweite Epoche
<lb/>war die der wirklichen Einstellung der Zahlungen,
<lb/>die dritte das Datum des das Falliment aussprechenden Ur-
<lb/>theils.

<lb/>Das neue Gesetz hat die Benennung: Eröffnung des
<lb/>Falliments weggelassen und spricht blofs von der Ein- 
<lb/>stellung der Zahlungen : es rechnet von dieser an die Nulli- 
<lb/>täten. Demnach bestehen also jetzt gesetzlich nur noch
<lb/>zwei der früheren drei Epochen, die der Einstellung der
<lb/>Zahlungen und das Datum des Urtheils, welches das Falli- 
<lb/>ment aasspricht *). Iin Wesentlichen hat aber jedoch der
<lb/>Gesetzgeber nichts geändert: er giebt keine Definitionen von
<lb/>der Einstellung der Zahlungen und bezeichnet keine Charak- 
<lb/>tere, an denen solche erkannt werden können. Aus dieser Un- 
<lb/>bestimmtheit folgt für die Gerichte die Befugnifs, die Epoche
<lb/>der Einstellung der Zahlungen, und mithin den Anbeginn der
<lb/>Nullitäten nach Belieben zu bestimmen. Der Gesetzgeber
<lb/>wollte in dieser Hinsicht den Gerichten die vollste Willkühr
<lb/>belassen: und ein Vorschlag des Deputaten Lefevre, wo- 
<lb/>nach die Epoche der Einstellung der Zahlungen nicht auf
<lb/>weiter als ein Jahr rückwärts von dem Fallimentsurtheü
<lb/>sollte bestimmt werden können, wurde verworfen. Demnach
<lb/>kann also das Handelsgericht, eben so wie früher, laut
<lb/>Art. 441 des Handelsgesetzbuchs, ihm die Befugnifs zustand,
<lb/>die Epoche der sogenannten Eröffnung des Falliments weit-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Kürze halber werden w'r künftig dieses Urtheil nur durch
<lb/>den Ausdruck Falli me n ts-Urthei 1 bezeichnen.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0374.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>370


<lb/>hin rückwärts festzusetzen, nun die Epoche der Einstellungder
<lb/>Zahlungen zurücksetzen, und demnach die Nullität von weit- 
<lb/>her eintreten lassen J).

<lb/>Während der Debatten wurde mehrmals der Vorschlag
<lb/>gemacht, der Einstellung der Zahlungen nur dann eine Wir- 
<lb/>kung in Bezug auf die Nichtigkeiten der Akten des Falliten
<lb/>beizulegen, wenn sie offenkundig (notoir c) wäre; dieser
<lb/>Vorschlag wurde aber jedesmal verworfen; man fand nöthig,
<lb/>dem Gerichte eine sehr ausgedehnte Befugnifs zu belassen,
<lb/>um alle betriigliche Verträge unwirksam zu machen, die der
<lb/>Fallite in der letzteren Zeit vor dem Ausbruch des Falli- 
<lb/>ments habe abschliefsen können.

<lb/>Soviel über die Art. 44° und 441 2*

<lb/>Der Art. 44a befiehlt die Öffentliche Anheftung und die
<lb/>Einrückung in die Zeitungen der in den beiden ersten Arti- 
<lb/>keln bemeldeten Urtheile: er ersetzt den beinahe gleichlau- 
<lb/>tenden ersten Absatz des Art. 467 des Handelsgesetzbuchs 3).

<lb/>Wir gelangen nun an die Wirkungen des Falli- 
<lb/>ments.

<lb/>Diese sind fünf an der Zahl 3); vier betreffen das Ver- 
<lb/>mögen des Falliten, eine seine Person. 1. Der Fallite wird
<lb/>der Verwaltung seines Vermögens und der Verfügung über
<lb/>dasselbe entäufsert, und beide Befugnisse gehen, wie im Sy- 
<lb/>stem des Handelsgesetzbuchs, an die Gläubiger oder die
<lb/>Syndike, als deren Repräsentanten, über, unter Aufsicht des
<lb/>Gerichtes (Art. 443). 2. Die nicht fälligen Schulden des
<lb/>Falliten werden forderbar (Art. 444)- 3. Der Zinsenlauf sei- 
<lb/>ner Schulden ist suspendirt (Art. 445). 4- Mehrere dem Fal- 
<lb/>liment vorhergehende Akten und Handlungen des Falliten sind
<lb/>von Rechtswegen nichtig: andere können vom Gerichte nich- 
<lb/>tig erklärt werden (Art. 44b—44y). 5. Verfügungen in Hin- 
<lb/>sicht der Person des Falliten (Art. 455 u. ff.).


<lb/>1) M. «. Band 4. 8. 14 und 8. 24.


<lb/>2) M. 8. Band 4 8. 32 und 33.


<lb/>3) A4. 8. über den Zweek der Fallimentsgesetze meinen Aufsair
<lb/>im Baud 4. dieser Zeitschrift, 8. 10 u 11
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0375.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>vorn 28. Mai »833 über die Fallimente.
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 443 1 2). „Das Urtheil, welches das Falliment aus- 
<lb/>spricht, entzieht, vom Tage seiner Erlassung an, kraft des
<lb/>Gesetzes, dem Falliten die Verwaltung seines sämmtlichen
<lb/>Vermögens, nicht allein dessen, was er zu dieser Zeit be- 
<lb/>sitzt, sondern auch dessen, was er in der Folge und so lange
<lb/>er noch sich im Zustande des Falliments befindet, erwirbt.
<lb/>Vom Datum dieses Urtheils an, bann keine Mobilar- oder Im-
<lb/>mobilar-Klage anders als durch die Syndiken oder gegen die- 
<lb/>selben erhoben werden. Eben so ist es der Fall mit allen
<lb/>Exekutions- Maafsregeln auf Möbel und Immöbel -). — Das
<lb/>Gericht kann indessen eine Intervention des Falliten zu- 
<lb/>lassen, "

<lb/>Der erste Theil des Artikels enthält den in der Natur
<lb/>der Sache beruhenden Zusatz, nämlich dafs die Besitzent- 
<lb/>ziehung sich auch auf das später erworbene Vermögen aus- 
<lb/>dehnt. Der zweite Theil begreift auch die Immobilar-Klage,
<lb/>wovon im Art. 494 8es Handelsgesetzbuchs keine Rede war s).

<lb/>Es versteht sich übrigens von selbst, dafs, wenn eine
<lb/>Immobilar-Pfändung vor der Falliterklärung bereits begon- 
<lb/>nen hat, sie gegen die Syndike fortgesetzt wird, ohne dafs es
<lb/>nöthig ist, sie von vorne anzufangen. Ein Vorschlag des Hrn.
<lb/>Teste, dieses im Gesetze auszudrücken, wurde als unnöthig
<lb/>verworfen.

<lb/>Zugleich beseitigt der Art. 44^ durch Weglassung des
<lb/>Ausdrucks actio ns dirige es conlre la personne du
<lb/>Joilli, den Zweifel, als ob rein persönliche Klagen, z. B.
<lb/>quaestiones status, auch nur durch die Syndiken geführt
<lb/>werden können.

<lb/>Der letzte Theil des Artikels ist den strengen Rechts- 
<lb/>grundsätzen entgegen, weil der Fallite einen gesetzlichen
<lb/>Repräsentanten hat. Laut den Debatten haben Billigkeits-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 442 und 494 des Handelsgesetzbuchs.


<lb/>2) M. s. Baud 4. 8. 29.

<lb/>:;) M. s. Band 4. S. 29 am Ende.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0376.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>3^8 Das neue französische Gesetz


<lb/>gründe für den Fall der Nachlässigkeit der Syndike diese
<lb/>Verfügung veranlasst.

<lb/>Art. 444 ’)• „Ala Wirkung des Falliments-Urtheils wer-
<lb/>den alle nicht fälligen Passiv-Schulden des Falliten forderbar.
<lb/>Nach dem Falliment des Unterzeichners eines trocknen
<lb/>Wechsels (bittet ä ordre) oder des Acceptanten eines Wech- 
<lb/>sels, oder aber des Ausstellers desselben, wenn er nicht ae-
<lb/>ceptirt ist, müssen die anderen Verpflichteten Bürgschaft
<lb/>zur Sicherheit der am Verfalltage zu erfolgenden Zahlung
<lb/>leisten, in so fern sie nicht vorziehen, sogleich diese Zahlung
<lb/>zu bewirken.“

<lb/>Der Art. 448 des Handelsgesetzbuchs begann ebenfalls
<lb/>mit der ersten Verfügung dieses Artikels: seine zweite war
<lb/>aber allgemeiner: sobald irgend ein Unterzeichner eines
<lb/>Wechsels fallierte, mussten die übrigen Verpflichteten Bürg- 
<lb/>schaft leisten.

<lb/>Der Entwurf der Regierung liefs den zweiten Theil ganz
<lb/>hinweg, so dafs das Falliment eines Unterzeichners keine
<lb/>Wirkung auf die übrigen äufserte.

<lb/>Wahrend der Debatten schlug der Deputirte Lafitte
<lb/>vor, blos nach dem Falliment des Acceptanten eines Wech- 
<lb/>sels oder des Ausstellers eines trocknen Wechsels (bittet ä
<lb/>ordre) dem Inhaber die Befugnifs zu gestatten, vom Ausstel- 
<lb/>ler des Wechsels oder vom ersten Indossant des trocknen
<lb/>Wechsels Zahlung oder Bürgschaft zu verlangen. Hr. Le-
<lb/>fevre schloss sich diesem Vorschlag an , nur unter der Mo- 
<lb/>difikation, dafs er alle Unterzeichner dem Rekurs unterwarf.

<lb/>Hr. Wüstemberg verlangte, dafs der Rückgriff nur
<lb/>gegen diejenigen Indossanten statt finde, die nach dem Falli- 
<lb/>ten folgen, in dem sie die früheren Indossanten nicht nothwendig
<lb/>kannten und also hätten garantieren wollen.

<lb/>Die Kammer schlug einen Mittelweg ein, wie der Text
<lb/>des Art. 444 zeigt: zu dessen Begründung wurde angeführt:
<lb/>1. der Handelsgebrauch, wonach der Inhaber sich an jedem
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 448.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0377.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 28. Mai »838 über die Fallimente. 878

<lb/>Unterzeichner zu erholen befugt ist. 2. Den Credit der
<lb/>Wechsel. 3. Die bestehenden Verfügungen der Art. 120,

<lb/>163 und 187 des Handelsgesetzbuchs, über die Solidarität sämmt-
<lb/>licher Unterzeichner. Indessen ist die Consequenz dieser
<lb/>Grundsätze nicht im Text befolgt worden : sonst müfste das
<lb/>Falliment irgend eines Indossanten alle andern Unterzeichner
<lb/>zur Bürgschaftsstellung verbinden.

<lb/>Es wurde vorgeschlagen, dem ersten Theil des Art. 444
<lb/>zuzusetzen: „nach Abzug des disconto der noch nicht verfal- 
<lb/>lenen Zinsen, vermöge dem gesetzlichen Zinsfufse *).“ „Die- 
<lb/>ser Vorschlag wurde verworfen: der erste Theil des[Art
<lb/>445, sagte man, sey nichts als eine Anwendung des gemeinen
<lb/>Rechts (Art. 1188 des Code Civil)', die schnellere Forderbar-
<lb/>keit kompensire sich durch die Verminderung der Sicherheit.

<lb/>Uebrigens giebt die durch den Art. 444 sanktionirte For-
<lb/>derbarkeit der Passivschulden nicht den Gläubigern das
<lb/>Recht, nunmehr willkührlich den Schuldner vor Gericht zu
<lb/>verfolgen , oder eine Compensation einzuwenden, sondern
<lb/>blofs die Befugnifs, an den Verhandlungen des Falliments
<lb/>Antheil zu nehmen. Auch hat diese Forderbarkeit keinen
<lb/>Einflufs auf die Bürgen des Falliten.

<lb/>Art. 445. „Das Fallimentsurtbeil suspendirt, jedoch nur
<lb/>zum Vortheil der Masse, den Lauf der Zinsen aller Forde- 
<lb/>rungen, die nicht durch ein Privilegium, ein Pfand oder eine
<lb/>Hypothek gesichert sind. Auch können die Zinsen dieser
<lb/>Forderungen nur aus dem Erlös der dem Privileg, dem Pfand
<lb/>oder der Hypothek unterworfenen Gegenständen verlangt
<lb/>werden.“

<lb/>Diese Verfügung ist neu.

<lb/>Wir gelangen jetzt zu den Nichtigkeiten der Ak- 
<lb/>ten und Handlungen des Falliten.

<lb/>In der Materie der Fallimente, und um den Wirkungen
<lb/>des beabsichtigten Betrugs zuvor zu kommen, hat der Gesetz- 
<lb/>geber sich nicht damit begnügt, auf das gemeine Recht (Art.
</p>
            <p>

               <lb/>1) M «. Band 4 S 28 und 29
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>1167 code civil) zu verweisen; hier sind schärfere Maafs-
<lb/>regeln nöthig gewesen, weil die Erfahrung lehrt, dafs hurz
<lb/>vor Ausbruch des Falliments sehr oft die Schuldner sich be- 
<lb/>mühen , entweder einen ihrer Gläubiger vor den anderen zu
<lb/>begünstigen, oder für sich selbst unter dem Namen eines
<lb/>fingirten Gläubigers einen Theil des Vermögens zu reser-
<lb/>viren. Aus den in der Erfahrung vorhornmenden Fällen hat
<lb/>man folgendes System von Nichtigkeiten abstrahirt.

<lb/>Die Nichtigkeiten sind zweierlei Art: die einen treten
<lb/>ipso jure ein, die andern erfordern den Beweis des Betrugs.
<lb/>Von den ersten handelt der Art. 4465 von den andern der
<lb/>Art. 447 und ff.

<lb/>Art. 446 *). „Folgende Akten sind nichtig und ohne
<lb/>Wirkung in Beziehung auf die Masse, wenn sie vom Schuld- 
<lb/>ner zu einer späteren Zeit eingegangen worden sind, als die
<lb/>wohin das Gericht die Epoche der Einstellung seiner Zah- 
<lb/>lungen bestimmen wird, und auch noch in den 10 Tagen die
<lb/>dieser Epoche vorhergehen, nämlich

<lb/>„Alle Uebertragungen des Eigentbums von Mobilien *)
<lb/>öder Immobilien unter unentgeldlichem Titel:

<lb/>„Alle Zahlungen in Geld oder durch Ueberträge, Ver- 
<lb/>käufe, Compensation oder andere Wege, für nicht verfallene
<lb/>Schulden 1 2 3); und wenn die Schulden verfallen sind, alle Zah- 
<lb/>lungen die anders als in baarem Gelds oder in Handelspapie- 
<lb/>ren erfolgen.“

<lb/>„Alle konventionelle oder gerichtliche Hypotheken, alle
<lb/>antichretischen oder Pfandrechte.“

<lb/>In allen diesen Fällen kömmt es auf den guten oder bö- 
<lb/>sen Glauben der Person nicht an, zu deren Vortheil jene Ak- 
<lb/>ten errichtet wurden: in einem wie dem andern Falle sind
<lb/>die Akten ohne Wirkung.

<lb/>Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dafs alle die im Ar-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 443 und 144 des Handelsgesetzbuchs.


<lb/>2) M. s. Band 4. 8. 27.


<lb/>3) M. s. Band 4. 8. 14 und 27.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0379.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 26. Mai ,838 über die Fallimente. 3^5

<lb/>tikel beneideten Arten der Tilgung von Handelsschulden un- 
<lb/>gewöhnlich sind, und gegen den Handelsgebrauch anstofsen,
<lb/>wodurch also die diingende Vermuthung entsteht, dafs sie
<lb/>nicht der Wahrheit gernäfs sind.

<lb/>Der Ausdruck: „Uebertragung des Eigentbums von Mo- 
<lb/>bilien“ begreift auch, nach Anleitung des Art. 829 des code
<lb/>civil, die Hebertrage von Forderungen: allein, auf welches
<lb/>Datum mufs man hierbei sehen? auf das des Aktes selbst,
<lb/>oder das der Insinuation an den Schuldner? Im letzteren Sinne
<lb/>entschied der Cassationshof am 13. Juli i83o, und der Appt*’-
<lb/>hof zu Bordeaux am 18. August 1829 (Sirey i83o, I. 3^5, II.
<lb/>5.); im ersteren der Cassationshof am 28. Mai 1828 und 7.
<lb/>Januar 1824, dann der Appelhof zu Paris am 3». Januar 1821
<lb/>(Sirey 182», II. 109, 1824, I. 7 und 128.). Jene Ansicht
<lb/>scheint mir die richtigere selbst in der Voraussetzung, dafs
<lb/>die Uebertragsurkunde ein sicheres Datum habe (Art. ,323):
<lb/>denn obwohl der Vertrag zwischen den Parthien bereits
<lb/>vollkommen ist, so giebt doch nur die Insinuation (Art. 1698)
<lb/>ihr eine W irkung gegen dritte Personen. Der Hebertrag einer
<lb/>Forderung, selbst wenn dieselbe von Handelsgeschäften her- 
<lb/>rührt, und wenn er unter Handelsleuten geschieht, ist immer
<lb/>ein Civil- und nicht ein Handelsgeschäft, und mufs also nach
<lb/>den Civilgesetzen beurtheilt werden: demnach würde ein
<lb/>Hebertrag durch Correspondenz nicht hinreichen, um dem- 
<lb/>selben später W irkung in Bezug auf eine Fallitmasse zu geben.

<lb/>Der Schlufs des dritten Absatzes des Artikels 446 gab zu
<lb/>Debatten in der Deputa ten - Kammer Anlafs. Man hatte an- 
<lb/>fänglich gesagt: ,,Alie Zahlungen durch Hebertrag oder Ver- 
<lb/>kauf von säromtlichen Immobilien oder Mobilien des Falliten,
<lb/>oder von einem Theile derselben.“ Dieser Ausdruck schien
<lb/>(mit Bezug auf die Art. 533, 534 und 535 des code civil) zu
<lb/>allgemein: man schlug vor, zu sagen, statt: Mobilien, „Möbel
<lb/>und Waaren.“ Diese ,Worte schienen aber zu beschränkt,
<lb/>laut Art. 533 des code civil. So gelaugte man zu der gegen- 
<lb/>wärtigen Abfassung, die per modum exclusionis spricht.

<lb/>Urit. Zeitschr.f. Rechtsw. u. Gesetz^, d. Ausl. XI. Rd. 3. H. 26
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>3?6
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>“Während den Debatten harn die Frage zur Sprache, oh
<lb/>die vom Gcmeinschuldner in der angegebenen Epoche ge- 
<lb/>schehene Sendung von Waaren zur Tilgung des ganzen oder
<lb/>theilweisen Betrags einer laufenden Rechnung, in der vor- 
<lb/>stehenden Verfügung einbegriffen sey? Der Deputirte Mey-
<lb/>nard bemerkte, dafs man diesen Fall von dem einer Geld- 
<lb/>schuld durch “Wechsel oder trockne Wechsel unterscheiden
<lb/>müsse: es sey gegen den Handelsgebrauch, letztere auf
<lb/>andere Weise als haar zu bezahlen: anders aber sey es der
<lb/>Fall bei laufenden Rechnungen: er schlug vor, diesen Unter- 
<lb/>schied im Gesetze auszudrücken. Die Richtigkeit dieser Be- 
<lb/>hauptung wurde in den Debatten anerkannt, indessen der
<lb/>Vorschlag dennoch verwarfen, ln der Pairskammer erkannte
<lb/>der Referent Hr. Tripier in seinem Berichte ebenfalls die
<lb/>Richtigkeit jener Unterscheidung an: indessen blieb s dabei.

<lb/>In Bezug auf denselben dritten Absatz verlangte der
<lb/>Deputirte Pares die Weglassung des Wortes „Compensa-
<lb/>tion", weil es hier bei Gelegenheit von nicht verfallenen
<lb/>Schulden gebraucht wird, wo doch das Gesetz (Art. 1291
<lb/>das code civil) nur eine Compensation bei verfallenen
<lb/>Schulden anerhennt. Der Präsident Dupin entgegnete, im
<lb/>Art. 444 handle es sich nur von einer konventionellen Kom- 
<lb/>pensation, und so blieb die Bemerkung des Hrn. Pares un- 
<lb/>berücksichtigt. Indessen scheint sie uns nicht ohne Grund,
<lb/>und man hätte sich im Text mit mehr Bestimmtheit aus-
<lb/>orüchen sollen. Im code ch&gt;il ist nirgends von konvention-
<lb/>neller Compensation die Rede, und so wird man stets den
<lb/>Art. 444 des Gesetzes von i838 als auf die Compensation
<lb/>ipso jure bezüglich betrachten.

<lb/>Schliefslich ist noch über diesen dritten Absatz zu be- 
<lb/>merken, dafs er nicht, wie der Art. 44b des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, einzig von Handelsschulden (deltes commerciales)
<lb/>spricht, sondern auf Schulden jeder Art ausgedehnt ist.

<lb/>Die Verfügung des vierten Absatzes dieses Artikels be- 
<lb/>fand sich auch in dem ursprünglichen Entwurf, den die
<lb/>Deputirtenkammer im Jahr i835 annahm; nur war darin
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0381.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 38, Mai i838 über die Fallimente.
</p>
            <p>

               <lb/>877

<lb/>blofs von Hypotheken und Pfändern die Rede. Die Pairs-
<lb/>kammer trat ihr bei: nur iiefs sie die Pfandbestellung aus.
<lb/>Hiernach schlugen die Deputirten Pascalis und Teste vor,
<lb/>die Vermuthung des Betrugs weiter auszudehnen und nicht
<lb/>allein die Pfandbestellungen, sondern auch die Antichresis
<lb/>beizufügen, weil alle diese Neben vertrage einen unentgeld-
<lb/>lichen Vortheil für den Gläubiger zum Nachtheil der Masse
<lb/>bilden. In diesem Sinne wurde der Artikel angenommen.

<lb/>Von den Einschreibungen der Hypotheken spricht der
<lb/>Art. 448.

<lb/>Art. 44? 0* »Alle andren Zahlungen des Schuldners für
<lb/>verfallene Korderungen, und alle andere Akten unter lästi- 
<lb/>gem Titel, die er nach der Einstellung seiner Zahlungen und
<lb/>vor dem Falliinentsurtheil eingegangen hat, können nichtig
<lb/>erklärt werden, wenn diejenigen Personen, welche die Zah- 
<lb/>lungen empfangen oder mit dem Schuldner kontrahirt haben,
<lb/>von einer Einstellung seiner Zahlungen Kenntnifs hatten.“

<lb/>Heber die Materie dieses Artikels hatten die Verfügun- 
<lb/>gen des Handelsgesetzbuchs zu widersprechenden Entschei- 
<lb/>dungen der Gerichte Anlafs gegeben. Einige hatten aus dem
<lb/>Art. 442 des Handelsgesetzbuchs die unbedingte Nichtigkeit
<lb/>aller Akten und Handlungen abgeleitet, deren Datum später
<lb/>als der Tag war, auf den das Handelsgericht das Falliment
<lb/>festgesetzt hatte: andere verlangten den Beweis des Betrugs.

<lb/>In der Deputirten-Hammer zeigten sich, sowohl im Jakr
<lb/>i835 als im Jahr i838, zwei einander ganz widersprechende
<lb/>Ansichten: die eine betrachtet als betrüglich alle Acten und
<lb/>Zahlungen des Gemeinschuldners die in dem Zwischenraum
<lb/>der Eröffnung und der Erklärung des Falliments erfolgt wa- 
<lb/>ren , vorbehaltlich den anderen Contrahente» zum Beweis
<lb/>seines guten Glaubens zuzulassen. Die* andere Ansicht hielt
<lb/>diese Akten und Handlungen aufrecht, vorbehaltlich des ge- 
<lb/>gen den Contraheuten zu führenden Beweises des Betrugs.
<lb/>Dieses letztere System wurde angenommen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 444, 445 und 446 des Handelsgesetzbuchs.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0382.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>Man hatte ursprünglich diesem Artikel mehrere Absätze
<lb/>beigefügt, aus denen man nachher den Art. 449 gebildet hat.
<lb/>Der Deputirte Sevaistre batte vorgeschlagen, zu sagen:
<lb/>„alle Akten .... müssen .... nichtig erklärt werden“, statt
<lb/>„können“. Dieser Vorschlag blieb unberücksichtigt, um
<lb/>dem Handelsgerichte das nöthige Ermessen zu belassen , die
<lb/>Handlungen aufrecht zu erhalten, wenn der Masse kein Nach- 
<lb/>theil daraus erwächst.

<lb/>Art. 448 1). „Die gültig erworbenen Hypotheken und
<lb/>Privilegien können bis zum Tage des das Falliment atisspre-
<lb/>chenden Urtheils eingeschrieben werden.“

<lb/>„Jedoch können die nach der Epoche der Zahlungs - Ein- 
<lb/>stellung, oder 10 Tage vorher, geschehenen Einschreibungen
<lb/>nichtig erklärt werden, wenn mehr als 14 Tage zw ischen der
<lb/>Bestellung der Hypothek und deren Einschreibung verflossen
<lb/>sind.“

<lb/>„Dieser Frist wird jedoch ein Tag beigefügt, für jede
<lb/>5 Myriameter Entfernung des Ortes, wo das Hypothekarrecht
<lb/>erworben wurde, von dem Orte, wo die Einschreibung ge- 
<lb/>schieht.“

<lb/>Der erste Absatz dieser Verfügung stand bereits im Ent- 
<lb/>würfe: er modificirt den Artikel 2146 des code civil, welcher
<lb/>gar keine Einschreibung mehr während jenen 10 Tagen er- 
<lb/>laubte.

<lb/>Der zweite und dritte Absatz wurden in der Pairs-
<lb/>kammer beigefügt, um Betrügereien zu verhindern, die z. B.
<lb/>darin bestehen können, dafs durch die Verzögerung der Ein- 
<lb/>schreibung das Publikum zu glauben bestimmt werde, die
<lb/>Immobilien des Gemeinschuldners seyen mit keinen Hypothe- 
<lb/>ken belastet, wefshalb man ihm immerhin Credit geben
<lb/>könne. Einer solchen Gefälligkeit des wahren Hypothekar-
<lb/>Gläubigers mufste durch die Furcht vor einer Nichtigkeits-
<lb/>Erklärung vorgebeugt werden.

<lb/>Uebrigens versteht sich von selbst, dafs in Gefolge des
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 2146 das code civil; Art. 443 das Handelsgesetzbuchs.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0383.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>vom a8. Mai i838 über die Fallimente. 379

<lb/>Art. 448 nur die Hypothek und nicht das Schuldbekenntnis
<lb/>nichtig erklärt würde.

<lb/>Art. 449- »Wenn Wechsel nach derjenigen Zeit bezahlt
<lb/>worden sind, welche das Handelsgericht als Epoche der Ein- 
<lb/>stellung der Zahlungen bestimmt hat, jedoch vor dem Ur-
<lb/>theil, welches das Falliment ausspricht, so kann die Klage
<lb/>aut Rückerstattung nur gegen denjenigen erhoben werden,
<lb/>für dessen Rechnung der Wechsel gezogen worden ist.“

<lb/>„Handelt es sich von einem trocknen Wechsel, so findet
<lb/>die Klage nur gegen den ersten Indossanten statt.“

<lb/>„In beiden Fallen mufs gegen den Beklagten der Beweis
<lb/>geführt werden, dass er im Augenblick, wo er die Urkunde
<lb/>in (Zirkulation setzte, Kenntnis von der Einstellung der Zah- 
<lb/>lungen des Schuldners hatte. “

<lb/>Diese Verfügungen bilden eine Fortsetzung des Art. 4471
<lb/>sie wurden ursprünglich, im Jahr i835, durch den Deputa- 
<lb/>ten E efevre vorgeschlagen. Der Inhaber des Wechsels
<lb/>darf am Verfalltage dessen Zahlung nicht verweigern, und
<lb/>wenn er die Zahlung empfängt, kann er keinen Protest erhe- 
<lb/>ben lassen, der seinen allenfallsigen Rückgriff gegen seine
<lb/>Vormänner sichere. Läfst man nun eine Klage gegen ihn
<lb/>zu, so mufs er die Gelder zurückgeben, ohne gegen irgend
<lb/>jemand rekurriren zu können. Die Klage darf daher nur ge- 
<lb/>gen den ersten Ausgeber des Wechsel» zugelassen werden:
<lb/>denn er ist es, der eigentlich den Vortheil von der Zahlung
<lb/>zieht.

<lb/>Damit die Klage auf Rückerstattung gegen ihn statt
<lb/>finde, mufs er Kenntnifs der Geschäfte des Falliten im
<lb/>Augenblick der Ausgebung der Urkunde gehabt haben : er
<lb/>ist nicht Herr über das, was später geschieht, und kann nicht
<lb/>dafür verantwortlich erklärt werden. (Bericht des Hrn. Que-
<lb/>nault) 1).

<lb/>Art. 45o. „Keine Vollstreckungs-Maafsregeln auf die zum
<lb/>Handel des Falliten gehörigen Mobiliar-Gegenstände, behufs der
</p>
            <p>

               <lb/>1) M s. Band 4. 8 21) am Eingang.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0384.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>38o
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>Zahlung der Miete, können während 3o Tagen ä dato des
<lb/>Falliments-Urtheils statt finden: jedoch bleiben alle konser-
<lb/>vatorischen Maafsregeln Vorbehalten, so wie die Befugnifs
<lb/>des Eigentümers, den Besitz der vermieteten Bäume zu- 
<lb/>rück zu nehmen.“

<lb/>Unter dem Handelsgesetzbuch hatte sich öfters die Frage
<lb/>erhoben, ob ein privilegirter Gläubiger, nach Eröffnung des
<lb/>Falliments, Zwangsmittel gegen die Mobiliarschaft des Falliten
<lb/>eintreten lassen dürfe? Nach der allgemeinen Regel des Ar- 
<lb/>tikel 442 des Handelsgesetzbuchs, wurde diese Frage vernei- 
<lb/>nend entschieden , weil das sämmtliche Vermögen unter die
<lb/>Verwaltung der Agenten oder Syndike gestellt war. Aus- 
<lb/>nahmsweise erkannten jedoch die Gerichte dem Vermieter
<lb/>die Befugnifs zu, die Mobilien des Falliten zum Behuf der
<lb/>Zahlung der rückständigen Miete pfänden und versteigern
<lb/>zu lassen.

<lb/>Der Art. 443 des neuen Gesetzes enthält im Eingänge
<lb/>die nämliche Verfügung wie der Art. 442 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs. Aus dem Geiste dieser Verfügung folgt, obwohl der
<lb/>Text es nicht ausdrücklich sagt, das Verbot jeder Privat Ver- 
<lb/>folgung eines einzelnen Gläubigers, weil sonst der tätigste
<lb/>derselben sich zum Nachtheil der andern seine Zahlung vor- 
<lb/>ab würde verschaffen, und das ganze System einer allge- 
<lb/>meinen Verwaltung des vorhandenen Vermögens würde zer- 
<lb/>stören können. Demnach enthält meines Erachtens das neue
<lb/>Gesetz implicite das Verbot jeder Privatverfolgung. Indessen
<lb/>statuirt der Art. 460 zwei Ausnahmen von dieser Regel,
<lb/>beide zum Vortheil des Vermieters: 1. Derselbe kann, nach
<lb/>Ablauf von 3o Tagen nach Erlassung des Falliments-Urtheils,
<lb/>die Möbel pfänden lassen; 2. er kann diefs sogar früher,
<lb/>wenn die Pachtzeit erloschen oder sonst ein Fall eingetreten
<lb/>ist, der ihn berechtigt, sich in Besitz der vermieteten
<lb/>Räume zu setzen.

<lb/>Die im Eingänge dieses Artikels bemcldete Suspension
<lb/>von 3o Tagen giebt den Syndiken die nötige Zeit, um sich
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0385.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 28. Mai 1838 über die Fallimente. 38»

<lb/>mit dem Vermiether zu einigen, und etwa das Handelsge-
<lb/>Schaft zum Vortheil der Masse fortsetzen zu lassen.

<lb/>Die ganze Verfügung des Art. 45o kömmt aus dem Ent- 
<lb/>wurf der Regierung.

<lb/>Der Sinn des zweiten Theils ist, laut den Debatten der
<lb/>Deputirten- Hammer, dafs im Falle, wo der Eigentümer die
<lb/>vermieteten Räume in Besitz zu nehmen befugt ist, er auch
<lb/>/He Mobilien darf versteigern lassen, weil sonst dieselben in
<lb/>ein anderes Lokal gebracht werden müssten, und also seinem
<lb/>Privilegium entgingen.

<lb/>Eine andere Frage ist die, ob jeder gewöhnliche nicht
<lb/>privilegirte Gläubiger, der vor dem Falliments - Urteil eine
<lb/>Pfändung der Mobiliarschaft des Schuldners eingeleitet hat,
<lb/>damit nachher voranfahren kann? Ich glaube: allerdings;
<lb/>nur mufs er den Syndik beiladen, laut Art. 443. Sonst würde
<lb/>für die Masse der Nachtheil entstehen, dafs sie die bereits auf
<lb/>gesetzliche Weise aufgegangenen Kosten tragen und zugleich
<lb/>noch neue Kosten machen müsste, um auf Anstehen der
<lb/>Syndike dieselben Objekte zu versteigern.

<lb/>Kapitel II. Ernennung des Richter-Commis-
<lb/>särs.

<lb/>Die Art. 46» und 452 des neuen Gesetzes wiederholen
<lb/>nur was die Art. 454 und 468 des Handelsgesetzbuchs in Be- 
<lb/>zug auf den Richter-Commissär enthielten: sie lauten so :

<lb/>Art. 45». „Durch das Urtheil, welches das Falliment
<lb/>ausspricht, ernennt zugleich das Handelsgericht eines seiner
<lb/>Mitglieder zum Richter-Commissär.

<lb/>Art. 452. „Dem Richter-Commissär liegt speziell ob,
<lb/>die Operationen und die Verwaltung des Falliments zu be- 
<lb/>schleunigen und ein wachsames Auge darauf zu haben: er er- 
<lb/>stattet dem Handelsgericht seinen Bericht über alle Streitig- 
<lb/>keiten , welche das Falliment veranlassen kann, und die von
<lb/>dessen Competenz sind.“

<lb/>Aus dieser letzteren Verfügung folgt, wie in den Debat- 
<lb/>ten der Deputirten-Karamer anerkannt wurde, 1. dafs, wenn
<lb/>der Commissär findet, dafs die Streitigkeit nicht von der
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0386.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>38s
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>Competenz des Handelsgerichts ist, und z. B. von ihm allein
<lb/>entschieden werden kann, er nicht verpflichtet ist, darüber
<lb/>an das Gericht zu berichten, 2. dafs aber das Gericht nie
<lb/>ohne vorläufigen Bericht des Commissärs erhennen kann.

<lb/>Die Art. 453 und 454 enthalten neue Verfügungen, die
<lb/>zwar schon im Geiste des Handelsgesetzbuchs lagen, aber
<lb/>nicht in dessen Text ausgedrückt waren.

<lb/>Art. 453. „Die Ordonnanzen des Richter-Commissärs
<lb/>sind nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen einem Re- 
<lb/>kurs unterworfen, über welchen dann das Handelsgericht
<lb/>erkennt. “

<lb/>Beispiele solcher Fälle finden sich in den Art. 466
<lb/>und 474.

<lb/>Aus den Debatten in der Deputirten-Kammer im Jahr
<lb/>i835 ergiebt sich, dafs keine Frist zur Einlegung dieses Re- 
<lb/>kurses anberaumt ist.

<lb/>Art. 454. „Das Handelsgericht kann zu jeder Zeit den
<lb/>Richter- Commissär durch ein anderes seiner Mitglieder er- 
<lb/>setzen.“

<lb/>Kapitel III. Siegelanlegung. — Verfügungen
<lb/>hinsichtlich der Person des Falliten.

<lb/>Art. 455 *). „Das Urtheil, welches das Falliment aus- 
<lb/>spricht, verordnet zugleich die Anlegung der Siegel, und die
<lb/>Einführung des Falliten ins Schuldgefängnifs, oder die Be- 
<lb/>wachung seiner Person durch einen Polizei- oder Justitz-Be- 
<lb/>amten oder einen Gendarme."

<lb/>„Ist indessen der Richter-Coramissär des Erachtens, dafs
<lb/>die activa des Falliments in einem Tage inventarisirt werden
<lb/>können, so werden neue Siegel angelegt, und man beschäftigt
<lb/>sich unmittelbar mit dem Inventar.“

<lb/>„In dieser Lage der Dinge kann der Fallite, wegen wel- 
<lb/>cher Schulden es auch immer sey, weder persönlich verhaftet
<lb/>noch rekommandirt werden.“
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 454 und 455 des Handelsgetzbudu.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0387.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 26. Mai »839 über die Fallimente. 383

<lb/>Uebcr diesen letztem Absatz sehe man die Bemerkungen
<lb/>über den folgenden Artikel.

<lb/>Art. 456. „Hat der Fallite die Verfügungen der Art 438
<lb/>und 439 befolgt, und befindet er sich im Augenblicke seiner
<lb/>Erklärung nicht wegen Schulden oder aus andern Ursachen
<lb/>im Gefängnisse, so kann das Gericht ihn von der Verhaftung
<lb/>oder der Bewachung seiner Person befreien.“

<lb/>„Die Verfügung des Urtheils, welches diese Befreiung
<lb/>ausspricht, kann später in jeder Zeit, nach den Umständen,
<lb/>vom Handelsgerichte zurückgenommen werden, selbst von
<lb/>Amtswegen.

<lb/>Die Art. 455 und 456 des Handelsgesetzbuchs hatten
<lb/>ganz unbedingt die anfängliche Verhaftung des Falliten
<lb/>oder die Bewachung seiner Person vorgeschrieben: nur
<lb/>durfte späterhin seine provisorische oder definitive Freilas- 
<lb/>sung verordnet werden. Eben dieser Strenge halber unter- 
<lb/>blieb die Verhaltung meistens, oder die Falliten entfernten
<lb/>sich, bis man ihnen einen salvum — conductum ertheilte.
<lb/>Endlich unterblieb auch die Verhaftung , selbst wenn sie we- 
<lb/>gen dem Verdacht eines Betrugs nöthig erschien, aus Mangel
<lb/>an Geldern in der Kasse '). Das neue Gesetz bat das umge- 
<lb/>kehrte und mildere System angenommen, nämlich als Regel
<lb/>aufgestellt, dafs das Handelsgericht dem Falliten seine Frei- 
<lb/>heit belassen kann 1 2). Zugleich aber hat es, für den Fall,
<lb/>wo die Verhaftung nothig erscheint, ebenfalls Vorsehung ge- 
<lb/>troffen: einerseits durch die der Staatsbehörde beigelegte
<lb/>Befugnifs, die Verhaftung oder Bewahrung der Person des
<lb/>Falliten zu verlangen (Art. 460.) : anderseits durch den vom
<lb/>Staate zu leistenden Vorschuss der Kosten (Art. 46».) 3).

<lb/>Der Fallitzustand hebt übrigens, wie der Referent Re-
<lb/>nouard bemerkte, die Wirkung der auf individuelle Ver- 
<lb/>folgungen eingetretenen Verhaftung auf. Bekanntlich ist die
</p>
            <p>

               <lb/>1) M. s. Band 4. 8. 19 und 20 in der Note.


<lb/>2) Ebendaselbst 8. 20 u. ff.


<lb/>3) Ebendaselbst 8. 22.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0388.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue französische Gesetz
</p>
            <p>

               <lb/>persönliche Haft ein Zwangsmittel, nm den Schuldner zu
<lb/>nöthigen, sein verstechtes Vermögen zur Verfügung seiner
<lb/>Gläubiger zu stellen: da nun das Falliment dem Falliten
<lb/>den rechtlichen Besitz seines Vermögens entzieht, so ist
<lb/>jenes Zwangsmittel nicht mehr anwendbar, und die Haft
<lb/>ist nur nöthig, um der Masse die Gegenwart des Schuldners
<lb/>behufs von Mittheilungen über seine Vermögensverhältnisse
<lb/>zu versichern *).

<lb/>Jenen Satz, dafs die individuellen Verfolgungen durch
<lb/>das Falliment aufhören müssen, und dem ich nicht bei- 
<lb/>stimme a), hat jedoch der Text des neuen Gesetzes nicht in
<lb/>allen seinen Consequenzen angewendet; denn, als Folge des- 
<lb/>selben , musste, wie dieses auch unter dem Handelsgesetz- 
<lb/>buch anerkannt war 1 2 3), die auf Betreiben eines einzelnen
<lb/>Gläubigers vor dem Falliments-Urtheil vollzogene Verhaftung
<lb/>des Falliten nach Erlassung dieses Urtheils in der Art auf- 
<lb/>hören, dafs das Handelsgericht, derselben ungeachtet, die
<lb/>Freilassung des Falliten verordnen konnte. Der Text des
<lb/>Art. 456 spricht sich aber ganz im entgegengesetzten Sinne
<lb/>aus: das Handelsgericht, sagt dieser Text, kann den Falliten
<lb/>von der Verhaftung oder Bewahrung seiner Person befreien,
<lb/>wenn er nicht wegen Schulden oder andern Ursachen (wohin
<lb/>wohl namentlich die Verbrechen gehören), sich in Verhaft
<lb/>befindet. Ist er also wegen Schulden in Verhaft, so tritt
<lb/>die Befugnifs des Handelsgerichts, ihn schon beim Beginn
<lb/>des Falliments-Verfahrens frei zu lassen, nicht ein, sondern
<lb/>diese Freilassung kann erst späterhin, laut Art. 472, erfolgen.
<lb/>Jene im Art. 456 aufgestellte Unterscheidung hat übrigens
<lb/>einen guten Grund, darin bestehend, dafs der bereits verhaf- 
<lb/>tete Schuldner nicht aus freiem Antrieb, sondern nur in
</p>
            <p>

               <lb/>1) M. s. meinen Aufsatz über persönliche Haft Band 3. 8. 356
<lb/>in der Note.


<lb/>2) M. «. Band 4. 8. 21.


<lb/>3) Band 3. 8. 356, die Note.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0389.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 28. Mai »838 über die Fallimente.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>Gefolge des Zwangs die Erklärung seines Falliments abge- 
<lb/>geben hat i).

<lb/>Die Art. 4^7 und 458 wiederholen, in Bezug auf die
<lb/>Siegelanlage, die Verfügungen der Art. 449, 45o, 45», 45s
<lb/>und 453 des Handelsgesetzbuchs, nur mit folgender Abände- 
<lb/>rung : das Handelsgesetzbuch legte dem Gerichtschreiber des
<lb/>Handelsgerichts die Verpflichtung auf, eine Ausfertigung des
<lb/>Fallimentsurtheils dem Friedensrichter zu überschicken, und
<lb/>und ebenso diesem letztem, eine Ausfertigung seines Protokolls
<lb/>der Siegelanlegung ans Handelsgericht gelangen zu lassen;
<lb/>das neue Gesetz erfordert, zur Ersparung der Kosten, in bei- 
<lb/>den Fällen nur eine Benachrichtigung.

<lb/>Art. 469. „Der Gerichtsschreiber hat binnen 24 Stun- 
<lb/>den dem königlichen Prokurator des Bezirks einen Auszug
<lb/>des Falliments-Urtheils zu übermachen, der dessen wesent- 
<lb/>liche Verfügungen begreift.“

<lb/>Wir haben zuvor bei Gelegenheit des Art. 45b bereits
<lb/>vom Art. 4bo gesprochen. Beide haben zum Zweck, die
<lb/>nähere Einwirkung der Staatsbehörde, behufs der Verhinde- 
<lb/>rung von Betrügereien.

<lb/>Art. 4b». „Wenn die dem Falliment angehörenden
<lb/>Gelder nicht hinreichen, um daraus die Kosten des Falliments-
<lb/>Urtheils , dessen Anheftung und Einrückung in die öffent- 
<lb/>lichen Blätter, der Siegelanlage, dann der Verhaftung des
<lb/>Falliten zu bestreiten ? so werden diese Kosten in Gefolge
<lb/>einer Ordonnanz des Richter- Commissärs , von dem öffent- 
<lb/>lichen Schatze vorgeschossen: Letzterer erhält die Rücker- 

<lb/>stattung aus den ersten eingehenden Geldern, und dieser
<lb/>Vorschufs geniefst eines Privilegiums, dem nur das des
<lb/>Vermiethers vorgeht.“

<lb/>Diese neue Verfügung1 2) bewirkt, dafs in allen Fällen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Manuel du droit commercial, par M Bravard 8. 605.


<lb/>2) M s. Band 4. S. 16 u. ff. Dann 8. 22 u. ff. Die Verfügung
<lb/>des Art. 461 scheint die dort bczeichneten Gebrechen zu be- 
<lb/>seitigen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0390.tif"
             n="386"
             xml:id="zs1-2084752_11-1839_0390"/>
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              ana="scope_-_386-398"
              type="article"
              n="XXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kurze, übersichtliche Darstellung der Gesetzgebung Spaniens</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Tejada, ... v.">Von Herrn v. Tejada. Generalprokurator am obersten Gerichtshof zu Madrid</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Kurze, übersichtliche Darstellung
</p>
            <p>

               <lb/>das Benehmen des Falliten genau untersucht wird, während
<lb/>früher, wo bei Ermangelung vorräthiger Gelder die Gläu- 
<lb/>biger den Vorschuss machen mussten, dieselben oft, um diese
<lb/>Ausgabe zu vermeiden, dein Schuldner freie Hand liefsen.

<lb/>Bcschlufs im nächsten Hefte.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIV

<lb/>Kurze, übersichtliche Darstellung der
<lb/>Gesetzgebung Spaniens

<lb/>von

<lb/>Herrn v. Tejada.

<lb/>Gcneralprokurator am obersten Gerichtshof zu Madrid.
</p>
            <p>

               <lb/>Inmitten der Bedrängnisse des Bürgerkrieges un&lt;t der von
<lb/>den Parteien angestifteten Unruhen verlieren die Begierung
<lb/>und die Kammern der Abgeordneten nie die Nofhvvendigkeit
<lb/>aus den Augen, neue, der gegenwärtigen Bildungsstufe Spa- 
<lb/>niens entsprechende Gesetzbücher abzufassen.

<lb/>Das bürgerliche und das Strafrecht sind Gegenstand an- 
<lb/>gelegentlicher Bearbeitung und man kann die Zweckmäfsig-
<lb/>keit dieser auch während der Kriegsunfälle sich entwickeln- 
<lb/>den, gesetzgebenden Thätigkeit nicht in Zweifel ziehen, wenn
<lb/>man einen Blick auf die alten Gesetze wirft, welche, grofs-
<lb/>tentheils in Zeiten der Unwissenheit oder der Verdorbenheit
<lb/>entstanden, für ein anderes Jahrhundert und für eine andere
<lb/>Gesellschaft gegeben sind, Gesetze, die jetzt weder mehr mit
<lb/>den Sitten, noch mit den Staatsabsichten der Halbinsel über- 
<lb/>einstimmen. Ueberdiefs verbinden sich auch noch mit den
<lb/>Beweggründen der gesetzgebenden Klugheit, welche die Um- 
<lb/>bildung veranlassen, — man raufs es gestehen — Rücksichten
<lb/>von politischer Wichtigkeit.
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0391.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetzgebung Spaniens.
</p>
            <p>

               <lb/>887
</p>
            <p>

               <lb/>Nor sehr schwer gelang es der Einherrschaft, sich auf
<lb/>eine unerschütterliche Art mitten in den verschiedenen Ein- 
<lb/>richtungen, welche in den spanischen Provinzen den Meister
<lb/>spielen, zu befestigen, mitten in den einzelnen Ortsinteressen,
<lb/>denen diese Einrichtungen Kraft und Schutz gewähren. Die
<lb/>monarchische Einheit mufs aber noch in das bürgerliche
<lb/>Recht eingeführt werden, die im bürgerlichen Leben sich er- 
<lb/>gebenden Privatrücksichten müssen sich unter die Grundsätze
<lb/>reihen, die in der Höhe der Staatsordnung herrschen. Das
<lb/>ist eine gebieterische Nothw endigkeit für Spanien, zugleich
<lb/>aber auch eine unermessliche und schwer ausführbare Arbeit.

<lb/>Allein wir glauben, der Augenblick sey gekommen, wo
<lb/>diese alte Monarchie sich der grossen Umgestaltung unter- 
<lb/>ziehen mufs: und vielleicht wird dann der Grund zu einer
<lb/>ruhigen und glücklichen Zukunft gelegt, wenn Staatsklugheit,
<lb/>gründliche Kenntnifs der gesellschaftlichen Bedürfnisse und
<lb/>der spanischen Sitten den verbessernden Anstofs lenken, des- 
<lb/>sen Heftigkeit gegenwärtig so grofs ist.

<lb/>In diesem Augenblicke einer nothwendig herannahenden
<lb/>Entscheidung, mochte es vielleicht nicht ganz uninteressant
<lb/>seyn, einen kurzen Rückblick zu werfen auf den heutigen
<lb/>Zustand der spanischen Gesetzgebung, auf die ihr zum Grunde
<lb/>liegenden Bestandtheile, so wie auf die Geschichte und die
<lb/>Veränderungen eines jeden dieser Elemente.

<lb/>Spanien , betrachtet in Beziehung auf seine inneren Ge- 
<lb/>setze, ist nicht eine eigentliche Einherrschaft, sondern eine
<lb/>Anhäufung von vereinigten Monarchieen.

<lb/>Beinahe 4 Jahrhunderte seit diesen zu verschiedenen
<lb/>Zeiten, theils durch Krieg, theils durch Heiratb, bewirkten
<lb/>Vereinigungen sind vergangen, ohne dafs Jemand je ernstlich
<lb/>daran dachte, diese verschiedenen, sich widersprechenden
<lb/>Elemente in Einklang zu bringen, und ihnen so die Stärke
<lb/>und Gleichartigkeit zu geben, welche das öffentliche wie das
<lb/>bürgerliche Leben der Reiche begründen.

<lb/>Obschon die alten Monarchieen: Asturien, Leon, So-
<lb/>brarbe, Navarra, Biskaya, Kastilien, Arragonien, Valenzia
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0392.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Kurze, übersichtliche Darstellung
</p>
            <p>

               <lb/>und die grofse Grafschaft Katalonien, aus denen gegenwärtig
<lb/>die spannische Einherrschaft besteht, schon längst ihre politi- 
<lb/>sche Bedeutung und Rational Unabhängigkeit verloren haben,
<lb/>so fahren sie dennoch fort, sich nach eigenen bürgerlichen
<lb/>und Strafgesetzen zu regieren; einige haben sogar noch ihre
<lb/>alte Regierungsform beibehalten. Hier herrscht das Recht
<lb/>von Kastilien, dort ist das von Navarra, an einem anderen
<lb/>Orte gilt das der Bewohner von Bishaya oder jenes von Kata- 
<lb/>lonien oder Arragonim. Aus dieser unermefslichen Zusammen- 
<lb/>setzung von Gesetzen, die einander widersprechend und mei- 
<lb/>stens mit der jetzigen Zeit unvereinbar sind, entsteht eine
<lb/>Verwirrung, welche die bürgerlichen Verhältnisse des Staates
<lb/>bis in ihr innerstes schwächt.

<lb/>Gegen das Ende des XV. Jahrhunderts vereinigte die ka-
<lb/>stilianische Monarchie die verschiedenen obengenannten Staa- 
<lb/>ten mit sich; aber Kastilien seihst hatte kein gleichförmiges
<lb/>Gesetzbuch. Seine Gesetzgebung bestand aus Verordnungen,
<lb/>die zu verschiedenen, früheren Zeitpunkten gegeben waren,
<lb/>ohne dafs irgend ein späteres Gesetz klar das gegenseitige
<lb/>Ansehen dieser alten Statute bestimmt hätte , die in mehreren
<lb/>Fällen noch heutzutage in Kraft sind.

<lb/>Man wird sich leicht eine Vorstellung machen von der
<lb/>Unordnung, welche in dieser entsetzlich verworrenen Masse
<lb/>von Gesetzen herrschen mufste, wenn wir in einer kurzen,
<lb/>geschichtlichen Uebersicht auf ihre Entstehung und auf den
<lb/>Geist hindeuten, der in ihnen und in den Völkern wallt,
<lb/>denen sie als gemeinschaftliches Recht dienen sollten.

<lb/>Das berühmteste und älteste Denkmal der spanischen Ge- 
<lb/>setzgebung ist der Fuero Juzgo, ursprünglich Forum
<lb/>judicum genannt. Die Zeit seiner Bekanntmachung fällt in
<lb/>die Mitte des VII. Jahrhunderts, gewöhnlicher Zeitrechnung,
<lb/>damals, wo alle anderen abendländischen Nationen, in tiefer
<lb/>Unwissenheit versunken, den durch die nördliche Völker- 
<lb/>wanderung entstandenen Wirren zur Beute dienten. Zwei
<lb/>Bischöfe und zwei Rechtsgelehrte bearbeiteten hiezu die
<lb/>Materialien unter der Regierung der Gothen Chindaswint
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0393.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetzgebung Spaniens.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>und Erwig. Seine Bekanntmachung geschah unter dem
<lb/>Könige Egiha, der ihn seinem Reiche, d. h. der ganzen Halb- 
<lb/>insel als allverbindliches Recht gab. Der Fuero Juzgo ist
<lb/>eingetheilt in Bücher und Titel, die in bewunderungswür- 
<lb/>diger Ordnung, je nach der Wichtigkeit des Stoffes, anein- 
<lb/>ander gereihet sind: Göttliches Recht oder religiöse Pflich- 
<lb/>ten des Menschen; Oeffentliches Recht oder gegenseitige
<lb/>Pflichten des Königs und der Unterthanen; Bürgerliches
<lb/>Recht oder Pflichten der Bürger unter einander.

<lb/>Es gab damals zwei Volksstämme auf spanischem Bo- 
<lb/>den : Besiegte und Sieger, die der römischen Herrschaft
<lb/>ehemals unterworfenen Spanier, und die Gothen und West- 
<lb/>gothen, welche die Halbinsel erobert hatten. Ein jedes die- 
<lb/>ser beiden Völker hatte eigene Gesetze, Sitten und Ge- 
<lb/>bräuche. Das eine mit seiner vorgerückten und allmählich
<lb/>schon alternden Bildung stellte, entartet und schwankend,
<lb/>die altrömische Welt vor, während das andere, jung, feurig,
<lb/>mit überwallender, kriegerischer Kraft erfüllt, ein treues
<lb/>Bild des barbarischen aber fruchtbaren Elementes gab, das
<lb/>der Norden über den Westen verbreitet hatte. Ein jedes
<lb/>von ihnen hatte seine Bedürfnisse und schuf sich Auskunfts-
<lb/>mittel. Der Sieger hatte ein Dritttheil der Ländereien ge- 
<lb/>nommen, die Besiegten wollten das Uebrige sich erhalten.
<lb/>Die künstliche Vereinigung, durch die Eroberung geboten,
<lb/>sollte sich zu einer wirklichen Verschmelzung umbilden.

<lb/>Der Fuero Juzgo wufste alle Wünsche zu vereinigen
<lb/>und allen Interessen zu genügen. Dieses unsterbliche Ge- 
<lb/>setzbuch, das von so vielen glücklichen Folgen war, ist der
<lb/>glänzendste Beweifs, wie viel Spaniens Bildung dem Geiste
<lb/>und der Vaterlandsliebe der höheren spanischen Geistlichkeit
<lb/>verdankt, in deren Händen damals allein die Wissenschaft
<lb/>sich befand. Auf der einen Seite der Fuero Juzgo, eine
<lb/>Sammlung, ebenso bewunderungswürdig durch die Feinheit
<lb/>und die majestätische Einfachheit der Schreibart, als durch
<lb/>die vollkommene Eintheilung des Stoffes; auf der anderen
<lb/>Seite die Kirchengesetze, gegeben auf den damaligen Kirchen-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0394.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>3yo
</p>
            <p>

               <lb/>Kurze, übersichtliche Darstellung
</p>
            <p>

               <lb/>Versammlungen und besonders auf denen zu Toledo: diefs
<lb/>waren die Grundpfeiler, auf welche die spanische Monarchie
<lb/>sich stützte, das waren die mächtigen Meilenzeiger, welche
<lb/>die Einigkeit in dem westgothischen Spanien bis zu der
<lb/>Epoche aufrecht erhielten, wo ein neuer Eroberer das be- 
<lb/>gonnene Werk umstürzte und die christliche Bevölkerung
<lb/>in die Bergschluchten zurückdrängte , wo sie so lange für
<lb/>Freiheit und Glauben kämpfte.

<lb/>Diese grofse Verwirrung gab der alten, gothischen Ge- 
<lb/>setzgebung, die sich so vortheilhaft durch ihre Einfachheit
<lb/>und ungekünstelte Kürze auszeichnete, den ersten Stofs; der
<lb/>Einfall der Mauren verwies in tiefe Vergessenheit die patri- 
<lb/>archalischen , nordwärts eingewanderten Uriehren, diese rei- 
<lb/>nen und herrlichen Grundsätze, deren Zerstörung später das
<lb/>Gesetzbuch der Siete Partidas noch vollendete. Wählend
<lb/>der sieben Jahrhunderte hindurch andauernden Kämpfe mit den
<lb/>Sarazenen entstand eine neue Gesetzgebung, zusammengesetzt
<lb/>aus Privilegien, Freiheiten und Localeinrichtungen, welche
<lb/>die Fürsten den Städten und Weilern bewilligt batten, die
<lb/>sich durch ihre Unerschrockenheit in den Kämpfen auszeich- 
<lb/>neten.

<lb/>Was hier von dem Ursprünge der alten, spanischen
<lb/>Gesetze gesagt ist, gilt nicht nur für die Einherrschaft von
<lb/>Kastilien, sondern auch für die von Leon, Navarra, Sobrarbe
<lb/>und für die berühmte Grafschaft Katalonien. Seit dem X
<lb/>Jahrhunderte bildeten diese während des Krieges entstan- 
<lb/>denen Gesetze beinahe einzig die positive Gesetzgebung
<lb/>Spaniens und nur in den Monarchieen Leon und Kastilien
<lb/>erhielt der berühmte Fuero Juzgo aufs Neue Gesetzeskraft,
<lb/>im Falle die Provinzialgesetze nicht genügen sollten. Unglük-
<lb/>licherweise lagen aber diesen letzteren die in den Wechsel- 
<lb/>fallen des Krieges entstandenen Vorrechte, als maasgebend
<lb/>zum Grunde und, an den Fehlern dieser Geburt leidend,
<lb/>verhinderten sie deshalb nicht allein während langer Zeit die
<lb/>Begründung eines gleichmäfsigen Systems der Gesetzgebung,
<lb/>sondern sie erhielten auch die Bürger in dem Zustande einer
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0395.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetzgebung Spaniens. 3&lt;)i

<lb/>wahren Gesetzeslosigkeit, die noch vergrößert wurde durch*
<lb/>die carias pueblas, cuadernos (Gerichtsgebräuche Und Privat- 
<lb/>ausnahmen), welche, obschon der Regierung hinderlich, Ton
<lb/>den Cortez genehmiget und sohin mit dem Siegel der Un
<lb/>Verletzbarkeit versehen waren.

<lb/>So war drei Jahrhunderte lang die Lage der Dinge irt
<lb/>den Königreichen Kastilien und Leon. Entkräftet durch die
<lb/>immerwährenden Kriege mit den Sarazenen konnten die Cor- 
<lb/>tez und die Könige nicht an Verbesserungen denken, die der
<lb/>innere Zustand der Staaten doch so dringend erheischte.
<lb/>Gegen den Anfang des XIII. Jahrhunderts umfafsten diese
<lb/>Königreiche schon einen sehr grofsen 1 heil von Spanien;
<lb/>aber ihre verschiedenartigen Provinzen waren schlecht ver- 
<lb/>einiget und fortdauernde Unruhen standen der Bildung eines
<lb/>gemeinschaftlichen Bandes im Wege, was allein die Ueber-
<lb/>einstimmung und Stärke eines Staatskörpers bedinget. Das
<lb/>Königreich Kastilien hatte Gesetze und eine Beamtenverwal- 
<lb/>tung, wesentlich verschieden von jenen des Königreiches
<lb/>Leon, ein jeder Gerichtsbezirk oder jnerindat hatte sein be- 
<lb/>sonderes Recht (fuero), das oft wild und heftig war, wie
<lb/>der Krieg aus dem es hervorgieng. Die Staatsgewalt war
<lb/>getheilt zwischen dem Throne, dem Adel, der Geistlichkeit
<lb/>und den Städten, ohne dafs man die gesetzlichen Gränzen
<lb/>einer jeden dieser Gewalten gezogen hätte, die, gewöhnt an
<lb/>jede Gewalttätigkeit eines immerwährenden Kampfes, von
<lb/>dem ungestümen Geiste des Lagers beseelt waren. Ferdi- 
<lb/>nand III , auch der Heilige genannt, vereinigte auf seinem
<lb/>Haupte die Krone von Kastilien und Leon und liefs den Ge- 
<lb/>danken durchblicken, seinen Untertanen ein allgemeines und
<lb/>gleichförmiges Gesetzbuch zu geben. Leider verhinderte
<lb/>sein frühzeitiges Ende die Ausführung dieses Vorhabens,
<lb/>dessen Notwendigkeit sich in der Folge viel stärker ent- 
<lb/>hüllte. Zu einer Zeit, wo das Gebiet von Kastilien und
<lb/>Leon noch nicht sehr ausgedehnt, wo die privatrechtlichen
<lb/>Verhältnisse noch beinahe keine waren, wo eine jede Stadt
<lb/>Xrit. Zeiliekr. f Rechts». *. Gaeitg. d. Ausl. XI. B. 3 Ji %X
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0396.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>Kurze, übersichtliche Darstellung
</p>
            <p>

               <lb/>393


<lb/>unter dem unmittelbaren Schutze eines Königes oder Grund- 
<lb/>herren stand, bemerkte man noch nicht die Nachtheile einer
<lb/>so manchfaltigen Gesetzgebung; aber so Wie allmählig die
<lb/>Eroberung neue Piovinzen mit der Monarchie verband, in
<lb/>der Masse, als die zunehmende Bildung das Spiel der Inter- 
<lb/>essen und die Schnelligkeit der Mittheilungen entwickelte,
<lb/>sahen die Völker ein, dafs sie gleichmäfsiger, Jedem zur Re- 
<lb/>gel und zum Schutze dienender Einrichtungen, bedürften.

<lb/>Dem Könige Alphons, dem Weisen, war der Ruhm Vor- 
<lb/>behalten, der Gesetzgeber von Kastilien und Leon zu werden,
<lb/>und die Vereinigung und Macht dieser beiden Reiche zu
<lb/>befestigen, indem er ihnen eine gerechte und weise Gesetz- 
<lb/>gebung gab, und den Gewohnheits- und Partikular-Rechten
<lb/>gleichförmige Grundsätze und allverbindende Gesetze unter- 
<lb/>stellte, welche in seinen Staaten die so nothwendige Einheit
<lb/>herstfllen sollten. Er begann diese grosse Unternehmung
<lb/>mit Bekanntmachung des Fuero real oder las leyes. Dieses
<lb/>Gesetzbuch hatte die Bestimmung in der ganzen Monarchie
<lb/>zu gelten, aber da man fürchten mufste , dass diese grosse
<lb/>Neuerung die Gemüther beunruhigen werde, so machte man
<lb/>die Gesetze nur nach und nach bekannt, da und dort in einer
<lb/>Stadt und unter dem Namen von Gemeindegesetzen. Die
<lb/>Erfahrung hatte die Könige gelehrt, dass die Völker die Ver- 
<lb/>fügungen ihres Fürsten unter dieser Form mit mehr Ach- 
<lb/>tung und Erkenntlichkeit annähmen. Das neue Gesetzbuch
<lb/>war unvollständig in seinem bürgerlichen Theile, noch mehr
<lb/>in den peinlichen Verordnungen und vorn öffenlichen Rechte
<lb/>enthielt es gar nichts. Auch war seine Herrschaft als Reichs- 
<lb/>gesetz von kurzer Dauer, und man kann es nur als einen
<lb/>legislativen Versuch betrachten, als eine Vorrede des grossen
<lb/>und herrlichen Werkes der Siete Partidas, an dessen Bear- 
<lb/>beitung König Alphons selbst Theil nahm, unter Mitwirkung
<lb/>der Rechtsgelehrten seiner Zeit.

<lb/>Dieses berühmte Gesetzbuch, das vollständigste unter
<lb/>allen spanischen Rechtsdenkmälern, zeichnet sich ebenso
<lb/>durch scharfe Bestimmtheit der Sprache, wie durch Reinhei
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0397.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetzgebung Spaniens


<lb/>des Ausdrucks aus. Man findet hier aufser der Farben- 
<lb/>pracht diese Erhabenheit und diesen Einklang der Sätze, der
<lb/>die spanische Sprache im XVI. Jahrhunderte zur dichte-
<lb/>rischten Sprache Europa’s machte. Noch war Dante nicht
<lb/>gehören, als die Siete Partidas (die sieben Theile) publicirt
<lb/>wurden. Dieses Buch hat auch noch ein unbestreitbares
<lb/>Verdienst in Hinsicht auf die darin waltende Ordnung und
<lb/>das schone Verhältnils seiner Theile. Die Eintheilung seiner
<lb/>Bücher und Kapitel ist wissenschaftlich und logisch. Die
<lb/>Gegenstände, welche es umfafst, sind je nach ihrer Wich- 
<lb/>tigkeit abgehandelt. Das öffentliche Recht kömmt vor dem
<lb/>Privatrechfe, die Hauptbegriffe, die Grundsätze von allge- 
<lb/>meinerer Wichtigkeit sind vor dem, was von besonderem
<lb/>Interesse oder von minderer Bedeutung ist, aufgestellt. Die
<lb/>Verbrechen und Vergehen gegen die bürgerliche Ordnung
<lb/>sind, nur nach Auseinandersetzung der dieser Eintheilung
<lb/>zum Grunde liegenden Sätze, im Einzelnen behandelt. Ob- 
<lb/>schon dieses Gesetz, aufser den bürgerlichen und Strafge- 
<lb/>setzen , beinahe alle Lehren des Staats- uud öffentlichen
<lb/>Rirchenrechts, bis in das Innere der römischen Kirchenzucht,
<lb/>umfafst, so mufsman doch auf der andern Seite unparteiisch be- 
<lb/>haupten, dafs es den gröfsten Theil der Ideen nach Spanien
<lb/>brachte, die durch die falschen Dekretalen Isidors Mercator
<lb/>in Europa verbreitet wurden, und zwar in Bezug auf die
<lb/>Oberhoheit des Papstes über die Kirchen Versammlungen, so
<lb/>wie auf die Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt, sogar
<lb/>in Sachen der Gerichtsbarkeit und der äufsern und inner»
<lb/>Verwaltung der Kirche; es zerstörte also grofstenlheils die
<lb/>Freiheiten der spanischen Kirche, welche in den Kirchen- 
<lb/>verordnungen aufgezeichnet und auf jenen berühmten tole-
<lb/>danischen Concilien abgefafst waren, denen die westgothische
<lb/>Monarchie so viel Glanz uud Ansehen verdankte.

<lb/>Das Gesetzbuch der Siete Partidas führte auch in Spa- 
<lb/>nien das römische Recht des späteren Kaiserthums ein, bei- 
<lb/>nahe mit allen den Formeln, Unterscheidungen und Vor- 
<lb/>schriften, mit denen es die Rechtsgelehrten und Commen-
</p>
            <p>

               <lb/>3y3
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0398.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>3&lt;j4 Kurze, übersichtliche Darstellung

<lb/>tatoren aus der Kaiserzeit und dem Mittelalter durchflochten
<lb/>haben. Das Gesetz trug also das endgültige Aufhebungs-
<lb/>urtheil der alten, westgothischen Rechte schon in sich, die,
<lb/>schon durch die Eroberung der Mauren heftig erschüttert,
<lb/>nun noch während des Krieges, den die Spanier mit den- 
<lb/>selben führten, in Verfall gerathen waren. In dem III., IV-,
<lb/>V. u. VI. Partida sind die in den Pandehtenfragmenten nieder- 
<lb/>gelegten Ansichten der alten römischen Rechtsgelehrten wie- 
<lb/>dergegeben ; aber mit ihren Grundsätzen nahin man auch
<lb/>die römischen Theorieen über Sklaverei, Freilassung und
<lb/>Haussöhne an, obschon in der That diese Verfügungen in
<lb/>Spanien niemals praktisch waren. Die bürgerlichen und
<lb/>strafrechtlichen Versah rungsarten starren von mehr oder
<lb/>minder fehlerhaften Formeln , sie wimmeln von Citaten und
<lb/>Klagemustern. Aber alle die zweifelsohne zu zahlreichen
<lb/>besonderen Regeln sind auf meisterhafte Art geordnet und
<lb/>mit einer Genauigkeit, abgefafst, welche die Ueberhäufung
<lb/>weniger fühlen läfst. Heute noch könnte ein grosser Theil
<lb/>dieser Gesetze neuen Gesetzbüchern über bürgerliches und
<lb/>Strafverfahren zur Grundlage dienen.

<lb/>In dem VU- Partida, welcher den strafrechtlichen Theil
<lb/>enthält, verbesserte König Alphons bedeutend die Vorschrif- 
<lb/>ten des römischen Rechts. Das Interesse des Angeklagten
<lb/>wurde gewahrt durch den Hauptgrundsalz: „Ein jeder

<lb/>Richter, der über eine, die Todesstrafe oder den Verlust
<lb/>eines Gliedes nach sich ziehende That zu sprechen hat, mufs
<lb/>seine Ueberzeugung auf wahre und rechtliche Gründe stützen.“
<lb/>„Die Zeugenaussagen müssen bestimmt, klar wie der Tag
<lb/>uud von jederlei Verdacht frei seyn.“ Wahrlich! es ist
<lb/>schwer, eine weisere Vorschrift und ein fürsichtigeres Gesetz
<lb/>zu bilden. Und doch sehen wir denselben Gesetzgeber, der
<lb/>sich hier so sorgsam hinsichtlich des Looses der Angeschul- 
<lb/>digten und des Wesens der entscheidenden Beweise erzeigt,
<lb/>wie er einige Stellen weiter unten seine gesetzgebende Ge- 
<lb/>walt zur Einführung der Folter missbraucht und alle die
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0399.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetzgebung Spaniens. Iy5

<lb/>einzelnen Zweikämpfe, als gesetzliche Mittel zur Entdeckung
<lb/>der Wahrheit, zuläfst.

<lb/>Da Alphonsens Zweck dahin ging, in dem Gesetzhuche
<lb/>der Siete Partidas ein Rechtssystem atifzustellen, das alle zu
<lb/>einer guten Staatsverwaltung nnthigen Regeln umfasset, so
<lb/>behandelteerauch das öffentliche, Völker* und Kirchenrechf.
<lb/>In dem staatsrechtlichen Theiie, so wie in dem der Verwal- 
<lb/>tung, zeigt sich dieser Fürst als ein eifriger Anhänger der
<lb/>aristotelischen Ansichten über Regierung, Verbindlichkeiten
<lb/>der Könige und ihrer Unterthanen, und über die Pflichten
<lb/>der öffentlichen Beamten, ln dem VH. Partida findet man
<lb/>Grundsätze der aufgeklärtesten Moral und der erhabensten
<lb/>Philosophie , strenge Ansicht von Gerechtigkeit und öffent- 
<lb/>licher Ordnung. Man erkennt darin eine Regierung , welche,
<lb/>obschon absolut in ihren Formen, die Geherzeugung von der
<lb/>Gegenseitigkeit der Pflichten zwischen Fürst und Unterthanen
<lb/>zum Gegengewichte hat.

<lb/>Dann enthalten die Siete Partidas, wie wir schon be- 
<lb/>rührt haben, auch ein kirchenrechtlicbes Gesetzbuch, wo der
<lb/>Gesetzgeber den Fehler begieng, sich in die rein disciplina*
<lb/>rischen Ein/.einbeiten einzumischen. König Alpbons , der
<lb/>sehr der katholischen Religion ergeben war, ertheilte mit
<lb/>einer vielleicht zu grofsen Freigebigkeit der Geistlichkeit per- 
<lb/>sonliehe und Güterfreiheiten, er erkannte mit unüberlegter
<lb/>Nachgiebigkeit die Oberhoheit des Papstes in dem geistlichen
<lb/>Stande an. Jedoch muPs man gerechterweise hinzufugen,
<lb/>dafs er den Angriffen der Geistlichkeit auf die Krone dadurch
<lb/>ein Ziel setzte, dafs er den Grundsatz der vollkommenen Un- 
<lb/>abhängigkeit der königlichen Gewalt aufstellte.

<lb/>Diefs ist in Kürze der Geist, welcher bei Abfassung der
<lb/>Siete Partidas vorherrschte. Wir wollen jetzt, sehen, wel- 
<lb/>ches Schicksal sie hatten.

<lb/>Zu der Zeit, wo dieses Gesetz vollendet wurde, war die
<lb/>Stärke der unter dem Einflüsse der westgothischen Gesetz- 
<lb/>gebung entstandenen Gewohnheitsrechte noch grofs, die
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>während der Sarazenenkriege eraporgekominenen Gerichts- 
<lb/>gebräuche waren in voller Kraft. Auf der andern Seite er- 
<lb/>regten die Ansprüche und die Unbeugsamkeit des Adels un- 
<lb/>aufhörlich sich wiederholende Unruhen, und weder König
<lb/>Alphons, noch seine unmittelbaren Nachfolger Sancho und
<lb/>Ferdinand IV., wagten es di Partidas zu bestätigen, aus
<lb/>Furcht, sie möchten eben so übel aufgenommen werden,
<lb/>wie ihr Vorgänger, der Fuero real. Erst unter der Regie- 
<lb/>rung von Alphons XI. wurden sie als Reichsgesetz publizirt.

<lb/>Seit dieser denkwürdigen Epoche bis zur Thronbestei- 
<lb/>gung des Hauses Oesterreich, welches das Gesetzbuch, be- 
<lb/>titelt: Recopilacion der Gesetze des Königreiches abfassen
<lb/>liefs, erschienen noch andere, mehr oder weniger unvoll- 
<lb/>ständige Sammlungen, welche den Zweck hatten, die manch-
<lb/>fachen luteressen zu ordnen, welche, durch die Kampfe mit
<lb/>den Ungläubigen hervorgerufen, mit dem Bürgerkriege zwi- 
<lb/>schen dem Throne und den verschiedenen Ständen des Rei- 
<lb/>ches in Verbindung standen.

<lb/>In dem Anfänge des XI V Jahrhunderts liefs Ferdinand IV.
<lb/>die sogenannten Gesetze del Estilo bekannt machen, in der
<lb/>Absicht, den gegen den Inhalt der geschriebenen Gesetze
<lb/>sich behauptenden Gewohnheiten und Gebräuchen Gesetzes- 
<lb/>kraft zu verleihen. Doch verdiente dieses Werk nicht als
<lb/>allgemein verbindliches Gesetz betrachtet zu werden. Im
<lb/>Jahre »848 publizirte derselbe König Alphons XL mit Bewil- 
<lb/>ligung der zu Alcala versammelten Cortcz eine andere Ge- 
<lb/>setzessammlung, bekannt unter dem Namen des Ordena-
<lb/>miento von Alcala, die, unvollständig und die Gewohnheits- 
<lb/>rechte begünstigend, einen rohen Angriff auf die Siete Par- 
<lb/>tidas enthält. Diese letzteren standen alsdann zu dem Or-
<lb/>denamiento im Verhältnisse eines suppletorischen Rechts.

<lb/>Sodann kamen die von den katholischen Königen be- 
<lb/>kannt gemachten, 83 Gesetze, genannt de Foro, nachdem die
<lb/>Eroberungen jener über die kastilianische Grenze sich aus- 
<lb/>gedehnt hatten. Diese Gesetze erhielten eine beklagens-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0401.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetzgebung Spaniens.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>werthe Berühmtheit durch die Fesseln, welche sie der Arbeit®*
<lb/>ireiheit und der freien Verfügung- über das Eigenthuna in
<lb/>der Hemmung des fortschreitenden Geistes onlegten, der da- 
<lb/>mals Künste und Landbau belebte.

<lb/>Die Zahl dieser Gesetze, die Schwierigkeit, ihre verbin- 
<lb/>dende Kraft zu erkennen, die unaufhörliche Bekanntmachung
<lb/>neuer Gesetze, ohne die vorhergegangenen äbzuschaflfen, die
<lb/>Zulässigkeit willkührlicher Vorzugsregeln unter ihnen, die
<lb/>Verwirrung so vieler Gemeindegesetze setzen die Unordnung
<lb/>bis auf die Zeiten Karls I. (V.) fort. Dieser Füist beschloss,
<lb/>auf die Vorstellung seiner Räthe hin, eine allgemeine Samm- 
<lb/>lung aller Gesetze zu veranstalten, sowohl der in den oben
<lb/>erwähnten Gesetzesbüchern enthaltenen, als auch der seither
<lb/>bekannt gemachten, die sich zerstreut und in der gröfsten
<lb/>Unordnung befanden. Diese, in neun Büchern eingetheilte
<lb/>Sammlung spanischer Gesetze wurde im Jahre 1667 bekannt
<lb/>gemacht unter dem Namen: Recopilucion de las leyes de
<lb/>Espanna.

<lb/>Im XVI., XVII. und XVIII. Jahrhunderte besorgte man
<lb/>mehrere Ausgaben dieses Werkes, das zu verschiedenen
<lb/>Malen durchgesehen und verbessert wurde. Allein man fügte
<lb/>nichts Neues hinzu, aufser dafs man in den entsprechenden
<lb/>Titeln die, während der Zwischenzeit von einer Ausgabe zur
<lb/>anderen erschienenen, Gesetze einschaltete. Jedoch geschahen
<lb/>diese Zusätze ohne System und ohne Sorgfalt.

<lb/>Unter der Regierung Karls IV., wo* die Zahl der neuen
<lb/>Gesetze ungeheuer angewachsen war, beschäftigte man sieb
<lb/>mit einer Systematisirung und der König vtrordnete durch
<lb/>einen Beschluss vom 14* Juli i8o5 die Publikation einer neuen
<lb/>Sammlung der spanischen Gesetze — novissima recopilucion
<lb/>de las legesde Espanna — welche heutzutage noch als allgemei- 
<lb/>nes Gesetzbuch des Königreiches in Kraft ist» Es ist leicht zu
<lb/>folgern, was wir sagen wollen, dafs diesem Gesetzbuchs
<lb/>dieselben Fehler ankleben, wie den vorhergehenden Compi-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0402.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>3y8 Kurze, über sit htl. Da) Stellung d. \jesetzgebung Spaniens.

<lb/>lationen, besonders was das System, die Ordnnng und Ein.
<lb/>theilung des Stoffes anbelangt. Jedoch, da dieses Gesetz,
<lb/>buch nur eine Vereinigung der alten Gesetze des Reiches,
<lb/>nebst einer Hinzufügung der seit &gt;745 — i8o5 erschienenen
<lb/>ist, enthält es eine Masse sich selbst widersprechender Ge- 
<lb/>setze, die in keinerlei Beziehung auf den gegenwärtigen
<lb/>Zustand des Staates anwendbar sind. Andere Verordnungen
<lb/>sind ausdrücklich durch spätere Verfügungen aufgehoben
<lb/>und wieder andere ganz unnütz geworden, weil die Erb- 
<lb/>lehren, die Gebräuche, die Gerichtshöfe, die bürgerlichen
<lb/>und öffentlichen Einrichtungen, mit denen sie überein- 
<lb/>stimmten, schon längst verschwunden sind. Füget man nun
<lb/>dieser weitschichtigen Masse von Gesetzen noch die Be- 
<lb/>schlüsse Ferdinands VII. seit seiner VViedereinsetzung im
<lb/>Jahr 1814 bis zu seinem Ableben im Jahr i833 hinzu, die
<lb/>für sich allein mehr als 24 Bände in 4° ausmachen, ver- 
<lb/>bindet man damit noch die Beschlüsse der Cortez während
<lb/>ihrer Zmaligen Zusammenberufung seit 1810, so wird man
<lb/>einsehen, dass es unmöglich ist, sich durch eine solche Ge- 
<lb/>setzgebung bindurchzuarbeiten ' und noch unmöglicher sie
<lb/>gerecht und gleichförmig anzuwenden ; inan kann auch dann
<lb/>begreifen, wie dringend nothwendig es ist, unverzüglich zu
<lb/>einer vollständigen Umarbeitung des bürgerlichen und Straf- 
<lb/>rechtes zu schreiten, wie man diefs schon )83o mit den
<lb/>Handelsgesetzen that. Nur unter dieser Bedingung kann man
<lb/>hoffen, die Befestigung der bürgerlichen und öffentlichen
<lb/>Freiheit zu sehen, nach der Spanien so lebhaft strebt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0403.tif"
             n="399"
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         <div xml:id="d5529e37642"
              ana="scope_-_399-429"
              type="review"
              n="XXV.">
            <head>
               <title>Ueber Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hepp, Ferd. K. Th.">Von Herrn Dr. Ferd. K. Th. Hepp. Prof. in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>XXV.

<lb/>lieber

<lb/>Bentham’s Grundsätze der Criminalpolitik

<lb/>von

<lb/>Herrn H. Ferd. K. Th. Hepp.

<lb/>Professor In Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>Unter den ausländischen Schriftstellern über Strafrecht und
<lb/>Strafpolitik, welche in Deutschland gerechte Anerkennung
<lb/>gefunden haben, gehört zwar auch Bentham, indem man
<lb/>vielfach nur mit Bewunderung von ihm reden hört; allein
<lb/>die ihm gebührende Anerkennung hat er noch nicht in dem
<lb/>Grade gefunden, wie er sie verdient. Mag es der Bä'nde-
<lb/>reichthum seiner Werke seyn, die nur Wenige Zeit und
<lb/>Gelegenheit zu lesen haben, oder die ihm häufig vorgewor- 
<lb/>fene Einseitigkeit (die aber keine andere ist, als die eines
<lb/>jeden Systems, welches von einem obersten Grundsätze aus«
<lb/>geht, und denselben consequent durchfuhrt), oder mögen es
<lb/>beide Gründe zugleich seyn, genug, selbst die neuesten irf
<lb/>Deutschland erschienenen Schriften dienen zum onzweideu*
<lb/>tigsten Beweise, dafs seine Ansichten im Ganzen nur wenig
<lb/>bekannt und benutzt sind, während man Bossi, Romag-
<lb/>nosi, Carmignani, Lucas und andere Schriftsteller des
<lb/>Auslandes in den neueren deutschen Schriften über Straf- 
<lb/>recht und Strafpolitik viel häufiger benutzt findet. Und doch
<lb/>ist Bentham in England als das Haupt einer rechtsphilo- 
<lb/>sophischen Schule anerkannt, und in Nordamerika, Frank- 
<lb/>reich, Belgien und zum Theil auch in der französischen
<lb/>Schweiz so allgemein bekannt, wie nicht leicht ein anderer
<lb/>Schriftsteller des Auslandes. Man kennt ihn dort nicht nur
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0404.tif"
                n="400"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>4oo Lieber Beniham’s Grundsätze der C r iminalp aliti k.

<lb/>aus seinen Schriften, sondern seine Ideen sind auch vielfach
<lb/>in das bürgerliche Leben übergegangen, so zahlreiche Geg.
<lb/>ner er auch, wie schon nach seinem Nutzenprinzipe und
<lb/>überhaupt bei einem grossen Manne nicht anders zu erwar- 
<lb/>ten ist, bei seiner und bei anderen Nationen gefunden hat.

<lb/>In der'I'hat, der Theoretiker und der Practiker können
<lb/>unendlich viel aus ßentliara’s Schrillen in formeller wie
<lb/>in materieller Hinsicht lernen. Eine solche Fülle von Ge- 
<lb/>danken, logisch gegliedert und bis zur äufsersten Konsequenz
<lb/>verfolgt, findet man nicht leicht bei einem andern Schrift- 
<lb/>steller, und auch da, wo man ihm nicht beistimmen kann,
<lb/>was freilich häufig der Fall ist, versteht er wenigstens dem
<lb/>Gegenstände eine neue Seite abzngewinnen, und dadurch
<lb/>zum weiteren Nachdenken zu reizen. Selbst die bekannte- 
<lb/>sten, unbestreitbarsten Wahrheiten treten bei ihm in neuer
<lb/>Form und in so eigentümlichem Gewände hervor, dafs sie nicht
<lb/>selten wahrhaft überraschen, obwohl man nur erfährt, was
<lb/>man längst gewusst hat.

<lb/>Bentbam’s Originalität zeigt sich nicht minder in der
<lb/>Form der Darstellung als in seinen Ideen. Er ist
<lb/>strenger Logiker, deshalb oft trocken, und bis zur Pedan- 
<lb/>terie consequent. Er erschöpft sich in Eintheilungen und
<lb/>Uutereintheilungen, die er jedoch nicht müssig stehen läfst,
<lb/>sondern zu seinem Zwecke überall und trefflich zu benutzen
<lb/>W^ifs. Er hebt mit Definitionen, (z. B. was Strafe, was
<lb/>Verbrechen sey) an, entwickelt und begründet die darin
<lb/>enthaltenen Merkmale, vergleicht sie mit den Merkmalen an- 
<lb/>derer angrenzenden Begriffe, geht dann zu den Eintheilun- 
<lb/>gen und Untereintheilungen des Begriffs über, und benutzt
<lb/>* die so gewonnenen Begriffe, Merkmale und Sätze zu förm- 
<lb/>lichen Berechnungen, indem ihm die Aufgabe der Gesetz- 
<lb/>gebungwissenschaft nur ein arithmetisch- moralischer
<lb/>Cafe ul ist; und in diesem Rechnen mit Begriffen und Sätzen
<lb/>hat er eine in der That unübertroffene Meisterschaft gezeigt.
<lb/>Dabei ist Alles, selbst das Abstracteste, so klar und deutlich
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0405.tif"
                n="401"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Uebtr Bentham's Grundsätze der Criminalpoläik. Hoi


<lb/>geschrieben, dafs man selbst mit dem besten Willen Bent-
<lb/>ham nicht mifsveistehen bann.

<lb/>Sprache und Styl gehören indefs nicht sowohl Bentham,
<lb/>als seinem berühmten Herausgeber Duniont von Genf an*
<lb/>Diese beiden Männer standen zu einander in einem eigen-
<lb/>thürnlichen literarischen Verhältnisse, wie es einzig in der
<lb/>Literaturgeschichte da steht.

<lb/>Bentham, ein bewunderungswürdig fruchtbarer Geist,
<lb/>bemerkt de Catvdolle *), rastlos strebend nach der Wahr- 
<lb/>heit, vernachlässigte, nur die Sache im Auge habend, die
<lb/>Form, und bannte die Annehmlich beiten des Styls nicht,
<lb/>wenn er sie gleich schätzte. Er bedurfte daher zur Heraus- 
<lb/>gabe seiner Werbe, zu der er sich wegen ihrer Unvollkom- 
<lb/>menheit nicht selbst entschliefsen konnte, eines Mannes wie
<lb/>Dumont, welcher Beredtsambeit, Wärme und alle An- 
<lb/>nehmlichbeiten des Styls in sich vereinigte, und ergriffen
<lb/>von der Wahrheit der Bentham’scben Grundsätze es sich
<lb/>zur Lebensaufgabe setzte, die Schriften Bentharn’s in mög- 
<lb/>lichst vollendeter Gestalt dem literarischen Publikum vor- 
<lb/>zulegen. Diese Aufgabe war in jeder Beziehung schwierig,
<lb/>so dafs sie Dumont 3o Jahre seines Lebens kostete. Es galt
<lb/>hier nicht einer blofsen Uebersetzung der Handschriften in
<lb/>die französische Sprache, sondern Dumont mufste gewöhn- 
<lb/>lich erst Ordnung in das formlose Material bringen, unter
<lb/>einer grofsen Zahl von Varianten eine passende Auswahl tref- 
<lb/>fen, Vieles entwickeln und ausführen, was Bentham nur
<lb/>angedeutet hatte, Wiederholungen und überflüssige Weit- 
<lb/>läufigkeiten abschneiden, durch passende Beispiele die ab-
<lb/>stractesten Sätze erörtern, und Vieles modificiren, was zu
<lb/>speciell die englischen Verhältnisse betraf, als dafs es ein
<lb/>allgemeines wissenschaftliches Interesse haben konnte *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Notfee sur la vic et les ecrits de M. Duniont, in der Biblio-
<lb/>thfeqne universelle de Genfcve. Vol. 42 Novembre 1829.

<lb/>2) Dumont, diseours preliminaire, zu den Traites de Legisla- 
<lb/>tion civile et penale.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0406.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>4ou Ueber Benthams Grundsätze der Criminalpolitik.

<lb/>Kurz, wenn die Erfindung Bentham gehört, so gebührt
<lb/>die Darstellung allein Dum ont. Beide bann man mit Recht
<lb/>als Mitarbeiter an diesen Schriften bezeichnen, und beider
<lb/>Namen werden stets unzertrennlich seyn und bleiben, ßent-
<lb/>harn’s Name bann nicht ohne Dumont, und Dumont's
<lb/>Name nicht ohne Bentham genannt werden.

<lb/>Es ist höchst wahrscheinlich, dafs ohne Dumont's Mei- 
<lb/>sterhand Bentham’s Schriften fast ungeniefsbar seyn wur- 
<lb/>den. So aber sind sie in einer so reinen, fliefsenden, ele- 
<lb/>ganten und klaren Sprache geschrieben, dafs man mit der
<lb/>grössten Leichtigkeit über die schwersten Ausführungen weg- 
<lb/>liest, und sich über Undeutlichkeiten zu beschweren fast nie- 
<lb/>mals Ursache hat.

<lb/>Eigentümlich sind bei Bentham die vielen neuen
<lb/>Te r m i n o log i e e n , womit er die Wissenschaft der Krimi- 
<lb/>nalpolitik auf nicht ungeeignete Weise bereichert bat. Er
<lb/>hält sie aus einem doppelten Grunde lür nothwendig. Ein- 
<lb/>mal, weil sich an gewisse gäng und gäbe Begriffe von Vorne
<lb/>herein entweder billigende oder missbilligende Urtheile knü- 
<lb/>pfen, mithin das, was erst durch eine sorgfältige Untersu- 
<lb/>chung ausgemittelt werden soll, schon durch den Begriff
<lb/>selbst entschieden scheint, und die Wissenschaft weder mit
<lb/>vorgefasstem Urtheile an die Entwickelung eines Begriffs
<lb/>gehen soll, noch auch überzeugend wirken kann, wenn ir- 
<lb/>gend eine petitio prinupii iro Spiele ist. Sodann aber be- 
<lb/>dürfen seine feinen analytischen Sätze und neuen Ideen auch
<lb/>einer neuen Form, um sie mit Einem Worte bezeichnen und
<lb/>desto bequemer zu der Aufgabe der Gesetzgebungswissen- 
<lb/>schaft, den arithmetisch-moralischen Galcul benutzen zu kön- 
<lb/>nen. Terminologieen der letzteren Art sind bei Bentham
<lb/>besonders häufig, und so neu sie auf dem Gebiete des Straf- 
<lb/>rechts sind, so sind sie da im Ganzen nicht lästig, weil sie
<lb/>sich in der Regel an bekannte Terminologieen anderer
<lb/>Wissenschaften anschliefsen und oft sehr bezeichnend sind.
<lb/>Trefflich ist z. B. seine Zergliederung der Bestandtheile des
<lb/>Uebels und die daran sich knüpfenden neueren Terininolo-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0407.tif"
                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>tJeher Ilentharns Grundsätze der Criminalpolitik.


<lb/>gieen: primäres, secundares und tertiäres Uebel,
<lb/>die er auch bei der Analyse des Guten benutzt, und wo»
<lb/>mit er in der Theorie der Verbrechen so gut zu rechnen ver-
<lb/>steht. Der Gesetzgeber hat nicht nur den Gang und Fort- 
<lb/>schritt des Gebeis, welches aus strafwürdigen Handlungen
<lb/>entspringt, zu verfolgen, und auszumitteln, wie es zunächst
<lb/>das verletzte Individuum trifft, wie es von diesem in grüfse-
<lb/>ren und kleineren Kreisen sich mittelbar auf andere, und
<lb/>auf wie viele Personen erstreckt, und wie es bald durch
<lb/>Theilung sich vermindert, bald der Zahl nach sich verviel- 
<lb/>fältigt; sondern der Gesetzgeber hat auf eben dieselbe Weise
<lb/>die Wirkungen der Strafe, w elche zwar ein Uebel für den
<lb/>Bestraften, aber für die bürgerliche Gesellschaft ein Gut ist,
<lb/>genau zu verfolgen, das primäre und sekundäre Uebel des
<lb/>Verbrechens mit dem primären Uebel und dem sekundären
<lb/>Gute der Strafe zu vergleichen und abzuwägen, und dann das
<lb/>Facit daraus zu ziehen s '.

<lb/>Andere Terminologieen fliefsen von Gleichnissen
<lb/>her, wodurch Belth am seinen durch Analysis und Dialek- 
<lb/>tik oft trockenen Stoff sehr belebt. Vergleicht er, wie es
<lb/>freilich schon Andere vor ihm gethan haben, die Verbrechen
<lb/>mit Krankheiten, die Strafen mit Heilmitteln, die
<lb/>Thätigkeit des Gesetzgebers mit der Wirksamkeit eines ge- 
<lb/>schickten Arztes, so fliefsen ihm aus diesem Gleichnisse
<lb/>viele neuen Terminologieen her. So z. B. spricht er sehr be- 
<lb/>zeichnend von chronischen Delicten, d. h. solchen,
<lb/>die eine gewisse Dauer haben, und untersucht auf wie man- 
<lb/>cherlei Weise ein Verbrechen als dauernd gelten kann, um
<lb/>Suppressiv-Maafst egeln gegen dasselbe zur Anwen- 
<lb/>dung zu bringen *). Diesen Begriff wendet er analogisch
<lb/>auch auf die Strafen an, und gelangt so zu chronischen
<lb/>Strafen, auf welche daher der Begriff der Th eil barkeit,
<lb/>im Gegensätze z. B. der untheilbaren Todesstrafe, seine An»
</p>
            <p>

               <lb/>3) Principes de ldgislation Chap. 10.

<lb/>4) Principes du Code pdnal 2. chap. 3.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0408.tif"
                n="404"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>4o4 lieber llentham's Grundsätze der Ctiminulpoliiik.


<lb/>Wendung findet5 6). Auch verlangt Bentham unter Beru- 
<lb/>fung auf den bekannten Vers:

<lb/>Et quoniam variant morbi, variabimus artes.

<lb/>Mille mali species, mille salutis erunt.

<lb/>dafs der Gesetzgeber gleich einem geschickten Arzte die
<lb/>Strafheilmittel mische und variire, damit sie im Allge- 
<lb/>meinen ihren Zweck besser erfüllen, und zugleich durch den
<lb/>Richter den besonderen Umständen angepafst werden können,
<lb/>wodurch sie auch im Einzelnen ihren Zweck besser erreichen,
<lb/>Verschiedenheit und Abwechslung der Strafen hält er für
<lb/>einen grofsen Vorzug der Strafgesetzgebung fl), und fragt, ob
<lb/>wohl San grado, welcher in Krankheitsfällen immer nur
<lb/>zur Ader gelassen, besser gehandelt habe und milder gewe- 
<lb/>sen sey als ein Boerhave welcher zur Auffindung neuer
<lb/>Heilmittel die ganze Natur erforschte? Bentham hat zu- 
<lb/>gleich nachgewiesen, wie man die Strafmittel vermehren
<lb/>könne; allein im Ganzen legt er mehr Gericht auf die for- 
<lb/>melle Abänderung der bestehenden Strafarfren und deren Ab- 
<lb/>wechselung, als auf neu erfundene Strafen.

<lb/>Vergleicht ferner Bentham die Gesetzgebungswissen- 
<lb/>schaft mit der Arithmetik, so ist ihm auch dieses Gleich-
<lb/>nifs eine fruchtbare Quelle von neuen Terminologieen. Man
<lb/>spricht zwar, wenn es sich von der Wahl der Strafen han- 
<lb/>delt, allgemein von einem Ab wägen der vorteilhaften
<lb/>mit den nachtheiligen Seiten derselben, und auch davon,
<lb/>dafs die Strafen ökonomisch seyn sollen. Allein in der
<lb/>Art, wie Bentham , hat Niemand dieses Gleichnifs zu neuen
<lb/>Ideen und Terminologieen zu benutzen gewusst. Die Auf- 
<lb/>gabe der Gesetzgebung - Wissenschaft ist ihm eine arithme- 
<lb/>tisch - moralische Berechnung, daher wird zugerechnet und
<lb/>abgerechnet und hieraus das Facit gezogen. Um diese Be- 
<lb/>rechnung genau anzustellen, wird den Strafen ein Werth
</p>
            <p>

               <lb/>5) Theorie des peincs 1. diap. 6


<lb/>6) Prine, du Code penal 3. chap. 8.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0409.tif"
                n="405"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Debet- Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik. 4o5

<lb/>zugeschrieben, und dieser in den wirklichen (valeur
<lb/>reelle) und augenfälligen (valeur apparente) geteilt.
<lb/>Demnach zerfallen die Strafen in wirkliche (peine reelle)%
<lb/>und augenfällige {peine apparente). Jene bilden die
<lb/>Kosten oder Ausgabe, diese die Einnahme, und der
<lb/>Gesetzgeber soll, was im Resultate gleich ist, entweder dis
<lb/>Ausgabe vermindern, oder die Einnahme der Strafe erhoben,
<lb/>wodurch zugleich die Strafen characteristiscb werden, und
<lb/>um so gewisser ihren Zweck erfüllen ’

<lb/>Nicht minder originell sind seine Einteilungen und Ter«
<lb/>minologieen in der Theorie der Belohnungen, worauf
<lb/>er sehr zweckmäfsig die Analogie der Strafen benutzt, so
<lb/>dafs man hier im Wesentlichen die schon bekannten Termi-
<lb/>nologieen begegnet *). So z B indem er von der Wahl der
<lb/>Belohnungen spricht, zählt er die gleichen wünschenswer- 
<lb/>ten Eigenschaften derselben, wie bei den Strafen auf. Eins
<lb/>Staatsbelohnung soll teilbar, in sich gleich, vergleichbar
<lb/>(commensurabel mit andern Belohnungen), exemplarisch,
<lb/>ökonomisch, analog, volkstümlich und früchtetragend seyn.
<lb/>Die Analogie zwischen den Strafen und den Belohnungen
<lb/>liegt auch in der That sehr nahe.

<lb/>In formeller Hinsicht wird indefs das Stadium der
<lb/>B entha m sehen Schriften über Criminalpolitik dadurch er- 
<lb/>schwert, dafs sie ungeachtet ihres inneren Zusammenhanges,
<lb/>wie solcher von einem so scharfen Denker und streng logischen
<lb/>Kopfe nicht anders als erwartet werden kann, doch äufser-
<lb/>lich nicht zu einem Ganzen verbunden sind, so dafs man die
<lb/>vollständige Theorie der Criminalpolitik mühsam aus
<lb/>den zerstreueten Schriften Bentham’s zusammenlesen mufs.
<lb/>Sie sind zwar insofern 1 heile eines Ganzen, als sie die näm- 
<lb/>lichen Grundsätze, den nämlichen Gesichtspunct, den däm- 
<lb/>lichen Zweck festalten und verfolgen, und als überall derselbe
<lb/>originelle Geist durchblickt. Allein sie sind doch äufserlich
</p>
            <p>

               <lb/>7) Theorie des peines 1. chap. 4.

<lb/>8) The'orie des rdcompenses Liv. 2.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0410.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406 lieber Iknthanrs Grundsätze der (IriminalpolUiL

<lb/>getrennte, selbstständige Werbe, und man mufs nicht nur
<lb/>die unsichtbaren Fäden, womit das eine Weih an das andere
<lb/>geknüpft ist, mühsam aufsuchen, sondern auch die Haupt«
<lb/>Momente bald aus der einen, bald aus der andern Schrift ent- 
<lb/>lehnen. Kurz — nach Ke nt ha ms eignem Ausdruck — man
<lb/>mufs mischen und variiren, um Alles zu einem Ganzen zu
<lb/>verbinden, und könnte in dieser Beziehung sich Dumont’s
<lb/>Verarbeitung der Bentham’schen Schriften zum Muster neh- 
<lb/>men. Von der Ausführung dieses Planes soll weiter unten
<lb/>die Bede seyn.

<lb/>Werfen wir nach diesen Betrachtungen über die Form
<lb/>jetzt einen Blick auf das Materielle oder den Inhalt sei- 
<lb/>ner Ideen, so zeichnen sich dieselben eben so sehr durch
<lb/>Originalität als grossen Reichthum aus. Sie sind originell,
<lb/>ungeachtet das Prinzip, aus welchem sie Bentbam ableitet,
<lb/>nichts weniger als neu und originell ist. Es ist dies das
<lb/>Prinzip des Nutzens, d. h. des gemeinen Besten oder der
<lb/>Beförderung des Gesammtwohls; allein Bentham weifs
<lb/>dasselbe so vielseitig zu beleuchten und bis in das feinste
<lb/>Detail zu zergliedern, dafs es für ihn eine Quelle ganz neuer
<lb/>Ideen geworden ist, die durch ihre Wahrheit oft überra- 
<lb/>schen. Mag man auch zu diesem Principe — welches indefs,
<lb/>wie weiter unten nachgewiesen werden soll, unter Bent-
<lb/>ham’s Händen zu einem nichts weniger als gefährlichen
<lb/>Prinzips geworden ist — sich nicht bekennen, so folgt doch
<lb/>daraus noch nicht, dafs man ohne weitere Prüfung alle seine
<lb/>Ideen verwerfen müsse, sondern sie lassen sich theils auch
<lb/>von anderer Seite her begründen, theils hängen sie nicht
<lb/>immer mit dem Prinzips des Nutzens zusammen, sondern
<lb/>beruhen auf allgemeinen psychologischen Gesetzen und auf
<lb/>Erfahrung. Seine Ideen sind ferner reich, was Bentham
<lb/>theils seiner s. g. erschöpfenden, oder richtiger ausgedrückt,
<lb/>analytischen Methode verdankt, welche eine Idee durch
<lb/>eine Reihenfolge von Sätzen bis zu ihrem äufsersten End-
<lb/>puncte verfolgt, theils, was besonders hervorzuheben ist^
<lb/>auf der Verbindung eines reichen’ psychologischen und histo-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0411.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Veber lient kam s Grundsätze der Cri in in alpoliti k. 407

<lb/>rischen Stoffes mit an sich trockenen Definitionen, Eintei- 
<lb/>lungen und Terminologieen beruht. Kenntnils der mensch- 
<lb/>lichen Natur und Erfahrung sind ihm auf dem Gebiete der
<lb/>Criminalpolitih die Quellen, woraus der Gesetzgeber seine
<lb/>Bestimmungen zu schöpfen bat. Sie allein geben ihm die
<lb/>nötigen Data an die Hand, wie unter Menschen der End- 
<lb/>zweck der Strafe erreicht werden kann, und fliefsen bei
<lb/>Bentham so reichlich, dafs man darüber das vorherrschende^
<lb/>an sich trockene, logische Element gar häufig vergisst. Vor- 
<lb/>zugsweise hat er dabei die Erfahrungen, Gesetze und Insti- 
<lb/>tute seines Staats im Auge, deren Gebrechen er sehr stark
<lb/>schildert, jedoch, wie man aus andern Quellen weifs, nicht
<lb/>übertreibt. Mitunter) nimmt er auch auf fremde Rechte, na- 
<lb/>mentlich römisches, canonisches und französisches Recht
<lb/>Rücksicht; allein immer nur gelegentlich, und ohne in eine
<lb/>genaue Beurtheilung desselben einzugehen, weil sie ihm zu
<lb/>ferne liegen. Seine Nationalität leuchtet überhaupt allenthal- 
<lb/>ben hervor. Sie spricht sich auch in vielen freisinnigen An- 
<lb/>sichten aus, wie sie sich für die geistreiche Feder eines kräf- 
<lb/>tigen Britten ziemen. Von diesem Standpunkte beurtheilt er
<lb/>namentlich die politischen Verbrechen, die er Delicte sehr
<lb/>zweifelhafter Art nennt, und dringt überall darauf, dafs der
<lb/>Gesetzgeber sich das Volk zum Freunde und Verbündeten
<lb/>mache, weil, wenn er es zum Gegner oder gar zum Feinde
<lb/>habe (und dies geschieht hauptsächlich durch unpopuläre
<lb/>Strafgesetze), der Zweck der Strafjustiz inehr als vereitelt
<lb/>werde.

<lb/>Der logischen Eintheilangs- und Zergliederungskunst
<lb/>B e n t h a m’s können selbst dessen entschiedenste Gegner ihre
<lb/>Bewunderung nicht versagen. Da nicht der Begriff an sich,
<lb/>sondern das, was in ihm enthalten ist (das Materielle, der
<lb/>Stoff des Begriffs), einer Berechnung fähig ist, so sucht er
<lb/>für seine Berechnungsmethode die Ideen und Begriffe gleich- 
<lb/>sam zu verkörpern, indem er sie mit logisch-anatomi- 
<lb/>schem Messer in ihre Bestandteile zerlegt, und so weit nur
<lb/>Srit. Zeitschr.f. Recht sw, u. Gesetxg. d. Ausl. XI. Bd. 3. U. 28
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0412.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>4o8 Ueber Bentham’s Grundsätze der Criminalpolitik,


<lb/>immer, selbst auf die Gefahr lächerlich zu werden, verfolgt.
<lb/>Dadurch wird Alles, was in einem Begriffe oder Satze liegt,
<lb/>zur klarsten, lebendigsten Anschauung gebracht, und ohne
<lb/>Bentharu würde man kaum ahnen, dafs in einem gegebe- 
<lb/>nen Begriffe oder Satze so Vieles enthalten sey und so weit
<lb/>sich verfolgen lasse. Man lese z. B. nur die Schilderung, die
<lb/>er von den Freiheitsstrafen, namentlich von der lang
<lb/>oder ewig dauernden Freiheitsberaubung gibt. Zu diesem
<lb/>Behufe schildert er mit einer an Pedanterie grenzenden Scru-
<lb/>pulosität die mannigfachen Reize, Annehmlichkeiten und Ge- 
<lb/>nüsse, welche sich der Mensch durch die Freiheit verschaf- 
<lb/>fen kann, mit lebhaften Farben, und geht dann zu deren
<lb/>Gegensätzen in der Person des Gefangenen über9 10). Man
<lb/>mag dieses Zergliedern übertrieben finden, allein man ge- 
<lb/>winnt dadurch doch ein vollständiges klares Bild von allen
<lb/>Leiden, welche in der Freiheitsberaubung theils nothwendig,
<lb/>theils zufällig enthalten sind, und woran man sonst nicht
<lb/>gedacht hätte. Solche Schilderungen können für den Gesetz- 
<lb/>geber und für den Richter von grofsem Nutzen seyn.
<lb/>Schwere Freiheitsstrafen werden leicht angedroht, zuerkannt,
<lb/>und vollzogen. Aber welche grofsen und mannigfachen Lei- 
<lb/>den dadurch verhängt werden, daran denkt in der Regel
<lb/>weder dieser noch jener. Nicht einmal dafs sie die Strafan- 
<lb/>stalten besuchen, um sich durch eigne Anschauung von den
<lb/>traurigen Wirkungen der Freiheitsstrafen zu überzeugen*
<lb/>Auf ähnliche Weise schildert Bentham bis in das
<lb/>feinste Detail die Annehmlichkeiten, Freuden und Genüsse
<lb/>des ehelichen und elterlichen Standes, um die
<lb/>Frage: inwiefern die Aulhebung der Ehe oder der elterli- 
<lb/>chen Gewalt zur Strafe verhängt werden könne, und ob
<lb/>diese Strafen zweckmäfsig seyen, zu beantworten ,0). Ueber-
<lb/>hanpt zeigt sich bei der Analyse der Strafen in Anse- 
<lb/>hung des Standes, die man bisher einer eignen Unter-
</p>
            <p>

               <lb/>9) Theorie» des peines 2 chap, 4.


<lb/>10) Thdorie des peines 3. chap. S
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Heber flcntham's Grundsätze der Crimlnnlpotitik. 4og


<lb/>suchung kaum gewürdigt hat, Bentham's ganze Origina- 
<lb/>lität. Er unterscheidet einen allgemeinen und beson- 
<lb/>deren Stand« Jener ist entweder ein natürlicher oder
<lb/>ein erworbener; der erworbene zerfällt in den politi- 
<lb/>schen und religiösen, und letzterer wieder in den
<lb/>häuslichen und bürgerlichen Stand. Der besondere
<lb/>Stand hat seinen Grund entweder in der Ertheilung von Pri- 
<lb/>vilegien oder von öffentlichen Aemtern. Um nun die Frage,
<lb/>wie Strafen in Ansehung des Standes möglich seyen, zu be- 
<lb/>antworten, mufs man, da der Stand etwas Unkörperliches
<lb/>ist, das Körperliche oder Reelle, welches in jedem Stande
<lb/>enthalten ist, d. h. die darin enthaltenen Rechte und sonsti- 
<lb/>gen Vortheile und Genüsse analysiren, wie dies auch Berit-
<lb/>harn mit der scrupulösesten Genauigkeit gethan hat, ohne
<lb/>dafs er jedoch viel auf solche Strafen hält ").

<lb/>Trefflich ist auch seine Analyse der Strafen der Öf- 
<lb/>fentlichen Meinung (peines de la sanction morale), und
<lb/>die Vergleichung, die er zwischen ihnen und den gesetz- 
<lb/>lichen Eh r c n stra fe n macht. Er entwickelt die Art und
<lb/>Weise, wie die öffentliche Meinung straft, welche Wirkun- 
<lb/>gen diese Strafe im Einzelnen hervorbringt, wie man den
<lb/>nachtheiligen Folgen derselben aasweichen, ja sie eludiren,
<lb/>aber auch wieder mit sich aussöhnen kann, und endlich,
<lb/>wie die gesetzlichen Ehrenstrafen als eine Appellation des
<lb/>Gesetzgebers an die öffentliche Meinung zu betrachten sind,
<lb/>indem der Richter sie ausspricht und das Publikum sie voll- 
<lb/>zieht, und zwar in der Art, dafs die Art ihrer Vollziehung
<lb/>dem eignen Urtheile jedes Einzelnen überlassen ist. Dies
<lb/>Alles bat Bentham sehr geistreich ausgeführt, und diesem
<lb/>wichtigen Gegenstände manche neue Seite abgewonnen ,2)«
<lb/>Eben so originell sind seine Analysen der allgemeinen
<lb/>Begriffe: Verbrechen, Strafe und Belohnung. Auf
</p>
            <p>

               <lb/>11) Theorie 1. c.

<lb/>12) Tbdorie de« peines 3 chap. 1 — 3. Princ da Cade pdnftf A.
<lb/>chap. 9.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>4io lieber Bentham's Grundsätze der Criminalpölitik,

<lb/>alle drei wendet er gleichmäßig die Begriffe von primärem
<lb/>und sekundärem Gut und Uebel an, und spricht auch noch,
<lb/>jedoch nur gelegentlich, von einem ternären oder tertiären
<lb/>Uebel {mal du troisieme ordre). Die Hauptbegriffe sind ihm
<lb/>aber das primäre und sekundäre Gut und Uebel, und die
<lb/>Vergleichung, Abwägung und Berechnung dieser Begriffe
<lb/>führt ihn zu allgemeinen Grundsätzen , die freilich zum 'I heil
<lb/>nicht neu, jedenfalls aber neu begründet sind. Darin be- 
<lb/>steht überhaupt ein unverkennbarer Vorzug der Bent-
<lb/>ham'schen, nicht selten lästigen analytischen Methode, dafs
<lb/>die gleichen Begriffe und Eintheilungen sich, wo nur irgend
<lb/>möglich, wiederholen, und namentlich zur Veranschaulichung
<lb/>entgegengesetzter Begriffe benutzt werden, wodurch
<lb/>z. B. die Begriffe Verdienst und Verbrechen, Belohnung
<lb/>und Strafe in ihrer gegenseitigen Beziehung klarer hervor- 
<lb/>treten , und durch die gleiche formelle Behandlung gewisser-
<lb/>mafsen zu Einem Begriffe verschmolzen werden. So z. B.
<lb/>wendet er die Eintheilung der Verbrechen in Verbrechen
<lb/>gegen die Person, gegen das Eigenthum, und gegen
<lb/>den Stand auch auf die Strafen an. Denn die Begriffe
<lb/>Verbrechen und Strafe kommen darin überein, dafs sie Uebel
<lb/>sind, welche durch einen Act der Willkühr Jemanden zuge- 
<lb/>fügt werden. So mannigfach daher die Verletzungen sind,
<lb/>weiche uns durch die Hand des Verbrechens zugefügt wer- 
<lb/>den können, eben so mannigfach müssen auch die Verletzun- 
<lb/>gen seyn, die dem Verbrecher durch das Gesetz zugefügt wer- 
<lb/>den können. Daher sind die Eintheilungen der Verbrechen und
<lb/>der Strafen, so wesentlich beide sich auch sonst von einan- 
<lb/>der unterscheiden, formell betrachtet, dieselben 13). Auch
<lb/>auf die Belohnungen finden, was die Prinzipien für das Maafs
<lb/>derselben und die wünschenswerthen Eigenschaften, durch
<lb/>welche die Wahl der Belohnungsmittel bestimmt wird, be- 
<lb/>trifft , in allen wesentlichen Beziehungen die gleichen Grund-
</p>
            <p>

               <lb/>13) Theorie des pcine« t. chap. 2. Princ. du Code penal 8.
<lb/>chap. 7.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0415.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber Bentham*s Grundsätze der Criminalpoülik. 411

<lb/>sätze, nur anders ansgedrückt, ihre Anwendung. So wie
<lb/>das Maafs der Strafe im Allgemeinen durch den Grad der
<lb/>Gefährlichkeit der Handlung für den Staat in sub- und ob-
<lb/>jectiver Hinsicht bestimmt wird I4), so soll auch umgekehrt
<lb/>der Staat nach Maafsgahe der Verdienstlichkeit der Handlung
<lb/>lohnen ,s), und zugleich sollen die Belohnungen wo möglich
<lb/>dieselben Eigenschaften in sich vereinigen, wie die Strafen,
<lb/>z. B. sie sollen theilbar, in sich gleich, commensurabel, ex- 
<lb/>emplarisch u. s. w. seyn ,e). Dabei wird denn, wie bei den
<lb/>Verbrechen und Strafen, das Gute und das Bebel, welches
<lb/>in ihnen liegt, entwickelt, und daraus eine Reihenfolge von
<lb/>Grundsätzen abgeleitet. Einen Satz hat Bentham stets ge- 
<lb/>meinschaftlich bei den Verbrechen und bei den Strafen im
<lb/>Auge, nämlich die allgemeine Natur des Bebels, welche
<lb/>sich darin zeigt, dafs ein Bebel selten allein kommt, son- 
<lb/>dern regelmäfsig mit andern Bebeln, und zwar auf die ver- 
<lb/>schiedenste Weise verbunden ist; daher im Wesentlichen
<lb/>dieselben Erscheinungen bei dem Verbrechen wie bei den
<lb/>Strafen Vorkommen müssen. Zum Glück verhält es sich aber
<lb/>auch umgekehrt mit dem Guten, dessen Wirkungen zwar
<lb/>nicht so auffallend und so rasch, wie die des Bebels, aber
<lb/>um so gewisser und dauerhafter sind, weil das Gute stets und
<lb/>ununterbrochen, das Bose dagegen nur einzeln und in Zwi- 
<lb/>schenräumen wirkt. Daher sollen z. B. die Mittel der Be- 
<lb/>lohnung auch von der Art seyn, dafs sie den Belohnten und
<lb/>Dritte zu ferneren Gutthaten aufmuntern ,8). Gleicherweise
<lb/>hat Bentham die Eintheilungen der Privatdelicte, nämlich
<lb/>gegen die Person, gegen das Eigenthum, gegen den Stand
<lb/>u. s. w. auch auf die Strafen angewendet, und überhaupt
</p>
            <p>

               <lb/>14) Theorie des peines 1. ehap. 5. Princ. dn Code pe'nal P 3.
<lb/>chap. 2.

<lb/>15) Theorie des reeompenses l. chap. 10. 11.

<lb/>16) Thdorie des peines 1. chap. 6

<lb/>17) Theorie des recomp. 1. c.

<lb/>18) Princ. de Idgislation chap. 10 ff?Theorie des peines 4. Sect. I,
<lb/>2, und 5. chap. 1 The'orie des rdcompenscs 1. c.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0416.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>413 Ueber Bentham's Grandslltze der Criminalpolitik.


<lb/>gehört die Kl assi ficati ou der Verbrechen in Privat-
<lb/>delicte, persönliche, halb öffentliche und Öffentliche Delicte
<lb/>sammt deren Unterabtheilungen und der geistreichen Paral- 
<lb/>lele, die Bentham zwischen ihnen gezogen hat, zu den
<lb/>trefflichsten Ausführungen.

<lb/>Eine eigentümliche Richtung Benthams ist ferner
<lb/>die, für die möglichste Vermehrung der Strafen oder
<lb/>Strafmittel (wie umgekehrt der Belohnungen) zu sorgen,
<lb/>weil die Varietät der Strafen ihm ein grosser Vorzug der
<lb/>Gesetzgebung namentlich zu dem Zwecke dünkt, um je nach
<lb/>den Umständen, z. B. mit Rücksicht auf Alter, Geschlecht,
<lb/>Stand, Vermögensverhältnisse, Gesundheit und Krankheit,
<lb/>Sinnesart und Temperament des Verbrechers eine für Alle
<lb/>möglichst gleiche Strafe zuzuerkennen; während wir h. z.
<lb/>T. eine bestehende Strafart nach der andern abscbaffen,
<lb/>wovor Bentham (wie auch unser grosser Landsmann Ju- 
<lb/>stus Moser) mit Recht warnt, weil es keine einzige Strafe
<lb/>gebe, welche nicht ihre zweckwidrigen Seiten habe, und
<lb/>man Strafen nicht eher abscbaffen solle, als bis ein taugli- 
<lb/>ches Surrogat für sie gefunden sey. Denn es gebe nun ein- 
<lb/>mal kein Universalheilmittel, wofür er weder Freiheitsstra- 
<lb/>fen (wie unsere jetzigen Deutschen Gesetzgeber ), noch De- 
<lb/>portation gelten lassen will. Die Frage, wie die Strafen
<lb/>oder Strafmittel vermehrt werden können, ist aber ver- 
<lb/>schieden von der Frage: ob solche neu aufgefundene Straf- 
<lb/>mittel zweckmafsig und «othwendig seyen. Zur Beantwor- 
<lb/>tung der ersten Frage geht Bentham von der Natur des
<lb/>Verbrechens aus, weist pach, welche Rechtsverhältnisse
<lb/>Gegenstand verbrecherischer Handlungen seyen, und auf wie
<lb/>mannigfache Weise (namentlich unter den Hauptformen:
<lb/>Gewalt und Betrug) Rechte durch sie verletzt werden kön- 
<lb/>nen. Da nun dem Verbrecher zur Strafe dasselbe Gut ent- 
<lb/>zogen werden kann, welches er in dem Andern verletzte,
</p>
            <p>

               <lb/>19) Principes du Code penal 1, chap. 1. Vue gdnerale d’un corps
<lb/>complet de ldgislation T. 1. p. 315. (Oeuvres ed Bruxelle )
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0417.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Geber Bettham's Grundsätze der Criminalpolitik. 4*3
</p>
            <p>

               <lb/>da ferner, ungeachtet dies nicht consequent durchgeführt wer- 
<lb/>den bann, und überhaupt das Talionsprinzip verwerflich ist,
<lb/>doch eine gewiss« Beziehung zwischen der Art des Verbrechens
<lb/>und der Art der Strafe entweder in formeller oder in mate- 
<lb/>rieller Hinsicht «edacht werden bann, so läfst sich auf die- 
<lb/>sem Wege die Zhl der Strafen sehr bedeutend vermehren.
<lb/>Allein, indem Bntham zur Beantwortung der zweiten
<lb/>übergeht, sucht ?r nachzuweisen, dafs durch eine solche
<lb/>Vermehrung der trafmittel nichts Gutes gefördert werde,
<lb/>man daher um sonachsichtiger seyn müsse, von den beste- 
<lb/>henden Strafarleneine nach der andern abzuschaffen. Es
<lb/>verhalte sich in dser Beziehung mit den Strafen wie mit
<lb/>den Auflagen. Läige Auflagen liefsen sich leicht abschaf- 
<lb/>fen, allein wenn rin sie abschaffe ohne ihnen eine zweck-
<lb/>mäfsigere Auflage iu substituiren, so gerathe die ganze
<lb/>Staatshaushaltung, ,d so bei den Strafen das ganze Strafen-
<lb/>System in Verwirng.

<lb/>So z. B. könn man die Schmerz erregenden Strafen
<lb/>auf eine sehr mannfache Weise vermehren, indem es kei- 
<lb/>nen Theil des mendichen Körpers gibt, dem man nicht
<lb/>Schmerzen zufügen jnnte, und zudem fast alle Naturob- 
<lb/>jecte als Mittel, umchmerzen zuzufügen, benützt werden
<lb/>können. Allein dieereieherung der Strafmittel auf diesem
<lb/>Wege, bemerkt Bekam, würde ein eben so überflüssiges
<lb/>als widriges Enternden seyn 20) Das gleiche gilt von der
<lb/>möglichen Vermehrt der qualificirten Todesstrafen, Die
<lb/>meisten derselben ^gegenwärtig abgescbafft, und diesen
<lb/>Triumph der Philanbie und einer geläuterten Philosophie
<lb/>wollen wir uns auch die Zukunft nicht entreifsen lassen 2 ).
<lb/>Ferner könnte man «Strafen des Standes auf eine fast un- 
<lb/>endliche Weise verrren, indem es der Stände sehr viele
<lb/>int Staate gibt, und hr oder weniger Becbte, Annehm- 
<lb/>lichkeiten und Genüdamit verbunden sind, welche theii-
</p>
            <p>

               <lb/>20) Theorie des pein. «hap. 1.

<lb/>21) Theorie des pein« chap. 14.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0418.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>4»4 lieber Bentham s Grundsätze der Criminalpolitik.


<lb/>weise oder ganz zur Strafe entzogen werden!kennten. Allein
<lb/>es steht mit den zur Zeit üblichen wenigen' Strafen dieser
<lb/>Art schon so misslich, dafs es noch misslicher seyn würde,
<lb/>sie durch neue Strafen zu vermehren 22). In diese Katego- 
<lb/>rie, wenigstens mit derselben verwandt, gehören auch die
<lb/>rein beschränkenden Strafen (o eines simplement restrictioes),
<lb/>welche in dem Verbote der Ausübung eines gewissen, es
<lb/>sey allgemeinen oder besonderen Rechts zur Strafe bestehen,
<lb/>deren Vermehrung bald zu Nichts dienen würde, wiewohl
<lb/>sie als Mittel der häuslichen Zucht sehr passend und wirk- 
<lb/>sam sind, zumal es Jedermann freisteht, sie nach seinen An- 
<lb/>sichten und nach seinem Geschmack einzurichten und den
<lb/>besonderen Umständen anzupassen 2S).

<lb/>Legt Bentham auf diese Weise nur die materiellen
<lb/>Seiten der Strafe dar, sieht man gewissermafsen unter seiner
<lb/>Analyse die verschiedenen Strafübel, als menschliche Erfin- 
<lb/>dungen, entstehen, und begreift die Möglichkeit einer Ver- 
<lb/>mehrung derselben bis ins Unendliche: so sind seine Tadler
<lb/>vielfach in das entgegengesetzte Extrem gefallen, indem sie
<lb/>die Strafe nur von ihrer geistigen Seite, z, B. als Reactions-
<lb/>oder Wiedervergeltungsmittei dem Begriffe nach, oder als
<lb/>Mittel zur Wiederherstellung des gebrochenen oder verletz- 
<lb/>ten Gesetzes auffassen, sogar das Merkmal: Uebel als aufser-
<lb/>wesentlich aus dem Begriffe der Strafe wegdemonstrirt ha- 
<lb/>ben. Die Strafe, sagt man, ist eine Vernnnftnothwendigkeit,
<lb/>und das Uebel, weiches in ihr liegt, nur als aufserwesenU
<lb/>liebes Merkmal zu betrachten, und insofern könnten, wie
<lb/>es scheint, auch Belohnungsmittel die Stelle der Strafen ver- 
<lb/>treten. Mag dieser Einwand auch mehr scheinbar als wirk- 
<lb/>lich gegründet scyn, so dient er doch daz-&gt;, die Extreme
<lb/>zu veranschaulichen, und so viel ist jedenfalls gewiss, dafs
<lb/>der Rechtsphilosoph die Strafen, als gegebene, wirkliche und
<lb/>seyn sollende Uebel, nicht zu sehr vergeistigen, und über
</p>
            <p>

               <lb/>22) Thdorie des peines 3. chap. 1. und &amp;
<lb/>28) Theorie etc. 2. chap 9.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0419.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>{Jeher Bentkam's Grundsätze der Criminalpolitik.

<lb/>dem Begriff ihre materiellen Bestandteile nicht aufser Acht
<lb/>lassen darf. Denn diese sind und bleiben einmal für den Ge- 
<lb/>setzgeber die Hauptsache, und ohne sie wäre eine Wahl un*
<lb/>ter den Strafaiten nicht einmal möglich.

<lb/>Jedenfalls bann man Bentham nicht zum Vorwurfe
<lb/>machen, dafs seine Theorie von den Strafen, worauf sich
<lb/>auch Feoerbach 44), als im Wesentlichen mit der »eini- 
<lb/>gen übereinstimmend, beruft, zu einem Terrorismus oder
<lb/>Draconismus führe. Bentham kann überhaupt nicht ?u
<lb/>den Verteidigern der Abschreckungstbeoriegezählt werden,
<lb/>so häufig er auch denselben beigesellt wird. Wie verträgt
<lb/>sich damit von Vorne herein jene Milde, welche sich gegen
<lb/>die Vermehrung abschreckender Strafen so kategorisch er- 
<lb/>klärt? Wie die Verwerfung der s. g. zusammengesetzten
<lb/>Schmerz erregenden Strafen as), die Verwerfung nicht nur
<lb/>der qualifizirten, sondern der Todesstrafe überhaupt *•),
<lb/>die Verwerfung oder doch Beschränkung mehrerer infami-
<lb/>renden Strafen aT), so wie der körperlichen Züchtigung
<lb/>und anderer auf der Abschreckungstheorie beruhenden Straf- 
<lb/>arten? Nicht einmal der Name Abschreckung kommt bei
<lb/>Bentham irgendwo vor. Er verlangt aufser vielen andern
<lb/>Eigenschaften der Strafe nur, dafs sie exemplarisch sey , d. h.
<lb/>einen bleibenden Eindruck hinterlasse39). Dieses Merkmal
<lb/>wendet er auch auf die Belohnungen an ao), die doch nicht
<lb/>zur Abschreckung ertheilt werden, und erklärt ausdrücklich,
<lb/>dafs der Eindruck der Strafe nicht durch den Anblick der
<lb/>Leiden des Delinquenten, sondern nur durch den Anblick
</p>
            <p>

               <lb/>24) Lehrb. des peinl. Rechts in Deutschi. §. 18: „die wohlver- 
<lb/>standene Abschreckungstheorie und Bentham’s Prinzip des
<lb/>allgemeinen Nutzens vertragen sich sehr gut mit einander.“

<lb/>25) Thdorie des peines 2. chap. 2.

<lb/>26) Theorie etc. 2. chap. 14.

<lb/>27) Thdorie des peines 8. chap. 3. Princ. du Code pdnal 3. chap 9.

<lb/>28) Theorie etc. 2. chap. 1.

<lb/>29) Thdorie etc. 1. chap. 6 Princ. du Code pdnal. 3. chap 8

<lb/>30) Thdorie des rdcompenses 1. chap. 10. und 11.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0420.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>4*6 Ueber Bentharns Grundsätze der Criminalpolitik.


<lb/>der Strafe überhaupt bewirbt werden seil 3*). Wo möglich
<lb/>soll dies schon durch den Anblick der Strafanstalten bewirkt
<lb/>werden, daher er z. B. darauf dringt, dafs die drei Arten
<lb/>der Gefangenhäuser auch aufserlich von einander unterschie- 
<lb/>den werden sollen. Die schwerste Strafanstalt soll schwarz
<lb/>eingestrichen, und mit passenden Symbolen versehen werden,
<lb/>um Eindruck zu machen a. s. w. 32). Ja Bentham be- 
<lb/>nutzt die Exemplari tat der Strafen dazu, um durch sie die
<lb/>wirklichen Leiden des Delinquenten (la peine reelle) zu ver- 
<lb/>mindern, und überhaupt ist es ein Lieblingsgedanke von ihm,
<lb/>die Strenge der Strafgesetze, unbeschadet ihres Zweckes, zu
<lb/>mildern. Er unterscheidet nämlich bei der Strafe ihren wirk- 
<lb/>lichen, und ihren augenfälligen Werth (peines de valeur reelle
<lb/>0u apparente) in der Art, dafs er die reelle Strafe den Ver- 
<lb/>lust, die augenfällige den Vortheil nennt, wodurch er zu
<lb/>dem Grundsätze gelangt, dafs, je augenfälliger das Bebel
<lb/>ist, um so geringer die wirkliche Strafe zu seyn braucht ss).
<lb/>KSnnte daher die Aufrechthaltung der Rechtsordnung und
<lb/>der allgemeinen Sicherheit im Staate durch blofse Schein-
<lb/>oder symbolische Strafen, welche dem Verbrecher kein wirk- 
<lb/>liches Bebel zufügen, bewirkt werden, so würde nach dem
<lb/>Rechtsgrunde und Zweck der Strafe jedes widrige Bebel
<lb/>eben so überflüssig als tyrannisch seyn, während Kant’s
<lb/>bekannter Ausspruch: Fiat justitia pereat mundus den Staat,
<lb/>ja das ganze Menschengeschlecht vernichten läfst, nur um
<lb/>der Forderung der Gerechtigkeit (dem kategorischen Impe- 
<lb/>rative), dafs, wer ein Verbrechen begangen habe, um seines
<lb/>Verbrechens, und nicht um des Staats willen bestraft werden
<lb/>müsse, zu genügen, wenn man unbekümmert um das Wirk- 
<lb/>liche, nur mit Folgerungen aus Begriffen streitet.

<lb/>Die Milderung der Strafgesetze unbeschadet ihres Zweckes
</p>
            <p>

               <lb/>81) Theorie des peines 2. chap. 11.

<lb/>32) The'orie etc. 2. chap. 4 — 5.

<lb/>33) Theorie des peines 1. chap. 4.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0421.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueher Bentham s Grundsätze der Criminalpolitik. 4*7


<lb/>will Ben tham hauptsächlich durch folgende Mittel be- 
<lb/>wirken :

<lb/>1) Durch gröfsere Einfachheit der Gesetze, insbeson- 
<lb/>dere durch eine gute Strafprozessordnung. Denn je mehr
<lb/>die Gewissheit der Strafe erhöht werden kann, und je schleu- 
<lb/>niger sie auf das Verbrechen folgt, um so mehr kann von
<lb/>der Gröfse der Strafe nachgelassen werden 34).

<lb/>2) Durch Abschaffung aller unzulässigen Strafen35).

<lb/>Diese theilt Bentham ein in dislocirte und complicirte
<lb/>Strafen: Jene, die dislocirten, zerfallen nach ihm in stellver- 

<lb/>tretende (peines vicaires) t transitive, collective, und zufäl- 
<lb/>lige oder ungefähre Strafen (peines fortuites). Alle diese
<lb/>Strafen taugen nichts. Entweder sind sie nicht begründet
<lb/>{mal fondees) oder unwirksam (inefficaces), oder überflüssig
<lb/>(superflues')^ oder zu theuer (trop dispendieuses). Trefflich
<lb/>ist besonders, was er über die Unfähigkeitserklärung eines
<lb/>bestraften Verbrechers zum Zeugnifs sagt 36),

<lb/>3) Durch Einführung charakteristischer oder analoger
<lb/>Strafen. Denn je grösser der Eindruck der Strafe ist, um
<lb/>so mehr kann von dem wirklichen Uebel der Strafe erlassen
<lb/>werden. Bei dieser Gelegenheit entwickelt Bentham manche,
<lb/>wenn auch noch so wohlgemeinte, doch wunderliche und un- 
<lb/>ausführbare Ideen. So z. B. soll bei dem zweiten Gefangen- 
<lb/>hause, welches für temporäre Sträflinge bestimmt ist, dafür
<lb/>gesorgt werden, dafs die Infamie nur an das Verbrechen ge- 
<lb/>knüpft, hingegen dem Verbrecher, um ihm seinen Rücktritt
<lb/>in die bürgerliche Gesellschaft nicht zu erschweren, mSgw
<lb/>liehst gespart werde. Allein das Mittel zur Realisirung die- 
<lb/>ser Ideen ist untauglich. So soll ferner bei der dritten
<lb/>Strafanstalt, dem schwarzen Gefangenhause, der Zustand
<lb/>der Sträflinge äufserlich so schlecht wie möglich (nur nicht
<lb/>so schlecht, dafs er Mitleiden einflöfst) seyn, hingegen in
</p>
            <p>

               <lb/>34) Theorie des peines 1. chap. 5.

<lb/>35) Theorie etc. 4. Sect. 3. scj. Prine, du Code pdnal S. chap. 1.

<lb/>36) Theorie etc. 4. Sect. 7.-&lt; ,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0422.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>418 (Jeber Bentham s Grundsätze der Cr im inalpolit ik.


<lb/>der Wirklichkeit so viel wie möglich gemildert werden.
<lb/>Allein die Mittel zur Realisirung dieser Idee taugen nichts ").
<lb/>Insbesondere hat Bentham die verschiedenen möglichen
<lb/>Analogieen der Strafe ausführlich und sehr geistreich ent- 
<lb/>wickelt 88), aber auch bei dieser Gelegenheit fehlt es nicht
<lb/>an allerhand misslichen Ideen. Will man die augenfällige
<lb/>Strafe geringer als die wirkliche Strafe machen, so mufs
<lb/>man das Publikum täuschen. Allein wie lange wird es sich
<lb/>täuschen lassen?

<lb/>4) Durch die dem Richter zu ertheilende Befugnifs,
<lb/>die Strafe nach den äufseren Verhältnissen und sonstigen
<lb/>Umständen zu modificiren, um relative Ungleichheiten der
<lb/>Strafe, die an sich freilich unvermeidlich sind, wenigstens
<lb/>zu vermindern. Hierauf kommt Bentham in den Princi- 
<lb/>pes de legislation und der Theorie des peines sehr häufig zu
<lb/>reden. In der ersten Schrift weist er die inneren und aus-
<lb/>seren Grunde nach, worauf die verschiedene Auffassung und
<lb/>der verschiedene Eindruck der Strafen nicht nur bei ver- 
<lb/>schiedenen, sondern auch je nach dem Alter, der Zeit,
<lb/>dem Orte, den Vermögens- und sonstigen Verhältnissen bei
<lb/>demselben Individuum beruhe, und beseitigt dann den gel- 
<lb/>tend gemachten Einwand, als sey es für den Gesetzgeber
<lb/>und Richter unmöglich , alle jene die Empfindung der Men.
<lb/>sehen verschieden bestimmenden Momente zu berücksichti- 
<lb/>gen ®9)&gt; I® der zweiten Schrift wendet er dieses Prinzip
<lb/>auf die verschiedenen einzelnen Strafarten an, und tadelt
<lb/>namentlich jede Strafe, welche ihrer Natur nach von der
<lb/>Beschaffenheit ist, dafs sie alle möglichen Modificationen
<lb/>ausschliefst.

<lb/>5) 1 Durch die Verpflichtung, die er dem Staate zur Ent- 
<lb/>schädigung des Verletzten auferlegt, wenn der Delinquent
</p>
            <p>

               <lb/>3?) Theorie des peines 2. cliap. 4. sq.

<lb/>38) Thdorie etc. 1. chap. 7.

<lb/>39) Principes de legislat. Chap. 9.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0423.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Heber Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik. 4&gt;&lt;)

<lb/>unvermögend ist 40). Denn das öffentliche Interesse ver- 
<lb/>langt nicht nur die Bestrafung des Thäteis, sondern auch
<lb/>volle Scbadloshaltung des Verletzten. Sie ist nicht nur
<lb/>nothwendig, um das primäre, sondern auch und fast noch
<lb/>mehr, um das sehundäre Uebel des Delicts aufzuheben.
<lb/>Denn soll der Alarm, welcher aus einem Verbrechen ent- 
<lb/>steht (das secundare Uebel), gehoben werden, so mufs zu
<lb/>der Strafe noch voller Ersatz hinzukommen; sonst wird der
<lb/>Alarm nur halb gehoben. Eben deshalb mufs der Staat in
<lb/>subsidium fur den Thäter eintreten. Deshalb sind auch
<lb/>Strafen, welche ihrer Natur nach zugleich zum Vortheil des
<lb/>Verletzten gereichen, von grcfsem Werthe. Denn es wird
<lb/>dadurch das Uebel des Delicts geheilt, und es besteht dann
<lb/>nur noch Ein Uebel statt zweier. Indefs besitzen nur die
<lb/>Geldstrafen vollständig diese Eigenschaft.

<lb/>6) Durch Vermehrung der Intensität der Strafen, um
<lb/>sie dafür der Dauer nach abzukürzen. Namentlich gilt dies
<lb/>von der Gefangenhausstrafe zweiter Art. Denn je länger
<lb/>diese Strafe ( welche nur für temporäre Sträflinge berech- 
<lb/>net ist) währt, um so mehr stumpfen sich die Fähigkeiten und
<lb/>die Betriebsamkeit des Delinquenten ab, seine Geschäfte
<lb/>gerathen ins Stocken; geben in fremde Hände über, und
<lb/>günstige Gelegenheiten zur Vermehrung seines Vermögens
<lb/>gehen verloren41). Andere Strafen, z. B. die Todes- und
<lb/>die verstümmelnden Strafen führen zu wahren Barbareien,
<lb/>wenn man ihre Dauer verlängern wollte ").

<lb/>7) Durch Verminderung des Strafübels zu Gunsten der
<lb/>nächsten Familienangehörigen, damit diese nicht zu sehr
<lb/>unter den Folgen der Strafe leiden. Namentlich könnte
<lb/>diefs bei infamirenden, bei Geld- und Gefangenhausstrafen,
<lb/>so wie bei der Verbannung eintreten, und man würde dem
</p>
            <p>

               <lb/>40) Principe« du Code pdnal. 2. chnp. 8 — 18. Thdorie de«|peine«
<lb/>1. chnp« 6

<lb/>41) Theorie de« peines 2. chap. 4«

<lb/>42) Thdorie etc. 2 chap« 13.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0424.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420 (Jeher Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgeber daraus beineu Vorwurf der Begünstigung des
<lb/>Delinquenten machen können. Denn wenn der Gesetzgeber
<lb/>eine Strafe festsetzt, so hat er dabei das Individuum, mit- 
<lb/>hin die ledige Person im Auge. Für den Verheil atheken ist
<lb/>aber diese Strafe verhältnifsmäfsig schwerer. Daher werden
<lb/>durch Herabsetzung derselben bis zu einem gewissen ( frei- 
<lb/>lich nicht beträchtlichen ) Grade beide Strafen einander nur
<lb/>gleichgestellt 4S).

<lb/>8) Durch Bewilligung eines Milderungs-, nicht, aber
<lb/>auch Schärfungsrechts an den Richter 44}. Denn in der
<lb/>Regel neigen sich die Menschen, besonders die Gesetzgeber
<lb/>und Richter mehr zur Strenge als zur Milde, es sey nun aus
<lb/>Antipatie gegen das Verbrechen, oder aus Mangel an Mitge- 
<lb/>fühl für Menschen, die sie für schlecht und gefährlich haf- 
<lb/>ten. Daher sind ihnen mehr von dieser Seite, als von Seiten
<lb/>der Milde die nöthigen Schranken zu setzen. Ueberhaupt
<lb/>enthalten die Strafgesetze im Allgemeinen mehr das Zuviel,
<lb/>als das Zuwenig, und bei dieser vorherrschenden Tendenz
<lb/>zur Strenge wird es eines Strafschärfungsrecbts des Rich- 
<lb/>ters nicht bedürfen, wohl aber mufs ihm ebendeshalb ein
<lb/>Milderungsrecht bewilligt werden, was aber freilich nicht
<lb/>zu weit greifen darf, weil sonst unvermeidlich sehr bedeu- 
<lb/>tende Nachtheile daraus hervorgehen würden.

<lb/>Mit diesen wahrhaft humanen Grundsätzen, welche ge-
<lb/>wifs keiner Abschreckungstbeorie angeboren, verbinde man
<lb/>noch, dafs ßentham den Umfang der strafwürdigen Hand- 
<lb/>lungen, namentlich in Hinblick auf die Gesetzgebung seines
<lb/>Staats, bedeutend zu beschränken sucht, indem er eine Reihe
<lb/>von gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlungen aus dem
<lb/>Strafend ex verweist, weil sie theils auf einer Verwechselung
<lb/>der moralischen mit den juridischon Pflichten des Menschen
<lb/>beruhen, theils die Strafen zu theuer und überflüssig sind

<lb/>43) Theorie des peines 4. Sect. 1. 2.

<lb/>44) Thdoric des peines 1. chap. 5. Princ. du Code penal 3 chap. 7.

<lb/>45) Principes de le'gislation chap 12. Theorie des peines 4.

<lb/>Sect. 8. sq. Princ. du Code penal 3 chap. 1.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0425.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>{Jeher Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik. chs»

<lb/>Ferner verbinde inan damit, dafs Be ntham den nächsten
<lb/>oder besonderen Zweck der Strafe, d. h. denjenigen, durch
<lb/>welchen ihr Endzweck (Beförderung des Gesammtwohlsy
<lb/>erreicht werden soll, nicht blofs in die Generalpräventio»
<lb/>(durch die Strafdrohung) sondern gemeinschaftlich in diese
<lb/>und in die Specialprävention setzt, und dafs die letztere,
<lb/>welche ihre Wirksamkeit auf eine dreifache Weise aufsert,
<lb/>nämlich darin, dafs dem Delinquenten entweder das phy- 
<lb/>sische Vermögen, oder der Wille, oder der Mulh zu neuen
<lb/>Uebertretungen benommen wird, je nach Verschiedenheit der
<lb/>Schwere des Verbrechens bald auf die eine, bald die andere
<lb/>Wirkung berechnet werden soll 46): so wird man, diefs Alles
<lb/>erwogen, zugeben müssen, dafs Bentham gar nicht zu
<lb/>den Anhänget n der Abschreckungstheorie gezählt werden
<lb/>kann.

<lb/>Diejenige Lehre, welche allein als der Sitz der Ab- 
<lb/>schreckungstheorie bei Bentham bezeichnet werden könnte,
<lb/>ist die Lehre von dem rechtlichen Strafmaafse 47). Die Prin- 
<lb/>zipien derselben fliefsen ihm aus dem Principe des Nutzen»
<lb/>(Gemeinbesten) und dem Zweck der Strafe insbesondere
<lb/>her, und dennoch stellt er aufser andern Prinzipien den
<lb/>Grundsatz auf, dafs das Hebel der Strafe den Vortheil de»
<lb/>Verbrechens überwiegen müsse. Denn das, was den Men- 
<lb/>schen zu einem Verbrechen bestimmt, ist der Vortheil, den
<lb/>er sich von demselben verspricht; das was ihn davon abhal- '
<lb/>ten soll, ist die Furcht. Ist nun der zu erwartende Vortheil
<lb/>gröfser als die zu befürchtende Strafe, so wird das Verbre- 
<lb/>chen begangen, und dann ist die Strafe ein reiner Verlust.
<lb/>Ist dagegen das Hebel der Strafe gröfser als der Vorthei#
<lb/>des Debets, so wird letzteres nicht begangen. Insofern mufs
<lb/>die Strafe in ihren verschiedenen Abstufungen der Art unsf
<lb/>dem Grade der sinnlichen Anreizungen angepäfst werden.
<lb/>Allerdings befinden wir uns damit auf dem Gebiete der Ab-
</p>
            <p>

               <lb/>46) Thdorie des peines 1. chap 3

<lb/>47) Thdoric des peines 1. chap, 5.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0426.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>4tjeber tietiiham's Grundsätze der CriminülpolitiL

<lb/>schreckungstbeorie durch die Strafdrohung, weiche conse-
<lb/>quent. durchgeführt alle Proportion zwischen der Schuld und
<lb/>der Strafe zerstört und daher zu ungerechten Strafbestim- 
<lb/>mungen führt. Allein theils anerkennt Bentham eine be- 
<lb/>deutende Beschränkung dieses Prinzips, indem, wenn die
<lb/>stark anreizenden Antriebe zum Verbrechen ihren Grund
<lb/>in Mitleid oder Liebe hatten, der Thäter vielmehr nach
<lb/>milderen Grundsätzen beurtheilt werden soll, weil er keine
<lb/>gefährlichen Gesinnungen für die Zukunft verräth, theils
<lb/>und insbesondere hat Be n th a m ausdrücklich ausgesprochen,
<lb/>dafs der Gesetzgeber die Idee der Proportion zwischen der
<lb/>Gröfse der Anreizung und der Gröfse der Strafe nur im All- 
<lb/>gemeinen aufzufassen und nur nach einem mittleren Durch-
<lb/>schnittsmaafse zu berücksichtigen, folglich nicht auf die
<lb/>äufserste Spitze treiben dürfe, weil es andere Momente gebe,
<lb/>welche für die Gesetzgebung noch viel wichtiger seyen, als
<lb/>eine scrupulose und pedantische Befolgung jenes Princips,
<lb/>nämlich Klarheit, Einfachheit, Kürze und Exemplarität der
<lb/>Strafgesetze. Im Allgemeinen mufs sich der Gesetzgeber
<lb/>mit einem blos approximativen Strafmaafse begnügen, und
<lb/>nur die ungewöhnliche Heftigkeit und Stärke mancher Be- 
<lb/>gierden kann den Gesetzgeber zur Festsetzung einer här- 
<lb/>teren Strafe nöthigen, als nach einem mittleren Proportio-
<lb/>ualmaafse erfordert würde; Allein mit Rücksicht hierauf
<lb/>bedarf es eben eines Strafmilderungsrechts des Richters,
<lb/>und mufs demselben das Strafschärfungsrecht ganz entzogen
<lb/>werden. Stimmen dies* Sätze wohl mit der eigentlichen
<lb/>und consequenten Abschreckungstheorie überein? Und ver- 
<lb/>tragen sich damit überhaupt wohl die übrigen, wahrhaft
<lb/>humanen Grundsätze Benthara’s, wie sie oben entwickelt
<lb/>wurden ?

<lb/>Die Exemplarität der Strafe insbesondere ist ihm nur
<lb/>eines von den vielen andern Mitteln, die der Gesetzgeber
<lb/>zur Erreichung des Endzwecks und des besonderen Zwecks
<lb/>der Strafe zu benutzen hat. Um diese Zwecke zu erreichen,
<lb/>soll, wie er in der Theorie des peines trefflich ausgeführt
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0427.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Veber Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik.
</p>
            <p>

               <lb/>hat (nach ihm Rossi in dem Tratte de droit penal), die
<lb/>Strafe gewisse Eigenschaften habe. Sie soll hauptsächlich
<lb/>theilbar, in sich gleich, gewiss, analogisch, exemplarisch,
<lb/>ökonomisch, unschädlich machend, und moralisch bessernc
<lb/>seyn, Da indefs in der Wirklichkeit keine der bestehender,
<lb/>Strafarten (und was von der Erfindung neuer Strafen zu hak
<lb/>ten sey, wurde bereits oben bemerkt) alle diese wünschens-
<lb/>werthen Eigenschaften, durch welche der Zweck der Strafe
<lb/>vollständig erreicht werden könnte, in sich vereinigt, so
<lb/>mufs man bei jeder einzelnen Strafart und zwar mit beson- 
<lb/>derer Rücksicht auf die Natur des Debets, für welche sie
<lb/>bestimmt ist, den Werth derjenigen Eigenschaften, welche
<lb/>sie in sich vereinigt, mit denjenigen, welche ihr abgehen,
<lb/>gegen einander abwägen, und dieses Abwägen der vorteil- 
<lb/>haften gegen die nachteiligen Seilen der Strafe führt zu
<lb/>dem Resultate, dafs bei gewissen Strafen, z. B. den Schmerz
<lb/>erregenden Strafen und der Todesstrafe, die Exemplarität
<lb/>anderen wichtigeren Eigenschaften weichen mufs. Auf diese
<lb/>Weise modificiren sich die verschiedenen Anforderungen an
<lb/>die Strafe, wenn man, statt einseitig von dem Absehreckungs-
<lb/>principe auszugehen, alle Momente, welche die Strafe dar- 
<lb/>bietet, vereint ins Auge fafst; und dieses darzuthun, nicht
<lb/>aber dem Abschreckungsprinzipe zu huldigen, ist^$Ke Haupt- 
<lb/>aufgabe, welche sich Bentham in der Theorie des peines
<lb/>gesetzt, und auf eine meisterhafte Weise gelöst hat. Wer
<lb/>wollte ihm auf diesem Gebiete wohl das Abschreckungsprin- 
<lb/>zip, oder bei der bewiesenen Vielseitigkeit, überhaupt nur
<lb/>Einseitigkeit vorwerfen ?

<lb/>Eben so wenig will Bentham eine Strafgesetzgebung
<lb/>nach einfachen Grundsätzen für alle Zeiten und Völker von
<lb/>Kamtschatka bis zum Feuerlande aufstellen. Vor diesem Irr- 
<lb/>thum warnt er ausdrücklich, unter Verweisung auf Mon- 
<lb/>tesquieu, und wenn auch seine Ideen mitunter anstöfsig,
<lb/>ja lächerlich scheinen (was er selbst ausspricht, jedoch mit
<lb/>der Bemerkung, dafs das blose Lächeln noch keine Wider-

<lb/>Mrit. Zeit sehr. f. Rechtste. u. Gatitg, d. Ausl. XI h. 3. // üü
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0428.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>4fl4 Ueber Bentham’s Grundsätze der Criminalpolitik.

<lb/>legung sey), so darf man es ihm nicht blos als strengen Lo- 
<lb/>giker zu Gute halten, dafs er mitunter, unbekümmert um
<lb/>die Resultate, seine Sätze weiter und weiter verfolgt, bis
<lb/>sie auf die äufserste Spitze getrieben Umschlägen 5 sondern
<lb/>es mufs diefs zum Theil mit auf Rechnung seiner Humanität
<lb/>gesetzt werden. Denn gerade da, wo er am mehrsten an-
<lb/>stöfst, sinnt er auf Mittel und Wege, um unbeschadet ihres
<lb/>Zweckes die Strafgesetze zu mildern, und seine Ideen sind
<lb/>hier oft so vortrefflich, dafs man wahrhaft ihre Unausführ- 
<lb/>barkeit bedauern mufs.

<lb/>Bei diesen so bedeutenden Vorzügen der Bentham’schen
<lb/>Grundsätze der Criminalpolitik, welche von einem andern
<lb/>Standpuncte aus oft scharf genug getadelt worden sind, als
<lb/>dafs sie nicht auch einmal nach Verdienst gerühmt zu werden
<lb/>verdienten, mufs man nur bedauern, dafs sie nicht von
<lb/>Bentharn und seinem Mitarbeiter Dumont zu einem Gan- 
<lb/>zen verarbeitet worden sind. Sie finden sich nämlich nur
<lb/>zerstreuet in verschiedenen Werken vor, theils in den (von
<lb/>Dumont unter dem gemeinschaftlichen Titel: Traites de le-
<lb/>gislation civile et penale in drei Bänden herausgegebenen)
<lb/>Principes (generaux) de legislation, Piincipes
<lb/>du Code penal und T ue generale d’un corps complet
<lb/>de legisffcition, theils in der (gleichfalls von Dumont
<lb/>unter einem gemeinschaftlichen Titel in zwei Bänden her- 
<lb/>ausgegebenen) Theorie des peines (fünf Bücher) und
<lb/>Theorie des r ecomp enses (vier Bücher), mithin in
<lb/>fünf verschiedenen W'erken, die sich aber bei einigem
<lb/>Nachdenken zu einem systematischen Ganzen verei- 
<lb/>nigen lassen. Der Vf. gegenwärtiger Abhandlung hat diefs
<lb/>in einer so eben erschienenen kleinen Schrift unter dem
<lb/>Titel: der. Bentham’s Grundsätze der Criminal- 
<lb/>politik, in einem Auszuge und systematischen
<lb/>Zusammenhänge dargestellt, Tübingen »83y (11 %
<lb/>Bogen) versucht, um nach Maafsgabe seiner Kräfte für die
<lb/>weitere Verbreitung der in Deutschland noch zu wenig ge- 
<lb/>kannten und benutzten criminalpolilischen Schriften Bent-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0429.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber Benlham's Grundsätze der Criminalpolitik. 4^5
</p>
            <p>

               <lb/>ham’s und Dumont's zu wirken. Dabei ging der Vf. von
<lb/>folgendem Plane aus.

<lb/>Die Criminalpolitik hebt, wie jede Wissenschaft, mit
<lb/>einem Grundsätze an, geht sodann weiter auf die Frage:
<lb/>welche Handlungen strafwürdig seyen? über, sucht
<lb/>dann die als strafwürdig erkannten Handlungen nach logischen
<lb/>Regeln und erschöpfend z u klassifiziren, und gibt end- 
<lb/>lich eine Entwickelung der verschiedenen Abstu- 
<lb/>fungen der Delicte Diesen ersten 'Iheil der Criminal- 
<lb/>politik kann man nach Ben t ham’s Theorie des peines, die
<lb/>Theorie von den Verbrechen nennen, und sie zer- 
<lb/>fällt in vier Kapitel.

<lb/>Das erste Kapitel (§. i —5) handelt von dem Grund- 
<lb/>sätze des Strafrechts, und ist aus den Principes de
<lb/>legislation chap. 4—,9 geschöpft. Zuerst H. 1: von dem
<lb/>Principe des Nutzens. — H. 2: Analysis des Nutzungsprin- 
<lb/>zips. — H. 3: Bestimmung der Aufgabe des Strafgesetzge- 
<lb/>bers — §• 4: Von der Verschiedenheit der menschlichen
<lb/>Empfindungen und deren Einlluls auf die Gesetzgebung. —
<lb/>§. 5: Beseitigung einiger Schwierigkeiten.

<lb/>Das zweite Kapitel (H. 6—10.) handelt von der
<lb/>Strafwürdigkeit der Handlungen, und ist aus den
<lb/>Principes de legislation chap. 4o —12 geschöpft. Zu- 
<lb/>erst §. 6: Einleitung. — §. 7: Analysis des Bebels. — §. 8:
<lb/>Weitere Einteilungen des Bebels. — §. 9: Analysis des
<lb/>Guten. — H. 10: Anwendung dieser Grundsätze auf den
<lb/>Begriff des Verbrechens. — §. 11: Von der Trennung des
<lb/>Rechtsgesetzes von dem Sittengesetze. — tz. 12: Von der
<lb/>Klugheit. — H. i3: Von der Rechtlichkeit. — H. ,4: Von
<lb/>dem Wohlwollen. — h. &gt;5: Rückblick.

<lb/>Das dritte Kapitel (§. 16—24) hat die Klassifika- 
<lb/>tion der Verbrechen zum Gegenstände, und ist ge- 
<lb/>meinschaftlich aus den Principes du Code penal P. 1.
<lb/>chap. 4 — 3. und der Vue generale d'un corps complet
<lb/>de legislation geschöpft. Die Darstellung der unbegrün- 
<lb/>deten Delicte ist aus den Princ. du Code penal P. 3.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0430.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Veber Benlham's Grundsätze der Criminalpoliiik.

<lb/>chap. 4. P. 4, chap. 44. und der Theorie des peines P. 4.
<lb/>chap. io, entlehnt. Zuerst H. 16: Einleitung.— §. 17: Ein-
<lb/>theilung der Privatdelicte. — §. 18: der Delicte gegen sich
<lb/>selbst. — §. 19: der halböffentlichen. — H. 20: der öffent- 
<lb/>lichen Delicte. — H. 21: Parallele zwischen diesen verschie- 
<lb/>denen Arten der Delicte. — §. 22: Weitere Eintheilungen
<lb/>der Delicte. — §. 23 und 24: Von Unbegründeten Deliclen.

<lb/>Das vierte Kapitel (H. 25—32) handelt von den ver- 
<lb/>schiedenen Abstufungen der Delicte, und ist aus
<lb/>den Principes du Code penal P. 4. chap. 4—44. ent- 
<lb/>lehnt. Zuerst H. 26: Einleitung. — § 26: Erster Grundsatz,

<lb/>_ H. 27: Zweiter. — §. 28: Dritter. — §. 29: Vierter. —

<lb/>H. Zo: Fünfter. — §. 3i: Sechster. — §. 32: Siebenter
<lb/>Grundsatz.

<lb/>Hier schliefst der erste Theil, oder die Theorie
<lb/>von den Verbrechen. An sie schliefst sich als zweiter
<lb/>Theil: die Theorie von den Strafen. Sie beschäf- 
<lb/>tigt sich mit dem Begriffe der Strafe überhaupt, den
<lb/>Prinzipien für das rechtliche Strafmaafs, den
<lb/>einzelnen Strafmitteln (Strafarten, Strafgattungen)
<lb/>und der Wahl zwischen den mehreren Strafmitteln, zer- 
<lb/>fällt daher in vier Kapitel, welche sich an die vier voraus- 
<lb/>gegangenen auf folgende Weise anschliefsen.

<lb/>Das fünfte Kapitel (H. 33 — 38) handelt von den
<lb/>Verhütungs- und Vergütungsmittein der De- 
<lb/>licte überhaupt,insbesondere von den Strafen,
<lb/>und ist gemeinschaftlich aus den Principes du Code pe- 
<lb/>nal P. s. und der Theorie des peines 4. chap. 1 — 4*
<lb/>geschöpft. Zuerst H. 33: Präventiv- und Suppressivmittel.
<lb/>— §. 34: Satisfactionsmittel.— §. 35: Strafmittel. — H. 36:
<lb/>Zweck der Strafen. — H. 37: Eintheilung der Strafen. —
<lb/>H. 38: Von den Kosten der Strafen.

<lb/>Das sechste Kapitel (§. 89 — 43) über das Maafs
<lb/>oder die Gröfse der zuzuerkennenden Strafe
<lb/>ist aus der T heor ie des peines 4. chap. 5. und dem Pr in-
<lb/>cipes du Code penal 3. chap. a. entlehnt. Zuerst §. 89:
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0431.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Lieber Bentham's Grundsätze der Criminalpolitik. 427

<lb/>Einleitung — H, 40: Erster und zweiter Grundsatz. —§. 4,:
<lb/>Dritter und Vierter. —&gt; 42: Fünfter und sechster Grund- 
<lb/>satz. — H. 43: Die Extreme und Resultat.

<lb/>Das siebente Kapitel (H. 44—7$) handelt von den
<lb/>Verschiedenen Strafmitteln oder Strafarten,
<lb/>und deren Wahl, aus der Theorie des peines P. /.
<lb/>chap. 6 — P. 4&gt; in Verbindung mit den Principes du
<lb/>Code penal P. 3. entlehnt. Zuerst §. 44r Einleitung. —
<lb/>H. 45 — 47 - Von den wünschenswerthen Eigenschaften der
<lb/>Strafe. — §. 48: Von der Wahl der Strafarten. — H. 49t
<lb/>Von den einzelnen Strafarten. — Erste Klasse der Stra- 
<lb/>fen, die Leibes- oder Körperstrafen; und zwar H. 5o: Die
<lb/>einfachen Schmerz erregenden Strafen. — H. 5i: Die zu- 
<lb/>sammengesetzten Schmerz erregenden Strafen. — H. 5s: Be- 
<lb/>schränkung der Freiheit oder Freiheitsstrafen im weiteren
<lb/>Sinne. — H. 53: Gefangenhausstrafe oder Freiheitsstrafe im
<lb/>engeren Sinne. — §. 54: Arten der Gefangenhausstrafe. —
<lb/>H 55: Conlination, Relegation, Verbannung. — H. 56: Rein
<lb/>beschränkende Strafen. — H 67: Zwangsarbeiten. — H. 58:
<lb/>Deportation. — §. 69: Die Todesstrafe, einfache und ge- 
<lb/>schärfte, — § 60: Prüfung derselben. — Zweite Klasse
<lb/>der Strafen, Entziehungsstrafen; und zwar §.61: Strafen der
<lb/>öffentlichen Meinung. — H. 62: Gesetzliche Ehrenstrafen. —-
<lb/>H. 63: Prüfung dieser Strafen, namentlich der einfachen Eh- 
<lb/>renstrafen. — H. 64: Vermögensstrafen. — H. 65: Strafen
<lb/>in Ansehung des Standes. — H. 66: Entziehung des Schutzes
<lb/>der Gesetze. — Von der Varietät der Strafen und den vom
<lb/>Gesetzgeber zu vermeidenden Strafen im Allgemeinen H. 67.
<lb/>— Von der Varietät der Strafen insbesondere H. 69. — Von
<lb/>unzulässigen Strafen insbesondere §. 69. — Erste Klasse
<lb/>dieser Strafen, H. 70: Die dislocirten Strafen. — H. 7, :
<lb/>Eintheilung der dislocirten Strafen. — H. 72: Transitive
<lb/>Strafen. — h 78: Collective Strafen. — §. 74: Zufällige
<lb/>Strafen. — Zweite Klasse der unzulässigen Strafen, die
<lb/>complicirten Strafen H. 75.

<lb/>Hierait schliefst der zweite Theil der Bentham'schen
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0432.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>4^8 Lieber Bentham’s Grundsätze der Criminalpolitik.

<lb/>Grundsätze der Criminalpolitik, oder die Theorie von
<lb/>den Strafen. Den dritten Theil bildet die Theorie
<lb/>der Belohnungen, jedoch nur, soweit dieselbe straf- 
<lb/>rechtlich in Betracht kommt. In dieser Beziehung hat
<lb/>Bentham eine wesentliche, in allen neueren Theorieen der
<lb/>Criminalpolitik erkennbare Lücke ausgefüllt, was ganz be- 
<lb/>sonders eine Anerkennung verdient. Nur hat leider Bent- 
<lb/>ham diese, recht eigentlich den Schlussstein des Ganzen
<lb/>bildenden Lehre nicht erschöpfend, und nur gelegentlich ab- 
<lb/>gehandelt , indem es seine Aufgabe war, eine Theorie der
<lb/>Belohnungen überhaupt, also nicht Idols in strafrechtlicher
<lb/>Beziehung aufzustellen. Doch kommen im Einzelnen sehr
<lb/>interessante und belehrende Ansichten vor, die der Vf. so
<lb/>gut wie möglich mit einander zu verbinden gesucht hat.
<lb/>Es bildet diese Lebte den dritten Theil der Criminalpo- 
<lb/>litik, und schliefst sich als letztes Kapitel an die sieben vor- 
<lb/>hergehenden an.

<lb/>Achtes Kapitel (§. 76 — 64): Die Belohnungen in
<lb/>strafrechtlicher Beziehung aufgefafst, aus der Theorie des
<lb/>recompenses. Zuerst § 76: Einleitung.— H. 77: Begriff
<lb/>und Eintheilung der Belohnungen (Theorie etc. i. chap. / u.
<lb/>2.).— §. 78: Grundsätze für das Maals der Belohnungen
<lb/>(Theorie etc. chap. 5. /0— //.7. — §.79: Von der Verbin- 
<lb/>dung der Belohnung mit der Strafe (Theorie etc. /. chap. 3.).
<lb/>— H. 80: Von Belohnungen für Denunciationen Dritter (Theo- 
<lb/>rie etc. /. chap. /J). — §. 81: Von Belohnungen für Denun- 
<lb/>ciationen Mitschuldiger (Theorie etc. / chap. t4) — §. 82:
<lb/>Von der Verbindung des Interesses mit der Fllicht (Theorie
<lb/>etc. 4. chap. 4. u. /7; 2. chap. 3. 11. 7.). — H. 83: Von dem
<lb/>Verhältnils der Strafen zu den Belohnungen überhaupt (Theo~
<lb/>rie etc. /. chap. 7.). — §. 84: Soll die Tugend überhaupt
<lb/>belohnt werden? (Theorie etc. /. chap. i6\ — Diefs alles
<lb/>mufste freilich mühsam zusammengelesen, und künstlich un- 
<lb/>ter Rubriken gebracht werden; allein der Theorie von den
<lb/>Verbrechen, als erstem Theile, und der Theorie von den
<lb/>Strafen, als zweitem Theile, dürfte die Theorie von den
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_11+1839_0433.tif"
             n="429"
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         <div xml:id="d5529e40313"
              ana="scope_-_429-440"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das toskanische Gesetz vom 2. August 1838, über gerichtliche Organisation, Competenz der Gerichte und Grundzüge des strafrechtlichen Verfahrens</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Dargestellt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Lieber Benthams Grundsätze der Criminalpolitik, 429

<lb/>Belohnungen in strafrechtlicher Beziehung, als dritter Tbeil,
<lb/>nicht fehlen, und der Kenner Bentham’s wird auch in
<lb/>diesen Fragmenten die Genialität des Verfassers nicht ver- 
<lb/>kennen. Möchte diese Arbeit nur auch bei Kennern Ans»
<lb/>hennung finden, und namentlich diejenigen, welche Bent- 
<lb/>ham’s Schriften entweder gar nicht, oder nur unvollkom- 
<lb/>men kennen, zum gründlichen Studium derselben anreizen!
</p>
            <p>

               <lb/>XXVI.

<lb/>Das toskanische Gesetz vom 2. August 1838,
<lb/>über gerichtliche Organisation, Competenz
<lb/>der Gerichte und Grundzüge des Straf- 
<lb/>recht! iclien Verfahrens.

<lb/>Dar gestellt
<lb/>von

<lb/>Mitteemaier,
</p>
            <p>

               <lb/>jL/ie Gesetzgebung von Toskana ist schon seit der Zeit, als
<lb/>Leopold s grosser Geist die in ganz Em opa berühmt gewor- 
<lb/>denen Einrichtungen in das Leben rief, Gegenstand der all- 
<lb/>gemeinen Aufmerksamkeit geworden. Die französische Ge- 
<lb/>setzgebung übte während der Zeit, als Toskana’s politisches
<lb/>Schicksal durch Frankreich geleitet wurde, auf das Land,
<lb/>wie auf andere Länder Italiens, einen Einfluss. Neue Ein- 
<lb/>richtungen wurden bekannt, und fanden um so leichter Ein- 
<lb/>gang, je mehr schon vorher seit Leopold grofse Verbes- 
<lb/>serungen das Land beglückten. Nach der Vertreibung der
<lb/>Franzosen wurde die alte Gesetzgebung zum grossen Theile
<lb/>wieder hergestellt 1); allein manche französische Gesetze blie-
</p>
            <p>

               <lb/>1) 8. den Aufsatz von Carni ignan i in dieser Zeitschrift, V. Kd.


<lb/>No. 22.
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0434.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>4So Das toskanische Gesetz vom s. August i83S,

<lb/>ben beibehalten, und der Gesetzgeber Tosbana’s sprach sei- 
<lb/>nen Willen aus, die Legislation allmähiig zu verbessern.
<lb/>Dafs dabei französische Ideen vielfach einwirkten, ist begreif- 
<lb/>lich. Manches Bedeutende ist geschehen, das neue Hypo- 
<lb/>thekengesetz 2) ist eine wichtige legislative Erscheinung.
<lb/>Kein Land Italiens steht auf solcher Stufe des Wohlstands,
<lb/>als Toskana, und interessant ist es in dieser Beziehung, den
<lb/>neuen Bericht des geistreichen Engländers Bo wring3) zu
<lb/>lesen, und zu bemerken, dafs, wenn auch in Bezug auf öf- 
<lb/>fentliche Einrichtungen noch Manches zu wünschen übrig
<lb/>bleibt, Toskana doch vor andern Staaten durch Anstalten
<lb/>für Schulen, für Wohlthätigheit sich auszeichnet.

<lb/>.Auch in dem eben erschienenen Berichte von Cerf-
<lb/>berr4) ist anerkannt, dafs in Toskana vielfache Verbesse- 
<lb/>rungen durch die Gesetzgebung gleichfalls in Bezug auf Ge- 
<lb/>fängnisse gemacht werden. Ganz vorzüglich verdient das
<lb/>Gesetz vom August i838, über die Gerichtsorganisation, die
<lb/>allgemeine Aufmerhsamkeit. Es beruht im Wesentlichen auf
<lb/>jenen Grundlagen, welche nach den richtigen Grundsätzen
<lb/>als die wahren anerkannt sind. Vorerst ist die Verwaltung
<lb/>von der Justiz getrennt. Der Art. i bestimmt nach einer
<lb/>beigefügten Tabelle die Verwaltungsbezirke des Grofsher-
<lb/>zogthums. Als Beamte sind dabei in den untern Stellen
<lb/>königliche Vicarien und Potestä angestellt. Der zweite Theii
<lb/>des Gesetzes (das Ganze besteht aus 288 Artikeln) ordnet
<lb/>die Gerichte an. Die Justiz wird verwaltet 1) durch den
<lb/>königl. Staatsrath, 2) den königl. Appellhof, 3) die Tribu- 
<lb/>nale erster Instanz, 4) die königl. Vicarien, Civilrichter und
</p>
            <p>

               <lb/>2) Gesetz vom 2. Mäl-z 1836, mit einein guten Commentar von
<lb/>Sabatini, erschienen Pisa, 1838, 2 Vol. (Wir werden dar- 
<lb/>über eine nähere Anzeige liefern.)


<lb/>3) Report on the statistics of Toseany, Lucca, the pontifical and
<lb/>Lombardo- Venetian states by Bo wring, London 1837, p. 56.


<lb/>4 \ Rapport snr les prisons, maisons de correction, Bagnes des dtats
<lb/>de Piemont, Lombard ie, Par me, etats romains, Toscane par
<lb/>C e r f b e r r. Paris 1831). pag. 8.
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0435.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>über gerichtl. Organisation, Competenz d. Gerichte etc. 43i

<lb/>Criminalrichter und die Potestä. — Der Staatsratb behält die
<lb/>nach dem Gesetz vom n. Scpt. i83a ihm beigeiegten Attri-
<lb/>butionen und bildet ausserdem einen Cassationshof, welcher
<lb/>aus einem Präsidenten, Vicepräsidenten und fünf ßäthen be- 
<lb/>steht. Drei Stimmen sind notbwendig, damit ein Urtheil gefallt
<lb/>werden bann (Art. 8 u. 9). In Florenz besteht für das ganze
<lb/>Grofsherzogtbum ein königl. Gerichtshof (aus sechszehn
<lb/>ßäthen — in vier Kammern getheilt — zwölf Civil- und
<lb/>zwei Criminalabtheilungen).— In den verschiedenen (im
<lb/>Gesetz bezeichneten) Städten sind Tribunale erster Instanz
<lb/>organisirt, für Civil - und Criminaljustiz, mit fünf Beisitzern
<lb/>besetzt. — Ausserdem wird die Justiz durch Einzelnrichter
<lb/>(honigl. Vicarien, Civilrichter und Potestä) verwaltet. —
<lb/>Bei den Collegialgerichten ist eine Staatsbehörde aufgestellt,
<lb/>die darüber zu wachen hat, dafs die Staatsgesetze gehörig
<lb/>angewendet werden, die von den Gesetzen privilegirten Per- 
<lb/>sonen den gesetzlichen Schutz erhalten, und dafs in den be- 
<lb/>sonderen Fällen die gesetzlichen Mittel gehörige Anwendung
<lb/>finden,— Alles unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz.
<lb/>(Art. 19). Der Generalprocurator in Florenz ist der Chef der
<lb/>Staatsbehörde; er hat zwei Generaladvocaten und zwei Sub- 
<lb/>stituten unter sich. — Die Vicarien, Civilrichter, Potestä
<lb/>(also die Einzelnrichter) üben freiwillige und streitige Ge- 
<lb/>richtsbarkeit aus; sie urtheilen in allen Sachen, deren Betrag
<lb/>nicht 400 Lire übersteigt (die Art. 3i —42 enthalten ge- 
<lb/>naue ßegeln über die Berechnung nach der Forderung des
<lb/>Klägers). Wenn die Summe 70 Lire nicht übersteigt,
<lb/>so sind die Urtheile der Einzelnrichter inappellabel; nur
<lb/>das Cassationsgesuch wegen Incompetenz findet Statt. —
<lb/>Unabhängig von der eingeklagten Summe sprechen die Ein- 
<lb/>zelnrichter 1) in Sachen des jüngsten Besitzes und über Klagen
<lb/>wegen Besitzstörungen nach Art. 362 des Prozefsreglements;

<lb/>2) über Klagen wegen Attentate und Neuerungen in Be- 
<lb/>zug auf den Wasserlauf in der Wirkung auf Landwirthscbaft;

<lb/>3) über Entfernung der Gränzzeichen; 4) Alimentensachen
<lb/>(jedoch mit Beschränkungen); 5) Lohn der Arbeiter, Tag-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0436.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>43a Das toskanische Gesetz, vom s. August t838,
</p>
            <p>

               <lb/>lohnet*; 6) Streitigkeiten zwischen Vermiether und Mieths-
<lb/>leuten über Reparaturen; 7) überredbibitorische Klagen aus
<lb/>Viehhändeln. — In den Fallen, Nr. 1, s, 3. ergehen die
<lb/>Urtheile unbeschadet des possessor, plenarii und des petito-
<lb/>riums (Art.40). Klagen über Ehren- und Standesrechte von
<lb/>Personen, Eigenthumsvindikationen, Klagen über Dienstbar- 
<lb/>keiten, und ordentliche Besitzhlagen in Bezug auf'Liegen- 
<lb/>schaften, gehören nie zur Competenz der Einzelnrichter.
<lb/>Die Einzelnrichter üben die freiwillige Gerichtsbarkeit aus
<lb/>(Art. 48); ihnen steht auch diese Gerichtsbarkeit in Bezug
<lb/>auf Vormundschaften und Curatelen zu. Das Gesetz enthält
<lb/>hier nähere Vorschriften und zwar, dafs jede Tutel und Cu-
<lb/>ratel unter Aufsicht eines Familienraths ausgeübt werden
<lb/>mufs (Art. 5a), der von dem Einzelnrichter zusammenbe- 
<lb/>rufen, und vom testamentarischen Vormund oder einem
<lb/>Verwandten des Minderjährigen in Antrag gebracht wird.
<lb/>Der Familienrath besteht aus fünf Mitgliedern: der väter- 
<lb/>liche Grofsvater, die Mutter (selbst wenn sie zur zweiten
<lb/>Ehe schreitet, besondere Umstände abgerechnet, und der
<lb/>mütterliche Grofsvater, gehören zugleich in den Familien- 
<lb/>rath, dessen übrigen Mitglieder aus den nächsten Verwandten
<lb/>oder Verschwägerten oder sonst mit der Familie befreun- 
<lb/>deten Personen das Gericht bestimmt. Hat der Vater in
<lb/>seinem Testamente oder sonst die Mitglieder bezeichnet,
<lb/>welche den Familienrath bilden sollen, so werden diese dazu
<lb/>genommen, wenn nicht das Gericht aus wichtigen Gründen
<lb/>die Notbwendigkeit erkennt, andere zu ernennen. Das Ge- 
<lb/>setz (Art. 68 —84) bestimmt die Pflichten und den Ge- 
<lb/>schäftsgang des Familienraths; insbesondere liegt ihm ob, die
<lb/>Bestätigung oder Ernennung der Vormünder, die Bestim- 
<lb/>mung über die Vertheilung der Geschäfte und über die Verant-
<lb/>wortlichkeit mehrerer Vormünder; die Prüfung der Cau-
<lb/>tionen, und die Sorge für die gehörige Eintragung der Hy- 
<lb/>potheken der Minderjährigen , auf das Vermögen ihrer Vor
<lb/>münder, in die Hypothekenbücher, die Sorge für Aufnahme
<lb/>des Inventars; die Abhör der Vormundschaftsrechnungen
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0437.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2084752_11-1839_0437"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>über gerichtl. Organisation , Competent d, Gerichte etc. 433

<lb/>und die Prüfung der Ursachen der Absetzung des Vormunds.
<lb/>Jede Deliberatiori des Familienraths mufs von dem Einzein- 
<lb/>richter homologirt seyn, wenn sie wirksam werden soll«

<lb/>Die Competenz der Collegialgerichte erster Instanz er-
<lb/>streckt sich auf alle Sachen, welche die Competenz defc
<lb/>Einzelnrichter übersteigen ( Art. 85). Sie richten in der An- 
<lb/>zahl von drei. Ihre Sitzungen sind öffentlich. Bei jedem
<lb/>Tribunale besteht eine Zahl von Ergänzungsrichtern, die
<lb/>aus den Advokaten genommen, und von dem Grofsherzog
<lb/>ernannt werden. Die Tribunale erster Instanz erkennen über
<lb/>Berufungen gegen Urtheile der Einzelnrichter. Die Urtheile
<lb/>dieser Tribunale sind inappellabel, wenn die Summe nicht
<lb/>800 Lire übersteigt. — Das Tribunal erster Instanz hat über
<lb/>die Interdiction und Ernennung eines Curators wegen Ver- 
<lb/>schwendung oder Geisteskrankheit zu erkennen. Das Gesetz
<lb/>(Art. 99— 1*7) enthält viele Bestimmungen über das In-
<lb/>terdictionsverfahren. Merkwürdig ist Art. 102, nach welchem
<lb/>auch die einfache Verbringung einer Person in eine Irren- 
<lb/>heilanstalt, wegen Geisteskrankheit, nur vermöge eines De- 
<lb/>krets Statt finden kann, welches das Tribunal erster Instanz
<lb/>auf den Grund einer geheimen summarischen Procedur in der
<lb/>Beratbschlagungskammcr erläfst. Nach Art. io3 können je- 
<lb/>doch die Polizei- und Administrativbeamten, wenn der Fall
<lb/>dringend ist und das öffentliche Interesse es fordert, die Ver- 
<lb/>bringung einer Person in die Verwahrung in der Irrenan- 
<lb/>stalt, wegen Geisteskrankheit, anordnen, wenn sie glauben^
<lb/>dafs die häusliche Bewahrung nicht hinreichend Sicherheit
<lb/>gewährt j allein binnen 24 Stunden von Erlassung der An- 
<lb/>ordnung an, müssen sie von ihrer Verfügung den Staatspro*
<lb/>curator in Kennlnifs setzen und die nöthigen Aktenstücke mit- 
<lb/>theilen. Die Staatsbehörde trägt dann, nach eingezogener
<lb/>weiteren Information, die Sache dem Tribunal erster Instanz
<lb/>vor, welches provisorisch oder endgültig über die Verbringung
<lb/>der Person in die Irrenanstalt verfügt (Art. n3). Ausführ- 
<lb/>liche Bestimmungen enthält auch das Gesetz (Art. n8— i3i)
<lb/>über das Verfahren bei Veräufserung der Mündelgüter. —
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0438.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Das toskanische Gesetz vom s. August 4838,

<lb/>Der königliche Gerichtshof ( Appellhof’) erkennt über Ap- 
<lb/>pellationen gegen Urtheile der Tribunale erster Instanz ( Art.
<lb/>i35) in öffentlicher Sitzung. Fünf Richter müssen gegen- 
<lb/>wärtig seyn. Der Staatsrath (real consulta), als Cassations- 
<lb/>hof, erkennt über Cassationsgesuche mit Stimmenzahl von
<lb/>fünf Richtern. Die Sitzungen sind öffentlich. Das Cassa- 
<lb/>tionsgesuch mufs schriftlich bei der Canzlei des Cassations- 
<lb/>hofs binnen q5 Tagen gegen ein Urtheil eines Collegialge-
<lb/>richts erster Instanz eingereicht werden (Art. 118). lieber
<lb/>das Gesuch mufs binnen vier Monaten entschieden seyn. Der
<lb/>Cassationshof cassirt, wenn ein Gesetz verletzt ist, und dies
<lb/>tritt ein, wenn das Urtbeil von einem incompetenten Ge- 
<lb/>richte gefällt ist, oder, wenn auf den Fall ein anderes, als
<lb/>das wirklich passende Gesetz angewendet, oder wenn dem
<lb/>Gesetze nicht der wahre Sinn untergelegt wurde, oder eine
<lb/>wesentliche (sostanziale) Förmlichkeit vernachlässigt wurde,
<lb/>— Der Cassationshof hat auch Conflicte zwischen verschie- 
<lb/>denen Gerichtshöfen und die zwischen den Justiz- und an- 
<lb/>dern Behörden obwaltenden Competenzconflicte zu entschei- 
<lb/>den (Art. i54). Wenn ein Urtheil cassirt wird, so wird
<lb/>die Sache zur neuen Entscheidung an die andere Kammer
<lb/>des Civiltribunals, von dem das Urtheil ausging, oder wenn
<lb/>das Tribunal mit weniger als sechs Richtern besetzt ist, an
<lb/>das nächste Tribunal gewiesen. Das Gericht, an welches die
<lb/>Sache gewiesen ist, mufs sich in jener Entscheidung gänz- 
<lb/>lich an den Anspruch des Cassationshofs über den Rechts- 
<lb/>punkt halten (Art. i5y). — Auch die Staatsbehörde kann
<lb/>im Interesse des Gesetzes Cassation ergreifen (Art. 160).
<lb/>Ein eigenes Kapitel (V.) enthält ausführliche Bestimmun- 
<lb/>gen über die Staatsbehörde. Aufser den aus der im Art. 19
<lb/>bezeichnten Stellung dieser Behörde sich ergebenden Pflich- 
<lb/>ten, liegt nach dem Gesetze ihr die Pflicht ob, 1) in allen
<lb/>Sachen, welche die öffentliche Ordnung betreffen, sowie in
<lb/>den Sachen, bei welchen moralische Personen, Pupillen, Min-
<lb/>derjähärige, Interdicirte, Kirchen, Wohlthätigkeitsanstalten
<lb/>interessirtj sind, zu interveniren und ihre Meinung auszu-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0439.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Über gerichtl. Organisation, Competent d. Gerichte etc. 435

<lb/>sprechen, Conclusionen, in den Fällen des Becurses, in 8a-
<lb/>chen freiwilliger Gerichtsbarkeit za stellen, wenn Frauen,
<lb/>Pupillen, oder Interdicirte betheiligt sind. Die Staatsbehörde
<lb/>kann überhaupt in allen Sachen interveniren, in denen sie es
<lb/>für passend hält, oder wo das Tribunal sie auffordert.
<lb/>2) Sie legt Cassation im Interesse des Gesetzes ein, und in-
<lb/>tervenirt in Sachen, die bei dem Cassationshof anhängig sind.
<lb/>Der Staatsproeurator wacht, dafs die Gesetze und Instruc- 
<lb/>tionen über die Vermögensverwaltung der Minderjährigen
<lb/>und Interdicirten beobachtet werden; dafs die Familien-
<lb/>räthe ihre Pflicht thun; er fordert auch die mit den Geschäf- 
<lb/>ten der Minderjährigen beauftragten Behörden zur Erfül- 
<lb/>lung ihrer Pflicht auf- — Die zweite Abtheilung handelt
<lb/>von der Verwaltung der Cri m i n a I j u s t i z. Als Behörden
<lb/>erscheinen hier i) der Staatsrath als Cassationshof, wenn
<lb/>der Verurtheilte oder die Staatsbehörde im Interesse des
<lb/>Gesetzes Cassation ergreift; 2) der königl. Appellhof; 3) die
<lb/>Tribunale erster Instanz; 4) die königl. Vikarien, und die
<lb/>Direktoren der Criminalverhandlungen. Der Appellhof ur-
<lb/>theilt inappellabel über alle Verbrechen, die nach den gel- 
<lb/>tenden Gesetzen mit höherer Strafe bedroht sind , als die
<lb/>Verbannung aus dem Gouvernementsbezirk. Die Tribunale
<lb/>erster Instanz urtheilen inappellabel über Vergehen und
<lb/>Uebertretungen, welche in ihren Gerichtsbezirken verübt,
<lb/>„und mit Verbannung oder einer geringeren Strafe bedroht
<lb/>werden. Die Vikarien und Directoren der Criminalverhand- 
<lb/>lungen urtheilen über kleine, einfache Diebstähle und Be- 
<lb/>schädigungen bis zum Betrage von io Lire, und kleine Ver- 
<lb/>gehen und Injurien, deren Strafe bis 8 Tage Gefangnifs,
<lb/>oder 25 Lire beträgt. Diesen Beamten liegt auch die Füh- 
<lb/>rung aller Criminalprozesse ob (Art. 177). Die Polizeifaom-
<lb/>missaire in Florenz und Livorno und die Potestä üben die
<lb/>Verrichtungen der Agenten gerichtlicher Polizei aus, sor- 
<lb/>gen für Entdeckung von Verbrechen; sie theilen den königl.
<lb/>Vikarien und den obengenannten Direktoren alle d&amp;über auf- 
<lb/>genommenen Protokolle unverweilt mit und bringen zugleich
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0440.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Das toskanische Gesetz vom u. August 1838 ,

<lb/>einen Auszug davon an die Staatsbehörde. Die Vikarien
<lb/>und Direktoren setzen die Staatsbehörde von der Fröffnung
<lb/>jeder Untersuchung oder Information, die sie wegen eines
<lb/>Verbrechens begonnen haben, in Kenntnifs (Art. 182). Die
<lb/>Staatsbehörde korrespondirt mit den genannten Beamten und
<lb/>requirirt sie zu den nöthigen Untersuchungshandlungen. Die
<lb/>Beamten sind schuldig, diesen Requisitionen Folge zu leisten.
<lb/>Die Eröffnung der Strafprocesse und die Instruction des
<lb/>schriftlichen Verfahrens richtet sich nach den bestehenden
<lb/>Gesetzen. Wenn die Yikarien und Directoren glauben,
<lb/>dafs eine zu ihrer Renntnifs gekommene Beschuldigung
<lb/>grundlos ist, oder nur eine geringere Uebertretung enthält,
<lb/>die;zu ihrer Competenz gehört, so berichten sie darüber
<lb/>der Staatsbehörde des Bezirks, damit diese die Frage zur
<lb/>Entscheidung dem Tribunal erster Instanz vorlege. Die
<lb/>Staatsbehörde theilt den Beschluss des Tribunals den Beam- 
<lb/>ten mit. Die Verhaftung eines Angescbuldigten ist nur in
<lb/>dpn Fällen gestaltet, in welchen nach der Natur des Ver- 
<lb/>brechens das Gesetz den Untersuchungshaft erlaubt, nie
<lb/>aber aus dem Grunde, um den Angeschuldigten zu etwas
<lb/>zu nöthigen, oder Indicien oder Beweise dadurch zu erlan- 
<lb/>gen. Auch kann ein Zeuge wegen eines solchen Grundes
<lb/>nicht verhaftet werden (Art. 188). Wenn die Untersuchung
<lb/>dqrch die nothwendigen Verificationen und Vernehmungen
<lb/>der Angeschuldigten, jedoch ohne Vornahme von Gonfron»,
<lb/>tationen geschlossen ist, so übersendet der Vikar oder Di»
<lb/>rector der Criminalverhandlungen die Akten dem Staatspro- 
<lb/>kurator, zeigt dies zugleich dem Angeschuldigten an, wel- 
<lb/>cher das Recht hat, noch neue Vernehmungen und Ergän- 
<lb/>zungen zu fordern, welche dann, so wie die Forderungen
<lb/>des Angeschuldigten den Akten beigefügt werden. Bei den
<lb/>Vergehen, welche zur Aburtheilung des Tribunals erster
<lb/>Instanz gehören, und deren Verification sogleich geschehen
<lb/>kann, darf die schriftliche Procedur unterlassen werden,
<lb/>und. die Sache kommt dann auf Betreiben der Staatsbehörde
<lb/>durch einfache Vorladung an den Angeschuldigten in die
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0441.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>über gcrichtl. Organisation, Competenz d. Gerichte etc, 4A7

<lb/>Öffentliche Sitzung, ln Fällen, wo das Vergehen zur Ab»
<lb/>urtheilung der Vikarien und Directoren gehört, veranstal- 
<lb/>ten diese eine summarische Instruktion zur Herstellung der
<lb/>"Wahrheit. Bemerken sie im Laufe der Untersuchung, dafs
<lb/>die Handlung, wegen welcher sie eine summarische Untere
<lb/>suchung einleiteten, ein schweres Verbrechen enthält, so ha- 
<lb/>ben sie die Procedur zu ergänzen, so dafs ein vollständiger
<lb/>ordentlicher Informativprozefs begründet wird, worauf die
<lb/>Akten an den Staatsprokurator einzusenden sind. Gegen die
<lb/>Strafurtheile der Vikarien und Directoren findet Appellation
<lb/>an das Tribunal der ersten Instanz Statt, auch der Staats-
<lb/>prokurator kann dagegen Appellation ergreifen, aber nur
<lb/>wegen Incompetenz, und Cassation von seiner Seite nur im
<lb/>Interesse des Gesetzes ( Art. 196.).

<lb/>Die Tribunale erster Instanz als Strafgerichte entschei- 
<lb/>den nach Stimmenmehrheit in Gegenwart von drei Richtern.
<lb/>Wenn die Instruktion geschlossen ist, so legt der Staats- 
<lb/>prokurator den Richtern die Akten in der Berathschlagungs-
<lb/>kammer vor. Das Gericht prüft dann, ob hinreichende
<lb/>Beweise da sind, um den Angeschuldigten einem öffentlichen
<lb/>Gerichte zu unterwerfen, und wenn es dies begründet findet,
<lb/>so verfügt es die Ladung vor das öffentliche Gericht, in so
<lb/>ferne der Fall zur Abui theilung an das Tribunal erster In- 
<lb/>stanz gehört, oder verordnet die ÜeberWeisung an den Ge- 
<lb/>neralprokurator, wenn die Competenz des königl. Appellhofe
<lb/>begründet ist; es kann aber auch die Ergänzung der Ua*
<lb/>tersuchung verfügen (Art. 209 — 212). Bei der Berathsehl«-
<lb/>gung des Gerichts erster Instanz in der Beratschlagung**
<lb/>kammer ist der Staatsprocurator nicht gegenwärtig; auch
<lb/>Zeugen und der Angeschuldigte erscheinen dabei nicht. Der
<lb/>Letzte kann aber Denkschriften zu seiner Rechtfertigung
<lb/>einreichen. Gegen die Urtheile der Beratschlagungskani»
<lb/>roer, die in Bezug auf tatsächliche und rechtliche Punkte
<lb/>motivirt werden müssen, findet Appellation von Seite de»
<lb/>Staatsprokurators Statt (Art. 7»4). Wenn gegen den Angft»
<lb/>schuldigten die Verweisung vor das öffentliche Gericht, er-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0442.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Das toskanische Gesetz vom «. August i838,
</p>
            <p>

               <lb/>bannt ist, so bestimmt der Präsident des Gerichts den Tag
<lb/>der öffentlichen Sitzung. Die Staatsbehörde notificirt die
<lb/>Vorladung dem Angeschuldigten. Der Präsident bestimmt
<lb/>von Amtswegen aus der Reihe der Advokaten einen Defen- 
<lb/>sor, wenn der Angeschuldigte keinen solchen gewählt hat.
<lb/>— An den Verhandlungen in der öffentlichen Sitzung können
<lb/>die Richter erster Instanz, welche in der Berathschlagungs-
<lb/>kamns.T die Vorgerichtstellung aussprachen, Theil nehmen
<lb/>und entscheiden (Art. 21g). In der öffentlichen Sitzung er- 
<lb/>scheinen die Angeschuldigten, sowie von diesem oder von
<lb/>der Staatsbehörde oder von dem Präsidenten vorgeladenen
<lb/>Zeugen. Das Gericht entscheidet auf den Grund , der im
<lb/>schriftlichen Prozesse und in der öffentlichen Sitzung vor- 
<lb/>gekommenen Verhandlungen, nachdem es den Staatsproku- 
<lb/>rator und den Vertheidiger gehört hat, dem immer das letzte
<lb/>Wort zusteht (Art. 220). Die Richter sprechen in Bezug
<lb/>auf die Thatsachen nach ihrer inneren moralischen üeber-
<lb/>zeugung, und erkennen darüber, ob überhaupt und insbe- 
<lb/>sondere das Verbrehen mit allen seinen mildernden und
<lb/>schärfenden Umständen hergestellt ist. Eine ausserordent- 
<lb/>liche Strafe darf nie erkannt werden; die nach dem Gesetze
<lb/>vom 3o. August 1795 ertheilte Befugnifs der Richter, die
<lb/>ordentliche Strafe, wegen mildernder Umstände, herabzu- 
<lb/>setzen, besteht fort (Art. 222). Ein besonderes Gesetz be- 
<lb/>stimmt das Verfahren. — Wenn gegen Urtheile der Ein- 
<lb/>zelnrichter appellirt wird, so kann das Tribunal erster In- 
<lb/>stanz das Urtheil schärfen oder mildern. — Die Criminal-
<lb/>jurisdiktion wegen Verbrechen wird bei dem hönigl. Gerichts- 
<lb/>höfe ausgeübt, von einer o&gt; deutlichen Kammer, die über
<lb/>die Anschuldigung erkennt und von einer Anklagskammer.
<lb/>Die erste besteht aus fünf Richtern, die zweite aus einem
<lb/>Präsidenten und zwei Richtern (Art. 229). Das Verfahren
<lb/>von beiden Kammern ist öffentlich; das Urtheil wird auf
<lb/>Stimmenmehrheit gebaut; wenn aber Todesstrafe erkannt
<lb/>werden soll, mufs Stimmeneinheliigkeit da seyn; bei Stim- 
<lb/>menmehrheit tritt nur die nächst geringere Strafe ein (Art
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0443.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>über gerichtl. Organisation , Competenz d. Gerichte etc. chZg

<lb/>?.3&gt;). Die Anklagskammer erkennt, ohne dafs der Ange- 
<lb/>schuldigte oder sein Vertheidiger gegenwärtig sind. Sie ur-
<lb/>theilt nach geschlossener Voruntersuchung auf den Grund
<lb/>des Derichts der Staatsbehörde und entscheidet, ob der An- 
<lb/>geschuldigte dem öffentlichen Gerichte zu unterwerfen sey,
<lb/>ob sein Vergehen zur Aburtheilung vor ein anderes Gericht
<lb/>gehört. Binnen drei Tagen von der Erstattung des Berichts
<lb/>des Staatsprokurators an, mufs die Anklagekammer ihr Ur-
<lb/>theil fällen und zwar molivirt. Das Urtheil wird dem An- 
<lb/>geschuldigten notificirt, elcher Cassation gegen das Urtheil
<lb/>ergreifen kann (Art. 238). Die vorher angegebenen Vor- 
<lb/>schriften über das Verfahren vor dem Gerichte erster In- 
<lb/>stanz finden auch auf das Verfahren und die Urtheilsfällung
<lb/>des königl. Gerichtshofs Anwendung. Gegen das Erl heil des
<lb/>Ilofs findet keine Berufung, sondern nur Cassation Statt,
<lb/>die von dem Verurteilten sowohl als von der Staatsbehörde
<lb/>ergriffen werden kann. Wenn das Urtheil cassirt wird, so
<lb/>findet das neue Verfahren vor der aufserordentlichen Kam- 
<lb/>mer des Hofs Statt. In dem neuen Verfahren kann, wenn
<lb/>zuvor die Todesstrafe nicht erkannt war, diese Strafe auch
<lb/>im Falle der Stimmeneinhelligkeit nicht ausgesprochen wer- 
<lb/>den. Alle Begnadigunsgesuche werden durch den Staatsrath
<lb/>befördert. Ist ein Angeschuldigter zum Tode oder zur
<lb/>Strafe der öffentlichen Arbeiten verurteilt, so mufs der
<lb/>Defensor von Amts wegen ein Begnadigungsgesuch einrei- 
<lb/>chen. Die Art. 264 — 6g bezeichnen die Pflichten der
<lb/>Staatsbehörde in Strafsachen. Ihr liegt die Verteidigung
<lb/>der öffentlichen Ordnung in allen ihren Berichten wegen
<lb/>Verbrechen, die Ausübung der öffentlichen Anklage bei
<lb/>Entdeckung der Ver brechen, und die Sorge für Vollzie- 
<lb/>hung gerichtlicher Urteile ob. Nach Art. 266 kann der Staats- 
<lb/>prokurator in Fällen des Delit flagrant (man sieht den Ein-
<lb/>flufs französischer Ansichten) auf der Stelle alle Spuren des
<lb/>Verbrechens sammeln und Protokolle aufnehmen; ist ein
<lb/>Beamter der gerichtlichen Polizei anwesend, so fordert er
<lb/>diesen auf, einzuschreiten. Den Schlufs des Gesetzes ma-
<lb/>P.rit Zcitschr. f. Hecht sw. u. Gesetzg. d. Ausl. XI, Bd. 3. H. 30
</p>

         </div>
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              n="XXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Dargestellt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_11+1839_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>/,4o Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England.
</p>
            <p>

               <lb/>eben Vorschriften über Advokaten und Prokuratoren (Art.
<lb/>270 — 74). Die bestehenden Einrichtungen werden aufrecht
<lb/>erhalten. Die Armenadvokaten in Criminalsachen bestehen
<lb/>künftig nicht mehr. Die Verteidigung der Angeklagten
<lb/>liegt den Advokaten vermöge ihrer Dienstpflicht ob. Die
<lb/>Civilkammcr des Appellhofes ist die Prüfungsbehörde der
<lb/>Adspiranten zur Advokatur. Bei dem königl. Hofe und je- 
<lb/>dem Tribunal erster Instanz besteht eine Disciplinarkammer
<lb/>der Prokuratoren. Die Besetzung dieser Kammer steht dem
<lb/>Staatsrathe auf Antrag der Gerichtshöfe zu. Die Schlufs-
<lb/>artihel enthalten transitorische Vorschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für

<lb/>England»
</p>
            <p>

               <lb/>den Fortschritten des englischen Criminalrechts Nachricht
<lb/>gegeben. Was aber bisher geleistet wurde, bezog sich theils
<lb/>auf die Consolidation der zerstreuten, oft widersprechenden
<lb/>Statute, theils auf die Milderung der Strafen und vorzüglich
<lb/>auf die Verminderung der Todesstrafe. Die Fortschritte in
<lb/>dieser Beziehung sind bedeutend, insbesondere durch die
<lb/>am Anfang des Begierungsantritts der jetzigen Königin er- 
<lb/>gangene Gesetzgebung. Schon hat diese Legislation ihren
<lb/>mächtigen Einfluss ausgeübt. Nach den vorliegenden Crimi-
<lb/>naltabellen Englands wurden 6 Personen im Jahre &gt;838
<lb/>hingerichtet, und die Tabellen zeigen, dafs eben bei
<lb/>jenen Verbrechen, bei welchen die Todesstrafe durch
<lb/>neue Gesetze abgeschafft wurde, die Zahl sich nicht ver- 
<lb/>mehrte. Während auf Äiese Art die Gesetzgebung in Bezug
</p>
            <p>

               <lb/>XXVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Dargestellt
</p>
            <p>

               <lb/>von
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>haben bisher in dieser Zeitschrift unseren Lesern von
</p>
            <pb facs="2084752_11+1839_0445.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England. 44*
</p>
            <p>

               <lb/>auf die Strafbestimmungen thätig war, äufserte sich ein ge- 
<lb/>wisses Widerstreben gegen die eigentliche Codification,
<lb/>wenn davon die Rede war, das Common law in Gesetzesform
<lb/>zu bringen. Die zur Bearbeitung der Criminalgesetze nie*
<lb/>dergeset/.te Commission hatte in ihren früheren Berichten
<lb/>nur über Consolidatio,» der Statute, über Todesstrafen 7 über
<lb/>Bestrafung jugendlicher Verbrechen, und Milderung der
<lb/>Strafen, bei gewissen Verbrechen Anträge gestellt. Zum
<lb/>erstenmale liegt nun in dem vierten Berichte der Commis- 
<lb/>sion ( V 8. März i83g) der Entwurf eines eigentlichen Cri-
<lb/>minalgesetzbuchs vor, freilich selbst wieder in einem be- 
<lb/>schränktem Sinne, indem die Commission zunächst nur das
<lb/>bestehende Recht in Gesetzesform bringen und nur einzelne
<lb/>Abänderungen und Verbesserungen an diesem Rechte sich
<lb/>erlauben wollte. Auch ist der in dem vorliegenden Berichte
<lb/>gemachte Versuch nur auf die Haupt verbrechen und zwar
<lb/>die Tödtung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Unter- 
<lb/>schlagung und böswillige Beschädigung des Eigenthums be- 
<lb/>schränkt. Die Commission macht zuerst die Bemerkung
<lb/>(p. VI.), dafs das Criminalgesetzbuch in vielfachem Zusam- 
<lb/>menhang mit dem Civilrechte stehe, in so fern es in dem
<lb/>Jelztern auf gehörige Bestimmung der Hechte und Pflichten
<lb/>ankomme, die durch Verbrechen verletzt werden; sie zeigt
<lb/>die Schwierigkeiten einer gehörigen, eine gerechte Strafan- 
<lb/>wendung bezweckenden Abstufung aller Verbrechen, und hebt
<lb/>die Schwierigkeiten hervor, welche vorzüglich in England
<lb/>demjenigen entgegenstehen, der das Common law zu sammeln
<lb/>und systematisch darzustellen beabsichtigt. Die Commission
<lb/>handelt dann von der gewöhnlichen Abtheilung der Ver- 
<lb/>brechen in England in treason, felonies und misdemeanors,
<lb/>(p. X) zeigt, dafs der Begriff von treason unpassend aus- 
<lb/>gedehnt wurde, zergliedert den Begriff felony und misde~
<lb/>meanor, und schlägt vor, die Ausdrücke beizubehalten,
<lb/>aber manche unpassend angenommenen Eigentümlichkeiten
<lb/>zu verbannen. Am meisten Werth glaubt die Commission
<lb/>darauf legen zu müssen, dafs die Natur jedes einzelnen
<lb/>Verbrechens so aufgestellt werde, dafs man klar dasselbe
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0446.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>442 Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England.
</p>
            <p>

               <lb/>von anderen unterscheiden kann, und weifs, durch welche
<lb/>Merhmale das Verbrechen gebildet wird. Hier bewährt die
<lb/>C.onimission durch treffliche, praktische Bemerkungen ihren
<lb/>richtigen, feinen Sinn; sie zeigt, wie bedenklich eine zu
<lb/>weite oder zu enge Fassung des Gesetzes ist, wie aber die
<lb/>Unbestimmtheit der Straf Vorschrift die Furcht vor der Strafe
<lb/>vermindert und die Abstufungen der Verbrechen unter- 
<lb/>gräbt. Sie erkennt wohl (p XV.) die Unmöglichkeit, alle
<lb/>Combinationen und Modifikationen der Begehung der Ver- 
<lb/>brechen in genauen gesetzlichen Vorschriften anzugeben,
<lb/>aber sie hält es für nothwendjg und ausführbar, durch ge- 
<lb/>naue Definitionen und leitende Regeln dem geschriebenen Ge- 
<lb/>setze annäherungsweise eine Gewifsheit zu geben, welche
<lb/>die Verwaltung der Justiz in der Praxis erleichtert. Die
<lb/>Angabe von erläuternden Beispielen im Gesetzbuche hält
<lb/>sie für bedenklich (p. XVI). Die Commission schlägt i5
<lb/>Abstufungen der Strafarten vor, von der Todesstrafe an, bis
<lb/>Geldbufse bis 20 Pfund. Sie nimmt keine absolute Straf- 
<lb/>drohung (mit Ausnahme der der Todesstrafe) an, und be- 
<lb/>stimmt immer nur das Maximum der Strafe. Am Schlüsse
<lb/>der Einleitung spricht sie sich für die Nothwendigkeit aus,
<lb/>die Gesetzbücher der ver schiedenen Staaten zu vergleichen,
<lb/>ln dem Entwürfe des Gesetzbuchs selbst gibt die Commis- 
<lb/>sion zuerst immer bei jedem Verbrechen einleitende Bemer- 
<lb/>kungen über die Natur des Verbrechens. Hier findet sich
<lb/>eine Fülle der interessantesten praktischen Ansichten, z. B.
<lb/>bei dem Verbrechen der Tödtung (p. XIX — XXX.). Man
<lb/>bemerkt leicht, dafs die englischen Juristen, vorzugsweise
<lb/>durch den sogenannten subjectiven Gesichtspunkt, weit stren- 
<lb/>ger, als die Deutschen über manche Fälle urtheilen. So
<lb/>z. B. erklärt (p. XX) die Commission, dafs in dem Falle,
<lb/>wo Jemand die Absicht hatte, eine gewisse Person zu tödten
<lb/>und eine Andere wirklich tödtet, die Schuld eben so grofs
<lb/>sey, als wenn die Absicht direct auf die Getroffenen ge- 
<lb/>gangen wäre. Sehr scharfsinnig sind die . Erörterungen (p.
<lb/>XXI. etc.) über das Wesen des animus occidendi und des
<lb/>vorbedachten Entschlusses. — Bei jedem Artikel des Ent-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England. 443
</p>
            <p>

               <lb/>wurfs sind Autoritäten der Schriftsteller, Beispiele und prak- 
<lb/>tische Bemerkungen beigefügt. Wir wollen unseren Lesern
<lb/>einige Proben aus dem Entwürfe über das Verbrechen der
<lb/>Tödtung selbst vorlegen. Art. i. Das Gesetz nimmt Töd-
<lb/>tung nur da an, wo der Tod aus einer körperlichen Mifs-
<lb/>handlung folgt, die durch eine Handlung oder gesetzwi- 
<lb/>drige Unterlassung verursacht ist —- im Gegensätze des To- 
<lb/>des, der durch den Einflufs auf das Gemüth, oder einer
<lb/>dadurch verursachten Krankheit entsteht l). Art. 2. Der
<lb/>Ausdruck: gesetzwidrige Unterlassung, begreift die Fälle,
<lb/>wo Jemand gesetzlich verpflichtet ist, einem Anderen Nah- 
<lb/>rung, Kleidung oder sonst Unterstützung zur Unterhaltung
<lb/>seines Lebens zu reichen und diese Pflicht unterlässt. Art. 3.
<lb/>Das Verbrechen der Tödtung tritt auch da ein, wo die zu- 
<lb/>gefügte Misshandlung nur den Tod des Verletzten beschleu- 
<lb/>nigt, welcher bereits an einer körperlichen Krankheit oder
<lb/>vorher zugefügten Misshandlung leidet, oder wo durch recht- 
<lb/>zeitige Mittel oder kaustmälsige Behandlung der Tod hotte
<lb/>abgewendet werden können. Art. 4, 5. Das Verbrechen
<lb/>kann nur verfolgt werden, wenn der Verletzte binnen Jahr
<lb/>und Tag, von dem Tage der Verletzung an gerechnet, stirbt.
<lb/>Art. 6. Ein im Mutterleib befindliches Kind ist kein Gegen- 
<lb/>stand der Tödtung, in Bezug auf' eine der Mutter zuge-
<lb/>fiigte Verletzung, ausgenommen, wenn es in der Folge le- 
<lb/>bendig zur Welt kömmt. Art. 8. Stirbt das Kind binnen
<lb/>Jahr und Tag in Folge einer ihm zugefügten Verletzung,
<lb/>während es im Mutterleibe sich befand, so ist Tödtung vor- 
<lb/>handen. Art. 9. Gegenstand des Verbrechens ist nicht blos
<lb/>ein englischer Unterthan, sondern auch ein Ausländer, mit
<lb/>Ausnahme des Angehörigen einer feindlichen Macht iin Kriege
<lb/>und so lange er in der wirklichen Ausübung seiner Pflicht
<lb/>sich befindet. Art. 10. Wer mit Vorbedacht eine Person
<lb/>tödtet, wird als Mörder mit dem Tode bestraft. Art. 11.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die CominisKitMi gibt als Beispiel an. wenn Jemand auf die
<lb/>Phantasie eines Andern wirkt, oder den Andern so ersrhreekt.
<lb/>dafs er daran stirbt.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444 De, Entwurf emes Strafgesetzbuchs für England.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorbedacht ist vorhanden, wenn die Todtung freiwillig, und
<lb/>nicht, auf die nachbemerkte Weise, gesetzlich gerechtfer- 
<lb/>tigt, oder entschuldigt ist. Art 12. Freiwillig ist die Töd-
<lb/>tung, wenn der Tod Folge einer Handlung oder gesetz- 
<lb/>widrigen Unterlassung ist, welche mit der Absicht, den An- 
<lb/>dern zu todten, oder ihm körperliche Nachtheile zuzufügen,
<lb/>verübt wird, oder wenn Jemand absichtlich das Leben eines
<lb/>Andern durch Handlungen oder Unterlassungen in Gelahr
<lb/>setzt, wovon der Tod erfolgt. Art. 16. Wer Mittel anwen- 
<lb/>det, um einen Andern zu todten und durch Zufall oder
<lb/>Verwechslung den Tod einer dritten Person verursacht, ist
<lb/>des Mordes schuldig , mag der Thäter gegenwärtig oder ab- 
<lb/>wesend gewesen seyn, als jene Mittel den Tod bewirkten.
<lb/>Art. 18. Wer einen Andern überredet, sich selbst zu todten
<lb/>und bei der Ausführung der Todtung gegenwärtig ist und
<lb/>hilft, ist des Mordes schuldig. Art. ly. Ebenso ist es der- 
<lb/>jenige, welcher wegen eines todeswürdigen Verbrechens
<lb/>falsches Zeugnifs ablegt, mit der Absicht, das Leben des
<lb/>Andern in Gefahr zu setzen, wenn der Andere durch gericht- 
<lb/>liches Urtheil Todesstrafe leidet. Art. 20. Die Todtung ist
<lb/>gerechtfertigt, wenn die Handlung bei Vollziehung eines ge- 
<lb/>setzmäßigen Urtheils auf gesetzmäßige Weise vorgenommen
<lb/>wird. Art. 21. Hierzu gehört, dafs der Vollziehende ge- 
<lb/>setzlich zur Vollziehung beauftragt war, und dafs er der ge- 
<lb/>setzlichen Forderung gemäß die Handlung vornimmt. Die
<lb/>Art. 22—3o enthalten Anwendungen des vorigen Satzes im
<lb/>genauesten Detail. — In Bezug auf Todtung in Notwehr
<lb/>sagt der Art. 34: die Todtung ist gerechtfertigt, wenn Je- 
<lb/>mand zur Verteidigung seiner Person gegen rechtswidrige
<lb/>Gewalt, zur Abtreibung derselben unmittelbar, weil er sein
<lb/>Leben auf andere Weise nicht schützen kann, den Angreifer
<lb/>tödtet. Art. 35. Dasselbe tritt ein, wenn Jemand zur Ver- 
<lb/>teidigung seines beweglichen Eigenthums, in dessen recht- 
<lb/>mäßigem Besitz er sich befindet, Gewalt mit Gewalt ab wehrt
<lb/>und nicht mehr Gewalt anwendet, als notwendig ist, um sein
<lb/>Eigentum zu verteidigen, und dabei den Angreifer tödtet,
<lb/>ebenso dann, wenn nach der Art der Gewalt, mit welcher
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf eines Strajgesetzbuchs für England. 445

<lb/>der Angriff gemacht wird, der Eigenthümer in einer begrün- 
<lb/>deten Furcht sich befindet, hei fortgesetzter Verteidigung
<lb/>sein Leben zu verlieren, und wenn er sein Eigenthum und
<lb/>sein Leben nicht anders als durch die Tödtung des An grei- 
<lb/>fenden schützen bann. Art. 37. Die Rechtfertigung der Töd- 
<lb/>tung aus dem Grunde der Nothwehr, ist zulässig, obgleich
<lb/>der Angeschuldigte selbst eines Angriffs sich schuldig und in
<lb/>einem gesetzwidrigen Streit sich befand , der zu dem Unglück-
<lb/>liehen Ausgang führte. Jedoch findet dies nur Statt, 1) wenn
<lb/>der Angeschuldigte, der auf Nothwehr sich beruft, nicht den
<lb/>Anfall begann oder den Andern zum Angriff mit der Absicht
<lb/>zu reizen suchte, um ihn zu tödlen, oder ihm körperlichen
<lb/>Nachtheil zuzufügen, oder während des Streits und bevor der
<lb/>Nothfall eintrat, sich bemühte, den Andern zu tödten oder
<lb/>zu beschädigen, 2) wenn der Angeschuldigte weitern Streit
<lb/>vermied und soviel als ihm möglich, davon abliefs, und 3) wenn
<lb/>er den Angreifer aus Noth und um unmittelbar drohenden
<lb/>Tod abzuwenden, todtete. Art. 3q. Entschuldigt wegen
<lb/>Selbsterhaltung ist die TöJtung, wenn Jemand unfreiwillig
<lb/>in eine solche Lage versetzt ward, dafs er nothwendig den
<lb/>Andern tödten musste, um sein eigenes Leben zu retten, ge- 
<lb/>mildert (extenuated) ist nach Art* 4° die Tödtung, wenn die
<lb/>tödtliche Handlung unter dem Einflüsse eines durch augen- 
<lb/>blickliche Provokation oder Furcht oder Angst entstandenen
<lb/>Affekts verübt wird, welcher die ordentliche Urtheilskraft
<lb/>und Selbstbestimmung zur Zeit aufhebt oder schwächt, und
<lb/>wenn die Handlung nicht die Folge der Ueberlegung und des
<lb/>Willens, den Andern zu tödten ist. Art. 4'* Wenn der Af-
<lb/>fect durch eine verübte oder unternommene oder angedrohte
<lb/>Handlung, welche den Charakter der Person angreift, welche
<lb/>die Tödtung verübt, oder sonst durch eine erhebliche Ur- 
<lb/>sache des Anreizes verursacht ist, so wirkt dies als Milde- 
<lb/>rungsgrund, vorausgesetzt, dafs die Tödtung der Hitze des
<lb/>Bluts und nicht der Ueberlegung und dem Willen zu tödten
<lb/>zuzuschreiben ist, und zugleich die Art und der Grad der Ge- 
<lb/>walt mit der Ursache der Provokation im Verhältnifs steht«
<lb/>Art. 42, 43. Dies tritt nicht ein, wenn nach der leichten
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England.

<lb/>Veranlassung des Anreizes die Gewalt so übertrieben und un-
<lb/>verhältnifsmäfsig ist, dafs die Tödtung nicht der blofsen Auf.
<lb/>Wallung wegen des Anreizes zugeschrieben werden bann;
<lb/>oder wenn der Anreiz nur in blofsen Worten oder Geberden,
<lb/>die auf Verhöhnung oder Verachtung deuten, bestand und
<lb/>der Beleidigte tödtlicher Waffen sich bediente, oder sonst
<lb/>auf eine mit der Beleidigung nicht im Verhältnifs stehende
<lb/>Weise Gewalt anwendet. Art. 44- Wenn zwischen der Pro- 
<lb/>vokation und der tödtlichen Handlung eine Zwischenzeit ver-
<lb/>flofs, so ist es eine Thatfrage, ob der dadurch veranlafste
<lb/>Affekt aufhörte oder fortdauerte und im letzten Falle, ob die
<lb/>Handlung dem Affect und dem Mangel an Ueberlegung oder
<lb/>der überlegten Absicht zuzuschreiben ist. — Zn diesen Ar- 
<lb/>tikeln hat die Commission viele aus der englischen Praxis ge- 
<lb/>schöpfte, meist sehr praktisch interessante Bemerkungen ge- 
<lb/>macht.

<lb/>Sehr ausführliche Erörterungen über die Verbrechen
<lb/>gegen Eigenthum, insbesondere über Diebstahl, enthält der
<lb/>Bericht ( p. XLVIII.). Wir wollen auch hier wieder unsern
<lb/>Lesern einige Proben des Entwurfs (p. I XI.) über Diebstahl
<lb/>mittheilen. Art. 1. Wer ohne Einwilligung widerrechtlich
<lb/>eine einem Andern eigenthümlich zustehende Sache von ei- 
<lb/>nigem Werth (of some nalue) ergreift und wegnimmt, mit
<lb/>der Absicht, dem Eigenthümer sie zu entziehen und betriig-
<lb/>lich sich anzueignen, ist des Diebstahls schuldig. Art. 2.
<lb/>Nimmt Jemand eine Sache nach erhaltener Einwilligung des
<lb/>Eigentümers oder der Personen weg, die ein Recht zu
<lb/>solcher Einwilligung haben, so ist kein Diebstahl vorhanden,
<lb/>wenn die Einwilligung das Eigentumsrecht an der Sache
<lb/>übertragen sollte und nicht durch Gewalt oder Drohung der
<lb/>Person abgeprefst wurde. Die Art. 3 — 11 beziehen sich auf
<lb/>die Erklärung des Einflusses der Einwilligung. Art. i3 sagt:
<lb/>das Gesetz über Diebstahl umfafst jede widerrechtliche Weg- 
<lb/>nahme ohne Unterschied der Mittel, wodurch diese bewirkt
<lb/>wird, mag dies geschehen heimlich oder ohne Einwilligung,
<lb/>oder auch mit derselben, jedoch so, dafs nach dem vorigen
<lb/>§. der Consens den Diebstahl nicht aufhebt, oder unter Vor-
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0451.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England. 447

<lb/>spieglung eines Prozesses oder einer rechtlichen Gewalt oder
<lb/>sonst unter einem Vorwand, um den Eigenthümer der Sache
<lb/>zu berauben. Art. &gt;4- Als Wegnahme gilt jeder Akt, wo- 
<lb/>durch der Thäter den Besitz der weggenommenen Sache so
<lb/>erhält, dafs er die Sache nach seinem Belieben in jeder auch
<lb/>noch so kleinen Entfernung wegbringen und kann kein Theil der
<lb/>Sache an dem Platze bleibt, den sie zuvor einnahm. Art. 17.
<lb/>Diebstahl wird verübt an allen beweglichen Sachen, und auch
<lb/>an einem Gegenstände, der von Liegenschaften getrennt wird,
<lb/>wenn er auch zur Zeit der Wegnahme und zum Zweck der- 
<lb/>selben erst von der unbeweglichen Sache getrennt werden
<lb/>mufs. Art. 18. Der Diebstahl wird verübt an einer Sache von
<lb/>irgend einem Werth, entweder so, dafs diese zu irgend ei- 
<lb/>nem Geldwerth, wenn auch nach der geringsten Münze, an- 
<lb/>geschlagen werden kann, oder für den Eigenthümer einen
<lb/>Werth hat, obgleich sie für andere Personen ohne Werth ist.
<lb/>ln Bezug auf den animus furandi bestimmt Art. 26. Die Weg- 
<lb/>nahme mit Absicht, den Eigenthümer zu berauben, ist be- 
<lb/>gründet, wenn die Handlung mit der Absicht geschah, um
<lb/>die Sache dem Eigenthümer zu entziehen und sie als Eigen- 
<lb/>thum des Wegnehmenden oder einer andern Person inne zu
<lb/>haben, und darüber zu verfügen, ohne Unterschied des Be- 
<lb/>weggrundes der Wegnahme oder des besonderen Gebrauchs,
<lb/>welchen der Thäter beabsichtigt. Art. 29. Die Absicht, dem
<lb/>Eigenthümer nur den zeitlichen Besitz der Sache und nicht
<lb/>das völlige Eigenthum zu entziehen, begründet keinen Dieb- 
<lb/>stahl. — Im Kapitel des Raubs ist dieser im Art. 34 so defi-
<lb/>nirt: Wer einer Person ihr Eigenthum, oder dasselbe einer
<lb/>Person, die es in ihrer unmittelbaren Obhut hat, durch Ge- 
<lb/>walt oder durch Drohung mit Gewalt gegen diese oder eine
<lb/>andere Person stiehlt, soll wegen Raubs bestraft werden.
<lb/>Art. 35. Dies tritt ein, wenn auch eine noch so geringe Miss- 
<lb/>handlung einer Person bei Verübung der Wegnahme zugefügt
<lb/>oder der Akt der Entziehung mit irgend einer Gewalt verbun- 
<lb/>den wird, um den Widerstand gegen die Wegnahme zu über- 
<lb/>winden. Art. 36. Wegreifsen oder plötzlich oder unverse- 
<lb/>hens geschehene Abnahme einer Sache von einer Person, ohne
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0452.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England.

<lb/>irgend eine körperliche Verletzung, begründet nicht die zum
<lb/>Raub notbige Gewalt. Art. 87. Dagegen ist das Verbrechen
<lb/>begründet, wenn auch die Gewalt unter der Vorspieglung zu- 
<lb/>stehend rechtlicher Bef’ugnifs verübt wird. — Die nächsten
<lb/>HH. enthalten umständliche Zergliederung aller Merkmale des
<lb/>Raubs. — Vorzüglich interessant ist das Kapitel des Be- 
<lb/>trugs (cheat) in dem Entwürfe abgehandelt. Art. 72. Das
<lb/>Veibrechen des Betrugs besteht in listiger Aneignung frem- 
<lb/>den Eigenthums durch gewisse gesetzlich bezeichnete be- 
<lb/>zügliche Mittel, die mehr als blofse fälsche Vorspieglungen
<lb/>oder Vorwände enthalten. Art. 73. Wer durch das Mittel
<lb/>falschen Siegels, Stempels, Drucks oder falscher Unterschrift,
<lb/>die in der Absicht, einen nicht gebührenden Kredit sich zu
<lb/>verschaffen, als ein Zeugnils, gerichtlicher Befehl oder Be- 
<lb/>urkundung des Inhalts einer Schrift oder deren Aechtheit oder
<lb/>Beschaffenheit eines Vortheils gebraucht werden, oder durch
<lb/>eine, in der Absicht zu täuschen, gebrauchte Maschine, oder
<lb/>ein Werkzeug oder künstliche Veranstaltung, oder wer durch
<lb/>falsche und täuschende Anwendung eines Werkzeugs oder
<lb/>Handgriffs oder Gaukelei, oder durch fälschliches Ausgeben
<lb/>für eine andere Person, oder durch Verabredung mit Andern
<lb/>zu täuschenden Veranstaltungen und Vorspieglungen einen
<lb/>Andern betrügt oder zu betrügen sucht, wird mit der Strafe
<lb/>des Betrugs bestraft. Art. 74. Fälschliches Ausgeben für
<lb/>eine andere Person , besteht in fälschlicher Annahme der Qua- 
<lb/>lität einer andern Person, mag diese in der Wirklichkeit sich
<lb/>befinden oder nicht, und im ersten Fall noch am Leben oder
<lb/>todt seyn, oder in falscher Vorspieglung, dafs Jemand im
<lb/>rechtlichen Besitze eines Amts oder eines amtlichen Charak- 
<lb/>ters, oder einer öffentlichen oder privatrechtlichen Befug-
<lb/>nifs oder berechtigt sey, solche anzunehmen oder da- 
<lb/>durch , dafs Jemand fälschlich sich für den Ehegatten oder
<lb/>Verwandten oder Verschwägerten einer Person ausgibt. —
<lb/>Die nächsten Artikel enthalten wieder eine nähere Zerglie- 
<lb/>derung der Merkmale des Betrugs. In Bezug auf das Ver- 
<lb/>brechen der Unterschlagung (embezzlement) bestimmt
<lb/>Art. 80. Wer eine fremde bewegliche Sache, deren Besitz
</p>

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                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England. 449

<lb/>ihm vertragsmäfsig oder nach einer rechtlich ihm zustehen- 
<lb/>den Befugnifs anvertraut ist, oder in Ansehung derer er,
<lb/>sie in Besitz zu nehmen, befugt, oder sie einem Andern ab- 
<lb/>zuliefern, verpflichtet war, widerrechtlich und listig, ganz
<lb/>oder tbeilweise den Berechtigten entzieht, ist der Unterschla- 
<lb/>gung schuldig. Art. 8&gt;. Das Verbrechen der Unterschla- 
<lb/>gung begreift jede listige Aneignung, bei welcher der Thäter
<lb/>durch eine Handlung seinen Willen ausspricht: sich das Ei- 
<lb/>genthum der Sache zuzueignen. Art. 82. Die Strafe des
<lb/>Verbrechens trifft denjenigen, der seinen Besitz oder die Be-
<lb/>fugnifs, die Sache zu ergreifen oder abzuliefern, von dem Ei- 
<lb/>gentümer oder von einer anderen Person ableitet. Art. 83.
<lb/>Es macht auch keinen Unterschied, ob das Recht zum Besitz
<lb/>oder zur Ergreifung der Sache zur Zeit der Unterschlagung
<lb/>noch fortdauette oder aufgehört hatte. — Die bisher mitge-
<lb/>teilten Proben mögen genügen, um den Lesern den Geist
<lb/>des vorliegenden Entwurfs zu zeigen. Ganz vorzüglich cm*
<lb/>ptehlen wir jedem Juristen die einleitenden Abhandlungen zu
<lb/>jedem Kapitel, und die Bemerkungen der Commission zu je- 
<lb/>dem Artikel. Was den Entwurf selbst betrifft, so mufs man
<lb/>gestehen, dafs die einzelnen Definitionen der Verbrechen mei- 
<lb/>stens sehr gelungen und erschöpfend sind; dagegen dürften
<lb/>die vielen Artikel, durch welche die einzelnen Merkmale jedes
<lb/>Verbrechens zergliedert werden, nicht im Gesetzbuch Platz
<lb/>Anden, obwohl die Arbeit der Commission allen Dank ver- 
<lb/>dient, da sie treffliche Materialien für jeden mit der Gesetz- 
<lb/>gebung Beschäftigten liefert; und das mit Mühe gesammelte
<lb/>Detail geeignet ist, auf Manches aufmerksam zu machen, was
<lb/>sonst übersehen werden könnte. Die Angabe eines solchen
<lb/>Details im Gesetzbuche selbst, ist aber nicht wünsebenswerth»
<lb/>Erschöpfend alle nöthigen Zergliederungen zu liefern, ist
<lb/>doch unmöglich. Es gehört der Wissenschaft an, das Gesetz
<lb/>richtig auszulegen. Hat der Gesetzgeber bei der Charakteri-
<lb/>sirung jedes Verbrechens im Gesetzbuche mit Sorgfalt die
<lb/>Worte gewählt, so dafs sie nicht zu weit und nicht zu eng
<lb/>sind, schwebten ihm selbst die einzelnen möglichen Fälle vor,
<lb/>die er durch sein Gesetz treffen oder ausschliefsen wollte,
</p>

            <pb facs="2084752_11+1839_0454.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_11+1839_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>45o Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England.

<lb/>und ist darnach jeder Ausdruck im Gesetz gewählt, so hat
<lb/>der verständige Richter es leicht, das Gesetz richtig auszütef
<lb/>gen und anzuwenden.— Der vorliegende Bericht enthält noch
<lb/>einige treffliche Darstellungen im Anhänge und zwar Nr. 1, 2.
<lb/>eine Angabe aller Arten des Staatsverraths, die nach dem
<lb/>bestehenden Rechte bestraft werden; Nr. 3, eine Liste aller
<lb/>Vergehen, die unter dein sogenannten Strafgesetze von prae- 
<lb/>munire stehen. Dieser Ausdruck kömmt von den Anfangs- 
<lb/>worten der Anklagsakte dieser Vergehen her und bezieht sich
<lb/>auf Vergeben, welche durch Anerkennung und Hereinziehung
<lb/>einer fremden Macht die königliche Gewalt angreifen, vorzüg- 
<lb/>lich bezogen auf Einmischung der päbstlichen Macht und über- 
<lb/>haupt auf Ausdehnung geistlicher Gerichtsbarkeit. Mar. be- 
<lb/>merkt aus der Masse der Statute , wie gross die Eifersucht der
<lb/>königlichen Gewalt gegen die geistliche in England war. Der
<lb/>Anhang Nr. 4* enthält die Liste aller nach den jetzigen Ge- 
<lb/>setzen noch mit dem Tode bestraften felonies (es sind noch
<lb/>i4 Statute, die hierher gehören). Nr. 5: eine Liste der nicht
<lb/>mit dem Tode bestraften felonies — dargestellt nach den ein- 
<lb/>zelnen gedrohten Strafen, und Nr. 6: das Verzeicbnifs aller
<lb/>indictable misdetneanors (die bunteste Musterkarte von Ver- 
<lb/>gehen), von denen einige mit Transportation auf Lebenszeit
<lb/>bestraft werden. Man bemerkt, wie unpassend die oft vor- 
<lb/>kommende Behauptung ist, dafs in England die felonies den
<lb/>französischen crimes und — rnisdemeanors den delifs gleich
<lb/>stünden. Im Allgemeinen bedeutet wohl misdemeanor ein
<lb/>Vergehen geringerer Art; allein darunter befinden sich solche,
<lb/>z. B. Meineid, Fälschung nach Common law, welche auf hö- 
<lb/>herer Stufe der Strafbarkeit stehen, als viele felonies. Der
<lb/>oben bemerkte Anhang in diesem report enthält eine um so
<lb/>wichtigere Sammlung, je schwieriger es ist, das jetzige Straf- 
<lb/>recht Englands genau zu kennen und kein Werk existirt, in
<lb/>welchem so treu und vollständig die Strafverhältnisse nach
<lb/>den bestehenden Gesetzen Englands angegeben sind, als es
<lb/>io dem vorliegenden report geschehen ist.
</p>
            <p>

               <lb/>*?
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
