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            <title type="main">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 14 (1842) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 14(1842)</title>
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                     <idno type="MPIeR-BibId">612705</idno>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1842</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
                  <biblScope>Bd. 14</biblScope>
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                  <idno type="zdb">202960-1</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt der drei Hefte des vierzehnten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>der drei Hefte des vierzehnten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>I. Die neueste Kriminalstatistik io Ruislaud von 1833 — 1839

<lb/>Nach dem Rechenschaftsberichte des Justizministeriums von
<lb/>1839, dargestellt von Hrn. Leopold Jakubowski in Pe- 
<lb/>tersburg. --------------- - I

<lb/>II. Kritische Analyse des in Frankreich den 22. März 1841 pro-

<lb/>mulgirten Gesetzes über die Arbeitsfähigkeit der Kinder.

<lb/>Von Herrn Dr. Schützenberger, Prof, an der Rechts- 
<lb/>fakultät in Strafsburg. ------------ 11

<lb/>III. Leder Organisation des öffentlichen Ministeriums in Spanien.

<lb/>Von Hrn. v. Tejada, ehemaligem Generalprocurator am
<lb/>obersten Gerichtshöfe in Madrid. - -- -- -- -- 26

<lb/>IV. Der neueste Gesetzesvorschlag, den französischen Staats- 
<lb/>rath betreff. Von Hrn. Raut er 9 Dekan der Rechtsfacultät

<lb/>in Strafsburg. - -- -- -- -- -- -- -- 35

<lb/>V. Die neuesten Schriften über französische Rechtsaltertkümer.

<lb/>Angezeigt von Hrn. Geh. Hofrath Dr. Warnköntg in
<lb/>Freiburg. (Forts, des Aufs. No. XIV. Bd. III. Heft 2.)^ - 44

<lb/>VI. Leber Doktrinal - und authentische Gesetzauslegung nach
<lb/>früheren und heutigen französischen Gesetzen. /Von Herrn

<lb/>L. J. Königswarter , Doct. jur. in Paris.CN- - - - 68

<lb/>VII. Leber den Zustand der neuen juristischen Literatur in Rufs- 
<lb/>land. Von Herrn Staatsrath Hubbe in Petersburg. - - 87

<lb/>VIII. Politische Ethik in Nordamerika. Angezeigt von Herrn

<lb/>Professor R. v. Mohl in Tübingen. ------- 95

<lb/>IX. Leber den Zustand des Gefängnisses für jugendliche Sträf- 
<lb/>linge in Paris. - -- -- -- -- -- -- - 104

<lb/>X. Neueste Darstellung des Völkerseerechts in England und

<lb/>Nordamerika. Von Herrn Dr. Michelsen , ordentlichem
<lb/>Professor der Rechte zu Kiel. (Beschl. des Aufs. No. XVI.
<lb/>im vor. Hefte.) -------------- m
</p>
            <p>

               <lb/>XI. Leber die Fortschritte der juristischen Literatur und den
<lb/>Zustand des Rechtsstudiums in Italien, Von Mi ttermaier. 136

<lb/>XII. Leber das Verhäliniss der Staatsgewalt zur geistl. Macht

<lb/>in Toskana. Von Hrn. Dr. Capei^ Prof. d. R. in Pisa. . 173

<lb/>XIII. Mittheilung über Dännemarks CriminalStatistik aus des
<lb/>Hrn. Prof. C. N. David Beitrag zu Dännemarks Criminal-
<lb/>statistik in Faedrelandet (Jahrg. I Neue Folge. 1829. No. 11.

<lb/>13. 14.) von Hrn. Dr. Brackenhöft, Privatdocenten in
</p>
            <p>

               <lb/>Heidelberg. - -- -- -- -- -- -- -- 181

<lb/>XIV. Leber Bücherkunde der jurist. Literatur Dännemarks in
<lb/>dem letzten Jahrzehnt. Von Hrn. Dr. A. L. J. Michel-
<lb/>sen, ordentlichem Professsr an der Universität zu Kiel - 192

<lb/>XV Altnordisches Kirchenrecht. Angezeigt durch Herrn Prof.

<lb/>Dr, Mich eisen in Kiel. ----------- SOI

<lb/>XVI. Der neueste Gesetzesvorschlag, den französischen Staats- 
<lb/>rath betreff. Von Hrn. Rau tt er, Decan der Rechtsfaeul-
</p>
            <p>

               <lb/>tät in Strafsburg. (Schlafs des Aufs, No. IV im vor. Hefte .) 804
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0004.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>XVII. Der Stand der Ehrenbürger in Rufsland von Herrn von

<lb/>WolfeIdt, kaiserl. Assessor des liefländ. Hofgerichts - S17

<lb/>XVIII. Blicke auf die neuesten Schriften über römisches Recht
<lb/>in Frankreich. Von Hrn. Geh. Hofrath Dr. Warnkönig
<lb/>in Freiburg. --------------- 323

<lb/>XIX. Fortschritte der rechtsgeschichtlichen Arbeiten in England*,
<lb/>Angezeigt von Hrn. Dr. Zopfig Prof. d. R. in Heidelberg. \339

<lb/>XX. Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik in ihrer
<lb/>Anwendung auf Staatsverwaltung und Rechtspflege, von

<lb/>Mi 11 ermaier. -------------- 353

<lb/>XXI. Strafgesetzgebung des Cantons Waadt. 1841. Angezeigt

<lb/>von Hrn. Appellationsrichter Esperondieu in Lausanne. 368

<lb/>XXII Das belgische Gesetz vom 10. April 1841 über die Vi-
<lb/>einalstrafvsen. Dargestellt von Hrn. Hofgerichtsrath Thilo
<lb/>in Rastadt ---------------- 377

<lb/>XXIII. Leber die Fortschritte der juristischen Literatur und den
<lb/>Zustand des Rechtsstudiums in Italien. Von Mittermaier.
<lb/>(Forts, des Aufsatzes No. XI. im vor. Hefte.) - - - - 398

<lb/>XXIV. Das belgische Gesetz vom 10. April 1841 über die Vi-
<lb/>cinalstrafsen. Dargestellt von Hrn. Hofgerichtsrath Thilo

<lb/>in Rastadt. (Schlafs des Aufs. No. XXII. im vor. Hefte.) - 487

<lb/>XXV. Juristische Bücher, welche in Spanien im Jahre 1840 bis
<lb/>1848 erschienen sind. Mitgetheilt von Herrn Hofrath Hä-
<lb/>nel in Leipzig. (Aus einem Briefe des Herrn Julius Kühn

<lb/>in Madrid,) ----- ---------- - 477

<lb/>XXVI. Niederländisches Recht. Von Herrn Dr. und Professor
<lb/>den Tex in Amsterdam. - -- -- -- -- -- 481

<lb/>XXVII. Verwaltungsjustiz in Frankreich. Angezeigt von Hrn.

<lb/>Prof. R. Mo hl in Tübingen. ---------- 498

<lb/>XXVIII. Die richterliche Gewalt und ihr Verhältniss zu den
<lb/>Befugnissen der Verwaltung nach der belgischen Constitution
<lb/>von 1831. Von Hrn. Nyppelis, Professor an der Univer- 
<lb/>sität zu Lüttich. --------------- 503

<lb/>XXIX. Das neue französische Gesetz vom 2. Juni 1841 über die
<lb/>Zwangsversteigerung von Immobilien, in Vergleich mit der
<lb/>bisherigen französischen Gesetzgebung über denselben Ge- 
<lb/>genstand. Von Hrn. Dr. Fölix, Advokaten in Paris. - - 530

<lb/>XXX. Das neue Pressgesetz des Kantons Luzern vom 18. Feb- 
<lb/>ruar 1842. Von Herrn Dr. Kasimir Pfyffer, gewesener
<lb/>Obergeriehts-Präsident in Luzern. - -- -- -- - 546

<lb/>XXXI. Ueber die Fortschritte der juristischen Literatur und den
<lb/>Zustand des Rechtsstudiums in Italien. Von Mittermaier.
<lb/>(Forts, des Aufs. No. XXI11 im vor. Hefte.) - - - - 556
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die neueste Kriminalstatistik in Russland von 1833 - 1839</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Nach dem Rechenschaftsberichte des Justizministeriums von 1839</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Jakubowski, Leopold">dargestellt von Hrn. Leopold Jakubowski in Petersburg</docAuthor>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Die neueste Kriminalstatistik in Russland
<lb/>von 1833 — 1839

<lb/>Nach dem Rechenschaftsberichte des Justiz-Ministe-

<lb/>rium’s von 1839,

<lb/>dargestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn Leopold Jakübowski

<lb/>in Petersburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Die vom Justiz-Ministerium in Russland jährlich herausgege- 
<lb/>benen Rechenschaftsberichte stellen einen wahrhaft interessan- 
<lb/>ten Gegenstand zur Betrachtung dar. Russland schon an sich
<lb/>selbst ist ein Staat, in dem alle möglichen Culturabstufungen
<lb/>der Menschheit und alle im Staate möglichen Stände sich be- 
<lb/>finden. Der rohe in Asiens Wüsten herumwandernde Kirgis,
<lb/>der nur einen Begriff von der einfachsten Gewohnheit besitzt
<lb/>— und die seit Jahrhunderten unter ausgebildeten Gesetzen
<lb/>lebenden slavisehen Völker stehen da unter derselben Regie- 
<lb/>rung und fast unter denselben Gesetzen. Die treue und offizielle
<lb/>Darstellung der Thatsachen aus dem moralischen Zustande der
<lb/>auf so verschiedenen und fast auf allen möglichen Stufen der
<lb/>menschlichen Cultur sich befindenden Völker soll freilich unter
<lb/>einem gewissen Gesichtspunkte zur Kenntnifs der sittlichen Ge- 
<lb/>schichte der Menschheit beitragen. Diese Darstellung der That- 
<lb/>sachen, vorzüglich was die Criminalstatistik Russlands betrifft, ist
<lb/>in den Rechenschaftsberichten des russischen Justiz-Ministeriums
<lb/>ausgeführt; denn da ist die Zahl aller nicht nur im ganzen
<lb/>Krit. Zeitschr. f. Recht sw Gesettg. d. Ausl. XIV, Rd. /. ff. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>9 lDie neueste Kriminalstatlj'tik in Russland

<lb/>Reiche aber auch in jedem Regierungsbezirke im Umlaufe
<lb/>eines Jahres begangener Verbrechen und Vergehen angeführt.
<lb/>Nach den Umständen der Bevölkerung, der Kultur von den, in
<lb/>gewissem Bezirke inwohnenden Stämmen und einigen andern
<lb/>örtlichen Hinsichten, sollen davon die wichtigsten und frucht- 
<lb/>barsten Ergebnisse mitgetbeilt werden.

<lb/>Der im vorigen Jahre vom Justiz-Ministerium herausge- 
<lb/>gebene Rechenschaftsbericht stellt die Ergebnisse 6 nach ein- 
<lb/>ander folgender Jahre zusammen. Wir wollen ihm die wich- 
<lb/>tigsten Resultate in Bezug auf die Criminalstatistik nach den
<lb/>da angeführten Tabellen und Uebersichten entnehmen.

<lb/>In dem Rechenschaftsberichte sind die Strafsachen in 2
<lb/>Hauptabteilungen verzeichnet je nach dem sie in 2 höhere Ge- 
<lb/>richtsinstanzen einfliefsen, von denen die erste (und zwar in ge- 
<lb/>meiner Abfolge der Processe, die zweite oder mittlere, denn
<lb/>die Kreisgerichte bilden die erste aus), sind die Kriminalkam- 
<lb/>mern in Regierungsbezirken (Ugotonnyja Sataty in Gubernijach)
<lb/>und die zweite (in Abfolge des Prozesses die dritte) also die
<lb/>höchste ist der regierende Senat (Prawitelstwujuschczyj Se- 
<lb/>nat), dessen fünftes Departement sich ausschliesslich mit Straf- 
<lb/>sachen beschäftigt. Es ist notwendig hier zu bemerken, dass
<lb/>an den regierenden Senat die Strafsachen entweder durch Beru- 
<lb/>fung und Revision von niederen Gerichtsinstanzen, oder un- 
<lb/>mittelbar gelangen *. In beiden Hauptabteilungen wollen wir

<lb/>1) die Zahl der in Gerichtsinstanzen erledigten Strafsachen,

<lb/>2) die Zahl der Angeklagten und 3) eine allgemeine Ueber-
<lb/>siebt, so wie sie im Berichte steht, darstellen.


<lb/>*) Eine interessante Darstellung der russischen Gerichtsorgani- 
<lb/>sation findet sich im Code civil de l’empire de Russie, traduit par
<lb/>un jurisconsulte russe, preeddd d un aperqu historique sur la legis-
<lb/>lation de la Russie et de Torganisation judic. par V. Foucher,
<lb/>Rennes et Paris. 1841. Von p. LXXV an findet sich eine Darstel- 
<lb/>lung der russischen Gerichtsverfassung. Das ganze Werk ist höchst
<lb/>Wichtig und soll näher in dieser Zeitschrift angezeigt werden.

<lb/>Mitterinaier.
</p>

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                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>von 1833 — 1839.

<lb/>I. Der regierende Senat.
</p>
            <p>

               <lb/>r
</p>
            <p>

               <lb/>1. Strafsachen.
</p>
            <table n="table-A88EE835-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Im Jahre

§
</cell>
                  <cell>


blieben unentschie- 
den am 1. Jänner
</cell>
                  <cell>


kamen im Verlaufe
des Jahres hinzu
</cell>
                  <cell>


wurden erledigt
</cell>
               </row>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


durch
</cell>
                  <cell>


unmittel- 
</cell>
                  <cell>


durch
</cell>
                  <cell>


unmittel- 
</cell>
                  <cell>


durch
</cell>
                  <cell>


un mittel*
</cell>
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                    xml:id="row-A88EE83C-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


gelangen
</cell>
                  <cell>


Berufnug
</cell>
                  <cell>


bar
</cell>
                  <cell>


Berufung
</cell>
                  <cell>


bar
</cell>
                  <cell>


Berufung
</cell>
                  <cell>


bar.
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE83D-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE83E-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


1 1833
</cell>
                  <cell>


5to
</cell>
                  <cell>


170
</cell>
                  <cell>


2,768
</cell>
                  <cell>


13,266
</cell>
                  <cell>


2,9oo
</cell>
                  <cell>


13,199
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE83F-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE840-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


1834
</cell>
                  <cell>


368
</cell>
                  <cell>


a37
</cell>
                  <cell>


2,684
</cell>
                  <cell>


9,712
</cell>
                  <cell>


2,811
</cell>
                  <cell>


9,620
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE841-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE842-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


i835
</cell>
                  <cell>


24 t
</cell>
                  <cell>


129
</cell>
                  <cell>


2,842
</cell>
                  <cell>


16,593
</cell>
                  <cell>


2,844
</cell>
                  <cell>


16,620
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE843-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE844-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


1836
</cell>
                  <cell>


289
</cell>
                  <cell>


102
</cell>
                  <cell>


3,oi8
</cell>
                  <cell>


i6,833
</cell>
                  <cell>


3 015
</cell>
                  <cell>


i5,83o
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE845-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE846-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


»837
</cell>
                  <cell>


242
</cell>
                  <cell>


106
</cell>
                  <cell>


3,062
</cell>
                  <cell>


17,035
</cell>
                  <cell>


3,072
</cell>
                  <cell>


17,107
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE847-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE848-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


i838
</cell>
                  <cell>


232
</cell>
                  <cell>


34
</cell>
                  <cell>


*&gt;9*4
</cell>
                  <cell>


&gt;8,75i
</cell>
                  <cell>


3,114
</cell>
                  <cell>


18,699
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE849-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE84A-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


i83g
</cell>
                  <cell>


42
</cell>
                  <cell>


86
</cell>
                  <cell>


3,120
</cell>
                  <cell>


)5,ogo
</cell>
                  <cell>


3,098
</cell>
                  <cell>


&gt;5,i 16.
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE84B-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE84C-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


1840
</cell>
                  <cell>


64
</cell>
                  <cell>


60
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>L. Angeklagte.
</p>
            <table n="table-A88EE84D-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-A88EE84E-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                   rend="422,2620,3248,4768">
               <row n="row-A88EE84F-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE850-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


In den Jahren:
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE851-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE852-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


i833j 1834I i835|
</cell>
                  <cell>


&gt;836 Ii837|i838|i839
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE853-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE854-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Anfang de« Jahre« blieben rück- 
ständig :
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


533
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


610
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE855-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE856-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Männer.
</cell>
                  <cell>


l543
</cell>
                  <cell>


"99
</cell>
                  <cell>


727
</cell>
                  <cell>


*49'
</cell>
                  <cell>


81
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE857-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE858-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Weiber - , . . . . .
</cell>
                  <cell>


5o
</cell>
                  <cell>


69
</cell>
                  <cell>


46
</cell>
                  <cell>


59
</cell>
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


28
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE859-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE85A-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Verlauf des Jahres kamen hinzu:
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE85B-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE85C-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Männer .......
</cell>
                  <cell>


8310
</cell>
                  <cell>


8386 8696
</cell>
                  <cell>


io,633
</cell>
                  <cell>


7283
</cell>
                  <cell>


6843
</cell>
                  <cell>


7378
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE85D-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE85E-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Weiber.
</cell>
                  <cell>


674
</cell>
                  <cell>


57°i
</cell>
                  <cell>


6i9
</cell>
                  <cell>


186
</cell>
                  <cell>


556
</cell>
                  <cell>


452
</cell>
                  <cell>


462
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE85F-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE860-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Erledigt wurden von diesen . . .
</cell>
                  <cell>


9309
</cell>
                  <cell>


9645
</cell>
                  <cell>


9l07
</cell>
                  <cell>


11,282
</cell>
                  <cell>


7983 j
</cell>
                  <cell>


7726
</cell>
                  <cell>


7786
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE861-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE862-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Völlig freigesprochen wurden
</cell>
                  <cell>


1622
</cell>
                  <cell>


i365
</cell>
                  <cell>


i35g
</cell>
                  <cell>


1,112
</cell>
                  <cell>


1227
</cell>
                  <cell>


1260
</cell>
                  <cell>


898
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE863-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE864-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


!m Zustand des Verdachts wurden
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE865-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE866-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


gelassen . . ..... .
</cell>
                  <cell>


678
</cell>
                  <cell>


685
</cell>
                  <cell>


460
</cell>
                  <cell>


S43
</cell>
                  <cell>


*97
</cell>
                  <cell>


604
</cell>
                  <cell>


374
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE867-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE868-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Zurückgewiesen wurden an die un- 
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE869-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE86A-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


tere Instanz . , . . . . . .
</cell>
                  <cell>


2117
</cell>
                  <cell>


1243
</cell>
                  <cell>


2148
</cell>
                  <cell>


4,368
</cell>
                  <cell>


2187
</cell>
                  <cell>


3ll4
</cell>
                  <cell>


2149
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE86B-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE86C-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verurtheilt wurden:
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE86D-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE86E-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Zur Galeerenarbeit . . . .
</cell>
                  <cell>


111
</cell>
                  <cell>


107
</cell>
                  <cell>


169
</cell>
                  <cell>


l32
</cell>
                  <cell>


114
</cell>
                  <cell>


*35
</cell>
                  <cell>


i3o
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE86F-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE870-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Nach Sibirien verwiesen, zur
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE871-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE872-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Festungsarbeit u. Kriegsdienst
</cell>
                  <cell>


711
</cell>
                  <cell>


778
</cell>
                  <cell>


674
</cell>
                  <cell>


700
</cell>
                  <cell>


478
</cell>
                  <cell>


469
</cell>
                  <cell>


481
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE873-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE874-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Zu anderen leichtern Strafen .
</cell>
                  <cell>


4170
</cell>
                  <cell>


5262
</cell>
                  <cell>


4297
</cell>
                  <cell>


4,427
</cell>
                  <cell>


343o
</cell>
                  <cell>


2124
</cell>
                  <cell>


3784
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE875-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE876-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Am i. Jänner blieben rückständig:
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE877-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE878-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Männer.
</cell>
                  <cell>


*999
</cell>
                  <cell>


553
</cell>
                  <cell>


727
</cell>
                  <cell>


610
</cell>
                  <cell>


49»
</cell>
                  <cell>


St
</cell>
                  <cell>


134
</cell>
               </row>
               <row n="row-A88EE879-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A88EE87A-9C55-11E7-2295-09173F13E4C5">
                  <cell>


Weiber ......
</cell>
                  <cell>


69
</cell>
                  <cell>


46
</cell>
                  <cell>


59
</cell>
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


28
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>3. Allgemeine Uebersicht.

<lb/>Ans dieser Tabelle ergiebt sich:

<lb/>1) Dass die Zahl der am 1. Januar 1840 noch rück- 
<lb/>ständig gebliebenen Angeklagten den vierten Theil derjenigen,
<lb/>die am 1. Januar 1838 vorhanden war, ausmacht.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0008.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Die neueste Kriminalstatistik in Russland.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Dass die Zahl der Angeklagten im Jahre 1839 um
<lb/>1474 geringer wurde als im Jahr 1835.

<lb/>3) Dass in letztem Jahren die Zahl der nach Sibirien
<lb/>Verwiesenen und zur Festungsarbeit und Kriegsdienst Verur- 
<lb/>teilten sich bedeutend vermindert hat.

<lb/>4) Dass die Zahl der Angeklagten Weiber, den Straf- 
<lb/>sachen zufolge, im Jahr 1833 nur den zwölften Theil mit
<lb/>kleinem Zuwachse; im Jahre 1834 und 1835 ungefähr den
<lb/>vierzehnten Theil, im Jahre 1836 den ein und zwanzigsten
<lb/>Theil, im Jahre 1837 den dreizehnten Theil; im Jahre 1838
<lb/>den fünfzehnten Theil mit kleinem Zuwachse und im Jahre
<lb/>1839 fast den sechszehnten Theil der in Untersuchung be- 
<lb/>findlichen Männer betrage.

<lb/>Schuldig erklärt wurden in den Jahren 1833 und 1837
<lb/>fast dreimal mehr als freigesprochen, in den Jahren 1834,
<lb/>1835 und 1836 mehr als viermal mehr, in 1838 und 1839 mit
<lb/>kleinem Zuwachse zweimal mehr.

<lb/>Von den Schuldigerklärten wurden schweren Strafen un- 
<lb/>terworfen im Jahr 1833 ungefähr der vierzigste Theil (der
<lb/>ganzen Zahl von Schuldigerklärten), im Jahr 1834 ungefähr
<lb/>der sechszigste Theil, im Jahre 1835 ungefähr der dreifsigste
<lb/>Theil, im Jahr 1836 in dem Verhältnis wie 1 : 39; im Jahre
<lb/>1837 wie 1 : 35; im Jahre 1838 wie 1: 210; im Jahre 1839
<lb/>wie 1 410. Nach Sibirien verwiesen, zur Festungsarbeit und

<lb/>zum Kriegsdienst als Strafe abgeliefert wurden in den Jahren
<lb/>1833 und 1834 mit kleinem Zuwachse 700 Angeklagte; im
<lb/>Jahre 1835 674; im Jahre 1836 700; im Jahre 1837 478;
<lb/>im Jahre 1838 489; im Jahre 1839 481. Daraus folgt, dafs
<lb/>die Zahl derjenigen, die diesen Strafen unterworfen wurden,
<lb/>in den Jahren 1833, 1835 und 1836 mit kleinem Zuwachse
<lb/>der siebente Theil, in den Jahren 1834 und 1837 mit kleinem
<lb/>Zuwachse der achte Theil; im Jahre 1838 ungefähr der sechste
<lb/>und im Jahre 1839 fast der zehnte Theil der ganzen Zahl
<lb/>der Verurtheilten ist. —

<lb/>Nach den Angaben über das Alter der Angeklagten sind
<lb/>unter 21 und 28 jährigen 1103; unter 28 und 35 jährigen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0009.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>von 1833 — 1839.
</p>
            <p>

               <lb/>«
</p>
            <p>

               <lb/>1169; unter 35 und 40 jährigen 950; unter 40 und 60 jäh- 
<lb/>rigen 613 Angeklagte. Von höherem Alter, also 70 jährige,
<lb/>wurden nur 14 angeklagt. Daraus folgt, dass der grösste
<lb/>Theil der Verbrecher Sl bis 40 jährige waren.

<lb/>Unter diesen Angeklagten waren 1488, die lesen und
<lb/>schreiben konnten (gramotnych), und 8877, die es nicht konn- 
<lb/>ten (negramotnychj.

<lb/>Von denen, die in das Verbrechen zurückfielen, wegen
<lb/>dessen sie schon verurtheilt worden waren, und zwar: zum
<lb/>vierten Male waren 5, zum dritten 38, zum zweiten 419.

<lb/>Die Rückfälle zeigten sich besonders bei folgenden Fällen:
<lb/>bei den Holzdiebstählen, bei der gewaltsamen Besitzergreifung
<lb/>bei der persönlichen Beleidigung, bei der Schlägerei und dem
<lb/>Ungestüm, bei dem Diebstahl und bei Ketzerei und Schisma s.

<lb/>Mit Rücksicht auf die Art der merkwürdigsten Verbrechen,
<lb/>ist die Zahl der Angeklagten im Vergleiche mit vorigen Jah- 
<lb/>ren folgende:
</p>
            <table n="table-9DCCD713-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-9DCCD714-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                   rend="328,2864,3128,4440">
               <row n="row-9DCCD715-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD716-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


In den Jahren
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD717-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD718-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S i833li834;i835| i836 *83?
</cell>
                  <cell>


j1838j «83g
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD719-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD71A-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


Wegen
</cell>
                  <cell>


Mord..
</cell>
                  <cell>


5,8
</cell>
                  <cell>


; 713 55o 5oi
</cell>
                  <cell>


421
</cell>
                  <cell>


i 4‘Ö
</cell>
                  <cell>


i 359
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD71B-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD71C-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


?&gt;
</cell>
                  <cell>


Selbstmord.
</cell>
                  <cell>


t,
</cell>
                  <cell>


..
</cell>
                  <cell>


! 6
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


j 22
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD71D-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD71E-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


-)
</cell>
                  <cell>


Strafsenraub.
</cell>
                  <cell>


42: I S
</cell>
                  <cell>


! lil
</cell>
                  <cell>


107
</cell>
                  <cell>


i3o
</cell>
                  <cell>


i 1
</cell>
                  <cell>


i 23
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD71F-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD720-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


persönlichen Verletzungen.
</cell>
                  <cell>


442
</cell>
                  <cell>


! 3g 3
</cell>
                  <cell>


! 363
</cell>
                  <cell>


j 4°5
</cell>
                  <cell>


373
</cell>
                  <cell>


3i 1
</cell>
                  <cell>


: 822
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD721-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD722-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


?&gt;
</cell>
                  <cell>


Schlägerey.
</cell>
                  <cell>


34o! 866' 208
</cell>
                  <cell>


2.30
</cell>
                  <cell>


367
</cell>
                  <cell>


i98
</cell>
                  <cell>


, 352
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD723-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD724-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


57
</cell>
                  <cell>


Brandstiftung .
</cell>
                  <cell>


33
</cell>
                  <cell>


i 66 7'
</cell>
                  <cell>


46
</cell>
                  <cell>


io5
</cell>
                  <cell>


112
</cell>
                  <cell>


! QO
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD725-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD726-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Kirchenraub .....
</cell>
                  <cell>


26; 43
</cell>
                  <cell>


| 27
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


32
</cell>
                  <cell>


60! 64
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD727-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD728-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


99
</cell>
                  <cell>


Ketzerey und Schisma^s.
</cell>
                  <cell>


362
</cell>
                  <cell>


j 115
</cell>
                  <cell>


! 28
</cell>
                  <cell>


28
</cell>
                  <cell>


53
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


112
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD729-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD72A-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


))
</cell>
                  <cell>


Diebstahl ......
</cell>
                  <cell>


907
</cell>
                  <cell>


1o32
</cell>
                  <cell>


i

i IO7 1
</cell>
                  <cell>


83o
</cell>
                  <cell>


755
</cell>
                  <cell>


- 777
</cell>
                  <cell>


77 9
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD72B-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD72C-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


^diebiechen Betrugs . . .
</cell>
                  <cell>


64
</cell>
                  <cell>


63
</cell>
                  <cell>


129
</cell>
                  <cell>


102
</cell>
                  <cell>


62
</cell>
                  <cell>


66
</cell>
                  <cell>


9i
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD72D-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD72E-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


')
</cell>
                  <cell>


Zerstörung und Beschädi- 
gung fremden Eigenthums
</cell>
                  <cell>


266
</cell>
                  <cell>


275
</cell>
                  <cell>


! 14
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


274
</cell>
                  <cell>


34
</cell>
                  <cell>


63
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD72F-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD730-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


99
</cell>
                  <cell>


gewaltsamer Besitzergreifung
</cell>
                  <cell>


233
</cell>
                  <cell>


221
</cell>
                  <cell>


3°q
</cell>
                  <cell>


2Z2
</cell>
                  <cell>


195
</cell>
                  <cell>


2»3
</cell>
                  <cell>


184
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD731-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD732-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


99
</cell>
                  <cell>


Holzdiebstahl.
</cell>
                  <cell>


2ö3i
</cell>
                  <cell>


255o
</cell>
                  <cell>


2487 5168
</cell>
                  <cell>


1880
</cell>
                  <cell>


2496
</cell>
                  <cell>


2238
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DCCD733-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DCCD734-9C55-11E7-3296-09173F13E4C5">
                  <cell>


99
</cell>
                  <cell>


widerrechtlichen Handels .
</cell>
                  <cell>


3i6
</cell>
                  <cell>


i9i
</cell>
                  <cell>


270!
</cell>
                  <cell>


»64
</cell>
                  <cell>


i3g
</cell>
                  <cell>


io9
</cell>
                  <cell>


88
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>II» Criminalkammern in Regierungsbezirken.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Strafsachen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0010.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Die neueste Kriminalftatistik in Russland.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir wollen auch Strafsachen in Gewissensgerichten über- 
<lb/>sehen. Deren Zahl ist folgende:
</p>
            <table n="table-A9088563-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-A9088564-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                   rend="628,838,3406,1322">
               <row n="row-A9088565-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A9088566-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5">
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


1 .836 j
</cell>
                  <cell>


[ »837
</cell>
                  <cell>


.838
</cell>
                  <cell>


.83g
</cell>
               </row>
               <row n="row-A9088567-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A9088568-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Anfang des Jahres ....
</cell>
                  <cell>


377
</cell>
                  <cell>


426
</cell>
                  <cell>


47»
</cell>
                  <cell>


428
</cell>
               </row>
               <row n="row-A9088569-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A908856A-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Verlauf des Jahres kamen hinzu
</cell>
                  <cell>


»544
</cell>
                  <cell>


l801
</cell>
                  <cell>


19.5
</cell>
                  <cell>


19.6
</cell>
               </row>
               <row n="row-A908856B-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A908856C-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5">
                  <cell>


Entschieden wurden.
</cell>
                  <cell>


»495
</cell>
                  <cell>


1756
</cell>
                  <cell>


.96»
</cell>
                  <cell>


.871
</cell>
               </row>
               <row n="row-A908856D-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A908856E-9C55-11E7-1934-09173F13E4C5">
                  <cell>


Rest am Ende des Jahres . .
</cell>
                  <cell>


4-6
</cell>
                  <cell>


471
</cell>
                  <cell>


428
</cell>
                  <cell>


470
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>rs
</p>
            <p>

               <lb/>&amp;

<lb/>crq

<lb/>ev

<lb/>E

<lb/>p

<lb/>09
</p>
            <p>

               <lb/>cv
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0011.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>von 1833 — 1839, 7
</p>
            <p>

               <lb/>Oie Zahl der Angeklagten in Gewissensgerichte« ist felgende:
</p>
            <table n="table-ADEC3407-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-ADEC3408-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                   rend="210,682,2992,1504">
               <row n="row-ADEC3409-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-ADEC340A-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1836 ]
</cell>
                  <cell>


1 »837 1
</cell>
                  <cell>


1 1838 |
</cell>
                  <cell>


1 '839... 1
</cell>
               </row>
               <row n="row-ADEC340B-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-ADEC340C-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5">
                  <cell>


In Frei-!

heit I
</cell>
                  <cell>


In

Haft
</cell>
                  <cell>


£

?L
</cell>
                  <cell>


In

Haft
</cell>
                  <cell>


'2

(x* "2
JS
JR
</cell>
                  <cell>


X
</cell>
                  <cell>


In Frei- 

heit
</cell>
                  <cell>


In

1 Haft 1
</cell>
               </row>
               <row n="row-ADEC340D-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-ADEC340E-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Anfang des Jahres
</cell>
                  <cell>


•=»49
</cell>
                  <cell>


73
</cell>
                  <cell>


400
</cell>
                  <cell>


66
</cell>
                  <cell>


4S4
</cell>
                  <cell>


81
</cell>
                  <cell>


426
</cell>
                  <cell>


62
</cell>
               </row>
               <row n="row-ADEC340F-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-ADEC3410-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5">
                  <cell>


Am Schlufs des J. kamen hinzu
</cell>
                  <cell>


1247
</cell>
                  <cell>


5;3
</cell>
                  <cell>


'474
</cell>
                  <cell>


683
</cell>
                  <cell>


i5$b
</cell>
                  <cell>


706
</cell>
                  <cell>


i5§4
</cell>
                  <cell>


714
</cell>
               </row>
               <row n="row-ADEC3411-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-ADEC3412-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5">
                  <cell>


Entschieden wurden .
</cell>
                  <cell>


1196
</cell>
                  <cell>


56o
</cell>
                  <cell>


1420
</cell>
                  <cell>


688
</cell>
                  <cell>


1624
</cell>
                  <cell>


726
</cell>
                  <cell>


1559
</cell>
                  <cell>


694
</cell>
               </row>
               <row n="row-ADEC3413-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-ADEC3414-9C55-11E7-1632-09173F13E4C5">
                  <cell>


liest am Ende des Jahres.
</cell>
                  <cell>


4oo
</cell>
                  <cell>


86
</cell>
                  <cell>


454
</cell>
                  <cell>


81
</cell>
                  <cell>


425
</cell>
                  <cell>


62
</cell>
                  <cell>


430!
</cell>
                  <cell>


! 8,'
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>3. Allgemeine Uebersicht.


<lb/>Aus der Tabelle ergiebt sich:

<lb/>1) Dass in den Kriminalkammern im Jahr 1839 99,106
<lb/>Angeklagte waren, also 19 weniger, als im Jahr 1838.

<lb/>9) Strafsachen waren am ersten Januar 1840, 4599, also
<lb/>um 901 weniger, als rückständig geblieben waren am Ende
<lb/>des Jahres 1838, d. h. am ersten Januar im Jahr 1839 und
<lb/>um 1699 weniger als am ersten Januar im Jahr 1836.

<lb/>3) Im Jahr 1839 war die Zahl der Angeklagten 19,781
<lb/>um 1660 Personen mehr als im Jahr 1838 und uro 1319 Per- 
<lb/>sonen weniger als im Jahr 1835.

<lb/>4) Unter 99,106 Angeklagten waren 79,964 Männer
<lb/>und 19,849 Weiber. Daraus folgt, dass die Zahl der ange-
<lb/>klagten Weiber im Jahr 1830 eben so wie in den letzten fünf
<lb/>Jahren ungefähr den siebenten Theil der in Untersuchung be- 
<lb/>findlichen Männer betrug.

<lb/>Schuldig erklärt wurden im Jahr 1835 —- 43,998, im Jahr
<lb/>1836 — 49,139; im Jahr 1837 — 37,399; im Jahr 1838 —
<lb/>36.937; im Jahr 1839 — 34,789; freigesprochen wurden im
<lb/>Jahr 1835 — 99,936; im Jahr 1836 — 99,396; im Jahr 1837

<lb/>— 98,877; im Jahr 1838 — 31,080; im Jahr 1839 — 19,997. —

<lb/>Von den Schuldigerklärten wurden den schwerem Strafen
<lb/>unterworfen im Jahr 1835 — 1994; im Jahr 1836 — 1100;
<lb/>im Jahr 1837 — 973; im Jahr 1838 — 1090; im Jahr 1839

<lb/>— 1134. —

<lb/>Nach Sibirien verwiesen, zu Festungsarbeiten und zum
<lb/>Kriegsdienst zur Strafe verurtheilt wurden im Jahr 1835 —
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>Die neueste Kriminalstatistik in Russland
</p>
            <p>

               <lb/>9819; im Jahr 183« — 9414; im Jahr 1837 — 8836; im
<lb/>Jahr 1838 — 7968; im Jahr 1839 — 7505. Zu anderen leich- 
<lb/>teren Strafen im Jahr 1835 — 38,115; im Jahr 1836 —
<lb/>31,685; im Jahr 1837 — 88,190 ; im Jahr 1838 — 27,949;
<lb/>und im Jahr 1839 — 26,143.

<lb/>So wie in vorigen Jahren bemerkte man auch 1839 die
<lb/>Verminderung der Zahl der Verurteilten.

<lb/>Die Tabelle der Rückfälle zeigt, dass im Verlaufe der
<lb/>Zeit seit dem ersten Januar im Jahr 1839 bis zum ersten Januar
<lb/>im Jahr 1840 von den 34,782 Verurteilten 30,683 zum ersten
<lb/>Male; 3189 zum zweiten; 701 zum dritten und 209 zum vier- 
<lb/>ten Male verurteilt wurden.

<lb/>Der grösste Theil der Verbrecher war in einem Alter von
<lb/>21 bis 28 und von 28 bis 35 Jahren. Die Zahl derjenigen
<lb/>Angeklagten, die lesen und schreiben können, auf 5960 an- 
<lb/>geschlagen, welche also den fünften Theil derjenigen, die es
<lb/>nicht können (28,812), ausmachen. —

<lb/>Eine besonders rasche Förderung war bei den Sachen der
<lb/>in Verhaft Gehaltenen; ungeachtet dessen blieben jedoch am
<lb/>ersten Januar 1840 547 davon, also 173 mehr als im Jahre
<lb/>1838. Am ersten Januar 1835 wurden 943; im Jahr 1836
<lb/>558; im Jahr 1837 361; im Jahr 1838 566; im Jahr 1839
<lb/>374 in Verhaft gehalten. —

<lb/>Mit Rücksicht auf die Art der merkwürdigsten Verbrechen
<lb/>zeigt sich die Zahl der Angeklagten in den Kriminalkammern
<lb/>im Vergleiche mit den vorigen Jahren folgendermafsen:
</p>
            <table n="table-9DF91756-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
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               <row n="row-9DF91758-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91759-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


i834
</cell>
                  <cell>


188S
</cell>
                  <cell>


1836
</cell>
                  <cell>


1837
</cell>
                  <cell>


i838
</cell>
                  <cell>


&gt;83g
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF9175A-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF9175B-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


Wegen Mord.
</cell>
                  <cell>


4888
</cell>
                  <cell>


49"
</cell>
                  <cell>


5142
</cell>
                  <cell>


5oi6
</cell>
                  <cell>


4673
</cell>
                  <cell>


4244
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF9175C-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF9175D-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Selbstmord . . .
</cell>
                  <cell>


481
</cell>
                  <cell>


47°
</cell>
                  <cell>


490
</cell>
                  <cell>


38i
</cell>
                  <cell>


389
</cell>
                  <cell>


465
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF9175E-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF9175F-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Strafsenraub . . . .
</cell>
                  <cell>


227
</cell>
                  <cell>


3 78
</cell>
                  <cell>


4^3
</cell>
                  <cell>


394
</cell>
                  <cell>


272
</cell>
                  <cell>


278
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91760-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91761-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


persönlicher Verletzung
</cell>
                  <cell>


3683
</cell>
                  <cell>


2804
</cell>
                  <cell>


26l9
</cell>
                  <cell>


2608
</cell>
                  <cell>


2351
</cell>
                  <cell>


2271
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91762-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91763-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Schlägerei .
</cell>
                  <cell>


4660
</cell>
                  <cell>


2952
</cell>
                  <cell>


24 54
</cell>
                  <cell>


236i
</cell>
                  <cell>


2o85
</cell>
                  <cell>


2462
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91764-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91765-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Brandstiftung
</cell>
                  <cell>


1880
</cell>
                  <cell>


«83g
</cell>
                  <cell>


2019
</cell>
                  <cell>


i6i5
</cell>
                  <cell>


1746
</cell>
                  <cell>


2049
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91766-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91767-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Kirchenraub
</cell>
                  <cell>


.698
</cell>
                  <cell>


656
</cell>
                  <cell>


648
</cell>
                  <cell>


695
</cell>
                  <cell>


541
</cell>
                  <cell>


546
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91768-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91769-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Ketzerei und Schisma’*
</cell>
                  <cell>


652
</cell>
                  <cell>


786
</cell>
                  <cell>


754
</cell>
                  <cell>


770
</cell>
                  <cell>


1144
</cell>
                  <cell>


915
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF9176A-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF9176B-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


ii
</cell>
                  <cell>


Diebstahl . . . .
</cell>
                  <cell>


38,686
</cell>
                  <cell>


29,748
</cell>
                  <cell>


25,i5i
</cell>
                  <cell>


22,670
</cell>
                  <cell>


22,168
</cell>
                  <cell>


22,034
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF9176C-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF9176D-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


4

14
</cell>
                  <cell>


diebischen Betrugs.
</cell>
                  <cell>


2i65
</cell>
                  <cell>


190°
</cell>
                  <cell>


15o3
</cell>
                  <cell>


1 548
</cell>
                  <cell>


2887
</cell>
                  <cell>


2316
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF9176E-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF9176F-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


15
</cell>
                  <cell>


Zerstörung und Beschä- 
digung fremden Eigen-
thuins.
</cell>
                  <cell>


9*7
</cell>
                  <cell>


7 18
</cell>
                  <cell>


809
</cell>
                  <cell>


688
</cell>
                  <cell>


612
</cell>
                  <cell>


376
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91770-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91771-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


gewal tsamer Besi tzer-
greifung.(
</cell>
                  <cell>


1623
</cell>
                  <cell>


1092
</cell>
                  <cell>


826
</cell>
                  <cell>


1014
</cell>
                  <cell>


1872
</cell>
                  <cell>


992
</cell>
               </row>
               <row n="row-9DF91772-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-9DF91773-9C55-11E7-2774-09173F13E4C5">
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


Holzdiebsuhl . . .
</cell>
                  <cell>


13,770
</cell>
                  <cell>


9737
</cell>
                  <cell>


9448
</cell>
                  <cell>


984 t
</cell>
                  <cell>


1 1,o52
</cell>
                  <cell>


10,748
</cell>
               </row>
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                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


wider rech tl. Handels .
</cell>
                  <cell>


6i7
</cell>
                  <cell>


962
</cell>
                  <cell>


894
</cell>
                  <cell>


768
</cell>
                  <cell>


683
</cell>
                  <cell>


1Z14
</cell>
               </row>
            </table>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>von 1833 —- 1839.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


,834
</cell>
                  <cell>


,835
</cell>
                  <cell>


,836
</cell>
                  <cell>


1837
</cell>
                  <cell>


,838
</cell>
                  <cell>


,839
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Zahl der Angeklagten
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


in

gewissen Gerichten
</cell>
                  <cell>


kU

4&gt;

e
</cell>
                  <cell>


u

CU

JZ
</cell>
                  <cell>


r-

4)

ß
</cell>
                  <cell>


u

4)

-Q
</cell>
                  <cell>


4)

a
</cell>
                  <cell>


0

-Q
</cell>
                  <cell>


u

4)

P
</cell>
                  <cell>


t-

cu

-Q
</cell>
                  <cell>


!W

&lt;v

c
</cell>
                  <cell>


CU
</cell>
                  <cell>


U

4.

a
</cell>
                  <cell>


«4

4)
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BC1-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


a

-"CS

8
</cell>
                  <cell>


U

£
</cell>
                  <cell>


S

fc«

8
</cell>
                  <cell>


"v

£
</cell>
                  <cell>


ß

;&lt;rs

8
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


P

-US

8
</cell>
                  <cell>


’Z

£
</cell>
                  <cell>


s

5p

8
</cell>
                  <cell>


'2

£
</cell>
                  <cell>


p

8
</cell>
                  <cell>


£
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BC3-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Wegen Beleidigung
der Eltern ....
Wegen lieber schrei-
</cell>
                  <cell>


*99
</cell>
                  <cell>


29
</cell>
                  <cell>


227
</cell>
                  <cell>


40
</cell>
                  <cell>


260
</cell>
                  <cell>


54
</cell>
                  <cell>


35a
</cell>
                  <cell>


61
</cell>
                  <cell>


386
</cell>
                  <cell>


61
</cell>
                  <cell>


2 I
</cell>
                  <cell>


64
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BC5-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A7982BC6-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5">
                  <cell>


tung der Rechte der
väterlichen Gewalt
</cell>
                  <cell>


66
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


57
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


61
</cell>
                  <cell>


l8
</cell>
                  <cell>


4^
</cell>
                  <cell>


*7
</cell>
                  <cell>


44
</cell>
                  <cell>


19
</cell>
                  <cell>


29

690
</cell>
                  <cell>


t 1
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BC7-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A7982BC8-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5">
                  <cell>


Wegen Diebstahl. .
</cell>
                  <cell>


6-9
</cell>
                  <cell>


96
</cell>
                  <cell>


642
</cell>
                  <cell>


88
</cell>
                  <cell>


610
</cell>
                  <cell>


1 *9
</cell>
                  <cell>


694
</cell>
                  <cell>


i33
</cell>
                  <cell>


772
</cell>
                  <cell>


116
</cell>
                  <cell>


104
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BC9-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A7982BCA-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5">
                  <cell>


,, diebisch. Betrugs
</cell>
                  <cell>


33
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


63
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


28
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BCB-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


,) Schlägerei . . .
„ Vorspiegelung v.
</cell>
                  <cell>


5o
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


47
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


54
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


44
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


46
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BCD-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Wundern und
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BCF-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Betrug durch
falsche Beweise
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


i6
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


*7
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


18
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BD1-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


,, Nord.
</cell>
                  <cell>


io3
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


101
</cell>
                  <cell>


26
</cell>
                  <cell>


86
</cell>
                  <cell>


35
</cell>
                  <cell>


116
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


119
</cell>
                  <cell>


! 33
</cell>
                  <cell>


109

33
</cell>
                  <cell>


32
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BD3-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A7982BD4-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ Selbstmord . . .
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


29
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


26
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


35
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


1 21
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
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                  <cell>


Strafsenraub . .
,, persönlich. Ver
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


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</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


letzungen . . .
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


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</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
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                  <cell>


„ Kirchenraub . .
,, Ketzerei u.Schis-
</cell>
                  <cell>


*9
</cell>
                  <cell>


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</cell>
                  <cell>


37
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


ma’s.
</cell>
                  <cell>


31
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


i5
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


Q
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BDF-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„ Brandstiftung. .
</cell>
                  <cell>


io3 43
</cell>
                  <cell>


121
</cell>
                  <cell>


29
</cell>
                  <cell>


92
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


122
</cell>
                  <cell>


65
</cell>
                  <cell>


131
</cell>
                  <cell>


90
</cell>
                  <cell>


y

184
</cell>
                  <cell>


9l
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Wegen Zerstörung u.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


j
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


Beschädigung frem- 
den Eigen th ums . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


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4
</cell>
                  <cell>


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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


i3
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


l5
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BE5-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Wegen gewaltsamer
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


Besitzergreifung . .
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


'—
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


■
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BE9-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A7982BEA-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ Holzdiebstahl .
widerrechtlich.
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


27
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


39
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


•
</cell>
               </row>
               <row n="row-A7982BEB-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A7982BEC-9C55-11E7-1009-09173F13E4C5">
                  <cell>


Handels. . . .
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


i 3
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


—,
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3*
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Die Vergleichung der Rechenschaftsberichte der Kriminal- 
<lb/>kammern in den letztem fünf Jahren zeigt, dass die Zahl der
<lb/>Prozesse wegen Mordes und Strafsenraubs in den Jahren 1837
<lb/>und 1838 stufenweise abnahm; eben so die Prozesse wegen
<lb/>persönlicher Verletzung, Schlägerei und Raubes, wegen Dieb- 
<lb/>stahls und widerrechtlichen Handels; wegen des letzteren Ge- 
<lb/>genstandes aber wuchsen die Prozesse im Jahr 1839 fast um
<lb/>das Zweifache gegen das vorige Jahr an. Wegen Selbstmordes
<lb/>Brandstiftung, Kirchenraubs, Strafsenraubs, gewaltsamer Be- 
<lb/>sitzergreifung, Schlägerei und besonders wegen Holzdiebstahls
<lb/>wurde die Zahl der Prozesse im Jahr 1839 gröfeer als im
<lb/>vorigen, — aber wegen Mordes, persönlicher Verletzungen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0014.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>Die neueste Kriminalstatislik in Russland
</p>
            <p>

               <lb/>Ketzerei und Schismas, Diebstahls, Raubes, Zerstörung frem- 
<lb/>den Eigenthums und gewaltsamer Besitzergreifung weniger.

<lb/>Angeklagte, die wegen wichtigeren Verbrechen verurtheilt
<lb/>wurden gehörten zu den folgenden Regierungsbezirken (Gu- 
<lb/>bernii) des Reichs. —

<lb/>\Yegen Ungehorsams und Widerstands gegen die gesetz- 
<lb/>lichen Behörden — vorzüglich in den Regierungsbezirken Perm
<lb/>(171), Kursch (123), Wiatka (91), Wladimir (77), Podolien
<lb/>(70) und Bessarabien (60).

<lb/>Wegen Verfassung von aufrührerischen Schriften gegen
<lb/>die Regierung — in Tambow (5), Perm und Wolynien (4).

<lb/>Wegen Verfälschung der Münzen, der Kredits und Stem- 
<lb/>pelpapiere in Tomsk (261), Tobolsk (102), Perm (73) Tam-
<lb/>how (169), Wiatka (60).

<lb/>Wegen Verlassung des Vaterlands und wegen Nichtbe- 
<lb/>folgung der von der Regierung ergangenen Aufforderung —
<lb/>in Astrachan, Kurland und Bessarabien (in jedem 4).

<lb/>Wegen Abfall und Abziehen vom Glauben — in Blinsk
<lb/>(857), Pshow (244) Tambow (127), Moskwa (109), Perm
<lb/>(87) Wiatka (66).

<lb/>Wegen Vorspiegelung von Wundern in Perm (8).

<lb/>Wegen Ketzerei und Schismas im Bezirke der Dänischen
<lb/>Kosaken (104), in Tomsk (132), Perm (61), Simbirsh, Wla- 
<lb/>dimir (62), Riazan (61), Irkutsk (58), Kursh (53).

<lb/>Wegen Vernachlässigung des Begräbnisses der Leichname
<lb/>in Kursh (42), Perm (33). Kazan (24).

<lb/>Wegen Strafsenraubs — in Kostrom (76), Saratow (41),
<lb/>Bessarabien (38), Jarostaw (30), Ekaterynostaw (26).

<lb/>Wegen Brandstiftung — in Kursh (204), Saratow (162),
<lb/>Wilna und Tschernigon (141), Tambow (94).

<lb/>Wegen Holzdiebstahls — in Nowgorod (910), Tscherni-
<lb/>gow (688), Wotogda (563), Wolynien (428), Riazan (488),
<lb/>Kursh (488), Kalouga (359) und am meisten in Tambow (2973).

<lb/>Wegen verbotnem Branntweinschenken in Simbirsh (510),
<lb/>Kursh (781), Ortow (424), Tomsh (189), Tobolsk (184) Eka-
<lb/>terynostan (170).
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0015.tif"
             n="11"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0015"/>
         <div xml:id="d5398e4114" ana="scope_-_11-26" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kritische Analyse des in Frankreich den 22. März 1841 promulgirten Gesetzes über die Arbeitsfähigkeit der Kinder</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schützenberger, ...">Von Herrn Dr. Schützenberger, Prof. an der Rechtsfakultät in Strassburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>von 1833 - 1839.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Wegen widerrechtlichen Handels in Wilna (772), Voly-
<lb/>nien (230).

<lb/>Wegen Beherbergung verdächtiger Leute in Minsk (697),
<lb/>Ekaterynostaw (434), Tobolsk (396), Tschernigow (388), in
<lb/>Bessarabien (385), Wolynien (347), Kalouga (236), Nowgo- 
<lb/>rod (200), Wilna (178). —

<lb/>Wegen der Landstreicherei ohne Pass in Tomsk (696),
<lb/>Minsk )613), Tobolsk (515), Wilna (201), Ekaterynostaw
<lb/>(195). —

<lb/>Wegen Verfassung falscher Pässe zur Bewohnung eines
<lb/>Orts oder zum Landstreichen in Bessarabien (187) und in
<lb/>Minsk (151). —
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Kritische Analyse des in Frankreich den
<lb/>82. März 1841 promulgirten Gesetzes über
<lb/>die Arbeitsfähigkeit der Kinder.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Du. Schützenberger,

<lb/>Professor an der Rechtsfakultät in Strafsburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Bedeutung des den 22 März 1841 promulgirten Gesetzes
<lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder liegt mehr in dem all- 
<lb/>gemeinen Prinzip desselben, als in den Dispositionen der drei- 
<lb/>zehn Artikeln, woraus es besteht. Unbedingter Individualis- 
<lb/>mus und eine an wenige polizeiliche Vorschriften gebundene
<lb/>Concurrenz bilden unter dem Namen von Arbeitsfreiheit seit
<lb/>der gänzlichen Zerstörung mittelalterlicher Verhältnisse in
<lb/>Frankreich, die Grundlage seiner ökonomischen Einrichtung,
<lb/>und folglich auch der seit dem Continentalsystem eich immer
<lb/>mehr erhebenden Industrie.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0016.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12 Kvit- Analyse des in Frankreich promulgirlen Gesetzes

<lb/>Das Prinzip unbeschränkter Arbeitsfreiheit mag' wohl ein- 
<lb/>seitig das Problem der größtmöglichen Production zu lösen
<lb/>scheinen, aber jenes nicht weniger wichtige, die Verkeilung
<lb/>des Arbeite- und Capitalpreises unter die Arbeitenden, betreffende
<lb/>ist auf diesem Wege keiner wünschenswerten Lösung entge- 
<lb/>gengeschritten. Die immer bedenklicher werdenden Folgen der- 
<lb/>jenigen ökonomischen Theorien, welchen die ausgezeichnetsten
<lb/>Männer des 18. Jahrhunderts, mit Ausnahme J. J. Rousseau,
<lb/>in Frankreich gehuldigt, traten in ihrer Rückwirkung auf
<lb/>Social - und Familienverhältnisse durch ihre Anwendung stark
<lb/>genug hervor, um die Aufmerksamkeit der öffentlichen Mei- 
<lb/>nung sowohl als auch der Regierung auf sich zu ziehen.
<lb/>Man erkannte die Notwendigkeit, wenigstens denjenigen
<lb/>schlechten Folgen, welche gleich verderblich auf die phy- 
<lb/>sische und moralische Entwickelung der der Industrie ver- 
<lb/>fallenen ärmeren Flössen zugehörigen Kinder wirkten, ent- 
<lb/>gegenzuarbeiten, und dem immer weiter greifenden Hebel auf
<lb/>dem Wege Rechtens wo möglich einen Damm entgegenzu- 
<lb/>setzen.

<lb/>Dafs Etwas zu thun sey, darüber war man in Diesem
<lb/>sowie in vielem Anderen einig. Was aber zu tun sey?
<lb/>darüber mochte auch hier die Regierungsgewalt nicht sehr im
<lb/>Klaren sein. Der Gesctzesvorsehlag, den das Ministerium den
<lb/>11. Januar 1840 der Pairskammer vorlegte, ging dahin, für
<lb/>die Verwaltung das Recht zu fordern, Localverordnungen zu
<lb/>treffen, durch weiche die Bedingungen und Grenzen der Ar- 
<lb/>beitsfähigkeit der Kinder unter sechzehn Jahren bestimmt
<lb/>würden. Es war vorauszusehen, dafs eine solche Anfor- 
<lb/>derung von den Kammern nicht werde genehmigt werden,
<lb/>und dafs die gesetzgebende Gewalt in der jetzigen Lage der
<lb/>Dinge ein solches Recht aus verschiedenen Gründen der Ver- 
<lb/>waltung nicht abtreten würde.

<lb/>Es mag in der Natur der Verhältnisse liegen, Verord- 
<lb/>nungen, welche nach Zeit, Ort und Umständen wechslen, und
<lb/>nur unvollkommen auf eine einförmige allgemeine Regel zu- 
<lb/>rückgeführt werden können, der höheren Verwaltung durch
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0017.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder. 13

<lb/>eine legislative Delegation anheimzustellen, besonders wenn
<lb/>solche mehr einen präventiven and polizeilichen, als einen
<lb/>strafgerichtlichen Charakter haben.

<lb/>In einem Lande, in welchem eine unabhängige and stark-
<lb/>constituirte Verwaltung sich befindet, die in ihrem Wirken
<lb/>von politischen Einflüssen frei mit der Regierung nur in den
<lb/>höheren Kreisen des Staatsorganismus zusammenhängt, würde
<lb/>die Bestimmung solcher Verordnungen naturgemäfs den höhe- 
<lb/>ren Verwaltungsbehörden zukommen. Ein solches Land nun
<lb/>ist aber Frankreich nicht. Es besteht in demselben weder
<lb/>eine rechtliche noch faktische Trennung zwischen der Ver- 
<lb/>waltung und der politischen Regierungsgewalt. Nur zu oft
<lb/>wird das Wirken der Ersteren durch die Rücksichten der
<lb/>Anderen bestimmt. Durch eine über alle Mafsen ausgedehnte
<lb/>Centralisation werden selbst die geringfügigsten Verwaltungs- 
<lb/>angelegenheiten durch die Minister, d. h. durch ihre Bureaux,
<lb/>entschieden; Formenwesen, ein geist- und herzloser Mecha- 
<lb/>nismus, oder Machtsprüche durch politische Rücksichten ab-
<lb/>genöthigt, treten mehr und mehr an die Stelle des Lebens,
<lb/>dessen frischer Hauch die verschiedenen Staatsorgane beleben
<lb/>sollte, solches aber nur vermag, wo tiefes Interesse an an- 
<lb/>vertrauter Pflicht aus selbsttätigem aber verantwortlichem
<lb/>Wirken in dem angewiesenen Geschäftskreise entspricht. Be- 
<lb/>denkt man aber nun, dafs die Amtsstellung aller Beamten in
<lb/>die völlige Willkür des Ministers gegeben ist, dafs die ephe- 
<lb/>mere Existenz dieses Letztem von seiner politischen Stellung
<lb/>nicht blofs zu den Kammern, sondern ztf den Individuen, die
<lb/>seine sich so oft auflösende Majorität bilden, abhängt, dafs
<lb/>Privat - und Localinteressen eine bedeutende Anzahl der Par- 
<lb/>lamentsmitglieder in ihrem Votum bestimmen, so wird leicht
<lb/>begreiflich, welche Gefahr man läuft, Bestimmungen, wie die
<lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder, einer Verwaltung an- 
<lb/>heimzustellen, welcher Selbstständigkeit, Dauer, Kraft, innere
<lb/>Ueberzeugung, sowie Unabhängigkeit und Interesse an der
<lb/>Sache selbst fast gänzlich fehlen, in einem solchen Lande
<lb/>wie es auch in der Pairskammer von Herrn Karl Dupin
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0018.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14 Krit. Analyse des in Frankreich promulgirten Gesetzes

<lb/>bemerkt worden, wird eine solche Berechtigung nur dazu
<lb/>fuhren, nichts zu thun, alles in statu quo zu lassen, und die
<lb/>negative Gewalt der Thatlosigkeit den sich widersprechen- 
<lb/>den Anforderungen der das Ministerium und die Verwaltung
<lb/>beherrschenden Parlamentsmitglieder entgegenzusetzen, um so
<lb/>mehr, da auch das Communalwesen und die Departemcntal-
<lb/>Institutionen noch weit entfernt sind von derjenigen kräftigen
<lb/>Entwickelung, welche als Unterbau für eine bessere Staats- 
<lb/>verwaltung dienen könnte.

<lb/>Diese und ähnliche Rücksichten weit mehr, als etwa
<lb/>kleinliche Eifersucht nichts von seinen Rechten zu vergeben^
<lb/>haben die Opposition, welche der Gesetzesvorschlag in der
<lb/>Pairskammer fand, bestimmt.

<lb/>Der Rapport des Ministers in der Sitzung der Pairs- 
<lb/>kammer hebt vorzüglich die Schwierigkeit heraus, eine allge- 
<lb/>meine Regel für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aufzu- 
<lb/>stellen*, auf diese Rücksicht gründet sich die Anforderung der
<lb/>Verwaltung, ln den Baumwollenfabriken braucht der Spinner
<lb/>(Filasteur), einen Anhefter (Rattacheur). Wegen der geringen
<lb/>Höhe der Webstühle und der Natur der Arbeit eignen sich
<lb/>vorzüglich Kinder zu diesem letztem Geschäft, welches eine
<lb/>gewisse Gelenkigkeit der Glieder erfordert, während in an- 
<lb/>deren Industrien solche weniger zur Arbeit nöthig oder taug- 
<lb/>lich sind. Die Verschiedenheiten des Climas erlauben eben so
<lb/>wenig eine allgemeine das Alter der Kinder betreffende Regel
<lb/>aufzustellen; auch über die Befugnils, in die Rechte des Fa- 
<lb/>milienvaters einzugreifen, sind die Meinungen sehr getheilt,
<lb/>wie es die Resultate der von der Verwaltung eingezogenen
<lb/>Berichte über diese Frage beweisen. Bei dieser Gelegenheit
<lb/>wird den Handels- und Berathungskammern, den Con- 
<lb/>seils de prud’hommes, sowie den Industrie- und Fabrik- 
<lb/>herrn , besonders denen aus Elsafs, ein officielles Lob ertheilt,
<lb/>wegen dem Eifer, den sie für die Lösung der ihnen vorge- 
<lb/>legten Fragen bewiesen haben, auch seyen, fügt der Minister
<lb/>hinzu, die officiell eingezogenen Thatsachen sehr erfreulich,
<lb/>indem sie beweisen, dafs verhältnifsmäfsig mit andern Län-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0019.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder• 16

<lb/>dern ungleich weniger Kinder in den Fabriken arbeiten, and
<lb/>von schlechter oder roher Behandlung sich aber keine Spur
<lb/>vorfinde. Den Zweck des Gesetzvorschlages fafste der Rap- 
<lb/>port in folgenden Worten zusammen: Die Ehrfurcht, welche
<lb/>dem Prinzip der Arbeitsfreiheit gebührt, mit der Nothwendig-
<lb/>keit zu vereinigen, die her an wachsenden Geschlechter vor
<lb/>solchen Anstrengungen zu bewahren, welche ihre Kräfte über- 
<lb/>steigend, ihre physische Entwickelung bedrohen und ihnen die
<lb/>Jahre rauben, welche zur Bildung und Erziehung verwendet
<lb/>werden sollen.

<lb/>Die von der Pairskammer ernannte Commission wählte
<lb/>Herrn C. Dupin als Rapporteur. Dem Gesetzesvorschlag des
<lb/>Ministeriums stellte sie einen anderen entgegen, der auf einem
<lb/>verschiedenen Princip beruhend, von dem damaligen Ministe- 
<lb/>rium angenommen wurde. Dieser Rapport wurde in der Sitzung
<lb/>des SS. Februar (Moniteur 1840 , p. 354) verlesen.

<lb/>Die übertriebene Concurrenz (hiefs es in dem benannten
<lb/>Rapport) der Individuen wie der Völker führte zu der un- 
<lb/>glückseligen Richtung, die Dauer der Arbeit über alles Maas
<lb/>auszudehnen, welche um so gefährlicher wird, wenn die be- 
<lb/>wegende Grundkraft unveränderlicher und elementarischer Na- 
<lb/>tur ist, der Arbeiter ist bloses Zubehör der Maschinen und
<lb/>wird den Kräften aufgeopfert, welche der leblosen Natur ent- 
<lb/>lehnt sind. Dieses Fortschreiten der Industrie hat ein edles
<lb/>Gefühl beschützenden Mitleids erweckt; als Beleg wird die
<lb/>englische Gesetzgebung angeführt, mit der Bemerkung, dafs
<lb/>der industrielle Reichthum gerade in denjenigen Manufakturen
<lb/>am meisten vorangeschritten sey, welche dieser gesetzlichen
<lb/>Beschützung unterworfen wurden, Preufsens und Oestreichs Be- 
<lb/>strebungen werden berücksichtigt und denen der Bürger von
<lb/>Mühlhausen, welche diese Fragen in Bewegung brachten, eia
<lb/>verdientes Lob gezollt. Die in dem ministeriellen Rapport
<lb/>aber angeführten Thatsachen werden bestritten und, was die
<lb/>officielle Sprache als sehr genügend darstellt, genauer unter- 
<lb/>sucht. In manchen Departementen, sagt Hr. Dupin, arbeiten
<lb/>die Kinder schon im sechsten Jahr, in den meisten im siebenten,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0020.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>16 Krit. Analyse des in Frankreich promulgirten Gesetzes

<lb/>von moralischer Bildung findet sich bei diesen Unglücklichen
<lb/>auch nicht eine Spur, bei allen lässt ihr sittlicher und phy- 
<lb/>sischer Zustand nur allzu viel zu wünschen übrig. Auf eine
<lb/>Anzahl von 10,000 jungen Männern, welche in den zehn
<lb/>stärksten Industriedepartementen zum Militärdienst berufen
<lb/>werden, finden sieh 9930 zum Dienst unfähige (Informes et
<lb/>difformes), in den zehn ackerbauenden Departementen nur 402
<lb/>auf dieselbe Anzahl. — Der Rapport der Commission endigt
<lb/>mit folgenden Vorschlägen. 1) Nicht zu viel Rücksicht auf
<lb/>die väterliche Gewalt zu nehmen, auf dieses vorgebliche
<lb/>Recht ohne Aufsicht und Kosten die Kraft, die Gesundheit
<lb/>und das Leben seiner Kinder zu verkaufen. Wir begehren,
<lb/>heifst es, dafs das Gesetz dieses vorgebliche Recht verbiete
<lb/>und brandmarke, und die, welche des Vaternamens unwürdig
<lb/>sind, bestrafe.

<lb/>2) Die Schützungsmafsregeln sollen für alle im ersten
<lb/>Artikel des Gesetzesvorschlags vom 22 März angegebenen
<lb/>Fabriken verbindlich seyn, der Regierung aber statt dem be- 
<lb/>gehrten allgemeinen Recht alles zu bestimmen und im Grund
<lb/>alles gehen zu lassen, die Befugnifs ertheilt werden, solche
<lb/>auf andere Werkstätten auszudehnen.

<lb/>3) Bestimmte Altersgränzen anzunehmen (Art. 2.).

<lb/>4) Die Stunden der Arbeit zu bestimmen (gleiches Gesetz).

<lb/>Endlich dringt der Rapporteur auf die Notwendigkeit

<lb/>religiöser Erziehung und gründet seine Bemerkung unter an- 
<lb/>dern auch auf folgende statistische Tbatsacben. In 9 Indu- 
<lb/>strie - Departementen sind auf 10,000 Kinder 949 unehelicher
<lb/>Geburt, in den andern Departementen ist das Verhältnifs ge- 
<lb/>ringer, nämlich 383 uneheliche Geburten auf 10,000. In den
<lb/>Industrie - Departementen rechnet man 1 Verbrechen gegen
<lb/>Personen auf 10,809 Einwohner, in den übrigen 1 auf 19,000.
<lb/>Das Verhältnifs der Verbrechen gegen das Eigenthum ist 1
<lb/>auf 4,700 und 1 auf 8,000 Einwohner.

<lb/>In der Sitzung des 4. März 1840 verliest das Ministerium
<lb/>das früher von der Regierung vorgelegte System, die Ver-
<lb/>theidigung desselben übernahm nun aber Herr Tessi. Ein
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0021.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>wahres Gesetz, bemerkt er, ist über diesen Gegenstand nicht
<lb/>zu verfassen möglich, man kann die so verschiedene indivi- 
<lb/>duelle Arbeitsfähigkeit der Kinder einer allgemeinen Kegel
<lb/>nicht unterwerfen. Englands Beispiel findet hier keine An- 
<lb/>wendung, denn es kennt unsere Reglements d'adminislrcition *)
<lb/>publique nicht, deswegen hielt es sich an die Form der Par- 
<lb/>lamentsbille. Eben so ungegründet ruft man hier das Princip
<lb/>der Gleichheit der Rechte an, die wahre Gleichheit vor dem
<lb/>Gesetz besteht, was diesen Gegenstand betrifft, darin, dass
<lb/>in ganz Frankreich jedes Kind arbeiten könne , sobald es zur
<lb/>Arbeit fähig ist, und dass diejenigen, welche noch nicht
<lb/>arbeitsfähig sind, auch zur Arbeit nicht gezwungen werden
<lb/>können; diese Frage nun aber entscheidet der Gesetzesvor- 
<lb/>schlag der Commission durch Aufstellung allgemeiner Regeln,
<lb/>während ich begehre, dass die Regierung versuchsweise ver- 
<lb/>fahre, welches die Gesetzgebung nicht kann und nicht soll.
<lb/>Hat doch die Commission selbst nicht über die Bedingungen
<lb/>des Alters einig werden können. Der Vorschlag derselben
<lb/>entspricht dem Gedanken des Gesetzesvorschlages keines- 
<lb/>wegs mehr, er ist der Gleichheit zuwider, indem Kindern
<lb/>erlaubt wird, in einigen Manufact^ren nur acht Stunden zu
<lb/>arbeiten, während sie in andern ±2 —15 Stunden arbeiten
<lb/>dürfen**); auch in der Beobachtung von Sonn- und Feier- 
<lb/>tagen, bemerkt derselbe Redner, in den Vorschriften für den
<lb/>Primärunterricht findet sich keine Gleichheit mehr vor dem
<lb/>Gesetz, und endlich wird sogar dem angenommenen Princip
<lb/>zuwider die Allgewalt der Verwaltung wieder begründet.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ordonnanzen, deren Inhalt, vorläufig von dem Staatsrath an- 
<lb/>genommen , über allgemeine Verwaltungsgegenstände verfügen,

<lb/>“) Dieses Argument möchte wohl schwerlich mit der so eben
<lb/>gegebenen Bestimmung der Gleichheit zu vereinigen seyn,
<lb/>sowie diese selbst gegen alle allgemeine Gesetzesbestimmung
<lb/>anstrebt, indem ja auch die gesetzliche Volljährigkeit und
<lb/>so viele andere juristische Bestimmungen nicht gleich richtig
<lb/>auf alle Individuen passen.


<lb/>ftrit. Zeitschr.f. Jiechtsyr, a. Gteigg. d. Ausl. XIV. 8. \ .U. 2
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Krit, Analyse des in Frankreich prornulgirten Gesetzes

<lb/>Die übrigen Bemerkungen der H. Morogues, Montalem-
<lb/>bert, Praslin, die Repliken Dupins und Rossi’s bieten wenig
<lb/>Neues dar.

<lb/>In der Discussion über den zweiten Artikel erhoben sich
<lb/>verschiedene Fragen über die Bestimmung des Alters, der
<lb/>Ruhetage, der Arbeitszeit. Die Kammer erklärt sich für ab- 
<lb/>solutes Verbot, Kinder vor acht Jahren in die im ersten Ar- 
<lb/>tikel angegebenen Mauufacturen aufzunehmen. Von acht bis
<lb/>zwölf Jahren wird eine achtstündige, von zwölf bis sechzehn
<lb/>eine zwölfstündige Arbeitszeit zwischen 5 Uhr Morgens bis
<lb/>8 Uhr Abends erlaubt. Die gesetzlichen Ruhetage sollen be- 
<lb/>obachtet werden, besondere Bestimmungen ausnahmsweise für
<lb/>die durch unvorhergesehene Fälle nöthige Nachtarbeit ange- 
<lb/>nommen; in denjenigen Werken, für welche die Nachtarbeit
<lb/>unumgänglich nothwendig ist, wird die nächtliche Arbeitszeit
<lb/>auf 8 Stunden von 24 bestimmt, das Alter über 12 Jahre.

<lb/>Der dritte Artikel umfasst einige polizeiliche Massrcgeln
<lb/>und die Bedingung des Primärunterrichts. Herr Cousin ver- 
<lb/>wirft in seinen Bemerkungen das auf den Primärunterricht
<lb/>anzuwendende Zwangsprincip, von der abstracten rationalisti- 
<lb/>schen Idee der Gleichheit ausgehend, wirft er dem Vorschlag
<lb/>vor, dass ein anderes Gesetz für die Manufacturindustrie und
<lb/>wieder ein anderes für den Ackerbau gelten würde. Der
<lb/>Zwang ist eine schlechte Triebfeder in der Civilisation, bes- 
<lb/>ser ein Ermahnungssystem (welches denn auch die Pairs-
<lb/>Kammer annahm); dieses hat den grossen Vortheil über das
<lb/>Zwangssystem, dass es der Schule ihren wahren Charakter
<lb/>lässt. Eine Schule soll ein edles Asyl seyn, in welches die
<lb/>Kinder sich mit Vergnügen begeben, in welchem sie mit Freude
<lb/>verweilen. In Frankreich hat die Staatsgewalt wenig für sich
<lb/>gewinnendes (prestige), durch den Anschein von Zwang wird
<lb/>das Gute selbst hassenswürdig; man will wohl der Ueherzeu-
<lb/>gung, aber keinem Zwang sich fügen, und widersteht der
<lb/>Gewalt,

<lb/>Diese Bemerkungen sind wohl schön klingend. Aber ist
<lb/>die Schule weniger heilsam, wenn Eltern ihre Kinder nöthi-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0023.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder. 19

<lb/>gen, dieselbe z,a besuchen, was doch auch Zwang ist, oder
<lb/>sind es die Kinder, welche gezwungen werden, oder nieht
<lb/>vielmehr die ihre heiligste Pflicht vergessenden Eltern? und
<lb/>wie durch blosse Ueberredung auf dieselben wirken ? Beruht
<lb/>denn nicht alle Kraft der Gesetze zugleich auf ihrer morali- 
<lb/>schen Autorität und den Zwangsmitteln, durch welche der Staat
<lb/>das wahre anerkannte Recht schätzt ?

<lb/>Hr. ViUemain bestritt, wie natürlich, die von Hrn. Cou- 
<lb/>sin aufgestellten Ansichten.

<lb/>Allgemeine Gründe gegen die Wirkungen des Gesetzes- 
<lb/>vorschlags wurden von Hrn. Gay Uussac aufgestellt, von dem
<lb/>Rapporteur aber mit vieler Kraft widerlegt.

<lb/>Der Gesetzesvorschlag, wie er nun von der Pairskammer
<lb/>angenommen wurde, bestand aus zehn Artikeln. Der Inhalt
<lb/>der drei ersten ist bereits angegeben worden. Der vierte und
<lb/>fünfte Artikel überdies» es der hohem Verwaltung, durch Re-
<lb/>glemens d’adminislration publique (für die im ersten Artikel
<lb/>nicht angegebenen Manufacturen) die Nassregeln zu bestim- 
<lb/>men, die Sitten zu erhalten, den Primär- und religiösen
<lb/>Unterricht zu sichern, über die nothwendige Arbeit an Feier- 
<lb/>tagen in den Fabriken zu verfügen, in welchen ununterbro- 
<lb/>chen Feuerkraft nöthig ist, so wie auch verschiedene andere
<lb/>polizeiliche Nassregeln zu treffen, die früher bestimmten Nass- 
<lb/>regeln auch auf andere Fabriken auszudehnen, das Minimum
<lb/>des Alters zu erheben, so wie endlich diejenigen Fabriken
<lb/>zu bestimmen, in welchen Kinder unter sechzehn Jahren nicht
<lb/>sollten arbeiten dürfen. Der sechste Artikel bestimmt die durch
<lb/>die Präfecten und Maires zu übende Aufsicht, so wie ihr Be- 
<lb/>stätigungsrecht der Innern Reglemens der Fabriken. Der sie- 
<lb/>bente und achte Artikel bestimmt die gegen Fabrikherren und
<lb/>Eltern auszusprecbeneen Geldstrafen, der neunte Artikel das
<lb/>Inspectionsrecht der Präfecten, Unterpräfecten und Maires. Der
<lb/>zehnte Artikel verfügt, dass das Gesetz in sechs Monaten
<lb/>verbindlich seyn solle.

<lb/>Die Hauptveränderung, welche in dem Vorschlag der Com- 
<lb/>mission gemacht wurde bestand wohl darin, dass der Unter-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0024.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20 Krit. Analyse des in Frankreich promulgirten Gesetzes

<lb/>rieht der jungen Arbeiter aufhörte obligatorisch zu seyn, dar»
<lb/>Zwangsprincip wurde verworfen und dem sogenannten Ermah- 
<lb/>nungsrecht der Vorzug gegeben; es siegte demnach jene so- 
<lb/>genannte liberale Ansicht, welche dem Staat das Zwangsrecht
<lb/>versagt, Eltern und Herren zur Erfüllung einer ernsten und
<lb/>ausser lieh bestimmbaren Pflicht zu nöthigen. Solches ist we- 
<lb/>nigstens anzunehmen, bis die Erfahrung das Gegentheil hätte
<lb/>beweisen und die Kraft jener Pieglemens d’ administration pu- 
<lb/>blique dartbun können. Uer gegründetste Vorwurf, den man
<lb/>diesem Gesetzesvorschlag machen konnte, bestand wohl in dem
<lb/>fast gänzlichen Mangel an gegebenen Mitteln, die Eingriffe
<lb/>gegen dies Gesetz und die Reglemens, die es vervollständigen
<lb/>sollten, zu bestätigen und gerichtlich zu verfolgen.

<lb/>In der Deputirtenkammer erlitt dieser Gesetzesvorschlag
<lb/>neue, jedoch weniger bedeutende Veränderungen.

<lb/>Herr Renouard (de la Somme) War Rapporteur und drückte
<lb/>die Grundansichten der Commission folgendermassen aus:

<lb/>„Die Wohlthaten, welche eine fortschreitende Industrie
<lb/>über das Land ergiesst, sind nicht ohne Privatleiden erkauft,
<lb/>in den besten Dingen findet sich immer eine Mischung von
<lb/>Nachtheilen, aber das Gute, die Vortheile der Industrie sind
<lb/>allgemein und unermesslich, die Nachtheile blos zufällig, lo- 
<lb/>cal und haben weder dieselbe Ausdehnung noch dieselbe Macht.

<lb/>Die Arbeit der Kinder ist in den Manufacturen eine Noth-
<lb/>wendigkeit; aber gerade dies soll uns ermahnen, das Ueber-
<lb/>maass der Arbeit zu hindern. Die väterliche Autorität wird
<lb/>durch diejenigen Massregeln nicht geschmälert, welche das
<lb/>Leben und die Gesundheit der Kinder gegen den Missbrauch
<lb/>derselben sichern. Eben so wenig wird die Freiheit der In- 
<lb/>dustrie dadurch zerstört, dass ihre Vergehen dem Gesetze
<lb/>verfallen.

<lb/>Das Gesetz soll die Hauptpunkte bestimmen. Es ist un- 
<lb/>möglich, der Local Verwaltung ein so wichtiges Verordnungs- 
<lb/>recht zu überlassen, ihre Sprache ist weder kräftig noch ge- 
<lb/>wichtig genug, auch die Verschiedenheit der Verordnungen
<lb/>würde Ungleichheit hervorbringen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0025.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder. 21

<lb/>Im ersten Artikel bestimmt sieb die Commission für das- 
<lb/>jenige System, welchem die Pairskammer schon den Vorzug
<lb/>gegeben, und verwirft sowohl das von dem Ministerium vor- 
<lb/>geschlagene, als auch jenes dritte System, nach welchem das
<lb/>Gesetz ohne allen Unterschied sich auf alle Werkstätten be- 
<lb/>ziehen sollte, befürchtend, dass die allzugrosse Allgemeinheit
<lb/>das Gesetz selbst entkräften möchte.

<lb/>Ueber den zweiten Artikel, die Dauer der Arbeit betref- 
<lb/>fend, bemerkt Herr Renouard, dass diejenige Mildtbätigkeit,
<lb/>welche darin besteht, eine Familie durch den allzu frühen Ge- 
<lb/>brauch der Kräfte ihrer jüngsten Mitglieder zu erhalten, einen
<lb/>geringen gegenwärtigen Vortheil mit grossen Uebeln der Zu- 
<lb/>kunft erkauft. Der Lohn der Kinder von sechs bis sieben
<lb/>Jahren beträgt nicht mehr als 25 bis 30 Centimes. Besser ist
<lb/>es, die Salles d’Asyle zu vermehren. Die Arbeitsfähigkeit im
<lb/>achten Jahre stimme mit den eingezogenen Thatsachen über- 
<lb/>ein, und kann durch königliche Ordonnanzen erhöht werden.
<lb/>Die Bemerkungen über die folgenden Artikel bis zum zehnten
<lb/>sind blosse Paraphrase ihres Inhalts.

<lb/>Ueber den zehnten Artikel, die Aufsicht und Inspection
<lb/>betreffend, bemerkt der Rapporteur, dass die Schwierigkeit,
<lb/>die Inspectoren zu bezeichnen, die Commission genöthigt ha- 
<lb/>be, der Regierung es zu überlassen, Versuche anzustellen.
<lb/>Präfecte, Unterpräfecte und andere Magistratspersonen sind
<lb/>mit Geschäften bereits überhäuft und könnten höchstens nur
<lb/>Paradeinspectionen halten, die Maires können selbst an der
<lb/>Spitze von Industriegeschäften seyn, das Eingreifen der Po-
<lb/>lizeicommissäre würde aber für die Fabrikherren etwas Be- 
<lb/>leidigendes haben, die Inspectoren des Primärunterrichts sind
<lb/>aber mit Geschäften überladen. (Freilich wohl, da alle Ver- 
<lb/>waltung immer mehr in eine papierne, ewig schreibende und
<lb/>wenig handelnde ausartet.)

<lb/>Um schon angeführte Bemerkungen nicht unnütz zu wie- 
<lb/>derholen, so führen wir hier nur summarisch die Ansichten
<lb/>an, welche in der Verhandlung über diesen Gesetzesvorschlag
<lb/>von den verschiedenen Rednern aufgestellt wurden.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0026.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>W Krit. Analyse des in h'rankt eicii pronmlgirtcn (ieseizcs

<lb/>Herr Lestiboudois bekämpfte den Vorschlag; das Hebel*
<lb/>ineint er, sey übertrieben dargestellt worden; man legt den
<lb/>grossen Fabriken Alles zur Last, und weil hier das vorhan- 
<lb/>dene Hebel sich in grösserem Maasstabe zeigt, glaubt man,
<lb/>dieselben können es auch heben. Hierin liegt der Irrthum.
<lb/>In der That aber sind dieselben eher ein Zufluchtsort für viele
<lb/>Unglückliche, und man findet in denselben so viele Schwache
<lb/>und Krankhafte, weil ohne ihre Stütze sie wohl nicht mehr
<lb/>leben würden. Wenn das Gesetz die Arbeitszeit der Kinder
<lb/>vermindert, so wird auch ihr Lohn in gleichem Maasse fal- 
<lb/>len, und das Elend der Familien die Folge dieser Massregel
<lb/>seyn, wenn sie nicht in denjenigen Werkstätten, welche das
<lb/>Gesetz in das Verbot nicht einschliesst, eine Zuflucht finden.
<lb/>Die Verordnung, welche die Arbeitszeit auf acht Stunden be- 
<lb/>schränkt, ist den Spinnern höchst nachtheilig, denn man braucht
<lb/>eben so viele Lehrlinge als Arbeiter, eben so viele Anhefter
<lb/>(rattacheurs) als Spinner (filateurs). Schon jetzt ist die
<lb/>Anzahl der Kinder unzureichend, unmöglich aber ihre An- 
<lb/>zahl zu vermehren, um sie ablösungsweise (par relais) ar- 
<lb/>beiten zu lassen.

<lb/>Herr Leere bestritt in einer beredten und edelgedachten
<lb/>Antwort diese herzlose Ansicht. Aus einem andern Gesichts- 
<lb/>punkte greift Herr Gustave de Beaumont den Gesetzesentwurf
<lb/>an, und wiederholt alle diejenigen Bemerkungen, welche sich
<lb/>auf die Schwierigkeit beziehen, ein Gesetz über diesen Ge- 
<lb/>genstand zu verfertigen. Die Eintheilung der Kinder nach
<lb/>gegebenen Kategorien hat unübersehbare Schwierigkeiten. Das
<lb/>Kind ist der Satellite des Arbeiters, die letzte Stunde der Ar- 
<lb/>beit enthält den ganzen Vortheil des Fabrikherrn, und wenn
<lb/>auch für alle französischen Manufacturherren die Schwierig- 
<lb/>keit gleich gross ist, so hindert es nicht, dass unsre Indu- 
<lb/>strie in ein wenig vortheilhaftes Verhältniss mit der Industrie
<lb/>des Auslands tritt. England bat in dieser Beziehung grosse
<lb/>Vorzüge voraus, die Industrie dieses Landes stützt sich auf
<lb/>ungeheure Capitalien, sie ist weiter vorangeschritten, auch
<lb/>das Gesetz ist daselbst elastischer, ein Arzt erklärt daselbst,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0027.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Arbeitsfähigkeit der Kinder. I3

<lb/>ob das Kind acht oder neun Jahre alt ist, man bestraft dies
<lb/>grobe und freiwillige Vergehen, die Ausübung des Gesetzes
<lb/>ist gemildert, die Vereinigung der Fabriken in einzelnen Städten
<lb/>erlaubt ablösungsweise {jpar relais) zu verfahren; bei uns
<lb/>liegen die Fabriken vereinzelt, und können sich die Kinder
<lb/>nicht gegenseitig lehren. Man wird also genötbigt seyn, Er- 
<lb/>wachsene anzustellen, die Anzahl der Fabrikpopulation wird
<lb/>dadurch vermehrt, der Lohn herabgesetzt, und wir haben die
<lb/>Armentaxe nicht zur Aushülfe; endlich ist es mit grosser
<lb/>Gefahr verbunden, der Regierung Verordnungsrecbte zuzu- 
<lb/>gestehen. Herr von Dietrich bemerkt, dass die Besorgnisse
<lb/>der Gegner des Gesetzesentwurfs übertrieben sind, der elende
<lb/>bürgerliche Zustand der Fabrikarbeiter sowohl, als auch ihre
<lb/>tiefe moralische Verdorbenheit erfordere nothwendig das Ein- 
<lb/>greifen der Staatsgewalt. Auch die Arbeit der Erwachsenen
<lb/>sollte gesetzlich beschränkt werden, und zwölf Stunden statt
<lb/>sechzehn wären hinreichend. Herr Barbet sucht diese Bemer- 
<lb/>kungen durch andere Einwürfe zu entkräften. Herr von Vil-
<lb/>leneuve erhebt sich zur allgemeinen Untersuchung der Ur- 
<lb/>sachen des Pauperismus. „Es sind dies, bemerkt er, die
<lb/>unausweichbaren Folgen der Anwendung der neuern Systeme,
<lb/>welche das Ziel der Arbeit und der Industrie, so wie der
<lb/>Gesellschaft überhaupt nur in der Hervorbringung des Reich- 
<lb/>thums und in den Genüssen, welche er gewährt, suchen.
<lb/>Der Mensch wird nun blos als ein Werkzeug der Production
<lb/>betrachtet, alle höheren religiösen und moralischen Rücksich- 
<lb/>ten werden als zwecklos und gleichgültig angesehen, denn
<lb/>alle Verbindung zwischen Arbeit und christlicher Tugend ist
<lb/>vernichtet, und die Cultur selbstsüchtiger Interessen die noch
<lb/>einzig geltende Moral." Dieser Redner begehrt gleichfalls,
<lb/>dass die Arbeit der Erwachsenen gewissen Regeln unterwor- 
<lb/>fen werde. Herr Taillandier erkennt der Staatsgewalt gar
<lb/>kein Recht zu, die väterliche Gewalt zu bestimmen und ein- 
<lb/>zuschränken, welche sonderbare Anmassung durch ilrn. Vil-
<lb/>lernain bekämpt wird. Herr von Golbery erklärt sich gleich- 
<lb/>falls für den Gesetzesvorschlag. Die Discussion der einzelnen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0028.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Krit. Analyse des in Frankreich promulgirtcn Gesetzes

<lb/>Artikel enthalt weder neue noch bedeutende Bemerkungen.
<lb/>Das Gesetz wurde von der Deputirtenkammcr in seiner jetzi- 
<lb/>gen Form mit einer Mehrheit von 185 gegen 50 Stimmen an- 
<lb/>genommen.

<lb/>Unter den Schriften, welche während der Debatten für
<lb/>und wider gedruckt und in der Kammer vertheilt wurden, ist
<lb/>der im November 1840 von einem Industriel des montagnes
<lb/>de Vosges verfasste Gesetzesentwurf beachtenswert!», indem
<lb/>solcher wahrhaft, wie es das Titelblatt angiebt, die Pflichten
<lb/>so wie die Interessen der Industrie gleich wohl kennt. Wir
<lb/>glauben der Bescheidenheit des würdigen Verfassers nicht zu
<lb/>nahe zu treten, indem wir hier seinen Namen nennen. In
<lb/>allen ähnlichen das Wohl der arbeitenden Klasse betreffenden
<lb/>Fragen hat Herr Legrand, aus dem durch Oberlins Wirken
<lb/>bekannten Steinthal im Wasgau, aus einem acht christlichen
<lb/>Standpunkt durch Wort und That den innigsten Antheil ge- 
<lb/>nommen, und zweifelsohne geben wir seinem Vorschlag vor
<lb/>demjenigen, welcher als Gesetz promulgirt worden ist, den
<lb/>Vorzug.

<lb/>Die Oeconomie dieses Gesetzes ist nun folgende. Der
<lb/>erste Artikel bezeichnet als dem Gesetz unterworfen diejeni- 
<lb/>gen Manufacturen, in welchen sich mehr als zwanzig Arbei- 
<lb/>ter befinden, oder durch eine mechanische Kraft oder bestän- 
<lb/>diges Feuer getrieben werden. Erstere Bedingung kann also
<lb/>leicht umgangen und gänzlich kraftlos gemacht werden.

<lb/>Der zweite Artikel enthält die Altersbestimmungen, so
<lb/>wie die Bedingungen der Arbeitszeit. Unter acht Jahren sol- 
<lb/>len keine Kinder angenommen werden. Die Arbeitszeit wech- 
<lb/>selt von acht bis zwölf, von zwölf bis sechzehn Jahren, acht
<lb/>Stunden für erstere, zwölf Stunden für letztere Klasse. Diese
<lb/>Bestimmung enthält an und für sich sehr viel Willkührliclies,
<lb/>auch war der erstere Gesetzesvorschlag wenigstens in dieser
<lb/>Hinsicht ungleich beschützender, indem er das sechzehnte als
<lb/>das arbeitsfähige Jahr bezeichnete. Nach bestimmten That-
<lb/>sachen war keine Nothwendigkeit, die Altersgränze so niedrig
<lb/>zu bestimmen ; nach den Angaben der bedeutendsten Spinnerei-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0029.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>aber die Arbeitsfähigkeit der Kinder.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>lierren in Mühlhausen findet sieb in ihren Fabriken nicht ein
<lb/>Kind von 8 Jahren, nur 4 von 9 und 10 Jahren, 47 von 11
<lb/>bis 12, 60 von 13, dagegen aber 133 von 14 bis 16, und
<lb/>100 über 16 Jahren. War es demnach nicht besser, gar kein
<lb/>Gesetz zu verfassen, alsein solches, welches statt einzuschrän- 
<lb/>ken Erweiterungen enthält, die das Gewissen der Fabrikherren
<lb/>sowohl als der Eltern beschwichtigen.

<lb/>Oer dritte Artikel untersagt alle Nachtarbeit für Kinder
<lb/>unter 13 Jahren, ausgenommen wenn die hydraulische Beweg- 
<lb/>kraft aufhört zu wirken oder sonst ein Stillstand durch noth-
<lb/>wendige Reparationen eintritt, während welcher Arbeitszeit
<lb/>zwei Stunden für drei gelten. Dieses soll auch auf Kinder
<lb/>über 13 Jahre anwendbar seyn. Der vierte Artikel erlaubt
<lb/>Kindern unter 16 Jahren nicht, an Sonn- und Feiertagen zu
<lb/>arbeiten. Der fünfte Artikel fordert von den Eltern den Be- 
<lb/>weis, dass ihre unter 12 Jahre alten Kinder eine Schule be- 
<lb/>suchen. Der sechste Artikel enthält reglementarische Bestim- 
<lb/>mungen. Der siebente und achte Artikel bestimmen diejenigen
<lb/>Gegenstände, welche durch Reglemens d’ administralion zu re-
<lb/>guliren sind. Der neunte Artikel fordert, dass diese sowohl
<lb/>als die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit der Kinder
<lb/>in den Fabriken angeschlagen seyn sollen. Der Artikel 10
<lb/>erklärt, dass die Regierung Aufseher (fnspecteurs) über die
<lb/>Beobachtung des Gesetzes zu ernennen hat. Hier nun aber
<lb/>ist die schwache »Seite dieses ganzen gutgemeinten, aber schlecht
<lb/>ausgeführten Gesetzes. Durch die vielen und verschiedenarti- 
<lb/>gen Bestimmungen des Alters und der Arbeitszeit wird eine
<lb/>solche Aufsicht durchaus unmöglich, wenn nicht in jeder Fa- 
<lb/>brik auch ein Inspector sich befindet. Wenn eine allgemeine
<lb/>Bestimmung des Alters und der Arbeitszeit für alle Kinder
<lb/>sich vorfinde, so wären die Vergehen gegen dieselben wohl
<lb/>bestimmbar und die Inspection wenigstens möglich gewesen;
<lb/>bei der grossen Verschiedenheit der Vorschriften und Richter
<lb/>ist es wahrscheinlich, dass sie zu wenig mehr dienen wird,
<lb/>als einige Plätze mehr zur Verfügung der Regierung zu stel- 
<lb/>len. Der Artikel 11 giebt den Verbalprocessen der Inspecto-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0030.tif"
             n="26"
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         <div xml:id="d5398e5475" ana="scope_-_26-35" type="article" n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Organisation des öffentlichen Ministeriums in Spanien</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Tejada, ... v.">Von Hrn. v. Tejada, ehemaligem Generalprocurator am obersten Gerichtshofe in Madrid</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>26 lieber das öffentliche Ministerium in Spanien.


<lb/>ren nicht einmal diejenige Kraft, welche die Verbalprocesse
<lb/>der Förster und Agenten des Fiscus besitzen, sie gelten näm- 
<lb/>lich bis zum Gegenbeweis, woraus denn wieder in der Praxis
<lb/>leicht vorauszusehende Schwierigkeiten entstehen. Der drei- 
<lb/>zehnte Artikel enthält die Pönalität des Gesetzes, d. h. er be- 
<lb/>stimmt die Geldstrafen.

<lb/>Referent möchte sich gerne irren, aber nach seiner Ue-
<lb/>berzeugung wird dieses an und für sich wohlgemeinte Gesetz
<lb/>wenig Gutes hervorbringen, und das ganze Inspectionswesen
<lb/>wohl zu nichts weiter dienen, als jährlich einige hundert Bo- 
<lb/>gen Papier zu beschreiben und solche mit mehr oder weniger
<lb/>gut geschriebenen Phrasen an das competente Ministerium ein- 
<lb/>zusenden , so wie auch einige neue Emargemens in dem Staats- 
<lb/>budget hervorzubringen.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>lieber Organisation des öffentlichen Ministe- 
<lb/>riums in Spanien.

<lb/>Von

<lb/>II e r r n v. T e j a i) a ,

<lb/>ehemaligem Generalprocurator am obersten Gerichtshöfe in Madrid.
</p>
            <p>

               <lb/>Das öffentliche Ministerium ist in Spanien eine der ältesten
<lb/>Einrichtungen der Gerichtsverfassung, und da es seit dem An- 
<lb/>fang der gothischen Monarchie alle grossen Staatsumwälzungen,
<lb/>alle Veränderungen im Bereich der Verwaltung und Justiz,
<lb/>alle verschiedenen Umgestaltungen, die die Regierung erfuhr,
<lb/>überlebt hat, in allen Beziehungen von grosser Wichtigkeit.

<lb/>Man kann sagen, dass diese Institution in Spanien eine
<lb/>ähnliche Art von Elasticität gehabt hat, wie sie in der politi- 
<lb/>schen Sphäre das Königthum in dieser alten Monarchie besass.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber das öffentliche Ministerium in Spanien 27

<lb/>weil sie, ungeachtet aller wesentlichen Aenderungea, die ihr
<lb/>zu verschiedenen Zeiten widerfuhren — nicht allein in Hin- 
<lb/>sicht ihrer Functionen, sondern auch in der Art ihrer Aus- 
<lb/>übung — doch immer Fortbestand, und jederzeit mächtigen
<lb/>Einfluss auf die Justizverwaltung übte.

<lb/>Die ältesten Spuren, die wir in der Geschichte finden,
<lb/>wenn wir Auskunft über die Entstehung des öffentlichen Mi- 
<lb/>nisteriums suchen, reichen in das sechste Jahrhundert der ge- 
<lb/>wöhnlichen Zeitrechnung zurück. Der König Erovigius (Er-
<lb/>wig) ernannte, mit Zustimmung des vierten Conciliums von
<lb/>Toledo, einen Rechtsgelehrten zur Wahrung aller Rechte,
<lb/>aller Klagen und aller Güter, die vormals dem Fürsten als
<lb/>Familiengut zukamen, mit dem durch die Ordonnanz beur- 
<lb/>kundeten Namen: Principis patrimonii defensor.

<lb/>Damals war das patrimonium Principis in Spanien gänz- 
<lb/>lich getrennt von den Gütern und Rechten, die der Krone ge- 
<lb/>hörten. Diese war eine Wahlkrone; Absetzungen der Könige
<lb/>waren häufig; man berief solche zum Thron, die der Familie
<lb/>des verstorbenen oder abgesetzten Königs nicht angehörten,
<lb/>und durch einen Canon des zweiten Conciliums von Toledo,
<lb/>bestätigt von König Roduulffus, war diese Trennung in Gii
<lb/>tern und Rechten eingeführt worden, die während mehr als
<lb/>zweihundert Jahren sorgfältig aufrecht erhalten wurde.

<lb/>Aus diesem Grunde waren während dieser Zeit die dem
<lb/>defensor patrimonii principis zugethcilten Functionen nicht
<lb/>von grosser Wichtigkeit im Staate. Er genoss zwar grosses
<lb/>Ansehen im Palastc des Königs, dessen Kabinetsrath er auch
<lb/>mehrmals war; aber er hatte keine Stimme bei den öffentlichen
<lb/>Angelegenheiten des Königreichs. Damals bestand diese In- 
<lb/>stitution allein in der Hauptstadt und immer in der Umgebung
<lb/>des Königs. Der defensor patrimonii erschien vor allen Tri- 
<lb/>bunalen, vor welchen Sachen verhandelt wurden, wobei die
<lb/>Fürsten mit ihren Gütern oder Rechten betheiligt waren; er
<lb/>war Parthei wie jede andere, nach der Bestimmung des im
<lb/>vierten Concilium von Toledo pubücirten Gesetzes, ohne ir- 
<lb/>gend ein Vorrecht, mit Ausnahme des ihm in der Gerichts-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28 lieber das öffentliche Ministerium in Spanien-

<lb/>sitzong bewilligten Sitzes neben den Richtern selbst. Aber
<lb/>auf der andern Seite hatte der defensor patrimonii auch die
<lb/>persönlichen Rechte des Königs zu vertheidigen und gegen
<lb/>alle diejenigen vorzuschreiten und sie anzukiagen, die irgend
<lb/>ein Attentat gegen die Person des Königs begangen hatten;
<lb/>und in dieser Hinsicht hatte er die Rechte eines öffentlichen
<lb/>Anklägers.

<lb/>Dies war der Stand der Dinge unter der Herrschaft des
<lb/>golhischen Königthums in Spanien. Die Rechte des Königs
<lb/>und die des Staats waren gänzlich getrennt und wahrhaft un- 
<lb/>abhängig von einander. Die Conciliengesetzgebong bewilligte
<lb/>der Person des Königs einen öffentlichen Vertheidiger; dieser
<lb/>genoss das Ansehen eines hohen Beamten. Aber die der Ge- 
<lb/>sellschaft zustehenden Rechte wurden jederzeit ex officio von
<lb/>den Richtern und Räthen vertreten und behauptet.

<lb/>Mit der gothischen Monarchie verschwinden auch die Grund- 
<lb/>sätze des spanischen öffentlichen Rechts in Hinsicht alles des- 
<lb/>sen, was in Beziehung zu dem Vermögen des Fürsten und
<lb/>zu dem Vermögen des Staats steht. Diese Scheidung war
<lb/>ganz unbekannt bei dem Beginnen der Monarchie von Leon
<lb/>und von Kastilien. Alles, was der König besass, gehörte
<lb/>dem Staat, und der König war dessen alleiniger Vertreter.
<lb/>Mit dieser Veränderung eines der Grundsätze des öffentlichen
<lb/>Rechts erfuhr die Institution, von der wir reden, noch eine
<lb/>andere Umwandlung in der Ausübung ihrer Functionen. Der
<lb/>König Ordono II verfügte, dass alle Rechtshändel über die
<lb/>Rechte der Eroberung gegen die Mauren und über die Ver-
<lb/>tbeilung des eroberten Landes von dem alten defensor patri- 
<lb/>monii, als ihrem Vertreter, für die Krone geführt werden
<lb/>sollten, und ferner, dass es zu seinen Obliegenheiten gehö- 
<lb/>ren solle, des Königs Sache in allen Hochverrathsprocessen
<lb/>zu führen.

<lb/>Dies waren die Functionen des öffentlichen Ministeriums
<lb/>bis zum Ende des vierzehnten Jahrhunderts. Bis zu dieser
<lb/>Zeit lag es ihm nicht ob, die allgemeinen Rechte der Gesell- 
<lb/>schaft zu vertheidigen; der Staatsanwalt war nur einer der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber das öffentliche Ministerium in Spanien. 29

<lb/>ersten Grossbeamten des Königreichs, mit der besondern Mis- 
<lb/>sion, in allen Angelegenheiten thätig za seyn, die den Kö- 
<lb/>nig, die königliche Familie and das Patrimonium des Königs
<lb/>betraten, welches immer seit dem Anfang der kastilischen
<lb/>Monarchie sehr bedeutend war and fort und fort mit den Er- 
<lb/>oberungen von den Arabern an wuchs.

<lb/>Aber seit der Zeit des Königs Enrique IV und besonders
<lb/>unter der Regierung der katholischen Könige (Ferdinand und
<lb/>Isabelle) erhielt das öffentliche Ministerium eine neue Orga- 
<lb/>nisation , weil man seit dieser Zeit anfing, in Spanien ste- 
<lb/>hende Gerichte zu sehen, nicht allein in der Hauptstadt des
<lb/>Königreichs, sondern auch in den grossen Städten der Pro- 
<lb/>vinzen, welche man noch als eben so viele Königreiche an- 
<lb/>sah in Hinsicht der bürgerlichen, der peinlichen und selbst
<lb/>der politischen Gesetzgebung. Damals bekam das öffentliche
<lb/>Ministerium unter dem Namen Fiscales de su Magestad ste- 
<lb/>hende Beamten in allen höchsten und höheren Collegialbehör-
<lb/>den. Aber deren Functionen waren nicht genau bestimmt;
<lb/>sie waren auch amovibel; auch gab es Fiscales speciales, die
<lb/>der König ernannte, wenn wichtige peinliche oder Patrimonial-
<lb/>sachen discutirt wurden; und das Ansehen und der Rang die- 
<lb/>ser Beamten, so wie ihre Eigenschaft als ständiger Beamten,
<lb/>war häufig sehr beträchtlichen Veränderungen unterworfen.

<lb/>Erst unter der Regierung des Königs Felipe II, dieses
<lb/>Königs, der immer von den Ausländern so misskannt, so
<lb/>falsch beurtheilt wird, wurden durch Staatsgesetze dem öffent- 
<lb/>lichen Ministerium fast dieselbe Organisation, fast dieselben
<lb/>Functionen, fast derselbe Charakter ertheilt, welche es noch
<lb/>heute hat.

<lb/>Die Fiscale handelten seit dieser Zeit in allen Sachen,
<lb/>die zur Competenz der höchsten Rathsbehörden zu Madrid —
<lb/>Consejos supremos — gehörten: von Kastilien, der Indien,
<lb/>des Kriegs, der Finanzen und der vier Militärorden: St. Ja-
<lb/>go, Alcantara, Calatrava und Montesa, und der höchsten Ge- 
<lb/>richtshöfe — Chancillerias — von Granada und von Valla- 
<lb/>dolid, und der höheren Gerichte — Audiendas —, welche
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30 lieber das öffentliche Ministerium in Spanien.

<lb/>seit jener Zeit in allen Hauptstädten jeder Provinz errichtet
<lb/>wurden.

<lb/>Um vollständiger allen Bedürfnissen des Staatsdienstes zu
<lb/>entsprechen, wurden alle Sachen in zwei Klassen abgetheilt:
<lb/>Civilsachen und Criminaisaohen, und in dieselbe Ordnung auch
<lb/>alle Berathungsgegenstände gebracht. Diese Abtheilung ist
<lb/>die Grundlage der Eintheilung des öffentlichen Ministeriums,
<lb/>Bei allen Tribunalen sind zwei Fiscale, von denen dem ersten
<lb/>und ältesten die Civilsachen und dem zweiten die Criminal-
<lb/>sachen obliegen; nur allein mit Ausnahme der höchsten Raths-
<lb/>bebörden und heutzutage der höchsten Tribunale der Justiz,
<lb/>des Kriegs und der Militärorden, bei welchen alle Geschäfte
<lb/>durch die beiden Fiscale nach einem von dem Secretär des
<lb/>Tribunals geführten schriftlichen Register besorgt werden.

<lb/>Die innere Organisation des öffentlichen Ministeriums in
<lb/>Spanien ist sehr einfach. Sie ist dieselbe bei allen Tribuna- 
<lb/>len, mit der alleinigen Verschiedenheit, dass die Tribunale
<lb/>erster Instanz nur einen Fiscal haben, der promotor fiscal
<lb/>genannt wird. Alle Functionen des öffentlichen Ministeriums
<lb/>besorgt der Fiscal, der allein arbeitet und in Person alle ihm
<lb/>anvertrauten Geschäfte betreibt. Nur eine Person ist jedem
<lb/>Fiscal zur Seite, um in den Bureauarbeiten behülflich zu seyn.
<lb/>Diese Person wird von der höchsten Regierung ernannt, aber
<lb/>von dem Fiscal selbst vorge^chlagen, so dass dieser Mitar- 
<lb/>beiter, welcher agente fiscal heisst, immer ein Individuum ist,
<lb/>welches das persönliche Vertrauen des Fiscals geniesst. Er
<lb/>erhält eine Besoldung aus dem Staatsschatz, ohne aber irgend
<lb/>einen amtlichen Charakter zu haben, ohne irgend eine rich- 
<lb/>terliche Function üben zu können, ohne vordem Tribunal das
<lb/>Wort ergreifen, ohne irgend einen Antrag unterzeichnen zu
<lb/>dürfen. Der Fiscal übt immer nur allein sämmtliehe Functio- 
<lb/>nen seines Dienstes, und auf ihm allein ruht die ganze Ver- 
<lb/>antwortlichkeit für die Anträge, die er für die Justizverwal- 
<lb/>tung für nöthig hält; Niemand theilt mit ihm die Obliegen- 
<lb/>heiten seines Amts.

<lb/>Hier zeigt sich eine der grossen Verschiedenheiten zwi-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Xjeber das öffentliche Ministerium in Spanien. 31

<lb/>sehen dem öffentlichen Ministerium in Spanien und in Frank- 
<lb/>reich. Tn letzterem Lande besteht dasselbe aus mehreren
<lb/>Personen, deren jede einen Tbeil der Verantwortung trägt:
<lb/>es ist eine Art von Körperschaft mit einer gewissen Hierar- 
<lb/>chie , die als ihr Haupt den Generalprocurator anerkennt. Die
<lb/>Generaladvocaten, die Substituten haben ihnen eigentümliche
<lb/>Functionen, die sie sogar mit einer gewissen Unabhängigkeit
<lb/>vom Generalprocurator ausüben: sie haben einen amtlichen
<lb/>Charakter, sie ergreifen das Wort vor den Tribunalen, sie
<lb/>signiren Anträge als Glieder des öffentlichen Ministeriums,
<lb/>und haben eine persönliche Verantwortlichkeit, wie die übri- 
<lb/>gen Staatsdiener. Schon hierin giebt sich der ganz abwei- 
<lb/>chende Charakter des öffentlichen Ministeriums in Spanien und
<lb/>in Frankreich kund. Hier sieht man vor jedem Gerichtshof
<lb/>ein Collegium, auf dessen Mitglieder sämmtliche Functio- 
<lb/>nen vertheilt sind, auch die Gegenwart in den Sitzungen,
<lb/>die Plaidoyers und das Signiren der Anträge. Dort sieht man
<lb/>lediglich eine einzige Person, die die ganze Last der Verant- 
<lb/>wortung tragt und nur einen Gehülfen für die Bureauarbeiten
<lb/>ohne allen dienstlichen Charakter hat.

<lb/>Es besteht aber noch eine andere Verschiedenheit hin- 
<lb/>sichtlich der Innern Organisation des öffentlichen Ministeriums
<lb/>in Frankreich und in Spanien. Jeder Generalprocurator in
<lb/>Frankreich ist das Haupt der Generaladvocaten, der Substi- 
<lb/>tuten und der königlichen Procuratoren, die das öffentliche
<lb/>Ministerium vor den königlichen Gerichtshöfen und vor allen
<lb/>zu deren Amtsbereich gehörenden Tribunalen erster Instanz
<lb/>versehen. Der Generalprocurator befiehlt, und die Andern
<lb/>gehorchen und sind verbunden, ihm alle nöthigen Nachrichten
<lb/>über den Stand der Sachen und über die Justizverwaltung
<lb/>mitzutheilen. In Spanien verhält sich dies anders, und es
<lb/>besteht eine Art von Unabhängigkeit unter den Fiscalen, die
<lb/>vielleicht der Rechtspflege verderblich ist. Jeder Fiscal ist
<lb/>so zu sagen Herr in allen Sachen, über die sein Tribunal zu
<lb/>erkennen hat: er fragt an, er handelt schriftlich und münd- 
<lb/>lich, er recusirt, er legt zum zweiten und dritten Mal Ap-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0036.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32 Ueber das öffentliche Ministerium in Spanien-

<lb/>pellation ein, ohne irgend eine Abhängigkeit, ohne irgend
<lb/>Jemand in Rath zu nehmen, mit völliger Freiheit, ohne an- 
<lb/>dere Schranke, als sein Gewissen und seine Verantwortlich- 
<lb/>keit. Und dies gilt nicht allein von den Fiscales der Audien- 
<lb/>das oder Appellhöfe, sondern auch von den Promotores fis- 
<lb/>cales d. h. denjenigen, welche die Functionen des öffentlichen
<lb/>Ministeriums bei den Tribunalen erster Instanz versehen. Keine
<lb/>UebereinstimmuRg, keine Einheit, keine Organisation, keine
<lb/>Abhängigkeit unter den Staatsbeamten, die die allgemeinen
<lb/>Interessen der Gesellschaft wahren: Jeder verlangt, was er
<lb/>für recht hält, ohne irgend eine Rücksicht auf Andere.

<lb/>Es bedarf hier einer Erklärung der Ursache dieser so
<lb/>erstaunlichen Isolirung, dieser gänzlichen Unabhängigkeit, in
<lb/>der sich in Spanien das öffentliche Ministerium befindet. Der
<lb/>ganz entscheidenden Gründe davon sind zwei, die zugleich
<lb/>das Wesen und den Grundcharakter dieser wichtigen Institu- 
<lb/>tion enthüllen. Der erste ist, dass das öffentliche Ministerium
<lb/>in Spanien nicht die Regierung vertritt, sondern ausschliess- 
<lb/>lich das Gesetz. Die Fiscales stehen in keinem Verbältniss
<lb/>zur Regierung hinsichtlich der Ausübung ihrer Functionen,
<lb/>sie erhalten niemals die Befehle des Ministeriums, um ihre
<lb/>Requisitorien zu machen, weder in Civilsacben noch in Cri-
<lb/>minalsachen; sie dürfen keinem Impuls folgen, als dem ihres
<lb/>Gewissens; sie sind nicht verbunden, ihre Anträge zur Ver- 
<lb/>teidigung und Aufrechthaltung der öffentlichen Interessen zur
<lb/>Kenntniss der Regierung zu bringen. Diese Unabhängigkeit
<lb/>des öffentlichen Ministeriums in Spanien ruft manchmal eine
<lb/>Erscheinung hervor, die man nie weder in Frankreich noch
<lb/>auch in andern Ländern wahrnimmt. Man bemerkt häufig,
<lb/>dass die Fiscales in Criminalprocessen, die von den Tribuna- 
<lb/>len ex officio angefangen und fortgeführt wurden, wahrhaft
<lb/>die Vertheidiger der Angeschuldigten sind, sobald sie glau- 
<lb/>ben , dass diese das Verbrechen nicht begangen haben und völlig
<lb/>unschuldig sind. Dann finden die Personen und Einzelrechte
<lb/>in dieser Behörde eine sehr mächtige Stütze selbst gegen den
<lb/>Geist oder gegen die Irrtbümer der Tribunale.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0037.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>(Jeher das öffentliche Ministerium in Spanien. 33

<lb/>Der zweite Grund, auf dem die Unabhängigkeit des öffent- 
<lb/>lichen Ministeriums in Spanien beruht, besteht darin, dafs
<lb/>diejenigen, die es verwalten, inamovibel sind, sobald sie,
<lb/>unter Vorzeigung der Ordonnanz, die ihre Ernennung ent- 
<lb/>hält, an das Tribunal, für welches sie bestimmt sind, Besitz
<lb/>von ihren Stellen ergreifen. In dieser Beziehung haben sie
<lb/>denselben Charakter, wie die übrigen Mitglieder der Tribu -
<lb/>bunale. Die Regierung kann jedoch einen Fiscal von einem
<lb/>Tribunal an ein anderes versetzen, das zu derselben Kategorie
<lb/>gehört, aber mit Beibehaltung desselben Charakters und auch
<lb/>desselben Gebalts. Auch kann die Regierung ein Glied des
<lb/>öffentlichen Ministeriums suspendireu, sey es nun ex officio,
<lb/>sey es in Folge von Reclamationen Einzelner oder von Be- 
<lb/>rathungen der Gerichte. Aber in diesen beiden Fällen kann
<lb/>sich die Suspension nicht über die Zeit von zwei Monaten
<lb/>erstrecken. Bis dahin ist die Regierung verbunden, den
<lb/>suspendirten Fiscal wieder in Besitz seiner Stelle zu setzen,
<lb/>oder, unter ihrer Verantwortlichkeit, zu verfügen, dass ihm
<lb/>der Process gemacht und über ihn vom obersten Gerichtshof
<lb/>des Königreichs, das stets zu Madrid seinen Sitz hat, zu
<lb/>Recht erkannt werde. Wenn nämlich über Mitglieder der
<lb/>Justizverwaltung Recht zu sprechen ist, so erkennen die
<lb/>Audiendas über diejenigen, die in erster Instanz die Justiz
<lb/>adminietriren, und das höchste Tribunal erkennt über die
<lb/>Glieder der Audiendas und der andern höheren Tribunale,
<lb/>sowie auch über seine eignen sämmtlichen Beisitzer.

<lb/>Die Functionen des öffentlichen Ministeriums werden immer
<lb/>io Form eines Antrags — petitio — geübt und mit Entwick- 
<lb/>lung der Gründe, worauf das Begehren sich stützt. In Cri-
<lb/>minalsaohen steht dem Fiscal keine Einmischung zu, während
<lb/>der Handlungen der Untersuchung: der Richter ist der allei- 
<lb/>nige Instruent des Processes, weil in Spanien der Richter
<lb/>sowohl die ex officio, als die durch die Klage einer Partie
<lb/>eingeleiteten Processe instruirt, untersucht und entscheidet.
<lb/>Die Acten der Voruntersuchung werden dem Fiscal nicht eher
<lb/>Krit, Zeit sehr. f. Rechlsw .u. Gesettg. d. Ausl. XIV. M /. H. 3
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0038.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Ueber das öffentliche Ministerium in Spanien.

<lb/>milgetheilt, als bis der Richter sie für bereits geschlossen
<lb/>halt; aber dem öffentlichen Ministerium ist es jederzeit ge- 
<lb/>stattet, die Vornahme aller Handlungen und Schritte zu ver- 
<lb/>langen, die cs für nothwendig oder passend hält, um seine
<lb/>Functionen besser zu üben, und der Richter ist verbunden,
<lb/>alle von dem Fiscal begehrten Vervollständigungen vorzuneh- 
<lb/>men. Alsdann beantragt dieses die Strafe, die er für gerecht
<lb/>hält, und führt die Begründung seiner Criminalklage aus,
<lb/>zu deren Unterstützung er auch die zur Ueberweisung des
<lb/>angeschuldigten Verbrechens förderlichen Beweismittel Bei- 
<lb/>bringen kann. Das öffentliche Ministerium hat demnach die- 
<lb/>selben Rechte des Appellirens, Recnsirens, der Beweisführung,
<lb/>die dem Angeschuldigten zugestanden sind, endlich des Fal- 
<lb/>lenlassens der Klage, und es thut, was seines Amtes ist,
<lb/>ohne die geringste Abhängigkeit von der Regierung, ohne
<lb/>von irgend Jemand Befehle zu erhalten, lediglich im Hinblick
<lb/>auf die Interessen der Gesellschaft , die es vertritt.

<lb/>In Zivilsachen, die einige Beziehung auf das öffentliche
<lb/>Interesse haben, sind die Tribunale verbunden, dem betreffen- 
<lb/>den Fiscal die Acten mitzutheilen , und im Fall sie es unter- 
<lb/>lassen. kann der Fiscal ex officio diese Mittheilung fordern.
<lb/>Wenn Sachen vor Gericht verhandelt werden, wobei Rechte
<lb/>von Minderjährigen, Waisen, Abwesenden, bürgerlichen oder
<lb/>geistlichen Corporationen, oder wobei Staatsinteressen in Frage
<lb/>kommen, so muss der Fiscal vor der Entscheidung gehört
<lb/>werden, und er hat das Recht die Anträge zu stellen, die
<lb/>ihm gerecht und angemessen dünken. So spielt denn das
<lb/>öffentliche Ministerium eine eben so wichtige als ehrenvolle
<lb/>und sehr hohe Rolle in der Justizverwaltung Spaniens.

<lb/>Unabhängig von jeder Gewalt, geehrt wie alle andern
<lb/>hohen Behörden, ohne andere Verantwortlichkeit als jene,
<lb/>die aus der Uebung seiner Functionen fliesst, und ohne nach
<lb/>Willkür der Regierung amovibei zu seyn, steht das öffeat-
<lb/>ichc Ministerium zwischen den Parteien, die Recht suchen
<lb/>vor den Gerichten. Ohne die Interessen von irgend Jemand,
<lb/>selbst nicht der Regierung, zu den seinigen zu machen; un-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0039.tif"
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         <div xml:id="d5398e6278"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der neueste Gesetzesvorschlag, den französischen Staatsrath betreff.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rauter, ...">Von Hrn. Rauter, Dekan der Rechtsfacultät in Strassburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den J’ranz• Staatsrath betr. 36


<lb/>parteiisch inmitten aller Streitenden, vertritt es immer die
<lb/>Rechte der gesammten Gesellschaft. Wir könnten merkwür- 
<lb/>dige Beispiele von politischen Excessen anführen, in welchen
<lb/>das öffentliche Ministerium trotz den Absichten, trotz dem
<lb/>Verlangen der Regierung, die Rechte der Unschuld behaup- 
<lb/>tete, indem es schriftlich, und in öffentlicher Gerichtssitzung
<lb/>mündlich, die Lossprechung und Freilassung der Angeklagten
<lb/>verlangte.

<lb/>Dies ist die Organisation des öffentlichen Ministeriums
<lb/>in Spanien, es ist eine sehr alte, in dem Maase geachtete und
<lb/>geschätzte Einrichtung, dass sie, ungeachtet aller socialen
<lb/>Umwälzungen, in denen dies unglückliche Land sich zer-
<lb/>arbeitet, noch immer auf ihren alten Grundlagen ruht
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den fran- 
<lb/>zösischen Staatsrath betreffend.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Raütbr,

<lb/>üeciin «ler Rechtsfacultät in Strassburg.

<lb/>Seit der Juliusrevolution bat die Regierung in fünf Sessio- 
<lb/>nen der Kammern (1834, 1835, 1836, 1837, 1840) Ge- 
<lb/>setzesvorschläge gemacht, um den Staatsrath zu organisiren,
<lb/>und keiner dieser Vorschläge hat durchdringen können. Einer
<lb/>der durchdachtesten dieser Vorschläge war der, welchen der
<lb/>Siegelbewahrer Hr. Teste am Anfang der Session von 1840
<lb/>(den 1. Febr. 1840) in der Deputirtenkammer vortrug, und
<lb/>welcher einen eben so merkwürdigen Bericht zur Folge hatte,
<lb/>den der Deputirte Herr Oalloz den 24. Juni desselben Jahrs
<lb/>im Namen der von der Kammer dazu ernannten Commission
<lb/>abstattete.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0040.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Der neueste 6esetz-tsvorschlag , den franz. Staatsrath heir.


<lb/>Es ist bekannt, wie der Staatsrath der alten Monarchie
<lb/>(Conseil du Roi) *) im Namen des Königs neben seinen Ad-
<lb/>ministrativ-Functionen auch noch gerichtliche Functionen ver- 
<lb/>waltete, indem er in der Seclion, Conseil prive oder Conseil des
<lb/>parties genannt, nicht nur die Urtheile der Parlamente wegen
<lb/>Mangelan äusserer oder auch an innerer Form vernichtete, sondern
<lb/>auch oft die Streitsache selbst evocirte und richtete. Als die
<lb/>Revolution von 1789 das alte Staatsgebäude dem Hoden gleich
<lb/>gemacht, so suchte man den Conseil dadurch zu ersetzen,
<lb/>dass man, gemäss dem Grundsatz, welcher als constitntionell
<lb/>proclamirt worden , dass die administrative und richterliche
<lb/>Gewalt getrennt seyn müssten, einen eignen und einzigen
<lb/>Gerichtshof, Cour de Cassation genannt, errichtete, welcher
<lb/>die richterlichen Functionen des Conseil du Roi, mit Aus- 
<lb/>schluss der Evocation, die verboten wurde, ausüben sollte.
<lb/>Die administrativen und also auch executiven Functionen des
<lb/>Conseil du Roi wurden dem neuen, durch die Constitution
<lb/>(von 1791) bestätigten Conseil du Roi**) anvertraut, der
<lb/>blos aus dem König und den sechs Ministern bestand, unter
<lb/>welche alle Regierungsgeschäfte vertheilt waren. Als der
<lb/>Nationalconvent die Republik einführte, und noch obendrein
<lb/>durch ein besonderes Gesetz alle Executiv-Gewalt provisorisch
<lb/>in sich concentrirte, so verwalteten dessen Comites die Ge- 
<lb/>schäfte. Unter der Constitution vom Jahre III., d. h. unter
<lb/>der Directorial-Regierung, gab es auch keinen Conseil d’Elat,
<lb/>ja ein besonderer Artikel jener Constitution setzte sogar fest,
<lb/>„dass die Minister keinen Conseil bildeten,“ so dass sie also
<lb/>als blose Commis der Direetoren angesehen waren. Dem zu
<lb/>Folge herrschte in diesen Zeiten die fürchterlichste Bureau-
<lb/>cratie, und eist Napoleon, als er Consul ward, konnte es
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cnnseil d’ Etat hiess damals diejenige Section des Conseil du
<lb/>Roi, welche sich mit dem beschäftigte, was sich auf die aus- 
<lb/>wärtigen Angelegenheiten bezog; man nannte ihn auch Con- 
<lb/>seil des uffutres itrangeres.


<lb/>**) S. Organisches Gesetz, das Ministerium betreffend, vom 25.
<lb/>Mai 1791.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den J'ranz. Staalsraih betv. 87

<lb/>unternehmen, einen Conseil d’ Etat einzuführen. Eine Schwie- 
<lb/>rigkeit stellte sich ihm jedoch entgegen, wenn er wirklich
<lb/>einen unabhängigen, d. b. selbstständigen Conseil d’ Etat hätte
<lb/>aufstellen wollen. Diese war das Princip der Verantwortlich- 
<lb/>keit der Minister, welches in der Consular-Constitution (Art.
<lb/>7s.) förmlich ausgesprochen war, und demnach einen für sich
<lb/>bestehenden administrativen und administrirenden Conseil nicht
<lb/>zulsess. Auf der andern Seite aber wünschte der erste Con- 
<lb/>sul, der schon auf die Monarchie und sogar auf die absolute
<lb/>Monarchie hin strebte, gegen die l'eberschnelle einer abso- 
<lb/>luten Regierung einerseits und gegen die Ueberschnellc einer
<lb/>gesetzgebenden Versammlung, dergleichen er eine vor der
<lb/>Hand zulassen musste, ein Gegengewicht zu haben, und dies
<lb/>fand er in seinem Conseil d’ Etat, den er, wie gesagt, in
<lb/>der Constitution selbst aufstellte, und der, ihrem 52. Artikel
<lb/>zufolge, beauftragt war: ,,Unter der Directiori der Consuln
<lb/>(d. h., den andern Artikeln derselben Constitution zufolge,
<lb/>des ersten Consuis) die Gesefzesprojecte und die allge- 
<lb/>meinen Verwaltungsordnungen abzufassen, um die Schwierig- 
<lb/>keiten zu beseitigen, die sich in Vewaltungssacben erheben
<lb/>mochten." Was die Activ - Verwaltung anbetritft, so waren
<lb/>unter der Autorität der Consuln verantwortliche Minister damit
<lb/>beauftragt. Die Consuln selbst waren für unverantwortlich
<lb/>erklärt. Der in dieser Institution verborgene Keim entwickelte
<lb/>sich bald. In dem Recht, allein die Gesetzesvorschläge ab- 
<lb/>zufassen und dem gesetzgebenden Körper vorzutragen, fand
<lb/>man einen integrirenden Tbeil der gesetzgebenden Gewalt; in
<lb/>dem Rechte die Schwierigkeiten aufzulösen, welche sich in
<lb/>Verwaltungssachen erheben möchten, fand man zweierlei:
<lb/>1) die Befugniss (unter Approbation des ersten Consuis) au- 
<lb/>thentische Auslegungen zuerst der Administrativ- und bald
<lb/>aller Gesetze zu geben; s) in Administrativ-Streitsachen,
<lb/>auch da, wo der Regierung Privatrechte gegenüber stehen,
<lb/>zu entscheiden *). So geschah es, dass, immer unter der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Kaiserliches Beerst vom 5. Nivose VIII.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0042.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Der neueste Geselzesvorschlag , den /ranz- Staaisrath belr.

<lb/>Direction des ersten Consuis, oder des aus ihm entstandenen
<lb/>Kaisers das Conseil d’ Etat dahin sich erheben konnte, dass
<lb/>er im Moniteur durch einen offlciellen Artikel (1810) als:
<lb/>über dem Corps legislatif und dem Tribunal stehend,
<lb/>erklärt ward. Dass ihm auch zustehen sollte, über die
<lb/>Competenz - Conflicte zu entscheiden, welche sich zwischen
<lb/>den Tribunalien und den Administrativbehörden erhöben, ver- 
<lb/>steht sich von selbst. Man darf indessen nicht glauben, dass
<lb/>das Conseil d* Etat in irgend einer dieser Attributionen als
<lb/>für sich handelnd angesehen wurde; auch über sogenannte
<lb/>Administrativ - Justizsacben (z. B. Processe zwischen Staats- 
<lb/>lieferanten und Staat oder Regierung) entschied er nicht im
<lb/>eigentlichen Sinne kraft einer delegirten Jurisdiction; die
<lb/>Jurisdiction hierüber, was als von der Regierung zurück- 
<lb/>behalten (Jurisdiction retenue) angesehen, und die Sprüche
<lb/>erschienen als Regierungsbeschlüsse oder Decrete ,,auf das
<lb/>Gutachten des Staatsraths hin erlassen.“ Es lässt
<lb/>sich leicht einsehen, wie gefährlich selbst der Anschein der
<lb/>Ordnung, welcher eine solche Behörde umgab, bei einer
<lb/>absoluten Regierung, wie die Napoleons, werden konnte,
<lb/>und dass er, wie bekannt, sich im Staatsrath wohl gefiel,
<lb/>beweist gerade diese Gefährlichkeit. Mit einem solchen In- 
<lb/>strumente war Stetigkeit in der Despotie, wenigstens für die
<lb/>laufenden Geschäfte, vereinbar, und die Militär - Regierung
<lb/>hatte den Anschein einer Civilverfassung. Die Acte, wodurch
<lb/>der Kaiser unter der Form von Staatsrathsbeschlüssen Gesetze
<lb/>gab, Processe entschied, ja Criminalsachen als Regierungs- 
<lb/>sachen behandelte, sind unzählbar, das Bulletin des Lois
<lb/>wimmelt davon.

<lb/>Sich zu verwundern war also nicht, wenn die Charte
<lb/>Ludwigs XVIII. vom Staatsrath keine Meldung tbat. Derselbe
<lb/>war erstens als eine Creatur Napoleons verhasst, und ihn
<lb/>unter den Constitution eilen Behörden aufzuführen,
<lb/>hätte gegen die Behauptung angestossen, dass die Charte
<lb/>eine wahre repräsentative Verfassung aufstelle; zweitens schien
<lb/>es der Sache selbst nach unnötbig, dem Staatsrath, insofern
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0043.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Geselzesvorschlag, den jranz. Staatsrath betr. 89

<lb/>einer zu wünschen wäre; eine solche Existenz, zu geben;
<lb/>denn da die Charte dem König die exeeuthe Gewalt (mit
<lb/>Ausübung derselben durch responsable Minister) anvertraute,
<lb/>so schien es natürlich, dass der König sich schon deswegen
<lb/>mit Rathen umgeben könnte, die ihn auf sein Begehren über
<lb/>That- und Rechtsfragen aufklären möchten. Eine Schwie- 
<lb/>rigkeit schien zwar gleich von vorn herein den Theoretikern
<lb/>obzuwalten. Wer sollte in sogenannten Administrativ-Justiz-
<lb/>sachen in letzter Instanz sprechen? Unter der alten Monarchie
<lb/>hatte man, in Gegenwart der im Nothfall alles niederzuschla- 
<lb/>gen fähigen königlichen Gewalt, dergleichen Sachen beson- 
<lb/>deren bestehenden Gerichten, als: die Cour des Aides und
<lb/>andere, anvertrauen können, von denen Berufung an den
<lb/>König en son Conseil gehen konnte; aber jetzt unter der
<lb/>Charte, da nach einem förmlichen Artikel derselben die obgleich
<lb/>vorn König ausgehende Justiz durch unamovibcle Richter
<lb/>verwaltet werden sollte, erschien die Frage schwierig zu
<lb/>beantworten, ob die administrativen Behörden und so auch der
<lb/>Staatsrath die administrative Justiz verwalten könnten. Die
<lb/>Praxis, von der Tendenz zum alten Absolutismus begünstigt,
<lb/>fand hier zwar bald eine Auskunft. Man ging vom 68. Ar- 
<lb/>tikel der Charte aus. um zu behaupten, dass, da in demselben
<lb/>gesagt sey: „ Der Code civil und die andern bestehenden
<lb/>Gesetze, weiche der Charte nicht entgegen sind, bleiben in
<lb/>Kraft, bis denselben gesetzraässig derogirt seyn wird,1,4 und
<lb/>da der Artikel 13 sage: ,,Dem König allein gehört die exe-
<lb/>cutive Gewalt,u und der 14 : ..Der König ist das oberste
<lb/>Haupt des Staats . . . er macht die Ordnungen und erlässt
<lb/>die Befehle, welche zur Vollziehung der Gesetze und zur
<lb/>Sicherheit des Staates nöthig sind;“ dass es, sagen wir, sich
<lb/>von selbst verstehe, dass der König in seinem Staatsrath über
<lb/>jene Administrativ - Justizsachen entscheiden könne; er könne
<lb/>es selbst ausser demselben, ja er allein könne es; der Siaats-
<lb/>rath sey nur ein Gutachten zu geben fähig, woraus folge,
<lb/>dass die Entscheidungen selbst in der Form einer von einem
<lb/>Minister contrasignirten königlichen Ordonnanz ergehen müssten
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0044.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40 Der neueste Gesetzesvorschlag, den Jranz. Siaatsrath betr.

<lb/>Und so gestaltete sieb auch die Sache, es befand sich daher der
<lb/>neue Staatsrath anscheinlich auf der nämlichen, in der That aber
<lb/>auf einer niedereren Stufe, als der alte Bourbonische und als
<lb/>der Napoleonische. Diese beiden waren als mit der Monarchie
<lb/>zusammengewachsen betrachtet worden; der Staatsrath nach
<lb/>der Restauration schien blos von der Willkühr des Königs
<lb/>abzuhängen. Auch ward ihm gleich eine Einrichtung ge- 
<lb/>geben, von derjenigen verschieden, welche er unter dein
<lb/>Kaiser gehabt (Ordonnanz vom 29. Juni 1814) und welche
<lb/>ihm die alte äussere Form ohne die alte innere Würde wieder- 
<lb/>gab. Ihn durch ein Gesetz zu constituiren schien nicht rath-
<lb/>sam, weil man einerseits heftige Debatten fürchtete, und
<lb/>andrerseits so viel Fragen als möglich der Entscheidung der
<lb/>königlichen Gewalt anheim gestellt lassen wollte. Unter Na- 
<lb/>poleon, dessen Charakter ihn nichts fürchten liess, hatte auch
<lb/>die Inamovibilitäf der Staatsräthe nicht gefährlich geschienen,
<lb/>und auf seinen Vorschlag hatte ein Senatsconsult festgesetzt,
<lb/>dass nach fünf Jahren Dienstzeit ein Staatsrath einen Bestal- 
<lb/>lungsbrief auf Lebenslang erhalten sollte. Dies hinderte frei- 
<lb/>lich nicht, dass im Jahr 1812 in Folge der Mallet’schen Ver- 
<lb/>schwörung der Staatsrath Frochot, Präfect des Seine-De- 
<lb/>partements, ohne Urtheil abgesetzt wurde* man nahm blos
<lb/>die Decenz-Maasregel, das Gutachten des Staatsraths einzu- 
<lb/>holen. In den hundert Tagen nahm der Napoleonische Staats- 
<lb/>rath seine vorige Stellung wieder ein; der Artikel 1 des Acts
<lb/>additionnel aux Constilutions de VEmpire erhielt ihn aufrecht oder
<lb/>stellte ihn factisch genommen wieder her und Napoleon suchte
<lb/>ihm auch eine hohe politische Wichtigkeit dadurch zu geben,
<lb/>dass er ihn über seine Restauration und die Vertreibung der
<lb/>Bourbons förmlich zu Rathe zog und dessen Gutachten in den
<lb/>Moniteur einrückte.

<lb/>Als Ludwig XVIII. zum zweitenmal restaurirt worden,
<lb/>ward auch der Staatsrath im Sinne der neu angenommenen
<lb/>liberalen Ideen neu eingerichtet; die Ordonnanz vom 23. Aug.
<lb/>1815 gab ihm die Einrichtung wieder, dass er Ein Corps
<lb/>bildete, durch welches auch die Administrativ - Justizsachen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den franz. Staatsrath betr, 41

<lb/>entschieden werden sollten ; diejenige seiner stehenden Com- 
<lb/>missionen (Comite), welche den Namen Comite de legislation
<lb/>et du conteniieux führte, sollte dies die Instruction der vor- 
<lb/>liegenden Streitsachen besorgen. Auch nach der zweiten Re- 
<lb/>stauration schien der Staatsrath und dessen Jurisdiction hin- 
<lb/>länglich auf die oben angeführten Artikel der Charte gegrün- 
<lb/>det zu seyn, seine Gewalt erschien immerwährend als von
<lb/>der königlichen Gewalt getragen, seine Entscheidungen, auch
<lb/>über Streitsachen, wurden als königliche Ordonnanzen ver- 
<lb/>kündigt, die blos sein Gutachten (avis) anführten; der
<lb/>jedesmal contrasignirende Minister war der Theorie nach als
<lb/>der Urheber der Ordonnanz angesehen und dafür verantwort- 
<lb/>lich , es war also auch nicht vonnöthen, die alte Fiction des
<lb/>le B.oi y elant wieder hervorzurufen *). Es erhellt hieraus,
<lb/>dass die sogenannte Jurisdiction des Staatsraths eigentlich
<lb/>keine war, dass ihm vom König keine Jurisdiction mitgetheilt
<lb/>oder delegirt worden, dass vielmehr der König diesen Theil
<lb/>der Justizgewalt zurückbehalten (retenu') und ihn nicht, wie
<lb/>die eigentliche Richtergewalt der Tribunalien, abgegeben (de-
<lb/>legue) hatte. Zum Verständniss der Sprache der Publicisten
<lb/>über diese Materie mag hier im Vorbeigehen bemerkt seyn,
<lb/>dass dieselben diese letzte Jurisdiction eine eigene oder
<lb/>eigenthümliche (propre) nennen, iin Gegensätze der unei- 
<lb/>gentlichen Jurisdiction des Staatsraths, deren Princip, vom
<lb/>König zurückbehalten (retenu), eigentlich nur in der Be-
<lb/>fngniss besteht, ein Gutachten abzugeben. Fragt man, was
<lb/>die Folge davon seyn würde, dass der Staatsrath der Mei- 
<lb/>nung des Ministeriums direct entgegen entschiede, so dient
<lb/>zui Antwort, dass dann kein Minister die zur Bekräftigung
<lb/>der Entscheidung nöthige königliche Ordonnanz unterzeichnen,
<lb/>und dass so die Sache liegen bleiben würde; dagegen die
<lb/>Urtheile durch die Tribunalien, wenn auch noch so den Mei-


<lb/>*) Bekanntlich ergingen die Beschlüsse des alten Conseil d’ Etat
<lb/>in der Form von selbstständigen Arrits, nur wurde angeführt,
<lb/>dass der König der Sitzung beigewohnt: „Ze Conseil, le Hai
<lb/>V etav.twelches notorisch blos Formel war.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0046.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42 Der neueste Gesetzesvorschlag, den franz. Staatsralh helr.

<lb/>nungen oder den Entscheidungen der Regierung entgegen, ohn-
<lb/>fehlbar unter der Formel: „Wir König der Franzosen thun kund,
<lb/>dass das Tribunal zu . . . folgendes Urtheil erlassen bat,“ aus- 
<lb/>gefertigt werden müssen. Von dieser Seite angesehen, stellt
<lb/>sich denn freilich die Jurisdiction der Tribunalien als eine
<lb/>eigne und sogar eigentümliche dar.

<lb/>Was die andere, dem ursprünglichen (Napoleonischen)
<lb/>Staatsrath zugeschriebene Attribution anbelangt, nämlich die
<lb/>Gesetze zu interpretiren oder auszulegen, so ward sie gleich- 
<lb/>falls nur unter der förmlichen Approbation des Kaisers aus- 
<lb/>geübt, aber so kräftig durchgesetzt, dass das officielle Ge-
<lb/>setzbulletin eine Menge dergleichen approbirte Avis enthält
<lb/>und dass die Gerichte sic gleich Interpretativgesetzen anwende- 
<lb/>ten. Der despotischen Tendenz nach, die die kaiserliche Re- 
<lb/>gierung' genommen hatte, war es zuletzt so weit gekommen,
<lb/>dass ein dergleichen Avis (vom 22 Sept. 1818) den Grund- 
<lb/>satz aufstellte, dass der Artikel 10 des kaiserlichen Decrets vom
<lb/>1 Mai 1812, welcher im konstitutionell genug erklärte, dass
<lb/>die Militär-Richter in Criminnlfällen blos nach bestem Wissen
<lb/>und Gewissen zu uTtheilen hätten, so zu verstehen sey, dass
<lb/>auch in den Fällen, wo keine gesetzliche Verfügung die That als
<lb/>Verbrechen bezeichnet, die Richter willkührlich irgend eine von
<lb/>den in dem Code penal oder in den Militärstrafgesetzbüchern be-
<lb/>zeichneten Strafen aussprechen sollten, und dass er somit den alten
<lb/>Satz: les peines soni arbitraires, wieder zum Gesetz erhob. Die
<lb/>Minister der Restauration wagten Anfangs nicht, diese Attribution
<lb/>des alten Staatsraths als die ihrige geltend zu machen. Für
<lb/>den Fall, wo ein dreimaliges Cassationsurtheil des obersten
<lb/>Gerichtshofs in der nämlichen Sache nach drei in letzter In- 
<lb/>stanz ergangenen Urtheilen, zufolge der bestehenden Gesetz- 
<lb/>gebung, ein Auslegungsgesetz l öthig machen würde, dachten
<lb/>sie sich durch das Gesetz vom 4. September 1806 gedeckt,
<lb/>welches verordnete, dass in diesem Falle die Auslegung
<lb/>durch ein kaiserliches Decret nach Anhörung des Staats-
<lb/>raths gegeben werden solle; demnach sollte eine königliche
<lb/>Ordonnanz das nämliche thun können. Freilich ward schon ira
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0047.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag. den Jranz. Staatsrath belr. 43


<lb/>Jahr 1814 in «1er Pairskammer ein Vorschlag gemacht, um,
<lb/>zufolge der damals nur noch indirecten Initiative der Kam- 
<lb/>mern, „den König zu bitten, ein Gesetzproject vorzulegen,
<lb/>das die Gesetz - Auslegungsgewalt, als den Kammern und
<lb/>dem König collectiv angehörig erkläre; aber dieser Vorschlag,
<lb/>obgleich in Beachtung genommen, blieb ohne Erfolg, und in
<lb/>mehreren Vorfällen ergingen königliche Ordonnanzen, welche,
<lb/>„nach Einsicht des Gutachtens des Staatsraths," in Fällen der
<lb/>oben berührten Art eine gesetzliche Auslegung gaben. Erst
<lb/>im Jahr 1823 wagte es der Justizminister Peyronnet nach
<lb/>kaiserlicher Art in s Gesetzblatt ein Gutachten des Staatsraths
<lb/>einzurücken, welches, unterm Datum des 8. Jänner 1823 vom
<lb/>Königehekräftigt, eine generelle Auslegung über die Frage gab,
<lb/>„ob die königlichen Gnadenbriefe ( leltres de grace) auch die
<lb/>Unfähigkeiten (incapacitcs) aufheben , welche die Folge der
<lb/>Vollziehung eines Criminalurtheiis gewesen?” Freilich dar- 
<lb/>über, ob dies Gutachten wirklich gesetzliche Kraft haben
<lb/>solle (es war nicht durch eine dreimalige Cassation in der- 
<lb/>selben Sache veranlasst), liess sich das Gutachten nicht aus,
<lb/>aber seine Einrückung ins Gesetzblatt (etwas seit 1814 ganz
<lb/>Neues) liess auf so etwas hindeuten. Noch in demselben Jahre
<lb/>(17. December 1823) erschien im nämlichen Gesetz - Bulletin
<lb/>ein anderes Gutachten des Staatsraths, wodurch derselbe er- 
<lb/>klärte, dass das oben berührte Gesetz vom 4. September 1806
<lb/>noch immer bei Kräften sey.
</p>
            <p>

               <lb/>(Beschlufs im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0048.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die neuesten Schriften über französische Rechtsalterthümer</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Forts. des Aufs. No. XIV. Bd. III. Heft 2.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Angezeigt von Hrn. Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Freiburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>v.

<lb/>Die neuesten Schriften über französische
<lb/>Rechtsalterthümeiv

<lb/>An gezeigt
<lb/>von

<lb/>Herrn Gell. Hofrath Dr. Warnkönig

<lb/>in Freiburg.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes No, XIV. Bd. XIII Heft 2 )
</p>
            <p>

               <lb/>4. Les Olim ou Reg ist res des arrets renxlus par la Cour
<lb/>du Roi sous les regnes de St. Louis, de Philippe le llardi,
<lb/>Philippe le Bel, de Louis le Hutin et de Philippe le long, pu- 
<lb/>blies par le Comte de Beugnot. Tom. I. 1254 —1273.
<lb/>Paris, imprimere royale. 1 vol. pp. 1—ClIL u. 1—1149.

<lb/>Wenn irgend eine Veröffentlichung die Fortschritte der
<lb/>rechtshistorischen Studien in Frankreich beweisen kann, so
<lb/>ist es die vor uns liegende Prachtausgabe der in der franzö- 
<lb/>sischen Rechtsgeschichte so wichtigen und berühmten Olim,
<lb/>welche bekanntlich nichts anders sind, als die ältesten Auf- 
<lb/>zeichnungen der Entscheidungen des königlichen Parlaments,
<lb/>Geheim gehalten und nur von wenigen Rechtsgelehrten ge- 
<lb/>kannt vor der französischen Revolution, galt das blos schrift- 
<lb/>lich existirende Werk bis fast in die neueste Zeit für eine
<lb/>juristische Curiositäl, ’) bis 1836 Taillandier in seiner
<lb/>Notice sur les registres manuscrits du parlement de Paris 2)
<lb/>und Elimrath, der die vier Codices durchging, in seinem
</p>
            <p>

               <lb/>1) Dupin, Professions d’Advorat. Paris, 1832 II vol. p. 108
<lb/>- 709.

<lb/>1) 8. di.se Zeitschrift, B. VIII. 8. 307.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>über französische liechtsalterthümer.


<lb/>Memoire sur les Olims et sur le Parlement, auf die hohe
<lb/>»Wichtigkeit der Sammlung aufmerksam machte. Dieselbe
<lb/>durch den Druck veröffentlicht, und folglich Allen zugänglich
<lb/>zu sehen, wagte vor kurzer Zeit Niemand zu hoffen, da eine
<lb/>solche Publikation höchst schwierig und kostspielig, ja fast
<lb/>unausführbar schien. Ehe man aber von dem Unternehmen
<lb/>Etwas erfuhr, war es schon vollendet, and ein Quartband von
<lb/>über 1150 Seiten in den Händen der Freunde der rechtshisto- 
<lb/>rischen Studien. Wie war, möchte man fragen, ein solches
<lb/>Wunder möglich? Ganz leicht! Bekanntlich läfst die fran- 
<lb/>zösische Regierung eine Collection des documents inediis sur
<lb/>VHistoire de France auf ihre Kosten drucken, wovon schon
<lb/>eine grofse Anzahl Bände erschienen ist. Die Olim wurden
<lb/>in ihr mitbegriffen, nachdem man eine für den Druck schon
<lb/>unter Ludwig XVI veranstaltete überaus genaue Abschrifft
<lb/>derselben, die man seit 1793 für vernichtet hielt, in der Bi- 
<lb/>bliothek des Justizministeriums wieder aufgefunden hatte. Ein
<lb/>Herausgeber war sogleich zur Hand. Graf Arthur Beugnot,
<lb/>schon 1823 bekannt durch seine gekrönte Preisschrift: sur les
<lb/>institutions de St, Louis, obgleich mit der Herausgabe der
<lb/>Assises de Jerusalem beauftragt, übernahm das Geschäft; zwei
<lb/>jungeArchivistcn die Herren Dessales Duclos, beim Reichs- 
<lb/>archive und Donet D’Arc, employe aux travaux historiques
<lb/>du ministere de Vinstruction publique, unterstützte« ihn durch
<lb/>Besorgung der Correcturen, die Verfertigung der Indices u.
<lb/>s. w. So konnte das Werk überraschend schnell zu Tag
<lb/>gefördert werden.

<lb/>Der erschienene erste Band enthält eine ausführliche Ein- 
<lb/>leitung des Herausgebers I — CIII; dann den Inhalt des er- 
<lb/>sten Bandes der Handschrift und zwar wie diese in zwei Ab- 
<lb/>theilungen, nämlich die der Enquetes (Inquestae) 1 — 415 und
<lb/>die der Arrets (Arresiationes) p. 417 — 944, Das Ende des
<lb/>Bandes füllen Anmerkungen und Indices. Die zwei Abthei- 
<lb/>lungen erklären sich aus der Verschiedenheit des gerichtlichen
<lb/>Verfahrens, weil nach diesem entweder mit oder ohne eine
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>vorhergehende durch Commissarien gemachte Untersuchung
<lb/>der Tbatumstände des Rechtsstreits das Urtheil gefällt wurde. 3)
<lb/>Der Herausgeber thcilt in der Vorrede zwar vieles aber
<lb/>nicht alles mit, was der Leser zu wissen nöthig hat, um
<lb/>die Wichtigkeit und den Charakter des Werkes, so wie die
<lb/>vorliegende Ausgabe desselben zu beurtheilen. Ersetzt, was
<lb/>Dupin, Taillandier und Klimrath (über die Olim schrie- 
<lb/>ben, als bekannt voraus — namentlich, was die Verfasser
<lb/>und den Inhalt jedes dieser Register betrifft; ja er hat die- 
<lb/>selben nicht einmal näher beschrieben, was nach Klimrath
<lb/>doch ein leichtes Geschäft war. 4)

<lb/>Wir beeilen uns, den Lesern zu sagen, dafs nur die
<lb/>vier ältesten Register dieses Namens, welche von dem An- 
<lb/>fangsworte des zweiten Bandes der Handschrift ihren Namen
<lb/>zu führen scheinen und die Entscheidungen des Parlaments
<lb/>von 1254 bis 1318 enthalten, abgedruckt worden. Sie sind
<lb/>im Originaltexte vorhanden. 5)

<lb/>Klimrath hat die Entstehung jedes der vier Bände und
<lb/>die Namen ihrer Verfasser nachgewiesen. Den ersten, also
<lb/>den nun gedruckten Band, verfasste und schrieb eigenhändig
<lb/>Jean de Montluc (oder de Montluyon, lateinisch de Mon-
<lb/>teluoio), erster Greffier, Clericus oder Notarius des Kö- 
<lb/>nigs beim Parlament. Er begann 1257 seine regelmäfsigen
<lb/>Aufzeichnungen und trug die frühem asus Stellen (rotulis)
<lb/>seit 1254 nach. Auf ihn folgte sein gewesener College Nico- 
<lb/>las de Chartres bis 1298, auf diesen Peter von Bo urges,
<lb/>wie es scheint bis 1316, und ihm G o d f r i e d C ha 1 o p. Einige
<lb/>andere Greffier unterstüzten sie. 8. Klimrath p. 6 — 29.

<lb/>Da diese Register erst entstehen konnten, nachdem da»
<lb/>höchste Reichsgericht von Frankreich schon zu bedeutendem
</p>
            <p>

               <lb/>3) 8. Klimi-ath p. 3. u. Beug not» Noten p. 955 u. 1022.


<lb/>4) Vielleicht gibt er uns diese Beschreibung mit Facsimile’s ttei

<lb/>Handschrift in der Vorrede des folgenden Bandes?


<lb/>5) ln der Anzeige von Taillandiers Notiz, Bd. VIII der Zeit
<lb/>schrift 8. 308 wird das Gegentheil angenommen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0051.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische lUchtsallerthümer.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>Anseben gelangt war und das französische Recht einen ge- 
<lb/>wissen Grad von Ausbildung- erreicht hatte: so sind dieselben
<lb/>das schönste Rechtsdenkmal und ein merkwürdiger Beweis
<lb/>der Fortschritte des Rechtszustandes dieser Monarchie, die in
<lb/>dieser Hinsicht über zwei Jahrhunderte Deutschland voraus
<lb/>war. Graf Beugnot beginnt auch defshalb seine Einleitung
<lb/>mit einer Geschichte der Entstehung und Ausbildung des Par- 
<lb/>laments. Was frühere Rechtsgelehrte, wie namentlich auch
<lb/>Montesquieu und Ucnrion de Pansey hierüber geschrieben
<lb/>batten, bedarf mancher Berichtigung Diefs hat schon Klim-
<lb/>rath p. 30 ff. gezeigt. Der Herausgeber der Olim geht bei
<lb/>dieser Darstellung seinen eigenen Weg und sucht vor Allem
<lb/>sich zu erklären, aus weicher allem Institution der königliche
<lb/>Gerichtshof (das Parlament) hervorgegangen seyn wogte?

<lb/>Klimrath6) hält die drei regelmäfsig gehaltenen oder
<lb/>zu haltenden Sitzungen des Parlaments für eine Fortsetzung
<lb/>der Tria placita iegalia der Carolingischen Könige. Dafs
<lb/>auch Bischöfe und Aebte neben den königlichen Vasallen
<lb/>(milites domini reg is) Beisitzer des Gerichtes waren, erklärt
<lb/>er aus dein Umstande, dafs die Prälaten Lehen vom Kö- 
<lb/>nige hatten.

<lb/>Beug not weicht von diesen Ansichten ab Nach ihm
<lb/>(p. 8. VIII ) gingen nach der Consolidirung des Feudalsy- 
<lb/>stems die alten Placita gänzlich unter. Die Placita legalia,
<lb/>welche nur zweimal im Jahr sonst gehalten wurden, und hörten
<lb/>mit Hugo Cupets Thronbesteigung auf (p. XII.). Sie waren
<lb/>auch keine eigentlichen Gerichts-, sondern Reichstage, auf
<lb/>welchen nur gelegentlich Rechtsstreitigkeiten entschieden wur- 
<lb/>den (p. XIII.). Die Hoftage der folgenden Könige als Ober- 
<lb/>lehensherren ihrer Vasallen (Curiae regis) dürfen nicht als eine
<lb/>Fortsetzung der Curiae palatii, Courts du Palais der
<lb/>Carolinger oder des Gerichts des Senechals (p. XVIII—XIX.) an- 
<lb/>gesehen werden. Jene findet sich unter den Capetingern nicht mehr,
</p>
            <p>

               <lb/>6) Dies war schon die Meinung von Pasquier, Rccherches,
<lb/>Beugnot p. X.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0052.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>and die Jurisdiction des oder vielmehr der Senesehalle hat
<lb/>mit der des Parlamentes nichts gemein, sie ist gleich der der
<lb/>Bailli’s nicht die höchste königliche, sondern die gewöhnliche:
<lb/>von ihr fand eine Appellation an jenen Gerichtshof statt. Man
<lb/>bat also den Ursprung der Parlamente erst unter den Köni- 
<lb/>gen der dritten Rasse zu suchen, jedoch nicht in der stren- 
<lb/>gen Hierarchie des Lehensystems. Die Versuche, sie aus
<lb/>dem Lehenshofe der königlichen Grotsvasallen herzulciten, mit
<lb/>welchen der der Lehenmannen, deren Suzerain der König
<lb/>als Herzog von Franzien (Duc de France) war, nicht zu
<lb/>verwechseln sey, ist der Geschichte nicht gemäfs. Denn
<lb/>Beugnot weifst durch die aus dem elften und zwölften
<lb/>Jahrhundert bekannten Entscheidungen der Könige nach, dafs
<lb/>Leute des verschiedet sten Ranges dazu mitgewirkt batten:
<lb/>nämlich theils Grofsvasallen, theils andere Lehensmannen des
<lb/>Königs, theils Prälaten und insbesondere auch die Grofshof-
<lb/>beamten (Ministeriales domini regis) (p. XX—XXXIV.).
<lb/>In der Mitte des zwölften Jahrhunderts hing die Besetzung
<lb/>des unmittelbaren königlichen Gerichts (der Curia regis') von
<lb/>Zufälligkeiten und von der jedesmaligen Entschliefsung des
<lb/>Königs ab. Dafs es überhaupt ein solches gab, lag in der
<lb/>Natur der Sache. Denn auch als die königliche Gewalt der
<lb/>Capetingcr noch eine sehr schwache war, galt doch schon in
<lb/>der Meinung des ganzen Volkes der König für den höchsten
<lb/>Richter des Reichs, seine Gewalt für die allgemeine Schüz-
<lb/>zerin, zu welcher die Grössten und Mächtigsten wie minder
<lb/>Mächtige bei Rechtsstreitigkeiten ihre Zuflucht nahmen. Die
<lb/>Könige, stets von einer Anzahl Vasallen, Ministerialen und
<lb/>Prälaten umgeben, wandten sich an diese als ihre natürlichen
<lb/>Räthe, die zugleich mehr oder wenig Pares der Klagenden
<lb/>auf jeden Fall reichsunmittelbare Herren, wie sie selbst wa- 
<lb/>ren. Mit diesen Räthen hielten die Könige eine Besprechung,
<lb/>— parliamentum oder parlamentum — über die vor sie ge- 
<lb/>brachten Sachen, und daher entstand der Name des so gebilde- 
<lb/>ten Gerichts von selbst. Hiefs man doch so jede Versamm- 
<lb/>lung des Königs mit den Grossen, Prälaten und Rittern de
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0053.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische hechtsalter th Urner. 49

<lb/>Reichs. Z. B. die zu Vezelai im Jahr 1146 von Ludwig dem
<lb/>VII. abgehaltene, als er den zweiten Kreuzzug unternahm.

<lb/>Mit dem Steigen der königlichen Gewalt stieg das An- 
<lb/>sehen der Curia regis. Die Zahl der vor sie gebrachten
<lb/>Rechtsstreite wuchs mit jedem Jahre. Die Bekanntschaft mit
<lb/>dem schon am Ende des zwölften Jahrhunderts sich in Frank- 
<lb/>reich verbreitenden römischen Rechte und die Fixität der
<lb/>Grundsätze des früher schon ausgebildeten Lehenrechts ver-
<lb/>anlafsten ein geregeltes Verfahren auch in diesem höchsten
<lb/>königlichen Gerichte. Unter Philipp August — wie insbeson- 
<lb/>dere die von Beug not in den Anmerkungen, pp. 559 — 564.
<lb/>mitgetheilten Auszüge aus den Inquestis, die unter diesem
<lb/>König gemacht wurden, beweisen — war das Parlament der
<lb/>Sache nach im Grunde schon vorhanden (p. XXXVII ). Un- 
<lb/>richtig ist es nach einer verfälschten Urkunde von 1130, die
<lb/>in das Jahr 1396 gehört, ein genau organisirtes Parlament
<lb/>schon unter Ludwig II. (dem Dicken) anzunehmen (p. XXXIV
<lb/>— XXXVI). Als Philipp August gegen 1191 seine Baillis
<lb/>einsetzte, war aber das Parlament schon entschieden der
<lb/>höchste Gerichtshof (p. XL.) und verlor auch diese Eigen- 
<lb/>schaft nicht durch die Errichtung der Cour des Pairs, welche
<lb/>bekanntlich eine fast historisch unerklärliche Institution ist.
<lb/>Graf Beugnot wurde durch seine Forschungen darauf ge- 
<lb/>führt, von diesem berühmten Gericht zu sprechen (p. XLI —

<lb/>1 LXI). Seine Ansicht über den Ursprung und den Charakter
<lb/>desselben ist ihm eigenthümlich und löfst alle bisherigen
<lb/>Schwierigkeiten. Es entstand erst 1305, als Philipp August
<lb/>den König Johann ohne Land als Herzog der Normandie we- 
<lb/>gen des durch ihn verübten Mordes seines Neffen Arthurs,
<lb/>Herzog von der Bretagne, richten liefs Damit der hochge- 
<lb/>stellte Vasall das Gericht anerkennen musste, wählte er un- 
<lb/>ter den Kronvasallen die grössten zu Richtern, es waren mit
<lb/>ihm sechs, diesen gesellte er sechs geistliche Pairs bei und
<lb/>so war das Gericht der 13 Pairs gebildet. Es erscheint als
<lb/>ein Ausschuss der Curia regis — und als besonders privile-
<lb/>firit, Zeitschr.f. Rechtsw, u. Geeigg. d, Ausl. XIF. V. i.Jif. 4
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0054.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>girt für diese Zwölf, ist also von dem gewöhnlichen könig- 
<lb/>lichen Gerichte wesentlich nicht verschieden. Dies erklärt
<lb/>uns, warum es später hei mehreren Veranlassungen sich in
<lb/>demselben wieder verliert, und nur hie und da als ein ausser- 
<lb/>ordentliches fungirt, aber nie zu dem Ansehen des Parla- 
<lb/>ments sich erhebt.

<lb/>Philipp August war es auch (nach dem Herausgeber),
<lb/>der die regelmässigen Sitzungen des Parlaments festsetzte in
<lb/>seiner Verordnung von 1191, als er den Kreuzzog unternahm.
<lb/>Er befahl darin der Königin als Regentin, alle vier Monate in
<lb/>Paris einen allgemeinen Gerichtstag zu halten (Art. 3). Man
<lb/>bestimmte dafür die Woche nach grossen Festen, z. ß. nach
<lb/>Allerheiligen, Maria Licbtraefs und Pfingsten, oder andere
<lb/>diesen nahe liegende Tage, wefshalb in den Olim auch die
<lb/>Parlamente jedes Jahrs nach diesen benannt werden. Graf
<lb/>Beugnot schreibt nicht blos diese Neuerung dem König
<lb/>Philipp August zu, sondern auch die, dass er Nichtva- 
<lb/>sallen, d. h. milites et clerici zu Beisitzern berief, die ur- 
<lb/>sprünglich blos Räthe waren, welche man ihrer Rechtskennt-
<lb/>nifs wegen befrug, sich aber später in wahre Richter ver- 
<lb/>wandelten (p. LXI— LXVI). Diefs geschah schon allmäh-
<lb/>lig unter Ludwig dem Heiligen. Das Parlament wurde das
<lb/>höchste Appellationsgericht unter diesem König; die gelehrten im
<lb/>römischen und kanonischen Rechte bewanderten Juristen, welche
<lb/>darin safsen, führten eine gegen das Feudalsystem gerichtete
<lb/>Frocedur ein. Das Halten der Register war davon nur eine
<lb/>Folge (p. LXVI — LXXII). Philipp der Schöne gab dem
<lb/>Parlamente durch seine Verordnung von 1302 eine regelmäs- 
<lb/>sige Organisation, die aber, wie Klimrath p. 30 gezeigt bat,
<lb/>nicht eine neue von ihm ausgehende Schöpfung, sondern der
<lb/>Sache nach schon vor ihm vorhanden war (p. LXXII —
<lb/>LXXIV). Das Aufzeichnen der Entscheidungen des Parla- 
<lb/>ments ist nach Graf Beugnot durch die Sitte, das Recht
<lb/>ans Weisthümern (Records) zu erhärten, veranlasst wor- 
<lb/>den. Die Inquestae, Arrestationes, Judicia, Consilia dieses
<lb/>hoben Gerichtes waren die wichtigsten Records (p. LXXIV
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0055.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsaltei thiimer.
</p>
            <p>

               <lb/>6i
</p>
            <p>

               <lb/>_ LXXVI), wie ja auch die Entscheidungen des Echiquier
<lb/>der Normandie und andere solche sind (p- LXXVII—LXXVIII).
<lb/>Anfänglich und während einer grossen Reihe von Jahren, wa- 
<lb/>ren diese Aufzeichnungen nur eine Privatarbeit des Greffier,
<lb/>der auch nicht alle Entscheidungen, die in den Sitzungen
<lb/>vorkamen, in die Register aufnahm (p. LXXVI—LXXXIV).
<lb/>Erst im Uten Jahrhundert erhielten sie einen offlciellen Cha- 
<lb/>rakter. Früher wurden auch die Texte der königlichen Ver- 
<lb/>ordnungen darin nicht abgeschrieben, während später dies
<lb/>Engregistrement nöthig war, um dieselben voilzugsmäfsig zu
<lb/>machen.

<lb/>Die ältesten Aufzeichnungen entnahm Montluc, wie er
<lb/>selbst sagt (p. 440), aus den Rollen, worauf die Enqu&amp;te
<lb/>stand und die Entscheidung kurz verzeichnet war. Er trug
<lb/>sie in die von ihm angelegten Register ein; diese setzten
<lb/>dann seine Nachfolger, die wir oben nannten, fort (p. LXXV
<lb/>— LXXXVIII).

<lb/>Was nun den Inhalt und die historische Wichtigkeit der
<lb/>Olim betrifft, so beschränken sich diese nicht blos auf das
<lb/>eigentlich Juristische. Sie zeigen uns den Entwickelungs- 
<lb/>gang der politischen Zustände Frankreichs seit der zweiten
<lb/>Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts. Mit Recht führt ihr
<lb/>Herausgeber aus, wie das Parlament auf das kräftigste mit- 
<lb/>wirkte, die königliche Gewalt zu consolidiren und auszudeh- 
<lb/>nen, wie es selbst allmähliche Usurpationen derselben plan-
<lb/>mäfsig begünstigte, um die Feudal-Verfassung zu untergra- 
<lb/>ben. La cour royale (sagt er p. LXXXIX) etait pleinement
<lb/>entree sous le regne de Saint-Louis dans une voie de con-
<lb/>quetes successives, d’empietements lents, mais assures sur Vau-
<lb/>torite seigneriale donl Veffet devoit etre de rendre ä la royaute
<lb/>le pouvoir et le lustre necessaires pour dominer les interets ari-
<lb/>stocratiques. Ce tribunal, qui comprit de si bonne heure Vuti-
<lb/>Ute d’une jurisprudence fixe dans le domaine de la loi civile,
<lb/>se forme promptement et sans aucun embarras une jurispru- 
<lb/>dence politique, qui prenait sa source dam la ferme volonte
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0056.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>de donner gain de cause ä la royauie chaque fois qu'il elait
<lb/>possible de le faire sans heurter visiblement les lois de Vequite.

<lb/>Aufser dem belehren ans die Olim über die Rechte der
<lb/>Geistlichkeit, der Vasallen, der Bürger der Städte and selbst
<lb/>der Leibeigenen. Manches Neue zeigen uns die über diesel- 
<lb/>ben entschiedenen Rechtsstreite (p XC. — XCIV). Aach
<lb/>sieht man ans den Olim, dafs ein allgemeines französisches
<lb/>Gewohnheitsrecht sich zu bilden angefangen hatte: denn die
<lb/>oft darin angeführten consuetudines patriae sind nichts an- 
<lb/>deres. Die nach and nach redigirten Coutumen einzelner Pro- 
<lb/>vinzen und Orte sind nur concrete Aufzeichnungen seiner
<lb/>Grundsätze (p. XCIV). Die Olim trugen delshalb selbst dazu
<lb/>bei, im pays da droit ecrit die Einheit des Rechts und der
<lb/>Jarisprudence zu bewahren (p. XCV.). Sie sind neben den
<lb/>Assises de Jerusalem, Beaumannoir, Pierre de Fontaines,
<lb/>den Etablissements de Saint-Louis, eine Hauptquelle dieses
<lb/>Rechts im dreizehnten Jahrhundert. Vor allem sind sie wich- 
<lb/>tig für die Geschichte des proccssualischen Verfahrens, na- 
<lb/>mentlich für die des Civilprozesses; denn merkwürdiger Weise
<lb/>enthalten sie vor dem vierzehnten Jahrhundert fast nur civil—
<lb/>rechtliche Entscheidungen (p. XCV-XCVII).

<lb/>Das Ende der Vorrede bezieht sich auf die spätere Ge- 
<lb/>schichte der Olim, die wir schon im Eingänge dieser Anzeige
<lb/>berührt haben.

<lb/>Soviel über diesen Theil des vorliegenden Werkes. Was
<lb/>den Text der Entscheidungen in den Olim selbst betrifft, so
<lb/>ist derselbe, wie es scheint, sehr genau und correct abge- 
<lb/>druckt, zwar nicht so, dass wir eine Wiederholung der Hand- 
<lb/>schrift vor uns haben, sondern critisch bearbeitet und in einer
<lb/>fehlerfreien Sprache. Defsbalb sind die Entscheidungen leicht
<lb/>verständlich, namentlich mit Hilfe der der Ausgabe ange- 
<lb/>hängten worterklärenden und geographischen Indices, lim
<lb/>die Richtigkeit desselben zu prüfen, mufs man natürlich mit
<lb/>dem französischen Rechte des dreizehnten Jahrhunderts ver- 
<lb/>traut seyn, was man indessen mit Hülfe der Olim selbst und
<lb/>durch das Zusammenstellen und Vergleichen der Entschei-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0057.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsalterthümer.
</p>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>dangen darin werden kann. Einen Auszag derselben hier za
<lb/>geben, ist eben so unmöglich and unnöthig, als wenn man
<lb/>aus den Pandekten oder aus Mevii Decisiones einzelne Frag- 
<lb/>mente oder Fälle in einer Anzeige derselben anführen wollte.
<lb/>Die Olim sind eine Art Thesaurus practicas des französischen
<lb/>Rechts im Mittelalter, aus welchen unendlich viel für den
<lb/>Geschichtschreiber dieses Rechts zu schöpfen ist. Ihre hohe
<lb/>Wichtigkeit kann nur in der Darstellung des Systemes des- 
<lb/>selben in jener Periode gezeigt werden. Frankreich ist in die- 
<lb/>ser Beziehung glücklicher als Deutschland, welches ein Recbts-
<lb/>denkmal dieser Art aus dem dreizehnten und vierzehnten Jahr- 
<lb/>hundert leider nicht aufzuweisen hat.

<lb/>Nur von den Anmerkungen des Herausgebers soll hier
<lb/>noch die Rede seyn. Sie sind theils längere, theils ausführ- 
<lb/>lichere, wie z. B. die erste p. 947 —964, die eine tiefer ein- 
<lb/>gehende Untersuchung über die Procedure par Enquetes ent- 
<lb/>hält, der den 8. 976 über die Rechte der Bischöfe der Nor- 
<lb/>mandie u. a., oder wie die meisten kürzere Aufhellungen
<lb/>dunkler Punkte oder historische Nach Weisungen, oder Bestä- 
<lb/>tigungen der den Entscheidungen zu Grunde liegenden Rechts- 
<lb/>sätze aus andern Quellen. Auch werden zu diesem Zwecke
<lb/>hie und da Urkunden, selbst bisher ungedruckte, mitgetheilt.
<lb/>Wir müssen dem Herausgeber für alle diese Anmerkungen
<lb/>dankbar seyn. Er hätte sie noch bedeutend vermehren kön- 
<lb/>nen, ohne dass man ihm desshalb einen Vorwurf gemacht
<lb/>haben würde.

<lb/>Die Indices verdienen ihrer Vollständigkeit und Genauig- 
<lb/>keit wegen das grösste Lob, Ueberhaupt dürfen wir den
<lb/>Freunden der Rechtsalterthümer nicht blos in Frankreich und
<lb/>der französichen Regierung Glück wünschen, dafs die Aus- 
<lb/>gabe Olim von dem Herrn Grafen Beugnet besorgt worden
<lb/>ist, indem wir kein Bedenken tragen, sie eine in jeder Hin- 
<lb/>sicht befriedigende zu nennen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten. Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>5) Collection de Cartulaires de France, Tome I. et II.
<lb/>Cartulaire de V Ähbaye de Saint - Pere de Chartres (pp. I —
<lb/>CCCLXX et 1 — 848), Tome I. Cartulaire de V Abbaye de
<lb/>Saint Berlin (p. I. XCVII et 1 — 467) publies par M. Gue-
<lb/>rard, Membre de l’Instilut de France. Paris 1841. 3 voll. 4.

<lb/>Der vorstehenden Anzeige lassen wir die einer andern
<lb/>Reihe von Werben folgen, w elche ebenfalls zur Collection de
<lb/>documens inediis sur Vhistoire de France publies par ordre du
<lb/>Roi gehören und zunächst sich an die von uns in B. XIII.
<lb/>der Zeitschrift angezeigten Archives administratives de la ville
<lb/>de Rheims anschliessen. Gleich diesen enthalten sie Cartula-
<lb/>rien von Abteien, nämlich das der Abtei St. Peter in Char- 
<lb/>tres und das von Sanct Berlin bei Saint-Omer. Beide sind
<lb/>von grösster Wichtigkeit und unendlicher Belehrung. Ihre
<lb/>Herausgabe ist durch einen hochgestellten Gelehrten besorgt
<lb/>worden, dem die Freunde der Studien des germanischen Al- 
<lb/>terthums schon früher verpflichtet waren, nämlich von Herrn
<lb/>Professor Guerard, der an der Ecole des Chartres ausge- 
<lb/>zeichnete Schüler bildet und als Mitglied der Academie des
<lb/>Inscriptions bisher noch vergrabene Geschichtsquellen zu Tage
<lb/>fördert und durch eben so gründlich wie anziehend geschrie- 
<lb/>bene Abhandlungen dieselben beleuchtet. Schon vor fünf
<lb/>Jahren bereicherte er die Quellenliteratur des Mittelalters durch
<lb/>die Herausgabe des Polyptichum Irminonis y d h. des Liber
<lb/>censualis der Abtei Saint-Germain des Pres vom Jahr
<lb/>812, dem noch andere kürzere Polyptieha und eine Anzahl
<lb/>ausgewählter Urkunden beigefügt sind, ein Werk, dessen
<lb/>Verbreitung durch den Buchhandel man mit Ungeduld entge- 
<lb/>gensieht ’).

<lb/>Das Cartular der Abtei Sanct Peter zu Chartres enthält
<lb/>die auf dieselben sich beziehenden Urkunden von 889 bis 1490,
<lb/>wovon die meisten dem 10., 11., 12. und 13. Jahrhundert
<lb/>angeboren und deshalb besonders interessant sind, weil sie

<lb/>1) Der Herausgeber hielt es zurück, um einen ausführlichen
<lb/>Commentar darüber, der, wie es scheint, noch nicht ganz
<lb/>vollendet ist, gleich mit erscheinen zu lassen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0059.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsalterthümer.
</p>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>von den Verfassern des Cartulars in eine Geschichte det Abtei
<lb/>verwebt sind und über die geselligen und Ökonomische» Zu-
<lb/>stände des Herzens von Frankreich, d. h. eines Theifs der
<lb/>Capetingischen Kronlande die mannichfaltigsten Aufschlüsse
<lb/>gehen. Das Cartular von Saint Bertin schon iw 10. JahrhUn-
<lb/>dert angelegt, ist seit lange berühmt und in der H«SdsMMt
<lb/>schon von Ducange benützt worden. Es ist eine Haupt- 
<lb/>quelle für die Geschichte von Flandern und insbesondere des
<lb/>1190 davon abgerissenen südlichsten Theiles desselben, Welche
<lb/>seitdem den Namen der Grafschaft Artois führt. Eine Inhalts- 
<lb/>angabe beider Cartalarien und ihrer Zugaben wird unsern
<lb/>Lesern nicht unwillkommen seyn.

<lb/>I. Hem Cartular von Saint Pere (statt Saint Pierre) v&lt;Mi
<lb/>Chartres sind sehr ausführliche Prolegomena voraogeschickf,
<lb/>worin wir nicht blos über den Ursprung desselben und die
<lb/>Einrichtung der vorliegenden Ausgabe unterrichtet werde»,
<lb/>sondern auch eine vollständige Uebersioht der geselligen und
<lb/>ökonomischen Zustände Mittelfrankreichs erhalten, inwieweit
<lb/>dieselben durch diese Geschichtsquelle beleuchtet werden.
<lb/>Darauf folgt das Cartular selbst; zwei Indices, ein lateini- 
<lb/>scher Index generalis und ein Dictionaire geograpbique, wel- 
<lb/>che das Verstehen des Werkes unendlich erleichtern (pp. 731
<lb/>— 887) beschliessen das Ganze. Herr Guerard gibt tbeilfe
<lb/>nach den Cartularien, tfaeils nach einer handschriftlichen Ge- 
<lb/>schichte der Abtei von Aubert, theils nach der Gallia chri-
<lb/>stiana, T. VIII. Coli. 1214 —1234, eine kurze Geschichte
<lb/>und Beschreibung derselben (p. CCXXXIII — CCLXVIt). Sitz
<lb/>war schon im siebenten Jahrhundert gestiftet, aber mit Af
<lb/>Stadt Chartres von den Normannen zweimal verwüstet wordetf
<lb/>(888 u. 911). Im Jahr 930 wurde sie zum zweitenmal re-
<lb/>staurirt und bestand nun bis zur Aufhebung allfer Klöster in
<lb/>Frankreich durch die französische Revolution.

<lb/>Das Cartular besteht aus drei HäUpttheilen, 1) einer
<lb/>Chronik und Urkundensammlung, das den Namen Fetus Aganö
<lb/>(von dem diesen Namen tragenden Restaurator des Klosters,
<lb/>dem Bischof Agano von Chartres) führt; 2) dem Codex
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0060.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>Argenteus und 3) den von Dom Muley gesammelten Urkun- 
<lb/>den (p. CCLXVII — CCLXVIII.).

<lb/>Der erste Theil, in VIII Bücher getheilt, ist zugleioh
<lb/>eine Chronik, ein Lagerbuch und eine Urkundensammlung des
<lb/>Klosters, welches ein Mönch desselben, Namens Paul, der
<lb/>1060, 1079, 1086 und 1088 in den letzten genannt wird und
<lb/>Aedituus et Notarius der Abtei war, schrieb. Die Urkunden
<lb/>sind nach den Achten, unter welchen sie verfasst wurden,
<lb/>classificirt und in Bücher und Kapitel vertheilt; im letzten
<lb/>(dem achten) Buche finden sich jedoch auch Urkunden aus
<lb/>dem Anfang des zwölften Jahrhunderts, die also später in das
<lb/>Liber Agano eingetragen worden seyn müssen. Die chrono-
<lb/>legisohe Ordnung ist nicht streng befolgt. Vollständige Nach- 
<lb/>richten über diesen Theil enthielten die Prolegomenes pag.
<lb/>CCLXVIII—CCLXXV. Der Abdruck selbst beginnt 8. 1
<lb/>und endigt 8. 954 mit dem ersten Bande. Nur 2 Codices
<lb/>desselben aus dem 12 Jahrhundert sind vorhanden.

<lb/>Der zweite Theil von p. 857 — 680 führt seinen Namen
<lb/>Codex argenteus von seinem Einbande, ist geschrieben gegen
<lb/>das Jahr 1200 von einem unbekannten Mönche, die Urkunden
<lb/>sind darin zuerst topographisch, dann chronologisch in 4
<lb/>Bücher vertheilt geordnet; mehrere sind aus dem Liber Agano
<lb/>wiederholt, aber im Drucke, mit Verweisung auf diesen, über- 
<lb/>gegangen (p. CCLXXV — CCXXII.),

<lb/>Die im dritten Theile abgedruckten Urkunden (von pag.
<lb/>623 bis 737) sind aus einem vollständigen Copialbuch der
<lb/>Abtei entnommen, welches ein gelehrter Benedictiner Namens
<lb/>Muley, als er zwischen 1775 und 1776 das Archiv derselben
<lb/>ordnete, in vier Folianten verfertigte. Sie sind also nur ein
<lb/>Nachtrag der in den 2 ersten Abtheilungen des Cartulars nicht
<lb/>vorkommenden Diplome von 978 bis 1490 (pag. CCLXXVII
<lb/>—CCLXXVII!). Da nun die sämmtlichen Urkunden nicht
<lb/>in einer fortlaufenden chronologischen Ordnung in der vor- 
<lb/>liegenden Ausgabe gedruckt sind, so Hess ihr Herr Gue-
<lb/>rard pag. CCCLV ff. ein chronologisches Verzeichniss aller
<lb/>vorangeben. Nicht alle sind vollständig abgedruckt, bei vie«
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0061.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsallerthümer. 67

<lb/>jen die im Anfänge stehenden Titularen weggelassen nnd von
<lb/>ganz unbedeutenden ist nur die Inhaltsanzeige gegeben (pag.
<lb/>CCLXXVIII).

<lb/>Der Herausgeber wurde bei der Arbeit unterstützt durch
<lb/>zwei junge Gelehrte, die Herren Pcrraux und Geraud,
<lb/>welchem er S. CCLXXX seinen Dank ausspricht und grosses
<lb/>Lob zollt. Auch rühmt er die Beihülfe zweier anderer, der
<lb/>Herren Claude und August le Prevost (p. CCLXXXI.).

<lb/>Wie lehrreich das Cartulaire de Saint Pere ist, lässt
<lb/>sich schon ans der Uebersicht der geschichtlichen Notizen
<lb/>ersehen, welche Herr Guerard pp I — CCXXXIII. aus den- 
<lb/>selben gezogen hat. Es gibt Aufschlüsse: I. über die To- 
<lb/>pographie, II. die Natur der Besitzungen der Kirchen und
<lb/>Klöster, III über das Eigenthum (Ualleu), und zwar über
<lb/>le domaine, la terre salique, le benefice et le fief, la censive, les
<lb/>manse etc., IV. über die Standesverhältnisse der Nobles,
<lb/>hommes libres, hötes, non libres, colliberts, serfs, die AJfran—
<lb/>chissements u. s. w. , V. über die Arts et metiers, VI. die
<lb/>Offices, d. h. die Ministerialitätsverhältnisse, als der Maires,
<lb/>Avoues , Vidames, Doyens, Chantres etc. etc., VII. über die
<lb/>Namen und Lunamen im Mittelalter, VIII. über politische
<lb/>Institutionen, z, B. über die Fortschritte der königlichen Ge- 
<lb/>walt, die Rechte der Seigneurs de Puiset, den gerichtlichen
<lb/>Zweikampf, die Coütumes et Ubertes u. s. w. X. Unter der
<lb/>Rubrik Droits feodaux et redevances feodales folgt pag,
<lb/>LXXXVI — CLI. eine sehr interessante Abhandlung über
<lb/>das Lehenswesen, dann XI. eine über Maase und Gewichte
<lb/>(bis CLXXIX.), XII. über das Münzwesen nebst XIII. einer
<lb/>Untersuchung über den Werth und den Ertrag des Grund- 
<lb/>eigenthums, endlich von XIV —XVI. Notizen über Moeurs et
<lb/>usages, faits divers et Actes. Z. B. die Investitur, den Zeu- 
<lb/>genbeweis, die Mainferme, über den Cancellarius und Notarius.

<lb/>Wie schätzbar für den Rechtsgelehrten die Beiträge sind,
<lb/>braucht nicht erst versichert zu werden. Obgleich nicht Jurist,
<lb/>hat Hr. Guerard dennoch die auf das Recht sich beziehen- 
<lb/>den Notizen so klar und genau angegeben, dass, wenn ihnen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0062.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>auch hie und da die juristische Schärfe fehlt, doch jeder
<lb/>Eingeweihte dieselbe benützen kann. Jede seiner Angaben
<lb/>stützt sich auf angeführte Stellen aus dem Cartular.

<lb/>II. Das Cartular von 8. Berlin ist mehr eine auf Ur- 
<lb/>kunden gestützte Chronik als ein Copialbuch dieser Abtei.
<lb/>Es besteht ebenfalls aus drei Abtheilungen und die erste ist
<lb/>nichts anderes, als das schon angeführte Carlularium Felquini,
<lb/>verfasst zwischen 961 und 975 und hier nach einer Hand- 
<lb/>schrift des IS Jahrhunderts im antiquarischen Museum der
<lb/>Stadt Boulogne sur Mer abgedruckt. 8. i —168. Es
<lb/>enthält gegen 80 Urkunden von 648 bis 889, ein Diplom
<lb/>Kaiser Heinrichs I. mit inbegriffen.

<lb/>Die zweite Abtheilung bildet das Cartularium Simonis
<lb/>ajis einer Handschrift in der Stadbibliothek zu Saint » Omer
<lb/>(p. 169 — 331), welches in drei Bücher zerfällt, von 166
<lb/>Capiteln. Es ist Chronik und Copialbuch vom Jahr 1031 bis
<lb/>1145. Die dritte ist eine Continuatio dieses Cartulars bis
<lb/>zum Tode des Kaisers Heinrich dem VI. Die Urkunden gehen
<lb/>bis 1186 p. 333 — 371. Als Zugabe ist S. 403 — 485 bei- 
<lb/>gedruckt ein kurzes Cartular des Monastcrum Sanctae Trini- 
<lb/>tatis zu Rouen.

<lb/>Was nun den historischen Werth des St, Berlinischen Car- 
<lb/>tulars betrifft, so ist die erste Abtheilung desselben wichtiger als
<lb/>Chronik, denn als Urkundensammlung, aus dem einfachen Grunde,
<lb/>weil von den darin enthaltenen Urkunden die wichtigsten durch
<lb/>Mabillon, Malbranq, Miräus, ßrequigny und an- 
<lb/>dere 8) schon herausgegeben sind, während die Chronik noch
<lb/>ungedruckt war. Sie enthält nicht blos die Geschichte der
</p>
            <p>

               <lb/>8) Eine der ältesten dieser Urkunden, nämlich das Schenkungs- 
<lb/>diplom des Priesters Felix von 745 erschien zum erstenmal
<lb/>vollständig nach dem Original in des Refer, flandrischen
<lb/>Staats- und Rechtsgeschichtc. Bd. I. Urkund. Buch Nr 11.
<lb/>A. und dessen Facsimile im ersten Band der französischen
<lb/>Ausgabe dieses Werkes. In Hrn Guerards Abdruck aus
<lb/>dem Cartular p. 53 — 55 sind die Unterschriften nicht voll- 
<lb/>ständig. Es fehlt z. B die des Gumbarii Scavini. Auch ist
<lb/>der Text vielfach abweichend.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0063.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische llechlsalterthümer. 58


<lb/>Abtei, sondern ancb die der fränkischen Monarchie, und zwar
<lb/>in vielen Hauptpuncten auf eine von der gewöhnlichen Dar- 
<lb/>stellung abweichenden Weise, wie der Herausgeber pp. XXI
<lb/>— XXIV. angibt. Auch im Cartular des Simen sind die
<lb/>geschichtlichen Angaben nicht unwichtig (von der Eroberung
<lb/>Englands an durch Wilhelm I.), sie beziehen sich doch mehr
<lb/>auf die Geschichte von Flandern (p. XXV f.). Der Erzähler
<lb/>scheint aber wenig Kritik besessen zu haben.

<lb/>Beide Chroniken sind Quellen späterer, z. B. des be- 
<lb/>kannten Chronicon Sancti Bertini von Iperius 1383.

<lb/>(8. meine flandrische Staats- und Reohtsge-
<lb/>schichte Bd. I. 8. 57.) Einige allgemein geschichtliche
<lb/>Data enthalten auch die Fortsetzungen des Simoniseben Car-
<lb/>tulars. Ausführlicher wird die Geschichte der Abtei 8. Ber- 
<lb/>lin von ihnen erzählt und nach ihnen mit kritischer Prüfung
<lb/>vom Hrn. Herausgeber pp. XXXI — LXXVIII.

<lb/>Unter den Urkunden sind ein bedeutender Theil hier zum
<lb/>erstenmal gedruckt, im Cartular von Fol quin zählten wir
<lb/>von 800 bis 889 vier und zwanzig, bei welchen nicht be- 
<lb/>merkt ist, sie seyen von andern schon herausgegeben. Dar- 
<lb/>unter ist die Breviatio villarum Monachorum vicius p. 97 —
<lb/>107, welche ein Polyptichum eines Theils der Besitzungen
<lb/>der Abtei enthält, besonders belehrend 9). In den 3 Büchern
<lb/>des Cartulars von Simon haben wir 63 ungedruckte Diplome
<lb/>von 1086 bis 1139 gezählt; in den Continuationen aber nur
<lb/>14 von 1175 —1186*

<lb/>Herr Gucrard bemerkt am Ende seiner Einleitung, dass
<lb/>er aus andern Copialbüchern, namentlich aus dem von D. De
<lb/>Witte, der 1793 Archivar der Abtei war, noch eine grosse
<lb/>Anzahl Urkunden in die vorliegende Ausgabe de» Cartular
<lb/>von St. Bert in hätte aufnehmen können, er habe aber vorge-
</p>
            <p>

               <lb/>9) Hr. Gudrard liest sie als Zugabe der Polyptik von Irmiau
<lb/>p. 396 abdrucken, woraus Referent sie für den nächstens er- 
<lb/>scheinenden 3. Tbeil seiner flandrischen Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte benützt hat-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0064.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Die neuesten Schriften


<lb/>zogen, dieselben in einer eigenen Sammlnng einst zn ver- 
<lb/>breiten.

<lb/>Möge dies geschehen und der gelehrte Herausgeber sich
<lb/>dazu der Originalien auch bedienen, die noch in Gent, wohin
<lb/>D. Witte geflüchtet war, sich vorfinden ,0).

<lb/>6) Recherches sur les Figueries et sur les Origines de la
<lb/>Feodalite en Poitou par A. D- de la Ponten eile de F au-
<lb/>doret de VAcademie des Subscriptio ns etc. Poitiers et Paris
<lb/>1839. IV. 8. p. 1 —168. (mit einer Charte).

<lb/>Zu den königlichen Gerichtsbeamten, welche in den Ca- 
<lb/>rolingischen Zeiten neben den Grafen Vorkommen, gehört be- 
<lb/>kanntlich ausser dem Centenarius auch der Ficarius. Beide
<lb/>haben nach dem Capit. I. v. 810. cap, S. nur eine beschränkte
<lb/>Gerichtsbarkeit, doch erscheint der letzte als der Stellvertre- 
<lb/>ter des Grafen, während der erste ein mehr selbstständiger
<lb/>Beamter ist. Dass die Ficarii unter dem Namen Figuiers in
<lb/>Frankreich allgemein verbreitet waren, sich bis in das spä- 
<lb/>tere Mittelalter herab, und sogar oft noch länger erhielten,
<lb/>ist bekannt, aber dennoch war es den Geschichtsschreibern
<lb/>und Alterthumsforschern immer schwer, das Amt des Figuier
<lb/>näher zu bestimmen "). Untersuchungen also über den Ur- 
<lb/>sprung und die Functionen der Figueries können nur will- 
<lb/>kommen seyn, namentlich wenn sie in einem Lande gemacht
<lb/>werden, wo sie einst eine topographische Wichtigkeit hatten,
<lb/>und von einem Gelehrten, der mit der Vorzeit seines Vater- 
<lb/>landes vollkommen vertraut ist. Mit Vergnügen zeigen wir
<lb/>deshalb die vor uns liegenden Recherches sur les Figueries en
<lb/>Poitou an, deren gelehrter Verfasser, Herr de la Fonta- 
<lb/>nelle de Vaudore schon längst durch seine Schriften über
<lb/>die Staats- und Rechtsalterthümer des südwestlichen Frank- 
<lb/>reichs sich einen Namen gemacht bat. Die Zahl der Viguiers
</p>
            <p>

               <lb/>10) 8. meine flandrische Staats- und Rcchtsgeschichte Bd I. 8.
<lb/>17 — 18.

<lb/>11) Eichhorn, deutsche Staats - und Rcchtsgeschichte, Thcil
<lb/>I. 8. 182. 429. 691»-691
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0065.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsalterthümer.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>in der ehemaligen Grafschaft Poitou (oder Poitiers) war un- 
<lb/>endlich gross ,2), wie deren Angabe in der vorliegenden
<lb/>Schrift und die beigefügte Charte zeigen. Neben ihnen kom- 
<lb/>men im IS. und 13. Jahrhundert noch viele andere Beamten
<lb/>vor, als die Vicomtes, Senechaux, Baillis, Prevots, dass es
<lb/>überaus schwierig ist, die Functionen derselben und ihr Ver-
<lb/>hältniss zu den letztem grösstentheils neue Beamten, sowie
<lb/>das des Amtssprengels der Vigueric zu der Gau - Eintheilung
<lb/>oder gar der altern kirchlichen in Archidiaconate und Bena- 
<lb/>nnte zu bestimmen. Herr de Fontenelle hat durch sein©
<lb/>ins kleinste Detail gehenden Untersuchungen alle diese Puncte

<lb/>_ freilich nicht immer mit befriedigendem Erfolge aufzuhellen

<lb/>versucht.

<lb/>Die einzelnen Viguerien sind nicht auf einmal, sondern
<lb/>nach und nach entstanden (pp. 41, 128—124.); sie waren
<lb/>nicht alle gräflich, sondern zum Theil grundherrlich, wie
<lb/>namentlich die einiger Klostergebiete (p. 35—36.). Die äl- 
<lb/>testen findet man schon 775, 785, 817, 831, 837, 838, 849,
<lb/>überhaupt bis 890 dreizehn, im zehnten Jahrhundert kommen
<lb/>hinzu 43, im elften 7, der Anfang der übrigen ist unbekannt
<lb/>(p. 125—127.). Im zwölften Jahrhundert werden noch meh- 
<lb/>rere andere Viguerien in den Urkunden genannt, allein nach
<lb/>unserm Verfasser sind sie entweder nur Theile anderer, oder
<lb/>nur Angaben einzelner Amtsfunctionen der Viguiers, mit den
<lb/>ihnen anhängenden Einkünften. Er nennt daher dieselben
<lb/>uneigentliche oder unvollständige Viguerien (des Vigueries
<lb/>imparfaits ou imcompletes) p. 132 —140. Diese Viguiers sind
<lb/>ihm daher des faux Viguiers "); sie führten den Untergang
<lb/>der wahren eigentlichen Viguiers herbei (p. 140). Ueberhaupt
</p>
            <p>

               <lb/>12) In den 15 Pagi der Grafschaft zählt der V. 75 Vigueries auf,
<lb/>wovon 30 allein im Pagus minor von Poitiers lagen. Es
<lb/>müssen viele noch unbekannt seyn. Fünf Pagi hatten jeder
<lb/>nur eine Viguerie, welche jedoch nicht ven ihm den Namen
<lb/>führte.

<lb/>13) Sie sind oft nur Prövots, die den Titel Viguiers führen,
<lb/>p. 141.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0066.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>«r


<lb/>stellt sieh das Amt des Viguiers im zwölften Jahrhundert etwa«
<lb/>von seiner ursprünglichen Einrichtung verschiedener heraus,
<lb/>obgleich es aus dieser hervorging. Unser Verfasser hat frei- 
<lb/>lich das Wahre desselben sowohl in seinem Beginne als am
<lb/>Ende nicht mit der nöthigen Klarheit und Genauigkeit charak-
<lb/>terisirt: allein aus den von ihm beigebrachten Angaben lasst
<lb/>es sich wenigstens im Allgemeinen bestimmen. Nils verstehen
<lb/>wir ihn nicht, so verhielt es sich mit dem Viguerien in Poitou
<lb/>folgendermafsen: ")

<lb/>Nachdem Carl der Grosse Ludwig den Frommen zum
<lb/>König von Aquitanien ernannt hatte, organisirte er diefs Kö- 
<lb/>nigreich nach Grafschaften. Unter diesen war Poitou eine
<lb/>ziemlich ausgedehnte. Ihr Graf (Comes Pictaviensis) hatte
<lb/>nicht blos mehrere Ficecomites, die, wenn er abwesend war,
<lb/>ganz seine Stelle vertraten, sondern noch eine grössere An- 
<lb/>zahl Ficarii, welche eine von den Centenarien nicht sehr
<lb/>verschiedene also mehr niedere Gerichtsbarkeit hatten, nach
<lb/>dem Capitulare von 810. Die Amtssprengel der letzten wa- 
<lb/>ren geographisch bestimmt; die der Ficecomites scheinen erst
<lb/>später es geworden zu seyn. Auch jene waren im Besitze von
<lb/>Grundstücken, die sie zuerst als beneficia, später als feoda
<lb/>inne hatten. Sie waren aber, wie die Grafen selbst, nicht
<lb/>rein gerichtliche, sondern auch polizeiliche und Administra- 
<lb/>tivbeamten. Verschiedene Gebühren, Gefälle und Abgaben
<lb/>Lossen ihnen zu, welche die einträgliche Seite ihres Amtes
<lb/>ausmachten, und als sie den grössten Theil ihrer Gewalt als
<lb/>gerichtliche Beamten verloren hatten — fast noch allein als
<lb/>das Recht der Viguerie Vorkommen, wie ja auch die Advo-
<lb/>catie der Kirchen- und Kloster-Vögte zuletzt oft nichts an- 
<lb/>deres bezeichnete als den Inbegriff der pecuniären Vortheile
<lb/>und Einkünfte, die den Vögten zuflossen. So lange die alte
<lb/>ursprüngliche Feudalverfassung bestand, kommen die unter
<lb/>dem Namen von Senechal, Bailli und Prevot bekannten Be- 
<lb/>amten als Landesbeamten neben den Viguiers nicht vor,
</p>
            <p>

               <lb/>14) 8. SS. ff. Vs 8. 146 — 150
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0067.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsalterthümer. 63

<lb/>da der erste nur ein Hofministerial war, der letzte, wie der
<lb/>Villicus, ein Domanialbeamter, und der Bailli nur ein wider- 
<lb/>ruflicher Stellvertreter seines Herrn, er mogte Graf, Vicomte
<lb/>oder Grundherr seyn. Allein nachdem seit dem Ende de» IS.
<lb/>Jahrhunderts diese neuen Beamten an die Spitze des Staats- 
<lb/>organismus traten, die Vicomtes selbst Landesherren waren,
<lb/>so reducirte sich das Amt der Viquiers nur auf das Minimum
<lb/>ihrer ursprünglichen Gewalt, nachdem sie eine Zeit lang selbst
<lb/>die höhere Criminaljustiz geübt hatten — wurden sie auf die
<lb/>ganz niedere und selbst auf subalterne Functionen beschrankt
<lb/>und die Viguerie war, wie oben bemerkt wurde, fast nur
<lb/>noch der Inbegriff gewisser Gebühren, Gefällen und Abga- 
<lb/>ben, die ihnen in ihrem Amtsgebiete entrichtet wurden. Die
<lb/>Viguerie in diesem Sinne wurde verkauft, verschenkt, zum
<lb/>Pfände und zum Leben gegeben, wie jede derartige einträg- 
<lb/>liche Stelle in jener Zeit. Daher auch der Ausdruck pap'er
<lb/>les Droits de Viguerie (oder Vigerie) S. 147.

<lb/>Einige Viguerien erhielten sich bis in das 16. Jahrhun- 
<lb/>dert — waren aber so herabgekommen, dafs ihre Besitzer
<lb/>nur den Amtsvortheil hatten, die Maafse und Gewichte
<lb/>zu liefern. 8. 147 —150.

<lb/>Viel höher im Range und mächtiger waren die Viguiers
<lb/>in Toulouse, Beziers, Carcassonne, wo sie so zu sagen, ganz
<lb/>des Grafen Stelle vertraten und die hohe Gerichtsbarkeit hat- 
<lb/>ten (8. 150).

<lb/>Soviel über die Viguerien in der Grafschaft Poitou. Herr
<lb/>de Fontenelle schliefst seine Untersuchungen mit einigen Be- 
<lb/>merkungen über das Lehenswesen in dieser Grafschaft, die
<lb/>wir nicht wiederholen, weil sie zu allgemein sind. Warum
<lb/>derselbe immer Carlmangne und Ludwig debonnaire
<lb/>schreibt, statt Charles-Magne et Louis le debonnaire, be- 
<lb/>greifen wir nicht: denn gewifs hat man niemals so wie er
<lb/>geschrieben.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0068.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>7) Beau traicte de la diversile de nature des fiefs en
<lb/>Flandres. Gand, 1839. 1. V. 8. pp. 1 — 92. gr. 8.

<lb/>Wenn wir ein in Gent gedrucktes Werbchen hier mitan-
<lb/>zeigen, so geschieht diefs, weil es dem nördlichen Frank- 
<lb/>reich und somit dem französischen Flandern angehört und das
<lb/>Recht einer Zeit enthält 15), wo ganz Flandern jenseits
<lb/>der Schelde und des ottonischen Csnals noch eine franzö- 
<lb/>sische Provinz war. Das Büchlein ist nichts anderes als
<lb/>eine fast vollständige Darstellung des altflandrischen Le- 
<lb/>henrechts und scheint im Anfang des sechszehnten Jahrhun- 
<lb/>derts geschrieben. Sein Herausgeber, Herr Dr. Ke tele in
<lb/>Audenarde, erhielt die Handschrift, die es enthält, vom Ge- 
<lb/>neral Graf Van der Meere, der in Frankreich sie mit vie- 
<lb/>len Urkunden, die aus der Domkirche von Tournay und dem
<lb/>Archiv des Chambre des Comptes der ehemaligen Grafen von
<lb/>Flandern in Lille 1#) herstaramen. Die Freunde der Rechts-
<lb/>altertbümer sind dem Herausgeber zum Danke verpflichtet,
<lb/>ob er gleich nichts als den Text dieses altflandrischen Leben- 
<lb/>rechts gab, denn es ist ein klar entworfenes Gemälde dieses
<lb/>Rechts, wie man aus frühem Zeiten kein »gedrucktes hat.
<lb/>Sein Inhalt stimmt mit andern altern in flammändischer Sprache
<lb/>geschriebenen Werken dieser Art vielfach überein, ist jedoch
<lb/>seiner ganzen Anlage nach von ihnen verschieden. Die
<lb/>genannten ältern Werke sind ein altflandrisches Lehen- 
<lb/>rechtsbuch aus der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts,
<lb/>das zwar einmal gedruckt, aber doch so selten ist, dafs
<lb/>es fast für ungedruckt gelten kann. (Siehe meine flan- 
<lb/>drische Staats- und Rechtsgeschichte Band I. Seite 60. ff.)
<lb/>Ferner das am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts geschrie- 
<lb/>bene Werk des flandrischen Präsidenten Philipp Wiel an t
<lb/>(*j* 1519) Antiquites de Flandres, aus welchen so viele flan-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Zwar wird der Friede von Madrid von 1526 erwähnt, allein
<lb/>der ganze Inhalt des Werkes gehört einer früheren Zeit an.

<lb/>16) Siehe über dieselbe meine Flandrische Staats- und Rechtsge- 
<lb/>schichte. B. I. Cap. I.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>über französische Rechtsallertkümer,


<lb/>irische Geschichtschreiber, wie Machantius, Meyerus, Oude-
<lb/>gherst, Buzelinus, Espinoi u. a. oft ganze Capitel wörtlich
<lb/>abschrieben, das aber ganz nie gedruckt wurde. ”) Aus die- 
<lb/>sem Werke entnahm der Verfasser des „Beau Traiclert eben- 
<lb/>falls eine Menge Notizen, sowie aus desselben Wielants
<lb/>flammändischcn Buche Op de Leenrechten, geschrieben 1491,
<lb/>welches commentirt von de Clerk im Jahr 1664 — seitdem
<lb/>so zu sagen das Ansehen eines Gesetzes hatte uud 1771 auch
<lb/>als Theil der bei de Goesin in Gent veranstalten Ausgabe al- 
<lb/>ler flandrischen Costumen erschien.

<lb/>Der beau Traicte beginnt mit einer Beschreibung der drei
<lb/>Hauptbestandtheile Flanderns im Mittelalter (der FJandre soubs
<lb/>la couronne de France, der Flandre soubs l’empire und der
<lb/>Fl. propre, d. h. allodiale 1S) spricht dann von den flandrischen
<lb/>Lehenhöfen (8. 1 — 4), worauf der eigentliche Traictö an- 
<lb/>fängt.

<lb/>Das erste Capitel handelt von der Natur der Lehen im
<lb/>Allgemeinen und der Hauptarten derselben in Flandern; die
<lb/>Leberschrift der einzelnen Absätze desselben sind: i) quelle
<lb/>ehose est appell'ee Fief; 2) du different entre bien propre et fief;
<lb/>3) Du different entre Fief et ai'rentement; 4) du Fief condi-
<lb/>tionnel. Dann folgen verschiedene Einteilungen der Lehen
<lb/>(p. 6 — 9.); endlich die Angaben der Hauptarten derselben
<lb/>in Flandern, die da sind: 1) Fiefs pour la guerre; 2) Fiefs
<lb/>pour la garde des ehatcaux; 3) fiefs pour la garde de la per- 
<lb/>sonne du Comte ; 4) fiffs pour le service de la maison du Comte.
<lb/>(Diefs sind die erblichen Hofämter des Grafen, die nun p.
<lb/>13 —14 beschrieben werden, etwa wie in den im Urkunden-
</p>
            <p>

               <lb/>17) Einige Kapitel daraus stehen im Urkundenbuch des Bd. I.
<lb/>meiner Flandrischen Staats - und Rechtsgeschichte, N. I.; an- 
<lb/>andere als Zugabe in dem ersten Bande des von mir angeleg- 
<lb/>ten und von Herrn Abbe de Smet herausgegebenen Corpus
<lb/>Chronicorum Flandrio. T. I. p. XXXIX. ff.

<lb/>18) 8. meine Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte. Bd. I- d

<lb/>Urkundenbuch

<lb/>firit, ZeiUchr.fi Kechtsw, u Geetsq. d. /tusi. XIV, fi, 1. // 5
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>buch des III. Bandes unsrer flandrischen Geschichte heraus- 
<lb/>gegebenen allflandrischen Dienstrechte, nur viel kürzer; 5) fiefs
<lb/>servans ä la plaisance du Comie et pour les joyeusetes: unter
<lb/>diese gehören z. B. ein Lehen, in Folge dessen der Vasall,
<lb/>wenn der Graf im Schlosse zu Berghes ist, aufwarten und
<lb/>Flagolet blasen muss, ein anderes, das den Vasallen zur Nacht- 
<lb/>zeit zum Spielen dieses Instrumentes verpflichtet, damit der
<lb/>Graf in seinem Bette nicht durch das Geschrei der Frösche
<lb/>gestört werde ( p. 15); 6) ßefs pour la Justine, unter diesen
<lb/>wird ein Lehen genannt, welches dem Vasallen die Verbind- 
<lb/>lichkeit auflegt, die Eröffnung der Sitzung des Lehenshofes
<lb/>durch Blasen eines Waldhornes auf der Burgbriicke anzukün- 
<lb/>digen (p. 16); 7) ßefs servans pour les domaines du Comte et
<lb/>haults regneurs. 18;

<lb/>Das zweite Capitel handelt von den Lehcnrechtsgewohn-
<lb/>heiten, von ihrer Entstehung, den Erfordernissen ihrer Gil- 
<lb/>tigkeit , dem Beweis der Coustumes u. s. w. (p. 18 — 23).
<lb/>Das dritte enthält nach einer kurzen Geschichte des Feudal- 
<lb/>systems (p. 24—26.), die Grundsätze des allgemeinen und
<lb/>des in Flandern practiscben Lehenrechts p. 26 bis zu Ende.

<lb/>Zuerst ist die Bede vom Erwerb der Lehen, der Inve- 
<lb/>stitur u. s. w. p. 26 — 31; dann von der zu entrichtenden
<lb/>Lebenwaare bei der Erneuerung der Homagii (des reliefs) p.
<lb/>32 — 34. Dann von der Lehenshuldigung — auch des Gra- 
<lb/>fen als Vasallen der Krone von Frankreich und des deutschen
<lb/>Reichs p. 34 — 45. 20)

<lb/>Feber die Reliefs erfahren wir folgendes: p. 33. L'on
<lb/>paie pour relief ce que a este ordonne par le seigneur feodal en
<lb/>baillant le ßef soit deux blancs chierts, ung roux faulcon,
<lb/>esprivier (für epervier) thierchelet (gewebten Stoff) une
</p>
            <p>

               <lb/>19) d. h. die Mitglieder der hohen Rechenkammer, worüber zu
<lb/>vergleichen meine Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte.
<lb/>Thl. III. §. 18. und der Messager des Sciences hist, von 1840
<lb/>8. 289.

<lb/>20) Aus Wielant Antiquite's de Fiandres,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0071.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>über französische Hechtsalterthümer.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>paire de Gants, des eperons ou semblables choses. Et quand
<lb/>le denombrement nefait de le mention, niais dict, que le fief
<lb/>est tenu au plain relief, on est tenu de paie.r dix livres en ar- 
<lb/>gen t ou seiest d demie relief, doit pour cinq livres; ou s'il est
<lb/>mis sus pour le meilleur, lors on est tenu de payer ung re-
<lb/>venu annuel de trois premieres annees au choix du Seigneur,
<lb/>Dies alles wird durch viele Beispiele erläutert.

<lb/>8. 45 ist von der Verpflichtung des Vasallen zum De- 
<lb/>nombrement, d. b. zur Ausstellung eines Inventariums des
<lb/>gesummten Lehens die Rede. Dann von »loa Wappen, p. 46

<lb/>— 47, den Timbres, Titulaturen und endlich von dem Sinne
<lb/>der Erklärung, par la grace de Dieu p. 48—49. Hier endet
<lb/>die erste Erwerbungsart der Lehen durch ausdrückliche Be- 
<lb/>lehnung ; dann wird 8. 50 ff. von andern Erwerbungsarten
<lb/>der Lehen gehandelt und zwar am ausführlichsten von der
<lb/>Lehenfolge, p. 52 — 72. Zuletzt auch von den Lehenschul- 
<lb/>den, dem Douaire en flef u. s. w. Nun wird gesprochen von
<lb/>der Entsagung auf ein Lehen, vom Verkauf derselben, dem
<lb/>Lehensretract, vom Desheritement, der Zahlung des dixieme
<lb/>denier vom Käufer, von der Verpachtung eines Lehens, der
<lb/>Garantie des Schenkers oder Verkäufers eines Lehens p. 73

<lb/>— 80; endlich von dem Verlust des Lehens zur 8träfe (der
<lb/>forfaiture du flef) p. 80 — 90 u. s. w.

<lb/>Indem wir uns einer nähern Inhaltsanzeige des Büchleins
<lb/>hier enthalten, schliessen wir nur mit der Bemerkung, dais
<lb/>dessen Verfasser fast immer das flandrische Lehenrecht mit
<lb/>dem französischen vergleicht, so dafs wir auch die Grund- 
<lb/>sätze des letzten aus seinem Werke kennen lernen und
<lb/>sehen, welche Eigentümlichkeiten und welche Verwandt- 
<lb/>schafft das Lehenrecht am äufsersten südwestlichen Ende von
<lb/>Norddeutschland mit dem des hier anfangenden französischen
<lb/>Reichs hatte, zu welchem Flandern gewissermaafsen den
<lb/>Vebergang bildete.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0072.tif"
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         <div xml:id="d5398e9332" ana="scope_-_68-87" type="article" n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Doktrinal- und authentische Gesetzauslegung nach früheren und heutigen französischen Gesetzen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Königswarter, L. J.">Von Herrn L. J. Königswarter, Doct. jur. in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber Doktrinal - und authentische Gesetz-
<lb/>Auslegung nach früheren und heutigen
<lb/>französischen Gesetzen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn L. J. K&lt;enigswarter ,

<lb/>Doct. jur. in Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>Die gesetzgebende Gewalt bestimmt die Normen in welchen
<lb/>sich der Gesammtwille kund thut: sie macht die Gesetze. Die
<lb/>richterliche Gewalt, welche einen Theil der Executiv - Gewalt
<lb/>bildet, soll jeden Akt, jede Handlung an diesen gegebenen
<lb/>Normen prüfen und hierauf ihr richterliches Ermessen erlas- 
<lb/>sen. Nun hat aber kein Gesetzgeber bis jetzt geglaubt, alles
<lb/>Mögliche umfasst zu haben und mit solcher Genauigkeit und
<lb/>Deutlichkeit, dals an eine Auslegung seiner Gesetze gar
<lb/>nicht mehr gedacht werden brauchte. Wenn auch die Eitel- 
<lb/>keit und Arroganz eines Justinian so weit gegangen, dafs er
<lb/>verboten einen Kommentar über seine Gesetze zu machen, so
<lb/>lfifst sich dieses Verbot theils aus dem Chaos, welches die
<lb/>unzähligen Kommentarien der früheren römischen Rechts- 
<lb/>gelehrten verursacht hatten, theils aus dem Vorsatz erklären,
<lb/>dafs der römische Imperator von nun an selber die Gesetze
<lb/>auszulegen sich Vorbehalten: denn von ihm stammt die ge- 
<lb/>setzliche Regel, über deren Anwendung in unsern modernen
<lb/>Staaten man sich so sehr geplagt hat: „Ejus est interpretari
<lb/>legem cujus est condcre.(t

<lb/>Es war einst eine Zeit, wo man die mosaische Ge- 
<lb/>setzgebung als eine für alle Völker bindende betrachtete, und
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0073.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Königswarter: lieber Doklrinal- u, auth. Gesetzauslegung. 69

<lb/>es gelang den Aufgeklärteren nur mit vieler Mühe, darzu-
<lb/>thun, dass Mosis Gesetze, wie vortrefflich sie auch für die
<lb/>damaligen Verhältnisse des israelitischen Volkes gewesen,
<lb/>nicht für alle Zeiten und für alle Völker bestimmt seien.
<lb/>Besteht ja die Vorzüglichkeit einer jeden Gesetzgebung in
<lb/>ihrem objectiven Werthe, dafs sie nämlich dem Volke dem
<lb/>sie gegeben, besonders angeeignet sey, denn eben so wenig
<lb/>wie Mosis oder Lykurg’s Gesetze für eine heutige europäi- 
<lb/>sche Nation gemacht sind, eben so wenig würde sich der
<lb/>Code Napoleon oder das preussische Landrecht für die aus
<lb/>Egypten ziehenden Israeliten, oder für die Bürger Spartas
<lb/>geeignet haben. Mit kurzen Worten: es gibt keine absolut
<lb/>vorzügliche Gesetzgebung, wie es keine absolut vorzüg- 
<lb/>liche Verfassung gibt.

<lb/>Dennoch scheint man die Bruchstücke der römischen Ge- 
<lb/>setzgebung und Staatsweisheit, welche im Corpus juris be- 
<lb/>wahrt geblieben sind, noch immer, wie einst die Gesetze Mo- 
<lb/>sis, als das nec plus ultra in seiner Art zu betrachten. Sie
<lb/>brachten Rom zu der Höhe empor, auf der es während Jahr- 
<lb/>hunderten die bekannte Welt beherrschte, lür Rom mögen sie
<lb/>also das nec plus ultra gewesen sein, aber vom moralischen
<lb/>und völkerrechtlichen Standpunkte sus betrachtet, wer ver- 
<lb/>mag da die Mängel und Verstöfse von Rom's Gesetzen und
<lb/>Staatsweisheiten zu läugnen?

<lb/>Also weil im Corpus juris steht: „Ejus est interpretari
<lb/>legem cujus est condere" glaubt man sich noch heute gebun- 
<lb/>den, dafs nur der gesetzgebenden Gewalt die authentische
<lb/>Auslegung der Gesetze anheimgestellt werden darf, und da
<lb/>heute, besonders in den Staaten wo die Volksvertreter an der
<lb/>gesetzgebenden Gewalt Theil haben, die Auslegung der Ge- 
<lb/>setze durch alle an dieser Gewalt Theil habenden moralischen
<lb/>Personen schwierig, wenn nicht beinahe unmöglich ist, so
<lb/>läfst sich das Drückende des sklavischen Anhaltens an der
<lb/>justinianischen Formel desto mehr fühlen.

<lb/>Freilich ist jene Regel in so fern unangreifbar, dafs
<lb/>derjenige, welcher ein Gesetz macht, das Recht hat, solches
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0074.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Ku/iigswarler: lieber Doctrinnl-
</p>
            <p>

               <lb/>nöthigenfalls zu erklären, denn jedes Individuum mag am
<lb/>besten selbst seine Gedanken verstehn und erläutern; will man
<lb/>aber die Rechtsregel ausdehnen in dem Sinne wie sie Justi-
<lb/>nian niedersohreiben liefst, und wie sie heute gemeiniglich
<lb/>verstanden wird, dafs nämlich „nur Derjenige, welcher das
<lb/>Gesetz im Staate gemacht, es auszulegen befugt sey“, sc
<lb/>verfällt man in die grösste» Schwierigkeiten.

<lb/>Wir sehen nicht ein, warum das Recht der authentischen
<lb/>Gesetzauslegung nicht eben so gut durch ein Gesetz, und
<lb/>also von der gesetzgebenden Gewalt, an einem besonderen
<lb/>Staatskörper dchgirt werden könne, als so viele andere, ge- 
<lb/>wiss nicht minder wichtige Attribute der Staatsgewalten; hat
<lb/>nicht der König, als die ausübende Staatsgewalt in seiner
<lb/>Person vereinigend, die Verwaltung, die Justiz, das Kommando
<lb/>über Land - und Seemacht u s. w. anderen Personen über- 
<lb/>tragen, und müssten nicht nach der strengen Theorie die
<lb/>Monarchen Europas, eben so wie Ludwig der Heilige unter
<lb/>der Eiohe von Vincennes; über ihre Unterthanen Recht spre- 
<lb/>chen?

<lb/>Rom selbst bietet uns schon das Beispiel einer solchen
<lb/>Delegation der Gewalt, die Gesetze authentisch auszulegen, dar.

<lb/>Kaiser August (vor ihm kannte Rom nur die Doktrinal-
<lb/>Auslegniig der Gesetze, welche in den responsa pendentum
<lb/>und den disputationes fori bestand) war der Erste, der eine
<lb/>authentische Interpretation veranstaltete, indem er kraft der
<lb/>Lex regia, welche ihm die gesetzgebrische Gewalt zugesichert,
<lb/>einige Rechtsgelehrte damit in seinem Namen beauftragte *).
<lb/>Kaiser Hadrian verlangte einen einstimmigen Ausspruch die- 
<lb/>ser Rechtsgelehrten, wenn der Richter gebunden seyn sollte**),
<lb/>und nur nachdem Despoten wie Diocletian und Constantin alle
<lb/>Staatenmachi in sich vereinigt hatten, konnte es einem Justi-
<lb/>nian einfallcn. die Regel: Ejus est inlerpretari legem cujus
<lb/>est condere, in einem so despotischen Geiste zum Gesetze zu
<lb/>erheben.


<lb/>*) PrapiK. 2, V 47. Rig. (I. 2)


<lb/>Gaji k «mm !. §. 7.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung. 71

<lb/>Die Könige von Frankreich, weiche sich auf das für die
<lb/>monarchische Gewalt so günstige justinianische Recht stütz- 
<lb/>ten, hatten ausser dem Recht als oberster Appelhof des Kö- 
<lb/>nigreichs za entscheiden, und alle von anderen Gerichtshöfen
<lb/>ausgegangene Erkenntnisse wegen Gesetz - Ucbertretnng au
<lb/>kassiren, auch die authentische Auslegung der Gesetze sich
<lb/>Vorbehalten. Doch war jene einem besonderen Staatskörper
<lb/>deleguirt. Die Ordonnanz vom 6. August 1349, welche als
<lb/>das Grundgesetz dieses Gegenstandes betrachtet werden mag,
<lb/>lautet wie folgt Art. 33:

<lb/>„Si aucunes dcclarations et inlerprelations estoient ä faire
<lb/>pour le temps ä venir . . . nous voulons et ordonnans que nos
<lb/>amez et feaux les gens de noslre secret conseil ä Paris, ä la
<lb/>requeste desdits gai'des et chancdier, les puissent faire et de- 
<lb/>clarer par toutes les voyes et manieres que hon lear semblera ä
<lb/>faire; et au Cas qu'ils n'y pourroient vaquer et entendre bonne- 
<lb/>ment, il nous plaist et voulons que par nos feaux et amez les
<lb/>gens de nos comptes ä Paris soit declare et ordonne en la mo- 
<lb/>niere dessus dils

<lb/>Die Könige von Frankreich welche das Attribut der au- 
<lb/>thentischen Gesetzauslegung so energisch gegen die unauf- 
<lb/>hörlichen Mifsbrauche und Usurpationen des Parlaments und
<lb/>anderer Gerichtshöfe vertbeidigten, wie mar. sich davon in dem
<lb/>ersten Artikel der Ordonnance de Moulins v. J. 1565, und
<lb/>in den Artt. 3 und 7 einer anderen Ordonnanz vom J. 1667,
<lb/>überzeugen kann , glaubten also keineswegs ihrem Rechte zu
<lb/>schaden, wenn sie es einem oder mehreren Staatskörpern über- 
<lb/>trügen.

<lb/>Was die unter dem Namen von arrels de regiement von
<lb/>den Oberhöfen ausgegangenen Erkenntnisse betrifft; so gehör- 
<lb/>ten sie in das Gebiet der Doctrinal - Interpretation, tbeils waren
<lb/>sie wirkliche Usurpationen als von einem die Grenzen seiner
<lb/>richterlichen Befugnifs überschreitenden Körper ausgehend.

<lb/>In der Staatsumwälzung v. 1789 ging wie alle andere
<lb/>Staatskörper, auch der Conseil prive unter, welcher bis dabin
<lb/>mit der Cassation und der authentischen Interpretation beauf-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Königmartcr: lieber Doctrinal-
</p>
            <p>

               <lb/>tragt gewesen. Das erste Attribut wurde dem im Jahre 1790
<lb/>errichteten Cassationshofe übertragen; zugleich fühlte man
<lb/>aber auch einerseits die Nothwendigkeit einem anderen Staats- 
<lb/>körper das zweite Attribut zu übertragen, weil solches mit
<lb/>der Natur des Cassationshofes in Widerspruch stand, und
<lb/>man überhaupt Alles vermeiden wollte, was an die alten,
<lb/>verhassten arrets de regiement erinnern konnte; andererseits
<lb/>wollte man gesetzlich bestimmen, in welchen Fällen authen- 
<lb/>tische Gesetz-Interpretation einzutreten habe.

<lb/>Der Art. 21 des Gesetzes v. 1. Dec. 1790, die Organi- 
<lb/>sation des Cassationsbofes betreffend, verfügte also als Grund- 
<lb/>satz, dass die authentische Auslegung des Gesetzes dem ge- 
<lb/>setzgebenden Körper und dem Könige gemeinschaftlich gehöre.
<lb/>Diese Interpretation mufste jedesmal stattfinden, wenn dem
<lb/>Cassationshofe nach zwei Cassationen in derselben Sache zum
<lb/>drittenmale der Ausspruch eines Gerichtes deferirt worden.
<lb/>Ersterer hatte in diesem Falle die Rechtsfrage dem gesetz- 
<lb/>gebenden Körper vorzutragen, welcher alsdann ein decret
<lb/>declaratoire de la Loi, welches der König zu sanctioniren
<lb/>hatte, erliefe, worauf nun erst das Erkenntnifs des Cassations- 
<lb/>bofes erfolgte. Man behielt somit den Grundsatz des römi- 
<lb/>schen und altfranzösischen Rechtes bei, welchen B a c o in sei- 
<lb/>nen Aphorismen (No. 51) ganz richtig folgendermafsen aus- 
<lb/>gedrückt hat: vLex declaratoria omnis, licet non habeat verba
<lb/>de praeterito, tamen, ad praeterita ipsa vi declarationis omnino
<lb/>trahitur; non enim tum incipit interpretatio cum declaratur^
<lb/>sed efficitur tanquam contemporanea ipsi legi((; etc.

<lb/>Die Verfassungsurkunde vom 5. Fructidor III. und das
<lb/>Gerichts - Organisation - Gesetz vom 27. Ventose VIII. än- 
<lb/>derten nichts an diesen Grundsätzen. Erstere (Art. 256) ver- 
<lb/>fügte nur, dafs der gesetzgebende Körper schon nach der
<lb/>ersten Cassation einzuschreiten habe; das Gesetz v. J. VIII.
<lb/>(Art. 78) änderte das frühere Verfahren wieder dahin ab,
<lb/>dass, wenn das zweite Cassations - Gesuch auf die nämlichen
<lb/>Gründe wie das erste gestützt ist, der Cassationshof in vol- 
<lb/>ler Versammlung aller Kammern zu erkennen habe.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0077.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung. 73

<lb/>Dieses Gesetz schwieg aber von dem Falle eines dritten
<lb/>Cassationsgesuches, so dafs man im Zweifel seyn konnte,
<lb/>ob beim dritten Cassationsgesuche der gesetzgebende Körper
<lb/>einzuschreiten habe, oder ob das zweite Erkenntnifs des Cas- 
<lb/>sationshofes, einer authentischen, die übrigen Höfe bindenden,
<lb/>Interpretation gleich zu achten sey.

<lb/>Im Jahre 1806 trat dieser Streit aus dem Gebiete der
<lb/>Theorie in's Feld der Praxis über, als nämlich nach zwei- 
<lb/>maliger Cassation ein drittes Gericht abermals wie die zwei
<lb/>ersten geurtheilt hatte. Hierauf erfolgte nun ein neues Ge- 
<lb/>setz, das vom 16 Sept. 1807, welches verfügte, dafs von
<lb/>nun an die authentische Interpretation in der Form des reg-
<lb/>lemens d'adminislration publique gegeben werden würde*
<lb/>Hiernach stand sie dem Kaiser, nach der Berathschlagung des
<lb/>Staatsrathes, zu. Der Cassationshof konnte solche schon vor
<lb/>seinem zweiten Erkenntnifs verlangen, wo nicht, so hatte er
<lb/>dieses Erkenntnifs in voller Versammlung und unter dem
<lb/>Vorsitze des Justizministers zu erlassen, mufste aber die
<lb/>authentische Auslegung jedenfalls vor seinem dritten Er- 
<lb/>kenntnifs verlangen.

<lb/>Ein früheres Gesetz vom 5. Nivose VIII. hatte den
<lb/>Staatsrath schon mit der Erklärung der Gesetzentwürfe bei
<lb/>den Berathungen des gesetzgebenden Körpers beauftragt, da
<lb/>erstere in seiner Mitte ausgearbeitet wurden; die Organisation
<lb/>dieses Staatskörpers, so wie die Art seiner Berathungen un- 
<lb/>ter der Kaiserzeit gaben der neuen Verordnung eine beson- 
<lb/>dere Sanction und den Bürgern eine vollständige Garantie
<lb/>für die gute Auslegung der Gesetze.

<lb/>Der Code d’Instruction criminelle wiederholte in seinem
<lb/>Art. 440 das nämliche Verfahren : »Lorsque ■&gt; apres une pre-
<lb/>miere Cassation, Ic second arret ou jugement sur le J'otid sera
<lb/>atlaque par les menies moyens, il sera procede selon lesjormes
<lb/>prescrites par la l*oi du 16. Septembre 1807.41

<lb/>Diese Art der authentischen Interpretation ward, beson- 
<lb/>ders als mit der Rückkehr der Bourbons die Zusammensetzung
<lb/>des Staatsratbes alle Garantie verloren hatte, als mit den
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0078.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>Königsivarler: lieber Doctrinal-
</p>
            <p>

               <lb/>constitutionellen Grundsätzen der neuen Verfassung unverein- 
<lb/>bar, gleich im Jahre 1814 angefallen, doch der König wei- 
<lb/>gerte sich die authentische Gesetzauslegung, so wie es die
<lb/>Kammern gewünscht, der gesetzgebenden Gewalt zariikzu-
<lb/>erstatten. Erst vierzehn Jahre später wurde dieser Wunsch
<lb/>erfüllt, durch das Gesetz vom 30. Juli 182c. Wir berück- 
<lb/>sichtigen hier nicht «len politischen Grund, die Zusammen- 
<lb/>setzung des Staatsrathcs betreffend; der Hauptvorvvurf aber,
<lb/>dafs die authentische Interpretation, welche gesetzlich dem
<lb/>König und dem Staatsrathe aufgetragen war, mit den consti- 
<lb/>tutioneilen Principien nicht in Uebereinstiniuiung zu bringen sey,
<lb/>scheint uns nngegründet. Das Gesetz vom 16. Sepf. 1807, wo- 
<lb/>durch jenes Verfahren eingeführt worden, w ar von der gesetz- 
<lb/>gebenden Gewalt ausgegangen, welche demnach ihr natürliches
<lb/>Recht der Gesetzauslegung von dem Könige und dem Staats- 
<lb/>rathe delegirt hatte; sowie es früher die Könige an ihren
<lb/>Conseil prive gelhan hatten. Wir haben schon im Allgemeinen
<lb/>das Richtige einer solchen Delegation weiter oben durgethan,
<lb/>ob aber mit Rücksicht der besonderen Verhältnisse und Ver- 
<lb/>fassung Frankreichs es besser sey, keinen besonderen Staats- 
<lb/>körper damit zu beauftragen , ist eine andere Frage, welche
<lb/>die Gesetzgebung seitdem bejahend gelotst hat.

<lb/>Eine am 17. Dezember 1823 auf einer ßerathschlagung
<lb/>des Staatsratbes erlassene königliche Ordonnanz hatte gleich- 
<lb/>falls das Gesetzliche und den Grundsätzen der Charte nicht
<lb/>Widerstrebende des durch das Gesetz vom 16. Sept. 1807
<lb/>angeführten Verfahrens ausgesprochen; aber wie verdreht und
<lb/>linkisch hatte man hier sein gutes Recht vertbeidigt! Nicht
<lb/>allein dafs man sich nicht auf die gesetzliche Delegation,
<lb/>welche von der gesetzgebenden Gewalt ausgegangen war,
<lb/>berief, sondern man hatte nicht einmal den Muth, sich selber
<lb/>das Recht der authentischen Interpretation zuzuerkennen.

<lb/>Es scheint der Staatsrath selbst damals von coustitu-
<lb/>tionellem Aberglauben mit hingerissen worden zu seyn. In
<lb/>seinem Avis heilst es nämlich:
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0079.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung•
</p>
            <p>

               <lb/>7S
</p>
            <p>

               <lb/>„La decision rendue par le Roi, dans l'hj'pothese prevue,
<lb/>n’est qu’une Interpretation legislative qui n’a ni le car adere
<lb/>ni les ejfets d’une Interpretation leg islativ c, que
<lb/>Vintervenlion de Uautorite legislative pouvait seule lui attribuer,
<lb/>que cetle Interpretation, legalemcnt bornee au cas particulier
<lb/>pour lequel eile a eie donnee, n’est pas la regle neces-
<lb/>saire de tous les cas ana log u es, en quoi eile dijfcre
<lb/>essentiellement de la Loique par consequent la disposition
<lb/>qui autorise le Roi ä la rendre n'a rien de contraire aux prero-
<lb/>gatives de Vauiorite legislative et ä la Charte qui les ä reglees/*

<lb/>Der Avis des Staatsraths und diu königliche Ordonnanz
<lb/>vom 9 Dec. 1823 verkümmerten also selber ihr Recht, indem
<lb/>sie wohl die Interpretation der Gesetze dem Könige, nach
<lb/>angehörtem Staatsrathe, zuerkannten, aber statt einer authen- 
<lb/>tischen Interpretation, die alle folgenden Rechtshändel ent- 
<lb/>scheiden sollte, hatte man eine D o k t r i n a 1 - Interpretation
<lb/>daraus gemacht, die nur für den einzig gegebenen Fall bin- 
<lb/>dend war. Wir glauben wohl nicht beweisen zu müssen,
<lb/>dafs im Gesetz vom 16. September 1807 von einer authen- 
<lb/>tischen Gesetzeserklärung die Rede war. Auch verwickelte
<lb/>jene königliche Ordonnanz die Sache nur noch mehr, und um
<lb/>jeglicher Unsicherheit ein Ende zu machen, erschien endlich
<lb/>das Gesetz vom 30. Juli 1828.

<lb/>Zufolge dieses Gesetzes musste wie früher, der Cassations- 
<lb/>hof über das zweite Cassationsgesuch in voller Versammlung
<lb/>(aber ohne des Ministers Vorsitz) urtheilen. Im Falle aber- 
<lb/>maliger Cassation wurde die Sache zur ferneren Aburtheilung
<lb/>immer an einen Appellhof verwiesen, sie mochte von
<lb/>der Competenz eines unteren Gerichtes seyn oder nicht. Die- 
<lb/>ser Appellhof hatte nun in voller Versammlung zu erkennen,
<lb/>und sein Urtheil war in der Sache definitiv, da gegen den- 
<lb/>selben aus denselben Gründen, kein Cassationsgesuch
<lb/>mehr erlaubt war. Dem König musste nun aber das Ver-
<lb/>bältnifs angezeigt werden, und in der erstfolgenden gesetz- 
<lb/>gebenden Versammlung muss te den Kammern ein erklären- 
<lb/>der Gesetzentwurf vorgelegt werden (Art. 3).
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Königswarter: lieber Doktrinal-
</p>
            <p>

               <lb/>Wenige Gesetze sind so scharf und so wiederholt ange- 
<lb/>fallen worden, als dieses Gesetz vom 30 Juli 1828. Einer
<lb/>seiner grössten Gegner nennt sie „£7ne loi mal coordonnce,
<lb/>concue dans un sens, adoptee dans un autre“ . . . „une Loi
<lb/>qui ment ä son litre et ä devie de son butJa, wie wir
<lb/>sogleich zeigen werden, man war nie über seine eigentliche
<lb/>Wirkung einverstanden.

<lb/>Zwei Hauptvorwürfe trafen jenes Gesetz: 1) Dafs das
<lb/>endliche und letzte Erkenntnifs nicht vom Cassationshofe, son- 
<lb/>dern von einem Appellhofe ausgesprochen, und somit die
<lb/>Gerichts - Hierarchie verletzt werde, da der Ausspruch des
<lb/>Cassationshofes ohne alle Wirkung bliebe, und der Appell- 
<lb/>hof eine denselben geradezu widersprechende Entscheidung
<lb/>geben könne; dafs somit der Hauptzweck des Cassationshofes
<lb/>aus den Augen gelassen worden, der nämlich: die Praxis
<lb/>der Gerichtshöfe beständig in Uebereinstimmung zu halten.

<lb/>2) Dafs die authentische Interpretation, welche die ge- 
<lb/>setzgebende Gewalt erliefe, eigentlich ein neues Gesetz wäre,
<lb/>folgendermafsen mit den früheren Rechtshändeln in gar keiner
<lb/>Verbindung stehe, und also eigentlich von gar keiner authen- 
<lb/>tischen Interpretation im Gesetze v. 30. Juli 1838 die Rede
<lb/>seyn könne.

<lb/>Hier entstand aber gleich ein neuer Streit: ob das De-
<lb/>elarativ - Gesetz in Folge des Art. 3. erlassen, rückwirkende
<lb/>Kraft besitze oder nicht?

<lb/>Diejenigen, welche die Erklärung des Gesetzes als eine
<lb/>blofse authentische Interpretation, vom Gesetzgeber unmittel- 
<lb/>bar ausgehend, betrachteten, hielten sich an der Regel des
<lb/>römischen Rechts, welche durch Baco 1 2 3) und Domat *)
<lb/>vertheidigt, und durch die frühere französische Gesetzgebung
<lb/>über authentische Interpretation befolgt worden war. Bie-
</p>
            <p>

               <lb/>1) 8. Victor Fouc her, de la legislation en mutiere d’interpre-
<lb/>tation des lois en France. Rennes 1835. 2 Ed. pag. 20.


<lb/>2) Aphnrism. No. 51.


<lb/>3) Domat, Lois civiles, Librc prelimin T. I sect. I No. 14
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung. 77


<lb/>jenigen hingegen, welche das Declarativ-Gesetz als ein neues,
<lb/>besonderes Gesetz betrachteten, sprachen ihm alle rückwir- 
<lb/>kende Kraft, laut dem im Art. 2. des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches *) ausgesprochenen Grundsätze ab, und behaupteten
<lb/>somit, dass es kraft dem Gesetze vom 30. Juli 1828 gar keine
<lb/>authentische Interpretation gegeben habe.

<lb/>Nach der ersteren Meinung musste das Interpretativ -
<lb/>Gesetz seine Wirkung nicht allein auf alle zukünftigen Rechts- 
<lb/>fälle äussern, sondern auch auf Diejenigen, welche sich schon
<lb/>früher, vor Erlassung des Interpretativ - Gesetzes ereignet;
<lb/>nur der einzige Fall, der das Interpretativ - Gesetz veranlasst
<lb/>hatte, blieb der freien Entscheidung des Appellhofes anheim- 
<lb/>gestellt *). — Dagegen hatte das Urtheil Derer *), welche
<lb/>behaupteten, das Interpretativ - Gesetz dürfe nur auf solche
<lb/>Fälle angewendet werden, die sich seit seiner Verkündigung
<lb/>ereignet, wir gestehen es, die über dieses Gesetz stattgehab- 
<lb/>ten Verhandlungen für sich.

<lb/>Unsere Meinung ist, dass Diejenigen, welche den Ent- 
<lb/>wurf des Gesetzes vom 30. Juli 1808 vorgelegt, eine authen- 
<lb/>tische Interpretation im Sinne hatten, und also der vom Ge- 
<lb/>setzgeber auszugehenden Erklärung eine rückwirkende Kraft
<lb/>beilegen wollten; dies beweisen die Worte des Gesetz - Ent- 
<lb/>wurf s (Art. 3.): ,,Une de dar ation inter pretative est pro-
<lb/>posee aux chambres'K Im Laufe der Debatten wurde der dem
<lb/>Entwürfe zu Grund liegende Gedanke aber ganz verändert.

<lb/>Der Berichterstatter in der Pairskammer liefs sich fol-
<lb/>gendermafsen vernehmen:

<lb/>„Comment le legislateur remediera-t-il au mal general et
<lb/>ä une sorte d'anarchie qui resultent de Vobscurite de la loi?
</p>
            <p>

               <lb/>1) j,La loi ne dispose que pour l’avenir; eile n’a point d’effet retro- 
<lb/>acti/“ (Art. 4. Cod. civil).

<lb/>2) So argumentirte mein hochgeachteter und gelehrter Freund
<lb/>Foelix in dieser Zeitschrift, Band VII, 425 u. folg.

<lb/>3) S. Foucher’s obige Abhandlung. Duvergier in seiner
<lb/>Collection des lois, über das Gesetz vom 30. Juli 1828. Isam-
<lb/>b e r t in der Revue de legislation, I, 241 u. folg.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Königswarter: lieber Doctrinal-

<lb/>Sera ce par une formule declarative, par celte inlcrpretalion
<lb/>que les publicistes appellent authentiq ue ou de d e cl ara- 
<lb/>tioni Messieurs je le nie encore i il y remederia par une loi
<lb/>nouvelle. Quand donc medira-t-on, y aura t-il Heu d Inter- 
<lb/>pretation? J ama i

<lb/>In der Deputirtenknmmer machte ein Mitglied die Bemer- 
<lb/>kung, dafs keine gesetzliche Verfügung eine rückwirkende
<lb/>Kraft haben könne, worauf die Versammlung sogleich die
<lb/>Worte une declaraiion interpretative, in une loi interprelative
<lb/>umänderte,

<lb/>Hr. Foucher sagte also mit Recht von dem Gesetze
<lb/>vom 30. Juli 1828, dafs es seinen Titel Lügen strafe; in
<lb/>einem Sinne vorgelegt und in einem anderen angenommen
<lb/>worden sey 1 2),

<lb/>Im Jahre 1834 fanden Verhandlungen in dev Deputirten-
<lb/>kammer statt, und der Justizminister sprach sich in der
<lb/>Sitzung vom 25. Dezember förmlich für den Grundsatz der
<lb/>non ~ retroactivität des Interpretativ - Gesetzes aus *).

<lb/>Den 1. April 1837 erschien endlich ein neues Gesetz
<lb/>über die Gesetz - Interpretation, welches von ganz anderen
<lb/>Grundsätzen als das von 1828 ausging, und das heute in
<lb/>Kraft bestehende ist.

<lb/>Nach seiner Hauptwirkung begegnet es den dem vorigen
<lb/>Gesetze gemachten Vorwürfen, indem es 1) das mit dem drit- 
<lb/>ten Endurtheile beauftragte Gericht (welches nunmehr nicht
<lb/>immer ein Appellhof, sondern das jedesmal competente Gericht
<lb/>ist) was die Rechtstheorien (le point de droit) betrifft, an
<lb/>das Urtheil des Cassationshofes bindet, und 2) indem darin
<lb/>von gar keinem Interpretativ - Gesetz mehr die Rede ist, und
<lb/>es der gesetzgebenden Gewalt anheim gegeben bleibt, ob und
<lb/>wann sie ein neues Gesetz erlassen will.
</p>
            <p>

               <lb/>1) 8iehe oben §e!te 20.


<lb/>2) Es handelte sich nämlich damals über ein neues Gesetz, wel- 
<lb/>ches eine von den Appellhöfen und dem Cassationshofe ver
<lb/>schieden aufgefafste Frage entscheiden sollte.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0083.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>Dieses nun bestehende Gesetz soll einer kritischen Be- 
<lb/>leuchtung unterworfen werden.

<lb/>Die Schwierigkeiten, Interpretativ-Gesetze bei der be- 
<lb/>stehenden Verkeilung der gesetzgebenden Gewalt zu Tage
<lb/>zu fördern, waren schon langst in Frankreich gefühlt worden.
<lb/>Das Gesetz vom 30. Juli 1828, welches von einem constitu- 
<lb/>tiondien Skrupel veranlasst, die authentische Interpretation
<lb/>vom Staatsrathe auf die gesetzgebenden Kammern übertragen,
<lb/>setzte die Justizverwaltung in eine falsche Stellung, indem
<lb/>ihr auferlegt war, in der nächstfolgenden Kammernsitzung
<lb/>ein Interpretativ - Gesetz vorzulegen; gestand der Justiz- 
<lb/>minister ja selbst in der Sitzung vom 25, Dez. 1834, dass
<lb/>man, kraft des Gesetzes vom 30. Juli 1828, wohl zwanzig
<lb/>mal um Interpretativ &gt; Gesetze ungefragt habe, und dafs das
<lb/>Ministerium doch in der Unmöglichkeit gewesen sey, ein sol- 
<lb/>ches vorzulegen. In so fern bat also das Gesetz von 1837
<lb/>eine wirkliche Verbesserung eingeführt. Der gesetzgebenden
<lb/>Macht J) bleibt es nunmehr in jedem Falle anheimgestellt,
<lb/>wann sie eintreten und ein neues erläuterndes Gesetz abfassen
<lb/>will; dieses Recht, neue Gesetze zu machen, brauchte nicht
<lb/>weiter erörtert zu werden, da es schon im Staatsgrundgesetze
<lb/>begründet ist.

<lb/>Das Gesetz vom 1. April 1837 beschäftigt sich also blofs
<lb/>mit der Doctrinal-Interpretation, d. h. mit derjenigen Aus- 
<lb/>legung der Gesetze, welche von den Gerichten ausgehend,
<lb/>sich nur jedesmal auf einen gegebenen Rechtsfall bezieht.

<lb/>Bei der in Frankreich bestehenden Gerichtshierarchie sind
<lb/>im Falle einer zwischen dem Cassationshofe und den übrigen
<lb/>Gerichten sich erhobenen Meinungsverschiedenheit folgende
<lb/>Mittel denkbar, wenn man den dazu veranlassenden Rechts- 
<lb/>streit blofs durch die Gerichte, und also durch Doctrinal -
<lb/>Interpretation erledigen will:
</p>
            <p>

               <lb/>1) Bekanntlich haben in Frankreich, laut Art. 15. des Staats- 
<lb/>grundgesetzes , die Kammern sowohl als die Regierung, das
<lb/>Recht der Initiative, oder Gesetz Vorschläge zu machen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0084.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Königswarter t lieber Doctrinal-
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;4. Entweder man beschränkt den Cassationshof auf
<lb/>blofse Vernichtung1 des seiner Meinung widerstrebenden Ur-
<lb/>theiles, lässt aber dem mit der Endentscheidung beauftragten
<lb/>Gerichte seine volle Unabhängigkeit, zu urtheilen wie es will.
<lb/>Dieser Weg war der vom Gesetz vom 30. Juli 1838
<lb/>eingescblagene; er hatte in den Augen der strengen Theore- 
<lb/>tiker das grosse Verdienst, die Gerichtshierarchie scharf ab-
<lb/>zuzeicbneu, und jedem Gerichtshöfe seine Unabhängigkeit zu
<lb/>verwahren. Von den Praktikern war dieses Mittel aber gar
<lb/>vielseitig gerügt worden: Das Ansehen des Cassationshofes
<lb/>wird verhöhnt und herabgewürdigt, indem nach seiner wieder- 
<lb/>holten Entscheidung ein anderer Gerichtshof doch zuletzt in
<lb/>einem entgegengesetzten Sinne abzuurtheilen befugt ist. Wo
<lb/>bleibt denn da der Zweck des Cassationshofes, das Gerichts- 
<lb/>wesen zur Einheit zurückzubringen, wenn bei jeder Diver- 
<lb/>genz zwischen ihm und den übrigen Gerichten, diese es doch
<lb/>zulezt binausfübren, und den Prozess nach ihrer Meinung
<lb/>entscheiden I).

<lb/>Der Haupttadel aber, der diese Verfahrungsart trifft, ist
<lb/>die Nothwendigkeit des jedesmaligen Einschreitens der ge- 
<lb/>setzgebenden Macht, welche als Schiedsrichterin zwischen
<lb/>den Gerichtshöfen auftreten muss.

<lb/>B. Man beauftragt den Cassationshof mit der letzten
<lb/>Entscheidung des Rechtspunktes (du point de droit), woran
<lb/>das mit der endlichen Aburtheilung des Prozesses beauftragte
<lb/>Gericht gebunden ist; dieses bat nun nur das Faktische (le
<lb/>point de Jait) zu beurtheilen, nämlich in wiefern die vor- 
<lb/>liegende Thatsache der vom Cassationshofe ausgesprochenen
<lb/>Rechtsansicht unterliegt. Dies ist das Verfahren, welches
<lb/>von mehreren Praktikern anempfohlen 2) und endlich durch
<lb/>das Gesetz von 1837 eingeführt worden ist.


<lb/>4) „La loi de 1828 a donc brise le prisme de la jurisprudence
<lb/>de la cour de Cassation, et sape une des plus belles institutions
<lb/>des temps modernes“, sagt Foncher in seiner Abhandlung
<lb/>pag. 23.


<lb/>2) Dies System ist die Conclusion der mehrmals genannten Ab- 
<lb/>handlung des scharfsinnigen Foncher 's
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0085.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Nach unserer Meinung ist das jetzt bestehende Verfah- 
<lb/>ren eines von jenen Halbmitteln, die man nur zu oft ergreift,
<lb/>besonders da wo eigentlich, wie hier, kein Mittelweg besteht.
<lb/>Sobald man den Rechtsstreit definitiv von der Gerichtsbehörde
<lb/>entscheiden lassen will, so mufs diese Entscheidung conse-
<lb/>quent vom Cassationshofe als dem höchsten Gerichtshof aus- 
<lb/>gehen. Im entgegengesetzten Falle bleiben die Aussprüche
<lb/>jener Behörde blotse Consultationen und treten nicht in’s Feld
<lb/>der Praxis. Diesen Mangel fühlend schritt man zum System,
<lb/>welches dem Cassationshofe mehr Autorität und Rechtskraft
<lb/>beilegte, und so entstand das Gesetz von 1837. Aber die
<lb/>Furcht, die Attribute der verschiedenen Gerichtsbehörden zu
<lb/>verrücken, machte, dass man auf halbem Wege stehen blieb,
<lb/>so dass man allen Einwürfen eines anderen Verfahrens sich
<lb/>aussetzte, ohne dessen Vortheile zu gemessen.

<lb/>Man wollte den Cassationshof in seiner rein negativen
<lb/>Natur erhalten, und doch machte man, von der Praxis dazu
<lb/>gezwungen, dieses Collegium zum endlichen Richter über den
<lb/>in Frage stehenden Rechtspunkt; man wollte die Unabhängig- 
<lb/>keit (souverainete) der übrigen Gerichtsbehörden, jede in den
<lb/>Grenzen ihrer Competenz, unberührt lassen, und doch kettete
<lb/>man sie unerbittlich an die vorn Cassationshofe ausgespro- 
<lb/>chene Rechtsentscheidung. Man liefs ihnen zwar völlige Freiheit
<lb/>in Hinsicht der zu entscheidenden Facta; aber wenn schon
<lb/>im Kriminalprozesse das Abscheiden des point de droit und
<lb/>des point de fail, zu grofsen Schwierigkeiten veranlasst, wie
<lb/>es die immerwährenden Eingriffe der Jury und des Assisen-
<lb/>hofes auf ihr gegenseitiges Gebiet zur Genüge zeigen, so ist
<lb/>eine solche Abgrenzung im Civilprozesse oft fast unmöglich,
<lb/>und die Gerichte werden unter dem Mantel der ihnen gelasse- 
<lb/>nen Freiheit, noch öfters die Thatsache der vom Cassations- 
<lb/>hofe ausgegangenen Entscheidung zu entziehen wissen,

<lb/>C. Es bleibt ein drittes Verfahren offen, welches zwar
<lb/>in Frankreich noch durch kein Gesetz verordnet, von vorn
<lb/>herein schon einer heftigen Kritik ausgesetzt ist, sich aber
<lb/>Krit, Zeitschr.f. Rechtsw Gesetzg. d. Ausl. XIV. Bd. /. H. 6
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Königswarter: Heber Voctrinal -
</p>
            <p>

               <lb/>durch seine Gradheit, durch die dem Rechtsverfahren zu er-
<lb/>tbeilende Einheit, und der Länge des Procedirens zu setzen- 
<lb/>den Schranke, anbefiehlt, und als dessen Vertheidiger wir
<lb/>uns hiermit bekennen.

<lb/>Es soll nämlich, was der Gesetzgeber vom Jahr 1837
<lb/>nur halb versucht, ganz ausgeführt werden, und der Cas-
<lb/>sationshof als oberster Schiedsrichter aller streitigen Rechts- 
<lb/>fälle eingesetzt werden. Den Einwürfen, dafs die Unabhängig- 
<lb/>keit der übrigen Gerichte, und die blofs negative Natur des
<lb/>Cassationshofes hiermit aus den Augen gesetzt werden, ist
<lb/>das bestehende Verfahren ja eben so gut ausgesetzt, und
<lb/>doch hat man sich nach reiflicher Ueberlegung und nach vie- 
<lb/>len Erfahrungsproben dazu verstehen müssen, dem Cassations- 
<lb/>hofe eine wirklich praktische Autorität über die anderen Ge- 
<lb/>richtsbehörden einzuräumen.

<lb/>Wenn also Hr. Foueher in seiner genannten Abhand- 
<lb/>lung von unserem System sagt, dafs auf diese Art der Cas- 
<lb/>sationshof eine Art von dritter Instanz bilde, und die Appell- 
<lb/>höfe zu einer Art von Consultationsbehörde herabgewürdigt
<lb/>würden, so antworten wir ihm ganz einfach, dals in dem von
<lb/>ihm so gepriesenen System des jetzt bestehenden Gesetzes,
<lb/>der Cassationshof ebenso eine dritte Instanz bilde; dafs aber
<lb/>die übrigen Gerichte selbst nicht einmal Consultativbehörden,
<lb/>sondern in den meisten Fällen blofse Maschinen seyen, die
<lb/>trotz ihrer eigenen Ueberzeugung aussprechen müssen, was
<lb/>der Cassationshof für gut befunden.

<lb/>Ein anderer Vorwurf gegen unser System J) beruhet
<lb/>darauf, dafs der Cassationshof, der schon überdiefs mit Ge- 
<lb/>schäften überhäuft, dem schnellen Gerichtsverfahren hinder- 
<lb/>lich ist, nun seinen Geschäftskreis so erweitert sehen würde,
<lb/>dafs eine doppelte Anzahl Mitglieder kaum hinreichen wür- 
<lb/>den, da bei unserem Verfahren die Cassationsgesuche eben so
<lb/>häufig seyn würden als die Appelle; dals ferner die Prozesse
<lb/>auf diese Art in die Länge gezogen und kostspieliger wer-
</p>
            <p>

               <lb/>1) 8. Foueher’« Abhandlung 8. 48,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0087.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>and authentische Geselzauslegung. 83

<lb/>den, and somit blofs die Reichen in den Tempel der Gerech- 
<lb/>tigkeit ihren Eintritt haben würden u. s. w.

<lb/>Was diesen allerletzten Punkt betrifft, so ist es gewiss,
<lb/>dafs auch bei dem beute bestehenden Gerichtsverfahren dem
<lb/>Armen die Handhabung seines Rechts gar sehr erschwert ist,
<lb/>und Alles, was also zur Abkürzung des Prozesses und Ab- 
<lb/>schaffung überflüssiger Formen beitragen kann, ist als eine
<lb/>Annäherung zum Rechtsideal im Staate zu betrachten. Ge- 
<lb/>rade in dieser Hinsicht empfiehlt sich unser System vor dem
<lb/>jetzt bestehenden. Setzen wir den in der Praxis so oft
<lb/>vorkommenden Fall eines Rechtsstreites zwischen einem Rei- 
<lb/>chen und einem Armen, so müssen, ohne der jugemens in-
<lb/>terlocutoires und preparatoires zu gedenken, ein Urtheil in
<lb/>erster Instanz, drei Urtheile von Appellhöfen und zwei vom
<lb/>Kassationshofe gefällt werden, bis die Divergenz zwischen
<lb/>den verschiedenen Gerichtsbehörden aus dem Weg geräumt
<lb/>und der Arme definitiv und ohne Rekurs in den Besitz seines
<lb/>Rechts gelangen kann. Welcher Zeit - und Kostenaufwand! 1

<lb/>In unserem Systeme hingegen, wo das zweite vom Cas- 
<lb/>sationshofe in voller Versammlung berathene Urtheil entschei- 
<lb/>dende Norm für den Rechtsstreit seyn soll, erspart man gleich
<lb/>das Verweisen an ein drittes Gericht, welches, nach dem
<lb/>unter Lit. A. aufgeführten Verfahren, dem Cassationsbofe
<lb/>geradezu trotzen und dessen Ansehen zu einem blofsen {Schat- 
<lb/>tenbild herabwürdigen kann; oder nach dem unter Lit. B. auf- 
<lb/>geführten System, eine blofse Maschine des Cassationshofes
<lb/>seyn wird.

<lb/>Was die Furcht betrifft, der Geschäftskreis des Cassations- 
<lb/>hofes werde zu sehr erweitert, so mag so eine untergeord- 
<lb/>nete Rücksicht nicht in Rede kommen, wenn es sich um eine
<lb/>wirkliche Verbesserung im Gerichtsverfahren handelt. Uebri-
<lb/>gens ist es unrichtig, zu behaupten, dafs in unserer Hy- 
<lb/>pothese die Cassationsgesuche ebenso häufig, als die Appelle
<lb/>seyn würden; denn appelliren kann man von jeder Entschei- 
<lb/>dung, wenn der Werth des dem Rechtsstreite zu Grunde lie- 
<lb/>genden Objekts den vom Gesetze bestimmten Werth erreicht;
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0088.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0088"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Königswarter: Ueber üoctrinal-
</p>
            <p>

               <lb/>während das Cassationsgesuch nur für offenbare Gesetz-Ueber-
<lb/>tretungen gestattet ist.

<lb/>Endlich ist es auch falsch, zu behaupten, dafs wir
<lb/>die Natur des Cassationsbofes ganz verändern wollen, und
<lb/>einen förmlichen Ober-Appellhof aus ihm machen. Wäre dies
<lb/>wirklich so, so müsste der Rekurs in jedem Falle wie der
<lb/>Appell gestattet seyn, und der Rechtsstreit gleich nach der
<lb/>ersten Entscheidung beendigt seyn. Wir verlangen ja aber
<lb/>keine Abänderung in dem Rekursverfahren, wir lassen ja den
<lb/>Cassationshof das erstemal das Urtheil cassiren und an s com- 
<lb/>petente Gericht zur Wiederbeurtheilung verweisen, nur dem
<lb/>zweiten Erkenntnisse des Cassationshofes wollen wir eine ent- 
<lb/>scheidende Kraft beilegen und das nutzlose abermalige Ver- 
<lb/>weisen an ein Gericht, dessen Ueberzeugung von vorn her- 
<lb/>ein sich vor einer anderen fremden bücken muss, abgeschafft
<lb/>haben.

<lb/>Blofs der in derselben Sache zum zweitenmale vom Cas- 
<lb/>sationshofe ausgegangenen, und in voller Versammlung aller
<lb/>«einer Mitglieder erlassenen Entscheidung, soll die definitive
<lb/>Schlichtung des Rechtsstreites anheim gestellt seyn. Kein
<lb/>Staatskörper ist dazu geeigneter, eine richtige Doctrinal-Inter-
<lb/>pretation zu geben, als der Cassationshof, und wenn wir ihn
<lb/>in dem einen Felde zugleich über Recht und Thatsache ur-
<lb/>theilen lassen, so geschieht dies im Geiste Derjenigen, welche
<lb/>den Cassationshof eingesetzt, als das Bild der Einheit des
<lb/>Justizverfahrens, und als den Gipfel eines Gebäudes, welches
<lb/>trotz seiner nicht zu verkennenden Mängel, dennoch vielen
<lb/>Ländern zur Nachahmung empfohlen zu werden verdient.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0089.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetsauslegung. 85

<lb/>Beilagen-

<lb/>Zur näheren Verständigung des vorhergehenden Aufsatzes,
<lb/>geben wir die verschiedenen über unseren Gegenstand seit
<lb/>1789 erlassenen Gesetze hiermit textuell:

<lb/>Gesetz vom IS Dezember 1790. (Art. LI).

<lb/>„Mais lorsque le jugement aura ete casse deuxfois, et qu’un
<lb/>troisieme tribunal aura juge en dernier ressort, de la mime
<lb/>moniere que les deux premiers, la queslion ne pourra plus etre
<lb/>agitee au tribunal de cassation, qu'elle nait ete soumise au
<lb/>corps legislatif, qui, en ce cas, porter a un decret declaratoire
<lb/>de la Loi; et lorsque le Decret aura ete sanctionne par le Roi,
<lb/>le tribunal de Cassation s’y conformera dans son jugement.“

<lb/>Verfassung vom 5. Fruct. III. (J. 1795.} (Art. 256}.

<lb/>,,Lorsqu* apres une cassation, le second jugement sur le
<lb/>fond est attaque par les memes moyens que le premier, la que- 
<lb/>slion ne peut plus etre agitee au tribunal de cassation sans avoir
<lb/>ete soumise au corps legislatif, qui porte une loi ä la quelle le
<lb/>tribunal de cassation est tenu de se en former.u

<lb/>Gesetz v. 27. Ventose VIII. (Art. 78).

<lb/>„LorsqtC apres une cassation, le second jugement sur le
<lb/>fond sera attaque par les memes moyens que le premier, la que- 
<lb/>slion sera portee devant toutes les sections reunies da tribunal
<lb/>de cassation

<lb/>Gesetz v. 16. September 1807.

<lb/>Art. 1. „11 y a lieu ci Interpretation de la loi, si la cour

<lb/>de cassation annulle deux arrets ou jugemens en dernier ressort,
<lb/>rendus dans la me me affaire, entre les memes parties, et qui
<lb/>ont ete attaques par les memes moyens.

<lb/>Art. 2 Cette 'Interpretation est donne dans la forme des
<lb/>reglemens d'administration publique.

<lb/>Art. 3. Elle peut etre demandee par le cour de cassation
<lb/>avant de prononccr le second arret.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0090.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Königswarter: lieber Doctrinal-
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 4. Si eile n'est pas demandee la cour de cassation ne
<lb/>peut rendre le second arret que les sections reunies et sous la
<lb/>presidence du ministre de la justice.

<lb/>Art. 6. Dans le cas determine en Varticle precedent, si
<lb/>le troisieme arret est attaque, VinterprStation est de droit, et
<lb/>il sera procede comme il est dit ä Varticle

<lb/>Gesetz v. 30. Juli 1828.

<lb/>Art. 1. ,,Lorsque apres la cassation d’un premier arret

<lb/>ou jugement en dernier ressort, le deuxieme arret on jugement
<lb/>rendus dans la me me ajfaire, entre les memes parties, est atta- 
<lb/>que par les memes moyens que le premier, la cour de cassation
<lb/>prononce toutes les chambres reunies.

<lb/>Art. 8 Lorsque la cour de cassation a annule deux arrets
<lb/>ou jugemens en dernier ressort rendus dans la meme ajfaire
<lb/>entre les memes parties, et attaques par les memes moyens, le
<lb/>lugement de Vajfaire est, dans tous les cas, renvoye ä une cour
<lb/>royalele cour Royale saisie par Varret de cassation prononce
<lb/>toutes les chambres reunies.

<lb/>S’il s’agit d’une arret rendu par une chambre d'accusation,
<lb/>la cour royale n'est saisie que de la question jugee par cet arret.
<lb/>En cas de mise en accusation ou de renvoi en police correctionelle
<lb/>ou de simple police, le proces sera juge par la cour d'Assises ou
<lb/>par Vun des tribunaux de diparlement ou Vinstruction aura ete
<lb/>commencee.

<lb/>Lorsque le renvoi est ordonnee sur une question de com-
<lb/>petence ou da procedure en matiere criminelle , il ne saisit la
<lb/>cour Royale que du jugement de cette question: Varret quelle
<lb/>rend ne peut etre attaque, sur le meme point et par les memes
<lb/>moyens, par le voie du recours en cassation: toute fois il en
<lb/>est rejere au Roi, pour etre ulteriurement procede par ses ord-
<lb/>res ä VInterpretation de la loi.

<lb/>En matiere criminelle, correctionnelle ou de police, la cour
<lb/>royale ä laquelle Vaffaire aura ete renvoyee par le deuxieme
<lb/>arret de la cour de cassation ne pourra appliquer une peine plus
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0091.tif"
             n="87"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0091"/>
         <div xml:id="d5398e11080"
              ana="scope_-_87-94"
              type="article"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Zustand der neuen juristischen Literatur in Russland</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hubbe, ...">Von Herrn Staatsrath Hubbe in Petersburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>und authentische Gesetzauslegung. 87


<lb/>grave que celle qui resulter ait de i’Interpretation laplus favordble
<lb/>ä Vaccuse.

<lb/>Art. 3. Dans la session legislative qui suit le refere, une
<lb/>loi interpretative est proposee aux chambres.

<lb/>Art. 4. La loi du 4 6. Septembre 1807, relative ä f inter -
<lb/>prStation des lois, est abrogee

<lb/>Gesetz v. t. April 1837.

<lb/>Art. 1. Lorsqu apres la Cassation dun premier arrSt ou
<lb/>jugement r&lt; ndu en derniev ressort, le deuxierne arret ou jugement
<lb/>rendu dans la me me ajfaire, ent re les memes parties, proce- 
<lb/>dant en la me me qualite, sera attaque par les mSmes moyens
<lb/>que le premier, le cour de Cassation prononcera toutes les
<lb/>chambres reunies.

<lb/>Art. 2. Si le deuxierne arret ou jugement est casse pour
<lb/>les memes motifs que le premier, la cour royale ou le tribunal
<lb/>auquel l’affaire est renvoyeef se conformera ä la decision de la
<lb/>cour de cassation sur le point de droit juge par cette cour.

<lb/>Art. 3. La cour Royale statuera en audtence ordinaire,
<lb/>ä moins que la nature de l'affaire n'exige qiCelle soit jugee en
<lb/>audience solennelle.

<lb/>Art. 4. La loi du Jo. Juilles 481,8 est abrogee.'c
</p>
            <p>

               <lb/>VII.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber den Zustand der neuen juristischen
<lb/>Literatur in Rufsland.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Staatsrath Hub bk

<lb/>in Petersburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Es war begründeter Weise zu hoffen, dafs das Erscheinen
<lb/>der systematischen Sammlung russischer Gesetze (der sogenann-
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0092.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber den Zustand der neuen
</p>
            <p>

               <lb/>ten Svod Sakonov) und die gleichzeitige neue Einrichtung der
<lb/>Universitäten in Rufsland, bald eine neue, selbstständige ju- 
<lb/>ristische Literatur hervorrufen werde Die schönen Hoffnun- 
<lb/>gen fangen allmählich an in Wirklichkeit zu treten, und
<lb/>das was schon in diesem Augenblicke gethan worden ist,
<lb/>erlaubt für die Zukunft noch erfreulichere Erwartungen zu
<lb/>nähren. An allen Punkten unseres unermesslichen Reiches er- 
<lb/>wacht ein tüchtiger wissenschaftlicher Geist, und alle unsere
<lb/>Universitäten ersten Ranges, zählen schon in der Mitte ihrer
<lb/>Professoren, juristische Schriftsteller, die voll edelen Strebens,
<lb/>welches sie belebt, die juristische Literatur Rufslands ohne
<lb/>Zweifel an die Seite der ausgezeichnetesten Rechtsliteraturen
<lb/>Europa s stellen werden. Bis jetzt haben die Universitäten in
<lb/>St Petersburg, in Moskau und die des Heiligen Vladimir in
<lb/>Kijev das Meiste geleistet, jedoch wie es uns bekannt ist,
<lb/>bereitet man auch auf anderen Universitäten wichtige Werke
<lb/>vor, die in Kurzem die Zahl des schon erschienenen würdig
<lb/>vermehren werden. Auch die Dorpat’sche Universität, die so
<lb/>rühmlich mit den ersten historischen Werken über russisches
<lb/>Recht auftrat, hört nicht auf, den einmal eingeschlagenen
<lb/>Weg weiter fortzusetzen. Eben so die nicht längst errichtete
<lb/>kaiserliche Rechtsschule in 8. Petersburg, die unter der spe- 
<lb/>ziellen Aufsicht des Prinzen von Oldenburg steht, läl'st sich
<lb/>nicht von anderen Instituten übertreffen, und säumt nicht,
<lb/>durch wissenschaftliche Arbeiten zur Belebung der ersten An- 
<lb/>fänge der neuen juristischen Literatur in Rufsland mitzuwir- 
<lb/>ken. Alle diese Erscheinungen verdienen hervorgehoben zu
<lb/>werden, und ihre Bedeutung wird noch dadurch erhöht, dafs
<lb/>unter den neuen juristischen Schriftstellern auch Personen auf-
<lb/>treten, die sehr hohe Staatsämter bekleiden, und nicht dem
<lb/>gelehrten Stande angehören. Die Regierung thut auch alles
<lb/>Mögliche, um diesen wissenschaftlichen Geist zu stärken und
<lb/>zu befördern. Besondere Aufmerksamkeit in dieser Hinsicht
<lb/>verdient die unter der Leitung des Ministeriums der Volks- 
<lb/>aufklärung seit einigen Jahren unternommene Ausgabe histo- 
<lb/>rischer Denkmäler und die von verschiedenen anderen Behör-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>juristischen Literatur in Rufsland. 89

<lb/>den in Anregung gebrachten historischen Arbeiten. Die Wich- 
<lb/>tigkeit solcher Unternehmungen, hauptsächlich für gesetzge- 
<lb/>bende Zwecke, wird nirgends mehr wie bei uns geschätzt.
<lb/>Alle wichtigeren gesetzgebenden Arbeiten, fangen gewöhn- 
<lb/>lich mit geschichtlichen Vorstudien an. Es ist zu hoffen, dass
<lb/>dieselben mit der Zeit bekannt gemacht werden, und dafs sie
<lb/>manchen sehr gelungenen Beitrag zur Erklärung unserer alten
<lb/>Gesetzgebung liefern werden. So viel wir wissen, liegen
<lb/>schon bereits fertig: die Geschichte des alten Civil- und Kri- 
<lb/>minal-Prozesses, die Geschichte der Gesetzgebung zur Zeit
<lb/>des Zaren Michael Alexiewitsch, eine kritische Beurtbeilung
<lb/>der zur Zeit der Kaiserin Elisabeth und des Kaisers Alexan- 
<lb/>der vorbereiteten Entwürfe eines Kriminalkodex, die Geschichte
<lb/>der vormaligen Gesetzgebung des westlichen Gouvernements,
<lb/>die Geschichte der Gesetzgebung der Ostsee-Provinzen. Ge- 
<lb/>genwärtig bereitet man noch eine Geschichte des russischen
<lb/>Criminalrechts. Auch müssen erwähnt werden die statistischen
<lb/>Tabellen der Rechtspflege, die das Justiz - Ministerium bei- 
<lb/>nahe seit zehn Jahren pubiieirt, und die sowohl in praktischer
<lb/>als auch wissenschaftlicher Hinsicht, eine grofse Zahl der in- 
<lb/>teressantesten Beobachtungen darbieten.

<lb/>Bei der Aufzählung der wichtigeren juristischen Werke,
<lb/>die unter dem Einflüsse der neuen Richtung erschienen sind,
<lb/>werden wir zuerst diejenigen nennen, welche von allgemeinem
<lb/>philosophischen und historischen Inhalte sind, dann sollen die
<lb/>den speciellen Theilen der Rechtswissenschaft gewidmeten
<lb/>Arbeiten folgen.

<lb/>Eine Einleitung in das Studium der Rechtswissenschaft
<lb/>liefern zwei in deutscher Sprache, von H. R. Stöckherdt,
<lb/>abgefafste Werke, das erste unter dem Titel: Allgemeine
<lb/>juristische Fundamentallehre (Petersb. 1837), das
<lb/>zweite unter dem Titel: Juristische Propedeutik (Pe- 
<lb/>tersburg 1838), beide bestimmt zum Leitfaden bei Vorlesun- 
<lb/>gen, welche der Verfasser an der Kaiserlichen Rechtsschule
<lb/>zu 8t. Petersburg hält. Beinah den nämlichen Gegenstand
<lb/>behandelt die vom Professor Konstantin Niewolin herausge-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0094.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Veber den Zustand der neuen
</p>
            <p>

               <lb/>gebene Encyklopädie der Rechtswissenschaft (zwei
<lb/>starke Bände, in Kijev 1840). Dieses letztere Werk ist eine
<lb/>sehr ausführlich und fleifsig, im Sinne der philosophischen
<lb/>Schule von Berlin ausgearbeitete Leistung, welche im ersten
<lb/>Theile eine philosophische Begründung und Eintheiiung der
<lb/>allgemeinen Rechtsbegrilfe, im zweiten eine Geschichte der
<lb/>Philosophie des Rechts, und im dritten eine geschichtliche
<lb/>Entwicklung der Rechtsverhältnisse alter und neuer Völker
<lb/>enthält. Die juristische Literatur Europa’s besitzt noch kein
<lb/>Werk, welches an Reichthum des Materials dem des Herrn
<lb/>Niewolin an die Seite gesetzt werden könnte. Hauptsäch- 
<lb/>lich verdienen hier hervorgehoben zu werden die detaillirte
<lb/>Ausführung der Philosophie des Rechts bei den Alten und die
<lb/>ins Einzelne gehende, durch philosophischen Geist durchdrun- 
<lb/>gene, Entwickelung der Geschichte des römischen Rechts.
<lb/>Auch als philosophische Begründung und Entwickelung allge- 
<lb/>meiner Rechtsbegriffe, verdient erwähnt zu werden eine in
<lb/>Moskau im Jahre 1838 gedruckte Brorhüre von N. P. De- 
<lb/>mi dov unter dem Titel: Quelques chapitres des principes ge-
<lb/>nercaux de legislation.

<lb/>Reicher ist die Anzahl der in das Fach der Rechtsge- 
<lb/>schichte einschlagenden Schriften. An der Spitze dieser Ka- 
<lb/>tegorie steht ohne Zweifel die äufserst wichtige Publikation
<lb/>einer grossen Sammlung von alten Urkunden, veranstaltet
<lb/>durch die Archäographische Commission zu St. Petersburg.
<lb/>Die erste Abtheilung dieser wichtigen Sammlung, welche die
<lb/>historischen Urkunden enthält, ist hauptsächlich für den Ju- 
<lb/>risten interessant durch mehrere darin aufgenommene Urkun- 
<lb/>den , welche die Rechtsverhältnisse verschiedener Rechtsgebiete
<lb/>des alten Rufslands bestimmen und unter den Namen ustavnjie
<lb/>und gubnjie-gramoty (Rechts- und Peinliche Ordnungen) bekannt
<lb/>sind. Die zweite Abtheilung ist noch bedeutend wichtiger,
<lb/>indem sie ausschliesslich nur Rechtsurkunden, die in das Fach
<lb/>der praktischen Anwendung des Rechts einschlagenden Denk- 
<lb/>mäler, wie Klagen, Inquisitions - Protokolle, Urtheile, ver- 
<lb/>schiedene Privat - Contracte und Testamente, enthält. Diese
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0095.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>juristischen Literatur in Rufsland.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>zweite Sammlung führt den besonderen Titel: Juridische
<lb/>Acten (Petersb. 1838) und fängt mit dem Jahre 1425 an.
<lb/>Wir erwarten in diesem Augenblick eine neue Folge dieser
<lb/>höchst interessanten Publikation. Die Archäograpbische Com- 
<lb/>mission ist noch im Begriff eine neue Ausgabe des Gesetz- 
<lb/>buches von Ivan Vasilevitsch zu veranstalten. An dieses Un- 
<lb/>ternehmen scbliefsen sich auch mehrere Privatarbeiten an, es
<lb/>gehören hierher die Urkunden-Sammlungen des Herrn Mu-
<lb/>chanov (Svornik. Moskau 1836), des Fürsten Obolenskoi
<lb/>(Moskau 1840) und die zum Druck vorbereitete Collection
<lb/>litterarischer und kleinrussischer Urkunden von Danilovitsch,
<lb/>Professor an der Moskauer Universität.

<lb/>Sammlungen historischer Denkmäler führen unmittelbar
<lb/>zur Bearbeitung einzelner Theile der Rechtsgeschichte. Zu- 
<lb/>nächst verdient hier einer anerkennenden Erwähnung, eine
<lb/>unter der Leitung des Professor Moroschkin in Moskau
<lb/>veranstaltete Uebersetzung der bekannten russischen Rechts- 
<lb/>geschichte von Reutz (Moskau 1836), hauptsächlich aber
<lb/>die von Hrn. Moroschkin selbst verfasste Einleitung zu
<lb/>diesem Werke, welche eine sehr interessant skizzirte Ge- 
<lb/>schichte der russischen Rechtsliteratur giebt und die vier von
<lb/>demselben Verfasser hinzugefügten Abhandlungen, welche
<lb/>sehr wichtige Beiträge zur Geschichte der alten vaterländischen
<lb/>Rechte liefern. Noch mehr acht wissenschaftlichen Werth
<lb/>hat eine andere von demselben Verfasser herausgegebene Ab- 
<lb/>handlung über das Gesetzbuch des Zaren Alexius
<lb/>Michailevitsch (Moskau 1839); sie bildet ein klar ge- 
<lb/>dachtes, von patriotischer Gesinnung durchdrungenes und schön
<lb/>ausgeführtes Ganze, und gehört ohne Zweifel zu den gelun- 
<lb/>gensten Arbeiten unserer neuen Rechtsschule. Wir erwähnen
<lb/>noch hier einer früheren Abhandlung des nämlichen Verfas- 
<lb/>sers, über den Besitz nach russischem Rechte, die
<lb/>schon in diesen Jahrbüchern von Herrn Prof. Reutz ange- 
<lb/>zeigt worden ist. Nicht weniger interessant ist eine Abhand- 
<lb/>lung von Hrn. Prof. Kalmikov über die Symbolik der alten
<lb/>russischen Rechte (Petersb. 1839), enthaltend sehr wichtige
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0096.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>lieber den Zustand der neuen
</p>
            <p>

               <lb/>Winke zur richtigen Beurtbeilong der früheren Rechtsverhält- 
<lb/>nisse; sie ist desto wichtiger in unseren Augen, da sie zu- 
<lb/>gleich einen tiefen Blick in das Alterthum anderer slavischer
<lb/>Völker wirft. Aus demselben Standpunkte beurtheilt, empfiehlt
<lb/>sich auch ganz besonders eine ausführliche Abhandlung des
<lb/>Hrn. Professor Ivanisehev in Kijev: über die Com Po- 
<lb/>sition bei dem Todtschlage (1810). Man kann diese
<lb/>Abhandlung im Gebiete der russischen Rechtsliteratur, als den
<lb/>ersten tüchtigen Versuch, zur Begründung einer allgemeinen
<lb/>slavisohen Rechtsgeschichte anseben. Es wird bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit vielleicht nicht ohne Interesse seyn, zu bemerken,
<lb/>dafs der nämliche Verfasser seit längerer Zeit an einer kriti- 
<lb/>schen Ausgabe aller slavischen Gesetzdenkmäler arbeitet. Al- 
<lb/>len Freunden der Wissenschaft würde er dadurch einen we- 
<lb/>sentlichen Dienst erweisen, indem wir immer mehr die Ueber-
<lb/>zeugung gewinnen, dafs nur ein ernsthafteres Studium anderer
<lb/>slavischer Gesetzgebungen, ein helles Licht über das noch
<lb/>verhüllte Alterthum der russischen Rechte ausbreiten kann.
<lb/>Deswegen sehen wir auch mit Ungeduld dem vom Prof. Reutz:
<lb/>über die Rechtsgeschichte von Dalmatien schon
<lb/>vorbereitetem Werke entgegen. Weiter verdient erwähnt zu
<lb/>werden, eine sehr schön bearbeitete Kurze Geschichte
<lb/>der Administrativ- und Justiz-Behörden in Russ- 
<lb/>land, vom XV. bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts,
<lb/>vom (Irn. Arseniev, Director der statistischen Burcau’s im
<lb/>Ministerium des Innern (abgedruckt im ersten Bande der Ma- 
<lb/>terialien zur Statistik Ru Island's), und eine in deutscher Sprache
<lb/>abgefafste Abhandlung über die Blutrache nach altem
<lb/>russischen Rechte (Dorpat 1840) von E. 8. Tobien,
<lb/>Professor an der Universität zu Dorpat. Der Verfasser der
<lb/>so eben genannten Werke verspricht noch eine weitere Aus- 
<lb/>führung des spätem russischen Criminalrechts, insoweit das- 
<lb/>selbe mit dem Prinzipe der Rache in Verbältnifs stand. Auch
<lb/>die Geschichte des russischen kanonischen Rechts ist im vori- 
<lb/>gen Jahre durch die neue umgearbeitete Ausgabe des berühm- 
<lb/>ten Werkes: über die Kormtschaia kniga (so heilst
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>juristischen Literatur in Rufsland.
</p>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>»-
</p>
            <p>

               <lb/>die Sammlung des russischen alten kanonischen Rechtes), von
<lb/>Hrn. Baron von Rosenkampf, bereichert worden. Wie wir
<lb/>hören, arbeitet in diesem Augenblick der Hr Prof. Krilov
<lb/>in Moskau an einer geschichtlichen und systematischen Dar- 
<lb/>stellung des ganzen russischen geistlichen Rechts. Wir wün- 
<lb/>schen ihm Glück zu dieser Arbeit, hegen aber auch zugleich
<lb/>die schönsten Hoffnungen, indem er als gründlicher Kenner
<lb/>der byzantinischen Quellen bekannt ist.

<lb/>Weniger ergiebig haben sich bis jetzt die Arbeiten über
<lb/>das Civilrecht gezeigt; die Bahn ist jedoch gebrochen, unter
<lb/>andern durch die Abhandlungen von Moroschkin: über
<lb/>den Besitz, von Roschdiertvievski (Professor in 8t.
<lb/>Petersburg) über das Success ions-Recht, und von
<lb/>Richter durch seinen Essai politique et historique sur le par-
<lb/>tage et transmissibilite de la propriete territoriale en Russie
<lb/>(Leipsic 1839), hauptsächlich aber durch das Werk des Hrn.
<lb/>Geheimen Rath und Staatssecretär von Deshayes: Wis- 
<lb/>senschaftliche Darstellung des russischen Ci-
<lb/>vilprocesses (Petersb. 1840). Die so eben erwähnte Schrift
<lb/>ist eine sehr tleifsige und systematisch geordnete Zusammen- 
<lb/>stellung aller Gesetzbestimmungen über den Civilprocefs, und
<lb/>verdient auch defswegen ganz besonders hervorgehoben zu
<lb/>werden, da sie als Leitfaden bei den Vorträgen in der kai- 
<lb/>serlichen Rechtsschule gebraucht wird.

<lb/>Das Polizeirecht hat auch einen sehr fleifsigen Bearbei- 
<lb/>ter in der Person des früher erwähnten Herrn von Rosch- 
<lb/>diertvievski gefunden. 8ein Werk: Grundsätze des
<lb/>Polizeyrechts mit Anwendung auf die russische
<lb/>Gesetzgebung (Petersb. 1840), giebt nicht nur eine Dar- 
<lb/>stellung des Polizeyrechts aus dem wissenschaftlichen Stand- 
<lb/>punkte unserer Zeit, aber auch zugleich eine detaillirte Schil- 
<lb/>derung der Bestimmungen des russischen Rechts über diesen
<lb/>wichtigen Gegenstand.

<lb/>Nicht minder wichtig sind die Arbeiten der Gebrüder
<lb/>Barschev auf dem Felde des Criminalrechts. Hr. Sergius
<lb/>Barschev, Prof, an der Universität in Moskau, hat zwei Ab-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0098.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Ueber den Zustand der neuen jurist. Lit in Rufsland.

<lb/>haudlungen geliefert: über das Strafmaas und über die
<lb/>Zurechnung (1840); sein Bruder aber, Professor an der
<lb/>Universität in Petersburg, ein Handbuch des russischen
<lb/>Criminalprocesses v1841), in Petersburg publicirt. Die
<lb/>Schriften des ersteren zeichnen sich durch Citaten und Ver- 
<lb/>gleichungen deutscher Schriftsteller aus, alle berühmten Na- 
<lb/>men Deutschland’» werden darin angeführt und einer britischen
<lb/>Beurtheilung unterworfen; die Arbeit des zweiten ist mehr
<lb/>auf praktische Nützlichkeit bei der Handhabung der Criminal-
<lb/>justiz berechnet.

<lb/>Werden die Rechtsgelehrten Rufsland's auf dem einmal
<lb/>eingeschlagenen Wege weiter fortschreiten, so unterliegt es
<lb/>keinem Zweifel, dafs die Zeit einer schönen Zukunft für die
<lb/>russische Rechtsliteratur gar nicht weit entfernt ist, haupt- 
<lb/>sächlich dafs der Eifer für gründliche Studien mit jedem Tage
<lb/>zunimmt und ein wissenschaftliches juristisches Publikum sich
<lb/>bildet. Bis heut zu Tage ist noch das Studium des römischen
<lb/>Rechts durch keinen einheimischen Gelehrten repräsentirt; al- 
<lb/>lein auch diese Lücke wird nächstens durch die Arbeiten der
<lb/>Herren Professoren Schneider in Petersburg nnd Mizkie-
<lb/>vitsch in Moskau ausgefüllt werden. Zu wünschen wäre
<lb/>es noch, wenn uns der Herr Baron v. Wrangel, Professor
<lb/>an der Petersburger Universität, mit seinen schönen und gründ- 
<lb/>lichen Vorträgen über die Geschichte des russischen Rechts
<lb/>und über das russische Civilrecht recht bald beschenken wollte,
<lb/>alsdann hätten wir schon vor uns eine ziemlich vollständige,
<lb/>alle Theile der Rechtswissenschaft umfassende, russische
<lb/>Rechtsliteratur.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0099.tif"
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         <div xml:id="d5398e11825"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Politische Ethik in Nordamerika</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, R. v.">Angezeigt von Herrn Professor R. v. Mohl in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.

<lb/>Politische Ethik in Nordamerika.

<lb/>Legal and political Hermeneutics, or principies of Interpretation
<lb/>and Construction in Law and Politics, with remarks on Pre-
<lb/>cedents and Authorities. Enlarg. edit. By Francis Lieber,
<lb/>Boston, 1839, XII. u. 240 8. kl. 8.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor R. v. Mohl

<lb/>in Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist das Werk des Verfs. über politische Moral in dieser
<lb/>Zeitschrift wiederholt besprochen worden, (s. Bd. XII, 8.
<lb/>141 fg., und Bd. XIII, 8. 861 fg.) Unter Andern wurde
<lb/>dabei bemerkt, dafs derselbe ein unter der Feder zu ausführ- 
<lb/>lich gewordenes Kapitel über Hermeneutik besonders habe er- 
<lb/>scheinen lassen. Diese Schrift liegt nun auch vor dem Bef.,
<lb/>und er erachtet es für seine Aufgabe, sie nachträglich anzu- 
<lb/>zeigen, sowohl damit das grössere Werk in seinem vollen
<lb/>Umfang dem Leser bekannt werde, als weil dieselbe an und
<lb/>für sich in mehreren Beziehungen des Könnens werth ist.

<lb/>Was nun zuerst die genaue Bestimmung und Begränzung
<lb/>des vom Verf. gewählten Gegenstandes betrifft, so beweist
<lb/>schon der Titel des Buches, dafs sich der Verf. nicht auf die
<lb/>Regeln der juristischen Hermeneutik allein beschränken wollte.
<lb/>Die genauere Bekanntschaft mit dem Inhalte aber zeigt, dafs
<lb/>unter dem etwas unbestimmten Ausdruck: „politische" Her- 
<lb/>meneutik, Regeln verstanden sind, welche die richtige Er-
<lb/>kenntnifs und Anwendung von Actenstücken oder mündlichen
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0100.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>Aeulberungen in Staatsgeschäften im Allgemeinen lehren sol- 
<lb/>len. Auch mag die Bezeichnung etwa auch noch defshalb
<lb/>gewählt worden seyn, weil aufser den streng juristischen Be- 
<lb/>weisführungen und Anwendungen auch noch häutig politische
<lb/>Betrachtungen beigemischt sind. — Ob diese Verbindung und
<lb/>Vermischung zweckmäfsig ist, mag dahin gestellt bleiben. So
<lb/>viel ist jeden Falles sicher, dafs dadurch der wissenschaft- 
<lb/>lichen Schärfe und Kürze geschadet würde, wie diefs auf- 
<lb/>fallend genug hervortritt, wenn man von einem Kapitel des
<lb/>Verfs. übergeht zu einer Vergleichung der entsprechenden Ab- 
<lb/>schnitte unserer besseren juristischen Schriften über Ausle- 
<lb/>gungskunst, z. B. in Zachariä’s allgemeiner Hermeneutik,
<lb/>Thibaut’s logischer Auslegung, oder Snvigny’s schöner
<lb/>Arbeit über die Auslegung der Gesetze im ersten Bande sei- 
<lb/>nes „Systcmes“. Doch dürfen wir freilich nicht vergessen,
<lb/>dafs die vorliegende Abhandlung nur ein Theil eines für das
<lb/>gröfsere Publicum berechneten Werkes ist, in welchem der
<lb/>Verf. überhaupt eine gewisse Lässigkeit der Behandlung und
<lb/>Verwischung der wissenschaftlichen Gränzen zweckmäfsig
<lb/>fand.

<lb/>Treten wir der Sache selbst näher, so finden wir, dafs
<lb/>der Verf. als zwei wesentlich von einander verschiedene Theile
<lb/>seiner Aufgabe die Entwickelung der Regeln der Ausle- 
<lb/>gung im engeren Sinne und der von ihm sogenannten Con- 
<lb/>structio» betrachtet und behandelt. Offenbar legt er dabei
<lb/>auf die letztere das Hauptgewicht, und setzt auch wohl in
<lb/>ihre Entwickelung hauptsächlich sein schriftstellerisches Ver- 
<lb/>dienst.

<lb/>Unter Auslegung (interpretation) versteht er aber die
<lb/>Auffindung der wahren und unmittelbaren Bedeutung solcher
<lb/>Zeichen, welche zum Ausdruck menschlicher Gedanken ge- 
<lb/>wählt worden sind (s. 8. 191); Construction dagegen ist
<lb/>ihm Schlufafolgerung, welche über den Buchstaben des Textes
<lb/>hinausgeht und aus Vordersätzen, welche im andern Theile
<lb/>desselben Textes enthalten sind, und welche somit in dem
<lb/>Geiste, nicht in dem Worte liegt (s. 8. 56 fg.). Wiederholt
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>SV
</p>
            <p>

               <lb/>erklärt der Verf., dafs er nur nach reifliebem Bedenken und
<lb/>mit Schüchternheit an die Feststellung des letzteren Begriffes
<lb/>gegangen sey, überwältigt von der Nothwendigkeit einer Hülfe
<lb/>in denjenigen Fällen, in welchen die einfache Auslegung kei- 
<lb/>nen genügenden Sinn gebe, und obgleich wohl bewufst des
<lb/>möglichen Milsbrauchs der Sache. — Bef. läugnet nicht, dafs
<lb/>ihm diese Unterscheidung zwischen Auslegung und Construc-
<lb/>tion überrascht und fast beschämt hat. Kaum hatte er näm- 
<lb/>lich aus dem Studium der oben bereits erwähnten Abhand- 
<lb/>lung von Savigny die Einsicht gewonnen, dafs die gewöhn- 
<lb/>liche, und so auch von ihm bisher ohne weiteres angenom- 
<lb/>mene, Unterscheidung der Auslegung in authentische und doo-
<lb/>trinelle, dieser aber wieder in grammatische und logische,
<lb/>auf wesentlich falschen Grundlagen beruhe, und dafs vor Al- 
<lb/>lem die Auslegung der einzelnen Gesetze von der der Rechts- 
<lb/>quellen im Ganzen zu unterscheiden und für jede derselben
<lb/>ihre eigenen Regeln aufzufinden seien; wie gesagt, kaum
<lb/>hatte er diefs gelernt, und dabei sich einerseits über seine
<lb/>bisherige Blindheit zur Noth noch mit der guten Gesellschaft
<lb/>getröstet, in welcher er sich befunden, und die ihn auch ver- 
<lb/>führt hatte; anderer Seits zu williger Annahme einer Beleh- 
<lb/>rung von einem Meister, wie Savigny, verstanden: somufste
<lb/>er aus der vorliegenden Schrift sehen, dafs auch noch ein
<lb/>Anderer, und zwar ganz unabhängig von den deutschen Rechts- 
<lb/>gelehrten , auf^eine wenigstens sehr nahe verwandte Idee ge- 
<lb/>kommen war. Und zwar war diefs ein Mann, der nicht ein- 
<lb/>mal Rechtsgelehrter vom Fache ist! Sicherlich wäre nichts
<lb/>ungerechter, als diesem Scharfsinn die unumwundene Aner- 
<lb/>kennung zu versagen. — Mit dieser Anerkennung ist aber
<lb/>freilich eine nähere Untersuchung des Gedankens und eine
<lb/>Vergleichung mit der verwandten Idee keineswegs unverein- 
<lb/>bar, selbst wenn das Ergebnifs eine manchfache Abweichung
<lb/>und Berichtigung wäre.

<lb/>Jeder wird bei unbefangenem Nachdenken zugeben, dafs
<lb/>ein wichtiger Unterschied zwischen der Auslegung eines ein-
<lb/>Hrit. Zeitschr.f. Rechttw. u. Gectsg. d. Aval. XIV. B. i.if. V
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0102.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika,
</p>
            <p>

               <lb/>zeinen Gesetzes ist, dessen unbestimmter oder unrichtiger
<lb/>Ausdruck richtig gestellt und mit dem wahren Gedanken des
<lb/>Gesetzgebers in Gebereinstimmung gebracht werden soll, und
<lb/>dem Falle, wenn ein innerer Widerspruch oder eine Lücke
<lb/>in dem Systeme des Gesetzes sich befindet, welche zur
<lb/>Herstellung der Harmonie des Ganzen entfernt werden sollten.
<lb/>Unmöglich können die nämlichen Regeln zur richtigen Be- 
<lb/>sorgung dieser verschiedenen geistigen Operationen benützt
<lb/>werden. In dein ersten Falle handelt es sich davon, aufzu- 
<lb/>finden, wie das Gesetz eigentlich sich aussprechen wollte,
<lb/>während unvollkommene Behandlung der Sprache diesen wah- 
<lb/>ren Gedanken verschleiert: in dem andern Falle ist die Auf- 
<lb/>gabe die, wie der wahre Gedanke des Gesetzes scyn mufs,
<lb/>wenn der offenbar vorliegende Fehler in seiner Bestimmung
<lb/>aufgehoben werden soll. Natürlich kann schon die Aufklä- 
<lb/>rung des wahren Sinnes eines mangelhaften Ausdruckes mit
<lb/>vielen Schwierigkeiten verbunden und eine würdige Aufgabe
<lb/>für den Scharfsinn des Rechtskundigen seyn; allein umfas- 
<lb/>sender und häcklichter noch ist sicherlich die Aufgabe der
<lb/>Wegräumnng eines offenbar im Gesetze vorhandenen positiven
<lb/>oder negativen Fehlers. Nicht nur ist die hierzu unerlässliche
<lb/>Auffassung des ganzen Systems der Gesetzgebung als eines
<lb/>harmonischen Ganzen eine bedeutende wissenschaftliche Auf- 
<lb/>gabe, sondern auch die zur Beseitigung des Widerspruches
<lb/>oder der Ausfüllung der Lücke nöthige Schlufsfolge nicht
<lb/>ohne Schwierigkeit und Zweifel. Davon nicht zu reden, dafs
<lb/>man sich nicht immer mit Leichtigkeit vor dem hier eben so
<lb/>leieht möglichen als gefährlichen Fehler hütet, das Recht fort-
<lb/>zubilden, anstatt es nur richtig zu stellen und zu ergän- 
<lb/>zen. Es ist daher jeden Falles ein bedeutendes Verdienst
<lb/>um Leben und Wissenschaft, die Regeln für dieses letztere
<lb/>Verfahren aufzustellen und zu begründen.

<lb/>Unser Verf. hat, wie gesagt, das Bedürfnifs gefühlt und
<lb/>den Versuch gemacht. Aus dem oben Angeführten aber er- 
<lb/>hellt, dafs er die Aufgabe darein setzt, in solchen Fällen,
<lb/>in welchen auch die richtigste Auslegung des Buchstabens
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0103.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>nicht genüge, über denselben hinaus, durch richtige Schlufs-
<lb/>folge zu gehen und den Kinn des Gesetzes auf diese Weise
<lb/>zu erfassen. Eine Reihe von einzelnen Regeln soll ein rich- 
<lb/>tiges Verfahren liefern. — Es drängt sich bei genauerer Un- 
<lb/>tersuchung auf, dafs hier Mancherlei auszusetzen ist. Schon
<lb/>die Begriffsbestimmung der Construction und die Feststellung
<lb/>ihrer Aufgabe ist offenbar nicht deutlich genug ausgedrückt.
<lb/>Die Worte des Verfassers begreifen möglicherweise nicht nur
<lb/>die beiden Haupttheile der Auslegung der Gesetze im Ganzen,
<lb/>sondern selbst die Fortbildung des Rechtes in sich; während
<lb/>doch sowohl aus den Anwendungsregeln, als aus den zur Er- 
<lb/>klärung derselben bestimmten Beispielen, auf das unzweideu- 
<lb/>tigste erhellt, dafs der Verf. ausschliesslich nur die Ausfül- 
<lb/>lung von Lücken im Sinne hat. — Ist nun aber Letzteres der
<lb/>Fall, so ist nur ein Theil der Aufgabe gelöst, und zwar
<lb/>nicht einmal der schwierigere. Die Ausfüllung der Lücken
<lb/>in der Gesetzgebung nach der Analogie der vorhandenen Be- 
<lb/>stimmungen erfordert sicherlich Vorsicht und Umsicht, damit
<lb/>nichts Unwesentliches und Entfernteres zum Anhaltpunkt ge- 
<lb/>nommen werde, auch die Eigentümlichkeiten des neu zu ord- 
<lb/>nenden Falles ihre entsprechende Berücksichtigung finden: al- 
<lb/>lein ungleich schwieriger wird in der Regel die Beseitigung
<lb/>eines Widerspruches seyn, sey es nun, dafs man dieselbe nur
<lb/>in Schein verwandeln kann oder würklich gewaltsam beseiti- 
<lb/>gen muss, sei es ferner, dafs der Widerspruch schon in den
<lb/>Bestimmungen des gemeinen Rechtes selbst liegt, oder dafs
<lb/>er erst durch die Anwendung vom hypothetisch gültigen Ge- 
<lb/>setze entsteht. Hierin liegt offenbar der Hauptmangel der Ar- 
<lb/>beit des Verfs.; und es hätte dessen Vermeidung ohne allen
<lb/>Zweifel noch die weitere Folge gehabt, dafs durch die Ge- 
<lb/>gensetzung des zweiten Hauptfalles der „Construction“ das
<lb/>erstere schärfer in seinem Wesen und in seiner eigenthüm-
<lb/>lichen Behandlung aufgeführt worden wäre. Diefs aber würde
<lb/>endlich ohne Zweifel den Vortheil gebracht haben, dafs die
<lb/>blosse ausdehnende Auslegung undeutlicher Worte immer be- 
<lb/>stimmt von der Ausfüllung einer eigentlichen und entschie-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0104.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>denen Lücke in den Gesetzen wäre unterschieden worden, was
<lb/>jetzt, zu bedeutender Beeinträchtigung der klaren Einsicht
<lb/>und Lebersicht, nicht der Fall ist. —Natürlich mufs der Man- 
<lb/>gel an Bestimmtheit und Sicherheit des Zweckes auch Einflufs
<lb/>üben auf die vom Verf. aufgestellten Verfahrens-Regeln.
<lb/>Niemand wird ihnen und den zu ihrer Verdeutlichung ge- 
<lb/>brauchten Beispielen das Lob des Scharfsinns verweigern, und
<lb/>somit Niemand sie ohne Nutzen sich zu eigen machen: allein
<lb/>eben so wenig kann der beste Freund des Verfs. in Abrede
<lb/>ziehen, dafs es an Methode fehlt. Es folgen sich die einzel- 
<lb/>nen Regeln ohne innern oder änfsern Zusammenhang, fast in
<lb/>der Form von Recepten. Diefs aber hat nicht nur für den
<lb/>Leser den Nachtheil, dafs die Aufgabe für die Einsicht und
<lb/>das zweckbewusste Wissen in eine solche für das Gedächt- 
<lb/>nis verwandelt wird; sondern auch für den Verf. selbst die
<lb/>üble Folge, dafs ihm die Eigentümlichkeit, der Zusammen- 
<lb/>hang und die Vollständigkeit des Verfahrens nicht mit ent-
<lb/>sebiedner Klarheit vor den Augen steht. Daher kann er sei- 
<lb/>nen Regeln weder das Gepräge der innern Notwendigkeit
<lb/>geben, noch auch nur, trotz ihrer bedeutenden Anzahl, für
<lb/>deren Vollständigkeit stehen. Und überdiefs laufen Regeln,
<lb/>welche nur die einfache Auslegung, nicht aber die Construc-
<lb/>tion betreffen, mit unter. Man sehe zum Beweise des Gesag- 
<lb/>ten die, auf 8. 193 fg. gegebene, Zusammensetzung dieser
<lb/>Verfahrensregeln. Es sind ihrer seebzehen. 1) Alle Regeln
<lb/>der Auslegung, welche überhaupt auf Construction anwend- 
<lb/>bar sind, gelten auch für diese. S) Die Hauptregel der Con- 
<lb/>struction ist Analogie, oder eigentlich 8chliefsen durch Pa-
<lb/>rallelismoe. 3) Zweck und Gegenstand eines Gesetzes, einer
<lb/>Urkunde u. s. w., sind wesentlich zur Construction derselben,
<lb/>falls bekannt.9. Die Construction mufs mit dem We- 

<lb/>sen und dem ganzen Geiste des Textes übereinstimmen. ... 13.
<lb/>Es ist wichtig sich zu vergewissern, ob die Worte in einer
<lb/>bestimmten, absoluten und begrenzten, oder in allgemeinem,

<lb/>relativen und ausdehnenden Sinn genommen sind.16.

<lb/>Am meisten aber ist Treue nötbig. Construction heilst mit
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0105.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>gegebenem Elemente bauen, nicht aber Fremdartiges dem Texte
<lb/>aufdrängen. — Man vergleiche mit dieser ungeordneten und
<lb/>Verschiedenes vermischenden Aufzählung die Abhandlung 8a-
<lb/>vigny’s über die Auslegung der Rechtspunkte im Ganzen
<lb/>(System, Bd. I, I. S6S. fg.), und man wird sicher bedauern,
<lb/>dafs der Verf., welcher mit so richtigem Tacte den Hauptge- 
<lb/>danken auffand, nicht das Bedürfnis batte, denselben wissen- 
<lb/>schaftlich bestimmt und methodisch auszuarbeiten.

<lb/>Ref. hat sich mit der „Construction“ zuerst beschäftigt,
<lb/>als derjenigen Abtheilung des Buches, welche durch ihre Ori- 
<lb/>ginalität den meisten wissenschaftlichen Werth in Anspruch
<lb/>zu nehmen hat. Eigentlich geht freilich sowohl der Reihen- 
<lb/>folge als dem Umfange nach die Bearbeitung der Auslegung
<lb/>im engeren Sinne des Wortes vor. Ref. glaubt hierbei kürzer
<lb/>verweilen zu können. Es werden nämlich nach ziemlich aus- 
<lb/>führlicher Einleitung über die zum Ausdrucke der menschli- 
<lb/>chen Gedanken dienenden Zeichen überhaupt, so ziemlich die
<lb/>gewöhnlich angenommenen Begriffe von Auslegung und die
<lb/>Regeln zu ihrer richtigen Anwendung abgehandelt. Es ist
<lb/>also von strenger und ansdehnender, von authentischer, fer- 
<lb/>ner von vorausbestimmter, erkünstelter, übertreibender Aus- 
<lb/>legung die Rede; sodann werden die Regeln über den rela- 
<lb/>tiven Werth der verschiedenen Wortsinne, über das Verhält- 
<lb/>nis der höheren und der untergeordneten Frincipien u. s. w.
<lb/>gegeben. Alles dieses mit Beispielen namentlich aus der neue- 
<lb/>sten Geschichte. Die Behandlungsweise ist die nämliche, wie
<lb/>sie bei der Construction nachgewiesen wurde, somit allerdings
<lb/>auch hier nicht so methodisch, sicher und zufriedenstellend,
<lb/>wie gewünscht werden möchte. Am eigenthümlicbsten sind
<lb/>verschiedene kleine Excurse über staatsrechtliche oder poli- 
<lb/>tische Materien, welche gelegentlich dem Texte eingewoben
<lb/>sind; so z. B. 8. 29 fg. über Indemnitj Bills, über die Grän- 
<lb/>zen des Rechts und der Pflicht eines gerichtlichen Verteidi- 
<lb/>gers , 8. 89 fg.; am interessantesten aber waren dem Ref.
<lb/>viele der sehr glücklich gewählten Beispiele.

<lb/>Dem eigentlichen Gegenstände der 8ohrift sind vom Verf.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0106.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik m Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>zwei Kapitel über verwandte Materien beigefügt, nämlich über
<lb/>Vorgänge (Precedents) und über Auctori täten.

<lb/>Jeder kennt die grosse, unserer deutschen Ansicht nach
<lb/>übergrosse, Bedeutung, welche in England und in den Ver- 
<lb/>einigten Staaten Vorgängen eingeräumt worden, und wie
<lb/>sehr oft, ohne alle weitere Untersuchung über den inneren
<lb/>Werth der früheren Entscheidung, vorliegende Fragen blind
<lb/>nach denselben behandelt werden. Der Vcrf. sucht nun eine
<lb/>rationelle Theorie der Vorgänge aufzustellen, Er unterschei- 
<lb/>det aber dabei zwischen gerichtlichen (legal), politi- 
<lb/>schen und gemischten Vorgängen. Unter den ersten ver- 
<lb/>steht er gerichtliche Urtheile, welche von einem unparteiischen,
<lb/>über den streitenden Partheien stehenden Richter nach ge- 
<lb/>nauer Untersuchung aller Seiten der zweifelhaften Frage ge- 
<lb/>fällt wurden. Politische Vorgänge sind ihm Maafsregeln,
<lb/>welche eine Verwaltungsbehörde genommen hat. Als ge- 
<lb/>mischt aber betrachtet er Beschlüsse, welche nach vorgän- 
<lb/>giger Erwägung der Gründe Für und Wider von einer ge- 
<lb/>setzgebend eil Versammlung somit überlegt, allein keineswegs
<lb/>mit nothwendiger Unpartheiligkeit und blos als richtige An- 
<lb/>wendung vom Gesetze, gefasst würden. Den ersten nun legt
<lb/>er grossen, fast unbedingten, Werth bei, indem sie ein Mit- 
<lb/>tel zur Feststellung des Rechtes seyen, welches selbst den
<lb/>Entscheidungen der Gesetzgebung vorgezogen werden müsse.
<lb/>Jedoch wird allerdings gefordert, dafs sie „gesund“ seyen,
<lb/>d. h. von guter Auctorität und aus einer der unbefangenen
<lb/>Untersuchung günstigen Zeit kommen; ferner, dafs sie mit
<lb/>allen ihren Beifügungen und ihren Folgesätzen angenommen
<lb/>werden; endlich, dafs sie nicht gegen klares Gesetz und gegen
<lb/>Vernunft gehen. Auch will der Verf. zugeben, dafs, wenn
<lb/>eine neue Untersuchung die Unrichtigkeit der frühem Entschei- 
<lb/>dung nachweist, dieselbe bei Seite gesetzt werden dürfe. Po- 
<lb/>litische Vorgänge seyen blose Thatsachen, welche lediglich
<lb/>nichts beweisen und nicht in Rechtskraft übergehen können,
<lb/>aufser für untergeordnete Beamte. Sorge für bürgerliche Frei- 
<lb/>heit und Rechtsschutz müssen sich entschieden gegen sie erklä-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0107.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Politische Ethik in Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>ren. Heber den Werth der gemischten Vorgänge spricht sich
<lb/>der Verf. nicht näher aus. — Oer Ansicht des Ref. nach kann
<lb/>man sich mit dieser Theorie im Wesentlichen für einverstanden
<lb/>erklären, namentlich wenn man sich nicht scheuen will, die Er- 
<lb/>laubnis zur Umstofsung unrichtiger Präjudicien verkommenden

<lb/>!

<lb/>Falles herzhaft zu handhaben. Ob damit freilich die gewöhn- 
<lb/>liche englische Rechtsansicht zufrieden seyn wird, mag dabin
<lb/>gestellt bleiben. Fast scheint der Verf. selbst das Gegentheil
<lb/>zu fürchten; wenigstens gebt er mit sichtbarer Aengstlichkeit
<lb/>zu Werke. Was die vom Verf. hinsichtlich der gemischten
<lb/>Vorgänge gelassene Lücke betrifft, so wüfste Ref. zu ihrer
<lb/>Ausfüllung einen Rath. Ihm scheinen sie nämlich nicht nur in
<lb/>sofern von Werth, als sie bestimmte Kenntnifs von der Ansicht
<lb/>wenigstens Eines, manchmal auch mehr als Eines, der Facto-
<lb/>ren des Staatswillens geben, was in vielfachen Fällen zur Aus- 
<lb/>legung und Richtung von Bedeutung ist; sondern nameatlicfc
<lb/>auch als sie häufig eine vortreffliche Grundlage für Gewohn- 
<lb/>heitsrecht bilden. Was kann nämlich den Beweis eines Gewohn- 
<lb/>heitsrechtes klarer und leichter liefern, als wenn nach vorgän- 
<lb/>giger contradictorischer Verhandlung, mindestens nach bestimm- 
<lb/>ter öffentlicher Erklärung über Zweck und Willen, ein Factor
<lb/>des Staatswillens etwas ausspricht, beziehungsweise darnach
<lb/>handelt, der oder die andern Factoren aber sich dabei beruhi- 
<lb/>gen? Oder was kann im Gegentheile unzweifelhafter seyn,
<lb/>als dafs kein Gewohnheitsrecht besteht, wenn zwar einer Seite
<lb/>ausgelegt und selbst gehandelt, anderer Seite aber entschieden
<lb/>dagegen Verwahrung eingelegt wird? Diele Alles aber er-
<lb/>giebt sich aus der Kenntnifs eines „gewissen" Vorganges ganz
<lb/>von selbst.

<lb/>Von geringerer, wissenschaftlicher und praktischert Be- 
<lb/>deutung ist das Kapitel über Auctoritate n. Es wird gezeigt,
<lb/>dafs demselben cum grano salis zu folgen scy, und es werden
<lb/>die verschiedenen Rücksichten (nach Zeit, Absicht, Wissens- 
<lb/>gelegenheit u. s. w.), welche bei der Würdigung einer Aucto-
<lb/>ritat zu beachten seyen, kurz angegeben. Es versteht sich dies
<lb/>wohl Alles für jeden nicht ganz ungebildeten Mann von selbst.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0108.tif"
             n="104"
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         <div xml:id="d5398e12700"
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              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Zustand des Gefängnisses für jugendliche Sträflinge in Paris</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber den Zustand des Gefängnisses
</p>
            <p>

               <lb/>Ref. glaubt durch das Vorstehende den Beweis geliefert
<lb/>zu haben, dafs er mit Recht von dieser abermaligen Schrift
<lb/>des Verf. mehrfaches Interesse rühmen durfte. Sie ist ein
<lb/>merkwürdiger Beleg von Scharfsinn eines Nichtrechtsgclehrten
<lb/>in juristischen Materien, und wenn etwa auch, nach unserem
<lb/>Maafsstabe und Bedürfnisse, an der Methode, und dadurch
<lb/>am Ergebnisse der Untersuchung, nicht Unbedeutendes aus- 
<lb/>zusetzen ist, so mag nicht nur die obenerwähnte Eigenschaft
<lb/>des Verf., sondern auch das Land und der Zweck der Bekannt- 
<lb/>machung der Schrift billig in Rechnung genommen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Ueber den Zustand des Gefängnisses für
<lb/>jugendliche Sträflinge in Paris *).
</p>
            <p>

               <lb/>Sie wünschten schon vor langer Zeit meine Ansicht über
<lb/>das Gefängnifs für junge Sträflinge zu Paris, la Roquette
<lb/>genannt, das ich im Juli 1840 genau besichtigte, kennen zu
<lb/>lernen. Ich theile Ihnen meine Beobachtungen mit Rücksicht
<lb/>auf die Frage mit:?;ob die neue Methode beständiger Abson- 
<lb/>derung, individuellen Unterrichts, Beschäftigungsart, Ermah- 
<lb/>nung, beständiger Aufsicht, religiöser Einwirkung und Rück-
<lb/>sichtsnahme auf Gesundheit, wirklich mit Erfolg dem Zwecke
<lb/>entsprechend betrachtet werden kann, den man hinsichtlich
<lb/>moralischer Verbesserung und Erhaltung der Gesundheit jener
<lb/>jungen Leute im Auge hat.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Verfasser dieses Artikels, der als Brief an Mittermaier
<lb/>geschrieben wurde, ist ein hochgestellter Staatsmann des Aus- 
<lb/>landes, der durch langjährige Studien und Erfahrungen im Fache
<lb/>der Gefängnifskunde berufen ist, über Gefängnifseinrichtungen
<lb/>Beobachtungen mitzutheilen. Dienstliche Verhältnisse halten
<lb/>ihn ab, seinen Namen zu nennen. Die Redaction.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>für jugendliche Sträflinge in Paris. 106

<lb/>Ich werde nicht von architektonischen Fehlern des Ge- 
<lb/>fängnisses von la Roquette sprechen, das mehrere Millionen
<lb/>gekostet hat, womit man zwei besser eingerichtete Gefängnisse
<lb/>für zweitausend Stäflinge hätte erbauen können, während man
<lb/>dort kaum fünfhundert unterbringen kann, und das Gefäng-
<lb/>nifs noch den Nacbtheil hat, dafs keine unbemerkte Beauf- 
<lb/>sichtigung der Gefangenen und Wärter von Seiten des Di—
<lb/>reetors möglich ist, und derselbe bei Durcheilung jener wei- 
<lb/>ten Räume eine kostbare Zeit verliert. Ich werde auch ferner
<lb/>weder von der Disciplin jener Anstalt sprechen, noch von
<lb/>dem Schul- und Religionsunterricht, noch von der Beschäf- 
<lb/>tigungsart daselbst, denn Sie kennen dies Alles aus den Be- 
<lb/>richten des Herrn Delessert, aus den Schriften und Briefen
<lb/>des Herrn Lucas, und aus den Rechenschaftsberichten des
<lb/>Herrn Berenger, Präsidenten der Societe de patronage. —
<lb/>Ich beschränke mich demnach nur auf die Resultate, die ich
<lb/>wahrgenommen habe, und die Ihnen aufser jenen gedachten
<lb/>Documenten für Ihr Journal dienen können.

<lb/>1. Beständige Absonderung. Man kann nicht in Ab- 
<lb/>rede stellen, dafs die beständige Absonderung bei kürzerer Straf- 
<lb/>zeit sehr nützlich ist, indem sie ein gefährliches Mittel der
<lb/>Verderbnifs hindert, das selbst bei unaufhörlicher Beaufsich- 
<lb/>tigung und beim Systeme des Stillschweigens nicht immer ver- 
<lb/>hütet werden kann; aber man darf, meiner Ansicht nach,
<lb/>nicht daraus schliefsen, dafs jene Kinder sich durchaus nicht
<lb/>kennen, niemals verstohlener Weise sich mittheilen, und beim
<lb/>Verlassen der Anstalt sich durchaus nicht wieder erkennen.
<lb/>Die zu dünnen Scheidewände, die schwachen Tbüren und
<lb/>deren zuweilen geöffnete Fenstereben, sodann die Länge des
<lb/>Ganges, welcher zu 18 bis 20 Zellen gehört, machen, wenn
<lb/>sich der Wärter an einem Ende des Ganges befindet, am an- 
<lb/>dern Ende einige Mittheilungen möglich, die, obgleich nur
<lb/>kurz und unbedeutend, doch nach dem Geständnifs einiger
<lb/>Sträflinge, die ich allein befragte, ein Erkennen gestatten.
<lb/>Man kann, meiner Ansicht nach, aus jenen kurzen Gefangen- 
<lb/>haltungen ferner nicht schliefsen, dafs längere (von mehr als
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0110.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106 Heber den Zustand des Gefängnisses

<lb/>achtzehn Monaten bis zwei Jahren) eben so wenig in Bezie- 
<lb/>hung auf Moral und Gesundheit nachtheilig wirken. Selbst
<lb/>solche von kürzerer Dauer, wenn sie auch das schändliche
<lb/>Laster der Päderastie verhindern, gestatten doch bei einigen
<lb/>jenes der Onanie, wie ich aus den entstellten Gesichtszügen
<lb/>Mancher bemerkte; denn Sie wissen, ein geübtes Auge weifs
<lb/>schon an der äussern Haltung des Körpers jene beiden Laster
<lb/>zu erkennen, und bei meinen häufigen Besuchen von Gefäng- 
<lb/>nissen habe ich mich selten in dieser Beziehung getäuscht.
<lb/>Es fragt sich daher, ob nicht für Kinder die bei Nacht be- 
<lb/>leuchteten und bewachten Schlafzimmer vorzuziehen sind, um
<lb/>Onanie zu verhüten, die man zu Lyon nur durch Einführung
<lb/>anhaltender Arbeit bei Tage und sehr anstrengender gymna- 
<lb/>stischer Hebungen vor dem Schlafengehen sich vermindern
<lb/>sah.

<lb/>2. Industrieller Unterricht. Die von dem Schul- 
<lb/>lehrer jener Anstalt befolgte Unterrichtsmethode ist sehr sinn- 
<lb/>reich und hat nützliche und unbestreitbare Resultate hervor- 
<lb/>gebracht. Ich habe jene Kinder gefragt und ihre Hefte durch- 
<lb/>gesehen, und war sehr zufrieden damit. Man kann daher
<lb/>jene Methode überall, wo das Absonderungssystem angenom- 
<lb/>men ist, nur anratben, wenn man sich auf den ersten Unter- 
<lb/>richt beschränkt, obgleich derselbe auf eine etwas materielle
<lb/>Art, wie ich sie nennen möchte, erhalten werden kann, in- 
<lb/>dem er sich in mehr materieller Form mittheilt und anwendet,
<lb/>als durch moralische Belehrung. Man weifs ja übrigens auch,
<lb/>dafs alle diese Methoden des ersten Unterrichts nur auf eine
<lb/>mehr oder weniger materielle Art angewendet werden können,
<lb/>und dafs die Kinder, wie Automaten, mehr aus Nachahmung
<lb/>als aus Ueberlegung handeln. Die neue Methode hat daher
<lb/>meinen vollkommenen Beifall.

<lb/>3. Beschäftigungsart. In Beziehung auf anhaltende
<lb/>Beschäftigung ist die Organisation der Arbeiten sehr zweck- 
<lb/>mässig eingerichtet. Man findet dort Verfertiger glatter Mu- 
<lb/>scheln und Reitpeitschen, Schuhmacher, welche jedoch mehr
<lb/>mit Verfertigung von Sablbendpantotfeln, einer sehr leichten
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0111.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Jur jugendliche Sträflinge in Paris. 107

<lb/>Ai beit, als mit eigentlichen Schubmaehcrarbeiton beschäftigt
<lb/>sind, die zum eigentlichen Gewerbe gehören; man hat Ver- 
<lb/>fertiger von Ketten oder anderer Cryrokal- (Scheingold) Ar- 
<lb/>beiten, Schneider, Schlosser, Verfertiger von Harmonica u.
<lb/>s. w. Man findet überhaupt viele Arbeiten, die, mit Ausnah- 
<lb/>me der Arbeiten der Schneider, Schlosser und der eigentlichen
<lb/>Schuhmacher, nach dem Verlassen der Anstalt jenen jungen
<lb/>Leuten keinen eigentlichen Beruf geben, oder doch wenig- 
<lb/>stens nicht immer Beschäftigung sichern. Webereien, die in
<lb/>jenen hinlänglich geräumigen Zellen sich einrichten Hessen,
<lb/>würden mir vorteilhafter scheinen, denn Sie wissen, dafs,
<lb/>wenn für den Augenblick Beschäftigung ein unumgängliches
<lb/>Element zur Besserung ist, auch in der Sicherung der Mittel
<lb/>zu künftiger Arbeit das wirksamste Mittel gegen Rückfälle
<lb/>liegt. Es ist daher zu wünschen, dass der einsichtsvolle und
<lb/>ausgezeichnete Herr Delessert sich mit Einführung einer
<lb/>Art von Arbeiten beschäftige, die den künftigen Bedürfnissen
<lb/>jener Kinder mehr angemessen ist, damit sie die Gesellschaft,
<lb/>welche die Sorgfalt für die entlassenen Sträflinge sich zur
<lb/>Aufgabe macht, nach dem Austritt aus der Anstalt besser
<lb/>und mit weniger Gefahr vor Rückfällen unterbringen kann.

<lb/>4. Sittliche Ermahnung. Dieselbe kann nur un- 
<lb/>bedeutend seyn, da der Director, ein zwar sehr fähiger Mann,
<lb/>der einzige unter denen der Gefängnisse zu Paris (deren Be- 
<lb/>sichtigung ich der Gefälligkeit des Herrn Delessert verdan- 
<lb/>ke), der einzige, sageich, welcher von dem Glauben an eine
<lb/>Besserung und von der Wichtigkeit seines Berufes durchdrungen
<lb/>ist, trotz des besten Willens wegen Leberhäufung mit Ver- 
<lb/>waltungsgeschäften sich nicht lange mit der Besserung der
<lb/>Sträflinge beschäftigen kann. Einige Worte der Ermahnung
<lb/>an dieselben zu richten, ist Alles, was er bei der eiligen Be- 
<lb/>sichtigung der Zellen thun kann. Die geistlichen Brüder,
<lb/>welche in dem zellenförmigen Saale, der zwölf Sträflinge auf
<lb/>einmal fasst, den Religionsunterricht ertheilen, und von einer
<lb/>im Mittelpunkte des Saales angebrachten Tribüne predigen,
<lb/>können sich ebenfalls nicht auf lange Ermahnungen einlassen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0112.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>108 lleber den Zustand des Gefängnisses

<lb/>So kann sich auch der Geistliche, der dieselben nur in den
<lb/>Zellen oder im Beichtstühle sieht, wenn sie dabin gehen wol- 
<lb/>len, in Berücksichtigung der grossen Anzahl keinen fortge- 
<lb/>setzten und wirksamen Ermahnungen hingeben. Man kann
<lb/>auch nicht hoffen, dass zu Paris, einer so weitläufigen Stadt,
<lb/>wo jedermann von Geschäften, die im raschen Wechsel ein- 
<lb/>ander folgen, so bedrängt ist, eben so wie zu Genf und an
<lb/>andern Orten, Besuchende mehrere Stunden in den Zellen der
<lb/>Gefangenen mit deren Ermahnung zubringen. Alles, was man
<lb/>von den Mitgliedern der Gesellschaft erwarten kann, ist, dass
<lb/>diese dem jungen Freigelassenen nach dem Austritt aus der
<lb/>Strafanstalt eine Stelle verschaffen, sich von Zeit zu Zeit
<lb/>nach seiner Aufführung erkundigen, ihn ermuntern, begün- 
<lb/>stigen, ihn im Stillen zurechtweisen, oder je nach Umständen
<lb/>neuerdings der Polizei bezeichnen — alles dies jedoch schleu- 
<lb/>nigst, da in diesem neuen Babylon bei Jedermanns Eile Alles
<lb/>im Laufe geschieht.

<lb/>Bei diesen unbestreitbaren Angaben begreifen Sie wohl,
<lb/>dass man in der moralischen Entwicklung keine grossen Fort- 
<lb/>schritte erwarten darf, unddafs, wenn jene Kinder sich wie- 
<lb/>der guten Gesinnungen zuwenden, man nur sagen kann, sie
<lb/>verdankten es der Einschüchterung durch die ausgestandene
<lb/>Strafe, die sie vor einem Rückfall bewahrt, oder einer guten
<lb/>Naturanlage, die das Bischen religiöser Ermahnung mehr
<lb/>Früchte tragen liefe, als man wohl erwarten durfte. Man be- 
<lb/>greift die guten Wirkungen individueller Ermahnung da, wo
<lb/>sie fortwährend und unablässig stattfinden kann, wie z. B. in
<lb/>kleinen Städten bei einer kleinen Anzahl von Sträflingen; je- 
<lb/>doch zu Paris, wo mehreren Hunderten eine Ermahnung zu
<lb/>Theil werden soll, kann man nicht glauben, dass sie besseren
<lb/>Erfolg habe, als eine gemeinschaftliche Ermahnung in Sälen
<lb/>oder Kapellen mit abgesonderten Sitzen, wie man deren in
<lb/>England sieht.

<lb/>5. Ununterbrochene Aufsicht. Ich habe Ihnen be- 
<lb/>merkt, dafs die schlechte Eintheilung der Räume sich zu ei- 
<lb/>ner wirksamen und unbemerkten Aufsicht des Directors, trotz
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0113.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>für jugendliche Sträflinge in Paris. 109

<lb/>dessen rühmlichen Eifers und besten Willens, nicht eignet.
<lb/>Die wirkliche Aufsicht führen demnach die Wärter, welche
<lb/>sich in den Gängen befinden, und die Arbeitsaufseher, die
<lb/>von ihren eigenen Zellen, wo sie ihre Werkstätten und Ma- 
<lb/>gazine haben, nach den verschiedenen Zellen der Sträflinge
<lb/>geben. Diese Wärter und Aufseher können, trotz der ein- 
<lb/>sichtsvollsten und gewissenhaftesten Auswahl, nichtsdestowe- 
<lb/>niger nur untergeordnete Beamte seyn, ohne Zweifel selbst
<lb/>von untadelhafter Rechtschaffenheit, aber schwerlich von einer
<lb/>Berufepflicht beseelt, wie sie in der Regel nur eine höhere
<lb/>Erziehung einflöfsen kann. Die Aufsicht roufs demnach notb-
<lb/>wendig bei denen, welchen sie allein obliegt, Nachlassen, und
<lb/>wenn sie nachlässt, durch die Leichtigkeit von Mittheilungen
<lb/>die Lehelstände herbeiführen, welchen man durch beständige
<lb/>Absonderung zu entgehen glaubt.

<lb/>6. Religiöse Einwirkung. Ungeachtet der Herr
<lb/>Erzbischof von Paris, wie man mich versicherte, die Art von
<lb/>Messe billigte, die der Geistliche in der Kapelle hält, und
<lb/>welche die Wärter in den Gängen auf gegebene Zeichen wie- 
<lb/>derholen, indem sie die Sträflinge in ihren Zellen stillschwei- 
<lb/>gend derselben zu folgen nöthigen, gestehe ich dennoch, dafs
<lb/>ich die religiöse Wirkung einer auf solche Art gehörten Messe
<lb/>bezweifeln muss. Es ist schon so schwierig, Aufmerksam- 
<lb/>keit, Andacht und Reue zu erwecken, wenn man die Sträf- 
<lb/>linge die würdigen und feierlichen Verrichtungen bei unsrer
<lb/>Gottesverehrung sehen lässt, dass ich nicht glauben kann,
<lb/>Sträflinge von gleichgültigem Gemütb, wenn sie nicht gar
<lb/>verderbter sind, werden mit Erfolg eine Messe hören, wie sie
<lb/>ihr in der la Roquette beiwohnen. Ich glaube, dafs die Bil-
<lb/>ligung des Erzbischofs nur von der Besorgnifs kommt, dafs
<lb/>man gar keine Messe lesen möchte. Uebrigens ist die Messe
<lb/>nicht die einzige Verrichtung in unserer Gottesverehrung,
<lb/>welche, indem sie zu den Augen redet, auch oft zum Herzen
<lb/>spricht. Die Predigten eines guten Redners, der von den
<lb/>Sträflingen gesehen wird, könnten eine Wirkung haben, wie
<lb/>nie in der la Roquette nicht erreicht wird. Die religiöse Ein-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0114.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Ueber das Gefängnifs für jugendliche Sträflinge in Poris-

<lb/>wirküng muss daher wohl sehr gering seyn, wenn sie nicht,
<lb/>wie in allen andern Gefängnissen zu Paris, ganz wegfällt,
<lb/>wo die Vernachlässigung jeder religiösen Einwirkung sich
<lb/>nur zu sehr fühlbar macht. Indem man sich aber dieser Wir- 
<lb/>kung beraubt, beraubt man sich des besten und wirksamsten
<lb/>Mittels zur Besserung, und man opfert alle Mähe, welche
<lb/>man auf andere Art sie zu erreichen anwendet, umsonst auf.
<lb/>Man entschuldigt in Frankreich diesen Mangel durch den Vor- 
<lb/>wand der Religionsfreiheit, welche man bis zur Verläugnung
<lb/>jeder Religion treibt, und man hat so in der Gesellschaft eine
<lb/>Gleichgültigkeit gegen Religion überhaupt hervorgerufen, die,
<lb/>meiner Meinung nach, die Ursache der Uebel ist, die dieses
<lb/>gute, schöne und interessante Land, das ich so sehr liebe,
<lb/>belasten.

<lb/>7. Gesundheitsmaafsregeln. Reinlichkeit trifft man
<lb/>dort allenthalben, die Nahrung ist gut, gesund, so wie auch
<lb/>hinreichend, die Arbeit nicht übermäfsig, die ärztliche Hülfe
<lb/>in Krankheitsfällen angemessen, aber die kurzen Spaziergänge
<lb/>in den Höfen von einer viertel bis zu einer halben Stunde alle
<lb/>drei Tage ist für Kinder, zumal wenn sie sitzend arbeiten,
<lb/>eine zu geringe Bewegung. Die Ernährungsweise und die
<lb/>Reinlichkeit mögen zu der geringen Anzähl von Krankheiten
<lb/>beitragen, welche in den Berichten angegeben ist, aber des- 
<lb/>sen ungeachtet kann man nicht sagen, dals die physische Be- 
<lb/>schaffenheit jener Kinder gänzlich gebessert wäre, wie sie es
<lb/>bei einem bewegtem und thätigern Leben wäre, oder wenig- 
<lb/>stens, wie zu Lyon, durch einige gymnastische Hebungen,
<lb/>welche wenigstens auch dazu beitragen würden, den Hang
<lb/>zur Onanie zu vermindern. Ich habe auch viele Kinder mit
<lb/>Kröpfen gesehen. Ich weiss wohl, dafs dies die herrschende
<lb/>Krankheit jener kleinen Vagabunden, vorzüglich zu Paris ist,
<lb/>aber die Anzahl jener schien mir doch sehr grofs, und ich
<lb/>möchte glauben, dafs die Lebensart, der man sie unterzieht,
<lb/>wenn sie auch gerade nicht diese Krankheit herbeiführt, bei
<lb/>vielen, welche mit der Anlage dazu behaftet sind, dieselbe
<lb/>entwickelt und in sehr vielen Fällen deren Heilung verhindert.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0115.tif"
             n="111"
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         <div xml:id="d5398e13333"
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               <title level="a" type="main">Neueste Darstellung des Völkerseerechts in England und Nordamerika</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Beschl. des Aufs. No. XVI. im vor. Hefte)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Michelsen, ...">Von Herrn Dr. Michelsen, ordentlichem Professor der Rechte zu Kiel</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Völk er seerecht, in England und Nordamerika. ill


<lb/>Im Allgemeinen, mein tbenrer Freund, ist das Gefäng-
<lb/>nifs la Roquette schon ein grosser Fortschritt in der Reform,
<lb/>aber man sollte Gelegenheit haben, die Kinder vor ihrer gänz- 
<lb/>lichen Freilassung noch einige Zeit in einer Golonie, wie der
<lb/>von dem ausgezeichneten Herrn Dernets gegründeten, zu- 
<lb/>bringen zu lassen. Wenn man auch alle die guten Resultate,
<lb/>die man von la Roquette berichtet, zugesteht, so glaube ich
<lb/>dennoch nicht, dafs man etwas daraus für die Verbesserung
<lb/>der Gefängnisse entnehmen kann, welche für zu langer Ge- 
<lb/>fangenschaft verurtheilte Erwachsene bestimmt sind. Was
<lb/>diese betrifft, sehe ich mich täglich mehr in meinen Ansich- 
<lb/>ten, die ich in meinen Schriften bekannte, bestärkt.
</p>
            <p>

               <lb/>S555
</p>
            <p>

               <lb/>X

<lb/>Neueste Darstellung des Vöikerseerechts
<lb/>in England und Nordamerika.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Di. Michelsen,

<lb/>ordentlichem Professor der Rechte zu Kiel*

<lb/>(Beschluss des Aufsatzes No. XXI. im vorigen Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>Es wird, hoffenwir, aus dieser heutigen Darstellung der be- 
<lb/>rühmten Rechtsfrage von einem amerikanischen und britischen
<lb/>Lehrer des Völkerrechts zur Genüge einleuchten, wie dieselbe
<lb/>beiderseits aufgefafst und beantwortet wird. Es geht daran»
<lb/>hervor, dafs der Amerikaner mit dem Engländer auf diesem
<lb/>Gebiete in der Hauptsache theoretisch harmonirt. Reide be- 
<lb/>urteilen den Satz „ frei Schiff frei Gut" nur als eine oonven—
<lb/>tionelle, auf zufälligen Verträgen beruhende, daher vorüber- 
<lb/>gehende und nur für die elwanigen Contrahenteu bestehende
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0116.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Neueste Darstellung des Fölkerseerechts

<lb/>Festsetzung; hingegen den Satz, dafs das Schiff mit seiner
<lb/>Neutralität die Ladung nicht deckt, entweder als Naturrecht,
<lb/>oder doch wenigstens als uraltes, gemeingültiges, gewohn-
<lb/>heitsmäfsiges, traditionelles Völkerrecht in Europa, dem nur
<lb/>hin und wieder durch Vertrag derogirt worden, Bekanntlich
<lb/>stimmen die deutschen und dänischen Schriftsteller dieser An- 
<lb/>sicht und Behauptung im Ganzen und unbedingter Weise kei- 
<lb/>neswegs bei. So steht es mit der Theorie; doch anders mit
<lb/>der Praxis der Staaten, wie man ebenfalls aus den angeführ- 
<lb/>ten Werken von Wheaton und Manning ersieht. Dass
<lb/>in der Staatenpraxis, wenn man Amerika und England zusam- 
<lb/>menstellt, keine solche Harmonie möglich sey, lässt sich auch
<lb/>im voraus schon an nehmen. Die aus den letzteren Decennien
<lb/>vorliegenden Thatsachen bestätigen entschieden die Divergenz,
<lb/>Die Darstellung des Verfahrens und der heutigen Praxis
<lb/>der Vereinigten Staaten, welche Wheaton uns giebt, ist
<lb/>folgende. Ohne sich in eine allgemeine Untersuchung dar- 
<lb/>über zu vertiefen, ob und in wie fern das alte Völkerrecht,
<lb/>welches das Benehmen der europäischen Seemächte unter ein- 
<lb/>ander so lange regulirt habe, als für die neuen Gemeinwesen
<lb/>der westlichen Hemisphäre verbindlich anzusehen sey, bemerkt
<lb/>er kurzweg die Thatsache, dass die Vereinigten Staaten wäh- 
<lb/>rend ihres Revolutionskrieges unzweifelhaft jenes alte Völ- 
<lb/>kerrecht als für sie verpflichtend betrachtet haben. Die ame- 
<lb/>rikanischen Prisengerichte erkannten nach den allgemein an- 
<lb/>genommenen Prinzipien des europäischen Völkerrechts, dass
<lb/>feindliches Eigenthum in neutralen Schiffen verfallen, dagegen
<lb/>neutrales Eigenthum in feindlichen Schiffen frei sey; bis der
<lb/>Gongress eine Verordnung erliess, welche die Grundsätze der
<lb/>bewaffneten Neutralität von 1780 anerkannte, jedoch unter
<lb/>der Bedingung der reciproken Anerkennung derselben von
<lb/>Seiten der andern kriegführenden Mächte, ln den Instructio- 
<lb/>nen, die der Gongress im Jahre 1784 seinen Gesandten für
<lb/>die Unterhandlungen mit den verschiedenen europäischen Mäch- 
<lb/>ten ertheilte, waren dieselben Grundsätze für die Verhandlung
<lb/>in Betreff der Anerkennung der Unabhängigkeit der Vereinigten
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0117.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>Staaten als Basis aufgestellt. Als darauf die Vereinigten
<lb/>Staaten während des französischen Revolntionskrieges neutral
<lb/>blieben, gingen sie nicht darauf aus, die Immunität ihrer
<lb/>Flagge ohne weiteres so zu extendiren, dass sie feindliches
<lb/>Eigenthum decken könne, da sie dies nicht in dem Gewohn- 
<lb/>heitsrechte und Gebrauche der Völker begründet hielten; ob- 
<lb/>wohl sie jede günstige Gelegenheit wahrnahmen, um den ent- 
<lb/>gegengesetzten Grundsatz, dass frei Schiff frei Gut macht,
<lb/>mit solchen Völkern durch Vertrag festzustellen, welche sich
<lb/>geneigt zeigten, diese Verbesserung des Völkerrechts zu ad-
<lb/>optiren. Im Verlaufe der Correspondenz, die zwischen der
<lb/>französischen Republik und der Regierung der Vereinigten
<lb/>Staaten gepflogen ward, wurde von letzterer behauptet, es
<lb/>sey keinem Zweifel unterworfen, dass nach dem allgemeinen
<lb/>Völkerrechte die Güter eines Freundes, gefunden in den Schif- 
<lb/>fen eines Feindes, frei seyen, dagegen die Güter eines Fein- 
<lb/>des, gefunden in dem Schiffe eines Freundes, gesetzmässige
<lb/>Prise. Allerdings hätten manche Staaten, in der Absicht, um
<lb/>den grossen Inconvenienzen auszuweichen, welche für ihre
<lb/>Schiffe aus der Nachsuchung, ob sie feindliche Güter am Bord
<lb/>hätten, und aus den hiermit unzertrennlich verknüpften schlim- 
<lb/>men Störungen ihrer Fahrt erwüchsen, zu Zeiten durch spe-
<lb/>cielle Tractate den Grundsatz eingeführt, dass unfrei Schiff
<lb/>unfrei Gut, dagegen frei Schiff frei Gut machen solle; einen
<lb/>Grundsatz, weit weniger störend für den Handelsverkehr und
<lb/>mit Rücksicht auf Gewinn und Verlust am Ende für alle
<lb/>Theile gleich: aber dies sey doch immer lediglich die Wir- 
<lb/>kung besonderer Verträge, welche in spe'oiellen Fällen das
<lb/>allgemeine Princip des Völkerrechts in Obacht nähmen, die
<lb/>aber der Natur der Sache nach nur unter solchen Völkern
<lb/>wirksam seyn könnten, welche dazu ihre Beistimmung gege- 
<lb/>ben hätten. England habe immer entschieden dem rigorosen
<lb/>Princip angehangen, es habe zu keiner Zeit, so viel man
<lb/>wisse, zu der Modification sich verstanden, wonach das Ei- 
<lb/>genthum des Schiffes über die Ladung entscheidet, ausgenom-

<lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechtsw. u. GeseUg. d. Anti. XIV. Ri. t,B. 8 *
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0118.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Neueste Darstellung des Völkerseerechls
</p>
            <p>

               <lb/>men etwa in einem einzelnen mit Frankreich geschlossenen
<lb/>Vertrage. Die Vereinigten Staaten hätten dagegen diese Mo- 
<lb/>difikation angenommen in ihren Traotaten mit Frankreich, mit
<lb/>den Niederlanden und mit Preussen: woraus folge, dass im
<lb/>Verhältnisse zu diesen Mächten die amerikanischen Schiffe die
<lb/>Güter ihrer Feinde deckten, und umgekehrt die Vereinigten
<lb/>Staaten ihre Güter verlören, wenn sic in den Schiffen der
<lb/>Feinde dieser Mächte sich fänden. Mit Grossbritauien, Spa- 
<lb/>nien, Portugal und Oesterreich hätten die Vereinigten Staaten
<lb/>der Zeit keine Tractate hierüber geschlossen; weshalb sie
<lb/>auch nichts ihnen entgegensetzen könnten, wenn sie in Ge-
<lb/>mässheit des allgemeinen Völkerrechts entschieden, dass Fein- 
<lb/>des Gut, obgleich in den Schiffen eines Freundes gefunden,
<lb/>gesetzliche Prise sey. Auch könne, was Frankreich beträfe,
<lb/>nicht zugegeben werden, dass selbiges im Ganzen dabei zu
<lb/>kurz käme, denn obgleich es seine Güter in amerikanischen
<lb/>Schiffen verlöre, wenn sie darin von Seiten Englands, Spa- 
<lb/>niens, Portugals oder Oesterreichs gefunden würden, so ge- 
<lb/>winne es die amerikanischen Güter, welche sich fänden in den
<lb/>Schiffen Englands, Spaniens, Portugals, Oesterreichs, der Nie- 
<lb/>derlande oder Preussens; und in so fern die Amerikaner in
<lb/>die Schiffe dieser sechs Nationen mehr Güter, als die Fran- 
<lb/>zosen in ihre Schiffe geladen hätten, sey auf Seiten Frank- 
<lb/>reichs der Gewinn, und auf Seiten der Nordamerikaner, bei
<lb/>dem unter ihnen vertragsmässig bestehenden Grundsätze, der
<lb/>Verlust, ln der That, die Vereinigten Staaten wären bei je- 
<lb/>der Anwendung dieses Princips die Verlierenden; denn wirke
<lb/>es zu ihren Gunsten, so geschehe es zur Rettung der Güter
<lb/>ihrer Freunde: wirke es dagegen wider sie, so wäre es zu
<lb/>ihrem eigenen Schaden, und sie würden fortwährend dabei
<lb/>verlieren, so lange es nur partiell eingeführt wäre. Hätten
<lb/>sie es erst mit allen Völkern festgestellt, dann würden sie in
<lb/>der Lage seyn, dabei weder zu gewinnen noch zu verlieren,
<lb/>würden aber nicht so den Plackereien der Visitationen auf der
<lb/>See ausgesetzt seyn. In diese Lage zu kommen, wäre das
<lb/>Bestreben der Vereinigten Staaten; da es aber von dem Willen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0119.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>der andern Völker mit abhänge, so siede es für sie nur als- 
<lb/>dann zu erreichen, wenn die andern beizutreten sich bereit
<lb/>zeigten.

<lb/>Dies ist die tretfliehe Argumentation, die man in den in- 
<lb/>teressanten öffentlichen Correspondenzen and Actenstücken der
<lb/>Nordamerikaner aus dem Schlüsse des vorigen und dem An- 
<lb/>fänge dieses Jahrhunderts findet: worüber Wheaton die er- 
<lb/>forderlichen Nachweisungen giebt.

<lb/>In dem 1794 zwischen den Vereinigten Staaten und Gross- 
<lb/>britannien geschlossenen Tractate, Artikel 17, wurde stipulirt,
<lb/>dass die wegen Verdachts, feindliches Eigenthum oder Kriegs-
<lb/>contrebande am Bord zu haben, aufgebrachten Schiffe zur ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidung in den nächsten Hafen geführt wer- 
<lb/>den sollten, dass der Theil der Ladung allein, welcher aus
<lb/>feindlichen Gütern und aus Contrebande für den Gebrauch des
<lb/>Feindes bestehe, Prise würde, und dass das »Schiff die Frei- 
<lb/>heit hätte, mit dem Reste seiner Ladung die Fahrt fortzu- 
<lb/>setzen. In dem 1778 zwischen Frankreich und den Verei- 
<lb/>nigten »Staaten eingegangenen Vertrage war der Grundsatz
<lb/>„frei Schiff frei Gut“ stipulirt worden, und Frankreich hatte
<lb/>später darüber geklagt, dass seine Güter aus amerikanischen
<lb/>Schiffen ohne Widerstand von Seiten der Vereinigten Staaten
<lb/>genommen wären, ja dass diese durch ihren Tractat mit Gross- 
<lb/>britannien die früher von ihnen gegen Frankreich eingegange- 
<lb/>nen Verpflichtungen, welche eine Anerkennung der Grund- 
<lb/>sätze der bewaffneten Neutralität enthielten, hintangesetzt
<lb/>hätten

<lb/>Auf diese Beschwerden wurde von dem amerikanischen
<lb/>Gouvernement erwiedert, dass im Jahre 1778, als jener Tractat
<lb/>abgeschlossen ward, die bewaffnete Neutralität noch gar nicht
<lb/>existirte, und mithin der Zustand der Dinge, worauf jener
<lb/>Tractat sich bezöge, in dem früher bestehenden Völkerrechte
<lb/>seine Norm haben müsste, unabhängig von den Grundsätzen
<lb/>der bewaffneten Neutralität. Nach diesem alten Völkerrechte
<lb/>aber mache frei Schiff nicht frei Gut, noch unfrei Schiff un- 
<lb/>frei Gut. Die Stipulation in dem Vertrage von 1776 bilde
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0120.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Neueste Darstellung des Fölkerseerechts

<lb/>deshalb eine Ausnahme von der allgemeinen Norm, welche
<lb/>für alle Fälle, die nicht mittelst Vertrags abgeändert worden,
<lb/>ihre Verbindlichkeit behaopte. Wäre der Tractat von 1794
<lb/>zwischen den Vereinigten Staaten nnd Grossbritanien nicht
<lb/>geschlossen worden, oder hätte man in selbigem jedwede Sti- 
<lb/>pulation in Bezug auf den fraglichen Gegenstand gänzlich
<lb/>ausgelassen, so würde das Recht des Kriegführenden dennoch
<lb/>bestanden haben Der Tractat habe gar kein neues Recht
<lb/>eingeräumt, vielmehr nur die praktische Ausübung eines schon
<lb/>anerkanntermafsen bestehenden Rechtes gemildert. Der Wunsch,
<lb/>den Grundsatz, dass die Neutralität des Schiffes auch das Gut
<lb/>neutral machen solle, ganz allgemein festzustellen, werde von
<lb/>keiner Nation stärker gehegt, als von der in den Vereinigten
<lb/>Staaten. Es sey dies eine Sache, welche sie stets im Auge
<lb/>behielten , und durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel
<lb/>erstreben würden. Aber das Bestreben, einen Grundsatz ein- 
<lb/>zuführen , sey wesentlich verschieden von der Annahme, dass
<lb/>man ihn bereits eingeführt habe. Wie eifrig auch Amerika
<lb/>bemüht seya möge, um alles Mögliche dafür zu thun, dass
<lb/>dieser Grundsatz von einigen oder sämmtlichen Seemächten in
<lb/>Europa zugestanden werde, so habe es doch niemals den Ge- 
<lb/>danken gefasst, die Zustimmung dazu durch Gewalt zu er- 
<lb/>zwingen. Die Vereinigten Staaten würden sich lediglich zur
<lb/>Vertheidigung ihrer eigenen Rechte bewaffnen: weder ihre
<lb/>Politik noch ihr Interesse erlaube es ihnen, die Waffen für
<lb/>den Zweck zu ergreifen, um die Herstellung der Rechte An- 
<lb/>derer zwangsweise durchzusetzen.

<lb/>Der Grundsatz „frei Schiff frei Gut" ist ferner durch
<lb/>einen 1785 zwischen den Vereinigten Staaten und Preussen
<lb/>geschlossenen Tractat stipulirt worden. Bei dem Ablaufe die- 
<lb/>ser Convention im Jahre 1799 wurde ein neuer Tractat ver- 
<lb/>handelt, der folgenden Artikel enthielt: „Da die Erfahrung

<lb/>gelehrt hat, dass der in dem zwölften Artikel des Tractats
<lb/>von 1785 angenommene Grundsatz, zufolge dessen frei Schiff
<lb/>frei Gut macht, während der beiden letzten Kriege nicht ge- 
<lb/>hörig respectirt worden ist, und diese Richtung noch immer
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0121.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>verfolgt wird: so beschliesseo die beiden contrahirenden Tbeile,
<lb/>nach der Wiederkehr des allgemeinen Friedens sich darin zn
<lb/>einigen, dass sie, entweder jeder für sich besonders, oder mit
<lb/>andern Mächten zusammen, welche gleiches Interesse haben,
<lb/>mit den grossen Seemächten Europas solche Anordnungen und
<lb/>solche Festsetzungen für die Dauer in Gemeinschaft zu Stande
<lb/>zu bringen sich bestreben wollen, welche dazu dienen mögen,
<lb/>in künftigen Kriegen die Freiheit und Sicherheit der neutra- 
<lb/>len Schifffahrt und Handlung aufrecht zu halten. Und wenn
<lb/>mittlerweile einer der contrahirenden Theile in einen Krieg
<lb/>verwickelt werden sollte, bei welchem der andere Theil neu- 
<lb/>tral bliebe, so sollen sich die Kriegsschiffe und Kaper der
<lb/>kriegführenden gegen die Schiffe der neutralen Macht derge- 
<lb/>stalt günstig verhalten, wie es der Lauf des obschwebenden
<lb/>Krieges dann irgend gestattet, indem sie die Principien und
<lb/>Normen des allgemein anerkannten Völkerrechts zu beobach- 
<lb/>ten haben werden."

<lb/>Während des Krieges, der 1812 zwischen den Vereinig- 
<lb/>ten Staaten und Grossbritannien begann, verfuhren die Prisen- 
<lb/>gerichte jener durchweg nach der Regel, die als allgemein
<lb/>anerkanntes Völkerrecht betrachtet wird, nämlich dass feind- 
<lb/>liche Güter in neutralen Schiffen der Caplur und Confiscation
<lb/>verfallen sind, ausgenommen im Verhältnisse zu solchen Mäch- 
<lb/>ten, mit denen die amerikanische Staatsregierung durch ein- 
<lb/>gegangene Tractate die entgegengesetzte Norm, dass frei
<lb/>Schiff frei Gut machen soll, stipulirt hatte.

<lb/>In ihren Verhandlungen mit den neu entstandenen Staaten
<lb/>von Südamerika haben die Vereinigten Staaten Nordamerikas
<lb/>die Festsetzung des Grundsatzes „frei Schiff frei Gut" bean- 
<lb/>tragt , als eine zwischen allen Mächten des Nord - und Süd- 
<lb/>amerikanischen Continents einzuführende Rechtssatzung. Es
<lb/>wurde dabei erklärt, dass die völkerrechtliche Regel, wonach
<lb/>das in den Schiffen eines Freundes befindliche Gut eines Fein- 
<lb/>des der Captur verfallen ist, keine Begründung im Natur- 
<lb/>rechte habe, und wenn dieselbe gleich durch den Gebrauch
<lb/>der Völker eingeführt sey, so stütze sie sich doch zuletzt
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Neueste Darstellung des Völkerseerechts

<lb/>auf einen Missbrauch der Macht. Es wurde dabei hervorge- 
<lb/>hoben, wie keine neutrale Nation verbunden sey, sich dem
<lb/>Gebrauche zu unterwerfen; und wenn auch die neutrale Macht
<lb/>zu einer Zeit sich der gewöhnlichen Praxis gefügt haben
<lb/>möge, so sey daraus nicht zu folgern, dass sie damit das
<lb/>Recht, die Sicherheit der neutralen Flagge durch Gewalt ge- 
<lb/>gen Andere zu handhaben, für die Zukunft aufgeopfert habe.
<lb/>Aber es wurde dabei zugegeben, dass die Anforderung der
<lb/>Neutralen, feindliche Güter zu decken, der näheren Bestim- 
<lb/>mung unterworfen wäre, dass ein Kriegführender den Neu- 
<lb/>tralen die Woblthat dieses Grundsatzes gerechter Weise ver- 
<lb/>weigern möge, wenn er nicht vom Feinde für den Schutz
<lb/>derselben neutralen Flagge zugestanden ist. Dem gemäss ist
<lb/>in dem Tractate zwischen den Vereinigten Staaten und der
<lb/>Republik Columbia stipulirt worden, dass die Regel „frei
<lb/>Schiff frei Gut" so verstanden werden solle, dass sie sich
<lb/>nur auf diejenigen Mächte beziehe, weiche diesen Grundsatz
<lb/>anerkennen; wenn aber einer von den beiden contrahirendcn
<lb/>Theilen in Krieg mit einer dritten Macht seyn wird, und der
<lb/>andere neutral bleibt, so soll die Flagge des Neutralen das
<lb/>Eigenthum derjenigen Feinde decken, deren Regierungen den- 
<lb/>selben Grundsatz anerkennen, nicht aber das Eigenthum an- 
<lb/>derer. Dieselbe Einschränkung der Regel ist schon vorher in
<lb/>den 1819 zwischen den Vereinigten Staaten und Spanien ge- 
<lb/>schlossenen Traetat aufgenommen worden. So referirt uns
<lb/>Wbea ton.

<lb/>Vergleichen wir damit die Darstellung Manning’s, so
<lb/>zeigt sich, was auch nicht anders zu erwarten steht, eine
<lb/>bedeutende Differenz. Auch er lässt am Schlüsse seiner hier- 
<lb/>her gehörenden Erörterung nicht unerwähnt, dass die Verei- 
<lb/>nigten Staaten neuerdings einige Tractate geschlossen haben,
<lb/>welche unsere Rechtsfrage der Festsetzung auf der Basis der
<lb/>Reciprocität anheimgeben. Im Jahre 1816 erneuerten diesel- 
<lb/>ben mit Schweden die Artikel ihres Traetats von 1783, wel- 
<lb/>che erklären, dass frei Schiff frei Gut mache, und im Jahre
<lb/>1888 erneuerten sie mit Preussen den zwölften Artikel ihres
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0123.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>Tractats von 1785, welcher dasselbe Princip sanctionirte. Aber
<lb/>in ihrem Tractate mit Spanien von 1819 im Artikel 12 werde
<lb/>erklärt, dass mit Rücksicht auf den Artikel 15 des gleich- 
<lb/>artigen Freundschafts - und Schifffahrtstractats von 1795, in
<lb/>welchem stipulirt ward, dass die Flagge die Ladung decken
<lb/>solle, die beiden Mächte sich dahin vereinbaren, dass dies
<lb/>nur Lu verstehen sey mit Bezug auf diejenigen Mächte, welche
<lb/>dieses Princip anerkennen; falls aber einer der beiden contra-
<lb/>hirenden Theile mit einer dritten Macht in Krieg geriethe u. s w.
<lb/>Dieselbe Stipulation sey in ihrem Vertrage mit Columbia von
<lb/>1824 gemacht, so wie auch in ihrem Tractate mit den Ver- 
<lb/>einigten Staaten von Central - Amerika von 1825. Was hin- 
<lb/>gegen Grossbritannien anlangt, so habe mit Amerika bei Wie- 
<lb/>derherstellung des Friedens keine Erneuerung der früheren
<lb/>Tractate stattgefunden r wie denn Grossbritannien überhaupt bei
<lb/>dem allgemeinen Friedensschlüsse keinen der ehemaligen Ver- 
<lb/>träge, durch welche es sich verpflichtet gehabt, den Grund- 
<lb/>satz, dass frei Schilf frei Gut machen solle, aufrecht zu er- 
<lb/>halten, wieder erneuert habe; überhaupt lasse sich behaup- 
<lb/>ten, dass nicht ein einziger Tractat, der diesen Grundsatz
<lb/>enthalte, zwischen Grossbritannien und irgend einer christlichen
<lb/>Macht heutiges Tages noch bestehe. Dies ist die Darstellung
<lb/>von Manni ng, der die Verhältnisse, die uns hier beschäf- 
<lb/>tigen, aus dem Gesichtspunkte eines Engländers und unter
<lb/>dem Einflüsse der englischen Nationalität und der englischen
<lb/>Staatsinteressen aufgefasst und beurtheilt hat. Die Divergenz
<lb/>der nordamerikanischen und englischen Staatspraxis auf die- 
<lb/>sem Gebiete liegt nun klar zu Tage.

<lb/>Als Resultat dieser vergleichenden Zusammenstellung er-
<lb/>giebt sich aber Folgendes :

<lb/>a) Nach der englischen Theorie ist der Grundsatz, dass
<lb/>das Schilf nicht die Ladung deckt, primitives Recht; dagegen
<lb/>der Grundsatz, dass frei Schilf frei Gut macht, nur conven- 
<lb/>tioneile und vorübergehende Festsetzung. Jenes primitive Recht
<lb/>gründet sich sowohl auf das Naturrecht, als es sich auch als
<lb/>positives, auf Gewohnheit beruhendes Völkerrecht ausweist.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Neueste Darstellung des Völkerseerechls

<lb/>ö) Nach der amerikanischen Theorie ist jener Grundsatz
<lb/>zwar auch gewohnheitsmässiges Völkerrecht, und dieser nur
<lb/>specielle, vertragsmässige Festsetzung; aber jener Grundsatz
<lb/>lässt sich nicht aus dem Naturrechte herleiten, sondern ist
<lb/>vielmehr an und für sich keineswegs wünschenswert}).

<lb/>c) Die englische Staatspraxis ist dahin gerichtet, den
<lb/>Grundsatz, dass frei Schiff nicht frei Gut macht, aufrecht
<lb/>zu halten.

<lb/>d) Die nordamerikanische Praxis strebt nach Einführung
<lb/>und Verallgemeinerung des Grundsatzes „frei Schiff frei
<lb/>Gut“.

<lb/>Wir aber, aus dem Standpunkte eines Nichtengländers
<lb/>diese Verhältnisse und Streitfragen auffassend und würdigend,
<lb/>können nicht umhin, unsere Ansicht und unser Urtheil hier
<lb/>dahin auszusprechen, dass wir das Verfahren der nordameri- 
<lb/>kanischen Staatsregierung, die bei Aufrechthaltung der Neu- 
<lb/>tralität und ihrer Rechte und Freiheiten sich stark interessirt
<lb/>fühlen muss, für eben so tüchtig und staatsklug, als ehren- 
<lb/>haft und rechtschaffen halten. —

<lb/>Nachdem wir in dem Vorstehenden den Hauptsatz „frei
<lb/>Schiff frei Gut“ mit seinem Gegensätze, wonach die Neutra- 
<lb/>lität des Schiffes der Ladung desselben nicht zu Gute kommt,
<lb/>in seiner heutigen Darstellung, wie wir glauben, genugsam
<lb/>dargelegt haben, gehen wir jetzt über zu dem andern Punkte,
<lb/>mit dem wir uns hier noch insonderheit beschäftigen zu wol- 
<lb/>len, in unserer Einleitung ankündigten. Derselbe betrifft die
<lb/>Convoy.

<lb/>Bekanntlich ist in Bezug auf diese, besonders seit dem Ende
<lb/>des vorigen Jahrhunderts, gleichfalls eine sehr berühmte Contro- 
<lb/>verse des europäischen Völkerrechts entstanden, zunächst aus
<lb/>dem Verhältnisse Dänemarks zu England. Dieser Streit hat
<lb/>von dänischer Seite eine ganze Reihe von lehrreichen Schriften
<lb/>hinsichtlich der Neutralität zur See und insbesondere hinsicht- 
<lb/>lich der Visitation der unter Convoy gehenden neutralen
<lb/>Schiffe, von denen wir der namhaftesten bereits oben in der
<lb/>Einleitung zu dieser Abhandlung gedachten, ans Licht ge-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0125.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika, 481

<lb/>fördert. Die bewaffnete Neutralität von 1800 war vorzüglich
<lb/>dafür geschlossen und darauf gerichtet, solche Visitation,
<lb/>welche England als ein Recht prätendirte, die neutralen Mächte
<lb/>dagegen bestritten, durch Gewalt zu verhindern. Es ist nicht
<lb/>unsere Absicht, diese merkwürdige Controverse hier im Gan- 
<lb/>zen zur Sprache zu bringen, da eine genaue Darlegung ihrer
<lb/>Behandlung in den neuesten Werken über das Völkerrecht
<lb/>aus England und Nordamerika uns hier zu weit führen müsste.
<lb/>Wir wollen vielmehr nur einen interessanten Nebenpunkt her- 
<lb/>vorheben, der aber aus besondere Gründen in dem Whea-
<lb/>ton’sehen Werke mit vorzüglicher Sorgfalt und Genauigkeit
<lb/>ist behandelt worden. Dieser Nebenpunkt, aus der völker- 
<lb/>rechtlichen Lehre von der Convoy, ist nun folgender.

<lb/>In dem königlich dänischen Kaper - Reglement vom 28.
<lb/>März 1810 wird im §. 11 verordnet: „ dass auch diejenigen
<lb/>Schiffe als gute Prise angesehen werden sollen, welche, un- 
<lb/>geachtet ihrer Flagge, sowohl in Ansehung Grossbritanniens,
<lb/>als auch der mit selbigem kriegführenden Mächte, als eine
<lb/>neutrale zu betrachten sey, doch in der Nord- oder Ostsee
<lb/>sich englischer Convoy bedient haben. “ Zufolge dieser Ver- 
<lb/>ordnung wurden mehrere amerikanische Schiffe genommen und
<lb/>sammt ihren Ladungen von den dänischen Prisengerichten con-
<lb/>demnirt. Im Verlaufe der Discussionen, welche hernach zwi- 
<lb/>schen der amerikanischen und dänischen Regierung wegen
<lb/>der Gesetzlichkeit dieser Condemnationen eintraten, wurden die
<lb/>Principien, welche jener Verordnung zu Grunde lagen, von
<lb/>dem Gouvernement der Vereinigten Staaten angefoebten als
<lb/>mit den anerkannten Normen des Völkerrechts nicht überein- 
<lb/>stimmend. Es wurde hervorgehoben, dass die Prisengesetze
<lb/>weder des dänischen noch irgend eines anderen besonderen
<lb/>Staats das allgemeine Völkerrecht weder gestalten noch ändern
<lb/>könnten, noch eine neue Regel, welche für die neutralen
<lb/>Mächte verbindlich wäre, einzuführen vermöchten. Das Recht
<lb/>des dänischen Monarchen, für seine eigenen Unterthanen und
<lb/>Gerichte Gesetze zu geben, sey unbestreitbar; aber bevor seine
<lb/>Verfügungen auf die Schifffahrt und den Handel der Aus-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0126.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Neueste Darstellung des Volk er seer echt s

<lb/>wärtigen anf dem Meere, welches allen Völkern gemeinsames
<lb/>Eigenthum sey, einwirken könnten, müsste dargethan werden,
<lb/>dass sie dem Rechte, welches alle Völker verbinde, gemäss
<lb/>wären. Es sey übrigens auch unnöthig, vorauszusetzen, dass
<lb/>die dänische Regierung, indem sie diese Instructionen für ihre
<lb/>Kaper erliess, irgend etwas mehr beabsichtigt habe, als die
<lb/>Regeln für die Entsheidungen ihrer eigenen Gerichte zu be- 
<lb/>stimmen, welche sie für die richtigen Grundsätze des Völker- 
<lb/>rechts hielt. Aber diese Bemerkung sey von Gewicht, wenn
<lb/>man erwäge, dass das Völkerrecht nirgends in einem geschrie- 
<lb/>benen Gesetze, welches für Alle zugänglich und von Allen
<lb/>als Autorität anerkannt wäre, sich finde; und dass die ge- 
<lb/>genwärtige Frage auf die Anwendung eines Grundsatzes von
<lb/>— zum mildesten gesagt — zweifelhafter Autorität sich be- 
<lb/>ziehe , nämlich die Condemnation neutralen Eigenthums um
<lb/>einer supponirten Rechtsverletzung willen, die nicht von dem
<lb/>Eigentümer, dem Rheder, sondern von seinem Agenten, dem
<lb/>Schilfer, ohne des Rheders Wissen oder Willen, ausgeführt
<lb/>worden, und das kraft einer in Bezug auf den Krieg gege- 
<lb/>benen Verfügung, der man rückwirkende Kraft zuschreibe,
<lb/>indem sie denen, gegen weiche sie gelten solle, unbekannt
<lb/>geblieben.

<lb/>Der in der Verordnung ausgesprochene Grundsatz, so
<lb/>wie er von den dänischen Gerichten interpretirt ward, —
<lb/>heisst es bei Wheaton weiter — bestand darin, dass das
<lb/>Factum, unter feindlicher Convoy gesegelt zu seyn, per se
<lb/>eine rechtfertigende Ursache abgebe, nicht allein zur Auf- 
<lb/>bringung, sondern auch zur Condemnation in den Gerichten
<lb/>der andern kriegführenden Macht; und das ohne alle Rück- 
<lb/>sichtnahme auf die Beweise des Eigenthumsrechts, oder auf
<lb/>die Motive und Umstände, unter denen das aufgebrachte Schilf
<lb/>sich der Convoy angeschlossen hatte, oder auf die Legalität
<lb/>der Reise, oder die Gesetzlichkeit des Benehmens in jeder
<lb/>andern Beziehung. Eine kriegerische Prätension, die so hart,
<lb/>augenscheinlich neu und in ihren Consequenzen so w’chtig
<lb/>wäre, müsste. wie man annahm bevor ihr von neutralen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika. 183

<lb/>Staaten beigepflichlet werden könnte, erst aus den Werken
<lb/>der anerkannten schriftstellerischen Autoritäten des Völker- 
<lb/>rechts streng nachgewiesen, oder es müsste dargethan wer- 
<lb/>den, dass sie auf den Gebrauch der Völker sich stütze. Aber
<lb/>nicht einer unter den zahlreichen Bearbeitern des Völkerrechts
<lb/>habe dieses Satzes Erwähnung gethan; keine kriegführende
<lb/>Nation habe jemals früher danach erkannt; noch weniger könne
<lb/>behauptet werden, dass irgend eine neutrale Nation sich je
<lb/>darin gefunden habe. Grossbritannien habe freilich behauptet,
<lb/>dass ein neutraler Staat nicht befugt sey, der Ausübung des
<lb/>Anspruches des kriegführenden auf Visitation und Untersu- 
<lb/>chung sich vermittelst einer Convoy, welche aus seinen eige- 
<lb/>nen Kriegsschiffen bestehe, zu widersetzen. Aber selbst in
<lb/>den Registraturen der britischen Admiralitätsgerichte würde
<lb/>man vergeblich nach Prajudicaten suchen, mit denen der von
<lb/>Dänemark aufgestellte Grundsatz unterstützt werden könnte,
<lb/>nämlich dass die blosse Thatsache, unter feindlicher Convoy
<lb/>gesegelt zu seyn, in allen Fällen und unter allen Umständen
<lb/>die Condemnation genügend begründe.

<lb/>Die betreffenden amerikanischen Schiffe waren in ihrer
<lb/>gewöhnlichen, völlig gesetzlichen Fahrt zwischen Russland
<lb/>und Nordamerika begriffen; sie waren unbewaffnet, und lei- 
<lb/>steten den dänischen Kapern gar keinen Widerstand; sie wur- 
<lb/>den auf der Rückreise genommen, nachdem sie auf ihrer Fahrt
<lb/>durch die Ostsee einer Untersuchung von Seiten der dänischen
<lb/>Kreuzer und Behörden waren unterworfen worden. Sie wur- 
<lb/>den condemnirt nach einer Verfügung, die ihnen unbekannt
<lb/>war, mithin in Bezug auf sie, als sie von Kronstadt abse- 
<lb/>gelten, gar nicht existirte, und die daher als eine unbefugte
<lb/>Maassregcl rückwirkender Gesetzgebung betrachtet werden
<lb/>müsste, es wäre denn, dass streng dargethan werden könnte,
<lb/>wie die Verfügung mit dem bestehenden Völkerrechte über- 
<lb/>einstimme. Eine solche Behandlung und äusserste Bestrafung
<lb/>neutraler Kaufleute und Seefahrer wegen einer Handlung,
<lb/>welche sie damals für ganz unschuldig zu halten Grund bat- 
<lb/>ten, und von der nicht zu behaupten stehe, dass sie durch
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0128.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0128"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>i94 Neueste Darstellung des Völkerseerechts

<lb/>einen besonderen Tractat, oder durch die Autorität der völ- 
<lb/>kerrechtlichen Schriftsteller, oder durch allgemeinen Völker- 
<lb/>gebrauch als verboten anzuseben sey, oder nach der Praxis
<lb/>irgend eines andern kriegführenden Staats, oder zufolge der
<lb/>Beistimmung irgend einer neutralen Macht als unzulässig er- 
<lb/>scheine, erfordere offenbar mehr dem Rechte nach, als eine
<lb/>blosse Bezugnahme auf die vorausgesetzte Analogie mit an- 
<lb/>dern anerkannten Principien des Völkerrechts, aus denen aber
<lb/>die jetzt in Frage stehende Verfügung als einen Folgesatz
<lb/>herzuleiten ein sehr vergebliches Bemühen seyn würde.

<lb/>Wenn ein Schiff unter feindlicher Convoy angetroffen
<lb/>werde, so könne dies allerdings eine Präsumtion an die Hand
<lb/>geben, dass dieses aufgebrachte Schiff mit seiner Ladung
<lb/>dem Feinde angehöre, in derselben Weise, wie von den in
<lb/>einem feindlichen Schiffe genommenen Gütern präsumirt wer- 
<lb/>de, dass sie feindliches Eigenthum seyen, bis zum Beweise
<lb/>des Gegentheils: aber diese Präsumtion gehöre nicht zu den- 
<lb/>jenigen, die man praesumiiones juris et de jure nenne, die
<lb/>für die betreffende Parthei unumstösslich wären und nicht
<lb/>durch Gegenbeweis unschädlich gemacht werden könnten. Ei- 
<lb/>ner von den Beweisen aber, welche nach der Meinung des
<lb/>amerikanischen Unterhändlers vor den Prisengerichten zur Be- 
<lb/>seitigung jener Präsumtion hätte zugelassen werden müssen,
<lb/>würde namentlich darin bestanden haben, wenn evident dar-
<lb/>getban wäre, dass das Schiff geaöthigt gewesen, der Convoy
<lb/>sich anzuschliessen; oder auch dass es sich derselben ange- 
<lb/>schlossen , nicht um sich gegen die Untersuchung von Seiten
<lb/>der dänischen Kreuzer zu decken, sondern gegen Andere, de- 
<lb/>ren notorisches Verfahren und bekannte Grundsätze es gewiss
<lb/>machen, dass bei ihnen auf die Captur auch unvermeidlich die
<lb/>Condemnation folge. Demnach könne aber das blosse Factum,
<lb/>unter englischer Convoy gesegelt zu seyn, für nichts weiter
<lb/>als einen Verdachtsgrund gelten, der den Nehmer sicherstelle,
<lb/>wenn er das genommene Schiff zu einer nähern Untersuchung
<lb/>aufbringe, jedoch einen Rechtfertigungsgrund für Confiscation
<lb/>könne cs an und für sich keineswegs abgeben.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0129.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Am wenigsten sey einzusehen, wie ein Staat, der zur
<lb/>Zeit seiner Neutralität das Recht in Anspruch genommen habe,
<lb/>seinen Handel wider die Visitation der Kriegführenden durch
<lb/>seine eigenen Kriegsschiffe zu schützen, jetzt behaupten kön- 
<lb/>ne, dass in dem gegenwärtigen Falle eine Widersetzlichkeit
<lb/>gegen das Visitationsrecht des Kriegführenden vorliege. Con-
<lb/>sequenz sey in dieser Hinsicht auf Seiten der dänischen Re- 
<lb/>gierung nicht wahrzunehmen, wenn sie dergestalt zwischen
<lb/>den Grundsätzen, die sie als eine neutrale Macht wider Gross- 
<lb/>britannien geltend gemacht habe, und den Grundsätzen, die
<lb/>sie nun als eine kriegführende wider Amerika durchzusetzen
<lb/>suche, distinguiren wolle. Weshalb sey das Segeln unter
<lb/>Convoy eines neutralen Kriegsschiffes als Rechtfertigungsgrund
<lb/>der Condemnation angesehen worden? — Aus der Ursache,
<lb/>weil es dahin ziele, das Visitationsrecht des Kriegführenden
<lb/>zu hindern oder zu erschweren, da jeder Versuch der Aus- 
<lb/>übung dieses gesetzlichen Rechts dabei in Gewalt ausarten
<lb/>müsse, was folglich den Frieden der Welt störe, indem die
<lb/>Erledigung solcher Streitigkeiten ihrem rechten Forum, des- 
<lb/>sen Handhabung der Gerechtigkeit verhindert würde, gewalt- 
<lb/>sam entzogen wäre.

<lb/>Die blosse Tbatsache des Segelns unter Convoy eines
<lb/>Kriegführenden habe dagegen keine solche Wirkung; denn
<lb/>als Feind habe der Kriegführende zum Widerstande ein Recht.
<lb/>Die unter seiner Convoy segelnden Schiffsführer könnten nicht
<lb/>mit den Folgen dieses Widerstandes belastet werden, da sie
<lb/>neutral wären, und an dem Widerstande thätlich keinen Theil
<lb/>genommen hätten. Sie könnten eben so wenig in die Folgen
<lb/>des auf Seiten des Kriegführenden gesetzlichen Widerstandes
<lb/>verwickelt werden, als ein neutraler Absender von Gütern in
<lb/>einem feindlichen Schiffe, oder der Eigentbümer von neutra- 
<lb/>len Gütern in einer feindlichen Festung für den Widerstand,
<lb/>der geleistet werde, verantwortlich sey.

<lb/>Das Recht, im Kriege zu kapern, erstrecke sich nur auf
<lb/>die dem Feinde wirklich gehörenden Güter, oder auf solche,
<lb/>von denen man annehme, dass sie ihm gehören, indem sie
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0130.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Neueste Darstellung des Välkerseercchts

<lb/>bei einem durch das Recht des Krieges verbotenen Verkehr
<lb/>genommen worden, als Contrebande, oder bei einem Bruch
<lb/>der Blokade und in andern ähnlichen Fällen; aber das jetzt
<lb/>in Frage stehende Gut war weder nach diesen Annahmen,
<lb/>noch in Wirklichkeit ein Eigenthum des Feindes Dänemarks.
<lb/>Wären jene amerikanischen Schilfe armirt gewesen, hätten sie
<lb/>also zur Verstärkung der feindlichen Convoy beigetragen, oder
<lb/>thätlich an einem Treffen wider die dänischen Kreuzer Thcil
<lb/>genommen, so wären sie gerechter Weise dem Schicksal des
<lb/>Krieges anheimgefallen, und die Stimme des amerikanischen
<lb/>Gouvernements würde sich dann niemals zu ihren Gunsten er- 
<lb/>hoben haben. Aber sie waren in der Tbat nichts als unbe- 
<lb/>waffnete Kauffahrer, und weit davon entfernt, die Kraft des
<lb/>convoyirenden britischen Geschwaders zu vermehren, hätte ihr
<lb/>Anschluss an dasselbe eher dazu gedient, durch Erweiterung
<lb/>des zu deckenden Bereiches seine Kraft zu schwächen. Und
<lb/>statt an einem Widerstande des Feindes Theil zu nehmen,
<lb/>fand hier gar kein Treffen und kein Widerstand Statt, und
<lb/>die Handelsschiffe fielen als eine wehrlose Beute den Angrei- 
<lb/>fern zu.

<lb/>Die Ungesetzlichkeit in der Handlungsweise der neutralen
<lb/>Schiffer, weshalb das Eigenthum ihrer Rheder conftscirt ward,
<lb/>müsse daher in einem höheren Grunde gesucht, und müsse
<lb/>zurückbezogen werden auf den Thatumstand, dass sie sich
<lb/>der Convoy angeschlossen hatten. Aber warum — so wird
<lb/>gefragt — sollte dieser Umstand mehr als illegal betrachtet
<lb/>werden, als etwa der Umstand, dass ein Neutraler Zuflucht
<lb/>in dem Hafen einer kriegführenden Macht oder unter den Ka- 
<lb/>nonen einer Batterie derselben gesucht hat, wenn hernach
<lb/>der Hafen oder die Batterie angegriffen und erobert wird?
<lb/>Der Neutrale darf freilich nicht durch ungesetzliche Mittel,
<lb/>sey es Gewalt oder List, sich der Visitation zu entziehen su- 
<lb/>chen : aber wenn er durch Anwendung von irgend gesetzlichen
<lb/>und schuldlosen Mitteln sich der Untersuchung zu entziehen
<lb/>weise, warum sollte er da nicht zu solchen Mitteln greifen
<lb/>dürfen, um einer so lästigen Procedur auszuweichen? Die
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika, 127

<lb/>Kreuzer und Prisengerichte der kriegführenden Mächte sind
<lb/>nicht allzeit so moderat und gerecht gewesen, als dass ein
<lb/>Neutraler die Gelegenheit, von ihnen untersucht und gerichtet
<lb/>zu werden, für erwünscht halten sollte. Unter der Voraus- 
<lb/>setzung fürwahr, dass in den Prisengerichten Dänemarks die
<lb/>Gerechtigkeit immer prompt, unparteiisch und rein gehand-
<lb/>habt würde, könnten die amerikanischen Schilfer keinen Grund
<lb/>gehabt haben, einer Untersuchung durch dänische Kreuzer
<lb/>zu entgehen, da ihre Eigenthumsdocumente klar, die Reise
<lb/>gesetzlich, und sie also nicht besorgt waren, durch das
<lb/>kleinste Ungefähr einer Condemnation in diesen Gerichten aus- 
<lb/>gesetzt zu seyn. Ja einige von diesen Schiffen waren auf
<lb/>ihrer Reise in der Ostsee untersucht und von den dänischen
<lb/>Prisengerichten freigegeben worden. Warum wolle man ihnen
<lb/>denn unreine Motive beimessen, wenn ihr Benehmen sich weit
<lb/>natürlicher und schuldloser erklären lasse ? Wahrlich, bei
<lb/>den vielfachen zerstörenden Eingriffen, denen damals der neu- 
<lb/>trale Seehandel überall ausgesetzt war, in Folge der ruini-
<lb/>renden Conliscationsdecrete abseiten der grossen kriegführen- 
<lb/>den Mächte, lasse sich dieses fragliche Benehmen der Be- 
<lb/>theiligten genugsam erklären, ohne dass man nötig habe,
<lb/>zu der Supposition seine Zuflucht zu nehmen, dass sie die
<lb/>Absicht gehabt, sich den Gerechtsamen Dänemarks als krieg-
<lb/>führender Macht zu widersetzen oder zu entziehen.

<lb/>Allein wenn man auch zugeben wolle, dass der neutrale
<lb/>Amerikaner nicht befugt gewesen, sich unter Convoy zu be- 
<lb/>gehen in der Absicht, um der Ausübung des Visitationsrechts
<lb/>von Seiten einer befreundeten Macht, wie Dänemark damals
<lb/>war, zu entgehen, so habe er doch ein vollkommenes Recht
<lb/>gehabt, sich selbst wider seinen Feind zu verteidigen, als
<lb/>welchen Frankreich damals offenbar sich gezeigt, nach sei- 
<lb/>nem ganzen Verhalten and den an den Tag gelegten Grund- 
<lb/>sätzen, durch welche es allem neutralen Handelsverkehr offe- 
<lb/>nen Krieg erklärte. Dänemark war berechtigt, den Bändel
<lb/>seines Feindes zunichte zu machen, und za dem Zweck die
<lb/>Schiffe neutraler Flagge zu untersuchen und zu visitiren;
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0132.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Neueste Darstellung des Völkerseerechts

<lb/>aber Amerika hatte ein gleiches Recht, seinen Handel wider
<lb/>französische Kaperei zu beschützen, durch alle Mittel, welche
<lb/>nach dem ordentlichen Kriegsgebrauche unter Feinden zuläs- 
<lb/>sig sind. Die Ausübung dieses vollkommenen Rechts könne
<lb/>an und für sich durch den Umstand, dass zwischen Dänemark
<lb/>und England Krieg, oder zwischen Dänemark und Frankreich
<lb/>eine Allianz obwalte, nicht affleirt werden. Amerika und
<lb/>England waren mit einander im Frieden. Die Allianz zwi- 
<lb/>schen Dänemark und Frankreich war gegen England, aber
<lb/>nicht gegen Amerika eingegangen; und die dänische Regie- 
<lb/>rung, welche die Decrete von Berlin und Mailand als Vor- 
<lb/>schrift ihres Verfahrens gegen die Neutralen nicht hatte ad-
<lb/>optiren wollen, konnte es wahrlich nicht als ein strafwürdiges
<lb/>Unterfangen auf Seiten der amerikanischen Schiffe ansehen,
<lb/>dass sie sich selbst durch alle ihnen zu Gebote stehenden
<lb/>Mittel gegen die Wirksamkeit jener Decrete vertheidigt hat- 
<lb/>ten. Wofern aber die Anwendung irgend eines dieser Mittel
<lb/>irgendwie mit den Rechten Dänemarks als einer kriegführen- 
<lb/>den Macht collidirte, so sey das rein zufällig, und könne
<lb/>von den Betheiligten nicht vermieden werden, ohne ihr un- 
<lb/>bestreitbares Recht der Selbstverteidigung zum Opfer zu
<lb/>bringen.

<lb/>Allein es möchte vielleicht eingewendet werden, dass,
<lb/>wenn Widersetzlichkeit gegen das Visitationsrecht, in Ge-
<lb/>mässheit des Rechts und Gebrauchs der Völker, in Bezug auf
<lb/>den Führer eines einzelnen Schiffes einen wesentlichen Con-
<lb/>demnationsgrund abgebe, so müsse dies um so viel mehr der
<lb/>Fall seyn, wo mehrere Schiffe sich associirt haben, um der
<lb/>Ausübung dieses Rechts zu entgehen. Wenn jedoch diese
<lb/>beiden Fälle wahrhaft analog seyn sollen, so hätte im vor- 
<lb/>liegenden Falle von Seiten der betreffenden Schiffe wirklich
<lb/>Widerstand stattfinden müssen, oder wenigstens doch von Sei- 
<lb/>ten der feindlichen Flotte, welche sie zur Zeit unter ihrer
<lb/>Proteotion hatte; was jedoch beides nicht geschah. Man fin-
<lb/>gire nur eine Widersetzlichkeit auf Seiten der neutralen Schif- 
<lb/>fe , welche darin liegen solle, dass sie sich der feindlichen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0133.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>Convoy anschlossen. Allein höchstens konnte doch nur be- 
<lb/>hauptet werden, dass eine blosse Absicht sich zu widersetzen
<lb/>da war, die nie ins Werk gesetzt ward. Dies ist aber, wo
<lb/>es sich um ein einzelnes Schiff handelt, niemals als die Con-
<lb/>fiscabilität begründend angesehen worden. Jedoch der Wider- 
<lb/>stand des Führers eines einzelnen Schiffes, der hier als dem
<lb/>Falle der Convoy analog aufgestellt werde, müsse auf einen
<lb/>neutralen Schiffer bezogen werden, dessen Widerstand aber
<lb/>nach anerkanntem Völkerrecht die Conilscabilität sowohl des
<lb/>Schiffes als der Ladung nach sich ziehen würde. Dieser
<lb/>Grundsatz passe nicht, wo es sich um einen feindlichen Schif- 
<lb/>fer handle, welcher ein unleugbares Recht habe, sich seinem
<lb/>Feinde zu widersetzen, und dessen Widerstand dem neutralen
<lb/>Eigentbümer der Ladung rechtlich nicht schaden könne, es
<lb/>wäre denn, dass dieser am Bord gewesen und selbst an dem
<lb/>Widerstande thätigen Antheil genommen hätte. So urtheilte
<lb/>auch in einem ähnlichen Falle der berühmte Prisenrichter Sir
<lb/>W. Scott. Eben so wurde es, nach einer höchst sorgfältigen
<lb/>Discussion, von dem höchsten Gerichtshöfe der Vereinigten
<lb/>Staaten Nordamerika^ während des letzten Krieges mit Gross- 
<lb/>britannien in einem Endurtbeile anerkannt, dass ein Neutraler
<lb/>die Befugniss habe, seine Güter sogar an Bord der armirten
<lb/>Schiffe einer bewaffneten Macht zu bringen. So wurde förm- 
<lb/>lich erkannt nach einer Verhandlung, wobei alle Principien
<lb/>und Analogieen aus dem Völkerrecht, die auf den Fall irZ
<lb/>gend Anwendung litten, vollständig geprüft und erwogen
<lb/>worden waren.

<lb/>Der amerikanische Unterhändler legte ein grosses Gewicht
<lb/>darauf, dafs schon in dem gänzlichen Stillschweigen aller
<lb/>namhaften Schriftsteller des Völkerrechts über eine derartige
<lb/>Ausnahme von der allgemeinen Freiheit der neutralen Schiff- 
<lb/>fahrt, so wie darin, dafs in den Tractaten, die speoiell in
<lb/>der Absicht geschlossen worden, um die Rechte der neutralen
<lb/>Handlung und Schifffarth zu bestimmen und zu reguliren, von
<lb/>solcher Ausnahme nichts vorkomme, ein sehr bedeutendes Ar-

<lb/>flrit. Zeilschr.f. Kechtiw, u Geset$§. d. Ausl. XIV. B. i. U. 9
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0134.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Neueste Darstellung des Völkerseerechts

<lb/>gument dafür liege, dafs die Ausnahme gar nicht als exi-
<lb/>stirend betrachtet werden dürfe, insbesondere da jene Frei- 
<lb/>heit der Schifffahrt auf alle Fälle, die mit jenem in Frage
<lb/>stehenden die grösste Aehniichkeit haben, ausdrücklich exten-
<lb/>dirt werde. Es könne nicht geleugnet werden, dafs die Gü- 
<lb/>ter einer befreundeten Macht, die in einer feindlichen Festung
<lb/>gefunden würden, von der Confiscation als Kriegsbeute
<lb/>exempt wären; dafs ein Neutraler seine Güter gesetzlich in
<lb/>armirten Schiffen einer kriegführenden Macht verfahren könne;
<lb/>dafs der neutrale Absender von Waaren am Bord eines feind- 
<lb/>lichen Schiffes, armirten oder nichtarmirten, nicht verantwort- 
<lb/>lich sey für die Folgen eines von dem feindlichen Schiffer
<lb/>geleisteten Widerstandes. Wie könne denn der neutrale Eigen-
<lb/>tbümer beides, des Schiffes und der Ladung, für die Hand- 
<lb/>lungen der Convoy der kriegführenden Macht verantwortlich
<lb/>seyn, unter deren Schutz sein Eigenthum gestellt worden
<lb/>sey, nicht unmittelbar durch seine eigene Handlung, sondern
<lb/>durch die des Schiffers, der ohne Wissen oder Auftrag des
<lb/>Eigenthümers handelte?

<lb/>Bei dieser Auffassung und Beurtheilung der Sachlage
<lb/>würde der kriegführenden Macht ein solches Maats von Rech- 
<lb/>ten zugeschrieben, als je eine Seemacht in Anspruch genom- 
<lb/>men habe. Wenn man sie aber nach der milderen Auslegung
<lb/>des Völkerrechts, welche die dänische Regierung gemein- 
<lb/>schaftlich mit den anderen Mächten des europäischen Nordens
<lb/>bisher gehegt habe, beurtbeilen wolle, so sey das Ergebnits
<lb/>noch weit zweifelloser. Falls eine neutrale Macht, wie Dä- 
<lb/>nemark stets behauptet habe, sich dem Rechte nach wider
<lb/>alle kriegführenden Mächte bewaffnen dürfe; falls sie sich
<lb/>selbst unter ihre eigene beimathliche Convoy stellen könne,
<lb/>um dadurch der Nöthigung, sich von dem Kriegführenden
<lb/>auf offenem Meere visitiren zu lassen, zu entgehen: so würde
<lb/>das Benehmen der neutralen Amerikaner, — welche sich ge- 
<lb/>drängt sahen unter den schwimmenden Festungen des Fein- 
<lb/>des Dänemarks Schutz zu suchen, nicht in der Absicht , um
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika. 13t

<lb/>der Ausübung der Rechte Dänemarks als kriegsführender
<lb/>Macht sich zu widersetzen, sondern mn sich selbst za schützen
<lb/>wider die gesetzlose Gewalt derjenigen, welche durch ihr
<lb/>bekanntes Verfahren an den Tag gelegt hätten, dass für sie,
<lb/>die Amerikaner, ungeachtet ihrer Neutralität, Captur and
<lb/>demnächstige Condemnation unvermeidlich gewesen wäre, —
<lb/>seine vollkommene Rechtfertigung in den Grundsätzen finden,
<lb/>die von den Publicisten und Staatsmännern Dänemarks offen- 
<lb/>kundig dargelegt worden. Wäre der amerikanische Handel
<lb/>auf der Ostsee unter den Schutz von Kriegsschiffen der Ver- 
<lb/>einigten Staaten gestellt worden, was man als zulässig ein- 
<lb/>geräumt habe, so würden die Rechte Dänemark s, als kriegs- 
<lb/>führender Macht, dadurch eben so wenig gekränkt worden
<lb/>seyn, als durch den gegenwärtigen Vorfall. In jenem Falle
<lb/>hätten die dänischen Kreuzer, zufolge der dänischen Grund- 
<lb/>sätze, sich mit der Versicherung des Commandeurs des ameri- 
<lb/>kanischen convoyirenden Geschwaders haben begnügen müs- 
<lb/>sen, in Betreff der Neutralität der Schiffe und Ladungen, die
<lb/>unter seinem Schutze segelten. Allein diese Versicherung
<lb/>hätte lediglich sich gründen können auf das Vorhandenseyn
<lb/>der an Bord der amerikanischen Schiffe befindlichen gewöhn- 
<lb/>lichen Dokumente, ausgestellt von der amerikanischen Regie- 
<lb/>rung nach den von den Betheiligten beschafften Vorstellungen
<lb/>und Beweisen. Wären diese aber vielleicht falsch und trü- 
<lb/>gerisch gewesen, so habe die dänische Regierung gar keine
<lb/>Mittel in Händen gehabt, um ihre Echtheit zu prüfen. Dies
<lb/>solle nur zur Beleuchtung der Sache gesagt seyn, und mit
<lb/>der Voraussetzung, dafs die convoyirten Schiffe der Captur
<lb/>entschlüpft wären; denn unter dieser Voraussetzung allein
<lb/>würde Dänemark als kriegführende Macht sich über eine wirk- 
<lb/>liche Kränkung zu beschweren gehabt haben. Im vorliegen- 
<lb/>den Falle aber wären die Schiffe ohne irgend vorhergegange- 
<lb/>nen feindlichen Confliet genommen, und die Frage sey nur
<lb/>die, ob sie der Confiscaiion deshalb verfallen wären, weil sie
<lb/>unter feindlichem Convoy gesegelt, ungeachtet der Neutrali-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Neueste Darstellung des Völkerseerechts

<lb/>tat des Eigenthums und der Gesetzlichkeit ihrer Reise in je- 
<lb/>der anderen Rücksicht.

<lb/>Setze man auch voraus, dass die amerikanischen Schiffs- 
<lb/>führer, indem sie unter brittischer Convoy segelten, die Ab- 
<lb/>sicht gehabt hätten, sowohl den dänischen wie den französi- 
<lb/>schen Kreuzern zu entgehen, so habe diese Absicht ja ihres
<lb/>Erfolges verfehlt; und man fühle sich zu der Frage versucht:
<lb/>welche Rechte Dänemarks als kriegführender Macht denn
<lb/>durch solchen abortiven Versuch in Wirklichkeit gekränkt
<lb/>worden? Es müsse wohl das Recht der Visitation seyn. Aber
<lb/>dieses Recht sey kein selbstständiges und unabhängiges, mit
<lb/>welchem das Völkerrecht die Kriegführenden für den Zweck
<lb/>bekleide, damit sie den Handel der Neutralen etwa nach
<lb/>Laune foppen und stören könnten. Vielmehr sey es ein Recht,
<lb/>welches aus dem höheren Rechte, feindliches Eigenthum oder
<lb/>Kriegscontrebande zu erbeuten, erwachse, und es müsse als
<lb/>ein Mittel für den Zweck, sich dieses Recht zu erzwingen,
<lb/>ausgeübt werden. Im vorliegenden Falle habe man sich der
<lb/>Ausübung dieses Rechts in der That nicht widersetzt, und
<lb/>keine Kränkung sey der kriegführenden Macht zugefügt wor- 
<lb/>den. Man könnte auch nicht einwenden, dafs eine Widersetz- 
<lb/>lichkeit doch vielleicht Statt gefunden haben würde, wenn es
<lb/>sich nicht zufällig so getroffen hätte, dafs die Schiffe von
<lb/>der convoyirenden Macht getrennt wurden, und dafs auf diese
<lb/>Weise der ganze Welthandel auf der Ostsee gegen dänische
<lb/>Caperei hätte geschützt seyn können. Andererseits lasse
<lb/>sich die Frage aufwerfen, welche Kränkung denn aus diesem
<lb/>Umstande für die Rechte Dänemarks als kriegführende Macht
<lb/>hervorgegangen wäre? War das Eigenthum neutral und die
<lb/>Reise gesetzlich, welche Kränkung entsprang denn daraus,
<lb/>dafs die Schiffe der Visitation entgingen? Auf der anderen
<lb/>Seite aber, falls Schiff und Ladung feindliches Eigenthum
<lb/>gewesen, so hätte es als Folge der überlegenen feindlichen
<lb/>Macht angesehen werden müssen, dafs die Schiffe der Visi- 
<lb/>tation entgingen, und obwohl dies zwar wie ein Verlust be-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0137.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika. 133


<lb/>trachtet werden könnte, so doch nicht wie eine Kränkung,
<lb/>über welcde Dänemark rechtlich sich zu beschweren gehabt.
<lb/>Wofern es nicht dargethan werden könne, dafs ein neutrales
<lb/>auf dem Meere befindliches Schiff verbunden sey, sich dafür
<lb/>zu bemühen , abseifen der Kreuzer der kriegführenden Macht
<lb/>visitirt zu werden, und dafs es nicht die Befugnifs habe, auf
<lb/>irgend eine Weise sich der Visitation zu entziehen: so sey
<lb/>es klar, dafs es sich auf jede nicht rechtswidrige Art und
<lb/>Weise entziehen dürfe. Gewaltsamer Widerstand gegen die
<lb/>Visitation, Entweichung nach erfolgter Nchmung, betrügerische
<lb/>Vernichtung oder Verhehlung von Papieren, das sind ent- 
<lb/>schieden rechtswidrige Mittel, welche von Rechtswegen, falls
<lb/>sie sich nicht etwa durch besondere Umstände entschuldigen,
<lb/>die Confiscation zur Strafe nach sich ziehen. Hingegen wolle
<lb/>man behaupten, dafs das blofse Segeln unter der Convoy
<lb/>einer kriegführenden Macht dieselben Folgen nach sich ziehe:
<lb/>so müsse dies durch Berufung auf die Autoritäten im Völker- 
<lb/>recht, auf den bestimmten Inhalt von Tractaten, auf irgend
<lb/>eine Entscheidung eines internationalen Gerichtshofes, oder
<lb/>auf die allgemeine Praxis und das Einverständniss der Völker
<lb/>dargethan werden.

<lb/>So lautet Wheaton’s Raisonnement über diesen merk- 
<lb/>würdigen Fall, welches wir dem Leser hier vollständig mit-
<lb/>zutheilen für angemessen erachteten. Es ist dabei zu bemer- 
<lb/>ken, dass er selber, als damaliger Gesandter der Vereinigten
<lb/>Staaten von Nordamerika an dem dänischen Hofe, diese Ver- 
<lb/>handlungen mit Dänemark geführt hat. Wir erfahren aus
<lb/>seiner obigen Erörterung nicht, welche Gründe und Gegen- 
<lb/>gründe von Seiten des dänischen Cabinets vorgetragen wur- 
<lb/>den. Das erfahren wir eben so wenig aus einem, mit Rück- 
<lb/>sicht auf Wheaton und nach der Darstellung desselben,
<lb/>bald nach dem Erscheinen des angeführten Werkes, von ei- 
<lb/>nem dänischen Schriftsteller darüber gegebenen Berichte *).
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. N. Fugl in „ Maanedsskrift for Littcratur“ vom J. 1887.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0138.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Neueste Darstellung des Völkerseerecht$

<lb/>Es ist zu bedauern, dass die dänische Deduction nicht offen- 
<lb/>kundig geworden. Wir ersehen nur aus den erwähnten Wer- 
<lb/>ben, dass die gepflogenen Unterhandlungen ein für Dänemark
<lb/>sehr ungünstiges Resultat gehabt haben, indem schliesslich
<lb/>im Jahre 1830 ein Tractat *) eingegangen wurde, wodurch
<lb/>Dänemark sich verpflichtete, die amerikanischen Reclamanten
<lb/>wegen der Nehmung ihres Eigenthums in Bausch und Bogen
<lb/>zu entschädigen. Es wurde dafür die Erlegung einer runden
<lb/>Summe (650,000 Dollars) versprochen, und einer von der
<lb/>nordamerikanischen Regierung zu ernennenden Commission die
<lb/>Ausgleichung und verhältnissmässige Verkeilung in Gemäss-
<lb/>heit der Grundsätze der Gerechtigkeit, Billigkeit und des Völ- 
<lb/>kerrechts an die einzelnen Reclamanten überlassen. Die Con- 
<lb/>vention enthält übrigens die ausdrückliche Erklärung, dass
<lb/>sie nur die Befriedigung der Reclamanten zum Zweck habe,
<lb/>sonst aber weder von der einen noch von der andern Seite
<lb/>als Präcedens oder Norm für die Zukunft angeführt werden
<lb/>dürfe.

<lb/>Dieser interessante und eigenthümliche Rechtsfall zwischen
<lb/>den Vereinigten Staaten und Dänemark vom Jahre 1810 ist
<lb/>auch in dem angeführten, neuesten Werbe über das Völker- 
<lb/>recht von Manni ng nicht unerwähnt geblieben. Er giebt,
<lb/>nach einfacher Angabe des Poetischen, eine kurze Zusam- 
<lb/>menstellung der von Seiten des nordamerikanischen Bevoll- 
<lb/>mächtigten vorgetragenen Rauptargumente, und spricht schliess- 
<lb/>lich seine rechtliche Ansicht dahin aus, dass jene dänische
<lb/>Verordnung dem Princip nach mit dem europäischen Völker- 
<lb/>recht völlig in Einklang stehe. Er meint ferner, dass Dr.
<lb/>Wbeaton zwar (in dem Vorstehenden) eine vortreffliche
<lb/>Ausführung der amerikanischen Argumente, aber nur eine
<lb/>oberflächliche Notiz von den Gegenargumenten des dänischen
<lb/>Gouvernements gegeben, und dass er überhaupt dieses Thema
<lb/>mehr wie ein Advocat, als wie ein Richter behandelt habe.
</p>
            <p>

               <lb/>') Martens nouveau recueil T. VIII, p. 350.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>in England und Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>Wir tragen kein Bedenken, diesem Urtbeile hier unverhohlen
<lb/>beizustimmen, und wissen uns dabei von jedem andern In- 
<lb/>teresse, als dem rein wissenschaftlichen, und von aller Be- 
<lb/>fangenheit frei. Wir linden in der vorstehenden Argumenta- 
<lb/>tion, die wir ihrem Inhalte nach vollständig und völlig ge- 
<lb/>treu mitgetheilt zu haben glauben, manches Sophistische und
<lb/>wahrhaft Verfängliche. Dem unpartheiischen Leser sey die
<lb/>Beurtbeilung überlassen! Eine umständliche Kritik und Po- 
<lb/>lemik vou unserer Seite würde hier offenbar nicht am Orte
<lb/>seyn.

<lb/>Manning, aus dem Standpunkte des Engländers den
<lb/>in Frage stehenden Fall beurtheilend, macht die Bemerkung,
<lb/>dass man, um das Princip richtig aufzufassen, auf folgende
<lb/>Differenz achten müsse: Wären jene amerikanischen Schiffe,

<lb/>welche unschuldige Ladungen hatten, statt dessen mit Kriega-
<lb/>contrebande oder mit dem Eigenthume der Feinde Dänemarks
<lb/>geladen gewesen, so würden sie vermittelst der Escortirung
<lb/>durch die britische Convoy die Anhaltung durch die schwä- 
<lb/>cheren dänischen Kreuzer unmöglich gemacht, und somit die
<lb/>klaren Rechte Dänemarks verletzt haben. Was den allge- 
<lb/>meinen Grundsatz betreffe, so müsse das Segeln unter der
<lb/>Convoy einer kriegführenden Macht wie eine Entweichung
<lb/>vor der Visitation der andern kriegführenden Macht angese- 
<lb/>hen werden, enthalte daher ein Widerstreben gegen die Rechte
<lb/>dieser Macht, und sey mithin die Confiscation die rechtliche
<lb/>Folge einer solchen versuchten Evasion.
</p>
            <p>

               <lb/>Geschrieben im März 1841.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Fortschritte der juristischen Literatur und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Heber die Fortschritte der jurisl. Literatur
</p>
            <p>

               <lb/>XI.

<lb/>Ueber die Fortschritte der juristischen Li- 
<lb/>teratur und den Zustand des Rechtsstudiums

<lb/>in Italien-

<lb/>Von

<lb/>Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>§. I. Einleitende Bemerkungen.

<lb/>Es gibt wenige Länder, welche so einseitig und ungerecht
<lb/>in Bezug auf den Zustand der Bildung und die Fortschritte
<lb/>derselben beurtheilt werden, als Italien, jenes Land, das be- 
<lb/>günstigt durch eine üppige Natur, durch die Denkmäler der
<lb/>Gröfse der alten Welt, und durch Kunstschätze, wie sie kein
<lb/>anderes Land besitzt, die Seele des Beschauers erhebt und
<lb/>in dem Reisenden, der unparfheiisch Italien prüft, eine Mi- 
<lb/>schung von Gefühlen hervorbringt, in denen man sich oft
<lb/>unendlich wohl fühlt, während das Gefühl der Wehmuth,
<lb/>dass dies Land nicht auf jener Höhe steht, auf der es stehen
<lb/>könnte, die Freude trübt. Nach der Aufgabe, die ein für
<lb/>diese juristische Zeitschrift bestimmter Aufsatz sich zu
<lb/>stellen hat, kann es in unserem Plane nicht liegen, über den
<lb/>sittlichen Zustand des italienischen Volkes zu sprechen; al- 
<lb/>lein es würde schwierig seyn, über den Rechtszustand Italiens
<lb/>zu urtheilen, ohne bei einigen Eigentümlichkeiten des italie- 
<lb/>nischen Charakters zu verweilen. Wer freilich, wie so man- 
<lb/>che Reisende thun, Italien nach seinen Fachini, Lastträgern
<lb/>Lohnbedienten, Schiffern und Vetturini beurtheilt, wer nur an
<lb/>das zudringliche, unverschämte Benehmen solcher Leute, an
<lb/>ihre unersättlichen Forderungen denkt, wer durch den Anblick
<lb/>und die störenden Zudringlichkeiten der Bettler sich bewe-
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0141.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 137
</p>
            <p>

               <lb/>gen läfst, die den Genufs der schönen Natur and der Kunst- 
<lb/>werke verbittern, wird freilich den Stab über den Charakter
<lb/>des italienischen) Volkes za brechen geneigt seyn, und mit

<lb/>f

<lb/>vornehmen Lächeln auf denjenigen blicken, der von Fort- 
<lb/>schritten in Italien sprechen will. Nur der Unverstand aber
<lb/>kann ein Volk nach solchen Erscheinungen beurtbeilen. Nicht
<lb/>selten ist der Reisende, der durch sie belästigt wird, nur
<lb/>selbst Schuld. Mangel der Kenntniss der Landessprache er- 
<lb/>zeugt leicht Missverständnisse, die Unterlassung fester Ver- 
<lb/>abredungen mit den oben bezeicbneten Leuten, ehe man ihnen
<lb/>etwas an vertraut, und Schwäche, welche der unverschämten
<lb/>Forderung zu leicht nachgibt, statt ernst ohne viele Worte
<lb/>(wer in lange Erörterungen sich mit diesen Leuten einläfst,
<lb/>Ist verloren) und beharrlich den Ungestümen zurückzuweisen,
<lb/>sind häufig die Ursachen, aus welchen die Reisenden zu
<lb/>schweren Klagen veranlasst werden. Es ist nicht schwierig,
<lb/>einen für die Beurtheilung des Rechtslebens in Italien merk- 
<lb/>würdigen Chafakterzug der Italiener zu beobachten. Der
<lb/>Italiener hält an Formen und Verabredungen fest. So lange
<lb/>es an genau das Detail bestimmenden Verabredungen mangelt,
<lb/>sucht er möglichst für sich zu gewinnen und Alles so aus- 
<lb/>zulegen, wie es ihm am günstigsten ist; sobald aber ein fe- 
<lb/>ster, vorzüglich ein schriftlicher Vertrag ihn bindet, der in
<lb/>das kleinste Detail eingeht, ist man sicher, gewissenhaft nach
<lb/>jener Verabredung behandelt zu werden. Die Schilderung
<lb/>der widerlichen Störungen durch Bettler ist leider nicht über- 
<lb/>trieben; allein die Sache hat sich neuerlich in manchen Städ- 
<lb/>ten wesentlich geändert. Was durch Ernst einer Regierung
<lb/>geleistet werden kann, zeigt das Gedeihen der casa di lavoro
<lb/>in Florenz *); schon sind in jener Stadt die Bettler verschwun- 
<lb/>den und nur selten wird der Reisende mehr bestürmt. Jene
<lb/>casa di lavoro enthält jetzt 1012 Personen, darunter 606
<lb/>Männer und 407 Weiber. Unter ihnen befinden sich viele
</p>
            <p>

               <lb/>l) Wir haben in dieser Zeitschrift (Band XIII. 8. 469) die neue
<lb/>Verordnung über diese Anstalt mitgetheilt.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Ueber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>(202 zur Zeit des Besuchs der Anstalt durch den Verfasser
<lb/>dieses Aufsatzes) alte oder krüppclhafte, arbeitsunfähige Arme,
<lb/>aber auch ganz junge Leute (49 von 15—20 Jahren), auch
<lb/>Kinder (98 von 3—10 Jahren, 170 von 10—15 Jahren). Die
<lb/>unter der Leitung eines tüchtigen Mannes (Antonio Bracciesi)
<lb/>stehende Anstalt ist zugleich eine Versorgungsanstalt für den
<lb/>Arbeitsunfähigen, ein Arbeitshaus für den Fähigen, so dafs
<lb/>die meisten Gewerbe (Schuhmacher, Schneider, Färber, We- 
<lb/>ber) in der Anstalt betrieben und die Gewerbe erlernt werden
<lb/>können, und eine Erziehungsanstalt für die Knaben, die zweck- 
<lb/>mässig unterrichtet und zur Erlernung von Gewerben ange- 
<lb/>halten werden. Möchte nur jene Anstalt nicht blos auf die
<lb/>Hauptstadt beschränkt seyn und bald auch in anderen Städten
<lb/>Nachahmung Anden! — Die Moralität des italienischen Vol- 
<lb/>kes steht auf keiner tieferen Stufe, als die anderer Völker.
<lb/>Die Criminalstatistik2) lehrt, dafs die Zahl der Verbrechen
<lb/>nicht auffallend, in Toscana (ungeachtet der sehr milden Straf- 
<lb/>gesetze) selbst gering ist, insbesondere ist es merkwürdig,
<lb/>dass die Zahl der weiblichen Verbrechen in Italien weit geringer
<lb/>als die anderer Länder ists). Grundlos ist der den Italienern
<lb/>überhaupt gemachte Vorwurf der Trägheit. Wer den Zu- 
<lb/>stand des Ackerbaues in der Lombardei, in Parma und Mo- 
<lb/>dena, in mehreren Gegenden von Toskana, und in den Marken
<lb/>und der Romagna kennt, muss einen solchen Vorwurf als
<lb/>ungegrünget erklären. Wer . den Fleiss italienischer Gelehr- 
<lb/>ten, die Thätigkeit, mit der am frühen Morgen schon der
<lb/>Handwerker arbeitet, zu beobachten Gelegenheit hatte, wird
<lb/>mit Achtung erfüllt. Zwar versteht Niemand herrlicher als
<lb/>die Italiener das dulce otium; aber jene Stunden der Ruhe
<lb/>sind nicht die Regel. Ein Grundzug der Italiener ist die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir werden in einem besondern Aufsätze Auszüge und Ver- 
<lb/>gleichungen aus den Straftabellen italienischer Staaten mit- 
<lb/>theilen.

<lb/>*) Zu Toskana befanden sich im September 1841. nur 9 Weiber
<lb/>in dem Zuchthause, die wegen schwerer Verbrechen verur
<lb/>theilt waren
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>und dm Z,ustand des Hechlsstudiums in Italien. 139
</p>
            <p>

               <lb/>grosse Bildungsfähigkeit und die Leichtigkeit der Auffassung.
<lb/>Gern unterhält man sich mit dem Gelehrten, der geistreich
<lb/>und gewandt schnell Ideen, die man ihm vorträgt, auffafet
<lb/>und durch seine Bemerkungen belehrt; dabei besitzt der Ita- 
<lb/>liener einen gewissen Sinn für Klarheit und die Darstellungs- 
<lb/>gabe im hoben Grade. Wer in öffentlichen Gerichtssitzungen
<lb/>Angeklagte oder Zeugen sprechen hört, mufs über die Ge- 
<lb/>wandtheit und Klarheit ihrer Erklärungen staunen. Männer,
<lb/>welche den Italiener in Bezug auf die Ausführung techni- 
<lb/>scher Arbeiten zu beobachten Gelegenheit hatten, rühmen die
<lb/>grosse Kunstfertigkeit und die Brauchbarkeit der italienischen
<lb/>Arbeiter. Nicht verkennen darf man freilich die grofse Stammes- 
<lb/>verschiedenheit der Italiener der einzelnen Staaten. Die Offen- 
<lb/>heit, Einfachheit und gutmüthige Natürlichkeit des Piemon-
<lb/>tesen, die Feinheit und Bildung des Toskaners, die Lebens- 
<lb/>lust des Venetianers, der Spekulationsgeist und Fleifs des
<lb/>Lombarden, der grosse Werth, den der stolze Römer auf
<lb/>äufsern Anstand legt, die Fröhlichkeit des geistvollen Neapo- 
<lb/>litaners bilden mannigfaltige Nüancen. Ein grosses Unrecht
<lb/>ist es, wenn man dem italienischen Volke den Sinn für öffent- 
<lb/>liches Leben und grosse Angelegenheiten im Allgemeinen
<lb/>abspricht. Zwar ist der Zustand der Bauern in manchen Ge- 
<lb/>genden, wo sie entweder nur als Theilbauern die Hälfte alles
<lb/>Ertrags des Guts dem Herrn abgeben müssen, oder als Li-
<lb/>vellari in einem der Emphyteuse ähnlichen Verhältnisse oder
<lb/>als Pächter die Güter bauen, nicht geeignet, diesen öffentli- 
<lb/>chen Sinn zu wecken; der Landmann hat genug zu thun, um
<lb/>sich und seine Familie durch angestrengte Arbeit zu ernäh- 
<lb/>ren. Noch mehr steht der Entwickelung dieses Sinnes der
<lb/>Umstand entgegen, dafs der Schulunterricht in Italien noch
<lb/>sehr vernachlässigt ist; man mufs zwar zur Ehre vieler Regie- 
<lb/>rungen Italiens anführen, dafs immer mehr auf die Gründung
<lb/>von Volksschulen gewirkt und der Unterricht befördert wird;
<lb/>allein da kein gesetzlicher Zwang, die Schulen zu besuchen,
<lb/>besteht, so gibt es leider noch sehr viele Personen auf dem
<lb/>Lande und in den Städten unter der niedrigen Volksklasse,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 lieber die Fortschritte der Jurist, Literatur

<lb/>die nicht lesen und schreiben können, und daher der Mittel
<lb/>beraubt sind, ihren Geist durch das Lesen von Büchern aus-
<lb/>zubilden oder doch nur durch das Lesen von Zeitungen mit
<lb/>der allgemeinen Entwicklung fortzuschreiten ). Dennoch fehlt
<lb/>es nicht an öffentlichem Sinn. Das Gefühl der Nationalität,
<lb/>der Stolz, Italiener zu seyn (die Namen der grofsen Männer
<lb/>Italiens, Dante, Petrarka u. A. leben in dem Munde auch der- 
<lb/>jenigen, die nicht lesen können, aber aus den Ueberlieferun-
<lb/>gen die Namen der Gelehrten, aus dem Anschauen der Mei- 
<lb/>sterwerke die Namen der Künstler kennen), der Wunsch,
<lb/>dass so viele Hindernisse des freien Verkehrs der Bewohner
<lb/>der verschiedenen italienischen Staaten, und zugleich Hinder- 
<lb/>nisse der Entwicklung der Wohlfahrt Italiens wegfallen möch- 
<lb/>ten, sprechen sich laut und kräftig auch im Gespräch mit
<lb/>Personen aus, welche man sonst für gleiebgiltig halten möch- 
<lb/>te 4 5). Der Sinn für allgemeine Angelegenheiten bewährt auch
</p>
            <p>

               <lb/>4) lieber die Fortschritte des Elementarunterrichts in der Lom- 
<lb/>bardei (wo die Regierung sehr viel thut) enthält die Zeit- 
<lb/>schrift: il Politecnico in vol. I. p 258. einen interessanten
<lb/>Aufsatz über den Zustand des Volksunterrichts in der Lom- 
<lb/>bardei von C. Czoering (einem verdienstvollen Manne). Man
<lb/>sieht daraus, dafs noch viel Gemeinden keine Schulen ha- 
<lb/>ben und dafs von 3374W Kindern, die die Schulen besuchen
<lb/>könnten , nur 169889 dieselben besuchten (unter ihnen
<lb/>90861 Mädchen, die keinen Schulunterricht erhalten). Springer,
<lb/>in seiner interessanten Statistik des östtrreich. Kaiserstaats II.
<lb/>Band 8. 295. gibt an, dass in der Lombardei 1837. nur 52
<lb/>Schulbesuchende auf 120 Schulfähige, in dem Venetianisehen
<lb/>nur 33 auf 100 schulfähige Kinder kamen. In Bezug auf
<lb/>Toskana gibt Bowring report on the statistics of Toscana, Luc ca
<lb/>etc. London, 1837. pag. 56 — 60 viele statistische Tabellen;
<lb/>es zeigt sich, dass 284000 Kinder schulfähig wären, und nur
<lb/>21300 die Schule besuchen, ln Rom gibt es nach dem
<lb/>Werke vom Morrichini degli istituti di publica carita pag.
<lb/>22?—270 viele Schulen, die aber meist nur auf Stiftungen
<lb/>beruhen und viel Gutes thun ; es fehlt aber an einem durch- 
<lb/>greifenden System, wodurch der Volksunterricht organisirt
<lb/>wäre. Die Zahl derjenigen, die nicht lesen und schreiben
<lb/>können, ist sehr gross.


<lb/>*) Namentlich wird der Wunsch immer lauter, dass durch Con-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 141

<lb/>die lebhafte Theilnahme des Volkes an den öffentlichen Ge- 
<lb/>richtsverhandlungen. Ein Gefühl, gesteigert auf eine Höbe,
<lb/>wie sie nicht leicht bei einem anderen Volke sich findet, ist
<lb/>das der Wohlthatigkeit. Das Bestehen so vieler Gonfrater- 
<lb/>nitäten , die in allen möglichen Beziehungen zur Aeufserung
<lb/>von Werken der Wohlthatigkeit Vorkommen, und eine tief- 
<lb/>wurzelnde Idee der Gleichheit und Brüderschaft belebt, die
<lb/>zur Erreichung des Zweckes den Reichen und Armen ver- 
<lb/>bindet, und der Reichthum dieser Anstalten 8) ist ein ehren- 
<lb/>des Zeugniss. Die Eigenthümlichkeit Italiens liegt aber da- 
<lb/>rin, dass nicht blos Geldbeiträge leicht zu erhalten sind, son- 
<lb/>dern der Wunsch, mit grossen Aufopferungen selbst Werbe
<lb/>der Wohlthatigkeit zu thun, die Menschen begeistert. Die
<lb/>scuole infantili blühen daher in Italien vorzüglich ,). In
<lb/>allen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft trifft man geistig
<lb/>reichbegabte, einen natürlichen Takt und Urtheilsfahigkeit be
<lb/>währende Menschen; unter den Handwerkern ist viel Kunst- 
<lb/>fertigkeit; vorzüglich findet man unter den höheren Geistli- 
<lb/>chen, unter Advokaten und unter dem Adel Italiens wahrhaft
</p>
            <p>

               <lb/>föderation der italienischen Staaten, wie der Zollverein in
<lb/>Deutschland besteht, materielle Vortheile durch das Ver- 
<lb/>schwinden der Zollgrenzen bewirkt, nicht weniger gleiche
<lb/>Münzen, Maafsc und Gewichte eingeführt werden. Ein in- 
<lb/>teressanter Artikel über die Vortheile des deutschen Zollver- 
<lb/>eins findet sich in dem in Florenz erscheinenden Journal:
<lb/>Giornale agrario toscano 1841. Aug. Heft.

<lb/>6) Einer der bedeutendsten Berichte, wie sich nicht leicht ein
<lb/>Staat rühmen kann, eine ähnliche Arbeit zu besitzen, ist von
<lb/>dem k. sardinis eben Ministerium des Innern über den Zu- 
<lb/>stand sämmtlicher Wohlthätigkeitsanstalten des Königreichs
<lb/>bekannt gemacht worden. Relazione A. 8. M sulla situa-
<lb/>zione degli istituti di caritä e di beneficenza. Torino 1841
<lb/>Wie dieser Wohlthätigkeitssinn noch jetzt in Sardinien lebt,
<lb/>ergibt sich daraus, dafs von 1837—1839 wohlthätige Stiftun- 
<lb/>gen durch Privatpersonen im Betrage von 2,339628 Lire nach
<lb/>Abzug der Lasten gemacht wurden.

<lb/>r) Nachrichten darüber in der Schrift: delle scuole infantili.

<lb/>Tonne 1839. und in den Annali di statiatica (Milano 1841)
<lb/>Heft 79. p. 59ff.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>148 üeber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>gelehrte, ausgezeichnete Menschen, daher viele Schriftsteller
<lb/>Italiens dem Adelstande angehören. Wenn unter solchen
<lb/>Verhältnissen das Studium des Rechts und die juristische Li- 
<lb/>teratur in Italien doch nicht so hoch stehen8), als man es
<lb/>wünschen möchte, so liegen die Ursachen dieser Erscheinung
<lb/>ziemlich nahe. Die Hauptursache ist die geringe Aufmunte- 
<lb/>rung, welche die Schriftsteller (wenn man die Romanenschrei- 
<lb/>ber, wie Manzoni, Azeglio ausnimmt), und insbesondere die
<lb/>juristischen, in Italien finden. Die Donorarien, welche die
<lb/>Buchhändler geben und geben können, sind gering. Der Ab- 
<lb/>satz der Bücher in anderen Staaten Italiens aufser demjeni- 
<lb/>gen, in welchem ein Buch erscheint, ist zu sehr erschwert.
<lb/>Bis zu den letzten Jahren musste der Verleger besorgen,
<lb/>dass wenn das Werk gut war, im Nachbarstaate ein Nach- 
<lb/>druck desselben erschien. Seit der neuen erfreulichen Ver- 
<lb/>abredung der meisten Staaten Italiens zum Schutze des lite- 
<lb/>rarischen Eigenthums ist freilich dieser Uebelstand verschwun- 
<lb/>den, und der Nachdruck ist beseitigt; allein leider lehrt die
<lb/>Erfahrung in Italien, dass die Msfsregel nur eine halbe war;
<lb/>denn noch immer hat der Verleger eines Werkes keine Ga- 
<lb/>rantie des Absatzes in andern Staaten Italiens; die Loliver- 
<lb/>hältnisse und die Censur machen hier ein grosses Hindernifs,
<lb/>indem in mehreren Staaten für jedes auch in Italien gedruck- 
<lb/>tes Werk ein — in manchen Staaten, z. B. in Neapel —
<lb/>hoher Eingangszoll bezahlt werden muss, welcher aufser den
<lb/>bedeutenden Transportkosten, da es an den in Deutschland
<lb/>bequemen und in einander greifenden Versendungsgelegen- 
<lb/>heiten durch Frachtfuhrleute, den Preis der Bücher sehr er- 
<lb/>höbt. Noch schlimmer ist die Censur, welche in jedem Staate
<lb/>Italiens das mit Censur des anderen Staats gedruckte Werk
</p>
            <p>

               <lb/>8) Der geistreiche Verfasser der Schrift: Delio stato delle co-
<lb/>gnizioni in Italia. Discorso di Carlo Vidua — edizione se- 
<lb/>cunda con alcune note di Cesare Balbo. Torino 1834. beklagt
<lb/>p. 19., dafs Italien nicht mehr, wie einst, so grosser allge- 
<lb/>mein anerkannter juristischer Schriftsteller sich rühmen
<lb/>kann.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 143
</p>
            <p>

               <lb/>einer wiederholten Prüfung' unterwirft, und begreiflich we- 
<lb/>gen der Willkür, keinem Verleger eine Garantie ge- 
<lb/>währt, dafs sein Werk auch in anderen Staaten verkauft wer- 
<lb/>den darf. Bei juristischen Werken tritt noch der Uebelstand
<lb/>ein, dafs bei der grossen Zerstückelung Italiens und der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Gesetzgebung der italienischen Staaten die
<lb/>juristische Literatur zu leicht einen nur partikularreebtiieheu
<lb/>Charakter an sich trägt, welcher bewirkt, dafs das in einem
<lb/>Staat geschriebene juristische Werk keine Käufer in den übri- 
<lb/>gen Staaten findet. Das römische Recht gilt zwar noch als
<lb/>gemeines Recht in Rom, in Toshana und in Modena; allein
<lb/>in jedem dieser Staaten wird es durch zahlreiche Statuten der
<lb/>Städte- und durch Landesgesetze modificirt; eigene Gesetzbücher
<lb/>bestehen in Neapel, in Sardinien, in der Lombardei (wo die
<lb/>österreichischen Gesetzbücher und der Code de Comerce gel- 
<lb/>ten), in Parma. In Lukka gilt der Code Napoleon. Ein in
<lb/>solchen Ländern, wo besondere Gesetzbücher gelten, in Bezug
<lb/>auf die Praxis desselben erscheinendes, Werk kann nicht auf
<lb/>Absatz in anderen Staaten rechnen. Manche Staaten sind
<lb/>selbst zu klein, als dafs eine grofse Zahl von Käufern par- 
<lb/>tikularrechtlich wichtiger Werke vorhanden seyn könnte. Ein
<lb/>grosser Uebelstand liegt auch in dem Mangel einer Verbin- 
<lb/>dung der italienischen Buchhändler. Vergebens hofft man in
<lb/>Italien in einer Stadt ein Werk, das in einem anderen ita- 
<lb/>lienischen Staate erschienen ist, kaufen zu können. Nur
<lb/>Romane, Gedichte oder allgemein interessante historische
<lb/>oder politische, zum Theile auch der Naturlehre angehörige
<lb/>Werke machen eine Ausnahme. Dagegen darf man nicht er- 
<lb/>warten, jedes in Turin oder Florenz ein in Rom oder Neapel
<lb/>erschienene juristische Werk durch den Buchhändler beziehen
<lb/>zu können. Mit Mühe kann man (einige Mailänder Buch- 
<lb/>händler machen eine rühmliche Ausnahme) sie bewegen, ein
<lb/>in einem fremden Staate gedrucktes Werk kommen zu lassen.
<lb/>Die Douane und die Censur erschweren die Verbindung.
<lb/>Seihst in der nämlichen Stadt findet man selten ein rein wis- 
<lb/>senschaftliches Werk bei einem anderen Buchhändler als bei
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0148.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 JJeber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>demjenigen, welcher das Werk im Verlage hat. Kataloge,
<lb/>wie sie in Deutschland Vorkommen, und zwar allgemeine, von
<lb/>allen in Italien erscheinenden Werken, fehlen, und selbst von
<lb/>Werken, die bei einem Buchhändler zu haben sind, findet man
<lb/>selten Kataloge, so dass häufig die Gelehrten eines Staats von
<lb/>den in anderen Staaten erschienenen Werken nichts wissen.
<lb/>Vorzüglich schwierig ist es, sich Werke aus Neapel oder
<lb/>Sicilien zu verschaffen. — Einen höchst nachtheiligen Einfluss
<lb/>auf die Belebung der Literatur üben die Verhältnisse der
<lb/>Censur aus, und die juristische leidet dabei am meisten, weil
<lb/>in den Schriften der Juristen am häufigsten Beziehungen auf
<lb/>religiöse und politische Gegenstände verkommen, deren Erör- 
<lb/>terung man nicht liebt, daher auch die italienische Literatur
<lb/>für Staatsrecht und Politik sehr dürftig ist. Die Censur wird
<lb/>in den verschiedenen Staaten sehr verschieden ausgeübt. —
<lb/>Es ist zwar Pflicht zu bemerken, dafs in neuerer Zeit über- 
<lb/>haupt die Censur weit milder gehandhabt wird, als früher;,
<lb/>allein dennoch ist sie noch streng genug, und unterdrückt die
<lb/>Lust der Schriftsteller, mit Mühe Arbeiten zu liefern, denen
<lb/>das Imprimatur verweigert wird, oder die in anderen italieni- 
<lb/>schen Staaten keinen Eingang finden. Die Herausgeber von
<lb/>Zeitschriften befinden sich dabei am schlimmsten. Eine der
<lb/>ausgezeichnetsten italienischen Zeitschriften: l’Antologia, die
<lb/>in Florenz viele Jahre erschien, wurde vor mehreren Jahren
<lb/>unterdrückt. Neuerlich durfte die verdienstliche Zeitschrift:
<lb/>Letture popolari, in Turin (von der wir unten in §. 3. mehr
<lb/>sprechen werden) nicht mehr erscheinen. Die Nachtheile,
<lb/>welche überall die Censur in ihrem Gefolge bat, indem sie
<lb/>prinziplos an sich, von ängstlichen Männern leicht zur Un- 
<lb/>terdrückung der Fortschritte geübt werden kann, treten oft in
<lb/>Italien noch mehr hervor, da dort zu sehr die religiöse Rich- 
<lb/>tung die Besorgnisse steigert °) und übertrieben da sich äu-
<lb/>fsert, wo es den Anschein hat, dafs eine Schrift oder Stelle
</p>
            <p>

               <lb/>9) In den meisten italienischen Staaten gibt es eine doppelte
<lb/>Censur, die geistliche und weltliche.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0149.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>und den 'Zustand des Rechtssludiurns in Italien. 146


<lb/>derselben der katholischen Religion zu nahe treten. Hier
<lb/>erfolgen leicht Aufforderungen oder Einsprachen von Seite
<lb/>geistlicher Behörden, und bewirken in manchen Staaten eine
<lb/>zu grosse Strenge der Censur. Wie wenig das Universitäts-
<lb/>wesen Italiens den Aufschwung der juristischen Literatur be- 
<lb/>günstigt, wird sich aus der Darstellung im nächsten Para- 
<lb/>graphen ergeben. Wirft man einen Blick auf den Umfang, in
<lb/>welchem die Rechtswissenschaft in Italien literarische Lei- 
<lb/>stungen hervorruft, so wird unsere nachfolgende Uebersioht
<lb/>zeigen, dafs ungeachtet mannigfaltiger Hindernisse viele und
<lb/>bedeutende juristische Schriften in Italien erscheinen, die bis- 
<lb/>her in Deutschland fast nicht bekannt zu seyn scheinen. Das
<lb/>Fach, in welchem in Italien am meisten Werke erscheinen,
<lb/>ist das Criminalrecht. Was für römisches Recht geleistet
<lb/>wird, soll in dem §. V. dargestellt werden. Vorläufig be- 
<lb/>merken wir nur, dafs von den Leistungen der deutschen Ju- 
<lb/>risten wenig bekannt ist; nur diejenigen Rechtslehrer, welche
<lb/>römisches Recht behandeln, und deren Werke entweder in
<lb/>das Italienische übersetzt sind, oder durch französische Ue-
<lb/>bersetzungen verbreitet werden, oder von denen in französi- 
<lb/>schen Journalen Erwähnung geschieht, sind in Italien ge- 
<lb/>kannt. In das Italienische Uebersetzt sind nur V. Savigny,
<lb/>der als Romanist am meisten gekannt ist (wir werden unten
<lb/>angeben, welche seiner Schriften übersetzt sind), und Blnh-
<lb/>me, dessen Schrift von Conticini übersetzt wurde ,0). Makel-
<lb/>dey’s Institutionen sind durch die französische Uebersetzung
<lb/>bekannt. Nicht weniger verbreitet sind die Werke derjenigen
<lb/>deutschen Juristen, welche lateinische Werke herausgaben.
<lb/>Mühlenbruch und Warnkönig sind in dieser Hinsicht allge- 
<lb/>mein bekannt. Man beklagt in Italien sehr, dafs die deut- 
<lb/>schen Schriftsteller, vorzüglich solche, die über römisches
</p>
            <p>

               <lb/>10) ßluhme l’ordine dei frammenti nei tltoli delle Pandette con- 
<lb/>tribuito) alia storia delle origine delle Pandette trad. dal te-
<lb/>desco dell &amp;\v. Conticini con note. Pisa 1838.

<lb/>Krit- Zeitschr f. HechCrw, u Gesetsg■ rf» Aust. XIV. Rd. 1, II,
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0150.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Ueber die l'orlschriUo der Jurist. Literatur

<lb/>Recht schreiben, nicht wehr in lateinischer Sprache ihre Werke
<lb/>bekannt machen, und das Bedauern ist um so lebhafter, als
<lb/>die deutschen Juristen in Italien sehr geachtet sind und die
<lb/>freundliche Aufnahme, welche sie in Italien finden, die gute
<lb/>Meinung beweist, die man von ihnen hegt. Zwei neue Jour- 
<lb/>nale (il Foro in Rom, und die Annali di Giurisprudenza in
<lb/>Floren») machen sich, wie wir im K. III. nachweisen werden,
<lb/>zur vorzüglichen Aufgabe, die Fortschritte der deutschen
<lb/>Rechtswissenschaft ihren Landsleuten bekannt zu machen. Die
<lb/>englischen Werke sind aus den englischen und französischen
<lb/>Zeitschriften bekannt; Blackstone's Werk ist dasjenige, aus
<lb/>welchem englisches Recht in Italien stndirt wird. Bentham’s
<lb/>Werbe waren lange Zeit in Italien sehr geschätzt. Am mei- 
<lb/>sten sind die Werke der französischen Juristen verbreitet,
<lb/>Der Umstand, dass die französische Gesetzgebung lange Zeit
<lb/>in Italien galt, und jetzt noch in einigen Staaten besteht (der
<lb/>französische Code de Comeree gilt in Sardinien, in Toskana,
<lb/>in Lukka, in der Lombardei), und dass auf jeden Fall die
<lb/>neuen Gesetzbücher der italienischen Staaten vielfach auf fran- 
<lb/>zösische Gesetzgebung gebaut sind, gibt den v erben der
<lb/>französischen Juristen grofses Ansehen. Die Werke von
<lb/>Toullier, Merlin, Troplong u. A. sind in den Händen der ita- 
<lb/>lienischen Praktiker; übersetzt in das Italienische sind z. B,
<lb/>das Repertoire von Merlin und das Handelsrecht von Pardes-
<lb/>sns. — Nicht unerwähnt darf noch bleiben, dafs, während in
<lb/>Italien manche der bisher angeführten Hindernisse dem Auf- 
<lb/>schwünge der juristischen Literatur entgegenstehen, zwei Ver- 
<lb/>hältnisse zum Erscheinen manches gröfsern juristischen Wer- 
<lb/>kes beitragen. Hi eher gehören theils die Freigebigkeit, mit
<lb/>welcher manche Regenten Italiens Schriftsteller, welche solche
<lb/>Werbe herausgeben wollen, oder Gesellschaften, die dazu sich
<lb/>vereinigen, unterstützen, theils das Daseyn so vieler Akade-
<lb/>mieen in Italien. In Bezug auf den ersten Punkt rnnfs der
<lb/>Verfasser nach den ihm näher bekannt gewordenen Nachrich- 
<lb/>ten die Thatsachen anfübren, nach welchen der Grofsmuth
<lb/>des Königs von Sardinien und des Grofsherzogs von Toskana
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0151.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 147
</p>
            <p>

               <lb/>manches bedeutende Werk sein Daseyn verdankt. Wir wer- 
<lb/>den unten bei den Nachweisungen über das Studium der
<lb/>Hechtsgeschichte Beispiele anführen. Interessant in Bezug
<lb/>auf den zweiten Punkt ist. dafs in Italien nicht blos grofse
<lb/>Staaten, sondern manche kleine Städte Akademieen oder ge- 
<lb/>lehrte Gesellschaften besitzen, in welchen vorzüglich das Stu- 
<lb/>dium der Alterthumskunde und auch der Rechtsgeschichte
<lb/>Italiens mit Eifer betrieben wird. Durch die Fonds dieser
<lb/>Gesellschaften, die jährlich oder doch von Zeit zu Zeit Ab- 
<lb/>handlungen herausgeben, wird es möglich, dafs interessante
<lb/>Erörterungen über wichtige Theile der Geschichte zu Tage
<lb/>gefördert werden.

<lb/>H. II. Zustand des Hechtsstudiums auf den Uni- 
<lb/>versitäten Italiens.

<lb/>Wenn wir unseren Lesern ein Bild des Hechtsstudiums
<lb/>auf den Universitäten Italiens zu geben versuchen, so müssen
<lb/>wir vor allem darauf verzichten, wegen der grossen Verschie- 
<lb/>denheit der Einrichtungen in den einzelnen Staaten von einem
<lb/>gleichförmigen Systeme des Rechtsstudiums daselbst zu spre- 
<lb/>chen; es kann aber auch nicht in dem Plane des Aufsatzes
<lb/>in dieser Zeitschrift liegen, das Detail der Universitätsorgani- 
<lb/>sation anzugeben. Die gemeinschaftlichen Gebrechen der ita- 
<lb/>lienischen Universitäten, wenn man ihre Statuten, ihren jetzi- 
<lb/>gen Bestand, ihre Leistungen mit den Aeufserungen wohl- 
<lb/>unterrichteter Personen vergleicht, sind nachstehende: 1) Die
<lb/>Unvollständigkeit des Lehrplans und der Mangel an Vorträgen
<lb/>über wichtige Zweige des Rechts. Auf manchen Universi- 
<lb/>täten wird z. B. Rechtsphilosophie, auf anderen kein Staats- 
<lb/>recht gelehrt, auf vielen mangelt der Vortrag über römische
<lb/>Rechtsgeschichte, und auf den meisten fehlt eine Vorlesung
<lb/>über die Geschichte des einheimischen Rechts. Eine einlei- 
<lb/>tende Vorlesung (juristische Encyklopädie) mangelt ebenso;
<lb/>praktische Vorlesungen werden nicht gehalten. 2) Die Pro- 
<lb/>fessoren sind ungenügend besoldet; und damit sind ihnen
<lb/>ebenso die Mittel geraubt, sich alle bekanntlieh sehr kost-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Veber die, Fortschritte der jurist Literatur

<lb/>spieligen Ilülfsquellen für die Ausbildung ihrer Wissenschaft
<lb/>?,u verschaffen. Sehr grosse Besoldungen, wie sie in Deutsch- 
<lb/>land bezahlt werden, kommen in Italien nicht vor, was wohl
<lb/>daraus sich erklärt, dass das in Deutschland zur Belebung
<lb/>des Eifers so vielfach wirkende Vokationssystem, nach wel- 
<lb/>chem ein tüchtiger Lehrer eines Landes in ein anderes be- 
<lb/>rufen wird, nicht bekannt ist. Besoldungen die nach deut- 
<lb/>schem Oelde 1500 oder 1800 fl. betragen, sind schon sehr
<lb/>selten; jüngere Professoren sind mit 400 bis 600 Gulden be- 
<lb/>soldet. Ausländer besuchen die Universitäten Italiens nicht;
<lb/>nur in Pisa sind noch jetzt viele Studirende ans Griechenland,
<lb/>welche der Ruf Carmign&amp;ni’s anzieht. Honorarien, welche
<lb/>die Zuhörer bezahlen, sind entweder gar nicht eingeführt, oder
<lb/>sehr gering. Aus den Ursachen, die wir in §. 1. angaben,
<lb/>kann der Lehrer nicht hoffen, durch Bekanntmachung von
<lb/>Werken viel Geld zu gewinnen; er wird daher, um anstän- 
<lb/>dig mit Familie leben zu können, darauf hingewiesen, ent- 
<lb/>weder als Advokat zu arbeiten, oder durch Consultationen
<lb/>Geld zu erwerben. Dass dadurch das wissenschaftliche Stu- 
<lb/>dium nicht gewinnt, ist begreiflich In Neapel kommt es jedoch
<lb/>vor, dass die juristischen Lehrer zugleich hohe Stellen im
<lb/>Staatsdienst haben; z. B. der jetzige Minister Niccolini war
<lb/>lange ausgezeichneter Professor an der Universität und zu- 
<lb/>gleich Generalprokurator. 3 Die Anstellung der Lehrer ge- 
<lb/>schieht in manchen Staaten nach dem Resultate eines Con- 
<lb/>curses, der auf ähnliche Weise wie in Frankreich stattfindet,
<lb/>und nicht geeignet ist, immer die beste Besetzung der Leh- 
<lb/>rerstellen zu sichern, weil z. B. der talentvolle ältere Mann
<lb/>nicht Imst hat, sich einer Prüfung zu unterwerfen, und weil
<lb/>nach der Erfahrung oft die talentvollsten jungen Männer am
<lb/>wenigsten in der Prüfung bestehen, da Eifersucht und Furcht
<lb/>vor dem ausgezeichneteren Collegen leicht die Examinatoren
<lb/>bestimmt, mit einer unziemlichen Strenge die Prüfung zu hal- 
<lb/>ten; an den meisten Universitäten stellt die Regierung den
<lb/>Lehrer an. Das deutsche Institut der Privatdoccnten, die treff- 
<lb/>liche Pflanzschule tüchtiger Lehrer, fehlt in Italien: an ein*
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Puchtssludtums in Italien, 149
</p>
            <p>

               <lb/>gen Universitäten werden zwar junge Oocenten als Aushülfs-
<lb/>lefarer angestellt, aber es ist nicht wie in Deutschland, die
<lb/>Freiheit, mit der ein talentvoller junger Mann sich als Pri-
<lb/>vatdocent auf irgend einer Universität habilitiren kann, son- 
<lb/>dern es bedarf erst einer häufig sehr schwer zu erlangenden
<lb/>Erlaubnifs oder eigentlichen Ernennung für den jungen Mann
<lb/>4) Auch der freie wissenschaftliche Aufschwung, und die
<lb/>Anregung der jungen Männer zum selbstständigen wissen- 
<lb/>schaftlichen Studium, die Lehrfreiheit, die keine anderen
<lb/>Gränzen als die Achtung der Gesetze und des Anstandes ha- 
<lb/>ben darf, sind in Italien nicht begünstigt. Die akademischen
<lb/>Verwaltungsbehörden üben häufig eine strenge Aufsicht über
<lb/>die Vorträge der Lehrer, man liebt nicht die Kritik von Seite
<lb/>des Lehrers in den Vorträgen, er soll das bestehende Recht
<lb/>treu schildern und lehren, und am liebsten hat man es, wenn
<lb/>der Lehrer dem gewählten Lehrbuche möglichst treu bleibt.
<lb/>Vorzüglich mui's er sich hüten, die herrschenden Religions- 
<lb/>grundsätze anzugreifen und die geistliche Ceosur nicht gegen
<lb/>sich zu reizen. 5) Nicht weniger klagt man häufig über den
<lb/>Mangel eines tüchtigen wissenschaftlichen Geistes unter den
<lb/>Studenten der italienischen Universitäten. Man ist auf vieleu
<lb/>dieser Anstalten nicht streng genug in Bezug auf die Auf- 
<lb/>nahme, so dafs oft nicht gehörig durch Schulkenntnisse Vor- 
<lb/>bereitete auf die Universität übertreten *1), und daher auch
<lb/>nicht die Bildung besitzen, um zu einem geistvollen Stadium
<lb/>zu gelangen. Dazu kömmt, dafs die Studirenden, indem keine
<lb/>akademische Gerichtsbarkeit, wie in Deutschland, besteht, den
<lb/>Lehrern sehr fern stehen, und nach den Behauptungen erfah-
</p>
            <p>

               <lb/>") In der Lombardei ist gut für die philosophische Bildung der
<lb/>jungen Männer gesorgt, indem viele Lyzeenfee sind jlü Ly- 
<lb/>zeen in der Lombardei) eingerichtet sind, auf welchen der
<lb/>philosophische Cursus (zweijährig) in einem gehörigen Um- 
<lb/>fang gegeben wird. Diese Lyzeen sind sehr zahlreich be- 
<lb/>sucht. Eine gute Abhandlung über das Lyzealstudiren in der
<lb/>Lombardei (mit statistischen Notizen) hat Herr v. Czörnig in
<lb/>der Zeitschrift: ..Das Echo 1839" bekannt gemacht.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0154.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150 Ueber die Fortschritte der Jurist-. Literatur

<lb/>rener Männer überhaupt da» Brodstudium den Stndirenden
<lb/>vorschwebt. Bin freierer Aufschwung ist durch manche äu- 
<lb/>ssere Verhältnisse gehindert. — Wenn wir bisher die Gebre- 
<lb/>chen der italienischen Universitäten schilderten, so ist es auch
<lb/>Pflicht, zu gestehen, dafs an jenen Anstalten viele ausge- 
<lb/>zeichnete Männer, die der Verfasser dieses Aufsatzes per- 
<lb/>sönlich kennt, wohltbätig wirken, und unsere weitere Dar- 
<lb/>stellung wird zeigen, dafs in allen Fächern vorzügliche Schrift- 
<lb/>steller unter den Lehrern sich befinden. Klarheit. Scharfsinn,
<lb/>geistvolle Darstellung sind überhaupt Eigenschaften der ita- 
<lb/>lienischen Juristen. Ein erfreulicher Beweis eines schönen,
<lb/>gemeinsamen wissenschaftlichen Wirkens der Lehrer einer
<lb/>Universität gibt die neue, von den Professoren in Pisa begon- 
<lb/>nene Zeitschrift, von der wir im nächsten Paragraph sprechen
<lb/>werden. Die Gebrechen der italienischen Hochschulen sind
<lb/>auch in Italien nicht unbekannt. Schon der geniale Romag-
<lb/>nosiIJ) hat mit Kraft die Mängel aufgedeckt und die Noth-
<lb/>wendigkeit des freien wissenschaftlichen Vortrags in der Ju- 
<lb/>risprudenz, insbesondere auch in Bezug auf Rechtsphilosophie
<lb/>und Staatsrecht nachgewiesen. Vorzüglich wichtig sind der
<lb/>1837 von Mazzeti (dem Präsidenten des öffentlichen Unter- 
<lb/>richts in Neapel) bearbeitete Entwurf eines Reglement für den
<lb/>öffentlichen Unterricht, und die in Neapel darüber erschiene- 
<lb/>nen Kritiken 1S). Aufmerksamkeit verdient das sehen früher
<lb/>von uns angezeigte u) Werk von Albini, der das Bedürfnifs
<lb/>der Belebung des wissenschaftlichen Geistes auf Universitäten
<lb/>trefflich fühlt und zweckmätsige Vorschläge macht15), und
</p>
            <p>

               <lb/>**) In seinem Saggio tilosofico politico snll istruzionc legale
<lb/>Pa via 1818. und in dem introduzione alio studio del diritto
<lb/>publico universale. Prato 1834. 2 vol. Diese beiden Werke
<lb/>enthalten freilich auch manche sehr bizarre Ansichten und
<lb/>Vorschläge.

<lb/>") In der Zeitschrift: il Progresso. Heft 38. März n. 39. May
<lb/>und Jnni 1838.

<lb/>") In dieser Zeitschrift. XH- Band p. 468.

<lb/>") Saggio annalitico sul diritto e sulla scienza ed istruzionc
<lb/>politio-legale del avvocato e Professore Albini. Vigevano 1839
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0155.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des lieohtssludiums in Italien. 157
</p>
            <p>

               <lb/>die Schrift von Carmignani !ö). Der ausgezeichnete Verfas- 
<lb/>ser (als Professor eine Zierde der Univereität Pisa) hat sich
<lb/>an verschiedene Gelehrte (Professoren an deutschen, hollän- 
<lb/>dischen, französischen Universitäten) gewendet, um von ihnen
<lb/>die Universitätsstatnten und Nachrichten über das Recbtsstu-
<lb/>dium zu erhalten. Tüchtig durch solche Materialien und lange
<lb/>Erfahrung (er ist ein Mann von 72 Jahren) ausgerüstet und
<lb/>geistvoll beobachtend, hat er oft das Uebel an der Wurzel
<lb/>angegriffen und beachtungswürdige Vorschläge gemacht; man
<lb/>kann freilich ihm häufig nicht beistimmen, und beklagt die
<lb/>Heftigkeit, mit welcher er von Romagoosi spricht. Der Verfas- 
<lb/>ser weist nach, wie wenig verständig und gleichsam im Fort- 
<lb/>wirken des napoleonischen Hasses gegen die Wissenschaft
<lb/>1815 die Universität Pisa neu eingerichtet wurde (man hob
<lb/>damals sogar den Lehrstuhl des allgemeinen Staatsrechts auf).
<lb/>Der Verf, tadelt die Sitte (p. 127. 9.), nach der man in
<lb/>Deutschland Collegien über juristische Eneyclopädie liest111);
<lb/>er meint, dafs dies ein Stammbaum der Zweige der Rechts- 
<lb/>wissenschaft sey, schwierig für den Lehrer, der dies vortragen
<lb/>soll und für die Sfudirenden die es nicht verstehen; ebenso
<lb/>tadelt er die Sitte, dafs auf deutschen Universitäten so viele
<lb/>überflüssige Collegien über einzelne Rechtsmaterien gehalten
<lb/>werden; er meint, dafs dadurch eine zu grofse Zersplitterung
<lb/>des Studiums bewirkt werde; er greift die Aufnahmsprüfuu-
<lb/>gen, wie sie auf manchen italienischen Universitäten Vorkom- 
<lb/>men, an, rühmt die Stellung der juristischen Lehrer in Deutsch-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Cenni per an nuovo programma di completo e sistcmaticoin-
<lb/>sequamento del dritto, delCavaliere G. Carmignani. Torino 1841.

<lb/>") Der Verf. hat offenbar eine zu beschränkte Ansicht von dem
<lb/>was die deutschen Ecyclopädieen leisten. Leider hat er Recht,
<lb/>wenn man manche Vorlesungen über Ecyclopädie kennt, ni
<lb/>denen geistlos entweder nur Definitionen, Eintheilungen oder
<lb/>eine Masse antiquarischen Details gegeben werden. Ebenso
<lb/>gewiss ist es aber, dass ein geistvoller Lehrer in einer sol
<lb/>eben Vorlesung den Zuhörern die lebendige Uebersicht de
<lb/>Zusammenhangs der verschiedenen Zweige des Rechtsstv
<lb/>diunis geben und sie zur richtigen Auffassung anleiten kann
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Lieber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>land und (p. 137) die Vortheile einer akademischen Discipli-
<lb/>nargerichtsbarkeit. Nach seiner Ansicht (p. 138) sollte die
<lb/>juristische Fakultät in drei Abtheilungen zerfallen, in die
<lb/>philosophische, juristische und politische. Vorzüglichen Werth
<lb/>legt er auf das Studium der Philosophie, vorzüglich der Rechts- 
<lb/>philosophie (von seinen in einer eigenen Schrift neuerlich nie- 
<lb/>dergelegten Ansichten darüber soll in §. IV. gesprochen wer- 
<lb/>den). Höchst nothwendig erscheint ihm ein gründliches Stu- 
<lb/>dium des römischen Rechts (p. 157), der Lehrer mufs aber
<lb/>dazu die justinianeische Sammlung, wie sie vorliegt, zur Grund- 
<lb/>lage nehmen, die systematischen Werke über römisches Recht
<lb/>scheinen ihm nur Codificationen, gebaut auf die Materialien
<lb/>des römischen Rechts, zu seyn; er will, dafs man als didak- 
<lb/>tischen Theil die Institutionen, und als polemischen die Pan- 
<lb/>dekten behandle. Meue Ansichten gibt er (p. 102, später in
<lb/>H. VII. davon) über die Behandlung der Klagen und der
<lb/>Procedur auf Universitäten, auch seine Vorschläge über die
<lb/>Behandlung der römischen Rechtsgeschichte und die Aufstel- 
<lb/>lung eines besonderen Rechtszweigs, Philologie des römi- 
<lb/>schen Rechts, sind interessant. Bedeutungsvoll sind seine
<lb/>Worte (p. 165): „Die Universitäten haben niaht biss die Auf- 
<lb/>gabe, gebildete Staatsmänner und Juristen zu bilden, sondern
<lb/>auch den literarischen und wissenschaftlichen Ruf eines Lan- 
<lb/>des aufrecht zu erhalten.u Für nothwendig hält er unter dem
<lb/>Gesichtspunkt des angewandten bürgerlichen Rechts, die Be- 
<lb/>handlung des Handels-, des Landwirthschaftsrechts (dritte
<lb/>rurale) und des Verwaltungsrechts (p. 166—172). In Bezug
<lb/>auf die Behandlung des canonischen Rechts auf Universitäten
<lb/>tadelt er, dafs man in Pisa 1815 zwei Lehrkanzeln der Insti- 
<lb/>tutionen des canonischen Rechts, und eine für die canones
<lb/>(nach dem Muster Ser Pandekten) aufstellte; er hebt bei dem
<lb/>canonischen Recht drei Theile hervor, den juristischen, den
<lb/>historischen und den politischen, und macht darnach (unten
<lb/>näher zu bezeichnende) Vorschläge. Der Verfasser ist ein
<lb/>Gegner des Studiums der vergleichenden Gesetzgebungen, ln
<lb/>Bezug auf die politische Sektion hebt er als vorzutragende
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0157.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 1Ö3

<lb/>Zweig« Criminalrecht, Polizei, politische Oekonomie und Sta- 
<lb/>tistik, Staats- nnd Verwaltungsrecht hervor. — Die Stimme
<lb/>des Verf. blieb nicht unbeachtet in Toskana; allein bei der
<lb/>neuen Organisation der neuen Universitäten fanden nicht alle
<lb/>seine Vorschläge Beifall. Es dürfte nicht uninteressant seyn,
<lb/>hier die Grundzüge dieser Organisation mitzutheilen. Das
<lb/>grofsherzogliche motu proprio vom 29. September 1840 er- 
<lb/>klärt, dass zwei Universitäten (Pisa und Siena) bestehen soll- 
<lb/>ten. Pisa soll 6 Fakultäten (Siena hat nur 3) enthalten,
<lb/>nämlich 1) Theologie, 2) Jurisprudenz, 3) Philosophie und
<lb/>Philologie, 4) Medicin und Chirurgie, 5) mathematische Wis- 
<lb/>senschaften, 6) Naturwissenschaften. Jede soll die Befugnifs
<lb/>haben, Doktoren zu creiren. In der juristischen Fakultät sol- 
<lb/>len folgende Lehrkanzeln errichtet werden: 1) bürgerliche
<lb/>Oekonomie, 2) Institutionen des römischen Rechts, 3) Institu- 
<lb/>tionen des canoniscbcn Rechts, 4) Institutionen des Criminal-
<lb/>rechts, 5) Pandekten, 6) toskanisches bürgerliches und Han- 
<lb/>delsrecht, 7) Rechtsgeschichte, 8) Rechtsphilosophie. Ein
<lb/>anderes motu proprio 18) enthält Vorschriften über Studien- 
<lb/>zeit, Doktorprüfungen und Preis vertheilangen. — Das Uni- 
<lb/>versitätsstudium soll darnach in allen Fakultäten 5 Jahre (1
<lb/>für die philosophischen und Vorbereitungswissenscbaften, 4
<lb/>für das Fachstudium) dauern. Um als Candidat des ersten
<lb/>Jahres aufgenommen zu werden, mufs der junge Mann Kennt- 
<lb/>nisse in der italienischen und, lateinischen Literatur, in Arith- 
<lb/>metik und Geometrie in einer Prüfung Nachweisen, und hiezu
<lb/>ein Stück aus der Aeneide, aus Cicero de officiis schriftlich
<lb/>übersetzen und dann mündlich eine Ode von Horaz erklären,
<lb/>worüber dann mit dem Candidaten gesprochen wird. Wird
<lb/>der junge Mann in Folge der Prüfung zugelassen, so wird
<lb/>er als Studirender der Philosophie in ein eigenes Register
<lb/>eingetragen. Vor Ablauf des ersten Jahres mufs dann der
<lb/>Candidat erklären, welchem Fachstudium er sich widmen will,
<lb/>and einer neuen Prüfung sich unterwerfen. Zu dieser kön-
</p>
            <p>

               <lb/>I8) Vom 12, Januar 184!.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Uebe.r die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>nen, auch ohne dafs sie vorher den philosophischen Cursu«
<lb/>zu studiren nöthig haben, diejenigen zugelassen werden,
<lb/>welche nachweisen, dass sie die philosophischen Gegenstände
<lb/>auf einer andern Schule studirten, und in dem ersten Auf- 
<lb/>nahmsexamen als fähig befunden werde« sind. Nach dem
<lb/>zweiten und nach dem dritten Jahre des Studiums müssen
<lb/>die Candidaten eine neue Prüfung über die von ihnen gehör- 
<lb/>ten Vorlesungen bestehen; fällt diese nicht genügend aus, so
<lb/>wird ihnen das vorhergehende Studienjahr nicht gerechnet;
<lb/>bestehen sie in der Prüfung, so erhalten sie das Diplom als
<lb/>Licentjat. Am Ende des fünften Jahres mnfs der Studirende
<lb/>die Schlufsprüfung bestehen und öffentlicher Disputation sich
<lb/>unterwerfen. Wer in den Noten des vorhergehenden Jahres
<lb/>als unfleifsiger Student bezeichnet ist, wird weder zu der
<lb/>Prüfung noch zur Disputation zugelassen. Die Aufnabms-
<lb/>und vorbereitenden Prüfungen werden öffentlich durch 3 Pro- 
<lb/>fessoren, die Prüfung zum Behuf der Doktorwürde von 4
<lb/>Professoren in der Fakultät abgehalten. Nach dem Ergebnis
<lb/>der Prüfungen wird eine Zusammenstellung gemacht mit vier
<lb/>Abstufungen: 1) diejenigen, welche einstimmig mit Beifall der
<lb/>Fakultät, 2) diejenigen, welche nur so mit Stimmenmehrheit
<lb/>aufgenommen wurden, 3) die, welche ohne die Note des Bei- 
<lb/>falls, jedoch einstimmig, 4) die nur mit Stimmenmehrheit an- 
<lb/>genommen wurden Jedes Jahr wird ein Concurs eröffnet, zu
<lb/>welchem die, welche mit Beifall ausgenommen wurden, zuge- 
<lb/>lassen werden. Es wird eine Aufgabe zu einer Abhandlung
<lb/>gegeben. Alle eingereichten Arbeiten werden in der Sitzung
<lb/>von den Professoren gelesen und geprüft, und der Verfasser
<lb/>der besten Schrift wird für das nächste Jahr von der Zah- 
<lb/>lung der Universitätstaxe befreit. Am Ende des fünften Jah- 
<lb/>res wird ein ähnlicher Concurs eröffnet, an welchem die Dok- 
<lb/>toren Theil nehmen; dem Verfasser der besten Arbeit wird
<lb/>zur Belohnung die Universitätstaxe des letzten Jahres zurück-
<lb/>gegeben. Das Verzeichnis der mit Beifall zugelassenen Dok- 
<lb/>toren wird der Regierung zugesendet. Bei der Verleihung
<lb/>von Stellen wird auf die so Befähigten besondere Rücksicht
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0159.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>und ilen Zustand des Rechtsstudiums in Italien, 155
</p>
            <p>

               <lb/>genommen, lieber die Universitätstaxen erging schon 1839
<lb/>eine Verordnung, nach welcher die Honorarien, welche die
<lb/>Studenten an die Professoren zu zahlen hatten, selbst die Ge-
<lb/>biihren für Prüfungen und das Doktorat, aufgehoben und da- 
<lb/>für Universitätstaxen eingeführt wurden. Darnach wird jähr- 
<lb/>lich am Anfang des Studienjahre eine Summe und eine an- 
<lb/>dere am Ende vor der Erlangung der Doktorwürde bezahlt,
<lb/>Die jährliche beträgt für die juristischen Studirenden 140 Lire,
<lb/>•die am Schlüsse au zahlende 130 Lire. — Noch ist es Pflicht
<lb/>des Verfassers dieses Aufsatzes, zu erwähnen, dafs eben an
<lb/>den Universitäten Toskana’s ausgezeichnete Rechtslehrer wir- 
<lb/>ken. Carmignani (derineben Niccolini in Neapel der gröfste
<lb/>Criminalist Italiens ist)?1 Capei (ein auch mit deutscher Lite- 
<lb/>ratur vertrauter gründlicher Romanist), ßonaini (dessen rechts- 
<lb/>geschichtliche Arbeiten nächstens erscheinen werden) u. A.
<lb/>sind Zierden der Universität Pisa, und Conticini (der längere
<lb/>Zeit auf deutschen Universitäten studirte und Savigny’s Buch
<lb/>übersetzte) wirkt trefflich in Siena. Aber auch auf andern
<lb/>Universitäten Italiens sind höchst achtungswürdige, gründlich
<lb/>gebildete Mauner, z. B. Giuliani in Macerata, Zambelli in
<lb/>Pavia (deren Werke wir unten näher anzcigen werden), Ala
<lb/>in Rom, Rinaldo Raselii in Bologna.

<lb/>H. III. Juristische und andere Zeitschriften

<lb/>in Italien.

<lb/>Wenn der Geist und Umfang, in welchem in einem Lande
<lb/>Zeitungen und Zeitschriften erscheinen, als ein Maatsstab der
<lb/>Ausbreitung des öffentlichen Sinnes und der Theilnahme an
<lb/>den Fortschritten der Wissenschaft gilt, und zugleich solche
<lb/>Schriften am meisten geeignet sind, die Verbreitung nützli- 
<lb/>cher Kenntnisse und der sonst nur im engen gelehrten Kreise
<lb/>bleibenden Fortschritte zu bewirken, so hat man freilich bei
<lb/>Vergleichung des Zustandes der Literatur der Zeitschriften in
<lb/>Italien Manches zu beklagen. Man fühlt die Wahrheit der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0160.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber dic Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>Klage eines geistreichen Italieners19), die als eine Hauptur- 
<lb/>sache der Unzulänglichkeit der Fortschritte Italiens den Man- 
<lb/>gel der Einheit, insbesondere der nnitä letteraria angibt. Lei- 
<lb/>der ist es wahr, data die Bewohner eines italienischen Staats
<lb/>von den literarischen Erscheinungen eines Anderen fast nichts
<lb/>wissen, und dafs die in Sicilien gemachten Entdeckungen, oder
<lb/>dort erschienene neue Werke, nach Oberitalien früher kom- 
<lb/>men, als dasjenige, was auf der Insel Cuba erscheint. Ro- 
<lb/>mane, Gedichte, gröfsere Geschichtswerke oder den Zeitereig-*
<lb/>nissen ungehörige Schriften werden noch am ersten bekannt.
<lb/>Zum Glücke ist das Uebel in Bezug auf das Erscheinen von
<lb/>Zeitschriften in Italien doch nicht so grofs, als man es oft
<lb/>glaubt; das Schlimme ist nur, dafs die Zeitschriften zu sehr
<lb/>nur im Lande bleiben, in welchem sie erscheinen, und nicht
<lb/>in ganz Italien sich verbreiten. Es gibt, wie wir zeigen wer- 
<lb/>den, auch in Italien sehr gute Zeitschriften, aber die in Mai- 
<lb/>land erscheinenden sind z. B. in Rom oder Ancona fast nicht
<lb/>bekannt. In den Lesekabinetcn findet man nicht, wie in
<lb/>Deutschland, alle oder doch die besten italienischen Zeitschrif- 
<lb/>ten anderer italienischer Staaten, und nur das treffliche Cabi- 
<lb/>net des Herrn Vicusseux in Florenz, dem jeder Fremde so
<lb/>sehr dankbar zu seyn Ursache bat, macht eine rühmliche Aus- 
<lb/>nahme. Ebenso mangelt es an Zeitschriften, welche populär
<lb/>*n einer anziehenden Gestalt nützliche Kenntnisse in dem grö- 
<lb/>sseren Publikum verbreiten. Die letture populari, von denen
<lb/>wir sogleich sprechen werden, entsprechen in dieser Hinsicht
<lb/>allen gerechten Forderungen. Wir wollen hier vorerst (ohne
<lb/>Rücksicht auf die rein politischen Zeitungen Italiens) nur von
<lb/>den Zeitschriften oder Zeitblättern Italiens Nachricht gehen,
<lb/>welche nicht blos einem bestimmten Fache angehören, sondern
<lb/>einen allgemeinen Charakter haben, und entweder in Erzählungen,
<lb/>Mittheilungen neuer Entdeckungen, oder Abhandlungen über
<lb/>wichtige Gegenstände auf das grofse Publikum wirken wollen.

<lb/>!9) Delio stato «teile cognizioni in Itulia, (s oben) dei Conte Vi- 
<lb/>dua p, 66 und p 12P.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0161.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0161"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des licchmtudiums in Italien, 167


<lb/>Iu Rom erscheinen in dieser Art das seit Jahren rühm- 
<lb/>lich bekannte Giornale Arcadico di scienze, lettcre a arti
<lb/>(monatlich). ;! Tiberino, foglio leterario ed artistico (wöchent- 
<lb/>lich,, l’AIbum (ebenso), La Pallade (monatlich), L’Ape ita-
<lb/>liana (von Marchese Melchior!), Annali delle scienze reli- 
<lb/>giose compilato dall Abate de Luca (monatlich). Auf diese
<lb/>letzte Zeitschrift, die freilich polemisch oft zu ausschliefsend
<lb/>angreift, aber geistreich geschrieben ist, machen wir deutsche
<lb/>Staatsmänner und Gelehrte aufmerksam, weil der Redakteur
<lb/>(ein sehr gebildeter Mann, der auch Deutsch versteht) alle
<lb/>die katholische Kirche betreffenden Erscheinungen Europas
<lb/>prüft, viel Interessantes, sonst weniger Bekanntes mittheilt,
<lb/>und insbesondere auch viele für Kirchenrecht wichtige Ab- 
<lb/>handlungen liefert20). — Von den in kleinern Städten (fast
<lb/>jede Stadt hat ein Journal) erscheinenden Zeitschriften ver- 
<lb/>dienen Beachtung das in Perugia erscheinende Giornale di
<lb/>scienze, lottere ed arti di Perugia. (Es enthält auch manches
<lb/>für Rechtsgeschichte Wichtiges;. In Neapel erscheinen
<lb/>aufser den unten zu nennenden juristischen Zeitschriften, als
<lb/>Zeitschriften, die mehr für das grofse Publikum bestimmt sind,
<lb/>das: Omnibus letterario, il Lucifero (foglio settimanale scien-
<lb/>tifleo), il Filatre del Sebezio und das Poiioramo pittorico di
<lb/>scienze lettere (Herausgeber ist Cirelli), dann die Zeitschrift:
<lb/>l’Interprete (Giornale di lettere, arti), redigirt von Genaro Gioja.
<lb/>Mehr wissenschaftlichen Charakter tragen an sich die Zeitschrift
<lb/>(vierteljährlich erscheinend) il Progresso delle scienze delle
<lb/>lettere e delle arti, geistvoll redigirt, mit vielen rechtsge- 
<lb/>schichtlichen Abhandlungen, z. B. über Lex Longobardorum
<lb/>(1833 Heft I. p. 104.) und über politische und criminali-
<lb/>stische Erörterungen; ferner die Rivista Napoletana (brauch- 
<lb/>bar, um neue literarische Erscheinungen Neapels kennen zu
</p>
            <p>

               <lb/>*°) Die Atti dell Academia areheologica und das Bulletin« dell,
<lb/>istituto della corrispondenza archeologiea (beide bedeutend
<lb/>für das Fach, für das sie bestimmt sind) gehören der Alter-
<lb/>tkuinskunde ausschliesslich an.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158 lieber die Fortsehritte der jurisU Literatur

<lb/>lernen' und die Zeitschrift: Ore solitarie opera periodica di
<lb/>scienze, lottere, arti e giurisprudenza (monatlich erschei- 
<lb/>nend). Der Herausgeber der Ore solitarie ist der sehr ge- 
<lb/>achtete Advocat Mancini. Auch mehrere juristische Abhand- 
<lb/>lungen linden sich darin, z. B. von Niccolini über die Gleich- 
<lb/>förmigkeit der Jurisprudenz und die Schnelligkeit der Justiz-
<lb/>pfle-e (im Heft I p. 83.), über Penitentiansysteme (Heft II.
<lb/>p. 77.) und viele Verteidigungsreden, die in Criminalsachen
<lb/>gehalten wurden. — In Messina erscheinen zwei Zeitschrif- 
<lb/>ten, die allgemeinere Tendenz haben, lo Spettatore Zancleo
<lb/>und die Sentinella del Peloro. In Palermo erscheinen la
<lb/>Ruota, la Concordia, il Maurolico, die Zeitschrift Efemeridi
<lb/>scientifiche e letterarie (monatlich von Malvica herausgege- 
<lb/>ben), und das ausgezeichnete Journal: Giornale die statis-
<lb/>tica compilato degli impiegati della diezione di statistica,
<lb/>seit 1836. Dies Journal (voll der trefflichsten Abhand- 
<lb/>lungen über Nationalökonomie) enthält auch vol. III. v. 1838
<lb/>p 275. und vol. V. 1840 p. 140. einen höchst geistvollen
<lb/>Aufsatz mit gehaltvollen Erörterungen über Criminalrecht,
<lb/>von Amari, über die Gebrechen der criminalstatistischen Ar- 
<lb/>beiten, und Vorschläge zu ihrer Verbesserung. In Modena
<lb/>erscheinen drei Zeitschriften, memorie di religione, il Silfo
<lb/>und vorzüglich il Giornale leterario scientifico Modenese, wo
<lb/>im Märzheft 1841 p. 401. eine gute Abhandlung über die
<lb/>Würde der Jurisprudenz und die Pflichten derjenigen, die sich
<lb/>ihr widmen, vorkömmt, — Im Königreich Sardinien er- 
<lb/>scheinen als Zeitschriften, die für das grofsc Publikum be- 
<lb/>stimmt sind, l’Eridano, il Furetto, 1’Iride Novarese, l’Espero
<lb/>(in Genua) il messagiero, vorzüglich aber seit 5 Jahren eine
<lb/>Zeitschrift unter dem Titel: letture populäri (redigirt von
<lb/>Valerio in Turin). Es gibt wenige Zeitschriften, die einen
<lb/>solchen würdigen Charakter an sich tragen und bisher so
<lb/>trefflich ihre Aufgabe erfüllten, als die ebengenannte. — Viele
<lb/>der trefflichsten hochgestellten Männer von Sardinien waren
<lb/>Mitarbeiter, mit dem Zwecke, entweder durch klar geschrie- 
<lb/>ben« Abhandlungen nützliche Kenntnisse, z. B. über Physik
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0163.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>v.nd den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 159

<lb/>Technologie etc., za verbreiten, oder für neue grofse Anstalten,
<lb/>% B. Pönitentiarsysteme, Kleinkinderschulen, Krankenhäuser den
<lb/>Sinn des Volkes zu erwecken, Vorschläge zu machen, schlechte
<lb/>Sitten abzustellen, z. B. durch interessante Erzählungen. Die
<lb/>Aufsätze zeichnen sich ebenso durch die Gründlichkeit
<lb/>als Klarheit, schöne Darstellung und acht religiösen Geist
<lb/>aus; auch in Rom hat der Verfasser dieses Aufsatzes oft die
<lb/>letture popolari sehr rühmen hören. Man darf hoffen, dafs die
<lb/>erleuchtete Sardinische Regierung, die seit einigen Monaten
<lb/>von Seite der Censur der Fortsetzung der Zeitschrift, die mit
<lb/>Zartheit politische Erörterungen vermied, gemachten Hinder- 
<lb/>nisse beseitigen werde. Rühmliche Erwähnung verdient
<lb/>auch die in Turin erscheinende Zeitschrift: il Sub alpine Gior-
<lb/>nale di Scienze, seit 6 Jahren monatlich erscheinend (enthielt
<lb/>früher auch gute rechtswissenschaftliche Abhandlungen). —
<lb/>In Toskana erscheinen mehr rein wissenschaftliche Zeit- 
<lb/>schriften (weiter unten davon); allgemeineren Inhalts sind die
<lb/>Guida doll educatore e letture pei fauciulli (von dem würdigen
<lb/>Lambruschini redigirt, mit Abhandlungen, die auch für Er- 
<lb/>wachsene wichtig sind) und die atti dell Academia dei Gior-
<lb/>gofili di Firenze. Gioruale agrario toscano compilato di una
<lb/>Deputazione (bereits XX. B is.Die zuletzt genannte Zeit- 
<lb/>schrift enthält nicht blos wichtige nationalökonomische und
<lb/>statistische, sondern auch rechts wissenschaftliche Abhandlun- 
<lb/>gen, z. B. im Heft 40. p. 219., Heft 47. p 105. Erörterun- 
<lb/>gen von Capei (Prof, in Pisa) über die Ausbildung der bäu- 
<lb/>erlichen Verhältnisse in Toskana. — In der Lombardei
<lb/>erscheinen von Zeitschriften allgemeineren Inhalts das Gior-
<lb/>»aie agrario Lombarde, il Poligrafo, il Gondoliere und la Fa- 
<lb/>villa (mehr für das Volk bestimmt: das Eco della Borsa).
<lb/>Von wissenschaftlichen Zeitschriften: il giornale dell istituto
<lb/>Lombarde di scienze, lottere, arti e bibliotheca italiana (vor- 
<lb/>züglich den naturhistorischen Forschungen zugewendet), fer- 
<lb/>ner il Folitecnico, Repertorio mensile di studi applicati alia
<lb/>prosperitä e coitura sociale (bis jetzt 4 Bande) und Annali
<lb/>universali di statistica economia publica, storia, etc. (bis jetzt
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0164.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Ucber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>79 Bände). — Die letzten zwei Zeitschriften gehören zu der,
<lb/>besten. Die erste (redigirt von dem geistvollen, universell
<lb/>gebildeten Carlo Cattaneo, Advokaten zu Mailand) enthüll:
<lb/>viel mehr, als ihr Titel ausspricht. Die praktische Bedeu- 
<lb/>tung der Künste und Wissenschaften aufzufassen und zur
<lb/>Verbreitung von Fortschritten beizutragen, ist die Aufgabe
<lb/>der Redaktoren. In sofern findet man in jedem Lande nicht
<lb/>blos treffliche Abhandlungen über naturwissenschaftliche und
<lb/>technologische Gegenstände, Anzeigen neuer Entdeckungen,
<lb/>Kritiken neuer Werke, sondern auch viele nationalökonomische,
<lb/>statistische und juristische Erörterungen, z. B. von Cattaneo
<lb/>über das Penitentiarsystem (Vol. III. p. 543.). Nicht weni- 
<lb/>ger wichtig ist die zweite genannte Zeitschrift (Annali di sta-
<lb/>tistica) unter der Redaktion von Lampato, der die Aufgabe
<lb/>tüchtig erfasst hat, und unter Mitwirkung ehrenwerther Män- 
<lb/>ner, z. B. G. Sachi, Cantü etc, allgemein interessante Arbeiten
<lb/>liefert. Nicht blos die grosse Masse statistischer Notizen,
<lb/>sondern auch die Abhandlungen über Gegenstände der Natio- 
<lb/>nalökonomie (z. B. über Banken), der Erziehung und selbst
<lb/>über Rechtswissenschaft (z. JI. in mehreren Artikeln über
<lb/>Gefängnifswesen) geben der Zeitschrift einen grossen Werth.
<lb/>Man kann nur den Wunsch nicht unterdrücken, dass beide
<lb/>Zeitschriften ihre Stellung noch mehr zur Ausbreitung der
<lb/>sogenannt moralischen Wissenschaften cenutzen möchten.

<lb/>Wenden wir uns nun an die rein juristischen Zeit- 
<lb/>schriften Italiens, und zwar die im Königreiche Sar- 
<lb/>dinien erscheinenden, so sind zwei zu nennen, eine, der
<lb/>Sammlung von Vrtheilssprüchen gewidmet21), die andere wis- 
<lb/>senschaftliche, die Entwickelung der Rechtstheorie bezwe-
</p>
            <p>

               <lb/>21) Giurisprudenza dei Codice Civile e delle altre leggi dei reggi
<lb/>statij ossia Coliczione metodica e progressive delle decisioni e
<lb/>sentenze pronunciate dai supremi magistrali si dello stato
<lb/>che stranieri rinpunti piu importanti di diretto civile com- 
<lb/>merciale, procedura etc. compilata dall avvocato Chr. Man- 
<lb/>telli e da altri Giureeonsulti Alessandria 1839 bis jeivi
<lb/>III Bände und 4 Hefte-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0165.tif"
                n="161"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand, des Rechtsstudiums in Italien. 160
</p>
            <p>

               <lb/>ckende 21). Der Plan des Herausgebers der ersten Zeitschrift ist,
<lb/>den Praktikern das Studium des Civilrechts dadurch zu erleich- 
<lb/>tern, dass er über den wichtigsten Artikel des Gesetzbuchs
<lb/>die Vrtheilsprüche der verschiedenen Gerichtshöfe Sardiniens
<lb/>und des Auslandes mittheilt, und zwar so, dafs die zu einer
<lb/>Rechtsfrage gehörigen Präjudizien zusammengestellt werden;
<lb/>durch die Angabe der Ausführungen der Advokaten und der
<lb/>Gonclusionen der Staatsbehörde durch Hinweisungen auf Ent- 
<lb/>scheidungen anderer Gerichte über die Rechtsfrage und die
<lb/>Meinungen der Rechtslehrer darüber, und durch kritische An- 
<lb/>merkungen des Herausgebers, der seine Tüchtigkeit überall
<lb/>bewährt, ist der Werth der Zeitschrift sehr erhöht. Es ist
<lb/>insbesondere bequem, die Rechtssprüche der verschiedenen
<lb/>Gerichte mehrerer Staaten (z. B. der italienischen und fran- 
<lb/>zösischen) über eine wichtige Rechtsfrage zusammengestellt
<lb/>vor sich zu haben. Höchst interessant sind z. B. die Ent- 
<lb/>scheidungen über das in Italien mehr als in jedem anderen
<lb/>Lande ausgebildete Wasserrecht (Vol. I. p. 20—50., Vol. I.
<lb/>p. 483., Vol. III. p. 98., Vol. III. p. 823.) und über Fragen
<lb/>des internationalen Rechts (z. B. in wie fern eine im Ans- 
<lb/>lande wohnende Frau die Autorisation ihres Ehemanns bedarf,
<lb/>wenn diese in dem Staate, wo geklagt wird, vorgeschrieben ist
<lb/>(Vol. II. p.86—107., Vol. III. p. 243.). Der Herausg. hat auch
<lb/>gute rechtshistorische Abhandlungen zur Erläuterung wichtiger
<lb/>Rechtsfragen eingeschaltet (z. B. Vol. II. p. 861 10. über die
<lb/>Geschichte und Natur der Autorisation des Ehemanns. — Zu
<lb/>den ausgezeichneten Zeitschriften, die im acht wissenschaftli- 
<lb/>chen Geiste redigirt sind, gehören die oben genannten Annali.
<lb/>Unter den Herausgebern erblickt man ausgezeichnete Advo- 
<lb/>katen von Turin (einer der bedeutendsten, Biagini, ist leider
<lb/>im August 1841 gestorben), und unter den Mitarbeitern findet
<lb/>man die durch ihre Schriften lange schon rühmlich bekann- 
<lb/>ten, häufig in hohen Staatsämtern angestellten Gelehrten von
</p>
            <p>

               <lb/>äi) Annuli di Giurisprudenza. Terino, 183. bis jetzt. — (er- 
<lb/>scheint monatlich.

<lb/>R*it, Zeitschr. f Rechtsw. u. Gasetsß. d. Ami, XIV, b. \.H.
</p>
            <p>

               <lb/>il
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0166.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Heber die Fortschritte der Jurist&gt; Literatur

<lb/>Sardinien, z. B, Alflieri, Albini, de Vesme, Boncompagni, Cib-
<lb/>rario, Petitti, Pinelli, Selopis. Eine Abtbeilung jedes Hefis
<lb/>ist der Mittheilung der Rechtssprüche, wo vorzüglich die Ein- 
<lb/>leitung und die britischen oder literarischen Anmerkungen
<lb/>bedeutend sind, der andere Theil wissenschaftlichen Abhand- 
<lb/>lungen gewidmet. Die meisten derselben bewähren eine grofse
<lb/>Achtung vor dem römischen Rechte (wie denn überall die
<lb/>Herausgeber durch ihre Bemerkungen zeigen, dass sie das
<lb/>Studium dieses Rechts für durchaus nothwendig halten). Auch
<lb/>bei Abhandlungen über vaterländisches Recht wird überall an
<lb/>das römische Recht angeknüpft. Wir wollen auf einige der
<lb/>wichtigsten Abhandlungen aus der grossen Zahl der bisheri- 
<lb/>gen Bände aufmerksam machen, und nur bemerken, dzfs der
<lb/>Werth der Zeitschrift dadurch steigt, dass gründliche Recen-
<lb/>sionen über neue Werke in jedem Bande mitgetheilt werden
<lb/>(z. B. Haenel’s in Leipzig, der überhaupt in Italien hohe
<lb/>Achtung geniesst, Schriften sind umständlich recensirt).
<lb/>Auf Vergleichung des römischen, französischen und sardini-
<lb/>schen Rechts beziehen sich z. B. die Abhandlung (Vol. I.
<lb/>p. 57.) über Verjährung, über den Schatz und das Fin- 
<lb/>den dessolben (Vol. II. p. 816.), über das Wesen der Bürg- 
<lb/>schaft (Vol. IV. p. 174.), über die Tutel der Frauen bei den
<lb/>Römern (Vol. IV p. 480.), über Hypothek an der eigenen
<lb/>Sache (Vol. V. p. 77.). Das Gefängnifswesen ist erörtert in
<lb/>Abhandlungen in Vol. I. p. 275—301. p. 371., Vol. II. p. 187.
<lb/>288, Vol. III. p, 184. 568., Vol. V. p. 561. Das Wasser- 
<lb/>recht ist in einer der gründlichsten Abhandlungen, die über
<lb/>diesen Gegenstand vorhanden sind, von Biagini in Vol. I.
<lb/>p. 80. erörtert. Statistische Nachrichten finden sich über Cri-
<lb/>minalstatistik Vol. I. p. 361., über Sparkassen Vol. II. p. 534.,
<lb/>über Statistik von Genua Vol. III. p. 341., über Criminalsta-
<lb/>tistik in Frankreich (mit geistvollen und praktischen Bemer- 
<lb/>kungen von dem Grafen Petitti Vol. III. p. 416. u. IV. p. 519.,
<lb/>über Statistik von Turin Vol. IV. p. 88. u. V. p. 247. Le- 
<lb/>gislative Abhandlungen sind in Vol. III. p. 82—151 über das
<lb/>Wesen des Gewohnheitsrechts, über die Vollziehung auswär- 
<lb/>tiger IJrtheile Vol. IV. p. 217. u. V. p, 101 „ über die Natur
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0167.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 163

<lb/>des Besitzes Vol. V. p. 123., V. p. 415, VI. p. 281. u. VII.
<lb/>(1841) p. 457., über den Conflikt der Autorisation des Ehemanns
<lb/>mit der väterlichen Gewalt (1841) p. 457, über Früh- und Spät- 
<lb/>geburten in Vol. VI. p. 386., über die Trennung der That und
<lb/>Rechtsfragen in Criminalurtheilen in Vol. VII. (1841) p. 173,
<lb/>über die Emancipatio tacita in Vol. VII. p. 85., über Wir- 
<lb/>kung der Emancipation des Sohnes auf den Onkel Vol. VI
<lb/>p. 193. lieber Rechtsphilosophie enthalten Vol. III. p. 309.
<lb/>and VI. p. 67, 408. u. 505. gute Abhandlungen. Insbeson- 
<lb/>dere müssen die zuletzt angeführten über das Recht und sein
<lb/>Verhältnifs zu dem Moralgesetze von Boncompagni (General-
<lb/>Advokaten in Turin) unten in H. IV. bei der Prüfung der
<lb/>Fortschritte der Rechtsphilosophie in Italien genauer beachtet
<lb/>werden. Oie bisher angeführten Abhandlungen verdienen die
<lb/>Aufmerksamkeit auch aller ausländischen Juristen, und sind
<lb/>Zeugen eines guten wissenschaftlichen Geistes in Sardinien.
<lb/>— Die meisten juristischen Zeitschriften besitzt das König- 
<lb/>reich Neapel; es ist nur zu beklagen, dafs mehrere davon
<lb/>nicht lange bestehen, was darauf schliefsen läfst, dafs es ent- 
<lb/>weder an Mitarbeitern oder an Abnehmern fehlt. Zu den ju- 
<lb/>ristischen Zeitschriften Neapels gehören die von Agresti23)
<lb/>begonnenen Decisioni delle grau corti civili in materia diritto
<lb/>(die Rechtssprüche der obersten Gerichte des Königreichs
<lb/>enthaltend), l'Aristide, foglio periodico di Giurisprudenza24),
<lb/>Io Spettatore legale 2S), il Giurista, Giornale di legislazione e
<lb/>giurisprudenza26) und Annali die Legislazione e Giurispru- 
<lb/>denza27). Die oben genannte Zeitschrift: Aristide enthalt vor- 
<lb/>zügliche Abhandlungen in Bezug auf Criminalrecht, z. B. auch
<lb/>über Penitentiarsysteme (Nr. 3. 4.), insbesondere mehrere aus

<lb/>si) Von dem Wirken dieses ausgezeichneten neapolitanischen Ju- 
<lb/>risten werden wir in §. IV. umständlicher Nachricht geben.

<lb/>7 ) Rcdigirt von Fazzini und G. de Filippo. 8 Blätter monatlich
<lb/>seit 1836.

<lb/>") Erschien zuerst 1836, jeden Montag ein Blatt.

<lb/>,6) Redigirt von Epifani, einmal wöchentlich seit 1836 erschei- 
<lb/>nend.

<lb/>sr) Seit 1836 rcdigirt von Giuseppe del Re Nipote.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>Iö4 lieber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>französischen Zeitschriften übersetzte Artikel und Recensio-
<lb/>neh. Sie scheint nicht lange bestanden zu haben. Oie Zeit- 
<lb/>schrift: lo Spettatore enthält eine fortlaufende Erörterung des
<lb/>neapolitanischen Civilgesetzbuchs in Form von Bemerkungen
<lb/>(Glossen wie es heifst) zu den einzelnen Artikeln. Die Ar- 
<lb/>beit beschränkt sich auf Kritiken der Redaktion, Angabe von
<lb/>Lücken im Gesetzbuche und Hinweisung auf die zu einem
<lb/>Artikel ergangenen Instructionen. Andere Abhandlungen be- 
<lb/>ziehen sich auf vorgekommene Streitfragen und auf verglei- 
<lb/>chende Gesetzgebung. — Wichtiger ist die oben bezeichnete
<lb/>Zeitschrift: il Giurista, Sie enthält, aufser den Abhandlun- 
<lb/>gen des Herausgebers, Aufsätze von sehr geachteten Schrift- 
<lb/>stellern, z. B. Demärco, Ulloa, Fazzini, Marini, Niccolini,
<lb/>Barracano, Pasquale liberatore, Moreno. Häufig sind Abhand- 
<lb/>lungen aus den französischen Journalen, z. B. aus der Revue
<lb/>dtrangere und der Revue de legislation und dem Droit, oft
<lb/>selbst aus französischen grossem Werken übersetzt. Auch
<lb/>werden wichtige Rechtssprüche der französischen Gerichtshöfe
<lb/>ttiitgeteilt. Interessant sind die Recensionen über neu er- 
<lb/>schienene juristische Werke. Man bemerkt leicht, dafs der
<lb/>Herausgeber den Zweck hatte, wissenschaftlichen Geist zu
<lb/>verbreiten und das vaterländische Recht in einem würdigen
<lb/>Sinne zu behandeln. Die Achtung für römisches Recht spricht
<lb/>sich überall aus. Unter den Abhandlungen sind zwar die mei- 
<lb/>sten auf Fragen des neapolitanischen Rechts gerichtet, aber
<lb/>cs ist gewöhnlich an römisches Recht und allgemeine Rechts- 
<lb/>grundsätze angeknüpft. Allgemeiner interessante Aufsätze
<lb/>finden sich z. B. 1836. p. 49. über den Kassationshof, 1836.
<lb/>p. 81 97. 113., 1837. p. 613. über Bestrafung der intellek- 
<lb/>tuellen Urheber (von Ulloa) 1836. p. 107. über Zurechnung
<lb/>der Monomanie 1836. p. 145., über Gotteslästerung 1836. p.
<lb/>493., über die Vortheile der Oeffentlichkeit im Strafprozesse
<lb/>1836. p. 173., über Wirkung der Veräufserungen eines Mit- 
<lb/>eigentümers im Verhältnifs zu dritten Personen 1836. p. 329,
<lb/>über Filangicri (Verteidigung desselben gegen die Angriffe
<lb/>von Lerminier) 1836. p. 367., über Wirkung der Gewissens-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0169.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des liecht sstu di ums in Italien
</p>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>dien |t, 6, 403., über die Verhältnisse der Magistratspersonen
<lb/>vor Gericht 1837. p 481., über anonyme Gesellschaften 1839.
<lb/>p. 6 , über die Zurechnungsfähigkeit jugendlicher Uebertreter
<lb/>1839. p. 33., über die Wirkung der Rechtskraft. —- Die An- 
<lb/>nali di Legislazione sind im nämlichen Geiste, wie der Giu-
<lb/>rista redigirt. Es ist wissenschaftlicher Sinn, der die meisten
<lb/>Arbeiter durchdringt. Auch in dieser Zeitschrift sind zwar
<lb/>häufig Aufsätze aus den französischen Journalen übersetzt.
<lb/>allein die Mehrzahl bilden Originalartikel, entweder über Rechts- 
<lb/>philosophie, z. B. Vol. I. (1837) p. 39. über Prinzipien des
<lb/>Rechts, p 208. über die Wissenschaft der Gesetze; oder Über
<lb/>römisches Recht, z. B. Vol. I. (1837) p. 17. Erklärung rö- 
<lb/>mischer Rechtsausdrücke, römische Controversen der Procu-
<lb/>lianer und Sabinianer Vol. I. p. 198., über die römische Ver- 
<lb/>jährung Vol. II. p. 11., oder über wichtige Fragen der va- 
<lb/>terländischen Rechts (immer mit Hinweisung auf römisches
<lb/>Recht), z. B. über die Rechte der Ehefrauen au dem während
<lb/>der Ehe erworbenen Vermögen, Vol. I. p. 38. über Verhält- 
<lb/>nis« des Lehen- und canonischen Rechts zum bürgerlichen
<lb/>Rechte Vol. II. p. 267., über Criminalrecht, z. B. Vol, I, p.
<lb/>117. über die Fortschritte des Criminalrechts in Italien, in
<lb/>Vol. I. p. 327. über den Versuch, Vol. II. p. 210. über Ent- 
<lb/>schuldigungsgründe in Criminalsachen, über Criminalstatistib.
<lb/>z. B. Vol. I. p. 246. Die Hauptmitarbeiter der Zeitschrift
<lb/>sind Cagnazzi, Orioli, Agresti, Ruggiero, Manna, Cantaluppo,
<lb/>UUoa, Jacovelli, Pinelli. — In Toskana erscheinen drei ju- 
<lb/>ristische Zeitschriften^ nämlich die Annali di Giurisprudenza*8),
<lb/>andere Annali di Giurisprudenzaa9) und Giornale Toscano80),
</p>
            <p>

               <lb/>**) Annali di Giurisprudenza. Rancolti di decisioni deila Corti
<lb/>suprema di casaazione, della Corte regia, e di tribunali di
<lb/>prima istanza per opera di unä societa di Giureconsulti Tos-
<lb/>eani Firenze 1839. Wird fortgesetzt.

<lb/>Annali di Giurisprudenza pubblicazione periodica a eura de
<lb/>una societa di Giureconsulti Firenze 1841. Bis jetzt i Hefte.
<lb/>JU) Giornale Toseano di scienze morali, soeiali, storiche e filolo-
<lb/>giche publicato de professori della Universita di Pisa. Pisa
<lb/>1841. Bis jetzt ein Heft.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166 tJeher die Fortschritte der jurist. Literatur


<lb/>Das erste Journal hat nur den Zweck, mit den Rechtssprü-
<lb/>chen der toskanischen Gerichtshöfe bekannt zu machen31);
<lb/>die Ausführungen und Reden der Advokaten werden hier
<lb/>nicht mitgetheilt, sondern nur nach einer kurzen Einleitung,
<lb/>die das Thatsächiiche des Falles darstellt, die Rechtssprüche
<lb/>der Gerichtshöfe mit den Entscheidungsgründen. Ein allge- 
<lb/>meineres Interesse hat die Sammlung, da im Civilrechte in
<lb/>Toskana noch römisches Recht (neben einigen Landesgesetzen
<lb/>und Statuten) gilt, und es ist wichtig, zu beobachten, wie die
<lb/>Gerichtshöfe römisches Recht anwenden, z. B. Vol. I. p. 446
<lb/>eine interessante Ausführung über testamentum parentum inter
<lb/>liberos, p. 450. über interdictum Salvianum, uud vorzüglich
<lb/>im Criminalrechte noch nach dem milden Leopoldinischcn Ge- 
<lb/>setzbuche (so weit nicht das Gesetz Ferdinand s von 1795.
<lb/>Abänderungen machte) entschieden wird, und man nur die
<lb/>Fortbildung des Rechts und die Art bemerken kann, wie die
<lb/>toskanischen Gerichte das Gesetzbuch auslegen und durch Er- 
<lb/>gänzung vermöge allgemeiner Grundsätze und römischer Be- 
<lb/>stimmungen anwenden, z. B. in Bezug auf verminderte Zu- 
<lb/>rechnung und Fortsetzung der Verbrechen. — Eine erfreuliche
<lb/>Erscheinung ist die obengenannte zweite Zeitschrift, deren
<lb/>Aufgabe die Verbreitung wissenschaftlichen Geistes ist. Die
<lb/>Herausgeber 82) wünschen dies dadurch zu erreichen, dass sie
<lb/>auch mit den Juristen aufser Italien Verbindungen anknüpfen
<lb/>und Beiträge derselben liefern. Am Schlüsse jedes Hefts wird
<lb/>ein Verzeichnifs aller neuen, in Italien und in anderen Staaten
<lb/>erschienenen juristischen Werke mitgetheilt, was höchst dan-
<lb/>kenswerth ist, da man auf diese Art Kunde von allen in Italien
<lb/>erscheinenden juristischen Werke hält. — Schon die einlei- 
<lb/>tende Abhandlung des durch mehrere treffliche Aufsätze in
<lb/>der Antologia di Firenze rühmlich bekannten Marzuchi deutet
</p>
            <p>

               <lb/>sl) Eine Sammsung früherer Rechtssprüche ist: Raccolta dellc
<lb/>decisioni della Ruota Florentina dal 1700 al 1808. Firenze
<lb/>1840.

<lb/>1S) Die Redaktionscommission besteht aus den Advokaten Ai»~
<lb/>droucci, Capei, Landrini, Malenchini, Marzuchi, Pini.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0171.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>und dm Zustand des Kechlsstudiums in Italien. 167
</p>
            <p>

               <lb/>den Geist der Zeitschrift an; cs soll das gründliche Studium
<lb/>der Vergangenheit befördert, aber auch der philosophische
<lb/>Charakter des Reehts in der Entwickelung desselben nach den
<lb/>Forderungen der Natur und den Fortschritten der Civilisation
<lb/>erforscht und eine weise Gesetzgebung vorbereitet werden,
<lb/>ln den bisher erschienenen Heften finden sich ein vorzüglicher
<lb/>Aufsatz von Carmignani rechtshistorische Blicke auf den Ur- 
<lb/>sprung der Staatsbehörde (Heft 1. p. 19. und Heft 13.); ein
<lb/>Aufsatz von Tonelli über Gefängnisse (erst der Anfang ist
<lb/>gedruckt) Heft 2. p. 99.; Raballia, über den aus Injurien ent- 
<lb/>stehenden Schaden und den Ersatz desselben, Heft 8 p. 148;
<lb/>über Bedeutung der Eigenschaft eines Comersant von Monta-
<lb/>nelli (II. p. 188) eine Abhandlung von dem Verfasser des
<lb/>gegenwärtigen Aufsatzes über den Zustand der Strafgesetz- 
<lb/>gebung in Deutschland (Heft 2. p. 123). Aufserdem finden
<lb/>sich ohne . das Bulletin neuer juristischer Werke in jedem
<lb/>Hefte Anzeigen neuer juristischer Schriften, und Bemerkungen
<lb/>über neue Rechtssprüche der Gerichtshöfe. Gewifs wird diese
<lb/>Zeitschrift wohlthätig wirken. Wir wünschen nur, dafs auch
<lb/>das Ausland lebhaften Antheil nehme. Die dritte obenge- 
<lb/>nannte Zeitschrift geht aus einer achtungswürdigen Verbrü- 
<lb/>derung der toskanischen Professoren zur Belebung und Aus- 
<lb/>breitung des wissenschaftlichen Lebens hervor. Wie bereits
<lb/>ein toskanisches Journal für die medicinischen und Naturwis- 
<lb/>senschaften besteht**), so soll für die sogenannten moralischen
<lb/>Wissenschaften, vorzugsweise für die Rechtswissenschaft eine
<lb/>Zeitschrift gegründet werden*4). Die Aufsätze in dem vor- 
<lb/>liegenden ersten Hefte sind 1) von Carmignani über den Vor- 
<lb/>trag der Rechtsphilosophie (pag. 1.); 2) über Studium der
<lb/>Rechtsgeschichte von Ronaini (p. 87.); 3) Montanelli's Ein-
</p>
            <p>

               <lb/>") Herausgegeben von Amici, Bufalini, Matteueci, Puccinotti,
<lb/>Savi. ,

<lb/>Ji) Rosellini (Professor der Geschichte und Archäologie iu Pisa
<lb/>ist der Hauptredakteur). Ausser den Professoren der Pisaer
<lb/>Universität sind noch Mitarbeiter Conticini (Prof. inSienna ,
<lb/>Giorgini (Prof, des Criminalrechts in Sienna).
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Utber die Fortschritte, der jurisU Literatur

<lb/>leitungsrede zu seinen Vorlesungen über vaterländisches Hecht
<lb/>(p. 43.); 4} Severi über Geschichte der römischen Literatur
<lb/>(p. 61); 6) del Rosso's Schlussvorlesung über die Pandek- 
<lb/>ten; 6) Uebersetzung des Kapitels über Lebensfähigkeit aus
<lb/>Savigny’s Werke vom Conticini (p. 141.); 7) del llossos
<lb/>Aufsatz unter dem Titel: Erster Schritt zum Frieden zwi- 
<lb/>schen den verschiedenen Rechtsschulen in Deutschland. Der
<lb/>Verf. übersetzt Auszüge aus der Vorrede von Savigny s Sy- 
<lb/>stem, um zu zeigen, wie nahe der Friede ist. Derselbe Ver- 
<lb/>fasser spricht p. 119. kräftige Worte über die hohe Bedeu- 
<lb/>tung des neuen Werkes von Savigny. — Den Schluss macht
<lb/>der Nekrolog Ronald's. — Da die unter 1, 2, ö. angeführten
<lb/>Aufsätze am besten andeuten, welche Ansichten man jetzt in
<lb/>Italien über Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und römisches
<lb/>Recht hat, so müssen sie in unseren nächsten Paragraphen
<lb/>IV., V., VI. näher mitgetheilt und geprüft werden. — In
<lb/>Rom erscheint nur eine juristische Zeitschrift: Giornale del
<lb/>Foro compilato de B. Belli (einem sehr tüchtigen Advokaten
<lb/>von Rom). Sie erscheint heftweise seit 1839 und bezweckt
<lb/>zunächst die Mittheilung der Rechtssprüche der römischen
<lb/>Gerichte, vorzüglich der Ruota. Da die Ausführungen der
<lb/>Advokaten mitgetheilt werden, so ist die Sammlung noch be- 
<lb/>lehrender. Indem in Rom mehr als in einem anderen Theile
<lb/>Italiens die Juristen mit einem gewissen Stolze an dem reinen
<lb/>römischen Rechte festbalten, und die Vorschriften des ca- 
<lb/>noni sehen Rechts mehr als an anderen Orten befolgt werden,
<lb/>so ist es interessant, zu sehen, wie die Gerichte das römische
<lb/>Recht auslegen (wir werden darauf unten in §. V. zurück- 
<lb/>kommen) und das canonische Recht (z. B. in der Lehre von
<lb/>den Zinsen) Jahrg. 1839 Vol. I. p. 276, wo man noch sehr an
<lb/>den alten canonischen Ansichten festhält, anwenden. Auch ist
<lb/>es interessant, zu beobachten, wie man in Fällen, in denen
<lb/>Rechtsfragen verkommen, die das römische Recht durchaus
<lb/>nicht kennt (b, B. 1839 Vol. I. p. 357. über Rechtsverhält"
<lb/>nifs des Erfinders einer Maschine) sich hilft. Auch die Ent- 
<lb/>scheidungen aus dem Eherechte (1839. Vol. IL p. 34., II
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0173.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 169

<lb/>p. 401., II. p. 334., vorzüglich 1840. p. 25 , wo sich ergibt,
<lb/>dafs noch der Eid septima manu praktisch ist. Auch über
<lb/>Wechselrecht und über rückwirkende Kraft der Gesetze kom- 
<lb/>men merkwürdige Rechtssprüche vor). Seit dem Jahr 1840
<lb/>ist die Zeitschrift ausgedehnter geworden, und jedes Heft ent- 
<lb/>hält nun auch Recensionen neuer jurist. Schriften. Auch die
<lb/>in Deutschland erschienenen, vorzüglich in lateinischer Spra- 
<lb/>che, werden angezeigt. Der unermüdlich thätige Herausge- 
<lb/>ber, von welchem nächstens ein Glossarium juris erscheinen
<lb/>wird, bezweckt durch Verbindungen, die er angeknüpft hat,
<lb/>überhaupt von den Fortschritten der juristischen Literatur,
<lb/>vorzüglich in Deutschland, seine Leser in Kenntnifs zu setzen.
</p>
            <p>

               <lb/>(Fortsetzung im nächsten Hefte.)
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0174.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>Druckfehler

<lb/>die in No. VIII. des zwölften Bandes der Krit. Zeitschrift

<lb/>zu verbessern sind.
</p>
            <p>

               <lb/>99

<lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>Seite 184 Zeile 12 ist durch wegzulassen.

<lb/>13 statt als lies: also.

<lb/>7 statt hatten lies: hatte
<lb/>12 statt die lies da.

<lb/>23 ist bald wegzulassen.

<lb/>24 ist das wegzulassen.

<lb/>17 anstatt sowie die possessiori lies: als dem
<lb/>possesseur.
</p>
            <p>

               <lb/>99

<lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>140
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0175.tif"
             n="171"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0175"/>
         <div xml:id="d5398e18733"
              ana="scope_-_171-181"
              type="article"
              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das Verhältniss der Staatsgewalt zur geistl. Macht in Toskana</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Capei, ...">Von Hrn. Dr. Capei, Prof. d. R. in Pisa</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>XII.

<lb/>lieber das Verhältnis der Staatsgewalt zur
<lb/>geistlichen Macht in Toskana.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Capei,

<lb/>Professor der Rechte in Pisa.
</p>
            <p>

               <lb/>Von jeher bemühte sich Toskana, mit weisen Gesetzen das
<lb/>natürliche Bestreben der geistlichen Gewalt zu zügeln, die
<lb/>so gerne ihre Herrschaft, Einfluss und Reichthümer auf Kosten
<lb/>der Staatsgewalt und der Laien zu vermehren sucht. In den
<lb/>Zeiten der Republik gab es Gesetze und Statuten, die dabin
<lb/>zielten, die Ausübung der Gerichtsbarkeit fremder Gewalten,
<lb/>und besonders der geistlichen Macht überall zu hindern, wo sie in
<lb/>dem Staate keine specielle Berechtigung von der obersten Gewalt
<lb/>erlangt hat. Man wollte zugleich verhindern, dass die Toskaner
<lb/>vor auswärtige Tribunale gezogen würden, und der Bereiche- 
<lb/>rung geistlicher Körperschaften entgegenwirken. Jedermann
<lb/>weifs, wie die Magistrate in jenen Zeiten, sogar manchmal
<lb/>der geistlichen Disciplinargewalt Widerstand leisteten.

<lb/>Kosmus I., obwohl aus Politik den Päpsten ergeben, gab
<lb/>sich grofse Mühe, seine neue königliche Macht vor jedem
<lb/>Angriff sicher zu bewahren; von diesem Systeme entfernten
<lb/>sich auch die andern Fürsten seiner Dynastie nicht, ausge- 
<lb/>nommen Kosmus III.; aufserdem vermehrten sich die Verord- 
<lb/>nungen, die denselben Zweck hatten, unter Franz I , und
<lb/>erhielten ihre Vollendung durch den unsterblichen Peter Leo- 
<lb/>pold I. Deshalb kann man wohl diesen fürstlichen Pbiloso-
<lb/>Krit. Zeiuehr.f. Kechttw. a. Gesetig. d, Ausl. XIV. B. i. II. 12
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>178 lieber das Verhallnija der SlaalsgcicaU


<lb/>ptaen den Wiederhersteller der Gesetzgebung- über die Ge- 
<lb/>richtsbarkeit nennen, und als denjenigen Herrscher bezeichnen,
<lb/>der sie ansdehnte, ihr grössere Sicherheit gab and sie zu der
<lb/>Hohe erhob, die den Bedürfnissen seiner Zeit und den ihm
<lb/>vorschwebenden Reformen angemessen war. Mit Unrecht aber
<lb/>Wur(ie man ihn ihren Gründer nennen; denn schon vor ihm
<lb/>sprach sich in Toskana immer ein gewisses Widerstreben
<lb/>gegen die AnmaPsungen von Souveränität der Geistlichkeit
<lb/>aus; und die Behörde, genannt segretaria del Regio diritlo,
<lb/>wurde schon von Kosmus I. 1540 eingerichtet; der erste Se- 
<lb/>kretär war Lelio Torclio, ein bedeutender Rechtsgelehrter
<lb/>seiner Zeit.

<lb/>Das ganze System der Gerichtsbarkeit beschäftigte sich
<lb/>damit, das Weltliche von dem Kirchlichen wohl zu unter- 
<lb/>scheiden und zu trennen, um dieses ganz der geistlichen
<lb/>Macht zu überlassen und in seiner vollen Macht das könig- 
<lb/>liche Recht in Bezug auf jenes aufrecht zu halten.

<lb/>ln der folgenden, obgleich kurzen Ausführung wird man
<lb/>besser sehen, wie diese Unterscheidung die Richtschnur und
<lb/>Regel bei jeder Verordnung ist, und eine wohl bestimmte
<lb/>Grenzlinie festsetzt zwischen der Ausübung der geistlichen
<lb/>und weltlichen Macht, und was der Ursprung und der End- 
<lb/>zweck der Absichten der Regierung sey.

<lb/>Damit irgend ein Akt, der von einer auswärtigen, welt- 
<lb/>lichen oder geistlichen Macht ausgeht, Wirkung haben kann,
<lb/>bedarf er des: exequalur l), und diese Bestimmung ist schon
<lb/>durch das Florentiner Statut von 1415 gegeben. Diesem Gesetz
<lb/>unterliegen unter andern auch die päpstlichen Breven und Bul- 
<lb/>len, die Bannschreiben, Verordnungen und alle gedruckten oder
<lb/>geschriebenen priesterliehen Bestimmungen der Toskanischen
<lb/>Bischöfe, die von Kirchenversammlungen getroffenen Einrich- 
<lb/>tungen, die Capitularbeschlüsse und alle Patente; von diesem
<lb/>Gesetze aber sind alle Akte der geistlichen Macht ausge-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Circular vom 18. August 1775, 8. October 1788, 7. Februar
<lb/>1795.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>zur geistlichen Macht in Toskana. 173

<lb/>schlossen, die rein geistliche Gegenstände und solche des
<lb/>Gewissens betreffen. Alle Generalvicare, Capitularen i und
<lb/>Diener der Kirche müssen durch ein fürstliches Rescript be- 
<lb/>stätigt werden; denn sie alle üben im Grofsherzogthum Ge-

<lb/>. -r '

<lb/>richtsbarkeit aus.

<lb/>Da das Recht zu strafen und Geldstrafen aufzuerlegen
<lb/>dem Staate zugehört, so bann es der Geistlichkeit nicht über- 
<lb/>lassen werden; deshalb ist es auch den Bischöfen und KIo-
<lb/>sterprioren untersagt2), und die Privatgefängnisse der Bischöfe
<lb/>und Klöster sind gänzlich abgeschafft. Auch die Bestrafung
<lb/>der Geistlichen gehört der weltlichen Macht in Verbindung
<lb/>mit den Bischöfen zu, aufser bei den gewöhnlichen Vergehen,
<lb/>die nur zu ihrer Kenntnifs gelangen, und nur bei Dienstver- 
<lb/>gehen können die Bischöfe allein Geistliche verurtheilen und
<lb/>ihnen die Ausübung von Büfsungen auflegen, oder sie auf
<lb/>kurze Zeit in ein Kloster verweisen.

<lb/>Aber auch in den Gränzen dieser Macht ist es ihnen
<lb/>nicht erlaubt3) Strafen aufzuerlegen unter dem Vorwände der
<lb/>Ueberzeugung nach ihrem Gewissen, sondern sie müssen die
<lb/>Angeschuldigten einer förmlichen Untersuchung unterwerfen,
<lb/>damit diese des natürlichen Vertheidigungsrechtes sich bedie- 
<lb/>nen können. Da die Geistlichen auch Unterthanen sind, und
<lb/>als solche sowohl gewisse Pflichten als Rechte haben, so
<lb/>müssen sie auch immer auf volle Gerechtigkeit zählen können;
<lb/>deshalb steht es ihnen frei gegen die Malsregeln der Bischöfe
<lb/>an den Fürsten Recurs zu ergreifen, wenn sie sich von jenen
<lb/>verletzt glauben.

<lb/>Nicht weniger ist es verboten den einen Toskaner betreffen- 
<lb/>den, Prozefs vor ein auswärtiges Gericht zu bringen ; dieses
<lb/>Verbot steht schon in den Florentiner Statuten 1415 Buch 2,
<lb/>Rubrik 30. Alle privilegirtc Gerichtsstände wurden abge- 
<lb/>schafft 4), besonders die der Geistlichen, gleichfalls alle Im-


<lb/>2) Motuproprio vom 30. Jänner 1793 , Kabinetsordre vom 27.

<lb/>Februar 1835.


<lb/>3) Kabinetsordre vom 17. October 1788.


<lb/>4) Motuproprio vom 80. October 1784.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0178.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Lieber das Verhciltnijs der Staatsgew alt


<lb/>munitäten, sowohl der Geistlichen selbst, als der geweihten
<lb/>Orte; denn diese gewähren den Verbrechern und Schuldnern
<lb/>nun keine Freistätte mehr.

<lb/>Die Wörde eines päpstlichen Nuntius ist aufgehoben 5 6 7)
<lb/>und derselbe in einen einfachen Geschäftsträger des Römischen
<lb/>Hofes verwandelt worden; auf diese Art haben wir dieses geist- 
<lb/>liche Gericht des Nuntius nicht mehr, das sonst in vielen Sachen
<lb/>Gerichtsbarkeit ausübte. Man kann sich nun nicht mehr an
<lb/>den heiligen Vater wenden, um Gnade, Dispensationen etc.
<lb/>zu erflehen ®), ohne zuvor die fürstliche Erlaubnifs erhalten
<lb/>zu haben. Frei ist dagegen der Recurs an den heiligen Stuhl
<lb/>in allen Gewissensfragen, für gewisse Dispensationen und in
<lb/>allen rein geistlichen Sachen, Die Bulle in coena Domini
<lb/>welcher von den Mediceern widersprochen wurde, ist jetzt
<lb/>in Toskana nicht mehr angenommen; es ist ferner verboten,
<lb/>sie in den Sacristeien angeheftet zu haben, und sie zum Ge- 
<lb/>genstände des Unterrichtes zu machen.

<lb/>Den Bischöfen wurde die Gerichtsbarkeit, die sie in Pro- 
<lb/>zessen hatten, genommen 8) und den weltlichen Gerichten
<lb/>gegeben, die allein vom Fürsten dieses Recht haben; aber
<lb/>auch hier diente die obige Unterscheidung des Weltlichen
<lb/>und Geistlichen als Regel, um zu bestimmen, was der Ge- 
<lb/>richtsbarkeit der Bischöfe überlassen werden muss.

<lb/>Bei den Pfründen unterscheidet man das geistliche von
<lb/>dem weltlichen Verhältnis. Zu dem erstem gehört die erste
<lb/>kanonische Einrichtung, die Übertragung der Pflichten und
<lb/>Rechte, welche von dem heiligen Beruf, wozu der Beliehene
<lb/>sich verpflichtet, abhängenj u. dgl. m.; deshalb bleibt alles
<lb/>dieses in der ausschliesslichen Kenntnifs der Bischöfe, wie
<lb/>die Sachen der Simonie; denn diese ist nur nach den kano-
</p>
            <p>

               <lb/>5) Motuproprio vom 30. September 1788.


<lb/>6) Rundschreiben vom 11. August 1777 , vom 10. Jänner 1781.


<lb/>7) Rundschreiben vom 11. März 1770 und 4. April 1789.


<lb/>8) Motuproprio vom 90. October 1784, Motuproprio vom 1. Fe- 
<lb/>bruar 1793 , Rescript vom 15. Mai 1821.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>zur geistlichen Macht in, Toskana.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>irischen Gesetzen eine strafbare Handlung und wird auch mit
<lb/>geistticben Strafen bestraft. Wie nun diese Fälle der Geist- 
<lb/>lichkeit überlassen sind, so gehören die folgenden zur welt- 
<lb/>lichen Gewalt, nämlich: die sich auf die Ausübung des pa- 
<lb/>tronatrechtes beziehen, die Güter der Kirchenpfründen und
<lb/>diejenigen, welche irgend einen andern weltlichen Gegenstand
<lb/>betreffen. Sachen, die sich auf beide Thcile beziehen, sind
<lb/>ebenfalls weltlichen Gerichten angehörig.

<lb/>Dasselbe gilt in Ehesachen; denn auch darin gibt es
<lb/>einen rein geistlichen Theil, wie z. B. das Sacrament, es
<lb/>gibt aber auch einen rein weltlichen Theil, wie die Ver- 
<lb/>lobung, und die Wirkungen der Ehe selbst: so gehören rein
<lb/>nur zur Competenz der Bischöfe die Sachen, welche die Ehever- 
<lb/>löbnisse de presenti betreffen, ferner die trennenden Ehehinder- 
<lb/>nisse und ähnliche; auf der andern Seite gehören den welt- 
<lb/>lichen Gerichten an: die Eheverlöbnisse de futuro, die sich
<lb/>in einfache Verbindlichkeiten auflösen, die Unterhaltung der
<lb/>getrennten Ehegatten, und alle Gegenstände dieser Art.

<lb/>Endlich entscheiden die Bischöfe noch in Sachen über
<lb/>Gültigkeit der abgelegten Gelübde, über Einrichtung des Got- 
<lb/>tesdienstes und jeden rein geistlichen Gegenstand.

<lb/>Die Ausübung der genannten bischöflichen Gerichtsbarkeit
<lb/>ist nach dem Systeme der drei Instanzen geregelt, indem man
<lb/>von dem Urtheile der Bischöfe an die Erzbischöfe Berufung
<lb/>ergreift und, im Fall das erste Urtheil abgeändert wird, die
<lb/>Sache vor einen andern Erzbischof des Grofsherzogtbums
<lb/>bringt.

<lb/>Jene oft angeführte Unterscheidung dient ferner als eine
<lb/>Hauptstütze der königlichen Gerichtsbarkeit; denn indem man
<lb/>von dem Grundsätze ausgeht, dafs bei Kirchenpfründen alles
<lb/>Geistliche den Bischöfen überlassen ist, das Weltliche aber
<lb/>ganz vom Fürsten abhängt, so hat dieser bei Eröffnung von
<lb/>Pfründen oder bischöflichen Einkünften das Recht, sie durch
<lb/>seine Beamten oder besondere Verwalter verwalten zu lassen,
<lb/>indem er zuläfst, dafs die Geistlichen für die geistliche Ver- 
<lb/>waltung sorgen, wenn cs sich um Pfarreien oder Kaplanstellen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0180.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Ueber das Verhältnis der Staatsgewalt

<lb/>handelt, das heilst zu bestimmen, wer statt der fehlenden
<lb/>Pfarrer den öffentlichen Gottesdienst versehen soll. Ferner
<lb/>hat derselbe Fürst das Hecht über eröffnetc Stellen zu ver- 
<lb/>fügen, und über die Vortheile dieser Verwaltungen, um für
<lb/>die Bedürfnisse der frommen Stiftungen zu sorgen. Aus
<lb/>demselben Grunde gebührt es ihm eröffneten Pfründen Ab- 
<lb/>gaben aufzulegen, nachdem er das Dekret des Bischofs für
<lb/>vollziehbar erklärt hat.

<lb/>Er dispensirt auch Personen in Bezug auf die Verleihung
<lb/>von Pfründen von Bedingungen oder Erfordernissen, die die
<lb/>Gründer auf erlegten; denn es handelt sich darum, von den
<lb/>Verfügungen der Privatpersonen zu befreien, was nur der
<lb/>Herrscher kann.

<lb/>Um weiter von den Pfründe» selber zu sprechen, so ist
<lb/>jede Auflage verboten 9), wenn man sie zu Gunsten eines
<lb/>Auswärtigen auflegen wollte, und da die Einkünfte in dem
<lb/>Staate bleiben müssen 10), so kann die Pfründe auf keinen
<lb/>im Auslande Lebenden übertragen werden, und wenn ein Mos- 
<lb/>kauer auswanderte, so würde er der Pfründe, die ihm ver- 
<lb/>liehen ist, beraubt werden. Uebrigens sind bei Uebertragung
<lb/>von Toskanischen Pfründen alle sogenannten Kanzleiregeln
<lb/>und päpstliche Vorbehalte abgeschafft.

<lb/>Da in Toskana die Extravagante, „ambitiöse“ nicht an- 
<lb/>genommen ist* 11), so werden die geistlichen Güter als ver- 
<lb/>änderlich betrachtet. Dennoch aber hält man sich an den
<lb/>kanonischen Grundsatz, dats die Veränderung keines Theils der
<lb/>Güter selbst zulässig ist, wenn sie nicht augenscheinlich zu
<lb/>Matzen der frommen Stiftung gereicht.

<lb/>Der Fürst ermächtigt zu solchen Veränderungen vermöge
<lb/>seiner ihm als fürstliches Vorrecht zustehenden Ober Vormund- 
<lb/>schaft über die frommen Stiftungen, jedoch mit Beobachtung
<lb/>der Förmlichkeiten, die bei Veränderung der Güter eines
</p>
            <p>

               <lb/>9) Rundschreiben vom S. April 1776.

<lb/>10) Verordnung vom 26. Septemb. 1788, vom 22. Novemb. 1788.


<lb/>11) Notification vom 28. Aug. 1784.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0181.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>zur geistlichen Macht in Toskana. 177

<lb/>Minderjährigen oder Mündels in Kraft sind, and aufserdem
<lb/>nach Vernehmung des Gutachtens des Secretärs der könig- 
<lb/>lichen Rechte, und wenn es sich um Güter, die zum Unter- 
<lb/>halt des Bischofs gehören, handelt, wird auch der Staats-
<lb/>proeurator vernommen. Deshalb ist aber Niemand verboten,
<lb/>die päpstliche Genehmigung einzuholen; nur darf dieselbe nicht
<lb/>in dem Veräufscrungsakte erwähnt werden.

<lb/>Nicht nur zur Zeit des Grofsherzogs Peter Leopold fühlte
<lb/>man den grossen Nachtheil, den die allzugrofse Bereicherung
<lb/>der Geistlichkeit verursachte, sondern viel früher schon er- 
<lb/>kannte man den schädlichen Einflufs, und verschiedene »Städte
<lb/>und Landschaften Toskanas setzten in ihre besondere Statuten
<lb/>Artikel, um Vermächtnisse und Verankerungen von liegenden
<lb/>Gründen an geistliche Korporationen zu verbieten oder zu ver- 
<lb/>ringern; ein eigentliches Gesetz aber, das die juristischen
<lb/>Personen als unfähig zu solchen Erwerbungen erklärte, erlief«
<lb/>Kaiser Franz I. am ersten Februar 1751, und die politischen
<lb/>Zwecke dieses Gesetzes waren 1) die fernere Vermehrung
<lb/>der Güter in todter Hand zu verhindern, 2) die liegenden
<lb/>Gründe und Gelder unter den Laien zu erhalten, und 3) die
<lb/>regelmässige Erbfolge zu befördern.

<lb/>Aber dieses Gesetz hatte Fehler und besonders in der Rück- 
<lb/>sicht, dass es auch weltliche moralische Korporationen und fromme
<lb/>Anstalten, die dem Staate nützlich waren, zum Erwerbe unfähig
<lb/>machte, und dass bei der sehr ungenauen Bezeichnung von
<lb/>todter Hand man leicht durch falsche Auslegung Ausnahmen
<lb/>finden konnte. Wegen des ersteren Fehlers musste man, da
<lb/>es fromme Anstalten gab, die dem Staate sehr nützlich waren,
<lb/>vielen derselben die gänzliche Ausnahme von diesem Gesetze
<lb/>gestatten; man verfiel nun in denselben Fehler, den man ver- 
<lb/>meiden wollte. Ferner fanden wegen des zweiten Fehlers die
<lb/>Toskanischen Tribunale, die den Zweck und die Wichtigkeit
<lb/>dieser fürstlichen Verfügung nicht einsahen, einen bequemen
<lb/>und leichten Weg, sie zu umgehen, so dass es keine Schwie- 
<lb/>rigkeit hatte, den Grundsatz aufzustellen, dafs das Gesetz von
<lb/>1751 nicht erkläre, daf« die Korporationen, die sich in irgend
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0182.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 lJcber das Verhältnijs der Staatsgewalt

<lb/>einem frommen Zweck begünstigen lassen wollten, zum Er- 
<lb/>werbe unfähig seyen.

<lb/>Es musste daher Leopold f. jene Verordnungen erneuern,
<lb/>und zwar in dem Gesetz vom 2. März 1769, wodurch er, die
<lb/>angegebenen Fehler des vorhergehenden verbessernd, auf eine
<lb/>deutlichere und wirksamere Art die Umgehung jener Grund- 
<lb/>sätze verbot und Ausnahmen machte, und zwar zu Gunsten
<lb/>der Anstalten der öffentlichen Frömmigkeit, für Aussteuerung,
<lb/>Almosen, Schulen und Erziehungshäuser, geistliche und welt- 
<lb/>liche Kirchengebäude, indem er sie (unter Vorbehalt der
<lb/>fürstlichen Genehmigung) des Erwerbes für den zwanzigsten
<lb/>Tbeil einer Erbschaft fähig machte, eben so wenn nicht die
<lb/>Summe von 500 Skudi überstiegen würde, so oft Verwandte
<lb/>des Erblassers bis zum dritten Grade mitgerechnet da wären,
<lb/>und ohne Gränzen, wenn keine Verwadten da wären.

<lb/>Dieser Fürst musste ferner erklären, dafs die Ablegung
<lb/>von Gelübden dem bürgerlichen Tod gleich stehe und dafs
<lb/>Mönche vor Ablegung derselben anderweitig über ihr Vermö- 
<lb/>gen verfügen, und dafs sie wie beim natürlichen Tod dasselbe
<lb/>ihren gesetzmäfsigen Erben überlassen müssten, dafs sie aber
<lb/>durch ihr Gelübde auf immer zur Erbschaft unfähig würden, um
<lb/>zu verhindern, dafs die Mönche nicht als Mittel dienten, die
<lb/>Laien an die todte Hand zu bringen, was ohne dieses vermöge
<lb/>der Verschmelzung der Einzelnen mit der Religion durch die
<lb/>Klostergelübde erfolgt seyn würde. Er regelte die Erbzinsen
<lb/>der todten Hand zum Vortheil der weltlichen Zinspflichtigen,
<lb/>indem er Erbzinsgüter gleichsam zu freiem Eigenthum machte,
<lb/>und so dem öffentlichen Verkehr einen grofsen Theil des
<lb/>Toskanischen Bodens wiedergab, und den Laien Verluste er- 
<lb/>setzte, die sie in weniger glücklichen Zeiten erlitten, in
<lb/>welchen viele Grundstücke, die nur unter dem Schutz der
<lb/>damals mächtigen geistlichen Korporationen standen, später
<lb/>mit dem Vermögen derselben vermischt wurden.

<lb/>Unter den Verbesserungen von Kosmus I. ist eine von
<lb/>grosser Bedeutung für die königliche Gerichtsbarkeit, nämlich
<lb/>dass er in moralischer und ökonomischer Beziehung die Klöster
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0183.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>zur geistlichen Macht in Toskana.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>von der Regierung abhängig machte, durch Ernennung kö- 
<lb/>niglicher Beamten, Operai genannt, um dort eingerissene Mifs-
<lb/>bräuche abzustellen. Seine Nachfolger gaben diesen Anord- 
<lb/>nungen grössere Ausdehnungen, bis endlich Peter Leopold I.
<lb/>ein vollständiges System ia) der Gesetzgebung für alle geist- 
<lb/>lichen Orden machte, indem er sie von der Abhängigkeit von
<lb/>auswärtigen Oberen befreite, und sie von Toskanischen Or- 
<lb/>densvorstehern und Bischöfen abhängig machte, sie verpflich- 
<lb/>tete, jährlich von der Verwaltung ihrer Güter dem Secretär
<lb/>des königlichen Rechtes Rechnung abzulegen, indem er fer- 
<lb/>ner zur Einkleidung und Ablegung der Gelübde ein vorge- 
<lb/>rücktes Alter bestimmte, und jede Einkleidung ohne vorherige
<lb/>kanonische Erwägung verbot.

<lb/>Es wurde den Geistlichen verboten 1S), das Amt eines
<lb/>Testamentvollstreckers, Vormundes oder Curators ohne vor- 
<lb/>herige Ermächtigung zu übernehmen, aufsor für Verwandte
<lb/>bis zum vierten Grade, und der Grund dieses Verbotes war,
<lb/>dafs man sah, die Geistlichen würden nach Verwaltung dieses
<lb/>Amtes, dazu aufgefordert, sich weigern von irgend einer
<lb/>Summe Rechnung abzulegen, angebend, sie hätten sie nach
<lb/>dem Willen des Erblassers verwendet, und weil man erkannte,
<lb/>es würde dies ein bequemes Mittel zur Umgehung der Amor- 
<lb/>tisationsgesetze werden, und vielleicht auch noch um sich
<lb/>ungesetzlichen Erwerb zu verschaffen; deshalb wurde eine
<lb/>Verordnung erlassen, man würde im Nothfalle die nöthige
<lb/>Ermächtigung geben, aber nur nach vorher erlangter Gewiss- 
<lb/>heit, es sey keine Gefahr vorhanden, dafs das Gesetz selbst
<lb/>umgangen würde, mit der Bemerkung, dafs doch jedesmal
<lb/>von der ganzen Verwaltung der Güter Rechnung abgelegt
<lb/>werden müsse.

<lb/>Noch bemerke ich, dafs wegen des Pfarrzebents Ver- 
<lb/>ordnungen ergingen, um ihn zu seiner ursprünglichen Be-
</p>
            <p>

               <lb/>12) ltundschreiben vom L6. Sept. 1768, vom 4. 1775, vom 2. Ooi.
<lb/>1788, vem 4. April 1784.

<lb/>13) Gesetz vom S. März 1769, vom 9. October 1788.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 lieber das Ferhällnifs der Staatsgewalt etc,

<lb/>Stimmung zurückzuführen; denn er erschien als ungerecht,
<lb/>wenn er gleichsam als Anerkennung der Unterwerfung und
<lb/>Abhängigkeit geleistet wurde (wie es bei den Juden war,
<lb/>die ein System der Theokratie hatten). In Erwägung, dafs
<lb/>er nur als einfache Darreichung von Lebensmitteln, zum Nutzen
<lb/>der Geistlichkeit, im Zustande der Armuth zu rechtfertigen
<lb/>ist, wurde festgesetzt, dafs er nur dann geleistet werden
<lb/>müsse, wenn sich die Armuth der Kirche wirklich heraus- 
<lb/>stellte, und dafs er dann nicht geleistet werden müsse, wenn
<lb/>das reine Einkommen der Kirche in 80 Skudi oder 470 Francs
<lb/>bestände, eine Summe, die nachher noch vergrößert wurde,
<lb/>und den Bischöfen wurde es zugetheilt, zu entscheiden, wann
<lb/>er zu liefern sey und wann nicht.

<lb/>Aus dem bisherigen ergibt sich das Verhältnifs, wel- 
<lb/>ches in Toskana zwischen der Staatsgewalt und der geist- 
<lb/>lichen Macht besteht, und eifersüchtig von der ersteren be- 
<lb/>wacht wird. Die Regierung musste erkennen, dafs das un- 
<lb/>vollkommene Eigenthum, wie es bei den in Toskana so
<lb/>häufigen Erbzinsgütern vorkommt, nur dann Nutzen gewährt,
<lb/>wenn dadurch die Bebauung der Ländereien, die den todten
<lb/>Händen gehören, in die Hände der Laien gelangt. Die ge- 
<lb/>genwärtige Regierung wirkt dahin in doppelter Richtung.

<lb/>1) Um die Zahl der Erbzins- und Erbpacht-Güter, welche
<lb/>den weltlichen todten Händen gehören, zu vermindern, wurde
<lb/>den Besitzern dieser Güter gestattet 14), die völlige Befreiung
<lb/>von der Last um einen geringem Preis, als sie ihn zuvor
<lb/>bezahlen mußten, zu bewirken, so oft es sich um Erbpacht- 
<lb/>güter handelt, deren Erbzins nicht 35 Francs oder 30
<lb/>Toskanische Lire übersteigt. Die Befreiung wird dadurch
<lb/>bewirkt, dafs man den Erbzins zum Kapital mit 4 Va Proc.
<lb/>erhebt.

<lb/>S) Um die Güter, die geistlichen todten Händen gehören,
<lb/>in den Kreis des Gewerbfleifses der weltlichen zu bringen,
<lb/>wurde verkündet, dafs die Korporationen ihre Ländereien in
</p>
            <p>

               <lb/>14) Gesetz von» 81. October 1837, Artik. 4, vorn 18. April 1830.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0185.tif"
             n="181"
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         <div xml:id="d5398e19638"
              ana="scope_-_181-192"
              type="article"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Mittheilung über Dännemarks Criminalstatistik aus des Hrn. Prof. C. N. David Beitrag zu Dännemarks Criminalstatistik in Faedrelandet (Jahrg. I. Neue Folge. 1829. No. 11. 13. 14.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brackenhöft, ...">von Hrn. Dr. Brackenhöft, Privatdocenten in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittheilung über Dännemarks Criminalstatistik. 181

<lb/>Erbpacht geben mufsten; und zu diesem Zwecke sind schon,
<lb/>um die Hindernisse zu beseitigen, mit dem päpstlichen Stuhl
<lb/>Unterhandlungen anhängig.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>Mitteilung über Dännemarks Criminal- 
<lb/>statistik

<lb/>aus des

<lb/>Herrn Prof. C. N. David

<lb/>Beitrag zu Dännemarks Criminalstatistik in Faedrelandet

<lb/>(Jahrgang 1. Neue Folge. 18.39. Nr. 11. 13. 14.)

<lb/>VON

<lb/>Herrn f)r. Bir vckenjioeft,

<lb/>Privatdocenten in Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Der vorbezeichnete Beitrag, gestützt auf die (amtlichen)
<lb/>Criminaitabellen, betrifft die neun Jahre von 1838 bis 1836
<lb/>einschliefslich, und beschränkt sich, wenigstens in Ansehung
<lb/>der Zahl der Verbrechen überhaupt (denn es fiudet sich eine
<lb/>Andeutung, dafs nicht bei allen Verhältnissen die Tabellen nach
<lb/>den Oertern gesonderte Angaben enthalten), auf das eigent- 
<lb/>liche Dännemark also mit Ausschluss auch des Herzogthums
<lb/>Schleswig, so wie der Färöer Inseln (?) und Island), ange- 
<lb/>nommen zu einer Volkszahl von ungefähr 1,200000 Seelen.

<lb/>Die Vergleichung der in jenen Jahren mit höheren Stra- 
<lb/>fen und Bussen belegten Gesetzesübertretungen ergibt für das
<lb/>Jahr 1836, im Verhältnifs zum Jahre 1828, die bedeutende
<lb/>Vermehrung von 30 Proc. Allein dieser Zuwachs ist kein
<lb/>regelmässig von Jahr zu Jahr fortschreitender, sondern spä- 
<lb/>tere Jahre ergeben oft wieder eine geringere Zahl als frühere;
<lb/>os ist nicht dasselbe Verbältniss, wie in England, wo sich
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0186.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>183 Mittheilung über üiinnemarks Criminalstalistik.

<lb/>die Zahl in den gedachten Jahren von Jahr za Jahr vermehrt,
<lb/>und das Jahr 1836 im Verhältnis» «um Jahre 1838 einen
<lb/>Zuwachs von 37 Proc. aufzuweisen hat. — So findet sich
<lb/>in Dännemark noch im Jahre 1834 im Verhältnifs zum Jahre
<lb/>1838 nur eine Vermehrung von 7% Proc., während sie im
<lb/>Jahre 1833 schon 308/g Proc. betragen hat. Gibt dieser Um- 
<lb/>stand nun allerdings der Hoffnung des Verf. Raum, dafs die
<lb/>Vermehrung nur in zufälligen Umständen, und nicht in dem
<lb/>Volksleben und den damit zunächst zusammenhängenden Ver- 
<lb/>hältnissen ihren Grund habe; so ist doch nicht «u übersehen,
<lb/>dafs sich im Ganzen dennoch immer eine Zunahme in den
<lb/>späteren Jahren zeigt. Dem wahren Verhältnisse kommt man
<lb/>wohl am nächsten, wenn man Durchschnittszahlen für je drei
<lb/>Jahre aufstellt, und das Resultat der ersten drei Jahre zur
<lb/>Grundlage nimmt. Dann ergeben diese jährlich die Summe
<lb/>von 1987V,, die drei folgenden eine Vermehrung von 30%
<lb/>und die letzteren drei (im Verhältnisse zu den drei ersten)
<lb/>von 15% Proc. Dabei ist dann aber ferner zu berücksichti- 
<lb/>gen, dafs das Jahr 1831 sich durch eine auffallend grosse,
<lb/>in demselben Maafse nicht wiederkehrende Vermehrung, das
<lb/>Jahr 1834 sich durch eine gleichartige Verminderung aus-
<lb/>zeiebnet; und wirft man diese beiden Jahre aus den beiden
<lb/>letzten Jahresreihen heraus, so ergibt sich für die zweite eine
<lb/>Vermehrung von 16 %, und für die dritte von 80 % Proc.
<lb/>Dieser Zuwachs scheint demnach als ein seit 1830 regelmäfsig
<lb/>fortschreitender betrachtet werden zu müssen. Die folgende
<lb/>Uebersicht, der zugleich die Zahl der, sowohl von Civil- als
<lb/>Militär - Gerichten, bestraften Diebstähle, welche unter der
<lb/>ganzen Summe der Gesetzesübertretungen enthalten sind, so
<lb/>wie die (wie es scheint, ebenfalls darunter begriffene) Zahl
<lb/>der wegen Bettelei und müssigen Umhertreibens oder Vaga-
<lb/>bondirens (Lösgaengeri) vorgekommenen Fälle nach weist, er- 
<lb/>gibt die Data für jene Resultate.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0187.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittheilung über Dännemarks Cvirninalstatistik. 183


<lb/>Gesetzes- Dieb- Fälle des Bettelus und
<lb/>Übertretungen, stähle, müssigen Umher treiben«.
</p>
            <table n="table-A33D83AE-9C55-11E7-1607-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1828
</cell>
                  <cell>


1958
</cell>
                  <cell>


834
</cell>
                  <cell>


272
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—29
</cell>
                  <cell>


1931
</cell>
                  <cell>


837
</cell>
                  <cell>


260
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—30
</cell>
                  <cell>


2073
</cell>
                  <cell>


889
</cell>
                  <cell>


286
</cell>
               </row>
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                  <cell>


— 31
</cell>
                  <cell>


8573
</cell>
                  <cell>


1149
</cell>
                  <cell>


415
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               </row>
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                  <cell>


—32
</cell>
                  <cell>


2367
</cell>
                  <cell>


987
</cell>
                  <cell>


436
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               </row>
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                  <cell>


—33
</cell>
                  <cell>


2264
</cell>
                  <cell>


836
</cell>
                  <cell>


398
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—34
</cell>
                  <cell>


2105
</cell>
                  <cell>


744
</cell>
                  <cell>


380
</cell>
               </row>
               <row n="row-A33D83BE-9C55-11E7-1607-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A33D83BF-9C55-11E7-1607-09173F13E4C5">
                  <cell>


—35
</cell>
                  <cell>


2318
</cell>
                  <cell>


815
</cell>
                  <cell>


480
</cell>
               </row>
               <row n="row-A33D83C0-9C55-11E7-1607-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A33D83C1-9C55-11E7-1607-09173F13E4C5">
                  <cell>


—36
</cell>
                  <cell>


2445
</cell>
                  <cell>


1040
</cell>
                  <cell>


377
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Von den Gesetzesübertretungen kommen auf die Bevöl-
<lb/>kerung der Hauptstadt, also auf gegen 10 Proc. der ganzen
<lb/>Bevölkerung, jährlich resp. 27, 31, 31, 88, 88, 31, 30 und
<lb/>38 Proc.

<lb/>Die plötzliche Zunahme der Verbrechen im Jahre 1831
<lb/>erscheint dem Verf. nicht, wie die Collegialzeitung v. 1833
<lb/>No. 85. angenommen, in den Veranstaltungen begründet, welche
<lb/>damals das Andringen der Cholera hervorgerufen hat, indem
<lb/>nicht die Zahl der Uebertretungen der desfallsigen Vorschrif- 
<lb/>ten , sondern vielmehr die der bestraften Diebstähle so grofs
<lb/>ist, dafs sie einen merklichen Einflufs auf jenen Zuwachs
<lb/>gehabt bat. Vielmehr neigt er sich dahin, eingetretene Er- 
<lb/>werbslosigkeit als den Grund dafür anzunehmen, und weist
<lb/>darauf hin, dafs auf die grössere Zahl von Uebertretungen,
<lb/>welche die Criminaltabellen der späteren Jahre nachweisen,
<lb/>auch eine strengere Polizeiaufsicht, namentlich in Ansehung
<lb/>der Bestrafungen wegen Bettelei und Umhertreibens, und eine
<lb/>Veränderung in Ansehung des Begriffes desjenigen, was als
<lb/>Gesetzübertretung zu betrachten, nicht ohne Einfluls geblieben
<lb/>seyn möge. — Namentlich führt die Vergleichung mit Schwe- 
<lb/>den dahin, dals, obgleih dort die Armuth grösser und die
<lb/>Liebe zum Trünke häufiger ist, als in Dännemark, dennoch
<lb/>die Zahl der Verbrechen gegen das Eigenthum verhältnifs-
<lb/>mäfsig nicht grösser ist, als hier. Ja die Zahl der Diebe- 
<lb/>reien erscheint vielmehr als geringer. Denn in Schweden sind
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0188.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Mittheilung über Dännemarks Criminalstatistik.

<lb/>von 1830 bis 1837 jährlich im Durchschnitte 8374 ,;Stölderu
<lb/>und „Snatterieru bestraft worden, also 3V^mal mehr, als in
<lb/>Dännemark Diebstähle, während die Volksmenge in Schweden
<lb/>zu der in Dännemark sich ebenfalls wie 3'/2 : 1 verhält, aber
<lb/>unter „Snatterier“ mehrere Vergehen begriffen sind, welche
<lb/>in Dännemark zu den Betrügereien gezählt werden. — Auch
<lb/>in Frankreich, wo die Zahl der Diebstähle seit 1836—1836
<lb/>sich um Vs vermehrt hat, ergibt doch das Jahr 1837, wo
<lb/>17,618 Personen wegen Diebstahl bestraft worden, eine ver-
<lb/>bältnifsmäfsig geringere Anzahl als in Dännemark. — Einer
<lb/>gründlichen Untersuchung hält der Verf. es werth, weshalb
<lb/>in Dännemark Verbrechen so zahlreich sind, obgleich ein so
<lb/>geringer Theil der Bevölkerung in Städten lebt, Ackerbau das
<lb/>Hauptgewerbe ist, es keine eigentliche Fabrikstadt gibt, man
<lb/>für Volksaufklärung thätig ist, und es deutet ihm auf einen
<lb/>Grundfehler in der ganzen Ausbildung der Zustände hin, dafs
<lb/>Verbrechen und namentlich Eigentbumsverletzungen sich so
<lb/>vermehren, ohne dafs sich ebenfalls eine rasche Entwickelung
<lb/>der bessern Kräfte zeigt, und ohne dafs rasche Entwickelung
<lb/>die Leidenschaften bewegt und die Bedürfnisse vermehrt.

<lb/>Die schwereren Verbrechen gegen die Person sind dahin- 
<lb/>gegen, nicht blos im Vergleich mit südlichen, sondern auch
<lb/>mit nördlichen Ländern, in Dännemark verhältnifsraäfsig selte- 
<lb/>ner. Denn in jenen 9 Jahren wurde durchschnittlich im Jahre
<lb/>noch nicht die volle Zahl von 6 vorsätzlichen Tödtungen be- 
<lb/>straft, in Schweden dahingegen in den Jahren 1830 bis 34
<lb/>jährlich 53 Mordthaten und Todtschläge. Und dies Verbält-
<lb/>nifs stellt sich günstig für Dännemark, wenn man auch 16 in
<lb/>jenen Jahren bestrafte culpose Tödtungen hinzufügt, zu ge-
<lb/>sehweigen dafs-in Schweden die Verbrechen gegen die Person
<lb/>noch jährlich durch 73/s Vergiftungen (förgöring med förgift)
<lb/>vermehrt werden. — Fälle verheimlichter Niederkunft (Barne-
<lb/>födsei i Dölgsmaal) finden sich in Dännemark jährlich 6, in
<lb/>Schweden 33Vs, was 50 Proc. mehr ergibt. Wenn dahin- 
<lb/>gegen in Dännemark sich jährlich ungefähr 33 Bestrafungen
<lb/>wegen thätlichen Angriffs (Overfaid) und Mifshandlungeu
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0189.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitthcilung uber Dännemarks Cnm in al Statistik. 185

<lb/>Anden, und in den schwedischen Tabellen unter Verletzung
<lb/>der öffentlichen Sicherheit (Edsörebrott) nur 56, also verbält-
<lb/>nifmäfsig weniger; so ist dabei zu erinnern, dafs in Schwe- 
<lb/>den nicht alle thätlichen Angriffe und Mifshandlungen unter
<lb/>diese Categorie fallen, sondern manche Gewalttaten, welche
<lb/>in Dännemark zum thätlichen Angriff gezählt, in Schwede»
<lb/>als Raufereien (Slagsmaal) behandelt werden, und sich hier
<lb/>noch wegen letzterer viele Bestrafungen jährlich finden, z. B.
<lb/>im Jahre 1827 die Zahl von 2911. — Ferner enthalten die
<lb/>schwedischen Tabellen sehr häufig Verbrechen gegen Eltern
<lb/>und Schwiegereltern, so von 1830 bis 1834 jährlich 1413/s,
<lb/>im J. 1837 — 120, welche in Dännemark höchst selten sind.
<lb/>— Brandstiftungen sind dahingegen in Dännemark häufiger, wo
<lb/>sich durchschnittlich im Jahre 3 y3 Verurteilungen wegen dersel- 
<lb/>ben finden, während sich für Schweden nur die Zahl von 5 ergibt.

<lb/>Feber bürgerliche Stellung und sonstige FebensVerhält- 
<lb/>nisse der Verbrecher geben die dänischen Tabellen keine
<lb/>Auskunft; auch Geschlecht und Alter findet sich nur in An- 
<lb/>sehung derjenigen angegeben, welche bei den Civilgericbten
<lb/>und bei dem Polizeigerichte in Kopenhagen (bei letzterm fin- 
<lb/>den sieh aber Aufzeichnungen in Tabellen erst seit 1832)
<lb/>wegen Diebstahl, Diebshehlerei, Unterschlagung von Fundgut
<lb/>(mislig Umgang med Hittegods) und Betrügerei verurteilt sind.

<lb/>Hiernach ergibt sich, dafs die Zahl der männlichen und
<lb/>weiblichen Verbrecher (von denen erstere vorangestellt sind)
<lb/>betrug: 1828: 770 u. 325; 1829: 815 u. 299; 1830. 823 u.
<lb/>314; 1831: 1014 u. 386; 1832: 1055 u. 456; 1833: 934 u.
<lb/>430; 1834: 910 u. 366; 1835: 996 u. 381; 1836: 1140 u.
<lb/>511. — Als Mittelzahl ergeben sich jährlich 1325 bestrafte
<lb/>Vergehen dieser Art, und davon 939% von Personen männ- 
<lb/>lichen und 385 % von Personen weiblichen Geschlechts be- 
<lb/>gangen. Unter 100 Verurteilten befinden sich also durch- 
<lb/>schnittlich 70 Männer und 30 Weiber. — Die Zahl der weib- 
<lb/>lichen Verbrecher ist demnach in Dännemark verhältnifsmäfsig
<lb/>weit gröfser, als in andern Staaten, nicht allein als in Frank- 
<lb/>reich (8l : 19) und England (82 : 18 oder 84: 16), sondern
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0190.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Mittheilung über Dännemarks Criminalstatistik.

<lb/>auch als in Schweden, wo sich das Verhältnifs wie 86 : 14,
<lb/>und wenn man die Polizeiübertretungen nicht mit in Anschlag
<lb/>bringt, wie 73 : 27 stellt. — Auch wenn man die unter den
<lb/>1326 Verbrechen in Dännemark mitbegriffenen noch nicht volle
<lb/>7 Proc. betragenden Fälle des ungesetzlichen Verkehrs (ulovlig
<lb/>Handel), wovon eine überwiegende Zahl auf Frauenzimmer
<lb/>kommt; aufser Betracht läfst, so wird doch das Verhältnifs
<lb/>wenig verändert. Diese Fälle ergeben in den genannten 9
<lb/>Jahren 559 (davon in Kopenhagen allein 515), wovon 302
<lb/>auf Männer und 257 auf Weiber kommen; abgesehen von
<lb/>ihnen sind demnach unter 100 Verbrechen 28,3 von Frauen- 
<lb/>zimmern begangen. Von den Tödtungen in jenen Jahren
<lb/>kommen 31, von den Brandstiftungen 12 auf Frauenzimmer,
<lb/>und dahingegen nur resp. 22 und 19 auf Männer. Von 100
<lb/>ersten Diebstählen kommen 26,3 (in Schweden 1837 nur 19),
<lb/>von 100 zweiten und dritten Diebstählen 26,8 (in Schweden
<lb/>nur 17,7, und von 100 Mausereien — Snatterier — 23,1)
<lb/>auf das weibliche Geschlecht. — Dies scheint allerdings
<lb/>auf eine grössere moralische Verdorbenheit des weiblichen Ge- 
<lb/>schlechts hinzudeuten, als sich in manchen anderen Staaten findet.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Verhältnifs der Altersclassen ist nachfolgendes:
</p>
            <table n="table-AE7672C4-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-AE7672C5-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                   rend="472,3444,3254,5034">
               <row n="row-AE7672C6-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672C7-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im
</cell>
                  <cell>


Zwischen
</cell>
                  <cell>


Zwischen
</cell>
                  <cell>


Zwischen
</cell>
                  <cell>


Zwischen Heber Von unbe-
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672C8-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672C9-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


Jahre
</cell>
                  <cell>


10 u. 15 J.
</cell>
                  <cell>


15 u. *0 J.
</cell>
                  <cell>


20». 40 J.
</cell>
                  <cell>


40 u. 60 J. 60 J. kannt.Alter.
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672CA-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672CB-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


1828
</cell>
                  <cell>


48
</cell>
                  <cell>


90
</cell>
                  <cell>


561
</cell>
                  <cell>


317
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


76
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672CC-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672CD-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—29
</cell>
                  <cell>


30
</cell>
                  <cell>


119
</cell>
                  <cell>


565
</cell>
                  <cell>


253
</cell>
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


101
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672CE-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672CF-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—30
</cell>
                  <cell>


49
</cell>
                  <cell>


100
</cell>
                  <cell>


589
</cell>
                  <cell>


300
</cell>
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


56
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672D0-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672D1-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—31
</cell>
                  <cell>


65
</cell>
                  <cell>


128
</cell>
                  <cell>


726
</cell>
                  <cell>


323
</cell>
                  <cell>


66
</cell>
                  <cell>


92
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672D2-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672D3-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—32
</cell>
                  <cell>


105
</cell>
                  <cell>


164
</cell>
                  <cell>


749
</cell>
                  <cell>


342
</cell>
                  <cell>


35
</cell>
                  <cell>


116
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672D4-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672D5-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—33
</cell>
                  <cell>


71
</cell>
                  <cell>


160
</cell>
                  <cell>


682
</cell>
                  <cell>


284
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


131
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672D6-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672D7-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—34
</cell>
                  <cell>


76
</cell>
                  <cell>


175
</cell>
                  <cell>


638
</cell>
                  <cell>


244
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


137
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672D8-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672D9-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—35
</cell>
                  <cell>


91
</cell>
                  <cell>


173
</cell>
                  <cell>


735
</cell>
                  <cell>


257
</cell>
                  <cell>


50
</cell>
                  <cell>


71
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672DA-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672DB-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


—36
</cell>
                  <cell>


117
</cell>
                  <cell>


205
</cell>
                  <cell>


828
</cell>
                  <cell>


312
</cell>
                  <cell>


51
</cell>
                  <cell>


138
</cell>
               </row>
               <row n="row-AE7672DC-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AE7672DD-9C55-11E7-1651-09173F13E4C5">
                  <cell>


ln Ansehung der bei dem Polizeigerichte
</cell>
                  <cell>


in Kopenhagen
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>bestraften Vebertretungen fehlen indefs für die vier ersten
<lb/>Jahre die Angaben, und in Ansehung der letzten fünf Jahre
<lb/>läfst sich nicht beurtheilen, inwiefern sie wirk)!«»» **»
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0191.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittheilung über Dännemarks CrimiHalstatUtik. 187

<lb/>Hauptstadt begangen sind. — Die Resultate der letzten fünf
<lb/>Jahre ergeben indefs überhaupt unter 100 Verurtbeilten: 6,4
<lb/>zwischen 10 und 15; 11,8 zwischen 15 und SO; 50,6' zwi- 
<lb/>schen SO und 40; 20 zwischen 40 und 60 Jahren und 2,9
<lb/>über 60 Jahre, so wie 8,3 von unbekanntem Alter. — Ueber
<lb/>18 Proc. sämmtlicher Uebertretungen werden sonach von jun- 
<lb/>gen Leuten unter 20 Jahren begangen (in Schweden 3 Proc.
<lb/>von Personen unter 15 Jahren und von Personen von 15—25
<lb/>Jahren 28,7, was aber bei der Verschiedenheit der Klassen-
<lb/>eintheilung keine Vergleichung gestattet — in England nahe
<lb/>an 40 Proc. von Personen unter 21 Jahren); und unter den
<lb/>460 Uebertretungen, welche in jenen Jahren auf die Alters-
<lb/>classe von 10 bis 15 Jahren kommen, finden sich nicht we- 
<lb/>niger, als 100 zweite und dritte Diebstähle. Bei dem Eifer,
<lb/>mit dem in Dänuemark für den Jugendunterricht gesorgt wird,
<lb/>erscheint dies als ein trauriges Zeichen, dafs die Erziehung
<lb/>damit nicht gleichen Schritt hält, und jene Zahl der wieder- 
<lb/>holten Diebstähle mag denjenigen zum Bedenken empfohlen
<lb/>werden, welche es leugnen, dafs Dännemarks Gefängnisse die
<lb/>Pflanzschulen des Lasters sind.

<lb/>Dahingegen ist die Zahl der weiblichen Verbrecher unter
<lb/>40 Jahren verhältnifsmäfsig geringer, und im hohem Alter
<lb/>vcrhältnifsmäfsig grösser, als die der männlichen. Von 100
<lb/>männlichen sind: 7,3 zwischen 10 und 15; 12,5 zwischen 15
<lb/>und 20; 51,9 zwischen 20 und 40; 18,3 zwischen 40 und 60;
<lb/>2,9 über 60 Jahre alt, und 7,1 von unbekanntem Alter. Von
<lb/>100 weiblichen aber sind: 4,4 zwischen 10 und 15; 10,2
<lb/>zwischen 15 und 20; 47,3 zwischen 20 und 40; 24,1 zwi- 
<lb/>schen 40 und 60; 3,2 über 60 Jahre alt, und 10,8 von un- 
<lb/>bekanntem Alter.

<lb/>Das Verhältnifs der Freisprechungen zu den Verurthei-
<lb/>lungen ist geringe, und geringer als namentlich in England
<lb/>und Frankreich. Im Jahre 1828 wurden von 100 Angeklag- 
<lb/>ten 15,7, und in den folgenden acht Jahren durchschnittlich
<lb/>16 freigesprochen. Jedoch finden sich in den einzelnen Jahren
<lb/>Krit, Zeitschr. f. Recht$w, u. Gesetzg'd. jittsl. XJy. Bd. a. H, 13
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0192.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 MitlhcUung über Dünnemarks Criminahtathtik.

<lb/>kleine Abweichungen, und das Verhältnis« der Freisprechun- 
<lb/>gen zu den Verurteilungen ist 1889 wie 1 : 5,57, 1830 wie
<lb/>1 : 6,36, 1831 wie 1 : 0,86, 1838 wie 1 : 5,10, 1833 wie
<lb/>1 : 4,47, 1834 wie 1 : 4,57, 1835 wie 1 : 4,61, 1836 wie
<lb/>1 : 5 44. — Gröfser ist der Unterschied in Ansehung der ver- 
<lb/>schiedenen Verbrechen, und von 100 Anklagen linden sich Frei- 
<lb/>sprechungen: bei vorsätzlicher Tödlung: 35,35, bei Brandstif- 
<lb/>tungen: 58,11, beim ersten Diebstahl nur 10,50, und dahin- 
<lb/>gegen beim wiederholten Diebstahl 18,53. Natur der Verbrechen
<lb/>und Schwierigkeit des Beweises erklären diese Verschiedenheiten.

<lb/>Die grösseren Strafen sind in den letzteren Jahren ver-
<lb/>hältnif&amp;mäfsig seltner angewendet. Lebensstrafe ist von 1888
<lb/>bis 1831 ungefähr eben so häufig erkannt als von 1832 bis
<lb/>1836. Indefs ist diese Strafe durch eine Verordnung vom
<lb/>4. October 1833 bei manchen Verbrechen, für welche sie
<lb/>früher stattfand, aufgehoben; aber dennoch für mehrere Ver- 
<lb/>brechen , die von sehr verschiedenen Graden der Gefährlich- 
<lb/>keit erscheinen, geblieben, woraus sich erklärt, wie ein Bei- 
<lb/>spiel vorgekommen, dafs ein zum Tode verurtheiltes Frauen- 
<lb/>zimmer in Folge Begnadigung nur mit 8 Monaten Besserungs- 
<lb/>haus-Arrest belegt worden. Die Vollziehung der Todesstrafe
<lb/>steht in den gedachten Zeiträumen in demselben Verhältnisse
<lb/>der Gleichzahl. Von in den Jahren 1880 bis 1836 ansge- 
<lb/>sprochenen 101 Todesurteilen sind indefs nur 10 vollstreckt,
<lb/>und in keinem Jahre mehr als 8 — Lebenslängliche Festungs- 
<lb/>und Zuchthaus - Arbeitsstrafen sind in den vier ersten Jahren
<lb/>durchschnittlich 81, in den fünf letzten dahingegen nur 58mal im
<lb/>Jahre verhängt worden, nämlich: 1888 Festungsarbeit 68 und
<lb/>Zuchthausarbeit 80,1889 : 60 und 14, 1830: 65 und 80, 1831:
<lb/>53 und 30, 1838: 53 und 13, 1833: 41 und 14, 1834: 30 und
<lb/>15, 1835 : 37 nud 14, 1836 : 68 und 16; wozu in den Jabren
<lb/>1831 —1833 noch fünf Erkenntnisse auf lebenslängliche Ras- 
<lb/>pelhausarbeit kommen. — Zwangsarbeit auf längere Zeit,
<lb/>nämlich von 3 bis 10 Jahren ist durchschnittlich in den vier
<lb/>ersten Jahren 185 y2, in den fünf letzten nur 87 '/-mal ver- 
<lb/>hängt worden. Die Zahlen der einzelnen Jahre sind folgende,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0193.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittheilung über Dännemarks Criminalstatistik. 189

<lb/>■wobei zuerst Festungs-, dann Zuchthaus-, darauf Raspel- 
<lb/>haus - und endlich Besserungshaus-Arbeit genannt wird, näm- 
<lb/>lich 1828 : 8 — 1 — 68 — 49; 1829 : 8 — 0 — 63 — 4«;
<lb/>1830: 0 — 0 — 66, 64; 1831 6 — 0 — 96 — 88; 1832:

<lb/>5 — o — 77 — 56; 1833: 1 — 0 — 76 — 63; 1834:

<lb/>0 _ 0 — 18 — 30; 1835: 2 — 1 — 12 — 49; 1836:

<lb/>2 _ 1 — 16 — 40. — Es würde aber ein Fehlschluss seyn,

<lb/>wenn man deshalb eine seltnere Begehung der gröberen Ver- 

<lb/>brechen in den letzteren Jahren annehmen wollte. — Zwar
<lb/>sind dritte Diebstähle und Diebstähle mit Einbruch in 1832
<lb/>bis 1836 seltener (jährlich 67) bestraft, als in den vorher- 
<lb/>gehenden vier Jahren (jährlich 63'/»). Allein zweite Dieb- 
<lb/>stähle sind in den späteren fünf Jahren häufiger (jährlich 133)
<lb/>als in den früheren vier Jahren (jährlich 122) mit Strafe
<lb/>belegt. Diese sind aber nach einer Verordnung vom 14. Mai
<lb/>1834 aus der Categorie der mit höherer Strafe belegten Ver- 
<lb/>gehen, welcher sie früher angehörten, herausgetreten, indem
<lb/>sie nur noch mit 2 Jahre Besserungsbausstrafe belegt werden,
<lb/>und in den letzteren Jahren sind die Freisprechungen wegen
<lb/>angeschuldigter zweiter und dritter Diebstähle um fast 4 Proc.
<lb/>häufiger gewesen, was entweder darin liegen kann, dafs die Ver- 
<lb/>brecher gröfsere Gewandtheit besafsen, sich der Verurtbeilung zu
<lb/>entziehen, oder darin, dafs die Gerichte strengeren Beweis gefor- 
<lb/>dert haben. — Die Mehrzahl der Verbrechen besteht in ersten Dieb- 
<lb/>stählen, und demnachdie Mehrzahl (auch bei den gewöhnlichen Ci-
<lb/>vilgerichten mehr als die Hälfte) der Strafen in Gefängnifs bei
<lb/>Wasser und Brod oder einfachem Gefängnifs, und auch ihre Zahl
<lb/>ist in den letzteren Jahren gewachsen. Nioht selten, und beson- 
<lb/>ders in den Landdistricten, werden diese Strafen in den Deten-
<lb/>tionsgefängnissen (Varetaegsfaengsleren) abgebüfst, und es er- 
<lb/>scheint sonach nothwendig, dafs, bei dem schlechten Zustande
<lb/>dieser, eine Reform des Gefängnifswesens bei ihnen beginne.

<lb/>Ungeachtet der Zunahme der Zahl der Verbrecher, bat
<lb/>sich die Zahl der Sträflinge vermindert. Letztere betrug am
<lb/>Schlüsse des Jahres 1836 in den verschiedenen Strafanstalten
<lb/>4386, worunter 269 Weiber, nämlich sogenannte Sklaven,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0194.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Mittheilung über Dünnemarks Criminalstalistik.

<lb/>oder zu Festungsarbeit Verurtheilte (in Kopenhagen, Kronburg
<lb/>und Nyburg) 558, im Raspelhause zu Kopenhagen 142 (sämmt-
<lb/>lieb Männer), in den verschiedenen Zuchthäusern (zu Kopen- 
<lb/>hagen, Moen, Odense, Viborg) 233 Männer und 187 Weiber,
<lb/>und im Besserungshause zu Kopenhagen 184 Männer und 82
<lb/>Weiber, und von diesen waren verurtheilt, resp. Männerund
<lb/>Weiber: auf Lehenszeit 654 und 138, auf bestimmte Zeit
<lb/>432 und 126, auf Königs Gnade 31 und 5. — Dahingegen
<lb/>betrug die Gesammtzabl 1828: 1406, und 1834: 1412, wie- 
<lb/>wohl bei der Volkszählung vom 18. Februar 1834 sie noch
<lb/>zu 1470 angegeben worden. — Die Verkürzung der Strafzeit
<lb/>für den zweiten Diebstahl kann darauf keinen bedeutenden
<lb/>Einflufs gehabt haben. In den Jahren 1828 bis 1834 ist die
<lb/>Sterblichkeit unter den Sträflingen allerdings grofs gewesen,
<lb/>indem in diesen Jahren 478 mit Tode abgegangen sind. Al- 
<lb/>lein auch von 1834 bis 1836 zeigt sich eine Verminderung,
<lb/>obwohl in dieser Zeit die Sterblichkeit in den Strafanstalten
<lb/>zu Kopenhagen (oder in der Citadelle Christianshavn) nicht
<lb/>grofs gewesen ist, welche Verminderung möglicherweise häu- 
<lb/>figeren Begnadigungen zuzuschreiben ist. — Die Criminal-
<lb/>tabellen geben darüber keine Auskunft, weil sie nur diejeni- 
<lb/>gen Begnadigungen anführen, durch welche sofort nach der
<lb/>Verurtheilung die Strafe gemildert worden, nicht aber die,
<lb/>welche später den bereits in den Strafanstalten befindlichen
<lb/>Verbrechern zu Theil geworden. — In Ansehung dieser Ta- 
<lb/>bellen wird auch der Mangel hervorgehoben, dafs man aus
<lb/>ihnen nicht ersieht, wie viele von jeder der ausgesprochenen
<lb/>Strafarten auf jedes Geschlecht fallen, so wie in Ansehung
<lb/>der Mittheilungen über die Sträflinge, dafs es an Angaben
<lb/>darüber fehlt, wie alt sie sind, ob verehelicht oder ledig, ob
<lb/>sie sich zum erstenmale oder zum wiederholtenmale in einer
<lb/>Strafanstalt befinden, ob die Frauenzimmer auiser der Ehe
<lb/>geboren haben u. s. w.

<lb/>In Ansehung der Selbstmörder beschränken sich die An- 
<lb/>gaben früherer Jahre auf deren Zahl und Geschlecht, im Jahre
<lb/>1835 auf oralere; für das Jahr 1836 hat die Collegialzeitung
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0195.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Mittheilung über Dänneinarks Criminalstatislik. 19t

<lb/>auch Ort und Zeit der Begehung angegeben. Besonders
<lb/>vermisst man indefs noch immer die so wichtige Angabe des
<lb/>Alters. — Nach der Collegialzeitung ist die Zahl der Selbst- 
<lb/>mörder in Dännemark verhältnifsmäfsig grösser als anderswo;
<lb/>es wurden 1836 begangen: 198 Selbstmorde, denen man 35
<lb/>hinzufügen kann, welche als in Geistesverwirrung begangen
<lb/>anzusehen sind. — Die Vollständigkeit der Angaben über
<lb/>diesen Punkt unterliegt aber hier nicht geringeren Bedenklich- 
<lb/>keiten, als die der Angaben anderer Länder. — Es heisst
<lb/>nämlich, dafs von ihnen 41 auf Kopenhagen kommen, was
<lb/>auf 100,000 Einwohner nur 36 Selbstmörder ergibt, während
<lb/>aufser der Hauptstadt auf gleiche Einwohnerzahl 18 kommen.

<lb/>— Sieht man nun auch davon ab, dafs in anderen Haupt- 
<lb/>städten 3 bis 4mal so viel Selbstmörder Vorkommen, als im
<lb/>übrigen Lande (so auf 100,000 Einwohner in Paris sogar 4Ä
<lb/>und im übrigen Frankreich nur 6), und davon, dafs in Ko- 
<lb/>penhagen früher der Selbstmord weit häufiger gewesen ist,
<lb/>so dafs in den Jahren 1796 bis 1805 durchschnittlich 58 auf
<lb/>das Jahr kommen; so ergibt sich doch für 1836 auch eine
<lb/>grössere Anzahl von Selbstmördern in der Hauptstadt, wenn
<lb/>man dem Verzeichnisse der Todesfälle in der Coli. - Zeitung
<lb/>von 1838 S. 121 folgt. — Hier werden nämlich für 1836
<lb/>angeführt: 36 Ertrunkene, 20 Erbenkte, 1 Erschossener, 3
<lb/>Vergiftete, 27 auf andere Weise durch sich selber oder an- 
<lb/>dere Gctödtete, 23 Todtgefundene und plötzlich Verstorbene.

<lb/>— Nun gibt die Collegialzeitung an, dafs 15 Selbstmörder
<lb/>sich ertrunken und 24 sich erhenkt, erschossen oder vergiftet
<lb/>haben. Darnach müssten nun unter 36 Ertrunkenen 21 Ver- 
<lb/>unglückte, und unter 60 auf verschiedene Art durch sich
<lb/>selber oder Andere ums Leben gekommenen, todt gefundenen
<lb/>und plötzlich verstorbenen Personen nur 2 Selbstmörder ge- 
<lb/>wesen seyn. Dies ist aber keineswegs wahrscheinlich, son- 
<lb/>dern vielmehr dafs der grösste Theil jener Zahl von 110 Per- 
<lb/>sonen aus Selbstmördern bestanden. Nach der Collegialzeitung
<lb/>ist die Zahl der ertränkten Selbstmörder dreimal geringer als
<lb/>die der erbenkten, während io Frankreich die Zahl der erste-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0196.tif"
             n="192"
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         <div xml:id="d5398e20987"
              ana="scope_-_192-201"
              type="article"
              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Bücherkunde der jurist. Literatur Dännemarks in dem letzten Jahrzehnt</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Michelsen, A. L. J.">Von Hrn. Dr. A. L. J. Michelsen, ordentlichem Professor an der Universität zu Kiel</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Veber Bücherkunde der juristischen Literatur Dannemarns

<lb/>ren die gröfsere ist. — Wiewohl der Verf. nicht jede Ver- 
<lb/>schiedenheit in dieser Beziehung in Abrede stellt, räumt er
<lb/>doch nicht ein, dafs Selbstmord durch Ertränken sich in dem
<lb/>Grade seltener in Dännemark ereigne, sondern findet den Grund
<lb/>jener Angabe darin, dafs man das Ertrinken zu häufig dem
<lb/>Zufalle zuschreibe, während man hei den Erhenkten den Selbst- 
<lb/>mord annehme, wo der Nachweis einer von anderen verübten
<lb/>Gewalttbat fehle. Die in Deutschland gemachte Erfahrung,
<lb/>dafs im Winter der Selbstmord seltener vorkomme, bestätigt
<lb/>sich auch hier.
</p>
            <p>

               <lb/>XIV.

<lb/>Ueber Bücherkunde der juristischen Literatur
<lb/>Dännemarks in dem letzten Jahrzehnt.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. A L. J. Michelsen,

<lb/>ordentlichem Professor an der Universität zu Kiel.
</p>
            <p>

               <lb/>In dem vierten Bande der dänischen Zeitschrift für Literatur
<lb/>und Kritik, herausgegeben von Professor Petersen in Ko- 
<lb/>penhagen, Jahrgang 1840, ist in zwei Abtheilungen eine
<lb/>Uebersicht über die juristische Literatur Dänemarks in dem
<lb/>Decennium 1889 — 39 von dem Dr. Kall abgedruckt, auf
<lb/>welche wir in der Kürze aufmerksam zu machen aus dem
<lb/>Grunde für zweckmäfsig erachten, weil sie sonst manchen
<lb/>deutschen Juristen, die sich für das nordische Rechtsstudium
<lb/>interessiren, gar leicht entgehen möchte. Dieser Rückblick
<lb/>(Tilbageblick) auf die dänische Rechtsliteratur des letzten
<lb/>Jahrzehnts von Herrn Dr. Kall, der selber während dieses
<lb/>Zeitraums durch mehrere juristische Schriften sich bekannt
<lb/>gemacht hat, gewährt aber eine für den Ausländer besonders
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0197.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>in dem letzten Jahrzehnt.
</p>
            <p>

               <lb/>ISS
</p>
            <p>

               <lb/>lehrreiche juristische Bibliographie Dännemarks in der Jetztzeit.
<lb/>Die Menge und Vielseitigkeit der darin aufgeführten und cha-
<lb/>rskterisirten Werke muss in der That jeden Ausländer, der
<lb/>sich des Umfanges des dänischen Landes erinnert, zur höch- 
<lb/>sten Anerkennung des äufsern und Innern Reichthums zwin- 
<lb/>gen, insofern vom vaterländischen Rechte die Rede ist.

<lb/>Eine wahrhaft wissenschaftliche Jurisprudenz, so daft»
<lb/>ihre Werke noch heutigen Tages bedeutenden Werth und weit
<lb/>mehr als blos literarhistorisches Interesse haben, begann in
<lb/>Dänneraark erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts. An
<lb/>der Spitze stehen Stampe und Kofod-Ancber: jener als
<lb/>Interpret und legislatorischer Bearbeiter des vaterländische«
<lb/>Rechts, dieser als Begründer der vaterländischen Recbtsge-
<lb/>schicbte. Auch traten damals mehrere fleifsige Sammler auf,
<lb/>welche die zerstreuten Quellen des geltenden Rechts in geord-
<lb/>neterZusammenstellung zur allgemeinen Kunde brachten. Durch
<lb/>solche Vorarbeiten war eine gründlichere und freiere Bearbei- 
<lb/>tung des gesammten Rechtsstoffes erleichtert, und so trat endlich
<lb/>gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts ein vollständiges Lehr- 
<lb/>gebäude und System des dänisohen Rechts ans Licht, wäh- 
<lb/>rend vorher die Methode in der Behandlung des einheimischen
<lb/>Rechtsstoffes fast lediglich exegetisch gewesen war. Gegen
<lb/>den Schluss des vorigen Jahrhunderts hin sonderten sich auch
<lb/>schon kenntlich die wissenschaftlichen Bestrebungen auf die- 
<lb/>sem Gebiete in zwei Hauptclassen, die als die historische und
<lb/>die philosophische bezeichnet zu werden pflegen, und worin
<lb/>der Keim zu den späteren Richtungen der dänischen Rechts- 
<lb/>literatur lag. Davon ist noch eine dritte Classe von juristi- 
<lb/>schen Schriften zu unterscheiden, die nicht in eigentlicher
<lb/>Wissenschaftlichkeit wurzelt, sondern schlechthin dem prakti- 
<lb/>schen Bedarf des täglichen Lebens sich ergibt, indem sie nuk
<lb/>darauf ausgeht, den Recfatsapparat aufzusteilen. Dieser Zweig
<lb/>der juristischen Schriftstellerei hat allerdings, mit Rnckfeiebt
<lb/>auf den Nutzen snd die Unentbehrlichkeit für die Praxis, in
<lb/>Dännemark einen verbältnifsmäfsig sehr greisen Umfang, und
<lb/>er ist ziemlich unempfindlich gegen den Wandel der Princi-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0198.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>i$4 lieber Bücherkunde der juristischen Literatur Dännemarh

<lb/>pien, der auf dem Boden der Wissenschaft und Theorie vor
<lb/>sich geht.

<lb/>In der Wissenschaft zeigten sich dagegen auch in Däne- 
<lb/>mark in entschiedener Sonderung die beiden Hauptrichtungen,
<lb/>die philosophische und die historische, und jene war, in Folge
<lb/>des Einflusses der kritischen Philosophie und der politischen
<lb/>Umwälzungen zu Ende des vorigen Jahrhunderts, ein gleich- 
<lb/>artiger Rationalismus, wie der in Deutschland herrschende.
<lb/>Jedoch in Dännemark bemächtigte er sich eigentlich nur des
<lb/>Privatrechts, während das Staatsrecht überhaupt fast unberührt
<lb/>blieb. Die Einseitigkeit jenes kritischen Rationalismus und
<lb/>philosophischen Formalismus fand auch bei den Dänen im
<lb/>Ganzen in der juridischen Pragmatik einen starken Damm und
<lb/>Gegensatz. Derselbe hielt sich einfach daran, dafs die Gül- 
<lb/>tigkeit des positiven, geschriebenen Rechts schlechthin von
<lb/>seiner Eigenschaft als eines Inbegriffes von promulgirten Re- 
<lb/>gentengeboten abhängt. Dazu trat die Historie, die es sich
<lb/>zur Hauptaufgabe macht, die natürliche Verbindung zwischen
<lb/>den 8ämmtlichen älteren und neueren vaterländischen Rechts- 
<lb/>institutionen nachzuweisen. Die neueste Zeit ist auch in Dä- 
<lb/>nemark im Begriff, sich einer Rechtsphilosophie zuzuwenden,
<lb/>die nicht mit abstracten Idealen die Wirklichkeit befeindet
<lb/>und bekämpft, sondern dieselbe geistig zu durchdringen und
<lb/>zu beleben sich bestrebt.

<lb/>Eine neue Reform erfuhr das Studium und die Literatur
<lb/>der Rechtswissenschaft in Dännemark vor ein paar Decennien
<lb/>zuerst durch einen sehr ausgezeichneten Juristen, dem die Ge- 
<lb/>setzgebung nicht minder, als die juristische Theorie und Pra- 
<lb/>xis seines Vaterlandes vor allen ihren gegenwärtigen Stand-
<lb/>punct zu danken hat. Dieser ausgezeichnete Theoretiker und
<lb/>Praktiker, der neben seinen höchst wichtigen und umfassenden
<lb/>Staatsgeschäften mit einer bewundernswürdigen Productivität
<lb/>die Resultate seiner reichhaltigen Gelehrsamkeit und Erfah- 
<lb/>rung schriftstellerisch kundgegeben hat, ist Oersted, der
<lb/>unter seinen rechtskundigen Landsleuten als Haupt einer neuen
<lb/>Schule, und von der ganzen jüngeren Generation, obgleich
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0199.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>in dem letzten Jahrzehnt.
</p>
            <p>

               <lb/>ISS
</p>
            <p>

               <lb/>er keine Professur an der Kopenbagener Universität bekleidet
<lb/>hat, als Hauptlehrer ihrer Jurisprudenz beurtheilt und verehrt
<lb/>wird. Die dänische Jurisprudenz hat durch Oersted eine
<lb/>grössere Lebendigkeit und Vielseitigkeit gewonnen, neben einer
<lb/>entschieden vaterländischen Natürlichkeit; sie ist vorzüglich
<lb/>eine eigentümlich dialektisch praktische Bearbeitung und in
<lb/>der Tbat geistig freie Behandlung des gegebenen Rechts-
<lb/>Stoffes, die unsern Germanisten manche werthvolle Ausbeute
<lb/>zu gewähren vermag. Falck *) hat besonders schon vor
<lb/>Jahren unsere deutschen Juristen darauf aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen gesucht.

<lb/>Kall verteilt in seinem bibliographischen Ueberblicke
<lb/>die Rechtsliteratur seines Vaterlandes für den gedachten Zeit- 
<lb/>raum unter folgende Rubriken : I. Civilreeht (Civilretten), d. h.
<lb/>Theorie des dänischen Privatrechts, welches in seiner Glie- 
<lb/>derung als Pesonen -, Sachen - und Obligationenrecht aufge-
<lb/>fafst und behandelt wird. Die Hauptbereicherung der Lite- 
<lb/>ratur desselben ist Oersted's Handbuch der dänischen und
<lb/>norwegischen Rechtskultur („Handbog over den danske og
<lb/>norske Lovfcyndighed“), welches in sechs Bänden zu Kopen- 
<lb/>hagen 1835 erschienen ist, und sich als ein Commentar an
<lb/>das bis dahin allgemein gebrauchte Lehrbuch von Hurlig-
<lb/>karl anschliefst. Wir möchten dieses Anschlielsen an ein
<lb/>anderes, jetzt schon veraltetes Lehrbuch und System eigent- 
<lb/>lich bedauern. Oersted’s Handbuch ist kein eignes, voll- 
<lb/>ständiges System des dänischen Privatrechts, sondern vielmehr
<lb/>nach dem Leitfaden jenes Lehrbuches eine Zusammenreihung
<lb/>von einzelnen Berichtigungen, Zusätzen, Ausführungen, Con-
<lb/>troversen etc. Es enthält aber eine in der Regel vollkommen
<lb/>befriedigende Lösung einer sehr grossen Menge von einzel- 
<lb/>nen Rechtsproblemen, und kann daher dem Praktiker den
<lb/>höchsten Nutzen gewähren. Viele darin niedergelegte Ideen
<lb/>und Ansichten sind seitdem in die Gesetzgebung oder Rechts- 
<lb/>anwendung übergegangen. Daneben hat Oersted in den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Kieler Beiträge. Bd. I.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0200.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196 fJeher Bücherkunde der juristischen Literatur Dännemarks

<lb/>verschiedenen, sehr umfassenden juristischen Zeitschriften, die
<lb/>er eine lange Reihe von Jahren hindurch selber redigirtc und
<lb/>erst in neuester Zeit an Andere vsur Redaction übergeben hat,
<lb/>eine grosse Menge von einzelnen Materien und Fragen des
<lb/>dänischen Privatrechts in speciellen Abhandlungen bearbeitet,
<lb/>auch ein vortreffliches Formularbuch für das juristische Ge- 
<lb/>schäftsleben herausgegeben, welches nicht allein die Formu- 
<lb/>lare, sondern auch klare und eindringliche theoretische Ent- 
<lb/>wickelungen über die darin behandelten Rechtsgeschäfte ent- 
<lb/>hält. Neben Oersted haben durch gründliche Darstellung
<lb/>einzelner Lehren des Privatrechts sich namentlich Algreen-
<lb/>Ussing und Bang bervorgethan, beide jetat Professoren
<lb/>der Rechtswissenschaft an der Landesuniversität. Letzterer
<lb/>hat auch ein, jedoch noch nicht vollendetes Lehrbuch des
<lb/>Römischen Privatrechts in zwei Bänden für die Studirenden
<lb/>herausgegeben, welches sich zunächst der Savigny’schen Lehre
<lb/>und Schule anschliefst, und als ein Handbuch der römischen
<lb/>Institutionen und Rechtsgeschichte sich charakterisiren lässt.
<lb/>Auch wählte er bei der Bearbeitung des vaterländischen Pri- 
<lb/>vatrechts besonders solche Materien aus, die bei fragmenta- 
<lb/>rischer Beschaffenheit und Lückenhaftigkeit des heimischen
<lb/>Rechtsstoffes, ihm einer doctrinellen Nachhülfe und Ergänzung
<lb/>aus der römischen Rechtstheorie fähig und bedürftig schienen,
<lb/>da bekanntlich für die Praxis das römische Recht im König- 
<lb/>reiche Dännemark, wie in Skandinavien überhaupt, nicht sanctio-
<lb/>nirt ist, zum offenbaren Heil für den Staat und für das Volks- 
<lb/>leben. Die Verdienste Anderer um das dänische Privatrecht
<lb/>in jener Periode übergehen wir mit Stillschweigen, weil uns
<lb/>grössere Ausführlichkeit zu weit führen würde. Es folgt
<lb/>II. Criminalrecht. In dieser Disciplin ist für das ange- 
<lb/>gebene Decennium und die neueste Zeit das Handbuch des
<lb/>dänischen Criminalrechts von Algreen-Ussing („Handbog
<lb/>i den danske Criminalret“) das Hauptwerk, in einer zweiten
<lb/>Ausgabe zu Kopenhagen 1831 in S Theilen erschienen, wel- 
<lb/>ches das Strafrecht im Ganzen systematisch in sehr klarer
<lb/>Darstellung umfalst. Eine dritte Ausgabe, welche zufolge
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>in dem letzten Jahrzehnt.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>der eingreifenden Criminalver Ordnungen ans der neuesten Leit
<lb/>nothwendig geworden ist, bat der Verfasser, jetzt Professor
<lb/>in der juristischen Facultät, neuerdings angekündigt. Es ist
<lb/>dieses Handbuch, «um grossen Theil aus Oersted's Schrif- 
<lb/>ten geschöpft, obwohl es in den kritischen Blättern und Zeit- 
<lb/>schriften Dännemarks wiederholt scharf angegriffen worden,
<lb/>ein für den praktischen Gebrauch durch seine Anlage und
<lb/>Ausführung sehr geeignetes und daher in hohem Maafse nütz- 
<lb/>liches Werk.

<lb/>III. Prozefs. Dieser Theil der Rechtswissenschaft ist in
<lb/>der gedachten Periode vorzugsweise bereichert und weiter
<lb/>gebracht worden, besonders durch zwei Hauptwerke, die eine
<lb/>wahre Reform der bisher eigentlich ziemlich vernachlässigten
<lb/>dänischen Civilprezefs-Theorie bewirkt, und dieselbe auf eine
<lb/>Stufe der Ausbildung erhoben haben, die keinem anderen
<lb/>Lande irgend nachstehen möchte. Diese beiden proeessualisohen
<lb/>Werke grösseren Umfanges, die ungefähr gleichzeitig an’s
<lb/>Licht getreten, aber beide noch unvollendet sind, führen den
<lb/>Titel: Beiträge zum dänischen Civilprozefs („Bidrag til den
<lb/>danske Civilproces“) von Etatsrath J. 0. Hansen, wovon
<lb/>das erste Heft 1837 erschien, und Systematische Darstellung
<lb/>des dänischen Prozesses („Systemastik Fremstilling af den
<lb/>danske Procesmaade“) von den Proff. Bang und Larsen,
<lb/>welche ihr Werk gemeinschaftlich ausgearbeitet, und selbiges
<lb/>sowohl stückweise in der Jur. Tidsskr. Bd. XXIX u. f,, als
<lb/>auch in Separatabdruck herausgegeben haben. Zu diesen all- 
<lb/>gemeinen Werken über die Theorie des dänischen Civilpro-
<lb/>zesses kommt ferner das in seinem Vaterlande höchst berühmte
<lb/>Werk von Etatsrath Hansen über den Concursprozefs, das
<lb/>Theilungsverfahren und was damit nach dänischer Gesetzge- 
<lb/>bung und Rechtstheorie im Zusammenhänge steht („Fremstil- 
<lb/>ling af det danske Skifteväsen“), dessen dritte, sehr ver- 
<lb/>mehrte Ausgabe (572 8. 8) 1837 erschien. Eine Reihe Von
<lb/>processualen Abhandlungen von Oersted, Bang u. a. über- 
<lb/>geben wir. Ueber den Criminalprozefe erschien namentlich
<lb/>eine sehr inhaltsreiche Dissertation von Prof. Scheel, welche
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0202.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>498 Ueber Bucherkunde der juristischen Literatur Dännemarks

<lb/>sicht allein das ältere und neuere Recht Dännemarks und Nor«
<lb/>wegen«, sondern auch das römische, carionische und deutsche
<lb/>Recht für ihr Thema berücksichtigt, unter folgendem Titel:
<lb/>De publicis actionibus et inquisitionibus in causis poenalibus,
<lb/>ex praeceptis juris Daniel et Norvegici, tam antiqui quam
<lb/>hodierni, neo non ex aliis nonnullis legibus. Hafniae 4836.

<lb/>IV. Kirchenrecht. Hierfür ist das neue Lehrbuch von
<lb/>Rosenwinge, welches sich durch dieselbe Kürze und Voll- 
<lb/>ständigkeit wie seine andern Lehrbücher auszeichnet, so wie
<lb/>dessen neue Sammlung der geltenden Verordnungen über das
<lb/>Kirchenwesen und die damit zusammenhängenden Verhältnisse,
<lb/>zunächst zu bemerken. Ferner eine ganze Reibe von kleine- 
<lb/>ren Schriften über das liturgische Recht und die Liturgie,
<lb/>welche durch die Reform und Revision der Agende und des
<lb/>Rituals, die in Dännemark seit mehreren Jahren im Werke ist,
<lb/>hervorgerufen worden, und unter welchen einige sehr ausge- 
<lb/>zeichnet, auch von erheblicherem Umfange sind, Aufserdem
<lb/>traten mehrere kirchenrechtliche Monographien ans Licht,
<lb/>namentlich Fofs über das Gnadenjahr, Fngelstoft Ge- 
<lb/>schichte der protestantischen Liturgie in Dänemark u a. II.
<lb/>Sked besorgte eine eigene Sammlung der Verordnungen und
<lb/>Rescripte, die sich auf die geistliche Amtsführung beziehen etc,

<lb/>V. Administrativ - Recht. Unter dieser Rubrik wird von
<lb/>Kall eine reichhaltige Literatur aufgezählt, namentlich über
<lb/>das dänische Communal wesen von Steenfel dt, Ncckel-
<lb/>roann, Stoltenberg - Blom u. a,, ferner über das Armen- 
<lb/>wesen, Medicinalwesen in rechtlicher Hinsicht u. s. w.

<lb/>VI. Militärrecht, worüber ein Handbuch von C. N. Ue- 
<lb/>tersen („Haandbog i den danske Militärret“) in 3 Theilen,
<lb/>auch Sammlungen der betreffenden Verordnungen u. dgl. er- 
<lb/>schienen.

<lb/>VII. Rechlsgeschichte. Deren Literatur in dem gedach- 
<lb/>ten Jahrzehnt beginnt mit einer Schrift von J. Mandix über
<lb/>Dännemarks Gesetzgebung unter Christian V. (Kopenh. 4834,
<lb/>336 8. 8), um den Uebergang des dänischen Staats aus der
<lb/>älteren Rechtsverfassung nach ihren einzelnen Verzweigungen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0203.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>in dem letzten Jahrzehnt.
</p>
            <p>

               <lb/>ISS
</p>
            <p>

               <lb/>in die neuere nachzuweisen. Allein diese Schrift des übrigens
<lb/>verdienstvollen, greisen Verfassers hat den Erwartungen, die
<lb/>man von einer solchen Monographie zu hegen berechtigt war,
<lb/>nicht entsprochen. Dagegen ist auf diesem Gebiete der Lite- 
<lb/>ratur die Hauptleistnng die ausgezeichnete dänische Rechts- 
<lb/>geschichte von Kolderup-Rosenvinge (Kopenh. 1831 —
<lb/>32, 2 Thle.), in ihrer zweiten, wesentlich vermehrten und
<lb/>verbesserten Auflage oder eigentlich Umarbeitung, unter dem
<lb/>Titel „Retshistorie,“ während die erste Ausgabe noch den
<lb/>althergebrachten Titel „Lovhistorie,“ d. h. Gesetzgeschichte,
<lb/>beibehalten hatte. Dazu kommt von demselben gelehrten Ver- 
<lb/>fasser eine Reihe von rechtshistorischen Aufsätzen über ein- 
<lb/>zelne Punkte, die er in der „Juridisk Tidsskrift“ mittheilte,
<lb/>und seine Fortsetzung der Sammlung der altdänischen Gesetz-
<lb/>und Rechtsbücher, von der zuletzt die treffliche Ausgabe
<lb/>des Jütschen Lovs erschien, welche nicht blos den altdäni-
<lb/>seben, sondern auch den alten lateinischen und plattdeutschen
<lb/>Text nach den besten Codices liefert. Neben diesen höchst
<lb/>verdienstlichen rechtshistorischen Arbeiten von Prof. Rosen-
<lb/>vinge sind für den angegebenen Zeitraum mehrere sehr
<lb/>lobenswerthe Abhandlungen von W. Jacobsen, damals As- 
<lb/>sessor im Obergericht, besonders hervorzuheben. Wir nennen
<lb/>unter diesen Abhandlungen, die sich durch ungemeine Gründ- 
<lb/>lichkeit auszeichnen und fast ganz aus ungedruckten, archi-
<lb/>valischen Quellen mit dem mühsamsten Fleil'se geschöpft sind,
<lb/>namentlich die Geschichte des dänischen Steuerwesens im sechs- 
<lb/>zehnten Jahrhundert (Kopenh. 1833. 321 8. 8), welche tiefe
<lb/>Bücke in die Verfassung und Verwaltung des Königreiches
<lb/>für jenes Zeitalter eröffnet. — Eine höchst bedeutende Lei- 
<lb/>stung auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte ist ferner die
<lb/>grofse Ausgabe der ältesten isländischen Rechtssammlung, der
<lb/>sogenannten Graugans, worüber auch in der Jurid. Tidsskr.
<lb/>mehreres geschrieben wurde. Wir wollten dieser Erscheinung
<lb/>jedoch nur obenhin erwähnt haben, da ihr bereits vor Jahren
<lb/>in verschiedenen deutschen Literaturblättern die gebührende
<lb/>Aufmerksamkeit und Anerkennung zu Theil geworden ist.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0204.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>300 Veber Bücherkunde der juristischen Literatur Dännemarks

<lb/>VIII. Staatsrecht und Politik. Mit Rücksicht auf diesen
<lb/>Kreis der juristischen Literatur wird von Kall a. a. 0. mit
<lb/>Grund die Bemerkung vorangestellt, dass sich in demselben
<lb/>die meiste Lebensfrische und Bewegung kundgegeben habe.
<lb/>Dies ist eine Folge der Einfährung der Rathstände, die eine
<lb/>bedeutungsvolle Epoche in der Entwickelung der socialen Ver- 
<lb/>hältnisse und Belebung des öffentlichen Geistes bildet. Haupt- 
<lb/>sächlich war aber auf diesem Gebiete die Journalistik wirksam,
<lb/>die in Kopenhagen seit Einführung der beratenden Stände
<lb/>einen ähnlichen Charakter angenommen hat, wie in Paris.
<lb/>Die in den Tagesblättern gegebenen zahllosen Beiträge zur
<lb/>vaterländischen Staatsrecbts-Theorie und Politik, oft sehr
<lb/>geistreich und mit vielem Witz abgefasst, sind von den ent- 
<lb/>gegengesetztesten Richtungen und dem verschiedensten Werth.
<lb/>Es hat aber sowohl der Absolutismus, als der Constitutiona-
<lb/>lismus und Liberalismus in eigenen Journalen sein Organ.
<lb/>Was das Endresultat der eingetretenen Gährung seyn wird,
<lb/>das wollen wir hier nicht propbezeihen. Auch die Zahl der
<lb/>erschienenen Brocbüren staatsrechtlichen und politischen Inhalts
<lb/>für das genannte Decennium ist sehr grofs, und wird von
<lb/>Kall a. a. O. vollständig aufgeführt oder literarisch nachge- 
<lb/>wiesen. Gruppirt man sie ihrem Gegenstände nach, so be- 
<lb/>ziehen sie sich vornehmlich auf die Ständeinstitution, auf die
<lb/>Prefsfreiheit, auf das Verhältnifs des Königreiches zu den
<lb/>Herzogtümern Schleswig und Holstein. Daneben sind einige
<lb/>sehr lehrreiche historische Abhandlungen in Bezug auf die
<lb/>alte Verfassung und das ehemalige Staatsrecht des Reiches
<lb/>ans Licht getreten, besonders von Prof. Larsen über die
<lb/>Reichstage und den Reichsrath der Vorzeit, wie über die
<lb/>Theilnahme der Könige Dännemarks an der Rechtspflege.

<lb/>IX. Praktische Anweisungen. Präjudicatensammlungen.
<lb/>Gesetzsammlungen. Dafs diese Rubrik besonders reichhaltig
<lb/>ist ausgesteuert worden, haben wir schon oben im Allgemei- 
<lb/>nen angedeutet. Da aber die hierher gehörigen, sehr ver- 
<lb/>schiedenartigen Literaturerzeugnisse mehr nur den inländischen
<lb/>Praktiker, dagegen den Ausländer wenig interessiren, so wollen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0205.tif"
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              type="review"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Altnordisches Kirchenrecht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Michelsen, ...">Angezeigt durch Herrn Prof. Dr. Michelsen in Kiel</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>in dem letzten Jahrzehnt.
</p>
            <p>

               <lb/>201

<lb/>wir darauf nicht weiter eingeben, vielmehr auf Kal Fs Ver-
<lb/>zeichnifs a. a. 0. verwiesen haben.

<lb/>X Allgemeine Rechtslehre. Diese rein wissenschaftliche
<lb/>Rubrik ist dagegen in jenen Lehn Jahren weit weniger, un«t
<lb/>in der That etwas zu dürftig bedacht werden. Das rechts-
<lb/>philosophische Stadium hat sieh in Dänemark durchaus an die
<lb/>Rechtsphilosophie der Deutschen angelehnt, was sicherlich auch
<lb/>— die Sache nicht aus einem subjectiv deutschen Gesichts- 
<lb/>punkte , sondern rein objectiv anfgefafst und beurtbeilt — im
<lb/>Allgemeinen beinen Tadel verdient. Eine Folge davon war
<lb/>es aber, dafs bis in die neue Zeit die Kantische Periode mit
<lb/>durchgemacht ward, in neuester jedoch auch schon zum Theil
<lb/>die Richtung ist eingcshlageu worden, welche die deutsche
<lb/>Philosophie jetzt genommen hat. Fribert gab 1834 eine
<lb/>dänische Uebersetzung des Naturrechts von Gros heraus,
<lb/>C. Nyholm 1837 ebenfalls eine Uebersetaung des Vernunft- 
<lb/>rechts von Rotteck. Spuren des Einflusses der Hegel’schen
<lb/>Rechtsphilosophie gewahrt man in neuester Zeit in einzelnen
<lb/>Abhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Altnordisches Kirchen recht.

<lb/>Noyle Bemärkninyer am det hemmeliye Skristenumls Anvendelse i
<lb/>Norden af J. L. A. Kolderup-Ro senvinge. (Einige Be- 
<lb/>merkungen über die Anwendung der geheimen Beichte im Nor- 
<lb/>den.) Kopenhagen 1841.

<lb/>Angezeigt

<lb/>durch

<lb/>Herrn Professor Dr. Michelsen in Kiel.
</p>
            <p>

               <lb/>Diese kurze Abhandlung des geehrten Verfassers, der sich
<lb/>bekanntlich um die Quellen und die historisebe Auffassung
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0206.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>sos
</p>
            <p>

               <lb/>Altnordisches Kimhenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>und Erklärung des dänischen Rechts sehr grofse Verdienste
<lb/>erworben bat, enthält einen ungemein interessanten Beitrag
<lb/>zur*Kunde des altdänischen, oder vielmehr des altnordischen
<lb/>Kirchenrechts überhaupt. Sie beabsichtigt zunächst die Aus- 
<lb/>legung und Erläuterung eines Kapitels in dem alten Schoni-
<lb/>schcn und Seeländischen Kirchenrechte, welches die Bestim- 
<lb/>mung enthält, dass wenn jemand insgeheim ein Verbrechen
<lb/>begangen und deshalb dem Priester gebeichtet habe, bevor er
<lb/>vor Gericht verklagt worden, so solle er durch das von dem
<lb/>Priester darüber abgelegte Zeugnifs der gerichtlichen Klage
<lb/>entgehen. Schon Kofod Ancher, der Vorgänger Rosen-
<lb/>vinge’s, als ruhmvoller Rechtshistoriker seines Vaterlandes,
<lb/>hat zur Erklärung dieser merkwürdigen Bestimmung auf das
<lb/>Capitulare Karls der Grofsen für die Sachsen, welches in der
<lb/>neuen Ausgabe von Pertz monum. Germ. Tom. III. p. 49
<lb/>Capitulare Paderbrunnense genannt und mit Wahrscheinlich- 
<lb/>keit in das Jahr 785 oder etwas später gesetzt worden, auf- 
<lb/>merksam gemacht, worin es heilst: „Si vero pro his mortalibus
<lb/>criminibus latenter commissis aliquis sponte ad sacerdotem con- 
<lb/>fugerit et confessione data agere poenitentiam voluerit, testi- 
<lb/>monio sacerdotis de morte excusetur."

<lb/>Rosen vinge knüpft hieran einige gehaltvolle Bemer- 
<lb/>kungen über das Verhältnifs zwischen Kirche und Staat, wie
<lb/>es sich im Mittelalter überhaupt, besonders aber im Norden,
<lb/>während des Mittelalters darstellt. Die geistliche und welt- 
<lb/>liche Macht scheinen sich in den früheren, roheren Jahrhun- 
<lb/>derten im Ganzen gleichsam freundschaftlich die Hand gereicht
<lb/>zu haben, um gemeinschaftlich für den schönen Zweck, wel- 
<lb/>cher die Bildung und Entwicklung eines christlichen Staates
<lb/>war, zu wirken. Diese erhabene Einigkeit und Einheit spie- 
<lb/>gelt sich in der Gesetzgebung Karl des Grofsen und seiner
<lb/>unmittelbaren Nachfolger ab, vielleicht noch mehr in der eng- 
<lb/>lischen Gesetzgebung Kannte des Grofsen, die sich ganz
<lb/>vorzüglich durch ihren religiösen Charakter auszeichnet, ln
<lb/>jenem Zeitalter aber wurde die Gewalt der Kirche zu strafen
<lb/>auch ein höchst wohlthätiges Mittel, um Verbrechen zu ver-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0207.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Altnordisches Kirchenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>büten and den Ausbrach wilder (Leidenschaften za zügeln.

<lb/>In jenen Jahrhunderten, in welchen die weltlichen Gesetze
<lb/>selbst die gröbsten Verbrechen nur mit Geldbufaen bedrohten,
<lb/>und im Allgemeinen jeder Verbrecher, wenn er nicht auf
<lb/>frischer Tbat ergriffen war, durch Flucht oder Reinigungseid
<lb/>sich der Strafe zu entziehen vermochte, wurde die weltliche
<lb/>Macht in der Befestigung und Erhaltung der bürgerli- 
<lb/>chen Sicherheit durch die Kirche und Kirchenzucht sehr
<lb/>stark unterstützt. Bedeutsam war damals insonderheit der
<lb/>Einflufs der geistlichen Sende oder Synodalgerichte, von deren
<lb/>Verfahren uns schon Regino in dem zweiten Buche seines
<lb/>Werkes de disciplina ecclesiastica sehr lehrreiche Nachrichten
<lb/>gibt.

<lb/>Was aber die altnordischen Synodalgerichte oder Bischofs- 
<lb/>things betrifft, so scheint es nach den alten Kirchenrechten
<lb/>Norwegens und Schwedens unzweifelhaft, dafs in denselben
<lb/>nur die offenkundigen Verbrechen und Laster zur Verhandlung
<lb/>kamen. Das alte Ostgothische Gesetz Schwedens insbesondere
<lb/>spricht auch ziemlich umständlich von der Ohrenbeichte. Eben- 
<lb/>falls in mehreren anderen altschwedischen Rechtssammlungen
<lb/>kommen hierher gehörige Bestimmungen vor. Nach diesen
<lb/>Gesetzesstellen aber liegt es klar vor, dafs die Befreiung von
<lb/>der Strafe, welche mehrmals demjenigen verheifsen wird, der
<lb/>seine Sünde dem Priester gebeichtet habe, nur die kirchliche
<lb/>Strafe und die Synodalgerichte betrifft, so dafs in jener Be- 
<lb/>stimmung des alten Schonischen Gesetzes, der wir oben ge- 
<lb/>dachten, ursprünglich kein Eingriff in die weltliche Strafge- 
<lb/>walt liegt. Aber in der Folge wurde es anders, als auch
<lb/>im Norden jene denkwürdigen Conflicte zwischen Staat und
<lb/>Kirche entstanden, die namentlich auch in Jurisdictionsstrei- 
<lb/>tigkeiten zwischen den Königen und ihren Vögten auf der
<lb/>einen and den Bischöfen und ihren Officialen auf der andern
<lb/>Seite sich äufserten. Da blieb auch der Mifsbrauch alter
<lb/>Satzungen von Seiten der Kirche nicht aas. In den altnor- 
<lb/>dischen Gesetzen finden sich keine allgemeinen Bestimmungen,
<lb/>E*it. Zeittchr.f. Hechts**, a. Gvfettg. d. Ausl. XIV, B. i. H. 14
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0208.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der neueste Gesetzesvorschlag, den französischen Staatsrath betreff.</title>
               <title level="a" type="sub">(Schluss des Aufs. No. IV. im vor. Hefte)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rauter, ...">Von Hrn. Rauter, Decan der Rechtsfacultät in Strassburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>004 Der neueste Gesetzf.svorschl.ag, den franz. Staatsrath belr.


<lb/>welche «wischen der Strafgewalt des Staats und der Kirche
<lb/>eine Grenze zögen. Der Versuch, den König Heinrich II.
<lb/>van England in dieser Hinsicht machte, in den bekannten
<lb/>CJarendonschen Artikeln von 1164, misslang dermafsen, dafs
<lb/>er für Andere nicht versuchend war. Indessen einzelne, auf
<lb/>eine solche Grenzbefestigung Bezug habende Bestimmungen,
<lb/>welche jedoch die geistliche Gerichtsbarkeit in hohem Grade
<lb/>erweitern, finden sieh in mehreren der alten skandinavischen
<lb/>Reohtssammlungen, die kosen vinge vorlegt und interpretirt.
<lb/>Sie sind bemerkenswert!) mit Rücksicht auf die Anwendung
<lb/>und den Einflufs der Ohrenbeichte im Mittelalter, wie über- 
<lb/>haupt nur das Eingreifen der Kirche in die 'Staatsverhältnisse
<lb/>und bürgerlichen Beziehungen in jenem Zeitalter zu beleuch- 
<lb/>ten. Sie enthalten zum Tbeil eigenthümliche und so detaiiliite
<lb/>Normen, wie man sie im canonischen Rechte und in den
<lb/>Schriften der alten Canonisten de poenitentia nicht antrifft.
</p>
            <p>

               <lb/>XVI.

<lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den fran- 
<lb/>zösischen Staatsrath betreffend.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Häuter,

<lb/>Decan der Rechtsfacultät in Strasaburg.

<lb/>(Schluß des Aufsatzes JSro. IV. im vorigen Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>Wir haben schon gesagt, dafs der Staatsrath der consula-
<lb/>ri sehen oder kaiserlichen Constitution zufolge das ausschliess- 
<lb/>liche Recht hatte, die Geseszesvorschläge (immer unter der
<lb/>Firma der Regierung) an das gesetzgebende Corps oder an den
<lb/>Senat zu bringen, so wie auch die Conflicte zwischen der
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0209.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den fr an z. Staatsrath beir. 205

<lb/>ffcrichtlichen und der Verwaltungs-Gewalt zn entscheiden. Jene
<lb/>erstere Attribution fiel natürlich weg durch die Einführung
<lb/>des durch die Charte aufgestelllen Parlaments oder gesetz- 
<lb/>gebenden Corps, bestehend aus den drei collectiv zusammen- 
<lb/>hängenden Behörden, den zwei Kammern und dem Könige;
<lb/>die zweite Attribution hielt sich nur als Convenienzmittel auf- 
<lb/>recht. Alle Conflicte, d. h. die Fälle, wo die Verwaltungs- 
<lb/>behörde und die Justizbehörde zu gleicher Zeit dieselbe Hache
<lb/>zu entscheiden zu haben meinen, gehören zu denjenigen Er- 
<lb/>eignissen (es sey denn, dass sie aus der Luft gegriffen wä- 
<lb/>ren), wo sich offenbar die Wahrheit darthut, dafs in der
<lb/>moralischen und juristischen Welt, so wie in der physischen
<lb/>Natur, alle Trennungen und Einteilungen nur Notbhülfen
<lb/>sind, dafs sie aber eigentlich die unterligende Materie nicht
<lb/>erschöpfen. „Die regierende Gewalt teile sich in die verwal- 
<lb/>tende und in die gerichtliche und beide seyen von einander
<lb/>getrenntist bälder gesagt als ausgeführt, wenn ein Streit
<lb/>entsteht über die Frage: Gehört diese oder jene Sache vor
<lb/>die eine oder die andere Behörde? welche Behörde soll ent- 
<lb/>scheiden ? Entweder hat diese Oberbehörde einen gerichtlichen,
<lb/>d. h. von der Staatsgewalt unabhängigen Charakter: alsdann
<lb/>ist Gefahr da, dafs sie wirkliche Verwaltungssachen, in wel- 
<lb/>chen das allgemeine Interesse vorwiegend ist, an sich ziehe
<lb/>und ohne Rücksicht auf das Staatsinteresse entscheide; dafs
<lb/>fii£ in jedem Falle das Amt der Regierung usurpire. Oder
<lb/>jene Behörde bat einen administrativen Charakter, und dann
<lb/>ist Gefahr da, dafs daher Privatjustizsachen von Beamten, also
<lb/>von Nichtrichtern, entschieden werden. Der einen Theorie
<lb/>nach mufs hier füglich die Regierung den Ausschlag geben
<lb/>können und in diesem Sinne nahm die Sache auch der Mini- 
<lb/>sterrath der Restauration und entschied dafs eine königliche
<lb/>Ordonnanz die Conflicte heben solle, nur solle die Ordon- 
<lb/>nanz in vollem Staatsrath erlassen seyn; man wollte so durch
<lb/>Beiziehung dieses immer respectablen, wenn gleich nicht durch
<lb/>Charte anerkannten Corps, dem Volke eine Gewahr gegen
<lb/>Willkühr und Uebereilung geben.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0210.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 l)er neueste Gesetzesvonchlag, den/ranz. Staalsrath belr.


<lb/>Obigem zufolge ist also dieses die Stellung und der Be- 
<lb/>stand des französischen Staatsraths *): Aufser den jeweiligen
<lb/>Ministern (acht an der Zahl) sind dreilsig Staatsräthe vom
<lb/>König ernannt und nach Gefallen widerruflich; zur Ernennung
<lb/>sind keine andern Bedingungen erforderlich, als die: französi- 
<lb/>scher Bürger zu seyn; dreifsig Maitres des requetes; achtzig
<lb/>Auditoren; um Auditor zu seyn, mufs man den Grad eines
<lb/>Licentiaten der Rechte erhalten haben. Natürlich sind die
<lb/>Maitres des requetes und die Auditoren widerruflich, wie die
<lb/>Staatsräthe. Sie halten sich übrigens nur mit Vorbereitungs- 
<lb/>arbeiten zu beschäftigen; die Auditoren haben nur eine Be-
<lb/>rathungsstimme (voix consultative), und zwar nur in de»
<lb/>Sachen, über die sie Bericht erstatten; die Maitres des requetes
<lb/>haben eine solche Stimme in allen Sachen, deren Bcrathuug
<lb/>sic beiwohnen, und eine entscheidende Stimme (voix delibe- 
<lb/>rative), d. h. eine solche, die raitzählt, in denjenigen Sachen,
<lb/>in denen sie Bericht erstatten. Der Siegelbewahrer, Minister
<lb/>der Justiz, ist Präsident des Staatsraths; dabei besteht noch
<lb/>ein Vice - Präsident, den der König unter den Staatsräthe»
<lb/>ernennt. Selten präsidirt der Siegelbewahrer, und noch selt- 
<lb/>ner wohnen die andern Minister den Sitzungen bei.

<lb/>Der Dienst des Staatsrathes ist entweder der ordentliche
<lb/>oder der ausserordentliche. Im ordentlichen Staatsrathsdienste
<lb/>stehen oben bezciehuetc Rätbe, Maitres des requetes und Au- 
<lb/>ditoren. 1m aufsei ordentlichen Staatsdienste stehen die, welche
<lb/>der König eigends dazu berufen hat, sey es ais Conseillers
<lb/>6 Etat oder als Maitres des requötes; sie tragen dem zufolge
<lb/>den Titel als Conseillers d’Etat oder Maitres des requetes en
<lb/>service extraordinaire. Solche aufserordentliche Mitglieder
<lb/>können bis zur Zahl von einem Drittel die jeweilige Ver- 
<lb/>sammlung ausmachen, doch ist dies wicht der Fall, wenn sich’*
<lb/>um eigentliche Streitsachen zwischen der Regierung und Pri- 
<lb/>vatpersonen handelt**}; in diesen Fallen sitzen blos Mitglieder
</p>
            <p>

               <lb/>Ordonnanz vom 16. Sept. 1839.


<lb/>**) Vorige* Heft, p. 87.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0211.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den J'ranz. Staatsralh betr. 907

<lb/>des ordentlichen Staatsrathes. Dem Gegenstände nach bezieht
<lb/>sich die Befugnifs des Staatsratbs entweder auf Verwaltungs- 
<lb/>sachen in engerra Sinn, d. h auf Nichtstreitsachen, wo es
<lb/>also blos darauf ankoinmt nnzuordncn, oder auf Streitsachen.
<lb/>Natürlich ist bei den erstem die Anwendung eigentlich ein
<lb/>Gutachten, da alle befehlende Gewalt in Verwaltungssachcu
<lb/>dem Könige, und in seinem Namen den Ministern zugehört. Zu
<lb/>diesem Behuf ist der Staatsrath in fünf Ausschüsse (Comite’s)
<lb/>eingetheilt, nämlich: 1) der Gesetzgebung, 2) des Kriegs- 
<lb/>und des Seewesens, 3) des Innern und des öffentlichen Un- 
<lb/>terrichts, 4) des Handels, des Ackerbaues und der öffent- 
<lb/>lichen Arbeiten, 5) der Finanzen.

<lb/>Was die Streitsachen anhelnngt, welche ausnahmsweise
<lb/>vor die Verwaltungsjustiz, wie sie anormal genannt wird,
<lb/>gehören, so werden sie freilich auch nur unter der Form eines
<lb/>Gutachtens durch den Staatsrath abgetban, aber cs ist mora- 
<lb/>lische und politische Regel für die königliche Regierung
<lb/>diese Gutachten unter der Form einer königlichen Ordonnanz
<lb/>zu bestätigen und zu verkündigen Meistens kommen die
<lb/>Sachen unter der Firma einer Appellation vom Spruch der
<lb/>untern Verwaltungsbehörden an den Staatsrath; in gewissen
<lb/>Fällen urtheilt er in erster und letzter Instanz, er ist nach
<lb/>den verschiedenen Fällen zugleich Cassations- und Revisions-
<lb/>Gerichtshof. So ist er das erstem in Beziehung auf den Rech-
<lb/>niingsgerichtshof (Cour des Comptes). Auch die Attributions-
<lb/>conflicte kommen in dieser Form vor den Staatsrath, und wer- 
<lb/>den in derselben Weise entschieden. Was nun diese Conflicte
<lb/>insbesondere anbelangt, so kann freilich vermittelst derselben
<lb/>geschehen, dafs ein von einem königlichen Appellhof in letzter
<lb/>Instanz ergangenes Urtheil vom Staatsrath nicht sowohl cassirt
<lb/>und annullirt, aber, was dem Effect nach eben so viel ist,
<lb/>»Is nicht existirend (non avenu) erklärt wird. Der hier mög- 
<lb/>liche Missbrauch, sonst häutig, kann nun freilich, seit der
<lb/>Ordonnanz vom 1. Juni 1898, selten mehr eintreten; in jedem
<lb/>tfall ist es eines von denjenigen Ereignissen, wo sich, wie
<lb/>schon gesagt, in der menschlichen Gesellschaft, wie in der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0212.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>808 Der neueste Gesetzesvorschlag, den fronz. Staatsrath betr,

<lb/>willenlosen Natur, die Wahrheit darstellt, dafs die Welt ein
<lb/>Totales ist, über welches Einteilungen nur eine beiläufige
<lb/>Kraft zu üben vermögen; das berühmte Princip der Theilung
<lb/>der Gewalten mufs demnach hier dem Princip der Einheit der
<lb/>Regierungsgewalt unterliegen *).

<lb/>Bei der Uebersicht, die über den Dienst des Staatsratbs
<lb/>vorliegt, kann auch einer ganz gewöhnlichen Aufmerksamkeit
<lb/>nicht entgangen seyn, dafs die Beifügung von ausserordent- 
<lb/>lichen Staatsräthen zu den im ordentlichen Dienst stehenden,
<lb/>etwas für die Unabhängigkeit der Administrativjustiz gefähr- 
<lb/>liches darzubieten scheint, und diese Gefahr, die vor der Or- 
<lb/>donnanz von 1819 noch grösser war, ist noch grofs genug.
<lb/>Auch der Justizminister, als er am 1. Februar 1840 den
<lb/>neuesten Gesetzesvorschlag über den Staatsrath der Deputir-
<lb/>tenkammer vorlegte, gestand dies ein, bemerkend, dafs durch
<lb/>jene Ordonnanz die Regierung vorläufig so viel möglich einer
<lb/>Unbill habe abhelfen wollen, welche vorher noch gröfser und
<lb/>in der vorhergehenden Sitzung als unerträglich war bezeich- 
<lb/>net worden. Denn vor besagter Ordonnanz war der Beitritt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein Beispiel einer Streitsache, welche der Administrativ-Justiz
<lb/>revindicirt wurde, beut der Procels dar, den vor wenigen
<lb/>Jahren die Stadt Strafsburg gegen die Staatsdomäne führte,
<lb/>welche das königliche Schlofs zu Strafsburg zufolge des Ge- 
<lb/>setzes in Besitz nehmen zu können geglaubt hatte, welches,
<lb/>die Civilliste des jetzigen Königs ordnend, in den der Krone
<lb/>zum Eigenthum übergebenen liegenden Gütern jenes bis jetüt
<lb/>darunter begriffene Schlofs nicht mitgenannt hatte. Es war
<lb/>dasselbe von der Stadt dem Kaiser Napoleon zu einer kai- 
<lb/>serlichen Residenz geschenkt worden. Die Stadt begehrte von
<lb/>dem Tribunal in Strafsburg gegen die Staatsdomäne die Auf- 
<lb/>hebung der Schenkung wegen Nichterfüllung der Bedingung
<lb/>oder des Modus, unter dem sie geschehen war. Die Regie- 
<lb/>rung erhob den Conflict unter dem Vorwand, dafs, da es
<lb/>sich um den Effect eines kaiserlichen Decrets (das die Schen- 
<lb/>kung angenommen) handele, die Tribunalien incompetent seyen.
<lb/>Eine königliche Ordonnanz, im Staatsrathe erlassen, billigte
<lb/>den Conflict. Freilich gewann später die Stadt den Procefs
<lb/>vor dem Staatsrath selbst, vor welchem die Streitsache an- 
<lb/>hängig gemacht worden.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0213.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den jranz. Staatsrath betr. tö®

<lb/>von Staatsräthen im ausserordentlichen Dienst gatlfc von der
<lb/>Willkühr der Minister abhängig, so dafs diese nach ihrer
<lb/>jeweiligen Meinung über eine Sache im Staatsrath eine eigent- 
<lb/>liche Commission aus ihnen bilden konnten.

<lb/>Das Comite der Gesetzgebung war eine Neuerung, welche
<lb/>die Ordonnanz von 1839 eingefübrt. Dasselbe sollte regel- 
<lb/>mässig über die Gesetzesprojecte befragt werden, welche die
<lb/>Regierung den Kammern würde vorlegen wollen, eine Vor- 
<lb/>sicht, welche seit der Charte von 1814 ganz abgekommen war,
<lb/>was denn auch so viele Gesetzesvorschläge zur Folge hatte,
<lb/>die des Einklangs mit den allgemeinen Principien der Landcs-
<lb/>gesetzgebung ermangelten. Augenscheinlich haben die Minister,
<lb/>ganz in der Activ-Verwaltung begriffen, die Müsse nicht,
<lb/>noch haben ihre Bureaux die Uebersicht, noch die Kammern
<lb/>selbst die Ruhe, weiche riöthig ist, ein Gesetz von einigem
<lb/>Belang für ein Land abzufassen, das eine alte, weit ausge- 
<lb/>dehnte, durch viele tausend gesellschaftliche Verhältnisse,
<lb/>Gewohnheiten, Maximen und Gesetze beherrschte Gesellschaft
<lb/>einschliefst; dazu ist nur ein bleibendes Corps fähig, das, neben
<lb/>dem Thron stehend, aus Männern besteht, welche sowohl in
<lb/>den Geschäften erfahren, als auch mit den allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen der politischen und Civil-Verfassung vertraut sind und
<lb/>alle vorkommenden Sachen, sowohl in ihrer speciellen Bedeu- 
<lb/>tung, als in ihrer allgemeinen Beziehung, zu beurtheilen fähig
<lb/>sind. „Vielleicht,“ hatte 1833 Hr. Lr.cave-Laplagne,
<lb/>der der Deputirtenkammer Namens der dazu ernannten Com- 
<lb/>mission über das damals vorgeschlagene Gesetz, den Staats- 
<lb/>rath betreffend, Bericht erstattete, gesagt: „Vielleicht hätte
<lb/>man die Unvollkommenheiten vermieden, die bisweilen die
<lb/>Gesetzesvorschläge in ihrer Abfassung darboten, welche Ihrer
<lb/>Berathung vorgelegt wurden, wenn man sich öfters der Wis- 
<lb/>senschaft und der Erfahrung eines Corps bedient hätte, wel- 
<lb/>ches ehemals in dieser Rücksicht so glänzende Dieitäte ge- 
<lb/>leistet hatte“ *).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir haben iin vorigen Rette die Versuche angeführt, Welche
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0214.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>810 Der neueste Gesetzcsvor&amp;chlag, den franz. Staatsrath betr.

<lb/>Das Gesetzeisproject, welches die Siegelbewahrer im Fe- 
<lb/>bruar 1840 vor die Deputirtenkammer brachte, sollte die Or- 
<lb/>donnanz von 1839 in ihren wesentlichen Bestimmungen sanctio-
<lb/>niren. Es sollte insbesondere ein für allemal dem Streit ein
<lb/>Ende machen, welcher sich über die contentiose Jurisdiction
<lb/>des Staatsrathes erhoben hatte, da viele die königlichen Or- 
<lb/>donanzen, welcher im Staatsrath und ordentlicher Weise, sei- 
<lb/>nem Gutachten zufolge, erlassen, Administrativ-Streitsachen
<lb/>im eigentlichen Sinne entschieden, d. h. solche, wo die Re- 
<lb/>gierung zugleich als Privatinteresse Parthei und als Regierung
<lb/>einer Privatperson rücksichtlich eines von dieser geltend ge- 
<lb/>machten Privatrechts gegenüberstand (z. B. der Kriegsminister
<lb/>im Streit mit einem Liferanten, der die Ausrüstung eines Ar- 
<lb/>meecorps übernommen hatte, oder der Finanzminister im Streit
<lb/>mit einem ehemaligen, in Pension gesetzten Beamten überden
<lb/>Belauf seiner Pension), wo nicht der Form, doch der Sache
<lb/>nach als Urtheil ansehen, die gegen den Sinn der Charte durch
<lb/>amovibele Richter erlassen wären.

<lb/>Das Gesetz sollte auch noch insbesondere, wie schon be- 
<lb/>merkt worden, die Art bestimmen, wie die im ausserordent- 
<lb/>lichen Dienst sich befindlichen Staatsräthe an den Berathungen
<lb/>Theil nehmen könnten und überhaupt diesen aufserordentlichen
<lb/>Dienst reguliren.

<lb/>unter der Restauration gemacht worden, dem königlichen
<lb/>Staatsrathe das Recht die Gesetze auszulegen zu verschaf- 
<lb/>fen. In dem im Gesetz am 16. September 1807 vorher- 
<lb/>gesehen ea Falle war dies wirklich auch gelungen; derglei- 
<lb/>chen Ordonnanzen im Staatsrath deklarirt, entschieden definitiv
<lb/>über den Sinn des Gesetzes, über dessen Bedeutung der Cas- 
<lb/>sationshof und drei Tribunalien oder Gerichtshöfe in der näm- 
<lb/>lichen Sache in Streit geriethen; allein unter dem Ministerium
<lb/>Martignac (1838) hob ein Gesetz diese Befugnifs förmlich auf.
<lb/>und ein Gesetz von 1837 gab dem Cassationshof die Befug- 
<lb/>nifs , in einem solchen Falle auch über den Rechtspunct zu
<lb/>entscheiden. Was die andere Befugnifs zur Interpretation an- 
<lb/>belangt , wovon am nämlichen Ort die Rede war, so blieb es
<lb/>beim Versuch, den Hr. Peyronnet gemacht und seit der
<lb/>Juliusrevolution hat Niemand mehr daran gedacht, sie für den
<lb/>Staatsrath in Anspruch zu nehmen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0215.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den franz. Staatsrath betr. 811

<lb/>Das Projeet selbst war in drei Titel vertbeilt, gemäfs
<lb/>den drei Haupt-Gesichtspunkten, von welchen ans die Re- 
<lb/>gierung die betreffenden Materien betrachtete, nämlich der
<lb/>Bestand oder die Zusammensetzung des Staatsraths, dessen
<lb/>Functionen, die Form seiner Arbeiten.

<lb/>Der Bestand des Staatsraths sollte im Wesentlichen der- 
<lb/>selbe seyn, der durch die Ordonnanz von 1839 bestimmt war.
<lb/>Der Unterschied zwischen dem ordentlichen und dem ausser- 
<lb/>ordentlichen Dienst war beibebalten, nur das Amt eines Staats- 
<lb/>raths im ordentlichen Dienste war unvereinbar erklärt mit jedem
<lb/>andern Verwaltungs- oder gerichtlichen Dienste. Die Staats-
<lb/>räthe und Maitres des requetes sollten zwar amovibel seyn,
<lb/>gleichwohl sollte keiner anders als durch eine königliche
<lb/>Ordonnanz entlassen werden können, und nicht ohne dafs
<lb/>der Minister-Präsident dem Staatsrath den Antrag dazu ge- 
<lb/>macht und der Conseil der Minister sein Gutachten darüber
<lb/>abgegeben. Was die Auditoren anbelangt, so sollte die Liste
<lb/>derselben alle Jahre durch eine königliche Ordonnanz neu
<lb/>aufgesetzt werden; diejenigen Auditoren, welche sich nicht
<lb/>darauf befänden, sollten aufhören Auditoren zu seyn; die- 
<lb/>jenigen, welche schon drei Jahre Dienst hätten, sollten blos
<lb/>durch eine königliche Ordonnanz entlassen werden können.
<lb/>Das Gesetzproject sagte nichts darüber, wer die Mitglieder
<lb/>des Staatsraths ernennen sollte; da einem Artikel der Charte
<lb/>zufolge der König überhaupt zu allen Aemtern ernennt, so
<lb/>war eine Verfügung darüber unnöthig. Die Chefs der Ab- 
<lb/>theilungen in den Ministerien sollten auch in den ausseror- 
<lb/>dentlichen Dienst des Staatsraths gezogen werden können;
<lb/>aufserdem konnten dazu nur die hohem Beamten, bis auf die
<lb/>Maires der Städte, von dreifsigtausend Seelen Bevölkerung ge- 
<lb/>langen ; die richterlichen Magistratspersonen konnten es durch- 
<lb/>aus nicht. Nicht ohne einige Scheu schlug die Regierung
<lb/>vor, dafs es ihr erlaubt bleiben solle, den Abtheilnngschefs
<lb/>der Ministerien den Titel als Staatsrath oder als Maitres des
<lb/>requötes zu geben; denn die Vergeudung jener Titel, welche
<lb/>bisweilen zu Gunsten solcher Personen, die natürlich durch
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0216.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Der neueste Gesetzesvorschlag, den fr an z- Staatsraih belr.

<lb/>ihre obgleich etwas subalterne Stellung vielen Einflufs auf die
<lb/>Minister haben, stattgefunden, hatte heftigen Tadel erfahren.
<lb/>Der Siegelbewahrer entschuldigte die Verfügung damit, dafs
<lb/>er sagte, einestheils sey die Thcilnahme jener Angestell- 
<lb/>ten an den Arbeiten des Staatsraths sehr nützlich, ja fast
<lb/>nothwendig, da sie am besten die Natur der laufenden Ge- 
<lb/>schäfte kennen, und andererseits würde eine untergeordnete
<lb/>Stellung im Staatsrathe ihnen die Unabhängigkeit rauben, die
<lb/>sie nöthig hätten, um ihre Meinung frei zu sagen.

<lb/>Wie wir gesehen, sollte die Regierung nicht mehr solche
<lb/>Personen, welche dem activen Staatsdienst fremd sind, zum
<lb/>ausserordentlichen Dienst im Staatsrathe berufen können, wie
<lb/>dies vorher geschehen; sie verzichtete auf dies Recht, um
<lb/>den Klagen vorzubeugen, welche die Ausübung desselben
<lb/>erregt hatten. Wir werden bald sehen, dafs, gleichsam aus
<lb/>Geist des Widerspruchs, die Commission der Deputirtenkam-
<lb/>mer darüber eine andere Meinung äufserte.

<lb/>Indem es auf diese Art der sogenannten öffentlichen Mei- 
<lb/>nung nachgab, hoffte das Ministerium von derselben und der
<lb/>Deputirtenkammer die Concession der Vermehrung des Staats- 
<lb/>raths von vierundzwanzig auf dreifsig Räthe zu erhalten.
<lb/>Denn wenn wir oben diese Zahl als durch die Ordonnanz von
<lb/>1839 festgesetzt angegeben, so war sie gleichwohl nur halb
<lb/>eingeführt, da der König höchstens durch eine Ordonnanz
<lb/>die Zahl der Mitglieder des Staatsrathes vermehren, aber den- 
<lb/>selben keine Besoldung zusicbern konnte. Ja sogar war, und
<lb/>nicht ohne Grund, getadelt worden, dafs die Regierung zum
<lb/>Staatsdienste berufe, ohne zugleich eine Besoldung dafür fest- 
<lb/>setzen zu können, und so das Land gegen die Titulare in eine
<lb/>falsche Stellung bringe. Der Siegelbewahrer gab als Beweggrund
<lb/>zu jener Vermehrung die Nothwendigkeit an, welche eines
<lb/>Theils aus der Anhäufung der Geschäfte und andern Theils
<lb/>aus der Verminderung des Personals des ausserordentlichen
<lb/>Dienstes hervorgehe. Wenigstens fünf Comite's, das Cornitd,
<lb/>das die Administrativprocesse instruire, nicht mitgerechnet,
<lb/>seyen vonnöthen, um die verschiedenen, den ministeriellen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0217.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den franz. Staatsrath bstr. M3

<lb/>Departementen entsprechenden Vorarbeiten, za besorgen, and
<lb/>auch so, und mit Hülfe der auf zwanzig herabgesetzten aus- 
<lb/>serordentlichen Mitglieder gehe der Dienst nur mühsam vor- 
<lb/>wärts. Die Vermehrung der Geschäfte gehe nicht allein hervor
<lb/>aus der Vermehrung der in die ursprünglichen Attribntionen
<lb/>des Staats einschlagenden Fälle, als z. B. die anonymen Ge- 
<lb/>sellschaften (Societes anonymes) für Betreibung von Industrie- 
<lb/>oder Handelszweigen, sondern auch aus den zahlreichen Ge- 
<lb/>setzen, welche seit der Julius-Revolution zu ihrer Vollziehung
<lb/>die Berathungen des Staatsrathes erfordert hätten, wie die
<lb/>Gesetze über die Verfassung der Gemeinden, über die Ver- 
<lb/>fassung der Departements, über die Nationalgarde, über die
<lb/>Gemeindewege, über die Entziehung des Eigenthums öffent- 
<lb/>lichen Nutzens halber; auch könnten die außerordentlichen
<lb/>Mitglieder natürlich nicht ins Comite der Administrativ-Justiz
<lb/>feerufen werden.

<lb/>Die Functionen des Staatsraths tbeilte dasProjeet in solche,
<lb/>welche rein administrativ, und in solche, welche contentiö-
<lb/>ser Natur seyen. Alle Sachen sollten vom ganzen Staatsrath
<lb/>in pleno entschieden werden. Jedoch könnte eine königliche
<lb/>Ordonnanz nach Anhörung des Staatsraths eine Geschäfts- 
<lb/>ordnung aufstellen, in welcher gewisse, nicht contentiöse,
<lb/>Sachen blos der Untersuchung eines der Comitte’s überlassen
<lb/>wären. Die Gegenstände niohtcontentiöser Natur sind nicht
<lb/>alle benannt worden, nur die wichtigsten mit Beisatz des:
<lb/>et aliae causarum figurae; man fürchtete mit Recht den einen
<lb/>oder den andern in den Gesetzen bezeichneten auszulassen.
<lb/>Im übrigen sind sie in obligate und facultative eingetheilt, unter
<lb/>die ersteren gehören die Ordonnanzen allgemeiner und reglemen- 
<lb/>tarischer Natur (reglemens d’administration publique), unter die
<lb/>andern die Entscheidung über die Seeprisen (prises maritimes).
<lb/>Der Minister führte zur Begründung dieser Attribution, welche
<lb/>eher der contentiösen Jurisdiction des Staatsraths zuzukommen
<lb/>schien, die Betrachtung an, dafs die Materie der Seepriesen
<lb/>überwiegend politischer Natur sey, und also die discretionär»
<lb/>Gewalt der Regierung ganz in Anspruch nehme; deafyvHi
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0218.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Der neueste Geselzesvorschlag, den franz. Staalsrath betr.

<lb/>müsse ancb die Instruction der Sache durch ein besonderes
<lb/>Comite geschehen, welches durch eine königliche Ordonnanz
<lb/>ernannt werden sollte. Die Berathung der Gesetzprojeete ist
<lb/>blos facultatir in dem Sinn, dafs die Minister über die Zu- 
<lb/>lassung dieser Berathung entscheiden.

<lb/>Was die äufsere Form der Arbeiten des Staatsraths be- 
<lb/>trifft, so versteht sich, dafs die Sitzungen desselben in blos
<lb/>administrativen Sachen nicht öffentlich sind; dies geht so sehr
<lb/>aus der Natur der Sache hervor, dafs das Gesetz es nicht
<lb/>einmal sagt. Das Recht zur Stimmgabe ist so, wie es durch
<lb/>die Ordonnanz von 1839 bestimmt worden.

<lb/>Die contentiösen Attributionen, welche der Gesetzesvor- 
<lb/>schlag der bestehenden Gesetzgebung gemäfs aufzählt, werden,
<lb/>was die Instruction anbelangt, durch ein besonderes sechstes
<lb/>Comitd besorgt, dessen Arbeit dem Staatsrath in pleno und in
<lb/>öffentlicher Sitzung vorgelegt wird. Die Partheien verteidi- 
<lb/>gen sich hier schriftlich. Ein Maitre des requetes versieht
<lb/>die Functionen der Staatsbehörde, und die Advokaten am
<lb/>Cassationsgerichtshof versehen den officiellen Dienst von Ad- 
<lb/>vokaten und Procuratoren. Der Vicepräsident des Staatsraths
<lb/>präsidirt ordentlicher Weise. Ein Maitre des requetes macht
<lb/>den Vortrag über die Arbeit des Comite’s. Nach dem Vortrag
<lb/>werden die Advokaten angehört, und nach diesen die Staats- 
<lb/>behörde. Man hatte durch die Einführung dieses temporären
<lb/>Regierungscommissärs die Form der Verhandlung der in den
<lb/>Gerichten üblichen näher bringen wollen; freilich ist neben
<lb/>amoviblen Richtern ein Staatscommissär etwas anormales.
<lb/>Diese Form datirt schon vom Ende des Jahrs 1830, wo eine
<lb/>königliche Ordonnanz sie einführte. Obgleich die Advokaten
<lb/>zu mündlichen Bemerkungen (observations) zugelassen wer- 
<lb/>den, und obgleich diese Bemerkungen leicht zu Plaidoyers sich
<lb/>ausdehnen, so ist doch hier so wenig als vor dem Cassations- 
<lb/>gerichtshof (und zum Unterschied von der in den eigentlichen
<lb/>Tribunalien üblichen Form) der Proccfs ein mündlicher; die
<lb/>eigentliche Discussion ist schriftlich und für die Sache oder
<lb/>für den contradictorischen Charakter der Entscheidung ist es
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0219.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Der neueste Gesetzesvorschlag, den franz. Staalsrath betr. 815

<lb/>gleichgültig, ob eine mündliche Verteidigung stattgefunden
<lb/>bat oder nicht.

<lb/>Der Staatsrath kann in den contentiösen Sachen nur dann
<lb/>entscheiden (als projet d’ordonance royale), wenn wenigstens
<lb/>fünfzehn Staatsräthe gegenwärtig sind; wir haben schon gesagt,
<lb/>dafs zu diesem Dienst nur ordentliche Staatsräthe zugelassen
<lb/>werden. Im übrigen sollte nach dem Gesetzesproject kein
<lb/>anderer Unterschied zwischen der Behandlung der contentiösen
<lb/>und nichtcontentiösen Sachen stattfinden; der Siegelbewahrer
<lb/>erklärte frei, dals die von vielen begehrte Constituirung eines
<lb/>wahren Administrativ-Gerichtshofs, sey’s im Staatsrath, sey's
<lb/>aufser demselben, constitutioneil unmöglich sey, indem auch
<lb/>bei den contentiösen Administrativsachen der administrative
<lb/>Charakter überwiegend sey und also das Princip der könig- 
<lb/>lichen Praerogative, welche allein die Executiv-Gewalt besitze,
<lb/>so wie das Princip der Verantwortlichkeit der Minister durch
<lb/>die Aufstellung einer inamovibeln Administrativ-Behörde gleich
<lb/>gefährdet oder verletzt seyn würden.

<lb/>Wir wollen nun darstellen, welches die Meinung der
<lb/>Commission war, welche die Deputirtenkammer zur Unter- 
<lb/>suchung dieses Gesetzprojects ernannte.

<lb/>Die Commission stattete im Juni 1840 durch Herrn
<lb/>Dalloz ihren Bericht ab. Sie nahm blos den Theil des
<lb/>Vorschlags an, welcher den Bestand des Staatsraths betraf;
<lb/>über die Art aber, wie derselbe zu functioniren habe, war
<lb/>sie anderer Meinung. Von der Idee ausgehend, dafs die
<lb/>Administrativ-Justiz so viel möglich nach Art der Civil-
<lb/>Justiz verwaltet werden sollte, und in der Unmöglichkeit
<lb/>einen Theil der Staatsräthe inamovibel zu machen oder ein
<lb/>besonderes administratives Tribunal zu errichten, oder die
<lb/>contentiösen Attributionen des Staatsraths dem Cassations-
<lb/>gerichtshof zuzuweisen (lauter Vorschläge, die in ihrem
<lb/>Schoofse entstanden waren), stellte sie endlich mit geringer
<lb/>Mehrheit ein neues System auf, welches obngef&amp;br auf daa
<lb/>alte kaiserliche hinauslief, insofern nämlich dieses letztere
<lb/>dem Comite du contenlieux die Entscheidung der contentiösen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0220.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>Ä10 Der neueste Gesetzeworschlag, den f ranz. Staatsrath betr.

<lb/>Administrativsaehen, freilich unter kaiserlicher Bestätigung,
<lb/>beigelegt hatte. Nur um einen gewissen Parallelismus durch- 
<lb/>zuführen, wies sie, indem sie die Section du contentieux auf- 
<lb/>stellte, welche im Ganzen die jetzigen Attributionen des C©B-
<lb/>seil d’Etat en matiere contentieuse, und wie wir sehen wer- 
<lb/>den, mit eigner Jurisdiction haben sollte, die Administrativ- 
<lb/>sachen einer eignen Section des Staatsraths zu, und stellte
<lb/>über beide die Versammlung des Plenums, nicht aber als in
<lb/>allen Fällen revidirende Autorität, sondern als in rein admi- 
<lb/>nistrativen Fällen revidirend und in den contentiösen Materien
<lb/>die äufsere und innere Form der Entscheidung untersuchend.
<lb/>Der Recurs hierzu an das Plenum sollte nur von Seiten des
<lb/>Staats genommen werden können, jedoch könnten die Parteien
<lb/>interveniren, und in diesem Falle träfe auch sie die ergehende
<lb/>Entscheidung. Wird die Annullation ausgesprochen, dann
<lb/>gibt die allgemeine Versammlung ein Gutachten in diesem
<lb/>Sinn und nimmt eine königliche Ordonnanz dieselbe an, so
<lb/>entscheidet diese entweder zugleich die Sache wieder auf
<lb/>das Gutachten des Plenum, oder sie verweist dieselbe vor
<lb/>die competente Behörde, welche also wieder die Section du
<lb/>contentieux seyn kann. Gewisse Streitsachen, welche eher
<lb/>die Competenz oder Form betreifen, als da sind die Con- 
<lb/>flicte, die Autorisation zur Anklage der Agenten der Regie- 
<lb/>rung, so wie die Klagen über Milsbrauch der geistlichen
<lb/>Gewalt von Seiten der Geistlichen (appel comme d’ abus),
<lb/>der Recurs auf Cassation gegen die Sprüche der Cour des
<lb/>Comptes, entscheidet die allgemeine Versammlung in erster
<lb/>und letzter Instanz.

<lb/>Jenes Bedürfnifs aber, die Entscheidung der administra- 
<lb/>tiven Justiz so viel möglich auf die Bedingung immovibler
<lb/>Richter zurückzuführen, suchte die Commission so zu befrie- 
<lb/>digen, dafs sie vorschlug, der Section du contentieux eine
<lb/>Jurisdiction propre zu geben, welche also gleich den Tribu- 
<lb/>nalien definitiv entscheidet; ihre Entscheidungen sollen deswe- 
<lb/>gen auch arröts genannt seyn. Sie wären demnach durch sich
<lb/>selbst exeoutoriscb und unterlägen nicht der Annahme durch eine
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0221.tif"
             n="217"
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         <div xml:id="d5398e23291"
              ana="scope_-_217-222"
              type="article"
              n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der Stand der Ehrenbürger in Russland</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wolfeldt, ... von">von Herrn von Wolfeldt, kaiserl. Assessor des liefländ. Hofgerichts</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Stand der Ehrenbürger in Rufsland. 911

<lb/>königliche Ordonnanz. Was die Inamovibilität der Käthe an- 
<lb/>belangt, so schlug die Commission einen Mittelweg ein. Er- 
<lb/>kennend , dass hier eine eigentümliche Inamovibilität unmög- 
<lb/>lich sey, stellte sie den Grandsatz auf, dafs die Mitglieder
<lb/>der Sectio» du contentieux nur auf ihr eigenes Begehren in die
<lb/>Section administrative versetzt werden könnten, und dafs, im
<lb/>Fall die Regierung das ihr bleibende Recht, sie ganz zu ent-»
<lb/>lassen, würde ausüben wollen, dieselben ihren Titel und den
<lb/>dritten Theil der Besoldung behalten sollten.

<lb/>Es ist nicht wahrscheinlich, dafs die Regierung in diesen
<lb/>mezzo termine würde eingegangen seyn. Der Vorschlag kam
<lb/>aber nicht zur Discnssion in der Kammer, und indem wir
<lb/>dieses schreiben, kündigt man wieder einen neuen Gesetzes- 
<lb/>vorschlag an, diese Materie betreffend.
</p>
            <p>

               <lb/>XVII.

<lb/>Der Stand der Ehrenbürger in Rufsland

<lb/>VON

<lb/>Herrn von Wolfeldt,

<lb/>kaiserl. Assessor des liefländ. Hofgerichts.
</p>
            <p>

               <lb/>In dem kaiserlichen Manifeste vom 10. April 1832 wurde
<lb/>zur dauernden Feststellung der Rechte und Vorzüge des
<lb/>Bürgerstandes, und weil das, den Städten und Städtehewoh-
<lb/>nern verliehene Statut, von 1785 in verschiedener Hinsicht
<lb/>seine Angemessenheit zu der gegenwärtigen Lage der Dinge
<lb/>verloren, in dem Bürgerstande ein neues Verhältnifs einge- 
<lb/>führt, welches der Kaiser den Stand der Ehrenbürger be- 
<lb/>nannte.

<lb/>Die Rechte, welche dieses neue Verhältnifs dem Bevor- 
<lb/>zugten gewährte, sind: 1) Befreiung .von der Personelle, oder
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0222.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Der Stand der Ehrenbürger in Rufsland.

<lb/>sogenannten Kopfsteuer, — 2) Befreiung von der Pflicht zum
<lb/>Militärdienste, — 3) Befreiung von körperlicher Strafe bei
<lb/>verübten Verbrechen, — 4) die Berechtigung auf Gemeinde-
<lb/>Acmter in den Städten, die nur der ersten und zweiten Kauf- 
<lb/>mannsgilde zustehen, — und 5) das Recht zum Gebrauch
<lb/>des Prädicats „Ehrenbürger.“ Uebrigens sind die Vorrechte
<lb/>des Ehrenbürgers von den Handelsberechtigungen der Gilden
<lb/>getrennt, da letztere separat durch Erlegung gewisser Ab- 
<lb/>gaben erworben werden können.

<lb/>Das Recht des Ehrenbürgerthums wird entweder nur für
<lb/>die Person des Bevorzugten, oder auch erblich, für die Nach- 
<lb/>kommenschaft desselben erworben, und Anden für jede dieser
<lb/>Erwerbsarten eigene Voraussetzungen statt.

<lb/>I. Persönliche Ehrenbürger können werden:
<lb/>a) Diejenigen, welche Attestate über einen völlig absolvirten
<lb/>academischen Cursus, oder als graduirte Studenten und
<lb/>als Candidaten haben wobei denselben das ihnen als sol- 
<lb/>chen zuständige Recht auf den Eintritt in den Staats- 
<lb/>dienst bleibt.

<lb/>L) Künstler freien (nicht leibeignen) Standes, welchen von
<lb/>den Academien der Künste ein Attestat über vollendeten
<lb/>Cursus, oder gehörig gemachtes Examen ertheilt worden,
<lb/>desgleichen die, welche zwar nicht in der Academie der
<lb/>Künste erzogen, welche aber ein Diplom als academische
<lb/>Künstler erhalten haben.

<lb/>Wenn es nicht schon im Auslande bekannt seyn sollte,
<lb/>so erlaubt sich Referent hier eine kleine Abschweifung, um
<lb/>zu berichten, dafs in Rufsland alle staatsbürgerliche Würden
<lb/>nach gewissen Classen abgemessen sind, welche in der soge- 
<lb/>nannten Rangtabelle Peter des Grofsen vom 24. Januar 1722
<lb/>in 14 Classen, nämlich von der 14., als der obersten be- 
<lb/>zeichnet sind, die aber ihren Maafsstab im Militär-Rang
<lb/>finden, dergestalt, dafs zwar die Benennung im Civildienst
<lb/>für jede Classe eine eigene ist, jedoch mit einem Militär-
<lb/>Rang correspondirt, so z. B. ist im Civildienst die unterste
<lb/>14, Classe, der Rang eines Collegien-Registrators, gleich dem
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0223.tif"
                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Stand der Ehrenbürger in Rufsland. 219

<lb/>ersten Offleiersrang, Fähnrich, im Militär, die erste Classe
<lb/>Militär, General - Feldmarschall gleich dein Amte des Reichs-
<lb/>Canziers im Civildienste.

<lb/>Ob nun wohl auch die Staatsämter bisher einen gewissen
<lb/>Rang hatten, so war doch das Avancement in dem Classen-
<lb/>Rang für die Staatsbeamten nur durch die Zeit ihres Dienstes
<lb/>und der Würdigkeit in derselben bedingt. Gegenwärtig aber
<lb/>ist von dem Statute vom 10. April 1832 für jedes Staatsamt eine
<lb/>Classe nach der oben bezeichneten Rangtabelle festgesetzt,
<lb/>und nunmehr darf in ein Amt nur ein solcher eintreten, der
<lb/>selbst schon einen Classen-Rang von höchstens zwei Stufen
<lb/>niedriger, als das ihm zu ertheilende Amt hat, und weiter
<lb/>kann ein solcher Beamte nicht avanciren, als eine Classe höher,
<lb/>wie das durch ihn besetzte Amt. — Mit allem diesem correspon-
<lb/>dirend, stehen auch die den Studirenden bei ihrer Absolution
<lb/>von den Universitäten, nach Maafsgabe der mit ihnen veran- 
<lb/>stalteten Prüfungen, ertbeilten gelehrten Grade, gleichfalls
<lb/>in einer von jenen Classen der Rangtabelle und hierauf will
<lb/>der, unter Litt. a. bemerkte Vorbehalt der Berechtigung zum
<lb/>Eintritt in den Staatsdienst für einen graduirten Studen- 
<lb/>ten etc,, auch wenn er persönlicher Ehrenbürger geworden,
<lb/>hindeuten.

<lb/>o) Aufser denen unter a. und b. bezeichneten Berechtigten
<lb/>kann das persönliche Ehrenbürger-Recht auch auswärti- 
<lb/>gen, nicht zur russischen Unterthanschaft gehörigen:
<lb/>Gelehrten, Künstlern, handelnden Capitalisteu und Eigen-
<lb/>thümern bedeutender Fabriken und Manufacturen ertbeilt
<lb/>werden, wenn ein Ministerium, des von denselben er- 
<lb/>warteten allgemeinen Nutzens wegen darauf antragen
<lb/>sollte, in welchem Falle dem solchergestalt Ausgezeich- 
<lb/>neten das persönliche Ehrenbürger-Recht durch einen be- 
<lb/>sonder» Ukas ertbeilt wird,

<lb/>II. Das erbliche Ehrenbürgertbum ist entweder schon durch
<lb/>die Gebart angefallen, oder kann erworben werden.

<lb/>Krit. Zeitichr. f. Kechtsw. u, Getttig. d. Ausl. XJV. Bd. a. H. 15
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Der Stand der FJirenbürgcr in Ilufsland,

<lb/>i) Durch die Geburt sind erbliche Ehrenbürger: die Kinder
<lb/>derer, welche das erbliche Ehrenbürgerthum erhalten haben,
<lb/>und die Kinder der persönlich Adeligen.

<lb/>In der ad b. dieses Berichts gemachten Anwerbung
<lb/>ist der Classification der amtlichen Würden in Russland
<lb/>erwähnt worden. Jede der 14 Rang-Claesen gibt dem
<lb/>Gewürdigten den Adel, indessen bis zur achten Classe
<lb/>nur den persönlichen Adel, welcher nicht auf die Nach- 
<lb/>kommen desselben übergeht. — Die achte Classe, Colle-
<lb/>gien - Assessoren im Civildienst gleich dem Major im Mi- 
<lb/>litärdienst , gibt den erblichen Adel für die ganze Nach- 
<lb/>kommenschaft, obwohl im Militärdienst schon der erste
<lb/>Officirsrang nach der Adelsordnung den Erbadel mit sich
<lb/>bringt. — Die ad 1 hieselbst gedachten Kinder der per- 
<lb/>sönlich Adeligen, welchen durch ihre Geburt schon das
<lb/>Recht auf das erbliche Ehrenbürgerthum angestammt ist,
<lb/>sind nun die Kinder der im Classen-Rang bis zur achten
<lb/>Classe exclusive dieser stehenden Beamten. Aufser die- 
<lb/>sen aber gehören noch die Kinder der Prediger hierzu,
<lb/>da zwar die Prediger keinen Ciassen-Rarg, dennoch aber
<lb/>durch ausdrückliches Gesetz den persönlichen Adel haben.

<lb/>2) Erworben kann das erbliche Ehrenbürgerthum werden:
<lb/>ü) Von Kaufleuten, wenn sie die Würde eines Comtnerzien-
<lb/>oder Manafactur - Raths erhalten haben — wenn ein
<lb/>Kaufmann durch einen russischen Orden begnadigt ist
<lb/>— und wenn eine Kaufmannsfamilie fortwährend 10
<lb/>Jahre in der ersten oder 20 Jahre in der zweiten Gilde
<lb/>gewesen, ohne zu failiren oder gerichtlich der Ehre
<lb/>beraubt zu seyn, — wobei der etwanige Wechsel in
<lb/>beiden genannten Gilden, insofern nichts ändert, als 2
<lb/>Jahre der zweiten Gilde für ein Jahr der ersten Gilde
<lb/>gerechnet werden.

<lb/>bj Von persönlichen Ehrenbürgern für Auszeichnung in
<lb/>Wissenschaften und schönen Künsten.

<lb/>«) Wenn sie auf einer russischen Universität ihren Cursus
<lb/>beendigt, ein Examen gemacht oder gelehrte Grade
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0225.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Stand der Ehrenbürger in Rußland. 881

<lb/>erhalten gehabt, unbeschadet des Rechts zum Eintritt
<lb/>in den Staatsdienst und Erwerbung des Adels.

<lb/>0) Wenn Zöglinge der Academie der Künste oder auch
<lb/>andere Künstler ein Diplom der Academie erhalten
<lb/>haben, und sie 10 Jahre nach der Ausstellung dieses
<lb/>Diploms von einem Ministerio für besondere Auszeich- 
<lb/>nung zum Erhalt des erblichen Ehrenbürgerthums prä-
<lb/>sentirt werden.

<lb/>y~) Wenn ausländische Gelehrte, Künstler, Capitalisten
<lb/>und Eigentümer von bedeutenden Manufacturen und
<lb/>Fabriken, entweder 10 Jahre lang als persönliche
<lb/>Ehrenbürger in russischer Unterthanschaft gelebt, für
<lb/>sich selbst und ihre Nachkommen, oder, wenn sie
<lb/>zwar nicht den Untertbanseid geleistet haben, aber
<lb/>10 Jahre persönliche Ehrenbürger gewesen, für die- 
<lb/>jenigen ihrer Kinder, welche in die russische Unter- 
<lb/>thanschaft eingetreten sind.

<lb/>Persönliches und erbliches Ehrenbürgerthum können auch
<lb/>Hebräer erwerben für ausserordentliche Verdienste und beson- 
<lb/>dere Auszeichnung in Wissenschaften und Künsten, und in
<lb/>Fällen, welche in der Hebräer-Verordnung vom 4. April
<lb/>1835 bezeichnet sind; jedoch erfolgt ihre Erhebung immer
<lb/>nur auf besondere kaiserliche Ukasen, während die übrigen
<lb/>Gonfessionarien ihre desfallsigen Gesuche mit Anschluss der
<lb/>Documente für ihre Berechtigung an die Reichshcroldie ein- 
<lb/>reichen und diese dem dirigirenden Senate solche vorträgt,
<lb/>der für das erbliche Ebrenbürgerthum ein Diplom, für das
<lb/>persönliche aber nur ein Attestat an den Gewürdigten ex-
<lb/>tradirt.

<lb/>Durch Urlheil und Recht und Verlust des guten Namens,
<lb/>wie durch böslichen Bankerot, wird auch die Würde des
<lb/>Ehrenbürgerthums verloren, doch bedürfen dergleichen Ge
<lb/>richtsurtheile zu ihrem Effect der Prüfung und Bestätigung
<lb/>des Senats nach der gerwnhniichen Proeedur in Criminal-
<lb/>Sachen. — Durch Eintreten in solche Handwerkszünfte, die
<lb/>nach dem Gesetz nicht mit der Einschreibung in die Gilden
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0226.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>22$ Dev Stand der Ehrenbürger in Rufsland.

<lb/>verbunden sind, und durch den Eintritt in Verhältnisse des
<lb/>Hausgesindes hören einige der Vorrechte des Ehrenbürger- 
<lb/>tbums auf, doch bleiben einem solchen die Befreiungen von
<lb/>Körperstrafen, Kopfsteuer und der Milifärpflichtigkeit und bei
<lb/>dem erblichen Ehrenbürgerthum bleiben auch in solchen Fällen
<lb/>den Nachkommen eines dergleichen Dienstboten etc. alle Rechte
<lb/>des erblichen Ehrenbörgerthums salvirt.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Abgaben, welche für die Erlangung der Würde eines
<lb/>Ehrenbürgers erlegt werden müssen, sind in einem, das Statut
<lb/>begleitenden kaiserlichen Manifeste bestimmt und betragen:

<lb/>1) Für ein Diplom zum erblichen Ehrenbürgerthum: 100
<lb/>Rubel Bank-Assignationen für das Diplom selbst —
<lb/>800 Rubel Bank - Assignationen zum Behuf eines Kapi- 
<lb/>tals zu verschiedenen, für Handel und Gewerbe nütz- 
<lb/>lichen Einrichtungen und 200 Rubel Bank - Assignatio- 
<lb/>nen für die wohlthätigen Anstalten des Gouvernements,
<lb/>woselbst der Gewürdigte verzeichnet worden.

<lb/>2) Für Attestate zum persönlichen Ehrenbörgerthum nur
<lb/>die Hälfte jener Gefälle zu denselben Zwecken.

<lb/>Gelehrte und Künstler erlegen aber eins für alles für
<lb/>Diplome 100 Rubel und für Attestate nur 50 Rubel Bank-
<lb/>Assignationen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0227.tif"
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         <div xml:id="d5398e23797"
              ana="scope_-_223-339"
              type="review"
              subtype="multi"
              n="XVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Blicke auf die neuesten Schriften über römisches Recht in Frankreich</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Hrn. Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Freiburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften über
<lb/>römisches Recht in Frankreich,

<lb/>Von

<lb/>Herrn Geh, Hofrath Dr. Warnkönig

<lb/>in Freiburg.
</p>
            <p>

               <lb/>i. Ejsai sur l’histoire du droit prive des Romains par
<lb/>A. Guerard. Paris 184t. 1 B. 8. pp. 1 — XX , 1 — 496.

<lb/>Seit der kritischen Bearbeitung der altern römischen Ge- 
<lb/>schichte durch Niebuhr gehören bekanntlich die Untersuchun- 
<lb/>gen über den Ursprung des ältesten römischen Rechts zu den
<lb/>beliebtesten und anziehendsten. Die meisten deutschen Civi-
<lb/>listen haben sich mehr oder weniger damit beschäftigt, und
<lb/>wenn auch die Ergebnisse ihrer Forschungen oft nur die
<lb/>waren, dafs sie sagten: es lielse sich über den Rechtszustand
<lb/>der Römer vor den zwölf Tafeln mit Gewifbeit nichts be- 
<lb/>haupten, so haben sie doch immer irgend einer Hypothese
<lb/>gehuldigt. Die Herleitung des alten Rechtes der Quinten
<lb/>aus etruskischen Quellen bat, da sie von Niebuhr ausging,
<lb/>allgemeinen Beifall gefunden, jedoch auch immer ihre Gegner
<lb/>gehabt, unter welchen Hugo der beständigste blieb. Allge- 
<lb/>mein hielt man indessen das älteste römische, noch in den
<lb/>XII Tafeln sanctionirte Recht für patricischen Ursprungs.

<lb/>Wir erhalten nun in dem vorliegenden Buche eines zum
<lb/>erstenmal als civilistischer Schriftsteller auftretenden scharf- 
<lb/>sinnigen und geistreichen Franzosen, des Herrn Guerard —
<lb/>welcher mit dem bekannten Mitgliede der Academie des
<lb/>Inscriptions gleichen Namens, nicht dieselbe Person ist —
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0228.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>22 i
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>eine eigne sehr ausführliche Abhandlung über die Quellen und
<lb/>die Entstehung dieses alten Hechtes und seine Umgestaltung
<lb/>durch die zwölf Tafeln. Die mit eben so grosser Feinheit
<lb/>als umfassender Gelehrsamkeit vertheidigten Ansichten des- 
<lb/>selben sind neu, ingeniös und der eben genannten Auffas- 
<lb/>sungsweise geradezu entgegengesetzt, beruhen aber lediglich
<lb/>auf Conjecturen, deren Kühnheit überrascht und nicht selten
<lb/>Staunen erregt — den Leser mächtig anspricht — jedoch
<lb/>wenig überzeugt, Herr Guerard erscheint als vertraut mit
<lb/>den Untersuchungen der deutschen Geschichtschreiber, Philo- 
<lb/>logen und Juristen über die von ihm behandelte Periode der
<lb/>römischen Rechtsgeschichte, er beurkundet eine genaue Kennt-
<lb/>nifs der griechischen und römischen Klassiker, benutzt mit
<lb/>Selbstständigkeit die Resultate älterer Schriftsteller, z, B.
<lb/>Pastoret’s in seiner Histoire de Legislation und tritt daher
<lb/>auch nicht ohne Selbstgefühl, jedoch ohne Anmafsung auf,
<lb/>um seine Theorie durchzuführen.

<lb/>Eigentlich beschränkt der Verfasser sich auf die Genesis
<lb/>des aitrömischen Familienrechts, das er indessen als den Mit- 
<lb/>telpunkt und die Grundlage des ganzen älteren Privatrechts
<lb/>der Römer ansieht und behandelt. Er fragt, wie kamen die
<lb/>Römer zu dem auf die strenge potestas des Hausherrn (d. b.
<lb/>auf die manus mariti, die patria potestas und das mancipium)
<lb/>sich stützenden Familienrecht? Da sie selbst sagen (z. B.
<lb/>Gajus I. 55 und 108 und nach ihm Justinian), dafs bei kei- 
<lb/>nem Volke aufser ihnen sich diese eigenthümliche patria po- 
<lb/>testas vorfinde, so will der Verfasser die Ursache dieser
<lb/>Eigenthümlichkeit genau kennen. Von selbst führt die For- 
<lb/>schung hierüber auf die Frage: ob sie aus altpatricischem
<lb/>Rechte hervorging oder plebejisch war? und so erweitert
<lb/>sich der Kreis seiner ganzen Untersuchung über die consti-
<lb/>tuirenden Elemente des ältesten römischen Rechts. Er führt
<lb/>dessen Geschichte dann bis nach den 12 Tafeln fort, d. h,
<lb/>bis zur Zeit, wo der Charakter des römischen Rechts ein
<lb/>anderer wird. Das ganze Werk zerfällt in 6 Bücher, deren
<lb/>Inhalt wir in Kurze hier angeben wollen.
</p>

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                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>über römische■■&gt; Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>SSS


<lb/>Eine Einleitung eröffnet das Ganze. S. 1 — 46. Im
<lb/>Buche I. wird die Entstehung der Urstadt Roms, nämlich des
<lb/>oppidum Palatinum, erzählt und das erste Recht seiner Be- 
<lb/>wohner im Gegensätze des Rechts der Völker des Alterthums
<lb/>nachgewiesen (8. 47 — 110 ). Die Gründer Roms sind nach
<lb/>Herrn Guerard Sie« ler, also ein pelasgisches Volk gewesen,
<lb/>welches nach der Unterjochung ihres Stammes durch die Abo-
<lb/>riginer, durch deren Mischung mit jenen die Lateiner ent- 
<lb/>standen waren, den Namen Römer erhalten hatte. Sie be- 
<lb/>wohnten als Hirten und Krieger den paJaünischen Hügel und
<lb/>bilden als Ramnes die ersten Patrieier — also die den Staat
<lb/>gründende und ihn beherrschende Ciasse. Der Beweis dieser
<lb/>Behauptung wird S. 53 — 61 geführt und der etruskische Ur- 
<lb/>sprung Roms bekämpft und verworfen. Der Verfasser erklärt
<lb/>sich hier ausdrücklich für Sehwcppe, der iin H. 13 seiner Ge- 
<lb/>schichte des römischen Rechts ebenfalls gegen Niebuhr sich
<lb/>ausspricht.

<lb/>Darnach mufs das älteste patriciscbe Recht mit dem grie- 
<lb/>chischen verwandt seyn, und folglich das römische, inwie- 
<lb/>weit es dem griechischen entgegen ist (also namentlich das
<lb/>eigentümliche alte Familienrecht der Römer), einen andern
<lb/>Ursprung haben. Der Verfasser untersucht nun das römische
<lb/>Eberecht durch conventio in manum, die Ehescheidung, das
<lb/>Dotalrecht, die väterliche Gewalt, die Adoption, die Tutel
<lb/>und das Erbrecht — wie seit den Xll Talein sich alles ge- 
<lb/>staltet hatte — und zieht, nachdem er es mit dem Rechte der
<lb/>hellenischen und anderer Völkerstämrae des Alterthums verglichen
<lb/>hat, die Folgerung; Das altrömische Familienrecht könne nicht
<lb/>von den Patriciern herstammen, weil es sonst wie das
<lb/>Recht dieser hellenisch, also ein Austlufs des jus gentium
<lb/>des Alterthuais hätte seyn müssen. 8. 111 — 119.

<lb/>Im Buche 11. 8. ISO —126 wird die Einverleibung der
<lb/>sabiniechen isiaiit auf dem Quirinaiischen Berge erzählt, de- 
<lb/>ren Bewohner aus Cure gekommen. Auch von ihnen könne
<lb/>jenes Familienrecht nicht stammen, einmal weil Gajus a. a. 0.
<lb/>ausdrücklich sage, es sey den Römern eigentümlich, dann
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0230.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>22«
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>weil die Sabiner ein den Spar'aom» verwandtes Volk gewe- 
<lb/>sen, deren Recht ebenfalls mit dem eigenthümlich römischen
<lb/>nichts gemein gebäht habe. Die Sabiner vermehrten den Stand
<lb/>der Patricier als zweite Tribus (die der Tities) *).

<lb/>Im Buche III., überschrieben Patricicns et Plebejern, S.
<lb/>127 — 271, wird nun das dritte Element der ältesten Bevöl- 
<lb/>kerung Roms — die Luceres — besprochen und zu zeigen
<lb/>versucht, dal's diese aus den von Einwanderern und Flücht- 
<lb/>lingen aller Völker gebildeten Plebejern bestanden habe, und
<lb/>dafs eben jenes alte Familienrecht bei ihnen auf die vom Ver- 
<lb/>fasser angenommene Weise entstanden seyn müsse. Die Grün- 
<lb/>der der palatinischen Stadt (die Siculer) eröffneten, um sich
<lb/>gegen mächtige Nachbarvölker vertheidigen zu können, ein
<lb/>Asyl. Freie und Unfreie sind willkommen und gemessen
<lb/>gleiche Rechte. Sie eafsen auf dem Coelischen Hügel und
<lb/>in der Ebene — als die dritte, aber weniger begünstigte
<lb/>Tribus — unter welchen allerdings auch Etrusker waren.
<lb/>Den Namen Luceres, welchen die zuletzt angesiedelte Tribus
<lb/>wirklich geführt hatte, von Etrurien und Lucumo herzuleiten,
<lb/>sey durchaus nicht nöthig (S. 130). Sie erhielten zwar mit
<lb/>den Bewohnern des palatinischen Berges die Gemeinschaft des
<lb/>Privatrechts, aber nicht ganz die des öffentlichen. Nur die
<lb/>Suffragia in den Comitien wurden ihnen zu Theil, sie konnten
<lb/>weder Senatoren, noch Priester, noch magistratus werden
<lb/>(S. 182). Nur wenige Familien aus dieser Classe wurden
<lb/>unter die patricischen aufgenommen *). Indessen brachten
<lb/>auch diese alle das eigenthümiieb römische Familienrecht nicht
<lb/>mit; denn bei keiner der Völkerschaften, welcher die Flücht- 
<lb/>linge angehörten, fand es sich. Es mufs also in Rom selbst
<lb/>entstanden seyn (8. 134). Diese Entstehung erklärt sich aus
<lb/>der Sage vom Raub der Sabinerinnen (wovon nun der Verf.
<lb/>im A. II. dieses Buches ausführlich handelt).

<lb/>1) Erst weiter unten, SS. 880 — 389 , führt der Verf. die innige
<lb/>Verschmelzung der sabinischen Tribus mit dem urrömischen
<lb/>aus.

<lb/>L) Davon das Nähere 8. 889 folg.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0231.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>997
</p>
            <p>

               <lb/>Seine Auffassung dieses Ereignisses und seiner Folgen
<lb/>ist diese. Die die Urstadt gründenden Siculer, deren Haupt
<lb/>Romulus war, hatten Frauen und Familien. Eben so die
<lb/>Sabiner. Allein den im Asyl aufgenommenen Flüchtlingen
<lb/>gebrach es daran. Da es ihnen nicht gelang, auf dem fried- 
<lb/>lichen Wege sich Frauen zu verschaffen, so raubten sie die- 
<lb/>selben den damals mit Rom noch nicht verbundenen Sabinern.
<lb/>Dass dies in Folge eines eigens zu diesem Zwecke veranstal- 
<lb/>teten Festes geschehen, ist Sage und Ausschmückung der
<lb/>Thatsachen, deren Wahrheit historisch feststeht.

<lb/>Die Geraubten waren ursprünglich nur Sklavinnen der
<lb/>Räuber, also in einer strengen Gewalt (S. 141), ein Theil
<lb/>der famuli, also der familia {servorum). Es trat nun aber
<lb/>nach Plutarch, Qu. Rom. 85 und Romulus 82, Romulus als
<lb/>Gesetzgeber ins Mittel, versöhnte die Räuber mit den Ge- 
<lb/>raubten und ihren Familien, milderte ihre Rage im Hause,
<lb/>jedoch so, dafs sie immer unter der potestas, also in manu
<lb/>mariti blieben. So ist also im Raub der Sabinerinnen der
<lb/>Ursprung der strengen römischen Ehe und durch dieselbe auch
<lb/>die der strengen patria potestas zu suchen, indem die Kinder
<lb/>der Frauen ihrem Vater eben so unterworfen waren, wie ihre
<lb/>Mütter. Das Recht die Kinder zu verkaufen und so in das
<lb/>mancipium eines Andern zu bringen, war davon nur eine
<lb/>Folge und eben so, dafs die Ehe per aes et liberam, also
<lb/>per coemptionem geschlossen wurde. Dies war die plebejische
<lb/>Ehe und das plebejische Familienrecht. 8. 142—156. Ganz
<lb/>anders war das Recht der Patricier. Die Frau war die freie
<lb/>Genossin des Mannes, die Kinder nicht in der strengen po- 
<lb/>testas — sie waren ingenui im höchsten Sinne des Wortes.
<lb/>Eine assertio oder vindicatio in libertatem war nur bei ihnen
<lb/>möglich. Sie konnten nicht in ein mancipium verkauft wer- 
<lb/>den. Die Eintheilung der Personen in homines sui juris
<lb/>und alieno juri subjectos bezog sich lediglich nur auf die
<lb/>Plebejer. S. 161—164.

<lb/>Um jenes von den plebejischen ganz verschiedene Ehe-
<lb/>und Familienrecht der Patricier zu erweisen, sucht nun der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>838
</p>
            <p>

               <lb/>Blicke auf die neuesten Schriften
</p>
            <p>

               <lb/>Verfasser (S. 165 —175) zu zeigen, dafs die den Sicuicm
<lb/>als Patriciern eigentümliche Ehe durch Confarrcation ur- 
<lb/>sprünglich keine conventio in manum erzeugt habe. Dies
<lb/>will er zum Theil dadurch beweisen, da 1s er den griechischen
<lb/>Ursprung derselben zeigt und hier ihren von der slrengrömi-
<lb/>sehen Ehe ganz verschiedenen Charakter. (Schot» 8. 64—70
<lb/>war das letzte ausgeführt worden.) Die patricische Ehefrau
<lb/>war also immer sui juris immer die f r eie Genossin des Man- 
<lb/>nes, hiefs auch nicht malerfamilias, sondern uxor, mater und
<lb/>matrona; die Scheidung war freiwillig, aber ein religiöser
<lb/>Akt, wie die Verheiratung. Es fand ein eigentliches Dotal-
<lb/>recht statt, während die Plebejerin durch die coemptio ihre
<lb/>Freiheit, wenn sie sui juris war, verlor, vorn Gatten (freilich
<lb/>aus Gründen) verstofseu werden konnte und stets vermögens- 
<lb/>los war. (8. 175 — 198).

<lb/>Eben so hatten die Patricier eine wahre väterliche
<lb/>Gewalt über ihre Kinder und nicht, wie die Plebejer, eine
<lb/>Klos hausherrliche, jene war beschränkt und mild, diese
<lb/>unbeschränkt und hart mit dem Recht über Leben und Tod
<lb/>der Kinder, der Befugnils sie zu verkaufen. Jene heissen
<lb/>deswegen patres, weil sie nicht ihre Kinder servorum loco
<lb/>zu eigen hatten (8. 198 — 306). Diese Kinder wurden also
<lb/>immer in mancipio geboren — so wollte es Romulus, dessen
<lb/>Gesetze blos für die Plebejer gegeben waren(!!) (8. 204—
<lb/>305). Gerade deshalb wird auch die usucapio auf sie ange- 
<lb/>wandt und erzeugt eine weitere Form der plebejischen Ehe.
<lb/>8. 207—308.

<lb/>Es gab demnach im Anfänge Roms ein doppeltes Familien-
<lb/>recht, ein patricis dies und ein plebejisches, jenem gehörte an
<lb/>die Ehe durch confarreatio, eine milde väterliche Gewalt, die
<lb/>Kamen patres, uxores, matres, matronae, das matrimonium,
<lb/>die patricii, die patrimi und matrimi an: diesem die Ehe peracs
<lb/>et liberam, die Frau in mancipio, der palerfamilias, die ma~
<lb/>terfamilias, die jiliijamiUas 3). — Damit hängt zusammen,
</p>
            <p>

               <lb/>3) Soll stets heifaen filüfainiiiaruni.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0233.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>dafs die Patricier gentes und gentiles, die Plebejer familiae
<lb/>und agnati und folglich beide eine verschiedene Tutel und
<lb/>ein verschiedenes Erbrecht hatten (S. 211). Diese weitern
<lb/>Verschiedenheiten als Folge des zweifachen Rechtes sucht
<lb/>der Verfasser von 8, 212 — 270 zu zeigen.

<lb/>Er führt zuerst die bisherigen Versuche, den Begriff der
<lb/>gens und der gentiles aus der Verwandtschaft oder aus dem
<lb/>Curialnexus zu erklären auf und weist das Ungenügende beider
<lb/>nach. Es lassen sich keine mit den Stellen der Alten verei- 
<lb/>nigen. Ganz einfach nimmt er nun an: Die gentiles seyen,
<lb/>wie die agnati, nichts anderes gewesen, als per virilem sexum
<lb/>cognati — aber die der patricischen Häuser i), die keine
<lb/>dienenden Glieder gehabt hätten und folglich nicht familiaef
<lb/>sondern gentes genannt worden wären — und in welches zur
<lb/>Gründung der wirksamen Verwandtschaft keines Vinculum
<lb/>potestatis bedurft hätte. Daher sie durch emancipatio nicht
<lb/>hätte aufgehoben werden können. Nur die Patricier hatten
<lb/>also, wie Cincius einst sagte, gentes und gentiles — wie sie
<lb/>auch allein die wahren ingenui waren. S. 212 — 227.

<lb/>Das plebejische Haus heifst familia, eine von den servis
<lb/>auf die Frau m manu und die Kinder übertragene Benennung.
<lb/>Nicht die Blutsverwandtschaft gründet hier die Einheit, son- 
<lb/>dern die potestas; daher die agnatio das Familienband bildet
<lb/>und Grundlage der Tutel und des Erbrechts ist (S. 227—231).
<lb/>Damit hängt znsarnmen das Vorkommen der zwei Adoptions- 
<lb/>formen , der patricischen arrogatio 4 5) und der plebejischen —
<lb/>wieder durch aes et liberam bewerkstelligten adoptio, deren
<lb/>wahren Unterschied man später verkannt habe. 8. 232 — 243.

<lb/>Plebejisch Sind ferner das mancipium (8. 243 — 245). Bei
<lb/>den Patriciern hörte die väterliche Gewalt auf, wie der 8ohn
<lb/>sich verheirathete und selbst eine Familie bildete. Allein das
</p>
            <p>

               <lb/>4) Die Freigelassenen gehörten also nicht zur gens? Der Ver- 
<lb/>fasser gedenkt derselben niemals.


<lb/>5) Diese wäre jedoch modificirt bei den Plebejern vorgekom- 
<lb/>men.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0234.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Blicke auf die neuesten Schriften

<lb/>Hand zwischen ihm und dem Vater wurde nicht beschränkt
<lb/>im Interesse der Glieder des Hauses, so war es auch da*
<lb/>Verfügungsrecht über ihr Vermögen, indem sie es den Ihri- 
<lb/>gen hinterlassen mussten und nur in Folge einer lex testa- 
<lb/>mentarische Erben haben konnten (8. 250 — 253). Der ple- 
<lb/>bejische Hausherr ist unbeschränkt, er verkauft per aes el
<lb/>liberam nach Belieben seine ganze Habe und enterbt willkür- 
<lb/>lich seine Kinder, die er ja auch zu emancipiren und selbst
<lb/>zu verkaufen berechtigt ist (S. 253 — 257). Nur das Recht
<lb/>der Tutel war für beide Stände das im Ganzen Gleiche (8. 249),
<lb/>Es gab drei Classen erbender gentiles, die Söhne und Enkel
<lb/>durch sie die nicht verheiratbeten Töchter und Enkelinnen
<lb/>durch die Söhne, dann die Ascendenten, endlich die Seiten- 
<lb/>verwandten (S. 267—260) Anders war das plebejische In- 
<lb/>testaterbrecht, nämlich das der sui und agnati beiderlei Ge- 
<lb/>schlechts nach der allgemeinen bekannten Weise (S. 261 —
<lb/>265). Die patricischen Frauen, da sie stets gentiles hatten,
<lb/>hinterliefsen daher immer Intestaterben, die plebejischen nur,
<lb/>wenn sie sui juris waren (S. 265 — 268). Ein letzter Unter- 
<lb/>schied des patricischen und plebejischen Rechts, welchen der
<lb/>Verfasser aus dem verschiedenen Familiennexus ableitet, ist
<lb/>die addictio der Schuldner, welche ursprünglich nur bei den
<lb/>des Manicipiums fähigen Plebejern vorgekommen seyn kann,
<lb/>S. 269.

<lb/>Von 8. 271 — 279 gibt der Verfasser ein Resume der
<lb/>bisherigen ausführlichen Entwicklungen seiner Ansichten.

<lb/>Im Ruche IV., überschrieben: Periode de Lulle et de
<lb/>Fusion, folgt eine kurze Darstellung des Kampfes der beiden
<lb/>Stände, welcher zur Einheit des Rechts durch die Gesetz- 
<lb/>gebung der XII Tafeln führte, deren Inhalt nun im Buch V-
<lb/>dem ganzen Systeme des Verfassers gemäfs als der Sieg des
<lb/>in Folge des Raubes der Sabinerinnen entstandenen besonders!
<lb/>Rechts der Plebejer über das mit dem jus gentium des Alter- 
<lb/>thums idealiseke Recht der Patricier erklärt wird.

<lb/>Mit der grofsen Vermehrung der plebejischen Familien
<lb/>stieg ihre Macht und ihr Einilufs. Mit Mühe hielten sich die
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0235.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>patricier oben Dareh Ertheilung des Patriciats an einzelne
<lb/>Häuser verstärkten sieh die Patricier gegen jene. Die neu
<lb/>asaocirten bleiben indefs gentes mitiores, die der Plebs geneigt
<lb/>waren (8. 294 — 303). Zwischen den beiden Ständen gab
<lb/>es jedoch vor den XII Tafeln keine Mifsheirathen (8, 306).
<lb/>Sehr mächtig wurde die Plebs durch die Gesetzgebung des
<lb/>Servius Tullius, jedoch nur die reicheren Familien, aus wel- 
<lb/>chen später eine Aristokratie hervorging (8. 303—311). Die
<lb/>Verfassung legte den Grund zu den weitern Kämpfen der
<lb/>Plebejer, welche endlich durch ihre Tribunen ein gleiches
<lb/>und geschriebenes Recht für alle Römer verlangten. Dieser
<lb/>Rechtsgleichheit widersetzten sich die Patricier nach Kräften,
<lb/>weil sie ihr edleres Recht nicht verlieren wollten (8. 320 —
<lb/>321), während ihrerseits die Plebejer ihr Recht aufzugeben
<lb/>keine Gründe hatten (8. 321—322). Daher die Verzögerung
<lb/>der Verschmelzung, welche indessen besonders von den „ri-
<lb/>nores gentes und den equites gewünscht wurde. Diese gaben
<lb/>auch endlich den Ausschlag, und nachdem der Vorwand, man
<lb/>müsse das Recht Griechenlands kennen, durch die Gesandt- 
<lb/>schaft dahin erledigt war, wurden endlich die Decemvirn er- 
<lb/>nannt, deren Majorität, wie der Verfasser zu zeigen sucht,
<lb/>plebejisch gesinnt war. Das Recht der patricischen Minorität
<lb/>mufs in dem der plebejischen Majorität sich aullösen ■— das
<lb/>jura aequare war der Zweck der Neuerung und nicht das
<lb/>diese Aufzeichnen dessen, was bisher als Gewohnheitsrecht
<lb/>galt (Liv. III, 31). Eine Neuerung sollte erfolgen und diese
<lb/>war die Verschmelzung des verschiedenen Rechts der beiden
<lb/>Stände zu einem. 8. 341 — 353.

<lb/>Das Famiüenrecht der Römer gestaltete sich nun auf fol- 
<lb/>gende Weise:

<lb/>1) Die beiden Formen der Ehe wurden beibehalten, sowohl
<lb/>die confarreatio als die coemptio, allein beide erzeugten
<lb/>die manus mariti die per usurn wurde beiden Ständen ge- 
<lb/>mein. Wer keine strenge eingehen wollte, enthielt sich der
<lb/>beiden Formen und unterbrach die usucapio. In einigen Fällen
<lb/>erzeugt die confarreatio auch jetzt noch nicht die manus, r. B.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0236.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232 Blicke auf die neuesten Schriften


<lb/>die conferrealio eines ßarnen dialis (8. 360 — 361). Auch
<lb/>scheint sie keine capitis deminutio nach sich gezogen zu haben;
<lb/>denn diese schreibt Gajus blos der coemptio zu 1., h. J62
<lb/>(p. 364 — 365 . Die so verheiratbate nahm auch nicht den
<lb/>Namen der malerfamilias an, eben so wenig die durch usus
<lb/>in die manus mariti gekommen war (8. 366). Das alte Recht
<lb/>der Scheidung blieb wie vorher, nach dem Verfasser enthiel- 
<lb/>ten die Xfl Tafeln hierüber keine Bestimmung (S. 272—373 .
<lb/>Eben so wie schon Hugo bemerkte rücksichtlich der dos. Das
<lb/>Dotalrecht war stillschweigend dadurch regulirt, dafs zwei
<lb/>Arten der Ehe, die laxe 6) und die strenge, anerkannt wur- 
<lb/>den. 8. 374 — 375.

<lb/>2) Das plebejische Recht der väterlichen Gewalt wurde
<lb/>in der vierten Tafel sanctionirt. In Folge dessen änderte
<lb/>auch die Adrogatio ihren Charakter. Dies erfolgte ohne be- 
<lb/>sondere Bestimmung. Die Kinder jedes Römers konnten in
<lb/>das mancipium verkauft werden. 8. 375 — 385.

<lb/>3) Heber die Tutel der Frauen setzten die XII Tafeln
<lb/>nichts fest, die über die Unmündigen wurde durch eine Folge
<lb/>des Erbrechts sanctionirt. 8. 385.

<lb/>4) Die den Plebejern zustehende Freiheit zu testiren
<lb/>wurde allgemein; das testamentum in calatis comitiis mufste
<lb/>jetzt aufhören 7); das in procinctu konnte bleiben, weil es
<lb/>nichts war, als eine Willenserklärung des Testirers vor der
<lb/>Armee. 8. 386—388.

<lb/>5) Das lntestaterbreeht der XII Tafeln ist eine Ver- 
<lb/>schmelzung des plebejischen der familia mit dem patricischen
<lb/>der gentes. Nur für die Patricier war die Sauction: die gen- 
<lb/>tiles succedirten, wo keine Agnaten wären (S. 388 — 405)
<lb/>Der Verf. läfst sich in eine ausführliche Diseussion hier ein,
</p>
            <p>

               <lb/>6) Der Verfasser seht überall von der Ansicht aus, die laxe Ehe
<lb/>sey ein al trömisches Recht, und doch erkennt er nur die in
<lb/>manum conventio ais solches an.


<lb/>7) Dies anzunehmen ist nicht nclhig, es veränderte nur »einen
<lb/>Charakter, indem die Willenserklärung vor dem Volke (oder
<lb/>den Dietere») die einzige Feierlichkeit wurde.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0237.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>933
</p>
            <p>

               <lb/>um seine Begriffsbestimmung der Gentilität zu vertheidigen.
<lb/>Sonderbar ist es, dafs er von der Erbfolge des Patrons
<lb/>schweigt.

<lb/>6) Die Patrioier konnten von nun an auch Nexi werden.
<lb/>S. 405 — 407.

<lb/>Den Inhalt der 10 ersten der 12 Tafeln gibt hier Guerard
<lb/>8. 407 auf folgende Weise an. Sie begreifen:

<lb/>1) Un code de procedure, redige d’ apres le principe de
<lb/>l'egnlite des denx ordres, et qui fut place dans les premieres
<lb/>tables;

<lb/>2) un rode des delits et des peines, qui introduisait
<lb/>quelque cbose de nouveau. Toutes les amendes sont pecu-
<lb/>niaires;

<lb/>.3) L'n certaia nombre de principes qui avaient passe du
<lb/>droit des anciens peuples italiques dans lc droit commun des
<lb/>deux ordres;

<lb/>4) Plusieurs dispositions nouvelles nees de la revoSution
<lb/>qui venait de s’accomplir dans la eite;

<lb/>5) Enfin, quelques lois empruntees aux legislations etran-
<lb/>geres et puisees dans le travail des commissaires envoyes en
<lb/>Grece.

<lb/>Nachdem durch die ersten 10 Tafeln die patricischen Ge- 
<lb/>setzgeber das Recht ihres Standes den Plebejern geopfert
<lb/>hatten, wollten sie die Macht desselben durch einige Privile- 
<lb/>gien retten, blieben also noch ein Jahr, um die zwei letzten
<lb/>Tafeln zu redigiren. Dadurch zogen sie sich den Unwillen
<lb/>der Plebs zu, und schon bei ihren Standesgenossen verhasst,
<lb/>wurden sic, als sie sogar ein drittes Jahr ohne neue Wahl
<lb/>ihre Function, und zwar auf eine tyrannische Weise fort- 
<lb/>setzten, gewaltsam gestürzt (S. 408—420). Die Erzählung
<lb/>des Processes der Virginia beschliefst dies Buch (8. 421 —
<lb/>433 Appius wollte hier nach altplebejischem liecht den
<lb/>Streit entscheiden, weil Virginia die Haustochter eines Plebe- 
<lb/>jers gewesen, also in mancipia geboren, weshalb keine vin- 
<lb/>diciae secundum libertatem hätte gegeben werden können, be- 
<lb/>sonders weil der Vater abwesend war, der hier also den Besitz
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0238.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Blickt auf die neuesten Schriften

<lb/>begehren durfte. 8 Livius und Dionys, von Halicarnass,
<lb/>Allein die assertio in libertatem war allgemeines Recht ge- 
<lb/>worden , dies riefen Virginias Vertheidiger an. Demungeach-
<lb/>tet nimmt Herr Guerard seiner Theorie gemäl's an, Appius
<lb/>habe nach dem formellen Rechte gesprochen, weil nicht die
<lb/>patricische, sondern die plebejische väterliche Gewalt durch
<lb/>die 12 Tafeln sanctionirt worden, also das Hauskind nicht in
<lb/>libertate geboren war. Später als Appius vor das Volksge- 
<lb/>richt gestellt wurde, siegte indessen die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht, dass auch in solchen Fälle», die vindiciae secundum
<lb/>libertatem zu geben seyen.

<lb/>Wir kommen zum letzten Buche des Verfassers, über- 
<lb/>schrieben Deuxieme periode (S. 434 ). Die Patricier, deren Recht
<lb/>durch die XII Tafeln den Plebejern geopfert worden war, schäm- 
<lb/>ten sich ihrer Niederlage und suchten, die Geschichte verfäl- 
<lb/>schend, bald der Mit- und Nachwelt glauben zu machen, Rom
<lb/>habe von Anbeginnen nur ein Familienrecht gehabt und die in
<lb/>jene Gesetzeaufgenommene Verfügung des Romulus über die
<lb/>väterliche Gewalt sey ursprünglich schon für beide Stände ge- 
<lb/>geben gewesen. Die Fälschung fand Glauben. 8. 434 — 440.

<lb/>Das römische Recht nach den XII Tafeln bildet sich nun
<lb/>so aus, dafs

<lb/>1) viele Freigeborne, weil sie alieni juris waren, auf di®
<lb/>Stufe der Sklaven herabsanken (???). 8. 441 — 442.

<lb/>2) Die confarreatio musste sich verlieren, weil sie die
<lb/>Scheidung erschwerte. Weil jedoch zu gewissen Priesterstellen
<lb/>die Geburt aus einer solchen Ehe nöthig war, schlossen sie
<lb/>einige wenige (S. 442—444). Eben so hörte die in manum
<lb/>conventio auf. Die gewöhnlichen Formen der Ehe waren die
<lb/>per coemptionem und die freie durch blosen consensus. Diese
<lb/>wurde jetzt herrschend und zog für das ganze Familienrecht
<lb/>wichtige Folgen nach sich. Die Scheidungen waren erleich- 
<lb/>tert, nur 7 Zeugen mussten gegenwärtig seyn bei deren Vor- 
<lb/>nahme nach Fr. 7 D. de divortiis (S 449 — 453). Das neue
<lb/>Dotalrecbt bildete sich aus (S. 454). Man bedurfte nicht mehr,
<lb/>wie bei der strengen Ehe, einer stipulatio, um die Rückgabe
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0239.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>des von der Frau beigebrachten Vermögens oder was für sie
<lb/>gegeben war, zu sichern; die actio rei uxoriae fand statt mit
<lb/>allen ihren Eigentümlichkeiten. Die Idee eines natürlichen
<lb/>Eigenthums der Frau an der dos musste sich entwickeln-
<lb/>S. 464 — 462.

<lb/>3) Das mancipium verschwand nach und nach, in der
<lb/>dritten Periode des römischen Rechts kam es nur bei noxae
<lb/>dationes von Kindern vor. Auch durfte der so Verkaufte
<lb/>nicht mehr als Sklave behandelt werden (warum jetzt erst?).
<lb/>Das Testirungsrecht erhielt seine vollkommene Freiheit beson- 
<lb/>ders durch die Verbindung der tabulae mit der familiae man- 
<lb/>cipatio 8. 463 — 467.

<lb/>4) Das praetorische Erbrecht stellte das untergegangene
<lb/>jus gentium hierin wieder her. 8. 467 — 470.

<lb/>An die Stelle des Erbrechts der gentiles traten bald die cog- 
<lb/>nati namentlich weil die patriciscben Familien, in welchen allein
<lb/>es galt, ausgestorben waren. Die Gentilität wurde so selten,
<lb/>dafs man schon zu Cicero's Zeit nicht mehr genau wusste,
<lb/>was sie waren. Die agnatio bestand aber fort. 8. 470 — 478.

<lb/>5) Auch die addictio verschwand. 8. 480.

<lb/>Nur noch wenige Spuren des ursprünglichen doppelten
<lb/>Rechtes in Rom finden sich in der dritten Periode seiner Ge- 
<lb/>schichte; sie beziehen sich auf die sonderbare Stellung der
<lb/>Frauen, die gross und selbstständig als matronae einhergehen
<lb/>und dennoch Sklavinnen in manu mariti seyn konnten. 8.
<lb/>484 — 492.

<lb/>Dies ist der wesentliche Inhalt des Essai sur V histoire
<lb/>du droit Romain Referent überläfst es den deutschen Rechts- 
<lb/>historikern, dasselbe zu prüfen und über die Haltbarkeit dieser
<lb/>ganzen, auf Hypothesen ruhenden Construction der ältesten
<lb/>Geschichte des römischen Rechts, welches der Verfasser im
<lb/>Grunde einzig aus dem Raub der Sabinerinnen ableitet, das
<lb/>Urtheil zu sprechen. Die vielen schwachen Seiten derselben,
<lb/>so wie die zahlreichen Uebergehungen überaus wesentlicher
<lb/>Punkte, z. B. der ganzen Lehre vom Eigenthum, der Lex

<lb/>firit. Zeitsehr. f. Hechttw, a G seieg. d. Ausl. KIV^. B. 2. U. 16
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0240.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>AM Blicke auf die neuesten Schriften

<lb/>Voconia, des Rechts der Freigelassenen u. s. w. werden un- 
<lb/>gern Lesern schon von selbst aufgcfallen seyn.

<lb/>2. Du vroi caract'ere de la loi Voconia chez les Romains.
<lb/>memoire lu d V Aeademie des Sciences morales et politiques par
<lb/>M. Giraud. Paris 1842. pp. 1 57. Aus den Memoiren

<lb/>dieser Akademie besonders abgedruckt.

<lb/>Mit ganz besonderem Vergnügen macht Referent di eLe-
<lb/>ser dieser Zeitschrift mit einer neuen gelehrten Arbeit des
<lb/>Herrn Giraud bekannt. Sie ist nicht minder als seine frühem
<lb/>Schriften ein glanzendes Denkmal der umfassenden und gründ- 
<lb/>lichen historischen, philologischen, juristischen und literär-
<lb/>geschicbtiichen Erudition des Verfassers, und musste Frank- 
<lb/>reichs Gelehrten deshalb besonders willkommen seyn, weil
<lb/>diese durch sie mit den vielen Schriften bekannt wurden,
<lb/>welche seit Perizonius und Wieling über die so räthselhafte
<lb/>lex Voconia erschienen, ihnen aber, wie Leclere’s Ausgabe
<lb/>von Cicero beweist, gröfstentheils unbekannt geblieben waren.
<lb/>Für die deutschen Gelehrten ist die Schrift nicht blos bemer-
<lb/>kenswerth, weil sie ihren Gegenstand auf eine höchst klare
<lb/>und anziehende Weise behandelt, sondern auch deshalb, weil
<lb/>ihr Verfasser die durch die Untersuchungen über jene Lex
<lb/>veranlafsten Streitfragen kritisch beleuchtet und mehrmals
<lb/>gegen die neuesten Schriftsteller über dieselben, z. B. gegen
<lb/>v. Savigny polemisirend auftritt. Sein Ideengang ist fol- 
<lb/>gender.

<lb/>Beginnend mit Betrachtungen über die Wichtigkeit der
<lb/>privatrechtlichen Stellung der Frauen bei einem Volke, zeigt
<lb/>er, dafs da, wo die öffentliche Ordnung sich noch vorzüglich
<lb/>auf die Familie stützt, die Gesetzgebung vor Allem dafür
<lb/>ku sorgen habe, dafs dieses Geschlecht nicht entarte und sein
<lb/>Verhältnis« zum männlichen Geschlechte kein ungeeignetes
<lb/>werde. Bei allen Völkern haben die Frauen vorerst eine be- 
<lb/>schränktere Rechtsfähigkeit als die Männer, und erlangen
<lb/>gewöhnlich nur spät mit diesen ein gleiches Privatrecht. So
<lb/>bei den Griechen (p, 7) und bei den Römern (p. 8). Hier
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0241.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0241"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>über römisches Recht in Frankreich. 337

<lb/>war ihre Lage bekanntlich anfangs die drückendste — bis am
<lb/>Ende der Republik ihnen endlich die längst ersehnte rechtliche
<lb/>Selbstständigkeit wurde. Das sechste Jahrhundert Roms war
<lb/>die Uebergangsperiode vom Alten zum Neuen, besafs aber
<lb/>in Cato dem Censor einen Mann von so streng conservativen
<lb/>Principien, dass er überall als ein Hauptgegner der Emanci-
<lb/>pation der Frauen erscheint. Er veranlafste Voconius, das
<lb/>Gesetz vorzuschlagen, welches durch eine Beschränkung der
<lb/>Erbfähigkeit die Frauen hindern sollte, allzu grofse Reich-
<lb/>thümer zu erwerben (8. 9—19). Ist der Zweck des Ge- 
<lb/>setzes bekannt, so sind doch die Verfügungen, wodurch es
<lb/>ihn erreichen wollte, des Mangels an Nachrichten wegen in
<lb/>Dunkel gehüllt. Balduin, Gronovius, Perizonius, Wieling
<lb/>gelang es nicht, dies zu zerstreuen, und so täuscht sich der
<lb/>grofse Montesquieu (Esprit des lois XXVII.) vollkommen über
<lb/>den Inhalt des Gesetzes, Bouchaud hatte jene Gelehrten blos
<lb/>ausgeschrieben. Seit 31 Jahren machten nun Kind, v. 8a-
<lb/>vigny, Haubold, Zimmern, Hugo, Schilling, Zumpt, Rein
<lb/>und Hermann Gau pp ihre Ansichten und zum Theil höchst
<lb/>scharfsinnige Studien über die lex bekannt, und wenn man
<lb/>auch zu einer übereinstimmenden Meinung über sie nicht ge- 
<lb/>langte , so sind doch die auf dieselbe sich beziehenden Fragen
<lb/>fixirt. 8. 19 — 33

<lb/>1) Stritt man über das Jahr, in welchem die lex Voco- 
<lb/>nia rogirt wurde; Kind nimmt das Jahr 576 nach Roms Er- 
<lb/>bauung an, Zumpt 580, Snvigny, Hugo, Zimmern und Gaupp
<lb/>585. Herr Giraud zeigt sehr klar, dafs die letzte Annahme
<lb/>die richtige sey. 8. 33 — 35.

<lb/>3) Die zweite Hauptfrage betrifft das sog. erste Kapitel
<lb/>der Lex, welches Gajus II 379 bekanntlich am bestimmtesten
<lb/>unter allen Alten mit folgenden Worten angibt: Midier, qaae
<lb/>ab eo, qui centum milia aeris census est, per legem Voconiam
<lb/>heres institui non potest etc. etc.

<lb/>Dafs das Gesetz nur die Erbeseinsetzung der Frauen
<lb/>durch reiche Testirer verhindern wollte, ist hier gewifs: in
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0242.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Blicke auf die neuesten Schriften über röm. Recht etc,

<lb/>welchem Umfänge aber und auf welche Weise — dies war
<lb/>von jeher bestritten.

<lb/>a) Welche Summe ist mit 100000 acris gemeint? sind
<lb/>«s asses oder scsterciae? Der Verfasser spricht sich gegen
<lb/>Savigny für die ersten aus. 8. 20 —30.

<lb/>b) Enthält die L. V. eine Ausnahme zu Gunsten der filia
<lb/>sua heres, wie 8avigny annimmt? Der Verfasser verneint die
<lb/>Frage. 8. 31—32.

<lb/>Darauf geht er zum zweiten Kapitel über, welches nach
<lb/>Herrn Giraud nur das bekannte ist, wovon Gajus II, 226
<lb/>spricht: ne cui plus legatorum nomine mortisve causa capere
<lb/>liceret, quam heredes caperent, und worauf die Verrina I.
<lb/>C. 43 u. 110 und Quintilian sich beziehen.

<lb/>Eine Folge des hierdurch ausgesprochenen Grundsatzes
<lb/>war, dafs eine Frau nicht mehr als die Hälfte des Vermögens
<lb/>eines Testirers erhalten konnte, wenn er auf 100000 asses
<lb/>censirt war. Mehrere Rechtsgelehrte, wie z. B. Schräder,
<lb/>Schilling und Hasse hatten behauptet: eben dieses sey durch
<lb/>ein besonderes Kapitel der lex noch verordnet worden. Der
<lb/>Verfasser verwirft mit Savigny und Mühlenbruch (wie uns
<lb/>deucht, mit Recht) diese Annahme. 8. 35 — 37.

<lb/>Ferner erklärt er sich gegen die Hypothese eines dritten
<lb/>Kapitels der lex, welche das agnatische Erbrecht der Frauen
<lb/>auf die consanguineae beschränkt habe. Bekanntlich nahmen
<lb/>mehrere dies an wegen Paulus IV. 8, 22

<lb/>Sehr richtig legt der Verfasser die Bemerkung dieses
<lb/>Juristen: dafs jene Beschränkung Voconania ratione entstan- 
<lb/>den sey, dahin aus: die Rechtsgelehrten hätten ans Gründen,
<lb/>welche die L. V. veranlasst hatten, die XII Tafeln auf jene
<lb/>beschränkende Weise erklärt. 8. 38 vergl. mit 8. 32 Not. 1
<lb/>und 8. 50.

<lb/>Die Abhandlung schliefst mit einer erschöpfenden Geschichte
<lb/>des Erbrechts der Frauen bei den Römern und dem ailmäligen
<lb/>aufser Gebrauch kommen der L. V. ( S. 39 — 57). Zuletzt
<lb/>kommt der Verf. auf die bekannte schwierige Stelle bei Cicero
<lb/>de Republica III, 10 zu sprechen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0243.tif"
             n="339"
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         <div xml:id="d5398e25293"
              ana="scope_-_339-353"
              type="review"
              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fortschritte der rechtsgeschichtlichen Arbeiten in England</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zöpfl, ...">Angezeigt von Hrn. Dr. Zöpfl, Prof. d. R. in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschrille der rechtsgeschichtl. Arbeiten in England. 339

<lb/>Er findet nichts sonderbares darin, sagt: sie sey von den
<lb/>Auslegern falsch verstanden worden, und gibt nur den Sinn
<lb/>wörtlich wieder (8. 53 — 54). Und doch war durch sie allein
<lb/>die scharfsinnige Abhandlung Hasses veranlasst. — Eine tiefer
<lb/>eingreifende Erörterung wäre wünschenswert!! gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>Fortschritte der rechtsgescluclitiichen
<lb/>Arbeiten in England.

<lb/>Ancient laws and institutes of Wales, comprising laws supposed
<lb/>to be enacted by Hotvel the good y modified by subseguent re-
<lb/>gulations under the native princes prior to the conguest by
<lb/>Edward the First, and anomalous laws} consisting principally
<lb/>of institutions wich by the statute of Ruddlan tvere admitted
<lb/>to continue in force. With an English translation of the Welsh
<lb/>Text. To wich are added a few Latin transcripts&gt; containing
<lb/>digests of the Welsh laws y principally of the Dimetian Code.
<lb/>With Indexes and glossary„ Printed by command of Ilis lat€
<lb/>Majestyy King William IV., under the directum of the com-
<lb/>missioners on the public records of the Kingdom. (London)
<lb/>184L Gr. Fol. Pg. 1005.

<lb/>Ang czeig t

<lb/>von

<lb/>Hei*rn I)r. Zöi'fl,

<lb/>Professor d. R. in Heidelberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Jahre 1822 hatte das Haus der Gemeinen an den König
<lb/>George IV. eine Adresse überreicht, worin vorgestellt wurde,
<lb/>dass die Ausgaben der alten englischen Geschichtsquellen un-
<lb/>eorreet und mangelhaft wären, dass manches nur in Hand- 
<lb/>schriften — ja oft sogar nur in einzelnen — vorhanden wäre
<lb/>und somit der Gefahr eines völligen Verlustes ausgesetzt sey,
<lb/>und dass eine gleichförmige und würdig ausgestattete Aus- 
<lb/>gabe unter königlicher Sanction eben »o sehr der Regierung
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0244.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Fortschritte der rechtsgeschichtl. Arbeiten in England.

<lb/>Lum Ruhme gereichen, als die Wissenschaft der Geschichte
<lb/>und die Verfassungskunde erweitern werde. Wahrlich, ein
<lb/>hochherziger Antrag, ein Beweis des kräftigen Nationalgcfühls
<lb/>des englischen Volkes, und eines musterhaften Patriotismus
<lb/>seiner Vertreter. Es ist wahrhaft erhebend, eine solche Kör- 
<lb/>perschaft von der Wichtigkeit der vaterländischen Geschichte,
<lb/>der Vermittlerin der Vergangenheit und Gegenwart, durch- 
<lb/>drungen zu sehen, es ist das ehrenvollste Zeugnifs für den
<lb/>Volksgeist, wo die Bewahrung der Geschichtsquellen als eines
<lb/>heiligen Erbstückes der Vorzeit zur Nationaisache gemacht
<lb/>wird. Es ist aber eben so erhebend, wenn man sieht, dafs
<lb/>eine Regierung, wie die englische, die hier allen europäi- 
<lb/>schen Dynastien als ein nachahmungswürdiges Muster voran- 
<lb/>geschritten ist, eine solche Aeufserung des Volksgeistes zu
<lb/>würdigen weifs, und ohne Zögern die nöthigen Anordnungen
<lb/>erläfst, um einen solchen Gedanken zu verwirklichen. Auch
<lb/>in Deutschland beseelt längst ein gleicher Wunsch die Na- 
<lb/>tion : und ob bei uns Fähigkeit und Beruf für ein gleiches
<lb/>Unternehmen vorhanden ist, darüber haben die Leistungen der
<lb/>Gelehrten, welche sich zur Herausgabe der unübertroffenen
<lb/>Monumenta Germaniae unter der Leitung von Pertz verei- 
<lb/>nigt haben, längst entschieden. Aber Deutschland fehlt, was
<lb/>England besitzt — ein gemeinsames legitimes Organ für na- 
<lb/>tionale Wünsche — und was bisher von oben herab für die
<lb/>Herausgabe unserer reichen Geschiehtsdenkmäler geschehen
<lb/>ist, kann leider kaum mit dem Namen einer kärglichen Un- 
<lb/>terstützung eines aufopfernden Privat üeifses bezeichnet werden.
<lb/>In England ist durch königliche Anordnungen die Herausgabe
<lb/>der Geschichtsquellen der königlichen Archivcommission zur
<lb/>Dienstobliegenheit gemacht worden, und ihre officielle Thä-
<lb/>tigkeit beginnt nun, ein grosses Nationalwerk seiner Vol- 
<lb/>lendung entgegenzufübren. Zweckmäfsig wurden bei der
<lb/>Herausgabe die Quellen der Geschichte von Wales von
<lb/>den übrigen Quellen der englischen Geschichte getrennt und
<lb/>mit der Ausgabe der alten Gesetze von Wales begonnen.
<lb/>Von diesen war bisher nur eine, und zwar sehr schätzbare
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0245.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte der rechtsgeschichll. Arbeiten in England. 841

<lb/>Aasgabe vorhanden, welche Wotton besorgt hatte, and die
<lb/>1730 zu London erschienen ist. Hundert und zehn Jahre
<lb/>liegen daher zwischen dieser und der jetzigen Ausgabe, wel- 
<lb/>che unter der Leitung von Aneurin Owen an das Licht
<lb/>getreten ist. Die Vortrefflichkeit der Wotton’schen Ausgabe,
<lb/>was nämlich das richtige Verständnifs des alten Waliser Tex- 
<lb/>tes, die Genauigkeit und Sinnrichtigkeit der beigegebenen
<lb/>lateinischen Version, und die Noten und das Glossar anbe- 
<lb/>langt, werden von dem neuen Herausgeber rühmend aner- 
<lb/>kannt, ja sogar so hoch gestellt, dafs er den Zweifel
<lb/>anregte, ob nicht ein neuer Abdruck der Wotton’schen
<lb/>Ausgabe allein schon für genügend hätte geachtet werden
<lb/>dürfen. Allein die Veranstaltung einer ganz neuen Ansgabe
<lb/>erschien doch als unentbehrlich, nachdem man durch Ver- 
<lb/>gleichung der Handschriften zu der Ucberzeugung gekommen
<lb/>war, dafs Wotton einen ganz fehlerhaften Plan verfolgt hatte.
<lb/>Er hatte nämlich, abgesehen davon, dafs er nur die Hand- 
<lb/>schriften des brittischen Museums benutzt hatte, nur einen
<lb/>(von Owen in der Vorrede pag. x. sub B. aufgeführten) Co- 
<lb/>dex seiner Ausgabe zu Grunde gelegt, weil er ihn für den
<lb/>ältesten hielt, und nach der Ordnung von diesem Codex wurde
<lb/>sodann der Text gegeben, und demselben aus anderen Hand- 
<lb/>schriften Lesarten beigefügt, welche nicht nur häufig von
<lb/>dem Texte abweichen, sondern oft diesem geradezu wider- 
<lb/>sprechen. Es bat sich aber nun durch die Berücksichtigung
<lb/>mehrerer Handschriften, ihrer besonderen Dialekte und localen
<lb/>Beziehungen herausgestellt, dafs das Waliser Hechtsbuch in
<lb/>drei verschiedenen Recensionen vorhanden ist, welche in
<lb/>den verschiedenen Theilen von Wales — (Venedotia oder
<lb/>Nord-Wales, Dimetia oder Süd-Wales, und Gwent oder
<lb/>Nordost-Wales) — Gültigkeit hatten. Ob diese Verschie- 
<lb/>denheit der Recensionen schon eine ursprüngliche war, oder
<lb/>ob sie nur erst im Laufe der Zeit durch particulare Fortbil- 
<lb/>dung einer gemeinschaftlichen Grundlage hervortrat, ist nicht
<lb/>vollständig aufgeklärt, jedoch unbezweifclt, dafs jeden falles
<lb/>das letztere Vcrhäitnifs auf die gegenwärtige Gestalt der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0246.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Fortschritte der rechtsgeschichtl. Arbeiten in England.

<lb/>Handschriften eingewirkt hat. Das Rechtsbuch, welches uns
<lb/>nunmehr in dreifacher localer Recension vorliegt, ist die
<lb/>älteste uns erhaltene Rechtssammlung von Wales. Was in
<lb/>alten Chroniken über die Gesetze eines regulus oder Gaufür- 
<lb/>sten Dymal moel mud, oder von Gesetzen von Marsia be- 
<lb/>richtet wird, welche noch der Periode vor der römischen In- 
<lb/>vasion angehören sollen, ist zur Zeit noch nicht über das
<lb/>Gebiet des Sagenkreises heraufgetreten; wenigstens sind in
<lb/>dem jetzigen Rechtsbuche keine Stücke mehr zu unterschei- 
<lb/>den, welche als Bestandtheile jener mythischen älteren Samm- 
<lb/>lungen vindicirt werden dürften. Als der Urheber des Reehts-
<lb/>buches von Wales erscheint der König Howel dda, d. h. der
<lb/>Gute (gest. a. 948). Nach den Vorreden der Handschriften
<lb/>ist die Geschichte der Abfassung kurz folgende. Der König
<lb/>Howel versammelte zur Bewirkung eines besseren Rechtszu- 
<lb/>standes die hohe Geistlichkeit und den Adel von Wales und
<lb/>dazu von jedem Geiichtssprengel sechs angesehene Männer
<lb/>in seinem Jagdhause, dem sog. weifsen Hause am Flusse Tav.
<lb/>Aus dieser Versammlung wurden zwölf erfahrene Männer
<lb/>ausgewählt, und diesen ein Gelehrter, Namens Blegywyrd,
<lb/>beigegeben, und diese Commission erhielt nun den Auftrag,
<lb/>das alte Recht zu revidiren und zu verbessern. Das Product
<lb/>ihrer Arbeit wurde sodann in der Versammlung verlesen, und
<lb/>nach erhaltener Bestätigung verkündigt. Die Bischöfe be- 
<lb/>drohten feierlich die Uebertreter dieser Gesetze mit dem Kir- 
<lb/>chenbann, und das Rechtsbuch wurde in drei Exemplaren
<lb/>ausgefertigt, von denen eines zum täglichen Gebrauche an
<lb/>dem königlichen Hofe behalten wurde, die beiden andern aber
<lb/>auf zwei königlichen Villen deponirt wurden. Endlich machte
<lb/>Howel noch eine Reise nach Rom, in Begleitung des Erz- 
<lb/>bischofs von St. Davids, zweier Bischöfe und dreizehn ande- 
<lb/>rer Personen, liefs seine Gesetze vor dem Papste verlesen,
<lb/>und von diesem confirmiren. Die Zeit der grofsen Versamm- 
<lb/>lung in dem weifsen Hause konnte auch jetzt noch nicht mit
<lb/>Gewissheit ermittelt werden. Es linden sich Muthmafsungen
<lb/>von den Jahren 914, 926, 940, 942. Der Herausgeber selbst
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0247.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte der recht sgeschichtl. Arbeiten in England. 343

<lb/>entscheidet sieh für das Jahr 943, und eine solche spatere
<lb/>Zeit ist insbesondere darum wahrscheinlich, da die Versamm- 
<lb/>lung im weifsen Hause, an welcher die Geistlichkeit, der Adel
<lb/>und die Deputirten von ganz Wales, und namentlich von
<lb/>Gwent, Antheil genommen haben, nicht wohl eher stattgefun- 
<lb/>den haben kann, als bis Howel die früher unter verschiedenen
<lb/>Königen stehenden Landestheile unter seiner Botmäfsigkeit
<lb/>vereinigt hatte. Unter den nachfolgenden Königen (z. B. schon
<lb/>unter Bleddyn 1080) wurden an den Gesetzen König Howels
<lb/>mancherlei Abänderungen und Zusätze gemacht, und eben so
<lb/>nach dem Aussterben der Walischen Könige und der Verei- 
<lb/>nigung von Wales und England unter Eduard I. durch das
<lb/>Statut von Rothelan 1882. In der vorliegenden Ausgabe sind
<lb/>die Rechtsquellen von Wales in sechs Abtheilungen gebracht.
<lb/>Die drei ersten Abtheilungen bilden die drei verschiedenen
<lb/>Recensionen der Gesetze des Königs Howel. Zuerst stehet
<lb/>die Recension von Nord-Wales (Venedotian Codes), wobei
<lb/>acht Handschriften benutzt wurden. Die dem Abdrucke zu
<lb/>Grund gelegte Handschrift (A) aus der Hengwrt collection
<lb/>wird von dem Herausgeber noch dem XII. Jahrhundert vindi- 
<lb/>ci rt. Ihr zunächst an Alter stehet der von Wotton heraus- 
<lb/>gegebene Codex (B) aus der Harleian collection, welche
<lb/>vielfach zur Verbesserung des Textes von A benutzt werden
<lb/>musste. Den zweiten Platz nimmt die Süd-Walische Re- 
<lb/>cension (Dimetian Codes) ein, wobei zwölf Handschriften
<lb/>gebraucht wurden, von welchen jedoch keine, selbst kaum
<lb/>die dem Abdrucke zu Grunde gelegte Handschrift des British
<lb/>Museum ausgenommen, für welche der Herausgeber das XIII.
<lb/>Jahrhundert vermuthen möchte, einer früheren Zeit als dem
<lb/>XIV. Jahrhundert angehört. Hieran reihet sich drittens
<lb/>die Nordost-Walische Recension (Gwentian Codes) nach sechs
<lb/>Handschriften, theils aus dem XIV., theils aus dem XV.
<lb/>Jahrhundert. Diese letztere Recension ist bedeutend kürzer,
<lb/>als die beiden vorigen, unter welchen selbst wieder die Ve- 
<lb/>nedotian Codes am meisten Spuren späterer Einschiebungen
<lb/>und Fortbildung tragen. Den vierten Abschnitt bilden unter
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0248.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Fortschritte der rechtsgeschichll. Arbeiten in England.

<lb/>der von dein Herausgeber gewählten Bezeichnung Welsh Iaws,
<lb/>oder anomalous laws, eine grofse Reihe von rechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen, Erörterungen, zum Theile sogar in Form von
<lb/>Fragen und Antworten (z. B. p. 582), prozessualische For- 
<lb/>meln, Urtheile, Privilegien, sogar in Versen (z. B. p, 768),
<lb/>und sonst zur Erläuterung des Rechtes dienende Aufsätze.
<lb/>Diese vierte Abtheilung ist der eigenthümlichste und dem
<lb/>Umfange nach grösste Bestandtheil dieser Ausgabe: er ist

<lb/>zum Theile aus den Codicibus selbst gezogen, welche bei
<lb/>der Ausgabe der vorgenannten drei Recensionen der Gesetze
<lb/>des Königs Howel benutzt wurden, und bestehet insofern aus
<lb/>Stücken, welche nach Vergleichung jener Handschriften für
<lb/>unregelmässig (Extravaganten) erkannt werden mussten: über- 
<lb/>dies sind noch vier Handschriften aus dem XV. Jahrhundert
<lb/>besonders angeführt, welche zu dieser Abtheilung Beiträge
<lb/>geliefert haben. Die fünfte Abtheilung bilden zwei Hand- 
<lb/>schriften einer lateinischen Uebersetzung des Dimctian Code
<lb/>und ein Fragment einer solchen: die eine dieser Handschriften
<lb/>ist sehr alt, und wird von dem Herausgeber in den Anfang
<lb/>des XIII. Jahrhunderts gesetzt. Sie ist von grosser Wichtig- 
<lb/>keit, da sie an Alter den ältesten erhaltenen Dimctian codes
<lb/>in wälischer Sprache weit voranstchct, und ihr offenbar eine
<lb/>noch ältere Handschrift zu Grunde liegt. Das Rechtsbuch
<lb/>erscheint in den lateinischen Uebersetzungen durchaus noch in
<lb/>einer sehr compendiösen Gestalt, und weit kürzer, als die
<lb/>Recensionen in wälischer .Sprache. Den sechsten und letzten
<lb/>Bestandtheil machen die Statute von Rotheian aus, welche
<lb/>nach der Ausgabe von Ellis mit Beifügung von Varianten
<lb/>abgedruckt worden sind. Dem Texte der ersten vier Abthei- 
<lb/>lungen ist eine Uebersetzung in das Englische beigegeben;
<lb/>den Schlufs des Ganzen machen sehr b räuchere Indices und
<lb/>ein treffliches Glossarium zur Erklärung der VYälischen Wör- 
<lb/>ter. Der Herausgeber macht die Bemerkung, dafs die Allsei- 
<lb/>tigkeit, mit welcher in den Gesetzen Ho weis alle Verhältnisse
<lb/>des bürgerlichen und des Familienlebens berührt wären, für
<lb/>ein so frühes Zeitalter überraschend und kaum erklärbar seyn
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0249.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte der rechtsgeschichll. Arbeiten in England. 846

<lb/>würde, wenn die Waiiser nicht die Römer za Lehrern gehabt
<lb/>hätten. Allein diese Ansicht scheint nicht ganz zu billi- 
<lb/>gen. Mag auch immerhin mit der römischen Occapation
<lb/>des Landes unter Claudius, römische Cultur, Sprache und
<lb/>Zivilisation nach Walis verpflanzt worden seyn, mögen auch
<lb/>Hadrian und Caracalla sich bemüht haben, den römischen
<lb/>Gesetzen dort zur Herstellung der Gleichförmigkeit des Rechts
<lb/>durch das ganze Reich Eingang zu verschaffen, so hatte die
<lb/>römische Herrschaft doch zur Zeit des Königs Howel schon
<lb/>über 600 Jahre in Britannien aufgehört, und von der Nach- 
<lb/>bildung römischer Gesetze war unter ihm in Wales so
<lb/>wenig die Rede, als in England bei der Aufzeichnung der
<lb/>Gesetze Aethelbyrts im sechsten Jahrhundert, oder bei der
<lb/>noch viel früheren Aufzeichnung der Lex Salica oder der
<lb/>Ccges irgend eines anderen germanischen Volksstammes, die
<lb/>Gothen allein vielleicht ausgenommen. Spuren einer Kenntnifs
<lb/>des römischen Rechtes sind mit Ausnahme mehrerer Stellen
<lb/>in der anomalous laws, welche an sich als spätere Einschie- 
<lb/>bungen kenntlich sind, wie z. B. die Aufzählung der tria
<lb/>praecepta juris des Ulpian (Frag. 40. Dig. I. 1 ) namentlich
<lb/>in den ältesten Handschriften, wie z. B. die erste lateinische
<lb/>Version des Dimetian Code, pag, 771 u. fl., kaum bemerklich,
<lb/>sowie auch die Walische Sprache aufserordentlich wenig von
<lb/>der römischen in sich aufgenommen hat. Selbst das, was
<lb/>man bei dem ersten Anblicke für römisch halten könnte, kommt
<lb/>meist in einer Verbindung vor, welche die Berechtigung zur
<lb/>Vermuthung eines solchen Ursprungs sehr zweifelhaft machen
<lb/>mufs, so z. B. die sehr schöne Aufzählung der Gründe, welche
<lb/>einen Zeugen verwerflich machen, in dem angeführten ersten
<lb/>lateinischen Dimetian Code, Lib, II. fit. x. H. v, allein diese
<lb/>Gründe, welche das römische Recht allerdings kennt, wie
<lb/>Meineid des Zeugen, testimonium in propria causa, und sonst
<lb/>bähe Betheiligung an dem Ausgange der Sache, Bestechung
<lb/>oder Einschüchterung des Zengen, besondere Freundschaft oder
<lb/>Feindschaft eines Zeugen gegen eine Partei, werden von
<lb/>jedem denkenden Manne, der einige gerichtliche Praxis hat,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0250.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Fortschritte der rechlsgesehichtl. Arbeiten in Englan,;,

<lb/>der Natur der Sache nach als Gründe der Verwerflichkeit der
<lb/>Zeugen erkannt werden, wenn er auch keine römische miß
<lb/>gelehrte Rechtskenntnifs bat. Dagegen sind aber sofort die
<lb/>drei weiteren Gründe der Verwerflichkeit eines Zeugen, welche
<lb/>der §, VI. ibidem nachbringt, nicht römisch, nämlich, dafs
<lb/>der Zeuge Ehebruch mit der Frau des Gegentheils getrieber
<lb/>habe, dafs er ein verleumdeter Dieb (fur denotatus) sey, oder
<lb/>Einen aus seiner Verwandtschaft getödtet habe. Eben so mag
<lb/>vielleicht ein Anklang an die römische Lehre von der Pubeili
<lb/>in der Bestimmung (Ebendas.) Lib. II. tit. XIV. H. XIII., gefunden
<lb/>werden, wonach der hörige Bauer (villanus) dem Könige bis zum
<lb/>XIV. Jahre für seinen Sohn haften (respondere) soll: jedenfalls
<lb/>ist aber hier wieder die Haftungaverbindlichkeit des Vaters, die
<lb/>nichts mit der römischen Noxa gemein hat, unrömisch, so wie
<lb/>auch die weitere Obliegenheit des Vaters, die strafbaren Hand- 
<lb/>lungen ihrer Söhne (oder deren Aufenthalt?) anzuzeigen (de- 
<lb/>notare). Wenn daher die Ausbeute für die Geschichte des
<lb/>römischen Rechtes im Mittelalter hier nur sehr mager seyu
<lb/>kann, so bieten dagegen diese Gesetze Ho weis einen anderen
<lb/>interessanten Vergleichungspunkt mit dem Inhalte der germs-
<lb/>nisehen Rechtsquellen dar. Bekanntlich wird die Bevölkerung
<lb/>von Wales zu dem gallischen Stamme gezählt, und noch jet*!
<lb/>ihr die eigentlich englische Bevölkerung als Sachsen, also
<lb/>Germanen entgegengesetzt. Dieser Gegensatz und Unterschied,
<lb/>der namentlich in der Sprache hervortritt, hat so, wie der
<lb/>Gegensatz von Kelten und Germanen überhaupt, stets ein
<lb/>grofses Interesse und viele Hypothesen erregt. Desto auffal- 
<lb/>lender ist es, dafs sich in dem Rechte der Waliser durchaus
<lb/>keine vom germanischen Rechte abweichenden Grundideen,
<lb/>sondern allenthalben die vollkommenste Uebereinstimmnng fin- 
<lb/>det. Zur Rechtfertigung dieser Bemerkung mögen nach- 
<lb/>stehende kurze Vergleichungen hinreichen. Wie das germa- 
<lb/>nische Königthum im vierten bis zehnten Jahrhundert, ja schon
<lb/>nach Tacitus Germ. cap. XIII., so ist auch das Königthmu
<lb/>der Waliser mit einer ausgebreiteten Ministerialität in viel- 
<lb/>fachen Abstufungen, vom praefectus familiae (ähnlich deK
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0251.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte der rechtsgeschichtU Arbeiten in England■ 3*7

<lb/>dem fränkischen Major domus) bis zum Musiker und Schmied
<lb/>herunter, umgeben, deren Darstellung den ersten Theil des
<lb/>Rechtsbuches ausmacht. Eben so, wie die deutschen Könige,
<lb/>so nimmt auch der König von Wales eine ausgedehnte Re- 
<lb/>galität in Anspruch. Nach dem lat. Dimet. Cod. lib. II. Tit.
<lb/>VIII. H. 9. pag. 785 gehören dem König ausschliesslich, der
<lb/>Schatz (thesaurus) vergi, ibid. Tit. XI. H. XIX. p. 789; der
<lb/>Habicht (accipiter, d. h. die Falkenjagd) und der Räuber
<lb/>(latro); ferner sind es nach Lib. II. tit. XII p. 790 acht
<lb/>Dinge, woraus der königliche Fiskus eine fortwährende Quelle
<lb/>des Einkommens hat, metaphorisch dargestellt als octo equi
<lb/>sarcinarii regis, qui semper ejus bona cumulant; nämlich mare
<lb/>(das Strandrecht?), desertum regis (das herrenlose Gut?),
<lb/>pauper extraneus terram regis per transiens (etwa Wildfangs- 
<lb/>recht?), latro (der Räuber, Raubmörder), mortuus subita
<lb/>morte (das Vermögen der Selbstmörder u. dergl.?), mortuus
<lb/>de quo habet ebedyw (d. h. jus obitus, mortuarium, der
<lb/>Sterbfall, oder das Besthaupt bei dem Tode eines Vasallen)
<lb/>und endlich dyruy, und calmure. zwei eigenthümüche Arten
<lb/>von Strafgeldern, ähnlich dem fränkischen fredus und bannus;
<lb/>überdies finden sich Grundabgaben und Frohnden, namentlich
<lb/>Baufrobnden erwähnt, weiche dem König von den Kranbauern
<lb/>geleistet werden müssen. (Vergi, ebendas. Lib. II. Tit. XIV.
<lb/>§. I. u. fi. H. XI.) — Noch deutlicher tritt aber die Ucber-
<lb/>einstimmung mit den germanischen Rechtsideen im Criminal-
<lb/>rechte und im Privatrechte hervor Als eine besondere Eigen-
<lb/>tiiümlichkeit der Darstellung mufs die Rolle erwähnt werden,
<lb/>welche die Zahl drei spielt; durchgängig leuchtet das Re- 
<lb/>streben hervor, alles auf Tryaden zu reduciren, so z. B.
<lb/>tres columnae legis, drei Hauptverbrechen (Galanas, d. h.
<lb/>Mord; Brand und Diebstahl, s. den wäl. Dim. Code, p. 197),
<lb/>ähnlich den hohen Wrogen des deutschen Rechtes; — drei
<lb/>Dinge, an welchen ein Funddiebstahl begangen werden kann
<lb/>(equi calceus, acus, nummus, lat. Dim. Code lib. II. Tit.
<lb/>VIII. H. XLIII. p. 786.); drei unsühnbare Verbrechen,
<lb/>latrocinium, proditio domini sui, homo furtim occisus, ibid.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0252.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>348 Fortschritte der rechtsgeschichtl. Arbeiten in England.


<lb/>tit. VIII. §. XIIV. u. 8. w. Die Tryade selbst wird mitunter
<lb/>wieder verdreifacht; so hat (nach allen Codes) jedes der eben
<lb/>genannten Capital verbrechen (Galanas, Brand und Diebstahl)
<lb/>neun affinitates, d. h. Handlungen, w Jche sich nach unseren
<lb/>heutigen Begriffen als Beihülfe, Begünstigung oder Versuch
<lb/>qualificiren, aber nach Ho weis Gesetzen mit gleicher Strafe,
<lb/>welche den Thäter bei vollendeter That trifft, belegt werden.
<lb/>Auf ähnliche Weise werden im lat. Dim. Code Tit. V. p. 783
<lb/>neun Personen ausgezeichnet, deren einfacher Eid in gewis- 
<lb/>sen Verhältnissen vollen Beweis macht; desgleichen (ibit!
<lb/>Tit. XV. pag. 791, novem membra hominis principalia u. s. w,
<lb/>— Das Criminalrecht beruht, die bereits angeführten unsühn-
<lb/>baren Verbrechen abgerechnet, worunter wie bei Tacitus Germ,
<lb/>c. XII. die proditio ausgezeichnet ist, auf dem Systeme des
<lb/>Wehrgeldes und der Bnfsen, und wie Tacitus I. c. von den
<lb/>Germanen erzählt, so besteht auch hier die Sühne oft in einer
<lb/>Anzahl von Vieh (namentlich Kühen), was als ein Zeugnifs
<lb/>einer langen Fortdauer der ursprünglichen einfachen und pa- 
<lb/>triarchalischen Lebensverhältnisse im Volke betrachtet werden
<lb/>darf. Die höchste Bufse mufs wegen einer injuria des Königs
<lb/>gegeben werden, hundert Kühe und ein weifser Stier von
<lb/>jedem Gau, der unter dem König steht, ein silberner Stab,
<lb/>so dick, wie des Königs mittlerer Finger, und so hoch, dafs
<lb/>er (vom Boden an) des Königs Mund erreicht, wenn dieser
<lb/>auf dem Throne sitzt, und auf diesem ein grosser goldener
<lb/>Becher mit einem goldenen Deckel, so breit, als des Königs
<lb/>Angesicht, und so dick (massiv), wie der Nagel am Daumen
<lb/>eines Pflügers, der sieben Jahre den Pflug geführt hat, etc
<lb/>(ibid, tit, II. p. 771). Im Beweisverfahren in Verbrechens- 
<lb/>sachen spielt übrigens der Beinigungseid, welcher nach Lage
<lb/>der Fälle bald mit, bald ohne Eideshelfer geleistet werden
<lb/>mufs*), dieselbe grofse Rolle, wie in dem deutschen Rechte
</p>
            <p>

               <lb/>*) So z. B. macht der Eid eines Mädchens über ihre Jungfrau- 
<lb/>schaft in der Regel allein vollen Beweis; lat. Dim. Cod. tit.
<lb/>V. nr. VII. pag. 783; schuldiget sie aber ihr Ehemann an*
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0253.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte der rechtsgeschichtl. Arbeiten in England. 349

<lb/>des Mittelalters. Doch gibt es auch Fälle, in welchen der
<lb/>Kid des klagenden Theiles den Beweis ausmacht, z. B. wenn
<lb/>ein Mädchen über Noth/.ncht klagt. Scandalös ist dabei die
<lb/>Vorschrift (lat. Dirn. Code L. II. tit. XX. §. XX p. 796),
<lb/>dafs das Mädchen bei der Eidesleistung das membrum des
<lb/>läugnendcn Mannes mit der linken Hand fassen soll, und noch
<lb/>scandalöser ist die Probe, zu welcher der Mann und das
<lb/>Mädchen unter einem schwarzen Tuche in ein neues Hans
<lb/>sich begeben, und die sie dort vor Zeugen machen müssen,
<lb/>wenn der als Nothzüchter Angeschuldigte seine Impotenz vor- 
<lb/>geschützt hat (ibid. § XXXII. p. 797). Am auffallendsten
<lb/>aber ist die IJebereinstimmung der Gesetze Howcls mit dem
<lb/>germanischen Bechte in dem Privatrechte, insbesondere in
<lb/>den feineren Lehren desselben. Hieher gehören folgende Be- 
<lb/>stimmungen: o) lat. Dirn. Cod. L. II. Tit. IX. H Xill Die
<lb/>Vindicationsklage einer unbeweglichen Sache (dadanhuf,
<lb/>in der lat. Uebersetzung actio possessoria) hat den Charakter
<lb/>einer hereditatis petitio (vergi. Nr. 7. ibid.): derjenige, welcher
<lb/>sie durchgesetzt hat, und dem das Grundstück gerichtlich zu- 
<lb/>gewehrt worden ist, kann von Niemand mehr rechtlich ent- 
<lb/>setzt werden, als von einem näheren, dem wahren Erben
<lb/>(proprie hereditarius), welcher ebenfalls dadanhut heilst. Als
<lb/>Grund wird angegeben: quia secundus dadanhut (heres) non
<lb/>expellit primum, wonach also der nähere Erbe eine bessere
<lb/>Gewehr am Gute, als der Entferntere hat. — b) Hinsicht- 
<lb/>lich der Vindicatio beweglicher Sachen unterscheidet der
<lb/>Venedotian Code p. 121. Nr. 31 32. u. fl. sechs Fälle oder
<lb/>Arten, wie man den Besitz einer beweglichen Sache verlieren
<lb/>kann: 1) durch depositum, 2) durch Commodatum, 3) durch
<lb/>Locatio, 4) durch Diebstahl, Liedrat, worunter nach dem
<lb/>Bim. Code p. 197. Nr. VI. das vom Platze bewegen einer
<lb/>Sache mit diebischer Absicht verstanden wird, 5) durch Ver- 
</p>
            <p>

               <lb/>dat« er sie nicht als Jungfrau erfunden habe, so mufs sie sich
<lb/>mit 5 Eiden (ihrem eigenen, dem ihres Vaters, ihrer Mutter,
<lb/>ihres Bruders und ihrer Schwester) reinigen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0254.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Fortschritte der rechlsgeschichtl. Arbeiten in England,

<lb/>lieren aus Unachtsamkeit, und 6) durch anghyvarch *),
<lb/>welches Wort, wie das deutsche „Entfremdung,“ allgemein
<lb/>jedes Hinwegnehmen einer beweglichen Sache gegen den Wil- 
<lb/>len des Eigentümers bezeichnet **). Nur in den Urei letzten
<lb/>Fällen darf der Eigentümer die Sache vindiciren, wo er sie
<lb/>immer antrifft, aus dem namentlich angegebenen Grunde,,, weil
<lb/>sie nicht von seiner Hand in eine andere Hand
<lb/>übergegangen ist,“ In allen übrigen Fällen ist die Vindica-
<lb/>tion völlig unzulässig. Den Beweis seines Eigentumes führt
<lb/>der Vindicant in den gedachten drei Yindicationsfälien durch
<lb/>seinen eigenen Eid, wie im altern deutschen Rechte. Ist der
<lb/>vindicirte Gegenstand ein Thier, so schwört der Vindicant,
<lb/>mit der linken Hand das rechte Ohr des Tbieres fassend, und
<lb/>die rechte auf die Reliquien gelegt, während der Beklagte
<lb/>mit seiner rechten Hand das linke Ohr des Thieres fasst.
<lb/>(Ibid. nr. 33.) — e) Auch die germanische Ansicht von der
<lb/>Immemorialverjährung, wonach ein Zustand, welcher bereits
<lb/>durch zwei frühere Generationen (Grofsvater und Vater) hin- 
<lb/>durch unangefochten bestanden habe, in der dritten Generation
<lb/>keiner Anfechtung mehr ausgesetzt seyn dürfe, findet sich
<lb/>in den Gesetzen Howels ausgesprochen. (Vergl. lat. Dim,
<lb/>Code Lib. II. cap. XI. §. XIII. pag. 789 ***). — d) In dem
<lb/>Erbrechte begegnet man, wie in vielen deutschen Statutarrech-
<lb/>ten, dem sog. Kür-Rechte, der Jüngere theilt, der ältere
<lb/>Wählt (ibid. L. II. tit. XI. §. V. pag. 788). — «) Von be- 
<lb/>sonderem Interesse wegen ihrer Uebereinstimmung mit den
<lb/>Ansichten des älteren und reinen deutschen Rechtes ist die
<lb/>Darstellung der ehelichen Verhältnisse. Eine Einwirkung der
<lb/>christlich-kirchlichen Vorstellungen, namentlich der Idee eines
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Lesart aghyuarch im Vened. Code ist ein offenbarer Schreib
<lb/>fehler.


<lb/>**) Eine Klagformel wegen dieser Entfremdung findet sich in den
<lb/>Welsh laws. Nr. XV. pag. 628. 629.


<lb/>***) Auf eine ähnliche, wenn gleich weniger deutliche Stelle, hat
<lb/>schon früher Mittermaier, Prozefsvergl. Hft. 4. (1840) p
<lb/>291, aufmerksam gemacht.
</p>

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                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte der rechtsgeschichtl. Arbeiten in England. 3Ö1

<lb/>Sacramentes oder der Unauflöslichkeit der Ehe, findet sich in
<lb/>Howel’s Gesetzen noch nicht. Vielmehr hat der Mann ein
<lb/>freies, unbeschränktes Recht, die Frau zu entlassen und sich
<lb/>von ihr zu scheiden. Die Gesetze bestimmen nur, was and
<lb/>wieviel die Frau von dem Vermögen mitnimmt, und dies bängt
<lb/>zum Theile davon ab, ob die Ehe kurzer oder länger als
<lb/>sieben Jahre bestanden hat Im ersten Falle erhält die Frau
<lb/>nur die dos (egwedy, das Ehgewette), welche, wie bei Ta- 
<lb/>citus Germ. c. XVIII. und in der Lex Ripuariorum tit. 37.
<lb/>(39), als eine der Frau von dem Manne bei Eingehung der
<lb/>Ehe (aber mit Rücksicht auf die mögliche Scheidung) stipu-
<lb/>lirte Gabe erscheint; im zweiten Falle gehört der Frau die
<lb/>Hälfte des ganzen Vermögens. (Lat. Dim Code. Lib. II. Tit.
<lb/>XIX. §. 1. 2. 7. Titp XX. §. 1.) — Die Anerkennunng der
<lb/>deutschen Paroemi^: ,,i»t das Bett beschritten, so ist das
<lb/>Recht erstritten,“ zeigt sich auch hier, in einer gar sonder- 
<lb/>baren Anwendung: der Ehemann nämlich, welcher sich von
<lb/>seiner Frau geschieden hat und sich wieder mit ihr verbinden
<lb/>will, bat dazu ein unbedingtes Recht, und kann sie zurück- 
<lb/>fordern, sogar noch in dem Momente, wo sie das Lager eines
<lb/>anderen Mannes besteigen will, so lange nur noch ein Fufs
<lb/>von ihr ausserhalb des Bettes des neuen Ehemannes ist. (Ibid.
<lb/>Tit. XX. H. 10. pag. 795.) — Die Frau bann sich von ihrem
<lb/>Ehemanne nicht willkührlich scheiden, sondern nur aus drei
<lb/>Gründen, nämlich wenn er aussätzig ist, oder einen übel- 
<lb/>riechenden Athem hat, oder impotent ist, (Ibid. Tit, XX.
<lb/>§. XXXI. pag. 796 ) — Wie im deutschen Rechte stehet die
<lb/>Frau unter dem Mundium des Ehemannes und kann daher,
<lb/>Kleinigkeiten abgerechnet, ohne seine Erlaubnis« nichts geben
<lb/>oder verleihen (ibid. Tit. XX. §. XVI. p. 796). — Singulär
<lb/>sind die Bestimmungen über die Rechtsfolgen, wenn der Mann
<lb/>eine Untreue begeht Für die drei ersten Fälle ist er der
<lb/>Frau drei Bussen schuldig, welche vinebvvertb, pretium faciei
<lb/>(d. b. Thräncngeld) genannt werden: das erstemal ein halb
<lb/>Pfund, das zweitemal ein Pfund und das drittemal ist er ihr
<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtsw. u. Geseitg. d. Ausl. XIV- Bd. a. ff. 17
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0256.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Fortschritte der vechlsgeschichll. Arbeiten in England.

<lb/>ihre ganze dos schuldig und ihr jus (Wehrgeld?) dazu:
<lb/>trennt sich aber nunmehr die Frau nicht von dem Manne , so
<lb/>gebührt ihr gar nichts (ibid. tit. XX. H. XXXVII. p, 797.),
<lb/>weder für die vergangenen, noch für die künftigen Fälle.
<lb/>Ganz eigentbümlich, aber nicht ohne Feinheit und Eleganz,
<lb/>werden die drei Gaben, welche eine Frau — wie die deutsche
<lb/>Ehefrau im Mittelalter — von dem Manne zu fordern hat,
<lb/>als drei Geschenke bezeichnet, welche ihr darum gebühren,
<lb/>weil sie aus Schamgefühl dreimal erröthe, und es läfst sich
<lb/>nicht verkennen, dafs durch diese Darstellung das Verhältnifs
<lb/>dieser Gaben zu einander selbst mehr in das Licht tritt, als
<lb/>in den Legibus Barbarorum. Die erste Gabe gebührt der
<lb/>Frau, wegen der Verlobung; sie heilst amvvabyr, amobra-
<lb/>gium, amgobr, engl, fee, pretium, gleichsam Angeld, Ding- 
<lb/>geld, arrha; die zweite Gabe gebührt der Frau, wenn sie des
<lb/>Mannes Bette besteigt; sie heilst cowyllh (engl, covered, Bett- 
<lb/>oder Decken - Geld), Willgeld , weil sie der Frau dafür ge- 
<lb/>geben wird, dals sie dem Manne zu Willen ist, resp. die
<lb/>deutsche Morgengabe, für welche die Leg. Anglosax. (Edit.
<lb/>Schmid p. 208) genau denselben Grund angeben; die dritte
<lb/>Gabe ist die bereits erwähnte dos, oder egwedi (Ebegewette),
<lb/>welche der Frau für den Fall gebührt, dafs sich der Mann
<lb/>von ihr scheidet (ibid. §. XLI. p. 797). War die Frau dem
<lb/>Manne bis zum Morgen nach der Hochzeit nicht zu Willen
<lb/>gewesen, und er hatte ihr die cowyllh bereits gegeben, so
<lb/>darf er nur die Hälfte zurückfordern (ibid. H. XXXVI ). Aus- 
<lb/>gezeichnet sind endlich drei Dinge, welche der Frau nicht
<lb/>genommen werden können, selbst wenn sie die Scheidung
<lb/>verschuldet, nämlich die cowyllh, die argeuereu, d. h. das,
<lb/>was sie von ihren Aeitern als Aussteuer erhielt — ihr Ein- 
<lb/>gebrachtes, das angelsächsische phaderfium, Vater-Vieh —
<lb/>und endlich das Thränengeld, welches ihr wegen früherer
<lb/>Untreue des Mannes gebührt (ibid. H. XXXIIL). — Fafst
<lb/>man alle diese Einzelheiten zusammen, so ergibt sich, dass
<lb/>in England eben so wenig ein Gegensatz von Gallischem und
<lb/>Germanischem Hechte nachzuweisen ist, als es je gelungen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0257.tif"
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         <div xml:id="d5398e26554"
              ana="scope_-_353-368"
              type="article"
              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung und Rechtspflege</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik etc. 8Ö3

<lb/>ist, einen solchen Unterschied in Frankreich nachzuweisen,
<lb/>und somit ist es immer nur ein Element, das romanische,
<lb/>welches als ein wahrer Gegensatz gegen das germanische
<lb/>Element betrachtet werden darf.
</p>
            <p>

               <lb/>XX.

<lb/>Fortschritte des Auslandes in Bezug“ auf
<lb/>Statistik in ihrer Anwendung“ auf Staats- 
<lb/>verwaltung und Rechtspflege

<lb/>von

<lb/>M I T T K R M A I E R.
</p>
            <p>

               <lb/>.Oie Redaktion dieser Zeitschrift entspricht gern den viel- 
<lb/>fachen Aufforderungen, in unsern Blättern Auszüge aus wich- 
<lb/>tigen statistischen Berichten mitzutheilen, welche sich auf die
<lb/>Staatsverwaltung und insbesondere auf Rechtspflege beziehen.
<lb/>Wir thun dies mit der Verpflichtung, regelmäfsig in jedem
<lb/>Hefte wichtige Ergebnisse aus den im Auslande erschienenen
<lb/>Werken mitzutheilen, um so lieber, als wir die Bedeutung
<lb/>solcher Materialien für die Gesetzgebung anerkennen, und
<lb/>nnr bedauern müssen, dafs noch in so manchen Staaten eine
<lb/>eigentümliche Furcht, dafs man aus den statistischen Nach- 
<lb/>richten Schlüsse zum Nachtbeile des Staats ableiten könnte,
<lb/>die Staatsmänner abhält, statistische Arbeiten za veröffent- 
<lb/>lichen. Welche Aufschlüsse über die Wirksamkeit neuer Ein- 
<lb/>richtungen gewährt die Kenntnifs der Statistik! Wie sehr ist
<lb/>sie geeignet, auf Lücken des Gesetzes, anf Nachtheile, wel- 
<lb/>che der Gesetzgeber nicht vorhersah, auf Eigenthümliehkeiten
<lb/>der Sitten des Volks und auf Naturerscheinungen aufmerksam
<lb/>zu machen, deren Berechnung in den Kreis des Gesetzgebers
<lb/>gehört! Freilich ist es nicht genug, die nackten Zahlen in
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0258.tif"
                n="354"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt;'S54 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>grofsen Massen mitzutheilen; die Verarbeitung der Ergebnisse,
<lb/>die Vergleichung der Nachrichten aus verschiedenen Ländern,
<lb/>die Prüfung der Verhältnisse, welche auf die Zahlen und gewisse
<lb/>Erscheinungen einwirken, sind die wichtigsten Gegenstände. Da
<lb/>erst, wenn die Zahlen Ideen herverrufen, wenn ihr Studium von
<lb/>dem höheren Standpunkte aus zur Belehrung und Warnung be- 
<lb/>nütztwird, ist die Statistik eine der cinflulsreichsten Wissenschaf- 
<lb/>ten. Wenn wir viele Arbeiten besäfsen, welche den Charakter
<lb/>an sich tragen, der die von Quetelet in Brüssel gelieferten aus- 
<lb/>gezeichneten Forschungen so dankenswerth macht, würde die Be- 
<lb/>deutung des Werths der Statistik mehr erkannt werden. Gerne
<lb/>machen wir hier auf ein neues Werk von Bernoulli J) auf- 
<lb/>merksam , das mit eben so vielem Fleifs die Materialien der
<lb/>Statistik in einer reichen Fülle gesammelt bat, als der Ver- 
<lb/>fasser zugleich geistvoll die Materialien zu verarbeiten und
<lb/>durch die Zusammenstellung der Ergebnisse verschiedener
<lb/>Länder, durch die Prüfung der Einflüsse auf die Erscheinun- 
<lb/>gen und durch scharfsinnige Schlussfolgerungen, welche er
<lb/>ableitet, Leben der tollten Masse der Zahlen einzuhauchen
<lb/>versteht. I)a das Werk sich zunächst nur auf Bevölkerungs- 
<lb/>verhältnisse (Geburten, Ehen, Todesfälle) bezieht, so gehört
<lb/>es nicht in den Kreis unserer Zeitschrift. Wir wollen dage- 
<lb/>gen von den neuesten statistischen Arbeiten, die sich auf
<lb/>»Staatsverwaltung beziehen, zwei hervorheben, welche der
<lb/>allgemeinen Aufmerksamkeit im höchsten Grade würdig sind.
<lb/>Die erste ist der ausgezeichnete Bericht des Ministers des
<lb/>Innern über die administrative Lage der Provinzen und der
<lb/>Gemeinden im Königreiche Belgien im J. 1840 1 2). Der zweite
<lb/>ist der Bericht über das Armenwesen in Waatland 1841 3),


<lb/>1) Handbuch der Populationis tik oder die Völker- und Menschen- 


<lb/>kunde nach statistischen Ergebnissen von L)r. Chr. Ber- 
<lb/>noulli, ordentl. Professor in Basel. Ulm 1841. 2 Bände.


<lb/>3) Resume des rapports sur la Situation administrative des pro-
<lb/>vmees et des communes de Belgique pour 1840. Presente au
<lb/>Roi par le ininistre de l’interieur Bruxelles 1841.

<lb/>3) Enquete sur le pauperisme daus le Cantou de Vaud et nipport
<lb/>au conseil d’etat Lausanuc 1841,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0259.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung u. Rechtspflege. 365
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Belgischer Verwaltungsbericht.

<lb/>Nach dem Art. 70 des Gemeindegesetzes von 1836 in
<lb/>Belgien sollen die Gemeindeverwaltungen jährlich einen Bericht
<lb/>vor der Discussion des Budget über die Verwaltung und die
<lb/>Geschäflsverhältnisse der Gemeinde vorlegen; und der Art.
<lb/>137 des Provinzialgesetzes verpflichtet die ßezirkscommissäre
<lb/>den ständigen Deputationen der Provinzialräthc und diese wie- 
<lb/>der den Provinzialräthen Bericht zu erstatten. In diesen Ar- 
<lb/>beiten sind kostbare Materialien über alle Zweige der Ver- 
<lb/>waltung, Bemerkungen und Erfahrungen über Mängel der
<lb/>bestehenden Einrichtungen und reichhaltige statistische Nach- 
<lb/>richten gesammelt. Der Minister des Innern hat nun zum
<lb/>erstenmal aus allen diesen Berichten ein Ganzes gemacht, und
<lb/>die Materialien unter die geeigneten Gesichtspunkte systema- 
<lb/>tisch aufgestellt. Der Bericht wurde von dem Minister Herrn
<lb/>Liedts am 18. März 1841 dem Könige vorgelegt. — Nichts
<lb/>ist so geeignet, eine vollständige Uebersicbt über die Lage
<lb/>des Königreichs zu gewähren, als dieser in ein grofses De- 
<lb/>tail (der Bericht enthält 319 Folioseiten) gehende gut ge- 
<lb/>schriebene Bericht, der dem Minister Ehre macht und trefflich
<lb/>beweist, welche Fortschritte dieses Land unter einem weisen
<lb/>Herrscher von einer die höchste Entwickelung der Freiheit
<lb/>begünstigenden, zugleich durch eine vorzüglich geordnete
<lb/>Verwaltung ausgezeichneten Regierung gemacht, und in glück- 
<lb/>licher Mischung die Industrie auf das Aeufserete gehoben und
<lb/>die geistigen Interessen befördert bat. Vorzüglich scheint
<lb/>une die Zweckmässigkeit des belgischen Systems sich zu be- 
<lb/>währen, nach welchem den Provinziaiverwaltungen so viele
<lb/>Geschäfte überlassen sind, welche in andern Ländern nur
<lb/>durch die von der Regierung abhängigen Beamten — oft zu
<lb/>büreaukratisch -- oft zu sehr nach allgemeinen Instructionen
<lb/>besorgt werden. Der Bericht enthält 14 Titel: I. über Ter- 
<lb/>ritorium und Bevölkerung; II. Organisation der gesetzgeben- 
<lb/>den Kammern; HL Provinzialorganisation; IV. Gemeiudever-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0260.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>waltung; V. Wohlthätigkeitsinstitute; VI. Cultus; VII. Oeffcnt-
<lb/>lieber Unterricht und Künste, VIII. Gesundheitszustand; IX
<lb/>Rechtspflege, Polizei und Gefängnisse; X. Militär und Bür- 
<lb/>gergarden; XI. Abgaben; XII öffentliche Arbeiten; XIII.
<lb/>Ackerbau; XIV. Industrie und Handel. Es ist unmöglich, in
<lb/>diesem Aufsätze aus dem ungeheuren Vorrathe von Materia- 
<lb/>lien alles Interessante mitzutbeilen; nur einige Mittheilungen,
<lb/>die am besten geeignet sind, das Land kennen zu lernen,
<lb/>sollen hier angegeben werden. — Das Territorium des König- 
<lb/>reichs umfasst 2,942,574 Hectares oder 4117 Quadratmeilen.
<lb/>Die Bevölkerung betrug 1838 4,208,814 Seelen, während im
<lb/>J. 1816 sie 3,411,082 betrug, so dafs in 20 Jahren sie um
<lb/>754,871 stieg'. Die Zahl der Ehen hat auffallend zugenom- 
<lb/>men; im J. 1830 betrug sie noch 26,484, im J. 1831 dagegen
<lb/>schon 30,915. Ehescheidungen sind wenige, im J. 1830 4,
<lb/>im J. 1839 9; die stärkste Zahl war 1838, wo 20 Eheschei- 
<lb/>dungen vorkamen. Die Zahl der unehelichen Kinder im Ver-
<lb/>hältnifs zu den ehelichen beträgt in der Provinz Antwerpen
<lb/>in den Städten 1 auf 12, auf dem Lande 1 auf 26, in Bra- 
<lb/>bant 1 auf 4 in den Städten, 1 auf 17 auf dem Lande, in
<lb/>Westflandern 1 auf 14 in den Städten, und 1 auf 32 auf dem
<lb/>Lande. Die Verschiedenheit in den einzelnen Orten ist sehr
<lb/>grofs. In Brüssel kommt 1 uneheliches Kind auf 3 eheliche,
<lb/>in Eccloo 1 auf 67. In Bezug auf Wahlen lieisen sich über
<lb/>den politischen Sinn des Landes interessante Schlüsse ableiten;
<lb/>in der Provinz Antwerpen gaben von 4554 Wählern 1122,
<lb/>in Ostflandern von 6637 Wählern 3128, in Namur von 3615
<lb/>nur 842 ihre Stimme ab. In Westflandern und Brabant wur- 
<lb/>den am meisten die alten Abgeordneten wieder gewählt. lieber
<lb/>das Wirken der Provinzialräthe gibt der Bericht Belege,
<lb/>welche zeigen, dafs ihre Verwaltung vorzüglich in Bezug
<lb/>auf Strafsenanlegung sich sehr gut bewährte; der Minister
<lb/>bezeugt, dafs grosser Eifer von Seite der Provinzialräthe an
<lb/>den Tag gelegt würde. Bei den ständigen Deputationen der
<lb/>Provinzen bemerkte man ein gutes Gedeihen der Arbeiten;
<lb/>in der Provinz Brabant erledigte die Deputation in einem Jahre
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung u, Rechtspflege. 3

<lb/>in 114 Sitzungen 3000, in Brabant in 53 Sitzungen 5414
<lb/>Geschäfte. In Bezug auf keinen der gefafsten Beschlüsse
<lb/>dieser Deputationen war die Regierung in der La ge, den Be-
<lb/>sehlufs im letzten Jahre vernichten za müssen; auch wurden
<lb/>nur in 3 Fällen auf erhobenen Becurs der Gemeindebehör- 
<lb/>den die Beschlüsse der Deputation abgeändert. Die Aus- 
<lb/>gaben, welche zur Last der Provinzen fallen, sind 1) Besol- 
<lb/>dung der bei dem Strafsenhau Angestellten, 8) Unterhalt der
<lb/>Kanäle und Wasserbauten, 3) Ausgaben für Gefängnisse und
<lb/>Locale der Gerichte, 4- für Gottesdienst, 5) für öffentlichen
<lb/>Unterricht und Künste, 6) für Wohlthütigkeitsanstalten. Die
<lb/>Einnahmen werden gedeckt durch die gesetzlich gestatteten
<lb/>Zusatzeentimen, durch den Ertrag der Barrieres auf den Pro-
<lb/>vinzialstrafsen und den Ertrag der Schiffahrtsgebühren, und
<lb/>durch die Hundetaxen. In manchen Provinzen übersteigen
<lb/>die Einnahmen die Ausgaben, i. B. in Brabant, welches 1840
<lb/>509492 Frans Einnahmen und nur 390513 Ausgaben hatte.

<lb/>Die Tabelle gestattet in Bezug auf die Wahlen in den
<lb/>Gemeinden einen interessanten Blick über den Zustand des
<lb/>öffentlichen Geistes. In der Provinz Antwerpen waren im J.
<lb/>1839 16936 Wähler, wovon nur 8544 hei den Abstimmungen
<lb/>erschienen. In Brabant stimmten von 81656 Wählern 12517,
<lb/>ln Henegan von 30980 Wählern 18563, in Lüttich, wo 17929
<lb/>Wähler sind, stimmten 10790, in Namur von 12317 — 7001.
<lb/>Bei weitem die grossere Zahl der anstretenden Schöffen und
<lb/>Gemeinrieräthe wurde wieder gewählt, z&gt; B. in Brabant von
<lb/>297 austretenden 260, in Ostflandern von 281 austretenden
<lb/>239; der Bericht (p. 41) gibt eine Uebersicht der Fälle, in
<lb/>welchen die Regierung sich genöthigt sab, Beschlüsse der
<lb/>Gemeindebehörden zu vernichten; nur 15 solche Fälle seit
<lb/>dem Bestehen des Gemeindegesetzes sind angeführt, was darauf
<lb/>deutet, dass die Gemeindebehörden Intelligenz und guten Wil- 
<lb/>len genug haben. Dafs die Bürgermeister ihre Stellung be- 
<lb/>greifen, ergibt sich aus dem Umstande, dass die Regierung
<lb/>im letzten Jahre nur einen Bürgermeister abzusetzen und 4
<lb/>zu suspendiren genöthigt war. Die Nachrichten über den
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0262.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>Finanzzustand der Gemeinden sind sehr reichaltig. Gemeinde- 
<lb/>güter kommen da, wo der Ackerbau sehr blühend ist, wenig
<lb/>vor; während in andern Gegenden, wo der Boden keinen sehr
<lb/>hohen Werth hat, viele solche Güter vorhanden sind und
<lb/>dann auch die Gemeindesteuern nicht viel betragen. Die Aus- 
<lb/>gaben in manchen Städten sind sehr beträchtlich, z. B. für
<lb/>Hospitäler und ähnliche Anstalten in Antwerpen 327468, in
<lb/>Ostflandern 202995, in Brabant 225916 Francs, während in
<lb/>Lüttich nur 1565 Francs ausgegeben wurden; für öffentlichen
<lb/>Unterricht wurden 1838 in Brabant 91602, in Westflandern
<lb/>88820 Francs verwendet; vieles geschieht freiwillig für schöne
<lb/>Künste, z. B. für Malerei, Bildhauer und Baukunst in Ant- 
<lb/>werpen 267000, in Ostflandern 27918 Francs. Merkwürdig
<lb/>ist, was in den Landgemeinden für Arme und Geisteskranke
<lb/>ausgegeben wurde. In Westflandern bezahlte man jährlich
<lb/>für diese Rubrik 360686, während in Henegau, dessen Be- 
<lb/>völkerung doch um 90000 Seelen gröfser ist, nur der 7te
<lb/>2'heil jener Summe bezahlt wird. Die Schulden mancher Ge- 
<lb/>meinden sind sehr grots; wie sehr aber der Wohlstand Bel- 
<lb/>giens sich erhebt, dürfte aus dem Umstande hervorgehen,
<lb/>welche grosse Summen in neuerer Zeit an diesen Schulden
<lb/>getilgt wurden, z. B. in Ostflandern betrugen 1814 die Schul- 
<lb/>den der Stadtgemeinden 6,532,861 Francs und im J. 1840 nur
<lb/>noch 3,998,282 Francs, in den Landgemeinden im Jahr 1814
<lb/>2,012,541, im J. 1840 1,408,220 Francs. Die Finanzverhält- 
<lb/>nisse der einzelnen Städte (Bericht 8. 71) sind sehr belehrend ;
<lb/>Antwerpen hat im Budget von 1840 1,406,723 Francs ordent- 
<lb/>liche Finanzen und 1,182,803 Fr, ordentliche Ausgaben auf- 
<lb/>genommen; die Anstalten, welche diese Stadt seit 1830 er- 
<lb/>richtet hat, sind ausserordentlich, z. B. 1,185,599 Fr. für ein
<lb/>neues Theater, 130000 Fr. für einen zur Kunstausstellung
<lb/>bestimmten Saal. Ueber die Verhältnisse der Armuth gibt der
<lb/>Bericht (S 99 ff.) sehr in das Detail gehende Aufschlüsse;
<lb/>in manchen Provinzen ist die Armuth sehr grofs; in Westflan- 
<lb/>dern ist es der fünfte Theil der ganzen Bevölkerung, welcher
<lb/>aus öffentlichen Kassen unterstützt wird, in Ostflandern der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0263.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung u, Rechtspflege. 369

<lb/>siebente, in Lüttich and Namur der neunte, in Luxenburg
<lb/>der Kiste Theil. Der V» ohlthätigkeitssinn spricht sich in Bel- 
<lb/>gien auf eine grofsartige Weise aus, Im J. 1839 allein wur- 
<lb/>den 278322 Francs an Wohlthätigkeitsanstalten vermacht oder
<lb/>geschenkt. Eine treffliche Anstalt ist durch edle Wohltbäter
<lb/>in Gent in das Leben gerufen worden, nämlich ein Atelier
<lb/>de Charite, wo jeder Dürftige, jeder Handwerker, der keine
<lb/>Arbeit findet, aufgenommen und beschäftigt wird; 446 Per- 
<lb/>sonen befanden sich im J. 1839 in dieser Anstalt; Belgien ist
<lb/>reich an Hospitälern, es sind deren 274; das Durchschnitts-
<lb/>verhältnifs ihrer Bevölkerung betrug 17909 Personen; die
<lb/>Ausgaben stiegen auf 4,498,706 Francs. Sehr viel ist auch
<lb/>für die Errichtung von Irrenhäusern geschehen. lieber die
<lb/>Zahl der Irren fehlt es noch an sichern statistischen Nach- 
<lb/>richten. Die Gesammtzahl der in den Irrenhäusern und in
<lb/>Gheel befindlichen betrug 1840 2612. Wichtig sind die Mit- 
<lb/>theilungen (8. 107) über die bekannte Irrencolonie in
<lb/>Gheel; die Einwohner dieses Orts, in deren Häusern die
<lb/>Irren wie Familien sich befinden, scheinen gut zu verstehen,
<lb/>mit Geisteskranken umzugehen. Die Pension, welche man
<lb/>dort für einen Kranken bezahlt, ist gering, nämlich nur 160
<lb/>bis 200 Francs jährlich. Interessant wäre es auch zu erfah- 
<lb/>ren , wie diese Anstalt in Gheel auf die Heilung der Kranken
<lb/>wirkt. Die Zahl der Findelkinder ist im Steigen, aber wieder
<lb/>höchst verschieden nach den einzelnen Provinzen; z. B. in
<lb/>Brabant befanden sich 1839 2456 enfans trouves, in West- 
<lb/>flandern nur 31, in Ostflandern 614. in Lüttich 50; auffallend
<lb/>ist es, dafs in den Provinzen, in welchen sogenannte tours
<lb/>bestehen (Anstalten zur heimlichen Aufnahme der Kinder), die
<lb/>Zahl der Findelkinder am gröfsten ist. Viel Wichtiges theilt
<lb/>der Bericht (p. 115) über die Depots de mendicite mit, deren
<lb/>5 als Provinzialhäuser bestehen; aufserdem bestehen 2 merk- 
<lb/>würdige Colonies agricoles, die vorzüglich in neuerer Zeit
<lb/>eben so wohltbätig für den Ackerbau als für die Besserung
<lb/>der Bettler sich bewähren. Belgien besitzt eine grofse Zahl
<lb/>Leihhäuser, nämlich 22; es wurden im J. 1839 1,360,640
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0264.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>860 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>Pfänder in diese Anstalten gebracht; die dargeliehenen Klim- 
<lb/>men betrugen 8,810,704 Francs; die Summe der ausgelösten
<lb/>Pfänder war dagegen 8,266,840 Francs. Die zahlreich ver- 
<lb/>kommenden Sparkassen bewährten sich trefflich. — ln Bezug'
<lb/>auf den Gottesdienst, und zwar den katholischen Cultus, zeigt
<lb/>der Bericht (S. 187), dafs die Ausgaben des Staats für Be- 
<lb/>soldungen 1839 auf 3,129,123 Francs und die Ausgaben der
<lb/>Gemeinden auf 392524 Fr. stiegen. Fm den religiösen Sinn
<lb/>in Belgien zu zeigen, gibt der Bericht eine Tabelle über die
<lb/>Geschenke und Vermächtnisse, welche während 10 Jahren
<lb/>zu Cultuszwecken gemacht wurden. Die Summe beträgt
<lb/>3,716,562 Francs; am stärksten ist die Summe in Lüttich,
<lb/>wo 999718 Francs geschenkt wurden. Dafs Belgien für den
<lb/>öffentlichen Unterricht mit lebhaftem Interesse sorgt, beweisen
<lb/>die Tabellen (S. 138). Es belinden sich in Belgien 58 Mit- 
<lb/>telschulen mit 6537 Schülern. Volksschulen bestanden 1840
<lb/>4950 mit 423968 Schülern. Im Jahr 1830 waren nur 3571
<lb/>Schulen mit 807422 Schülern. Man bemerkt daher leicht,
<lb/>wie sehr unter der belgischen Regierung der Unterricht zu- 
<lb/>genommen hat, In den Stadtgemeinden kommt ein Schüler
<lb/>auf 9, in den Landgemeinden auf 10 Einwohner. Aufserdem
<lb/>gibt es in Belgien noch eine grosse Zahl von Specialschulen.
<lb/>— Die Sorgfalt für den Unterricht in den schönen Künsten
<lb/>ist eben so von Seite des Staats, als einzelner Städte be- 
<lb/>gründet. Die Zeicbenakademie von Mecheln zählt 450 Schü- 
<lb/>ler, die Kunstakademie von Brüssel hat deren 600. die von
<lb/>Brüges 389, so dafs 43 solche Kunstschulen in Belgien blühen.
<lb/>Für die Heilkunde ist gesorgt, wenn man auf die Zahl der
<lb/>dafür Angestellten oder die* Fach Ausübenden sieht. Man
<lb/>zählt in Belgien 1218 Doctoren der Mediein, 281 Doctoren
<lb/>der Chirurgie, 175 Chirurgen in de« Städten, 553 auf dem
<lb/>Lande, 221 Geburtshelfer, 865 Hebammen. — Ein wichtiger
<lb/>Theil des Berichts bezieht sich auf die Criminalstatistik (von
<lb/>8. 156 an) Die Zahl der Angeklagten hat nicht zugenom- 
<lb/>men. Im J 1837 betrug sie 540, ira J 1838 491, im J. 1839
<lb/>404. In der Provinz Hennegau kommt 1 Angeklagter auf 18209
</p>

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                n="361"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung u. Rechtspflege. 38i

<lb/>Einwohner, in Antwerpen 1 auf 6970, in Limburg i auf
<lb/>6812. Todesurteile wurden 18.38 10, im J. 1839 22 gefällt.
<lb/>Oie Zahl der Verbrechen gegen die Personen hat am auffal- 
<lb/>lendsten abgenommen, sie war 1837 148, im J. 1839 99.
<lb/>Die oft aufgestellte Behauptung, dass da, wo die Bevölkerung
<lb/>am dichtesten ist, die Verbrechen am häufigsten Vorkommen,
<lb/>wird für Belgien nicht bestätigt; gerade die 3 Provinzen, wo
<lb/>die Verbrechen am geringsten sind, erscheinen als die am
<lb/>meisten bevölkerten. Die nähere Einsicht der Tabelle ge- 
<lb/>währt Stoff zu wichtigen Betrachtungen, z. B. die Zahl der
<lb/>Mordtaten ist entschieden im Abnehmen, von 16 (1837) auf
<lb/>10 (1839). Der Kindermord ist im Steigen (von 8 auf 13).
<lb/>Oer Vatermord kömmt in den Tabellen in den letzten Jahren
<lb/>nur 1 im J. 1837) nicht vor. Notzucht an Kindern unter
<lb/>15 Jahren ist eher im Steigen (1837 5, im J. 1838 14, im
<lb/>J. 1839 7). Wegen falscher Eide kommt 1839 kein Ange- 
<lb/>klagter vor. Anklagen wegen falscher Zeugnisse ist im Ab- 
<lb/>nehmen (1837 17, im J. 1839 7). In Bezug auf die Ver- 
<lb/>gehen (delits) ist in manchen Provinzen ein Steigen bemerkbar.
<lb/>Dem Genüsse geistiger Getränke wird in mehreren Prozinzen
<lb/>dieser Umstand zugeschrieben. Man rechnet im Durchschnitt 1
<lb/>wegen Vergehen Verurteilten auf 233 Einwohner. lieber
<lb/>den Zustand der Gefängnisse gibt der Bericht Aufschlüsse
<lb/>(8. 174) , die wir jedoch im Zusammenhänge an einem an- 
<lb/>dern Orte mittheilen wollen. — lieber die Abgabenverhältnisse
<lb/>enthält der Bericht (S. 185) viel Merkwürdiges. Die Ein- 
<lb/>nahmen von der Grundsteuer betrugen 1839 19,451,802 Francs.
<lb/>Am meisten bemerkt man Theilung des Grundeigentums in
<lb/>den Provinzen Ostflandern, Hennegau und Brabant, im ersten
<lb/>sind 109600 Grundeigentümer, also 1 auf 262 Acres Land,
<lb/>in Hennegau 119 Grundeigentümer (1 auf 303 Acres), in
<lb/>diesen Provinzen steht auch das Grundeigentum im höchsten
<lb/>Werth. Die Zahl der Grundeigentümer ist übrigens im um- 
<lb/>gekehrten Verhältnisse von dem Werte des Grundeigentums.
<lb/>Die Personalsteuer betrug 1839 die Summe von 9,196,250 Fr.,
<lb/>die Gewerbsteuer 3,154,433 Fr. Die Zölle ertrugen 8,910,413 Fr.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0266.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>Das Enregistrement, die Successionsabgaben, der Stempel
<lb/>s. w. lieferten eine Summe von 18,071,574 Francs.

<lb/>Ein interessantes Feld wird in Tit XII. über die öffent- 
<lb/>lichen Arbeiten ausgebreitet. Belgien ist vorzugsweise dm
<lb/>Land, in welchem der Staat das hohe Interesse recht be- 
<lb/>greift, für Communicationsmittel zu sorgen; daher ist für
<lb/>Strassen Grofses geleistet; nach den Gesetzen Belgiens wer- 
<lb/>den die Strafsen in Staats-, Provincialstrafsen und routes
<lb/>concedees (man versteht darunter solche, welche Privatperso- 
<lb/>nen oder Gemeinden anlegen und wofür ihnen die Regierung
<lb/>die Erhebung des Wegzolles bewilligt) eingetheilt. Währen«!
<lb/>im J. 1830 sämratliche Strafsen eine Ausdehnung auf 3,262,168
<lb/>Metres (mehr als 652 metrische Stunden) hatten, beträgt jetzt
<lb/>die Ausdehnung der Strafsen 4,471,997 Metres, so dafs in
<lb/>10 Jahren (ohne die nachbarlichen Wege) in Belgien auf 234
<lb/>neue Strafsen gebaut wurden. Die Ausgaben betrugen dafür
<lb/>mehr als 20 Millionen. Die Nacbweisungen im Detail sind
<lb/>im Bericht (8. 200 — 214) gegeben. Wichtig ist die Dar- 
<lb/>stellung (8. 221), was für Flufsbau geschehen ist, auch die
<lb/>Canalbauten sind ungeheuer, und insbesondere der seit 1832
<lb/>die Schifffahrt eröffnete Canal von Charleroy bewährt sich als
<lb/>wohlthätig. Ein Theil des Berichts (8. 236) ist der Dar- 
<lb/>stellung dessen gewidmet, was für Eisenbahnen geleistet
<lb/>wurde und welche Einnahmen gewonnen wurden. Es würde
<lb/>die Gränzen eines für unsere Zeitschrift bestimmten Aufsatzes
<lb/>überschreiten, und selbst der Richtung unseres Journals nicht
<lb/>entsprechen, wenn wir dem Berichte (von S. 242 an) folgen
<lb/>und die Zahlen angeben wollten, welche er in Bezug auf
<lb/>die Fortschritte der Landwirtschaft in allen Zweigen der- 
<lb/>selben, z. ß. den Bau der einzelnen Producte, über den Stand
<lb/>der Viehzucht, in den verschiedenen Provinzen enthält.

<lb/>Auch der Tbeil des Berichts (S. 266) über den Zustand
<lb/>des Handels in Belgien ist belehrend, um zu zeigen, wie der
<lb/>Gewerbfleifs der Bewohner die Geschenke der Matur zu be- 
<lb/>nützen , und die Regierung durch weise, nicht obervormund- 
<lb/>schaftliche Sorgfalt die Hindernisse zu entfernen und die
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0267.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0267"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung und Uechtspflege. 363

<lb/>fhätigkeit der Menschen zu beleben sucht. Wohlthuend ist
<lb/>auch die Offenheit, mit welcher der Minister die Schwierig- 
<lb/>keiten und Hindernisse der Industrie angibt. Manche Zweige
<lb/>des belgischen Gewerbfleifses blühen sehr: in Lüttich haben
<lb/>die Waffen fabriken seit 1830 sehr zugenommen ; im J. 1833
<lb/>wurden 283000 neu verfertigte Schiefsgewehre probirt. Die
<lb/>Ausfuhr für die Gewehre (Schul's- und Stichwaffen) betrug
<lb/>im Jahre 1836 4,107,866, im J, 1838 2,566,534 Francs, was
<lb/>freilich auf eine Verminderung deutet. Die Tuchfabriken, vor- 
<lb/>züglich in Verviers, beschäftigten 1833 40000 Arbeiter, welche
<lb/>100000 Stücke Tuch im Werthe von 25 Millionen Franken
<lb/>verfertigten. Uebrigens hat die Ausfuhr von Wollenarbeiten
<lb/>seit 1836 nachgelassen; sie ertrug 1826 5,768,607 und im J.
<lb/>1837 nur 1,038,737, ira J. 1838 1,324,050 Fr. Mit welchen
<lb/>Hindernissen die Baumwollenspinnereien in Belgien zu käm- 
<lb/>pfen haben, gibt der Bericht 8. 276 offen an. Der belgische
<lb/>Gewrerbfleifs läfst sich nicht abschrecken, er wetteifert mit
<lb/>den eifersüchtigen Nachbarn; neue Etablissements erheben sich
<lb/>immer mehr. Im Jahre 1835 befanden sich in Belgien 81
<lb/>Dampfmaschinen in Thätigkeit, worin 383,320 Spuhlen im
<lb/>Gange waren. Blühend ist der Handel mit Linnengarn, dessen
<lb/>Ausfuhr 1838 1,324,015 Francs ertrug.

<lb/>Ueberall zeigt sich der Fortschritt eines fleifsigen Volkes,
<lb/>das den Werth freier Institutionen fühlt und unter dem Schutze
<lb/>einer Regierung gedeiht, welche da, wo es nothwendig ist,
<lb/>Kraft gegen die Ruhestörer entfaltet, die Freiheit begünstigt,
<lb/>ohne gegen ihre Missbrauche gleichgültig zu seyn. Wünschen
<lb/>möchte man, dafs auch die oft bekannt gewordenen Nachrich- 
<lb/>ten von den Mifsbrächen der Presse nicht gegründet seyen.
<lb/>Möchte auch darüber sich der Bericht beruhigend verbreiten!

<lb/>II.

<lb/>lieber das Armenwesen im Canton Waadt.

<lb/>Die groise Frage über das Armenwesen und die Mittel,
<lb/>der Armuth abzuhelfen, kann durch blose Theorieen nicht
<lb/>abgeholfen werden; es bedarf einer genauen Erforschung der
<lb/>Verhältnisse in dem Staate, von dessen Gesetzgebung die
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0268.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>Rede ist, der Kenntnifs des Umfangs des Uebels, das man
<lb/>beben will, seiner Ursachen, der Mittel, die man bisher an- 
<lb/>feindete, und der Gründe, aus welchen sie nicht zum Ziele
<lb/>führten. Die Statistik wird hier wieder die besten Materialien
<lb/>geben. Im Ganten Waadt, dessen Gesetzgebung vielfach im
<lb/>Fortschreiten ist, wurde schon früh die Frage angeregt; der,
<lb/>durch mehrere an ihn gewiesene Petitionen , zur Ergreifung
<lb/>von Mitteln aufgeforderte, Staatsrath ernannte eine Commission,
<lb/>deren Aufgabe nach IT Hauptpunkten bezeichnet war, welche
<lb/>das Programm andeutete, insbesondere war die Commission
<lb/>beauftragt, die Zahl der Armen, die unterstützt werden, die
<lb/>Unterstützungssumme, die Art der Verkeilung, die Wirkung
<lb/>der öffentlichen Wohlthätigkeit u. s. w. zu erforschen. Jahre
<lb/>lang wurde von den auch sonst vielfach beschäftigten Com- 
<lb/>missarien gearbeitet, und so wurde 1840 ein Bericht (aus
<lb/>231 Seiten und sehr vielen statistischen Tabellen bestehend)
<lb/>vorgelegt, welcher der Commission zur Ehre gereicht und für
<lb/>Jeden, dem die wichtige Frage nicht gleichgültig ist, höchst
<lb/>bedeutende Materialien liefert. Da die Commission4) die Bil- 
<lb/>dung mehrerer Comites d’enquete in den einzelnen Districten
<lb/>veranlafste, so sind die Nachrichten sehr detailirt und zugleich
<lb/>glaubwürdig. Wir wollen einige der wichtigsten Ergebnisse
<lb/>mittheilen. Die Gesammtzahl der unterstützten Armen im J,
<lb/>1834 betrug 18,926; die Bevölkerung des Cantons war damals
<lb/>177,938 Seelen. 4001 Familien wurden unterstützt: von den
<lb/>Unterstützten waren 11217 völlig unfähig sich etwas zu ver- 
<lb/>dienen, 3085 konnten sich theilweise, 4624 konnten sich für
<lb/>sich selbst alles Nötfaige verdienen, aber nicht ihre Familien
<lb/>versorgen. Erbliche Arrautb (so dafs die Sitte, nur von Un- 
<lb/>terstützung zu leben, sich von Generation zu Generation fort-
<lb/>pflanzt) fand sich bei 1476 Familien und 1262 einzeln stehen-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Die Mitglieder, welche die Commission bildeten, waren die
<lb/>Herren Boisot (Staatsrath), Forel, Roud (Pfarrer an der
<lb/>Besserungsanstalt), Buraand , Präfekt, Colornb, Pfarrer,
<lb/>Esperaudieu, Apellationsrichter, Currevon, Richter,
<lb/>Berger, Mitglied des grofseu Raths, Chappuis, Notar.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0269.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auj Staatsverwaltung u. licchlspjlege. 365

<lb/>den Personen. Uebrigens bemerkte man, dafs unter den Ar- 
<lb/>men nicht so voreilig Ehen geschlossen wurden. In 2410
<lb/>Ehen der Armen waren die Männer 29y2, die Weiber 26
<lb/>Jahre zur Zeit der Verheiratung alt. Als Ursachen der
<lb/>Armuih konnten conolatirt werden : in 2175 Fallen unglückliche
<lb/>Verhältnisse, in 392 Fällen die grosse Zahl von Familenglie-
<lb/>dern, in 2366 Fällen Leichtsinn, Faulheit, Trunkenheit, in 162
<lb/>Verlassen der Eltern durch ihre Kinder, in 764 Verlassen
<lb/>der Kinder durch die Eltern. Die Summe der Einkünfte der
<lb/>Arinenaustalten in den Gemeinden betrug 298877 Francs;
<lb/>von Gemeindekassen wurden 93357 Fr. zugeschossen, 8116
<lb/>wurden unmittelbar aus Gemeindekassen vertheilt. Sammlun- 
<lb/>gen, welche man veranstaltete, betrugen 4010 und der Staat
<lb/>bewilligte 1834 für die Armen 11020. Verteilt wurden von
<lb/>den Armenanstalten 1834 310848 Francs (darunter 20725 für
<lb/>ständige Unterstützungen, 75579 für zufällige Gaben, 38434
<lb/>für Unterricht) Mehr als ein DritOheil der unterstützten Fa- 
<lb/>milien erhielten nicht über 10 Francs. Das Verhältnis« der
<lb/>Armen zur Bevölkerung der Gemeinde ist sehr verschieden
<lb/>(Enquete p. 60); in 53 Gemeinden kommen auf 100 Seelen
<lb/>20 bis 44 unterstützte Arme. Eine beachtungswürdige Er- 
<lb/>scheinung ist die (p. 65), dafs in den Districten, in welchen
<lb/>am meisten Arme unterstützt werden, dennoch di meisten
<lb/>Bettler Vorkommen. Vergleicht man den Zustand von 1811
<lb/>bis 1814 mit dem von 1831 bis 1834, so ergibt sich das Re- 
<lb/>sultat, dafs in der ersten Periode 2907 Familien und 1707
<lb/>einzelne Arme unterstützt wurden, und in der zweiten 3133
<lb/>Familien und 2538 Einzelne Unterstützung erhalten. Ver- 
<lb/>gleicht man damit die Verhältnisse der Bevölkerung, so dafs
<lb/>1811 118056 und im Jahr 1831 136267 Seelen in den 289
<lb/>Gemeinden sich befanden, die man verglich, so zeigt sieb
<lb/>doch in der zweiten Periode eine Verminderung der Zahl der
<lb/>Unterstützten. Auffallend ist auch, dass die Summe, die man
<lb/>für Aussteuerung von armen Mädchen verwendete, so sehr
<lb/>^genommen hat. In den J. 1811 —1814 gab man an 9
<lb/>Mädchen 353 Francs, in den J, 1831 — 34 an 84 Mädchen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0270.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Fortschritte des Auslandes in Bezug auf Statistik

<lb/>6187 Francs Aussteuer. Noch gröfser sind die -Summen, wel- 
<lb/>che für uneheliche Kinder bezahlt werden. In der obigen
<lb/>ersten Periode betrugen sie 11714 Francs, in der zweiten
<lb/>Periode 32316. In den J. 1803 —1805 waren nur 365 un- 
<lb/>eheliche Kinder von den Gemeinden zu unterhalten, 1831
<lb/>stieg die Zahl auf 920. — In mancher Gemeinde tritt das
<lb/>traurige Verhältnifs ein fp. 88 —108), dass die Einkünfte
<lb/>zur Unterstützung der Armen nicht hinreichen, während in
<lb/>andern die Kassen Ueberschufs haben. In einigen Gemeinden
<lb/>sind reiche Armenanstalten. Das Capitalvermögen betrug 1834
<lb/>540995 Francs. Auch die Art der Darreichung der Unter- 
<lb/>stützung (p. 127) ist verschieden, in 293 Gemeinden gibt
<lb/>man den Armen keine Arbeit, nur in 79 wird Arbeit gege- 
<lb/>ben ; 277 Gemeinden geben ihren Bürgern Ländereien zur
<lb/>Benützung auf eine gewisse Zeit; leider lehrte die Erfahrung
<lb/>(p. 129) an vielen Orten, dafs die Armen die Trägheit der
<lb/>Arbeit vorziehen, und das dargebotene Mittel der ehrlichen
<lb/>Ernährung durch Arbeit nicht benützen. Auch im Waalland
<lb/>hat man die traurige Erfahrung gemacht (S. 134), dafs sehr
<lb/>viele Arme die Unterstürzung durch die Gemeinden als ein
<lb/>Hecht fordern (315 Gemeinden geben dies an). Der Sinn für
<lb/>Ehre wirkt zwar in einigen Gemeinden wohlthätig (der Ver- 
<lb/>lust der Ausübung der Bürgerrechte in Folge des Empfangs
<lb/>der Unterstützung hält Manche ab, um diese nachzusuchen).
<lb/>Sehr traurig sind die Nachrichten (p, 138) über die Verdor- 
<lb/>benheit vieler Dürftigen, über den Leichtsinn, mit welchem
<lb/>die Eltern ihre Kinder, die sie ernähren könnten, oder Kinder
<lb/>ihre Eltern der Noth Preis geben und auf Unterstützung rech- 
<lb/>nen. In den Gemeinden, in welchen am meisten Wohlthätig-
<lb/>keitsanstalten bestehen, ist auch der Andrang der Armen am
<lb/>stärksten. Bei der Untersuchung der Ursachen der Armuth
<lb/>gibt der Bericht (p. 147) als eine Ursache die wachsende Zahl
<lb/>der unehelichen Kinder an ; im Jahre 1803 kamen 4417 Ge- 
<lb/>burten und darunter 137 uneheliche vor; von 1821 an steigt
<lb/>die Zahl auf 234, und in den letzten Jahren betrug' jährlich
<lb/>die Zahl 266, 228, 201, 214; den häutiger verkommenden
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0271.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>in ihrer Anwendung auf Staatsverwaltung u. Rechtspflege. 307

<lb/>Tanzgelagen und Kirchweihen wird eine Ursache der Ver- 
<lb/>mehrung unehelicher Kinder zugeschrieben; man klagt auch
<lb/>über die schlechte Polizei in Bezug auf die Schenken. Der
<lb/>Trunkenheit wird viel zu geschrieben; 161 Gemeinden erklären,
<lb/>dafs der Zustand immer der nämliche sey und viele Trunken- 
<lb/>bolde vorkämen; 81V Gemeinden bemerken, dafs nach ihrer
<lb/>Beobachtung die Völlerei abnehme. Als Ursachen der Armuth
<lb/>führt man an manchen Orten die Kosten der militärischen
<lb/>Uniformirung, die vielen Revuen und die nothwenigen Ver- 
<lb/>sammlungen für Wahlen an. Der Bericht erstreckt sich auch
<lb/>auf die Untersuchung des Bestehens von Sparkassen (p. 165),
<lb/>deren Gründung in Landgemeinden viele Schwierigkeiten fin- 
<lb/>det. Wo diese Kassen bestehen, werden sie vorzüglich von
<lb/>den weiblichen Dienstboten benützt. Aus der Untersuchung
<lb/>des Wohlstandes der einzelnen Gemeinden ergibt sich, dafs
<lb/>der Werth der Grundstücke in 891 Gemeinden zunahm, in
<lb/>48 der alte blieb, in 54 selbst abgenommen bat. Die Zahl
<lb/>der Grundeigenthümer nimmt durch die Theilung des Bodens
<lb/>sehr zu, und zwar in 830 Gemeinden, während in 109 das
<lb/>Verhältnifs das nämliche blieb. Aufser den landwirtschaft- 
<lb/>lichen Arbeiten kommen in vielen Dörfern auch Beschäftigun- 
<lb/>gen der Handwerker vor; in 139 Gemeinden ist der Wohl- 
<lb/>stand derselben im Zunehmen. Eine schöne Arbeit über die
<lb/>Gröfse des Arbeitslohns für Dienstboten, Arbeiter bei Hand- 
<lb/>werkern und Fabriken findet sich pag. 175 und am Schlüsse
<lb/>des Berichts in den Tabellen. Ueberall zeigt sich die Zu- 
<lb/>nahme des Lohnes ; am meisten zeigt es sich bei den
<lb/>Dienstboten, dagegen auf dem Lande weniger. Eine be- 
<lb/>sondere Neigung zum Auswandern oder auswärts Verdienst
<lb/>zu suchen findet sich im Canton nicht; nur in Bezug auf
<lb/>Handeltreibende, Hofmeister und Gouvernanten zeigt sich
<lb/>das Vorkommen solcher Auswanderungen. In 808 Gemein- 
<lb/>den werden von den Gemeindeeinkünften Vertheilungen un- 
<lb/>ter die Bürger gemacht, und in 383 Gemeinden besteben
<lb/>Holzgaben. Der Staatswirtb wie der Moralist finden in den
<lb/>#rit. ZeiUchr.f. Rechtrw. u. Geteteg. d. Autl. XIV. 0. z.H. 18
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0272.tif"
             n="368"
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         <div xml:id="d5398e27892"
              ana="scope_-_368-376"
              type="article"
              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Strafgesetzgebung des Cantons Waadt. 1841</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Esperondieu, ...">Angezeigt von Hrn. Appellationsrichter Esperondieu in Lausanne</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Strafgesetzgebung des Canlons Waadt. i84i.

<lb/>mitgetheilten Tabellen reichhaltige Materialien. — Der übrige
<lb/>Theil des interessanten Berichts, welcher sich auf die vor- 
<lb/>geschlagenen Mittel zur Abhülfe des Uebels bezieht, soll ira
<lb/>nächsten Hefte, wo wir nach den neuesten englischen, fran- 
<lb/>zösischen und italienischen Forschungen über das Armenwesen
<lb/>den Stand der gegenwärtigen Ansichten mittheilen werden,
<lb/>näher geprüft werden.
</p>
            <p>

               <lb/>XXI.

<lb/>Strafgesetzgebung des Cantons Waadt.

<lb/>1841.

<lb/>Gesetz über die Angriffe gegen das Eigenthum durch
<lb/>Vernichtung oder Beschädigung desselben,

<lb/>Gesetz über die Lotterieen.

<lb/>Gesetz über die Bestrafung der Völlerei.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Appellationsriehter Espkrojndiru

<lb/>in Lausanne.
</p>
            <p>

               <lb/>Seit mehreren Jahren war die Verbesserung der Strafgesetz-
<lb/>gabung der Gegenstand einer ernsthaften Aufmerksamkeit im
<lb/>Canton Waadt. Eine durch den Staatsrath ernannte gesetz- 
<lb/>gebende Commission war beauftragt, sie vorzubereiten. Diese
<lb/>Commission erfüllte bald ihre Aufgabe, und bereits erhielt ein
<lb/>Theil ihrer Arbeiten die Bestätigung, Sie beschäftigte sich
<lb/>zuerst mit dem, was als das Nothwendigste erschien, nämlich
<lb/>mit der Einrichtung der Gerichte und dem Verfahren. Bisher
<lb/>war die Einleitung der Prozesse über Verbrechen und Ver-
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0273.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzgebung des Cantons TVaadt. 184 &lt;• 369

<lb/>gehen schriftlich and im Geheimen. Nur die Vorträge der
<lb/>Sachwalter, welche dem Urtheil vorhergingen, waren öffent- 
<lb/>lich. Die Formen der Untersuchung, gegründet auf her- 
<lb/>kömmliche Gebräuche, hingen völlig von der Willkühr des
<lb/>Richters ab. Die Rechtssachen von einer gewissen Bedeutung
<lb/>wurden in letzter Instanz durch das Appellationsgericht abgeur-
<lb/>theilt, nachdem sie in erster Instanz von den Bezirksgerich- 
<lb/>ten entschieden waren. Im Jahre 1399 hatte man einige Ver- 
<lb/>besserungen versucht, und zwar durch Begründung einer vor- 
<lb/>läufigen Vrtheilsfällung über Versetzung in Anklagestand, durch
<lb/>Einführung sowohl der moralischen Ueberführung anstatt des
<lb/>gesetzlichen Beweises, als auch eines mündlichen und öffent- 
<lb/>lichen Verfahrens für die Fälle, in welchen keine Appellation
<lb/>möglich war. Aber diese letzte Verbesserung erstreckte sich
<lb/>so nur auf die weniger wichtigen Prozesse, und für alle an- 
<lb/>dern war es ein offenbarer Widerspruch, das Urtheil auf mo- 
<lb/>ralische Ueberzeugung zu gründen, während man im Allge- 
<lb/>meinen die schriftliche und geheime Untersuchung und zwei
<lb/>Instanzen beibehielt. Endlich nahm 1836 und 1837 der grosse
<lb/>Rath (gesetzgebende Versammlung) eine Reihe von organi- 
<lb/>schen Gesetzen und ein Gesetzbuch des Strafverfahrens, des- 
<lb/>sen Grundlage zuvor in einem 1839 beschlossenen Gesetz
<lb/>bestimmt war, an. Gemäfs diesem Gesetze geschieht nur die
<lb/>Voruntersuchung* schriftlich und geheim. Die Versetzung in
<lb/>Anklage spricht nun ein besonderes Gericht aus. Die Ver- 
<lb/>handlungen vor dem über die Sache urtheilenden Gericht sind
<lb/>immer mündlich und öffentlich. Der Richter spricht sein Ur- 
<lb/>theil nur nach seiner moralischen Ueberzeugung aus und
<lb/>seine Entscheidung über die Thalfrage ist unabänderlich. Je- 
<lb/>doch findet ein Cassationsrecurs statt, wenn das Gesetz falsch
<lb/>angewendet worden oder bei gewissen bestimmten Fehlern in
<lb/>der Form (der Cassationshof ist aber die Obrigkeit, welche
<lb/>in Civilsachen das Appellationsgericht bildet).

<lb/>Die Erfahrung in Betreff dieses neuen Systems während
<lb/>der letzten vier Jahre zeigte vollkommen den Vorzug desselben
<lb/>vor dem alten und liefert zugleich einen triftigen Beweis
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0274.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Strafgesetzgebung des Clintons M'aadl. 1841.


<lb/>gegen die Meinung derjenigen, welche behaupten, dafs das
<lb/>mündliche und öffentliche Verfahren und dag Urtheil aus mo- 
<lb/>ralischer Ueberzeugung sich nicht mit der Errichtung ständi- 
<lb/>ger Gerichtshöfe vereinigen und nothwendig die Jury voraus- 
<lb/>setzen liefse.

<lb/>Darauf wurde ein Entwurf des Strafgesetzbuches durch
<lb/>dieselbe Commission ausgearbeitet, welche die Gesetze der
<lb/>Einrichtung der Gerichte und des Verfahrens vorbereitet hatte,
<lb/>und dieser Entwurf wurde schon vor einiger Zeit dem Staats- 
<lb/>rath vorgelegt, welcher bis jetzt wegen anderer dazwischen
<lb/>gekommener Beschäftigungen die Berathung darüber aufschie- 
<lb/>ben musste J). Bis er von der gesetzgebenden Versammlung
<lb/>berathschlagt werden konnte, musste man einige Theilc davon
<lb/>vorläufig beschliefsen, nämlich diejenigen, welche den Inhalt
<lb/>dreier am Anfang dieses Artikels ausgesprochener Gesetze
<lb/>umfassen. Die Nothwendigkeit dieser Mafsregel ergibt sich
<lb/>aus nachstehenden Gründen. Seitdem der Canton Waadt 1798
<lb/>durch seine Trennung von Bern ein unabhängiges Daseyn
<lb/>erlangt hatte, gab er sich nach und nach und allmälig eine
<lb/>besondere Gesetzgebung. Aber autserdem war eine ziemlich
<lb/>grosse Zahl alter, von der Bernerischen Regierung erlassener
<lb/>Verordnungen noch bis auf die neueste Zeit neben den neue- 
<lb/>ren Gesetzen in Kraft geblieben. Nun aber stimmten diese
<lb/>Verordnungen zum grossen Theil wenigstens nicht mehr mit
<lb/>den Sitten und den gegenwärtigen Bedürfnissen der Bevölke- 
<lb/>rung zusammen. Um so mehr konnten viele hundert von
<lb/>ihnen, weiche nie gedruckt waren, auf diese Weise nicht
<lb/>hinreichend vom Volke gekannt seyn. Deswegen bestimmte
<lb/>die Constitution, welche seit 1831 den Canton regiert, dafs
<lb/>im Verlaufe von 10 Jahren alle jene vor 1798 erlassene Ver- 
<lb/>ordnungen völlig aufgehoben würden, und dafs diejenigen,
<lb/>deren Beibehaltung vorteilhaft seyn könnte, in diesem Zwi- 
<lb/>schenräume durch neue Gesetze ersetzt werden sollten. Nun
</p>
            <p>

               <lb/>1) Siehe Dr. M i t ter mai er, die Strafgesetzgebung in ihrer Fort- 
<lb/>bild uug. lter Beitrag. 1811. pag. 140, 150.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0275.tif"
                n="371"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzgebung des Cantons Waadt. 184 &gt; • 371

<lb/>waren die Strafbestimmungen über Eigenthumsbeschädigungen,
<lb/>über die Lottericcn und Hasardspiele, so wie über Völlerei io
<lb/>der Art in diesen alten Verordnungen enthalten, dass, als der
<lb/>entscheidende Termin 1841 zu Ende war, man durchaus über
<lb/>diese Punkte der Gesetzgebung Beschlüsse fassen musste.
<lb/>Daher entstanden die oben erwähnten drei neuerdings be- 
<lb/>schlossenen Gesetze, worüber wir nun Bericht erstatten
<lb/>wollen.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Das erste handelt von den Eigenthumsangriffen,
<lb/>nicht von denjenigen, welche sich fremdes Eigenthum aneig- 
<lb/>nen wollen und den animus lucrum faciendi voraussetzen
<lb/>(Diebstahl, Betrug etc,), sondern nur, wie es der Name an- 
<lb/>zeigt, von denen, welche in der Absicht zu schaden aus
<lb/>Rache oder aus Bosheit begangen sind, um die Sache eines
<lb/>Andern zu zerstören oder zu beschädigen. Ferner umfasst
<lb/>der Beschluss nicht die Verbrechen der Brandstiftung und
<lb/>verursachte Ueberschwemmung, welche an einer andern Stelle
<lb/>Vorkommen.

<lb/>Die Verbrechen, zu deren Unterdrückung dieses Gesetz
<lb/>bestimmt ist, sind in drei Ordnungen nach ihrer betreffenden
<lb/>Bedeutung abgctheilt. Zuerst sind die Umstände, welche das
<lb/>Verbrechen begleiten, es bezeichnen, es mehr oder weniger
<lb/>gefährlich machen, in Betracht gezogen. Auf der andern
<lb/>Seite ist es klar, dass bei einem zugefdgten Schaden der
<lb/>Werth desselben besonders» Einffufs auf die Bestimmung der
<lb/>Strafe habe. Auf diesen zwei vereinigten Grundsätzen beruht
<lb/>die Entscheidung. Unter dem ersten Gesichtspunkt unterschei- 
<lb/>det das Gesetz zwischen den einfachen Vergehen, dem
<lb/>Vergehen unter erschwerenden Umständen des ersten Gra- 
<lb/>des und denen des zweiten Grades. Dann schliefst jede
<lb/>dieser Kategorieen nach dem Werth des Schadens noch eine
<lb/>dreifache Unterabtheilung ein.

<lb/>So z. B. für das einfache Verbrechen (Art. 0). Wenn
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0276.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Strafgesetzgebung des Cantons IVaadt. »841«


<lb/>der Werth des zugefügten Schadens nicht 50 Franken ■*)
<lb/>übersteigt, so kann die Geldstrafe dafür nicht 60 Franken
<lb/>oder die Einsperrung nicht 15 Tage überschreiten. Dafür ist
<lb/>das Poli/ieigericht zuständig. Kein Minimum ist festgesetzt,
<lb/>so dafs der Richter so weit herunter als möglich gehen kann.
<lb/>Ist der Werth des Schadens zwischen 60 und 400 Franken,
<lb/>so liegt die Geldstrafe dafür zwischen 40 und 600 Franken,
<lb/>oder die Einsperrnng zwischen 10 und 300 Tagen (dafür ist
<lb/>das Zuchtpolizeigericht zuständig). Die Geldstrafe bann auch
<lb/>mit der Einsperrung verbunden werden. Uebersteigt der Werth
<lb/>des Schadens 400 Franken, so ist die Strafe eine Geldstrafe
<lb/>von 100 bis 1000 Franken oder eine Einsperrung von 3 bis
<lb/>18 Monaten; jedoch kann man die Geldstrafe mit der Ein- 
<lb/>sperrung zugleich erkennen.

<lb/>Folgende Umstände sind Erschwerungsgründe des Ver- 
<lb/>gehens, im ersten Grad (Art. 3 u. 4): wenn es zur Nacht- 
<lb/>zeit begangen wurde, wenn der Thäter sich in einer Beziehung
<lb/>befindet, welche ihm freien Zutritt an den Ort gestattet, wo
<lb/>er das Verbrechen beging, oder wenn von ihm zum Beschä- 
<lb/>digten und umgekehrt ein Verhältnifs von Bedienten oder Un- 
<lb/>terordnung stattfindet, wenn das Verbrechen eine der öffent- 
<lb/>lichen Treue anvertraute Sache oder ein werthvolles Hausthier
<lb/>zum Gegenstände hat, oder einer Bibliothek oder öffentlichen
<lb/>Sammlung von Gegenständen der Kunst oder Wissenschaft
<lb/>gehörige Dinge betrifft.

<lb/>Im zweiten Grade erschwert, sind die Fälle der Be- 
<lb/>schädigung (Art. 6 u. 7), wo es sich um Zerstörung oder
<lb/>Beschädigung von Urkunden über Recht und Verbindlichkei- 
<lb/>ten, von öffentlichen Registern oder Archiven handelt, oder
<lb/>wenn das Vergehen verübt ist in einer Kirche oder Friedhof,
<lb/>oder in einem Zeughause, durch Einsteigen, Einbruch oder
<lb/>einen Nachschlüssel in einem bewohnten Gebäude, durch ver-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Der Schweizer-Frank gilt ungefähr ein Drittel mehr als der
<lb/>französische, d. h. er verhält sich zu diesem letzteren fast
<lb/>wie 10 zu 7.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0277.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Strqfgesetzgebung des Cantons Waadt. i84i. 373

<lb/>einigt® Personen und mit bewaffneter Gewalt, vermittelst Ver- 
<lb/>giftung von Pferden oder Zugvieh u. s. w.

<lb/>In dieser letzten Kategorie müssen die Geldstrafe und
<lb/>die Einsperrung nothwendig verbunden werden, sobald der
<lb/>Betrag des Schadens 20 Franken übersteigt. Uebrigens kann
<lb/>der Richter zwischen diesen zwei Strafarten wählen, und im
<lb/>Allgemeinen ist die Festsetzung der Strafe so berechnet, dafs
<lb/>er ein ziemlich grofses Feld in der Schätzung derselben für
<lb/>jeden einzelnen Fall hat. Selbst in den beiden letzten Kate-
<lb/>gorieen ist er durch kein Minimum beschränkt, wenn der
<lb/>Schaden von geringem Betrage ist. Das höchste Maximum
<lb/>übersteigt nicht 6 Jahr Gefängnifs und 2000 Franken Geld- 
<lb/>strafe.

<lb/>Da die Vergehen dieser Natur wesentlich den Charakter
<lb/>der Verletzung von Privatpersonen haben, so beschränkt sich
<lb/>die Procedur von Amtswegen auf die Fälle, wo es sich um
<lb/>Angriffe auf Staats- oder Gemeindegüter bandelt, oder wenn
<lb/>der Thäter in Bezug auf das Vergehen rückfällig ist (Art. 8).
<lb/>Aufser diesen Fällen bedarf es einer Klage des Beschädigten.

<lb/>Der vollkommene Schadenersatz durch seinen Urheber,
<lb/>ehe gerichtliches Einschreiten begann, kann die Verminderung
<lb/>der Strafe bis zur Hälfte des Minimums bewirken (Art. 9).
</p>
            <p>

               <lb/>II. Das Gesetz über die Lotterieen wurde ge- 
<lb/>geben, um alte Verordnungen von 1725 und 1773 über
<lb/>diesen Gegenstand zu ersetzen. Diese Verordnungen verboten
<lb/>alle Lotterieen, mit Ausnahme derer, deren Gestattung die
<lb/>Regierung sich vorbehielt. Io dem neuen Gesetz ist das Ver- 
<lb/>bot ohne Ausnahme. Schon seit mehreren Jahren hatte die
<lb/>Gesetzgebung des Waadtlandes, b wogen durch Betrachtungen
<lb/>hoher Moralität und in Erwägung der Uebel, welche diese
<lb/>Arten von Spielen nach sich ziehen, die Lotterie des Cantons
<lb/>unterdrückt, ungeachtet deren Erlös zur Vermehrung der
<lb/>Einkünfte der Wohlthätigkeitsanstalten bestimmt war, und
<lb/>welche nicht so grobe Mifsbräuche, als viele der fremden
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0278.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Strafgesetzgebung des Cantons PVaadt. 1841.

<lb/>Lotterieen bervorbrachte. Das Gesetz, wählte auf diese Art
<lb/>den Weg, durch ein unbedingtes Verbot Unternehmungen
<lb/>aufzuheben, welche zu oft nur der öffentlichen Leichtgläubig- 
<lb/>keit gestellte Schlingen sind und welche, selbst wenn sie auf
<lb/>eine ehrliche Art geleitet werden, immer darauf zielen, der Be- 
<lb/>völkerung eine Spiel- und Spcculationswuth einzuflösen, deren
<lb/>Folgen für die Buhe und das Wohl der Familien sehr be-
<lb/>klagenswerth sind. Der Artikel 1. verbietet die Lotterieen
<lb/>unter irgend einem Vorwand und unter irgend einem Namen,
<lb/>welchen sie auch haben mögen, und im Allgemeinen alle
<lb/>Schritte, wobei die Verkäufer von Billetten oder Actien den
<lb/>ganzen oder theilweisen Erlös von den Wechselfällen des
<lb/>Zufalls abhängen lassen, welchen diese Billette oder Actien
<lb/>ihnen bringen sollen. — Die Strafen (Art. 2 u. 3) sind der
<lb/>Bedeutung der Lotterieen und dem daraus möglicherweise
<lb/>entstehenden Uebel angemessen. Sie sind immer Geldstrafen;
<lb/>nach der Beschaffenheit der Übertretung strafen sie den
<lb/>Uebertreter damit, wodurch er gefehlt hat. So kann man die
<lb/>Geldstrafe von höchstens 60 Franken und ohne Minimum für
<lb/>den Fall, wo die Einsatzsumme der Unternehmung nicht hun- 
<lb/>dert Franken übersteigt, bis zu 6000 Franken steigern, wenn
<lb/>die Einsatzsumme beträchtlich ist. Die Lotterieen ohne festes
<lb/>Capital, so wie das Lotto sind unter diejenigen gestellt, wel- 
<lb/>che eine strengere Strafe nach sich ziehen. — Die Collecteure
<lb/>und diejenigen, welche sich abgeben die Billette anzubringen,
<lb/>müssen eine Geldstrafe bezahlen, welche bis zur Hälfte der- 
<lb/>jenigen steigen kann, welche gegen die Unternehmer bestimmt
<lb/>ist. — In allen Fällen ist aufserdem die Einziehung des
<lb/>Werthes der Actien oder der verkauften Billets ausgespro- 
<lb/>chen. Der Collecteur ist für den Werth der von ihm ausge- 
<lb/>gebenen Billets verantwortlich gemacht, selbst dann, wenn er
<lb/>diesen Werth schon herausgegeben hätte. Diese letzte Be- 
<lb/>stimmung soll die fremden Unternehmer wirksamer treffen,
<lb/>welche sich nicht durch die blose Androhung einer Geldstrafe
<lb/>hätten abhalten lassen; man begreift wirklich, dass der Col- 
<lb/>lecteur nicht den Werth der Billete herausgeben wird. ehe er
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0279.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzgebung des Cantons Pf'aadt. i84». 376


<lb/>sich bei dem Unternehmer Sicherheit verschafft hätte, für den
<lb/>Fall entdeckt und bestraft zu werden. — Was die Abnehmer
<lb/>der Billste oder Actien betrifft, so sind sie jedes Recurs-
<lb/>Ilecbts wegen der Zurückgabe des bezahlten Preises beraubt
<lb/>(Art 4). — Der Artikel 6 behält sich die Anwendung schär- 
<lb/>ferer Strafen, als der Uebertreter sich zuziehen kann, vor,
<lb/>wenn die Lotterie den Charakter eines Betruges oder irgend
<lb/>eines andern Berbrechens trägt. — Der Artikel 6 bestraft mit
<lb/>einer Geldstrafe die einfache Bekanntmachung sowohl einer
<lb/>Landes- als einer fremden Lotterie.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Das Gesetz über die Völlerei bietet, wie das
<lb/>vorhergehende, eine Besonderheit bezüglich auf die Gesetz- 
<lb/>gebung dar. Der Inhalt ist kurz folgender:

<lb/>Derjenige, welcher sich offen und häufig der Trunkenheit
<lb/>hingibt, wird mit dem Verbot bestraft, die Häuser, wo gei- 
<lb/>stige Getränke ausgeschenkt und verbraucht werden, innerhalb
<lb/>einer Zeit zu besuchen, welche nicht unter Einem Jahre seyn,
<lb/>noch vier Jahre übersteigen darf. Das Verbot dehnt sich
<lb/>nothwendigerweise auf das ganze Gebiet der Gemeinde aus,
<lb/>wo er seinen Wohnort hat; es kann das Gebiet von fünfzehn
<lb/>Gemeinden umfassen. Die Kigenthümer oder Geschäftsführer
<lb/>solcher Häuser werden mit dem Verbot bekannt gemacht. Sie
<lb/>müssen selbst eine Geldstrafe bezahlen, wenn sie die Person
<lb/>aufnehmen, welcher der Besuch der Wirthshäuser untersagt
<lb/>ist. — Die zu treffende Malsregel wird durch das Polizeige- 
<lb/>richt ausgesprochen. Sie kann auf Antrag eines jeden Ver- 
<lb/>wandten, so wie des Vormunds, als auch der Obrigkeit der
<lb/>Bürgerschaft oder seines Wohnortes erkannt werden. Die
<lb/>Obrigkeit des Wohnortes ist berufen, zuvor ihr Gutachten
<lb/>auszusprechen, sofern die Klage nicht von ihr ausgeht.

<lb/>Ein Gesetz, welches die Völlerei bestraft, kann nicht in
<lb/>seinem Grundsatz vor jedem Tadel sicher seyn. Es gibt viele
<lb/>moralische Verirrungen, welche das von Menschen gemachte
<lb/>Gesetz nicht treffen kann, ohne tyrannisch zu werden, oder
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0280.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Strafgesetzgebung des Cantons J'Vaadt. »84».

<lb/>gegen welche dieses Gesetz ohnmächtig ist. Man kann sich
<lb/>fragen, ob die Bestrafung der Völlerei, wie die vieler andern
<lb/>Laster, in dem Bereiche der Gesetzgebung liegt und ob sie
<lb/>nicht ausschliesslich in die Schranken der Moral zu verweisen
<lb/>ist. Man kann auch sagen, dass die gegen den Trunkenbold
<lb/>ausgesprochene Strafe fast nur ein Linderungsmittel gegen
<lb/>das Uebel ist und nur helfen lälst, der Trunkenbold werde
<lb/>seine lasterhafte Neigung ändern.

<lb/>Indessen lassen sich diese Einwendungen auch beantwor- 
<lb/>ten. Das Gesetz ist, wie es scheint, den Familien, welche
<lb/>sich durch das schlechte Betragen eines ihrer Mitglieder ihrem
<lb/>Verderben nahe sehen, einen Schutz schuldig. Im Vebrigen
<lb/>widerstreitet die erwähnte Mafsregel nicht den Sitten des
<lb/>Landes, fiir welches das Gesetz gegeben wurde; dasselbe ist
<lb/>seit langer Zeit hier in Anwendung und, wie die Erfahrung
<lb/>zeigte, in vielen Fällen nicht ohne Nutzen. Es rechtfertigt
<lb/>sich ferner durch das System der öffentlichen Woblthätigkeit,
<lb/>welches in dem Canton Waadt in Kraft ist. Da die Gemein- 
<lb/>den angehalten sind, ihren armen Bürgern beizustehen, so-
<lb/>liegt es in ihrem Vortheil, so viel als möglich dem Verder- 
<lb/>ben ihrer Angehörigen zuvorzukommen, und das Gesetz mufste
<lb/>ihnen in gewissen Punkten ein Recht der Aufsicht zu diesem
<lb/>Zwecke bewilligen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0281.tif"
             n="377"
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              type="article"
              n="XXII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das belgische Gesetz vom 10. April 1841 über die Vicinalstrassen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Thilo, ...">Dargestellt von Hrn. Hofgerichtsrath Thilo in Rastadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.

<lb/>Das belgische Gesetz vom 10. April 1841
<lb/>über die Vicinalstrafsen*

<lb/>Dar gestellt
<lb/>von

<lb/>Herrn flofgericlitsrath Thilo in Rastatt.
</p>
            <p>

               <lb/>Einleitung.

<lb/>Während der Vereinigung1 von Belgien mit Frankreich he-»
<lb/>stand kein allgemeines Gesetz über die Anlegung und Unter- 
<lb/>haltung der Vicinalstrafsen (Vicinalwege). Vor jener
<lb/>Zeit waren die gesetzlichen Anordnungen und ganz besonders
<lb/>das überall Mafs gebende Herkommen in den verschiedenen
<lb/>Provinzen sehr verschieden, ln Antwerpen, Hennegau, Namur,
<lb/>Lüttich, Limburg und Luxemburg war die Unterhaltung der
<lb/>Vicinalwege von jeher eine Last der Gemeinden; eben so
<lb/>verhielt es sich in Brabant hinsichtlich der eigentlichen Vici- 
<lb/>nalstrafsen: ausgenommen waren die zur blofscn Bequemlich- 
<lb/>keit dienenden Wege (chemins d'aisance) und die Fufssteige
<lb/>(sentiers), welche von den angränzenden Grundeigentümern
<lb/>unterhalten werden mussten. —■ In Ost- und Westflandern
<lb/>dagegen lag den Gränznachbarn nicht allein die Unterhaltung
<lb/>aller Vicinalwege ob, sondern auch die der StrafsengräbeU,
<lb/>der Bäche und des Wasserlaufes; die Gemeinden hatten bin»
<lb/>die Verpflichtung zur Unterhaltung der Brücken und Wasser- 
<lb/>leitungen auf den Strafsen, die von einer Gemeinde zur an- 
<lb/>dern führen, oder auf Heerstrafsen, Brücken und Ueberfahrten
<lb/>ausgehen.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0282.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Das belgische Gesetz vorn io. April 104 i


<lb/>So verhielt es sich auch wirklich noch zur Zeit der Er- 
<lb/>lassung des gegenwärtigen Gesetzes. Unter der französischen
<lb/>Herrschaft waren auch in Belgien durch verschiedene Gesetze
<lb/>die Gemeinden mit der Unterhaltung der Wege belastet wor- 
<lb/>den , in Gleichförmigkeit mit der allgemeinen französischen
<lb/>Gesetzgebung: diese Gesetze kamen aber, namentlich in Flan- 
<lb/>dern, nicht zum Vollzüge, man kehrte vielmehr bald wieder
<lb/>zum alten Herkommen zurück, die Unterhaltung der Wege
<lb/>den Gränznachbarn zu überlassen. Das Nämliche erfolgte
<lb/>wieder, als nach dem Sturze des Kaiserreichs, unter der vo- 
<lb/>rigen Regierung der Niederlande, die Provinzen aufgefordert
<lb/>wurden, Reglements über die Unterhaltung der Wege zu ent- 
<lb/>werfen; es wurde durch neue Vorschriften die alte Ordnung
<lb/>der Dinge bestätigt.

<lb/>Die Nothwendigkeit eines neuen umfassenden Gesetzes
<lb/>war allgemein gefühlt worden, sie wurde, als am 9. Februar
<lb/>1838 der Entwurf von Seiten der Regierung in der Reprä- 
<lb/>sentantenkammer vorgelegt wurde, ohne vorgängige Erörte- 
<lb/>rung anerkannt. In dem ersten vom Abgeordneten Heptia er- 
<lb/>statteten Berichte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass
<lb/>die noch zur Zeit geltenden Bestimmungen in einer grossen
<lb/>Menge von Gesetzen, Decreten, Beschlüssen und Reglements
<lb/>zerstreut enthalten seyen *), aus denen es fast unmöglich,
<lb/>ein zusammenhängendes Ganze zu bilden, und deren verbind- 
<lb/>liche Kraft sogar oft nur mit Schwierigkeit zu ermitteln sey.
<lb/>— Die in den belgischen Provinzen so verschiedene Gesetz- 
<lb/>gebung beruhe auf ungleichartigen Grundsätzen, fast durch- 
<lb/>gehende mangle den vorhandenen Gesetzen die eigentliche
<lb/>Sanction, so dafs ein guter Zustand der Vicinalwegc nur in
<lb/>denjenigen Gemeinden anzutreffen sey, wo die Localbehörden
<lb/>und Einwohner sich freiwillig darum nnnahmen; wo übler
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das zahlreiche Verzeichnis« der alten Gesetze von 1789 bis
<lb/>1813, und jener des Königreichs der Niederlande von 1814
<lb/>bis 1820. S. Commentaire legislatif des Lois usuelles de Bei- 
<lb/>gigue. 1841 Livrais. 4 pag. 138 sg.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0283.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>über die V ieinalstrafien.
</p>
            <p>

               <lb/>S7S
</p>
            <p>

               <lb/>Wille herrsche, &lt;la seyen die Gesetze kraftlos. — Am meisten
<lb/>xu beklagen (bemerkte de Theux) sey der Mangel an allen
<lb/>gesetzlichen Mitteln, der» Wegen ihre ursprüngliche Breite
<lb/>wieder zu verschaffen, eigenmächtige Eingriffe zurückzuwei- 
<lb/>sen, mit einem Worte, der Mangel alles polizeilichen Ein- 
<lb/>flusses. (Moniteur, 26. März 1841. Suppl.)

<lb/>Etwas früher als in Belgien war in Frankreich das
<lb/>Bedürfnis erkannt worden, und hatte die Gesetze vom 28.
<lb/>Juli 1824 und 21 Mai 1836 zur Folge gehabt. Diese Ge- 
<lb/>setzgebung. beim Entwürfe und der Discussion des neuen
<lb/>belgischen Gesetzes überall in Vergleichung gezogen, enthält
<lb/>im Wesentlichen folgende Vorschriften:

<lb/>Die auf gesetzliche Weise als Vicinalstrafsen erkannten
<lb/>Wege sind von den Gemeinden zu unterhalten *), mit fol- 
<lb/>genden Ausnahmen: Wenn mehrere Gemeinden bei einem und
<lb/>demselben Wege betheiligt sind, so entscheidet, falls sie über
<lb/>das Verhältnis ihres gegenseitigen Interesse, oder über den
<lb/>Umfang der ihnen obliegenden Lasten nicht einig sind, der
<lb/>Präfect mit dem Präfecturrathe, nach Vernehmung der Mu-
<lb/>nicipalräthe, mit Zuziehung der höchst Besteuerte^ 3).

<lb/>Vicinalwege können, je nach ihrer Wichtigkeit, für
<lb/>Hauptverbindungsstrafsen erklärt werden, deren Richtung dann
<lb/>zugleich festzusetzen und die Gemeinden zu benennen sind,
<lb/>welche sie anzulegen und zu unterhalten haben. — Der Prä- 
<lb/>fect bestimmt die Breite und die Gränzen der Strafse, und
<lb/>setzt jährlich das Verhältnifs fest, in welchem jede Gemeinde
<lb/>an dem ihr obliegenden Theil beizutragen hat u. s. w. 4).

<lb/>Wenn die Gemeindseinkünfte für die ordentliche Unter- 
<lb/>haltung der Wege nicht zureichen, so sind von den Abgabs- 
<lb/>pflichtigen Beiträge in Geld oder Naturalleistungen zu ent- 
<lb/>richten , deren Minimum in drei Tagen Arbeit besteht; die
<lb/>Zusatz-Centimen, als Geldbeitrag, dürfen höchstens fünf
</p>
            <p>

               <lb/>3) Gesetz 1834. Art. I. — Belgisches Geseta Art. 13.

<lb/>3) G. 1824. Art. 9 — B. G. Art. 24.


<lb/>4) Ge«. 183«. Art. 7. — B. G. Art. 14.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0284.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>Das belgische Gesetz vom io. April 184».
</p>
            <p>

               <lb/>SSO
</p>
            <p>

               <lb/>betragen. Der Municipalrath beschließt das eine oder andere
<lb/>dieser Hülfsmittel, oder beide in Verbindung 5). — Jeder
<lb/>Einwohner, Famiiienbaupt u. s. vv., der auf die Rolle der
<lb/>direkten Stenern gesetzt ist, kann jährlich zu drei Tagesar- 
<lb/>beiten berufen werden: 1) für seine Person, und für jedes
<lb/>wenigstens 18 Jahre und höchstens 60 Jahre alte Mitglied
<lb/>oder Diener der Familie, männlichen Geschlechtes, welche in
<lb/>der Gemeinde sich aufhalten; S) für jeden bespannten Karren
<lb/>oder Wagen, und überdies für jedes zum Lasttragen, Zug
<lb/>and Reiten bestimmte Thier, welches zum Dienste der Familie
<lb/>oder der Gewerbsniederlassung in der Gemeinde gebraucht
<lb/>wird 9).

<lb/>Die Arbeiten werden zu Geld angeschlagen nach ihrem
<lb/>jährlich auszumittelnden Werthe; es ist in die Wahl des Bei- 
<lb/>tragspflichtigen gestellt, ob er die Leistung in Natur oder in
<lb/>Geld berichtigen will: unterlässt er jedoch die Erklärung in
<lb/>der gesetzten Frist, so wird er zur Entrichtung des Geldbei- 
<lb/>trages ungehalten. — Die nicht in Geld abgelöste Leistung
<lb/>kann in Tagesarbeiten umgowandelt werden, nach einem vom
<lb/>Municipalrdthe festzusetzenden Matsstabe 7). — Bei Säum- 
<lb/>nissen der Gemeindebehörden schreitet der Präfect ein ®).

<lb/>Das rentable Grundeigenthum des »Staats hat im nämlichen
<lb/>Verhältnifs wie das Privateigenthum zu dem Aufwande für
<lb/>die Vicinalwege beizutragen ®),

<lb/>Vicinalwege, die für solche erklärt worden, sind unver- 
<lb/>jährbar n&gt;).

<lb/>Jedesmal, wenn ein Vicinalweg, der von einer Gemeinde
<lb/>im fahrbaren Zustande erhalten werden muss, gewöhnlich oder
<lb/>zu gewissen Zeiten durch die Bearbeitung von Bergwerken,
<lb/>Äteinbrkchen, oder irgend eine Gewerbsunternehmung ver- 
</p>
            <p>

               <lb/>si G. 1836. Art. 3. — B G. Art. 14.

<lb/>6) G. 1836. Art. 3. — B. G. Art. 14

<lb/>7) G 1836. Art. 4. - B. G. Art. 15 17,

<lb/>8) G. 1836. Art. S. — B. G. Art. 88.

<lb/>9) G. 1834. Art. 8. — G. 1836. — B. G. Art. 31. 26.

<lb/>10) G. 1836. Art. 10. — B. G. Art. 13.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0285.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinahtrajsen.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>dorben wird, welche Privatpersonen, öffentlichen Anstalten,
<lb/>der Krone oder dem Staate zugebören, kann Grand vorhan- 
<lb/>den seyn, je nach Gestalt der Sache den Unternehmern oder
<lb/>Eigenthümern die Leistung besonderer Beiträge aufzuerlegen,
<lb/>deren Grösse der ausserordentlichen Verschlimmerung ange- 
<lb/>messen ist. — Es können auch wegen dieser Verschlimme- 
<lb/>rungen Aversalsummen geordnet werden 11).

<lb/>Zu den Ankäufen, Veräufserungen und Vertauschungen,
<lb/>in Beziehung auf Vicinalwege, wird von den Präfecten mit
<lb/>dem Präfecturrathe die Ermächtigung ertheilt, nach vorheri- 
<lb/>ger Einvernehmung der dabei betheiligten Municipalrütbe, und
<lb/>nach angestellter Prüfung de commodo et incommodo, wenn
<lb/>der Werth des anzukaufenden, zu verkaufenden oder zu ver- 
<lb/>tauschenden Terrains die Summe von dreitausend Franken nicht
<lb/>übersteigt. &gt;— Dasselbe und in den nämlichen Formen soll
<lb/>von den Präfecten hinsichtlich der Arbeiten geschehen, die
<lb/>zur Anlegung oder Erweiterung dieser Wege, und zur Ge- 
<lb/>winnung der dazu erforderlichen Materialien nöthig sind, wenn
<lb/>hierdurch Anlafs zu Expropriationen, in Kraft des Gesetzes
<lb/>vom 8. März 1810 gegeben wird, falls die den Eigentümern
<lb/>für das Terrain oder die Materialien gebührende Entschädi- 
<lb/>gung die Summe von dreitausend Franken nicht übersteigt12).
<lb/>Beschlüsse des Präfecten, wodurch die Breite eines Vicinal-
<lb/>weges ausgemittelt und festgesetzt wird, bewirken die defi- 
<lb/>nitive Einverleibung des bezeiebneten Bodens in das Terrain
<lb/>des Weges. — Das Recht der angränzenden Eigenthümer
<lb/>löst sich in Entschädigung auf, welche entweder gütlich oder
<lb/>durch den Friedensrichter des Cantons auf das Gutachten von
<lb/>Sachverständigen ausgemittelt wird 1S).

<lb/>Wenn die Richtung eines Vicinalweges verändert, oder
<lb/>derselbe ganz oder theilweise aufgegeben wird, so können
<lb/>die Eiganthümer, die an den Theil des Weges angränzen,
</p>
            <p>

               <lb/>11) G. 18S4. Art. 7. — G. 1836. Art. 14. — B. G. Art. 89.

<lb/>12) G. 1824. Art. 10. — B. G. Art. 11.

<lb/>13) G. 1636. Art. 10. — B. G. Art. 11.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0286.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>382 Das belgische Gesetz vom io. April

<lb/>welcher aufgehört hat, zu diesem Zwecke zu dienen, sich
<lb/>als Käufer desselben melden, und haben den durch Sachver- 
<lb/>ständige festgesetzten Preis dafür zu vergüten 1 )

<lb/>Gang der Verhandlungen.

<lb/>Ueber den Entwurf des neuen belgischen Gesetzes erhob
<lb/>hei der Discussion im Senate sich die Kritik aus zwei einan- 
<lb/>der direct sich entgegenstehenden Gesichtspunkten. Es wurde
<lb/>von der einen Seite (Graf von Renesse-Breiback) getadelt,
<lb/>dafs das Gesetz der Thätigkeit der Verwaltungsbehörden der
<lb/>einzelnen Provinzen zu viel freie Hand lasse, daraus, dafs
<lb/>sich dasselbe auf die Anordnung der als ganz unerlässlich
<lb/>anerkannten ■ legislatorischen Mafsregeln beschränke und de- 
<lb/>ren nähere Bestimmung in das Ermessen der Provinzialbehör- 
<lb/>den, vorbehaltlich der Regierungsgenehmigung, stelle, scheine
<lb/>ein Rückfall in den jetzt so vorherrschenden Localitätsgeist
<lb/>zu besorgen. Es sey vielmehr nothwendig, nach dem Bei- 
<lb/>spiel Englands und anderer Staaten, in viele Details einzu- 
<lb/>geben, und diese, so wie die allgemeinen Grundsätze, mit
<lb/>den älteren Gewohnheiten und gesetzlichen Vorschriften in
<lb/>Verbindung zu bringen, was auch in Frankreich bei dem
<lb/>hierüber ergangenen neuen Gesetze geschehen sey. — Unter
<lb/>der vorigen Regierung hätten die Stände der Provinzen Regle- 
<lb/>ments entworfen, dem Art. 146 des Fundamentalgesetzes ge- 
<lb/>mäss. welcher den Provinzialständen alles auf die Administra- 
<lb/>tion und innere Oekonomie jeder Provinz bezügliche anzuordnen
<lb/>gestatte. Der Vollzug jener Reglements habe bei mehreren Ge- 
<lb/>richtshöfen eine standhafte Opposition gefunden, und es sey den
<lb/>Provinzialständen das Recht nicht zuerkannt worden, ältere und
<lb/>neuere gesetzliche Bestimmungen durch Reglements abzuän- 
<lb/>dern. In mehreren Provinzen hätten die Reglements seither
<lb/>nicht mehr vollzogen werden können; derselbe Uebelstand
<lb/>werde ferner eintreten, wenn man fortwährend die Verwal- 
<lb/>tungsbehörden der Provinzen damit beauftragen wolle.
</p>
            <p>

               <lb/>14) G. 1836. Art. 19. — B. G. Art. 29.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0287.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>uber die Ficinalslraßen.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn man die vor 183(1 von den Provinzialständen entwor- 
<lb/>fenen Reglements prüfe, so finde man Abweichungen in den
<lb/>Benennungen und in der vorgeschriebenen Breite der Wege,
<lb/>einige Uelsen die Verjährung eigenmächtiger Eingriffe zu,
<lb/>und so verhalte es sich noch mit vielen andern Punkten. —
<lb/>ln verschiedenen deutschen Ländern, und namentlich in den
<lb/>Provinzen, habe man drei Haupteiassen angenommen: 1) Ilaupt-
<lb/>verbindungswege, die znm Gebrauche mehreren Gemeinden
<lb/>dienen ; — 2) die von einer Gemeinde zur andern führenden
<lb/>Wege; 3) die für den Ackerbau dienenden Feldwege. —
<lb/>Für jede Classe sey eine gleichförmige Breite bestimmt wor- 
<lb/>den: ja man sey in diesen Ordonnanzen so weit gegangen,
<lb/>dass man nicht allein die Art und Weise, wie gute Wege
<lb/>angelegt werden sollen, vorgeschrieben habe, sondern auch
<lb/>die Art ihrer Unterhaltung und Herstellung, damit die Wege
<lb/>zu jeder Jahreszeit sich in brauchbarem Stande befinden mögen.

<lb/>Es wurde jedoch der entgegengesetzten Ansicht der Vor- 
<lb/>zug gegeben. Der Graf Desmanet de Diesme bemerkte: er
<lb/>sey der Meinung, dafs das Gesetz nur die Grundsätze ent- 
<lb/>halten dürfe, und die Anwendung derselben den Vewaltungs-
<lb/>behörden der Provinzen überlassen werden solle. Das erste
<lb/>Kapitel des Entwurfes enthalte ganz sachgemäi’s alles, was
<lb/>auf alle Provinzen des Königreichs anwendbar sey; von jeher
<lb/>sey in den verschiedenen Provinzen auf verschiedene Weise
<lb/>dem Weiteren fürgesorgt worden. Im gleichen Sinne spra- 
<lb/>chen Graf Vilain XIV. und Senator d’ Horp, welcher dafür
<lb/>hielt, dafs der Entwurf den Provinzialräthcn noch zu wenig
<lb/>Spielraum lasse. (Moniteur, 5. und 10. März, 1841.)

<lb/>In dem ersten vom Abgeorgneten Heptia der Kammer
<lb/>der Repräsentanten abgestatteten Berichte war vorgetragen
<lb/>worden:

<lb/>Der Entwurf des Gesetzes beruhe auf zwei Hauptgrnnd-
<lb/>sätzen: Einmal, dafs die Vicinalwege ein unter sich verbun- 
<lb/>denes Ganze ausmachen sollen, welches sich dem System der
<lb/>Landstrafsen der Provinz anzuschiiefsen und eine untergeord-

<lb/>Knt. ZeiUchr.f, Rechtst, a Gesetsg. d, Ausl. XIfr. B. z. //. 19
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0288.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>884 Das belgische Gesetz vom io. April i84i

<lb/>nete Verzweigung derselben zu bilden habe; dann, dafs, weil
<lb/>alle Einwohner das Recht haben, sich der Vieinalwege zu
<lb/>bedienen, und auch wirklich Gebrauch davon machen, sie
<lb/>auch alle zn deren Unterhaltung beizutragen haben, im Ver-
<lb/>bältnifs des Nutzens, den sie daraus beziehen.

<lb/>In Anwendung des ersten Grundsatzes wurden folgende
<lb/>gesetzliche Regeln aufgestellt:

<lb/>1) Es werden zwei Gattungen von Vicinalwcgen aner- 
<lb/>kannt, nämlich die Hauptverbindungswege, welche
<lb/>zum Gebrauche mehrerer Gemeinden, einer Provinz, eines
<lb/>Theils einer Provinz, oder auch mehrerer Pro\inzen dienen:
<lb/>— dann solche Vieinalwege, welche im engeren Sinne
<lb/>der Gemeinde angehören, auf deren Markung sie angelegt
<lb/>sind.

<lb/>2) Es sollen in denjenigen Gemeinden, wo keine allge- 
<lb/>meinen Pläne oder Grundrisse über die Ausdehnung und Rich- 
<lb/>tung der Vicinalstrafsen vorhanden sind, dergleichen Pläne
<lb/>innerhalb zwei Jahren gefertigt, die etwa schon vorhandenen
<lb/>aber revidirt und berichtigt werden. Die Kosten dieser Ope- 
<lb/>rate können weder ausschliesslich den Gemeinden , noch aus- 
<lb/>schliesslich dem Staate aufgebürdet werden, ersteres nicht,
<lb/>weil es von einer Mafsregel der öffentlichen Ordnung im all- 
<lb/>gemeinen Interesse sich handelt, letzteres nicht, weil der
<lb/>nächste Zweck der Veranstaltung ist, sämmtlichen Gemeinden
<lb/>den Besitz gesetzmäfsiger Reehtsurkunden über ihre Vicinal-
<lb/>strafsen zu verschaffen, ingleichen den Besitz von Plänen’
<lb/>auf welchen die Rechte eines Jeden aufgeführt sind, und die
<lb/>eben sowohl den Gemeinden als Rechtstitel gegen die Grund- 
<lb/>eigentümer, welche Angränzer der Wege sind, dienen kön- 
<lb/>nen, als umgekehrt. — Unter den beiden Extremen wurde
<lb/>daher eine Vermittelung getroffen, und der Kostenaufwand
<lb/>balbtheitig dem Staate und halbtheilig den Gemeinden zuge- 
<lb/>schieden.

<lb/>Das Wort „revidiren“ wurde auf Antrag des Abg. Vcr-
<lb/>dussen eingeschaltet, weil es manche Gemeinden gebe, wo5'
<lb/>seit längerer Zeit bereits Pläne vorhanden seyen. Nach den
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0289.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Uber die Vicinalslrofsen.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>Erfordernissen der Art. 1. und 2. des Gesetzes kann jedoch
<lb/>kaum angenommen werden, dafs eine Revision, im stren- 
<lb/>gen Sinne des Wortes, jemals genügen könne.

<lb/>3) In diesen Plänen soll die Richtung und Breite der
<lb/>Wege bezeichnet, und demnächst angeführt werden: ob die
<lb/>Unterhaltung der Gemeinde zur Last liegt; — ob vielleicht
<lb/>mehreren Gemeinden; — ob etwa in Kraft eines privatrecht- 
<lb/>lichen Titels die Last den Gemeinden obliegt, in welchem
<lb/>Falle in dem über die Anerkennung aufgenommenen Proto- 
<lb/>kolle die Namen der zur Unterhaltung verpflichteten Personen
<lb/>oder Anstalten anzuführen sind; — es müssen die Wege, die
<lb/>nicht mehr im Gebrauche sind, angegeben werden, so wie
<lb/>endlich die neu projectirten Verbindungswege.

<lb/>Damit man aber die so wesentlichen Vortheile dieses Sy- 
<lb/>stems geniefsen könne, damit namentlich Einsprachen und
<lb/>ernstlichere Streitigkeiten möglichst vermieden werden, damit
<lb/>man eine leichtere Uebersicht sich verschaffe, wie für den
<lb/>Feldbau viel verlorner Boden zurückgewonnen werden könne,
<lb/>— endlich auch wegen beträchtlicher Ersparnifs an den Un- 
<lb/>terhaltungskosten durch Abkürzung der Wegstrecken, —-
<lb/>durfte die Verfertigung der Pläne nicht der vereinzelten Sorge
<lb/>jeder Gemeindsverwaltung für sich allein überlassen, sondern
<lb/>es muss die Arbeit in einem und demselben Geiste geleitet,
<lb/>und überdies ein vollkommen gleichförmiger materieller Voll- 
<lb/>zug angeordnet, die Ausführung daher der Leitung eines
<lb/>Centralbüreau’s übergeben werden.

<lb/>In Gefolge des zweiten der oben gedachten Grundsätze
<lb/>wurde angenommen:

<lb/>4) Dafs jeder Einwohner des Königreichs gegen die von
<lb/>den Gemeinden entworfenen Pläne der Vicinalwege Einwen- 
<lb/>dungen vorzutragen berechtigt sey. — Die Pläne sollen daher
<lb/>zwei Monate lang zu jedermanns Einsicht im Secretariat der
<lb/>Gemeinde aufgelegt werden. Diese Offenkundigkeit hat den
<lb/>doppelten Zweck, die Reclamationen zu veranlassen, welche
<lb/>im Allgemeinen wie im Privatinteresse erhoben werden kön- 
<lb/>nen; ersteres im Interesse der Einwohner wie der Aus-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0290.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>386 Das belgische Gesetz rom jo. Jpn'l i8.{i

<lb/>märker, welche dabei betheiligt sind, daf’s bei den projeetir-
<lb/>len Wegen alle Bedingungen beobachtet wurden, damit sie
<lb/>als gute Vicinahvege dienen können: letzteres im Interesse
<lb/>derjenigen Gutsbesitzer, denen durch den neuen Plan eine
<lb/>Parzelle des Terrains, als dessen Eigenthümer sie sich be- 
<lb/>trachten , entzogen werden soll.

<lb/>5) Die Ordonnanz des Provinzialausschusses, wodurch
<lb/>die Pläne definitiv genehmigt weiden , verleiht der Gemeinde
<lb/>kein Eigenthumsrecht hinsichtlich des Weges. Die Rechte
<lb/>Dritter bleiben in dieser Beziehung vollständig Vorbehalten.
<lb/>Vermittelst der Genehmigung des Planes will der Provinzial-
<lb/>ausschufs nur sagen, wie es geschehen solle, geschehen
<lb/>werde; damit es aber so geschehe, sind vielleicht noch
<lb/>andere Förmlichkeiten zu beobachten: es sind etwa Expropria- 
<lb/>tionen vorzunehmen, Entschädigungen zu entrichten, im Falle
<lb/>einzelnen Betheiligten wob! erworbene Rechte entzogen wer- 
<lb/>den müssten.

<lb/>6) Von den Provinzialrähen, in gewissen Fällen von der
<lb/>Regierung, ist die Richtung und die Breite der Hauptverbin- 
<lb/>dungswege zu bestimmen.

<lb/>7) Wenn eine Strafse die gebührende Breite nicht hat,
<lb/>so ist entweder die bisher bestandene Breite durch eigenmäch- 
<lb/>tige Eingriffe der angränzenden Grundeigentümer vermindert
<lb/>worden, wo dann die Sache gerichtlicher Verfolgung unter- 
<lb/>liegt: oder es soll der Strafse eine Breite gegeben werden,
<lb/>die sie niemals gehabt hat, und dann tritt Expropriation
<lb/>um des öffentlichen Nutzens willen ein, und zwar überall,
<lb/>wo nicht ein Eingriff bewiesen werden kann. Der Art. 11.
<lb/>des Gesetzes erfordert die Beobachtung der für Expropriatio- 
<lb/>nen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die
<lb/>allerdings langwierig und kostspielig, zumal in Anbetracht
<lb/>der hier meistens nur in Frage stehenden kleinen Parzellen,
<lb/>zu nennen sind (s. unten Nr. 6 ).

<lb/>8) Nach Art. 9. des Gesetzes können die vom ständigen
<lb/>Ausschüsse definitiv festgesetzten Pläne von den competente»
<lb/>Behörden modifioirt werden. Hierin könnte die Ermächtigung
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0291.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrajsen.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>zu liegen scheinen, streitige Punkte, die bereits vom Aus- 
<lb/>schüsse endgültig entschieden worden, nochmals zur Discus- 
<lb/>sio» bringen zu dürfen. Dies würde unzulässig seyn, weil
<lb/>es im öffentlichen Interesse liegt, dafs den Streitigkeiten ein
<lb/>Ziel gesetzt werde, und dafs eine in oberster Instanz gege- 
<lb/>bene Entscheidung nicht mehr unter dem Vorwand eines Irr- 
<lb/>thums oder unrichtiger Ansicht umgestofsen werden dürfe. —
<lb/>Indessen ist der Satz auch der Bedeutung empfänglich, dafs
<lb/>die Pläne, d. h. die Richtung, Breite und Ausdehnung der
<lb/>Wege stets modificirt werden können, wenn solche Modifica-
<lb/>tionen in der Folge als nützlich, schicklich oder nothwendig
<lb/>dargethan werden sollten. Diese Auslegung sollte nach der
<lb/>Bemerkung der Centraisection die allein richtige seyn, weil
<lb/>sonst die beiden Absätze des Artikels im geraden Wider- 
<lb/>spruche stehen würden,

<lb/>9) Die Einwohner haben zur Unterhaltung des Weges
<lb/>im Verbältnifs des Nutzens beizutragen, den sie aus demsel- 
<lb/>ben geniefsen. — Nicht selten geschieht es, dafs ein Vicinal-
<lb/>weg auf der Markung der einen Gemeinde von Gemeinden
<lb/>bedeutend verdorben wird, die sich seiner vorzugsweise be- 
<lb/>dienen , während er den Einwohnern der Gemeinde selbst nur
<lb/>wenig Nutzen gewahrt. — Eben so häufig ist es, dafs die
<lb/>Vicinalwege durch Gewerbsanstalten, als Bergwerke, Steiu-
<lb/>brüche, Hochöfen, durch Ausrottungen von Waldungen u.
<lb/>dgl. unverhältnifsmäfsig verschlimmert werden. — Hier wurde
<lb/>es für unrecht befunden, in solchem Falle die einschlägige
<lb/>Gemeinde mit einer kostspieligen Unterhaltung von Wegen
<lb/>zu belästigen, wovon jene Gewerbsanstalten fast ausschliefs-
<lb/>lichen Gebrauch machen, wogegen den Einwohnern die Be- 
<lb/>nutzung dieser Wege einen Theil des Jahrs hindurch entzogen
<lb/>werde, und die Unterhaltungskosten sich im umgekehrten Ver- 
<lb/>hältnis des Gewinnes für sie vermehrten. — In allen diesen
<lb/>und ähnlichen Fällen (namentlich bei Fabriken. Kornmühlen,
<lb/>bei den Plätzen, wo Kalk, Steinkohlen u. s. w. verkauft wer- 
<lb/>den) fand man es angemessen, die Eigentümer oder Unter- 
<lb/>nehmer jener Anstalten zur Unterhaltung des Weges mittelst
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0292.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Das belgische Gesetz vom jo. April j84«

<lb/>besonderer, Im Verhältnifs zur Beschädigung stehender, Bei- 
<lb/>träge mit anzuziehen.

<lb/>10) Bei Unzulänglichkeit der ordentlichen Gemeindsein- 
<lb/>künfte findet die Erhebung von Geldbeiträgen und ausserdem
<lb/>Naturalleistungen statt. Den Tarif der Geldbeiträge bestimmt
<lb/>der Art. 14. des Gesetzes sehr genau: Leistungen in
<lb/>Natur waren im Regierungsentwurfe ausgeschlossen worden,
<lb/>in Anbetracht der bekannten Nachtheile und Unvollkommen- 
<lb/>heiten aller Arbeiten, welche frohndweise verrichtet werden;
<lb/>dem wurde jedoch entgegengehalten: an vielen Orten würden
<lb/>die Naturalleistungen auf eine genügende Weise verrichtet,
<lb/>es sey oft weit leichter, von den Abgabspflichtigen Arbeit zu
<lb/>erhalten, als baares Geld, man könne Beispiele von Frohnd-
<lb/>arbeiten anführen, die, zu Geld berechnet, eine erschreckende
<lb/>Ausgabe verursacht haben würden, endlich würde die Ver-
<lb/>tbeilung einer gewissen Anzahl Arbeitstage auf die Familen-
<lb/>häupter den Vortheil einer gerechtem Ausgleichung der auf
<lb/>der Gemeinde ruhenden Last gewähren. — Man bestimmte sich
<lb/>daher, beide Gattungen von Leistungen, die in Natur, und
<lb/>die der Zusatzcentimen zu den Grundsteuern mit einander zu
<lb/>vereinigen; aufserdem würde die Ausgleichung unter den Ab- 
<lb/>gabspflichtigen ungerecht ausfallen.- der Rentirer, der Kauf- 
<lb/>mann, und auf der entgegengesetzten Seite der Fuhrmann,
<lb/>würden nichts oder doch nur wenig beitragen. Die Natural- 
<lb/>leistung lastet auf den Familienhäuptern, den Pferden und
<lb/>Fuhrwerken, und trägt das Mittel in sich, Jedermann im
<lb/>Verbältnifs seiner Kräfte und des Nutzens, den er von den
<lb/>Wegen zieht, zum Beitrage anzuhalten.

<lb/>11) Es wurde Unverjährbarkeit der Vicinalstrafsen unter
<lb/>der im Art. 12 ausgesprochenen Beschränkung festgesetzt.

<lb/>12) Ueber Verpflichtungen und Befugnisse der angrän-
<lb/>zenden Grundeigentbümer vergl. Nr. 3 — 8. Hier ist noch
<lb/>beizufügen: dadurch, dafs die Gräben längs der Wege (Art.
<lb/>2. des Gesetzes) einen Th il der Vicinalwege ausmachen, ver- 
<lb/>steht sich zugleich von selbst, dafs die Reinigung jener
<lb/>Gräben den Gemeinden in gleicher Weise wie die Unterhaltung
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0293.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vieinalslrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>S8S
</p>
            <p>

               <lb/>der Wege selbst obliege. Proudhon ist der Ansicht, dafs die
<lb/>zu beiden Seiten angränzenden Grundstöcke als mit der Dienst- 
<lb/>barkeit beschwert anzusehen seyen, die bei der Gräbenreini- 
<lb/>gung ausgeschöpfte Erde und Schlamm aufzunehmen, wie es
<lb/>auch bei den Heerstrafsen geschieht; es ist dies eine natür- 
<lb/>liche Dienstbarkeit aus der Lage der Orte, die sich zur Ge- 
<lb/>nüge wieder ausgleicht, theils durch den Vortheil, den die
<lb/>Anlegung der Strafse für den Anbau der nächst gelegenen
<lb/>Grundstücke gewährt, theils auch durch die Benutzung der
<lb/>ausgeschöpften Erde, und endlich auch, weil die Gräben zur
<lb/>Ableitung des Wassers von den Grundstücken dienen.

<lb/>Die Rechte der angränzenden Grundeigentümer, wenn
<lb/>ein Vicinalweg aufgegeben oder abgeändert wird, bestimmt
<lb/>Art. 29. des Gesetzes.

<lb/>13) Ueber Anpflanzungen und Gebäude schweigt
<lb/>das Gesetz: der Berichtserstatter der Central-Section habe,
<lb/>bezüglich der Frage, in welcher Entfernung längs des
<lb/>Weges die angränzenden Güterbesitzer ihre Anpflanzungen
<lb/>und Gebäude errichten dürfen, keine Bestimmung in den Ent- 
<lb/>wurf aufgenommen, weil hierüber schon Gesetze, die im gan- 
<lb/>zen Königreiche verbindliche Kraft hätten, vorhanden seyen:
<lb/>denn die Gemeinden seyen wirkliche Eigentümer der inner- 
<lb/>halb ihrer Markungen bestehenden Vieinalwege; nun aber
<lb/>setze der Art. 671. des Code civil fest, in welcher Entfer- 
<lb/>nung von der Gränze Bäume oder Hecken gepflanzt werden
<lb/>dürfen, wo hierüber in der Gemeinde keine unbestrittenen
<lb/>Gebräuche bestehen.

<lb/>Hinsichtlich der Gebäude, welche die angränzenden Gü- 
<lb/>ter besitzer längs der Vieinalwege aufführen dürfen, bestimmt
<lb/>Art. 90. Nr. 7. des Gemeindegesetzes, dafs von dem Rath der
<lb/>Bürgermeister und Schöffen die Gränzlinie bezeichnet werden
<lb/>solle, und es ist demselben damit die nötige Amtsgewalt
<lb/>verliehen, die Wege unversehrt zu erhalten, sich zu über- 
<lb/>zeugen, ob die gesetzlichen Entfernungen der Gebäude beob- 
<lb/>achtet, und ob in der benbsichteten Entfernung die Gebäude
<lb/>den Wegen nicht nachtheilig sind.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0294.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>390 T)as belgische Gesetz vom io. April 18% 1

<lb/>14) Aus Anlass der Pflanzungen wurde die Frage über
<lb/>erworbene Rechte zur Spruche gebracht: der Minister des
<lb/>Innern (Liedts) äufserte hierüber: „erworbene Rechte werden
<lb/>vom Gesetze geschützt; sie können eben sowohl durch lang- 
<lb/>jährigen Genuss, als vermittelst einer schriftlichen Rechtsur- 
<lb/>kunde erworben worden seyn, durch Besitz, der seiner Dauer
<lb/>zufolge zur Erwerbung eines Rechts genügt, oder auf jede
<lb/>andere Weise. Localgebräuche können nicht als erworbene
<lb/>Rechte geltend gemacht werden, wohl aber Verjährung, de- 
<lb/>ren Wirkung die nämliche ist, wie die der schriftlichen Ur- 
<lb/>kunden.

<lb/>Inhalt des Gesetzes.

<lb/>Erstes Kapitel. Von der Bezeichnung und Be- 
<lb/>grenzung der Vicinalwege.

<lb/>(Art. 1.) In den Gemeinden, wo keine allgemeinen Pläne
<lb/>über die Richtung und Ausdehnung der Vicinalwege vorhan- 
<lb/>den sind, sollen die Verwaltungsbehörden der Gemeinden solche
<lb/>Pläne binnen zwei Jahren, von der Verkündigung dieses Ge- 
<lb/>setzes an gerechnet, aufnehmen lassen. — Innerhalb gleicher
<lb/>Frist sollen sie die vorhandenen Pläne nötbigenfalls ergänzen
<lb/>oder revidiren lassen, welche die nämlichen Erfordernisse
<lb/>haben müssen, wie diejenigen Pläne, die in Folge des gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetzes neu aufgenommen werden. (Art. 2.) Die
<lb/>Pläne, die nach den Regeln aufgenommen, ergänzt oder re-
<lb/>vidirt worden sind, welche die Regierung, mit dem Vollzüge
<lb/>beauftragt, vorschreiben wird, sollen, neben der dermaligen
<lb/>Breite des Weges mit Inbegriff der Gräben, auch diejenige
<lb/>Breite angeben, die der Weg, der gesetzlich vorgenommenen
<lb/>Prüfung und Bezeichnung gemäss, erhalten mufs, so wie auch
<lb/>den Umfang und die Rach Weisung der Abtretungen, welche
<lb/>von den angrenzenden Grundeigentümern geschehen müssen,
<lb/>— Sie müssen überdies das im Art. 13. vorgeschriebene Ver-
<lb/>zeichnifs enthalten. (Art. 3.) Die Kosten des Vollzuges der
<lb/>vorstehenden Artikel fallen zur Hälfte dem Staate und zur
<lb/>Hälfte den Gemeinden zu Last. (Art. 4.) Die Pläne sollen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0295.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Ficinalsirafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>891
</p>
            <p>

               <lb/>zwei Monate hindurch auf dem Secretariat der Gemeinde auf- 
<lb/>gelegt werden, — Während dieser Frist, und vorbehaltlich
<lb/>dessen, was im Art. 5. hinsichtlich der Eigentümer verord- 
<lb/>net wird, hat Jedermann, unter Beobachtung der Vorschriften
<lb/>des Art. 6. das Recht, Einsprache cinzulegen. — (Art. 5.)
<lb/>Die Eigentümer der Parzellen, welche im Plane zur Zurück- 
<lb/>gabe oder zur Einverleibung in den Weg bestimmt sind, müs- 
<lb/>sen von dem Tage, wo die Hinterlegung des Planes geschieht,
<lb/>Nachricht erhalten. Die Bekanntmachung muss unentgeltich
<lb/>dem Eigentümer zugestellt werden: entweder in Person oder
<lb/>an ihrem Wohnsitze, wenn sie in der Gemeinde wohnen.
<lb/>Andernfalls ist die Bekanntmachung mit der Briefpost und
<lb/>reeommandirt von Amtswegen zu befördern, wenn der Auf- 
<lb/>enthaltsort der Eigentümer bekannt ist: iiberdiefs mufs sie
<lb/>zweimal von acht zu acht Tagen in gewöhnlicher Weise öf- 
<lb/>fentlich angeschlagen werden. — Die Eigentümer können
<lb/>innerhalb zweier Monate, vom Tage der Bekanntmachung ge- 
<lb/>rechnet, Einsprache einlegen. (Art- 6 ) Die Einsprachen sind
<lb/>beim Gemeinderath anzubringen, sie müssen die Erwählung
<lb/>eines Wohnsitzes enthalten. Der Gemeinderath ist verpflich- 
<lb/>tet, innerhalb zweier Monate nach Ablauf der im Art. 4. ge- 
<lb/>setzten Frist Beschluss darüber zu fassen. — Die Entschlies-
<lb/>sung wird dem Art. 5. gemäss dem Beteiligten entweder in
<lb/>Person oder an seinem Wohnsitze behändägt, — Wenn der Re- 
<lb/>clamant nicht in der Gemeinde wohnt, so geschieht die Be-
<lb/>bändigung am erwäh'ten Wohnsitze. — (Art. 7.) Der Recurs
<lb/>gegen die Entschließungen der Gemeinderäte findet bei dem
<lb/>ständigen Ausschüsse (deputation permanente) des Provinzial-
<lb/>rathes statt. — Er mufs bei Strafe des Verfalls innerhalb
<lb/>zweier Monate angezeigt werden. (Art. 8.) Der ständige
<lb/>Ausschuß entscheidet ohne weitern Recurs innerhalb drei
<lb/>Monaten, die Entscheidung mufs ihre Motive enthalten, and
<lb/>den Art. 5. und 6. gemäß behändigt werden. — (Art. 9.)
<lb/>Nach geschehener Beobachtung der vorerwähnten Förmlich- 
<lb/>keiten werden die Pläne definitiv vom ständigen Ausschüsse
<lb/>festgesetzt. — Dessen ungeachtet können sie jederzeit, unter
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0296.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>Md Das belgische Gesetz vom 1 o, April &gt; 841

<lb/>Beobachtung der Vorschriften der Art. 5— 7, von den kom- 
<lb/>petenten Behörden modificirt werden. — (Art. 10.) Die Ordon- 
<lb/>nanz des Provinzial - Ausschusses, wodurch der Plan definitiv
<lb/>festgesetzt wird, präjudicirt nicht etwaigen Eigenthumsrechten,
<lb/>oder hieraus abgeleiteten Ansprüchen. — Sie dient als Rechts- 
<lb/>titel für die zehn- und zwanzigjährige Verjährung. (Art. 11.)
<lb/>Im Falle die in Art. 5 und 10. gedachten Ansprüche auf den
<lb/>Rechtsweg gebracht werden, sind dieselben von den Gerichten
<lb/>als eilende Sachen zu behandeln. — Wenn beim Vollzüge
<lb/>des Planes zu einer Expropriation geschritten werden mufs,
<lb/>so sind die Vorschriften des hierüber unterm 17. April 1835
<lb/>erlassenen Gesetzes zu beobachten. — (Art. 12.) Die Vicinal-
<lb/>wege, so wie sie in den allgemeinen Plänen über ihre Rich- 
<lb/>tung und Begränzung angenommen und festgesetzt werden,
<lb/>sind so lange unverjährhar, als sie zum öffentlichen Gebrauche
<lb/>dienen, unbeschadet der vor dem gegenwärtigen Gssetze er- 
<lb/>worbenen Rechte.

<lb/>Zweites Kapitel. Von der Unterhaltung und Her- 
<lb/>stellung der Vicinalwege.

<lb/>(Art. 13) Die Kosten, welche durch die Vicinialwege
<lb/>verursacht werden , fallen den Gemeinden zur Last. — Des- 
<lb/>sen ungeachtet kann der Provinzialrath beschliefsen, dafs diese
<lb/>Kosten ganz oder theilweise von den angrenzenden Grund-
<lb/>eigenthümern getragen werden müssen, wo ein solches Her- 
<lb/>kommen hierüber besteht. —- Im Fall eines entstehenden Strei- 
<lb/>tes müssen die Gemeinden, in Folge einer Entscheidung des
<lb/>ständigen Ausschusses des Provincialrechts, provisorisch für
<lb/>die Unterhaltung der Strafsen sorgen, worüber der Streit be- 
<lb/>steht, vorbehaltlich des Rückgriffs der Gemeinden gegen
<lb/>Dritte, wo ein solcher stattfindet. — Es wird durch diesen
<lb/>Artikel an den Verbindlichkeiten nichts geändert, welche die
<lb/>Gemeinden vor Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes erwor- 
<lb/>ben haben, noch auch an den Vorschriften über die Polders
<lb/>und Wateringen. (Art. 14.) Im Falle der Unzulänglichkeit
<lb/>der ordentlichen Gemeindseinkünfte sind alljährlich die Kosten
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0297.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalslrafscn.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>der Vicinalwege folgendermafsen zu bestreiten: 1) Vermittelst
<lb/>der Leistung einer Tagesarbeit durch jedes Familienhaupt,
<lb/>oder jeden Vorsteher einer Gewerbsniederlassung, welche nicht
<lb/>wenigstens drei Franken directer Abgaben bezahlen, in so
<lb/>fern sie nicht unter die Bedürftigen gehören; 2) vermittelst
<lb/>der Leistung zweier Tagesarbeiten von jedem Familienhaupt
<lb/>oder Vorsteher einer GewerhsniederJassung, welche wenigstens
<lb/>drei Franken directer Abgaben entrichten; 3) vermittelst einer
<lb/>Leistung von zwei Tagesarbeiten durch jedes Pferd, Last-,
<lb/>Zug- oder zum Reiten bestimmte Thier, welches zum Dienste
<lb/>der Familien oder der Gewerbsniederlassungen in der Gemeinde
<lb/>gebraucht wird, und welches von den Eigentümern, Nutz-
<lb/>niefsern und Inhabern nebst Führer und Fuhrwerk gestellt
<lb/>werden mufs; 4) durch die Entrichtung speeieller Zusatz-
<lb/>Centimen zur Hauptsumme der directen Abgaben, welche in
<lb/>der Gemeinde entrichtet werden, die Patente mit eingeschlos- 
<lb/>sen. — Diese speoiellen Centimen haben allemal wenigstens
<lb/>ein Drittel der Ausgabe zu bestreiten; wenn der Betrag der
<lb/>Leistungen, die nach den drei erstgedachten Grundlagen be- 
<lb/>rechnet werden, die andern zwei Drittel übersteigt, so kön- 
<lb/>nen dieselben im Verhältnifs dieses Betrages gemindert wer- 
<lb/>den. — Nicht begriffen unter der Benennung ordentlicher Ein- 
<lb/>künfte der Gemeinde sind die persönlichen Repartitionen unter
<lb/>den Einwohnern, wie auch das Holz, welches ihnen zur
<lb/>Feuerung in Natur geliefert wird. — Das Gesammtproduct
<lb/>aus säibmtlichen Grundlagen darf nicht, es sey denn in Kraft
<lb/>eines königlichen Beschlusses, den zehnten Tb eil eines gan- 
<lb/>zen Betrages der directen Gemeindsabgaben übersteigen. —
<lb/>Die in Kraft des gegenwärtigen Gesetzes geschöpften Mittel
<lb/>zur Unterhaltung und Herstellung der Vicinalwege bilden
<lb/>einen abgesonderten Fonds, der zu keinem andern Behufs
<lb/>verwendet werden darf, — Die Provinzialreglements haben
<lb/>die Art und Weise zu bestimmen, wie zu dem Aufwands für
<lb/>die Vicinalwege, welche die Städte zu unterhalten haben,
<lb/>Beitrag zu leisten ist. (Art. 16.) Der Preis einer Tagesarbeit
<lb/>wird nach dem Gesetz vom 28. Sepf, 1791 festgesetzt, und
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0298.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>394 Das betgische Gesetz vom i o. April 184 *

<lb/>der Beitragspflichtige, welcher nicht dem Art. 16. gemäß» er- 
<lb/>klärt hat, die Leistung in Natur verrichten zu wollen, welche
<lb/>aus den beiden ersten Grundlagen des Art. 14. sich ergibt,
<lb/>geniefst den Nachlass eines Fünftels am Preise jeder Tages- 
<lb/>arbeit. — Der ständige Ausschuss des Provinzialraths bestimmt
<lb/>jährlich den Werth der Tagesarbeit der Karren, Wägen und
<lb/>anderer bespannten Fuhrwerke, Pferde, Last- und Zugthiere,

<lb/>— (Art 16.) Die Bekanntmachung enthält, neben der Ab- 
<lb/>schätzung nach den speciellen Zusatzcentimen, auch die Na- 
<lb/>turalleistungen der drei ersten Grundlagen des Art. 14. gemäss
<lb/>zu Geld berechnet, zufolge der Bestimmungen des Art. 16.

<lb/>— Binnen einem Monate nach Zustellung der Zettel über die
<lb/>gemachte Abschätzung kann jeder Beitragspflichtige sich über
<lb/>die von ihm getroffene Wahl beim Bat he der Schöffen (Col- 
<lb/>lege echevinal) erklären: nach Ablauf dieser Frist werden die
<lb/>Naturalleistungen in Geld erhoben. — In jedem Falle ist die
<lb/>Fraction des Minderbetrages zwischen de - Naturalleistungen
<lb/>und der Abschätzung in Geld von dem Abgabspflichtigen haar
<lb/>zu vergüten. — (Art. 17.) Die in Geld nicht abgelösten Lei- 
<lb/>stungen können in Tagwerke umgewandelt werden. (Art. 18.)
<lb/>Auf den Antrag der Gemeindcräthe kann der Provinzialaus-
<lb/>schufs in denjenigen Gemeinden, wo es ihm den Interessen
<lb/>der Locali tat förderlicher zu seyn scheint, die Naturalleistun- 
<lb/>gen in Geld umwandeln. — Der Proviuzialausschufs kann
<lb/>selbst, mit Genehmigung der Regierung, diese Umwandlung
<lb/>von Amtswegen verordnen. — Art. 19. 20. enthalten Vor- 
<lb/>schriften über die Erhebung und Verrechnung. (Art. 21.)
<lb/>Das rentable Staatseigenthum bat zu dem Auf wände im näm- 
<lb/>lichen Verhältnisse beizutragen, wie das Privateigenthum. —
<lb/>(Art. 22.) In dem Falle, wo ein Gemeinderath sich den Ver- 
<lb/>pflichtungen, welche dieses Kapitel auferlegt, sollte zu ent- 
<lb/>ziehen suchen, lässt der ständige Ausschuss von Amtswegen
<lb/>den Voranschlag fertigen, die Arbeit verrichten und die Zah- 
<lb/>lungen aus der Gemeindekasse leisten. Art. 88. des Gemein- 
<lb/>degesetzes. — (Art. 23.) Wenn ein im Zustande der Fahr- 
<lb/>barkeit unterhaltener Weg gewöhnlich oder zu gewissen Zeiten
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0299.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Uber die VicinaIstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>995
</p>
            <p>

               <lb/>durch die Bearbeitung von Torfgruben, Steinbrüchen, Berg- 
<lb/>werken, oder irgend eine andere Gewerbsunternebmung ver- 
<lb/>schlimmert wird, so können die Eigenthümer oder Unterneh- 
<lb/>mer jener Anstalten zur Unterhaltung der Strafse mittelst
<lb/>besonderer Beiträge angezogen werden, welche im Verbaltnifs
<lb/>zu der Beschädigung stehen, die durch die erwähnten Bear- 
<lb/>beitungen verursacht wird. — Dasselbe hat statt bei der Aus- 
<lb/>rottung von Wäldern. — Im Fall eintretenden Widerspruches
<lb/>werden diese Beiträge, nach einem unter Zuziehung aller Be- 
<lb/>theiligten erhobenen Gutachten Sachverständiger, von den Ge- 
<lb/>meindebehörden festgesetzt, unter Genehmigung des ständigen
<lb/>Provinzialausschusses. — Bei eingelegter Einsprache von Sei- 
<lb/>ten jener Unternehmer oder Eigenthümer, können die Gemein- 
<lb/>den, auf Antrag des ständigen Provinzialausschusses, durch
<lb/>ein Decret des Königs zur Erhebung von Weggcidern er- 
<lb/>mächtigt werden. — (Art. 24.) Wenn bei einem Vicinalwege
<lb/>mehrere Gemeinden betheiligt sind, so kann der ständige Pro-
<lb/>vinzialaussehufs, nach vorheriger Einvernehmung der Gemeinde-
<lb/>räthe, dieselbe für eine Hauptverbindungsstrafse (ebe- 
<lb/>nda vicinal de grande communication) erklären. Er kann die
<lb/>Versteinung oder Pflasterung ganz oder theiiweise anordnen,
<lb/>so wie jeden sonstigen aufserordentlichen Aufwand, und die
<lb/>Art und Weise des Vollzuges und der zu führenden Aufsicht.
<lb/>— Der Provinzialausscbui's hat die Gemeinden namhaft zu
<lb/>machen, welche zu diesem Aufwande, so wie auch zu den
<lb/>Unterhaltungskosten beizutragen haben, und hat das Verhält- 
<lb/>nis zu bestimmen, in welchem jede Gemeinde ins Tbeil zu
<lb/>ziehen ist: den betheiligten Gemeinden oder der Provinzregie- 
<lb/>rung bleibt der Kecurs an den König Vorbehalten. — Die
<lb/>aufserordentlichen Fälle abgerechnet, ist keine Gemeinde schul- 
<lb/>dig , zur Unterhaltung oder Herstellung von Wegen auf der
<lb/>Markung einer andern Gemeinde beizutragen. — (Art. 85.)
<lb/>In dem Falle, wo bei einem Vicinalwege Gemeinden betheiligt
<lb/>sind, welche zu verschiedenen Provinzen gehören, ist die
<lb/>Richtung und Breite der Strafse, so wie das Verhältnis, in
<lb/>welchem die betheiligten Gemeinden zur Unterhaltung und
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0300.tif"
                n="396"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>Das belgische Gesetz vom i o. April 184 *
</p>
            <p>

               <lb/>Herstellung beizutragen haben, durch ein königliches Decret.
<lb/>nach vorgängigem Gutachten der Gemeinderäthe und ständigen
<lb/>Provizialausschüsse, festzusetzen. — (Art. 26.) Die Haupt-
<lb/>verbindungsstrafsen und, in außerordentlichen Fällen, auch
<lb/>die übrigen Vicinalwege, können aus den Provinzialfonds
<lb/>Beiträge erhalten.

<lb/>Drittes Kapitel. Erweiterung, Berichtigung, An- 
<lb/>legung und Abschaffung der Vicinalwege.

<lb/>(Art. 27.) Die Gemeinderäthe sind verpflichtet, auf An- 
<lb/>sinnen des ständigen Provinzialausschusses über die Anlegung,
<lb/>Berichtigung, Erweiterung und Abschattung der Vicinalwege
<lb/>Beschlufs zu fassen. — Im Falle sie sich weigern sollten,
<lb/>dieses zu thun, oder die nöthigen Mafsregein zu veranstalten,
<lb/>kann der Ausschuss, unter Genehmigung des Königs, von
<lb/>Amtswegen die erforderlichen Arbeiten und Ankäufe anord- 
<lb/>nen, und den Aufwand, den Vorschriften des vorigen Kapi- 
<lb/>tels gemäfs, bestreiten. — (Art. 88.) Der Anlegung, Ab- 
<lb/>schaffung oder Veränderung eines Vicinahveges mufs eine
<lb/>Prüfung der Sach Verhältnisse vorhergehen. Die Beschlüsse
<lb/>der Gemeinderäthe unterliegen der Begutachtung des ständigen
<lb/>Provinzialausschusses und der Genehmigung des Königs. —
<lb/>(Art. 29.) Im Falle der Aufgebung, der gänzlichen oder theii—
<lb/>weisen Abänderung eines Vicinalweges haben die angränzeu-
<lb/>den Grundeigentümer des bestimmungslos gewordenen Theils
<lb/>das Recht, innerhalb sechs Monaten sich ermächtigen zu las- 
<lb/>sen, über den frei gewordenen Grund und Boden zu vollem
<lb/>Eigenthum zu verfügen, gegen die Verbindlichkeit, nachdem
<lb/>Ermessen Sachverständiger entweder den Werth des Eigen- 
<lb/>thums zu bezahlen, oder den Mehrwerth, im Falle sie Eigen-
<lb/>thümer des Grundstückes seyn sollten.

<lb/>Viertes Kapitel. Polizei der Vicinalstrafsen

<lb/>(Art. 30 — 32. 35 — 36. handeln von Anstellung der
<lb/>Strafsencommissäre, von Thätigung der Strafsenfrevel und
<lb/>Vergehen durch die Polizeibehörde, und den zu erkennenden
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0301.tif"
                n="397"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>Strafen zum Vortheil der für die Wegunterhaltung errichteten
<lb/>besonder» Fonds.) Art. 33.) Neben der Strafe hat einschlä- 
<lb/>gigen Falles der Friedensrichter auch über die Herstellung
<lb/>der verursachten Beschädigung den Ausspruch zu geben.
<lb/>(Art, 34.) Die öffentliche Klage, deren Gegenstand die Zu- 
<lb/>rückweisung eines Eingriffes oder einer Anweisung auf einen
<lb/>Vieinalweg ist, verjährt mit Ablauf eines Jahres.

<lb/>F ü n f tes Kapi te I. Von den P r o v in z ial - Regi eme n ts.

<lb/>(Art. 37 ) Die Provineial-Regleinents haben für die er- 
<lb/>forderlichen Matsregeln »Sorge zu tragen, damit die Begran- 
<lb/>nung der Vieinahvcge gesichert sey, und die im Art. i. er- 
<lb/>wähnten Pläne in Ordnung gehalten werden. — (Art. 38.)
<lb/>Diese Reglements können die Bestellung der Aufseher über
<lb/>die Arbeiten u. s. w. anordnen. — (Art. 39) Die Revision der
<lb/>Reglements ist die Sache der Provinzialräthe; — die Regle- 
<lb/>ments des Ausschusses und des Rathes sind nur vollziehbar
<lb/>nach erfolgter Genehmigung des Königs.
</p>
            <p>

               <lb/>(Beschlufs im nächsten Hefte )
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0302.tif"
             n="398"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0302"/>
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              ana="scope_-_398-426"
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              n="XXIII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Fortschritte der juristischen Literatur und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Forts. des Aufsatzes No. XI. im vor. Hefte)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die

<lb/>Fortschritte der juristischen Literatur und
<lb/>den Zustand des Rechtsstudiums in Italien

<lb/>von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes AVo. XI. im vorigen Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>§. IV. Uebcr den Zustand des Studiums des Na- 
<lb/>turrechts, der Rechtsphilosophie, der Politik und
<lb/>der Staatswissenscbaften in Italien.

<lb/>Die Behandlungsweise der Rechtswissenschaft hängt bei jedem
<lb/>Volke zum grossen Theile mit den Charaktereigenthümlichkei-
<lb/>ten desselben zusammen. Wer nur einige Zeit italienische
<lb/>Gelehrte, und insbesondere theoretische oder praktische Ju- 
<lb/>risten Italiens zu beobachten Gelegenheit hatte, bemerkt leicht
<lb/>die Sitte dieser Männer bei ihren Arbeiten wie in ihren Ge- 
<lb/>sprächen , einzelne vorliegende Fragen unter allgemeinen Ge- 
<lb/>sichtspunkten aufzufassen, leitende Grundsätze aufzusuchea
<lb/>den Geist und die Gründe eines Gesetzes zu erforschen und
<lb/>mit kritischem Geiste einzelne Fragen zu behandeln; dies gibt
<lb/>auch den wissenschaftlichen Gesprächen mit den Italienern
<lb/>einen besondern Reiz. Das religiöse Leben, das in Italien
<lb/>im Allgemeinen herrscht, führt dazu, bei der Aufsuchung der
<lb/>allgemeinen Grundsätze auf die moralischen und religiöse!!
<lb/>Grundlagen zurückzugeben. Unter solchen Umständen erklär»
<lb/>es sich leicht, dafs in Italien mehr als in vielen andern Län- 
<lb/>dern die rechtsphilosophischen Forschungen mit einer beson- 
<lb/>dern Vorliebe getrieben werden. Man würde sehr irren, wenn
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0303.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber die Fortschritte der jurist. Literatur, etc. in Italien. 399


<lb/>inan glaubte, dafs in Italien ein blindes Verehren der einmal
<lb/>bestehenden Lehrsätze und eine gleichgültige Beobachtung der
<lb/>einmal vorkommenden Gebote herrschend ist; man gehorcht
<lb/>den Gesetzen, aber man liebt es, über ihre Zweckmäfsigkeit
<lb/>zu streiten, und so weit die in diesem Punkte freilich delikate
<lb/>Censur kein Hindernifs in den Weg setzt, kommen rechts-
<lb/>pbilosophiscbe und politische Forschungen sehr häufig vor,
<lb/>und finden eine grofse Theilnahme. So bietet Italien ein
<lb/>reiches Material von wissenschaftlichen Arbeiten in diesem
<lb/>Fache. Der Verfasser dieses Aufsatzes, der sich vorgenom- 
<lb/>men hat, den Lesern der Zeitschrift einen Ueberblick desjenigen
<lb/>zu liefern, was Italien in den verschiedenen Bechtszweigen
<lb/>neuerlich leistete, ist durch den Reicbthum in Verlegenheit
<lb/>gesetzt. Italien ist das Land, in welchem früher als in an- 
<lb/>dern wissenschaftliche Arbeiten über Politik in das Leben
<lb/>traten. Die Schriften von Hn. Thomas von Aquin, von Egi-
<lb/>dius Colonna, von Dante bilden einen grofsen Anfang. Mö- 
<lb/>gen auch die Arbeiten jener Männer zum grofsen Theile sich
<lb/>nur auf Verhältnisse ihrer Zeit bezogen und manche Fragen
<lb/>nur einseitig nach dem Standpunkt der damaligen Kämpfe auf-
<lb/>gefafst haben, so enthält das Werk von Thomas v. Aquin,
<lb/>dem überall aristotelische Ideen vorschwebten: de regimine
<lb/>principum schon eine treffliche Prüfung des Werths der ver- 
<lb/>schiedenen Regierungsformen, ein Lob der Monarchien, aber
<lb/>auch eine herrliche Schilderung der Tugenden, die ein Regent
<lb/>besitzen mufs. Egidins Colonna (häufig Egidio Romano 11317)
<lb/>in seinem Erziehungsbuch für Philipp den Schönen: de regi- 
<lb/>mine principium handelt schon umständlich von der Nothwen-
<lb/>digkeit des Lebens der Menschen im Staate und über die Be- 
<lb/>deutung des Autorrechts ss). Vorzüglich ist Dante s Buch
</p>
            <p>

               <lb/>35) Ueber Thomas v. Aquin und Colonna s. die Entwicklung in
<lb/>dem geistreichen (unten näher zu schildernden) Werke von
<lb/>Forti, libri due delle istituzioni civili. Firenze 1841. vol. 1.
<lb/>p. 343 — 340.

<lb/>Kril. Zeitichr. f. Rechttw. u. Geseitg. d. jäusl. Xjy. Bd. a. H. 10
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0304.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>400 IJeber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>de monarchia bedeutend; wenn auch hier in aristotelischen
<lb/>Formen gbibellinische Politik überall einwirkt, wenn auch der
<lb/>Traum des genialen Schriftstellers auf eine Universalmonar- 
<lb/>chie gebt, welche von Gott unmittelbar geleitet wird, so sind
<lb/>doch schon in seinem Buche über Regierungsformen, über
<lb/>Aufgabe der Fürsten, über Verhältnifs der Gewalten geist- 
<lb/>volle Entwickelungen und politische Betrachtungen S8).

<lb/>Wer wird nicht bei der Betrachtung der wissenschaft- 
<lb/>lichen Arbeiten Italiens in Bezug auf Politik an die Schriften
<lb/>von Machiavelli sich errinnern? an ihn, über dessen Leistun- 
<lb/>gen man allmälig anfängt, gerecht zu uriheilen, und zu er- 
<lb/>kennen, dafs, wenn man sein am meisten bekanntes Werk:
<lb/>Principe mit seinen übrigen Schriften vergleicht, der Gedanke ihm
<lb/>fremd war, ein Lügengewebe der Tyrannei in ein System zu
<lb/>bringen und zu empfehlen ; vielmehr war es Machiavelli, dem
<lb/>das Streben vorschvvebte, wie ein geistreicher Italiener, Zam-
<lb/>belli 37), nachgewiesen bat, die Gebrechen seiner Zeit zu
<lb/>geifseln und dem Fürsten, den er der ihm vorschwebenden
<lb/>grossen Monarchie vorgesetzt sich denkt, die Kraft der Cen-
<lb/>tralisation zu lehren. Das Land, in welchem im vorigen
<lb/>Jahrhunderte am meisten der Geist philosophischer Forschung
<lb/>in dem Bechte sich aussprach, war Neapel 3s). Wie aus dem
<lb/>Schlafe erwacht erhoben die tüchtigsten Juristen ihre Stimmen
<lb/>gegen die Ungerechtigkeit oder Unzweckmäfsigkeit der be- 
<lb/>stehenden Gesetze, und diese Stimmen waren um so gewich-
</p>
            <p>

               <lb/>36) Eine schöne Schilderung des Geistes des Buchs von Dante,
<lb/>de monarchia, findet sich in des Grafen C. Balbo vita di Dante
<lb/>Torino 1839. vol. II. p. 273 — 287.

<lb/>37) Zambelli (ein ausgezeichneter Professor in Pavia) in seinem
<lb/>Aufsatze in dem Journal: il politecnico. Milano 1840. vol
<lb/>III. p. 431—461.

<lb/>38) Eine gut geschriebene juristische Literärgeschichte (auf die
<lb/>wir unten in §• V. zuriiekkommen müssen) ist Manna della
<lb/>Giurisprudenza e dei foro Napoletano dalla sua origine fino
<lb/>alla publicazione delle nuove leggi. Napoli 1839. Dort han- 
<lb/>delt der Verf. von 8. 168 an von dem Stande der Philosophie
<lb/>im vorigen Jahrhundert.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0305.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien• 401
</p>
            <p>

               <lb/>tiger, als sie nicht von Stubengelehrten, sondern von Män- 
<lb/>nern kamen, die selbst als ausübende Juristen am besten
<lb/>Gelegenheit batten, die Gebrechen der Gesetzgebung in der
<lb/>Anwendung zu beobachten. Ueberall war der Geist der Kritik
<lb/>rege 39), welcher das Bestehende prüfte und Vorschläge zur
<lb/>Verbesserung machte. Die Forschungen, vorzüglich in Frank- 
<lb/>reich, über Politik und Rechtsphilosophie fanden allgemeinen
<lb/>Anklang in Neapel; geistvolle Minister dieses Landes begün- 
<lb/>stigten die Reformen; die Kritik des Bestehenden führte bald
<lb/>weiter zur Aufsuchung von Grundsätzen und so entwickelte
<lb/>sich unter dem Namen: scienza sociale eine Wissenschaft,
<lb/>die theils dem Naturrecht, tbeiis der Rechtsphilosophie, theils
<lb/>der Politik angehört. Genovesi übersetzte und erläuterte Mon- 
<lb/>tesquieu , Porpora übersetzte Hugo Grotius, Gennaro commen-
<lb/>tirte ihn, Galant! schrieb Erläuterungen zu Machiavelli. Eine
<lb/>Reihe von rechtsphilosophischen Schriften wurden durch Pal-
<lb/>mieri, Melchiore Deifico, Galant! hervorgerufen. Eine grös- 
<lb/>sere Arbeit lieferte Briganti 40). Vorzüglich erhielten die

<lb/>Arbeiten von Genovesi und Filangieri bald allgemeines An- 
<lb/>sehen. Von dem Ersten, dessen staatswirthscbaftliche Schrif- 
<lb/>ten 41) den erfahrnen Mann zeigen, hatte ein das wahre
<lb/>Princip der Gerechtigkeit erforschendes Werk ") durch die
<lb/>ruhige und dennoch so anziehende und beredte Darstellung,
<lb/>durch den Uafs gegen Vebertreibungen das allgemeine In- 
<lb/>teresse an rechtsphilosophischen Forschungen geweckt. Fi- 
<lb/>langieri der vielfach vorzüglich von den französischen
<lb/>Schriftstellern Getadelte, kann zwar von dem Vorwurfe viel- 
<lb/>facher Deklamationen und unpraktischer Vorschläge nicht frei- 
<lb/>gesprochen werden, aber sein Werk zeigt den geistreichen,
</p>
            <p>

               <lb/>39) Heber die damalige Zeit s. Manna p. 216 fl.

<lb/>40) Esame analitica del sistema legale. Napoli 1783. Neuerlich
<lb/>wieder gedruckt in Venezia 1828.

<lb/>41) lieber seinen Charakter s. Manna p. 224.

<lb/>42) Genovesi Diceosina ossia filosofia del giusto e del onesto. Na- 
<lb/>poli 1780. Neuerlich wieder Milano 1831.

<lb/>43) Ein unparteiisches Urtheil über Filangieri in Manna 1. c p. 286.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0306.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Veber die Fortschritte der jurist. Literatur


<lb/>consequent forschenden, mit der Geschichte vertranten Mann.
<lb/>Die Unvollkommenheiten seiner Arbeit werden durch die Gröfse
<lb/>seiner Aufgabe erklärt, welche er sich setzte. Man würde
<lb/>ungerecht seyn, wenn man nicht der Arbeiten von zwei nea- 
<lb/>politanischen Juristen gedenken wollte, die schon früher blüh- 
<lb/>ten und erst lange nach ihrem Tode zu dem verdienten
<lb/>Ansehen kamen, deren Arbeiten aber auch auf die For- 
<lb/>schungen der eben zuvor genannten Männer den grössten
<lb/>Kinfluts hatten. Wir meinen Vico und Gravi na. Der Erste
<lb/>(geboren 1070 in Neapel, gestorben 1744) war einer der
<lb/>grössten Denker seiner Zeit "). j)je Eigentümlichkeit sei- 
<lb/>ner Richtung war die, dafs er das klassische Alterthum
<lb/>gründlich sludirt und in Bezug auf römisches Recht in den
<lb/>Aussprüchen der römischen Jurisprudenz, wie er wörtlich
<lb/>sagt, eine arte dell’ equitä insegnata con innumerabili minuti
<lb/>precetti di giusto naturale nachweist. Vico verband eine
<lb/>gründliche historische Bildung und eine gerechte Anerkennung
<lb/>der Vorzüge der römischen Juristen mit der streng philoso- 
<lb/>phischen Forschung der ewigen Wahrheiten der Gerechtigkeit
<lb/>und kam in der Verfolgung der Gesetze derselben nicht zu
<lb/>Alles umstürzenden Neuerungen, sondern zur weisen Beach- 
<lb/>tung der Verhältnisse in der Entwickelung der Forderungen
<lb/>der Gerechtigkeit. Seine historischen Kenntnisse sind eben
<lb/>so bewunderungswürdig als sein Scharfsinn in der Zergliede- 
<lb/>rung 45). Auch Gravina, der unter den Civiiisten mit Achtung
<lb/>genannt wird, verdient in Bezug auf Rechtsphilosophie Er- 
<lb/>wähnung 4e). Wenn auch das erste Buch seines berühmten
</p>
            <p>

               <lb/>44) Seine Hauptwerke sind De antiquissima Italorum sapientia,
<lb/>dann seine scäenza nnova, und vorzüglich De universi juris
<lb/>uno principio et fine unico.

<lb/>45) Ueber Vico s. Manna 1. c. p. 153 u. vorzüglich Ferrari, Vico
<lb/>et 1’Italie par Ferrari. Pargi 1839. und Cattaueo in der Zeit-
<lb/>schnift il Politecnico. vol. II. p. 251.

<lb/>46) Ueber ihn s. Manna p. 147 u. Poli saggi di scienza politica
<lb/>legale dei doltare Bald. Poli Milano fasciculo I. p. 127 bis 144.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0307.tif"
                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 403


<lb/>Werkes 47) nur auf das römische Recht sich besieht und die
<lb/>Weisheit jenes Rechts durch Erforschung des Geistes der
<lb/>röw. Gesetzgebung darstellt, so enthält doch das zweite Buch
<lb/>schon eine Art von Nafurreeht, das freilich oft einseitig ist,
<lb/>weil er in seiner zu grossen Begeisterung für römisches Recht,
<lb/>in welchem er das Recht der Weisesten sieht, für die Fehler
<lb/>jenes Rechts blind ist; die Art, wie er die römischen Ein- 
<lb/>richtungen prüft und ihren Geist zeigt, liefert auf jeden Fall
<lb/>schon eine Philosophie der Gesetzgebung und die Aufstellung
<lb/>philosophischer Grundsätze, nach denen er das Bestehende
<lb/>prüft.

<lb/>Nicht blos in Neapel, sondern auch in den übrigen italieni- 
<lb/>schen Staaten (am wenigsten im Kirchenstaate, wo jedoch Grnvi-
<lb/>na’s Geist fortwirkte, und Duni die Ideen von Vico verbrei- 
<lb/>tete48)), zeigte sich nun reehtsphilosophische Thätigkcif, und
<lb/>manche kritische Untersuchung über die Gebrechen des römischen
<lb/>Rechts, z. B. von Pilati 49), sollte im Auslande nicht „„be- 
<lb/>nützt geblieben seyn. In der Lombardei batten die Foi schlin- 
<lb/>gen von Beccaria ein neues Leben der Kritik des Bestehenden
<lb/>entzündet, in Toskana hatte die Ieopoldiniscbe Gesetzgebung
<lb/>einen neuen Aufschwung bewirkt; zu Pisa wurde öffentliches
<lb/>Recht von Lampredi 50J gelehrt, der bei seinen Forschungen
<lb/>über den Staat und die politischen Formen zu vielfach in- 
<lb/>teressanten Erörterungen kam, aber von vornehmem durch
<lb/>seine Ansicht von dem Verhältnifs der Moral und des Rechts,
<lb/>die er nicht hinreichend trennte, zu irrigen Folgerungen ge- 
<lb/>langte S1). In jene Zeit gehören manche Schriften, die der
</p>
            <p>

               <lb/>47) De ortu et progressu juris civilis, zuerst Neapel 1713 er- 
<lb/>schienen. Eine neue Ausgabe seiner Werbe ist erschienen
<lb/>1835 in Macerata.

<lb/>48) Duni saggio sulla giurispruden/.a universale. Borna 1760.

<lb/>49) Antonio Pilati Iutoruo alla legge naturale e civile. Venezia
<lb/>1766.

<lb/>50) Sein Hauptwerk ist: Juris publici universalis theorem. Pisa
<lb/>1783.

<lb/>51) Im Allgemeinen folgte Campredi vielfach den Ansichten von
<lb/>Montesquieu.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0308.tif"
                n="404"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>404 Veber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>Beachtung nicht unwürdig sind, aber mehr nur Entwickelun- 
<lb/>gen der Ansichten ihrer Vorgänger enthalten, z. B. von 8i-
<lb/>monini 52), Finetti 5S), Spedaiieri *4) Einen neuen Auf- 
<lb/>schwung gab den rechtsphilosophischen Studien in Italien
<lb/>Romagnosi 5ä). Es gibt wenige Schriftsteller, die eine solche
<lb/>Fruchtbarkeit des Geistes und eine solche unermüdliche Thä-
<lb/>tigkeit in mannichfaltigen Zweigen des Wissens bewähren,
<lb/>als dies bei Romagnosi der Fall war. Romagnosi war eben
<lb/>so Mathematiker als Philosoph und Jurist. Von ihm stammen
<lb/>grössere Werke über Wasserrecht, über die Logik , über den
<lb/>Ursprung des Strafrechts, über einzelne Theile des Civilrechts.
<lb/>Seine praktische Gewandtheit hat er als Beamter, seine legis- 
<lb/>lative Geschicklichkeit als Bearbeiter des beachtungswürdigen
<lb/>Entwurfs der Strafprozessordnung für Italien bewährt. So
<lb/>ist Romagnosi noch jetzt in Italien von sehr vielen theoreti- 
<lb/>schen Männern, selbst von vielen hochgestellten Personen
<lb/>hoch verehrt, um so mehr, als sein in allen Fällen des Lebens
<lb/>sich bewährender fleckenloser Charakter, seine Freisinnigkeit, die
<lb/>aber nie zu einer tollen Neuerungssucht ihn führte, ihn auch
<lb/>denjenigen achtungswürdig machen musste, welche mit seinen
<lb/>wissenschaftlichen Ansichten nicht übereinstimmten. Daraus
<lb/>erklärt es sieb, warum von seinen rechtsphilosophischen Schrif- 
<lb/>ten noch immer neue Auflagen erscheinen se), und eben jetzt,
<lb/>nachdem erst vor zwei Jahren in Florenz eine »Sammlung aller
<lb/>seiner Werke erschien, in Mailand eine neue Ausgabe der
<lb/>Werke 57) (mit bisher ungedruckten Schriften) begonnen

<lb/>53) Simonini Compendio filosofico per Ia concessione dei diritti.
<lb/>Milano 1780.

<lb/>53) Finelli de principiis juris naturae. Venetiis 1783. 3 voll.

<lb/>54) Spedaiieri dei diritti dell uomo. Assisi 1791.

<lb/>55) Seine Hauptschriften rechtsphilosophischen Inhalts sind: Intro-
<lb/>duzione alio studio di diritto publico universale. Lottere suli
<lb/>ordinamento della scienza della cosa publica. Vorzüglich sein
<lb/>assunto primo della scienza del diritto naturale. Milano 1830.

<lb/>56) Assunto primo della scienza naturale di Romagnosi, cor,
<lb/>aggiunte delle due memorie etc, Milano 1841.

<lb/>57) Opere di Romagnosi riordinate ed illustrate da de Giorgi.

<lb/>48 Heften). Milano 1841.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0309.tif"
                n="405"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 40Ä
</p>
            <p>

               <lb/>wurde. Romagnosi’s Schriften können zwar von manchen
<lb/>Fehlern nicht freigesprochen werden; man hat neuerlich vor- 
<lb/>züglich in Deutschland seinen civilistischen Arbeiten Mangel
<lb/>gründlicher Kenntnisse des römischen Rechts vorgeworfen; in
<lb/>den rechtsphilosophischen Arbeiten Romagnosi’s bemerkt man
<lb/>leicht, dafs sein scharf logischer Geist oft die Begriffe so
<lb/>spaltet, dafs die Entwickelung in Spitzfindigkeiten ausartet
<lb/>Durch die Aufsuchung der Natur des Menschen im Anstande
<lb/>des natürlichen lsolirtseyns kömmt er zu Deductionen für den
<lb/>Beweis einzelner Rechte, z. B. des Strafrechts, denen die
<lb/>würdige Grundlage fehlt, und insbesondere seine Entwickelung
<lb/>des Strafrechts zu einem blosen Nutzenssystem zu machen scheint,
<lb/>während zugleich das Streben des Verfassers, Alles auf ge- 
<lb/>wisse Gefühle des Menschen, der Selbstliebe, des Antriebs
<lb/>zur Lust, der Furcht vor Schmerz, zu bauen, oft den Glau- 
<lb/>ben erweckt, dafs seine Philosophie mit der von Bentham zu- 
<lb/>sammenfällt 58). Dennoch würde man Romagnosi Unrecht
<lb/>thun, wenn man ihm die Ehre einer würdigeren Begründung
<lb/>abstreiten wollte, und trefflich hat neuerlich durch Verglei- 
<lb/>chung der verschiedenen Schriften des Verfassers Marzuchi
<lb/>(früher Professor in Sienna, jetzt Advokat in Floren/, selbst
<lb/>Verfasser vieler guter Aufsätze in der Antologia di Firenze)
<lb/>den wahren Geist der rechtsphilosophischen Ansichten Ro- 
<lb/>magnosi’s zu entwickeln gesucht 59). Vervollkommnung, so
<lb/>weit sie irgend nach den eigenthiirolichen Verhältnissen des
<lb/>Menschen erreichbar ist, erscheint Romagnosi als Ziel. Der
<lb/>gesellschaftliche Zustand ist nach ihm nothwendig zur Er- 
<lb/>reichung desselben. Der praktische Geist Romagnosi’s trieb
<lb/>ihn dazu, alle jene idealen Zustände zu läugnen, auf welche
<lb/>oft seine Vorgänger zu träumerischen Vorstellungen und bar-
</p>
            <p>

               <lb/>58) Eine unparteiische Kritik findet sich (bearbeitet von dem geist- 
<lb/>reichen Rossi) in unserer Zeitschrift für ausl. Rechtswissen- 
<lb/>schaft. III. Bd. 8. 359.

<lb/>59) In einer Rede in der Academia dei Giorgofili in Florenz am
<lb/>10. Junius 1838. (gedruckt in den Akten der Akademie vol.
<lb/>XVI.)
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0310.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>406 Üeber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>ten Angriffen auf das Bestehende kamen. Ueberail zeigt sich
<lb/>bei ihm die Anerkennung der Unterordnung der individuellen
<lb/>Neigungen unter das gesellschaftliche Bedörfnifs, überall aber
<lb/>auch das Bemühen, den möglichst hohen Grad der Freiheit des
<lb/>Individuums zu retten, und die Einrichtung der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft den Bedürfnissen der menschlichen Natur anzu- 
<lb/>passen.

<lb/>Die Arbeiten von Vico, Filangicri, Romagnosi sind es
<lb/>vorzüglich, welche den spätem rechtsphilosophischen For- 
<lb/>schungen der Italiener vorschweben. Man würde aber sehr
<lb/>unrecht haben, wenn man glaubte, dafs der Blick jener
<lb/>Schriftsteller Italiens nicht über die Gränzen ihres Vaterlands
<lb/>reichte und den Fortschritten des Auslandes fremd bliebe.
<lb/>Die französischen Schriftsteller sind ohnehin schon wegen der
<lb/>in Italien überall verbreiteten französischen Sprache allgemein
<lb/>bekannt; aber auch die Arbeiten der Engländer und Deutschen
<lb/>in Bezug auf Naturrecht und Rechtsphilosophie werden in
<lb/>Italien benützt. Bentham zählte insbesondere früher manche
<lb/>Anhänger in Italien, obwohl seine Nutzenstheorie, sein Be- 
<lb/>rechnen des Rechts auf untergeordnete sinnliche Interessen
<lb/>dem sittlich religiösen Geiste der Italiener nicht recht zu- 
<lb/>sagte. In den Schriften von Vecchioni 60) und Demarco 6l),
<lb/>auf die wir unten bei der Schilderung des Zustandes der
<lb/>Forschungen über Criminalrecht in Italien zurückkommen, ist
<lb/>das System Benthams mit Anerkennung des grofsen Scharf- 
<lb/>sinns des Verfassers geprüft. Auch die neuesten geistvollen
<lb/>Untersuchungen des Schottländers Combo über Phrenologie
<lb/>sind in Italien nicht unbekannt, und haben vorzüglich in dem
<lb/>durch andere Schriften über gerichtliche Psychologie 62) rühm- 
<lb/>lich bekannten Irrenarzt Ferrarese in Neapel6S) einen beredten
</p>
            <p>

               <lb/>60) Vechioni pensieri iutorno ad una teoria di legislazione penale
<lb/>Napoli 1815.

<lb/>61) Demarco Ragionamenti due sull opera di Sc. Bexon intitolata
<lb/>applicazione della teoria della legislazione penale. Napoli 1832-

<lb/>62) Ferrarese questioni di psicologia medico forense Napoli 1837.

<lb/>63) Ferrarese memorie risguardanti la dottrina frenologica ed
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0311.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtssludiums in Italien. 407
</p>
            <p>

               <lb/>Verfbeidiger gefunden 64). Die Forschungen der deutschen
<lb/>Philosophen sind in Italien nicht unbekannt; die Schriften von
<lb/>Kant waren zur Zeit ihrer Erscheinung bald in das Lateinische
<lb/>oder Italienische übersetzt; aber auch die neuesten Arbeiten
<lb/>deutscher Philosophen sind vorzüglich durch mehrere Schriften
<lb/>von Poli 6S) in Italien bekannt geworden, und Baroii (Pro- 
<lb/>fessor in Pavia, von dessen grossem Werke wir sogleich
<lb/>sprechen werden) ist mit den deutschen Schriftstellern genau
<lb/>bekannt, und führt sie überall an üeberhaupt verdienten die
<lb/>Werke der italienischen Philosophen in Deutschland mehr
<lb/>Beachtung, als sie gewöhnlich erhalten, und das Studium des
<lb/>Werkes eines der geistreichsten Sicilianer, Tedeschi fla), und
<lb/>des Neapolitaners Galuppi 67) sollte nicht vernachlässigt seyn.
<lb/>In Italien werden die Werke älterer Rechtsphilosophie übri- 
<lb/>gens noch mehr studirt als in andern Ländern 68). Die Zeit
<lb/>der französischen Herrschaft in Italien war den reehtsphilo-
<lb/>sophischen Studien in diesem Lande nicht günstig. Erst nach
<lb/>der Rückkehr der alten Verhältnisse erwachte neue Liebe zu
<lb/>diesen Studien_, und in jene Zeit von 1815 an bis jetzt ge- 
<lb/>hören viele Werke über Naturrccht oder Rechtsphilosophie.
<lb/>Eines der ausführlichsten ist von Simoni 69) (dem Verfasser

<lb/>altre scienze che con essa hanno stretto rapporto. Napoli 1838.
<lb/>und derselbe opuscoli sopra svariati seientifici argomenti Na- 
<lb/>poli 1838.

<lb/>64) Auch das trefflich redigirte Journal: i! politecnico, Milano
<lb/>1839. vol. I. p. 53 und p. 360, enthält Aufsätze über Phre- 
<lb/>nologie.

<lb/>65) Er ist Professor der Philosophie in Padua, von ihm sind:
<lb/>Saggio filosofico sopra la scuola dei moderni filosofi naturalisti.
<lb/>Milano 1827. Saggio d’un corso di filosofia 3 voll. Milano 1828.
<lb/>Elementi di filosofia teoretica e morale. 3 vol. Padova 1837.

<lb/>66) Tedeschi Elementi di filosofia. Catania 1832. 2 voll.

<lb/>67) Er schrieb ein Werk über den Willen und mehrere philoso- 
<lb/>phische Schriften.

<lb/>68) So ist im vorigen Jahre erschienen: II diritto di natura e
<lb/>delle genti ossia sistema generale di moderna giurisprudenza
<lb/>e politica de B. Pufendorf illustrato da B. Amici Brescia 1841.

<lb/>69) Simoni saggio critico storico e filosofico sul diritto di natura
<lb/>e delle genti e suile successive leggi. Milano 1822. 4 voll.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0312.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>408 TJeber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>vieler criminalistischer Schriften). Es enthält eine Art von
<lb/>Geschichte der Rechtsphilosophie, und eine kritische Unter- 
<lb/>suchung des Geistes der verschiedenen Gesetzgebungen. An- 
<lb/>dere Schriften (vielfach den Ansichten von Romagnosi fol- 
<lb/>gend, aber auch mit selbstständigen Forschungen) sind von
<lb/>Tamburini 70), Martignoni71), Pasquali ’*), Colizzi 7S), Tar-
<lb/>diani "). Die Kenntnifs des neuesten Standes der deutschen
<lb/>rechtsphilosophischen oder naturrechtlichen Ansichten ist durch
<lb/>die Uebersetzung des bekannten Werkes von Ahrens 75) in
<lb/>Italien verbreitet worden. Das Bedürfnifs, dafs auf Univer- 
<lb/>sitäten rechtsphilosophisches Studium tüchtig betrieben werde,
<lb/>ist auch in Italien allgemein eingesehen und trefflich durch
<lb/>Albini und Carmignani ") nachgewiesen, nur scheint man
<lb/>sich vielfach dahin zu neigen, dafs das Naturrecht nicht von
<lb/>einem Professor der juristischen, sondern einem Mitgliede der
<lb/>philosophischen Facul tat vorgetragen werde 77).

<lb/>Die Masse des Stoffs und der Wunsch unsern Lesern
<lb/>den gegenwärtigen Zustand des Studiums des Naturrechts
<lb/>und der verwandten Fächer darznstellen, um die Richtung
<lb/>des philosophischen Geistes in Italien zu zeigen, bestimmt
<lb/>uns jetzt nur näher bei den neuesten italienischen Schriften
<lb/>über Naturrecht zu verweilen. Das ausführlichste neuere
<lb/>Werk über den Gegenstand ist von Baroli 78), Professor der

<lb/>70) Tamburini elementa juris naturae. Medioalan. 1815. 2 voll.

<lb/>71) Martignoni dei principie del diritto naturale e delle genti.
<lb/>Milano 1815.

<lb/>72) Pasquali diritto naturale e sociale. Napoli 1815.

<lb/>73) Colizzi saggio analitico di giurisprudenza naturale e sociale
<lb/>Peruggia 1833 — 36. 6 voll.

<lb/>74) Tardiani esame analitico del contratto sociale di Rousseau.
<lb/>Lucca 1819.

<lb/>75) Das Buch ist von Trinchera in Neapel übersetzt.

<lb/>76) 8. darüber in dem vorigen Hefte dieser Zeitschrift 8. 150

<lb/>77) In dem progetto di riforma pel regulamento della publica
<lb/>istruzione von dem Erzbischof Mazzetti, Napoli 1841 ist pag.
<lb/>33 der Vortrag des Naturrechts in die philos. Fakultät ge- 
<lb/>wiesen.

<lb/>78) Diritto naturale privato e publico del Dr. P. Baroli. Cremona
<lb/>1837. 6 voll.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0313.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 409
</p>
            <p>

               <lb/>Philosophie an der Universität von Pavia Es besteht aus 6
<lb/>Bänden, in welchen folgende Anordnung vorkömmt. In der
<lb/>Einleitung wird zuerst der Begriff des Naturrecbts festge- 
<lb/>stellt, und dasselbe von verwandten Fächern getrennt, mit
<lb/>Angabe einer Geschichte des Naturrechts (§. 1—30.). Im
<lb/>allgemeinen Theile werden die allgemeinen Grundsätze über
<lb/>das Recht angegeben, dort Kap. I. von dem obersten Gesetze
<lb/>des Rechts, II. von der obersten Sanction des Rechts, III
<lb/>von den obersten Bedingungen der Sicherheit des Rechts, von
<lb/>der Existenz angeborner Rechte (§. 84.), von dem hypothe- 
<lb/>tischen natürlichen Privatrechte, den Erwerbsarten und dem
<lb/>Verluste des Rechts, von der Verletzung des Rechts und
<lb/>den Wirkungen derselben (dort auch H. 153.), von dem Straf- 
<lb/>rechte und dem Strafprozess gehandelt. Im besondern natür- 
<lb/>lichen Privatrechte untersucht der Verf. (§. 174.) die Natur
<lb/>des aufsergesellschaftlichen Zustandes und durchgeht nun alle
<lb/>einzelnen vorkommenden Verträge (H. 178—205.), geht dann
<lb/>§. 206. zur Schilderung der Gesellschaft überhaupt und deren
<lb/>begründete Rechte und Pflichten, und hierauf zur ehelichen,
<lb/>elterlichen, häuslichen Gesellschaft über. Von dem dritten
<lb/>Bande an beginnt die Entwickelung des öffentlichen natür- 
<lb/>lichen Rechts. Dort wird von dem Staate überhaupt, von der
<lb/>Staatsgewalt (H. 17 — 33 ), von den Formen der Souveränität,
<lb/>der Monarchie, Aristokratie, Demokratie, ihren gemischten
<lb/>Formen, und den Erwerbs- und Verlustarten gehandelt. In
<lb/>der Abtbeilung öffentliches, inneres, besonderes Recht wer- 
<lb/>den die Rechte der Souveränetät, und zwar die formellen
<lb/>Majestätsrechte (gesetzgebende, vollziehende, oberaufsebende
<lb/>Gewalt), und dann die materiellen Majestätsrechte (richter- 
<lb/>liche, und Strafgewalt) abgehandelt. Der Verfasser zerglie- 
<lb/>dert dann die Rechte in Bezug auf das Vermögen im Staate,
<lb/>das Militärrecht, Staatsdienerverhältnisse, Rechte und Pflich- 
<lb/>ten der Unterthauen. Der 5te und 6te Band ist dem natür- 
<lb/>lichen, öffentlichen, äufseren Rechte gewidmet. Das Völker- 
<lb/>recht ist darin mit allen möglichen, in diese Lehre einschlä- 
<lb/>gigen Fragen in grosser Ausführlichkeit behandelt. Unter
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0314.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>Veber die Fortschritte der Jurist. Literatur
</p>
            <p>

               <lb/>jedem Paragraphen des Textes linden sich weitläufige erläu- 
<lb/>ternde Anmerkungen. Wir wollen unsere Lesern aus diesem
<lb/>grofsen Werke nur einige Ansichten des Verf. miltheilen, um
<lb/>sie mit dem Geiste des Ganzen bekannt zu machen. Das Na«
<lb/>turrecht als Wissenschaft ist nach dem Verf. die Lehre von
<lb/>den Urgesetzen der menschlichen Seele in Bezug auf die
<lb/>praktische Wirsamkeit vernünftiger Wesen, in so ferne jene
<lb/>Gesetze bestimmen, was einem solchen Wesen zu fordern er- 
<lb/>laubt sey. Die Ethik und das Naturrecht, als zwei coordi-
<lb/>nirte Arten, erschöpfen (vol. I. p. 8) die Sphäre der prakti- 
<lb/>schen Philosophie, sie unterscheiden sich von einander durch
<lb/>die Richtung ihrer Gesetze und die Folgen ihrer Verletzung.
<lb/>Er fordert die genaue Scheidung der Philosophie des Rechts
<lb/>und der Wissenschaft der Gesetzgebung von dem Naturrechte,
<lb/>mit welchem jedoch beide eine innige Verbindung haben. Das
<lb/>Naturrecht nennt er (vol. I. p. 19) die Quelle, die Grundlage,
<lb/>die Norm, das Licht und die nothwendige Ergänzung alles
<lb/>positiven Rechts. Mit grosser Saebkenntnifs (obwohl es auf- 
<lb/>fallend ist, dass der Verfasser von der Entwickelung des
<lb/>Naturrechts in Neapel weniger spricht als von der deutschen
<lb/>Literatur) gibt der Verf. die Literärgeschichte des Naturrechts,
<lb/>Den Ausdruck: Recht fasst er (I. p. 63) im objeetiven und
<lb/>subjectiven Sinne auf, im ersten als abstract von Handlungen
<lb/>in Bezug auf die Frage, ob eine Handlung dem Rechte ge-
<lb/>mäfs sey, im zweiten löst sich Recht in eine Befugnifs ver- 
<lb/>nünftiger Wesen auf. Das natürliche (vernünftige) Recht
<lb/>nennt er (p. 69) dasjenige, das der Mensch unmittelbar durch
<lb/>das Selbstbewufstseyn erkennt, was sich daher auf die blosen
<lb/>Sätze der äufseren Autorität stützt. Umständlich wird das
<lb/>Daseyn eines solchen Rechts bewiesen. Gesetz nennt er (p.
<lb/>75) eine Regel, die eine allgemeine und nothwendige Kraft
<lb/>in sich trägt. Das natürliche Gesetz ist dasjenige, dessen
<lb/>verbindende Kraft seine Grundlage in der Selbsterkenntnifs
<lb/>eines jeden vernünftigen Wesens hat. Das juristische Gesetz
<lb/>unterscheidst sich von dem Moralgesetze (p. 80) dadurch, dafs
<lb/>dt&gt;8 Erste einen gesellschaftlichen Zustand unter den Menschen
</p>

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                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 411
</p>
            <p>

               <lb/>voraussetzt, nur auf äussere Handlungen sich bezieht, nach
<lb/>ibm ein blos äufserliches, dem Gesetze gemäfses Verhalten
<lb/>ohne Rücksicht auf die Gesinnung genügt, das Erste nur
<lb/>Pflichten gegen Andere feststem und eine dem Rechte ent- 
<lb/>sprechende Verbindlichkeit als eine Zwangspflicht annimmt,
<lb/>während das Moralgesetz nicht eine bestimmte Pflicht des ge- 
<lb/>sellschaftliche» Zustandes anerkennt, auch auf innere Hand- 
<lb/>lungen sich erstreckt, nicht blos auf das äufsere Ansehen,
<lb/>sondern auf die moralische Gesinnung sieht, auch Pflichten
<lb/>gegen sich selbst anerkennt u. s. w. Geistvoll ist die Ent- 
<lb/>wickelung des Rechtsprincips (I. p. 85 bis 118) Der Verf.
<lb/>trennt das formale und materielle Princip, das Erste in ob-
<lb/>jectivem Sinne genommen drückt er so aus: das Recht ist
<lb/>die Beschränkung der freien äufaeren Wirksamkeit einzelner
<lb/>Menschen, mit der Bedingung, dafs Andere mit ihm als freie
<lb/>Wesen bestehen können; im subjectiven Sinne ist es die Be- 
<lb/>fug nif« alles zu ihn», was Andere nicht hindert, dafs sie als
<lb/>Personen mit dem Handelnden im gesellschaftlichen Leben leben
<lb/>können und Andere von ihm als bloses Mittel gebraucht wer- 
<lb/>den, Geistvoll führt er die Lehre von den angebornen Rech- 
<lb/>ten durch (I. p. 167), wobei er ursprüngliche und abgeleitete
<lb/>unterscheidet, und zu dem Ersten die Persönlichkeit rechnet
<lb/>(mit Kraft erklärt sich der Verf, 8. 169 daher gegen jede
<lb/>Sklaverei), Ueber die Entwickelung des Strafrechts bei dem
<lb/>Verf. (vol. II. 8. 51 ff.) mufs unten bei der Darstellung des
<lb/>Strafrechts in Italien gesprochen werden. Es überstiege die
<lb/>Gränzen unseres Aufsatzes, wenn wir einen Auszug aller
<lb/>Hauptansichten des Verf. geben wollten; gerne verweilt man
<lb/>bei seinen Ausführungen über Ehe (II. p. 237). Staat nennt
<lb/>der Veif. (III. p. 18) die unabhängige und dauernde Verei- 
<lb/>nigung einer hinreichenden Zahl von Personen und Familien
<lb/>unter einer gesetzmäfsigen Herrschaft, um die möglichste Si- 
<lb/>cherheit der Rechte eines Jeden und die allgemeine und voll- 
<lb/>ständige Ausbildung der Menschen zur Menschheit und daher
<lb/>den möglichst hohen Grad allgemeiner Wohlfahrt durch solche
<lb/>Mittel zu bewirken, welche ohne Vereinigung and Wirksam-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0316.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>412 Ueber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>keit grofser Kräfte nicht in Thätigkeit gesetzt werden können.
<lb/>— Eine schöne Entwickelung des Ursprungs und des Wesens
<lb/>der bürgerlichen Gewalt findet sich in vol. III. p. 69 bis 109,
<lb/>wo der Verf. die verschiedenen Theorieen der Alten und Neue- 
<lb/>ren , insbesondere von Haller, Zachariä, Rottck u. A. prüft,
<lb/>und Beachtung verdient die Erörterung (III. p. 129) über die
<lb/>Natur der bürgerlichen Freiheit. Die verschiedenen Regie- 
<lb/>rungsformen sind mit Angabe der Vor- und Nachtheile durch- 
<lb/>geführt. Ueberall erkennt man den Schriftsteller, der mit
<lb/>seinem Gegenstand sich vertraut gemacht hat, und interessant
<lb/>ist es ihm zu folgen, wenn er die Ansichten der neueren
<lb/>deutschen Schriftsteller von Rotteck, Zachariä, Haller u. A.
<lb/>prüft. Das Buch ist das ausführlichste über das Naturrecht;
<lb/>die Fehler liegen in einer oft übertriebenen Breite der Dar- 
<lb/>stellung und in einer zu kalt verständigen Auffassung der
<lb/>Rechtsbegriife, ohne den höheren Ursprung der Verhältnisse
<lb/>zu beachten. Im Ganzen muss es als ein Buch, das dem phi-
<lb/>losophisaben Geist des Verf. Ehre macht, anerkannt werden.
<lb/>In einem ganz andern Geiste ist das neueste im Kirchenstaate
<lb/>erschienene Naturrecht des Bischofs von Fossombrone, Ugo-
<lb/>lini "), geschrieben. Schon der Titel verkündigt die pole- 
<lb/>mische Tendenz; der Verfasser erklärt sich ganz für Haller’s
<lb/>Ansichten (daher auch am Schlüsse ein Brief abgedruckt wird,
<lb/>worin Haller erklärt, dafs der Verf. trefflich seine Ideen auf-
<lb/>gefafst und dargestellt habe). Der erste Band, der nach einer
<lb/>Einleitung eine Reihe von Quaestionen enthält, bezieht sich
<lb/>auf den Naturzustand, wo der Verf. die bekannten Haller'-
<lb/>sehen Ansichten entwickelt. Das ganze Recht wird, wie der
<lb/>Verf. (I. p. 79) sagt, auf die Majoritas naturalis gebaut, nach
<lb/>welchem die höhere Gewalt, die Jemanden zusteht (dem Re- 
<lb/>genten, dem Hausvater, Ehemann), auf das universelle Na- 
<lb/>turgesetz und die nothwendige Herrschaft des Stärkeren über

<lb/>79) Ugolini institutiones juris naturae ad usum scholarum adversus
<lb/>pseudum jus publicum philosophicum juxta theoriam status na- 
<lb/>turalis socialis a celeberrimo viro de Haller oppositam statum
<lb/>civil. Fossombroni 1837. 8 vol.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0317.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 413
</p>
            <p>

               <lb/>den Schwächeren gegründet wird. Es wird gegen die Theorie
<lb/>der Uebertragung der Rechte der Menschen an den Staat ge- 
<lb/>eifert, vielmehr alle Gewalt des Regenten von Gott abgeleitet.
<lb/>Voltaire s, Ronsscau’s Ansichten werden hart angegriffen.
<lb/>Ein consequenter logischer Geist kann dem Verf. nicht abge- 
<lb/>sprochen werden.

<lb/>Eine neue Bearbeitung der Rechtsphilosophie in Italien
<lb/>sieht mit grossen Erwartungen die Wissenschaft durch Car-
<lb/>mignani in Pisa entgegen. Vor einem Jahre zum Lehrer der
<lb/>Rechtsphilosophie ernannt, beschäftigt sich jener Gelehrte, dem
<lb/>das Criminalrecht so viel verdankt, mit einem Werke über die
<lb/>Philosophie des Rechts. Seine Ansichten über das Naturrecht
<lb/>sind aus seinem grossen criminalistischen Werke 80) bekannt,
<lb/>ln einem Prodromus über in den Unterricht in der Rechts- 
<lb/>philosophie 81) gibt der Verfasser die Grundzüge an, nach
<lb/>welchen die Rechtsphilosophie behandelt werden sollte. Er
<lb/>tadelt eben so diejenigen, welche das römische Recht und die
<lb/>röm. Juristen angriffen, aber auch die blinden Anhänger des
<lb/>röm, Rechts. Die Aufgabe der Rechtsphilosophie ist nach ihm
<lb/>die Beziehungen aufzufassen, welche zwischen Philosophie
<lb/>und dem Rechte bestehen; der Verf. zeigt, dafs auch die
<lb/>römischen Juristen schon von der Forschung nach dem ewigen
<lb/>unveränderlichen, der Menschheit angebornen Rechte und den
<lb/>Gesetzen derselben geleitet wurden. Der Grundcharakter der
<lb/>Rechtsphilosophie ist dem Verf. der eines wissenschaftlichen
<lb/>Systems, das darauf gerichtet ist, in der Natur des Menschen
<lb/>den Ursprung, die Beschaffenheit und den Titel des Rechts,
<lb/>die wahre und absolute Norm seiner äusseren freien Bewe- 
<lb/>gungen in Beziehung auf Mitmenschen zu erforschen. Nach- 
<lb/>dem er diese Wissenschaft von andern verwandten Zweigen
<lb/>(Naturrecht, das nach ihm nur ein Theil der Rechtsphilosophie
<lb/>ist, Geist der Gesetze, Wissenschaft der Gesetzgebung) ge-

<lb/>80) Teoria delle leggi delia sicurezza sociale. Vol. I. p. 48 ff.

<lb/>81) Prodromo d’un insegnamento delia filosoiia del diritto. Pisa
<lb/>1841. Jetzt auch gedruckt in dem Giornale toscano di scienze
<lb/>morali. Pisa 1841. fase. I. p. 1 ff.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0318.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Ueber die Fortschritte, der Jurist. Literatur


<lb/>trennt bat, unterscheidet er in der Rechtsphilosophie drei
<lb/>Theile: 1) den historischen, der in der genauesten Verfol- 
<lb/>gung1 der Entwickelungen und der Einwirkung der mensch- 
<lb/>lichen Vernunft bei den verschiedenen Völkern besteht, 2) ob-
<lb/>jectiver oder dogmatischer Theil, welcher die Gesetze und die
<lb/>Formen der Entwickelung der Vernunft erforscht, mn zu er- 
<lb/>kennen, was ihr selbst als ihr innerstes Wesen, was dagegen
<lb/>den Hülfsmitteln der Erfahrung und der Thatsacben angehört.
<lb/>Hier werden die leitenden Urgesetze, die angebornen absolu- 
<lb/>ten Rechte erforscht, 3) Subjectiver oder praktischer Theil,
<lb/>der in der beständigen Anwendung des Normalrechts auf das
<lb/>Maafs der freien äul'seren Bewegungen des Menschen im Ver- 
<lb/>hältnis« zu Andern besteht, wie sie aus den Interessen ihrer
<lb/>wechselseitigen Sicherheit und Vervollkommnung hervorgehen.
<lb/>Die Schilderung des Verhältnisses dieser drei Theile ist geist- 
<lb/>voll. Carmignani hat bereits, wie dem Verf. des gegenwär- 
<lb/>tigen Aufsatzes bekannt ist, die Bearbeitung seines Werkes
<lb/>vollendet. Nicht minder interessant ist eine Reihe von Arti- 
<lb/>keln über das Recht und seine Beziehungen auf
<lb/>die Moralgetze von Bon-Compagni 82), einem in prakti- 
<lb/>scher Thätigkeif in Turin wirkenden, zugleich wegen seiner
<lb/>edlen Theilnabme an allen Anstalten der Humanität sehr ge- 
<lb/>achteten Manne. Von ihm kommen auch viele kleine Schriften
<lb/>über Erziehung. Nachdem der Verf. die bisherigen rechts-
<lb/>pbilosophischen Arbeiten in drei Klassen gereiht und der einen
<lb/>Klasse vorgeworfen hat, dafs sie nicht genug die Branchen
<lb/>der Wissenschaft erforschte, die andere, dafs sie mehr die
<lb/>politischen Partheiungcn, als die Wissenschaft gefördert, und
<lb/>die dritten, dafs sie zu viel an Abstractionen festgehalten und
<lb/>praktische Anwendung vernachlässigt habe, geht der Verf.
<lb/>zur Zergliederung der Hauptmerkmale des Rechts über und
<lb/>findet sie darin 1) dafs das Recht den Besitz einer Sache,
<lb/>die Erfüllung einer Tbatsache bezweckt, dafs es in einem
</p>
            <p>

               <lb/>83) Abgedruckt in deu Annali di Giurisprudenza. Torino 1840.
<lb/>Heft VII. p. 66. X. p. 408. XI. p. 505.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0319.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechlsstudiums in Italien. 416

<lb/>verständigen, freien, auf die Erlangung eines andern solchen
<lb/>Willensartikels gerichteten, Willensakte bestellt, 3) dafs die
<lb/>Ausübung des Rechts von einer zwingenden Macht geschützt
<lb/>ist, 4) und zwar dafs das Recht im Staate allgemein aner- 
<lb/>kannt und von der Staatsgewalt geschützt wird. Dies sind
<lb/>aber nur die äufscren Merkmale des Rechts ; die Wissenschaft
<lb/>hat das Princip zu erforschen, das dem Rechte Kraft und
<lb/>seine innere Güte gibt. Das Gesetz, welches in dem von der
<lb/>Staatsgewalt ausgesprochenen Willen als Norm der Rechte
<lb/>und Verpflichtungen der Mitglieder der Staatsgesellschaft be- 
<lb/>steht, hat zwei Quellen, 1) die Gewohnheit, 3) und das Ge- 
<lb/>bot des Gesetzgebers. Der Grund dieses Gebots liegt in der
<lb/>Macht und in der Gesetzlichkeit; allein alles dies genügt nicht,
<lb/>die Geschichte führt auf den Zweck jeder Staatsgesellscbaft
<lb/>und lehrt, wie innere Ordnung, Ursprung und Kraft der Ge- 
<lb/>setze in den natürlichen Gesetzen liegen, welche in ihrer Be- 
<lb/>ziehung auf menschliche Handlungen als Moralgesetze wirken.
<lb/>Hier hat die Philosophie die Natur dieses Gesetzes selbst durch
<lb/>Ergründung der Fähigkeiten der menschlichen Seele zu erfor- 
<lb/>schen. Auf die Art dieser Forschung wirkt die Verschieden- 
<lb/>heit des philosophischen Systems, je nachdem es dem Spiri- 
<lb/>tualismus oder Sensualismus huldigt. In dem Moralgesetze
<lb/>liegt die innere Kraft der Staatsgesetze, nämlich jene ver- 
<lb/>nünftige Macht, welche die Menschen zur Beobachtung der
<lb/>Gesetze nöthigt, und das gerechte Gesetz von der blofsen
<lb/>Willkür scheidet. Unabhängig von dem positiven Gesetze
<lb/>und Staatsanordnungen, ohne erst des Unterrichts zu bedür- 
<lb/>fen, liegt in der menschlichen Natur das Princip, das die
<lb/>Menschenrechte und Pflichten aus der Unverletzbarkeit der
<lb/>Person, der Freiheit der Handlungen, der Sicherheit des Ei- 
<lb/>genthums, Haltung der Versprechen erkennen lehrt. Das
<lb/>menschliche Bewufsfscyn (freilich durch den Einfluss der Bil- 
<lb/>dung beherrscht) spricht sich in Bezug auf Anerkennung der
<lb/>Rechte in Meinungen, Gewohnheiten und Gesetzen aus. Die
<lb/>gesellschaftliche Gerechtigkeit erscheint als der Inbegriff der
<lb/>AVj'f, Zeittchr, f. Hechtsw. * Grtetsg. d. Ausl. XIV. tt. 2.//. 21
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0320.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>4M» Heber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>Regeln, die dasUrtheil der Billigung oder Mifsbilligung mensch- 
<lb/>licher Handlungen leitet. Wird sie von der Staatsgewalt an- 
<lb/>erkannt und geschützt, so entsteht die gesetzliche Gerechtig- 
<lb/>keit. Hier entwickelt nun der Verf. geistreich die Elemente
<lb/>dieser gesellschaftlichen Gerechtigkeit. Die Moral nennt der
<lb/>Verf. das natürliche Gesetz, insoferne es einer vernünftigen
<lb/>freien Person eine von der Vernunft anerkannte Verbindlichkeit
<lb/>auflegt, deren Erfüllung von dem Gewissen unabhängig, von
<lb/>dem Gebot eines fremden Willens vorgeschrieben ist. Moral
<lb/>und Recht leiten sich von dem Naturgesetze ab: nicht blos
<lb/>das, was dem Gesetzgeber zu gebieten oder zu verbieten be- 
<lb/>liebt, ist Recht; allein wesentliche Unterscheidungsmerkmale
<lb/>zwischen Recht und Moral werden begründet theils durch die
<lb/>Gegenstände, worauf beide angewendet werden, theils durch
<lb/>die Art der Aenfserung, theils durch die Mittel, durch die
<lb/>der Mensch sie geltend macht, theils durch ihren Zweck.
<lb/>Diese Unterscheidungsmerkmale führt der Verfasser (mit Bei- 
<lb/>spielen, die den feinen, praktisch gebildeten Juristen be- 
<lb/>währen) trefflich durch. Nun zeigt er die Aufgabe der
<lb/>Rechtswissenschaft, die in zwei grofse fheile — die reine
<lb/>und angewandte Rechtswissenschaft — zerfällt; die erste theilt
<lb/>sich wieder in einen historischen und dogmatischen Theil,
<lb/>Der dogmatische Theil hat zum Gegenstände die Bestimmung
<lb/>der Rechte, welche nothwendlg aus dem moralischen Gesetze
<lb/>hervorgehen und unabhängig vort äufserer Sanction durch das
<lb/>Bewusstsein anerkannt sind. Nur die Natur des Menschen
<lb/>bestimmt diese Rechte, daher man den Inbegriff derselben
<lb/>Naturrecht (auch vernünftiges Recht) nennen kann, wohl zu
<lb/>unterscheiden von der Philosophie des Rechts. Kein Gesetz- 
<lb/>geber kann seine Gesetze einzig aus der absoluten Vernunft
<lb/>ableiten; die Interessen und Bedürfnisse der Zeiten beherrschen
<lb/>ibn ; hier ist der historische Theil der Rechtswissenschaft wich- 
<lb/>tig; der Verf. zergliedert nun den Geist, der dem römischen
<lb/>Rechte und dem germanischen Rechte in den verschiedenen Pe- 
<lb/>rioden der europäischen Bildung, von der Einwanderung der Ger- 
<lb/>manen an bis zu uns. zum Grunde lag. Die Schilderung des
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0321.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Recht ssludvmiH iri Italien. 417
</p>
            <p>

               <lb/>Einflusses der Civilisation auf die Rechtshildung ist sehr geist- 
<lb/>reich. Nun geht der Vcrf. zur Betrachtung der Ansichten
<lb/>der historischen Schule über Recbtsbilduug über; anerkennend
<lb/>die Verdienste dieses Systems, zeigt er aber, dafs der Fehler
<lb/>desselben in einer zu grossen Beschränkung der Aufgabe der
<lb/>Rechtswissenschaft liegt. Die historische Schule vetkennt zu
<lb/>sehr die gebieterischen Forderungen des natürlichen Gesetzes
<lb/>und die Bedeutung des vernünftigen Rechts, von welchem
<lb/>sich der Gesetzgeber nicht so beliebig entfernen darf. Wir
<lb/>sehen der Fortsetzung des geistvollen Aufsatzes mit grofser
<lb/>Erwartung entgegen. — Dankbar mufs auch eine wissen- 
<lb/>schaftliche Arbeit, die in Sardinien von einem der dortigen
<lb/>ausgezeichneten Gelehrten, dem Grafen Sclopis 8S), erschien,
<lb/>und worin das Kapitel über die innere Kraft der Gesetze
<lb/>hierher gehört 84}, erwähnt werden. Wir haben bereits in
<lb/>dieser Zeitschrift 8S) eine Anzeige dieser Schrift geliefert.

<lb/>Eine neue Bearbeitung der Rechtsphilosophie hat in der
<lb/>Lombardei begonnen und verspricht ein tüchtiges Werk. Der
<lb/>Verfasser ist der durch viele philosophische Schriften rühmlich
<lb/>bekannte Professor an der Universität Padua, 11 r. Poli 8Ö).
<lb/>Das vor uns liegende erste Heft enthält I. eine Abhandlung
<lb/>über die Reform der Jurisprudenz als Wissenschaft des Rechts,
<lb/>II. eine Entwickelung der Theorie der öffentlichen und Privat- 
<lb/>verwaltung , III. unter der Rubrikhistorisches Recht liefert
<lb/>kritische Abhandlungen über die Werke von Gravina, über
<lb/>das Naturrecht, von Simoni, IV. unter der Rubrik: ökono- 
<lb/>mische Studien, eine kritische Anzeige der politischen Oefco-
<lb/>noinic, von Senior. Der Verf. schildert zuerst die verschie- 
<lb/>denen Schulen, die praktische, die philosophische, historische,
<lb/>die Schule des Fortschrittes, er zeigt dann die Einseitigkeit

<lb/>88) Delia legislazione civile. Discorsi del Coute Sclopis. Torino
<lb/>1835.

<lb/>84) Kap. II.

<lb/>85) Zeitschrift VII. S. 486.

<lb/>86) Das Werk heilst: Saggi di scienza politico legale del D. Bald,
<lb/>Poli. Milano 1841. 1 fasciculo.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0322.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>418 Ueber die Fortschrilte der Jurist. Literatur

<lb/>derselben, und findet ihren gemeinschaftlichen Irrthum darin,
<lb/>dafs sie das Recht nicht in die Totalität seines Wesens, son- 
<lb/>dern in einer der verschiedenen Eigenschaften und Beziehun- 
<lb/>gen desselben suchen. Die besonderen Fehler jeder Schule
<lb/>und ihre Naehthiile in Bezog auf Recbtsstudium werden gut
<lb/>entwickelt. Die Reform mufs sich auf,die Grundlehren be- 
<lb/>ziehen. Schon die Scheidung des natürlichen Rechts von dein
<lb/>positiven ist hier nachtheilig, und führt zu irrigen Folgerun- 
<lb/>gen, nach denen man einen Gegensatz beider annehmen und
<lb/>daher auch ein Recht annehmen mufs, das von dem natür- 
<lb/>lichen abweicht und zu der nachtheiligen Voraussetzung des
<lb/>Naturzustandes für das natürliche Recht führt. Ferner mufs
<lb/>man sich über das Verhällnifs von Recht und Moral verstän- 
<lb/>digen; beide unterscheiden sich, obwohl sie aus einer Quell
<lb/>fliefsen, im Princip, im Wesen und in ihren Merkmalen. So
<lb/>zeigt auch der Verf. die Irrthümcr der oft angenommenen
<lb/>formalen Principien des Rechts, setze man dies in das obso-
<lb/>lute Gute, oder in den Nutzen oder die Stärke oder die Frei- 
<lb/>heit , oder in das Haüer’sche Naturgesetz der Herrschaft des
<lb/>Mächtigem; die Widerlegung ist geistvoll; der Verf. fordert
<lb/>von der wahren Wissenschaft des Rechts (p. 28), dafs sie
<lb/>die systematische Erkenntnifs des Grundprincips und aller
<lb/>möglichen Beziehungen des Rechts sey; sie mufs theoretisch
<lb/>und praktisch zugleich seyn. Nachdem er eine vollständige
<lb/>Uebersicht aller Fragen, die diese Wissenschaft beantworten
<lb/>mufs, gegeben hat, geht der Verf. (8. 30) davon aus, dafs
<lb/>die Idee des Rechts bei allen Völkern die Form des Gesetzes
<lb/>annimmt; das Studium des in diesen Formen ausgeprägten
<lb/>Rechts mufs zugleich kritisch-exegetisch und vergleichend
<lb/>seyn; allein diese Form ist nur secundär, tiefer liegt, als
<lb/>das Wesen, die Idee. Hier mufs die Idee des Rechts als
<lb/>die Norm, die mit dem Leben und den Gesetzen der Völker
<lb/>zusammenfällt, aufgefafst werden; die Gesetzbücher wenden
<lb/>nur die Idee des Rechts au; bei dem vergleichenden Studinm
<lb/>des philosophischen und des positiven Rechts ergibt sich die
<lb/>Nothwendigkeit eines Criteriums, um die Uebereinstimmung
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0323.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 419
</p>
            <p>

               <lb/>oder die Verschiedenheit der Idee des Rechts mit seiner An- 
<lb/>wendung zu erkennen. Die Wissenschaft, die mit den Ele- 
<lb/>menten dieses Kriteriums sich beschäftigt, ist kritisch und ist
<lb/>ein System von Erkenntnissen oder Grundsätzen , um die Ge- 
<lb/>rechtigkeit oder Ungerechtigkeit der Gesetzgebungen zu beur-
<lb/>theilen. Darnach gibt der Verf. eine vollständige Uebersicht
<lb/>der Theile dieser Wissenschaft (S. 38). Die zahlreichen An- 
<lb/>merkungen zeigen, dass der Verf., der entschieden philoso- 
<lb/>phischen Geist hat, mit der Literatur seines Gegenstandes
<lb/>sehr vertraut ist. Möge er bald nach seinem angegebenen
<lb/>Plane die Wissenschaft des Rechts durchführen. Eine aus- 
<lb/>führliche Darstellung aller Verzweigungen der Verwaltung
<lb/>bildet den Inhalt der zweiten Abhandlung.

<lb/>Die reichste Ausbeute wissenschaftlicher Forschnngeu in
<lb/>Bezug auf Rechtsphilosophie liefert in neuester Zeit Neapel.
<lb/>Vor uns liegt ein interessantes rrk. das den Briefwechsel
<lb/>eines durch mehrere geistreiche Schriften bekannten Grafen
<lb/>Mamiani della Rovers mit Mancini ( Professor und Advokaten)
<lb/>in Neapel enthält 8r). Wir haben schon in unserer Zeitschrift
<lb/>die sehr gut von Mancini redigirte Zeitschrift: Ore solitarie
<lb/>angezeigt. Zwei würdige Gegner stehen sich einander gegen
<lb/>über, beide von dem Streben nach Wahrheit, beide von der
<lb/>nämlichen Grundidee über die tiefere Begründung des Rechts
<lb/>geleitet. Wir müssen bei der Darstellung der Fortschritte des
<lb/>Criminalrechts in Italien wieder auf diese, vorzüglich den Ur- 
<lb/>sprung des Strafrechts erörternde Schrift zurückkommen; hier
<lb/>genüge eine kurze Charakteristik derselben. Graf Mamiani
<lb/>ist, wie Hr. Mancini, Gegner der sogenannten Nutzungstheorie;
<lb/>beide gehen iu der Begründung des Rechts von dein Princip
<lb/>der Moral aus; wenn Rossi in seiner Entwickelung alle Grund- 
<lb/>wahrheit auf den gesunden Menschenverstand (senso commune)
<lb/>zurückführt, so genügt dies dem Gr. Mamiani nicht, wenn

<lb/>87) Intorno alla tilosofia del diritto e singolarmente intorno alle
<lb/>origini del diritto di punire. Lettere del Conte Fer. Mamiani
<lb/>delia tövera e dell avvocato a Professore Pasq. St. Mancini,
<lb/>Napoli 1841.
</p>

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                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>420 Veber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>von Begründung der Wissenschaft die Rede ist. Man muss
<lb/>nach ihm von der Erforschung des höchsten absoluten Guten
<lb/>ausgehen; der Glaube daran ist Gemeingut der Menschheit
<lb/>Von dem absoluten Guten ausgehend, erkennt der Vers, als
<lb/>unabweislicbe Pflicht aller vernünftigen zurechnungsfähigen
<lb/>Wesen die, das Gute zu thun; dies tbun sie, wenn sie der
<lb/>moralischen Ordnung gemäss handeln; diese Ordnung ist aber
<lb/>der Inbegriff der Mittel, die auf Erreichung des moralischen
<lb/>Zwecks, nämlich Theilnahme am absolut Guten, gerichtet sind.
<lb/>Die allgemeinen Normen der Handlung sind geistige Aeufse-
<lb/>rungen der Ordnung selbst und so des Willens der Gottheit.
<lb/>Alles führt nach ihm auf ein ewiges ideales Recht zurück;
<lb/>es gibt nur ein Recht, wie es ein Gutes gibt; jede mensch- 
<lb/>liche Einrichtung, jede gesetzliche Form des Rechts macht
<lb/>nach dem Verf. nur einen Theil der höchsten moralischen
<lb/>Ordnung aus; die höchste Bedingung dieser Ordnung ist Aus- 
<lb/>gleichung des Guten und Bösen; die menschliche Gesellschaft
<lb/>hat das ewige Gesetz der gerechten Austheilung des Hebels
<lb/>für das Böse zu befolgen. Dies führt nun den Verf. auf die
<lb/>Idee der Strafgerechtigkeit, von deren Entwickelung wir unten
<lb/>sprechen werden. Auch Mancini geht von der Idee des höch- 
<lb/>sten absoluten Guts aus, auch er erkennt den göttlichen Ur- 
<lb/>sprung an; bei der weiteren Entwickelung bemerkt man aber
<lb/>leicht, wie Herr Mancini, als praktisch gebildeter Jurist, die
<lb/>Nothwendigkeit erkennt, den Kreis des Rechts enger zu he-
<lb/>gränzen und das philosophische Recht nicht mit der Moral
<lb/>zusammenzuwerfen, weil sonst an jeder festen Grundlage für
<lb/>das Wirken des Staats fehlen würde. Der Verf. zeigt, wie
<lb/>die Wissenschaft den Menschen nach seiner Natur nicht hlos
<lb/>als geistiges, sondern auch als Sinnenwesen auffassen muss,
<lb/>wie daher auch die Begriffe: moralisches (lut und äufseres
<lb/>Gut (bene sensibile und male morale e sensibile) sich trennen,
<lb/>und in den nothwendigen gesellschaftlichen Beziehungen den
<lb/>Menschen das Recht sich ausbiidet. So hebt der Verfasser
<lb/>(p. 76) acht Unterscheidungsmerkmale des Rechts hervor. Es
<lb/>bedarf des Zusammenwirkens von zwei Principen, der Gerech-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0325.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des liechlsstudiums in Italien. 481
</p>
            <p>

               <lb/>tigbeit und des Nutzens. Das Recht und die ihm entspre- 
<lb/>chende Pflicht ist das Produkt der menschlichen Natur, aus
<lb/>dem moralischen und sinnlichen Bestandtheile gemischt In
<lb/>dem göttlichen oder Moralgcsetze liegt nur ein Element des
<lb/>Rechts der Menschen , aber es bedarf noch eines andern, den
<lb/>äufseren Beziehungen und der sinnlichen Natur entsprechenden
<lb/>Elementes. Der Verf. macht den Uebergang auf die Ent- 
<lb/>wickelung des Strafrechts ( wovon wir unten zu sprechen
<lb/>haben) und führt nun an, in weichem Verhältnisse die der
<lb/>Idee des höchsten Gutes abgeleiteten Moralgesetze zu den aus
<lb/>den gesellschaftlichen Beziehungen der Menschen bestehen
<lb/>müssen. und wie das Gerechte mit dem Nützlichen sich iden-
<lb/>tificirt. Es würde die Gränzen der Aufgabe unseres Auf- 
<lb/>satzes, der nur die Leser auf den Gang der rechtsphilosophi-
<lb/>seben Arbeiten in Italien aufmerksam machen soll, übersteigen,
<lb/>wenn wir einen vollständigen Auszug aus dem geistreichen
<lb/>Buche geben sollten.

<lb/>Ein neueres Werk ist von Carfora 88) erschienen. Es
<lb/>ist schwierig, dies Werk richtig zu charnkterisiren. Man
<lb/>könnte es Betrachtungen über die Geschichte der Civilisation
<lb/>in ihren Beziehungen auf die Entwickelung der Rechtsideen
<lb/>und der Politik nennen, Eine kurze Darlegung des Ideen- 
<lb/>ganges des Verf wird genügen. Der Verf. betrachtet zuerst
<lb/>den Mensehen nach seiner natürlichen Beschaffenheit, geleitet
<lb/>von dem Instinkt; er zeigt, wie allmälig in ihm die menschliche
<lb/>Vernunft sich entwickelt, wie als das erste Bedürfnis des Geistes
<lb/>die Religion erscheint. In der Abtheilung: erster Anfang des
<lb/>gesellschaftlichen Auslandes wird nachgewiesen, dafs der Zu- 
<lb/>stand der Isolirnng nicht genügt und nur die Familie und der
<lb/>»Staat sieb entwickeln. Es wird gezeigt, wie die Staatsgewalt
<lb/>und ihre Formen (cap. 7;, wie Knuste, Wissenschaften, Ge- 
<lb/>werbe, Handel, Krieg, Frieden (eap. 8—11) und Gesetze
<lb/>entstehen, ln der Abtheilung: Anwendung der allgemeinen

<lb/>88) Principii di LlosoSa civile applicata alle leggi e alia storia
<lb/>della civil! ä universale da Lelio Carfora. Napoli 1840. 3 vol.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0326.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>428 lieber die Fortschritte der jurist. Literatur


<lb/>Grundsätze, geht der Verf. davon aus, wie in den Nationen
<lb/>das Kindheit«-, Jünglings-, Mannes- und Gi eisenalter ge- 
<lb/>schieden werden kann, und führt nun darnach die Entwicke- 
<lb/>lung der Staatsformen und der Elemente der Bildung durch
<lb/>(I. p 103 — 222), geht dann zur Charakterisirung der Ge- 
<lb/>setze (göttlicher Natur und Staatsgesetze) und ihrer Verzwei- 
<lb/>gungen über (p 242 — 301). Der zweite Theil ist rein hi- 
<lb/>storisch und spricht von der Geschichte der Zivilisation, indem
<lb/>der Verf. die Universalgeschichte, also die der alten und neuen
<lb/>Welt, durchgeht, wobei freilich nur sehr flüchtige, oft blos
<lb/>hingeworfene Bemerkungen verkommen.

<lb/>Weit tiefer ist das Werk von Lanzilli 89) über Theorie
<lb/>der auf die Grundlagen eines neuen Principe gebauten Ge- 
<lb/>setzgebung. Die erste Abtheilung beschäftigt sich mit der
<lb/>allgemeinen Theorie der Gesetzgebungswissenschaft, prüft
<lb/>hierzu alle bisher aufgestellten Principien (insbesondere 8. 24
<lb/>— 37 sehr unparteiisch das Nutzungsprincip von Beniham),
<lb/>zergliedert die Pflichten des Menschen, die verschiedenen
<lb/>Regierungsformen und die den Menschen leitenden Grund- 
<lb/>triebe (p. 112 —131) und kömmt, indem er das Wesen der
<lb/>natürlichen, moralischen, bürgerlichen und politischen Freiheit
<lb/>zergliedert, S. 114 zu dem Grundprineip, das den Gesetz- 
<lb/>geber leiten mufs: den Menschen den höchsten Grad bürger- 
<lb/>licher Freiheit, deren sie fähig sind, mit dem geringsten Opfer
<lb/>der natürlichen Freiheit zu verschaffen. Darnach prüft nun
<lb/>der Verf. die Erfordernisse der Gesetze ihrer Rechtmässigkeit
<lb/>nach (S. 160) und nach ihrer Güte (S. 161). Interessant ist
<lb/>die erste Entwickelung, nach der z. B. der Verf. fordert, dafs
<lb/>die Gesetze 1) im Verhältnis mit den Befugnissen und der
<lb/>Macht derjenigen, von denen sie ausgehen, 2) dafs sie aus- 
<lb/>führbar seyen, z. B. nicht die öffentliche Moral verletzen;
<lb/>wenn der Sohn den Vater wegen Verbrechen denunciren
</p>
            <p>

               <lb/>89) Teoria della legislazione sviluppata suile basi di un nuovo
<lb/>principio dal Cav. Giav. Francesco. Lanzilli Napoli 1840-
<lb/>2 vol.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0327.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechlsslüdiums in Italien. 49$

<lb/>nsiifste, and 3) dafs sie keine rückwirkende Kraft aasüben
<lb/>wollen. Der Verf. handelt recht gut von der Redaktion der
<lb/>Gesetze (I. 8. 172), von der Codifikation, von der gericht- 
<lb/>lichen Organisation, and bespricht dabei überall die wichtig- 
<lb/>sten Fragen des Tags gewöhnlich mit Angabe and Prüfung
<lb/>der für und wider sprechenden Gründe, z. B. 8. 920 — 323
<lb/>über die Jury; der Verf. erkennt sie nur als zweckmässig bei
<lb/>einem Volke, wo die feinste Bildung allgemein im Volke
<lb/>verbreitet ist, und nur für eine sehr zahlreiche Bevölkerung,
<lb/>nie für kleine Staaten. Im zweiten Buche, über Anwendung
<lb/>der allgemeinen Grundsätze auf bürgerliche Gesetzgebung,
<lb/>werden nun alle Verhältnisse des Personenrechts, Sachen- und
<lb/>Vertragsrechts geprüft und hier bewährt der Verf., der überall
<lb/>die Gesetzgebungen vergleicht, ihre Mängel andeutet, einen
<lb/>«ehr feinen richtigen Sinn, seine Bekanntschaft mit der Ge- 
<lb/>schichte der Gesetzgebung, und einen richtigen praktischen
<lb/>Geist. Der zweite (sehr ausführliche) Theil ist der Strafge- 
<lb/>setzgebung gewidwet, von welcher unten in H. VII. umständ- 
<lb/>lich die Rede seyn mufs. Den Schlafs macht die Entwicke- 
<lb/>lung der Grundsätze der Gesetzgebung. Das Werk verdiente
<lb/>wohl eine Verbreitung auch in Deutschland. Die Vereinigung
<lb/>des philosophischen Sinnes mit Kenntnifs der Geschichte und
<lb/>der beständigen praktischen Beachtung der Verhältnisse und
<lb/>Bedürfnisse des Lebens in den Forschungen des Verf. ist er- 
<lb/>freulich.

<lb/>Ein grofscr Reichthum von neuen in Italien erschienenen
<lb/>Schriften über wichtige Fragen der Staatswissenschaft liegen
<lb/>vor uns. In den schon oben angeführten Zeitschriften: il
<lb/>Politecnico und in den Annali di statistica kommen interessante
<lb/>Abhandlungen über den Pauperismus, über die Verbesserung
<lb/>der Lage einzelner Klassen der Arbeiter, über Volkserziehung,
<lb/>Wohltbätigkeitsanstalten, über Gefängnifswesen und über Fa- 
<lb/>briken vor. In Bezug auf die Gefängnisse haben wir bereits
<lb/>in dieser Zeitschrift von den trefflichen Leistungen des Grafen
<lb/>Petitti gesprochen und werden in einem besonderen Artikel
<lb/>von der neuen Schrift des Marchese Torregiani bandeln. In
<lb/>Krit. Zeitsehr. f. Hecht sw. u. Geseltg. d, Ami. XJV. Bd. 2- B. 22
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0328.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>484 Heber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>Bezug auf Fabriken ist die wichtige Frage, wie eie enixu- 
<lb/>ri eilten , damit das Fabi ikleben der Gesundheit, vorzüglich der
<lb/>Kinder und der. Moralität der Fabrikarbeiter überhaupt nicht
<lb/>nacht-heilig werde, der Aufmerksamkeit der italienischen Schritt- 
<lb/>st e Her nicht entgangen. Ein edler Mann, der selbst einer
<lb/>grossen Fabrik vorsteht und sie trefflich leitet, Lorenzo Va- 
<lb/>lerio in Turin, hat in einer kidinen Schrift 90) die Gefahren
<lb/>des Fabriklebens in den Seidenfabriken offen ausgesprochen
<lb/>und Vorschläge gemacht, und neuerlich 91) mit wahrhaft prak- 
<lb/>tischem Geiste die Punkte bezeichnet, auf welche di« Auf- 
<lb/>merksamkeit derjenigen, welche den Zustand und die Einflüsse
<lb/>des Fabriklebens kennen lernen wollen, gerichtet seyn soll.
<lb/>Vorzüglich hat der durch seltenen praktischen Geist, durch
<lb/>reiche Erfahrung und gründliche Bildung ausgezeichnete Graf
<lb/>Petitti 92) die Frage: über die Arbeit der Kinder in den Fabri- 
<lb/>ken mit Umsicht erörtert. Der Verf. ist zu sehr Praktiker,
<lb/>als dafs er aus unverständigen Weltverbesseruogsplonen die
<lb/>Arbeit der Kinder aus den Fabriken gänzlich verbannen sollte;
<lb/>er erkennt die Nothwendigkeit derselben an, weil es in Fabri- 
<lb/>ken Arbeiten gibt, die nur durch Kinder gut besorgt werden
<lb/>können; er gesteht den Vortheil der Verwendung der Kinder
<lb/>wegen der gröfseren Wohlfeile der Arbeit, wegen der frühen
<lb/>Gewöhnung der Kinder zum Fleifse und wegen des Gewinns,
<lb/>welchen die Familie zieht; allein die Gefahren des Mifsbraucbs
<lb/>sind nicht zu verkennen, weil zu frühzeitiges und angestrengtes
<lb/>Arbeiten die Gesundheit der Kinder untergräbt, und die mora- 
<lb/>lische Erziehung leidet und frühe Verbrechen veranlasst werden.
<lb/>Es bedarf der kräftigen Hülfe, um Nachtheile abzuwenden.
<lb/>Die Fabrikanten allein können nicht helfen (p. 28). Die Re- 
<lb/>gierung roufs einschreiten, und die dagegen oft vorgebrachten
<lb/>Gründe sind gehaltlos; allein die verschiedenen Interessen
<lb/>müssen beachtet und die Thatsachen genau gesammelt werden,

<lb/>90) Igiene e tnoraütä degli operai di seterie. Torino 1840.

<lb/>91) Interrogazioni proposte a chi intende visitare le manifatture.

<lb/>Torino 1841.

<lb/>9S) 8ul lavoro de fancialli nelle manufatture. Toriono 1841
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0329.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des heehtssludiums in Italien. 425
</p>
            <p>

               <lb/>von deren Kenntnifs die Wahl der zweckmäfsigsteo Mittel
<lb/>abhängt. Trefflich gibt der Verf. (p. 36 ) die Fragen an,
<lb/>welche die Regierung in dieser Beziehung steilen mufs, und
<lb/>bezeichnet die Gefahren und Irrthümer, denen die Sammlung
<lb/>solcher Erhebungen leicht unterworfen ist. Nachdem der Verf.
<lb/>8. 44 bis 77 die Gesetzgebungen aller Staaten in Bezug auf
<lb/>die anzuwendenden Malsregeln wegen der Arbeit der Kinder
<lb/>dargestellt und geprüft hat, verweilt er bei Italien, und hier
<lb/>liefert er uns höchst dankcnswerlhe Nachrichten; der Verf.
<lb/>bewährt auch wieder den offenen Mann, der nirgends von
<lb/>blinder Vorliebe geleitet wird, und daher, wenn er auch zu- 
<lb/>gibt , dafs in der Lombardei und in einigen Gegenden von
<lb/>Toskana der Ackerbau blüht, aufrichtig gesteht, dafs im
<lb/>Ganzen der italienische Ackerbau noch weit zurück hinter dem
<lb/>Zustande anderer Länder ist (p. 78). In Bezug auf das
<lb/>Fabrikleben beklagt der Verf., dafs wegen des geringen Ver- 
<lb/>kehrs der italienischen Staaten unter sich es so schwierig ist,
<lb/>zuverlässige Nachrichten über die Fabriken Italiens zu liefern.
<lb/>Die Tabelle (p. 88—93) bezieht sich auf die Fabriken vom
<lb/>Königreich Sardinien Daraus ergibt sich, dals 964 Fabriken
<lb/>bestehen, und zwar 590 Seiden-, 62 Wollen- und 312 Baum- 
<lb/>wollenfabriken ; dann arbeiten 37207 Personen (24024 Frauens- 
<lb/>personen , 13183 Männer). Kinder unter 15 Jahren werden
<lb/>verwendet 7186 (darunter 4125 Mädchen), davon wurden in
<lb/>die Schule gesendet 1493. Kinder, welche in Folge der
<lb/>Fabrikarbeit erkrankten, waren 829 In den meisten Fabriken
<lb/>sind es 13, in mehreren auch 14 Arbeitsstunden. Der Verf.
<lb/>bemerkt, dafs er bei seinen vielfachen Besuchen von Fabriken
<lb/>sich von der Unwissenheit und dem hinfälligen krankhaften
<lb/>Aussehen dieser Kinder überzeugt habe. Er gibt als Ergeb- 
<lb/>nis seiner Forschungen an, dafs im Interesse der Gesundheit
<lb/>und Moralität der Bevölkerung, die höher stehen müssen als
<lb/>die ökonomischen Vortheile, gesetzliche Anordnungen notb-
<lb/>wendig seyen, theiis um das Alter zu bestimmen, vor welchem
<lb/>ein Kind nicht in eine Fabrik aufgenommen werden darf, theiis
<lb/>die Arten der schädlichen und unschädlichen Arbeiten zu
<lb/>trennen, theiis die Geschlechter abzusondern, theiis nächtliche
<lb/>Arbeiten zu verbieten , theiis das höchste Maafs der Arbeits- 
<lb/>stunden festzusetzen, theiis für umfassendem Unterricht der
<lb/>Kinder zu sorgen. — Schon haben mehrere öffentliche Blätter
<lb/>in Italien die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die ver- 
<lb/>dienstvolle Schrift gelenkt

<lb/>Noch darf eine neue, zum Theil in die Reihe der staats- 
<lb/>wissenschaftlichen Arbeiten gehörige Schrift von Zambelli 9S),
<lb/>Professor der Staats Wissenschaften an der Universität von
<lb/>Pavia, nicht übergangen werden. Der Verf., der durch gros-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0330.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Heber die Fortschritte der jurist. Literatur


<lb/>sen Scharfsinn, historische Bildung, eine geistvolle Darstel-
<lb/>lang sich anszeichnet, bezweckt in seinem Werke, die politi- 
<lb/>schen Grundverschiedenheiten der alten und modernen Völker
<lb/>zu schildern, und wählte zum ersten Gegenstände, in welchem
<lb/>diese Verschiedenheiten hervortraten, den Krieg. Die Grund- 
<lb/>idee des Verf. ist die: im Alterthum hing der glückliche
<lb/>Ausgang der Kriege vorzüglich von persönlicher Tapferkeit
<lb/>ab, während in den heutigen Kriegen die Massen, die Ge- 
<lb/>wandtheit der Heerführer den Ausschlag geben 94). Um dies
<lb/>durchzufubren, mufs der Verf., der mit dem Stoff sich gründ- 
<lb/>lich vertraut gemacht bat, in das Detail der verschiedenen
<lb/>Kriege eingebt, Alle Nachrichten, die wir von den alten
<lb/>Schriftstellern , z. TL Polybius, Caesar, Vegetius, besitzen,
<lb/>ebenso wie Forschungen der Neueren über die Kriege benützt
<lb/>hat. die Geschichte der alten und neuen Welt durchgehen.
<lb/>Das erste Buch bezieht sich auf die Kriege der Alten bis zur
<lb/>Entdeckung der Artillerie; das zweite Buch enthält die Schil- 
<lb/>derung der Erfindung der Artillerie, ihre allmälige Fortbil- 
<lb/>dung, ihre Wirkungen bis zum 7jäbrigen Kriege; das dritte
<lb/>Buch schildert den Gang der Kriegskunst bis zur neuesten
<lb/>Zeit. Das Werk verdient, durch Uebersetzungen, insbeson- 
<lb/>dere in Frankreich und Deutschland verbreitet zu werden. Der
<lb/>Verfasser hat sich nicht blos auf eine Erzählung einzelner
<lb/>Schlachten beschränkt, sondern schildert immer nach gleich- 
<lb/>zeitigen Quellen die ganze damalige Lage, deren Kenntnifs
<lb/>zur Beurtheilung des Ausgangs eines Krieges nothwendig ist;
<lb/>dies führt ihn überall zu politischen Betrachtungen, zur Be- 
<lb/>trachtung des Zusammenhangs der Erscheinungen mit den
<lb/>Sitten einer Zeit, zugleich aber auch zur Nachweisung des
<lb/>Einflusses der veränderten Kriegsverhältnisse auf Sitten und
<lb/>Politik. Trefflich ist die Schilderung der Wirkungen der neuen
<lb/>Kriegskunst seit dem Gebrauche der Artillerie. Aus seiner
<lb/>Entwichelung ergibt sich auch, dafs der Verf. von dem Vor- 
<lb/>schläge; Alles nur auf allgemeine Volksbewaffnung zu bauen,
<lb/>sicht viel erwartet. Ein wohlgeübtes, tüchtig gebildetes Heer
<lb/>ist ihm Hauptsache. Das Buch, worüber wir an einem an- 
<lb/>deren Orte umständlicher sprechen werden, macht dem Scharf-
<lb/>ninne und der Gelehrsamkeit des Verfassers Ehre.
</p>
            <p>

               <lb/>93) Delle ditfereuze politiche fra e popoli antichi e moderni. Di
<lb/>A. Zambelli. parte I. Ia Guerra. volum II. Milano 1899

<lb/>94) Der Verf. sucht zu zeigen, wie: il corraggio di rassegnazione
<lb/>tenga oggigiorno le veci dei coraggio d’impeto, che prevaleva
<lb/>in antico.

<lb/>(Fortsetzung im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das belgische Gesetz vom 10. April 1841 über die Vicinalstrassen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluss des Aufs. No. XXII. im vor. Hefte)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Thilo, ...">Dargestellt von Hrn. Hofgerichtsrath Thilo in Rastadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Das belgische Gesetz vom 10. April 1841
<lb/>über die Vicinalstrafsen-

<lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn Hofgerichtsrath Thilo in Rastatt.

<lb/>(Schlufs des Aufsatzes ]$ro. XXII, im vorigen Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>Darstellung der Verhandlungen über einzelne
<lb/>wichtige Fragen.

<lb/>1. Begriff eines Vicinalweges. (Art. 1.)

<lb/>Die Regierang batte im Entwurf des Gesetzes die Definition
<lb/>aufgestellt: Ein Vicinalweg ist derjenige, der, ohne Unter- 
<lb/>schied der Art seines Gebrauches (quelque soit le mode de cir-
<lb/>culatiori) , in gesetzlicher Weise als nothwendig für die Ge-
<lb/>sammtheit der Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden,
<lb/>oder einer Abtheilung (jraction) einer Gemeinde anerkannt
<lb/>worden i»t." — Diese Definition wurde als unrichtig ange-
<lb/>fochten, weil sie auch auf die vom Staate zu unterhaltenden
<lb/>Heerstrafsen, auf blosse Feldwege, und selbst auf Wege, die
<lb/>in Folge einer blofsen Dienstbarkeit bestehen, anwendbar sey.
<lb/>— Es wurden überdies von der vorgeschlagenen Eintheilung
<lb/>der Wege in drei Klassen, in einem andern als dem bisher
<lb/>gebräuchlichen Sinne, manche Inconvenienzen, Mifsverstand-
<lb/>nisse und Verlegenheiten bei Anwendung des Gesetzes be- 
<lb/>sorgt , was um so nachtheiliger seyn würde, als der Gesetzes-
<lb/>Fnt. Zeittckr. f- Rechtst*, a. Geitttg. d. Ausl. XIV. It. 3 //. 13
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0332.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Das belgische Gesetz vom io. Jpril ift4*

<lb/>entwurf kein Code über die Vicinalwege sey, auch die frü- 
<lb/>heren Gesetze nicht aufhebe, vielmehr in allem, worin sie
<lb/>den neuen Bestimmungen nicht entgegen sind, sieh darauf
<lb/>beziehe.

<lb/>Die Central-Section hielt es für unnötbig, dass das neue
<lb/>Gesetz sich über den Begriff einer Vicinalstrafse oder eines
<lb/>Vicinalweges ausspreche; es werde besser seyn, das Beste- 
<lb/>hende fortbestehen zu lassen, ohne Verletzung wohlerworbener
<lb/>Rechte; nur müssten die erforderlichen Mafsregeln getroffen
<lb/>werden, um für die Unterhaltung und Herstellung der Straften
<lb/>und Wege von Seiten derer zu sorgen, welche dazu gegen- 
<lb/>wärtig die Verpflichtung auf sich haben: ein Zweck, der
<lb/>durch die im Art. 2. des Entwurfes verordneten Pläne oder
<lb/>Grundrisse erreicht werde.

<lb/>2. Pläne oder Grundrisse. (Art. 1.)

<lb/>Der Art. 1. verordnet die Entwerfung allgemeiner Pläne
<lb/>oder Grundrisse über die Ausdehnung (delimilaliori) und Rich- 
<lb/>tung (alignement) der Vicinalwege. Nach dem ersten Ent- 
<lb/>würfe sollten diese Plane nicht alle die Details enthalten,
<lb/>welche in der Folge verlangt worden sind. — Die Deputa- 
<lb/>tionen der Provinzialräthe von Brabant, Ostflandern und Hen- 
<lb/>negnu machten bemerklich, dafs die Fertigung allgemeiner
<lb/>Pläne über die Ausdehnung der Vicinalwege den Gemeinden
<lb/>allzu beträchtliche Kosten verursachen würde. Die Deputation
<lb/>von Ostflandern räumte zwar ein, dafs die Breite der Wege
<lb/>auf deq vorhandenen Kadasterplänen nicht ersichtlich sey,
<lb/>machte jedoch den Vorschlag, Auszüge dieser Kadasterpläne
<lb/>an die Stelle der im Gesetzesentwurfe bestimmten treten zu
<lb/>lassen, in Verbindung mit tabellarischen Beschreibungen (ta-
<lb/>bleaux descriptifs'. — Die Deputation von Hennegau machte
<lb/>darauf aufmerksam, dafs, wenn überall die Breite der Wege
<lb/>bezeichnet werden sollte, die Pläne nach einem überaus grofsen
<lb/>Mafsstab entworfen werden müssten, was den Gebrauch sehr
<lb/>erschwere, der Kosten nicht zu gedenken. •— Der Minister
<lb/>des Innern (de Theos) erinnerte hiergegen: die Provinzial-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0333.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinahtrajsen.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Deputation gebe dem Artikel eine Ausdehnung, welche darin
<lb/>nicht begründet sey. Es sey nicht nothwendig, die Breite der
<lb/>Wege auf den Plänen zu bezeichnen; es genüge, diese in
<lb/>Worten auszudrücken.

<lb/>Der Senat adoptirte übrigens, auf den Vortrag seiner
<lb/>Commission, eine ausgedehntere und folgenreichere Idee: man
<lb/>verlangte einen vollständigen Atlas aller Strafsenverbindungen
<lb/>des Königreichs, nach einerlei Maafsstab, zu einem und dem- 
<lb/>selben Zweck gefertigt, und durch gleichförmige Mittel, (s.
<lb/>oben Gang der Verhandlungen No. 2 f.)

<lb/>3. Breite der Wege. (Art. 2.) lieber die Frage,
<lb/>nach welchen Regeln die gesetzliche Breite derVicinal-
<lb/>wege, mit Inbegriff der Gräben, zu bestimmen sey, wurden
<lb/>vom Herzog von Ursel und vom Grafen von Renesse bei der
<lb/>Discussion im Senat Zweifel erhoben, welche vom Minister
<lb/>des Innern durch die Erklärung beseitigt wurden, dafs die
<lb/>hierüber bestehenden altern Vorschriften noch jetzt ihre Gül- 
<lb/>tigkeit haben, die ihnen durch kein späteres Gesetz entzogen
<lb/>worden sey; vielmehr besage das Gemeindegesetz, Art. 90.
<lb/>Nr. 12, dafs der Rath der Bürgermeister und Schöffen beauf- 
<lb/>tragt sey, „die Vicinalwege und Wasserläufe in Gemäfsbeit
<lb/>der Gesetze und der Vorschriften der Provinzialbehörde unter- 
<lb/>halten zu lassen." Solchergestalt habe die Gesetzgebung den
<lb/>Provincial-Reglements verbindliche Kraft hinsichtlich der Vi- 
<lb/>cinalwege in dem Mafse beigelegt, wie dieselben zur Zeit der
<lb/>Disccussion des Gemeindegesetzes bestanden. Es könnten sich
<lb/>Widersprüche ergeben: aber eben defshalb würden die Pläne
<lb/>zwei Monate hindurch zur Einsicht aufgelegt; während dieser
<lb/>Zeit könnten die angrenzenden Grundeigentümer ihre Ein- 
<lb/>sprachen erheben, und die ständigen Ausschüsse darüber ent- 
<lb/>scheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.

<lb/>4. Bekanntmachung der Pläne zum Behuf et- 

<lb/>waiger Reclamationen. (Art. 4—6.) Der zweite Ab- 
<lb/>satz des Art. 4. „während dieser Frist-Einsprache ein- 

<lb/>zulegen", wurde vom Minister des Innern (de Theux) vor- 
<lb/>geschlagen, weil ein Unterschied zwischen den Reclamationes
</p>

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                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Vas belgische Gesetz vom 10. April 184 &gt;

<lb/>der einzelnen Grundeigenthümcr, welche gewisse Parzellen
<lb/>zum Strafsenznge abgeben sollen , und zwischen den Recla-
<lb/>mationen aus den übrigen Gesichtspunkten zu machen sey,
<lb/>daher auch verschiedene Fristbestimmungen defshalb gesetzt
<lb/>wurden. — Zur Unterstützung des Antrages des Ministers
<lb/>fügte der Abgeordnete Lebeau hinzu: man habe vorausgesetzt,
<lb/>dass die Bekanntmachung an die Eigentümer die Regel seyn
<lb/>werde, allein sie werde offenbar die Ausnahme seyn: denn
<lb/>wenn auch in manchen Gemeinden Eingriffe statt gefunden
<lb/>haben, so seyen diese doch schon zu alt, oder ihre Anzahl
<lb/>zu gering, als dafs die Verwaltung berechtigt seyn könnte,
<lb/>hier einzuschreiten: oder sie seyen nicht mehr fee weislich,
<lb/>der am häufigsten vorkommende Fall. In andern Gemeinden
<lb/>seyen vielleicht gar keine Eingriffe geschehen. Im Allge- 
<lb/>meinen hätte daher keine Bekanntmachung in den Gemeinden
<lb/>statt zu finden.

<lb/>Von welchem Tage an nimmt die Frist ihren Anfang?
<lb/>— Der Abg. Verhängen stellte die Frage: kann man den
<lb/>Lauf der Verjährung als mit dem Tage beginnend setzen, an
<lb/>dem der Plan hinterlegt wurde, oder mit dem Tage, wo die
<lb/>Auflegung desselben durch öffentliche Verkündigung oder An- 
<lb/>schlag angezeigt worden ist? Die Hinterlegung des Planes
<lb/>bleibt nach Umständen unbekannt, und man kann dennoch
<lb/>vielleicht einer Verfallenerkläiung sich aussetzen. — Hier- 
<lb/>gegen erwiederte der Berichterstatter der Central-Section: im
<lb/>Falle die Verkündigung einige Tage vorher geschehen sollte,
<lb/>als der Plan hinterlegt wurde, so wäre, statt einer Verlän- 
<lb/>gerung der Frist, eine Abkürzung derselben die Folge. Zweek-
<lb/>mäfsiger würde es darum seyn, wenn die Verkündigung der
<lb/>Hinterlegung einige Tage vorher geschähe, und die zweimo- 
<lb/>natliche Frist erst vom Tage der wirklichen Hinterlegung des
<lb/>Planes begönne.

<lb/>Bedroht der Artikel den Ausschluss schon in Kraft des
<lb/>Ablaufs der für die Reclamationen gesetzten Frist? — Ich
<lb/>wünschte zu wissen, bemerkte der Abgeordnete Hubus d. ä.,
<lb/>ob in dem Falle, wo eine Reclamation nach Ablauf der zwei
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0335.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalslrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>Monate vorgelegt würde, ehe noch der Rath sich aus- 
<lb/>gesprochen hat, derselbe genöthigt wäre, sie ohne wei- 
<lb/>teres zurückzuweisen? — Ich glaube, erwiederte der Bericht- 
<lb/>erstatter Heptia, dass der Artikel den Ausschluss nicht be- 
<lb/>droht , und dass Erinnerungen so lange vorgebracht werden
<lb/>können, als die Gemeinde die Pläne der Oberbehörde nicht
<lb/>vorgelegt hat; es ist in solchen Fällen kein Grund vorhanden,
<lb/>den Ausschluss anzudrohen, was auch der Artikel wirklich
<lb/>nicht besagt. Das Gesetz verlangt (Art. 5.), dass die Ver- 
<lb/>kündigung dem Eigenthümer geschehe; jede Verkündigung
<lb/>an den Pächter ist hierdurch ausgeschlossen. Es mag sich
<lb/>zuweilen ereignen, dass man, in Folge einer noch nicht be- 
<lb/>kannten Veränderung, den Eigenthümer nicht weifs, allein
<lb/>diese Veränderung kann auch dem Pächter unbekannt geblie- 
<lb/>ben seyn; — weil indessen das Verfahren im administrativen
<lb/>Wege den bereits erworbenen Rechten keinen Abbruch thut,
<lb/>so haben dergleichen Ausnahmsfälle keine Folgen von Bedeu- 
<lb/>tung. — Die den Eigentümern frei gelassenen Reclamationen
<lb/>haben zum Zweck, der Administrativbehörde im Interesse des
<lb/>Ganzen Renn teils der Verhältnisse zu geben, und die An- 
<lb/>sprüche der angrenzenden Grundbesitzer ihr zum Voraus an- 
<lb/>zuzeigen, denen das Recht, die Sache vor Gericht zu bringen,
<lb/>unbenommen bleibt. — Handelt es sich von der Zurückgabe
<lb/>einer Parzelle, so ist dies eine nach den Regeln des Rechts- 
<lb/>verfahrens zu entscheidende Frage: die Verhandlung wer der
<lb/>Administrativbehörde würde nur den Stoff zu einer möglichen
<lb/>Ausgleichung im gütlichen Wege geben. Was nun vor der
<lb/>definitiven Genehmigung des Planes geschehen konnte, ist auch
<lb/>nach derselben zulässig. —. Würde es sich dagegen von
<lb/>einer Abtretung handeln, so müssten allemal die beim Expro- 
<lb/>priationsverfahren um des öffentlichen Nutzens willen vorge- 
<lb/>schriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden. Die Entziehung
<lb/>des Rechtes, zu reclamiren, kann daher dem einzelnen Bethei- 
<lb/>ligten gegenüber nur ein unbedeutendes Präjudiz im Gefolge
<lb/>haben: woraus sich ergibt, dass es nicht genügend motivirt
<lb/>seyn würde, wenn man eine blos auf Genehmigung des Plane»
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0336.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>43)1 Das belgische Gesetz vom io. April I841

<lb/>sich beschränkende Ordonnanz darum schlechthin für nichtig
<lb/>erklären müsste.

<lb/>Die im Art. 6. vorgeschriebene V, abl eines Wohnsitzes
<lb/>ist sowohl im Interesse der Reclamanten als der Gemeinde
<lb/>verordnet, daher nicht facultativ. Der Sekretär der Gemeinde,
<lb/>der die Empfangsbescheinigung auszustellen hat, verläfsigf
<lb/>sich über die Beobachtung dieser Förmlichkeit, und sorgt er- 
<lb/>forderlichen Falls für ihre Ergänzung. Wäre letzteres in- 
<lb/>dessen durch Zufall oder Versehen unterblieben, so darf dies
<lb/>den Gemeinderath an der Fassung des Beschlusses nicht hin- 
<lb/>dern: die Behändigung dieses Beschlusses an den Reclamanten
<lb/>wird aber, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt, und keinen
<lb/>Wohnsitz erwählt hat, in der im Art. 5. geordneten Weise
<lb/>nicht geschehen können: eine im Gesetze nicht enthaltene
<lb/>Verpflichtung kann aber der Gemeinde nicht zugemuthet wer- 
<lb/>den; der Reclamant hat die etwa hieraus entstehenden Nach- 
<lb/>tbeile sich selbst beizumessen. Die zweimonatliche Frist, die
<lb/>dem Gemeindcrathe zur Beschlussfassung gesetzt ist, kann
<lb/>nach Umständen, wenn die Sach Verhältnisse verwickelt sind,
<lb/>zu kurz seyn (Bericht der Central-Scction); es ist aber nicht
<lb/>aus den Augen zu verlieren, dass jener Beschluss den erwor- 
<lb/>benen Rechten keinen Abbruch thut.

<lb/>„Die Entschließung wird dem Art. 5 gemäss behändigt“
<lb/>(Art.6 ), bezieht sich nicht auf den Ort, wo die Behändigung
<lb/>geschehen soll, sondern auf die Art, wie dabei zu verfahren
<lb/>ist, keinesweges also darf angenommen werden, dafs sie auch
<lb/>anderswo als am erwählten Wohnsitze hehändigt werden
<lb/>sollen.

<lb/>6. Wirkungen der Ordonnanz des Provinzial- 
<lb/>ausschusses, wodurch der Plan definitiv festge- 
<lb/>setzt wird, auf die Rechte Dritter. (Art. 10.) Der
<lb/>Entwurf der Regierung besagte: „die Ordonnanz präjudicirt
<lb/>nicht den Rechten Dritter,“ — Vom Abg. Dubus d. ä. wurde
<lb/>bemerkt: der Reclamant sey kein Dritter: und wenn derselbe
<lb/>einen Eigenthumsanspruch zur Frage bringe, so könnte nach
<lb/>den Worten des Entwurfes, der Ausschuss darüber bin-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0337.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>über die V icinalstrafscn. -133

<lb/>Weggehen; man müsse folglich ein M obreres, als die Rechte
<lb/>Dritter, Vorbehalten, und die Punkte bestimmet», über welche
<lb/>die Verwaltungsbehörde zu erkennen befugt ist, was also nur
<lb/>die rein administrativen Fragen, über die Vicinaiität, Über
<lb/>den Nutzen der Strafse, eeyn könnten. — Obgleich einvefr-
<lb/>standen mit dieser Ansicht über die Regeln der CompctetiZ,
<lb/>hielt der Minister des Innern den Inhalt des Entwurfes füb
<lb/>ganz deutlich: wenn die vorhergehenden Artikel nur die Ab- 
<lb/>sicht hätten, administrative Förmlichkeiten anzuordnen, uni
<lb/>die erforderliche Breite der Wege auszumitteln, und das Ztif
<lb/>Expropriation bestimmte Eigenthum zu bezeichnen, so handle
<lb/>es sich nun hier von dem Gang der Sachen, wenn über die
<lb/>Expropriationsfr-age wirklich entschieden werden solle; offen- 
<lb/>bar begreife das Wort Dritte die Eigentümer unter sich,
<lb/>welche gegen die vorgeschlagenen Administrativ - Mafsregelrt
<lb/>reclamirt oder nicht reclamirt haben: denn augenscheinlich
<lb/>könne man daraus, dafs ein Eigenthüroer gegen die Verbrei- 
<lb/>terung des Weges keinen Widerspruch einlegen zu können
<lb/>glaubte, nicht folgern, dafs er sein Eigenthumsrecht nicht
<lb/>geltend machen, und keine Entschädigung fordern dürfe. —
<lb/>Die Redaction des Artikels wurde indessen nach dem Ver- 
<lb/>schlage des Abg. Fallen angenommen, welcher sie damit mo-
<lb/>tivirte ; „ er glaube, dafs die Central - Section mehr als bl88
<lb/>die Eigenthums rechte habe Vorbehalten wollen, so z. ß,
<lb/>Concessionsbefugnisse, Nutzungsgerechtsame, überhaupt alle
<lb/>solche Rechte, worüber nur den Gerichten zu erkennet» zu- 
<lb/>steht.

<lb/>Der Minister des Innern schlug das Amendement vor:
<lb/>„die Ordonnanz dient als ßechtstitel für die zehn- und zwan- 
<lb/>zigjährige Verjährung.“ — Es verstehe sich hierbei veti selbst,
<lb/>bemerkte derselbe, dafs der Besitz und die übrigen im Code
<lb/>civil zur Verjährung erforderlichen Bedingungen damit ver- 
<lb/>bunden seyn müssten. Nur der Zweifel sey zu lösen, ob auch
<lb/>die Ordonnanz des Provinzialausschusses einen Titel zur Be- 
<lb/>gründung der Verjährung abgebe. Denn da die meisten
<lb/>Itechtsicbrer den Code civil in dem Sinne auslegten, dafs eine
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0338.tif"
                n="434"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Das belgische Gesetz vom jo. April i84i

<lb/>Gemeinde kein Wegrecht durch Verjährung erwerben könne,
<lb/>so sey es denkbar, dafs den Gemeinden nach Jahrhunderten
<lb/>ihre Dienstgercchtigkeiten bestritten werden können, obgleich
<lb/>dieselben auf den Plänen eingetragen seyen. — Nicht im Sinne
<lb/>des jetzt geltenden Gesetzes, bemerkte der Justizminister,
<lb/>solle der Plan einen Itc-chtstitcl vorstellen. Dieses Gesetz
<lb/>würde im gegebenen Falle durchaus unanwendbnr seyn. Den
<lb/>von der Administrativgewalt ausgegangenen Rechtstitel ver- 
<lb/>gleiche er nur dem, der von einem Nichteigenthümer ausge- 
<lb/>gangen, nicht in der Absicht, um die Verjährung im Sinne
<lb/>des wirklich geltenden Gesetzes zu begründen, sondern um
<lb/>die Motive zu entwickeln, die für die vom Minister des Innern
<lb/>vorgeschlagene Bestimmung sprächen. — Indem solcherge- 
<lb/>stalt die Frage auf das Feld eines neu aufzustellenden Grund- 
<lb/>satzes war gebracht worden, rechtfertigte der Minister des
<lb/>Innern die Nothwendigkeit seines Vorschlages durch folgende
<lb/>Bemerkungen: wenn die Meinung derer, welche behaupten,
<lb/>dafs die Gemeinden durch die zehn- und zwanzigjährige Ver- 
<lb/>jährung nicht erwerben könnten, das Uebergewicht erhalten
<lb/>sollte, so würde den Gemeinden gänzlich unmöglich gemacht
<lb/>werden, sich die Vicinalwege zu erhalten, die sie vielleicht
<lb/>in den ältesten Zeiten als Dienstgerechtigkeiten erworben
<lb/>hätten: die ursprünglichen Rechtsurkunden können in der
<lb/>Länge der Zeit verloren gegangen seyn, oder die Gemeinden
<lb/>sind vielleicht aufser Stande, zu beweisen, dafs sie die Dienst- 
<lb/>gerechtigkeiten durch Verjährung erworben haben. — Wenn
<lb/>man nicht (bemerkte der Abg. Liedts) die erwerbende Ver- 
<lb/>jährung der Vicinalwege und der Weggerechtigkeiten zum
<lb/>Vortheil der Gemeinden gestatte, so hätten die angrenzenden
<lb/>Grundeigenthümer in der Folge diese Wege unterdrücken
<lb/>können, weil es sämmtlichenGemeinden unmöglich seyn würde,
<lb/>die Rechtsurkunden vorzulegen, kraft deren die Wege ihnen
<lb/>zugehören, zumal wenn man bemerklich mache, dafs die
<lb/>Weggerechtigkeiten nach dem Code civil unverjäbrbar sind.
<lb/>Man habe darauf aufmerksam gemacht, dafs viele Eigenthümer
<lb/>die Durchfahrt durch ihre Waldungen und Felder gestatteten
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0339.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>über die T7icinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>weil sie wohl wüssten, rlafs hieraus niemals ein Rechtstitel
<lb/>für die Gemeinde erwachsen könne; diese Eigenthümer wür- 
<lb/>den alsdann künftig nicht mehr die nämliche Nachsicht beob- 
<lb/>achten. Allein dieser Einwurf verliere sein Gewicht, weil die
<lb/>Verjährung nur hinsichtlich jener Wege statt linde, welche
<lb/>in den zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Plänen verzeich- 
<lb/>net sind, gegen welche die Betheiügten reclamiren können
<lb/>und die vom ständigen Ausschüsse genehmigt werden müssen.
<lb/>— Zu allem diesem werde noch von Seiten der vorgeblichen
<lb/>Eigenthümer ein zehn- (zwanzig-) jähriges Stillschweigen
<lb/>über die Erklärung des Ausschusses, welcher den Plan ge- 
<lb/>nehmigt habe, vorausgesetzt: denn innerhalb jener Frist könne
<lb/>der Weg an die Gerichte eingeschlagen werden.

<lb/>6. Expropriationsverfahren. (Art. 11.) Das fran- 
<lb/>zösische Gesetz hat hier viele Förmlichkeiten des ordentlichen
<lb/>Expropriationsverfahrens abgekürzt (s. oben Gang der Ver- 
<lb/>handlungen Nr. 7); die Beschlüsse des Präfecten, w elche die
<lb/>Breite des Weges festsetzen, weisen der Gemeinde das Ei-
<lb/>genthum zu: das Recht der expropriirten Angränzer löset sich
<lb/>in Entschädigung auf, welche durch Sachverständige im ad- 
<lb/>ministrativen Wege bestellt, ausgemittelt wird. — Man hatte
<lb/>auch in Belgien die Vortheile dieses Systems wohl anerkannt,
<lb/>allein die Central - Section bemerkte: die Einführung jener
<lb/>Mafsregeln würde der Constitution direct zuwider seyn, welche
<lb/>Achtung für das Eigenthum, und die Trennung der verschie- 
<lb/>denen Staatsgewalten ausspreche; ein Eigenthümer könne zur
<lb/>Abtretung nicht gezwungen werden, als nach vorgängiger
<lb/>hinlänglicher Entschädigung, und das Gesetz vom 17. April
<lb/>1835 gebe hierzu die Mittel und Wege an; der im entgegen- 
<lb/>gesetzten Sinne gestellte Antrag des Provinzialrathes von
<lb/>Brabant ziele auf nichts Geringeres, als auf die Entkräftung
<lb/>dieser für die Garantie des Eigenthums so wichtigen Gesetze.
<lb/>Auf der andern Seite würden hierdurch die Conflicte zwischen
<lb/>der richterlichen und der Administrativgewalt wieder hervor- 
<lb/>gerufen, und der letztem die Befugnifs eingeräumt, über Ei- 
<lb/>gentbumsfragen zu entscheiden, was Art. 92. der Constitution
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0340.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>4M Das belgische Gesetz vom io. April 1841

<lb/>ausdrücklich verbiete. — Immerhin gebe der der Kammer vor
<lb/>gelegte Gesetzesentwurf den Provinzialaussehiissen einen Theil
<lb/>der vom Provinzialrate von Brabant beantragten Befugnisse:
<lb/>denn jene Ausschüsse haben definitiv die Pläne der Wege
<lb/>testzusetzen, die Breite derselben zu bestimmen, und die nö-
<lb/>thig gewordenen Abtretungen zu bezeichnen; nicht minder
<lb/>stehe die Gewalt ihnen zu, die etwaigen Eingriffe zu con-
<lb/>statiren, endlich äst ihnen die Oberaufsicht überfragen, und
<lb/>das, was von den Gefneinderäthen gethan worden, bedarf
<lb/>ihrer Genehmigung. — In Belgien tritt an die Stelle der Er- 
<lb/>klärung des Erfordernisses für den öffentlichen Nutzen zwar
<lb/>der durch königliches Decret genehmigte Plan: demnächst aber
<lb/>müssen alle Förmlichkeiten des Gesetzes von 1835 beobachtet
<lb/>worden, und hier hätte vielleicht einige Vereinfachung der in
<lb/>Art. 1. und 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Förmlich- 
<lb/>keiten eintreten können.

<lb/>Die oft unverhältnifsmäfsigen Kosten der Expropriations- 
<lb/>förmlichkeiten dürften für die Gemeinden ein Motiv abgeben,
<lb/>den Preis möglichst im Wege gütlicher Vereinbarung auszu-
<lb/>mitteln ; gleichwohl können übertriebene Forderungen, übler
<lb/>Wille der Eigentümer, einen Rechtsstreit unvermeidlich
<lb/>machen; hier rnufs nun die Gemeinde sich zu hüten bedacht
<lb/>seyn, und da die Regel angenommen ist, dafs der expro-
<lb/>priirte Eigentümer alsdann in die Kosten verurteilt werde,
<lb/>wenn er ein Anerbieten ausgeschlagen hat, welches endgül- 
<lb/>tig für genügend erkannt wird, so müssen die Gemeinden es
<lb/>sich zur Regel machen, solche Anerbieten abzugeben, welche
<lb/>den Werth der abzutrefenden Parzelle noch übersteigen

<lb/>Wenn eine Gemeinde die Zurückgabe eines vorgeblich
<lb/>ihr durch Eingriff weggenommenen Terrains verlangt, so kann
<lb/>dies leicht Veranlassung zu einem Rechtsstreite geben, wäh- 
<lb/>rend dessen Lauf die Gemeinde sich nicht in den provisorischen
<lb/>Besitz setzen darf. Es mufste also, wie Art. 11 geschehen,
<lb/>für schleunige Entscheidung von dergleichen Streitigkeiten
<lb/>gesorgt werden.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0341.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>7. Unverjährbarkeit -— gesetzliche Dienstbar- 
<lb/>keiten. (Art. 12.) Ira Entwürfe der Regierung beschränkte
<lb/>sich der Artikel lediglich auf folgendes: „Die Vicinalwege
<lb/>sind unverjährbar, im Ganzen wie im Einzelnen." — Nach
<lb/>der ersten Discussio» in der Kammer der Repräsentanten brachte
<lb/>der Minister des Innern (de Tiieux) folgende Redaction in
<lb/>Vorschlag: „Die Vicinalwege, mit Inbegriff der Weg- 
<lb/>gerechtigkeiten, welche zum Vortheil der Gemeinden ge- 
<lb/>setzmäßig bestellt worden, sind unverjährbar, sowohl im Gan- 
<lb/>zen als theilweise, so wie sie auf den allgemeinen Plänen,
<lb/>in Gemäßheit gegenwärtigen Gesetzes anerkannt und aufrecht
<lb/>erhalten worden sind.“ — Die Ccntral-Section modificirte die- 
<lb/>sen Vorschlag dahin, wie der Artikel wirklich angenommen
<lb/>worden ist, namentlich mit dem Zusatze, so lange „sie zum
<lb/>öffentlichen Gebrauche dienen"; sie motivirte ihren Antrag
<lb/>folgendermaßen: die vorgeschlagene Bestimmung sey nicht
<lb/>so ausgedehnt, wie die vom Minister des Innern beantragte,
<lb/>welche alle Wege für unverjährbar erkläre, sogar die gänz- 
<lb/>lich abgeschafften, so wie auch die blotsen Weggereehtig-
<lb/>keiten, deren Gebrauch das Publikum gänzlich aufgegeben
<lb/>hat. — Ueberflüssig gewordene Wege, die eben defshalb nur
<lb/>wie jedes andere Gemeindeeigenthum zu betrachten seyen,
<lb/>dürften dem gemeinen Rechte und dem öffentlichen Verkehr
<lb/>nicht entzogen bleiben. — Hinsichtlich der blofsen Wegge- 
<lb/>rechtigkeiten bestimme der Code civil, dafs sie durch dreißig- 
<lb/>jährigen Nichtgebrauch erlöschen, und wenn ein Fahrweg
<lb/>einer Gemeinde, oder auch nur einigen Einwohnern derselben
<lb/>wirklich nützlich seyn sollte, wie werde man glauben können,
<lb/>dafs es dem Eigenthümer des dienstbaren Grundstückes jemals
<lb/>gelingen werde, den Gebrauch desselben während der zur Ver- 
<lb/>jährung erforderlichen Zeit zu verhindern? — Das Amende- 
<lb/>ment des Ministers würde ohne Noth einen starken Eingriff
<lb/>in mehrere Bestimmungen des Code civil herbeiführen; der
<lb/>Art. 2227., der die Gemeinden den gleichen Verjährungen
<lb/>wie die Privatpersonen unterwirft, würde dadurch zum Thtil
<lb/>aufgehoben. Eben so verhalte es sich mit dem Art. 7Dt„
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0342.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>Das belgische Gesetz vom 10. April 1841


<lb/>welcher dem Eigenthümer eines mit Weggerechtigkeit belas- 
<lb/>teten Grundstückes die Befugnifs verleiht, dem Dienstberech- 
<lb/>tigten einen zu Ausübung seiner Rechte gleich bequemen
<lb/>Platz anzuweisen. Wenn nun die Rechtsurkunden verloren
<lb/>gegangen waren, so könnten die Gemeinden nach vielen Jahren
<lb/>mit dem Begehren auftreten, die aufgegebene Wcggcrechtig-
<lb/>keit wieder herzustellen , und würden auf solche Weise die
<lb/>neu erlangte Dienstgerechtigkeit an die Stelle der älteren
<lb/>setzen.

<lb/>Der Minister des Innern fafste nun den Vorschlag der
<lb/>Central-Section kurz dahin zusammen„ Diese Rechte können
<lb/>durch Verjährung erlöschen, wenn innerhalb dreifsig Jahren
<lb/>kein Gebrauch davon gemacht worden ist: die Section gesteht
<lb/>jedoch nicht zu, dafs durch Verjährung die Berechtigung zu
<lb/>Eingriffen in einen Vicinalweg erworben werden könne.“ —
<lb/>Aus diesem , bemerkte der Abg. Dubus d. ä. , gehe hervor,
<lb/>dafs keine Verjährung begründet weiden könne, so lange noch
<lb/>eine Breite übrig bleibt, die als Weg benutzt werden kann,
<lb/>so gering sie auch seyn mag; wohl aber rnufs man daraus
<lb/>folgern, dafs, wenn ein Weg seit sehr langer Zeit, z. B.
<lb/>seit vierzig bis fünfzig Jahren nicht gebraucht wurde, und in
<lb/>der Folge entdeckt werden sollte, dafs er als Weg existirt
<lb/>habe, derselbe nicht wiederhergestellt werden dürfe. In diesem
<lb/>Falle wäre der Grur.d und Boden seit vierzig bis fünfzig
<lb/>Jahren dem öffentlichen Verkehr zurückgegeben worden; er
<lb/>konnte gesetzmäßig besessen, und durch Verjährung erworben
<lb/>werden. — Es ist nämlich gar nicht zu besorgen, dafs ein
<lb/>Weg durch Eingriffe der Angränzer gänzlich verschwinde,
<lb/>wie es dagegen sehr möglich ist, dafs er auf diese Weise
<lb/>geschmälert werde: denn einen nützlichen Weg würde das
<lb/>Publikum sich nicht entziehen lassen, während eine Schmä- 
<lb/>lerung unbeachtet bleiben kann.

<lb/>Der vom Abg. Peeters vorgeschlagene Zusatz: „so lange
<lb/>sie nicht gänzlich abgeschafft (supprimes) sind“, wurde nicht
<lb/>angenommen. — Es scheine evident, bemerkte der Abg. Du- 
<lb/>bus, dafs ein Weg, so lange er noch zum öffentlichen Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0343.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Ficinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>brauche dient, nicht gänzlich abgeschafft ist. Der Vorschlag
<lb/>würde dazu führen, dem Artikel einen andern Sinn beizule- 
<lb/>gen: denn wenn z. B. ein Weg, der durch zwei Abtheilungen
<lb/>einer Gemeinde hinzieht, und von andern Wegen durchschnitten
<lb/>wird, in der einen Abtheilung abgeschafft, und in der andern
<lb/>beibehalten würde, so wäre der Fall, den das Amendement
<lb/>des Abg. Peeters voraussetzt, vorhanden , damit würde man
<lb/>sich aber von der Absicht des Artikels gänzlich entfernen.

<lb/>Ein anderes Amendement, nach welchem die Vicinalwege
<lb/>so lange für unverjäbrbar erklärt werden sollen, als sie nicht
<lb/>von der competenten Behörde, in Gemäfsheit des gegenwär- 
<lb/>tigen Gesetzes aufgegeben oder abgeschafft worden seyen, ent- 
<lb/>hält eine Anwendung der Lehre Isamberts über diese Frage,
<lb/>welche von Troplong (Prescription Nr. 163) gründlich wider- 
<lb/>legt ist; das Gesetz aber hebt jeden Zweifel, indem -es den
<lb/>Anstand im Sinne eben dieses Schriftstellers entscheidet. „Die
<lb/>Verjährung des Besitzers“, sagt Troplong, „kann nicht be- 
<lb/>ginnen, ehe der Weg seinen Charakter einer öffentlichen Sache
<lb/>verloren hat. Nahm der Besitz einer Privatperson zu einem
<lb/>Zeitpunkte seinen Anfang, wo der Wahrscheinlichkeit nach
<lb/>der Weg aufgehört hatte, dem öffentlichen Verkehr entzogen
<lb/>zu seyn, so würden dreifsig Jahre zur Erwerbung des Ei- 
<lb/>genthums genügen, war aber beim Beginn des Besitzes die
<lb/>Entsagung zweifelhaft, so mufs von dem Besitze noch jene
<lb/>Zeit in Abzug gebracht werden, deren es bedarf, um den
<lb/>Charakter einer öffentlichen Sache verlöschen und verschwin- 
<lb/>den zu machen. Erst von da an, wo die Sache ihr Vorrecht
<lb/>verloren hat, nimmt die Verjährung ihren Anfang, und endigt
<lb/>sich, von dort an gerechnet, nach dreifsig Jahren. Hieraus
<lb/>erg lebt sich, dafs es in den meisten Fällen eines weit längeren
<lb/>als dreifsigjäbrigen Besitzes bedarf, um einen Vicinalweg
<lb/>durch Verjährung zu erwerben: wefshaib auch diejenigen,
<lb/>welche in solchem Falle eine fünfzigjährige oder sogar un-
<lb/>fürdenkliche Verjährung erfordern, eine weit richtigere An- 
<lb/>sicht haben, als ihre Gegner. — Die Unverjährbarkeit der
<lb/>Wege, so lange sie die Eigenschaft der Oeffentlichkeit be-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0344.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Das belgische Gesetz vom 10. April *841

<lb/>hawpten, beschränkt sich nicht lediglich auf sie selbst, auf
<lb/>ihre Breite und Zubehör, z. B. Gräben und Raine: sondern
<lb/>dieselbe verhindert auch, dafs die Nachbarn andere Dienstge-
<lb/>reebtigkeiten erwerben, als jene, denen sie nach der natür- 
<lb/>lichen Lage des Ortes unterworfen sind, als z. B. dem Ab- 
<lb/>lauf des von den Dächern herabfallenden oder von den be- 
<lb/>nachbarten Grundstücken herfliefsenden Regenwassers. Ver- 
<lb/>gebens würde derjenige auf die Verjährung sich berufen, der
<lb/>ein Recht in Anspruch nehmen wollte, Ablauf- oder Spül- 
<lb/>wasser auf den Weg fliefsen zu lassen, welches denselben
<lb/>verderben, und seiner Bestimmung nachtheilig werden könnte,
<lb/>ebenso wer eine Wasserleitung oder einen Keller unter dem
<lb/>Wege haben wollte. Die Wege sind dem öffentlichen Ver- 
<lb/>kehr entzogen, und können mit keinen Dienstbarkeiten belastet
<lb/>werden,* die ihrem ordentlichen Gebrauche zuwider sind."

<lb/>Der Artikel spricht nicht von den Wegen, die nicht in
<lb/>den Plan aufgenommen wurden; — hieraus ist jedoch nicht
<lb/>zu schüefsen, dafs diese unbedingt verjährbar seyen: der Ar- 
<lb/>tikel beschäftigt sich nur mit den Vicinalwegen, die als solche
<lb/>klassirt sind; hinsichtlich der übrigen hat er nichts bestimmt,
<lb/>noch bestimmen wollen, und was hieraus zu folgern, ist, dafs
<lb/>das Recht, so wie es hinsichtlich ihrer besteht, keine Modi-
<lb/>fication erlitten hat. Auch hier müssen bezüglich der Ver- 
<lb/>jährung diejenigen Gesetze angewendet werden, welche zur
<lb/>Zeit des erlassenen neuen Gesetzes über die Vicinalwege
<lb/>geltend waren.

<lb/>Dehnt das Gesetz den Grundsatz der Unverjährbarkeit
<lb/>(wie der Minister des Innern, de Theux, gleich Anfangs
<lb/>vorschlug) auch auf die Weggerechtigkeiten aus? —
<lb/>Eine solche Weggerechtigkeit, bemerkte der Abg. Demon-
<lb/>ceau, könnte nichts anders seyn, als das Recht der Einwohner
<lb/>der Gemeinde, über das Grundstück eines andern zu fahren
<lb/>oder zu gehen (passer). — Der Ausdruck Dienstbarkeit
<lb/>oder Dienstgerechtigkeit kann nach dem französischen
<lb/>bürgerlichen Rechte nur uneigentlich hier angewendet
<lb/>werden , da eine solche nur zum Vortheil eines Grund-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0345.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Ficinahtrafien.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>&amp;tückes statt findet: man wird also jene, von der es hier sieh
<lb/>bandelt, Vicinal-Weggerechtigkeit (servüude vicinalt
<lb/>de passage) nennen können.

<lb/>Feldwege (senliers vicinoux) gibt es von dreierlei Art:
<lb/>für Fufsgänger oder auch Pferde, über Grundstücke, die nach
<lb/>der ganzen Breite und Ausdehnung des Weges das Eigen- 
<lb/>thum der Gemeinde sind — solche, die den Einwohnern die- 
<lb/>nen , um von einem Weiler zum andern zu gelangen, und
<lb/>sich ebenfalls auf dem Gemeinde-Eigenthum befinden — end- 
<lb/>lich auch ist darunter das Recht zu verstehen, welches alle
<lb/>Einwohner haben, über gewisse Feld- oder Wiesenstücke zu
<lb/>gehen, um von einem Orte zum andern zu gelangen; dies
<lb/>ist eine Art von Dienstbarkeit, doch, wie schon bemerkt, keine
<lb/>solche, deren im Code civil gedacht ist; betrachtet man in- 
<lb/>dessen die Art. 649 f., so wird man finden, dafs man, so
<lb/>viel die fürs allgemeine Wohl oder zum Vortheil einer Ge- 
<lb/>meinde bestellten Dienstbarkeiten betrifft, alles, was dahin
<lb/>Bezug hat, durch Gesetze oder reglementarische Vorschriften
<lb/>anordnen kann.

<lb/>Die Central - Section hatte den Vorschlag des Ministers
<lb/>des Innern zurückgewiesen, welcher die Weggerechtigkeiten
<lb/>für unverjährbar erklärt wissen wollte, selbst solche, deren
<lb/>Gebrauch das Publikum gänzlich aufgegeben hatte. Sie schlug
<lb/>demnächst vor, dergleichen Dienstbarkeiten als zur erwerben- 
<lb/>den Verjährung zum Vortheil der Gemeinden geeignet zu er- 
<lb/>klären. — Dieser Vorschlag veranlasst«: eine langwierige Dis-
<lb/>cussion in der Kammer der Repräsentanten; derselbe wurde
<lb/>vom Minister des Innern, den Abgeordneten Milcamps und
<lb/>Dubus d. ä. unterstützt: er ward jedoch verworfen. Der Abg.
<lb/>d'Huart hatte dagegen eingewendet: statt eines wirklichen
<lb/>Vortheils wäre von einer solchen Bestimmung nur eine Menge
<lb/>von Prozessen und Verwickelungen zu erwarten. Die Grund—
<lb/>eigenthümer würden sich sogleich allem Gebrauche derjenigen
<lb/>Feldwege widersetzen, auf deren Eigenthum sie Aaapraeh
<lb/>zu haben glaubten, die Gemeinde würde einen Rechtsstreit
<lb/>erheben; und die Folgen hieraus für alle Theile seyea leieht
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0346.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>44t Das belgische Gesetz vom io. April 1841

<lb/>zu ermessen. Es gebe Fahrwege, die für ganze Gemeindet;
<lb/>oder für Abtheilungen derselben von grossem Nutzen seyeD,
<lb/>und doch nur auf Nachsicht der Grundeigentümer beruhten;
<lb/>dann aber würden letztere in die Notwendigkeit versetzt
<lb/>werden, den Gemeinden die bisher geduldeten W&lt; ge zu ent- 
<lb/>ziehen. — Der Abg. Vcrhaegen bemerkte: man wolle dem
<lb/>Code civil derogiren durch Aufstellung gänzlich neuer Grund- 
<lb/>sätze, und doch habe die bisherige Gesetzgebung in diesem
<lb/>Punkte keine nachtheiligen Wirkungen erkennen lassen. Aber
<lb/>selbst dies angenommen, so würde der neue Vorschlag keine
<lb/>Abhülfe gewähren, denn ohne dem Gesetze Rückwirkung bei- 
<lb/>zulegen, würde erst nach vollen dreifsig Jahren, von der Ver- 
<lb/>kündigung des Gesetzes gerechnet, dessen Wirkung etntreten
<lb/>können.

<lb/>Als eine Folge aus dem Grundsätze der Unverjähr- 
<lb/>barkeit der Vicinalwege machte der Minister des Innern
<lb/>bemerklich: die Central - Section erkläre die Breite eines Vi-
<lb/>cinalweges für unverjährbar, nicht nur, wenn er der Ge- 
<lb/>meinde unter Eigenthumstitel zugehört, sondern auch, wenn
<lb/>nur unter dem Titel einer Dienstbarkeit Gebrauch davon ge- 
<lb/>macht wird. Dies ergebe sich aus den Art. 1. und 10, weil
<lb/>der letztere ausdrücklich die Eigenthumsrechte und die hieraus
<lb/>abgeleiteten Ansprüche Vorbehalte. Wenn dies nicht die Mei- 
<lb/>nung der Central-Section seyn sollte, so würde ihr Vorschlag
<lb/>unvollständig gewesen seyn, weil eine Menge Vicinalwege
<lb/>nur als Dienstgerechtigkeiten bestünden, das Eigenthum aber
<lb/>den angränzenden Grundeigenthümcrn zugehöre. Auch die
<lb/>Breite der Feldwege müsse erhalten, und Eingriffe der An-
<lb/>gränzer verhindert werden.

<lb/>Der Abg. Vandenbossche verlangte den Strich der Worte:
<lb/>„unbeschadet der vor dem gegenwärtigen Gesetze erworbenen
<lb/>Rechte“, weil dies die Möglichkeit voraussetze, dafs die, im
<lb/>Art. 12. in die vorgezeichneten Gränzen beschränkte Unver- 
<lb/>jährbarkeit vorher nicht bestanden habe, dies sey aber all- 
<lb/>gemein und überall der Fall gewesen. Dem widersprach der
<lb/>Abg. Dubus d, ä.: diese Behauptung bedürfe des Beweises:
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0347.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>vorerst sey zu bezweifeln, ob es ehedessen allezeit und über- 
<lb/>all so gewesen. So viel sey gewiss, dafs die Klausel des
<lb/>Vorbehalts erworbener Rechte nur den Schutz dieser Rechte
<lb/>beabsichte, ohne darum ihre Existenz anzuerkennen.

<lb/>8. Unterhaltung der Vicinalwege auf Kosten
<lb/>der Gemeinden, f Art. 13.) Die Ausschüsse der Provin-
<lb/>zialräthe von Ost- und Westflandern beantragten, dafs die
<lb/>allgemeine Regel, nach welcher die Unterhaltung der Wege
<lb/>von den Gemeinden getragen werden solle, eine Ausnahme
<lb/>erleiden möge hinsichtlich der Seegränzen der beiden Pro- 
<lb/>vinzen, wo herkömmlich die „Wateringen" sie zu unterhalten
<lb/>haben, so wie auch die Deiche, auf welchen sie angelegt
<lb/>sind. Der Ausschuss des Provinzialraths von Westflandern
<lb/>war so weit gegangen, die Ausdehnung der Ausnahme auf
<lb/>die ganze Provinz zu beantragen. — Die Anhänger dieser
<lb/>Ordnung der Dinge bemerkten: es sey unbillig, gewisse
<lb/>Grundstücke von der Unterhaltungspflicht zu befreien, und die
<lb/>Last auf die Gesammtheit zu wälzen. Die Besitzer der an-
<lb/>gränzenden Grundstücke hätten dieselben mit der anklebenden
<lb/>Dienstbarkeit, und um einen auf diese Belastung berechneten
<lb/>Preis erkauft; ihre Befreiung würde eine Begünstigung für
<lb/>sie, zum Nacbtheil alles übrigen innerhalb der Gemeinde ge- 
<lb/>legenen Grundeigentbums seyn, welches bisher diese Last
<lb/>nicht getragen habe. — Von der Central-Section wurden diese
<lb/>Ansichten nicht getheilt: man entgegnete, es sey ungerecht,
<lb/>auf wenigen Grundstücken die Unter haltungslast der Wege
<lb/>ruhen zu lassen, wovon alle den Vortheil bezögen, es sey
<lb/>insbesondere ungerecht, dafs das Grundeigenthum allein die
<lb/>Wege unterhalten solle, deren die Handelsleute, die Rentirer
<lb/>sich gleichmäfsig bedienten, ohne etwas zur Unterhaltung
<lb/>beizutragen: dafs endlich diese Weise dem guten Zustande
<lb/>der Wege nachtheilig sey, weil die Gränznachbarn sich, wie
<lb/>immer möglich, einer oft sehr drückenden Unterhaltungslast
<lb/>würden zu entziehen suchen. — Die Central-Scction hielt es
<lb/>daher für angemessener, die Bestimmung des Entwurfes an-
<lb/>Krit. Zeitseh. f. Rechlsw. u. GeseUg. d. Ausl. XJV. Bd. 3. B. 24
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0348.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Das belgische Gesetz vorn io, April iU4»

<lb/>zunehmen, welche den Provinzialräthen überlässt, in ihren
<lb/>Reglements die den Umständen angemessenste Weise in An- 
<lb/>wendung zu bringen, und diejenige, welche von Seiten der
<lb/>Beitragspflichtigen den wenigsten Widerstand finden würde,

<lb/>_ Die Section erwog, wenn das Herkommen eine gesctz-

<lb/>massige und gültige Verpflichtung für die Angränzer be- 
<lb/>gründe, so aey es ungerecht, wohl erworbene Rechte anzu- 
<lb/>tasten: übrigens müssten die Provinzialräthe besser als jeder
<lb/>andere wissen, ob ein solches Herkommen eine gültige Ver- 
<lb/>pflichtung begründe, so dass sie dann hei der Revision ihrer
<lb/>Reglements sich darüber aussprechen müssten. — Die von de;
<lb/>Central-Section vorgeschlagene Redaction wurde folgender-
<lb/>mafsen angenommen: „Die Kosten, welche durch die Vicinal-
<lb/>wege verursacht werden, fallen den Gemeinden zu Last. Es
<lb/>wird durch diesen Artikel an den Reglements der Wateringen
<lb/>nichts geändert, noch an den besondcrn Verbindlich- 
<lb/>keiten, welche gesetz massig übernommen worden
<lb/>sind, oder im Localherkommen ihren Grund ha- 
<lb/>ben. — Man hatte geltend gemacht, dass nach dem Regie-
<lb/>rungsentwurfe den Provinzialräthen das Recht eingeräumt zu
<lb/>seyn scheine, wirkliche Eigenthumsfragen zu entscheiden,
<lb/>worüber ihnen keine Competenz zustehe. — Bei Wiederauf- 
<lb/>nahme der Discussäon wurden die Artikel, worüberabgestimmf
<lb/>war, von neuem erörtert: sollte das bestehende Herkom- 
<lb/>men in gewissen Provinzen beibchalten, oder sollte im Ge-
<lb/>gcntheil ein gleichförmiger Grundsatz angenommen, und die-
<lb/>semnach die herkömmliche Uebung abgeschafft werden, die,
<lb/>genau genommen, keine grössere Kraft haben könne, als ein
<lb/>Gesetz, welches durch ein neues aufgehoben werden kann?
<lb/>— Dies waren die beiden zum Vortrage gebrachten Systeme:
<lb/>beide fanden zahlreiche Anhänger. Die verschiedenen Amen- 
<lb/>dements bei dieser Gelegenheit wurden an die Central-Section
<lb/>zurückgesandt, welche unterm 14. Februar 1840 durch den
<lb/>Abg. d’Huart ihren Bericht erstattete. — Es war der von der
<lb/>Regierung vorgeschlagene Abs. 8. des Artikels: „dessen un- 
<lb/>geachtet kann der Provinzialrath bescbliefsen, dafs diese
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0349.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalslrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>Kosten ganz oder teilweise von den angrenzenden Grund- 
<lb/>eigentümern getragen werden müssen, wo eio solebes Her- 
<lb/>kommen besteht“, bei der ersten Dissussion von der Kammer
<lb/>nicht angenommen worden, — Bei der erneuerten Discussion
<lb/>schlug die Central-Section die Fassung so vor, dafs Pro- 
<lb/>vinzial-Reglements die Vicinal-Verbindungswege bestimmen
<lb/>sollen, zu welchen die Gemeinden nicht beizutragen haben.

<lb/>— Der Abg. Verbaegen beantragte dagegen, an die Stelle
<lb/>der negativen Bestimmung eine positive zu setzen, und den
<lb/>Provinzial-Reglements die ßefugnifs einzuräumen, die Ver- 
<lb/>bindungswege zu bezeichnen, zu welchen die Gemeinden Ko- 
<lb/>stenbeiträge zu leisten haben ; damit seyen die Wege nicht
<lb/>ausgeschlossen, welche ebenfalls den Gemeinden zn Last fal- 
<lb/>len; diese Frage über Mein und Dein zwischen der Gemeinde
<lb/>und den Güterbesitzern könne vor die Gerichte gebracht wer- 
<lb/>den, während die negative Bestimmung den Rechtsweg aus-
<lb/>schliefse. — Der Berichtserstatter der Central-Sectios, d’Huart,
<lb/>vereinigte sich mit dem Vorschläge des Abg. Verbaegen. —

<lb/>— Der Minister des Innern erläuterte die Bedeutung des
<lb/>Wortes „ Vicinalverbindungswege“, in Erwiederung auf eine
<lb/>Bemerkung des Abg. Desmet: es sey, bemerkte er, eine ir
<lb/>rige Meinung, dafs hierdurch die Feldwege (sentiers) ausge- 
<lb/>schlossen seyen; der Feldweg sey ebenfalls eine Vicinalver-
<lb/>bindung, und die Provinzialräthe könnten die Unterhaltung
<lb/>gewisser Feldwege zur Obliegenheit machen, wenn der all- 
<lb/>gemeine Nutzen dies erheische.

<lb/>Die Frage über die Feldwege veranlafste eine aberma- 
<lb/>lige Discussion, wobei der Minister des Innern bemerkte: er
<lb/>räume ein, dafs die Bestimmung sich ebenfalls auf die Feld- 
<lb/>wege anwenden lasse, er finde aber darin keinen Anstand.
<lb/>Wenn die Feldwege der Gemeinde eigentümlich zugehörten,
<lb/>so liege deren Unterhaltung im Interesse der Einwohner, und
<lb/>es müsse dann durch die Reglements angeordnet werden, dafs
<lb/>die Gemeindebehörden dieselben im Zustande der Fahrbarkeit
<lb/>zu unterhalten haben; gehören aber die Feldwege den an-
<lb/>gränzenden Güterbesitzern, und die Einwohner haben ein In-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0350.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Das belgische Gesetz vom 10. April x 841

<lb/>teresse an ihrer Unterhaltung, so gestalte es sich wie im
<lb/>Falle einer Weggerechtigkeit auf Privateigenthum, wo nach
<lb/>richtigen Grundsätzen der Eigentümer den dienstbaren Weg
<lb/>nicht zu unterhalten schuldig sey: hier treffe also gleichfalls die
<lb/>Unterhaltungslast die Gemeinde. — Es gebe noch eine Gattung
<lb/>von Feldwegen, mit denen die Gemeinden nicht belästigt wer- 
<lb/>den dürften: jene, die über angebaute Felder hinführen; der
<lb/>Natur der Sache gemäss müssten diese nothwendig von den
<lb/>Angränzern unterhalten werden. Diese Art von Unterhaltung
<lb/>sey jedoch unbedeutend: gleichzeitig mit dem Felde geschehe
<lb/>auch die Umpflügung des Fufssteiges: damit aber die Wan- 
<lb/>derer nicht rechts und links in das eingesäete Feld treten,
<lb/>werde der Fufssteig durch eine zu beiden Seiten gezogene
<lb/>Furche wieder hergestellt; so bleibe der Weg, wenn auch
<lb/>wenig betreten, doch gangbar. — Uebrigens sey er einver- 
<lb/>standen damit, dass zu blofser Bequemlichkeit dienende Wege
<lb/>nicht unter die Vorschrift des Art. 13. gebracht werden dürf- 
<lb/>ten, weil diese nur von einzelnen Eigentbümern benutzt wür- 
<lb/>den, und die Gemeinde dabei kein Interesse habe.

<lb/>Bei der Berathung des Entwurfes im Senat wurde der
<lb/>Grundsatz des Gesetzes wiederholt in Erwägung gezogen,
<lb/>wenigstens so viel die beiden flandrischen Provinzen angebt.
<lb/>Graf Vilain XIV. hatte in Form eines Amendements den Vor- 
<lb/>schlag der Regierung (wie der zweite Absatz des Art. 13.
<lb/>wirklich lautet) in Antrag gebracht, und de Scbiervel ihn un- 
<lb/>terstützt, indem er auf den Stand der Gesetzgebung in dieser
<lb/>Hinsicht sich bezog. — Nach vorgängigen Debatten wurde
<lb/>das Amendement mit 2t Stimmen gegen 14 angenommen. —
<lb/>Baron de Macar glaubte in dieser Annahme eine stillschwei- 
<lb/>gende Verwerfung des ganzen Gesetzes zu finden; der Mi- 
<lb/>nister des Innern räumte jedoch eine solche ausdehuende Aus- 
<lb/>legung des Amendements nicht ein: immerhin bleibe das Ge- 
<lb/>setz in sieben Provinzen nach seinem vollen Umfange be- 
<lb/>stehen, und überdies könnten, genau betrachtet, auch Ost-
<lb/>und Westflandern vermittelst ihrer Provinzialräthe das für die
<lb/>übrigen Provinzen angenommene System sich aneignen. Es
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0351.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalslrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>dürfe nicht aus den Augen verloren werden, dafs nach der
<lb/>Absicht des Artikels der Eigenthümer schon vor der Verkün- 
<lb/>digung' des Gesetzes zur Unterhaltung verpflichtet gewesen
<lb/>seyn müsse, damit der Provinzialrath ihn zur fortwäh- 
<lb/>renden Tragung dieser Last verbindlich erklären könne.

<lb/>Die mit dem Entwürfe vorgenommenen Abänderungen
<lb/>machten dessen wiederholte Vorlegung an die Kammer der
<lb/>Repräsentanten nothwendig, und es erhob sich darüber eine
<lb/>abermalige Discussion. — Die Central-Section wollte nach den
<lb/>Worten: „von den angräuzenden Grundeigentümern" ete. ge- 
<lb/>setzt wissen: „welche Anpflanzungen am Rande der Wege
<lb/>zu haben befugt sind, und diese Nutzung ferner behalten
<lb/>wollen." — Gegen diesen, vornehmlich vom Abg. Cools un- 
<lb/>terstützten Vorschlag bemerkte der Minister des Innern: der- 
<lb/>selbe finde keine Grundlage in dem, was auf der Lokalität
<lb/>beruhen solle. Das Lokalherkommen, welches aufrecht zu er- 
<lb/>halten die Frovinzialräthe ermächtigt seyen, bestehe nicht
<lb/>ausschließlich au den Orten , wo die Angränzer des Rechtes
<lb/>genießen, Anpflanzungen an den Vicinalwegen zu machen,
<lb/>sondern auch da, wo ein solches Recht nicht statt findet, und
<lb/>hier wie dort könne man den Einwurf machen, dafs es ein
<lb/>Recht sey, welches der Eigenthümer seit Jahrhunderten er- 
<lb/>worben habe, ein Herkommen, welches geschützt werden
<lb/>müsse, und daß man der Gemeinde eine Imst zum Vortheil
<lb/>des Eigentümers auferlegen wolle, der doch sein Eigenthum
<lb/>nicht anders als mit der Last erworben habe, den längs des- 
<lb/>selben hinziehenden Weg zu unterhalten. — In gleichem Sinne
<lb/>sprach der Abg. Lejeune: er tbcile die Resorgnifs nicht, als
<lb/>könne den Angränzern der Genuß der Anpflanzungen entzogen
<lb/>werden, allein auch ohne dieses könne er die Aufhebung
<lb/>eines allgemeinen Grundsatzes nicht zugestehen, der für das
<lb/>ganze Land als zweckmäßig anerkannt sey. Der Entwurf be- 
<lb/>sage mit keinem Worte, dafs den Angränzern das Anpflan- 
<lb/>zungsrecht entzogen werden solle. Man lege die Unterhal- 
<lb/>tung der Vicinalwege den Gemeinden zu Last, ohne der An- 
<lb/>pflanzungen zu gedenken; wenn dessen ungeachtet angrän-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0352.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Das belgische Gesell vorn ,o. April s84*

<lb/>zende Grundeigentümer das Recht zu Anpflanzungen haben
<lb/>sollten, so müsse dieses offenbar aufrecht erhalten werden.
<lb/>Entstehe Streit in dieser Hinsicht, so müsse die Frage über
<lb/>Mein und Dein von den Gerichten entschieden werden. — In
<lb/>Flandern seyen vor Alters die Wege von den Eigentümern
<lb/>selbst angelegt werden. Damals habe eine ganze Gemeinde
<lb/>einem Eigentümer zugehört, es seyen grosse Lehen ge- 
<lb/>wesen ; davon erscheine die Unterhaltung der angelegten
<lb/>Wege als natürliche Folge: der hierzu Verpflichtete sey ganz
<lb/>oder doch beinahe ganz Eigentümer der Gemeinde gewesen.
<lb/>Heutigen Tages, wo das Eigentum ins Unendliche geteilt
<lb/>sey, würde ein hei seinem Ursprünge beachtenswerter und
<lb/>sachgemftfser Gebrauch nur noch einen Missbrauch abgeben.
<lb/>Beim gegenwärtigen Zustande der Dinge sey es den angrän-
<lb/>zenden Eigentümern oft rein unmöglich, die nötige Unter- 
<lb/>haltung der Wege zu bewirken.

<lb/>Aus dieser langwierigen Diseussion (die hier sehr abge- 
<lb/>kürzt gegeben wurde) erhellt, dafs die Unterhaltungslast nur
<lb/>ausnahmsweise den angräuzenden Eigentümern obliegt, dafs,
<lb/>um dies durch Reglements festsetzen zu dürfen, ein defshalb
<lb/>am einschlägigen Orte bestehendes Herkommen voi auszusetzen
<lb/>sey, und dafs kein notwendiger Rückbezug zwischen jener
<lb/>Verpflichtung und der Befugnifs zu Anpflanzungen anerkannt
<lb/>werde. Auch ist diese Befugnifs durch das neue Gesetz nicht
<lb/>zu Gunsten der Angränzer bestätigt worden, welche mit der
<lb/>Uuterhaltungspflicbt fortwährend belastet bleiben. '— Wenn
<lb/>die Provinzial rate anordnen können, dafs die Unterhaltung
<lb/>von den angrenzenden Eigentümern getragen werden müsse,
<lb/>wo ein solches Herkommen besteht, so fragt es sich,
<lb/>ob ein Herkommen in der Provinz oder blos in der Ge- 
<lb/>meinde hierunter zu verstehen, und ob der Beschluss des
<lb/>Provinzialrathes in eben diesem Sinne zu erlassen sey? —
<lb/>Die Ausnahme war im Interesse der beiden flandrischen Pro- 
<lb/>vinzen verlangt worden, in welchen man das Herkommen überall
<lb/>als allgemein bestehend behauptete; w enn man nun auf Ein- 
<lb/>förmigkeit des Gesetzes ausging, wie lasst sich annehmen,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0353.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Ficinaistrajsen.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>dafs man in einer und derselben Provinz verschiedene Regeln
<lb/>einführen wollte? — Indessen ist die Bestimmung so ver- 
<lb/>standen worden.

<lb/>An die Belastung der Gemeinden mit der Unterhaltungs-
<lb/>pflicht der Wege knüpft sich zugleich ihre Verantwort- 
<lb/>lichkeit den Reisenden gegenüber. Dumay macht (8. 164.
<lb/>Nr. 6.) auf Art. 41. des Gesetzes vom 6. Oct. 1791 über die
<lb/>Feldpolizei aufmerksam, welches als noch jetzt bestehend zu
<lb/>betrachten ist. Fs heilst darin: „jeder Reisende, der die Ein- 
<lb/>zäunung eines Feldes niederreifst, um den Weg darüber zu
<lb/>nehmen, hat dem Eigentümer den verursachten Schaden zu
<lb/>vergüten, und überdies eine Strafe im Betrage des Preises
<lb/>von drei Tagearbeiten zu entrichten , in wie fern der Frie- 
<lb/>densrichter des Kantons nicht entscheidet, dass der öffentliche
<lb/>Weg unbrauchbar sey, und dann hat die Gemeinde jene Ver- 
<lb/>gütung zu leisten.“ — Wenn nun auch zu vermuten, dafs
<lb/>in Folge des neuen Gesetzes die Wege stets im Zustande
<lb/>der Brauchbarkeit erhalten werden, so könnte doch auch das
<lb/>Gegenteil durch ein Ereignifs höbarer Gewalt cintreten, und
<lb/>dann wäre es die Gemeinde, welche die Vergütung der durch
<lb/>Reisende notgedrungen verursachten Beschädigungen, und
<lb/>zwar dem Beschädigten unmittelbar leisten müsste. — Der
<lb/>Reisende mufs von Strafe und Schadensersatz befreit bleiben,
<lb/>wenn er nur im eingetretenen Falle der Not die Umzäunung,
<lb/>sollte diese auch in Planken oder Mauerwerk bestehen, durch- 
<lb/>brochen hat: und dies selbst dann, wenn er nicht blos hin- 
<lb/>durch gegangen, sondern hindurch gefahren ist, ohne dafs man
<lb/>ihm entgegen halten könne, er habe sein Fuhrwerk stehen
<lb/>lassen, und anderswo die nötige Hülfe herbeiholen sollen:
<lb/>auch dann, wenn er (doch ohne die Absicht zu schaden) eine
<lb/>gröfsere Beschädigung verursacht hätte, als unvermeidlich ge- 
<lb/>schehen musste. — In den Provinzen, wo die Angränzer nn-
<lb/>terhaltungspflichtig sind, wird die Verantwortlichkeit der Ge- 
<lb/>meinde auf diese übergehen.

<lb/>Der dritte Absatz des Artikels wurde vom Minister des
<lb/>Innern in Vorschlag gebracht. Der Abg. Garcia fand darin
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0354.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>4ß0 Das belgische Gesetz vom jo. April 184*

<lb/>eine Antinomie mit der Bestimmung, dafs im Falle entste- 
<lb/>henden Streites die Gemeinde zur provisorischen Herstellung
<lb/>des Weges verpflichtet seyn solle. — Der Minister des Innern
<lb/>zeigte, dafs hier kein Widerspruch vorhanden sey: ein Pro-
<lb/>vinzial-Reglement erkläre nicht ein einzelnes Individuum für
<lb/>unterhaltungspflichtig, sondern stelle eine allgemeine Regel
<lb/>auf; dessen ungeachtet könne es sich ereignen, dafs in einer
<lb/>Gemeinde, z. B. wo die Unterhaltung dem Angränzer obliegt,
<lb/>dieser einen Rechtstitel besitze, nach welchem er das Recht
<lb/>hätte, von der Gemeinde die Unterhaltung des Weges zu
<lb/>verlangen. Offenbar müsste, wenn dies das Entstehen eines
<lb/>Rechtsstreites zur Folge hätte, der Weg bis zum demnächst
<lb/>erfolgenden richterlichen Ausspruche einsweilen hergestellt
<lb/>werden, und diese fürsorgliche Herstellung ist der Gemeinde
<lb/>zur Obliegenheit gemacht.

<lb/>Der vierte Absatz des Artikels war von der Central-
<lb/>Section so redigirt worden: „ es wird durch diesen Artikel
<lb/>etc. an den Verbindlichkeiten der an grenzenden Eigen-
<lb/>tliüiner nichts geändert, die aus Rechten41 etc. — Der Abg.
<lb/>Verhängen betrachtete diese Fassung als zu allgemein. Alle
<lb/>erworbenen Rechte müssten aufrecht erhalten werden; jene
<lb/>Worte seyen also zu streichen. — Der Abg. d’Huart be- 
<lb/>merkte : die Central-Section sey darüber einhellig einverstan- 
<lb/>den gewesen, dafs jede Bestimmung beseitigt werden müsse,
<lb/>aus welcher das Fortbestehen der verbindlichen Kraft lokaler
<lb/>Gebräuche abgeleitet werden könne, die keinen andern Ur- 
<lb/>sprung, als lediglich administrative Mafsregeln haben. Es
<lb/>sey insbesondere die Absicht der Central-Section gewesen,
<lb/>den alten Edikten oder alten französischen Gesetzen keine
<lb/>Kraft mehr einzuräumen, nur die unter Dritten eingegangenen
<lb/>Verbindlichkeiten müssten geschützt werden.

<lb/>9. Geldbeiträge bei Unzulänglichkeit der Ge- 
<lb/>meindseinkünfte und Naturalleistungen. (Art. 14.)
<lb/>Der Art. 14. des Gesetzes befreit die Bedürftigen von
<lb/>jedem Beitrage und jeder Naturalleistung; als Bedürftige aber
<lb/>sind diejenigen anzusehen, die mit ihrer Arbeit den Aufwand
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0355.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>über die V icinalstrajsen-
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>für ihre und ihrer Familie Ernährung, Wohnung und Unter- 
<lb/>halt nicht verdienen können. Die Unterstützungen, welche
<lb/>sie etwa aus Wohlthätigkeitsanstaltcn empfangen, sind kein
<lb/>unwiderleglicher Beweis ihrer Dürftigkeit, sondern lassen eine
<lb/>nähere Prüfung der Verhältnisse zu; wenn sich ergibt, dafs
<lb/>sie ungefähr auf gleiche Linie mit andern von ihrer Arbeit
<lb/>lebenden Einwohnern zu stehen kommen, so werden sie nicht
<lb/>für arm im Sinne des Gesetzes angesehen; anders verhält es
<lb/>sich, wenn sie der Unterstützung ungeachtet noch immer der
<lb/>Klasse der Bedürftigen beigezählt werden müssen.

<lb/>Die Ausdrücke Familienhaupt und Vorsteher ei- 
<lb/>ner Gewerbsniederlassung (chef d’etablissement) sind aus dem
<lb/>französischen Gesetze vom 21. Mai 1836, aus welchem sie
<lb/>entnommen sind, zu erklären; sie linden Anwendung auf alle
<lb/>Personen, die nicht von jemand anderem abhängig sind,
<lb/>selbst auf Unverheirathete, wenn sie an der Spitze irgend
<lb/>einer Gewerbseinrichtung stehen, es sey zu Betreibung des
<lb/>Feldbaues, oder zu einem andern Erwerbszweige. — Im Art.
<lb/>3. des französischen Gesetzes wird die Leistung von jedem
<lb/>Einwohner, welcher ein Familienhaupt ist, gefordert, wenn er
<lb/>auf die Rolle der Steuerpflichtigen eingetragen , männlichen
<lb/>Geschlechts, körperkräftig und zwischen 18 und 60 Jahren’
<lb/>alt ist. In diesem Falle, sagt die Ministerial - Instruction
<lb/>wird der Einwohner als Individuum betrachtet, und die Na- 
<lb/>turalleistung wird von ihm, lediglich als Mitglied der Ge- 
<lb/>meinde , gefordert, welches als solches an allem interessirt
<lb/>ist, was zu ihrem Vortheil, namentlich auch zum guten Zu- 
<lb/>stand der Wege, beitragen kann Wenn er aber aufserdem
<lb/>eine Familie hat, Ackerbau oder ein anderes Gewerbe be- 
<lb/>treibt, so wird er in Hinsicht auf dieses Gewerbe, abgesehen
<lb/>von seinem Geschlecht, Alter oder Leibesbeschalfenbeit, be- 
<lb/>steuert. — Das belgische Gesetz hat keine Bedingung des
<lb/>Alters gesetzt, um zur Leistung beigezogen zu werden, so
<lb/>dafs die beiden Grundlagen der Leistungspflicht die persön- 
<lb/>liche und dann die auf dem Gewerbe ruhende, in Belgien
<lb/>nicht Vorkommen. Der Artikel erfordert einzig die Bedingung,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0356.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Das belgische Gesetz vom to April iö4&lt;

<lb/>Haupt einer Familie oder eines Gewerbes zu seyn, den Faii
<lb/>der Bedürftigkeit abgerechnet: auch des Geschlecht ist nicht
<lb/>in Rücksicht gezogen worden.

<lb/>Mufs man in der Gemeinde wohnen, um die Leistung
<lb/>schuldig zu seyn? — Die gesetzliche Bedingung ist, dafs man
<lb/>in der Gemeinde Familie oder ein Gewerbe habe, dessen Vor- 
<lb/>stand man ist, was fast allemal den Aufenthalt voraussetz?,
<lb/>Dafs dieser aber in Belgien (anders als in Frankreich) nicht
<lb/>unbedingt nothwendig sey, wird sich weiter unten zeigen.

<lb/>Im Entwürfe der Central-Section fand eich in No. 3. des
<lb/>Artikels nach den Worten „Zug- oder zum Reiten bestimmtes
<lb/>Thier“, noch die Einschaltung, „bespannten Wagen und Kar- 
<lb/>ren.“ — Der Abg. de Garcia verlangte den Strich dieser
<lb/>Worte, der auch auf die Unterstützung des Abg. Dumont
<lb/>erfolgte. Es wurde bemerkt, dafs man in den Meiereien viele
<lb/>zum Gebrauche wenig oder gar nicht dienende Fuhrwerke zer- 
<lb/>nichten müfste, um nicht zur Leistung angehalten zu werden*
<lb/>Es geschehe alles, was geschehen solle, wenn die Belastung
<lb/>auf die Pferde gelegt werde. — Nachdem der Entwurf dem
<lb/>Senat vorgelegt war, erfolgte die modificirle Redaction des
<lb/>Artikels in der Weise, dafs darin vollkommen deutlich die ge- 
<lb/>setzliche Meinung sich ausdrückte , es sollen die Leistungen
<lb/>nicht auf die etwaigen Transportmittel, sondern nur auf Pferde
<lb/>und Zugvieh berechnet werden.

<lb/>Jedes Pferd wird zur Leistung beigezogen ohne Un- 
<lb/>terschied seiner gewöhnliche« Bestimmung, also eben sowohl
<lb/>die Lastpferde wie die Luxuspferde. Der Abg. Peeters wollte
<lb/>die letztem stärker beigezogen wissen; der Minister des Innern
<lb/>entgegnete: die Luxuspferde kämen heim Kalkül der persön- 
<lb/>lichen Besteuerung in Ansatz, auf welche die Zusatz-Cen- 
<lb/>timen fallen: übrigens würde» von den Wägen, woran die
<lb/>Luxuspferde gespannt würden, die Vieinalstrafsen höchstens
<lb/>fünf bis sechs -Monate der schönen Jahrszeit befahren, und
<lb/>wegen der Leichtigkeit des Fuhrwerks bei weitem weniger
<lb/>verdorben, so dafs also, den Personalsteuerbeitrag ungerech- 
<lb/>net, ein nach dem Tarif der zur Arbeit dienenden Pferde bei-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0357.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>über die V icinalslrajsen.


<lb/>gezogenes Luxuspferd verhältnifsmäfsig doppelt in Ansatz
<lb/>gebracht werde.

<lb/>Wo sollen diese Pferde den Beitrag leisten? fragte der
<lb/>Abg. Delehnyc. —~ Der Minister des Innern erwiederte: es
<lb/>genüge, wenn ein Pferd einen Theii des Jahrs hindurch auf
<lb/>dem Lande gehalten werde, um dasselbe zum Beitrage an- 
<lb/>zuziehen. Allerdings finde dies keine Anwendung auf die
<lb/>Pferde, die zu keiner Wohnung geboren: solche Eigentü- 
<lb/>mer jedoch, welche Wohnungen auf dem Lande haben, und
<lb/>ihre Luxuspferde einen Theii des Jahres hindurch dort halten,
<lb/>müssen damit beitragen.

<lb/>Unter den Worten, „ welches nebst den Führern und
<lb/>Fuhrwerken gestellt werden mufsa, ist nach der Bemerkung
<lb/>des Ministers des Innern (de Theux) nicht zu verstehen, dass,
<lb/>wer nichts als ein Pferd habe, auch für ein Fuhrwerk sorgen
<lb/>müsse, denn man verlange vom Beitragspflichtigen nur das,
<lb/>was er wirklich habe. Nur wer Pferd und Fuhrwerk besitze
<lb/>müsse diese zur Unterhaltung der Wege nutzbar machen. —
<lb/>Blosse Lastpferde werden daher ohne Karren gestellt, doch
<lb/>mit den nötigen Körben, um Steine darin zu tragen (Abg.
<lb/>Demonceau). — Die Frage, welches Arbeitsquantum im Ver-
<lb/>hältnifs der Kräfte der zur Naturalleistung gestellten Thiere
<lb/>zu bestimmen sey, wurde den reglementarischen Anordnungen
<lb/>überlassen. — Solche Thiere, die nicht zur Arbeit, zum Zie- 
<lb/>hen , Tragen oder Reiten bestimmt, sondern entweder zum
<lb/>Handel, zum Schlachten oder zur Zucht, oder die noch zu
<lb/>jung sind, können nicht zur Leistung in Natur angehalteu
<lb/>werden, denn sie werden nicht, nach den ausdrücklichen Ge- 
<lb/>setzesworten , „zum Dienste der Familie oder der Gcwerbs-
<lb/>niederlassung“ gebraucht. (Französische Ministerial-Iustruc-
<lb/>tion.) Dies hat volle Anwendbarkeit auf Belgien.

<lb/>Wer sein Pferd zu Erfüllung der ihm für dieses Thier
<lb/>obliegenden Leistung stellt, genügt dieser damit zugleich
<lb/>seiner persönlichen Leistung? — Proudhon (Tratte du do- 
<lb/>maine public nr. 513.) verneint die Frage, welche dagegen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0358.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Das belgische Gesetz vom 10. April i8.ji

<lb/>von Damay (S. 367.) bejaht wird. — Proudhons Ansicht
<lb/>scheint dem belgischen Gesetze angemessener zu seyn. Dieses
<lb/>verlangt zunächst die persönliche Arbeit eines jeden Fa- 
<lb/>milienhauptes, und dann noch die Arbeit seines Zugviehes,
<lb/>nebst dem Fuhrwerke, wenn er ein solches besitzt; zur
<lb/>Arbeit mit Zugvieh bedarf es aber nothwendig eines Füh- 
<lb/>rers , als Zubehörde zur Leistung des Pferdes. Durch- 
<lb/>aus hiervon verschieden ist die Handarbeit, welche ge- 
<lb/>fordert wird. Auch werden nicht (was Dumay’s Kinwurf
<lb/>entgegen zu halten) sämmtliche Leistungen auf einmal ver- 
<lb/>langt, sondern können gar wohl zu vers chiedenen Zeiten ver- 
<lb/>richtet werden.

<lb/>Nach der dem ständigen Provinzialaussehusse im Art. 22.
<lb/>eingeräumten Gewalt kann man nicht annehmen, dafs eine Ge- 
<lb/>meinde zwei bis drei Jahre nach einander die Herstellung ihrer
<lb/>Wege vernachläfsigen werde: es ist jedoch in dieser Voraus- 
<lb/>setzung die Frage aufgestellt worden, ob man die Arbeiten
<lb/>jener Jahre zusammen verrichten, und demnach z. B. von den
<lb/>Einwohnern mehrere Arbeitstage nach einander fordern könne?
<lb/>— Proudbon (nr. 508.) bejaht die Frage, welche Dumay da- 
<lb/>gegen verneint, was auch in Frankreich (Circular des Mi- 
<lb/>nisters des Innern vom 24. Juni 1836) so angenommen ist;
<lb/>Buchstaben und Geist des Gesetzes widerstreiten dieser An- 
<lb/>sicht; bei directen Abgaben ist die Erhebung in Monatsraten
<lb/>noch mehr im Interesse des Steuerpflichtigen als des Staats- 
<lb/>schatzes angeordnet: bei Naturalleistungen mufs nach dem
<lb/>nämlichen Grundsätze verfahren werden, sie sind also, wenn
<lb/>nicht in demselben Jahre, in welchem sie verwilligt wurden,
<lb/>doch wenigstens innerhalb der gesetzten Fristen zu verrich- 
<lb/>ten, binnen welcher die Arbeiten beendigt werden müssen,
<lb/>zu denen die Naturalleistungen dienen sollen.“

<lb/>Die zu den Frohndarbeiten erforderlichen Geräthschaften
<lb/>mussten ehedem von den Frohndpflichtigcn gestellt, und wenn
<lb/>sie zerbrachen, auf eigene Kosten hergestellt werden. — Dies
<lb/>verhält sich noch jetzt so, denn unmöglich können die Ge-
</p>

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                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen. 465

<lb/>meinden Magazine mit Werkzeugen für mehrere hundert Per- 
<lb/>sonen anlegen.

<lb/>Die Nr. 4. dieses Artikels spricht von „speciellen Zu- 
<lb/>satz-Centimen, woraus allemal wenigstens ein Drittel
<lb/>der Ausgaben zu bestreiten.“ — Speci eile Zusatz-Cen- 
<lb/>timen sind sie genannt, weil sie einen besondern und be- 
<lb/>stimmten Einnahmsartikel vorstellen, und einen eigenen Fonds
<lb/>bilden sollen, der seinem Zwecke nicht entzogen werden
<lb/>darf. — Der Theil des Artikels, welcher den Beitrag zu ei- 
<lb/>nem Drittel der Ausgaben verordnet, wurde vom Abg. Cools
<lb/>bestritten, hauptsächlich aus dem Grunde der Verwickelung
<lb/>in Anwendung des Gesetzes: dagegen von den Abg. Mil- 
<lb/>camps, Demonceau und d’Huart vertheidigt. — Der Minister
<lb/>des Innern bemerkte: wenn man den Satz streichen, und der
<lb/>Willkühr der Gemeinden überlassen wolle, in welchem Ver-
<lb/>hältnifs die Beiträge von den vier Grundlagen geleistet wer- 
<lb/>den sollten, so würden in manchen Gemeinden die Einwohner
<lb/>und die Pferdebesitzer gar nicht beigezogen werden, oder in
<lb/>einem geringeren als dem gesetzmäfsigen Verhältnis; wenn
<lb/>man dagegen darauf beharre, dass die drei Grundlagen er- 
<lb/>schöpft seyn müssen, ehe man zu den Zusatz - Centimen
<lb/>schreitet, dann bleibe nur eine statistische Frage übrig: ob
<lb/>nämlich die drei Grundlagen ohne die Zusatz-Centimen dem
<lb/>Zweck entsprechen können. Diese drei Grundlagen müfsten
<lb/>zugleich ein Maximum und ein Minimum vorstellen, welches
<lb/>von den Gemeinden nach keiner der beiden Seiten hin über- 
<lb/>schritten werden dürfe, den Fall einer verbaitnifsrnäfsigea
<lb/>Minderung, wie Nr. 4. Abs. 2. vorgesehen ist, ausgenommen.

<lb/>Zur Vertheidigung des belgischen Systems, gegenüber
<lb/>dem französischen (Gesetz vom 28. Juli 1824), nach weichem
<lb/>nur im Falle der Unzulänglichkeit der zwei Tagesarbeiten iu
<lb/>Natur die Municipalräthe fünf Zusatz-Centimen votiren dür- 
<lb/>fen, wurde bemerklich gemacht: das System der Natural- 
<lb/>leistungen lasse überall in den Gemeinden eine Ungleichheit
<lb/>zu, die eben so ungerecht gegen die einzelnen Bürger, als
<lb/>dem allgemeinen Interesse zuwider sey; diese Leistung treffe
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0360.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Das belgische Gesetz vom 10. April 184»

<lb/>nicht einen Jeden, und da sie nicht im Verhaltnifs des Ver- 
<lb/>mögens , sondern nach der Anzahl der Individuen ausge- 
<lb/>glichen werde, so ergebe sich daraus, dafs oftmals die Reich- 
<lb/>sten von jeder Belastung frei seyn, oder sie nur indirect und
<lb/>in geringem Verhältnis« zu ihrem Vermögen tragen würden,
<lb/>indefs derjenige Einwohner, dessen ganzes Vermögen nur in
<lb/>seiner Hände Arbeit besteht, in einem Mafse beitrage, welches
<lb/>aufser allem Verhältnis« mit seinen Mitteln stehe.

<lb/>Der Artikel des belgischen Gesetzes hat demnächst den
<lb/>Fall einer Minderung der Naturalleistungen vorgesehen. Wenn
<lb/>nämlich der Betrag der Leistungen nach den drei ersten Grund- 
<lb/>lagen die andern zwei Drittel übersteigt, so können diesel- 
<lb/>ben im Verhältnisse dieses Betrages gemindert werden. Diese
<lb/>fakultative Bestimmung wurde auf den Vorschlag des
<lb/>Abg. d’Huart angenommen, statt der Worte des Entwurfes,
<lb/>„sie sollen gemindert werden."

<lb/>Was unter ordentlichen Gemeindseinkünften
<lb/>zu verstehen sey, mufste bestimmt werden. Der Zusatz: „es
<lb/>seyen darunter weder die persönlichen Reparationen unter den
<lb/>Einwohnern, noch auch das Holz, welches ihnen zur Feuerung
<lb/>in Natur geliefert wird, begriffenu, wurde als eine Inter- 
<lb/>pretation des ersten Absatzes des Art. 14. auf Antrag der
<lb/>Provinzialräthe von Ostflandern und Luxemburg beigefügt:
<lb/>ersteres (Ostflandern) defshalb, weil sonst der erste Absatz
<lb/>des Artikels in einem andern als dem von der Central-Section
<lb/>gegebenen Sinne verstanden werden könne, letzteres (Luxem- 
<lb/>burg), weil das Brennholz für den Armen ein Gegenstand
<lb/>der äufsersten Nothwendigkeit sey, den er mit nichts anderem
<lb/>ersetzen könne: dann würde hierdurch eine Ungleichheit ein- 
<lb/>geführt , der Reiche würde nicht mehr beitragen, als der
<lb/>Arme, weil das Feuerungsholz zu gleichen Theilen abge- 
<lb/>geben wird.

<lb/>Die Beschränkung, „dafs das Gesammtprodukt aus sämmt-
<lb/>lichen Grundlagen nicht anders, als in Kraft eines königlichen
<lb/>Beschlusses den zehnten Theil des ganzen Betrages der Ge- 
<lb/>meindeabgaben übersteigen dürfe", war auf das Amendement
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0361.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstraßen.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>des Abg. de Garcia gemacht worden, dass sonst zu befürch- 
<lb/>ten sey, es könnten die Gemeinden mit Lasten beschwert wer- 
<lb/>den, welche den Umfang der Staalsstcuer übersteigen wür- 
<lb/>den. Es werde, bemerkte der Minister des Innern, nicht vieler
<lb/>königlicher Dekrete bedürfen, weder in jedem Jahre, noch
<lb/>für jede Gemeinde. Wenn z. B. in einer Provinz beschlossen
<lb/>worden sey, einen Weg zu versteinen, und der Voranschlag
<lb/>entworfen, so könne ein einziges königliches Dekret alle bei
<lb/>der Sache betheiligten Gemeinden ermächtigen, eine Anzahl
<lb/>von Jahren hindurch die erforderlichen Zusatz-Centimen er- 
<lb/>heben zu dürfen.

<lb/>Der letzte Absatz des Art. 14. wurde bei der zweiten
<lb/>Discussion des Gesetzes, auf die Bemerkung des Abg. Mast
<lb/>de Vries beigefügt. Der Minister des Innern hatte bemerkt:
<lb/>der Art. 14. finde offenbar keine Anwendung auf die Städte,
<lb/>welche Oetroi's haben: dies könne nicht in Ausführung ge- 
<lb/>bracht werden, sey auch nicht in der Absicht des Gesetzes
<lb/>gelegen; nur die allgemeine Bestimmung des Art. 14., dafs
<lb/>die Unterhaltung der Wege aus den ordentlichen Gemeinds- 
<lb/>einkünften zu bestreiten sey, finde Anwendung auf die Städte.
<lb/>So gestalte sich das Verfahren in Beziehung aaf letztere
<lb/>ganz einfach: alle dort Wohnende seyen dem Octroi unter- 
<lb/>worfen, und hier trete keine der Leistungen in Gemäfsheit
<lb/>der vier Nummern des Art. 14. ein. Nur wo Bewohner extra
<lb/>muros vorhanden, welche die städtischen Octroitaxen nicht
<lb/>entrichten, da wären dieselben nach den Bestimmungen des
<lb/>Artikels zu behandeln. — Man ziehe folglich die Stadt nach
<lb/>ihren ordentlichen Einkünften zum Beitrage an.

<lb/>10. Wahl des Beitragspflichtigen zwischen
<lb/>der Naturaileistung und dem Geldbeiträge. (Art.
<lb/>15.) Das vom Abg. Lebeau vorgeschlagene Amendement,
<lb/>den Beitrag in Geld festzusetzen, und die ständigen Provin-
<lb/>zialausscbüsse nur zu ermächtigen, den Beitragspflichtigen
<lb/>die Umwandlung der nach den beiden ersten Grundlagen aus- 
<lb/>geschriebenen Geldbeiträge in Naturalleistungen zu gestatten,
<lb/>fand Widerspruch, als zu allgemein gefafst, und mitunter dem
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0362.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Das belgische Gesetz vom io. April x84*

<lb/>Interesse der Gemeinden, wie der einzelnen Einwohner, ent- 
<lb/>gegen. Der Minister des Innern (de Theux) bemerkte: das
<lb/>Amendement belästige unnöthiger Weise die Gemeinden, weil
<lb/>die Pferde zu mancher Zeit nur zu übertriebenen Preisen zu
<lb/>bekommen seyen, so auch die Einwohner, weil z. B. ein
<lb/>Landwirtb , der zehn bis fünfzehn Zugpferde habe, und nun
<lb/>für jedes Pferd die Taxe von zwei Tagesarbeiten in Geld ent- 
<lb/>richten solle, sehr beschwert seyn würde, indessen er zu ge- 
<lb/>wissen Jahrszeiten seine Pferde ohne merklichen Nachtheil
<lb/>für sich ganz gut verwenden könne. — Es müsse also die
<lb/>Naturalleistung die Regel bleiben, wenn der beitragspflich- 
<lb/>tige Einwohner solche gewählt habe; erkläre er sich nicht in
<lb/>Monatsfrist, so sey er zum Beitrag in Geld anzuhalten. Es
<lb/>würde übrigens zu hart seyn, die Einwohner und Acker- 
<lb/>bauer zu Bezahlung des vollen Preises einer Tagesarbeit für
<lb/>Menschen und Pferde anzuhalten; es würde vielmehr genügen
<lb/>können, am Betrage des Lohns der Tagearbeit eine Minderung
<lb/>zu bewilligen, im Falle sie die Arbeit in Geld ablösen wol- 
<lb/>len. — Bei der ersten Discussion war noch einiger Zweifel
<lb/>über den Sinn der Bestimmung geblieben: soll man auch ge- 
<lb/>halten seyn, zu erklären, dafs man mit Pferden und Last-
<lb/>vieb die Leistungen in Natur verrichten wolle, unter dem
<lb/>Nachtheil, sie sonst in Geld ablösen zu müssen? — Es wurde
<lb/>zwar auf die Nützlichkeit für die Gemeinden aufmerksam ge- 
<lb/>macht, wenn auf den Naturalleistungen bestanden werde, der
<lb/>Minister des Innern (Liedts) bemerkte indessen: Art. 15. Abs.
<lb/>S. stehe in directem Rückbezug auf die Bestimmung von Art.
<lb/>14. Nr. 3. Es sey unausführbar, die Ablösung jener Leis- 
<lb/>tungen in Geld zu untersagen, denn man könne, wenn der
<lb/>Eigentümer sich weigere, die Pferde nicht mit Gewalt zur
<lb/>Arbeit herbeiholen; die Luxuspferde würden ohnedies jeder- 
<lb/>zeit zur Ablösung in Geld Veranlassung geben. — Bei der
<lb/>über die Leistungen der Handarbeiten getroffenen Bestimmung
<lb/>wünschte man, dafs die Beiträge in Geld gegeben würden,
<lb/>darum hat man dies als Verpflichtung ausgesprochen, wenn
<lb/>nicht das Gegenteil erklärt wird, und darum gestattet man
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0363.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>ein« Minderung am Lohne der Tagesarbeit. Bei der zweiten
<lb/>Bestimmung hingegen wurde die Naturalleistang vorgezogen;
<lb/>es wäre daher angemessener gewesen, hier den entgegen
<lb/>gesetzten Grundsatz auszusprechen. Durch die Erklärung
<lb/>der Absicht, die Leistung in Natur zu bewirken, weifs die
<lb/>Ortsbehörde indirect, auf wie viele Zahlungen in Geld sie
<lb/>rechnen kann, man hätte daher sagen sollen, dafs in Erman- 
<lb/>gelung einer Erklärung die Leistung in Natur geschehen
<lb/>müsse. Allein das Gesetz hat hier beide Arten von Leistungen
<lb/>auf eine und dieselbe Linie gesetzt, und in Ermangelung
<lb/>einer Erklärung zur Naturalleistung die Leistung in Geld ver- 
<lb/>ordnet, doch mit dem Unterschiede, dafs die Vergütung eines
<lb/>Fünftels nur für die Arbeiten der Menschen, nicht für die
<lb/>des Zugviehes statt findet.

<lb/>11. Festsetzung der nicht mit Geld abgelös- 
<lb/>ten Naturalleistungen in Gestalt von Tagewer- 
<lb/>ken. (Art. 17.) Dieser Vorschlag im Entwürfe der Cen-
<lb/>tral-Section ward von den Mitgliedern derselben als von au- 
<lb/>genscheinlichem Nutzen für die Gemeinden einstimmig ange- 
<lb/>nommen , doch fühlte man zugleich die Notbwendigkeit, Miss- 
<lb/>bräuche und Willkübr zu verhüten; es wurde daher in An- 
<lb/>trag gebracht, dafs die Municipalräthe zum Voraus die Grund- 
<lb/>linien und den Tarif bestimmen sollen, nach welchen die Um- 
<lb/>wandlung von einem Arbeitstage in ein bestimmtes Tagewerk
<lb/>zu geschehen habe. (I. Bericht der Central-Section.) — In
<lb/>der Kammer der Repräsentanten wurde diese Bestimmung ge- 
<lb/>strichen , weil sie blofs für die Anordnungen der Provinzial-
<lb/>Reglements sich eigne.

<lb/>IS. Aufserge wohnliche Verschlimmerung der
<lb/>Wege durch Gewerbsanstalten, und aus Veran- 
<lb/>lassung von Waldausrottungen. (Art. 23.) Vom
<lb/>Abg. Lebeau wurde bei der Discussion dieses Artikels er- 
<lb/>innert, dafs im Entwürfe das Wort Waldungen fehle, und
<lb/>doch sey es bekannt, dafs das Abbolzen der Waldungen eine
<lb/>jener Arbeiten sey, welche die Wege am meisten verschlim-
<lb/>Krit. ZtiUchr.f. Rechtsvr. *■ Ge-stieg. d. Ausl. XIV, B. 3. ff. 15
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0364.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>470 Das belgische Gesetz vom 10. April »841

<lb/>nern. — Auf die hiergegen von den Abg. de Garcia, d’Huart
<lb/>und Fleussu aus dem Gesichtspunkte, dafs die Waldeigen-
<lb/>thümer die Zusatz-Centimen bezahlen, vorgetragenen Zweifel
<lb/>erwieserte obiger Redner: der Eigenthümer von Waldungen,
<lb/>der noch keine Holzhiebe darin vornehme, trage zur Unter- 
<lb/>haltung der Wege nur durch Naturalleistungen und Zusatz-
<lb/>Centimen bei, ganz so wie der Eigenthümer eines urbaren
<lb/>Landes; das Gesetz spreche jedoch von einer ausnahmsweisen
<lb/>Verschlimmerung, und hierher finde dasselbe seine Anwen- 
<lb/>dung. — d'Huart bemerkte, dafs die Waldungen nur alle 10,
<lb/>15 oder 80 Jahre abgebolzt würden, und doch alljährlich für
<lb/>die Unterhaltung der Vicinalwege ihre Beiträge entrichteten.
<lb/>— Der Minister des Innern erläuterte: die Schwierigkeiten
<lb/>dieses Gegenstandes seyen nicht zu verkennen, gleichwohl
<lb/>könne nicht in Abrede gestellt werden, dafs die erwähnten
<lb/>Gattungen des Grundeigenthums auf irgend eine aufserordent- 
<lb/>liehe Weise zum Beitrage angezogen werden müfsten, wobei
<lb/>übrigens auf alle Umstände Rücksicht zu nehmen sey. Wo
<lb/>vom Eigenthümer eines Waldes die Rede, da sey in Anschlag
<lb/>zu bringen, was derselbe während der Benutzungszeit an Zu- 
<lb/>satz-Centimen entrichtet habe; diese Centimen seyen zu kapi-
<lb/>talisiren, und dann eine Vergleichung anzustellen, ob sie den
<lb/>während der Zeit verursachten Verschlimmerungen gleich
<lb/>kommen. — Auch das sey ein Fall, welcher sich begeben
<lb/>könne: durch die Benutzung eines Waldes werde der Weg
<lb/>einer angrenzenden Gemeinde, welche keine Zusatz-Centimen
<lb/>von diesem Walde zu beziehen habe, verdorben: müsse nun
<lb/>in diesem Falle der Eigenthümer des Waldes doppelt beitra- 
<lb/>gen? nämlich auch an die benachbarte Gemeinde, deren Weg
<lb/>durch die Benutzung des Waldes gelitten hat? — In solchem
<lb/>Falle würde es der Billigkeit gemäfs seyn, wenn der Provin-
<lb/>zialausschufs sich der ihm im Art. 84. eingeräumten Befugnifs
<lb/>bedienen, und zur Unterhaltung des Weges die Gemeinde beitragen
<lb/>lassen würde, welche die Zusatz-Centimen bezieht, und jene,
<lb/>wo der Weg sich befindet; dies habe indessen grofse Schwie- 
<lb/>rigkeiten, weil die Regierung dem Ausschüsse diese Mafsregel
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0365.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>nicht auferlegen könne. — Im Senate wurde der Grundsatz,
<lb/>die Eigentümer der Waldungen in bemerkter Weise beizu- 
<lb/>ziehen , aus dem Gesichtspunkte der hieraus entstehenden Un- 
<lb/>gleichheit der Besteuerung bestritten, und insbesondere be-
<lb/>merklich gemacht: wenn ein Wald abgebolzt sey, so müsse
<lb/>dann der Eigentümer lange Zeit hindurch, zehn bis fünf- 
<lb/>zehn Jahre nämlich, wenn es Niederwaldung, und sechzig
<lb/>Jahre, auch länger, wenn es Hochwaldung sey, den Beitrag
<lb/>der Zusatz-Centimen leisten, indessen er doch keinen Nutzen
<lb/>aus dem Walde ziehe. Ein anderer sehr wesentlicher Nach- 
<lb/>theil würde seyn, dafs jener Zuwachs der Abgaben nicht so
<lb/>sehr die Waldeigenthümer als die holzbedürftigen Gewerbe
<lb/>treffen würde, die doch dem Art. 14. zufolge zur Unterhaltung
<lb/>der Wege schon als Familienhäupter, als Vorsteher der Ge-
<lb/>werbsniederlassungen. als patentirt, und wegen des Ertrages
<lb/>und des Grundeigentums der Fabrik beigetragen hätten, und
<lb/>nun auch noch dem Art. 23. gemäfs, als Käufer des für die
<lb/>Fabriken nötigen Holzes für die Verschlimmerungen der
<lb/>Wege Ersatz leisten sollten, und da sie hierdurch notwen- 
<lb/>dig mit den verschiedenen Gemeinden in Zerwürfnisse gera- 
<lb/>ten würden, besonders wenn die Holzkäufe in entlegenen
<lb/>Gegenden statt gefunden, so wäre davon die endliche Folge,
<lb/>dafs sie zu Vermeidung dieser Unannehmlichkeiten das Holz
<lb/>so nahe als möglich bei ihren Gewerbsniederlassungen an- 
<lb/>kaufen, und die entfernteren dann durch die Entbehrung des
<lb/>Gewinnes leiden würden. Das endliche Resultat würde seyn,
<lb/>dafs das Eigenthum der Gehölze sehr belastet, die Industrie
<lb/>sehr gehindert, und den Gemeinden ein nur geringer Vorteil
<lb/>verschafft, dagegen ein beständiger Anlafs zu Streit undMifs-
<lb/>helligkeiten unterhalten würde. — Gleichwohl werde zweck- 
<lb/>mässig seyn, die zur Ausrottung hingegebenen Wälder
<lb/>zur Entrichtung eines Beitrages wegen Verschlimmerung der
<lb/>Wege beizuziehen: denn eines Theils werde diese Mafsregel
<lb/>zur Erhaltung der Gehölze beitragen, die nur allzu schnell
<lb/>vom belgischen Boden verschwänden, theils aber erfordere die
<lb/>Ausgrabung der Wurzeln, der Stöcke, und die vollständige
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0366.tif"
                n="472"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>472 Das belgische Gesetz vom io. Jpril i84«

<lb/>Ausrottung des Waldes eine Menge Fuhrwerk, welches mit
<lb/>dem Bedürfnifs eines urbaren Landes von gleicher Gröfse in
<lb/>einer gegebenen Zeit ausser allem Verhältnifs stehe. — Bei
<lb/>der Discussion im Senat glaubte der Minister des Innern
<lb/>(Liedts), dass man den Ausrottungen der Wälder die ausser- 
<lb/>ordentlichen Holzhiebe gleichstellen solle; dieser Vor- 
<lb/>schlag wurde auf die Bemerkung des Grafen de Quarre ver- 
<lb/>worfen, weil unter einem ausserordentlichen nichts anders als
<lb/>ein anticipirter Holzhieb verstanden werden könne; wenn
<lb/>man also schon nach sechszehn Jahren einen Holzhieb vor- 
<lb/>nehme, der erst im siebzehnten Jahre hätte geschehen sollen,
<lb/>so könne dafür nicht mehr beigetragen werden, als wenn
<lb/>derselbe ein Jahr später erfolgt seyn würde. — d'Huart ver- 
<lb/>langte eine Erläuterung darüber, was unter Waldung oder
<lb/>Wald (joret) verstanden werden müsse? Man benenne nach
<lb/>dem gemeinen Sprachgebrauche nur Gehölze von sehr grossem
<lb/>Umfange so, aber in der Sprache des Gesetzes werde das
<lb/>Wort Wald von jeder Gattung von Gehölze (bois) gebraucht.
<lb/>— Lebeau erwiederte, dass zur Auslegung des Gesetzes in
<lb/>dieser Beziehung die Oberbehörde der Provinz einwirken
<lb/>werde, vorbehaltlich des Recurses an den König: dass übri- 
<lb/>gens das Gesetz zuverlässig mit aller Umsicht werde ange- 
<lb/>wandt , und nicht ein Gebüsch wie ein Wald werde behandelt
<lb/>werden.

<lb/>Die Gestattung einer Weggelderhebung ist eines
<lb/>der vom Gesetze vorgesehenen Mittel zum Vollzüge. — Der
<lb/>Abg. Pirmez bemerkte, dass in dem Falle, wo die Produkte
<lb/>einer Steinkohlengrube auf den Wegen mehrerer Gemeinden
<lb/>verführt würden, die Quelle einer Menge von Reclamationen
<lb/>enthalten seyn werde. — In diesem angenommenen Falle, ent- 
<lb/>gegnen der Minister des Innern, würde der Bearbeiter der
<lb/>Steinkohlengrube eben so wie derjenige, der einen Wald ab- 
<lb/>holzt, der Entrichtung einer Taxe sich weigern, und dann
<lb/>bliebe der Gemeinde nichts übrig, als die Ermächtigung zu
<lb/>Erhebung eines Weggeldes zu verlangen, was auch ganz
<lb/>. dem gemeinen Rechte gemäts sey, denn die Regierung könne
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0367.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0367"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalslraßen.
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Weggelderhebungen auf gepflasterten und versteinten Strassen
<lb/>zugestchen. — Nach dieser Bemerkung wäre die Anforderung
<lb/>eines aufserordentlichen Beitrages nur dann gesetzlich statt- 
<lb/>haft , wenn der Gewerbsunternehmer etc. in der Gemeinde
<lb/>selbst wohnt. Die Weggelderhebung hat vornehmlich den
<lb/>Fall im Auge, wo die Gewerbsanstalt sich aufserhalb der Ge- 
<lb/>meindemarkung befindet. — Auf die Frage des Abg. Dumont
<lb/>wegen Unterhaltung des Weges nach Bestellung
<lb/>eines Weggeldes, erwiederte der Minister des Innern
<lb/>und der auswärtigen Angelegenheiten: der Artikel fordere,
<lb/>dafs die Gemeinde den Weg im Zustande der Fahrbarkeit er- 
<lb/>halte ; es werde überdies die Regierung einer Gemeinde das
<lb/>Recht der Weggelderhebung allezeit nur unter der Bedingung
<lb/>verleihen, dafs aus dem Ertrage des Weggeldes ein specieller
<lb/>Fonds gebildet werde, der ausschliefslich zur Unterhaltung
<lb/>und Erweiterung der Vicinalstrafse zu bestimmen sey.

<lb/>13. Hauptverbindungsstrafsen. (Art. 24.) Der
<lb/>Abg. Fleussu warf die Frage auf, ob nicht auch die Städte
<lb/>zu diesem Aufvvande beizutragen haben sollen, da doch mei- 
<lb/>stens die greisen Verbindungsstrafsen von den Städten aus- 
<lb/>gingen: worauf der Minister des Innern und der auswärtigen
<lb/>Angelegenheiten bemerkte, dafs gerade in diesem Sinne der
<lb/>Artikel abgefasst sey, weil es allerdings seine Richtigkeit
<lb/>habe, dafs die Einwohner der Städte von dergleichen Wegen
<lb/>ganz besonders Gebrauch machten. Unnöthig sey es, das
<lb/>Wort Stadt eigens beizufügen, denn unter dem Ausdrucke
<lb/>Gemeinden seyen die Städte mitbegriffen,

<lb/>„Die aufserordentlichen Fälle abgerechnet.
<lb/>— Die Central-Section hatte bemerkt: der Entwurf läfst diese
<lb/>Mafsregel nur in den aufserordentlichen und seltenen Fällen
<lb/>zu, wo von Einwohnern benachbarter Gemeinden bedeutende
<lb/>Verschlimmerungen verursacht wurden, während sie doch aus
<lb/>dem Gebrauche des Weges beträchtlichen Vortheil geniefsen«
<lb/>So gerecht der Grundsatz auch sey, dafs diejenigen, die ei- 
<lb/>nes Weges sich bedienen, zur Unterhaltung desselben bei- 
<lb/>tragen , so merke man doch, dafs in den gewöhnlichen Fällen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0368.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>474 Das belgische Gesetz vom 10. April 18/J1

<lb/>die Anwendung dieser billigen Regel die grössten Schwierig- 
<lb/>keiten und zahllose Conflicte zwischen den Gemeinden verur- 
<lb/>sachen würde, welche sämmtlich ihre Nachbargemeinden zur
<lb/>Unterhaltung ihrer Wege würden beiziehen wollen: doch
<lb/>müsse das Gesetz, um gerecht zu seyn, den Fall vorsehen,
<lb/>wo die durch Fremde verursachten Beschädigungen eine zu
<lb/>schwere Last für die Gemeinde seyn würden, auf deren Mar- 
<lb/>kung der Weg angelegt ist.“

<lb/>Nachdem auch der Abg. d’Huart gesprochen hatte, wurde
<lb/>der Zusatz, „die ausserordentlichen Fälle abgerechnet“ u. s.
<lb/>w., so wie er im Gesetze aufgenommen ist, vom Minister des
<lb/>Innern beantragt, doch nicht ohne vorbehaltende Aeufserungen
<lb/>der Abg. Lebeau und Desmet. Der Abg. Cools bemerkte da- 
<lb/>gegen: man dürfe den Worten, „ausserordentliche Fälle ab- 
<lb/>gerechnet“, keine allzu grosse Beschränkung beilegen, denn
<lb/>sonst werde es unausführbar werden, die Gemeinden zur Un- 
<lb/>terhaltung der Wege beizuziehen, welche sich nur bis ans
<lb/>äuTeerste Ende ihrer Markung erstrecken. Er glaube daher,
<lb/>dafs die Ausnahme auf Wege aller Art anwendbar sey. —
<lb/>Der Minister des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten
<lb/>erwiederte: der Artikel sey eben so wohl auf die Unter- 
<lb/>haltung als auf die Herstellung in bessern Stand anzuwenden,
<lb/>und die Central-Section habe den eben erwähnten Fall bei
<lb/>ihrem Antrag im Auge gehabt.

<lb/>14. Erweiterung, Berichtigung, Anlegung
<lb/>und Abschaffung der Vicinalwege. (Art. 27. 28.)
<lb/>Der Entwurf der Regierung enthielt nichts von Abschaffung
<lb/>der Wege, welches auf den Antrag des Abg. d’Huart in den
<lb/>Artikel eingerückt wurde. — Der Abg. Lebeau hatte zur Un- 
<lb/>terstützung des Antrags bemerkt: die Central - Section habe
<lb/>für nöthig erachtet, die Einschreitung der Regierung aufzu- 
<lb/>rufen, wenn es sich von Anlegung oder Verbesserung einer
<lb/>Strafse handle, da immer in solchem Falle ein Widerspruch
<lb/>von Seiten des Municipalratbs zu besorgen sey, weil es von
<lb/>einer der Gemeinde aufzulegenden Last sich handle: wo aber
<lb/>durch Abschaffung eines Weges eine Erleichterung der Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0369.tif"
                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>meinde beabsichtet werde, habe man einen ähnlichen Wider- 
<lb/>spruch nicht voraussetzen zu müssen geglaubt. Die Erfah- 
<lb/>rung zeige aber das Gegentheil, es habe nicht selten, wegen
<lb/>des Widerstandes einzelner bedeutender Güterbesitzer die Ab- 
<lb/>schaffung gewisser Vicinalwege nicht durebgesetzt werden
<lb/>können, obgleich fast die ganze Gemeinde es gewünscht habe.

<lb/>15. Recht der angränzenden Grundeigenthti- 
<lb/>me r, wenn ein Vicinalweg aufgegeben oder ab- 
<lb/>geändert wird. (Art. 29.) Im Entwürfe der Regierung
<lb/>waren die Worte „nach dem Ermessen Sachverständiger“ nicht
<lb/>enthalten. Der Abg. Lebeau, besorgend, es möge die Be- 
<lb/>fugnits des freien Handverkaufes dazu führen, dafs die Par- 
<lb/>zellen zu wohlfeil hingegeben würden, bemerkte, dafs Ver- 
<lb/>steigerungen vortbeilhafter seyn würden. Aus diesem Gesichts- 
<lb/>punkte wurde von d'Huart die Einschaltung der oben gedach- 
<lb/>ten Worte vorgeschlagen: es könne zu Mifsbränchen führen,
<lb/>wenn man den Grundeigenthümern erlaube, in freiwilliger
<lb/>Uebereinkunft mit der Gemeindsobrigkeit den Preis festzu- 
<lb/>setzen; für Versteigerung sey er nicht gestimmt, es sey bil- 
<lb/>lig, dafs man den Grundeigentümer nicht beunruhige, und
<lb/>grofsem Nachtbeil dadurch aussetze, dafs man ihn nötige,
<lb/>seine Ruhe um zu teuere Preis sich zu erkaufen. Das Aus- 
<lb/>kunftsmittel des Gutachtens Sachverständiger werde den einen
<lb/>wie den andern Uebelstand beseitigen. — Der Minister des
<lb/>Innern verteidigte die ursprüngliche Fassung als erschöp- 
<lb/>fend, wogegen der Abg. Lebeau anf der Einschaltung jener
<lb/>Worte beharrte, und zugleich bemerkte, dafs seiner Meinung
<lb/>nach nicht allemal zur Versteigerung geschritten werden
<lb/>müsse, sondern nur, dafs der Ausschuss solche anordnen
<lb/>könne, wenn er ein Einverständnis zwischen dem Grundei- 
<lb/>gentümer und der Gemeindeobrigkeit bemerken sollte.

<lb/>Nur in dem Falle, wo die angränzenden Grundbesitzer
<lb/>sich ihres Rechtes nicht bedienen wollen, treten bei der Ge- 
<lb/>meinde die Gesetze in Wirkung, worin die Bedingungen aus- 
<lb/>gesprochen sind, unter welchen sie veräufsern darf.

<lb/>Das französische Gesetz bestimmt, auf welche Weis» die
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0370.tif"
                n="476"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Das belgische Gesetz vom io. April i84»

<lb/>Sachverständigen ernannt werden sollen, während das bel- 
<lb/>gische hierüber schweigt. Die Gemeinde wird also ihren Sach- 
<lb/>verständigen ernennen, und eben so der Grundeigentümer;
<lb/>wie aber, wenn gegenseitig Mifstrauen in die Unbefangen- 
<lb/>heit der Sachverständigen gesetzt wird ? In diesem Falle
<lb/>müfste die Ernennung durch das Gericht geschehen, nicht
<lb/>aber durch die Verwaltungsbehörde, weil es sich hier um eine
<lb/>Eigentbumsfrage handelt, welche in Belgien, anders als in
<lb/>Frankreich, stets die richterliche Einschreitung erheischt. —
<lb/>Wenn die beiden Sachverständigen nicht einig sind, so er- 
<lb/>nennt in Frankreich der Präfect den dritten: diese exorbitante
<lb/>Befugnils ist in Belgien nicht zugestanden worden. Wenn
<lb/>die Gemeinde das Recht hat, ihren Sachverständigen zu er- 
<lb/>nennen , so kann sie diesem die Befugnils übertragen, den
<lb/>dritten Sachverständigen zu wählen; es kann also keinen An- 
<lb/>stand haben, dafs nicht die gegenseitig ernannten Sachver- 
<lb/>ständigen in gemeinschaftlichem Einverständnifs den Dritten
<lb/>erwählen; wenn sie aber sich nicht über die Wahl verstän- 
<lb/>digen können, so mufs notwendig die gerichtliche Einschrei- 
<lb/>tung aufgerufen werden. — Der angränzende Grundeigen- 
<lb/>thümer mufs nach dem Gutachten der Sachverständigen ent- 
<lb/>weder das Eigenthum oder den Mehrwertb, letzteren in dem
<lb/>Falle bezahlen, wo er Eigenthümer des Grundstücks seyn
<lb/>sollte. Diese Fassung des Gesetzes erklärt sich, wenn man
<lb/>erwägt, dafs das Gesetz in keine Eigenthumsfrage eingreifen
<lb/>wollte; nur der Fall wollte vorgesehen werden, wo Grund
<lb/>und Boden des Weges Privat- und nicht öffentliches Eigen- 
<lb/>thum ist: dort würde es sich allerdings nur um den Mehr- 
<lb/>werth handeln.

<lb/>Der Artikel sagt: „Die Angränzer haben das Recht, sich
<lb/>ermächtigen zu lassen“. Hierher bezieht sich der Art. 76.
<lb/>des Gemeindegesetzes: es handelt sich wirklich von einer Ver-
<lb/>äufserung von »Seiten der Gemeinde: hierzu kann der stän- 
<lb/>dige Ausschuss die Ermächtigung ertheilen, wenn der Werth
<lb/>1000 Franken nicht übersteigt, andern Falles bedarf es eines
<lb/>königlichen Decrets. — Wenn die Gemeinde den Verkauf ver-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0371.tif"
             n="477"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0371"/>
         <div xml:id="d5398e36956"
              ana="scope_-_477-480"
              type="section"
              subtype="Sonstiges"
              n="XXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Juristische Bücher, welche in Spanien im Jahre 1840 bis 1842 erschienen sind</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Aus einem Briefe des Herrn Julius Kühn in Madrid)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hänel, ...">Mitgetheilt von Herrn Hofrath Hänel in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Vicinalstrafsen.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>weigerte, oder die obere Verwaltungsbehörde die Genehmigung
<lb/>versagte, so müssten die Angränzer den Rechtsweg betreten.

<lb/>__ Sollten die beiderseitigen Angränzer das ihnen nach

<lb/>dem Art. 29. zustehende Recht in Anspruch nehmen, so kön- 
<lb/>nen sie jeder die Hälfte des abgeschafften Weges verlangen.
<lb/>(Dumay 8. 127.)

<lb/>Die Verhandlungen über die Art. 30—37. werden als von
<lb/>keinem besondern Interesse hier übergangen.
</p>
            <p>

               <lb/>XXV.

<lb/>Juristische Bücher, welche in Spanien im
<lb/>Jahre 1840—1842 erschienen sind.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Herrn Hofratii Hänel in Leipzig.

<lb/>(Aus einem Briefe des Herrn Julius Kühn in Madrid.)
</p>
            <p>

               <lb/>1) Apuntos para la modificacion de los Fueros de Na- 
<lb/>varra y medios de constituir esta provincia por D. Isidoro
<lb/>Ramirez. 2) Instruccion para los alcaldes constitucionales
<lb/>sobre sus atribuciones iudieiales por D. Marechino de lo Quer-
<lb/>raga Escobar. 3) Reflexiones sobre los vicios de la admini-
<lb/>stracion de iusticia por D. Antonio Chavarria. 4) Curso de
<lb/>logica iudicial por Bcrlanga. 5) Jurisprudencia popular por
<lb/>Berlanga. 6) Tratado legal de letra de cambio, Iibranzas,
<lb/>dales ö pagares y costes, ordenes de creditos por Blas Diaz
<lb/>Mondivil. 7) Biblioteca del abogado ö colleccion de las me-
<lb/>joras obras de legislacion y jurisprudencia por Varios. 8)
<lb/>Biblioteca iudicial. 9) El libro de los Alcaldes y ayuntami-
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0372.tif"
                n="478"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bücher, welche in Spanien
</p>
            <p>

               <lb/>entos. 10) Biblioteca de los escribanos. 11) Eiementos de
<lb/>practica forense. NB. Die Werke 8 —10 sind von D. Ma- 
<lb/>nuel Ortiz y Zuniga und haben wegen der Klarheit und Ge- 
<lb/>nauigkeit, mit der sie verfasst sind, eine gute Aufnahme ge- 
<lb/>funden. Das letzte Werk wird an vielen Universitäten als
<lb/>Text gebraucht, z. B. in Madrid. 12) Elementes de derecho
<lb/>patrio per D. Joaquin Escirche (Escerche?). Dies Buch wird
<lb/>von Studenten zur Vorbereitung für die Examen benutzt.
<lb/>13) Prontuario alfabetico de legislacion y practica por D. Pe- 
<lb/>dro Carillo y Sanchez. 14) Apuntos sobre la practica fo- 
<lb/>rense por D. Juan Maria Gutierrez. 15) Instituciones y De- 
<lb/>recho civil por D Cirilo Alvarez Martinez. 16) Leges pe-
<lb/>nales vigentes en Espana por D. Felix dei Valle. 17) Guia
<lb/>del legista para los ecsamines y grados. 18) Manual de pro-
<lb/>cedimientos por D. Ramon Torrens y Ricart. 19) Gazeto de
<lb/>los tribunales (erscheint wöchentlich 2mal). 20) Prontuario
<lb/>de contratos y succesiones hereditarios por D. Eugenio de
<lb/>Tapia. 21) Estadistica judicial de las islas Baleares por D.
<lb/>Manuel de Guillamas. 22) Cole^iones de las alegaciones del
<lb/>Exmo. Sr. Campomanes por D. Jose Alonso. 23) Practica
<lb/>forense por D. Joaquin Guzmann. 24) Colleccion de todos
<lb/>los tratados completos de jurisprudencia, legislacion y admi-
<lb/>nistracion espanola por D. Fermin Berlanga. 25) Elementes
<lb/>del derecho civil y penal de Espana por los doctores DD.
<lb/>Pedro Gomez de la Serna y Juan Manuel Montalban. Das
<lb/>Werk beginnt mit einer kurzen historischen Uebersicht in Spa- 
<lb/>nien , sagt jedGch unter andern nichts von dem Schicksale,
<lb/>welches dasselbe in den von den Arabern unterjochten Pro- 
<lb/>vinzen gehabt hat; eben so wenig von dem Einflüsse der
<lb/>Giossatoren und von den bedeutendsten Rechtsgelehrten Spa- 
<lb/>niens früherer Zeit. Die Verfasser folgen dem Code civil.
<lb/>Obgleich es viele Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten in der
<lb/>Literatur enthält, ist es dennoch auf mehreren Universitäten
<lb/>eingeführt. 26) Aforismos legales por D. Pedro Maria Vir-
<lb/>ranos. 27) Tratados criticos y razonados de practica forense.
<lb/>28) Febrero ö libreria de jueces, abogados y escribanos por
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0373.tif"
                n="479"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>im Jahre i84o—4 2 erschienen sind. 479

<lb/>D. Florencia Garcia Goyena (?) y D. Joaquin Aquirre. Dies««
<lb/>Werk vielfach aufgelegt and verbessert ist bis auf den heu- 
<lb/>tigen Tag das praktische Hülfsbuch par excellence, and es
<lb/>giebt keinen Richter oder Advokaten, der es nicht besäfse.
<lb/>Die diesmaligen Herausgeber beabsichtigen zwar, es umzu-
<lb/>arbeiten und za verbessern, arbeiten jedoch mit solcher Ue-
<lb/>bereilung, dafs die Arbeit das Gepräge einer Speculation an
<lb/>sich trägt. 89) Instruccion practica ö sea Curso completo y
<lb/>metodico de procedimientos para la administracion de justicia
<lb/>en lo civil y en lo criminal pro D Juan Julian Ruiz y Pra-
<lb/>das. 30) Gaia completo de los alcaldes constitucionales. 31)
<lb/>El libro de los jneces d Fuero juzgo. Imprenta de Amarita.

<lb/>38) Historia de las Institnciones judiciarias por D. Manuel

<lb/>Seijas (?) Lozano. Bis jetzt ist nur der erste Band erschie- 
<lb/>nen, welcher das Criminalrecht enthält, der zweite ist unter
<lb/>der Presse, und bestimmt, mit Berücksichtigung des ersten,
<lb/>die Doctrinen des Verfassers zu verbreiten. Dieser bekennt
<lb/>sich zu der philosophischen Schule, welche Cousin in Frank- 
<lb/>reich repräsentirt. 33) Institnciones de derecho civil aragones
<lb/>por D. Luis Franco y Lopez y Felipe Guillen (?). 34) Pro-

<lb/>yecto de una leg agraria 6 codigo rural por D Juan Alva-
<lb/>rez Guerra. 35) Eiementos de practica forense por D. Ma- 
<lb/>nuel Diaz.

<lb/>1843

<lb/>36) Restauracion del poder judicial de Espana etc. por
<lb/>D. Lucas Pardo. 37) Boletin de jurisprudencia y legislacion'
<lb/>Viermal wöchentlich. 38) La abogacia o el arte del abogado*

<lb/>39) Diccionario razonado de jurisprudencia y legislacion por
<lb/>D Joaquin Escrenicho? Zweite, bedeutend verbesserte Auf- 
<lb/>lage. Der 1. B. ist vollständig; der 3 geht bis zum Buch- 
<lb/>staben J (Juez). Das Werk ist blos für jurisprudencia be- 
<lb/>stimmt, denn dem Titel entgegen steht von legislacion wenig
<lb/>darin. 40) Einige junge Advokaten haben auf Anregen des
<lb/>Herrn Julius Kühn herauszugeben begonnen: Curso completo
<lb/>elementar de Derecho romano, formado de las doctrinas de
<lb/>Hugo, Savigny, Warnkönig, Hauhold y Maclieldey por D. Ru-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0374.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>480 Juristische, 1840—42 in Spanien erschienene Bücher.

<lb/>perto Navarro, Rafael de Lara y Jose Alvaro deZafra. Das
<lb/>erste Heft, die äufsere Rechtsgcschichte enthaltend, wurde
<lb/>im März. d. J. erwartet. 41) Der Professor der Nationalöko- 
<lb/>nomie zu Madrid und Präsident der Gesellschaft de los ami-
<lb/>gos del pais beabsichtigt in Verbindung mit zweien seiner
<lb/>Schüler Navarro und Zafra eine politisch-ökonomische Mo- 
<lb/>natsschrift unter dem Titel: Revista economica herauszugeben,
<lb/>welche die Tendenz hat, den effecliven national-ökonomischen
<lb/>Zustand Spaniens in seinen einzelnen Zweigen darzustellen.
<lb/>Zu dem Zwecke sind den Herausgebern die Archive des Mi- 
<lb/>nisteriums und andere wichtige Hülfsquellen geöffnet worden.
<lb/>Zugleich wollen die Herausgeber die Fortschritte der Wissen- 
<lb/>schaft in andern Ländern, besonders in Deutschland, angeben,
<lb/>und haben defshalb auf die wichtigsten dahin einschlagenden
<lb/>Zeitschriften abonnirt. An diese Zeitschrift wird sich in Lie- 
<lb/>ferungen, welche unter besonderem Umschläge den Monats- 
<lb/>heften beigefügt werden, eine Bibliothek der ausgezeichnet- 
<lb/>sten Werke Deutschlands, Frankreichs, Englands über Natio- 
<lb/>nalökonomie anscbliefsen. Herr Julius Kühn übersetzt so
<lb/>eben mehrere deutsche Werke, z. B. von Pölitz, Zachariä.
<lb/>Diese Bibliothek soll ferner, und dies wird gerade das Aus- 
<lb/>land interessiren , die besten Werke der Spanier über diese
<lb/>Wissenschaft enthalten, selbst solche, die nur in Handschrif- 
<lb/>ten existiren, oder bisher in seltenen Abdrücken in Bibliothe- 
<lb/>ken vergessen lagen und worunter sehr viele interessante
<lb/>Schriften seyn sollen. Die Direction, welche wegen des all- 
<lb/>gemein wissenschaftlichen Interesse ihres Unternehmers wünscht,
<lb/>dass diese Zeitschrift auch im Auslande, besonders in Deutsch- 
<lb/>land, Eingang finde, wird keine Kosten scheuen, um sie auch
<lb/>da bekannt zu machen und Subscribenten zu gewinnen. Der
<lb/>halbjährige Preis mit Einschluss der Bibliothek ist 22 fr., der
<lb/>jährliche 40 fr., franco de porte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0375.tif"
             n="481"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0375"/>
         <div xml:id="d5398e37325"
              ana="scope_-_481-492"
              type="article"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Niederländisches Recht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Tex, ... den">Von Herrn Dr. und Professor den Tex in Amsterdam</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>481
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>XXVI.

<lb/>Niederländisches Recht-

<lb/>Literarisches Eigenthum. — Staatsdruckerei. — Heraus- 
<lb/>gabe von Gesetzen und Verordnungen aus der
<lb/>officiellen Sammlung.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. u. Prof, den Tex in Amsterdam.
</p>
            <p>

               <lb/>Ein Recbtsfali, der im vorigen Jahre 1840 in erster Instanz,
<lb/>in Appell und .endlich bei unserem Cassationshofe (der Hohe
<lb/>Rath) mit vielem Eifer behandelt worden ist, giebt mir die
<lb/>Veranlassung zu dieser Mittheilung, die auch im Auslande,
<lb/>wie ich hoffen darf, einiges Interesse erregen wird.

<lb/>Eine königl. Verordnung vom 30. Nov. 1839 hat einen
<lb/>Tarif der Justizkosten und der Saläre in bürgerlichen Strei- 
<lb/>tigkeiten ( Staats blad No. 49.) festgesetzt; kurz darauf
<lb/>besorgten die Buchhändler Norman und Sohn in Zalt Bommel
<lb/>eine neue Auflage davon. Eine gerichtliche Verfolgung ward
<lb/>gegen sie eingeleitet wegen Uebertretung des Gesetzes vom
<lb/>25. Jan. 1817 über das literarische Eigenthum im Allgemeinen ])
<lb/>und insbesondere der königl. Verordnungen vom 2. und 30,
<lb/>Julius 1822 (Staatsblad No. 16. 22 ), enthaltend specielle
<lb/>Bestimmungen über das Recht zur Herausgabe von Landes- 
<lb/>gesetzen und Verordnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Abgedruckt auch bei Renouard Tratte des droits d’auteurs
<lb/>etc. Paris 1638. I. 8. S4S folg.
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0376.tif"
                n="482"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>482
</p>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Tribunal zu Thiel in Gelderland (in welchem Bezirk
<lb/>der Wohnort der Beklagten gelegen war) sprach am 13. Fe- 
<lb/>bruar 1810 eine Verurtheilung der Beklagten ans und diese
<lb/>Sentenz wurde bei dem provinziellen Gerichtshöfe in Gelder- 
<lb/>land zu Arnheim in Appell am 18. März 1840 bestätigt
<lb/>(Weckblad voor het Regt No. 90). Die Verurtheilten
<lb/>suchten um Cassation nach und der Hohe Rath hat bei Arrest
<lb/>vom 8 Sept. 1840, zufolge des Art. 105. des Gesetzes über
<lb/>das Gerichtswesen, die Verurtheilung cassirt und erklärt, dafs
<lb/>die Herausgabe von Landesgesetzen und Verordnungen durch
<lb/>kein Gesetz verboten ist, dafs die Bestimmungen über das
<lb/>literarische Eigenthum sich blos auf die Unternehmungen von
<lb/>Privatpersonen beziehen, und dafs dem Staate kein ausscblies-
<lb/>send Recht auf die Herausgabe von Gesetzen und Verord- 
<lb/>nungen zusteht, wodurch auf das Factum keine Strafe ge- 
<lb/>stellt ist und die Beklagten von jeder Strafe frei zu erkennen
<lb/>sind.

<lb/>Mehrere mit Ruhm bekannte Rechtsgelehrte haben in die- 
<lb/>ser wichtigen Rechtssache ihr Urtheil kund gegeben, andere
<lb/>haben in besonderen Gutachten ihre Meinung entwickelt. Es
<lb/>wird mir erlaubt seyn, die Hauptpunkte des Streites auch
<lb/>nach Privat-Mittheilungen kurz zusammenzustellen, um unsere
<lb/>Leser in Stand zu setzen, selber den in Frage gestellten
<lb/>Rechtspunkt zu beurtheilen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Gründe, die für die Anschuldigung angeführt wur- 
<lb/>den, waren hauptsächlich diese:

<lb/>Das Gesetz über das literarische Eigenthum vom 25.
<lb/>Januar 1817 ist allgemein. Jeder, der etwas herausgiebt, ist
<lb/>dadurch gegen Nachdruck gesichert. So hat auch der Staat
<lb/>dasselbe Recht, was die Gesetze und Verordnungen betrifft,
<lb/>die von Staats wegen gedruckt und herausgegeben werden.
<lb/>Bios die Art, wie der Staat dieses literarische Eigenthum aus- 
<lb/>üben kann, ist bei den königl. Verordnungen vom J. 1822
<lb/>geregelt. Das Recht des literarischen Eigenthums kommt dem
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0377.tif"
                n="483"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>Staate zu, wie jedem Andern, Der Staat ist eine moralische
<lb/>Person, welche die Rechte geniefst, die überhaupt an phy- 
<lb/>sische und moralische Personen durch die Gesetze zuerkannt
<lb/>sind. Nirgends hat das Gesetz vom J. 1817 den Staat des literari- 
<lb/>schen Eigentbums beraubt. Er bat dasselbe also das nämliche
<lb/>Recht, wie jeder andere auf das, was er druckt und herausgiebt.
<lb/>Dieser Grund wurde auch vornehmlich von dem General-Pro-
<lb/>curator am Cassationshofe in seiner Rede am 23. Junius 1840
<lb/>bervorgeboben. „Wie jede moralische Person giebt der Staat
<lb/>Druckwerke heraus, und er thut dieses auf die Weise, die
<lb/>der Regent vorschreibt, und durch diejenigen, welchen er es
<lb/>aufgetragen hat. Alle, die die Gesetze verfassten, thaten die- 
<lb/>ses für den Staat, dieser ist der wahre auteur, der heraus- 
<lb/>giebt. Der Staat hat also Eigenthumsrecht auf alle diejenigen,
<lb/>Schriften, die von ihm bekannt gemacht werden (Weckbl.
<lb/>v. h. Regt No. 105.)

<lb/>Da also das literarische Staatseigenthum schon nach dem
<lb/>Gesetze von 1817 anzunehmen war, haben die Verordnungen
<lb/>von 1822 keine Schwierigkeit. Bei diesen wurde nichts Neues
<lb/>festgestellt, sondern nur blos und zum Ueberflufs die Straf- 
<lb/>bestimmung des Gesetzes von 1817 aufs neue eingeschärft. Man
<lb/>ist dabei blos von der Voraussetzung ausgegangen, dafs auch
<lb/>der Staat ein literarisches Eigenthum hat aus dem Gesetze,
<lb/>und dieses war es, worauf alles ankam. Herr Advokat Mut- 
<lb/>zeus sagte in seinem Gutachten: „Ich ehre die Verordnungen
<lb/>von 1822, und meine, dafs S. M. völlig berechtigt war, sich
<lb/>die ausscbliefsende Herausgabe von Staatsschriften zum Vor- 
<lb/>theile der Landesdruckerei vorzubehalten. — Solche Staats- 
<lb/>schriften sind, meines Urtheils, Staats-Eigent hum, und
<lb/>also ist der König, als Oberhaupt des Staates, berechtigt,
<lb/>dieses Eigenthum gelten zu lassen und sich vorzubehalten."
<lb/>Das Gesetz erkennt Rechte zu bei der Herausgabe von Let- 
<lb/>ter- en Kunstwerken, das helfet bei jedem, was mit
<lb/>Lettern, Charakteren, Buchstaben gedruckt wird, also auch
<lb/>bei Gesetzen, Verordnungen und jederartigen Publicationen,
<lb/>die von Staatswegen geschehen. Dieses Recht ist auch im-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0378.tif"
                n="484"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>484
</p>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>wer anerkannt worden. Die Verordnung vom S Juli 18SS be- 
<lb/>festigte dieses literarische Eigentbum des Staats im Allge- 
<lb/>meinen. Da jedoch nach derselben Zweifel öberbleiben könnte,
<lb/>ob der Nachdruck blos der ganzen Gesetzsammlung oder auch
<lb/>der einzelnen Nummern derselben als unerlaubt zu betrachten
<lb/>sey, so hat die Verordnung vom 80. desselben Monats in
<lb/>einer näheren Erklärung zu erkennen gegeben, dafs auch das
<lb/>Drucken einzelner Nummern ohne vorher erhaltene Erlaub- 
<lb/>nils als verboten zu betrachten ist. Der Staat hat gezeigt,
<lb/>dafs er von seinem ausschliefsenden Rechte keinen Missbrauch
<lb/>machen will. Eine königi. Verordnung vom 18. Junius hat,
<lb/>was die Herausgabe der neuen Gesetzbücher betrifft, jeden- 
<lb/>falls dem Staate die erste oder officielle Ausgabe Vorbehalten,
<lb/>jedoch für die ersten sechs Monate nach der Einführung der
<lb/>Gesetzbücher a). Nach dem Zeitverlauf wurde, was die Ge- 
<lb/>setzbücher betrifft, die Herausgabe publici juris erklärt
<lb/>und jedem freigelassen. Fragt man nach der Praxis, so ha- 
<lb/>ben alle auch von den angesehensten Rechtsgelehrten sich dem
<lb/>Beschlüsse von 1832 ohne Widerrede unterworfen, und je- 
<lb/>desmal wenn sie aus der Gesetzsammlung Mittheilungen zu
<lb/>machen hatten, um Erlaubnis dazu angefragt.

<lb/>Doch mit viel Scharfsinn und Beredsamkeit wurden die
<lb/>Gründe zur Beseitigung der Klage vorgetragen.

<lb/>Gesetze, so sagte man, sind gemeines Gut; es ist ihre
<lb/>Art, dafs sie Niemanden zugehören, da ihre Bestimmung ist,
<lb/>Allen zu dienen. Gesetze sollen auf jede Weise bekannt ge- 
<lb/>macht werden. Wer sie druckt und herausgiebt, macht sich
<lb/>beim Staate wie bei den Bürgern verdienstlich. Wer kann
<lb/>den Gesetzen Gehorsam leisten, wenn sie verheimlicht werden
<lb/>sollen, und Strafe denjenigen trifft, der zu mehrerer Bekannt-
</p>
            <p>

               <lb/>L) Was diese Verordnung betrifft, so ist angemerkt worden, dafs,
<lb/>wenn der Staat literarisches Eigenthum hat an seinen Gesetzen
<lb/>etc., dieses zum öffentlichen Staatsgute gehört, was der König
<lb/>durch Verordnung nicht wegschenken kann. Jedoch, dafs der
<lb/>Rector civitatis zu solcher Dispensation Recht hat, wird wohl
<lb/>nicht bezweifelt werden können.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0379.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>485
</p>
            <p>

               <lb/>machung mitwirkt? Es würde lächerlich seyn, wenn Je- 
<lb/>manden , wer es auch sey, ein ausschliessliches Recht zuge- 
<lb/>standen würde auf etwas, was so augenscheinlich zu den
<lb/>öffentlichen Domainen gehört, wie die Gesetze. Man nannte
<lb/>es einen schändlichen Gedanken, sogar die Gesetze monopo-
<lb/>lisiren zu lassen (Weckbl. v. h. R. No. 91.).

<lb/>Allgemeine Gründe, so wird weiter bemerkt, für die
<lb/>Möglichkeit eines Staats - literarischen Eigenthums beweisen
<lb/>nichts. Die Frage ist nur, was jetzt in Niederland Rech- 
<lb/>tens sey, und dann ist es unbezweifelt, dafs aus keinem be- 
<lb/>stehenden Gesetze ein literarisches Staatseigenthum abgeleitet
<lb/>werden kann. Das Gesetz vom 25. Januar 1817 ist gar nicht
<lb/>anzuwenden; es gilt von literarischen und Kunstwerken, von
<lb/>Schriftstellern (auteurs) und Verlegern, also von Privat-
<lb/>Unternebmungen, nicht von Staatsschriften, Gesetzen, Verord- 
<lb/>nungen u. s. w. Die Motive des Gesetzes zeigen am deut- 
<lb/>lichsten , dafs es den Schutz der Rechte derjenigen bezweckt,
<lb/>die in einem wissenschaftlichen oder Kunstfache die Beför- 
<lb/>derung der edelsten Zwecke der Menschheit sich vorstellen.
<lb/>Man will den eifrigen und verdienstvollen Schriftstellern und
<lb/>Künstlern die Früchte und Vortheile ihrer Arbeit sichern,
<lb/>Was das Gesetz immer von auteurs sagt, erlaubt nicht, dafs
<lb/>wir jemand anders, als besondere Personen uns dabei denken.
<lb/>Der Staat ist nie auteur. Wer könnte wohl der Autor eines
<lb/>Gesetzes genannt werden? Der es am ersten redigirt hat?
<lb/>Aber wie oft wurde der Entwurf nicht später im Staatsratbe,
<lb/>in gesetzgebenden Versammlungen u. s. w. geändert, verbes- 
<lb/>sert, erweitert, eingeschränkt etc.? Ein Autor ist derselbe
<lb/>also nicht, und daher ist auch, was Gesetze etc. betrifft, an
<lb/>kein literarisches Eigenthum zu denken, indem das Gesetz
<lb/>dieses dem Autor zuerkennt. Lächerlich ist es weiter, zu
<lb/>sagen, dafs das Gesetz alles das umfasst, was Lettern werk
<lb/>genannt, mit Buchstaben gedruckt wird. Letternwerke
<lb/>sind literarische Schriften, Werke der Literatur. Es würde
<lb/>eine Verdrehung des Gesetzes seyn, dieses Wort in einem
<lb/>Krit. ZtiUchr.f. Rechtsw* u. GttHtg* d. Autl. X7F, S. 3, //. 26
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0380.tif"
                n="486"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>48«
</p>
            <p>

               <lb/>* Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>anderen Sinn aufzufassen. Staatsschriften, Gesetze , Verord- 
<lb/>nungen sind nie als literarische Arbeiten betrachtet worden,
<lb/>— Der König hat blos das Recht der Promulgation der Ge- 
<lb/>setze, Art. 119 Grondwet. Daher kann er bestimmen, welche
<lb/>die officielle Ausgabe der Gesetze seyn wird; aber das Recht
<lb/>der Promulgation stellt kein literarisches Eigentbum dar. ~
<lb/>Es sind auch viele andere öffentliche Schriften da, die kein
<lb/>Eigenthum zulassen, z. B. gerichtliche Sentenzen. Wer würde
<lb/>wohl das Eigenthum haben an einem gerichtlichen Ausspruch ?
<lb/>Ist es der Advokat, der seine Gründe in der richterlichen
<lb/>Sentenz ausgedrückt wieder findet? oder derjenige Richter,
<lb/>der die Sentenz verfertigt hat? oder der Gerichtshof, das
<lb/>ganze corpus morale, welches die Sentenz erlassen hat?
<lb/>oder der Vorsitzer, der diese ausgesprochen hat? oder der
<lb/>Actuar (Greffier), der die Abschrift ausgefertigt hat? oder
<lb/>die Partei, zu deren Vortheil der Ausspruch geschehen ist?
<lb/>oder diejenige, die die Gerichtskosten zu bezahlen hat? Man
<lb/>sieht, wie unsinnig es ist, richterliche Aussprüche einem li- 
<lb/>terarischen Eigenthum zu unterwerfen. Wie viel mehr gilt
<lb/>dieses von Gesetzen und Verordnungen, die nicht blos für
<lb/>die streitenden Parteien, sondern überhaupt für Alle als
<lb/>Rechtsnorm gelten? — Ist kein Gesetz da, das ausdrücklich
<lb/>die Staatsschriften als gemeines Gut erklärt. Solches braucht
<lb/>es auch nicht; so lange die Regel gelten wird: was nicht ver- 
<lb/>boten wird, ist erlaubt, soll auch die Ausgabe von Staats- 
<lb/>schriften als jedem erlaubt zu betrachten seyn.

<lb/>Jedoch auch aus mehreren besonderen Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes vom J. 1817 überzeugt man sich von der Unmög- 
<lb/>lichkeit, es auf Staatseigenthum an Gesetzen etc. anzuwenden.
<lb/>Art. 3. des Gesetzes dehnt das literarische Eigenthum des
<lb/>Autors aus bis auf 20 Jahre nach dem Tode des Autors.
<lb/>Aber wer ist hier Autor? Der Staat, als moralische Person,
<lb/>ist unsterblich. Wird denn der Staat auf ewige Zeit und in
<lb/>künftigen Jahrhunderten sein Eigenthumsrecht in Drucksachen
<lb/>behalten? Würde, wenn der Gesetzgeber Jemanden ein so
<lb/>aufserordentliches Privilegium hätte ectheilen wollen, er dieses
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0381.tif"
                n="487"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>nicht ausdrücklich erklärt haben? Das Gesetz selber zeigt
<lb/>also am bestimmtesten, dafs an den Staat bei der ganzen Sache
<lb/>nicht gedacht ist.

<lb/>Eine andere Vorschrift des Gesetzes bekräftigt diese
<lb/>Meinung, Art. 6. legt dem Verleger die Pflicht auf, zur
<lb/>Einsendung von drei Exemplaren des Werkes, dessen Eigen- 
<lb/>thum er sich versichern will, an den Magistrat seines Wohn- 
<lb/>ortes. Aber wo hat der Staat seinen Wohnort? An wel- 
<lb/>chen Magistrat wird die Einsendung geschehen müssen?
<lb/>Alles zeigt auch hier deutlich an, dafs an den Staat bei dem
<lb/>Gesetze nicht gedacht worden ist.

<lb/>lind dieses beweisen auch die Verordnungen von 1822
<lb/>Wenn doch das Gesetz vom J. 1817 auch das Staatseigen- 
<lb/>thum auf Druckwerke umfasst hätte, würden die beiden Ver- 
<lb/>ordnungen von 1822 ganz nutzlos gewesen seyn 3 * * * * 8), aber
<lb/>gerade, da man erkennen mufste, dafs das Gesetz von 1817
<lb/>kein Staatseigenthum in Drucksachen anerkannte, hat man
<lb/>sich beeifert, ein solches in jenem von 1822 darzustellen.
<lb/>Bis zur Zeit auch, dieses wird allgemein zugegeben, hat je- 
<lb/>dermann, wer wollte, von Gesetzen, Verordnungen etc. drucken
<lb/>lassen und herausgegeben, was er wollte. Aber waren die
<lb/>Verordnungen von 1822 geeignet, diesen Stand der Sache zu
<lb/>ändern? Nein. Der König verbot in denselben den Nach- 
<lb/>druck aller in def Staatsdruckerei gedruckten Gesetze und
<lb/>Staatsverordnungen, und dieses bei Strafe, wie sie im Gesetz
<lb/>von 1817 vorgeschrieben war. Jedoch könnte der König allein
<lb/>durch Verordnung und ohne Mitwirkung der General-Staaten
<lb/>ein Strafgesetz ausdehnen auf Fälle, die aufser dem Gesetze
</p>
            <p>

               <lb/>3) Ueber den Sion dieser Verordnungen sind auch verschiedene


<lb/>Meinungen, die jedoch hier keine Entwickelung fordern. So


<lb/>meinten Viele, das Staats - literarische Eigenthum würde durch


<lb/>diese Verordnungen ausgebreitet, oder neu gestiftet, da An- 


<lb/>dere, wie der Generalprocurator am Cassationshofe, im Gegen-


<lb/>theile darin eine Beschränkung derselben zu bemerken meinten.
<lb/>Das Gesetz von 1817 verbot, seiner Meinung nach, auch den
<lb/>Abdruck iu den Zeitungen, der doch hier erlaubt wird u. s. w
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0382.tif"
                n="488"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>488
</p>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>geblieben sind? Diese Frage soll überhaupt verneint werden,
<lb/>und, wenn die Verordnungen von 1822 kraftlos erscheinen,
<lb/>zerfällt auch das Staatseigentum auf Druckwerke, was die- 
<lb/>selbe festzustellen versucht habe, da es bei dem Gesetze von
<lb/>1817 ganz unbekannt geblieben war. Wohl könnte der Kö- 
<lb/>nig, als Staatsoberhaupt, die Art und Weise der Herausgabe
<lb/>von Staatsschriften verordnen, aber Andere zur Befolgung
<lb/>dieser Vorschriften durch Strafen zu verpflichten, das gehörte
<lb/>zur gesetzgebenden Gewalt, die der König und die General-
<lb/>Staaten gemeinschaftlich ausüben. Es war also ganz richtig,
<lb/>dafs schon vor mehreren Jahren die Verordnungen von 1822
<lb/>durch den ausgezeichneten Staatsmann, Graf van Hogen-
<lb/>dorp (Huishoud van Staat, VIII. 8. 133 folg.) scharf ge- 
<lb/>rügt und missbilligt wurden.

<lb/>Dies sind hauptsächlich die Gründe, die für die Beklag- 
<lb/>ten angeführt wurden, besonders in einer trefflichen Deduction
<lb/>des scharfsinnigen Advokaten Lipmann zu Amsterdam: On-
<lb/>dersoch omhent de fJ^etligheid der koningligke Resluiten van
<lb/>a. en 3o. Juli 1822 en »3. Juni 182g. Amsterdam 1840. VI.
<lb/>40 8. 8. 4 5), und auch vorzüglich in seinem Vortrage beim
<lb/>Hohen Käthe, am 2. Juni 1840, der berühmte Haager Ad- 
<lb/>vokat, D. Donker Curtius, dieselben Gründe hat gelten
<lb/>lassen (Weckbl. v. b. Regt No. 102, 124).

<lb/>Man hat gar nicht geleugnet, dafs dem Staate ein Recht
<lb/>auf literarische Handschriften zukommt, in deren Besitz er ist;
<lb/>in Frankreich bezieht sich darauf ein kaiserl. Decret vom 20.
<lb/>Febr. 1809, concernant les manuscrits des bibliotheques et
<lb/>autres etablissements publics de VEmpire. *) So sagt auch
</p>
            <p>

               <lb/>4) In den ersten 15 Seiten zeigt der Verf., dafs Gesetze u. s. w.
<lb/>ihrer Art nach kein Staatseigenthum seyn können, und weiter
<lb/>bis 8. 27, dafs bei dem Gesetze von 1817 dem Staate kein
<lb/>Eigenthum auf Druckwerke zuerkannt ist, und weiter bis 8.
<lb/>35, dafs die genannten königi. Verordnungen ein sogenanntes
<lb/>hohes königliches Staats-Privat-Druckrecht nicht
<lb/>haben einsetzen können.


<lb/>5) Renouard I. 8. 864 folg. II. 8. LS6 folg.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0383.tif"
                n="489"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>Renouard 1. c. II. 8. 229: „Que 1’etat soit proprietaire des
<lb/>ouvrages commandes par Iui, rediges ä ses frais , snr des
<lb/>domaines offlciels, on a J’aido des ressoarces, dont Ini seni
<lb/>pent disposer, c'est ce ^ui ne pent pas etre dontenx"; jedoch
<lb/>man verwarf jede Beziehung davon auf die Publication von
<lb/>Gesetzen und Verordnungen, die aus ihrer Art selber der
<lb/>Oeffentlichkeit übergeben sind. Die Vertheidiger des Staats«
<lb/>eigenthums auch in Drucksachen versuchten jedoch ihre Mei- 
<lb/>nung noch aufs neue zu vertheidigen.

<lb/>Die Gesetze, sagten sie, sind ja für alle. Sie sind be- 
<lb/>stimmt, allgemein bekannt gemacht zu werden. Allein ist es
<lb/>nicht ganz natürlich, dafs der Staat bei der Bekanntmachung
<lb/>einige Garantieen verlangt, und nicht jedermann, wer da will,
<lb/>zum Abdruck und Herausgabe Erlaubnifs zusteht? Ja, die
<lb/>Gesetze sind ein allgemeines Gut, da jedermann sich auf die- 
<lb/>selben berufen darf und auch soll, und alle gleich den Ge- 
<lb/>setzen unterthan sind; aber es gilt hier das Recht, die Ge- 
<lb/>setze durch die Presse zu drucken und herauszugeben, und
<lb/>da kann der Staat sein Recht sich vindiciren, wie jede Pri- 
<lb/>vatperson auf seine Schriften. Denn die Gesetze gehören
<lb/>wirklich dem Staate zu (Weckbl. v. h. R. No. 105. Hr. Ad- 
<lb/>vokat Wintgens im Haag hat in einem Privatgutachten diesen
<lb/>Grund trefflich erläutert.) die auch zu der Abfassung der Ge- 
<lb/>setze Mitwirken, alle bieten ihre Dienste dem Staate: für den
<lb/>Staat wird das Gesetz dargestellt. Es ist gerade, als ob
<lb/>wohlwollende Freunde durch Mittheilung von Gedanken und
<lb/>gutem Rath einem Schriftsteller zu Dienste stehen. Auch in
<lb/>diesem Falle ist es allein dieser, dem das Gesetz ein Recht
<lb/>zuspricht, so auch hier dem Staate.

<lb/>Es ist also nichts ungereimtes darin, wenn der Staat sich
<lb/>ein eigenes Recht auf seine Druckwerke vorbehält. Aber die
<lb/>Frage ist, ob dies wirklich bei der Niederländischen Gesetz- 
<lb/>gebung geschehen ist.

<lb/>Einige, und darunter der Generai-Procurator beim Hohen
<lb/>Rath, in seinem Vortrage am 23. Juni 1840 (Weckbl. v, h-
<lb/>R. No. 125) sind der Meinung, dafs solches Recht, auch was
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0384.tif"
                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>490
</p>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>das Princip betrifft, hier bestimmt angenommen ist, da das
<lb/>Gesetz von 1817 den Staat nirgends aassondert. Dafs kein
<lb/>Termin festgestellt ist, womit das Privilegium des Staates
<lb/>aufhören wird, soll keine andere Folge haben, als dafs das
<lb/>Privilegium für immer fortdauert ®). Jedoch dieselben, die
<lb/>dieser Meinung sind, erkennen doch, dafs der Staat bei
<lb/>seiner Forderung nicht gehörig legitimirt war. Das Dcponiren
<lb/>der drei Exemplare bei dem Magistrat des Wohnortes mit bei- 
<lb/>gefugter Erklärung des Verlegers ist bei Art. 6. des Gesetzes
<lb/>von 1817 als eine conditio sine qua non des literarischen
<lb/>Eigentbumsrechtes erklärt; nun ist anerkannt, dafs der
<lb/>Staat diese Condition nicht erfüllt hat und niemals für vom
<lb/>Staate herausgegebene Druckwerke eine Uebergabe von Exem- 
<lb/>plaren statt gefunden hat. Dieses allein wurde für genügend
<lb/>gehalten, die Forderung gegen die Hrn. Roman u. S. abzu- 
<lb/>weisen; wie auch Hr. Wintgens in seinem Gutachten auf
<lb/>diesen Grund hin über die ganze Sache den Schluss zieht.
<lb/>Waren wohl Einige, die auch diese Schwierigkeit zu besei- 
<lb/>tigen versuchten mit der Bemerkung, dafs hier jeder Grund
<lb/>für solche Uebergabe von Exemplaren und Erklärung des
<lb/>Verlegers weggefallen sey. Bei Privat-Verlegern jedoch ist
<lb/>der Zweck der Bestimmung, dafs öffentlich kund werde, wer
<lb/>etwas durch die Presse herausgegeben hat, und was es ist.
<lb/>Und was die Verantwortlichkeit betrifft, an wen bat man sich
<lb/>zu halten, wenn das Herausgegebene zu einer richterlichen
<lb/>Verfolgung Anlafs geben möchte? Dieses Alles fehlt ganz,
<lb/>wenn der Staat selber etwas herausgibt, also sind Uebergabe
<lb/>der Exemplare und Erklärung des Verlegers dann ganz ohne
<lb/>Zweck. Auch wäre die Uebergabe von drei Exemplaren der
<lb/>Gesetzsammlung an den Magistrat eines Orts eine grosse Absur- 
<lb/>dität, da die Sammlung auf ofüciellem Wege an jede Ge- 
<lb/>meinde des ganzen Landes geschickt wird. Jedoch nur We-
</p>
            <p>

               <lb/>6) So auch Renouard II. S. 385 : „La loi etant muette et Ja
<lb/>personne de l’etat existant toujours , Ja duree de ces Privi- 
<lb/>leges sera indeünie."
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0385.tif"
                n="491"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Niederländisches Recht,
</p>
            <p>

               <lb/>4M
</p>
            <p>

               <lb/>tilgen genügten diese Einreden, und bei Vielen waren sie nur
<lb/>ein neuer Beweis, dafs das Gesetz von 1817 an kein Staats-
<lb/>lUerarischea Kigentbum gedacht hat. Und wenn dieses der
<lb/>Fall ist, so waren auch die königlichen Verordnungen vom
<lb/>J. 1822 nicht im Stande, ein solches zu begründen, da es
<lb/>einen Gegenstand der Gesetzgebung gilt, über welchen der
<lb/>König allein nicht Recht hat zu verordnen. Und so ist denn
<lb/>auch schon die erwähnte Sentenz des Hohen Raths vom 8.
<lb/>Sept. 1840, welche gänzliche Lossprechung der Angeklagten
<lb/>enthielt, zu Stande gekommen. Wenn die Ueb^rgabe von
<lb/>Exemplaren bei Art. 6. des Gesetzes von 1817 statt gefunden
<lb/>hätte, würde, glauben wir, eine Verurtheilung wohl nicht
<lb/>ausgeblieben seyn; jedoch da die conditio sine qua non des
<lb/>literarischen Eigenthums hier fehlte, könnte dieses nicht an- 
<lb/>erkannt werden. Merkwürdig ist weiter, wie offen der Hohe
<lb/>Rath sich über die Ungültigkeit der königl. Verordnungen
<lb/>von 1822 erklärt hat, so weit sie neue Bestimmungen ent- 
<lb/>hielten , die ausschiiefsend dem Gebiete der Gesetzgebung an- 
<lb/>gehörten. Man sehe die Sentenz in Weck bl. v. h. Regt
<lb/>No. 122, wie auch mit einer weiteren Auseinandersetzung der
<lb/>Umstände dieser Sache bei van den Honeck, Fersameling
<lb/>van Arresten van den Hoogen Raad; Afdeeling: Gemengd
<lb/>Laken No. 19. I. 8. 122—143. Die Sentenz des Hohen Raths
<lb/>hat jetzt die Jurisprudenz gefertigt, und die Regierung hat
<lb/>den Ausspruch genehmigt. Eine königl. Verordnung vom 24.
<lb/>April 1841 hat die Verordnung vom 2 Juli 1822 und alle
<lb/>spätem Concessionen, die auf derselben beruhten, widerrufen
<lb/>womit der freie Druck und die ungestörte Ausgabe von Staats- 
<lb/>schriften jetzt gesichert ist.

<lb/>Und so ist in den Niederlanden das Princip festgestellt,
<lb/>was Renouard Traite des droits d’auteurs etc. II. 8. 132
<lb/>in diesen Worten ausgedrückt hat: „II y a des ouvrages, qui
<lb/>essentiellement destines au service du public, entrent daua ls
<lb/>domaine de tous, des ls moment, oii ils sont mis au jour, et
<lb/>qui ne sout pas susceptibles d'etre affectes a uu Privilegs ex-
<lb/>clusif. Les lois et reglemens ne peuvent tomber dsas le de -
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0386.tif"
             n="492"
             xml:id="zs1-2084752_14-1842_0386"/>
         <div xml:id="d5398e38391"
              ana="scope_-_492-502"
              type="review"
              n="XXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Verwaltungsjustiz in Frankreich</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mohl, R.">Angezeigt von Hrn. Prof. R. Mohl in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>VenvaltungsJustiz in Frankreu..
</p>
            <p>

               <lb/>maine ni de certains particuliers, ni da gouvernement, ni meme
<lb/>de l’etat. Ils n’appartiennent pas exclusivement, et en propre,
<lb/>ä l’unite nationale; mais, devolas au domaine de tous, ils ap-
<lb/>partiennent dans leur plenitude ä cbacan des plus bumbles
<lb/>d’entre les citoyens, aussi bien qu’ä l'universalite des citoyens
<lb/>pris eollectivement. Obligatoires pour tous et destines ä four-
<lb/>nir toates les garanties, les lois et les reglemens, que nul
<lb/>n’est cense ignorer, doivent pouvoir etre reproduits sous toutes
<lb/>les formes et ä tous les instans; et ils ne sauraient etre re- 
<lb/>pandus avec assez de profusion au sein de la societe pour la
<lb/>direction de laquelle ils existent.u Ohne Zweifel wird auf
<lb/>diese Art am allerbesten der grosse Zweck der Publication
<lb/>der Gesetze, dafs sie weltkundig werden, erreicht.
</p>
            <p>

               <lb/>XXVII.

<lb/>Verwaltuiigsjustiz in Frankreich.

<lb/>Principes de competence et de juridiction administratives , par
<lb/>Chauveau Adolphe, Prof, de droit administr. ä Toulouse.
<lb/>Tom. I. Paris 1840/1. CLXXX und 440 S. 8.

<lb/>Angezeigt
<lb/>von

<lb/>Herrn Prof. R. v. Mohl in Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ref. beginnt mit dem offenen Bekenntnisse, dass er sich
<lb/>einer Beurtheilung des Inhaltes dieser Schrift nicht gewachsen
<lb/>fühlt. Er ist mit dem französischen Verwaltungsrechte und
<lb/>dessen Literatur nicht in genügendem Maafse bekannt. Wenn
<lb/>er dessenungeachtet unternimmt, das Buch in diesen Blättern
<lb/>zu besprechen, so geschieht es theils unter dem Vorbehalte,
<lb/>nur über das Aeufsere der Arbeit, wie es Jedem auffällt, zu
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0387.tif"
                n="493"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Verwallungsjustiz in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>berichten; theils in der Absicht, einige vom Verf. angeregte
<lb/>Fragen des öffentlichen Rechtes zur Erörterung zu bringen.

<lb/>Der — durch die Herausgabe oder Mitherausgabe ver- 
<lb/>schiedenartiger rechtswissenschaftlicher Werke und Zeitschrif- 
<lb/>ten rühmlich bekannte — Verf. liefert hier den Anfang eines
<lb/>systematischen Werkes über das französische Verwaltungs- 
<lb/>recht. Der Titel darf nicht irre führen; er ist zu enge.

<lb/>An Schriften dieser Art fehlt es bekanntlich der fran- 
<lb/>zösischen Literatur nicht. Wir nennen z. B. die bekannten
<lb/>Werke von Cormenän, de Gerando und Foucard. Al- 
<lb/>lerdings ersetzen dieselben nur unvollständig den Mangel am
<lb/>Systeme des gesammten positiven französischen Staatsrechtes:
<lb/>allein es ist nur Gerechtigkeit, anzuerkennen, dafs sie in wis- 
<lb/>senschaftlicher Beziehung um ein Bedeutendes höher stehen,
<lb/>als ähnliche deutsche Schriften. Die Verbreitung des gleichen
<lb/>Rechtes über ein grosses Reich kann auch den Mann von hö- 
<lb/>herem Streben anziehen. Auch ist nicht zu läugnen, dafs
<lb/>die französische Verwaltungsgesetzgebung die wichtige Ei- 
<lb/>genschaft der Klarheit mit den übrigen Gesetzen des Landes
<lb/>theilt. Es kann dogmatisch etwas aus der Sache gemacht
<lb/>werden; und es ist der Mühe werth, es zu thun. Daher denn
<lb/>auch die vielfachen Versuche, und von berühmten Männern,
<lb/>während in Deutschland Schriften dieser Art von Autoren sehr
<lb/>untergeordneter Art unternommen werden. Der Verf. setzt
<lb/>unter diesen Umständen seine Aufgabe hauptsächlich in eine
<lb/>Verbesserung der Methode. Er glaubt berechtigt zu seyn,
<lb/>das Verdienst einer ersten wissenschaftlichen Begründung des
<lb/>französischen Verwaltungsrechts für sich in Anspruch zu
<lb/>nehmen. Ausserdem legt er auf die gewählte Anordnung
<lb/>seines Stoffes grosses Gewicht, und belobt sich derselben. Zur
<lb/>Begründung jenes Anspruches stützt er sich darauf, dafs seine
<lb/>Vorgänger sich nur an die positiven Gesetze oder die ein- 
<lb/>zelnen Entscheidungen gehalten haben, und bei einem Mangel
<lb/>oder Widerspruche derselben alsbald in eine unauflösliche Un- 
<lb/>gewissheit verfallen seyen; während er Grundsätze aus der
<lb/>Natur der Dinge gebildet, die mit ihnen übereinstimmende
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0388.tif"
                n="494"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>494 f'envaliungsjustiz in Frankreich.

<lb/>Gesetzgebung als eine nothwendige Folge, eine abweichende
<lb/>aber als eine Ausnahme behandelt, eine widersprechende Praxis
<lb/>endlich geradezu bekämpft habe. Wie Anordnung des Stoffes
<lb/>aber ist, eigentümlich genug, folgende: Der Gegenstand
<lb/>wird in drei verschiedenartig bearbeiteten Abteilungen er- 
<lb/>schöpft. Die erste, bis jetzt allein erschienene, Abtheilung
<lb/>enthält die Grundsätze des Verwaltungsrechtes, kurz und ohne
<lb/>alle Belege oder Ausführungen. In der zweiten Abteilung
<lb/>folgt der dogmatische und polemische Commentar mit gründ- 
<lb/>licher Berücksichtigung der Gesetzgebung, der Praxis und der
<lb/>Literatur. Eine alphabetische Zusammenstellung der Materien
<lb/>bildet die dritte Abteilung. Die beiden ersten, systematischen,
<lb/>Abtheilungen zerfallen je wieder in die Lehre von der Zu- 
<lb/>ständigkeit (competence) und von dem Hechte der Ausführung
<lb/>{juridiction).

<lb/>Bef. muss dahin stellen, ob die Ansprüche des Verfas- 
<lb/>sers auf Beifall von dessen Landsleuten werden anerkannt
<lb/>werden. Einigen bescheidenen Zweifels kann er sich jedoch
<lb/>nicht erwehren.

<lb/>Einmal will ihm nämlich bedünken, als sey der Vorwurf
<lb/>gegen die Vorgänger wegen der Unwissenschaftlichkeit ihres
<lb/>Verfahrens doch nicht ganz gerecht, Man nehme z. B. de
<lb/>Ger and o’s Institutes du droit adminislratif. Offenbar ist
<lb/>schon hier Methode, und es werden allgemeine Grundsätze
<lb/>aufgestellt: und ob nicht die ganze Anordnung des Stoffes
<lb/>und das System sogar noch besser ist, als das des Verfassers,
<lb/>ist eine grofse Frage“ Ganz neu zu gründen war somit wohl
<lb/>die Wissenschaft des französischen Verwaltungsrechtes nicht
<lb/>mehr. Und dann möchten vielleicht nicht alle mit dem ein- 
<lb/>verstanden seyn, was wirklich neu ist. Wenn es nämlich
<lb/>allerdings richtig ist, dafs der Verf. seine allgemeinen Sätze
<lb/>an höhere staatsrechtliche Principien anzuknüpfen bemüht ist,
<lb/>als dies seine Vorgänger getban haben (so weit solche dem
<lb/>Bef. bekannt sind); und wenn ferner derselbe mit grösserer
<lb/>Schärfe die Grundbbegriffe des Gegenstandes untersucht und
<lb/>feststellt: so ist auf der andern Seite nicht zu verkennen, dafs
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0389.tif"
                n="495"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Veiwahungsjustiz in Frankreich■ 49®

<lb/>nicht Weniges, was nicht zu erweisen gewesen wäre, ohne
<lb/>weiteres vorausgesetzt wird, und dafs keineswegs immer deut- 
<lb/>lich ist, ob ein Satz aus den positiven Gesetzen des Landes
<lb/>abgezogen, oder ob er aus rechtsphilosophischea Vordersätzen
<lb/>abgeleitet wird.

<lb/>Dann aber ist keine Sicherheit, dafs der formelle Plan
<lb/>des Werkes wirklich allgemeinen Beifall linden wird. Es
<lb/>könnte doch auch die Ansicht aufgestellt werden, dafs eine
<lb/>Verarbeitung zu Einem systematischen Ganzen nicht nur weit
<lb/>bequemer für den Gebrauch wäre, sondern dafs nur anf diese
<lb/>Weise eine Gleicbmäfsigkeit und Vollständigkeit der Erör- 
<lb/>terung statt haben könne. Man dürfte vielleicht die Verei- 
<lb/>nigung eines kurzen Compendiums, einer Reihe von dogma- 
<lb/>tischen und polemischen Abhandlungen und eine alphabetische
<lb/>Gesetzeszusammenstellung mehr bizarr, als einem äufsern wie
<lb/>innern Bedürfnisse entsprechend finden. Auch will wenig- 
<lb/>stens dem Ref. der Unterschied von compelence und juri-
<lb/>diction lediglich nicht begreiflich werden; vielmehr erscheint
<lb/>er ihm willkürlich erfunden, und daher zerreifsend und ver- 
<lb/>wirrend in materieller Beziehung.

<lb/>Doch dem sey wie ihm wolle; immerhin kann das Werk
<lb/>noch vielfache anderweitige Verdienste haben, wenn es ein- 
<lb/>mal vollendet seyn wird. Dafs es namentlich der Discussion
<lb/>der einzelnen Punkte nicht an Schärfe und Geistesfrische feh- 
<lb/>len wird, dafür bürgt, aufser den übrigen Schriften des Ver- 
<lb/>fassers, auch die Darstellung der allgemeinen Sätze der ersten
<lb/>Abtheilung. Es geht somit vielleicht einer schönen Zukunft
<lb/>entgegen, wenn auch nicht gerade aus den vom Verf. ge- 
<lb/>hofften Gründen. Es soll, je nach Befinden, den Lesern der
<lb/>Zeitschrift seiner Zeit Nachricht davon gegeben werden.

<lb/>Zunächst aber möge gestattet seyn, einige Punkte zur
<lb/>Sprache zu bringen, welche der Verf. in seiner ausführlichen
<lb/>von Leben und Geist glänzenden Einleitung angeregt hat.

<lb/>Dafs der Verf. gegen die Gesetzmässigkeit der Admi- 
<lb/>nistrativ-Justiz keine Einwendung zu machen bat, versteht
<lb/>sich von selbst. Wie würde er einem Gegenstände seine Zeit
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0390.tif"
                n="496"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>Feripaltungsjustiz in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>und Mtibe widmen, welchen er schon im Principe verwerfen
<lb/>müsste? Er vertheidigt auch in der Einleitung diese Gesctz-
<lb/>mäfsigkeit ausführlich gegen ihre Gegner. Freilich nimmt er
<lb/>dabei nur Rücksicht auf französische Schriftsteller, deren
<lb/>Zahl, im Vergleiche mit den Anhängern derselben Ansicht
<lb/>unter uns, sehr klein ist. Auch würde er sich wohl nicht
<lb/>wenig wundern, wenn er in Erfahrung brächte, dafs in Deutsch- 
<lb/>land eine ganze Bibliothek von Schriften vorhanden ist, welche
<lb/>eine Idee bekämpfen, von der er meint, spätere Zeiten wer- 
<lb/>den Mühe haben zu begreifen, dafs sie je habe bestritten
<lb/>werden können. Ref. will jedoch diesen Bundesgenossen nicht
<lb/>benützen, um eine Ansicht, welcher allerdings auch er zu-
<lb/>gethan ist, hier ausführlich zur Sprache zu bringen. Hier ist
<lb/>weder Raum noch Ort dazu, und es fragt sich überhaupt,
<lb/>ob es nicht bei uns an der Zeit wäre, die Abfassung von
<lb/>Quartanten über diesen Gegenstand so lange aufzugeben, bis
<lb/>neue, wesentliche Gedanken oder Erfahrungen vorhanden sind,
<lb/>welche von dem ewigen Abspinnen desselben Wollens be- 
<lb/>freien könnten. Allein einige kurze Nebenerwägungen, welche
<lb/>unseres Wissens bis jetzt nicht gehörig hervorgehoben sind,
<lb/>mögen doch hier eine Stelle finden. Sie betreffen nicht den
<lb/>Rechtspunkt; allein defshalb sind sie doch vom Staatsmanne
<lb/>und dem Gesetzgeber in die Wagschale zu legen. — Einmal
<lb/>erscheint es als eine richtige Bemerkung des Verf,, dafs die
<lb/>Gerichte dem politischen Treiben und den Leidenschaften des
<lb/>Tages bei weitem ferner bleiben, wenn nicht sie, sondern die
<lb/>Administrativjustiz - Behörden, die zwischen der Regierungs- 
<lb/>gewalt und Einzelnen entstehenden Streitigkeiten zu entschei- 
<lb/>den haben. Selbst ein ganz ungegründeter Verdacht einer
<lb/>ungerechten Begünstigung der Regierung von Seiten der Ge- 
<lb/>richte wäre aber ein öffentliches Unglück. Man braucht den
<lb/>abgeschmackten Aberglauben, als wenn nur bei den Richtern,
<lb/>nicht aber auch bei den Verwaltungsbeamten des Staates,
<lb/>Ehrlichkeit, Einsicht und Rechtssinn sey, gar nicht zu theilen,
<lb/>um dennoch zu wünschen, dafs eine allgemeineUeberzeugung
<lb/>herrsche von der Unbetheiligtheit und der Passivität der Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0391.tif"
                n="497"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Venvaltungsjusliz in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>richte in Beziehung auf die Interessen und Leidenschaften
<lb/>des Tages und des Ortes. — Sodann ist einleuchtend, dafs,
<lb/>im Ganzen genommen, die Bürger bei einer Uebertragung
<lb/>aller streitigen Verwaltungssacben an die Gerichte nicht nur
<lb/>nichts gewinnen, sondern wohl entschieden verlieren. Auch
<lb/>angenommen nämlich, dafs in einer Anzahl von Fällen die
<lb/>Gerichte zu Gunsten der klagenden LTntertbanen entscheiden
<lb/>würden, während Administrativjustiz-Behörden der Verwaltung
<lb/>Hecht gegeben hätten, (eine Annahme, welche ohne alle Ver- 
<lb/>dächtigung und Tadel der letztem statthaft ist, da sie in ihren
<lb/>Entscheidungen der Natur der Sache nach auf das allgemeine
<lb/>Wohl Rücksicht nehmen werden, was bei den Gerichten nicht
<lb/>der Fall wäre): so würde doch die Verhandlung aller Strei- 
<lb/>tigkeiten dieser Art im Wege des gewöhnlichen Civilprocesses
<lb/>der Gesammtheit der Bürger unübersehbare Kosten, Verzöge- 
<lb/>rungen und Verdrüfslichkeiten verursachen , gegen welche
<lb/>gehalten jener Gewinn als unbedeutend erscheint. Es ist na- 
<lb/>mentlich nicht zu vergessen, dafs die von den Gerichten ein- 
<lb/>zuhaltenden strengeren Beweisforderungen in vielen Fällen
<lb/>für den Bürger den Verlust seiner Forderung zur Folge hät- 
<lb/>ten, während Administrativjustiz-Stellen ihm Recht gegeben
<lb/>hätten. Da nun der ganze Kampf gegen die Verwaltungs- 
<lb/>justiz doch am Ende nur defsbalb geführt wird, weil man
<lb/>die Entscheidung durch Gerichte für die Einzelnen zuträg- 
<lb/>licher erachtet: so möchte das eben Angeführte wohl zu er- 
<lb/>wägen seyn. Dafs der Staat, d. h. die Gesammtheit, nichts
<lb/>gewinnt bei Verweigerung einer Administrativjustiz ist wohl
<lb/>von Allen eingeräumt. Wenn nun aber auch die Einzelnen
<lb/>verlieren, wefshalb dann die Einrichtung? — Endlich noch
<lb/>die Einweisung darauf, dafs die Besetzung der Gerichte, welche
<lb/>auch die streitigen Verwaltungssachen zu entscheiden haben
<lb/>nicht so unbedingt nur mit Berücksichtigung des juristischen
<lb/>Wissens und Talentes geschehen kann. Es müssen dann
<lb/>auch Männer in denselben sitzen, welche der Verwaltung
<lb/>kundig sind, sollte auch ihre rechtswissenschaftliche Bildung
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0392.tif"
                n="498"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>498 Verwaltungsjustiz in Frankreich-

<lb/>vielleicht nicht die höchste seyn. Aach dies kann nur schäd- 
<lb/>lich wirken für die Gerichte.

<lb/>Ein zweiter wichtiger Gegenstand, welchen der Verf. mit
<lb/>ungewöhnlicher Schärfe der Auffassung erörtert, ist die
<lb/>Sprache und überhaupt die formelle Abfassung der Ver- 
<lb/>waltungsgesetze. Er dringt auf die scrupuloseste Pünktlich- 
<lb/>keit in der Formulirnng der gesetzlichen Vorschriften, sich
<lb/>mit grossem Rechte den Satz aneignend , dass hier Worte
<lb/>Sachen seyen. Die Beispiele von Ungenauigkeit, welche er
<lb/>aus der französischen Gesetzgebung anführt, sind schlagend
<lb/>und überraschend. Rcf. hat diesen Abschnitt mit der unbe- 
<lb/>dingtesten Zustimmung gelesen. Wer hat nicht in seinem
<lb/>Leben schon vielfache Gelegenheit gehabt, sich über die oft
<lb/>kaum glaubliche Nachlässigkeit und Unbekümmertheit in der
<lb/>formellen Abfassung der Gesetze zu ärgern. Namentlich war
<lb/>ihm ein Ausfall aus der Seele geschrieben, welchen der Verf.
<lb/>gegen die Schlussformel; „die widersprechenden Bestimmungen
<lb/>früherer Gesetze seyen aufgehoben“, richtet. Diese faule Be- 
<lb/>stimm wog ist auch in deutschen Gesetzen nur allzu häufig.
<lb/>Ja es wird statt ihrer nicht selten die noch weit verdamm-
<lb/>lichere gebraucht: die in dem gegenwärtigen Gesetze nicht
<lb/>anfgehobeneo früheren Bestimmungen bleiben in Wirksam- 
<lb/>keit. Nun ist aber doch einem Kinde begreiflich zu machen,
<lb/>dafs diese wenigen Worte eine tzuelle von Unsegen aller Art
<lb/>sind, indem sie Ungewissheit über das ganze System verbreiten,
<lb/>und überdies möglicherweise das neue Gesetz materiell verderben.
<lb/>Was nämlich das Erste betrifft, so bleibt es vor Allem bei
<lb/>solcher Bestimmung in der Auslegung und Anwendung des
<lb/>Gesetzes immer zweifelhaft, ob man wirklich alle gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen, auch die in alten, tbeilweise aufgeho- 
<lb/>benen oder die Materie nur gelegentlich berührenden Ver- 
<lb/>ordnungen befindlichen, aufzufinden weil», ob somit nicht mit
<lb/>einemmale durch Auffindung einer bisher übersehenen Be- 
<lb/>stimmung das als Gesetz Angenommene geändert wird. Wel- 
<lb/>ches Gedächtnifs kann am Ende noch die sich immer vermeid-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0393.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>FenvaltungsJustiz in Frankreich. 499

<lb/>rende Masse der Bestimmungen fassen ? Wird doch jedes
<lb/>neue Gesetz auf diese Weise eine Calamität, anstatt dafs es
<lb/>durch Vereinfachung und Bereinigung eine Woblthat seyn
<lb/>könnte und sollte. Und wenn dem schon so ist bei dem mit
<lb/>dem Gegenstände von Amtswegen oder durch Studien Ver- 
<lb/>trauten , wie viel mehr noch mul’s es stattfindcn bei dem ein- 
<lb/>fachen Bürger. Sodann ist es keineswegs in allen Fallen
<lb/>leicht, zu bestimmen, ob und in wie weit solche Fragmente
<lb/>früherer Gesetze jetzt noch eine Gültigkeit haben sollen. Selbst
<lb/>der Meister der Wissenschaft kann hierüber ungewiß» seyn
<lb/>und sich für eine falsche Antwort entscheiden, wenn die bei- 
<lb/>den Gesetze, das alte und das neue, von wesentlich verschie- 
<lb/>denen Grundgedanken ausgehen, ihre einzelnen Bestimmungen
<lb/>somit sich zwar logisch nicht widersprechen, allein anderen
<lb/>Zwecken und Ideenreihen angehören; oder wenn es sich da- 
<lb/>von handelt zu bestimmen, welcher Satz als Regel, welcher
<lb/>aber als Ausnahme anzuseben ist. — Und hier nicht einmal
<lb/>genug. Die neuen Gesetze können durch diese Schlussformel
<lb/>der Sache nach ganz verdorben werden. Sehr leicht kann
<lb/>sich nämlich hegeben, dafs der Gesetzgeber von einer solchen
<lb/>alten Bestimmung selbst nichts wufste, sie aufrecht zu halten
<lb/>lediglich nicht beabsichtigte. Allein nun ist sie durch seine
<lb/>Bequemlichkeit gerettet worden, und wirkt unversehens auf
<lb/>widrige Weise ein. Die gewünschte Wirkung des neuen Ge- 
<lb/>setzes wird raodifieirt; alter Unfug verewigt; dem in sieh ab- 
<lb/>geschlossenen Systeme ein hässlicher und nutzloser Anbau
<lb/>angeklebt. Und zwar ist die Gefahr um so grösser, je scharf- 
<lb/>sinniger der Ausleger, je grösser sein geschichtliches Wissen
<lb/>ist. Von absichtlichem bösen Willen, der sich an solche
<lb/>Ruinen der Vergangenheit festsetzt und von hier aus einen
<lb/>Raubkrieg gegen die neue Gestaltung der Dinge führt, gar
<lb/>nicht zu reden. — Ist dies nun nicht hinreichend, um auch
<lb/>den Gelassensten in Harnisch zu bringen gegen eine so schäd- 
<lb/>liche Trägheit? Denn nnr Trägheit ist die Veranlassung
<lb/>dieser Formel. Man will sich durch sie der Mühe überheben
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0394.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>Ö60 Ferwaltungsjustiz in Frankreich.

<lb/>genaue und wenig ansprechende Nachforschungen nach allen
<lb/>Einzelheiten anzustellen, liier ist eine Verbesserung sicher- 
<lb/>lich sehr wünschenswerth, und cs mufs als Pflicht jedes Fac- 
<lb/>tors der,,Gesetzgebung erkannt werden, das Seinige zur Ab- 
<lb/>stellung des Mifsstandes beizutragen. Namentlich möge jede
<lb/>Ständeversammlung sich in der Veberzeugung befestigen, dafs
<lb/>sie ihr Recht nicht gehörig wahrte und ihre Schuldigkeit nicht
<lb/>erfüllte, wenn sie zu einer solchen nachlässigen Bestimmung
<lb/>ihre Zustimmung giebt. Weits sie doch gar nicht, was sie
<lb/>thut, und kann sie die Beibehaltung von Sätzen sanctioniren,
<lb/>welche nimmermehr ihre Zustimmung erhalten hätten, wären
<lb/>sie klar und offen aufgeführt und in den Entwurf des neuen
<lb/>Gesetzes aufgenommen worden. Es ist sicher nicht zu viel,
<lb/>wenn als unverbrüchlicher Grundsatz verlangt wird, dafs bei
<lb/>einem Gesetze, welches einen umfassenden, in sich abgeschlos- 
<lb/>senen Gegenstand zu ordnen bestimmt ist, immer auch sämmt-
<lb/>licbe beizubehaltende Bestimmungen früherer Gesetze aus- 
<lb/>drücklich aufgeführt und gehörigen Ortes dem neuen Texte
<lb/>einverleibt werden sollen, ein eigener Anfangs- (oder Schlufs-)
<lb/>Artikel aber die ganze frühere Gesetzgebung über die Ma- 
<lb/>terie ausdrücklich für aufgehoben erklärt. Bei Gesetzen, welche
<lb/>blos einzelne Punkte eines ganzen Systems ändern, kann frei- 
<lb/>lich von einer Mitaufnahme alles dessen, was bestehen blei- 
<lb/>ben soll, nicht die Rede seyn; allein auch hier ist dem ge- 
<lb/>rügten Uebelstande leicht und vollständig abzuhelfen, wenn
<lb/>jedesmal genau bezeichnet wird, welche einzelne Stellen der
<lb/>bisherigen Gesetze aufgehoben und durch neue Bestimmungen
<lb/>ersetzt werden sollen.

<lb/>Endlich kann man dem Verf. nur beistimmen, wenn er
<lb/>sich gegen die von vielen Rechtsgelehrten gehegte Missach- 
<lb/>tung der Verwaltungsgesetze erklärt, und wenn erzeigt, dafs
<lb/>dieselben kein unentwirrbares Chaos sind, sondern vielmehr
<lb/>von grosser materieller Bedeutung und der Bearbeitung eines
<lb/>Mannes von Talent und Wissenschaft gar wohl werth. Ref.
<lb/>möchte diese Wahrheit namentlich auch auf unsere Verhält-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0395.tif"
                n="501"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Verwaltungsjustiz in Frankreich,
</p>
            <p>

               <lb/>501
</p>
            <p>

               <lb/>nisse angewendet and beherzigt wissen. Daher denn auch
<lb/>die Folge, dafs die wichtigsten Verwaltungsgesetze, welche
<lb/>auf das Wohl und auf die Rechte der ganzen Bevölkerung
<lb/>von dem gröfsten und unmittelbarsten Einflüsse sind, uner-
<lb/>örtert, der beliebigen Anwendung der Behörden überlassen
<lb/>bleiben; während die Rechtsgesetze in den feinsten Einzein- 
<lb/>beiten oft mit einem Luxus von Scharfsinn und von Gelehr- 
<lb/>samkeit bearbeitet und für die Anwendung dargelegt werden.
<lb/>Sicher ist Letzteres nicht zu tadeln, und soll nicht unter- 
<lb/>bleiben; allein ein Uebel und ein Unverstand ist das Erstere.
<lb/>Oder will man etwa behaupten, dafs hier nicht auch die Ab- 
<lb/>sicht des Gesetzgebers scharf aufgefafst, das leitende Princip
<lb/>hervorgehoben, die Reihe der Folgesätze entwickelt, das Ein- 
<lb/>treten und der Umfang der Ausnahmen bemerkiieh gemacht
<lb/>werden kann? Wäre man der Ansicht, dafs die genaue Er- 
<lb/>örterung der gesetzlichen Bedingungen einer Bürgeraufnahme,
<lb/>einer Niederlassung, eines Gewerbebetriebes von geringerer,
<lb/>selbst rechtlicher, Bedeutung sey, als die Vorschriften über
<lb/>die Gültigkeit eines Testamentes, eine Verpfändung, eine Ser- 
<lb/>vitut? Könnte man vergessen, dafs es sich bei den Verwal- 
<lb/>tungsgesetzen bald von der formellen Gestaltung der ganzen
<lb/>Staatsgesellschaft, bald von der Lebensbestimmung vieler Tau- 
<lb/>sende von Bürgern, von Rechten und Interessen derselben
<lb/>handelt, welche weit wichtiger für sie sind, als was sie je
<lb/>mit der Justiz zu verhandeln haben, von ihr verlangen kön- 
<lb/>nen? Es wäre lächerlich, in demselben Augenblicke, in wel- 
<lb/>chem ein Fehler getadelt wird, selbst in denselben zu ver- 
<lb/>fallen. Defshalb soll keineswegs die Wichtigkeit der Ver- 
<lb/>waltungsgesetzgebung auf Kosten der Rechtsgesetze ei hoben
<lb/>werden. Unzweifelhaft bilden diese Letzteren die Grundlage
<lb/>und die Bedingung eines vernunftgemäfsen staatlichen Da-
<lb/>seyns. Auch kann kein Verständiger den Wunsch haben, dafs
<lb/>ihre wissenschaftliche Bearbeitung sich vermindere. Nirgends
<lb/>wäre dies verkehrter als in Deutschland, das sich mit Recht
<lb/>der Wissenschaft seiner Rechtsgelehrten als eine der schön-
<lb/>Krit, Zeitseh. f. Rcchtsw. u. Gesettg. d. Ausl. KJV Bd. 3. H. 27
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0396.tif"
                n="502"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>602
</p>
            <p>

               <lb/>Verwallungsjustiz in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>sten Blütben seines geistigen Lebens rühmt. Allein daneben
<lb/>ist doch ancb die Forderung gerechtfertigt, dass nicht alle
<lb/>Zeit, Mühe und Kcnntnifs nur Einem Theile zugewendet
<lb/>werde; es darf daran erinnert werden, dafs auch der andere
<lb/>Theil der Gesetze der Wissenschaft und der richtigen An- 
<lb/>wendung so bedarf, wie würdig.ist. Freilich fehlt hierzu in
<lb/>der Regel eine nothwendige Bedingung, nämlich die erfor- 
<lb/>derliche Vorbereitung und Kenntnifs, welche nicht leichter zu
<lb/>zu erwerben ist, als die Bildung der Rechtsgelehrten. Nir- 
<lb/>gends mehr, als beim Ueberblicke über eine geordnete Masse
<lb/>von Verwaltungsgesetzen drängt sich die Feberzeugung auf,
<lb/>dafs in den meisten Staaten noch eine grofse Lücke in der
<lb/>Bildung für den öffentlichen Dienst vorhanden ist, nämlich
<lb/>der Mangel an eigenen Einrichtungen zur wissenschaftlichen
<lb/>Erziehung von Verwaltungsbeamten. Gesetze von dieser Be- 
<lb/>deutung, Schwierigkeit und Zahl können weder von dem
<lb/>blofsen Routinier, noch von dem nur im Rechtsgesetze und
<lb/>seinem Nutzen und Voraussetzungen Unterrichteten verstanden,
<lb/>entwickelt und angewendet werden. Dafs aber die Bildung
<lb/>der hierzu Fähigen meistens unterlassen wird, ist gerade in
<lb/>Deutschland um so weniger verzeihlich, weil es seinen Ver- 
<lb/>waltungsbeamten eine geordnete, gesicherte und ehrenvolle
<lb/>Laufbahn darbietet, während freilich in Frankreich alle Ver- 
<lb/>suche zum Bessern an der verkehrten Einrichtung der unbe- 
<lb/>dingten Absetzbarkeit der Verwaltungsbeamten nothwendig
<lb/>scheitern muss.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0397.tif"
             n="503"
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         <div xml:id="d5398e39389"
              ana="scope_-_503-530"
              type="article"
              n="XXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die richterliche Gewalt und ihr Verhältniss zu den Befugnissen der Verwaltung nach der belgischen Constitution von 1831</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Nyppelis, ...">Von Hrn. Nyppelis, Professor an der Universität zu Lüttich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>503
</p>
            <p>

               <lb/>XXVIII.

<lb/>Die richterliche Gewalt und ihr Verhältnis
<lb/>zu den Befugnissen der Verwaltung nach
<lb/>der Belgischen Constitution von 1831
</p>
            <p>

               <lb/>V o u

<lb/>Herrn Nyppels , Professor an der Universität zu

<lb/>Lüttich.
</p>
            <p>

               <lb/>In jedem gebildeten Staate mufs es eine Macht geben, welche
<lb/>die Gesetze gibt, eine andere, welche sie anwendet und eine
<lb/>dritte, welche sie ausfübrt. Dies sind die drei Gewalten,
<lb/>die gesetzgebende, richterliche und vollstreckende. — Die
<lb/>Einrichtung wird um so vollkommener seyn, je bestimmter
<lb/>die Begränzungslinie zwischen diesen Gewalten gezogen ist.
<lb/>Man gebe einer jeden von ihnen genau bestimmte Befugnisse,
<lb/>so dafs jeder Eingriff der einen in die andere verhütet wird,
<lb/>und dies ist mit einem Wort die Aufgabe der Gesetzgeber.

<lb/>Aber diese Aufgabe ist voll Schwierigkeiten ; man darf
<lb/>sich daher nicht wundern, dafs die meisten Verfassungen sie
<lb/>nur unvollkommen gelöst haben.

<lb/>Die Grenzen, welche die gesetzgebende Gewalt von den
<lb/>beiden andern trennen, sind ziemlich leicht zu ziehen, weil
<lb/>der Wirkungskreis dieser Gewalt beschränkt ist und scharf
<lb/>bestimmt werden kann.

<lb/>Aber so ist es nicht mit der richterlichen Gewalt in ihrem
<lb/>Verhältnifs zur Verwaltung. Die Befugnisse dieser Gewalten
<lb/>waren von jeher nur schwankend und ungewiss bestimmt; ihre
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0398.tif"
                n="504"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>504
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>Trennung beruhte nur auf einem allgemeinen Grundsatz, des- 
<lb/>sen Anwendung unzählige Mifsbräuche hervorbrachte. Die
<lb/>Verwaltung zog Nutzen aus dieser Lücke, um ihre Grenzen
<lb/>nach allen Richtungen hin auszudehnen, wo sie ohne Hin-
<lb/>dernifs noch Aufsicht handeln wollte; der Gesetzgeber war
<lb/>gleichsam selbst schuld an diesen Uebergriffen, indem er dem
<lb/>administrativen Körper die Entscheidung in vielen Sachen zu-
<lb/>theilte, welche in den Bereich der Gerichtshöfe gehört hätten,
<lb/>und die furchtbare, der Regierung in die Hände gegebene
<lb/>Waffe der Conflicte bat die Verwirrung und die Willköhr
<lb/>aufs Höchste gesteigert.

<lb/>Die Verfassung Belgiens von 1831 wollte diesen Mifs-
<lb/>bräuchen ein Ziel setzen. Sie bestimmte sehr genau die Be- 
<lb/>fugnisse der richterlichen Gewalt; auch gab sie, was vorher
<lb/>keine Verfassung gethan hatte, dieser Gewalt das Mittel, die
<lb/>Verwaltung in dem Bereiche ihrer Befugnisse zu halten und
<lb/>kam so der Rückkehr jeder Anmafsung zuvor.

<lb/>Seit zehn Jahren ist diese Verfassung in Kraft und bis
<lb/>jetzt entstand noch kein ernsthafter Streit zwischen diesen
<lb/>beiden Gewalten. Dies ist eine entscheidende Erfahrung, die
<lb/>wohl Beachtung verdient.

<lb/>Der vorliegende Aufsatz soll eine Uebersicht der Ver- 
<lb/>fügungen geben; aber zuvor müssen wir einen Blick auf die
<lb/>früheren Gesetzgebungen über diesen Punkt werfen, welchen
<lb/>Belgien seit seiner Vereinigung mit Frankreich unterworfen
<lb/>war.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1. Französische Gesetzgebung.

<lb/>Man kennt die Mifsbräuche, welche die richterliche Ge- 
<lb/>walt unter der alten Regierung entstellt hatten. Die Käuf- 
<lb/>lichkeit der Stellen, die Abrufungen und besonders das Vor- 
<lb/>herrschen der Gewalt der Parlamente, deren erfolgreiche An-
<lb/>mafsungen, so zu sagen, die Thätigkeit der andern Gewalten
<lb/>gelähmt hatten. Dieser Zustand mufste sich mit der Revo- 
<lb/>lution von 1789 ändern. Eine der ersten Sorgen der con-
<lb/>stituirenden Versammlung war die Trennung und Unabhängig-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0399.tif"
                n="505"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von »83i. 505

<lb/>keit der administrativen und richterlichen Gewalten zu er- 
<lb/>klären. Zwei bestimmte Gesetze vom 22. Dec. 1789 and vom
<lb/>16—24. August 1790 trennten diese Gewalten genau, und der
<lb/>Art. 13. Titul. II. dieses letztem Gesetzes lautet, dafs die
<lb/>richterlichen Verrichtungen bestimmt und immer
<lb/>von den administrativen getrennt seyn sollten.
<lb/>Wie man sieht, wünschte die constituirende Versammlung
<lb/>ausdrücklich, dafs die zwei Gewalten ohne Collision und
<lb/>ohne Streitigkeiten ausgeübt werden sollten; dafs sowohl
<lb/>Richter als Administrator Jeder in seiner Sphäre bleiben
<lb/>sollte. Indefs dieser Wunsch wurde nicht erfüllt; wir wer- 
<lb/>den bald den Grund hievon sehen.

<lb/>Der Gesetzgeber wiederholt möglichst oft das Verbot,
<lb/>dafs die richterliche Gewalt die Verwaltung in ihren Ver- 
<lb/>richtungen stören, oder in ihre Befugnisse eingreife; aber er
<lb/>sieht nicht die Möglichkeit ähnlicher Anmafsungen von Seite
<lb/>der administrativen Gewalt voraus; hierüber sagt er nichts.
<lb/>Die Verwaltung ist von allen nur wünschenswerthen Garantieen
<lb/>umgeben; man kann nicht in ihre Befugnisse eingreifen, ohne
<lb/>sich die Strafe der Pflichtwidrigkeit zuzuziehen ; aber die
<lb/>richterliche Gewalt bleibt den Angriffen der Verwaltung aus- 
<lb/>gesetzt, ohne Mittel zu haben, sich diesen zu widersetzen.
<lb/>Das Gesetz verbietet den Gerichtshöfen, über Akte der Ver- 
<lb/>waltung zu erkennen, sagt aber nicht, welches die Admini-
<lb/>strativ-Akte sind. Die Entscheidung dieser wichtigen Frage
<lb/>ist der Administrativ-Gewalt selbst überlassen, welche auf
<lb/>diese Weise jede Freiheit bat, ihre Befugnisse auszudehnen;
<lb/>daher kommt diese unerträgliche Anmafsung, welche bald
<lb/>Wurzel fasste und sich übermäfsig unter der Macht entfal- 
<lb/>tete, welche das Gesetz der Administration verlieh, indem sie ihr
<lb/>mit Ausschluss der richterlichen Gewalt die Ermächtigung gab,
<lb/>über die Rechtsansprüche von Privaten zu urtheilen, deren
<lb/>Rechte oder Interessen durch die Administratoren verletzt seyn
<lb/>könnten, selbst wenn diese Mafsrcgeln das Eigenthum angriffen.

<lb/>Die constituirende Versammlung fürchtete vor Allem die
<lb/>Rückkehr der Mifsdräuche der frühem Parlamente; sie wollte
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0400.tif"
                n="506"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>606
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>verhindern, dafs die Gerichtshöfe der neuen Schöpfung sich
<lb/>die Gewalt, Verordnungen zu erlassen, anmafsen, welche die
<lb/>Parlamente über viele Gegenstände ausübten. Auch glaubte
<lb/>diese Versammlung mehr im Besondern die Unabhängigkeit
<lb/>der Verwaltung gegen die Angriffe der richterlichen Gewalt
<lb/>sichern zu müssen , während diese letzte Gewalt ohne Schutz
<lb/>gegen die Anmalsungen der Verwaltung blieb. „Oie Rich- 
<lb/>ter, sagt der angeführte Artikel des Gesetzes vom 24. Au- 
<lb/>gust 1790, dürfen auf keine Weise die Handlungen
<lb/>der Verwaltung bei Strafe der Pflichtwidrigkeit
<lb/>stören, noch die Administratoren wegen ihren
<lb/>D i ens t v er r ich tu n ge n vor sich laden.“ Diese Ver- 
<lb/>fügung, seitdem mehrere Male erneuert, erhielt eine neue
<lb/>Ausdehnung in dem Gesetz vom 16. Fructidor Jahr 111, welche
<lb/>den Gerichtshöfen verbietet, über Handlungen der Ver- 
<lb/>waltung irgend einer Art zu entscheiden.

<lb/>Der Gesetzgeber verstand es selbst so; denn man sieht
<lb/>nach und nach die Verwaltung mit dem Rechte bekleidet, eine
<lb/>Menge von Streitigkeiten zu beurtheilen, die offenbar den Ge- 
<lb/>richten angehören; so:

<lb/>1. Die Rechtsstreite zwischen den Unternehmern öffent- 
<lb/>licher Arbeiten und der Verwaltung, hinsichtlich des Sinnes
<lb/>oder der Ausführung der Bedingungen ihres Vertrages. Ge- 
<lb/>setz vom 7. Sept. 1790 Art. 3.

<lb/>2. Die Beschwerden von Privaten, welche sich über Beein- 
<lb/>trächtigungen und Beschädigungen als Folge der Handlungen
<lb/>dieser Unternehmer beklagen. Ebendaselbst Art. 6. —
<lb/>Gesetz vom 28. Pluviose Jahr VIII. Art. 4.

<lb/>3. Die Fragen und Streitigkeiten über die Bestimmung
<lb/>der den Privaten schuldigen Entschädigungen wegen wegge- 
<lb/>nommener oder beschädigter Ländereien zum Baue öffentlicher
<lb/>Arbeiten. Ebendaselbst Art. 4. Gesetz vom 28-
<lb/>Pluviose Jahr VIII.

<lb/>4 Die Streitigkeiten über die Bezahlungen der Liefe- 
<lb/>rungen, die auf Rechnung des Staates gemacht sind. Be- 
<lb/>schluss vom 19. Thermidor Jahrgang IX.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0401.tif"
                n="507"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. 507

<lb/>5. Die Streitigkeiten in Bezug auf öffentliche Strnfsen;
<lb/>das heilst nicht allein die Bestrafung der Eingriffe, Beschä-
<lb/>digungen an öffentlichen Strafsen, Kanälen, schiffbaren Strö- 
<lb/>men und Flössen, an deren Leinpfaden u. s. w., sondern auch
<lb/>die Bestrafung der in Bezug auf das Strafsen-
<lb/>wesen verübten Vergehen. Gesetz vom 2 9. Flo-
<lb/>real Jahr X.

<lb/>6. Die Bestrafung der Uebertretungen der Polizei der
<lb/>Frachtfahrwerke. Gesetz vom 7. Ventose Jahr XII.
<lb/>Beschlufs vom 23. Juni 1806.

<lb/>7. Die Bestrafung der Eingriffe auf Vicinalstrafsen. Ge- 
<lb/>setz vom 9. Ventose Jahr XIII. Art. 8.

<lb/>8. Die Streitigkeiten über Verkauf von Staatsgütern. B e-
<lb/>schlufs vom 2. Nivose Jahrgang VI. Gesetz vom
<lb/>28. Pluviose Jahrgang VIII. u. s. w.

<lb/>Von allen diesen Sachen wurden die einen durch den
<lb/>Maire in erster und durch den Präfecturrath in letzter Instanz
<lb/>entschieden; die andern durch diesen Rath in erster und durch
<lb/>den Staatsrath in letzter Instanz; die andern endlich mit Vor- 
<lb/>behalt der Appellation an die Minister durch den Präfecten
<lb/>allein entschieden. Und so waren die Bürgermeister, die
<lb/>Präfecten, die Minister, die Präfectur- und Staatsräthe, alle
<lb/>Administrativ - Beamte in Richter umgewandelt und gründeten
<lb/>eine wirkliche Gerichtsbarkeit an der Stelle der richter- 
<lb/>lichen Gewalt; eine Gerichtsbarkeit, welche übrigens keine
<lb/>der Garantieen bot, die die Verwaltung von der Gerichtsbar- 
<lb/>keit verlangt, und welche um so furchtbarer war, als die
<lb/>Bürger dieselbe Partei zu Richtern hatten, gegen welche sie
<lb/>klagen mussten.

<lb/>Dies ist der Ursprung der Verwaltungsjustiz.

<lb/>Nachdem die constituirende Versammlung als Grundsatz
<lb/>die Trennung der administrativen und richterlichen Gewalt be- 
<lb/>gründet hatte, musste sie bestimmen, wie man in den Fällen
<lb/>verfahren sollte, wo die Befugnisse dieser zwei Gewalten
<lb/>streitig wurden.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0402.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>508
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>Ein Beschluss vom 7—14. October 1790 setzte zuerst
<lb/>diesen Punkt folgendennafsen fest.

<lb/>„Die Beschwerden über Unzuständigkeit der Administra- 
<lb/>tion dürfen in keinem Fall von den Gerichtshöfen abgeur-
<lb/>„theilt werden; sie müssen an den König*, das Haupt der
<lb/>„ganzen Administration, und in dem Fall, wo man behauptet,
<lb/>„die Minister hätten den Gesetzen zuwider entschieden, an den
<lb/>„gesetzgebenden Körper gerichtet werden.“

<lb/>Dies ist der erste Zustand der Gesetzgebung über die
<lb/>Condicte; aber es handelte sich, wie man sieht, nur noch von
<lb/>Beschwerden, die von Privatpersonen erhoben worden, welche
<lb/>vor eine administrative Behörde gefordert, ihre
<lb/>Verweisung vor die Gerichtshöfe verlangten.

<lb/>Bald ging man weiter. Man gab der vollziehenden Ge- 
<lb/>walt das Recht über die Beschwerden der Incompetenz nicht
<lb/>allein der administrativen, sondern auch der richterlichen
<lb/>Stellen endgültig zu entscheiden. Beschluss vom 81.
<lb/>Fructid. Jahr III.

<lb/>Der Artikel 87 dieses Beschlusses verfügte: „Bei den
<lb/>„Condicten über die Befugnisse zwischen der richterlichen und
<lb/>„administrativen Gewalt wird die Sache bis zu der durch die
<lb/>„Vollziehungsgewalt bestätigten Entscheidung der Minister
<lb/>„aufgeschoben.“

<lb/>So wurde die richterliche Gewalt völlig von der execu-
<lb/>tiven abhängig gemacht, da diese künftig in das Verfahren
<lb/>der Gerichtshöfe einschreiten kann, sobald sie es für passend
<lb/>finden wird. Dieser Zustand der Dinge dauerte bis zur Er- 
<lb/>richtung des Consulates.

<lb/>Die Verfassung vom Jahr VIII. theilte von Neuem die
<lb/>Staatsgewalten ein und gründete einen Staatsrath, welchen
<lb/>sie mit der Entscheidung der Einwendungen beauf- 
<lb/>tragte, die in Administrativ-8achen erhoben wer- 
<lb/>den könnten. Art. 5 8.

<lb/>Eine Bestimmung vom Ö. Nivose organisirte diesen Rath
<lb/>und übertrug ihm das Recht, über die Conflicte zu entscheiden.

<lb/>Indessen hatte weder der Beschluss vom Fruct. Jahr III.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0403.tif"
                n="509"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. 609


<lb/>noch die Bestimmung vom 5. Nivose Jahr VIII. die Verfah-
<lb/>rungsweise angegeben, um die Conflicte zu erbeben. Ein Er- 
<lb/>lass der Consuin vom 13. Brumaire Jahrgang X. sollte diese
<lb/>Lücke ausfüllen. Der Präfect, durch den Staatsprocurator
<lb/>benachrichtigt, dals eine der administrativen Gewalt angehö-
<lb/>rige Sache vor die Justiz gebracht worden sey, erhob den
<lb/>Conflict und nahm ihn so der richterlichen Gewalt, als gerade
<lb/>dieser sich für befugt hielt, Beschlüsse zu fassen. Der Staats»
<lb/>rath urtheilte in der Folge über den Conflict.

<lb/>Endlich sollten die Art. 127, 128 und 129 des Strafge- 
<lb/>setzbuches dieses der richterlichen Gewalt Befugnisse raubende
<lb/>System bestätigen, indem sie strenge Strafen gegen den Rich- 
<lb/>ter aussprechen, welcher, nachdem die Verwaltung eine Sache
<lb/>an sich gezogen hätte, über diese vor ihn gebrachte Sache
<lb/>ein Vrtheil fällen würde.

<lb/>Der Erlass vom 13. Brumaire Jahr X. sagte nicht, his zu
<lb/>welcher Lage des Verfahrens man den Conflict erheben könnte.
<lb/>Die Regierung übernahm es, diese Lücke auszufüllen, indem
<lb/>sie diesen Grundsatz anwendete: dass die Zuständigkeit in
<lb/>Bezug auf den Gegenstand im öftentlichen Interesse gelegen
<lb/>wäre, dass sie weder durch das Stillschweigen der Staats- 
<lb/>behörde, noch durch das der Parteien geheilt werden kann;
<lb/>dass die daraus entspringende Einrede demnach nicht blos in
<lb/>jedem Stande der Sache, sondern sogar nach der Erlassung
<lb/>des Endurtheils vorzuschlagen ist.

<lb/>Nach diesem Grundsatz erklärten am 23. Fructidor Jahr
<lb/>VIII. die Consuin ein rechtskräftiges durch den Gerichtshof
<lb/>von Namur über eine Eigenthnmsfrage ausgesprochenes Ur-
<lb/>theil für nichtig.

<lb/>So stiefsen viele andere Verfügungen *) die in der Beru- 
<lb/>fungsinstanz und sogar von dem Cassationshof erlassenen Ur-
<lb/>theile um.

<lb/>Sogar vernichtete ein Senatsbeschlufs vom 28. August
<lb/>1813 eine Erklärung der Jury in Criminalsachen und die da-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Mr. Ba v o ux, des conflits, Tom. I. pay. iS.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0404.tif"
                n="510"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>510
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>mit verbundene Freisprechung, und befahl dem Cassa- 
<lb/>ti onshof, die angeklagten Freigesprochenen vor einen andern
<lb/>ohne Geschworene nrtheilenden Gerichtshof zu fordern. Da- 
<lb/>mit war die Verachtung der Rechtskraft bis auf’s Höchste
<lb/>getrieben, welcher bis damals alle gebildeten Nationen die
<lb/>selbst der gerichtlichen Wahrheit gebührende Achtung bezeigt
<lb/>hatten. Es war der letzte thörichte Act einer Tyrannei,
<lb/>welche das Ende ihrer Herrschaft fühlte.

<lb/>§. 2. Gesetzgebung der Niederlande. a)

<lb/>Die Ereignisse von 1814 hatten Napoleons Scepter ge- 
<lb/>brochen; Frankreich trat in seine alten Gränzen zurück; Bel- 
<lb/>gien und Holland sollten vereinigt das Königreich der Nie- 
<lb/>derlande bilden, Weise, den Sitten und Gebräuchen des Lan- 
<lb/>des angemessenere Gesetze sollten das neue Königreich len- 
<lb/>ken. Eine Commission wurde zur Abfassung eines Verfas- 
<lb/>sungsentwurfes eingesetzt. Die Anmafsungen der Franzö- 
<lb/>sischen Verwaltung waren noch zu frisch in der Erinnerung;
<lb/>der schändliche Senatsbescblnfs vom 28. August 1813, wel- 
<lb/>cher die Erklärung der Jury von Brüssel umgestofsen, hatte
<lb/>zu tiefe Spuren zurückgelassen, als dafs man nicht der Rück- 
<lb/>kehr so schreiender Mifsbräuche vorzubeugen suchte:

<lb/>Zu diesem Zweck setzte man in das Grundgesetz fol- 
<lb/>gende Bestimmungen.*

<lb/>1. Niemand kann gegen seinen Willen seinem Richter
<lb/>entzogen werden, aufser wenn es das Gesetz vorschreibt.
<lb/>Art. 167.

<lb/>2 Die richterliche Gewalt kann nur durch Gerichtshöfe
</p>
            <p>

               <lb/>8) Umständlichere Nachweisungen in dieser Hinsicht findet man in
<lb/>dem ausgezeichneten , zu Amsterdam durch die Herrn den Tex
<lb/>und van Hall herausgegebenen Bericht, unter dem Titel: By-
<lb/>dragen tot regtsgelardheit en Wetgeving; tomus I. pag. 40 «.
<lb/>481; II, pag. 801; III. pag. 38. Seit 1839 trägt dieser Be- 
<lb/>richt den Namen : Nederlandsche jaarbochen voor Regtsge-
<lb/>lardheid en Wetgemug.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0405.tif"
                n="511"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i33i. 511

<lb/>ausgeübt werden, die von dem Grundgesetze oder diesem zu
<lb/>Folge angeordnet sind. Art. 166.

<lb/>3. Die Verwaltung der Civiljustiz ist den Provinzial
<lb/>Höfen und Civilgeriehten anvertraut. Art. 184.

<lb/>4. Die Streitigkeiten über Fiigenthum oder dessen Rechte,
<lb/>über Schuldforderangen oder bürgerliche Rechte gehören aus- 
<lb/>schliesslich den Gerichtshöfen an. Art. 165.

<lb/>Diese Grundsätze waren, ohne Widerspruch, die wei- 
<lb/>sesten, welche bis damals eine Verfassung aufgenommen hatte.
<lb/>Sie waren eine Protestation gegen die Mifsbräuche der Fran- 
<lb/>zösischen Verwaltung; wie auch die Regierung sogleich diese
<lb/>Bestimmungen in all ihren Folgen mit aller Gewissenhaftig- 
<lb/>keit anwendete.

<lb/>Ein Erlass vom 5 Mai 1816 untersagte den Administra-
<lb/>tiv-Behörden künftig Conflicte zu erheben, welche
<lb/>das ordnungsmäfsige Verfahren der Gerechtig- 
<lb/>keit hemmen sollten.

<lb/>Es blieb übrig die Frage zu entscheiden, welcher Be- 
<lb/>hörde das Urtbeil über die Conflicte zustande, welche zur
<lb/>Zeit vor der Administrativ - Behörde anhängig waren. Hier- 
<lb/>über erschien am 16. Juni 1816 ein Gesetz

<lb/>Ein Auszug des Berichtes der Central-Section über dieses
<lb/>Gesetz mag hier nicht uninteressant seyn:

<lb/>„Da der Art. 165 des Grundgesetzes verfügt, dass alle
<lb/>„Streitigkeiten über Eigenthum oder dessen Rechte, über
<lb/>„Schuldforderungen oder bürgerliche Rechte ausschliesslich den
<lb/>„Gerichtshöfen angehören, so mag er unter den schätzbarsten
<lb/>„Bestimmungen unserer Constitution wohl für jeden Bürger
<lb/>„von besonderer Wichtigkeit seyn."

<lb/>„Dieses Princip, dessen strenge Befolgung eine der zu- 
<lb/>verlässigsten Garantieen der öffentlichen Freiheit bietet, steht
<lb/>„überdies mit den alten Gesetzen und Gebräuchen der Nieder- 
<lb/>lande in besserm Einklang. Die Untersuchung und Ent- 
<lb/>scheidung von Streitsachen durch Administrativ - Behörden
<lb/>„war fast in allen unsern Provinzen bis zu ihrer allmähligei)
<lb/>?,Vereinigung mit Frankreich unbekannt. Die Französischen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0406.tif"
                n="512"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>618
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>„Gesetze dagegen verwiesen eine grosse Zahl von wesentlich
<lb/>„richterlichen Sachen unter die Befugnifs der, Präfecturräthe
<lb/>„und bei Appellation unter die des Staatsrathes.

<lb/>„Die Administrativ-Behörde, stets bereit, ihre Gewalt und
<lb/>„Befugnisse auszudehnen und in Frankreich durch den immer
<lb/>„wachsenden Geist der Herrschaft des Staatsoberhauptes
<lb/>„mächtig unterstützt, wusste bis ins Unendliche die Conflicte
<lb/>„der Befugnisse zu vermehren und so jeden Tag neue Ge- 
<lb/>genstände der Competenz der Gerichtshöfe zu entziehen, um
<lb/>„sie sich selbst zuzutheilen. Die genauen Bestimmun- 
<lb/>gen unseres Grundgesetzes machen künftig ei-
<lb/>„nen solchen Eingriff in die richterliche Gewalt
<lb/>„von Seite der Administrativ- Behörde unmög- 
<lb/>lich: alle Streitsachen über Eigenthum und al-
<lb/>„les, was sich darauf bezieht, gehören ohne Aus- 
<lb/>nahme ausschliesslich dem competenten Ricb-
<lb/>„ter an.“

<lb/>Das Gesetz verfugte sogar, dass die Conflicte über die
<lb/>Zuständigkeit, welche durch die Französischen Administrativ-
<lb/>Behörden erhoben waren, in den Streitigkeiten über Eigen- 
<lb/>thum, über Schuldforderungen oder bürgerliche Rechte als
<lb/>nichtig erklärt seyen, dass die Streitsachen dieser Art, welche
<lb/>gegenwärtig vor Administrativ - Behörden anhängig waren,
<lb/>durch eine der Parteien vor eine competente richterliche Be- 
<lb/>hörde gebracht werden könnten.

<lb/>Auf der andern Seite hatte ein Erlass vom 4. Februar
<lb/>1816 bereits bestimmt, dass das Grundgesetz zugleich den
<lb/>Grundsatz der Französischen Gesetzgebung mit-
<lb/>aufgeboben habe, nach welchem die Administra-
<lb/>tiv-Beamten wegen der in ihren Dienstverrich- 
<lb/>tungen begangenen Verbrechen nur vermöge
<lb/>einer Entscheidung des Staatsrathes oder einer
<lb/>andern Staatsbehörde verfolgt werden können.

<lb/>Alle diese sehr weisen Bestimmungen waren nur noth-
<lb/>wendige Folgerungen des Grundgesetzes.

<lb/>Dieses Gesetz bestimmte genau in dem Art. 166 die Be-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0407.tif"
                n="513"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i.
</p>
            <p>

               <lb/>SIS
</p>
            <p>

               <lb/>fugnisse der richterlichen Gewalt, und dieser Artikel, aus- 
<lb/>geführt mit Redlichkeit und ohne Rückhalt, hätte jeder Rei- 
<lb/>bung zwischen diesen beiden Gewalten Vorbeugen müssen.
<lb/>Der Wille allein war schon hinreichend. Unglücklicherweise
<lb/>aber hing es einzig von der Verwaltung ab, das heilst von
<lb/>einer Gewalt, welche ihrem Wesen nach (wie Henrion
<lb/>de Pansey sagt) beständig auf die Ausdehnung ihrer
<lb/>Grenzen hinarbeitet.

<lb/>So sehen wir bald die Regierung der Niederlande diese
<lb/>Neigung seit ihrer Schöpfung verfolgen und unvermerkt sich
<lb/>eine Menge von Gegenständen anmafsen, welche nach dem
<lb/>Geiste des Grundgesetzes ihr nicht mehr angehören konnten.

<lb/>Ein Erlass vom 7. Januar 1817 verordnete zuerst, dafs
<lb/>die Bestimmungen über die Verwaltung der Dämme und Pol- 
<lb/>ders und der unter dem Namen: Hooghenraadschappen be- 
<lb/>kannten Einrichtungen in Kraft bleiben und die darnach be- 
<lb/>gründete Gerichtsbarkeit ansgeübt werden sollte, ohne dafs
<lb/>die Gerichtshöfe sich einzumischen befugt wären. Dies war
<lb/>der erste Schritt; er vertrug sich jedoch wenigstens bis zu
<lb/>einem gewissen Punkt mit dem Art. 220 des Grundgesetzes,
<lb/>welches die alten Verordnungen über diesen Gegenstand in
<lb/>Kraft erhalten hatte.

<lb/>Ein zweiter Beschluss vom 16. Juli 1800 ging viel weiter;
<lb/>er sagt:

<lb/>„Wenn in Sachen der Civilverwaltung die Directoren der
<lb/>„Dämme und Polders, und andere solche Behörden oder
<lb/>?,selbst irgend eine Administrativ-Steile der An- 
<lb/>sicht wären, dafs ihren Anordnungen mit Unrecht durch die
<lb/>„Gerichte ein Hindernifs in Weg gelegt würde, so sey es
<lb/>„ihnen erlaubt, nicht allein den Richtern ihre Vertheidigungs-
<lb/>„gründe vorzutragen, die Unzuständigkeit des Gerichts nach-
<lb/>„zuweisen, oder den Antrag auf Abweisung des Klägers mit
<lb/>„seiner Anklage zu stellen, sondern auch, wenn sie es für
<lb/>„nöthig oder passend finden, Recurs an Uns vermittelst eines
<lb/>„motivirten und von hinreichenden Beweisen begleiteten Be-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0408.tif"
                n="514"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>614
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>„richts zu ergreifen, damit durch Uns darüber die nach der
<lb/>„Natur der Sache geeignete Verfügung erlassen werde.“

<lb/>Endlich führte die Verordnung vom 6. Oct. 1822 förm- 
<lb/>lich die Conflicte wieder ein.

<lb/>Die Hauptbestimmungen sind:

<lb/>„Die Civilstatthalter der Provinzen sind, nachdem sie
<lb/>„das Gutachten der einschlägigen Deputationen eingeholt ha-
<lb/>„beu, berechtigt, Conflicte zu erheben, und müssen sogleich
<lb/>„darüber den Staatsprocurator bei dem Gerichtshöfe, wo die
<lb/>„Sache anhängig ist, in Kenntnifs setzen.“

<lb/>Der Staatsprocurator sendet dem Justizminister die Pro-
<lb/>cefsakten mit einem umständlichen Bericht; die Parteien und
<lb/>die Gerichtshöfe können ebenfalls Schriften an den Minister
<lb/>richten.

<lb/>Dieser macht einen ausführlichen Bericht an den König?
<lb/>welcher den Staatsrath hört und dann beschliefst.

<lb/>Die Entscheidung des Königs wird wie eine Verord- 
<lb/>nung der Staatsverwaltung in das Verordnungsblatt
<lb/>eingerückt.

<lb/>So finden w ir uns am Ende von 7 Jahren auf dem Punkte,
<lb/>von dem wir 1816 ausgegangen waren; denn der Erlafs von
<lb/>1822 steht dem vom 13. Brumaire Jahr X. zur Seite. Was
<lb/>sind die Versprechungen des Grundgesetzes und die frei- 
<lb/>sinnigen in dem Beschluss vom 5. Mai 1816 und in dem Be- 
<lb/>richt über das Gesetz vom 16. Juni desselben Jahres ausge- 
<lb/>sprochenen Grundsätze ? . . . . Es sind nur mehr Erinne- 
<lb/>rungen , und die der administrativen Gewalt von Henrion de
<lb/>Pansey gegebene Benennung bewährte sich vollkommen.

<lb/>Bis 1821 war keine Bede mehr von Confiicten, aber nach
<lb/>dem eben angeführten Beschluss entstanden sie von Neuem
<lb/>in grosser Menge.

<lb/>Dies war unvermeidlich. Die Administrativ*Gewalt, ei-
<lb/>nigermafsen der alleinige Richter über die Befugnisse der
<lb/>Gerichtshöfe, musste, selbst unwillkürlich aufser ihre Grenzen
<lb/>geführt werden, da sie sich auf einem zu bedenklichen Bo- 
<lb/>den befand, um diese nicht zu überschreiten.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0409.tif"
                n="515"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. 516

<lb/>Man kann indessen nicht sagen, dafs die Verwaltung
<lb/>der Niederlande die Waffe der Conflicte mit jener schänd- 
<lb/>lichen Frechheit mißbrauchte, als dies bei der kaiserlichen
<lb/>Regierung der Fall war; denn eine ungeheuere Kluft war
<lb/>noch zwischen dieser und der jetzigen Regierung. — Und
<lb/>doch war das Uehel schon so weit gekommen, dafs die Ge- 
<lb/>setzgebung 1830 über die Conflicte eine Hanptbeschwerde
<lb/>bildete, deren Beseitigung Belgien forderte.

<lb/>§. 3. Belgische Gesetzgebung.

<lb/>Wie wir eben sahen, so hatten die vorhergehenden Ge- 
<lb/>setze, ganz von dem Grundsatz der Trennung der admini- 
<lb/>strativen und richterlichen Gewalt ausgehend, unterlassen,
<lb/>die gegenseitigen Befugnisse dieser Gewalten zu bestimmen.
<lb/>Sie hatten aufserdem weder die Möglichkeit einer Collision
<lb/>vorhergesehen, noch in der Folge den Weg gezeigt, ihr ein
<lb/>Ende zu machen. Die Regierung benutzte diese doppelte
<lb/>Lücke, um die Sphäre der Verwaltung auf Kosten der Ge- 
<lb/>richtshöfe auszudehnen. Daher kommen die Streitigkeiten der
<lb/>Administration, so wie die Conflicte.

<lb/>Der Belgische Nationalcongrefs, durch die Erfahrung be- 
<lb/>lehrt, wollte der Rückkehr dieser Missbrauche zuvorkommen.
<lb/>Er füllte die Lücken der vorhergehenden Gesetzgebungen aus,
<lb/>indem er genauer die Befugnisse der Gerichtshöfe ausdrückte,
<lb/>indem er ihnen das Mittel gab, die Lebergriffe der Admini- 
<lb/>stration zurückzuweisen und dem Cassationshof, das heilst
<lb/>einer neutralen Gewalt, die Entscheidung der Streitigkeiten
<lb/>übertrug, welche noch über die gegenseitigen Rechte dieser
<lb/>zwei Gewalten entstehen könnten.

<lb/>Die Belgische Verfassung erkennt fünf Gewalten an:

<lb/>1. Die gesetzgebende Gewalt, gemeinschaftlich
<lb/>durch den König, die Repräsentantenkammer und den Senat aus- 
<lb/>geübt. Art. 26 der Verfassung. 2. Die vollziehende
<lb/>Gewalt, durch den König ausgeübt, nach den Bestimmungen
<lb/>der Verfassung. Art. 29. 3. Die richterliche Gewalt,
<lb/>durch die Appellationshöfe und die Gerichte ausgeübt. Art.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0410.tif"
                n="516"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>30. 4. Die Provinzialgewalt in den Händen der Pro-

<lb/>vinzialräthe. Art. 31. 5. Die Gemeindegewalt, durch

<lb/>Gemeinder&amp;the ausgeübt. Ibid. 3)

<lb/>Diese Gewalten sind ein Ausflufs der Nation, in welcher
<lb/>ursprünglich die Souveränität liegt. Art. 21. Sie sind alle
<lb/>geschieden, getrennt und wesentlich unabhängig von einander.
<lb/>Ihre gegenseitige Unabhängigkeit bildet die Grundlage des
<lb/>belgischen Staatsrechts. Eine jede von ihnen muss in ihrer
<lb/>Thätigkeit sich auf den Kreis seiner in der Verfassung aus- 
<lb/>gesprochenen Befugnisse beschränken, ohne Hindernifs von
<lb/>Seite der übrigen und ohne den Gang dieser zu hemmen. Jede
<lb/>Anmafsung einer Gewalt ist ein Angriff gegen die Verfas- 
<lb/>sung; denn die Constitution sagt ausdrücklich, dafs die
<lb/>Gewalten nur auf die verfassungsmässig be- 
<lb/>stimmte Weise ausgeübt werden sollen. Art 25.
<lb/>Der König selbst, sagt der Art. 78, bat keine andere Ge- 
<lb/>walten, als welche ihm die Constitution und die
<lb/>vermöge derselben gegebenen Gesetze zutheilen.

<lb/>Ich habe mich hier nur mit der richterlichen Gewalt in
<lb/>ihrem Verhältnifs zur Verwaltung zu beschäftigen. Ich sagte,
<lb/>dafs die Constitution diese Gewalt wieder in all ihre Befug- 
<lb/>nisse eingesetzt, dass sie ihr alle jene wiedergegeben habe,
<lb/>welche die frühem Gesetze ihr entzogen hatten; hieraus fol- 
<lb/>gen offenbar die folgenden Verfügungen, welche diese Ge- 
<lb/>walt regeln und ihre Rechte bestimmen.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Es ist ausgemacht; dafs die Provinzial- und Gemeinderäthe
<lb/>wirkliche Gewalten der Gesellschaft sind; denn sie allein
<lb/>haben das Recht, gegenseitig die ausschliesslichen Provinzial-
<lb/>und Gemeinde-Interessen zu ordnen. Der angeführte Art.
<lb/>31. Die Central-Executiv-Gewalt darf sich nicht in die Anord- 
<lb/>nung dieser Interessen mischen. Der Cassationsbof erkannte
<lb/>diesen Grundsatz an , indem er den Recurs der Staatsbehörde
<lb/>gegen einen Beschluss des Gerichtshofes von Brüssel verwarf,
<lb/>welcher sich geweigert hatte, einen königlichen, über
<lb/>eine Sache, die der Gemeindegewalt angehört,
<lb/>gegebenen Erlafs anzuwendeu. Beschluss vom
<lb/>16. Juni 1841. Bulletin Band IX. pag. 378.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0411.tif"
                n="517"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von »83i. ÖI7


<lb/>A. Einrichtung der richterlichen Gewalt.

<lb/>1. Die richterliche Gewalt wird durch die
<lb/>Appellböfe und die Gerichte ausgeübt, ihre Ur-
<lb/>theile im Namen des Königs vollzogen. Art. 30.

<lb/>2. Ein Gerichtshof, eine streitige Gerichts- 
<lb/>barkeit kann nur vermöge des Gesetzes gegrün- 
<lb/>det werden. Es können wed er Commissionen noch
<lb/>ausserordentliche Gerichtshöfe unter irgend
<lb/>einer Benennung angeordnet werden. Art. 94.

<lb/>3. Die Richter werden auf Lebenszeit er- 
<lb/>nannt; sie können nur durch einen richterlichen
<lb/>Ausspruch ihrer Stelle beraubt oder suspendirt
<lb/>werden. Ihr Gehalt ist durch das Gesetz be- 
<lb/>stimmt. Art. 100 und 102.

<lb/>Zu 1 und 2. Auf diese Art sind die Appellhöfe und
<lb/>die Gerichte die verfassungsmassigen und zwar die einzigen
<lb/>Agenten der richterlichen Gewalt in Belgien. Sie bilden die
<lb/>ordentliche Gerichtsbarkeit. Von den ausseror- 
<lb/>dentlichen Gerichtsbarkeiten hat die Verfassung nur zwei
<lb/>beibehalten: die Militargerichtsböfe und die Handelsgerichte.
<lb/>Alle andern fielen von dem Augenblick weg, als die Ver- 
<lb/>fassung in Kraft trat ; ja das Gesetz selbst könnte sie
<lb/>nicht wiederherstellen. Auf diese Weise gab es keine
<lb/>Administrativ - Gerichtsbarkeit mehr , um Eigenthumsfra- 
<lb/>gen zu entscheiden oder Strafen anzuwenden 4) ; es gab
</p>
            <p>

               <lb/>4) Eia Beschlufs vom Cassationshof in Belgien vom 29. März 1833
<lb/>erklärt, dass dis Verordnungen der Französischen Gesetze,
<lb/>welche den Administrativ - Behörden die Erkenn teils und Be- 
<lb/>strafung der Uebertretungen in Bezug auf Strafsen zutheilte,
<lb/>seit der Constitution aufgehört hätten. Dieser Beschluss ward
<lb/>im Interesse des Gesetzes gegeben. Ein anderer Erlafs vom
<lb/>Appellhofe von Brüssel vom 22. December 1831 erklärt, dafs
<lb/>die Special - Gerichtshöfe des Gesetzbuches über das Criminal-
<lb/>Verfahren aufgehoben seyen.

<lb/>Krit. Zeilsehr./, Reehitw. u. Getetsg. d. Au fl. XIV. B. 3. H.
</p>
            <p>

               <lb/>28
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0412.tif"
                n="518"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>518
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>kein© königliche Gerichtsbarkeit mehr, um überCon-
<lb/>flicte zu entscheiden.

<lb/>Die richterliche Gewalt in Belgien ist nicht aus der aus- 
<lb/>übenden Gewalt hervorgegangen, sondern sie ist unabhängig
<lb/>für sich selbst bestehend. Man spricht demnach nicht (wie
<lb/>in Frankreich) im Namen des Königs, sondern im Namen des
<lb/>Belgischen Volkes Recht; denn die Gerechtigkeit hat dieselbe
<lb/>Quelle, wie das Gesetz, nämlich die Souveränetät des Volkes.
<lb/>Die vollziehende Gewalt tritt erst dann in Tbätigkeit, wenn
<lb/>es sich um die Vollstreckung der Aussprüche der Gerichts- 
<lb/>höfe handelt.

<lb/>3. Nur unentlafsbare Richter können Recht sprechen. s)
<lb/>Durch Anwendung dieses Grundsatzes entschied der Cassa- 
<lb/>tionshof, dafs die durch den Art. 166 des Gesetzbuches über
<lb/>das Criminal-Verfahren bestätigten Gerichtshöfe der Gemeinde-
<lb/>Polizei nicht mehr bestehen, „weil die constituirende Gewalt
<lb/>„wollte, dafs künftig jedesmal, wo es sich um die Anwen- 
<lb/>dung von Strafen, die durch Urtheil erkannt würden, oder
<lb/>„um gerichtlichen Streit über Civilansprüche handelte, das
<lb/>„Verfahren nur vor unentlafsbaren Richtern stattünden sollte."
<lb/>Beschluss vom 1V. August 1810.

<lb/>B. Befugnisse der richterlichen Gewalt.

<lb/>I. „Die Streitigkeiten, welche Civilrechte be- 
<lb/>treffen, gehören ausschliefslich zur Zuständig- 
<lb/>keit der Gerichtshöfe. Auf gleiche Weise ge- 
<lb/>hören dahin die Streitigkeiten über politische
</p>
            <p>

               <lb/>5) Es gibt jedoch von diesem Princip zwei Ausnahmen, und zwar
<lb/>in Bezug auf die Mitglieder der Militär- und Handelsgerichts- 
<lb/>höfe. Aber diese Ausnahmen gründen sich auf die Constitution
<lb/>deren Art. 105 sagt: Durch besondere Gesetze werden die Mi- 
<lb/>litär- und Handelsgerichtshöfe ihre Einrichtung, so wie ihre Be- 
<lb/>fugnisse und die Dienstzeit ihrer Mitglieder erhalten. End- 
<lb/>lich ist dies nicht auf die Obrigkeiten auszudehnen, welche
<lb/>über Streitigkeiten urtbeilen, die sich auf die politischen
<lb/>Rechte beziehen.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0413.tif"
                n="519"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0413"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von »83». ÄI9

<lb/>Rechte, vorbehaltlich der io dem Gesetz ge- 
<lb/>nannten Ansnahmen. Art. SS und 93

<lb/>II. „Die Appellhöfe und Gerichte haben die
<lb/>allgemeinen Provinzial- und Localbeschlüsse
<lb/>und Verordnungen nur dann anzuwenden, wenn
<lb/>sie den Gesetzen gernäfs erlassen sind." Art. 1V7.

<lb/>III. „Es bedarf keiner vorgängigen Ermäch- 
<lb/>tigung, um gegen die öffentlichen Beamten we- 
<lb/>gen ihrer Verwaltung eine Verfolgung ein zulei- 
<lb/>ten." Art. 24.

<lb/>Zu I. Die Art. 9 2 und 93 bestimmen sehr scharf und
<lb/>genau die Befugnisse der richterlichen Gewalt, wie es keine
<lb/>andere Verfassung gethan hat.

<lb/>Es gibt zwei Arten von Streitigkeiten: die Einen haben
<lb/>Civilrechte, die Andern politische Rechte zum Gegenstand.

<lb/>Civilrechte: das heilst die Verhältnisse der Bürger
<lb/>unter einander, die Rechte, die sich auf den Stand der Per- 
<lb/>sonen, das Eigenthum und die Verträge beziehen.

<lb/>Politische Rechte oder die Verhältnisse der Bür- 
<lb/>ger zur Regierung als solche; daher ihr Mitwirken zur Bil- 
<lb/>dung oder zur Ausübung der Gewalten oder öffentlichen Aemter.

<lb/>Allgemeiner Satz: Jede Streitigkeit über sowohl
<lb/>Civil- als politische Rechte gehören den Gerichtshöfen an.

<lb/>a) In Betreff der Civilrechte ist die Regel uneinge- 
<lb/>schränkt und ausnahmslos. Das Gesetz selbst könnte keine
<lb/>Ausnahmen einführen; die Gerichtsbarkeit der Gerichtshöfe in
<lb/>dieser Hinsicht schliefst jede andere Gewalt aus. Auf diese
<lb/>Weise hörten, als die Verfassung in Kraft trat, unwiderruf- 
<lb/>lich alle Gesetze , Senatsbeschlüsse, Decrete, Gutachten des
<lb/>Staatsraths, Erlasse, Verordnungen und andere Verfügungen
<lb/>auf, wie sie auch heifsen mögen, welche den ausnahmsweise
<lb/>bestehenden administrativen oder andern Gerichtshöfen die Er-
<lb/>kenntnifs der Streitigkeiten über Civilrechte zuwiesen.

<lb/>b) In Hinsicht der politischen Rechte erkennen im All- 
<lb/>gemeinen die Gerichtshöfe gleichfalls; allein das Gesetz, aber
<lb/>auch nur dies, kann Ausnahmen einführen und der Admini-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0414.tif"
                n="520"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0414"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>620
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>strativ - Behörde das Recht verleihen zu entscheiden. Man
<lb/>muts also nur untersuchen, oh in einem gegebenen Fall ein
<lb/>bestimmtes Gesetz besteht, das der Verwaltung dieses Recht
<lb/>zuspricht; denn im Verneinungsfalle bleibt die Streitigkeit
<lb/>in dem Bereiche der Gerichtshöfe.

<lb/>Die Ausnahmen nach der gegenwärtigen Gesetzgebung
<lb/>beziehen sich:

<lb/>1. auf die Streitigkeiten wegenSteuerhebung.
<lb/>Zuerst ist hier zwischen di recte n und indirecten Ab- 
<lb/>gaben zu unterscheiden. Die sich auf diese letztem bezie- 
<lb/>henden Streitigkeiten wurden immer und werden noch durch
<lb/>die Gerichtshöfe abgeurtheilt. Siebe den Beschluss vom
<lb/>7—11. Sept. 1790 Art. 2, und das Gesetz vom 26.
<lb/>August 18 2 2 Die Ausnahme spricht folgeweise nur von
<lb/>den directen Abgaben. Die Französische Gesetzgebung
<lb/>hatte schon die Streitigkeiten über solche Abgaben als zur
<lb/>Verwaltung gehörig angesehen. Gesetz von 1790 Art. 1
<lb/>Das Grundgesetz von 1816 überliefs dem Gesetzgeber die
<lb/>Bestimmung dieses Gegenstandes, und vermöge dieses Gesetzes
<lb/>wurden diese Streitigkeiten durch die Provinzialstände mit
<lb/>Berufung an den König abgeurtheilt. Die Belgische Verfas- 
<lb/>sung änderte nicht diese Lage der Dinge: seit der Erörterung
<lb/>des Art. 92 erklärte der Nationalcongrefs, dafs die Strei- 
<lb/>tigkeiten über Steuerhebung nicht bürgerliche
<lb/>Rechte zum Gegenstände haben. Bericht über den
<lb/>Tit. der richterlichen Gewalt. Da kein neues Gesetz
<lb/>in diesem Punkte die alten aufhob, so bleiben diese in Kraft.
<lb/>Die Provinzialbehörden haben bis jetzt ihre Befugnisse hierin
<lb/>bewahrt.

<lb/>2. Auf die Streitigkeiten in Sachen der Na- 
<lb/>tionalmiliz. Z. B. die Ansprüche wegen Befreiung vom
<lb/>Dienste in Beziehung auf die Zulassung oder die Verwerfung
<lb/>der Stellvertreter etc.

<lb/>Diese werden in erster Instanz durch die Milizrätbe und
<lb/>im Falle der Berufung durch die ständigen Ausschüsse der
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0415.tif"
                n="521"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. *&gt;21

<lb/>Prcvinzialräthe abgeurtheilt, welche ohne fernere Appellation
<lb/>das Uriheil fällen. Gesetz,e vom 8. Januar 1817 und
<lb/>2 7. April 1820.

<lb/>3. Auf die Streitigkeiten in Bezug auf die
<lb/>Bürgergarde. Z. B die Gesuche wegen Befreiung vom
<lb/>Dienste, wegen Ausstreichung aus den Listen nach Ablauf
<lb/>der Dienstzeit etc.

<lb/>In erster Instanz entscheiden sie die Bezirksräthe und
<lb/>beim Appellationsfalle der ständige Ausschuss der Provinz ial-
<lb/>räthe. Gesetz vom 31. Dec. 183 0. Ueber die Discipli-
<lb/>nar-Ucbertretuogen urtheilen die Disciplinarrätbe, welche in
<lb/>jeder Gemeinde sind, und wie in Sachen einfacher Polizei
<lb/>verfahren. Von den Entscheidungen dieser Käthe kann man
<lb/>sich an den Cassationshof wenden, jedoch blos wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit, Dichtigkeit oder Verletzung des Gesetzes.

<lb/>4. Auf die Streitigkeiten über Wahlen. Z B.
<lb/>die Einsprüche hinsichtlich der Eintragungen, Auslassungen
<lb/>oder Ausstreichungen auf den Wahllisten bei ihrer jährlichen
<lb/>Durchsicht.

<lb/>In erster Instanz haben sie die Gemeindeverwaltungen
<lb/>und bei Appellation die Abgeordneten der Provinzialräthe zu
<lb/>Richtern; ausserdem kann man Cassation ergreifen. Gesetz
<lb/>vom 3. März 1831.

<lb/>5. Auf die Streitigkeiten, die bei dem von den
<lb/>Rechnungs beamten vorgenommenen Rech nun gs-
<lb/>abschlufs über die Staatsgelder entstehen.

<lb/>Die richterliche Behörde hierüber ist der Rechnungshof
<lb/>Wegen Verletzung der Formen oder des Gesetzes steht es
<lb/>den Rechnungsbeamten frei, Cassation zu ergreifen. Ist der
<lb/>Beschluss des Rechnungshofes aufgehoben, so gebt die Sache
<lb/>an eine dafür besonders ernannte Commission, welche
<lb/>aus Mitgliedern der Deputirtenkammer gebildet
<lb/>*st, und ohne fernere Appellation urtheilt. Or- 
<lb/>ganisches Gesetz über den Rechnungshof vom 30»
<lb/>Dec. 1830, Art. 3, 10, 11 u. 12.

<lb/>Zu II. Art. 107. ,jDer König, sagt der Artikel 67
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0416.tif"
                n="522"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>5SS
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>„der Constitution, erlässt die zur Vollziehung der Ge-
<lb/>„setze nothwendigen Verordnungen und Beschlüsse,
<lb/>?,obnc dafs er je die Gesetze selbst aufheben oder von ihrer
<lb/>„Beobachtung entbinden kann.“ Unser Art. 107 ist nur ein
<lb/>Folgesatz dieser Verfügung. Er gibt der richterlichen Ge- 
<lb/>walt eine Ausdehnung, welche sie nie vorher hatte, oder
<lb/>welche wenigstens ihr nicht bestimmt zuerkannt war.

<lb/>ln Frankreich war es der richterlichen Gewalt stets un- 
<lb/>tersagt , über Acte oder Handlungen der Administration zu
<lb/>erkennen, sey es in Bezug auf ihre Gesetzmässigkeit oder
<lb/>ihren Inhalt. Das Gesetz vom 16—24. August 1790 (Tit. II.
<lb/>Art. 13.) und die Verfassung von 1791 vom Jahre III. (Art.
<lb/>203) waren darüber ganz entscheidend, und man betrachtete
<lb/>seither dieses als ein Grundprincip. Vermöge des Grundge- 
<lb/>setzes von 1815 ging die Regierung von derselben Lehre aus.
<lb/>Die Vorrede des Beschlusses über die Conflicte vom 5. Oc- 
<lb/>tober 1822 verfügte;

<lb/>„Das Grundgesetz bat Uns zum obersten Richter in letz- 
<lb/>ter Instanz über die Gesetzmässigkeit und Gültigkeit der
<lb/>„Verordnungen, Verfügungen und Beschlüsse der Verwaltung
<lb/>„bestellt; defswegen bann es nicht in den Befugnissen der
<lb/>„richterlichen Gewalt liegen, über diese Acte zu erkennen
<lb/>„und sich hineinzumischen.“ Jedoch wurde diese Lehre nicht
<lb/>ohne Bestreitung angenommen; wir können mehrere Urtheile
<lb/>und Beschlüsse der Appellhöfe von Lüttich und Haag anfüh- 
<lb/>ren , welche diese Befugnifs der richterlichen Gewalt aner- 
<lb/>kannten.

<lb/>Heut zu Tage ist jedoch diese Controvers nicht mehr mög- 
<lb/>lich ; die Belgische Verfassung heiligt auf die bestimmteste
<lb/>Weise die Macht der Gerichtshöfe in dieser Beziehung. Auf
<lb/>diese Weise übt künftig die Verwaltung ihre Befugnisse nicht
<lb/>mehr willkührlich aus; in allen Fällen ist sie verpflichtet, in
<lb/>den gesetzmäfsigen Grenzen zu bleiben; nur unter dieser Be- 
<lb/>dingung darf sie auf »Schutz von Seite der richterlichen Ge- 
<lb/>walt Anspruch machen. Ja sogar ein königlicher Beschluss,
<lb/>eine Provinzial- oder Gemeindeverfügung, die nicht gesetz-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0417.tif"
                n="523"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. 528


<lb/>mälsig oder sonst nicht in den vorgescbriebenen Formen er- 
<lb/>lassen sind, düufen nicht von den Gerichtshöfen angewendet
<lb/>werden, wenn man sich darauf beruft. Die Unabhängigkeit
<lb/>der richterlichen Gewalt, ihre unbedingte Unterwerfung unter
<lb/>das Gesetz fordert, dass, ehe sie sich einem Act der Admi- 
<lb/>nistration anschiiefst, auf den man sich vor dem Gericht be- 
<lb/>rief, die richterliche Gewalt prüfe, ob dieser Act dem Gesetze,
<lb/>ihrer einzigen Richtschnur, angemessen ist.

<lb/>Dies ist eine der befsten Garantieen für die Unabhängig- 
<lb/>keit der richterlichen Gewalt, welche jeden Uebergriff ver- 
<lb/>hindert, denn sie stellt die an ordnende Gewalt der Ad- 
<lb/>ministration , welche immer als Vorwand zu den Conflicten
<lb/>diente, gleichsam unter die Aufsicht der Gerichtshöfe 6).

<lb/>Indessen darf man die Verfügung des Art. 107 nicht
<lb/>missverstehen. Die Verfassung gibt allerdings den Gerichts- 
<lb/>höfen das Recht, die Gesetzmässigkeit der allgemeinen, der
<lb/>Provinzial- oder der Gemeindebeschlüsse zu prüfen, und
<lb/>sie , wenn sie ungesetzmäfsig sind , anzuwenden; aber
<lb/>sie gestattet nicht , den administrativen Werth dieser Be- 
<lb/>schlüsse zu schätzen , das heilst: sie erlaubt nicht zu

<lb/>entscheiden, ob ihrem Jnhaite nach diese Acte zweckmässig oder
<lb/>schädlich sind. Und um so weniger dürfen sie diese aufbeben
<lb/>oder abändern. Ferner haben die Gerichtshöfe nicht eigen- 
<lb/>mächtig diese Acte zu prüfen; dieses Recht steht ihnen nur
<lb/>zu, wenn ein Rechtsstreit an sie gebracht ist, wenn man ihr
<lb/>Mitwirken verlangt, um ein Civil- oder Strafurtheil auf den
<lb/>Grund des fraglichen Actes auszusprechen, und selbst in die- 
<lb/>sem Falle gilt ihre Entscheidung nur für den besondern, ihnen
</p>
            <p>

               <lb/>6) Wir übergehen die Frage, ob der Art. 107 de« Gerichtshöfen
<lb/>das Recht gibt, die der Verfassung widersprechenden Gesetze
<lb/>Gicht anzuwenden. Es handelt sich hier um ein Verhältnis«
<lb/>zwischen der richterlichen und gesetzgebenden Gewalt. Die
<lb/>Gerichtshöfe der Vereinigten Staaten Amerika'« üben diese Ge- 
<lb/>walt bekanntlich in ihrer ganzen Ausdehnung aus. De Toc-
<lb/>queville de la democratie en Amerique. I. chap. fi. u. Mit-
<lb/>termaier Archiv für Civ. Praxis XXII. pay. 974.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0418.tif"
                n="524"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0418"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>521 Die richterliche Gewalt


<lb/>zur Beurtheilung übergebenen Fall; denn der Act besteht fort,
<lb/>ungeachtet der Verweigerung des Gerichtshofes ihn anzu- 
<lb/>wenden.

<lb/>Durch die Anwendung des Art. 107 entstanden mehrere
<lb/>wichtige Fragen, über welche die Rechtssprechung des Cas- 
<lb/>sationshofes noch nicht ins Reine gekommen ist, um daraus
<lb/>gewisse Folgerungen ableiten zu können.

<lb/>Zu III. Die Verfügung des Art. 24 ist eine neue Si- 
<lb/>cherheit für die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt, da
<lb/>sie den Gerichtshöfen *) das Recht wiedergiebt, ohne vor- 
<lb/>gängige Ermächtigung über das Benehmen der Beamten,
<lb/>welche ihre Schuldigkeit nicht erfüllt haben, zu urtbcilen 7 8).
<lb/>Schon durch den Beschluss vom 4. Juni 1815 war diese vor- 
<lb/>gängige Ermächtigung nicht mehr als nöthig erklärt 9). Jetzt
<lb/>beruht dies nicht mehr auf einem blofsen königlichen Erlats,
<lb/>sondern auf einer Bestimmung der Verfassung.

<lb/>H. 4. Von den Conflicten.

<lb/>Das Wort „Conflict“ bedeutet im Allgemeinen einen Streit
<lb/>zwischen zwei Behörden; im engem Sinn jedoch bezeichnet
<lb/>dieses Wort den Act, durch welchen die Administration die
<lb/>Erkenntnifs einer Sache an sich zieht, von der sie behauptet,
<lb/>sie gehöre ihr an, und welche die Parteien vor die Gerichts- 
<lb/>höfe gebracht haben. In diesem Sinne genommen sollen die
<lb/>Condicte die Administrativbehörde gegen die Uebergriffe der
<lb/>richterlichen Gewalt sichern. Unter der vorigen Gesetzgebung
<lb/>wurden die Condicte durch den Statthalter der Provinzen er- 
<lb/>hoben und vor den König gebracht, welcher, nachdem er den
<lb/>Staatsrath gehört hatte, ein motivirtes Urtbeil fällte, das das
</p>
            <p>

               <lb/>7) Art. 75 der Verfassung vom Jahre VIII.


<lb/>8) Ausgenommen hievon sind die Minister, welche nur durch die
<lb/>Repräsentantenkammer in Anklagestand versetzt und durch den
<lb/>Cassationshof gerichtet werden können. Art. 90 der Ver- 
<lb/>fassung.


<lb/>Siehe oben die Gesetzgebung der Niederlande.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0419.tif"
                n="525"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0419"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. 588

<lb/>Amtsblatt veröffentlichte. Dieselbe Gewalt erhob and ent- 
<lb/>schied natürlich in der Folge den Rechtsstreit.

<lb/>Der Nationaloongrefs von Belgien verwarf dieses System
<lb/>gänzlich. Nicht mehr das Haupt der vollziehenden Gewalt,
<lb/>sondern die oberste gerichtliche Behörde entscheidet über Con- 
<lb/>flicte.

<lb/>„Der Cassationshof, sagt der Art. 106 der Verfassung,
<lb/>entscheidet über die Conflicte der Zuständigkeit.“

<lb/>Indem die Belgische Constitution mit Bestimmtheit die Be- 
<lb/>fugnisse der richterlichen Gewalt angab und dieser gestattete,
<lb/>über die Gesetzmässigkeit der allgemeinen, Provinzial- und
<lb/>Gemeindebeschlüsse zu erkennen, hat sie die Conflicte be- 
<lb/>deutend vermindert, wenn auch nicht gänzlich unmöglich ge- 
<lb/>macht. Wenigstens kann man, nach der Erfahrung von zehn
<lb/>Jahren seit 1831, versichern , dafs selten Veranlassung zur
<lb/>Erhebung von Conflicten gegeben wird. Während dieser Zeit
<lb/>wurden vier Conflicte durch die Provinzialadministra- 
<lb/>tionen versucht ,0); ich sage versucht, weil keiner dieser
</p>
            <p>

               <lb/>10) Die Umstände, wie sie in dem Werke: Repertoire de l’admi-
<lb/>nistration et du droit administrative de la Belyique par Ch.
<lb/>Brouckere et F. Tielemans. Tom. V. unter dem Wort: Con-
<lb/>flits d'attribution angegeben werden, sind folgende:

<lb/>M. Maillard-Colson hatte ungeachtet der Verweigerung der
<lb/>Provinzialbehörde eine Seifenfabrik angelegt; da das Collegium
<lb/>der Bürgermeister und Schöppen von Gent ihm verboten hatte,
<lb/>seine Arbeiten fortzusetzen , so belangte er dieses Collegium
<lb/>vor den Gerichtshof dieser Stadt, um den Ausspruch zu hören,
<lb/>dafs das Verbot sein Ligenthum verletze. In diesem Stand der
<lb/>Dinge fafste der Statthalter der Provinz am 37. April 1833
<lb/>einen Beschluss, durch welchen er seine Intervention in der
<lb/>Sache erklärte, indem er behauptete, die Gerichtshöfe dürften
<lb/>darüber nicht erkennen. Der Gerichtshof erklärt, er wolle
<lb/>über den Gegenstand nicht erkennen, bis der Cassationshof sich
<lb/>ausgesprochen hätte, und die Acten wurden der Regierung
<lb/>übersendet. Aber diese war der Meinung, dafs der Beschluss
<lb/>vom 5. October 1832, auf welchem die Intervention des Statt- 
<lb/>halters beruhte, als verfassungswidrig nicht mehr heut zu Tage
<lb/>anwendbar sey; dafs das den Statthaltern gegebene
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0420.tif"
                n="526"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0420"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>ü«E
</p>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>Conflicte bis zum Cassntionshofe gelangte; die Regierang
<lb/>selbst bat sie vernichtet. Die Gründe dazu geben mehr auf
</p>
            <p>

               <lb/>Recht Lu interveni ren oder eine Sache a b z u r u
<lb/>f en, der richterlichen Gewalt zuwider sey^ und
<lb/>dafs der Gerichtshof, vor welchen die Sache ge- 
<lb/>bracht worden, über seine Anständigkeit urtheilen
<lb/>solle, vorbehaltlich des Rechts der verletzten Partei an den
<lb/>Cassationshof auf dem Wege der Conflicte Recurs ergreifen zu
<lb/>können. Demzufolge vernichtete sie den Beschlufs des Statt- 
<lb/>halters und das bei dem Gerichtshöfe von Gent anhängige Ver- 
<lb/>fahren erhielt wieder seinen regelmässigen Lauf. In dieser
<lb/>Sache war der Civilgerichtshof von Gent gewiss zuständig, da
<lb/>es sich einzig darum handelte, ob die Verfügung des Colle- 
<lb/>giums der Bürgermeister und Schöppen gesetzmäfsig war.

<lb/>Ein zweiter Conflict erhob sich in folgender Sache: H. Mary
<lb/>hatte im Jahre 1828 einem nicht schiff- noch flöfsbaren Bach
<lb/>mit Namen „la Getto" auf seinem Eigenthum eine andere Rich- 
<lb/>tung oberhalb einer Mühle gegeben, welche, dem Hrn. Golt
<lb/>gehörig, an demselben Bache lag. Diese behaupteten, dafs sie
<lb/>durch diesen neuen Lauf benachteiligt wären, klagten gegen
<lb/>Hrn. Mary und trugen darauf an , er solle die la Getto in ihr
<lb/>früheres Bett leiten. Der Gerichtshof von Nivelles trug den
<lb/>Klägern den Beweis der angeführten Thatsache auf, welches
<lb/>Urtheil durch einen Beschlufs des Appellhofes von Brüssel vom
<lb/>7. März 1832 bestätigt wurde, ein Beschlufs, welcher indessen
<lb/>dem Beklagten das Recht vorbehielt, die Anwendung des Art
<lb/>645 des Civilgesetzbuches zu verlangen. Dieses Urtheil, das
<lb/>in Rechtskraft übergegangen war, sollte vollzogen werden, als
<lb/>durch Beschlufs vom 5. Dec. 1834 die Deputation der Stände
<lb/>Brabants die Wiederherstellung des Baches in seinen alten Lauf
<lb/>befahl. Hr. Mary erhebt sogleich bei dem Cassationshof Be- 
<lb/>schwerde , um die Entscheidung des Conflicts zu bewirken.
<lb/>Dieser Hof ordnete die Verfolgung an, und untersagte, unter- 
<lb/>dessen die Entscheidung der Administrativ-Behörde in Vollzug
<lb/>zu setzen, ohne etwas in der Sache selbst zu urtheilen. Als
<lb/>der Deputation dieser Beschlufs bekannt ward, erliefs sie den
<lb/>19. März 1835 eine neue Verfügung , welche - weit entfernt
<lb/>den Conflict zu beendigen , ein Urtheil darüber nothwendig
<lb/>machte; als aber ein königlicher Erl als die Verfügung vom 5.
<lb/>Dec. 1834, als eine Quelle dieses Conflicts aufgehoben hatte,
<lb/>so erklärte der Cassationshof durch Beschlufs vom 30. Januar
<lb/>1837, dafs der Conflet aufgehört habe, und dafs er nicht in
<lb/>Lage sey, darüber zu urtheilen. In einem Rundschreiben vom
<lb/>4 Ocfc. 1838, von dem weiter unten die Rede seyn wird, aus-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0421.tif"
                n="527"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von i83i. 527

<lb/>die Form der Conflicte, als auf ihren Inhalt, aber immer
<lb/>bleibt es wahr, dafs die Verwaltung zehn Jahre hindurch keine
<lb/>Conflicte erhob und demnach darf man wohl fragen, ob sie
<lb/>deren in Zukunft bedürfen wird.

<lb/>Indessen nimmt die Constitution selbst an, dafs man noch
<lb/>Conflicte erheben könne, denn der oben angeführte Art. 106
<lb/>weist das Urtheil darüber an den Cassationshof. Dieser Art.
<lb/>fügt hinzu, man müsse bei diesem Urtheil nach den ge- 
<lb/>setzlichen Vorschriften verfahren.

<lb/>Dieser Artikel unterwirft das Urtheil über die Conflicte
<lb/>nur einer feierlichen Gerichtssitzung; aber er gibt nicht das
<lb/>Verfahren an, um zu diesem Urtheil zu gelangen; daher be- 
<lb/>stimmt er nichts: durch Wen ? Wann ? In welcher Form ?
<lb/>die Conflicte erhoben werden können.

<lb/>Bis jetzt beantwortete kein Gesetz diese Fragen. Jedoch
<lb/>gibt ein Rundschreiben des Justizministers vom 4. Oct. 1838
<lb/>hierüber folgende Aufklärungen:

<lb/>„Der Art. 106, welcher dem Cassationshofe die Entschei- 
<lb/>dung der Conflicte über die Zuständigkeit überträgt, hat
<lb/>„nur die Bestimmung der frühem Gesetze aufgehoben,
<lb/>„vermöge welcher die vollziehende Gewalt bei Conflicten zwi- 
<lb/>schen administrativen Gerichtsbarkeiten, über die Zuständig- 
<lb/>keit urtheilen durfte.“

<lb/>„Da das Urtheil über die Conflicte eine wahre Bestim- 
<lb/>mung, „wer Richter seyn soll", enthält, so muss man für
</p>
            <p>

               <lb/>sert sich der Justizminister in folgender Weise über diesen Con-
<lb/>flict: ,, die Regierung hob die Erklärung der Provinzialdepu-»
<lb/>tation von Brabant anf, weil sie an sich selbst nicht zu
<lb/>rechtfertigen war und es nützlich schien, einer Entschei- 
<lb/>dung des Appellliofes in dieser Sache zuvorzukommen.

<lb/>Zwei andere Conflicte wurden von dem Statthalter von Lu- 
<lb/>xemburg über Streitigkeiten wegen der administrativen Bech-
<lb/>nungssteiiung zwischen Gemeinden und ihren Einnehmern er- 
<lb/>hoben; aber die Regierung vernichtete sie, weil der Beschlufs
<lb/>vom 5 Oct. 18LL, auf den sie gegründet waren, nicht mehr
<lb/>galt.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0422.tif"
                n="528"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>Die richterliche Gewalt
</p>
            <p>

               <lb/>528'


<lb/>,jenes demselben Verfahren folgen, welches auch für diese
<lb/>„angeordnet ist; das beifst die Bestimmungen des Tit. II.
<lb/>„der Verordnung vom August 1737 befolgen, welch© durch
<lb/>,,das Gesotz, vom 15. März 1815 und Art. 58 des Gesetzes
<lb/>„vom 4. August 1838 bestätigt ist.

<lb/>„Da der Cassationshof berufen ist, die competente Ge- 
<lb/>richtsbarkeit zu bestimmen, so soll die Anzeige des Conflicts
<lb/>„unmittelbar die Vollziehung der Entscheidungen derjenigen
<lb/>„Behörden aufschieben, deren Zuständigkeit fraglich ist."

<lb/>Anstatt dass dieses Bundschreiben alle Rechtsstreite auf- 
<lb/>hebt, lafst es imGegentheil neue Zweifel entstehen, und zwar:

<lb/>1. In Hinsicht des Rechts, Conflicte zu erheben.

<lb/>Das Recht die Bestimmung der Richter zu ver- 
<lb/>langen, welchem der Minister den Conflict gleichstellt, steht
<lb/>nach der Verordnung von 1737 ausschliesslich den streitigen
<lb/>Parteien zu. Hat die Regierung einen Procefs, so kann sie
<lb/>ohne Schwierigkeiten durch ihren Repräsentanten den Conflict
<lb/>erheben. Aber wie soll sie verfahren, wenn die Streitigkeit
<lb/>zwischen zwei Privaten stattflndet, wie in der Sache des Hrn.
<lb/>Mary ? Nach dem Beschluss vom 5. Oct. 1822 hatte die Re- 
<lb/>gierung stets das Recht, sich einzumischen und den Conflict
<lb/>zu erheben; aber kann man noch heut zu Tage dies Ver- 
<lb/>fahren befolgen ? Das Rundschreiben scheint dies zu bejahen,
<lb/>denn es sagt: der Art. 106 der Verfassung bat nur die
<lb/>Bestimmung der frühem Gesetze aufgehoben,
<lb/>kraft welcher die vollziehende Gewalt über die
<lb/>Conflicte urtbeilte; sind demnach in dem Gedanken des
<lb/>Ministers die andern Bestimmungen des Beschlusses von 1822
<lb/>in Kraft geblieben? Aber dieses scheint sich schwer mit der
<lb/>Unabängigkeit der richterlichen Gewalt, von der in der Con- 
<lb/>stitution die Rede ist, vereinigen zu lassen; eine Unabhängig- 
<lb/>keit, die durch die Einmischung eines Administrativ-Beamten
<lb/>in einen richterlichen Streit zwischen zwei Privaten verletzt
<lb/>worden wäre. Uebrigens erklärt die Regierung selbst ganz
<lb/>ausdrücklich in den Beschlüssen, welche die oben erwähnten
<lb/>Conflicte vernichten, dass der verfassungswidrige Beschluss
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0423.tif"
                n="529"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>nach der Belgischen Constitution von »83». 629

<lb/>vom 5. Oct. 1820 nicht mehr heut zu Tage Anwendbar ist,
<lb/>da das Recht der Einmischung, die Befugnifs die
<lb/>Sache an sich zu ziehen, welche dieser Beschluss
<lb/>den Statthaltern gab, dem gemeinen Recht und
<lb/>der Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt
<lb/>zuwider wäre. Daraus folgt, dafs die Regierung in einer
<lb/>Sache, wo sie nicht selbst Partei ist, keinen Con-
<lb/>flict erheben kann. In dem gegenwärtigen Zustand der
<lb/>Gesetzgebung scheint mir dieser Grundsatz unumstöfslicb, ob- 
<lb/>wohl dieses sonderbar und dem Wesen und Zweck der Con- 
<lb/>flicte gänzlich widerstreben mag.

<lb/>2. Ueber die Zeit, in welcher der Conflict erhoben wer- 
<lb/>den darf, bestimmt nichts. Mufs man daraus sebiiefsen, dafs
<lb/>das Erbebungsrecht allen Fristen, Formen, Wichtigkeiten u.
<lb/>s. w. unterliegt, von welchen nach der Verordnung von 1737
<lb/>die Bestimmung der Richter abhängig ist? Aber dies ist un- 
<lb/>zulässig. Der Conflict ist eine im öffentlichen Interesse ein- 
<lb/>tretende Ausnahme, welche nicht von einem Fehler im Ver- 
<lb/>fahren abhängen kann. Unter der alten Gesetzgebung gab
<lb/>man zu, dafs die Rechtskraft in Bezug auf die Hauptsache
<lb/>das einzige Hindernis» eines Conflictes sey, wie es auch jetzt
<lb/>seyn sollte.

<lb/>3. Müssen, um gen Conflict erheben zu können, in der- 
<lb/>selben Sache zwei einander entgegengesetzte Entscheidungen,
<lb/>die eine der Verwaltung, die andere der Gerichtshöfe vorhan- 
<lb/>den seyn? In den beiden oben in der Note angeführten Fällen
<lb/>fand diese doppelte Entscheidung statt; aber mufs man daraus
<lb/>folgern, dafs der Conflict nicht unter andern Umständen er- 
<lb/>hoben werden könne ? Vor die richterliche Gewalt, zum Bei- 
<lb/>spiel, wird eine Administrativ-Streitigkeit gebracht, über welche
<lb/>noch keine Entscheidung der Verwaltung vorhanden ist; darf
<lb/>die Regierung, als beklagte Partei, hier nicht den Conflict er- 
<lb/>heben, um eine Frage als vor sich gehörig zu erklären? Es
<lb/>würde, in der That, bedeutende Gründe zur Bejahung geben,
<lb/>denn man gewänne sowohl Zeit als Kosten. Dennoch aber
<lb/>liegt kein Fall einer Bestimmung der Richter vor.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das neue französische Gesetz vom 2. Juni 1841 über die Zwangsversteigerung von Immobilien</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">in Vergleich mit der bisherigen französischen Gesetzgebung über denselben Gegenstand</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fölix, ...">Von Hrn. Dr. Fölix, Advokaten in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>630 Das neue französische Gesetz vom a. Juni &gt;84 &gt;

<lb/>Alle diese Fragen und andere, weicheich noch nicht an- 
<lb/>geben will, bleiben unbestimmt, ungewiss, und können jetzt
<lb/>noch keine befriedigende Lösung erhalten. Unsere Gesetz- 
<lb/>gebung über die Conflicte ist unvollständig, und früher oder
<lb/>später wird man die Lücken darin ausfüllen müssen. Es ist
<lb/>in der Tbat unmöglich zuzugeben, dass der Art. 20 des Ge- 
<lb/>setzes vom 4. August 1832 vollkommen den Art. 106 der
<lb/>Constitution ersetzt habe. Hr. Raikem, Justizminister von
<lb/>1832, war auch dieser Ansicht, denn in der Darlegung der
<lb/>Gründe des Gesetzentwurfes über die richterliche Organisation
<lb/>sagte er: der Art. 106 der Verfassung, welcher
<lb/>dem Cassationshof das Urtheil über die Con- 
<lb/>flicte zutheilt, erheischt ein besonderes Ge- 
<lb/>setz, welches bald vorgelegt werden soll. Seit- 
<lb/>dem haben andere Minister dieselbe Ansicht geoffenbart, und
<lb/>wenn ich mich nicht irre, soll ein bis jetzt nicht veröffent- 
<lb/>lichter Gesetzentwurf der Ständekammer in einer der letzten
<lb/>Sitzungen vorgelegt seyn.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIX

<lb/>Das neue französische Gesetz vom 2. Juni
<lb/>1841 über die Zwangsversteigerung von
<lb/>Immobilien, in Vergleich mit der bisherigen
<lb/>französischen Gesetzgebung über denselben

<lb/>Gegenstand.

<lb/>Von

<lb/>Hrn. Dr. Fcblix, Advokaten in Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verfügungen der französischen Gerichtsordnung (Code
<lb/>de procedure civile) über die Zwangsversteigerung von Im-
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0425.tif"
                n="531"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. 831

<lb/>mobilien sind seit geraumer Zeit der Gegenstand vieler Be- 
<lb/>schwerden gewesen. Der auch mit der besten Hypothek auf
<lb/>Liegenschaften versehene Gläubiger konnte nur mit grofsen
<lb/>Schwierigkeiten deren Veräußerung und somit seine Befrie- 
<lb/>digung erwirken; die Formen des Verfahrens waren zu sehr
<lb/>vervielfältigt, und der Gesetzgeber hatte in diesem Verfahren
<lb/>zu sehr ausgedehnte Fristen vorgeschrieben, vor deren Ab- 
<lb/>lauf die Verankerung nicht vor sich gehen konnte. Die ver- 
<lb/>schiedenen Verhandlungen veranlafsteu bedeutende Kosten, die
<lb/>nothwendiger Weise der betreibende Theil vorlegen mufste^
<lb/>welcher sich hierdurch oft in Verlegenheit befand, da er ge- 
<lb/>wöhnlich nur wegen eigenen Geldbedarfs Zwangsmittel Behufs
<lb/>der Rückzahlung seines Capitals anwendete. Der gröfste
<lb/>Theil der Formen war unter Strafe der Nichtigkeit vorge- 
<lb/>schrieben: ein Versehen des Gerichtsboten (huissier) oder des
<lb/>Anwalts (avoue), in deren Amtsbefugnifs die meisten vorzu- 
<lb/>nehmenden Gerichtsbandlungen beruhten und noch beruhen,
<lb/>machte das ganze bisherige Verfahren nichtig und ungesche- 
<lb/>hen : der Gläubiger konnte zwar einen Recurs gegen den Ge- 
<lb/>richtsboten oder Anwalt wegen den auf diese Weise verlornen
<lb/>Kosten erhalten, in so fern das Gericht eine wirkliche Nach- 
<lb/>lässigkeit von deren Seite anerkannte: allein damit war immer
<lb/>der Zwangsverkauf nicht geschehen, und der Gläubiger ent- 
<lb/>behrte seine Befriedigung. Diese verschiedenen, dem Gläu- 
<lb/>biger in den Weg tretenden Hindernisse bilden einen der
<lb/>Gründe, aus denen die Grundeigenthümer in Frankreich we- 
<lb/>nig Credit finden: ein anderer Grund dieses Mangels an Cre- 
<lb/>dit beruht, im Vorbeigehen gesagt, in dem fehlerhaften Hy- 
<lb/>potheken - System, wovon ich bereits in dieser Zeitschrift,
<lb/>Band II. S. 48 u. ff. gesprochen habe.

<lb/>Wenn auf diese Weise die Gläubiger gegen das Zwangs- 
<lb/>versteigerungsverfahren Beschwerde führten, so geschah die- 
<lb/>ses anderseits ebenfalls von Seiten der Schuldner. W ar näm- 
<lb/>lich jenes Verfahren zu Ende gelangt, so war auch der
<lb/>Schuldner vollständig zu Grunde gerichtet, einerseits, weil
<lb/>bei der langen Dauer des Verfahrens und der Unsicherheit,
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0426.tif"
                n="532"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0426"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>533 Bas neue französische Gesetz vom a. Juni 1841

<lb/>ob solches jemals zu Ende geführt werde, die Kauflustigen
<lb/>ihr Geld anderswo anwendete«; dann, weil die bedeutenden
<lb/>Kosten zuletzt dem Schuldner zur Last Helen, da sie vom
<lb/>Ansteigerer aufser dem Preis bezahlt werden müssen, und
<lb/>dieser also seine Angebote um so viel geringer stellt.

<lb/>Es wurde allgemein von den Rechtsgelehrten die Mög- 
<lb/>lichkeit anerkannt, die Interessen sowohl der Gläubiger als
<lb/>der Schuldner mehr als bisher in Schutz zu nehmen: als Mittel
<lb/>zur Erreichung dieses Zweckes betrachtete man die Abschaf- 
<lb/>fung eines Theiles der vorgeschriebenen Formen, jedoch unter
<lb/>Beibehaltung der übrigen, zum Schutze des Schuldners. Auch
<lb/>sollte nicht jede Vernachlässigung einer Form die Nichtig- 
<lb/>keit des ganzen Verfahrens ab ovo nach sich ziehen, son- 
<lb/>dern blos die Verbindlichkeit, das Verfahren von derjenigen
<lb/>Verhandlung an neu zu beginnen, die dem nichtig erklärten
<lb/>Acte unmittelbar vorherging. Eben so wurde die grosse Aus- 
<lb/>dehnung der Fristen missbilligt, und deren Abkürzung blos
<lb/>in dem Maafse verlangt, dafs sie dem Schuldner die erfor- 
<lb/>derliche Zeit vergönnen, sich nach einem freiwilligen Ver- 
<lb/>kauf der Liegenschaften oder nach einem Darlehn umzusehen.
<lb/>Endlich verlangte man allgemein die Verminderung der Kosten,
<lb/>sowohl im gemeinsamen Interesse beider Theile, als auch im
<lb/>Interesse dritter Personen, z. B. anderer Gläubiger, deren
<lb/>Pfand sich durch die Kostenmasse verminderte, da die Gesetz- 
<lb/>gebung (Art. 3101 No. 1. und 3104 des Code civil) diesen
<lb/>Betreibnngskosten ein Vorzugsrecht beilegt.

<lb/>Seit 1839 beschäftigte man sich im französischen Justiz- 
<lb/>ministerium mit Vorbereitungen zu einem neuen Gesetze. Be- 
<lb/>reits in dem genannten Jahre wurde ein Entwurf gedruckt,
<lb/>jedoch nicht vor die Kammern gebracht. Im Jahr 1838 er- 
<lb/>nannte der Justizminister eine Commission zur Abfassung eines
<lb/>andern Entw urfs: aus den Arbeiten dieser Commission ist der- 
<lb/>jenige Entwurf hervorgegangen, der nachher 1839 der Depu-
<lb/>tirtenkammer vorgelegt wurde, jedoch erst nach langwierigen
<lb/>Debatten und mancherlei Modificationen im Jahr 1841 Ge- 
<lb/>setzeskraft erhielt.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0427.tif"
                n="533"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. 533

<lb/>Das neue Gesetz vom S. Juni 1841 bandelt im Allge- 
<lb/>meinen von allen gerichtlichen Veräufserungen von Immobi- 
<lb/>lien (ventes judiciaires de biens itnmeubles) und begreift dem- 
<lb/>nach, aufser den auf die Zwangsversteigerungen (saisies im-
<lb/>mobilieres) bezüglichen Verfügungen, deren noch andere über
<lb/>das Uebergebot auf freiwillige Verkäufe (surenchere sur
<lb/>alienation volontaire), über die Veräufserungen der den Min- 
<lb/>derjährigen zugehörigen Liegenschaften (vente de biens im-
<lb/>meubles appartenant ä des mineurs), über Theilungen und
<lb/>Veräufserungen untheilbarer Immobilien (partages et licita-
<lb/>ti'ous), über die Veräußerung der Immobilien eines unter der
<lb/>Wohit bat des Inventars angetretenen Nachlasses Qbenejice dfin-
<lb/>venlaire), über die Veräußerung der Immobilien einer ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft oder eines Nachlasses, auf welche
<lb/>Verzicht geleistet wurde, so wie über die Veräußerung eines
<lb/>Dotaigutes, in den Fällen, wo dieselbe erlaubt ist (Renoncia-
<lb/>lion ä la communaute ou ä la suceession et vente des im-
<lb/>meubles dotaux); endlich über das Uebergebot auf Verkäufe
<lb/>von Immobilien einer Fallitmasse (surenchere sur les ventes de
<lb/>biens des faillis). In allen diesen Punkten hat das neue Ge- 
<lb/>setz die bezüglichen Verfügungen der Procefsordnung und des
<lb/>Handelsgesetzbuchs (dieses einzig in Bezug auf den letzten
<lb/>Punkt) abgeändert und vervollständigt. Die Verfügungen des
<lb/>neuen Gesetzes wurden, nach dessen Vorschrift, an die Stelle
<lb/>der frühem nunmehr abgeschafften Verfügungen der gedach- 
<lb/>ten beiden Gesetzbücher eingeschaltet.

<lb/>Ich spreche hier nur von den die Zwangsversteigerungen
<lb/>betreffenden Verfügungen; ausnahmsweise habe ich bei Gele- 
<lb/>genheit des neuen Artikels 743 auch einiges über die neuen
<lb/>Verfügungen in Bezug auf die Veräußerung der Immobilien
<lb/>von Minderjährigen sagen müssen, weil jener Artikel auf
<lb/>letztem zurückweist.

<lb/>Meines Dafürhaltens würde der Gesetzgeber wohl gethan
<lb/>haben, bei Abfassung des vorliegenden Gesetzes noch einige
<lb/>andere Abänderungen zu treffen. Ohne dem Interesse der

<lb/>Arit, Ztitsch&gt; /. Hcchtsw. u. Ge$etz%&gt; d A*$i. KJV Bd. 3. ü* 29
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0428.tif"
                n="534"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>534 Das neue französische Gesetz vom 2. Juni 184 ■

<lb/>Parteien zu schaden, und vielmehr zu Gunsten derselben,
<lb/>durften noch mehrere der im neuen Gesetze beibebaltenen Ver- 
<lb/>handlungen wegfallen: mehrere Fristen könnten abgekürzt
<lb/>werden, und in Hinsicht der Nichtigkeiten wäre ein anderes
<lb/>System aufzustellen: durch diese drei Abänderungen, würde
<lb/>zugleich eine noch bedeutendere Verminderung der Kosten
<lb/>eintreten, als das neue Gesetz nach sich zieht. Ich habe über
<lb/>diese Punkte während dem Laufe der legislativen Debatten
<lb/>mich in der von mir herausgegebenen Revue etrangere etfranm
<lb/>gaise de legislalion, Band 6. 8. 841, 687 und 767 ausge- 
<lb/>sprochen ; hier mufs ich mich darauf beschränken, die Ver- 
<lb/>fügungen des neuen Gesetzes mit denen der frühem za ver- 
<lb/>gleichen.

<lb/>Da das neue Gesetz das System und den Gang des bis- 
<lb/>herigen Zwangsversteigerungsverfahrens im Wesentlichen bei-
<lb/>behalten hat, so werde ich, um die Verschiedenheiten zwi- 
<lb/>schen dem neuen Gesetze und dem frühem zu zeigen, zuerst
<lb/>in gedrängter Kürze, die Verfügungen der bisherigen Gesetz- 
<lb/>gebung darstellen, welche aus den Artikeln 673 bis 748 des
<lb/>im Jahre 1807 verkündigten Code de procedure civile bestand,
<lb/>dann aus einem Gesetzeskraft erhaltenen kaiserlichen Decret
<lb/>vom 8. Februar 1811. Ich gehe sodann zu den Verfügungen
<lb/>des neuen Gesetzes über, die ich mit den frühem vergleiche.

<lb/>ln beiden Gesetzgebungen zerfallen die auf die Zwangs- 
<lb/>versteigerung bezüglichen Verfügungen in zwei Theile, und
<lb/>sie begreifen defshalb auch zwei Titel der Procefsordnung:
<lb/>der erste Theil handelt von dem Hauptverfahren bis zur Ver- 
<lb/>steigerung (Partie i, livre 5, titre 12, de la saisie immobi- 
<lb/>lere); der zweite Theil betrifft die Nebenstreitigkeiten, weihe
<lb/>im Laufe jenes Verfahrens oder als Folge desselben Vorkom- 
<lb/>men können (titre »3, des incidents de la saisie immobiliere).

<lb/>Das Hauptverfahren, so wie es die ursprünglichen Ver- 
<lb/>fügungen der Procefsordnung aufstellten, lässt sich in der
<lb/>Kürze auf folgende Sätze zurückführen, in denen ich nur die
<lb/>ganz unwesentlichen Theile des Textes unberücksichtigt ge- 
<lb/>lassen habe.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0429.tif"
                n="535"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien, 635
</p>
            <p>

               <lb/>1. Das Verfahren beginnt mit dem sogenannten Zahlungs- 
<lb/>befehl (commandemcnl): eine durch den Gerichtsboten (huis-
<lb/>sier) abgefafste Urkunde, wodurch derselbe, auf Ansuchen
<lb/>des Gläubigers, den Schuldner aulfordert, die geschuldete
<lb/>Summe an Capital, Zinsen und Kosten zu bezahlen, mit der
<lb/>Androhung, dafs widrigen Falles seine Liegenschaften in Be- 
<lb/>schlag gelegt würden. Mit diesem Zahlungsbefehl würde dem
<lb/>Schuldner eine Abschrift der Schuldurkunden ertheilt. Der
<lb/>Zahlungsbefehl mufs am nämlichen Tage durch den Maire des
<lb/>Wohnorts des Schuldners eingesehen und diese Einsicht von
<lb/>demselben Beamten durch seine Untersschrift (visa) beschei- 
<lb/>nigt werden. Auch erhält dieser Beamte eine Abschrift des
<lb/>Zahlungsbefehls und der Schuldurkunde (Art. 673). T. Zwi- 
<lb/>schen dem Tage der Insinuation dieses Zahlungsbefehls und
<lb/>dem der Beschlagnahme (saisie immobiliere) mufs ein Zwi- 
<lb/>schenraum von 30 Tagen bestehen: veriliefsen indessen mehr
<lb/>als 3 Monate seit dem Datum des Zahlungsbefehls, bevor der
<lb/>Gläubiger zur Beschlagnahme schreiten läfst, so mufs er einen
<lb/>neuen Zahlungsbefehl insinuiren lassen und hiernach wiederum
<lb/>die 30 Tage abwarten (Art. 674). 3 Die Beschlagnahme

<lb/>(saisie immobiliere') geschieht durch den Gerichtsboten. Der- 
<lb/>selbe begiebt sich auf oder in die Immobilien, in seinem Pro- 
<lb/>tokoll macht er eine genaue Beschreibung derselben, und er
<lb/>copirt darin wörtlich einen Auszug aus der Mutterrolle der
<lb/>Grundsteuer (Matrice du role de la contribution fomi'ere):
<lb/>auch bezeichnet er das Gericht, vor welchem die Versteige- 
<lb/>rung betrieben wird und den Anwalt des Gläubigers (Art.
<lb/>675). Der Schuldner erhält nicht sogleich eine Abschrift dieses
<lb/>Protokolls, wohl aber der Maire und der Gerichtsschreiber
<lb/>des Friedensgerichts der Orte, wo die Immobilien gelegen
<lb/>sind. Jene Beamten bescheinigen solches auf dem Original
<lb/>(Art. 676). 4. Jenes Protokoll wird auf dem Hypotheken- 

<lb/>amte (Bureau des hypoth'eques), in dessen Bereich die Immo- 
<lb/>bilien gelegen sind, wörtlich in ein Register abgeschrieben
<lb/>(tramcril) (Art. 677 und 678). Der Hypothekenbeamte (con-
<lb/>servateur des hypoth'eques) kann diese Ueberschreibung ver-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0430.tif"
                n="536"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>536 Das neue französische Gesetz vom 2. Juni i84i


<lb/>weigern, wenn bereits eine andere Beschlagnahme derselben
<lb/>Immobilien überschrieben worden ist: von letzterer thut er
<lb/>alsdann Meldung auf der zweiten (Art. 679). — Das Gesetz
<lb/>bestimmt keine Frist, binnen welcher diese Ueberschreibung
<lb/>geschehen mufs. 5. Binnen 15 Tagen nach jener Ueberschrei- 
<lb/>bung wird das Beschlagnahme-Protokoll auch auf der Kanz- 
<lb/>lei des Gerichtes erster Instanz, in dessen Bezirk die Immo- 
<lb/>bilien gelegen sind, in ein Register überschrieben. (Art. 680).
<lb/>6. Binnen 15 Tagen von dieser zweiten Ueberschreibung (un- 
<lb/>ter Beifügung der nämlichen Frist für die Entfernung zwi- 
<lb/>schen dem Wohnort des Schuldners und der Lage der Immo- 
<lb/>bilien) insinuirt der Gerichtsbote dem Schuldner das Beschlag- 
<lb/>nahme-Protokoll. Die Insinuationsurkunde enthält das Datum
<lb/>der ersten Verkündigung (M. s. nachher No. 14). Diese Ur- 
<lb/>kunde wird vom Maire des Wohnorts des Schuldners visirt ')
<lb/>und binnen acht Tagen auf dem llypothekenamte wörtlich über- 
<lb/>schrieben (Art. 681). 7. Binnen drei Tagen von der Ueber- 

<lb/>schreibung des Beschlagnahme-Protokolls auf der Kanzlei an
<lb/>gerechnet (No. 5) wird durch den Gerichtsschreiber in dem
<lb/>Sitzungssaals des Gerichtes ein Auszug aus dem bisherigen
<lb/>Verfahren angeheftet, enthaltend 1. die Data aller vorbezeich-
<lb/>neten Urkunden und Formalitäten; 2 die Namen, Stand und
<lb/>Wohnorte der Parteien und den Namen des Anwalts des Gläu- 
<lb/>bigers; 3. die Angabe der Lage der Immobilien; 4. deren
<lb/>summarische Beschreibung; 5. den Tag der ersten Verkün- 
<lb/>digung (M. s. hiernach No. 14); 6. die Namen der Maires
<lb/>und der Gerichtsschreiber der Friedensgerichte, denen, in Ge-
<lb/>mäfsheit der vorbemeldeten Vorschriften, Abschriften der be- 
<lb/>züglichen Urkunden gelassen worden sind (Art. 682). 8. Der
<lb/>obenbemeldete Auszug wird auf Betreiben des Gläubigers in
<lb/>eins der öffentlichen Blätter eingerückt, die in demselben De- 
<lb/>partement erscheinen, wo das bemeldete Gericht erster Instanz
<lb/>sich befindet. Die hierüber vom Buchdrucker ausgestellte Be- 
</p>
            <p>

               <lb/>ll Unter dieser Visa sehe man vorher No. 1
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0431.tif"
                n="537"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. 637

<lb/>scheinigung wird durch den Maire dessen Wohnorts beglau- 
<lb/>bigt (Art, 683). — Keine Frist ist für diese Einrückung vor- 
<lb/>bestimmt. 9. Derselbe Auszug wird gedruckt undangeheftet:
<lb/>1. an der Tbüre der Wohnung des Schuldners; 2. am Haupt- 
<lb/>eingange der unter Beschlag gelegten Gebäude; 3. am Haupt- 
<lb/>platze der Gemeinden des Wohnorts des Schuldners, der
<lb/>Lage der Immobilien und des Sitzes des Gerichtes; 4. auf
<lb/>den Marktplätzen derselben Gemeinden; Ö. an der Thüre des
<lb/>Friedensgerichts, in dessen Bezirk die Immobilien gelegen
<lb/>sind; 6. an den Thoren der Gerichte erster Instanz, in deren
<lb/>Bezirken der Schuldner wohnt, die Immobilien gelegen sind
<lb/>und wo der Verkauf vor sich gehen wird (Art. 684 und 686).
<lb/>Die Anheftung wird durch ein Protokoll des Gerichtsboten
<lb/>beurkundet (Art. 685). Dieses Protokoll wird durch die Maires
<lb/>derjenigen Gemeinden visirt, in denen die Anheftung gesche- 
<lb/>hen ist (Art. 687). 10. Eine Abschrift dieses Anheftungs-

<lb/>Protokolls und des angehefteten Zettels (placard) wird dem
<lb/>Schuldner insinnirt (Art. 687). 11. Bevor der Gesetzgeber

<lb/>im Art. 695 das weitere Verfahren verzeichnet, stellt er in
<lb/>den Art. 688 bis 694 die Wirkungen auf, welche das bis- 
<lb/>herige Verfahren auf die Verwaltung und Veräufserung der
<lb/>in Beschlag genommenen Immobilien hat. Die Pacht- oder
<lb/>Mietverträge werden aufrecht erhalten. Bestehen deren keine,
<lb/>bleibt der Schuldner im Besitz, wird aber als gerichtlicher
<lb/>Commissär betrachtet: auf das Begehren irgend eines Gläu- 
<lb/>bigers kann der Richter eine andere Verwaltung anordnen:
<lb/>und wenn auch der Schuldner im Besitz bleibt, können die
<lb/>Gläubiger doch die auf dem Halme stehenden Früchte (fruits
<lb/>pendanls par les racines) verkaufen lassen (Art. 688). Die
<lb/>Civil-Früchte, welche seit der Insinuation des Beschlagnahme- 
<lb/>protokolls an den Schuldner verfallen, werden als ein Theil
<lb/>des Immöbels betrachtet und mit dessen Preise unter die Hy- 
<lb/>pothekar-Gläubiger vertheilt (Art. 689). — Alle Holzschläge
<lb/>und Beschädigungen (degradations) sind dem Schuldner bei
<lb/>Strafe untersagt (Art. 690). Haben die bestehenden Pacht-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0432.tif"
                n="538"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>638 Das neue französische Gesetz vom a. Juni i84»


<lb/>oder Mietverträge kein sichere» Datum a) vor dem Zah- 
<lb/>lungsbefehl, so können sie auf Betreiben der Gläubiger oder
<lb/>des Ansteigerers für unwirksam erklärt werden: sonst aber
<lb/>können die Gläubiger jedenfalls Beschlag auf den Pacht- 
<lb/>oder Miethpreis legen, der dann nach Maafsgabe des Art.
<lb/>689 (M. s. vorher) vertheilt wird (Art. 691). Vom Tage
<lb/>der Insinuation des Beschlagnahme-Protokolls an gerech- 
<lb/>net ist jede durch den Schuldner bewirkte Veräufserung
<lb/>des Immöbels unwirksam, und hält die Versteigerung nicht
<lb/>auf, aufser wenn der Ankäufer vor der Versteigerung die
<lb/>zur gänzlichen Befriedigung sämratlicher auf das Immöbel hy- 
<lb/>pothekarisch eingeschriebenen Gläubiger erforderliche Summe
<lb/>in die Depositalcasse niedergelegt, und, dafs solches gesche- 
<lb/>hen , diesen Gläubigern notificirt (Art. 699, 693 und 694).
<lb/>19. Mit dem Art. 695 fährt das eigentliche Verfahren fort*
<lb/>Der im Art. 684 bemeldete Anschlagszettel wird durch Ur- 
<lb/>kunde des Gerichtsboten den sämmtlichen eingeschriebenen
<lb/>Gläubigern notillcirt, und zwar wenigstens acht Tage vor der
<lb/>hiernach (No. 14) bemeldeten ersten Verkündigung, mit der
<lb/>zusätzlichen Frist, wovon im Art. 680 die Rede war (Art.
<lb/>696). Diese Notificationsurkunde wird auf dem Hypotheken-
<lb/>amte am Rande des Beschlagnahme - Protokolls notirt (Art.
<lb/>696). 13. Der Anwalt des betreibenden Gläubigers verfafst

<lb/>das sogenannte Bedingnifsbeft (cahier des charges), dessen
<lb/>Inhalt mit dem des Beschlagnahme-Protokolls beginnt und zu- 
<lb/>gleich die Steigerbedingnisse und ein Angebot des betreiben- 
<lb/>den Gläubigers enthält. Erfolgen keine weitere Gebote, so
<lb/>bleibt der Gläubiger Ansteigerer für diesen Betrag. Das be- 
<lb/>meldete Bedingnifsbeft mufs 14 Tage vor der hiernach (No.
<lb/>14) bemeldeten ersten Verkündigung auf der Kanzlei des Ge- 
<lb/>richtes erster Instanz niedergelegt werden (Art. 697 und 698),
<lb/>und alle künftigen Verhandlungen werden auf die übrigen
<lb/>Blätter dieses Heftes geschrieben (Art. 699). 14. Das Be-

<lb/>dingnifsheft wird dreimal in der öffentlichen Sitzung des Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>8) Art. 1388 des Code civil.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0433.tif"
                n="539"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. 539

<lb/>richts erster Instanz verlesen: die erste dieser Verkündigungen
<lb/>darf nicht früher geschehen als einen Monat und nicht später
<lb/>als sechs Wochen nach dem Datum der Insinuation des An- 
<lb/>heftungs-Protokolls an den Schuldner (wovon der Art. 687
<lb/>spricht) (Art. 700 und 701). 15. Die beiden anderen Ver- 

<lb/>kündigungen finden von lö zu 15 Tagen nach der ersteren
<lb/>statt (Art. 702). 16. Nach erfolgten drei Verkündigungen

<lb/>des Bedingnifsheftes wird in der Sitzung des Gerichts erster
<lb/>Instanz die vorläufige Versteigerung (adjudicalion prepara-
<lb/>toire) vorgenommen. Wenigstens acht Tage vor derselben und
<lb/>mit Beifügung der bemeldeten Frist wegen der Entfernung
<lb/>werden zum zweiten Male die Anzeigen in ein öffentliches
<lb/>Blatt eingerückt und respective angeheftet, wovon in den Art.
<lb/>683 und 684 gesprochen wurde: nur wird in den jetzigen An- 
<lb/>zeigen zugleich der Tag angekündigt, wo die vorläufige Ver- 
<lb/>steigerung statt finden soll (Art. 703). Au diesem Tage wird
<lb/>über die geschehenen Gebote ein Protokoll auf den noch of- 
<lb/>fenen Blättern des Bedingnifsheftes abgefafst und zugleich
<lb/>wird öffentlich der Tag bestimmt, an dem die definitive Ver- 
<lb/>steigerung statt findet. 17. Binnen 15 Tagen nach der vor- 
<lb/>läufigen Versteigerung werden neue Anzeigen eingerückt und
<lb/>angeheftet, in denen das Datum dieser Versteigerung, das
<lb/>letzte darin geschehene Gebot, so wie der Tag der definitiven
<lb/>Versteigerung bemeldet werden (Art. 704). Die Einrückung
<lb/>und Anheftung der in diesem Art. und in Art. 703 bespro- 
<lb/>chenen Anzeigen wird auf die in den Art. 683 und 685 be-
<lb/>meldete Weise beurkundet (Art. 705). 18. An dem vorbe- 

<lb/>stimmten Tage wird die definitive Versteigerung vorgenommen.
<lb/>Zwischen ihr und der vorläufigen mufs ein Zwischenraum von
<lb/>zwei Monaten bleiben (Art. 706 und Decret vom 2. Februar
<lb/>1811). In beiden Versteigerungen können die Gebote nur
<lb/>durch Anwälte geschehen (Art. 707). Es werden kleine
<lb/>Wachskerzen angezündet, und der Zuschlag kann in der Re- 
<lb/>gel nur erfolgen, wenn deren z,wei ohne Vorkommen eines
<lb/>neuen Gebots verbrannt sind (Art» 707 und 708). 19. Der

<lb/>letztbietende Anwalt mufs binnen drei Tagen seinen Man-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0434.tif"
                n="540"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>540 Das neue französische Gesetz vom 2. Juni »84 t

<lb/>danten veranlassen, sich als Ansteigerer auf der Kanzlei zu
<lb/>erklären, oder dessen Vollmacht vorlegen: widrigenfalls wird
<lb/>er als Ansteigerer in eigenem Namen behandelt (Art. 709).
<lb/>SO. Linnen 8 Tagen vom Tage der Versteigerung ist es Je- 
<lb/>dem gestattet, auf der Kanzlei des Gerichtes ein Uebergebot
<lb/>zu machen, welches jedoch den Zuschlagspreis um ein Viertel
<lb/>desselben übersteigen muss (Art. 710). Dieses Uebergebot
<lb/>mufs binnen 34 Stunden den Anwälten des Ansteigerers, des
<lb/>verfolgenden Gläubigers und des Schuldners notificirt werden,
<lb/>mit Aufforderung, in der nächsten Sitzung zu erscheinen
<lb/>(Art. 711). 81 In dieser Sitzung werden weitere Gebote nur

<lb/>von Seiten des Ansteigerers und der Person, die das Ueber- 
<lb/>gebot gemacht hat, zugelassen; letztere ist, wenn sie nach- 
<lb/>her den Preis nicht zahlt, für den Betrag des Uebergebots
<lb/>durch körperliche Haft gehalten (Art. 718). 88. Es ist den

<lb/>Anwälten verboten, für den Schuldner (lesaisi), für notorisch
<lb/>zahlungsunfähige Personen, für die Richter, Ergänzungs- 
<lb/>richter (juges suppleants') , Generalprocuratoren, Generaladvo- 
<lb/>katen, königliche Procuratoren und ihre Substituten, und für
<lb/>den Gerichtsschreiber des Gerichtes, vor dem die Versteige- 
<lb/>rung statt findet, etwas anzusteigern (Art. 713). 83. Das

<lb/>Zuschlagsurtheil (jugement d'adjudication) wird auf das Be-
<lb/>dingnifsheft geschrieben; die dem Ansteigerer zu behändigende
<lb/>Ausfertigung desselben beginnt mit dem nämlichen Titel wie
<lb/>die Gesetze: dann folgt der ganze Inhalt des Bedingnifsheftes
<lb/>nebst dem Befehle 1. an die Gerichtsbeamten, das Urtheil zu
<lb/>vollziehen und 8 an den gepfändeten Schuldner* die Liegen- 
<lb/>schaften zu räumen, widrigenfalls er hiezu mittelst körperlicher
<lb/>Haft gezwungen werde (Art. 714), Diese Ausfertigung wird dem
<lb/>Ansteigerer nur dann behändigt, wenn er die geschehene Erfüllung
<lb/>derjenigen Bedingungen nach weist, deren sofortige Erfüllung im
<lb/>Bedingnifebefte festgesetzt ist (Art. 715). 84, Liefert der

<lb/>Ansteigerer diese Nachweise nicht binnen zwanzig Tagen,
<lb/>von dem des Zuschlags angerechnet, so findet gegen ihn eine
<lb/>neue Versteigerung statt (vente ä Jolle enchere), worüber nach- 
<lb/>her (No. 45 bis 60) das Nähere (Art. 716). 86 Gewisse
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0435.tif"
                n="541"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. Mi

<lb/>aufserordentlicbe Kosten können als privilegirt auf den Stei- 
<lb/>gerpreis angewiesen werden (Art. 716). 26. Die Nichtbeob-

<lb/>aehtung der Verfügungen der Art. 673, 674, 676, 676, 677,
<lb/>680, 681, 682, 683, 684, 686, 687, 695, 696, 697, 699,
<lb/>700, 701, 702, des ersten Absatzes des Art. 703, der Art.
<lb/>704, 705, 706, 707 und 708 zieht die Nichtigkeit des Ver- 
<lb/>fahrens nach sich (Art. 717). 27. Hier endigt das eigent- 

<lb/>liche Zwang8versteigerungs-Verfahren: die folgenden Art. 718
<lb/>bis 748 bilden, wie bereits im Eingang dieses Aufsatzes be- 
<lb/>merkt wurde, einen besonderen Titel des Gesetzbuches, über- 
<lb/>schrieben : „Von den Incident-8treitigkeiten, welche sich in
<lb/>dem Zwangsversteigerungs-Verfahren erheben.“ Alle Inoi-
<lb/>dent-Streitigkeiten werden in summarischem Wege oder Pro- 
<lb/>cesse entschieden (Art. 718). Diese Incident-Streitigkeiten
<lb/>sind von zweierlei Art: die einen können im Laufe des Haupt- 
<lb/>verfahrens Vorkommen und von diesen handeln die Art. 719
<lb/>bis 736 der Procefsordnung (alte Abfassung): die anderen er- 
<lb/>eignen sich erst nach Beendigung des Hauptverfahrens, ent- 
<lb/>weder durch die Versäumnils des Ansteigerers die Kaufbe- 
<lb/>dingungen zu erfüllen (Art. 737 bis 745 daselbst) oder durch
<lb/>die Umwandlung des Zwangsverfahrens eine freiwillige Ver-
<lb/>äufserung (Art. 746 bis 748 daselbst). Ich beginne mit den
<lb/>Art. 719 bis 736. 28 Im Allgemeinen soll zum Zweck der

<lb/>Zwangsveräulserung von Immobilien desselben Schuldners nur
<lb/>ein einziges Verfahren statt finden, und derjenige Gläubiger,
<lb/>der zuerst die Immobilien des Schuldners ganz oder zum Theil
<lb/>hat in Beschlag legen lassen, ist allein berechtigt, das Zwangs- 
<lb/>versteigerungs-Verfahren zu betreiben. Die nachfolgenden
<lb/>Nummern enthalten Ausnahmen dieser beiden Regeln. 29.
<lb/>Wenn zwei Gläubiger desselben Schuldners jeder verschie- 
<lb/>dene Immobilien dieses letzteren haben in Beschlag nehmen
<lb/>lassen, können diese beiden Beschlagnahmen miteinander ver- 
<lb/>bunden werden, in so fern eine der Parteien dieses verlangt,
<lb/>bevor das Bedingnilsheft auf der Kanzlei des Gerichtes nie- 
<lb/>dergelegt worden ist (Art. 718). 30. Ein ähnliches Verfahren

<lb/>tritt ein, wenn eine zweite Beschlagnahme der nämlichen Im-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0436.tif"
                n="542"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>642 Das neue französische Gesetz vom 2. Juni 1841

<lb/>mobilien erfolgt, die zugleich noch andere Immobilien be- 
<lb/>greift (Art. 720 and 721). 31. Wenn der verfolgende Gläu- 
<lb/>biger das Verfahren in solcher Art betreibt, dafs andere Gläu- 
<lb/>biger ihn der Collision mit dem Schuldner oder des Betrugs
<lb/>oder der Nachlässigkeit beschuldigen, kann ein anderer Gläu- 
<lb/>biger ermächtigt werden, auf den Grund seiner Urkunden an
<lb/>der Stelle des ersteren (Subrogation) das Verfahren zu be- 
<lb/>treiben (Art. 722 und 724). 32. In den verschiedenen vor- 

<lb/>genannten Fällen (No. 28, 29 und 30) findet die Berufung
<lb/>gegen das über die Incident-Streitigkeit erlassene Erkenntnifs
<lb/>nur binnen 15 Tagen statt, von der Insinuation desselben an
<lb/>den Anwalt angerechnet (Art. 723). 33. Wird eine Beschlag- 
<lb/>nahme aus irgend einem Grunde ausgestrichen (rajee), so
<lb/>kann jeder andere Gläubiger, der auch bereits eine Beschlag- 
<lb/>nahme hat vornehmen lassen, damit voranfahren (Art. 725}.
<lb/>34. Wenn der Schuldner die Berufung gegen das Urtheil ein- 
<lb/>legt, in Gefolge dessen die Beschlagnahme erfolgt ist, muss
<lb/>er diese Berufung dem Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts
<lb/>erster Instanz notificiren lassen, vor welchem das Zwangs- 
<lb/>versteigerungs-Verfahren statt findet; diese Notification muss
<lb/>wenigstens 3 Tage vorher geschehen, ehe das Bedingnifsheft
<lb/>auf der Kanzlei des gedachten Gerichts niedergelegt worden
<lb/>ist (Art. 726). Die Vindication des Eigenthums eines oder
<lb/>mehrerer der in Beschlag gelegten Immobilien (demande en
<lb/>distraction) wird zugleich gegen den das Verfahren betrei- 
<lb/>benden Gläubiger, gegen den Schuldner, gegen den zuerst
<lb/>im Hypothekenbuche eingeschriebenen Gläubiger und gegen
<lb/>den Anwalt erhoben, der in der vorläufigen Versteigerung
<lb/>Letztbietender geblieben ist (Art. 727). In der Klagschrift
<lb/>(requele) müssen die Beweisurkunden angegeben seyn, und
<lb/>dieselben werden auf der Kanzlei des Gerichtes niedergelegt
<lb/>(Art. 728). 36. Bezieht sich die Vindication nur auf einen

<lb/>Theil der in Beschlag genommenen Immobilien, so steht es
<lb/>im Ermessen des Gerichtes, ob die Versteigerung der nicht
<lb/>vindicirten Gegenstände allein vorgenommen oder das ganze
<lb/>Verfahren sistirt wird (Art. 729). 37. Die Berufung gegen
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0437.tif"
                n="543"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. 843

<lb/>das über eine Vindicationsklage ergangene Uriheil ist nur zu-
<lb/>läfsig binnen 15 Tagen von dessen Zustellung an die Person
<lb/>des Gegners oder in seinem Wohnsitze, mit Beifügung der
<lb/>Frist wegen der Entfernung (Art. 730). 38. Nun folgen

<lb/>(Art. 731 bis 736) mehrere allgemeine Vorschriften in Be- 
<lb/>treff des Verfahrens. 39. Der Zuschlag befreit keineswegs
<lb/>das Immöbel von allen Eigenthumsansprüchen dritter Personen:
<lb/>mit andern Worten, der Zuschlag überträgt dem Ansteigerer
<lb/>nur diejenigen Eigenthumsrechte, die dem Schuldner zustan- 
<lb/>den, gegen den die Beschlagnahme erwirkt wurde (Art. 731).
<lb/>40. Ist durch eine Incident-Streitigkeit eine der Verkündigungen
<lb/>des Bedingnifsheftes aufgehalten worden, so kann diese Ver- 
<lb/>kündigung nicht eher vorgenommen werden, bis wiederum die
<lb/>Anzeigen auf die vorgeschriebene Weise eingerückt und an- 
<lb/>geheftet worden sind (Art. 732). 41. Alle Nichtigkeits-Ein- 

<lb/>reden gegen das der einstweiligen Versteigerung vorherge- 
<lb/>hende Verfahren müssen vor dieser Versteigerung vorgebracht
<lb/>und abgeurtheilt werden (Art. 733). 42. Die Berufung gegen
<lb/>das über diese Einreden erlassene Erkenntnifs ist nur binnen
<lb/>15 Tagen nach dessen Insinuation an den Anwalt zuläfsig
<lb/>(Art. 734). 43. Die Nichtigkeits-Einreden des Schuldners

<lb/>gegen das der provisorischen Versteigerung nachfolgende
<lb/>Verfahren müssen spätestens vierzig Tage vor dem zu dieser
<lb/>Versteigerung anberaumten Termine vorgebracht werden, und
<lb/>das Gericht ist gehalten, dreifsig Tage vor dem bemeldeten
<lb/>Termine darüber zu erkennen; der Nullitätskläger mufs Bürg- 
<lb/>schaft für die über diese Incident-Streitigkeit zu ergehenden
<lb/>Kosten stellen (Art. 735; Decret vom 2. Februar 1811, Art. 2).
<lb/>44. Das ergangene Erkenntnifs, wenn es auch bei Nichter- 
<lb/>scheinung des Klägers erfolgte, kann nur im Wege der Be- 
<lb/>rufung angegriffen werden, und diese ist nur binnen 8 Tagen
<lb/>nach Ausspruch des Erkenntnisses zuläfsig (Art. 736 und Art.
<lb/>3 des Decrets vom 2. Febr. 1811). 45. In den Art. 737 bi«

<lb/>745 handelt der Gesetzgeber von dem Falle, wo der Anstei- 
<lb/>gerer die Steigerbedingungen nicht erfüllt; es tritt alsdann eia
<lb/>ganz besonders summarisches Verfahren (vente a la Jolle en-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0438.tif"
                n="544"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>644 Das neue französische Gesetz vom 2. Juni 1841

<lb/>chere) gegen ihn ein (Art. 737). 46. Dieses Verfahren kann
<lb/>betrieben werden von demjenigen Gläubiger, welcher die ur- 
<lb/>sprüngliche Versteigerung betrieben hatte, oder von einem
<lb/>anderen Gläubiger, der etwa auf den Zuschlagspreis ange- 
<lb/>wiesen wurde. Der betreibende Theil lässt sich vom Gerichts- 
<lb/>schreiber ein Attest ausstellen, dafs der Ansteigerer die so- 
<lb/>gleich zu erfüllenden Bedingungen nicht erfüllt hat (Art. 738).
<lb/>Dieser betreibende Theil ist nicht verpflichtet, durch Urtheil
<lb/>die Auflösung des Zuschlags aussprechen zu lassen: er darf
<lb/>ohne weiteres neue Anzeigen und Anheftungen bewirken las- 
<lb/>sen, worin eine neue Versteigerung mit einem blöken Zwi- 
<lb/>schenraum von 14 Tagen angekündigt wird (Art. 739). 47.

<lb/>Der Anschlagszettel wird den Anwälten des Ansteigerers und
<lb/>des ursprünglichen Schuldners, oder in dessen Wohnsitz, nur
<lb/>8 Tage vor dem der ersten Verkündigung des neuen Beding- 
<lb/>nilsheftes notifieirt (Art. 740). Die zweite Verkündigung
<lb/>findet 15 Tage nach der ersten statt, nachdem vorher neue
<lb/>Anzeigen und Anheftungen erfolgt sind : am nämlichen Tage
<lb/>kann zugleich die vorläufige Versteigerung vorgenommen
<lb/>werden (Art. 741). 48. Fünfzehn Tage später findet (nach

<lb/>neuen Anzeigen und Anheftungen) eine dritte Verkündigung
<lb/>des Bedingnilsheftes und zugleich die definitive Versteigerung
<lb/>statt (Art. 74s). Diese letztere kann nur in dem Falle un- 
<lb/>terbleiben, wenn vor dem dazu anberaumten Tage der An- 
<lb/>steigerer die Steigerbedingungen wirklich erfüllt und die neuen
<lb/>Kosten bezahlt (Art. 743). 49. Der Ansteigerer, gegen den

<lb/>die neue Versteigerung statt gefunden hat (fol encherisseur)t
<lb/>ist der persönlichen Haft für den Betrag unterworfen, um
<lb/>welchen der neue Steigerpreis geringer ist, als der seinige es
<lb/>war: übersteigt der neue Preis den früheren, so gehört die
<lb/>Differenz nicht jenem ersten Ansteigerer, sondern den Gläu- 
<lb/>bigern, oder, nach deren Befriedigung, dem Schuldner (Art.
<lb/>744). Die für das Zwangsversteigerungs - Verfahren beste- 
<lb/>henden Vorschriften über die Nichtigkeit und die Formen der
<lb/>Berufung sind auch in dem gegenwärtigen Verfahren (pour- 
<lb/>suite une folle enchere) anwendbar (Art. 746). 51, Hier fol-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0439.tif"
                n="545"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>über die Zwangsversteigerung von Immobilien. 545

<lb/>gen zum Schlüsse drei Artikel über freiwillige Versteigerungen
<lb/>von Immobilien. Um zu verhindern, dafs die Gerichtsboten
<lb/>und Anwälte, behufs des Kostenverdienstes, die für Zwangs- 
<lb/>versteigerungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei freiwil- 
<lb/>ligen Veräufserungen anwenden, verbietet der Art. 746, unter
<lb/>Strafe der Nichtigkeit, diejenigen Immobilien, welche grofs-
<lb/>jährigen Personen, die übrigens sui juris sind, zugehören,
<lb/>einer Versteigerung vor Gericht auszusetzen. 59. Als Aus- 
<lb/>nahme von dieser Regel können jedoch erst nach der erfolg- 
<lb/>ten Beschlagnahme die grofsjährigen und ihrer Rechte mäch- 
<lb/>tigen Interessenten ein Urtheil erwirken, welches die Ver- 
<lb/>steigerung vor einem Notar oder vor dem Gerichte verordnet,
<lb/>unter blofser Beobachtung der niederen Formalitäten, welche
<lb/>durch die Art. 957, 958, 959, 960, 961, 962 und 964 des- 
<lb/>selben Gesetzbuches für die Veräufserung von Immobilien min- 
<lb/>derjähriger oder anderer unfähiger Personen vorgeschrieben
<lb/>sind (Art. 747). Ist der betreibende Theil minderjährig oder
<lb/>interdicirt, so kann der Familienrath den Vormund ermäch- 
<lb/>tigen , sich jenem Begehren anzuschliefsen. Ist aber der
<lb/>Schuldner minderjährig oder interdicirt, so kann jenes An- 
<lb/>suchen nur unter der Bedingung der Erfüllung sämmtlicher
<lb/>für den Verkauf der Immobilien von Minderjährigen vorge- 
<lb/>schriebenen Förmlichkeiten zugestanden werden (Art. 748).
</p>
            <p>

               <lb/>CBeschlttfs im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0440.tif"
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         <div xml:id="d5398e43321"
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              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XXX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das neue Pressgesetz des Kantons Luzern vom 18. Februar 1842</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pfyffer, Kasimir">Von Herrn Dr. Kasimir Pfyffer, gewesener Obergerichts-Präsident in Luzern</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>546
</p>
            <p>

               <lb/>Das neue Prefsgesetz des Kanlons Luzern
</p>
            <p>

               <lb/>XXX

<lb/>Das neue Prefsgesetz des Kantons Luzern
<lb/>vom 18- Februar 1842.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Kasimir Pfyffer ,

<lb/>gewesener Obergerichts - Präsident in Luzern.
</p>
            <p>

               <lb/>Im fünften Bande der gegenwärtigen Zeitschrift (No. XXIV)
<lb/>befindet sich ein Aufsatz „über die Gesetzgebung der Presse
<lb/>In der Schweiz“, welcher die Fortschritte in dieser Materie
<lb/>meldete. Besonders wurde nachgewiesen, dafs das Prefsge- 
<lb/>setz von Luzern, erlassen den 21. Brachmonat 1829 und
<lb/>bestätigt den 13. Brachmonat 1832 als das beste unter den
<lb/>schweizerischen Prefsgesetzen erscheine.

<lb/>In Folge einer politischen Reaction, die im Laufe des
<lb/>verflossenen Jahres im Kanton Luzern statt hatte, wurde nun
<lb/>jenes freisinnige Prefsgesetz jüngst beseitigt und an seiner
<lb/>Stelle ein anders ganz entgegengesetztes erlassen. Die ge- 
<lb/>genwärtige Zeitschrift pflegt zwar gewöhnlich nur Fort- 
<lb/>schritte zu berichten. Allein hier wird es interessant seyn,
<lb/>auch den Rückschritt kennen zu lernen.

<lb/>Das ältere luzernerische Prefsgesetz ist abgedruckt in
<lb/>der Eingangs erwähnten Abhandlung (Band V. No. XXIV).

<lb/>Das neue Prefsgesetz, welches auf die Meinungs- 
<lb/>äußerung überhaupt sich ausdehnt, lautet: Der Grosse
<lb/>Rath beschliefst: I. Abschnitt. Mifsbrauch der Freiheit der
<lb/>Meinungsäufserung im Wort. H. 1. Die Freiheit der Mei- 
<lb/>nungsäusserung im Wort inner den Schranken der Wahr- 
<lb/>heit, Sittlichkeit und Religion, ist gesichert. Dagegen ist
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0441.tif"
                n="547"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>vom *8. Februar i84a.
</p>
            <p>

               <lb/>547
</p>
            <p>

               <lb/>Lüge, Verleumdung, Beleidigung, Höhnung der Religion und
<lb/>Sittlichkeit nach folgenden Bestimmungen verboten und straf- 
<lb/>bar. H. 2. Der Lüge macht sich schuldig, wer Tbatsachen
<lb/>oder Handlungen böswillig erzählt oder verbreitet, von denen
<lb/>er weifs, dafs sie entweder gar nicht, oder nicht so, wie er
<lb/>sie erzählt oder verbreitet, geschehen sind. Wer eine Lüge
<lb/>auf solche Weise erzählt oder verbreitet, ist zum Widerrufe
<lb/>derselben verpflichtet und kann überhin in eine Strafe von
<lb/>zwei bis sechszehn Franken verfällt werden, im Wiederho- 
<lb/>lungsfälle in eine Geldbufse von vier bis zwei und dreifsig
<lb/>Franken oder in eine Gefängnisstrafe von zwei bis sechszehn
<lb/>Tagen. §. 3. Als Verläumdung ist anzusehen: das Andich- 
<lb/>ten einer unehrbaren, pflichtwidrigen, irreligiösen oder nach
<lb/>den Gesetzen strafbaren Handlung oder Absicht, bestehe das
<lb/>Andiehten in wirklicher Erzählung oder Verbreitung solcher
<lb/>Handlungen oder Absichten, oder in Beschimpfung durch Aus- 
<lb/>drücke, welche solche Handlungen oder Absichten voraus- 
<lb/>setzen. Wer sich der Verläumdung schuldig macht, ist zum
<lb/>Widerruf verpflichtet und soll überhin in eine Geldstrafe von
<lb/>vier bis hundert Franken, oder in Gefängnisstrafe von zwei
<lb/>bis fünfzig Tagen verfällt werden, im Wiederholungsfälle in
<lb/>eine Geldstrafe von acht bis zweihundert Franken oder Ge- 
<lb/>fängnisstrafe von vier bis hundert Tagen. H. 4. Als Be- 
<lb/>leidigung ist anzusehen jede Aeufserung, welche gegen die
<lb/>Menschenwürde, als Höhnung der Sittlichkeit jede Aeufserung,
<lb/>welche gegen die sittliche Ordnung in Familie oder Staat ge- 
<lb/>richtet ist, dieselbe untergräbt oder verächtlich macht. Die
<lb/>Strafe der Beleidigung und der Höhnung der Sittlichkeit ist
<lb/>Geldstrafe von vier bis achtzig Franken oder Gefängnisstrafe
<lb/>von zwei bis vierzig Tagen, im Wiederholungsfälle von acht
<lb/>bis hundert seebszig Franken oder Gefängnisstrafe von vier
<lb/>bis achtzig Tagen. §. 5. Als Höhnung der Religion ist an- 
<lb/>zusehen : die hämische Bekrittelung oder Bespöttelung, die
<lb/>Beschimpfung oder Lästerung der Lehren und Geheimnisse
<lb/>der römisch-christkatholischen Religion, des öifentliehea Got- 
<lb/>tesdienstes und der hiebei vorgeschriebenmt Gebräuche und er-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0442.tif"
                n="548"
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            <p>

               <lb/>648 Das neue Prefsgesetz des Kantons Luzern-

<lb/>forderlichen Gegenstände, der von der Kirche erlassenen Satz- 
<lb/>ungen. Die Strafe der Dehnung der Religion ist Geldstrafe
<lb/>von sechs bis hundert und sechszig Franken oder Gefängnifs-
<lb/>strafe von drei bis achtzig Tagen, im Wiederholungsfälle
<lb/>zwölf bis zweihundert und zwanzig Franken oder Gcfängnifs-
<lb/>strafe von sechs bis hundert und zehn Tagen. Mit der glei- 
<lb/>chen Strafe ist die hämische Bekrittelung oder Bespöttelung,
<lb/>die Beschimpfung oder Lästerung eines andern in der Schweiz
<lb/>herrschenden christlichen Glaubensbekenntnisses zu belegen
<lb/>II. Abschnitt. Verfahren gegen solche Vergehen. §. 6. Wer
<lb/>sich einer Lüge schuldig gemacht, ist von dem, welcher da- 
<lb/>durch verletzt ist, vor den Friedensrichter des Wohnortes des
<lb/>Beklagten, oder des Orts, wo das Vergehen verübt worden,
<lb/>zu laden. Nimmt der Erzähler oder Verbreiter die Lüge zu- 
<lb/>rück, so hat es dabei sein Bewenden. Der Kläger ist befugt,
<lb/>diese Zurücknahme auf Kosten des Beklagten bekannt zu
<lb/>machen. Nimmt der Beklagte dieselbe nicht zurück, so kann
<lb/>der Kläger an die Polizeigerichte gelangen. H. 7. Wer sich
<lb/>einer Beleidigung oder Verläumdung schuldig gemacht, ist
<lb/>von dem, welcher beleidigt oder verläumdet worden, vor den
<lb/>Friedensrichter des Wohnortes des Beklagten, oder des Orts,
<lb/>wo das Vergehen verübt worden, zu laden. Der Friedens- 
<lb/>richter schreibt dem Beleidiger oder Verläumder einen "Wi- 
<lb/>derruf vor, welcher dem Beklagten unterzeichnet werden mufs
<lb/>und vom Kläger auf Kosten des Beklagten in einem öffent- 
<lb/>lichen Blatte bekannt gemacht werden kann. Können sich die
<lb/>Parteien über die Fassung eines solchen Widerrufs oder sonst
<lb/>nicht vereinigen, so kann der Kläger die polizeigerichtliche
<lb/>Behandlung der Verläumdung eintreten lassen. H. 8. Bei
<lb/>der Zumessung der Strafe gegen Lüge, Beleidigung und Ver- 
<lb/>läumdung gelten nebst der Wiederholung noch als Erschwe- 
<lb/>rungsgründe: a) wenn die Lüge, Beleidigung oder Verläum- 
<lb/>dung von einem Beamteten oder Geistlichen ausgegangen oder
<lb/>gegen einen Beamteten, gegen Wachen, Militärpersonen in
<lb/>ihren Dienstverrichtungen, Geistliche, kirchliche Behörden oder
<lb/>gegen eine Behörde des bierseitigen Kantons, gegen eine Be-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0443.tif"
                n="549"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>vom »8. Februar »8^2.
</p>
            <p>

               <lb/>549
</p>
            <p>

               <lb/>börde oder einen Stellvertreter eines andern Kantons oder der
<lb/>Eidgenossenschaft oder eines der Schweiz befreundeten Staa- 
<lb/>tes, welcher mit dem Kanton Luzern hierinfalls vergegen-
<lb/>rechtet ist, gerichtet war; b) wenn der Inhalt der Verläura-
<lb/>dung der Art ist, dafs die Ehre und der gute Name oder das
<lb/>dem Berufe des Klägers erforderliche öffentliche Vertrauen in
<lb/>hohem Maafse verletzt oder untergraben wird; c) wenn die
<lb/>Verläumdung mit Beschimpfung verbunden ist. H. 9. Das
<lb/>Gericht schreibt dem Verurtheilten eine Widerrufsformel vor,
<lb/>welche derselbe zu unterzeichnen hat. Der Kläger kann die- 
<lb/>selbe in einem öffentlichen Blatte auf Kosten des Beklagten
<lb/>bekannt machen. In besonders schweren Fällen kann das Ge- 
<lb/>richt die öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs durch
<lb/>das Kantonsblatt, auf Kosten des Beklagten, verfugen. Ver- 
<lb/>weigert der Beklagte die Unterzeichnung des Widerrufes, so
<lb/>ist er auf so lange in das Gefängnifs zu setzen, bis er den- 
<lb/>selben unterzeichnet. § 10. Behauptet ein Beklagter, die von
<lb/>ihm erzählte oder verbreitete Tbatsache oder Handlung, wegen
<lb/>welcher er belangt wird, sey wahr, so hat er dafür den Be- 
<lb/>weis zu führen. Kann er die Wahrheit rechtsgenüglich be- 
<lb/>weisen, so ist der Kläger unter Kostenverurtheilung abzuweisen.
<lb/>Hatte aber der Beklagte beschimpfende Aeufserungen sich er- 
<lb/>laubt, so kann er zu Tragung sämmtlicher Kosten oder eines
<lb/>Theils derselben verurthcilt werden. H. 11. Wenn eine Lüge,
<lb/>Beleidigung oder Verläumdung gegen einen Lehrer, einen
<lb/>Beamteten, einen Geistlichen, in Bezug auf ihr amtliches Ver-
<lb/>hältnifs und ihre amtliche Wirksamkeit, oder gegen eine kirch- 
<lb/>liche Behörde, gegen eine weltliche Behörde des hierseitigen
<lb/>Kantons, gegen eine weltliche Behörde oder einen Stellver- 
<lb/>treter eines andern Kantons oder der Eidgenossenschaft oder
<lb/>eines mit der Schweiz befreundeten Staates, welcher mit dem
<lb/>Kanton Luzern hierinfalls vergegenrechtet ist, gerichtet ist,
<lb/>so hat der betreffende Amtsstatthalter, auf Verlangen des Ver- 
<lb/>letzten von Amtswegen einzuschreiten und das io den HH. 6
<lb/>und 7. vorgeschriebene Verfahren einzuleiten und zu beob-

<lb/>Krit, Zeiiich. f, Rcchtsw. u. Geselzg. d Ausl. V// Bd. 3. H.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0444.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>560 Das neue Prejsgesetz des Kantons Luzern

<lb/>achten. H IS. Bei Höhnungen der Sittlichkeit oder Religion
<lb/>gelten nebst der Wiederholung als Erschwerungsgründe: a)
<lb/>wenn dieselben von einem Familienvater, einem Lehrer, einem
<lb/>Beamteten oder einem Geistlichen ausgehen; wenn sie in Ver- 
<lb/>sammlungen, bei dem Gottesdienste, auf eine auffallende Weise,
<lb/>mit Lärmen, zu öffentlichem Aergernisse geschehen. Geist- 
<lb/>liche sind nach der Bestrafung überdies dem Erziehungsrathe,
<lb/>zu Händen des Bischofs, Lehrer aber demselben zur weitern
<lb/>angemessenen Verfügung zu verzeigen. H. 13. Die Amts- 
<lb/>statthalter sind verpflichtet, gegen jede Höhnung der Sittlich- 
<lb/>keit oder Religion amtlich einzuschreiten. III. Abschnitt.
<lb/>Mifsbraueh der Freiheit der Meinungsaufserung in Schrift,
<lb/>und durch die Presse. H. 14. Die Freiheit der Meinungs-
<lb/>äufsernng in Schrift, so wie der Presse, inner den Schranken
<lb/>der Wahrheit, Sittlichkeit und Religion, ist gesichert. Da- 
<lb/>gegen ist Lüge, Verleumdung, Beleidigung, Höhnung der
<lb/>Sittlichkeit und Religion verboten und strafbar. H. 15. Die
<lb/>Bestimmungen der §§. 2. 3. 4 u. 5. des gegenwärtigen Ge- 
<lb/>setzes gelten auch in Bezug auf Schrift und Presse und die
<lb/>dort bezeichneten Vergehen werden auch durch das Mittel der
<lb/>Schrift oder der Presse verübt. Eine Beleidigung und eine
<lb/>Höhnung der Sittlichkeit und Religion kann noch insbeson- 
<lb/>dere durch den Steindruck, Kupferstich, überhaupt durch jede
<lb/>bildliche Darstellung verübt werden. H. 16. Die Verübung
<lb/>der im gegenwärtigen Gesetz bezeichneten Vergehen gegen
<lb/>Wahrheit, Sittlichkeit und Religion durch das Mittel der
<lb/>Schrift oder der Presse gilt als Verschärfungsgrund. In Folge
<lb/>dessen wird eine solche Lüge mit dem Widerrufe und mit
<lb/>einer Geldbufse von vier bis zwei und dreifsig Franken be- 
<lb/>straft, im Wiederholungsfälle mit einer Geldstrafe von vier
<lb/>bis zwei und dreifsig Tagen. Die Strafe der Verläumdung
<lb/>ist nebst öffentlichem \\ iderrufe eine Geldbufse von acht bis
<lb/>zweihundert Franken oder eine Gefängnifsstrafe von vier bis
<lb/>hundert Tagen, im Wiederholungsfälle eine Geldbufse von
<lb/>acht bis zweihundert Tagen. Die Beleidigung, Höhnung der
<lb/>Sittlichkeit oder Religion wird mit Geldbufse von acht bis
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0445.tif"
                n="551"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 18. Februar »6^2.
</p>
            <p>

               <lb/>551
</p>
            <p>

               <lb/>hundert und scchszig Franken oder einer Gefängnisstrafe von
<lb/>vier bis achtzig Tagen belegt, im Wiederholungsfälle mit einer
<lb/>Geldbufse von sechszehn bis dreihundert zwanzig Franken
<lb/>oder mit einer Gefängnisstrafe von acht bis hundert und
<lb/>sechszig Tagen. IV. Abschnitt. Verfahren gegen Vergehen
<lb/>durch Schrift und Presse. §. 17. Wer sich einer Lüge, Be- 
<lb/>leidigung oder Verleumdung durch Schrift oder Druck schul- 
<lb/>dig macht, ist von dem, welcher dadurch verletzt ist, vor den
<lb/>Friedensrichter des Wohnortes des Beklagten oder des Ortes,
<lb/>wo das Vergehen verübt worden, zu laden. Bei der Lüge
<lb/>ist der Beklagte verpflichtet, einen vom Friedensrichter vor- 
<lb/>geschriebenen Widerruf zn unterzeichnen und durch Schrift
<lb/>oder Druck auf gleiche Weise, wie die Lüge verbreitet
<lb/>worden ist, auf seine Kosten bekannt zu machen. Findet
<lb/>dieser Widerruf statt, so hat es dabei sein Bewenden; findet
<lb/>er nicht statt, so kann der Kläger die gerichtliche Verfolgung
<lb/>eintreten lassen. Bei der Beleidigung oder Verleumdung ist
<lb/>der Beklagte verpflichtet, einen vom Friedensrichter, im Ein-
<lb/>verständnifs mit dem Kläger vorgeschriebenen Widerruf zu
<lb/>unterzeichnen und durch Schrift oder Druck, und zwar, wenn
<lb/>die Beleidigung oder Verlänmdung in einem Zeitungsblatte
<lb/>erschienen ist, auf seine Kosten in dem gleichen Blatte öffent- 
<lb/>lich bekannt zu machen. Findet ein solcher öffentlicher Wi- 
<lb/>derruf in übereingekommener Zeit und Form statt, so unter- 
<lb/>bleibt die gerichtliche Verfolgung; findet derselbe nicht statt,
<lb/>oder können sich die Parteien über die Form oder sonst nicht
<lb/>vereinigen, so kann der Kläger die gerichtliche Verfolgung
<lb/>eintreten lassen. Das gleiche Verfahren findet statt, wenn
<lb/>von Amtswegen eingeschritten wird. H. 18. Wenn die Lüge,
<lb/>Beleidigung oder Verläumdung gegen einen Lehrer, einen
<lb/>Beamteten, einen Geistlichen in Bezug auf ihr amtliches Ver-
<lb/>hältnifs und ihre amtliche Wirksamkeit, eine kirchliche Be- 
<lb/>hörde gegen eine weltliche Behörde des hierseitigen Kantons,
<lb/>eine weltliche Behörde oder einen Stellvertreter eines andern
<lb/>Kantons oder der Eidgenossenschaft oder eines mit der Schweiz
<lb/>befreundeten Staates, welcher mit dem Kanton Luzern hierin-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0446.tif"
                n="552"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>562 Das neue Prefsgesetz des Kantons Luzern

<lb/>falls vergegenrecbtet, gerichtet ist, so leitet der betreffende
<lb/>Amtsstatthalter auf Verlangen des Verletzten von Amtswegen
<lb/>eine Untersuchung ein. In den übrigen Fällen tritt der, ge- 
<lb/>gen welchen die Lüge, Beleidigung oder Verläumdung geht,
<lb/>als Kläger auf. §. 19. Bei der Zumessung der Strafen
<lb/>gelten die gleichen Gründe zur Verschärfung, die im §. 8.
<lb/>aufgezählt sind. Jedesmal hat der Verurtheilte eine von dem
<lb/>Gerichte vorgeschriebene Widerrufungsforrnel zu unterzeich- 
<lb/>nen, welche auf Kosten desselben vom Kläger im Kantons- 
<lb/>blatte, oder in dem gleichen Blatte, welches die Lüge, Belei- 
<lb/>digung oder Verläumdung verbreitet hat, öffentlich bekannt
<lb/>gemacht werden kann. Verweigert der Beklagte die Unter- 
<lb/>zeichnung des Widerrufs, so ist er so lange ins Gefängnifs
<lb/>zu setzen, bis er denselben unterzeichnet. H. 20. Dem Be- 
<lb/>klagten steht die Einrede der Wahrheit zu ; leistet er dafür
<lb/>den rechtsgenüglichen Beweis, so ist der Kläger unter Ko- 
<lb/>stensfolge abzuweisen. Hatte aber der Beklagte schimpfende
<lb/>Aeufserungcn sich erlaubt, so kann er zu Tragung säramt-
<lb/>licfcer Kosten oder eines Theils derselben verurtheilt werden.
<lb/>§. 21. Eine Schrift, Diuekarbeit oder bildliche Darstellung,
<lb/>wodurch die Sittlichkeit oder die Religion nach §§. 4 u. 5.
<lb/>gehöhnt wird, soll von dem Polizeidirector oder dem betref- 
<lb/>fenden Amtsstatthalter unter sofortiger Anzeige an den Re- 
<lb/>gierungsrath sogleich mit Beschlag belegt werden und belegt
<lb/>bleiben, bis das Polizeigericht des Hauptortes des Amtes, an
<lb/>welches der Amtsstatthalter unverzüglich Klage einreicht, über
<lb/>deren Strafbarkeit entschieden hat. Auch der Betheiligte ist
<lb/>berechtigt, bei dem gleichen Gerichte die Aufhebung der Be- 
<lb/>schlagnahme und Schadensersatz zu verlangen. Finden die
<lb/>Gerichte wirklich eine Höhnung der Sittlichkeit oder Religion
<lb/>in der Schrift, der Druckarbeit oder bildlichen Darstellung,
<lb/>so wird dieselbe vernichtet. Finden sie keine solche Höhnung
<lb/>darin, so ist die Beschlagnahme durch den Polizeidirector
<lb/>oder den betreffenden Amtsstatthalter wieder aufzuheben. Die
<lb/>Gerichte können überbin Schadensersatz verfügen. K. 22. Bei
<lb/>Vergehen, welche durch Schrift, Druck, Kupferstich u. s. w»
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0447.tif"
                n="553"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 18. Februar i84a.
</p>
            <p>

               <lb/>553
</p>
            <p>

               <lb/>verübt werden, haftet der Herausgeber (Redaclor). Wenn
<lb/>jedoch ein ehrenhafter, im Kanton belangbarer Verfasser die
<lb/>strafbare Schrift, Druckarbeit oder bildliche Darstellung un- 
<lb/>terzeichnet hat, so haftet der Verfasser. Wenn weder ein
<lb/>Herausgeber, noch ein Verfasser nach voriger Bestimmung
<lb/>belangbar sind, so haftet für jene der Verleger, und wenn
<lb/>auch dieser nicht belangbar ist, so haftet der Drucker, und
<lb/>ist auch dieser nicht belangbar, so haftet der Verbreiter.
<lb/>H. 23. Jede Schrift, Druckarbeit, bildliche Darstellung, Zeich- 
<lb/>nung u. 8 w., welche im Kanton herauskömmt, mufs die Firma
<lb/>oder den Tauf- und Familiennamen des Schreibers, Druckers
<lb/>oder Zeichners und die Jahrzahl enthalten, bei einer Geld- 
<lb/>strafe von vier bis fünfzig Franken, welche sowohl der Schrei- 
<lb/>ber als der Drucker und Verbreiter zu entrichten haben, ab- 
<lb/>gesehen von der Strafe, welche die Verantwortlichkeit des
<lb/>Inhaltes nach sich ziehen kann. H 24. Jeder Herausgeber
<lb/>einer periodisch erscheinenden Druckschrift mufs seinen Tauf-
<lb/>und Familiennamen auf der Druckschrift selbst unterzeichnen.
<lb/>Nur eine ehrenhafte Person kann als Herausgeber gelten.
<lb/>Würde hierinfalls Betrug geübt, oder würde sich der Heraus- 
<lb/>geber dieser Bestimmung nicht unterziehen, so hat dieses die
<lb/>Unterdrückung oder das Verbot des betreffenden Zeitungs- 
<lb/>blattes zur Folge, was durch ein gerichtliches Urtheil, auf die
<lb/>Klage des betreffenden Amtsstatthalters, geschieht. H 25.
<lb/>Gegen diejenigen Kantone, welche eine Stempelgebühr auf
<lb/>die hiesigen Zeitungen legen, soll das Gegenrecht gehalten
<lb/>werden. Wird eine Druckschrift, welche nicht im hiesigen
<lb/>Kanton, sondern in einem andern Kanton herausgekommen ist,
<lb/>und Lügen, Verleumdungen, Beleidigungen, Höhnungen der
<lb/>Sittlichkeit oder Religion enthält, im Kanton verbreitet, so
<lb/>wird eine solche Druckschrift dem Polizeigerichte des Haupt- 
<lb/>ortes des hiesigen Kantons zur Beurtheilung unterlegt. Dem
<lb/>Herausgeber oder dem Drucker wird von der Anhebung des
<lb/>Processes Kenntnifs gegeben. Wird die Schrift als strafbar
<lb/>erklärt, und unterzieht sich der Beklagte dem Urtbeile in Zeit
<lb/>von vierzehn Tagen nach Eröffnung desselben nicht, so soll
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0448.tif"
                n="554"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>554 Das neue Prefsgesetz des Kantons Luzern

<lb/>die weitere Verbreitung der Druckschrift durch den Regie- 
<lb/>rungsrath verboten werden. Zeitungsblätter sollen nur durch
<lb/>die Post bestellt werden. Wörden Blätter strafbaren Inhalts
<lb/>auf andere Weise verbreitet, so sind die Verbreiter als Ur- 
<lb/>heber der in jenen Blättern enthaltenen Vergehen zu bestra- 
<lb/>fen. §. 26. Nach drei Monaten erlöscht das Klagerecht ge- 
<lb/>gen alle im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Vergehen.

<lb/>Die Gebrechen, mit welchen dieses Gesetz, nach den An- 
<lb/>forderungen, die an ein gutes Prefsgesetz gemacht werden,
<lb/>behaftet ist, springen bei dem ersten Anblick in die Augen.

<lb/>Die Grundidee des Gesetzes schon ist total verfehlt. Das
<lb/>ältere Gesetz ging ganz richtig von dem Gesichtspunkte der
<lb/>Rechtsverletzung aus Der Standpunkt, von welchem
<lb/>aus hingegen das vorliegende Gesetz erlassen wurde, ist der- 
<lb/>jenige einer, und zwar einer missverstandenen Moral. Eine
<lb/>Folge davon ist, dafs Handlungen, die ganz schuldlos sind,
<lb/>und andere, die Sünde seyn mögen, aber eine Rechtsver- 
<lb/>letzung in keiner Beziehung enthalten, auf juridisch ganz un-
<lb/>zuläfsige Weise, in das Strafgebiet gezogen werden. So
<lb/>wird (H. S.) die einfache Lüge, die keine Rechtsverletzung
<lb/>involvirt, verpönt, was offenbar allen Recbtsbegriffen zuwi- 
<lb/>derläuft. Als Höbnung der Sittlichkeit wird (§. 4) er- 
<lb/>klärt, jede Aeufserung, welche gegen die sittliche Ordnung
<lb/>in Familie oder Staat gerichtet ist, dieselbe untergräbt oder
<lb/>verächtlich macht. Allein wie weit gebt die sittliche Ord- 
<lb/>nung in der Familie oder im Staate? Soli z. B. derjenige,
<lb/>der die morgenländische Sitte der Vielweiberei anpreist und
<lb/>sie auch in Europa eingeführt wissen möchte, strafbar seyn?
<lb/>Als Höbnung der Religion soll angesehen werden (§. 5.) die
<lb/>hämische Bekrittelung oder die Bespöttelung, die Beschimpfung
<lb/>oder Lästerung der Lehren und Geheimnisse der römisch- 
<lb/>christkatholischen Religion, des öffentlichen Gottesdienstes und
<lb/>der hiebei vorgeschriebenen Gebräuche und erforderlichen Ge- 
<lb/>genstände, so wie der von der Kirche erlassenen Satzungen.
<lb/>Was kann man nicht alles unter diese Benennungen bringen?
<lb/>Jede freimüthige Besprechung kirchlicher Zu- und Gegen-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0449.tif"
                n="555"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>vom »9. Februar i84a.
</p>
            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>stände, jede Aeufserung gegen eine herrschende Meinung oder
<lb/>Vorartheil in kirchlichen Dingen kann als ein Angriff auf die
<lb/>Religion erklärt werden. Die Bestimmung (§. SS.), gemäfs
<lb/>welcher derRedactor eines Zeitungsblattes in erster Linie haften
<lb/>soll, und wornach er die Verantwortlichkeit auf den Verfas- 
<lb/>ser oder Einsender nur dann abwenden kann, wenn Letzterer
<lb/>sich unterzeichnet hat, beeinträchtigt im höchsten Grade die
<lb/>Journalistik, und läuft der Natur der Sache zuwider, indem
<lb/>gemäfs dieser zunächst ein Verfasser oder Einsender und erst
<lb/>in subsidium der Redactor oder Herausgeber verantwortlich
<lb/>ist. Der Letztere bat sich der Person des Einsenders zu ver- 
<lb/>sichern; dafs er sich aber auch der Richtigkeit des Inhaltes
<lb/>einer Einsendung in jedem Fall versichern soll, ist eine Zu-
<lb/>muthung, die vernünftigerweise unmöglich erfüllt werden
<lb/>kann. Alle Gränzen übersteigt endlich die Bestimmung (§.
<lb/>S5.), dafs der im Auslande wohnende Herausgeber einer im
<lb/>Auslande gedruckten Schrift vor den Luzerner’schen Gerich- 
<lb/>ten Rede stehen soll.

<lb/>Wir überlassen weitere Reflexionen, die noch in Menge
<lb/>angestellt werden könnten, dem Leser, und es genüge, das
<lb/>fragliche Gesetz hier als ein Muster dargestellt zu haben, wie
<lb/>ein Prefsgesetz nicht beschaffen seyn soll. Uebrigens ist nicht
<lb/>zu befürchten, dafs das Beispiel Nachahmung finden werde,
<lb/>indem die öffentliche Meinung in der Schweiz sich laut und
<lb/>vernehmlich gegen dieses Gesetz ausgesprochen bat.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_14+1842_0450.tif"
             n="556"
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              n="XXXI."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Fortschritte der juristischen Literatur und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Forts. des Aufs. No. XXIII. im vor. Hefte)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_14+1842_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>556
</p>
            <p>

               <lb/>XXXI.

<lb/>Ueber die

<lb/>Fortschritte der juristischen Literatur und
<lb/>den Zustand des Rechtsstudiums in Italien.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>(Fortsetzung des Aufsatzes ]Sro. XXIII. im vorigen Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>H. V. Ueber den Zustand des Studiums des römi- 
<lb/>schen Rechts in Italien.

<lb/>Um den Zustand der Rechtswissenschaft in Italien zu wür- 
<lb/>digen , ist es vorzüglich nöthig, jene Richtung genau zu beach- 
<lb/>ten , in welcher Art das Studium des römischen Rechts in
<lb/>Italien betrieben wird. Auch hier bemerkt man leicht, dafs
<lb/>vielfache Vorurtheile in Deutschland über den Grad der ju- 
<lb/>ristischen Bildung der Italiener in Bezug auf römisches Recht
<lb/>verbreitet sind und durch manche Reisende, die Italien flüch- 
<lb/>tig oder selbst mit Vorurthcilen beobachten, veranlasst wer- 
<lb/>den. Es ist wahr, dafs man auf vielen italienischen Univer- 
<lb/>sitäten nicht so viel Zeit auf das Studium des römischen
<lb/>Rechts verwendet, als dies nicht selten in Deutschland ge- 
<lb/>schieht, wo das ganze Wissen mancher Studirenden, wenn
<lb/>sie die Universität verlassen, nur in der Kenntnifs des römi- 
<lb/>schen Rechts besteht; nicht weniger richtig ist es, dafs in
<lb/>Italien der 8inn für die römische Rechtsgeschichte und für
<lb/>die Verfolgung rechtshistorischer Fragen in allen möglichen
<lb/>Details nicht so verbreitet ist, als in Deutschland; die An-
</p>
            <pb facs="2084752_14+1842_0451.tif"
                n="557"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Heber die Fortschritte der jurist. Literatur, etc. in Italien. 657

<lb/>sicht, dafs ein auf die künftige Anwendung gerichtetes Rechts- 
<lb/>studium das dringendste Bedürfnifs sey, ist die allgemeine
<lb/>in Italien, und dafs darnach auch das römische Recht vorzüg- 
<lb/>lich so betrieben werden mufs, wie es am meisten geeignet
<lb/>ist, die praktische Ausbildung der Juristen zu befördern, ist
<lb/>begreiflich; daraus erklären sich auch viele neue, vorzüglich
<lb/>in Neapel erschienene Schriften, in welchen die Verfasser za
<lb/>zeigen suchen, dafs das Studium des römischen Rechts in- 
<lb/>nerhalb der Gränzen betrieben werden müsse, in denen es
<lb/>geeignet ist, der Hauptsache, nämlich der praktischen Aus- 
<lb/>bildung keinen Eintrag zu thun. Die Betrachtungsweise des
<lb/>römischen Rechts in Italien erklärt sich auch aus den poli- 
<lb/>tischen Verhältnissen jenes Landes und dem Einflufs derselben
<lb/>auf die Gesetzgebung. Es ist bekannt, dafs am Anfang die- 
<lb/>ses Jahrhunderts die Staaten Italiens in solche politische Be- 
<lb/>ziehung zu Frankreich kamen, dafs auch die französische
<lb/>Gesetzgebung entweder unmittelbar in einigen Staaten einge- 
<lb/>führt wurde, in andern einen solchen Einflufs erhielt, dafs
<lb/>die dort erschienenen Gesetzbücher eigentlich nur Nachbil- 
<lb/>dungen der französischen Gesetzbücher waren. In jenen Zeiten
<lb/>litt das juristische Studium und vorzüglich das des römischen
<lb/>Rechts wesentlich in Italien. Es gab manche Juristen, die
<lb/>durch den Reiz der Neuheit fortgerissen und durch manche
<lb/>Ideen der französischen Gesetzgebung geblendet, lange schon
<lb/>unzufrieden mit jener Rechtsungewifsheit, welche durch die Masse
<lb/>vcn Statuten, Verordnungen erzeugt wurde, die in Einklang mit
<lb/>dem römischen Rechte gebracht werden sollten, die Herrlichkeit
<lb/>der neuen Gesetzgebung priesen und das bisher bestandene
<lb/>Recht, daher auch das römische Recht nicht weiter für nö-
<lb/>thig hielten, und das Studium desselben völlig vernachläfsig-
<lb/>ten. Man würde mit Unrecht glauben, dafs diese Ansicht die
<lb/>damals herrschende war. Es gab immer ehrwürdige Juristen
<lb/>in allen Theilen Italiens, welche anerkennend die vielfachen
<lb/>Vorzüge der französischen Gesetzbücher und den Wertheines
<lb/>klaren vollständigen Gesetzbuchs, das an die Stelle der stö- 
<lb/>renden Rechtsungewifsheit trat, zugleich von dem Wunsche
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0452.tif"
                n="558"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>558 Heber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>geleitet waren, dafs das Gesetzbuch Italiens auf die Nationa- 
<lb/>lität des italiänischen Volkes gebaut und seinen sittlichen
<lb/>Ansichten und Gewohnheiten t ich möglichst anschliefsen sollte,
<lb/>während man erkannte, dafs das französische Gesetzbuch zu
<lb/>viele neue, den Ansichten des Volkes widerstrebende Be- 
<lb/>stimmungen enthielt, z. B. in Bezug auf Verbot der Vater- 
<lb/>schaftsklage, in dem Eherechte, in Ausschließung des Zeu- 
<lb/>genbeweises. Als nach Vertreibung der Franzosen die Fremd- 
<lb/>herrschaft aufhörte, änderte sich auch das Verhältnifs der
<lb/>Gesetzgebung und des Rechtsstudiums. Die französischen Ge- 
<lb/>setzgebungen wurden zwar aufser Wirksamkeit gesetzt; allein
<lb/>das Bedürfnifs einer klaren Gesetzgebung war so allgemein
<lb/>anerkannt, dafs die Regierungen der einzelnen Staaten der
<lb/>Aufforderung, an die Stelle der französischen Gesetzbücher
<lb/>andere Gesetze einzuführen, nicht widerstehen konnten. So
<lb/>wurde in Neapel das Civilgesetzbuch von 1819, in Parma das
<lb/>Gesetzbuch von 1820, in Sardinien erst 1837 das neue Civil- 
<lb/>gesetzbuch eingeführt. In dem lombardisch-venetianischen Kö- 
<lb/>nigreiche wurde das österreichische Civilgesetzbuch als gel- 
<lb/>tend erklärt, im Herzogthum Lukka blieb der französische
<lb/>Code civil mit einigen Abänderungen gültig, so dafs in den
<lb/>meisten italiänischen Staaten vollständige neue Civilgesetz-
<lb/>bücher gelten und nur im Kirchenstaate, in Toskana und in
<lb/>Modena zwar über einzelne Lehren des Civilrecbts, z. B. Hy- 
<lb/>potheken , Vormundschaft u. A. besondere neue Gesetze er- 
<lb/>lassen sind, im übrigen aber die Gesetze, welche vorder fran- 
<lb/>zösischen Fremdherrschaft galten und das römische Recht,
<lb/>welches zur Ergänzung dieser Statuten galt, wiederhergestellt
<lb/>wurden. In der Zeit der Gültigkeit der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung studirten die Juristen Italiens vorzüglich die franzö- 
<lb/>sischen juristischen Schriftsteller und betrieben das römische
<lb/>Recht nur so weit, als es durchaus nöthig schien, da ja auch
<lb/>die französischen Autoren darauf verwiesen; nie fehlte es je- 
<lb/>doch an einzelnen Männern in Italien, die, durchdrungen von
<lb/>der Wichtigkeit des römischen Rechts auch in jedem Lande,
<lb/>wenn in demselben ein noch so ausführliches neues Gesetz-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0453.tif"
                n="559"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0453"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 669
</p>
            <p>

               <lb/>buch Kilt, gründlich das römische Recht studirten und durch
<lb/>Schriften die Wissenschaft bereicherten. Durch die Wieder- 
<lb/>herstellung des alten Recbtsznstandes wurde aber das Stu- 
<lb/>dium des römischen Rechts ein allgemeines Bedürfnis; es
<lb/>wurde auf den Universitäten betrieben, und je mehr die ita- 
<lb/>lienischen Juristen auch von den Forschungen der deutschen
<lb/>juristischen Schriftsteller Kenntnifs nahmen , durch Reisen
<lb/>deutscher Juristen nach Italien, und durch den Umstand, dafs
<lb/>Italiener auch auf deutschen Universitäten studirten, auch den
<lb/>Geist der deutschen Rechtswissenschaft kennen lernten, desto
<lb/>mehr erhielt das Studium des römischen Rechts in Italien neuen
<lb/>Aufschwung. Die Entdeckung des Gajus in Verona, das leb- 
<lb/>hafte Interesse, welches die deutschen Juristen an dem neu
<lb/>aufgefundenen Werke zeigten, wirkte auch auf Italien und
<lb/>veranlagte manche Schrift über Gajus auch dort i).
<lb/>Während man auf die NothWendigkeit des Studiums des rö- 
<lb/>mischen Rechts dachte, wurde in den Staaten, welche voll- 
<lb/>ständige neue Civilgesetzbücher besessen, die Frageauf
<lb/>welche Weise am besten das römische Recht betrieben wer- 
<lb/>den sollte, von wohlgesinnten kenntnifsreichen Männern an- 
<lb/>geregt. Man fühlte, dafs das Studium der vaterländischen
<lb/>Gesetzbücher zu ungenügend betrieben wurde ; die jungen
<lb/>Männer widmeten einen grossen Theil der Zeit auf Univer- 
<lb/>sitäten nur dem Studium des römischen Rechts und bildeten
<lb/>sich ein, dadurch schon die Tüchtigkeit als Juristen erlangt
<lb/>zu haben. Sie blickten nicht selten vornehm (die Ansicht,
<lb/>dafs die Codification Nachtheile habe und dafs die Wissen- 
<lb/>schaft vorzüglich des römischen Rechts genüge, fand auch
<lb/>ihren Weg nach Italien) auf die in ihrem Vaterlande ergan- 
<lb/>genen Gesetze, oder gewöhnten sich, Alles nur nach dem
<lb/>Maafsstabe des römischen Rechts zu messen, oder in ihren
<lb/>wissenschaftlichen Commentarien zu den neuen Gesetzbüchern
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ein in Deutschland unbekannt gebliebenes Werk dieser Art
<lb/>ist: Gaji institutionum libri IV. ad melior, lect. restit. et ne- 
<lb/>cessariis adnotat. illustrati a Jos. Sarzana. Roma 1829.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0454.tif"
                n="560"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>560 Heber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>überall die Gesetze aas dem römischen Rechte auszulegen und
<lb/>in den Urtheilsprüchen gewaltsam überall römische Ansichten
<lb/>hereinzuziehen. Das Studium des vaterländischen Gesetz- 
<lb/>buchs wurde nicht selten mit Gleichgültigkeit und als Neben- 
<lb/>sache betrieben. Männer, die ihr Vaterland liebten, waren
<lb/>über diesen Zustand und die nachtheiligen Folgen für die
<lb/>Rechtsverwaltung betrübt. Der Verfasser dieses Artikels bat
<lb/>von hochgestellten Männern in Italien bittere Klagen über die
<lb/>Einseitigkeit des Studiums junger Männer und über den
<lb/>Mangel tüchtiger praktischer Ausbildung gehört. Der Ritter
<lb/>de Thomasis in Neapel *) hatte schon früh über dies vor- 
<lb/>zugsweise dem römischen Rechte gewidmete einseitige Rechts- 
<lb/>studium auf Universitäten, über die inconsequentcn Studienplane,
<lb/>die schlimme Sitte in den Prüfungen vorzugsweise um rö- 
<lb/>mische Controversen zu fragen und bei den Preisfragen an- 
<lb/>tiquarische Gegenstände zu wählen, schwere Klagen geführt.
<lb/>Am meisten hatte neuerlich ein edler, durch Kenntnisse und
<lb/>wissenschaftlichen Eifer ausgezeichneter Mann, der Erzbischof
<lb/>Mazzetti, Präsident der Universität von Neapel, in seinem Ent- 
<lb/>würfe eines Studienplans *) der Frage: wie weit auf Univer- 
<lb/>sitäten römisches Recht betrieben werden sollte, eine Wich- 
<lb/>tigkeit gegeben. Nach seinem das ganze Studienwesen um- 
<lb/>fassenden, mit vielen praktisch wichtigen und geistreichen Be- 
<lb/>merkungen ausgestatteten Plane sollen in der juristischen Fa-
<lb/>cultät 5 Lehrstühle errichtet werden: 1) für das Civilrecht,
<lb/>2) für die Civilprocedur, 3) für Criminalrecht und Criminal-
<lb/>procefs, 4) für öffentliches Recht, 6) für politische Oehonomie
<lb/>und statistische Philosophie. Man bemerkt, dafs darnach keine
<lb/>Professur für römisches Recht errichtet werden soll. Hr.
<lb/>Mazzetti bezeichnet in seinen Anmerkungen zum Entwürfe
<lb/>(S. 26) als Aufgabe des Rechtsunterrichts, überall nach den
</p>
            <p>

               <lb/>2) In seinem Werke: Introduzione alio studio dei diritto publico
<lb/>e patrio.

<lb/>8) Progetto di riforme pel regolumente della publica istruzione di
<lb/>H. Mazzetti, Arcivescovo. Quarta edizione. Napoli 1841.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0455.tif"
                n="561"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechlsstudiums in Italien. 661

<lb/>gründlichsten philosophischen Forschungen in jeder Lehre die
<lb/>Grundsätze zu prüfen, welche die vaterländischen Gesetze
<lb/>leiten, sie mit denjenigen zu vergleichen, welche in der näm- 
<lb/>lichen Lehre das römische Recht durchdringen; ferner die
<lb/>Vergleichung mit den früheren Gesetzen und den Gewohn- 
<lb/>heiten des Landes und den Bestimmungen anderer bedeuten- 
<lb/>der Gesetzgebungen vorzunehmen und nachzuweisen, welche
<lb/>Verbesserungen die vaterländische Gesetzgebung machte, mit
<lb/>besonderer Rücksicht darauf, in den Vorlesungen jene Fragen
<lb/>hervorzuheben, deren philosophische Prüfung am meisten ge- 
<lb/>eignet ist, die Rechtswissenschaft zu befördern. Der Ver- 
<lb/>fasser hält einen abgesonderten Vortrag über römisches Recht
<lb/>für unuöthig; er führt an, dafs das neue Gesetzbuch die vo- 
<lb/>rigen Gesetze, daher auch das römische Recht aufser Wirk- 
<lb/>samkeit gesetzt habe; dafs, wenn auch das römische Recht
<lb/>Schätze der juristischen Weisheit enthält, die römischen An- 
<lb/>sichten doch häufig unseren Gewohnheiten und Bedürfnissen
<lb/>widerstreben, dafs blofse gelehrte Kenntnifs des Alten nichts
<lb/>nütze, und dafs, was von dem römischen Rechte brauchbar
<lb/>und nachahmungswürdig sey, ohnehin in den vaterländischen
<lb/>neuen Gesetzen aufgenommen sey. Wenn man glaube, dafs
<lb/>das vaterländische Gesetzbuch nur durch das römische Recht
<lb/>ausgelegt und ergänzt werden könne, so sey dies irrig; der
<lb/>Lehrer könne bei der Erklärung des inländischen Gesetzbuchs
<lb/>alle Entwickelungen des römischen Rechts Vorbringen, welche
<lb/>zum Verstehen und zur Auffassung des Geistes und richtigen
<lb/>Anwendung des Gesetzbuchs nothwendig sind. In ähnlichem
<lb/>Geiste erklärt sich ein anderer neapolitanischer Schriftsteller,
<lb/>M. de Augustinis 4). Er erkennt an, dafs man auf Univer- 
<lb/>sitäten eine Zeit dem Studium des römischen Rechts widmen
<lb/>soll, aber nur als einer Geschichte des Rechts, als einem vor- 
<lb/>bereitenden und technischen Studium, nicht aber als einem
<lb/>geltenden Rechte. Der Verf. zeigt, wie viel Zeit und Mühe
</p>
            <p>

               <lb/>4) In einem Aufsatze in der Zeitschrift: II Progresso delle scienze.
<lb/>Napoli 1841. Heft 57 p. 44—61.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0456.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>568 Veber die Fortschritte der jurist, Literatur

<lb/>der gründliche Jurist anwenden muss, um das praktische Recht
<lb/>seines Landes zu studiren; er schildert mit Nachdruck die
<lb/>traurigen Folgen, welche für die Rechtsanwendung’ die Ein- 
<lb/>seitigkeit des Studiums und die Vorliebe für römisches Recht
<lb/>erzeugt, so dafs man selten wahrhaft praktisch gebildete
<lb/>Richter und Advokaten findet und selbst die Auslegung der
<lb/>einheimischen Gesetze durch das irrige, zur Gewohnheit ge- 
<lb/>wordene Hereinziehen des römischen Rechts leidet. Auf ähn- 
<lb/>liche Weise ist die Frage in einer neuen Schrift von Martin-
<lb/>angelo de Martino 5) behandelt. Der Verfasser ist von grosser
<lb/>Achtung des römischen Rechts erfüllt, er zeigt aber, wie un- 
<lb/>verständig dasselbe in Neapel oft angewendet worden sey,
<lb/>und wie selbst seit der Gültigkeit des neuen Civilgesetzbuchs
<lb/>die Anwendung des röm. Rechts oft Nachtheile erzeugte, weil
<lb/>man Grundsätze oder Einrichtungen des römischen Rechts,
<lb/>von denen das neue Gesetzbuch schwieg, in die Praxis über- 
<lb/>trug. Er greift aber auch die Meinung des obengenannten
<lb/>de Thomasis an, der römisches Recht auch defswegen ver- 
<lb/>bannen will, weil in der Wirklichkeit keine Rechtslehre des
<lb/>Privatrechts vorkomme, die nicht im neuen Gesetzbuche ge- 
<lb/>nügend bestimmt wäre, und erklärt sich gegen den für Ent- 
<lb/>fernung des Unterrichts von den Universitäten von Mazzetti
<lb/>angegebenen Grund, dafs bei Einführung des neuen Gesetz- 
<lb/>buchs alle Gesetze, die zuvor galten, aufser Wirksamkeit ge- 
<lb/>setzt worden seyen. Der Verf. zeigt, dafs man bei dem
<lb/>Streite über den praktischen Werth des römischen Rechts zu
<lb/>viel dies Recht als ein Gesetzbuch betrachtet habe, statt die
<lb/>Wichtigkeit desselben als doctrinelles Hülfsraittel zu erken- 
<lb/>nen. Der Verf. will Hülfe, er giebt zu, dafs das jetzige
<lb/>Rechtsstudium unvollkommen sey, verlangt, dafs das römische
<lb/>Recht anders als bisher betrieben werden müsse, glaubt aber,
<lb/>dafs vorzüglich die Gesetzgebung nachhelfen müsse, um jene
</p>
            <p>

               <lb/>5) Su gli abusi del diritto romano, lore cause e remedi su le sue
<lb/>scuole nelle universitä Napoli considerazioni di Martinangelo
<lb/>de Martine. Napoli 1842.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0457.tif"
                n="563"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 668
</p>
            <p>

               <lb/>Unbestimmtheiten und Lücken, welche in der jetzigen Gesetz- 
<lb/>gebung die Anwendung des römischen Rechts veranlafsten, zu
<lb/>beseitigen. Ein merkwürdiger Beweis übrigens, wie weit
<lb/>man in Neapel die Anwendung des römischen Rechts in den
<lb/>Gerichtshöfen, ungeachtet des neuen Gesetzbuchs trieb, liegt
<lb/>darin, dafs mehrere Gerichte auf den Grund wissenschaft- 
<lb/>licher Ausführungen 6) das utile interdictum salvianum, un- 
<lb/>geachtet des Schweigens des neuen Gesetzbuchs darüber, für
<lb/>anwendbar erklärten, bis ein königliches Rescript 7) erklärte,
<lb/>dafs nach der Verkündung der neuen Gesetzbücher das inter- 
<lb/>dictum salvianum nicht weiter anwendbar sey.

<lb/>Es kann nicht zweifelhaft seyn, dafs, so beachtungs- 
<lb/>würdig auch viele Ansichten des Erzbischofs Mazzetti sind
<lb/>und so würdig der Geist ist, in welchem seine Vorschläge
<lb/>über Reform des Unterrichts gemacht werden, doch sein Vor- 
<lb/>schlag, den Vortrag des römischen Rechts von der Univer- 
<lb/>sität zu verbannen, keine Annahme verdient. Wir sind über- 
<lb/>zeugt, dafs durch die blosse Erklärung des vaterländischen
<lb/>Gesetzbuchs, wenn auch der Lehrer bei jeder Bestimmung die
<lb/>correspondirenden Vorschriften des römischen Rechts ent- 
<lb/>wickelt, die nothwendige gründliche Bildung des jungen
<lb/>Mannes nicht erreicht werden kann. Durch solche nebenher
<lb/>gegebene Vergleichungen wird die einzelne römische Vor- 
<lb/>schrift ohne den ganzen inneren Zusammenhang, ohne die
<lb/>leitenden Principien des römischen Rechts dem Studirenden
<lb/>vorgelegt; dies reicht aber nicht zu; der junge Mann muss, um
<lb/>in den Geist der römischen Bestimmung einzudringen, das römische
<lb/>Recht in seiner inneren Entwickelung, nach seiner historischen
<lb/>Ausbildung kennen lernen; hiezu aber bedarf es eines eigenen
</p>
            <p>

               <lb/>6) Fodera dello speriniento dell utile interdetto salviauo sotto
<lb/>l’impero delle nuove leggi. Palermo 1821. Dagegen schrieb
<lb/>(der jetzige Minister) Niccolini. Die Schrift ist wieder abge- 
<lb/>druckt (mit Zusätzen) in seinen Quistioni di diritto. V vol.
<lb/>Napoli 1840, p. 33.


<lb/>7) Vom IS. Januar 1S3S
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0458.tif"
                n="564"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>664 Heber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>Vortrags über römisches Recht. Eine solche Vorlesung hat,
<lb/>abgesehen davon, dafs das römische Recht die Quelle ist,
<lb/>-woraus die meisten Bestimmungen unserer Gesetzbücher flössen,
<lb/>und dafs unter dem Einflufs des römischen Rechts die Rechts- 
<lb/>bildung Europas erfolgte, noch den vorzüglichen Werth da- 
<lb/>durch, dafs durch das genaue Studium des römischen Rechts
<lb/>der junge Mann juristisch denken lernt, und an den Vor- 
<lb/>bildern römischer Juristen treffliche Muster und an der Fülle
<lb/>des Details, das in der römischen Rechtssammlung aufgehäuft
<lb/>ist, eine Masse von Stoff für die Rechtsanwendung erhält
<lb/>und die Gewandtheit in der Behandlung der Gesetzbücher ge- 
<lb/>winnt. Die Zeit wird kommen, wo das Studium des römischen
<lb/>Rechts nach seiner wahren Bedeutung aufgefafst, wo dies
<lb/>Recht nicht als Gesetzbuch, sondern nur zum Zwecke der
<lb/>wissenschaftlichen Ausbildung behandelt und das Studium
<lb/>nach dem Zwecke der praktischen Ausbildung der Juristen ein- 
<lb/>gerichtet, daher die vornehme Einbildung verschwinden wird,
<lb/>dafs man ein vollkommener Jurist sey, wenn man nur römi- 
<lb/>sches Recht kennt. Die Veberzeugung ist auch in allen Staaten
<lb/>Italiens fest begründet, dafs ein besonderer Vortrag über rö- 
<lb/>misches Recht nicht entbehrt werden könne. Auf allen Uni- 
<lb/>versitäten besteben hiezu eigene Lehrstühle für römisches
<lb/>Recht. Von der neuen Universitätseinrichtung der toskani- 
<lb/>schen Universitäten haben wir schon in H II. Nachricht gegeben;
<lb/>auf der Universität Pisa ist del Rosso, ein geistreicher Mann,
<lb/>Lehrer des römischen Rechts. Er bat ein grösseres Werk
<lb/>über römisches Recht geschrieben 8), das aber nicht in den
<lb/>Buchhandel gekommen, sondern nur zum Gebrauche für seine
<lb/>Zuhörer bestimmt ist. Es ist eine systematische Entwickelung
<lb/>des römischen Rechts mit geistreichen, philosophisch-historisch- 
<lb/>kritischen Erörterungen der einzelnen Rechtslehren. Aus der
<lb/>in einer Zeitschrift 9) abgedruckten Schlufsvorlesung von del
</p>
            <p>

               <lb/>8) Principi del diritto privato. Pisa 1837. IV vol.


<lb/>9) Giornale toscano di seien ze morali sociale e publicato da pro- 
<lb/>fessori dell universitä di Pisa. Tom. I. läse. I. p. 83, 117.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0459.tif"
                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 565

<lb/>Roseo ergiebt sich die Richtung seiner Stadien, die nie aaf
<lb/>blofse historische Erörterungen oder Zergliederung der rö- 
<lb/>mischen Stellen sich beschränkt, sondern an die obersten Prin-
<lb/>cipien des Rechts anknüpft und kritisch das römische Recht
<lb/>betrachtet, seine Zuhörer zum Selbststudium anregen will,
<lb/>überall aber das praktische Bedürfnifs bei ihren Studien ihnen
<lb/>hervorhebt. In einem anderen Artikel zeigt del Rosse 10),
<lb/>welche hohe Bedeutung das historische Rechtsstudium bat,
<lb/>wie aber beide, Geschichte und Philosophie, in einander grei- 
<lb/>fen müssen. — Auf der Universität Sienna lehrt Conticini,
<lb/>der, nachdem er einige Zeit als tüchtiger Advokat sich be- 
<lb/>währte , auf den Universitäten von Berlin und Heidelberg stu-
<lb/>dirte und mit dem Geiste der deutschen Rechtsstudien ver- 
<lb/>traut ist. Für die Universitäten des Königreichs Sardinien
<lb/>erschien ein neues Reglement am 26. Januar 1841. Darnach
<lb/>wird im Eingang ausgesprochen, dafs, wenn auch die neu
<lb/>eingeführten Gesetzbücher vorzugsweise gelehrt werden müs- 
<lb/>sen, dennoch es nicht weniger wichtig sey, auch römisches
<lb/>und canonisches Recht zu lehren. Die Vorlesungen über beide
<lb/>Gegenstände sollen in lateinischer, die über die vaterländischen
<lb/>Gesetzbücher in italienischer Sprache gehalten werden. Der
<lb/>Unterricht in der Rechtswissenschaft soll 5 Jahre dauern und
<lb/>sich auf Institutionen des Civilrechts, die des canonischen
<lb/>Rechts, auf römisches Recht, canonisches Recht, das vater- 
<lb/>ländische Civilgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Handelsrecht und
<lb/>Procedar erstrecken. Für jedes dieser Fächer soll ein Pro- 
<lb/>fessor (der für Handelsrecht Angestellte soll auch Procefs
<lb/>lehren) angestellt werden. Die Lehrer des römischen, des ca- 
<lb/>nonischen und des Civilrechts sollen in 4 Jahren, die der In- 
<lb/>stitutionen und des Strafrechts in einem Jahre, die des Han- 
<lb/>delsrechts und des Processes in zwei Jahren ihre Vorlesungen
<lb/>beendigen. Die Studirenden der Jurisprudenz sollen im ersten
<lb/>Jahre Institutionen des Civil- und canonischen Rechts, in den
</p>
            <p>

               <lb/>10) Giornale p. 119 u. p. 12*.

<lb/>Krit. ZKiUt.hr. f Reohtsw. a. Gesettg. d. Ausl. XIV. Ü. 3. H.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0460.tif"
                n="566"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>566 lieber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>4 anderen Jahren römisches Recht, canoniscbes und Civilrecht
<lb/>und ausserdem im 3ten Jahre das Strafrecht, im 4ten und
<lb/>Öten Procefs und Handelsrecht hören. Der Lehrer des röm.
<lb/>Rechts soll in 4 Jahren das Recht lehren, aber das weglas- 
<lb/>sen, was von dem Lehrer des Civilrechts vorgetragen wird
<lb/>und sich auf Strafrecht, Procefs und Handelsrecht bezieht.
<lb/>Was unter Institutionen des Civilrechts verstanden wird, soll
<lb/>unten bei der Anführung des Werkes von Merlo (Professors
<lb/>der Institutionen an der Universität von Turin), klar werden.
<lb/>In Rom wird das Rechtsstudium in 4 Jahren betrieben und
<lb/>zwar werden im ersten Institutionen des Civilrechts, des Cri-
<lb/>miitalrechts und canonischen Rechts, in den nachfolgenden
<lb/>Pandekten und der Text des canonischen Rechts gelehrt. Der
<lb/>Lehrer der Institutionen trägt nach dem Texte der römischen
<lb/>Institutionen, der der Pandecten nach den Justinianeischen
<lb/>Pandekten vor n). Lehrbücher, nach welchen der Professor
<lb/>liest, hat man nicht, überhaupt ist in Italien die Einrichtung,
<lb/>nach Lehrbüchern, wie in Deutschland, zu lesen, nicht be- 
<lb/>liebt, weil man dagegen anführt, dafs da, wo solche syste- 
<lb/>matische Bücher gebraucht werden, die Zuhörer weniger das
<lb/>reine römische Recht in seinem wahren Zusammenhänge, als
<lb/>vielmehr nur nach dem Systeme und den Ansichten des Leh- 
<lb/>rers oder des Verfassers des Lehrbuchs kennen lernen. So
<lb/>wird auch in den übrigen Universitäten des Kirchenstaates
<lb/>das röm. Recht nicht nach Lehrbüchern vorgetragen. In Ma- 
<lb/>cerata ist der Professor des röm. Rechts der Advokat Luca
<lb/>Antonio Belli, der vorzüglich den Schriften von Vinnius, Voet,
<lb/>Hothofred und Brunnemann folgt. Vinnius ist überhaupt unter
<lb/>den Juristen des Kirchenstaats vorzüglich geschätzt. Eine
<lb/>neue Ausgabe seiner Schriften ist in Florenz 1839 erschienen.
</p>
            <p>

               <lb/>11) In Rom lehrt Professor Belloni die Institutionen, Ala das Cri-
<lb/>minalrecht, Mangiatordi die Institutionen des canonischen Rechts,
<lb/>Borro das öffentliche geistliche Recht, Soldini das Natur- und
<lb/>Völkerrecht, de Rossi die Pandekten, Villani gleichfalls Pan- 
<lb/>dekten, Capalti den Text des canon. Rechts.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0461.tif"
                n="567"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des liechlsstudiurns in Italien. 507
</p>
            <p>

               <lb/>Auf den Universitäten der Lombardei wird römisches Recht
<lb/>ausführlich, ebenso wie auf den Universitäten Oesterreichs vorge- 
<lb/>tragen. Der Lehrer des römischen Rechts, Herr J. Beretta
<lb/>{ein geschätzter Lehrer) trägt nach dem bekannten Lehrbuche
<lb/>des römischen Rechts von Haimberger, übersetzt von C. Bosio
<lb/>vor. Dies Lehrbuch wird auch auf der Universität von Padua
<lb/>gebraucht. Die Werke der älteren grossen Juristen über rö- 
<lb/>misches Recht werden in Italien vielfach studirt und finden
<lb/>sich in den Bibliotheken der Praktiker, und die Achtung, welche
<lb/>man vor ihren Werken hat, spricht sich am besten durch die
<lb/>neuen Auflagen aus, welche davon wieder neuerlich in Italien
<lb/>veranstaltet werden. So erscheint von den Werken von Cu-
<lb/>jaz in Prato heftweise eine wohlfeile Ausgabe. Eine Gesell- 
<lb/>schaft italienischer Advokaten hat die Werke von Donell in
<lb/>12 Bänden nach der Ausgabe von Lucca mit Anmerkungen
<lb/>herausgegeben 12). Auch andere Werke der deutschen und
<lb/>holländischen Schule, die in lateinischer Sprache geschrieben
<lb/>sind, werden wieder neu in Italien aufgelegt, z. B. Vinnii
<lb/>opera, wie wir schon oben anführten, Voet Commentarii in 7
<lb/>Bänden, gedruckt in Bassano 1827, und Huber praelectiones
<lb/>in Macerata 1838—40 in 3 Bänden.

<lb/>Man würde Unrecht thun, wenn man glaubte, dafs in
<lb/>Italien auch in denjenigen Staaten, in welchen netie Civilge-
<lb/>setzbücher eingeführt sind, der Sinn für römisches Recht er- 
<lb/>storben sey, obwohl freilich nicht so viel geleistet wird, als
<lb/>man wünschte. Eine sehr interessante juristische Literarge-
<lb/>scbichte Neapels bat neuerlich Hr. Manna 1S) herausgegeben.
<lb/>Die Schrift ist doppelt wichtig, da der Verfasser neue hi- 
<lb/>storische Nachrichten über neapolitanische Juristen gfebt, deren
<lb/>Werke in den gewöhnlichen Literargeschicbten gar nicht an-
</p>
            <p>

               <lb/>12) Der Preis dieser 12 Bände beträgt nur 200 Francs. In Paris
<lb/>sind Exemplare um diesen Preis bei Hrn. Cometti CRueNeuve
<lb/>Luxembourg No. 23) zu haben.

<lb/>13) Delia giurisprudenza e dei foro Napoletano dalla sua origini
<lb/>fin alla publicazione «teile nuove leggi di G. Manna. Napoli
<lb/>1839.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0462.tif"
                n="568"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>568
</p>
            <p>

               <lb/>Heber die Fortschritte der jurist. Literatur


<lb/>geführt werden, und da er von dein Mittelalter an bis zur neueren
<lb/>Leit den Geist der Jurisprudenz, der inden verschiedenen Jahrhun- 
<lb/>derten wirkte, und die Männer, die darauf Einflufs hatten, cha-
<lb/>rakterisirt. Man bemerkt leicht, dafs schon früh in Neapel das
<lb/>römische Recht nicht wie in Unteritalien mit blinder Vereh- 
<lb/>rung betrieben wurde, sondern ein kritisch - philosophischer
<lb/>Sinn unter den Juristen Neapels früh herrschte, der in den
<lb/>Geist und in die Principien des römischen Rechts drang und
<lb/>die Anwendbarkeit desselben prüfte. Viele biographische und
<lb/>bibliographische Notizen, welche das Werk enthält, und geist- 
<lb/>volle Bemerkungen über die Entwickelung der Jurisprudenz
<lb/>in den verschiedenen Jahrhunderten in Neapel machen das
<lb/>Buch von Manna sehr beachtungswürdig. Auch an manchen
<lb/>rein rechtshistorischen Werken, die mit Gründlichkeit geschrie- 
<lb/>ben sind, fehlt es nicht. Eine interessante Arbeit hat Bado-
<lb/>lisani ") über die römische Verfassung geliefert. Der Verf.
<lb/>der mit den Quellen vertraut ist, vergleicht überall das rö- 
<lb/>mische öffentliche Leben mit den Einrichtungen des Mittel- 
<lb/>alters und hat den Zweck, die römischen Einrichtungen in ein
<lb/>gutes Licht zu steilen. Er widerlegt die Meinungen von der
<lb/>ursprünglichen Rohheit der Römer und von der rein aristo- 
<lb/>kratischen Form; er versucht die Vortheile des römischen Pa-
<lb/>triciats und die Uebertreibungen der Tribunen, so wie den
<lb/>Missbrauch der Volksgewalt zu zeigen. Das Buch ist nicht
<lb/>ohne eine übertriebene Vorliebe für die römische Verfassung,
<lb/>daher oft mit Einseitigkeit geschrieben; viele Ausführungen,
<lb/>z. B. p. 4—31 über das jus sacrum, über die Bedeutung der
<lb/>Religion bei den Römern und ihr Verhältnifs zu politischen
<lb/>Einrichtungen, ferner p. 118-141 über die Volksgewalt, p.
<lb/>251 über den ordo equestris verdienen auch in Deutschland
<lb/>nähere Beachtung. Ein anderes rechtshistorisches Werk ist
<lb/>das von Filipponi über die römischen Municipien und Deku-
</p>
            <p>

               <lb/>13) Considerazioni su gli ordini antichi
<lb/>Gaetano Padolisani. Paris 1640.
</p>
            <p>

               <lb/>e le leggi de Romano di
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0463.tif"
                n="569"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 669

<lb/>rionen 1S). Der Verf. liefert eine ans den Quellen gesohöpfte
<lb/>Geschichte der Entwickelung der römischen Municipalverfas-
<lb/>sung, vorzüglich auch in der Republik. Zwar kennt der Verf.
<lb/>nicht alle neueren Forschungen deutscher Schriftsteller, aber
<lb/>desto besser die Quellen selbst und seine Erörterungen, z. B.
<lb/>über die decuriones, deren Befugnisse er sehr genau mit Ein- 
<lb/>gehung in alle Streitfragen schildert, ferner über die defen- 
<lb/>sores civitatis, über das Verhältnifs der irenarchae und über
<lb/>die in Municipien gewählten Aerzte sind sehr interessant.
<lb/>Das Bedürfnifs des Studiums des römischen Rechts wird in
<lb/>allen Staaten Italiens anerkannt, zugleich aber auch das Be- 
<lb/>dürfnifs gefühlt, die bisherige Art des Studiums desselben zu
<lb/>verbessern. Der geistvolle Albini in seiner Encyclopädie ")
<lb/>zeigt vorzüglich, dafs das röm. Recht als ein Meisterwerk des
<lb/>Rechts ebenso studirt werden müsse, wie der Künstler die
<lb/>grossen Werke seiner Kunst studirt, um so mehr, als das
<lb/>Studium am meisten geeignet ist, den richtigen juristischen
<lb/>Sinn und die Kunst der feinen juristischen Auffassung zu
<lb/>gewinnen. Dagegen fordert er, dafs das Studium nicht
<lb/>über die Gränzen des wirklichen Bedürfnisses nach dem ge- 
<lb/>genwärtigen Stande der Gesetzgebung sich erstrecken und
<lb/>der Unterricht nicht in den Vortrag nutzloser Fragen und an- 
<lb/>tiquarischer Erörterungen ohne praktische Bedeutung ausarten
<lb/>dürfe. Auf diese Art weist auch Graf Sclopis 17) auf die
<lb/>Nothwendigkeit des röm. Rechtsstudiums bin, aber auch dar*-
<lb/>auf, dafs so viele römische Bestimmungen im Widerspruche
<lb/>mit den heutigen Bedürfnissen und Verhältnissen seyen und
<lb/>eine diesen entsprechende Civilgesetzgebung unentbehrlich
<lb/>wäre. Auch Carmignani1S) fordert den Vortrag des römischen
</p>
            <p>

               <lb/>15) Th. Filipponi s. Consistorii advocati, de municipiis et decurio- 
<lb/>nibus ad 1. 46. Cod. X. 31. Romae 1841.

<lb/>16) Saggio anaiitico sui diritto e sulla scienza ed istruzione di P.
<lb/>Albini. Vigevaro 1839 pag. 283.

<lb/>17) Deila legislazione civile, discorsi dei Conte Sclopis. Torino
<lb/>1835, pag. 100.

<lb/>18) Cenni per un nuovo programma di completo e sistematico in-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0464.tif"
                n="570"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>670 Heber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>Rechts in einer zweifachen, nämlich in der didaktischen and in
<lb/>der polemischen Richtung; die erste soll bei den Institutionen,
<lb/>die zweite bei den Pandekten angewendet werden. Durch den
<lb/>Vortrag der Ersten soll der junge Mann klare Rechtsbegritfe
<lb/>erhalten, durch den der zweiten soll der juristische Verstand
<lb/>geübt und der praktische Sinn durch Kenntnifs und Behand- 
<lb/>lung des Details geschärft werden. Für durchaus schädlich
<lb/>hält der Verfasser den Vortrag über systematische Lehrbücher,
<lb/>die er nur Codificationen mit den Materialien des römischen
<lb/>Rechts nennt. Nicht unerwähnt ist noch die Erscheinung
<lb/>mancher gröfserer systematischen Werke über römisches Recht
<lb/>in Italien zu lassen, die den deutschen Literarhistorikern völlig
<lb/>unbekannt geblieben sind, z. B. dall Oliv 19), Sparapani 20),
<lb/>Bruno 21), Vermiglioli 22). Wir haben bereits in unserem
<lb/>früheren Aufsatze H. III , als wir den Geist der jurist. Zeit- 
<lb/>schriften Italiens schilderten, angeführt, dafs sie fortdauernd
<lb/>auch auf Abhandlungen über einzelne Fragen des römischen
<lb/>Rechts gerichtet sind, und haben Beispiele von Neapolitanischen
<lb/>Zeitschriften angeführt. Zu den oben Genannten ist jetzt eine
<lb/>neue hinzugekommen, welche das wissenschaftliche Streben
<lb/>ihres Herausgebers beurkundet, nämlich die unter dem Titel:
<lb/>Temi Napoletani 2S) seit 1842 erscheinende Zeitschrift, die
<lb/>die Rechtswissenschaft und Gesetzgebung überhaupt umfafst,
<lb/>insbesondere auch von der französischen Gesetzgebung, der
<lb/>Entwickelung des Rechts im Auslande, und neuen juristischen
<lb/>Werken Nachricht giebt. In dem ersten Hefte zeigt ein Auf- 
<lb/>satz p. 9—31 über das Rechtsstudium in Deutschland (Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>segnamento del diritto , del Cav. Carmignani. Torino 1841,
<lb/>p. 157—160.

<lb/>19) Olio Elementi delle leggi civili romaue. Tomm. IV. Rom. 1815.

<lb/>20) Sparapani elementa juris civilis, Tomm. V. Camerini 1833.

<lb/>21) Bruno Gius. Introduzione alia giurisprudenza civile. Bologna
<lb/>1837.

<lb/>22) Vermiglioli elementi ossiano istituzioni civili di Giustiniano

<lb/>illustr. e com. Perugia 1831 3 Voll.

<lb/>23) Der Redacteur ist der Advokat Matteo de Augustinis.
</p>

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                n="571"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 571

<lb/>fasser ist Gemelli), wie sehr deutsche Jurisprudenz im Aus- 
<lb/>lände geachtet ist, obwohl der Verf. anerkennt, dafs noch
<lb/>immer ein grosser Widerstreit der Schulen und Systeme in
<lb/>Deutschland ein Hindernifs der Verständigung sey. Der Verf.
<lb/>schildert in dem ersten Artikel den Unterricht über Rechts- 
<lb/>philosophie und den über germanisches Recht. Zur Ehre mnfs
<lb/>bemerkt werden, dafs der Verf. die meisten deutschen Schrift- 
<lb/>steller kennt und oft treffend charakterisirt. Er hofft, dafs so
<lb/>reiches Material, was Deutschland aufgehäuft hat, ein glück- 
<lb/>liches Vorzeichen einer baldigen allgemeinen Codification für
<lb/>dies Land werde. Im zweiten Hefte macht der Redacteur p.
<lb/>49 auf die Gefahr aufmerksam, allgemeine Rechtsregeln und
<lb/>Principien aufzustellen; er zeigt, wie häufig sie irre leiten
<lb/>und nur für denjenigen Werth haben, der schon die Wissen- 
<lb/>schaft kennt. Ein anderer Aufsatz (von de Ferraiis) bezieht
<lb/>sich auf die Umgestaltung des Rechtsstudiums p. 63. Ein
<lb/>recht guter Aufsatz (v. Gemelli) p. 58 schildert den Charakter
<lb/>der Gesetze des Lehenrechts. Am meisten findet man in der
<lb/>in Turin erscheinenden Zeitschrift ") treffliche Aufsätze über
<lb/>römisches Recht, die den Verfassern Ehre machen. Selbst
<lb/>da, wo eine Lehre des vaterländischen Gesetzbuchs erörtert
<lb/>wird, knüpfen die Verfasser ihre Forschungen immer an das
<lb/>römische Recht an, und zwar ist es nicht blos ein mageres
<lb/>Anführen einzelner römischer Stellen, sondern ein Eindringen
<lb/>in den Geist des röm, Rechts in der einschlägigen Lehre. So
<lb/>ist z. B. im Theile I. (1838) p. 244 eine gute Entwickelung
<lb/>der Grundsätze, nach welchen nach römischem Rechte der
<lb/>öffentliche Beamte wegen der von ihm aufgenommenen Acte
<lb/>verantwortlich war, Vol. I. p. 679 findet sich eine geistreiche
<lb/>Vergleichung der Grundsätze, von welchen das römische, das
<lb/>französische und das sardinisebe Recht in der Lehre von der
<lb/>väterlichen Gewalt ausgeben; vol. I. p. 57 ist die römische
<lb/>Verjährung in Vergleichung mit der nach neuen Gesetsbü-
</p>
            <p>

               <lb/>34) Annali di Giurisprudenza. Torino, seit 1838; jährlich erschei- 
<lb/>nen 12 Hefte.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0466.tif"
                n="572"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>678 Ueber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>ehern dargestellt; Band III. enthält p. 88 u p. 151 etc. eine
<lb/>Abhandlung über die Gewohnheit; Bd. III. 8. 664 über die
<lb/>Verbindlichkeiten des Miethsmanns gegen die Verraiether, im
<lb/>Falle das vermielhete Haus abgebrannt ist und Bd. II. (1839)
<lb/>p.220 über die Autorisation der Ehefrau durch den Ehemann;
<lb/>Bd. II. p. 481 enthält eine ausführliche Erörterung über die
<lb/>Tutel der Frauen bei den Römern. Sehr beachtungswürdig
<lb/>ist die Abhandlung (von Albini) in Bd. V. p. 193 über die
<lb/>Natur des Besitzes und die Schutzmittel desselben, und die
<lb/>(von Giovanetti) p. 413 über den nämlichen Gegenstand, dop- 
<lb/>pelt interessant, da die Verf. das römische Recht in der Lehre
<lb/>mit dem französischen und den Bestimmungen des neuen sar-
<lb/>dinischen Gesetzbuchs vergleichen. In Band VI. ist p. 193
<lb/>eine gute Abhandlung über die Wirkung der Emancipation
<lb/>rücksicbtlich der Enkel und p. 386 über die Früh- und Spät- 
<lb/>geburten, beachtungswüidig, weil der Aufsatz manche Schrif- 
<lb/>ten benützte, die unsere deutschen Schriftsteller über den
<lb/>Gegenstand nicht kannten.

<lb/>Um den Umfang kennen zu lernen, in welchem in Italien
<lb/>noch jetzt römisches Recht betrieben und angewendet wird,
<lb/>dient vorzüglich noch die Betrachtung, wie das römische Recht
<lb/>in den Gerichtshöfen Anwendung findet. Wir haben vor uns
<lb/>Sammlungen der Urtbeile verschiedener italienischer Staaten,
<lb/>insbesondere von Rom, von Toskana, Sardinien und Neapel.
<lb/>Ueberall bemerkt man, dafs sowohl die Advokaten in ihren
<lb/>Ausführungen, die Beamten der Staatsbehörde in ihren Con-
<lb/>clusionen, als die Richter in den Entscheidungsgründen der
<lb/>Urtbeile auf römisches Recht sich berufen. Oft erscheint
<lb/>freilich diese Berufung in den Advokatenarbeiten nicht zweck-
<lb/>mäfsig; nicht selten geschieht sie nur, um die sogenannte
<lb/>Gelehrsamkeit zu zeigen; man führt (selbst rein antiquarische)
<lb/>Sätze an, um zu zeigen, wie es vor dem neuen Gesetze war,
<lb/>oder belegt anerkannte allgemeine Rechtswahrheiten mit rö- 
<lb/>mischen Stellen. Noch schlimmer ist es, wenn man die neue
<lb/>Gesetzgebung durch römische Institute ergänzen und aus dem
<lb/>römischen Rechte Sätze anwenden will, welche offenbar zum
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0467.tif"
                n="573"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechlsstudiums in Italien. 6?3

<lb/>neuen Gesetzbuche nicht passen; besonders oft bat der Ver- 
<lb/>fasser dieses Aufsatzes bemerkt, dafs viele Juristen Italiens,
<lb/>völlig unbekannt mit dem germanischen Rechte und die da- 
<lb/>durch im Mittelalter bewirkte Umbildung des Rechts, und die
<lb/>von den italiänischenJuristen überall anerkannte, durch consuetudo
<lb/>generalis geschehene Modillcation römischer Rechtssätze nicht
<lb/>erkennen und so viele in neuen Gesetzbüchern vorkommende,
<lb/>offenbar aus dem germanischen (oder eigentlich dem im Mit- 
<lb/>telalter gebildeten italienischen) Rechte erklärbaren Institute
<lb/>und Sätze ungeeignet anwenden. In Bezug auf Toskana, wo
<lb/>kein neues Gesetzbuch gilt, wo viele einzelne Gesetze und
<lb/>Statuten gelten, die durch das römische Recht zu ergänzen
<lb/>sind, giebt die Sammlung der Rechtssprüche der Gerichts- 
<lb/>höfe 25) gute Nachrichten. Die Achtung vor dem römischen
<lb/>Rechte spricht sich darin überall aus und der ehrwürdige
<lb/>Puccini, der Präsident des Cassationshofs, hat noch in seiner
<lb/>Eröffnungsrede von 1840 28) das römische Recht dasjenige
<lb/>genannt, auf welches die Gesetzbücher aller modernen Na- 
<lb/>tionen sich berufen, wenn sie nicht von den natürlichen Grund- 
<lb/>sätzen der moralischen Ordnung, welcher die römischen Ju- 
<lb/>risten so gewissenhaft huldigten, abweichen wollten, indem er
<lb/>aber auch ausspricht, dafs der politische und ökonomische
<lb/>Theil der römischen Jurisprudenz von keinem Nutzen für die
<lb/>moderne bürgerliche Verwaltung seyn könne. Man bemerkt
<lb/>bei Vergleichung der Verhandlungen und der Urtheile, dafs
<lb/>die Advokaten sich auf die römischen Aussprüche, z. B. Vol.
<lb/>I, p. 54 (über Anwendung der actio paulliana, wenn dos be- 
<lb/>stellt wurde), Vol. I p. 411 bei Servituten, selbst auf rö- 
<lb/>mische Auslegungsregeln (I. p. 278) berufen und die Ge- 
<lb/>richte in ihren Entscheidungsgründen die Anwendung der
</p>
            <p>

               <lb/>25) Annali di Giurisprudenza. Raccolta di decisioni della corte
<lb/>suprema, della corte regia etc. per opera di una societa di
<lb/>giureconsulti toscani. Firenze 1839.

<lb/>26) Abgedruckt als Einleitung zu der in der vorigen Note genann- 
<lb/>ten Sammlung.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0468.tif"
                n="574"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>574 Veber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>angeführten Stellen prüfen. Die römischen Fragmente sind
<lb/>verständig angewendet, und da, wo sie die Richter an führen,
<lb/>enthalten die Entscbeidungsgründe eine klare und richtige
<lb/>Prüfung des wahren Geistes jener Stellen (z. B. Vol. I. Abth.
<lb/>8. 8. 881 über Auslegungsregeln); interessant ist auch die
<lb/>Art, wie die obersten Gerichtshöfe warnen, da, wo römische
<lb/>Rechtsmittel in Toskana eingeführt sind, sie nicht blind den
<lb/>römischen Vorschriften folgend, sondern so anzuwenden, wie
<lb/>der toskanische Gesetzgeber sie einführen wollte oder wie sie
<lb/>der Gerichtsgebrauch Toskana's befolgte. Sehr interessant ist
<lb/>z. B. in dieser Rücksicht die Erörterung mit Urtheilsprüchen
<lb/>über die Immissio ex interdicto salviano (vide 1. Abtheil. 1.
<lb/>8. 460 und Abth. 8 8. 285). Ueberhaupt dient das Studium
<lb/>dieser Rechtssprüche dazu, die Art, wie römische Institute
<lb/>durch die Praxis der Gerichte Italiens fortgebildet wurden,
<lb/>kennen zu lernen, z. B. das römische testamentum inter liberos
<lb/>(vol. I Abth. 2. 8. 366). Für die Kenntnifs der Rechtsspre- 
<lb/>chung im Königreich Sardinien dienen besonders die bereits
<lb/>zuvor angeführten Annali di giurisprudenza und die Samm- 
<lb/>lung: Giurisprudenza dei Codice civile e delle altri leggi de!
<lb/>reg. stati ossia collezione metodica etc. Die letzte Samm- 
<lb/>lung2?) hat auch für die ausländischen Juristen einen grossen
<lb/>Werth, da darin die interessantesten Fälle nicht blos mit ge- 
<lb/>nauer Angabe des Inhalts der Verhandlungen und den Ur-
<lb/>theilen mit ihren Entscheidungsgründen angeführt, sondern
<lb/>auch mit Mittheilung der correspondirenden Entscheidungen
<lb/>anderer Gerichtshöfe, z. B. der französischen über die näm- 
<lb/>liche Frage und mit Angabe der Meinungen der Schriftsteller
<lb/>dargestellt sind. Es ergiebt sich aus der Vergleichung, dafs
<lb/>überall die römischen Gesetze auch in den Lehren, die durch
<lb/>neue Gesetze bestimmt sind, angeführt werden und zwar häufig
<lb/>mit einem verständigen Eingehen in den Geist derselben, mit
<lb/>Prüfung der Anwendbarkeit derselben, und vorzüglich mit
</p>
            <p>

               <lb/>27) Herausgegeben von Mantelli (Advokaten in Alessandria). AI
<lb/>lessandria seit 1839. Bis jetzt 4 Bände.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0469.tif"
                n="575"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>und dm Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 575
</p>
            <p>

               <lb/>Darstellung der Fortbildung der römischen Rechtssätze durch
<lb/>die italiäuiscbe Jurisprudenz. Auch der ausländische Jurist
<lb/>findet hier interessante Beiträge zur vergleichenden Gesetz- 
<lb/>gebung und für die Anwendung des römischen Rechts auf
<lb/>moderne Rechtssachen, z.B. in Vol. I. p. 155 über das Was- 
<lb/>serrecht, Vol. I. p. 336 über die locatio operar, (z. B. wo ein
<lb/>Tänzer krank wurde und seine Gage von der Direction for- 
<lb/>derte) ; Vol. I. p. 607 über die Bedeutung der Verleihung
<lb/>der Emphyteuse in perpetuum; Vol. II. p. 318 über die Wir- 
<lb/>kung der Expropriation zu öffentlichen Zwecken auf das Ver- 
<lb/>hältnis des Emphyteuta und des Herrn der Emphyteuse. Man
<lb/>mufs zur Ehre der Praktiker Sardiniens anführen, dafs sie
<lb/>nicht unnöthige Allegate aus dem röm. Rechte häufen, aber
<lb/>da, wo die Anführung zur Erklärung des Sinnes der beste- 
<lb/>henden Gesetze beiträgt, guten Gebrauch machen. Doppelt
<lb/>interessant ist es, die Art der Anwendung des römischen
<lb/>Rechts im Kirchenstaate zu beobachten, da in diesem Staate
<lb/>das römische Recht die eigentliche Gesetzgebung bildet und
<lb/>nur wenige Statuten und neue Gesetze über Civilrecht Vor- 
<lb/>kommen. Eine Sammlung der Rechtssprücbe der römischen
<lb/>Gerichte enthält die Zeitschrift von dem Advokaten Belli in
<lb/>Rom 28), Man bemerkt, dafs das römische Recht dort im
<lb/>höchsten Ansehen steht und das gemeine Recht bildet, das
<lb/>überall befolgt wird, wo es nicht durch canonisches Recht
<lb/>und päbstliche Verordnungen modificirt wird. Hier ist es merk- 
<lb/>würdig zu sehen, wie in manchen Lehren, in denen auch in
<lb/>Deutschland von dem Einflüsse des canonischen Rechts auf
<lb/>die Anwendung des römischen Rechts Streit herrscht, das rö- 
<lb/>mische Recht in Rom durch canonisches Recht modificirt wird.
<lb/>Auch verdient die Sammlung eine besondere Beachtung we-
</p>
            <p>

               <lb/>28) Giornale del Foro, in cui si raccolgono le piu importanti re-
<lb/>giudicate de supremi tribunali di Roma e dello stato pontifico
<lb/>in materia civile compilato da B. Belli. Rom seit 1889 jähr- 
<lb/>lich 13 Hefte.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0470.tif"
                n="576"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>576 Veber die Fortschritte der Jurist, Literatur

<lb/>gen derjenigen Rechtsfälle, in welchen es auf die Verbindung
<lb/>des französischen Rechts (das bekanntlich längere Zeit in
<lb/>Rom galt) mit dem römischen Rechte ankömmt. So enthält
<lb/>der Jahrgang 1841 pag. 173 eine schöne Erörterung eines
<lb/>Rechtsfalles, über Interdiction wegen Wahnsinns. Ueberall
<lb/>sieht man, dafs das canonische Recht einen grofsen Einilufs
<lb/>auf die Anwendung des römischen Rechts hat, die Schrift- 
<lb/>steller des canonischen Rechts werden von den Advokaten
<lb/>gewöhnlich in grosser Zahl angeführt, und vorzüglich frägt
<lb/>man um die Präjudizien, insbesondere der Rota, eines Gerichts- 
<lb/>hofes, der noch jetzt viele ausgezeichnete Mitglieder zählt,
<lb/>die grofse Gelehrsamkeit mit praktischem Geist verbinden.
<lb/>Manche Verhandlungen und Entscheidungen sind wichtig, um
<lb/>die Fortbildung des Eherechts in Rom und die Art zu bemerken, wie
<lb/>man dort römisches und canonisches Recht verbindet, Vol. 1.1840
<lb/>p. 25 über Anwendung der canonischen septima manus im
<lb/>Falle behaupteter Impotenz, Vol. II. 1841 p. 332 über Rück- 
<lb/>gabe der Rrautgeschenke, wenn die Ehe nicht zu Stande
<lb/>kömmt, Vol. III. 1842 p. 89 über Wirkungen der Sponsalien,
<lb/>wenn Ringe gewechselt werden. Interessant ist es, die Art
<lb/>zu beobachten, wie auf neue Rechtsfälle das römische Recht
<lb/>angewendet wird, z. B. Vol. III. 1842 p. 5 etc. in dem
<lb/>Falle, wo jemand ein Gemälde anscheinend von geringem
<lb/>Werth gekauft hatte, und sich nachher bei der Restaurirung
<lb/>ergab, dafs das Gemälde übermalt war und darunter sich ein
<lb/>höchst werthvolles Gemälde befand. Ueber die Anwendung
<lb/>der Grundsätze vom Schatze (p. 17) findet sich dort eine
<lb/>gute Ausführung. Eine merkwürdige Entscheidung findet sich
<lb/>Vol. II. 1841 p. 231 über die Frage, ob bei einem zur Pest- 
<lb/>zeit gemachten Testamente die querela inofficiosi anwendbar
<lb/>sey, und Vol. II. p. 129 über die Verantwortlichkeit des
<lb/>Clienten wegen Injurien, die sein Sachwalter vorbrachte. Um
<lb/>den Zustand des römischen Rechts in Italien kennen zu lernen,
<lb/>verdienen noch die Commentare eine Beachtung, welche zu
<lb/>den neuen Gesetzbüchern Italiens erschienen sind. Richer ge-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0471.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 577
</p>
            <p>

               <lb/>hört der Commentar von Torelli zu dem neapolitanischen 29)
<lb/>und der Commentar von Pastore zu dem sardinischen Civil—
<lb/>gesetzbuche. In dem Werke von Torelli ist eine umständliche
<lb/>Rechtsgeschichte (fast zu weitläufig in Bezug auf römisches
<lb/>Recht) vorausgesendet. Bei der Erklärung der einzelnen Ar- 
<lb/>tikel giebt der Vcrf. am Anfang eines jeden Kapitels allge- 
<lb/>meine Grundsätze, die das Verstehen des Geistes der Lehre
<lb/>erleichtern sollen; überall wird angegeben, wo ein Artikel
<lb/>aus dem französischen Gesetzbuche genommen oder warum er
<lb/>modificirt ist; die französischen Schriftsteller werden dabei
<lb/>angeführt; allein überall wird auch das römische Recht besser
<lb/>als die französischen Commentatore» es thun, benützt. Man
<lb/>sieht, dafs der Verf. selbstständig das römische Recht stu-
<lb/>dirte und nicht blos Pothier folgte, und bei der Erörterung
<lb/>von Streitfragen werden die römischen Bestimmungen oft mit
<lb/>recht guten Bemerkungen und Hinweisungen auf den Gerichts- 
<lb/>gebrauch in Neapel zergliedert. Der Verf. bemerkt gewöhn- 
<lb/>lich auch, warum das französische Gesetz von der römischen
<lb/>Bestimmung sich entfernte. Bei der Darstellung des römischen
<lb/>Rechts folgt der Verf. sehr viel den Ansichten von Heinec-
<lb/>cius. Ausführlicher ist der Commentar von Pastore zu dem
<lb/>sardinischen Civilgesetzbuche 30). Das Werk ist nur auf den
<lb/>praktischen Gebrauch berechnet und in dieser Beziehung sehr
<lb/>verdienstlich, indem der Verf. in den späteren Bänden auch die
<lb/>Auszüge aus den Verhandlungen des Staatsraths über die Ab- 
<lb/>fassung des Gesetzbuchs mittheilt. Da der sardinisebe Code
<lb/>vorzüglich nach dem Muster des französischen gebildet ist,
<lb/>so war es wichtig, überall die Aussprüche der französischen
<lb/>.Inristen und Gerichtshöfe anzufübren und dies ist auch sehr
<lb/>zweckmäfsig geschehen. Der Verf. erklärt, dafs er Contro-
</p>
            <p>

               <lb/>89) Lezioni di diritto secondo l’ordine de! codjce per Io regno
<lb/>delle due Sicilie di G. Torelli (er war im Staatsrath). Napoli
<lb/>1834. 8 Voll.

<lb/>30) Codice civile per gli stati di S. M. il Be di Sardegna coi Co- 
<lb/>menti dell avocato Pastore. Torino 1838. Bis jetzt 6 Theile.
<lb/>Der 6te Theil umfafst noch d. Art. 801.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0472.tif"
                n="578"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>578 Heber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>versen, die nur im römischen Rechte Vorkommen können oder
<lb/>keinen Einflufs auf die Erklärung dieses Gesetzbuchs haben,
<lb/>nicht vortragen werde; darnach behandelt er oft selbst we- 
<lb/>niger, als die französischen Commentatoren es thun, römische
<lb/>Rechtsfragen; überall aber, wo die Erklärung des römischen
<lb/>Rechts einen Einflufs auf das sardinische Gesetzbuch hat, fehlt
<lb/>diese Entwickelung nicht. In manchen Lehren z. B. in der
<lb/>Lehre von den Servituten und von den Testamenten enthält das
<lb/>Werk von Pastore recht brauchbare, auch für die ausländischen
<lb/>Juristen wegen der vergleichenden Gesetzgebung werthvolle
<lb/>Erörterungen, bei denen man nur die nämlichen Bemerkungen
<lb/>häufig zu machen veranlasst wird, die man bei dem »Studium
<lb/>der französischen Commentatoren machen mufs, dafs die Verfas- 
<lb/>ser nicht genug in denjenigen Lehren, in denen das neue Gesetzbuch
<lb/>von dem römischen abweicht, den Grund dieser Abweichungen
<lb/>in dem germanischen Rechte suchen, welches früh schon die
<lb/>römischen Ansichten modificirte, und vielmehr in Fesseln sich
<lb/>bewegen, in denen sie sich bemühen, Alles aus dem römi- 
<lb/>schen Rechte zu erklären, wodurch nicht selten unpassende
<lb/>Entscheidungen sieh ergeben.

<lb/>Auffallend selten erscheinen Monographieen über Lehren
<lb/>des römischen oder überhaupt des Civilrechts in Italien. Wo
<lb/>sie Vorkommen, sind sie entweder durch die Erörterung eines
<lb/>einzelnen Rechtsfalles veranlasst, zu dessen Verhandlung die
<lb/>Bekanntmachung einer wissenschaftlichen Arbeit nöthig schien,
<lb/>oder sie beziehen sich auf die Erörterung eines neuen Ge- 
<lb/>setzes. In die erste Klasse gehört z. B. die Schrift des (je- 
<lb/>tzigen Ministers in Neapel) Hrn. Niccolini über das interdic- 
<lb/>tum salvianum 3i). Es giebt wenige Staatsmänner, welche
<lb/>eine solche umfassende Gelehrsamkeit (ihm verdankt die Wis- 
<lb/>senschaft mehrere Werke über Staatsrecht, Strafrecht und
<lb/>Civilrecht) mit solchem entschiedenem praktischem Takte ver- 
<lb/>einigen. Seine 5 Bände: Questioni di diritto (wovon wirum-
</p>
            <p>

               <lb/>31) Bell utile interdetto salvlano nel regno delle due Sicilie, tra-
<lb/>tatto di N. Niccolini. Napol. 1837.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0473.tif"
                n="579"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechlssludiums in Italien. 579

<lb/>stündlich bei dem Criminalrechte handeln werden) bewähren
<lb/>den grofsen Juristen. Auch in der Schrift über das inter- 
<lb/>dictum salvianum bewährt der Verf. seine grosse Gelehrsam- 
<lb/>keit und seine Vertrautheit mit den römischen Quellen und
<lb/>mit den Schriften der classischen Juristen, z. B. Cujaz, aus
<lb/>dem er oft schöpft. Eine gut gearbeitete Schrift von Ar-
<lb/>mcllini 32) hat den Zweck, alle Lehren, welche in dem Ci-
<lb/>vilrechte auf den Schutz des Ackerbaus sich beziehen, zu er- 
<lb/>örtern und zwar nach dem römischen und nach dem neapoli- 
<lb/>tanischen Rechte zu entwickeln; so finden sich z. B. Erörte- 
<lb/>rungen über das Pflanzen der Bäume S. 9, über das Wasser- 
<lb/>recht (p. 41, 88), über Gränzberechtigung (p. 89), über das
<lb/>Recht, Grundstücke zu umzäunen (p. 110), über Waldungen
<lb/>(p. 167), über Abschätzung der Grundstücke (p. 193), über
<lb/>eisern Vieh vertrag (p. 343) und über alle Arten landwirth-
<lb/>schaftlicher Servituten, über Viehmängel, Weiderecht. Gegen
<lb/>manche Behauptungen des Verf. wären freilich Erinnerungen
<lb/>zu machen; das Ganze aber gewährt ein sehr interessantes
<lb/>Land wirthschaftsrecht, das auch von der Entwickelung der italiä-
<lb/>niscben Gesetzgebung zeugt. Sabatini 3S) entwickelt das Hy- 
<lb/>pothekenrecht nach der neuen Hypothekenordnung von Tos- 
<lb/>kana, Zu diesem Behufe vergleicht er sie beständig mit den
<lb/>Aussprüchen des römischen Rechts und der französischen Hy- 
<lb/>pothekenordnung. Die Darstellung ist einfach und klar. Neuere
<lb/>Forschungen der deutschen Juristen über römisches Recht sind
<lb/>zwar dem Verf. nicht bekannt; allein desto tüchtiger kennt
<lb/>er die Entwickelung desselben in Italien und theilt die Ent- 
<lb/>scheidungen der toskanischen Gerichtshöfe mit. Manche Ver- 
<lb/>gleichungen der verschiedenen Gesetzgebungen sind sehr gut.
<lb/>Ein grofses Werk über die bäuerlichen Verhältnisse liefert
</p>
            <p>

               <lb/>32) Le leggi protettrici dell’ agricoltura ossia l’agricoltura con- 
<lb/>siderata sotto il rapporto del diritto romano, e delli leggi deile
<lb/>due Sicilie. Opera di G. Armellim. Napoli 1840.

<lb/>33) Systema ipotecario toscano, tratatto giuridico, del D. Saba- 
<lb/>tini. Vol. I. II. Pisa 1837.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0474.tif"
                n="580"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>680 XJeber die Fortschritte der jurist. Literatur

<lb/>G. Poggi 34). Für das römische Recht ist das Werk be- 
<lb/>deutend, da der Yerf. ausführlich die römische Emphyteuse,
<lb/>die verschiedenen Arten derselben, die Verhältnisse des Co-
<lb/>lonats und Livellarsystems und ihre Fortbildung in dem Mit- 
<lb/>telalter darstellt. Besonders wichtig wird die Schrift, um die
<lb/>spätere Entwickelung der bäuerlichen Verhältnisse in Italien
<lb/>und namentlich in Toskana im Zusammenhänge mit dem Le-
<lb/>henrechte und den Fidcicommissen zu zeigen. Von neueren
<lb/>in Italien erschienenen systematischen Werken über das Ci-
<lb/>vilrecht können wir nur zwei anführen, das von Forti und
<lb/>von Merlo. Eine der interessantesten literarischen Erschei- 
<lb/>nungen ist das Werk von Forti 35). Forti (geboren 1806,
<lb/>gestorben 1838 am 18. Febr.) gehörte zu den begabtesten
<lb/>Menschen, und alle, die ihn kannten, sprechen noch jetzt mit
<lb/>unendlicher Liebe von ihm. Er verband eine seltene Gelehrsam- 
<lb/>keit mit einem feinen juristischen Verstände. Von ihm stam- 
<lb/>men viele mit grofsem Beifalle überall aufgenommene Ab- 
<lb/>handlungen in der Antelogia di Firenze. Sein praktisches
<lb/>Talent zeigte er als Substitut des Generaladvokaten bei der
<lb/>Ruota criminale in Florenz. Grofse literarische Plane schweb- 
<lb/>ten ihm vor. Das vorliegende Werk war seit Jahren be- 
<lb/>gonnen; zwei Theile, der erste über die Gesetze überhaupt,
<lb/>der zweite über den Stand der Personen, waren beendigt, als
<lb/>der Tod seine Arbeiten unterbrach; die letzte Feile fehlte auch
<lb/>noch den fertigen Tbeilen, insbesondere hatte er sich noch
<lb/>Vorbehalten, manche literarische Anführungen in den Noten
<lb/>beizufügen. Mit Recht hatten seine Freunde das Werk, wie
<lb/>es bearbeitet war, dem Publikum nicht vorenthalten wollen,
<lb/>und sie verdienen dafür grofsen Dank. Einzelne Citate sind
<lb/>in den Noten unausgefüllt geblieben. Wir wollen vorerst
<lb/>den Lesern eine Uebersicht des Plans des ganzen Werks
</p>
            <p>

               <lb/>84) Saggio di un tratatto teoretico prat. sul sistema livellare secondo la
<lb/>legislazione toscana, dell av. Poggi. Firenze 1829, Vol. I—IV.
<lb/>35) Libri due delle istituzioni civili accomodate all uso del foro,
<lb/>opera postuma di Francesco Forti. Vol. I. II. Firenze 1840—42.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0475.tif"
                n="581"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 581
</p>
            <p>

               <lb/>geben. Der Verf. beginnt (eap. I ) mit der Definition der
<lb/>Gesetze, handelt dann (cap. II.) von den Elementen der Ge- 
<lb/>setze und ihrer äufseren Kraft, und p. 19 von der Gewohn- 
<lb/>heit, Das Cap. III. (p. 25) ist der Betrachtung der Gesetze
<lb/>gewidmet, aus welchen unsere Jurisprudenz besteht. Zu die- 
<lb/>sem Zwecke wird zuerst die Geschichte des römischen Rechts
<lb/>(p. 25 bis 160), hierauf die Geschichte der Gesetze der ger- 
<lb/>manischen Völker (von p. 161 an) dargestellt. Ueberall ver- 
<lb/>weilt der Vcrf. bei den öffentlichen Zuständen, welche auf
<lb/>die Rechtsbildung einwirkten; er handelt daher von der Re- 
<lb/>gierungsform bei den germanischen Völkern (p. 173) , von
<lb/>dem Einflüsse der christlichen Religion (p. 180), von der Er- 
<lb/>oberung Italiens durch die Franken (p. 190) und dem Zu- 
<lb/>stande des öffentlichen Rechts unter den Nachfolgern Carl s
<lb/>des Grossen und den kirchlichen Verhältnissen des X Jahr- 
<lb/>hunderts (p. 207). Eine treffliche Entwickelung ist die, welche
<lb/>sich auf die Gesetze der Völker Italiens von 1000 bis 1500
<lb/>bezieht (p. 224—399). Ueberall wird hier wieder von dem Ein- 
<lb/>flüsse der Kirche in den verschiedenen Zeiten (p. 235, 244,
<lb/>873, 328, 389) von dem öffentlichen Rechte in jedem Jahr- 
<lb/>hunderte, von dem Einfluss der allmählig erwachenden Bil- 
<lb/>dung, insbesondere auch der rechtswissenschaftlichen (p. 298,
<lb/>383), vorzüglich von der Ausbildung des Municipalwesens
<lb/>und der Statutargesetzgebung Italiens (p. 259, 308, 373) ge- 
<lb/>handelt. Eine weitere Abtheilung bezieht sich auf die Ge- 
<lb/>setze der neueren italienischen Staaten von 1500 bis 1814
<lb/>(p. 401, 554). Der Verf. handelt dort von der Reformation
<lb/>(p. 407), von der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts (p. 443),
<lb/>und besonders von dem Studium des öffentlichen Rechts in
<lb/>jener Zeit (p. 459), von der Umwandlung der sittlichen und
<lb/>bürgerlichen Verhältnisse in Italien im 16. und 17. Jahrhun- 
<lb/>dert (p. 615), und giebt zuletzt eine Rechtsgeschichte von
<lb/>Toskana (p. 536). Das Cap. IV. handelt von der Auslegung
<lb/>der Gesetze und das Cap. V. von den Arten, durch welche
<lb/>die Verbindlichkeit der Gesetze aufhört. Das Werk, das nach
<lb/>Krit, Zeitseh. f. Rcchlsw. u. Gesetsg, d Ausl. XJlr. Bd. 3. ff. 32
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0476.tif"
                n="582"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>582 Veber die Fortschritte der Jurist. Literatur

<lb/>seinen Plane mit keinem ähnlichen bisher erschienenen ver- 
<lb/>glichen werden kann, ist eigentlich eine Rechtsgeschichte Ita- 
<lb/>liens mit philosophischen Betrachtungen über das Recht und die
<lb/>Recbtsbildung. Der Verf. hat alle Schriften, die über einen
<lb/>der von ihm behandelten Gegenstände geschrieben waren, be- 
<lb/>nützt; nur die deutschen Forschungen (die in deutsch ge- 
<lb/>schriebenen Werken niedergelegt sind} waren ihm nicht zu- 
<lb/>gänglich. Manche Ausführungen würden wohl anders ge- 
<lb/>worden seyn, wenn der Verf. auch diese deutschen For- 
<lb/>schungen gekannt hätte. Das Buch ist aber keine Compilation,
<lb/>sondern überall ist aus den Quellen selbst geschöpft und der
<lb/>Rcchtszustand originell aufgefafst. Man sieht, dafs der Verf.
<lb/>von der Idee durchdrungen ist, dafs die Gesetze den Bedürf- 
<lb/>nissen der Völker entsprechen müssen und daher auch nach
<lb/>den verschiedenen Verhältnissen, die auf die Rechtsbildung
<lb/>einwirken, sich entwickeln; daher giebt er so sorgfältig alle
<lb/>Elemente an, die in den germanischen Staaten von der Zeit
<lb/>der Römer an bis zu uns die Entwickelung des Rechts be- 
<lb/>wirkten. Nach ihm sind die Gesetze (p. 5) die Bezeichnung
<lb/>desjenigen, was die Menschen fordern können und was sie
<lb/>in der bürgerlichen Gesellschaft Andern schuldig sind, garan-
<lb/>tirt durch die Staatsgewalt, welche diese Befugnisse oder
<lb/>Pflichten ausspricht oder sie billigt, und für deren Beobach- 
<lb/>tung sie durch die zum Zwecke nothwendigen Mittel sorgt.
<lb/>Feberall erkennt der Verf. nicht das Walten der Willkür der
<lb/>Staatsgewalt, sondern die auf die höhere Ordnung und die
<lb/>auf die Forderungen der Vernunft gegründete Herrschaft.
<lb/>Seine Ansicht über Gewohnheitsrecht (p. 19—24) beweist,
<lb/>dafs er der durch die Gewohnheiten sich aussprechenden Fortbil- 
<lb/>dung des Rechts einen grossen Einfluss giebt. In Bezug auf
<lb/>die Darstellung des römischen Rechts erkennt man überall den
<lb/>Mann, der mit den Quellen selbst, und mit den besten For- 
<lb/>schungen (er benützt überall Cujaz und die grossen Juristen
<lb/>des 16 Jahrhunderts, so wie die ihm durch französische Fe- 
<lb/>bersetzungen bekannten Werke von Niebuhr und Savigny)
<lb/>sich vertraut gemacht hat und geistreich die Fortbildung des
<lb/>Rechts im Zusammenhang mit den darauf einwirkenden Ver- 
<lb/>hältnissen betrachtet; interessant ist seine Schilderung der po- 
<lb/>litischen Ansichten des Alterthums, (8. 66—74) und des Geistes
<lb/>der römischen classischen Juristen (S. 92) und der Benützung
<lb/>der griechischen Philosophie (S. 98) Auch die Darstellung,
<lb/>wie in Rom in der spätem Kaiserzeit durch philosophische
<lb/>Ansichten und t'hristcnthuro neue Rechtsideen sich ausbilde- 
<lb/>ten (8. 122—128), die Schilderung der Gesetzgebung der
<lb/>einzelnen Kaiser (8. 131—141) sind interessant. Feber die- 
<lb/>jenigen Theile des Werkes, welche auf die germanischeReohts-
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0477.tif"
                n="583"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 889

<lb/>geschichte. insbesondere auf Ausbildung des Rechts in Italien
<lb/>und anf Geschichte der Statuten sich beziehen, soll unten in
<lb/>H. V, wo von den Fortschritten des Studiums Aber germanisches
<lb/>Recht in Italien gesprochen wird, gehandelt werden. Heber-
<lb/>all findet man feine Bemerkungen, die ebenso den gelehrten,
<lb/>als den in politischen Beziehungen wohlgesinnten (p. 596},
<lb/>edlen, mit praktischem Sinne beobachtenden Schriftsteller be- 
<lb/>währen. Man bemerkt bei ihm eine seltene Vereinigung des
<lb/>philosophischen Geistes mit dem historischen; gerne verweilt
<lb/>er (oft vielleicht zu lange) bei einzelnen rechtsphilosophischen
<lb/>Erscheinungen (z. B. p 502—8). Ueber manche Verhältnisse,
<lb/>z. ß. über Luther und die Reformation, erklärt sich die Ein- 
<lb/>seitigkeit seines Urtheils ( p. 410—15) aus seiner Stellung,
<lb/>und der Entfernung von den Ländern, in welchen die wahre
<lb/>Bedeutnngder Reformation demjenigen, der ihre Wirkungen beo- 
<lb/>bachten kann, sich darstellt. Von dem hohen Werthe des römischen
<lb/>Rechts ist der Verf. überall durchdrungen, aber er ist kein
<lb/>blinder Verehrer; gegen die Sitte, unbedingt den Autoritäten
<lb/>einiger Schriftsteller zu folgen, erklärt er sich ernst; das
<lb/>Studium des Gerichtsgebrauchs und der Fortbildung des Rechts
<lb/>ist ihm Hauptsache (S. 591). Je mehr man das Buch liest,
<lb/>desto mehr mufs man den frühen Verlust des geistreichen
<lb/>Mannes beklagen. Der zweite Theil des Werkes enthält eine
<lb/>Darstellung des Personenrechts. I. Von der Fähigkeit zum
<lb/>Genüsse bürgerlicher Rechte; 1) vom Verhältnisse der Frem- 
<lb/>den ; 2) von den Verhältnissen der Religion und Anders-
<lb/>Gläubiger; 3) von der bürgerlichen Freiheit der Personen: a)
<lb/>von der persönlichen Unfreiheit; b) von der Ausdehnung und
<lb/>den gesetzlichen Gränzen der Freiheit (dabbi von freier Wahl
<lb/>des Wohnorts, des Standes, Gewerbsfreiheit); 4) von der
<lb/>väterlichen Gewalt; 5) von der Ehe; 6) von der Adoption;
<lb/>7) von dem Verhältnisse Unehelicher; 8) von Aufhebung der
<lb/>väterlichen Gewalt; 9) von Tutel und Curatel; 10) von dem
<lb/>bürgerlichen Tode. Die Aufgabe, welche sich der Verf. setzte,
<lb/>war, die in einer Lehre geltenden Begriffe und den Geist der
<lb/>Einrichtung von der Zeit der Römer an durch alle Perioden
<lb/>römischer Geschichte, durch das ganze Mittelalter bis zu un- 
<lb/>serer Zeit durchzuführen, überall die Haupteinflüsse politischer
<lb/>Ereignisse und vorzüglich der Kirche zu zeigen und die lei- 
<lb/>tenden Ideen in der Lehre zu begründen. Diese Arbeit ver- 
<lb/>dient die allgemeine Aufmerksamkeit und die historische geist- 
<lb/>reiche Entwickelung, wie z. B. die Kirche allmählig das Schick- 
<lb/>sal der Leibeigenen milderte (8. 245), die Darstellung der
<lb/>leitenden Grundsätze des Eherechts in den verschiedenen Zeit- 
<lb/>räumen, des Einflusses der Kirche (S. 340) gehören zu den
<lb/>besten rechtswissenschaftlichen Arbeiten der neueren Zeit.
</p>

            <pb facs="2084752_14+1842_0478.tif"
                n="584"
                xml:id="zs1-2084752_14-1842_0478"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_14+1842_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>Ö84 Ueb. d. Fortschr. d, jur. Lit. ü. d. Zust. d. Rechlsstud. i. hat.

<lb/>Namentlich findet der deutsche Jurist sehr willkommene Dar- 
<lb/>stellungen aus den im Auslande weniger bekannten Werken
<lb/>der italienischen Praktiker und rechtshistorische Nachweisungen
<lb/>aus den italienischen Statuten und späteren Gesetzen, z. B.
<lb/>über das italienische Eherecht. Das Werk von Merlo 3‘)
<lb/>(wovon 4 Lieferungen bisher erschienen sind) ist zum Ge- 
<lb/>brauche bei dem Vortrage über die nach dem neuen Studien- 
<lb/>gesetze vorgeschriebenen Institutionen des Civilrechts bestimmt.
<lb/>Es sollen darin die wichtigsten juristischen Begriffe und Be- 
<lb/>zeichnungen des Civilrechts entwickelt werden, um eine Ein- 
<lb/>leitung in das Rechtsstudium zu gewähren. So handelt der
<lb/>Verf. sogleich am Anfang des Werks von dem Naturrecht,
<lb/>von den Systemen der Gerechtigkeit und des Nutzens, von
<lb/>der Rechtsphilosophie, dem internationalen Rechte (wo nur
<lb/>einige kurze Begriffe über Collision der Statute mit Berufung
<lb/>auf Voet, Merlin und Foelix angegeben werden). Er giebt
<lb/>dann die Eintheilungen des Rechts an. Hierauf folgen einige
<lb/>rechtshistorische Entwickelungen über römisches Recht. In
<lb/>den sogenannten Institutionen wird mit dem Personenrechte
<lb/>begonnen und dabei einige allgemeine Begriffe von Personen,
<lb/>dann vom Verhältnisse der Einheimischen und Fremden, von
<lb/>den Abwesenden und hierauf von der Ehe, von der ehelichen
<lb/>Geburt, den Rechten der Ehegatten, von der elterlichen Ge- 
<lb/>walt gehandelt. Die Darstellung beschränkt sich auf Defini- 
<lb/>tionen und auf einige Sätze des römischen, französischen und
<lb/>vaterländischen Rechts. Die Begriffe sind zwar klar ange- 
<lb/>geben ; allein wir bezweifeln sehr, ob durch solche Einlei- 
<lb/>tungsvorträge, wie sie das vorliegende Buch bezweckt, ein
<lb/>wahrhaft wissenschaftlicher Geist bei den .jungen Männern ge- 
<lb/>weckt werden kann. Eine Masse von Begriffen, mit denen
<lb/>man die Köpfe der Anfänger anfüllt, ist dazu nicht geeignet.
</p>
            <p>

               <lb/>36) Instituzioüi dei diritto civile per F. Merlo. Torino 1849.
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>(Fortsetzung im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
