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            <title type="main">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 4 (1832) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 4(1832)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1832</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes</title>
                  <biblScope>Bd. 4</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt der drei Hefte des vierten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>INHALT

<lb/>der drei Hefte des vierten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>I. Kritische Darstellung der Französischen Falliments - Gesetze.

<lb/>Von Herrn Föiix, Advokaten am Appellationshofe zu Paris. i

<lb/>II. Ueber die Rechtsbücher der Hindus, und deren gegenwärtige

<lb/>Gültigkeit in den Besitzungen der Englisch-Ostindischen Com- 
<lb/>pagnie. Von Hrn. Oberappellationsrath Spangen borg zu
<lb/>Celle __ „ -- -- .. 64

<lb/>III. Rechtsphilosophie in Frankreich. Von Hrn. Dr. W a r nk ö ni g,,

<lb/>Professor der Rechte zu Gent. _ _ _ . ^„^78

<lb/>IV. Criminal - Statistik von Nordamerika. Dargestellt von Herrn

<lb/>Lagarmitte, Advokaten zu Paris. .. 103

<lb/>V. Die Criminalgesetzgebung für das Königreich beider Sieilien,

<lb/>verglichen mit dem Strafgesetzbuch für Parma, Piacenza und
<lb/>Guastalla. Dargestellt von Mittermaier. „ .. 112

<lb/>VI. Cours de droit public interne et externe, par le Commandeur

<lb/>Silvestre Pinheiro-Ferreira etc. Angezeigt von Herrn
<lb/>Professor Michaelis in Tübingen. „ „ „ __ ..143

<lb/>VII. Ueber das schriftliche Verfahren im Französischen Civil-Pro- 
<lb/>cesse. Von Herrn Professor Raut er in Strasburg. „ .. 158

<lb/>VIII. Statistik der Strafrechtspflege. Von Zachariä. „ 169

<lb/>IX. Kritische Darstellung der Französischen Falliments - Gesetze.

<lb/>Von Herrn Fölix. „ „ . . ..185

<lb/>X. Englische Verhandlungen über Einführung von Grund - und

<lb/>Hypothekenbüchern. Angezeigt von Mittermaier. __ .. 235

<lb/>XI. F. Gambini, Osservazioni sopra alcune massime di legislazione

<lb/>penale. Dargestellt von Hrn. Dr. Rauter. _ „ „ .. 261

<lb/>XII. Ueber Ursprung und Fortschritte der Gesetze Schottlands.

<lb/>Mitgetheilt von Hrn. Dr. Julius in Berlin. __ „ 275

<lb/>XIII. Nordamerikanischer Gesetzentwurf über Ehrenkränkungen

<lb/>und Prefsvergehen für Louisiana. Mitgetheilt von Mitter- 
<lb/>maier. „ .. „ .. _ _ .. „ „ . . 296

<lb/>XIV. Ueber Europa's Zukunft. Von Zachariä. _ 305

<lb/>XV. Darstellung der englischen Parlamentsakte 1 und 2 Wilhelm

<lb/>IV. C. 56. über Errichtung eines Gerichts für Falliments-
<lb/>sachen. Von Herrn Advokaten Fölix in Paris. „ .. 378

<lb/>XVI. Gesetzgebung in Polynesien. Vom Herrn Oberappellations-

<lb/>rathe Dr. Spangenberg in Celle. „ „ -- 387

<lb/>XVII. [Geschichte der slavischen Rechte von W. A. Maciejowski.

<lb/>Angezeigt von Herrn Professor Hä ne 1 in Leipzig. 410
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>XVIII. Comentario critico - iuridico - literal ä las leyes ochenta y
<lb/>tres de Toro3 su autor Don Sanclio de Llamasy Molina. An- 
<lb/>gezeigt von Hrn. Professor Hänel in Leipzig. „ _ 4Jfi

<lb/>XIX. Ueber das französische Gesetz vom 28. April 1832, Re- 

<lb/>formen in der Criminalgesetzgebung betreifend. Von Hrn.
<lb/>Lagarmitte, Advokaten in Paris. „ „428

<lb/>XX. Institutes du droit administratif francais ou Elemens du Code
<lb/>administratif, reunis et mis en ordre par Mr. le Baron de
<lb/>Gerando. Angezeigt von Hrn. Regierungsrath Dr. v. Lass- 
</p>
            <p>

               <lb/>berg in Sigmaringen. „ __ __ „ .. „ „ „ 412

<lb/>XXI. Germanische Rechtsgewohnheiten bei den Osseten Mitge

<lb/>theilt von Hrn. Dr. Julius in Berlin. „ .. .. .. „ 476

<lb/>XXII. Neue Erscheinungen auf dem Gebiete der ausländischen

<lb/>Legislation. Mitgetheilt von Mittermaier. .. *_ 419

<lb/>1) Prefsgesetz vom 25. Oct. 1831. für den Kanton Neufchatel,

<lb/>mitgetheilt von Mittermaier „ „ „ „ *.479

<lb/>2) Gesetz der Republik Bern vom 9 Februar 1832. wider den

<lb/>Mifsbrauch der Prefsfreiheit. „ ** .. .. „ 484

<lb/>3) Parlamentsakte zur Verbesserung der Gesetze über den Be- 
<lb/>weis in gewissen Fällen. „ „ . * „ „ 489

<lb/>4) Vorschlag zur Einführung von Vergleichsgerichten in Eng- 
<lb/>land. „ „ .. _* „ „ __ „ „ „ „ 491

<lb/>5) Rechtszustand auf den jonischen Inseln. „ „ „ 493

<lb/>6) Zustand der Rechtspflege und Gesetzgebung im Waadtland

<lb/>von 1803 — 1831. .. ....495

<lb/>XXIII. Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslan- 
<lb/>des. Von Mittermaier. „ .. .. .. „ „ „ 499

<lb/>1) Versuch über die geschichtliche Ausbildung der russischen
<lb/>Staats- und Rechtsverfassung. Von A. v. Reutz. „ 499

<lb/>2) Beiträge zur Kunde der Liv-, Est- u. Curländischen Rechts- 
<lb/>quellen von Dr. Fr. G. v. Bunge. „ „ .. ._ .. 501

<lb/>3) Abhandlungen aus dem Gebiete des livländischen Adels- 
<lb/>rechts von R. v. Helmersen. ** .. „ .. .. 502

<lb/>4) Geordnete Gesetzessammlung und grundsätzliche Uebersich-

<lb/>ten der 18 Erbrechte des eidgenössischen Standes Grau- 
<lb/>bünden, nebst einem Entw. zu einem allgemeinen Erbrecht.

<lb/>Von N. v. Mohr. . * ** __ „ .* ** **503

<lb/>5 ) Projectos de ordenaceos para o reino de Portugal por Sil

<lb/>vestre Pinheiro-Ferreira. „ „ .* ** _ 501

<lb/>6) Essai historique sur la legislation polonaise civile et crimi- 
<lb/>nelle jusqu’au temps des Jagellons depuis Fannee 930 jus-
<lb/>qu’en 1430 par J.Lelewel. „ „.* „ 505
</p>

         </div>
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            </head>
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               <docAuthor ana="Fölix, ...">Von Herrn Fölix, Advokaten am Appellationshofe zu Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Kritische Darstellung

<lb/>der

<lb/>Französischen Falliments - Gesetze.

<lb/>Von
</p>
            <p>

               <lb/>Herrn Fölix,

<lb/>Advokaten am Appellationshofe zu Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>In Frankreich besteht kein Concurs - oder Gantverfahren
<lb/>im weiteren Sinne; die Gesetze enthalten nämlich keine all- 
<lb/>gemeine Bestimmungen über den Fall, wo mehrere Gläu- 
<lb/>biger mit getrennten Forderungen vorhanden sind, deren
<lb/>Betrag das Vermögen des Schuldners übersteigt. In der
<lb/>Regel ist es jedem einzelnen Gläubiger überlassen, das
<lb/>Mobiliar - oder Immobiliarvermögen des Schuldners ganz oder
<lb/>zum Theil einer gezwungenen Veräußerung unter vorge- 
<lb/>schriebenen Formen (Code de procedure civile part. 1. liv. 5.
<lb/>tit. 8. 9. 10. et 12.) auszusetzen. Ist diese Veräußerung
<lb/>erfolgt, so werden die übrigen Gläubiger, die sich durch
<lb/>Hypothekar-Einschreibungen Rechte auf den Erlös der Im- 
<lb/>möbel gesichert (Code de procedure civile art. 762.) oder
<lb/>durch Einsprüche (oppositions) auf den Erlös der Mobilien
<lb/>(art. 657. daselbst) oder auf Gelder des Gemeinschuldners
<lb/>(art. 5j5.) angemeldet haben, auf Betreiben irgend eines In- 
<lb/>teressenten zur gerichtlichen Vertheilung zugezogen. Diese
<lb/>Vertheilung findet statt nach Maßgabe der Verfügungen des
<lb/>18. Titels des 3. Buchs des Code civil, und in den Formen,
<lb/>welche der Code de procedure civile in den Titeln 11. und
<lb/>»4- des 5. Buchs vorschreibt.

<lb/>Krit. Zeitschr.f. tiechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 1. U.
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
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                n="2"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>Nur wenn der Gemeinschuldner ein Handelsmann ist,
<lb/>tritt ein besonderes Verfahren ein, der sogenannte Falli- 
<lb/>ments-Procefs, welcher den Gegenstand des dritten Buchs
<lb/>des Handels-Gesetzbuchs bildet. Ich werde hier dessen
<lb/>Verfügungen darstellen, und die Gebrechen derselben in
<lb/>möglichster Vollständigkeit angeben, auch die mir passend
<lb/>scheinenden Verbesserungen Vorschlägen.

<lb/>Als Einleitung sage ich einige Worte über die dem
<lb/>jetzigen Handelsgesetzbuch vorhergehende Französische Ge- 
<lb/>setzgebung in Fallimentssachen. Diese war die Ordonnanz
<lb/>von 1673. Tit. 11. nebst einigen erläuternden Ordonnanzen
<lb/>von 1702. 1715. 1716. 1722. und 1789. *). Die Verfügun- 
<lb/>gen derselben giengen von den nämlichen Grundsätzen aus,
<lb/>die das heutige Handelsgesetzbuch aufstellt; nur fehlte es
<lb/>ihnen an der nöthigen Vollständigkeit, an Mafsregeln der
<lb/>Aufsicht über die Verwalter der Masse, und an einer an- 
<lb/>gemessenen Strenge gegen den Falliten. Für die damalige
<lb/>Zeit, die Kindheit des Französischen Handels, mochten jene
<lb/>Verfügungen hinreichen; allein seit der Revolution von
<lb/>1789. hatten viele Handelsleute von jenen Gebrechen der
<lb/>Gesetzgebung Mifsbrauch gemacht, um sich zum Nachtheil
<lb/>ihrer Gläubiger zu bereichern 1 2). Daher hat man bei Ab- 
<lb/>fassung des Handelsgesetzbuchs sich bemüht, jenen Ge- 
<lb/>brechen abzuhelfen 3). Dieses ist zum Theil gelungen;
<lb/>allein mehrere Mängel der ältern Gesetzgebung sind übrig
<lb/>geblieben, und zu ihnen gesellen sich heut zu Tage noch
<lb/>einige andere aus den bestehenden Gesetzen selbst hervor- 
<lb/>gegangene. Um die jetzt bestehenden Gebrechen vollstän- 
<lb/>dig aus einander zu setzen, beginne ich mit einer kurzen
<lb/>Darstellung des heutigen Verfahrens in Fallimentssachen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Repertoire de jurisprudence, V. faillite et banqueroute Sect. I.


<lb/>2) Expose des raotifs du livre 3. du Code de commerce par M. de
<lb/>Segur, bei Locre Legislation civile etc. Rand 19. S. 53/j.
<lb/>No. 2. u. ff.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Ebendaselbst.
</p>

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                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimmtsgeselze. 3

<lb/>und der rechtlichen Folgen und Wirkungen des Falli- 
<lb/>ments 4).

<lb/>Das Verfahren zerfällt in drei Perioden. Der im
<lb/>materiellen Fallitzustande befindliche Kaufmann wird auf
<lb/>seine Erklärung oder auf Verlangen seiner Gläubiger oder
<lb/>von Amts wegen durch das Handelsgericht formell für fallit
<lb/>erklärt. Dieses Gericht ernennt von Amts wegen einen
<lb/>oder mehrere Geschäftsführer (agents) der Masse. Diese
<lb/>repräsentiren den Gemeinschuldner in allen Vermögensver- 
<lb/>hältnissen; sie verwalten die Masse unter der Aufsicht eines
<lb/>Mitglieds des Handelsgerichts; sie treffen nur vorsorgliche
<lb/>Mafsregeln, ohne dafs ihnen eine wirkliche Verfügung über
<lb/>die Masse gestattet sey. — Die zweite Periode besteht in
<lb/>der Verwaltung der Masse durch provisorische Syndiken.
<lb/>In einer durch das Handelsgericht veranlagten Versammlung
<lb/>der Gläubiger schlagen diese mehrere Personen zu provi- 
<lb/>sorischen Syndiken vor, unter denen das Gericht einen oder
<lb/>mehrere auswählt. Diesen legen die Agenten Rechnung
<lb/>ab; sie repräsentiren fortan den Falliten, verwalten dessen
<lb/>Habe, besorgen die Auseinandersetzung der Masse, treiben
<lb/>die ausstehenden Gelder ein, veräufsern die vorhandenen
<lb/>Effecten undWaaren, und schreiten zur Prüfung der For- 
<lb/>derungen der einzelnen Gläubiger; alles unter der Aufsicht
<lb/>des Richter - Commissärs. Streitigkeiten über die Rechte
<lb/>einzelner Gläubiger entscheidet das Handelsgericht. — So- 
<lb/>bald auf solche Weise der Activ - und Passivzustand der
<lb/>Masse ins Klare gesetzt ist, beginnt die dritte Periode. Es
<lb/>treten nämlich die anerkannten Gläubiger (mit Ausnahme
<lb/>der durch Hypotheken oder Pfänder bevorrechteten) zu- 
<lb/>sammen, und schliefsen entweder einen Vergleich (concor- 
<lb/>dat) mit dem Gemeinschuldner ab, oder sie bilden unter
<lb/>sich einen Verein (union), der sich zugleich einen oder
<lb/>mehrere provisorische Syndike erwählt, durch welche er


<lb/>4) Man sehe eine ähnliche Skizze bei Boulay-Patj, de» iaillites
<lb/>Band II. titre dernier.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgeselze.
</p>
            <p>

               <lb/>über die Activa der Masse verfügt und sie unter gericht- 
<lb/>licher Aufsicht veräufsern und vertheilen läfst.

<lb/>In der Sache selbst entäufsert das Falliturtheil für die
<lb/>Folge den Gemeinschuldner der Verwaltung seines Vermö- 
<lb/>gens sowohl als der Verfügung über dasselbe, und über- 
<lb/>trägt beide Befugnisse den Gläubigern, jedoch unter der
<lb/>Aufsicht des Gerichts. Auch beraubt es den Schuldner
<lb/>seiner Freiheit bis auf nähere Prüfung seiner Verhältnisse.
<lb/>Aufserdem äufsert dieses ürtheil auch eine rückgreifende
<lb/>Wirkung auf seine früheren Handlungen, wovon unten
<lb/>näher die Rede seyn wird. Der Vergleich zwischen den
<lb/>Gläubigern und dem Gemeinschuldner kann nur nach vor- 
<lb/>gängiger Prüfung der Forderungen und nur dann, wenn
<lb/>kein Verdacht eines Betrugs oder einer verpönten Nachläs- 
<lb/>sigkeit vorliegt, statt finden. Die Mehrheit von drei Viertel
<lb/>der Zahl der Chirographar - Gläubiger und der Summen
<lb/>bildet das Gesetz für die übrigen; allein der Vergleich un- 
<lb/>terliegt in jedem Falle der Genehmigung des Handelsge- 
<lb/>richts. Wenn die Gläubiger sich als Verein constituiren,
<lb/>und demnach zur Vertheilung der Masse geschritten wird,
<lb/>so besteht die Regel der Theilung pro rata der Forderun- 
<lb/>gen. Als Ausnahme kommen zur Sprache die Rechte der
<lb/>durch Privilegien, Hypotheken, Pfänder oder Bürgschaft
<lb/>bevorrechteten Gläubiger, so wie derjenigen, die aufser
<lb/>dem Gemeinschuldner noch solidarische Mitschuldner haben;
<lb/>dann die Rechte der Ehefrau des Falliten, die des unbe- 
<lb/>zahlten Verkäufers von Waaren oder desjenigen, der Waa-
<lb/>ren oder Handelspapiere dem Falliten als Depositar oder
<lb/>Mandatar anvertraut hatte. Der Gemeinschuldner kann auch
<lb/>verlangen, zur Wohlthat der Güterabtretung zugelassen zu
<lb/>werden. Endlich bat der Gesetzgeber gewisse Handlungen
<lb/>des Gemeinschuldners, die einen beabsichtigten Betrug der
<lb/>Gläubiger oder eine grobe Vernachlässigung verschiedener
<lb/>gesetzlichen Vorschriften enthalten, als Verbrechen betrach- 
<lb/>tet und mit härteren oder geringeren Strafen belegt. (Diese
<lb/>verpönten Handlungen werden mit dem Namen Banqueroute
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0009.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgeselze. 5


<lb/>bezeichnet; sie ist entweder fraiululeuse oder simple.) Er-
<lb/>giebt die Prüfung der Sache keine dieser verpönten Hand- 
<lb/>lungen, so wird das Falliment als ein unverschuldeter Un- 
<lb/>glücksfall angesehen, und demnach läfst das Gesetz seinen
<lb/>Schutz dem Schuldner angedeihen. Schließlich kann der
<lb/>Gemeinschuldner in gewissen Fällen durch den Appellations- 
<lb/>hof wieder zur Ausübung von Handelsgeschäften befähigt
<lb/>werden. Von diesen verschiedenen Punkten wird in der
<lb/>nachfolgenden Darstellung ausgedehntere Rede seyn.

<lb/>Einige allgemeine Bemerkungen sind vorauszuschicken.
<lb/>Seit geraumer Zeit führt man in Frankreich allenthalben
<lb/>Klage über die jedes Jahr anwachsende Zahl der Fallimente.
<lb/>Wenn dieses factisch bewiesene Ereignifs von der einen
<lb/>Seite durch die auch bedeutend vermehrte Zahl der Kauf- 
<lb/>leute zum Theil erklärlich ist, so läfst sich doch als Er- 
<lb/>gebnis der Erfahrung nicht verkennen, dafs vorzüglich
<lb/>folgende vier Ursachen zu der grossen Anzahl von Falli- 
<lb/>menten beitragen.

<lb/>i. Unfähigkeit vieler Kaufleute. Bekanntlich steht es
<lb/>in Frankreich jedem frei, diesen Stand zu ergreifen; es
<lb/>reicht hin, dafs er dem Staate die vorgeschriebenen Abga- 
<lb/>ben bezahle. Daher beschäftigen sich viele Personen mit
<lb/>dem Handel, ohne die dazu erforderlichen Kenntnisse zu
<lb/>besitzen. Sie sind außer Stande, die durch die Art. 8. und
<lb/>9. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bücher regel- 
<lb/>mäßig zu führen; sie verwickeln sich daher in dem Chaos
<lb/>der Geschäfte, trennen selbst den Stand ihres Activ - und
<lb/>Passivvermögens nicht, und legen demnach nicht sogleich
<lb/>ihre Geschäfte nieder, wenn ihre Habe auf Null reducirt
<lb/>ist 5), sondern fahren im Betriebe der Geschäfte voran,
<lb/>bis endlich die Verfolgungen von Gläubigern oder die Of- 
<lb/>fenkundigkeit sie Umstürzen. Alsdann bietet ihre Masse
<lb/>den Gläubigern nur 10 Procent ihrer Forderungen dar.
</p>
            <p>

               <lb/>5) Man sehe Locre S. 302»
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0010.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>2. Der beabsichtigte Betrug der Schuldner. Viele
<lb/>Handelsleute sehen das Falliren als ein Erwerbsmittel an,
<lb/>und berechnen demnach ihr Benehmen. Ohne eigenes Ver- 
<lb/>mögen zu besitzen, wissen sie durch tausend nach den Um- 
<lb/>ständen ausgedachte Mittel die Welt das Gegentheil glauben
<lb/>zu machen. Hierdurch erlangen sie Credit, und vermittelst
<lb/>dieses lassen sie sich in sehr ausgedehnte Geschäfte ein.
<lb/>Diese schaffen ihnen, wenigstens von Zeit zu Zeit, bedeu- 
<lb/>tende Summen oder Waarenvorräthe in die Hände. Hier- 
<lb/>von bringen sie einen Theil in Sicherheit, und falliren dann
<lb/>unter dem Vorwand eines erlittenen bedeutenden Verlustes,
<lb/>wovon aber nur der kleinste Theil wahr ist. Nachdem die
<lb/>Gläubiger zur Beendigung der Sache sich mit 20 Procent
<lb/>haben abspeisen lassen, tritt der Fallit wiederum ruhig und
<lb/>als vermögender Mann in der Welt auf. Ueber diesen Punkt
<lb/>habe ich 8. 382 des dritten Bandes dieser Zeitschrift bereits
<lb/>einiges gesagt.

<lb/>3. Die Gläubiger sowohl als auch die Handelsgerichte
<lb/>behandeln die Falliten mit einer zu grofsen Nachsicht, wie
<lb/>ich a. a. Orte dargestellt habe. Viele Fallimente werden
<lb/>durch Privatvergleiche noch während der Verwaltung der
<lb/>Agenten der provisorischen Syndike beendigt und gelangen
<lb/>nicht vor die Augen des Handelsgerichts.

<lb/>4. Die Staatsbehörde inquirirt nicht genug gegen die
<lb/>Falliten, und so bleiben viele Bankerutte unbestraff. Die
<lb/>Agenten und Syndike erstatten der Staatsbehörde nur un- 
<lb/>vollständige und gelinde Berichte (Art. 488. des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs ), aus Furcht, die Masse durch die Kosten der
<lb/>Criminalprocedur vermindert zu sehen, wodurch ihnen und
<lb/>den übrigen Gläubigern nur eine leere Rache übrig bleibe.

<lb/>Das erste dieser Gebrechen liegt im Gesetze selbst,
<lb/>und es könnte wohl dadurch beseitigt werden, dafs man
<lb/>von der Befugnifs, Handel zu treiben, diejenigen Personen
<lb/>ausschlösse, denen es an den erforderlichen Kenntnissen
<lb/>mangelt, um über ihre Geschäfte Sci’ipturen zu halten.
<lb/>Im Vorbeigehen gesagt, sind die in den Art. 8. und 9. vor-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0011.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>geschriebenen Bücher keineswegs zureichend, um den wah- 
<lb/>ren Zustand der Geschäfte eines Kaufmanns darzustellen,
<lb/>und es ist nöthig, ihm aufserdem noch die Führung anderer
<lb/>Scripturen aufzulegen °). ■— Jene Ausschliefsung findet ihren
<lb/>rechtlichen Grund darin, dafs es im Interesse der Gesammt-
<lb/>heit der Staatsbürger liegt, einem Unfähigen nicht die Mit- 
<lb/>tel, Andern zu schaden, in die Hände zu geben. Es wäre
<lb/>demnach Jeder, der ein kaufmännisches Gewerbe zu begin- 
<lb/>nen beabsichtigt, einer Prüfung in obiger Hinsicht zu un- 
<lb/>terwerfen. Jene Ausschliefsung müsste durch Strafen gegen
<lb/>das Individuum sowohl, als gegen diejenigen Personen, die
<lb/>sich mit ihm in Handelsgeschäfte einlassen, sanctionirt wer- 
<lb/>den. Ohne den Vorschub der Letztem würde nämlich der
<lb/>Erstere das Verbot nicht umgehen können, und es mufs
<lb/>auf sie der Grundsatz seine Anwendung finden: qui cum
<lb/>alio contrahit, aut est aut debet esse non ignarus conditio- 
<lb/>nis ejus.

<lb/>Nur darf hierbei der im Französischen Gesetze verges- 
<lb/>sene Unterschied zwischen wahren Handelsleuten und soge- 
<lb/>nannten kleinen industriels nicht aufser Augen gelassen,
<lb/>und es dürfen von Letztem nicht die nämlichen Kenntnisse
<lb/>erfordert werden, wie von Festeren. Dieser Unterschied
<lb/>kommt nachher zur Sprache.

<lb/>Dem zweiten Gebrechen läfst sich meines Erachtens
<lb/>nur durch Strenge gegen den Falliten abhelfen. Diese
<lb/>Strenge ist zum Theil vom Gesetzgeber anbefohlen, und
<lb/>sie kann durch die Schärfung der Art. 488 und 489, die
<lb/>ich bereits vorgeschlagen habe 6 7), verstärkt werden. Al- 
<lb/>lein der Ausübung derselben stehen die Gebrechen No. 3.
<lb/>und 4. im Wege, und so lange diese nicht beseitigt sind,
<lb/>wird der Gesetzgeber vergeblich scharfe Mafsregeln gegen
<lb/>den Falliten anordnen.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Memoire sur les moyens de prevenir les fraudes en matifere de fail-

<lb/>lites, par M. Giraudeau. Paris i83o. 8. 2. u. ff.


<lb/>7) Mein Aufsatz im 3. Bande 8. 383 und 385.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgeselze.
</p>
            <p>

               <lb/>Beide letztere Gebrechen beruhen nicht im Gesetze,
<lb/>sondern in der Nichtvollziehung desselben.

<lb/>Was ist aber die Schuld dieser Nichtvollziehung? —
<lb/>Nichts anderes, als die langen Fristen und die bedeutenden
<lb/>Kosten des Fallimentsverfahrens. Grössere Schnelligkeit und
<lb/>geringere Kosten! — so rufen in Frankreich alle diejenigen,
<lb/>die das Fallitgesetz kennen. Die Auseinandersetzung einer
<lb/>Fallitmasse mufs, nach den bestehenden Gesetzen, wie man
<lb/>nachher sehen wird, sich während Monaten und Jahren in
<lb/>die Länge ziehen, und die Gläubiger entbehren also mitt- 
<lb/>lerweile ihr Geld. Dann verzehren die Gerichtskosten einen
<lb/>bedeutenden Theil der Masse, wohin insbesondere die Ko- 
<lb/>sten der Verhaftung des Schuldners, die der Siegelabnahme
<lb/>und die dem Verfahren am Handelsgericht anklebenden zu
<lb/>zählen sind. Für den verhafteten Falliten müssen aus der
<lb/>Masse die Alimentationsgelder erlegt werden, und wenn
<lb/>derselbe auf den Antrag der Syndike wegen leichtsinnigen
<lb/>(einfachen) Bankerutts verurtheilt wird, hat die Masse die
<lb/>Kosten dieser Verfolgung zu tragen. Was ist also natür- 
<lb/>licher , als dafs die Gläubiger vorziehen, so schnell als mög- 
<lb/>lich durch Vergleich irgend einen Theil ihrer Forderungen,
<lb/>wären es auch nur 20 oder 3o Procent, zu erhalten oder
<lb/>sicher zu stellen, statt die Masse durch Kosten aufzehren
<lb/>zu lassen und während geraumer Zeit in Ungewifsheit über
<lb/>denjenigen Betrag zu stehen, der für sie aus der Sache
<lb/>herauskommen kann. Eben so erklärt sich die Vorliebe
<lb/>jedes Handelsrichters, die Sache baldigst durch Vergleich
<lb/>beendigt zu sehen. Sieht man auch im Falliten nicht einen
<lb/>unverschuldeten Unglücklichen, so findet er doch für die
<lb/>Gläubiger keinen pecuniären Vortheil in der ernstlichen Prü- 
<lb/>fung und Verfolgung der Sache. Der Richtercommissär
<lb/>hat neben seinen persönlichen Geschälten selten Mulse und
<lb/>Lust genug, um die Sache nach allen Seiten zu prüfen; er
<lb/>ist zudem nur ein zeitlicher Beamter, der stets im Privat- 
<lb/>leben bleibt und daher zu vermeiden sucht, sich mit Indi- 
<lb/>viduen und Familien zu verfeinden. Die Staatsbehörde end-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>lieh wird von den Gläubigern und den Masseverwaltern aus
<lb/>den vorstehenden Gründen nicht von dem wirklichen Be- 
<lb/>nehmen des Falliten unterrichtet; sie sieht übrigens in den
<lb/>meisten Fällen die Sache nicht als ein wahres öffentliches
<lb/>Debet an, und verwendet also weniger Sorge auf dessen
<lb/>Verfolgung.

<lb/>Vor allem ist also dahin zu wirken, dafs das Verfahren
<lb/>in Fallitsachen mehr summarisch und weniger kostspielig
<lb/>würde; dann fallen die Gebrechen sub 3. und 4* weg, so- 
<lb/>mit auch das zweite. Gegen das erste glaube ich bereits
<lb/>ein Mittel angegeben zu haben.

<lb/>In der nachfolgenden Darstellung werde ich bei den
<lb/>einzelnen Verfügungen des bestehenden Gesetzes diejenigen
<lb/>Momente angeben, wodurch sie zu jenen Hauptgebrechen
<lb/>beitragen, so wie auch diejenigen Nebengebrechen, welche
<lb/>sich hie und da noch finden mögen; ich werde diejenigen
<lb/>Veränderungen vorschlagen, die mir zur Abhülfe der an- 
<lb/>gegebenen Gebrechen nöthig oder passend erscheinen. Da- 
<lb/>bei werde ich immer den Grundsatz im Auge behalten, dafs
<lb/>das Fallimentssystem mit der übrigen Gesetzgebung Frank- 
<lb/>reichs im Einklang stehen mufs, und man daher nur mit
<lb/>grofser Umsicht einzelne Verfügungen fremder Gesetze in
<lb/>jenes System aufnehmen darf.

<lb/>Ich komme demnach zu der Darstellung selbst, die in
<lb/>verschiedene Abtheilungen zerfällt.

<lb/>Falliterklärung. Erstes Verfahren.

<lb/>»Fallit (zahlungsunverwögend), sagt der Art. 4^7, ist
<lb/>» jeder Handelsmann, der seine Zahlungen einstellt. Der-
<lb/>»selbe ist verbunden, binnen drei Tagen von dem an, wo
<lb/>»er zahlungsunfähig wird, die Anzeige davon am Handels-
<lb/>»gerichte zu machen (Art. 44°*)* welches sodann durch
<lb/>»Urtheil ihn für fallit erklärt (Art. 441.). In Ermangelung
<lb/>»jener Anzeige, oder ohne dieselbe abzuwarten, kann auch
<lb/>»das Handelsgericht die Falliterklärung aussprechen, wenn
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0014.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>IU
</p>
            <p>

               <lb/>Dic Französischen Fallinientsgesclze.
</p>
            <p>

               <lb/>»ein Gläubiger solches nachsucht, oder es notorisch ist,
<lb/>»dafs der Handelsmann seine Zahlungen eingestellt hat«
<lb/>(Art. 44g.) 8).

<lb/>Bekanntlich ist der Zweck der Fallimentsgesetze, der
<lb/>Gesammtheit der Gläubiger sowohl als dem Gemeinschuld- 
<lb/>ner einen besonderen Schutz der Gerichte zu gewähren,
<lb/>damit von der einen Seite das vorhandene Vermögen nicht
<lb/>zum einseitigen Vortheil eines oder mehrerer Gläubiger,
<lb/>oder gar zum eigenen Vortheil des Falliten geschmälert
<lb/>•werde; und von der andern Seite, damit gegen den Schuld- 
<lb/>ner solche Verfolgungen aufhören, die in dieser Lage der
<lb/>Dinge keinen Zweck mehr haben können. Daher will der
<lb/>Gesetzgeber, dafs der Schuldner sich als fallit beim Gericht
<lb/>anmelde, sobald er sieht, dafs er nicht mehr im Stande ist,
<lb/>seinen sämmtlichen Verbindlichkeiten Genüge zu leisten.

<lb/>Der Text des Gesetzes spricht nur vom Handels- 
<lb/>manne; hieraus folgt, dafs ein Nicht - Handelsmann nicht
<lb/>verbunden ist, seine Unzahlbarkeit den Gerichten kund zu
<lb/>thun, und dafs weder seine Gläubiger noch er selbst auf
<lb/>einen speciellen Schutz der Gerichte Anspruch machen
<lb/>können. Hier ist allerdings eine Lücke im Gesetze, die
<lb/>man in andern Ländern nicht trifft. Es läfst sich kein
<lb/>Grund angeben, warum in Bezug auf einen insolventen
<lb/>Nicht-Handelsmann im Allgemeinen andere Regeln eintreten
<lb/>sollten, als in Bezug auf den Handelsmann, dessen Habe
<lb/>nicht zur Befriedigung seiner sämmtlichen Gläubiger hin- 
<lb/>reicht. Nur im Laufe des Verfahrens können Verschieden- 
<lb/>heiten zwischen beiden Fällen statt finden, einerseits, weil
<lb/>dem Handelsmann die Führung von Büchern und Scriptu-
<lb/>ren zur Pflicht gemacht ist, dem Nicht-Handelsmann aber
<lb/>nicht, andererseits, weil Civilverbindlichkeiten im Werth
<lb/>von i5o Francs nur schriftlich, Handelsverbindlichkeiten
</p>
            <p>

               <lb/>8) Jede Ausführung beginne ich mit einer gedrängten Darstellung des
<lb/>Textes. Diese Stellen meines Aufsatzes sind durch das Anführungs- 
<lb/>zeichen (") ausgezeichnet.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0015.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimmtsgesetze. 11


<lb/>dagegen durch Zeugen erwiesen werden können, und weil
<lb/>der Civilschuldner in der Regel der persönlichen Haft nicht
<lb/>unterliegt. Auch darf das ausnahmsweise 9) im Interesse
<lb/>des Handels erlaubte Eingreifen der Gerichte von Amts
<lb/>wegen in Civilsachen nicht statt finden. Allein die Gesammt-
<lb/>heit der Gläubiger einerseits und der Gemeinschuldner an- 
<lb/>dererseits müssen wohl die Befugnifs haben, den Schutz
<lb/>der Civilgerichte anzurufen; unter der Aufsicht dieser Ge- 
<lb/>richte müssen Masseverwalter angeordnet, und es mufs die
<lb/>Fallitenordnung auch auf die Civilinsolvenz (deconfiture)
<lb/>angewendet werden 10).

<lb/>Wollte man diesem Vorschlag nicht seinem ganzen In- 
<lb/>halt nach beipflichten, so streiten wenigstens alle Gründe
<lb/>der Analogie dafür, dafs die bestehende Fallitenordnung
<lb/>auf denjenigen Gemeinschuldner anzuwenden sey, welcher
<lb/>wegen einzelner Handelsacten verfolgt und der persönlichen
<lb/>Haft unterworfen ist * 11). Die Nachtheile, welche für ihn
<lb/>aus der Competenz des Handelsgerichts entstehen, müssen
<lb/>durch die Wohlthaten der Fallitenordnung aufgewogen wer- 
<lb/>den, und die Gläubiger, welche in Handelsacten Credit ge- 
<lb/>geben haben, müssen folgerecht ebenfalls der Vortheile der
<lb/>Fallitenordnung geniefsen. Für solche Fälle könnte unbe- 
<lb/>denklich im Allgemeinen die Competenz des Handelsgerichts
<lb/>bestehen bleiben, vorbehaltlich die Civilfragen auch durch
<lb/>die Civilgerichte entscheiden zu lassen. Jedoch dürfen auch
<lb/>hier keine wahre Handelsbücher gefordert werden, weil der
<lb/>Gemeinschuldner nicht wahrer Handelsmann ist.

<lb/>Ein anderes Gebrechen des Gesetzes, welches jeden
</p>
            <p>

               <lb/>9) Die Idee einer richterlichen Vormundschaft ist dem Französischen
<lb/>Processe fremd.

<lb/>10) Das neue Niederländische Handelsgesetzbuch hat dieses so aner- 
<lb/>kannt. Ueber die deconfiture 8. vorzüglich Boulay-Paty Band II«
<lb/>8. 414. u. ff.


<lb/>11) Mein Aufsatz im 3. Band dieser Zeitschrift 8. 878. 879. und 365.
<lb/>Man sehe ein Urtheil des Appeilhofes von Paris vom 3. März i83i.
<lb/>im entgegengesetzten Sinne. Gazette des tribunaux vom 10. März.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0016.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12 Die Französischen Fallimenlsgesetze.


<lb/>Handelsmann der Fallitenordnung unterwirft, liegt in dem
<lb/>Umstande, dafs die Gesetzgebung den Begriff eines Han- 
<lb/>delsmanns so weit ausgedehnt hat, dafs die Verfügung der
<lb/>Fallitenordnung in sehr vielen Fällen ungerecht wird 12).
<lb/>Handelsmann ist, nach Art. 1 , Jeder, der Handelsacte aus- 
<lb/>übt und davon sein gewöhnliches Gewerbe macht. Laut
<lb/>Art. 63s. gehören unter die Handelsacte der Ankauf ver- 
<lb/>zehrbarer Gegenstände und Waaren, wenn dieser Aukauf
<lb/>zu dem Zweck geschehen ist, um jene Gegenstände und
<lb/>Waaren wieder zu verkaufen, sey es in natura oder ver- 
<lb/>arbeitet. Der Fleischer, der Bäcker, der Schuster und
<lb/>Schneider, welche Leder und Tuch kaufen, machen also
<lb/>Handelsacte, und dieses ist ihr gewöhnliches Gewerbe; sie
<lb/>sind mithin Handelsleute und der Fallitenordnung unterwor- 
<lb/>fen. Solche Gewerbtreibende (industriels) sind aber beim
<lb/>Mangel der nöthigen Kenntnisse aufser Stande, die im Art. 8.
<lb/>und 9. vorgeschriebenen Handelsbücher zu führen. Beim
<lb/>Ausbruch des Falliments finden sich daher keine solche
<lb/>Bücher vor, sondern nur unverständliche Noten oder gar
<lb/>nichts. Hier mufs demnach die Fallitenordnung eine aus- 
<lb/>nahmsweise Abänderung erleiden; es mufs bestimmt wer- 
<lb/>den , dafs Handelsleute, die eigentlich blos Gewerbtreibende
<lb/>(industriels) sind, durch Vorlegung ihrer Noten oder durch
<lb/>eine zu Protocoll gegebene Erklärung ihren guten Glauben
<lb/>nachweisen, und dafs solche Notizen zur Fertigung der
<lb/>Bilanz (Art. 470. und ff.) hinreichen, so wie auch die An- 
<lb/>wendung des Art. 587. ausschliefsen.

<lb/>Die dem Falliten durch den Art. 44°* gebotene Anzeige
<lb/>wird sehr oft von demselben aus Nachlässigkeit oder bösem
<lb/>Willen unterlassen, wodurch er dann länger die Verfügung
<lb/>seines Vermögens behält. Der hierdurch der Gesammtheit
<lb/>der Gläubiger entstehende Nachtheil macht es nöthig, eine
<lb/>Strafe bei Unterlassung jener Anzeige auszusprechen. Der
<lb/>vorliegende Fall wäre nämlich entweder dem Art. 687. in
</p>
            <p>

               <lb/>12) Mein Aufsatz 3. 385.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0017.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgeselze. i3

<lb/>der Art beizufugen, dafs in dem letzteren von den drei
<lb/>Tagen ausdrückliche Meldung geschehe, oder, besser noch,
<lb/>es mülste eine bestimmte Gefängnisstrafe gegen denjenigen
<lb/>Falliten verhängt werden, dessen materielle Insolvenz sich
<lb/>früher als drei Tage von der durch ihn gemachten Anzeige
<lb/>datirt. Jedenfalls dürfte jedoch alsdann keine Strafe ein-
<lb/>treten, wenn von Amts wegen oder auf das Gesuch eines
<lb/>Gläubigers binnen drei Tagen vom Eintreten der factischen
<lb/>Insolvenz das formelle Falliment ausgesprochen würde.

<lb/>Zur Ergänzung des Art. 440. wäre es passend, dem
<lb/>Falliten aufzugeben, seiner Anzeige am Handelsgerichte
<lb/>seine Bilanz beizufügen, wie es früher die Ordonnanz von
<lb/>1673 vorgeschrieben hatte; dann auch seine Handelsbücher,
<lb/>insbesondere das Tagebuch (livre journal). Die ersten Tage
<lb/>des Fallitzustandes sind nämlich der Augenblick, wo die
<lb/>meisten Betrügereien Vorgehen, was jenes Gebot verhindern
<lb/>könnte. Die vorgeschlagene Anordnung bezweckt im All- 
<lb/>gemeinen, das Handelsgericht sogleich in Kennliifs über
<lb/>die wahre Lage der Dinge zu setzen. Bei Unterlassung
<lb/>jener Vorschrift müsste der Fallite als leichtsinniger Banque-
<lb/>routier betrachtet werden.

<lb/>Aufser den Gläubigern müsste auck der Staatsbehörde
<lb/>die Befugnifs zustehen, die Falliterklärung zu erzwingen;
<lb/>denn es handelt sich am Ende von einem öffentlichen Ver- 
<lb/>brechen, und nicht selten tritt der Fall ein, dafs die an
<lb/>Ort und Stelle wohnenden Gläubiger sich zum Nachtheil
<lb/>der auswärtigen mit dem Schuldner verstehen.

<lb/>Schliesslich ist hier noch die Frage zu prüfen: wie es
<lb/>gehalten werden soll, wenn der bereits zahlungsunvermö- 
<lb/>gende Schuldner vor der förmlichen Falliterklärung mit
<lb/>Tode abgegangen ist? Soll den Erben die Verwaltung des
<lb/>Vermögens belassen, oder die Falliterklärung dennoch aus- 
<lb/>gesprochen werden ? Ich pflichte dieser letzteren Meinung
<lb/>bei. Die Falliterklärung lässt sich nicht als eine nur die
<lb/>Person des Falliten betreffende Verhandlung ansehen, sie
<lb/>betrifft mehr sein Vermögen; die Verfolgung des Verbrechens
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0018.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt;4
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenisgeseize.
</p>
            <p>

               <lb/>ist liier nur der Nebenpunkt. Der Tod des Schuldners
<lb/>macht in der Regel keinen Unterschied in seinem Verhält- 
<lb/>nisse gegen den Gläubiger; die diesem Letzteren auf das
<lb/>Vermögen des Ersteren erworbenen Rechte bleiben, seines
<lb/>Todes ungeachtet, bestehen. Hier haben durch die mate- 
<lb/>rielle Zahlungsunvermögenheit die Gläubiger das Recht er- 
<lb/>worben , die Falliterklärung zu erwirken und das Vermögen
<lb/>unter gerichtlicher Aufsicht selbst zu verwalten. Warum
<lb/>soll ihnen dieses erworbene Recht entzogen werden ? Warum
<lb/>sollen sie durch ein von ihrem Willen ganz unabhängiges
<lb/>Ereignifs die Vortheile verlieren, welche ihnen für den
<lb/>speciellen Fall des Falliments durch die Art. 443. 444- und
<lb/>445. zugesichert sind, und blos auf den allgemeinen Art.
<lb/>1167. des Civilgesetzbuchs reducirt werden?

<lb/>Ich fahre in der Darstellung des Textes fort.

<lb/>»In dem Falliterklärungs-Urtheile bestimmt das Han-
<lb/>» delsgericht zugleich die Epoche, von wo an der Ausbruch
<lb/>» des Zahlungsunvermögens gerechnet werden soll; und zwar
<lb/>»wird diese Bestimmung gemacht entweder von dem Tage
<lb/>»der Entweichung des Schuldners an, oder von dem Ver-
<lb/>»schliefsen seiner Waarenlager, oder vom Datum irgend
<lb/>»einer Urkunde, welche nachweist, dafs er eine Zahlung
<lb/>»zu leisten oderseine im Handel übernommene Verbindlich-
<lb/>»keiten zu erfüllen verweigert hat« (Art. 441-)*

<lb/>Hier müfste vor allem beigefügt werden, dafs nur von
<lb/>verfallenen Verbindlichkeiten die Rede seyn kann.

<lb/>Die Bestimmung der Epoche, von wo an der Schuld- 
<lb/>ner als zahlungsunvermögend betrachtet wird, ist, wie man
<lb/>nachher sehen wird, von grofser Wichtigkeit, weil von
<lb/>dort an sich die Unfähigkeit des Falliten zählt, und mithin
<lb/>die von ihm seitdem geschlossenen Verträge unkräftig sind.
<lb/>In praxi hat der Art. 44 *• zu vielen Streitigkeiten Anlafs
</p>
            <p>

               <lb/>i3) In den Debatten des Handelsgesetzbuchs kam diese Frage zur
<lb/>Sprache; sie blieb aber unentschieden, Locre legislation civile
<lb/>Band 19. 8. 74. und 76.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0019.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. &gt; 5

<lb/>gegeben, da die Handelsgerichte nach den Umständen oft
<lb/>die Zahlungsunvermögenheit und somit die Unfähigkeit des
<lb/>Falliten auf Jahre rückwärts festgesetzt haben. Die dadurch
<lb/>seinen Mitcontrahenten entstandenen Nachtheile haben mehr- 
<lb/>mals den Vorschlag veranlasst, dafs den Gläubigern eine
<lb/>bestimmte Frist vom Tage einer Zahlungsverweigerung des
<lb/>Schuldners bestimmt werde, binnen welcher sie dessen Fal- 
<lb/>literklärung nachzusuchen hätten; widrigenfalls diese nach- 
<lb/>her ausgesprochene Erklärung nur bis auf eine kurze Frist
<lb/>rückwärts Wirkung haben solle 14). Allein ein solcher Nach- 
<lb/>theil könnte nur gegen denjenigen einzelnen Gläubiger aus- 
<lb/>gesprochen werden, dem gegenüber die Verweigerung er- 
<lb/>folgt wäre, indem die Andern dieselbe ignoriren. Es ist
<lb/>demnach hier eine allgemeine Fristbestimmung unmöglich,
<lb/>und der Gesetzgeber hat mit Recht für jeden einzelnen Fall
<lb/>diese Bestimmung dem Ermessen der Handelsgerichte anheim
<lb/>gestellt. Diese Gerichte pflegen im ersten Urtbeil die
<lb/>Epoche des Falliments nur provisorisch, nach Inhalt der
<lb/>ihnen für den Augenblick vorliegenden Urkunden und No- 
<lb/>tizen festzusetzen; später, nach eingezogenen näheren Nach- 
<lb/>richten, bestimmen sie durch ein neues Urtheil definitiv
<lb/>jene Epoche. Diese Praxis ist der Natur der Sache ange- 
<lb/>messen , und es würde passend seyn, dieselbe in den Text
<lb/>aufzunehmen.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit wäre auch eine andere Streit- 
<lb/>frage zu beseitigen, worüber die Meinungen der Schrift- 
<lb/>steller sowohl als die Ansichten der Gerichte getbeilt sind.
<lb/>Ist das Handelsgericht befugt, von Amts wegen und
<lb/>ohne dafs solches von dem Falliten, einem Gläubiger oder
<lb/>andern Interessenten begehrt wird, die im ersten Augen- 
<lb/>blick getroffene Bestimmung des Tages der Eröffnung des
<lb/>Falliments abzuändern ? Diese Befugnifs mufs ihm allerdings
</p>
            <p>

               <lb/>14) Dem neuen Niederländischen Handelsgesetzbuch Art. 6. des Tit. i.
<lb/>Buch 3. zufolge darf die Eröffnung des Falliments nicht weiter als
<lb/>40 Tage vom Datum des Unheils zurückgesetzt werden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0020.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>i6 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>zuerkannt werden; denn da es einmal von Amts wegen
<lb/>die Fallimentserklärung auszusprechen und eine erste Be- 
<lb/>stimmung der Epoche der Eröffnung desselben zu erlassen
<lb/>ermächtigt ist, so mufs ihm auch nothwendig die Befugnifs
<lb/>zustehen, von Amts wegen einen in der ersten Bestimmung
<lb/>unterlaufenen Irrthum zu verbessern. Dieses wäre daher
<lb/>auch im Text auszudrücken.

<lb/>Sehr oft haben die Handelsgerichte das Falliment vom
<lb/>Datum des ersten gegen den Schuldner erfolgten Protestes
<lb/>datirt 15). Daher hat Hr. Decourdemanche (du danger
<lb/>de preter sur hypotheque, 3e Ausg. 8. 35. 3y. 83. und i53.)
<lb/>die Vormerkung aller Proteste im Hypothekenbuche vorge- 
<lb/>schlagen , um dadurch die mit einem Handelsmanne contra-
<lb/>hirenden Personen von der ihnen drohenden Gefahr zu un- 
<lb/>terrichten. Dieser Vorschlag scheint mir unpassend, weil
<lb/>der Protest an sich keine Wirkung auf die Immobilien äus-
<lb/>sert, und daher nicht ins Hypothekenbuch gehört. Passen- 
<lb/>der würde es seyn und näher zum Zweck führen (wenn
<lb/>man einmal jeden Protest der öffentlichen Kunde preisgeben
<lb/>will), den Huissiers und Notarien aufzugeben, binnen eini- 
<lb/>gen Tagen vom Datum jedes Protestes auf der Kanzlei des
<lb/>Handelsgerichts eine kostenfreie Abschrift der protestirten
<lb/>Wechsel oder Scheine niederzulegen.

<lb/>»Das Urtheil, welches das formelle Falliment aus-
<lb/>»spricht, beauftragt zugleich den Friedensrichter, Siegel
<lb/>»auf das Vermögen des Schuldners anzulegen« (Art. 449*)'

<lb/>Diese sehr heilsame Mafsregel bleibt gewöhnlich ohne
<lb/>Wirkung, weil dem Friedensrichter eine Ausfertigung des
<lb/>Urtheils zugesendet werden mufs, meistens aber in der
<lb/>Masse kein baares Geld vorräthig ist, und der Gerichts- 
<lb/>schreiber keinen Beweggrund fühlt, sich in Vorlagen für
<lb/>die Stempel- und Einregistrirungsgebühren zu setzen. So
<lb/>bleibt dann oft während acht und mehreren Tagen die Mo- 
<lb/>biliarschaft des Schuldners sich selbst überlassen. Diesem
</p>
            <p>

               <lb/>15) Locre legislation civüe Band 19. über den Art. 441.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0021.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. vf


<lb/>Gebrechen wäre durch eine Verfügung abzuhelfen, die
<lb/>dem Gerichtsschreiber auferlegte, dem Friedensrichter auf
<lb/>der Stelle nach Erlassung des Urtheils eil en von allen Ko- 
<lb/>sten freien Auszug des Urtheils zu schieben. Diese Ver-
<lb/>bindlichheit wäre durch eine Geldbufse gegen den Gerichts- 
<lb/>schreiber zu sanctioniren, für den Fall, wo die Sendung
<lb/>nicht binnen 24 Stunden statt gefunden hätte 16). Auch
<lb/>wäre der Gerichtsschreiber zu verbinden, einen gleichen
<lb/>Auszug binnen der nämlichen Frist der Staatsbehörde ein- 
<lb/>zusenden. Von diesem Punkt wird später über den Art. 488.
<lb/>die Rede seyn.

<lb/>Für die Siegelanlage sind dem Friedensrichter und sei- 
<lb/>nem Gerichtsschreiber gewisse Gebühren zugesichert. Die
<lb/>Furcht, dieselben nicht zu erhalten, wenn die Mobiliarschaft
<lb/>sich beinahe auf nichts reducirt, hemmt oft die Siegelanlage.
<lb/>Indessen läfst sich bei Eröffnung des Falliments nicht be- 
<lb/>stimmen, ob blos vom Privatinteresse der Gläubiger, oder
<lb/>auch von dem Interesse des Staats wegen eines begangenen
<lb/>Verbrechens die Rede ist. Daher wäre es passend, dem
<lb/>Friedensrichter und seinem Gerichtsschreiber, unter Ver- 
<lb/>hängung einer Strafe gegen letzteren, die Verbindlichkeit
<lb/>der Siegelanlage einzuschärfen, und diese wenigstens
<lb/>vorläufig von Stempel - und Einregistrirungskosten zu be- 
<lb/>freien, vorbehaltlich diese und die Gebühren nachher ein- 
<lb/>zufordern , wenn die Masse etwas darbietet.

<lb/>Endlich wäre dem Art. 449- hinzuzufügen, dass dem
<lb/>Friedensrichter bei Gelegenheit der Siegelanlage auch die
<lb/>im Art. 4?4- dem Richtercommissär ertheilten Befugnisse
<lb/>zustehen. Solche Verhöre im ersten Augenblicke führen
<lb/>am nächsten zur Wahrheit.

<lb/>»Der Friedensrichter ist auch befugt, auf die blofse
<lb/>»Offenkundigkeit der Einstellung der Zahlungen und ohne
</p>
            <p>

               <lb/>16) Das Tribunat schlug auch diese Frist von 24 Stunden vor, aber
<lb/>ohne Sanction. Locre über den Art. 449.

<lb/>Krit.^eitschr.f Rechtsw. u.Gesetzg. d. Ausl. IV.Bä. 1. H- 2
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>tB Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>»vorhergegangenes Urtheil des Handelsgerichts die Siegel
<lb/>» anzulegen « (Art. 45o.).

<lb/>Hier wäre zum Behuf der schleunigen Falliterklärung
<lb/>sowohl, als auch zur Ersparung der Kosten dem Friedens-?
<lb/>richter oder seinem Gerichtsschreiber die sofortige Anzeige
<lb/>dieser Siegelanlage an den Präsidenten des Handelsgerichts
<lb/>aufzugeben, ohne dafs eine Ausfertigung des Siegelanlegungs-
<lb/>protocolls in Taxe passiren könne. Dieselbe Anzeige hätte
<lb/>der Gerichtsschreiber auch an die Staatsbehörde zu machen.
<lb/>Man sehe Art. 488.

<lb/>» Das bemeldete Urtheil des Handelsgerichts ernennt zu- 
<lb/>gleich einen der Richter zum Commissär der Fallitmasse,
<lb/>»und einen oder mehrere Verwalter (agents) der Masse
<lb/>» (Art. 454.), und zwar möglichst unter den Gläubigern; je-
<lb/>» doch darf die nämliche Person nicht zweimal in demselben
<lb/>»Jahre zum Agenten ernannt werden, aufser wenn sie Gläur
<lb/>» biger ist« (Art. 456.).

<lb/>Diese letztere Verfügung wird allgemein als unpassend
<lb/>angefochten. Gewöhnlich bezeigen die Gläubiger keine Lust,
<lb/>sich mit dieser Verwaltung zu befassen; auch kennt das Han- 
<lb/>delsgericht selten im ersten Augenblicke sämmtliche Gläubi- 
<lb/>ger oder wenigstens diejenigen unter ihnen, die fähig oder
<lb/>bereitwillig scyen, sich mit der Verwaltung zu befassen, weil
<lb/>der Erklärung des Falliten selten vollständige Notizen über
<lb/>seine Gläubiger beiliegen. Das Gericht ist daher meistens
<lb/>genöthigt, im eigenen Interesse der Masse andere Geschäfts- 
<lb/>leute zu Agenten zu ernennen. In greiseren Städten, wo
<lb/>natürlich auch die meisten Fallimente vorfallen, bilden sich
<lb/>demnach manche Personen durch Studium und Erfahrung
<lb/>dahin aus, um solche Verwaltungen zu besorgen. Der- 
<lb/>gleichen Geschäftsleute können aber unmöglich solchen Ver- 
<lb/>waltungen mit Ernst und Eifer sich widmen, wenn sie nicht
<lb/>einen Erwerbszweig darin finden. Letzteres ist aber unmög- 
<lb/>lich , wenn sie in jedem Jahr nur Eine Verwaltung führen
<lb/>dürfen. Daher wäre jene letzte Verfügung des Art. 456. le- 
<lb/>diglich abzuschaffen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0023.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>Meines Erachtens möchte es am besten seyn, einen mehr- 
<lb/>mals gemachten Vorschlag 17) anzunehmen, darin bestehend,
<lb/>dafs man besondere Beamte unter dem Titel von Curatoren
<lb/>der Fallitmassen ernenne, aus deren Mitte das Handelsgericht
<lb/>für jedes Falliment einen oder mehrere bezeichnete. Die- 
<lb/>selben müssten durch eine Prüfung ihre Fähigkeit nachwei-
<lb/>sen, ungefähr wie dieses jetzt für die sogenannten agrees an
<lb/>den Handelsgerichten in gröfsern Städten besteht ,8). Heber- 
<lb/>haupt können solche Curatoren eben so gut als öffentliche
<lb/>Beamte angestellt werden, als dieses der Fall mit Notarien,
<lb/>Anwälten, Wechselagenten und andern Maklern der Fall ist,
<lb/>aus deren Mitte auch die Gerichte in vorkommenden Fällen
<lb/>einen zu bestimmten Verrichtungen bezeichnen.

<lb/>Dem Vorwurf, dafs in diesem Falle die Verwaltung
<lb/>gänzlich in den Händen einer vom Gericht bestellten Person
<lb/>sey, und nicht in denen der Gläubiger, wäre durch die An- 
<lb/>ordnung eines Ausschusses zu begegnen, den die Gläubiger
<lb/>aus ihrer Mitte zur Aufsicht des Curators wählten, und der
<lb/>vom Richtercommissär präsidirt würde. Jeder Gläubiger
<lb/>versteht sich eher dazu, Mitglied eines solchen Ausschusses,
<lb/>der sich nur von Zeit zu Zeit versammelt, zu seyn, als die
<lb/>Verwaltung selbst zu übernehmen. Diesemnach würde also
<lb/>die vorgeschlagene Mafsregel in allen Rücksichten zweck- 
<lb/>dienlich seyn.

<lb/>»Das bemeldete Urtheil des Handelsgerichts verordnet
<lb/>»endlich die einstweilige Verhaftung des Falliten im Schuld-
<lb/>» gefangnisse, oder die Bewachung seiner Person auf andere
<lb/>»Weise« (Art. 455.) ,9).
</p>
            <p>

               <lb/>17) Essai sur la loi des faillites et des banqueroutes, par Roiiliion
<lb/>(Paris 1828.) 8. 70. u. ff. Giraudeau 8. 7. u. 6.

<lb/>18) Favard, Repertoire v. agrees.

<lb/>19) Zu dem, was ich im 3. Baude 8. 356. und 367. über die Art. 455.
<lb/>und 466. gesagt habe, ist beizufügen: Locre legislation civile
<lb/>t. 19. 8. 48. in der ]Note nach dem Art. 566. und 8. 480. in der
<lb/>Note. — lieber die Anwendung des Art. 455 hat sich zwischen
<lb/>dem Handelsgerichte zu Paris und dem Präsidenten des Givilge-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0024.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Gegen diese Verfügung sind verschiedene Einwürfe ge- 
<lb/>macht worden. Man sagt, Falliren sey kein Verbrechen;
<lb/>sich der Person des Schuldners zu versichern, habe für die
<lb/>Gläubiger keinen Zweck und kein Interesse, indem er doch
<lb/>nicht zu zahlen vermöge; man vermische im Gefängnisse den
<lb/>Falliten mit den Verbrechern. Daher geschehe es dann,
<lb/>dafs derselbe meistens sich aus dem Staube mache, wodurch
<lb/>der Masse nur Schaden erwachse. Es sey also, sagt man,
<lb/>passender, den Art. 455. ganz abzuschaffen und dem Falliten
<lb/>seine Freiheit zu belassen 20).

<lb/>Die beiden ersten Einwürfe hat man bereits in den De- 
<lb/>batten des Handelsgesetzbuchs hinreichend widerlegt 21),
<lb/>und ich habe mich schon an einem andern Orte darüber aus- 
<lb/>gesprochen 22). Der dritte ist in gröfsern Städten längst
<lb/>beseitigt durch die Trennung des Schuldgefängnisses von dem
<lb/>der Verbrecher, und er wird es nach und nach überall wer-
</p>
            <p>

               <lb/>richts ein sonderbarer Zwist erhoben. Oft war in der Masse kein
<lb/>Geld zu Bestreitung der Kosten der Verhaftung und der Alimen- 
<lb/>tation des Schuldners vorhanden, und so unterblieb die Verhaf- 
<lb/>tung. In andern Fällen geschah dieses durch die Nachlässigkeit
<lb/>der Agenten. Um dieser Nichtvollziehung des Gesetzes zuvor zu
<lb/>kommen, beauftragte das Handelsgericht in seinem Urtheil einen
<lb/>Garde du commerce (besondere Beamte in Paris, die die Verhaf*
<lb/>tungen wegen Schulden ausführen), den Falliten zu ergreifen und
<lb/>ihn ins Schuldgefängnifs abzuführen. Der so verhaftete Fallite
<lb/>rief den Art. 786. der Procefsordnung an, und der Präsident des
<lb/>Civilgerichts vernichtete die Verhaftung, weil durch jenen Auftrag
<lb/>an den Garde du commerce das Handelsgericht den Art. 442. und
<lb/>553. der Procefsordnung entgegen gehandelt habe. Der Irrthum
<lb/>war hier offenbar auf der Seite des Präsidenten ; denn jener Auf- 
<lb/>trag bildete nur eine Erläuterung oder pünktlichere Bestimmung
<lb/>des Urtheils, und keineswegs ein Erkenntnifs über die Vollstreckung
<lb/>des Urtheils. — Auch wurden in Paris mehrmals Falliten, die
<lb/>sich mit dem Urtheil in der Hand freiwillig im Gefangnifs mel- 
<lb/>deten . von dem Vorsteher desselben zurückgewiesen , weil sie keine
<lb/>Alimentationsgelder für sich mitbrachten.

<lb/>20) Roullion S. 59. u. ff.

<lb/>21) Locre legislation civile Bd. 19. 8. 476. 477. u, ff, 641. u. ff,

<lb/>22) Mein Aufsatz im 3. Bd. S. 3öi. u. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0025.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 21

<lb/>den, sobald man mit der Verbesserung der Gefängnisse weiter
<lb/>vorangeschritten ist.

<lb/>Ueberhaupt hat der Fallite beim Ausbruche des Falli- 
<lb/>ments die Vermuthung gegen sich, dafs er mit der fremden
<lb/>ihm anvertrauten Habe schlecht gewirthschaftet hat, und
<lb/>dafs er, wo nicht als banqueroutier frauduleux, doch als
<lb/>banqueroutier simple betrachtet werden kann. Daher darf
<lb/>seine Verhaftung, selbst in einem gewöhnlichen Gefängnisse,
<lb/>nicht unbillig erscheinen.

<lb/>Andern Personen hat der Text des Art. 455. zu gelind
<lb/>geschienen; sie wollten dem Falliten die Verbindlichkeit
<lb/>auferlegt wissen, sich bei Anzeige seiner Zahlungsunvermö- 
<lb/>genheit selbst im Gefängnisse zu sistiren, widrigenfalls er
<lb/>wenigstens als leichtsinniger banqueroutier betrachtet wer- 
<lb/>den solle. Dann fand man die Verfügung zu gelind, wo- 
<lb/>nach er blos der Wache eines Polizeibeamten oder Gens-
<lb/>d armes anvertraut werden könne; man verlangte, dafs diese
<lb/>Gunst ihm nur gegen Bürgschaft gestattet werde.

<lb/>Meines Erachtens mufs der Grundsatz, auf welchem der
<lb/>Art. 455. beruht, beibehalten werden, der nämlich, dafs
<lb/>der Fallite die Vermuthung des Leichtsinns oder des Be- 
<lb/>trugs gegen sich hat. Deshalb wird seine Verhaftung so- 
<lb/>wohl im Interesse der Gläubiger, als im Interesse der Ver- 
<lb/>folgung der Verbrechen nöthig. Auch mufs, wie ich bereits
<lb/>im 3. Bande S. 383. u. ff. ausgeführt habe, jeder einzelne
<lb/>Gläubiger berechtigt seyn, auf der Verhaftung des Falliten
<lb/>zu bestehen. Jedoch kann es ausnahmsweise Fälle geben,
<lb/>wo seine Unschuld und sein guter Glaube auf eine so of- 
<lb/>fenbare Weise am Tage liegen, dafs jener doppelte Beweg- 
<lb/>grund der Verhaftung wegfällt. Das Handelsgericht mufs
<lb/>die Befugnifs haben, in solchen Fällen den Falliten entwe- 
<lb/>der von Anbeginn an in Freiheit zu belassen, oder ihn
<lb/>nachher in jedem Stand des Verfahrens auf bestimmte oder
<lb/>unbestimmte Zeit wiederum aus der Haft zu befreien, ge- 
<lb/>gen oder ohne Bürgschaft, nach Mafsgabe der Umstände,
<lb/>und selbst gegen den Widerspruch eines Gläubigers. In
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0026.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22 THe Französischen Fallimcntsgcsclze.

<lb/>diesem Sinne wäre die Verfügung des Art. 466. auszudeÜ-
<lb/>nen. Zu einer blofsen Bewachung im Hause Würde ich nie
<lb/>Stimmen, weil dieses der Masse und dem Staat nur unnö-
<lb/>thige Kosten verursacht.

<lb/>Da die Verhaftung des Falliten zugleich im Interesse
<lb/>des Staats geschieht, SO würde es passend seyn, wenn die- 
<lb/>selbe auch auf dessen Betreiben und durch seine Beamten
<lb/>vorgenommen würde. Daher mein Vorschlag, dafs das Fal-
<lb/>liturtheil sogleich kostenfrei und unter Androhung feiner
<lb/>Geldbufse gegen den Gerichtsschreiber dem Staatsprocura-
<lb/>tor zugeschickt werde, der dann dasselbe in Bezug auf die
<lb/>Verhaftung durch die ihm untergebenen Beamten in Voll- 
<lb/>zug setzen liefse. Auch würde der Staat den Falliten, als
<lb/>eines Verbrechens verdächtig, einstweilen, wie andere wö- 
<lb/>gen gleichen Verdachts verhaftete Personen, ernähren las- 
<lb/>sen. Für die Rückerstattung der Kosten der Verhaftung
<lb/>ttnd Ernährung wäre dem Staat ein Vorzugsrecht zuzu- 
<lb/>gestehen.

<lb/>In diesem System würde dem Interesse aller betheilig- 
<lb/>ten Personen Genüge geleistet: dem Staat durch die Ver- 
<lb/>haftung des eines Verbrechens verdächtigen Individuums;
<lb/>den Gläubigern durch die Versicherung der Person ihres
<lb/>Schuldners; diesem letzteren selbst dadurch, dafs er, in- 
<lb/>dem er der Anzeige seines Zahlungsunvermögens die Be- 
<lb/>weise Jseiner unverschuldeten Unglücksfälle beilegte, sich
<lb/>die einstweilige Freiheit verschaffen kann. Der Schuldner
<lb/>in gutem Glauben hat daher keinen Beweggrund mehr,
<lb/>sich aus dem Staube zu machen, und gegen den von bösem
<lb/>Glauben können die Gesetze nicht streng genug seyn.

<lb/>Man sage hier nicht, dafs das Handelsgericht auf die
<lb/>angegebene Weise über den Verdacht eines Verbrechens
<lb/>urtheile. Sein Urtheil, indem es entweder die Regel fest*
<lb/>hält und demnach die Verhaftung verordnet, oder aus- 
<lb/>nahmsweise dem Falliten seine Freiheit beläfst oder gestat- 
<lb/>tet , erkennt nur über die Civilfrage des guten oder bösen
<lb/>Glaubens des Schuldners in Bezug auf seine Gläubiger,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0027.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgeselze. a3


<lb/>und es bildet nur eine Notiz für die Staatsbehörde in Hin- 
<lb/>sicht des Verbrechens. Letztere schreitet nun ein; und da
<lb/>durch die vom Handelsgerichte verhängte Verhaftung der
<lb/>Verdacht eines Verbrechens vorliegt, nimmt sie die Ver- 
<lb/>haftung vor, nicht als Mandatar der Gläubiger, sondern in
<lb/>eigenem Namen, als die Rechte des Staats ausübend. Hat
<lb/>das Handelsgericht die Verhaftung einstweilen beseitigt, so
<lb/>sind dadurch der Staatsbehörde die Hände nicht gebunden;
<lb/>sie wird aber in den meisten Fällen sich bei der Heberzeu- 
<lb/>gung der Handelsrichter beruhigen.

<lb/>An diese Bemerkungen reiht sich die Erörterung eines
<lb/>verschiedentlich gemachten Vorschlags 23), an den Han- 
<lb/>delsgerichten eine eigene Staatsbehörde für die Fallitsachen
<lb/>anzuordnen. Ich pflichte diesem Vorschlag nicht bei. Es
<lb/>besteht keine Nothwendigkeit dazu, weil das Handelsgericht
<lb/>nur über die pecuniären Verhältnisse erkennt, und die
<lb/>Staatsbehörde am Gerichte erster Instanz desselben Bezirks
<lb/>nahe genug bei der Hand ist, um in allen Fallitsachen so- 
<lb/>gleich einzuschreiten. Es mufs nur dafür gesorgt werden,
<lb/>dafs sie von allen Handlungen des Fallimentsverfahrens in
<lb/>Kenntnifs gesetzt werde, und der Gesetzgeber mufs ihr
<lb/>eine grössere Wachsamkeit zur Pflicht machen. — Eben
<lb/>so wenig kann es, wie Andere vorgeschlagen haben, pas- 
<lb/>send seyn, wegen des Mangels einer Staatsbehörde am Han- 
<lb/>delsgerichte das Verfahren in Fallimentssachen an die Cml-
<lb/>gerichte zu verweisen.

<lb/>Wirkungen der Falliterklärung.

<lb/>»Von dem Tage an, auf welchen das Handelsgericht
<lb/>»den Ausbruch des Falliments rückwärts bestimmt, verliert
<lb/>»der Gemeinschuldner die Verwaltung seines Vermögens«
<lb/>(Art. 442.).

<lb/>Hier hat sich die Frage erhoben: ob nicht ausnahms-
</p>
            <p>

               <lb/>23) Locre esprit du Code de commerce über die Art. 449- und 480.
<lb/>Roulliou 8. 87. u. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>^4 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>weise der Fallite ermächtigt werden könne, nach Erlassung
<lb/>des Falliturtheils sein bisheriges Vermögen ganz oder zum
<lb/>Theil zu verwalten, wenn dieses dem Interesse der Masse
<lb/>zusagt? Insbesondere kann diese Frage sich in Bezug auf
<lb/>den Handelsmann im Kleinen erheben, indem der Schlufs
<lb/>seiner Bude die Kunden anderwärts hinzieht. Man hat bis- 
<lb/>her behauptet 2^), nach Anleitung des Art. 492* seyen die
<lb/>Syndiken befugt, unter Ermächtigung des Commissärs dem
<lb/>Falliten zu erlauben , mit dem Verkauf seiner Waaren in
<lb/>seiner Bude fortzufahren. Ich glaube allerdings, dafs jener
<lb/>Artikel den Syndiken gestattet, selbst oder durch eine an- 
<lb/>dere Person den Detailverkauf fortzusetzen; allein der Fal- 
<lb/>lite kann nicht ihr Mandatar seyn, weil hier der Art. 442*
<lb/>bestimmt entgegen steht. Die Syndiken würden mithin für
<lb/>alle vom Falliten bei dem Detailverkauf getriebenen Unter- 
<lb/>schlagungen persönlich verantwortlich seyn, während dieses
<lb/>bei einem andern Mandatar nicht der Fall ist, wenn derselbe
<lb/>zur Zeit seiner Bestellung in gutem Rufe stand. Meines
<lb/>Erachtens wäre eine ausdrückliche Verfügung über den an- 
<lb/>gegebenen Fall nöthig. Bei der Wichtigkeit der anvertrau- 
<lb/>ten Verwaltung würde ich 25) dafür stimmen, dafs die Agen- 
<lb/>ten oder Syndiken für sich allein unbefugt seyen, solche zu
<lb/>gestatten, sondern dafs entweder ein Urtheil des Handels- 
<lb/>gerichts oder ein Beschlufs des von mir vorgeschlagenen
<lb/>Ausschusses der Gläubiger hierzu erfordert werde.

<lb/>Ich habe bereits über den Art. 44*• von den Streitig- 
<lb/>keiten Meldung gethan, welche die rückwärts bestimmte
<lb/>Eröffnung des Falliments veranlafst. Hier ist der Ort,
<lb/>näher darüber zu sprechen. Wer mit dem Falliten nach
<lb/>dem Tage contrahirt, wo das Fallimentsurtheil öffentlich
<lb/>bekannt geworden ist, vermag natürlich sich nicht mit der
<lb/>Unwissenheit dieses Verhältnisses zu schützen, und durch
</p>
            <p>

               <lb/>24) Instruction du tribunal de commerce de Paris sur la marche des
<lb/>failiites (Septembre i83o.) S. 21. Art. 22.

<lb/>s5) JYIit Ro ullion S. 69.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0029.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallinientsgesetze. s5


<lb/>diese Einrede die geschlossenen Verträge aufrecht zu er- 
<lb/>halten. Ein anderes aber ist es mit demjenigen, der'Monate
<lb/>oder Jahre vor jenem Urtheil mit dem Falliten contrahirt
<lb/>hat; es war ihm, auch bei der gröfsten Vorsicht, nicht
<lb/>möglich, damals zu erkennen oder auszumitteln, ob die
<lb/>damalige Habe des Handelsmanns zur Befriedigung seiner
<lb/>sämmtlichen Gläubiger hinreichte. Bestimmt aber späterhin
<lb/>das Handelsgericht die Epoche des materiellen Zahlungs- 
<lb/>unvermögens jenes Handelsmanns auf einen früheren Tag,
<lb/>als das Datum des Vertrags, so ist dieser, nach dem Text
<lb/>des Art. 442, ohne Wirkung, und für ungeschehen zu er- 
<lb/>achten 26). Wenn die so allgemein ausgesprochene Nich- 
<lb/>tigkeit ihre gute Seite gegen die grofse Zahl betrüglicher
<lb/>Verträge hat, so läfst sich doch nicht verkennen, dafs sie
<lb/>auch den redlichen Contrahenten trifft. Daher mein Vor- 
<lb/>schlag, in den Text die Verfügung aufzunehmen, dafs,
<lb/>wenn der andere Contrahent in gutem Glauben war, die
<lb/>vom Falliten mit ihm vor Ausspruch des Fallimentsurtheils
<lb/>geschlossenen Verträge, dieses Urtheils ungeachtet, ihre
<lb/>volle Kraft behalten.

<lb/>Diese Verfügung wird nicht durch den Art. 44?- über- 
<lb/>flüssig. Im Falle des Art. 443- bleibt die Unwirksamkeit
<lb/>der Verträge als Regel bestehen; denn dieses folgt aus der
<lb/>Natur des Verhältnisses. Der gute Glaube des andern Con- 
<lb/>trahenten mufs eine Ausnahme begründen. Der Art. 447*
<lb/>stellt in subsidium aller übrigen Verfügungen dieser Abthei- 
<lb/>lung des Handelsgesetzbuchs eine allgemeine Regel auf, deren
<lb/>Anwendung es aber im Falle des Art. 443- nicht bedarf 27).
</p>
            <p>

               <lb/>26) Der Gerichtsgebrauch ist schwankend über die Anwendung dieses
<lb/>Textes; auch sind die Meinungen der Schriftsteller verschieden.
<lb/>Urtheil des Gassationshofes vom 7. März 1827. Sirey 1827. 1. 3i8.
<lb/>Urtheil des Appellhofes zu Bordeaux vom 6. März 1829. Sirey i83o.
<lb/>II. 119. Boulay-Paty des faillites Bd. I. No. 96. und 97. Ich
<lb/>citire nur diesen Schriftsteller, weil er jedesmal die andern anführt.

<lb/>27) Man sehe die Bemerkungen von Corvetto, bei Locre legislation
<lb/>civile Bd. 19. 8. 91. u. 96. Boulay-Paty No. 94. 8. &gt;89.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0030.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Lb
</p>
            <p>

               <lb/>»Binnen den io Tagen, welche demjenigen Tage vor-
<lb/>»hergehen, auf welchen das Handelsgericht die Eröffnung
<lb/>»des Falliments bestimmt, kann niemand auf die Güter des
<lb/>»Gemeinschuldners ein Vorzugsrecht oder eine Hypothek
<lb/>»erwirken (Art. 443-); alle binnen diesen 10 Tagen vom
<lb/>»Gemeinschuldner vorgenommenen Veräufserungen von Im-
<lb/>»mobilien unter unentgeltlichem Titel sind nichtig und ohne
<lb/>»Wirkung; die unter lästigem Titel können wegen Betrug
<lb/>» angefochten werden (Art. 444 ); ahc vom Gemeinschuldner
<lb/>»binnen derselben Frist eingegangenen Handelsverbindlich-
<lb/>»keiten haben die Vermuthung gegen sich, dafs er den Be-
<lb/>»trug seiner Gläubiger dabei beabsichtigte; sie sind nichtig,
<lb/>»sobald die Absicht des Betrugs von Seiten des Mitcontra-
<lb/>»henten nachgewiesen ist (Art. 44^); alle binnen jenen i o
<lb/>»Tagen für nicht fällige Handelsschulden geleisteten Zah-
<lb/>»lungen sind nichtig « (Art. 44h ).

<lb/>Hier finden sich zweierlei Arten von Nichtigkeiten aus- 
<lb/>gesprochen. Die eine tritt von Rechts wegen (de plein
<lb/>droit) ein; die andere ist dem Beweise des Betrugs unter- 
<lb/>geordnet. Der Beweggrund aller dieser Verfügungen ist
<lb/>offenbar der, dafs gewöhnlich in den letzten Tagen vor
<lb/>seinem gänzlichen Zahlungsunvermögen der Fallite allerlei
<lb/>Verträge abzuschliefsen sucht, um sich oder einzelnen Gläu- 
<lb/>bigern besondere Vortheile zu sichern.

<lb/>Eine ähnliche Verfügung bestand schon vorher im Art.
<lb/>2146. des Gode civil, wo es heilst: Die Einschreibungen
<lb/>der Privilegien und Hypotheken haben keine Wirkung,
<lb/>wenn sie in derjenigen Frist genommen werden, binnen
<lb/>welcher die vor Eröffnung des Falliments errichteten Acten
<lb/>als nichtig erachtet werden. Hier war also blos den Ein- 
<lb/>schreibungen alle Wirkung abgesprochen. Diese Verfügung
<lb/>war offenbar inconsequent, weil das Privilegium und die
<lb/>Hypothek nicht durch die Einschreibung erworben werden,
<lb/>sondern durch eine Urkunde oder Handlung. Die Collusion
<lb/>liegt nicht in der Einschreibung, sondern nur im Acte
<lb/>selbst. Demnach folgte dann auch aus dem Art. 2146,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenisgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>§7
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;]afs seind Verfügung auf die der Einschreibung nicht un- 
<lb/>terworfenen Privilegien und gesetzlichen Hypotheken keine
<lb/>Anwendung findet. Diese blieben gültig, selbst wenn sie
<lb/>während den beraeldeten 10 Tagen erworben worden Wa- 
<lb/>ren 28). Der Art. 443. hat jene Lücke ausgefüllt , indem
<lb/>er sich des Wortes erwerben (acquerir) bedient 29).

<lb/>Der Art. 444- spricht nur von Immobilien. Indessen
<lb/>wäre die nämliche Verfügung mit Recht auch auf die Mo- 
<lb/>bilien auszudehnen, besonders da nach Französischem Recht
<lb/>viele Gegenstände von Werth, wie namentlich Capitalien,
<lb/>auch unter die Mobilien gezählt werden (Art. 533. und ff.
<lb/>des Code civil). Höchstens könnte nur eine Ausnahme für
<lb/>die wirklichen körperlichen Mobilien zugestanden werden.

<lb/>lieber den Art. 44b. ist bemerkt worden, dafs er blofc
<lb/>von bezahlten Geldsummen (sommes payees) spricht, wäh*
<lb/>rend seine Verfügung offenbar auf alle Zahlungen ausge- 
<lb/>dehnt werden mufs 80). Letzteres wäre im Text auszu- 
<lb/>drücken.

<lb/>Im Allgemeinen hat man den Art. 443 — 44b. zwei
<lb/>Gebrechen vorgeworfen. Das erste, dafs ihre Verfügungen
<lb/>zu streng sind, besonders bei der dem Handelsgericht laut
<lb/>den vorhergehenden Artikeln zustehenden Befugnifs, die
<lb/>Eröffnung des Falliments auf eine lange Zeit rückwärts zu
<lb/>bestimmen. Das zweite, dafs die Frist von io Tagen tu
<lb/>kurz sey, weil der Gemeinschuldner meistens länger als io
<lb/>Tage vorauswisse, dafs seine Zahlungsunvermögenheit ein-
<lb/>tteten werde. Von der andern Seite kann auch oft diese
</p>
            <p>

               <lb/>26) Tarrible im Repertoire de jurisprudence v. inscription hypothe-
<lb/>caire §. 4. No. 10.

<lb/>29) Locre Legislation civile Bd. 19. über den Art. 448. Boulay-
<lb/>Paty No. yi. u. ff. — In einem Aufsatze über die Verbesserung
<lb/>des Französischen Hypothekensystems, der nächstens als Fortsetzung
<lb/>des Aufsatzes 8. 48. des zweiten Bandes dieser Zeitschrift erscheinen
<lb/>wird, schlage ich im Allgemeinen die Nothwendigkeit der Ein- 
<lb/>schreibung aller Privilegien und Hypotheken vor.

<lb/>30) So wird es auch bereits in praxi gehalten. Boulay-Paty No. 89.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>s8 Die Französischen Fallimentsgeselze.


<lb/>Zahlüngsunvermögenheit durch einen plötzlichen Zufall ein-
<lb/>treten, so dafs sich gar nicht sagen läfst, die in den jo vor- 
<lb/>hergegangenen Tagen gepflogenen Verträge seyen in Bezug
<lb/>auf jenes einzutretende Ereignifs eingegangen worden.

<lb/>Das erste Gebrechen erhenne ich nicht als ein solches
<lb/>an, zufolge des im Eingang angeführten allgemeinen Beweg- 
<lb/>grunds des Gesetzgebers. Zur Verbesserung des zweiten
<lb/>würde ich aber Vorschlägen, statt der allgemeinen Fristbe- 
<lb/>stimmung das Handelsgericht (oder das Civilgericht für
<lb/>reine Civil vertrage) zu ermächtigen, alle Verträge zu an-
<lb/>nulliren, die der Fallite hurz vor seiner Zahlungsunvermö- 
<lb/>genheit abgeschlossen hat, wenn es sich aus den Umständen
<lb/>ergiebt, dafs er dieses mit Büchsicht auf jenes eintretende
<lb/>Ereignifs gethan hat, und wenn zugleich nicht der gute
<lb/>Glaube des Mitcontrahenten am Tage liegt. Dieser letztere
<lb/>Umstand darf nämlich nie unberücksichtigt bleiben.

<lb/>»Im Allgemeinen sind alle Acten oder Zahlungen nich-
<lb/>»tig, die zum Betrug der Gläubiger abzwecken « (Art. 447*)*

<lb/>Diese Verfügung ist, wie ich zuvor bemerkte, sub- 
<lb/>sidiarisch für alle Fälle aufgestellt, wo die übrigen präcisen
<lb/>Verfügungen des Gesetzes nicht angerufen werden können,
<lb/>also auch von Acten, die den bemeldeten 10 Tagen vorher
<lb/>gehen. Mit andern Worten, dieser Art. 447- ist nur eine
<lb/>Wiederholung der allgemeinen Verfügung des Art. 1167.
<lb/>des Code civil. Es ist vom Betrug (fraude) die Rede,
<lb/>nicht vom blofsen Nachtheil der Gläubiger 31).

<lb/>»Der erklärte Ausbruch des Falliments macht alle noch
<lb/>»nicht verfallene Schulden des Falliten fällig; bei Wech-
<lb/>»sein oder ähnlichen Scheinen, worin derselbe Mitschuld-
<lb/>»ner ist, sind jedoch die Mitverbundenen blos gehalten,
<lb/>»Bürgschaft für die bei Verfall zu leistende Zahlung zu
<lb/>»stellen« (Art. 448.).

<lb/>Bei dem ersten Theile dieser Verfügung hat der Ge- 
<lb/>setzgeber die nothwendige Bestimmung vergessen, dafs die
</p>
            <p>

               <lb/>3i) Man sehe die Schriftsteller über den Art. 1167. des Code civil.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>Zahlung vor dem Verfall nur gegen Abzug der Zwischen- 
<lb/>zinsen (escompte) gefordert werden kann.

<lb/>Die zweite Verfügung ist offenbar zu allgemein. Wenn
<lb/>auf einem Wechsel zehn Indossenten stehen, wovon der
<lb/>Fallite der achte ist, so müssen jetzt alle neun übrige
<lb/>Bürgschaft stellen, während doch die sieben ersten gar
<lb/>nichts mit dem Falliten gemein haben, eben so wenig, als
<lb/>der Aussteller und der Acceptant. Die Verfügung wäre
<lb/>also auf die nach dem Falliten folgenden Indossenten zu
<lb/>beschränken.

<lb/>»Von dem Tage des Fallimentsurtheils an hört aller
<lb/>»gerichtliche Zugriff auf die Person oder das Vermögen
<lb/>» des Schuldners für einzelne Schuldzahlungen auf; er kann
<lb/>»nicht mehr vor Gericht stehen, sondern wird von den
<lb/>»Agenten oder Syndiken repräsentirt« (Art. 455. 442- und
<lb/>494.).

<lb/>lieber diese Verfügungen habe ich mich bereits an
<lb/>einem andern Orte ausgesprochen 32). Hier sind noch
<lb/>einige Bemerkungen hinzuzufügen.

<lb/>Der Natur der Dinge gemäfs kann das Verbot , vor Ge- 
<lb/>richt zu stehen, sich nicht auf die rein persönlichen Ver- 
<lb/>hältnisse des Falliten beziehen, z. B. auf eine Klage auf In-
<lb/>terdiction oder auf Trennung von Tisch und Bett, er mag
<lb/>nun Kläger oder Beklagter seyn, Dieses wäre im .Gesetze
<lb/>auszudrücken.

<lb/>Dem Texte des Art. 494- zufolge ist der Fallite blos
<lb/>für persönliche und Mobiliarklagen unfähig, vor Gericht zu
<lb/>stehen. Der Art. 532. läfst es ungewifs, ob, vor Ernen- 
<lb/>nung der definitiven Syndiken, eine Immobiliarklage gültig
<lb/>gegen den Falliten selbst betrieben werden könne. Nach
<lb/>der allgemeinen Verfügung des Art. 442- mufs indessen diese
<lb/>Frage offenbar verneint werden. Letzteres wäre auch im
<lb/>Gesetze auszudrücken.

<lb/>Dem Art. i63. zufolge mufs ein auf den Falliten gezo-
</p>
            <p>

               <lb/>32) Mein Aufsatz im 3. Bande 8. 356. in der Note.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>3o
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>gener Wechsel, des Falliments ungeachtet, protestirt wer- 
<lb/>den. Das Gesetz erklärt sich nicht über die Frage, wo
<lb/>dieser Protest geschehen solle, ob im Hause des Falliten
<lb/>oder bei seinen Syndiken. Daher werden gewöhnlich die
<lb/>Proteste an beiden Orten vorgenommen, und aufserdem bei
<lb/>jedem der Syndiken, wenn deren mehrere sind. Es wate
<lb/>im Gesetze auszudrücken, dafs der Protest bei den Syndi- 
<lb/>ken, und zwar durch ein Original und eine Abschrift, vor- 
<lb/>zunehmen sey.

<lb/>Am Schlüsse der Abtheilung über die Wirkungen des
<lb/>Falliments ist folgendes Gebrechen der Französischen Ge- 
<lb/>setzgebung zu erörtern.

<lb/>In andern Ländern bestehen zwei Mittel zur Abwen- 
<lb/>dung eines förmlichen Concurses: die Moratorien und die
<lb/>Nachlafsverträge. In Frankreich kennt man die ersteren gar
<lb/>nicht, und ich würde auch deren Einführung nicht Vor- 
<lb/>schlägen, weil die Einmischung der vollziehenden Gewalt
<lb/>in Civil Verhältnisse dem Französischen Staatsrechte ganz
<lb/>entgegen ist. Von NachlafsVerträgen vor Ausbruch des
<lb/>förmlichen Falliments spricht der Gesetzgeber nirgends; sie
<lb/>bleiben daher, wie alle Verträge überhaupt, dem Willen
<lb/>der Partheien anheim gestellt. Sind daher die Gläubiger
<lb/>nicht sämmtlich einverstanden, so bildet sich kein Nachlafs-
<lb/>Vertrag, und es bleibt dem Gemeinschuldner kein anderes
<lb/>Mittel übrig, als sich fallit zu erklären, wodurch oft, ver- 
<lb/>möge der Gebrechen der jetzigen Gesetzgebung, sowohl
<lb/>Htm als den Gläubigern ein bedeutender Nachtheil erwächst.
<lb/>Namentlich ist dieses der Fall, wenn der Schuldner zwar
<lb/>Vermögen genug besitzt, um seine Gläubiger zu befriedi- 
<lb/>gen, aber für den Augenblick sich in der Unmöglichkeit
<lb/>befindet, seine Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen. In
<lb/>einer Handelscrise, wie die in Frankreich seit Ende Juli
<lb/>i83o bestehende, wird der Mangel eines solchen interme- 
<lb/>diären Rettungsmittels sehr fühlbar. Ich glaube, dafs im
<lb/>Interesse des Handels und im Einverständnifs mit den all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen des Französischen Rechts, das Institut
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetzd. 3t


<lb/>der Nachlafsverträge (concordats ä I' amiable) in folgender
<lb/>Weise darin übertragen werden könnte.

<lb/>t) Der Gemeinschuldner legt in die Hände eines No«
<lb/>tars 33) seine Bilanz und Bücher nieder; er beruft seine
<lb/>Gläubiger auf eine möglichst kurze Frist zusammen; in die- 
<lb/>ser Versammlung berathen sich die Gläubiger über die dem
<lb/>Schuldner zu gestattenden Fristen, und ob dies mit oder
<lb/>ohne Bürgschaft geschehen soll. Jeder derselben erklärt
<lb/>zugleich, dafs er durch seine Unterschrift seine Forderung
<lb/>als richtig beschwöre 34). Die Einwilligung der Hälfte der
<lb/>Gläubiger in der Zahl und von drei Viertel nach den Sum- 
<lb/>men reicht zur Wirksamkeit des Vertrags hin, und verbin- 
<lb/>det auch die übrigen Gläubiger, so dafs er denselben, wenn
<lb/>sie Verfolgungen einleiten, entgegengesetzt werden kann.

<lb/>s) Der Schuldner bleibt auf diese Weise an der Spitze
<lb/>seiner Geschäfte; nur ernennen die Gläubiger aus ihrer
<lb/>Mitte einen Ausschufs, der die Aufsicht über die Vollzie- 
<lb/>hung des Vertrags führt.

<lb/>3) Wenn nach der Zusammenberufung der Gläubiger
<lb/>einer derselben auf die Falliterklärung anträgt, oder das
<lb/>Handelsgericht von Amts wegen diesen Punkt in Berathung
<lb/>zieht 3S), so mufs es die beim Notar deponirten Papiere
<lb/>sich vorfegen lassen, um nur nach wahrer Sachkenntnis
<lb/>zu urtheilen.

<lb/>4) Der Schuldner, welcher fingirte Gläubiger herbei- 
<lb/>bringt , um die erforderliche Mehrheit zu bilden, oder der
<lb/>einem wahren Gläubiger grössere Vortheile zusichert, um
</p>
            <p>

               <lb/>33) Ich verwerfe jede Intervention der Gerichte, weil altes in diesem
<lb/>Verfahren freiwillig seyn mufs; nur die Regel, dafs die Mehrheit
<lb/>das Gesetz macht, wird aus dem Fallitverfahren herüber gezogen,
<lb/>weil sonst das ganze vorgeschlagene Institut keinen Bestand hat.

<lb/>34) Diese Erklärung könnte sogar wegbleiben , in so fern die nachher
<lb/>vorgeschlagene Abänderung des Art. 807. angenommen würde.

<lb/>35) Diese Befugnifs der Gläubiger und des Handelsgerichts darf durch
<lb/>die Vorschläge des Schuldners nicht gestört werden, so lange nicht
<lb/>die erforderliche Mehrheit den Vertrag unterzeichnet hat.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0036.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>3s Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>seine Beistimmung zu erhalten, dann die so begünstigten
<lb/>Gläubiger, werden mit denjenigen Strafen belegt, die für
<lb/>gleiche Fälle im wahren Fallimentsverfahren ausgesprochen
<lb/>sind 36).

<lb/>Mehrere Schriftsteller 37) haben andere Vorschläge zu
<lb/>demselben Zwecke gemacht. Keiner derselben schien mir
<lb/>vollständig passend.

<lb/>Weiteres Verfahren. I. Agentur.

<lb/>»Das Fallimentsurtheil wird öffentlich angeheftet und
<lb/>»durch die Zeitungen bekannt gemacht. Es ist proviso-
<lb/>»risch vollstreckbar; jedoch kann Einspruch dagegen ein-
<lb/>»gelegt werden, und zwar von Seiten des Falliten binnen
<lb/>»acht Tagen von dem der öffentlichen Anheftung ange-
<lb/>»rechnet; von Seiten jedes Gläubigers oder andern Bethei-
<lb/>»ligten, der sich im Verfahren meldet, bis zur Tagfahrt,
<lb/>»wo ihre Forderungen geprüft werden, oder wenn sie sich
<lb/>»nicht melden, bis zum Abflufs der letzten Frist, die den-
<lb/>»selben auf die nachbemeldete Weise anberaumt wird«
<lb/>(Art. 457.).

<lb/>Einem Decret vom 6. Januar 1814* 3?) zufolge kann
<lb/>zu Paris diese Einrückung in die Zeitungen nur auf Betrei- 
<lb/>ben des Gerichtsschreibers des Handelsgerichts geschehen.

<lb/>Das Gesetz bestimmt nicht, an welchen Orten das Ur-
<lb/>theil angeheftet und in welche öffentliche Blätter dasselbe
<lb/>eingerückt werden solle. Um zu verhindern, dafs die Agen- 
<lb/>ten nicht zum Vorth eil des Falliten das Urtheil geheim
<lb/>halten, wäre es dienlich, eine ergänzende Verfügung zu
<lb/>erlassen, wonach über die Anheftung der Art. 684. der
</p>
            <p>

               <lb/>36) Diese Verfügungen sind nöthig, um jeden Betrug in diesem freiwil- 
<lb/>ligen Verfahren zu hindern.

<lb/>37) Locrd esprit du Code de commerce t. 5. p. 18. u. if. Vincens
<lb/>exposition raisonnee de la legislation commerciale, titre des fail- 
<lb/>li tes. Roullion p. u. 19. u. ff.

<lb/>38) Bulletin des lois, 4e serie t. 20.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0037.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>Procefsordnung anwendbar erklärt und zugleich verordnet
<lb/>würde, dafs eine Anzeige des Fallimentsurtheils in den
<lb/>Zeitungen der Wohnorte der bekannten Gläubiger einge- 
<lb/>rückt würde.

<lb/>Auf die eingelegte Opposition kann das Handelsgericht
<lb/>das erste Urtheil zurücknehmen und erklären, dafs der
<lb/>Schuldner keineswegs im Fallitzustande gewesen sey. Hein
<lb/>Gesetz steht einer solchen f'actischen Entscheidung im Wege,
<lb/>und dieses Mittel ist mehr als einmal durch Uebereinkunft
<lb/>zwischen dem Schuldner und einigen Gläubigern desselben
<lb/>eingeschlagen worden, um den ersteren auf eine indirecte
<lb/>Weise sogleich wiederum zum Handel zu befähigen (reha-
<lb/>biliter). Dieser leicht alle Verbrechen bedeckenden Collu-
<lb/>sion wäre nur dadurch zuvor zu kommen, dafs man der
<lb/>Staatsbehörde die Befugnifs ertheilte, von einem solchen
<lb/>Urtheil die Berufung einzulegen, zu welchem Ende der
<lb/>Fallite es ihr zuzustellen hätte. Die Berufung müfste je- 
<lb/>doch auf eine kurze Frist eingeschränkt werden, um den
<lb/>redlichen Schuldner nicht in seiner Geschäftsführung zu
<lb/>hindern.

<lb/>Dem Art. 457. zufolge scheint es, als höre die Befug- 
<lb/>nifs des Handelsgerichts, das erste Falliturtheil abzuändern
<lb/>(ganz oder in Hinsicht des terminus a quo) mit dem Tage
<lb/>der Prüfung dey Forderungen auf 39). Dieser Satz würde
<lb/>aber grofse Nachlheile haben, weil eben die Prüfung der
<lb/>Forderungen erst den genauen Zustand der Angelegenheiten
<lb/>des Falliten darstellt. Es würde demnach passend seyn,
<lb/>eine Verfügung in das Gesetz aufzunehmen, wonach der
<lb/>Einspruch von Seiten der Gläubiger und anderer Interes- 
<lb/>senten bis nach Bestätigung des Concordats, oder, im Falle
<lb/>des Vereins der Gläubiger, bis qach dem Amtseintritt der
<lb/>definitiven Syndiken bestehen bliebe.
</p>
            <p>

               <lb/>39) Boulay-Paty I. No. 64. behauptet das Gegentheil; seinen Grün- 
<lb/>den kann ich jedoch nicht beipflichten.

<lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechlsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IF. Bd. 1. //.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0038.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Art. 467. enthält eine andere Lüche in Hinsicht
<lb/>der Hypothekargläubiger und der Erwerber von Immobi- 
<lb/>lien, die durch die rückgreifende Wirkung des Falliments-
<lb/>urtheils Nachtheil erleiden können. Da diese ihrer Natur
<lb/>nach beide nicht in das Fallitverfahren gehören, und die Er- 
<lb/>werber im Falle seyn können, gar nichts davon zu erfahren,
<lb/>so müsste in ihrer Hinsicht die Oppositionsfrist bis zu einem
<lb/>Monat nach dem Augenblicke erstreckt werden, wo ein
<lb/>Executions verfahren auf die ihnen verpfändeten oder von
<lb/>ihnen besessenen Immobilien eingeleitet wird.

<lb/>Da im Falle des Art. 467. die Entscheidung der Sache
<lb/>stets dringend ist, wäre es nöthig, die gewöhnliche Beru- 
<lb/>fungsfrist hier abzukürzen.

<lb/>»Die Agenten werden vom Handelsgerichte vereidet«
<lb/>(Art. 460.).

<lb/>Zur Beschleunigung der Sache möchte es besser er- 
<lb/>scheinen , die Vereidung dem Richtercommissär aufzutragen,
<lb/>der solche binnen 24 Stunden von Erlassung des Falliments-
<lb/>urtheils vorzunehmen hätte.

<lb/>»Die Agenten verwalten die Masse unter der Aufsicht
<lb/>»des Commissärs, jedoch nur während einer Frist von
<lb/>»14 Tagen, wozu das Handelsgericht noch andere 14 Tage
<lb/>»zu fügen ermächtigt ist« (Art. 45y.).

<lb/>Die Agenten sind nämlich blofse einstweilige Verwal- 
<lb/>ter, deren Befugnisse aulhören, sobald eine Versammlung
<lb/>der Gläubiger hat statt linden können, und diese zur Wahl
<lb/>von Syndiken geschritten ist.

<lb/>Damit die Agenten ohne Verzug in Thätigkeit treten
<lb/>können, wäre es passend, zu verordnen, dafs der Gerichts- 
<lb/>schreiber ihnen sogleich nach Erlassung des Fallimentsur-
<lb/>theils einen blofsen Auszug desselben kostenfrei oder unter
<lb/>Vorbehalt der Kosten übermache.

<lb/>»Die Agenten vertreten den Falliten in allen gericht-
<lb/>»liehen Handlungen (Art. 4y4-)- Sie betreiben die Anlegung
<lb/>»der Siegel, wenn solche noch nicht erfolgt ist (Art,/462.).
<lb/>»Die Bücher des Falliten, so wie die dem Verfall nahen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Falli menlsgesclze.
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>» Wechsel und Scheine werden unter den Siegeln wegge-
<lb/>» nommen und den Agenten übergeben. Sie nehmen die
<lb/>»dem Falliten zuhommenden Gelder in Empfang, so wie
<lb/>»die au ihn gerichteten Briefe« (Art. 4^3.).

<lb/>Zu diesem letzteren Ende wäre dem Postbeamten des
<lb/>Ortes sogleich ein Auszug des Fallimentsurtheils zu über- 
<lb/>geben.

<lb/>»Die Gelder werden in eine Kiste mit zwei Schlüsseln
<lb/>»verschlossen, von welcher im Art. 496. näher die Rede
<lb/>»ist« (Art. 465.).

<lb/>Die Einrichtung dieser Kiste ist überall ausführbar ge- 
<lb/>funden worden, und man hat daher allgemein vorgeschla- 
<lb/>gen , die Niederlegung der Gelder in die Consignationscasse
<lb/>zu verordnen. In Paris wird dieses bereits so gehalten ^°).

<lb/>»Die Agenten stellen die Bilanz des Schuldners auf,
<lb/>»wenn er es nicht selbst gethan hat oder thut (Art 470 —
<lb/>»473.). Sie treffen alle dienliche conservator ische Mafsre-
<lb/>»geln; unter andern besorgen sie, im Namen der Gesammt-
<lb/>»heit der Gläubiger, die erforderlichen Hypothekar - Ein-
<lb/>»Schreibungen auf die Immobilien der Schuldner des Falli-
<lb/>»ten, und eine gleiche Einschreibung auf die Immobilien
<lb/>»des Falliten selbst« (Art. 499- un(l 5oo.).

<lb/>Diese letztere Einschreibung hat man als unnütz be- 
<lb/>trachten wollen, weil die Gesainmtheit der Gläubiger sich
<lb/>durch die in ihrem Interesse vom Gerichte ernannten Ver- 
<lb/>walter im Besitze der Mobilien des Falliten befindet. Allein
<lb/>dieser Besitz ist noch nicht zum Eigenthum geworden 4,)j
<lb/>dieses geschieht sogar noch nicht im Augenblicke des Ver- 
<lb/>eins (union) der Gläubiger 42). Die Einschreibung hat den
<lb/>Vortheil, jedem Dritten Kenntnifs von der jetzigen Lage
<lb/>des Eigentümers zu geben.
</p>
            <p>

               <lb/>40) Instruction du tribunal de commerce 8. 6. Art. 7.

<lb/>41) Locre legislation civile Bd. 19. über den Art. 442.

<lb/>42) Derselbe über den Art. 528.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0040.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>»Binnen den ersten acht Tagen der Amtsführung der
<lb/>»Agenten erstatten sie dem königlichen Procurator einen
<lb/>»Bericht über die Angelegenheiten des Gemeinschuldners«
<lb/>(Art. 488.).

<lb/>Das Unterbleiben oder die Unvollständigkeit dieses Be- 
<lb/>richts hat zur Wirkung, dafs die Staatsbehörde gar nicht
<lb/>oder zu spät die zur Verfolgung des Betrugs oder des Leicht- 
<lb/>sinns des Falliten erforderlichen Nachrichten erhält. Ich
<lb/>habe bereits an einem andern Orte 43) eine Strafe gegen
<lb/>die Agenten oder Syndiken wegen Untreue in diesem Be- 
<lb/>richt vorgeschlagen. Auch könnte eine Controle der Agen- 
<lb/>ten darin gefunden werden, dafs ihnen aufgegeben würde,
<lb/>binnen jenen acht Tagen ihren Bericht dem Kichtercommis-
<lb/>sär einzuhändigen, der ihn an die Staatsbehörde gelangen
<lb/>liefs; denn der Bichtercommissär hat durch das Falliments-
<lb/>urtheil Kenntnifs von diesem Ereignifs, und ist mithin im
<lb/>Stande, die Agenten zur Erfüllung ihrer Pflicht anzu- 
<lb/>treiben.

<lb/>»Die Staatsbehörde ergreift alsdann im Interesse dev
<lb/>»öffentlichen Klage alle zweckdienlichen Mafsregeln, und
<lb/>»sie ist befugt, allen Verhandlungen des Fallit Verfahrens
<lb/>»beizuwohnen« (Art. 48g. und 4go.).

<lb/>Obwohl der Gesetzgeber hier die Befugnisse der Staats- 
<lb/>behörde von denen des Handelsgerichts wohl unterschieden
<lb/>hat, erhob sich doch in Paris ein Competenzstreit, worüber
<lb/>am 20. August 1812. 4&gt;i) ein Urtheil des Cassationshofes er-
<lb/>gieng. Letzteres entschied den Streitpunkt selbst nicht.
<lb/>Offenbar steht der Staatsbehörde das Becht nicht zu, die
<lb/>Civiloperationen des Fallitverfahrens, z. B. die Prüfung einer
<lb/>Forderung oder ein Concordat , durch Opposition zu hin- 
<lb/>dern; sie ist blos befugt, zugegen zu seyn und Nachrichten
<lb/>zu sammeln. Seit Erlassung jenes Urtheils ist in Paris nur
<lb/>einmal mehr der Substitut des königlichen Procurators bei
</p>
            <p>

               <lb/>43) Mein Aufsatz im 3. Bande S. 383.

<lb/>44) Sirey 1812. I. 83.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>den Verhandlungen des Fallitverfahrens erschienen, und es
<lb/>hat sich, wie man mich versichert, kein neuer Streit erho- 
<lb/>ben. Passend möchte es wohl seyn, obige Grundsätze in
<lb/>den Text des Gesetzes aufzunehmen.

<lb/>Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Staatsbehörde
<lb/>befugt, wegen betrügliehen oder leichtsinnigen Bankerutts
<lb/>selbst dann Verfolgungen einzuleiten, wenn keine Falliter- 
<lb/>klärung geschehen ist. So hat es auch der Cassationshof
<lb/>bei verschiedenen Gelegenheiten anerkannt 5). Durch mei- 
<lb/>nen Vorschlag, der Staatsbehörde die ßef’ugnifs zu ertheilen,
<lb/>selbst die Falliterklärung zu requiriren, fällt die Sonderbar- 
<lb/>keit weg, welche man darin finden könnte, dafs die Staats- 
<lb/>behörde ohne eine vorhergehende Falliterklärung einschreite.

<lb/>» Die Agenten verkaufen, unter Ermächtigung des Com-
<lb/>» missärs , die dem Verderb ausgesetzten Waaren « (Art. 464).

<lb/>Im Interesse der Masse möchte es sehr oft seyn, dafs
<lb/>die Agenten sämmtliche vorhandene Waaren zu verkaufen
<lb/>befugt seyen, z. B. zur Ersparung der Miethe des Locals,
<lb/>oder weil ein Fallen des Preises zu vermuthen ist. Daher
<lb/>wäre den Agenten diese allgemeine Befugnifs zu ertheilen.
<lb/>Jedoch wäre dazu die Ermächtigung des Richtercommissärs
<lb/>zu verlangen, und die Formen des Art. 492. vorzuschrei- 
<lb/>ben, mit den Verbesserungen, die ich über diesen Artikel
<lb/>Vorschlägen werde.

<lb/>»Die Agenten erhalten eine Vergütung für ihre Bemü-
<lb/>»hungen, in so fern sie nicht Gläubiger sind« (Art. 483
<lb/>— 485.).

<lb/>Die letztere Verfügung fallt in meinem Vorschläge der
<lb/>Anstellung besonderer Beamten, die mit der Verwaltung
<lb/>der Masse beauftragt wären, weg. Dieses müfste eigentlich
<lb/>auch schon beim Fortbestand der jetzigen Gesetzgebung ge- 
<lb/>schehen , weil sonst nicht auf den Eifer der Agenten zu
<lb/>rechnen ist ^6).

<lb/>4&amp;) Man sehe unter andern die Urtheile vom 7. November 1811. Sirey
<lb/>1811. I. 3yi. und vom 15. April 1825. Sirey 1826. I. g5.

<lb/>46) Mein Aufsatz im 3. Bd. 8. 383. und 385.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0042.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgeselzc.
</p>
            <p>

               <lb/>Die im Art. 484* versprochene Taxorclnung ist nie er- 
<lb/>lassen worden.

<lb/>»Der Richtercommissär erstattet dem Handelsgerichte
<lb/>»Bericht über alle Streitigkeiten, die sich in der Fallit-
<lb/>»angelegenheit erheben; ihm steht die Aufsicht zu sowohl
<lb/>»über die Agenten, als später über die provisorischen und
<lb/>»definitiven Syndiken (Art. 458.). Er ist befugt, alle Per-
<lb/>»sonen (mit Ausnahme der Frau und Kinder des Falliten)
<lb/>»in Verhör zu nehmen, die über die Angelegenheiten des-
<lb/>»selben Auskunft zu ertheilen vermögen« (Art. 4740*

<lb/>Hier fehlt ein Zwangsmittel gegen diese Personen,
<lb/>wenn sie auf die ergangene Benachrichtigung oder Vorla- 
<lb/>dung nicht erscheinen. Man müfste die Art. 263. und 264.
<lb/>v der Procefsordnung hier anwendbar erklären.

<lb/>»Entweder während der Agentur oder später, sobald
<lb/>»man nämlich auch nur eine oberflächliche Heber sicht der
<lb/>»Angelegenheiten des Falliten besitzt, hann derselbe auf
<lb/>»sein Begehren oder auf den Vorschlag des Commissärs in
<lb/>»Freiheit gesetzt werden« (Art. 466. und 469.) 47).

<lb/>Ich habe bereits über den Art. 455. von dieser Frei- 
<lb/>lassung und von der Nothwendigkeit gesprochen, jedem ein- 
<lb/>zelnen Gläubiger die Befugnifs des Widerspruchs einzuräu- 
<lb/>men. Es ist nöthig, im Texte beizufügen, dafs die Frei- 
<lb/>lassung (sauf-conduit) auf gewisse Zeit ertheilt werden mag,
<lb/>und dafs sie stets widerruflich ist. Als Regel mufs ange- 
<lb/>nommen werden, dafs der Fallite so lange in Verhaft bleibt,
</p>
            <p>

               <lb/>47) Da es keinem Ansland unterliegt, dafs ein Ausländer, der in
<lb/>Frankreich Handel treibt, auch hier fallit erklärt werden kann,
<lb/>so wird folgerecht nachher auch der Art. 466. zu seinem Vortheil
<lb/>angewendet, und das Handelsgericht kann ihn aus dem Verhaft
<lb/>entlassen. , Unheil des Pariser Handelsgerichts vom 5. Febr. i83i.
<lb/>Revue iudiciaire I. 8. 241. Auf diese Weise steht also dem aus- 
<lb/>ländischen Handelsmann ein Mittel zu Gebote, die allgemeine Re- 
<lb/>gel der bestehenden Gesetzgebung zu umgehen, wonach ein Aus- 
<lb/>länder für alle gegen einen Inländer contrahirte Schulden ohne des
<lb/>Letzteren Willen nicht aus dem Verhaft entlassen werden kann.
<lb/>Mein Aufsatz im 3. Bd. S. 3,,7. und 364.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0043.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgeselze.
</p>
            <p>

               <lb/>3()


<lb/>bis sein guter Glaube nachgewiesen ist; wozu auch gehört,
<lb/>dafs den Gläubigern durch seine Entfernung kein Nachtheil
<lb/>erwachsen darf.

<lb/>Hinsichtlich der Form der Ertheilung des sauP-conduit
<lb/>ist es erforderlich, denselben nur contradictorisch mit dem
<lb/>von mir vorgeschlagenen Ausschuss der Gläubiger und nach
<lb/>erfolgter Benachrichtigung der Staatsbehörde zu erlassen.
<lb/>Die Gläubiger sind hier die civiliter interessirte Gegenpar- 
<lb/>tei ; und die Staatsbehörde kann, wenn sie es für gut fin- 
<lb/>det, durch ein mandat d’arret den Falliten im Gefängnisse
<lb/>halten. Eben so müssen, nach den über den Art. 455- aus- 
<lb/>geführten Bemerkungen, diejenigen Gläubiger zugezogen
<lb/>werden, welche den Falliten ursprünglich (vor dem Falli- 
<lb/>ment) haben verhaften lassen, oder die seitdem einen Ein- 
<lb/>spruch gegen seine Freilassung eingelegt haben.

<lb/>»Der in Freiheit gesetzte Schuldner wird zu den Ope- 
<lb/>rationen der Agente» zugezogen (Art. 468. und 464.).
<lb/>»Stirbt der Fallite nach dem Ausbruch des Falliments, so
<lb/>»können seine Wittwc und Kinder seine Rechte wahrneh-
<lb/>» men « (Art. 47Z.).

<lb/>II. Provisorisches Syndikat.

<lb/>»Sobald der Commissär Kenntnifs von den Namen der
<lb/>»Gläubiger hat und vor Beendigung der letzten den Agen-
<lb/>»ten vorbestimmten Frist, läfst er die Gläubiger zusammen
<lb/>»rufen, vermittelst Briefen, öffentlichen Anschlägen und
<lb/>»Einrückungen in die Zeitungen (Art. 476. und 477.). Die
<lb/>»Briefe und Einrückungen werden in Paris ausschließlich
<lb/>»durch den Gerichtsschreiber des Handelsgerichts besorgt
<lb/>»(Decret vom 6. Januar 1814.). In Gegenwart des Richter-
<lb/>»commissärs bestimmt die Versammlung der Gläubiger, wie
<lb/>»viele provisorische Syndiken sie für nöthig erachtet, und
<lb/>»schlägt für jede dieser Stellen drei Personen vor. Das

<lb/>»Handelsgericht wählt unter diesen Candidaten« (Art. 478.
<lb/>und 480.).
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0044.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>4o Die Französischen Fallimenlsgeselze.


<lb/>Hier fehlt der wohl nöthige Zusatz, dafs auch die nicht
<lb/>berufenen Gläubiger zu stimmen berechtigt sind, und dafs
<lb/>(wie beim Concordat) die Stimmenmehrheit nach den Sum- 
<lb/>men zu zahlen ist |V).

<lb/>Mancherlei Vorschläge sind über den Art. 480. gemacht
<lb/>worden. Das Handelsgericht soll die Syndiken sowohl aus
<lb/>den ihm vorgelegten Listen als sonst ernennen können, und
<lb/>sowohl Gläubiger oder Nicht - Gläubiger; allen Syndiken
<lb/>soll, wie den Agenten, eine Vergütung zugestanden wer- 
<lb/>den ; das Handelsgericht ernennt von Amts wegen einen
<lb/>Syndik, wenn keine Gläubiger sich in der Versammlung
<lb/>präsentiren. Die Verwandten des Falliten, die privilegirten
<lb/>Gläubiger, so wie die mit einem Pfände versehenen können
<lb/>nicht zu Syndiken ernannt werden. Ein Bevollmächtigter
<lb/>soll nur für einen und nicht für mehrere Gläubiger auftre-
<lb/>ten können. — Andere wollten, dafs die Agenten ohne
<lb/>neue Ernennung provisorische Syndiken blieben, in so fern
<lb/>nicht von den Gläubigern Klagen gegen dieselben erhoben
<lb/>würden. Andere endlich wollten die Wahl der Syndiken
<lb/>lediglich den Gläubigern ohne Intervention des Gerichts
<lb/>überlassen wissen.

<lb/>Ich glaube, der Vorschlag von Commissarien der Fal- 
<lb/>litmassen , mit einem Ausschuss der Gläubiger zur Seite,
<lb/>würde alle Anstände beseitigen. Einer oder mehrere dieser
<lb/>Commissarien würden durch das Fallimentsurtheil mit der
<lb/>Verwaltung beauftragt, und sie übten in der Zeitfolge alle
<lb/>diejenigen Befugnisse aus, die das jetzige Gesetz den Agen- 
<lb/>ten, den provisorischen und den definitiven Syndiken bei- 
<lb/>legt. Die Gläubiger würden zwar auch zusammenberufen,
<lb/>jedoch nur um zur Wahl des Ausschusses zu schreiten.
<lb/>Diese Versammlung würde gewifs zahlreicher seyn, als die
<lb/>dermaligen zur Wahl der Syndiken abgehaltenen Versamm- 
<lb/>lungen , worin oft viele Gläubiger ausbleiben, damit man sie
<lb/>nicht zu Syndiken erwähle.
</p>
            <p>

               <lb/>48) Puhl’s Deutsches und Hamburgisches Handelsrecht ßd. I. S. 398.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0045.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgesetze. 4»

<lb/>In dem heutigen Gesetze wird die Verwaltung der Masse
<lb/>durch vier Umstände langwierig, verwickelt und dem In- 
<lb/>teresse der Gesammtheit der Gläubiger nachtheilig. Diese
<lb/>Umstände sind: i) dafs nach und nach drei Arten von Ver- 
<lb/>waltern auftreten, wovon die ersten ein zu beschränktes
<lb/>Mandat besitzen, so da£s z. B. die Siegelabnahme und In- 
<lb/>ventarisation , dann die Aufforderung an die Gläubiger zur
<lb/>Vorlage ihrer Urkunden (Art. 5o2.) erst Monate lang nach
<lb/>der Falliterklärung erfolgen können. 2) Dafs unter den Ver- 
<lb/>waltern selbst zwei Rechnungsablagen statt finden. 3) Die
<lb/>Verwalter sind meistens nachlässig und zuweilen unredlich.
<lb/>Die zu Syndiken erwählten Gläubiger haben selten Mufse
<lb/>und Lust, sich mit der Sache ernstlich zu befassen. Auch
<lb/>geschieht es nur zu oft, dafs sie dieses Amt nur in der Ab- 
<lb/>sicht übernehmen, um sich besondere Vortheile von Seiten
<lb/>des Falliten oder seiner Familie zu bedingen. 4) Es be- 
<lb/>steht keine hinreichende Aufsicht über die Verwaltung der
<lb/>Syndiken. Der Richtercommissär, auf dessen Bericht die- 
<lb/>selben ernannt worden sind, wird wegen der guten Mei- 
<lb/>nung, die er von ihnen hegt, selten eine genaue Aufsicht
<lb/>führen, und kann es auch oft nicht, seiner persönlichen und
<lb/>der übrigen Gerichtsgeschäfte halben. Den einzelnen Gläu- 
<lb/>bigern steht das Recht nicht zu, eine Aufsicht über die
<lb/>Verwaltung der Syndiken auszuüben, den einzigen Fall des
<lb/>Art. 495* ausgenommen.

<lb/>In dem System der Commissarien fallen diese Gebrechen
<lb/>weg. Leute von Fähigkeit und gutem Willen (da es ihr
<lb/>Geschäft ist) führen die Verwaltung von Anfang bis zu
<lb/>Ende; sie können zu jeder Zeit, sobald es ihnen zweck-
<lb/>mäfsig scheint und der Richtercommissär sie dazu ermäch-
<lb/>tigt, die im jetzigen Gesetze nur den provisorischen und
<lb/>definitiven Syndiken aufgetragenen Handlungen vornehmen.
<lb/>Allerdings müssen die Commissarien stets eine Vergütung
<lb/>erhalten; allein diese wiegt sich hinlänglich durch die Vor- 
<lb/>theile einer solchen Verwaltung auf. Der vorgeschlagene
<lb/>Ausschuft endlich setzt alle Gläubiger in den Stand, eine
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0046.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>4'2 Die Französischen Fallimenlsgeselze.


<lb/>Aufsicht über die Verwaltung auszuüben. — Uebrigens
<lb/>wäre das Verhältnis der Commissarien gegen die Gesammt-
<lb/>heit der Gläubiger im Gesetze genau auszudrücken. Sie
<lb/>sind nur Mandatarien dieser Gesammtheit, wie der Anwalt,
<lb/>Notar oder Huissier, der für eine solche Gesammtheit auf-
<lb/>tritt oder arbeitet Wenn ursprünglich das Handelsge- 

<lb/>richt dieselben bezeichnet, so geschieht dieses nur als vor- 
<lb/>sorgliche Mafsregel, weil die wahren Interessenten nicht
<lb/>bekannt sind oder wenigstens nicht handelnd aultreten. Sie
<lb/>sind durch die Gesammtheit der Gläubiger widerruflich.
<lb/>Derjenige Gläubiger, der auf den Widerruf dringt, beruft
<lb/>die übrigen auf einen vom Commissär bestimmten Tag un- 
<lb/>ter dessen Vorsitz zusammen. Stimmt die Versammlung
<lb/>seinem Antrag bei, so bezeichnet sie zugleich einen oder
<lb/>mehrere andere unter den bestehenden Commissarien, die
<lb/>dann keiner weiteren Bezeichnung durch das Gericht be- 
<lb/>dürfen. Ist die Versammlung anderer Meinung, so kann
<lb/>der verfolgte Theil die Frage zur Entscheidung des Han- 
<lb/>delsgerichts bringen. — Ich fahre in dem Texte des Ge- 
<lb/>setzes fort.

<lb/>»Als Mitschuldiger eines betrüglichen Bankerutts wird
<lb/>»jeder betrachtet, der in dieser Versammlung als Gläubi-
<lb/>» ger aufgetreten ist, wenn es sich nachher ergiebt, dafs
<lb/>»seine Schuldurkunde blos zwischen ihm und dem Gemein-
<lb/>»Schuldner fingirt war « (Art. 479*)*

<lb/>Um dieser Verfügung, die auch im System der Com- 
<lb/>missarien beibehalten werden kann, mehr Nachdruck zu
<lb/>geben, wird sie in der Praxis vom Bichtercommissär der
<lb/>Versammlung vorgelesen 50). Es erscheint passend, diese
<lb/>Vorlesung ausdrücklich zu verordnen.

<lb/>Uebrigens wäre eine Unterscheidung zwischen dem-
</p>
            <p>

               <lb/>49) So wurde bisher in Hinsicht der definitiven Syndike entschieden.
<lb/>Urtheil des Appellhofes zu Caen vom 8. December 1812. und von
<lb/>Paris vom 6. Mai 1825. Sirey 18t3. II, 98. 1826. II. 102.

<lb/>50) Instruction du tribunal de commerce de Paris S. 7. Art. u.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0047.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>jenigen fingirten Gläubiger aufzustellen, welcher bei der
<lb/>'Prüfung der Forderungen auf der seinigen besteht, und
<lb/>zwischen demjenigen, der dieses nicht thut. Letzterer wäre
<lb/>entweder gar nicht zu bestrafen, oder nur mit einer gerin- 
<lb/>geren Strafe zu belegen 5&gt;). Man sehe die Bemerkungen
<lb/>über den Art. 597.

<lb/>»Die Agenten legen in Gegenwart des Commissärs den
<lb/>»Syndiken ihre Rechnung ab (Art. 481.), und letztere füh-
<lb/>»ren die Verwaltung und Auseinandersetzung der Fallit-
<lb/>»masse fort (Art. 482.). Sie lassen nämlich die Siegel ab-
<lb/>»nehmen und fassen in Gegenwart des Friedensrichters ein
<lb/>»Inventar über das Vermögen des Gemeinschuldners ab«
<lb/>(Art. 486 ).

<lb/>Die Anwesenheit des Friedensrichters beim Inventarium
<lb/>berechtigt diesen und seinen Gerichtsschreiber zu gewissen
<lb/>Gebühren, welche nach der verwendeten Zeit berechnet
<lb/>werden (Art. 1. und 16. des Decrets vom 16. Febr. 1807.).
<lb/>Der Friedensrichter soll hier eine gewisse Aufsicht über
<lb/>die Syndiken ausüben 52), welches in der Regel für die
<lb/>Masse nur nützlich seyn kann. In dem System der Com- 
<lb/>missarien und eines sie beaufsichtigenden Ausschusses zer- 
<lb/>fällt aber die Nothwendigkeit der Anwesenheit des Friedens- 
<lb/>richters bei der ganzen Verhandlung, und es würde hin- 
<lb/>reichen, dafs er in einer Sitzung die Siegel abnähme und
<lb/>die Mobiliarschaft den Commissarien überlasse. Behält man
<lb/>das jetzige System bei, so wären die Gebühren des Frie- 
<lb/>densrichters und Gerichtsschreibers zu reduciren, oder we- 
<lb/>nigstens zu verordnen , dafs dieselben nicht sogleich während
<lb/>der Operation, sondern erst dann gefordert werden können,
<lb/>wenn in der Masse Geld vorräthig ist. Man sehe den
<lb/>Anhang.

<lb/>Noch wäre hier beizufugen, dafs, wenn es nöthig
<lb/>wird, für einige der inventirten Gegenstände einen Ab-
</p>
            <p>

               <lb/>5&gt;) Boulay-Paty I. No. ,76.

<lb/>5*) Locre Bd. &gt;9. 8. 431. und 460.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0048.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Die Französischen Fallimenlsgeselze.


<lb/>Schätzer beizuziehen, dieser vom Richtercommissär bezeich- 
<lb/>net werde 53).

<lb/>»Der Gemeinschuldner wird auch zu diesem Verfahren
<lb/>»zugezogen« (Art. 487).

<lb/>Der Gesetzgeber hat hier vergessen, nach Mafsgabc
<lb/>des Art. 943. der Procefsordnung den Oflenbarungseid des
<lb/>Schuldners und seiner Familie zu fordern.

<lb/>»Die provisorischen Syndiken setzen sich hierauf in den
<lb/>»Besitz des ganzen Vermögens (Art. 49» ) und vertreten
<lb/>»den Falliten in allen Klagesachen vor Gericht (Art. 494*)-
<lb/>»Sie treffen die erforderlichen conservato rischen Mafsre-
<lb/>»geln, wenn die Agenten dieses nicht bereits gethan haben
<lb/>»(Art. 499. und Zoo.). Auch erstatten sie wiederum einen
<lb/>»Bericht an die Staatsbehörde« (Art. 488.).

<lb/>»Unter der Aufsicht des Commissärs ziehen sie die
<lb/>»Activforderungen des Schuldners ein und lassen dessen
<lb/>»Effecten und Waaren öffentlich oder aus freier Hand
<lb/>»verkaufen« (Art. 492).

<lb/>Zwei Decrete vom 22. November 1811. und 17. April
<lb/>1812, dann die Ordonnanz vom 9. April 1819, haben die
<lb/>Formen des öffentlichen Verkaufs an der Börse oder sonst
<lb/>näher bestimmt 54).

<lb/>Zu Paris ist es Praxis, dafs die öffentlichen Verkäufe
<lb/>sowohl als die aus freier Hand nur nach vorläufiger Er- 
<lb/>mächtigung des Richtercommissärs geschehen, obwohl der
<lb/>Art. 492. hiervon nichts sagt. Zugleich reicht diese Er- 
<lb/>mächtigung hin, um den Syndiken die Befugnifs zu erthei-
<lb/>len, die Bude des Falliten offen zu halten oder auch den
<lb/>fond du commerce zu verkaufen S5). Ich würde in der
<lb/>jetzigen Gesetzgebung zu allen diesen Handlungen die Er- 
<lb/>mächtigung des Handelsgerichts selbst fordern, ihrer Wich-
</p>
            <p>

               <lb/>53) Ebendaselbst S. 236. am Anfang.

<lb/>54) Sie stehen alle im Bulletin des lois.

<lb/>55) Instruction S. 11. Art. 22. 8. 12. Art. 23.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0049.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>tigkeit halben 56). In dem System der Commissarien und
<lb/>des Ausschusses würde die Ermächtigung dieses letztem
<lb/>hinreiehen.

<lb/>In Paris ist es ferner Praxis, dafs die Gläubiger von
<lb/>den aus der Hand vorzunehmenden Verkäufen voraus be- 
<lb/>nachrichtigt werden 57). Diese Verfügung wäre ins Ge- 
<lb/>setz einzurücken.

<lb/>»Die eingehenden Gelder werden in einer Kiste mit
<lb/>»doppeltem Schlofs aufbewahrt. Der eine Schlüssel ist in
<lb/>»den Händen des einen der Syndike, den andern erhält ein
<lb/>»vom Richtercommissär bezeichneter Gläubiger (Art. 49^*)*
<lb/>»Jede Woche wird, auf Verfügung des Commissärs, der
<lb/>»Betrag an die Consignationscasse abgegeben (Art. 49?-),
<lb/>»wo die Gelder auf neue Verfügung des Commissärs wieder
<lb/>»zurückgezogen werden können« (Art. 49^-)-

<lb/>Man hatte noch ein drittes Schlofs vorgeschlagen, des- 
<lb/>sen Schlüssel in den Händen des Richtercommissärs ver- 
<lb/>bliebe. Allgemein aber hat man in der Praxis die Einrich- 
<lb/>tung dieser Kiste unausführbar gefunden, wegen der Schwie- 
<lb/>rigkeit, bei jedem Empfang oder jeder Zahlung den Be- 
<lb/>sitzer des zweiten Schlüssels zuzuziehen; demnach wird
<lb/>stets zufolge Verfügung des Commissärs das Geld sogleich
<lb/>in die Consignationscasse gelegt 53). Diese Anordnung wäre
<lb/>auch ins Gesetz einzuschalten, und zwar mit dem Zusatz,
<lb/>dafs der Richter auch von Amts wegen, ohne dafs es die
<lb/>Syndiken begehren 59), diese Niederlegung der Gelder ver- 
<lb/>ordnet; denn sonst steht dieselbe indirect in dem Betriebe
<lb/>dieser letzteren. — In dem System der Commissarien könn- 
<lb/>ten die Gelder diesen Beamten anvertraut bleiben.

<lb/>»Wenn der Gemeinschuldner seine Freiheit erhalten
</p>
            <p>

               <lb/>56) Dieses war auch die Absicht der Verfasser des Art. 492. Man sehe
<lb/>Locre über den Art. 492.

<lb/>57) Instruction 8. ,2. Art. 23.

<lb/>58) Ebendaselbst 8. 10. Art. 19.

<lb/>59) Gegen die Meinung des Tribunats. Locre Kd. 19. S. 433.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgeselze.
</p>
            <p>

               <lb/>» hat, so muls er den Syndiken in ihren Arbeiten beistehen,
<lb/>»wofür er jedoch eine Vergütung erhält« (Art. 498.).

<lb/>Diese Vergütung ist unpassend, weil der Fallite hier
<lb/>in seiner eigenen Sache arbeitet. Eine Unterstützung ver- 
<lb/>sichert ihm der Art. 53o; zu weiter nichts ist er berechtigt.

<lb/>Der Art. 498. enthält keine Sanction; es wäre nötliig,
<lb/>die Weigerung des Falliten als einfachen oder betrüglichen
<lb/>Bankerott zu betrachten.

<lb/>»Beschwerden der Gläubiger gegen die Syndiken wer-
<lb/>»den beim Richtercommissär angebracht, der, nach den
<lb/>»Umständen, entweder selbst sie erledigt, oder darüber ans
<lb/>»Handelsgericht berichtet« (Art. 495).

<lb/>Der Gesetzgeber hat sich nicht bestimmt genug über
<lb/>die Befugnisse ausgedrückt, welche dem Handelsgericht in
<lb/>Bezug auf die Syndiken zustehen. Ist es berechtigt, die- 
<lb/>selben abzusetzen und die Gläubiger zu einer neuen Wahl
<lb/>zusammen zu berufen? Kann der Commissär von Amts we- 
<lb/>gen Beschwerde gegen die Syndike führen? Ist auch der
<lb/>Fallite hierzu berechtigt? — Alle diese Fragen wären,
<lb/>meines Erachtens, unter der jetzigen Gesetzgebung bejahend
<lb/>zu entscheiden, und diese Entscheidung wäre, der Klarheit
<lb/>halben, im Gesetze einzuschalten. Eben so müfste es hin- 
<lb/>sichtlich der Agenten gehalten werden.

<lb/>In dem Systeme der Commissarien wäre der Art. 4y5.
<lb/>durch eine andere Verfügung zu ersetzen, die ich über die
<lb/>Art. 478. und 480. vorgeschlagen habe.

<lb/>III. Prüfung1 der Forderungen.

<lb/>»Unter der Aufsicht des Commissärs fordern die Syn-
<lb/>»diken so schnell als möglich sämmtliche Gläubiger durch
<lb/>»öffentliche Anzeigen und Briefe auf, binnen 40 Tagen bei
<lb/>»ihnen oder auf der Kanzlei des Handelsgerichts ihre For-
<lb/>»derungen anzumelden und ihre Urkunden vorzulegen«
<lb/>(Art. 5oi. und 5o2.). -— Dem Decret vom 6. Januar 1814.
<lb/>zufolge werden diese Anzeigen und Briefe ausschliesslich
<lb/>durch den Gerichtsschreiber besorgt.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0051.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze« 47


<lb/>Die Frist von 40 Tagen ist in Hinsicht der nahe woh- 
<lb/>nenden Gläubiger zu ausgedehnt und in Hinsicht der ent- 
<lb/>fernten zu kurz; deshalb müssen beinahe in jedem Falli- 
<lb/>ment die Verfügungen der Art. 5io. 5u. und 5is. ange- 
<lb/>wendet werden, und hierdurch sind dann die ersten 40 Tage
<lb/>ganz überflüssig. Statt der doppelten Frist wäre eine ein- 
<lb/>fache in der Art zu bestimmen, dafs den an Ort und Stelle
<lb/>wohnenden Gläubigern acht Tage Zuständen, den übrigen
<lb/>einheimischen Gläubigern die im Art. io33. der Procefs-
<lb/>ordnung bezeichnte Frist, nach Mafsgabe der Entfernun- 
<lb/>gen, und endlich den Ausländern die Frist des Art. 73.
<lb/>desselben Gesetzbuchs. Diese Fristen bilden einen Mittel- 
<lb/>weg zwischen dem jetzigen System und dem mehrfach vor- 
<lb/>geschlagenen , wonach nur eine solche Frist zu lassen wäre,
<lb/>binnen welcher die Gläubiger auf dem Wege der öffent- 
<lb/>lichen Fuhrwerke benachrichtigt werden und ihre Papiere
<lb/>einsenden könnten. In Bezug auf die Ausländer ist vorge- 
<lb/>schlagen worden, ihnen nur eine kurze Frist zu belassen,
<lb/>und sie, in so fern sie nicht die Hälfte der Summen bil- 
<lb/>den, den von der Mehrheit der Einheimischen bewilligten
<lb/>Bedingungen beipflichtend zu betrachten, oder aber für sie
<lb/>einen Curator zu ernennen. Eine solche Verfügung würde
<lb/>offenbar das gegenseitige Handelsvertrauen zerstören.

<lb/>Im System der Commissarien würden die den Gläubi- 
<lb/>gern zu belassenden Fristen auf jeden Fall weniger die
<lb/>Auseinandersetzung der Masse in die Länge ziehen, weil die
<lb/>Berufung früher als jetzt geschehen könnte.

<lb/>In diesem System sowohl als auch in dem jetzigen
<lb/>könnten übrigens die Fristen auch dadurch weniger nach- 
<lb/>theilig werden, wenn nach einem gemachten Vorschlag 60)
<lb/>der Gesetzgeber dem Handelsgericht auftrüge, in dem das
<lb/>Falliment aussprechenden Urtheile die Gläubiger zugleich
<lb/>zur A orlage ihrer Urkunden aufzufordern, so dafs der Tag
<lb/>der öffentlichen Bekanntmachung dieses Urtheils den ter-
</p>
            <p>

               <lb/>60) Rouiiion S. 36.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0052.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>minus a quo der Frist bilde. Aufserdem müfsten aber alle
<lb/>bekannte Gläubiger durch Briefe benachrichtigt werden,
<lb/>sobald die Prüfung der Papiere des Falliten den Syndiken
<lb/>ihre Namen wird angezeigt haben. Gerichtliche Zustellun.
<lb/>gen an die Gläubiger halte ich in keinem Fall für nöthig,
<lb/>weil sie auf obige Weise hinreichend Kenntnifs erhalten.

<lb/>Jene Fristen müssen übrigens peremtorisch seyn , weil
<lb/>sonst es unmöglich ist, den Stand der Passivmasse genau
<lb/>zu entwickeln nnd die Rechte jedes Gläubigers festzustel- 
<lb/>len 61). Der Art. 513. enthält eine Ausnahme dieser Regel,
<lb/>welche keinen Nachtheil bringt, weil sie nur auf die ge- 
<lb/>wöhnlichen Forderungen bezüglich ist. Man sehe meine
<lb/>Bemerkungen über den Art. 533.

<lb/>Sind die privilegirten und hypothekarischen Gläubiger
<lb/>auch zur Vorlegung ihrer Urkunden verbunden? Die All- 
<lb/>gemeinheit des Gesetzes spricht dafür. Die Frage ist in- 
<lb/>dessen streitig 6') , und es wäre passend, auch diese For- 
<lb/>derungen der Prüfung zu unterwerfen, der häufigen Schein- 
<lb/>verträge halben; nur müfsten für Civilforderungen die
<lb/>Streitigkeiten an die Civilgerichte verwiesen werden.

<lb/>»Vierzehn Tage nach Ablauf der Frist von 4o Tagen
<lb/>»wird zur Prüfung der Forderungen geschritten, contra-
<lb/>»dictorisch zwischen den Syndiken und jedem einzelnen
<lb/>»Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten, in Gegenwart
<lb/>»des Commissärs, der über die Verhandlung ein Protocol!
<lb/>»aufnimmt« (Art. 5o3.).

<lb/>Hier fehlt vor allem die Bestimmung, dafs der Richter
<lb/>vom Gerichtsschreiber assistirt seyn müsse, wie es in Civil-
<lb/>fällen der Art. 1040. der Procefsordnung erfordert ö^). Für
<lb/>Paris unterstellt das Decret vom 6. Januar i8i4- die Ge- 
<lb/>genwart des Gerichtsschreibers. Allein es mangelt eine all- 
<lb/>gemeine Verfügung.
</p>
            <p>

               <lb/>61) Boulay Paty I. No. 241.

<lb/>62) Ebendaselbst No. 2Z0.

<lb/>63) Ebendaselbst No. 218.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0053.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Ferner wäre jedem Gläubiger aufzugeben, wenigstens
<lb/>acht Tage vor dem, wo die Prüfung seiner Forderungen
<lb/>vorgenommen wird, seine Urkunden vorzulegen, damit die
<lb/>Syndiken solche vorläufig prüfen und mit den Scripturen
<lb/>des Falliten vergleichen können 64).

<lb/>In der Unterstellung liefse sich die Prüfung der For- 
<lb/>derungen am besten und kürzesten in einer allgemeinen Ver- 
<lb/>sammlung derjenigen Gläubiger vornehmen, die ihre Ur- 
<lb/>kunden eingereicht haben 65). Die Syndiken erklärten näm- 
<lb/>lich über jede Forderung ihre Einwilligung oder ihre Ein- 
<lb/>reden ; die anwesenden Gläubiger meldeten ebenfalls ihre
<lb/>Einreden an (Art. 5o4«), und die Entscheidung über die
<lb/>Streitigkeiten würde vor die Gerichte verwiesen (Art. 5o8.).

<lb/>Die Syndiken sind die Contradictoren der übrigen Gläu- 
<lb/>biger. Wer ist aber der ihrige, wenn sie Gläubiger sind ?
<lb/>In der Praxis wird mit der Prüfung der Forderungen der
<lb/>Syndike angefangen; und da, laut Art. 5o4, nur die bereits
<lb/>anerkannten Gläubiger Einreden vorzubringen berechtigt
<lb/>sind, so kann niemand etwas gegen die Forderungen der
<lb/>Syndike einwenden. Es wäre daher nöthig, das Verfahren
<lb/>mit den Forderungen anderer Gläubiger zu beginnen , und
<lb/>diese dann in Hinsicht der Forderung der Syndike zu Con- 
<lb/>tradictoren zu bestellen 66).

<lb/>»Die Bücher des Gemeinschuldners werden über jede
<lb/>»Forderung zu Rathe gezogen; der Commissär kann von
<lb/>»den Gläubigern die Vorlegung ihrer Bücher oder eines
<lb/>»beglaubigten Auszugs derselben verlangen« (Art. 5o5.).

<lb/>Das Gesetz schweigt über die Wirkung des Eingeständ- 
<lb/>nisses des Gemeinschuldners, über die Beweiskraft seiner
<lb/>Bücher zum Vortheil von Gläubigern, deren Forderungen
<lb/>durch andere als fingirt angegriffen werden, über die Eides-

<lb/>64) Roullion 8. 38*

<lb/>65) Ebendaselbst*

<lb/>G6) Boulav-Paty No. 221.

<lb/>hnt. Zeitschr.f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 1. //.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0054.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>5o
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>fähigkeit des Falliten und über das sichere Datum der Ur.
<lb/>künden in Handelssachen, nämlich über die Anwendbarkeit
<lb/>des Art. i3s8. des Code civil. Alle diese Punkte sind dem
<lb/>Ermessen des Handelsgerichts anheim gestellt. Bestimmun- 
<lb/>gen hierüber erscheinen sehr nöthig. Ich würde in Bezug
<lb/>auf das Eingeständnis und die Eidesfähigkeit des Falliten
<lb/>die Verfügungen des Badischen Entwurfs der Procefsordnung
<lb/>H. 867. und 873. annehmen, hinsichtlich der als fingirt an- 
<lb/>gegriffenen, in den Büchern des Falliten anerkannten For- 
<lb/>derungen den Beweis der Simulation in gewöhnlicher Art
<lb/>anordnen, und die Anwendung des Art. i3z8. in Handels- 
<lb/>sachen nicht zulassen, weil man hier selten förmliche Acten
<lb/>fertigt 67).

<lb/>»Wird die Forderung anerkannt, so beschwört der
<lb/>»Gläubiger, binnen acht Tagen, deren Aufrichtigkeit und
<lb/>»Wahrheit in die Hände des Commissärs« (Art. 507.).

<lb/>In der Praxis erfolgt diese Eidesleistung unmittelbar
<lb/>nach der Prüfung und Anerkennung der Forderung, wo- 
<lb/>durch eine doppelte Verhandlung erspart wird. Der Text
<lb/>wäre hiernach abzuändern.

<lb/>Vorzüglicher möchte es jedoch noch seyn, den Eid
<lb/>nicht bei jeder noch so wenig bestrittenen Forderung zu
<lb/>verlangen, sondern nur im Falle der Contestation und nach
<lb/>den Regeln des gewöhnlichen Processes, wobei dann auch
<lb/>die Erlaubnifs, ihn durch einen Bevollmächtigten zu leisten,
<lb/>wegfiele. Eidesleistungen vieler Personen auf einmal flöfsen
<lb/>nie denen, die sie leisten, eine besondere Achtung ein,
<lb/>und werden nur als eine Form betrachtet.

<lb/>Zur Vermeidung fernerer Verlängerungen des Verfah- 
<lb/>rens wäre jedem nicht an Ort und Stelle wohnenden Gläu- 
<lb/>biger aufzugeben, in dem Prüfungsprotocolle einen Wohn- 
<lb/>sitz an diesem Orte zu erwählen, und die Schlufsverfü-
<lb/>gung des Art. 422. der Procefsordnung hier anwendbar zu
<lb/>erklären.
</p>
            <p>

               <lb/>67) Ebendaselbst No. 226.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0055.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgeselze. 5i


<lb/>»Die Syndiken sowohl als jeder Gläubiger, dessen For-
<lb/>»derung anerkannt ist, können die übrigen Forderungen
<lb/>» bestreiten« (Art. 5o4&gt; und 5o8.).

<lb/>Ich halte es für nützlich, entweder jedem Gläubiger
<lb/>ohne Unterschied, oder wenigstens allen denjenigen, die
<lb/>ihre Forderungen vorgelegt haben und sich in der zur Prü- 
<lb/>fung der Forderung ausgeschriebenen Versammlung einfin- 
<lb/>den, das Recht der Gontestation einzuräumen 6S); denn auf
<lb/>diese Weise kommen alle Einreden zu rechter Zeit zum
<lb/>Vorschein, während jetzt die Inhaber der zuletzt geprüften
<lb/>Forderungen mit den Einreden ausgeschlossen sind, die ihnen
<lb/>gegen eine früher geprüfte und aus Mangel vorgebrachter
<lb/>Einreden anerkannte Forderung bekannt seyn mögen.

<lb/>»Im Falle der Gontestation verordnet der Richtercom-
<lb/>»missär die Niederlegung der Papiere des Gläubigers auf
<lb/>»der Kanzlei des Handelsgerichts, und dieses erkennt auf
<lb/>»seinen Bericht (Art. 488-)- Es kann vorläufig die Ver- 
<lb/>nehmung von Zeugen vor dem Commissär verordnen«
<lb/>(Art. 509.).

<lb/>Die Gontestation jeder einzelnen Forderung veranlafst
<lb/>also einen besondern Procefs und die demselben ankleben- 
<lb/>den Kosten. Für jeden dieser Processe besteht die drei- 
<lb/>monatliche Appellfrist. Zu diesen beiden Gebrechen der
<lb/>Kostspieligkeit und Langsamkeit kommt noch das hinzu,
<lb/>dafs laut Art. 510. 5n. und 512. die Auseinandersetzung
<lb/>der ganzen Masse durch einen einzigen zögernden Gläubiger
<lb/>aufgehalten wird. Zur Abhülfe dieses letzten Gebrechens
<lb/>habe ich bereits die Festsetzung einer einzigen Frist vor- 
<lb/>geschlagen. Die beiden ersten können dadurch beseitigt
<lb/>■werden, dafs man in Fallitsachen die nämliche Procedur
<lb/>Wie im Ordnungsverfahren unter verschiedenen Gläubigern
<lb/>(Art. 657. u. ff. dann ']5o. u. ff. der Procefsordnung) ein- 
<lb/>führe. Das Handelsgericht würde alsdann durch ein Ur-
<lb/>theil über alle erhobene Streitigkeiten erkennen, und die
</p>
            <p>

               <lb/>68) Ro ullion 8. 38
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0056.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>53 Die Französischen Fallimenlsgeselze.


<lb/>Appellfrist wäre nur 10 Tage 69). — Der Umstand, dafs
<lb/>im Augenblick der Erlassung des Vertheilungsurtheils das
<lb/>Activum der Fallitmasse oft noch nicht liquid gestellt wor- 
<lb/>den ist (wie in den Fällen der angeführten Artikel der Pro-
<lb/>cefsordnung), kann die Anwendung desselben Verfahrens
<lb/>nicht ausschliefsen; nichts hindert, dafs das Urtheil vorab,
<lb/>ohne die Summen anzugeben, die Rechte der Partheien
<lb/>bestimme.

<lb/>»Nach Ablauf der drei Fristen von l\o, i5 und 8 Ta-
<lb/>» gen fertigen die Syndiken ein Verzeichnis der ausgeblie-
<lb/>»benen Gläubiger (Art 5io.). Auf den Bericht des Richter-
<lb/>»commissärs gestattet das Handelsgericht diesen Gläubigern
<lb/>»eine neue Frist, berechnet nach den Entfernungen ihrer
<lb/>»Wohnorte (Art. 5ii.). Dieses Urtheil wird ihnen durch
<lb/>»öffentliche Anzeigen bekannt gemacht« (Art. 512.).

<lb/>Ich habe bereits zuvor die Abschaffung dieser Artikel
<lb/>vorgeschlagen. Auf jeden Fall müssten die Rosten dieses
<lb/>Urtheils und dessen Bekanntmachung den säumigen Gläubi- 
<lb/>gern und nicht der Masse zur Last fallen.

<lb/>»Das fernere Ausbleiben der Gläubiger hindert alsdann
<lb/>»die Vertheilung der Masse nicht; melden sie sich später,
<lb/>»so beziehen sie nur ihren Antheil an den noch folgenden
<lb/>»einzelnen Vertheilungen« (Art. 5i3.).

<lb/>Diese Ausschliessung ist eine richtige Folge der anbe- 
<lb/>raumten Fristen. Sie kann indessen zu Ungerechtigkeiten
<lb/>gegen eventuelle Gläubiger führen , nämlich gegen solche,
<lb/>die im Augenblicke des Fallitverfahrens vernünftig nicht
<lb/>daran denken konnten, dafs sie einen Anspruch gegen den
<lb/>Falliten würden zu machen haben; z. R. derjenige, dem
<lb/>letzterer ein Immeubel verkauft hat, aus dessen Besitz er
<lb/>erst später evincirt wird, so dafs dann erst sein Recht eines
<lb/>Rückgriffs entsteht. Für solche Fälle wäre ausnahmsweise
<lb/>zu verordnen, dafs wenigstens diesem Gläubiger in denen
<lb/>auf seine Anmeldung folgenden Vertheilungen so viel voraus
</p>
            <p>

               <lb/>69) Roullion 8. 42. u. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0057.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>gegeben werde, als seine rata an den früheren Vertheilun- 
<lb/>gen betragen haben würden 70).

<lb/>Hinsichtlich der ausgebliebenen privilegirten Gläubiger
<lb/>folgt nachher eine Bemerkung über den Art. 533.

<lb/>IV. Nachherige Versammlung der Gläubiger.
<lb/>Vergleich (concordat).

<lb/>»Nach Ablauf aller obigen Fristen berufen die Syndi-
<lb/>»ken alle freiwillig oder gerichtlich anerkannten Gläubiger
<lb/>»und den Gemeinschuldner zu einer Versammlung auf eine
<lb/>»vom Richtercommissär anberaumte Tagfahrt, die dieser
<lb/>»präsidirt« (Art. 5i4- 5i5. und 5i6.).

<lb/>Da die provisorischen Syndiken ein Interesse haben
<lb/>können, ihre Verwaltung zu verlängern, so müfste jedem
<lb/>Gläubiger sowohl als dem Falliten freistehen, beim Richter- 
<lb/>commissär diese Versammlung zu verlangen, welcher letz- 
<lb/>tere dann, bei obwaltender Nachlässigkeit der Syndiken, die
<lb/>Berufung durch den Gerichtsschreiber besorgen lielse.

<lb/>»In jener Versammlung können die Gläubiger durch
<lb/>»Bevollmächtigte erscheinen; der Fallite mufs in der Regel
<lb/>»sich persönlich einfinden (ebendaselbst). In dieser Ver-
<lb/>»Sammlung legen die Syndiken eine Rechnung über den
<lb/>»Zustand der Masse vor; der Gemeinschuldner wird ver-
<lb/>» nommen; der Richtercommissär fafst über die ganze Ver- 
<lb/>handlung ein Protocoll ab (Art. 5iy. und 5i8.). Bei die-
<lb/>»ser Gelegenheit schliefsen die Gläubiger entweder einen
<lb/>»Vergleich (concordat) mit dem Gemeinschuldner ab, oder,
<lb/>»sie bilden einen Verein (contrdt (Funion) zum Behuf der
<lb/>»Realisirung und Vertheilung der Masse (Art. 5iq. und 527.).
<lb/>»\or der gegenwärtigen Versammlung, nämlich vor der
<lb/>»Prüfung aller angemeldeten Forderungen, darf kein Ver-
<lb/>»gleich unter gerichtlicher Autorität 7*) statt finden (Art.
</p>
            <p>

               <lb/>70) Boulay-Paty No. 240.

<lb/>7») Andere Vergleiche sind nicht verboten. Ebend. No. 2g5.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetzc.
</p>
            <p>

               <lb/>»519.). Die Gültigkeit des jetzt abgeschlossenen Ver-
<lb/>»gleichs ist an zwei Bedingungen gebunden: i) die Mebv-
<lb/>»heit der Gläubiger in der Zahl, 2) dafs diese Mehrheit
<lb/>»auch drei Viertel der anerkannten Forderungen besitze«
<lb/>(Art. 5i9.) 72).

<lb/>Man hat vorgeschlagen, den Falliten nur dann zur
<lb/>Wohlthat des Concordats zuzulassen, wenn es sein erstes
<lb/>Falliment sey, und wenn er wenigstens 40 oder 5o vom
<lb/>Hundert gebe, aufser wenn, im letzteren Falle, er bedeu- 
<lb/>tende , im letzteren Jahre erst erlittene Verluste nachweise.
<lb/>Ich kann dieser Ansicht nicht beipflichten. Allerdings ist
<lb/>das Concordat eine Wohlthat für den Gemeinschuldner,
<lb/>indem er dadurch wiederum an die Spitze seiner Geschäfte
<lb/>gelangt; von der andern Seite bietet dasselbe aber auch
<lb/>den Gläubigern bedeutende Vortheile dar, namentlich die
<lb/>Sicherung eines gewissen, wenn auch geringen Betrags,
<lb/>und das Aufhören einer immer mit Kosten verbundenen
<lb/>Verwaltung. Der Gesetzgeber mufs daher die Abschlies- 
<lb/>sung des Concordats dem Ermessen der Gläubiger überlassen,
<lb/>Die einzig nöthige Verfügung ist eine Bestimmung über die
<lb/>Mehrheit, welche unter den Gläubigern das Gesetz bilden
<lb/>darf, und diese Verfügung enthält der Art. 619. Dem In- 
<lb/>teresse des Staats wird durch das Concordat, nichts vergeben,
<lb/>weil, nach allgemeinen Grundsätzen, dasselbe die öffentliche
<lb/>Verfolgung wegen Bankerutts nicht hindert 73).

<lb/>Eine andere Bedingung wäre aber dem Art. 519. zu- 
<lb/>zufügen, die nämlich, dafs, eben so wie bei den Wahlen
<lb/>der Syndiken, jeder Bevollmächtigte nur einen Gläubiger
<lb/>repräsentiren, und dafs ein Gläubiger nicht als Bevoll
<lb/>mächtigter eines andern auftreten kann. Sonst ist oft eine
<lb/>einzige Person in der Lage, einen zu grofsen Einflufs auf
<lb/>die Sache auszuüben.
</p>
            <p>

               <lb/>72) Die Ordonnanz von 167Z forderte blos diese letztere Bedingung,

<lb/>-3) Bouiay-Paty No. 288. Unheil des Cassationshofes vom 9. Wdu
<lb/>1811. Sirey 1817. I 56.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0059.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>»Die eingetragenen Hypothekargläubiger und die mit
<lb/>»einem Pfände versicherten haben heine Stimme« (Art. 520.).

<lb/>Der Gesetzgeber hat hier vergessen, die der Einschrei- 
<lb/>bung nicht unterworfenen privilegirten und hypothekarischen
<lb/>Gläubiger in das Verbot einzuschliefsen, da doch in ihrer
<lb/>Hinsicht der nämliche Grund obwaltet 74 ).

<lb/>Dagegen müssen diejenigen Hypothekargläubiger zuge- 
<lb/>lassen werden, welche entweder nicht eingetragen sind,
<lb/>oder welche auf ihre Hypothek verzichten, oder die augen- 
<lb/>scheinlich aus dem Erlös der Immobilien nichts oder nur
<lb/>einen Theil ihrer Forderungen erhalten; denn sie sind nichts
<lb/>anderes als Chirographargläubiger. Hierüber ist eine aus- 
<lb/>drückliche Verfügung nöthig.

<lb/>»Kein Concordat darf stattfinden, und der Richtercom-
<lb/>»missär ist besonders verpflichtet, dieses zu hindern, wenn
<lb/>»ein Verdacht des einfachen oder betrüglichen Bankerutts
<lb/>»vorliegt« (Art. 521.).

<lb/>Einige haben vorgeschlagen, diesem Artikel beizufügen,
<lb/>es müsse vor Abschluss des Concordats nachgewiesen seyn,
<lb/>dals die durch den Art. 488. vorgeschriebenen Berichte ein- 
<lb/>gereicht worden seyen. Andere wollten diesen Artikel auf
<lb/>den Verdacht des betrüglichen Bankerutts eingeschränkt
<lb/>wissen. Einem dritten Vorschläge zufolge soll es dem Er- 
<lb/>messen der Gläubiger überlassen bleiben, auch im Falle
<lb/>des Verdachts eines Bankerutts das Concordat abzuschlies-
<lb/>sen. Diesem letzteren Vorschlag stimme ich bei, aus den
<lb/>über den Art. 519. ausgeführten Gründen.

<lb/>»Kommt ein Vergleich zu Stande, so mufs er, unter
<lb/>»Strafe der Nichtigkeit, unterzeichnet werden, ehe die
<lb/>»Versammlung aus einander geht. Ausnahmsweise kann die
<lb/>»Berathschlagung auf höchstens acht Tage vertagt werden,
<lb/>»wenn zwar die Mehrheit der anwesenden Gläubiger ihre
<lb/>»Einwilligung ertheilt hat, diese Mehrheit aber nicht drei
<lb/>»Viertel der anerkannten Forderungen besitzt« (Art. 522.).
</p>
            <p>

               <lb/>74) Boulay-Paty No. 255.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0060.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>Nach der Ordonnanz von 1678 konnte der Fallite ge- 
<lb/>trennt mit jedem einzelnen Gläubiger unterhandeln; der
<lb/>Vertrag wurde von Hause zu Hause getragen, und jede
<lb/>Unterschrift durch das Versprechen besonderer Vortheile
<lb/>errungen. Um diesen Mifsbrauch zu vermeiden, verordnetc
<lb/>der Gesetzgeber die Feststellung und Unterschrift des Con-
<lb/>cordats in der Berathschlagung aller Gläubiger. Indessen
<lb/>ist hierdurch der Mifsbi’auch nicht ganz gehoben; vor der
<lb/>ersten Versammlung und binnen der achttägigen Vertagung
<lb/>finden die einzelnen Sollicitationen und die Versprechungen
<lb/>specieller Vortheile statt. Nichtig und unverbindlich sind
<lb/>dieselben gegen den Falliten, selbst wenn ihr Datum später
<lb/>ist, als das des Concordats 75). Allein dieser Gerichtsge- 
<lb/>brauch über die Nichtigkeit schneidet die Wurzel des Uebels
<lb/>nicht ab. Das Concordat besteht immer; und diejenigen
<lb/>Gläubiger, gegen welche der andere Gläubiger, dem ein
<lb/>Vortheil versprochen wurde, die Mehrheit bildete, leiden
<lb/>immer durch dessen Schuld einigen Verlust. Daher ist eine
<lb/>Verfügung gegen diesen speciell begünstigten Gläubiger
<lb/>nöthig; die Strafe müfste, aufser dem Verlust des bedun- 
<lb/>genen Vortheils, in einer Entschädigungssumme zum Vor- 
<lb/>theil der andern Gläubiger vom wenigstens doppelten Be- 
<lb/>trag jenes Vortheils bestehen 76). Diese Strafe dürfte noch
<lb/>höher seyn, wenn es die Syndiken waren, die sich eine
<lb/>solche Begünstigung versichern liefsen; denn sie mifsbrauch-
<lb/>ten den Einflufs, welchen ihr Amt ihnen über den Fal- 
<lb/>liten gab.

<lb/>Die Bedenkfrist von acht Tagen erscheint bei einer
<lb/>für die Partheien so wichtigen Angelegenheit etwas kurz;
<lb/>sie wäre daher wohl auf vierzehn Tage auszudehnen. Zu
<lb/>lang darf sie auch nicht seyn, sowohl damit die Sache ein-
</p>
            <p>

               <lb/>7 5) Man sehe unter andern das Urtheil des Cassationshofes vom 3o. Mära
<lb/>1 83q. Sirey 133o. I. r22. und die Gazette des tribunaux vom 2 5.
<lb/>Februar 1831. Boulay-Pa ty No. 279.
</p>
            <p>

               <lb/>76) Roullion S, 97. u. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0061.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>anal ein Ende nehme, als auch um den Sollicitationen des
<lb/>Falliten keinen gar zu grossen Spielraum zu lassen.

<lb/>Aufser der im Art. 522. bereits angegebenen Ausnahme
<lb/>müssen noch zwei zugestanden werden. Die erste, wenn
<lb/>die Mehrheit der Gläubiger in den Summen eingewilligt
<lb/>hat, obwohl dieselben nicht die Mehrheit der Zahl bilden 77).
<lb/>Denn eigentlich mufs die Mehrheit der Summen mehr Ge- 
<lb/>wicht haben, als die Mehrheit der Zahl der Gläubiger.

<lb/>Die zweite Ausnahme 7s) mufs in dem Falle stattfinden,
<lb/>wenn, sey es in der ersten oder erst in der zweiten Ver- 
<lb/>sammlung, der Verdacht eines Bankerutts zur Sprache
<lb/>kommt. Alsdann mufs es in der Befugnifs des Commissärs
<lb/>Stehen, die Versammlung bis dahin zu vertagen, wo über
<lb/>die öffentliche Untersuchung in dieser Hinsicht erkannt seyn
<lb/>wird. Es ist allgemeine Regel , dafs die öffentliche Klage
<lb/>die Entscheidung der Civilverhältnisse aufhält; allein eben
<lb/>so ist es richtig, dafs, wenn die öffentliche Klage aufhört,
<lb/>das Civilverhältnifs seinen Fortgang nehmen mufs, als wenn
<lb/>keine Unterbrechung erfolgt sey. Unter der jetzigen Ge- 
<lb/>setzgebung ist indessen, nach Ablauf der achttägigen Ver-
<lb/>tagung, für den Falliten alles Recht zum Concordat verloren.

<lb/>Schliefslich ist hier noch ein anderes Gebrechen der
<lb/>Gesetzgebung zu rügen. Nach abgeschlossenem Concordat
<lb/>steht dem Schuldner wiederum die volle Verfügung über
<lb/>sein Vermögen zu; die Gläubiger haben kein Recht zur
<lb/>Aufsicht über seine Verwaltung, und es steht in seinem
<lb/>Belieben, durch Verschleppung aller Activa die Gläubiger
<lb/>um allen Rückgriff zu bringen. In deren Interesse mufs
<lb/>daher der Gesetzgeber sie zur Ernennung von Commissa- 
<lb/>rien oder eines Ausschusses aus ihrer Mitte ermächtigen,
<lb/>die über das Benehmen des Falliten bis zur gänzlichen
</p>
            <p>

               <lb/>77) Boulay-Paty No. 260.

<lb/>78) Sie unterstellt die Beibehaltung,des Art. 521. Wird dieser Artikel,
<lb/>wie ich es vorschlage, abgeschafft, so hat man nicht nölhig, diese
<lb/>dritte Ausnahme aufzustellen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0062.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>Vollziehung des Concordats die Aufsicht führen, und denen
<lb/>er jeden Augenblick die Einsicht seiner Bücher, Scriptu-
<lb/>ren, Waarenlager u. s. w. zu gestatten verbunden ist 79).

<lb/>»Gegen das durch Stimmenmehrheit bewilligte Concor-
<lb/>» dat kann jeder dissentirende Gläubiger Einspruch einlegen,
<lb/>»jedoch nur binnen acht Tagen von dessen Unterschrift an
<lb/>»gerechnet« (Art. 523.).

<lb/>Dieser terminus a quo giebt offenbar dem Falliten ein
<lb/>Mittel an die Hand, heimlicher Weise die Bestätigung eines
<lb/>Concordats zu erschleichen. Ich schlage vor, dafs jedes
<lb/>Concordat auf der Kanzlei des Handelsgerichts niedergelegt
<lb/>werde, und der Gerichtsschreiber dasselbe durch die Zei- 
<lb/>tungen sowohl als durch Anheftung im Sitzungssaale bekannt
<lb/>mache, auch die Staatsbehörde davon in Kenntnifs setze.
<lb/>Erst vom Tage jener Bekanntmachung dürfte die achttägige
<lb/>Frist laufen.

<lb/>Der Staatsbehörde mufs auch das Recht des Einspruchs
<lb/>zustehen 80), als Sanction des Art. 5s 1, in so fern mein über
<lb/>diesen Artikel gemachter Vorschlag nicht angenommen wird.

<lb/>»Ueber die Einsprüche gegen das Concordat erkennt
<lb/>» das Handelsgericht, in so fern sie auf Urkunden oder Ope-
<lb/>»rationen gestützt sind, die seiner Competenz unterliegen;
<lb/>»sonst das Civilgericht (Art. 635.). Wird der Einspruch
<lb/>»gültig erklärt, so kann von dem abgeschlossenen Concor-
<lb/>»dat keine Rede seyn, und wenn kein neuer zu Stande
<lb/>»kommt, so bleibt zur Beendigung der Sache nur der Weg
<lb/>»des Vereins der Gläubiger übrig« (Art. 527.).

<lb/>Oft legt ein Gläubiger blos aus dem Beweggrund Ein- 
<lb/>spruch ein, um den Falliten zu bestimmen, ihm irgend
<lb/>einen besondern Vortheil zuzugestehen; er läfst dann die
<lb/>Klage auf sich beruhen, bis das begehrte Zugeständnis er- 
<lb/>folgt ist, und hierauf zieht er sie ganz zurück. Dieses Be- 
<lb/>nehmen hat für die übrigen Gläubiger den doppelten Nach-
</p>
            <p>

               <lb/>79) Boulay-Paty No. 3o2.

<lb/>80) Boulay-Paty No. 273°
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0063.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 59


<lb/>♦heil der Verzögerung der Sache und der Verminderung
<lb/>der Masse. Es wäre daher dem Gesetze beizufügen, dafs
<lb/>der Gläubiger, der in seinem Einspruch unterliegt oder den- 
<lb/>selben zurückzieht, nach Befund der Umstände in eine Ent- 
<lb/>schädigung zum Vortheil der übrigen Gläubiger zu verur- 
<lb/>teilen ist.

<lb/>Wird auf eingelegten Einspruch das erste Concordat
<lb/>vernichtet, so findet eine neue Versammlung der Gläubiger
<lb/>Statt. Wie aber, wenn alsdann nicht die zum Abschlufs
<lb/>des Concordats erforderliche Zahl von Gläubigern sich ein- 
<lb/>findet, und dieselben zugleich es ihrem Interesse nicht an- 
<lb/>gemessen finden, einen Verein (union) zu bilden, nämlich
<lb/>das Vermögen des Falliten selbst zu verwalten? Für diesen
<lb/>Fall hat der Gesetzgeber keine Vorsehung getroffen, und
<lb/>es wäre nöthig, zu verordnen, dafs der Richtercommissär
<lb/>wenigstens eine Vertagung verfügen könne, in welcher Tag- 
<lb/>fahrt dann entweder ein Concordat abgeschlossen, oder ein
<lb/>Verein der Gläubiger gebildet werden müsse.

<lb/>»Werden die Einsprüche verworfen, so mufs, binnen
<lb/>»acht Tagen vom Datum dieser Entscheidung, das Concordat
<lb/>x durch das Handelsgericht bestätigt werden« (Art. 5s4.).

<lb/>Hier ist beizufügen, dafs die Entscheidung definitiv seyn
<lb/>mufs, und dafs auch ein und dasselbe Urtheil über die Ein- 
<lb/>sprüche erkennen und die Bestätigung erteilen dürfe.

<lb/>Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, wer die Bestäti- 
<lb/>gung zu betreiben habe, weshalb in der Praxis dieses nur
<lb/>als Sache des Falliten betrachtet wird. Dieser hat aber
<lb/>nach Ablauf der achttägigen Oppositionsfrist oft kein In- 
<lb/>teresse , die Bestätigung zu betreiben, weil die Termine
<lb/>der stipulirten Zahlungen nur vom Tage dieser Bestätigung
<lb/>laufen. Es mufs daher jeder Gläubiger befugt erklärt wer- 
<lb/>den , die Bestätigung des Concordats nachzusuchen.

<lb/>»Das Handelsgericht ist befugt, wegen schlechten Be- 
<lb/>tragens 8&gt;) des Falliten, oder auf den Grund des Be-
</p>
            <p>

               <lb/>di) Ein merkwürdiges Beispiel hierüber giebt ein Urtheil des Handels-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0064.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>6o
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>»trugs 82), die Bestätigung zu verweigern, ungeachtet alle
<lb/>»vorstehende Bedingungen erfüllt sind. »Diese Verweige-
<lb/>»rung bildet gegen den Gemeinschuldner die Vermuthung
<lb/>»des Bankerutts« (Art. 5s6.).

<lb/>Da keine Ausnahme in Hinsicht der Berufung besteht,
<lb/>so ist der Fallite hierzu binnen der gewöhnlichen Frist von
<lb/>drei Monaten berechtigt. Zur schleunigem Beendigung der
<lb/>Sache wäre die Appellfrist z. B. auf vierzehn Tage von
<lb/>dem Ausspruch des Urtheils , nach Analogie des Art. ^36.
<lb/>der Procefsordnung, abzukürzen; und da die Staatsbehörde
<lb/>hier der nothwendige Contradictor des Falliten ist, wäre
<lb/>zu verordnen, dafs das Appellationsverfahren contradicto- 
<lb/>ris ch mit der Staatsbehörde stattfinde.

<lb/>»Die ertheilte Bestätigung des Concordats hat dessen
<lb/>»verbindliche Kraft gegen sämmtliche Gläubiger zur Wir-
<lb/>»kung; sie ertheilt denselben ein Hypothekarrecht auf die
<lb/>»Immobilien des Gemeinschuldners (Art. 524.); sie begreift
<lb/>»die Erklärung in sich, dafs letzterer zu entschuldigen sey
<lb/>»und wieder zu Handelsgeschäften befähigt werden könne«
<lb/>(Art. 626.).

<lb/>Gegen das Bestätigungsurtheil mufs der Staatsbehörde
<lb/>das Becht der Berufung zustehen, weil kein anderer Con- 
<lb/>tradictor vorhanden ist.

<lb/>Nützlich wäre es, die öffentliche Anheftung und Be- 
<lb/>kanntmachung des Bestatigungsurtheils anzuordnen, um das
<lb/>Publicum über die Veränderung der Verhältnisse des Fal- 
<lb/>liten in Kenntnifs zu setzen.

<lb/>»Nach erfolgter Bestätigung legen die Syndiken dem
<lb/>»Falliten Rechnung über ihre Verwaltung ab; ihre Ver-
<lb/>» richtungen, so wie die des Richtercommissärs, hören auf «
<lb/>(Art. 525.).
</p>
            <p>

               <lb/>gerichts zu Paris vom 2. April 1831. Gazette des tribunaux vom
<lb/>3. April. Man sehe übrigens die Note 8. 382. des 3. Bandes.

<lb/>82) Deshalb wurde auch entschieden, dafs auf den Grund des Betrugs
<lb/>ein Gläubiger auch nach Ablauf der achttägigen Frist Einspruch
<lb/>ein legen könne. Boula j-Paty No. 277.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0065.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 61


<lb/>Der nämliche Fall würde bei den vorgcschlagenen Com- 
<lb/>missarien eintreten.

<lb/>Der Gesetzgeber hat sich über die übrigen Folgen
<lb/>des Concordats nicht erklärt, und ich werde die Nothwen-
<lb/>digkeit einer Verfügung über die Frage zeigen, ob das
<lb/>Concordat den Falliten definitiv befreie. Unter der Ordon- 
<lb/>nanz von 1673 hatte der Gericbtsgebraucb, in Ermangelung
<lb/>eines Textes, diese Befreiung als Grundsatz festgestellt 8S),
<lb/>und die Verfasser des Handelsgesetzbuchs haben diesen
<lb/>Grundsatz implicite anerkannt, indem derselbe sich aus dem
<lb/>Zusammenhang der Art. Ziy. und 624. ergiebt. Nach be- 
<lb/>wirkter Zahlung der concordatsmäfsigen Summe verschul- 
<lb/>det also der Fallite den Gläubigern nichts mehr, wenn er
<lb/>auch später noch so sehr zu Kräften gelangt, und er kann
<lb/>auf directem Wege zu keiner Nachzahlung gezwungen
<lb/>werden. Nur indirect tritt dieser Zwang gegen ihn ein,
<lb/>wenn er die Wiederbefähigung (rehabilitation) nachsucht,
<lb/>indem er alsdann die gänzliche Zahlung seiner Schulden
<lb/>nachweisen mufs (Art. 6o5.). Da aber die wenigsten Falli- 
<lb/>ten diese Wiederbefähigung nachsuchen, und die meisten
<lb/>derselben mit dem bewilligten Nachlafs stolz und prunkvoll
<lb/>leben, während ihre Gläubiger sich in Verlust befinden,
<lb/>so wird es nöthig, ein Mittel aufzustellen, um dieselben
<lb/>in jedem Falle zur Nachzahlung zu zwingen, sobald es ihre
<lb/>Kräfte erlauben. Der Zusammenhang der Gesetze über das
<lb/>Concordat stellt dasselbe als eine Folge der Nothwendig-
<lb/>keit dar, von der einen Seite dem Falliten die Mittel wie- 
<lb/>der zu geben, sich und seine Familie zu ernähren, und,
<lb/>von der andern Seite, die Gläubiger von der Last zu ent- 
<lb/>ledigen, selbst die Verwaltung und Realisirung des ver- 
<lb/>wirrten Vermögens des Schuldners zu besorgen. Mit an- 
<lb/>dern Worten, das Concordat ist eine Folge der Lage der
<lb/>Dinge, so wie sich dieselbe im Augenblick von dessen Ab- 
<lb/>schluß befindet, und es ist also, seiner Natur nach, durch
</p>
            <p>

               <lb/>83) Roullion 8. 108.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0066.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>die damaligen Verhältnisse des Falliten bedingt. (Clausula
<lb/>rebus sic stantibus.) Verändern sich in der Folge diese
<lb/>Verhältnisse, so fällt der Grund des Concordats ganz oder
<lb/>zum Theil weg; der Fallite mufs also, wenn er in bessere
<lb/>Umstände hommt, nach deren Befinden, entweder die ganze
<lb/>nachgelassene Summe oder einen Theil derselben nachzah- 
<lb/>len. Diese aus der Natur des Vertrags sich ergebende Be- 
<lb/>dingung mufs im Gesetze ausgedrückt werden, weil der
<lb/>jetzige Text das Gegentheil sagt. Eine solche Verfügung
<lb/>ist aufserdem nöthig, um das System der Gesetzgebung
<lb/>über das Concordat mit dem über die Güterabtretung in
<lb/>Einklang zu setzen. Den allgemeinen Grundsätzen sowohl
<lb/>als dem Text des Art. 568. zufolge, befreit die so schwie- 
<lb/>rig zu erlangende Zulassung zur Wohlthat der Güterabtre- 
<lb/>tung den Schuldner nicht von den Verfolgungen der Gläu- 
<lb/>biger auf das später erworbene Vermögen. Warum soll
<lb/>derjenige Schuldner diese Gunst geniefsen, dem die Gläu- 
<lb/>biger blos durch die von der Lage der Dinge herbeige- 
<lb/>führte Nothwendigkeit ein Concordat bewilligt haben ? Aus
<lb/>demselben Grunde mufs es auch den Gläubigern freistehen,
<lb/>die persönliche Haft gegen den Schuldner auszuüben, und
<lb/>ihn zur Zahlung aus dem neu erworbenen Vermögen zu
<lb/>zwingen. Dieses während des Fallit Verfahrens als zwecklos
<lb/>aufgeschobene Zwangsmittel wird wiederum statthaft, so- 
<lb/>bald der Schuldner dasBecht, Vermögen zu besitzen, wie- 
<lb/>der geniefst; und solches ist nach abgeschlossenem Concor- 
<lb/>dat offenbar der Fall.

<lb/>Der Gesetzgeber würde dabei eine ausgedehnte Frist,
<lb/>die das Handelsgericht in jedem einzelnen Falle näher be- 
<lb/>stimmen könnte, zur Nachzahlung anberaumen, und einen
<lb/>Theil des vom Falliten nach dem Concordat erworbenen
<lb/>Vermögens für unangreifbar erklären (Competenz). Der
<lb/>zur Aufsicht über die Erfüllung des Concordats bestellte
<lb/>Commissär oder Ausschufs der Gläubiger wäre mit diesen
<lb/>Verfolgungen im Gesammtinteresse zu beauftragen, und
<lb/>nur mit Genehmigung desselben dürfte es jedem Gläubigei
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0067.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>freistehen, nach dem Concordat über diese Verbindlichkeit
<lb/>der Nachzahlung speciell mit dem Falliten zu conveniren.
<lb/>Endlich wäre denjenigen Personen, die nach dem Concor- 
<lb/>dat mit ihm contrahiren, ein Vorzugsrecht auf dessen als- 
<lb/>dann erst erworbenes Vermögen zu gestatten, indem sonst,
<lb/>aus Furcht vor den Verfolgungen der frühem Gläubiger,
<lb/>niemand ihm leicht Credit geben würde.

<lb/>Die Verfügung der positiven Verbindlichkeit einer mit
<lb/>der neuen Erwerbung verhältnifsmäfsigen Nachzahlung wür- 
<lb/>de, aufser der Sichenmg der Rechte der Gläubiger, noch
<lb/>andere gute Wirkungen haben. Die Zahl der bezüglichen
<lb/>Fallimente würde sich vermindern, wegen der Unmöglich- 
<lb/>keit, Nutzen von dem Betrüge zu ziehen. Die Gläubiger,
<lb/>ihrerseits, würden, noch weniger als jetzt, Anstand finden,
<lb/>ein Concordat zu bewilligen 84).

<lb/>Eine andere zu den Folgen des Xoncordats gehörende
<lb/>Bemerkung betrifft die Nichtvollziehung dieses Vertrags.
<lb/>Wenn nämlich der Fallite die Bedingungen desselben nicht
<lb/>erfüllt, so entsteht die Frage, ob derselbe von neuem fallit
<lb/>erklärt, oder ob die Partheien wieder in den nämlichen Stand
<lb/>gesetzt werden sollen, worin sie sich in dem Concordat be- 
<lb/>fanden? Letzteres ist offenbar der richtige Weg, da das
<lb/>Fallitverfahren bereits vorgenommen ist 85). Es wäre im
<lb/>Gesetze auszudrücken, dafs auf Betreiben jedes einzelnen
<lb/>Gläubigers oder des von ihnen bestellten Ausschusses das
<lb/>Handelsgericht diese Resolution aussprechen kann. Hierauf
<lb/>würden die Gläubiger zu einer neuen Versammlung berufen
<lb/>und hierin entweder ein neues Concordat abgeschlossen oder
<lb/>ein Verein derselben (union) gebildet.
</p>
            <p>

               <lb/>84) Roullion 8. 109. u. ff.

<lb/>85) Anderer Meinung, unter dem jetzigen Gesetze, ist Boulay-Paty
<lb/>No. 292. In diesem Sinne erkannte auch der Cassationshof am
<lb/>27. Mai 1829. Sirey i83o. I. 229 und das Handelsgericht zu Paris
<lb/>am 26. März i83i. Gazette des tribunaux de commerce du 27. Mars.

<lb/>(Besphlufs im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0068.tif"
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         <div xml:id="d4909e6205" ana="scope_-_64-78" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Rechtsbücher der Hindus, und deren gegenwärtige Gültigkeit in den Besitzungen der Englisch-Ostindischen Compagnie</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Spangenberg, ...">Von Hrn. Oberappellationsrath Spangenberg zu Celle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechlsbiicher der Hindus&lt;
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Ueber die

<lb/>Rechtsbücher der Hindus, und deren gegen- 
<lb/>wärtige Gültigkeit in den Besitzungen der Eng- 
<lb/>lisch - Ostindischen Compagnie 0.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Oberappellationsrath Spangenberg zu Celle.
</p>
            <p>

               <lb/>Abschnitt I.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Rechtsbücher der Hindus im All- 
</p>
            <p>

               <lb/>gemeinen.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Recht ist eine von den vierzehn grofsen Wissen- 
<lb/>schaften der Hindus. Diese sind:
</p>
            <p>

               <lb/>I. Die vier Vedas, nämlich Ric, Yejuh, Sdmah, Athar-
<lb/>vdnah. Jedes der Vedas macht wiederum eine besondere
<lb/>Wissenschaft aus, und jeder Brahman mufs wenigstens eines
<lb/>der drei ersten innehaben, so wie er denn auch nach dem
<lb/>Veda, welches er studirt hat, bezeichnet wird 1 2).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Dieser Aufsatz ist ein Auszug einer Abhandlung in den Transactions
<lb/>of the iiterary Society of Madras Part. I. (1827.) No. 1 , überschrie
<lb/>ben O11 the Law Books of the Hindus, und geschöpft aus den
<lb/>nachgelassenen Papieren des F. W. Eliis, Esq. of the H. C. Ser- 
<lb/>vice, Collector of Madras.


<lb/>2) Ueber die Veda’s s. vorzüglich die Abhandlung von Colebrooke
<lb/>in dem achten Bande der Asiatic Researches. — Die Atharvanaii
<lb/>nimmt den niedrigsten Rang unter ihnen ein.

<lb/>Durch das Gesetz der Ostindischen Compagnie von 1798 wart!
<lb/>bestimmt, dafs jedes Yolk nach seinen eigenen Gesetzen , die Mu- 
<lb/>hammedaner nach dem Koran und den von den Mullah’s autorisir-
<lb/>ten Interpretationen, die Hindus nach den Yeda's und den in den
<lb/>Schriften der Pundits enthaltenen Observanzen, in peinlichen Sachen
<lb/>aber nach den Muhammedanischen Gesetzen gerichtet werden soll
<lb/>ten. Dieses gab Veranlassung, dafs unter Hasting's Statthalter*
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>II. Die sechs Angas, oder Lehrtheile, welche den Ve- 
<lb/>das zur Aushülfe dienen ; namentlich :

<lb/>1. Sicsha, oder Vorschriften zur Erhaltung des Textes
<lb/>der Vedas;

<lb/>2. Vyacarana, oder die Grammatik des besondern Dia-
<lb/>lects der Vedas.

<lb/>3. Chhandas, Prosodie.

<lb/>4» Niructam, Commentar über den Text.

<lb/>5. Jjautisham, Astronomie, besonders um den Kalender,
<lb/>durch welchen die Festtage bestimmt sind, zu erlernen.

<lb/>6. Calpa-sutram, die Liturgie, oder die Formeln von
<lb/>allen durch die Vedas vorgeschriebenen Ceremonien.

<lb/>III. Die übrigen grofsen Wissenschaften sind:

<lb/>1. Terca-sastram, Logik, in deren Hinsicht es zwei Schu- 
<lb/>len, eine alte und eine neue, giebt.

<lb/>2. Mimamsa, oder die Lehre von den Ceremonialritus,
<lb/>von welcher es sechs Schulen giebt, zu deren einer
<lb/>jeder Brahman gehört. Ihre Stifter waren Apastam-
<lb/>ba , Bodhyana, Cartyayana, Satyashada, Aswalayana,
<lb/>Dhalub, ’hyayana. Man unterscheidet diesen gemäfs
<lb/>die Purva Mimamsa, oder die frühere Lehre, von der
<lb/>Uttara Mimamsa, oder der spätem.

<lb/>3. Puranam, das System der Hindus über die Theogo-
<lb/>nie, Ontologie und Mythologie, bestehend in achtzehn
<lb/>Hauptwerken, deren Verfasser der weise Vyasa seyn
</p>
            <p>

               <lb/>Schaft Haiti ed’s Uebersetzung der Vivadarnavasetu erschien. Jo
<lb/>nes machte jedoch auf die Unvollständigkeit und die Nothwendig-
<lb/>keit, ein vollständiges Gesetzbuch der Hindus Zusammentragen zu
<lb/>lassen, aufmerksam. Als Vorübung übersetzte er die Institutionen
<lb/>des Menu, starb aber bald darauf. Auf Verfügung der Regierung
<lb/>übersetzte nun zu diesem Zwecke Colebrooke die Digesten des
<lb/>Jagannatha Tercapanchanana. — Ellis hält auch dieses Buch für
<lb/>ungenügend , und schlug eine neue Compilation vor. Um sie vor- 
<lb/>zubereiten , hat er die vorliegende Abhandlung ausgearbeitet. —
<lb/>Yergl. Gloyer Fragmente über Ostindien, Altona t8i3. 6. Hee- 
<lb/>ren Ideen Bd. I. Abth. 2. und diese Zeitschrift ßd. I. No. 4.

<lb/>Krit. Zeitschr.f liechisw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 1.//. 5
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>soll, und in einigen Nebenschriften. In denselben
<lb/>wird die Geschichte jedes Haupttempels und heiligen
<lb/>Platzes erzählt.

<lb/>4- Dherma Sastram, oder das Recht, welches jedoch
<lb/>ausserdem noch Vorschriften für die ceremoniellen Ge- 
<lb/>bräuche, und Regeln der Moral enthält.

<lb/>Die Dherma Sastram wird als eine göttliche Offenbarung
<lb/>angesehen, und ursprünglich von der Sruti, oder »dem,
<lb/>was gehört worden«, nämlich aus dem Munde von Brahma
<lb/>selbst, abgeleitet, und dabei vorausgesetzt, dafs es, zwar
<lb/>nicht in Worten, aber doch dem Wesen nach, so wie es
<lb/>in der Smriti enthalten ist, mit Brahma in Verbindung steht;
<lb/>ferner » dem , welches erwähnt worden « von den Weisen,
<lb/>durch welche es den Menschen eröffnet ist. Zwar wird
<lb/>die Dherma Sastram als eigene für sich bestehende Wis- 
<lb/>senschaft angesehen; indessen beziehen sich die Commenta-
<lb/>toren derselben zur Begründung und Erläuterung derselben
<lb/>häufig auf die Puranas, und bisweilen die Sutras der Mi-
<lb/>mamsa, mit welcher die Dherma Sastram in genauer Ver- 
<lb/>bindung steht. Alle sechs Stifter der Mimamsa-Schulen
<lb/>sind daher als Schriftsteller über das Recht zu betrachten.
<lb/>Dieses vorausgeschicht, können die Bücher über das Recht
<lb/>unter drei Classen gebracht werden.

<lb/>1. Die Smriti, oder Textbücher. Sie werden verschie- 
<lb/>denen Rishis oder Weisen der Vorwelt zugeschrie- 
<lb/>ben, und sind, der Form und dem Inhalt nach, von
<lb/>derselben Art des Menu’schen Rechtsbuchs, welches
<lb/>Sir W- Jones in das Englische übersetzt hat.

<lb/>2. Die Vyac-R.ya.na, oder Commentarien und Glossen zu
<lb/>den Textbüchern.

<lb/>3. Die Nibandhana-Grant-ha, oder sogenannten Digesten,
<lb/>welche entweder das Ganze oder einzelne Theile der
<lb/>Rechtswissenschaff enthalten. Diese sind aus der
<lb/>Mula Smritis , d. h. den Originaltextbüchern, und ari- 
<lb/>den Commentarien, die das meiste Ansehen haben
<lb/>eompilirt.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0071.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbiicher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Die Zahl der Smritis oder Originaltextbücher beläuft
<lb/>sich in Südindien auf achtzehn; die Schriftsteller über diese
<lb/>Ashtadasa Smriti werden Smriti-Pravertaca, d. h. die aus- 
<lb/>gewählten Schriftsteller über die Textbücher genannt,
<lb/>woraus zu folgern ist, dafs es auch noch aufser ihnen einige
<lb/>giebt. Viele derselben, welche bei spätem Rechtsschrift- 
<lb/>stellern erwähnt und allegirt werden, sind nicht mehr vor- 
<lb/>handen. So erwähnt Yajnyavalcya zwanzig Schriftsteller
<lb/>über die neunzehn Haupttextbücher; namentlich Menu,
<lb/>Atri, Vishnu, Harita, Yajnyavalcya, Ushanas , Angiras, Ye-
<lb/>ma, Apastamba, Samverta, Cartyayana, Brihaspati, Parasa-
<lb/>ra, Vyasa, Sanca und Lichita (beide letztere waren Brüder
<lb/>und schrieben beide über die Smriti einmal besonders, und
<lb/>ein anderes Mal vereint; diese drei Bücher gelten jetzt für
<lb/>sein Werk), Dacsha, Gautama, Satatapa und Vasishtha.
<lb/>Parasara, der in dieser Liste erwähnt wird, nennt auch
<lb/>zwanzig ausgewählte Schriftsteller, aber statt Samverta,
<lb/>Brihaspati und Vyasa nennt er Casyapa, Brigu und Prache-
<lb/>tas. Dabei sagt er, dafs von vier der Smritis eine jedes- 
<lb/>mal die Hauptautorität jedes der vier Alter der Welt ge- 
<lb/>wesen sey:

<lb/>in dem Crita Yuga, die von Menu;
<lb/>in dem Treta, die von Gautama;
<lb/>in dem Devapara, die von Sanca und Lichita;
<lb/>in dem Cali, welches das jetzige Weltalter ist, die von
<lb/>Parasara.

<lb/>Ein Commentator dieses letztem Werks giebt eine Liste
<lb/>von sechs und zwanzig Textbüchern; die Commentarien und
<lb/>Digesten sind zu zahlreich, als dafs sie hier aufgeführt
<lb/>werden könnten.

<lb/>Von Englischen Lebersetzungen der in der Sanscrit-
<lb/>sprache abgefafsten juristischen Werke besitzen wir nur:

<lb/>1. Halhed’s Lebersetzung der Vivadarnavasetu aus der
<lb/>Persischen Lebertragung. Der Lebersetzer nennt sie
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbiicher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>A Code of Gentoo Laws 3 4), und sie gehört in der
<lb/>That zu den allgemeinen Digesten.

<lb/>2. Sir William Jones Uebersetzung der Institutes oder
<lb/>des Textbuchs des Menu ^).

<lb/>3. Colebrooke’s Uebersetzung der Digesten des Jagan-
<lb/>natha Tercapanchanana, welche jedoch nur acht von den
<lb/>achtzehn grofsen Abtheilungen des Rechts enthält 5).

<lb/>4. Desselben Uebersetzung des Tractats über die Erb- 
<lb/>güter oder den Dayabagga, von Jimutavahana, und
<lb/>eines Theils der denselben Gegenstand betreffenden
<lb/>Abhandlung Vijnyaneswariyam oder Mitaeshara 6).

<lb/>Halhed’s Werk ist in so fern von Werth, als es weit
<lb/>Mehreres der jetzigen Praxis des Hindustanischen Rechts
<lb/>enthält, als die übrigen; dagegen ist es nur die Ueber- 
<lb/>setzung einer Uebersetzung, und leider findet man manche
<lb/>Spuren, dafs die letztere eben so oberflächlich und lücken- 
<lb/>haft verfasst ist, wie andere Persische Uebertragungen.
<lb/>Deshalb kann es nicht sicher als Autorität in den Gerichts
<lb/>höfen gebraucht werden.

<lb/>Sir W. Jones Uebersetzung der Instituten des Menu
<lb/>ist nur als wissenschaftliches Werk in literarischer Hinsicht
<lb/>von Werth, dagegen für die Praxis sehr wenig brauchbar.
<lb/>Denn das Original gehört zu den Textbüchern der ältesten
<lb/>Zeiten, und es fehlt ein Commentar, der die Anpassung
<lb/>desselben auf die spätem Umstände und Zeiten nachwiese 7).
</p>
            <p>

               <lb/>3) London 1778. 1767. — Aus dem Englischen übersetzt von Rudolf
<lb/>Erich Raspe. Hamburg 1778. 6-


<lb/>4) Institutes of Hindu Law, or the ordinances of Menu, Calcutta 1794.
<lb/>4. Teutsch von Joh. Christian Hüttner. Weimar 1797. 8.


<lb/>5) A Digest of Hindu Law on contracts and successions, with a com»
<lb/>inentary by Jagannatha Tercapanchanana. London 1801. 6. Drei
<lb/>Bände.


<lb/>6) Calcutta 1810. 4. und seitdem im College of Fort 8. George nach
<lb/>gedruckt


<lb/>7) Zwar ist die Glosse des Culluca Bhatta mitgetheilt - aber nur m
<lb/>Bezug auf die Interpretation des Textes.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0073.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>69


<lb/>Nun wird aber ein blofses Textbuch von den Indischen
<lb/>Rechtsgelehrten wenig geachtet; es hat für die jetzige Praxis
<lb/>als Autorität fast gar keinen Werth. Nur die Siddhantam
<lb/>d. h. Schlufsfolgerungen der Verfasser der Digesten und
<lb/>der (Kommentatoren kommen einzig und allein als solche
<lb/>Autoritäten in Betracht. Jede Schule bezieht sich aber al- 
<lb/>lein auf die Siddhantams ihrer eigenen Schriftsteller.

<lb/>Die Compilation des Jagannatha Tercapanchanana s)
<lb/>endlich, abgesehen davon, dafs sie weniger als die Hälfte
<lb/>der grofsen Abtheilungen des Indischen Rechts umfafst, ist
<lb/>offenbar nicht das Werk eines Rechtsgelehrten. Der Ver- 
<lb/>fasser war nur Grammatiker und Rhetor, und, wie sein
<lb/>Name anzeigt, ein scharfsinniger Logiker; wollte man sich
<lb/>auf ihn berufen, so wäre es eben so, als wenn man in Di- 
<lb/>gesten des Englischen Rechts Stellen aus Shakespeare und
<lb/>Milton zur Ergänzung und Erläuterung des Textes der Ge- 
<lb/>setze anziehen wollte. Dazu kommt, dafs es in Südindien
<lb/>um so weniger beachtet werden kann, weil es ausschliefs-
<lb/>lich von Schriftstellern der Gauda oder der nördlichen
<lb/>Schulen verfafst ist. Abgesehen von den Unvollkommen- 
<lb/>heiten und Mängeln, welche man dem Indischen Verfasser
<lb/>zur Last legen mufs, ist dagegen die Uebersetzung ein
<lb/>Meisterstück, und das Beste, was wir von Uebersetzungen
<lb/>Indischer juristischer Werke besitzen.

<lb/>Die beiden Abhandlungen über Erbgüter sind von
<lb/>Werth, so weit sie sich über ihren Gegenstand verbreiten;
<lb/>nur trifft bei der erstem dieselbe Bemerkung zu, dafs sie
<lb/>einzig und allein in den Gaudaschulen, nicht aber in Süd- 
<lb/>indien Autorität in den Gerichten hat 8 9).


<lb/>8) Sie wurde auf Befehl der Ostindischen Regierung verfafst.


<lb/>9) Nach Ellis Tode sind noch folgende Uebersetzungen erschienen:

<lb/>a. Die Daya Bhaga von Colebrooke. Verfasser ist Ibmuta Va-

<lb/>hana, und das Buch handelt von Erbschaften.

<lb/>b. D\e Daya Crama Sangraha (ein Rechtscompendiuin über Erbgü- 

<lb/>ter), übersetzt von P. M. Wynch. Calcutta 1818. 4.

<lb/>c. Die Dattaka Mimamsa und Dattaka Chandrica, übersetzt von

<lb/>Southerlaud.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>7°
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkenswerth ist es, wie wenig zur Kunde des In- 
<lb/>dischen Rechts aus den sonstigen in Europa erschienenen
<lb/>Berichten über Indien zu schöpfen ist, wenn man diese
<lb/>Uebersetzungen ausnimmt. Lange Zeit hat man in Europa
<lb/>dafür gehalten, dafs die Hindus keine geschriebenen Ge- 
<lb/>setze hätten, obgleich die Smriti in einem grofsen Theile
<lb/>von Indien, lange nach dessen Eroberung durch de Gama,
<lb/>und in vielen benachbarten Provinzen, lange nachher, nach- 
<lb/>dem Madras eine Britische Besitzung geworden war, ihre
<lb/>volle gesetzliche Kraft äufserte. Auch findet man nichts
<lb/>in Bezug auf das Hindurecht in den Werken des Pietro
<lb/>de la Valle, Bernier, Tavernier, Thevenot, und den übri- 
<lb/>gen Europäischen Reisebeschreibungen des siebzehnten Jahr- 
<lb/>hunderts ; ausgenommen bei Abraham Rogers, einem
<lb/>Holländischen Geistlichen, der zu Pulicat lebte, und in
<lb/>einem Werke, welches unter dem Titel: Le Theatre d’Ido- 
<lb/>latrie ou la porte ouverte (Amstersdam 1670. 4*) erschien,
<lb/>einige Notizen über die gültige Kraft der Smritis, jedoch
<lb/>ohne Bezugnahme auf deren Originale, mitgetheilt hat.
<lb/>Selbst die Jesuiten, denen man nothwendig eine Kunde mit
<lb/>diesem Gegenstände Zutrauen musste, haben in den »Let-
<lb/>tres edifiantes et curieuses« gar wenig über denselben ge- 
<lb/>sagt. Die Berichte späterer Schriftsteller sind noch unbe- 
<lb/>stimmter, oberflächlicher und fehlerhafter. Paolino di San
<lb/>Bartolomeo ist zwar gegen Sir William Jones in die Schran- 
<lb/>ken getreten, um dessen Ansichten in Bezug auf die Insti- 
<lb/>tuten des Menu zu bestreiten; aber die Summary of the
<lb/>Laws of the Indians, die er in seiner Reise nach Ost- 
<lb/>indien, in zwölf Capiteln gegeben hat, kann eben so gut
<lb/>für ein Rechtscompendium eines jeden andern Volks in
<lb/>einem nur einigermafsen civilisirten Staate gelten. In den
<lb/>Schriften des Abbe Dubois findet man manche Erläute- 
<lb/>rung, welche von Wichtigkeit seyn würde, wenn sie durch
<lb/>die Bezugnahme auf eine Original-Autorität bestärkt wäre.
<lb/>Indessen ist diesem nicht so, und so bleibt man immer
<lb/>zweifelhaft, ob das, was er mittheilt, aus dem Gesetze
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0075.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>7l
</p>
            <p>

               <lb/>selbst entnommen, oder nur die Praxis und biofse Meinung
<lb/>derjenigen ist, mit welchen der Verfasser Umgang pflog.
<lb/>Noch zahlreicher sind die Irrthümer, welche Mil 1 (History
<lb/>of British India), Ward (Views) und andere Schriftsteller
<lb/>verbreitet haben.
</p>
            <p>

               <lb/>Abschnitt II.

<lb/>Unterschied zwischen den Rechtsschulen Nord- und

<lb/>Südindiens.

<lb/>Religion, Literatur und Sitte, vorzüglich die Mimamsa
<lb/>oder Lehre von den ceremoniellen Gebräuchen, sind in den
<lb/>beiden grofsen moralischen Abtheilungen von Indien, näm- 
<lb/>lich der Gauda oder des nördlichen Indiens, und der Dravida
<lb/>oder des südlichen, sehr verschieden. Die Gränzen beider
<lb/>lassen sich am besten durch eine Linie bezeichnen, welche
<lb/>mar. von den Mündungen des Indus bis Ganjam, der nördlich- 
<lb/>sten Stadt in der Präsidentschaft Madras, zieht.

<lb/>So auch das Recht. So z. B. ist durch Jagannatha Ter-
<lb/>capanchanana bestimmt, dafs, wenn Brüder, Oheime und
<lb/>Neffen zusammen als in einer ungetheilten Familie leben,
<lb/>und einer von ihnen ohne männliche Nachkommenschaft
<lb/>stirbt, die Wittwe die Theilung des gemeinschaftlichen Ei- 
<lb/>genthums und den Antheil ihres verstorbenen Ehemanns
<lb/>fordern kann. Dagegen heilst es in der Vijnyaneswariyam,
<lb/>der Smitry Chandrica und in andern Rechtsautoritäten des
<lb/>südlichen Indiens, dafs zwar dann, wenn die Theilung bei
<lb/>Lebzeiten des Ehemanns bereits geschehen war, die Wittwe
<lb/>dessen Antheil verlangen kann; dafs aber, wenn solches
<lb/>noch nicht geschehen, sie kein Recht habe, auf Theilung
<lb/>zu dringen, sondern sich mit einem mäfsigen, von der Fa- 
<lb/>milie zu verabreichenden Unterhalt begnügen mufs.

<lb/>U. s. w. u. s. w.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0076.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechlsbiicher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>Abschnitt III.

<lb/>Ueber die Bücher, welche in den Schulen Südindiens
<lb/>von höchstem Ansehen sind.

<lb/>In Südindien giebt es Rechtsinstitute, welche viel älter
<lb/>sind, als diejenigen, die von Nordindien dahin gebracht
<lb/>sind, und hierin besteht vorzüglich der Unterschied zwi- 
<lb/>schen beiden Abtheilungen. Obgleich jene Rechtsinstitute
<lb/>viel älter sind, als die jetzt dort bestehenden Staaten, so
<lb/>können sie dennoch nicht alle aus einer und derselben Quelle
<lb/>abgeleitet werden. Zum bessern Yerständnifs mufs eine
<lb/>Skizze der alten Dynastien in Südindien vorausgeschickt
<lb/>werden.

<lb/>Die ältesten Staaten in dem südlichen Theil der Indi- 
<lb/>schen Halbinsel waren die drei Tamilfürstenthiimer, näm- 
<lb/>lich Shozham, Sheram und Pandiyam; Namen, die gewöhn- 
<lb/>lich mit dem Worte Nadu (Grafschaft) oder Mandelam
<lb/>(Kreis) zusammen verbunden werden, wie Shoza-nadu,
<lb/>Shera-mandalam u. s. w. Diese drei Staaten umfalsten alle
<lb/>diejenigen Gegenden, wo noch die Tamil- und Malyalam-
<lb/>Sprache gesprochen wird. Genau können ihre Gränzen
<lb/>nicht bestimmt werden; indessen kann man sagen: Shozham
<lb/>war die Provinz Tanjore, Sheram war Coimbatore, nebst
<lb/>einem Theile der Küste von Malabar, und Pandiyam um- 
<lb/>fasste die Districte Tinnavelly, Madura, die Landschaften
<lb/>von Marawar und Trichonopoly. Zu derselben Zeit bildeten
<lb/>die am Meere im Nordwesten der Halbinsel belegenen Pro- 
<lb/>vinzen das Tellegu-Königreich von Calinya, mit welchem
<lb/>Andhra vereinigt war. Diese Staaten müssen schon im
<lb/>grauesten Alterthum bestanden haben, indem sie schon von
<lb/>Ptolemäus und Plinius erwähnt werden, und man von den
<lb/>drei Tamil-Staaten lange Listen der Könige, welche dort
<lb/>vor Christi Geburt herrschten, besitzt.

<lb/>Gleichzeitig existirte der Staat Carnataca zu Hila-Bidu;
<lb/>da er sich aber zur Jaina - Religion bekannte, so kann er
<lb/>um so mehr hier übergangen werden, als die dort beste-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>?3


<lb/>henden Rechtsinstitute, nach den wenigen Spuren, die uns
<lb/>von ihnen erhalten sind, von denen des übrigen Theils von
<lb/>Indien gänzlich verschieden waren.

<lb/>Im Jahre 36y nach Christi Geburt theilten sich die Ge- 
<lb/>neräle des Königs von Sheram in dessen Besitzungen auf
<lb/>der Küste Malabar, und endlich (wann? ist unbehannt)
<lb/>wurde ganz Sheram nur eine Provinz des Staats Pandiya.

<lb/>Die Gränzen von Shozham wurden im achten Jahrhun- 
<lb/>dert sehr erweitert; zuvor ward Tondiya-mandalam (der
<lb/>gegenwärtige Subah von Arcot) unterworfen, und durch
<lb/>die Eroberung von Andhra, wenn nicht des ganzen Callinya,
<lb/>wenigstens eines grofsen Theils desjenigen Gebiets, welches
<lb/>jetzt Carnatic heilst, wurden die nördlichen Gränzen von
<lb/>Shozham bis Godaveri, die Westgränze dagegen bis Vishabha
<lb/>Parvatam und den Bergen von Nundidroog ausgedehnt.
<lb/>Solchergestalt ist Shozham der erste mächtige Staat, wel- 
<lb/>cher in der Geschichte von Südindien vorkommt. Im An- 
<lb/>fang des zwölften Jahrhunderts erbaute die Herrscherfamilie
<lb/>Cacatiya die Stadt Annumconda oder Orugallu und nahm
<lb/>hier ihre Residenz. Im Jahre 1228 vertrieb der vierte Fürst
<lb/>aus diesem Hause den Shozha Raja gänzlich aus Calinya.
<lb/>Letztlich wurde aber der Fürst von Orugallu durch den
<lb/>Shozha Raja aus allen seinen Besitzungen, mit Ausnahme
<lb/>von Shozham und Tondiya-mandalam, verdrängt; und sol- 
<lb/>chergestalt bildete sich das zweite Reich von Südindien,
<lb/>indem es sämmtliche jetzt unter Hyderabad stehende Län- 
<lb/>der, das nördliche Sircars, und einen grofsen Th eil von
<lb/>Carnatic, mit andern Worten, alle die Landschaften um-
<lb/>fafste , worin noch jetzt die Tellugu-Sprache die gewöhn- 
<lb/>liche ist.

<lb/>Das dritte, noch weit ausgedehntere Reich in Südindien
<lb/>war das von Vidyanagara. Diese Stadt wurde zu Ende des
<lb/>dreizehnten Jahrhunderts, unmittelbar nach der Eroberung
<lb/>von Orugallu und Gefangennahme seines Fürsten Pratapa-
<lb/>rudra-deva, durch die Brüder Bucca und Havrihara er- 
<lb/>baut. Nachfolgende Eroberungen erstreckten das Reich Vi-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0078.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbucher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>dyanagara über die Gegenden, die der Narmada, Godavari,
<lb/>Crishna, Caveri und Tampraberna durchströmt, so dafs es
<lb/>beinahe die ganze Halbinsel umfafste; aber im Jahre i564
<lb/>wurde der König desselben Kama Rayer von den Moslemi- 
<lb/>nischen Fürsten des Deccan unterjocht, sein Reich zer-
<lb/>theilt, jedoch nicht gänzlich umgestürzt. Vielmehr behiel- 
<lb/>ten die Nachkommen des Rayer, bis zum Aussterben ihrer
<lb/>Dynastie (1646), ein bedeutendes Grundgebiet in den Ge- 
<lb/>genden, welche jetzt die abgetretenen Districte genannt
<lb/>werden, Masur und das Subah von Arcot; auch waren sie
<lb/>zuletzt Nominalfürsten von den Cartas of Maisur, Naics ot
<lb/>Icare, Mandure und Tanjore.

<lb/>Die verschiedenen Rechtsbücher, welche von Verfas- 
<lb/>sern , die in Dravidam lebten, abgefafst wurden, sind:

<lb/>1. Aparacam, so von dem Verfasser genannt; es ist ein
<lb/>Commentar zu dem Text der Yajnyavalcya, und soll
<lb/>älter seyn, als die Mitacshara der Vijnyaneswara, wel- 
<lb/>che gleichfalls ein Commentar zu demselben Text ist.

<lb/>2. Saraswati - vilasam, allgemeine Digesten, welche dem
<lb/>Honig Prataparudra-deva zugeschrieben werden , wahr- 
<lb/>scheinlich aber nur auf seinen Befehl abgefafst sind.

<lb/>3. Madhavyam, ein Commentar über die Parasara Smi-
<lb/>try, von Vidyaranga abgefafst, aber nach seinem Bru- 
<lb/>der genannt.

<lb/>4. Smriti - chandrica, allgemeine und vortreffliche Dige- 
<lb/>sten; ihr Verfasser war Devanna - Bhatt.

<lb/>5. Varadarajyam , durch Varadaraja; und Vaidianathiyam
<lb/>von Vaidyanatha; beides allgemeine Digesten, ersteres
<lb/>hauptsächlich nach der Narada Smriti, durch einen
<lb/>Eingebornen aus der Subah von Arcot eingerichtet;
<lb/>letzteres durch einen Eingebornen von Tanjore; kei- 
<lb/>nes von beiden kann älter als die Zeit der Mahome-
<lb/>daniseben Eroberung seyn.

<lb/>6. Mitacshara, ein Commentar zu der Gautama Smriti,
<lb/>aber gelegentlich mit Allegaten aus andern Textbüchern
<lb/>versehen, durch Haradattacharya, einem durch andere
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0079.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbücher der Hindus. 75


<lb/>Schriften gleichfalls ausgezeichneten Eingebornen aus
<lb/>Shozham 10).

<lb/>7. Vyavahara Mayucha. Dieses ist eines von den zwölf
<lb/>Mayuchas, welche die ganze Mimamsa ausmachen, und
<lb/>von Nilacontheswara verfafst.

<lb/>8. Datta Mimamsa, von Yidyaranya Swami; Datta dipa-
<lb/>ca, von Yyasacharya, Dattacaumstabham, von Nagoji
<lb/>Bhatt; Datta Chandrica, von Gangadava Vazbey. Alle
<lb/>diese sind allgemeine Digesten der Gesetze über Ad- 
<lb/>option ; die beiden letzten sind seit der Eroberung
<lb/>der Nahratten zu Tanjore abgefafst.

<lb/>Aufserdem giebt es noch einige Werke, welche, obgleich
<lb/>ihre Verfasser in Nordindien gelebt haben sollen, dennoch
<lb/>auch in Dravidam rechtsgültige Autorität erhalten haben,
<lb/>nämlich:

<lb/>1. Die Midhatithiyam, ein Commentar zu dem Text des
<lb/>Menu.

<lb/>2. Die berühmte Mitacshara des Vijnyaneswara, ein Com- 
<lb/>mentar zu der Smriti von Yajnvaleya.

<lb/>3. Dhareswariyam, allgemeine Digesten.

<lb/>4* Jinnilavahaniyam, allgemeine Digesten, welche die
<lb/>Hauptquelle für Jagannatha Tercapanchanana gewesen
<lb/>zu seyn scheinen.

<lb/>5. Datta mimamsa von Nandipundita, und Daltabhushanam
<lb/>von Crishna Mirsra. Beides Digesten der Gesetze
<lb/>über Adoptionen.

<lb/>Von allen diesen Rechtsbüchern haben vier die höchste Au- 
<lb/>torität in Sudindien , nämlich :

<lb/>1. Die Mitacshara von Vijnyaneswara.

<lb/>2. Die Madhaviyam.

<lb/>3. Die Smriti - chandrica.

<lb/>4. Die Saraswati vilasam.

<lb/>Die Saraswati vilasam ist ein allgemeines Digestenwerk,
<lb/>welches dem Prataparudra deva Maharajah, einem Fürsten
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;o) Im Sanscrit gedruckt LU Calcutta i8i3.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsbiicher det' Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>76


<lb/>aus der Familie Cacatiya, zugeschrieben wird, und das
<lb/>Hauptrechtsbuch in den Orugallu - Besitzungen war. Spu- 
<lb/>ren des königlichen Einflusses und Neuerungen, die sich
<lb/>wahrscheinlich auf die Mahumedanische Invasion beziehen,
<lb/>sind in ihm unverkennbar. Zum ersten Male erscheint in
<lb/>demselben für das Indische Recht der Wille des Fürsten
<lb/>als absolute Regel für den Unterthan; auch findet sich in
<lb/>demselben der Anspruch auf absolutes Eigenthum an den
<lb/>Boden, worauf noch jetzt das Steuersystem in Indien ge- 
<lb/>baut ist.

<lb/>Die Smriti - chandrica ist während der Dauer des Vi-
<lb/>dyanayara - Reichs verfasst, augenscheinlich aber nicht von
<lb/>Regierungs wegen. Ihre Autorität ist aber dieselbe, wie
<lb/>die der Saraswati vilasam und der Madhaviyam. In wissen- 
<lb/>schaftlicher Hinsicht ist sie äufserst werthvoll, um die Ver- 
<lb/>fassung der verschiedenen Gattungen von Gerichten, die zu
<lb/>der Zeit, als sie niedergeschrieben wurde, in Südindien
<lb/>vorhanden waren, kennen zu lernen; aber auch in prakti- 
<lb/>scher Hinsicht höchst brauchbar. Von allen Rechtsbüchern,
<lb/>welche in Di avida verfafst sind, ist sie die einzige, die
<lb/>auch in Nordindien gekannt wird.

<lb/>Grundlage der Madhaviyam ist die Patasara Smriti,
<lb/>welche für das Caliyugam oder das jetzige Weltalter ge- 
<lb/>schrieben seyn soll; aber das zweite Buch dieser Smriti,
<lb/>welches die Legalinstituten enthalten sollte (die Vyavahara-
<lb/>candam) fehlt gänzlich, so dafs Vidyaranya, der Verfasser
<lb/>der Madhaviyam, genöthigt wurde, aus dem ersten Buche
<lb/>(Acharacandam) einen Vers, in welchem die Fürsten der
<lb/>Erde aufgefordert werden, Gerechtigkeit zu üben, auszu- 
<lb/>heben, und dann zur Erklärung dieser Gerechtigkeit über- 
<lb/>zugehen. Der Verfasser war ehemals Minister und geist- 
<lb/>licher Director der ersten Rayersfürsten, Bucca und Han-
<lb/>hara, hatte Antheil an der Gründung des Vidyanagara-
<lb/>Reichs, und so wurde sein Werk Hauptrechtsbuch für
<lb/>dasselbe.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Rcchlsbiicher der Hindus.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>Die Mitacshara des Vijnyaneswara soll nach der ge- 
<lb/>wöhnlichen Ansicht in Nordindien verfafst seyn; nach der
<lb/>Behauptung anderer in Südindien. Ist das erstere der Fall,
<lb/>so raufs sie wenigstens vor uralten Zeiten nach Südindien
<lb/>gebracht seyn, weil die Rechtsgelehrten des letztem ihr
<lb/>immer dann den Vorzug geben, wenn die übrigen Rechts- 
<lb/>bücher von ihr abweichen. Sie scheint damals abgefafst
<lb/>zu seyn, als die noch bestehenden Rechtsinstitute der Sho-
<lb/>zha - Besitzungen gestiftet wurden.
</p>
            <p>

               <lb/>Zum Schlüsse mögen noch folgende Notizen über das
<lb/>Recht der Hindus betreffende Werbe stehen :

<lb/>1. Varomitroduyu, herausgegeben von dem Renditen Ba-
<lb/>buram zu Calcutta.

<lb/>Das Buch ist für einen unabhängigen Radsha von
<lb/>Hindostan zusammengetragen, und in der Schule zu
<lb/>Benares vom höchsten Ansehen. Es handelt: 1. vom
<lb/>gerichtlichen Verfahren (Gerichtsordnung, Procefs im
<lb/>Allgemeinen, Beweis), 2. von einzelnen Gegenständen
<lb/>(Verträge, Erbschaften, Eigenthum, und peinliches
<lb/>Recht).

<lb/>2. Kitaboi dschinajat vel hududre vilsalet taasirat. (Das
<lb/>Buch der Verbrechen und Strafen sammt dem Tractate
<lb/>der correctionellen Strafen.) Calcutta i8i3.

<lb/>Enthält den wichtigsten Th eil des Mahumedani-
<lb/>schen peinlichen Rechts.

<lb/>3. A Digest of the regulatio ns enacted by the Government
<lb/>of Bengal. Von Colebr00ke.

<lb/>4* Analysis of the regulations u. s. w. Von Harrington.

<lb/>5. Appendix of the fifth report of the Select Committee
<lb/>of the House of Commons in 1812.

<lb/>6. Wilke s historical Sketches. Vol. I. chap. 5.

<lb/>7- Eilis Replies to Seventeen Questions proposed by the
<lb/>Government of Fort St. George relative to Mirasi Right.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0082.tif"
             n="78"
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         <div xml:id="d4909e7555"
              ana="scope_-_78-102"
              type="article"
              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rechtsphilosophie in Frankreich</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Hrn. Dr. Warnkönig, Professor der Rechte zu Gent</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Rechtsphilosophie in Frankreich.

<lb/>8. Reports of select Cases turning chiefly on Points of
<lb/>Hindu or Mahomedan Law adjudged in Appeal before
<lb/>the Sudder Dewanny Adawlut in Bengal.

<lb/>9. Sir Thomas Stranges Reports of Cases adjudged in
<lb/>the supreme Court of Madras. 3 Bände 8.

<lb/>10. Moore’s Infanticide.

<lb/>11. Account of the abolition of female Infanticide in Guze-
<lb/>rat. By John Cormack.

<lb/>12. Menu’s Rechtsbuch ist gedruckt zu Calcutta i8v3, im

<lb/>Sanscrit. Von diesem Werke erschien eine neue Aus- 
<lb/>gabe unter dem Titel: Manava-Dherma-Sastra or the
<lb/>Institutes of Menu. Edited by Graves Chimney
<lb/>Houghton, Professor of Hindu literature in the East
<lb/>India College. Vol. I. Sanscrit text. IX und 436 8.
<lb/>Vol. II. English translation. XXI und 44° S. London
<lb/>1817. 4* (S. Gotting, gel. Anz. 1829. No. 87.).
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Warnkönig,

<lb/>Professor der Rechte zu Gent.
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzung.

<lb/>Die Lehre der Anhänger von Saint - Simon.

<lb/>Es sind bereits vier Monate, seitdem der Gedanke einer
<lb/>Analyse des theologisch-philosophisch-politisch- 
<lb/>juristischen Systems von Saint-Simon, wie dasselbe von
<lb/>dessen Anhängern gelehrt und gepredigt wird, den Verfas- 
<lb/>ser der hier folgenden Notiz beschäftigt. Er hoffte damals
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0083.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>der erste zu seyn, welcher in Deutschland von dieser neuen
<lb/>Lehre Kunde gäbe; allein nicht blos die politischen Ereig- 
<lb/>nisse und die Ungewissheit seiner Lage hinderten ihn, die
<lb/>Arbeit zu unternehmen, sondern auch die Unmöglichkeit,
<lb/>sich in Belgien die bereits seit längerer Zeit in Frank- 
<lb/>reich bekannt gemachten Bücher zu verschaffen, welche
<lb/>er noch in der Mitte vom Januar vergebens in den ersten
<lb/>Buchhandlungen von Brüssel, Lüttich, Löwen und Gent
<lb/>aufsuchte. Indessen seit bereits drei Wochen sind dieselben
<lb/>in allen diesen Städten, theils in den Originalausgaben,
<lb/>theils in Nachdrücken, so verbreitet, und die Lehre der
<lb/>Saintsimonisten so sehr bekannt, dafs er fast fürchtet, mit
<lb/>seiner Analyse derselben zu spät zu kommen. Gewifs haben
<lb/>die Mission der Herren in Brüssel, ihre Fata allda, und
<lb/>der Umstand, dafs seit etwa sechs Wochen der Globe sich
<lb/>zum Organ der sich selbst so nennenden neuen Religion
<lb/>gemacht und mit ungemeinem Eifer die Grundsätze der
<lb/>neuen Kirche vertheidigt hat, die Aufmerksamkeit der
<lb/>Philosophen und Politiker Deutschlands auf sich gezogen;
<lb/>und so wird das hier folgende vielleicht nicht mehr neu
<lb/>seyn. Allein da der Gegenstand in den Kreis derjenigen
<lb/>gehört, welche der Vf. dieser Artikel in der kritischen
<lb/>Zeitschrift für die Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>wissenschaft des Auslands zu behandeln, sich zur
<lb/>Aufgabe gemacht hat, so begiebt er sich auch noch jetzt
<lb/>(im Anfang vom Monat März i83i) muthig ans Werk.

<lb/>Die neue Lehre der Saintsimonisten wird es kaum für
<lb/>Deutschland seyn; die Geschichte der Deutschen Philoso- 
<lb/>phie seit Kant hat alle die Ideen hervorgebracht, welche
<lb/>dem System der zu charakterisierenden Schule zu Grunde
<lb/>liegen; nur ist die Verbindung und praktische Richtung
<lb/>derselben den neuen Aposteln eigen, so wie ihr Eingreifen
<lb/>ln die Politik des Tages und die neuesten Zeitereignisse.
<lb/>Wir finden Ansichten und Behauptungen von Kant, Hugo,
<lb/>Schelling und vielen andern Naturphilosophen auf eine ganz
<lb/>sonderbare Weise mit einander vermischt und zu einem
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0084.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>8o
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>religiös-politischen Systeme verbunden, welches seine
<lb/>Vertheidiger auch sogleich ins Leben einzuführen, alle
<lb/>Kräfte und Mittel anwenden. Die Lehre wird gelehrt
<lb/>und gepredigt, in Paris, Toulouse, Lüttich (da man in
<lb/>Brüssel es nicht wagen durfte), in zwei Blättern, nämlich
<lb/>aufser dem Globe im Organisateur verbreitet, so wie in
<lb/>Büchern, wovon sogleich die Rede seyn wird; endlich hat
<lb/>sich bereits der Kern einer Association Saint - Simonienne
<lb/>gebildet, welche die Grundsätze des Meisters prahtisch be- 
<lb/>folgt, und von welcher jene Missionäre *) ausgesandt sind,
<lb/>um das neue Evangelium allen Völkern der Erde zu pre- 
<lb/>digen!! Das gelehrte Deutschland — la savante Alle-
<lb/>magne — hat die Aufmerksamkeit der Herren sehr auf sich
<lb/>gezogen. Auch scheinen sie da, namentlich in Berlin, be- 
<lb/>reits einige Bekannte zu haben.

<lb/>Der Verf. dieser Analyse betrachtet diese sogenannte
<lb/>Religion lediglich als eine wissenschaftliche Erscheinung,
<lb/>und zwar hier nur in so fern sie in das Gebiet der Rechts- 
<lb/>philosophie gehört. Ob die Lehre wahr, für die Fort- 
<lb/>schritte der Wissenschaft und namentlich für das Weiter- 
<lb/>schreiten und die Vervollkommnung der geselligen Verhält- 
<lb/>nisse , welche gänzlich umzugestalten sie sich zur Aufgabe
<lb/>macht, förderlich sey, läfst er dahin gestellt. Es ist ihm
<lb/>hier darum zu thun, davon eine möglichst getreue Darstel- 
<lb/>lung zu geben, jedoch nicht ohne die nöthige Einstreuung
<lb/>kritischer Bemerkungen über den Zweck und die Ausführ- 
<lb/>barkeit des Systems.

<lb/>Ehe wir aber dasselbe auseinandersetzen, ist es nöthig,
<lb/>über Saint-Simon, seine Schicksale und seine literarische
<lb/>Thätigkeit, so wie über seine Schüler einige geschichtliche
<lb/>Nachweisungen zu geben. Dieselben sind entnommen aus
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Verfasser dieser Notiz sah davon drei, nämlich die Herren
<lb/>Margerin, Laurent und Vigied, die mit Car not (dem Sohn
<lb/>des berühmten Generals) und Leroux (dem Hauptredacteur des
<lb/>Globe) in Brüssel waren.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich. 81

<lb/>dem Hauptwerke der Saintsimonisten, nämlich der: Doctrine
<lb/>de Saint-Simon. Exposition 1628 — 182g. Seconde Edition.
<lb/>Paris i83o. 1 Vol. 8. (im Nachdruck zu Brüssel i83i. en
<lb/>420.); ferner der Revue Encyclopedique Nov. i83o. p. 34o
<lb/>seq.; ferner dem Globe vom 26. October, Artikel von
<lb/>Herrn Lerminier.

<lb/>Die Saintsimonisten suchen in allen Notizen über den
<lb/>Stifter ihrer Schule demselben den Charakter eines Pro- 
<lb/>pheten, eines durch Gottes Rathschlufs auf die Welt ge- 
<lb/>schickten Gesandten zu geben, der gleich Christus sich für
<lb/>das Heil der Menschheit, aus Liebe zur Wahrheit geopfert
<lb/>und statt des Lohnes nur Spott und Verachtung erhalten
<lb/>habe. Er war in seinem Vaterlande als ein sogenanntes
<lb/>Original, als ein Projectenmacher bekannt, den das gelehrte
<lb/>Publicum eben so wenig würdigte, als die verschiedenen
<lb/>Regierungen. Da er durch seine Pläne und Studien sein
<lb/>Vermögen erschöpft hatte, verschwand er bald aus den
<lb/>höheren Kreisen, und scheint in der letzten Zeit nur sehr
<lb/>wenige Freunde, die sich seiner annahmen, gehabt zu ha- 
<lb/>ben. Aber gerade diese Lebensverhältnisse werden nun
<lb/>von den Anhängern seiner Lehre besonders herausgehoben
<lb/>und ihm hoch angerechnet. Sie sollen als Beweise seiner
<lb/>höheren Bestimmung gelten. Hier die Hauptmomente sei- 
<lb/>nes Lebens, wie sie in dem Briefe ä un catholique sur la
<lb/>vie et le caractere de Saint-Simon (extrait de l’Organisa-
<lb/>teur du 19. Mai i83o) angegeben werden.

<lb/>Claude Henri Graf von Saint-Simon, Nachkömm- 
<lb/>ling der Grafen von Vermandois, die von Carl dem Grofsen
<lb/>direct abstammten, war geboren in Paris im October 1760.
<lb/>In seiner Kindheit also Zeitgenosse von Voltaire und Rous- 
<lb/>seau, trat er im Jahre 1777 in Militärdienste, die ihn 1779
<lb/>nach Nordamerika führten unter Bouille. Er machte da
<lb/>mit Washington und Franklin Bekanntschaft. Nach seiner
<lb/>Rückkehr 1781 wurde er zum Obristen der Cavallerie er- 
<lb/>nannt, was er blieb bis 1789. Bereits in Amerika hatte er,
<lb/>23 Jahre alt, dem Vicekönig von Mexico den Plan zu einem

<lb/>Krit, Zeitschr.f Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl, IV. Bd. 1. H. 6
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>8a
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>Verbindungscanal der zwei Oceane gegeben, der aber nicht
<lb/>gewürdigt wurde. In den Jahren 1785 und 1787 reiste er
<lb/>in Holland und Spanien, und machte hier in Madrid auch
<lb/>Pläne zu industriellen Spekulationen, die nicht ausgeführt
<lb/>wurden. Nach 1789 verliefs er den Kriegsdienst, und ver- 
<lb/>suchte ein grofses Unternehmen und eine industrielle Schule
<lb/>in Verbindung mit Preussischen Grafen von Nädern, das
<lb/>sehr einträglich gewesen zu seyn scheint, da bei der ihm
<lb/>nicht angenehmen Auflösung ihm ein Vermögen von i4400°
<lb/>Francs blieb. Nun lebte Saint-Simon stets mit Gelehrten,
<lb/>aber vorzüglich mit den Bearbeitern der Sciences Exactes,
<lb/>z. B. den berühmten Lehrern der polytechnischen Schule,
<lb/>mit Monge, Laplace, Lagrange, Berthollet und andern.

<lb/>Bald legte er sich auch auf das Studium der Physiolo- 
<lb/>gie und der Medicin; sein Streben war, die damalige Höhe
<lb/>aller dieser Wissenschaften hennen zu lernen. Er reiste
<lb/>während des Friedens von Amiens zu demselben Zwecke
<lb/>nach England, dann nach Genf und einem Theile von Deutsch- 
<lb/>land. Von dem letzten sagt er: »j'ai rapporte de ce voyage
<lb/>la certitude, que la science generale 2) etait encore dans
<lb/>l’enfance dans ce pays, puisqu'elle y est encore sur des
<lb/>principes mystiques; mais j'ai concu l’esperance pour les
<lb/>progres de cette science en voyant cette grande nation pas-
<lb/>sionnee dans cette direction philosophique.«

<lb/>lm Jahre 1808, als auf Napoleons Veranlassung das In- 
<lb/>stitut die Preisfragen über die Höhe der Wissenschaften
<lb/>zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts gegeben hatte,
<lb/>schrieb Saint-Simon eine Introduction aux travaux scienti-
<lb/>fiques du dix-neuvieme siede, die, nur in wenigen Exem- 
<lb/>plaren abgezogen, so gut wie unbekannt geblieben ist. Im
<lb/>Jahre 1810 gab er einen Prospectus d une nouvelle ency-
<lb/>clopedie; seine übrigen Schriften erschienen zwischen 1813
<lb/>und i8a5, in welchem letzten Jahre (den 19. April) er
</p>
            <p>

               <lb/>2} Das heifst wohl die Philosophie, oder die wissenschaftliche Me
<lb/>thode?
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0087.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>starb. Während den letzten zwölf Jahren bildete sich seine
<lb/>Lehre — eine Verbindung industrieller, politischer
<lb/>und religiöser Ideen — in ihm aus, und wurde bei ver- 
<lb/>schiedenen Veranlassungen theils in Flugschriften, theils in
<lb/>Büchern zu Tage gefördert. — Hier die Angabe seiner
<lb/>Schriften, die von einem seiner Schüler dem Verf. dieser
<lb/>Notiz mitgetheilt worden ist.

<lb/>Introduction aux travaux scientifiques du »9° siecle. 2 Vol.
<lb/>4» 1808.

<lb/>De la Reorganisation de la societe Europeenne 1814. (in
<lb/>Verbindung mit Auguste Thierry, dem bekannten Hi- 
<lb/>storiker).

<lb/>L’Industrie 1810 — 1817. (abermals in Verbindung mit
<lb/>Thierry) 4 Vol. 8.

<lb/>L’Organisateur 1819. 1 Vol. 8.

<lb/>Le Politique 1820. 1 Vol. 8.

<lb/>Le Systeme industrie! 1 Vol. 8. und Catechisme des in-
<lb/>dustriels.

<lb/>Brochure sur les Elections »820.

<lb/>Les Stuarts et les Bourbons 1822.

<lb/>Discours aux jures und andere Brochuren 3).

<lb/>Les Opinions philosophiques, politiques et industriels 1825.

<lb/>Le nouveau Christianisme »825.

<lb/>Unter seinen Papieren finden sich: la Science de 1 komme,
<lb/>la Gravitation, le discours de Socrate, und Memoires sur
<lb/>la vie de Saint - Simon.

<lb/>Vom Inhalte dieser Schriften, die, in so fern sie für
<lb/>die Rechtsphilosophie wichtig sind, in der Folge hier ein- 
<lb/>mal besprochen werden können, giebt Herr Lerminier im
<lb/>Globe 1. c. p. 996. eine Anzeige. — Saint-Simon starb in
<lb/>der Ueberzeugung: seine Lehre würde in Europa sieh ver- 
<lb/>breiten und eine neue Ordnung der Dinge gründen. Er
<lb/>soll eine Stunde vor seinem Tode seinem einzig ihm treu
</p>
            <p>

               <lb/>3) Er war vor Gericht gezogen worden wegen der vorhergehenden
<lb/>Flugschrift.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>gebliebenen Zöglinge und einigen neuen Freunden gesagt
<lb/>haben: »Ayez courage, la poire est müre, tous la cueille-
<lb/>rez; la derniere partie de nos travaux, la partie religieuse
<lb/>sera meconnue quelque temps. Parceque le Catholicisme
<lb/>s’est montre contraire ä la Science, on croira d’abord qu’il
<lb/>en doit toujours etre ainsi de toute religion. Mais allez
<lb/>toujours et rappelez-vous qu’il laut de la passion pour
<lb/>faire de grandes choses. La poire est müre, vous la
<lb/>cueillerez.«

<lb/>Die Anhänger von Saint-Simon versuchten vom Ende
<lb/>des Jahres 1826 bis 1827 in der Zeitschrift le Producteur
<lb/>die Ansichten ihres Meisters zu verbreiten. Von dem Streit,
<lb/>in welchen sie mit Dunoyer geriethen (in der Revue Ency-
<lb/>clopedique t. 33.) , ist in unserer kritischen Zeitschrift
<lb/>Band I. (1829) 8. /,54- 8ie Rede gewesen. Ihre Lehre ist
<lb/>den von Say und allen neueren Oeconomisten für unum-
<lb/>stöfslich angenommenen Grundsätzen, und besonders dem:
<lb/>laissez faire! so sehr entgegen, und streitet mit der ganzen
<lb/>Einrichtung unseres auf das Privatrecht gegründeten
<lb/>bürgerlichen Lebens so, dafs man sie mit Achselzucken auf- 
<lb/>nahm, zumal da die Grundlage ihres Industrialismus ein Re- 
<lb/>ligionssystem war, und zwar ein Religionssystem , das eine
<lb/>Nachahmung des Ratholicismus, ja des Pabstthums zu seyn
<lb/>den Anschein hat, und so eher für das Mittelalter sich eig- 
<lb/>net, als für eine Zeit, in welcher die Franzosen so wenig
<lb/>Sinn für Religion und religiösen Glauben, wie er auch seyn
<lb/>möge, besitzen. Der Verf. dieser Notiz wollte im Juli und
<lb/>August 1829 in Paris, aus literarischer Neugierde, einen
<lb/>oder den andern der Schüler Saint-Simons kennen lernen,
<lb/>man konnte ihm aber keine Auskunft geben, und mehrere
<lb/>seiner Bekannten, die jetzt mit ihnen in Verbindung stehen,
<lb/>wufsten nur von Hörensagen, dafs eine pietistische Gesell- 
<lb/>schaft bestehe, worin man die Namen Lenfoutin und Rodri-
<lb/>guez nannte. Sie scheinen indefs sich gehalten und ihre
<lb/>Lehre verbreitet zu haben. Seit der Revolution vom Juli
<lb/>i83o, in Folge der grofsen Religionsfreiheit der neuen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0089.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Charte, haben clie Predigten der Herren so sehr die öffent- 
<lb/>liche Aufmerksamkeit auf sich gezogen, dafs ihnen oft über
<lb/>i5oo Menschen, so viel nur der Saal rue lait bout fassen
<lb/>kann, beiwohnen. Es ist nicht blos die Neuheit der Sache,
<lb/>die Neugierige zu ihnen zieht (denn ihre wirklich affectirte
<lb/>Sprache, die an die Presbyterianer Schottlands und an klei- 
<lb/>nere christliche Secten Deutschlands erinnert, möchte ihnen
<lb/>eher schädlich als vortheilhaft seyn) , sondern ihre Meinun- 
<lb/>gen begegnen einem moralischen Bedürfnisse, das in den
<lb/>Gebildeten von Frankreich in dieser bewegten Zeit nach
<lb/>Befriedigung strebt. Die Ereignisse bewähren leider täg- 
<lb/>lich mehr, dafs die blos negativen Grundsätze des Fran- 
<lb/>zösischen Liberalismus nur zur Auflösung und Zertrümme- 
<lb/>rung der geselligen Einrichtungen führen, dafs sie nament- 
<lb/>lich für das religiöse Gefühl, welches in jedem Herzen
<lb/>sich regt, keine Nahrung haben. Von der andern Seite
<lb/>gewährt diese aber das Christenthum, wie es seine Prie- 
<lb/>ster in Frankreich gemacht haben, nicht mehr. Was Wun- 
<lb/>der also, dafs ein Religionssystem, welches mit der Wis- 
<lb/>senschaft und der Bildung des Jahrhunderts gleichen Schritt
<lb/>zu halten verspricht, die Gemüther in Anspruch nimmt!
<lb/>Die Saintsimonische Lehre behauptet ferner, der allgemei- 
<lb/>nen Unbehaglichkeit, besonders der ärmeren Volksclassen ,
<lb/>durch eine neue Basis der geselligen Ordnung abzuhelfen;
<lb/>ja sie verheilst den proletaires, dem peuple, das seit dem
<lb/>27. Juli seine politische Wichtigkeit begreift, goldene Zei- 
<lb/>ten ! Die neuen Apostel müssen , besonders dieser gefähr- 
<lb/>lichen Seiten ihrer Lehre wegen, nothwendig geneigtes Ge- 
<lb/>hör finden. Dazu kommt, dafs sie viel Wahres über die
<lb/>Lage der V ölker und aller Classen in denselben, ferner
<lb/>viel Interessantes über den Entwicklungsprocefs der Mensch- 
<lb/>heit in der Weltgeschichte sagen; was bei der denkenden
<lb/>Jugend, die sie belehren wollen , Eingang findet.

<lb/>Man mufs in der Lehre der Saintsimonisten drei Haupt- 
<lb/>punkte unterscheiden, welchen alle andere untergeordnet
<lb/>sind, während dieselben, dem Anschein nach von einander
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0090.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>unabhängig, doch zu einem System verknüpft sind. Sie
<lb/>sind 4) nämlich erstens eine Religionstheorie, be- 
<lb/>stehend in einem pantheistischen Systeme, das von den bis- 
<lb/>herigen Lehren dieser Art ganz verschieden seyn soll;
<lb/>zweitens eine eigentümliche Erklärung der Geschichte
<lb/>der Menschheit, eine Art von historischer Kosmogonie;
<lb/>dann drittens eine eigene Theorie vom Eigenthume,
<lb/>in welchem sie das Erbrecht 5) aufgehoben wissen wol- 
<lb/>len. Diese einzige Veränderung zieht so grofse Folgen
<lb/>nach sich, dafs alle geselligen Verhältnisse dadurch umge- 
<lb/>staltet werden. Damit hängt daher die von ihnen vorge- 
<lb/>schlagene industrielle Hierarchie, deren Basis ein Ban- 
<lb/>kensystem ist, ferner ihr Erziehungssystem und eine ganz
<lb/>andere Richtung der Gesetzgebung und der richterlichen
<lb/>Gewalt zusammen.

<lb/>Die sämmtlichen politischen Einrichtungen, wovon hier
<lb/>die Rede ist, werden nicht ihrer rechtlichen Nothwen-
<lb/>digkeit oder ihrer Nützlichkeit wegen voi'geschlagen,
<lb/>sondern weil sie durch die religiösen Principien der Saint-
<lb/>simonischen Lehre verlangt werden, und die natürlichen
<lb/>Folgen der welthistorischen Entwicklung des Menschenge- 
<lb/>schlechts seyn sollen. Deshalb nennt sich die im Grunde
<lb/>ganz politische Lehre — eine Religion. Das religiöse
<lb/>Princip der Lehre ist zugleich die Hauptgarantie für das
<lb/>Bestehen des politischen Systems, das zwar mit jeder an- 
<lb/>dern Religion in Verbindung gesetzt werden könnte, aber
<lb/>auf eine eigene Religionstheorie gegründet, um so fester
<lb/>steht, und mehr anspricht.

<lb/>Näher in die Lehre eingehend, wollen wir nun der
<lb/>Ordnung des Hauptwerks (Exposition de la doctrine de
<lb/>Saint-Simon) folgen, bestehend aus siebzehn Seances.


<lb/>4) Man findet die drei Punkte herausgehoben in den Cinq discours
<lb/>aux ei&amp;ves de Tecole polytechnique, besonders abgedruckt aus dem
<lb/>Organisateur vom Juni und Juli i83o (Brüssel i83i ). Sie behan- 
<lb/>deln: La Religion, Dieu, PHumanite, PHeritage, Appel.


<lb/>5) D. h. das Erbfolgerecht durch Geburt oder Testament.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0091.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Die gegenwärtige Lage Europa's, sagen die Lehrer der
<lb/>neuen Religion, bietet dem unparteiischen und vorurteils- 
<lb/>freien Beobachter einen traurigen Anblick. Ueberall stöfst
<lb/>das Auge auf die schroffsten Gegensätze, auf einen Wirr- 
<lb/>warr sowohl in der Wissenschaft und der Kunst, als in
<lb/>den ganz materiellen Bestrebungen des gewöhnlichen Le- 
<lb/>bens. Tausend Reibungen durchkreuzen sich feindselig ein- 
<lb/>ander, ein heimlicher Krieg glühet in der ganzen mensch- 
<lb/>lichen Gesellschaft, die nur mühsam und, so Zusagen, blos
<lb/>mechanisch zusammengehalten wird. Die Folge dieses In- 
<lb/>dividualismus ist die täglich steigende Unbehaglichkeit
<lb/>aller Yolksclassen und ein unabsehbares Elend des gröfsern
<lb/>Theils derselben, da es ihnen kaum möglich ist, die not- 
<lb/>wendigsten Bedürfnisse zu befriedigen. Eine Menge reli- 
<lb/>giöser und philosophischer Secten bekämpfen den Katholi-
<lb/>cismus, als den gemeinsamen Feind, und sich selbst unter
<lb/>einander; es herrscht ein allgemeiner Protestantismus, an- 
<lb/>fangend mit der gallicanischen Kirche und endigend mit den
<lb/>Deisten und Atheisten. Ein gleiches Schauspiel bietet uns
<lb/>die Politik; auf der einen Seite die Feudalmonarchie, an- 
<lb/>gefallen von einer Menge von Parteien, von den furchtsa- 
<lb/>men Doctrinären an bis zum kühnen Republicaner; auf der
<lb/>andern Seite Mangel aller Einheit, so dafs in einem Volks- 
<lb/>oder Deputirtensaale bald jeder nur sein eigenes System
<lb/>repräsentirt. Die religiösen und politischen Oppositions- 
<lb/>parteien stimmen nur in einem Punkte zusammen, näm- 
<lb/>lich dem negativen Streben, alles Bestehende zu zerstö- 
<lb/>ren. Im Reiche der Kunst ist es eben so traurig. Was
<lb/>spricht die Herzen an? nur die Elegie und die Satire;
<lb/>beide Ausgüsse egoistischer Gefühle und Ansichten über
<lb/>Welt und Menschen, die der Dichter verachtet, sey es im
<lb/>Spotte, sey es in der Trauer der Verzweiflung 6). Dazu
<lb/>bommt, dafs man allgemein zugiebt, wie tief Poesie und


<lb/>6) Mau denke an den Hauptrepiwsentanten unsrer Zeit — an Lord

<lb/>Byron.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0092.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Rechtsphilosophie in Frankreich.

<lb/>Kunst gesunken sind. Es herrscht unter den Gelehrten
<lb/>eine grofse Concurrenz; allein sie hat einen ganz egoisti- 
<lb/>schen Charakter, ihr Ziel sey Gold oder Ruhm, oder auch
<lb/>das Weiterbefördern einzelner Zweige; kein Gemeinsinn,
<lb/>kein uninteressirtes Zusammenwirken für das Beste der
<lb/>Menschheit und der Bildung; ein gelehrter Stand verachtet
<lb/>den andern, als verdiene nur er zu seyn.

<lb/>Noch scheufslicher aber ist der Anblick der Concur- 
<lb/>renz im Gebiete der Industrie. Jeder Einzelne, auf sich
<lb/>beschränkt, sieht in jedem Andern seinen natürlichen Feind,
<lb/>den er nicht blos durch gröfsere Thätigkeit bekämpft, son- 
<lb/>dern durch die Waffen des Betrugs und das Streben, ihn
<lb/>zu ruiniren. Jede neue Entdeckung bleibt ein Geheimnifs,
<lb/>und wird durch das brevet d’invention ein Monopol; eine
<lb/>ungeregelte Productionswuth, ohne Rücksicht auf die Be- 
<lb/>dürfnisse der Consumtion, stürzt Tausende ins Verderben;
<lb/>jedes unerwartete Ereignifs hat hundert Banijueroute zur
<lb/>Folge, die so viele unglücklich machen!!

<lb/>Diesem Unheil in den Reichen der Kunst, der Wis- 
<lb/>senschaft und der Industrie (de l’activite sentimentale.,
<lb/>scienlifique et materielle) kann nur ein neues System der
<lb/>geselligen Verhältnisse (une nouvelle doctrine sociale)
<lb/>ein Ende machen, das zur Einheit, zum Frieden und zum
<lb/>wahren Weiterschreiten der Menschheit den Grund legt. —
<lb/>Saint-Simon hat diese Lehre gefunden und geoffenbart.
<lb/>Das Studium der Natur und der Geschichte hat ihm
<lb/>die Wahrheiten aufgedeckt, deren Anwendung das grofse
<lb/>Problem lösen kann.

<lb/>Nach dem Beispiele vieler Andern seit Vico, Lessing,
<lb/>Herder, Gondorcet u. s. w. sah er die Menschheit als ein
<lb/>Collectivwesen an, das sein eigenes Leben hat, in der
<lb/>Folgereihe der Generationen sich entwickelt und weiter- 
<lb/>schreitet. Die grofse Aufgabe ist, den Gang und die Rich- 
<lb/>tung dieser Entwicklung zu durchschauen und das sie
<lb/>leitende Gesetz zu kennen. Die menschlichen Gesell-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0093.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>schäften 7) und die Geschichte der Völker bieten uns nicht
<lb/>das Schauspiel eines stätigen Fortschreitens zu vollkoinm-
<lb/>neren Zuständen, sondern das eines Wechsels von zwei
<lb/>sich ganz unähnlichen Weltperioden, nämlich von orga- 
<lb/>nischen und einer kritischen; jede hat ihren eigen- 
<lb/>tümlichen Charakter. In den organischen Perioden hat die
<lb/>Menschheit das Bewufstseyn einer Bestimmung, welche
<lb/>der gesammten geselligen Thätigkeit ihre Richtung gieht.
<lb/>Die Erziehung und die Gesetzgebung leiten die Gedanken,
<lb/>die Gefühle und die Handlungen der Menschen nach einem
<lb/>gemeinsamen Ziele. Das Staatsgebäude ist der Ausdruck
<lb/>dieser gemeinsamen Ueberzeugung ; die Verfassung und die
<lb/>Regierung gelten als die Bedingungen, um zu diesem Ziele
<lb/>zu gelangen, und so gieht es in der Staatsgewalt eine Le- 
<lb/>gitimität im wahren Sinne des Worts. Die organischen
<lb/>Perioden haben einen allgemeinen Charakter, der alle ein- 
<lb/>zelnen Charaktere beherrscht; sie sind religiös. Die Re- 
<lb/>ligion umfafst alle Aeufserungen der menschlichen Thätig- 
<lb/>keit; in einem Wort: sie ist die gesellige Synthese
<lb/>(la synthese sociale).

<lb/>Die kritischen Perioden, die mit dem Verfallen des
<lb/>Dogma beginnen, welches den organischen Epochen zur
<lb/>Grundlage diente, haben einen ganz entgegengesetzten Cha- 
<lb/>rakter. Die Menschheit erkennt keine ihr gegebene Be- 
<lb/>stimmung an; keine gemeinsame Ueberzeugung setzt in den
<lb/>geselligen Verhältnissen der menschlichen Thätigkeit ein
<lb/>Ziel. Die Erziehung und die Gesetzgebung sind schwan- 
<lb/>kend, ohne eine bestimmte Richtung; sie stehen beständig
<lb/>im Widerspruche mit den Sitten, Gewohnheiten und den
<lb/>Bedürfnissen der Gesellschaft. Die Machthaber sind nicht
<lb/>mehr die Repräsentanten der Gewalten eines wahren Staats- 
<lb/>gebäudes (dune hierarchie sociale reelle); ihr Ansehen ist
<lb/>untergraben, ihr Einflufs gering und beständig bekämpft.
</p>
            <p>

               <lb/>7) Siehe über das hier folgende die Exposition ed. de Paris p. 160 —-
<lb/>171. und Revue Encyclopedique p. 356 — 367.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0094.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>Endlich eine Hauptthatsache herrscht über alle andere vor:
<lb/>die kritischen Perioden sind irreligiös 8). Sie zerfallen
<lb/>übrigens in zwei Zeitabschnitte. In dem ersten, ihrem Be- 
<lb/>ginn, sehen wir einen 1heil der Gesellschaft, der täglich
<lb/>wächst, sich vereinen in einer gemeinsamen Richtung,
<lb/>nämlich zum Bekämpfen der bestehenden moralischen und
<lb/>politischen Ordnung der Dinge. In dem zweiten Zeitab- 
<lb/>schnitte, zwischen dem Zerstören und Wiederaufbauen der
<lb/>geselligen Ordnung, ist alles Gemeinsame verschwunden;
<lb/>alles löst sich in Individualitäten und Egoismus auf. Die
<lb/>Zeitreihe seit dem Anfänge der ältesten griechischen Ge- 
<lb/>schichte bis auf unsere Tage zeigt uns zwei organische
<lb/>und zwei kritische Perioden. Die erste organische Pe- 
<lb/>riode ist gebildet durch den Polytheismus, und endet
<lb/>mit den Anfängen der griechischen Philosophie. Die zweite
<lb/>beginnt mit dem Christenthum, und endet mit dem
<lb/>fünfzehnten Jahrhundert. Die erste kritische Periode füllt
<lb/>die Zeit zwischen den Anfängen der griechischen Philoso- 
<lb/>phie und dem Predigen des Evangeliums aus; die zweite
<lb/>beginnt mit Luther und dauert noch fort. Die Europäi- 
<lb/>schen Völker befinden sich, mehr oder weniger, in dem
<lb/>zweiten Zeiträume der letzten kritischen Periode; und wie
<lb/>die Menschheit nach dem Verfalle des Polytheismus und der
<lb/>auf ihn folgenden Verwirrung sich unter dem Gesetze einer
<lb/>neuen Religion wieder vereinte, eben so sehnt sich die- 
<lb/>selbe jetzt nach einer neuen moralischen und politischen
<lb/>Ordnung, seit dem nun drei Jahrhunderte währenden Sin- 
<lb/>ken des Christenthums.

<lb/>Indefs hat der Entwicklungsgang der Menschheit in
<lb/>diesen sich wechselseitig verdrängenden Perioden doch ein
<lb/>Hauptresultat gehabt, welches uns das endliche Ziel der
<lb/>Menschheit offenbart: es ist ein fortschreitender Uebergang
<lb/>vom Zustande der Feindseligkeit (des Antagonis- 
<lb/>mus) zu einer allgemeinen Verbrüderung der Menschen
</p>
            <p>

               <lb/>8) Chacun pour toi, Dieu pour personne l Exposition p. g3.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich. 91


<lb/>(associalion universelle) 9). Mit der Entstehung dieser letz- 
<lb/>ten beginnt die dritte organische Periode. Saint-Simon will
<lb/>dazu den Grund legen. Trotz allen Riichschritten und der
<lb/>Verwirrung in den britischen Perioden, zeigt sich dennoch,
<lb/>dafs der Antagonismus stets mehr und mehr ab-, der Trieb
<lb/>nach einem allgemeinen Vereine der Menschen hingegen
<lb/>zunimmt.

<lb/>Gehen wir bis zur Wiege des menschlichen Geschlechts
<lb/>zurück. Wir finden das Princip der Geselligkeit auf eine
<lb/>sehr enge Sphäre beschränkt, nämlich auf die Einheit der
<lb/>Familie. Sie ist der einzige Verband bei den ältesten
<lb/>Völkern, und noch jetzt bei allen, die im Fortschreiten
<lb/>der Ciyilisation zurückgeblieben sind. Zwischen den Fami- 
<lb/>lien herrscht das Princip des Antagonismus; sie verfolgen,
<lb/>bekriegen sich.

<lb/>Der erste Fortschritt des Strebens nach Geselligkeit
<lb/>ist der Verband mehrerer Familien zu einer Stadt, einer
<lb/>städtischen Gemeinheit (Ja eite); ein zweiter ist der Verein
<lb/>mehrerer Gemeinheiten oder Gemeinden zu einem Volke,
<lb/>einem Staate (nation); ein dritter ist die Verbindung
<lb/>mehrerer Völker oder Staaten, gestützt auf einen gemein- 
<lb/>samen Glauben. Ein solcher Völker- und Staatenverein
<lb/>findet sich jetzt in Europa; das Christenthum , die Kirche
<lb/>hat ihn gegründet. — Der Antagonismus herrscht aber fort,
<lb/>zuerst zwischen feindseligen Familien, dann zwischen
<lb/>Völkern und Staaten, ja zwischen mehreren Kirchen; da- 
<lb/>her Familienkriege, Nationalkriege, Religions- 
<lb/>kriege. Selbst im Schoofse dieser Verbindungen giebt es
<lb/>beständig Kämpfe; indefs zeigt uns die Geschichte, dafs
<lb/>dieselben mit dem Steigen der Bildung seltner und milder
<lb/>werden.
</p>
            <p>

               <lb/>9) Die Worte antagonisme und association werden liier in einem tech- 
<lb/>nischen Sinne genommen, der schwer wörtlich zu übertragen ist.
<lb/>Es ist ein Uebergang vom Geiste der Zwietracht zur Ein- 
<lb/>tracht, ein Abnehmen des Egoismus, ein Steigen des Ge-
<lb/>ni einsinn $.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0096.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Geist des Antagonismus und folglich das Princiji
<lb/>des Egoismus beherrscht, -wahrend dieser Entwicklungspro-
<lb/>cesse der Menschheit, aber auch den Einzelnen; er sucht
<lb/>auf Kosten des Andern zu leben (il y a exploitation de
<lb/>l’homme par l’homme). Die roheste Aeufserung des Egois- 
<lb/>mus ist der Kampf, der mit des Gegners Leben endet.
<lb/>Allein bald kämpft es sich blos um die Freiheit; es ent- 
<lb/>steht die Sklaverei; sie ist schon ein Fortschritt. Der
<lb/>Sklave ist aber Sache, wird gebraucht. Die Sklaverei
<lb/>herrscht in der alten Welt, in der ersten organischen Pe- 
<lb/>riode der Menschheit. Das Christenthum führte ihre Auf- 
<lb/>hebung herbei. Allein bei den Germanischen Völkern findet
<lb/>sich die Leibeigenschaft; sie ist ein geringerer Grad
<lb/>der Unterwerfung, ein Fortschritt des Rechts; aber auch
<lb/>sie verschwindet nach und nach seit der Entstehung der
<lb/>städtischen Freiheiten im Mittelalter bis zum Siege der
<lb/>philanthropischen Ideen, besonders durch die Französische
<lb/>Revolution. Indefs fährt der Mensch demungeachtet fort,
<lb/>auf Kosten der Thätigkeit Anderer zu leben; es bestehen
<lb/>AbhängigkeitsVerhältnisse unter anderer Form. Es giebt
<lb/>Herren und Diener, Bürger und Handwerker,
<lb/>Taglöhner (müfsiggehende Reiche und frohnende
<lb/>Arme — bourgeois et ouvriers), privilegirte und unterge- 
<lb/>bene Stände. Es ist ein Fortschreiten; ein Vermindern des
<lb/>Antagonismus, vom esclave, serf, zum ouvrier. Allein in
<lb/>der That ist letzterer von den ersten wenig verschieden;
<lb/>frei durch das Gesetz, ist er es doch nicht in der W irk- 
<lb/>lichkeit. Er ist Sklave seiner Armuth, seines Elends,
<lb/>das er eben so wenig nach Willkühr enden kann, wie der
<lb/>Sklave und Leibeigene es konnte. Es sind bei weitem die
<lb/>meisten Menschen in der letzten Lage; die meisten werden
<lb/>also von den andern als Sachen gebraucht. II y a toujours
<lb/>de 1’exploitation de 1 komme. — Allein auch die letzten
<lb/>Reste des Antagonismus müssen verschwinden. Die Fort- 
<lb/>schritte des Triebes nach Geselligkeit, nach einer allumfas-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.

<lb/>senden Verbindung der Menschen, werden es dahin brin- 
<lb/>gen , dafs diese Exploitation aufhört.

<lb/>Allein eine blofse Verbesserung der jetzt bestehenden
<lb/>Einrichtungen wird dem Uebel nicht abhelfen; die Kirche
<lb/>und das Christenthum werden die Aufgabe nicht lösen , und
<lb/>der Menschheit ihre definitive Organisation nicht geben.
<lb/>Die Grundlagen der heutigen Staaten müssen eben so geändert
<lb/>werden, wie der Grundcharakter der herrschenden Religion.
<lb/>Die letzte läfst nicht eine harmonisch stets fortgehende Ver- 
<lb/>vollkommnung der menschlichen Thätigkeit zu, in ihrer
<lb/>dreifachen Richtung, nämlich der wissenschaftlichen,
<lb/>künstlerischen und industriellen; sie ist im Gegen-
<lb/>theil hemmend, und befriedigt so die Bedürfnisse der
<lb/>Menschheit nicht mehr. Die künftige Religion mufs die
<lb/>Formel von Saint-Simon zur Devise haben l0): Ameliora-
<lb/>tion constante sous le rapport moral intellectuel et physique
<lb/>du sort de la classe la plus nombreuse et la plus pauvre.
<lb/>Zu diesem Zwecke aber mufs das Haupthindernifs, w elches
<lb/>der Verwirklichung dieser Idee entgegensteht, gehoben
<lb/>und durch ein sie beförderndes Princip 'ersetzt werden.
<lb/>Dieses grofse Hindernifs ist (nach Saint-Simon und seinen
<lb/>Anhängern) das Recht der Erbfolge — l’heredite — d. h.
<lb/>die Eigenthums- oder Vermögensübertragung durch den
<lb/>Zufall, z. B. die Geburt. Das neue Princip, wornach das
<lb/>Eigenthum vertheilt werden mufs, ist: ä chacun selon sa
<lb/>capacite, et ä la capacite selon ses oeuvres.

<lb/>Das Verdienst sey künftig die einzige Basis des
<lb/>Rechts.

<lb/>Dieser von den Saintsimonisten jeden Augenblick wie- 
<lb/>derholte Satz bildet die Grundlage des politischen Theils
<lb/>der neuen Religionslehre, und ist zugleich das letzte Ziel,
<lb/>der höchste Zweck derselben. Sie wollen eine neue An- 
<lb/>wendung des Gesetzes der justitia distributiva. Sie soll
<lb/>die Aufgabe lösen und für immer den Grundsatz des Rechts
</p>
            <p>

               <lb/>*°) Lp Nouveau Christianisme.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0098.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>mit dem des Interesse und der Nützlichkeit versöhnen t').
<lb/>Durch die neue Formel soll die exploitation de l’homme
<lb/>par l’homme aulhören, jeder Mensch als Mensch und nicht
<lb/>mehr als Sache behandelt, zugleich aber das beständig
<lb/>wachsende Wohl der größtmöglichen Zahl der Menschen
<lb/>fest begründet werden.

<lb/>Die Saintsimonisten wollen nicht — was viele andere
<lb/>wollten, wie z.B. Babeuf und Owen — eine allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft, keine gänzliche Aufhebung des
<lb/>Privateigenthums, wie Hugo. Sie haben kürzlich in einer
<lb/>Adresse an die Deputirtenkammer (vom i. October i83o)
<lb/>ausdrücklich dagegen protestirt. Es ist ihnen blos um die
<lb/>Aufhebung des Rechts der Erbfolge durch Geburt zu
<lb/>thun 12). In so fern ist ihre Lehre ihnen eigen, eine
<lb/>neue Theorie über das Eigenthum, welche deshalb den
<lb/>Rechtsgelehrten ganz vorzüglich interessiren muß. Wir
<lb/>beeilen uns, dieselbe so deutlich und klar, als möglich,
<lb/>hier auseinander zu setzen. Es ist der wichtigste Punkt
<lb/>unserer Analyse.

<lb/>Man ist, sagen die Saintsimonisten, daran gewöhnt, das
<lb/>Recht des Eigenthums, wie es in den meisten Län- 
<lb/>dern besteht, als etwas durchaus nothwendiges und un- 
<lb/>veränderliches anzusehen. Allein dies ist ein Irrthum 13),
<lb/>welchen ein flüchtiger Blick auf die Geschichte widerlegt.
<lb/>Wie alle geselligen Einrichtungen, ist auch diese dem
<lb/>Wechsel unterworfen, und der Vervollkommnung und Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>11) Sie behaupten, dafs nach ihrem System die Coilision zwischen in*
<lb/>teret ou devoir nicht mehr möglich sey ! !

<lb/>12) Rec. mufs indefs gestehen, dafs aus einzelnen Stellen der Exposition
<lb/>auf mehr geschlossen werden kann, indem sie z. B. p. 211. sagen:
<lb/>der Herr eines industriellen Etablissements dürfe nicht mehr des- 
<lb/>sen Eigenthümer seyn, wie es ein Oberst von der Caserne ist.

<lb/>13) Hierin stimmen die Herren ganz mit Hugo überein, der diesen
<lb/>Punkt in seiner Rechtsphilosophie, wenn wir nicht irren, ganz
<lb/>vorzüglich behandelt hat. Sie bedienen sich grofsen Theils der
<lb/>Gründe, die auch er anführt. Sein Buch scheint ihnea übrigens
<lb/>so unbekannt zu seyn, wie sein Name.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0099.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>besserung fähig. Bei jeder gröfseren Revolution hat das
<lb/>Eigenthumsrecht eine andere Form, einen andern Charakter
<lb/>angenommen. Als die Sklaverei bestand, waren die Men- 
<lb/>schen selbst der wichtigste Theil des Eigenthums. Ein
<lb/>gleiches fand noch unter der Herrschaft der Leibeigen- 
<lb/>schaft statt. Bald aber vertraten Geldleistungen die Stelle
<lb/>der Dienste, die später auch verschwanden. Eben so er- 
<lb/>litten die Uebertragungsarten des Eigenthums sehr verschie- 
<lb/>dene Veränderungen. Auf das freie Verfügungsrecht nach
<lb/>des Eigentümers Tode folgte das ausschliefsende Recht
<lb/>der Erstgeburt, und später das gleiche Erbrecht der Rin- 
<lb/>der. Schon jetzt sind die Fortschritte bedeutender zu
<lb/>Gunsten des Verdienstes. Es ist nur noch der letzte Schritt
<lb/>zu thun; er besteht in der Gründung einer Ordnung der
<lb/>Dinge, in welcher nicht mehr die Familie, sondern der
<lb/>Staat allein alle Reichthümer, d. h. was die Oeconomisten
<lb/>le fonds de production nennen, erbt, die er dann an den
<lb/>Fähigsten d. h. den Geeignetsten, daraus Vortheile zu zie- 
<lb/>hen, überträgt. Wie jetzt die Staatsämter nicht vom Vater
<lb/>auf den Sohn, sondern vom Fähigsten auf den Fähigsten
<lb/>übergehen, so mufs es auch mit dem Eigenthum werden.
<lb/>Es wird also ein Erbrecht bestehen, aber nicht das der
<lb/>Blutsverwandtschaft, sondern das des Verdienstes (le
<lb/>principe de l’heredite selon le sang sera remplace par celui
<lb/>de fheredite par l’aptitude). Es ist noch nicht sehr lange,
<lb/>dafs Ehren- und Staatsämter durch das Familienerbrecht
<lb/>übertragen wurden; man würde es nun höchst ungerecht
<lb/>finden, dies noch bestehen zu lassen. Man ist also blos ein
<lb/>consequenter Logiker, wenn man das Geburtserbrecht eben
<lb/>so für das Eigenthum verwirft. Ist es mehr als ein Privi- 
<lb/>legium? Verwirft man einmal die Privilegien der Geburt
<lb/>d- h. des Zufalls, so mufs man auch das letzte verwerfen,
<lb/>wenn man den Grundsatz der Gerechtigkeit in seiner gan- 
<lb/>zen Ausdehnung durchführen will. Es ist nicht die Rede
<lb/>von einem gewaltsamen Umstürze des jetzigen Rechts; der
<lb/>neue Grundsatz soll nicht durch eine Revolution ins Leben
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0100.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>'Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>96

<lb/>treten, sondern durch die Macht der Ueberzeugung, durch
<lb/>eine allmählige Umwandlung ").

<lb/>Diese grosse Reform der Eigenthumsübertragung, so
<lb/>durchgreifend in ihren Folgen, ist nicht blos dem Grund- 
<lb/>sätze der Gerechtigkeit und dem Entwicklungsgesetze der
<lb/>Menschheit gemäfs, sondern auch für das Wohl der Mensch- 
<lb/>heit und die Vervollkommnung der industriellen Thätigkeit
<lb/>der Menschen höchst vortheilhaft. Die Gerechtigkeit will
<lb/>offenbar, dafs, wer nichts thut, nichts habe. Es ist
<lb/>noch keinem Oeconomisten, keinem Publicisten und Gesetz- 
<lb/>geber gelungen, das Recht der reichen Müfsiggänger
<lb/>zu rechtfertigen. Ja nur wenige haben daran gedacht, es
<lb/>zu versuchen ,5). Die Aufhebung der Geburtserbfolge
<lb/>hebt also nothwendig den Müfsiggang, folglich die Bet- 
<lb/>telei, die Armuth u. s. w. auf. Nur der Arbeiter erhält
<lb/>Güter, nicht um sie zu consumiren, sondern um zu pro-
<lb/>duciren, und so durch seine eigene Thätigkeit zu bestehen.
<lb/>Die Vortheile des vorgeschlagenen Systems werden auf
<lb/>folgende Weise nachgewiesen. Gegenwärtig geschieht die
<lb/>Vertheilung der Mittel und Instrumente der Production d. h.
<lb/>der Capitalien (das Wort im weitesten Sinne genommen)
<lb/>auf eine höchst verkehrte Weise, meistens durch den Zu- 
<lb/>fall. Sehr selten besitzt der Geeignetste, Künstler, Hand- 
<lb/>werker, Kaufmann u. s. w. die Mittel, die er besser als an- 
<lb/>dere verwenden könnte; er mufs sich an den Capitalisten
<lb/>wenden, der nicht im Stande ist, zu beurtheilen , ob das
<lb/>Unternehmen gut und einträglich ist, denn sonst würde er
<lb/>es wohl selbst versuchen; wie ein Blinder mufs er z. B.
<lb/>den Pachter, den er braucht, wählen, oder doch nach dem
</p>
            <p>

               <lb/>14) Die Saintsimonisten werden sehr wohl thun, dies oft zu wieder- 
<lb/>holen ; sonst könnte vielleicht — wider ihren Willen -- das Ent- 
<lb/>gegengesetzte geschehen.

<lb/>15) Die Exposition enthält ein interessantes Capitei über den Gegen- 
<lb/>stand pag. 214. suiv., wo die Meinungen von Say, de Sismondi,
<lb/>Rousseau, Necker, Cazal&amp;s , Destutt de Tracy geprüft und wider
<lb/>legt werden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0101.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Urtheile Anderer. Daher die tausend Fehlgriffe jeden Tag,
<lb/>Betrügerei, verfehlte Speculationen, Zinswucher, ein nutz- 
<lb/>loses Aufreiben von Kräften und Capitalien, die, richtig
<lb/>verwendet, die herrlichsten Resultate haben würden. Kein
<lb/>Wunder, dafs die Industrie (das Wort im weitesten Sinne
<lb/>genommen) nur in wenigen Theilen der Erde auf einer
<lb/>hohen Stufe von Vollkommenheit steht. Der Grundsatz:
<lb/>ä chacun selon sa capacite, macht nothwendig diesem Un- 
<lb/>heile ein Ende. Die Aufhebung des Geburtserbrechts ist
<lb/>demnach dem Grundsätze der Gerechtigkeit und der Nütz- 
<lb/>lichkeit gemäfs, so wie dem Gesetze der fortschreitenden
<lb/>Entwicklung der Menschheit.

<lb/>Allein die wichtige Frage ist nun: Wie erkennt man
<lb/>den Fähigsten, den Geeignetsten, und wer soll dies
<lb/>bestimmen und ihn wählen? Von der glücklichen Lösung
<lb/>dieser Frage hängt das ganze System ab! Sie soll gesche- 
<lb/>hen durch ein grofses, allumfassendes Banksystem, des- 
<lb/>sen Directoren die Regierungsbehörden für den materiellen
<lb/>Zweig der menschlichen Thätigkeit bilden ,6) und hierar- 
<lb/>chisch geordnet das Vermögen eben so vergeben, wie
<lb/>jetzt die Könige, Fürsten und Minister die Staats- und
<lb/>Ehrenstellen austheilen. Die ganze Einrichtung ist beschrie- 
<lb/>ben und die Möglichkeit ihrer Ausführung als etwas leichtes
<lb/>und natürliches nachgewiesen (p. 198 — 211.). In jedem
<lb/>Staate ist eine Centralbank, deren Beamte den ganzen Na- 
<lb/>tionalreichthum einregistrirt haben; ihr sind Provincialban-
<lb/>ken untergeordnet, diesen Cantonsbanken, und diesen wie- 
<lb/>der städtische u. s. w. Kurz, das Land ist mit Comptoirs
<lb/>übersäet. Sobald durch den Tod des Besitzers ein Eigen- 
<lb/>thum frei wird, ertheilen es die Directoren dem, in dessen
<lb/>Händen es am meisten einbringt. Einen Th eil behält dieser
<lb/>für sich, das übrige liefert er dem Staate ab, der damit
</p>
            <p>

               <lb/>*6) Ce Systeme comprendroit d’abord une banque centrale representant
<lb/>le Gouvernement dans i’ordre materiei.

<lb/>Kriu Zeit sehr, f.Rechtsw, u. Gesetzg. d.AusU IV* Bd* u H*
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0102.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>y8 Rechtsphilosophie in Frankreich.


<lb/>andere Ausgaben bestreitet, und namentlich für den Unter- 
<lb/>halt der nicht industriellen Classen sorgt, d. h. der Gelehr- 
<lb/>ten, Künstler, Volkslehrer u. s. w. ,7). Diese letzten sind
<lb/>nach dem Systeme von der grössten Wichtigkeit, indem
<lb/>sie die künftigen Generationen befähigen , und die Capaci-
<lb/>täten eines jeden constatiren müssen, um den Vertheilern
<lb/>des Nationalreichthums sagen zu können, wohin jeder Mensch,
<lb/>dessen Erziehung vollendet ist, zu stellen sey. Sie kennen
<lb/>seine Fähigkeit nach seinen Arbeiten (selon ses oeuvres) —
<lb/>(wie späterhin, wenn er einmal etwas erhalten hat, die Be- 
<lb/>hörden der industriellen Hierarchie). Auf diese Weise wird
<lb/>es möglich, den Grundsatz: ä chacun selon sa capacite, la
<lb/>capacite selon ses oeuvres, oder: chacun soit place selon
<lb/>sa capacite et retribue selon ses oeuvres, durchzuführen.

<lb/>Es folgt aus dieser Einrichtung, dafs die Tüchtigsten,
<lb/>Gelehrtesten, Geeignetsten jedesmal im Staate obenan ste- 
<lb/>hen müssen, damit das System ausführbar sey. Wie man
<lb/>aber dazu gelangen wird, die Tüchtigsten, Weisesten und
<lb/>Tugendhaftesten gerade an die höchsten und ihren Talenten
<lb/>angemessensten Stellen zu bringen, ist bis jetzt in der Ex- 
<lb/>position nicht gezeigt. Der zweite Theil derselben scheint
<lb/>bestimmt zu seyn, es zu sagen. Es ist dies um so nöthi-
<lb/>ger, weil man nicht einsieht, wie die minder Fähigen, die
<lb/>Unwissenden oder Bösartigeren es möglich machen, um in
<lb/>der administrativen Hierarchie gerade den rechten Mann
<lb/>auf seinen Platz zu stellen. 8. 209. wird in der Note auf
<lb/>diese Schwierigkeit, die gröfste im Systeme, aufmerksam
<lb/>gemacht, die Frage aber dadurch beseitigt, dafs bemerkt
<lb/>wird: es geschehe ja auch schon jetzt, dafs der Fähige an
<lb/>seinem Platze sey, und unsere Mittel, die Fähigkeiten zu
<lb/>constatiren, seyen unbedeutend im Vergleiche mit den der
<lb/>einzuführenden Ordnung der Dinge. Da der glückliche
<lb/>Fortgang derselben von der Einsicht und dem guten Willen
<lb/>der leitenden Behörden abhängt, Irrthum aber und Parthei-
</p>
            <p>

               <lb/>,7) Man lese vorzüglich, was 8. 208. gesagt wird.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0103.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>lichkeit schreckliche Folgen haben müssen, so sieht man,
<lb/>wie wichtig in der Saintsimonischen Lehre das System der
<lb/>Erziehung und des Unterrichts ist. Wir werden sogleich
<lb/>davon die Umrisse angeben. — Ein anderer Einwurf gegen
<lb/>das System, nämlich der längst bekannte, dafs ohne ein
<lb/>durchgreifendes Privatinteresse das Fortschreiten der Indu- 
<lb/>strie unmöglich sey, wird ebenfalls nur gelegentlich durch
<lb/>die Bemerkung widerlegt: dafs es nicht immer egoisti- 
<lb/>scher Antriebe bedürfe, damit der Mensch seine Pflicht
<lb/>thue oder etwas Grofses bewirke. In der ganzen Militär- 
<lb/>verfassung sind dieselben von geringer Berücksichtigung,
<lb/>und doch herrscht nirgends mehr Pünktlichkeit, als gerade
<lb/>in diesem Dienste. Gerade mit der Organisation unseres
<lb/>Militärsystems vergleichen die Anhänger der neuen Lehre
<lb/>die von ihnen entworfene Organisation der Industrie (le
<lb/>Systeme futur de 1’Organisation de l'armee des travailleurs
<lb/>pacifiques) 8. 210.

<lb/>Wollen wir streng juristisch die Ansichten der neuen
<lb/>Schule fassen, so müssen wir sagen, dafs nach ihnen der
<lb/>Staat allein Eigenthümer, die Einzelnen aber nur lebens- 
<lb/>längliche B-esitzer der Gegenstände des Eigenthums sind.
<lb/>Nur in so fern haben sie Recht zu sagen, dafs sie weder
<lb/>die Gütergemeinschaft, noch die gleiche Vertheilung des
<lb/>Eigenthums predigen. Allein es ist klar, dafs mit der Auf- 
<lb/>hebung der Geburtserbfolge eigentlich das Privateigenthum
<lb/>aufhört. Sie sind also nur consequent, wenn sie 8. 208.
<lb/>sagen: Chacun etant retribue suivant sa fonction, ce qu’on
<lb/>nomme aujourd’hui revenu n’est plus qu'un appoinlement ou
<lb/>une retraite. Alle Kranke, Unfähige werden auf Kosten des
<lb/>Staats ernährt. Es ist nicht zu läugnen, dafs eine solche
<lb/>Einrichtung den Vortheil haben würde, die Familienväter
<lb/>von grofsen Sorgen und grofsem Kummer zu befreien, in- 
<lb/>dem der für die Erziehung sorgende Staat das Loos der
<lb/>Kinder, des Alters und der Kranken sicher stellt, und nichts
<lb/>verlangt, als Thätigkeit nach der Fähigkeit eines Jeden.
<lb/>Auch würde die Revolution nicht so störend in die jetzt
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0104.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Rechtsphilosophie in Frankreich.

<lb/>bestehenden Verhältnisse eingreifen, indem jeder Eigentü- 
<lb/>mer Besitzer bleiben könnte, und nur die Miifsiggänger ge- 
<lb/>zwungen würden, sich Verdienste zu erwerben, um gemes- 
<lb/>sen zu können. Indefs genügt ein Blick auf das gesellige
<lb/>Leben, wie es nun ist und sich seit Jahrtausenden ausge- 
<lb/>bildet hat, um einzusehen, dafs das Saintsimonische System
<lb/>nicht minder eine Utopia ist, wie die Bepublik von Plato,
<lb/>die Ideen von Thomas Morus, der Code de Nature von Di- 
<lb/>derot. Nur ist es praktischer aufgefafst.

<lb/>Es ist noch von der Erziehung und dem Unterrichte
<lb/>zu sprechen. Durch beide soll eigentlich das neue System
<lb/>verwirklicht und für alle Zeiten befestigt werden. Die
<lb/>Grunddogmen desselben müssen die Ueberzeugung aller,
<lb/>die herrschende Beligion werden. Nur der Glaube, dals
<lb/>eine solche Organisation der geselligen Verhältnisse in den
<lb/>Plänen der Vorsehung gelegen, dafs dies das wahre perem-
<lb/>torische Becht sey, während alles, was früher bestand,
<lb/>nur provisorisch, das Becht der Uebergangsperioden
<lb/>gewesen, wird der Lehre Haltung geben, und eine wirk- 
<lb/>liche neue organische Periode in der Geschichte der
<lb/>Menschheit herbeiführen. Der Unterricht mufs aber dop- 
<lb/>pelt seyn: ein allgemeiner, den alle Glieder der Gesell- 
<lb/>schaft empfangen, und ein besonderer professioneller,
<lb/>der jeden seinen Beruf lehrt und ihn in seinem Fache zur
<lb/>gröfstmöglichen Vollkommenheit bringt. Dieser, so sehr
<lb/>vervielfältigt, als die Theilung der Arbeit es fordert, mufs
<lb/>auf eine ähnliche Weise organisirt werden, wie dies ehe- 
<lb/>mals in den Zünften und Gilden war, oder, wo diese be- 
<lb/>stehen, noch ist; jedoch so, dafs das Princip des Fort- 
<lb/>schritts nicht gehemmt werde, was freilich schon nach dem
<lb/>Geiste des Systems nicht leicht möglich ist. Der allgemeine
<lb/>Unterricht, er sey Lehre, Predigt, oder dem Fragenden
<lb/>gegebener Bath, mufs von den Gliedern der Gesellschaft
<lb/>ertheilt werden, die einen innern Beruf dazu fühlen, und
<lb/>jene Sympathie, jenen Drang zur Mittheilung besitzen, ohne
<lb/>welche kein Lehrer etwas Grosses bewirken kann. Der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0105.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Lehr- und Priesterstand fällt zusammen, so wie Religion
<lb/>Moral, Recht und Politik '8) in dem Saintsimonischen Sy
<lb/>steme zusammenfallen — nur Eines sind. Das Nähere siehe
<lb/>in der Exposition p. 248 bis 294.

<lb/>Die Gesetzgebung, von welcher die zwölfte Seance
<lb/>8. 295 bis 33o. handelt, wird von den Anhängern der
<lb/>neuen Lehre, nach den Ansichten von Bentham, als
<lb/>Mittel, die angenommene gesellige Ordnung aufrecht zu
<lb/>halten, als reine Garantie des Rechts behandelt (comme
<lb/>sanction). Sie ist daher, wie bei Bentham, belohnend
<lb/>oder strafend. Sie tritt da ein, wo die Erziehung und
<lb/>der Unterricht unwirksam sind. Es ist daher ein Präven- 
<lb/>tionssystem 19), was hier aufgestellt wird, dessen Grund- 
<lb/>satz der der Nothwendigkeit oder der Nützlichkeit ist.
<lb/>Die Aufhebung des Privateigenthums trägt freilich dazu
<lb/>bei, die Gesetzgebung einfach zu machen, da das Civil-
<lb/>recht fast ganz verschwindet, und nur von criminellen
<lb/>Rechtsverletzungen die Rede ist. Die Strafgewalt wird
<lb/>aber vorn Höheren auf den Niederen in der hierarchischen
<lb/>Ordnung ausgeübt. Die Richter sind in einer Menge von
<lb/>Fällen nur Kunstverständige, die ihr Gutachten abgeben.
<lb/>Jede der drei Classen hat ihre eigenen: der Gelehrte den
<lb/>Gelehrten, der Künstler den Künstler, der Industrielle eben- 
<lb/>falls seinen Vorgesetzten. Die Gerechtigkeitspflege ist
<lb/>unserer Administrativjustiz, und der Proeefsgang dem In-
<lb/>«juisitorialverfahren ähnlich ze).
</p>
            <p>

               <lb/>18) Die Gesellschaft gab kürzlich Lessin gf Briefe über die Religion
<lb/>heraus, als gehörend zur religion Saint-Simonienne.

<lb/>19) Merkwürdig ist die Idee der Vergehen als der faits exceptionnels de

<lb/>la societe, c'est a dire des faits anomau; progressifs ou retrogra- 
<lb/>des !! (8. 320.)

<lb/>20) Unsere Criminalisten werden sich sehr wundern, wenn sie die Saint-
<lb/>simonistische Crinvinaltheorien kennen lernen. Das Capitel in der
<lb/>Exposition enthält eine Menge der paradoxesten Sätze und eine
<lb/>scharfe Kritik der bisher angenommenen Ideen. Es ist aber durch- 
<lb/>aus unverständlich ohne das Studium des ganzen Buches und ohne
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0106.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Regierungsform nach der Lehre von Saint - Simon
<lb/>ist die monarchische, und zwar auf ein religiöses Prin-
<lb/>cip gegründet. Das Haupt des Staates ist Pabst- — und
<lb/>König.

<lb/>Die Exposition endigt mit dem religiösen Theile der
<lb/>Lehre, welche als die Basis und der Schlussstein zugleich
<lb/>weitläufig behandelt wird (von p. 331 bis 429-)’ hfie hier- 
<lb/>her gehörenden Capitel sind grofsentheils polemisch, da
<lb/>darin der Unglauben des Zeitalters von der einen Seite,
<lb/>die Dogmen des Juden- und Christenthums von der andern
<lb/>Seite behämpft werden.

<lb/>Da unsere Zeitschrift für Rechtswissenschaft und
<lb/>Gesetzgebung bestimmt ist, so würde eine Inhaltsan- 
<lb/>zeige dieses Theils der Saintsimonischen Lehre hier nicht
<lb/>an ihrem Platze seyn. Unsere Philosophen und Theologen
<lb/>werden sich wohl bald mit derselben bekannt machen.

<lb/>Der Verf. schliefst den lang gewordenen Artikel mit
<lb/>der Bitte um Nachsicht. Sehr beeilt, ihn zu beendigen,
<lb/>konnte er nicht die gewünschte Sorgfalt darauf verwenden.
<lb/>Möchte es ihm gelungen seyn, die Grundzüge einer Theo- 
<lb/>rie gegeben zu haben, welche in kurzer Zeit so viel Auf- 
<lb/>sehen erregt hat.
</p>
            <p>

               <lb/>genaue Kenntnifs der philosophischen Terminologie der Schule,
<lb/>die wir in der hier gegebenen Analyse nur sehr wenig berücksich- 
<lb/>tigt haben , da unser Hauptzweck war , die Grundsätze und Dog- 
<lb/>men der Herren auf eine allgemein verständliche Weise bekannt
<lb/>zu machen. Auch möchte ein längeres Brüten über das System es
<lb/>nur möglich machen, die Lehre in ihrer Kunstsprache Deutsch
<lb/>zu geben; was jedoch eher seyn kann , als das Uebertragen der
<lb/>Kantischen oder Hegelschen Sprache ins Französische.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0107.tif"
             n="103"
             xml:id="zs1-2084752_04-1832_0107"/>
         <div xml:id="d4909e9923"
              ana="scope_-_103-126"
              type="article"
              n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Criminal-Statistik von Nordamerika</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Lagarmitte, ...">Dargestellt von Herrn Lagarmitte, Advokaten zu Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalslatistik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>o.3
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Criminal- Statistik von Nordamerika.

<lb/>Message front the President of the United States , transmitting, in
<lb/>compliance with a resolution of the house of Representatives of
<lb/>13£ft January 1825, a Statement of convictions, executions, and
<lb/>pardons, under the authority of the Government of the United
<lb/>States y since the adoption of the Constitution. February 26.

<lb/>1829. Ready and laid upon the table.

<lb/>Third annual Report of the board of managers of the prison discip-
<lb/>line Society, Boston, June 2 1826. Second edition, Boston

<lb/>1830.

<lb/>Fourth annual Report etc. Boston 1829 Second edit. Boston 1830.
<lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn Lagarmite, Advocaten zu Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>JCjS scheint der Zeit, in welcher wir leben, die Lösung
<lb/>der wichtigsten Probleme Vorbehalten zu seyn, die sich in
<lb/>der Geschichte der neueren Welt dargeboten haben. Aus- 
<lb/>ser der viel besprochenen Frage über den Einflufs der ver- 
<lb/>schiedenen Regierungsf’ormen auf die Gesittung der Völker,
<lb/>findet der Freund der Menschheit in gewissen Thatsachen,
<lb/>die uns der Anblick der menschlichen Gesellschaft als un- 
<lb/>bestreitbar darstellt, z. B. in dem allmähligen Sinken der
<lb/>Religiosität, in der jeden Tag zunehmenden Zahl der Ver- 
<lb/>brechen , besonders aber in der Erschlaffung aller gesell- 
<lb/>schaftlichen Bande, einen reichhaltigen Stoff zu tiefem und
<lb/>ernstem Nachdenken. Während der eine Theil der Den- 
<lb/>ker, bei jedem Herabfallen einer der Säulen des alten Ge- 
<lb/>bäudes, laut und begeistert seinen Beifall ausspricht, sehen
<lb/>sich die Andern traurig um, und fragen, mit welchen Ord- 
<lb/>nungselementen die hochgepriesene neuere Zeit den abge- 
<lb/>schafften Organismus ersetzen wird. Der unbefangene Be-
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0108.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>io4 Criminalslatistik von Nordamerika.


<lb/>obachter richtet den Blick nach oben, und vertrauensvoll
<lb/>in dem Glauben, dafs alle die Erscheinungen des Tages
<lb/>von einer höheren Vorsehung geleitet werden, sucht er
<lb/>ruhig auszumitteln, welches in dieser vielbewegten Epoche
<lb/>das Streben der Menschheit ist.

<lb/>Mit Recht haben mehrere Publicisten die in den letzten
<lb/>Jahren von einigen Europäischen Staaten bekannt gemach- 
<lb/>ten Tabellen über die Verwaltung der Criminaljustiz als
<lb/>eines der zweckmäßigsten Mittel betrachtet, Aufschlüsse
<lb/>über diese wichtigen Fragen zu erhalten. Freilich ist von
<lb/>manchen Schriftstellern , vorzüglich von den übrigens ver- 
<lb/>dienstvollen Charles Dupin und Lucas, die neulich ent- 
<lb/>deckte Wissenschaft der vergleichenden Criminalstatistik
<lb/>(Statistique criminelle comparee) so mißbraucht worden,
<lb/>dafs es nicht auffallend scheinen kann, wenn ein geistreicher
<lb/>Publicist in diesen Untersuchungen eben so wenig positive
<lb/>Wahrheit erkennt, als in den früher so häufigen Declama-
<lb/>tionen über denselben Gegenstand J). Der innere Werth
<lb/>einer Wissenschaft kann aber nicht nach den Milsbräuchen
<lb/>derselben beurtheilt werden, und deCandolle selbst, der
<lb/>als Skeptiker über alle statistisch - criminalistische Nachfor- 
<lb/>schungen den Stab zu brechen scheint, hat den richtigen
<lb/>WTeg zur Auffindung der aus den Zahlen der Tabellen
<lb/>rechtsmäfsig zu deducirenden Resultate gezeigt. Da näm- 
<lb/>lich nach ihm zur Verübung eines Verbrechens drei Be- 
<lb/>dingungen nothwendig sind: 1) eine verbrecherische Trieb- 
<lb/>feder, 2) vorhergehende Versuchungen, 3) eine Gelegenheit
<lb/>zur Befriedigung der gesetzwidrigen Antriebe, so mufs man
<lb/>annehmen, dafs, wenn die Zahl der Verbrechen in denje- 
<lb/>nigen Ländern verglichen wird , in welchen die zweite und
<lb/>die dritte der erwähnten Bedingungen in demselben Maafse
<lb/>bestehen, die vorhandenen Verschiedenheiten einzig und
<lb/>allein dem Einflüsse der ersten Bedingung, nämlich der
</p>
            <p>

               <lb/>1) DeCandolle Statistique des delits, in der Bibliotheque univer*
<lb/>•eile des Sciences. Genöve i83o. Februar*Heft 8. 189,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0109.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistik von Nordamerika. &gt;ö5

<lb/>verbrecherischen Triebfeder, zuzuschreiben sind. Dabei
<lb/>ist aber nicht zu vergessen, dafs diese letzte Thatsache
<lb/>selbst aus mehreren sehr verschiedenartigen Motiven ent- 
<lb/>springen bann, und nicht immer einen Mangel an religiösen
<lb/>und moralischen Gesinnungen verräth. "Wer mag z. B.
<lb/>läugnen, dafs die bei jedem Volke herrschende Strafgesetz- 
<lb/>gebung, wenn nicht in allen (wie es die Anhänger der
<lb/>Feuerbach'sehen Theorie voraussetzen), doch in vielen
<lb/>Fällen der verbrecherischen Triebfeder entgegenwirkt; dafs
<lb/>da, wo durch die zweckmäßige Einrichtung des Gerichts- 
<lb/>wesens auf jedes Verbrechen eine schnelle und sichere
<lb/>Strafe erfolgt, die Achtung des Volkes für das Gesetz,
<lb/>und für die durch dasselbe beschützte öffentliche Ordnung,
<lb/>sich erhält und ernährt; dafs, durch eine gute Einrichtung
<lb/>des Gefängnifswesens, nicht nur die Recidive gehindert
<lb/>werden, und die gefährlichsten Mitglieder der Gesellschaft
<lb/>verbessert unter ihre Mitbürger zurückkehren, sondern
<lb/>auch das edle Beispiel ihrer sittlichen Wiedergeburt seine
<lb/>Wirkung aut ihre früheren Freunde und Spießgesellen
<lb/>nicht verfehlt; dafs endlich eine freie, auf dem unbeding- 
<lb/>testen Glauben an die Würde der menschlichen Natur ge- 
<lb/>baute Verfassung die Achtung des Menschen für sich selbst
<lb/>und die sociale Richtung 2) seines Geistes erhöht? Wel- 
<lb/>chem dieser vielen und verschiedenartigen Motive wird man
<lb/>nun die einmal constatirte Thatsache der relativen Inten- 
<lb/>sität der verbrecherischen Triebfeder zuschrei- 
<lb/>ben; wobei, wie gesagt, noch vorauszusetzen ist, dafs bei
<lb/>den der Vergleichung unterworfenen Völkern die beiden
<lb/>Bedingungen der verbrecherischen Versuchungen
<lb/>und des Vorhandenseins einer Gelegenheit zur
<lb/>Erfüllung des gesetzwidrigen Antriebes gerade
<lb/>in demselben Maafse sich vorfinden. Diese Schwierigkeiten
</p>
            <p>

               <lb/>%) Diese Idee ist schön entwickelt worden von Ludwig Hoffmann,
<lb/>Untersuchungen über die wichtigsten Angelegenheiten des Menschen
<lb/>*ls Staats- und Weltbürger. Zweibrücken i83o.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0110.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>io6 Cruninalslatistik von Nordamerika-


<lb/>sind grofs, und können nur mit grosser Umsicht und ge- 
<lb/>nauer Erwägung aller Umstände, und mit Beseitigung alles
<lb/>Partheigeistes gelöst werden.

<lb/>Es ist unmöglich, eine Reihe von Ländern zu finden,
<lb/>die einen günstigeren Stoff zu criminal - statistischen Unter- 
<lb/>suchungen darbieten, als die verschiedenen Staaten, aus
<lb/>welchen die Nordamerikanische Union besteht. Hier er- 
<lb/>blickt man, nebst einer grofsen Aehnlichkeit in den pro-
<lb/>cessualischen Formen und in der Organisation der Gerichte
<lb/>bei den verschiedenen Staaten, abstechende Unterschiede
<lb/>in Hinsicht der Völkerstämme, der Beschäftigungen der
<lb/>Menschen, der Bevölkerung, der Cultur, der peinlichen
<lb/>Gesetzgebung, des Gefängnifswesens und der siltlich-reli- 
<lb/>giösen Ansichten. So könnte z. B. der Statistiker die drei
<lb/>Staaten Massachusetts, Louisiana und Floridas als die Re- 
<lb/>präsentanten des Englischen, des Französischen und des
<lb/>Spanischen Volkes betrachten. Die neueren westlichen Staa- 
<lb/>ten, mit ihrer zerstreuten, einfach lebenden und meistentheils
<lb/>mit dem Ackerbau sich abgebenden Bevölkerung, würden
<lb/>in mehr als einer Hinsicht interessante Contraste mit den
<lb/>reichen, civilisirtCn, der Industrie und dem Handel erge- 
<lb/>benen Staaten des Ostens darbieten. Dazu kämen noch die
<lb/>Vergleichungen zwischen der Quäkerbevölkerung von Penn-
<lb/>sylvanien, den puritanischen Staaten von New-England, der
<lb/>Französisch-liberalen Louisiana, dem Englisch-radicalen
<lb/>Virginien 3), und der den raffinirtesten Städten von Europa
<lb/>in Hinsicht der Lebensgenüsse, der Corruption und der
<lb/>Lösung der gesellschaftlichen Bande nichts nachgebenden
<lb/>Stadt New-York. Dann würde der durist und der Gesetz- 
<lb/>geber diejenigen Staaten, in welchen, wie in Massachusetts,
<lb/>Maryland, Virginia, eine grosse Zahl von Verbrechen mit
<lb/>dem Tode bestraft sind , mit denen vergleichen, in welchen,
</p>
            <p>

               <lb/>3) 5. die Berichtigung dieser Behauptung in John Bristed, len
<lb/>Etats-Unis d* Amerique, traduit de i'anglais. Paris 1826. T. II
</p>
            <p>

               <lb/>pag. 73.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0111.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminahtatislik von Nordamerika. 107


<lb/>wie z. B. in New - Hampshire, Pennsylvanien, nur Mord im
<lb/>ersten Grade und Hochverrath mit derselben Strafe belegt
<lb/>werden , oder mit einem Lande, wie Louisiana, wo nach
<lb/>dem neuen Gesetzbuche von Livingston das kühne Experi- 
<lb/>ment der Abschaffung der Todesstrafe gemacht worden ist.
<lb/>In Hinsicht des Gefängnifswesens würde es höchst wichtig
<lb/>seyn, die Zahl der Verbrechen in den mit dem Pöniten- 
<lb/>tiarsystem begabten Staaten mit der zusammen zu stellen,
<lb/>welche die dem alten unverbesserten Gefängnifswesen treu
<lb/>gebliebenen Staaten liefern.

<lb/>Nach allen diesen Umstanden ist es leicht einzusehen,
<lb/>welches lebhafte Interesse die Publication der Criminal-
<lb/>tabellen von Nordamerika für den Moralisten, den Statisti- 
<lb/>ker , den Publicisten und den Menschenfreund haben würde.
<lb/>Deswegen wurde die allgemeine Aufmerksamkeit erregt
<lb/>durch die neulich stattgehabte Sendung des Präsidenten
<lb/>der Vereinigten Staaten an den Gongreis, enthaltend: A
<lb/>Statement of convictions, executions and pardons, under the
<lb/>authority of the Government of the United States, since
<lb/>the adoption of the Constitution. Dieser Titel könnte die- 
<lb/>jenigen , die noch nicht in die Verfassung der Nord ameri- 
<lb/>kanischen Staaten einen tieferen Blick geworfen haben,
<lb/>leicht irre führen. Es könnte nämlich scheinen, als ob
<lb/>diese neuen Criminaltabellen das Verzeichnifs aller in den
<lb/>einzelnen Staaten der Föderation seit der Annahme der Ver- 
<lb/>fassung verübten Verbrechen enthielten. Dies wäre aber
<lb/>eine grobe Täuschung; denn die erwähnten Tabellen be- 
<lb/>ziehen sich nur auf die Uebertretungen der allgemeinen
<lb/>Verfassung, d. h. des Föderations-Actes der Vereinigten
<lb/>Staaten, welche von speciellen, dem Föderal-Congresse
<lb/>unterworfenen Gerichten (District and Circuit Courts of the
<lb/>United States) abgeurtheilt werden. Wir achten es für
<lb/>zweckmäfsig, die hierher gehörigen Artikel der Verfassung
<lb/>witzutheilen 4).
</p>
            <p>

               <lb/>4) Diese Citation halten wir um so 'nothwendiger, da sich oft &gt;»
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0112.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>i o8 Criminalstatistik von Nordamerika.


<lb/>Art. III. Sect. ». »Die richterliche Gewalt der Ver-
<lb/>»einigten Staaten wird ausgeübt von einem Oberhofe und
<lb/>»solchen Unterhöfen, deren Einführung der Congrefs von
<lb/>/ Zeit zu Zeit für nothwendig halten wird. Die Richter,
<lb/>»sowohl der Oberhöfe als der Unterhöfe, behaupten ihre
<lb/>»Stellen, so lange ihr Betragen es verdient; zu bestimmten
<lb/>»Zeiten erhalten sie für ihre Verdienste eine Compensa-
<lb/>»tion, die während der ganzen Dauer ihres Amtes nicht
<lb/>»vermindert werden kann.«

<lb/>Sect. 2. »Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf
<lb/>»alle Fälle, die sich auf die gegenwärtige Verfassung, auf
<lb/>»die Gesetze der gesammten Vereinigten Staaten und auf
<lb/>» die von denselben geschlossenen Tractate beziehen; so wie
<lb/>»auch auf alle Fälle, welche die Gesandten, andere öffent-
<lb/>»liehe Minister oder Consuln betreffen; auf alle Sachen
<lb/>» der Maritim - Gerichtsbarkeit; auf alle Rechtssachen zwi-
<lb/>»sehen zwei oder mehreren Staaten, zwischen einem Staate
<lb/>»und den Bürgern eines andern; zwischen den Bürgern
<lb/>» verschiedener Staaten; zwischen Bürgern desselben Staa-
<lb/>»tes, in den Fällen, wo Grundstücke vindicirt werden,
<lb/>»welche sich unter der Bürgschaft verschiedener Staaten
<lb/>»befinden; endlich zwischen einem Staate und seinen Bür-
<lb/>» gern, oder fremden Staaten, Bürgern und Unterthaneo.«

<lb/>»In allen Fällen, die sich auf Gesandte, öffentliche
<lb/>»Minister oder Consuln beziehen, so wie auch in denjeni-
<lb/>» gen, in welchen einer der Vereinigten Staaten als Barthei
<lb/>»erscheint, übt der Oberhof die Gerichtsbarkeit in letzter
<lb/>»und erster Instanz aus. In allen andern vorher erwähn-
<lb/>»ten Fällen dient der Oberhof als Appellationsgericht, so-
<lb/>»wohl in Hinsicht des Gesetzes als des Factums, mit den-
</p>
            <p>

               <lb/>neueren Werken falsche Ansichten über die sogenannten Ge- 
<lb/>richtshöfe der Vereinigten Staaten aussprechen. So be- 
<lb/>trachtet z. B. Barbaroux (Resume de l’histoire des Etats-Unis
<lb/>y d’Amerique, 2e edition, Paris 1824. p. ZZ7.) den Cours supreme
<lb/>nur als einen gewöhnlichen Appellationshof für die Gerichte der
<lb/>einzelnen Staaten.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0113.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistlk von Nordamerika. 109

<lb/>»jenigen Ausnahmen und Formen, welche der Congrefs
<lb/>» festsetzen wird.«

<lb/>»Das Urtheil über jedes Verbrechen wird von einem
<lb/>»Geschwornengerichte ausgesprochen, ausgenommen in dem
<lb/>»Falle einer von Seiten der Kammer der Repräsentanten
<lb/>»geführten Anklage; das Gericht wird gehalten in dem
<lb/>»Staate, in welchem das Verbrechen verübt worden ist;

<lb/>»wenn aber dasselbe nicht in einem der Staaten der Union
<lb/>»stattgehabt hat, so wird das Gericht in der speciell dazu
<lb/>»von dem Congresse designirten Stadt gehalten.«

<lb/>Sect. III. »Der Verrath gegen die Vereinigten Staaten
<lb/>»existirt nur dann, wenn Waffen gegen sie geführt wor-
<lb/>»den sind, oder ein Ründnifs mit ihren Feinden geschlos-
<lb/>»sen wird, indem man diesen Hülle bringt. Niemand bann
<lb/>»des Verbrechens des Verraths überführt werden, ohne die
<lb/>»affirmative Erklärung zweier Zeugen, oder indem er sich
<lb/>» selbst vor dem Gerichtshöfe schuldig erkennt.«

<lb/>»Es ist dem Congresse überlassen, die Strafe des Ver-
<lb/>»raths zu bestimmen; dieses Verbrechen kann aber, aufser
<lb/>»der Lebenszeit der überführten Person, keine Unehrlich-
<lb/>»keit oder Unfähigkeit nach sich ziehen.«

<lb/>Aus diesen Einrichtungen erhellt von selbst, dafs aus
<lb/>den erwähnten Tabellen kein Schluss für oder gegen die
<lb/>relative Immoralität der verschiedenen Staaten, für oder
<lb/>gegen die Strenge der Criminalgesetze, endlich für oder
<lb/>gegen den allgemein behaupteten günstigen Einfluss des Pö- 
<lb/>nitentiarsystems zu ziehen ist. Denn die grösste Zahl der
<lb/>darin bezeichneten Vergehen ist entweder 1) auf dem Meere
<lb/>verübt, und kraft der citirten Artikel der Verfassung, nach
<lb/>Gutdünken des Congresses, den Gerichten dieses oder jenes
<lb/>Staates zur Betrafung angewiesen worden; oder es sind
<lb/>2) Verbrechen von Amerikanern gegen Indianische, mit
<lb/>den Vereinigten Staaten verbündete Nationen und deren
<lb/>Mitglieder, oder von diesen gegen jene, wo sich wieder
<lb/>von selbst versteht, dafs nur in gewissen, nämlich in
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0114.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>1 10
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>der Gränze gelegenen Staaten, solche haben vorhommen
<lb/>können; oder 3) Verbrechen der oder gegen die von dem
<lb/>Congresse ernannten Beamten, welche nicht den Staaten
<lb/>angehören, in denen sie ihre Pflichten ausüben.

<lb/>Eine Ausnahme der bisher gemachten Bemerkungen
<lb/>bilden die Tabellen für den District Columbien. Hier
<lb/>wird, wie schon Hr. Lucas in seinem trefflichen Werke:
<lb/>Dü Systeme penitentiaire en Europe et aux Etats-Unis (Pa- 
<lb/>ris 1828 — i83o. 3 Bände in 8.) bemerkt hat, die ganze
<lb/>Staatsverwaltung, folglich auch die Criminalgerichtsbarkeit,
<lb/>von dem Congresse selbst ausgeübt; weshalb es nicht be- 
<lb/>fremdend scheinen kann, wenn auch die nichtpolitischen
<lb/>Verbrechen in einem statistischen Documente sich befinden,
<lb/>welches zum Zwecke hat, die under the authority of the
<lb/>Government of the United States begangenen Rechtsver- 
<lb/>letzungen aufzuzeichnen.

<lb/>Obgleich nach den erwähnten Gründen die von dem
<lb/>Präsidenten der Vereinigten Staaten dem Congresse vorge- 
<lb/>legten Criminal-Tabellen den Erwartungen nicht entspre- 
<lb/>chen , welche die Anzeige einer solchen Publication hätte
<lb/>rechtfertigen können, so haben wir doch das mühsame
<lb/>W erb unternommen, aus ihren nicht immer sehr sorgfälti- 
<lb/>gen Angaben einige Resultate zu ziehen. Zuerst theilen
<lb/>wir hier (s. die nebenstehende Tabelle) eine Gesammtan-
<lb/>gabe der darin bezeichnten Vergehen mit, in welcher wir
<lb/>die sehr zahlreichen in den Tabellen sich vorfindenden
<lb/>Verbrechenrubriken unter wenige Hauptgattungen subsumi-
<lb/>ren. Die Angaben für den Staat Massachusetts sind von
<lb/>den andern abgesondert, weil dieselben in den Tabellen
<lb/>nicht nach Jahren eingetheilt sind.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0115.tif"
                n="Zu S.110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>V erzeich nifs (2" Seite HO)
</p>
            <p>

               <lb/>der in den verschiedenen Staaten des Nordamerikanischen Verbandes von 1790 bis 1827 statt gehabten Anklagen.
</p>
            <table n="table-DAC7F2F8-9C4D-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Jahre.
</cell>
                  <cell>


Verbrechen
von Nord-
amerikani- 
schen Bür- 
gern gegen
Indianer,
u. vice versa.
</cell>
                  <cell>


(

c

Seeräube-

rci.

)
</cell>
                  <cell>


jemeincVerbrcehen,wel-i
:he auf dem Meere, in
;iner Festung oder an ei- 
nem andern der Gerichts- 
barkeit der V. 8. unter- 
worfenen Orte vorfallen.
</cell>
                  <cell>


Yerrath.
</cell>
                  <cell>


Verbrechen
»egen die fis-
calischen
Gesetze, ge-
»en den Em- 
bargo US.vv.
</cell>
                  <cell>


Rebellion.
</cell>
                  <cell>


Fälschung.
</cell>
                  <cell>


Beamten-

Vergehen,
</cell>
                  <cell>


Vergehen

gegen

Beamte.
</cell>
                  <cell>


Vergehen
gegen das
Post- Amt.
</cell>
                  <cell>


Vergehen,
•welche Ne- 
ger betref
fen.
</cell>
                  <cell>


Eidesbruch.
</cell>
                  <cell>


Prefsver-

gehn.
</cell>
                  <cell>


Misderaian-
ces über- 
haupt.
</cell>
                  <cell>


Im Ganzen«
</cell>
               </row>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Gegen die
Personen.
</cell>
                  <cell>


Gegen das
Eigenthum.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


179°
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
               </row>
               <row n="row-DAC7F300-9C4D-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1791
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


IO
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


l4
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


^5
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1792
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


k
</cell>
                  <cell>


11
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


22
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1793
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


l6
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1794
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


l6
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


3»
</cell>
               </row>
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                  <cell>


&gt;795
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


4»
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


I
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


79
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1796
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


3»
</cell>
               </row>
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                  <cell>


&gt;797
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


I
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


I
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


.8
</cell>
               </row>
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                  <cell>


&gt;798
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»7
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


3»
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1799
</cell>
                  <cell>


17
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


18
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»4
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


42
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
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1
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                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


55
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1825
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»5
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


. 37
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1826
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


l
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
               </row>
               <row n="row-DAC7F348-9C4D-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1827
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


'7
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


4»
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Iw Ganzen nufser
Massachusetts u.
Louisiana
</cell>
                  <cell>


89
</cell>
                  <cell>


461
</cell>
                  <cell>


227
</cell>
                  <cell>


104
</cell>
                  <cell>


»36
</cell>
                  <cell>


»67
</cell>
                  <cell>


218
</cell>
                  <cell>


92
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


120
</cell>
                  <cell>


ui
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


39
</cell>
                  <cell>


»5
</cell>
                  <cell>


86
</cell>
                  <cell>


»902
</cell>
               </row>
               <row n="row-DAC7F34C-9C4D-11E7-1106-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DAC7F34D-9C4D-11E7-1106-09173F13E4C5">
                  <cell>


Mit Einschlufs

I von Massachusetts
</cell>
                  <cell>


89
</cell>
                  <cell>


487
</cell>
                  <cell>


271

280
</cell>
                  <cell>


i36
</cell>
                  <cell>


»55
</cell>
                  <cell>


167'
</cell>
                  <cell>


258
</cell>
                  <cell>


»25
</cell>
                  <cell>


27
</cell>
                  <cell>


»85
</cell>
                  <cell>


»7
</cell>
                  <cell>


56
</cell>
                  <cell>


l6
</cell>
                  <cell>


83
</cell>
                  <cell>


j 2195
</cell>
               </row>
               <row n="row-DAC7F34E-9C4D-11E7-1106-09173F13E4C5"
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                  <cell>


I Mit Einschlufs

I Ton Louisiana*
</cell>
                  <cell>


89
</cell>
                  <cell>


666
</cell>
                  <cell>


»36
</cell>
                  <cell>


»59
</cell>
                  <cell>


167
</cell>
                  <cell>


283
</cell>
                  <cell>


»42
</cell>
                  <cell>


27
</cell>
                  <cell>


ID

00
</cell>
                  <cell>


120
</cell>
                  <cell>


*7
</cell>
                  <cell>


56
</cell>
                  <cell>


l6
</cell>
                  <cell>


88
</cell>
                  <cell>


243»
</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2084752_04+1832_0116.tif"
                n="Rückseite"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0116--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084752_04+1832_0117.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistik von Nordamerika,
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>Demzufolge wären von 1790 bis 1807 verschiedenen
<lb/>Staaten des Nordamerikanischen Verbandes 5) z^3i Ver- 
<lb/>brechen gegen den Föderationsact verübt worden. Wenn
<lb/>wir in dieser Zahl den Staat Louisiana ausnehmen, für des- 
<lb/>sen Bevölkerung wir keine genauen Angaben besitzen, so
<lb/>ergiebt sich daraus das Verhältnifs von 2196 : 9877685, oder
<lb/>von 1:4274- Wenn man Louisiana mit einschliefst, so be- 
<lb/>trägt die jährliche Zahl der von den Gerichten des Con-
<lb/>gresses abgeurtheilten Sachen 64 für 19 der Vereinigten
<lb/>Staaten. Wenn man Louisiana und Massachusetts nicht mit
<lb/>in die Rechnung einführt, und für die übrigen Staaten die
<lb/>38 Jahre von 1790 bis 1827 in drei Perioden theilt, die
<lb/>erste von 1790 bis 1802, die zweite von i8o3 bis i8i5,
<lb/>und die dritte von 1816 bis 1827, so ist die jährliche Zahl
<lb/>der Verbrechen in der ersten Periode 42 , in der zweiten
<lb/>40, und in der dritten 64. Diese scheinbare Vermehrung
<lb/>ist aber in der That eine Verminderung, weil die Bevölke- 
<lb/>rung in einem viel stärkeren Verhältnisse zugenommen hat.

<lb/>In der mitgetheilten Tafel ist zu bemerken, dafs die
<lb/>Processe wegen Verletzung des Embargo und der fiscali-
<lb/>schen Gesetze in den Jahren 1809 bis 1819 eine hohe Zahl
<lb/>erreicht haben. Diese Vermehrung ist der berüchtigten
<lb/>Mafsregel zuzuschreiben, durch welche der von der sieg- 
<lb/>reichen Demokratenparthei an das Staatsruder erhobene Prä- 
<lb/>sident Jeflerson alle Ausführung der Amerikanischen Indu-
<lb/>strieproducte in das Ausland verbot 6), so wie auch den
</p>
            <p>

               <lb/>5) Das Verzeichnifs der in den Tabellen angeführten Staaten ist:
<lb/>Maine, Massachusetts, Rhode- Island , Vermont, New-York, New*
<lb/>Jersey, Pennsylvania, Delaware, Maryland, Virginia, South Caro*
<lb/>lina, Georgia, Louisiana, Tennessee, Kentucky, Ohio, Indiana,
<lb/>Illinois, Missouri, Michigan, Florida, District of Columbia, Ter- 
<lb/>ritory of Arkansas.


<lb/>6) John Bristed T. I. p. 5o. Es ist überhaupt nicht uninteressant,
<lb/>zu bemerken , dafs in diesem , von den Anhängern der radicalen
<lb/>Principien so hoch gepriesenen Lande der Präsident des Congresse»
<lb/>sich ohngefähr jedes Jahr, bei Eröffnung der Kammern, genöthigt
<lb/>glaubt, eine lange Apologie der Prohibitionsgesetze in seine Rede
<lb/>einzuschalten. (Ferrier, du Systeme maritime et conimercial de
<lb/>E Angle terre au tg* siede. Pari« 1829. p. 1Z4.)
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0118.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>na CriminaUtatistik von Nordamerika.


<lb/>durch die Kriegsereignisse von 1812 bis 1815 nothwendig
<lb/>gewordenen Industrietaxen, welche in den Jahren 1817 bis
<lb/>1820 nach und nach aufgehoben worden sind.

<lb/>Ferner ist noch zu bemerken, dafs unter unserer Ru- 
<lb/>brik : Vergehen, welche die Neger betreffen, blos
<lb/>5 Fälle sich vorfinden, in welchen Anklagen wegen Skla- 
<lb/>venhandels gerichtet waren. In den 12 andern Fällen waren
<lb/>es blos Uebertretungen polizeilicher, wohl auch financieller
<lb/>Gesetze.

<lb/>Wenn wir die jährliche Durchschnittszahl der Vergehen
<lb/>in jedem Staate aufzählen, so entsteht daraus folgende Ta- 
<lb/>fel, in welcher die an dem Meerufer liegenden Staaten,
<lb/>deren Gerichte begreiflicher Weise auch maritime Ver- 
<lb/>brechen abzuurtheilen hatten, mit einem Asterisk bezeich- 
<lb/>net sind. Die Ordnung, in welcher die Staaten sich einan- 
<lb/>der folgen, ist (mit Ausnahme der Louisiana) nach der
<lb/>Gröfse ihrer Bevölkerung bestimmt.
</p>
            <table n="table-D32DAE01-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-D32DAE02-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                   rend="602,2952,3190,4708">
               <row n="row-D32DAE03-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE04-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Staaten.
</cell>
                  <cell>


Jährliche
Zahl der Ver- 
brechen.
</cell>
                  <cell>


Staaten.
</cell>
                  <cell>


Jährliche
Zahl der Ver- 
brechen.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE05-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE06-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


New-York *
</cell>
                  <cell>


1,37
</cell>
                  <cell>


Maine * . . .
</cell>
                  <cell>


0,64
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE07-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE08-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Virginien * . .
</cell>
                  <cell>


1,67
</cell>
                  <cell>


New-Jersey * .
</cell>
                  <cell>


0, i3
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE09-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE0A-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Pennsylvanien * .
</cell>
                  <cell>


3, 83
</cell>
                  <cell>


Vermont . . .
</cell>
                  <cell>


0, 20
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE0B-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE0C-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kentucky . . .
</cell>
                  <cell>


0, i5
</cell>
                  <cell>


Indiana . .
</cell>
                  <cell>


0, 22
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE0D-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE0E-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Massachusetts * .
</cell>
                  <cell>


2, 69
</cell>
                  <cell>


Delaware . .
</cell>
                  <cell>


0, 09
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE0F-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE10-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Tennessee . . .
</cell>
                  <cell>


1, 19
</cell>
                  <cell>


Missouri . . .
</cell>
                  <cell>


0, 20
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE11-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE12-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Südliches Carolina*
</cell>
                  <cell>


0, 70
</cell>
                  <cell>


Illinois . .
</cell>
                  <cell>


0, 60
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE13-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE14-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Georgia * . . .
</cell>
                  <cell>


1, 23
</cell>
                  <cell>


Arkansas . . .
</cell>
                  <cell>


O ,

fcö

O
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE15-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE16-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Maryland * . .
</cell>
                  <cell>


1, 27
</cell>
                  <cell>


Michigan . . .
</cell>
                  <cell>


0, 20
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE17-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE18-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Floridas . . .
</cell>
                  <cell>


0, 00
</cell>
                  <cell>


Rhode - Island *
</cell>
                  <cell>


0, 27
</cell>
               </row>
               <row n="row-D32DAE19-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D32DAE1A-9C4D-11E7-3056-09173F13E4C5">
                  <cell>


Ohio ....
</cell>
                  <cell>


O, 25
</cell>
                  <cell>


Louisiana * . .
</cell>
                  <cell>


4, 08
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Für die Staaten North - Carolina, Connecticut, New-Hamp- 
<lb/>shire , Alabama und für das Territorium Mississipi sind keine
<lb/>Berichte eingegangen.

<lb/>Wenn wir zu dem Verhältnisse der Anklagen, Verur-
<lb/>theilungen, Lossprechungen und Gnaden übergehen, so sind
<lb/>aus den Tabellen folgende Resultate zu deduciren:
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0119.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalstatisiik von Nordamerika. n3
</p>
            <p>

               <lb/>V e r z e i c h n i f s

<lb/>der in den gesammten Vereinigten Staaten (mit Ausschluß von Mas- 
<lb/>sachusetts, Louisiana, North-Carolina, Connecticut, New-Hamp- 
<lb/>shire, Alabama und Mississipi) von 179« bis 1827 stattgehabten
<lb/>Anklagen, Verurtheilungen, Lossprechungen u. s. w.
</p>
            <table n="table-D2284B5C-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-D2284B5D-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                   rend="186,1096,2958,5422">
               <row n="row-D2284B5E-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B5F-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


Jahre.
</cell>
                  <cell>


Arre-
</cell>
                  <cell>


U nterCa u-

tioii Frei-
</cell>
                  <cell>


Geur-
</cell>
                  <cell>


Verur-
</cell>
                  <cell>


Losgespro-
</cell>
                  <cell>


Begna- 
</cell>
                  <cell>


ft icht wei- 
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B60-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B61-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


tirte.
</cell>
                  <cell>


gelassene.
</cell>
                  <cell>


theilte.
</cell>
                  <cell>


theilte.
</cell>
                  <cell>


ebene.
</cell>
                  <cell>


digte.
</cell>
                  <cell>


ter ver- 
folgte.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B62-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B63-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


179°
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


5~
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


l
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B64-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B65-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


*79*
</cell>
                  <cell>


»9
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


i3
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B66-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B67-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


»792
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B68-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B69-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1793
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B6A-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B6B-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1794
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


■—
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B6C-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B6D-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1795
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


i3
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


34
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B6E-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1796
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


.—
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
               </row>
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                  <cell>


»797
</cell>
                  <cell>


»9
</cell>
                  <cell>


18
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


q
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B72-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
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                  <cell>


»798
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


34
</cell>
                  <cell>


»7
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


64
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B74-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B75-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


»799
</cell>
                  <cell>


18
</cell>
                  <cell>


3i
</cell>
                  <cell>


3i
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


14
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B76-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B77-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1800

1801
</cell>
                  <cell>


34

»4
</cell>
                  <cell>


»9

7
</cell>
                  <cell>


29

2
</cell>
                  <cell>


59
</cell>
                  <cell>


6

2
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


h

20
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B78-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B79-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1802
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B7A-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284B7B-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


i8o3
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284B7C-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
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               <row n="row-D2284BA6-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284BA7-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1825
</cell>
                  <cell>


14
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


22
</cell>
                  <cell>


iS
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284BA8-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284BA9-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1826
</cell>
                  <cell>


22
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


28
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284BAA-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284BAB-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


1827
</cell>
                  <cell>


_?7_
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


„-'T-
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
               </row>
               <row n="row-D2284BAC-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D2284BAD-9C4D-11E7-1316-09173F13E4C5">
                  <cell>


Summe
</cell>
                  <cell>


535
</cell>
                  <cell>


428
</cell>
                  <cell>


683
</cell>
                  <cell>


374
</cell>
                  <cell>


454
</cell>
                  <cell>


27
</cell>
                  <cell>


47»
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Krit. Zeitschr.f Rcchtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IF.Bd. i.H. 8
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0120.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalslatistik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>i &gt;4
</p>
            <p>

               <lb/>Diese treue Zusammenstellung der in den Tabellen ent- 
<lb/>haltenen einzelnen Ergebnisse bietet freilich manche uner-
<lb/>klärbare Widersprüche dem ersten Bliche dar. Doch,
<lb/>»eiche Unrichtigkeiten sich in der Publication der Nord- 
<lb/>amerikanischen Negierung auch befinden mögen, so bann
<lb/>man doch die sehr geringe Zahl der Begnadigungen und
<lb/>das starhe Verhältnifs der Lossprechungen zu den Verur-
<lb/>theilungen als richtige Thatsachen annehmen.

<lb/>Es bleibt uns übrig, von dem District Columbien zu
<lb/>reden, für welchen die criminalstatistischen Tabellen, wie
<lb/>schon erwähnt worden ist, die Zahl sämmtlicher Ver- 
<lb/>brechen an geben.

<lb/>In der folgenden liebersicht haben wir die Gesammt-
<lb/>zalilen der in Columbien von 1801 bis 1827 stattgehabten
<lb/>Anklagen zusammengestellt. Die 27 Jahre, aus welchen
<lb/>dieser Zeitraum besteht, haben wir in zwei Perioden ge-
<lb/>theilt, die erste von 17, und die zweite von 10 Jahren,
<lb/>um die auffallende Vermehrung der Verbrechen an den
<lb/>Tag zu legen.
</p>
            <p>

               <lb/>i Grafschaft Wa-

<lb/>1 shington.
</p>
            <table n="table-D0AF1874-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
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               <row n="row-D0AF1876-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1877-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


&lt;Vori
</cell>
                  <cell>


iöoi4Von
</cell>
                  <cell>


1818
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1878-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1879-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


j bis 1
</cell>
                  <cell>


827. ;
</cell>
                  <cell>


Ibis 1827.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF187A-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF187B-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verbrechen- 
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


1 ü
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF187C-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF187D-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


gattungen.
</cell>
                  <cell>


1

O
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


O
</cell>
                  <cell>


c
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF187E-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF187F-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


s ~
</cell>
                  <cell>


§■
</cell>
                  <cell>


p ^
</cell>
                  <cell>


S- M
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1880-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1881-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


IB
</cell>
                  <cell>


0 g
</cell>
                  <cell>


1 B
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1882-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1883-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


?
</cell>
                  <cell>


P-

5.
</cell>
                  <cell>


p
</cell>
                  <cell>


B.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1884-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1885-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


MW
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1886-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1887-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verbrechen gegen die
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1888-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1889-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Personen ....
</cell>
                  <cell>


68
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


61
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF188A-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF188B-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verbrechen gegen das
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF188C-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF188D-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Ei gen th um .
</cell>
                  <cell>


247
</cell>
                  <cell>


l4
</cell>
                  <cell>


260
</cell>
                  <cell>


26
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF188E-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF188F-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Andere Verbrechen,
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1890-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1891-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


wie z.B. Eidesbruch,
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1892-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1893-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Vergehen gehen die
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1894-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1895-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


finanziellen Gesetze,
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1896-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1897-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verrath u. dergl. .
</cell>
                  <cell>


94
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
               </row>
               <row n="row-D0AF1898-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D0AF1899-9C4D-11E7-1292-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Ganzen
</cell>
                  <cell>


409
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


346
</cell>
                  <cell>


34
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Grafschaft Alexan- 
<lb/>dria.
</p>
            <p>

               <lb/>Von i8oiJVon 1818

<lb/>bis 1827. | bis 1827
</p>
            <p>

               <lb/>O

<lb/>» _
<lb/>i3

<lb/>0
</p>
            <p>

               <lb/>8

<lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>0

<lb/>e

<lb/>-r

<lb/>n

<lb/>SB

<lb/>rr-

<lb/>s
</p>
            <p>

               <lb/>2’4
</p>
            <p>

               <lb/>6

<lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>o, 2
</p>
            <p>

               <lb/>5 112
</p>
            <p>

               <lb/>ö

<lb/>c

<lb/>-1

<lb/>ft

<lb/>ft 3
</p>
            <p>

               <lb/>o, 6
<lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>O

<lb/>a&gt;

<lb/>p

<lb/>S

<lb/>g

<lb/>N

<lb/>P

<lb/>P-
</p>
            <p>

               <lb/>II
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>965
</p>
            <p>

               <lb/>"Yj?

<lb/>a cTS
<lb/>ö S S-
</p>
            <p>

               <lb/>ar » es
<lb/>5* a ■»
</p>
            <p>

               <lb/>New
</p>
            <p>

               <lb/>698] 25
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0121.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>i iS


<lb/>Diese für eine Bevölkerung von 34000 Seelen -nicht
<lb/>geringe Zahl der Verbrechen mufs hauptsächlich der un- 
<lb/>günstigen Lage, und folglich der Armuth des Landes, dem
<lb/>verderblichen Einflüsse der seit langer Zeit unverhessert
<lb/>gebliebenen Criminalgesetzgebung, und der schon früher
<lb/>von dem geistreichen Lucas gerügten Einrichtung der
<lb/>Gefängnisse zugeschrieben werden. Die im Lande üblichen
<lb/>Strafen, nämlich Tod (durch Strang), Verstümmelung,
<lb/>Peitschenhiebe, Einsperrung ohne Arbeit, und Geldbufsen,
<lb/>vertheilen sich für die Jahre 180 t bis 1827 ^uf folgende
<lb/>Weise:
</p>
            <p>

               <lb/>Grafschaft Wa- Grafschaft Alexan-I

<lb/>I_dria.
</p>
            <table n="table-CBA0FE50-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-CBA0FE51-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                   rend="262,2352,2828,4920">
               <row n="row-CBA0FE52-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE53-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Von
</cell>
                  <cell>


180 i|Von
</cell>
                  <cell>


1818 Von
</cell>
                  <cell>


1801
</cell>
                  <cell>


|Von
</cell>
                  <cell>


1818
</cell>
                  <cell>


3 q
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE54-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE55-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


bis 1817.I
</cell>
                  <cell>


i bis 1
</cell>
                  <cell>


627.
</cell>
                  <cell>


l bis 3
</cell>
                  <cell>


1817. |
</cell>
                  <cell>


I bis 1827. |
</cell>
                  <cell>


1 CO
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE56-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE57-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


Strafen.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


O

a 1
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


'cP;

3 :
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1 ö

3
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


ö

3
</cell>
                  <cell>


I

B
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE58-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE59-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


O
</cell>
                  <cell>


0 f
</cell>
                  <cell>


p
</cell>
                  <cell>


0
</cell>
                  <cell>


So
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


O
</cell>
                  <cell>


-i
</cell>
                  <cell>


N
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE5A-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE5B-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1 B

3

'
</cell>
                  <cell>


ST*

0 £ i
er*

3
</cell>
                  <cell>


a 3

I N 3

1 &lt;*&amp; M

I 3
</cell>
                  <cell>


P
</cell>
                  <cell>


1 W Umt

3 3^

; g 3

■ ?

1 *
</cell>
                  <cell>


! S- *-*
n 3 )

3-

3.
</cell>
                  <cell>


st» ..

3 t?

g 3
3
</cell>
                  <cell>


SB

3.
</cell>
                  <cell>


V»

s
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE5C-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE5D-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


~a"*“
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


cÄBas*a
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1 ■"
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE5E-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE5F-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


Tod.
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


0, 1
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE60-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE61-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verstümmelung
Peitschenhiebe (zuwei- 
len als accessorische
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


0,.
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


0, l
</cell>
                  <cell>


!4
</cell>
                  <cell>


0,2
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


0,2
</cell>
                  <cell>


IO
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE62-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE63-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


Strafe verhängt)
</cell>
                  <cell>


126
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


'9*
</cell>
                  <cell>


19
</cell>
                  <cell>


40
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


81
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


438
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE64-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE65-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


Einsperrung

Geldbufse (dieseStrafe
war in den meisten
Fällen accessorisch;
blos in drei Fällen
ward sie zur Haupt'
</cell>
                  <cell>


38
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


5o
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


0,1
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


96
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE66-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE67-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


strafe) .....
</cell>
                  <cell>


177
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


238
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


26
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


96
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


537
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE68-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE69-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Ganzen (mit Be
rucksichtigung der
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE6A-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE6B-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


accessorischen Stra- 
fen) .

Ohne Mitzählung der
</cell>
                  <cell>


346
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


480
</cell>
                  <cell>


48
</cell>
                  <cell>


73
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


184
</cell>
                  <cell>


18
</cell>
                  <cell>


io83
</cell>
               </row>
               <row n="row-CBA0FE6C-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-CBA0FE6D-9C4D-11E7-1369-09173F13E4C5">
                  <cell>


accessorischenS trafen
</cell>
                  <cell>


172
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


242
</cell>
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


44
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


84
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


542
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>o

<lb/>0
</p>
            <p>

               <lb/>3 ^5-

<lb/>Ö 0

<lb/>Öd;* &lt;-j
<lb/>o &amp; sr

<lb/>O* {y*
</p>
            <p>

               <lb/>oo'w 5*
</p>
            <p>

               <lb/>2. ts
</p>
            <p>

               <lb/>o, 07
<lb/>0,3
</p>
            <p>

               <lb/>23

<lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>*9
</p>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>2g)
</p>
            <p>

               <lb/>In Hinsicht der Todesstrafe scheinen die gemilderten
<lb/>Ansichten der neueren Zeit einen gewissen Einflufs auf die
<lb/>Verhängung derselben ausgeübt zu haben. Von 1801 bis
<lb/>*817 war die Zahl der Verurteilungen zur Todesstrafe 4 5
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0122.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Criminalstatistik von Nordamerika.


<lb/>wovon 2 wegen Mordes (Murder), i wegen Einbruchs, und
<lb/>i wegen Nothzucht; von diesen wurden zwei, nämlich einer
<lb/>der Mörder und der des Einbruchs überführte, begnadigt.
<lb/>Von 1817 bis 1827 hingegen wurden fünf Individuen zum
<lb/>Tode verurtheilt, drei wegen Mordes und zwei wegen
<lb/>Strafsendiebstahls. Alle fünf wurden von dem Präsidenten
<lb/>begnadigt.

<lb/>In der Grafschaft Alexandria wurden, von 1801 bis
<lb/>1827, von 100 Geurtheilten 71 verurtheilt, 27 losgespro- 
<lb/>chen , 5 begnadigt, und 6 von der Instanz absolvirt (dis-
<lb/>charged by nolle prosequi). In der Grafschaft Washington
<lb/>zeigt sich, mit unbedeutender Verschiedenheit, dasselbe
<lb/>Verhältnifs.

<lb/>Nun haben wir Alles, was wir in den ausgedehnten
<lb/>(211 Seiten umfassenden) Criminaltabellen Nordameriha’s
<lb/>eines allgemeinen Interesses würdig erachtet haben, in den
<lb/>verschiedenen Combinationen, die es darbietet, zusammen- 
<lb/>gestellt und mitgetheilt. Freilich läfst unsere Arbeit, in
<lb/>Hinsicht der daraus entstehenden Resultate, viel zu wün- 
<lb/>schen; sie möge nur dazu dienen, die erste criminal-stati- 
<lb/>stische Publication der Nordamerikanischen Regierung zu
<lb/>charakterisiren, und zu zeigen, welches wichtige Interesse
<lb/>für die Fortschritte der Wissenschaft die Herausgabe eines
<lb/>alle in Nordamerika verübten Verbrechen enthaltenden,
<lb/>nach dem schönen Beispiele des Französichen Justizministe- 
<lb/>riums gearbeiteten Berichts haben würde. Dadurch wäre
<lb/>zugleich das Versprechen gehalten, welches die von uns
<lb/>recensirten Criminaltabellen durch ihren etwas trügerischen
<lb/>Titel dem nicht näher darüber unterrichteten Theile des
<lb/>Publicums zu machen scheinen.
</p>
            <p>

               <lb/>Einen viel reicheren Stoff bieten die zwei letzteren
<lb/>Reports der Amerikanischen Gesellschaft für Verbesserung
<lb/>der Gefängnisse. Von den zwei ersteren machen wir hier
<lb/>keinen Gebrauch, da H. Lucas, in seinem Werke: Du sy-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0123.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalslalistik von Nordamerika. 117


<lb/>steme penitentiaire etc. dieselben, und besonders den ersten,
<lb/>sehr ausführlich benutzt hat, und wir seine Arbeit als be-
<lb/>hannt voraussetzen dürfen.

<lb/>Die erwähnten Reports, welche in Hinsicht des Styls,
<lb/>der Zusammenstellung der Materialien und des statistischen
<lb/>Talents als ein Muster empfohlen zu werden verdienen,
<lb/>lassen den Verfechtern des Amerikanischen Pönitentiarsy- 
<lb/>stems wenig zu sagen übrig. In dem Grade der Ausbil- 
<lb/>dung, zu welchem dieses System in den letzteren Jahren
<lb/>gekommen ist, ist es für einen Europäer niederschlagend,
<lb/>wenn er die Resultate desselben mit den über den Zustand
<lb/>der meisten Europäischen Gefängnisse bekannt gemachten
<lb/>Notizen vergleicht. Einige der von uns über diesen Punkt
<lb/>aufgestellten Vergleichungen theilen wir hier dem Publicum
<lb/>mit. Wir werden die Erage behandeln in der dreifachen
<lb/>Hinsicht des Einflusses des Pönitentiarsystems 1) auf den
<lb/>physischen Zustand der Sträflinge, 2) auf deren Charakter,
<lb/>3) auf die aus den Gefängnissen dem Staate entstehenden
<lb/>Kosten.

<lb/>1.

<lb/>Nach dem dritten Rerichte der Rostonschen Gefangnifs-
<lb/>gesellscbaft war während des Jahres 1827 das höchste Sterb-
<lb/>lichkeitsverhältnifs für die drei Resserungshäuser zu Auburn,
<lb/>Sing Sing und Wethersfield vpn 1 zu 5o 7) gewesen. Im
<lb/>Jahre 1828 hatte sich für das Besserungshaus von Auburn
<lb/>das Verhältnifs so verbessert, dafs nur noch einer von 78
<lb/>starb 8). In dem Pönitentiarhause zu Wethersfield war,
<lb/>nach dem Rerichte von 1829, seit den letzten 18 Monaten
<lb/>von einer 120 Gefangene betragenden täglichen Durch- 
<lb/>schnittszahl kein einziger gestorben 9). Nach Sing Sing
<lb/>war während des Jahres 1828 die Krankenabtheilung des
</p>
            <p>

               <lb/>7) Third report p. i.


<lb/>8) Fourth report p. 18.


<lb/>9) Fourth report p. 17.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0124.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminaktathlik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>den alten Principien gemäfs eingerichteten Gefängnisses von
<lb/>New-Yorh gebracht worden, und trotz dipser grossen Zahl
<lb/>von Kranken war das Sterblichkeitsverhältnifs doch nicht
</p>
            <p>

               <lb/>höher als 3 von 100 gestiegen. Von den 16 während des
<lb/>Jahres 1828 zu Sing Sing gestorbenen Gefangenen gehörten
<lb/>9 der dahin gebrachten Krankenabtheilung von New-York;
<lb/>nur die 7 andern gehörten dem Besserungshause an; was
<lb/>für eine Durchschnittszahl von mehr als 5oo Sträflingen
<lb/>kaum einen Sterblichkeitsfall für 100 giebt.

<lb/>Nun wollen wir neben diesen beinahe unglaublich gün- 
<lb/>stigen Resultaten die Ergebnisse der Statistik der Franzö- 
<lb/>sischen Gefängnisse hinstellen, wie sie aus einem vortreff- 
<lb/>lichen , dem Verf. dieses Aufsatzes von dem geistreichen
<lb/>Dr. Vi 11 er me mitgetheilten Memoire sur la mortalite des
</p>
            <p>

               <lb/>prisons sich darstellen.
</p>
            <p>

               <lb/>In dem Bagne zu Lonent.

<lb/>In den zwei Gefängnissen zu Rouen
<lb/>In der Maison d’Arret zu St. FJour
<lb/>In den drei Gefängnissen zu Lyon .

<lb/>I11 dem Bagne zu Brest.

<lb/>In den drei Gefängnissen zu Toulouse

<lb/>In dem Bagne zu Toulon.

<lb/>In dem Bagne zu Rochefort . . . .

<lb/>In den sämmtlichen Gefängnissen zu Paris
<lb/>In der Maison centrale zu Melun . . .

<lb/>In der Maison centrale zu Beaulieu
<lb/>In der Maison centrale zu Gaillon . .

<lb/>In dem alten Gefängnisse zu Pau . .
</p>
            <p>

               <lb/>Von 100 Gefangenen
<lb/>starken jährlich
</p>
            <p>

               <lb/>vor

<lb/>i8i5.
</p>
            <p>

               <lb/>" a
</p>
            <p>

               <lb/>er &lt;
</p>
            <p>

               <lb/>w co
</p>
            <p>

               <lb/>3i, 97 44i 90 60,56
<lb/>6,46 a3,34 5o, o3
<lb/>— 47

<lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>l9

<lb/>23, 26
</p>
            <p>

               <lb/>43

<lb/>25,48 35,56
</p>
            <p>

               <lb/>7,9535, 07 35, 07
<lb/>— 18 I 3i

<lb/>7, 53 14,28 25, oi
<lb/>23

<lb/>6,92 14,76 22, 66
<lb/>9,10 14,40
<lb/>6,87
<lb/>3, 92
</p>
            <p>

               <lb/>Wir geben hier wörtlich den Schlufs, den H. Ville r-
<lb/>me aus diesen niederschlagenden Thatsachen zieht: »Donc,
<lb/>» si I on pouvait comparer la mortalite des malheureux qui
<lb/>»etaient enfennes dans la plupart des prisons que je viens
<lb/>»de nommer, avec la mortalite commune dans tonte la
<lb/>»France, ils auruient perdu, pendant le temps de leur ein-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0125.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminat Statistik von Nordamerika. 119


<lb/>»prisonnement (je n’etends point ma proposition au-dela),
<lb/>»1«G chances, termes ordinaires, de 17, 26 ou 35 annees
<lb/>» de vie; et tandis qu’ils gagnaient les chances de dix - huit
<lb/>»mois dans le bagne de Lorient, les simples accuses detenus
<lb/>»ä Pau perdaient celles de 60 annees, pas moins.«

<lb/>Wenn man den von H. Villerme hier angenommenen
<lb/>Maafsstab (die Regel des H. Duvillard) auf die genann- 
<lb/>ten Nordamerihanischen Besserungshäuser anwendet, so wür- 
<lb/>den in diesen Anstalten die Sträflinge nicht nur keinen Theil
<lb/>ihres Lebens verlieren, sondern noch in Auburn 9, und in
<lb/>Sing Sing sogar 19 1/^ Lebensjahre gewinnen. Dieses Re- 
<lb/>sultat, das schon in Vergleichung mit den jetzigen Franzö- 
<lb/>sischen Gefängnissen so ausserordentlich erscheint, ist noch
<lb/>bedeutender, wenn man es mit den Ergebnissen der Bel- 
<lb/>gisch-Holländischen Anstalten zusammenstellt. Hier geben
<lb/>wir das Sterblichkeitsverhältnifs dieser Straforte, wie es aus
<lb/>den neuesten Niederländischen Tabellen l0) zu deduciren ist:

<lb/>Namen der Anstalten. Sterblichkeitsverhältnifs.
</p>
            <p>

               <lb/>Zucht- und Detentionshaus zu Gent . . . . 1 : 83

<lb/>— zu Vilvoorde . . 1 : 29

<lb/>— zu Leeuwarden . 1 : 14

<lb/>— zu Bosch . . . x : 20

<lb/>Militärisches Detentionshaus zu Leyden . . . x : iZ

<lb/>— zu Alost . . . . 1 : 41

<lb/>Zuchthaus zu St. Bernard . . x : 20

<lb/>Provisorisches Zuchthaus zu Amsterdam . . 1 : 144

<lb/>— zu Gouda . . . 1 : 19

<lb/>— zu Leyden . . . 1 : 52

<lb/>— zu Vollenhoven . o

<lb/>— zu Alkmaar . . . 1 : 12
</p>
            <p>

               <lb/>Durchschnittsverhältnifs x : 28

<lb/>Nach diesen Ergebnissen würden die in den Belgischen und
<lb/>Holländischen Anstalten detenirten Sträflinge im Durch- 
<lb/>schnitte 26 Jahre ihres Lebens verlieren.
</p>
            <p>

               <lb/>10) Tweede Verzameling van 8taten, uitgegeven door de Coininissie
<lb/>voor de Statistick ingesteld by koninglyk Besluit van 3. July 1826.
<lb/>n° 52. d’Gravenhage 1829.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0126.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>120 ort/nmahlalislik von Nordamerika.

<lb/>Der erwähnte dritte Report enthält ähnliche Zusam- 
<lb/>menstellungen , wozu der Stoff leider noch in Ainpika
<lb/>selbst reichlich existirt; denn auch in denjenigen Staaten,
<lb/>wo, wie z. B. in New-York, das Pönitentiarsystem einen
<lb/>hohen Grad der Vollkommenheit erreicht hat, bestehen ne- 
<lb/>ben den als Muster empfohlenen Anstalten sehr schlechte,
<lb/>nach dem alten System eingerichtete Gefängnisse. So drückt
<lb/>sich darüber der Report aus: »Das Sterblichkeitsverhältnifs
<lb/>»in dem alten State pnson zu New-York war in einer Reihe
<lb/>»von Jahren beständig von 7:100, während dasselbe in
<lb/>»Auburn kaum die Zahlen 2:100 erreichte. Wenn man
<lb/>»nun die Durchschnittszahl der Sträflinge auf 5oo schätzt,
<lb/>»so entsteht daraus ein jährlicher Unterschied von fünf
<lb/>»und zwanzig,Todesfällen. Diese Verschiedenheit würde
<lb/>»gewifs auffallend scheinen, wenn alle diese Menschen von
<lb/>»den Händen des Scharfrichters den tödtlichen Streich
<lb/>»empfangen hätten. Von 1797 bis 182b starben in dem
<lb/>»alten Gefängnisse von New-York sechs hundert und ein
<lb/>»und zwanzig Menschen; während von derselben Zahl,
<lb/>»wenn das Sterblichkeitsverhältnifs von Auburn vorgeherrscht
<lb/>»hätte, nur zwei hundert und fünf und vierzig gestorben
<lb/>»wären; so dafs man in einer einzigen Anstalt, während
<lb/>» einer Periode von sechs und zwanzig Jahren, drei hundert
<lb/>» und sechs und siebzig Menschen das Leben gerettet hätte.«

<lb/>2.

<lb/>Ueber die Wirkung des Pönitentiarsystems auf das Ge-
<lb/>müth der Sträflinge enthalten die Reports von 1828 und
<lb/>1829 höchst wichtige Angaben; wobei sehr zu bedauern ist,
<lb/>dafs H. Lucas dieselben in seinem grofsen Werke nicht
<lb/>benutzt hat; denn sie geben dem moralischen Einflüsse der
<lb/>Pönitentiaranstalten ein besseres Zeugnifs, als die schönsten
<lb/>Demonstrationen es thun könnten.

<lb/>Um eine genaue Vorstellung über die Art der Abfas- 
<lb/>sung dieser Materialien zu geben, glauben wir nicht besser
<lb/>thun zu können, als den Anfang des von dem Vorsteher
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0127.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0127"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Cnminalstatisiik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;ler Anstalt zu Auburn 1829 abgelegten Berichtes hier mit-
<lb/>zutheilen; wir erlauben uns zugleich, diese Einrichtung als
<lb/>ein nachahmungswerthes Beispiel den Europäischen Gefang-
<lb/>nifsvorstehern zu empfehlen.
</p>
            <table n="table-D7ED8154-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-D7ED8155-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                   rend="308,1104,3092,2160">
               <row n="row-D7ED8156-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7ED8157-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5">
                  <cell>


Namen

der

Sträf- 

linge.
</cell>
                  <cell>


Begange- 
nes Ver- 
</cell>
                  <cell>


A u

Vor der Ver- 
urteilung
</cell>
                  <cell>


Lfführung

— —

nach der Entlassung
</cell>
                  <cell>


Data

der Entlas- 
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7ED8158-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7ED8159-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5">
                  <cell>


brechen.
</cell>
                  <cell>


In den Jahren

1826 u. 1827.
</cell>
                  <cell>


Im Jahre
1828.
</cell>
                  <cell>


sung.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7ED815A-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7ED815B-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5">
                  <cell>


W. S.
</cell>
                  <cell>


Fälschung
</cell>
                  <cell>


Schwelger
</cell>
                  <cell>


Regelm äfsig,
nüchtern
</cell>
                  <cell>


wieder schlecht
geworden
</cell>
                  <cell>


Januar 1826
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7ED815C-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7ED815D-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5">
                  <cell>


c. fl.
</cell>
                  <cell>


Einbruch
</cell>
                  <cell>


GuteGewohn-

heiten
</cell>
                  <cell>


Arbeitsam
</cell>
                  <cell>


Gute Lebensart
</cell>
                  <cell>


März 1826
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7ED815E-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7ED815F-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5">
                  <cell>


E. C D.
</cell>
                  <cell>


Diebstahl
</cell>
                  <cell>


Trunkenbold
</cell>
                  <cell>


Ehrlich
</cell>
                  <cell>


Von Tag zu Tag
besser
</cell>
                  <cell>


April 1824
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7ED8160-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7ED8161-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5">
                  <cell>


U. 8. W.
</cell>
                  <cell>


U. 8. w.
</cell>
                  <cell>


U. 8. w.
</cell>
                  <cell>


u. 8. w.
</cell>
                  <cell>


u. s. w.
</cell>
                  <cell>


U. 8. w.
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Aus den auf diese Weise eingetheilten Angaben haben
<lb/>wir nun folgende Schlüsse gezogen. Nach dem Berichte
<lb/>von 1828 waren von 100 entlassenen Sträflingen 78 völlig
<lb/>gebessert, 20 schlecht geblieben, und 7 schwankend zwi- 
<lb/>schen dem Guten und dem Bösen. Es ist interessant, nach- 
<lb/>zuforschen , wie das Pönitentiarsystem im Einzelnen für jede
<lb/>Gattung von Verbrechern wirkte. Dies haben wir in der
<lb/>folgenden Tafel zusammenzustellen versucht. Zwischen den
<lb/>Verbrechen gegen die Personen und den Verbrechen gegen
<lb/>das Eigenthum zeigt sich dabei kein entscheidender Unter- 
<lb/>schied; doch ist zu bemerken, dafs bei den letztem, welche
<lb/>häufig das Bedürfnils hervorbringt, das Verhältnis der Ge- 
<lb/>besserten etwas stärker ist, als bei den erstem.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Arten der Verbrechen.
</p>
            <p>

               <lb/>Mord und Versuch dazu ....

<lb/>Bigamie.

<lb/>Nothzucht.

<lb/>Felony (ohne weitere Bezeichnung)

<lb/>Eidesbruch .

<lb/>Fälschung.

<lb/>Einbruch .

<lb/>Grofser Diebstahl.

<lb/>Kleiner Diebstahl.

<lb/>Brandstiftung .

<lb/>Verbr. gegen die Personen überhaupt
<lb/>Verbr. gegen das Eigenthum überhaupt
</p>
            <p>

               <lb/>II III IIImImi111 Hin MIHI ^1 IIIIIBI IUI—■! ———im—

<lb/>^Betragen der entlassenen
<lb/>I Sträflinge.

<lb/>| Von 100 waren
</p>
            <table n="table-D7ED8162-9C4D-11E7-2992-09173F13E4C5"
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                  <cell>


gebessert
</cell>
                  <cell>


unver-

bessert
</cell>
                  <cell>


zweifel- 

haft
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“83"
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                  <cell>


l7
</cell>
                  <cell>


—
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5o
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5o
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                  <cell>


—
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5o
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26
</cell>
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25
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100
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—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
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73
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</cell>
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—
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70
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26
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4
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100
</cell>
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—
</cell>
                  <cell>


—
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65
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3o
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5
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100
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—
</cell>
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—
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80
</cell>
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—
</cell>
                  <cell>


20
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64
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21
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i5
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20
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6
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalstatislik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>O

<lb/>e
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;

<lb/>O

<lb/>*4
</p>
            <p>

               <lb/>cr&gt;

<lb/>o

<lb/>2-

<lb/>a

<lb/>-r

<lb/>o

<lb/>»4
</p>
            <p>

               <lb/>o-

<lb/>M « M 2 NM 1-4 H4
<lb/>Cu Cu Qu ^ Q* Ql, Qu
</p>
            <p>

               <lb/>O

<lb/>ST
</p>
            <p>

               <lb/>n

<lb/>CT-
</p>
            <p>

               <lb/>kv

<lb/>•4

<lb/>P

<lb/>&gt;4
</p>
            <p>

               <lb/>C

<lb/>a

<lb/>cra
</p>
            <p>

               <lb/>oo

<lb/>P
</p>
            <p>

               <lb/>o

<lb/>sr

<lb/>«T


<lb/>P-
</p>
            <p>

               <lb/>--1

<lb/>&lt;v
</p>
            <p>

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<lb/>2.

<lb/>et

<lb/>3

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p

o

3
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p

o

3
</cell>
                  <cell>


P

o

P"
</cell>
                  <cell>


s

P

o

5C
</cell>
               </row>
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</cell>
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                  <cell>


er
</cell>
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ct-
</cell>
                  <cell>


p-
</cell>
                  <cell>


a-
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-4

kV
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3
</cell>
                  <cell>


-4

ev
</cell>
                  <cell>


-4

kV
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►4
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**
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


"4
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m
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                  <cell>


W
</cell>
                  <cell>


W
</cell>
                  <cell>


M
</cell>
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                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


^ a
</cell>
                  <cell>


^ Ö
</cell>
                  <cell>


M O
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               </row>
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</cell>
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P- pT*
</cell>
                  <cell>


o- p,
</cell>
                  <cell>


c- p.
</cell>
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p
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


• p
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p
</cell>
                  <cell>


p
</cell>
                  <cell>


P
</cell>
                  <cell>


p
</cell>
               </row>
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a
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a
</cell>
                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


3
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09
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09
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09
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09
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


s
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                  <cell>


cm
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


C-4
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


p
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


P
</cell>
                  <cell>


P
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tr*
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


CT-
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


cr*
</cell>
                  <cell>


sr
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


*4
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


kv
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


kV
</cell>
                  <cell>


!v
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


09
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


CO
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


CO
</cell>
                  <cell>


09
</cell>
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                  <cell>


ts5
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


P
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


ts&gt;
</cell>
                  <cell>


to
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


vj
</cell>
                  <cell>


</cell>
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


O

cr
</cell>
                  <cell>


o

CT-
</cell>
                  <cell>


09

P
</cell>
                  <cell>


09

P
</cell>
                  <cell>


n

3^
</cell>
                  <cell>


8 «g
g: 5
</cell>
               </row>
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                  <cell>


3

a
</cell>
                  <cell>


kV*

kV
</cell>
                  <cell>


&lt;g
</cell>
                  <cell>


09
</cell>
                  <cell>


g-
</cell>
                  <cell>


8 09
</cell>
               </row>
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                  <cell>


CT-
</cell>
                  <cell>


CT-
</cell>
                  <cell>


E
</cell>
                  <cell>


Z
</cell>
                  <cell>


CT-
</cell>
                  <cell>


ST £
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                  <cell>


09
</cell>
                  <cell>


09
</cell>
                  <cell>


3'
</cell>
                  <cell>


O
</cell>
                  <cell>


09
</cell>
                  <cell>


09 kv*
</cell>
               </row>
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                  <cell>


kV
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


er-
</cell>
                  <cell>


Q-
</cell>
                  <cell>


kV
</cell>
                  <cell>


2 er
</cell>
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                  <cell>


sr
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


&lt;v
</cell>
                  <cell>


kV
</cell>
                  <cell>


er
</cell>
                  <cell>


^ kv
</cell>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


O
</cell>
                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


o a
</cell>
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                  <cell>


tv
</cell>
                  <cell>


"4
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


kv
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


Cr'
</cell>
                  <cell>


Q-
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


cr
</cell>
                  <cell>


Qa
</cell>
               </row>
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                  <cell>


kv
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


«v
</cell>
                  <cell>


kV
</cell>
               </row>
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                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


a
</cell>
                  <cell>


a
</cell>
               </row>
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
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               </row>
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                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


g
</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


B
</cell>
                  <cell>


B
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
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               </row>
               <row n="row-D80B1BF5-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5"
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                  <cell>


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               </row>
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                  <cell>


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</cell>
               </row>
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                  <cell>


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               </row>
               <row n="row-D80B1BFB-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D80B1BFC-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5">
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               </row>
               <row n="row-D80B1BFD-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D80B1BFE-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5">
                  <cell>


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               </row>
               <row n="row-D80B1BFF-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D80B1C00-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5">
                  <cell>


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</cell>
               </row>
               <row n="row-D80B1C01-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D80B1C02-9C4D-11E7-3240-09173F13E4C5">
                  <cell>


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                  <cell>


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</cell>
                  <cell>


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                  <cell>


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               </row>
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</p>
            <p>

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</p>
            <p>

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</p>
            <p>

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<lb/>&lt;J\ U&gt; Wl CX CO
</p>
            <p>

               <lb/>05 &amp;?*

<lb/>r 2. »

<lb/>05 S 3
</p>
            <p>

               <lb/>Um aber den Einflufs des Pönitentiarsystems noch naher zu prüfen, ist es nothwendig, das weiter«
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0129.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>CriminaUtalislik von Nordamerika. is3


<lb/>Die Resultate dieser Rechnung sind wichtig. Es er-
<lb/>giebt sich : i) dafs kein einziger Sträfling sich in der Pöni-
<lb/>tentiaranstalt verschlechtert hat, was doch in unseren Eu- 
<lb/>ropäischen Gefängnissen eine alltägliche Erscheinung ist;

<lb/>2) sind von den 44 in der Anstalt Gebesserten 3g in dem
<lb/>Wege der moralischen Wiedergeburt geblieben; endlich

<lb/>3) sind von den 8 aus der Anstalt unverbessert Entlassenen
<lb/>3 nach momentanem Sinken in den rechten Pfad getreten.

<lb/>Unter den 164 als schlecht bezeichneten Sträflingen
<lb/>befinden sich 49 Trunkenbolde. Wir haben es für interes- 
<lb/>sant gehalten, die Vertheilung dieser Individuen unter die
<lb/>verschiedenen Verbrechen-Rubriken nachzusuchen. Daraus
<lb/>entstand folgendes Verzeichnis:
</p>
            <table n="table-D9BBD9BA-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-D9BBD9BB-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                   rend="550,2330,2834,3132">
               <row n="row-D9BBD9BC-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D9BBD9BD-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Zahl der
Trunken
holde.
</cell>
                  <cell>


Von 100
</cell>
               </row>
               <row n="row-D9BBD9BE-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D9BBD9BF-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verbrechen gegen die Personen
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


*4
</cell>
               </row>
               <row n="row-D9BBD9C0-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D9BBD9C1-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5">
                  <cell>


Diebstähle.
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


33
</cell>
               </row>
               <row n="row-D9BBD9C2-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D9BBD9C3-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5">
                  <cell>


Fälschungen.
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


33
</cell>
               </row>
               <row n="row-D9BBD9C4-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D9BBD9C5-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5">
                  <cell>


Eidesbrüche.
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
               </row>
               <row n="row-D9BBD9C6-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D9BBD9C7-9C4D-11E7-2792-09173F13E4C5">
                  <cell>


Andere Verbrechen ....
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Hier ist besonders hervorgehoben die Zahl der Verbrechen
<lb/>gegen die Personen, die vei'hältnifsmäfsig sehr stark ist;
<lb/>denn wenn man das absolute Verhältnifs der von allen
<lb/>Sträflingen verübten Verbrechen gegen die Personen nach- 
<lb/>sucht, so steigt dasselbe nicht höher als auf 9 von 100.
<lb/>Nach einem andenn in dem Report von 1829 angeführten
<lb/>Documente soll die Zahl der wegen übermäfsigen Genusses
<lb/>geistiger Getränke zu Verbrechen Verleiteten nicht weniger
<lb/>als drei Viertel der Gesammtzahl der Convicts betragen.

<lb/>Wenn wir nun das Verhältnifs der Verbrechensarten in
<lb/>verschiedenen Staaten Nordamerika s betrachten, so ergeben
<lb/>sich folgende Resultate:

<lb/>Maryland.

<lb/>Verbrechen gegen die Personen (assaults) 0,70
</p>
            <p>

               <lb/>Diebstähle.o, 28

<lb/>Fälschungen.o, 02
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0130.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>CriminaUtatistik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>Connecticut.

<lb/>Fleischliche Verbrechen.o, 2i5

<lb/>Andere Verbrechen gegen die Personen o, i45
</p>
            <p>

               <lb/>Diebstähle.o, 48

<lb/>Fälschungen  .o, 12
</p>
            <p>

               <lb/>Verschiedene andere Vergehen . . . o, 04

<lb/>Massachusetts.

<lb/>Fleischliche Verbrechen.0,04

<lb/>Andere Verbrechen gegen die Personen o, o85
</p>
            <p>

               <lb/>Diebstähle.o, 785

<lb/>Fälschungen.o, oy
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist hier unter andern zu bewerben, dafs das Verhältnis
<lb/>der Diebstähle in Massachusetts viel stärker ist, als in den
<lb/>zwei andern genannten Provinzen. "Wenn wir nun die Cri-
<lb/>minalstatuten von Massachusetts, Maryland und Connecticut
<lb/>aufschlagen, so findet sich, dafs die Gesetzgebung über die- 
<lb/>sen Punkt in den zwei letzteren Staaten weit milder ist,
<lb/>als in dem erstem, in welchem mehrere Arten von Dieb- 
<lb/>stählen mit dem Tode bestraft werden. Und man sage
<lb/>nicht, dafs dieses Resultat den an eine gehäufte Bevölke- 
<lb/>rung sich knüpfenden Uebeln zugeschrieben werden soll,
<lb/>da Massachusetts 142, und Connecticut 146 Einwohner auf
<lb/>eine Quadratstunde zählt. Was Maryland betrifft, so be- 
<lb/>sitzen wir über die Fläche dieses Staates keine genauen
<lb/>Angaben.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Es ist eine den Anhängern der Einführung des Pöni- 
<lb/>tentiarsystems in Europa häufig gemachte Einwendung, dafs
<lb/>die Kosten desselben sich mit der jetzigen finanziellen Lage
<lb/>der meisten Europäischen Staaten nicht vertragen würden.
<lb/>Schon haben Lucas und andere Schriftsteller die Unrich- 
<lb/>tigkeit dieses Vorwurfs durch authentische Thatsachen be- 
<lb/>wiesen. Die erwähnten Berichte der Amerikanischen Ge- 
<lb/>sellschaft setzen uns in den Stand, ihren Angaben einige
<lb/>neuere hinzuzufügen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0131.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalslatistik von Nordamerika. 125


<lb/>Hr. Tomlinson, der in dem Staate Connecticut die
<lb/>höchste Staatswürde (die eines Governor) behleidet, drücht
<lb/>sich in einer zwischen dem alten Gefängnisse zu Newgate
<lb/>und dem neuen Besserungshause zu Wethersfield aufgestell- 
<lb/>ten Parallele auf folgende Weise aus:

<lb/>»Wir glauben mit Zuversicht, dass, sobald das neue
<lb/>»Gefängnifs gebaut und eingerichtet seyn wird, heine wei-
<lb/>»tere Ausgaben mehr für den Staat daraus entstehen werden.
<lb/>»Wenn wir uns in unseren Rechnungen nicht irren, so wird
<lb/>»sogar binnen hurzer Zeit das aus der Anstalt für den Staat
<lb/>»entstehende Verdienst die früheren Ausgaben compensiren.
<lb/>»Die jährlichen Ausgaben des Gefängnisses zu Newgate be-
<lb/>»trugen seit dessen Errichtung bis zum 1. April 1826 im
<lb/>»Durchschnitte die Summe von 568o Dollars; während,
<lb/>»nach den Berichten der Aufseher, das bei dem Beginne
<lb/>»der halten Jahreszeit geöffnete neue Gefängnifs in den
<lb/>»sechs ersten Monaten seines Daseyns, alle Ausgaben abge-
<lb/>»rechnet, eine Summe von 1017 Dollars producirt hat.«

<lb/>In Hinsicht der zwei Gefängnisse des Staates New-
<lb/>York zeigt sich ein ähnlicher Contrast. Hier theilen wir
<lb/>einige Angaben über die jährlichen Kosten des alten Gefäng- 
<lb/>nisses mit:
</p>
            <table n="table-D5FA8A56-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5"
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                    xml:id="row-D5FA8A59-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


Jahre.
</cell>
                  <cell>


Dollars.
</cell>
                  <cell>


Jahre.
</cell>
                  <cell>


Dollars.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D5FA8A5A-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1799
</cell>
                  <cell>


18222
</cell>
                  <cell>


1812
</cell>
                  <cell>


3oooo
</cell>
               </row>
               <row n="row-D5FA8A5C-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D5FA8A5D-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


1809
</cell>
                  <cell>


3oooo
</cell>
                  <cell>


1819
</cell>
                  <cell>


30689
</cell>
               </row>
               <row n="row-D5FA8A5E-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D5FA8A5F-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


1818
</cell>
                  <cell>


35ooo
</cell>
                  <cell>


1807
</cell>
                  <cell>


28100
</cell>
               </row>
               <row n="row-D5FA8A60-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D5FA8A61-9C4D-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


i8o3
</cell>
                  <cell>


2i953
</cell>
                  <cell>


1817
</cell>
                  <cell>


3oooo
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Was für acht Jahre eine Totalausgabe von zwei hundert
<lb/>vier und zwanzig tausend neun hundert fünf und sechzig
<lb/>Dollars giebt.

<lb/>Der Gesammtbetrag der von dem Staate für denselben
<lb/>Zweck von dem 3i. December 1797 an bis zu dem 3i. De- 
<lb/>cember i8e3 gemachten Auslagen war von vier hundert
<lb/>sieben und dreifsig tausend sieben und achtzig Dollars. Die
<lb/>Durchschnittszahl der Gefangenen, während derselben Pe- 
<lb/>riode, betrug vier hundert ein und siebzig.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0132.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistik von Nordamerika.
</p>
            <p>

               <lb/>In dem verbesserten Gefängnisse zu Auburn, wo die
<lb/>Zahl der Sträflinge sich zu 55o erhob, und wo die jähr- 
<lb/>lichen Ausgaben eine Totalsumme von 84004 Dollars betra- 
<lb/>gen, war im Ganzen eine Summe von 1000 Dollars zu Ko- 
<lb/>sten des Staates gewesen, die, nach dem Berichte der Auf- 
<lb/>seher , von dem den auswärtigen Besuchenden aufgelegten
<lb/>Eintrittspreise kürzlich gedeckt seyn sollten. Diese Vor-
<lb/>aussehung hat sich im nachfolgenden Jahre als treu bewie- 
<lb/>sen; denn die Ausgaben waren nur von 33571 Dollars,
<lb/>während die Einkünfte zu 36908 Dollars stiegen, und so
<lb/>dem Staate ein Benefiz von 8887 Dollars eintrugen.

<lb/>In dem Besserungshause zu Baltimore betragen bestän- 
<lb/>dig die Einkünfte eine viel grössere Summe, als die Aus- 
<lb/>gaben, so dafs jetzt diese Anstalt ein Capital von 76927
<lb/>Dollars besitzt, wovon der grofste Theil aus den Arbeiten
<lb/>der Sträflinge herstammt.

<lb/>Dies sind einige der Resultate, die man aus den in- 
<lb/>haltsvollen Berichten der Boston’schen Gefängnifsgesell-
<lb/>schaft ziehen kann. Wir haben diejenigen besonders her- 
<lb/>vorgehoben , welche zur Lösung der vielbesprochenen und
<lb/>wir mochten sagen so lebendigen Frage des Gefangnifs-
<lb/>wesens beitragen könnten. Die Erndte ist reich, und kann
<lb/>noch manchen Nachleser für seine Mühe belohnen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0133.tif"
             n="127"
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         <div xml:id="d4909e18701"
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              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Criminalgesetzgebung für das Königreich beider Sicilien, verglichen mit dem Strafgesetzbuch für Parma, Piacenza und Guastalla</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Dargestellt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch für Sicilien.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Das Criminalgesetzbuch für das Königreich
<lb/>beider Sicilien, verglichen mit dem Strafgesetz- 
<lb/>buch für Parma, Piacenza und Guastalla.

<lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>Italiens criminalistische Schriftsteller haben seit mehr als
<lb/>einem halben Jahrhundert auf die Ausbildung des Criminal-
<lb/>rechts und der Criminalgesetzgebung in Europa einen so
<lb/>entschiedenen Einflufs gehabt, dafs es interessant seyn mufs,
<lb/>die neueren legislativen Producte Italiens näher kennen zu
<lb/>lernen. Im nächsten Hefte soll ein Aufsatz über den neue- 
<lb/>sten Zustand der Criminalrechtswissenschaft in Italien zei- 
<lb/>gen, dafs auch noch jetzt Italiens criminalistische Schrift- 
<lb/>steller einen ehrenvollen Platz in der Literatur behaupten,
<lb/>und dafs ein Land, in welchem Carmignani, Romag-
<lb/>nosi, Raffaele, Laurea, Niccolini Einflufs haben,
<lb/>der allgemeinen Aufmerksamkeit würdig ist. Vorzüglich
<lb/>zwei Strafgesetzbücher sind es, welche als neuere legis- 
<lb/>lative Producte italiänischer Staaten unsere Betrachtung ver- 
<lb/>dienen, nämlich das Strafgesetzbuch für Sicilien von 1819
<lb/>(21. Mai) und der Codice penale von Parma von 1820.
<lb/>Beide nehmen die Aufmerksamkeit doppelt in Anspruch,
<lb/>da sie als Nachbildungen und grofse Verbesserungen des
<lb/>Französischen Code penal erscheinen, der in den Staaten
<lb/>galt, für welche diese Gesetzbücher gegeben wurden. —
<lb/>Bald nachdem die Französische Dynastie in Neapel vertrie- 
<lb/>ben worden war, beschäftigte man sich mit der Bearbei- 
<lb/>tung eines neuen Strafgesetzbuchs, indem man in der Zwi- 
<lb/>schenzeit, nachdem der Französische Code pdnal aufser
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0134.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch für Sicilien.
</p>
            <p>

               <lb/>Wirksamkeit gesetzt worden war, durch eine Reihe einzel- 
<lb/>ner Gesetze sich geholfen hatte. Die Juristen Neapels hat- 
<lb/>ten im Allgemeinen an den Grundsätzen des Französischen
<lb/>Gesetzbuchs Gefallen gefunden, zugleich aber näherten sich
<lb/>ihre Ansichten vielfach den vor der Einführung des Code
<lb/>penal in Neapel, wo Römisches Criminalrecht galt, ver- 
<lb/>breiteten Römischen Grundsätzen, und so erklärt es sich,
<lb/>•warum das geltende Strafgesetzbuch von 1819 zwar überall
<lb/>zeigt, dafs den Redactoren der Code penal vorschwebte,
<lb/>vielfach aber mit den auch in Deutschland verbreiteten cri-
<lb/>minalistischen Ansichten übereinstimmt, und durch grössere
<lb/>Vollständigkeit und genauere Abstufung der Strafen sich
<lb/>unterscheidet, auch weit mildere Strafansichten, als der
<lb/>Code penal sie aufstellt, kennt. ! Dem Strafgesetzbuche von
<lb/>Parma ist entschieden das Neapolitanische zum Grunde ge- 
<lb/>legt worden, daher es oft wörtlich mit diesem überein- 
<lb/>stimmt; das Österreichische Strafgesetzbuch scheint jedoch
<lb/>den Redactoren des Codice di Parma nicht unbekannt ge- 
<lb/>wesen zu seyn. Der letztere ist ausführlicher (er enthält
<lb/>536 Artikel) als der Neapolitanische, der 470 Artikel zählt.
<lb/>Beide Gesetzbücher enthalten drei Bücher: 1) über Strafen
<lb/>und die allgemeinen Grundsätze der Strafanwendung, 2) von
<lb/>den einzelnen Verbrechen und den Strafen derselben, 3) von
<lb/>den Uebertretungen. — Die Eintheilung der Strafen in
<lb/>Criminal-, correctionelle und polizeiliche Strafen ist bei- 
<lb/>behalten. Das Neapolitanische Gesetzbuch nennt die Ver- 
<lb/>brechen misfatti, wogegen sie im Codice di Parma crimini
<lb/>heifsen. Das Neapolitanische Gesetzbuch erklärt im Art. 1:
<lb/>keine Strafe ist eine infamirende; die aus seiner Natur und
<lb/>den Eigenschaften des Verbrechens resultirende Infamie
<lb/>wirkt nur auf die Person des Schuldigen. — Als Criminal-
<lb/>strafen sind erklärt in Neapel (Art. 3.): a) Todesstrafe,
<lb/>b) Zuchthaus (nur auf Lebenszeit), c) Kettenstrafe, die
<lb/>entweder in Galeeren oder in Festungen vollzogen wird
<lb/>und vier Grade hat (erster Grad von 7 — 12 Jahren , höch- 
<lb/>ster Grad von 25 — 3o), d) Einsperrung mit der Einrieh-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0135.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Criininalgesetzbuch für Sicilien. 129

<lb/>tung, dafs ein Theil des Arbeitslohns dem Bestraften gehört
<lb/>nie über 1 o und nie unter 6 Jahren zu erkennen), e) Re- 
<lb/>legation auf eine Insel (auf 6 —10 Jahre', f) Landesver- 
<lb/>weisung (auf Lebenszeit oder auf eine Zeit von 5— io Jah- 
<lb/>ren) , g) Ausschließung von Öffentlichen Diensten, h) Aus- 
<lb/>schließung von der Verwaltung des Vermögens. Als Folge
<lb/>der Verurtheilung zu lebenslänglichem Zuchthaus ist (Art. 16.
<lb/>Codice di Parma Art. 5o.) der bürgerliche Tod ausgespro- 
<lb/>chen. Die Todesstrafe wird vollzogen durch Enthauptung,
<lb/>oder Denken (laccio solle forche) oder Erschienen bei dem
<lb/>Militär. — Nach Art. 6o. bestimmt das Gesetz, in welchen
<lb/>Fällen die Todesstrafe zum öffentlich warnenden Beispiel
<lb/>vollzogen werden soll, entweder indem die Execution am
<lb/>Orte, wo das Verbrechen verübt wurde, geschieht, oder
<lb/>daß der Verurtheilte an den Ort der Execution mit nachten
<lb/>Füßen und einer Tafel, die das Verbrechen anzeigt, auf
<lb/>der Brust (geschärft, wenn er in schwarzer Kleidung oder
<lb/>mit einem schwarzen Schleier über das Gesicht zum Richt- 
<lb/>platz geführt wird), wandern muß. Das Gesetzbuch von
<lb/>Parma stimmt in Bezug auf die criminellen Strafen mit dem
<lb/>Neapolitanischen Gesetzbuche überein; die Todesstrafe wird
<lb/>durch den Strang vollzogen, und in den gesetzlich bestimm- 
<lb/>ten Fällen tritt nur Schärfung ein, indem der Verurtheilte
<lb/>mit nachten Füßen und in einen schwarzen Schleier gehüllt
<lb/>an den Richtplatz geführt und öffentlich ausgestellt wird
<lb/>(Art. is.). Die Leiche des Hingerichteten wird den Ver- 
<lb/>wandten oder Freunden auf ihr Verlangen zur Beerdigung,
<lb/>die jedoch ohne Pomp geschehen muß, ausgeliefert (Art. i4*)i
<lb/>Landesverweisung wird nur gegen Ausländer erkannt (Art.
<lb/>25.). Als correctionelle Strafen bestimmen beide Gesetz- 
<lb/>bücher a) das Gefängnifs, b) die Eingrenzung (indem der
<lb/>Verurtheilte angewiesen wird, an einem bestimmten Orte
<lb/>sich aufzuhalten, und bei Strafe den Ort nicht verlassen
<lb/>darf), c) die correctionelle Verbannung, nämlich die Ver- 
<lb/>weisung des Verurtheilten von seinem Wohnorte, d) und
<lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechtsw, u, Gesetzg. d.Ausl, IF. Bd. ». U. 9
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0136.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>i3o Criminalgeselzbuch für Sicilien.

<lb/>die zeitliche Ausschliefsung des Verurtheilten von Aemtern
<lb/>oder constitutioneilen Befugnissen. Das Gesetzbuch von
<lb/>Parma fugt noch als correctionelle Strafen die A erwahrung
<lb/>im Correctionshaus, welches vom Gefängnisse dadurch un- 
<lb/>terschieden ist, dafs in dem ersten nur Personen verwahrt
<lb/>werden, welche wegen ihres zarten Alters oder wegen un- 
<lb/>zureichender Unterseheidungskraft besondere Rücksicht ver- 
<lb/>dienen (Art. 28.), und die Geldstrafe bei. Der Neapolita- 
<lb/>nische Codex spricht noch von der Verurtheilung zur Bürg- 
<lb/>schaft (malleveria) als Strafe (Art. 3i.), wobei der Verur-
<lb/>theilte Sicherheit wegen seiner guten Aufführung (auf 3—10
<lb/>Jahre) leisten mufs. Die Cautionssumme darf nie unter
<lb/>ioo Dukaten betragen und nicht 5ooo Dukaten übersteigen.
<lb/>Begebt der Verurtheilte während der Zeit, für welche die
<lb/>Sicherheit geleistet wird, ein Verbrechen oder Vergehen,
<lb/>so verfällt die Summe. Bann der zur Sicherheit \ erur-
<lb/>theilte die Cautionssumme nicht bezahlen, so ordnet die
<lb/>Polizei die geeigneten Sicherlieitsmafsregeln an. — Ueber
<lb/>die Aufhebungsgründe der Zurechnung bestimmen beide
<lb/>Strafgesetzbücher Folgendes. Das Gesetzbuch von Parma
<lb/>(Art. 62.^ rechnet ein Verbrechen nicht zu, wenn der Thäter
<lb/>im Zustande völliger Geistesschwäche, des Wahnsinns oder
<lb/>krankhafter Wuth sich befindet. Nach Art. 63. kann das
<lb/>Gericht, wenn es findet, dafs die Geisteskrankheit nicht in
<lb/>dem Grade vorhanden ist, nach welchem die Handlung als
<lb/>unzurechenbar erscheint, nach Ermessen der Umstände, zu
<lb/>Gefängnifs oder Verwahrung im Correctionshaus verurthei-
<lb/>len. — Kinder, die noch nicht das lote Jahn erfüllt, sind
<lb/>nach Codice di Parma Art. 62 , und Kinder unter 9 Jahren
<lb/>nach Art. 64. Ges. von Sicilien von Zurechnung frei, ebenso
<lb/>(nach beiden Gesetzbüchern) Kinder unter i5 Jahren, wenn
<lb/>erkannt wird, dafs sie ohne Unterscheidungskraft handelten.
<lb/>Wird auch erkannt, dafs Unterscheidungskraft da war, so
<lb/>wird doch statt Todes- oder Kettenstrafe Gefängnifs ausge- 
<lb/>sprochen. Auch da, wo der Verbrecher noch nicht 18 Jahre
<lb/>alt ist, wird statt Todesstrafe das Maximum der zeitlichen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0137.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalgeselzbuch für Sicilien. i3*

<lb/>Kettenstrafe erkannt (Codice di Parma Art. 67. Codice di Sicilia
<lb/>Art. 66.). Nur Vatermörder, wenn sie das i6te Jahr erfüllt
<lb/>haben, können mit der Todesstrafe belegt werden. Bei
<lb/>Taubstummen, die es von Geburt oder seit früher Jugend
<lb/>sind, wird immer vorerst entschieden, ob sie mit Unter-
<lb/>scheidungskraft gehandelt haben, und im Falle bejahender
<lb/>Entscheidung werden jene Strafbestimmungen angewendet,
<lb/>welche bei denjenigen gelten, die das i5te Jahr noch nicht
<lb/>erreicht haben. Das nämliche tritt ein hei jenen Taubstum- 
<lb/>men, welche zwar gehörigen Schulunterricht genossen, aber
<lb/>zur Zeit des begangenen Verbrechens das i8te Jahr noch
<lb/>nicht erreicht haben (Codice di Parma Art. 68.). Heber die
<lb/>Bestrafung des Versuchs, der eben so beschrieben wird,
<lb/>wie der Französische Code penal Art. 2. es thut, so dafs
<lb/>nur der den Anfang der Ausführung des Verbrechens ent- 
<lb/>haltende Versuch bestraft wird, erklären beide Gesetzbücher
<lb/>(Parma Art. 77. Sicilien Art. 69.), dafs der Versuch immer
<lb/>mit dem nächst geringeren Grade der Strafe, welche das
<lb/>vollendete Verbrechen getroffen hätte, belegt werden soll.
<lb/>Auch strafen beide Gesetzbücher nur den Versuch der Ver- 
<lb/>brechen , und den Versuch der Vergehen nur Ausnahms- 
<lb/>weise , wo das Gesetz es speeiell anordnet. Das Gesetzbuch
<lb/>Neapels unterscheidet noch das misfatto maneato von dem
<lb/>tentato, und nimmt das erste an, wenn der Thäter alle zur
<lb/>Ausführung nöthigen Handlungen vornahm, dafs von seiner
<lb/>Seite nichts mehr zu thun war, um den Erfolg herbeizu- 
<lb/>führen ; das zweite wird angenommen, wenn zwar die zur
<lb/>Ausführung des Verbrechens dienenden Handlungen vorge- 
<lb/>nommen sind, jedoch noch ein Act nothwendig gewesen
<lb/>wäre, um die Vollendung des Verbrechens herbeizuführen.
<lb/>Im zweiten Falle tritt die zwrei Grade unter der Strafe der
<lb/>Vollendung stehende Strafe ein. In der Lehre von den
<lb/>Theilnehmern nennt der Codice für Sicilien (Art. 74.) Theil-
<lb/>nehmer (complici) o) Alle, welche Auftrag zu Verbrechen
<lb/>geben; b) die durch Rath, Geschenke, Drohungen u. s. w.
<lb/>das Verbrechen verursachten; 0) die Waffen oder andere
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0138.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>i3s Criminalgesetzbuch für Sicilien,

<lb/>zu Verübung des Verbrechens dienliche Werhzeuge und
<lb/>Mittel verschafften; d) die wissentlich dem Thäter bei Vor- 
<lb/>bereitung oder Ausführung des Verbrechens beistanden. Die
<lb/>Strafe der complici ist in der Regel die des Hauptthäters;
<lb/>nur die unter c. und d. Genannten werden mit ein oder
<lb/>zwei Graden geringerer Strafe belegt, wenn ihre fheil- 
<lb/>nahm e nicht von der Art war, dafs ohne sie das Verbre- 
<lb/>chen nicht wäre verübt worden. Das Gesetzbuch von Parma
<lb/>(Art. 82.) unterscheidet Hauptthäter (agenti principali) von
<lb/>den Theilnehmern (complici), und rechnet zu den Ersten
<lb/>nur diejenigen, welche durch Geschenke, Drohungen , Be- 
<lb/>fehl oder Auftrag zu dem Verbrechen bestimmten, so wie
<lb/>diejenigen, welche unmittelbar thätig an der Ausführung des
<lb/>Verbrechens Theil nehmen, oder zu dem Acte der Ausfüh- 
<lb/>rung durch eine thätige Hülfe mitwirken. Alle Anderen
<lb/>werden complici genannt, und eine geringere Strafe als die
<lb/>des eigentlichen Urhebers tritt bei ihnen nur in den Fällen
<lb/>ein, in welchen auch der Neapolitanische Codex den Rich- 
<lb/>tern die Anwendung einer gelinderen Strafe gestattet. —
<lb/>Ueber den Rückfall, der da angenommen wird, wenn ein
<lb/>wegen einer strafbaren Handlung bereits Bestrafter ein Ver- 
<lb/>gehen verübt, bestimmen Codice di Parma Art. 89. Codice
<lb/>di Sicilia Art. 78, dafs der nächsthöhere Grad der Strafe
<lb/>eintreten soll, nur darf wegen des Rückfalls die Strafe nie
<lb/>bis zur Todesstrafe gesteigert werden. — Rückfallsstrafen
<lb/>treten auch ein, wenn der Verurtheilte begnadigt worden
<lb/>ist, oder wenn Verjährung Statt fand. Der besondere Theil
<lb/>in beiden Gesetzbüchern hat folgende Anordnung: Tit. I.
<lb/>Von den Verbrechen gegen die der Religion schuldigen
<lb/>Verehrung. — II. Von den Verbrechen gegen den Staat.
<lb/>1) Verbrechen gegen die äufsere Sicherheit, 2) gegen die
<lb/>innere Sicherheit; a) Verbrechen gegen die Person des Re- 
<lb/>genten und seine Familie, ö) Von gesetzwidrigem Gebrauch
<lb/>der bewaffneten Macht, von Erregung bürgerlichen Kriegs,
<lb/>c) Von aufrührerischen Schriften und Aeufserungen. d) Von
<lb/>Nichtanzeige der Unternehmungen gegen den Staat. —
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0139.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch für Sieilien. »33

<lb/>III. (Nach dem Gesetzbuch von Sieilien), von öffentlichen
<lb/>Gewalttätigkeiten und Drohungen (nach dem Gesetzbuch
<lb/>von Parma), von den Verbrechen gegen das öffentliche In- 
<lb/>teresse und die öffentliche Ruhe. — Dahin rechnet das Ge- 
<lb/>setzbuch a) die Verbrechen der Münzfälschung, Verfäl- 
<lb/>schung von Siegel, Staatsurkunden, Pässen n. s. w. b) Die
<lb/>Staatsdienerverbrechen, c) Widerstand gegen die Obrig- 
<lb/>keit , und Ungehorsam, d) Zusammenrottung der Uebel-
<lb/>thäter. e) Von Vagabundenleben, Bettelei. /) Von Ver- 
<lb/>brechen , welche durch das Mittel anonymer Schriften, Bil- 
<lb/>der u. s. w. verübt werden, g) Von unerlaubten Gesellschaften.
<lb/>Das Neapolitanische Gesetzbuch stellt dagegen die Fälschung
<lb/>der Münze und Siegel unter den Gesichtspunct des öffent- 
<lb/>lichen Glaubens, und hat einen eigenen Titel (VII.) von Ver- 
<lb/>brechen, welche die Ordnung der Familie angreifen: a) Von
<lb/>Verbrechen, welche sich auf die wechselseitigen Pflichten
<lb/>der Familienglieder beziehen. Dahin wird der Ehebruch
<lb/>und die Bigamie gerechnet, b) Verbrechen, welche den
<lb/>Frieden und die Ehre der Familie angreifen. Dahin wird
<lb/>gerechnet die Nothzucht, Entführung, Verletzung der Scham- 
<lb/>haftigkeit, Begünstigung der Ausschweifungen, c) Verbre- 
<lb/>chen , welche den Beweis des Familienstandes eines Kindes
<lb/>zu hindern oder zu zerstören bezwecken. Unter den Ver- 
<lb/>brechen gegen Privatpersonen werden aufgezählt nach beiden
<lb/>Gesetzbüchern unter der Aufschrift: Verbrechen gegen die
<lb/>Individuen, 1) Tödtungen. 2) Verwundungen, Rindesab- 
<lb/>treibung und Vergiftung. 3) Von Injurien und Verletzung
<lb/>der Geheimnisse. 4) Kindesaussetzung. Das Gesetzbuch von
<lb/>Parma enthält ein eigenes Kapitel. 5) Vom Duell. 6) Ueber
<lb/>Angriffe gegen die guten Sitten. 7) Von rechtswidrigen
<lb/>Beschränkungen der Freiheit der Personen. Unter den Ver- 
<lb/>brechen gegen fremdes Eigenthum sind aufser dem Dieb- 
<lb/>stahl auch das Verbrechen der Fälschung und des Betrugs
<lb/>und der Brandstiftung aufgestellt. — Unter der Rubrik:
<lb/>Verbrechen, welche zugleich Personen und Eigenthum ver- 
<lb/>letzen, spricht das Gesetzbuch von Parma Tit. III. von den
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0140.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>i 34 Criminalgesetzbuch für Sicilien.

<lb/>gewältthätigen Plünderungen und Verheerungen, ton der
<lb/>Selbsthülfe und den Drohungen. — Das III. Buch, von de&lt;l
<lb/>Polizeiübertretungen, ist überall dem IVten Buche des Fran- 
<lb/>zösischen Code penal nachgebildet. ■— Wir wollen unser»
<lb/>Lesern einige der Hauptbestimmungen beider Gesetzbücher,
<lb/>woraus der Geist derselben am besten erkannt werden kann,
<lb/>mittheilen. — In Bezug auf die Angriffe gegen die Reli- 
<lb/>gion ist der Neapolitanische Codex noch ausführlicher als
<lb/>der von Parma. Der erste beginnt mit der Bestimmung
<lb/>über die aus Verachtung gegen die Religion verübten Brand- 
<lb/>stiftung oder Zerstörung einer katholischen Kirche (mit
<lb/>Todesstrafe bedroht Art. 93 ), handelt dann von der gewalt- 
<lb/>samen Störung der gottesdienstlichen Verrichtungen (Ketten- 
<lb/>strafe des ersten oder zweiten Grades), von Verwundung
<lb/>eines Priesters während der Verrichtung des Gottesdienstes,
<lb/>Strenge Strafbestimmungen enthalten dann beide Gesetzbü- 
<lb/>cher (Sicilia Art. 97— 99. Parma Art. 99 -—io3.) über den
<lb/>Kirchendiebstahl. — Das Sieilianische Gesetzbuch (Art. 100,)
<lb/>droht öffentlichen Verweis und zeitliche Interdiction von
<lb/>Amt und Stelle Jedem, der auch ohne böse Absicht in öf- 
<lb/>fentlichen Orten Lehrsätze, die der katholischen Kirche wi- 
<lb/>derstreiten, lehrt oder predigt, und bestraft mit lebens- 
<lb/>länglichem Exil denjenigen, der mit böser Absicht die Dogmen
<lb/>der Religion zu zerstören oder zu ändern, solche Hand- 
<lb/>lungen vornimmt. Die Blasphemie oder der Art. 101. sagt,
<lb/>die gottlose Verwünschung des Namens Gottes oder der
<lb/>Heiligen, wenn sie in Kirchen oder an Orten, wo gottes- 
<lb/>dienstliche Verrichtungen vorgenommen werden, ausgestofsen
<lb/>wurde, wird mit Gefängnifs des dritten Grades bestraft,
<lb/>und mit Gefängnifs des jsten Grades, wenn die vorer- 
<lb/>wähnten schärfenden Umstände nicht vorhanden sind. Jede
<lb/>andre ärgerliche Handlung, welche die freie und ruhige
<lb/>Ausübung des Gottesdienstes in Kirchen oder an öffentli- 
<lb/>chen Orten stört, hindert oder ihr Hohn spricht, zieht Ge- 
<lb/>fängnifs des ersten oder zweiten Grades nach sich. — Das
<lb/>Gesetzbuch von Parma (Art. io/|.) droht Gefängnifs von
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0141.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Crim.inalgesetzbu.ch für Sicilien-
</p>
            <p>

               <lb/>,35
</p>
            <p>

               <lb/>einem Monate bis zu 3 Jahren demjenigen, welcher mit Ab- 
<lb/>sicht die Religion zu verhöhnen, sie an öffentlichen Orten
<lb/>angreift, den Gegenständen des Cultus Geringschätzung be- 
<lb/>zeigt , die Religionsdiener in ihrem Amte beleidigt, oder
<lb/>religiöse Ceremonien stört. — Gefängnifs von 1 Monat bis
<lb/>i Jahr wird (Art. 106.) demjenigen gedroht, welcher durch
<lb/>öffentliche Lehrvorträge öder Anreden oder durch das Mittel
<lb/>der Presse die Religion des Staats durch irreligiöse Grund- 
<lb/>sätze, mittelbar oder unmittelbar angreift. &gt;— In Bezug auf
<lb/>Bestrafung der Beleidigungen gegen den Regenten stimmen
<lb/>beide Gesetzbücher (Sicilia Art. 140. Parma 126.) überein;
<lb/>wer durch Reden in öffentlichen Volksversammlungen, oder
<lb/>durch Anschläge oder durch das Mittel der Presse die Ein- 
<lb/>wohner unmittelbar zur Begehung von Verbrechen gegen
<lb/>den Staat auffordert, leidet die Strafe dieses Verbrechens,
<lb/>und wenn die Aufforderung erfolglos geblieben ist, tritt
<lb/>Reclusion ein. — Wer aus Verachtung die Statuen oder
<lb/>bildliche Darstellungen des Regenten oder eines Mitgliedes
<lb/>der Familie an öffentlichen Orten zerstört oder verunstaltet,
<lb/>leidet Strafe der Reclusion. Jede andere öffentlich gehal- 
<lb/>tene Rede, jede Schrift oder jede andere in den vorherge- 
<lb/>henden Artiheln nicht bezeichnete Handlung, welche be- 
<lb/>zweckt, Unzufriedenheit mit der Staatsregierung zu ver- 
<lb/>breiten , wird mit Gefängnifs oder Eingrenzung bestraft. —
<lb/>Bei Münzfälschung ist nach beiden Gesetzbüchern (Neapel
<lb/>Art. 263. Parma Art. »33.) die höchste Strafe die des le- 
<lb/>benslänglichen Zuchthauses, welche denjenigen trifft, wel- 
<lb/>cher inländische Gold - oder Silbermünzen verfälscht. In
<lb/>Bezug auf die Preis vergehen enthält das Gesetzbuch von
<lb/>Parma Art. 283. die Vorschrift, dafs jede Einführung, Ver- 
<lb/>breitung , Ausstellung von Schriften, Gesängen , Flugschrif- 
<lb/>ten , Bildwerken, welche die guten Sitten verletzten, mit
<lb/>Gefängnifs von 1 Monat bis i Jahr bestraft Werden soll.
<lb/>Das Sicilianische Gesetzbuch Art. 31i\. droht die Strafe jedem
<lb/>Verbreiter einer Schrift, welcher die Religion , die Regie-
<lb/>rungsform oder die Staatsregierung in der Ausübung ihrer
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0142.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>i36
</p>
            <p>

               <lb/>Crlminalgesetzbuch Jür Sicilien.
</p>
            <p>

               <lb/>Macht angreift. Die Bekanntmachung oder Ausbreitung von
<lb/>Schriften, Anschlägen, Journalen , periodischen Blättern ohne
<lb/>vorschriftsmäßige Erlaubnifs, wenn nicht der wahre Name,
<lb/>Wohnort des Verfassers oder Druckers angegeben ist, zieht
<lb/>nach Codice di Parma Art. 279. Gefängnifs bis 6 Monate
<lb/>nach sich. — In der Lehre von der Tödtung ist der Nea- 
<lb/>politanische jCodex strenger als der von Parma, indem er
<lb/>mehr dem Code penal folgt. Prämeditirte Tödtung (die
<lb/>mit dem Tode bestraft wird) nennt Art. 351. des Codice
<lb/>delle Sicilie jene Tödtung, bei welcher der Vorsatz von der
<lb/>Ausführung gegen eine bestimmte Person oder auch gegen
<lb/>die Person eines unbestimmten Individuums, das der Ent- 
<lb/>schlossene antreffen würde, gefaßt wird, selbst wenn die
<lb/>Ausführung von dem Eintreten eines besonderen Umstandes
<lb/>oder einer Bedingung abhängig gemacht wird. —- Beide
<lb/>Gesetzbücher (von Sicilien Art. 352. Parma 3o8.) bestrafen
<lb/>den Kindermord mit dem Tode; das Neapolitanische Gesetz- 
<lb/>buch rechnet zum Kindermord die Tödtung eines neuge-
<lb/>bornen Kindes, das noch nicht getauft oder in die Civil-
<lb/>standsregister eingetragen ist. Nach dem Gesetzbuche von
<lb/>Parma kann statt der Todesstrafe der erste oder zweite
<lb/>Grad der Freiheitsstrafe erkannt werden , wenn die Schwan- 
<lb/>gere zur Verübung des Verbrechens von Andern verleitet
<lb/>wurde und wenn sie erweislich kein anderes Mittel hatte,
<lb/>um Leben oder Ehre zu retten. — Bei dem Verbrechen
<lb/>der Verwundung stellt das Gesetzbuch von Parma folgende
<lb/>Abstufungen auf: 1) Verwundung, die Lebensgefahr für

<lb/>den Verletzten oder eine Krankheit über 3o Tage erzeugte,
<lb/>oder einen Beinbruch oder den Verlust des Auges oder
<lb/>eines anderen Glieds, oder die Körperverstümmlung zur
<lb/>Folge hatte, oder eine gänzliche Verunstaltung des Verletz- 
<lb/>ten bewirkt, zieht Reclusion nach sich (Art. 3i5.). 2) Er- 

<lb/>folgter gänzlicher Verlust der Augen oder der Beine, bewirkt
<lb/>Verurtheilung zum zeitlichen Zuchthaus. 3) Verwundungen
<lb/>ohne die bisher bezeichneten Schärfungsgründe ziehen Ge-
<lb/>fa'ngnifs von 1 Monat bis 2 Jahren nach sich; die Strafe
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0143.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch für* Sicilien. 187

<lb/>beträgt aber wenigstens 6 Monate, wenn die verursachte -
<lb/>Krankheit über 20 Tage dauerte, oder das Verbrechen aus
<lb/>Rache verübt wurde, weil der Verletzte gerichtliches Zeug-
<lb/>nifs abgelegt hatte, oder wenn heimlich geführte Waffen
<lb/>gebraucht wurden (Art. 321.). Erfolgt auf eine Verwundung
<lb/>der Tod innerhalb 40 Tagen, so wird die Handlung nach
<lb/>den Grundsätzen über die Tödtung gestraft (Art. 3iy ). Aehn-
<lb/>liche Vorschriften enthält das Neapolitanische Gesetzbuch
<lb/>(Art. 356—61.), es unterscheidet jedoch schwere und
<lb/>leichte Verwundung, und rechnet zu der ersten diejenige,
<lb/>welche Gefahr des Lebens oder der Verstümmlung des Ver- 
<lb/>letzten erzeugt. Kindesabtreibung, wenn ein Dritter das
<lb/>Verbrechen verübt, ohne Rücksicht, ob die Schwangere
<lb/>einwilligt oder nicht, wird mit Reclusion von 3 — 5 Jahren
<lb/>bestraft, welche Strafe auch die Schwangere trifft, welche
<lb/>Abortivmittel braucht; erfolgt der Tod der Schwängern, so
<lb/>leidet der Dritte 5— 10 Jahre Zuchthaus und 10 — 20 Jahre,
<lb/>wenn die Schwangere zur Anwendung der Abortivmittel
<lb/>nicht eingewilligt hatte (Codice di Parma Art. 3s9 — 3o.
<lb/>Codice di Sicilie Art. 3y5 — 402.). — Das Duell (wobei
<lb/>das Gesetz erklärt, dafs auch die Strafe denjenigen trifft,
<lb/>der in das Ausland geht, um sich dort zu duelliren, nach
<lb/>dem Gesetzbuch von Parma Art. 358 — 65.), wenn eine
<lb/>Tödtung im Duelle erfolgt, an dem Herausforderer mit
<lb/>10 — 20 Jahr Relegation, mit 3—10 Jahren am Herausge- 
<lb/>forderten bestraft. — Ist eine criminelle Verwundung er- 
<lb/>folgt, so trifft den Herausforderer, wenn er verwundet hat,
<lb/>Releg'ation von 3 —10 und den Herausgeforderten gleiche
<lb/>Strafe von 1 —5 Jahren. — W enn leichtere Verwundungen
<lb/>erfolgen, so wird Gefängnifsstrafe erkannt. — Ueber die Ver- 
<lb/>brechen gegen die Sittlichkeit bestimmen beide Gesetzbü- 
<lb/>cher (Sicilie Art. 345. Parma Art. 366.), dafs jede Verletzung
<lb/>der guten Sitten und jeder öffentliche Angriff auf die Scham- 
<lb/>haftigkeit eines Anderen mit Gefängnifs von 1 Monat bis
<lb/>zu 1 Jahr bestraft wird. Ist ein solcher Angriff an einem
<lb/>nicht öffentlichen Orte geschehen und von dem Beleidigten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0144.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>,38
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch für Sicilien.
</p>
            <p>

               <lb/>Klage erhoben worden, so tritt Gefängnifs bis zu 6 Monaten
<lb/>ein. Nothzucht an Mann oder Weib wird mit zeitlichem
<lb/>Zuchthaus bestraft (Sicilie Art. 333. Parma Art. 368.). Jeder
<lb/>andere gewaltthätige Angriff auf die Schamhaftigkeit zieht
<lb/>Reclusion nach sich. — Jede Unzucht oder Angriff auf
<lb/>Schamhaftigkeit wird als Nothzucht bestraft?, wenn die That
<lb/>gegen eine Person verübt ist, die noch nicht das iste Jahr
<lb/>erreicht hat, oder im Zustande der Geistesabwesenheit und
<lb/>Bewusstlosigkeit sich überhaupt befand, oder von dem Thäter
<lb/>in diesen Zustand versetzt wurde (Codice delle Sicilie Art.
<lb/>339. Parma Art. 869.). Ehebruch wird an der Frau mit
<lb/>Gefängnifs von 3 Monaten bis ?. Jahren, mit gleicher Strafe
<lb/>an dem Ehemann nur dann, wenn er die Concubine in dem
<lb/>von ihm mit der Ehefrau bewohnten Hause hält, bestraft
<lb/>(Parma Art. 878 — 75.). Nach dem Neapolitanischen Codex
<lb/>Art. 3s6. kann der Ehemann, wenn die wegen Ehebruchs
<lb/>verurtheilte Frau ihre Strafe ausgestanden hat, wenn er
<lb/>keine Zeichen der Besserung und Reue sieht, fordern, dafs
<lb/>die Frau noch weiter auf 5 Jahre in einem abgelegenen Orte
<lb/>bewahrt werde. Die Verurtheilung kann abgewendet wer- 
<lb/>den , wenn der durch den Ehebruch verletzte Gatte einwil- 
<lb/>ligt , mit dem andern Ehegatten wieder ehelich fortzuleben.
<lb/>—■ In Bezug auf Entführung droht das Gesetzbuch von
<lb/>Parma (Art. 891.) dem Entführer eines unter Gewalt ihrer
<lb/>Eltern oder Vormünder stehenden Mädchens die Strafe der
<lb/>Reclusion, und zwar wenn das Mädchen noch nicht i5 Jahre
<lb/>alt ist, selbst dann, wenn die Entführtes eingewilligt hat.
<lb/>Nach dem Neapolitanischen Codex tritt Strafe der Delega- 
<lb/>tion ein. — In Bezug auf Ehrenkränkungen bezeichnet
<lb/>der Codice von Neapel Injurien, alle Öffentliche oder im
<lb/>Geheimen gemachte Aeufserung durch Worte, Zeichen oder
<lb/>Schriften, wenn sie die Vernichtung oder Verminderung
<lb/>der öffentlichen Achtung des Anderen bezwecken. Die
<lb/>Geld - oder Gefängnifsstrafe oder Eingrenzung ; wenn jedoch
<lb/>die Injurie nur in unbestimmten Vorwürfen oder allgemeinen
<lb/>Aeufserungen oder unanständigen Handlungen besteht, so
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0145.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch für Sicilien. lA)

<lb/>tritt Polizeistrafe ein. Als Schmähschrift (libello famoso)
<lb/>wird die Injurie bezeichnet (Sicilie Art. 867.), wenn sie durch
<lb/>das Mittel der Presse verbreitet oder durch öffentliche An- 
<lb/>schläge bekannt gemacht wird. Nach dem Codice di Parma
<lb/>(Art. 4°7*) wird jede Injurie, die an öffentlichen Orten oder
<lb/>in Öffentlichen Versammlungen zur Verachtung oder Ent- 
<lb/>ehrung eines Anderen verübt wird, mit Gefängnifs von
<lb/>j6 Tagen bis 6 Monaten und mit Geldstrafe bestraft, alle
<lb/>anderen Injurien gelten als Polizeiübertretungen. — Die
<lb/>Verläumdung wird nur bei demjenigen angenommen, wel- 
<lb/>cher mit der Absicht, einem Andern zu schaden oder ihn
<lb/>einer Bestrafung auszusetzen, mit dem Bewufstseyn der
<lb/>Unwahrheit einen Andern anklagt oder anzeigt (Sicilie Art.
<lb/>186. Parma Art. 396.), und nach dem letztem Gesetze ge- 
<lb/>hört auch der Fall hieher, wenn Jemand in der Absicht,
<lb/>damit der Andere eines Verbrechens schuldig erscheinen
<lb/>möge, im Hause des Andern oder an seiner Person Gegen- 
<lb/>stände listigerweise unterschiebt, welche als Indizien der
<lb/>Verübung eines Verbrechens erscheinen. — Bei dem Dieb- 
<lb/>stahl beginnt der Codice di Parma Art. 4*b. mit der Defi- 
<lb/>nition des Diebstahls, und nennt ihn heimliche "Wegnahme
<lb/>einer fremden beweglichen Sache mit Willen des Eigenthü-
<lb/>mers und mit gewinnsüchtiger Absicht; handelt dann vom
<lb/>gewaltsamen Diebstahl, den er mit dem Tode bestraft (Art.
<lb/>419.), wenn 5 Schärfungsgründe Zusammentreffen, nämlich:
<lb/>o) Nachtzeit, b) Verbindung Mehrerer, e) Führen von "Waf- 
<lb/>fen, selbst wenn nur einer der Diebe Waffen hatte, d) Ein- 
<lb/>dringen in ein bewohntes Haus, e) Versuch, eine Person
<lb/>zu tödten oder schwere Milshandlung, um die Vollbringung
<lb/>des Diebstahls möglich zu machen. Wenn nur 4 dieser
<lb/>Schärfungsgründe Zusammentreffen , tritt lebenslängliches
<lb/>Zuchthaus ein. Todesstrafe wird gleichfalls erkannt (Art.
<lb/>422.), wenn der Diebstahl auf öffentlicher Strafse verübt
<lb/>wird und zwar zur Nachtzeit in Verbindung mit Mehreren,
<lb/>und verbunden mit Tödtungsversuchen oder mit schweren
<lb/>Mißhandlungen. — (Jualificirte Diebstähle nennt der Codice
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0146.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>i4o Criminalgesetzbuch ßir Sicilien.

<lb/>di Parma Art. 426. diejenigen, welche es 1) durch den Be- 
<lb/>trag werden, nämlich wenn er 1000 lire übersteigt; 2) durch
<lb/>die Person, wenn der Diebstahl von einem Dienstboten,
<lb/>oder von einem Gaste, der in einem Hause aufgenommen
<lb/>ist, oder von dem Gastwirthe , Fuhrmann, Schiffer u. s. w.
<lb/>verübt wird; 3) durch d'en Ort, wenn in bewohnten Häu- 
<lb/>sern , oder an Orten, wohin in Zeiten der Gefahr Gegen- 
<lb/>stände zur Rettung gebracht wurden, gestohlen wird. Eine
<lb/>höhere Schärfung bildet es, wenn in herzoglichen Palästen,
<lb/>oder auf öffentlichen Strafsen, jedoch ohne Gewaltthätig-
<lb/>heit, oder aus Fischteichen Diebstahl verübt wird; 4) durch
<lb/>die Art der Verübung entsteht eine Schärfung, wenn Ein- 
<lb/>bruch, Einsteigen, Gebrauch falscher Schlüssel, oder Ver- 
<lb/>abredung Mehrerer zum Diebstahle vorkömmt. — Als ein- 
<lb/>facher Diebstahl wird (mit 3 Monaten bis 3 Jahren) der
<lb/>nicht über 1000 lire betragende und mit keinem der vor- 
<lb/>hererwähnten Schärfungsgründe begleitete Diebstahl bestraft
<lb/>(Art. 444-) Funddiebstahl leidet gleiche Strafe; nur wenn
<lb/>die gefundene Sache weniger als 20 lire beträgt, so tritt
<lb/>nurA Geldstrafe um den doppelten Betrag des "Werths ein. —
<lb/>Betrug (truffa) nennt der Codice di Parma (Art. 448.) die
<lb/>Handlung, welche gewinnsüchtig Geld, oder andere Gegen- 
<lb/>stände durch Gebrauch falschen Namens, falscher Eigen- 
<lb/>schaften, falscher Schrift, deren Gebrauch nicht nach dem
<lb/>Gesetzbuch falsum begründet, einem Anderen zu entziehen
<lb/>oder durch falsche Vorspieglungen sein Vertrauen zu täu- 
<lb/>schen sucht. Der Unterschlagung ist schuldig (Codice di
<lb/>Parma Art. 453.) jeder Privatmann, der Geld oder Effecten,
<lb/>Papiere, die ihm zur Zurückgabe, oder zur Vorzeigung
<lb/>oder zu einem andern bestimmten Gebrauche anvertraut
<lb/>wurden, aus gewinnsüchtiger Absicht zum Schaden des Ei-
<lb/>genthümers oder Besitzers, verzehrt, ableugnet oder ver-
<lb/>äufsert (Strafe Gefängnifs nicht unter einem Monat). — Der
<lb/>Neapolitanische Codex (Art. 407.) beginnt mit Aufzählung
<lb/>der Schärfungsgründe, ähnlich denen im Codice di Parma).
<lb/>Todesstrafe wird nur gedroht, wenn der Diebstahl mit Mifs-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0147.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Criminalgesetzbuch fur Sicilien. 14»

<lb/>handlungen begleitet war, die den Verletzten in Lebensge- 
<lb/>fahr setzten (Art. 41ö.). — Zum Betrüge wird nach Nea- 
<lb/>politanischem Codex (Art. 480.) gezählt: 1) Die Verun- 

<lb/>treuung von Seite des Depositars durch fälschliches Ableugnen
<lb/>des Empfangs oder durch Vorspieglungen, um der Pflicht
<lb/>der Büchgabe zu entgehen. 2) Milsbrauch eines anvertrauten
<lb/>Blanhetts. 3) Fälschliche Beifügung von Namen oder der
<lb/>durch die Regierung gebilligten Zeichen auf Waaren oder
<lb/>Manufacturen aus gewinnsüchtiger Absicht. 4) Vorspieglun- 
<lb/>gen aus Gewinnsucht durch Gebrauch falscher Namen, Ei- 
<lb/>genschaften, durch Vorgeben falscher Unternehmungen, oder
<lb/>imaginären Credits. 5) Gebrauch fälschen Maafses oder Ge- 
<lb/>wichts. — Jeder Betrug wird als qualificirter bestraft 1) we- 
<lb/>gen des Betrags, wenn er 100 Duhaten übersteigt; 2) wegen
<lb/>der Person, wenn er von dem verübt wird, welcher ein
<lb/>depositum necessarium erhielt; 3) wegen des Mittels und
<lb/>der Person, wenn der Betrug von Goldschmieden, oder
<lb/>Juwelieren an Gold, Silber, Edelsteinen verübt wird, oder
<lb/>wenn Kaufleute mittelst falscher Masse und Gewichte be- 
<lb/>trügen , wenn die Unerfahrenheit von Minderjährigen miss- 
<lb/>braucht wird, wenn er durch Unterschlagung anvertrauter
<lb/>Gegenstände begangen wurde. Jeder andere Betrug wird
<lb/>nur als einfacher bestraft (Art. 435.). Der Codice di Parma
<lb/>enthält ein eigenes Kapitel über Fälschung, (der Neapolita- 
<lb/>nische Codex handelt nur bei den öffentlichen Verbrechen
<lb/>von einigen Arten der Fälschung Art. 187. 272. 2q3 ) und
<lb/>zwar 1) von Fälschung an öffentlichen Urkunden und auf
<lb/>den Handel sich beziehende Schriften. Der öffentliche
<lb/>Beamte, welcher an solchen Urkunden eine Fälschung ver- 
<lb/>übt durch falsche Unterschriften, durch Verfälschung der
<lb/>Schriften oder Unterschriften, durch Unterschiebung einer
<lb/>falschen Person, durch Einschaltungen in öffentliche Register
<lb/>oder Urkunden nach ihrer Verfertigung leidet Zuchthaus- 
<lb/>strafe nicht unter 10 Jahren (Art. 463.). Gleiche Strafe
<lb/>trifft ihn, wenn er gegen die ihm von den Partheien ge- 
<lb/>machten Angaben fälsche Erklärungen in die Urkunden setzt
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0148.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Criminalgesetzbuch für Slcilien.

<lb/>oder falsche Thatsachen als wahr, oder Thatsachen, die
<lb/>nicht anerkannt sind, als anerkannt angiebt. — Jede andere
<lb/>Person, die in öffentlichen Urkunden eine Fälschung ver- 
<lb/>übt, wird mit Zuchthaus von 3 — 10 Jahren bestraft (Art.
<lb/>466.). Fälschung in Privaturkunden, welche eine Verbind- 
<lb/>lichkeit oder Befreiung davon zu begründen geeignet sind,
<lb/>zieht Strafe der Reclusion nach sich. Bei dem Verbrechen
<lb/>der Brandstiftung droht das Gesetzbuch von Parma Art. 4y5.
<lb/>und das Neapolitanische Art. 43?. Todesstrafe demjenigen,
<lb/>welcher vorsätzlich an einem Gebäude in Städten oder Flek-
<lb/>ken Feuer legt oder auf dem Lande Kirchen , oder Wohn- 
<lb/>gebäude oder Gebäude, die mit Kirchen oder Wohngebäu- 
<lb/>den Zusammenhängen , oder Brücken über Flüsse oder
<lb/>Strome oder Schiffsmühlen anzündet. Zuchthausstrafe wird
<lb/>demjenigen (Codice di Parma Art. 497*) gedroht, welcher
<lb/>an Waldungen, Erndten auf dem Felde, Weinberge, Holz- 
<lb/>haufen , Scheuern u. s. w., die nicht mit Wohngebäuden Zu- 
<lb/>sammenhängen , Feuer legt. — Der Neapolitanische Codex
<lb/>(Art. 437.) droht Todesstrafe dem, welcher an ein Arsenal,
<lb/>Kriegsschiff, Pulvermagazin, Sehiffswerfte, Artilleriepark
<lb/>Feuer legt, ebenso dem, welcher ein Gebäude anzündet,
<lb/>das zur Zeit der Feueranlegung bewohnt war, jedoch kann
<lb/>die Strafe bis auf den zweiten oder dritten Grad der Ket- 
<lb/>tenstrafe herabgesetzt werden, wenn durch den Brand Nie- 
<lb/>mand das Leben verlor oder schwer verwundet wurde,
<lb/>oder wenn der Thäter nicht vorhersehen konnte , dafs das
<lb/>Gebäude zur Zeit der Feueranlegung bewohnt war (Art.
<lb/>438.). Die Anzündung von nicht bewohnten Gebäuden oder
<lb/>von brennbaren Materialien, die so aufgehäuft sind, dafs
<lb/>sie das Feuer einem Wohngebäude mittheilen konnten,
<lb/>wird, wenn Mittheilung des Feuers erfolgte, mit Todes- 
<lb/>strafe, mit Kettenstrafe aber dann bestraft, wenn Niemand
<lb/>um das Leben kam oder der Thäter nicht vorherseben
<lb/>konnte, dafs das Gebäude bewohnt sey, oder wenn eine
<lb/>Mitteilung des Feuers nicht erfolgte. — Kettenstrafe ist
<lb/>auch demjenigen gedroht (Art. 440.), welcher nicht be-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0149.tif"
             n="143"
             xml:id="zs1-2084752_04-1832_0149"/>
         <div xml:id="d4909e20167"
              ana="scope_-_143-157"
              type="review"
              n="VI.">
            <head>
               <title>Cours de droit public interne et externe, par le Commandeur Silvestre Pinheiro-Ferreira etc.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Michaelis, ...">Angezeigt von Herrn Professor Michaelis in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public etc , par Pinheiro Ferreira. ichö

<lb/>wohnte Gebäude, Weinberge, Oelgärten, Holzhaufen, wenn
<lb/>nach ihrer Lage das Feuer zwar nicht Wohngebäuden mit-
<lb/>getheilt werden konnte, aber der Schaden 100 Dukaten
<lb/>betrug. —
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Cours de droit public interne et externe, par le Commandeur Sil- 
<lb/>vestre Pinheir o-Ferr eira, Ministre d’Etat de S. M. T. F.
<lb/>Tome premier. VIII und 440 8, Tome second. VIII und

<lb/>500 S. 8. Paris, Rey et Gravier, Libraires, Quai des Augustin*
<lb/>No. 55. J. P. Aillaud, Libraire, Quai Voltaire No. 11. 1830.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor Michaelis in Tübingen.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Artikel.

<lb/>Bis jetzt ist in unsern kritischen und literarischen Blättern
<lb/>noch nirgend Kunde gegeben von diesem Werke; als eine
<lb/>in mehrere Beziehungen merkwürdige Erscheinung, verdient
<lb/>aber sein Inhalt wie Beachtung der Staatsmänner, so Prü- 
<lb/>fung der Publicisten, wenn gleich derselbe für Deutschland
<lb/>nicht d i e Bedeutung haben kann, die ihm in der französi- 
<lb/>schen publicistischen Literatur zugestanden werden muss, in
<lb/>welcher das Werk, als ein auf den neuesten politischen
<lb/>Grundlagen erbauetes, allgemeines Staatsrecht der con-
<lb/>siitutionellen Monarchie eine wahre Lücke auszufüllen be- 
<lb/>stimmt ist, indem auch die bedeutendem staatsrechtlichen
<lb/>Schritten der jüngst vergangenen Zeit, wie z. B. Fritot
<lb/>Science du Publiciste mehr nur eine doctrinelle Entwicke- 
<lb/>lung des positiven Französischen Staatsrechts nach der Charte
<lb/>vom Jahre i8i4* enthalten?^

<lb/>Wenden wir zunächst einen Blick auf die Person des
<lb/>Verfassers, die in der That allein schon geeignet ist, ein
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0150.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Cours de droit public etc., par Pinheiro Ferreira.

<lb/>lebhaftes Interesse für das Werk anzuregen. Vaterland,
<lb/>äufsere Lage, Lebensverhältnisse und Lebensschicksale eines
<lb/>jeden Schriftstellers, zumal aber eines politischen Schrift- 
<lb/>stellers , haben, in der Regel, auf dessen Grundansichten
<lb/>und den aus ihnen hervorgehenden Doctrinen entschiedenen,
<lb/>obgleich dem Autor selber nicht immer klar bewufsten Ein-
<lb/>flufs; daher dürfen auch diese angedeuteten räumlichen, zeit- 
<lb/>lichen und staatsgesellschaftlichen Verhältnisse eines jeden
<lb/>selbstständigen Denkers um so weniger ganz aufser Acht
<lb/>gelassen bleiben, als nicht selten gerade in ihnen wohl der
<lb/>Schlüssel zu den von ihm aufgestellten Lehren und ihrer
<lb/>gesammten Tendenz aufzufinden seyn könnte.

<lb/>Weder wir Deutschen, noch unsere Nachbarn auf der
<lb/>linken Seite des Rheines sind gewohnt, politische Werke,
<lb/>die auf ausgezeichneten wissenschaftlichen Werth Anspruch
<lb/>machen, von den — Portugiesen zu erhalten, am wenigsten
<lb/>aber von einem Angehörigen dieser Nation in des Verfassers
<lb/>Stande und Stellung; und schon dieser Umstand mufs gleich
<lb/>von Vorne herein die Aufmerksamkeit auf das vorliegende
<lb/>Werk in hohem Grade in Anspruch nehmen. Wir treten
<lb/>hier aber in Bekanntschaft nicht mit einem blos gelehrten
<lb/>Portugiesen, sondern zugleich mit einem portugiesischen
<lb/>Staatsminister, Verfasser oder doch Mitverfasser der Kö- 
<lb/>niglich Portugiesischen so wie der Kaiserlich Brasilianischen
<lb/>Constitutions-Urkunden , der ausgerüstet ist mit einer, wie
<lb/>sich schon in den beiden vorliegenden Bänden darthut,
<lb/>höchst vorzüglichen wissenschaftlichen Kenntnifs aller Zweige
<lb/>der staatsrechtlichen und staats wissenschaftlichen Disciplinen,
<lb/>der aber auch, wie überall hervorleuchtet, das gelehrte
<lb/>Wissen durch vielfache Erfahrung im Leben und im Staats- 
<lb/>dienste erprobt, geläutert und geschärft hat, und der —
<lb/>abgesehen von der auch bei den Französischen Publicisten
<lb/>gewöhnlichen Breite des Vortrags und Gedehntheit in der
<lb/>Beweisführung — in eigenthümlicher Auffassung der Gegen- 
<lb/>stände seiner Betrachtung, durch vielen Geist und’Scharf- 
<lb/>sinn, wie durch Eleganz des Vortrages in der ihm fremden
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0151.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public etc*, par Pinheiro Ferreira. t!0

<lb/>Französischen Sprache, als Schriftsteller sich auszeichnet. —
<lb/>Bestimmt oder genöthigt, durch die politischen Ereignisse
<lb/>unserer Tage und den Wechsel der Verhältnisse, sich zu- 
<lb/>rückzuziehen von den höchsten Staatsämtern, sucht er nun
<lb/>in dem Anbau der Wissenschaften und in der Mittheilung
<lb/>seiner reichen Erfahrungen seine Mnfse fruchtbar zu machen
<lb/>für das jüngere Geschlecht, durch Schriften *) und durch
<lb/>Vorlesungen, die er in Paris gehalten hat, sowohl über die
<lb/>verschiedenen staatswirthschaftlichen Disciplinen, die man
<lb/>in Frankreich unter dem Namen der economic politique
<lb/>zusammenfafst (er verweiset seine Zuhörer bisweilen in dem
<lb/>vorliegenden Werke auf dieselben), als über das Staats- 
<lb/>und Völkerrecht. —

<lb/>So kündigt sich denn auch dieses Werk an als Lehr- 
<lb/>buch des allgemeinen Staats- und Völkerrechts, bestimmt
<lb/>zur Grundlage für Vorlesungen, ohne jedoch mit den vor- 
<lb/>liegenden beiden Bänden abgeschlossen zu seyn. Vielmehr
<lb/>liefert der Verf. hier nur die allgemeinen Rechtsgrundsätze
<lb/>oder die allgemeine Theorie der Wissenschaft des innern
<lb/>und äufsern öffentlichen Rechts — Grundsätze , die er in
<lb/>Rechtsstaaten, zumal in der constitutioneilen Monarchie,
<lb/>für allgemein und unter allen Voraussetzungen wahr und
<lb/>anwendbar hält, während er in einer zweiten demnächst
<lb/>erscheinenden Abtheilung eine nähere und ausführliche Ent- 
<lb/>wicklung und Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auf
<lb/>die Rechtsverhältnisse in den bestehenden Staaten liefern
<lb/>will, die zugleich als Ergänzung und Erläuterung der ersten
<lb/>dienen soll.

<lb/>Aufser den schon gerühmten Vorzügen, und einer Reihe
<lb/>geistreicher einzelner Ausführungen und Bemerkungen, auf
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach einer Bemerkung in der Vorrede, hat der Verf. unter Anderm
<lb/>auch neue Auflagen von Vattel Droit des gen8 und unseres von
<lb/>Martens Precis du droit des gens, mit vielen Noten und Zusätzen
<lb/>vermehrt, und nach dem heutigen Stande der Wissenschaft des
<lb/>positiven Völkerrechts umgearbeitet? vor kurzer Zeit herausgegeben.
<lb/>lirit, Zeitschr.f Rechtsw. u* Gesetzg. d* Ausl. ly.Bd. \. B,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0152.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>i /,(&gt; Cours de droit public clcpar Pinhciro Ferreira.

<lb/>•welche wir später, in der Fortsetzung dieser Anzeige noch
<lb/>zurückkommen werden, besteht nun das Interessante in dem
<lb/>ersten Bande, der die Theorie des allgemeinen Staalsrechts
<lb/>abhandelt, nicht nur darin, dafs der Verf. in der Deduction
<lb/>und Construction der natürlichen Rechte der Staatsgewalt
<lb/>und des Verhältnisses des Souveräns zu den Staatsangehö- 
<lb/>rigen von einigen einfachen höchsten Grundsätzen ausgeht —
<lb/>wie namentlich, dafs er mit Bentham das Princip der
<lb/>Gerechtigkeit, und mittelbar den Staatszweck, darin setzt:
<lb/>ä faire ce qui produit le plus grand bien du plus grand
<lb/>nombre, und dafs er eben deshalb eine jede Art von Pri- 
<lb/>vilegien im öffentlichen Recht, also insbesondere auch den
<lb/>Geburtsadel, für in sich unstatthaft und widerrechtlich er- 
<lb/>klärt — sondern dafs er das Princip der Volkssouveränität
<lb/>rechtlich zu begründen sucht, mit grosser Consequenz für
<lb/>die constitutioneile Monarchie die Rechtsverhältnisse der Re- 
<lb/>gierung, der Unterthanen und der Volhsrepräsentanten aus
<lb/>demselben entwickelt, und so, bei einer Reihe von staats- 
<lb/>rechtlichen Fragen und Problemen, die besonders durch die
<lb/>jüngste im Geiste jenes Princips bewirkte französische Re- 
<lb/>volution zur Sprache gekommen sind, zum Theil zu über- 
<lb/>raschend neuen Resultaten gelangt. Denn der Allgemeinheit
<lb/>der Bezeichnung des Werkes ungeachtet, stellt dasselbe
<lb/>eigentlich nur dar das öffentliche Rechtsverhältnifs der con-
<lb/>stitutionellen Monarchie, und zwar (wie z. B. in der Lehre
<lb/>von der subjectiven Theilung der gesetzgebenden Gewalt
<lb/>und ihre Ausübung durch den Inhaber der executiven Ge- 
<lb/>walt und die beiden stellvertretenden Versammlungen), nicht
<lb/>so wie sie jetzt vorkommt in den verschiedenen bestehen- 
<lb/>den repräsentativen Monarchieen, sondern so wie sie seyn
<lb/>soll in der Monarchie, die der Verf. monarchie franchement
<lb/>constitutionelle, nennt. Als solche anerkennt er aber nicht
<lb/>die aristokratischen Monarchieen, die zwar eine grössere oder
<lb/>geringere Zahl von Consequenzen des repräsentativen Prin- 
<lb/>cips zulassen, aber Institutionen beibehalten haben, wodurch
<lb/>Privilegien begründet sind, sondern nur die demokratische
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0153.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>CouYs de droit public etc., pur Pinkeirö Ferreira. 147

<lb/>Monarchie, die rein ist von jeder Afct von Privilegium. —
<lb/>Enthält nun zwar jener Grundsatz der Volkssouveränität
<lb/>keineswegs die Basis und den Rechtsgrund der öffentlichen
<lb/>Gewalt in den monarchischen Staaten von Deutschland, in
<lb/>welchen durch die Verwandlung der ursprünglichen Landes- 
<lb/>hoheitsgewalt in eine souveräne Staatsgewalt das erbliche
<lb/>Eigenthuntsrecht des regierenden Hauses an sich keine Trü- 
<lb/>bung oder Erschütterung erleiden konnte, und ist auch
<lb/>durch die pactirten oder octroirten Verfassungsurkunden
<lb/>der neuern Zeit (über deren rechtliche Natur wohl am be- 
<lb/>friedigendsten und mit hoher juristischer Consequenz sich
<lb/>erklärt hat Vollgraff in der trefflichen Abhandlung in
<lb/>Pölitz Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst, Januar
<lb/>i83i. No. 1.) die alte Rechtsgrundlage keineswegs hinweg- 
<lb/>gefallen , — so sind demungeachtet für die Theorie des
<lb/>deutschen öffentlichen Rechts, besonders in den Abschnitten,
<lb/>die von der Stellvertretung der Nation gegenüber von der
<lb/>executiven Gewalt handeln, die Bemerkungen und man- 
<lb/>cherlei Vorschläge des Verfs. prüfender Erwägung sehr wür- 
<lb/>dig, Zumal gegenwärtig, wo gerade für so viele deutsche
<lb/>Staaten Fragen über Verfassungsbegründung und Verfas- 
<lb/>sungsveränderung, als Gegenstand unmittelbarster Wichtig- 
<lb/>keit die regste Theilnahme überall in Anspruch nehmen.

<lb/>Wir wollen in dieser Anzeige, die nur als eine vorläu- 
<lb/>fige zu betrachten ist, indem erst die Fortsetzung des Wer- 
<lb/>kes fn einem spätem Artikel zu kritischer Beleuchtung
<lb/>einzelner Parthieen desselben Veranlassung geben wird, blos
<lb/>eine Uebersicfit des wichtigsten Inhaltes der bis jetzt Er- 
<lb/>schienenen und auch für sich bestehenden Bände unsErn
<lb/>Lesern vorlegen, und wir hoffen schon dadurch seine Ver- 
<lb/>breitung zu befördern. Es zerfällt in drei Abtheilungen.
<lb/>Die erste, die den ersten Band umfafst, betrifft das innere
<lb/>öffentliche Recht, oder droit constitutionnel; die zweite
<lb/>(Bd. 2. 8. 1 —216.) das Völkerrecht oder droit public ex- 
<lb/>terne, und in der dritten (Bd. 2. 8. 217 — 460.) , überschrie- 
<lb/>ben : Pfdcis de l’oövrage, wird eine summarische liebersicht
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0154.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>i48 Cours de droit public eie. f par Pinheivo Ferreira.

<lb/>der frühem Abschnitte geliefert, worin aber auch manche
<lb/>Gesichtspunkte Und Ausführungen sich finden, die in dem
<lb/>Vorausgehenden fehlen.

<lb/>Die erste Abtheilung zerfällt in sechs Artikel folgenden
<lb/>Inhaltes:

<lb/>Art. i. Allgemeine Vor begriffe (8. 1—38.).
<lb/>Hier handelt der Verf. unter Anderm von den natürlichen
<lb/>und den bürgerlichen Gesetzen und von den bürgerlichen
<lb/>und politischen Rechten. Der erstem nimmt er an drei:
<lb/>persönliche Sicherheit, individuelle Freiheit und Eigenthums- 
<lb/>recht ; der politischen Rechte oder politischen Gewalten
<lb/>dagegen unterscheidet er fünf: die gesetzgebende, executive,
<lb/>richterliche Gewalt, die Wahlgewalt (pouvoir electoral),
<lb/>und die erhaltende Gewalt (pouvoir conservateur). Die
<lb/>subjective Theilung der primitiven Staatsgewalten ist, nach
<lb/>Art der meisten französischen Publicisten, auch dem Verf.
<lb/>die Redingung aller Öffentlichen Freiheiten, und daher er- 
<lb/>schöpft die Abhandlung des Inhaltes jener Staatsgewalten
<lb/>die staatsrechtliche Doctrin. Der Rechtsgrund einer jeden
<lb/>Ausübung eines Zweiges oder Theiles der öffentlichen Ge- 
<lb/>walt kann aber nur nach dem obersten Grundsätze von der
<lb/>Volkssouveränität, beruhen , in einer Delegation der Nation ;
<lb/>demnach sind alle diejenigen, die damit als bekleidet er- 
<lb/>scheinen , Mandatare derselben; und so viele verschiedene
<lb/>Mandate sich hier unterscheiden lassen, so viele politische
<lb/>Gewalten giebt es, so dafs, abgesehen von dem allgemei- 
<lb/>nen Mandat, als Grundlage aller öffentlichen Gewalt, Spe- 
<lb/>cialmandate, welche, wegen des Conflicts der Interessen der
<lb/>Mandatare und der Verschiedenartigkeit der Kenntnisse, die
<lb/>bei den öffentlichen Geschäften erheischt werden, verschie- 
<lb/>dene Mandatare erfordern, den Rechtsgrund für die Aus- 
<lb/>übung eines jeden Zweiges derselben enthalten. — Die Ein- 
<lb/>wohner sondert der Verf. ab nach drei Ständen : Grund- 
<lb/>eigentümer, industrielle und öffentliche Diener, und un- 
<lb/>terscheidet bei denselben zwölf verschiedene Classen.

<lb/>Im Art. II. (S. 39 —156.) von der gesetzgebenden
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0155.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public etc., par Pinheiro Ferreira.
</p>
            <p>

               <lb/>Gewalt in der constitutionellen Monarchie, untersucht der
<lb/>Verf. abermals hauptsächlich deren Theilung. Nachdem er
<lb/>das Wesen des Gesetzes, im Gegensätze zur Ordonnanz
<lb/>erklärt, begründet er die Nothwendigkeit specieller Man- 
<lb/>datare , die mit dem Souverän bei der Gesetzgebung con-
<lb/>curriren und ihre Ausführung bewachen. Es erscheinen
<lb/>hiernach verschiedene Organe, die besondere Interessen der
<lb/>Nation vertreten sollen, während der Zweck und der Rechts- 
<lb/>ursprung ihres Mandates der nämliche ist. Solcher Interes- 
<lb/>sen unterscheidet er drei: die der grofsen Territorialein-
<lb/>theilungen, oder, wie der Verf. sich öfters ausdrückt: les
<lb/>interets de la haute statistique, (unter den sechs Ministerien
<lb/>für die Ausübung der executiven Gewalt befindet sich auch
<lb/>ein ministere de la statistique, bestimmt für die Instruction
<lb/>publique, sante publique und la statistique) repräsentirt durch
<lb/>die obere Kammer; die Interessen der verschiedenen Klassen
<lb/>der Gewerbenden, repräsentirt durch die untere Kammer;
<lb/>die allgemeinen und gegenseitigen Interessen aller constitu-
<lb/>tiven Gewalten des Staats, und die der Nation gegenüber
<lb/>von allen andern auswärtigen Staaten, repräsentirt durch
<lb/>den Monarchen. — Der Verf. weicht hiernach also ab von
<lb/>allen bisherigen Theorieen, nach welchen durch die obere
<lb/>Kammer entweder das grofse Grundeigenthum, oder die
<lb/>Aristokratie repräsentirt werden, oder sie als Verfassungs- 
<lb/>wächter dienen soll gegen die natürliche Tendenz der Krone
<lb/>zum Despotismus, wie der Kammer der Gemeinen zur De- 
<lb/>mokratie ; und seiner Ausführung gegen die Erblichkeit der
<lb/>Pairie, oder das Ernennungsrecht des Monarchen, als wi- 
<lb/>dersprechend dem Wesen der demokratischen Monarchie,
<lb/>die keine angebornen Privilegien kennt, so wie der Specia-
<lb/>lität des Mandates dieser Kammer, dürften sich , nach den
<lb/>angeführten obersten Grundprincipien, kaum haltbare Ge- 
<lb/>gengründe entgegensetzen lassen.

<lb/>Der Verf untersucht hierauf die Art und Weise der
<lb/>Discussion in den Kammern, und führt insbesondere aus:
<lb/>dafs die Commissionen oder Sectionen nicht nach dem Loose,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0156.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>i5o Cours de droit public de., par Pirtheiro Ferreira.

<lb/>oder nach der Wahl des Präsidenten oder der Kammevu selbst
<lb/>gebildet werden sollten, sondern nach den 12 verschiedenen
<lb/>Klassen der Staatsbürger, die in der obern wie in der un- 
<lb/>tern Kammer in verschiedener Beziehung repräsentirt sind.
<lb/>— Bei der Abstimmung hält er es für unstatthaft, dafs einer
<lb/>jeden Kammer gegen die andere ein Veto, zusteht; es solltu
<lb/>nicht die Majorität in einer Kammer, die in der andern
<lb/>paralysiren, sondern die erste mit der Minorität in der letz- 
<lb/>tem zusammengezählt werden (§. 26.). Desgleichen sollte
<lb/>nicht in den einzelnen Kammern nach Virilstimmen abge- 
<lb/>stimmt werden, sondern nach 12 Curiatstimmen, nach, den
<lb/>12 Classen der Repräsentirten, weil nur bei den Votanten
<lb/>der einzelnen Classen Homogenität der Beweggründe ange- 
<lb/>nommen werden höune. Auch erklärt der Verf. für einen
<lb/>Mifsbrauch das Nichtstimmen, welches wohl von den De- 
<lb/>putaten in grösserer Anzahl geschehen ist. — Im Fall des
<lb/>Dissenses zwischen den beiden Kammern hält er die Be- 
<lb/>stimmung der englischen Verfassung, wonach durch eine
<lb/>Commission, zusammengesetzt aus einer gleichen Anzahl von
<lb/>Mitgliedern beider Kammern entschieden wird, für unange- 
<lb/>messen; vielmehr sollten dann Supplementär-Repräsentanten
<lb/>zugezogen werden , oder dem Monarchen die Entscheidung
<lb/>gebühren.

<lb/>Der H. 3o. unterscheidet sehr vollständig die Fälle, in
<lb/>welchen die Mitglieder der repräsentativen Corps zur Ver- 
<lb/>antwortung gezogen werden können, und zwar werden vier
<lb/>verschiedene Arten aufgezählt. Der Verf. verwirft aber
<lb/>alle und jede richterliche Functionen der Kammern. Nur
<lb/>eine schiedsrichterliche Gewalt (hier bezeichnet durch juris-
<lb/>diction volontaire, im Gegensatz zur jurisdiction conten-
<lb/>tieuse) können sie ausüben, selbst bei Uebertretungqn des
<lb/>Reglements, weil nur die richterliche Gewalt im Staate
<lb/>das Richteramt üben dürfe; daher denn auch die Gerichts- 
<lb/>barkeit der Pairs- oder Senatorenkammer, zumal darin auch
<lb/>ein privilegirter Gerichtsstand liege, nicht zu rechtfertigen
<lb/>wäre. Hierbei wird dann der Einwurf, auf welchen man
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0157.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public etc., par Pinhciro Ferreira. »5i

<lb/>gewöhnlich auch die Rechtmäfsigkeit und die Nothwendig-
<lb/>keit der Administrativjustiz gründet — dafs man sonst die
<lb/>Agenten einer der politischen Gewalten abhängig machen
<lb/>würde von denjenigen einer andern — mit sehr guten Grün- 
<lb/>den (S. 118.) zurückgewiesen.

<lb/>Der König in der constitutionellen Monarchie ist dem
<lb/>Verfasser nur ein erblicher Präsident auf Lebenszeit. Dem-
<lb/>ungeachtet mufs er das absolute Veto bei der Gesetzgebung
<lb/>haben , weil sonst die nothwendige Perpetuität des Hauptes
<lb/>der executiven Gewalt nicht bestehen könnte. Mit sehr
<lb/>scharfsinnigen Gründen erklärt sich der Verf. gegen ein
<lb/>blos suspensives Veto, widerlegt die angebliche Gefährlich- 
<lb/>keit des absoluten Veto durch die Bemerkung, dafs auch
<lb/>seine Ausübung, als ein Regierungsact, die Gegenzeichnung
<lb/>der verantwortlichen Minister erheische , und führt aus , dafs
<lb/>gerade in dem absoluten Veto, als der Redingung der Per- 
<lb/>petuität, sammt der Unverantwortlichkeit und Unverletzbar- 
<lb/>keit wegen Regierungshandlungen, der distinctive Unter- 
<lb/>schied der (demokratischen) Monarchie und der Republik
<lb/>bestehe. Sehr zu beachten sind auch die (8. 147— 156.)
<lb/>Gründe gegen das der Krone so oft beigelegte Recht der
<lb/>Initiative.

<lb/>Art. III. Von der executiven Gewalt (8. i56 —
<lb/>343.). Hier wird die Lehre von den Rechten und der all- 
<lb/>gemeinen Stellung des Souveräns in den repräsentativen
<lb/>Staaten erörtert, und von den obersten Staatsbehörden ge- 
<lb/>handelt , durch welche er die Regierungsgewalt ausüben
<lb/>lassen soll. Am bemerkenswerthesten ist die verneinende
<lb/>Ausführung darüber: ob in der constitutionellen Monarchie
<lb/>das Volk selbst die Volkssouveränität habe? (§. 48.) die
<lb/>über den Regriff der Legitimität des Souveräns, die dahin
<lb/>bestimmt wird, ein legitimer "Fürst sey ein in ‘Gemäfsheit
<lb/>der Landesgesetze regierender, die Legitimität dauere dem- 
<lb/>nach so lange, als das Gesetz, welches ihn zur Thronfolge
<lb/>beruft, nicht abgeändert ist, die Abänderung hänge aber
<lb/>von den Kammern ab, und darin bestehe auch nach dem
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0158.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>i5“i Cours de droit public etc., par Pinheiro Ferreira.

<lb/>englischen Staatsrecht die Omnipotenz der Parlamente; end- 
<lb/>lich ob es zweckmäfsig sey, in constitutioneilen Monarchien
<lb/>Frauen zur Staatsregierung zuzulassen (Bd. 2. 8. 274.), was
<lb/>aus Gründen der Erfahrung bejahet wird. — Interessant ist
<lb/>auch die Ausführung : dals ein Souverän, in der constitu- 
<lb/>tioneilen Monarchie die Land- und Seemacht in der Regel
<lb/>nicht selbst befehligen könne, indem solches, wegen der
<lb/>dadurch begründeten eigenen Verantwortlichkeit desselben,
<lb/>mit seiner verfassungsmäfsigen Unverletzbarkeit in Wider- 
<lb/>spruch stehen würde (S. 2o5.); desgleichen dafs nur die
<lb/>Kriegserklärung, sowie die Vollziehung von Friedens-,
<lb/>Allianz - und Handelsverträgen dem Constitutionellen Sou- 
<lb/>verän gebühre, während dagegen an der Beschlussfassung
<lb/>den Nationalrepräsentanten das Recht zur Theilnahme ge- 
<lb/>bühre.

<lb/>Der Verf. erklärt sich auch, mit guten Gründen, gegen
<lb/>den Gebrauch, dafs ein Minister für den andern unterzeich- 
<lb/>net (S. 211.), und für die Nothwendigkeit einer Protokoll- 
<lb/>führung über die Arbeiten der Minister mit dem Souverän
<lb/>(S. 212 u. s. wBesonders ausführlich ist auch die Dar- 
<lb/>stellung der Verbrechen und Vergehen, die von einem Mi- 
<lb/>nister als solchen begangen werden können. Sie sind
<lb/>dreifacher Art: Staatsverrath (Felonie), Concussion und
<lb/>Missbrauch des Vertrauens des Regenten. Das Verbrechen
<lb/>des Staatsverrathes ist vorhanden, wenn er die Mittel,
<lb/>welche die ihm anvertraute öffentliche Gewalt ihm gewährt,
<lb/>missbräuchlich verwendet gegen die politische Gewalten des
<lb/>Staates selbst; das der Concussion, wenn er dadurch ver- 
<lb/>letzt die bürgerlichen Rechte der Unterthanen; der Miss- 
<lb/>brauch des Vertrauens des Regenten dann, wenn er könig- 
<lb/>liche Ordonnanzen unterzeichnet, durch welche Rechte der
<lb/>Bürger oder Interessen des Staats gefährdet werden. Ueber-
<lb/>haupt enthält die Darstellung der Verantwortlichkeit der
<lb/>Minister viele interessante und neue Bemerkungen, so wie
<lb/>der Vorschlag auf Niedersetzung einer eigenen hohen Staats- 
<lb/>behörde zur Beaufsichtigung der Departementsminister, die
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0159.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public etc., par Piaheiro Ferreira. i53

<lb/>der Verf. den Hofrath (conseil aulique) im Gegensatz gegen
<lb/>den Staatsrath (conseil d’etat) nennt, eine ihm eigenthüm-
<lb/>liche Idee ist.

<lb/>Art. iy. Von der richterlichen Gewalt (S. 343
<lb/>— 372.). Diese kann in der constitutioneilen Monarchie nur
<lb/>durch die Jury, als Richter, welche die Bürger sich selbst
<lb/>bestellen, ausgeübt werden, und es enthält eine constitutio- 
<lb/>neile Gewaltanmafsung, wenn die Ernennung und Beförde- 
<lb/>rung erfolgt von den Agenten, sey es der gesetzgebenden
<lb/>oder der vollziehenden Gewalt. Sehr ausführlich und mit
<lb/>tiefer Sachkenntnifs verbreitet sich der Verf. auch über die
<lb/>vielen Mängel, die der jetzigen Einrichtung der Jury, da
<lb/>wo sie besteht, ankleben , und giebt eine Darstellung der
<lb/>Einrichtung derselben, die er als allein dem constitutioneilen
<lb/>Systeme entsprechend hält.

<lb/>Art. V. Von der Wahlgewalt (8. 872—412-)*
<lb/>Das constitutionelle System erheischt nicht nur Wahl der
<lb/>Deputirten und der Senatoren, sondern auch an der Anstel- 
<lb/>lung der Agenten der executiven und richterlichen Gewalt
<lb/>mufs die Nation, sey es durch Wahl oder durch Präsenta- 
<lb/>tion Mehrerer, unter welchen der Departementschef äuszu-
<lb/>wählen hätte, Antheil nehmen. Das Wahlrecht ist daher
<lb/>eine der Staatsgewalten, eine der Garantieen für die Gesetz- 
<lb/>lichkeit der Regierung, und der Verf. geht in sehr genaue
<lb/>Details ein darüber, wie dasselbe, entsprechend dem Prin- 
<lb/>cipe der Repräsentation, ausgeübt werden müsse , so wie
<lb/>über die Verantwortlichkeit und Controle der Beamten, die
<lb/>stets einer neuen periodischen Wahl zu unterwerfen wären.
<lb/>Dagegen ist dann aber die Theilnahme an der Ausübung
<lb/>dieser Wahlgewalt -— der Verf. erklärt sich überall für
<lb/>das System der mittelbaren Wahlen — nicht blos ein Recht,
<lb/>sondern eine Verpflichtung für diejenigen, die dazu berufen
<lb/>sind, welcher sie sich daher nicht entziehen dürfen.

<lb/>Art. VI. Die erhaltende Gewalt (pouvoir con-
<lb/>servateur) (S. 4i3 — 417.). In der Unterscheidung dieser
<lb/>Staatsgrundgewalt stimmt der Verf. im Wesentlichen mit
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0160.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>i54 Cours de droit public etcpar Pinheiro Ferreira.

<lb/>Benjamin Constant überein, der sie zuerst (in seinen
<lb/>Principes de politique p. 3y.) unter dem Namen pouvoir
<lb/>moderateur als gesondert von der executiven Gewalt, und
<lb/>als von dem Souverän selbst ausgeübt, darstellt. Constant
<lb/>drückt rieh so darüber aus: Le pouvoir executif reside de
<lb/>ifäit dans les ministres. Mais l’action du pouvoir executif
<lb/>idevient-elle dangereuse, le roi destitue les ministres. L’action
<lb/>de la chambre hereditaire devient-eile funeste , le roi lui
<lb/>donne une tendance nouvelle en creant de nouveaux pairs.
<lb/>La chambre elective s'annonce -1- eile comme menacante, le
<lb/>roi fait usage de son Veto, ou il dissout la chambre elec- 
<lb/>tive. Aber darin hat er, nach unserm Verf., diese Staats- 
<lb/>grundgewalt zu wenig umfassend aufgefafst, dafs nicht nur
<lb/>der Souverän, sondern überhaupt auch alle diejenigen, die
<lb/>eine der übrigen vier Grundgewalten auszuüben haben, mit
<lb/>Attributionen versehen seyn müssen,, die im Fall des An- 
<lb/>griffes ihrer verfassungsmässigen Stellung die Harmonie und
<lb/>das Gleichgewicht zwischen den Bürgern und den Behörden
<lb/>aufrecht erhalten. Der Verf. weiset nach, dafs dergleichen
<lb/>Attributionen in allen constitutionellen Staaten den Inhabern
<lb/>der übrigen Staatsgrundgewalten, z. B. den Parlamenten,
<lb/>den Obergerichten übertragen sind, und übertragen seyn
<lb/>müssen.

<lb/>Der zweite Band, der das äufsere öffentliche Recht
<lb/>oder das Völkerrecht darstellt, überbietet an wichtigen Aus- 
<lb/>führungen und eigenthümlichen Ansichten noch bei Weitem
<lb/>den ersten, indem die Schärfe der Grundsätze des Rechts
<lb/>und der Moral, von welchen überall der Verf. ausgeht,
<lb/>und die Gonsequenz ihrer Durchführung in vielen Lehren
<lb/>ändernd, und die bisherigen Theorieen verwerfend, sich dai-
<lb/>stellt. Auch ist hier besonders zu erkennen eine tiefe Sach-
<lb/>kenntnifs und das Schöpfen aus gründlicher Erfahrung in
<lb/>einzelnen Materien, wie besonders in den Theilen, die sich
<lb/>auf die Schifffahrts - und Gesandtschaftsverhältnisse beziehen.
<lb/>Wir können es nur sehr bedauern, dafs der für eine vor- 
<lb/>läufige Relation in dieser Zeitschrift vergönnte enge Raum
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0161.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public etc., par Pinheiro Ferreira. i55

<lb/>ein näheres Eingehen auf die Einzelnheiten verbietet. Wir
<lb/>empfehlen aber allen Publicisten, Diplomaten und prakti- 
<lb/>schen Staatsmännern das Studium dieser Abtheilung des vor- 
<lb/>liegenden Werkes. Sie zerfällt in 10 Artikel.

<lb/>Art. I. Einleitung (S. 1 — 3.). Begriffsbestimmung
<lb/>des natürlichen oder philosophischen Völkerrechts der con-
<lb/>stitutionellen Monarchie.

<lb/>Art. II. Von der Unabhängigkeit der Natio- 
<lb/>nen (S. i —i5.). Wichtig ist die Erörterung der Frage:

<lb/>(H. 4. 5.) von dem Recht zur Theilnahme anderer Nationen»
<lb/>wenn ein Volk sich als unabhängige Nation constituirt, und
<lb/>von deren Recht die Unabhängigkeit des insurgirten Staates
<lb/>anzuerkennen.

<lb/>Art. III. Von dem Recht der Durchreise und
<lb/>des Aufenthaltes in einem fremden Staate
<lb/>(S. i5— 48). Der Verf. erklärt sich hier» wie an vielen
<lb/>andern Orten seines Werkes, gegen die präventive Polizei,
<lb/>mit welcher auch die Nothwendigkeit der Pässe in der Regel
<lb/>hinwegfällt. Daran werden (§. 12.) sehr interessante Be- 
<lb/>merkungen angereiht, über die Auslieferung angeklagter auf
<lb/>der Flucht begriffener Fremden. Der Verf. verwirft in,
<lb/>gleicher Weise den Grundsatz ihrer Auslieferung, wie den.
<lb/>ihrer Straflosigkeit; vielmehr glaubt er, es müsse nur dem
<lb/>ausländischen Kläger oder Ankläger gestattet seyn, vor den
<lb/>Gerichten des Landes, klagend aufzutreten, in welches der
<lb/>Anzuklagende entflohen ist. — Ebenso erklärt er sich) aus- 
<lb/>führlich (§. 14.) gegen das Monopol , welches allgemein bei
<lb/>der Versendung und dem Transit von Briefen die Regie- 
<lb/>rungen sich beilegen.

<lb/>Art. IV. Ueber die Allianz- und RandeIsver- 
<lb/>trage (8. 48—55.). Die letzteren werden im Allgemeinen
<lb/>für unnöthig oder schädlich gehalten» in sofern einer der
<lb/>contrahirenden Theile als im Nachtheil sich befindend dabei
<lb/>erscheint.

<lb/>Art. V Ueber Coni’öderationen (8» 55 — 63.).
<lb/>Der Verf. unterscheidet drei Arten, ohne sie mit, besondern
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0162.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>i56 Cours de droit public etc., par Pinheiro Ferreira.

<lb/>Namen zu benennen. Nach der Beschreibung, welche er
<lb/>davon giebt, hätte er sie durch Protectorat, Staatenbund
<lb/>und Bundesstaat bezeichnen sollen.

<lb/>Art. YI. Heber das Territorialeigenthum
<lb/>und die Bestimmung der Staatsgrenzen (S. 63 —
<lb/>80.). Interessant sind hier die Ausführungen über die s. g.
<lb/>ligne de respect (S. 75. 76.), als der Theil des Meeres,
<lb/>der noch zum Territorialbestande des Landes gerechnet wer- 
<lb/>den mufs, welches es bespühlt, zu dem Zwecke, damit die
<lb/>Buhe und Freiheit des Küstenhandels, so wie die Schifffahrt
<lb/>und die Fischerei der Uferbewohner gegen jede Störung
<lb/>geschützt seyen. — Der Yerf. thut dar, wie willkührlich,
<lb/>nach den hierüber so ganz von einander abweichenden An- 
<lb/>sichten, die Kechtslehrer aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>diese ligne de respect festzusetzen versucht haben, und dafs
<lb/>nur durch positive Conventionen eine Bestimmung sich ge- 
<lb/>ben lasse.

<lb/>Art. VII. Von der Freiheit der Meere (8. 80
<lb/>bis 85.).

<lb/>Art. VIII. Von den Rechten und Pflichten
<lb/>der Volker zur Zeit des Krieges (S. 85 — &gt;o5).
<lb/>Sehr lehrreich sind in diesem Abschnitt die Ausführungen
<lb/>über das Rechtsverhältnis der neutralen Mächte, wofür als
<lb/>Princip aufgestellt wird : dafs sie während des Krieges sich
<lb/>enthalten müssen, in ihren Verhältnissen zu einer jeden der
<lb/>kriegführenden Mächte Neuerungen einzuführen, die der
<lb/>einen vortheilhaft und der andern nachtheilig sind; ferner
<lb/>über das Embargo auf die Schiffe der Neutralen (§. 87.),
<lb/>über Blokade , über (und gegen) Prisen, Piraten und Cor-
<lb/>saren (§. 410j über Visitation der Schiffe, über Prisenge- 
<lb/>richte. — Die bekannte Streitfrage : ob die Flagge die La- 
<lb/>dung decke, oder nicht, beantwortet er dahin: dafs dies
<lb/>nur dann der Fall sey, wenn die Gegenstände, die sich
<lb/>unter der neutralen Flagge befinden, nicht in Kriegscontre-
<lb/>bande bestehen, und nicht Eigenthum der feindlichen Re- 
<lb/>gierung sind (S. 114.), dafs aber Gegenstände, die einer
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0163.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Cours de droit public clc., par Pinheiro Ferreira. iÖ7

<lb/>neutralen Nation gehören und am Bord eines feindlichen
<lb/>Schiffes gefunden werden, deshalb nicht für gute Prise er- 
<lb/>klärt werden dürfen.

<lb/>Art. IX. lieber die Aufhebung des Kriegs^
<lb/>zustandes (S. i5o — 169.). Hier wird von den Frie- 
<lb/>densschlüssen und dem jure postliminii gehandelt.

<lb/>Art. X. lieber den Wirkungskreis und die
<lb/>Rechte der diplomatischen Agenten (S. i5y —
<lb/>218.). Besonders gelungen ist die Darstellung der Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Consuln und Vice-Consuln, welche, als be- 
<lb/>rufen, unmittelbar mit dem Minister der auswärtigen
<lb/>Angelegenheiten des Landes, in welchem sie accreditirt sind,
<lb/>zu verhandeln, im Fall der Abwesenheit von Gesandten,
<lb/>der Yerf. ebenfalls diplomatischen Charakter vindicirt, und
<lb/>die er daher zur dritten Classe der diplomatischen Agenten
<lb/>rechnet (S. i63.). — Neu und abweichend von den ge- 
<lb/>wöhnlich angenommenen Grundsätzen sind die Erörterungen
<lb/>über und gegen Exterritorialität, die als eine leere Fiction
<lb/>bezeichnet wird, so wie darüber, dafs auch die Gesandten
<lb/>nicht straflos bleiben dürfen, sondern auch gegen sie Exe-
<lb/>cution statt finden müsse (S. 189—191, 8. 198.); ferner
<lb/>dafs das oft angesprochene Asylrecht unbegründet ist; und
<lb/>endlich dafs die Ambassadeurs, die sich von den übrigen
<lb/>diplomatischen Agenten , insbesondere auch von den bevoll- 
<lb/>mächtigten Ministern, dadurch unterscheiden, dafs sie un- 
<lb/>mittelbar mit dem Souverän, bei welchem sie accreditirt
<lb/>sind, verhandeln, eine unconstitutioneile Einrichtung seyen.

<lb/>Bei der Yielartigkeit des Stoffes dieser Bände, ist auch
<lb/>ein beigefügtes ausführliches Register eine dankenswerthe
<lb/>Zugabe.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0164.tif"
             n="158"
             xml:id="zs1-2084752_04-1832_0164"/>
         <div xml:id="d4909e21499"
              ana="scope_-_158-168"
              type="article"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das schriftliche Verfahren im Französischen Civil-Processe</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rauter, ...">Von Herrn Professor Rauter in Strasburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>Das schriftliche Verfahren
</p>
            <p>

               <lb/>iZÜ
</p>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>Ueber das schriftliche Verfahren im Französi- 
<lb/>schen Civil - Processe.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Rauter in Strafsburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Französische Procefs ist bekanntlich auf das öffent- 
<lb/>liche mündliche Verfahren gegründet, das heilst auf die
<lb/>durch die Partheien oder deren Advokaten, verbeiständet
<lb/>durch ihre Procuratoren (avoues), mündlich an die öffent- 
<lb/>liche Gerichtssitzung (audience) gehaltenen Vorträge (plai-
<lb/>doiries 1) et conclusions. So wie das Urthel im öffentlichen
<lb/>mündlichen Spruch besteht,* 2) so besteht auch ein mündli- 
<lb/>cher Vortrag, das Begehren und die Verteidigung. Gleich- 
<lb/>wohl kann dem Urthel und dem letzten mündlichen Vortrag
<lb/>ein schriftliches Verfahren vorhergehen, dessen Natur und
<lb/>Art darzustellen der Zweck gegenwärtigen Aufsatzes ist.

<lb/>Das Princip höchstmöglicher Privatfreiheit ist (wie wir
<lb/>anderswo gezeigt haben 3) ein Grundprincip des Französi- 
<lb/>schen Processes; demnach steht in demselben nichts der
<lb/>Annahme der Fiction entgegen, die im römischen Processe
</p>
            <p>

               <lb/>0 Piaidoirie, von pläider, placitare (von placitum).


<lb/>2) Bis zum Spruch in der Audienz besteht das Urthel noch nicht und
<lb/>kann abgeändert werden, nach dem Spruch und durch ihn be- 
<lb/>steht es, und der Richter hat keine Macht mehr über die streitige
<lb/>Sache (functat est officiis, ii est dessaisi de laCour, d. h. die sai-
<lb/>sine judiciaire hat aufgehört); das Urtheil mufs nothwendig in öf- 
<lb/>fentlicher Sitzung gesprochen werden, auch dann, wenn ausnahms- 
<lb/>weise die Verhandlung schriftlich geführt (procedure par ecrit)*
<lb/>oder bei verschlossenen Tbüren plaidirt worden; nur in einigen
<lb/>höchst seltenen Fällen will das Gesetz, dafs bei verschlossenen
<lb/>Thüren verhandelt und geurtheilt werde.


<lb/>3) S. den ersten Band dieser Zeitschrift.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0165.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>im Französischen Civilprocesse.

<lb/>unter dem Namen litiscontestatio bekannt ist, freilieh so
<lb/>modificirt, wie sie unter Justinian erscheint und später durch
<lb/>den canonischen Procefs ausgebildet wurde; dem zu Folge
<lb/>erhielt denn auch die Procefsordnung (ordonnance) von 1667.
<lb/>einen eigenen Titre (den i4ten): des contestations en cause,
<lb/>und obgleich der Code de procedure den Ausdruck nicht
<lb/>wiederholt, so enthält er doch die Sache.

<lb/>Ferner ist ein Hauptgrundsatz des Französischen Rechts
<lb/>überhaupt und namentlich des Procefsrechts, dafs die For- 
<lb/>malität der Schläft, des schriftlichen Aufsatzes überhaupt,
<lb/>zum Wesen einer Verhandlung nicht erfordert wird.

<lb/>Mit steter Rücksicht auf diese beiden Grundsätze des
<lb/>Französischen Processes, mag die vorliegende Materie ge- 
<lb/>hörig erläutert werden.

<lb/>Das schriftliche Verfahren im Französischen Processe
<lb/>bietet zwei Seiten dar, oder scheint zwei Zwecke zu er- 
<lb/>füllen; einmal, den Richter vor der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung bei der Audienz ') von den gegenseitigen Anträgen oder
<lb/>Behauptungen der Partheien und von ihren factisehen und
<lb/>Rechtsmitteln zu unterrichten, zweitens die Partheien selbst
<lb/>hiervon in Kenntnifs zu setzen; durch beides mag endlich
<lb/>das Verfahren bei der Audienz abgekürzt und die Berathung
<lb/>und Aburtheilung erleichtert werden. Dies wäre die pro- 
<lb/>cefs-politische Ansicht, welche die Vorschriften des Code
<lb/>über das schriftliche Verfahren rechtfertigte. Man fände
<lb/>darin auch alle jene Beabsichtigungen, welche ein geistrei- 
<lb/>cher Schriftsteller darin gefunden; und zugeben mufs man
<lb/>freilich, dafs die Mafsregel der Eingabe und Signification
<lb/>der eonclusions motivees, dergleichen Zwecke hat; histo- 
<lb/>risch aber sind die Vorschriften des Code blos negativ, und
<lb/>jene Mafsregel der eonclusions motivees ist ihm fremd.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Aucli in dem Processe, wo schriftlich verfahren wird (affaires ap-
<lb/>pointeux) ist zuerst mündlich verhandelt worden, denn das schrift- 
<lb/>liche Verfahren kann nur auf ordentlichem Wege vom Tribunal
<lb/>angeordnet werden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0166.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>i6o Dasschriftliche Verjähren


<lb/>Das schriftliche Verfahren nämlich ward von dem Ver- 
<lb/>fahren vor den geistlichen Gerichten entlehnt, welches be- 
<lb/>kanntlich im vierzehnten Jahrhundert von den weltlichen
<lb/>Gerichten angenommen wurde, so wie das Gottesurtheil
<lb/>abnahm, und die bisherigen Assessoren und Rathgeber (con-
<lb/>seillers) der Feudalrichter, wahre Richter dadurch wurden,
<lb/>dafs die Feudalrichter, Baron und Vasallen ihnen als Juri- 
<lb/>sten das Richten überliefsen. Die alten Gerichtsgebräuche
<lb/>(style) der Parlamente für Processe, die vor und, zum
<lb/>Theil, noch nach der Ordonnanz von 1667. in den respecti-
<lb/>ven Sprengeln befolgt wurden, geben davon den besten Be- 
<lb/>weis. Die aufs feinste ausgebildete Chicane s) der Pro-
<lb/>curatoren in den geistlichen Gerichten ging auf die Procu-
<lb/>ratoren in den weltlichen Gerichten über, und da jede Ver- 
<lb/>längerung des Processes zugleich eine Quelle von Einkom- 
<lb/>men war, so ist wohl kein Wunder, wenn so der höchste
<lb/>Mifsbrauch entstand. Dafs aber in den geistlichen Gerichten
<lb/>dergleichen statt fand , war auch nur nach und nach und
<lb/>aus einer leicht zu begreifenden Chicane und Gewinnsucht
<lb/>der Procuratoren entstanden. »C’est chose certaine,« sagt
<lb/>Loiseau,5 6), »que la plupart de nos chicaneries, longueurs
<lb/>»et procedures vicieuses ont ete apprises des praticiens des
<lb/>»cours d’eglise, lorsque les papes seaient a Avignon.«
</p>
            <p>

               <lb/>5) Das Wort Chicane soll von einem in dem südlichen Frankreich
<lb/>üblichen Spiele chica herkommen.


<lb/>6) In Traite du deguerpissement. C. 3. Ch. 3. No. 8. Berriat St. Prix
<lb/>bezeichnet die abus de Fancienne procedure unter andern dadurch,
<lb/>dafs er sagt, in den affaires ordinaires konnte man nicht eher ein
<lb/>Contumaz-Urtheil erhalten, als wenn man viermal nacheinander
<lb/>durch seinen Procurator auf der Gerichtsschreiberei einen Schein
<lb/>über das Nichterscheinen des Gegners erhalten hatte, noch oben*
<lb/>drein einen Eid abgethan, seine Beweise da hinterlegt und eine
<lb/>zweite Citation gegeben hatte. Die Ordonnanz von 153g. setzte
<lb/>diese Scheine auf zwei herab, die von 1767. auf einen; der Code
<lb/>hat diese Formalität ganz aufgehoben ; Cours de procedure p. 29.
<lb/>No. 2.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0167.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>im Französischen CiviljU'occfs. 161

<lb/>In diesem Sinne sprach selbst Treilhard zum corps le-
<lb/>gislatif, als er am /ften April 1806. demselben das erste
<lb/>und zweite Buch des Code vortrug, und bestrebte sich,
<lb/>darzuthun, da(s dem Gesetz vom ssüsten October 1790, das
<lb/>verordnet hatte, dafs die Procefsführung kürzer und we- 
<lb/>niger kostspielig werden solle, Genüge geleistet werde;
<lb/>»toute formal ite inutile,« sagte er,7) »a ete abolie et toutc
<lb/>»procedure superflue supprimee. Ainsi , plus d’actes de
<lb/>»presentation au greife, plus de defauts aux ordonnances;
<lb/>»la partie constitue avoue, signifie ses defenses, le deman-
<lb/>»deur repond, et l’affaire est jugee,« und in diesem Sinne
<lb/>spricht er noch weiter fort.

<lb/>Die Ordonnanz von 1667. verminderte wohl diese Miss- 
<lb/>brauche, aber hob sie nicht ganz auf. Diese alle schnitt
<lb/>endlich freilich das Gesetz vom schsten October 1798 ab,
<lb/>da es die Procuratoren oder avoues abschaffte und alles
<lb/>schriftliche Verfahren von der Citation an gerechnet, ver- 
<lb/>bot; allein, als bekanntlich das Gesetz vom 2Zten Ventose
<lb/>VIII. die Avoues wieder herstellte, so ward auch der Pro-
<lb/>cefs der Ordonnanz von 1667. wieder eingeführt, und so
<lb/>fanden die Redactoren des Code de procedure i8o5. den
<lb/>Zustand der Dinge. 8). Die Avoues wieder abzuschaffen,
<lb/>ging aus verschiedenen Ursachen nicht an, und der Haupt-
<lb/>Redactor Treilhard war selbst ein alter Practikant von Cha-
<lb/>telet. Nöthig war es nun, die Gebühren der Avoues zu be- 
<lb/>stimmen, und so ergriff man als das bequemste der alten
<lb/>Mittel, diese wieder nach Vacations und nach Röles festzu- 
<lb/>setzen , d. h. nach der verbrauchten Zeit, und dem ver- 
<lb/>brauchten Papierraum. Damit aber Papierraum vorliege,
<lb/>erlaubte man den Avoues , wie von jeher, Procefsdeductio-
<lb/>nen in der Form von Gesuchen (requetes) an’s Tribunal
<lb/>abzufassen, 9) und setzte die Gröfse fest nach Blättern,


<lb/>7) 8. Code de procedure, precede des diseours, p. 22.


<lb/>8) 8. diese Zeitschr. B. 1.


<lb/>9) Die Niederschreibung des Originals geschieht (in sofern der avoue
<lb/>will) in grosse ecriture (grossa scriptura); der Gegensatz von grosse

<lb/>KHt, Zeitschr.ßRechtsw. u* Gcsetzg. d.Ausl* IP.Bd. 1 *0
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0168.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>ik&gt;2 Das schriftliche Verfahren


<lb/>Umfang,10) nach Zeilen und nach Worten. Andere rationelle
<lb/>oder wissenschaftliche Gründe, als z. B. die wären, welche
<lb/>Mittermaier * 11) ihnen zuschreibt, hatten die Verfasser des
<lb/>Gode nicht; höchstens glaubten sie das droit de defence
<lb/>zu schützen. ,2). Dals dergleichen nicht ursprünglich dem
<lb/>canonischen Verfahren zu Grunde lagen, wollen wir damit
<lb/>nicht sagen; dafs auch dergleichen wohl einzelnen Theil-
<lb/>nehmern am Code vorschwebten, geben wir auch zu; allein
<lb/>die wahre Ansicht der Sache ist die oben bezeichnete. Das
<lb/>mündliche Verfahren hei der Audienz war das Hauptver-
<lb/>fähren; nichts der Eventuel- Maxime ähnliches war im Ge- 
<lb/>brauch; demnach schien hinlänglich gesorgt, wenn man die
<lb/>Erpressungen der avoues beschränkt halte ; das allenfallsige
<lb/>Wachen über eine wenigstens logische Kriegsbefesti- 
<lb/>gung oder Regulirung des status causae et controversiae
<lb/>überliefs man der Sorgfalt der Tribunalien. Wirklich be- 
<lb/>stand schon lange, und von Alters her, in Paris der Ge- 
<lb/>brauch der conclusions motivees, d. h. die Avoues mufsten
<lb/>wenigstens dr ei Tage vor der ersten, der Sache gegebe- 
<lb/>nen, Audienz, einander das Skelett des Begehrens und der
<lb/>gesetzlichen Motive significiren, und eine Abschrift davon
<lb/>dem Gerichtsschreiber hinterlegen. Dieser Gebrauch, der
<lb/>an sich der Sache entsprach, der aber während der Revo- 
<lb/>lution in seiner Wirkung zum Theil durch die Nachsicht
<lb/>des jeweiligen Präsidenten nachgelassen hatte, wurde durch
<lb/>das Decret vom dosten März 1808. zum Gesetz erhoben.1;1)
</p>
            <p>

               <lb/>ecriture ist minute ecriture (minuta scriptura), daher hei den No- 
<lb/>tariell minute das Original heilst, weil sie blos die Abschrift in
<lb/>grosse ecriture schreiben.

<lb/>10) Hole (von rotuler) heifst in der Taxe der Avoues - Gebühren, ein
<lb/>Blatt oder zwei Seiten (rectum und versum).


<lb/>11) a. a. O.

<lb/>12) Treilhard , a. a. O.: „Nous n^avons rien neglige pour resoudre avec
<lb/>«sagesse le grand probleme que le legislateur doit se proposer dans
<lb/>«un Code de procedure, c5est-a -dire , de faire instruire les causes
<lb/>udans le moins de terns , et avec le moins de frais possible, en lais*
<lb/>„sant toutefois une latitude convenable a la defense. *

<lb/>13) Wir sagen zu qa Gesetz erhoben, nicht allein deswegen, weil
<lb/>zufolge der allmahligen kaiserlichen Usurpation die Decrete Ge
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0169.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>im Französischen Civilprocesse.
</p>
            <p>

               <lb/>i63
</p>
            <p>

               <lb/>Demnach sollten die conclusions motivees , sowohl in sum- 
<lb/>marischen als in ordentlichen Sachen, voraus significirt
<lb/>und hinterlegt werden; in denjenigen Sachen , die
<lb/>nach dem Art. 66. davon ausgenommen waren , sollten
<lb/>deren wenigstens hinterlegt werden (Art. 70.).

<lb/>Wir wollen nun versuchen, zuerst das Vorverfahren
<lb/>selbst in seinen äufsern Acten zu beschreiben; eine Dar- 
<lb/>stellung seines innern Characters und seiner innern Bedeu- 
<lb/>tung wird sich dann desto leichter geben lassen.

<lb/>Ein Vorverfahren, das dem Vorverfahren seihst or- 
<lb/>dentlicherweise vorgeht, ist der Versuch der Sühne (con- 
<lb/>ciliatiori) , der vor dem Friedensrichter gemacht wird, und
<lb/>dessen Wesen, demjenigen einer Instanz ganz fremd, hin- 
<lb/>länglich bekannt ist. Die Instanz hebt an mit der Citation
<lb/>(assignation, ajournement) vor’s Tribunal; durch diese wird
<lb/>die Sache anhängig (la cause est liee), und sie hat schon
<lb/>viele Wirkungen, die anderswo nur die eigentliche litis-
<lb/>contestatio hatte oder noch hat. 15). Der Beklagte noti-

<lb/>setzen gleich geachtet wurden , sondern weil das Deeret kraft der
<lb/>im letzten Artikel des Code enthaltenen Ermächtigung gegeben war.

<lb/>14) Alle, auch die summarischen Sachen kommen auf die affiches und
<lb/>unterliegen also der Formalität der Significirung der conclusions
<lb/>motivees; die nicht auf die affiches kommen, die aber Hinterle- 
<lb/>gung der conclusions motivees erheischen, sind zufolge Art. 66.
<lb/>folgende : die mit besonderer Dispens des Richters auf abgekürzte
<lb/>Frist angebrachten Sachen, diejenigen , welche declinatorische oder
<lb/>dilatorische Exceptionen und blos aus dem Procefs genommene Ein- 
<lb/>reden zum Gegenstand haben, die, welche en etat de refere an die
<lb/>Audienz gewiesen worden, die Begehren auf Freilassung aus Haft,
<lb/>auf provisorische Alimente oder ähnliche von gleicher Eile.

<lb/>15) Es ist nicht an dem , dafs, wie Mittennaier in seinem Gemei- 
<lb/>nen deutsch-bürgerlichen Procefs zu sagen scheint, die
<lb/>Gegenpartei erst dann vor Gericht geladen wird, wenn nach an- 
<lb/>gelegtem exploit Antwort und Replik significirt sind , oder die für
<lb/>diese gegebene Frist verflossen ist; die Vorladung vor’s Gericht ent- 
<lb/>hält schon das exploit, und zwar bei Nullitäts-Strafe der ganzen
<lb/>Procedur. Wenn der Art. 80. sagt: «pourra meme le demandeur
<lb/>«poursuivre Faudience apres la signification des defences et sans y
<lb/>««repondreso heifst dies blos, der Kläger kann vom Präsidenten
<lb/>begehren, an einem bestimmten Audienztage zum pose des qualites
<lb/>zugelassen zu werden ; bei dieser Art von litis contestatio wird
<lb/>dann der Tag des Plaidirens fixirt. Die Citation macht die Sache
<lb/>wenigstens eventuell litigiös, sie unterbricht die Proscription , die
<lb/>bonae fidei possessio; sie bewirkt den Zinseniauf, sie macht die
<lb/>actio temporalis zur actio perpetua und die actio personalissima
<lb/>zur actio realis.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0170.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Das schriftliche Verfahren
</p>
            <p>

               <lb/>ficirt darauf in den 10 Tagen durch seinen Anwalt dem
<lb/>(bei Nichtigkeitsstrafe im exploit) bestellten Anwalt des
<lb/>Klägers, dafs er N . . zu seinem Anwalt in der fraglichen
<lb/>Streitsache bestellt habe; das leistet der Citation auf Er- 
<lb/>scheinen vor Gericht Genüge; es ist dies hier: comparoir
<lb/>devant le Tribunal, auch bann noch den zehnten Tag, bei
<lb/>der Audienz, wenn schon der Kläger daselbst ein Contu-
<lb/>mazurtheil begehrt, der vom Behlagten bestellte Anwalt
<lb/>mündlich erklären, dafs er für den Beklagten bestellt
<lb/>istj dies kann auch noch später und überhaupt auch so
<lb/>lange notificirt werden, als der Kläger nicht beider
<lb/>Audienz ein Contumazurtheil begehrt. Ist so der Avoue des
<lb/>Beklagten dem Avoue des Klägers gegenüber gestellt, so
<lb/>langen die Fristen zu laufen an, die ihnen zur Verferti- 
<lb/>gung ihrer requetes gegeben sind. Da das exploit d’ajour-
<lb/>nement bei Nullitätsstrafe den Anspruch und das Gesuch
<lb/>des Beklagten, so wie die laotischen und Rechtsgründe des- 
<lb/>selben, dem Beklagten hat bekannt machen und eine Ab- 
<lb/>schrift der angeführten Documente hat enthalten müssen,
<lb/>so ist die erste requete die requete de defence (Antwort
<lb/>des Beklagten); er soll sie, sagt der Art. 77., in den vier- 
<lb/>zehn Tagen, vom Tag der Bestellung seines Anwalts an zu
<lb/>rechnen, dem Avoue des Gegners significiren und ihm an- 
<lb/>bieten, die Beweis-Documente mitzutheilen ; der Avoue,
<lb/>der durch das Abschreiben der Documente die Taxe ge- 
<lb/>winnen will, kann sie auch in Abschrift mit den defences
<lb/>significiren lassen (Art. 72. des Kosten-Tarif-Decrets vom
<lb/>i6ten Februar 1807.). Haß der Beklagte seine defences
<lb/>significiren soll, scheint imperativ zu seyn, allein dieser
<lb/>Befehl ist nur scheinbar, und eigentlich bezieht er sich
<lb/>mehr auf die gegebene Frist, als auf die Sache selbst; die
<lb/>Sanction besteht nur blos , nach Art. 79, darinn, dafs der
<lb/>Kläger nach Verlauf dieser Frist ohne weiteres auf eine
<lb/>Bestimmung des Tages ansuchen darf (pouUsuivre Paudience),
<lb/>wo die Sache zum erstenmal contradictorisch vor der Au- 
<lb/>dienz erscheinen dürfe. In diesem Sinne ist auch durch
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0171.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>im Französischen Civilprocesse. i65

<lb/>Art. 78. dem Kläger vorgeschrieben, seine Antwort (re- 
<lb/>quete de reponse la defense) zu significiren ♦ unterläfst
<lb/>er, dies in der Frist von 8 Tagen zu thun , so bann die
<lb/>Gegenparthei die Sache vor die Audienz bringen, ja er
<lb/>selbst bann dies (Art. 80.) ; was wohl blar zeigt, dafs das
<lb/>Significiren einer reponse aux defenses, der Sache nach
<lb/>ganz facultativ und nur riicbsichtlich der Kosterstaxe von
<lb/>Wichtigbeit ist. Nach dem Gode de propedure wäre dem- 
<lb/>nach das schriftliche Vorverfahren facultativ, und dies ist
<lb/>es wirhlich und so sehr, dafs der Avoue, der dasselbe
<lb/>ganz bei Seite läfsl, auch nicht einmal Gefahr läuft, eine
<lb/>Disciplinstrafe zu erleiden ; ja so sehr gewifs ist es , dafs
<lb/>die Regulirung der schriftlichen defenses et reponses aux
<lb/>defenses blos im Sinne der Beschränhung der Gebühren
<lb/>der Avoues getroffen ist, ,6) dafs der Avoue, der heine
<lb/>requete significirt, vom Tribunal günstiger angesehen wird
<lb/>als der, welcher deren significirt. Uebrigens liest fast Nie- 
<lb/>mand die significirten requetes ; der Richter liest sie nicht,
<lb/>weil er sie nicht zu Gesicht behommt noch behommen
<lb/>will, da er die Plaidoirien doch zugleich hören mufs ; der
<lb/>Avoue oder der Advobat der Gegenparthei liest sie nicht,
<lb/>weil er nicht erwarten darf, dafs sie alle factische und
<lb/>Rechtsmittel der andern Parthei enthalten; denn da die pe-
<lb/>remtorischen Exceptionen bis zuletzt und noch in der Au- 
<lb/>dienz , auch wenn schon die verneinende Antwort auf die
</p>
            <p>

               <lb/>16) Ohngeachtet dessen wird noch in gewissen Tribunalien Mifsbrauch
<lb/>genug mit den requetes getrieben ; so soll es in Paris gewöhnlich
<lb/>seyn , dafs die requetes en blanc, das heifst nur der Anfang und
<lb/>das Ende davon, die Deduction aber ungeschrieben und nur als
<lb/>weifses Papier significirt wird; kommt's später zum Taxiren, so
<lb/>wird das VVeifse vollgeschmiert. Dem Verfasser dieses Aufsatzes ist
<lb/>ein Fall bekannt, wo in einer requete de Separation de biens (Gü- 
<lb/>tertrennung zwischen Ehegatten), die zweite Seite (die erste ist alle- 
<lb/>mal nur mit der Adresse ans Tribunal verschrieben), eine Fabel
<lb/>von Lafontaine, die dritte eine Scene aus Racine, und die andern
<lb/>Aehnliches enthielten; auf der letzten , die der Fuge taxateur allein
<lb/>anzusehen pflegt, befanden sich die Gonclusionen. Freilich ward
<lb/>der schuldige Avoue durch das Tribunal ab gesetzt; man sagt aber,
<lb/>dafs die gegenseitige interessirte Nachsicht der Avoues dergleichen
<lb/>oft durchschlüpfen mache.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0172.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>i66
</p>
            <p>

               <lb/>Das schriftliche Verfahren
</p>
            <p>

               <lb/>Klage selbst deducirt worden ist, vorgeschützt werden
<lb/>können, so kann aus den l’equetes nichts sicheres für den
<lb/>status causae et controversiae entnommen werden. Jedoch
<lb/>in sofern sieht man für nützlich an, die requetes wenig- 
<lb/>stens flüchtig zu lesen, als etwa darinn, was jedoch selten
<lb/>der Fall ist, Anerbieten, Geständnisse oder Einwilligungen
<lb/>enthalten sind. Wir werden in der Folge untersuchen,
<lb/>welche Kraft dergleichen Erklärungen haben.

<lb/>Wenn die requetes de defenses, so zu sagen, ihrer
<lb/>Natur nach überflüssig sind, so ist dies nicht der Fall mit
<lb/>den conclusions motivees; diese, die wie gesagt, durch
<lb/>das Decret von 1808. gesetzlich gemacht worden, genügen
<lb/>dem Bedürfnifs, das in jeder etwas schwierigen Sache ge- 
<lb/>fühlt wird, nämlich: klare Festsetzung der Streitpunkte,
<lb/>wohl auch Ausmittlung der Rechtsgrundsätze, die sich auf
<lb/>die Sache allenfalls beziehen. Dem Decret zufolge soll der
<lb/>Avoue sowohl des Klägers als des Beklagten die conclu- 
<lb/>sions motivees drei Tage vor dem, für den Aufruf der Sache
<lb/>bei der Audienz durch den Präsidenten anberaumten Tag
<lb/>(der durch die eiligste Parthei der andern vermittelst eines
<lb/>sogenannten avenir notificirt wird) seinem Gegner signifi-
<lb/>ciren lassen , eine Arapliation davon soll er auch dem Ge-
<lb/>richtsschreiber (zum Gebrauch des Tribunals) hinterlegen.
<lb/>Am anberaumten Tag wird die Sache durch den Huissier
<lb/>aufgerufen, und die avoues tragen ihre Gonclusionen vor,
<lb/>dies heilst: poser qualites. 17) Es ist die Procedur, welche
<lb/>direct zur litiscontestatio führt, denn auf die gegensei- 
<lb/>tigen (die einseitig genommenen führen zu
<lb/>einem Contumazurtheil) conclusions motivees folgt noth-
<lb/>wendig ein Spruch des Tribunals, gewöhnlich der Befehl,
<lb/>in 8 Tagen zu plaidiren. Was aber auch das Tribunal auf
</p>
            <p>

               <lb/>17) Im engen Sinne heifst qualites die Aufführung der respecliven Par- 
<lb/>theien dadurch , dafs der Avoue die Namen u. s. w. erklärt, hier
<lb/>aber heifst jene Aufführung und der Vortrag der Conclusionen 7U
<lb/>samtuen genommen : qualites. So heifst auch ein gewisser schriftli- 
<lb/>cher Act des Avoue, der das gegebene Urtheil will ausschreibet«
<lb/>lassen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0173.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>im Französischen Civilprocejs.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>die conclusions motivees hin, rücksichtlich der Streitsache
<lb/>selbst, verordnen mag, so gilt es für contestation en cause,
<lb/>und hat die Wirkung , die der litiscontestatio, auch nach
<lb/>den der citatio beigemessenen Wirkungen , nachzukom- 
<lb/>men; der (Quasi) - contrat judiciaire ist sonach geschlos- 
<lb/>sen , und seine Wirkungen entwickeln sich. Die conclu- 
<lb/>sions motivees sind das Skelett der laotischen und Rechts- 
<lb/>mittel, die die Sache darbeut, und darauf die beziehenden
<lb/>Mittel; der Avoue trägt vor: Er stelle sich für N. N. . .,
<lb/>Klägern oder Beklagten, er concludire, das Tribunal
<lb/>möge , angesehen , dafs im Factum dies oder das zwischen
<lb/>den Partheien geschehen sey oder obwalte, dafs demnach
<lb/>seine Parthei diese oder jene Klage, oder Exception oder
<lb/>Verteidigung für sich habe, angesehen, dafs der Gegner
<lb/>zwar dagegen sich sträube, dafs aber dessen vorgeschützte
<lb/>Mittel, theils fälsch oder ungegründet, theil der Sache fremd
<lb/>wären, weil, u. s. w., den Deklagten verurtheilen . . .
<lb/>(oder den Kläger abweisen). Hat der Beklagte sich in sei- 
<lb/>nen Gonclusionen auf dilatorische Exceptionen, oder auch
<lb/>auf Uns de non-recevoir (wie Mangel an Legitimation
<lb/>zur Sache und dergl. beschränkt, so ist die Litisconte- 
<lb/>statio nur als eventuell geschehen betrachtet, das heilst
<lb/>auf den Fall, dafs diese Mittel späterhin wegfallen. Sind
<lb/>die Gonclusionen wohl concipirt, so entsprechen sie, we- 
<lb/>nigstens in den meisten Fällen, dem Zwecke, den man sich
<lb/>bei einem Vorverfahren vorsetzen kann ; dafs sie das Be- 
<lb/>zweckte bewirken, hängt gröfstentheils vom Präsidenten ab;
<lb/>ist dieser ein Mann von Kenntnifs, Character und Pflicht- 
<lb/>gefühl , so handhabt er die Vorschrift des Gesetzes seinem
<lb/>Buchstaben und Geist nach; ist er dies nicht, so wird die
<lb/>Sache schief gehen, so wie sie es bei ähnlichen Umständen
<lb/>in jeder Procefsform würde. Dafs die contradictorisch, das
<lb/>heilst, gegenseitig bei der Audienz genommenen Gonclusionen,
<lb/>direct zum contractus judicatis führen, hat zur Folge, dafs
<lb/>das Urtheil, das darauf ergangen wäre und die Streitsache
<lb/>entschieden hätte, kein Contumazurtheil oder Jugement par
<lb/>defaut wäre, wenn auch die unterliegende Parthei in ihren
<lb/>Plaidoirien nicht gehört worden, in sofern sie nur in Stand
<lb/>gesetzt war, gehört zu werden; sie wird angesehen, als
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0174.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Das schriftliche Verfahren im Franz. Civilprocesse.

<lb/>hätte sie aufs Plädiren verzichtet; und demnach ist der
<lb/>contractus judicatis vollkommen im Factum der gegenseitig
<lb/>genommenen Conclusionen enthalten ; das gewöhnliche Rechts- 
<lb/>mittel der Opposition (Gesuch auf Rücknahme eines Juge-
<lb/>ment par defaut) findet also gegen das Urtheil nicht statt;
<lb/>es ist ein Contumazurtheil ä defaut de plaider, aber nicht
<lb/>ein Urtheil ä defaut de conclure, oder ä defaut de com-
<lb/>paroir oder de constituer Avoue.

<lb/>Untersuchen wir nun das Wesen und die processuale
<lb/>Wichtigkeit des schriftlichen Vorverfahrens, so bieten sich
<lb/>folgende Fragen zu erläutern dar: Welches ist das Verhält- 
<lb/>nis des schriftlichen Verfahrens zum mündlichen Verfahren;
<lb/>welchen Einflufs haben die geschriebenen Acten des Ver- 
<lb/>fahrens auf den Procefs und auf die Sache überhaupt?

<lb/>Was die erste Frage anbelangt, so ergiebt sich die
<lb/>Beantwortung aus den oben angestellten Grundansichten.
<lb/>Im Ganzen mufs also das schriftliche Verfahren dem münd- 
<lb/>lichen an Wichtigkeit nachstehen; das heilst: was in der
<lb/>Audienz mündlich ist verhandelt, erklärt, abgethan worden,
<lb/>ist entscheidender als was blos schriftlich so geschehen; es
<lb/>sey denn, dafs das Gesetz etwas anderes verfüge. Also ein
<lb/>Gestärulnifs in der Audienz durch die Parthei, in Person,
<lb/>oder durch ihren gehörig dazu ermächtigten Avoue, abge- 
<lb/>than, ist verbindlicher als ein Geständnifs, das durch einen
<lb/>Act des schriftlichen Verfahrens geschehen wäre; es bindet
<lb/>nämlich ohne weiteres, während das Geständnifs, durch
<lb/>einen schriftlichen Act des Vorverfahrens geschehen, zu-
<lb/>rückgenommen werden kann, bis die Gegenpartei vor der
<lb/>Audienz erklärt hat, dafs sie dasselbe annimmt, was ge- 
<lb/>wöhnlich mit den Worten geschieht: demander acte, das
<lb/>heilst, den Richter ersuchen, er möge förmlich erklären,
<lb/>dafs das Geständnifs geschehen wäre, damit der Gerichts- 
<lb/>schreiber dies Factum in seine Acten niederschreibe.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0175.tif"
             n="169"
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              type="article"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Statistik der Strafrechtspflege</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zachariä, ...">Von Zachariä</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.

<lb/>Von

<lb/>Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>Message frorn the President of the United States, transmitting, in
<lb/>compliance with a resolution of the House of Representatives of
<lb/>IZth January 1825. - a Statement of convictions, executions and
<lb/>pardons, under the authority of the'Government of the U. St.
<lb/>since the adoption of the Constitution. February 26, 1829,

<lb/>Read9 and laid upon the table. (20tk Congress, 2d. Session.)
<lb/>211 8. 8.

<lb/>Summary Statements of the number of criminal offenders committed
<lb/>to the several gaols in England and Wales, during the last
<lb/>seven years etc. Ordered to be printed 31st March 1830.
<lb/>17 8. fol.

<lb/>A return of the number of persons charged with criminal offences in
<lb/>Scotland, during the last seven years. Ordered to be printed
<lb/>10th June 1830. 15 8. fol.

<lb/>Summary Statements of the number of persons charged with criminal
<lb/>offences, who were committed to the different gaols in Ir elandi
<lb/>during the last seven years etc. Ordered to be printed 10tL May
<lb/>1830. 10 8. fol.

<lb/>Uebersicht der Strafrechtspflege im Grofsherzogthume Baden wäh- 
<lb/>rend des Jahrs 1830. Vorgelegt Sr. Königl. Hoheit dem Grofs-
<lb/>herzoge von Höchst Ihrem Justizministerium. Heidelberg, Univa
<lb/>Buchhandl. von C. F. Winter. 1831. 131 S. kl. Fol. (Das Werk
<lb/>enthält XXXV. Tabellen. Diese sind unter drei Abtheilungen
<lb/>gebracht. Die erste handelt von den Verbrechen oder von den
<lb/>Vergehungen, über welche die Obergerichte zu entscheiden haben;
<lb/>Tab. I — XX Die zweite von den geringeren Vergehungen oder
<lb/>von den Vergehungen, über welche die Aemter zu erkennen ha- 
<lb/>ben; Tab.XXV — XXVIII. Die dritte von den im J. 1830. ver- 
<lb/>übten Verbrechen und Vergehen, wegen deren Niemand in Un-
<lb/>Krit. Zeit sehr. f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV.Bd. 2. ff. 12
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0176.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>tersuchung genommen werden konnte; von den Selbstmorden;
<lb/>von den gewaltsamen Todesfällen durch zufällige Ursachen. —
<lb/>Vorgedruckt ist der von dem Justizministerium wegen dieser
<lb/>Uehersicht etc. an den Grofsherzog erstattete Jahresbericht. Er
<lb/>enthält die aus den Tabellen sich ergebenden Resultate, auch
<lb/>Vergleichungen zwischen dem Stande der Strafgcrcchtigkcits-
<lb/>pflege im J. 1830. und dem im J. 1829. Bekanntlich ist im
<lb/>vorigen Jahre die erste amtliche Uehersicht der Strafrechts
<lb/>pflege im Grofsherzogthume Baden erschienen, welche die Ta- 
<lb/>bellen vom J. 1829. enthält.)
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist eine sehr erfreuliche Erscheinung, dafs die Regierun- 
<lb/>gen der Statistik der Strafrechtspflege eine immer
<lb/>steigende Aufmerksamkeit widmen. Beweise von dieser Auf- 
<lb/>merksamkeit sind die obigen amtlichen Berichte. Eben so
<lb/>werden in Frankreich alljährlich Tabellen über den Stand
<lb/>der Strafrechtspflege von der Regierung bekannt gemacht *);
<lb/>und es zeichnen sich diese Tabellen durch ihre Vollständig- 
<lb/>keit und durch die Mannigfaltigkeit der Beziehungen, in
<lb/>welchen sie ihren Gegenstand betrachten, besonders vorteil- 
<lb/>haft aus. (Sie haben den Badenschen Tabellen zum Vorbilde
<lb/>gedient und diese können sich ihnen getrost zur Seite stellen;
<lb/>ja diese haben sogar mehrere Vorzüge vor der Französischen
<lb/>amtlichen Rechenschaftsablegung voraus.) Aehnliche amt- 
<lb/>liche Nachrichten hat man aus Preufsen, aus dem König- 
<lb/>reiche der Niederlande u. s. w.

<lb/>Auch für die Bearbeitung dieser Nachrichten, für die
<lb/>Ausmittelung der Resultate, welche sich aus denselben ab- 
<lb/>leiten lassen, ist schon viel, wenn auch lange noch nicht
<lb/>genug, geschehen. — In einigen von jenen amtlichen
<lb/>Berichten werden zugleich die Hauptresultate herausge-
</p>
            <p>

               <lb/>) Von diesem Unternehmen habe ich bereits in einer andern Schrift
<lb/>einen ausführlichen Bericht erstattet. 8. meine Abh. Ueber dir
<lb/>Statistik der Strafgerechtigkeitspflege. Heidelb. 1828. 8. auch die

<lb/>Heidelberger Jahrbücher der Literatur i83i. März. 8. 217. und die
<lb/>Zeitschrift für die Rechtswiss. und Gesetzgeb. des Auslandes I Bd
<lb/>8. 462.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0177.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege. 171

<lb/>hoben, welche sich aus den mitgelheilten Thatsachen erge- 
<lb/>ben. Und dieses Beispiel verdient um so mehr allgemein
<lb/>nachgeahmt zu werden, da eines Theiles nur den Regierun- 
<lb/>gen alle die Nachrichten zu Gebote stehen, welche zu einer
<lb/>vollständigen und fruchtbaren Bearbeitung der in den Kri-
<lb/>minaltabellen enthaltenen Thatsachen erforderlich sind, und
<lb/>da anderen Theiles die Männer, welche die Regierung mit
<lb/>der Sammlung und Zusammenstellung dieser Thatsachen be- 
<lb/>auftragt, auf alle die Umstände und Vergleichungspunkte,
<lb/>welche bei der Abfassung solcher Tabellen zu berücksichtigen
<lb/>sind, nicht besser aufmerksam gemacht werden können, als
<lb/>wenn der ihnen ertheilte Auftrag zugleich darauf erstreckt
<lb/>wird, aus den Tabellen die für die Praxis wichtigeren Resul- 
<lb/>tate ab^uleiten. Die Französischen und die Badenschen Be- 
<lb/>richte über den Stand der Strafrechtspflege verdienen auch
<lb/>in dieser Beziehung eine rühmliche Auszeichnung. Sie be- 
<lb/>gnügen sich nicht damit, die Thatsachen in den Tabellen
<lb/>aufzuzählen. In dem Berichte, mittelst dessen die Tabellen
<lb/>eines jeden Jahres dem Souveraine vorgelegt wurden und
<lb/>welcher mit diesen zugleich im Druck erscheint, findet man
<lb/>allemal die Resultate nachgewiesen, die sich aus der Ver- 
<lb/>gleichung der in den Tabellen enthaltenen Thatsachen erge- 
<lb/>ben. Das hat zugleich die Folge gehabt, dafs in diesen Ta- 
<lb/>bellen der Stand der Strafrechtspflege fast in Beziehung auf
<lb/>alle die Vergleichungspunkte, welche als die erheblichsten
<lb/>betrachtet werden können, dargestellt worden ist, und dafs
<lb/>sie so eine treffliche Vorarbeit für eine vergleichende Sta- 
<lb/>tistik der Strafrechtspflege in den Europäischen Staaten und
<lb/>ln den Staaten Europäischer Abkunft überhaupt enthalten.
<lb/>Uie Amerikanischen und die Englischen Kriminaltabellen stehen
<lb/>hinter jenen weit zurück. Sie enthalten wenig mehr als die
<lb/>Zahlen der vor Gericht gestellten, der verurtheilten, der
<lb/>losgesprochenen und der begnadigten Verbrecher, geordnet
<lb/>nach den Abtheilungen des Staatsgebietes und nach der Be- 
<lb/>schaffenheit der Verbrechen. Die Resultate aus diesen spar-
<lb/>sam aufgezählten Thatsachen zu ziehen, wird dem Leser
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0178.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>überlassen. — Auch die Schriftsteller haben diesen so
<lb/>•wichtigen Theil der Statistik nicht unbeachtet gelassen. In
<lb/>den Englischen, in den Französischen, in den Deutschen Zeit- 
<lb/>schriften findet man eine grofse Zahl von Aufsätzen und Be- 
<lb/>merkungen über die Statistik der Strafrechtspflege, welche,
<lb/>mit gutem Grunde, von der Ansicht ausgehen, dafs Zahlen
<lb/>die Grundlage einer jeden wahren Statistik seyn müssen.
<lb/>Eben so ist dieser Theil der Wissenschaft in einigen diesem
<lb/>Gegenstände allein gewidmeten Schriften bearbeitet worden.
<lb/>Z. B. in folgenden: Letter to te Magistrates of England on ln-
<lb/>crease of Crime. Bj' TVilmot. London 1828. 8. *) — Du
<lb/>nombre des crimes et des delits dans les provinces du Brabant
<lb/>meridionale des deux Flandres, du Hainault et d’Anvers, pen- 
<lb/>dant les annees 1826. 27. et 28. Par A. Quetelet. Brüssel
<lb/>1829. 8. (Der Vf. bemerkt unter anderem, dafs in den süd- 
<lb/>lichen Provinzen des — damaligen — Königreiches der Nie- 
<lb/>derlande Morde und Mordversuche, in den nördlichen Haus- 
<lb/>diebstähle häufiger sind, — dafs die Provinzen, in welchen
<lb/>die meisten Vergehungen verübt werden, sich zugleich durch
<lb/>eine gröfsere Fruchtbarkeit, so wie durch eine gröfsere Mor- 
<lb/>talität, auszeichnen.)

<lb/>Man kann aus dem in Frage stehenden Theile der Stati- 
<lb/>stik allerdings gewisse positive Resultate für die Strafrechts- 
<lb/>pflege, d. i. für die dem Staate zustehende Strafgewalt über- 
<lb/>haupt, ableiten. — Z. B. Wenn man findet, dafs die Straf-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch folgende in England erschienene Schrift enthält mehrere
<lb/>schätzbare Beiträge zur Statistik der Strafrechtspflege : Facts relatin§
<lb/>to the punishment of death in the Metropolis. By Ed. Gibbon
<lb/>Wakefiel d. Lond. i83i. 8. (DerVerf. mufste selbst, — wegen
<lb/>einer Entführung, welche in England grofses Aufsehen machte, --
<lb/>eine Zeit lang das Gefängnifs Newgate unfreiwillig bewohnen. Kr
<lb/>zeichnet die Verurtheilten nach dem Leben. Er erklärt sich tibri- 
<lb/>gens gegen die Todesstrafe oder wenigstens gegen den zu freigebigen
<lb/>Gebrauch , den man in England von dieser Strafe macht. Eben so
<lb/>erklärt er sich gegen die Eigenthümlichkeiten, durch welche sich
<lb/>die Strafrechtspflege in London von der des gemeinen Rechts un
<lb/>terscheidet )
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0179.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>173

<lb/>gesetzgebung eines Staates, welche sehr freigebig mit der
<lb/>Todesstrafe ist, dennoch die Zahl der Verbrechen, welche
<lb/>sie mit dieser Strafe bedroht, zu vermindern nicht vermag,
<lb/>während eine andere, welche vergleichungsweise nur auf we- 
<lb/>nige Verbrechen die Todesstrafe setzt, dennoch nicht die
<lb/>Folge hat, dafs die Verbrechen, welche von ihr mit milderen
<lb/>Strafen belegt werden, häufiger begangen werden, so folgt
<lb/>zwar hieraus noch nicht, dafs es auch in jenem Staate unbe- 
<lb/>denklich seyn würde, eine Anzahl Verbrechen nicht weiter
<lb/>mit der Todesstrafe zu bedrohen. (Denn jene Resultate kön- 
<lb/>nen auch aus andern Ursachen abzuleiten seyn.) Aber so
<lb/>weit erstreckt sich die Auctorilät dieser Thatsachen aller- 
<lb/>dings, dafs man zweifeln darf, ob es überhaupt oder in dem
<lb/>und dem Staate nothwendig sey, in den Gesetzen einen so
<lb/>ausgedehnten Gebrauch von der Todesstrafe zu machen.
<lb/>So wurden

<lb/>in England und Wales

<lb/>(London und die Grafschaft Middelsex ausgenommen)
</p>
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                  <cell>


zum '
</cell>
                  <cell>


Tode verurtheilt: hingerichtet:
</cell>
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                  <cell>


im
</cell>
                  <cell>


J.
</cell>
                  <cell>


1823
</cell>
                  <cell>


968
</cell>
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54
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»
</cell>
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»
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1824
</cell>
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1066
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»
</cell>
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1825
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io36
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5o
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»
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1826
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                  <cell>


1203
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5?
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                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1827
</cell>
                  <cell>


1626
</cell>
                  <cell>


70
</cell>
               </row>
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»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1828
</cell>
                  <cell>


1165
</cell>
                  <cell>


79
</cell>
               </row>
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                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1829
</cell>
                  <cell>


i385
</cell>
                  <cell>


74
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Im
</cell>
                  <cell>


Ganzen
</cell>
                  <cell>


8349
</cell>
                  <cell>


433
</cell>
               </row>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


In London und Middelsex:
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B73-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
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                  <cell>


im
</cell>
                  <cell>


J.
</cell>
                  <cell>


1823
</cell>
                  <cell>


124
</cell>
                  <cell>


1 1
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B75-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
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                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1824
</cell>
                  <cell>


149
</cell>
                  <cell>


12
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B77-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
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                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1825
</cell>
                  <cell>


168
</cell>
                  <cell>


l6
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B79-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
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                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1826
</cell>
                  <cell>


204
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B7B-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC1A8B7C-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5">
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1827
</cell>
                  <cell>


214
</cell>
                  <cell>


*7
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B7D-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
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                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1828
</cell>
                  <cell>


175
</cell>
                  <cell>


21
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B7F-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC1A8B80-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5">
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


»
</cell>
                  <cell>


1829
</cell>
                  <cell>


i3i
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B81-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC1A8B82-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im
</cell>
                  <cell>


Ganzen
</cell>
                  <cell>


~i65
</cell>
                  <cell>


122
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC1A8B83-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC1A8B84-9C4D-11E7-3176-09173F13E4C5">
                  <cell>


ungeachtet
</cell>
                  <cell>


der Strenge der Gesetze,
</cell>
                  <cell>


vermehrte sich
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>sogar in den J. »828 — 1829. die Zahl der Fälle, in welchen
<lb/>auf die Todesstrafe zu erkennen war. Das rechtfertiget
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0180.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Statistik der Strafrechtspflege.


<lb/>gewifs die neueren (von Sir R. Peel und seinem Nachfolger
<lb/>im Ministerio des Inneren eingebraebten) Pariements - Akte,
<lb/>durch welche die Britische Strafgesetzgebung, namentlich
<lb/>auch was die Zahl der Kapitalverbrechen betrifft, bedeutend
<lb/>gemildert worden ist. In Baden wurden während des J.
<lb/>i83o. — bei einer Bevölkerung von ohngefähr 1200000 See- 
<lb/>len *) — nur acht Personen zum Tode verurtheilt, 3 wegen
<lb/>Kindermords, 5 wegen des Verbrechens der Tödtung; und
<lb/>auch bei diesen 8 Personen traten Gründe ein, welche den
<lb/>Grofsherzog bestimmten, von seinem Begnadigungsrechte
<lb/>Gebrauch zu machen. — Noch weniger ist es zweifelhaft,
<lb/>dafs man aus zweckmäfsig eingerichteten Kriminaltabellen die
<lb/>Mängel und Gebrechen abnehmen kann, mit welchen in dem
<lb/>Staate, dessen Strafrechtspflege der Gegenstand der Tabellen
<lb/>ist, die Strafpolizei, d. i. die Polizei, in so fern sie den Thä-
<lb/>tern eines Verbrechens nachzuspüren und die genugsam Ver- 
<lb/>dächtigen vor Gericht zu stellen hat, oder das Verfahren in
<lb/>Strafsachen behaftet ist. Es liegt am Tage, dafs z. B. die
<lb/>Zahl der Verbrechen , deren Thäter unentdeckt geblieben
<lb/>sind, die Zahl der Angeschuldigten, welche losgesprochen
<lb/>worden sind, die Dauer der Untersuchungen oder der An-
<lb/>klageprocesse, (Umstände, welche in den Badenschen Kri- 
<lb/>minaltabellen insgesammt beachtet worden sind,) zur Ent- 
<lb/>deckung jener Mängel und Gebrechen unmittelbar benutzt
<lb/>werden können. — Jedoch zuweilen enthalten gute Krimi- 
<lb/>naltabellen sogar über solche Probleme Aufschlüsse oder
<lb/>Fingerzeige, über welche man kaum von ihnen Auskunft zu
<lb/>erhalten hoffen durfte. Zur Bestätigung dieser Bemerkung
<lb/>einige Beispiele, die aus den Badenschen Kriminaltabellen ent- 
<lb/>lehnt sind. Es ist eine bekannte Klage, dafs Zucht - und Ar- 
<lb/>beitshausstrafen nur wenig fruchten d. i. dafs die Sträflinge,
<lb/>nach erstandener Strafe, wegen eines Rückfalles, (wegen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach der Zählung vom J. 1829. beträgt die Bevölkerung Badens


<lb/>15* lÖ7?94° Seelen. Jedoch werden in Baden, so viel mir bekannt
<lb/>ist, nicht, (wie anderwärts,) die Ausländer mitgezählt, die im
<lb/>Jiande ihren Aufenthaltsort haben.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0181.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege. 17$

<lb/>eines neuen in gleichem Grade strafbaren Verbrechens,) von
<lb/>neuem zu derselben Strafe verurtheilt werden müssen. Eben
<lb/>so gegründet ist die Klage, dafs man bisher vergeblich ver- 
<lb/>sucht hat, dem Uebel mittelst der Strafgesetzgebung oder
<lb/>mittelst der gehörigen Vollziehung der Strafgesetze Einhalt
<lb/>zu thun. Man hat aus jener Thatsache nur das negative Re- 
<lb/>sultat für die Strafgesetzgebung gezogen, dafs sie von den
<lb/>schwereren Gefängnisstrafen, also von der Zucht - und Ar- 
<lb/>beitshausstrafe, nur mit möglichster Sparsamkeit Gebrauch
<lb/>zu machen habe. In den Badenschen Kriminaltabellen kommt
<lb/>jedoch eine Thatsache vor, welche darauf hinzudeuten scheint,
<lb/>dafs sich die Macht des Staates, Rückfälle zu verhindern ,
<lb/>denn doch noch weiter erstrecke. Von 245 während des
<lb/>Jahres i83o. verurtheilten und bis zum Schlüsse des Jahres
<lb/>an die Zucht- und Arbeitshäuser abgelieferten Sträflingen
<lb/>hatten 48 (also ungefähr ) schon früher Zucht - oder Ar.
<lb/>beitshausstrafe erstanden. 8 von 100 der zur Arbeitshaus- 
<lb/>strafe und 3o von 100 der zur Zuchthausstrafe Verurtheilten
<lb/>befanden sich in diesem Falle. Unter den Rückfälligen waren
<lb/>37, welche die Strafe ganz erstanden hatten, nur 11,
<lb/>welche zum Theil begnadiget worden waren,
<lb/>Keiner, welchem die Strafe gänzlich im Wege
<lb/>der Gnade erlassen worden war. Allerdings ist die
<lb/>Zahl der Rückfälligen, welchen die Strafe zum Theil erlas- 
<lb/>sen worden war, noch grofs genug. Doch darf man hoffen,
<lb/>dafs sich die Zahl derselben bedeutend vermindern würde,
<lb/>wenn die Begnadigung an die Bedingung gebunden würde,
<lb/>dafs der Begnadigte auf eine gewisse Anzahl Jahre einen
<lb/>Bürgen für sein Wohlverhalten zu stellen hätte. Das andere
<lb/>Beispiel! So gewifs auch einem jeden Angeschuldigten die
<lb/>Freiheit, sich zu vertheidigen, nicht als eine Gunst, sondern
<lb/>als ein Recht einzuräumen ist, so wird doch noch darüber
<lb/>gestritten, ob diese Freiheit auch so weit zu erstrecken sey,
<lb/>dafs ein jeder Angeschuldigter zu seiner Verteidigung von
<lb/>einem Sachwalter Gebrauch machen könne und dafs in al- 
<lb/>len schwereren Fällen dem Angeschuldigten ein rechtskundiger
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0182.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>Vertheidiger sogar von Amtswegen bestellt werden müsse.
<lb/>In den Radensehen Kriminaltabellen kommt eine Thatsache
<lb/>vor, welche mit diesem Probleme in Verbindung stehen dürfte.
<lb/>Von den sämmtlichen, wegen eines für die Obergerichte ge- 
<lb/>hörenden Falles, in Untersuchung Genommenen wurden, je
<lb/>von loo, 63 verurtheilt, 37 freigesprochen; von denen aber,
<lb/>welche in den Akten als wohlhabend bezeichnet sind, wur- 
<lb/>den, je von 100, 67 verurtheilt und 43 freigesprochen. Aus
<lb/>den gebildeteren Ständen wurden überhaupt 3y in Unter- 
<lb/>suchung genommen , 12 freigesprochen, 27 verurtheilt. Noch
<lb/>günstiger stellt sich das Verhältnis für die Wohlhabenden
<lb/>und für die gebildeteren Stände, wenn man die Strafen in
<lb/>Rechnung nimmt, zu welchen die Angeschuldigten dieser
<lb/>Klassen verurtheilt wurden. Sollte nicht diese Verschieden- 
<lb/>heit der Resultate, zu welchen die Untersuchungen im Gan- 
<lb/>zen genommen führten, wo nicht ausschliefslich , doch haupt- 
<lb/>sächlich daraus abzuleiten seyn, dafs den Angeschuldigten
<lb/>jener Klassen vorzugsweise alle Mittel zu Gebote standen, ihre
<lb/>Verteidigung auf das vollkommenste zu führen?

<lb/>Jedoch so wichtig auch diese und andere positive Resul- 
<lb/>tate sind, welche man aus zweckmäfsig abgefafsten Kriminal- 
<lb/>tabellen für die Ausübung der Strafgewalt ableiten kann, das
<lb/>Haupt resultat, das sich aus der Statistik der Strafrechts- 
<lb/>pflege in dieser Beziehung ergiebt, dürfte dennoch nur
<lb/>negativer Art seyn; es dürfte sich in den Satz zusammen-
<lb/>fassen lassen, dafs die Macht des Staates, durch Strafdrohun- 
<lb/>gen , durch die Wachsamkeit der gerichtlichen Polizei und
<lb/>durch die Berufstreue der Strafgerichte die Zahl der Ver- 
<lb/>brechen zu vermindern, denn doch nur von einem sehr
<lb/>beschränkten Umfange sey. Zur Vermehrung der Ver- 
<lb/>gehungen kann der Staat wesentlich beitragen. Ueberall, wo
<lb/>das Verbrechen nicht bestraft wird, wird es sein Haupt dreist
<lb/>emporheben. Aber eine Strafgesetzgebung sey auf den Cha- 
<lb/>rakter und auf die Verhältnisse des Volkes, welches unter
<lb/>ihr steht, auch noch so wohl berechnet, die gerichtliche
<lb/>Polizei und die Strafrechtspflege sey auch noch so gut he-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0183.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>*77
</p>
            <p>

               <lb/>stellt, die Zahl der Vergehungen wird steigen oder fallen
<lb/>oder ohngefähr ständig seyn, je nachdem die Ursachen
<lb/>der Vergehungen an Zahl oder an "Wirksamkeit zu- oder
<lb/>abnehmen oder unverändert dieselben bleiben. In England
<lb/>ist die Zahl der Verbrechen in dem letzt verflossenen Jahr- 
<lb/>zehente fast stetig gestiegen , ungeachtet die Strafgesetzge- 
<lb/>bung bedeutende Fortschritte zum Bessern gemacht hat. In
<lb/>Baden hat sich, das Jahr i83o. mit dem Jahre 182g. zusam- 
<lb/>mengehalten, die Zahl der Verbrechen vermindert; höchst
<lb/>wahrscheinlich deswegen, weil sich die Lage der unteren
<lb/>Volksklassen durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen
<lb/>verbessert hat. In Frankreich und in den Deutschen Staaten
<lb/>sucht man auf alle Art und Weise den Forstfreveln zu steu- 
<lb/>ern ; Strenge und Milde ist versucht worden; weder Strenge
<lb/>noch Milde hat sich bewährt. Die Börner kamen Jahrhun- 
<lb/>derte lang mit einer Gesetzgebung aus , welche den Diebstahl
<lb/>nur mit dem doppelten oder (nach Verschiedenheit der Fälle)
<lb/>mit dem vierfachen Ersätze des Gestohlnen bestrafte. Weit
<lb/>härter ahnden die Gesetzgebungen der heutigen Europäischen
<lb/>Staaten den Diebstahl. Aber in allen diesen Staaten steht
<lb/>die Zahl der Diebstähle mit der Civilisation und mit dem
<lb/>ökonomischen Zustande der Nation in einem gewissen Ver- 
<lb/>hältnisse. (Ich erlaube mir hier gelegentlich zu erinnern:
<lb/>Auffallend ist es und bleibt es doch immer, dafs, dem ältern
<lb/>Römischen Rechte nach und bis in die Zeiten des Kaiser- 
<lb/>reichs, ein Dieb nur im Wege des Civilprocesses und nicht
<lb/>im Wege des Anklageprocesses verfolgt werden konnte, die
<lb/>heutigen Europäischen Gesetzgebungen aber den Diebstahl
<lb/>mit einer Strenge bestrafen, welche gegen die Milde, mit
<lb/>welcher dieselben Gesetzgebungen Thätlichkeiten und zum
<lb/>Theil selbst den Todschlag ahnden, gar sehr absticht. Sollte
<lb/>dieser Unterschied mit der Verschiedenheit der Begriffe von
<lb/>Ehre und Schande Zusammenhängen, — und allerdings

<lb/>scheint er auf dieser Ursache zu beruhen, — so darf
<lb/>es nicht befremden, wenn bei keinem Verbrechen Rück- 
<lb/>fälle so häufig Vorkommen, als bei dem Diebstahle. Nach
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0184.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>der Meinung unserer Zeit haftet an dem Diebe ein unvertilg-
<lb/>barer Schandfleck.)

<lb/>Man würde das obige Resultat falsch deuten, wenn man
<lb/>aus demselben die Folgerung zöge, dafs es am Ende gleich- 
<lb/>gültig sey, ob ein Staat harte oder milde Strafgesetze habe,
<lb/>dafs mithin das Streben unserer Zeit, die Strafgesetze mensch- 
<lb/>licher zu machen, nicht den Preis verdiene, welcher ihm so
<lb/>freigebig ertheilt werde. Allerdings hängt die Wirksamkeit
<lb/>einer Strafgesetzgebung hauptsächlich davon ab, dafs die Ge- 
<lb/>setze stracklich vollzogen werden, dafs kein Verbrechen un- 
<lb/>bestraft bleibe. Aber Strafgesetze, die mit dem sittlichen
<lb/>Gefühle der Nation in Widerspruch stehen, werden eben
<lb/>deswegen nachsichtiger oder nachlässiger in Vollziehung ge- 
<lb/>setzt. (In den Deutschen Staaten scheint sich die öffentliche
<lb/>Meinung immer mehr und mehr gegen die Zulässigkeit der
<lb/>Todesstrafe zu erklären. Darum wird bei Kapitalverbrechen
<lb/>der Beweis des Thatbestandes mit einer an Aengstlichkeit
<lb/>grenzenden Strenge geprüft. Darum wird die Geistesgesund- 
<lb/>heit derer, welche ein solches Verbrechen begangen haben,
<lb/>oft geflissentlich in Zweifel gezogen.) Und dann, eben des- 
<lb/>wegen , weil man in seinen Erwartungen von den Erfolgen
<lb/>der Strafgesetze nicht zu hochfliegend seyn darf, so soll man
<lb/>um so mehr dahin trachten, die Strafgesetze mit den Grund- 
<lb/>sätzen der Gerechtigkeit in Uebereinstimmung zu setzen.
<lb/>Eine unnÖthige Härte ist Verschwendung, ist Grausamkeit,
<lb/>ist Unmenschlichkeit. Nicht der hat den Beweis zu führen,
<lb/>welcher für Milderung der Strafgesetze streitet; sondern die
<lb/>Gegenpartei. Wenn sich die Zahl der Vergehungen einer
<lb/>gewissen Art, dem Gesetze zum Trotz, auffallend ver- 
<lb/>mehrt, so hat man die Ursache davon nicht sofort in die
<lb/>Unzulänglichkeit des gedrohten Strafübels zu setzen; son- 
<lb/>dern man hat vor allen Dingen den Veranlassungen zur Ver- 
<lb/>übung des Vergehens nachzuforschen. Ein Strafgesetz,
<lb/>welches unter aufserordentlichen Umständen warnen und
<lb/>schrecken soll, sollte allemal nur für eine bestimmte Zeit
<lb/>erlassen werden«
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0185.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn aber auch, in Beziehung auf die Strafgewalt
<lb/>des Staates, das Hauptresultat, das sich aus der Statistik der
<lb/>Strafrechtspflege ableiten lässt, nur negativer Art ist oder
<lb/>seyn sollte, so ergeben sich doch aus demselben Resultate
<lb/>Folgerungen, welche der Ausübung der Staatsgewalt
<lb/>überhaupt zur Regel dienen können und sollen. Wie
<lb/>schon in dem Obigen angedeutet worden ist, zweckmässig
<lb/>abgefafste Kriminaltabellen setzen die Regierung in den Stand,
<lb/>die Ursachen der Vergebungen zu entdecken, oder
<lb/>sie richten wenigstens die Aufmerksamkeit der Regierung
<lb/>auf die Erforschung dieser Ursachen und zwar so, dafs sie
<lb/>fast immer zugleich die Aufgabe und das Ziel der anzustel- 
<lb/>lenden Nachforschungen bestimmen. Kriminaltabellen können
<lb/>mit den Tabellen verglichen werden, welche die Krankheits- 
<lb/>und Todesfälle aufzählen. Auch diese Tabellen setzen zwar
<lb/>den Arzt nicht in den Stand, die Krankheiten gründlicher
<lb/>oder überhaupt mit besserem Erfolge zu heilen, oder die
<lb/>Zahl der Todesfälle unmittelbar zu vermindern. Aber sie
<lb/>belehren ihn über die Gefahren, welche den Gesundheitszu- 
<lb/>stand der Nation vorzugsweise bedrohen; sie deuten ihm die
<lb/>Mittel an, durch welche diese Gefahren wenigstens in einem
<lb/>gewissen Grade beseitiget werden können.

<lb/>Auch darin kommen die Tabellen der einer ^nd die der
<lb/>andern Art mit einander überein, dafs die einen über den
<lb/>gesammten moralischen, die andern über den ge -
<lb/>sammten physischen Gesundheitszustand einer
<lb/>Nation Aufschluss geben. Zwar sind Vergehungen und
<lb/>Krankheiten nur regelwidrige (oder abnorme) Er- 
<lb/>scheinungen des Lebens, jene des geistigen, diese des ani- 
<lb/>malischen Lebens. Aber die einen wie die andern sind
<lb/>durch den Gesundheitszustand überhaupt und durch alle
<lb/>die Ursachen bedingt, von welchen die Gesundheit ab- 
<lb/>hängt.

<lb/>Betrachtet man die Vergehungen aus diesem Gesichts- 
<lb/>punkte^ so kann man die Ursachen derselben unter folgende
<lb/>vier Klassen bringen:
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0186.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>i8o Statistik der Strafrechtspflege.

<lb/>Der moralische Gesundheitszustand der Nationen, (und eben
<lb/>so der der einzelnen Menschen,) ist erstens bedingt durch
<lb/>ihre Geistesbildung, durch den Grad, in welchem sie
<lb/>kultivirt sind, durch die Richtung, welche ihre Kultur ge- 
<lb/>nommen hat. Mangel an Kultur, Aberglauben und Vorur-
<lb/>theile sind eine nicht sparsam fliefsende Quelle der Vergehun- 
<lb/>gen. Gar manche Vergehungen würden unterbleiben, wenn
<lb/>der Thäter Verstand genug hätte, die Wahrscheinlichkeit,
<lb/>entdeckt zu werden, gehörig zu berechnen oder die Arbeit
<lb/>mit dem Lohne zu vergleichen ; andere, (z. B. der Zwei- 
<lb/>kampf, viele Waldfrevel,) wenn nicht die im Volke verbrei- 
<lb/>teten Meinungen die Sträflichkeit der That verkennen liefsen.
<lb/>Ueberdies darf man annehmen, dafs das Licht, welches Kul- 
<lb/>tur auch über das Gebiet der Pflichten verbreitet, zugleich
<lb/>die Kraft des Gewissens erhöht. — Daher ist es z. B. eine
<lb/>bekannte Thatsache, dafs die Zahl der Verbrechen, welche
<lb/>von Leuten aus den gebildeteren Ständen begangen werden,
<lb/>verhältnifsmäfsig gering ist; ferner, dafs unter den Verur- 
<lb/>teilten eine unverhältnifsmäfsig grofse Anzahl solcher Men*
<lb/>sehen zu seyn pflegt, welche entweder nicht schreiben oder
<lb/>welche weder lesen noch schreiben können, wenn auch die
<lb/>eine und di&lt;^ andere Thatsache zugleich aus andern Ursachen
<lb/>abzuleiten r yn kann. ( Auch die vorliegende Uebersicht der
<lb/>Strafrechtspflege im GH. Baden während des J. i83o. bestä- 
<lb/>tiget diese Thatsachen.) — Man sieht leicht, dafs, was diese
<lb/>Klasse der Ursachen der Vergehungen betrifft, die Regierun- 
<lb/>gen nicht wenig zur Verminderung der Zahl der Vergehungen
<lb/>beitragen können. Man kann die Strafen, welche der Staat
<lb/>verhängt, als öffentliche Ausgaben, und zwar als Staatsaus- 
<lb/>gaben der unheimlichsten Art, betrachten. Die Aufmerksam- 
<lb/>keit, welche der Staat auf den Volksunterricht verwendet,
<lb/>verzinst sich unter anderem durch das Ersparen an diesen Aus- 
<lb/>gaben. Es ist hier nicht der Ort, auf die Frage einzugehen,
<lb/>wie weit sich die Vorsorge des Staates für den Volksunter- 
<lb/>richt erstrecken dürfe und solle. Aber, man urtheile über
<lb/>diese Frage wie mau wolle, auf keinen Fall kann der Regie-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0187.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege. iöi

<lb/>rung der Einflufs gleichgültig seyn, welchen die Lage des
<lb/>Volksunterrichts auf die öffentliche Sicherheit hat. Darum
<lb/>verdient es allen Beifall, dafs die Badenschen Kriminaltabel- 
<lb/>len zugleich auf die Religionsqualität der — von den Ober- 
<lb/>gerichten — Verurtheilten Rücksicht nehmen. (Von 100
<lb/>dieser Verurtheilten gehörten im J. i83o. 33 zur evangeli- 
<lb/>schen, 66 zur katholischen Kirche. Freilich nur ein Resul- 
<lb/>tat der Tabellen eines einzigen Jahres. Doch in Preufsen hat
<lb/>sich in einer Reihe von Jahren ein ähnliches Resultat erge- 
<lb/>ben; was auf das Bedürfnifs einer Verbesserung des Volks- 
<lb/>unterrichts in der katholischen Kirche hinzudeuten scheint.)

<lb/>Der moralische Gesundheits- und Krankheitszustand der
<lb/>Nationen ist zweitens durch ihren Charakter bedingt.
<lb/>— Die Art der Vergehungen, welche bei einer Nation vor- 
<lb/>herrschend ist, steht allemal in einem gewissen Verhältnisse
<lb/>mit der Stufe der Civilisalion, zu welcher die Nation gelangt
<lb/>ist. Je civilisirter eine Nation ist d. i. je mehr sie an äufsere
<lb/>Sitte, Zucht und Ordnung gewöhnt ist, desto seltner sind
<lb/>bei ihr Vergehungen gegen die Person, Thätlichkeiten, Ver- 
<lb/>wundungen , Tödtungen etc. Dagegen steigt mit der Civili-
<lb/>sation die Zahl der Vergehungen gegen das Eigenthum. Wie
<lb/>aber auch der Charakter einer Nation im Ganzen beschaffen
<lb/>sey, allemal hat wieder das eine und das andere Geschlecht,
<lb/>hat ein jedes Alter, hat ein jeder einzelne Stand und Beruf
<lb/>sowohl an sich, als in Beziehung auf den Hang, die Gesetze
<lb/>zu verletzen, seinen besonderen Charakter. Fast immer sind
<lb/>die Mehrzahl der Verbrecher männlichen Geschlechts —
<lb/>junge Leute, (von 18 — 3o Jahren,) — unverheirathet, —
<lb/>Leute ohne einen besonderen Beruf. — Nun kann zwar die
<lb/>Regierung nicht in dem Grade und nicht so unmittelbar auf
<lb/>den Charakter der Menschen einwirken, wie es in ihrer
<lb/>Macht steht, den Unterricht zu leiten und zu verbessern.
<lb/>Jedoch stehen ihr noch immer eine Menge Mittel zu Gebote,
<lb/>auch die Ursachen der Vergehungen, welche in dem Cha- 
<lb/>rakter der Menschen liegen, zu vermindern oder die Wirk- 
<lb/>samkeit dieser Ursachen zu schwächen. Z. B. So vielseitig
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0188.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>&gt;92 Statistik der Strafrechtspflege.

<lb/>auch die Frage ist, ob es rathsamer sey, die Zerstückelung
<lb/>der Grundstücke zuzulassen oder zu verbieten, zu begünsti- 
<lb/>gen oder zu erschweren, dem Interesse der Moralität scheint
<lb/>nur der Grundsatz der unbeschränkten Theilbarkeit der Grund- 
<lb/>stücke zu entsprechen. In Frankreich ist die Zahl der klei- 
<lb/>nen Grundeigenthümer grofs, in England gering, und, wenn
<lb/>man beide Länder in Beziehung auf die Zahl der Vergehun- 
<lb/>gen , die in dem einen und in dem andern Lande begangen
<lb/>werden, mit einander vergleicht, so ist der Vortheil auf
<lb/>Seiten Frankreichs. Ferner: Eine Kriegsverfassung, wie die
<lb/>Preufsische, eine Kriegs Verfassung also, nach welcher ein
<lb/>Jeder bis zu einem gewissen Alter entweder im stehenden
<lb/>Heere oder in der Landwehr zu dienen verpflichtet ist, mag
<lb/>allerdings für Einzelne ihr Drückendes haben. Aber man
<lb/>würde sich gewifs irren, wenn man sie blos als ein Mittel
<lb/>betrachtete, die Kriegsmacht des Staates zu verstärken. Sie
<lb/>ist eben so wohl eine Anstalt für die Volkserziehung; sie ist
<lb/>vielleicht die Form, in welcher allein in den Staaten des heu- 
<lb/>tigen Europa’s eine Nationalerziehung möglich ist.

<lb/>Der moralische Gesundheits- und Krankheitszustand der
<lb/>Nation hängt drittens von ihrer politischen Lage ab,
<lb/>also von der Verfassung des Gemeinwesens, welches eine
<lb/>jede einzelne Nation bildet, und von dem jeweiligen Zu- 
<lb/>stande dieser Verfassung u. s. w. ■— Jedoch, dafs eine jede
<lb/>Staatsverfassung einen mehr oder weniger entscheidenden
<lb/>Einflufs, hald einen wohlthätigen , bald einen nachtheiligen,
<lb/>auf den Nationalcharakter ausübe, (wenn es auch oft schwer
<lb/>ist, zu entscheiden, ob und in wie fern die Staatsverfassung
<lb/>die Ursache von den Eigentümlichkeiten des Nationalcharak- 
<lb/>ters sey, oder ob der umgekehrte Fall eintrete,) — dafs
<lb/>eine jede Staatsverfassung gewisse ihr eigentümliche Ver- 
<lb/>gehen in ihrem Gefolge habe, — dafs eine jede Mafsregel
<lb/>der Regierung zugleich und sogar vorzugsweise nach dem
<lb/>Einflüsse zu würdigen sey, den sie auf den Charakter der
<lb/>Nation zu haben verspricht oder zu haben droht, — diese
<lb/>und andere ähnliche Sätze sind als allgemeine Wahrheiten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0189.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>.83
</p>
            <p>

               <lb/>za bekannt und bedürfen in ihrer Anwendung auf einzelne
<lb/>Fälle einer zu ausführlichen Erläuterung, als dafs ich hier
<lb/>bei denselben verweilen könnte. Also nur noch die Bemer- 
<lb/>kung ! Wie in der physischen W elt, so brechen auch in
<lb/>der moralischen Welt von Zeit zu Zeit Seuchen aus ; politi- 
<lb/>sche Fieber, welche zuweilen so schnell und so weit um sich
<lb/>greifen, dafs man zweifelhaft bleibt, ob sie sich durch An- 
<lb/>steckung, (durch Kontagiosität, durch Gedankenmitthei- 
<lb/>lung,) oder durch einen Krankheitsstoff, mit welchem die
<lb/>Atmosphäre geschwängert ist, (also epidemisch,) verbreiten.
<lb/>Beispiele können aus den Zeiten der Kreuzzüge, aus den
<lb/>ersten Jahren der Französischen Revolution und von den Be- 
<lb/>gebenheiten der neuesten Zeit entlehnt werden. Geher die
<lb/>Behandlung dieser Seuchen herrscht dieselbe Verschiedenheit
<lb/>der Ansichten, welche über die Behandlung der physischen
<lb/>Seuchen zu herrschen pflegt. Einige Regierungen nehmen
<lb/>gegen dieses Uebel zu Quarantaineanstalten, andere zu einer
<lb/>sorgfältigen moralischen Diät d. i. zu verständigen und ge-
<lb/>mäfsigten Verbesserungen ihre Zuflucht. Heroische Mittel,
<lb/>also z. B. ausserordentliche Strafgesetze, sind vielleicht nur
<lb/>in den letzten Stadien der Krankheit zweckdienlich.

<lb/>Endlich viertens ist der moralische Gesundheits - und
<lb/>Krankheitszustand der Nationen durch ihre ökonomische
<lb/>Lage bedingt. Darüber ist unter denen, welche die Stati- 
<lb/>stik der Strafrechtspflege zum Gegenstände ihrer Unter- 
<lb/>suchungen gemacht haben, nur eine Stimme, dafs eine
<lb/>Hauptquelle der Vergehungen — Mangel und Armuth
<lb/>sey. Die Kriminaltabellen bestätigen ohne Ausnahme diese
<lb/>traurige Wahrheit. Und wie könnte sie in Zweifel gezogen
<lb/>werden? Noth kennt kein Gebot; wer Almosen nimmt,
<lb/>verliert fast unausbleiblich jenen erlaubten Stolz, welcher
<lb/>von niedrigen Handlungen abhält, oder kommt wohl selbst
<lb/>auf den Gedanken, das zu nehmen, was er sonst erst er- 
<lb/>bitten mufs. — Da scheint sich nun, zur Beseitigung oder
<lb/>Entkräftung dieser Ursache der Vergehungen, ein weites
<lb/>Feld für die Thätigkeit der Regierungen zu eröffnen. Auch
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0190.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>i84
</p>
            <p>

               <lb/>Statistik der Strafrechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>haben fast alle Europäische Regierungen auf die Losung
<lb/>dieser Aufgabe Bedacht genommen. Aber das Unglück ist
<lb/>das, dafs das Uebel, wenn es einmal hereingebrochen ist,
<lb/>(und wo Reichthum ist, da ist Armuth,) durch keine
<lb/>menschliche Macht mit entschiedenem Erfolge bekämpft
<lb/>werden kann, wenn man anders nicht zu Mitteln seine Zu- 
<lb/>flucht nehmen will, welche schlimmer, als das Uebel selbst,
<lb/>sind. Die Hauptsache ist, dafs die Regierung nicht das
<lb/>Uebel vergrößere, also 1.) nicht durch ihre Maßregeln,
<lb/>(z. B. durch Begünstigung der Fabriken,) zur Uebervölke-
<lb/>rung mitwirke, 2.) die Einrichtungen der Natur, welche
<lb/>auf einen unaufhörlichen Wechsel der Vermögensumstände
<lb/>berechnet sind, so wenig, als möglich, störe, 3.) nicht die
<lb/>Eitelkeit, sondern die Arbeitsamkeit oder die Unfähigkeit
<lb/>zur Arbeit nöthigenfalls unterstütze. Aber auch diese For- 
<lb/>derungen , so beschränkt sie sind, sind zu erfüllen schwer
<lb/>genug; die Erfüllung derselben kann das Uebel mindern,
<lb/>nicht heben. Da übrigens Armuth eine so wirksame Ur- 
<lb/>sache der Vergehungen ist, so dürften unsere Gesetze schwer- 
<lb/>lich — oder nur nach den Grundsätzen des Terrorismus —
<lb/>vertheidiget werden können, wenn sie, selbst nicht bei den
<lb/>Vergehungen gegen das Eigenthum, Armuth als einen Milde- 
<lb/>rungsgrund der Strafe zulassen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0191.tif"
             n="185"
             xml:id="zs1-2084752_04-1832_0191"/>
         <div xml:id="d4909e24358"
              ana="scope_-_185-234"
              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kritische Darstellung der Französischen Falliments-Gesetze</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fölix, ...">Von Herrn Fölix</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>.85
</p>
            <p>

               <lb/>IX.
</p>
            <p>

               <lb/>Kritische Darstellung
<lb/>der

<lb/>Französischen Falliments - Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn F ö l i x,

<lb/>Advokaten am Appellationshofe zu Paris.
<lb/>(Beschlufs des Aufsatzes No. I. im vorigen Hefte.)
</p>
            <p>

               <lb/>V. Verein der Gläubiger. Definitives Syndikat.

<lb/>^ Kömmt auf keine Weise ein Vergleich zu Stande, so
<lb/>»bilden die Gläubiger unter sieb, durch einfache Stimmen-
<lb/>»mehrheit, einen Verein: sie ernennen zugleich einen oder
<lb/>»mehrere definitive Syndiken und einen Kassirer (Art. 527.).
<lb/>»Diese Syndiken repräsentiren die Gesammtheit der Gläu-
<lb/>»biger, und ihnen legen die provisorischen Syndiken ihre
<lb/>»Rechnung ab (Art. 627 und 528).«

<lb/>Die neue Ernennung von Syndiken fällt in dem System
<lb/>der Commissarien weg. Eben so wird es in diesem System
<lb/>unnöthig, über eine andere Frage zu statuiren, in deren
<lb/>Hinsicht das bestehende Gesetz eine Lücke enthält: nemlich
<lb/>wenn in der laut Art. 5i5 zusammenberufenen Versammlung
<lb/>kein Gläubiger erscheint, oder wenigstens nicht die hinrei- 
<lb/>chende Zahl um die zum Concordat vorgeschriebene Mehr- 
<lb/>heit zu bilden. In dem jetzigen System möchte für diese
<lb/>Fälle das Handelsgericht ermächtigt seyn, von Amtswegen
<lb/>definitive Syndike zu ernennen.

<lb/>Endlich würden auch im System der Commissarien die
<lb/>mancherlei Controversen und Vorschläge Wegfällen, welche
<lb/>fiermalen in Betreff der Widerruflichkeit und der Verant-

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 2. H. '3
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0192.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>i86 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>Wörtlichkeit der Gläubiger für die Handlungen der Syndiken
<lb/>bestehen. Von der Widerruflichkeit der Commissarien habe
<lb/>ich bereits gesprochen. Dieselben müssen , wenn mehrere
<lb/>gemeinschaftlich eine Masse verwalten, solidarisch verant- 
<lb/>wortlich seyn, weil sie zusammen handeln, und jeder durch
<lb/>seine Weigerung die Handlung verhindern kann 1 2). Die
<lb/>Gläubiger dürften dagegen nicht solidarisch verbunden seyn,
<lb/>weder gegen die Commissarien selbst, noch gegen dritte Per- 
<lb/>sonen , mit denen diese contrahirt haben, sondern blos nach
<lb/>Verhältnis ihrer Forderung: denn der Verein der Gläubiger
<lb/>und die Gemeinheit ihres Interesse ist hier nicht eine blofse
<lb/>Folge der Uebereinkunft, sondern der Nothwendigkeit, und
<lb/>so kann der Beweggrund des Art. 2002. des Code civil hier
<lb/>nicht angerufen werden 2).

<lb/>Da der Verein und die Ernennung der definitiven Syn- 
<lb/>diken nur der Ausspruch einer Mehrheit der Gläubiger sind,
<lb/>so wäre die gerichtliche Bestätigung zu erfordern, um die- 
<lb/>sen Ausspruch für alle Gläubiger verbindlich zu machen.
<lb/>Das Verhältnifs des Vereins selbst bedarf eigentlich keiner
<lb/>Bestätigung, weil kein anderes Mittel zur Beendigung der
<lb/>Sache vorhanden ist, wohl aber die Bezeichnung der Per- 
<lb/>sonen der Syndiken, die sonst für die nicht einwilligenden
<lb/>Gläubiger aufgedrungene Mandatarien sind 3).

<lb/>»Unter der Aufsicht des Commissärs betreiben die de- 
<lb/>finitiven Syndike den öffentlichen Verkauf alles liegenden
<lb/>»und beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners, und
<lb/>»ziehen seine ausstehenden Forderungen ein: sie haben

<lb/>»nicht nöthig, denselben zu diesen Handlungen zuzuziehen
<lb/>» (Art. 528. ). «

<lb/>Ueber diesen Artikel sind Beschwerden in dem Punkte
<lb/>geführt worden, dafs die dem Richter Commissär zustehen-
<lb/>de Aufsicht nicht ausgedehnt genug definirt sey, so dafs den
</p>
            <p>

               <lb/>1) Boulay-Patj no. Z26.


<lb/>2) Ebend. no. Zog. u. 33o.


<lb/>3) Ebend, no. 311 u. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0193.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>Syndiken eine zu grofse Gewalt zustehe. Dieser -Vorwurf
<lb/>ist nicht ungegründet, und beim Fortbestehen des jetzigen
<lb/>Gesetzes wären dieselben zu verbinden, dem Richter-Com-
<lb/>missär von Zeit zu Zeit genauen Bericht über ihre Hand- 
<lb/>lungen abzustatten. Im System der Commissarien ist jenes
<lb/>Gebrechen durch den Ausschufs der Gläubiger beseitigt.

<lb/>»Der Yerkauf der Immobilien geschieht auf Betreiben
<lb/>»der definitiven Syndiken, in so fern nicht bereits vor ihrer
<lb/>»Ernennung eine Klage auf expropriation erhoben worden
<lb/>»ist (Art. 53c.).«

<lb/>Der Ausdruck action en exproprialion ist zweideutig,
<lb/>weil die Zwangsversteigerung nicht itn Wege der Klage,
<lb/>sondern im Wege der Execution betrieben wird (Art. 673
<lb/>u. ff. des Code de procedure civile). Der Schuldner wird
<lb/>von dem wirklichen Betreiben dieser Versteigerung erst
<lb/>durch die ihm geschehene Zustellung des Beschlagnahme- 
<lb/>protokolls in Kenntmfs gesetzt (Art. 681. daselbst). Daher
<lb/>wäre der Art. 53a. dahin abzuändern, dafs, wenn das von
<lb/>einem Gläubiger eingeleitete Zwangsverfahren noch nicht
<lb/>bis zum Art. 681. gediehen sey, dasselbe nicht fortgeben
<lb/>dürfe, sondern die Veräußerung auf Betreibung der Syndike
<lb/>vorzunehmen sey.

<lb/>»Die Versteigerung der Immobilien geschieht vor den
<lb/>»Civilgerichten und in den für die Veräußerungen der Gü- 
<lb/>ster von Minderjährigen vorgeschriebenen Formen (Art. 464»
<lb/>»und Gutachten des Staatsraths vom 4- Dezember 1810.).«

<lb/>Mehrere dieser Formen sind offenbar ohne Zweck, und
<lb/>haben keine andere Wirkung als Kosten zu veranlassen.
<lb/>Hierzu gehört vor allem die Vorschrift einer Abschätzung
<lb/>(Art. 955. 956. und 907. des Code de procedure civile). Sie
<lb/>verursacht bedeutende Kosten und ihr Resultat bildet doch
<lb/>weiter nichts, als das erste Angebot; und wenn nicht dar- 
<lb/>über geboten wird, findet eine neue Berathschlagung des
<lb/>Familien-Raths statt (Art. 964. daselbst). Es ist also no-
<lb/>thig, ein passendes erstes Angebot auf eine andere minder
<lb/>kostspielige Weise zu berechnen. Der französische Justiz-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0194.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>i88 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>Minister hat vor der Revolution von i83o den Gerichten den
<lb/>Entwurf eines neuen Gesetzes über die öffentlichen Verkäufe
<lb/>von Immobilien zur Begutachtung mitgetheilt. Nach dem
<lb/>Art. 90. dieses Entwurfs soll bei Immobilien von Minderjäh- 
<lb/>rigen das erste Angebot im aömaligen Betrag des jährlichen
<lb/>Rechtes, oder im 3omaligen Betrag der Grundsteuer be- 
<lb/>stehen : das Gericht ist jedoch befugt, eine Abschätzung zu
<lb/>verordnen. Der Art. 100. wendet dieselben Verfügungen
<lb/>auf die Immobilien des Falliten an. Ich kann diesem Vor- 
<lb/>schlag nur beipllichten.

<lb/>Nach dem bestehenden Gesetze enthalten die verschie- 
<lb/>denen Anschlagszettel der Versteigerungen die Kaufbedin- 
<lb/>gungen nicht. Ich schlage diesen Zusatz vor, weil dadurch
<lb/>die Kauflustigen vorab eine genaue Kenntnifs der Sache er- 
<lb/>halten.

<lb/>Nach dem angeführten Entwurf der Regierung soll der
<lb/>Anschlagszettel dem Falliten insinuirt werden, so wie es der
<lb/>Art. 687. des Code de procedure civile in Hinsicht des
<lb/>Schuldners vorschreibt. Diese Formalität ist zweckmäfsig,
<lb/>weil, wie es sich per argumentum a fortiori aus dem Art.
<lb/>1269. des Code civil und im Art. 568. des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs ergiebt, der Fallit durch den abgeschlossenen Verein
<lb/>der Gläubiger noch nicht als seines Eigenthums entäufsert
<lb/>anzusehen ist.

<lb/>Die Formalitäten einer Vorlesung der Bedingungen in
<lb/>der Sitzung und der vorläufigen Versteigerung (Art. 969.
<lb/>960. des Code de procedure civile), die der neue Entwurf
<lb/>beibehält, sind ganz unnütz, weil nur die gewöhnlich die
<lb/>Sitzung frequentirenden Personen etwas von jener Vorlesung
<lb/>vernehmen, und weil niemand in den vorläufigen Versteige- 
<lb/>rungen ein Gebot macht, da jedermann weifs, dafs diese Ge- 
<lb/>bote heine Wirkung haben. Daher der Vorschlag der Ab- 
<lb/>schaffung dieser beiden Formalitäten.

<lb/>Ich pflichte dagegen einem anderen Vorschlag nicht bei,
<lb/>wonach das Handelsgericht auf das Gesuch der Gläubiger
<lb/>die Syndiken von allen Formen solle dispensiren können. Es
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0195.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 189

<lb/>handelt sieh von Immobilien, die nicht geradezu das Eigen- 
<lb/>thum der Gläubiger sind, und bei deren Veräufserung Ab- 
<lb/>wesende betheiligt seyn hönnen, da nicht immer alle Gläu- 
<lb/>biger in dem Fallimentsverfahren erscheinen.

<lb/>Im Falle des Art. 966. der Prozefsordnung müssen die
<lb/>Syndiken auf ein beim Gerichte einzureichendes Gesuch dia.
<lb/>fragliche Ermächtigung erhalten, welches das jetzige Gesetz
<lb/>nicht ausgedrückt hat.

<lb/>Auch ist es passend, den Art. 748. der Prozessordnung
<lb/>auf die Veräufserung der Immobilien des Falliten anzuwen- 
<lb/>den, für den Fall nemlich, wo laut Art. 53a. der die Zwangs- 
<lb/>versteigerung betreibende Gläubiger damit fortzufahren be- 
<lb/>rechtigt ist. Es würden alsdann blos die vorstehend ausge- 
<lb/>führten Förmlichkeiten zu beobachten seyn. Endlich sind
<lb/>aus dem Gebührentarif der Anwälte und Notarien, vom 16.
<lb/>Februar 1807 die durch die Art. n3. 129. und 172. ihnen
<lb/>zugestandenen Prozente des Versteigerungspreises (1 %,
<lb/>V2 °/o 1 V4 % , Ys % , «ach den steigenden Summen) aus- 
<lb/>zustreichen ; denn da sie für jeden einzelnen Akt durch be- 
<lb/>sondere Gebühren - Sätze hinreichend belohnt sind, ist keine
<lb/>allgemeine Gebühr oder Honorar mehr zu billigen.

<lb/>»Binnen acht Tagen von der definitiven Versteigerung
<lb/>»an gerechnet, ist jeder Gläubiger befugt, ein Hebergebot
<lb/>»von 110 des Preises zu machen (Art. 565. ). «

<lb/>Meines Dafürhaltens sollen alle Uebergebote nach öffent- 
<lb/>lichen Versteigerungen wegfallen, weil die Kauflustigen
<lb/>durch die der Versteigerung vorhergegangenen Bekanntma- 
<lb/>chungen hinreichend in Kenntnifs gesetzt worden waren,
<lb/>und das Verfahren einmal ein Ende haben mufs. Will man
<lb/>indessen den Grundsatz des Hebergebots im Allgemeinen
<lb/>beibehalten, so sind dem Art. 565 zwei Zusätze zu machen.
<lb/>Derselbe schweigt über die Form des Hebergebots, undes
<lb/>ist nöthig, hier den Art. 710. der Prozefsordnung anwend- 
<lb/>bar zu erklären. Es ist ein Irrthum, die Gläubiger allein
<lb/>zum Hebergebot zuzulassen: denn die Anwesenden unter

<lb/>ihnen sind vollständig vorher über die Versteigerung in
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0196.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>I (jo Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>Kenntnifs gesetzt, weil sie solche betreiben. Wenn durch
<lb/>das t)ebergebot etwas zum Vortheil der Masse bewirbt wer- 
<lb/>den soll, so mufs, wie in dem angeführten Art. 710., je- 
<lb/>des Individuum dazu zugelassen werden.

<lb/>» Dem Falliten und seiner Familie werden ihre nothwen-
<lb/>»digen Kleidungsstücke, Effekten und Möbel belassen. Der
<lb/>» Richter - Commissär verordnet dieses auf den Vorschlag der
<lb/>» Syndiken ( Art. 629.).«

<lb/>Hier wäre zuzufügen , dafs auch der Fallite selbst die.
<lb/>ses Begehren zu machen befugt sey: denn über solche Ge- 
<lb/>genstände der ersten Nothwendigkeit darf er nicht ganz der
<lb/>Willkühr der Syndiken überlassen bleiben.

<lb/>»Auch erhält der Gemeinschuldner, wenn keine Ver-
<lb/>»inuthung des Bankerutts Vorliegt, eine Unterstützung an
<lb/>»Geld, deren Betrag das Handelsgericht auf den Bericht
<lb/>»des Commissärs bestimmt (Art. 53o,}.«

<lb/>Nach der Stellung dieses Artikels zu urtheilen, ist der
<lb/>Fallite erst nach Bildung des Vereins der Gläubiger berech- 
<lb/>tigt, die in diesem und dem vorhergehenden Artikel bezeich-
<lb/>neten Vortheile in Anspruch zu nehmen. Da indessen die- 
<lb/>selben von der Art sind, dafs er nur dadurch sein Leben zu
<lb/>fristen vermag, so wäre ausdrücklich zu verordnen, dafs er
<lb/>die Verfügungen dieser beiden Artikel vom Tage der Siegel- 
<lb/>anlegung an, in Anspruch nehmen kann.

<lb/>Auch ist es nöthig zu verordnen, dafs die Geld-Unter- 
<lb/>stützung nicht mit Arrest belegt werden könne : sonst möchte
<lb/>es zweifelhaft seyn, ob der Art. 581. der Prozefsordnung
<lb/>hier seine Anwendung linde.

<lb/>»Auch im Falle des Vereins der Gläubiger erklärt sich
<lb/>»das Handelsgericht darüber, ob der Fallite zu entschulde
<lb/>» gen sey oder nicht: im letztem Falle wird die Verfolgung
<lb/>»wegen Bankerutt gegen ihn eingeleitet (Art. 531.).«

<lb/>Man hat vorgeschlagen, dem Urtheil, welches erklärt,
<lb/>der Fallite sey zu entschuldigen, die Wirkungen der Güter-
<lb/>Abtretung beizulegen. Wenn diesem Urtheil die nemlichen
<lb/>Formalitäten vorausgeschickt würden , welche der Zulassung
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0197.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. i&lt;) t


<lb/>zur Güter-Abtretung vorausgehen, netnlieh die ausdrück- 
<lb/>liche Vorladung der Gläubiger zu diesem Ende, die
<lb/>öffentliche Bekanntmachung des Zweckes u. s. w. 4), so ist
<lb/>gegen diesen Vorschlag nichts zu erinnern, weil eine neue
<lb/>Klage dadurch erspart wird.

<lb/>Das Urtheil, welches den Falliten für entschuldbar er- 
<lb/>klärt, muss auch seine Befreiung aus der provisorischen
<lb/>Verhaftung (Art. 455.) zur Folge haben, wenn dieselbe
<lb/>nicht schon früher aufgehört hat. Es ist nemlich alsdann
<lb/>in der Regel weder im Interesse der Gläubiger, noch in dem
<lb/>der öffentlichen Verfolgung ein Grund zur Fortsetzung
<lb/>dieser Verhaftung vorhanden; die Einsprüche einzelner
<lb/>Gläubiger und der Staatsbehörde müssen indessen immer
<lb/>gehört werden.

<lb/>Einziehung der activa. Vertheilung des Erlöses.

<lb/>»Jeden Monat legen die Syndiken dem Richter-Com-
<lb/>»missär einen status der eingegangenen Gelder vor, und dieser
<lb/>»verordnet deren Vertheilung unter die Gläubiger pro rata
<lb/>»ihrer Forderungen, nach vorläufigem Abzug der Kosten
<lb/>»der Unterstützung des Falliten und der Befriedigung der
<lb/>»privilegirten Gläubiger ( Art. 5^8. 533. 558. und 55y ). Die
<lb/>» Gläubiger werden von jeder Vertheilung vorher in Kennt-
<lb/>»nifs gesetzt (Art. 56o.), und zwar durch Briefe des Ge-
<lb/>»richtschreibers (Dekret vom 6. Januar 1814).«

<lb/>»Bei jeder Zahlung legt der Gläubiger seine Urkunde
<lb/>»Vor, auf welcher die Zahlung bemerkt wird : ausserdem

<lb/>»giebt er eine Quittung (Art. 56».).«

<lb/>» Der Verein kann vermöge Ermächtigung des Handels-
<lb/>»gerichts und nach Vernehmung des Falliten dessen aus-
<lb/>»stehende Forderungen gegen eine runde Summe veräulsern
<lb/>»(Art. 563.).«
</p>
            <p>

               <lb/>4) Art. 1265. u. ff. des Code civil, 898. des Code de proeddure civile
<lb/>Art. 566. u. ff. des Handelsgesetzbuchs. Man sehe nachher.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0198.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>iy2 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>Der Gesetzgeber hat die Handelsgerichte nicht berech- 
<lb/>tigt , den Verein oder die Syndiken in allen Fällen zur Ab-
<lb/>schliefsung von Vergleichen zu ermächtigen, weil er den
<lb/>Falliten als noch nicht seines Vermögens gänzlich entäufsert,
<lb/>betrachtet. Indessen wäre es nöthig, den Handelsgerichten
<lb/>diese Befugnifs im Allgemeinen zu ertheilen , um unnöthige
<lb/>Kosten und Streitigkeiten zu vermeiden. Man kann analo- 
<lb/>gisch den Art. 467. des Code civil anrufen.

<lb/>»Vor der letzten Vertheilung stellen die Syndiken ihre
<lb/>»Schlufs - Rechnung auf, und berufen die Gläubiger unter
<lb/>»dem Vorsitz des Commissärs zusammen (Art. 562.).«

<lb/>Das Resultat dieser Vertheilung, neinlich die Summe
<lb/>der Prozente, die die Masse den Gläubigern darbietet, wäre
<lb/>öffentlich bekannt zu machen, zur Nachricht für diejenigen
<lb/>Personen, die später mit dem Falliten contrahiren.

<lb/>Von hier an ist der Verein geendigt, und die Befugnisse
<lb/>der definitiven Syndike ( oder der vorgeschlagenen Commis- 
<lb/>sarien) hören auf, weil der Gegenstand des Vereins erschöpft
<lb/>ist. Hier erhebt sich nun die Frage, welche Rechte den
<lb/>Gläubigern nach erfolgter Vertheilung desjenigen Vermögens
<lb/>des Schuldners zustehen, das er im Augenblick des Falli- 
<lb/>ments besafs ? Können sie zu ihrer gänzlichen Befriedigung
<lb/>dessen später erworbenes Vermögen angreifen, und sind sie
<lb/>befugt, um ihn zur Zahlung zu zwingen, die körperliche
<lb/>Haft gegen ihn in Anwendung zu bringen ?

<lb/>Der Gesetzgeber schweigt hierüber. Meines Erachtens
<lb/>müssen diejenigen Verfügungen, welche ich zuvor in dieser
<lb/>Hinsicht für den Fall des Conkordats vorgeschlagen habe,
<lb/>ä potior! im Falle des Vereins ihre Anwendung finden, weil
<lb/>die Gläubiger nichts zum Vortheil des Falliten bewilligt ha- 
<lb/>ben. So lange der Fallite nicht zur Güter- Abtretung zuge- 
<lb/>lassen ist, behält die Gesammtheit der Gläubiger das Recht
<lb/>der Verfolgung auf sein nach dem Falliment erworbenes
<lb/>Vermögen, und da er der Beendigung des Fallitverfahrens,
<lb/>welche durch die letzte Vertheilung eintritt, wiederum
<lb/>gleich jedem anderen Einwohner des Staates das Recht ge-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0199.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. ly)

<lb/>meist, Vermögen zu besitzen, so mufs auch das Zwangs- 
<lb/>mittel der persönlichen Haft wiederum gegen ihn ein tre- 
<lb/>ten 5).

<lb/>Die Gesammtheit der Gläubiger mufs, wie sie, nach
<lb/>meinem Vorschlag, im Falle des Conkordats einen Ausschufs
<lb/>oder Commissar zur Aufsicht über dessen Vollziehung er- 
<lb/>nennt, hier vom Gesetzgeber ermächtigt werden, jemand
<lb/>zur Wahrnehmung ihres Interesses für die spätere Epoche
<lb/>zu bestellen.

<lb/>Von den verschiedenen Arten der Gläubiger,

<lb/>I im Allgemeinen.

<lb/>»Die Gläubiger, denen ein Vorzugs - Recht auf die
<lb/>»Mobilien zusteht, werden von den Syndiken,’ auf Er-
<lb/>»mächtigung des Commissärs, vorab bezahlt. Bestreitet ein
<lb/>»anderer Gläubiger das Vorzugs-Recht, so entscheidet das
<lb/>» Handels - Gericht ( Art. 533.).«

<lb/>Der Gesetzgeber schweigt über die Frage, bis zu wel- 
<lb/>cher Epoche des Verfahrens ein Vorzugs-Recht gültig an- 
<lb/>gemeldet werden kann ? Diese Frage wäre dahin zu ent- 
<lb/>scheiden, dafs die Anmeldung bei Gelegenheit der Prüfung
<lb/>der Forderungen und vor dem collectiven Urtheil geschehen
<lb/>müsse, welche das Handelsgericht über alle Forderungen
<lb/>erläfst. Ebenso darf später keine Bestreitung der angemel- 
<lb/>deten Vorzugsrechte mehr zugelassen werden. Sonst ist es
<lb/>unmöglich, ein richtiges Lokations-Urtheil zu fällen. Aus
<lb/>demselben Grunde müssen die später sich meldenden Gläubi- 
<lb/>ger (Art. 5x3.) stets nur zur Theilung pro rata zugelassen
<lb/>werden, wenn schon ihnen nach der Natur der Sache ein
<lb/>Vorzugs-Recht zustände.

<lb/>»Haben mehr solidarische Schuldner fallirt, so steht
<lb/>»dem Gläubiger das Recht zu, sich in allen Massen mit sei-
</p>
            <p>

               <lb/>5) M. s. das Urtheil des Appelhofes zu Paris vorn r6 IN’ovember 1829
<lb/>(Sirey no. 3o. II. 120 ) als argumentum ä contrario.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0200.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>194 Die Französischen Fallimentsgesetze,.


<lb/>» ner ganzen Forderung zu melden, bis er gänzlich bezahlt
<lb/>»ist (Art. 594-)- Der durch Bürgschaft gesicherte Gläubi-
<lb/>» ger kömmt zur Theimng unter Abzug der Summe, die er
<lb/>»vom Bürgen empfangen hat: der Bürge seinerseits wird

<lb/>»zu dieser Theilung für denjenigen Betrag zugelassen, den
<lb/>»er zur Entlastung des Falliten bezahlt hat (Art. 538?.«

<lb/>Welches ist der Grund des Unterschiedes, den der Ge- 
<lb/>setzgeber hier zwischen dem solidarischen Bürgen aufstellt,
<lb/>während nach den allgemeinen Grundsätzen des Code civil
<lb/>die Rechte des Gläubigers in beiden Fällen dieselben sind?
<lb/>Wenn zwei solidarische Schuldner falliren, so meldet sich
<lb/>der Gläubiger in jeder Masse mit seiner ganzen Forderung,
<lb/>und wenn jede 5o % abwirft, so wird er ganz bezahlt. Fal-
<lb/>lirt der solidarische Bürge, so meldet der Gläubiger eben- 
<lb/>falls seine ganze Forderung in dessen Masse an, und erhält
<lb/>z. B 40 % , wenn nachher der Hauptschuldner fallirt, so
<lb/>darf er sich nur mit den übrigen 60 % melden, und er er- 
<lb/>hält nur dann seine ganze Zahlung, wenn diese letztere
<lb/>Masse 100 % giebt.

<lb/>Dieser Unterschied ist allen Grundsätzen entgegen, wes- 
<lb/>halb ich die Abschaffung des ersten Theils des Art. 538 Vor- 
<lb/>schläge.

<lb/>»Die vom Gemeinschuldner gegebenem Pfänder werden
<lb/>»entweder durch die Syndiken gegen Zahlung der Schuld
<lb/>»eingelöst (Art. 535. und 536.) oder auf Betreiben des
<lb/>»Pfandgläubigers öffentlich verkauft; der Ueberschufs fällt
<lb/>» der Masse anheim; den Minderbetrag bekömmt der Gläu-
<lb/>» biger zur Theilung ( Art. 53y.).«

<lb/>II. Privilegirte Gläubiger.

<lb/>Die Rechte derselben werden durch die Art. 2095 u. ff.
<lb/>des Code civil regulirt 6). Eins dieser Privilegien ist von
</p>
            <p>

               <lb/>6) Locre, Legislation civile, Eingang des Chap. IX. 8. 34, Boulay
<lb/>Paty 11. 32 u. 335.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0201.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. ig5


<lb/>der Art, dafs eine besondere Verfügung darüber nöthig wird,
<lb/>weil es gleichsam mit der ganzen Masse und mit der Ver- 
<lb/>waltung derselben in Collision steht. Dieses- ist das Vorrecht
<lb/>des Vermiethers, welches überall höchst begünstigt und das
<lb/>erste im Range von allen Mobiliar-Privilegien ist (Art. 662.
<lb/>der Prozessordnung). Zwei Fragen erheben sich, über
<lb/>welche eine textuelle Entscheidung nöthig wird, die von der
<lb/>einen Seite das Interesse des Vermiethers, von der andern
<lb/>aber auch das der Masse wahre. Wenn vor der Fallit - Er- 
<lb/>klärung der Vermiether die Mobiliarschaft hat pfänden las- 
<lb/>sen , darf er nach der Fallit-Erklärung mit der Versteige- 
<lb/>rung voranfahren ? In welcher Art darf er seine Rechte aus- 
<lb/>üben , wenn er vor der Fallit-Erklärung keine Pfändung
<lb/>hat vornehmen lassen ? 7)

<lb/>Im ersten Falle läfst sich das Recht des Vermiethers, die
<lb/>Versteigerung vorzunehmen , nicht bestreiten : nur hätte er
<lb/>nach Analogie des Art. 614. der Prozessordnung die Agenten
<lb/>oder Syndiken drei Tage vorher davon zu benachrichtigen,
<lb/>um ihre Maasregeln zu ergreifen 8).

<lb/>Im zweiten Falle wäre dem Vermiether aufzugeben,
<lb/>acht Tage vor der Pfändung den Agenten oder Syndiken eine
<lb/>Zahlungs - Aufforderung zustellen zu lassen, worauf die Pfän- 
<lb/>dung in gewöhnlicher Art vor sich gehe.

<lb/>In beiden Fällen hätte der Friedensrichter die angeleg- 
<lb/>ten Siegel, in Hinsicht der Mobiliarschaft, auf das Ansuchen
<lb/>des Vermiethers, abzunehmen, in Gegenwart des mit der
<lb/>Pfändung beauftragten Huissier und unter Zuziehung der
<lb/>Syndiken. Der Erlös würde sogleich an den Vermiether bis
<lb/>zum Betrag seiner Forderung verabfolgt: wird dieser Betrag
<lb/>bestritten, so erkennt das Civilgericht.
</p>
            <p>

               <lb/>7) Man sehe das Unheil des Appelhufes zu Paris vom iten Juli 1828.

<lb/>Sirej i83o. II. 219.


<lb/>8) Ebend. no. Z76.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0202.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>i c)6 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>III. Hypothekar - Gläubiger.

<lb/>»Wenn der Erlös der Immobilien nicht zur Befriedi-
<lb/>»gung der Hypothekar-Gläubiger hinreicht, so gehen diesel-
<lb/>»ben für den Ueberrest ihrer Forderungen zur Theilung mit
<lb/>» Chirographar-Gläubigern (Art. 53g. und 543.). Wird der
<lb/>»Erlös der Mobilien vor dem der Immobilien vertbeilt, so
<lb/>» gehen die Hypothekar - Gläubiger mit in diese Theilung
<lb/>»(Art. 54o.); jedoch müssen nachher diejenigen unter ihnen,
<lb/>»zu deren voller Befriedigung der Erlös der Immobilien
<lb/>»hinreicht, in dessen Yertheilung einen gleichen Vertrag
<lb/>»zum Yortheil der Chirographar - Masse zurücklassen (Art.
<lb/>»54i. und 542.).«

<lb/>IV. Rechte der Ehefrauen.

<lb/>»Die Immobilien der Frau, -welche nicht vermöge eines
<lb/>» Ehevertrags in die Güter - Gemeinschaft fallen, bleiben ihr
<lb/>»Eigenthum (Art. 544- und 545.) Eben so ist es der Fall
<lb/>» mit den Immobilien, die sie in eigenem Namen vermittelst
<lb/>»solcher Gelder angekauft hat, die ihr aus Erbschaft oder
<lb/>»Schenkung zugekommen sind, wenn dieses Verhältnifs in
<lb/>»der Erwerbungs-Urkunde ausgedrückt, und der Ursprung
<lb/>»der Gelder durch ein Erbverzeichnifs oder eine andere
<lb/>»öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (Art. 546.). Aufser
<lb/>»diesem speciellen Falle werden alle von der Ehefrau des
<lb/>» Falliten erworbenen Immobilien als dem Manne zugehörig
<lb/>» angesehen ( Art. 44?- )• Die Frau trägt alle Hypotheken,
<lb/>» welche auf ihren Immobilien durch ihre Einwilligung oder
<lb/>»vermöge gegen sie erlassenen Urtheilen haften (Art. 548.).«

<lb/>Durch diesen letzteren Artikel hat der Gesetzgeber blos
<lb/>das gemeine Recht wiederholt; allein er hat vergessen, die
<lb/>gemeinrechtliche Verfügung des Art. i43i. des Code civil
<lb/>ebenfalls zu wiederholen, und es ist nöthig, dafs dessen
<lb/>Inhalt dem Art. 648. beigefügt werde. Wenn die Frau für
<lb/>Schulden, die auf dem Mann oder auf der Gütergemein- 
<lb/>schaft haften, ihr persönliches Vermögen verpflichtet, so
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0203.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 197


<lb/>mufs diese Verpflichtung allerdings zum Vortheil dritter
<lb/>Personen ihre volle Wirkung haben; allein die Frau mufs
<lb/>von dem wahren Schuldner Ersatz erhalten.

<lb/>In den Debatten des Handelsgesetzbuchs 9 10) wurde ein
<lb/>Zusatz zu diesem Art. 646- angenommen, wonach die Frau,
<lb/>welche sich für eine noch bestehende Schuld des Mannes
<lb/>verbürgt hat, befugt ist, gegen die Masse alle Hechte des
<lb/>Gläubigers auszuüben, wenn er es nicht selbst thut. Dieser
<lb/>Zusatz blieb indessen im Text aus. Da er jedoch in der
<lb/>Natur des Bürgschaftsverhältnisses begründet ist, schlage
<lb/>ich vor, ihn ausdrücklich beizufügen.

<lb/>»Weder die Frau noch die Gläubiger des Mannes kün-
<lb/>»nen die im Ehevertrag festgesetzten Vortheile in Anspruch
<lb/>» nehmen ( Art. 549-)- *

<lb/>Der Gesetzgeber stellt hier die Unterscheidung nicht
<lb/>auf, die er in den folgenden Artikeln (55i. und 552.) zwi- 
<lb/>schen dem Falle gemacht hat, wo der Mann schon zur Zeit
<lb/>der Ehe Handelsmann war, und zwischen dem, wo er es
<lb/>erst nachher geworden ist. In den Debatten war über den
<lb/>vorliegenden Artikel die nemliche Unterscheidung vor ge- 
<lb/>schlagen worden 1 °). Sie wurde mit Recht verworfen, weil
<lb/>die Forderungen der Gläubiger der causa lucrativa der Frau
<lb/>Vorgehen müssen. Hinsichtlich der gesetzlichen Hypothek
<lb/>der Vrau dagegen ist jene Unterscheidung der Natur der
<lb/>Sache angemessen: denn hier streiten die Gläubiger und

<lb/>die Frau ex causa onerosa, und mithin mufs das früher be- 
<lb/>gründete Recht den Vorzug geniefsen. M. s. die Bemerkun- 
<lb/>gen über den Art. 533.

<lb/>Dem Art. 549. fehlt der Zusatz, dafs diese Verfügung
<lb/>sich auch gegen die Frau in dem Falle anwende, wenn sie
<lb/>selbst fallirt, ohne dafs der Mann zugleich in denselben Zu- 
<lb/>stand geräth. E
</p>
            <p>

               <lb/>9) Locre legislation etc. t. 19. 8. 3i3. no. 18.


<lb/>10) Ebendas. 8. 3io. no. 17.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0204.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>iy8 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>»Hat die Frau Schulden des Mannes bezahlt, so wird
<lb/>» vermuthet, dafs solches von dessen Gekle geschehen sey
<lb/>» ( Art. 55o.).«

<lb/>«War der Ehemann zur Zeit derHeirath Handelsmann,
<lb/>»so hat die Frau für ihre als dot eingebrachten Mobilien,
<lb/>» für den Ersatz ihrer veräufserten Immobilien und für ihre
<lb/>N Entschädigung wegen mit dem Manne contrahirter Schul-
<lb/>»den, nur eine Hypothek auf die von demselben zur Zeit
<lb/>»der Ehe besessenen Immobilien (Art. 531.).«

<lb/>Hier sind die der Frau während der Ehe durch Erb- 
<lb/>schaft, Vermächtnisse oder Schenkungen anerfallenen Mobi- 
<lb/>lien ausgeschlossen, und eben so die dem Manne auf solche
<lb/>Art während der Ehe zugekommenen Immobilien , endlich
<lb/>diejenigen Immobilien, die er während der Ehe aus dem
<lb/>Erlös anderer Immobilien erwarb, die er bei Eingehung der- 
<lb/>selben besafs. Der Gesetzgeber war hier ungerecht gegen
<lb/>die Frau, da, bei dem Beweis des angegebenen Ursprungs
<lb/>ihrer Mobilien und der Immobilien des Mannes, kein Betrug
<lb/>zu befürchten steht. Es wäre daher dem Gesetze der vor- 
<lb/>stehende Zusatz zu machen, oder, mit andern Worten, im
<lb/>Allgemeinen zu sagen, dafs die durch den Art. 2135. des
<lb/>Code civil, der Frau ertheilte gesetzliche Hypothek im Falle
<lb/>des Falliments und wenn der Mann zur Zeit der Ehe bereits
<lb/>Handel trieb, nicht auf diejenigen Immobilien geltend ge- 
<lb/>macht werden kann, die derselbe unter lästigem Titel seit
<lb/>der Epoche erwarb, wo er jenes Geschäft begann.

<lb/>»Die nemliche Verfügung tritt ein , wenn der Ehemann
<lb/>»Sohn eines Kaufmanns war, zur Zeit der Ehe keinen an-
<lb/>»dern Stand hatte, und nachher Kaufmann geworden ist
<lb/>»(Art. 552.).«

<lb/>Ueber diesen Artikel hat man die Bestimmung einer
<lb/>H^rist vorgeschlagen, wie solches sich in dem folgenden Ar- 
<lb/>tikel findet. Meines Erachtens ist die vorstehend vorgeschla- 
<lb/>gene Verfügung passender: eine Frist im vorliegenden

<lb/>Falle wird leicht durch vorher getroffene Verfügungen um- 
<lb/>gangen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0205.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 199

<lb/>»Dagegen geniefst die Frau alle ihr nach dem gemeinen
<lb/>»Recht zustehenden Hypothekar-Rechte, wenn zur Zeit der
<lb/>» Ehe und noch ein Jahr später der Mann ein anderes Ge-
<lb/>» werbe hatte ( Art. 533.).«

<lb/>Die Schlufsverfügung dieses Artikels würde ich abschaf- 
<lb/>fen. Zu dem über den vorhergehenden Artikel angegebenen
<lb/>Grunde kömmt der noch wichtigere hinzu, dafs, der Natur
<lb/>der Sache nach, und wie man bei Einführung neuer Gesetze
<lb/>stets anerkannt hat, die Zeit der Ehe die einzige Epoche
<lb/>ist, nach der die Rechte der Ehefrau regulirt werden müs- 
<lb/>sen; denn diese Rechte beginnen alsdann, und die Frau
<lb/>oder ihre Familie haben nothwendig das damals bestehende
<lb/>Vermögen des Mannes als die Gewähr ihrer dot betrachten
<lb/>müssen.

<lb/>» Die ganze Mobiliarschaft fällt den Gläubigern des Man-
<lb/>»nes anheim, und der Frau werden nur die im Art. 629. be-
<lb/>» zeichneten Gegenstände belassen : ausgenommen wenn sie

<lb/>» durch Urkunden nachweist, dafs sie Kleinodien oder Gold
<lb/>» und Silbergeschirre beigebracht hat, oder ihr solche durch
<lb/>» Erbschaft anerfallen sind ( Art. 554- )• «

<lb/>In dieser Schlufsverfügung wären auch andere Mo- 
<lb/>biliarstücke heizufügen; eben so wäre dem Worte Erb- 
<lb/>schaft zuzusetzen: oder Schenkung; denn bei einer
<lb/>durch Urkunden bewiesenen Schenkung fällt der Verdacht
<lb/>des Betrugs weg.

<lb/>»Die Frau, welche Mobiliarstücke, Waaren, Handels-
<lb/>»Papiere oder Geld aus der Masse entfremdet hat, ist zum
<lb/>»Ersatz verpflichtet und wird als Mitschuldige des be-
<lb/>»trüglichen Bankerutts betrachtet (Art. 555.).«

<lb/>Die Allgemeinheit dieser Verfügung scheint auf den gu- 
<lb/>ten Glauben der Frau keine Rücksicht zu nehmen. Da in- 
<lb/>dessen dieser sicher nicht die Absicht des Getetzgehers war,
<lb/>so wird ein Zusatz im Texte nöthig.

<lb/>» Diese Verurtheilung kann auch alsdann gegen die Frau
<lb/>»statt finden, wenn sie ihren Namen zu betrüglichen Akten
<lb/>»des Mannes hergeliehen hat (Art. 556.).«
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0206.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Hier wird derselbe Zusatz nöthig, aus demselben Grunde.

<lb/>»Vorstehende Verfügungen sind auf die vor Verkiindi-
<lb/>»gung des Handelsgesetzbuchs verehelichten Frauen nicht
<lb/>» anwendbar ( Art. 667.).«

<lb/>Von der Zurücknahme der Waaren und Handelspapiere.

<lb/>Die Verfasser des Handelsgesetzbuchs sind in dieser
<lb/>Materie von dem gemeinen Recht (Art. 2102. No. 4- des
<lb/>Code civil) abgewichen, wie der Text des Art. 576. und die
<lb/>negative Abfassung der folgenden Artikel zeigt !1). In den
<lb/>Debatten, die der Annahme der vorliegenden Verfügungen
<lb/>Vorhergiengen l2), hatten sich zwei Meinungen gebildet, wo- 
<lb/>von die eine ein weit ausgedehnteres Revindications - Recht
<lb/>aufstellte, die andere aber dasselbe beinahe gänzlich ver- 
<lb/>worfen wissen wollte. Eine mit den Handelsgebräuchen im
<lb/>Einklang stehende mittlere Meinung ist in das Gesetz über- 
<lb/>gegangen. Obwohl der Handelsstand im Allgemeinen mit
<lb/>diesen Verfügungen zufrieden ist, so sind doch wiederum
<lb/>zwei entgegengesetzte Ansichten entstanden, wovon die eine
<lb/>die Abschaffung verschiedener der vorliegenden Verfügun- 
<lb/>gen verlangt, die andere aber dieselben noch auf andere Fälle
<lb/>ausgedehnt wissen will. Ich werde bei Gelegenheit der ein- 
<lb/>zelnen Verfügungen hiervon sprechen.

<lb/>Der Gesetzgeber unterscheidet die Zurücknahme von
<lb/>Waaren und die von Handelspapieren.

<lb/>»Rei erfolgtem Falliment des Käufers ist der Verkäufer
<lb/>»befugt, die unbezahlten Waaren zurück zu nehmen (re-
<lb/>»vendiquer), wenn sie sich noch zu Wasser oder zu Lande
<lb/>»unterwegs befinden, und noch nicht in die Waarentager
<lb/>»des Falliten oder eines von ihm zum Verkauf derselben
<lb/>» beauftragten Commissionärs gelangt, oder nicht vom Falliten
</p>
            <p>

               <lb/>11) Locre Legislation civile et commerciale. Band 19. über den Art.
<lb/>576. Boulay-Paty II. 8. 691 u. ff,

<lb/>12) Ebendaselbst, besonders 8. Z27 u. ff. 447 u. ff. 467 u. ff. und
<lb/>487 u. ff.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0207.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 201


<lb/>„vor ihrer Ankunft auf die Fakturen, Connossemente oder
<lb/>,&gt; Frachtbriefe verkauft worden sind (Art. 576. 677. und 678."

<lb/>Die Zurücknahme der Waaren ist also nur dann zuzu- 
<lb/>lassen, wenn dieselben sich noch nicht im persönlichen Be- 
<lb/>sitze des Falliten befinden 1'): sind sie einmal in seinem
<lb/>VVaarenlager, oder in dem seines mit dem Verkaufe dersel- 
<lb/>ben beauftragten Mandatars angelangt, so werden sie als das
<lb/>öffentlich ausgestellte Pfand seines Credits angesehen, und
<lb/>bleiben also den Gläubigern Vorbehalten ,4). Von der ande- 
<lb/>ren Seite aber schliefst der blofse Umstand, dafs die Waa- 
<lb/>ren das Lager des Verkäufers verlassen haben, das Recht
<lb/>der Zurücknahme nicht aus, obwohl dieser Umstand sonst
<lb/>(Art. 200.) die volle Uebertragung des Eigenthums anzeigt;
<lb/>denn hier sind die Waaren noch nicht den mit dem Käufer
<lb/>contrahirenden Personen Öffentlich als das Pfand seiner Ver- 
<lb/>bindlichkeiten ausgestellt. Das Recht der Zurücknahme der
<lb/>Waaren folgt also nicht unmittelbar aus den allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen, sondern es ist ein Institut der Billigkeit,
<lb/>entnommen aus den Handelsgebräuchen &lt;§).

<lb/>Aufser der Klage auf Zurücknahme der Waaren steht
<lb/>übrigens dem unbezahlten Verkäufer auch die Klage auf
<lb/>Auflösung des Vertrages zu 16).

<lb/>Der Text obiger Verfügungen deutet dahin, dafs die
<lb/>Zurüknahme nur in dem Falle statt finde, wenn der Käufer
<lb/>und Verkäufer nicht am nemlichen Orte wohnen; denn es
<lb/>wird eine Sendung unterstellt. Der Grund dieser Einschrän- 
<lb/>kung könnte darin gesucht werden, dafs der Verkäufer
<lb/>im Stande ist, über einen entfernt wohnenden Käufer sich so
<lb/>genaue Notizen zu verschaffen, als über den mit ihm am
</p>
            <p>

               <lb/>13) Ebendaselbst 8. 467.

<lb/>14) Ebendas. 8. 491.

<lb/>15) Ebendas. 8. Z47.

<lb/>16) Urtheil des Appelhofes zu Paris vom 18. August »32g. Sirej i83o.
<lb/>II. 10.

<lb/>Krit. Zeitschr.f. Hecht sw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. a. ti. *4
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0208.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>nemlichen Ort wohnenden. Allein von der andern 8eite,
<lb/>sobald man mit dem Verfasser des Art. 577. einmal annimmt,
<lb/>die Zurücknahme finde statt, sobald die Waaren noch nicht
<lb/>völlig im persönlichen Besitze des Bäufers angelangt sind, so
<lb/>bann die Verschiedenheit der Wohnung keinen Unterschied
<lb/>machen. Sehr oft finden die Handels-Ankäufe durch Kom- 
<lb/>missionäre statt (Art. 92 u. ff. : diese erscheinen im Ver- 

<lb/>trag als Ankäufer, während in der Wirklichkeit sie nur die
<lb/>Mandanten des an einem andern Orte wohnenden Käufers
<lb/>sind: letzteres wird zwar gewöhnlich dem Verkäufer be- 

<lb/>kannt gemacht, allein der Kommissionär ist immer der direkt
<lb/>verpflichtete Theil. Sendet nun der Verkäufer seine Waa- 
<lb/>ren, wie dies gewöhnlich geschieht, direkt an den wahren
<lb/>Ankäufer und der Kommissionär fallirt mittlerweile, so mufs
<lb/>jenem auch das Recht der Zurücknahme zustehen, indem
<lb/>er eigentlich nur dem Kommissionär Credit gegeben hat.
<lb/>Diese Verfügung wäre also im Texte beizufügen ,7).

<lb/>Ferner mufs in dem angeführten Falle dem Commissio-
<lb/>när das nemliche Revindikationsrecht gegen seinen Commit-
<lb/>tenten gegeben werden, wenn dieser fallirt: denn er steht
<lb/>gegen den Verkäufer vor den Rifs, und ist als in dessen
<lb/>Rechte subrogirt anzusehen 1S).

<lb/>Nach dem Text des Art. 577. und unter Abweichung von
<lb/>dem Art. 2102. No. 4- findet die Zurücknahme nur statt, wenn
<lb/>der Verkauf ohne Bestimmung eines Zahlungs-Termines ge- 
<lb/>schehen ist 19). Da aber das Falliment sogleich die Hoff- 
<lb/>nung zerstört, dafs die Zahlung im Termin geleistet werde,
<lb/>so wäre der Art. 6-77. auch auf diesen Fall auszudehnen.

<lb/>Die Zurücknahme der Waaren findet dann nicht mehr
<lb/>statt, wenn sie sich im persönlichen Besitz des Falliten be- 
<lb/>finden. Dieses ist also auch der Fall für alle Ablieferungen
<lb/>von Waaren, die seit dem rückwärts zu bestimmenden Tage
</p>
            <p>

               <lb/>17) M. s. einen ähnlichen Fall hei Boulay-Paty II. no, 714 u. 768

<lb/>18) Bo ulay-Paty II. no. 746 uff.

<lb/>19) Locre 8. 521 am Ende, 622 am Ende und 5a3.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0209.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 2o3


<lb/>der Eröffnung des Falliments und in den 10 vorhergehenden
<lb/>Tagen geschehen sind. Man hat für diese Fälle auch das
<lb/>Recht der Zurücknahme vorgeschlagen. Dieser Meinung
<lb/>kann ich nicht beipflichten, weil die einmal im Waarenlager
<lb/>eines Kaufmanns befindlichen Waaren als das öffentlich aus- 
<lb/>gestellte Pfand seines Credits betrachtet werden müssen.

<lb/>Aus dem neinlichen Grunde stimme ich nicht für die
<lb/>vorgeschlagene Abschaffung der Art. 577. und 578., die man
<lb/>darauf stützt, dafs die Waaren, sobald sie das Lager des
<lb/>Verkäufers verlassen haben, der Verfügung des Käufers an- 
<lb/>heim gestellt sind und die Gefahr derselben auf ihm haftet.
<lb/>In dem Fallit-Verfahren handelt es sich von dem Verhält- 
<lb/>nisse zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern: letz- 
<lb/>tere erkennen die durch ersteren erkauften Waaren nur dann
<lb/>als sein Eigenthum, wenn sie sich in seinem Waarenlager
<lb/>befinden; denn nur in Rücksicht auf die dort lagernden
<lb/>Waaren können sie angesehen werden, ihm Vertrauen und
<lb/>Credit gegeben zu haben.

<lb/>Der Art. 578. spricht nur von einem Verkauf, und
<lb/>schweigt über die in den Debatten 20) berührte Frage, der
<lb/>Gültigkeit einer Verpfändung der Waaren in denselben Fäl- 
<lb/>len. Da solche Verpfändungen im Handel gebräuchlich sind,
<lb/>so wäre der Art. 878. auch darauf auszudehnen.

<lb/>»Die Syndiken sind berechtigt, die von einem Verkäu-
<lb/>»fer in Anspruch genommenen Waaren gegen Erstattung
<lb/>»des geschuldeten Preises für Rechnung der Masse zu be-
<lb/>»halten (Art. 582.).«

<lb/>»Im Falle der Zurücknahme hat der Verkäufer der
<lb/>»Masse alle auf diese Waaren vorgelegten Kosten zu ver-
<lb/>»güten (Art. 579.).«

<lb/>»Die Zurücknahme ist nur dann zulässig, wenn die
<lb/>»Identität der Waaren genau nachgewiesen ist und die Bai*
<lb/>»len, Kisten und Fässer nicht eröffnet, oder die Stricke und
<lb/>»Zeichen nicht weggenommen worden sind: auch dürfen die
</p>
            <p>

               <lb/>ao) Locre S. 822.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0210.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Ore Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>»Waaren in der Natur und Quantität keine Veränderung oder
<lb/>» Verschlimmerung (alteration ) erlitten haben (Art. 58o.).«

<lb/>Die Verfügung des Art. 58o. würde ich auf den ersten
<lb/>Satz reduziren. Die Beurtheilung der adminiculo der Iden- 
<lb/>tität mufs in jedem einzelnen Falle der richterlichen Ent- 
<lb/>scheidung überlassen werden ; allgemeine Regeln darüber
<lb/>zu geben, ist unmöglich. Die im Art. 58o. bezeichneten
<lb/>Beweismittel passen nicht auf alle Fälle und haben nicht im- 
<lb/>mer Einflufs auf den Beweis der Identität. So hebt weder
<lb/>die Eröffnung der Umgebung der Waare, noch die Weg- 
<lb/>nahme der Stricke und Zeichen die Identität der Waare
<lb/>auf 2i). Die Verschlimmerung oder der Verderb zerstören
<lb/>nur dann die Identität, wenn sie durch Menschenhände ge- 
<lb/>schehen sind, und dieser letztere Punkt wäre also auf je- 
<lb/>den Fall dem Artikel beizufügen. Die Verminderung der
<lb/>Quantität der Waaren hebt auch die Identität des Ueber-
<lb/>restes nicht auf: wenn i ooo Zentner Kaffee verkauft wor- 
<lb/>den und nur Zoo mehr vorhanden sind, deren Identität durch
<lb/>alle Umstände offen vorliegt, so kann wohl die Zurücknahme
<lb/>nicht versagt werden. Die in den Debatten 22) ausgespro- 
<lb/>chene entgegengesetze Meinung beruht einzig auf dem Grun- 
<lb/>de , dafs die Revindikation eine Ausnahme vom gemeinen
<lb/>Rechte ist und also in enge Grenzen eingeschlossen werden
<lb/>mufs. Allein diese Grenzen dürfen der Natur der Dinge
<lb/>nicht entgegen seyn.

<lb/>» Die Zurücknahme findet auch statt, wenn die Waaren
<lb/>»blos beim Falliten deponirt waren, oder er blos mit dem
<lb/>»Verkauf derselben beauftragt war: im letzteren Falle kann
<lb/>»der Mandant auch beim dritten Käufer den ausstehenden
<lb/>»Kaufpreis vindiciren, es sey dann, dafs derselbe wirklich
<lb/>»bezahlt worden ist, oder zwischen dem Falliten und dem
<lb/>»Käufer in einer laufenden Rechnung figurirt (Art. 581.).*

<lb/>21) Die Beziehung auf die Verpackung und Stricke ist aus dem alteren
<lb/>Gerichtsbrauch in das Handelsgesetzbuch übergegangen. L o c r e
<lb/>S. 349.

<lb/>22) Ebendas. Boulay-Paty II. no. 719,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0211.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 205


<lb/>Die Vindikation des Preises ist auch im ersten Falle zu- 
<lb/>zulassen, nemlich wenn der Fallit mit Verletzung des Nieder-
<lb/>legungs - Vertrages die Waaren veräufsert hat: denn warum
<lb/>soll der Eigenthümer hierunter leiden ? 23)

<lb/>Die Schlufsverfügung läfst es in der Willkühr des Fal- 
<lb/>liten , die Revindikation zu vereiteln, je nachdem er den
<lb/>Verkauf in seinen Büchern notirt. Es wäre daher zu ver- 
<lb/>fügen , dafs die angeführte Ausnahme nur dann statt finde,
<lb/>wenn eine wirkliche Zahlung oder wirkliche (Kompensation
<lb/>geschehen ist.

<lb/>„Handelspapiere oder andere noch nicht verfallene Pa-
<lb/>„ plere, die dem Falliten blos als Mandatar anvertraut waren,
<lb/>»und sich noch in natura bei ihm vorfinden, können eben- 
<lb/>falls zurückgenommen werden (Art. 583.).«

<lb/>Dieser Artikel zählt verschiedene Falle des Mandats auf,
<lb/>statt bei dem allgemeinen Ausdruck zu bleiben. Hierdurch
<lb/>ist ein Fall übergangen worden , der jedoch in die nemliche
<lb/>Categorie gehört, nemlich wenn die Papiere dem Falliten
<lb/>zu dem Ende anvertraut waren, um den Preis eines be- 
<lb/>stimmten Ankaufs von Waaren oder Staatspapieren zu be- 
<lb/>zahlen.

<lb/>»Die Zurücknahme findet auch statt, wenn solche Ri-
<lb/>»messen in einem Conto Current zwischen dem Sender und
<lb/>»dem Falliten figuriren, worin ersterer nur Gläubiger ist,
<lb/>»nicht aber, wenn er zur Zeit der Sendung Schuldner von
<lb/>»irgend einer Summe war (Art. 584 ).«

<lb/>Die Schluss Verfügung scheint mir ungerecht. Der ganze
<lb/>Artikel unterstellt ein Depositum, und dieses darf durch den
<lb/>Umstand seine Natur nicht verlieren, dafs der Deponent dem
<lb/>Depositar aus anderen Gründen etwas schuldig ist.

<lb/>»Die Syndiken sind befugt, unter Ermächtigung des
<lb/>»Commissärs die angesprochene Zurücknahme nachzugeben:
<lb/>»wenn sie solche contestiren, erkennt das Handelsgericht
<lb/>»(Art. 585.).«
</p>
            <p>

               <lb/>23) Bouiay - P a ty IL no. 741,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0212.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>2o6 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>Von der Güter - Abtretung.

<lb/>Ich habe bereits an einem andern Orte von diesem Mit- 
<lb/>tel, die persönliche Haft abzuwenden, im Allgemeinen ge- 
<lb/>sprochen 2-&gt;). Hier ist nur in so weit die Rede von der
<lb/>Güterabtretung, als sie auf das Falliment folgt. In diesem
<lb/>Falle gewinnen eigentlich die Gläubiger in pecuniärer Hin- 
<lb/>sicht nichts durch die Güterabtretung: denn sie besitzen
<lb/>bereits die Befugnifs , über alles Vermögen des Falliten zu
<lb/>verfügen ; die Güterabtr.etung bildet hier nur eine Wohl-
<lb/>that für den Schuldner t5). Bios indirekt kann sie den
<lb/>Gläubigern zuweilen einen pecuniären Nutzen bringen, nem-
<lb/>lich wenn die Syndiken irgend ein Vermögensstück des Falli- 
<lb/>ten noch nicht entdeckt hatten, und dieser es jetzt kund
<lb/>thut, um seinen guten Glauben nachzuweisen -&lt;&gt;).

<lb/>»Die vom Falliten gemachte Güterabtretung ist frei-
<lb/>„willig oder gerichtlich (Art. 566.). Bewilligen die Gläu-
<lb/>»biger dieselbe, so werden die näheren Bedingungen im
<lb/>»Vertrage festgesetzt (Art. 567.).«

<lb/>Hier wäre es nöthig, zu verordnen, dafs diese Güter- 
<lb/>abtretung gleich der gerichtlichen (Art. 671.) öffentlich be- 
<lb/>kannt gemacht werde, um den jetzigen Stand des Schuld- 
<lb/>ners zur allgemeinen Kenntnifs zu bringen.

<lb/>»Die gerichtlich zugestandene Güterabtretung beläfst
<lb/>„den Gläubigern ihre Rechte auf das vom Falliten später
<lb/>»erworbene Vermögen: sie befreit ihn blos von der per- 
<lb/>sönlichen Haft (Art. 568.).«

<lb/>»Der Fallite, der diese Wohlthat gerichtlich in An- 
<lb/>spruch zu nehmen beabsichtigt, ladet zu diesem Ende alle
<lb/>»seine Gläubiger vor Gericht: die Klage wird durch die

<lb/>»öffentlichen Blätter bekannt gemacht (Art. 56g.).Ä
</p>
            <p>

               <lb/>24) Mein Aufsatz im dritten Bande 8. 355 u. fl-

<lb/>25) Locre B. 19. 8. 588. ’no. 2.

<lb/>26) Vom Unterschied zwischen Güterabtretung und Concordat, s. Bou-
<lb/>lay-Paty II. no. 679 und 5g3.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0213.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0213"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 207


<lb/>Das competente Gericht ist das Civilgericht 27). Indes- 
<lb/>sen möchte es passender seyn, hier das Handelsgericht com- 
<lb/>petent zu erhlären: denn einerseits handelt es sich hier nicht
<lb/>von einer wahren Civilfrage, sondern die zu entscheidende
<lb/>Frage des Unglücks und des guten Glaubens des Falliten
<lb/>bildet nichts anders, als einen Complexus solcher Handlun- 
<lb/>gen , die einzeln alle zur Competenz des Handelsgerichts ge- 
<lb/>hören: anderseits sind die Mitglieder dieses Gerichts besser
<lb/>im Stande, über diese factische Frage zu erkennen.

<lb/>Aufserdem würde ich eine Verfügung vorschlagen, wo- 
<lb/>nach in allen Fällen, wo das Falliments- oder Concurs-
<lb/>Verfahren eintreten kann , die Klage auf Gestattung der
<lb/>Wohlthat der Güterabtretung nicht eher zugelassen würde,
<lb/>bis das Falliment erklärt und zur Prüfung der Forderung
<lb/>geschritten worden sey; denn auf diese Weise findet sich
<lb/>das ganze Verhältnifs des Schuldners ins Klare gestellt, be- 
<lb/>vor das Gericht über die eigentliche Frage der Zulassung
<lb/>zur Güterabtretung erkennt.

<lb/>»Die Klage an sich hemmt die Verfolgung nicht: das
<lb/>»Gericht kann indessen diese Hemmung aussprechen (Art.
<lb/>»570.). Erkennt das Gericht die Güterabtretung für zuläs-
<lb/>»sig, so mufs der Fallite sein Gesuch darum in Person und
<lb/>» öffentlich wiederholen, entweder in der Sitzung des Han-
<lb/>» delsgerichts oder auf dem Gemeindehause (Art. 571. und
<lb/>»572.% Aufserdem wird das Urtheil durch Anheftung in den
<lb/>» Gerichts - Sälen und an der Börse bekannt gemacht ( Art.
<lb/>»673.). Die Gläubiger lassen alsdann das Mobiliar und Im-
<lb/>»mobiliar-Vermögen des Falliten in derselben Art verwalten
<lb/>»und veräufsern, wie im Falle eines Vereins der Gläubiger
<lb/>» ( Art. 574.)* «

<lb/>In den Debatten wurde nach diesem Art. eine zusätz- 
<lb/>liche Verfügung angenommen, wonach der Schuldner, wel- 
<lb/>cher die Wohlthat der Gütergemeinschaft auf eine verträg-
</p>
            <p>

               <lb/>27) Boulay*Paty II. no. 611 ■ Dieses zeigt auch insbesondere der

<lb/>Art. 635. no. 4. des Handelsgesetzbuchs.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0214.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>2o8 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>liehe Weise erlangt hat, derselben verlustig erklärt und als
<lb/>bezüglicher Bankeruttier verfolgt werden solle 28). Diese
<lb/>Verfügung wäre hier beizusetzen.

<lb/>»Zur Wohlthat der Güterabtretung werden nicht zu-
<lb/>» gelassen 1. der Stellionatar, der bezügliche Bankeruttier,
<lb/>»jeder wegen Diebstahl oder Betrug verurtheilte und jeder
<lb/>»Rechnungspflichtige, s. Ausländer, Vormünder, Verwal-
<lb/>»ter und Depositarien (Art. 5^5.).«

<lb/>Ueberhaupt waren alle Individuen von dieser Wohlthat
<lb/>auszuschliefsen, deren Benehmen schon beim ersten Anblick
<lb/>den bösen Glauben anzeigt: namentlich wer zum zweiten

<lb/>Male eines leichtsinnigen Bankerutts überfuhrt wird, der
<lb/>Fallite, dessen Masse gar kein gegenwärtiges Vermögen dar- 
<lb/>bietet , so wie derjenige, dessen Gläubiger ihm bereits ei- 
<lb/>nen Privatvergleich mit Verlust von ihrer Seite bewilligt
<lb/>haben : endlich jeder Handelsmann, dessen Bücher nicht
<lb/>in der vorgeschriebenen Form und regelmäßig (Art. 8 u. ff.)
<lb/>geführt sind.
</p>
            <p>

               <lb/>Vom Banke rutt.

<lb/>Der Bankerutt oder das sträfliche Falliment ist von
<lb/>zweierlei Art: bezüglich (frauduleux ) oder blos leichtsin- 
<lb/>nig (simple). Das Gesetz unterscheidet für beide zwei
<lb/>Fälle: wegen einigen Thatsachen mufs nothwendig (sera)

<lb/>die Verfolgung eingeleitet werden; hinsichtlich anderer
<lb/>Thatsachen ist dieses dem Ermessen des Richters anheim
<lb/>gestellt (pourra) 29).

<lb/>I Bankerutt aus Leichtsinn.

<lb/>» Als leichtsinniger Bankeruttier wird jeder Fallite ver-
<lb/>» folgt, der sich in einem der nachbemerkten Fälle befindet.
<lb/>&gt;&gt; i. Wenn die Ausgaben seiner Haushaltung übertrieben er-
</p>
            <p>

               <lb/>28) Locre t. 19. über den Art. 674.

<lb/>29) Boulaj-Paty II. no, 49Z. 494. 514 u. 5t5.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0215.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 2o&lt;)

<lb/>»scheinen. 2. Wenn er bedeutende Summen im Spiel oder
<lb/>»in Geschäften des blofsen Zufalls verbracht hat. 3. Wenn
<lb/>»laut seinem letzten Inventarium sein Activum 5o % weni-
<lb/>»ger betrug, als das Passivum, wenn er bedeutende An-
<lb/>»leihen gemacht und Waaren mit Verlust oder unter dem
<lb/>»Curs verkauft hat, 4. wenn er für den dreifachen Betrag
<lb/>»seines Activums seine eigenen Unterschriften in Curs ge-
<lb/>» setzt hat ( Art. 586.).«

<lb/>Seit Verkündigung des Handelsgesetzbuchs hat die Er- 
<lb/>fahrung mehrere Thatsachen gezeigt, die wenigstens eben so
<lb/>sträflich sind, als diejenigen, die sich in den Art. 586 u. ff.
<lb/>namentlich verzeichnet Anden. Ich werde daher mehrere
<lb/>Zusätze vorschlagen.

<lb/>Zu No. 2. wäre beizufügen, dafs das Spiel in der Lot- 
<lb/>terie und das an der Börse auf Differenzen mit einbegrif- 
<lb/>fen ist.

<lb/>In No. 3. wäre der Ausdruck wegzulassen: dafs es

<lb/>sich aus seinem letzten Inventar ergiebt. So- 
<lb/>bald nemlich auf irgend eine Art, sey es auch ohne Inven- 
<lb/>tar, der Fallite wissen konnte, dafs sein Activum weniger
<lb/>als 5o % des Passivums betrug, ist es ein sträflicher Leicht- 
<lb/>sinn von ihm gewesen, bedeutende Anleihen zu machen u.
<lb/>s. w. Die Nichtanfertigung eines Inventars wäre übrigens
<lb/>an sich als eine besondere sträfliche Thatsache zu betrachten,
<lb/>weil hierin ein grofser Leichtsinn liegt. Ueberhaupt wäre
<lb/>derjenige Fallite als leichtsinnig zu bestrafen, dessen Masse
<lb/>keine 5o °/o darbietet, und der nicht nachweist, dafs ihm in
<lb/>dem letzten Jahre bedeutende Verluste zugestofsen sind.
<lb/>Auch wäre der Fall als sträflich beizufügen , wenn der Fal- 
<lb/>lite binnen dem letzten Jahre seinen Kindern solche Mitgifte
<lb/>gegeben, oder im Allgemeinen Schenkungen von solcher Be- 
<lb/>deutung gemacht hat, dafs sie mit dem Stande seines Ver- 
<lb/>mögens in keinem Verhältnifs stehen.

<lb/>Am Schlüsse von No. 3. wäre der Verkauf von Waaren
<lb/>mit Verlust und unter dem Curs nicht alternative, sondern
<lb/>blos cumulative zu bestrafen, weil eins ohne das andere
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0216.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>2io Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>ganz wohl geschehen kann, ohne einen Leichtsinn zu unter,
<lb/>stellen.

<lb/>In No. 4* ist der Ausdruck: dreifacher Betrag

<lb/>seines Activums zweideutig. Nach der Ansicht einiger
<lb/>Gerichte bezeichnet das Wort Activum hier das Reelle,
<lb/>was nach Abzug des Passivums übrig bleibe. Andere dage- 
<lb/>gen entschieden 30) , jenes Wort bezeichne nur das wirkliche
<lb/>Haben, im Gegensatz mit dem Passivum 31). Diese letz- 
<lb/>tere Auslegung halte ich für die richtige, weil sonst ein
<lb/>Kaufmann, der, wie es sehr oft der Fall ist, nicht viel mehr
<lb/>Vermögen als Schulden besitzt, seine Unterschrift gar nicht
<lb/>mehr in Curs setzen dürfe. Uebrigens giebt der Text, in- 
<lb/>dem er von dem dreifachen Betrag spricht, dem Kauf- 
<lb/>mann eine zu grofse Willkühr und zuviel Gelegenheit Andere
<lb/>in Schaden zu bringen: es wäre daher der doppelte Betrag
<lb/>festzusetzen.

<lb/>Man hat den Vorschlag gemacht, die N°s 3. und 4- des
<lb/>Art. 586. abzuschaffen. Die erste Verfügung, sagt man,
<lb/>hindert den Handelsmann, seine gehabten Verluste wieder
<lb/>zu ersetzen, und die zweite benimmt ihm die Mittel, seine
<lb/>Geschäfte weit auszudehnen. Ich pflichte diesem Vorschlag
<lb/>nicht bei; denn es ist im allgemeinen Interesse, dafs der
<lb/>Schuldner sein in der angegebenen Art geschmolzenes Ver- 
<lb/>mögen den Gläubigern überlasse, und sich nur mit deren
<lb/>Bewilligung (concordat) in weitere Geschäfte vertiefe.

<lb/>» Als leichtsinniger Bankeruttier kann verfolgt werden:
<lb/>» der Fallite, welcher die durch den Art. 44o. vorgeschrie-
<lb/>» bene Erklärung unterlassen hat. 2. Wenn er sich entfernt
<lb/>» und ohne gesetzliches Hindernifs sich nicht vor den Agen-
<lb/>»ten und Syndiken gestellt hat. 3. Wenn er unregelmäfsig
<lb/>» geführte Bücher vorlegt, ohne dafs jedoch diese Unregel-
</p>
            <p>

               <lb/>30) Urtheil des Appelhofes zu Rennes vom io. Jänner 13■ i■ Sirey &gt;g&gt; i
<lb/>II. 462.

<lb/>31) So scheint man auch die Sache in den Debatten angesehen zu ha- 
<lb/>ben. Locre über den Art. 586.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0217.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 211

<lb/>»mäfsigkeiten auf einen Betrug hindeuten, oder wenn er
<lb/>»nicht alle vorgeschriebene Bücher vorlegt. 4. Wenn er in
<lb/>»einer Handelsgesellschaft stand, und den angeführten Art.
<lb/>» 440. nicht beobachtete. «

<lb/>Zu No. 1. habe ich bereits über den Art. l±ko. einige
<lb/>Zusätze vorgeschlagen. Auch wäre derjenige als leichtsin- 
<lb/>niger Banheruttier zu betrachten, der schon ein oder meh- 
<lb/>rere Male fallirt hat.

<lb/>Zu No. 2. wäre überhaupt die Entweichung des Falliten
<lb/>zu bestrafen und jedes Hindernifs, das er dem Vollzug des
<lb/>Art. 455. entgegensetzte.

<lb/>No. 3. Bücherführung. Sobald, wie ich es nachher
<lb/>vorschlage, die Handelsbücher nicht mehr auf Stempelpapier
<lb/>geführt werden, ist es wirhlich ein sträflicher Leichtsinn,
<lb/>wenn der Kaufmann die vorgeschriebenen Bücher nicht vorab
<lb/>paraphiren läfst, und sie überhaupt nicht führt. Nur mufs
<lb/>hierbei, wie ich bereits über den Art. 4^7» bemerkte, zwi- 
<lb/>schen einem wahren Handelsmann und zwischen dem Hand- 
<lb/>werker, den das Gesetz in dieselbe Categorie stellt, wohl
<lb/>unterschieden werden 33).

<lb/>Man hat vorgeschlagen, die Handelsleute dadurch zum
<lb/>Paraphiren ihrer Bücher zu nöthigen, dafs ihnen die jähr- 
<lb/>lichen Patente nur gegen Vorzeigung solcher Bücher ertheilt
<lb/>würden, oder dafs der Präsident des Handelsgerichts ein
<lb/>Register über die zum Paraphiren ihm vorgelegten Bücher
<lb/>führe, oder endlich dafs irgend ein Beamter angewiesen
<lb/>werde, die Existenz paraphirter Bücher bei allen Handels- 
<lb/>leuten zu verificiren, und dafs, in diesen beiden Fällen, auf
<lb/>die verneinende Angabe des Präsidenten oder des Beamten
<lb/>sie in eine Strafe verfielen. Solche zu sehr in das Innere
<lb/>des Geschäftes eines Bürgers eingreifende Verfügungen kann
<lb/>ich nicht billigen.

<lb/>Eben so wenig pflichte ich aber einem andern Vorschlag
<lb/>bei, wonach, wie unter der früher bestandenen königlichen
</p>
            <p>

               <lb/>32) Dieses wurde auch in den Debatten anerkannt. Loere S. 36o.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0218.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgeseize.
</p>
            <p>

               <lb/>Verordnung von 1722, das Nichtführen der vorgeschriebe-
<lb/>nen Bücher als Thatsache des betrüglichen Bankerutts be- 
<lb/>trachtet würde 3^) : diese Unterlassung kann an sich keinen

<lb/>Betrug bilden.

<lb/>Der Nichtführung der Bücher oder der unregelmäfsigen
<lb/>Führung derselben wäre auch die Unterlassung oder die
<lb/>Unregelmäfsigkeit des vorgeschriebenen jährlichen Inventars
<lb/>(Art. 9.) beizufügen. Dieses ist das einzige Mittel, um die
<lb/>Haufleute zur Beobachtung dieser ihnen so nützlichen Vor- 
<lb/>schrift zu zwingen, die ihnen jedes Jahr ihren Zustand ge- 
<lb/>nau darlegt.

<lb/>Zu No. 4- wäre der Fall zu fügen, wenn jemand ohne
<lb/>einen Gesellschafter zu haben, seiner Namensunterschrift die
<lb/>Worte: et Compagnie beifügt, ohne dafs jedoch die Absicht
<lb/>des Betrugs obwalte.

<lb/>Schliefslich wäre der zwischen den Art. 586. und 687.
<lb/>bestehende Unterschied abzuschaffen, wonach in den Fällen
<lb/>des ersten die Verfolgung als nothwendig dargestellt
<lb/>wird, in den Fällen des zweiten aber nicht. Alle die ange- 
<lb/>gebenen Thatsachen sind als strafbar zu betrachten, und
<lb/>derjenige, der einer derselben überwiesen erklärt wird, mufs
<lb/>in die nachbenannte Strafe verfallen.

<lb/>» Ueber die Fälle des leichtsinnigen Bankerutts erkennen
<lb/>» die Zuchtpolizei - Gerichte, auf die Klage der Syndiken oder
<lb/>»eines einzelnen Gläubiger, oder endlich auf die von Amts-
<lb/>»wegen von der Staatsbehörde eingeleitete Verfolgung
<lb/>» ( Art. 588.'.«

<lb/>Meines Erachtens dürfte diese Verfolgung nie von Amts- 
<lb/>wegen statt finden. Die Thatsachen des leichtsinnigen Ban- 
<lb/>kerutts sind keine Verbrechen im eigentlichen Sinne: der
<lb/>Schuldner hat blos Mifsbrauch von dem Handels - Credit ge- 
<lb/>macht und durch seinen hohen Leichtsinn den Gläubigern
<lb/>Nachtheil zugefügt. Letztere allein leiden hierunter, und die
<lb/>Strafverfolgung kann oft ihrem Interesse entgegen seyn *4).
</p>
            <p>

               <lb/>33) Roullion S. 137 und i38.

<lb/>34) Roullion 8. 146.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0219.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. ?.i3

<lb/>»Die Kosten der Verfolgung wegen leichtsinnigen Ban-
<lb/>»kerutts werden Von der Masse getragen, wenn dieselbe
<lb/>» durch die Syndiken eingeleitet worden ist (Art. 58g.). Hat
<lb/>»ein einzelner Gläubiger sie eingeleitet, so fallen die Kosten
<lb/>»ihm zur Last, wenn die Freisprechung erfolgt: wird der
<lb/>»Beschuldigte verurtheilt, so trägt die Masse die Kosten
<lb/>»(Art. 5go.).«

<lb/>Hiernach trägt also die Masse die Kosten der Verfol- 
<lb/>gung, wenn auch der Beschuldigte zu einer Strafe verur- 
<lb/>theilt wird. Diese Verfügung ist offenbar ungerecht. Der
<lb/>Staat mufs den Gläubigern einzeln oder in Gesammtheit
<lb/>Schutz gegen diejenigen Thatsachen gewähren, die das Ge- 
<lb/>setz mit einer Strafe belegt. Mit Recht mag der Staat, nach
<lb/>Anleitung des Dekrets vom 18. Juni 1811 (Art. 160.), von
<lb/>der Civil - Partie die Vorlage der Kosten verlangen, weil
<lb/>seine Beamten nicht bei der ersten Anzeige wissen können,
<lb/>ob die Beschwerde gegründet ist; allein, sobald eine Ver- 
<lb/>urteilung erfolgt, müssen die Kosten einzig dem Verur- 
<lb/>teilten zur Last fallen : nur gegen ihn darf dem Staat ein

<lb/>Rekurs zustehen; wenn derselbe zahlungsunfähig ist, so
<lb/>kann dieser Umstand nur dem Staate Nachtheil bringen und
<lb/>mufs von demselben als eine Folge der ihm obliegenden
<lb/>Verbindlichkeit getragen werden, die Bürger gegen alle
<lb/>Handlungen zu schützen, die einmal durchs Gesetz als einer
<lb/>Strafe unterworfen betrachtet sind. Demnach wären also so- 
<lb/>wohl die Art. 58g. und 5go. des Handelsgesetzbuchs, als der
<lb/>Art. 157. des angeführten Dekrets abzuschaffen, und in allen
<lb/>Fällen nur der im Art. ig4. des Code d’instruction criminelle
<lb/>ausgesprochene Grundsatz fest zu halten. Natürlicher Weise
<lb/>hat dann der Staat nur in so weit einen wirklichen Rück- 
<lb/>griff, als dem Falliten nach Befriedigung der Gläubiger oder
<lb/>vermöge eines Conkordats noch einiges Vermögen übrig
<lb/>bleibt, so wie auf dasjenige, was er in der Folge erwirbt.

<lb/>»Die königlichen Procuratoren haben gegen die Urteile
<lb/>»der Zuchtpolizei - Gerichte die Berufung einzulegen, wenn
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0220.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>2l4
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>»es sich aus den Verhandlungen ergeben hat, dafs eigentlich
<lb/>»ein bezüglicher Banherutt vorliegt (Art. 5yi.).«

<lb/>Diese Verfügung ist nicht, wie man behauptet hat,
<lb/>durch die allgemeine Verfügung des später verhündigten Art.
<lb/>202. des Code d’instruction criminelle abgeschafft worden,
<lb/>welche den königlichen Procuratoren die Befugnifs er-
<lb/>theilt, von allen Zucht-Polizei-Gerichts-Urtheilen die Be- 
<lb/>rufung einzulegen : denn der Art. 5yi. macht diesen Beam- 
<lb/>ten die Erfüllung jener Befugnifs zur Pflicht. Richtig ist
<lb/>indessen, dafs diese Verfügung nicht ins Handelsgesetzbuch,
<lb/>sondern in eine Aufzählung der Pflichten der königlichen
<lb/>Procuratoren gehört.

<lb/>»Erklärt das Zuchtpolizei-Gericht den Beschuldigten
<lb/>»des leichtsinnigen Banherutts überwiesen, so verhängt es
<lb/>»gegen ihn die Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
<lb/>» zwei Jahren. Diese Urtheile werden öffentlich angeheftet
<lb/>»und durch die Zeitungen bekannt gemacht (Art. 642.).«

<lb/>Das angegebene Maximum der Strafe ist zu gering, und
<lb/>es wäre dasselbe nach Mafsgabe des Art. 40. des später ver- 
<lb/>kündigten Strafgesetzbuchs auf 5 Jahre zu erhöhen.

<lb/>Soll hier der Rückfall (recidive) auch eine Erhöhung der
<lb/>Strafe nach sich ziehen? Allerdings, aus den allgemeinen
<lb/>Gründen, auf welchen die bezüglichen Verfügungen des
<lb/>Strafgesetzbuchs ( Art. 56 u. ff.) beruhen.

<lb/>Auf jeden Fall wäre es passend, den leichtsinnigen Ban-
<lb/>heruttier zugleich für immer, oder für eine Zeitlang des
<lb/>Handeltreibens unfähig zu erklären. Sein bewiesener Leicht- 
<lb/>sinn mufs diese Folge nach sich ziehen, damit ihm die Mittel
<lb/>benommen werden, seinen Mitbürgern zu schaden. Es ist
<lb/>dieses ein dem Art. 42. des Strafgesetzbuchs ähnlicher Fall.

<lb/>Das Gesetz schweigt von den Mitschuldigen eines leicht- 
<lb/>sinnigen Banherutts. Indessen treten hier die nemlichen Be- 
<lb/>weggründe der Bestrafung ein, welche solche im Allgemei- 
<lb/>nen gegen die Mitschuldigen eines Verbrechens erheischen.
<lb/>Die Art. 5y u. ff. des Strafgesetzbuchs müssen also auch hier
<lb/>anwendbar erklärt werden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0221.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze..
</p>
            <p>

               <lb/>2l5
</p>
            <p>

               <lb/>Betrüblicher Bankerott

<lb/>»Als betrüglicher Bankeruttier soll erklärt werden je-
<lb/>» der fallirte Kaufmann, der sich in einem oder mehreren
<lb/>»der nachbemeldeten Fälle befindet, r. Wenn er Ausgaben
<lb/>» oder Verluste der Wahrheit entgegen angegeben hat, oder
<lb/>»wenn er sich nicht über die Verwendung aller seiner Ein-
<lb/>» nahmen ausweist. 2. Wenn er irgend eine Summe Geldes
<lb/>» eine Activ - Forderung, Waaren jeder Art oder Mobiliar-
<lb/>»Gegenstände entfremdet hat. 3. Wenn er fingirte Ver-
<lb/>»kaufe, Handelsgeschäfte oder Schenkungen gemacht hat.
<lb/>»4. Wenn er fingirte Schulden aufgestellt und fingirte Skrip-
<lb/>»turen gemacht hat, oder wenn er sich durch öffentliche
<lb/>»oder Privatakten ohne Grund oder Werth als Schuldner
<lb/>»bekannt hat. 5. Wenn er Geld, Handelspapiere oder
<lb/>»Waaren jeder Art, die ihm als Mandatar oder Depositar
<lb/>»anvertraut waren, zu seinem Vortheil verwendet hat.
<lb/>»6. Ankäufe von Immobilien oder Mobiliar - Gegenständen auf
<lb/>»den Namen eines Dritten, der denselben blos herleihet.
<lb/>»7. Wenn er seine Bücher versteckt hat (Art. 5y3.).«-

<lb/>In No. 1. ist der Mangel an Rechtfertigung der Einnah- 
<lb/>men als blofser Leichtsinn zu betrachten , sobald nicht laut
<lb/>No. 2. das wirkliche Entfremden oder Verschleppen nachge- 
<lb/>wiesen ist.

<lb/>Dagegen wäre als Fall des betrüglichen Bankerott« hier
<lb/>beizufügen: wenn er in einem öffentlich angehefteten Ge- 
<lb/>sellschaftsvertrag in einem Rundschreiben an seine Handels- 
<lb/>freunde, oder auf jede andere Weise ein gröfseres Kapital
<lb/>angegeben hat, als er besafs.

<lb/>Dem No. 7. wäre beizufügen: wenn er die Bücher i n
<lb/>der Absicht, seine Gläubiger zu hintergehen,
<lb/>versteckt hat; denn sonst ist seine Handlung nur Leichtsinn.
<lb/>Dann wäre die Zerstörung oder Abänderung der Bücher in
<lb/>gleicher Absicht hier aufzuzählen, und endlich der Fall,
<lb/>wenn die Unregelmäfsigkeiten der Bücher auf einen Betrug
<lb/>hindeuten. Letztere Verfügung folgt zwar aus dem Art. 587.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0222.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>2i6 Die Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>No. 5.: sie ist aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, und
<lb/>es kann daher jetzt keine Strafe deshalb verhängt werden.

<lb/>»Als betrüglicher Bankeruttier kann verfolgt und er-
<lb/>»klärt werden: i. der Fallite, welcher keine Bücher gehal-
<lb/>»ten hat, oder dessen Bücher nicht seinen wahren Activ-
<lb/>» und Passiv-Stand darstellen. 2. Wenn er nach erhaltenem
<lb/>»Sauf conduit sich nicht vor Gericht stellt (Art. 694,)-«

<lb/>Das No. i. enthält zwei Fälle, wovon der erste blofsen
<lb/>Leichtsinn darstellt, wie ich bereits über den Art. 587. be- 
<lb/>merkt habe. Der zweite Fall kann, nach den Umständen,
<lb/>eine Folge des Leichtsinns oder des Betrugs seyn; es wäre
<lb/>dieses im Text anzudeuten.

<lb/>Uebrigens mufs bei diesem Artikel eine Ausnahme für die
<lb/>als Handelsleute betrachteten Handwerker gemacht werden.

<lb/>Die Thatsache No. 2. ist auch an sich nur Leichtsinn.

<lb/>Eben so ist es mit der Auslassung einer Form, die den
<lb/>Art. 69. als bezüglichen Bankerott bestraft wissen will.

<lb/>Ich wiederhole übrigens hier den Vorschlag, den Unter- 
<lb/>schied zwischen der nothwendigen und fakultativen Verfol- 
<lb/>gung aufzuheben.

<lb/>»Die Thatsachen des bezüglichen Bankerutts werden
<lb/>» von Amtswegen durch die Staatsbehörde verfolgt (Art. 696.).
<lb/>» Der überwiesene Angeklagte verfällt in die vom Strafge-
<lb/>»setzbuch verhängten Strafen (Art. 596.).«

<lb/>Der Art. 402. dieses Gesetzbuchs spricht die Strafe der
<lb/>zeitlichen Zwangsarbeiten aus.

<lb/>Die Reclusion möchte wohl hier die passendere Strafe
<lb/>seyn. Wenigstens wären die Assisen-HÖfe zu ermächtigen,
<lb/>auf den Grund lindernder Umstände, diese letztere Strafe
<lb/>oder auch nur die Gefängnifs-Strafe auszusprechen, wie es
<lb/>in ähnlichen Fällen das Gesetz vom 25. Juni 1824 gestattet.

<lb/>Uebrigens wäre der Verurtheilte für immer oder für
<lb/>gewisse Zeit aus dem Handelsstande auszuschliefsen.

<lb/>» Als Mitschuldiger des bezüglichen Bankerutts wird be-
<lb/>»trachtet und verurtheilt jeder, der sich von dem Ban-
<lb/>» keruttier hat mifsbrauchen lassen, um dessen Mobilien oder
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0223.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 217

<lb/>»Immobilien ganz, oder zum Theil zu verheimlichen oder
<lb/>» zu entfremden , oder wer falsche Forderungen gegen den-
<lb/>»selben an sich gebracht, und solche bei der Prüfung und
<lb/>»Affirmation derselben als wahrhaft bekräftigt hat (Art.

<lb/>»597.)*«

<lb/>Dem letzteren Falle wäre binzuzufügen, dafs das Er- 
<lb/>scheinen eines fingirten Gläubigers in der ersten Versamm- 
<lb/>lung (Art. 479-), der aber nachher nicht auf der Geltend- 
<lb/>machung jener Forderung bestanden hat, als Mitschuld ei- 
<lb/>nes leichtsinnigen Bankerutts zu bestrafen sey. Unbestraft
<lb/>darf jene Handlung nicht bleiben, weil sie auf einen wichti- 
<lb/>gen Moment des Verfahrens, die Wahl der Syndike, bedeu- 
<lb/>tenden Einflufs geäufsert haben kann.

<lb/>Ferner wären als Mitschuldige zu betrachten alle Gläu- 
<lb/>biger, die sich besondere Vortheile zum Nachtheil der Masse
<lb/>haben versprechen lassen, mit Schärfung der Strafe gegen
<lb/>die Syndiken, wenn sie es getban haben.

<lb/>Auch wäre ausdrücklich zu verordnen, dafs die Strafe
<lb/>gegen die Mitschuldigen eintrete, selbst wenn der Schuldner
<lb/>nicht des betrüglichen Bankerutts überwiesen werde: denn
<lb/>ihre Handlungen, namentlich die Vorlegung unwahrer Ur- 
<lb/>kunden und die Stipulation besonderer Vortheile können
<lb/>ohne Schuld des Falliten vorgegangen seyn.

<lb/>»Durch das nemliche Urtheil werden die Mitschuldigen
<lb/>»verdammt 1. alle betrüglich entfremdeten Güter und Rechte
<lb/>»der Masse zurück zu erstatten, 2. derselben als Schadlos-
<lb/>»haltung eine Summe zu bezahlen, die demjenigen Werthe
<lb/>»gleich kömmt, um den sie dieselben zu betrügen versucht
<lb/>»haben (Art. 598.).«

<lb/>Ich habe bereits von diesem Punkte über den Art. 522.
<lb/>gesprochen und vorgeschlagen, dafs die Entschädigung das
<lb/>Doppelte des entfremdeten Betrags betrage, so wie, dafs
<lb/>sie auch im Civil - Wege eingefordert werden könne. Hier
<lb/>füge ich den Vorschlag hinzu im Texte auszudrücken, dafs,
<lb/>wie auch jetzt der Art. 366. des Code d’instruction criminelle
<lb/>Krit.Zeitschr.f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 2. H. *5
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0224.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>2l8
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>verfügt, selbst im Fall der Freisprechung der Mitschuldigen
<lb/>dieselben in jene Entschädigung verfälligt werden können.

<lb/>»Die Urtheile der Assisen-Höfe gegen die Bankerut-
<lb/>»tiere und ihre Mitschuldige werden öffentlich angeheftet
<lb/>» und durch die Zeitungen bekannt gemacht (Art. 599.).«

<lb/>Verwaltung1 der Masse im Falle der Verfolgung
<lb/>wegen Bankerutts,

<lb/>»Alle vorstehende Verfügungen über die Verwaltung
<lb/>»des Vermögens des Falliten finden auch hier ihre Anwen-
<lb/>» düng: nur sind die Syndiken verbunden, der Staatsbehörde
<lb/>» alle Papiere und Nachrichten mitzutheilen : Art. 600 — 6o3.«

<lb/>Wietierbefähigung des Falliten.

<lb/>»Das Gesuch um Wiederbefähigung wird an den Ap-
<lb/>» pelhof gerichtet ( Art. 60/,.). Demselben werden die Quit-
<lb/>»tungen und andere Papiere beigelegt, welche ausweisen,
<lb/>»dafs der Fallite seine sämmtlichen Schulden an Capital.
<lb/>» Zinsen und Kosten bezahlt hat ( Art. 604.)*«

<lb/>Man sieht aus diesem und den folgenden Artikeln, dafs
<lb/>der Gesetzgeber die Wiederbefähigung sehr erschwert hat.
<lb/>Es fragt sich, ob dieses billig und gerecht ist ? Um diese
<lb/>Frage zu entscheiden, ist zu untersuchen, welche Rechte
<lb/>dem nicht wieder befähigten Falliten mangeln, die er also
<lb/>durch die Wiederbefähigung wieder erlangt. Nach der be- 
<lb/>stehenden Gesetzgebung ist zwar der Fallite nicht gehindert,
<lb/>sobald er sein Patent auslöst, fortan Handel zu treiben: al- 
<lb/>lein es ist ihm die Ausübung aller politischen Rechte unter- 
<lb/>sagt (Art. 5. der Constitution vom 22. frimaire Jahr VIII. \
<lb/>und er ist verschiedener anderer, jedem Handelsmann zu- 
<lb/>stehenden Befugnisse verlustig (Art. 83. und 614. des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs Dekret vom 16. Jänner 1808, Art. Zo u. 5i.).
<lb/>Nur die Wiederbefähigung kann ihm diese Rechte zurück
<lb/>geben, und hier ist die gänzliche Befriedigung der Gläubi- 
<lb/>ger unerläfsliche Bedingung. Vielen Falliten ist es unmög-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0225.tif"
                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Die. Französischen Fallimentsgesetze. 219

<lb/>lieh, diese Bedingung zu erfüllen, eben weil die dem Falli- 
<lb/>ment anklebenden Nachtheile sie hindern, etwas zu erwer- 
<lb/>ben, wenn nicht Verwandte oder Freunde ihnen zu Hülfe
<lb/>kommen. Daher, und in Verbindung mit dem Vorschlag,
<lb/>den Falliten in jedem Fall zur Nachzahlung des im Concor- 
<lb/>dat ihm bewilligten Nachlasses verbindlich zu erklären,
<lb/>mochte es dem Interesse der Gläubiger sowohl, als des Fal- 
<lb/>liten angemessener seyn, wenn die Gerichte ermächtigt wür- 
<lb/>den, auf den blofsen Grund des aus dem Fallit-Verfahren
<lb/>hervorgegangenen Beweises des guten Glaubens des Falliten
<lb/>und seines später während einer zu bestimmenden Zeit fort- 
<lb/>gesetzten guten Benehmens, ihn bereits von den in den Art.
<lb/>83. und 614. und im Dekret vom 16. Jänner 1808 (Ausschlies- 
<lb/>sung von einer Verbindung mit der Bank) bezeichneten
<lb/>Nachtheilen zu befreien. Bios die Ausübung der politischen
<lb/>Rechte wäre bis zur gänzlichen Befriedigung der Gläubiger
<lb/>aufzuschieben. Die angeführte theilweise Wiederbefähigung
<lb/>würde ich ebenfalls dem Appelhofe anheim stellen aus den
<lb/>Beweggründen, die den Art. 604. veranlafst haben.

<lb/>Kann der Fallite, welcher Mitglied einer Handelsgesell- 
<lb/>schaft war, die Wiederbefähigung für sich allein erwirken ?
<lb/>Nur unter der Bedingung der Befriedigung aller Gläubiger
<lb/>der Gesellschaft, weil er laut Art. i36a des Code civil 22.
<lb/>und 23. des Handelsgesetzbuchs solidarisch verbunden ist.
<lb/>Deshalb kann ich dem Vorschlag nicht beipflichten, ihn ge- 
<lb/>gen Nachweise der Zahlung seines verhältnifsmäfsigen An-
<lb/>theils zur Wiederbefähigung zuzulassen.

<lb/>»Der General-Procurator theilt dem königlichen Pro-
<lb/>»curator am Gerichte erster Instanz und dem Präsidenten
<lb/>»des Handelsgerichts das Gesuch mit (Art. 606.). Dasselbe
<lb/>»wird während zwei Monaten in den Sitzungs - Sälen beider
<lb/>»Gerichte an der Börse und am Gemeinde-Hause angehef-
<lb/>»tet, auch in öffentlichen Blättern bekannt gemacht (Art.
<lb/>»607.). Jedem Gläubiger oder andern interessirten Theil
<lb/>»steht es frei, Einspruch gegen die Wiederbefiähigung ein-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0226.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>»zulegen, durch eine Erklärung auf der Kanzlei jener Ge-
<lb/>» richte ( Art. 608.).«

<lb/>Der Grundsatz, dafs überall beide Theile gehört werden
<lb/>müssen, erheischt hier den Zusatz, dafs der General-Pro- 
<lb/>curator gehalten sey, den Inhalt des Einspruchs dem Bitt- 
<lb/>steller mitzutheilen.

<lb/>»Nach Ablauf jener zwei Monate erstattet der könig-
<lb/>»liehe Procurator und der Präsident des Handelsgerichts
<lb/>»einen Bericht an den General-Procurator über das Beneh-
<lb/>»men des Falliten (Art. 609.). Hierauf erkennt der Appcl-
<lb/>» hof über das Gesuch : wird es einmal verworfen, so kann

<lb/>»es nicht von neuem vorgebracht werden (Art. 610.).«

<lb/>Diese letztere Verfügung ist im Allgemeinen zu hart
<lb/>und daher abzuschaffen.

<lb/>Von der andern Seite wird aber eine Verfügung gegen
<lb/>den Falliten nöthig, der sich fingirte Quittungen hat geben
<lb/>lassen, und eben so gegen den Gläubiger, der sie ertheilt
<lb/>hat. Ersterer wäre der Wiederbefähigung auf immer ver- 
<lb/>lustig zu erklären, und Letzterer in eine Geldbufse zu ver-
<lb/>fälligen.

<lb/>»Das willfahrende Urtheil wird in den Sitzungen des
<lb/>»Gerichtes erster Instanz und des Handelsgerichtes verlesen
<lb/>»und in ihre Register eingetragen ( Art. 611.).«

<lb/>Der Gesetzgeber schweigt über die Wirkungen der
<lb/>Wiederbefähigung: es tritt demnach auch hier der Art. 633.
<lb/>des Code d’instruction criminelle ein. Passend wäre es, da
<lb/>das Handelsgesetzbuch die Materie der Wiederbefahigung
<lb/>des Falliten speciell abhandelt, auch hier eine gleiche Ver- 
<lb/>fügung einzurücken.

<lb/>»Verweigert wird die Wiederbefähigung dem Stelliona-
<lb/>»tar, dem betrüglichen Bankeruttier, dem Verurtheilten
<lb/>»wegen Diebstahl oder Betrug und allen rechnungspflichti-
<lb/>»gen Personen, wie Vormünder, Verwalter und Deposita-
<lb/>»rien, die ihre Rechnung nicht gestellt, oder den Passiv*
<lb/>»Rezefs nicht bezahlt haben (Art. 612.).«
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0227.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 221


<lb/>Dem Vorschlag der Abschaffung dieses Artikels bann
<lb/>ich nicht beipflichten, weil der böse Glaube oder vielmehr
<lb/>der dolus bei solchen Personen zu klar am Tage liegt.

<lb/>» Der wegen leichtsinnigem Bankerutt Verurtheilte kann
<lb/>»dagegen nach ausgestandener Strafe wieder befähigt wer-
<lb/>» den (Art. 613.).«

<lb/>»Kein Fallite wird auf der Börse zugelassen, bevor er
<lb/>»seine Wiederbefähigung erlangt hat (Art. 614.).«

<lb/>Damit diese Verfügung zur Vollziehung komme, schei- 
<lb/>nen zwei Zusätze nöthig : der erste wäre die Anheftung des
<lb/>Namens aller Falliten im Innern der Börse. Sodann mufste
<lb/>derjenige Fallite, der sich dort betreffen liefs, in eine Ge-
<lb/>fängnifsstrafe verfallen.

<lb/>Endlich wäre es der Vollständigkeit der Gesetzgebung
<lb/>angemessen, dafs hier auch die politischen Rechte ausge- 
<lb/>drückt würden, deren Ausübung dem Falliten untersagt ist,
<lb/>namentlich das Recht, Geschworener oder Mitglied eines
<lb/>Wahl-Collegiums zu seyn, oder zum Deputirten gewählt
<lb/>zu werden.
</p>
            <p>

               <lb/>Anhang.

<lb/>Im Eingang des gegenwärtigen Aufsatzes habe ich un- 
<lb/>ter die Mängel der Gesetzgebung in Fallitsachen die bedeu- 
<lb/>tenden Kosten gezählt, welche dieses Verfahren veranlasst.
<lb/>Diese Kosten finden sich nicht im Handelsgesetzbuche an- 
<lb/>gegeben , sondern es bestehen specielle Finanzgesetze hier- 
<lb/>über. Deshalb und weil dasjenige, was ich über diese Ko- 
<lb/>sten sage, demjenigen verständlicher ist, der das ganze Ver- 
<lb/>fahren kennt, fasse ich hier zum Schlüsse die auf diesen
<lb/>Gegenstand bezüglichen Bemerkungen zusammen.

<lb/>Die bei Gelegenheit gerichtlicher Verhandlungen in
<lb/>Frankreich bezogenen fiskalischen Gebühren sind von dreier- 
<lb/>lei Art: Stempel, Einregistrirung und Gerichtsschreiberei-
<lb/>Gebühren (droits de Greife). In der Regel müssen alle
<lb/>Verhandlungen, sowohl die des Privatlebens, als die ge- 
<lb/>richtlichen , auf bereits mit dem Stempel versehenes Papier
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0228.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>geschrieben werden. Dieses Papier, welches der Staat selbst
<lb/>verkauft, ist von verschiedenen Preisen, die sich in der Re- 
<lb/>gel hlos nach der Gröfse des Papiers bestimmen. Ausnahms- 
<lb/>weise kann der Stempel auf bereits beschriebene Papiere ge- 
<lb/>druckt werden gegen Zahlung der bestimmten Gebühren:
<lb/>dieses ist unter andern der Fall bei Urkunden, die im Aus- 
<lb/>land angefertigt worden sind. Eben so kann ausnahmsweise
<lb/>das Papier der bereits eingebundenen, aber noch nicht be- 
<lb/>schriebenen Handelsbücher mit dem Stempel versehen wer- 
<lb/>den. Endlich besteht als Ausnahme ein nach dem Betrag
<lb/>der Summe graduirtes Stempelpapier für Wechsel und Schuld- 
<lb/>scheine.

<lb/>Die Einregistrirungs - Gebühr wird bezogen bei Gele- 
<lb/>genheit der Meldung der Urkunde in einem öffentlichen Re- 
<lb/>gister. Diese Gebühr besteht für einige Urkunden in einem
<lb/>bestimmten Betrag (droit fixe), ohne Unterschied des hö- 
<lb/>heren oder geringeren Werthes des Gegenstandes: für an- 
<lb/>dere Urkunden oder Verhandlungen besteht die Gebühr in
<lb/>gewissen Procenten des ausgedrückten Werthes (droits pro-
<lb/>portionnels ).

<lb/>Ausnahmsweise ist gestattet, dafs die die Verfolgungen
<lb/>der Staatsbehörde betreffenden Urkunden und Verhandlungen
<lb/>einstweilen auf ungestempeltem Papier gefertigt und ohne
<lb/>sofortige Beziehung der Gebühren einregistrirt werden, vor- 
<lb/>behaltlich nachher diese Stempel- und Einregistrirungs -Ge*
<lb/>bühren von dem Verurtheilten einzuziehen. ( Man nennt die- 
<lb/>ses : enregistrement en debet,)

<lb/>Die Gerichtsschreiberei - Gebühren ( droits de greife )
<lb/>bilden keineswegs blofse Emolumente für den Gerichtsschrei- 
<lb/>ber: der Staat zieht solche ein, und der Gerichtsschreiber
<lb/>erhält nur einen gewissen Theil davon. Aufs er diesem Theil
<lb/>bezieht ausnahmsweise der Gerichtsschreiber des Handels- 
<lb/>gerichts zu Paris noch andere Gebühren, laut dem bereits
<lb/>angeführten Dekret vom 6. Januar 1814.

<lb/>Zusätzlich zu allen bestimmten und proportioneilen Ge- 
<lb/>bühren wird noch Vi0 derselben erhoben, unter dem Titel
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0229.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 2a3

<lb/>Kriegssteuer, die man aber auch im Frieden hat fortbe*
<lb/>stehen lassen 3S).

<lb/>Das Hauptgesetz über den Stempel ist vom i3. brumaire
<lb/>Jahrs VII. ( 3. November 1798.). Das Hauptgesetz über das
<lb/>enregistrement ist vom 22. frimaire Jahrs VII. (12. Dezember
<lb/>1798.). Heber die Gerichtsschreiberei - Gebühren bestehen
<lb/>die Gesetze vom 21. ventose und 22. praireal Jahrs VII. (11.
<lb/>März und 10. Juni 1799.); dann das Dekret vom 12. Juli
<lb/>1808. Zusätze und Abänderungen dieser Verfügungen sind
<lb/>enthalten in den Gesetzen vom 28. April 1816. (Art. 87—77.),
<lb/>25. März 1817. (Art. 74—78.), »5.Mai 1818. (Art.73—82.)
<lb/>und 16. Juni 1824.

<lb/>Dieses vorausgesetzt komme ich zur Hebersicht der im
<lb/>Fallit-Verfahren bezogenen Gebühren und übrigen Kosten.

<lb/>Einregistrirung der Bilanz, wenn der Fallite sie seiner
<lb/>Erklärung beifügt, 1 Fr. 10 Ct. 36)

<lb/>Erklärung und Niederlegung der Bilanz 3 Fr. 3o Ct. 37)

<lb/>Das Falliterklärungs - Urtheil trägt, ohne den Stempel
<lb/>3 Fr. 3o Ct. Einregistrirungs-Gebühr, sur minute 38). Ge- 
<lb/>bühren des Gerichtsschreibers 1 Fr. 8a). Auf die Ausfer- 
<lb/>tigung wird bezogen, aufser dem Stempel, 1 Fr. 10 Ct.
<lb/>für jedes Blatt, wo auf jeder Seite nur 20 Zeilen und 10
<lb/>Silben stehen dürfen 39).

<lb/>Jedes spätere Urtheil, sey es auch nur prozessleitend,
<lb/>z. B. die Bestellung eines neuen Syndiks statt eines abgegan- 
<lb/>genen , trägt dieselben Kosten.

<lb/>Siegelanlage, Gebühren des Friedensrichters für jede
<lb/>drei Stunden (vocation), nach der Volkszahl der Städte

<lb/>«

<lb/>35) In der nachfolgenden Aufzählung habe ich bei den fixen Gebühren
<lb/>stets das 1/10 beigefügt.

<lb/>36) Gesetz vom 22. frim. VII. Art. 68. §. 1.

<lb/>37) Gesetz vom 22. frim. Jahrs VII. Art. 66. Z. 2. no, 7, Gesetz von

<lb/>1816. Art. 44. no. 10

<lb/>38) Gesetz von 1816. Art. 44. no. 10.

<lb/>38 a) Dekret vom 6. Januar 1814.

<lb/>39) Gesetz vom 26. Ventose Jahrs VII. Art. 8,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0230.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Z)/e Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>5 Fr. — 3 Fr. 75 Ct. — 2 Fr. 5o Ct. 40) Gebühren des
<lb/>Gerichtsschreibers % von denen des Friedensrichters 4&gt;).
<lb/>Stempel - Einregistrirung, für jede Vocation 2 Fr. 20 Ct. 42).
<lb/>Siegelabnahme, dieselben Gebühren.

<lb/>Inventarium. Stempel, Einregistrirung 2 Fr. 20 Ct. für
<lb/>jede Vocation 42 a).

<lb/>Verhaftung des Schuldners (Art. 455.). Stempel-Ge- 
<lb/>bühren des Huissier 60 Fr. — 40 Fr. —&gt; 3o Fr.; für den
<lb/>Einschreibungs - Akt im Gefängnifs 3 Fr. — 2 Fr. 25 Ct. 43).
<lb/>Einregistrirung oder Verhandlung des Huissier 2 Fr. 20 Ct. 44).
<lb/>Alimentations’- Gelder 20 Fr. für jeden Monat 45).

<lb/>Eidesleistung der Agenten. Gebühren des Gerichts- 
<lb/>schreibers 3 Fr. 46) ^ Stempel - Einregistrirung 3 Fr. 3o
<lb/>Ct. 47).

<lb/>Einrückung des Urtheils in die Zeitungen. Gebühren
<lb/>des Gerichtsschreibers 1 Fr. 48), Kosten der Einrückung (in
<lb/>Paris, gewöhnlich 1 Fr. 5o Ct. für jede gedruckte Zeile).
<lb/>Anheftungs - Protokoll des Gerichtsboten 3 Fr. — 2 Fr. 26
<lb/>Ct. 49). Stempel - Abschriftskosten und Einregistrirung 2 Fr.
<lb/>20 Ct. 49g)

<lb/>Verkauf der Waaren (Art. 464)- Stempel der Ordon- 
<lb/>nanz des Richter Commissärs. Einregistrirung 3 Fr. 3o Ct. 50).
<lb/>Kosten des Verkaufs, welche in Paris 7 bis 8 vom Hundert
<lb/>betragen.
</p>
            <p>

               <lb/>40) Tarif vom 16- Februar 1807. Art. 1.

<lb/>41) Ebendaselbst Art. 16.

<lb/>42) Gesetz vorn 22. frimaire VII. Art. 68. §. 2. no. 3.
<lb/>42 a) Ebendaselbst no. i.

<lb/>43) Tarif, Art. 53. 55. und 56.

<lb/>44) Gesetz von 1816. Art. 43. no. i3.

<lb/>45) Gesetz vom , 5. Germinal VI. Titel 3, Art. 14.

<lb/>46) Dekret vom 6. Januar 1814.

<lb/>47) Gesetz von 1816. Art. 44. no. 10.

<lb/>48) Dekret vom 6. Januar 18I4.

<lb/>49) Tarif, Art. 89.

<lb/>49 a) Gesetz von 1816. Art. 43. no. i3.

<lb/>50) Gesetz von 1816. Art 44, no. 10.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0231.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>Freies Geleit (466. und 4^7*): dieselben Kosten, wie
<lb/>jedes andere Urtheil.

<lb/>Vernehmung verschiedener Personen durch den Richter
<lb/>Commissär (Art. 474-)- Stempel - Einregistrirung für jede
<lb/>Vocation 1 Fr. 25 Ct. und 5o. Ct. für jeden Zeugen 5'). Ge- 
<lb/>bühren des Gerichtschreibers für jeden Zeugen 2 Fr. 52).

<lb/>Einschreibung ins Hypothekenbuch (Art. 5oo.). Stem- 
<lb/>pel-Gebühren des Hypothekenbewahrers 1 Fr. 25 Ct. 52 a).
<lb/>Gebühren des Staats werden ausnahmsweise hier keine be- 
<lb/>zogen 52 b).

<lb/>Briefe an die Gläubiger (Art. 47b.). Gebühren des Ge- 
<lb/>richtschreibers für jeden Einzelnen 20 Ct. 53).

<lb/>Verhandlung vor dem Commissär über die Wahl der
<lb/>provisorischen Syndiken (Art. 478.). Stempel - Einregistri- 
<lb/>rung 3 Fr. 3o Ct. 54). Gebühren des Gerichtschreibers
<lb/>3 Fr. 55).

<lb/>Urtheil über deren Ernennung. Kosten wie vorher.

<lb/>Protokoll über die Rechnungsablage der provisorischen
<lb/>Syndiken. Dieselben Kosten wie bei dem Wahlprotokoll,
<lb/>aufser 4 Fr. 5o Ct. für den Gerichtschreiber 56),

<lb/>Verkauf der übrigen Waaren und Effekten (Art. 492.).
<lb/>Kosten wie vorher.

<lb/>Ordonnanz des Richter Commissärs über die Niederle- 
<lb/>gung der Gelder in die Consignations - Kasse und ebenso über
<lb/>die Rückziehung aus derselben. Stempel - Einregistrirung
<lb/>3 Fr. 3o Ct. 57).
</p>
            <p>

               <lb/>5i) Dekret vom 12. Juli 1808. Art. 1.

<lb/>62) Dekret vorn 6. Januar 1814*.

<lb/>52 a) Dekret vom 22. September 1810.

<lb/>62 b) Entscheidung des Finanzministers vom »5. Mai 1816. Repertoire
<lb/>du Notariat. par Rolland de Villargues , V°. inscription hypothe-
<lb/>caire. no. 467.

<lb/>53) Dekret vom 6. Januar 1814. /

<lb/>54) Gesetz von 1816. Art. 44. no. 10.

<lb/>55) Dekret vom 6. Janur 1814. 456) Ebendaselbst.

<lb/>67) Gesetz von 1816. Art. 44. no. 10.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0232.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>2*j6 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>Benachrichtigung der Gläubiger durch Zeitungen und
<lb/>Briefe (Art. 5o2.). Kosten, wie beim Fallit-Urtheil und bei
<lb/>der früheren Aufforderung an die Gläubiger.

<lb/>Die Urkunden der Gläubiger sind keiner besonderen
<lb/>Einregistrirung unterworfen ** 8).

<lb/>Ebenso trägt die Niederlegung derselben in die Hände
<lb/>des Gerichtschreibers keine Kosten 59).

<lb/>Prüfungs-Protokoll (Art. 5o5.), welches mit dem der
<lb/>Affirmation (Art. 507.) nur als ein und dasselbe gerechnet
<lb/>wird. Stempelgebühren des Gerichtschreibers für jede ein- 
<lb/>zelne Forderung 1 Fr. 60). Einregistrirung, desgleichen
<lb/>3 Fr. 3o Ct. 6&lt;).

<lb/>Schl ufs - Protokoll (Art. 5io). Kosten, wie bei der
<lb/>Wahl der Syndiken.

<lb/>Urtheile des Handelsgerichts (Art. 509. und 511.). Ko- 
<lb/>sten , wie beim Fallit - Urtheil.

<lb/>Bekanntmachung des Fristverlangerungs-Urtheils (Art,
<lb/>512.) , wie vorher.

<lb/>Zusammenberufung der Gläubiger (Art. 5i40* Kosten
<lb/>der Briefe, wie vorher.

<lb/>Protokoll der Versammlung ( Art 5i5.). Stempel - Ge- 
<lb/>bühren des Gerichtschreibers 4 Fr. 5o Ct. 62). Einregistri- 
<lb/>rung 3 Fr. 3o Ct. wie vorher.

<lb/>Zweite Berathschlagung (Art. 522.), dieselben Kosten.

<lb/>Auf das Concordat werden folgende Einregistrirungs-
<lb/>Gebühren bezogen: von allen Geldsummen , die der Schuld- 
<lb/>ner den anwesenden Gläubigern verspricht % % 63), fü&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>58) Entscheidung des Finanzministers vom 18. Juni 1808. Raullion


<lb/>8. 27.

<lb/>59) Instruction der Einregistrirungs - Verwaltung vom 9. Marz 1809
<lb/>Ebendaselbst.

<lb/>60) Dekret vom 6. Januar 1814.

<lb/>61) Gesetz vorn 22. frimaire VII. Art. 68. § 2. no. 6. und Gesetz von
<lb/>1816. Art. 44. no. 10.

<lb/>62) Dekret vom 6. Januar 1814.

<lb/>63) Gesetz vom 22. frimaire VII. Art. 69. 5. 2. no. 6.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0233.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimenlsgesetze. 227


<lb/>jede nachträgliche Einwilligung eines abwesenden Gläubigers
<lb/>1 Fr. 10 C.. Für alle Zahlungsversprechen in Waaren 2 %.
<lb/>Wenn der Fallite geradezu seine ganze Habe hingiebt, 1 %.
<lb/>Stellt er eine Bürgschaft, so wird deshalb noch 1/£ % mehr
<lb/>erhoben. Diese Gebühren werden jedoch zurückgegeben,
<lb/>wenn das Handelsgericht das Concordat nicht bestätigt 64).

<lb/>Ausfertigung des Protokolls, um es dem Handelsgericht
<lb/>zur Bestätigung vorzulegen. Kosten, wie beim FalliUUrtheil.

<lb/>Einschreibung ins Hypothekenbuch (Art. 52b.). Kosten
<lb/>wie vorher, aufser dafs jetzt die proportioneilen Gebühren
<lb/>auf die im Contrakt bewilligten Summen bezogen werden
<lb/>nach dem Mafsstab von 1 vom Tausend des Capitals 65).

<lb/>Protokoll über die Rechnungsstellung der provisorischen
<lb/>Syndiken an den Falliten (Art. 525. Kosten, wie beim Pro- 
<lb/>tokoll über das Concordat.

<lb/>Protokoll über den Verein der Gläubiger (Art. 527.).
<lb/>Desgleichen. Es wird nemlich nur die bestimmte Einregi-
<lb/>strirungs-Gebühr von 3 Fr. 3o Ct. bezogen, aufser wenn
<lb/>das Protokoll noch ein besonderes Vergütungs- Versprechen
<lb/>gegen die Syndiken und den Cassirer enthält, welches Ver- 
<lb/>sprechen weitere Gebühren nach sich zieht 66).

<lb/>Verhandlung über die Rechnungsstellung der proviso- 
<lb/>rischen Syndiken an die Definitiven (Art. 627.). Desgleichen.

<lb/>Jede Verhandlung der definitiven Syndiken mit den Gläu- 
<lb/>bigern unter dem Vorsitz des Commissärs (z. B. Art. 562.).
<lb/>Desgleichen.

<lb/>Die Erfahrung hat gelehrt, dafs in Fallimenten, wo es
<lb/>sich von nicht sehr beträchtlichen Summen handelte , die
<lb/>Kosten des Verfahrens sieb auf 3o % der Activ-Masse be- 
<lb/>laufen haben.
</p>
            <p>

               <lb/>64) Ueber alles dieses sehe man repertoire du notariat von Rolland de
<lb/>Villargues Y°. Concordat. §. 6.

<lb/>#5) Qesetz vom 21, Ventose VII. (11. März, 1799.) Art. 20. Gesetz
<lb/>von 1816. Art. 60.

<lb/>66) Gesetz vom 22. frimaire VII. Art. 68. H. 3. no. 6.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0234.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Kosten der einzelnen Prozesse, die sich in jeder
<lb/>Falliments-Sache erheben, lassen sich nicht im Allgemeinen
<lb/>bestimmen«

<lb/>Hinsichtlich der Kosten der Versteigerung der Immo- 
<lb/>bilien setze ich ein mir vorliegendes Verzeichnis hierhin,
<lb/>betreffend ein Grundstück vom Werthe zwischen 3 und
<lb/>4,000 Francs, gelegen ausserhalb Paris nahe an den Mauren
<lb/>der Stadt.
</p>
            <p>

               <lb/>Auszug der Verhandlung über die
<lb/>Ernennung der definitiven Syndiken,
<lb/>welche dem Gesuch an s Civilgericht

<lb/>beigelegt wird....

<lb/>Gesuch an den Richter Commissär
<lb/>des Falliments, um Ertheilung seiner
<lb/>Ermächtigung, nebst dessen Ordon- 
<lb/>nanz ____

<lb/>Gesuch an s Gericht erster Instanz

<lb/>um Ermächtigung zum Verkauf _

<lb/>Gebühren des Anwalts, um die Sache

<lb/>der Staatsbehörde mitzutheilen_

<lb/>Gebühren des Anwalts für .seine Ge- 
<lb/>genwart bei Erlassung des Urtheils

<lb/>Ausfertigung desselben..

<lb/>Gesuch an den Richter und Ordon- 
<lb/>nanz wegen Vereidung des Experten 67)
<lb/>Vorladung des Experten zu diesem
<lb/>Ende ..

<lb/>Stempel des Eidesleistung - Proto- 
<lb/>kolls .

<lb/>Gegenwart des Anwalts ..

<lb/>Ausfertigung des Protokolls_

<lb/>Gegenwart des Anwalts bei der Ope- 
<lb/>ration des Experten _

<lb/>67) Bei bedeutenderen Gegenständen werden
<lb/>drei Experten ernannt.
</p>
            <p>

               <lb/>Auslagen.

<lb/>Fr. Ct.

<lb/>3 55
</p>
            <p>

               <lb/>Gebühren.
</p>
            <p>

               <lb/>Fr. Ct.
</p>
            <p>

               <lb/>3 65

<lb/>- 70
</p>
            <p>

               <lb/>17 10

<lb/>3 65
</p>
            <p>

               <lb/>3 —

<lb/>7 5o
<lb/>1 5o

<lb/>10 —

<lb/>3 —
</p>
            <p>

               <lb/>5 75 1 io

<lb/>— 70

<lb/>i3 5o
<lb/>3o —
</p>
            <p>

               <lb/>78 60
</p>
            <p>

               <lb/>29 10
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0235.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>22Y
</p>
            <p>

               <lb/>Uebertrag_

<lb/>Gebühren und Auslagen des Ex- 
<lb/>perten ___

<lb/>Gesuch um Bestätigung seines Be- 
<lb/>richtes öS) _____

<lb/>Mittheilung an die Staatsbehörde ..
<lb/>Gegenwart des Anwalts beim Ur-

<lb/>theil _ _____

<lb/>Ausfertigung desselben ...

<lb/>Verzeichnis der Steiger - Beding- 
<lb/>nisse ..

<lb/>Einregistrirung desselben_

<lb/>- Niederlegung auf der Gerichtschrei- 
<lb/>berei ____

<lb/>Gegenwart des Anwalts bei der er- 
<lb/>sten Vorlesung in der Sitzung-

<lb/>Gebühren des Gerichtsvollziehers
<lb/>Einregistrirung der Verhandlung ..
<lb/>Abfassung der öffentlichen Anhef- 
<lb/>tung nebst Stempel und Einregistrirung

<lb/>derselben .... ..

<lb/>Druckkosten und Stempel der An- 
<lb/>heftungen ___

<lb/>Anheftungs-Protokoll des Gerichts- 
<lb/>vollziehers .....

<lb/>Dem Anhefter, der ihn begleitete
<lb/>Zweite Anheftung durch den Ge- 
<lb/>richtsvollzieher __

<lb/>Dem Anhefter_

<lb/>Abfassung der Anzeige in den Zei- 
<lb/>tungen ___

<lb/>Druckkosten _
</p>
            <table n="table-DC5B8C35-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Auslagen.
</cell>
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Gebühren.
</cell>
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                  <cell>


Fr. Ct.
</cell>
                  <cell>


Fr. Ct.
</cell>
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                  <cell>


78 60
</cell>
                  <cell>


29 IO
</cell>
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85 —
</cell>
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— —
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                  <cell>


— 70
</cell>
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7 5o
</cell>
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— —
</cell>
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1 5o
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               </row>
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— —
</cell>
                  <cell>


10 —
</cell>
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                  <cell>


20 95
</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C47-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC5B8C48-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5">
                  <cell>


11 20
</cell>
                  <cell>


62 —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C49-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1 IO
</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
               </row>
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                  <cell>


O

O
</cell>
                  <cell>


6 —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C4D-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
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                  <cell>


— —
</cell>
                  <cell>


3 —
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1 —

3 3o

1
</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C51-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC5B8C52-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5">
                  <cell>


1 45
</cell>
                  <cell>


6 —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C53-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
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                  <cell>


188 —
</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C55-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC5B8C56-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5">
                  <cell>


14 55

9 —
</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C57-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC5B8C58-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5">
                  <cell>


14 55

9 —
</cell>
                  <cell>


—— —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C59-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC5B8C5A-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5">
                  <cell>


3o —
</cell>
                  <cell>


3 —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DC5B8C5B-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DC5B8C5C-9C4D-11E7-1038-09173F13E4C5">
                  <cell>


479 3o
</cell>
                  <cell>


127 10
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>'68) Er schätzte das Immobil auf 1900 Fr.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0236.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>s3o
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.
</p>
            <table n="table-D7A24748-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-D7A24749-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                   rend="504,572,3240,5504">
               <row n="row-D7A2474A-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Auslagen.
</cell>
                  <cell>


Gebühren,
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2474C-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2474D-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Fr.
</cell>
                  <cell>


Ct.
</cell>
                  <cell>


Fr.
</cell>
                  <cell>


Ct.
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2474E-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2474F-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Uebertrag_

Die Unterschrift des Buchdruckers
</cell>
                  <cell>


479
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


127
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24750-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24751-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


legalisiren zu lassen_

Noch eine Einrückung in eine zweite
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


X
</cell>
                  <cell>


5o
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24752-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Zeitung ____
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24754-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Desgleichen in eine dritte 69) _

Dritte Anheftung durch den Ge-
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24756-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24757-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


richtsvollzieber ......
</cell>
                  <cell>


*4
</cell>
                  <cell>


55
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24758-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24759-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Dem Anhefter...

Vortrag des Anwalts von der prä-
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2475A-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
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                  <cell>


paratorischen Versteigerung _
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2475C-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2475D-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Einregistrirung des Protokolls_

Gegenwart bei der vorläufigen Ver-
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2475E-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2475F-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Steigerung _._
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24760-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24761-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Einregistrirung derselben_
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24762-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24763-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Gebühren des Gerichtsvollziehers ..
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


&lt; —
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24764-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24765-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Abfassung der neuen Anheftung __
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24766-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24767-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Druckkosten und Stempel_

Abfassung der neuen Einrückung in
</cell>
                  <cell>


188
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24768-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24769-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


die Zeitungen __
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2476A-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Druckkosten ....
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


.—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2476C-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2476D-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Legalisation_
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


t
</cell>
                  <cell>


5o
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2476E-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2476F-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Einrückung in eine andere Zeitung
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


! —-
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24770-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24771-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Desgleichen in eine dritte_

Anheftungs -Protokoll des Gerichts- 
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
                  <cell>


——
</cell>
                  <cell>


——*
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24772-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24773-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


vollziehers ..
</cell>
                  <cell>


14
</cell>
                  <cell>


55
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24774-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24775-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Dem Anhefter..

Vortrag des Anwalts vor der defi- 
</cell>
                  <cell>


9
</cell>
                  <cell>


—-
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24776-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24777-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


nitiven Versteigerung___
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A24778-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A24779-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


Einregistrirung des Protokolls_
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


3o
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-D7A2477A-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-D7A2477B-9C4D-11E7-7482-09173F13E4C5">
                  <cell>


69) Wenn die Immobilien bedeutender sind,
so sind auch die Druckkosten gröfser.
</cell>
                  <cell>


902
</cell>
                  <cell>


?5
</cell>
                  <cell>


i56

1
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2084752_04+1832_0237.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze. 23t
</p>
            <table n="table-DA9A7A35-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-DA9A7A36-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                   rend="352,594,3088,2848">
               <row n="row-DA9A7A37-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A38-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Uebertrag_
</cell>
                  <cell>


Auslagen.

Fr. Ct.

902 75
</cell>
                  <cell>


Gebühren.

Fr. Ct.

i56 10
</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A39-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A3A-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Gegenwart des Anwalts bei der de-
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A3B-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A3C-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


finitiven Versteigerung ____
</cell>
                  <cell>


— _
</cell>
                  <cell>


i5 —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A3D-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A3E-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Gebühren des Gerichtsvollziehers ..
</cell>
                  <cell>


\5 —
</cell>
                  <cell>


— .—.
</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A3F-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A40-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Einregistrirung der Versteigerung
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A41-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A42-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


SVz % des Steiger-Preises von 2800 Fr.
</cell>
                  <cell>


164 —
</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A43-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A44-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Verhältnifsmäfsige Gebühren des
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A45-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A46-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Anwalts 1 % ....
</cell>
                  <cell>


.—. —
</cell>
                  <cell>


28 —
</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A47-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A48-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Fertigung des Kostenverzeichnisses,
ä 10 Ct. für jeden Satz ...
</cell>
                  <cell>


— _
</cell>
                  <cell>


5 70
</cell>
               </row>
               <row n="row-DA9A7A49-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-DA9A7A4A-9C4D-11E7-8830-09173F13E4C5">
                  <cell>


Im Ganzen_
</cell>
                  <cell>


1071 75

204 80

1276 55
</cell>
                  <cell>


204 80
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Ohne die Ausfertigungen des Versteigerungs-Ürtheils, wovon
<lb/>die Syndiken eine als Beleg ihrer Rechnungen bedürfen,
<lb/>und der Ankäufer die andere als Eigenthums - Urkunde.

<lb/>In den Bedingungen des Verkaufs werden zwar diese
<lb/>Kosten jedesmal dem Ankäufer zur Last gesetzt: allein die- 
<lb/>ser bietet natürlich soviel weniger auf das Gut selbst, und
<lb/>so fallen diese Kosten immer indirekt der Masse zur- Last &lt;0).

<lb/>Ich habe nun noch einiges über die Fiskal - Gebühren zu
<lb/>sagen, welche bei Gelegenheit der vorgesehriebenen ll&amp;a-
<lb/>delsbücher bezogen werden, weil dieser Punkt auch in Falli- 
<lb/>ments - Sachen oft zur Sprache kömmt.

<lb/>Das zu Handelsbüchern eingebundene freie Papier .be- 
<lb/>zahlt bei Aufdrückung des Stempels für jedes Blatt, nach
<lb/>Verhältnifs der Gröfse 20 — 3o — 5o Centimen. So •ver- 
<lb/>fügt das letzte Gesetz, das von 1816, Art. 72. Ungestern-
</p>
            <p>

               <lb/>70) Aus diesem Grunde geben auch die Experten stets einen »ehr ge*
<lb/>ringen Schätzungswerth an, sonst würdte nemlich diese ah» erstes
<lb/>Angebot dienende Summe nicht überboten.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0238.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>2.32 Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>pelte Bücher können gar nicht vor Gericht vorgelegt werden,
<lb/>und die des Falliten müssen vor allen Verhandlungen diesem
<lb/>Stempel unterworfen werden, bei welcher Gelegenheit,
<lb/>aufser der gewöhnlichen Gebühr, eine Geldbufse bezogen
<lb/>wird, die das Gesetz von 1816, Art. 74., auf 5oo Fr. fest- 
<lb/>setzte, der Art. 10. des Gesetzes von 1824 indessen auf
<lb/>5o Fr. reduzirt hat 7l).

<lb/>Auf diese Darstellung der im Falliments-Verfahren er- 
<lb/>gehenden Kosten lasse ich die Vorschläge zur Verminderung
<lb/>derselben folgen.

<lb/>Als Regel mufs wohl angenommen werden, dafs in ei-
<lb/>» nem allgemeinen Unglück, wo jeder verliert, die Beamten
<lb/>und der Fiskus nichts gewinnen sollen: Ersteren darf man

<lb/>allerdings nicht zumuthen, ihre Mühe und Zeit umsonst her- 
<lb/>zuleihen ; besonders mufs dieses bei solchen Beamten der
<lb/>Fall seyn, die der Staat nicht besoldet. Ebenso darf der
<lb/>Fiskus nicht ganz ausgeschlossen werden, weil einmal ein
<lb/>Theil des Staatseinkommens auf solche Einnahmen berechnet
<lb/>• ist. Es hömmt hier nur darauf an, ein angemessenes Mehr
<lb/>und Minder festzustellen.

<lb/>Die Gebühren des Gerichtschreibers des Handelsgerichts
<lb/>erscheinen nur in den zwei Fällen übertrieben, wo er für
<lb/>jeden einzelnen Brief an einen Gläubiger 20 Ct. und für
<lb/>jede zur Prüfung vorgelegte Forderung 1 Fr. bezieht. Hier
<lb/>wäre eine allgemeine Gebühr in globo zu bestimmen; denn
<lb/>jede Masse zählt eine Menge Gläubiger, und der Brief so- 
<lb/>wohl als die Verhandlung ist eines und desselben Inhalts für
<lb/>jeden Gläubiger.

<lb/>Hinsichtlich des Friedensrichters ist es unbillig, dafs er
<lb/>für die Siegel - Anlegung und Abnahme in Fallit - Sachen eben
<lb/>so viel beziehe, als in Erbschafts - Angelegenheiten, wo jeder
<lb/>Interessent nur gewinnt, oder wenigstens nichts von seiner
<lb/>Habe einbüfst. Seine Gebühren wären also hier zu vermin-
</p>
            <p>

               <lb/>71) Rouliion 8. 26. betrachtet die Geldbufse von 5oo Fr, als noch be- 
<lb/>stehend.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0239.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>Die Französischen Fallimentsgesetze.


<lb/>dern, in so fern nicht, wie ich früher vorgeschlagen habe,
<lb/>die Siegelabnahme auf einen Actus reducirt und die Anwe- 
<lb/>senheit des Friedensrichters bei der ganzen Fertigung des
<lb/>Inventars für unnöthig anerkannt würde. Dieser letztere Punkt
<lb/>macht die Kosten bedeutend, während die Siegelanlage ge- 
<lb/>wöhnlich in einer oder zwei Vacations beendigt ist. Auf
<lb/>allen Fall wäre zu verordnen, dafs diese Gebühren nicht so- 
<lb/>gleich während der Operation, sondern erst dann gefordert
<lb/>werden können, wenn in der Masse Geld vorräthig ist.

<lb/>Die jetzt beträchtlichen Kosten der Verhaftung des Schuld- 
<lb/>ners würden in meinem Vorschläge wegfallen, wonach die
<lb/>Staatsbehörde diese Verhaftung zu betreiben hätte.

<lb/>Hinsichtlich der Stempelgebühren wäre entweder auch
<lb/>hier die in manchen andern Fällen, z. B. in Angelegenheiten
<lb/>der Entschädigung der Emigranten 72), zugelassene Ausnahme
<lb/>zu gestatten, wonach eine gänzliche Befreiung von diesen
<lb/>Gebühren eintritt. Wenigstens wäre im ersten Augenblicke
<lb/>des Falliments, und bis sich Gelder in der Masse vorfinden,
<lb/>der Gebrauch von ungestempeltem Papier zu gestatten, vor- 
<lb/>behaltlich nachher die Gebühr einzufordern.

<lb/>Die Einregistrirungsgebühren wären, wo nicht abzu- 
<lb/>schaffen , doch in verschiedenen Fällen auf ein weit ge- 
<lb/>ringeres Maafs zurückzuführen; insbesondere wäre für das
<lb/>Protokoll der Prüfung der Forderungen nur ein einziger Ge- 
<lb/>bührensatz festzusetzen (3 bis 5 Fr.), und es wären ebenso
<lb/>die proportioneilen Gebühren des Concordats in einen ein- 
<lb/>zigen geringen Satz umzuändern. Letzteres kann um so we- 
<lb/>niger Anstand finden, als die Gläubiger durch das Concordat
<lb/>nichts erwerben oder gewinnen; während in allen andern
<lb/>Fällen die Französischen Fiscalgesetze dem Erwerber die
<lb/>Auflage zur Last setzen 7 H), fällt hier dieselbe auf den ver-

<lb/>72) Ordonnanz vom i. Mai 1625. Art, 61.

<lb/>73) Der Ankäufer bezahlt die Mutationsgebühren des Eigen thu ms, der
<lb/>Schuldner die Einregistrirung der Quittung. Gesetz vom 22. Fri-
<lb/>maire VII. Art. 31.

<lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechtsw. u. Gesetzg. d, Ausl* IF. Bd. 2. M. 16
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0240.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0240"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>234 D/ß Französischen Fallimentsgesetze.

<lb/>lierenden Theil, nämlich die Gläubiger, indem der vielleicht
<lb/>gewinnende oder erwerbende Theil, der Schuldner, zah- 
<lb/>lungsunvermögend ist. Dann ist in Hinsicht der Gebühren- 
<lb/>sätze beim Concordat nicht abzusehen, warum eine Zahlung
<lb/>in Waaren höher besteuert ist, als die in Geld. Endlich
<lb/>treffen die bedeutenden Gebühren bei der Prüfung der For- 
<lb/>derung sowohl als beim Concordat vorzüglich die Weinen
<lb/>Fallimente auf eine harte Weise, da z. B. ein Gläubiger von
<lb/>100 Fr. schon durch die blofse Prüfung seiner Forderung
<lb/>mehr als 3% an ^en Staat abgiebt.

<lb/>Unter den übrigen fixen Einregistrirungsgebühren wären
<lb/>die von 3 Fr. auf höchstens i Fr. zu vermindern; ebenso
<lb/>die Gerichtsschreibereigebühren von i Fr. fürs Blatt auf
<lb/>höchstens die Hälfte.

<lb/>Endlich waren alle diese Gebühren bis dahin am debet
<lb/>vorzubehalten, wo sich Geld in der Masse vorräthig fande.

<lb/>In Betreff der Handelsbücher habe ich schon früher die
<lb/>Abschaffung der Nothwendigheit des Stempels als Mittel vor- 
<lb/>geschlagen , um es dahin zu bringen, dafs jeder Handels- 
<lb/>mann paraphirte Bücher führe. Hierdurch würden viele in
<lb/>jedem Fallit-Verfahren sich erhebende Schwierigkeiten Weg- 
<lb/>fällen und der Verlust der Gläubiger geringer werden. Auf
<lb/>allen Fall erheischt es die Natur der Dinge, dafs nach aus- 
<lb/>gebrochenem Falliment die Bücher des Falliten in dem Zu- 
<lb/>stand, worin sie sich befinden, den gerichtlichen Verhand- 
<lb/>lungen zum Grunde gelegt werden können, ohne dafs von
<lb/>einer Stempelgebühr und Stempelstrafe die Rede sey; denn
<lb/>alle diese Kosten fallen auf die schuldlosen Gläubiger. Un- 
<lb/>bedenklich könnte dem Staat das Recht Vorbehalten werden,
<lb/>nach beendigtem Falliments-Verfahren jene Gebühren und
<lb/>Strafen gegen den Falliten persönlich nachzufordern, in so
<lb/>fern ihm einiges Vermögen übrig bleibt, oder er in der
<lb/>Folge neue Erwerbungen macht.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0241.tif"
             n="235"
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         <div xml:id="d4909e29588"
              ana="scope_-_235-260"
              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Englische Verhandlungen über Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Angezeigt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>s35
</p>
            <p>

               <lb/>X

<lb/>Englische Verhandlungen

<lb/>über

<lb/>Einführung von Grund- und Hypo- 
<lb/>thekenbüchern.

<lb/>Second report made to his majesty by the commissioners appointed to
<lb/>inquire into the law of England respecting real property. Ordered
<lb/>by the house of Commons to be printed 29. June 1830.

<lb/>Notes respecting registration and the extrinsic formalities of Con~
<lb/>veyance by Cooper. London 1831

<lb/>A popular view of the law of real property with an application of
<lb/>its principies on the important measure of a general register by
<lb/>Hayes. 1831.

<lb/>Observations on the second report into the law of real property by
<lb/>Mewburn. 1831
</p>
            <p>

               <lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>Dei der Prüfung der Gebrechen der bestehenden Gesetzge- 
<lb/>bung über das Grundeigenthum bemerkte man bald allge- 
<lb/>mein in England, dafs eines der auffallendsten Gebrechen in
<lb/>dem Mangel eines consequent durchgeführten Systems über
<lb/>die Eintragung der Veränderungen der Erwerbung des Grund- 
<lb/>eigenthums und der darauf haftenden Lasten und dinglichen
<lb/>Ansprüche in öffentliche Bücher liege Unsicherheit des
<lb/>Grundeigenthums, vorzüglich für den Gläubiger, der nie
<lb/>den Stand des Vermögens seines Schuldners richtig heur-
<lb/>theilen konnte, Begünstigung von Betrügereien und Vermeh- 
<lb/>rung der Processe waren die traurigen Folgen dieses Man- 
<lb/>gels. Schon i65a wurde im Parlamente der Antrag auf die
<lb/>Einführung solcher öffentlicher Bücher (registers) gemacht
<lb/>und oft wiederholt, aber vergeblich; der geistreiche Miller
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0242.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Verhandlungen über Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>in seiner Schrift: An inguiry into the present state of the
<lb/>civil law of England, Lond. 1825. p. 384 — 9l hält diese Ge- 
<lb/>neralregister für unerlässliches Bedürfnifs, und Humpbrey in
<lb/>dem Werke: observations on the actual state of the English
<lb/>laws of real property (London 1826) p. 160 spricht sich auf
<lb/>gleiche Weise aus, und macht p. 354 Vorschläge deswegen.
<lb/>— Darin liegt der praktische Sinn und die verständige Be- 
<lb/>sonnenheit der Engländer, dafs ehe sie tief eingreifende ge- 
<lb/>setzliche neue Einrichtungen treffen, sie vorerst sorgsam die
<lb/>Stimme der Erfahrung hören und nach reiflicher Prüfung erst
<lb/>(freilich oft ängstlich und dem Ausländer wenigstens als pedan- 
<lb/>tisch zögernd erscheinend) das Neue einführen. Die Art, wie
<lb/>sie in Bezug auf die Einführung von Grund - und Hypotheken- 
<lb/>büchern zu Werke gingen, ist höchst merkwürdig. Im Jahr
<lb/>182g wurde eine Commission zur Untersuchung über die
<lb/>Bechte des Grundeigenthums niedergesetzt; 1829 wurde der
<lb/>erste Bericht erstattet, und schon damals ( first report p. 60)
<lb/>wurde die Nothwendigkeit der general registers anerkannt.
<lb/>Der zweite Bericht ist es aber besonders, der umständlich
<lb/>über die Einführung der Grund - und Hypothekenbücher
<lb/>handelt. Der Bericht enthält 80 und der Anhang eng ge- 
<lb/>druckte 545 Folioseiten. Wir wollen zuerst von der Beich-
<lb/>haltigkeit und der für ganz Europa begründeten grofsen
<lb/>Wichtigkeit der im Anhang gesammelten Notizen unsern Le- 
<lb/>sern ein Bild geben. Eine solche zur Prüfung und Vorbe-
<lb/>rathung legislativer Gegenstände in England niedergesetzte
<lb/>Commission hat das Vorrecht, jede Person, obrigkeitliche
<lb/>oder Privatperson, vorzurufen, und über gewisse auf den
<lb/>Gegenstand bezügliche Fragen zu vernehmen, oder Acten-
<lb/>stücke zur Aufklärung zu verlangen. Der Anhang zum Be- 
<lb/>richt, der auf die im Anhang enthaltenen Materialien gebaut
<lb/>ist, enthält 5 Abtheilungen. I. Mittheilungen, welche die
<lb/>Commission als Antworten auf die an sachverständige Per- 
<lb/>sonen ergangene Aufforderung erhielt, und worin die be- 
<lb/>fragten über die von ihnen beobachteten Gebrechen der be- 
<lb/>stehenden Einrichtung sich erklärten. Der zweite Theil ent-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0243.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>oon Grund- und Hypothekenbüchern. 237

<lb/>hält die Antworten von 64 Personen (darunter ausgezeichnete
<lb/>englische Juristen) auf ein an sie erlassenes Circular über die
<lb/>Einführung von Generalregistern. Der dritte Theil liefert
<lb/>die schriftlichen Antworten von 53 Personen, welchen von
<lb/>der Commission ein (unten näher vorzulegender) Plan eines
<lb/>Generalregisters und eine grofse Zahl von Fragen vorgelegt
<lb/>wurden. Es sind nämlich 164 Fragen, die sich auf die Män- 
<lb/>gel der bestehenden Einrichtung und auf Vorschläge zur
<lb/>Verbesserung beziehen. — Einige Personen haben freilich
<lb/>sehr unbedeutende Antworten gegeben, allein mehrere haben
<lb/>mit grosser Sachkenntnifs und lebhaftem Interesse ihre An- 
<lb/>sichten umständlich geäufsert, z. B. Boileau (report appendix
<lb/>p. 182.) Tompson (p. 261.) Der vierte Theil giebt die Ant- 
<lb/>worten derjenigen, welche vor den Commissarien selbst er- 
<lb/>schienen und mündlich auf die 164 Fragen sich erklärten-

<lb/>Da darunter Personen sich befinden, die in sehr mannigfal- 
<lb/>tigen Verhältnissen Erfahrungen sammelten, so sind manche
<lb/>Mittheilungen sehr interessant. Ein allgemeines Interesse hat
<lb/>noch der 5te Theil. Die Commission hatte sich an verschie- 
<lb/>dene ausgezeichnete Personen des Auslandes über die in
<lb/>ihren Ländern bestehenden Einrichtungen der Grund- und
<lb/>Hypothekenbücher gewendet, und gleichfalls an die englischen
<lb/>Gesandten und Consuln in den verschiedenen Staaten Auf- 
<lb/>forderungen ergehen lassen, alle ihnen zu Gebote stehende
<lb/>Nachrichten zu sammeln, und so enthält der 5te Theil die
<lb/>darauf erfolgten Mittheilungen; Cooper (der ausgezeichnete
<lb/>englische Advokat und Verfasser der Werke über Court of
<lb/>Chancery) lieferte (p. 44° — 63) gründliche Nachrichten über
<lb/>die Einrichtung des Hypothekenwesens in Frankreich, Baiern,
<lb/>Preufsen, Oesterreich, — über die norwegische und schwe- 
<lb/>dische Einrichtung findet sich eine umständliche Darstellung
<lb/>p. 464—72; ein Italiäner, Panizzi, hat p. 4?3 über das ita-
<lb/>liänische Hypothekenwesen, Parkes (p. 476) über das nord- 
<lb/>amerikanische, Fairbanks (p. 480) über die Einrichtung in
<lb/>Nova Scotia — ausführliche Nachrichten gegeben. Da in
<lb/>einigen englischen Grafschaften, sowie in Schottland und Irland
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Verhandlungen über Einführung
</p>
            <p>

               <lb/>schon eine Art von Registern gesetzlich besteht, so erholte
<lb/>man von den mit der Sache vertrauten Beamten ihre Gut- 
<lb/>achten (p. 484 — 5i8), und da in Genf ein neues Projekt
<lb/>bearbeitet wurde, so holte man auch von Genf nähere Nach- 
<lb/>richten ein (p. 519 —43). Der wichtige Zusammenhang sol- 
<lb/>cher Register mit dem Handelscredit bewog die Commission,
<lb/>auch die ausgezeichnetsten Bankiers und Kaufleute Londons
<lb/>über ihre Ansichten zu befragen, und p. 544 ist die Antwort
<lb/>abgedruckt. Auf den Grund dieser umsichtig gesammelten
<lb/>Materialien, die als ein Gemeingut für jedes Land angesehen
<lb/>werden müssen, worin man sich mit der grofsen Frage über
<lb/>Einrichtung der Hypothekenbücher beschäftigt, hat nun die
<lb/>Commission ihren Bericht gebaut, aus welchem wir, da der
<lb/>report nicht in den Buchhandel kömmt und doch ein allge- 
<lb/>meines Interesse hat, das Bedeutendste unsern Lesern mit- 
<lb/>theilen wollen. — Die Commission erklärt, in allen eivili-
<lb/>sirten Ländern hänge der Anspruch auf Grund und Boden
<lb/>grofsentheils von Urkunden ab; und der Käufer eines Grund- 
<lb/>stücks sieht sich, damit er sich von des Verkäufers Recht
<lb/>überzeuge, weiter um, als nach der blofsen Thatsache seines
<lb/>Besitzes; und er darf dies auch nach dem Gesetze thun.
<lb/>Es ist klar, dass eine Erwerbsurkunde nicht eher vollbewei- 
<lb/>send ist, als bis derjenige, dem man sie vorweist, versi- 
<lb/>chert ist, dafs keine andere Urkunde, welche die Wirk- 
<lb/>samkeit dieser aufhebt oder beschränkt, ihm vorenthalten
<lb/>werde. Deswegen sollte das Gesetz Mittel schaffen, dafs
<lb/>alle Urkunden, welche zur vollständigen Darlegung des
<lb/>Rechtstitels, oder zum Schutze des Erwerbers gegen an- 
<lb/>dere Urkunden gehören, die ihm nicht zu Gesicht gekommen
<lb/>sind, Öffentlich bekannt gemacht werden, d. h. mit andern
<lb/>Worten, dafs ein Generalregister angelegt werde. Der wirk- 
<lb/>lichen Anlegung eines solchen mufs aber eine reifliche Prü- 
<lb/>fung der bestehenden Verhältnisse vorausgehen j denn Neue- 
<lb/>rungen in einem so verwickelten und lang bestandenen Sy- 
<lb/>stem, wie unser Grundeigentliumsgesetz ist, mussten manche
<lb/>bleibende oder vorübergehende Schwierigkeiten erzeugen,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0245.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>von Grund- und Hypolhekenbückern.
</p>
            <p>

               <lb/>239


<lb/>und dürften von schwer vorauszusehenden und schwer zu
<lb/>hindernden Uebelständen begleitet seyn. Es inufs deshalb
<lb/>gezeigt werden, dafs der gegenwärtige Zustand unsrer Grund-
<lb/>eigenthurnsgesetzgebung sehr schlecht ist, und nach genauer
<lb/>Untersuchung und reiflicher Erwägung des Gegenstandes,
<lb/>dafs mit hohem Grade von Gewissheit anzunehmen ist, das
<lb/>vorgeschlagene Mittel sey ausführbar und zum Zwecke füh- 
<lb/>rend , es sey das bestmögliche, und weder an und für sich
<lb/>ein Uebel, noch Ursache von Uebeln, die eben so grofs oder
<lb/>doch fast eben so grofs sind als diejenigen, welchen hier- 
<lb/>durch abgeholfen werden soll. — Die Commission erzählt
<lb/>nun, durch welche Mittel sie sich die nöthige Aufklärung
<lb/>und Vorbereitung verschafft habe, und wendet sich nun zur
<lb/>Aufzählung der Uebel des gegenwärtigen Zustandes (report
<lb/>p. 4—18); namentlich: 1) der Unsicherheit des Grundbe- 
<lb/>sitzes ; 2) Leichtigkeit des Betrugs durch UnterD ückung von
<lb/>Urkunden; 3) Verlust solcher Urkunden; 4) Schwierigkeit
<lb/>der Eigentbumsübertragung ; 5) Schwierigkeit des Auftindens
<lb/>der eingetragenen Urkunden; 6) Fertigung falscher Urkun- 
<lb/>den; 7) Sinken des Werths des Grundeigenthums, wegen
<lb/>dieser Unsicherheit. — Als Einwendung gegen die Einfüh- 
<lb/>rung eines Generalregisters (Grundbuchs) darf man nicht
<lb/>anführen: wenn es gut wäre, würde man es längst eingeführt
<lb/>haben; und nicht schliefsen , deswegen sey diese Einrichtung
<lb/>nicht gut. — Die Commission erklärt , dafs man schon
<lb/>lange die Nothwendigkeit der Einführung solcher Register
<lb/>gefühlt habe, und fährt dann (report p. 19) fort: Beim
<lb/>Anfang des vorigen Jahrhunderts sind durch verschiedene
<lb/>Parlamentsacte Localregister in den wohlhabenden und volk- 
<lb/>reichen Grafschaften Middlessex und York, und ein Gene- 
<lb/>ralregister für Irland eingeführt worden; welche Register
<lb/>alle bis jetzt fortgeführt werden, und trotz aller ihrer Män- 
<lb/>gel viel Gutes haben, so dafs man noch nie auf deren Ab- 
<lb/>schaffung angetragen hat. Früher schon waren Register für
<lb/>Bedford-Level und viele briltische Colonien eingeführt; und
<lb/>seit einer sehr frühen Periode hat solch eine Einrichtung in
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0246.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>24Ö Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>Schottland bestanden. Solche Register bestehen auch in den
<lb/>verschiedenen Staaten Europa’s und Amerika’s. In einigen
<lb/>Ländern bilden die sie betreffenden Vorschriften den wich- 
<lb/>tigsten Theil des Grundeigenthumsgesetzes. In allen diesen
<lb/>Ländern hält man diese Einrichtung für sehr wohlthätig;
<lb/>und in einigen ist sie erweitert und noch mehr verbreitet
<lb/>worden, in keinem aber aufgehoben. — Deshalb ist auch
<lb/>nicht einzusehen, warum sie nicht auch in England wohlthä- 
<lb/>tig wirken sollte, denn ein Grund zur Annahme des Gegen«
<lb/>theils liegt in den Gesetzen und Sitten des englischen Vol- 
<lb/>kes nicht; und unsere Rechtsgelehrten sind wohl nur durch
<lb/>die Schwierigkuit in unserer Verfassung, Neuerungen ein- 
<lb/>zuführen, und durch die Mängel der Registerführung in den
<lb/>zwei englischen Grafschaften und in Irland , wegen welcher
<lb/>dies System^nicht volksthümlich werden konnte, dazu ver-
<lb/>anlafst werden, ihre Aufmerksamkeit der Auffindung und
<lb/>Ausbildung anderer Mittel zuzuwenden , welche die Stelle
<lb/>der Registerführung vertreten sollten. — Ein anderer Ein- 
<lb/>wurf gegen die Einführung der Register sind die damit ver- 
<lb/>bundenen Kosten. Man hat nämlich gesagt, dafs diese Ein- 
<lb/>richtung ausgedehnte Gebäude und zahlreiche Beamte mit
<lb/>grofsen Besoldungen erfordere, und dafs die Taxen für den
<lb/>Eintrag und das Nachsuchen die Kosten der Güterveräusse-
<lb/>rungen wesentlich erhöhen würden. Wir machten gleich
<lb/>beim Anfang unserer Forschung die wahrscheinliche Berech- 
<lb/>nung der Kosten des Generalregisters, entschlossen, es nur
<lb/>einzuführen, wenn es mäfsige Kosten verursachen und dieser
<lb/>Kosten völlig werth sey. — Wir fanden, dafs die nothwen-
<lb/>digen Auslagen hierzu ganz mäfsig seyn werden, sowohl in
<lb/>Beziehung anf die Gebäude, als auf die Zahl der Beamten.
<lb/>Wir sind in der That davon überzeugt, dafs die Kosten bei
<lb/>dieser Einrichtung geringer seyn werden, als der Gesammt-
<lb/>betrag der Taxen bei der jetzigen Localregisterführung, und
<lb/>den andern hierauf sich beziehenden Behörden, die man als- 
<lb/>dann entweder auf heben oder mit der Registerbehörde ver- 
<lb/>einigen kann. — Zur Deckung der Kosten dieser Behörde
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0247.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>i&gt;on Grund- und Hypothekenbüchern. sch»

<lb/>und der Eintragung glauben wir, dafs die Taxe für Einre-
<lb/>gistrirung auf 1 Pf. 5 Schill., und für das Aufschlagen der
<lb/>Verzeichnisse und Mittheilung von Abschriften bei Gelegen- 
<lb/>heit des Erwerbes auf 10 Schill, festzusetzen seyen, worunter
<lb/>auch die Kosten für die Versendung und das Postporto be- 
<lb/>griffen ist. — Durch solche Register werden den Interes- 
<lb/>senten gröfsere Kosten erspart, die sie bei der unvollhorn- 
<lb/>menen gegenwärtigen Einrichtung haben. Die Kosten der
<lb/>Register stehen gar nicht einmal im Verhältnis zu jenen,
<lb/>welche man erspart; und gröfsere Wohlfeilheit ist eine der
<lb/>grofsen und gewissen Vortheile, welche die neue Einrich- 
<lb/>tung bringen wird. — Man sagt ferner, dafs in manchen
<lb/>Fällen die Abtretung von Gütern, welche wegen Verpfan- 
<lb/>dung oder zu andern temporären Zwecken Statt finden kann,
<lb/>und welche jetzt nicht eingetragen zu werden braucht, künftig
<lb/>stets werde eingetragen werden müssen. Gegen diesen Ein- 
<lb/>wurf antworten wir, dafs der bisherige Gebrauch ein sehr
<lb/>schlechter und zur leichten Begehung von Betrügereien füh- 
<lb/>render ist. — Ein anderer Einwurf, den man gegen die Re- 
<lb/>gisterführung vorbringt, ist der, dafs es Verzögerung her- 
<lb/>beiführe. Allein nach dem Plan der Registerführung, den
<lb/>wir vorschlagen, wird weder das Nachsuchen des Erwerbs- 
<lb/>titels , noch das Einregistriren der Urkunde Verzögerung
<lb/>herbeiführen; ja in der Beschleunigung des erstem wird
<lb/>ein Hauptvortheil der neuen Einrichtung bestehen; und
<lb/>was das zweite betrifft, so ist zwar richtig, dafs ein Ver- 
<lb/>trag über Eigenthumsübertragung oder Verpfändung nicht
<lb/>mehr, wie bisher, mit der Ausfertigung der Urkunde auf
<lb/>eine völlig sichernde Weise vollzogen ist, sondern erst
<lb/>mit dem Eintrag derselben ins Grundbuch (Register). In
<lb/>der Zwischenzeit kann der Käufer oder Darleiher das Geld
<lb/>nicht ohne Gefahr, geprellt zu werden, hergeben, ohne
<lb/>dafs eine besondere Vorsichtsmafsregel angewandt werde
<lb/>für die Dauer einiger Tage, wenn der Vertrag fern von
<lb/>London Statt findet. Ein anderer Uebelstand könnte auch
<lb/>daraus entspringen, dafs der Eigenthümer des Grundstücks
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0248.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>schs Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>die Veräufserungsurkunde nicht eher hergeben will, als
<lb/>er das Geld empfangt. Diesem könnte durch Hinterlegung
<lb/>des Geldes bei einem Dritten abgeholfen werden. Wir
<lb/>schlagen jedoch vor, beiden diesen Schwierigkeiten mittelst
<lb/>eines Caveat zu begegnen , worüber wir uns unten näher er- 
<lb/>klären werden.

<lb/>Der allgemeinste und häufigste Einwurf' gegen die Re- 
<lb/>gisterführung ist der, dafs dadurch eine schädliche Offenba- 
<lb/>rung der Privatconventionen und Rechtsverhältnisse herbeigeführt
<lb/>werde. Allein man kann ja das Recht der Einsicht dieser
<lb/>Register auf jene Personen beschränken, welche ein Interesse
<lb/>hiezu nachweisen können. Unsere Absicht ist es auch,
<lb/>hierbei solche Einrichtungen zu treffen, dafs Jene, welche
<lb/>diese Oeffentlichmachung fürchten, so wenig als möglich
<lb/>Grund zu Einwendungen dagegen haben sollen. Uebrigens
<lb/>verdient dieser Einwurf an und für sich schon wenig Beach- 
<lb/>tung; denn aufser Jenen, welche zu erlaubten und nützli- 
<lb/>chen Zwecken Einsicht nehmen müssen, weil sie ein In- 
<lb/>teresse an der fraglichen Grundeigenthums-Veräufserung ha- 
<lb/>ben, werden wohl Wenige Lust haben, Zeit, Mühe und
<lb/>Geld auf eine solche Nachforschung zu verwenden. Auch
<lb/>ist uns nicht bekannt, dafs irgend ein Uebel aus der Oef- 
<lb/>fentlichmachung der verschiedenen, den Grundbesitz betref- 
<lb/>fenden Verträge je entstanden ist, wo solche Register be- 
<lb/>stehen. — Eine Offenbarung der vor Einführung des Regi- 
<lb/>sters bestandenen Verhältnisse wird ohnehin nicht Statt finden.
<lb/>Jedenfalls aber ist das Gute, das aus dieser Oeffentlichkeit
<lb/>entsteht, weit gröfser, als das daraus etwa folgende Uebel.
<lb/>Dies ist namentlich der Fall bei den Verkäufen, welche ihrer
<lb/>Natur nach schon den Charakter der Oeffentlichkeit haben,
<lb/>desgleichen bei Verpfändungen ; denn dadurch allein wird der
<lb/>wahre Credit befördert, und der dem öffentlichen Wohle
<lb/>so nachtheilige fingirte vernichtet. Dies gilt auch vom Han-
<lb/>delscredit; denn wenn gleich Handelsleute in der Regel ein
<lb/>verhältnifsmäfsig geringes Grundeigenthum besitzen, so leuch- 
<lb/>tet doch ein, dafs der Besitz von belastetem Grund und
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0249.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>oon Grund- und Hypothekenbüchern, 24S

<lb/>Boden ihren Credit erhöht; und selbst die Verpfändung von
<lb/>Liegenschaften ist kein Beweis eines gesunkenen Vermögens-
<lb/>Standes , weil es möglich ist, dafs das Geld nur zum Zwecke
<lb/>der Verwendung ins Handelsgeschäft aufgenommen wurde.
<lb/>— Der Nutzen, den Banquiers (report p. 28) hieraus ziehen
<lb/>durften, deren Vortheil wesentlich von der Solidität der
<lb/>Sicherheit abhängt, die sie für Geld Vorschüsse leisten, ist
<lb/>nicht zu übersehen. — Die ausgezeichnetsten Handelsleute
<lb/>und Banquiers von London haben an uns die Erklärung ab- 
<lb/>gegeben , dafs sie das OefFentlichwerden dieser Verhältnisse
<lb/>in Folge der Registereinführung als wohlthätig für den Han-
<lb/>deiscredit sehr wünschen. — Wir sind der Meinung, dafs
<lb/>das Kundwerden von Jahrsgehalts - Festsetzungen und Famv-
<lb/>liemerträgen nicht von wichtigen Folgen seyn werde; denn
<lb/>es geschieht sehr selten, dafs Kinder und andere Personen,
<lb/>welche Anspruch auf Jahresgehalte haben, nicht sogleich in
<lb/>Kenntnifs von dem kommen, was sie zu erwarten haben. Ein
<lb/>Familienvertrag ist gewöhnlich so vielen Leuten bekannt,
<lb/>dafs es, wenn es auch wünscbenswerth wäre, dessen Inhalt
<lb/>geheim zu halten, nicht ausführbar seyn würde. Dieses Be- 
<lb/>kanntwerden dürfte leicht ein Vorbeugungsmittel werden ge- 
<lb/>gen unüberlegte Familienverträge. —- Wir sind bei unserer
<lb/>Untersuchung (report p. 24) Alle einmüthig schon frühzeitig
<lb/>zu dem Schlüsse gelangt, dafs die einzige wichtige Einwen- 
<lb/>dung gegen die Einführung eines allgemeinen Registers in
<lb/>der Schwierigkeit bestehe, einen Plan auszuführen, nach
<lb/>welchem die eingetragenen Urkunden leicht und sicher aufge- 
<lb/>funden werden können.

<lb/>Indem wir unsere Aufmerksamkeit auf die in unserm
<lb/>Lande und in andern Ländern schon bestehenden Einrichtun- 
<lb/>gen wendeten, fanden wir, dafs 3 verschiedene Wege hierzu
<lb/>eingeschlagen worden sind. 1) Man hat alphabetische Ver- 
<lb/>zeichnisse der IS amen der Partheien angelegt; z. B. in Middl-
<lb/>essex und Yorkshire. 2) Alphabet. Verzeichnisse der Orte;
<lb/>z. B. in Irland , neben den Namensverzeichnissen. 3) Ver- 
<lb/>zeichnisse aller einzelnen Grundstücke, die man auf einer Karte
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0250.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>244 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>(Bann- oder Gemarkungskarte, Urbar) zur Uebersicht zu-
<lb/>sammenstellte, z. B. in Bedford-Level, den verschiedenen
<lb/>deutschen und andern Staaten. — Die erste Art ist wohl die
<lb/>einfachste und natürlichste, wo nur wenige Namen sind, im
<lb/>andern Falle aber ist sie lästig und zu Fehlern führend, be- 
<lb/>sonders da, wo es viele Personen des nämlichen Namens
<lb/>giebt (report p. 25); denn die Identität der Person kann nur
<lb/>durch die betreffende Urkunde hergestellt werden; weshalb
<lb/>dann die Einsicht aller auf Personen dieses Namens sich be- 
<lb/>ziehenden Urkunden nothwendig wird. Eine ähnliche Schwie- 
<lb/>rigkeit entsteht, wenn Jemand Eigenthümer verschiedener
<lb/>Liegenschaften ist. — Aus diesen Gründen werden die Mühe
<lb/>und Kosten für das Aufschlagen ungeheuer. In dem Register
<lb/>eines Jahres für Middlessex füllten die Namen unter Einem
<lb/>Buchstaben des Alphabets beinahe 5o Seiten, und jede Seite
<lb/>enthielt ohngefähr 3y Namen. Man hat uns versichert, dafs
<lb/>in einem Falle das Aufsuchen der letzten Eigenthumsübertra- 
<lb/>gung mehr als loTage Zeit erforderte und über 200 Pf. Sterl.
<lb/>kostete; und dafs in vielen Fällen, wenn z. B. die Liegenschaft
<lb/>Personen von sehr gewöhnlichen Namen gehört hatte, die Auf- 
<lb/>findung für ganz unmöglich hätte gehalten werden müssen. —
<lb/>Bei dieser Einrichtung, wo man ohnehin wegen der unan- 
<lb/>genehmen Natur des Aufschlagungsgeschäfts einen Namen in
<lb/>den langen Listen, welche in verschiedenen Büchern enthalten
<lb/>sind, gerne übersieht, ist es auch unmöglich, Personen auf- 
<lb/>zufinden, welche ihren Namen geändert haben. — Solche
<lb/>Namensverzeichnisse sind jedoch der Verbesserung empfäng- 
<lb/>lich ; man könnte sie in Klassen theilen, je nach dem zweiten
<lb/>Buchstaben, und könnte sie nach einer gewissen Ordnung —
<lb/>nach Art eines Dictionärs — drucken lassen. Die Beifügung
<lb/>des Aufenthaltsorts der Partheien würde die Länge der Ver- 
<lb/>zeichnisse und die Mühe bei deren Fertigung noch vergrös-
<lb/>sern; und die häufigen Aenderungen dieser Aufenthaltsorte,
<lb/>die Angabe der Strafsen und Häuser u. s. w. würde zu grofsen
<lb/>Irrthümern Anlafs geben. — Das Nachsuchen in den Ortsver- 
<lb/>zeichnissen ist weniger lästig, wenn sich das Verzeichnifs
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0251.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>von Grund- und Hypothekenbüchern. sHS

<lb/>über einen Meinen Bezirk ausdehnt, so dafs im Verhältnis
<lb/>nur wenige Urkunden, die auf Grundeigenthum sich beziehen,
<lb/>Vorkommen; und in diesem Falle können viele von einem
<lb/>Namensverzeichnisse unzertrennliche Fehler und Irrthümer
<lb/>hierdurch vermieden werden. Uebrigens könnte dieser Vor- 
<lb/>theil (report p. 26), den Irland wegen seiner Eintheilung in
<lb/>kleine Bezirke hat, in England nicht erreicht werden, weil
<lb/>wir keine wohlbegrenzten Bezirke haben als Kirchspiele, und
<lb/>i. J. 1829 waren in einem Kirchspiel von Middlessex über
<lb/>10,000 besondere Pachtgüter in der Grundsteuer. Auch giebt
<lb/>es, insbesondere in Nordengland, Kirchspiele, die so grofs
<lb/>sind, als die ganze Grafschaft Butland. — Verzeichnisse,
<lb/>welche auf jedes einzelne Grundstück hinweisen, unterliegen
<lb/>nicht den bisherigen Einwürfen. Bei ihnen kann kein Irrthum
<lb/>oder Uebersehen im Nachsuchen Vorkommen, weil alle auf
<lb/>den Besitz oder Anspruch sich beziehenden Urkunden in
<lb/>einem Buche beisammen sind, und auf einen Blick übersehen
<lb/>werden können. Sie machen auch die geringstmögliche Mühe
<lb/>beim Eintrag, und vermindern Kosten und Verzögerung bei
<lb/>Liegenschaftsveräufserungen, indem sie in den meisten Fällen
<lb/>jedes persönliche Nachforschen des Sachwalters überflüssig
<lb/>machen, da schon eine amtliche (legalisirte) Abschrift des
<lb/>Verzeichnisses rücksichtlich der fraglichen Liegenschaft alle
<lb/>hierauf sich beziehenden Urkunden angiebt. — Gegen die
<lb/>Einführung solcher Verzeichnisse hat man eingewendet, sie
<lb/>könne nicht eher Statt finden, als bis eine Karte, ein Grund-
<lb/>rifs, oder eine besondere genaue Beschreibung aller Lände- 
<lb/>reien des Königreichs gemacht sey, worauf in jeder Urkunde
<lb/>nach Zahlen sich bezogen werde und dergl. Der mit dessen
<lb/>Realisirung verbundenen Schwierigkeiten wegen haben wir
<lb/>nach genauer Prüfung dieses Planes den Schlufs gefafst, es
<lb/>sey unmöglich, dafs in England auf diese Basis ein General- 
<lb/>register eingeführt werden könne. — In den meisten euro- 
<lb/>päischen Staaten, in welchen die Registerführung nach die- 
<lb/>sem Plan im Grofsen eingeführt worden ist, wurden die Re- 
<lb/>gister der Aufsicht der Localobrigkeiten an vertraut, und die
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0252.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>246 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>Genauigkeit jeder Verhandlung ist durch gerichtliches Ein- 
<lb/>schreiten gesichert.

<lb/>Nachdem wir uns zur Verwerfung aller bisher beschrie- 
<lb/>benen Plane genöthigt gesehen, haben wir uns zum Entwürfe
<lb/>des folgenden Planes gewandt, welcher die wesentlichen Auf- 
<lb/>gaben eines Registers lösen, und keinen wichtigen Einwen- 
<lb/>dungen unterworfen seyn soll. — Er gründet sich auf Classi-
<lb/>ficirung der Urkunden unter gewisse Hauptgesichtspunkte je
<lb/>nach dem darin vorkommenden Titel (report p. 27). Dafs dieser
<lb/>Plan ausführbar ist, davon haben wir uns durch genaue Prü- 
<lb/>fung aller seiner Einzelnheiten überzeugt. — Es fragt sicli
<lb/>hierbei zuerst: »ist es wünschenswerth, dafs in verschiedenen
<lb/>Bezirken gesonderte Register geführt werden, oder genügt ein
<lb/>Register für ganz England und Wales?— Zu Gunsten der
<lb/>Einführung mehrerer Register führt man an, es werde da- 
<lb/>durch in den entfernten Grafschaften gröfsere Leichtigkeit,
<lb/>Schnelligkeit und "Wohlfeilheit des Eintrags und der Aufsu- 
<lb/>chung der Urkunden, und der Production derselben vor Ge- 
<lb/>richt herbeigeführt. Dagegen wendet man ein, dafs der
<lb/>Eintrag in verschiedenen Bezirksregistern Statt finden mufs,
<lb/>so oft die Liegenschaften in verschiedenen Bezirken sich be- 
<lb/>finden , und dafs die Einführung von Bezirksregistern weif
<lb/>mehr Kosten verursachen würde, weil mehr Gebäude und
<lb/>Beamte dazu erfordert werden. Dies spricht gegen kleine
<lb/>Bezirke, und würde man grofse machen, so würde der Ver- 
<lb/>kehr aus deren fernsten Theilen mit der Localbehörde in den
<lb/>meisten Fällen schwieriger seyn, als mit London. — Vor- 
<lb/>theile der Führung eines Generalregisters sind, dafs das- 
<lb/>selbe mit den wenigsten Kosten verbunden wäre, unter Einer
<lb/>Leitung im Grofsen geführt würde, wodurch ein vollkom- 
<lb/>menes System der Anwendung gegründet, Verschiedenheit
<lb/>der Praxis vermieden und der Regierung erleichtert würde,
<lb/>Verbesserungen im Princip sowohl als im Einzelnen, wo nö-
<lb/>thig, zu bewirken. — Der Haupteinwurf hiegegen ist, dafs
<lb/>der Verkehr von entfernten Gegenden mit der Registerbe- 
<lb/>hörde mit Gefahr, Zeitverlust und grofsen Kosten verbunden
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0253.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>oort Grund- und Hypothekenbüchern. 247

<lb/>sey. Zur Zeit Crorawells -wäre derselbe freilich unmöglich
<lb/>gewesen; aber jetzt ist derselbe ganz leicht und sicher zwi- 
<lb/>schen London und allen Theben des Landes. Deswegen
<lb/>scheint uns die Einführung einer einzigen registerführen- 
<lb/>den Behörde für England und Wales den Vorzug zu ver- 
<lb/>dienen. —

<lb/>Den Rest unserer Aufgabe behandeln wir unter fol- 
<lb/>genden Hauptstüchen : 1) von den einzutragenden Urkunden;
<lb/>2) von der Art des Eintrags; 3) von der Beurkundung
<lb/>(Legalisirung) der Documente Behufs des Eintrags; 4) von
<lb/>der Wirkung des Eintrags rücksichtlich der Priorität; 5) von
<lb/>der Wirkung des Eintrags rücksichtlich des Beweises; 6) von
<lb/>dem Plane der Bücher.

<lb/>ad 1. Jede Urkunde, welche einen Grundbesitz oder
<lb/>darauf ruhende Last schafft oder überträgt, ausgenommen
<lb/>jene, die auf Lehengüter (aber nicht auf Verpachtung von
<lb/>Lehengütern mit lehensherrlicher Einwilligung') oder auf
<lb/>Verpachtungen sowohl at rack - rent (mit aufs höchste ge- 
<lb/>spanntem Pachtzinse) oder mit Besitzeinweisung, welche nicht
<lb/>länger als 21 Jahre dauern, sich beziehen, müssen in die
<lb/>Bücher eingetragen werden. Die gleiche Ausnahme soll auch
<lb/>statt finden rücksichtlich der Antheile an öffentlichen Gesell- 
<lb/>schaften. Verträge, in so weit sie auf Grundbesitz sich be- 
<lb/>ziehen , z. B. Miethe u. s. w., sollten zwar nach obigem Prin-
<lb/>cip eingetragen werden; allein sie sind vorübergehend in
<lb/>ihrer Wirkung und oft, z. B. wenn sie in einer Reihe von
<lb/>Briefen enthalten sind, zum Einträge nicht geeigen&amp;chaftet.
<lb/>Wir tragen deshalb darauf an, dafs solche Verträge auf an- 
<lb/>dere Weise, als durch Eintrag in die Bücher gewahrt wer- 
<lb/>den. — Hier ist ein geeigneter Ort, von den Warnungsur- 
<lb/>kunden (caveats) zu sprechen (report p. 2g). Sie sind Urkun- 
<lb/>den, welche derEigenthümer einer Liegenschaft erlangen kann,
<lb/>mit der Wirkung, dafs ein Eintrag in die Bücher für bestimmte
<lb/>Zeit kraftlos seyn soll. Diese bestimmte Frist kann auch durch
<lb/>Erneuerung des Caveat verlängert werden. — Eine solche
<lb/>Warnungsurkunde kann gebraucht werden für die Zeit des
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0254.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>Aufschlagens der Bücher bis zur Vollendung der Ueberein-
<lb/>kunft zur Sicherheit des Erwerbers oder Pfandgläubigers;
<lb/>ferner zur Sicherheit in Fällen, wo die Ausfertigung einer
<lb/>Urkunde von verschiedenen Partheien viele Zeit in Anspruch
<lb/>nimmt; weiter als Mittel, den Eintrag von Verträgen in die
<lb/>Bücher überflüssig zu machen. Auch kann man sie benützen
<lb/>als Surrogat für den Eintrag billiger Anleihen gegen Hinter- 
<lb/>legung der Urkunden, wenn man den Eintrag in die Bücher
<lb/>gerne vermeidet. — Eine Pfandverschreibung gegen blofse
<lb/>Hinterlegung der den Rechtsanspruch auf das Grundstück be- 
<lb/>gründenden Urkunden, verbunden mit einem Memorandum
<lb/>(Denkschrift), kann in das Register des Memorandum einge- 
<lb/>tragen werden, aber die blofse Hinterlegung solcher Urkun- 
<lb/>den ohne Memorandum konnte nicht so viel gelten, als eine
<lb/>spätere, aber eingetragene Urkunde, und deshalb kann man
<lb/>sich darauf nicht verlassen. Auch glauben wir, dafs gegen
<lb/>die Sicherheitsleistung durch blofse Hinterlegung von Urkun- 
<lb/>den ohne schriftlichen Revers sich mit Grund Vieles einwen- 
<lb/>den läfst. — Ein Besitz solcher Urkunden wird von wenigem
<lb/>Werthe seyn, wenn einmal Bücher geführt werden. Gericht- 
<lb/>liche Urtheile müssen ebenfalls eingetragen werden. Des- 
<lb/>gleichen Forderungen der Krone; sonst sollen sie gegen den
<lb/>Erwerber des Grundstücks nicht verbindend seyn. Eben so
<lb/>mufs der Umstand, dafs über eine Liegenschaft ein Rechts- 
<lb/>streit anhängig ist, im Grundbuch bemerkt werden. Eine
<lb/>ähnliche Vorbemerkung hat auch im Falle einer Appellation
<lb/>zu geschehen.

<lb/>ad 2. Hier ist die erste Frage, ob man blos einen Aus- 
<lb/>zug der Urkunde, oder ob man diese selbst in ihrer ganzen
<lb/>Länge in die Bücher eintragen solle. Ersteres geschieht in
<lb/>Middlessex, Yorkshire, Irland; letzteres in Bedford - Level,
<lb/>Schottland und den Colonien. Der summarische Eintrag des
<lb/>Inhalts einer Urkunde entspricht mehreren wichtigen Zwecken,
<lb/>wegen welcher die Bücher geführt werden, nicht; obgleich
<lb/>damit alle Nachtheile des Eintrags der Urkunden nach ihrer
<lb/>ganzen Länge verbunden sind. Deshalb sind wir der Meinung,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0255.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>von Grund- und Hypothekenbüchern.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>dafs man die Urkunden ganz in die Bücher eintragen soll.
<lb/>Ausgenommen sollen jedoch von dieser Regel seyn: Ganter- 
<lb/>kenntnisse und Verhandlungen beim Billigkeitsgericht. Für
<lb/>zweckmäfsig hält es die Commission , dafs ein Original der
<lb/>über das Geschäft ausgefertigten Urkunde zum Eintrag in
<lb/>die Bücher deponirt werde; und wenn, die Partheien wün- 
<lb/>schen , ein Duplicat des Originals zu besitzen, sollen beide
<lb/>Urkunden mit einander amtlich verglichen werden, und ein
<lb/>Zeugnifs der Pfandschreiberei soll auf die Rückseite derjenigen
<lb/>gesetzt werden, welche zurückgegeben wird. Auch soll das
<lb/>Liege! beiden aufgedruckt werden. Die Commission trägt auch
<lb/>darauf an, dafs die Urkunden buchweise geschrieben werden,
<lb/>zur Bequemlichkeit beim Einträge. Doch kann diese Mafs-
<lb/>regel nicht auf Verträge und Testamente ausgedehnt werden.
<lb/>— Die Hinterlegung der Urkunden zum Eintrag in die Bü- 
<lb/>cher ist auch weit wohlfeiler, als die Fertigung von Auszü- 
<lb/>gen; denn zu letztem gehören geschickte Leute, welche den
<lb/>Inhalt prüfen und das Wesentliche herausheben. — InMiddlessex
<lb/>betragen die Kosten für Eintragung einer Urkunde, welche
<lb/>nicht mehr als einen Pergamentbogen ausfüllt, und nichts Aus- 
<lb/>serordentliches enthält, gewöhnlich 2 Pf. St.; andernfalls ver-
<lb/>hältnifsmäfsig mehr. Die Doppelschrift einer Urkunde kostet
<lb/>nur die Abschriftsgebühr. — Wir glauben übrigens, erklärt die
<lb/>Commission, dafs in vielen Fällen, besonders bei unbedeutenden
<lb/>Verträgen, die Partheien kein Duplicat verlangen, sondern
<lb/>die Originalurkunde bei der Pfandschreiberei lassen werden,
<lb/>wohin man sich ja später immer wieder wenden kann. Es ist
<lb/>darauf zu sehen (report p. 32), dafs die Urkunden so kurz
<lb/>als möglich gefafst werden. — Da Urkunden wirksam werden,
<lb/>sobald sie förmlich ausgefertigt sind, so mufs deshalb bei
<lb/>einer Verhandlung, wobei viele weit von einander entfernte
<lb/>Personen betheiligt sind, die die Urkunden nach einander
<lb/>ausfertigen, durch Caveats (Vorsichtsurkunden), eine jede
<lb/>sicher gestellt werden. — Es kann Fälle geben, in welchen
<lb/>verschiedene Partheien ein Interesse haben, welches durch

<lb/>Krit.Zeitschr. f Rechtst, u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 2.//. 17
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0256.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>2Öo Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>die nämliche Urkunde gewahrt wird, ohne dafs diejenige,
<lb/>welche die Urkunde gerade besitzt, sie eintragen läfst. In
<lb/>solchen Fällen soll auf Anrufen der betheiligten Parthei jeder
<lb/>Richter bei den hohem Gerichten von Westminster die W ahl
<lb/>haben, auf summarischem Woge den Eintrag der Urkunde
<lb/>anzuordnen. — In den Fällen, in welchen ein Vertrag in
<lb/>einer Reihe von Briefen oder Papieren enthalten ist, wovon
<lb/>nur ein Theil in der Hand derjenigen Personen sich befindet,
<lb/>welche den Eintrag wünscht, während die andere Parthei
<lb/>sich des Eintrags oder der Fertigung eines Caveats (War- 
<lb/>nungsurkunde) weigert, kann die Wohlthat des Eintrags im- 
<lb/>mer so erreicht werden, dafs man auf Vollzug des Vertrags
<lb/>Klage vor Gericht erhebt, und dann eine summarische Notiz
<lb/>des Processes eintragen läfst. — Testamente, deren Gegen- 
<lb/>stand Liegenschaften sind , sollten wo möglich auf die näm- 
<lb/>liche Art eingetragen werden, wie Urkunden. — Procefs-
<lb/>verhandlungen in ihrem ganzen Umfange einzutragen, ist un-
<lb/>nöthig; es ist genug, wenn man sich hier auf die Originalakten,
<lb/>welche doch anderswo auf bewahrt werden, blos bezieht. —
<lb/>Rücksichtlich der Urtheile, Statuten, Anerkennungen, halten
<lb/>wir dafür, dafs beim Einträge die Summen, Datum, Namen
<lb/>der Partheien und die Gerichtshöfe oder Orte, wo sie auf- 
<lb/>bewahrt werden, zu bemerken seyen. — Bei Kronforderun-
<lb/>gen und Versicherungen sollen — unseres Dafürhaltens —
<lb/>die Namen und Beziehungen aller, sowohl als Partheien, als
<lb/>als Bürgen contrahirenden Personen in die Bücher eingetra- 
<lb/>gen werden. — Parlamentsbeschlüsse, die sich in Privat- 
<lb/>rechtssachen auf Liegenschaften beziehen, z. B. Einzäunung
<lb/>von Gütern und dergl. betreffend, kann man, da sie auf den
<lb/>Besitzstand Beziehung haben, füglich so eintragen, dafs man
<lb/>ein gedrucktes Exemplar eines solchen Beschlusses bei der
<lb/>Pfandschreiberei (Behörde) niederlegt.

<lb/>ad 3. Hiernächst ist zu betrachten (report p. 33), ob
<lb/>eine officielle Beglaubigung der Aechtheit der Urkunden bei
<lb/>deren Eintragung verlangt werden soll. Einiger Beweis, dafs
<lb/>die Urkunde wirklich von den Partheien ausgefertigt ist, ist
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0257.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>von Grund- und Hypothekenbüchern. s5&gt;

<lb/>fast überall durch die Eintragsbehörde verlangt worden. —
<lb/>In einigen deutschen Staaten und in Schweden, und in noch
<lb/>andern, wo Yeräufserungen von Liegenschaften nicht ohne
<lb/>gerichtliche Mitwirkung Statt finden, wird die Verhandlung
<lb/>durch ein Anerkenntnifs, das entweder die Partheien selbst,
<lb/>oder ihre Anwälte vor Gericht ablegen, beurkundet. In
<lb/>Frankreich und Italien, und in andern Ländern, wo die No- 
<lb/>tariatseinrichtung besteht, werden alle Verträge und Urkun- 
<lb/>den von den Notarien entworfen, in ihrer Gegenwart von
<lb/>den Partheien unterzeichnet, und ihre Beglaubigung ist hin- 
<lb/>reichend , die Aechtheit der Urkunde zu beweisen. — In Schott- 
<lb/>land vertreten andere Förmlichkeiten die Stelle dieser Aner- 
<lb/>kenntnifs. — In Westindien müssen die Urkunden von den Par- 
<lb/>theien anerkannt werden, durch einen Anwalt nur dann, wenn
<lb/>sie auswärts ausgefertigt worden sind. — Wir halten dafür, fährt
<lb/>die Commission fort (rep. p.34), dafs ein vollständiges Beglau- 
<lb/>bigungssystem der Urkunden mit manchen Unbequemlichkeiten
<lb/>verbunden wäre, die dessen Vorth eile überwiegen; und dafs
<lb/>man deshalb beim Eintrag gar keine Beurkundung verlangen
<lb/>soll, wenn die Urkunde innerhalb einer bestimmten Frist ein- 
<lb/>getragen, und die Aechtheit der Fertigung von Seite aller
<lb/>Contrahenten (Unterfertigten) durch zwei, näher zu bezeich- 
<lb/>nende, Zeugen erhärtet wird. — Wenn aber die Urkunde
<lb/>der Eintragsbehörde nicht innerhalb eines Jahres, vom Tage
<lb/>ihrer Ausfertigung an gerechnet, überreicht wird, — denn
<lb/>aus dieser Verspätung kann man wohl Grund zur Vermu-
<lb/>thung ihrer Unächtheit entnehmen — so mufs die Unterfer- 
<lb/>tigung aller contrahirenden Personen von denselben entweder
<lb/>mündlich oder schriftlich vor der Eintragsbehörde gesche- 
<lb/>hen. — Es ist zu bemerken, dafs eine falsche Urkunde durch
<lb/>den Eintrag in die Bücher keine Kraft erhält. Die Beglau- 
<lb/>bigung der Urkunden ist deshalb nicht Behufs des Eintrags
<lb/>in die Bücher nöthig, wohl aber Behufs der Hinausgabe
<lb/>legaler Abschriften. Diese Maafsregel rücksichtlich der Art
<lb/>der Ausführung verträgt sich wohl mit dem bisherigen Ge- 
<lb/>brauche , und wird dem Betrug und der Fälschung einiger-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0258.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>2Ä2 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>mafsen Vorbeugen. — Unter der jährlichen Zahl von Ur- 
<lb/>kunden verschiedener Art, welche wohl über i5o,ooo be- 
<lb/>tragen mag, sind nur sehr wenige Fälschungen bisher vor
<lb/>Gericht vorgekommen; denn Urkunden sind schwer zu fäl- 
<lb/>schen , und der Gewinn, den man dadurch erreichen könnte,
<lb/>gering. In manchen Fällen mufs man den Rechtstitel wissen,
<lb/>und fast in jedem Fall müfste ein Mann vom Fach die Ur- 
<lb/>kunde aufsetzen. — Das Einträgen in die Bücher trägt zwar
<lb/>zum Bekanntwerden des Rechtstitels bei, aber das Nicht -
<lb/>Einträgen , oder der lange Aufschub des Eintragens müfste
<lb/>schweren Verdacht der Unächtheit der Urkunde erregen,
<lb/>und den Versuch häufig vereiteln, und der Fälscher wird
<lb/>wohl kaum so kühn und schamlos seyn, dafs er die falsche
<lb/>Urkunde aus seiner Hand weg an einen Ort hingäbe , wo
<lb/>die dadurch zu Betrügenden sie einsehen und dann leicht
<lb/>den Betrug vereiteln können. — Beglaubigung von Testa- 
<lb/>menten halten wir für ganz unnÖthig. Ihr Eintrag nämlich
<lb/>ist schon ein Mittel gegen Fälschung. — Caveats (War-
<lb/>nungs - Aufschubsurkunden) brauchen ebenfalls nicht beglau- 
<lb/>bigt zu werden; sie geben kein Interesse, und die Entdek-
<lb/>kung der Fälschung wäre augenblicklich. — Auszüge von
<lb/>Urtheilen, Statuten und Anerkennungen dagegen sollten durch
<lb/>die Signatur eines eigenen Beamten beglaubigt werden. Das
<lb/>Gleiche soll auch Statt finden bei Auszügen, die sich auf
<lb/>Forderungen der Krone beziehen, und bei Auszügen von
<lb/>Beschlüssen der Billigkeitsgerichte, bei Auszügen der Klage,
<lb/>Appellation und dergl.

<lb/>ad 4* Da jeder Anspruch auf Grundbesitz (report p. 35)
<lb/>— sowohl nach dem strengen Recht als nach der Billigkeit —
<lb/>über den eine Urkunde besteht, ins Grundbuch eingetragen
<lb/>werden soll, damit alle dabei Betheiligten davon Kenntnifs
<lb/>erlangen können; so sind wir der Ansicht, dafs eingetragene
<lb/>Rechte den nicht eingetragenen, und den später eingetrage- 
<lb/>nen Vorgehen sollen; und zwar so, dafs ein später einge- 
<lb/>tragenes auf keine Weise ein Vorrecht vor einem frühem
<lb/>erhalten kann. — Diese Mafsregel ist gegenwärtig in Irland
</p>

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                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>i&gt;on Grund- und Hypothekenbüchern.
</p>
            <p>

               <lb/>s53
</p>
            <p>

               <lb/>geltend, zufolge einer Klausel in dem Gesetz über Bücher-
<lb/>fuhrung c. 2. 3. 4? gegeben im 6ten Jahre der Regierung
<lb/>der Königin Anna. — Eine freiwillige Uebertragung soll
<lb/>nicht den Vorrang haben über eine, welche später, aber uni
<lb/>eine Gegenleistung Statt gefunden hat. — Freiwillige Geber- 
<lb/>weisungen unter sich sollen nach der Zeit ihres Eintrags
<lb/>den Vorzug haben. — Besonders getheilt scheinen die Mei- 
<lb/>nungen der Mitglieder der Commission über die Frage ge- 
<lb/>wesen zu seyn: ob man einer Urkunde, die nicht eingetra- 
<lb/>gen worden, doch eine Wirkung beilegen oder die Eintra- 
<lb/>gung in die Bücher für so wesentlich erklären sollte, dafs
<lb/>daran die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts geknüpft wäre (re-
<lb/>port p. 35 — 40). Die Majorität entschied gegen die Beja- 
<lb/>hung der Frage und erklärt blos , dafs die uneingetragene
<lb/>Urkunde gegen die eingetragene keine Priorität gewähren
<lb/>soll. — Das Geschäft des Eintrags mufs so einfach gemacht
<lb/>werden, dafs auch eine höchst geringe gewöhnliche Sorgfalt
<lb/>im Stande ist, gegen irgend einen folgenreichen Irrthum zu
<lb/>schützen; es mufs auch so wenig kostspielig seyn , dafs es
<lb/>keine Beschwerde oder Abneigung aus diesem Grunde er- 
<lb/>zeugt ; und da der Eintrag bei allen auf Liegenschaften sich
<lb/>beziehenden Urkunden zu geschehen hat, so kann nach der
<lb/>Meinung der Commission er eben so wenig durch die Agen- 
<lb/>ten der Partheien vergessen werden, als das Unterzeichnen
<lb/>oder Besiegeln eines Contracts. Ohne Absicht wird also
<lb/>der Eintrag höchst wahrscheinlich nie unterbleiben.

<lb/>ad 5. Ein Hauptvortheil des allgemeinen Eintrags in
<lb/>die Bücher ist nach der Ausführung der Commission der,
<lb/>dafs er die Mittel, Urkundenbeweis zu führen, sehr leicht
<lb/>gewährt, während es heut zu Tage schwierig ist, Original- 
<lb/>urkunden aufzufinden, vorzulegen und im Falle ihres Ver-
<lb/>lusts den Beweis ihres Inhalts zu führen. — Alle diese
<lb/>Schwierigkeiten werden, wie die Commission hofft, durch
<lb/>die Bücher, in welche man die Originalurkunden niederlegt,
<lb/>gehoben. Für den Fall (report p. 43) , dafs die Parthei ein
<lb/>Duplicat der Handschrift nicht hat oder nicht vorweisen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0260.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>kann, soll es nicht erforderlich seyn, die Originalurkunde
<lb/>von der Eintragsbehörde zu holen, sondern es soll zum Be- 
<lb/>weise genügen, wenn Abschriften hievon, welche legalisirt
<lb/>sind, vorgelegt werden.

<lb/>ad 6. Der Zweck der Eintheilung der eingetragenen
<lb/>Urkunden in verschiedene Classen (Abschnitte) besteht darin,
<lb/>dafs einer Parthei möglich gemacht werde, mit einem Blick
<lb/>den ganzen Urkundenbeweis zu übersehen, welcher zu dem
<lb/>Besitzstand gehört, mit dessen Erhebung sie sich befafst.
<lb/>Durch diese Classification werden alle Nachtheile der bis jetzt
<lb/>in England und Irland bestandenen Bücher vermieden. —

<lb/>Folgendes sind die Grundzüge unseres Plans (report
<lb/>p. 52): i) eine allgemeine (höchste) Behörde ist in Lon- 
<lb/>don niederzusetzen für ganz England und Wales. — 2) Eng- 
<lb/>land und Wales soll Behufs der Bücherführung in Bezirke
<lb/>getheilt werden. — 3) Jeder Bezirk soll aus einer, oder
<lb/>wo es nöthig seyn sollte, aus zwei Grafschaften beste- 
<lb/>hen; oder auch nur aus einem Theil einer Grafschaft, wo
<lb/>deren Ausdehnung eine Yertheilung nöthig macht. — 4) Alle
<lb/>Urkunden (ausgenommenTestamente, Ganterkenntnisse, Guts- 
<lb/>übertragungen an Bevollmächtigte gantmäfsiger und insol- 
<lb/>venter Schuldner, Rückgaben an solche, Urtheile, Forde- 
<lb/>rungen, Kronschulden, und überhaupt solche Verabredungen,
<lb/>Pachtverträge, und Versicherungen, die sich auf Lehengüter
<lb/>beziehen, und die man noch auszunehmen für gut finden
<lb/>wird) müssen in die Bücher des-Bezirks eingetragen werden,
<lb/>wo das Gut liegt, oder wenn die Güter in verschiedenen
<lb/>Bezirken liegen , in die Bücher eines dieser Bezirke, nach
<lb/>der Wahl der Parthei. — 5) In jedem Fall, in welchem
<lb/>der Uebertragende sein eignes Recht nicht aus einer frü- 
<lb/>her eingetragenen Urkunde ableitet, muss die neu einzu- 
<lb/>tragende Urkunde unter einem besondern Hauptstücke mit
<lb/>einer beliebigen Bezeichnung (z. B. einer Zahl) dessel- 
<lb/>ben eingetragen werden; und dieses Abzeichen ist von dem
<lb/>Beamten , der den Eintrag besorgt , auf dem Rand oder
<lb/>Rücken der Urkunde anzubringen. — 6) Jede Urkunde,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0261.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>von Grund- und Hypothekenbüchern. s55

<lb/>worin das Recht des Uebertragenden aus einer schon ein- 
<lb/>getragenen Urkunde abgeleitet wird, mufs unter dem näm- 
<lb/>lichen Hauptstücke (Abschnitt) wie die frühere Urkunde
<lb/>eingetragen werden. Das Abzeichen mufs jedenfalls auf dem
<lb/>Rande oder Rücken der Urkunde bemerkt werden. — 7) In
<lb/>jedem Falle hat das Verzeichnis das Datum des Eintrags
<lb/>genau anzugeben, und eine Hinweisung auf das Buch u. s. w.
<lb/>zu enthalten, in welches die Urkunde eingetragen worden
<lb/>ist. — 8) Vorsorge ist zu treffen für die Fälle, wo man
<lb/>Grundstücke, die man unter verschiedenen Titeln inne hat,
<lb/>künftig unter dem nämlichen zu besitzen wünscht, oder wo
<lb/>man verschiedene dingliche Rechte an dem nämlichen Grund- 
<lb/>stücke zusammenfassen will. Hier mufs die Einrichtung ge- 
<lb/>macht werden, dafs unter ein schon bestehendes Symbol Ur- 
<lb/>kunden eingetragen werden, welche ein Eigenthum oder an- 
<lb/>deres Recht verleihen, dessen Titel nicht aus der Urkunde
<lb/>abgeleitet wird, die zuerst unter diesem Symbole eingetragen
<lb/>ist. In solchen Fällen mufs, wenn der Uebertragende seinen
<lb/>Titel aus einer eingetragenen Urkunde ableitet, eine Hinwei- 
<lb/>sung in das Verzeichnis, wohin die Urkunde kommt, auf
<lb/>das Symbol des Eintrags der den Titel enthaltenden Urkunde
<lb/>aufgenommen werden. — 9) Vorsorge ist zu treffen für

<lb/>Trennung der Titel dadurch, dafs eine Urkunde, welche blos
<lb/>Th eile von Liegenschaften oder einzelne Rechte hieran be- 
<lb/>trifft, deren Titel schon unter einem bestehenden Symbol
<lb/>eingetragen ist, nun unter einem andern eingetragen werden
<lb/>darf. Beim frühem Eintrag ist der veränderte Eintrag zu
<lb/>bemerken, und umgekehrt. Für jeden Distrikt mufs ein al- 
<lb/>phabetisches Verzeichnis der Namen derjenigen gehalten
<lb/>werden, die in den Urkunden, worauf die verschiedenen ein- 
<lb/>getragenen Rechtsansprüche sich beziehen, als Rechtsüber- 
<lb/>tragende erscheinen, zugleich mit Angabe der zur Urkunde
<lb/>gehörigen Symbole (z. B. Zahlen). In dem Generalverzeichnifs
<lb/>des Distrikts, so oft ein neuer Rechtsanspruch eingetragen
<lb/>wird, mufs eine geeignete Beziehung auf das alphabetische Ver- 
<lb/>zeichnis gemacht werden. — 10) Testamente, welche Liegen-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0262.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>schäften betreffen, müssen ihrem ganzen Inhalte nach in ein
<lb/>für das ganze Königreich anzulegendes Buch eingetragen,
<lb/>und die Namen der Erblasser müssen in einer alphabetischen
<lb/>Liste verzeichnet werden. — 11) Letztwillige Uebertragun-
<lb/>gen müssen nach dem Wunsche des Erwerbers entweder
<lb/>unter das Symbol des früher eingetragenen Artikels, oder
<lb/>unter einem neuen Symbol eingetragen, und der spätere
<lb/>Titel obigem gemäfs verzeichnet werden; die Gültigkeit des
<lb/>Eintrags soll jedoch Fortbestehen, wenn auch in Bezug auf
<lb/>das Symbol des frühem Titels ein Fehler gemacht wird. —

<lb/>12) Wo die letztwillige Uebertragung nicht unter dem Sym- 
<lb/>bol des frühem Titels verzeichnet wird, da soll eine Hin- 
<lb/>weisung bei dem Symbol des etwa früher eingetragenen Ti- 
<lb/>tels auf das neue Symbol aufgenommen werden, und das
<lb/>neue Symbol soll eine Hinweisung auf das des etwa früher
<lb/>eingetragenen Titels enthalten. Diese Vorsorge ist blos eine
<lb/>Anweisung; und die Gültigkeit des Eintrags der letztwilli- 
<lb/>gen Uebertragung soll durch das Unterbleiben oder irrige
<lb/>Anbringen dieser Hinweisungen keinen Schaden nehmen. —

<lb/>13) Bei dem Verzeichnis der Testamente sind Hinweisungen
<lb/>auf die Symbole zu machen, unter welchen die, zu jedem Testa- 
<lb/>ment gehörigen Titel enthalten sind. — 14) Aehnliche Vorsorge
<lb/>ist zu treffen rücksichtlich der Uebertragungen an Vergan- 
<lb/>tete und zahlungsunfähige Schuldner, und der Uebertragun- 
<lb/>gen von ihnen. -— i5) Bei dem Eintrag von Gutsübergängen
<lb/>auf gesetzliche Erben mufs in dem Buche, das zu diesem
<lb/>Zwecke gehalten wird, der Anspruch auf Abstammung auf- 
<lb/>genommen und dabei auf das Symbol, worunter die Ueber- 
<lb/>tragung verzeichnet ist, sich bezogen werden. Falls der
<lb/>Anspruch auf Abstammung früher aufgenommen worden ist,
<lb/>so ist eine ähnliche Hinweisung darauf bei jedem Eintrag
<lb/>eines Gutsübergangs auf den gesetzlichen Erben anzubrin- 
<lb/>gen. — 16) Die Vorschriften über den Eintrag letztwilliger
<lb/>Eigenthumsübertragungen finden im Uebrigen auch bei den
<lb/>gesetzlichen Erben Statt. — 17) Es soll erlaubt seyn, letzt- 
<lb/>willige Ueberweisungen von Lasten unter neuen Symbolen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0263.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>von Grund- und Hypothekenbüchern. 257

<lb/>einzutragen, ohne von dem Symbol des frühem Eintrags
<lb/>sich auf das des spätem zu beziehen, und umgehehrt. In
<lb/>solchen Fällen sind in dem Verzeichnisse der Testamente
<lb/>Hinweisungen auf die neuen Symbole zu machen, wie dies
<lb/>schon für andere Fälle bestimmt wurde. — 18) Um auch
<lb/>für die Fälle zu sorgen, wo die Beschreibung der durch das
<lb/>Testament belasteten Güter zu allgemein ist, oder wo der
<lb/>Berechtigte den Bezirk nicht kennt, in welchem die Güter
<lb/>liegen, so soll es erlaubt seyn, diese letztwilligen Belastun- 
<lb/>gen in einem Theile des Buches einzutragen, welches mit
<lb/>dem Verzeichnisse der Testamente verbunden ist, und ohne
<lb/>Beziehung auf die Bezirkseintheilung. Ein solcher Eintrag
<lb/>mufs unter Hauptabtheilungen so eingetragen werden, dafs
<lb/>in dem Testamentsverzeichnifs Hinweisung darauf vorkommt,
<lb/>und dafs in diesem bei jedem Testamente eine Beziehung
<lb/>auf das Hauptstück enthalten ist, unter welchem die letzt- 
<lb/>willigen Verfügungen verzeichnet sind. — 19) Jede Ur- 
<lb/>kunde, welche in dem Bezirksbuche unter einem neuen
<lb/>Symbol erscheint, bildet so die Basis des verzeichneten Ti- 
<lb/>tels , welcher später hierunter fortgesetzt wird, bis er in
<lb/>einen andern Abschnitt übergeht, unter den für Vereinigung
<lb/>oder Trennung der Titel schon gegebenen Vorschriften. —
<lb/>20) Uebrig ist noch, Vorschriften zu geben für die Art der
<lb/>Verbindung des eingetragenen Titels mit dem, der vor Ein- 
<lb/>führung der Bücher bestanden hat. Dies soll bewerkstelligt
<lb/>werden durch ein alphabetisches Verzeichnis in einem jeden
<lb/>Bezirke, über die Namen der Uebertragenden aus den Ur- 
<lb/>kunden, aus welchen der Titel der neu einzutragenden ent- 
<lb/>nommen wird, unter Anführung der Symbole, und Bezug- 
<lb/>nahme auf das alphabetische Verzeichnifs, sobald im Be- 
<lb/>zirksbuche der Eintrag geschieht. — 21) Die in eine Klasse
<lb/>gebrachten Urkunden müssen nach ihrer Zeitfolge numerirt
<lb/>werden, und die Liste mufs enthalten das Datum der Ur- 
<lb/>kunde, des Eintrags und eine Hinweisung auf das Buch und
<lb/>die Blattseite, wo die eingetragene Urkunde zu finden ist. —
<lb/>23) Beim Verkauf eines Theiles des in einer Klasse eingc-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0264.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Englische Verhandlungen über Einführung

<lb/>tragenen Eigenthums mufs das Weggegebene in eine neue
<lb/>Klasse übertragen werden, und dem Verkäufer soll es er- 
<lb/>laubt seyn, eine Specification der Tbeile zu verlangen,
<lb/>welche in der Liste für die ursprüngliche Klasse eingetragen
<lb/>werden sollen. Diese Specification soll hinreichen — in so
<lb/>fern es die Wirkungen des Eintrags betrifft — dafs die In- 
<lb/>teressenten, welche später den Titel des in der ursprüngli- 
<lb/>chen Klasse gebliebenen Eigenthums einsehen wollen, der
<lb/>Nothwendigkeit enthoben werden, die Urkunde einzusehen,
<lb/>durch welche das früher veräufserte und in eine andere
<lb/>Klasse übertragene Eigenthum weggegeben worden ist. — Die
<lb/>Vorsorge ist auszudehnen auf jeden andern Fall gänzlicher
<lb/>Veräufserung des vollen Complexus der Liegenschaft, welche
<lb/>jedoch nur ein Theil des in einer Klasse eingetragenen Ei- 
<lb/>genthums ist. Das Recht, Specification der Theile in der
<lb/>Liste zu verlangen, ist auch auf die Fälle auszudehnen,
<lb/>wenn in einem Theile der in einer Klasse eingetragenen
<lb/>Grundstücke dingliche Rechte entstehen. — 23) Die Beam- 
<lb/>ten der Eintragbehörde haben ein Verzeichnis (Directo- 
<lb/>rium) über die Symbole der Titel zu halten, welches aus
<lb/>alphabetischen Listen der Namen der Interessenten und aus
<lb/>ohngefährer Angabe des Gegenstandes bestehen soll. —
<lb/>24) Es ist Vorsorge zu treffen für jene Fälle, wo man
<lb/>über sein Eigenthum verfügt, ohne das Symbol des Titels
<lb/>zu kennen, und wo die Zeit nicht erlaubt, dafs in dem Di- 
<lb/>rectorium nachgeschlagen werde, dadurch, dafs man den
<lb/>Uebertragenden erlaubt, auf gewisse Zeit Einhalt oder Ver- 
<lb/>bot des Eintrags zu erwirken oder erwirken zu lassen.

<lb/>Unsern Lesern entgeht wohl nicht die Gründlichkeit,
<lb/>mit welcher der Gegenstand von der Commission erörtert
<lb/>worden ist. Wir müssen für das Folgende einzelne Mit- 
<lb/>theilungen , z. B. die Vorschläge über Einführung der Civil-
<lb/>standsregister und der Nachrichten über den Zustand des
<lb/>Hypothehenwesens in Schweden, Italien u. s. w. aufsparen.
<lb/>Unter den oben genannten Schriften verdient vorzüglich die
<lb/>von Cooper Beachtung, da der Verf. seinen Landsleuten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0265.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>i’on Grund- und Hypothekenbüchern. sZy

<lb/>eine treue und vollständige Darstellung der Hypothekenein- 
<lb/>richtungen in Frankreich und Deutschland gegeben hat. Die
<lb/>oben angeführte Schrift von Mewburn ist gegen die Einfüh- 
<lb/>rung der Register gerichtet. Seine Einwendungen sind übri- 
<lb/>gens unbedeutend und von der Commission genügend wi- 
<lb/>derlegt. Da in England die Meinung sich verbreitete, dafs
<lb/>die Einführung öffentlicher Bücher dem Handelscredit scha- 
<lb/>den würde, so hielt es die Commission für nothwendig,
<lb/>einige der ausgezeichnetsten Bankiers und Kaufleute von
<lb/>London um ihr Gutachten zu befragen, und wir schliefsen
<lb/>unsre Darstellung mit der Mittheilung der ertheilten Ant- 
<lb/>worten.

<lb/>Die Commission stellte folgende Fragen: *i) Würde die
<lb/>Anlegung von Büchern, in welche alle Urkunden, die sich
<lb/>auf Liegenschaften beziehen, eingetragen werden müssen,
<lb/>dem Handelsstande des Landes nützlich oder schädlich seyn?
<lb/>— 2) Halten sie dafür, dafs die Oeffentlichkeit, welche of- 
<lb/>fene Bücher in Beziehung auf Verpfändung und Belästigung
<lb/>von Liegenschaften hervorbringen, mehr Schlimmes oder
<lb/>mehr Gutes hat? — 3) Sind Versicherungen, die in blofser
<lb/>Hinterlegung von Urkunden über zustehende Rechtsansprüche
<lb/>bestehen, und ohne schriftlichen Aufsatz geschehen, nütz- 
<lb/>lich, und schenkt man ihnen Vertrauen?

<lb/>Antworten, ad 1. Urkunden und andere Documente,
<lb/>welche Liegenschaften betreffen, kommen zuweilen, und in
<lb/>der That nicht selten, durch die Hände der Handelsleute;
<lb/>und in allen diesen Fällen fühlen sie natürlich die ernsthaf- 
<lb/>ten Nachtheile, welche aus der Verzögerung der Kosten und
<lb/>der Ungewifsheit entspringen, die immer mit der Übertra- 
<lb/>gung des Grundeigenthums verbunden sind. Jede Mafsregel
<lb/>also, wodurch diese Uebel vermindert werden, mufs ihnen
<lb/>höchst wohlthätig seyn; und wenn die Anlegung allgemeiner
<lb/>Bücher hierüber diese Wirkung hervorzubringen geeignet
<lb/>ist, so müssen die wohlthätigen Folgen dieser Einrichtung
<lb/>von dem Handelsstande eben so gut wie von jedem andern
<lb/>Stande der Staatsgesellschaft empfunden werden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0266.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>u6o Englische Verhandlungen über Einführung u. s. cv.

<lb/>ad 2. Wir halten im Allgemeinen dafür, dafs jegliche
<lb/>Mafsregel, welehe gegen Täuschung geht, und dahin zielt,
<lb/>dafs die Verhältnisse und das Vermögen der Handelsleute
<lb/>genau bekannt werden, im Ganzen mehr Gutes als Schlim- 
<lb/>mes bewirken müsse; auch sehen wir keinen Grund, zu
<lb/>fürchten, dafs aus der Oeffentlichkeit, die aus der Führung
<lb/>offener Bücher über Verpfändungen und Belästigungen der
<lb/>Güter hervorgeht, ernstliches Unheil hervorgehen werde;
<lb/>wir sind im Gegentheile überzeugt, dafs in der Handels weit
<lb/>mehr Unheil aus dem Scheineigenthum, und der irrigen Mei- 
<lb/>nung über Vermögensverhältnisse Anderer entspringe, als
<lb/>aus irgend einer andern Ursache.

<lb/>ad 3. Sicherheitsleistungen durch Hinterlegung von
<lb/>Rechtstiteln ohne schriftlichen Aufsatz von dem Interessen- 
<lb/>ten unterzeichnet, sind gewöhnlich; aber man betrachtet sic
<lb/>immer als eine zweifelhafte und ungenügende Art von Sicher- 
<lb/>heit. Man nimmt sie gewöhnlich an, entweder weil die Dring- 
<lb/>lichkeit des Falles die zur Herstellung einer vollständigem
<lb/>Sicherheit erforderliche Zeit nicht gestattet, oder weil die
<lb/>sie gebende Parthei Einwendungen gegen die Kosten macht,
<lb/>welche mit einer andern Sicherheitsleistung verbunden sind.
<lb/>In eben dem Grade also, als die Einführung allgemeiner
<lb/>Bücher, die Zögerung und Kosten bei Sicherheitsleistungen
<lb/>vermindert, in eben demselben wird sie den Reiz vermin- 
<lb/>dern, wodurch die Partheien angetrieben werden, die blofsc
<lb/>Hinterlegung von Rechtsurkunden als Sicherheitsleistung zu
<lb/>betrachten, und wird sie in den Stand setzen, sich der ver- 
<lb/>ständigem und deshalb auch genügendem Sicherheitsleistung
<lb/>durch Unterpfand zu bedienen, was von wohlthätigen Folgen
<lb/>seyn wird.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0267.tif"
             n="261"
             xml:id="zs1-2084752_04-1832_0267"/>
         <div xml:id="d4909e31932"
              ana="scope_-_261-274"
              type="review"
              n="XI.">
            <head>
               <title>F. Gambini, Osservazioni sopra alcune massime di legislazione penale</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rauter, ...">Dargestellt von Hrn. Dr. Rauter</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>XI.
</p>
            <p>

               <lb/>?,6i
</p>
            <p>

               <lb/>Osservazioni sopra alcunc massimc di legislazione penale (in: Opcrc
<lb/>diverse di Francesco Gambini, Astigiano, Fol. I Italia.

<lb/>1831.).

<lb/>Dargestellt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. Raut i; r.,

<lb/>Professor in Strafsburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Der bezeichnete erste Band der opere diverse des Ilrn.
<lb/>Bambini, Advokaten zu Asti, enthält drei Schriften, die von
<lb/>demselben zu verschiedenen Epochen in den Jahren 1819
<lb/>und 1820 bekannt gemacht worden, nämlich: 1) delle legi

<lb/>frumentarie in Italia; 2) osservazioni Italiche sopra 1' arringa
<lb/>di un avocato inglese; und endlich obbenannte Osservazioni
<lb/>sopra alcune massime di legislazione penale. Von dieser
<lb/>letztem Schrift sagt der Herausgeber, dafs er selbst deren
<lb/>Verkauf verhindert. Privatnachrichten zufolge sollen diesel- 
<lb/>ben alle in ganz Italien verboten seyn; daher wohl die Be- 
<lb/>zeichnung des Druckorts: Italia. Wir beschränken uns hier
<lb/>darauf, die dritte dieser Schriften anzuzeigen, da sie dazu
<lb/>beitragen kann , den Zustand der Wissenschaft der Criminal-
<lb/>politik in Italien aufzuklären. Jenen Nachrichten zufolge
<lb/>sind die Schriften des Verfassers in seinem Vaterlande sehr
<lb/>geschätzt. Auf etwa 100 Seiten betrachtet der Verf. fol- 
<lb/>gende Gegenstände: 1) die allgemeinen Vernunftprincipien,
<lb/>die einem Gesetzbuch vorangesetzt werden sollen; 2) der
<lb/>specielle und der allgemeine Titel eines jeden Debets; 3) das
<lb/>Delict im Allgemeinen; 4) Eintheilung der Delicte; 5) Strafe
<lb/>im Allgemeinen; 6) Eintheilung der Strafen; 7) die Zwangs- 
<lb/>mittel zur Vorsicht; 8) die Geldstrafen; 9) die Confiscation;
<lb/>,o) die aufserordentlichen Strafen und die Procedur ad ho-
<lb/>ras; 11) der Versuch des Verbrechens; 12) das Vergehen
<lb/>der Nichtaufdeckung eines Debets; i3) die Rehabilitation
<lb/>und der Rüehfall; 14) die gesetzlichen Vexationen.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0268.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>262 F. Gambini, Osservazioni sopra alcune massime.

<lb/>In einer kurzen Einleitung spricht der Verf. von der
<lb/>Nothwendigkeit, in der seit einiger Zeit die Nationen Euro-
<lb/>pa’s sich gefunden haben, nicht nur ihre Civil-, sondern
<lb/>auch ihre Criminal-Gesetzgebung umzuändern. Aber, dieser
<lb/>Veränderung und sogar Verbesserung ohngeachtet sind, wie
<lb/>der Verf. sagt, noch viele gothische Rechte übrig geblieben,
<lb/>die das neue Gebäude entstellen. Indem er nun die Crimi-
<lb/>nalgesetzgebung in zwei Theile theilt: die Strafgesetzge- 
<lb/>bung und das Criminalverfahren, findet der Verf. gleich
<lb/>einen grofsen Unterschied zwischen beiden; denjenigen näm- 
<lb/>lich, dafs den Gebrechen der letztem unendlich leichter ab- 
<lb/>zuhelfen ist, als den Gebrechen der erstem. Vermittelst
<lb/>der Erfüllung zweier Bedingungen nämlich, die, meint er,
<lb/>leicht zu realisiren sind, läfst sich jede Criminalgerichts-
<lb/>Ordnung hinlänglich verbessern; diese Bedingungen sind:
<lb/>erstens: dafs ohne Ansehn der Person, dasselbe Verfahren
<lb/>eintrete; zweitens: dafs der Angeklagte öffentlich vor seine
<lb/>Richter und die Zeugen gestellt werde; er zeigt in wenigen
<lb/>Worten die auffallendsten Nachtheile der entgegengesetzten
<lb/>V erfahr un gs weise.

<lb/>Das Strafsystem der neuen Gesetzbücher, meint er, ist
<lb/>nicht nur unvollkommen, sondern auch schwerer zu verbes- 
<lb/>sern , und auf dasselbe beziehen sich hauptsächlich seine
<lb/>Beobachtungen.

<lb/>Im Kap. 1. beklagt der Verf., dafs die neuen Gesetzbü- 
<lb/>cher keinen allgemeinen Theil, wie etwa der Pandektentitel:
<lb/>de regulis Juris, enthalten, der aber dem Ganzen vorangehen
<lb/>müfste; er meint, dafs dieser Fehler die Ursache sey, dafs
<lb/>die Urheber der neuen Gesetzbücher sich wenig darum be- 
<lb/>kümmern, in ihren vermeintlichen Verbesserungen tief und
<lb/>consequent zu seyn; als Beispiele mangelhafter Verfügungen
<lb/>citirt er die beibehaltenen Gonfiscationen und Rescripte (in
<lb/>Piemont scheint dieser Unfug besonders lebendig zu seyn).
<lb/>Gleichwohl, sagt der Verf., ist die Reform der Sprachge-
<lb/>setze jetzt leichter, als die der Civilgesetze, oder die der
<lb/>Gesetze, welche die politische Oeconomie betreffen, da dort
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0269.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>di legislatione penale. 263

<lb/>der Yorurtheile und andrer Hindernisse "weniger sich entge- 
<lb/>genstellen, als hier.

<lb/>Kap. 2. tadelt der Verf., dafs der Criminalcodex die Ver- 
<lb/>gehen nur nach den Strafen in Verbrechen, correctionelle
<lb/>Vergehen und Polizeivergehen (crime, delitto, contraven-
<lb/>zione) unterscheidet; er meint, drei Ziffern hätten den näm- 
<lb/>lichen Dienst gethan. Vielleicht liefse sich darauf antworten,
<lb/>dafs, da die Strafen selbst durch das Gesetz nach der Wür- 
<lb/>digung des Vergehens bestimmt sind, und der Gesetzgeber
<lb/>in seinen Gesetzen weder Autor noch Professor seyn soll,
<lb/>jene Bestimmungsweise nicht so sehr zu tadeln sey, &gt; wenn
<lb/>nur die Bestimmung selbst mit Weisheit geschehen. Der
<lb/>Verf. findet , dafs die Institution der Jury das Fehlerhafte
<lb/>jener Bezeichnung aufhebe, dafs aber die Nachtheile, in
<lb/>Gerichten, wo heine Jury über das Factum entscheidet,
<lb/>desto gröfser seyen, die bei einer Gerichtsverfassung der
<lb/>Art nur durch eine logische Eintheilung und rationelle Cha-
<lb/>racterisirung der Vergehen beseitigt werden können; durch
<lb/>diese, meint er nämlich, werde die Gontrolle des Publicum«
<lb/>über den Bichterspruch erleichtert und verstärkt. Als die- 
<lb/>sem Zwecke entgegenstehend tadelt er denn auch die feh- 
<lb/>lerhafte specielle Benennung gewisser Vergehen in jenen
<lb/>Gesetzbüchern, durch welche die Grundbegriffe vermengt
<lb/>würden; als z. B. gewaltsamer Diebstahl (furto violento), als
<lb/>in welcher Benennung der Betrug mit der Gewalt vermengt
<lb/>und beide gegenseitig aufgehoben würden. Beiläufig warnt
<lb/>er, in der italiänischen Terminologie nicht sclavisch der
<lb/>Führung der Academia della Crusca sich zu überlassen, und
<lb/>räth, so viel möglich derjenigen der römischen Juristen zu
<lb/>folgen.

<lb/>In Kap. 3. handelt der Verf. vom Vergehen überhaupt.
<lb/>Er definirt es: ein äufserer positiver oder negativer Wil- 
<lb/>lensact, welcher der ausdrücklichen Verfügung eines Strafge- 
<lb/>setzes entgegensteht. Er zieht daraus die erste Folgerung,
<lb/>dafs kein Gedanke zu Vergehen angerechnet werden kann.
<lb/>Selbst die (blofse) Aeufserung eines Gedankens ist, meint er,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0270.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>°,f)4 / . Cambrni, Osservazioni sopra alcune massime,

<lb/>an sich kein Vergehen; doch gesteht er zu, dafs das Gesetz
<lb/>eine gewisse Art von Aeufserung als Vergehen bestrafen
<lb/>könne; dann aber, sagt er, liegt das Vergehen nicht im
<lb/>Gedanken, sondern in der verbotenen Art der Aeufserung
<lb/>desselben. Er tadelt dennoch die Bestrafung der Irreligio- 
<lb/>sität , da sie, anstatt sich etwa auf die Verletzung der va- 
<lb/>terländischen öffentlichen Gebräuche zu beziehen, auf in- 
<lb/>nere Gedankenweise hinweist.

<lb/>Der Gedanke mufs ferner in einen bestimmten Willen,
<lb/>das Gesetz zu verletzen, übergegangen seyn, welchen auch
<lb/>der Verf. dolus nennt; er geht hierüber in keine weitere
<lb/>Untersuchung ein.

<lb/>Ferner mufs eine specielle Gesetzes Verfügung da seyn,
<lb/>welche die Handlung mit einer Strafe bedroht. Alle Aus- 
<lb/>dehnung durch Alogie oder durch Inductionen will der Verf.
<lb/>verbannt wissen; ja, er will sogar, dafs im Gesetz auf die
<lb/>Generaldefinition des Vergehens die Verfügung folge, dafs
<lb/>ohne äufsern Act, ohne bösen Willen, ohne gesetzliches
<lb/>Verbot und ohne in demselben ausgedrückte Strafe, kein
<lb/>Vergehen bestehe.

<lb/>Das Kap. 4* beschäftigt sich mit der Eintheilung des
<lb/>Verbrechens. Der Verf. insistirt besonders auf die, wie er
<lb/>sagt, schon von Bentham vorgeschlagene und von der In- 
<lb/>nern Natur der Vergehen hergenommene, Eintheilung in
<lb/>öffentliche und Privat-Delicte. Er unterscheidet dann die po- 
<lb/>litischen Delicte und stellt den Satz auf, dafs alle politische
<lb/>Delicte öffentliche Delicte sind, nicht aber alle öffentliche
<lb/>Delicte politische. Oeffentliche nicht politische Delicte sind,
<lb/>nach ihm, diejenigen, welche die öffentliche Sache ver- 
<lb/>letzen, ohne zum Zweck zu haben, dieselbe Umstürzen zu
<lb/>wollen. Er setzt hinzu, dafs der Beweggrund der politi- 
<lb/>schen Vergehen entweder der Ehrgeiz oder die politische
<lb/>Meinung sey, der Beweggrund der andern Vergehen aber,
<lb/>sey’s öffentlicher, sey’s Privatvergehen, sich auf drei Ursa- 
<lb/>chen zurückführeu lasse, nämlich den Zorn, die Habgier
<lb/>und die Lustgier. Indem er die Privatdelicte näher betrachtet.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0271.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>di legislazione penale.
</p>
            <p>

               <lb/>a65
</p>
            <p>

               <lb/>findet er, dafs diese von Privatpersonen oder von, als sol- 
<lb/>che, handelnden Personen begangen werden, und gegen
<lb/>Mitmenschen in ihrer Qualität als Privatleute, indem sie die- 
<lb/>selben entweder in ihrer Naturperson, oder in ihren Rech- 
<lb/>ten , oder in ihrem Eigenthum verletzen. Der die Personen
<lb/>verletzende Actus kann aus Vorsatz geschehen, oder er kann
<lb/>in plötzlichem Aufwallen erfolgen; der das Eigenthum ver- 
<lb/>letzende Act kann entweder mit Gewalt oder mit List ver- 
<lb/>übt werden. Ferner ist die Gewalt entweder eine materielle
<lb/>oder eine moralische. Die materielle kann sich auch ebenso
<lb/>auf Personen als auf Sachen erstrecken. Sie findet Statt,
<lb/>wenn sie blos oder hauptsächlich in der Absicht angewendet
<lb/>wird, die Person oder die Sache zu zerstören oder fort- 
<lb/>zuschleppen, oder zu vertilgen, wie im Fall von Mord,
<lb/>Raub, oder Brandstiftung. Die moralische Gewalt ist die,
<lb/>wodurch die Seele eines andern zu etwas gezwungen wird,
<lb/>wozu sie keinen Willen hatte. Der Act ist die Gewaltthat
<lb/>der Extorsion, oder auch schon der blofse Actus, bewaff- 
<lb/>net und gegen den Willen des Besitzers und vor dessen
<lb/>Augen in eine Wohnung einzudringen. Ebenso ist der Be- 
<lb/>trug oder die List entweder eine materielle oder eine for- 
<lb/>melle $ die erste findet Statt, wenn sie zum directen Zweck
<lb/>hat, Sachen in Besitz zu nehmen oder wegzubringen, wie
<lb/>z. B. wenn Diebstahl Statt findet; formell ist diejenige,
<lb/>welche sonst in irgend einer Form, einen Andern um sein
<lb/>Vermögen zu bringen sucht, als da sind Fälschung, Gaunerei.

<lb/>Hier bemerkt der Verf., dafs der Versuch auch in die
<lb/>Eintheilung der Delicte einschlage, dafs aber besser in einem
<lb/>besondern Kapitel davon gehandelt würde.

<lb/>Endlich nennt der Verf. auch noch die Quasi - Delicte,
<lb/>welche, sagt er, ohne bösen Vorsatz, aus tadelnswerther
<lb/>Ursache entstehen, und unter welche hauptsächlich die Ver- 
<lb/>letzung der Polizeiverordnungen zu rechnen sind.

<lb/>Kap. 5. Von der Strafe im Allgemeinen. Sie ist, sagt
<lb/>der Verf., ein Bebel oder ein Schaden, der durch das Gesetz

<lb/>Krit. Zeitschr.f Rechtsw, u. Gesetzg, d. AusL IP. Bd. 2. H. r A
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0272.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>266 F. Gambini, Osseroazioni sopra alcune massime

<lb/>der Satisfaction oder dem relativen Nutzen des Delicts ent- 
<lb/>gegengesetzt wird, in der Absicht, dasselbe zu verhindern.
<lb/>Deshalb zieht das Strafgesetz das Vergangne nur in so fern
<lb/>in Betracht, als es zugleich die Zukunft darein zieht, und
<lb/>so ist die Strafe nicht Rache, sondern eine Vorkehrung,
<lb/>und es wird nicht gestraft quia peccatum est, sed ne peccetur.
<lb/>Man sieht, derVerf. ist nicht für das Gerechtigkeitsprincip,
<lb/>Zum Behuf seiner Meinung sagt er: das, was geschehen, könne
<lb/>nicht ungeschehen gemacht werden, es sey also Unsinn, wenn
<lb/>die Bestrafung des Vergangenen nicht der Zukunft zu Nutzen
<lb/>kommen sollte, und Strafen würden dann nichts anders seyn,
<lb/>als aus einem Uebel zwei machen. Was die Rache anbelangt,
<lb/>so sey sie eine Wirkung der Leidenschaft, deren Andrang
<lb/>sich nie im Gesetzgeber zeigen dürfe. Ferner müsse die
<lb/>Strafe ein gewisses Uebel seyn, das durch eine gesetzliche
<lb/>Folgerung auf einen gewissen Act gelegt ist; demnach könne
<lb/>eine Strafe gesetzlich nur Statt finden zufolge einer vorher- 
<lb/>gehenden speciellen Verfügung eines Gesetzes, die gericht- 
<lb/>lich auf einen gewissen Act einer gewissen Person angewen- 
<lb/>det wird. So lange selbst dann, wenn ein Verbrechen als
<lb/>gewiss erscheine, ein Zweifel über die Person des Schuldi- 
<lb/>gen übrig ist, so lange kann keine Strafe Statt finden. Etwas
<lb/>inconsequent fährt hier der Verf. also fort: ,,Der einzige
<lb/>Zweck der Strafe ist, die Verbrechen zu verhindern, sey es
<lb/>durch die Verbesserung des Verbrechers, oder durch das
<lb/>Beispiel für Andre.”

<lb/>Die Verbrechen sind verschiedner Art, weil der Cha- 
<lb/>rakter und die Stellung derer, die dergleichen begehen,
<lb/>verschieden ist; dem zu Folge mufs die Strafe, die zum
<lb/>Zwecke hat, dieselben zu verhindern, der besondern Natur
<lb/>jedes Verbrechens angemessen seyn, und dasselbe zu ver- 
<lb/>hindern vermögen, ohne etwas Unnöthiges oder Widerspre- 
<lb/>chendes zu enthalten.

<lb/>Endlich, meint noch der Verf., müfste man in der vor
<lb/>hältnifsmäfsigen Bestimmung der Strafen nicht sowohl die
<lb/>innere Bosheit der Handlung betrachten, als den Schaden,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0273.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>di legislatione penale. 267

<lb/>den die Dritten davon erlitten, und die Gefahr, der sie sich
<lb/>dadurch ausgesetzt gesehen.

<lb/>Cap. 6. Eintheilung der Strafen. Hier wirft der Verf.
<lb/>den neuen Gesetzbüchern den nämlichen Fehler vor, den
<lb/>er denselben schon rüchsichtlich der Eintheilung der Delicte
<lb/>vorgeworfen ; man habe nämlich die einzelnen Arten speci-
<lb/>ficirt, ohne vorher das Genus definirt zu haben, und so wie
<lb/>man die einzelnen Delicte nach den gegen dieselben bestimm- 
<lb/>ten Strafen unterschieden, so habe man die Strafen festge- 
<lb/>setzt nach dem Bezug, den sie auf die schon bestimmten
<lb/>Delicte hätten; so habe es denn Strafen gegeben in soge- 
<lb/>nannten Criminalsachen und Strafen in sogenannten Correctio-
<lb/>nalsachen.

<lb/>In den Strafen an sich betrachtet, findet der Verf. kein
<lb/>inneres Verhältnis zu den Vergehen , auf die sie sich be- 
<lb/>ziehen. Die Strafen sind so, meint er, wie eine gewisse
<lb/>Zahl von Heilmitteln für alle Uebel, in blofser Hinsicht auf
<lb/>die Grofse der Krankheit, aber nicht auf die Eigenschaft
<lb/>des Heilmittels. So, z. B., sagt er, hat eigentlich die so- 
<lb/>genannte Aufsicht der obern Polizei während fünf oder zehn
<lb/>Jahren, welcher derjenige unterliegt, der die Entweichung
<lb/>Eingethürmter begünstigt, gar nichts mit ditesem Vergehen
<lb/>zu thun, das ein Debet der Umstände ist und kein Vergehen
<lb/>der Gewohnheit. Er schlägt, als angemessener und logi- 
<lb/>scher, die Eintheilung der Strafen vor in exemplarische,
<lb/>correctionelle und vermischte, in Bezug auf ihr Object be- 
<lb/>trachtet. Auch über die infamirenden Strafen, wie sie in
<lb/>den neuen Gesetzbüchern von den afflictiv infamirenden un- 
<lb/>terschieden werden, macht der Verf. kritische Bemerkungen;
<lb/>er meint, dafs es nutzlos und deshalb verbrecherisch sey,
<lb/>eine ewige Infamie zu statuiren, da sie doch nur aus der
<lb/>öffentlichen Meinung entstehen, oder nur durch diese erhalten
<lb/>werden könne. Eben deswegen tadelt der Verf. die Aus- 
<lb/>stellung, das Halseisen und dergl. Zunächst erhebt er sich
<lb/>gegen den Unterschied , den die alten Gesetzbücher Europa s
<lb/>rucksichtlich der Anwendung der Infamiestrafe zwischen den
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0274.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>268 F. Gambini, Osseroaziom sopra alcune massimc
</p>
            <p>

               <lb/>Personen und nach den Ständen machen, und tadelt Filau-
<lb/>gieri, den er un assai distincto filosofo itaiiano nennt, dafs
<lb/>derselbe auch diesem Vorurtheil gehuldigt.

<lb/>Kap. 7. Von den Zwangsmitteln zur Vorsicht stellt der
<lb/>Verf. den Satz auf, dafs aufser dem gewöhnlichen Strafsy- 
<lb/>stem , dessen Zweck das öffentliche Exempel und die Besse- 
<lb/>rung des Individuums sey, noch Strafen Statt linden können,
<lb/>oder auch müssen, die durch die gegründete Ahndung mo-
<lb/>tivirt sind, dafs eine gewisse Person ein Verbrechen begehen
<lb/>könne. Als Beispiele solcher Fälle führt er an, den wö- 
<lb/>lbenden Hafs, den eine Person gegen eine andere zeigt,
<lb/>den Müfsiggang und das müfsige Herumstreichen, in welchen
<lb/>Fällen Entfernung von einem gewissen Ort oder Cautions-
<lb/>leistung aufgelegt werden könne. Obgleich der Verf. der- 
<lb/>gleichen Vorsichtsmittel nur gerichtlich angewandt wissen
<lb/>will, so scheint doch sein Princip mit seiner übrigen Doctrin
<lb/>nicht ganz im Einklang zu seyn; eben so wenig scheint im
<lb/>Einklang mit diesem Princip selbst, dafs er die Unterwer- 
<lb/>fung unter die Aufsicht der höhern Polizei nach ausgestan-
<lb/>dener Strafe tadelt. Freilich setzt er an die Stelle dieser
<lb/>Mafsregel die Verfügung, dafs dem Sträfling auferlegt werde,
<lb/>nach ausgestandener Strafe in ein öffentliches Unterrichts- 
<lb/>und Arbeitshaus zu treten. So ist auch wieder auffallend,
<lb/>dafs er gleich darauf, vom Grundsatz ausgehend , dafs kein
<lb/>Gesetz je eine gewisse Strafe für ein ungewisses Factum
<lb/>rechtfertigen könne, alle sogenannten ausserordentlichen Stra- 
<lb/>fen verwirft, indem er zugleich in jenen Fällen der Vor- 
<lb/>sichtsmittel diese Mittel angewendet wissen will, also dafs,
<lb/>wenn das Vorbrechen gegen Jemanden nicht ganz erwiesen
<lb/>ist, derselbe ohngeachtet alles theilweisen Beweises davon
<lb/>freigesprochen werde, derselbe aber, wenn sich ergeben
<lb/>habe, dafs er einer Vorsichtsmafsregel zu unterwerfen sey,
<lb/>einer solchen unterworfen werden solle.

<lb/>Es sey auch nicht nöthig, fährt der Verf. fort; sondern
<lb/>es sey nachtheilig, den Körper einer Nation, so zu sagen,
<lb/>mit Infamation zu infectiren, weshalb das System l'adel vor-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0275.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>di legislazione penale.
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;269


<lb/>diene, welches auch mehrere neue Gesetzbücher angenommen,
<lb/>nämlich solchen, die zu infamirenden temporären Strafen ver-
<lb/>urtheilt worden, auf immer die Fähigkeit zu irgend einem
<lb/>ehrenhaften öffentlichen Dienste, sogar zu dem des Zeugnifs-
<lb/>gebens, zu nehmen. Wenn nun noch, wie dies m wenigen
<lb/>Ländern der Fall ist (auch noch in England bis »820), ge- 
<lb/>wissen Klassen, namentlich denen der Handwerker, das Aus- 
<lb/>wandern verboten wird, und die Corporation, zu welcher der
<lb/>Infamirtc gehört, ihn nicht mehr duldet, so befindet sich
<lb/>derselbe in der fürchterlichen Lage, entweder Hungers zu
<lb/>sterben oder zu stehlen Dies führt den Verf. zur Anempfeh- 
<lb/>lung der öffentlichen Arbeitshäuser und der Industrieschulen.

<lb/>Im Kap. 8. Der Verf. ist kein Freund der Geldstrafen,
<lb/>weil, meint er, die Fälle selten sind, wo dieselben mit Ge- 
<lb/>rechtigkeit angewendet werden können. Denn erstens, seye
<lb/>Veränderlichkeit im Werth des Geldes als solches, ja sogar
<lb/>im Werth der Metalle; zweitens, seye Verschiedenheit im
<lb/>Privatvermögen der Einzelnen, so dafs höchste Ungleichheit
<lb/>der Strafen obwalte, indem einerseits der Reiche schwächer
<lb/>bestraft werde, als der mittelmäfsig Bemittelte, und der
<lb/>ganz Arme wirklich keiner Strafe unterliege, wofür das Aus- 
<lb/>gleichungsmittel, was Einige in dem subsidiären Gefängnifs
<lb/>oder in der körperlichen Strafe zu finden geglaubt, wenig
<lb/>empfehlbar sey, eben so wenig, als dafs die Geschworenen
<lb/>den Belauf der Geldstrafe bestimmen, was zur Willkühr
<lb/>führe. Endlich bestehe keine Analogie zwischen den Geld- 
<lb/>strafen und den Vergehen, die die Personen verletzen, und
<lb/>deshalb könne man diese auch nicht nach jenen abschätzen,
<lb/>um so weniger, als ja auch der Werth der verletzten Person
<lb/>in Betracht komme, der ja doch nicht nach Geld abgeschätzt
<lb/>werden könne. Indessen giebt der Verf. doch zu, dafs es
<lb/>erstens gewisse Personen gäbe, die miteinander in einer Classe
<lb/>solcher Art stehen, dafs unter ihnen eine Geldstrafe mit
<lb/>ziemlicher Angemessenheit Statt finden könne; dergleichen
<lb/>seyen die öffentlichen Beamten einer gegebenen Classe, die
<lb/>Handelsleute, die Handwerker einer gegebenen Art. Ferner,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0276.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>F. Gambini, Osseroazioni sopra alcune massime
</p>
            <p>

               <lb/>können auch die Geldstrafen da gerecht ausfallen, wo die
<lb/>Materie des Delicts zum Maafsstab der Strafe genommen
<lb/>wird, als bei Diebstahl, Gränzverriickung. Man weifs hier
<lb/>nicht, ob der Yerf. nicht die Privatstrafe mit der öffentlichen
<lb/>Strafe vermengt. Endlich meint er, bann man auch einen
<lb/>Theil der körperlichen Strafen von dem Sträfling mit Geld
<lb/>abkaufen lassen, unter der Beschränkung, dafs der Ertrag
<lb/>zum Unterhalt der öffentlichen Arbeitshäuser verwendet werde.
<lb/>Der Yerf. tadelt, dafs gewisse Gesetzgebungen persönliche
<lb/>Verletzungen mit Geldstrafen zum Nutzen des Verletzten be- 
<lb/>legen , indem da zwischen Vergehen und Strafe kein Ver-
<lb/>hältnifs seye; die Abbitte an Privatpersonen erklärt er für
<lb/>eine absurde Folge der eben so absurden öffentlichen Abbitte.

<lb/>Kap. 9. Obgleich, sagt der Verf., man für die so sehr
<lb/>zu begünstigenden Arbeitshäuser in der Strafe der Confisca*
<lb/>tion eine rechtliche Hülfsquelle finden möchte, so mufs diese
<lb/>bis auf den Namen aus dem Gesetz verbannt seyn. Er schilt
<lb/>die 'Kaiser Arcpdius und Honorius wegen der Constitution
<lb/>5. C. ad legem Jul. Maj., ob sie gleich, wie er sagt, zwei
<lb/>Jahre nachher in der Constitution 22. C. de poen. den schö- 
<lb/>nen Satz aufstellten: peccata suos teneant autores; eben so
<lb/>wenig findet natürlicherweise seinen Beifall, dafs der Justi- 
<lb/>nianische Codex beide Verfügungen aufgenommen. Diese
<lb/>bizarre und grausame Gesetzgebung, die in ganz Europa
<lb/>aufgenommen worden war, ward zuerst in Toscana abge- 
<lb/>schafft. Den Flüchtling mit Confiscation zu bestrafen, sey
<lb/>so viel, als die Familie des Schuldigen anstatt des Schuldigen
<lb/>zu bestrafen; ohnehin seye das Vergehen der Flüchtlinge
<lb/>nicht erwiesen. Der Verf. zeigt dann, wie das Contuinazial*
<lb/>verfahren aus der falschen Ansicht hervorgegangen, dafs die
<lb/>Bestrafung eine Rache seye, eben so seyen es auch die Pro-
<lb/>cedur ad horas oder ad modum belli.

<lb/>Kap. 10. Jene Procedur, sowie die sogenannten aufser-
<lb/>ordentlichen Strafen gehen nach dem Verf. aus der nämli- 
<lb/>chen Maxime hervor, nämlich: die Gesellschaft müsse wegen
<lb/>der Unbill, die sie erlitten, Rache haben ; zugleich seyen
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>di legislatione penale.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>sie motivirt durch das Interesse des Fiscus. Wie die Idee
<lb/>der öffentlichen Rache der Grund zur summarischen Pro-
<lb/>cedur sey, lässt sich erklären; aber nicht so leicht, wie sie
<lb/>je die ausserordentlichen Strafen begründe, auch giebt sich
<lb/>der Verl, die Mühe nicht, es zu zeigen. Mit vielem Ge-
<lb/>rechtigheitseifer thut er dar, dafs, gemäfs dem römischen:
<lb/>consulendum est his quibus majus periculum intenditur,
<lb/>dem Angeklagten in den Fällen, wo man angeblich im In- 
<lb/>teresse der öffentlichen Sicherheit die Procedur abkürzt,
<lb/>mehr als gewöhnliche Frist und Mittel zur Vertheidigung
<lb/>gestattet werden müssen; er fuhrt zu dem Behuf die eng- 
<lb/>lische Gesetzgebung an, die, im Fall von Hochverrathsan-
<lb/>Ulage, dem Beklagten erlaubt, eine grössere Anzahl von
<lb/>Geschworenen, als gewöhnlich, zu recusiren.

<lb/>Kap. 11. Hier spricht der Verf. vom Versuch. Ein
<lb/>anderes ausgezeichnet falsches Princip der Criminalisten war
<lb/>dieses, die innere natürliche Moralität der Handlung mit
<lb/>der äufserlichen gesetzlichen Moralität zu verwechseln, woher
<lb/>es kam, dafs man die That und den Versuch zur That als
<lb/>das nämliche Delict ansah, und das versuchte, aber wider
<lb/>Willen des Thäters unvollkommen gebliebene, Delict gleich
<lb/>dem vollführten bestrafte. Er führt hierbei namentlich den
<lb/>Französischen Penal-Codex an, der bekanntlich den Versuch
<lb/>zum eigentlichen Criminalverbrechen allgemein dem Verbre- 
<lb/>chen selbst gleichstellt, und nur in Bezug auf Zucht-Polizei- 
<lb/>vergehen für diese Gleichstellung eine besondre gesetzliche
<lb/>Verfügung erfordert; welche Unterscheidung er absurd
<lb/>findet. Er meint auch, dies Recht sey eine der vielen Fol- 
<lb/>gen des Princips der Rache, das fehlerhaft statt des Princips
<lb/>der Prevention angenommen sey. Indem er aber zum Behuf
<lb/>seiner Meinung anführt, dafs mit jener Regel die öffentliche
<lb/>Sicherheit eher gefährdet sey, da der Verbrecher, der die
</p>
            <p>

               <lb/>i) Der Französische Code penal vermengt übrigens nicht so das versuchte
<lb/>und das, aus Mangel einer äufserlichen wesentlichen Bedingung ver*
<lb/>fehlte, Verbrechen, wie der Verf. zu glauben scheint.

<lb/>Jlnm. d. Berichterstatters.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0278.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>F. Gambini, Osseroazioni sopra alcune massime
</p>
            <p>

               <lb/>That angefangen, kein Interesse habe, inne zu halten, ver- 
<lb/>gisst er das Gegenargument zu beleuchten, das darin be- 
<lb/>steht, dafs, wenn ein Verbrechen ungestraft versucht werden
<lb/>darf, wenig gewissenhafte Menschen sich in einen verbre- 
<lb/>cherischen Versuch einlassen möchten, mit der Illusion, die
<lb/>sie sich vermachen, bei Zeiten inne zu halten, und dafs sie
<lb/>dann im Versuch wohl verharren, oder aber bei Gelegenheit
<lb/>desselben wohl ein andres Verbrechen zu begehen Anlafs
<lb/>bekommen könnten. 2) Vom Bestrafen der boshaften Ge- 
<lb/>sinnung ohne reelle Wirkung findet der Verf. den Ueber-
<lb/>gang leicht zur Bestrafung des Gedankens oder der Meinung
<lb/>ohne äufsere Thathandlung; ein System, das er, wie billig,
<lb/>bitter tadelt und nur in einem Falle zuläfst, nämlich in dem- 
<lb/>jenigen, wo die Vollführung des Verbrechens den Staat,
<lb/>der dies bestrafen soll, selbst aufheben würde.

<lb/>Kap. 12. Vom Verbrechen der Nichtanzeige politi- 
<lb/>scher Verbrechen. Dies sey, meint der Verf., eine Erfin- 
<lb/>dung des neuern Europa, das heifst der Criminalisten und
<lb/>Politiker der drei letzten Jahrhunderte. Er wünscht die
<lb/>Verfügung ganz ausgemerzt, hauptsächlich aus diesen zwei
<lb/>Gründen: i) dafs sie die Verschwörer vorsichtiger mache,
<lb/>und also den Fortgang der Verschwörung befördere; 2) dafs
<lb/>der, welcher, ohne Mitverschworner zu seyn, vom Complott
<lb/>Kenntnifs erhalten, leicht die Parthei ergreife, lieber die
<lb/>Verschwörung thätig zu befördern, als Gefahr zu laufen,
<lb/>im Fall er schweige, bestraft zu werden, oder im Fall er
<lb/>rede, in den Augen der Welt sich zu entehren. »Wenn,«
<lb/>setzt er hinzu, »die Bestrafung der Nicht-Revelation durch-
<lb/>»aus beibehalten werden soll, so verbinde man mit der Re
<lb/>» velation ein Benefiz für die Verschwornen selbst, d. h. eine
<lb/>»Verminderung ihrer Strafe.«

<lb/>Im Kap. i3. handelt der Verf. von der Rehabilitation


<lb/>2) Bekanntlich schlägt das neue Französische Penal-Gesetzproject vor,
<lb/>den misslungenen Versuch mit einer geringem Strafe als die des vol- 
<lb/>lendeten Verbrechens zu bestrafen.
</p>
            <p>

               <lb/>Anm. d. Berichterstatters
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0279.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>di legislatione penale.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>und von dem Rückfall. Zufolge der falschen Idee, dafs die
<lb/>Strafe ein Act der Rache sey, kamen die Verfügungen der
<lb/>Römischen Gesetzgebung über die Verjährung der Verbre- 
<lb/>chen aufser Gebrauch und ab. Die neuen Gesetzbücher stell- 
<lb/>ten die Verjährung zwar wieder her, aber stellten auch
<lb/>rücksichtlich auf die bestraften Verbrechen eine neue Doctrin
<lb/>und eine entgegengesetzte Maxime auf. Um das Uebel, das
<lb/>sie durch ihre zu strengen Strafen verübt, gut zu machen,
<lb/>führten sie die Rehabilitation ein; ein Gegenmittel, das
<lb/>scheinbarer als wörtlich und auf eine solche Ansicht ge- 
<lb/>gründet ist. Denn, einmal, ist die Rehabilitation so vielen
<lb/>Formalitäten unterworfen, dafs sie fast unmöglich wird;
<lb/>zum andern, setzt sie die wirkliche Besserung herab, da die
<lb/>Wiedereinsetzung in die vorige Ehre keine nothwendige
<lb/>Folge derselben ist. Endlich ist das schlimmste daran, dafs
<lb/>sie voraussetzt, alle Criminalstrafen seyen ewig, da die sie
<lb/>begleitende legale Ehrlosigkeit es ist. Als von solchen An- 
<lb/>sichten ehrenvoll abweichend, ist der Toscanische neue Cri-
<lb/>minalcodex anzuführen, welcher verordnet, dafs » alle dieje- 
<lb/>nigen, die zu einer Strafe verurtheilt seyen, die für infa-
<lb/>»mirend angesehen ist, nach ausgestandener Strafe in keiner
<lb/>»Rücksicht mehr für ehrlos angesehen werden sollen, um
<lb/>»ihnen die Möglichkeit nicht zu benehmen, ihren ehrlichen
<lb/>»Lebensunterhalt zu finden.« Mit dieser Verfügung steht
<lb/>freilich etwas in Widerspruch, dafs derselbe Codex gewisse
<lb/>körperliche, schändende Strafen, als z. B. die Stockschläge,
<lb/>beibehalten. Nimmt man obige Maxime an, wie zu wün- 
<lb/>schen steht, so fällt die Schärfung der Strafe wegen Rück- 
<lb/>fall weg. Consequenterweise kann auch ein bestraftes Ver- 
<lb/>brechen keine Straffolgen mehr haben, und die giebt man
<lb/>ihm doch durch jene Schärfung. Zugeben mufs man frei- 
<lb/>lich , dafs beim Rückfälle ein höherer Grad derselben Strafe
<lb/>auferlegt werde. Gelegenheitlich tadelt auch der Verf. , dafs
<lb/>Man beim Concurs von Delicten verschiedener Art eine
<lb/>Strafe schärferer Art eintreten lasse. Schliefslich beklagt
<lb/>er, dafs so wenig Juristen obige Wahrheiten einsehn.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0280.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>274 F. Gambini, Osservazione sopra alcune massime uc.

<lb/>Kap. 14. Gesetze sind etwas Nothwendiges; oft ein noth-
<lb/>wendiges Uebel; der Mensch in Gesellschaft soll denselben
<lb/>gehorchen; aber die Fähigkeit, den Gesetzen zu gehorchen,
<lb/>hat ihre Gränzen; eine erste Bedingung der Gesetzgebung
<lb/>ist daher, die Gesetze nicht zu sehr zu vervielfältigen. Wie
<lb/>das neue Europa in dies Uebel verfiel, zeigt der Verf. mit
<lb/>Talent; zugleich, wie die Verschiedenheit und Vielfältig- 
<lb/>keit der Jurisdictionen das Uebel grösser machte. Als man
<lb/>particulär verbessern wollte, fand man Widerstand bei den
<lb/>Anhängern des Alten, man mufste Concessionen machen,
<lb/>und so wurde das Uebel ärger. Endlich fühlte man das Be-
<lb/>dürfnifs allgemeiner Gesetzbücher; aber auch dieser Reform
<lb/>setzten sich noch jene Hindernisse entgegen, und so ge- 
<lb/>schah es, dafs an wenige neuerfundene gesetzliche Placke- 
<lb/>reien sich noch einige alte anschlossen. Plackerei der Art
<lb/>ist alles das, was ohne Nothwendigkeit und allein des Ge- 
<lb/>setzes halber beschwert oder beschädigt. Eine solche Plak-
<lb/>kerei ist das Ausfragen der Zeugen über ihre Vermögens- 
<lb/>umstände, das in mehreren Ländern Statt findet, das Ein- 
<lb/>setzen der Zeugen des Angeklagten, manche übliche Arten
<lb/>des Inqirirens des Angeklagten, oder wenn auch dies nicht
<lb/>Statt findet, das Verlangen an ihn, dafs er seine Unschuld
<lb/>beweise; endlich ist, sagt der Verfasser, die sogenannte
<lb/>Geheimpolizei eine Plackereianstalt, welche die neuen Zeiten
<lb/>vervollkommt haben, und die um so ausdehnbarer ist, als
<lb/>ihr Begriff unbestimmt ist und bleiben wird.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0281.tif"
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              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Ursprung und Fortschritte der Gesetze Schottlands</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Julius, ...">Mitgetheilt von Hrn. Dr. Julius in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>XII.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Ueb er

<lb/>Ursprung und Fortschritte der
<lb/>Gesetze Schottlands.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. Julius in Berlin. *)
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsgeschichte von Schottland scheint ihrer Natur
<lb/>nach in folgende sieben Zeiträume zu zerfallen:

<lb/>1) Von den frühesten Zeiten bis zur Vereinigung der
<lb/>Rieten und Scoten unter Kenneth.

<lb/>2) Von Kenneth bis zur Thronbesteigung Edgars.

<lb/>3) Von Edgar bis zur Thronbesteigung Jacob des Ersten.

<lb/>4) Von Jacob dem Ersten bis zur Reformation.

<lb/>5) Von der Reformation bis zur Revolution.

<lb/>6) Von der Revolution bis zur Vereinigung Englands und
<lb/>Schottlands.

<lb/>7) Von der Vereinigung beider Königreiche bis auf die
<lb/>gegenwärtige Zeit.

<lb/>Erster Zeitraum, bis zum Jahre 838. n. Chr. G.

<lb/>Von den Urbewohnern Nordbritanniens sind unglückli- 
<lb/>cherweise nur wenig Ueberlieferungen vorhanden. Nehmen
<lb/>wir aber an, wie wir es mit der grüfsten Wahrscheinlichkeit
<lb/>können, dafs sie zu einem und dem nämlichen Volke mit
<lb/>den Urbewohnern des südlichen Theiles der Insel gehörten,
<lb/>und so wie diese von den Gallischen Gelten abstammten; so
<lb/>können wir jener Zeit diejenigen Lehren unsers Rechts zu- 
<lb/>schreiben, welche deutlich ihre Aehnlichkeit und Ueberei^jj


<lb/>*) Nach dem Aufsatze in der Zeitschrift: The Scots law Chronicle, or
<lb/>Journal of jurisprudence and legislation. Edinburgh 1829, August.
<lb/>No. I. p. 135.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0282.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Ueber Ursprung und Fortschritte


<lb/>Stimmung mit den Gesetzen und Gebräuchen der alten Drui- 
<lb/>den der Gallier kund geben, die, wie wir wissen, in der
<lb/>allgemeinen Berathung des Volks Sitz und Stimme hatten,
<lb/>in fast allen bürgerlichen und peinlichen öffentlichen und
<lb/>Privatstreitigkeiten entschieden, und deren Ursprung wir kei- 
<lb/>nem andern Zeitraum unserer Geschichte mit Grund beile- 
<lb/>gen können. Hierher gehört nun unsere Kenntnifs vom un- 
<lb/>geschriebenen und Gewohnheitsrechte, und die bei uns (min- 
<lb/>destens vormals) Statt findende Art des Bannes und der
<lb/>Aechtung. Jenem Zeiträume können wir auch die Eintei- 
<lb/>lung des Königreiches in Landschaften (countries) beimessen,
<lb/>die von unabhängigen Stämmen oder Clans besessen wurden,
<lb/>welche Eintheilung bei den Celten im Norden noch immer
<lb/>gewöhnlich ist, von der sich selbst in einem späteren Zeit- 
<lb/>räume unserer Geschichte so viele Spuren in unsern Sta- 
<lb/>tuten finden, und welche ohne Zweifel zu dem Ausdrucke
<lb/>Veranlassung gab, Bewahrer der Landschaft (keeper of the
<lb/>country), worunter gewifs der Sheriff verstanden wurde,
<lb/>dem die comitatus custodia anvertraut war, so wie auch
<lb/>der gewöhnliche Ausdruck, ein Schwurgericht der Landschaft
<lb/>(a jury of the country). 1). Der nämlichen Nachahmung des
<lb/>Brittischen mufs man auch die Vertheilung der Güter des
<lb/>ohne letzten Willen Gestorbenen zuschreiben, nämlich den
<lb/>Theil des Todten, das jus relictae und die legitima, welche
<lb/>Eintheilung dieser Hälfte der Insel keineswegs eigentümlich
<lb/>ist, sondern ehemals in ihrem ganzen Umfänge geherrscht
<lb/>hat, obgleich sie allmählig in verschiedenen Bezirken Süd-
<lb/>Britanniens als Gewohnheitsrecht aufhörte, zuletzt in jenem
</p>
            <p>

               <lb/>i) Man sehe z. B. die Gesetze 1496. 0. 98, 1567. C. 21. u. 5. w. In die*
<lb/>sein beschränkten Sinne, und nicht als gleichbedeutend mit Reich
<lb/>oder Königreich, mufs der Ausdruck Landschaft (country) minde- 
<lb/>stens zuweilen verstanden werden, wenn als Bestrafung kleinerer
<lb/>Verbrechen Verbannung aus der Landschaft (the country) erkannt
<lb/>wird, wie in den Gesetzen I424. G. 25, I449. 22. u. s. w# Der

<lb/>Ausdruck: Schwurgericht der Landschaft (a jury of the country)
<lb/>oder Rechtsspruch durch die Landschaft (the country), wird in
<lb/>Englischem Gerichtsgebrauche noch häufiger gefunden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0283.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>277


<lb/>Königreiche durch ein Gesetz aufgehoben wurde, und jetzt
<lb/>dort nicht, wie bei uns, in Schottland als Gewohnheitsrecht,
<lb/>sondern kraft des erwähnten Gesetzes besteht. Denn es
<lb/>scheint, dafs durch das gewöhnlich sogenannte Erbtheilungs-
<lb/>Gesetz (Statute of Distributions), das alte gemeine Recht
<lb/>blos mit einigen geringen Veränderungen und Verbesserun- 
<lb/>gen wiederhergestellt worden ist. 2). Auch soll die gewöhn- 
<lb/>liche Bezahlung des mercheta mulierum sich, wie man sagt,
<lb/>eben so wie der Gebrauch, aus dem selbige entstanden, sei- 
<lb/>nen Ursprung in der nämlichen Quelle haben. Dies sind
<lb/>einige von den Gewohnheiten, deren Ursprung und Vorbild
<lb/>wir dem Zeiträume beimessen können, von dem wir jetzt
<lb/>reden. Die Einfälle der Römer und anderer Völker unter
<lb/>die alten Bewohner Nord-Britanniens, sowie die Natur über- 
<lb/>lieferter Gesetze im Allgemeinen, machen es unmöglich,
<lb/>eine Darstellung des ganzen gemeinen Rechts und seiner
<lb/>Veränderungen zu liefern, oder auch nur eine genauere An- 
<lb/>gabe, als wir vermuthungsweise hergesetzt haben.

<lb/>Zweiter Zeitraum. Von der Vereinigung der Picten
<lb/>und Scoten unter Kennetli II. bis zur Thronbestei- 
<lb/>gung Edgar’s im Jahre 1098.

<lb/>Die Schotten, welche in Nord-Britannien landeten, und
<lb/>endlich ihren Namen dessen ganzem Umfange beigelegt haben,
<lb/>sind, wie man glaubt, gleichfalls Abkömmlinge der alten
<lb/>Celten oder Gallier. Obgleich aber deshalb viele, wo nicht
<lb/>alle ihre Gebräuche, für gleichen Ursprungs mit denen ihrer
<lb/>Vorgänger gehalten werden dürfen, so finden sich dennoch
<lb/>einige Gebräuche, welche wir dem ersten Anfänge dieses
<lb/>Zeitraums zuschreiben müssen. Hierher gehören wahrschein- 
<lb/>lich die Malberge (moot hills), wo zur Zeit unserer Vorfah- 
<lb/>ren die Gerichte gehalten wurden, und wo, wie es scheint,
<lb/>selbst noch im Jahre i5o3 3) königliche Briefe verkündigt
</p>
            <p>

               <lb/>2) 22 u. 23 Car. II. C. 10. erläutert durch 29 Car. II. C. 30.


<lb/>3) Siehe l5o3 C. 94.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0284.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Ursprung und Fortschritte
</p>
            <p>

               <lb/>zu werden pflegten. Hierher gehört auch der Gebrauch,
<lb/>der in unserm peinlichen Rechte herrschte, und bis zu einem
<lb/>vergleichungsweise gar späten Zeitpunhte, einen Hauptzug
<lb/>desselben abgab, nämlich der der Büfsung aller Verbrechen
<lb/>durch Geldstrafen, oder wie es vielmehr heifsen sollte, des
<lb/>Gebots an alle Frevler, die von ihnen bewirkte Verletzung
<lb/>herzustellen (to repair). Denn es scheint von unsern Schot- 
<lb/>tischen Vorfahren für einen unbestreitbaren Rechtsgrundsatz
<lb/>gehalten worden zu seyn, dafs die erste und Hauptstrafe,
<lb/>■welche dem Frevler auferlegt würde, die Herstellung der
<lb/>Verletzung seyn müsse, wie denn auch wirklich unser Ge- 
<lb/>setzbuch deutliche, und wie es jetzt unseren Sächsischen
<lb/>Gewohnheiten vorkommt, etwas lächerliche Beweise, von
<lb/>der Wirkung dieses Grundsatzes liefert. Auch meint man
<lb/>diesem Zeiträume, den Ursprung der Gewohnheit, das Haupt
<lb/>eines Clans für die Handlungen der dazu Gehörigen verant- 
<lb/>wortlich zu machen, zuschreiben zu müssen. Indefs sind
<lb/>wir geneigt, aus zwei Gründen an der Richtigkeit dieser
<lb/>Herleitung zu zweifeln. Erstens, weil wir erst in einem
<lb/>viel späteren Zeiträume ein Beispiel dieses Gebrauchs ge- 
<lb/>funden haben. Zweitens, weil er, wenn er bestanden hat,
<lb/>nicht kraft der Gewohnheit, sondern wie uns scheint, einem
<lb/>Gesetze zufolge, gegolten hat.

<lb/>ln diesem Zeiträume erscheint auch zuerst die Einthei-
<lb/>lung des Königreichs in Schottland (Scotland) und Lothian,
<lb/>von denen das erste, die Länder nördlich vom Förth, oder
<lb/>wie er vormals hiefs, der Schottischen See (the Scots Sea) 4)
<lb/>in sich begreift, und das letzte, der Theil von Nord - Bri- 
<lb/>tannien, südlich vom Forth. In Lothien waren im ersten
<lb/>Zeiträume unserer Geschichte, ob vorübergehend oder einige
<lb/>Zeit dauernd, vermögen wir nicht zu bestimmen, den Ein- 
<lb/>wohnern Römische Sitten und Römische Rechte mitgetheilt
<lb/>worden. Aber Sächsische Gewohnheiten haben sie, wie wir
<lb/>wissen, überlebt, und das Römische Valentia ist verloren
</p>
            <p>

               <lb/>4) Siehe Male. II. C. 6. und I44O. C. L.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0285.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>279


<lb/>gegangen, "während das Sächsische Lothian noch dasteht.
<lb/>In Schottland, wo die Masse des Yolhs fortwährend celtisch
<lb/>blieb, dauerten die alten Gewohnheiten fort. Auch erhielten
<lb/>sich die früheren Eintheilungen des Landes in Landschaften,
<lb/>deren Regierer in diesem galischen Zeiträume Maier (Mayors)
<lb/>hiefsen, welche Benennung wir in den celtischen Bezirken
<lb/>noch sehr spät 5) erwähnt finden. Renneth II. war nicht
<lb/>allein der Begründer des Schottischen Reiches, welches die
<lb/>Gebiete der Scoten und Bieten vom Wald des Hadrians bis
<lb/>zum Nordmeere in sich begriff, er war auch als Gesetzgeber
<lb/>berühmt, und beherrschte, wie Buchanan sagt, sein König- 
<lb/>reich durch Gebung neuer Gesetze und durch Belebung
<lb/>alter also, dafs weder Ausgelassenheit, das Kind des Krie- 
<lb/>ges, noch Stolz, die Folge des Sieges, noch irgend andere
<lb/>Spuren jener Bebel, welche gewöhnlich die Ueppigkeit und
<lb/>die Ruhe begleiten, sich während seines Lebens zeigten.
<lb/>Vielmehr schienen die Angelegenheiten Schottlands viele
<lb/>Jahre nachher, durch seine Gesetze, welche die Nachwelt
<lb/>später die Macalpinischen Gesetze (Macalpin Laws) nannte,
<lb/>eben so sehr als durch seine Waffen , aufrecht erhalten zu
<lb/>werden.

<lb/>Dritter Zeitraum. Von der Regierung Edgar’s bis zur
<lb/>Thronbesteigung Jacob’s I. im Jahre i423.

<lb/>Wir sind jetzt beim Anfänge eines neuen Zeitraumes
<lb/>angelangt, in welchem ebensowohl geschriebenes als unge- 
<lb/>schriebenes Recht bestand, wo die sächsischen Sitten und
<lb/>sächsischen Gewohnheiten Einflufs erlangten, und anfingen,
<lb/>die celtischen Sitten und Gewohnheiten der Einwohner zu
<lb/>unterdrücken, zwar nicht gewaltsam, oderauf einmal, aber
<lb/>stillschweigend und allmählig. Im Anfänge dieses Zeitraums
<lb/>finden wir den König Umreisen durch das Reich machen,
<lb/>um Recht zu sprechen , zwei Richter mit grofser Gewalt,
<lb/>den einen südlich, den andern nördlich der beiden Meer-
</p>
            <p>

               <lb/>5) Siebe 1672. G. 13, 1665. G. 20, 40.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0286.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>a8o Ueber Ursprung und Fortschritte


<lb/>busen 6), und örtliche Richter, Rechtsfindungen durch Zeu- 
<lb/>gen , durch gerichtliche Herausforderung (wager of law),
<lb/>durch Feuer - und Wasserprobe, und durch Zweikampf.
<lb/>Ferner Unterzeichnung von Urkunden und Schenkungen
<lb/>durch Männer und Frauen als Zeugen, Thane und Than-
<lb/>thümer, die unmerkliche Verwandlung der früheren Maier
<lb/>und Landschaften in Grafen (earls) und Grafschaften (earl-
<lb/>doms) , die Errichtung und allmählige Erweiterung von She-
<lb/>riffthümern, die Eintkeilung des Reichs in royalty und re-
<lb/>gality, von denen die erste unmittelbar unter der Gerichts- 
<lb/>barkeit der königlichen Gerichtshöfe stand, und die letzte,
<lb/>derselben enthoben war. Endlich die königlichen Burg- 
<lb/>flecken und der Gerichtshof der vier Burgflecken (Court of
<lb/>the four burghs), die Ansetzung der Beamten der Burg- 
<lb/>flecken durch die Wahl des Volks, die Abendglocke und
<lb/>die Nachtwache in den Burgflecken, das Heergewette (he-
<lb/>rezelds) und der Kriegsdienst, die letzten Willen mit glei- 
<lb/>cher Verfügung über sächliches und persönliches Eigenthum,
<lb/>und die Beweglichkeit des Erbguts.

<lb/>Während der Regierung Wilhelms des Löwen (n65)
<lb/>finden wir zwei Oberrichter (justiciars), den einen für Lo-
<lb/>thian, den andern für das eigentliche Schottland, statt der
<lb/>beiden früheren Richter (justices) und das Gemeinwerden
<lb/>der Rechtsfindung durch Schwurgerichte. Während seiner Re- 
<lb/>gierung wurden auch die Gerichtshöfe der Oberrichter, der
<lb/>Sheriffs und der Barone geordnet, so wie auch die Zeit und
<lb/>Art der Appellation von den niederen an die höheren Ge- 
<lb/>richte. Der Bischof wurde verantwortlich für die Schulden
<lb/>der ohne letzten Willen Verstorbenen, deren Güter er in
<lb/>Beschlag genommen hatte, gemacht, es wurde untersagt,
</p>
            <p>

               <lb/>6) Die beiden Meerbusen oder Furte, Firtlis, dän. Fjorde, sind der
<lb/>Firtb of Forth und der Firth of Ciyde, welche von Osten und
<lb/>Westen her tief in das Land einschneiden, und Nordschottland,
<lb/>das eigentliche Schottland (Scotland) fast zur Insel machten, welche
<lb/>Abschneidung in der neuern Zeit, durch den Glasgow’schen Canal,
<lb/>wirklich vollendet worden ist. (d, Ueber s.)
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0287.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>s9»
</p>
            <p>

               <lb/>Erbgut auf dem Todtbette zu veräufsern, Unmündigen wurde
<lb/>gestattet, bei Einklagung ihres väterlichen Erbtheils Alters- 
<lb/>vergünstigung zu erbitten, und das Verfahren bei Ueberlas-
<lb/>sung der Güter an die Gläubiger wurde bestimmt.

<lb/>Während der Regierung Alexander s II. (1214.) wurde
<lb/>bestimmt, dafs Verlust von Leib, Glied oder Land nur
<lb/>durch ein Schwurgericht urkundlicher Freisassen gerichtet
<lb/>werden dürfe. Die Gewalt der Entziehung aus der Gerichts- 
<lb/>barkeit der königlichen Gerichtshöfe (repledging from the
<lb/>Rings Courts) wurde auf diejenigen Fälle beschränkt, wo
<lb/>der Verbrecher der Lehnsmann des Entziehenden, oder sein
<lb/>geborner Diener war, oder auf seinem Lande oder dem
<lb/>seiner Familie wohnte, welche Eigenschaften, wenn sie be- 
<lb/>stritten wurden, von den Geschworenen gerichtet werden
<lb/>mufsten. Endlich wurde die Rechtsfindung durch Feuer und
<lb/>Wasser abgeschafft. Während der Regierung Roberts I.
<lb/>(i3o6.) wurde die Art der Anklagen bei bürgerlichen und
<lb/>peinlichen Rechtshändeln, deutlicher als zuvor der Fall ge- 
<lb/>wesen war, bestimmt, die Rechtshülfe der Erbschaft in auf- 
<lb/>steigender Linie (by mortancestry), wurde auch auf andere
<lb/>Verwandte ausgedehnt, als auf welche sie sich nach dem
<lb/>gemeinen Rechte erstreckte, und das Grundeigenthum wurde
<lb/>den Eigenthümern dadurch mehr gesichert, dafs verboten
<lb/>wurde, ausgenommen durch ordentlichen Rechtsgang, je- 
<lb/>mand aufser Besitz zu setzen, so wie auch den rechtmäfsi-
<lb/>gen Erben, durch Vorschreibung eines besondere Verfah- 
<lb/>rens, durch welches die Wahrheit oder Falschheit der Be- 
<lb/>hauptung einer Wittwe, schwanger zu seyn , bewährt werden
<lb/>sollte.

<lb/>Während der Regierung David s II. (i3sy.) wurde be- 
<lb/>fohlen, dafs kein Oberrichter, Sheriff oder anderer Kron-
<lb/>beamter, gegen ein Gesetz handeln solle, es möge ihnen
<lb/>auch, welcher Befehl es sey, unter dem grofsen oder unter
<lb/>dem geheimen Siegel, zugefertigt werden. Ungefähr um
<lb/>diese Zeit scheinen zwei Veränderungen im Parlamentsge-
<lb/>Krit. Zeitschrift Rcchtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV.Bd. 2. H. ig
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0288.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>s6s
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Ursprung und Fortschritte
</p>
            <p>

               <lb/>krauche Statt gefunden zu haben. Der eine bestand darin,
<lb/>dafs ein Parlamentsausschuss niedergesetzt wurde, welchem
<lb/>dessen ganze Gewalt anvertraut wurde, und der andere in
<lb/>der Ausübung sowohl richterlicher als gesetzgebender Ge- 
<lb/>walt , durch das Parlament. Das Unvermögen des Rechts- 
<lb/>verfahrens unter dieser Regierung, wird man vielleicht zu
<lb/>würdigen im Stande seyn, wenn man bemerkt, dafs um diese
<lb/>Zeit der Gebrauch aufkam, Verschreiburtgen von Kopf- 
<lb/>steuer (manrent) zu nehmen, der unter den folgenden Re- 
<lb/>gierufigen, mit grofser Mühe durch sehr schweres Strafen,
<lb/>wieder abgeschafft wurde.

<lb/>Unter der Regierung Roberts III. (,3yo.) wurde den
<lb/>Klagen und Rechtshändeln der Geistlichen, Wittwen, Wai- 
<lb/>sen und Unmündigen das Vorrecht ertheilt, sogleich (de
<lb/>plano) gehört und entschieden zu werden, ohne zuvor von
<lb/>ihnen, wie bis dahin hei allen Klassen gebräuchlich gewesen
<lb/>war, irgend eine Verpflichtung, die Klage fortzusetzen, zu
<lb/>verlangen. Alle Ansprüche wegen Mitwissenschaft (cogni-
<lb/>sance) oder Verpfändung (repledging) wurden in gewissen
<lb/>Fällen von Mord, in Klagen gegen Ausbrecher aus Gefäng- 
<lb/>nissen , gegen Öffentliche und bekannte Räuber, Rrandstifter
<lb/>und Lehnsbrüchige, gegen Nachmacher der königlichen
<lb/>Münze oder Siegels, gegen gebannte Verräther, und einige
<lb/>w enige andere , aufgehoben. Die Entscheidung durch Zwei- 
<lb/>kampf wurde auf solche Verbrechen beschränkt, auf die
<lb/>Todesstrafe stand, die im Geheimen geschehen waren, wegen
<lb/>welcher der Kläger Vermuthungen, Verdachtgründe oder
<lb/>Voraussetzungen gegen Gefangene hatte, und welche weder
<lb/>durch Zeugen , noch durch Werkzeuge, noch durch etwas
<lb/>Geschriebenes, sondern blos durch Zweikampf bewiesen
<lb/>werden konnten. Die Gerichtshöfe der Sheriffs und die
<lb/>Gehöre (agres) der Oberrichter, wurden geordnet, und
<lb/>Einförmigkeit zwischen dem Gebrauche der niederen Ge- 
<lb/>richtshöfe und dem der königlichen Oberrichter, anbefohlen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0289.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>Vierter Zeitraum. Von der Thronbesteigung Jacobs I.
<lb/>im Jahre 1H2T bis zur Reformation.

<lb/>Wir kommen jetzt zu einem neuen Zeiträume, in wei- 
<lb/>chem wir weder den Ungewifsheiten der Ueberlieferung,
<lb/>noch der Sammlung und Untersuchung von Urkunden und
<lb/>Schenkungen im Privatgewahrsam, überlassen bleiben, son- 
<lb/>dern wo die Parlamentsgesetze in des Königs Register re~
<lb/>gistrirt werden. 7) In diesem Zeiträume werden wir finden,
<lb/>wie sächsische Sitten und Gewohnheiten in ihrem Fort- 
<lb/>schreiten über die Grenzen von Lothian hinausgehen, wie
<lb/>die celtiscben Sitten vor ihnen zurück weichen, und wie der
<lb/>Name Schottland nicht länger auf das Land jenseits des
<lb/>Förth beschränkt bleibt, sondern wie seit jener Zeit her
<lb/>immer geschehen ist, das ganze, dem Könige der Schotten
<lb/>unterworfene Land, in sich schliefst. König Jacob I. war
<lb/>lange Gefangener in England. Die Gesetze, welche er bei
<lb/>seiner Rückkehr in sein Königreich (1422.) gab, und in Kraft
<lb/>setzte: beweisen, dafs er seine Zeit während der Gefangen- 
<lb/>schaft nicht übel angewendet hatte, indem er sich Kenntnifs
<lb/>der Sitten, Gebräuche und Gesetze Englands erwarb. Wäh- 
<lb/>rend seiner Regierung wurden, wie Ruchanan sagt, viele
<lb/>nützliche Gesetze zum Resten des Unterthans erlassen, und
<lb/>die Gesetze gegen Hochverrat!, auf eine menschliche und
<lb/>rasche Weise vollstreckt. Da wir aber unsere Aufmerksam- 
<lb/>keit hier blos auf die Allgemeine Gesetzgebung zu beschrän- 
<lb/>ken haben, so bemerken wir, dafs unter seiner Regierung
<lb/>alle Richter und Beamte im Reiche den Unterthanen Recht
<lb/>sprechen und hinreichendes Vermögen besitzen sollten,
<lb/>um, wenn sie dabei fehlten, an demselben gestraft zu wer- 
<lb/>den. Ferner, dafs Klagen und Rechtshändel durch die geist- 
<lb/>lichen oder weltlichen Richter, vor welche sie gesetzmäfsig
<lb/>gehörten, entschieden werden sollten, und dafs, wenn sie
<lb/>sich weigerten, das Gesetz gleichmäfsig (eavenfie) zu ver-
</p>
            <p>

               <lb/>7) 1425. C. 67-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0290.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Lieber Ursprung und Fortschritte


<lb/>walten, man seine Zuflucht zum Könige nehmen könne, und
<lb/>dafs, wenn eine streitende Parthei arm, oder aufser Stande
<lb/>sey, für ihre eigene Sache zu reden, der König »um der
<lb/>» Liebe Gottes willen « dem Richter befehlen solle, » einen
<lb/>» gerechten und weisen Advokaten zu bestellen, um die Sache
<lb/>»einer solchen armen Creatur zu verfolgen,« 8) dafs alle
<lb/>gesetzlichen Einwände gegen Klagen zum Rechtsspruche
<lb/>zugelassen werden sollten, alle nichtigen oder trügerischen
<lb/>aber zurückgewiesen. Endlich, dafs alle Partheien und ihre
<lb/>Advokaten, ehe ihnen erlaubt würde, für ihre Sache ver- 
<lb/>nommen zu werden, erst de calumnia beeidigt werden soll- 
<lb/>ten , und dafs alle Geschworene, wenn sie zu den Assisen
<lb/>gemahnt werden sollten, auch einen Eid darauf abzulegen
<lb/>hätten, keine Gabe oder Restechung von einer der beiden
<lb/>Partheien angenommen zu haben oder noch anzunehmen.
<lb/>Unter seiner Regierung wurde gleichfalls der königliche
<lb/>Kanzler so wie gewisse aus den 3 Ständen des Parlaments
<lb/>vom Könige Erwählte bevollmächtigt, unter dem Namen des
<lb/>Sitzungsgerichts (Court of the Sessions) alle Klagen, Processe
<lb/>und Streitigkeiten, die vor den König und seinen Rath ge- 
<lb/>hörten, anzuhören, und schliefslich zu entscheiden.

<lb/>Jacob II. (1437.) trat in die Fufsstapfen seines Vaters.
<lb/>Er befahl, dafs im ganzen Reiche Friede verkündigt werden
<lb/>solle, dafs jeder Mann in Sicherheit reisen möge, und dafs
<lb/>keiner mehr des Schirmes eines andern bedürfe, »sondern
<lb/>»dafs der Frieden des Königs Schirm für alle Menschen
<lb/>»sey,« und dafs gerechte Männer, welche Rechtskenntnifs
<lb/>besäfsen, und welche dasselbe ebensowohl Geringeren als
<lb/>Grösseren angedeihen lassen wollten, zu Richtern gemacht
<lb/>würden, dafs sie aber, wenn sie in ihrem Amte nachlässig
<lb/>werden, durch Entziehung ihres Amtes auf eine bestimmte
<lb/>Zeit und durch Geldbufsen an die verletzte Parthei, bestraft
<lb/>werden sollten. Auch das Verfahren des Sitzungsgerichtes
<lb/>so wie anderer Gerichtshöfe, wurde während seiner Regierung
</p>
            <p>

               <lb/>S) 1424. C. 45
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0291.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>geordnet. Die Gerichtsbarkeit des Markgrafen (warden of
<lb/>the marches) wurde beschränkt, und der Gerichtshof der
<lb/>Geheimen Raths-Ertheilung (Court of Leeret Council), 9)
<lb/>oder wie er auch genannt worden ist, der Zehn-Mark -
<lb/>Gerichtshof (Ten Merk Court), ,0) der Gerichtshof für kleine
<lb/>Schuldner (the Small Debt Court), und der Gewissens-Ge- 
<lb/>richtshof (Court of Conscience) in Burgflecken, errichtet
<lb/>oder bestätigt. Die unmittelbaren Gerichtsbarkeiten in kö- 
<lb/>niglichen Händen (regalities) wurden mit den mittelbaren
<lb/>(royalties) verknüpft, und keine unmittelbaren in Zukunft
<lb/>zu bewilligen gestattet, als durch eine vom Parlamente aus- 
<lb/>gehende Befreiung. Für den Zustand eines sehr grofsen
<lb/>Theiles des Volkes wurde unter dieser Regierung noch ein
<lb/>äufserst wichtiges Gesetz erlassen, welches gewissen , sich
<lb/>im Besitze von Land befindenden Einsassen, ein sächliches
<lb/>Recht gegen die Käufer des Landes, bis zum Ablaufe ihrer
<lb/>Pachtzeit gewährte. * 11) Dagegen müssen wir unter dieser
<lb/>Regierung eine beträchtliche Vermehrung der Hochverraths-
<lb/>gesetze bemerken.

<lb/>Unter der Regierung Jacobs III. (1460.) linden wir ei- 
<lb/>niges zu tadeln und nicht viel zu bewundern. Das dem
<lb/>Volke verliehene, und von demselben ausgeübte Recht der Er- 
<lb/>wählung der Beamten in Burgflecken zu Altermännern, Schult-
<lb/>heifsen und andern Beamten, wurde demselben aus dem höchst
<lb/>unbedeutenden Grunde genommen, »weil die Erwählung der
<lb/>»besagten Personen jährlich grofsen Streit unter die Menge,
<lb/>»und Geschrei in die Gemeinden bringe.« ,2) Desgleichen
<lb/>wurden Verschreibungen über den Heimfall (Letters of re-
<lb/>version), ebensowohl gegen deren Käufer, als gegen die
<lb/>Aussteller, gültig erklärt. Dennoch müssen wir aber be- 
<lb/>merken, dafs die Gerichtshöfe und die Procefsformen unter
</p>
            <p>

               <lb/>9) 1455. 0. 46.

<lb/>10) 35. Geo. III. C. 123.


<lb/>11) 1499. C. 18.

<lb/>12) 1469. C. 29
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0292.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>(Jeher Ursprung und Fortschritte
</p>
            <p>

               <lb/>dieser Regiei’ung weiter in Ordnung gebracht wurden, und
<lb/>dafs den Partheien geheifsen wurde, ihre Gesuche um Ab- 
<lb/>hülfe erst bei den gewöhnlichen Richtern anzubringen, und
<lb/>im Fall dieses erfolglos bliebe, beim Könige. Die lange
<lb/>vierzigjährige Verjährung wurde eingeführt, und die Ein- 
<lb/>sassen von jeder Zwangspflicht für die Schulden ihres Herrn,
<lb/>aufser für den Betrag ihres laufenden Zinses, befreit. Schwie- 
<lb/>rig finden wir es, von der Versammlung der königlichen
<lb/>Burgflecken (Convention of Royal Burghs) mit Sicherheit
<lb/>zu reden, welche unter dieser Regierung zuerst eingeführt
<lb/>wurde. Vielleicht sollte sie zu denjenigen Einrichtungen
<lb/>dieses Zeitraumes gerechnet werden, welche Tadel ver- 
<lb/>dienen.

<lb/>Die weise Gesetzgebung, welche, wie wir gesehen ha- 
<lb/>ben, den früheren Herrschern dieses Zeitraums eigenthüm-
<lb/>lich war, und von der wir fast die Spur unter der Regie- 
<lb/>rung des letzterwähnten Fürsten verloren hatten, zeigt sich
<lb/>wieder unter der Jacob’s IV. (1488.) Unter seiner Regie- 
<lb/>rung wurde das Recht, welches die Burgflecken ehemals
<lb/>genossen hatten, der Gerichtsbarkeit des königlichen Ober- 
<lb/>richters entzogen zu werden, aufgehoben, so lange der Ober- 
<lb/>richter sein Gericht in den verschiedenen Burgflecken hielt.
<lb/>Geschenke für Beschirmung (Caupes), welche die Häupter
<lb/>der Clans begehrten, wurden als Erpressung und Räuberei
<lb/>verboten. Für die nördlichen und südlichen Inseln und für
<lb/>Caithness und Ross, wurden Sheriffe angesetzt, und andere
<lb/>Sheriffthümer wurden getheilt. Der Gerichtshof des tägli- 
<lb/>chen Raths (Court of Daily Council) wurde statt des frü- 
<lb/>hem Sitzungs - Gerichtshofes errichtet, um täglich in allen
<lb/>bürgerlichen Sachen und Klagen zu entscheiden, weil bei
<lb/>dem bisherigen Gerichtshöfe Verwirrung und Verzögerung
<lb/>unvermeidlich gewesen war. Die Procefsformen wurden
<lb/>weiter geordnet, Citirungen wegen vorgefallener Irrthümer
<lb/>auf einen dreijährigen Zeitraum beschränkt, nach welchem
<lb/>sie verjähren sollten, die Gerichtsbarkeit des Beschützers
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0293.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>(Conservator) *3) wurde geordnet, die Privilegien und Frei- 
<lb/>heiten der Kaufleute und Burgflecken ihnen bestätigt, und
<lb/>die im Besitze befindlichen Einsassen gegen alle Verände- 
<lb/>rungen des Eigentümers durch Tod des Leibzinshalters
<lb/>(liferentrix) oder auf andere Weise gesichert, bis zum näch- 
<lb/>sten Pfingsttermin. Um diese Zeit bemerken wir auch mit
<lb/>Vergnügen das allmählige Aufhören und endliche Erlöschen
<lb/>der erniedrigenden Gewohnheit der Leibeigenschaft und
<lb/>Knechtschaft, ryit Ausnahme der unglücklichen Klassen der
<lb/>Kohlenarbeiter, Salzarbeiter und Bergleute, welche erst viel
<lb/>später freigemacht wurden, und wenn wir nicht irren, auch
<lb/>mit Ausnahme gemeiner und anerkannter Diener und Feld- 
<lb/>arbeiter, die es noch immer gesetzlich erlaubt blieb, zur
<lb/>Arbeit in ihrer gewohnten Beschäftigung für den im Lande
<lb/>gewöhnlichen Lohn zu zwingen. ")

<lb/>Unter der Regierung Jacob V (i5i3.) scheint uns die
<lb/>Gewohnheit aufgekommen zu seyn, die Lords, Barone und
<lb/>Freisassen, und darauf die Oberhäupter der Clans, gesetz- 
<lb/>lich verantwortlich für ihre »Leute« zu machen, dessen wir
<lb/>schon erst gedachten. Die Verbrechen der Brandstiftung
<lb/>sowohl an Häusern als an Getreide, und des unbefugten
<lb/>Eintritts in die Ländereien verstorbener Geistlichen, wurden
<lb/>zum Hochverraih hinzugefügt, und der Hochverrats auch
<lb/>für rechtsfähig nach dem Tode des Uebertreters erklärt. Es
<lb/>wurde erlaubt, im Falle der Nichtbezahlung einer Schuld,
<lb/>Briefe der Schätzung und Benachrichtigung zu erlassen, so- 
<lb/>wie Briefe der vier Formen (letters of four forms), im Fall
<lb/>der Nichterfüllung einer Handlung, selbst vierzig Tage nach
<lb/>Verlauf des schreckbaren Vrtheils (horrible sentence), wieder

<lb/>13) Der Beschützer der Privilegien der Schotten in den Niederlanden
<lb/>hielt einen kaufmännischen Gerichtshof für die in der Faktorei von
<lb/>Campvere Wohnenden, in welchem er vier Kaufleute zu Beisitzern
<lb/>hatte. l5o3* G. 81.

<lb/>14) Wir reden hier nicht von dem Zustande der Landstreicher und wi- 
<lb/>derspenstigen Bettler, welche verpflichtet wurden, zu fast jeder Art
<lb/>von Arbeit gebraucht zu werden, weil solche Zwangsarbeit für das
<lb/>beste Vorbeugungsmittel von Verbrechen derselben gehalten wurde,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0294.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Veber Ursprung und Fortschritte
</p>
            <p>

               <lb/>Bann genannt -wurde. Es -wurden Freistätten (girths) oder
<lb/>Heiligthümer angeordnet, und den Lords oder Herren sol- 
<lb/>cher befreiten Bezirke befohlen, gute und genügende Beamte
<lb/>unter sich zu haben, welche an den Plätzen wohnten, und
<lb/>allen nicht zur Freistätte berechtigten, ihr Recht widerfah- 
<lb/>ren liefsen. Die Gehöre der Richter wurden ferner ge- 
<lb/>ordnet , befohlen, dafs besiegelte Schenkungen und Schriften
<lb/>auch die Unterschrift der Parthei oder eines Notars und von
<lb/>Zeugen haben sollten, widrigenfalls sie nicht für beglaubigt
<lb/>zu erachten seyen. Es wurde erklärt, dafs bei Unmündigen,
<lb/>die ohne letzten Willen verstorben, ihre nächsten Ver- 
<lb/>wandten das Recht haben sollten, ihnen zu folgen. Es wurde
<lb/>befohlen, die öffentlichen Parlamentsakten zu drucken, und
<lb/>was vom ausgedehntesten Einflüsse auf die ganze Rechts- 
<lb/>pflege , und wie wir späterhin sehen werden, auf die Rechte
<lb/>und Freiheiten des Volkes war, es wurde befohlen, den
<lb/>Gerichtshof des Rathes und der Sitzung (Court of Council
<lb/>and Session) oder das Rechts - Collegium (College of Justice)
<lb/>statt des früheren Gerichtshofes des täglichen Rathes zu
<lb/>errichten (1532.), und den Richtern desselben die Gewalt
<lb/>ertheilt, solche Akten, Gesetze und Verordnungen zu er- 
<lb/>lassen, als sie für zweckmäfsig hielten zur Ordnung der
<lb/>Rechtshändel, und zur schleunigen Recht so ollstreckung (hasty
<lb/>expedition of justice). 15) Auch wurde allen weltlichen Ge- 
<lb/>richtshöfen des Königreiches zur Pflicht gemacht, dafs bei
<lb/>bürgerlichen Processen dem Gerichtsgebrauche zufolge, »der
<lb/>»vor den Lords des Raths und der Sitzung gebräuchlich
<lb/>»sey, unangesehen einiger alten Gesetze und Festsetzungen,
<lb/>»welche darüber von früherher gemacht seyen,« verfahren
<lb/>werde.

<lb/>Jacob V. starb im Jahre i543. Von dieser Zeit an bis
<lb/>zur Reformation in Schottland finden wir in den von der
<lb/>gesetzgebenden Gewalt ausgegangenen Gesetzen wenig an- 
<lb/>deres , als Tyrannei und Unterdrückung, und unter einer
</p>
            <p>

               <lb/>15) 1S42. C. 42,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0295.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>vorgeblichen Fürsorge für die Seelen des Volks, eine höchst
<lb/>deutliche Berücksichtigung der Füllung des königlichen
<lb/>Schatzes. Hierher gehört Einziehung der liegenden und
<lb/>fahrenden Habe derer, welche ein Jahrlang im Banne gele- 
<lb/>gen , oder das Abendmahl eingenommen hatten, so lange sie
<lb/>noch »mit dem Schoofse der heiligen Kirche unversöhnt
<lb/>»gewesen waren.« Desgleichen Einziehung wegen Fleisch- 
<lb/>essens in durch die Kirche verbotenen Zeiten ohne Dispens,
<lb/>wegen Kaufens oder Verkaufens wilder oder zahmer Hüh- 
<lb/>ner, zu einem von dem gesetzlich festgestellten Preise ab- 
<lb/>weichenden , sowie für die Ausfuhr von Talg, Lebensmitteln
<lb/>oder Fleisch aufserhalb des Königreichs. Einziehung nebst
<lb/>Durchbohrung der Zunge wegen Ablegung falschen Zeug- 
<lb/>nisses, Einziehung, Gefängnifs und Ehrlosigkeit für Mehr- 
<lb/>weiberei, Einziehung und immerwährende Verbannung wegen
<lb/>Drückens ohne Erlaubnifs, und Einziehung und Tod wegen
<lb/>Schiefsens nach einem Hirsch, Reh oder andern Wildpret,
<lb/>oder wilden Geflügel, mit Flinten. Uebertretung des Ge- 
<lb/>setzes gegen Ueppigkeit der Tafel wurde für Verachtung
<lb/>der Obrigkeit erklärt, sowie für straffällig an Leib oder
<lb/>Gut »nach dem Willen des Herrn Regierungsbeamten.“
<lb/>Endlich ward es für gesetzlich erklärt, Verräther zu tödten,
<lb/>und für Hochverrath in vergangener oder zukünftiger Zeit
<lb/>mit den Tödtern zu streiten. Indessen bemerken wir einige
<lb/>wenige in dieser Zeit erlassene wohlthätige Gesetze, das
<lb/>Verbot, zu Anfänge eines Rechtshandels denselben statt vor
<lb/>den gewöhnlichen Richter, vor den Sitzungsgerichtshof zu
<lb/>bringen, wenn es nicht wegen Todtfeindschaft, Partei- 
<lb/>lichkeit beim Richter, oder persönlichem Privilegium ge- 
<lb/>schah. Desgleichen die Bestätigung der alten Privilegien
<lb/>und Freiheiten der Kaufleute und Burgflecken, sowie die
<lb/>Anordnung der Citirungsweise der Partheien, die Ansetzung
<lb/>von Vormündern und ein oder zwei Andern.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0296.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>2Y0
</p>
            <p>

               <lb/>Veber Ursprung und Fortschritte.
</p>
            <p>

               <lb/>Fünfter Zeitraum. Von der Reformation im Jahre
<lb/>i558. bis zur Revolution.

<lb/>Wir sind jetzt zu einem Zeiträume in der Geschichte
<lb/>dieses Landes gelangt, welcher ganz neu, und voll der wich- 
<lb/>tigsten Folgen ist. Wir müssen uns aber hier auf dessen
<lb/>Rechtsergebnisse beschränken, und bemerken daher nur,
<lb/>dafs in den noch übrigen Jahren der Regierung der Maria
<lb/>die Gerichtsbarkeit und Herrschaft des Pabstes in diesem
<lb/>Königreiche öffentlich aufgekündigt, und gänzlich entwur- 
<lb/>zelt und zerstört wurde, und dafs jedes Wenden an ihn
<lb/>wegen irgend eines Rechts oder Titels, oder die Unter- 
<lb/>stützung anderer bei einem solchen Gesuche, für der Aech-
<lb/>tung, Verbannung und Ehrlosigkeit unterworfen erklärt
<lb/>wurde. Indefs müssen wir bemerken, dafs der geistlichen
<lb/>Gerichtsbarkeit, als einer von der bürgerlichen des Staats
<lb/>abgesonderten, gestattet wurde, in den Commissariats-Ge- 
<lb/>richtshöfen (Commissary Courts) der Provinzen fortzubeste- 
<lb/>hen, welche nicht nur beibehalten, sondern noch durch
<lb/>den in dieser Zeit errichteten Gerichtshof der Commissarien
<lb/>(Court of the Commissaries) in Edinburg, vermehrt wurden.
<lb/>Auch bemerken wir, dafs alle früheren Parlamentsbeschlüsse,
<lb/>welche dem Worte Gottes zuwiderliefen, in dieser Zeit ab- 
<lb/>geschafft wurden, aber dagegen, als wenn wir nichts Gutes
<lb/>ohne gleichzeitiges Uebel, Hexerei, Zauberei und Schwarz- 
<lb/>künstlerei haben könnten, so wurden diese, »um allen sol-
<lb/>»eben eiteln Aberglauben in kommenden Zeiten zu vermei-
<lb/>»den und hinwegzusetzen,« auf eine höchst unkluge Weise,
<lb/>wenn wir dieses Gesetz mit keinem schärferen Ausdruck«'
<lb/>bezeichnen wollen, mit Toddesstrafe belegt. Dieselbe Strafe
<lb/>wurde auch in der nämlichen Zeit auf das Verbrechen öf- 
<lb/>fentlichen Ehebruchs, und in der folgenden Regierung auf
<lb/>Blutschande, sowie auf Wallfahrten zu Kapellen, Quellen
<lb/>und Kreuzen, oder auf Beobachtung anderer solcher aber- 
<lb/>gläubischer Gebräuche gesetzt.

<lb/>Unter der Regierung Jacobs VI (1667.) wurde den
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0297.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>»HS

<lb/>Geistlichen untersagt, irgend ein richterliches Amt za be- 
<lb/>kleiden , die letztwillige Erlassung von Schenkungen und
<lb/>Schriften wurde weiter geordnet, einem jeden des Hochver-
<lb/>raths oder anderer Verbrechen Angeklagten wurde vollkom- 
<lb/>mene Freiheit gelassen, sich mit einer hinreichenden Zahl
<lb/>von Rechtsanwälden oder Fürsprechern zur Verteidigung
<lb/>seines Lebens, seiner Ehre, oder seines Besitztums zu ver- 
<lb/>sehen. Die Entscheidungen des Parlaments wurden für die
<lb/>höchsten erklärt, welche nicht wieder durch einen unteren
<lb/>Richter in Zweifel gezogen werden könnten. Dem Grofs-
<lb/>Herolde (Lord Lyon) wurde Vollmacht erteilt, in allen
<lb/>Wappensachen zu verfügen. Der Krone wurde die Freiheit
<lb/>gegeben, alle Verbrechen zu verfolgen, wenn noch die ein- 
<lb/>zelne Partei stillschwiege, oder sich ins Geheim zufrieden
<lb/>erkläre. Das Verfahren in peinlichen Sachen wurde weitej*
<lb/>geordnet, mehrere Arten der Verjährung bei Schulden und
<lb/>Rechten eingeführt, der Einwand der Gegenrechnung ge- 
<lb/>stattet, die Gerichtsbarkeit des Gildenmeisters und seiner
<lb/>Beisitzer genehmigt und bestätigt. Es wurden Friedens- 
<lb/>richter zuerst angesetzt, die kirchliche Rechtspflege (Church
<lb/>Judicatories) geordnet, es wurde befohlen, dafs alle Beschlag- 
<lb/>nahmen eingetragen werden sollten, sowie auch jeder Besitz-
<lb/>Anfall, Entsagung und Loskauf, und zu diesem Zwecke
<lb/>wurde das Königreich in Bezirke getheilt, deren jeder seine
<lb/>besonderen örtlichen Register haben sollte. Auch wurden
<lb/>eine grofse Menge wohlthätiger Mafsregeln der Gesetzge- 
<lb/>bung beschlossen, deren blofse Aufzählung diese Abhandlung
<lb/>weit über die vorgeschriebenen Grenzen ausdehnen würde.
<lb/>Indefs können wir nicht unterlassen, zu bemerken, dafs we- 
<lb/>nigstens im Anfänge dieser Regierung die Anzahl der Straf- 
<lb/>gesetze und Verordnungen beträchtlich, und wie wir ge- 
<lb/>stehen müssen, oft auf höchst gewaltsame und grausame
<lb/>Weise, vermehrt wurde.

<lb/>Die Regierung Karl I. (1626.) giebt uns wenig zu be- 
<lb/>merken , aufser der Bestätigung der Privilegien, des Rechts-
<lb/>Collegiums und der königlichen Burgflecken, sowie die Er-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0298.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>2Y2 Heber Ursprung und Fortschritte,

<lb/>lassung und Milderung einer »genauen und strengen Voll-
<lb/>»Streckung der willkührliehen und Geldstrafen, welche zu
<lb/>»den früheren peinlichen Gesetzen hinzugefügt worden.«

<lb/>Unter den zahlreichen Gesetzen Karl’s II. (1660.) zur Be- 
<lb/>hauptung der königlichen Vorrechte, sowie unter den übri- 
<lb/>gen Gesetzen einer stürmischen Regierung, finden wir eine
<lb/>Erlassung, wie sie bereits erwähnt wurde, der wahrend der
<lb/>vorhergegangenen Regierung in Wirksamkeit getretenen pein- 
<lb/>lichen Gesetze. Ferner Verhaltungsvorschriften für die Frie- 
<lb/>densrichter, das Gesetz zur Anordnung der Bezahlung von
<lb/>Schulden zwischen Gläubigern und Schuldnern, das Gesetz
<lb/>für bessere Einrichtung der Gerichtshöfe, der Sitzungen,
<lb/>des Obergerichts, der Schatzkammer und der Admiralität,
<lb/>sowie das Gesetz zur Anbefehlung schleuniger Besitzergrei- 
<lb/>fung bei Wechseln.

<lb/>Unter der Regierung Jacob’s VII. (»685.), als das Volk
<lb/>dem Versuche des Königs, es zu Sclaven zu machen, wi- 
<lb/>derstand, und ihn zwang, von seinen Bestrebungen abzu- 
<lb/>lassen und den Thron aufzugeben, fand die Revolution Statt.

<lb/>Sechster Zeitraum. Von der Revolution im Jahre 1688.
<lb/>bis zur Vereinigung von England und Schottland.

<lb/>Ohne alle die Rechte aufzuzählen, welche die Revolu- 
<lb/>tion erläuterte und bestätigte, und die in diesem Zeiträume
<lb/>feierlich und deutlich dem Volke wiedergegeben, und für
<lb/>sein Eigenthum erklärt wurden, bemerken wir folgende.
<lb/>Den Anspruch des einem jeden gebührenden Rechts (claim
<lb/>of right), die endliche Abschaffung der Prälaten und die
<lb/>Begründung der Presbyterial - Verfassung, die Bevorziehung
<lb/>der königlichen Rechte nach der Zeit und Erstmaligkeit der
<lb/>Eintragung der Beschlagnahme. Die Gesetze, welche den
<lb/>Gerichtshöfen befahlen, bei offenen Thüren sich zu bera-
<lb/>rathen und zu stimmen, das Gesetz gegen die Betrügereien
<lb/>vorgeblicher Erben, das für die schnellere Sicherung der
<lb/>fahrenden Habe Verstorbener, das, welches den Vätern Voll- 
<lb/>macht verleiht, ihren Kindern Vormünder zu setzen, das
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0299.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands. 2y3

<lb/>Gesetz gegen irrige Gefangennehmung, das gewöhnlich so- 
<lb/>genannte Begnadigungsgesetz (Act of Grace), das, welches
<lb/>Unmündige der Gefangenschaft wegen bürgerlicher Schulden
<lb/>überhebt, und die Gesetze, welche frühere Gesetze auf- 
<lb/>hoben, die die richterliche Gewalt des Honigs, unabhängig
<lb/>von, oder selbst gleichzeitig mit den bestellten Richtern
<lb/>des Landes, behaupteten, sowie auch diejenigen, welche bür- 
<lb/>gerliche Strafen mit geistlichem Banne verknüpften.

<lb/>Siebenter Zeitraum. Von der Vereinigung Englands
<lb/>und Schottlands im Jahre 1707. bis zur gegenwär- 
<lb/>tigen Zeit.

<lb/>(Nach einer langen nach Bentham’schen Grundsätzen ab-
<lb/>gefafsten Abschweifung des Verfassers über den nachtheili- 
<lb/>gen Einflufs des schon im Jahre i532. errichteten Sitzungs- 
<lb/>gerichtshofes auf den Gerichtsgebrauch, geht derselbe zu
<lb/>folgenden wichtigeren Bemerkungen über den nämlichen Ge- 
<lb/>genstand über).

<lb/>Als eine sehr nachtheilige Folge des Sitzungs-Gerichts- 
<lb/>hofes darf man auch die allmählige Ungebrauchtheit und
<lb/>endlich fast gänzliche Erlöschung und Abschaffung der
<lb/>Rechtsprechung durch Geschworne, bis auf wenige schwere
<lb/>Verbrechen und bei Anklagen auf Tod und Leben betrach- 
<lb/>ten. Die Vereinigung beider Königreiche hat also, weit ent- 
<lb/>fernt, unsere Freiheiten zu vermehren, dieselben vielmehr
<lb/>gemindert, indem die Lehre aufkam, dafs der Sitzungsge- 
<lb/>richtshof an die Stelle des abgeschafften schottischen Ge-
<lb/>heimenrathes getreten sey, wogegen aber die Nützlichkeit
<lb/>der grösseren Entfernung des Reichs-Parlaments von örtli- 
<lb/>chen Yorurtheilen in Anschlag gebracht werden mufs.

<lb/>Unter der Regierung der Königin Anna wurden die
<lb/>schottischen Hochverrathsgesetze abgeschafft, und die eng- 
<lb/>lischen an ihre Stelle gesetzt. Es wurde ein Schatzkammer- 
<lb/>gericht mit ähnlicher Gewalt, wie das englische errichtet,
<lb/>der schottische Geheimerath wurde aufgehoben, die Frie-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0300.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>*94
</p>
            <p>

               <lb/>Veher Ursprung und Fortschritte
</p>
            <p>

               <lb/>densrichter mit der Gewalt bekleidet, welche sie in England
<lb/>hatten. Alle bürgerlichen Strafen, sowie alles Verfallen,
<lb/>oder jede Unfähigkeit wegen ausgesprochenen Bannes wurde
<lb/>untersagt, und alle Folterung peinlich Angeklagter verboten.

<lb/>Unter der Regierung Georg I. (1714.) wurden die Stellen
<lb/>der aujserordentlichen Lords des Sitzungsgerichtshofes, so- 
<lb/>bald sie erledigt würden, für nicht wieder zu besetzend
<lb/>erklärt. ,6). Unter der Regierung Georg II. (1727.) wurde
<lb/>die Gerichtsbarkeit der Einwohner einzelner Bezirke in den
<lb/>Orten (ward holding) abgeschafft, sowie auch alle Patro- 
<lb/>nats-Gerichtsbarkeiten (heritable jurisdictions). Das Urtheils-
<lb/>geld (sentence money), sowie das von den Burgflechen der
<lb/>unmittelbaren königlichen Gerichtsbarkeit und der Baronie
<lb/>besessene Recht der weiteren Rechtssuchung von den kö- 
<lb/>niglichen Gerichtshöfen, wurde aufgehoben. Es wurde be- 
<lb/>fohlen, dafs lebenslängliche Unter-Sheriffe aus der Facultät
<lb/>der Advokaten ernannt werden sollten, und jede gesetzliche
<lb/>Verfolgung wegen Hexerei oder Zauberei wurde abgeschafft
<lb/>und für unerlaubt erklärt.

<lb/>Unter der Regierung Georg III. (1760.) wurden den
<lb/>Kohlenarbeitern und Andern gleiche Rechte mit ihren Mit- 
<lb/>bürgern verliehen. Der Zustand der Sclaverei wurde für
<lb/>ganz unverträglich mit den Gesetzen Schottlands erklärt,
<lb/>das Sitzungsgericht wurde in besondere Kammern getheilt,
<lb/>das Schwurgericht (Jury Court) zur Entscheidung durch
<lb/>Geschworne in bürgerlichen Sachen wurde errichtet, und
<lb/>die Bankerott - Gesetze erlassen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) I11 der gegenwärtigen Parlamentssitzung von 1630. ist auf den Vor
<lb/>schlag des Grofsadvokaten von Schottland die Zahl der Richter im
<lb/>Sitzungsgerichte noch weiter herabgesetzt, und dennoch, durch fer- 
<lb/>nere Abtheilung dieses Gerichtshofes in Kammern , demselben die
<lb/>Möglichkeit eröffnet werden, noch mehr Rechtssachen durch die
<lb/>wenigeren Richter abzuthun, da die frühere Geberzahl derselben,
<lb/>wie so Vieles im älteren Schottland, aus Frankreich bergenomnien
<lb/>war, wo die als Finanzquelle geltende Verkäuflichkeit der Richter
<lb/>stellen zu derselben Veranlassung gegeben hatte. (dl. liebers.)
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0301.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze Schottlands.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>Untei’ der Regierung des gegenwärtigen Königs (1819.)
<lb/>sind aufser einer Menge anderer wohlthätiger Verfügungen,
<lb/>die Commissariats- Gerichtshöfe mit den Sheriffgerichten ver- 
<lb/>einigt worden, die Eintreibung kleiner Schulden (bis 8V$
<lb/>Pfund Sterling) durch summarischen mündlichen Procefs in
<lb/>den Sheriffgerichten, ist erlaubt worden. Ferner wurden
<lb/>richtigere Formen für die schriftlichen Verhandlungen bei
<lb/>den höheren und niederen Gerichten eingeführt, die Rechts- 
<lb/>sprechung durch Geschworne langt wiederum an, in -fast
<lb/>allen Verbrechen 17) strenge erheischt zu werden, sowie
<lb/>auch die unbedingte Verwerfung von Geschworenen ist ge- 
<lb/>stattet worden. So fangen wir an, nach Verlauf eines Jahr- 
<lb/>hunderts die wahrhaften Segnungen der Vereinigung beider
<lb/>Königreiche zu empfinden, und kehren langsam zu Einrich- 
<lb/>tungen und Gebräuchen zurück, von denen wir uns fast
<lb/>3oo Jahre lang entfernt hatten, und zu welchen wir, wenn
<lb/>es nicht durch die Vereinigung geschehen wäre , wahr- 
<lb/>scheinlich niemals zurückzukehren im Stande gewesen seyn
<lb/>würden.
</p>
            <p>

               <lb/>17) Im Zusammenhänge mit der in der vorigen Anmerkung erwähnten
<lb/>neuesten Eintheilung des Sitzungsgerichtes steht die gleichfalls in
<lb/>der gegenwärtigen Parlamentssitzung vom Grofsadvokaten bewirkte
<lb/>Einführung der Geschwornen in bürgerlichen Sachen, da dieselbe,
<lb/>auch nach der vor fünfzehn Jahren bewirkten Ausbreitung dieser
<lb/>Rechts-Einrichtung, bisher nur in peinlichen Sachen gegolten hatte,
<lb/>und auch jetzt, mit grofser Vorsicht, nur ailmählig weiter in Wirk- 
<lb/>samkeit gesetzt wird. (&lt;f. Uebers.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0302.tif"
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         <div xml:id="d4909e35168"
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              type="section"
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              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nordamerikanischer Gesetzentwurf über Ehrenkränkungen und Pressvergehen für Louisiana</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Mitgetheilt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>29b Nordamerika/}. Gesetzentwurf über Ehrenkränkungen
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>Nordamerikanischer Gesetzentwurf über Eh ren-
<lb/>kränkungen und Prefsvergehen für Louisiana.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Mittermaier,
</p>
            <p>

               <lb/>Der Entwurf’ eines Strafgesetzbuchs für Louisiana von E.
<lb/>Livingston (dem jetzigen Minister der Vereinigten Staaten),
<lb/>verdient allgemeine Aufmerksamkeit. Bei dem grossen In- 
<lb/>teresse, welches in neuerer Zeit die Prefsgesetze erzeugen,
<lb/>hat die Mittheilung des Kapitels über Ehrenkränkungen und
<lb/>Prefsvergehen aus diesem Entwurf gewifs einen Werth. Wir
<lb/>enthalten uns vorläufig aller Bemerkungen, da wir uns Vor- 
<lb/>behalten, in einem späteren Hefte die trefflichen Motive
<lb/>Livingstone’s zu diesem Kapitel mitzutheilen und dann ein- 
<lb/>zelne Bemerkungen beizufügen.

<lb/>Art. 1. Wer eines Andern Ehre kränkt, wird mit Geld- 
<lb/>strafe, oder Gefängnifs, oder beidem bestraft. — W er einem
<lb/>Andern ein Verbrechen vorwirft, wird mit einer Geldstrafe
<lb/>(nicht über 3ooo Dollars belegt, oder mit Gefängnifs (nicht
<lb/>über 12 Monate) gestraft oder mit beidem; und der Gefan- 
<lb/>gene ist, während der ganzen Zeit oder nur einem Theile
<lb/>derselben, im einsamen Gefängnifs zu halten. — Enthält die
<lb/>Injurie keinen Vorwurf eines Verbrechens, so wird die Strafe
<lb/>um ein Viertheil gemildert. — Wenn die Ehrenkränkung
<lb/>durch das Mittel der Presse geschieht, so wird immer ein
<lb/>Theil der Strafe im einsamen Gefängnifs abgebüfst.

<lb/>Art. 2. Unter Ehrenkränkung wird eine Beleidigung
<lb/>der Ehre eines Andern durch Behauptungen verstanden, die,
<lb/>entweder unwahr, oder, wenn sie auch wahr sind, doch in
<lb/>keiner erlaubten Absicht gemacht werden.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0303.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>und Prefsvergehen für Louisiana. 297

<lb/>Art. 3. Die Ehrenkränkung kann durch Worte oder
<lb/>Zeichen geschehen, und heilst dann Beschimpfung (Slauden),
<lb/>oder durch Schrift oder Gemälde, was man ein Libell nennt.

<lb/>Art. 4. Die strafbare Uebertretung besteht hier in der,
<lb/>der Ehre zugefügten Kränkung, ohne dafs weiter ein Frie- 
<lb/>densbruch oder sonst eine schädliche Folge dazu gehört.

<lb/>Art. 5. Das Unrecht muPs hier in einer ehrenkränken- 
<lb/>den Absicht verübt werden; daher müssen die Worte oder
<lb/>die gebrauchten Zeichen den Glauben erwecken, entweder:
<lb/>1) dafs die Person, auf die sie sich beziehen, ein Verbre- 
<lb/>chen verübt hat; oder 2) sich einer Handlung oder Unter- 
<lb/>lassung schuldig gemacht habe, welche, wenn auch kein Ver- 
<lb/>brechen, doch von der Art ist, dafs sie die Mitbürger be- 
<lb/>wegen kann, geselligen Verkehr mit dieser Person abzubrechen,
<lb/>oder dafs dadurch das Vertrauen auf ihre Rechtlichkeit ge- 
<lb/>schwächt werden mufs; oder 3) dafs dieselbe einen morali- 
<lb/>schen Fehler, oder ein körperliches oder geistiges Gebrechen
<lb/>oder Krankheit habe, welche bewirken können, dafs man
<lb/>ihre Gesellschaft fliehe; oder 4) dafs ihr Charakter im All- 
<lb/>gemeinen so beschaffen sey, eine der in diesem Artikel er- 
<lb/>wähnten Wirkungen hervorzubringen.

<lb/>Art. 6. Es ist daher eine unter dies Gesetz gehörende
<lb/>Ehrenkränkung , wenn die gebrauchten Worte oder Dar- 
<lb/>stellungen bezwecken, auf die Person den Hafs, Spott oder
<lb/>Verachtung des Publicums zu laden oder ihr die Vortheile
<lb/>des geselligen Verkehrs zu rauben.

<lb/>Art. 7. Eine hieher gehörige Ehrenkränkung ist es
<lb/>daher, falsche Darstellungen von einer Person zu machen,
<lb/>welche derselben Mangel an dem nothwendigen Talent zu- 
<lb/>schreiben oder sie für unfähig erklären, dem Amte, Ge- 
<lb/>schäfte, Gewerbe oder Handel, den sie treibt, vorzustehen
<lb/>oder zu genügen, oder ihr ein unredliches Benehmen dabei
<lb/>andichten.

<lb/>Art. 8. Es ist dagegen keine Ehrenkränkung, wahre
<lb/>Thatsachen zu berichten oder eine Meinung auszudrücken
<lb/>Krit. Zeitschr.f Rechtsw. u* Gtsetzg• d.Ausl. IV\ Bd. 2. H* 20
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0304.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>298 ISordamerikan. Gesetzentwurf über Ehrenkränkungen

<lb/>(dieselbe mag fehlerfrei dargestellt seyn oder nicht), welche
<lb/>sich auf die persönlichen Eigenschaften irgend einer Person
<lb/>Lu einem öffentlichen Amte bezieht; jedoch mufs dies in
<lb/>der guten Absicht geschehen, diejenigen, welche zu diesem
<lb/>Amte anzustellen oder zu wählen haben, aufmerhsam zu
<lb/>machen.

<lb/>Art. 9. Auch wird es nicht als Ehrenkränhung ange- 
<lb/>sehen , wahre Thatsachen zu berichten oder eine Meinung
<lb/>auszusprechen, wenn man es in Beziehung auf die Recht- 
<lb/>schaffenheit oder andere Fähigkeiten zur Erfüllung der Pflich- 
<lb/>ten eines Amtes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts thut, wo
<lb/>man solchen, die darnach fragten oder denen man es schul- 
<lb/>dig war, einen guten Rath gab, man mag nun durch ge- 
<lb/>setzliche oder sonst gesellschaftliche Verbindung oder durch
<lb/>Humanität bewogen seyn , einen solchen Rath zu geben.

<lb/>Art. 10. Ebenso wird es nicht als Ehrenkränkung aus- 
<lb/>gelegt, wenn man ein literarisches, wissenschaftliches Werk
<lb/>oder Kunstprodukt kritisirt oder prüft oder etwas darüber
<lb/>schreibt, oder wenn man über die Fähigkeiten, Verdienste
<lb/>oder die Befugnifs des Verfassers eines solchen Werks in
<lb/>Bezug auf dasselbe seine Meinung sagt, mag auch eine solche
<lb/>Kritik, Prüfung oder Meinung nicht gegründet seyn und
<lb/>sich als ungerecht gegen den angegriffenen Theil erweisen:
<lb/>vorausgesetzt, dafs eine solche Kritik oder Ausspruch der
<lb/>Meinung nicht in dem Streben geschieht, eine boshafte, auf
<lb/>Ehrenkränkung berechnete Absicht gegen eine Person zu
<lb/>bemänteln.

<lb/>Art. ii. Wenn eine solche in die Definition fallende
<lb/>Ehrenkränkung geäufsert ist, so genügt dies, um die Belei- 
<lb/>digung zu begründen; es ist aber dicht nöthig, dafs die
<lb/>Kränkung wirklich erlitten worden ist, sondern es genügt,
<lb/>wenn die gebrauchten Worte oder Darstellungen im gewöhn- 
<lb/>lichen Leben eine in diesem Gesetz bezeichnte und erklärte
<lb/>beleidigende Wirkung hervorbringen.

<lb/>Art. 12. Wer eine Schmähschrift (Libell) verfertigt,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0305.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>und Prcfsocrgeh.cn für Louisiana. 299

<lb/>bekannt macht oder in Umlauf bringt, macht sich des Ver- 
<lb/>brechens der Ehrenhränhung schuldig.

<lb/>Art. i3. Als Verfertiger eines Libells wird derjenige
<lb/>angesehen, der es ursprünglich entwarf und es entweder
<lb/>als Schrift, durch die Presse oder als Kupferstich oder Ge- 
<lb/>mälde oder sonstige Art selbst berausgibt oder dies durch
<lb/>Andere thun läfst.

<lb/>Art. 14. Der Bekanntmachung ist schuldig , wer es me- 
<lb/>chanisch nachschreibt, wenn es vorn Urheber diktirt wird,
<lb/>oder es malt oder sticht, oder es auf sonstige Art unter
<lb/>seiner Leitung in eine Form bringt oder es abschreibt oder
<lb/>druckt.

<lb/>Art. i5. Als Verbreiter gilt derjenige, welcher das
<lb/>Libell verkauft, oder, wer mit dem Inhalt bekannt, es An- 
<lb/>dern giebt, austheilt, verliest oder ausstellt.

<lb/>Art. 16. "Wenn das Libell durch die Presse bekannt
<lb/>gemacht und in einer Druckerei oder Handlung gedruckt
<lb/>oder verkauft wird, wo Bücher oder andre Drucksachen
<lb/>gewöhnlich gedruckt oder verkauft werden, so wird die
<lb/>Person, auf deren Rechnung eine solche Druckerei oder
<lb/>Handlung verwaltet wird, als Bekanntmacher oder Verbreiter
<lb/>angesehen , bis sie das Gegentheil beweist.

<lb/>Art. 17. Dasselbe gilt, wenn das Libell gestochen oder
<lb/>gemalt ist, von dem Eigenthümer der Werkstätte oder der
<lb/>Handlung, in welcher dasselbe gemacht oder verkauft wurde.

<lb/>Art. 18. Niemand soll bios auf den Grund des Beweises
<lb/>verurtheilt werden, dafs er ein Libell abgeschrieben oder
<lb/>es mechanisch gedruckt hat, wenn er beweisen kann, dafs
<lb/>er dies ohne Absicht tbat, die bezügliche Person zu belei- 
<lb/>digen ; sondern derjenige, auf dessen Rechnung oder Auf- 
<lb/>trag es gedruckt wurde, soll dann angesehen werden, als
<lb/>ob er die Absicht, es zu publiciren, gekannt hatte, und
<lb/>haftet daher für die Beleidigung.

<lb/>Art. 19. Auch ist der nicht des Verbrechens schuldig,
<lb/>der ein Buch oder Papier, welches ein Libell enthält, was
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0306.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>3oo ISordamerikan. Gesetzentwurf über Ehrenkränkungen

<lb/>aber schon allgemein verbreitet ist, Andern leiht, giebt oder
<lb/>vorliest, wenn nicht gewisse Umstände darthun, dass er
<lb/>eine beleidigende Absicht hatte.

<lb/>Art. 20. Die Beleidigung mufs, um das Verbrechen der
<lb/>Ehrenkränkung zu begründen, gegen die Ehre (den guten
<lb/>Namen) geschehen. Worte oder Darstellungen, welche eine
<lb/>Person hlos in ihren Eigenthumsrechten beleidigen, erzeugen
<lb/>ein anderes Vergehen, wovon ein eigenes Kapitel handelt.

<lb/>Art. 21. Die Worte : »eines Andern« in der Definition
<lb/>dieses Vergehens beziehen sich auf jede Person, die im Be- 
<lb/>sitz ihrer bürgerlichen Rechte ist, sowie auch auf Fremde,
<lb/>sie mögen im Staat wohnen oder nicht.

<lb/>Art. 22. Auch auf die Verstorbenen geht diese Ver- 
<lb/>ordnung, doch mit folgenden Bestimmungen und Bedingun- 
<lb/>gen: i) Keine gerichtliche Verfolgung darf angeordnet wer- 
<lb/>den, wenn nicht ein Familienrath, der auf Ansuchen eines
<lb/>Abkömmlings, Seiten verwandten oder Freunden des Ver- 
<lb/>storbenen zusaromenberufen ist, darauf in der von der Civil-
<lb/>procefsordnung angegebenen Weise Beschwerde führt. —
<lb/>2) Auch darf keine Anklage Statt finden wegen Darstellung
<lb/>historischer Thatsachen oder Charakterschilderungen in einem
<lb/>literarischen Werk, die Parthei, worauf sich dieselben be- 
<lb/>ziehen, mag am Leben seyn oder todt, vorausgesetzt, dafs
<lb/>solche Darstellungen aus reinen historischen oder literari- 
<lb/>schen Forschungen hervorgehen und nicht in der Absicht
<lb/>einer Ehrenkränkung geschehen.

<lb/>Art. 23. Das Wort: »Behauptung« in der Definition
<lb/>bezieht sich nicht allein auf das bestimmte Aussprechen einer
<lb/>Thatsache, sondern auf Worte und Sinnbilder jeder Art,
<lb/>wodurch der Zuhörer oder Zuschauer verstehen kann, was
<lb/>die Absicht ist.

<lb/>Art. 24. Die Worte oder Darstellungen, durchweiche
<lb/>die Behauptung ausgedrückt ist, sind in dem Sinn zu ver- 
<lb/>stehen , den die Person, welche sie gebrauchte, dabei hatte.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0307.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>und Pr ejsvergehen für Louisiana. 3oi

<lb/>Absicht und Bedeutung müssen hier nach dem augenschein- 
<lb/>lichen Beweis in jedem Falle beurtheilt werden.

<lb/>Art. 25. Ein wichtiger Theil der Definition ist der,
<lb/>welcher bestimmt, dafs auch die Aeufserung von wahren
<lb/>Thatsachen manchmal als Ehrenkränkung betrachtet werden
<lb/>soll. Die Wahrheit darf in allen Fällen ausgesprochen wer- 
<lb/>den, wo es das Gesetz nicht verbietet; allein auch die Be- 
<lb/>hauptung von Unwahrem ist nicht immer eine Beleidigung;
<lb/>denn es ist manchmal nur der Gegenstand einer Privatrechts- 
<lb/>streitigkeit , manchmal der Billigung des moralischen Ge- 
<lb/>fühls oder der öffentlichen Meinung überlassen. Zur nähern
<lb/>Erklärung mögen folgende Begeln dienen: 1) Gesetzmäfsig
<lb/>sind wahre Berichte von dem amtlichen Benehmen von Mit- 
<lb/>gliedern der General-Versammlung oder von Staatsbeamten
<lb/>und von den Leistungen irgend eines gesetzgebenden Kör- 
<lb/>pers, vom Staate garantirter Verbindungen und Gerichtshöfe.
<lb/>— 2) Bemerkungen über die Tendenz der Amtsgeschäfte
<lb/>eines Mitglieds der Gesetzgebung und eines Staatsbeamten,
<lb/>sowie über die Beweggründe desselben, sind erlaubt, sogar
<lb/>wenn der Verfasser die Tendenz oder die Beweggründe
<lb/>mifsverstehen sollte; aber eine falsche Darstellung oder An- 
<lb/>gabe solcher Beweggründe, die durch ihre Ausführung ein
<lb/>Verbrechen erzeugen würden, wird als Ehrenkränkung an- 
<lb/>gesehen. — 3) Behauptungen, die in keinem natürlichen Zu- 
<lb/>sammenhang mit dem, in den 2 vorhergehenden Artikeln er- 
<lb/>wähnten Fall stehen, und eine Ehrenkränkung ausmachen
<lb/>würden, wenn sie für sich allein ausgesprochen oder ver- 
<lb/>breitet würden, werden als Beleidigungen angesehen, wenn
<lb/>sie auch in publicirten Schriften Vorkommen, die von dem
<lb/>Charakter, herrschenden Sitten, oder öffentlichen Beamten
<lb/>handeln oder davon zu handeln vorgeben. — 4) Schrift- 
<lb/>liche Behauptungen, die in Bezug auf andre Handlungen,
<lb/>als die oben angeführte Amtsthätigkeit gemacht werden,
<lb/>und, wenn sie falsch wären, als Ehrenkränkung betrachtet
<lb/>■würden, sollen, obgleich wahr, doch dies Vergehen be-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0308.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>3o2 ISordameiikau. Gesetzentwurf über Eftrenkränkungen

<lb/>gründen, wenn sie aus Motiven der Rache, des Hasses oder
<lb/>Neides, oder sonstigen Unwillens von Seiten des Behaupten- 
<lb/>den hervorgehen, oder einer dieser Leidenschaften bei andern
<lb/>zu schmeicheln bezwechen, und in allen Fällen sollen diese
<lb/>Motive vermuthet werden, in denen der Beklagte nicht be- 
<lb/>weisen kann, dafs er von Rücksichten auf das allgemeine
<lb/>Beste oder besondre Pflichten dabei geleitet war. — 5) Keine
<lb/>wahre Behauptung, aufs er der in der vorigen Regel be- 
<lb/>schriebenen und keine falsche, aufser denen, welche dies
<lb/>Gesetzbuch für Vergehen erklärt, erkennt das Gesetz für
<lb/>strafbar. — 6) Es findet keine Injurienklage wegen einer
<lb/>mündlichen oder schriftlichen Aeufserung Statt, die Jemand
<lb/>in seiner Eigenschaft als Richter, Anwalt, Sachwalter, be- 
<lb/>theiligte Parthei oder als Zeuge in einem Gerichtshof, im
<lb/>Verlauf einer gesetzlichen Verhandlung gemacht hat, vor- 
<lb/>ausgesetzt, dafs eine solche Behauptung zu dem vor Ge- 
<lb/>richt verhandelten Gegenstände gehört und nicht blos in be- 
<lb/>leidigender Absicht hereingezogen wurde. — 7) Nachfor- 
<lb/>schungen und Erklärungen, wenn sie auch aufserhalb des
<lb/>Gerichts, aber in der guten Absicht, eine Thatsache zu er- 
<lb/>forschen, die für das Interesse in Civil-, oder die Verthei-
<lb/>digung einer Parthei in Criminal-Sachen nothwendig ist,
<lb/>und nicht aus Bosheit gegen die bezügliche Parthei gesche- 
<lb/>hen, sind nicht strafbar, sie mögen auch diese Parthei krän- 
<lb/>ken. — 8) Eben so wenig ist es strafbar, wenn eine Par- 
<lb/>thei in einem Civil-Streit oder einer criminellen Anklage
<lb/>im Vertrauen zu ihrem Anwalt, Beistand oder Sachwalter
<lb/>in Beziehung auf den Streit oder die Anklage, während sie
<lb/>anhängig ist, oder in Bezug auf ihren Anfang oder ihre
<lb/>Vertheidigung etwas äufsert. — 9) Die Verfassungen der
<lb/>Vereinigten Staaten und des Staates überhaupt nehmen die
<lb/>Mitglieder des Congresses und der Generalversammlung
<lb/>gegen Anklagen wegen Behauptungen, die sie in einer dieser
<lb/>Versammlungen machten, in Schutz. Dasselbe gilt von den
<lb/>Mitgliedern der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0309.tif"
                n="303"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>und Prejsvergehen für Louisiana.
</p>
            <p>

               <lb/>3o3
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 26. Die Ausdrücke: »durch Worte« in der De- 
<lb/>finition von Slauder gehen auf mündliche Aeufserungen; die
<lb/>Ausdrüche: »durch Zeichen« beziehen sich auf jede Bewe- 
<lb/>gung mit den Fingern oder sonstige Geberde, die zwischen
<lb/>beiden Theilen als Bezeichnung von Worten oder sonst als
<lb/>Mittheilung von Gedanken verstanden werden.

<lb/>Art. 27. Es wird auch als Beschimpfung betrachtet,
<lb/>wenn Jemand den Inhalt eines Eibeils oder sonst beschim- 
<lb/>pfende Worte wiederholt, wofern nicht der Beklagte zeigen
<lb/>kann , dafs er dabei nicht von der Absicht geleitet war, die
<lb/>gekränkte Person zu beleidigen.

<lb/>Art. 28. Das Wort: »Schrift« in der Definition von
<lb/>Eibell geht nicht allein auf Handschrift, sondern auch auf
<lb/>Drucken, Hupferstechen, Aetzen oder sonstige schon be- 
<lb/>kannte oder erst noch zu erfindende Mittel, Worte an das
<lb/>Tageslicht zu bringen. Das Wort: »Gemälde« in derselben
<lb/>Definition bezieht sich nicht allein auf die gewöhnlich so
<lb/>genannte Kunst, sondern auch auf Zeichnen, Kupferstechen
<lb/>oder sonstige Art, Figuren darzustellen. Es geht auch auf
<lb/>Hieroglyphen oder Darstellungen von Worten durch be- 
<lb/>zeichnende Gegenstände.

<lb/>Art. 29. Die in diesem Kapitel aufgezählten Vergehen
<lb/>können nur auf eine Anklage, und nur auf Beschwerde- 
<lb/>führung der gekränkten Person oder deren gesetzlichen
<lb/>Stellvertreter, wenn dieselbe noch am Leben ist, strafbar
<lb/>werden.

<lb/>Art. 3o Bei allen in diesem Kapitel aufgeführteu Ver- 
<lb/>gehen entscheidet das Geschw'ornengericht nicht allein über
<lb/>die Thatsachen, sondern auch über die Absicht, wo dies
<lb/>wesentlich ist, gemäfs der General-Vollmacht, die in der
<lb/>Criminal-Ordnung diesem Gerichte gegeben ist.

<lb/>Art. 3i. Nichts, was in diesem Kapitel enthalten ist,
<lb/>soll ausgelegt werden, dafs es die freie Verhandlung der
<lb/>Gesetzgebung oder eines sonstigen Zweiges der Regierung
<lb/>vernichtet oder hindert, die durch die Verfassung gesichert
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0310.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>3o4 Nordamerikan. Gesetzentwurf üb Ehrenkränkungen u. u&gt;.

<lb/>ist und nichts anderes, als was speciell in diesem Gesetz-
<lb/>buche als Vergehen bestimmt ist, soll als ein Mifsbrauch der
<lb/>Rede-, Schreib- und Prefsfreiheit über Gegenstände der
<lb/>Verfassung betrachtet werden.

<lb/>Art. 32. Es kennt unser Gesetz kein Vergehen der
<lb/>Ehrenkränkung gegen die Regierung, oder einen Zweig der- 
<lb/>selben , es mag Eibell, Beschimpfung, aufrührerische Schrift
<lb/>oder sonst wie genannt seyn. Wenn dergleichen Behaup- 
<lb/>tungen sich zu Ehrenkränkungen gegen Volksvertreter oder
<lb/>öffentliche Beamte qualificiren, so gelten dafür die obigen
<lb/>Bestimmungen. Wenn sie sich dagegen als Verbrechen der
<lb/>Theilnahme an einem Aufruhr oder bei Widersetzlichkeit
<lb/>gegen das Gesetz erweisen, so sind über eine solche Theil- 
<lb/>nahme anderwärts allgemeine Strafbestimmungen gegeben.

<lb/>Art. 33. Auch giebt es keine Ehrenkränkung gegen
<lb/>eine Verbindung, oder politische Gesellschaft, oder gegen
<lb/>die öffentliche Justiz, oder die Religion, oder gute Sitten,
<lb/>weder durch ein Eibell, noch auf sonstige Art.
</p>

         </div>
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              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Europa's Zukunft</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zachariä, ...">Von Zachariä</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa's Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>3o5
</p>
            <p>

               <lb/>XIV.

<lb/>Ue b er

<lb/>E u r o p a’s Zukunft.

<lb/>Von

<lb/>Z»ACHARIA£.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Europa’s Zukunft? — Eine Aufgabe von unermefs-
<lb/>lichem Umfange! eine Aufgabe, welche eine Menge Seiten
<lb/>darbietet und, von welcher Seite man sie auch betrachte,
<lb/>in das Gebiet der eben so unsicheren als verrufenen Kunst,
<lb/>die Zukunft vorherzusagen, gehört!

<lb/>Man kann mir daher den Vorwurf machen, dafs ich für
<lb/>eine Abhandlung von einigen wenigen Bogen einen viel zu
<lb/>reichhaltigen Gegenstand gewählt habe. — Um diesen Vor- 
<lb/>wurf wenigstens in einem gewissen Grade von mir abzuleh- 
<lb/>nen, erkläre ich sofort, dafs in der vorliegenden Abhandlung
<lb/>nur von dem Schicksale die Rede seyn wird, welches den
<lb/>Verfassungen der Europäischen Staaten Deutschen Ursprungs,
<lb/>(unter welcher Benennung ich alle Europäische Staaten, mit
<lb/>Ausschlufs Rufslands, der Türkei und Griechenlands begreife,)
<lb/>bevorstehen dürfte. *) So beschränkt hat die Aufgabe denn
<lb/>doch gewisse Grenzen. So beschränkt steht sie zugleich
<lb/>mit dem Interesse der Gesetzgebung und mit dem der Rechts- 
<lb/>wissenschaft in einem wesentlichen Zusammenhänge. Denn
<lb/>die Verfassung eines Staates verbreitet ihren Einflufs unaus- 
<lb/>bleiblich über einen jeden Theil seines positiven Rechts;
<lb/>und, umgekehrt, kann und soll die Gesetzgebung in einem
<lb/>jeden ihrer Zweige, in einer jeden ihrer Anwendungen, sey
<lb/>es zur Erhaltung oder zur Umgestaltung der bestehenden

<lb/>1) Nur die Europäischen Staaten Deutschen Ursprungs also sind zu ver- 
<lb/>stehen, wenn in der Folge von den Europäischen Staaten überhaupt
<lb/>die Rede seyn wird.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0312.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>3o6
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Verfassungen beitragen. Jndem man daher die wahrschein- 
<lb/>liche Zuhunft der Verfassungen der Europäischen Staaten in
<lb/>Betrachtung zieht, handelt man zugleich von den Aufgaben,
<lb/>welche die Gesetzgebung dieser Staaten überhaupt zu losen
<lb/>hat, sey es um die dem Verfassungsrechte wahrscheinlich
<lb/>bevorstehenden Veränderungen abzuwenden oder um sie vor- 
<lb/>zubereiten oder zu beschleunigen. Von einer eben so un- 
<lb/>verkennbaren Wichtigkeit ist der vorliegende Gegenstand
<lb/>für die Methode des Unterrichts in der Rechtswissenschaft.
<lb/>Wenn sich in dem Rechtszuständig der Europäischen Staaten
<lb/>grofse Veränderungen begeben haben oder noch vorbereiten,
<lb/>so*ist der Vortrag der Rechtswissenschaft beziehungsweise
<lb/>mit den bereits eingetretenen Veränderungen oder mit den
<lb/>Ansprüchen der Zukunft in Uebereinstimmung zu setzen. In
<lb/>ganz Europa, selbst jenseits des atlantischen Meeres, ist die
<lb/>Jugend sonderbar an- und aufgeregt. Wie sehr haben sich
<lb/>auch in dieser Beziehung die Zeiten verändert! Das darf
<lb/>uns nicht befremden, da die Jugend, noch nicht durch die
<lb/>Erfahrung abgekühlt, von der Zündkraft freisinniger Ideen
<lb/>desto mächtiger ergriffen wird, da sie, durch die Zeitblätter
<lb/>mit den Verhandlungen der berathenden Versammlungen und
<lb/>durch diese fast mit allen Fragen der angewandten Staats- 
<lb/>wissenschaft bekannt, das leicht zu wissen glaubt, was sie
<lb/>doch erst zu lernen hat. Wenn es aber schwerlich gelingen
<lb/>könnte, diesen Geist zu tödten, so kann es sich nur davon
<lb/>handeln, ihn gehörig zu leiten.

<lb/>Allerdings ist die vorliegende Aufgabe, auch so be- 
<lb/>schränkt, wie sie in dem Obigen beschränkt worden ist,
<lb/>noch immer umfassend genug. Mit der Zukunft der Euro- 
<lb/>päischen Staaten in ihren Verfassungsangelegenheiten hängt
<lb/>wieder die gesammte Zukunft dieser Staaten auf das ge- 
<lb/>naueste zusammen. Selbst Erfindungen oder Entdeckungen
<lb/>in den blos mechanischen Künsten können den gesellschaft- 
<lb/>lichen Zustand der Menschen wesentlich umgestalten; und
<lb/>die Geschichte enthält mehrere Beispiele solcher Erfindungen
<lb/>und Entdeckungen, welche namentlich auf den Zustand der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0313.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa's Zukunft. ‘So'j

<lb/>Europäischen Menschheit, und zwar noch in den neueren
<lb/>und neuesten Zeiten, den entschiedensten Einflufs gehabt
<lb/>haben. So ist z. B. die Ordnung der bürgerlichen Gesell- 
<lb/>schaft, äussere Freiheit und Abhängigkeit, vielleicht durch
<lb/>nichts so sehr bedingt, als durch die Schranken, welche
<lb/>die Gesetze des Raumes und der Zeit den Kraftäufserungen
<lb/>der Menschen setzen. Aber wie sehr sind diese Schranken
<lb/>durch die Erfindung der Buchdruckerkunst und des Stein- 
<lb/>drucks , durch die Anwendung der Dampfmaschinen auf die
<lb/>Schiff- und Wagenfarth u. s. f. erweitert worden? — Je- 
<lb/>doch , eine jede geschichtliche oder auf einer geschichtli- 
<lb/>chen Grundlage beruhende Untersuchung ist am Ende nur
<lb/>ein Bruchstück. Darf ich nicht Leser voraussetzen, welche
<lb/>das Fehlende ergänzen werden, wie es Künstler, (wenn
<lb/>anders die Vergleichung nicht unbescheiden ist,) mit be- 
<lb/>schädigten Steinbildern zu halten pflegen.

<lb/>Auch die Einwendung kann man gegen die getroffene
<lb/>Wahl der in der vorliegenden Abhandlung zu lösenden Auf- 
<lb/>gabe erheben, dafs diese Aufgabe nur mittelst einer Wahr- 
<lb/>scheinlichkeitsrechnung gelöst werden könne, eine solche
<lb/>Rechnung aber nicht nur überhaupt höchst misslich, son- 
<lb/>dern auch bei der in Frage stehenden Aufgabe noch beson- 
<lb/>deren Schwierigkeiten unterworfen sey. So wenig ich
<lb/>auch das Gewicht dieser Einwendung verkenne, so müsste
<lb/>doch, sollte die Art, wie ich den Gegenstand zu behandeln
<lb/>gesucht habe, nicht zugleich meine Vertheidigung enthalten,
<lb/>em jeder andere Versuch, mich gegen jene Einwendung
<lb/>zu vertheidigen, missglücken. Alle Mafsregeln, welche eine
<lb/>Regierung oder -welche ein Privatmann ergreifen kann, setzen
<lb/>in so fern, als ihr Werth von ihrem Erfolge abhängt, als
<lb/>sie mithin in das Gebiet der Politik oder Klugheit gehören,
<lb/>eine Wahrscheinlichkeitsrechnung voraus. Nicht das Rechnen
<lb/>also, nur die Art, wie gerechnet wird oder wie gerechnet
<lb/>worden ist, kann man verwerflich finden. Die vorliegende
<lb/>Abhandlung hat nicht eine einzelne Mafsregel, sondern die
<lb/>verschiedenen Systeme des Verfassungsrechts, welche sich
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0314.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>3o8
</p>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europa's Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>in dem heutigen Europa behämpfen, zu ihrem Gegenstände.
<lb/>Sie wird nicht auf die Mittel eingehn, durch welche sich
<lb/>das eine oder das andere dieser Systeme des Siegs versi- 
<lb/>chern könnte, sondern sich auf die Erörterung der Frage
<lb/>beschränken: Welches von diesen Systemen hat die Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit, den Sieg davon zu tragen, vor den übrigen
<lb/>für sich ? Sie wird nicht den Ausgang des Kampfes pro-
<lb/>phezeyn, sondern nur einen Blick in das Kampfgewühl thun.
<lb/>Die Aufgabe so bestimmt und gestellt läfst sich denn doch
<lb/>vielleicht mit einiger Sicherheit beantworten, nimmermehr
<lb/>aber von der Hand weisen.

<lb/>Diese Aufgabe hat im vorigen Jahre ein Bürger der
<lb/>Vereinigten Staaten von Nordamerika in einer Abhandlung
<lb/>beantwortet, welche die Aufschrift hat: The prospect of
<lb/>reform in Europe. Die Abhandlung stand zuerst in dem
<lb/>North American Review, published at Boston, Juli i83i.
<lb/>Sie ist in London in demselben Jahre nachgedruckt worden,
<lb/>und schon sind drei Ausgaben von diesem Nachdrucke er- 
<lb/>schienen. Der Verfasser, (der sich nicht genannt hat,)
<lb/>glaubt und hofft, dafs den Verfassungen der Europäischen
<lb/>Staaten eine Umbildung im Geiste der Grundsätze bevor- 
<lb/>stehe, auf welchen die Verfassungen der Nordamerikanischen
<lb/>Freistaaten beruhen; seiner Meinung nach werden sich die
<lb/>Europäischen Staaten über kurz oder über lang in Re- 
<lb/>publiken verwandeln. 2) Ich werde weiter unten auf diese
<lb/>Abhandlung zurückkommen.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Derselbe Schriftsteller hat noch folgende neuere Flugschrift heraus- 
<lb/>gegeben , welche ebenfalls in London nachgedruckt worden ist: The
<lb/>progress of reform in England. London. 1832. 6.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0315.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariii , über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>Von d|e m

<lb/>dermaligen inneren Zustande der
<lb/>Europäischen Staaten

<lb/>oder

<lb/>von den politischen Streitfragen, welche die Euro- 
<lb/>päische Menschheit entzwein.

<lb/>In allen Staaten des heutigen Europa stehen zwei Par- 
<lb/>theien sich gegenüber, welche, die Stimmführer zweier we- 
<lb/>sentlich verschiedenen politischen Systeme, in einem offenen
<lb/>oder geheimen Kriege mit einander leben. So heftig ist der
<lb/>Streit, dafs eine dritte Parthei, welche den Streit durch
<lb/>einen Vergleich beizulegen gedenkt, nur mit Mühe Gehör
<lb/>finden kann.

<lb/>Keine neue oder auffallende Erscheinung! Auch in an- 
<lb/>dern Staaten der Gegenwart, auch in der Geschichte der
<lb/>Staaten der Vorzeit wiederholt sich dasselbe Schauspiel,
<lb/>wenn auch in den verschiedenartigsten Gestalten und Ver- 
<lb/>wickelungen. Die Staatenwelt ist sogar nicht der einzige
<lb/>Schauplatz dieses Partheikampfes. In der Geschichte der
<lb/>positiven Religionen tritt uns eine ähnliche Verschiedenheit
<lb/>der Grundansichten, — die Verschiedenheit der Meinungen
<lb/>über das Recht der Menschen in Glaubenssachen, — ent- 
<lb/>gegen.

<lb/>Man kann das eine von jenen Systemen das der Volksherr- 
<lb/>schaft, das andere das System der Volksb eherrsc hung
<lb/>nennen. (Der Sprachgebrauch nennt den Grundsatz des er- 
<lb/>stem Systemes das demokratische, und den Grundsatz des
<lb/>letzteren Systemes das aristokratische Princip. Nach diesem
<lb/>Sprach gebrauche begreift die letztere Benennung sowohl das
<lb/>Princip der Monarchie als das der Aristokratie in ihrer en- 
<lb/>geren Bedeutung unter sich.) — Das erstere System geht
<lb/>von dem Grundsätze aus: Alle Gewalt ist bei dem Volke,
<lb/>d.!. bei dem Inbegriffe der stimmfähigen (und daher in der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0316.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>3io Zackariä, Über Europas Zukunft.

<lb/>Regel stimmberechtigten) Mitglieder des Staatsvereines; das
<lb/>Volk hat das unverjährbare Recht, sich selbst unmittelbar,
<lb/>d. i. so, dafs die versammelte Gemeinde die öffentlichen
<lb/>Angelegenheiten selbst erlediget, oder mittelbar, d. i. durch
<lb/>Stellvertreter und Bevollmächtigte — zu regieren. — Der
<lb/>Hauptgrundsatz des letzteren Systemes ist dagegen der: Die
<lb/>Herrschaft gebührt denen, welche am besten wissen, was
<lb/>dem Staate fromme, und welche ein besonderes und stän- 
<lb/>diges Interesse haben, das, was dem Staate frommt, in Voll- 
<lb/>ziehung zu setzen.

<lb/>Damit jedoch die Verschiedenheit dieser Systeme noch
<lb/>deutlicher hervortrete, wird es zweckmäfsig seyn, die Grund- 
<lb/>sätze beider Systeme noch in einigen ihrer Hauptfolgen zu
<lb/>entwickeln und einander entgegen zu stellen.

<lb/>Das System der Volksherrschaft legt, streng genommen,
<lb/>die Gewalt in die Hände aller stimmfähigen Mitglieder des
<lb/>Staatsvereines; es rechnet nach der Kopfzahl, ohne z. B.
<lb/>auf die Verschiedenheit der Vermögensumstände Rücksicht
<lb/>zu nehmen. — Das System der Yoihsb eh er rschung spricht
<lb/>dagegen die Machtvollkommenheit nur entweder einem Ein- 
<lb/>zigen oder Einigen, d. i. einer zum Herrschen auserkohrnen
<lb/>Körperschaft zu. — In der Erfahrung können sich jedoch
<lb/>beide Systeme einander nähern, da, unbeschadet des Grund- 
<lb/>satzes, die Theilnahme an der Herrschergewalt beziehungs- 
<lb/>weise beschränkt oder erweitert werden kann.

<lb/>Verfolgt man das System der Volks/?errschuft in seiner
<lb/>ganzen Strenge, so muPs, nach demselben, nicht nur eine
<lb/>jede Gewalt, welche über das Volk ausgeübt wird, eine von
<lb/>dem Volke förmlich und nur der Person, (auf eine bestimmte
<lb/>Zeit oder auf Lebenszeit, — donec placuerit oder donec se
<lb/>bene gesserit,) und mithin nicht erblich übertragene Ge- 
<lb/>walt seyn, sondern auch ein jeder Auftrag dieser Art als
<lb/>eine nothgedrungene Ausnahme von der Regel besonders
<lb/>gerechtfertiget werden. Die Regel mufs dagegen die seyn
<lb/>und bleiben, dafs nicht blos das Herrschen (das jus mandandi
<lb/>potestatem,) sondern auch das Regieren die Sache des Volkes
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0317.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft. 3tt

<lb/>sey. Die altgriechischen Demokratieen, z. B. die Demokratie
<lb/>der Athenienser, waren ächte Volksherrschaften. Die Re- 
<lb/>präsentativverfassung ist nur eine Ab- oder Zwitterart; 8)
<lb/>theils weil sie die Machtvollkommenheit des Volkes auf die
<lb/>Wahlen beschränkt, theils weil die Vertreter des Volkes,
<lb/>die Mitglieder der Kammern, nicht dem Volke verantwort- 
<lb/>lich sind. — Nach dem Systeme der y oWksbeherrschung re- 
<lb/>giert der Fürst oder der Adel kraft eigenen Rechts in dem
<lb/>Sinne, dafs der eine oder der andere weder seine Gewalt
<lb/>einer förmlichen Wahl des Volkes verdankt, noch auch
<lb/>wegen des Gebrauchs, den er von seiner Gewalt macht,
<lb/>dem Volke verantwortlich ist. Da aber die Menschen als
<lb/>Individuen nur vorübergehende Erscheinungen sind, so liegt
<lb/>in dem Wesen dieses Systemes die Nothwendigheit, auf die
<lb/>Thronfolge und beziehungsweise auf die Ergänzung der re- 
<lb/>gierenden Körperschaft — auf eine dem Geiste der Verfas- 
<lb/>sungen dieser Art entsprechende Weise — Bedacht zu neh-
<lb/>meu. Grofs ist die Anzahl der Wege, welche zu dem
<lb/>einen oder zu dem andern Ziele führen; daher die Mannig- 
<lb/>faltigkeit dieser Verfassungen. Angenommen z. B. (ich ge- 
<lb/>denke absichtlich dieses Beispiels,) dafs die regierende Kör- 
<lb/>perschaft durch diejenigen ergänzt wird, welche von Mit- 
<lb/>gliedern dieser Körperschaft abstammen, dafs also die Adels- 
<lb/>herrschaft eine erbliche Herrschaft ist, so kann doch entweder
<lb/>die blofse Abstammung das blofse Geburtsrecht zur Theil-
<lb/>nahme an der Regierungsgewalt hinreichen, oder aber hierzu
<lb/>noch überdiefs eine andere Bedingung, z. B. die Nachfolge
<lb/>in ein Majorat, erforderlich seyn. — Bemerkenswerth ist,
<lb/>dafs weder das eine noch das andere System das Ziel, das
<lb/>es sich vorsetzt, vollständig erreichen kann. Nicht das
<lb/>erstere; denn kein Volk kann sich schlechtweg selbst regie- 
<lb/>ren, kein Volk kann alle seine Angelegenheiten selbst be- 
<lb/>sorgen , da ein Volk nur von Zeit zu Zeit Zusammenkommen,

<lb/>3) Ich brauche kaum erst zu erinnern, dafs hier von dieser Verfassung
<lb/>nur in so fern die Rede ist, als sie eine selbstständige Verfassung
<lb/>und nicht ein Zusatz zur monarchischen Verfassung ist.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0318.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Zachari'd, über Europas Zukunft.

<lb/>nur von Zeit zu Zeit sein Daseyn äufserlich beurkunden
<lb/>kann. Nicht das letztere; denn, wenn es die Regierungs- 
<lb/>gewalt einem ständigen und selbstständigen Subjekte über- 
<lb/>tragen will, mufs es doch allemal zu Kunstmitteln seine Zu
<lb/>flucht nehmen.

<lb/>Unter der Herrschaft des einen und unter der des an- 
<lb/>dern Systemes können die Einzelnen im Volke der bürger- 
<lb/>lichen Freiheit, — der Religionsfreiheit, der Prefsfreiheit,
<lb/>der Freiheit des Eigenthumes und der Gewerbe, u. s. w. —
<lb/>geniefsen. Aber das erstere System kann, (wie das Beispiel
<lb/>der Griechischen Demokratieen beurkundet,) in dem In- 
<lb/>teresse der Verfassung oder der staatsbürgerlichen Freiheit,
<lb/>das letztere in dem Interesse der Regierung leicht zur Be- 
<lb/>schränkung jener Freiheit führen. Jenes bewacht die voll- 
<lb/>ziehende Gewalt, dieses wacht über den Gehorsam der Un-
<lb/>terthanen mit Eifersucht.

<lb/>Man kann das demokratische Princip als das Princip der
<lb/>Beweglichkeit, das aristokratische als das Princip der Bestän- 
<lb/>digkeit — der Achtung für das Bestehende und der Vor- 
<lb/>sorge für dessen Erhaltung — cbarakterisiren. Denn die
<lb/>Menge wird von Leidenschaften am mächtigsten bewegt, wie
<lb/>von Stürmen das Meer. In der Volksherrschaft entscheidet
<lb/>das Interesse des Augenblicks oder das der unaufhörlich
<lb/>wechselnden Mehrheit; in der Einherrschaft und in der Ari- 
<lb/>stokratie, (besonders in der letzteren,) bilden sich dagegen
<lb/>von selbst gewisse stehende Regierungsmaximen, wirkt der
<lb/>Familien- oder der Korporationsgeist mit einer der Volks- 
<lb/>herrschaft unbekannten Stetigkeit.

<lb/>Auch was den Rechtsgrund der Staatsgewalt betrifft, hat
<lb/>man zwischen jenen zwei Systemen einen Unterschied finden
<lb/>wollen. — Das System, nach welchem alle Gewalt dem Volke
<lb/>zusteht und von dem Volke ausgeht, bedarf, (sagt man,)
<lb/>nicht erst einer Rechtfertigung. Denn es spricht nur einen
<lb/>Folgesatz aus, welcher sich aus dem Geburtsrechte der
<lb/>Menschen auf Freiheit und Selbstständigkeit unmittelbar er-
<lb/>giebt. Denn, wenn auch der Mensch, indem er in den Staat
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0319.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Zach arid, über Europa’ s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>3,3
</p>
            <p>

               <lb/>tritt, die Freiheit, deren er im Stande der Natur genofs,
<lb/>zum Theil aufgeben mufs, so ist doch dieses Opfer auf sein
<lb/>niedrigstes Mafs zu beschränken. Das niedrigste Mafs dieses
<lb/>Opfers besteht aber darin, dafs der Mensch sein Urtheil
<lb/>über Recht und Unrecht der Entscheidung der Mehrheit un- 
<lb/>terwirft ; heute mit der Minderzahl unterliegend, darf er
<lb/>hoffen, morgen mit der Mehrzahl zu siegen. Das andere
<lb/>System , welches jenen Grundsatz verwirft, ist in der That
<lb/>und Wahrheit überall nicht ein Rechtssystem. Ueberwie-
<lb/>gende Einsichten, Tugend und Verdienste geben zwar einen
<lb/>Anspruch auf Ansehn, nicht aber das Recht, über Andere
<lb/>zu gebieten. Doch man hat, um das Princip der Volks-
<lb/>beherrschung zu begründen, zu einem göttlichen Aufträge
<lb/>(zu dem jure divino principum) seine Zuflucht genommen ;
<lb/>man hat das Herrscherrecht der Könige auch das des Adels
<lb/>aus einem göttlichen Machtbriefe abgeleitet. Auf diesen
<lb/>Rechtsgrund hat man z. B. in den Asiatischen und in den
<lb/>Europäischen Monarchieen das Königthum gestützt. Ihn zu
<lb/>verstärken, hat man von Religionsmeinungen, die man dem
<lb/>Volke einzuprägen suchte, von Eiden 4) und Symbolen Ge- 
<lb/>brauch gemacht. Aber, gesteht nicht diese Theorie, indem
<lb/>sie zu einem Wunder ihre Zuflucht nimmt, die Unmöglich- 
<lb/>keit ein, das erstere System anders, als durch ein Wunder,
<lb/>zu widerlegen? »Es gab eine Zeit,« sagt der oben (8. 3o8.)
<lb/>angeführte Schriftsteller, »da man des Glaubens wurde, dafs
<lb/>das Wohl des Volkes, d- i. der möglichst grofsen Mehrzahl
<lb/>erfordere, dafs die Regierung bestimmten Individuen, Kai- 
<lb/>sern, Königen und Fürsten, anvertraut und in deren Fami- 
<lb/>lien erblich sey. Doch, da es zu allen Zeiten und auf einer
<lb/>jeden Stufe der Civilisation äufserst schwer seyn mufste,
<lb/>diesen Glauben einzuprägen und aufrecht zu erhalten, so
</p>
            <p>

               <lb/>4) Als Karl der Grofse den Kaisertitel angenommen hatte, erforderte
<lb/>er von den Einwohnern seines Reichs einen neuen und umfassenderen
<lb/>Eid. Capit, de ao. 802. c. 2. (Bei Baiuz. I - 363.) Eine in mehr
<lb/>als einer Hinsicht bemerkenswerthe Verordnung !

<lb/>Krit, Zeitschr.f. Recht sw. u, Gesetzg. d, Ausl. IV* Bd. 2. H*
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0320.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europa?s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>war es Sitte, die Herrschergewalt zwar in der Theorie auf
<lb/>ein göttliches Recht, in der Praxis aber auf das Recht des
<lb/>Stärheren zu bauen. Die wahre Stärke der Regierung be- 
<lb/>ruhte auf der letzteren Grundlage; und das Englische Recht
<lb/>erklärte sich wirklich für den Grundsatz, dafs der König
<lb/>de facto auch König de jure sey. Es bekennte sich also,
<lb/>der Sache nach , zu jener Aeufserung Friedrichs des Grofsen,
<lb/>welcher sagte, dafs er immer gefunden habe, dafs der Herr
<lb/>dem Stärkeren beistehe.«

<lb/>Mir scheint jedoch dieser Unterschied mehr in den Wor- 
<lb/>ten, als in den Sachen, zu liegen. Wenn in einem gege- 
<lb/>benen Staate das Königthum, (und dasselbe gilt von der Adels- 
<lb/>herrschaft,) die religiösen Meinungen des Volkes oder dessen
<lb/>Anhänglichkeit an das Herkommen, an ein Herrscherge- 
<lb/>schlecht, unter dessen Scepter das Volk seit Jahrhunderten
<lb/>in Ruhe und Wohlstand gelebt, zur Grundlage hat, hat
<lb/>dann das Königthum nicht den Willen des Volkes, d. i. den
<lb/>Willen der Mehrheit zu seiner Grundlage ? Nur in fakti- 
<lb/>scher , nicht aber in rechtlicher Hinsicht sind jene Grund- 
<lb/>lagen von dieser verschieden. Allerdings führt diese fak- 
<lb/>tische Verschiedenheit, welche zwischen dem Systeme der
<lb/>Volksherrschaft und zwischen dem der Volksbeherrschung,
<lb/>beide ihren Grundlagen nach betrachtet, eintritt, wieder zu
<lb/>der Verschiedenheit der Verfassungsformen, Regierungsma- 
<lb/>ximen und Resultate, durch welche sich das eine System
<lb/>von dem andern unterscheidet. Aber der RecÄ^grund der
<lb/>Herrschergewalt ist und bleibt dennoch nach beiden Syste- 
<lb/>men derselbe. Unter der Herrschaft der Meinungen steht
<lb/>eine jede Staatsverfassung, steht die gesammte Staaten weit,
<lb/>Steht die Menschenwelt überhaupt. Allerdings können Fälle
<lb/>eintreten, in welchen eine Verfassung, die auf dem aristo- 
<lb/>kratischen Principe beruht, nur durch das s. g. Recht des
<lb/>Stärkeren airfrecht erhalten wird. Aber können denn die
<lb/>Verfassungen der entgegengesetzten Art dieser Stütze immer
<lb/>oder überall entbehren ?

<lb/>Man kann von dem Streite zwischen dem demokratischen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0321.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa’s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>3i5
</p>
            <p>

               <lb/>und dem aristokratischen Principe kaum ein reicheres und
<lb/>lebendigeres Bild entwerfen, als das ist, welches aus den
<lb/>Hauptbegebenheiten in der Geschichte der Staaten Deutschen
<lb/>Ursprungs zusammengesetzt werden kann. In der Geschichte
<lb/>dieser Staaten tritt dem Beobachter jener Streit in den ver- 
<lb/>schiedenartigsten Gestalten, in den mannigfaltigsten Verwik-
<lb/>kelungen und in einem nie ruhenden Wechsel seiner ein- 
<lb/>zelnen Scenen entgegen.

<lb/>Schon in der geschichtlichen Urzeit der Deutschen Na- 
<lb/>tion hatten die Staatsverfassungen der Deutschen Völker- 
<lb/>schaften einen demokratischen und einen aristokratischen Be- 
<lb/>standteil. Jenen bildeten die Herren der kleineren, diesen
<lb/>die Herren der greiseren Grundstücke oder Gebiete. Beide
<lb/>zusammen entschieden in der Volksversammlung z. B. über
<lb/>Krieg und Frieden, und über die Zusätze, welche den Ver- 
<lb/>trag, auf dem die politische Einheit der einzelnen Völker- 
<lb/>schaften beruhte, erhalten sollte. Aber jener Adel hatte
<lb/>das Recht, die Gegenstände der Beratung vorzubereiten
<lb/>und die Beratung selbst zu leiten. Der König war nur
<lb/>der Schutz- und Schirmherr des Vereines.

<lb/>Dann, als sich der lange Kampf der Deutschen mit den
<lb/>Römern zum Vorteile der ersteren entschieden hatte, er- 
<lb/>hielt fast in allen den Staaten, welche aus der neuen Ge- 
<lb/>staltung der Europäischen Staatenwelt hervorgingen, das
<lb/>aristokratische Princip nach und nach das Uebergewicht.
<lb/>Die Herren der kleineren Grundstücke wurden durch das
<lb/>Zusammenwirken mehrerer Ursachen, (auf die ich hier nicht
<lb/>eingehen kann,) genöthiget, auf ihre persönliche Freiheit
<lb/>oder auf ihre Grundherrlichkeit zum Vorteile der mächti- 
<lb/>gem oder glücklichem Grundherren zu verzichten. Zu der
<lb/>weltlichen Aristokratie kam eine geistliche hinzu, die Hie- 
<lb/>rarchie der christlichen Kirche. Das Königtum wankte und
<lb/>schwankte, weil diejenigen, welche seines Schutzes vorzugs- 
<lb/>weise bedurft hatten, unter die Schutzherrlichkeit der geist- 
<lb/>lichen oder der weltlichen Grofsen getreten waren. — Doch
<lb/>selbst in dieser Periode regte sich das demokratische Princip
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0322.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>3&gt;6
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa's Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>fortdauernd, wenn auch unter anderen Verhältnissen und
<lb/>Umgebungen, als in früheren Zeiten, und wenn auch in Er- 
<lb/>scheinungen, welche mehr als eine Deutung zulassen. Die
<lb/>weltliche Aristokratie bestand theils aus Landherren oder
<lb/>Dynasten, theils aus Grundherren oder Rittergutsbesitzern,
<lb/>und, wo die Staats Verfassung eine Lehnsverfassung war,
<lb/>theils aus Vasallen der Krone, theils aus Afterlehnsleuten,
<lb/>so dafs jene Aristokratie in dieser zugleich einen demokra- 
<lb/>tischen Bestandteil hatte. ( Zur Bestätigung dieser Ansicht
<lb/>kann z. B. die Geschichte des Ursprungs der Repräsentativ-
<lb/>verfassung in England benutzt werden. Der Hergang war
<lb/>der, dafs die Abgeordneten der Ritterschaft mit denen der
<lb/>Städte und Flecken zu einem Hause vereiniget wurden.) Aber
<lb/>auch der berühmte Streit zwischen Staat und Kirche stellte
<lb/>sich in den mannigfaltigen Wendungen und Richtungen, die
<lb/>er nahm, nicht selten so, dafs die Kirche das demokratische
<lb/>Princip oder wenigstens das Interesse des Volks gegen die
<lb/>weltliche Aristokratie und gegen das Königthum vertrat. Der
<lb/>Eintritt in den geistlichen Stand, der Zutritt zu den höch- 
<lb/>sten kirchlichen Würden war einem Jeden, er mochte adli-
<lb/>cher oder bürgerlicher Abkunft seyn, offen. 5). Die Dienst- 
<lb/>leute und Grundholden der Kirche genossen in der Regel
<lb/>einer weit gröfseren Sicherheit und einer weit milderen Be- 
<lb/>handlung , als die der weltlichen Herren. Und geschah es
<lb/>blos zufällig, dafs sich — in späteren Zeiten — die Lom- 
<lb/>bardischen Städte an den Römischen Hof anschlossen?

<lb/>Eine neue Periode in der Geschichte dieses Kampfes
<lb/>beginnt mit der Entstehung der Städte. Nachdem in densel- 
<lb/>ben der Bürgerstand sich von allen Fesseln der Hörigkeit
<lb/>befreit und dann mehrere Begünstigungen für seine Gewerbe
<lb/>erworben hatte, auch mit der Zeit eine Municipalverfassung
<lb/>entstanden war, gelangten endlich die städtischen Korpora- 
<lb/>tionen zu politischen Vorrechten, welche sie und ihre Mit- 
<lb/>glieder dem Adel fast gleichstellten. So erhielten nun mit


<lb/>5) Vergl. das c. Z7. X. de praebendis. Dasselbe gilt von den Möncb»
<lb/>orden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0323.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachana, über Europa's Zukunft. 317

<lb/>dem Bürgerstande die Verfassungen Deutschen Ursprungs
<lb/>von neuem einen demokratischen Bestandtheil. Aber es
<lb/>unterschied sich dieses demokratische Element von dem der
<lb/>ältesten Zeiten wesentlich dadurch, dafs die Macht und mit- 
<lb/>hin die Bedeutsamkeit des Bürgerstaates nicht auf den grund- 
<lb/>herrlichen Rechten der einzelnen Bürger, sondern auf den
<lb/>Kapitalien beruhte, welche sich in den Städten nach und
<lb/>nach sammelten. Beweglich, wie ein solcher Reichthum
<lb/>ist, war auch der Geist, welcher sich in dem Bürgerstande
<lb/>regte und bewegte, wenn auch dieser Geist der Unruhe
<lb/>durch das friedliche Interesse des Handels, durch die Zunft- 
<lb/>verfassung und durch die Theilnähme der Städte an den Vor- 
<lb/>rechten des Adels in einem gewissen Grade gemäfsiget wurde.
<lb/>An Kollisionen zwischen diesem neuen Bestandtheile der
<lb/>Europäischen Staatsverfassungen und zwischen der Aristo- 
<lb/>kratie konnte es nicht fehlen. Bald kam es sogar, wenig- 
<lb/>stens in den meisten Europäischen Staaten, zu einem offenen
<lb/>Kampfe unter ihnen. Der Nachtheil war überall auf Seiten
<lb/>der Aristokratie, wenn auch die Verluste, die sie erlitt,
<lb/>nicht immer der Demokratie, sondern oft nur dem König-
<lb/>thume Gewinn brachten. Schon dadurch wurde die Macht
<lb/>der Aristokratie geschwächt, dafs man von nun an Verglei- 
<lb/>chungen anstellen konnte, dafs sich an das blofse Daseyn
<lb/>eines dritten Standes eine neue Reihe rechtlicher Vorstel- 
<lb/>lungen anschlofs. Aber durch die Künste und Gewerbe, die
<lb/>in den Städten aufblühten, durch den lebhafteren Gedanken- 
<lb/>verkehr, der in und unter denselben entstand, endlich auch
<lb/>durch einige zufällige Umstände wurden noch überdiefs Mei- 
<lb/>nungen und Kenntnisse in Umlauf gesetzt, welche der Euro- 
<lb/>päischen Menschheit eine ganze Welt neuer Ideen aufschlos- 
<lb/>sen und sie auf einen höheren und freieren Standpunkt ver- 
<lb/>setzten , auf welchem sich ihr so manche Einrichtungen und
<lb/>Ueberlieferungen der Vorzeit als veraltet darstellen mufsten.
<lb/>Allerdings war die Freiheit, nach welcher der Bürgerstand
<lb/>strebte, nicht die gemeine Freiheit, nicht die Volksfreiheit
<lb/>unserer Tage. Doch auch der Landmann fand in den Städten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0324.tif"
                n="318"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>3i6
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>oft eine Freistätte oder sein Auskommen. Allerdings wurde
<lb/>die Macht der Aristokratie nur beschränkt und nicht gebro- 
<lb/>chen. Nur der Alleinherrschaft des Adels galt unmittelbar
<lb/>der Angriff; ihm verblieb nach wie vor der grölste Theil
<lb/>des Bodens mit grundherrlichen Rechten. Doch selbst den
<lb/>grundherrlichen, d.i. den Hoheitsrechten, welche denGrund-
<lb/>und Landherren von jeher über ihre Grundholden zuge- 
<lb/>standen hatten, wurden nach und nach engere oder bestimm- 
<lb/>tere Grenzen gesetzt. Denn die Vortheile, welche der
<lb/>Kampf zwischen der Aristokratie und den Städten dem Kö-
<lb/>nigthume darbot, lagen zu nahe, als dafs sie von den Köni- 
<lb/>gen und Fürsten hätten verkannt werden können; und eben
<lb/>so wenig waren die Mittel, diese Vortheile zu benutzen, ein
<lb/>Geheimnils. Ueberall, wo nicht die Wirren der Zeit den
<lb/>Blick verdunkelten oder die stetige Befolgung eines Planes
<lb/>unmöglich machten, nahmen die Könige für die Städte Par-
<lb/>thei, bis dafs sie stark genug waren, beide Theile des Ge- 
<lb/>horsams zu erinnern.

<lb/>Aus diesem Mittelzustande, aus dem Zwiespalte zwischen
<lb/>der Gedanken- und der wirklichen Welt, zwischen den Be- 
<lb/>dürfnissen und den Einrichtungen der bürgerlichen Gesell- 
<lb/>schaft, zwischen dem Neuen und dem Alten ging endlich
<lb/>die Reformation hervor. Die Europäische Menschheit theilte
<lb/>sich in zwei Partheien, in die katholische und in die pro- 
<lb/>testantische. In den Kampf unter diesen Partheien wurden
<lb/>alle andere Partheiungen verflochten , wenn sie nicht einst- 
<lb/>weilen, so lange dieser Kampf dauerte, ruhten. Das aristo- 
<lb/>kratische Princip aufrecht zu erhalten, war das Endziel der
<lb/>ersteren, das demokratische Princip durchzuführen, war das
<lb/>Endziel der letzteren Parthei. Jedoch wurde sowohl die
<lb/>eine als die andere Parthei, (besonders aber die protestan- 
<lb/>tische ,) ihrem Grundsätze nicht selten untreu, bald weil sie
<lb/>ihn nicht vollkommen erkannte, bald weil sie ihn in der
<lb/>Hitze des Kampfes aus den Augen verlor. — In der Ge- 
<lb/>schichte dieser Periode sind zwei Dinge, in Beziehung auf
<lb/>den Zweck der vorliegenden Darstellung, besonders bemer-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0325.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachanä , über Europa s Zakunft. 319

<lb/>kenswerth; erstens der unmittelbare Gegenstand und zweitens
<lb/>das politische Resultat des Kampfes. — Der unmittelbare
<lb/>Gegenstand des Kampfes war der Glaube, die Liturgie und
<lb/>die Verfassung der christlichen Kirche. Warum nahm aber
<lb/>das Gewitter, das sich im Mittelalter gesammelt hatte, ge- 
<lb/>rade diese Richtung ? Vielleicht läfst sich die Sache so er- 
<lb/>klären : Mit dem Christenthume zugleich waren den Völkern
<lb/>des Deutschen Stammes Rechtsgrundsätze und Verfassungs-
<lb/>formen überliefert worden, welche theils Asiatischen (Jüdi- 
<lb/>schen) theils Römischen Ursprungs, mit dem Deutschen
<lb/>Rechte nicht nur nicht in Einklang, sondern selbst in Wi- 
<lb/>derspruch standen. Zwar hatte die Kirche oder der Rö- 
<lb/>mische Hof Alles versucht, um beide, das kirchliche und
<lb/>das Deutsche Recht, mit einander in Uebereinstimmung zu
<lb/>setzen; ja man kann sogar behaupten, dafs aus diesem Stre- 
<lb/>ben alle die Eigenthümlichkeiten hervorgingen, durch welche
<lb/>sich bis auf diesen Tag die Lateinische Kirche von der Grie- 
<lb/>chischen unterscheidet. Doch die feindlichen Elemente waren
<lb/>durch nichts ganz zu versöhnen; sie blieben geschieden
<lb/>oder sie schieden sich, für den Augenblick vereiniget, bald
<lb/>wieder von einander. Wenn nun die neuen Ideen und An- 
<lb/>sichten , zu welchen sich das Mittelalter nach und nach er- 
<lb/>hoben hatte, wesentlich darauf gerichtet waren, die Grund- 
<lb/>sätze des ursprünglichen Deutschen Rechts wieder herzu- 
<lb/>stellen, so darf es nicht befremden, dafs der Sturm zuerst
<lb/>in der Kirche ausbrach, dafs sich die aufgeregten Kräfte
<lb/>erst an dem Baue der Kirche versuchten, ehe sie sich an
<lb/>die Staatsverfassungen wagten. Und wenn im Süden von
<lb/>Europa die Reformation mit Erfolg bekämpft wurde oder
<lb/>kaum Eingang fand, während sie im Norden desto gröfsere
<lb/>und schnellere Fortschritte machte, so darf man nicht über- 
<lb/>sehn , dafs sich im Süden das Deutsche Blut mit dem Rö- 
<lb/>mischen gemischt, im Norden aber rein erhalten hatte. ■—
<lb/>Das politische Resultat des Kampfes war im Ganzen dem
<lb/>Königthume günstig. Denn in den Kriegen und Unruhen,
<lb/>welche im Gefolge der Reformation waren, bedurfte es eines
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0326.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>3so Zachariä, über Europas Zukunft.

<lb/>starken Armes, um den Feind desto nachdrücklicher be- 
<lb/>kämpfen zu können. (In Deutschland kam es sogar dahin,
<lb/>dals der Grundsatz: Cujus est regio, ejus est religio, ge- 
<lb/>setzlich anerkannt wurde.) Doch machten England und die
<lb/>Niederlande eine Ausnahme von der Begeh Jenes, weil der
<lb/>König, ohnehin mächtiger, als irgend ein Monarch der da- 
<lb/>maligen Zeit, die Reformation noch zu einer Yergröfserung
<lb/>seiner Macht benutzte. Diese , weil der von dem Kriegs- 
<lb/>schauplätze entfernte Herrscher dem Widerstande nicht ge- 
<lb/>wachsen war.

<lb/>Nun trat — seit der Mitte des i^ten Jahrhunderts —
<lb/>eine Zeit ein, wo der Kampf zwischen dem demokratischen
<lb/>und dem aristokratischen Principe zu ruhen schien. Die
<lb/>Triebfeder des Religionseifers oder des Religionshasses war
<lb/>endlich erschlafft. Das Königthum behauptete und verfolgte
<lb/>die errungenen Vortheile. Doch die scheinbare Ruhe war
<lb/>nur eine Zeit des Nachdenkens über die Grundsätze des
<lb/>Protestantismus, welche man im Drange der Begebenheiten
<lb/>fast aus den Augen verloren hatte, der Vorbereitung zu
<lb/>einem neuen Kampfe, zu dem Entscheidungskampfe. Oder
<lb/>es verwandelte sich vielmehr nur der bisher offene Kampf
<lb/>in einen geheimen; die Parthei der Bewegung veränderte
<lb/>nur den Plan des Angriffs und die Waffen, mit welchen
<lb/>sie die Gegenpartei bekämpfte. Bisher hatten beide Par- 
<lb/>theien, die demokratische und die aristokratische, denn doch
<lb/>auf demselben Boden, auf dem der Geschichte, und mit
<lb/>Waffen derselben Art den Krieg geführt. Wenn auch, als
<lb/>im Mittelalter der Bürgerstand zu Macht und Einfluss ge- 
<lb/>langte, eine neue Zeit begann, so entwickelten sich doch
<lb/>die neuen Verhältnisse aus und so verschlangen sie sich doch
<lb/>mit der bisherigen Ordnung der bürgerlichen Gesellschaft.
<lb/>Und eben so schöpfte die protestantische Kirche die Mittel
<lb/>des Angriffs und die katholische Kirche die Mittel der Ver-
<lb/>theidigung aus einer und derselben Quelle. Denn beide Kir- 
<lb/>chen huldigten dem Ansehn der Geschichte, der Auktorität
<lb/>der Offenbarung. Nun aber wählte die Parthei des Angriffs
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0327.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>jZacharüi, über Europas Zukunft. 321

<lb/>einen neuen Boden, eine neue Stellung. Es entstand eine
<lb/>neue Philosophie, welcher keine Ueberlieferung, kein Glaube,
<lb/>kein Herkommen, mit einem Worte, keine Auktorität zu
<lb/>heilig war, dafs sie sich nicht dagegen, zweifelnd oder ta- 
<lb/>delnd, mit Gründen oder mit Spott, aufgelehnt hätte. An- 
<lb/>fangs auf Frankreich beschränkt, verbreitete sie sich bald
<lb/>mit der Französischen Literatur über einen grofsen Theil
<lb/>von Europa. Anfangs (unter Ludwig XIV.) nur schüchtern
<lb/>sich versuchend, wagte sie sich bald an alle die Grundpfeiler,
<lb/>welche bisher den Glauben, die Leberzeugungen und die
<lb/>gesellschaftlichen Einrichtungen der Europäischen Nationen
<lb/>gehalten hatten. Glücklicher im Niederreifsen als im Wie- 
<lb/>deraufbauen , zu der gefährlichen Höhe sich erhebend, auf
<lb/>welcher der Blick in den Abgrund des bodenlosen Nichts
<lb/>versinkt, hatte sie doch zugleich unleugbar das Verdienst,
<lb/>viele Mängl und Gebrechen in dem damaligen Zustande der
<lb/>bürgerlichen Gesellschaft aufzudecken, einzelne Wissenschaf- 
<lb/>ten , z. B. die Staatswirthschaftslehre, wahrhaft zu vervoll- 
<lb/>kommnen. In einem schroffen Gegensätze stand mit dieser
<lb/>Philosophie die Wirklichkeit, mit der Theorie die Praxis.
<lb/>In dieser herrschte fortdauernd das aristokratische Princip.
<lb/>Wenn man auch in der Verwaltung bedeutende Neuerungen
<lb/>und Verbesserungen einführte, so behielten doch die Staats- 
<lb/>verfassungen fast ohne Ausnahme den aristokratischen Cha- 
<lb/>rakter der vorigen Periode; ja in mehreren Europäischen
<lb/>Staaten machte die königliche Gewalt sogar neue Fortschritte.
<lb/>Als der Repräsentant dieses Zeitalters kann Preufsen’s König,
<lb/>Friedrich der Zweite, betrachtet werden. Mit sich selbst in
<lb/>Zwiespalt, als Fürst streng, vielleicht zu streng, als Schrift- 
<lb/>steller der Französischen Philosophen Einer, erinnert dieser
<lb/>grofse Fürst durch sein Leben und Streben an jenes erha- 
<lb/>bene Naturschauspiel, wenn am nächtlichen Himmel der
<lb/>Vollmond mit einem Gewitter kämpft.

<lb/>Dieser Zwiespalt zwischen der Wissenschaft und dem
<lb/>Leben führte endlich die Französische Revolution herbei und
<lb/>mit dieser eine neue Periode in der Geschichte des Kampfes
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0328.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>3ss
</p>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>zwischen dem demokratischen und dem aristokratischen Prin- 
<lb/>cipe. Diese weltgeschichtliche Begebenheit war ein Versuch,
<lb/>jenen Zwiespalt aufzuheben ; sie stand mit der Reformation,
<lb/>von deren Rechtsgrundsätzen sie nur eine neue oder umfas- 
<lb/>sendere Anwendung machte, durch den Nordamerikanischen
<lb/>Freiheitskrieg sogar in einem besonderen Zusemmenhange.
<lb/>Denn zur Entstehung der Britisch-Nordamerikanischen Ko-
<lb/>lonieen trugen wesentlich die Revolutionen bei, welchen Eng- 
<lb/>land seine heutige Verfassung verdankt; an diesen aber hatte
<lb/>die Reformation einen entscheidenden Antheil. Desselben
<lb/>Ursprungs war der Geist, der in jenen Kolonieen herrschte.
<lb/>— Es ist hier nicht der Ort, die wechselvollen Richtungen
<lb/>und Wendungen zu verfolgen, welche der Kampf zwischen
<lb/>jenen beiden Principien in Frankreich seit dem Ausbruche
<lb/>der Revolution (seit dem Jahre 1789.) genommen hat. Ohne- 
<lb/>hin ist diese Aufgabe schon oft und yon besser unterrich- 
<lb/>teten Schriftstellern beantwortet worden. Eben so wenig
<lb/>Bltiann ich hier auf die (vielleicht noch nicht in demselben
<lb/>Umfange oder mit demselben Erfolge erörterte) Frage ein- 
<lb/>gehn: Welchen Einflufs hatte die Französische Revolution
<lb/>auf die Stellung der Partheien auf die Stimmung der öffent- 
<lb/>lichen Meinung in dem übrigen Europa? wie wechselten in
<lb/>dem übrigen Europa die politischen Partheien ihre Farben
<lb/>oder ihre Sprache, je nachdem die Französische Revolution,
<lb/>die noch immer nicht rastende, bald diese bald eine andere
<lb/>Gestalt annahm, auf das Schicksal anderer Staaten bald auf
<lb/>diese bald auf eine andere Weise einwirkte? Für den Zweck
<lb/>der vorliegenden Abhandlung genügt es, von der heutigen
<lb/>Verschiedenheit und Stellung der politischen Partheien in
<lb/>Europa eine Uebersicht zu geben.

<lb/>Man irrt sich wohl nicht, wenn man in dem heutigen
<lb/>Europa drei politische Hauptpartheien unterscheidet, die der
<lb/>Royalisten oder Königsfreunde, die der Republikaner, und die
<lb/>des Mittels oder die der Freunde der Einherrschaft mit einer
<lb/>Repräsentativverfassung. (Um Worte zu sparen, werde ich
<lb/>für diese Verfassung den Namen: Konstitutionelle Monarchie,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0329.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft. 3s)


<lb/>wählen oder beibehalten.) In einer jeden von diesen Par- 
<lb/>theien giebt es wieder mannigfaltige Spaltungen, welche
<lb/>bald aut einer Meinungsverschiedenheit über einzelne Fra- 
<lb/>gen , bald auf der strengeren oder gemäfsigteren Durchfüh- 
<lb/>rung der Grundsätze beruhn.

<lb/>Unter den Freunden des Königthumes sind die konsequen- 
<lb/>testen die, welche die unbeschränkte Einherrschaft einer jeden
<lb/>andern Verfassung vorziehn. Andere, über die Unentbehr- 
<lb/>lichkeit der Monarchie zum Wohle der Volker mit Jenen
<lb/>einverstanden, erklären sich dennoch zugleich, in dem In- 
<lb/>teresse der Monarchen und der Völker, für die Beschrän- 
<lb/>kung der königlichen Gewalt durch Reichs- oder Landstände,
<lb/>welchen in gewissen, von dem Gesetze zu bezeichnenden,
<lb/>Fällen eine — berathende oder entscheidende — Stimme
<lb/>vorzubehalten sey. Alle Stimmen dieser Parthe! aber halten
<lb/>einen Erbadel für einen wesentlichen Bestandteil der Mo- 
<lb/>narchie, theils aus Achtung für das Bestehende und für die
<lb/>Vorzeit des Deutschen Völkerstammes, theils aus allgemeinen
<lb/>Gründen; wenn sie auch über einzelne Fragen des Adels- 
<lb/>rechts — z. B. über die Fragen: Soll der Adel schlechthin
<lb/>erblich seyn oder zugleich auf einem Majorate haften?
<lb/>worinne sollen die Vorrechte des Adels bestehn? — wieder
<lb/>geteilter Meinung sind. — Bemerkenswert ist, dafs die
<lb/>Aristokratie, als eine selbstständige Verfassung und nicht
<lb/>blos als ein Zusatz zur Monarchie betrachtet, dermalen kaum
<lb/>noch Verteidiger zählt. (Daher ist auch einer aristokrati- 
<lb/>schen Partei nicht unter den oben aufgezählten politischen
<lb/>Hauptpartheien gedacht worden.) Zu abschreckend sind die
<lb/>Sckicksale Polens, Venedigs und Genua s!

<lb/>Der republikanischen Parthei ist die Verfassung der Ver- 
<lb/>einigten Staaten von Nordamerika — die der einzelnen Staaten
<lb/>der Union und die der Union, als eines Ganzen, — das Ideal
<lb/>einer Verfassung.6) Die reine Repräsentatiorerfassung also,
</p>
            <p>

               <lb/>6) In diesem Geiste ist z. B. folgendes Werk von Jer. Bentham, einem
<lb/>Hauptstimmfuhrer dieser Parthei, ausgearbeitet: Proposed constitu*
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0330.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Zacharid, über Europa’s Zukunft.


<lb/>d. i. die Verfassung, nach welcher die Machtvollkommenheit
<lb/>dem Volke zusteht, dieses jedoch, was die Ausübung der
<lb/>Machtvollkommenheit betrifft, auf die Wahl seiner Stellver- 
<lb/>treter und Beamten beschränkt ist, ist das Ein und Alles
<lb/>dieser Parthei. Wenn übrigens auch die Stimmführer der
<lb/>republikanischen Parthei über einige Fragen * * * 7) getheilter
<lb/>Meinung sind, so zeichnet sich doch diese Parthei im Gan- 
<lb/>zen von den andern beiden durch die Einheit ihrer Ansichten
<lb/>und deshalb durch ihren innern Zusammenhang aus.

<lb/>Desto mehr ist die dritte Parthei, — die Parthei des
<lb/>Mittels — mit sich uneinig. Fast über alle Fragen des Ver- 
<lb/>fassungsrechts , und über die wichtigeren ohne Ausnahme,
<lb/>ist diese Parthei zwiespältiger Meinung. Man ist zwar darüber
<lb/>einverstanden, dafs die Verfassung eine erbliche Monarchie
<lb/>mit einer Volksvertretung seyn solle. Aber man streitet sich
<lb/>z. B. über folgende Fragen: Soll die Machtvollkommenheit
<lb/>des Fürsten blos durch eine Versammlung von Abgeordneten,
<lb/>welche das Volk zu wählen hat, oder soll sie noch überdies
<lb/>durch eine Adelskammer beschränkt werden ? angenommen,
<lb/>dafs man sich für die erstere Verfassungsform erklärt, ver- 
<lb/>dient das System einer Hammer oder das zweier Kammern
<lb/>den Vorzug? soll dagegen neben der Kammer der Volksab- 
<lb/>geordneten noch eine Adelskammer bestehn, wie ist diese
<lb/>Kammer zusammenzusetzen ? sollen die Mitglieder dieser
<lb/>Kammer ein erbliches Stimmrecht haben oder von dem Kö- 
<lb/>nige (auf Lebenszeit) ernannt werden? — Ich würde das
<lb/>Ziel der vorliegenden Abhandlung viel zu fern setzen, wenn
<lb/>ich, bei den Betrachtungen über Europas Zukunft, alle
<lb/>diese Streitfragen oder überhaupt Einzelheiten beachten wollte.
</p>
            <p>

               <lb/>tional Code, for the use of all Communities professing liberal opi-


<lb/>nions. 8. die Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung


<lb/>des Auslandes. III. Bd. Erstes Heft. 8. 88 ff.


<lb/>7) z. B. über die Frage : ob das System einer oder das zweier Kam- 
<lb/>mern den Vorzug verdiene. Vgl. der. Bentham to bis Fellow
<lb/>Citizens of France on Houses of Peers and Senates, showing their
<lb/>mischievousness. Lond. 1831. 8.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0331.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft. 3s5

<lb/>Ich werde daher bei der Erwägung der Aussichten, welche
<lb/>sich der Parthei des Mittels in die Zukunft eröffnen , nur
<lb/>die Meinung derer berücksichtigen, welche sich für die erb- 
<lb/>liche Einherrschaft mit einer Volksvertretung und mit einer
<lb/>nach dem Grundsätze der Erblichkeit orgauisirten Adels- 
<lb/>kammer erklären. Diejenigen, welche dieser Meinung sind,
<lb/>bilden vorzugsweise die Parthei des Mittels. Die Uebrigen,
<lb/>welche ebenfalls einen Mittelweg zu halten behaupten, nei- 
<lb/>gen sich doch entschieden zur republikanischen Parthei hin.

<lb/>Die Aufgabe der Abhandlung stellt sich nun so: Welche
<lb/>von diesen drei Partheien, — die royalistische oder die re- 
<lb/>publikanische, oder jene Parthei des Mittels — hat die meiste
<lb/>Wahrscheinlichkeit für sich, den Sieg am Ende davon zu
<lb/>tragen ? welche hat diese Wahrscheinlichkeit für sich, sey
<lb/>es nach dem Zeugnisse der Geschichte, sey es wegen der
<lb/>Hülfsmittel, welche der dermalige gesellschaftliche Zustand
<lb/>der Europäischen Menschheit der einen oder der andern
<lb/>dieser Partheien darbietet, ihrer Lehre Eingang zu ver- 
<lb/>schaffen oder den Beifall, den sie bereits erhalten hat, zu
<lb/>sichern ?

<lb/>Dabei wird übrigens, (wie schon oben angedeutet wor- 
<lb/>den ist,) vorausgesetzt werden, dafs der endliche Ausgang
<lb/>des Kampfes lediglich und allein von dem relativen prakti- 
<lb/>schen Werthe der einander bekriegenden Theorieen, von
<lb/>den Interessen und Machtverhältnissen der Partheien abhänge.
<lb/>Kriege und Revolutionen können und sollen nicht in Rech- 
<lb/>nung genommen werden. — Allerdings könnte sich ein
<lb/>Krieg, der auf dem Festlande von Europa ausbräche, leicht
<lb/>mit jenem Meinungskampfe verschlingen und verwickeln.
<lb/>»Ich fürchte,« sagte der Britische Minister Canning in der
<lb/>berühmten Rede, die er im J. 1826. im Unterhause wegen
<lb/>der Absendung eines Heeres nach Portugal hielt, — »auch
<lb/>»jetzt noch, wie ich schon früher dieselbe Besorgnifs äus-
<lb/>»serte, dafs der nächste Krieg in Europa, wenn er sich
<lb/>»über die Grenzen der Pyrenäischen Halbinsel hinaus er-
<lb/>»strecken sollte, ein Krieg der fürchterlichsten Art seyn
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0332.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0332"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>3sb
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>»werde, weil er ein Meinungskampf seyn wird. Und sollten
<lb/>»uns die Interessen und die Ehre unseres Landes nothigen,
<lb/>»an dem Kriege Theil zu nehmen, so weifs ich, dafs, so
<lb/>»sehr es auch unser Verlangen seyn würde, eher zu be-
<lb/>» sänftigen als aufzuregen, lieber mit Waffen als mit Mei-
<lb/>»nungen zu kämpfen, dennoch dieses Land unvermeidlich
<lb/>»alle unruhige und alle mit oder ohne Ursache missvergnügte
<lb/>»Kopfe einer jeden Nation, mit welcher wir in Zwiespalt
<lb/>»wären, vereiniget unter seinen Fahnen erblicken würde.«
<lb/>Und dieselben Worte könnte, (vielleicht sogar mit besserem
<lb/>Rechte,) ein Französischer Minister in unseren Tagen wie- 
<lb/>derholen. Jedoch ein Meinungskrieg würde den regelmässi- 
<lb/>gen oder natürlichen Lauf der Begebenheiten nur entweder
<lb/>beschleunigen oder hemmen, wenn er anders nicht der ge-
<lb/>sammten Europäischen Kultur und Civilisation ein Ende
<lb/>machte. Revolutionen aber beurkunden nur öffentlich den
<lb/>Sieg, den die eine oder die andere Parthei davon getragen
<lb/>hat. Die Geschichte der letzt verflossenen vierzig Jahre
<lb/>lehrt unter anderem, dafs man den Kern und die Schaale der
<lb/>Begebenheiten wohl von einander zu sondern habe. Quid
<lb/>restat illius, illius?
</p>
            <p>

               <lb/>( Der Beschlufs folgt im nächsten Hefte )
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0333.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Das schriftliche Verfahren im Franz. Civilprocesse. 327
</p>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Zusatz zu dem Aufsatz des Prof. Rauter in Strafs- 
<lb/>burg im vorigen Hefte No. Vll. *)

<lb/>Was die zweite Frage anbelangt, die sich gewissermafsen
<lb/>mit der ersten vermengt, so erhellt auch aus dem Gesagten
<lb/>und ist im Geist des Gesetzes, dafs das schriftliche Verfah- 
<lb/>ren , seinem Grundcharakter nach nicht Hauptverfahren, son- 
<lb/>dern secundär ist, dafs also die geschriebenen Ahten in der
<lb/>Regel zur Existenz des Processes nicht wesentlich nöthig
<lb/>sind ; ein Urtheil könnte also nicht deswegen als null ange- 
<lb/>griffen werden, weil ihm kein schriftliches Verfahren vorher- 
<lb/>gegangen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich die Nullität»
<lb/>um gewisser, das schriftliche Verfahren betreffender, Fehler
<lb/>willen, ausgesprochen hätte, und so wäre auch wirklich ein
<lb/>Urtheil nicht blos deshalb nichtig, weil demselben weder
<lb/>requetes et reponses noch conclusions motivees vorhergegan- 
<lb/>gen; das ganze contradictorische Verfahren hat ja in den
<lb/>plaidoiries oder in den bei der Audienz mündlich genomme- 
<lb/>nen Gonclusionen bestehen können (während ein Urtheil ohne
<lb/>vorhergegangene plaidoirie oder mündliche Gonclusionen,
<lb/>obgleich nach gegenseitigem eingereichtem schriftlichem Ver- 
<lb/>fahren) ergangen, null wäre (Art. 481, No. 2, und Art.io3o.
<lb/>G. de proced.) Ist aber in einer unter Nichtigheitsstrafe vor- 
<lb/>geschriebenen Formalität (wozu auch die Fristen gehören)
<lb/>des schriftlichen Verfahrens gefehlt worden, so hat der Rich- 
<lb/>ter, wenn die betheiligte Parthei es begehrt, die Nichtigkeit
<lb/>des fehlerhaften Akts auszusprechen, und dieses Urthel zer- 
<lb/>nichtet auch die etwa auf den Akt gebaute weitere Procedur,
<lb/>das Definitiv-Urthel inbegriffen (cit. Art. 481. No. 2.). Frei- 
<lb/>lich mufs von der Parthei auf die Vernichtung bei Zeiten an- 
<lb/>getragen worden seyn, denn sonst wäre die Nullität bedeckt
<lb/>(la nullite serait couverte); die die Öffentliche Ordnung di- 
<lb/>rect betreffenden Formalitäten können aber auch durch die
<lb/>öffentliche Behörde und sogar vom Richter ex officio und zu
<lb/>jederzeit bis zum Definitiv-Urtheil vorgeschützt werden. Ist
</p>
            <p>

               <lb/>*) Seite 168. einzuschalten , da durch ein Versehen das Nachfolgende
<lb/>ungedruckt geblieben ist.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0334.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>3s8 Das schriftliche Verfahren im Franz. Civilprocesse.

<lb/>ein Akt des schriftlichen Verfahrens ganz übergangen worden,
<lb/>so ist darauf zu sehen, ob derselbe überhaupt oder ein Be-
<lb/>standtheil desselben unter Nullitätsstrafe vorgeschrieben war
<lb/>oder nicht. Ist das letztere der Fall, so ist die Procedur der
<lb/>Unterlassung halber nicht nichtig; im erstem Fall aber ist sie
<lb/>es im obbestimmten Sinn. Dafs übrigens auch in dieser Materie
<lb/>die, anderswo in dieser Zeitschrift erklärten Nullitätsregeln,
<lb/>und besonders die Regel, voies de nullite n’ont lieu, und die
<lb/>Regel, die Unwesenheit eines Akts ( inefficacite, defauts de
<lb/>Substance) betreffend, obwalten, versteht sich von selbst.

<lb/>- ,, ,-.-■—.■ . ._u- . ■ ,"i«
</p>
            <p>

               <lb/>Druckfehler

<lb/>in dem, im ersten Heft dieses Bandes, 8. i58, enthaltenen Aufsätze.
<lb/>S. 153. Z. 6. statt et conclusions lies . . . et).

<lb/>« — w 7. u. 8. st. ein mündlicher Vortrag 1. . . . im mündlichen Vortrag.

<lb/>« — in Note 2. st. functat est officiis, 1. . . . functus in officio; und

<lb/>st. Cour 1. cause.

<lb/>« 4 5g. Z. 4. st. so 1. ... so (ital.)

<lb/>— w 5. v. unten st. Schriftsteller darin 1. . . . Schriftsteller 4bis) darin.
<lb/>« — in Note 4. st. appointeux 1. . . . appointees.

<lb/>« — Unten füge hinzu: 4bis) Mittermaier, der Gern, deutsche bürgerh
<lb/>Procefs 2ter Betr. p. 7Z.

<lb/>„ 160. Z. 7. v. oben nach Vasallen ein Komma.

<lb/>M i6l. « 9. v. unten st. von Chatelet 1. . . . vom Chatelet (das alte Tri

<lb/>bunal erster Instanz in Paris).

<lb/>« — « 7. v. unten nach man ein Komma.

<lb/>Letzte Zeile von S. 461. uud lste von 8 162. st. nach Blättern, Umfang ?

<lb/>1. . . . nach Blättern von bestimmtem Umfange.

<lb/>8. 162. Z. 4. st. defence 1. . . . defense.

<lb/>„ — « 6. st. zu 1. . . . zum.

<lb/>w — « 4 4. st. Eventuel- 1. . . . Eventual-.

<lb/>m — in Not. 10. st. rotuler 1. . . . rotuta.

<lb/>« 463. « « 4 5. st. deutsch-bürgerlichen 1. . . . deutschen bürgerlichen.

<lb/>„ 164. Z 4 0. streiche die Worte: überhaupt auch weg.

<lb/>„ — 20. st. defence 1. . . . defense.

<lb/>u — « 44. v. unt. nach: auch ein Komma, eben so nach Abschrift

<lb/>ein Komma.

<lb/>* i65. « 4 3. v. oben st. et 1. ... und

<lb/>(, 466. «c 6. v. unt. st. Es ist 1. ... Es ist dies.

<lb/>„ — in der Note 47) st. engen 1. . . . engem

<lb/>„ 467. Z. 4. v. oben st. nachzukommen 1. . . . nah zu kommen.
<lb/>w — « 8. « « st. mittel 1. . . . puncte.

<lb/>„ — „ „ „ « nach und 1. ... der.

<lb/>« — « « « « st. die beziehenden 1. . . . sich beziehenden.

<lb/>u — w 14. „ « nach angesehen setze: ferner.

<lb/>„ — u 49. v. unt. nach dergl. setze das Zeichen : ).

<lb/>„ — « 6. tt « 8t. judicatis I. . . . judicialis.

<lb/>« 4 63. « 2. v. oben st. judicatis 1. . . . judicialis.

<lb/>&lt;f — w 6. v. unt. st. vor 1. . . . an.

<lb/>m — w 2. « « st. wäre 1. . . . ist.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0335.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI.
</p>
            <p>

               <lb/>U e b er

<lb/>Europa’s Zukunft.

<lb/>Von

<lb/>ZaCHARI/E.
</p>
            <p>

               <lb/>( Bescklufs.)

<lb/>I. Die Geschichte

<lb/>als Mafsstab

<lb/>für Europa’s politische Zukunft

<lb/>betrachtet-
</p>
            <p>

               <lb/>Eine jede Frage der Politik oder Staatskunst, d. r. eine jede
<lb/>Frage, welche nur durch eine Wahrscheinlichkeitsrechnung
<lb/>gelöst werden kann, würde mit einem hohen Grade von
<lb/>Sicherheit beantwortet werden können, wenn uns die Ge- 
<lb/>schichte jedesmal eine genügende Anzahl von Fällen dar- 
<lb/>böte, welche dem zu entscheidenden vergleichbar wären,
<lb/>oder wenn wir nicht Zeit und Arbeit scheuten, die Fälle,
<lb/>die uns die Geschichte darbietet, zu sammeln und zu be- 
<lb/>nutzen. In diesem Geiste sollte die Politik bearbeitet wer- 
<lb/>den. Man wende nicht ein, dafs kein Fall dem andern voll- 
<lb/>kommen ähnlich sey. Auch die Beobachtungen , welche der
<lb/>Astronom an einem Himmelskörper anstellt, sind, einzeln ge- 
<lb/>nommen, mehr oder weniger fehlerhaft. Aber viele zusam- 
<lb/>men geben ein Mittel, welches der Wahrheit sehr nahe
<lb/>kommt.

<lb/>Kriu Zeitschr. f. Hechlsw. u* Geseizg. d, AusL IV* Bd* 3. U.
</p>
            <p>

               <lb/>22
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0336.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>33o
</p>
            <p>

               <lb/>Zachari'd} über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Geschichte des Kampfes zwischen dem demokra- 
<lb/>tischen und dem aristokratischen Principe in den Staaten
<lb/>Deutschen Ursprungs gibt, als ein Ganzes, denn doch ein
<lb/>Resultat, welches für die vorliegende Aufgabe nicht ohne
<lb/>Bedeutung ist. In einer langen Reihe von Jahrhunderten, in
<lb/>dem buntesten Wechsel der Begebenheiten und Verhältnisse,
<lb/>ruhte wenigstens nie jener Kampf, konnte sich wenigstens
<lb/>nie die eine oder die andere Parthei eines entscheidenden
<lb/>Sieges oder der gänzlichen Niederlage der Gegner rühmen,
<lb/>behielten vielmehr die Verfassungen Deutschen Ursprungs,
<lb/>mit wenigen Ausnahmen, ihre ursprünglichen drei Bestand- 
<lb/>teile. Dieselbe Lebendigkeit, dieselbe Stetigkeit jenes Kam- 
<lb/>pfes möchte sich kaum in der Geschichte irgend einer andern
<lb/>Nation Nachweisen lassen. — Nun wiederholt sich zwar dieser
<lb/>Kampf auch in einem Freistaate, welcher nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Repräsentativ Verfassung organisirt ist. Auch da
<lb/>gibt es zwei Partheien, z. B. eine Parthei der Regierung
<lb/>und eine Oppositionspartei oder eine Volksparthei. (Ich sage:
<lb/>Zum Beispiel; denn, nach Zeit und Umständen, können die
<lb/>Parteien auch einen andern Namen führen und einen beson-
<lb/>dern Zweck verfolgen. So gibt es in der Nordamerikani- 
<lb/>schen Union eine Parthei, welche für die Einheit des Bun- 
<lb/>desstaates oder Staatenbundes streitet, die Parthei der Föde- 
<lb/>ralisten, eine andere, welche die Selbstständigkeit der ein- 
<lb/>zelnen Staaten der Union verteidigt und zu steigern sucht!)
<lb/>Gleichwohl dürfte sich aus der Geschichte des Deutschen
<lb/>Völkerstammes die Folgerung ziehen lassen, dal's, was den
<lb/>dermaligen Stand jenes Kampfes in den Staaten Deutschen
<lb/>Ursprungs betrifft, die republikanische Parthei am wenigsten,
<lb/>die Parthei des Mittels aber am meisten hoffen könne, zu
<lb/>dem Ziele, auf welches sie ausgeht, zu gelangen. Denn in
<lb/>allen Perioden der Geschichte dieses Kampfes tritt einerseits
<lb/>das aristokratische Princip in Verbindung mit erblichen Vor- 
<lb/>rechten auf, und zeichnet sich andererseits die demokratische
<lb/>Parthei durch die Beweglichkeit aus, mit welcher sie sich
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0337.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa1s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>33,
</p>
            <p>

               <lb/>an die jeweiligen Verhältnisse, Ansichten und Bedürfnisse
<lb/>der bürgerlichen Gesellschaft anschlofs.

<lb/>Jedoch, dieses Resultat beruht zu sehr auf dem allge- 
<lb/>meinen Charahter der Begebenheiten, als dafs es vollkommen
<lb/>befriedigen könnte. Die Frage ist also die: Gibt es nicht
<lb/>einzelne Perioden in der Geschichte jenes Kampfes, welche,
<lb/>auch ihrer Eigenthümlichkeit nach, eine Vergleichung mit der
<lb/>Gegenwart zulassen? — Die einzige Periode, die sich zu
<lb/>einer solchen Vergleichung eignet, ist wohl die der Refor- 
<lb/>mation.

<lb/>In der That, die Aehnlichkeiten sind auffallend! — Die
<lb/>Periode der Reformation begann mit einer Revolution, mit
<lb/>einer kirchlichen; ebenso hat die neueste Periode mit einer
<lb/>Revolution, mit einer politischen, begonnen. — Religions- 
<lb/>freiheit war das Ziel jener, staatsbürgerliche Freiheit das Ziel
<lb/>dieser Revolution. -— Durch die Reformation wurde mit der
<lb/>Kirchen Verfassung auch die politische Verfassung der Euro- 
<lb/>päischen Staaten erschüttert; ebenso hat die französische Re- 
<lb/>volution auch in der Kirche, in der katholischen, Verände- 
<lb/>rungen theils schon bewirkt, theils für die Zukunft vorbe- 
<lb/>reitet , welche selbst der Grundverfassung dieser Kirche Ge- 
<lb/>fahr zu drohen scheinen. (Wem wären z. B. die immer zu- 
<lb/>nehmenden Bewegungen in der Deutschen katholischen Kirche
<lb/>unbekannt?) — Der kirchliche Zwiespalt, welchen die Re- 
<lb/>formation verursachte, gab der auswärtigen Politik aller Eu- 
<lb/>ropäischen Staaten eine eigenthiimliche Richtung und Farbe;
<lb/>denselben Einflufs hat die französische Revolution gehabt;
<lb/>ja vielleicht ist dieser ihr Einflufs eher im Zu- als im Ab- 
<lb/>nehmen. — Die Reformation zählte in allen Europäischen
<lb/>Staaten Freunde und Anhänger; dasselbe gilt von den Grund- 
<lb/>sätzen der französischen Revolution. Wie damals so ist
<lb/>auch jetzt die gesammte Europäische Menschheit in Partheien
<lb/>gespalten. — Und selbst was die Zahl und den Charakter der
<lb/>Partheien betrifft, läfst sich die Gegenwart mit der Periode
<lb/>der Revolution vergleichen! Denn unverkennbar sind die
<lb/>Royalisten der jetzigen Zeit den Katholiken, die Republikaner
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0338.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>33s
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>den Reformirten und die Freunde der constitutionellen Mon- 
<lb/>archie den Lutheranern jener Perioden den Grundsätzen nach
<lb/>verwandt. — Endlich auch die Verschiedenheiten, welche
<lb/>zwischen der einen und der andern Periode eintreten, kön- 
<lb/>nen als Aehnlichkeiten gedeutet oder zu analogischen Schlüs- 
<lb/>sen benutzt werden. So fand z. B. die Reformation mehr
<lb/>im Norden als im Süden von Europa Eingang; die französi- 
<lb/>sche Revolution dagegen hat wenigstens bisher mehr die Ver- 
<lb/>fassungen der südlichen als die der nördlichen Europäischen
<lb/>Staaten erschüttert.

<lb/>Wollte und dürfte man nun von den Schicksalen der Re- 
<lb/>formation auf die politische Zukunft des heutigen Europa
<lb/>schliefsen, so würde man wohl zu dem Resultate gelangen,
<lb/>dafs weder die royalistische noch die republikanische Parthei
<lb/>hoffen könne, in ganz Europa über die andere Parthei den
<lb/>Sieg zu erringen oder auch nur da, wo sie das Uebergewicht
<lb/>erhalten oder behaupten werde, ihre Pläne vollständig durch- 
<lb/>zuführen , — dafs vielmehr in einem Theile der Europäi- 
<lb/>schen Staaten das monarchische Princip, in einem andern
<lb/>Theile dieser Staaten das republikanische die Oberhand ge- 
<lb/>winnen oder behalten werde, — dafs man demnach sowohl
<lb/>den Staaten der einen, als denen der andern Klasse eine den
<lb/>Gegensatz mildernde Verfassung oder Verwaltung verheifsen
<lb/>dürfe. Denn ganz dieselben Folgen hat die Reformation für
<lb/>die christliche Kirche des Abendlandes gehabt. Freilich ist
<lb/>der Zeitraum, dessen Geschichte uns über die Folgen der
<lb/>Reformation belehrt, nur kurz. Drei Jahrhunderte zählen
<lb/>in der Weltgeschichte nicht viel.

<lb/>Es dürfte jedoch die Grundlage dieses Resultates, (die
<lb/>Induction, auf welcher das Resultat beruht,) nur auf ein
<lb/>sehr beschränktes Vertrauen Anspruch machen oder rechnen
<lb/>können. Nur aus den Folgen einer einzelnen Begebenheit
<lb/>ist das Resultat abgeleitet worden; und aus den Folgen
<lb/>einer Begebenheit, welche nicht abgeschlossen, sondern, eine
<lb/>Offenbarung des Weltgeistes, unaufhörlich im Fortschreiten
<lb/>und Fort wirken ist. Und wrar es nicht vorzugsweise der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0339.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>politische Zustand der Europäischen Menschheit, welcher
<lb/>über die Schicksale der Reformation in Europa entschied?
<lb/>Hat unser Zeitalter nicht seine Eigentümlichkeiten, welche
<lb/>eine jede Vergleichung mit der Vergangenheit erschweren?
</p>
            <p>

               <lb/>II. Der dermalige gesellschaftliche Zustand
<lb/>der Europäischen Menschheit
<lb/>als Mafsstab

<lb/>tur Europa’s politische Zukunft

<lb/>betrachtet.
</p>
            <p>

               <lb/>i) Die Aussichten der Royalisten.

<lb/>Ich spreche zuvörderst von den strengen Royalisten,
<lb/>welche neben der königlichen Gewalt zwar Stützen aber
<lb/>nicht Beschränkungen dieser Gewalt dulden.

<lb/>Man irrt sich wohl nicht, wenn man annimmt, dafs diese
<lb/>Parthei am wenigsten die Hoffnung hegen dürfe, den Sieg
<lb/>am Ende davon zu tragen — sich im Besitze auf die Dauer
<lb/>zu erhalten, wo sie noch im Besitze ist, oder die Verluste,
<lb/>die sie bereits erlitten hat, zu ersetzen.

<lb/>Es liegt am Tage, dafs die Hoffnungen dieser Parthei
<lb/>theils auf der Möglichkeit, in den heutigen Europäischen
<lb/>Staaten die unbeschränkte Herrschaft eines Einzigen zu
<lb/>sichern oder herzustellen, theils auf dem Interesse der Be- 
<lb/>herrscher dieser Staaten beruhen müfsten. Fehlt es entweder
<lb/>an dem Können oder an dem Wollen, — wie kann das rein- 
<lb/>monarchische Princip auf den Sieg rechnen?

<lb/>Hat aber das unbeschränkte Königthum auch jetzt noch
<lb/>in Europa die Stützen und Hülfsmittel, die Freunde und Bun- 
<lb/>desgenossen, die es ehemals hatte ? oder überhaupt die, welche
<lb/>es haben mufs, wenn es bestehen und gedeihen soll?

<lb/>Der Europäischen Menschheit, oder wenigstens einem
<lb/>bedeutenden Theile derselben, hat sich eine grofse geistige
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0340.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0340"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Bewegung mitgeheilt. Man strebt nach einem Ziele, welches,
<lb/>je ferner es ist, als desto reizender erscheint, desto mehrere
<lb/>Deutungen zuläfst, desto vielseitiger in Anspruch nimmt,
<lb/>— nach gesetzlicher Freiheit. (So wenigstens ist das Ziel
<lb/>dieser Bewegung zu bestimmen, wenn es sich vor dem Ver- 
<lb/>stände und vor der Vernunft rechtfertigen soll.) Dürfte man
<lb/>wohl hoffen,- dieser Bewegung Stillstand gebieten zu kön-
<lb/>nen? Einst zog Palästina und das geheimnifsvolle Dunhel
<lb/>seiner Vorzeit Tausende aus Europa an sich; das Beispiel,
<lb/>vielleicht auch eine von moralischen Ursachen unabhängige
<lb/>Kraft, trieb ganze Schaaren nach einem Lande hin, das nur
<lb/>Wenige erreichen sollten. Nur nach und nach und nur lang- 
<lb/>sam erkaltete der Eifer; er erkaltete erst dann, als die Kreuz- 
<lb/>züge ihren weltgeschichtlichen Zweck erfüllt hatten. Kön- 
<lb/>nen nicht mit diesen Zeiten die unsrigen verglichen werden?
<lb/>Grofse Bewegungen in der Menschenwelt hören erst dann
<lb/>auf, wenn entweder das Unmögliche versucht oder das Bil- 
<lb/>lige erreicht worden ist, wenn also die Menschen entweder
<lb/>auf die eine oder auf die andere Weise enttäuscht worden
<lb/>sind. Es sey, dafs in der unbeschränkten Einherrschaft die
<lb/>persönliche Freiheit der Einzelnen und das Eigenthum ebenso
<lb/>gesichert seyn könne, wie unter dem Schutze irgend einer
<lb/>andern Verfassung. Und man müsste mit der Lage derje- 
<lb/>nigen Europäischen Völker, welche einem verfassungsmässig
<lb/>unbeschränkten Monarchen gehorchen, wenig bekannt seyn,
<lb/>wenn man die Möglichkeit dieses Resultates leugnen wollte.
<lb/>Die Parthei derer, welche auch mit sprechen wollen, ist nun
<lb/>einmal zahlreich, und noch lauter und unternehmender, als
<lb/>zahlreich. Der Vortheil ist in der Regel auf der Seite der
<lb/>Parthei, welche angreift, besonders wenn sie sich zugleich
<lb/>für die unterdrückte hält.

<lb/>Die Einherrschaften, die Aristokratien stehen am feste- 
<lb/>sten, welche auf dem geistigen Übergewichte des Herr- 
<lb/>schers oder, (was am Ende dasselbe ist,) auf der Über- 
<lb/>zeugung der Unterthanen von einem solchen Übergewichte
<lb/>beruhen. Schon aber sind in den meisten Europäischen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0341.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, Über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Staaten Kenntnisse und Einsichten in dem Grade Gemeingut
<lb/>geworden, dafs jene Stütze des monarchischen odei’ aristo- 
<lb/>kratischen Princips nicht wenig von ihrer Kraft und Stärke
<lb/>verloren hat. Und noch täglich macht die politische Auf- 
<lb/>klärung — oder wenigstens das Vertrauen auf das eigene
<lb/>Urtheil — neue Fortschritte. ( Der Schulmeister geht her- 
<lb/>um! wie sich der Lordkanzler B ro u gh am ausdrückte.) —
<lb/>Vielleicht auch unaufhaltsam!

<lb/>Vorzugsweise sind es die Tagblätter und Zeitschriften,
<lb/>welche die Masse von Kenntnissen und Einsichten im Volke
<lb/>verbreitet haben und fortdauernd verbreiten. Sie sind der
<lb/>Hebel, welcher die politische Welt bewegt. (Da mihi locum
<lb/>et terram movebo. Inventus est!) Was nutzt es, wenn
<lb/>man die Angelegenheiten des Inlandes in einen Schleyer hüllt
<lb/>und gleichwohl von den Angelegenheiten des Auslandes Be- 
<lb/>richt zu erstatten gestattet? z. B. von den Verhandlungen
<lb/>im britischen und im französischen Parlemente, da doch
<lb/>diese ein fortlaufender Commentar über die Regierungskunst
<lb/>sind? Oder sprechen nicht schon manche Thatsachen lauter
<lb/>als Worte? Ich gedenke nicht der Prefsfreiheit, weil ich
<lb/>nicht des für die Hoffnungen der Parthei ungünstigsten Falles
<lb/>Erwähnung thun will. Auf der andern Seite sind nur we- 
<lb/>nige Regierungen in der glücklichen oder unglücklichen
<lb/>Lage, dafs sie, wie etwa die Spanische, dem Lichte, das
<lb/>von Aufsen kommt, gänzlich den Zugang verschliefsen kön- 
<lb/>nen. Und selbst unter den günstigsten Umständen und bei
<lb/>der gröfsten Vorsicht kann es der Presse oder den zeich- 
<lb/>nenden Künsten noch immer gelingen, geheime Angriffe
<lb/>auf die Regierung und selbst auf die geheiligte Person des
<lb/>Fürsten, (z. B. durch Anspielungen, durch zweideutige Schmei- 
<lb/>cheleien, durch Spottbilder,) zu machen.

<lb/>Noch eine andere Stütze des Königthums ist wankend
<lb/>geworden oder gefallen — der Glaube an das göttliche Recht
<lb/>der Könige. (Denn der Glaube nimmt ab, wenn die Er- 
<lb/>kennt nifs zunimmt. Das erste Elternpaar verlor seinen kind- 
<lb/>lichen Glauben, als es von den Früchten des Baumes der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0342.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erkenntnifs genossen hatte.) Zwar ist oben bemerkt worden,
<lb/>dafs das Königthum, wo es diesen Glauben zur Grundlage
<lb/>habe, denn doch nur auf der Zustimmung des Volks beruhe.
<lb/>Aber nur in rechtlicher Hinsicht ist es gleichgültig, ob die
<lb/>öffentliche Meinung in dieses Gewand gekleidet oder nicht
<lb/>gekleidet sey; nicht in moralischer oder psychologischer Hin- 
<lb/>sicht. Der Zweck der Staaten — einen den Grundsätzen
<lb/>des Rechts entsprechenden Zustand der menschlichen Ge- 
<lb/>sellschaft zu verwirklichen — ist nicht blos ein von dem
<lb/>Rechts-, sondern eben so wohl ein von dem Lrttengesetze,
<lb/>eben so von der Religion, gebotener Zweck. So wie dieser
<lb/>Zweck in der Idee durch eine moralische und religiöse
<lb/>Sanction gehalten und gehoben wird, so ist er auch in der
<lb/>Erfahrung durch dieselbe Sanction zu bekräftigen. Das aber
<lb/>ist der tiefere Sinn, welcher in dem Glauben an das gött- 
<lb/>liche Recht der Könige liegt, dafs dieser Glaube, indem er
<lb/>das HerrscherrecÄ^ heiliget, zugleich die Heiligkeit des Staats- 
<lb/>zwecks oder der Herrschaft gleichsam versinnlicht und so
<lb/>beide zusammen mit der gesammten sittlichen Denkweise des
<lb/>Volks, bei welchem der Glaube Wurzel gefafst hat, in Ver- 
<lb/>bindung setzt. Das ist zugleich ein Vorzug der Monarchie
<lb/>vor der Demokratie, dafs nur jene Verfassung das Herrscher- 
<lb/>recht in diesem Lichte und in diesem Zusammenhänge dar- 
<lb/>zustellen vermag 1). In der Demokratie geht alles zu offen
<lb/>und zu menschlich zu, als dafs nicht der sittliche und reli- 
<lb/>giöse Charakter der Staatsgewalt in den Hintergrund treten
<lb/>sollte. (In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist die
<lb/>Kirche gänzlich vom Staate getrennt; — eine auch in Bezie-
<lb/>hung auf Europa’s Zukunft interessante Thatsache.) Darum
<lb/>ist es allemal ein schwerer Verlust für das Königthum, wenn
<lb/>jener Glaube bei dem Volke wankt oder verschwindet. Bei
<lb/>den Spaniern und Portugiesen, d. i. bei den Europäischen
</p>
            <p>

               <lb/>4 ) Dasselbe gilt von dem Verhältnisse der Monarchie zur Aristokratie
<lb/>— jedoch nur in einem gewissen Grade. Jedoch auf dieses Ver- 
<lb/>hältnis kann hier nur hingedeutet werden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0343.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0343"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft. 337


<lb/>Völkern, welche noch in der Periode des Glaubens zu leben
<lb/>scheinen, hat sich bis jetzt das unbeschränkte Konigthum
<lb/>aufrecht erhalten, trotz den Stürmen, die es in diesem Jahr- 
<lb/>hunderte zu bestehen hatte. Auch auf die Zukunft dieser
<lb/>Völker kann man das, was sich von den dem übrigen Eu- 
<lb/>ropa bevorstehenden Schicksalen vermuthen läfst, nicht un- 
<lb/>bedingt anwenden.

<lb/>In einem unmittelbaren Zusammenhänge mit jener Stütze
<lb/>des KÖnigthums steht eine andere — die Achtung für das
<lb/>Herkommen, für den Besitzstand. Mit Recht führt Taci- 
<lb/>tus unter den Ursachen, welchen er die Ruhe, die unter
<lb/>Augusts Regierung im Innern des Reichs herrschte, zu- 
<lb/>schreibt, auch die an, dafs, als August durch die Siege
<lb/>Anderer und durch die eigene Schlauheit zur Alleinherrschaft
<lb/>gelangte, nur Wenige noch übrig waren, welche den Frei- 
<lb/>staat gesehen hätten 2). Eben so kann ein Fürst, der ein
<lb/>halbes Jahrhundert lang regiert hat, seiner Gewalt weit
<lb/>mehr vertrauen, als ein Fürst, der erst seit gestern den
<lb/>Thron bestiegen hat. — Brauche ich nun erst durch Bei- 
<lb/>spiele darzuthun, dafs in Europa auch diese Stütze des Kö- 
<lb/>nigthums in den neuern und neuesten Zeiten mit Macht er- 
<lb/>schüttert worden ist?

<lb/>Jedoch die Regierungen der unbeschränkten Monarchieen
<lb/>sind noch überdiefs durch den Drang der Begebenheiten,
<lb/>durch das Machtgebot eines unabwendbaren Schicksals, ge-
<lb/>nöthigt worden, Mafsregeln zu ergreifen, welche mit dem
<lb/>Interesse des unbeschränkten Königthums entweder in einem
<lb/>geraden Widerspruche stehen, oder doch schwerlich ganz
<lb/>zu vereinigen sind. Wie die Verhältnisse unter den Euro- 
<lb/>päischen Völkern dermalen beschaffen sind, kann keine Eu- 
<lb/>ropäische Regierung, oder wenigstens keine der mächtige- 
<lb/>ren , eine Mafsregel ergreifen, welche ihre Macht bedeutend
</p>
            <p>

               <lb/>2) Domi res tranquillae. Eadem magistratuum vocabula. Juniores
<lb/>post Actiacam victoriam, etiam senes plerique inter bella civilia nati.
<lb/>Quotusquisque reliquus, qui rempublicam vidisset? Tacit. Ann. 1, 3.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0344.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Zacharid, aber Europa''s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>steigert oder ihre Stellung zum Auslande bedeutend verän- 
<lb/>dert, ohne dafs die Mafsregel auch bei den übrigen Euro- 
<lb/>päischen Regierungen Nachahmung oder Erwiederung finden
<lb/>müsste. Die antimonarchischen Neuerungen also, welche in
<lb/>Frankreich die Revolution einführte, mussten auch ander- 
<lb/>wärts einen unfreiwilligen Eingang finden. Die Kriege, welche
<lb/>die französische Revolution veranlagte, machten die Noth-
<lb/>wendigkeit, Frankreichs neue Gestalt zu beachten, noch drin- 
<lb/>gender. Zuweilen führten diese Kriege sogar zu Neuerun- 
<lb/>gen, welche, ob sie wohl mit den in Frankreich in keiner
<lb/>wesentlichen Verbindung standen, dennoch dem monarchi- 
<lb/>schen Principe nicht vorteilhafter waren. — Hier nur einige
<lb/>der hervorstechendsten Beispiele solcher Mafsregeln und Neue- 
<lb/>rungen !

<lb/>Das Conscriptionssystem ist sowohl seiner rechtlichen
<lb/>Grundlage als seinen Folgen nach dem demokratischen Prin- 
<lb/>cipe weit näher, als dem aristokratischen Principe, verwandt.
<lb/>Wie erhielt einst in den Staaten Deutschen Ursprungs der
<lb/>aristokratische Bestandteil der Verfassung das Uebergewicht
<lb/>über den demokratischen? Wie waren die Heere zusam- 
<lb/>mengesetzt, mit welchen die Kriege des röten und lytcn
<lb/>und, bis zum Ausbruche der französischen Revolution, noch
<lb/>die des i8ten Jahrhunderts geführt wurden? — Aber von
<lb/>Frankreich aus hat sich das Conscriptionssystem über einen
<lb/>grossen Theil der Staaten des Europäischen Festlandes ver- 
<lb/>breitet. Auch die Errichtung einer National- oder Bürger- 
<lb/>garde , eine noch entschiedener demokratische Malsregel, ist
<lb/>nicht ohne Nachahmung geblieben. Und noch immer knü- 
<lb/>pfen sich an diese Einrichtung Erinnerungen und Hoffnungen.

<lb/>Desselben Geistes ist der Grundsatz der gleichen Ver- 
<lb/>keilung der Abgaben. (Wer mit soll thaten, kann auch mit
<lb/>rathen!) — Dieser Grundsatz, ein Losungswort der fran- 
<lb/>zösischen Revolution, ist fast von allen Europäischen Regie- 
<lb/>rungen in Vollziehung gesetzt worden. Die Steuerfreiheiten
<lb/>sind verschwunden, weil die öffentlichen Ausgaben so hoch
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0345.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0345"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa*s Zukunft. 339

<lb/>stiegen, dafs sie nicht einmal von Allen bestritten werden
<lb/>konnten.

<lb/>Die Riegierungen mussten noch überdiefs zu Anlehnen
<lb/>ihre Zuflucht nehmen. Ja, es ist nach und nach dabin ge- 
<lb/>kommen, dafs die Europäischen Staaten der ersten, zweiten
<lb/>und dritten Ordnung fast ohne Ausnahme eine Schuldenlast
<lb/>haben, welche das Volk zu erdrücken droht. — Indem aber
<lb/>die Regierungen nothgedrungen von diesem Mittel, die Zu- 
<lb/>kunft für die Bedürfnisse der Gegenwart zu besteuern, Ge- 
<lb/>brauch machten, arbeiteten sie in dem Interesse des demo- 
<lb/>kratischen Princips. Die unbeschränkten Einherrschaften
<lb/>erhalten so, wenn auch die bisherigen Verfassungsformen
<lb/>unverändert fortbeständen, der Sache nach einen demokra- 
<lb/>tischen Bestandtheil. Und eben so wurde in den beschränk- 
<lb/>ten Einherrschaften durch das Anwachsen der Staatsschulden
<lb/>der demokratische Bestandtheil verstärkt. Denn, (um diesen
<lb/>Zusammenhang der Staatsschulden mit dem demokratischen
<lb/>Principe hier nur in Beziehung auf die unbeschränkten Ein- 
<lb/>herrschaften zu erläutern,) diese Schulden haben zuvörderst
<lb/>die Publicität der Regierungshandlungen zur Folge. Die
<lb/>Regierung wird von dem Misstrauen ihrer Gläubiger, meist
<lb/>wohlunterrichteter Männer, bewacht, und das Resultat dieser
<lb/>Beobachter offenbart sich dann in dem Stande der Staats- 
<lb/>papiere. Oder es erachtet es auch die Regierung, um ihren
<lb/>Kredit aufrecht zu erhalten, für rathsam, selbst über ihre
<lb/>Mafsregeln und über den Stand der öffentlichen Angelegen- 
<lb/>heiten Auskunft zu geben. So wird nun die Regierung vor
<lb/>den Gerichtshof der öffentlichen Meinung gestellt. Doch
<lb/>es bleibt nicht bei dem Urtheilen und Richten. Mächtig und
<lb/>weit verbreitet ist der Einfluss der Kapitalisten. Auch die
<lb/>Männer, welche als Staatsbeamte die öffentlichen Angelegen- 
<lb/>heiten leiten, sind nicht selten bei dem Stande der Staats- 
<lb/>papiere oder bei neuen Staatsanlebnen betheiligt. Hierzu
<lb/>rechne man, dafs Staatsschulden dem Interesse des Geld-
<lb/>reichthumes (the monied interest) so günstig als dem Inter-
<lb/>teresse des Grundbesitzes (the landed interest) ungünstig
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0346.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>34o Zachari'ä, über Europa’s Zukunft.

<lb/>seyn dürften, dafs sie, die Abgaben unverhältnifsmäfsig stei- 
<lb/>gernd, selbst Unzufriedenheit im Volte erregen tonnen, dafs
<lb/>das unvermeidliche Schwanhen des Werthes der Staats- 
<lb/>papiere so viele Familien in einen Zustand unheimlicher
<lb/>Spannung und Unruhe versetzt — und man wird gewifs die
<lb/>Behauptung zu unterschreiben geneigt seyn, dafs unter den
<lb/>Ursachen, aus welchen die dem monarchischen Principe der- 
<lb/>malen drohenden Gefahren abzuleiten sind, die Staatsschulden,
<lb/>wo nicht die erste Rolle. doch eine der ersten Rollen spielen.
<lb/>— Dieser tief verschuldete Zustand der heutigen Europäi- 
<lb/>schen Staaten ist eine in ihrer Art einzige Erscheinung in
<lb/>der Staatengeschichte. Eben deswegen desto bedenklicher
<lb/>steht sie mit der französischen Revolution in der Verbin- 
<lb/>dung , dafs die durch diese Begebenheit veranlafsten Kriege
<lb/>die Europäischen Regierungen nöthigten, zum Geldborgen,
<lb/>diesem äufsersten Mittel, mit Macht ihre Zuflucht zu nehmen.
<lb/>Zugleich lehrte die französische Revolution, einerseits, wie
<lb/>leicht es einem Staate sey, seine Schulden zu bezahlen, und
<lb/>andererseits, welche Opfer dennoch eine solche Zahlung
<lb/>koste.

<lb/>Endlich kann man zu den Malsregeln, welche, obwohl
<lb/>eines demokratischen Geistes, dennoch von den Europäi- 
<lb/>schen Regierungen ergriffen und durchgeführt worden sind,
<lb/>auch das sogenannte Handelssystem, d. i. dasjenige System der
<lb/>Nationalwirtschaft 'rechnen, nach welchem man, um die
<lb/>Industrie im Lande emporzubringen, um den Wohlstand der
<lb/>Nation gegen die Industrie anderer Nationen in Schutz zu
<lb/>nehmen, und selbst auf Kosten anderer Nationen zu steigern,
<lb/>die Einfuhr, insbesondere die der Fabrikate und der Luxus-
<lb/>waaren, beschränkt, die Ausfuhr aber begünstiget. Denn,
<lb/>obwohl dieses System nur selten in diesem Lichte betrachtet
<lb/>wird, so ist es doch in der Regel für den im Lande ange- 
<lb/>sessenen Adel eben so nachtheilig, als für den Stand der
<lb/>Gewerbsleute vortheilhaft. Denn es besteuert, der Sache
<lb/>nach, den Grund und Boden zum Vortheile der Fabrikation.
<lb/>Es hat zugleich fast unausbleiblich die Folge, dafs es die
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0347.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0347"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>34»
</p>
            <p>

               <lb/>Zahl derer künstlich vermehrt, welche, weil sie, auf einen,
<lb/>oft unsicheren Verdienst in den Fabriken angewiesen, wenig-
<lb/>öder nichts besitzen, zu Neuerungen desto geneigter sind.
<lb/>Es ist dasselbe System, welches im Mittelalter, obwohl da- 
<lb/>mals noch nicht vollkommen ausgebildet, zuerst den Bür- 
<lb/>gerstand emporhob, zuerst die Macht des Adels brach.

<lb/>So wie nun alle diese Umstände und Verhältnisse, theils
<lb/>einzeln, theils zusammen genommen, schwerlich gestatten,
<lb/>der Hoffnung oder der Besorgnifs Baum zu geben, dafs
<lb/>die Parthei der Freunde des unbeschränkten Konigthums den
<lb/>Sieg in Europa davon tragen werde, so sind sie eben so wenig
<lb/>den Aussichten derer günstig, welche für das Königthum
<lb/>nur in Verbindung mit einer reichs- oder landständischen Ver- 
<lb/>fassung stimmen. Es würde mich jedoch zu Wiederholun- 
<lb/>gen führen, wenn ich dieses letztere Resultat besonders be- 
<lb/>gründen wollte. Auch geht eine ständische Verfassung, in
<lb/>dem natürlichen Laufe der Dinge, von selbst in eine Re- 
<lb/>präsentativverfassung mit einer Adelskammer über; wenn
<lb/>sich der politische Abstand zwischen dem Bürger- und Bau- 
<lb/>ernstände ausgeglichen hat, oder wenn bei steigender Auf- 
<lb/>klärung, die Einheit der Interessen dieser beiden Stände
<lb/>erkannt worden ist.

<lb/>Jedoch eine Aussicht bleibt den Freunden des unbe- 
<lb/>schränkten Konigthums noch immer übrig. Die Nationen,
<lb/>durch innere Unruhen ermüdet, vielleicht zugleich durch
<lb/>Unglück im Felde entmuthigt, können sich der Herrschaft
<lb/>eines Einzigen unbedingt unterwerfen, um nur Ruhe zu fin- 
<lb/>den, auch den Sieg wieder an ihre Fahnen zu fesseln. (Ein
<lb/>Fall, dessen Möglichkeit für die Gegenparthei warnend und
<lb/>belehrend ist!) — Ein merkwürdiges Beispiel, dafs politische
<lb/>Partheiungen zu diesem Ausgange führen können, hat unser
<lb/>Zeitalter erlebt. Wie gelangte Napoleon zu einer fast unum- 
<lb/>schränkten Herrschaft über die französische Nation? Einen
<lb/>einzigen Zug abgerechnet, — die Siege, durch welche Na- 
<lb/>poleon die Ruhmbegierde der Nation stillte und reitzte, —
<lb/>liegt die Antwort auf diese Frage in dem Gemälde, welches
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0348.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>34* Zachariii, über Europas Zukunft.


<lb/>Tacitus von der Art entwirft, wie August seine Herr- 
<lb/>schergewalt begründete. »Als er das Heer durch Geschenke,
<lb/>den gemeinen Mann durch Fruchtaustheilungen, (durch den
<lb/>ihm verschafften Verdienst,) Alle durch die Lieblichkeit der
<lb/>Buhe angelockt hatte, stieg er allmählig aufwärts, die Ver- 
<lb/>richtungen des Senates, der Obrigkeiten, der Gesetze an
<lb/>sich ziehend, ohne dafs sich Jemand widersetzt hätte, da
<lb/>die Unbändigsten in Schlachten oder durch Aechtungen ge- 
<lb/>fallen waren, die Uebrigen vom Adel in dem Verhältnisse,
<lb/>in welchem sie sich der Knechtschaft williger hingaben,
<lb/>durch Macht und Aemter gehoben wurden und, durch die
<lb/>neue Ordnung emporgekommen, das Sichere und die Ge- 
<lb/>genwart der Vergangenheit und dem Gefährlichen vorzogen.
<lb/>Auch die Provinzen waren diesem Zustande der Dinge nicht
<lb/>abgeneigt, da ihnen die Herrschaft des Senates und Volkes
<lb/>wegen der Partheiungen unter den Mächtigen und wegen
<lb/>der Habsucht der Obrigkeiten verdächtig war, die Gesetze,
<lb/>welche durch Gewaltthaten, durch Streben nach Volksgunst,
<lb/>dann noch durch Bestechungen in ihrem Laufe gestört wur- 
<lb/>den, keine wirksame Hülfe gewährten« 3). Doch dasselbe
<lb/>Beispiel mindert zugleich die Hoffnung oder die Besorgnifs,
<lb/>dafs das unbeschränkte Königthum auf diese Weise dauer- 
<lb/>haft begründet werden könnte. Napoleon’s Herrschaft
<lb/>endete früher, als sein Leben. Auch Cromwel 1 hatte nicht
<lb/>vermocht, die Gewalt, die er unter ähnlichen Umständen in
<lb/>England erworben hatte, auf seine Nachkommen zu verer- 
<lb/>ben. Was dem Herrschergeiste Napoleon's, der Schlau-
</p>
            <p>

               <lb/>3) Tacit. Arm. I, 3. ,,Ubi militem donis, populum annona, cunctos


<lb/>dulcedine otii pellexit ; insurgere paulatim, munia Senatus, magi
<lb/>stratuum, legum in se trahere, nullo adversante; cum ferocissimi per
<lb/>acies aut proscriptione cecidissent; caeteri nobilium, quanto quis
<lb/>servitio promptior, opibus et honoribus extolleretur, ac, novis ex
<lb/>rebus aucti, tuta et praesentia quam vetera et periculosa mallent
<lb/>Neque provinciae illum rerum statum abnuebant, suspecto Senatus
<lb/>populique imperio ob certamina potentium et avaritiam magistra
<lb/>tuum; invalido legum auxilio, quae vi, ambitu, postremo pecunia
<lb/>turbabantur/4
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0349.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa's Zukunft. 3^3

<lb/>heit Cromwell’s nicht gelang, würden das Andere mit
<lb/>besserem Erfolge versuchen?

<lb/>2 ) Die Aussichten der Republikaner.

<lb/>Ich bann die Aussichten dieser Parthei nicht in einem
<lb/>günstigeren Lichte oder nicht unparteiischer darstellen, als
<lb/>indem ich dem oben (S. 3o8) angeführten Schriftsteller folge
<lb/>und ihn, was die Hauptstellen seiner Abhandlung betrifft,
<lb/>selbst sprechen lasse.

<lb/>Die Grundsätze, sagt dieser Schriftsteller, auf welchen
<lb/>die Verfassung der Nordamerikanischen Union beruht, sind
<lb/>nicht neu, sind nicht erst in der neuen Welt erdacht und
<lb/>gefunden worden. Unsere Voreltern haben sie aus Europa,
<lb/>aus Grofsbritannien, über das Wasser mitgebracht. Sie haben
<lb/>nur das Verdienst, dafs sie diese Grundsätze von den Zu- 
<lb/>sätzen befreit haben, welche sie in Grofsbritannien im Ver- 
<lb/>laufe der Zelt erhalten hatten, dafs sie diese Grundsätze in
<lb/>ihrer ganzen Consequenz auf die Verfassung angewendet und
<lb/>in derselben durchgeführt haben.

<lb/>Diese Grundsätze sind eben so einfach , als vernunft-
<lb/>gemäfs. Eine jede Regierung ist zum Besten des Volkes
<lb/>da; eine jede Verfassung ist allein auf diesen Zweck zu be- 
<lb/>rechnen. Der besonnene und gehörig ausgemittelte Wille
<lb/>des Volkes mufs daher der Leitstern einer jeden Regierung
<lb/>seyn. Der Wille des Volkes aber kann nicht anders aus- 
<lb/>gemittelt werden, als so, dafs das Volk, nach dem Verhält-
<lb/>niis der Kopfzahl, Repräsentanten — auf kurze Fristen -i-
<lb/>wählt, welche sich, zum Behufe der Gesetzgebung, zu Ver- 
<lb/>sammlungen zu vereinigen haben. Eben so ist das Wahl- 
<lb/>system auf die Ernennung des Haupts der vollziehenden Ge- 
<lb/>walt u. s. w. anzuwenden. Allerdings kann in Augenblicken
<lb/>der Aufregung und unter dem Einflüsse einer Parthei das
<lb/>Volk auch das wollen, was nicht sein Bestes ist, und eben
<lb/>so können die Vertreter des Volks in diesen Fehler verfal- 
<lb/>len. Aber derselben Gefahr ist auch ein Erbfürst, ist auch
<lb/>eine Erbaristokratie ausgesetzt, mit dem weitern Uebel, dafs
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0350.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Zachari'd, über Europa’$ Zukunft.

<lb/>das Standesinteresse dem Interesse der Masse des Volkes
<lb/>entgegensteht.

<lb/>Man rühmt die zusammengesetzten Verfassungen. Aber
<lb/>die Lehre von den constitutioneilen Hemmnissen und Gegen- 
<lb/>gewichten mag in ruhigen Zeiten und so lange der Gang
<lb/>der Maschine nicht gestört worden ist, ihren Werth haben.
<lb/>Ist dagegen durch irgend eine störende Kraft das Gleichge- 
<lb/>wicht aufgehoben worden, so wird der Widerstand zum An- 
<lb/>griffe reitzen, das Gegengewicht von dem Hebergewichte
<lb/>niedergedrückt werden. Eine musikalische Uhr wird schneller
<lb/>der Ausbesserung bedürfen, als eine einfache Schlaguhr. —
<lb/>Das ist aber der gegenwärtige Zustand von Europa, dafs
<lb/>zwei Partheien, die aristokratische und die demokratische,
<lb/>einander feindselig und gerüstet gegenüber stehen. Wie
<lb/>darf man hoffen, dafs eine zusammengesetzte Verfassung die
<lb/>Macht haben werde, beiden Frieden zu gebieten oder die
<lb/>Wagschale des Kampfes in Gleichgewicht zu erhalten? Un- 
<lb/>ter allen Europäischen Regierungen steht vielleicht die Rus- 
<lb/>sische am festesten, weil die Verfassung des Russischen
<lb/>Reichs einfacher Art ist; aus demselben Grunde also, aus
<lb/>welchem die Regierung der Union feststeht.

<lb/>In allen andern Europäischen Staaten hat die demokra- 
<lb/>tische Parthei mehr oder weniger Boden gewonnen. — Am
<lb/>meisten in Frankreich, welches nach vierzig Jahren mäch- 
<lb/>tiger Revolutionen und fürchterlicher Erschütterungen zu
<lb/>einer Verfassung gelangt ist, die, schon jetzt eines weit mehr
<lb/>republikanischen Geistes, als die britische, sich zum Re-
<lb/>publikanism noch entschiedener hinneigt. Wird es dem Kö- 
<lb/>nige der Franzosen gelingen, die Krone, die er der Wahl
<lb/>des Volkes verdankt, ohne eine neue Wahl auf seinen Sohn
<lb/>zu bringen ? Ist die Kammer der Pairs nicht schon auf eine
<lb/>dem demokratischen Principe sich nähernde Weise umgestaltet
<lb/>worden ? und ist sie nicht, auch in ihrer neuen Gestalt noch,
<lb/>genöthigt, ihre Fortdauer mit Nachgiebigkeit gegen die de- 
<lb/>mokratische Parthei zu erkaufen? — In Großbritannien ist
<lb/>jetzt die Verbesserung seiner Repräsentativverfässung an der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0351.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>Tagesordnung. Aber bann, wird man bei den Neuerungen
<lb/>stehen bleiben, welche die Reformbill einführt? Der Grund- 
<lb/>satz dieser Bill ist derselbe, wie der, auf welchem die Ver- 
<lb/>fassung der Nordamerikanischen Union beruht. Aber die
<lb/>Inconsequenz oder Zaghaftigkeit, mit welcher dieser Grund- 
<lb/>satz in jener Bill in Anwendung gebracht worden ist, geben
<lb/>sowohl denen, welche eine jede Neuerung verwerfen, als
<lb/>denen, welche die Republik und nur die Republik wollen,
<lb/>gewonnenes Spiel. Man hat die Verfassung der Vereinigten
<lb/>Staaten, in wie fern sie die Zahl der Repräsentanten nach
<lb/>der Kopfzahl der Wählenden bestimmt, mit der Regel de tri
<lb/>verglichen. Aber die Verbesserung der Britischen Verfas- 
<lb/>sung gleicht einem Rechnungsexempel, welches zwar eben- 
<lb/>falls nach dieser Regel jedoch falsch gerechnet ist. Nim- 
<lb/>mermehr wird sich das Volk mit dieser blos halben Mafs-
<lb/>regel begnügen. Dasselbe gilt mehr oder weniger auch von
<lb/>den übrigen Europäischen Staaten.«

<lb/>» Es mag seyn, dafs dieser grofse Meinungskrieg nicht
<lb/>eher allgemein zum Ausbruche kommen werde, als bis Eng- 
<lb/>land und Frankreich im Geiste des Republikanern wieder- 
<lb/>geboren sind, und dafs die Kämpfe, welche diese Wieder- 
<lb/>geburt herbeiführen, verglichen mit der grofsen Entschei- 
<lb/>dungsschlacht, kaum mehr als vorläufige Scharmützel seyn
<lb/>werden. Niemand kann zweifeln, dafs man diese Schlacht
<lb/>mit furchtbarer Macht und Ausdauer schlagen werde. Denn
<lb/>während sich in dem einen Theile von Europa die liberalen
<lb/>Grundsätze zu einem organischen Ganzen gestalten werden,
<lb/>werden sich in dem andern die entgegengesetzten befestigen.«

<lb/>„ Müfsten wir blos nach den Erfahrungen urtheilen,
<lb/>welche die Welt gemacht hat, die so oft die Freiheit un- 
<lb/>terliegen sah, so könnten wir an dem Ausgange des Kampfes
<lb/>verzweifeln. Doch wir nehmen zu allgemeinen Grundsätzen
<lb/>unsere Zuflucht. Wir können uns in dem Augenblicke irren,
<lb/>wann diese Grundsätze zur Anwendung kommen werden;
<lb/>aber ihre Wahrheit ist unbestreitbar. Der Mensch ist zur
<lb/>Krit. Zeitsehr. f Rechtsw u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bi. 3. H. 23
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0352.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Freiheit geboren; sein Herz schlägt für die Freiheit; er hat
<lb/>Anlagen des Geistes und Willens, welche ihn für sie ge- 
<lb/>schieht machen; Civilisation ist nichts anderes, als das zu- 
<lb/>nehmende Fortschreiten der bürgerlichen Gesellschaft zur
<lb/>Freiheit, und Freiheit wird siegen. Das Heer, das ihr ge- 
<lb/>genübersteht, mag schreckend seyn; aber ihre Sache ist die
<lb/>Sache Gottes, der keine Furcht kennt und uns nicht ver- 
<lb/>zweifeln lassen wird.«

<lb/>»Anstatt dafs man den Gegenstand einer gründlichen
<lb/>Untersuchung unterwerfen sollte, behauptet man gewöhnlich
<lb/>sofort, dafs Europa für freie Institutionen, wie die unsrigen
<lb/>(die Amerikanischen) sind, nicht geeignet sey, und dafs
<lb/>also ein jeder Versuch, sie in Europa einzuführen, miss- 
<lb/>lingen müsse. Aber zugegeben, dafs Europa jetzt noch nicht
<lb/>für eine repräsentativ - republikanische Verfassung reif sey;
<lb/>— was denn? Kann es nie für eine solche Verfassung reif
<lb/>werden? Wenn das System vernünftig ist, wenn es erweis- 
<lb/>lich die richtige Ansicht von der Natur des Menschen zur
<lb/>Grundlage hat, ist es genug zu sagen, dafs Europa nicht
<lb/>dafür reif sey? Es sey, dafs das System nur langsam fort- 
<lb/>schreiten werde; es kann nur stufenweise und kaum ohne
<lb/>schmerzliche Opfer eingeführt werden; und dennoch bin ich
<lb/>des festen Glaubens, dafs es den Sieg davon tragen werde.
<lb/>Schon jetzt ist man im Uebergange zu diesem Systeme be- 
<lb/>griffen. Das ist es ja, was die Verfassungen der Europäi- 
<lb/>schen Staaten dermalen erschüttert. Diese grofse gesellschaft- 
<lb/>liche Revolution wird , wie andere menschliche Angelegen- 
<lb/>heiten, in einer unregelmäfsigen Bewegung, bald vor- bald
<lb/>rückwärts schreiten. In allen Dingen, welche von Menschen,
<lb/>und insbesondere in solchen, welche von einer Menge Men- 
<lb/>schen zusammen in’s Werk gesetzt werden sollen, wech- 
<lb/>seln Anstrengung und Erschöpfung, Kampf und Ruhe, Hoff- 
<lb/>nung und Entmuthigung. Aber das Werk geht vorwärts,
<lb/>und oft, wenn die Spannkraft einer Triebfeder ermattet zu
<lb/>seyn scheint, wenn sich eine Generation vergeblich geopfert
<lb/>zu haben scheint, bringt eine mächtige Reaktion die Nach-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0353.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft. 347

<lb/>huth der Revolution in das Treffen und zeigt, dafs sieb die
<lb/>auf die Umgestaltung der Verfassung gerichtete Kraft nur
<lb/>gesammelt hat, während sie aufgekört hatte, sich zu äufsern.«

<lb/>»Was ist der Sinn der Behauptung, die man so oft wie- 
<lb/>derholt, dafs sich unsere freien Institutionen nicht für Europa
<lb/>schicken? Wir wollen diese Behauptung prüfen, um zu sehn,
<lb/>ob sie nicht eine petitio principii der Feinde politischer Ver- 
<lb/>besserung sey; eine geschickte — und doch nicht allzu ge- 
<lb/>schickte — Ausflucht, durch welche man den Gründen aus-
<lb/>weichen will, die für die Abstellung aller Mifsbräuche sprä- 
<lb/>chen. «

<lb/>»Wenn man sagt, dafs Europa nicht für unsere Insti- 
<lb/>tutionen tauge, so kann das natürlich nicht so viel heifsen,
<lb/>als ob der Europäische Boden von der besondern Beschaf- 
<lb/>fenheit sey, dafs auf demselben Freistaaten nicht gedeihen
<lb/>könnten. Sondern man will damit sagen, dafs sich die civi-
<lb/>lisirten Nationen Europa s nicht unter einem solchen Systeme
<lb/>wohl befinden können. Aber, warum denn nicht? Ich bin
<lb/>von dem Gegentheile überzeugt und, unter andern, aus fol- 
<lb/>genden Gründen.«

<lb/>» Angenommen , dafs die repräsentativ - demokratische
<lb/>Verfassung die einzige Verfassung sey, welche mit der Ver- 
<lb/>nunft übereinstimmt, — und in abstracto wird man diesen
<lb/>Satz schwerlich in’s Leugnen stellen, — so behaupte ich, dafs
<lb/>unser System eben so wohl für die bürgerlichen Gesellschaf- 
<lb/>ten in Europa , als für die in Amerika, passend sey. — Denn,
<lb/>der Mensch ist nicht nur auf beiden Seiten des Wassers,
<lb/>(des atlantischen Meeres,) dasselbe Wesen, sondern auch
<lb/>derselben Abkunft; und man kann nicht zugeben, dafs Natio- 
<lb/>nen desselben Stammes, erzogen in derselben Schule der
<lb/>Civilisation, in den wichtigsten Angelegenheiten, also in Ver- 
<lb/>fassungssachen , so verschiedene Interessen haben könnten,
<lb/>dafs die einen einer willkührlichen, die andern einer frei- 
<lb/>sinnigen Regierung bedürften. Freiheit pafst für sie auf
<lb/>beiden Seiten des Wassers und in gleichem Grade; und die
<lb/>Hauptgründe gegen die Einführung freier Verfassungen in
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0354.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa's Zukunft•
</p>
            <p>

               <lb/>Europa laufen in der That auf die Einräumung dieses Satzes
<lb/>hinaus; denn sie sind nicht viel mehr als eine Berufung auf
<lb/>das Alterthum der bestehenden Ordnung und auf die Unbe- 
<lb/>quemlichkeit eines Wechsels; nicht dafs man das Bestehende
<lb/>für an sich gut zu erklären wagte.«

<lb/>» Doch die Nationen Europa s und Amerika s sind nicht
<lb/>blos desselben Stammes, nicht blos in derselben Schule der
<lb/>Zivilisation erzogen, auch wenn man sie Mann für Mann,
<lb/>Familie für Familie, Gemeinde für Gemeinde, mit einander
<lb/>vergleicht, ist ihr gesellschaftlicher Zustand, abgesehn von
<lb/>politischen Verhältnissen und Vorrechten, in allen andern
<lb/>Dingen in dem Grade gleichartig, dafs man schwerlich be- 
<lb/>greifen kann, wie irgend ein verständiger Mensch der Mei- 
<lb/>nung seyn sollte, dafs sie ganz entgegengesetzter Verfassun- 
<lb/>gen bedürften. Man vergleiche Amerikaner und Engländer
<lb/>mit einander. Bekennen sich nicht im Privatleben Beide zu
<lb/>denselben Grundsätzen des natürlichen Rechts? zu densel- 
<lb/>ben Begriffen von dem, was billig ist? Deutet man wohl
<lb/>die Pflichten, die ein Mensch gegen seinen Nachbar auf sich
<lb/>hat, in dem einem Lande ganz anders, als in dem andern?
<lb/>Sind nicht die häuslichen Verhältnisse in beiden Ländern
<lb/>wesentlich dieselben? Werden nicht Ehre, Vergnügen,
<lb/>Geld, Bequemlichkeit und die Güter des Lebens hier wie
<lb/>dort begehrt ? hier wie dort durch dieselben Mittel erworben ?
<lb/>Mit welchem Scheine also kann man behaupten, dafs der Re-
<lb/>publikanism nicht für England passend sey? dafs, während
<lb/>in Amerika das Volk das Recht behauptet, diejenigen zu
<lb/>wählen, welche die Gesetze machen und anwenden, in
<lb/>England die Notwendigkeit eintrete, dafs das Volk sie nicht
<lb/>wähle ? Ich glaube, dafs keine Nothwendigkeit dieser Art
<lb/>existire; ja dafs man den Anspruch darauf mit der Lehre
<lb/>von dem jure dioino aufgegeben hat. Zwischen dieser Lehre
<lb/>und der von der Souveränetät des Volks gibt es kein Mittel.
<lb/>Wie konnte es ein Mittel zwischen beiden geben ? Wenn
<lb/>der Fürst seine Gewalt weder von Gott noch von den Men- 
<lb/>schen hat, woher oder von wem hat er sie denn sonst?«
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0355.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europa's Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>»Jedoch man sagt, die Masse des Volks ist in Europa
<lb/>für eine Republik nicht aulgeklärt genüg. Eine sehr schein- 
<lb/>bare Einwendung! Man hat von ihr oft, und vielleicht haben
<lb/>wir selbst von ihr Gebrauch gemacht. Und dennoch dürfte,
<lb/>bei wiederholter Prüfung, die Standhaftigkeit dieser Einrede
<lb/>zu bezweifeln seyn. Es kann in den Europäischen Staaten
<lb/>nicht an Männern fehlen, welche Einsicht genug haben, um
<lb/>die Angelegenheiten eines Freistaates zu leiten. Auf jeden
<lb/>Fall wird man in Europa nicht auf diese Schwierigkeit die
<lb/>Einwendung stützen. Auch sehe ich nicht ein, dafs Auf- 
<lb/>klärung in einer Republik nothwendiger seyn sollte, als in
<lb/>einer Monarchie. Ist das Volk unwissend, so wird es unter
<lb/>einer jeden Verfassung getäuscht und gedrückt werden; war- 
<lb/>um soll das aber mehr in einer Republik als in einer Mon- 
<lb/>archie der Fall seyn ? Es liefse sich sogar das Gegentheil
<lb/>darthun! Dem sey aber, wie ihm wolle; wer kann wohl
<lb/>in Zweifel seyn , zu welcher Verfassung man am meisten das
<lb/>Zutrauen haben dürfe, dafs sie den Geist allgemein anregen,
<lb/>das Volk im Ganzen aus dem Schlafe der Unwissenheit wecken
<lb/>und es zur Beförderung der Sache der Volkserziehung auf- 
<lb/>muntern werde? Die Einwendung selbst zeigt, dafs die
<lb/>Tendenz eines willkührlichen Regierungssystems dahin geht,
<lb/>Unwissenheit zu verewigen, die eines freisinnigen, Kennt- 
<lb/>nisse zu verbreiten «

<lb/>„Ferner sagt man, dafs in Europa die Ungleichheit der
<lb/>Vermögensumstände zu grofs sey, als dafs sich damit eine
<lb/>Republik vertrüge; — dafs Macht, direkt oder indirekt,
<lb/>mit den Vermögensumständen Schritt halten müsse. — Hier
<lb/>kann man nun ebenfalls zweifeln, ob dieser Zustand der
<lb/>Dinge nicht blos für den Augenblick bestehe, ob er nicht
<lb/>durch eine unblutige Revolution gänzlich verändert werden
<lb/>könnte. Man gebe ein Gesetz, welches den Nachlafs gleich
<lb/>vertheilt und Familienfideicommisse zu stiften verbietet; und
<lb/>diese ungeheure Ungleichheit der Vermögensumstände würde
<lb/>nicht zwei Generationen überleben. Ueberdiefs sollte ich
<lb/>meinen, dafs diese Schwierigkeit grösser dem Anscheine nach,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0356.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>35o
</p>
            <p>

               <lb/>Zächari'd, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>als in der Wirklichkeit sey. Stellt man in dieser Beziehung
<lb/>Europa und Amerika einander entgegen, so nimmt man
<lb/>offenbar als ausgemacht an, dafs in Amerika überall eine
<lb/>grofse Gleichheit der Vermögensumstände herrsche. Dem
<lb/>ist aber bekanntlich nicht also. In unsern grossen Städten
<lb/>findet man eben so, wie in Europa, eine jede Abstufung
<lb/>der Glücksumstände. Man hat berechnet, dafs es in Boston
<lb/>über zweitausend Menschen gibt, welche ihr tägliches Brod
<lb/>mit Betteln oder Betrügen gewinnen. Alle diese Menschen
<lb/>müssen in einer verzweifelten Lage und in der tiefsten Ar-
<lb/>muth seyn. In derselben Stadt gibt es sehr reiche Leute
<lb/>und zwischen diesen und den gänzlich Mittellosen eine jede
<lb/>Zwischenklasse. Hat sich nicht dennoch das demokratische
<lb/>System in Boston bewährt? Nie hat eine vollkommenere
<lb/>Demokratie existirt, als die, welche in unserer alten Haupt- 
<lb/>stadt von jeher, wenn auch nicht immer unter diesem Na- 
<lb/>men , bestanden hat. Doch man gehe aufs Land; findet man
<lb/>nicht hier dieselbe Ungleichheit? Ich fürchte, auch hier
<lb/>findet man sie. Ich wünschte, dafs jener angebliche Unter- 
<lb/>schied zwischen Europa und Amerika besser mit der Wirk- 
<lb/>lichkeit übereinstimmte. Allerdings gibt es eine weit grös- 
<lb/>sere Masse von gänzlicher Armuth und Entblöfsung in Eu- 
<lb/>ropa , als bei uns, was hauptsächlich den Grundsätzen des
<lb/>dortigen Erbrechts zuzuschreiben ist; aber ich sage nur,
<lb/>dafs jene utopische Gleichheit der Vermögensumstände, welche
<lb/>man zu einem Freistaate für unentbehrlich hält, auch in
<lb/>den Vereinigten Staaten nicht, weder in den Städten, noch
<lb/>auf dem Lande, existirt. Wir haben keine Grundeigenthü-
<lb/>mer, deren jährliches Einkommen sich auf zweimal hundert- 
<lb/>tausend Pfund beliefe. Ich glaube nicht, dafs es in Amerika
<lb/>ein Grundstück gibt, dessen Werth der Rente gleichkäme,
<lb/>welche der Herzog von Bedford jährlich von seinen Grund- 
<lb/>stücken bezieht. Dennoch gibt es auch bei uns reiche Leute.
<lb/>Eben so sind wir, dem Himmel sey Dank! nicht mit Armen
<lb/>überschwemmt. Doch in keinem Dorfe fehlt es an diesen
<lb/>ganz; überall findet man alle Abstufungen von Glücksum-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0357.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa's Zukunft, 351

<lb/>ständen. Gleichwohl verrichten die demokratischen Institu- 
<lb/>tionen ihre Arbeit überall gut, und gleich gut in den Städten
<lb/>und auf dem Lande; und ich kann nicht, wenn ich die vor- 
<lb/>liegende Einwendung prüfe, die Unvereinbarkeit dieser In- 
<lb/>stitutionen mit dem Daseyn eines Heeres von Armen ent- 
<lb/>decken. Vielmehr, ist die Zahl der Armen in einem Lande
<lb/>gross, so ist das ein Grund, von dem Heilmittel republika- 
<lb/>nischer Institutionen Gebrauch zu machen. Auch finden wir,
<lb/>dafs in England der Druck der Armengesetze, als eines von
<lb/>den Uebeln angeführt wird, welche eine Reform des Par-
<lb/>liamentes fordern. — Will man mit jener Einwendung so
<lb/>viel sagen, dafs unter einer Republik nicht eine reiche Erb- 
<lb/>aristokratie bestehen könnte, weil das Recht der Erstgeburt
<lb/>aufzuheben und das gemeine Erbrecht zu verändern seyn
<lb/>würde, so ist das richtig. Aber das heifst mit andern Wor- 
<lb/>ten nur so viel, dafs eine Aristokratie und die Demokratie
<lb/>nicht neben einander bestehen können. Uebrigens kann man
<lb/>sich bei uns in einem jeden Augenblicke überzeugen, dafs
<lb/>die demokratische Verfassung mit dem ehrlichen Besitze und
<lb/>dem ruhigen Genüsse eines grofsen Vermögens sehr wohl
<lb/>vereinbar sey.«

<lb/>»Es hat seine Richtigkeit, dafs, (aus sehr nahe liegen- 
<lb/>den Ursachen,) in einigen Staaten der Union eine weit all- 
<lb/>gemeinere Gleichheit der Standes- und Vermögensverhältnisse
<lb/>herrsche, als in den übrigen. Das ist die Lage der Dinge
<lb/>namentlich in den neuen Niederlassungen, diese mit den alten
<lb/>verglichen. Aber, wenn die vorliegende Einwendung ge- 
<lb/>gründet wäre, so müfste sich zeigen, dafs die republikani- 
<lb/>schen Institutionen in den Theilen des Landes, wo die Gleich- 
<lb/>heit der Vermögensumstände grofser ist, einen günstigeren,
<lb/>und in den Theilen, wo die Vermögensumstände ungleicher
<lb/>sind, einen weniger günstigen Erfolg hätten. Aber das ist
<lb/>keineswegs der Fall. Zwischen den Staaten der einen und
<lb/>denen der andern Klasse ist kaum ein bemerkbarer Unter- 
<lb/>schied; oder wenn zwischen beiden in so fern ein Unter- 
<lb/>schied eintritt, so ist der Vortheil auf der Seite der letzteren.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0358.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Was in einer republikanischen Verfassung die Regierung am
<lb/>schwersten ins Werk setzen kann, besteht darin, dafs die
<lb/>Wahlen ordnungsmäfsig vor sich gehen, und dafs sich das
<lb/>Volk bei dem Resultate der Wahlen bescheidentlich beruhige.
<lb/>Nun ist aber allgemein bekannt, dafs die Wahlen nirgends
<lb/>ruhiger und ordnungsmäßiger gehalten werden, als in den
<lb/>ältesten Niederlassungen. In Boston werden oft fünftausend
<lb/>Stimmen in einem Tage abgegeben und bis vor wenig Jahren
<lb/>geschah das selbst in derselben Halle; aber ich erinnere mich
<lb/>nicht, selbst in den Zeiten der größten Aufregung, von
<lb/>einem Tumulte gehört zu haben, dessen Folgen sich bis zu
<lb/>einer blutigen Nase verstiegen hätten. In den neuen Nie- 
<lb/>derlassungen dagegen sind die Wahlen von Zeit zu Zeit
<lb/>weit stürmischer.«

<lb/>»Doch, man sagt, in Europa ist das Volk an erbliche
<lb/>Vorrechte gewöhnt! Das ist wahr; aber was folgt daraus?
<lb/>Nichts weiter, als das, dafs sich die erste Generation bei
<lb/>der Anwendung eines neuen Systemes vielleicht etwas lin- 
<lb/>kisch benehmen würde. Auch unsere Voreltern waren an das
<lb/>Europäische System gewöhnt; aber mit großer Leichtigkeit
<lb/>führten sie den Bau ihrer republikanischen Kolonieen auf.
<lb/>Wenn”man die Geschichte der Europäischen Staaten in die- 
<lb/>ser Beziehung durchginge, so würde man finden, dafs zu
<lb/>allen Zeiten mit den inneren Verhältnissen dieser Staaten
<lb/>Veränderungen vorgenommen worden sind, welche in den
<lb/>inneren Zustand der bürgerlichen Gesellschaft bei weitem
<lb/>mehr eingriffen, als die Aufhebung der erblichen Vorrechte
<lb/>in denselben eingreifen würde. Die Emancipation der Katho- 
<lb/>liken berührte eine weit größere Zahl Menschen auf eine
<lb/>erfreuliche oder auf eine unerfreuliche Weise, als die Er- 
<lb/>klärung thun würde, dafs der König von England jedes sie- 
<lb/>bente Jahr gewählt werden solle. Eine Kriegserklärung er- 
<lb/>schüttert den Bau der Gesellschaft wohl mehr, als er er- 
<lb/>schüttert werden würde, wenn man an die Stelle der Adels- 
<lb/>kammer ruhig einen wählbaren Senat setzte. Eine Nation
<lb/>besteht aus Individuen; und wenn sie auch eine Geschichte
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0359.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa?s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>von vielen Jahrhunderten hat, so ist sie doch aus Menschen
<lb/>zusammengesetzt, deren Leben nur einige Jahre dauert. Sey
<lb/>die Monarchie ein Jahrtausend alt; aber unter denen, welche
<lb/>in dem Alter von 20 bis 45 Jahren über den Lauf der An- 
<lb/>gelegenheiten entscheiden, ist Niemand, welcher eine lange
<lb/>Zeit gehabt hätte, ein grosser Theil, welcher nur eine sehr
<lb/>kurze Zeit gehabt hat, sich irgend etwas anzugewöhnen.
<lb/>Man mache die überwiegende 'Vortrefflichkeit republikani- 
<lb/>scher Institutionen zur herrschenden Tagesmeinung, man
<lb/>vereinige die Zeitungen und die Volksredner unter die Fah- 
<lb/>nen dieser Meinung, und man wird bald sehen, was ein tau- 
<lb/>sendjähriges Herkommen gelte. Könntet ihr die abgetretenen
<lb/>Generationen aus ihren Gräbern aufwecken; könntet ihr die
<lb/>untergegangenen Geschlechter versammeln, welche unter
<lb/>den veralteten Institutionen gelebt haben und gestorben sind,
<lb/>dann möchtet ihr die Entscheidung der Frage auf das Her- 
<lb/>kommen stellen; und selbst dann würde es mehr als zwei- 
<lb/>felhaft seyn, ob das Herkommen den Sieg davon trüge; —
<lb/>oder es würde vielmehr das Herkommen gewiss unterliegen,
<lb/>wenn die Abgetretenen neben euch unter der Herrschaft
<lb/>der alten Gebräuche und Missbrauche leben sollten.«

<lb/>»Sagt ihr, dafs das Volk zu unwissend sey? Es kostet
<lb/>einem Kinde nur sechs Monate, lesen zu lernen; ein Erwach- 
<lb/>sener kann es in sechs Tagen bis zum Lesen bringen. Der
<lb/>Aufwand für den Heerzug (der Engländer) nach VValchern,
<lb/>das Geld,— der Menschen nicht zu gedenken, — das Geld,
<lb/>welches in dem Schlamme der Scheldeinseln begraben wurde,
<lb/>würde hingereicht haben, um in die fernsten Thäler der
<lb/>Hochlande und in die tiefsten Bergwerke von Cornwall Schul- 
<lb/>lehrer zu senden. Was die Gleichheit der Vermögensum- 
<lb/>stände anlangt, so kann diese in einem Menschenalter eben
<lb/>so vollkommen in Europa, als in Amerika, begründet wer- 
<lb/>den; und das ohne (Säfewalt, ohne Confiscation und selbst ohne
<lb/>Härte gegen Einzelne; — denn sicherlich liegt keine Härte
<lb/>darin, durch ein Gesetz vorzuschreiben, dafs, wenn ein
<lb/>Mensch ohne Testament verstirbt, seine Kinder den Nachlass
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0360.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Zachariä, über Europa’s Zukunft.

<lb/>theilen sollen und dafs, wenn er eine Verfügung" auf den
<lb/>Todesfall trifft , diese sich nicht über die erste Generation
<lb/>hinaus erstrecken dürfe. Ich sagte, darinne liege keine
<lb/>Härte. Die Härte ist sogar auf der andern Seite. Ein Ge- 
<lb/>setz jener Art würde dieses so sehr gefürchtete Hindernifs
<lb/>freisinniger Institutionen auf einmal beseitigen.«

<lb/>»Doch der Schwierigkeiten, welcher der Einführung
<lb/>dieser Institutionen in Europa entgegenstehen, mögen viele
<lb/>oder wenige seyn, sie mögen grofs oder klein seyn, sie sind
<lb/>nicht so beschaffen, dafs sich die Menge mit der Verwei- 
<lb/>sung auf die Schwierigkeiten befriedigen lassen wird. Sie
<lb/>wird nimmermehr glauben, dafs irgend etwas für sie zu gut
<lb/>sey. Wenn sie, die Völker Europa’s, sehen, dafs in Ame- 
<lb/>rika das Volk seine erste obrigkeitliche Person jedes vierte
<lb/>Jahr wählt, so werden sie nicht geneigt seyn, die Bestim- 
<lb/>mung dieser Person dem Zufalle der Geburt zu überlassen.
<lb/>Wenn sie sehen, dafs wir aus der Gesammtheit der Bürger
<lb/>diejenigen wählen, welche wir für würdig und für fähig
<lb/>halten, die öffentlichen Angelegenheiten zu verwalten, so
<lb/>werden sie nicht weiter von erblichen Ansprüchen auf die
<lb/>Verwaltung dieser hochwichtigen Angelegenheiten hören
<lb/>wollen. Wenn sie sehen, dafs wir am Ende jener vier Jahre
<lb/>den obersten Staatbeamten, welcher die von ihm gehegten
<lb/>Hoffnungen nicht erfüllt hat, ruhig von seiner Stelle ent- 
<lb/>fernen, so werden sie Bedenken tragen, sich der Wahl
<lb/>zwischen einer blutigen Revolution und dem Erdulden
<lb/>einer schlechten Regierung auszusetzen. Sie werden zu
<lb/>einem Repräsentativsysteme gelangen oder, auf jeden Fall,
<lb/>werden sie den Versuch machen, zu einem solchen Systeme
<lb/>zu gelangen.«

<lb/>» Sie werden sich nicht durch das Vorgeben irre machen
<lb/>lassen, als ob unser System nicht auf die Dauer bestehen
<lb/>könne. Es hat uns befremdet, dafs selbst ein wohlunterrich- 
<lb/>teter und freiheitsliebender Mann, wie Sir Robert Peel,
<lb/>in einer Rede, die er vor einiger Zeit im Parliamente hielt,
<lb/>in diesen Irrthum verfallen ist. »Erst vierzig Jahre,« sagt
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0361.tif"
                n="355"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>er, »besteht dieses System in Nordamerika und wie oft hat
<lb/>man schon , seit »789, die Art, den Präsidenten zu wählen,
<lb/>abgeändert?« Es ist wahr, dafs eine Veränderung mit dem
<lb/>Gesetze dieser Wahl vorgenommen worden ist. Aber es darf
<lb/>wohl behauptet werden, dafs dieselben Individuen, welche
<lb/>gewählt worden sind, auch dann gewählt worden seyn wür- 
<lb/>den, wenn das Wahlgesetz gleich anfangs so gelautet hätte,
<lb/>wie es jetzt lautet, oder wenn es auch niemals abgeändert
<lb/>worden wäre. Es ist hier nicht der Ort, aber es würde
<lb/>gewifs leicht seyn, den Beweis zu führen, dafs die Britische
<lb/>Constitution seit ihrem Beginne, je von 40 zu 40 Jahren,
<lb/>grossere Veränderungen erlitten hat, als die unsrige in den
<lb/>ersten 40 Jahren ihrer Geschichte durch die Abänderung
<lb/>jenes Wahlgesetzes. Ein jedes Parliament kann, so oft es
<lb/>sich versammelt, die Britische Constitution abändern. Bei
<lb/>uns kann es zu einer Veränderung der Constitution nur sel- 
<lb/>ten kommen, schon deswegen, weil der Vorschlag so viele
<lb/>Bahnen stufenweise zu durchlaufen hat.«

<lb/>Endlich sucht derselbe Schriftsteller noch auszufuhren,
<lb/>dafs das System, welches den Verfassungen der Europäi- 
<lb/>schen Staaten bisher zum Grunde gelegen habe, nur durch
<lb/>das stehende Heer aufrecht erhalten worden sey und nur
<lb/>durch ein stehendes Heer habe aufrecht erhalten werden
<lb/>können. Aber auch in so fern habe sich die Lage der Dinge
<lb/>fast in allen Europäischen Staaten, (Rufsland vielleicht allein
<lb/>ausgenommen,) wesentlich verändert. Die Öffentliche Mei- 
<lb/>nung habe auch im Heere Eingang gefunden; das Heer sey
<lb/>der Nation einverleibt worden. Diesen Zustand der Dinge
<lb/>habe Napoleons Uebermacht herbeigeführt. Der Geitft,
<lb/>der sich in den Europäischen Heeren verbreitet habe, —
<lb/>als die Nationen der alten Welt aufstanden, weil jener aus- 
<lb/>serordentliche, nur vom Glücke berauschte Mann ihre Geduld
<lb/>erschöpft und ihren Stolz erbittert hatte, — könne nidht
<lb/>wieder unterdrückt werden. (Der Verfasser hätte hinzu-
<lb/>sdtzen können, dafs man in denjenigen Staaten, in welchen
<lb/>die königliche Gewalt nach den Grundsätzen des'Reprasen-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0362.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Zachari'd , über Europa’s Zukunft.

<lb/>tativsystemes beschränkt worden ist, selten vergessen hat,
<lb/>die Wohlthaten der Constitution auf das stehende Heer aus- 
<lb/>zudehnen. Eine gewiss sehr beachtungswerthe Neuerung!)

<lb/>So weit dieser Schriftsteller! — Es dürfte kaum mög- 
<lb/>lich seyn, die Aussichten, welche die Gegenwart den Re- 
<lb/>publikanern in die Zukunft eröffnet, in einem günstigeren
<lb/>Lichte darzustellen, als es dieser Schriftsteller gethan hat.
<lb/>Ich glaubte auch daher nicht zu irren, wenn ich diesen
<lb/>Schriftsteller als den Repräsentanten der republikanischen
<lb/>Parthei betrachtete; ich werde deshalb auch in dem Folgen- 
<lb/>den seine Ansicht von Europa’s Zukunft besonders in’s Auge
<lb/>fassen. Sind aber die Gründe, auf welche er seine Erwar- 
<lb/>tungen oder Vorhersagungen baut, eben so überzeugend,
<lb/>als überredend ? eben so haltbar, als scheinbar ? Die Ee-
<lb/>antwortung dieser Frage in der folgenden Abtheilung !

<lb/>3) Die Aussichten der Parthei des Mittels oder der Freunde
<lb/>der constitutionellen Monarchie.

<lb/>Die Parthei des Mittels ist ihrem Namen und ihrem
<lb/>Wesen nach den andern beiden Partheien beziehungsweise
<lb/>sowohl befreundet als verfeindet. Sie braucht daher die
<lb/>Hoffnungen, die sie auf die Zukunft baut, nur in so fern
<lb/>zu begründen, als sie mit denen der einen oder mit denen
<lb/>der andern dieser Partheien in Widerspruch stehen. Nur
<lb/>in so fern hat sie die Parthei der Royalisten oder die der
<lb/>Republikaner zu bekämpfen.

<lb/>Jedoch nach dem, was oben über die Aussichten der
<lb/>Parthei der Royalisten gesagt worden ist, bedarf es hier
<lb/>nicht noch einer Darstellung der Gründe, aus welchen die
<lb/>Parthei des Mittels nicht die Hoffnungen oder Wünsche dieser
<lb/>Parthei theilt. Der Streit, welchen die Parthei des Mittels
<lb/>auszufechten hat, kann und wird vielmehr in dem Folgen- 
<lb/>den so dargestellt werden, als ob er nur der Parthei der
<lb/>Republikaner gälte, als ob also die Parthei des Mittels mit
<lb/>der der Royalisten gemeinschaftliche Sache machte. Diese
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0363.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa's Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>357

<lb/>beiden Partheien sind denn doch darüber mit einander voll- 
<lb/>kommen einverstanden, dafs die Monarchie, und zwar die
<lb/>Erbmonarchie, vor der Republik den Vorzug verdiene. Die
<lb/>wahre Parthei des Mittels, (s. oben 8. 3?.5) hält noch über- 
<lb/>dies, wie die royalistische, einen Erbadel zum Bestehn der
<lb/>Erbmonarchie für unentbehrlich. Nun wird zwar von und
<lb/>unter diesen Partheien noch darüber gestritten, von welcher
<lb/>Art der Erbadel seyn solle. Jedoch soll hier die Meinung
<lb/>derer untergestellt werden, welche (in der einen und in der
<lb/>andern Parthei) demjenigen Adel den Vorzug geben , welcher
<lb/>einerseits nur nach dem Rechte der Erstgeburt, auch nur
<lb/>unter der Bedingung vererbt wird, dafs die Adelswürde mit
<lb/>einem Majorate oderStammgute verbunden ist, und welcher
<lb/>andererseits nur das Vorrecht gewährt, in der Adels- oder
<lb/>Pairshammer jene erbliche Stimme zu führen, sich also nicht
<lb/>auf eine Grundherrlichkeit oder auf die Rechtsfähigkeit zu
<lb/>Staatsämtern erstreckt. Denn so wie ein solcher Adel die
<lb/>festeste Stütze der Einherrschaft ist, so läfst er sich auch
<lb/>mit der Repräsentativverfassung am leichtesten paaren. Die- 
<lb/>selbe Voraussetzung hat auch das für sich, dafs sie für die
<lb/>Aussichten der Parthei des Mittels die günstigste ist.

<lb/>Also — worauf berufen sich denn die Freunde der Re- 
<lb/>publik oder der reinen Repräsentativverfassung, um ihre
<lb/>Hoffnungen zu rechtfertigen, dafs diese Verfassung über
<lb/>kurz oder über lang den Sieg davon tragen werde? — Sie
<lb/>berufen sich vor allen Dingen und hauptsächlich auf den
<lb/>inneren Werth dieser Verfassung, und auf die ausschließ- 
<lb/>liche Uehereinstiramung derselben mit den Grundsätzen des
<lb/>Rechts und mit dem wahren Interesse der Völker, d. i. der
<lb/>grofsen Mehrzahl einer jeden Nation, auf »der Freiheit lok-
<lb/>kenden Silberton.«

<lb/>Aber, diesem Grunde läfst sich schon im Allgemeinen
<lb/>das entgegensetzen, dafs, wenn er eines so entscheidenden
<lb/>Gewichtes wäre, die Geschichte der Staaten ein ganz anderes
<lb/>Resultat liefern müßte, als das ist, was aus ihr wirklich
<lb/>hervorgeht. Die Grundsätzeauf welchen die republikanische
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0364.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunjt.
</p>
            <p>

               <lb/>Verfassung beruht, sind so alt, als die Welt; sie ergeben
<lb/>sich unmittelbar aus der sittlichen Natur des Menschen; gleich- 
<lb/>wohl wie selten sind in der Geschichte die Fälle, dafs diese
<lb/>Grundsätze in Vollziehung gesetzt, in den Verfassungen der
<lb/>Staaten verwirklicht wurden ? — Doch der oft erwähnte
<lb/>Schriftsteller verwirft das Zeugnifs der Geschichte; die Eu- 
<lb/>ropäische Menschheit, behauptet er, stehe hoch genug, um
<lb/>endlich ihre wahren Interessen zu erkennen; ein neues Zeit- 
<lb/>alter, das Zeitalter der Vernunft und der Aufklärung, (der
<lb/>Mündigkeit im Denken,) habe seinen Anfang genommen.
<lb/>Aber, kann man nicht antworten: Wer das Zeugnifs der
<lb/>Geschichte verwirft, lehnt sich gegen das Gesetz auf, wel- 
<lb/>ches Ursachen und Wirkungen mit einander verknüpft, also
<lb/>gegen das Gesetz, auf welchem eine jede Berechnung der
<lb/>Zukunft beruht? Allerdings kann man, wenn schon ein steti- 
<lb/>ges Fortschreiten der Menschheit zum Bessern zu den lachen- 
<lb/>den Träumen oder zu den frommen Wünschen gehört, den- 
<lb/>noch der Perfectibilität des menschlichen Geschlechts keine
<lb/>Gränzen setzen. Aber, eine Hoffnung, welche den Men- 
<lb/>schen aufrecht erhalten kann und soll, ist noch nicht die
<lb/>Wahrscheinlichkeit des erwünschten Erfolges. Nur die nahe
<lb/>Zukunft, nicht die Zukunft, welche in einer unendlichen
<lb/>Ferne liegt, läfst sich mit einiger Sicherheit berechnen. Es
<lb/>sey, dafs in Europa die Kultur eine hohe Stufe erreicht habe,
<lb/>ob man wohl, wenn man absichtlich lobt, im Loben leicht
<lb/>zu weit geht. Aber die Geschichte der Staaten lehrt, dafs,
<lb/>wenn die Verfassungen einer Veränderung bedurften, weit
<lb/>öfterer der Charakter des Volkes und besondere Interessen
<lb/>der Verbesserung im Wege standen , als dafs man die Mängel
<lb/>und Gebrechen der bestehenden Einrichtungen nicht erkannt
<lb/>bätte. Einem Tacitus 4) und andern einsichtsvollen Män- 
<lb/>nern seiner Zeit entging nicht der Verfall des Reichs. Ja,
</p>
            <p>

               <lb/>4) S. die interessante Stelle in der German, c. 33.: Urgentibus im- 

<lb/>perii fatis, nihil jam praestare fortuna majus potest, quam hostium
<lb/>discordiam.»
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0365.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa's Zukunft. HZq

<lb/>wem hätte er überhaupt ein Geheimnifs bleiben können?
<lb/>Aber liefs er sieh deswegen aufhalten?

<lb/>Jedoch, hat denn die republikanische Verfassung, (unter
<lb/>welcher ich jederzeit die reine Repräsentativverfassung ver- 
<lb/>stehe,) wirklich den hohen, ja den ausschliefslichen Werth,
<lb/>der ihr von Vielen und namentlich von dem oft erwähnten
<lb/>Schriftsteller beigelegt wird ? ist sie in dem Grade das Ideal
<lb/>einer Verfassung, dafs sie wegen ihres inneren Werthes über
<lb/>kurz oder über lang in ganz Europa Beifall und Eingang
<lb/>linden müfste ? hält mit ihr namentlich die constitutioneile
<lb/>Monarchie keine Vergleichung aus?

<lb/>Man stützt den Vorzug, welchen man der Repräsentativ- 
<lb/>verfassung vor einer jeden andern Verfassung beilegt, dar- 
<lb/>auf, dafs diese Verfassung allein den Organismus des Staates
<lb/>mit dem Reehtsgrunde der Staatsgewalt, also die Form mit
<lb/>dem Wesen des Staates, in Einklang setze. Wenn, sagt man,
<lb/>im Staate alle Gewalt vom Volke, d. i. von den einzelnen
<lb/>Menschen ausgeht, welche zusammen das Volk bilden, so
<lb/>muPs auch die Ausübung der Staatsgewalt, um rechtmäfsig
<lb/>zu seyn, dem Willen des Volks entsprechen. Dafs aber dieser
<lb/>Forderung Genüge geschehe, dafür gibt es keine andere
<lb/>Bürgschaft, als die, dafs die Staatsgenossen Mann für
<lb/>Mann über diejenigen abstimmen, welchen die Ausübung
<lb/>der Staatsgewalt übertragen wird.

<lb/>Gegen diese Schlufsfolge läfst sich schon das einwenden,
<lb/>dafs die Vordersätze, aus welchen sie abgeleitet wird, wenn
<lb/>man fest an ihnen hält, nicht zur Repräsentativverfassung, son- 
<lb/>dern zu derjenigen Verfassung führen, in welcher das Volk
<lb/>nicht nur der Urquell aller Gewalt ist, sondern sich auch die
<lb/>Ausübung der Gewalt, in so weit cs thunlich ist, vorbehält,
<lb/>— also zur Demokratie, dieses Wort in der Bedeutung ge- 
<lb/>nommen , in welcher es von den Griechen gebraucht wurde.
<lb/>Zwar kann man auf diese Einwendung antworten, dafs man
<lb/>in dem Interesse des Volkes genöthiget sey, von der Strenge
<lb/>der Grundsätze etwas nachzulassen. Aber in dieser Antwort
<lb/>liegt zugleich die Rechtfertigung einer jeden andern Ineon-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0366.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>36o
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>sequenz, d. i. die Rechtfertigung einer jeden andern Ver- 
<lb/>fassung, weil und in wie fern auch eine jede andere Ver- 
<lb/>fassung, nach Zeit und Umständen, dem Interesse eines be- 
<lb/>stimmten Volkes entsprechen kann. Die Nothwendigkeit,
<lb/>welcher jene Theorie ihre Folgerichtigkeit zum Opfer bringt,
<lb/>kann sich in der Erfahrung unter den mannichfaltigsten Ge- 
<lb/>stalten darbieten.

<lb/>Doch es sey, dafs der Grundsatz der Volkssouveränetät
<lb/>der Repräsentativverfassung und zwar ausschliefslich das Wort
<lb/>spreche, so frage ich zuvorderst: Ergibt sich denn aus jenem
<lb/>Grundsätze für diese Verfassung die Folgerung, dafs eine
<lb/>Stimme so viel als die andere wiegen, dafs also die Kopfzahl
<lb/>entscheiden müsse? Der Staat ist eine Aktiengesellschaft.
<lb/>Die Aktien sind theils persönliche, theils dingliche Aktien,
<lb/>d. i. die Einlage der einzelnen Staatsgenossen besteht theils
<lb/>in ihren Kräften, theils in ihrem Vermögen. Ein jeder Staats- 
<lb/>genosse ist mit einer persönlichen nicht eben so mit einer
<lb/>dinglichen Aktie betheiliget. Und diejenigen Staatsgenossen,
<lb/>welche dingliche Aktien haben, können wieder entweder nur
<lb/>eine oder mehrere Aktien, d. i. stufenweise entweder ein klei- 
<lb/>neres oder gröfseres Vermögen besitzen. So wie nun in
<lb/>einer Aktiengesellschaft derjenige, welcher mehrere Aktien
<lb/>hat, billig auf eine verhältnifsmäfsige Anzahl Stimmen
<lb/>Anspruch machen kann, eben so ist auch im Staate, und
<lb/>zwar kraft der Grundsätze, auf welchen die Repräsentativ- 
<lb/>verfassung beruht, das Stimmrecht nach dem Verhältnisse
<lb/>der Aktien, welche die einzelnen Staatsgenossen haben, ab- 
<lb/>zustufen. Zwar soll die Stimme eines Jeden zählen; denn
<lb/>ein Jeder hat eine persönliche Aktie. Aber die Stimme des
<lb/>Wohlhabenden oder Reichen ist mehrfach zu rechnen; denn
<lb/>dieser ist mit mehr als einer Aktie betheiligt; sein Stimmrecht
<lb/>mufs mit dem Einflüsse im Verhältnisse stehen, welchen die
<lb/>Entscheidung der Mehrheit auf sein Wohl und Wehe hat.
<lb/>Die Freunde der reinen Repräsentativ Verfassung berufen sich
<lb/>unter anderm darauf, dafs einem jeden Staatsgenossen die
<lb/>Pflicht obliege, die öffentlichen Lasten mit zu tragen. Aber
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0367.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft. 361

<lb/>ist es nicht blos eine Folgerung aus diesem Grundsätze, wenn
<lb/>wir behaupten, dafs das Stimmrecht der Einzelnen mit dem
<lb/>Mafse ihres Beitrags zu den öffentlichen Lasten in Ueberein-
<lb/>stimmung zu setzen sey? Mag also die RepräsentatiyVerfas- 
<lb/>sung die Lobsprüche , die man ihr ertheilt, auch noch so
<lb/>sehr verdienen, sie hat wenigstens nur mit dieser Einschrän-
<lb/>hung die Billigkeit für sich, sie darf, in so fern ihr Schick- 
<lb/>sal von ihrem Werthe abhängt, nur mit dieser Einschrän- 
<lb/>kung auf den Sieg rechnen. Allerdings werden diejenigen,
<lb/>welche an Glücksgütern wenig oder nichts besitzen, dieser
<lb/>Einschränkung nicht hold seyn. Aber sie sind dennoch nur
<lb/>eine Parthei im Volke und eine Parthei, welche schon in der
<lb/>Billigkeit eine Macht gegen sich hat. — Jedoch man kann
<lb/>weiter fragen: Wenn in der Repräsentativverfassung das
<lb/>Stimmrecht nach den Vermögensumständen abzustufen ist,
<lb/>ist dann ein Adel, welcher aus den Eigentümern erblicher
<lb/>Majorate besteht, mit den Grundsätzen dieser Verfassung so
<lb/>schlechthin unvereinbar ? Das läfst sich schwerlich behaup- 
<lb/>ten! Andere Gründe können den Majoraten und einem Ma- 
<lb/>joratsadel entgegenstehen ; aber es ist nicht abzusehen, war- 
<lb/>um die Repräsentativverfassung, ihrem rechtlichen Charakter
<lb/>nach, nicht eben so wohl mit einer ständigen als mit einer in
<lb/>den Individuen wechselnden Repräsentation des Nationalver- 
<lb/>mögens bestehen könnte. Die persönlichen Staatsaktien sind
<lb/>nicht erblich und können nicht erblich gemacht werden; aber
<lb/>in dem Wesen der dinglichen Staatsaktien liegt nichts, was
<lb/>sich ihrer Erblichkeit (z. B. nach dem Rechte der Erstgeburt)
<lb/>widersetzte. In Beziehung auf das Verfassungsrecht ist die
<lb/>Frage, ob gewisse Aktien dieser Art Majorate seyn sollen,
<lb/>nur eine Frage der Klugheit.

<lb/>Man beruft sich wegen des inneren Werthes der reinen
<lb/>Repräsentativverfassung ferner auf die Einfachheit dieser Ver- 
<lb/>fassung ; man verwirft die constitutioneile Monarchie schon
<lb/>deswegen, weil sie eine zusammengesetzte Verfassung ist,
<lb/>oder man behauptet wenigstens, (s. oben Seite 344) *n

<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV■ Bd. 3. H. 54
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0368.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>365 Zachariä, Über Europa's Zukunft.

<lb/>Zeiten der Aufregung, dafs also in unsern Tagen, eine zu- 
<lb/>sammengesetzte Verfassung statt zur Erhaltung, zum Unter- 
<lb/>gang der bestehenden Ordnung beitrage. — Jedoch der Vor- 
<lb/>zug, welchen die Parthei der Republikaner den einfachen
<lb/>Verfassungen überhaupt beilegt, beruht wohl auf zu schwa- 
<lb/>chen Gründen, als dafs er die Prüfung bestehen könnte.
<lb/>Die zusammengesetzten Verfassungen sind von jeher und
<lb/>von den einsichtsvollsten Staatsmännern als die vollkomm-
<lb/>neren und als die vollkommensten gepriesen worden. »Man
<lb/>kann,« sagte noch neuerlich, (den 8. Octbr. i83i) Guizot
<lb/>in der französischen Pairskammer, »die Denk- und Sinnes- 
<lb/>art eines jeden einzelnen Menschen in zwei Elemente zer- 
<lb/>legen; das eine ist das Werk der Ueberlieferung, der Ahnen;
<lb/>das andere ist die eigene Schöpfung des Menschen, sein eige- 
<lb/>nes Werk. Beide Elemente müssen auch in der Verfassung
<lb/>der Staaten dargestellt und gleichsam repräsentirt werden,
<lb/>das eine durch den aristokratischen, das andere durch den
<lb/>demokratischen Bestandteil der Constitution.« Und wodurch
<lb/>haben sich denn die Verfassungen der Völker Deutschen
<lb/>Ursprungs vor denen anderer Völker von jeher ausgezeich- 
<lb/>net ? Eben dadurch, dafs sie verschiedenartige Beherrschungs- 
<lb/>formen in sich vereinigen. Eine jede zusammengesetzte Ver- 
<lb/>fassung ist ihrem Wesen nach inconsequent. Aber das ist
<lb/>nicht ein Tadel, sondern ein Lob. Unter den Einwendun- 
<lb/>gen, welche man gegen die englische Reformbill erhoben hat,
<lb/>ist die der Inconsequenz vielleicht die schwächste. — Tref- 
<lb/>fender scheint die Behauptung zu seyn, dafs eine zusammen- 
<lb/>gesetzte Verfassung in unruhigen Zeiten sich selbst zerstöre.
<lb/>Denn allerdings mufs eine zusammengesetzte Verfassung un- 
<lb/>tergehn, wenn der eine oder der andere ihrer Bestandteile
<lb/>entschieden das Uebergewicht erhält. Aber , das ist ja eben
<lb/>die Streitfrage, von welcher es sich hier handelt, ob dieser
<lb/>Fall dermalen in den Europäischen Staaten eintrete, oder
<lb/>diesen Staaten bevorstehe. Mögen auch die Republikaner die
<lb/>aufstrebende und die zu fürchtende Parthei seyn, das fordert
<lb/>an sich die Gegenpartei nur zu einem lebhafteren Wider-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0369.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Zacharid, über Europa''s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>stande auf'. (Man kann also jener Behauptung den Vor- 
<lb/>wurf machen, dafs in ihr eine petitio principii liege.)

<lb/>Jedoch, wenn auch der innere oder reelle Werth einer
<lb/>Verfassung eines von den Momenten ist, welche über das
<lb/>Schicksal der Verfassung entscheiden, die Hauptfrage ist und
<lb/>bleibt immer, ob die republikanische Verfassung in Europa,
<lb/>nach den auf dem alten Festlande bestehenden Verhältnissen,
<lb/>ausführbar sey. Der Staatsmann baut nicht mit Holz und
<lb/>Steinen, sondern mit Menschen.

<lb/>Da beruft sich nun der oft angeführte Schriftsteller auf das
<lb/>Beispiel der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Er sucht
<lb/>zu zeigen, dafs der Unterschied zwischen der alten und der
<lb/>neuen Welt nicht so grofs sey, dafs jene nicht dem von dieser
<lb/>gegeben Beispiele folgen könnte, oder dafs man nicht dem
<lb/>endlichen Siege der republikanischen Parthei in Europa ent- 
<lb/>gegensehen dürfte. Auch viele Europäer richten ihre Blicke
<lb/>bedeutsam und mit Sehnsucht nach Amerika. Auf jeden Fall
<lb/>kann man die Aussichten der Freunde des durch eine Reprä-
<lb/>senlativverfassung und durch eine Adeiskammer beschränk- 
<lb/>ten Königthums nicht anschaulicher und lebendiger darstellen
<lb/>oder prüfen, als indem man von der Vergleichung zwischen
<lb/>den in Nordamerika und den in Europa bestehenden Ver- 
<lb/>hältnissen ausgeht. Diese Vergleichung wird Unterschiede
<lb/>herausheben, welche den Hoffnungen der Freunde der con-
<lb/>stitutionellen Monarchie eben so günstig, als denen der Re- 
<lb/>publikaner ungünstig seyn dürften.

<lb/>Allerdings kann man gegen die Auctorität jenes Beispiels
<lb/>schon das geltend machen, dafs die Union in ihrer heutigen
<lb/>Gestalt noch nicht ein halbes Jahrhundert alt ist. Mag sie
<lb/>auch während dieser ihrer Lebenszeit nur wenige und nur
<lb/>unbedeutende Veränderungen erlitten haben, (was um so
<lb/>mehr zugestanden werden kann, da in den letztverflossenen
<lb/>vierzig Jahren auch die Verfassungen der Europäischen Staa- 
<lb/>ten nicht unverändert geblieben sind,) so ist doch ein Zeit- 
<lb/>raum von 4° oder 5o Jahren viel zu kurz, als dafs man
<lb/>nach dem Zeugnisse seiner Geschichte über die Haltbarkeit
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0370.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa’s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>oder Standhaftigkeit einer Verfassung urtheilen könnte, und
<lb/>so ist doch die Union schon während ihres kurzen Lebens
<lb/>einige Male, (namentlich in dem letzten Kriege mit Grofs-
<lb/>britannien und hei der Einführung des neuen Tarifs,) von
<lb/>der Gefahr der Auflösung bedroht worden. — Doch ich
<lb/>verweile nicht weiter hei dieser Einwendung. Ich stelle viel- 
<lb/>mehr die Frage so: Sind in Beziehung auf die Repräsenta- 
<lb/>tivverfassung die Verhältnisse in Europa dieselben, wie in
<lb/>Nordamerika ?

<lb/>Es tritt aber zwischen der alten und neuen Welt erstens
<lb/>schon insofern ein sehr erheblicher Unterschied ein, als in
<lb/>jener die Menschen weit mehr an einander gedrängt sind,
<lb/>als in dieser. — Die Menschen sind nun einmal ein streit- 
<lb/>bares Geschlecht; das beste Mittel, Frieden unter ihnen
<lb/>zu erhalten, ist das, sie im Raume zu vereinzeln. Ist da- 
<lb/>gegen das Gebiet eines Staates stark bevölkert und ist es
<lb/>noch überdiefs von einem bedeutenden Umfange, so bleibt
<lb/>kaum etwas anderes übrig, als den Arm, welcher unter den
<lb/>Einwohnern des Landes Frieden wirken soll, zu stärken und
<lb/>zu kräftigen, und die gemeine Freiheit verhäitnifsmäfsig zu
<lb/>beschränken. So wie daher die Bevölkerung mehr und mehr
<lb/>zunimmt, mufs man über kurz oder über lang, und, je grÖfser
<lb/>das Land ist, desto früher zu der Energie der Einherrschaft
<lb/>seine Zuflucht nehmen. Man mufs sich alsdann, im besten
<lb/>Falle, damit begnügen, dem Volke einen Antheil an der
<lb/>Leitung der öffentlichen Angelegenheiten zu retten. Das
<lb/>war wenigstens von jeher der Lauf der Welt. Nun setze
<lb/>man aber den Fall, dafs in dem Gebiete der Union, welches
<lb/>jetzt noch für Millionen Raum hat, die Volkszahl mit der
<lb/>Zeit so zunähme, dafs sie der dermaligen Bevölkerung der
<lb/>Länder der alten Welt ohngefähr gleichstände, — und aller
<lb/>Wahrscheinlichkeit nach wird dieser Fall eintreten, — könnte
<lb/>sich die republikanische Verfassung auch dann noch in den
<lb/>Vereinigten Staaten erhalten? Oder sollte man nicht schon
<lb/>wegen der Verschiedenheit des Verhältnisses, in welchem
<lb/>Nordamerika und in welchem Europa bevölkert ist, Beden-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0371.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachan'd, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>ken tragen, das, -was dort ausführbar ist, auch hier für
<lb/>ausführbar zu halten? Wozu kommt, dass die Bürger der
<lb/>Vereinigten Staaten weit leichter, als die Einwohner der
<lb/>Europäischen Staaten, ihren bisherigen Aufenthaltsort ver- 
<lb/>lassen und in einer andern Gegend ihr Unterkommen finden
<lb/>können. (Alljährlich gehen ganze Züge von Auswanderern
<lb/>aus den Staaten am atlantischen Meere über die blauen Berge,
<lb/>um sich im Westen, am Ohio und Mississippi, niederzulassen.)
<lb/>Schon für Europa ist es ein Glück, dafs so Viele seiner un- 
<lb/>ruhigen Köpfe in Nordamerika das Land ihrer Wünsche fin- 
<lb/>den können. In Nordamerika liegt das Mittel, die Unzufrie- 
<lb/>denen zufrieden zu stellen, noch weit näher.

<lb/>Zweitens: Allerdings sind die Amerikaner, (unter wel- 

<lb/>chen ich hier jederzeit die Bürger der Vereinigten Staaten
<lb/>verstehe,) desselben Stammes, wie die Europäischen Nationen
<lb/>Deutschen Ursprungs. Allerdings sind sie diesen der Sprache,
<lb/>den Sitten, der Religion nach u. s. w. verbrüdert. Dennoch
<lb/>treten zwischen beiden, den Amerikanern und den Euro- 
<lb/>päern , auch in geistiger und moralischer Hinsicht so manche
<lb/>Verschiedenheiten ein, dafs eine Staatsverfassung, welche
<lb/>dem Stande der Kultur und der Cirilisation in Nordamerika
<lb/>vollkommen entsprechen kann, deswegen noch nicht densel- 
<lb/>ben Werth für Europa hat. Und man hat auf diese Ver- 
<lb/>schiedenheiten ein desto grösseres Gewicht zu legen, dasie,
<lb/>obschon scheinbar nur Einzelheiten, dennoch in die gesummte
<lb/>Denk- und Handlungsweise der Menschen diesseits und jen- 
<lb/>seits des atlantischen Meeres und mithin in das innerste We- 
<lb/>sen der Staatsverfassung, die hier oder dort den Vorzug
<lb/>verdient, eingreifen. — Schon der Unterschied aber verdient
<lb/>Beachtung, dafs, während in Europa so viele Sprachen ge- 
<lb/>sprochen werden, fast in allen Staaten der Union eine und
<lb/>dieselbe Sprache, die Englische, die Alleinherrschaft oder
<lb/>wenigstens die Oberherrschaft hat. Wenn man erwägt, wie
<lb/>viel in der Sprache überhaupt liegt, dafs eine jede Sprache
<lb/>eine eigenthümliche Art, zu denken und die Vorstellungen
<lb/>au einander zu reihen, enthalte und daher diejenigen, welche
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0372.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Zacharia, über Europa s Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>sie sprechen, zu einer eigenthümlichen Denkweise gleichsam
<lb/>nöthige, so kann man schwerlich behaupten, dafs eine und
<lb/>dieselbe Verfassung, also z. B. die Verfassung, welche der
<lb/>Stolz der Amerikaner ist, für alle Europäische Nationen
<lb/>tauge, oder so wird man wenigstens der constitutioneilen
<lb/>Monarchie Jen Vorzug zugestehen, dafs sie sich wegen der
<lb/>Mannichfaltigkeit der Zusammensetzungen, welche sie zuläfst,
<lb/>weit leichter, als die reine Repräsentativverfassung, über
<lb/>ganz Europa vorbreiten könne. Ueberdiefs aber ist die
<lb/>Sprache, welche die Amerikaner sprechen, die Englische,
<lb/>also die Sprache, welcher man vielleicht vor andern Euro- 
<lb/>päischen Sprachen einen republikanischen Charakter beilegen
<lb/>kann, oder in welcher wenigstens die Ausdrücke und Rede- 
<lb/>sätze einheimisch sind, deren die Repräsentativverfassung be- 
<lb/>darf. — Noch erheblicher ist ein anderer Unterschied. Selbst
<lb/>diejenigen Europäischen Nationen, welche Zweige des Deut- 
<lb/>schen Völkerstammes sind, sind dem Charakter nach von
<lb/>einander auffallend verschieden. Man vergleiche z. B. die
<lb/>Engländer mit den Franzosen , die Italiener mit den Deut- 
<lb/>schen, oder, um das noch Gleichartigere zusammenzustellen,
<lb/>die Spanier mit den Portugiesen, den Oestreicher mit dem
<lb/>Brandenburger. Dagegen kann man die Amerikaner, unge- 
<lb/>achtet zu der Bevölkerung ihres Landes so viele Europäische
<lb/>Nationen eine Beisteuer gegeben haben und fortdauernd ge- 
<lb/>ben , einen und denselben National Charakter beilegen 5). Der
<lb/>Grundstock der Nation ist Englischen Ursprungs. Dieser
<lb/>Stamm hat sich die Einwanderer angebildet. Die Umbil- 
<lb/>dung wurde theils durch die Ursachen der späteren Ein- 
<lb/>wanderungen, theils durch die Gleichheit, welche unter den
</p>
            <p>

               <lb/>5) Jedoch ist die französische Bevölkerung von Louisiana eine Aus- 
<lb/>nahme von dieser Regel. Die Franzosen scheinen überhaupt ihrem
<lb/>Nationalcharakter und ihren Nationalsitten am wenigsten im Aus- 
<lb/>lände untreu zu werden, (ln den französischen Ansiedelungen in
<lb/>Kanada lebt man noch jetzt in dem Zeitalter Ludwigs XIV. Dort
<lb/>gilt z. B. noch die Coutume de Paris.) Vielleicht die Hauptursache,
<lb/>dafs ihnen das Kolonisiren weniger, als andern Nationen, glückt.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0373.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft. $67

<lb/>ersten Kolonisten und den später Eingewanderten in Bezie- 
<lb/>hung auf äufsere Verhältnisse eintrat, erleichtert. Wenn
<lb/>nun schon die Einheit des Nationalcharakters in Amerika und
<lb/>die Verschiedenheit der Nationalcharaktere in Europa einen
<lb/>jeden Schlufs unsicher machen, welcher von der Verfassung
<lb/>der Vereinigten Staaten auf die Möglichkeit, dieselbe Ver- 
<lb/>fassung in Europa einzuführen, gezogen wird, so scheint
<lb/>der Nationalcharakter der Amerikaner noch überdies Züge
<lb/>in sich zu vereinigen, welche sich in demselben Einklänge
<lb/>und in derselben Schärfe kaum bei irgend einer Europäi- 
<lb/>schen Nation wiederholen dürften, Züge, die, (selbst die
<lb/>Gewinnsucht nicht ausgenommen,) zugleich dem Geiste einer
<lb/>republikanischen Verfassung mehr oder weniger entsprechen;
<lb/>— als da sind Nationalstolz, Zuversicht auf eine noch glän- 
<lb/>zendere Zukunft, Liebe zur Unabhängigkeit, Scheu gegen
<lb/>Vorrechte, Hang zu Abentheuern und Wagstücken, Gewinn- 
<lb/>sucht. Man wende nicht ein, dafs man diese Charakterzüge
<lb/>nicht als Ursachen, sondern als Wirkungen der Verfassung
<lb/>der Vereinigten Staaten zu betrachten habe, dafs eine re- 
<lb/>publikanische Verfassung überall in dem Nationalcharakter
<lb/>dieselben Züge entwickeln oder erzeugen müsse. Denn wie?
<lb/>Das Englische Blut der Amerikaner, — die bürgerlichen
<lb/>Kriege und die Religionsstreitigkeiten, welche die Haupt- 
<lb/>veranlassung zur ersten Kolonisirung Nordamerika^ waren,

<lb/>.— die Zweudeutigkeit des Verhältnisses, in welchem eine
<lb/>Kolonie zu dem Mutterlande steht, — der Krieg, durch
<lb/>welchen sich die Nordamerikaner von Grofsbritannien los- 
<lb/>rissen, — der Geist, von welchem so Viele aus der alten
<lb/>Welt in die neue getrieben werden, — der Kampf mit der
<lb/>Natur, welchen die Amerikaner fortdauernd zu bestehen ha- 
<lb/>ben , um ihre Wildnisse urbar zu machen, — die merkwür- 
<lb/>dige Leichtigkeit, mit welcher man in Amerika von einem
<lb/>Berufe zum andern übergehen kann and überzugehen pflegt,
<lb/>— diese und andere Ursachen sollten nicht auf den Charakter
<lb/>und durch diesen auf die Verfassung einen entscheidenden
<lb/>Einflufs haben ? Gedeihen denn in Südamerika die Freistaaten?
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0374.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Zachariä, über Europas Zukunft.

<lb/>Oder liebt man in Frankreich die Gleichheit, weil man die
<lb/>Ungleichheit aus den Gesetzen verbannt? Allerdings stam- 
<lb/>men die Amerikaner aus Europa ab. Aber in ein anderes
<lb/>Land versetzt wird der Mensch ein anderer Mensch. Er
<lb/>wirft mit seinen bisherigen Verhältnissen seine bisherigen
<lb/>Gewohnheiten von sich; er zerbricht Fesseln, an denen er
<lb/>sich sonst vergeblich versuchen wurde. Und wie wenn dieses
<lb/>Land ein neues Land, für ihn eine neue Welt ist?

<lb/>Drittens: Man würde unstreitig zu weit gehen, wenn

<lb/>man annähme, dafs zum Bestehen und Gedeihen der reinen
<lb/>Repräsentativ Verfassung eine möglichst vollkommene Gleich- 
<lb/>heit der Vermögensumstände erforderlich sey. Man kann so- 
<lb/>gar zugeben, dafs sich diese Verfassung selbst da erhalten
<lb/>könne, wo einige Bürger ausgezeichnet reich, andere von
<lb/>allen Mitteln entbleist sind. Das ist eben der Unterschied
<lb/>zwischen der Volksherrschaft oder der Demokratie im
<lb/>Sinne der Griechen und zwischen der Repräsentativ Verfas- 
<lb/>sung, dafs diese Verfassung den Einflufs vermindert, wel- 
<lb/>chen in jener die physische Ungleichheit der Menschen und
<lb/>die Ungleichheit der Vermögensumstände in politischer Be- 
<lb/>ziehung haben. Gleichwohl sind die Verfassungen nicht in
<lb/>dem Grade von einander verschieden, dafs die unter den
<lb/>Bürgern eines und desselben Staates bestehenden Vermö- 
<lb/>gensverhältnisse für die Repräsentativverfassung gänzlich
<lb/>gleichgültig wären. Besonders aber mufs man sich hüten,
<lb/>bei der Beurtbeilung des politischen Einflusses dieser Ver- 
<lb/>hältnisse blos bei dem Allgemeinen stehen zu bleiben, wie
<lb/>doch von dem oft erwähnten Schriftsteller geschehen ist. —
<lb/>Wie das Beispiel der Vereinigten Staaten beweist, kann
<lb/>eine republikanische Verfassung auch da bestehen , wo es
<lb/>Arme, ja wo es an einzelnen Orten eine grofse Anzahl
<lb/>Armer gibt. Aber hieraus folgt nicht, dafs die Zahl oder
<lb/>die Lage oder die Stimmung der Armen , die in einem Lande
<lb/>leben, der Ausführbarkeit dieser Verfassung nirgends, und
<lb/>namentlich nicht in den Europäischen Staaten, im Wege
<lb/>stehen. Man nehme z. B. England. Schon das Zahlverhält-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0375.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europas Zukunft. 36q

<lb/>nifs der Armen (auf dem Lande und in den Städten) zu der
<lb/>übrigen Bevölkerung ist beunruhigend. Aber die Gefahr,
<lb/>welche von dieser Seite dem innern Frieden droht, wird
<lb/>noch dadurch verdoppelt und verdreifacht, dafs jenes Ar- 
<lb/>menheer nicht selten durch eine Stockung im Handel u. s. w.
<lb/>einen plötzlichen Zuwachs erhält, dafs es denen, welche
<lb/>alsdann plötzlich in Armuth und Mangel versetzt werden,
<lb/>wegen der Uebervölkerung des Landes an Mitteln fehlt, ein
<lb/>anderes Unterkommen zu finden, dafs die feindselige Stim- 
<lb/>mung , welche die Armen gegen die Reichen überall hegen,
<lb/>durch den Volkscharakter, zuweilen auch durch den Mifs-
<lb/>muth über unverdientes Unglück, noch feindlicher gemacht
<lb/>wird. (Wie ganz anders ist fast in allen diesen Beziehun- 
<lb/>gen die Lage der Vereinigten Staaten beschaffen; schon
<lb/>deswegen , weil so viel Land noch unangebaut ist, der Acker- 
<lb/>bau noch so vieler neuen Hände bedarf. Doch ist zu be- 
<lb/>fürchten, dafs der neue Amerikanische Tarif, welcher Ka- 
<lb/>pitalien und Arbeit der Fabrikation künstlich zuwendet, die
<lb/>Vereinigten Staaten mit einigen von den Uebeln heimsuchen
<lb/>werde, an welchen England leidet.) Oder man erwäge den
<lb/>Stand der Vermögensverhältnisse in Frankreich. Zu Paris
<lb/>mussten im Jahre i83o von 28,000 Menschen, die während
<lb/>dieses Jahres starben, nicht weniger als 8000 auf öffentliche
<lb/>Kosten beerdigt werden! In Lyon sind dermalen viele Tau- 
<lb/>send Seidenarbeiter ohne Brod. Und in Frankreich könnte
<lb/>eine republikanische Verfassung von Dauer seyn? Allerdings
<lb/>hat in diesem Reiche die Revolution die Zahl der Grund-
<lb/>eigenthümer gar sehr vermehrt. Aber indem die französische
<lb/>Verfassung, auch die neueste, das Stimmrecht auf die Rei- 
<lb/>chern und Reichsten beschränkt, zeugt sie zugleich gegen
<lb/>die Möglichkeit, Frankreich deshalb in eine Republik zu ver- 
<lb/>wandeln. Nicht günstiger für diese Verfassung sind die Ver- 
<lb/>hältnisse in Italien. In einem grossen Theile von Italien sind
<lb/>die, welche das Land bauen, nur Pächter; das Grundeigen- 
<lb/>thum ist in den Händen einer verhältnifsmäg geringen Anzahl
<lb/>von Familien. Aehnliche Resultate kann man aus der in
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0376.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Zachariä, über Europa’$ Zukunft.

<lb/>den übrigen Europäischen Staaten bestehenden Vermögens-
<lb/>Verhältnissen ziehen. — Man müsste also diesen Verhältnissen
<lb/>den Einllufs, welchen sie auf die Staatsverfassungen und auf
<lb/>deren Schicksale von jeher ausgeübt haben, gänzlich abspre- 
<lb/>chen, wenn man unter diesen Umständen der endlichen Um- 
<lb/>gestaltung der Europäischen Staaten in Republiken entge- 
<lb/>gen sehen wollte. Es bedarf vielmehr des starken Armes
<lb/>eines Einzigen, um in diesen .Staaten Ruhe und Frieden zu
<lb/>erhalten. Und noch steht fast in allen diesen Staaten dem
<lb/>Fürsten eine durch ihren liegenschaftlichen Reichthum mäch- 
<lb/>tige Aristokratie zur Seite. Es ist nicht, wie man doch
<lb/>vorgibt, ein Leichtes, eine solche Aristokratie zu brechen.
<lb/>Doch, wäre das Unternehmen auch noch so leicht auszu- 
<lb/>führen , eine Aristokratie des Geldes kann nimmermehr der
<lb/>aus Armuth begehrlichen und kampflustigen Menge einen so
<lb/>kräftigen Widerstand entgegensetzen, als eine Aristokratie
<lb/>des Grundeigenthumes. Sie hat nicht denselben inneren Zu- 
<lb/>sammenhang , wie diese; sie kann nicht so, wie diese, in
<lb/>ein Symbol und in eine Stütze des Bestehenden verwandelt
<lb/>werden.

<lb/>Viertens: Alle Europäischen Staaten sind auch in Frie- 
<lb/>denszeiten gerüstet; sie unterhalten grosse stehende Heere.
<lb/>Und wenn man schon eine Verminderung der stehenden
<lb/>Heere in Europa mit einiger Wahrscheinlichkeit entgegen- 
<lb/>sehen darf, (da, bei dem heutigen Stande dieser Heere, die
<lb/>Wechselfälle des Krieges dem Frieden mit seinen bleibenden
<lb/>Lasten fast vorzuziehen sind,) so braucht man doch mit der
<lb/>politischen Gestalt und Lage von Europa nur oberflächlich
<lb/>bekannt zu seyn, um dieser Hoffnung Ziel und Mafs zu setzen.
<lb/>So lange der Europäische Boden unter so viele Staaten ver- 
<lb/>theilt ist, so lange Europa vom Osten her bedroht wird,
<lb/>(und ist eine Veränderung dieses Zustandes der Dinge so
<lb/>bald zu erwarten?) können die stehenden Heere, wenn an- 
<lb/>ders nicht die heutige Kriegskunst eine gänzliche Umgestal- 
<lb/>tung erfahren sollte, nicht durch eine Landwehr ersetzt
<lb/>werden, müssen sie auch im besten Falle noch zahlreich
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0377.tif"
                n="371"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europas Zukunft. 37»

<lb/>genug seyn. Dagegen ist in den Vereinigten Staaten die
<lb/>Zahl derer, welche in Friedenszeiten fortdauernd unter den
<lb/>Waffen sind, so gering, dafs sie haum den Namen eines
<lb/>stehenden Heeres verdient. Das verdanken diese Staaten
<lb/>theils der gesetzlichen Ordnung, welche unter ihnen gegen- 
<lb/>seitig besteht, theils den Vortheilen, welche ihnen die geo- 
<lb/>graphische Lage ihres Landes gewährt 6). — Auch dieser
<lb/>Unterschied aber, der zwischen den Europäischen Staaten
<lb/>und den Vereinigten Staaten von Nordamerika eintritt, legt
<lb/>der Einführung von republikanischen Verfassungen in Europa
<lb/>für immer oder wenigstens für eine Reihe von Jahrhunder- 
<lb/>ten fast unübersteigliche Hindernisse in den Weg. Ein ste- 
<lb/>hendes Heer hat allemal eine gewisse Vorliebe für die Herr- 
<lb/>schaft eines Einzigen. Plus gratiae apud unum quam apud
<lb/>multos. Jedoch, wenn auch ein stehendes Heer diese Vor- 
<lb/>liebe nicht hätte, wenn es auch nicht durch die Kriegszucht
<lb/>dem Gehorsame gegen die Gesetze entfremdet werden konnte,
<lb/>so ist es doch einem Freistaate schon deswegen gefährlich,
<lb/>weil es so leicht durch das Gefühl seiner Macht, durch den
<lb/>Stolz auf errungene Siege und durch die Furcht, für seine
<lb/>Verdienste Misstrauen statt Belohnungen zu erndten, verleitet
<lb/>werden kann, die Rechte der Nation zu usurpiren. Wie viele
<lb/>Freistaaten sind durch die bewaffnete Macht in Einherrschaf- 
<lb/>ten verwandelt worden! Fast in allen Südamerikanischen
<lb/>Freistaaten ist die höchste Gewalt nicht in den Händen des
<lb/>Volks, sondern in denen des Heeres. — Selbst die constitu-
<lb/>tionelle Monarchie ist gegen diese Gefahr nicht vollkommen
<lb/>gesichert; vorausgesetzt, dafs das Heer nach dem Gonscrip- 
<lb/>tionssysteme ergänzt wird. Ja wir könnten sonderbare und sorg- 
<lb/>liche Zeiten erleben , wenn die Freunde dieser Verfassung in
<lb/>ihrer Furcht vor der bewaffneten Macht zu weit gingen, oder
<lb/>wenn der Aristokratie der Einfluss, den sie bisher auf die


<lb/>6 ) Ygl. The Föderalist, or the Constitution of the United States. By
<lb/>Hamilton, Madison and J a y. N. A. Philadelphia. 1826. 8.
<lb/>(Das Werk enthält mehrere für den Gegenstand der vorliegenden
<lb/>Abhandlung überhaupt wichtige Betrachtungen und Bemerkungen.)
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0378.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>3^2 Zachariä, Über Europa’s Zukunft.

<lb/>Leitung des Heeres gehabt hat, gänzlich entzogen würde.
<lb/>Schon sah unser Zeitalter militärische Revolutionen, (sie
<lb/>sind unter allen Revolutionen die gefährlichsten und ver- 
<lb/>werflichsten !) entstehen und untergehen.

<lb/>Fünftens: Die gröfseren Europäischen Staaten sind fast
<lb/>insgesammt und die grössten sind ohne Ausnahme mit Schul- 
<lb/>den belastet; einigen dieser Staaten scheint sogar die ver-
<lb/>hängnifsvolle Zuhunft nicht mehr so fern zu seyn, wo sie
<lb/>der Verzinsung ihrer Schulden nicht weiter gewachsen seyn
<lb/>werden. Nun ist zwar dieser Zustand der Dinge noch viel
<lb/>zu neu, als dafs er sich schon jetzt allen den Folgen nach,
<lb/>die er bereits gehabt hat, übersehen oder in seinem Zusam- 
<lb/>menhänge mit Europa's Zuhunft genügend beurtheilen liefse.
<lb/>Doch irrt man sich wohl nicht, wenn man behauptet, dafs
<lb/>das Schuldenwesen der Europäishen Staaten, ob es wohl
<lb/>diese Staaten in einem gewissen Sinne demobratisirt hat,
<lb/>(s. oben 8. 33q) dennoch zugleich eine Gewährleistung für
<lb/>die Fortdauer oder beziehungsweise für eine besonnene und
<lb/>im Mittelwege bleibende Umgestaltung der in Europa beste- 
<lb/>henden Staatsverfassungen enthalte. Die Kapitalisten lieben
<lb/>zwar die constitutionelle Monarchie, weil sie in der Reprä- 
<lb/>sentativverfassung, in wie fern sie mit der Einherrschaft ge- 
<lb/>paart ist, eine neue Bürgschaft für die Zahlungswilligkeit
<lb/>und für die Zahlungsfähigbeit der Regierung erblichen. Aber
<lb/>gewaltsamen Neuerungen sind sie mit gutem Grunde feind;
<lb/>auch sind die Erinnerungen, die sie von den Republiben be- 
<lb/>wahren, nicht die angenehmsten. — Die Vereinigten Staaten
<lb/>von Nordameriba werden in Jahr und Tag ihre Schulden
<lb/>gänzlich getilgt haben. Ein Zustand, welcher in der Monar- 
<lb/>chie der Volhsfreiheit günstig ist, bann in einer Republik
<lb/>die entgegengesetzten Folgen haben. Und doch mufs erst
<lb/>die Zukunft lehren, ob die Vereinigten Staaten nicht besser
<lb/>gethan haben würden, Schulden zu machen, als Schulden zu
<lb/>bezahlen. — Es gibt noch andere Beziehungen, in welchen
<lb/>das Schuldenwesen der Europäischen Staaten als bedeutsam
<lb/>für ihre Zukunft betrachtet werden kann. Man bann z. B.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0379.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachaviä, über Europa's Zukunft. 3^3

<lb/>fragen: Müssen nicht die Staatsschulden ein Steigen Aer ding- 
<lb/>lichen Staatsakten zur Folge haben? Wenn Staatsschulden
<lb/>dazu beitragen, dafs von Einzelnen grosse Kapitalien ange&gt;-
<lb/>häuft werden, wenn gleichwohl dieser Reichthum, ein papie- 
<lb/>rener, dem Wogen der Begebenheiten wesentlich unterwor- 
<lb/>fen ist, wird nicht der verschuldete Zustand der Europäi- 
<lb/>schen Staaten den politischen Werth des liegenschaftlichen
<lb/>Reichthums desto mehr hervorheben ? Wie wenn sich diese
<lb/>Staaten nach und nach genöthigt sehen sollten, ihre Zins- 
<lb/>zahlungen einzustellen, (und kaum ist ein anderer Ausgang
<lb/>zu hoffen,) — wird diese Erschütterung des Staatskredits
<lb/>nur ein vorübergehendes, nur ein die Staatsgläubiger tref- 
<lb/>fendes, Unglück seyn? oder wird sie bleibende Folgen ha- 
<lb/>ben ? vielleicht gar zu einer Umgestaltung des gesammten
<lb/>politischen Zustandes von Europa führen? Jedoch, um diese
<lb/>und ähnliche Fragen zu beantworten, müfste man sich auf
<lb/>das stürmische Meer der blofsen Vermuthungen wagen.

<lb/>Sechstens: Die Ausführbarkeit oder die Fortdauer einer
<lb/>Verfassung ist unter anderem theils durch den Umfang des
<lb/>Landes, für welches sie bestimmt ist, oder in welchem sie
<lb/>besteht, theils durch die auswärtigen Verhältnisse des Staates
<lb/>bedingt. — Die Staatsmänner der Griechen, Männer, denen
<lb/>so viele Erfahrungen in diesem Fache zu Gebote standen,
<lb/>waren einstimmig der Meinung, dafs eine republikanische
<lb/>Verfassung, insbesondere eine demokratische, nur in einem
<lb/>kleinen Lande, ja nur in einer einzelnen Stadtgemeinde, von
<lb/>Dauer seyn könne. Nun besitzt zwar das heutige Europa
<lb/>und das Europäische Amerika in der Druckschrift eine den
<lb/>Griechen unbekannte Fernsprache und eben so in der Re- 
<lb/>präsentativverfassung ein den Griechen unbekanntes Mittel,
<lb/>eine grofse Menschenzahl in ihren Vertretern zu einer Ver- 
<lb/>sammlung künstlich zu vereinigen "). Haben wir gleichwohl

<lb/>7 ) Aristoteles stellt in seiner Politik eine Klassifikation der über- 
<lb/>haupt möglichen Staatsverfassungen auf. Und dennoch gedenkt er
<lb/>nicht der Repräsentativverfassung! So wenig vermag die Staatswif*
<lb/>senschaft ohne die Erfahrung.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0380.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Zachari'd, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>die Schwierigkeiten besiegt, welche einst dem Gedeihen der
<lb/>republikanischen Verfassung in einem grossen Lande entge- 
<lb/>genstanden? Ich zweifle! Jenes Dogma der Griechischen
<lb/>Weltweisen dürfte auch jetzt noch in einem gewissen Um- 
<lb/>fange feststehn; die reine Repräsentativverfassung eignet sich
<lb/>allerdings für ein grösseres Gebiet, als einst die Demokratie;
<lb/>die Druckschrift macht es möglich , dies Gebiet noch mehr
<lb/>zu erweitern. Aber es bleibt dennoch wahr, dafs für einen
<lb/>grofsen Staat eine Monarchie die allein zweckmässige Ver- 
<lb/>fassung sey. Denn mit der Ausdehnung des Landes und
<lb/>schon mit der Volkszahl steigt die Nothwendigkeit, die voll- 
<lb/>ziehende Gewalt zu verstärken. Würde sich in Nordamerika
<lb/>eine einzige und untheilbare oder ungetheilte Republik er- 
<lb/>halten können ? konnte sie sich in Frankreich erhalten ? Die
<lb/>Parthei der Föderalisten, (ich spreche von der, welche in
<lb/>Frankreich während der Revolution auftrat,) wusste recht
<lb/>wohl, was sie wollte; sie war, die Sache theoretisch—oder
<lb/>in der Einbildung? — betrachtet, ganz auf dem rechten
<lb/>Wege; (die republikanischen Verfassungen der Vereinigten
<lb/>Staaten würden die Auflösung der Union schwerlich über- 
<lb/>leben;) aber der Ausgang jener Parthei lehrt, wie schwer
<lb/>oft das nachzuahmen ist, was, durch den Lauf der Bege- 
<lb/>benheiten herbeigeführt, vollkommen vernünftig zu seyn
<lb/>scheint. Und man werfe einen Blick auf die Charte von
<lb/>Europa. Ist denn der Boden von Europa so vertheilt, dafs
<lb/>man verständigerweise den Gedanken hegen könnte, auf dem- 
<lb/>selben eine Anzahl Republiken oder republikanischer Con-
<lb/>föderationen zu stiften, welche, nach dem Umfange und nach
<lb/>der Lage ihrer Gebiete, im Stande wären, ihre Verfassung
<lb/>und ihre Selbstständigkeit aufrecht zu erhalten? — Dieselbe
<lb/>Vertheilung des Europäischen Bodens und überhaupt die
<lb/>geographische Beschaffenheit und Lage der Europäischen
<lb/>Staaten haben auf die gegenseitigen Verhältnisse unter die- 
<lb/>sen Staaten einen Einflufs, welcher der republikanischen Ver- 
<lb/>fassung eben so ungünstig als der monarchischen günstig ist.
<lb/>Seit Jahrhunderten ist in Europa der Tempel des Janus nie
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0381.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Zachariä, über Europa's Zukunft. 3^5

<lb/>oder doch mir auf kurze Zeit geschlossen gewesen, ünd
<lb/>der Zustand Deutschlands, der Italiens u- s. w. vermindert
<lb/>auch jetzt noch die Hoffnung auf ruhige Zeiten. Der Krieg
<lb/>aber ist das Element, in welchem vorzugsweise die Monar-
<lb/>chieen gedeihen. In Kriegszeiten unterwarf sich selbst der
<lb/>Römische Freistaat zuweilen einem Diktator.

<lb/>Endlich siebentens: In Europa steht die christliche Kirche
<lb/>auch jetzt noch mit dem Staate in einem so genauen Zu- 
<lb/>sammenhänge, dafs dieses Vei’häitnifs zwischen Staat und
<lb/>Kirche, wie es dermalen steht, und wie es sich in Zukunft
<lb/>stellen dürfte, für Europa’s Zukunft nichts weniger als gleich- 
<lb/>gültig seyn kann. — In den Freistaaten Gi’iechenlands, in
<lb/>dem Römischen Freistaate war die Religion der Väter mit
<lb/>der Statsverfassung gleichsam verwebt; sie war ein Bestand-
<lb/>theil des Rechts und eine Grundlage der Verfassungen dieser
<lb/>Staaten. Unter den Ursachen, welche den Untergang des
<lb/>Römischen Freistaates herbeiführten, war auch die, dafs das
<lb/>Band zwischen Religion und Staat, wenn auch nicht gelöst,
<lb/>doch loser geworden war, — Ich lasse es an seinen Ort ge- 
<lb/>stellt seyn, ob in einem Freistaate, welcher eine Repräsen-
<lb/>tativverfassung hat, die Religion überhaupt in demselben Ver- 
<lb/>hältnisse zur Verfassung stehen könne, in welchem sie in
<lb/>jenen Staaten zu ihr stand. Bei den Völkern wenigstens,
<lb/>welche sich zum Christenthume bekennen, dürfte die reine
<lb/>Repräsentativverfassung nur unter der Bedingung bestehen
<lb/>und gedeihen können, dafs die Kirche vom Staate gänzlich
<lb/>getrennt — der Staat von der Kirche, die Kirche von dem
<lb/>Staate unabhängig — ist. Das gilt namentlich von den Völ- 
<lb/>kern, welche sey es der katholischen, sey es der prote- 
<lb/>stantischen Kirche angehören, also von den Völkern Deut- 
<lb/>schen Ursprungs. Denn nach den Grundsätzen , auf welchen
<lb/>die Verfassung der katholischen Kirche beruht, soll das Volk
<lb/>(oder die öffentliche Meinung) nicht herrschen, sondern
<lb/>beherrscht werden; dem Protestanten aber ist das Christen- 
<lb/>thum nicht eine politische, sondern eine kosmopolitische
<lb/>Religion. Sowohl der Katholicismus als der Protestantismus
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0382.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Zacharici, über Europas Zukunft.
</p>
            <p>

               <lb/>also verwahren sich gegen die Herrschaft des Staates in Re- 
<lb/>ligionssachen ; der erstere macht sogar, was Religionssachen
<lb/>betrifft, (und unter diesen Begriff lässt sich am Ende eine
<lb/>jede Angelegenheit bringen,) auf eine Herrschaft über den
<lb/>Staat Anspruch. Mit diesen allgemeinen Gründen vereiniget
<lb/>sich das Zeugnifs der Erfahrung. In den Vereinigten Staaten
<lb/>von Nordamerika, in dem Staate also, dessen Verfassung bei
<lb/>der vorliegenden Frage fast allein als eine Auctorität benutzt
<lb/>werden bann, sind Staat und Kirche von einander unabhän- 
<lb/>gig. — Würde nun der Plan, Staat und Kirche gänzlich von
<lb/>einander zu trennen, in Europa, oder wenigstens in der
<lb/>Mehrzahl der Europäischen Staaten, ausführbar seyn ? und,
<lb/>selbst angenommen, dafs er in Europa allgemein ausführbar
<lb/>wäre, und allgemein ausgeführt würde, — würde nicht der
<lb/>kirchliche Zustand der Europäischen Staaten noch immer
<lb/>der reinen Repräsentativverfassung Schwierigkeiten in den
<lb/>Weg legen, welche diese Verfassung schwerlich besiegen
<lb/>könnte? Selbst der Verfassung der constitutioneilen Monar- 
<lb/>chie droht von dieser Seite Gefahr. Was hemmt die Fort- 
<lb/>schritte dieser Verfassung in Spanien? in Portugal? Ist in
<lb/>Frankreich die Stellung der katholischen Kirche zu derselben
<lb/>Verfassung so freundlich? oder verlangt in Belgien die katho- 
<lb/>lische Geistlichkeit weiter nichts, als Religionsfreiheit? Ich
<lb/>könnte noch mehrere ähnliche Fragen hinzufügen, ich könnte
<lb/>den Stoff zu diesen Fragen selbst aus der Geschichte der
<lb/>ältesten Kantone der Schweiz entlehnen. Auch die Prote- 
<lb/>stanten dürften für die gänzliche Trennung ihrer Kirche vom
<lb/>Staate schwerlich gestimmt seyn. Sie fürchten den Verfall
<lb/>des Jugendunterrichts; sie fürchten den Verfall des äufseren
<lb/>Baues ihrer kirchlichen Gesellschaften. In Nordamerika kann
<lb/>vielleicht die Menge der neben einander bestehenden Reli- 
<lb/>gionsgesellschaften heilsam wirken; auf jeden Fall ist das
<lb/>endliche Resultat, welches in Nordamerika die Trennung der
<lb/>Kirche vom Staate für die Sittlichkeit des Volkes haben
<lb/>wird, noch zweifelhaft. (Einige Englische Schriftsteller ent- 
<lb/>werfen von den Folgen, welche die Religionsfreiheit in Nord-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0383.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>ZachariÜ, Über Europa*s Zukunft. 877


<lb/>amerika hat, ein sehr abschreckendes Bild!) — Hann man
<lb/>also in Europa der Fortdauer des dermalen bestehenden
<lb/>äufseren Zusammenhanges zwischen Staat und Kirche mit
<lb/>ziemlicher Gewifsheit entgegensehen; so ist das ein neuer
<lb/>Grund, die Erwartungen derjenigen zu bekämpfen, welche
<lb/>der reinen Repräsentativverfassung das Wort sprechen. Selbst
<lb/>die Freunde der constitutioneilen Monarchie sollten wohl ihre
<lb/>Hoffnungen mäfsigen; oder sie sollten sich die (noch nicht
<lb/>geloste) Frage desto ernstlicher vorlegen, wie diese Verfas- 
<lb/>sung zu organisiren sey, damit sie mit dem kirchlichen Zu- 
<lb/>stande der Europäischen Staaten in Einklang stehe.

<lb/>Ich wollte und konnte in dieser Abhandlung nur einen
<lb/>Blick auf die politische Zukunft Europa s überhaupt werfen.
<lb/>Doch schon aus dem, was zur Beantwortung dieser auf das
<lb/>Allgemeine gerichteten Aufgabe in dem Obigen gesagt oder
<lb/>angedeutet worden ist, ergibt sich, wie mannichfaltig und
<lb/>wie eigenthiimlich sich der Kampf unter den politischen Par- 
<lb/>theien , in welche die Europäische Menschheit gespalten ist,
<lb/>wieder in den einzelnen Europäischen Staaten, — z. B. in
<lb/>Deutschland zwischen den Freunden des Bestehenden und
<lb/>denen der constitutioneilen Monarchie und dann des Deut- 
<lb/>schen Mittelalters, — stellen könne und müsse. Welche
<lb/>Aussichten in die Zukunft! Man kann diese Aussichten einer- 
<lb/>seits erfreuliche Aussichten nennen. Denn nur durch Zwie- 
<lb/>spalt und Kampf ist die Europäische Menschheit das gewor- 
<lb/>den, was sie ist; nur durch Zwiespalt und Kampf kann sie
<lb/>sich auf der Höhe erhalten, zu welcher sie gelangt ist. Auf
<lb/>der andern Seite aber kann diese Aussicht in die Zukunft
<lb/>auch den trotzigsten Muth erschüttern. Doch —

<lb/>Prudens futuri temporis exitum
<lb/>Caliginosa nocte premit deus,

<lb/>Ridetque, si mortalis ultra
<lb/>Fas strepidat.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Zeitschr.f Rechtsw « Gesetzg. dt Ausi. /r. Bd. 3. U*
</p>
            <p>

               <lb/>a5
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0384.tif"
             n="378"
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         <div xml:id="d4909e42693"
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              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Darstellung der englischen Parlamentsakte 1 und 2 Wilhelm IV. C. 56. über Errichtung eines Gerichts für Fallimentssachen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fölix, ...">Von Herrn Advokaten Fölix in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>F'6lioc\, Darstellung der englischen Parlamentsakte.
</p>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Darstellung

<lb/>der

<lb/>englischen Parlamentsakte i und 2 Wilhem IV.
<lb/>C. 56. über Errichtung eines Gerichtes für
<lb/>Fallimentssachen.
</p>
            <p>

               <lb/>V o n

<lb/>Herrn Advokaten FceLix in Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Abhülfe mehrerer Mängel der Gesetzgebung über das
<lb/>Fallimentswesen hat der jetzige Lordkanzler Brougham
<lb/>in der Sitzung der Kammer der Lords vom 22. Februar
<lb/>i83i einen Entwurf vorgelegt, der zuerst von dieser Kam- 
<lb/>mer und nachher am 18. Oktober i83i von der Kammer
<lb/>der Gemeinen angenommen worden ist. Er bildet nunmehr
<lb/>die angeführte Parlamentsakte, und der neue Gerichtshof
<lb/>ist mit dem 11. Januar 1882 in Wirkung getreten.

<lb/>Die Akte 1 und 2 Wilhelm IV. C. 56. ist keineswegs
<lb/>ein vollständiges Gesetz über die Fallimente: sie ändert blos
<lb/>einige Verfügungen der früheren Parlamentsakte 6 George
<lb/>IV. C. 16. (vom 2. May 1825) ab, und füllt manche Lücken
<lb/>dieser Akte aus, welche immer das Hauptgesetz über die
<lb/>Materie bleibt. Herr B e n e c k e hat im ersten Hefte des
<lb/>zweiten Bandes dieser Zeitschrift eine Darstellung dieses
<lb/>allgemeinen Gesetzes geliefert; ich werde mich in dem ge- 
<lb/>genwärtigen Aufsatze auf die Ausführungen des Herrn Be- 
<lb/>ne c k e beziehen.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0385.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>i und 2 Wilhelm IV. C. 56.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>An die Stelle der bisherigen Commissarien 1) tritt ein
<lb/>eigener Gerichtshof, genannt Fallimentsgericht {court of
<lb/>hankruptcy). Dieser Gerichtshof besteht aus 10 vom Könige
<lb/>ernannten Mitgliedern, einem Präsidenten ( chiej judge ), drei
<lb/>Richtern (judges) und 6 Commissarien (commissioners) oder
<lb/>Referendarien (H. i. der Akte) 2). Drei Mitglieder dessel- 
<lb/>ben bilden das Obergericht (court of reoiew) und die obere
<lb/>Aufsichtsbehörde (superintendance and controul) in allen Falli- 
<lb/>mentssachen. Die bisherige ausschliessliche Bestimmung des
<lb/>Lordkanzlers, auf eine angebrachte Vorstellung für jedes
<lb/>einzelne Falliment ein Gericht anzuordnen, hört auf: alle
<lb/>Fallimentsangelegenheiten werden durch Vorstellungen an
<lb/>diesem Gerichtshof anhängig gemacht, eben so wie dies frü- 
<lb/>her beim Lordkanzler geschah: jedoch bleibt letzterer (da
<lb/>alle Gerichtsbarkeit als in seinen Händen beruhend betrachtet
<lb/>wird,) befugt, noch immer selbst die Falliterklärung aus- 
<lb/>zusprechen, worauf er jedoch die weitern Verhandlungen an
<lb/>den neuen Gerichtshof verweist (§. 12.). Dieser Gerichtshof
<lb/>(court of law and equity) 3) erkennt sowohl über Streitpunkte,
<lb/>die sich auf das strenge Recht beziehen, als über die, wo
<lb/>die Grundsätze der Billigkeit zur Anwendung kommen. Es
<lb/>stehen ihm im Allgemeinen die nämlichen Befugnisse zu,
<lb/>wie den andern Gerichten , die ihren Sitz in Westminster
<lb/>haben: er kann nämlich ein Gesehwornengericht von einem
<lb/>seiner Mitglieder zusammenberufen, so wie auch Zeugen
<lb/>vorladen und andere ähnliche Verfügungen erlassen. (§. 1.
<lb/>und 4.)


<lb/>1) Benecke 8. 9


<lb/>2) Die Besoldung des Präsidenten ist 3000 Pf. St , die jedes Richters
<lb/>2000 und jedes Commissärs 1500 (§. 5o.). Sowohl diese Beamten
<lb/>als das Kanzleipersonale des Gerichtshofes und die auf der Liste
<lb/>der Agenten ex officio stehenden Personen (wovon nachher) sind,
<lb/>während sie diese Stellen bekleiden, unfähig, als Mitglieder des
<lb/>Hauses der Gemeinen erwählt zu werden. (§. 60.)


<lb/>3) Bekanntlich werden in England in der Regel die auf das strenge
<lb/>Recht (common law) gestützten Klagen vor andere Gerichte ge- 
<lb/>bracht als diejenigen Klagen, worin es sich blos von der Anwen- 
<lb/>dung der Grundsätze der Billigkeit handelt. Benecke 8. 34.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0386.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>38o Fölix, Darstellung der englischen Parlamentsakte

<lb/>Von den Entscheidungen dieses Gerichtshofes findet die
<lb/>Berufung an den Lordkanzler statt, jedoch nur in den Fäl- 
<lb/>len , wo es sich von Anwendung des Rechts oder der Bil- 
<lb/>ligkeit handelt (matter of law and equity); oder von der
<lb/>Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Beweises: nur der
<lb/>Kanzler selbst erkennt über diese Berufungen und die an- 
<lb/>dern Richter des Kanzleigerichtshofes (court vf Chancery)
<lb/>haben hierzu keine Befugnifs. (H. 3.)

<lb/>Je drei der sechs Commissarien bilden eine Abtheilung
<lb/>des Gerichtshofes (subdivision court), an welche jeder ein- 
<lb/>zelne unter ihnen seine Berichte über die von ihm vorge- 
<lb/>nommenen Verhandlungen erstattet; auch werden alle Vor- 
<lb/>ladungen, wornach Jemand vor einem einzelnen Commissär
<lb/>zu erscheinen hat, vor seine Abtheilung gerichtet. Im Falle
<lb/>von Krankheit oder sonstiger Verhinderung ersetzt einer
<lb/>den andern. (§. 6.)

<lb/>Auf jedes angebrachte Begehren um Falliterklärung
<lb/>eines Kaufmanns wird durch eine unter dem grofsen Siegel
<lb/>des vereinigten Königreichs Grofsbritannien und Irland aus- 
<lb/>gefertigte Verfügung des Gerichtshofes einer der 6 Com- 
<lb/>missarien mit allen denjenigen Befugnissen bekleidet, die nach
<lb/>den bisherigen Gesetzen den vom Lordkanzler bezeichneten
<lb/>Commissarien zustanden (H. 7. u. 16.) 4). Diese Befugnisse
<lb/>können auch dem Präsidenten oder einem der Richter er-
<lb/>theilt werden (§. 21.) Ausnahmsweise ist laut H. 12. der
<lb/>Lordkanzler sowohl als jeder der ihm zunächst untergeordne- 
<lb/>ten Beamten, namentlich der master of the volls, der Vice-
<lb/>kanzler und die masters of the court of Chancery, unter Er- 
<lb/>mächtigung des Lordkanzlers, berechtigt, selbst auf eine
<lb/>solche Vorstellung zu erkennen, und auch selbst die Ver- 
<lb/>richtungen eines Commissärs auszuüben. Hinsichtlich der
<lb/>Rechte und Pflichten des Commissärs fügt das neue Gesetz
<lb/>in H. 7. hinzu, dafs die Verhaftung des Falliten oder einer
<lb/>andern Person nur durch einen Boten (messenger) oder an-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Banecke 8. 17- u. 18.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0387.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>i und 2 Wilhelm IV. C. 56.
</p>
            <p>

               <lb/>38i
</p>
            <p>

               <lb/>dem Beamten (officev) des Gerichtshofes geschehen darf,
<lb/>und dafs binnen drei Tagen von der Verhaftung die Abthei- 
<lb/>lung des Gerichtshofes, wozu der Commissär gehört, Zusam- 
<lb/>menkommen und der Verhaftete vor dieselbe zur Verhand- 
<lb/>lung vorgeladen werden mufs.

<lb/>Bei diesem Gerichtshof ist das nöthige Kanzleipersonale
<lb/>angestellt Alle Advokaten und Anwälte der übrigen Ge- 
<lb/>richte in Westminster können auch bei dem court of bank-
<lb/>ruptcy auftreten. (§. y. und io.)

<lb/>Der Gerichtshof ist befugt, unter Genehmigung des
<lb/>Lordkanzlers, allgemeine Verfügungen über sein inneres Ver- 
<lb/>fahren zu erlassen. Alle bei demselben angebrachten Ein- 
<lb/>gaben werden in einem Register bemerkt. (H. u. und i3.)

<lb/>Aufser den 6 Commissarien, welche Mitglieder des Fal- 
<lb/>limentsgerichts sind und ihren Sitz in London haben, beste- 
<lb/>hen deren auch in den Provinzen. Letztere werden vom
<lb/>Lordkanzler unter den Advokaten und Anwälten ernannt,
<lb/>auf den Vorschlag der Richter der Gerichtshöfe von West- 
<lb/>minster, welche in England und Wallis zu den Circuitsitzun-
<lb/>gen 5) umherreisen. Der Fallimentsgerichtshof beauftragt
<lb/>diese Commissarien mit den Verhandlungen der Fallimente
<lb/>in ihren Wohnorten.

<lb/>Der §. 17. enthält Verfügungen über den früher nicht
<lb/>vorgesehenen Fall, wo Jemand die über ihn ausgesprochene
<lb/>Fallimentserklärung kontestirt. Er hat eine Vorstellung bei
<lb/>dem Gerichtshöfe einzureichen und zwar binnen zwei Mona- 
<lb/>ten vom Tage der Falliterklärung an, wenn er sich in dem
<lb/>vereinigten Königreiche befindet; binnen 3 Monaten, wenn
<lb/>er in einem andern Theile von Europa wohnt und binnen
<lb/>einem Jahr, wenn sein Wohnort noch weiter entfernt ist.
<lb/>Leber diese Vorstellung erkennt der Gerichtshof. Indessen
<lb/>steht es auch dem Falliten frei, wenn er auf Begehren seines
<lb/>Gegners für die Kosten eine vom Gerichtshof genügend er- 
<lb/>klärte Bürgschaft gestellt hat, die Zusammenberufung eines
</p>
            <p>

               <lb/>5) Periodische Gerichtssitzungen, die unter ihrem Vorsitz statt finden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0388.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>382 Fölix, Darstellung der englischen Parlamentsakte


<lb/>Geschwornengerichts zu verlangen, welches unter der Lei- 
<lb/>tung des Präsidenten oder eines oder mehrerer Richter des
<lb/>Gerichtshofes über die Thatsachen erhenne, auf deren Grund
<lb/>die Falliterklärung nachgesucht wird. Der Ausspruch der
<lb/>Jury hat die Kraft eines vollgültigen Beweises sowohl gegen
<lb/>den Falliten als gegen den nachsuchenden Gläubiger, gegen
<lb/>den bereits erwählten Agenten, gegen alle Gläubiger und
<lb/>Schuldner des Falliten und gegen sämmtliche Personen, die
<lb/>mit ihm kontrahirt haben. Jedoch findet Berufung an den
<lb/>Lordkanzler gegen die auf den Grund des Ausspruches der
<lb/>Jury erfolgte Entscheidung des Gerichtshofes statt, in den
<lb/>zuvor angegebenen Fällen. ( H. 3. und 17.)

<lb/>Hat die Jury sich gegen die nachgesuchte Falliterklä- 
<lb/>rung ausgesprochen, so kann dennoch der Lordkanzler, auf
<lb/>eine binnen einem Monat von jenem Ausspruch ihm einge- 
<lb/>reichte Vorstellung eines andern Gläubigers, gestützt auf
<lb/>eine andere Forderung und auf einen andern Act 0f bank-
<lb/>ruptcy 6) von neuem das nämliche Individuum fallit erklären.

<lb/>Der Lordkanzler ist befugt, jede Falliterklärung wieder
<lb/>aufzuheben und seine Verfügung hat alle Wirkungen, die
<lb/>bisher einem writ of superseders zustanden, die der Lord- 
<lb/>kanzler in Bezug auf die frühem Commissionen erlieft 7).

<lb/>Der Gerichtshof kann aber, laut H. 42., den Vollzug
<lb/>einer ausgesprochenen Falliterklärung weder aufschieben (to
<lb/>supersede), noch auf heben {to annui, to reverse), unter dem
<lb/>Vorwand einer Collusion zwischen dem Schuldner und dem
<lb/>Gläubiger. Ausgenommen sind blos die Fälle, wo bei Er- 
<lb/>lassung dieses Gesetzes bereits eine Bittschrift zu diesem
<lb/>Ende eingereicht worden war.

<lb/>Statt der in der Akte 6 George IV. C. 16. H. 25. ange- 
<lb/>ordneten drei Versammlungen der Gläubiger 8) schreibt der
<lb/>§. 20. dem beauftragten Commissär vor, deren nach Gut-
</p>
            <p>

               <lb/>6) Benecke S. 8. u. lf&gt;,


<lb/>7 ) Ebend. S. 21.


<lb/>8) Benecke 8. 23.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0389.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>i und 2 Wilhelm IV. C. 56.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>befinden zwei oder mehrere abzuhalten. In der ersten Ver- 
<lb/>sammlung wird zur Wahl des Agenten oder Curators (assignee)
<lb/>geschritten 9): die letzte findet statt den 42Sten Tag nach
<lb/>Einrüchung der Fallimentserklärung in die Londoner Zei- 
<lb/>tung (gazette).

<lb/>Behufs der Bestellung von Agenten oder Curatoren ex
<lb/>officio (official assignee) läfst der Lordhanzler laut H. 22.
<lb/>eine Liste von 3o Personen (Kaufleute, Mäkler, rechnungs- 
<lb/>fähige Personen oder wer sonst in den Städten London und
<lb/>Westminster oder Umgegend Handel getrieben hat,) anfer- 
<lb/>tigen; aus dieser Liste bestellt der Commissär l0) in allen
<lb/>Fallimenten beim Anbeginn der Verhandlungen einen oder
<lb/>mehrere Agenten ex officio, unbeschadet des laut 6 Georg
<lb/>IV C. 16. von den Gläubigern zu erwählenden Agenten 11).
<lb/>Der ex officio ernannte Agent stellt Sicherheit über die
<lb/>Verwaltung der Masse. Dagegen ist der Commissär befugt,
<lb/>bei dessen Ernennung zu verordnen, dafs ihm aus der Masse
<lb/>vorab eine Summe Geldes für seine Bemühung verabreicht
<lb/>werde (§. 57.). Demnach wird dann alles Vermögen des
<lb/>Falliten von jeder Art in den Besitz des Agenten überge- 
<lb/>ben, der auch die dem Falliten zustehenden Klagen führt.
<lb/>Zu diesem Ende spricht der beauftragte Commissär (§. 25.)
<lb/>den Uebertrag aller gegenwärtigen und zukünftigen Vermö- 
<lb/>gensstücke und Effekten des Falliten an den Agenten aus,
</p>
            <p>

               <lb/>9) Laut der Akte 6. Georg IV. C. 16. §. 25. kann diese Wahl auch
<lb/>auf einen andern Tag ausgesetzt werden , wenn sie am ersten Tag
<lb/>nicht hat zu Stande kommen können (at the second meeting or any
<lb/>adjournments thereof.) Diese Verfügung hat das neue Gesetz nicht
<lb/>abgerufen.

<lb/>10) Das neue Gesetz, indem es die Bestellung eines Agenten ex officio
<lb/>anordnet, schweigt über die Behörde, der diese Ernennung zusteht.
<lb/>Mithin bleibt die frühere Verfügung bestehen, wornach diese Er- 
<lb/>nennung durch den Commissär geschieht. Dieses ergibt sich auch
<lb/>aus dem §. 57-

<lb/>14) Das neue Gesetz hebt die Verfügung des früheren nicht auf, wor- 
<lb/>nach die Befugnisse des Agenten ex officio aufhören, sobald die
<lb/>Gläubiger ihn nicht bestätigen und einen andern wählen. Be necke

<lb/>8. 18.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0390.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Folia;, Darstellung der englischen Parlamentsakte


<lb/>mit allen Wirkungen, welche die bestehenden Gesetze die- 
<lb/>sem Uebertrage beilegen, und ohne dafs es eines förmlichen
<lb/>Uebertragsahtes bedürfe. So oft durch Todesfall, Entlassung
<lb/>oder Absetzung ein neuer Agent an die Stelle des früheren
<lb/>tritt, geht der Besitz der Masse von Rechtswegen durch die
<lb/>Ernennung an den neuen Agenten über ,2).

<lb/>Alle eingehenden Gelder und Staatspapiere zahlt der
<lb/>Agent bei der Bank ein (§. 34-), unter Strafe von 20 Pro- 
<lb/>cent Zinsen, laut 6 Georg IV. C. 16. §. 104. Der ex officio
<lb/>ernannte Agent übt alle diese Befugnisse ausschliefslich aus,
<lb/>so lange die Gläubiger noch keinen erwählt haben. Diesem
<lb/>Letzteren steht es nach H. 23. allein zu, den Advokaten und
<lb/>Anwalt der Masse zu bestellen, und das Vermögen und die
<lb/>Effekten des Falliten zu veräufsern.

<lb/>Mit Genehmigung des subdivision court kann der Agent
<lb/>den Falliten selbst mit der zum Vortheil der Gläubiger zu
<lb/>führenden Verwaltung seines Vermögens beauftragen. (§.35.)

<lb/>Der Gerichtshof ( court of bankruptcy), kann den Agen- 
<lb/>ten, also jeden subdivision court, ermächtigen, in einer Streit- 
<lb/>sache Schiedsrichter zu wählen. ( §. 43.)

<lb/>Das Obergericht (court of reeiew) kann den Agenten ab- 
<lb/>setzen , und diese Entscheidung ist keiner Appellation unter- 
<lb/>worfen. (§. 36.)

<lb/>Ein Attest des Fallimentsgerichts (court of bankruptcy),
<lb/>bezeugend die Ernennung des Agenten, soll auf dessen Be- 
<lb/>treiben in allen zur Einregistrirung von Veräufserungen be- 
<lb/>stellten Aemtern eingetragen werden, und zwar binnen zwei
<lb/>Monaten, vom Datum der Ernennung an, wenn es sich vom
<lb/>vereinigten Königreiche handelt; sonst binnen einem Jahr.
<lb/>Alle Einschreibungen von Veräufserungsurkunden des Falli- 
<lb/>ten sind unkräftig, wenn sie nach den binnen jener Frist
</p>
            <p>

               <lb/>12) Früher war der austretende Agent verbunden, einen Uebertrag auf
<lb/>seinen Nachfolger zu machen. Be necke 8. 18.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0391.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>i und 2 Wilhelm IV. C. 56.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>erfolgten Eintragung des gerichtlichen Attestes geschehen
<lb/>sind (§. 27. und 29.) J3).

<lb/>Der beauftragte Commissär läfst sich nach Gutbefinden
<lb/>den Falliten und jede andere einer Prüfung zu unterwer- 
<lb/>fende Person entweder vor seine Abtheilung oder vor das
<lb/>Obergericht (court of review) vorladen. Gleiche Vorladung
<lb/>geschieht vor seine Abtheilung zur Entscheidung der Strei- 
<lb/>tigkeiten über den Beweis der Forderungen ,4). Diese Ab- 
<lb/>theilung erkennt ohne Appellation, aufser in den bereits an- 
<lb/>gegebenen Fällen. Wenn in einem dieser Fälle beide Theile,
<lb/>nämlich die Agenten oder der gröfste Theil derselben, und
<lb/>der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wird, auf einen
<lb/>Ausspruch von Geschwornen über die Gültigkeit der For- 
<lb/>derung antragen, so sind die Geschwornen auf Betreiben
<lb/>des Commissärs vor dem Präsidenten oder einem der Richter
<lb/>zusammen zu rufen. Trägt aber nur eine dieser Partheien
<lb/>auf einen Ausspruch von Geschwornen, so entscheidet der
<lb/>Commissär oder die Gerichtsabtheilung, ob diesem Gesuch
<lb/>zu willfahren sey, und gegen diese Entscheidung findet die
<lb/>Berufung statt, wie gegen alle andere Erkenntnisse des court
<lb/>of review. (§. 3o.)

<lb/>Wenn über die Gültigkeit einer bestrittenen Forderung
<lb/>durch den Commissär oder die Gerichtsabtheilung erkannt
<lb/>wird, und es sich von einem der Fälle handelt, worin die
<lb/>Berufung von einer Entscheidung des Fallimentsgerichtshofes
<lb/>an den Lordkanzler statt findet, so kann jede Parthe! gegen
<lb/>das Erkenntnifs ein Revisionsgesuch bei dem court of review
<lb/>anbringen: der Beweis der Forderung wird alsdann einst- 
<lb/>weilen ausgesetzt und der Betrag der Dividende des Gläu- 
<lb/>bigers in der öffentlichen Kasse zurückgehalten. In diesen
<lb/>Fällen ist auch noch immer die Berufung von dem Erkennt- 
<lb/>nifs zweiter Instanz court of review an den Lordkanzler zu-
</p>
            <p>

               <lb/>13) Benecke S. zg, 19 u. ü.

<lb/>14) Nämlich wenn die Gläubiger in ihren Versammlungen sich nicht
<lb/>einigen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0392.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>386 Folix, Darstellung der englischen Parlamentsakte

<lb/>gelassen (§. 3i.), jedoch mit folgender Unterscheidung: hat
<lb/>der Beweis einer Forderung zu einem aufs Gesetz (oflaw)
<lb/>bezüglichen Streitpunkte Anlafs gegeben, so findet die Be- 
<lb/>rufung nur binnen einem Monat a dato der Entscheidung
<lb/>des court of reoiew statt, und der Beschlufs des Lordkanz- 
<lb/>lers entscheidet schließlich die Sache in Betreff des Beweises
<lb/>der Forderung. Handelt es sich aber von der Frage über
<lb/>die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Beweismittels, so
<lb/>verweist der Lordkanzler stets die Hauptsache, nämlich die
<lb/>Führung des Beweises selbst an den Commissär oder die
<lb/>Gerichtsabtheilung zurück. (H. 3s.)

<lb/>Wenn in einer durch Appellation vor den Lordkanzler
<lb/>gebrachten Sache derselbe sie von solcher Wichtigkeit oder
<lb/>Schwierigkeit erachtet, dafs sie eine Entscheidung durch
<lb/>die Kammer der Lords erheische, oder wenn in einer am
<lb/>Fallimentsgerichtshofe anhängigen Sache beide Theile ver- 
<lb/>langen, dafs dieselbe in letzter Instanz vor jene Kammer
<lb/>und nicht vor den Lordkanzler gebracht werde, so hat der
<lb/>Hof oder der Lordkanzler die Thatsachen, über welche jene
<lb/>Frage of law oder equity sich erhoben hat, in die Form
<lb/>einer Berufsschrift an die Kammer der Lords einzukleiden,
<lb/>und der Appellant bringt diese Forderung in gewöhnlicher
<lb/>Weise dort vor. (§. 37.)

<lb/>Neue Untersuchung {new trial) über einen bereits ent- 
<lb/>schiedenen Punkt, wird in Fallitsachen in denselben Fällen
<lb/>zugelassen, wo solches bei den andern Gerichtshöfen in
<lb/>Westminster geschieht. (§. 33.)

<lb/>Der Beweis der Forderung kann in der Sitzung vor
<lb/>dem Commissär durch Ableistung eines Eides geführt wer- 
<lb/>den; es kann dieses aber auch durch einen Schwur {affi~
<lb/>duvit) vor andern Behörden geschehen. (§. 34. und 38.)

<lb/>Als Regel über die Auslegung dieser Parlamentsakte
<lb/>fügt der H. 41* hinzu, dafs, obwohl der Text derselben
<lb/>sich nur der einfachen Zahl oder des männlichen Geschlechts
<lb/>bediene, derselbe jedoch auch Gegenstände oder Personen
<lb/>in vielfacher Zahl in sich begreife, so wie Weiber und
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0393.tif"
             n="387"
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         <div xml:id="d4909e43535"
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              type="article"
              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetzgebung in Polynesien</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Spangenberg, ...">Vom Herrn Oberappellationsrathe Dr. Spangenberg in Celle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>» und 2 Wilhelm IV. C. 56.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>Körperschaften, so gut als Männer und Individuen; es sey
<lb/>denn, dafs das Gegentheil ausdrücklich angedeutet sey oder
<lb/>aus dem Gontext sich ergebe. Diese Akte dehnt sich nicht
<lb/>über Schottland und Irland aus, aufser in den namentlich
<lb/>bezeichneten Punkten.

<lb/>Die §§. 44, 45, 46, 4?, 68, 49, 55. und 58. enthalten
<lb/>die Abschaffung der früheren Gebühren des Lordkanzlers
<lb/>und anderer Behörden in Fallitsachen; sie bezeichnen die
<lb/>jetzt dem Staat zufliefsenden Gebühren, dann die der Se-
<lb/>cretarien und Registratoren des Lordkanzlers und des Falli-
<lb/>mentgerichtshofes. Ein vollständiges Verzeichnis dieser Ge- 
<lb/>bühren würde, um vollständig zu seyn, eine ausgedehnte
<lb/>Erklärung mehrerer Punkte des englischen Gerichtsverfah- 
<lb/>rens erheischen, welche die Granzen überschreitet, die ich
<lb/>mir in gegenwärtiger Darstellung vorsetzen mufste. Ich be- 
<lb/>gnüge mich mit der allgemeinen Bemerkung, dafs der Ko- 
<lb/>stenbetrag eine bedeutende Verminderung erlitten hat.

<lb/>Transitorisch bestimmen die §§. 89. und 40., dafs die
<lb/>anhängigen Fallitsachen durch Verfügungen des Lordkanz- 
<lb/>lers an den neuen Gerichtshof verwiesen werden, und dafs
<lb/>das delegirte Mitglied dieses Gerichtshofes sogleich einen
<lb/>Agenten (assignee) ernennt, dem der frühere Agent die
<lb/>Masse überliefert, unbeschadet jedoch der Gültigkeit der
<lb/>von demselben vorgenommenen Handlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>XVI.

<lb/>Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>Vom

<lb/>Herrn Oberappellationsrathe Dr. Spain genkekg in Celle.
</p>
            <p>

               <lb/>-Die ersten Bestrebungen eines Volks, sich aus dem frühem
<lb/>Naturzustände hervorzuarbeiten , die bisherigen ungeregelten
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0394.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>Verhältnisse, lediglich durch die Macht des Stärkern erzeugt,
<lb/>zu ordnen, sich die Vortheile der Cultur anzueignen, und
<lb/>statt der Willkühr Gesetze zu entwerfen, welche nicht allein
<lb/>das Verhältnis zwischen dem Herrscher und den Beherrsch- 
<lb/>ten , sondern auch die privatrechtlichen Verhältnisse zu be- 
<lb/>stimmen , den Zweck haben — kurz, an die Stelle des Na- 
<lb/>turzustandes einen wohlorganisirten Staat zu setzen, spre- 
<lb/>chen den Menschenfreund gewifs auf das höchste an, und
<lb/>gewähren aufserdem Jedermann ein mannichfaches und viel- 
<lb/>seitiges Interesse.

<lb/>Eine lebendige Darstellung solcher Bestrebungen, in
<lb/>Bezug auf die Bewohner der Südsee-Inseln (Poly- 
<lb/>nesien) gibt das vor kurzem erschienene Werk des dasi-
<lb/>gen Missionärs William Ellis *), indem es sich nicht
<lb/>allein über den frühem Zustand jener Völkerschaften auf
<lb/>eine sehr lehrreiche und umfassende Weise verbreitet, son- 
<lb/>dern auch von den Anordnungen der Mission selbst, um
<lb/>dieselben zu dem Christenthum und in den Culturstand hin- 
<lb/>über zu führen, und über den Erfolg dieser Anordnungen
<lb/>genaue Rechenschaft gibt.

<lb/>Besonders lehrreich sind namentlich die Versuche der
<lb/>Eingebornen, freilich unter dem Einflüsse der Missionarien,
<lb/>ihren rechtlichen Zustand den Grundsätzen des Christen- 
<lb/>thums anzupassen und sichere Grundlagen sowohl für das
<lb/>öffentliche als für das Privatwohl zu gewinnen, und so möge
<lb/>eine gedrängte Darstellung der Versuche hier ihren Platz
<lb/>finden.

<lb/>Die durch die Missionarien erwirkte allgemeine Ver- 
<lb/>breitung der Lehren des Christenthums, so wie ihre erfolg- 
<lb/>reichen Bestrebungen, europäische Cultur unter den Ein-
</p>
            <p>

               <lb/>i ) Polynesian researches during a residence of neariy six years in the
<lb/>South Sea Islands, including descriptions of the natural history
<lb/>and scenery of the Islands, with remarks on the History, Mytho-
<lb/>logy, Traditions, Government, Arts, Manners and Customs of the
<lb/>Inhabitants. By William Ellis, missionary to the Society and
<lb/>Sandwich Islands. London. 1830. II. Bande. Octav.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0395.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. 889

<lb/>gebornen einzuführen, veranlagten das Bedürfnifs, nun auch
<lb/>die rechtlichen Verhältnisse unter ihnen geordnet zu sehen,
<lb/>und so bewogen erstere den König P o m a r e, zu diesem
<lb/>Zwecke eine allgemeine Versammlung sämmtlicber Häupt- 
<lb/>linge zu veranstalten, und ihnen ein eigenes Gesetzbuch zur
<lb/>Genehmigung und Annahme vorzulegen. Diese Versamm- 
<lb/>lung fand im Jahre 1819 statt. Unter der Leitung und dem
<lb/>Beirath der Missionarien, namentlich des Missionar Nott,
<lb/>ward ein solches Gesetzbuch durch den König und einige
<lb/>wenige Häuptlinge entworfen. Es war einfach und bestand
<lb/>nur aus 18 Artikeln, und wenn es gleich an und für sich
<lb/>noch unvollkommen war, so enthielt es doch die Grundlage,
<lb/>nach welcher in Zukunft die Verhältnisse zwischen König,
<lb/>Häuptlingen und Unterthanen beurtheilt werden sollten. Es
<lb/>umfafste aufserdem Bestimmungen über Mord, Diebstahl, ge- 
<lb/>stohlenes und verlorenes Gut, Entheiligung des Sabbaths,
<lb/>Aufruhr, Ehe, Ehebruch u. s. w., so wie Vorschriften über
<lb/>das gerichtliche Verfahren. Die Annahme dieses zu Tahiti
<lb/>entworfenen Gesetzbuchs erfolgte in der gedachten Ver- 
<lb/>sammlung am i3. May 1819 durch die sämmtlichen Häupt- 
<lb/>linge der Inseln Tahiti und Eimeo, in Gegenwart mehrerer
<lb/>Tausend Eingebornen jener Inseln. Zugleich wurden die auf
<lb/>lange Papierstreifen gedruckten Gesetze unter dem Volke
<lb/>vertheilt, jedem Häuptling und jeder Magistratsperson zu- 
<lb/>gestellt und an den öffentlichen Plätzen angeschlagen. Das
<lb/>Original, von des Königs eigener Hand geschrieben, ist
<lb/>gegenwärtig im Besitze der Missionsgesellschaft in London.

<lb/>Dieses Gesetzbuch ward am 12. May 1820 auch in
<lb/>Baiatea einstimmig angenommen, und es unterwarfen sich
<lb/>demselben die Häuptlinge und das Volk von Tahaa, Borabora
<lb/>und Maupiti; indessen ward es bei dieser Gelegenheit aut
<lb/>25 Artikel erweitert, indem mehrere in dem Tahitischen
<lb/>Gesetzbuche fehlenden Bestimmungen eingeschaltet wurden,
<lb/>von denen die wichtigste die Anordnung von Geschwornen-
<lb/>gericbten war.

<lb/>Allmählig gewann es auch in Huahine und den anlie-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0396.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>3yo Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>genden Inseln Gebrauch, wenn gleich demselben dort Ge- 
<lb/>setzeskraft abging. Die förmliche Einführung desselben ward
<lb/>also beschlossen , N o 11 und E 11 i s begaben sich dorthin,
<lb/>um solche vorzubereiten. Ihr Zweck war aber auch dahin
<lb/>gerichtet, die Mängel des Tahitischen und Raiateaschen Ge- 
<lb/>setzbuchs zu verbessern: namentlich die Abschaffung der in
<lb/>jenem noch bestehenden Todesstrafe zu bewirken, und durch
<lb/>eine genauere Bestimmung der Einkünfte des Königs und
<lb/>der an die Stelle der Häuptlinge getretenen Befehlshaber
<lb/>der angeordneten Distrikte, das früherhin durch des Königs
<lb/>und jener Häuptlinge Anforderungen sehr gefährdete Pri- 
<lb/>vateigenthum zu sichern. Sie traten zu diesem Ende mit
<lb/>mehreren Häuptlingen von Huahine zusammen, und erreich- 
<lb/>ten, besonders da auch die Regentin von Huahine, die
<lb/>Schwester der Königin Terriiteria, ihre Zustimmung gab,
<lb/>ihren Zweck vollkommen. In der Volksversammlung, welche
<lb/>im May 1822 zu Huahine gehalten wurde, ward dieses Ge- 
<lb/>setzbuch von den Häuptlingen anerkannt, und für Huahine
<lb/>und Sir Charles Sander's Island promulgirt.

<lb/>Es ist zu Huahine unter dem Titel: E Ture na Hua- 
<lb/>hine: »A Law or Code of Laws for Huahine, caused to
<lb/>grow in the government or reign of Terriiteria, Hautia, and
<lb/>Mahine, subordinate rulers. Huahine, printed at the Mission
<lb/>press. 1828.« erschienen.

<lb/>Ellis 2) theilt eine wörtliche englische Uebersetzung
<lb/>mit; ich gebe aus derselben gleichfalls eine wörtliche deutsche,
<lb/>da diese genügen wird, auf die Eigenthümlichkeiten dieses
<lb/>merkwürdigen Gesetzbuchs aufmerksam zu machen, und es
<lb/>keiner weitern Erläuterungen bedürfen wird.

<lb/>Gesetzbuch für Huahine.

<lb/>Durch die Gunst Gottes besitzen wir unsere Regierung.
<lb/>Friede sey mit dir, Volk von Huahine!
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vol. II. p. 427 —440.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0397.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.


<lb/>I. Betreffend Mord.

<lb/>Tödten die Eltern ihre neugebornen oder noch unge-
<lb/>bornen Kinder, oder geschieht solches, wenn nicht von den
<lb/>Eltern, doch von den Verwandten, oder, wenn nicht von
<lb/>diesen, doch von einem Fremden; oder begeht irgend eine
<lb/>Person aus freiem Antrieb einen Todtschlag, so soll der
<lb/>Thäter auf ein fernes unbewohntes Eiland, wie Palmerston’s
<lb/>Eiland, ausgesetzt werden. Dort sollen solche Verbrecher
<lb/>bis an ihren Tod verbleiben und nie zurüchgebracht werden.

<lb/>II. Betreffend Diebstahl.

<lb/>Stiehlt Jemand ein Ferhel, so soll er viere als Wieder- 
<lb/>erstattung bringen, für den Eigenthümer des Ferkels zwei,
<lb/>und für den König zwei. Hat er keine Ferkel, zwei ein- 
<lb/>zelne Kähne, den einen für den Eigenthümer des Ferkels,
<lb/>den andern für den König. Hat er keine Kähne, zwei Bal- 
<lb/>len einheimischen Tuchs. Falls die Fangzähne des Ferkels
<lb/>schon aus dessen Maule hervorgewachsen waren 3), soll jeder
<lb/>Ballen hundert Faden (200 Ellen) Tuch, vier Ellen breit,
<lb/>enthalten. War das Ferkel halbwüchsig, fünfzig Faden; war
<lb/>es klein, zwanzig Faden. Die eine Hälfte für den Eigen- 
<lb/>thümer, die andere für den König. Hat er kein Tuch, so
<lb/>gibt er Pfeilwurz (arrowroot), nämlich, wenn das gestohlene
<lb/>Ferkel grofs war, vierzig Maafs (ein Maafs hält 5 — 6 Pfund
<lb/>an Gewicht), für ein halbwüchsiges, zwanzig Maafs, für ein
<lb/>kleines zehn Maafs, zur Hälfte dem Eigenthümer des Fer- 
<lb/>kels, zur Hälfte dem König. Hat er keine Pfeilwurz, irgend
<lb/>etwas anderes aus seinem Eigenthum.

<lb/>Solchergestalt lasset ihn immer die gestohlene Sache be- 
<lb/>zahlen, nämlich das vierfache, halb für den Eigenthümer,
<lb/>halb für den König.

<lb/>Hat der Dieb kein Eigenthum, so hat er auf dem Lande
<lb/>des Bestohlenen zu arbeiten. Weigert er sich dessen, so
<lb/>ist sein eigenes Land dem Könige verfallen, und er soll auf
</p>
            <p>

               <lb/>3) Auf diese Art wird ein erwachsenes Schwein bezeichnet.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0398.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>3ys Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>unbestimmte Zeit verbannt werden. Beruft ihn der König
<lb/>zurück, so soll er sich auf sein Land zurückbegeben, beruft
<lb/>ihn der König nicht zurück, so darf er nicht zurückkehren.
<lb/>Die Magistratspersonen und Richter sollen die auf dieses
<lb/>Verbrechen gesetzte Strafe erkennen, aber auch nur diese.
<lb/>Der Richter soll von den Verwandten des Diebs den Werth
<lb/>des Eigenthums nicht verlangen.

<lb/>III. Betreffend Ferkel.

<lb/>Dringt ein Ferkel in einen Garten ein und richtet es
<lb/>dort Schaden an, so kann kein Ersatz desselben verlangt
<lb/>werden, wenn die Befriedigung schadhaft war. Wirft Jemand
<lb/>Steine nach einem Ferkel, und wird dasselbe dadurch ge- 
<lb/>lähmt, verstümmelt oder getödtet, so soll der Thätcr das- 
<lb/>selbe behalten, und dem Eigenthümer ein anderes von der- 
<lb/>selben Güte und Beschaffenheit geben. Hat er keines, so
<lb/>soll er ihm, als Ersatz etwas anderes aus seinem Eigenthum
<lb/>geben. Für ein grofses Ferkel, zwanzig Maafs Pfeilwurz,
<lb/>für ein kleineres zehn. In Ermangelung von Pfeilwurz, Co-
<lb/>cosöl, so manche Bambusrohre voll, als Maafse Pfeilwurz
<lb/>erforderlich waren. In dessen Ermangelung soll er persön- 
<lb/>liche Dienste thun, für ein grofses Ferkel zwanzig Faden,
<lb/>für ein kleines fünf Faden Befriedigungen für den Eigen- 
<lb/>thümer des getödteten Ferkels errichten. War die Befrie- 
<lb/>digung gut, und ist sie durch Hunger oder Gewalt des Fer- 
<lb/>kels durchbrochen und die Erndte zernichtet, so soll das
<lb/>Ferkel nicht getödtet, sondern zurückbehalten werden, und
<lb/>der Magistrat den Schadensersatz für den Eigenthümer des
<lb/>Gartens bestimmen. Auch soll der Eigenthümer des Ferkels
<lb/>die beschädigte Befriedigung wieder hersteilen.

<lb/>IV. Betreffend gestohlenes Gut oder
<lb/>Eigenthum.

<lb/>Hat Jemand fremdes Eigenthum gestohlen und einem
<lb/>andern verkauft, und weifs der Käufer, dafs es gestohlen
<lb/>war, zeigt er solches nicht an, sondern verhehlt er es, so
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0399.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg , Gesetzgebung in Polynesien» 3y3

<lb/>ist er auch Dieb und soll er mit dem Diebe gleiche Strafe
<lb/>erdulden. Dasselbe gilt von jedem wissentlichen Hehler
<lb/>gestohlenen Guts.

<lb/>Y. Betreffend verlorenes Eigenthum,

<lb/>Findet Jemand einen verlorenen Gegenstand, und ist
<lb/>ihm der Eigenthümer bekannt, so soll er diesen demselben
<lb/>zurückgeben. Verhehlt er die gefundene Sache wissentlich,
<lb/>so ist er als Dieb anzusehen und zu bestrafen.

<lb/>VI. Betreffend Kauf oder Tausch.

<lb/>Verkauft oder vertauscht Jemand Gut, so mufs die
<lb/>tJebereinkunft wohlbedacht und redlich getroffen werden.
<lb/>Ist der Handel völlig und zu beiderseitiger Zufriedenheit ab- 
<lb/>geschlossen , und hält der eine den empfangenen Gegenstand
<lb/>zurück, nimmt dagegen der andere den gegebenen Gegen- 
<lb/>stand mit sich fort, liefert er ihn aber nach kurzer Zeit
<lb/>wieder zurück, so braucht ihn jener nicht wieder anzuneh- 
<lb/>men, wenn er nicht will. War es ein Gegenstand, dessen
<lb/>Mängel und Fehler zur Zeit des Tausches nicht ersichtlich
<lb/>waren, wurden dieselben aber von dem, welcher ihn mit
<lb/>sich nahm, in seinem Hause entdeckt, so kann er zurück- 
<lb/>gegeben werden; nicht aber, falls derselbe jene Mängel schon
<lb/>zur Zeit des Tausches kannte.

<lb/>VII. Betreffend die Entweihung des Sabbaths.

<lb/>Am Sabbath zu arbeiten ist ein grofses Verbrechen
<lb/>gegen Gott. Kann aber die Arbeit nicht aufgeschoben wer- 
<lb/>den, sollen z. B. für einen Kranken warme oder kalte Nah- 
<lb/>rungsmittel zubereitet werden, so ist dieses erlaubt; nicht
<lb/>aber das Aufrichten von Häusern, das Bauen von Kähnen,
<lb/>das Bearbeiten von Land und der Fischfang. Lasset Nie- 
<lb/>manden vor dem Sabbath in einer zu grofsen Entfernung
<lb/>verreisen. Für diejenigen, welche den Prediger hören wol- 
<lb/>len, ist es genug, dafs sie am vorhergehenden Tage dahin
<lb/>reisen; und geht es nicht an, so können sie auch zu diesem
<lb/>Krit. Zeitschr. f. Rechtsw. u. Gtstiig. d, Ausl. If^. Bd. 3. Hi
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0400.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>.!&lt;), Spangcnberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>Zwecke am Sabbath reisen, aber sie dürfen nicht an diesem
<lb/>Tage entlegene Ortschaften besuchen. Wer sich in Zukunft
<lb/>dergleichen verbotenen Beschäftigungen am Sabbath hingibt,
<lb/>soll von den Magistratspersonen verwarnt werden, solche zu
<lb/>unterlassen. Achtet er nicht hierauf, so soll er zur öffent- 
<lb/>lichen Arbeit gezwungen und angehalten werden, und einen
<lb/>Weg von fünfzig Faden Länge und zwei Faden Breite zu
<lb/>erbauen. Arbeitet er dessen ungeachtet wieder am Sabbath,
<lb/>so lasset ihn einen Feldweg (f/8 engl. Meile) bauen.

<lb/>VIII. Betreffend Empörung und Aufruhr.

<lb/>Wer Krieg anfacht, heimlicher Weise falsche Gerüchte
<lb/>verbreitet oder die Zuneigung des Volkes gegen seinen ge-
<lb/>setzmäfsigen Herrscher zu schwächen sucht, oder sonst auf
<lb/>irgend eine Art wirklich eine Empörung anstiftet, soll vor
<lb/>Gericht gestellt werden; und wenn er dessen überführt wor- 
<lb/>den, aus seinem Distrikt oder Eiland entfernt werden. Würde
<lb/>er dort von neuem eine Empörung stiften, so soll er zum
<lb/>Bau einer % engl. Meile an einem Wege verurtheilt, und
<lb/>im Wiederholungsfälle nach einem entfernten Eiland, wie
<lb/>Palmerston’s Eiland, verbannt werden und nicht anders, als
<lb/>auf den Willen und nach Gutbefinden des Königs zurück- 
<lb/>kehren dürfen.

<lb/>IX. Betreffend Bigamie.

<lb/>Es schickt sich nicht, dafs ein Mann zwei Weiber und
<lb/>ein Weib zwei Männer habe. Hat ein Mann noch aus der
<lb/>Zeit des Heidenthums zwei Weiber, so soll er sie zwar be- 
<lb/>halten; stirbt aber eine derselben und verbleibt ihm die an- 
<lb/>dere , so soll er nicht wiederum zwei zu gleicher Zeit haben.
<lb/>Besteht er hartnäckig darauf, dennoch eine zweite Frau zu
<lb/>nehmen, so soll der Magistrat die Trennung der zweiten
<lb/>von ihm veranlassen, und beide mit Arbeitsstrafe belegen.
<lb/>Der Mann soll eine Wegstrecke von vierzig Faden Länge
<lb/>und zwei Faden Breite erbauen, und das Weib zwei Fufs-
<lb/>teppiche oder vier gewöhnliche Matten flechten; die Hälfte
<lb/>für den König, die andere für den Befehlshaber des Distrikts
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0401.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesiern 3f) j

<lb/>X. Betreffend verlassene Weiber.

<lb/>Wenn ein Mann während des Heidenthums sein Weib
<lb/>verlassen, und ein anderes geheirathet hat, so soll er nicht
<lb/>zu seinem frühem Weibe zurüchhehren; auch soll das Weib,
<lb/>welches einen andern Mann geheirathet hatte, nicht zu dem
<lb/>Ehemanne zurüchhehren, den sie während des Heidenthums
<lb/>Verlassen hat. Wer dawider handelt , soll nach Maafsgabe
<lb/>des neunten Gesetzes bestraft werden.

<lb/>XI. Betreffend Ehebruch.

<lb/>Ehebruch \vird durch eine dem beleidigten Gatten zu
<lb/>entrichtende Entschädigung gestraft: auch darf der Belei- 
<lb/>diger während des Lebens des Beleidigten nicht wieder hei-
<lb/>rathen.

<lb/>XII. Betreffend Ehescheidung.

<lb/>Verstofst ein Mann sein Weib, welches ihm die Treue
<lb/>nicht gebrochen hat, so ist dieses Unrecht. Die Magistrats- 
<lb/>personen sollen einen solchen ermahnen, sein Weib wieder
<lb/>zu sich zu nehmen. Achtet er auf diese Ermahnung nicht,
<lb/>so lasset ihn mit Arbeitsstrafe belegen bis auf den Tag, dafs
<lb/>er zu seinem Weibe zurüchhehren will. Ist er hartnächig
<lb/>und will er nicht zurüchhehren, so sollen beide bleiben, wö
<lb/>sie sind, bis einer von ihnen stirbt; der Mann soll hein an- 
<lb/>deres Weib ehelichen. Verlässt ein Weib ohne Grund ihren
<lb/>Mann, so soll es eben so gehalten werden, wie oben bestimmt
<lb/>ist. Verstofst aber ein Mann sein Weib tregen ihres zäiih-
<lb/>süchtigen Temperaments oder ihres schlechten Benehmens,
<lb/>so sollen die Magistratspersonen das Weib und den Mann
<lb/>ermahnen, friedlich zusammen zu leben« Bleiben sie aber
<lb/>Verhehrt, so mögen sie bleiben, wo sie sind; das Weib soll
<lb/>heinen andern Mann nehmen, und der Mann hein anderes
<lb/>Weib. Auch sollen sie bis dahin, dafs sie wieder Zusam- 
<lb/>menleben, zu Arbeiten verurtheilt werden; der Mann an
<lb/>Landstrafsen und Pflanzungen, das Weib, Matten zu flechten
<lb/>oder Tuch zu hlopfen. Ein Theil für den Honig und det*
<lb/>andere für den Befehlshaber des Distrikts.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0402.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>3()6 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>XIII. Betreffend den Mann, der sein Weib nicht
<lb/>mit Nahrung versorgt.

<lb/>Versorgt ein Mann sein Weib nicht mit Nahrung, läfst
<lb/>er sie vielmehr Hanger leiden, so soll der Magistrat einen
<lb/>solchen Ehemann ermahnen, dafs er sich nicht solchergestalt
<lb/>benehme. Ist der Mann gegen solche Ermahnung taub, und
<lb/>verläfst ihn wegen dieser Übeln Begegnung das Weib, so
<lb/>soll er, wenn er nicht schwach oder kränhlieh ist, bis da- 
<lb/>hin, dafs er sich gegen sein Weib sorgsam beträgt, zur
<lb/>Arbeit verurtheilt werden. Die Arbeit soll in dem Bau eines
<lb/>Weges oder Errichtung einer Befriedigung bestehen, für
<lb/>den König und den Befehlshaber.

<lb/>XIV. Betreffend die Ehe.

<lb/>Ehe ist eine Uebereinkunft zwischen einem Mann und
<lb/>einer Frau zu ehelichen Zwecken. Sie mufs nicht zwischen
<lb/>Bruder und Schwester, sondern zwischen entfernten Ver- 
<lb/>wandten oder Fremden eingegangen werden, wenn sie als
<lb/>gesetzlich angesehen werden soll. — Die Förmlichkeiten bei
<lb/>Abschliefsung der Ehe sollen durch einen Missionär oder eine
<lb/>Magistratsperson vollzogen werden. — Die Personen, welche
<lb/>eine Ehe eingehen wollen, müssen solches dem Missionär oder
<lb/>der Magistratsperson anzeigen, und diese sollen solches dem
<lb/>Volke kund thun, damit es die Schicklichkeit der Ehe ken- 
<lb/>nen lerne. Findet das Volk die Ehe unschicklich, so dürfen
<lb/>sich die Personen nicht heirathen; sonst aber wohl. Hier- 
<lb/>her gehört, wenn vielleicht der Mann sein Weib auf einem
<lb/>Eiland oder in einer Gegend verlassen hat, und sich in eine
<lb/>andere begeben hat, um sich betrüglicher Weise von neuem
<lb/>zu verheiralhen. Oder, wenn solches ein Weib gethan hat.
<lb/>Deshalb soll der Missionär bei dem Volke anfragen, ob es
<lb/>von einer solchen Übeln Aufführung der Person in einem
<lb/>andern Lande Kunde habe, welche die zu schliefsende Ehe
<lb/>als gesetzwidrig darstelle? Wird dem Missionär solches kund
<lb/>gethan, so darf die Ehe nicht statt finden. An dem Tage,
<lb/>an welchem Gottesdienst gehalten wird, soll daher der Mis-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0403.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. 397

<lb/>sionär also zu dem Volke reden: Der und Die beabsichtigen
<lb/>sich zu verehelichen. Das Volk hat sodann nachzuforschen
<lb/>und zu untersuchen, ob gerechte Gründe vorhanden sind,
<lb/>dafs sie nicht zusammen leben können. Kommt sodann der
<lb/>Tag des Abschlusses der Ehe, so lasset Personen als Zeugen
<lb/>herbeikommen. Der Missionär soll sodann den Mann auffor-
<lb/>dern, die rechte Hand der Frauensperson zu ergreifen, und
<lb/>zu ihm sprechen: Willst du diese Frauensperson zu deinem
<lb/>gesetzlichen Weibe haben, und sie bis zum Tode als dein
<lb/>alleiniges Weib betrachten? dann soll der Mann antworten:
<lb/>Ja! Nun soll der Missionär die Frau auffordern, die rechte
<lb/>Hand des Mannes zu ergreifen, und zu ihm sagen: Willst
<lb/>du diesen Mann zu deinem gesetzmäfsigen Ehemann haben,
<lb/>und ihm gehorsam seyn, und ihn bis zum Tode als deinen
<lb/>alleinigen Ehemann betrachten ? dann soll das Weib antwor- 
<lb/>ten: Ja! Hierauf soll der Missionär gegen das gesammte
<lb/>Volk erklären: Diese beiden Personen sind gesetzliche Ehe- 
<lb/>leute geworden, vor Gott und den Menschen! dann soll die
<lb/>Ehe in das Buch der Verheiratheten von dem Missionär ein- 
<lb/>getragen, und die Eintragung von dem Missionär, den Con-
<lb/>trahenten und den Zeugen unterzeichnet werden. Auf solche
<lb/>Weise sollen die Feierlichkeiten der Ehe geschehen. — Lasset
<lb/>Niemanden heimlich Ehemann oder Ehefrau werden: es ist
<lb/>ein Verbrechen,

<lb/>XV. Betreffend falsche Anklage.

<lb/>Wenn Jemand einen andern vor einer Gerichtsperson
<lb/>fälschlich anklagt, in der Absicht, dafs der Angeklagte vor
<lb/>Gericht gestellt werde, oder, wenn Jemand als falscher
<lb/>Zeuge auf tritt, in der Absicht, dafs durch das falsche Zeug-
<lb/>nifs der Angeklagte überführt und bestraft werde; und es
<lb/>ergibt sich, dafs die Anklage oder das Zeugnifs falsch ist,
<lb/>so soll der falsche Ankläger oder Zeuge diejenige Strafe
<lb/>leiden, welche den Angeklagten getroffen haben würde,
<lb/>wenn man ihn als schuldig befunden hätte.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0404.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>398 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>XVI. Widernatürliche Wollust.

<lb/>Sie wird mit lebenslänglicher Verbannung oder bestän- 
<lb/>diger harter Arbeit auf sieben Jahre bestraft.

<lb/>XVII. Entführung. XVIII. Nothzucht. XIX. Hurerei.

<lb/>Diese Verbrechen werden mit harter Arbeitsstrafe auf
<lb/>bestimmte Zeit geahndet.

<lb/>XX. Betreffend Trunkfälligheit.

<lb/>Wenn ein Mann geistige Getränke zu seiner Berau- 
<lb/>schung trinkt, tobt und boshaft wird, so soll ihn der Magi- 
<lb/>strat binden und einsperren lassen, und wenn der Berauschte
<lb/>wieder nüchtern geworden ist, so soll er ihn ermahnen, es
<lb/>nicht wieder zu thun. Bleibt derselbe jedoch hartnäckig
<lb/>bei seinem Trinken, und wird er wieder im Rausche bos- 
<lb/>haft, so lasset ihn vor den Magistrat bringen und zur Ar- 
<lb/>beit, als Erbauung eines Weges, fünf Faden in der Länge
<lb/>und zwei in der Breite, verurtheilen. Wenn nicht zu die- 
<lb/>sem — zur Errichtung einer Befriedigung von Pflanzungen,
<lb/>fünf Faden lang. Macht sich ein Weib dieses Verbrechens
<lb/>schuldig, so soll es zwei breite Matten flechten, die eine für
<lb/>den König, die andere für den Befehlshaber des Distrikts;
<lb/>oder vier Matten von Hibiscus, zwei für den König, und
<lb/>zwei für den Befehlshaber; oder vierzig Faden einheimi- 
<lb/>schen Tuchs verfertigen, zwanzig für den König und zwanzig
<lb/>für den Befehlshaber.

<lb/>XXI. Schaden, gestiftet durch Hunde oder

<lb/>Schweine.

<lb/>Betreffend Hunde, welche beifsig sind oder stehlen,
<lb/>und Ferkel, welche alles, was ihnen in den Wog kommt,
<lb/>beifsen oder zerreilsen.

<lb/>Stiehlt ein Hund heimlich Nahrung, oder ist er daran
<lb/>gewöhnt, junge Ferkel, Ziegen oder Böcke, oder Vögel,
<lb/>oder sonstige kleine eigenthümliche Gegenstände zu fressen,
<lb/>so soll der Eigenthümer des Hundes solche ersetzen. Ist
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0405.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. 3()&lt;)

<lb/>ein Ferkel aufgefressen, so soll ein Ferkel zum Ersätze ge- 
<lb/>geben werden; oder ist ein Vogel, so soll dafür ein Vogel
<lb/>gegeben werden. Was gegeben wird, soll von derselben
<lb/>Güte seyn, wie das Gefressene. Auch soll er einen solchen
<lb/>Hund tödten. Will ihn dagegen der Eigentümer behalten,
<lb/>so soll er das Vierfache von dem, was der Hund zernichtet,
<lb/>ersetzen, nämlich die Hallte für den König, die andere Hälfte
<lb/>für den Eigentümer der zernichteten Gegenstände. Ist ein
<lb/>Hund gewohnt, Kinder zu beifsen, so soll er getödtet wer- 
<lb/>den. Hält Jemand einen Hund, von welchem er weifs, dals
<lb/>derselbe wild oder beifsig ist, und weigert er sich, ihn zu
<lb/>tödten, wiewohl er von dem Magistrat dazu aufgefordert
<lb/>wurde, und wird ein Kind von einem solchen Hunde gebis- 
<lb/>sen, so soll der Hund getödtet, und der Eigentümer, weil
<lb/>er dabei bestand, einen solchen Hund zu behalten, zu harter
<lb/>Arbeit verurteilt werden. Hie in dem zwanzigsten Gesetze
<lb/>angedrohte Strafe soll auf ihn angewendet werden.

<lb/>Schweine, welche gewohnt sind, junge und säugende
<lb/>Ferkel, Böckchen oder Vögel zu fressen, oder Kinder an- 
<lb/>zuhalten oder zu beifsen, sollen an einen andern Platz ge- 
<lb/>bracht oder getödtet werden. Weigert sich dessen der Ei- 
<lb/>gentümer, obgleich er hiezu von den Magistratspersonen
<lb/>aufgefordert ist, so sollen diese das Schwein tödten, und
<lb/>den Eigentümer desselben, weil er darauf bestand, ein sol
<lb/>eh es gefährliches Schwein zu behalten, zur Arbeitsstrafe ver- 
<lb/>urteilen. Die Strafe soll die in dem zwanzigsten Gesetze
<lb/>benannte seyn.

<lb/>XXII. Betreffend wilde und herumirrende

<lb/>Ferkel.

<lb/>Kein Ferkel ist ohne Eigentümer. Niemand soll auf
<lb/>Ferkel in den Bergen oder in den Thälcrn Jagd machen
<lb/>unter dem Vorwände, dafs sie herrenlos seyen. Wilde Ferkel
<lb/>in den Wäldern, deren Eigentümer unbekannt sind, gehö- 
<lb/>ren dem Volke des Thaies. Ist dagegen der ursprüngliche
<lb/>Eigentümer bekannt, so gehören sie diesem, wenn sie auch
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0406.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>4-00 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>•wild geworden sind. Wird ein solches Ferkel getodtet oder
<lb/>verzehrt, so mufs dafür bezahlt werden. Der, welcher es
<lb/>weggenommen hat, soll ein Ferkel von gleicher Beschaffen- 
<lb/>heit zurückgeben. Fährt er fort, Ferkel auf den Bergen
<lb/>oder in den Thälern zu jagen, unter dem Vorwände, dafs
<lb/>solche herrenlos seyen, so ist er als Dieb zu betrachten, und
<lb/>mit den in dem zweiten Gesetze ausgedrückten Strafen gegen
<lb/>den Diebstahl zu belegen.

<lb/>XXIII. Betreffend Verschwörung.

<lb/>Erfährt Jemand, dafs ein Anderer beabsichtigt, den
<lb/>König zu morden, oder eine jede andere Person zu tödten,
<lb/>oder zu stehlen, oder irgend ein anderes Verbrechen zu be- 
<lb/>gehen, und verschweigt er solches, und zeigt er nicht an,
<lb/>was er dieserhalb weifs, so ist er dem Andern gleichzustel- 
<lb/>len, und mit derselben Strafe zu belegen, die jenen trifft.

<lb/>XXIV. Betreffend den, welcher solches anzeigt.

<lb/>Hat eine Anzahl von Personen sich in einer Verschwö- 
<lb/>rung zur Begehung eines Verbrechens eingelassen, und be- 
<lb/>gibt sich einer derselben zu dem Magistrat und zeigt solches
<lb/>an, so soll er straflos bleiben, falls er nicht der Anstifter
<lb/>der Verschwörung oder derjenige war, der den Plan zu dem
<lb/>zu begehenden Verbrechen zuerst entwarf. Aber diejenigen,
<lb/>welche nicht bekennen, sollen bestraft werden,

<lb/>XXV. Betreffend unerlaubtes Suchen nach

<lb/>N ahrung.

<lb/>Steige nicht ohne Erlaubnifs auf eines andern Baum,
<lb/>um Nahrung zu suchen! Wer dieses thut, der begeht ein
<lb/>Verbrechen. Hat er aber die Erlaubnifs dazu von dem Ei-
<lb/>genthümer des Landes, so thut er kein Unrecht. Wer aus
<lb/>einem Garten oder neben einem Hause Nahrung stiehlt,
<lb/>nimmt etwas, was ihm nicht von dem Landeigenthümer ge- 
<lb/>geben ist. Verlangt der Landeigenthümer, dafs der erstere
<lb/>vor Gericht gestellt werde, so soll solches geschehen und
<lb/>derselbe mit harter Arbeit belegt werden. Sind Garten-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0407.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>fruchte gestohlen, so soll der Dieb für den Eigenthümer an
<lb/>der Befriedigung des Gartens arbeiten, z. B. eine solche er- 
<lb/>richten; die Länge der zu errichtenden Befriedigung soll
<lb/>nach dem Werthe des Gestohlenen ermessen werden. Waren
<lb/>dagegen die Nahrungsmittel aus einem unbefriedigten Platze
<lb/>genommen, oder solche, die in freiem Felde wachsen, so
<lb/>soll der Dieb eine Wegstrecke von vierzig Faden, oder einen
<lb/>Faden Stein werk bauen.

<lb/>XXVI. Betreffend die Einkünfte des Königs
<lb/>und. der Befehlshaber.

<lb/>Jedes Land, welches Gottes Wort angenommen hat,
<lb/>und diejenigen, die Gottes Wort noch nicht haben, deren
<lb/>Staatseinrichtungen aber gut sind, kommen darin überein,
<lb/>wie es recht sey, dafs ihrem eigenen Könige, der die Re- 
<lb/>gierung besitzt, und den Befehlshabern der Distrikte, Ein- 
<lb/>künfte gewährt werden müssen. Auch ist dieses oft in Gottes
<lb/>Wort gesagt und durch Jesus, unsern Herrn, gelehrt, wenn
<lb/>er sagt: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist. Also ist es
<lb/>Recht, dafs wir dasselbe thun. Lasset daher Jedermann zu
<lb/>den Einkünften des Königs beisteuern. Wer ein gröfseres
<lb/>Einkommen hat, mufs mehr hierzu geben als derjenige, der
<lb/>ein geringeres besitzt. — Solche Personen, wie die Befehls- 
<lb/>haber der Distrikte, sollen jährlich zwei Schweine geben;
<lb/>in deren Ermangelung zehn Maafs Pfeilwurz; in deren Er- 
<lb/>mangelung Cocosoel, zehn Bambusrohre voll; die Bambus- 
<lb/>rohre müssen von guter Beschaffenheit seyn. — Die Raa.
<lb/>tiras, Pächter oder kleine Landeigenthümer sollen jährlich
<lb/>ein Schwein geben, in dessen Ermangelung fünf Maafs Pfeil- 
<lb/>wurz, und in dessen Ermangelung fünf Bambusrohre Oel,
<lb/>Auch die, welche kein Land besitzen, aber einheimisch sind,
<lb/>oder, wenn sie Ausländer sind, hier wohnen, sollen jeder
<lb/>jährlich ein Ferkel, kleiner, als das, welches Pächter liefern
<lb/>müssen, geben; oder drei Maafs Pfeilwurz, oder drei Bam- 
<lb/>busrohre. Aufserdem haben die Pächter für den regieren- 
<lb/>den König Folgendes zu liefern. Jeder Distrikt soll jährlich
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0408.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>zwei grofse Matten, zehn Faden lang und zwei breit, liefern;
<lb/>in deren Ermangelung feine Hibiscusmatten, von jeder Fa- 
<lb/>milie eine; und, wenn diese nicht, drei Faden einheimischen
<lb/>Tuchs von jeder Familie. — Folgendes sind die Einkünfte?
<lb/>welche die Befehlshaber jedes Distrikts von den Pächtern
<lb/>desselben zu geniefsen haben. Jährlich soll ihnen jeder Päch- 
<lb/>ter liefern ein Ferkel; in dessen Ermangelung fünf Maafs
<lb/>Pfeilwurz oder fünf Bambusrohre Oel, gute Bambusrohre.
<lb/>Und so wie für den König, so sollen die Bewohner des Di- 
<lb/>strikts ihrem Befehshaber liefern: zwei Malten, eben so lang
<lb/>und breit, als für den König. In deren Ermangelung jeder
<lb/>eine Hibiscusmatte oder drei Faden Tuch. Dieses sind die
<lb/>Abgaben, welche jährlich die Distrikte ihrem Befehlshaber
<lb/>und welche Befehlshaber und das Volk dem Könige zu geben
<lb/>haben. Ist Jemand durch Krankheit aufser Stand gekommen,
<lb/>die hier angegebene Abgabe in dem Jahre zu geben, so kann
<lb/>er auf die Nachsicht des Königs und der Befehlshaber rech- 
<lb/>nen. Geschieht es aber aus Trägheit oder aus einem andern
<lb/>Grunde nicht, so soll er verbannt, aber von Niemand ge- 
<lb/>fangen gesetzt werden. Lasset die Pächter bei Lieferung
<lb/>von Vorräthen an den König und die Befehlshaber grofs-
<lb/>müthig handeln! solches ist recht. Von Brodfrucht, Arum,
<lb/>Pisang, Yamswurzeln, und solche Arten von Nahrungsmitteln
<lb/>lasset dem Könige und den Befehlshabern einen Theil neh- 
<lb/>men, und zwar unzubereitet. Nicht, wie die grofsen Mahl- 
<lb/>zeiten — denn diese sind gänzlich abgeschafft —; sondern
<lb/>nach Maafsgabe der Woche oder des Monats möge der- 
<lb/>gleichen gebracht werden. Ferkel sind nicht darunter be- 
<lb/>griffen; wohl aber Fische, wenn sie gewünscht werden.
<lb/>So sollen wir recht thun!

<lb/>XXVII. Betreffend das Tatoviren.

<lb/>Niemand soll sich tatoviren; es ist gänzlich abgeschafft
<lb/>und gehört zu den alten Übeln Gewohnheiten. Hat sich ein
<lb/>Mann oder Weib tatoviren lassen, und wird dieses erwiesen,
<lb/>so sollen sie vor Gericht gestellt und bestraft werden. —
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0409.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. 4o3

<lb/>Dieses soll die Strafe des Mannes seyn: Das erste Mal soll
<lb/>er eine Wegstrecke von zehn Faden, das zweite Mal von
<lb/>zwanzig Faden bauen; oder ein Steinwerk, vier Faden lang
<lb/>und zwei breit; wenn dieses nicht, so soll er eine andere
<lb/>Arbeit zum Vortheil des Honigs errichten. — Dieses soll die
<lb/>Strafe der Weibsperson seyn: Sie soll zwei grofse Matten,
<lb/>eine für den König, die andere für den Befehlshaber machen;
<lb/>wenn diese nicht, vier kleine, zwei für den König, zwei
<lb/>für den Befehlshaber; wenn diese nicht, einheimisches Tuch,
<lb/>zwanzig Faden lang und zwei breit; zehn Faden für den
<lb/>König, zehn für den Befehlshaber. Wiederholt der Mann
<lb/>oder das Weib das Tatoviren dessen ungeachtet vier oder
<lb/>fünf Mal, so sollen die tatovirten Figuren durch Ueber-
<lb/>schwärzen zerstört und erstere, wie oben steht, bestraft
<lb/>werden.

<lb/>XXVIII. Betreffend Reisegesellschaften.

<lb/>Beabsichtigt ein Mitglied der regierenden Familie, oder
<lb/>ein Befehlshaber; oder sonst ein Mann von Einflufs, in ein
<lb/>anderes Land zu reisen, wie von Najatea oder Taiti nach Hua-
<lb/>hine — so soll er rechtliche Leute zu seinen Begleitern wäh- 
<lb/>len, als Kirchendiener, Getaufte, nicht sittenlose und bos- 
<lb/>hafte Menschen, die nicht aufhören, Verbrechen zu bege- 
<lb/>hen : denn Leute solcher Gattung sollen in ihrem eigenen
<lb/>Lande bleiben. Fahren jedoch die Reisenden fort, solche
<lb/>Unruhestifter mitzunehmen, so sollen , falls sie an der Küste
<lb/>landen, die Magistratspersonen dieselben ermahnen, den Orts- 
<lb/>frieden nicht zu stören und nicht bis in die Nacht zu wan- 
<lb/>dern. Beachten solche dieses nicht, so sollen solche Un- 
<lb/>ruhestifter mit Stricken gebunden werden, bis dahin, dafs
<lb/>ihre Herren wieder abreisen; erst dann sollen sie entfesselt
<lb/>werden.

<lb/>XXIX. Betreffend die Magistratspersonen
<lb/>oder Richter.

<lb/>Wird Jemand wegen eines Verbrechens angeklagt, so
<lb/>möchte derselbe vielleicht den Richter oder Magistrat durch
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0410.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0410"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>4o4 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.


<lb/>ein Geschenk bestechen, damit er minder Strafe leide; aber
<lb/>der Richter oder Magistrat soll ein solches Geschenk nicht
<lb/>annehmen. Der Richter oder Magistrat, der sich bestechen
<lb/>läfst, ist ein Verbrecher. Ihm soll sein Amt genommen wer- 
<lb/>den, und er für die Zukunft niemals wieder zum Richter
<lb/>oder Magistrat erwählt werden können.

<lb/>XXX. Betreffend neue Gesetze.

<lb/>Sollte sich ein verhältnifsmäfsig geringes Verbrechen er- 
<lb/>eignen, welches in diesen Gesetzen nicht auf geführt wäre,
<lb/>so kann dieses Gesetzbuch abgeändert werden. Jährlich
<lb/>sollen die Gesetze revidirt und verbessert werden. Dann
<lb/>soll das Verbot solcher übergangener Verbrechen einge- 
<lb/>schaltet , und ihre Bestrafung festgesetzt werden, damit die
<lb/>Landessitten gerecht und gebessert werden.
</p>
            <p>

               <lb/>Bestimmungen über die Richter, Geschwor-
<lb/>nen und Boten (oder Polizey- und Friedens- 
<lb/>beamten).

<lb/>Betreffend die Oberrichter.

<lb/>1) Der König oder die obersten Befehlshaber sollen die
<lb/>Oberrichter erwählen; und wenn ein Richter stirbt, abge- 
<lb/>setzt wird, oder sich in ein anderes Land begibt, so soll
<lb/>der König und die obersten Befehlshaber einen andern in
<lb/>dessen Stelle ernennen.

<lb/>2) Pflichten der Oberrichter. Dieses sind die Pflichten:
<lb/>Ist Jemand vor Gericht gestellt, und der That völlig über- 
<lb/>wiesen, so soll der Richter die auf das Verbrechen gesetzte
<lb/>Strafe aussprechen. Nur die in dem Gesetze angedrohte
<lb/>Strafe, und nur die für das begangene Verbrechen ange- 
<lb/>drohte, darf ausgesprochen werden; keine andere.

<lb/>3) Betreffend die Protokollführung über die gericht- 
<lb/>lichen Verhandlungen. Der Richter soll den Namen des Ge- 
<lb/>fangenen, die Angabe seines Verbrechens, die Namen der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0411.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. 4°5

<lb/>Ankläger, und die ihm zuerkannte Strafe in ein Buch ein- 
<lb/>tragen , damit der König und das Volk solches einsehen kann.

<lb/>4) Betreffend ihr Diensteinkommen. Die Besoldung
<lb/>der Oberrichter -wird jährlich durch den König gegeben.
<lb/>Alle Bussen und confiscirten Gegenstände gehören dagegen
<lb/>dem Könige oder den in den Gesetzen benannten Partheien.

<lb/>Betreffend die Unterrichter oder Magistrats- 
<lb/>personen.

<lb/>1) Der König oder die obersten Befehlshaber sollen die
<lb/>Magistrate für alle Distrikte ernennen.

<lb/>2) Ihre Pflichten. — Wird eine Person wegen eines
<lb/>Verbrechens angeklagt, und ist der Oberrichter nicht an
<lb/>Ort und Stelle, so soll dieselbe vor den Magistrat des Di- 
<lb/>strikts geführt werden, welcher letztere ihn sodann vor
<lb/>Gericht stellen und ihm den Procefs machen mufs. Auch
<lb/>sollen die Magistratspersonen bei andern öffentlichen Pro- 
<lb/>cessen assistiren.

<lb/>3) Ist ein Verbrechen begangen, wie Diebstahl oder
<lb/>ähnliche, so soll der Bestohlene solches dem Magistrat an-
<lb/>zeigen. Der Magistrat hat die Namen des Anklägers und
<lb/>Angeklagten niederzuschreiben. Verlangt der Bestohlene
<lb/>oder sonst Verletzte, dafs der Thäter vor Gericht gestellt
<lb/>werde, so soll dieses geschehen; verlangt ersterer solches
<lb/>nicht, so findet keine gerichtliche Verfolgung statt.

<lb/>4) Die Magistratspersonen sollen sich bemühen, jede
<lb/>Art von Uebel, namentlich Zank, Familienstreitigkeiten,
<lb/>Hader und Schlägereien zu unterdrücken, damit der Frieden
<lb/>nicht gestört werde. Lasset nicht zu, dafs das Volk den- 
<lb/>selben die gebührende Achtung verweigere.

<lb/>5) Sind Urtheile ausgesprochen, so haben die Magistrats- 
<lb/>personen deren Vollziehung zu beaufsichtigen und dafür zu
<lb/>sorgen, dafs solche durch die Boten völlig vollzogen werden.

<lb/>6) Der König hat alle Magistratspersonen zu belohnen;
<lb/>die Belohnung soll ihnen jährlich gegeben werden, damit
<lb/>sie stets darauf Acht haben, das Krumme gerade zu machen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0412.tif"
                n="406"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>4o6 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>Betreffend die Geschwornen.

<lb/>1) Niemand kann wegen eines grofsen Verbrechens ohne
<lb/>Geschwornengericht gerichtet werden. Geschworene sollen
<lb/>in allen peinlichen Sachen hinzugezogen werden, ausgenom- 
<lb/>men hei kleineren Vergehen, Zänkereien u. s. w.

<lb/>ö) Wird Jemand wegen eines Verbrechens vor Gericht
<lb/>gestellt, so soll der Richter sechs Männer zu Geschwornen
<lb/>ausersehen. Diese sollen auf die gerichtlichen Verhandlungen
<lb/>genau achten. Ist das Be weis verfahren und Zeugenverhör
<lb/>geendet, so sollen die Geschwornen, nachdem sie die Vor- 
<lb/>träge der Ankläger, des Angeklagten, und die Zeugenaus- 
<lb/>sagen vernommen, über den Beweis sich heimlich berathem
<lb/>Halten sie einstimmig dafür, dafs der Angeklagte wirklich
<lb/>schuldig ist und das Verbrechen begangen habe (ist etwa
<lb/>der Beweis durch zwei glaubhafte Zeugen geführt), und
<lb/>erkennen sie ihn für schuldig, so soll einer von ihnen vor
<lb/>den Richter treten, und sagen: dieser Mann ist wirklich
<lb/>schuldig! dann soll der Richter das Urtheil über ihn spre- 
<lb/>chen , und zwar nach Maafsgabe des Gesetzes. Hallen sie
<lb/>den Angeklagten einstimmig für nicht schuldig, so soll einer
<lb/>von ihnen sprechen: Es liegt heine Schuld vor! Gehört der
<lb/>Angeklagte zur königlichen Familie, so sollen die Geschwor- 
<lb/>nen aus den Mitgliedern derselben genommen werden, oder
<lb/>wenigstens gleichen Rang mit ihnen haben müssen. Gehört
<lb/>er zu den Landeigenthümern oder Pächtern, so soll das Ge- 
<lb/>schwornengericht einzig und allein aus Landeigenthümern
<lb/>oder Pächtern gebildet werden.

<lb/>3) Wollen die Geschwornen während der Verhandlun- 
<lb/>gen Fragen an den Gefangenen oder die Zeugen richten, so
<lb/>können sie solches thun.

<lb/>4) Befindet sich einer unter den Geschwornen, den der
<lb/>Angeklagte für einen grausamen oder böswilligen Mann,
<lb/>oder für einen solchen hält, dem sein Herz kein Vertrauen
<lb/>schenkt, so hat er die Befugnifs, zu dem Richter zu spre- 
<lb/>chen : Entferne diesen Mann, lafs ihn nicht Geschworner
<lb/>seyn! dann soll der Richter einen andern Mann in die Stelle
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0413.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. 4°7

<lb/>des Entfernten auswählen, und den Procefs mit dem Ange- 
<lb/>klagten anfangen. Befinden sich zwei oder drei Männer unter
<lb/>den Geschwornen, denen das Herz des Angeklagten kein
<lb/>Vertrauen schenkt, so sollen auch diese entfernt werden.
<lb/>Aber in Bezug auf vier oder das ganze Geschwornengericht,
<lb/>ist es nicht gestattet. Sind zwei entfernt, so mufs der Richter
<lb/>zwei andere in deren Stelle wählen, sind es drei, so mufs
<lb/>er auch diese Plätze auszufüllen suchen und dann den Procefs
<lb/>mit dem Angeklagten beginnen.

<lb/>Betreffend die Boten der Magistratspersonen.

<lb/>Ihre Pflichten. — Dieses ist die Pflicht eines Boten oder
<lb/>Friedensbeamten. Ist Jemand vor dem Magistrat angeklagt,
<lb/>so soll der Magistrat einen Boten an ihn senden, um ihn
<lb/>vor sein Angesicht vorzuführen, und ihn während der Dauer
<lb/>des Processes zu beaufsichtigen oder gefangen zu halten.
<lb/>Nach Beendigung des Processes soll der Bote die Vollzie- 
<lb/>hung des ausgesprochenen Urtheils besorgen, und unter Lei- 
<lb/>tung des Magistrats oder des Richters, so lange die Verbre- 
<lb/>cher beaufsichtigen, bis die Strafe wirklich vollzogen ist.

<lb/>Betreffend ihre Belohnung. — Der Honig hat ihnen
<lb/>jährlich dafür, dafs sie über die Ordnung und Ruhe im
<lb/>Lande wachen, eine Belohnung zu geben.

<lb/>Pflichten für die Richter und Geschwornen.

<lb/>1) Die Richter und die Geschwornen sollen auf keine
<lb/>persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Rücksicht nehmen.
<lb/>Ist derselbe ein Mann von Stande und Einflufs — so sey es;
<lb/>ist er ein Nachbar — er möge ein Nachbar seyn; ist er ein
<lb/>Verwandter, er möge es seyn; ist er ein Freund — lafst ihn
<lb/>F&lt;reund seyn; alles dieses soll nicht berücksichtigt werden.
<lb/>Was in den Gesetzen geschrieben steht, und nur dieses allein,
<lb/>soll berücksichtigt werden.

<lb/>2) Wird ein Verbrechen begangen, wie Diebstahl oder
<lb/>Ehebruch; will der Verletzte, dafs der Thäter vor Gericht
<lb/>gestellt werde; er gehe selbst zu dem Magistrate und zeige
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0414.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0414"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>4o8 Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien.

<lb/>es an. Der Magistrat soll seinen und des Angeklagten Na- 
<lb/>men niederschreiben , dafs der Procefs ordentlich eröffnet
<lb/>werde. Betrifft das Verbrechen das ganze Eiland, wie Mord,
<lb/>Rebellion, Verschwörung, Arbeiten am Sabbath, so bann
<lb/>Jedermann dem Magistrat solches anzeigen, und es soll der
<lb/>Name des Anklägers und des Angeklagten von ihm nieder- 
<lb/>geschrieben werden. Auf leeres Gerücht soll Niemand vor
<lb/>Gericht gestellt werden, defshalb mufs irgend ein bestimmter
<lb/>Ankläger seyn und die Untersuchung verlangen.

<lb/>3) Ist eine Person vor Gericht gestellt, und sind die
<lb/>Magistratspersonen, der Angeklagte und der Ankläger, so
<lb/>wie die Zeugen versammelt, so soll der Magistrat oder Richter
<lb/>öffentlich das Wort nehmen, und das Verbrechen angeben,
<lb/>weshalb jene Person angeklagt ist; er soll sie dann befragen,
<lb/>ob sie die Anklage eingestehe? Antwortet der Gefangenen:
<lb/>Ja! die Anklage ist ein wahres Wort! so soll der Richter
<lb/>das Urtheil fällen. Antwortet aber der Gefangene: Sie ist
<lb/>nicht wahr! ich habe das Verbrechen nicht begangen! so
<lb/>soll der Richter den Ankläger auffordern, seine Anklage
<lb/>Lu beweisen. Sind zwei Zeugen vorhanden, so ist es gut;
<lb/>sind es drei — auch gut. Erforderlich ist es, dafs die Zeu- 
<lb/>genaussagen strenge Beweisgültigkeit haben müssen und ganz
<lb/>deutlich sind. Hierauf soll der Richter den Gefangenen auf- 
<lb/>fordern , was er dagegen zu sagen habe. Ist Jemand gegen- 
<lb/>wärtig, der die Unschuld des Angeklagten bezeugen kann,
<lb/>so soll er sein Zeugnifs ablegen. Sind es zwei — gut! drei
<lb/>— auch gut! sie sollen Kundschaft geben. Wünscht der
<lb/>Angeklagte, an den Ankläger Fragen zu stellen; es ist ihm
<lb/>erlaubt. Er soll dieses aber nur durch den Richter thun.

<lb/>4) Niemand soll ohne Ursache gefangen gesetzt werden.
<lb/>Bricht ein Ferkel in einen Garten ein, so soll der Eigen-
<lb/>thümer des Ferkels nicht gefesselt werden, sondern der Ma- 
<lb/>gistrat soll ihn durch einen Boten holen lassen, damit ihm
<lb/>nach dem dritten Gesetz der Procefs gemacht werden könne.
<lb/>Dasselbe Verfahren soll bei allen kleinen Verbrechen statt
<lb/>linden; ist aber ein Mord, Diebstahl, Aufruhr u. s. w. oder
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0415.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Spangenberg, Gesetzgebung in Polynesien. soy

<lb/>sonst ein grofses Verbrechen begangen, so soll der Thäter
<lb/>gefangen gesetzt werden. Lasset ihn aber nicht zu lange
<lb/>eingesperrt seyn, bevor er vor Gericht gestellt wird! einen,
<lb/>zwei oder drei Tage sind genug. Lasset ihn nicht länger
<lb/>sitzen!

<lb/>5) Sind hleinere Verbrechen begangen, so sollen die
<lb/>Magistratspersonen den Thäter richten; aber bei allen gros- 
<lb/>sen , sollen die Oberrichter und Geschwornen sich zur Un- 
<lb/>tersuchung und Entscheidung versammeln.

<lb/>6) Ist Jemand von dem Magistrat des Distrikts gerichtet
<lb/>und von ihm verurtheilt, und glaubt er, dafs derselbe gegen
<lb/>ihn aufgebracht gewesen, und deshalb die Strafe zu hoch
<lb/>erkannt habe; erklärt er, aus diesen Gründen sich an den
<lb/>Oberrichter wenden und sich durch diesen und Geschworne
<lb/>richten lassen zu wollen; — er hat hierzu das Recht. Dann
<lb/>sollen beide sich zu dem Oberrichter und vor das Geschwor-
<lb/>nengericht begeben, und diese sollen den Procefs gegen den
<lb/>Angeklagten leiten und entscheiden.

<lb/>7) Ist gegen Jemand der Procefs gemacht, derselbe
<lb/>überführt und verurtheilt, so soll er nicht misshandelt wer- 
<lb/>den , nicht mit einem Stock geschlagen oder mit einem Speer
<lb/>durchbohrt werden, noch sonstige Grausamkeiten erdulden
<lb/>müssen. Das soll nicht geschehen! er soll nur die Strafe
<lb/>leiden, die ihm zuerkannt ist.

<lb/>8) Ist ein Mann wegen eines grofsen Verbrechens von
<lb/>dem Richter und den Geschwornen für überfuhrt gehalten,
<lb/>und sind dieselben einstimmig der Meinung, dafs er Strafe
<lb/>verdient hat, so soll der Richter das Verbrechen, und seine
<lb/>eigene und der Geschwornen Entscheidung, in deren Gemäfs-
<lb/>heit er das Urtheil abgegeben hat, auf ein Papier nieder- 
<lb/>schreiben. Dieses Papier soll dem Könige zugestellt wer- 
<lb/>den , und, wenn dieser das Urtheil genehmigt, so soll er
<lb/>wiederum auf ein Papier schreiben: »Es ist vollkommen ge- 
<lb/>nehmigt « und seinen Namen darunter setzen. Dieses Papier
<lb/>soll dem Richter gebracht werden; und dann soll die Strafe

<lb/>Krit, Zeitschr.f.Rechisw.u* Gesetzg. d. Ausl. 3. //. 27
</p>

         </div>
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              ana="scope_-_410-416"
              type="review"
              n="XVII.">
            <head>
               <title>Geschichte der slavischen Rechte von W. A. Maciejowski</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hänel, ...">Angezeigt von Herrn Professor Hänel in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>Sio Maciejowski, Geschichte des slawischen Rechts.

<lb/>dem Thäter zugefügt werden. Will der König das Urtheil
<lb/>mildern, das kann er thun; aber er kann es nickt schärfen.
</p>
            <p>

               <lb/>Hierauf folgt eine Namenliste sämmtlicher Oberrich er,
<lb/>Magistratspersonen und Boten zu Hu abine und Sir Charles
<lb/>Sanders Eiland.
</p>
            <p>

               <lb/>A.
</p>
            <p>

               <lb/>XVII.

<lb/>Geschichte der slavischen Rechte von W. A. Maciejowski, Dr. und
<lb/>Professor der Rechte zu Warschau. I. Theil. Warschau 1832
<lb/>(Leipzig, Hinrichs in Comm.) XII. und 2!)2 Seiten in 8. geh
<lb/>2 Rthlr. 4 gr.

<lb/>Angezeigt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor H®nel in Leipzig.
</p>
            <p>

               <lb/>Es hat den slavischen Stamm, so wie mehrere andere Stämme,
<lb/>welche dann in einzelne Völkerschaften zerfielen, das Schicksal
<lb/>betroffen, dafs, obwohl mehrere Schriften über Literatur,
<lb/>Geschichte, Sprache einzelner slavischen Völkerschaften er- 
<lb/>schienen sind, in polnischer und deutscher Sprache sowohl,
<lb/>als auch in lateinischer, dennoch wenige nur den gesammten
<lb/>Stamm der Slaven, als ein Ganzes, ohne besondere Heraus- 
<lb/>hebung der einzelnen Völkerschaften, zum Gegenstände
<lb/>einer umfassenden Forschung herausgehoben haben, wie z. B.
<lb/>Schaffarick in seinem vortrefflichen Werke über die Lite- 
<lb/>ratur der Slaven, einem Werke, das noch viel zu wenig in
<lb/>Deutschland benutzt und gewürdigt worden ist. Namentlich
<lb/>aber ist eine allgemeine umfassende Darstellung des slawi- 
<lb/>schen Rechts vernachlässigt worden; denn, wenn wir auch
<lb/>eine Geschichte des polnischen Rechts bis auf die Ersten der
<lb/>Jagellonen von L. Lelewel besitzen, aufserdem auch es
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0417.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Maciejowski, Geschichte des slawischen Rechts. 411

<lb/>an Monographien über polnisches und böhmisches Recht nicht
<lb/>fehlt, so sind jedoch dies nur Bruchstriche eines Ganzen,
<lb/>unzulänglich, uns eine klare Idee und Anschauung des frü- 
<lb/>heren sowohl als jetzigen Rechtszustandes aller slawischen
<lb/>Völker zu geben. Es gebührt also dem, durch seine Ge- 
<lb/>schichte des römischen Rechts und anderer Schriften schon
<lb/>rühmlichst ausgezeichneten, Verfasser das Verdienst, theils
<lb/>zu den wenigen zu gehören, die in der Behandlung ihres
<lb/>Gegenstandes nicht blos mit einer slawischen Völkerschaft
<lb/>zu thun haben, sondern auch den ganzen slawischen Volks- 
<lb/>stamm umfassen, theils aber auch, und hierin liegt wohl des- 
<lb/>sen gröfstes Verdienst, der Erste zu seyn, welcher die Mate- 
<lb/>rialien zu einer allgemeinen slawischen Rechtsgeschtichte ge- 
<lb/>sammelt, zu einem Ganzen verarbeitet und den Rechtszu- 
<lb/>stand der slawischen Völker geschildert hat, nicht blos, wie
<lb/>er sich in den einzelnen Staaten derselben besonders ausge- 
<lb/>bildet und vermöge der jedesmaligen Lage derselben ver- 
<lb/>schiedenartig gestaltet, sondern auch in dessen gemeinsamen
<lb/>Ursprünge, dessen Eigentümlichkeiten und den allgemeinen,
<lb/>ihm zur Rasis dienenden Grundsätzen, eine Schilderung,
<lb/>welche der Verfasser bis in das 15. Jahrhundert herabführt; in
<lb/>synchronistischer Ordnung die Quellen des slawischen Rechts,
<lb/>dessen Ursprung, durchgreifende Rechtssätze, und allmählige
<lb/>Ausbildung als Wissenschaft sowohl, als auch in seiner fort- 
<lb/>schreitenden praktischen Anwendung mit einem Blicke über- 
<lb/>schauend. Der Verf. sucht aber die Allgemeinheit seines
<lb/>Werks nicht blos in den Völkern, deren Rechte er zusam- 
<lb/>men behandelt, sondern auch in dem Gegenstände selbst.
<lb/>Daher finden wir nicht einen speciellen Theil des Rechts
<lb/>in dieser Allgemeinheit ausschliefsend behandelt, sondern
<lb/>die Untersuchung erstreckt sich auf Staatsrecht, peinliches
<lb/>und bürgerliches Recht, Politik, Regierung und Rechtspflege
<lb/>in den verschiedenen slawischen Staaten von den ältesten
<lb/>Zeiten bis auf den Zeitpunkt, wo man beschloss, die zer- 
<lb/>streuten und nur in der Gewohnheit lebenden Rechtssätze
<lb/>und Einrichtungen zu sammeln und in Rechtsbücher zu wer-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0418.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>4i2 Maciejoevski, Geschichte des slawischen Rechts.

<lb/>einigen. In dieser Weise wird der geschichtliche Leitfaden
<lb/>bis Kasimir d. Gr. in Polen, Karl IV. in Böhmen u. s. w.
<lb/>herabgeführt.

<lb/>Was Polen betrifft, (denn die Forschungen des Verf.
<lb/>über böhmische, russische und andere slayische Völker müs- 
<lb/>sen der Beurtheilung der Kenner der verschiedenen slavi-
<lb/>schen Mundarten überlassen werden,) so ergibt sich aus der
<lb/>Vergleichung des vorliegenden Werkes mit den früheren
<lb/>Abhandlungen über polnische Rechtsgeschichte, vonBandtke
<lb/>und Lei e w el, dafs bei diesen mehr der geschichtliche Stand- 
<lb/>punkt, bei unserm Verf. aber mehr der wissenschaftliche
<lb/>Standpunkt gewählt worden ist. Im Ganzen sowohl als auch
<lb/>im Einzelnen geht er daher von einem juristischen Begriffe
<lb/>aus, begründet und stellt durch denselben den Gegenstand fest,
<lb/>von dem zunächst die Rede seyn soll und entwickelt ihn so- 
<lb/>dann wieder. Dieses betrifft jedoch nur die Methode und
<lb/>keineswegs soll damit gesagt seyn, dafs der wichtige Einflufs
<lb/>der Thatsachen, die sich im Verlaufe der Geschichte ergeben,
<lb/>im Geringsten in Darstellung der Sachen selbst unberück- 
<lb/>sichtigt oder gar vernachlässigt geblieben wären. Dieses
<lb/>Verfahren setzte den Verf. in den Stand, eine rechtswissen-
<lb/>schaflliche Darstellung von der altpolnischen Verfassung zu
<lb/>liefern. Wir bekommen scharf begränzte und wissenschaft- 
<lb/>lich begründete Begriffe der Elemente des altpolnischen
<lb/>Rechts, nebst der Ausbildung und den Veränderungen, die sie
<lb/>durch Einwirkung fremder Rechte, z. B. des böhmischen,
<lb/>mährischen und ungarischen Rechts erlitten. Besonders aus- 
<lb/>führlich und interessant sind die genauen Nachrichten über
<lb/>die Oeffentlichkeit der altpolnischen Gerichte, nicht minder
<lb/>belehrend und eigentümlich die Darstellung des W esens der
<lb/>Starosten, Wojewoden, Castellane, der Verhältnisse des Adels
<lb/>zu den übrigen Ständen; vorzüglich aber muss das heraus- 
<lb/>gehoben werden, was vom Bauernstände (kmiecie) und von
<lb/>dem Unterschiede der Ansiedelungen nach polnischem und
<lb/>deutschem Rechte (coloniae in jure Polonico et Teutonico)
<lb/>so wie über einige andere hieher gehörige Gegenstände und
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0419.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Maciejowski, Geschichte des slawischen Rechts.

<lb/>Rechtsverhältnisse, die bisher noch nicht in das gehörige
<lb/>Licht gestellt worden sind, gesagt worden ist. Ueberall
<lb/>empfiehlt sich übrigens das Werk durch vollständige Angabe
<lb/>der Quellen und Hülfsmittel zur slavischen Rechtsgeschichte.

<lb/>Nach dieser kurzen (denn tiefer in die Einzelnheiten
<lb/>einzudringen, erlaubt der Zwech dieser Blätter nicht) Be- 
<lb/>trachtung des Werks im Allgemeinen, sey es uns vergönnt,
<lb/>den Inhalt des ersten Bandes besonders herauszuheben, um
<lb/>die, der polnischen Sprache nicht kundigen, Leser in den
<lb/>Stand zu setzen, denselben näher kennen zu lernen.

<lb/>Einleitung. H. 1 — 6. In dieser wird den Slaven über- 
<lb/>zeugend angerathen, in eigenen Rechten und Rechtsbüchern
<lb/>die Quellen zu einer neuen, selbstständigen Gesetzgebung
<lb/>zu suchen und auf historischem Wege den Ursprung des
<lb/>slavischen Rechts zu erforschen, jedoch mit Ausdehnung
<lb/>dieser Forschung auf die ganze slavische Welt. H. 7 — 8.
<lb/>Besonders müssen aber in dieser Hinsicht Polen, nämlich
<lb/>Grofs- und Kleinpolen, Masowien, Schlesien, Pommern und
<lb/>Slaven an der Elbe, Böhmen mit Mähren und mit der Lau- 
<lb/>sitz, Reussen, Ungarn und Servien, sammt Dalmazien, Croa-
<lb/>zien, Bulgarien und Walachei aufs Genaueste beobachtet
<lb/>werden. §. 9—i3 Nachweisungen der Quellen verschie- 
<lb/>dener Gesetze dieser Völker und namentlich amtliche Akten- 
<lb/>stücke, Chroniken, neue Schriftsteller und Rechtsbücher.
<lb/>H. 14 — 20. Bestimmung der Perioden der Rechtsgeschichte
<lb/>der genannten Völker. §. 21 —26. Bisherige Fortschritte der
<lb/>rechtsgeschichtlichen Forschungen über die slavischen Rechte
<lb/>im Allgemeinen; was darin noch zu thun sey, von welchem
<lb/>Standpunkte aus dergleichen Forschungen anzustellen sind.
<lb/>Allgemeiner Ueberblick des Ganzen. In dem darauf begin- 
<lb/>nenden I. Theile behandelt der Verf. die äufsere Geschichte
<lb/>des slavischen Rechts. I. Abth. 1. Abschn. schildert er (§. 29
<lb/>— 34.) den von den slavischen Völkern bewohnten Boden,
<lb/>die Eintheilung des Landes in Bezug a) auf die öffentlichen
<lb/>Volksversammlungen und Berathungen, in Kreise, Bezirke,
<lb/>unter dem Namen powiaty, z’upy, ziemia, wielkorzodztwa
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0420.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>4*4 Maciejotvski, Geschichte- des slawischen Rechts.

<lb/>(Statthalterschaft), woiewödztwa; b) auf die Landeswehre
<lb/>in Castellanien, wo zugleich die innere Verfassung der slavi-
<lb/>schen Städte dargestellt wird. H. 36. Schilderung des Cha- 
<lb/>rakters der Slaven. 2. Abschn. §. 37 — 44- Schicksal der
<lb/>slawischen Regierungsformen und Darstellung der allmähligen
<lb/>Begründung der Monarchie bei den Slawen. H. 46. Wachsen
<lb/>der Macht der Grofsen. 3. Abschn. H. 46 — 54- Von den Be- 
<lb/>amten und zwar a) solchen, die hohe Würden bekleiden,
<lb/>als Woiewoden, Castellane, Starosten, Bane, Zupane. b) Von
<lb/>den eigentlichen Beamten. 4- Abschn. §. 55 — 82. Darstel- 
<lb/>lung der Verhältnisse der Unterthanen zur Regierung. Ein-
<lb/>theilung der Einwohner in a) Einheimische, die wiederum
<lb/>in Adelige, Nichtadelige, Eigenthümer kleinerer Güter
<lb/>(kmiecie), Leibeigene zerfallen. Hierbei wird auch wen den
<lb/>ritterlichen Rechten und von dem Lehnrechte gesprochen.
<lb/>b) Ausländer, unter denen die merkwürdigsten die Deutschen,
<lb/>die Juden sind. 5. Abschn. §. 83 — 90. Von der Geistlich- 
<lb/>keit und ihrem Stande zur Regierung, ä) zur Zeit des Hei- 
<lb/>denthums, b) zur Zeit des Christenthums. Von der katho- 
<lb/>lischen und griechischen Geistlichkeit. 6. Abschn. H. 91 —96.
<lb/>Von den öffentlichen Abgaben und Diensten für den König,
<lb/>für den Beamten und für s Land. 7. Abschn. H. 97 — 101.
<lb/>Von dem Finanzwesen, fixen und andern Abgaben, vom
<lb/>Handel. 8. Abschn. §. 102 — 104. Von der Polizei. 9. Abschn.
<lb/>§. io5— 108. Vom Kriegswesen und Vertheidigung des Lan- 
<lb/>des. II. Abth. 1. Abschn. H. 109. Allmählige Ausbildung der
<lb/>Rechtsbegriffe bei den Slaven. Unterschied zwischen prawda
<lb/>(jus), ustawa (Gesetz, Verordnung, Statut) und zakon.
<lb/>2. Abschn. §. 112 —121. Beweis des Satzes, dafs der Ein-
<lb/>flufs des fremden Rechts, wie des deutschen, canonischen,
<lb/>römischen und griechischen Rechts für die Slawen immer
<lb/>nachtheilig gewesen sey. 3. Abschn. §. 122 —125. Beweis,
<lb/>dafs der Gebrauch einer fremden Sprache bei dem gericht- 
<lb/>lichen Verfahren auf die technische Ausbildung der eigent- 
<lb/>lichen Volksrechtssprache äufserst nachtheilig wirkte. 4- Ab- 
<lb/>schnitt H. 126— i3i. Von der gesetzgebenden Gewalt, Ab-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0421.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Madejoivski, Geschickte des slawischen Rechts. 4»5

<lb/>fassang der Gesetze und deren Publication. 5. Abschnitt.
<lb/>H. »3s — 148. Darstellung der aus der Zeit von Kasimir d.
<lb/>Gr. noch übrigen Rechtsdenkmäler. Von den Grofspolni-
<lb/>schen, Kleinpolnischen, Masowischen, Böhmischen, Mähri- 
<lb/>schen , Reussischen , Pommerschen ( mit Einschluss der Elb- 
<lb/>uferbewohner), Dalmatischen, Kroatischen, Bulgarischen,
<lb/>Walachischen Rechten, Rechtsquellen, Rechtsbüchern. Mehr- 
<lb/>fache Beobachtung und Schilderung der einzelnen Recbts-
<lb/>denkmäler bei einem jeden dieser einzelnen slavischen Stämme.
<lb/>III. Abth. 1. Abschn. H. 148—101. Von der wissenschaft- 
<lb/>lichen Bildung der Slaven. Culturzustand der Slaven zur
<lb/>Zeit der heidnischen Religion und nach Einführung der
<lb/>christlichen Religion. Vorschläge zu Verbesserungen (H. i5i.
<lb/>162.) 2. Abschn H. i53. Schilderung des Rechtszustandes,
<lb/>in welchem die slavischen Völker sich befinden. Vorschläge
<lb/>zur Verbesserung desselben. Schilderung verschiedener rechts- 
<lb/>wissenschaftlicher Anstalten in Polen und in Böhmen.

<lb/>Hiermit schliefst der erste Band, dem noch ein Index
<lb/>angehängt ist, aus dem wir die Worte adscriptitius, alt! san- 
<lb/>guinis principes, angaria, parangaria, archiflamines, archi-
<lb/>mandrita, beneficium beneficiarii, berna regia, berna regalis,
<lb/>burgravius, Burgrecht, camera regis, camerae magister,
<lb/>cancellarius, eapitaneus, castellanus, castellania, castellatura,
<lb/>castellum, castrum, censualis, centurio{, census, cingulum
<lb/>militare, civitas, clientes, colloquia, comites, confoederatio- 
<lb/>nes (conspiratio) consiliarii, consulares viri, contributiones,
<lb/>curiae magister, curiales, dapifer, dignitarii, districtus, do- 
<lb/>minus , decretorum doctor, dux, edicta, edicta perpetua,
<lb/>emphyteuta, exactio, exactor villicus, famulus, feudatus,
<lb/>feudum, fideles, Frohndienste, gabella, gladifer, hereditates
<lb/>deservitae und empticiae, homo tributarius, ignobiles, in- 
<lb/>cola, interdictum, judex inferior, jus virginale, landgravius,
<lb/>latinus, lex, liberi, lictores, literali, major procurator, man- 
<lb/>cipia servilia, mareschalcus, milites ex sculteto creati, mo- 
<lb/>netarius, thelonarius, officiales, oppidanus, ordinationes, ordo
<lb/>equester, palatinatus, patriarcha, pincerna, plebs, praefectus,
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0422.tif"
             n="416"
             xml:id="zs1-2084752_04-1832_0422"/>
         <div xml:id="d4909e46076"
              ana="scope_-_416-428"
              type="review"
              n="XVIII.">
            <head>
               <title>Comentario critico-iuridico - literal á las leyes ochenta y tres de Toro; su autor Don Sancho de Llamas y Molina</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hänel, ...">Angezeigt von Hrn. Professor Hänel in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>4 »6 Don Sancho 'de Hamas y Molina, Cornentario critico -


<lb/>proceres, rusticas, seniores, servitium, servus, solutio ca- 
<lb/>pitis, sors hereditaria, statuta, thesaurarius, tributarius, ve- 
<lb/>natio vexatio, vexillifer, villanus, viduale, zur nähern Be- 
<lb/>achtung herausheben.

<lb/>Noch ist der zweite Theil des Werks zu erwarten, be- 
<lb/>vor wir im Stande sind, ein competentes Urtheil über das
<lb/>ganze Werk in jeder Hinsicht zu fallen; doch sind wir der
<lb/>Meinung, dafs der bisher erschienene erste Theil für eine
<lb/>folgerechte Entwickelung und richtige Darstellung der fol- 
<lb/>genden Abschnitte der slavischen Bechtsgeschichte uns bür- 
<lb/>gen dürfe. Möge es dem Verfasser gefällig seyn, uns eine
<lb/>Uebersetzung des Werkes in einer der allgemein gangbaren
<lb/>Sprachen zu liefern. Der Druck ist gut; das Papier schlecht.
</p>
            <p>

               <lb/>XVIII.

<lb/>Cornentario critico-iuridico-literal ä las leyes ochenta y tres de Toro;
<lb/>su autor Don Sancho de Hamas y Molina (Colegial en el
<lb/>Mayor de San Ildefonso, Universidad de Alcala, Doctor en am- 
<lb/>bos Derechos en la misma, y Consejero togado en el Real y Su- 
<lb/>premo Consejo de Hacienda.) Madrid (imprenta de Repulles pla-
<lb/>zuela de Angel) 1821. fol. T. I. S. XII. u. 370. T. II. S. 350.

<lb/>Angezeigt

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Hiebei, in Leipzig.
</p>
            <p>

               <lb/>Die pragmatische Sanction, welche an der Spitze der Ge- 
<lb/>setze von Toro steht, ist zu Toro den 27. März i5o5 im
<lb/>Namen der Königin Juana, Thronei’bin der Königin Isabella,
<lb/>erlassen und bestätigt durch Yo el Key, d. h. durch Juana's
<lb/>Vater, dem damaligen Administrator des Beichs, in Abwe- 
<lb/>senheit der Königin mit ihrem Gemahl in Flandern. Der Name
<lb/>des Königs Ferdinand, des Administrators, ist deshalb nicht
<lb/>beigesetzt, weil er durch Augenkrankheit verhindert, nicht
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0423.tif"
                n="417"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0423"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>iuridico-literal ä las lejes ochenta y tres de Toro. 4*7

<lb/>schreiben konnte. Daher die Contrasignatur des Gaspar Gricio,
<lb/>des Secretärs der Königin Juana, beigesetzt worden ist.

<lb/>Schon in den Cortes zu Toledo vom Jahre i5o2 , den- 
<lb/>selben , in welchen die Juana und ihr Gemahl als Thron- 
<lb/>erben Castiliens u. s. w. feierlich anerkannt wurden, waren
<lb/>von den procuradores de las cortes grofse Beschwerden über
<lb/>die Nachtheile und über den Kostenaufwand erhoben worden,
<lb/>welche den Unterthanen aus dem dunkeln Sinne einiger Ge- 
<lb/>setze des Fuero sowohl, als auch der Siete Partidas, so
<lb/>wie der Ordenamientos erwüchsen, indem fast alle Juristen
<lb/>des Reichs über den Verstand und über die Erklärung dieser
<lb/>Gesetze verschiedener Ansicht wären. In Folge dessen er- 
<lb/>lief sen die reyes catolicos (Ferdinand und Isabelle) ä los de
<lb/>su Consejo y ä los Oidores de sus Audiencias den Befehl,
<lb/>sich über diese dunkeln Stellen zu berathen, deren wahren
<lb/>Sinn herzustellen oder sie abzuändern, und ihre Arbeit der
<lb/>höchsten Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Da diese
<lb/>günstig ausfiel, so wurde ein zweiter Befehl erlassen, diese
<lb/>Arbeit in Form eines cuerpo legal einzukleiden, als welcher
<lb/>sie dann in den Cortes von Toro anerkannt wurden. Alles
<lb/>diefs mufs ziemlich rasch vor sich gegangen seyn, denn wir
<lb/>ersehen aus der pragmatischen Sanction, dafs die Bekannt- 
<lb/>machung dieser Gesetze noch vor dem Jahre i5o5 erfolgt
<lb/>seyn würde, wenn nicht die Abwesenheit des Königs und
<lb/>der Tod der Königin Isabella dieselbe verhindert hätte. Um
<lb/>neuen Verzug zu vermeiden, drangen die procuradores de
<lb/>las Cortes de Toro auf deren Promulgation, welche bald
<lb/>darauf in folgender Form erfolgte : y mando — ä quien lo
<lb/>contenido en las dichas Leyes, 6 qualquier de eilas atane 6
<lb/>ataner puede, 6 ä qualquiera de eilos, que vean las dichas
<lb/>Leyes de suso incorporadas y cada una de ellas, y en los
<lb/>pleitos y causas, que de aqui adelante de nuevo se movieren
<lb/>y escomenzaren, guarden y cum plan y ejecuten, y las fagan
<lb/>guarduar y cumplir y ejecutar en tode y portode, segun que
<lb/>en ellas y en cada una de elles se contiene, como leyes ge- 
<lb/>nerales de estos mis regnos, y los dichos Jueces juzguen por
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0424.tif"
                n="418"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>4*8 Don Sancho de Llamas y Molina, Comenlario critico -

<lb/>eilas; e los unos ni los otros no vayan, ni pasen, ni con-
<lb/>sientan ir, ni pasar contra el tenor y forma de ellas en algun
<lb/>tiempo, ni por alguna manera: sopena de la mi merced y
<lb/>de las penas en las dichas Leyes contenidas. Aus dieser prag- 
<lb/>matischen Sanction ergibt sich Folgendes: 1) dafs den Ge- 
<lb/>setzen von Toro die Kraft von Leyes generales beigelcgt
<lb/>worden ist; 2) dafs sie ihr Daseyn nur dem Willen der reyes
<lb/>catolicos und der Königin Juana zu verdanken haben, wenn
<lb/>auch gleich deren Entwürfe und deren Bekanntmachung dev
<lb/>Antrag de los procuradores de las Cortes vorausging; 3)
<lb/>dafs ihre Abfassung in die Periode von Mitte May i5o2, der
<lb/>Zeit der Eröffnung der Cortes von Toledo, bis kurz vor
<lb/>dem Tode der Isabelia fällt, welche den 26. November i5o4
<lb/>starb, so dafs unter Ferdinand und Isabelle diese Gesetze
<lb/>abgefafst, unter Juana aber promulgirt worden sind. Zwar
<lb/>hat der Pater Burriel aus einer Stelle der II. Ley de Toro,
<lb/>in welcher die reyes catolicos redend eingeführt sind, schlies-
<lb/>sen wollen, dafs Juana gar keinen Antheil an diesen Gesetzen
<lb/>habe, allein jene Stelle ist in der Gestalt aufgenommen wor- 
<lb/>den, in welcher sie niedergeschrieben worden war, woraus
<lb/>sich aber noch kein Schlufs gegen Juana's Theilnahme an
<lb/>deren Promulgation und gegen die ausdrücklichen Worte
<lb/>der pragmatica ziehen läfst. ’) Auf gleiche Weise sind die
<lb/>Zweifel zu beantworten, welche aus den Worten der X. 1.
<lb/>Ley de Toro: y por cuanto Nos (los reyes catolicos) obimos
<lb/>hecho en ia villa de Madrid el ano, que paso de 99 (»699)
<lb/>ciertas leyes y ordenanzas etc., und der L. 64. Ley de Toro -
<lb/>por quanto en las ordenanzas, que hicimos (les reyes cato- 
<lb/>licos) en la villa de Madrid ä 4 dias del mes de Diciembre
<lb/>del ano pasado de i5o2 anos Lay una Ordenanza , el tenor
<lb/>de la quäl es este que signe. Vielmehr gibt uns diese letz- 
<lb/>tere Stelle einen Anhaltungspunkt zu beurtheilen, wie weit
<lb/>damals die Arbeit der leyes de Toro vorwärts geschritten

<lb/>i ) Ein ähnliches Beispiel finden wir in dem Siete Partidas, die Alonzo
<lb/>ei Sabio zwar abfafste, aber erst sein Urenkel Alonzo XI. in den
<lb/>Cortes von Alcala de Henares im Jahr 1348 promulgirte.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0425.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>iuridico -literal ä las ley es ochenta y tres de Toro. 4l9

<lb/>warj denn da in dieser Stelle das Jahr i5o2 abgelaufen
<lb/>( pasado) genannt wird, so mufs die 64. ley in dem Jahre
<lb/>i5o3 oder i5o4 abgefafst worden seyn. Schwieriger ist es,
<lb/>den Ort, an welchem die Gesetze von Toro ausgearbeitet
<lb/>worden sind, so wie die Arbeiter selbst auszumitteln. Aus
<lb/>den spanischen Geschichtschreibern, besonders aus Garihay
<lb/>itenerario, de Colmenares hist, de Segovia ergibt sich, dafs
<lb/>der Hof nach damaliger Sitte keine feste Residenz hatte,
<lb/>sondern im Lande von Ort zu Ort wanderte. So zog der
<lb/>Hof, dem die consejeros folgten, nach den Cortes von To- 
<lb/>ledo, in dem kurzen Zeiträume vom Mai i5o2 bis Novem- 
<lb/>ber i5o4, von Toledo nach Madrid, von Madrid nach Alcalä
<lb/>de Henares, von da durch Madrid nach Segovia, endlich
<lb/>nach Medina dei Campo. Hier verweilte er am längsten,
<lb/>fast 3o Monate (bis zu dem Tode der Isabella), und man
<lb/>kann wohl annehmen, dafs daselbst der grofste Theil der
<lb/>Leyes de Toro ausgearbeitet worden sey. Heber den Werth
<lb/>dieser Gesetze haben sich, selbst unter den Spaniern, sehr
<lb/>mifsbilligende Meinungen erhoben, besonders hat sich unter
<lb/>den neueren der berühmte Melchior Jovellanos sehr stark
<lb/>gegen sie erklärt, in seinem informe sobre la lay agraria,
<lb/>worin er geradezu sagt: que es ciertamente digno de admirar
<lb/>et trastorno causado en el derecho espanol por aquellas mis-
<lb/>mas Leyes para mejorarlo. Las cortes de Toro con el deseo
<lb/>de fijar la verdad legal canonizaron las opiniones mas fune- 
<lb/>stas, nicht zu gedenken einiger besonderer Gesetze, z. B.
<lb/>der 27, 46. Ley de Toro, die er barbaras, injustas nennt.
<lb/>In wie fern das Urtheil des grofsen Jovellanos gerecht sey
<lb/>oder nicht, müssen wir der Beurtheilung derer überlassen,
<lb/>welche eine tiefere Kenntnifs der spanischen Gesetze besitzen
<lb/>als wir, oder Zeit haben, die Leyes de Toro mit den frü- 
<lb/>heren Gesetzen, welche durch sie erklärt oder ergänzt wer- 
<lb/>den, zu vergleichen. Inzwischen scheint es uns bei einer
<lb/>Prüfung blos der Gesetze von Toro, dafs Jovellanos, vom
<lb/>Reformationseifer durchdrungen, zu weit in seinem Urtheile
<lb/>gegangen sey. — Wir erlauben uns nun den Inhalt jder Ge-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0426.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>420 Don Sancho de Hamas y Molina, Comentario critico -

<lb/>setze von Toro, die in den Händen nur weniger deutscher
<lb/>Leser seyn dürfte, kurz anzugeben. L. 1. bezeichnet die
<lb/>Gesetzbücher und fueros, deren man sich in Gericht bedie- 
<lb/>nen dürfe, bestimmt den Gebrauch derselben und ihr gegen- 
<lb/>seitiges Verhältnis. Ohngeachtet der Siete partida« hattert
<lb/>sich manche fueros in praxi erhalten, mehrere Bestimmun- 
<lb/>gen darin sind mit dem Siete partidas im Widerspruch;
<lb/>dergleichen Fälle mehrten sich durch Erlassfing von orde-
<lb/>namientos. Alles diefs sucht die L. 1. zu heben. — Die
<lb/>L. 2. bestimmt: Diejenigen, welche empleos en la judicatura
<lb/>und empleos de la administracion de justicia erhalten wollen,
<lb/>sollen nicht allein studirt, sondern auch ihre gehörige Zeit
<lb/>studirt haben. Die Zeit selbst ist nicht bestimmt; es bezieht
<lb/>sich aber dies Gesetz auf frühere Bestimmungen, besonders
<lb/>der pragmatica von Barcelona vom Jahre i4g3 (Recopil. L.
<lb/>III. T. g. L. 2.), worin es heilst: man müsse por el testi- 
<lb/>monio de notario darthun, dafs man io Jahre studirt habe
<lb/>auf einer universidad aprobada en derecho civil 6 canonico
<lb/>und wenigstens 26 Jahre alt sey. L. 3 — 46. schlagen be- 
<lb/>sonders in's Erbrecht ein, obgleich einige fremdartige Ge- 
<lb/>genstände eingemischt sind. L. 3. Von den Erfordernissen
<lb/>und Solennitäten der Testamente und Codicille. Testamente
<lb/>der Blinden (en el testamento cerrado que en latin se dice
<lb/>in scriptis, mandamos, que intervengan ä lo menos siete
<lb/>testigos con un escribano, los cuales haye de firmar encima
<lb/>de la escriptura dei dicho testamento ellos y el testador, si
<lb/>supieren 6 pudieren firmar e sino supieren y el testador no
<lb/>pudiere firmar, que los unos firmen por los otros; de ma-
<lb/>nera, que sean ocho firmas, e mas el signo das escribano.
<lb/>E mandamos, que en el testamento del ciego intervengan
<lb/>cinco testigos ä lo menos.) L. 4- 5. handeln von der Fä- 
<lb/>higkeit zu testiren. Kinder in väterlicher Gewalt können
<lb/>testiren, dafern sie nur das gesetzliche Alter haben. L. 6
<lb/>— 8. Bestimmung der Succession der Ascendenten, Descen-
<lb/>denten, Seitenverwandten. Die ersteren beiden sind Noth- 
<lb/>erben; doch können Descendenten über V3 ihres Vermögens
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0427.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0427"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>iuridko - literal d las leyes ochenta y tres de Toro. Hs i

<lb/>frei verfügen unter den Lebendigen sowohl als auch letzt- 
<lb/>willig por su alma. Der Bruder des ohne Testament Ver- 
<lb/>storbenen concurrirt nicht mit dessen Ascendenten; aber die
<lb/>Geschwisterkinder concurriren mit dessen Geschwistern in
<lb/>stirpem, nicht in capita. L. 9—i3. Succession der unehe- 
<lb/>lichen und der legitimirten Kinder. Nähere Bestimmungen
<lb/>der unehelichen Kinder. Wer für geboren zu halten sey.
<lb/>L. 14. i5. Freies Dispositionsrecht der Eltern über den Er- 
<lb/>werb aus successiver Ehe; jedoch mit einigen Beschränkun- 
<lb/>gen zu Gunsten der Kinder erster Ehe, worin Vater und
<lb/>Mutter auf gleiche Stufe gestellt worden sind. L. 16. Was
<lb/>der Mann der Frau auf dem Todtenbette vermacht, wird
<lb/>nicht eingerechnet in den ihr zukommenden Th eil, en los
<lb/>biene multiplicados durante el matrimonio. Diese Stelle ist
<lb/>wohl diejenige in den Gesetzen von Toro, welche am häu- 
<lb/>figsten commeüvtirt worden ist. 17 — 29. lieber die Begün- 
<lb/>stigungen von Notherben zum Nachtheile anderer Notherben,
<lb/>sowohl durch Verfügungen unter den Lebendigen, als auch
<lb/>auf den Todesfall. Von der Collationspflicht. Es konnte
<lb/>jedoch diese Begünstigung V3 des Vermögens nicht über- 
<lb/>steigen, wohl aber konnte der Vater seinen Sohn auf diese
<lb/>Begünstigung wiederum beschweren mit Fideicommissen etc.
<lb/>ihm substituiren aber nur, und davon spricht die oben an- 
<lb/>gezogene L. 27., in folgender Ordnung: zu Gunsten ehe- 
<lb/>licher Descendenten, unehelicher, des Erbrechts nicht ganz
<lb/>entblöfster Descendenten, im Mangel dieser zu Gunsten der
<lb/>Ascendenten, dann der nächsten Anverwandten, jedoch mit
<lb/>der Kraft, dafs eine solche Disposition für immer oder
<lb/>wenigstens für die vom Testirer bestimmte Zeit unabänder- 
<lb/>lich galt, selbst bis in den entferntesten Grad. L. 3i —89.
<lb/>Fertigung der Testamente durch Bevollmächtigte und Com-
<lb/>missäre. Bei einem allgemeinen Aufträge konnte der Be- 
<lb/>vollmächtigte über V5 des Vermögens seines Committenten
<lb/>disponiren. Starb dieser dann ohne Ernennung eines Erben,
<lb/>so succedirten die nächsten Intestaterben in die übrigen
<lb/>L. 40 — 49. lieber die Gründung von Majoraten durch letzten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0428.tif"
                n="422"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>422 Don Sancho de Llamas y Molina, Comentario critico -

<lb/>Willen; über den modo de suceder por representacion en
<lb/>eilas; ein in den spanischen Gesetzen bisher noch nicht be- 
<lb/>handelter Gegenstand. Verheirathete oder eingekleidete Kin- 
<lb/>der stehen nicht mehr in väterlicher Gewalt und der Vater
<lb/>mufs ihnen den Niefsbrauch des Adventitium überlassen.
<lb/>L. 5o — 53. Schenkungen unter Eheleuten. Propter nuptias
<lb/>donatio. L. 54 — 6i. Von den rechtlichen Wirkungen und
<lb/>der Form der Verträge mit Eheweibern, von dergleichen
<lb/>entsagenden Erbverträgen; Intercessionen der Eheweiber.
<lb/>L. 62 — 66. Von der Verjährung, besonders der actiones
<lb/>personales oder mixtae. Unterbrechung der Eigenthums Ver- 
<lb/>jährung durch Unterbrechung des Besitzes. L. 63, lautet
<lb/>folgendermafsen: El derecho de ejecutar por obligacion per- 
<lb/>sonal se prescriba por diez anos, e la accion personal y la
<lb/>ejecutoria dada sobre ello, se prescriba por veinte anos y
<lb/>no menos; pero donde en la obligacion hay hipoteca, o donde
<lb/>la obligacion es mixta personal e real, la deuda se prescriba
<lb/>por treinta anos y no menos. L. 64. Schuldner, aus ihrer
<lb/>Verschreibung executive belangt, müssen die Ausflucht der
<lb/>Zahlung oder die exceptio non mumeratae pecuniae binnen
<lb/>10 Tagen beweisen von dem Augenblicke des Gebrauchs der
<lb/>Ausflucht an gerechnet. L. 69. Verbietet die donatio om- 
<lb/>nium honorum. L. 70 — 74. Von dem Vorkaufrechte naher
<lb/>Verwandten. L. 76 — 83. Policey - und Strafrecht.

<lb/>Bei einigen der Gesetze sind deutlich die Stellen ange- 
<lb/>geben , auf welche sie sich beziehen, z. B. L. 6. 9. etc.; alle
<lb/>aber sind später in die Recopilacion übergegangen, wo sie
<lb/>nun an folgenden Orten zu finden sind. L. 1. (Rec. Lib. 2. T. 1.
<lb/>Ii. i.) L. 2. (Rec. Lib. 2. T. 1. 1. 4-) L. 3. (Rec. L. 5. T. l\.
<lb/>1. 2.) L. 4. (Rec. Lib. 5. T. 4. I. 3.) L. 5. (Rec. Lib. 5. T. 4.
<lb/>1. 4.) L. 6. (Rec. Lib. 5. T. 8. 1. 1.) L. 7. (Rec. Lib. 5. T. 8.
<lb/>1. 4.) L. 8. (Rec. Lib. 5. T. 8. 1. 5.) L. 9. (Rec. Lib. 5. T. 8.
<lb/>1. 7.) L. 10. (Rec. Lib. 5. T. 8. 1. 8.) L. 11. (Rec. Lib. 5. T.
<lb/>8. 1. 9.) L. 12. (Rec. Lib. 5. T. 8. 1. 10.) L. i3. (Rec. Lib. 5.
<lb/>T. 6.1. 2.) L. 14. (Rec. Lib. 5. T. 9. 1. 6.) L. i5. (Rec. Lib. 5-
<lb/>T. 1. 1. 4.) L. 16. (Rec. Lib. 5. T. 9.1. 7.) L. 17. (Rec. Jab. 5.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0429.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0429"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>iuridico - literal ä las leyes ochenta y tres de Toro. Hs3
</p>
            <p>

               <lb/>T. 6. 1. i.) L. 18. (Rec. Lib. 5. T. 6. 1. 2.) L. 19. (Reo. Lib.

<lb/>5. T. 6. 1. 3.) L. 20. (Rec. Lib. 5. T. 6. I. 4.) L. 21, (Rec.
<lb/>Lib. 5. T. 6. 1. 5.) L. 22. (Rec. Lib. 5. T. 6. 1. 6 ) L. 23.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. 6. I. 7.) L. 24. (Rec. Lib. 5. T. 6. 1. 8.)
<lb/>L. 25. (Rec. Lib. 5. T. 6. 1. 9.) L. 26. (Rec. Lib. 5. T. 6.

<lb/>1. 10.) L. 27. (Rec. Lib. 5. T. 6. 1. 11.) L. 28. (Rec. Lib. 5.
<lb/>T. 6. 1. 12.) L. 29. (Rec. Lib. 5. T. 8 1. 3.) L. 3g. (Rec.
<lb/>Lib. 5. T. 6. 1. i3.) L. 3i. (Rec. Lib, 5. T. 4. 1. 5) L. 32.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. 4. 1. 6.) L. 33. (Rec. Lib. 5. T. 4. 1- 7-)
<lb/>L. 34. (Rec. Lib. 5. T. 4. 1. 8.) L. 35. (Rec. Lib. 5. T. 4.

<lb/>1. 9.) L. 36. (Rec. Lib. 5. T. 4. 1. 10.) L. 87. (Rec. Lib. 5.
<lb/>T. 4. 1. 11.) L. 38. (Rec. Lib. 5. T. 4. 1. 12.) L. 3g. (Rec.
<lb/>Lib. 5. T. 4. 1. ,3.) L. 40. (Rec. Lib. 5. T. 7. 1. 5.) L. 41.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. 7. 1. 1.) L. 42. (Rec. Lib. 5. T. 7. 1. 3.)
<lb/>L. 43. (Rec. Lib. 5. T. 7. 1. 2.) L. 44. (Rec. Lib. 5. T. 7.
<lb/>1. 4.) L. 45. (Rec. Lib. 5. T. 7. 1. 8.) L. 46. (Rec. Lib. 5.
<lb/>T. 7. I. 6.) L. 47. (Rec. Lib. 5. T. 1. 1. 8.) L 48. (Rec.
<lb/>Lib. 5. T. 1. I. 9.) L. 49. (Rec. Lib. 5. T. 1. 1. 1.) L. 5o.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. 2 1. 2.) L. 5i. (Rec. Lib. 5. T. 2. 1. 3.)
<lb/>L. 52. (Rec. Lib. 5. T. 2. 1. 3.) L. 53. (Rec. Lib. 5. T. 9.
<lb/>1. 8.) L. 54. (Rec. Lib. 5. T. 3. 1. 1.) L. 55. (Rec. Lib. 5.
<lb/>T. 3. 1. 2.) L. 56. (Rec. Lib. 5. T. 3. I. 3.) L. 57. (Rec.
<lb/>Lib. 5. T. 3. 1. 4.) L. 58. (Rec. Lib. 5. T. 3. I. 5.) L. 69.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. 3. 1. 6.) L. 60. (Rec. Lib. 5. T. 9. 1. 9.)
<lb/>L. 61. (Rec. Lib. 5. T. 3. 1. 9.) L. 62. (Rec. Lib. 5. T. 2.
<lb/>I. io.) L. 63. (Rec. Lib. 4. T. i5.1. 6.) L. 64. (Rec. Lib. 4.
<lb/>T. 21. 1. 3.) L. 65. (Rec. Lib 4. T. i5. 1. 7.) L 66. (Rec.
<lb/>Lib. 5. T. 6. 1. 3.) L. 67. (Rec. Lib. 4. T. 7. 1. 5.) L. 68.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. i5. 1. 1.) L. 69. (Rec. Lib. 5. T. 10. I. 8)
<lb/>L. 70. (Rec. Lib. 5. T. 11. 1. 9.) L. 71. (Rec. Lib. 5. T. 11.
<lb/>1. 10 ) L. 72. (Rec. Lib. 5. T. u. 1. 11.) L. 73. (Rec. Lib.
<lb/>5. T. ii. 1. 12.) L. 74. (Rec. Lib. 5. T. 11. 1. i3.) L. 76.
<lb/>(Rec. Lib. 5. T. 11. 1. 14.) L. 76. (Rec Lib. 4- T. 10. 1 1.)
<lb/>L. 77. (Rec. Lib. 5. T. 9. 1. 10.) L 78. (Rec. Lib. 5. T. 9
<lb/>1. 11.) L. 79. (Rec. Lib. 6. T. 2. 1. 6.) L. 80. (Rec. Lib. 8.
<lb/>T. 20. I. 2.) L. 81. (Rec. Lib. 8. T. 20. I. 4 ) L. 82. (Rec.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0430.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>4^4 Don Sancho de Llamas y Molina; Comentario critico -

<lb/>Lib. 8. T. 20. 1. 5.) L. 83. (Rec. Lib. 8. T. »7. 1. 4.); hier- 
<lb/>nach findet man also, die bei weitem gröfsere Zahl der Ge- 
<lb/>setze von Toro, in dem 5. Buch der Recopilacion, wie es
<lb/>schon aus dem Inhalte derselben im Vergleich zu dem in der
<lb/>Recopilacion zu Grunde gelegten Systeme sich vermuthen läfst,
<lb/>Diese Leyes de Toro sind von den spanischen Juristen
<lb/>sehr bearbeitet und commentirt worden. Der erste ist Diego
<lb/>de 1 Castillo (gebürtig aus Molina in Castilien, colegial en
<lb/>el de san Clemente de los Espanoles de Bolonia y Doctor en
<lb/>ambos Derechos - Vid. Nie. Anton, bibl. Hisp. Nov. Madr.
<lb/>1793. fol. T. 1. p. 274, der aber seinen Geburtsort nach Za-
<lb/>mora versetzt.) Er schrieb: In leges Tauri commentaria.
<lb/>Burgis 1627. 4* (. ? ) und Metinae i553. ex officina Guilielmi
<lb/>de Miliis. Der Text mit Glosse ist vorausgeschickt, und treu
<lb/>folgt dann der Commentar. Zunächst schrieb Miguel de
<lb/>Cifuentes (nach Nie. Ant. 1. c. T. II. p. i33. aus Hijon,
<lb/>nach andern aus Oviedo gebürtig) eine Novam Lecturam
<lb/>sive declarationem legum Tauriarum. Salmanticae ap. Joan-
<lb/>nem Juntam. »536. fol., später in’s Spanische übersetzt unter
<lb/>dem Titel: Glösa al quaderno de las leyes nuevas de Toro.
<lb/>Medina dei Campo imp. Pedro Cuesta »546. fol. Nach Ci- 
<lb/>fuentes kommt der von den Spaniern hochgeschätzte Juan
<lb/>Lopez de Palacias Ruvios (auch de Bivero, oder Vi-
<lb/>vero Palacios Rubios genannt — Leber dessen Leben und
<lb/>zahlreiche Schriften s. Nie. Antonio 1. c. T. I. p. 719.) glos- 
<lb/>semata ad Leges Tauri. Salmanticae apud Joannen» Juntam.
<lb/>»542. fol. (?) Er selbst besorgte die Ausgabe nicht, son- 
<lb/>dern sein Sohn Alonso Perez de Bivero (Vivero). Dieser
<lb/>Commentar hat deshalb besondere Werth, weil Juan Lopez
<lb/>Beisitzer der Cortes von Toro war. Fernando Gomez
<lb/>Arias (aus Talavera; Nie. Ant. 1. c. T. I. p. 876.) schrieb:
<lb/>Subtilissimam et valde utilem glossam ad famosissimas, sub- 
<lb/>tiles ac necessarias et quotidianas leges Tauri. Compluti »546.
<lb/>fol.) Der nächste: Antonio Gomez, (ebenfalls aus Tala- 
<lb/>vera gebürtig, Lehrer des Rechts in Salamanca und hochge- 
<lb/>feiert bei den Spaniern dur ch seine variarum resolutionum juris
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0431.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>iuridico - literal ä las leyes ochenta y tres de Toro• 42 5

<lb/>civilis, communis et regii lib. III., zuerst Salam. 155a. fol.
<lb/>und dann oft wieder aufgelegt — Nie. Ant. 1. c. T. 1. p. 121.)
<lb/>in leges Tauri commentarius. Salmanticae i555. fol. und c.
<lb/>additionibus Didaci Gomezii Cornejo (Enkel des Ant.
<lb/>Gomez, Lehrer des Civilrechts in Ursaonensi academia —
<lb/>Nie. Ant. T. I. p. 285.) Salmanticae i5y8 fol. (Diese Aus- 
<lb/>gabe ist von Nie. Ant. nicht gekannt.) Lugd. 1602. Antverp.
<lb/>1624. fol. Venetiis ap. signum Columbae »5y». 4- 2 3)- Einen
<lb/>weitläufigen und dennoch nicht über die 3. Ley gehenden
<lb/>Commentar unternahm Marcos Solon de Paz, (gewöhn- 
<lb/>lich Burgos de Paz citirt, in Pinciana (Valladolid) curia ad- 
<lb/>vocatus — Nie. Ant. T. II. p. 86.) ad leges Taurinas insignes
<lb/>commentarii, nunc primum editi, quorum hic codex, primus
<lb/>est tomus, in quo quatuor insunt exactissimae relationes.
<lb/>Pinciae (Valladolid) 1678. fol •*). Dieser Commentar ist
<lb/>merkwürdig wegen eines darin angeführten, sonst unbekann- 
<lb/>ten, Alton, de Calatayud, der die Leyes de Toro ebenfalls com-
<lb/>mentirt haben soll. Im Jahre i588 erschien der Commentar
<lb/>des Velasquez de Avendano (Prof, zu Alcalä de Be- 
<lb/>nares und dann abogado en la real chancilleria de Valladolid,
<lb/>latrin. in curia Pinciana advocatus — Nie. Ant. 1. c. T. II
<lb/>p. 68.) unter dem Titel: Legum Taurianarum a Fernando
<lb/>et Jean na, Hispaniarum regibus, felicis recordationis, utilis- 
<lb/>sima glossa sequitur. Tolati i588. fol. Der Commentar be- 
<lb/>ginnt mit L. 4. und schliefst mit L. 46. Joannes Guillen
<lb/>de Cervantes ( aus Sevilla gebürtig und dann Doctor y
<lb/>profesor en Cänones en la academia de Sevilla — Nie. Ant.
<lb/>1. c. T. I. p. 708.) beabsichtigte die Herausgabe eines Com-
<lb/>mentars in 3 Theilen, von welchen jedoch nur der erste
<lb/>Theil erschienen ist, unter dem Titel: Prima pars commen-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Bei dieser Ausgabe, weiche Nie. Ant, anführt, schien ein Irrthum
<lb/>obzuwalten.


<lb/>3) Bei Nie. Antonio 1. c. ist der Titel abweichend. Ad — commentarii
<lb/>quorum primus hic tomus, quatuor continet exactissimas releetiones,
<lb/>Pinciae 1568. fol.

<lb/>Krit. Zeitschr.f Rechtsw.u» Gesetzg• d. Ausi. IP. Bd. 3. //. 28
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0432.tif"
                n="426"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0432"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Don Sancho de Hamas y Molina, Comentario critico -

<lb/>tariorum in leges Tauri. Matriti 1694. fol. Dieser Theil er- 
<lb/>streckt sich nur über die ersten 16 Leyes. Schon im näch- 
<lb/>sten Jahre wurde ein neuer Commentar herausgegeben von
<lb/>Tello Fernandez Messia (aus Merida gebürtig und dann
<lb/>abogado en la real chancilleria de Granada — Nie. Ant. 1. c. T.
<lb/>II. p. 294.) prima pars commentariorum in primas triginta et
<lb/>octo leges Tauri. Matriti 1595. fol. (?) Der 2. und 3. Theil
<lb/>sind nie erschienen. Alle diese Commentare fallen, wenn
<lb/>wir die neuen Auflagen nicht rechnen, in das 16. Jahrhun- 
<lb/>dert. Mit diesem Abschnitte scheint der Geist der Spanier
<lb/>auf lange Zeit an diesen Gesetzen sich erschöpft zu haben,
<lb/>denn das ganze 16. Jahrhundert hindurch und bis zum Jahre
<lb/>1796 erschien kein neuer Commentar. Nur zwei Compen-
<lb/>dien über die Gesetze von Toro, beide gestützt auf den
<lb/>Commentar des Ant. Gomez, wurden geschrieben und zwar
<lb/>auch erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts a) von
<lb/>Juan Perez Villamil, abogado del colegio de Madrid,
<lb/>doctrina Antonii Gomez et ejus addentis et nepotis Didaci
<lb/>Gomez Cornejo ad leges Tauri enucleatas et in compendium
<lb/>redactas. Madrid »776. 8. b) von PedroNolasco de Llano,
<lb/>licenciado, abogado de los Reales Consejos y corregidor en
<lb/>la villa de Trebugena, Compendio de los comentarios esten-
<lb/>didos por el maestro Antonio Gomez ä las 83 leyes de Toro.
<lb/>Madrid 1785. 6.

<lb/>Endlich, erst im Jahre 1796, also nach beinahe 200
<lb/>Jahren , erschien wiederum ein Commentar zu den Leyes de
<lb/>Toro von Juan Alvarez Posadilla, del consejo de 8.
<lb/>M. y Fiscal del crimen de la real audiencia de Valencia,
<lb/>comentarios ä las leyes de Toro segun su espiritu y el de
<lb/>la legislacion de Espana. Dieser Commentar ist in Form
<lb/>von Dialogen geschrieben. Seine Richtung ist praktisch.
<lb/>Es sollen von ihm mehrere Ausgaben existiren, die wir nicht
<lb/>kennen. Der neueste Commentar ist der oben angezeigte,
<lb/>der uns Veranlassung zur Abfassung dieses Artikels über die
<lb/>Leyes de Toro gegeben hat. In der Vorrede spricht der
<lb/>Verfasser von der Entstehung und dem allmähligen Fort
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0433.tif"
                n="427"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0433"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>iuridico - literal ä las leyes ochenta y tres de Toro. 427

<lb/>gange seiner Arbeit. Hieraus sind, obwohl nicht der Ge- 
<lb/>burtsort und das Lebensjahr, jedoch einige andere Lebens- 
<lb/>umstände des Verfassers abzunehmen. Er studirte in dem
<lb/>colegio mayor de san Ildefonso zu Alcalä, dann wurde er
<lb/>Beisitzer in mehreren Gerichten zu Madrid, zunächst alcalde
<lb/>dei cümen de la Real Audiencia de Aragon, hierauf eben- 
<lb/>daselbst cidor, später Regente de la Real Audiencia de Va- 
<lb/>lencia und zulest Ministro Togado del Real y Supremo Con-
<lb/>Sejö de Hacienda. Uebrigens mufs der Verfasser ziemlich
<lb/>bejahrt seyn, denn schon im Jahre 1797 hielt er, Wie er
<lb/>in einem der Commentare selbst sagt, in Valencia eine Rede
<lb/>vor dem damals durch diese Stadt reisenden Könige. In der
<lb/>Vorrede wird noch eine kurze Uebersicht der Literatur der
<lb/>Leyes de Toro gegeben, welche aber mangelhaft und oft
<lb/>sehr unrichtig ist, wie überhaupt die in spanischen Schriften
<lb/>vorkommenden Citate jederzeit mit Vorsicht zu gebrauchen
<lb/>sind. — Wir sind bemüht gewesen, diese Literatur zü be- 
<lb/>richtigen und zu ergänzen. Nach einer kurzen, ebenfalls
<lb/>mangelhaften geschichtlichen Darstellung und Inhaltsangabe
<lb/>folgen die Leyes de Toro selbst in dieser Ordnung, dafs der
<lb/>Text einer jeden Ley vorausgeht und dann zu dieser der
<lb/>Commentar folgt. In diesen Commentaren besteht das Ver- 
<lb/>dienst des Buches und man kann, bei genauerer Untersu- 
<lb/>chung derselben, wohl der Versicherung des Verf. trauen,
<lb/>dafs er seit der Vollendung seiner Universitätsstudien seine
<lb/>ganze «Lebenszeit auf sie verwendet habe. Der Verfasser
<lb/>geht in der Regel von dem geschichtlichen Standpunkte aus,
<lb/>sucht, wo es der Gegenstand erlaubt, zuerst die Bestim- 
<lb/>mungen des römischen Rechts auf, geht dann folgerecht in
<lb/>die Bestimmungen des spanischen Rechts, von den ältesten
<lb/>Zeiten bis auf die neuesten Zeiten durch, mit fleifsiger Be- 
<lb/>achtung der statutarischen Rechte und des Einflusses des
<lb/>canonischen Rechts. Hierauf werden die von den früheren
<lb/>Commentatoren oder auch sonst gelegentlich aufgestellten
<lb/>Meinungen über die besondere Bestimmungen der einzelnen
<lb/>Gesetze geprüft, gebilligt oder widerlegt; endlich versucht
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0434.tif"
             n="428"
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         <div xml:id="d4909e47156"
              ana="scope_-_428-472"
              type="section"
              subtype="Gesetze"
              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber das französische Gesetz vom 28. April 1832, Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Lagarmitte, ...">Von Hrn. Lagarmitte, Advokaten in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>4®8 Lagarmitte, über das fr am. Gesetz vom 28. April i632,


<lb/>der Verfasser seine eigenen Ansichten zu entwickeln und die
<lb/>praktische Wichtigkeit eines jeden Gesetzes in das gehörige
<lb/>Licht zu setzen. Jeder Commentar ist mit reichhaltiger
<lb/>Literatur ausgestattet; desgleichen ist der Verfasser, wenn
<lb/>auch manchmal etwas weitschweifig, jedoch überall mit einer
<lb/>gesunden Kritik verfahren und seinem Plane treu geblieben.
<lb/>Auszuzeichnen sind die Commentare ad L. 1, 3, 6, 8, 9*— i3,
<lb/>i5 — 17, 22, 27, 29, 40 — 45, 46, 62, 61, 63, 68, 70 — 74, 76.
<lb/>Wir können dies auch als ein Produkt spanischen Fleifses
<lb/>empfehlen, namentlich denjenigen, welche, wie wir öfters
<lb/>mit Betrübnifs haben wahrnehmen müssen, mit Achselzucken
<lb/>über die Literatur der Spanier, besonders über die juristi- 
<lb/>sche, urtheilen. Einstweilen können wir die Versicherung
<lb/>geben, dafs über vaterländisches Recht die Spanier eben so
<lb/>fleifsig und wacker gearbeitet haben , wie jede andere Na- 
<lb/>tion, Arbeiten, welche schon dadurch sich empfehlen, dafs
<lb/>sie, beinahe ohne Ausnahme, von praktischen Juristen unter- 
<lb/>nommen worden sind.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>Ueber das französische Gesetz vom 28. April
<lb/>i832, Reformen in der Criminalgesetzgebung
<lb/>betreffend.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Lagarmitte, Advokaten in Paris.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Die Zeiten sind vorüber, in welchen man die Gesetze als
<lb/>die Produkte einer sogenannten absoluten Vernunft betrach- 
<lb/>tete, und die Gesetzgeber darnach strebten, allgemeine, d. h.
<lb/>von allen Orts- und Zeit - Verhältnissen unabhängige, und
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0435.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 439

<lb/>folglich für alle Volker und für alle Epochen gleichmäfsig
<lb/>passende Vorschriften aufzustellen. Richtigere Ansichten
<lb/>haben allmählig die Oberhand gewonnen und nun kann es
<lb/>als ein in der Wissenschaft der neueren Zeit allgemein an- *
<lb/>erkanntes Princip angenommen werden, dafs alle Gesetze
<lb/>und Einrichtungen einer Nation oder einer bestimmten ge- 
<lb/>schichtlichen Periode, aus dem innigsten Leben und Trei- 
<lb/>ben der Menschen in derselben hervorgegangen sind, und
<lb/>in ihrem Verhältnisse zu den zeitlichen und örtlichen Um- 
<lb/>ständen betrachtet werden sollen. Dadurch erhält das Stu- 
<lb/>dium der legislativen Produkte ein neues Interesse, indem
<lb/>dieselben nicht mehr, wie nach der frühem Ansicht, das
<lb/>willkührliche und immer dürftige Erzeugnifs einiger den- 
<lb/>kender Männer sind, sondern der ächte Ausdruck der Ge- 
<lb/>danken und Gefühle einer ganzen Zeit oder Nation: da- 
<lb/>durch wird auch der Umfang der gesetzgeberischen Thätig-
<lb/>keit klarer und lebendiger bestimmt, indem der Gesetzgeber
<lb/>sich nicht mehr als den abstracten Reformator seiner Zeit,
<lb/>sondern als einen Sohn derselben betrachtet, dessen Auf- 
<lb/>gabe ist, den ihr eigentümlichen Geist so treu als möglich
<lb/>in legislativer Sprache zu übersetzen.

<lb/>Nach diesen vorausgesetzten Grundsätzen werden wir
<lb/>den historischen und legislativen Werth des französischen
<lb/>Gesetzes vom 28. April i832 würdigen. Um aber die Um- 
<lb/>stände, unter welchen dieses Gesetz erlassen worden ist,
<lb/>richtig in’s Auge zu fassen, ist es wohl nötig, einen kur- 
<lb/>zen Ueberblick der vorhergehenden Hauptmomente der fran- 
<lb/>zösischen Criminalgesetzgebung hier anzugeben.

<lb/>Durchdrungen von den philosophischen Lehren des 18.
<lb/>Jahrhunderts, wies die constituirende Versammlung in ihrem
<lb/>Strafgesetzbuche überall den Grundsätzen der Freiheit und
<lb/>der menschlichen Würde die erste Stellung an. Um aber
<lb/>diese allerdings edlen und wahren Grundsätze in’s Leben zu
<lb/>bringen, wäre es notwendig gewesen, dafs den gerechten
<lb/>Forderungen des Princips der Staatsgewalt gleichzeitig Ge- 
<lb/>nüge geschehen wäre Diefs vergafsen in manchen Punkten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0436.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0436"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>43o Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April i83s,

<lb/>die Verfasser des Gesetzbuches von 17Q1, und so zeigte sich
<lb/>die von ihnen nicht geahndete Erscheinung, dafs ihr Streben
<lb/>ein rein negatives, und ihr Werk nur dazu geeignet war,
<lb/>die veralteten und dem Streben der neueren Zeit geradezu
<lb/>entgegengesetzten Ordnungselemente der französischen Rechts-
<lb/>Verwaltung zu zerstören, ohne sie durch einen neuen Orga- 
<lb/>nismus zu ersetzen. Veranlasst durch die Nothwendigkeit,
<lb/>die bürgerliche Gesellschaft gegen die Gefahren des in Anar- 
<lb/>chie ausartenden Garantieensystems zu schützen, entstand
<lb/>das Gesetzbuch von 1810, welches, wie die meisten Pro- 
<lb/>dukte jener zweiten Periode der napoleonischen Regierung,
<lb/>den Stempel des gegen die Freiheitslehren der Revolution
<lb/>reagierenden Ordnungsprincips trug. Darauf folgte die Re- 
<lb/>stauration, welche dem Scheine und dem Versprechen nach
<lb/>die zwei bisher feindlichen Principien der Freiheit und der
<lb/>Ordnung in Einklang bringen sollte, indem sie sich als Ver- 
<lb/>mittlerin zwischen beide stellte. Wenigstens auf diese Weise
<lb/>wurde die Aufgabe der Restauration verstanden und darge- 
<lb/>stellt von den Männern, die, wie Royer-Collard, Guizot,
<lb/>Cousin, de Broglie, den philosophischen und politi- 
<lb/>schen Sinn dieser geschichtlichen Erscheinung zu ergrün- 
<lb/>den suchten. Alle Schriften oder Aeufserungen dieser Män- 
<lb/>ner in Sachen des Criminalrechts tragen den Stempel des
<lb/>von dem früheren Zerstörungsgeiste gereinigten und zum
<lb/>organisirenden Geiste erhobenen Freiheitsprincips. Leider
<lb/>wurden ihre Stimmen von den neuen Stuarts nicht angehört,
<lb/>und das unerbittliche Schicksal dieser letztem brachte sie
<lb/>wieder zu ihren alten Träumen, aus welchen sie erst durch
<lb/>den Donner der Julirevolution erwachten. Bei dem blinden
<lb/>Kriege, den sie gegen den Geist der neueren Zeiten führ- 
<lb/>ten &gt; mufste ihnen das Gesetzbuch von 1810 als eine nütz- 
<lb/>liche, sorgfältig zu bewahrende Waffe erscheinen, und so
<lb/>wurde der beim Eintritte der Restauration pomphaft ange- 
<lb/>kündigte Vorsatz, eine Revision des Code penal zu veran- 
<lb/>stalten, durchaus aufgegeben. Die Nation aber, deren Sitten
<lb/>und Gesinnungen mit den draconischen Vorschriften des Na-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0437.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0437"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. H3&gt;

<lb/>poleonischen Gesetzbuchs durch den wohlthätigen Einflufs des
<lb/>Friedens jeden Tag unverträglicher wurden, erhob gegen die- 
<lb/>selben die einzige ihr übrig gelassene Protestalion, indem sie
<lb/>in den Geschwornengerichten diejenigen Angeschuldigten los- 
<lb/>sprach, deren Strafe in einem mit der Gröfse des Verbre- 
<lb/>chens durchaus unpassenden Verhältnisse stand. Obwohl
<lb/>der gesunde politische Sinn der französischen Bürger wohl
<lb/>einsah, welche verderbliche Folgen aus einer solchen All- 
<lb/>macht der Geschwornen, die man mit dem etwas jesuitischen
<lb/>Ausdrucke eines frommen Meineids bezeichnete, entstehen
<lb/>konnten, so schien ihnen doch ein solches Mittel weniger
<lb/>gehässig, als die unmenschlichen Verurteilungen, die ein
<lb/>entgegengesetztes Handeln hervorgebracht hätte. Durch alle
<lb/>diese Umstände bildete sich eine Art öffentliche Meinung
<lb/>über die legislativen Fragen, die die Criminalgesetzgebung
<lb/>betreffen, so dafs nach dem Ausbruche der Julirevolution
<lb/>die neue Regierung nichts anderes zu thun hatte, als die
<lb/>in den Assisenhöfen abgegebenen Vota der Bürger zu sam- 
<lb/>meln, und aus ihnen eine Reihe von Amendements zu dem
<lb/>einmal vorhandenen , und in vielen seiner Hauptbestimmungen
<lb/>offenbar beizubehaltenden Code penal zu bilden. Das erste
<lb/>unter diesen Amendements, dasjenige, in welchem alle Wün- 
<lb/>sche der Bessern übereinstimmten, ging dahin, die in ihren
<lb/>praktischen Resultaten so vorteilhaft gefundenen *) Bestim- 
<lb/>mungen des Gesetzes von 1824 über den Kindermord 1 2) auf
<lb/>alle Verbrechen auszudehnen. In Hinsicht auf diese Frage
<lb/>wurden die Anforderungen des besseren Theils der Nation
<lb/>von dem aus der Julirevolution entstandenen Ministerium
<lb/>nicht nur erfüllt, sondern auch bei weitem übertroffen, und


<lb/>1) Das Yerhäitnifs der Lossprechungen zu den Anklagen, das früher
<lb/>sich bis auf 83 : 100 erhob, fiel nach der Promulgation des Gesetzes
<lb/>auf 30:100 herab.


<lb/>2) Zwar hatte jenes Gesetz, nach der wohlbekannten Absicht des Gross-
<lb/>Siegelbewahrers Peyron net, der dasselbe den Kammern präsentirte,
<lb/>nicht sowohl zum Zwecke, die Criminalgesetze zu mildern, als die
<lb/>Attributionen der richterlichen Gewalt auf eine dem Despotismus
<lb/>günstige Weise zu erweitern
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0438.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0438"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April 1882 &gt;

<lb/>die von ihnen zu diesem Zwecke vorgeschlagene Verfügung
<lb/>hatte zugleich den Vortheil, der vielbesprochenen und höchst
<lb/>bedenklichen Frage über die Abschaffung der Todesstrafe
<lb/>eine der Zeit und den Umständen angemessene Lösung zu
<lb/>geben. Denn neben der Gefahr, durch eine allzu frühzei- 
<lb/>tige Abschaffung dieses höchst wirksamen Abschreckungs- 
<lb/>und Sicherungsmittels den Glauben des Volks an die Existenz
<lb/>der juristischen Vergeltung zu erschüttern, entstand die
<lb/>Besorgnifs, eine für den fortgeschrittenen Culturzustand eini- 
<lb/>ger französischen Provinzen nicht mehr passende und auf
<lb/>die Gemüther der Einwohner derselben einen dem Ansehen
<lb/>der Staatsgewalt ungünstigen Eindruck übende Strafe bei- 
<lb/>zubehalten. Um dieses schwierige Problem gehörig zu lösen,
<lb/>war es erforderlich, dafs 1) der Namen der Todesstrafe in
<lb/>dem verbesserten Gesetzbuche stehen blieb; 2) die Anwen- 
<lb/>dung derselben in der Zukunft nur die allerschwersten in
<lb/>der menschlichen Gesellschaft eine traurige Ausnahme bil- 
<lb/>denden Verbrecher träfe; 3) die gröfsere oder kleinere Zahl
<lb/>der Verurteilungen zur Todesstrafe durch den Culturzu- 
<lb/>stand eines jeden Departements bestimmt würde. Allen die- 
<lb/>sen Erfordernissen wurde Genüge geleistet durch den Art. 5.
<lb/>des neuen Gesetzes, nach welchem in jeder criminellen Sache
<lb/>den Geschwornen das Recht zusteht, zu erklären: dafs mil- 
<lb/>dernde Umstände zu Gunsten des Angeklagten existiren, in
<lb/>welchem Falle (Art. 92.) der Gerichtshof die gesetzlich
<lb/>ausgesprochene Strafe um einen Grad vermindern mufs, und
<lb/>diese Verminderung sogar auf zwei Grade erstrecken kann;
<lb/>so dafs in gewissen Fällen die gesetzlich gedrohte Todes- 
<lb/>strafe in eine fünfjährige Galeerenstrafe oder fünfjährige
<lb/>Detention verwandelt werden kann. Dadurch werden nicht
<lb/>nur die drei erwähnten Bedingungen erfüllt, sondern auch
<lb/>der sogenannte fromme Meineid aus der französischen Praxis
<lb/>für immer ausgerottet.

<lb/>Aus dem Gesagten erhellet es deutlich, dafs das neue
<lb/>französische Gesetz weder die Durchführung eines in dem
<lb/>Gehirne einiger Gelehrten entstandenen Systems, noch der
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0439.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0439"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 4^3

<lb/>einseitige Ausspruch einer siegenden Parthei, sondern das
<lb/>reine und einfache Verzeichnifs aller einzelnen Verbesserun- 
<lb/>gen ist, welche sich während einer i5jährigen Erfahrung
<lb/>der Einsicht aller Edlen und Verständigen der französischen
<lb/>Nation dargeboten haben. Zwar ist dieser Umstand, den
<lb/>man als das charakteristische Merkmal des Gesetzes vom 28.
<lb/>April i832 betrachten kann, ihm von vielen Seiten als ein
<lb/>grober Fehler vorgeworfen worden. Viele Stimmen, inn-
<lb/>und aufserhalb der legislativen Kammern, haben gegen die
<lb/>Bescheidenheit der französischen Minister, welche vor der
<lb/>Idee einer völligen Umgestaltung des Code penal zurückge- 
<lb/>schreckt waren, einen bittern Tadel ausgesprochen. Obgleich
<lb/>nun in Deutschland eine Verteidigung der Ansichten des
<lb/>französischen Ministeriums über diesen Gegenstand nicht so
<lb/>notwendig ist, weil es in diesem Lande eine sehr verbrei- 
<lb/>tete Ansicht ist, dafs nicht jede Zeit zur Abschaffung eines
<lb/>vollständigen, systematischen Gesetzbuches berufen sey, so hal- 
<lb/>ten wir es dennoch für zweckmäfsig, der erwähnten Behaup- 
<lb/>tung einige aus dem innigsten Leben des französischen Volkes
<lb/>geschöpfte Thatsachen entgegenzustellen.

<lb/>Zur zweckmäßigen Abfassung eines vollständigen Ge- 
<lb/>setzbuches gehört eine gewisse Uebereinstimmung der Grund- 
<lb/>sätze unter allen Gebildeteren einer Nation; es mufs, so zu
<lb/>sagen, der Geist derselben ein gewisses philosophisches Sy- 
<lb/>stem als das seinige anerkennen. Diese Uebereinstimmung,
<lb/>die uns die Geschichte Frankreichs in der Epoche von 1790,
<lb/>so wie auch in der Zeit des Kaiserreichs darbietet, ist aber
<lb/>in dem sogenannten neuen Frankreich keineswegs vorhanden.
<lb/>Die für das geistige Leben Frankreichs in mancher Hinsicht
<lb/>so verdienstliche Zeit der Restauration hat kein System mit
<lb/>sich gebracht, das man als das gemeinsame Eigentum der
<lb/>französischen Denker betrachten kann. Der Eclectismus der
<lb/>doctrinären Schule war eher eine Anregung, als ein Zusam- 
<lb/>menhang von neuen Aufschlüssen über die höchsten Ge- 
<lb/>genstände der Wissenschaft; durch ihn trat in Frankreich
<lb/>ein unparteiischer, wahrhaft wissenschaftlicher Sinn an die
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0440.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April 1828,

<lb/>Stelle der frühem Einseitigkeit ein; aber neue, populäre
<lb/>Ideen, von welchen der Gesetzgeber, als von einer anerkannten
<lb/>Voraussetzung, hätte ausgehen können, wurden nicht her- 
<lb/>vorgebracht. Auch ist zu bemerken, dafs unter den Doc-
<lb/>trinärs diejenigen Männer, die im Fache des Criminalrechts
<lb/>die richtigsten Ideen ausgesprochen haben, und deren Schrif- 
<lb/>ten auch im Auslande eine rühmliche Anerkennung fanden,
<lb/>keinen Antheil an dem neuen Gesetze genommen haben. Von
<lb/>den andern Partheien und Schulen, die sich seit der Juli- 
<lb/>revolution in Frankreich aufstellten, haben sich kaum einige
<lb/>dürftige Stimmen in dem Globe, der Tribune und dem Avenir über
<lb/>diesen Gegenstand hören lassen. Die einzige dieser Schulen,
<lb/>die in der Deputirtenkammer einige Repräsentanten zählte,
<lb/>nämlich die republikanische, hat durch die Aeufserungen ihrer
<lb/>Wortführer, Odillon- Barrot, Salverte, Auguste Portalis, den
<lb/>entscheidensten Beweis geliefert, dafs es ihr nicht zustehe,
<lb/>die französische Nation in eine fortschreitende Bahn zu len- 
<lb/>ken; denn von keiner Seite haben sich solche retrograde,
<lb/>dem humanen Geiste der neueren Zeit so vollkommen ent- 
<lb/>gegengesetzte Stimmen vernehmen lassen. Auch hat diese
<lb/>Parthei auf die Abfassung des Gesetzes vom 28. April keinen
<lb/>Einflufs gehabt, aufser etwa die Annahme des unverständi- 
<lb/>gen , und wir möchten sagen, verderblichen Amendements
<lb/>von Odillon - Barrot über die Transportation, von welchem
<lb/>wir später auf eine ausführlichere Weise sprechen werden.

<lb/>So war keine von den jetzt in Frankreich bestehenden
<lb/>Schulen im Stande, die Grundidee zu einem neuen, vollstän- 
<lb/>digen Criminalgesetzbuche zu geben. Was bleibt nun in einer
<lb/>solchen Lage dem Gesetzgeber übrig, dem es am Herzen
<lb/>liegt, die Gebrechen eines veralteten, und in seiner wirk- 
<lb/>lichen Gestalt unerträglichen, Systemes auszurotten? Den
<lb/>gesunden Verstand der Nation zu Bathe zu ziehen, ihre Ur-
<lb/>theile zu vernehmen und da, wo dieselben mit den Regeln
<lb/>der Vernunft offenbar übereinstimmen, die veralteten Mifs-
<lb/>bräuche ohne Schonung zu bekämpfen. Diefs thaten die Ver- 
<lb/>fasser des neuen Gesetzes, und hierin können wir ihre weise
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0441.tif"
                n="435"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. ^35

<lb/>Bescheidenheit nur loben. Ueberhaupt will es uns sonder»
<lb/>bar scheinen, wenn liberale Stimmen der Regierung einen
<lb/>Vorwurf darüber machen, dafs sie nicht alle gesetzliche Ver- 
<lb/>fügungen unter ein allgemeines, wissenschaftlich gebildetes
<lb/>System bringe. Wenn der Wahlspruch: vox populi vox Dei,
<lb/>einen vernünftigen Sinn haben soll, so ist es der, dafs die
<lb/>Völker nicht nach eigenmächtigen, von dem Willen oder
<lb/>von dem Verstände einiger Menschen ausgehenden Regeln,
<lb/>sondern nach dem reinen Ausspruche des in dem Geiste oder
<lb/>in den Gemüthern des Volkes lebenden common sense regiert
<lb/>werden sollen. In dieser Richtung, die schon vor einigen
<lb/>Jahren von einem geistreichen französischen Schriftsteller 3)
<lb/>angedeutet worden ist, scheint uns der wahrhaft demokra- 
<lb/>tische, dem Regenten eines freien Volkes geziemender Geist
<lb/>zu liegen.

<lb/>II.

<lb/>Nachdem wir auf diese Weise die juristische und poli- 
<lb/>tische Bedeutung des neuen Gesetzes hervorzuheben gesucht
<lb/>haben, wird es wohl an der Stelle seyn, die Hauptmomente
<lb/>der Discussion desselben in kurzer Uebersicht anzugeben,
<lb/>um nachher mit desto sichererm Schritte zur Beurtheilung
<lb/>der einzelnen Bestimmungen überzugehen.

<lb/>Im Verlauf des Juni »83» wurde sämmtlichen Appella-
<lb/>tionshöfen ein Vorschlag zur kritischen Berathung vorge- 
<lb/>legt, welcher, obwohl in einer sehr dürftigen und mangel- 
<lb/>haften Form, dennoch die meisten von der Öffentlichen Mei- 
<lb/>nung verlangten Verbesserungen ins Leben einzuführen be- 
<lb/>zweckte, und folglich als der wahre Grundstein des nun
<lb/>herrschenden Gesetzes zu betrachten ist. Hierin befindet
<lb/>sich schon die ganze Bestimmung über die Erweiterung der
<lb/>Befugnisse des Geschwornengerichts, wodurch alle übrigen.
<lb/>Gesetzesbestimmungen an Strenge verlieren, da in jedem
</p>
            <p>

               <lb/>3) Revue fran^aise. 2. Jahrg. Aufsatz von Charles de Remusat übe* das
<lb/>Buch von RogvsL
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0442.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Lagarmitte, über das franz. Gesetz oom 28. April »832,

<lb/>Falle die Existenz der mildernden Umstände von dem Ge-
<lb/>schwornengerichte anerkannt werden kann. Ferner verord-
<lb/>nete der Vorschlag die Abschaffung der mit den Sitten des
<lb/>neuen Frankreichs unverträglich gewordenen Strafen der
<lb/>accessorischen Verstümmelung, der Brandmarkung und des
<lb/>Prangers, so wie auch der für den Staat oft gefährlichen
<lb/>und auf jeden Fall in den jetzigen Verhältnissen unausführ- 
<lb/>baren Strafe der Deportation, welche durch die detention
<lb/>perpetuelle ersetzt wurde. Der bürgerliche Tod, dessen
<lb/>gesetzliche Folgen in vielen Fällen das menschliche Gefühl
<lb/>verletzen und mehrmals durch eine glückliche Inconsequenz
<lb/>von den französischen Gerichten vereitelt worden sind, nahm
<lb/>unter diesen ahgeschafften Strafen eine Stelle ein. Andere
<lb/>Hauptverbesserungen waren die Milderung der accessorischen
<lb/>Strafe du renvoi sous la surveillance de la haute police, die
<lb/>Abschaffung der Todesstrafe für die Fälle des Complotts ge- 
<lb/>gen die Person des Königs, der Brandstiftung einer Sache
<lb/>durch ihren Eigenthümer, in der Absicht, die Assecuranz-
<lb/>kasse zu betrügen, der Fälschung des Geldes, so wie der
<lb/>Banknoten, und für alle Fälle der Verhehlung gestohlener
<lb/>Sachen; des Diebstahls mit den 5 erschwerenden Umständen
<lb/>des Art. 38». Für die zuchtpolizeilichc Sachen wurde der
<lb/>so vortheilhaft gefundene und in der Praxis so häufig ange- 
<lb/>wandte Art. 463. auf alle Fälle ausgedehnt, während er frü- 
<lb/>her nur da anwendbar war, wo der Schaden sich nicht über
<lb/>25 Fr. erstreckte.

<lb/>Obgleich die diesem ersten Vorschläge gegebene Publi-
<lb/>cität und die Mittheilung desselben an die Gerichtshöfe nicht
<lb/>die Wirkungen herbeiführten, auf die man sich hätte erwar- 
<lb/>ten dürfen, da zu jener Zeit die Gemüther durch die poli- 
<lb/>tischen Begebenheiten sehr aufgeregt waren und äufserst
<lb/>wenig für das wissenschaftliche Leben geschah, so findet
<lb/>man dennoch in Hinsicht der Abfassung einen bedeutenden
<lb/>Unterschied zwischen diesem ersten Vorschläge und dem- 
<lb/>jenigen, der drei Monate später (3i. August »83») von dem
<lb/>Grofssiegelbewahrer der Deputirtenkammer mitgetheilt wurde.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0443.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminaigesetzgebung betreffend. 437

<lb/>Die Grundbestimmungen blieben im Allgemeinen die- 
<lb/>selben; nur die Abschaffung des bürgerlichen Todes wurde
<lb/>von dem Vorschläge ausgestrichen, aus dem Grunde, weil
<lb/>doch die einfache Entziehung einiger bürgerlichen Rechte,
<lb/>wie sie in der degradation civique vorhommt, nicht hinläng- 
<lb/>lich seyn, und diese Veränderung zu viel in das Gebiet des
<lb/>Code civil ein greifen würde.

<lb/>Andere Aenderungen wurden in dem ministeriellen Vor- 
<lb/>schläge gemacht; sie betrafen aber meistentheils die Zusam- 
<lb/>menstellung und Ergänzung der schon vorhandenen Grund- 
<lb/>sätze. Dahin gehört vor allem die Bestimmung, nach wel- 
<lb/>cher die detention dans un lieu special zu einer der Haupt- 
<lb/>strafen wird; und ebenso wie die travaux forces, zu welchen
<lb/>sie sich eigentlich wie ein Surrogat verhält, entweder lebens- 
<lb/>länglich oder auf eine bestimmte Zeit verhängt werden kann.
<lb/>Im ersten Vorschläge war dieser Punkt nicht der Gegen- 
<lb/>stand einer gründlichen Untersuchung gewesen; man be- 
<lb/>zweckte hauptsächlich, die Lüge aus dem Gesetze auszu- 
<lb/>rotten, die darin bestand, dafs gewisse politische Verbrechen
<lb/>mit der Strafe der deportation bedroht und in der Praxis
<lb/>eigentlich durch Einsperrung in eine Festung bestraft waren.
<lb/>Auch schwebte den Verfassern die Erinnerung des Polignac-
<lb/>sclien Processes vor, in welchem die Cour des Pairs, von
<lb/>den Umständen bedrängt, dem Angeklagten eine Strafe zu- 
<lb/>gefügt hatte, die, selbst dem Namen nach, nicht in den
<lb/>französischen Gesetzen existirte. Obwohl man das Gesche- 
<lb/>hene nicht ungeschehen machen konnte, und diese spätere
<lb/>legislative Bestimmung keineswegs dem damaligen Urtheile
<lb/>der Pairskammer den Schein der gerichtlichen Omnipotenz 4)
<lb/>entzog; so glaubte man doch das Auffallende desselben zu
<lb/>vermindern, indem man es nachträglich zu einer allgemei-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Man erinnert sich an die Streitigkeiten über die Frage: ob der Ge-
<lb/>richtshof der Pairs an die allgemeinen Strafgesetze gebunden sey,
<lb/>oder eigenmächtig die Strafe verfügen könne, und an die Art von
<lb/>juste milieu, die die Pairskammer zwischen diesen zwei Ansichten
<lb/>zu halten suchte.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0444.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Lagar mit te, über das franz. Gesetz vom 28. April »83s,

<lb/>nen gesetzlichen Bestimmung erhob, und den Namen der
<lb/>von der Pairskammer erfundenen Strafe ausdrücklich beibe- 
<lb/>hielt. Später, nachdem die Appellationshöfe ihr Gutachten
<lb/>über den Vorschlag gegeben hatten, und man die Sache
<lb/>reifer überlegte, kam man zu dem Gedanken, aus der de-
<lb/>tention (und zwar detention dans un Ueu special, um sie von
<lb/>der allgemeinen, früher existirenden provisorischen detention
<lb/>der Angeklagten zu unterscheiden) eine neue, für sich selbst
<lb/>bestehende Strafe zu bilden, welche im Kreise der politi- 
<lb/>schen Verbrechen gerade dieselbe Stellung einnimmt, und
<lb/>denselben Abstufungen unterworfen ist, als die travaux forces
<lb/>im Kreise der gemeinen Verbrechen. Später werden wir
<lb/>zeigen, wie das unglückliche Amendement von Odillon-Barrot
<lb/>diese weise, reif überlegte Oeconomie des Strafsystems zer- 
<lb/>störte.

<lb/>Eine andere Veränderung betraf die Bestimmung wegen
<lb/>des renvoi sous la surveillance de la haute police. Bekannt- 
<lb/>lich wurde in Frankreich eine bedeutende Anzahl von Ver- 
<lb/>brechen verübt von den forgats liberes, d. h. den entlassenen
<lb/>Galeerensträflingen, welche nach den Bestimmungen der Art.
<lb/>44 — 5o. des Code penal eine von den Richtern festzu- 
<lb/>setzende Bürgschaft einstellen, oder ihr ganzes Leben hin- 
<lb/>durch unter der Aufsicht der Regierung bleiben müssen,
<lb/>welcher das Recht zusteht, entweder die Entfernung des
<lb/>entlassenen Sträflings von gewissen Orten, oder seine Resi- 
<lb/>denz in einem bestimmten Orte zu verordnen. Eine lange
<lb/>Erfahrung hatte die Nachtheile dieses Systemes gezeigt; diese
<lb/>waren zweifacher Art, 1) für den Staat; denn nur die ge- 
<lb/>fährlichsten, in dem Verbrechen besser geübten Sträflinge
<lb/>fanden das Mittel, die verlangte Bürgschaft zu stellen, und
<lb/>sich auf diese Weise der polizeilichen Aufsicht zu entzie- 
<lb/>hen. So bildete sich das sonderbare Verhältnifs, dafs gerade
<lb/>auf dem Lande — wo die Aufsicht am leichtesten und selbst
<lb/>das Cautionnement beinahe unnöthig ist — kein entlassener
<lb/>Sträfling die begehrte Summe stellen konnte, während in
<lb/>Paris, wo grofse und zahlreiche Rotten von Dieben u. s. w.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0445.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Crimincdgesetzgebung betreffend. chZy

<lb/>existiren, jeder entlassene Sträfling sehr leicht durch die
<lb/>Hülfe seiner verbrecherischen Schicksalsgenossen die Mittel
<lb/>fand, sich von der polizeilichen Aufsicht loszusagen, so dafg
<lb/>gegen Ende der Restaurationsjahre, wo man erst anfing,
<lb/>einige Maafsregeln dagegen zu ergreifen, sich in Paris meh- 
<lb/>rere Zehntausende entlassener Sträflinge befanden. Noch ver- 
<lb/>derblicher aber war jene Bestimmung des Code penal

<lb/>2) für die Sträflinge, denen durch die Vorsichtsmaafs-
<lb/>regeln, deren sie von Seite der Regierung ausgesetzt waren,
<lb/>die Mittel entzogen wurden, sich die Achtung ihrer Mitbür- 
<lb/>ger aufs neue zu erwerben, und sich in der öffentlichen
<lb/>Meinung gewissermafsen zu rebabilitiren. Denn durch diese
<lb/>Maafsregeln ist es erstens dem Sträflinge unmöglich gemacht,
<lb/>die für ihn entehrende Thatsache seiner Verurtheilung und
<lb/>seines Aufenthalts in Bagne seinen neuen Landsleuten zu ver- 
<lb/>bergen; zweitens aber, wenn er dazu gelungen ist, durch
<lb/>sein gutes Betragen diese Thatsache vergessen zu machen,
<lb/>wird durch den Besuch des Polizeiagenten, der sich über- 
<lb/>zeugen will, dafs der Sträfling noch in dem ihm zum Auf- 
<lb/>enthalt angewiesenen Orte sich befindet, das entehrende
<lb/>Factum in das Gedächtnifs aller seiner Arbeitsgesellen zu- 
<lb/>rückgerufen, so dafs alle seine gute Bemühungen erfolglos
<lb/>bleiben, und die surveillance de haute police als ein unauslösch- 
<lb/>liches Anathem während seines ganzen Lebens auf seinem
<lb/>Kopfe ruht. Der furchtbaren Gewalt nicht zu gedenken,
<lb/>die der Staat gegen den einmal frei gelassenen Sträfling aus- 
<lb/>üben kann, indem er das Recht hat, ihm einen bestimmten
<lb/>Ort zum Aufenthalte anzuweisen.

<lb/>Diesem doppelten Bebel wurde in dem ersten Vor- 
<lb/>schläge dadurch abzuhelfen versucht, dafs, im Falle der
<lb/>Nichtstellung des Cautionnement, der entlassene Sträfling
<lb/>nicht zum Aufenthalt in einem gewissen Orte angewiesen,
<lb/>sondern ihm verboten seyn würde, in gewissen bestimmten
<lb/>Orten sich aufzuhalten. Diese, für die Lage der forcats
<lb/>liberes so vortheilhafte Veränderung hatte aber noch den
<lb/>schon oben gerügten Nachtheil, dafs jeder Sträfling, dessen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0446.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>44° Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 26. April &gt;626,

<lb/>Gewandheit im Verbrechen so weit gebracht war, dafs An- 
<lb/>dere ein Interesse dabei haben konnten, sich ihm anzu-
<lb/>schliefsen, durch die Hülfe dieser letzteren sehr leicht das
<lb/>Mittel fand, das ohnehin immer sehr schwache Cautionne-
<lb/>ment herzustellen.

<lb/>Diese mangelhafte Verfügungen wurden jedoch im zwei- 
<lb/>ten, den Kammern vorgelegten Entwürfe, beibehalten, mit
<lb/>•der einzigen Verbesserung, dafs, auch im Falle der Bürg- 
<lb/>schaftsleistung, dem entlassenen Verbrecher dennoch ver- 
<lb/>wehrt werden konnte, gewisse Orte als Residenz zu wählen.
<lb/>Später wird sich zeigen, wie die Commission der Deputir-
<lb/>tenkammer diese Bestimmung ergänzte, und ein vernünf- 
<lb/>tiges, zeitgemäßes System daraus bildete.

<lb/>Eine andere nicht unbeträchtliche Milderung des Straf- 
<lb/>systems war in dem ersten Vorschläge dadurch bewerkstel- 
<lb/>ligt worden, dafs man die Dauer der Strafe der zu travaux
<lb/>forces ä temps und zur reclusion Verurtheilten, welche frü- 
<lb/>her nur von dem Augenblicke der öffentlichen Ausstellung
<lb/>an gerechnet wurde, (so dafs jeder vergebliche Cassations-
<lb/>recurs eine Verlängerung der Freiheitsberaubung mit sich
<lb/>zog), nach der neuen Verfügung von dem Tage an zu zäh- 
<lb/>len war, wo die Verurtheilung den Charakter der Unwider- 
<lb/>ruflichkeit gewonnen hatte.

<lb/>In dem Zwischenräume der beiden Gesetzesvorschläge
<lb/>stellte man sich nun in Bezug auf diesen Punkt die zweite
<lb/>Frage: ob nicht auch darin eine ungerechte Härte lag, dafs
<lb/>in zuchtpolizeilichen Sachen, im Falle eines Appellations-
<lb/>recurses a minima von Seite der Staatsbehörde, die Dauer
<lb/>der Strafe nur von dem Augenblicke des vom Appellations- 
<lb/>hofe gefällten Urtheils an zu rechnen sey; in welchem Falle
<lb/>doch der Angeklagte keineswegs sich selbst die Verzögerung
<lb/>des definitiven Urtheilsspruchs zuschreiben kann. Die Ver- 
<lb/>fasser des revidirten Entwurfs sprachen sich für die ver- 
<lb/>neinende Ansicht aus, und redigirten den in Frage stehen- 
<lb/>den Artikel dahin, dafs der Zeitraum der zuchtpolizeilichen
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0447.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 44*

<lb/>Einsperrung vom Augenblicke des zuchtpolizeilichen Urtheils
<lb/>an zu rechnen sey.

<lb/>Nun kommen wir zu einer der bedeutendsten Verfü- 
<lb/>gungen des neuen Gesetzes, in welcher auch der revidirte
<lb/>Entwurf einige Abweichungen von dem ersten enthält: näm- 
<lb/>lich zu der Strafe der Attentate gegen die Person des Königs
<lb/>oder eines der Mitglieder des königlichen Hauses, der Ver- 
<lb/>brechen gegen die Regierungsform oder gegen die Succes-
<lb/>sionsordnung der französischen Regenten, oder derjenigen,
<lb/>die zum Zwecke haben. einen Bürgerkrieg im Lande anzu- 
<lb/>stiften. Erstens wird das einfache Complott, ohne allen Ver- 
<lb/>such zur Vollbringung der Verbrechen gegen die Person
<lb/>des Königs etc., nicht, wie im ersten Entwürfe, mit der
<lb/>reclusion, sondern mit der detention ä temps bestraft; wel- 
<lb/>cher Veränderung die Ansicht zu Grunde liegt, dafs jenes
<lb/>Verbrechen in den meisten Fällen als ein politisches zu be- 
<lb/>trachten sey. Zweitens wird der renvoi sous la surveillance
<lb/>de la haute police als Accessorium der ein- bis fünfjährigen
<lb/>Gefängnifsstrafe für den Fall eines nicht angenommenen
<lb/>Vorschlags zur Bildung eines Complotts gegen die Person
<lb/>des Königs etc. von dem revidirten Entwürfe ausgestrichen,
<lb/>und durch die dem Richter facultativ überlassene Entzie- 
<lb/>hung einiger bürgerlichen Rechte ersetzt.

<lb/>Eine andere nicht unbeträchtliche Veränderung in der
<lb/>Redaction des Gesetzentwurfs wurde dadurch eingeführt,
<lb/>dafs die öffentliche Ausstellung, welche nach dem ersten
<lb/>Vorschläge weder als Hauptstrafe, noch als nothwendiges
<lb/>Accessorium mehr verhängt werden sollte, und den Richtern
<lb/>als facultative Nebenstrafe überlassen war, nun nicht mehr
<lb/>die Regel, sondern die Ausnahme bildete. Der erste Vor- 
<lb/>schlag sagte nämlich: »Les cours pourront se dispenser de
<lb/>l’ordonner,« während es im zweiten hiefs: »la cour pourra
<lb/>ordonner que le condamne demeurera expose etc.« Die in
<lb/>dieser Entscheidung liegende Achtung für das veredelte Ge- 
<lb/>fühl des französischen Volkes brauchen wir wohl nicht her- 
<lb/>vorzuheben.

<lb/>Krit.Zeitschr.f Rechtsw u. Gesetig. d. Ausl. IV.Bd. 3..flV
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0448.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>442 Lagarmitte. über das franz. Gesetz vom s8. April &gt;832,

<lb/>Was die Abstufung der einzelnen Verbrechen betrifft,
<lb/>und ihr Verhältnis zu den Strafen, so wurden auch im
<lb/>zweiten Vorschläge einige Veränderungen vorgenommen.
<lb/>So abrogirte man z. B. jene aus den Artikeln 296. und 297.
<lb/>des Code penal logisch zu deducirende Verfügung, nach
<lb/>welcher der absichtliche Urheber von Wunden, die zufällig
<lb/>den Tod veranlafst haben, ebenso wie der Urheber eines
<lb/>absichtlichen Mordes, d. h. mit dem Tode bestraft wird.
<lb/>Nach Art. 27. des revidirten Entwurfs wurde dieser Fall
<lb/>streng unterschieden und mit zeitlichem, oder wo einige,
<lb/>von dem Gesetze bestimmte, erschwerende Umstände ein-
<lb/>treten, mit lebenslänglichem Zuchthause belegt.

<lb/>Weiter wurden im zweiten Vorschläge 1) der Mord
<lb/>verbunden mit Nothzucht, nicht mehr, wie im ersten Vor- 
<lb/>schläge, mit der Todesstrafe, sondern mit lebenslänglichem
<lb/>Zuchthause belegt; 2) die verschiedenen Abstufungen der
<lb/>Strafe wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, jede um
<lb/>einen Grad herabgesetzt; und dafs dies Verbrechen nur nach
<lb/>einer von den Eltern des mifsbandelten Kindes erhobenen Klage
<lb/>verfolgt werden könne, bestimmt, den Fall ausgenommen, wo
<lb/>es auf öffentlichem Platze verübt worden wäre; 3) die Brand- 
<lb/>stiftung der eigenen Sache mit dem zeitlichen Zuchthause,
<lb/>statt des lebenslänglichen, bestraft; 4) wurde verordnet, dafs
<lb/>in dem eben erwähnten Falle der Brandstiftung einer eige- 
<lb/>nen Sache, wenn dadurch der Tod eines oder mehrerer Per- 
<lb/>sonen veranlafst worden ist, die Todesstrafe eintritt. Diese
<lb/>letzte Bestimmung scheint zwar beim ersten Anblicke eine
<lb/>grofse Grausamkeit zu enthalten; aber es ergab sich aus den
<lb/>Discussionen der Deputirtenkammer, dafs das Wort veran- 
<lb/>lafst (occasionne) keineswegs in dem Sinne eines unverschul- 
<lb/>deten Schadens genommen werden solle, und dafs hier, wie
<lb/>in allen anderen strafgesetzlichen Bestimmungen, die böse
<lb/>Absicht des Thäters eine nothwendige Bedingung der Be- 
<lb/>strafung sey.

<lb/>Durch den ersten Vorschlag waren abgeschafft worden
<lb/>1) auf eine absolute Weise, das Gesetz vom 25. Juni 1824»
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0449.tif"
                n="443"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend♦ 443

<lb/>dann die Art. 2, 17, 18, 20, 28, 24, 28, 33, 34, 66, 90,
<lb/>io3, 104, »o5, 106, 107, i36, 187, i65, 271, 280 des
<lb/>Code penal, die Art. 28, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 3o des
<lb/>Code civil und der Art. 889. des Code d ’ instruction crimi- 
<lb/>nelle; 2) auf eine conditionelle Weise, nämlich nur insofern
<lb/>sie dem neuen Gesetze zuwiderlaufende Bestimmungen ent- 
<lb/>hielten, die Art. 7, 8, i3, 22, 44, 61, 56, 69, 63, 82,86,
<lb/>94, in, 182, i33, »89, i43, 177, »79, 198, 200, 2o5,
<lb/>106, 238, 263, 3o2, 3o4, 38i, 406, 434 u. 468 des Code
<lb/>penal, und der Art. 4?6. des Code d'instruction criminelle.
<lb/>Da nun im zweiten Vorschläge die Sitte angenommen wor- 
<lb/>den ist, keines der früheren Gesetze zu citiren, sondern
<lb/>alle in der Reform begriffenen legislativen Gegenstände voll- 
<lb/>ständig zu verordnen, so fällt die oben erwähnte Unterschei- 
<lb/>dung der Verfasser des ersten Vorschlages weg, und es wer- 
<lb/>den alle zuerst auf eine conditionelle Weise abgeschafften
<lb/>Artikel zu den absolut abgeschafften gerechnet, aufser den
<lb/>Art. 7, 8, i3, 59, 63, 82, 94, 111, 182, »33, »89, »43,
<lb/>»77, »79, »98, 200, 205, 206, 228, 263, 302, 38», 408,
<lb/>welche zum Theil durch den neuen Vorschlag ganz aufrecht
<lb/>erhalten, zum Theil, da sie neben einigen abgeschafften Be- 
<lb/>stimmungen andere fortwährend bleibende enthielten, im
<lb/>Code penal der Form nach beibehalten wurden. Die vom
<lb/>ersten Vorschläge aufrecht gelassene, und durch den zweiten
<lb/>gänzlich abrogirte Bestimmungen sind die der Art. 29, 35,
<lb/>45, 49, 57, 58, 87, 89,91, 3o4, 386. H. 4&gt;, 388, 406. des
<lb/>Code penal. Weiter wui'den auf eine absolute Weise abge- 
<lb/>schafft die im ersten Vorschläge nur conditionell abrogirte
<lb/>Art. 22, 44, 5», 56, 86, 484, 4&amp;3. Endlich, der schon
<lb/>erwähnten Beibehaltung des bürgerlichen Todes zufolge,
<lb/>wurde die Abrogation der Art. 28. etc. des Code civil aus
<lb/>dem Vorschläge ausgestrichen.

<lb/>Die Rede (Expose des Motifs), mit welcher dieser revi-
<lb/>dii’te Entwurf der Deputirtenkammer präsentirt wurde, ver- 
<lb/>dient keine grofse Beachtung. Ihre Eigenschaften sind Klar- 
<lb/>heit und Kürze, oft aber auf Kosten der Gründlichkeit und
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0450.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Lagarmitte, über das franz. Gesetz oom 28. April i83s,

<lb/>des tiefen Verständnisses dieses wichtigen Gesetzes. Eine
<lb/>ausführliche Darstellung der dem Vorschläge zu Grunde lie- 
<lb/>genden Motive hätte mancher unhlugen Kritik, manchem un- 
<lb/>überlegten Amendement von Seiten der einzelnen Mitglieder
<lb/>der Deputirtenkammer vorgebeugt, und den Herrn Grofs-
<lb/>siegelbewahrer Barthe vor dem Verdachte geschützt, dafs
<lb/>nicht er der eigentliche und einzige Verfasser des Vorschlages
<lb/>sey, und folglich die Lobsprüche nicht verdiene, die er sich
<lb/>bei dieser Gelegenheit von den ihm ergebenen Zeitungen hat
<lb/>ertheilen lassen.

<lb/>Die mit der Revision des Vorschlages beauftragte Com- 
<lb/>mission der Deputirtenkammer bestand aus den Herren d e
<lb/>Remusat und Renouard, ehemaligen Redacteurs des
<lb/>Globe, deren letzterer seit der Revolution Generalsecretär
<lb/>des Justizministeriums geworden ist; ferner aus dem im Fache
<lb/>des Criminalrechts ausgezeichneten Schriftsteller Heran-
<lb/>ger, dem berühmten Advocaten und ehemaligen Justizmi- 
<lb/>nister Merilhou, den Appellationsgerichtsmagistraten Du-
<lb/>boys d’Angers, Parant und Fruchard, und dem
<lb/>talentvollen jungen Advokaten Sylvain Dumon, den die
<lb/>Commission nach zweimonatlichen Discussionen zu ihrem Be- 
<lb/>richterstatter wählte. Es liegt uns nun ob , die meisterhafte
<lb/>Arbeit des Herrn Dumon näher zu würdigen, und zu- 
<lb/>gleich bei dieser Gelegenheit die von der Commission der
<lb/>Deputirtenkammer in den Gesetzesvorschlag eingeführten Ver- 
<lb/>änderungen anzuzeigen.

<lb/>Der Bericht eröffnet sich mit einer gründlichen, alle
<lb/>Seiten des Gegenstandes umfassenden Angabe der Motive,
<lb/>welche zwar das ganze Gesetz, besonders aber die in der
<lb/>Erweiterung der Befugnisse des Geschworenengerichts lie- 
<lb/>gende Hauptveränderung hervorgebracht haben. Diesem Theil
<lb/>der Arbeit des Herrn Dumon könnte man nur einen Vor- 
<lb/>wurf machen, nämlich den, dafs der Gesetzgeber hier allzu- 
<lb/>sehr dem wissenschaftlich gebildeten Juristen den Platz
<lb/>geräumt hat, so dafs die Aufmerksamkeit zu sehr auf
<lb/>das neue System von mildernden Umständen gelenkt, und
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0451.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Crimmalgesetzgebung betreffend. 445

<lb/>von den eigentlichen Motiven dieser Reform, nämlich der
<lb/>Erweiterung der amtlichen Gränzen des Geschwornengerichts
<lb/>und der daraus entstehenden Möglichkeit eines nach dem
<lb/>Culturgrade der verschiedenen Provinzen sich gestaltenden
<lb/>Gesetzes, so wie der dadurch möglich gemachten ruhigen
<lb/>und allmähligen Abschaffung der Todesstrafe, gar keine,
<lb/>oder höchstens eine dürftig approximative Erwähnung ge- 
<lb/>schehen ist.

<lb/>Nach Beseitigung dieser Hauptfrage geht der Bericht- 
<lb/>erstatter zu einer andern über, welche durch ihre hohe
<lb/>"Wichtigkeit wohl verdiente, den ersten Platz nach dersel- 
<lb/>ben einzunehmen, und von dem ministeriellen Berichte ganz
<lb/>und gar nicht berührt worden war; wir sprechen von dem
<lb/>Pönitentiarsysteme ; welcher Gegenstand besonders in Bezug
<lb/>auf die, durch die von vielen Seiten verlangte Einführung der
<lb/>transportation, entstehende Fragen in dem Berichte des Hrn.
<lb/>Dumon berührt wurde 5). Man erlaube uns hier einige Bemer- 
<lb/>kungen, die zur Beurtheilung der Aeufserungen des Hrn. Du- 
<lb/>mon und der anderen Deputirten, welche diesen Gegenstand
<lb/>behandelten, einige nicht unnöthige Beiträge bilden werden.

<lb/>Das Gefängnifswesen gehörte von jeher zu den enteh- 
<lb/>rendsten Schattenseiten der französischen Justizverwaltung.
<lb/>Es war nicht zu erwarten, dafs die Restauration in diesem
<lb/>Fache ernstliche, tief eingreifende Reformen bewerkstelligen
<lb/>würde. Diefs geschah auch in der That nicht, und wenn
<lb/>die 15jährige Friedensperiode erlaubte, einige Verbesse- 
<lb/>rungen in dem materiellen Zustand der Gefängnisse durch- 
<lb/>zuführen, so blieb doch der sittliche Zustand derselben in
<lb/>einer schlechten, ja jeden Tag sich verschlimmernden Bahn,
<lb/>und die Zahl der Rückfalle von Seiten der entlassenen


<lb/>5) Insofern nämlich die Deportation (oder, nach dem englischen Aus- 
<lb/>drucke, die transportation) eines der Mittel ist, durch welche der
<lb/>Staat die Besserung der Gefangenen befördert, halten wir sie als
<lb/>eine der Verzweigungen des Pönitentiarsystems, und keineswegs, wie
<lb/>Herr Odillon-Barrot es wollte, als eine dem Pönitentiarsysteme
<lb/>entgegengesetzte Verfahrungsweise.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0452.tif"
                n="446"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>44^ Lagarmitte, über das franz. Gesetz i&gt;om 28. April 1882,

<lb/>Sträflinge stieg so entsetzlich, dafs der Siegelbewahrer D u -
<lb/>pont de l’Eure in dem criminalstatistischen Berichte von
<lb/>i83o genöthigt wurde, das beinahe unerklärliche Verhältnifs
<lb/>von 99: 100 Büchfallen für das in der Nähe der Hauptstadt
<lb/>liegende Gefangnifs von Poissy anzugeben 6). Der Grund
<lb/>dieses Urtheils war (nebst den politischen Besorgnissen und
<lb/>häufigen Ministerwechseln, welche es unmöglich machten,
<lb/>ein festes, zu ruhigen und allmähligen Verbesserungen sich
<lb/>eignendes Verwaltungssystem einzuführen,) ein gewisser
<lb/>vornehmer Leichtsinn, der den Wirhungskreis eines Mini- 
<lb/>sters auf einige brillante Beden in der Deputirtenkammer
<lb/>und ein kluges diplomatisches Benehmen bei Hofe beschränkte,
<lb/>und ihn auf die positiven Verbesserungen in den verschie- 
<lb/>denen Zweigen seines Departements, als auf eine seiner Be- 
<lb/>mühungen unwürdiges Geschäft herabsehen machte. Verge- 
<lb/>bens wurde von geistreichen und für das Wohl der Mensch- 
<lb/>heit begeisterten Schriftstellern die Aufmerksamkeit der Be-
<lb/>gierung auf die greisen Verbesserungen gelenkt, die der
<lb/>beharrliche Eifer der Begierungen Englands und einiger
<lb/>nordamerikanischer Staaten in diesem Fache durchgeführt
<lb/>hatte: vergebens legten 41 Departementalräthe, welche, des
<lb/>Heilsmittels unkundig, nichts desto weniger die Gröfse des
<lb/>Hebels fühlten , ihre Vota dahin ab, dafs die Begierung einen
<lb/>zweckmässigen Ort zur Transportation wählen möchte, damit
<lb/>diejenigen, deren Verbesserung so gänzlich vernachlässigt
<lb/>wurde, wenigstens das Land von der beständigen Furcht
<lb/>ihrer beinahe nicht zu vermeidenden Bückfalle befreien
<lb/>müssten; alle Bestrebungen blieben furchtlos, und die An- 
<lb/>hänger der alten Mifsbräucbe beharrten in ihrer Apathie,
<lb/>bis die Juliusrevolution ihnen die Zügel der Staatsgewalt ent- 
<lb/>zog. Mit dem Antritte der sogenannten neuen Generation an
<lb/>das Staatsruder glaubte man allgemein, dafs dem alten Un- 
<lb/>fuge ein Ende gesetzt werden, und Frankreich auch in die-
</p>
            <p>

               <lb/>6) Siehe über diese Thatsachen meine Einleitung zur französischen
<lb/>Uebersetzung von Julius Gefängnifskunde; Paris 183t. 2 Vol. in 8.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0453.tif"
                n="447"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0453"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criniinalgesetzgebung betreffend. 447

<lb/>sem Fache seine Ansprüche auf den ersten Rang unter den
<lb/>civilisirten Völkern zu rechtfertigen suchen würde. Bestärkt
<lb/>waren diese Hoffnungen durch die vielfachen den glühend- 
<lb/>sten Eifer an den Tag legenden Reden des Honigs und sei- 
<lb/>ner Minister, welche in ihrem allerdings nicht tadelnswerthen
<lb/>Bestreben, einigen grossen politischen Verbrechern die To- 
<lb/>desstrafe zu schenken, die entschiedensten Aeufserungen für
<lb/>die allgemeine Abschaffung der Todesstrafe und ihrer Er- 
<lb/>setzung durch ein ausgedehntes und vervielfältigtes Pönitenz-
<lb/>system aussprachen. Um die öffentliche Meinung von den
<lb/>guten Absichten der Regierung völlig zu überzeugen, wurde
<lb/>der für die Sache der Abschaffung der Todesstrafe und die
<lb/>mit derselben nothwendig verknüpfte Einführung des Pöni- 
<lb/>tentiarsystems so eifrig bemühte Schriftsteller Ch. Lucas
<lb/>zum Inspecteur-general des prisons du royaume ernannt,
<lb/>und die Absicht ausgesprochen, ein ausgedehntes, mit Um- 
<lb/>sicht eingerichtetes Pönitentiarsystem an die Stelle aller frü- 
<lb/>heren Pönalitäten allmählig eintreten zu lassen. Zugleich
<lb/>wurden zwei junge Mitglieder der Staatsbehörde nach Ame- 
<lb/>rika geschickt, um den Zustand der dortigen Pönitentiar-
<lb/>anstalten in seiner lebendigen Wirksamkeit zu betrachten,
<lb/>und das Resultat ihrer Erfahrungen dem französischen Mini- 
<lb/>sterium vorzustellen.

<lb/>Leider aber geschah hier, was man von einem könig- 
<lb/>lichen Worte nicht hätte erwarten sollen: passalo il pericolo,
<lb/>gabbato il santQ. Kaum war die Regierung Louis-Philipps
<lb/>von den Besorgnissen befreit, welche das Schicksal des Po-
<lb/>lignac’schen Ministeriums ihr eingeflöfst hatte, so kam Alles
<lb/>wieder in das alte Geleise zurück. Die Wünsche der men- 
<lb/>schenfreundlichen Schriftsteller, welche die Verbesserung
<lb/>des Gefängnifswesens verlangten, wurden wieder, wie vor- 
<lb/>her, als pia vota behandelt, denen ein hochstehender, und
<lb/>über solche Dinge hinausblickender Staatsmann nur eine vor- 
<lb/>nehme Indifferenz, oder höchstens eine ironische Achtung
<lb/>zu zollen brauchte. Alle Bemühungen des Hrn. Lucas, um
<lb/>seiner neuen Anstellung einige Wirksamkeit zu gehen, blie-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0454.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April 1882,

<lb/>ben erfolglos, und der Verfasser dieses Aufsatzes wird sieh
<lb/>immer des verächtlichen Leichtsinnes erinnern, mit welchem
<lb/>ein aus der Juliusrevolution entstandener Staatsmann, Herr
<lb/>Renouard, secretaire - general du ministere de la justice,
<lb/>ihm sagte, dafs es zwar sehr achtungswerth sey, sich mit
<lb/>Verbesserung des Gefängnifswesens zu beschäftigen, dafs
<lb/>aber diese Frage nicht vor langer Zeit, und zwar nicht vor
<lb/>5 — 6 Jahren, zum Vorschein hommen würde. Einige Mo- 
<lb/>nate nachher glaubte man noch weniger Rücksichten behal- 
<lb/>ten zu müssen, und der Minister d'Argout erröthete nicht,
<lb/>vor der Deputirtenkammer, und im Angesichte von ganz
<lb/>Europa zu erklären s), dafs das Pönitentiarsystem auf der
<lb/>verwerflichen, und für die feineren Sitten Frankreichs nicht
<lb/>passenden Strafe der körperlichen Züchtigung gegründet sey
<lb/>(während doch Jedermann und Hr. d’Argout am aller- 
<lb/>besten weifs, dafs diese, von allen Vertheidigern des Pöni-
<lb/>tentiarsystemes mifsbilligte Strafe, gerade in den französi- 
<lb/>schen Bagnes am meisten und auf die härteste Weise, ange- 
<lb/>wendet wird); dafs ferner das Pönitentiarsystem nicht ohne
<lb/>ungeheuere, für Frankreich unmögliche Ausgaben eingeführt
<lb/>werden könne (welche Behauptung nicht nur von allen
<lb/>Schriftstellern des Faches, sondern auch von den im Moni- 
<lb/>teur publicirten, von Hrn. d’Argout selbst Unterzeichne- 
<lb/>ten Berichten widerlegt ist). Was die Frage der Transpor- 
<lb/>tation betriff t, so zeigte das Ministerium darin dieselbe Nach- 
<lb/>lässigkeit, denselben Mangel an Eifer für alle wahrhafte Ver- 
<lb/>besserung. Nichts wurde vorbereitet, nichts versucht, um
<lb/>dem allgemein ausgedrückten Wunsche der Auffindung eines
<lb/>zur Transportation sich zweckmäfsig eignenden Ortes eine
<lb/>befriedigende Lösung zu geben, oder nur wenigstens einige
<lb/>Materialien zur Beurtheilung der Wirksamkeit dieser Maafs-
<lb/>regel in anderen Staaten zu sammeln, und als die Discussion
</p>
            <p>

               <lb/>7) S. den Moniteur des 4. März i832, und die Antwort, die ich in
<lb/>dem Courrier fran^ais vom 5. März auf diese gewissenslose Behaup- 
<lb/>tungen machen zu müssen glaubte.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0455.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 449

<lb/>des hier recensirten Gesetzes diesen Punkt zur Erörterung
<lb/>brachte, mufste das Ministerium gegen alle desfallsigen un- 
<lb/>gestümen Angriffe der Oppositionsmänner stumm bleiben.

<lb/>Diefs ist der Geist, welcher in Bezug auf positive Ver- 
<lb/>besserungen bei dem Ministerium des i3. März herrschte.
<lb/>Niemals hat es einsehen wollen, dafs durch solche und an- 
<lb/>dere in einem fortschreitenden Geiste erdachte Maafsregeln
<lb/>am allerbesten die innere Gährung Frankreichs gedämpft,
<lb/>und den eigennützigen oder irregeleiteten Partheimännern
<lb/>Stillschweigen imponirt worden wäre. Statt sich, auf die
<lb/>ewigen Grundsätze der Ordnung gestützt und im Namen des
<lb/>leidenden Vaterlandes, über alle diese Angriffe zu erheben
<lb/>und die Reinheit seiner Absichten durch grofse, menschen- 
<lb/>freundliche Thaten an den Tag zu legen, hat es für besser
<lb/>gehalten, sich in einen nie zu endigenden Wort- und Mei- 
<lb/>nungskrieg einzulassen, und, wie seine berüchtigsten Vor- 
<lb/>gänger, mit einem verachtenden Blicke auf alle materiellen
<lb/>Fragen herabzuschauen, und so ist Alles in dem alten Zu- 
<lb/>stande geblieben, von welchem Frankreich zu befreien, die
<lb/>Aufgabe der Julirevolution zu seyn schien.

<lb/>Unter solchen Umständen war der Wirkungskreis der
<lb/>von guten Absichten beseelten Commission der Deputirten-
<lb/>kammer sehr beschränkt. In Bezug auf das Pönitentiarsystem
<lb/>konnte der Berichterstatter nur bedauern, dals die den Ver- 
<lb/>suchen zur Einführung desselben nothwendigerweise voran- 
<lb/>schreitenden Untersuchungen noch nicht veranstaltet waren;
<lb/>übrigens verliefs er sich auf die Sorgfalt der Regierung,
<lb/>welche, ihm zufolge, des voyages lointains, des etudes pro- 
<lb/>fundes , des experiences suivies avec le plus grand soin 8),
<lb/>zu diesem Zwecke verordnet habe. In Bezug auf die von
<lb/>allen Seiten so eifrig verlangte Einführung eines Systems
<lb/>der Transportation wiederholte Hr. Dumon die schon längst
</p>
            <p>

               <lb/>8) Was zu allen diesen pomphaften Ankündigungen, — aufser der
<lb/>oben gedachten Reise der Herren de Beaumont und de Tocqueville
<lb/>— Veranlassung gegeben habe, können wir nicht begreifen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0456.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>45o Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April i83s,

<lb/>durch die englischen Parlamentsberichte und das Julius’sche
<lb/>Werk bekannte Angaben über diesen Punkt, denen er einige
<lb/>aus der Reise des Hrn. Dumont d’Urville geschöpfte,
<lb/>und von diesem gelehrten Seemann der Commission münd- 
<lb/>lich mitgetheilte Notizen beifügte, welche aber mehr den
<lb/>politischen und industriellen als den moralischen und juri- 
<lb/>stischen Zustand der Colonie von New-South-Wales zu be- 
<lb/>treffen scheinen. Hier schliefst der Berichterstatter wieder
<lb/>mit dem Wunsche, dafs die Regierung über die Möglichkeit
<lb/>und die Vortheile der Transportation eine gründliche Unter- 
<lb/>suchung veranstalten möge. Dieser Th eil der Dumon-
<lb/>sehen Arbeit ist, wie der übrige, gut geschrieben und klar
<lb/>dargestellt; man fühlt aber überall den Drang, der daraus
<lb/>entsteht, dafs die guten Absichten des Gesetzgebers durch
<lb/>die eiserne Nothwendigkeit gelähmt worden sind, welche
<lb/>die Sorglosigkeit der Verwaltung hervorgebracht hat.

<lb/>Nun schreiten wir zur Aufzählung der einzelnen Ver- 
<lb/>änderungen über, die von der Commission der Deputirten-
<lb/>kammer in dem Gesetzesvorschlage eingeführt wurden.

<lb/>Die Strafe der deportation blieb abgeschafft, und durch
<lb/>die, entweder lebenslängliche oder blos zeitliche, detention
<lb/>ersetzt. Nur war die Commission der Meinung, dafs die
<lb/>detention keine Stelle in der Strafscala einnehmen sollte.
<lb/>Sie unterstützte diese Ansicht durch den Grund, dafs die
<lb/>detention eine eigenthümliche Strafe sey, welche ausschliess- 
<lb/>lich für ganz eigenthümliche, nämlich für die politischen
<lb/>Vergehen angewendet sey, und mit den anderen, gemeinen
<lb/>Strafen in keine Zusammenstellung gebracht werden könne.
<lb/>Auf diese Weise wurde in der Criminalgesetzgebung ein
<lb/>neues System gebildet, in welchem der Unterschied zwi- 
<lb/>schen politischen und gemeinen Vergeben nicht mehr, wie
<lb/>früher, ein doctrineller., sondern in dem Gesetze selbst auf- 
<lb/>gestellt und aufs consequenteste durchgeführt wurde. Wäh- 
<lb/>rend für beide Arten von Vergehen die zuchtpolizeilichen
<lb/>Strafen dieselben sind, gab es in criminellen Sachen, nach
<lb/>dem Entwürfe der Commission, zwei völlig getrennte und
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0457.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0457"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. i\bi

<lb/>sich gewissermafsen parallel gegenüberstehende Abstufungen,
<lb/>indem für die gemeinen Verbrechen die travaux forces äper-
<lb/>petuite und travaux forces ä temps von 5 — 20 Jahren, für die
<lb/>politischen Verbrechen die detention a perpeluite und deten-
<lb/>tion ä temps mit derselben Gradation verhängt werden.

<lb/>In Hinsicht auf die Strafe der Verbannung (bannisse- 
<lb/>ment ) wurde eine wichtige Veränderung eingeführt. Hie
<lb/>Gommission bemerkte mit Recht, dafs in einer Zeit, in wel- 
<lb/>cher die Mittheilungen aller Art zwischen den verschiedenen
<lb/>Völkern auf eine so erstaunliche Weise vervielfältigt und
<lb/>erleichtert werden, in welcher der Kampf nicht mehr die
<lb/>Interessen der sich schroff gegenüber stehenden Nationen,
<lb/>sondern die politischen Ansichten einiger durch ganz Europa
<lb/>verbreiteten Partheien zum Gegenstände hat, der strafrecht- 
<lb/>liche Charakter der Strafe der Verbannung sich nothwendiger-
<lb/>weise völlig umgestaltet hat, und dieselbe in den meisten Fällen
<lb/>kein Hebel, ja oft eine Begünstigung für die Verurtheilten
<lb/>ist; wie z. B. in den Fällen, in welchen sie wegen einer
<lb/>mit den Feinden des Vaterlandes geführten Correspondenz
<lb/>verhängt wird; wo denn der Schuldige eigentlich nur
<lb/>in nähere Verbindung mit seinen Mitschuldigen gebracht
<lb/>wird. Für diese und ähnliche Fälle ersetzte die Commis- 
<lb/>sion die Strafe der Verbannung durch die der zeitlichen
<lb/>detention; so dafs die Verbannung nur für eine sehr be- 
<lb/>schränkte Anzahl von Fällen mehr im Gesetzbuche steht.

<lb/>In dem zweiten ministeriellen Entwürfe war die aeces-
<lb/>sorische Strafe der öffentlichen Ausstellung nur als Aus- 
<lb/>nahme geblieben, und die Nichtausstellung die Regel gewor- 
<lb/>den ; die Commission der Deputirtenkammer kehrte das Ver-
<lb/>hältnifs um, und machte aus der Ausstellung die Regel, aus
<lb/>der Nichtausstellung die Ausnahme. Obgleich diese Verän- 
<lb/>derung der durch den Gesetzesvorschlag bezweckten Milde- 
<lb/>rung des Strafsystems Eintrag zu thun scheint, so beruht
<lb/>sie doch auf erheblichen Gründen; der hauptsächlichste da- 
<lb/>von ist, dafs es für das Ansehen des Richteramtes und die
<lb/>den Urtheilen der Richter gezollte Achtung günstiger ist,
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0458.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0458"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Lagarmitte , über das franz. Gesetz vom 28. April i832,

<lb/>wenn dieselben ein privilegium gratiosum, als wenn sie ein
<lb/>privilegium odiosum anzuwenden haben. Ueber die im frü- 
<lb/>heren Vorschläge enthaltene Verfügung spricht Hr. Damon
<lb/>folgende, gewifs triftige Kritik aus: »Ce serait un double
<lb/>inconvenient; d une part, ce serait diminuer la responsabilite
<lb/>d une acte arbitraire d’indulgence; de l’autre, ce serait rendre
<lb/>plus difficile un acte arbitraire de rigueur.« Diesem expose
<lb/>des motifs fügt Hr. Dumon die Widerlegung der verschie- 
<lb/>denen andern Systeme bei, welche in Bezug auf diesen Punkt
<lb/>von einzelnen Mitgliedern der Commission vorgeschlagen
<lb/>wurden, wie z. B. 1) die gänzliche Beibehaltung, oder 2)
<lb/>gänzliche Abschaffung der öffentlichen Ausstellung, oder 3 )
<lb/>die Verhängung derselben als accessorische Strafe für ge- 
<lb/>wisse im Gesetze bestimmte Verbrechen.

<lb/>In dem revidirten ministeriellen Entwürfe war schon in
<lb/>Bezug auf die Berechnung der Dauer der Strafen eine be- 
<lb/>deutende Verbesserung eingetreten; die Commission fügte
<lb/>noch eine hinzu: sie besteht darin, dafs, nicht nur, wie
<lb/>früher, im Falle eines Appellationsrecurses a minima von
<lb/>Seiten der Staatsbehörde, sondern auch im Falle eines die
<lb/>Verminderung der Strafe nach sich ziehenden Appellations- 
<lb/>recurses von Seiten des Angeklagten, die Dauer der Ge-
<lb/>fängnifsstrafe von dem Augenblicke des ersten Urtheils an
<lb/>zu berechnen sey. Es leuchtet nämlich von seihst ein, dafs,
<lb/>wenn das Urtheil des Appellationshofes bewiesen hat, dafs
<lb/>der Recurs des Verurtheilten gegründet war, es ungerecht
<lb/>wäre, denselben für diesen Recurs zu bestrafen; was doch
<lb/>geschehen würde, wenn man ihm den Zwischenraum zwi- 
<lb/>schen beiden Urtheilen nicht mit in die Zeitdauer der Strafe
<lb/>rechnete.

<lb/>In Bezug auf die Lage der entlassenen Galeerensträf- 
<lb/>linge wurde eine neue Verbesserung eingeführt, nämlich
<lb/>die Abschaffung der Bürgschaftsleistung, welche, wie schon
<lb/>oben gesagt worden ist, in den meisten Fällen illusorisch
<lb/>ist, und in vielen sogar verderblich wirkt.

<lb/>Eine andere von der Commission votirte Veränderung
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0459.tif"
                n="453"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 453

<lb/>besteht darin ,&lt; dafs der durch ein früheres Urtheil zu zeit- 
<lb/>lichem Galeerengefängnisse verurtheilte Verbrecher im Falle
<lb/>eines Rüchfalles nicht, wie im Code penal, zu lebensläng- 
<lb/>lichen , aber nur zum Maximum der zeitlichen trayaux forces
<lb/>verurtheilt wird. Mit Recht glaubte die Commission, dafs
<lb/>der Unterschied zwischen einer lebenslänglichen und einer
<lb/>vielleicht kurzen zeitlichen Strafe zu grofs ist, um durch
<lb/>den erschwerenden Umstand der Rückfälle gedeckt werden
<lb/>zu können.

<lb/>Die übrigen von der Commission eingeführten Verän-
<lb/>dernngen betreffen meistentheils die Redaction des Gesetzes,
<lb/>und gehören also nicht in unsefrf Kreis.

<lb/>Nun liegt es uns ob, die Hauptmomente der in der De-
<lb/>putirtenkammer stattgehabten Discussion zu erheben. Diese
<lb/>unterschied sich, nach der in der französischen Kammer
<lb/>herrschenden Sitte, in zwei Theile, deren einer die allge- 
<lb/>meinen Reden über den ganzen Umfang des Gesetzesvor- 
<lb/>schlages , der andere die Reden oder Bemerkungen über die
<lb/>einzelnen Bestimmungen desselben enthielt.

<lb/>Die allgemeine Discussion hatte den schon oft von Publi-
<lb/>cisten gerügten Fehler, dafs die Aeufserungen der verschie- 
<lb/>denen Redner ohne inneren Zusammenhang untereinander
<lb/>sind, und viele Unkundige, um eine kleinliche Prätension
<lb/>zu befriedigen, sich in eine Discussion einmischen, auf wel- 
<lb/>che sie entweder gar keinen, oder auf jeden Fall nur einen
<lb/>verderblichen Einflufs ausüben können. In diese Cathegorie
<lb/>gehören ganz offenbar die Reden der Herren Bernard du
<lb/>Var und Vatout, deren lange, unnütze Declamationen,
<lb/>ganz mit denjenigen zu vergleichen sind, von denen der
<lb/>treffliche Carnot gesagt hat: eiles sont retentissantes

<lb/>parce qu’elles sont vides. Dazu würden wir auch die Rede
<lb/>des vielsprechenden, in der ersten Reihe der liberal - republi- 
<lb/>kanischen Parthei kämpfenden Hrn. Auguste Portalis
<lb/>rechnen, wenn sie nicht einen merkwürdigen Probestein
<lb/>lieferte für gewisse politische Lehren, die man heute für
<lb/>neu, für zeitgemäfs, ja für einer besseren Zeit würdig aus-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0460.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0460"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Lagarmitte, über dos franz. Gesetz vom 28. April 1882 ,

<lb/>gibt, während sie im Grunde nur ein trauriges und — wie
<lb/>überhaupt alle Nachahmungen — ein dürftiger Nachhall von
<lb/>einer längst verflossenen und hoffentlich nie wieder zurück- 
<lb/>hehrenden Zeit sind, und ihre — zwar nützliche und zum
<lb/>fortschreitenden Wo hie der Menschheit dienende — Auf- 
<lb/>gabe ein fiir allemal erfüllt haben. Kaum werden es unsere
<lb/>Leser glauben: Herr Auguste Portalis, Mitglied der
<lb/>äufsersten Linken, stellte die Rache als den Hauptzweck des
<lb/>Slrafsystemes auf, vertheidigte die von dem Gesetzesvor-
<lb/>schlage abgeschafften Strafen der accessorischen Verstüm- 
<lb/>melung, der Brandmarkung und des Prangers, bedauerte,
<lb/>dafs die Todesstrafe für die Fälle der Fälschung und des
<lb/>qualificirten Diebstahls abgeschafft werden sollte nnd schlofs
<lb/>mit der Betrachtung, dafs das neue Gesetz eine bedauerns-
<lb/>werthe Anarchie in den Code penal bringen würde. Man
<lb/>fragt sich, was solche excentrische Apostel der Freiheit un- 
<lb/>ter diesen verehrungswürdigen Namen verstehen ? Auf jeden
<lb/>Fall nicht die Veredelung des Menschengeschlechts.

<lb/>Diefs war die Schattenseite der allgemeinen Discussion:
<lb/>die Lichtseite bildeten die von einem edlen Geiste und von
<lb/>der den Gesetzgeber zierenden Bescheidenheit durchdrun- 
<lb/>genen Reden der Herren Fiot und Emmanuel Poulle
<lb/>und die in den Reden der Herren Jay, Ga et an de La-
<lb/>rochefoucauld , T e u 1 o n und Virey enthaltenen nütz- 
<lb/>lichen Bemerkungen. Unter anderen wichtigen und mit den
<lb/>veredelten criminalrechtlichen Ansichten der neueren Zeit
<lb/>in Einklang stehenden Betrachtungen über die Aufgabe des
<lb/>Gesetzgebers 9), erklärte Hr. Jay sich als ein eifriger Anhänger
</p>
            <p>

               <lb/>9) Wir können nicht umhin, eine Stelle dieser guten Rede hier an-
<lb/>zufiihren: «Trois choses,» sagt Hr. Jay, «sont indispensables pour
<lb/>«adoucir les moeurs: i’instruciion elementaire qni renferme Ten.
<lb/>«seignement moral et religieux; la facili te d un travail productif
<lb/>«d'ou naissent les habitudes d ordre et d’economiej enfin le respect
<lb/>ude Vhumanite, meme dechue. Voila la base de la vraie civilisation,
<lb/>«de eelie qui ne corrompt pas, parce qu’elie n'est pas corrompue.
<lb/>«Horames du mouvement, voila ce que nous devous nous proposer
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0461.tif"
                n="455"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0461"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend* 455

<lb/>des Pönitentiarsystems l0), und erhob die wohlthätigen Re- 
<lb/>sultate, die es in andern Ländern hervorgebracht hatte. Hr.
<lb/>Gaetan de Larochefoucauld behandelte die in dem
<lb/>Code penal so wie in dem neuen Gesetzesvorschlage so leicht- 
<lb/>sinnig entschiedene Frage über die Bestrafung des Versuchs,
<lb/>und bewies durch treffende Beispiele, wie oft die Gleich- 
<lb/>stellung des Versuchs mit dem vollendeten Verbrechen zu
<lb/>ungerechten Strafurtheilen führen kann: dabei suchte er den
<lb/>Einwurf zu widerlegen, dals durch die eingeführte Einrich- 
<lb/>tung in Bezug auf die Erklärung der mildernden Umstände
<lb/>diesem Uebel abgeholfen sey. Auch erklärte er sich für eine
<lb/>partielle Abschaffung des bürgerlichen Todes, und resumirte
<lb/>seine Ansichten über diesen Gegenstand in folgendem Satze:
<lb/>»La legislation doit conserver au condamne tout ce qui est
<lb/>»necessaire ä son existence corporelle, et lui refuser tout
<lb/>»ce qui tient ä son existence civile.« Hr. Teulon äufserte
<lb/>den Wunsch, dafs die vollkommene Zurechnungsfähigkeit
<lb/>mit dem Alter von 18, und nicht von 16 Jahren anfinge.
<lb/>Merkwürdig ist die Rede des Hrn. Virey wegen des hohen
<lb/>philosophischen Standpunktes, aus welchem er die durch den
<lb/>neuen Vorschlag erhobene Fragen betrachtete, und der aller- 
<lb/>dings ein ernstes Nachdenken erregt. Hr. Virey sucht zu
<lb/>zeigen, dafs dieses übrigens achtungswürdige Streben nach
<lb/>Milderung der Strafgesetzgebung, doch im Grunde nichts
<lb/>anderes ist, als ein Werk der Zerstörung; indem dadurch
<lb/>einige von den wenigen übrig bleibenden Elementen der
<lb/>alten gesellschaftlichen Ordnung abgeschafft werden, ohne
</p>
            <p>

               <lb/>„et nous n’y trouverons ni fatigue, ni resistance. Ce sont a la verite
<lb/>«des conquetes toutes pacifiques; eiles ne sont point enivrantes
<lb/>«comme les pompeuses vanites de la gloire des armes; mais nous
<lb/>«recevons les benedictions des peuples, et de solides garanties seron t
<lb/>«donnees k la liberte."

<lb/>10) Schon unter der Restauration hatte Hr. Jay in seinem Buche: lec
<lb/>hermites en liberte, seinen menschenfreundlichen Eifer für diese
<lb/>edle Sache an den Tag gelegt.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0462.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0462"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April »83s,
</p>
            <p>

               <lb/>dafs irgend ein neues Band an die Stelle der zu zerstören- 
<lb/>den eintritt 11).

<lb/>11) Diese, obgleich unserer CJeberzeugung nach nicht richtige, aber
<lb/>eine tiefe Kenntnifs von dem jetzigen Zustande Frankreichs verra-
<lb/>thende Ansicht scheint uns so wichtig, dafs wir uns nicht enthal- 
<lb/>ten können, eine der interessantesten Stellen der gesagten Rede hier
<lb/>abdrucken zu lassen; es möge die Wichtigkeit dieses Documents als
<lb/>eine Entschuldigung für dessen Länge angesehen werden: «Qu'il me
<lb/>„soit permis de retracer notre Situation morale en ce moment si
<lb/>«mal choisi pour accorder des induigences plenieres si complaisantes
<lb/>«ä la justi ce humaine. Je dirai ä nos sages: Avez-vous su prendre
<lb/>«du moins, pour contrepoids, le secours de croyances antiques et
<lb/>«venerees? Oii est le frein d’une education respectee sous la longue
<lb/>«et tutelaire autorite paternelle? Avez-vous un esprit de famille
<lb/>«conservateur des moeurs, et la haute influence d’une religion sacree
<lb/>«oü s’est refugie l’amour des vertus patriarcales P Les droits de ia
<lb/>«propriete sont-ils donc tellement inebranlables et l’heritage des
<lb/>«ancetres si assure contre toute attaque parmi tant de cupidites sans
<lb/>«cesse allumees ? Eh quoi ! vous manquez de presque toute influence
<lb/>«morale, soit privee, soit publique; les noeuds sociaux se sont si
<lb/>«frequemment uses et rompus pendant quarante annees de revolu-
<lb/>«tions, de gouvernemens divers dont les uns faisaient une vertu de
<lb/>«ci qui etait crime pour les autres; c’est lorsque les eternelies no-
<lb/>«tions du juste et du vrai se trouvent perverties ä tel degre, que le
<lb/>«plus pernicieux scepticisme met aujourd'hui tout en doute : voilä
<lb/>«le moment que vous preferez pour detendre, pour enerver les res*
<lb/>«sorts sacres de la justice! Dans cette extinction des affections du
<lb/>«coeur sous les honteux calculs de Finteret prive ou de l’ego'isme,
<lb/>«dans cette dissoiution si commune parmi les vieiiles societes de
<lb/>«toutes parts crouiant en ruines au milieu de notre Europe, lorsque
<lb/>«la muititude des lois älteste hautement leur impuissance , est- ce
<lb/>«donc une raison determinante pour en affaiblir la sanction ? Qu'ii
<lb/>«nous soit permis d’eclairer ici ce qui nous parait une fatale im-
<lb/>«prevoyance du legislateur; il semble accorder un bill d’indemnite
<lb/>«ä plusieurs delits, et aller ainsi au devant de la dissoiution sociale
<lb/>„au iieu de la prevenir. Non pas que les intentions ne soient infi-
<lb/>«niment respectables : c'est un hommage que nous nous plaisons ä
<lb/>„faire eclater; mais au milieu de 1 envahissement, du debordement
<lb/>«des delits ou des crimes dont nos tribunaux ne cessent de retentir,
<lb/>«oui certes, Fexistence de la societe est menacee; oui certes, sa se-
<lb/>«curite est desormais inseparable de la repression, sinon trop severe,
<lb/>„du moins efficace, de tous les attentats. ** Was wir bei dieser so
<lb/>klar ausgesprochenen und so lebendig gefühlten Meinung auszusetzen
<lb/>haben, betrifft nur die deducirten Schlüsse; die Prämissen sind offen- 
<lb/>bar richtig.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0463.tif"
                n="457"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0463"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 4§7

<lb/>Die über einzelne Bestimmungen des Gesetzesvorschlags
<lb/>stattgehabten Discussio neu bieten eine sonderbare Erschei- 
<lb/>nung dar, indem die meisten Hauptpunkte, wie z. B. die
<lb/>Fragen über die Abschaffung der Todesstrafe, über den
<lb/>bürgerlichen Tod, über die Strafe des Versuchs, über die
<lb/>Erweiterung der Befugnisse des Geschwornengerichts, zu
<lb/>keinen, oder nur zu einigen kurzen und unbedeutenden De- 
<lb/>batten Veranlassung gaben, während andere minder wichtige
<lb/>und oft nur reglementariscbe Gegenstände die gründlichsten
<lb/>und ausgedehntesten Discussionen hervorbrachten. Die Ur- 
<lb/>sache dieser Eigentümlichkeit ist theils in der Ueberein-
<lb/>stimmung eines grofsen Theils der Kammer über die Haupt- 
<lb/>fragen , theils in dem Umstande zu suchen, dafs die bei
<lb/>weitem gröfstss Zahl der an dem Gesetze Anteil nehmenden
<lb/>Deputirten blofse Praktiker waren, und nur wenige unter
<lb/>ihnen durch früheres Nachdenken zu einigen theoretischen
<lb/>Ueberzeugungen über die Hauptgegenstände gekommen waren.

<lb/>Ein Amendement des Hrn. Thouvenel, die völlige Ab- 
<lb/>schaffung der Todesstrafe betreffend, wurde nach einer kur- 
<lb/>zen Discussion von der Kammer verworfen, in welcher nur
<lb/>die Herren Thouvenel und de Tracy für, und Herr
<lb/>Parant gegen das Amendement, und zwar mit Wieder- 
<lb/>holung aller bekannten Gründe das Wort nahmen.

<lb/>Die zweite Hauptfrage betraf die Abschaffung der de- 
<lb/>portatio n. Diese durch den Gesetzesvorschlag abgeschaffte,
<lb/>und durch die zwei Strafen der detention perpetuelle und
<lb/>der detention ä temps ersetzte Strafe, sollte, nach einem
<lb/>Amendement von Hrn. Delpon und Chalret-Durieux,
<lb/>wiederhergestellt, oder wenigstens deren Namen nicht aus
<lb/>dem Criminalgesetze ausgestrichen werden. Hier fand eine
<lb/>Discussion statt, von der wir auf eine umständlichere Weise
<lb/>berichten zu müssen gauben, indem sie einen merkwürdigen
<lb/>Beleg zu der oft ausgesprochenen Ansicht bringt, dafs eine
<lb/>aus mehreren Hunderten von Mitgliedern zusammengesetzte
<lb/>Versammlung zur Discussion eines in der legislativen Form
<lb/>Krit. Zeitschr.f. Bechtsw. u. Gesetzg. d.Ausl. IV. Bd. 3. H. 3t&gt;
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0464.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0464"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Lagarmitie, über das franz. Gesetz \&gt;em 28. April 16)2,

<lb/>verfafsten Gesetzes Vorschlags nicht berufen ist 12). Der
<lb/>Verfasser dieses Aufsatzes kann seine Aufgabe als Bericht- 
<lb/>erstatter um so besser erfüllen, da er selbst der in Frage
<lb/>stehenden Verhandlung beigewohnt hat, und als Augenzeuge
<lb/>berichten bann«

<lb/>Die ganze Discussion beruhte auf einem handgreiflichen
<lb/>Missverständnisse, welches darin bestand, dafs die für poli- 
<lb/>tische Verbrechen vorbehaltene Strafe der deportation, mit
<lb/>der in England üblichen und von vielen französischen Bür- 
<lb/>gern in den Voten der Departementalräthe empfohlenen
<lb/>Transportation, verwechselt wurde. Nicht einmal in ihrem
<lb/>Zwecke stimmen diese zwei Strafen überein; denn während
<lb/>die deportation einzig und allein darauf berechnet ist, einen
<lb/>für den Staat gefährlichen Menschen in eine sichernde Ent- 
<lb/>fernung zu bringen, so bezweckt die Transportation noch
<lb/>überdiefs die Besserung der Verbrecher, indem sie ihnen
<lb/>ein neues, arbeitsames Leben und die Aussicht eröffnet,
<lb/>durch ihre gute Aufführung sich einst zu Kolonisten dieses
<lb/>Landes zu erheben, in welchem sie jetzt als Zuchthausge- 
<lb/>fangene erscheinen. Die von dem Nationalconvent ein ge- 
<lb/>führte Strafe der deportation wurde nur einmal in Frank- 
<lb/>reich angewendet, nämlich unter der Regierung des Direc
<lb/>toirs, welches alle Gegner des bestehenden Systems in die
<lb/>berüchtigten Wüsten von Synamari transportiren liefs. Seit
<lb/>dieser Epoche, wo die Verurtheilung zur deportation in jenen
<lb/>tödtlichen Himmelsstrich nur eine verkappte Todesstrafe war,
<lb/>wurde die Strafe der deportation in Frankreich nicht mehr ver- 
<lb/>hängt, bis zum J. i8i5, als die politischen Reactionen bei der
<lb/>Rückkehr des Bourbonischen Hauses eine Menge von Verurtei- 
<lb/>lungen dieser Art herbeiführten. Von dem Augenblicke an bis
</p>
            <p>

               <lb/>12) Diese Ansicht ist besonders von dem geistreichen Rossi, Traite de
<lb/>droit penai, I. III. p. 273 — 281 , vertheidigt worden, weicher zu-
<lb/>gleich die Mittel angibt, die Forderungen des Freiheitsprincips mit
<lb/>den Vorschriften der Vernunft in Bezug auf diesen Punkt in lieber-
<lb/>Einstimmung zu bringen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0465.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0465"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 4$9

<lb/>zum J. 1819 machte die Regierung viele vergebliche Versuche,
<lb/>um einen zur deportation günstigen Ort aufzufinden, und alle
<lb/>zu deportirende Sträflinge wurden — dem Scheine nach nur
<lb/>provisorisch — in Festungen eingesperrt. Also hatte der
<lb/>Gesetzesvorschlag von i83i hauptsächlich zum Zwecke, die
<lb/>dadurch entstehende Lüge aus dem Gesetze auszurotten; wo- 
<lb/>zu noch die Meinungen vieler Publicisten harnen, welche
<lb/>die Verhängung der deportation für politische Verbrechen
<lb/>ats eine überhaupt unzwechmäfsige und oft gefährliche Strafe
<lb/>betrachteten. Kein erheblicher Grund war also gegen die
<lb/>vielen Gründe einzuwenden, die für das Ausstreichen der
<lb/>Strafe der deportation aus dem Gesetzbuche sprachen, und
<lb/>man durfte mit einiger Bestimmtheit voraussehen, dafs dieser
<lb/>Punht zu keiner ernsthaften Discussion Anlafs geben würde.

<lb/>Das auf einem juristischen Irrthume beruhende Amen- 
<lb/>dement der Hrn. Delpon und Chalret-Durieux ver- 
<lb/>eitelte diese Hoffnung. Hr. Delpon unterstützte sein Amen- 
<lb/>dement durch eine Rede, in welcher der erwähnte Irrthum
<lb/>sich bei jeder Zeile kund gibt, und die durch ein einziges,
<lb/>klar und bestimmt ausgesprochenes Wort der Vertheidiger
<lb/>des Gesetzentwurfs umgestofsen worden wäre. Dafs dieses
<lb/>entscheidende Wort nicht zu rechter Zeit ausgesprochen
<lb/>wurde, müssen wir, wenn wir gerecht seyn wollen, der
<lb/>Nachlässigkeit der Vertreter der Regierung zuschreiben. So
<lb/>geschah es, dafs die ganze Discussion von ihrem eigentlichen
<lb/>Gegenstände abgewendet wurde, und auf die Frage der
<lb/>Einführung der transportation in die französische Gesetzge- 
<lb/>bung fiel; was um so mehr zu bedauern ist, da keiner von
<lb/>den Rednern die zu einer solchen Discussion nöthige Vor- 
<lb/>bereitung besafs. Auf die Aeufserung des Hrn. Chalret-
<lb/>Durieux: La peine de la deportation est la plus philan-
<lb/>thropique que l’on puisse appliquer, glaubte sich der Herr
<lb/>v. Tracy verpflichtet, alle gegen die Strafe der Transporta- 
<lb/>tion übliche Argumente — zwar nicht ohne Sachkenntnis —
<lb/>entgegenzustellen; worauf nun Herr O d i 11 o n - B a r r o t,
<lb/>welcher der ganzen Discussion, und wahrscheinlich auch dem
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0466.tif"
                n="460"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0466"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Lagürmitte, über das franz. Gesetz vorn 28. April i83s,

<lb/>Gesetzesvorschlage überhaupt, nur eine sehr schwache Auf- 
<lb/>merksamkeit gewidmet hatte, diese Gelegenheit ergriff, sein
<lb/>Rednertalent zu zeigen, und einige Declamationen gegen
<lb/>seine politischen Gegner an den Tag zu bringen. Er warf
<lb/>dem Ministerium vor, dafs es, wegen einiger Hindernisse in
<lb/>der Durchführung, die er mit dem Namen von difficultes
<lb/>administratives tZ) bezeichnet^, eine so zweckmässige Strafe
<lb/>als die deportation aus dem Gesetzbuche ausstreichen wollte,
<lb/>wobei er alle, nicht für die deportation, sondern für cjje
<lb/>transportation gewöhnlich angeführte Argumente in Erinne- 
<lb/>rung brachte. Zwei Systeme, sagte er, seyen in Bezug auf
<lb/>die Besserung der Verbrecher angewendet worden; das eine
<lb/>bestehe darin, dafs der Gefangene seiner Freiheit beraubt
<lb/>und durch Züchtigungsmittel zu einem besseren Beben ver- 
<lb/>leitet sey; diefs sey das Pönitentiarsystem. Das Deportations- 
<lb/>system hingegen » consiste a rendre au condamne une demi-
<lb/>liberte, et le moyens de rentrer, loin de son pays, loin de
<lb/>ses habitudes et des Souvenirs de sa vie privee, dans les habi-
<lb/>tudes du travail et de la vie domestique, pour recommencer
<lb/>une nouvelle vie, pour avoir un foyer et les goüts de la vie
<lb/>privee.« Nach einer solchen Schilderung ist es sehr natür- 
<lb/>lich , dafs Herr Odillon- Barrot sich für das von ihm
<lb/>sogenannte zweite System, das System der deportation, er-
</p>
            <p>

               <lb/>iB^uQuoi! parce que vous eprouvez quelques difficultes administratives,
<lb/>M vous resserrez votre code penal entre les prisons, les travaux forces
<lb/>«et la mort! Quoi! vous dites que vous &amp;tes un grand peuple, une
<lb/>«Nation puissante, et vous osez avouer a la face de PEurope que
<lb/>«vous etes condamnes a donner cette satisfaction a votre legislation,
<lb/>«que vous n'avez pas un coin de terre pour j transporter vos con-
<lb/>«damnes a la deportation!” Auf eine gebildete, auf diese Fragen
<lb/>vorbereitete Versammlung hatten gewifs diese hohlen, affectirten,
<lb/>aufser dem eigentlichen Bereiche des discutirten Gegenstandes lie- 
<lb/>genden Declamationen nicht den geringsten Einflufs gehabt; auf die
<lb/>unaufmerksame, zerstreute, mit allen nicht politischen Fragen
<lb/>wenig beschäftigte, und erst durch die hochtönenden Phrasen des
<lb/>Hm, Odillon-Barrot aus ihrem Schlummer erweckte Versammlung
<lb/>der 459 Deputirten von Frankreich, hatte sie einen entscheidenden.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0467.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0467"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 461

<lb/>klärte. Was aber in allen diesen, eine völlige Unkenntnifs
<lb/>des Gegenstandes und ein verderbliches Streben nach Er- 
<lb/>weckung einer blinden Leidenschaftlichkeit verrathenden, Vor- 
<lb/>aussetzungen Falsches und Abgeschmacktes liegt, brauchen
<lb/>wir wohl nicht hervorzuheben. Wir begnügen uns mit der
<lb/>Bemerkung: dafs gerade in dem Lande, wo die Transpor- 
<lb/>tation angewendet wird, auch das Pönitentiarsystem in mehr
<lb/>als einer Beziehung blüht (woraus erhellet, wie wenig diese
<lb/>zwei Systeme als sich untereinander entgegengesetzt zu be- 
<lb/>trachten sind); dafs die nach New-South-Wales Transpor- 
<lb/>tarten keineswegs, besonders in den ersten Zeiten ihrer Ver- 
<lb/>bannung, die Vortheile der Freiheit geniefsen; dafs sie nicht,
<lb/>wie Hr. Barrot voraussetzt, gleich nach ihrer Verurtei- 
<lb/>lung in eine andere Welt und in neue Lebensverhältnisse
<lb/>versetzt werden, sondern erst nach einigen Monaten Aufent- 
<lb/>halt in den Gefangenschiffen (hulks) die lange Reise unter- 
<lb/>nehmen , während welcher sie, in Gesellschaft von ihren
<lb/>schlecht beaufsichtigten Verbrechensgenossen, völlig verwil- 
<lb/>dern. Uebrigens wären alle diese Einwendungen in der Dis-
<lb/>cussion der Deputirtenkammer unnötig gewesen, wenn nur
<lb/>der Präsident, oder Hr. Barthe, angeblicher Verfasser des
<lb/>Gesetzentwurfs, dem Redner erinnert hätte, dafs es keines- 
<lb/>wegs darum sich handelte, die für gemeine Verbrechen übliche
<lb/>Transportation abzuschaffen, da diese niemals in Frankreich
<lb/>existirt hat. Erst nach einer langen, unnötigen Discussion,
<lb/>in welcher die Hrn.Odillon-BarrotundMerilhou einer- 
<lb/>seits, andererseits Hr.Mauguin und Ch. de Remusat, die
<lb/>Frage der Beibehaltung oder Abschaffung der deportation be- 
<lb/>sprochen hatten , nachdem die ganze ununterrichtete Kammer
<lb/>durch die gegenseitig hervorgebrachten Declamationen ganz
<lb/>irre geleitet worden war, fiel es den Herren Barthe und
<lb/>Renouard ein, durch eine kurze, nachlässig und trocken
<lb/>ausgesprochene Bemerkung, an den wahren Standpunkt der
<lb/>Frage zu erinnern. Schon aber war es zu spät, die sach- 
<lb/>kundigen Stimmen der Verteidiger des Entwurfs wurden
<lb/>nicht angehört; und die Kammer, die zu entscheiden hatte
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0468.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0468"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Lagarrnitte, über das franz. Gesetz vom 28. April 1882,


<lb/>zwischen dem Hrn. Udillon-Barrot, welcher mit einem
<lb/>grofsen Aufwande von speciösen Sophismen eine schlechte,
<lb/>ihm selbst gleichgültige, Sache vertheidigt hatte, und dem
<lb/>Herrn Mauguin, der, ohne Sachkenntnis, ohne Logik,
<lb/>ohne wahres Interesse, die bessere Meinung vertheidigte,
<lb/>fand sich natürlich gewogen, sich für den ersteren zu er- 
<lb/>klären , und es wurde, auf Antrag des Herrn Odillon-
<lb/>Barrot, folgendes Amendement votirt, dessen unerhörte,
<lb/>sonderbare Redaction einen Vorwurf gegen alle seit 3o Jah- 
<lb/>ren in Frankreich regierende Ministerien enthält: » Tant que
<lb/>le Gouvernement n’aura pas etabli un lieu de deportation,
<lb/>la peine de la deportation sera remplacee par celle de la de- 
<lb/>tention ä perpetuite.« Die Annahme dieses Amendements
<lb/>hatte verderbliche Folgen. Zuerst wurde in dem Gesetze
<lb/>eine Lüge sanctionirt, indem eine Strafe darin angeführt
<lb/>wird, die in der französischen Praxis unbekannt ist. Zwei- 
<lb/>tens aber wurde die ganze Oekonomie des neuen Strafsystems
<lb/>gestört, indem die Strafe der detention a perpetuite, welche
<lb/>mit der detention ä temps ein den politischen Verbrechen
<lb/>eigenthümliches, und mit den zwei Abstufungen der travaux
<lb/>forces paralleles System bildete, nun mehr als ein Surrogat
<lb/>der deportation 14) oder als eine der deportation unmittelbar
<lb/>nachfolgenge Hauptstrafe erscheint, so dafs es jetzt zwei
<lb/>Arten von detention ä perpetuite gab, deren eine als Sur- 
<lb/>rogat der deportation, die andere als Hauptstrafe verhängt
<lb/>wird.

<lb/>Die Discussion über die von Hrn. Taillandier vor- 
<lb/>geschlagene Abschaffung des bürgerlichen Todes war so gut
<lb/>als nichtig: kaum wurde ein ernsthaftes Wort über diese
</p>
            <p>

               <lb/>I4) In vielen Fallen, wo in dem von der Commission votirten Vor- 
<lb/>schläge das Wert von detention k perpetuite stand, wurde dasselbe
<lb/>durch das Wort deportation ersetzt; in andern dagegen blieb die
<lb/>detention ä perpetuite als gesetzlich bestimmte Strafe stehen. War- 
<lb/>um aber die detention ä perpetuite in der Abstufung der Verbrechen
<lb/>nach der Strafe der deportation ihre Stelle einnehmen sollte, kön*
<lb/>»en wir nicht begreifen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0469.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0469"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend* ch63

<lb/>wichtige Frage von beiden Seiten gewechselt. Der gutge- 
<lb/>meinte, und gewiss der That nach wohlbegründete, Antrag
<lb/>des Herrn Taillandier war nicht mit gehörigen Gründen
<lb/>unterstützt worden, und eine hurze, schwache Antwort des
<lb/>Hm. Gaillard-Kerbertin war genügend, um die Kammer
<lb/>zur Verwerfung des Amendements zu verleiten. Ein zweiter,
<lb/>im Laufe der Discussion des Gesetzes von Herrn Taillan- 
<lb/>dier gemachter Versuch, um den bürgerlichen Tod wenig- 
<lb/>stens für die mit der detention perpetuelle als Hauptstrafe
<lb/>belegte Verbrechen abzuscbaffen, mufste ebenfalls scheitern,
<lb/>weil er mit keinen bessern Gründen unterstützt war. Herr
<lb/>Taillandier scheint nicht wohl eingesehen zu haben, dafs
<lb/>seit den unter den Verfassern der beiden ersten Gesetzent- 
<lb/>würfe, so wie in der Commission der Deputirtenkammer,
<lb/>stattgehabten Debatten die Hauptfrage nicht mehr darin be- 
<lb/>stand : ob die Strafe des bürgerlichen Todes überhaupt ge- 
<lb/>recht und zweckmässig sey, da die negative Entscheidung
<lb/>dieses Punktes von beiden Seiten (aufser etwa von den libe- 
<lb/>ralen Terroristen, wie Hr. Auguste Portalis) zugegeben
<lb/>war, sondern nur darin, ob diese Strafe schlechthin und
<lb/>ohne alles Surrogat durch das neue Gesetz abgeschafft, oder
<lb/>bis zur Präsentirung des von dem Ministerium versproche- 
<lb/>nen 15) Gesetz Vorschlags über diesen Gegenstand proviso- 
<lb/>risch beibehalten werden solke. Es war nämlich die aller- 
<lb/>dings starke Einwendung gemacht worden, dafs durch eine
<lb/>solche Ausstreichung ein im Code civil durchgängiger und
<lb/>mit vielen andern Bestimmungen verbundener Grundsatz ab- 
<lb/>geschafft werden, und der Galeerengefangene wieder in den
<lb/>vollen Umfang seines väterlichen und ehelichen Mundiums
</p>
            <p>

               <lb/>15) Sitzung des Isten December* 1831. Eine specieüere Verpflichtung
<lb/>wurde von Herrn Barth e übernommen in der Sitzung der Pairs-
<lb/>k am mer vom 16. März 1832 : «Le Code civil, &gt;» sägt er, «« dit dans
<lb/>une de ses dispositions que le mariage est dissous de ptein droit
<lb/>par la mort civile, alors meine que i’epoux libre veut resler attache
<lb/>k ses liens. II suffit d'enoncer cette dispositiori pour faire sentir
<lb/>qu’elle doit etre modifice. »-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0470.tif"
                n="464"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0470"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>464 Lagarmitte, über das franz. Gesetz vom 28. April i83s ,

<lb/>kommen würde, welches doch nicht auf eine passende Weise
<lb/>von einem solchen Sträflinge ausgeübt werden könne. Die
<lb/>Antwort des Herrn Taillandier auf diesen Einwand, wel- 
<lb/>chen zu beseitigen doch der Hauptgegenstand seiner Rede
<lb/>hätte seyn sollen, war sehr schwach: »Les condamnes qui
<lb/>»doivent passer vingt annees dans les bagnes peuvent-ils,
<lb/>»plus que ceux qui doivent y resider toute leur vie, rem-
<lb/>»plir convenablement et dignement ces devoirs de famille?«
<lb/>Erstens ist bei einer blos zeitlichen Verurtheiiung die In- 
<lb/>famie nicht so grofs, als bei der lebenslänglichen; zweitens,
<lb/>würde dieses Argument höchstens beweisen, dafs die Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes über den bürgerlichen Tod auch
<lb/>auf die zu travaux forces ä temps Verurtheilten angewendet
<lb/>werden sollten.

<lb/>Eine vierte Hauptdiscussion wurde veranlasst durch Hi n.
<lb/>Persil, welcher vorschlug, dem neuen Gesetze eine in den
<lb/>legislativen Annalen bis jetzt unerhörte Form zu geben, in- 
<lb/>dem dasselbe nicht als ein den Code penal verbesserndes,
<lb/>späteres Gesetz, sondern als eine Revision aller einzelnen
<lb/>Artikel des Code penal und des Code d' Instruction crimi- 
<lb/>nelle erscheinen sollte, so dafs eine neue Auflage dieser bei-
<lb/>den Gesetzbücher von der Regierung veranstaltet werden
<lb/>sollte, in welcher alle durch das neue Gesetz bestimmte Ver- 
<lb/>änderungen eingetragen wären. Dieser von dem Ministerium
<lb/>so wie von der Commission der Deputirtenkammer, und von
<lb/>den Deputirten Gauthier de Rumilly, de Vatimes-
<lb/>nil unterstützte, von Herrn Parant allein bekämpfte I6)
</p>
            <p>

               <lb/>16) Wir nennen hier nicht den Herrn Auguste Portalis, obgleich
<lb/>er sich auch gegen den Vorschlag des Hrn. Persil erklärte, weil
<lb/>«eine irrigen , auf der gröbsten Unwissenheit beruhenden, und doch
<lb/>in allen einzelnen Discussionen naitgetheilten Ansichten gar keine
<lb/>Berücksichtigung verdienen. Um ein Beispiel von der Intelligenz
<lb/>und dem gesetzgeberischen Fleifse dieses unbarmherzigen Angreifers
<lb/>des neuen Gesetzes zu geben, wollen wir nur ein in der hier an- 
<lb/>geführten Discussion von ihm ausgesprochenes Wort erwähnen: «ll
<lb/>y a une peine indiquee, * sagt er, «la detention ä temps; cette deten*
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0471.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0471"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgeselzgebung betreffend. 465


<lb/>Antrag wurde nach einer kurzen Discussion angenommen.
<lb/>Es lässt sich viel für und gegen den Antrag des Herrn
<lb/>Persil sagen, und wir sind noch nicht überzeugt, dafs
<lb/>die Gründe für, die überwiegenden waren. Es ist freilich
<lb/>ein grosser Vortheil, wenn das Volk die Criminalgesetze
<lb/>nicht in tausend nachträglichen legislativen Bestimmungen
<lb/>aufsuchen mufs, sondern dieselben auf eine klare und defi- 
<lb/>nitive Weise in dem Code penai ausgesprochen und verei- 
<lb/>nigt findet; aber wird dieser Vortheil nicht illusorisch, wenn,
<lb/>wie es nun geschehen ist, neben den durch das neue Gesetz
<lb/>abgeschafften oder modificirten, noch die durch die Charte
<lb/>von 1814 und die nachkommenden Criminalgesetze längst
<lb/>abgeschafften Bestimmungen in dem Code penai stehen blei- 
<lb/>ben, und ganze Gegenstände, wie z. B. die Prefsvergehen
<lb/>und das Verbrechen der Baraterie, gar nicht darin berührt
<lb/>sind, so dafs der nicht juristisch Gebildete doch nicht in
<lb/>dem Code penai alle die anwendbaren, und nichts als die
<lb/>anwendbaren Gesetzbestimmungen finden wird ?

<lb/>Ein nach einer langen Discussion angenommenes Amen- 
<lb/>dement des Hrn. Bavoux führte in den Code penai eine
<lb/>neue, nicht unbedeutende und gewifs wohlthätige Modifica-
<lb/>tion ein. In ihrer gutgemeinten Vorsorge für eine gerechtere
<lb/>Berechnung der Zeitdauer der Gefängnisstrafen hatten das
<lb/>Ministerium und die Commission nicht an den Fall gedacht,
<lb/>in welchem, nach Art. 206. des Code d’instruction crimi- 
<lb/>nelle, ein von dem Zuchtpolizeigerichte losgesprochener
<lb/>Angeklagter (prevenu) doch noch io Tage nach seiner Los- 
<lb/>sprechung im Gefängnisse behalten werden kann, damit der
<lb/>Staatsbehörde eine gehörige Frist gegeben wird, um zu
<lb/>überlegen, ob es rathsam sey, den Appellationsreeurs zu
</p>
            <p>

               <lb/>tion est eile autre cliose que Femprissonnement correctionnel P * (!!!)
<lb/>Hr. Portalis ist Mitglied der Staatsbehörde in Marseille. Wenn
<lb/>wir auch annehmen wollen, dafs er den von ihm kritisirten Ent- 
<lb/>wurf gar nicht gelesen hatte, könnten wir diese sonderbare Aeufse-
<lb/>rung doch nicht begreifen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0472.tif"
                n="466"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0472"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Lagarmitte, Über das franz. Gesetz vom 28. April i63s,

<lb/>erheben. Herr Bavoux verlangte die Abschaffung dieser
<lb/>harten Bestimmung durch ein Amendement, welches die völ- 
<lb/>lige Befreiung des Angeklagten vom Augenblicke der Los- 
<lb/>sprechung an verordnet. Dieses, mit triftigen Gründen ver-
<lb/>theidigte, und von Herrn Gaillard de Kerbertin,
<lb/>Barthe und Teste bekämpfte, Amendement wurde mit
<lb/>einer schwachen Stimmenmehrheit angenommen.

<lb/>Während der Discussion über die Bestrafung der rück- 
<lb/>fälligen Verbrecher erklärte Herr Gaetan de Laroche-
<lb/>foucauld (ein zur ministeriellen Parthei gehörender De- 
<lb/>putate), dafs die Regierung selbst die Schuld der meisten
<lb/>Rückfälle trage, wegen ihrer tadelnswerthen Nachlässigkeit
<lb/>in Hinsicht des Gefangnifswesens. »Comment,« sagt er,
<lb/>»n’y aurait-il pas un nombre immense de recidives dans un
<lb/>» pays oü les jeunes enfans que des jugemens declarent avoir
<lb/>»agi sans discernement sont emprisonnes, confondus avec
<lb/>»les plus odieux criminels ou les plus habiles escrocs, et
<lb/>»sorlent des prisons, conformement ä la loi, ä l äge de seize
<lb/>» ans, n'ayant eu d’autre education que celle qui leur a etc
<lb/>»donnee par leurs compagnons de vices et de captivite ?«
<lb/>Aufser diesem ernsten, von einem gemäfsigten Manne ausge- 
<lb/>sprochenen Vorwurfe, bietet die Discussion über die Rück- 
<lb/>falle nichts Bemerkenswerthes dar.

<lb/>Die Discussion über die Bestrafung des Versuchs war
<lb/>kurz. Hr. Gaetan de Larochefoucauld wiederholte
<lb/>seine in der discussion generale ausgesprochene Ansicht, dafs
<lb/>der Versuch nicht mit dem vollendeten Verbrechen auf gleiche
<lb/>Linie gestellt werden sollte. Die triftigen Argumente, die
<lb/>er zu Gunsten dieser Ansicht anführte, brauchen wir wohl
<lb/>nicht zu wiederholen, da die Nichtgleichstellung des Ver- 
<lb/>suchs mit dem vollendeten Verbrechen eine in der deut- 
<lb/>schen Wissenschaft ausgemachte Sache ist. Was wurde
<lb/>aber den Argumenten des Hrft. Larochefoucauld, die
<lb/>doch wenigstens bei allen Zuhörern ernste Bedenken erwecken
<lb/>sollten, entgegengesetzt? Kaum wird man es glauben . . . .
<lb/>Hr. Merilhou antwortete von seinem Platze: »Cet amen-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0473.tif"
                n="467"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 4^7


<lb/>»dement serait subversif de toute la legislation criminelle,«
<lb/>und damit war Alles abgethan. Die Kammer votirte, und
<lb/>erklärte sich beinahe einstimmig für die Beibehaltung der
<lb/>Bestimmung des Code penal J').

<lb/>In der kurzen Discussion über die Strafe der Brand- 
<lb/>stiftung (wobei alle Abstufungen des Commissionsentwurfes
<lb/>beibehalten wurden), wurde ein Wort gesprochen, das
<lb/>ebenfalls Beachtung verdient. Nach dem Entwürfe wird die
<lb/>Brandstiftung, auch des eigenen Hauses, mit dem Tode be- 
<lb/>straft , wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen ver-
<lb/>anlafst hat (a occasionne). Auf die Einwendung des De- 
<lb/>putaten H e 1 y d’Oissel: »Mais il faudrait une clause qui
<lb/>»indiquät si le crime a ete fait avec Intention« wurde von
<lb/>mehreren Seiten geantwortet: »C'est inutile; car sans inten-
<lb/>»tion il n’y aurait pas de culpabilite.« Daraus erhellet., dafs
<lb/>das Wort occasionne hier nicht in dem Sinne von veranlas- 
<lb/>sen , sondern mehr von verursachen verstanden werden mufs.

<lb/>Die Verfügung über die den Geschwornen ertheilte Be-
<lb/>fugnifs, die Existenz der mildernden Umstände zu erklären,
<lb/>und das Erfordernifs einer Mehrheit von 8 Stimmen gegen
<lb/>4 zur Gültigkeit dieser Erklärung, veranlafsten in der De-
<lb/>putirtenkammer eine zwar nicht sehr wichtige, doch lange
<lb/>Discussion. Herr Faure (des hautes Alpes) verlangte in
<lb/>einem Amendement, dafs die erforderte Mehrheit sich nur
<lb/>auf 7 beschränkte, Hr. Petit schloss sich demselben An- 
<lb/>träge an, und verlangte überdiefs, dafs nach der von den
<lb/>Geschwornen abgelegten Erklärung, es seyen mildernde Um- 
<lb/>stände vorhanden, der Gerichtshof nicht, wie nach dem
<lb/>Entwürfe, gezwungen, sondern nur befugt sey, die Strafe
<lb/>um einen Grad herabzusetzen. Nach einem dritten Amen- 
<lb/>dement , von Herrn Gaillard de Kerbertin, sollte
<lb/>im Falle einer Anklage wegen Vatermords das Benefiz der
</p>
            <p>

               <lb/>17) Glücklicherweise wird die Verfügung über circonstances attenuante»
<lb/>als eine Garantie gegen die allzugrofse Harte dieser Bestimmung da
<lb/>stehen.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0474.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Lagarmitte, Über das franz. Gesetz vom 28. April »83s,

<lb/>erwähnten Bestimmung für den Angeklagten wegfallen, so
<lb/>dafs hier niemals mildernde Umstände angenommen werden
<lb/>dürften. Alle diese vorgeschlagenen Modificationen wurden
<lb/>von der Kammer verworfen.

<lb/>Die letzte Discussion der Deputirtenkammer über das
<lb/>Criminalgesetz hatte eine gewisse politische und juristische
<lb/>Wichtigkeit. Herr Bayous schlug nämlich vor, eine der
<lb/>Bestimmungen des Art. 26h. des Code penal abzuschaffen *8).
<lb/>Diese letzte gesetzliche Sanction der Rechte des Adels wurde
<lb/>nach einer kurzen Verhandlung beinahe einstimmig aus der
<lb/>französischen Gesetzgebung ausgestrichen. Hrn. Lafayette
<lb/>und de Lameth, die 42 Jahre vorher die Abschaffung
<lb/>desselben Privilegiums in der constituirenden Versammlung
<lb/>verlangt hatten, nahmen das Wort in dieser Discussion.

<lb/>Das Votum über das ganze Gesetz gab folgendes Re- 
<lb/>sultat. Stimmenzahl 246; Stimmen für 212; Stimmen ge- 
<lb/>gen 34 ,9)- Ehe wir zur Discussion desselben in der Pairs-
<lb/>hammer übergehen, liegt es uns ob, den löblichen Eifer
<lb/>der Hrn. D u m o n, Berichtserstatters , und Parant, Mit- 
<lb/>glieds der Commission, hervorzuheben. Mehrmals wurde
<lb/>der Nachlässigkeit der ministeriellen Vertheidiger des Ent- 
<lb/>wurfs durch ihre rastlose Theilnahme an allen wichtigen
<lb/>Verhandlungen gesteuert.

<lb/>Die öffentliche Meinung hegte grofse Hoffnungen in
<lb/>Bezug auf die Discussionen der Pairskammer über das Cri- 
<lb/>minalgesetz. Da in dieser Versammlung die meisten Män- 
<lb/>ner sich befinden, welche sich in früheren Zeiten als Mini- 
<lb/>ster, als Staatsräthe , als theoretische Schriftsteller auszeich- 
<lb/>neten, da überdiefs die Verhandlungen derselben in allen
<lb/>Zeiten einen zur Verfassung eines neuen Gesetzes durchaus

<lb/>18) Art 25Z. „Toute personne qui aura publiquement porte un coslume,
<lb/>un uniform ou une decoration qui ne lui appartinait pas, ou &lt;jui
<lb/>$e serait attribue des tiires royaux qui ne lui auraient pas ete lega-
<lb/>lement conferes, sera punie d’un emprissonnement de six mois a
<lb/>deux ans. *

<lb/>19) Diese Discussion, am 22. November 1831 eröffnet, wurde geschlossen
<lb/>den 7. December.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0475.tif"
                n="469"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0475"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgeseizgebung betreffend.
</p>
            <p>

               <lb/>nothwendigen, und in der Deputirtenkammer nicht immer
<lb/>befindlichen, Charakter von umsichtiger Mäfsigung und wür- 
<lb/>diger Buhe getragen haben, so dürfte man wohl erwarten,
<lb/>dafs das neue Gesetz, und besonders die in der Deputirten-
<lb/>kammer etwas leichtsinnig aus dem Wege geräumte Haupt- 
<lb/>fragen einer ernsten Discussion unterliegen würden. Diefs
<lb/>wurde aber nicht der Fall, und es zeigte sich die sonder- 
<lb/>bare Erscheinung, dafs erstens die aus Männern wie Broglie,
<lb/>Decazes, Portalis, Malleville zusammengesetzte Com- 
<lb/>mission keine einzige ernsthafte Veränderung in dem Vor- 
<lb/>schläge machte, und den als juristischen Theoretiker wenig
<lb/>ausgezeichneten Grafen Bastard de l'Etang zu ihrem
<lb/>Berichterstatter erwählte; dafs zweitens die Pairskammer
<lb/>selbst dem Gesetze nur eine untergeordnetes Interesse wid- 
<lb/>mete, und die ganze Discussion in 4 — 5 Sitzungen abge- 
<lb/>fertigt war. Welchen Umständen kann man wohl diese in
<lb/>der Pairskammer so ungewöhnliche Indifferenz 20) zuschrei- 
<lb/>ben? Ein tiefer Blick in die innern Verhältnisse Frankreichs
<lb/>und selbst der Bericht des Herrn Bastard mögen dieses
<lb/>Bäthsel lösen.

<lb/>Das nach der Juliusrevolution in Bezug auf die Wahl
<lb/>des Honigs angewendete und seitdem, wenigstens der Form
<lb/>nach, in Frankreich siegende Princip der Volkssouveränetät,
<lb/>hat der Pairskammer ihre ganze Lebenskraft entzogen. Sie
<lb/>fühlt sehr wohl, dafs es auch für sie kein Princip der Le- 
<lb/>gitimität mehr gibt, und betrachtet sich folglich als ein nun- 
<lb/>mehr ohnmächtiges, durch die Gnade der öffentlichen Mei- 
<lb/>nung lebendes und bei der ersten politischen Bewegung mit
<lb/>dem Sturze bedrohtes Institut. Daher ist bei den Besseren unter
<lb/>ihren Mitgliedern, und, vorzüglich bei den talentvollen und
<lb/>ehrwürdigenDoctrinärs Broglie, Barante, Decazes etc.
<lb/>eine Art von Entmuthigung eingetreten, welche sie mit Wi-
</p>
            <p>

               <lb/>20) Man erinnere sich an die meisterhaften Discussionen über civil-
<lb/>und criminalrechtliche Gesetze, die unter der Restauration in der
<lb/>Pairskammer statt hatten.
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0476.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>47&lt;&gt; Lagarmitte, über das Jranz. Gesetz vom 28. April 1882 ,

<lb/>derwillen oder Indifferenz auf alle neuen Ereignisse klicken
<lb/>macht, weil sie die Ueberzeugung haben, dafs es ihnen doch
<lb/>nicht gelingen würde, den von ihnen früher geleiteten libe- 
<lb/>ralen Aufschwung in den Gränzen zu erhalten, ohne wel- 
<lb/>chen nach ihrer Ansicht kein Staat möglich ist. Ihre übri- 
<lb/>gen, der Stimme der Ueberzeugung weniger empfängliche,
<lb/>und mit Aengstlichkeit auf die Zukunft der Pairskammer
<lb/>blickenden Collegen, suchen vor Allem die auf ihrem Kopfe
<lb/>ruhende Impopularität zu beseitigen, und glauben sich des- 
<lb/>wegen verpflichtet, alle, auch ihren Ansichten entgegenge- 
<lb/>setzte Reformen durch eine nachgiebige Zustimmung zu
<lb/>sanctioniren. Es ist merkwürdig zu sehen, wie diese bei- 
<lb/>den Ansichten sich in dem Berichte des Herrn Bastard
<lb/>und in der Discussion der Pairskammer gegenüberstehen.
<lb/>Hr. Bastard stellt die Bedenken dar, welche die Mino- 
<lb/>rität der Commission, und besonders » un de ses membres,
<lb/>qui s’est fort occupe de la theorie des lois penales et du juge-
<lb/>ment par jury« (offenbar Hr. v. Broglie) gegen das neue
<lb/>Gesetz hegte. Er berichtet (und zwar mit solcher Umständ- 
<lb/>lichkeit und Sorgfalt, dafs es leicht zu sehen ist, dafs,
<lb/>wenn er es für erlaubt hielte, eine Ansicht darüber zu haben,
<lb/>er sich der Meinung des Hrn. Broglie anschliefsen würde),
<lb/>wie sehr die durch das Gesetz eingeführte Erweiterung der
<lb/>Befugnisse der Jury alle Begriffe verwirren, die Grundlagen
<lb/>des Strafsystems erschüttern, und eine dem Staats verbände
<lb/>gefährliche Anarchie einführen kann. »Le legislateur seul,«
<lb/>»sagt er, »est place assez haut pour assumer sur lui le re-
<lb/>»sponsabilite de l'application de la peine de mort, de fex-
<lb/>»position ou des travaux forces ä perpetuite, peines que le
<lb/>»juge ne doit ni modifier ni restreindre.« Trotz diesen
<lb/>starken Gründen der Minorität, denen Hr. Bastard, als Be- 
<lb/>richterstatter der Majorität, keinen einzigen theoretischen
<lb/>Grund entgegenstellte, schliefst er mit diesen Worten: » La
<lb/>»majorite de notre commission ne s’est pas dissimule toutes
<lb/>»les difficultes qu’eprouverait l’admission de ce Systeme, avec
<lb/>» cette defiance malheureusement trop generale de tont pou-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0477.tif"
                n="471"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>Reformen in der Criminalgesetzgebung betreffend. 47*

<lb/>»voir, de toute autorite« und erklärt sich für die rollige
<lb/>Beibehaltung des von der Commission der Deputirtenkammer
<lb/>revidirten Vorschlags.

<lb/>Dasselbe Verhältnis zeigte sich in der Discussion, an wel- 
<lb/>cher die Criminalisten deBroglie, Portalis etc. nur einen
<lb/>sehr schwachen Antheil nahmen, und wo die Kammer, wir woll- 
<lb/>ten sagen, mit Seufzern und mit Widerwillen, die verschie- 
<lb/>denen Reformen, eine nach der andern, sanctionirte. Nur
<lb/>zwei erhebliche Veränderungen wurden eingeführt: 1) das
<lb/>Ausstreichen der detention perpetuelle als Hauptstrafe, so
<lb/>dafs sie nur mehr als ein Surrogat der deportation existirt,
<lb/>und die Ersetzung des Wortes detention ä temps durch das
<lb/>von detention schlechthin; welches System offenbar einfacher
<lb/>ist, als das durch das Amendement von Herrn Odillon-
<lb/>Barrot ohnehin zerstörte System der Commission der De- 
<lb/>putirtenkammer; 2) wurde dem Art. 86. des Code penal (41
<lb/>des Vorschlags) eine Bestimmung beigefügt, über die gegen
<lb/>die Person des Königs öffentlich verübten Beleidigungen.
<lb/>Das Gesetz vom 17. May 1818 über diesen Punkt hatte nämlich
<lb/>nur diejenigen Beleidigungen der Person des Königs bestraft,
<lb/>welche durch » ecrits, publications, gravures et dessins « ver- 
<lb/>übt werden, und die Commission der Pairskammer betrach- 
<lb/>tete die Erweiterung dieser Bestimmung auf alle öffentliche
<lb/>Beleidigungsfälle als eine natürliche, aus dem Princip des
<lb/>Gesetzes von 1818 nothwendig fliefsende Ergänzung des
<lb/>Code penal. Diese beiden Veränderungen wurden ohne Wi- 
<lb/>derspruch angenommen. Eine bessere Redaction wurde auch
<lb/>eingeführt in Bezug auf die Bestrafung der Brandstiftung.
<lb/>Das auf diese Weise von der Pairskammer revidirte Gesetz
<lb/>beträgt 104 Artikel, wovon jeder die Berichtigung des in
<lb/>dem Code penal und dem Code d’instruction criminelle cor-
<lb/>respondirenden Artikels verordnet. Bei der Abstimmung über
<lb/>den Gesetzesvorschlag, welche den 23. März 1882 (7 Tage
<lb/>nach Eröffnung der Discussion) statt hatte, wurde kein ein- 
<lb/>ziges Votum gegen dasselbe abgelegt. Die königliche Sanc-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0478.tif"
             n="472"
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              type="review"
              n="XX.">
            <head>
               <title>Institutes du droit administratif francais ou Elémens du Code administratif, réunis et mis en ordre par Mr. le Baron de Gerando</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Lassberg, ... v.">Angezeigt von Hrn. Regierungsrath Dr. v. Lassberg in Sigmaringen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>47?&gt; de Gerando, Institutes du droit administratif frangais.

<lb/>tion erfolgte den 28. April, wodurch der Vorschlag sein
<lb/>Datum als Gesetz erhielt.

<lb/>So ham das Gesetz vom 28sten April 1882 zu Stande,
<lb/>welches wir, trotz allen seinen Unvollkommenheiten, als
<lb/>einen wahren Fortschritt der französischen Nation in der
<lb/>Bahn der Criminalgesetzgebung betrachten. Unsere Aufgabe
<lb/>als Becensent haben wir auf eine treue Weise zu erfüllen
<lb/>geglaubt, indem wir rechts und links lobten und tadelten,
<lb/>nachdem die Wahrheit in dem einen oder in dem andern
<lb/>Lager sich zu befinden schien. Wenn wir oft strenge Ur-
<lb/>theile fällen mussten, so war es der Sache, und nicht der
<lb/>einzelnen Individuen wegen, gegen die wir keinen Hafs he- 
<lb/>gen, und deren etwaige Verdienste wir bei Ort und Zeit
<lb/>ohne Rückhalt anerkennen würden.
</p>
            <p>

               <lb/>XX.

<lb/>Institutes du droit administratif frangais ou Elemens du Code admi- 
<lb/>nistratif, reunis et mis en ordre par Mr. le Baron de Gerando,
<lb/>membre de VInstitut de France. A Paris chez Neve 1829 et 1830.
<lb/>IV Tomes.

<lb/>Angezeigt

<lb/>Von

<lb/>Herrn Regierungsrath Dr. von Lassberg in Sigmaringen.

<lb/>Der als Philosoph und Staatsmann gleichberühmte Verfasser
<lb/>steht seit vielen Jahren neben seinem Amte als Staatsrath
<lb/>auch dem Lehrstuhle des Administrativrechtes an der Uni- 
<lb/>versität zu Paris vor. Er ist also gewiss vor Allen geeignet,
<lb/>aus dem zerstreuten Vorrathe der Gesetzgebung die Mate- 
<lb/>rialien einer Wissenschaft systematisch zu ordnen, die sich
<lb/>erst seit neuerer Zeit in der Entwickelung des Staatslebens
<lb/>ah zusondern beginnt.

<lb/>Eine streng scheidende Theorie wird wohl schwerlich
<lb/>je für einen Gegenstand zu finden seyn, der dem mannich-
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0479.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0479"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>de Gerando, Institutes du droit administratif frangais. 47$

<lb/>faltigen Wechsel des Lebens angehört, und sich nach Zeit
<lb/>und Umständen sehr verschieden darstellt.

<lb/>Der Verfasser, der sein Werk lediglich auf die beste- 
<lb/>hende Gesetzgebung gründet, betrachtet das Administrativ- 
<lb/>recht in dreierlei Beziehungen, nämlich: Administrativsachen,
<lb/>Administrativbeamten oder Behörden, Administrativ verfah- 
<lb/>ren. Das Administrativrecht ist hier oft in seinem weitesten
<lb/>Sinne genommen, und er erörtert neben dem Staatsökono- 
<lb/>mierecht auch die Bestimmungen über den Organismus der
<lb/>Staatsverwaltung und den streitigen Administrativprocefs. —
<lb/>In diesem Sinne wird wohl das Administrativrecht noch auf
<lb/>keiner deutschen Hochschule gelehrt; das meiste wird der
<lb/>sogenannten Praxis überlassen, d. h. der junge Beamte soll,
<lb/>wie der junge Arzt, durch Fehler an denen, die ihm in die
<lb/>Hände fallen, erst klug werden und Erfahrungen sammeln.
<lb/>Wir müssen hiernach sehr wüpschen, dafs die akademischen
<lb/>Lehrer ihre Vorlesungen über Staatsverwaltungsrecht so weit
<lb/>ausdehnen möchten, wie vorliegendes Handbuch angibt, wel- 
<lb/>ches in der Theorie als Resultat mehrjähriger akademischer
<lb/>Vorträge anzusehen ist. — Der i. Band handelt, nach der
<lb/>Einleitung, welche jene dreifache Beziehung voranstellt, a)
<lb/>von dem Administrator echt überhaupt und in Beziehung auf
<lb/>das Staats- und Privatrecht; b) von den der Administration
<lb/>zuständigen Handlungen und deren Begränzung; c) von den
<lb/>Verwaltungsbehörden, d. h. vom Staatsoberhaupte und den
<lb/>Verwaltungsbeamten, und zwar mit Ausscheidung der Bü-
<lb/>reaukraten und der Collegien, nach ihren verschiedenen Be- 
<lb/>stimmungen und Unterabtheilungen. Die Pflichten der Be- 
<lb/>amten gegen den Staat, und dieser gegen die Beamten (Ge- 
<lb/>halte und Pensionen) sind hier besonders berührt. Hier wäre
<lb/>auch der Ort gewesen, der Orden zu erwähnen, welche erst
<lb/>im zweiten Theile, nach der Naturalisation, ohne eigentlichen
<lb/>Zusammenhang, aufgeführt sind. — d) Endlich schliefst dieser
<lb/>Band mit dem Administrationsverfahren durch alle Instanzen
<lb/>und besondern Behörden, daher auch hier die Bestimmungen
<lb/>über den Staatsrath und dessen Competenz, und sodann über
<lb/>Krit. Zeitschr.f. Rechtsw. u.Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 3. ff-. AU
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0480.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>474 de Gerando, Institutes du droit administrati/ franpais.

<lb/>das besondere Verfahren bei den Colonim erwähnt sind. —
<lb/>Bei der Organisation des Staatsrathes sind übrigens in der
<lb/>neuesten Zeit bedeutende Verbesserungen eingetreten, und
<lb/>es dürfte diese Stelle vielleicht noch andere Veränderungen
<lb/>in der nächsten Zukunft zu erwarten haben.

<lb/>Der 2. Band gibt im ersten Abschnitt u) die Bestim- 
<lb/>mungen über die Militär - Administration oder die Organisa- 
<lb/>tion der bewaffneten Macht, sowohl für den innern als äus-
<lb/>sern Staatsschutz (Nationalgarde und Armee); b) jene über
<lb/>die Schiffarthspolizei; c) jene über die Ausübung verschie- 
<lb/>dener bürgerlichen Rechte. Unter dieser etwas unbestimm- 
<lb/>ten Bezeichnung sind das Staatsbürgerrecht, die Wahlrechte
<lb/>für die zweite Kammer, die Naturalisation, die Majorate und
<lb/>Familiennamen, und endlich die Orden und öffentlichen Be- 
<lb/>lohnungen abgehandelt. Der zweite Abschnitt des zweiten
<lb/>Bandes berührt das Oberaufsichtsrecht des Staates, welches
<lb/>sich einerseits über die Kirchen und öffentlichen Unterrichts- 
<lb/>anstalten , andererseits über die Departements- und Municipal-
<lb/>Verwaltung, so wie über die Wohlthätigkeits- Anstalten und
<lb/>Gefängnisse erstreckt.

<lb/>Der 3. Band macht uns zuerst mit der Gesetzgebung
<lb/>der Polizei in allen ihren Zweigen bekannt, welche hier im
<lb/>Einzelnen aufzuführen wohl nicht nöthig seyn wird. Wir
<lb/>bemerken nur, daft der Verf. unter Moralpolizei den Buch- 
<lb/>handel und die Druckereien, die Theater und Begräbnisse,
<lb/>unterJSicherheitspolizei die Volkszählung, die öffentlichen
<lb/>Versammlungsorte, die Miethwohnungen, das Pafswesen und
<lb/>den Waffenbesitz begriffen hat. — Die zweite Abtheilung
<lb/>des dritten Bandes beginnt mit der Gesetzgebung über die
<lb/>Finanzen, womit sich auch noch der ganze vierte Band be- 
<lb/>schäftigt. — Straften und Schiffarth finden sich hier nicht
<lb/>unter dem Finanzrechte, wo sie aus alter Gewohnheit fisca- 
<lb/>lischer Zeiten selbst noch E s c h e n mai e r (Staatsokonomie-
<lb/>recht) einreihte. Die auf solche Staats- und Industrieanstalten
<lb/>gelegten indirecten Steuern müssen wohl bei letzteren er- 
<lb/>wähnt werden, machen aber nicht das Wesen dieser Anstalten
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0481.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2084752_04-1832_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>de Gerando, Institutes du droit administratif frangais. 4^5

<lb/>aus. — Hiemit wollten wir auf den Hauptinhalt eines Werts
<lb/>aufmerksam machen, welches eine Kritik der einzelnen Ma- 
<lb/>terien nicht gestattet, weil diese, ohne eigene Ansichten des
<lb/>Verfassers zu geben, lediglich den Inhalt der weitschichtigen
<lb/>Gesetzgebung einer der attsgebildetsten Staatsverwaltungen
<lb/>Europa’s darstellen. Der Verf. führt stets die eigenen Worte
<lb/>der Gesetze in Auszügen an, deren Bestimmungen in kurze
<lb/>Artikel gefafst sind, welche durch das ganze Werk mit fort- 
<lb/>laufenden arabischen Ziffern bezeichnet werden. Die vor- 
<lb/>handenen vier Bände enthalten bereits 7022 solcher Gesetzes- 
<lb/>fragmente, bei den einzelnen Materien hat jedoch der Verf.
<lb/>sehr zweckmäfsig die aus den Gesetzen hervorgehenden allge- 
<lb/>meinen Grundsätze vorangestellt, und sie zum Unterschied
<lb/>der Gesetzesfragmente mit römischen Zahlen bezeichnet.
<lb/>Solcher Sätze enthalten die vorliegenden 4 Bände MCCCCIV.
<lb/>So sehr man im Ganzen der logischen Anordnung der Ma- 
<lb/>terien gerechten Beifall zollen mufs, so möchten doch die
<lb/>vielen Unterabtheilungen der einzelnen Abschnitte der Ueber- 
<lb/>sicht nicht förderlich seyn, zumal wenn das Werk, wie es
<lb/>gewiss der Fall seyn wird, auch zum allgemeineren Ge- 
<lb/>brauche bestimmt seyn sollte. Mit dem zu erwartenden letz- 
<lb/>ten Bande ist noch einem guten alphabetischen Sachregister
<lb/>entgegen zu sehen. — Möge diese Zusammenstellung der
<lb/>Administrativgesetze unserer Nachbaren auch in Deutschland
<lb/>seine Leser finden, nicht nur wegen des mannichfaltigen Ver- 
<lb/>kehrs mit Frankreich, sondern auch zu Benutzung des Guten
<lb/>und zu Vermeidnng des Fehlerhaften, was wir bei Verglei- 
<lb/>chung jener fremden Gesetzgebung mit der unsrigen finden
<lb/>werden. Der Grundsatz der Omnipotenz ist uns aus Frank- 
<lb/>reich zugekommen, aber manche Staaten Deutschlands sind
<lb/>hierin noch viel weiter gegangen, als Frankreich selber, da- 
<lb/>her bei uns das Bedürfnifs so fühlbar wird, der sogenannten
<lb/>Administrativjustiz endlich bestimmte Gränzen zu setzen.
<lb/>Auch in dieser Beziehung werden, besonders für das Üetail,
<lb/>die vorliegenden Materialien von Interesse seyn.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0482.tif"
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              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Germanische Rechtsgewohnheiten bei den Osseten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Julius, ...">Mitgetheilt von Hrn. Dr. Julius in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>47 6
</p>
            <p>

               <lb/>XXL

<lb/>Germanische Rechtsgewohnheiten bei den

<lb/>Osseten.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Herrn Dr. Julius in Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist bekannt, dafs die Osseten, ein kaukasischer Völker-
<lb/>stamm, mit grofser Wahrscheinlichkeit für die, bei der greisen
<lb/>Völkerwanderung von Südost nach Nordwest im Kaukasus
<lb/>sitzen gebliebenen Stammväter oder Stammgenossen unserer
<lb/>Vorfahren, der Äsen, und insbesondere der nördlichsten
<lb/>Äsen, unter den germanischen Völkerschaften gehalten wer- 
<lb/>den. Eine in der unten genannten Zeitung J) enthaltene Nach- 
<lb/>richt über verschiedene Gewohnheiten der Osseten wird als
<lb/>zur Bestätigung jener Herleitung dienend, den Lesern ge- 
<lb/>genwärtiger Zeitschrift wahrscheinlich nicht unwillkommen
<lb/>seyn.

<lb/>Der gröfste Theil der Osseten hat von uralter Zeit bis
<lb/>zum Jahre i83o, keine Oberherrschaft irgend einer Art an- 
<lb/>erkannt, so wie ihnen auch zu ihren Verbindungen unter
<lb/>einander blos alte Gewohnheiten gedient haben, die von
<lb/>einem Geschlechte dem andern überliefert und heilig gehal- 
<lb/>ten wurden. Diese Gewohnheiten, so wie die, ein Unter- 
<lb/>scheidungszeichen der Bergvölker des Kaukasus abgebende
<lb/>aufserordentliche Gastfreundlichkeit, bildeten das einzige
<lb/>Band, welches sie unter einander vereinigte. Ohne die Ehr- 
<lb/>furcht , welche diese barbarischen Völkerschaften für jene
<lb/>bewahren, würden sie sich schon längst untereinander aus- 
<lb/>gerottet haben. Zu diesen durch mündliche Ueberlieferung

<lb/>l) Journal de St. Petersbourg vom 6. Januar 1831. aus der Tiflis’schen

<lb/>Zeitung.
</p>
            <pb facs="2084752_04+1832_0483.tif"
                n="477"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanische Rechtsgewohnheiten bei den Osseten. 477

<lb/>fortgepflanzten Gesetzen, welche auch zum Theil auf dem
<lb/>im Anfänge des i4ten Jahrhunderts erlassenen Gesetzbuche
<lb/>Georgs VI., Königs von Georgien, beruhen, gehören folgende
<lb/>bemerhenswerthe Bestimmungen.

<lb/>Mordthaten, Verwundungen, ja selbst Schläge, erhei- 
<lb/>schen eine unvermeidliche und blutige Rache, deren wech- 
<lb/>selseitige Verfolgung, indem sie unaufhörlich von einer Fa- 
<lb/>milie zur andern übergeht, bis ins Unendliche fortdauert,
<lb/>wenn die feindlichen Familien nicht vermittelst eines Löse- 
<lb/>geldes , welches der Blutpreis heilst, oder durch eine Hei-
<lb/>rath Frieden schliefsen.

<lb/>Jedes Familienoberhaupt ist gehalten, das Leben des- 
<lb/>jenigen zu schützen, dem er einmal Gastfreundschaft er- 
<lb/>wiesen hat, und ihn selbst vor jeder Beleidigung zu bewah- 
<lb/>ren. Sollte dieser getödtet werden, so ist er verpflichtet,
<lb/>dessen Tod, wie den eines Gliedes seiner eigenen Familie,
<lb/>zu rächen, oder ein Lösegeld zu verlangen, welches eben
<lb/>so hoch ist, als das, welches von dem, der ihn ermordet
<lb/>hätte, erlegt werden müfste. Aufserdem ist der Mörder noch
<lb/>gehalten, sein Vermögen mit den Verwandten des Getödte-
<lb/>ten zu theilen.

<lb/>Der Blutpreis für den Mord einer Frau ist halb so grofs,
<lb/>wie für den eines Mannes. Für den eines Mannes, der zu
<lb/>einer reichen und mächtigen Familie gehörte, beläuft er sich
<lb/>höher, als für einen einer niederen Klasse angehörenden.
<lb/>Die Friedensstiftung zwischen Familien vermittelst eines Löse- 
<lb/>geldes geschieht durch Vermittelung eines Käthes von Schieds- 
<lb/>richtern.

<lb/>Obgleich der Mann bei einem Falle von Ehebruch das
<lb/>Recht über Leben und Tod seiner Frau besitzt, ist er den- 
<lb/>noch gehalten, ihren Verwandten den Beweis ihres Verbre- 
<lb/>chens zu liefern, und wenn er es nicht vermag, haben diese
<lb/>das Recht, den Preis ihres Blutes von ihm zu heischen.

<lb/>Ein des Diebstahls Ueberführter ist gehalten, dem ver- 
<lb/>letzten Theile den doppelten Werth des Gestohlenen zu er- 
<lb/>setzen und aufserdem mufs er seinem Herrn noch eine Geld-
</p>

            <pb facs="2084752_04+1832_0484.tif"
                n="478"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>47Ö Germanische Recht sgtuvohnheiten bei den Osseten.

<lb/>strafe bezahlen, welche sich auf den fünffachen Werth des- 
<lb/>selben beläuft.

<lb/>Es gibt im Kauhasus eine Menge alter Kirchen, welche
<lb/>von Seiten dieser Bergbewohner einer besondern Verehrung
<lb/>geniefsen, und die deshalb als geheiligte Freistätten selbst
<lb/>für Verbrecher dienen, welche der Rache entfliehen. So
<lb/>lange sie im Innern dieser Kirchen oder des dazu gehörigen
<lb/>Umkreises verweilen, sind sie in voller Sicherheit.

<lb/>Wenn ein in dringender Gefahr befindlicher Ossete in
<lb/>das Haus eines zu einer mächtigen Familie gehörigen Man- 
<lb/>nes dringt, und es ihm gelingt, sich seiner Mütze zu bemäch- 
<lb/>tigen, und sich diese auf den Kopf zu setzen, so bedeutet
<lb/>dies, dafs er sich unter dessen Schutz begeben hat. Von
<lb/>diesem Augenblicke an steht er unter dem Schutze der Fa- 
<lb/>milie , und diese mufs ihn, wenn er getödtet oder beleidigt
<lb/>wird, eben so rächen, als wenn er eines ihrer Glieder wäre.

<lb/>Dieser Schutz wird noch auf nachstehende doppelte Art
<lb/>erworben. Ein jeder Verfolgter, der in das Haus eines
<lb/>mächtigen Mannes eintritt, und sich die über dem Heerde
<lb/>herabhängende eiserne Kette um den Hals legt, zeigt hier- 
<lb/>durch an, dafs er sein Schicksal in die Hände des Hausherrn
<lb/>stellt, und dafs er von ihm geschützt zu werden hofft. Das
<lb/>andere Verfahren besteht darin, dafs er sich zu den Füfsen
<lb/>desjenigen wirft, dessen Schutz er anfleht, und sieh den
<lb/>Kopf mit dem Zipfel des Kleides desselben bedeckt, indem
<lb/>er ausruft: »Ich habe mein Haupt an dem Zipfel deines
<lb/>Kleides befestiget, Du und Dein Gott müssen mich gegen
<lb/>jede Beleidigung schützen und vertheidigen, und ich ver- 
<lb/>traue daher mein Schicksal kühn Deinem Muthe an!«

<lb/>Ein Jeder, der im Zorn und in der Absicht, Schaden
<lb/>zu stiften, oder zu stehlen, die Thür eines Hauses zerbro- 
<lb/>chen hat, ist gehalten, dem Herrn des Hauses eine schieds- 
<lb/>richterlich festzustellende Geldstrafe zu bezahlen.

<lb/>W enn ein Mann, indem er einen andern des Diebstahls
<lb/>anklagt, ein unreines Thier auf den Gräbern der Vorfahren
<lb/>desselben schlachtet, um ihn dadurch zu bewegen, sich für
</p>

         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0485.tif"
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         <div xml:id="d4909e51747" type="section" subtype="Gesetze" n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Neue Erscheinungen auf dem Gebiete der ausländischen Legislation</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Mitgetheilt von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
            <div xml:id="d4909e51761" type="section" subtype="Gesetze" n="1)">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pressgesetz vom 25. Oct. 1831. für den Kanton Neufchatel, mitgetheilt von Mittermaier</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Germanische Rechtsgewohnheiien bei den Osseten. 47g


<lb/>schuldig zu erklären, und wenn der Angeklagte in der Folge
<lb/>als unschuldig erkannt, und der Dieb entdeckt wird, so ist
<lb/>der Ankläger gehalten, jenem, den er unrechtmäfsiger Weise
<lb/>angeklagt hatte, den Preis seines Blutes zu bezahlen, und
<lb/>ihm und seinen Verwandten aufserdem ein prächtiges Gast- 
<lb/>mahl aul den Gräbern seiner Vorfahren anzurichten.

<lb/>Eine hochgeachtete und alte Gewohnheit der Osseten
<lb/>gestattet ihnen nicht, mehr als drei und einen halben Tag
<lb/>in der Woche zu arbeiten. Am Sonntage, am Montage, am
<lb/>Freitage, und am Sonnabend Morgen feiern sie mit grofser
<lb/>Genauigkeit. Ein Ossete mufs schon durch die gebieterische
<lb/>Nothwendigkeit getrieben seyn, wenn er am Freitage oder
<lb/>Sonnabend arbeiten soll, und er mufs, um dazu die Erlaub- 
<lb/>nis zu erhalten, einen fetten Hammel feierlich opfern, der
<lb/>alsdann seinen nächsten Nachbaren zur Mahlzeit dient.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXII.

<lb/>Neue Erscheinungen auf dem Gebiete der
<lb/>ausländischen Legislation.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>Prefsgesetz vom 25. October i83i für den Kanton
<lb/>Neufchatel, mitgetheilt von Mittermaier'1).

<lb/>H. 1. Jedes grofsjährige dispositionsfähige im Kanton wohn- 
<lb/>hafte Individuum kann durch die Presse, Kupferstich, Stein-

<lb/>*) INicbt als Muster einer Gesetzgebung, aber deswegen, weil alle legis- 
<lb/>lativen Erscheinungen auf dem Gebiete der Prefsgesetzgebung mehr
<lb/>oder minder interessant sitid, theilen wir die nachfolgenden Gesetze
<lb/>mit. Eine recht befriedigende Prefsgesetzgebung scheitert gewöhn,
<lb/>lieh an der Angst der Gesetzgeber, die gerne halbe Maafsregeln
</p>
               <pb facs="2084752_04+1832_0486.tif"
                   n="480"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>48o Neue Erscheinungen auj d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>druck, Alles, was ihm beliebt, verbreiten, vorbehaltlich sei- 
<lb/>ner nach dem gegenwärtigen Gesetze begründeten Verant- 
<lb/>wortlichkeit für Alles, was er im Lande oder aufserhalb be- 
<lb/>kannt macht, oder bekannt machen lässt. H. 2. Wer durch
<lb/>eines der vorgenannten Nittel den Urheber eines Verbrechens
<lb/>zur Verübung aufgefordert hat, wird criminell als Theilneh-
<lb/>mer oder Anstifter des begangenen Verbrechens verfolgt.
<lb/>H. 3. Andere Vergehen, die durch das Mittel der Presse
<lb/>verübt werden, sollen durch die Verbreitung als vollendet
<lb/>betrachtet und von den Civilgerichten abgeurtheilt werden.
<lb/>§. 4. Mit Gefängnifs, nicht über 1 Jahr, und mit Geldstrafe,
<lb/>nicht über 600 Francs, wird bestraft jede Aufforderung ein
<lb/>Verbrechen zu verüben, wenn auch die Provocation erfolglos
<lb/>blieb — jeder Angriff gegen Religion, öffentliche Moral oder
<lb/>gute Sitten — jede Beleidigung gegen den König oder ein
<lb/>ein Mitglied der königlichen Familie, jede Beleidigung der
<lb/>schweizerischen Gonföderation. H. 5. Verläumdung oder In- 
<lb/>jurie gegen einen schweizerischen oder auswärtigen Staat
<lb/>oder Souverän, gegen ein Gericht oder eine Staatsbehörde,
<lb/>gegen den Inhaber einer öffentlichen Gewalt in Bezug auf
<lb/>Thatsacben, die seine Functionen betreffen, gegen einen bei
<lb/>der schweizerischen Confoderation accreditirten diplomati- 
<lb/>schen Agenten, zieht Gefängnifs nicht über 9 Monate und
<lb/>Geldstrafe nicht über 3oo Francs nach sich. H. 6. Wird
<lb/>Verläumdung oder Injurie gegen eine Privatperson begangen,
<lb/>so tritt Gefängnifs nicht über 6 Monate und Geldstrafe nicht
<lb/>über 200 Fr. ein. H. 7. Der Rückfall eines der vorherge- 
<lb/>nannten Verbrechen bewirkt Verdoppelung der Strafe. H. 8.
<lb/>Wird in den Fällen der Art. 4. 5. 6. ein verdammendes Ur-
<lb/>theil ausgesprochen, so ergeht zugleich der Auftrag, die
</p>
               <p>

                  <lb/>ergreifen, und schnell auf halbem Wege, wenn sie Concessionen
<lb/>gemacht haben, wieder einlenken, damit nicht zuviel zugegeben
<lb/>wird. Die Unbestimmtheit ( gewöhnlich absichtlich gewählt, damit
<lb/>man freiere Hand hat), die Strafdrohungen in Prefsvergehen und
<lb/>die Beschränkung der Einrede der Wahrheit, sind die Hauptgebre*
<lb/>shen der meisten Prefsgesetzgebungen. Mittermaier.
</p>

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                   n="481"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt von Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>46»
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften, welche die Strafe veranlagten, zu vernichten.
<lb/>Das Strafurtheil wird gedruckt und öffentlich angeheftet.
<lb/>§. 9. Jede Schrift, welche gedruckt werden soll, wird vom
<lb/>Verfasser, oder wenn dieser nicht unterzeichnet, vom Her- 
<lb/>ausgeber unterzeichnet, welcher dann wegen der Schrift
<lb/>allein verantwortlich ist. Jede Druckschrift mufs den Namen
<lb/>des Druckers, Ort und Zeit des Drucks enthalten. H. 10.
<lb/>Sowohl der Verfasser als der Herausgeber, welche unter- 
<lb/>zeichnet haben, sind verantwortlich; sie erleiden die Strafe
<lb/>nach dem Verhältnis und Grade ihrer Schuld. — Der Verf.
<lb/>kann sich durch den Beweis, dafs er weder direkt noch in- 
<lb/>direkt am Drucke oder der Verbreitung des Werkes Theil
<lb/>genommen, von der Strafe befreien. Wenn weder der Ver- 
<lb/>fasser noch der Herausgeber im Kanton sich aufhalten oder
<lb/>wenn sie nicht unterzeichnet haben, fällt alle Verantwort- 
<lb/>lichkeit auf den Drucker. H. 11. Wer ein Werk, worüber
<lb/>bereits ein Verdammungsurtheil ausgesprochen war, wieder
<lb/>druckt, erleidet das Maximum der ursprünglich angedrohten
<lb/>Strafe. H. 12. Die Austräger, Anhefter oder Ausrufer von
<lb/>Druckschriften oder Werken , die eine Verfolgung nach sich
<lb/>ziehen würden, erleiden wenigstens die Hälfte der Strafe,
<lb/>welche den Verfasser, Herausgeber oder Drucker getroffen
<lb/>hätte. H. i3. Die amtliche Klage gegen die in den §§. 4, 5,
<lb/>6, 11. u. 12. genannten Vergehen verjährt in Jahr und Tag,
<lb/>von der Verbreitung, dem Verkauf, dem Wiederdruck, der
<lb/>Vertheilung, der Austragung oder der Anheftung an gerech- 
<lb/>net. — Damit aber diese Verjährung eintreten könne, mufs
<lb/>das Werk vor der Verbreitung bei den Gerichtsbeamten
<lb/>niedergelegt und eine Erklärung des Herausgebers voraus- 
<lb/>gegangen seyn, dafs er dessen Verbreitung beabsichtige. —
<lb/>Für den Abwesenden wird die Verjährung erst vom Augen- 
<lb/>blicke seiner Rückkehr an gezählt. Zehn Jahre von der
<lb/>Verbreitung an bewirken jedoch eine definitive Verjährung.

<lb/>»4- Die Givilklage verjährt erst nach Jahr und Tag von
<lb/>dem Endurtheil der öffentlichen Verfolgung an, oder von
<lb/>der Verbreitung des Werkes, wenn von Amtswegen dagegen
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0488.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>q8s iSeue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>l&lt;eine Verfolgung eingetreten war. H. i5. Die gei’ichtliche
<lb/>Verfolgung von Prefs- oder durch ein sonstiges Verbreitungs-
<lb/>mittel begangenes Verbrechen oder Vergehen kann durch
<lb/>die oberste Gerichtsbehörde, so wie auf Befehl des Staats- 
<lb/>raths eintreten, ohne dafs dadurch die beabsichtigte Klage
<lb/>eines Privatmannes wegen Wiederherstellung seiner Ehre
<lb/>und Schadensersatz ausgeschlossen wäre. H. 16. In den Fällen
<lb/>der HH. 5. und 6. findet die Verfolgung nur auf die Be- 
<lb/>sch werdeführung der Regierung oder der angeblich belei- 
<lb/>digten Corporation oder Person statt. §. 17. Der Verfasser
<lb/>des angeschuldigten Werkes wird vor die gewöhnlichen Ci-
<lb/>vilgerichte gezogen, und es ist in dieser Sache sowohl der
<lb/>Richter des Wohnorts des Beklagten, als der des Ortes,
<lb/>wo das Werk in Beschlag genommen oder vertheilt wurde,
<lb/>competent. §. 18. Die Staatsbehörde sowohl als jeder Kläger
<lb/>müssen bei Strafe der Nichtigkeit, in der Klagschrift die
<lb/>Stellen der Schrift oder das Werk bezeichnen, das sie zur
<lb/>Klage veranlasst. §. 19. Bei der Anstellung der Klage kann der
<lb/>Gerichtshof auf Ansuchen des Beamten, und zwar ohne Auffor- 
<lb/>derung, die provisorische Beschlagnahme des angeschuldigten
<lb/>Werks verfügen. Das Protokoll und die Beschlagnahme wird
<lb/>innerhalb fünf Tagen der betheiligten Parthei mitgetheilt
<lb/>(angezeigt). H. 20. Die Vorladung ist dem Beklagten acht
<lb/>Tage vor dem Erscheinungstag anzukündigen, und ist perem-
<lb/>torisch. H. 21. Wenn der Beklagte nicht am bestimmten
<lb/>Tage erscheint, so wird er in contumaciam verurtheilt; das
<lb/>Urtheil wird der Parthei in den drei nächsten Tagen bekannt
<lb/>gemacht, und zwar persönlich oder an ihrem Wohnorte.
<lb/>Dieselbe kann dann bei dem Präsidenten des Staatsraths
<lb/>appelliren, damit in der nächsten öffentlichen Sitzung bin- 
<lb/>nen 8 Tagen verhandelt werden könne, wogegen sonst das
<lb/>Urtheil in Kraft bleibt. H. 22. Wenn der Beklagte erscheint,
<lb/>so mufs er sogleich auf die Klage antworten, und das Ge- 
<lb/>richt gibt den Ausspruch, wenn die Sache in vier Vorträgen
<lb/>verhandelt worden ist. h. 28. Zum Beweise der Wahrheit
<lb/>der ehrenrührigen Thatsachen, die der Ehrenkränkung oder
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0489.tif"
                   n="483"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheiÜ von Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>der Injurie zum Vorwand gedient haben würden, wird nur
<lb/>derjenige zugelassen, der ein Urtheil beibringt. H. 24. Dem
<lb/>Beklagten steht es nicht zu, Zeugen abhören zu lassen, um
<lb/>die Moralität des Klägers anzugreifen. §. 26. Von dem ge- 
<lb/>gebenen Urtheil findet, wie bei einer privilegirten Sache,
<lb/>Appellation an das höchste Gericht statt. §. 26. Kein Journal
<lb/>oder periodische Schrift, sie mag an bestimmten Tagen oder
<lb/>in Lieferungen und unregelmäfsig erscheinen, darf gedruckt
<lb/>werden, ohne vorgängige Erklärung bei den Gerichtsbeam- 
<lb/>ten und Anzeige eines verantwortlichen Redacteurs, welcher
<lb/>jede Nummer des Journals unterzeichnen und nach dem Aus- 
<lb/>spruchs des Gerichtshofs einen oder mehrere Bürgen bis
<lb/>zur Summe von 2000 Livres stellen mufs. H. 27. Die Cau-
<lb/>tionsleistung ist vorzugsweise für die Kosten, Schadensersatz,
<lb/>Geldbufsen und Gefängnifskosten, wozu die verantwortlichen
<lb/>Redacteurs verurtheilt werden, bestimmt; der Abzug ge- 
<lb/>schieht in der eben bemerkten Ordnung. H. 28. Sobald ein
<lb/>Blatt oder Heft eines Journals oder einer periodischen Schrift
<lb/>ausgegeben wird, so mufs zugleich jedesmal ein Exemplar
<lb/>davon bei dem Gerichtsbeamten niedergelegt werden. H. 29.
<lb/>Der Herausgeber eines Journals oder einer periodischen Schrift,
<lb/>der den Bestimmungen des §. 26. nicht nachkommt, wird
<lb/>mit Gefängnifs nicht über zwei Monate und einer Geldbufse
<lb/>nicht über 100 Livres bestraft. H. 3o. Der Herausgeber jedes
<lb/>Journals ist gehalten, bei Strafe einer Geldbufse, die 5o Fr.
<lb/>nicht übersteigen darf, die officiellen Bekanntmachungen, die
<lb/>ihm dazu von der Regierung übergeben werden, in das
<lb/>nächste Blatt oder Lieferung aufzunehmen, wofür er aber
<lb/>die Einrückungskosten bekommt. Dasselbe gilt bei einer Ant- 
<lb/>wort einer in seinem Blatte angegriffenen Person. Für die
<lb/>Insertion der gegen den Herausgeber ergangenen Urtheile
<lb/>erhält er keine Kosten vergütet. H. 3i. Die gerichtliche Ver- 
<lb/>folgung der im h. 26. und 3o. angedeuteten Uebertretungen
<lb/>verjährt in 3 Monaten. H. 32. Der Ertrag aus den Geld- 
<lb/>bufsen fällt der Staatskasse anheim. H. 33. Dies Gesetz soll
<lb/>spätestens in 3 Jahren revidirt werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0490.tif"
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            <div xml:id="d4909e52222" type="section" subtype="Gesetze" n="2)">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetz der Republik Bern vom 9. Februar 1832. wider den Missbrauch der Pressfreiheit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>484 iSeue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>Gesetz der Republik Bern vom 9. Febr. 1882 wider
<lb/>den Mifsbrauch der Prefsfreiheit.

<lb/>H. 1. Die Verletzung des Rechts eines Andern auf Ehre
<lb/>und guten Namen durch Worte, oder durch bildliche Vor- 
<lb/>stellungen , welche durch die Drucherpresse, oder durch an- 
<lb/>dere ähnliche Mittel vervielfältigt werden, ist eine ausge- 
<lb/>zeichnete Ehrverletzung. H. 2. Die ordentliche Strafe einer
<lb/>ausgezeichneten Ehrverletzung dieser Art ist: für eine grobe
<lb/>Ehrverletzung (Scheltung) eine Geldbufse von 5o bis 80 Fr.
<lb/>und Gefangenschaft von 8 bis 3o Tagen, und für eine ge- 
<lb/>ringe Ehrverletzung (Schimpf-, Stich- und Verachtungs- 
<lb/>reden), eine Geldbufse von 25 bis 4° Fr. und Gefangen- 
<lb/>schaft von 4 bis i5 Tagen. Das Gericht bann, nach seinem
<lb/>Ermessen, die Gefangenschaft in eine Leistung umwandeln,
<lb/>die nicht losgekauft werden darf, je einen Tag Gefangen- 
<lb/>schaft in eine Woche Leistung. H. 3. Wenn derjenige, wel- 
<lb/>cher wegen eines Preisvergehens bestraft worden, innerhalb
<lb/>Jahresfrist zum zweiten oder fernem Mal ein solches begeht,
<lb/>so kann die Strafe bis auf den zweifachen Belauf verschärft
<lb/>werden. §. 4* Die Beschuldigung oder der Vorwurf einer
<lb/>Handlung, deren Beimessung eine grobe oder geringe Ehr- 
<lb/>verletzung enthalten würde, wird nicht für eine solche ge- 
<lb/>achtet, wenn sie zum eigenen Rechtshehelf oder zu einem
<lb/>erlaubten Endzweck und ohne ehrverletzende Ausdrücke ge- 
<lb/>schehen ist. In diesem Falle kann der Beweis dieses Vor- 
<lb/>wurfes geführt werden. H. 5. Wer wegen einer Ehrver- 
<lb/>letzung gestraft wird, soll zugleich zu einer angemessenen
<lb/>Genugthuung verurtheilt werden, die auf das Verlangen des
<lb/>Klägers in ein öffentliches Blatt, welches das Gericht zu
<lb/>bestimmen hat, einzurücken ist. Der Herausgeber des Blattes,
<lb/>in welchem die Ehrverletzung gestanden, ist gehalten, die
<lb/>Genugthuung, so wie sie ihm von der Gerichtsbehörde zu- 
<lb/>geschickt wird, in sein Blatt aufzunehmen, und sie ohne
<lb/>Zusatz oder Anmerkung abdrucken zu lassen. H. 6. Eine
<lb/>Ehrverletzung der in dem H. ». bezeichneten Art kann mit
</p>
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                   n="485"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt von Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>der dreifachen ordentlichen Strafe belegt werden, wenn sie
<lb/>einer der hiernach angegebenen Behörden oder Personen
<lb/>zugefügt wird: a) der obersten Bundesbehörde, oder einem
<lb/>mit der Eidgenossenschaft befreundeten Souverän; b) einer
<lb/>obern Regierungs- oder einer Gerichtsbehörde dieses, oder
<lb/>einer obern Regierungs- oder einer Gerichtsbehörde eines
<lb/>andern eidgenössischen Standes; c) einem bei der Eidgenos- 
<lb/>senschaft beglaubigten Gesandten, oder einem diplomatischen
<lb/>Agenten in seinen Amtsverhältnissen, oder einem Stellvertre- 
<lb/>ter, oder einem Abgesandten eines eidgenössischen Standes
<lb/>in seinen Amts Verhältnissen; d) einer eidgenössischen Militär- 
<lb/>behörde. H. 7. Eine Ehrverletzung der in dem H. 1. be-
<lb/>zeichneten Art bann mit der zweifachen ordentlichen Strafe
<lb/>belegt werden, wenn sie einer von dem Regierungsrath er- 
<lb/>nannten Behörde, oder einem geistlichen oder einem welt- 
<lb/>lichen Beamten des Kantons in seinen Amts Verhältnissen zu- 
<lb/>gefügt wird. H. 8. Wer durch Worte, oder durch bildliche
<lb/>Vorstellungen, welche durch die Druckerpresse, oder durch
<lb/>andere ähnliche Mittel vervielfältigt werden, sich eines Ver- 
<lb/>gehens gegen eine der von dem Staate gewährleisteten christ- 
<lb/>lichen Confessionen, oder gegen die Sittlichkeit schuldig
<lb/>macht, ist mit einer Strafe zu belegen, die unter erschwe- 
<lb/>renden Umständen von der einfachen, bis auf die dreifache
<lb/>ordentliche Strafe der ausgezeichneten Ehrverletzung (§. 2.)
<lb/>gesteigert werden kann. §. 9. Wer einen Andern vermit- 
<lb/>telst der Druckerpresse zu der Verübung eines Verbrechens
<lb/>oder Vergehens anstiftet, soll, wenn das Verbrechen oder
<lb/>das Vergehen vollbracht worden ist, mit einer Strafe belegt
<lb/>werden, die von 26 Fr. und Gefangenschaft von vier Tagen
<lb/>bis auf 400 Fr. und Gefangenschaft von 100 Tagen gesteigert
<lb/>werden kann. H. 10. Die in den vorhergehenden HH. be-
<lb/>zeichneten Verbrechen und Vergehen werden durch die Her- 
<lb/>ausgabe der Druckschrift, oder der bildlichen Vorstellung,
<lb/>vollbracht. H. 11. Jeder Druckschrift oder bildlichen Vor- 
<lb/>stellung, die in dem Kantone herausgegeben wird, soll die
<lb/>Firma des Verlegers, oder des Druckers, oder des Heraus-
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0492.tif"
                   n="486"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>gebers, und den Druckschriften noch das Jahr der Heraus- 
<lb/>gabe beigesetzt werden: die Widerhandlung ist mit einer
<lb/>Vutse von 5o Fr. und der Confiseation des Gedruckten zu
<lb/>bestrafen, wenn das Herausgegebene etwas Gesetzwidriges
<lb/>enthält. §. 12. Der Verfasser ist für das, was im Druck
<lb/>von ihm erscheint, verantwortlich : es sey denn, dafs der
<lb/>Druck oder die Herausgabe ohne seine mittelbare oder un- 
<lb/>mittelbare Theilnahme statt gefunden. Ist der Verfasser nicht
<lb/>bekannt, oder kann der Verleger oder der Herausgeber
<lb/>denselben nicht geständig vor den Richter stellen, so fällt
<lb/>die Verantwortlichkeit auf den Verleger oder den Heraus- 
<lb/>geber, und wenn auch er aufserhalb des Bereichs der hie- 
<lb/>sigen Behörden liegt, so fällt sie auf den Drucker. Der
<lb/>Verfasser, der Verleger, oder der Herausgeber, und der
<lb/>Drucker haften solidarisch für die Boise, die Gefangen- 
<lb/>schafts- und die Procefskosten (C. 967.). §. i3. Wer eine

<lb/>Druckschrift oder eine bildliche Vorstellung, welche unter
<lb/>die §§. 1., 8. oder 9. zu stehen kommt, deren Inhalt ihm
<lb/>bekannt ist, absichtlich verbreitet, soll als Miturheber des Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens angesehen werden. H. 14. Das
<lb/>competente Gericht für Preis vergehen ist, nach der Aus- 
<lb/>wahl des Klägers, dasjenige, in dessen Bezirk die Schrift
<lb/>oder die bildliche Vorstellung herausgekommen ist, oder
<lb/>das, in dessen Bezirke der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
<lb/>Hat die Herausgabe aufserhalb des Kantons statt gefun- 
<lb/>den, so tritt der Gerichtsstand des Beklagten ein. H. i5.
<lb/>Prefsvergehen, die gegen eine von dem Staate gewährlei- 
<lb/>stete Confession, gegen die Sittlichkeit, gegen die oberste
<lb/>Bundesbehörde, gegen eine eidgenössische Militärbehörde,
<lb/>oder gegen eine obere Regierungs- oder eine Gerichtshof
<lb/>hörde des Kantons verübt worden, und Anstiftungen zu der
<lb/>Verübung eines Verbrechens oder eines Vergehens sind von
<lb/>dem Regierungsrathe dem competenten Regierungsstatthalter
<lb/>( 14.) zu der Einleitung des weitern Verfahrens zuzuweisen.
<lb/>(Gesetz über die Amtspflichten der Regierungsstatthalter
<lb/>H. 3i.) H. »6. Fremde Souveräne und eidgenössische Behör-
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0493.tif"
                   n="487"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt ixm Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>den können ihre Beschwerden über Prefsvergehen, die gegen
<lb/>sie verübt worden, an den Regierungsrath richten, welcher
<lb/>darüber ein Verfahren auf polizeilichem Wege eintreten lässt,
<lb/>wenn ihm der beschwerende Theil die Zusicherung gibt,
<lb/>dass Klagen der hiesigen Regierung über dergleichen Ver- 
<lb/>gehen auch in seinem Staatsgebiete auf diese Weise einge- 
<lb/>leitet werden. Zieht der Beschwerdeführer aber vor, seine
<lb/>Bosch werde auf dem Civilwege einzuleiten, so ist er nicht
<lb/>im Fäll, diese Zusicherung zu geben. §. 17. Die untern
<lb/>Behörden und die geistlichen und weltlichen Beamten des
<lb/>Kantons können ihre Beschwerden über Prefsvergehen, die
<lb/>gegen sie verübt worden (H. 7.), gleichfalls dem Regierungs- 
<lb/>rath e eingeben, welcher darüber ein Verfahren auf polizei- 
<lb/>lichem Wege eintreten lässt, wenn er die Beschwerde er- 
<lb/>heblich findet. Dessen ungeachtet steht es diesen Behörden
<lb/>und Beamten frei, ihre Beschwerden auf dem Civilweg ein- 
<lb/>zuleiten, und diesen Weg selbst in dem Fall einzuschlagen,
<lb/>wo der Regierungsrath dieselben nicht erheblich gefunden.
<lb/>H. 18. Privatpersonen können wegen Prefsvergehen, die ge- 
<lb/>gen sie verübt worden, dem Regierungsstatthalter, in dessen
<lb/>Bezirk das competente Gericht sitzt, ihre Beschwerden ein- 
<lb/>geben, welcher eine Untersuchung auf polizeilichem Wege
<lb/>(Gesetz über die Amtspflichten der Regierungstatthalter §.3i.)
<lb/>einleitet, wenn er die Beschwerde erheblich, und sie auf
<lb/>den Civilweg weiset, wenn er sie unerheblich findet, in wel- 
<lb/>chem Fall sich jedoch der Beschwerdeführer hei dem Re-
<lb/>gierungsrathe darüber beklagen kann. H. 19. In den Fällen
<lb/>der drei vorhergehenden HH. muss in der Besehwerdesehrift
<lb/>die Stelle des Gedruckten, über die sich der Beschwerde- 
<lb/>führer beklagt, deutlich angegeben, und die Begründetheit
<lb/>der Beschwerde vollständig dargethan seyn, um von der
<lb/>Behörde angenommen zu werden. H. 20. Bei der Beurthei-
<lb/>lung eines Prefsvergehens wegen einer ausgezeichneten Ehr- 
<lb/>verletzung der in dem H. 1. bezeichneten Art mufs über jeden
<lb/>der folgenden drei Punkte eine besondere Umfrage statt
<lb/>haben: Ob die Ehre des Klägers, oder desjenigen, dessen
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0494.tif"
                   n="488"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0494--><p/>
               <p>

                  <lb/>488 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>Stelle er vertritt, durch die Schrift oder die bildliche Vor- 
<lb/>stellung verletzt worden ? Ob die Ehrverletzung zu den
<lb/>groben, oder zu den geringen gehöre? Ob der Beklagte
<lb/>für dieselbe verantwortlich sey? Erst wenn die erste und
<lb/>die dritte Frage bejahend beurtheilt worden, kann die Um- 
<lb/>frage über die Genugthuung und über die Strafe statt finden.
<lb/>H 2i. Bei der Beurtheilung der Prefsvergehen, auf die sich
<lb/>die §§. 8. und 9. beziehen, mufs über jeden der folgenden
<lb/>zwei Punkte eine besondere Umfrage statt haben: Ob die
<lb/>Schrift oder die bildliche Vorstellung unter die Bestimmung
<lb/>des Gesetzes falle? und ob der Beklagte dafür verantwort- 
<lb/>lich sey? Erst wenn diese Fragen bejahend beurtheilt wer- 
<lb/>den, kann die Umfrage über die Strafe statt finden. H. 22.
<lb/>Liegt der Verlag des Gedruckten in dem Bereiche der Re- 
<lb/>gierung, so soll das Gericht, welches das Prefsvergehen an- 
<lb/>erkennt, in seinem Urtheile die Vernichtung des Verlags
<lb/>erkennen. H. 23. Wenn in den Fällen der HH. i5, 16. und
<lb/>17. ein Polizeiverfahren statt gefunden, und der Beklagte
<lb/>nicht von dem Urtheile des Amtsgerichts appellirt (Gesetz
<lb/>über die Organisation der Gerichtsbehörden H. 19.), so soll
<lb/>das Urtheil des Amtsgerichts dem Obergerichte zur Revi- 
<lb/>sion eingesandt werden. §. 24. In den unter den §§. i5.,
<lb/>16. und 17. stehenden Fällen kann der Regierungsrath von
<lb/>sich aus, und in allen übrigen Fällen der Richter, auf Ver- 
<lb/>langen und Gefahr des Betheiligten, und allenfalls gegen
<lb/>Sicherheitsleistung von Seite desselben, den ganzen Verlag
<lb/>des Werkes so lange mit Sequester belegen, bis endlich be- 
<lb/>urtheilt ist, ob dasselbe vernichtet werden solle. H. 25. Der
<lb/>Herausgeber eines öffentlichen Blattes ist schuldig, eine ein- 
<lb/>fache Berichtigung von Thatsachen, die in seinem Blatt er- 
<lb/>zählt worden, unentgeldlich in dasselbe aufzunehmen, und
<lb/>sie unentstellt und ohne Zusätze darin abdrucken zu lassen,
<lb/>wenn sie ihm von demselben eingereicht worden, den jene
<lb/>Thatsachen betreffen. §. 26. Die Klage über ein Prefsver- 
<lb/>gehen erlöscht in Zeit von 180 Tagen, die von dem Tage
<lb/>zu laufen anheben, wo der Beleidigte Kenntnifs davon er- 
<lb/>halten. —
</p>

            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0495.tif"
                n="489"
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            <div xml:id="d4909e52691" type="section" subtype="Gesetze" n="3)">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Parlamentsakte zur Verbesserung der Gesetze über den Beweis in gewissen Fällen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0495--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt oon Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>489
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Parlamentsakte zur Verbesserung der Gesetze über
<lb/>den Beweis in gewissen Fällen, (vom 27. Juni
<lb/>1828.)

<lb/>Da es zweckmäfsig ist, dafs Quäker und Herrenhuter
<lb/>in allen Fällen, sowohl in Criminal- als in Civilsachen, durch
<lb/>eine feierliche Betheuerung Zeugnifs ahlegen dürfen; und
<lb/>dafs bei Fälschungsprocessen die betheiligte Parthei ein gül- 
<lb/>tiges Zeugnifs abgeben könne: so ist durch Sr. Majestät
<lb/>den König, nach und mit dem Rath und der Beistimmung
<lb/>der geistlichen und weltlichen Herren (Lords) und des im
<lb/>gegenwärtigen Parlament versammelten Unterhauses, und
<lb/>nach dessen gesetzmäfsiger Gewalt beschlossen worden, dafs
<lb/>jedem Quäker oder Herrenhuter, der in irgend einem, so- 
<lb/>wohl Civil- als Criminalprocesse, als Zeuge aufgefordert wird,
<lb/>statt der sonst gewöhnlichen Eidesleistung, erlaubt seyn soll,
<lb/>seine oder ihre feierliche Aussagen oder Erklärungen in der
<lb/>folgenden Form abzugeben, nämlich: »Ich N. N. erkläre und
<lb/>sage hiermit feierlich (im gröfsten Ernst) Aufrichtigkeit und
<lb/>Wahrheit aus.« Und diese so bezeichnete Aussage oder
<lb/>Erklärung soll bei allen Gerichtshöfen und andern Stellen,
<lb/>wo nach dem Gesetz ein Eid erforderlich ist, dieselbe Kraft
<lb/>und Wirkung haben, als wenn der Quäker oder Herrnhuter
<lb/>einen Eid in der gewöhnlichen Form abgeleistet hätte; wenn
<lb/>sich aber später nachweisen läfst, dafs diese Person eine
<lb/>solche Erklärung oder Aussage absichtlich fälschlich und ge- 
<lb/>wissenlos abgegeben hat, was einen in der gewöhnlichen
<lb/>Form geleisteten Eid zum absichtlichen und gewissenlosen
<lb/>Meineid cpialificirt hätte, so soll ein solches Verbrechen den- 
<lb/>selben Zwangsmitteln , Strafen und Bufsen unterworfen seyn,
<lb/>welche einen absichtlichen und gewissenlosen Meineidigen
<lb/>trifft.

<lb/>II. Wenn in einem Procefs eine Person, nach gemeinem
<lb/>Recht, oder kraft eines Statuts, wegen Fälschung einer Ur- 
<lb/>kunde , Schrift, Beweisschriften, oder eines sonstigen Gegen-
<lb/>Krit.Zeitschr.f.Rechtsw.u.Gisetzg.d.Ausl. IV. Bd. 3. H. 3z
</p>
               <pb facs="2084752_04+1832_0496.tif"
                   n="490"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>490 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>Standes angelslagt ist, oder wegen der Verbreitung oder
<lb/>des Gebrauchs einer Urkunde, deren Verfälschung (Falsch- 
<lb/>heit) er kannte, oder wegen Theilnahme an einem solchen
<lb/>Verbrechen, wenn es nämlich ein peinliches ist, oder wegen
<lb/>der Mithülfe, Aufmunterung oder des Käthes zur Begehung
<lb/>eines solchen Verbrechens, wenn es auch ein Vergehen (mis-
<lb/>demeanor) ist; — für alle diese Fälle ist beschlossen, dafs
<lb/>keine Person zur Unterstützung des Processes deswegen als
<lb/>ungültiger Zeuge betrachtet werden soll, wobei ein Grund
<lb/>vorhanden ist, dafs eine solche Person ein Interesse in Bezug
<lb/>auf eine solche Urkunde, Schrift, Beweisschrift, oder son- 
<lb/>stigen Gegenstand habe oder zu haben vermuthet werde.

<lb/>III. Da es weiter rathsam ist, allen Zweifeln zuvorzu- 
<lb/>kommen, die sich über die bürgerlichen Rechte der Perso- 
<lb/>nen erheben können, welche wegen nicht todeswürdiger Ver- 
<lb/>brechen überführt wurden und die zuerkannte Strafe erduldet
<lb/>haben; — so wird hiermit beschlossen, dafs, wenn ein Ver- 
<lb/>brecher eines nicht mit dem Tode zu bestrafenden Verge- 
<lb/>hens überführt wurde oder es noch werden wird, und die
<lb/>dafür zuerkannte Strafe erstanden hat, oder noch erstehen
<lb/>wird, diese so ausgehaltene Strafe dieselben Wirkungen und
<lb/>Folgen hat und haben soll, wie wenn der überführte Ver- 
<lb/>brecher unter dem grossen Siegel ein Begnadigungsrescript
<lb/>erwirkt haben würde, vorausgesetzt jedoch, dafs diese hier
<lb/>gegebenen Bestimmungen oder die Erstehung einer solchen
<lb/>Strafe, keineswegs irgend eine andere Strafe hindern oder
<lb/>mildern solle, die sonst gesetzlich nach Ueberführung wegen
<lb/>eines andern Verbrechens über den Schuldigen ausgesprochen
<lb/>würde.

<lb/>IV. Da es auch gewisse Vergehen (misdemeanors) gibt,
<lb/>welche die davon überführten Personen zu unfähigen Zeugen
<lb/>machen, es dagegen rathsam befunden wurde, die Zeugen- 
<lb/>fähigkeit solcher Personen nach erstandener Strafe wieder- 
<lb/>herzustellen, — so wird hiermit beschlossen, dafs, wenn ein
<lb/>Verbrecher eines solchen Vergehens (Meineid und Aufstif- 
<lb/>tung zum Meineid ausgenommen) überführt, und die dafür
</p>

            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0497.tif"
                n="491"
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            <div xml:id="d4909e52882" type="section" subtype="Gesetze" n="4)">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vorschlag zur Einführung von Vergleichsgerichten in England</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0497--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt oon Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>49»
</p>
               <p>

                  <lb/>zuerkannte Strafe erduldet hat oder noch erdulden wird, der- 
<lb/>selbe nach erstandener Strafe, wegen eines solchen Verge- 
<lb/>hens keineswegs in irgend einem, sowohl Civil- als Criminal-
<lb/>gerichtshof als unfähiger Zeuge betrachtet werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Vorschlag zur Einführung von Vergleichsgerichten

<lb/>in England.

<lb/>In dem merkwürdigen Vorschläge von Lord Broughatn
<lb/>über Verbesserung der englischen Gerichtsverfassung, und
<lb/>zwar in der sogenannten local courts bill i83o kommt auch
<lb/>der Vorschlag vor, Vergleichsgerichte einzuführen. Im Jahre
<lb/>1828, in der denkwürdigen Rede vonBrougham über law
<lb/>reform, hatte er noch die französische Einrichtung geprie- 
<lb/>sen; in der ersten Rede i83o über local courts gestand er
<lb/>selbst die Unzweckmäfsigkeit der Einrichtung in Frankreich
<lb/>und empfahl nun die Annahme des in Schweden, Genf und
<lb/>Dänemark eingeführten Systems. In der letzten Rede aber
<lb/>zog er nun mehr die dänische Einrichtung vor. Der un- 
<lb/>ermüdliche, mit der ausländischen Gesetzgebung vertraute
<lb/>Cooper theilte zu diesem Behufe dem Lord Brougham
<lb/>Materialien über den Erfolg der dänischen Vergleichscom- 
<lb/>missionen mit; die öffentliche Stimme scheint in England
<lb/>dem Vorschläge nicht günstig sich zu äufsern; auch die
<lb/>Stimme eines polnischen Juristen, Janski, Prof, in War- 
<lb/>schau , sprach sich über die polnische Einrichtung, die
<lb/>eigentlich die der französischen Friedensgerichte ist, aus,
<lb/>und erklärte, dafs man von 1807 an den ganzen Vergleichs- 
<lb/>versuch als eine unnütze Formalität erkannt, und daher die
<lb/>polnische Regierung vor einigen Jahren die Einrichtung auf- 
<lb/>zuheben beschlossen habe. — Geistreiche Bemerkungen über
<lb/>den Gegenstand s. auch in dem Law magazine (dem treff- 
<lb/>lichen von Hayward herausgegebenen englischen jurist-
<lb/>Journal) i83i. Heft XI. pag. 35 — 44* Wichtige Nachrichten
<lb/>über den wahren Stand der dänischen Vergleichseioriqh-
<lb/>tungen scheinen der Mehrzahl der Legislatoren entgangen
</p>
               <pb facs="2084752_04+1832_0498.tif"
                   n="492"
                   xml:id="zs1-2084752_04-1832_0498"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0498--><p/>
               <p>

                  <lb/>4&lt;)2 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,


<lb/>zu seyn. Wir wollen unsere Leser darauf aufmerksam machen,
<lb/>nämlich 1 ) auf einen Aufsatz von Paulsen inElvers
<lb/>Themis (Göttingen 1828.) 1. Bd. 3. Heft Nro. 16. Der Ver- 
<lb/>fasser ist entschiedener Vertheidiger der dänischen Einrich- 
<lb/>tung und gibt Seite 455 ein Verzeichnis der von den Ver- 
<lb/>gleichscommissionen beendigten Processe. 2) auf einen in
<lb/>v. Kamptz Jahrbüchern für die preufsische Gesetzgebung
<lb/>Heft 75. Nro. 1. abgedruckte Abhandlung über die dänischen
<lb/>Vergleichscommissionen. Dort findet sich Seite i5 eine die
<lb/>Jahre t8i5—1826 umfassende Tabelle über die Resultate
<lb/>des Wirkens dieser Vergleichscommissionen, deren Mitthei- 
<lb/>lung nicht uninteressant seyn dürfte.
</p>
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                     <cell>


Jahr- 

zahl.
</cell>
                     <cell>


Zahl der
vorgenom-
menen
Sachen.
</cell>
                     <cell>


Verglichen -
</cell>
                     <cell>


Ausgesetzt.
</cell>
                     <cell>


!

An das Ge- 
richt ver- 
wiesen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1816
</cell>
                     <cell>


22,385
</cell>
                     <cell>


15,169
</cell>
                     <cell>


5i 2
</cell>
                     <cell>


6,714
</cell>
                     <cell>


1716
</cell>
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                     <cell>


1816
</cell>
                     <cell>


3o,332
</cell>
                     <cell>


21,277
</cell>
                     <cell>


593
</cell>
                     <cell>


8,462
</cell>
                     <cell>


2266
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1817
</cell>
                     <cell>


40,479
</cell>
                     <cell>


28,397
</cell>
                     <cell>


851
</cell>
                     <cell>


11,231
</cell>
                     <cell>


2648
</cell>
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                     <cell>


1818
</cell>
                     <cell>


49,884
</cell>
                     <cell>


34,539
</cell>
                     <cell>


1,096
</cell>
                     <cell>


14,260
</cell>
                     <cell>


38oo
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1819
</cell>
                     <cell>


5o,631
</cell>
                     <cell>


33,831
</cell>
                     <cell>


1,080
</cell>
                     <cell>


16,720
</cell>
                     <cell>


3827
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1820
</cell>
                     <cell>


39,913
</cell>
                     <cell>


27,315
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                     <cell>


11,720
</cell>
                     <cell>


2910
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1821
</cell>
                     <cell>


35,t 18
</cell>
                     <cell>


23,880
</cell>
                     <cell>


942
</cell>
                     <cell>


10,196
</cell>
                     <cell>


2836
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1822
</cell>
                     <cell>


34)661
</cell>
                     <cell>


23,463
</cell>
                     <cell>


708
</cell>
                     <cell>


10,490
</cell>
                     <cell>


2701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


»828
</cell>
                     <cell>


82,296
</cell>
                     <cell>


21,800
</cell>
                     <cell>


683
</cell>
                     <cell>


9,814
</cell>
                     <cell>


2531
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1824
</cell>
                     <cell>


27,906
</cell>
                     <cell>


19,166
</cell>
                     <cell>


536
</cell>
                     <cell>


8,204
</cell>
                     <cell>


2232
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1825
</cell>
                     <cell>


24)663
</cell>
                     <cell>


16,602
</cell>
                     <cell>


451
</cell>
                     <cell>


7,610
</cell>
                     <cell>


2172
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Nach den von Sachkundigen gemachten Erfahrungen
<lb/>liegen die Ursachen, welche dem dänischen Institute seine
<lb/>einflufsreiche Wirksamkeit sichern 1) darin, dafs das Ver- 
<lb/>gleichsinstitut ganz von den eigentlichen Gerichten geson- 
<lb/>dert ist; 2) dafs alle Sachen an die Vergleichscommis- 
<lb/>sionen kommen müssen; 3) dafs auch die Widerklage,
<lb/>welche der Beklagte anstellen will, zuerst an das Vergleichs-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0499.tif"
                n="493"
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            <div xml:id="d4909e53310" type="section" subtype="Gesetze" n="5)">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtszustand auf den jonischen Inseln</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt von Mittermaier. 49^

<lb/>gericht kommen mufs; 4) öafs die Partheien persönlich bei
<lb/>der Vergleichscommission erscheinen müssen; (wer sich be- 
<lb/>harrlich weigert zu erscheinen, wird als einer, der den
<lb/>Vergleich verwirft, angesehen und wird zur Zahlung der
<lb/>Procefshosten an seinen Gegner, wenn die Sache durch Ur-
<lb/>theil abgemacht wird, verurtheilt. Verordn, v. 10. Juli 1795.
<lb/>H. 3g.) 5) dafs die grölste Sorgfalt darauf gewendet wird,
<lb/>dafs die Vergleichscommissionen aus Männern bestehen, wel- 
<lb/>che wegen Redlichkeit und Kenntnisse das völlige Zutrauen
<lb/>ihrer Mitbürger besitzen.

<lb/>5) Rechtszustand auf den jonischen In sein1).

<lb/>„Es gelten jetzt bei uns noch dieselben Gesetze, wie
<lb/>vor dem Untergang der Venetianischen Republik. Sie wer- 
<lb/>den Statuti Veneti genannt, und die Zeit ihrer Anordnung
<lb/>und Restätigung geht vom 6. September 1242 bis zu Ende
<lb/>der Venetianischen Herrschaft. Neben diesen Gesetzen gel- 
<lb/>ten aber auch die Acta der gesetzgebenden Versammlung,
<lb/>nach einander bis zum Jahre 1818 publicirt. Durch einige
<lb/>der letzten sind die Fideicommisse, und die Vorrechte an
<lb/>Immobilien aufgehoben, das Lehnrecht ist darin in eine
<lb/>mehr wissenschaftliche Form gebracht und der Wucher und
<lb/>der nicht emphyteutische Erbzins aufgehoben. Die übrigen
<lb/>handeln von peinlichen Gegenständen, und beziehen sich
<lb/>vorzüglich auf Waffentragen, Seeräuberei und Vergehen an
<lb/>öffentlichen Reamten u. s. w.

<lb/>Die jonischen Tribunale gaben ihre Entscheidungen nach
<lb/>diesen Gesetzen, und in Fällen, worüber diese Gesetze keine
<lb/>Bestimmungen enthalten, urtheilen die Richter nach dem
<lb/>Gerichtsgebrauch (Giurisprudenza dei Giudizj) und nach den
<lb/>Entscheidungen des obersten Gerichtshofes oder der obersten
<lb/>Richter versam mlung.

<lb/>Für Handelssachen ist noch kein besonderes Gesetzbuch


<lb/>1) Auszug aus einem neugriechischen Briefe von einem Richter auf
<lb/>den jonischen Inseln an Hrn. Cooper in London* Uebersetzt aus
<lb/>dem Law magazine Heft 16. pag 498.
</p>
               <pb facs="2084752_04+1832_0500.tif"
                   n="494"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0500--><p/>
               <p>

                  <lb/>494 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,


<lb/>vorhanden; und das Handelsgericht uitheilt nach den allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen von Recht und Billigkeit. Nach einem
<lb/>Befehl der Regierung ist es aber auch verpflichtet, sich
<lb/>nach den in Azunis’s Wörterbuch 2) gegebenen Regeln
<lb/>zu richten.

<lb/>Was Werke betrifft, die eine allgemeine Uebersicht
<lb/>unserer Gesetze erleichtern konnten, oder wenigstens einige
<lb/>Entscheidungen unserer Gerichtshöfe enthielten, so haben
<lb/>wir leider nichts der Art, als etwa eine kurze Sammlung
<lb/>der Aussprüche des obersten Gerichtshofes, mit einigen An- 
<lb/>weisungen und Anordnungen für die übrigen Gerichte, um
<lb/>sich in zweifelhaften Fällen darnach zu richten. Das Ver- 
<lb/>fahren bei unsern Gerichten geht nach dem neuen 1825
<lb/>publicirten Gesetzbuch darüber, welches unter andern Ver- 
<lb/>änderungen und Verbesserungen das Verfahren in Criminal-
<lb/>sachen verbessert, indem darin im Allgemeinen das englische
<lb/>System nachgeahmt ist, ausgenommen, was die Geschwornen
<lb/>betrifft, die wir nicht haben. Es ist indessen zu viel der
<lb/>richterlichen Willkühr bei Bestrafung von Verbrechen über- 
<lb/>lassen, indem die Venetianischen Strafgesetze insgesammt
<lb/>aufser Gebrauch und wegen ihrer Verwirrung, Unverständ- 
<lb/>lichkeit und Härte unanwendbar sind. Diesem Uebel wird
<lb/>aber vielleicht durch die nun vorbereitete Gesetzgebung ab- 
<lb/>geholfen.

<lb/>Das Civilgtsetzbuch, welches fast dem französischen
<lb/>nachgeschrieben ist, wurde schon in der gesetzgebenden Ver- 
<lb/>sammlung discutirt und ist bis auf die Kapitel über Succes-
<lb/>sion und Erbschaft, so wie über das Pfandrecht angenom- 
<lb/>men , über welche jedoch die Discussionen erneuert werden.
<lb/>Die Entwürfe sowohl dieses als des Handels- Procefs- und
<lb/>Criminalgesetzbuches sind allein zum Gebrauch der gesetz- 
<lb/>gebenden Versammlung gedruckt, so dafs Privatleute sie
<lb/>erst nach ihrer endlichen Abfassung und Annahme erhalten
<lb/>können.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Dizionario universale ragionato della Giurisprudenza Mcrcantile. Nice
<lb/>1786. 4 Vol. 410.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0501.tif"
                n="495"
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            <div xml:id="d4909e53497" type="section" subtype="Gesetze" n="6)">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zustand der Rechtspflege und Gesetzgebung im Waadtland von 1803 - 1831</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0501--><p/>
               <p>

                  <lb/>milgetheilt von Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>495


<lb/>6) Zustand der Rechtspflege und Gesetzgebung im
<lb/>Waadtland von i8o3—i83i.

<lb/>Der Canton de Vaud gehört zu den Schweizerkantonen,
<lb/>welcher durch Bildung der Einwohner, durch Wohlstand und
<lb/>vielfache legislative Bestrebungen sich auszeichnen. Eine Unter
<lb/>dem Titel: de l’administration publique du canton de Vaud des
<lb/>i8o3 ä i83i. Lausanne 1831. erschienene Schrift gibt über alle
<lb/>Theile der Verwaltung interessante Aufschlüsse. Wir wollen
<lb/>unsere Lesern daraus nur jenen Theil, der nach dem Plane un- 
<lb/>serer Zeitschrift die Gesetzgebung und Rechtsverwaltung be- 
<lb/>trifft, mittheilen und mit einigen Bemerkungen begleiten. Der
<lb/>weit ausführlichere Theil der Schrift, welcher die verschie- 
<lb/>denen Zweige der Administration darstellt, eignet sich nicht
<lb/>zur Mittheilung durch die Zeitschrift, wir machen aber un- 
<lb/>sere Leser auf deren Reichhaltigkeit aufmerksam. Man sieht
<lb/>daraus (p. 3o), welche bedeutende Ausgaben für den öffent- 
<lb/>lichen Unterricht gemacht wurden. Interessant sind die Nach- 
<lb/>richten über die Veränderungen in der Legislation, über die
<lb/>Gemeindeverfassung (p. 38), man hatte nach dem Systeme
<lb/>der helvetischen Republik den Spiefsbiirgersinn der Gemein- 
<lb/>den zu unterdrücken gesucht, kam aber zu dem Extrem,
<lb/>indem man den Bürgern nur die Verwaltung des Vermögens
<lb/>überliefs, woraus ein ewiger Widerstreit zwischen der Be- 
<lb/>hörde, welche die Ausgaben machte, und jener, die sie zu
<lb/>bezahlen hatte, entstand. Durch die Mediationsakte erfolgte
<lb/>die Vereinigung dieser Aemter, allein die Einrichtung war *
<lb/>so, dafs die Bürger fremd der Verwaltung ihrer Gemeinde-
<lb/>Angelegenbeiten wurden, und erst die Constitution vom
<lb/>Jahre 1814 und die Gesetze von i8i5 suchten den Grund- 
<lb/>satz der Freiheit mit der öffentlichen Ordnung in Harmonie
<lb/>zu bringen. Die Maschine wurde aber zu complicirt und
<lb/>Reibungen unter den einzelnen Behörden wurden unvermeid- 
<lb/>lich. Besonders nachtheilig wurde das Fortbestehen der
<lb/>Kirchspiele und der Brüderschaften als besonderer Associa- 
<lb/>tionen, welche die Kraft der Gemeindeverwaltung lähmten.
</p>
               <pb facs="2084752_04+1832_0502.tif"
                   n="496"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>496 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>Mit Interesse wird man auch (p. 41) lesen, was der Bericht
<lb/>über die Ausbildung der medicinischen Polizei (p. 43), über
<lb/>die Anstalten für Beförderung der Viehzucht (p. 47), für
<lb/>Errichtung und Verbesserung der Hospitäler enthält. Inter- 
<lb/>essant ist auch, was man im Kanton (p. 5o) für das Schicksal
<lb/>der sogenannten Heimathlosen gethan hat; man gründete für
<lb/>sie eine eigene Corporation, und die Beiträge zur Erhal- 
<lb/>tung derselben waren bedeutend, die jährliche Ausgabe be- 
<lb/>trug 9699 Francs. — In Bezug auf Polizei der Presse be- 
<lb/>merkt der Bericht (p. 54), wie sehr die Verhältnisse zu
<lb/>auswärtigen Staaten die Kantonsregierung in Verlegenheit
<lb/>setzten und sie hinderten, die Prefsfreiheit in dem ausge- 
<lb/>dehnten Sinne zu geben, wie man es gewünscht hätte. lie- 
<lb/>ber die Militärverhältnisse gibt der dritte , über die Finanzen
<lb/>der vierte, und über das Staatsrechnungswesen der fünfte
<lb/>Theil Aufschluss. — Wenn wir uns zu dem, was nach dem
<lb/>Plane der Zeitschrift hier genauere Mittheilung verdient,
<lb/>wenden, so erfahren wir (p. 7), dafs schon i8o5 eine Com- 
<lb/>mission mit Bearbeitung eines Civilgesetzbuchs niedergesetzt
<lb/>war; die Arbeiten dauerten bis 1818, der französische Code
<lb/>civil wurde zum Grunde gelegt, am 11. Juni 1819 wurde
<lb/>endlich das Gesetzbuch publicirt. Die Erfahrung gibt dem
<lb/>Code ein gutes Zeugnifs. — Die Arbeiten über das Civil-
<lb/>procefsgesetzbuch beschäftigte die Commission von 1822 —
<lb/>1824; hier entfernte man sich weit mehr vom französischen
<lb/>Code de procedure; das schriftliche Verfahren wurde als
<lb/>Regel angenommen. — Die Organisation der Friedensgerichte
<lb/>erfolgte schon i8o3; von 35,601 Sachen, die während der
<lb/>letzten 10 Jahre vor die Friedensgerichte gebracht wurden,
<lb/>konnten 25,528 verglichen werden. — Die Oberaufsicht über
<lb/>die Vormundschaften ist im Waadtland gleichfalls den Frie- 
<lb/>densgerichten übertragen. — Die Führung der Civilstands-
<lb/>register wurde durch Gesetz vom 8. December 1820 den
<lb/>Pfarrern übertragen; und der Bericht bemerkt (p. 11), dafs
<lb/>man damit sehr zufrieden ist. — Nicht so glücklich war man
<lb/>mit der Bearbeitung der Criminalgesetzgebung. Schon 1804
</p>

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                   n="497"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt von Mittermaier. 497

<lb/>beschäftigte man sich damit und 1809 wurde ein Projekt eines
<lb/>Code penal bearbeitet, aber nicht angenommen. Man setzte
<lb/>dann einen Preis auf die beste Bearbeitung der Frage: ob
<lb/>Geschwornengerichte eingeführt werden sollen; 1820 ent- 
<lb/>schied man gegen die Jury, beschäftigte sich aber mit Be- 
<lb/>arbeitung von Criminalgesetzbüchern. 1828 und 1626 wur- 
<lb/>den die fertigen Entwürfe vorgelegt; Discussionen begannen,
<lb/>man wollte das System der conviction morale, verbunden
<lb/>mit Oeffentlichkeit der Verhandlungen und mit ständigen
<lb/>Richtern, man vereinigte sich aber nicht über die Durch- 
<lb/>führung und sprach sich für Einführung der Jury aus. Ein
<lb/>neues Projekt wurde vorgelegt; die Mitglieder des conseil
<lb/>d’etat waren aber getheilter Meinung über den Werth der
<lb/>Geschwornengerichte und die Jury wurde verworfen. Bei
<lb/>dem Widerstreit der Meinungen beschlols man endlich, nur
<lb/>den dringendsten Verbrechen abzuhelfen und so erging 1829
<lb/>das Gesetz über den Diebstahl und über Criminalprocesse;
<lb/>man fühlte aber die Lückenhaftigkeit dieser Gesetze und
<lb/>beschäftigte sich mit Bearbeitung neuer Entwürfe. Ein Code
<lb/>correctionnel war schon i8o5 eingeführt. Sehr unzufrieden
<lb/>war man mit der Art, wie die Friedensrichter die Vorun- 
<lb/>tersuchungen führten; die Regulirung des Verhältnisses durch
<lb/>Gesetze wurde als nothwendig gefühlt. Ein Gesetz vom 5.
<lb/>Juni 18o3 über das Recht, einen Bürger zu verhaften, sollte
<lb/>die individuelle Freiheit sichern; nur der Art. 4. dieses Ge- 
<lb/>setzes, welcher in dringenden Fällen, wenn die Sicherheit
<lb/>des Staats es verlangt, das conseil d’etat ermächtigt, einen
<lb/>verdächtigen Bürger 10 Tage lang verhaften zu lassen, erregte
<lb/>mit Recht immer Mifsfallen. Geber die Zahl der Criminal-
<lb/>und correctionellen Processe gibt der Bericht (p. 18) den
<lb/>befriedigenden Aufschlufs, dafs die Zahl sich sehr vermin- 
<lb/>dert, nach den Tabellen aus den Jahren 1811 — 20 sieht
<lb/>man, dafs damals 822 Criminal- und 1096 cörrectionelle Pro- 
<lb/>cesse vorkamen, in den Jahren 1821 — i83o dagegen zählte
<lb/>man nur »28 Criminal- und 977 correctionelle Processe. —
<lb/>Geber die Zahl der Vaterschaftsklagen gibt dagegen die
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0504.tif"
                   n="498"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>4&lt;)8 Neue Erscheinungen auf d. Gebiete der ausländ. Legislation,

<lb/>Tabelle weniger befriedigende Details. In den Jahren 1811
<lb/>— 1820 hamen i556 und in den letzten 10 Jahren 2118 sol- 
<lb/>cher Processe vor; der Bericht glaubt, dafs nur in einer tüch- 
<lb/>tigen Volkserziehung ein Mittel der Verminderung der Aus- 
<lb/>schweifungen liegen würde, welche diese Processe veranlas- 
<lb/>sen. — Heber die Ausübung des Begnadigungsrechts besteht
<lb/>ein Gesetz vom 29. May 1827. — Der Kanton Waadt besitzt
<lb/>noch eine Anstalt, die ihm zur vorzüglichen Zierde gereicht,
<lb/>es ist dies das Penitentiarhaus in Lausanne. Man sieht aus
<lb/>dem Berichte, dafs man schon seit langer Zeit mit dem Plane
<lb/>der Erbauung eines zweckmäfsigen Gefängnisses sich be- 
<lb/>schäftigte. Von 1820 an wurde die Sache ernstlicher be- 
<lb/>trieben , und die Ausgaben auf die Erbauung und Einrichtung
<lb/>des neuen Hauses betrugen die Summe von 848,000 Schwei-
<lb/>zerfranken. Das Pönitentiarsystem sollte der neuen Anstalt
<lb/>zum Grunde liegen. Die Commission gibt der Einrichtung
<lb/>das beste Zeugnifs und versichert, dafs sie insbesondere zur
<lb/>Verminderung der Verbrechen viel beigetragen habe. —
<lb/>Getrennt von der Penitentiaranstalt ist das maison de disci-
<lb/>pline, wohin nur junge Leute gebracht werden, deren Ein- 
<lb/>sperrung von ihren Verwandten verlangt wird. Der Bericht
<lb/>bemerkt, dafs diese Anstalt den Erwartungen nicht entsprach,
<lb/>weil sie kein abgesondertes Lokal hat, sondern nur eine Ab- 
<lb/>theilung des für correctioneli Verurtheilte bestimmten Ge- 
<lb/>fängnisses bildet. — Das Centralgefängnifs, erbaut 1826, ist
<lb/>bestimmt für alle Individuen, welche auf 1 — 3 Monate
<lb/>verurtheilt sind, für alle Militärpersonen, die wegen militä- 
<lb/>rischer Verbrechen, und alle andere Individuen, die wegen
<lb/>politischer Verbrechen verurtheilt sind. Die Untersuchungs- 
<lb/>gefängnisse des Kantons scheinen dagegen nach dem Bericht
<lb/>nicht im besten Zustande zu seyn, weil sie als Lokalanstal- 
<lb/>ten betrachtet Werden, bei welchen Eigennutz und Nachläs- 
<lb/>sigkeit der Lokalbehörden leicht Hindernisse bilden. — So- 
<lb/>weit reichen die Nachrichten, welche der von uns oben er- 
<lb/>wähnte Bericht gibt. — Im Jahre i83i ist nun durch die
<lb/>neue Verfassung ein neues Leben in die legislative Thätig-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084752_04+1832_0505.tif"
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         <div xml:id="d4909e53864"
              type="section"
              subtype="Sonstiges"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
            <div xml:id="d4909e53878" type="review" n="1)">
               <head>
                  <title>Versuch über die geschichtliche Ausbildung der russischen Staats- und Rechtsverfassung. Von A. v. Reutz</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>mitgetheiU von Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>499


<lb/>keit des Kantons gekommen. Schon ist ein neues Gesetz
<lb/>über Gemeindeorganisation, über Verantwortlichkeit des
<lb/>Staatsraths, über Entscheidung der Cotnpetenzconflikte, übet
<lb/>Organisation der Gerichte, erschienen. Wir werden in einem
<lb/>grösseren Artikel im nächsten Hefte über die Resultate der
<lb/>neuesten legislativen Thätigkeit des Waadtlandes, die den
<lb/>Deputirten Ehre macht, sprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIII.

<lb/>Kurze Anzeigen neuer wichtiger juristischer
<lb/>Schriften des Auslandes.

<lb/>Von

<lb/>Mitterm a iE 11.

<lb/>i) Versuch über die geschichtliche Ausbildung der russischen Staats- 
<lb/>und Rechtsverfassung. Von A. v. Reutz, Professor in Dorpat.
<lb/>Mitau 1829. 2 Bändchen.

<lb/>Der Verfasser theilt die Rechtsgeschichte Rufslands in drei
<lb/>Perioden: i) von der Gründung des Staats bis zur ersten
<lb/>Niederschreibung eines Gesetzes — von der Mitte des gten
<lb/>bis Mitte des uten Jahrhunderts. 2) Ausbildung der Für-
<lb/>stenthümer unter dem Vorsitz eines Grofsfürsten bis zur
<lb/>Einführung der Monarchie (von Mitte des uten bis Mitte
<lb/>des löten Jahrhunderts). 3) Ausbildung der Monarchie und
<lb/>Czaarreichs von Moskwa und Rufsland, von i55o—1649;
<lb/>daran will der Verf. die Gesetzgebung des Czaaren Alexi
<lb/>Michailowitsch als Beschlufs des altern Rechts anschliefsen.
<lb/>Die Darstellung ist interessant, da der Verf. insbesondere
<lb/>auch in das Detail der inneren Rechtsgeschichte eingeht,
<lb/>und in den Noten treffliche Entwickelungen aus den, dem
<lb/>Ausländer häufig unzugänglichen Quellen mit Geist und Klar- 
<lb/>heit gibt. — Der Verf. beginnt mit den ältesten Niederlas-
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>5oo Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes.

<lb/>sungen der Slaven am Dneper, an der Düna und Weichsel,
<lb/>und den Landungen der Warjäger im yten Jahrhundert. —
<lb/>Burik, Igor und Jaroslaw spielen in der ersten Periode die Haupt- 
<lb/>rolle (I. S. 27) ohne Theilnahme des Volks an der Regierung.
<lb/>Die Bojaren waren die nächsten um den Fürsten, die an- 
<lb/>gesehensten Krieger und Statthalter (8. 3g), entschiedene
<lb/>Beweise einer Priesterkaste bei den alten Bussen fehlen (8.
<lb/>49). Das Gesetz, welches an das Ende dieser Periode ge- 
<lb/>hört, ist die Prawda von Jaroslaw von 1020, ursprünglich
<lb/>für Nowgorod bestimmt. (Evers ältestes Recht der Russen
<lb/>8. 269). Ueberall äufsert sich anfangs das System der Blut- 
<lb/>rache {8. 66), aber auch bald das Streben der christlichen
<lb/>Priester, sie zu verbannen. Sklaverei war strenge, beson- 
<lb/>ders kamen Kriegsgefangene als Sklaven vor (8. 77). Das
<lb/>Land war im ungetheilten Besitz der Geschlechter (S. 78).
<lb/>In der zweiten Periode erscheinen als Quellen die Erwei- 
<lb/>terung der Jaroslawischen Prawda (Evers ältestes Recht
<lb/>8. 3o5) und das Gerichtsbuch von Johann Wassiljewitsch
<lb/>von »497 (8. 87). Gröfsere Ausbildung des Adels, als eines
<lb/>eigenen Standes (S. 114), und Entstehung eines einflussrei- 
<lb/>chen angesehenen Kriegerstandes (8. 117), jedoch ist nicht
<lb/>nachgewiesen, dafs der Adel schon gesetzlich garantirte Vor- 
<lb/>rechte hatte (S. 123), dagegen stand die Geistlichkeit (an
<lb/>ihrer Spitze der Metropolit) schon als unabhängiger Stand
<lb/>da (8. 125), jedoch nie suchte die russische Geistlichkeit
<lb/>grossen Einfluss auf weltliche Angelegenheiten zu erhalten
<lb/>( 8. i33). Ausbildung der Städte wird wichtig (8. 148),
<lb/>Nowgorod erscheint als die durch die grössten Privilegien
<lb/>ausgezeichnete Stadt (8. 169). Die Fürsten suchten Blut- 
<lb/>rache überall zu verbannen, was nur langsam gelang; Meu- 
<lb/>chelmord wurde mit Auslieferung des Thäters mit Weib
<lb/>und Kindern an den Fürsten zur Verbannung, Plünderung
<lb/>und Zerstörung des Hauses bestraft. Der Gemeindebezirk
<lb/>war zur Aufrechthaltung der Sicherheit verpflichtet. An- 
<lb/>dere Vergehen aufser dem Morde wurden mit Bussen zum
<lb/>Besten des Fürsten bestraft. Verbannung war eine der häufig-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0507.tif"
                n="501"
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            <div xml:id="d4909e54064" type="review" n="2)">
               <head>
                  <title>Beiträge zur Kunde der Liv-, Est- u. Curländischen Rechtsquellen von Dr. Fr. G. v. Bunge</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084752_04+1832_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes. 5oi


<lb/>sten Strafen des alten russ. Rechts (S. so3), die erste Todes- 
<lb/>strafe durch das Schwert fand ,3^5 statt. Von den Tarta-
<lb/>ren nahm man die Knutenstrafe an. — Sehr vollständige Be- 
<lb/>stimmungen hatte das griechische Kirchenrecht über Ehever- 
<lb/>hältnisse (S. 214 )• In der dritten Periode bildet das i55o
<lb/>bearbeitete revidirte Gerichtsbuch die Hauptquelle (8. 269).
<lb/>Der Czaar ist unbeschränlit, nur zur Berathung werden
<lb/>Bojaren beigezogen (8. 261). Es entstehen nun zahlreiche
<lb/>Adelsklassen; zu Kriegs- und Civildiensten wurde der Adel
<lb/>allein gebraucht. In den Städten entstanden schon bevor- 
<lb/>rechtete Klassen (8. 234)- Die Landleute waren frei (S.
<lb/>290). Die Criminalgesetzgebung wurde strenge (S. 3o6),
<lb/>Todesstrafen (gewöhnlich sehr hart, dem Falschmünzer z. B.
<lb/>wurde geschmolzenes Blei in den Hals gegossen) wurden häufig.
<lb/>Töchter erbten, wenn keine Söhne da waren (S. 329), für
<lb/>die Wittwe war im Erbrechte gesorgt. — Die dritte Pe- 
<lb/>riode ist ausgezeichnet durch das noch jetzt geltende Ge- 
<lb/>setzbuch (Uloschenie) aus 25 Kapiteln, 1649 abgefafst auf
<lb/>Befehl von Alexei Michailowitsch. Der bedeutendste Theil
<lb/>darin ist altes russisches Recht ( S. 36o). Auf dem Adel
<lb/>haftete persönliche Kriegsdienst Verbindlichkeit; die Vorrechte
<lb/>des Adels vermehrten sich ( 8. 368). Die Stadtbewohner
<lb/>werden in Klassen getheilt, z. B. die Klasse der namhaften
<lb/>Leute (Stroganow), Klasse der Großhändler u. s. w. Der
<lb/>Bauernstand sinkt immer tiefer (S. 379), er darf in keinen
<lb/>andern Stand übergehen. Grundsatz im Criminalrecht ist Ab- 
<lb/>schreckung (8. 392 ). Die Bauern und Leute der Adeligen
<lb/>können weder klagen, noch sich vertheidigen; für sie klagen
<lb/>und antworten die Herren. Anzeigen gegen die Herren kön- 
<lb/>nen sie nur wegen Hochverraths Vorbringen.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Beiträge zur Kunde der Liv -, Esth- und Curländischen Rechts- 
<lb/>quellen von Br. Fr. G. v. Bunge, Prof, der Rechte in. Dorpat.
<lb/>Dorpat 1831.

<lb/>Der durch mehrere rechtshistorische Arbeiten und zu- 
<lb/>letzt noch durch seine Schrift: Darstellung des russischen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0508.tif"
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            <div xml:id="d4909e54168" type="review" n="3)">
               <head>
                  <title>Abhandlungen aus dem Gebiete des livländischen Adelsrechts von R. v. Helmersen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084752_04+1832_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>5o2 Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes.

<lb/>Handelsrechts Riga 1829. dem Publikum rühmlich bekannte
<lb/>Yerf. liefert hier 3 Abhandlungen: I Geschichte der Inlän- 
<lb/>dischen Rechtsquellen deutschen Ursprungs (S. 1 — 88). II.
<lb/>Beitrag zur Geschichte und den Quellen der Ritter und Land- 
<lb/>rechte des Herzogthums Esthland (S. 89— *42)- HL Plan
<lb/>zu einer Handausgabe der liv- esth- und curländ. Rechts- 
<lb/>quellen. Das deutsche Recht wanderte im i3. Jahrhundert
<lb/>nach Livland. In diesen deutschen Colonieen galt deutsches
<lb/>Gewohnheitsrecht; es wurden aber eigene Rechtssammlun- 
<lb/>gen veranlagst und zwar das Waldemar-Ei'ichsche Lehnrecht
<lb/>( i3i5) nämlich e-in zwischen Waldemar und seinen deut- 
<lb/>schen Vasallen ver tragsmäfsig zu Stande gekommenes Dienst- 
<lb/>recht (S. 14 )• Der Sachsenspiegel veranlagte auch eigene
<lb/>Bearbeitungen für Livland, und so entstand das mittlere liv-
<lb/>ländische Ritterrecht (S. 19 ), an welches sich (S. 23) das
<lb/>umgearbeitete Ritterrecht anschlofs. Wichtiger ist das für
<lb/>das Bisthum Oesel bearbeitete öselische Lehnrecht (S. 25)
<lb/>das livländische Dauernrecht (S. 33). In den livländischen
<lb/>Städten bekam das lübische Recht Einflufs (8.38) und ein wich- 
<lb/>tiges originelles Stadtrecht ist das von Riga (vorzüglich auf
<lb/>hamburgische Statuten gegründet) (S. 42). Ueber die Ent- 
<lb/>stehung aller dieser Rechte, so wie über den Einflufs des
<lb/>canonischen Rechts (8. 61) und den weit geringem Einflufs
<lb/>des römischen Rechts (8. 65 ) liefert der Yerf. sehr dan-
<lb/>kenswerthe Notizen. In Esthland kamen als die wichtigsten
<lb/>.Sammlungen vor: das rothe Buch (8. 90) und das sehr aus- 
<lb/>führliche i65o abgefafste esthländische Ritter- und Landrecht
<lb/>(aus 6 Büchern bestehend). Der Yerf. erörtert mit Eifer
<lb/>und Benutzung vieler seltenen Schriften die Quellen, aus
<lb/>welchen dies esthländische Landrecht entstanden ist. Der
<lb/>Germanist findet überall wichtige Notizen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Abhandlungen aus dem Gebiete des livländischen Adelsrechts von
<lb/>R. v. Helmer s en. Erste Lieferung. Dorpat 1832.

<lb/>Die Schrift liefert 3 Abtheilungen: 1), Beantwortung der
<lb/>Frage: auf welchem Grunde beruht und wie weit geht die
</p>
            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0509.tif"
                n="503"
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            <div xml:id="d4909e54271" type="review" n="4)">
               <head>
                  <title>Geordnete Gesetzessammlung und grundsätzliche Uebersichten der 18 Erbrechte des eidgenössischen Standes Graubünden, nebst einem Entw. zu einem allgemeinen Erbrecht. Von N. v. Mohr</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084752_04+1832_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes. 5o3

<lb/>Anwendbarkeit des schwedischen Rechts für das livl kindische
<lb/>Landrecht? (S. i — 20) 2) Ueber welches Vermögen kann
<lb/>nach livländischen Adelsrechten testirt werden? (S. 21 —59).
<lb/>3) Auf welchen Principien beruht die heutige Intestaterb- 
<lb/>folge, aus dem Grunde der Blutsfreundschaft und aus den
<lb/>ehelichen Verhältnissen nach dem livländischen Adelsrechte ?
<lb/>(S. 60.) Vorzüglich die dritte Abhandlung hat allgemeineres
<lb/>historisches Interesse, da sie die Grundsätze des Waldema-
<lb/>rischen Lehnrechts, als einer germanischen Rechtsquelle, prüft,
<lb/>und überall die Ansichten desselben mit den Principien des
<lb/>Sachsenspiegels vergleicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Geordnete Gesetzessammlung und grundsätzliche Uebersichten der
<lb/>18 Erbrechte des eidgenössischen Standes Graubünden, nebst einem
<lb/>Entw. zu einem allgemeinen Erbrechte. Eon N. v. Mohr. Chur.

<lb/>1831.

<lb/>Leber die Rechtsquellen des Kantons Graubünden, eines
<lb/>Kantons, der durch die eigenthümliche Sprache (die roma- 
<lb/>nische ) und die völlig von den übrigen schweizerischen ab- 
<lb/>weichenden Sitten sich auszeiehnet, ist wenig bisher dem
<lb/>Publikum bekannt geworden. Die Einwohner dieses Kantons
<lb/>sind die alten Rhätier. Schon früh scheint das römische
<lb/>Recht einen grofsen Einflufs auf die Rechtsbildung dieses
<lb/>Landes erhalten zu haben; diefs zeigt sich z, B. schon dar- 
<lb/>aus, dafs früh das weibliche Geschlecht gleiche Erbrechte
<lb/>mit dem männlichen hat, und dafs in der zweiten Linie die
<lb/>Geschwister des Verstorbenen und die Geschwisterkinder
<lb/>jure repraesentationis neben einander erben. Nur Eines ist
<lb/>merkwürdig, dals Ascendenten nur niefsbräuchlich das Ver- 
<lb/>mögen erhalten und das Vermögen wieddr zurückfällt, und
<lb/>zwar was väterlich war, auf die väterliche, das mütterliche
<lb/>auf die mütterliche Seite; wenn Geschwister des Verstor- 
<lb/>benen da sind, so erben die Eltern nicht. Die halbbürtigen
<lb/>Geschwister erben nur dasjenige Vermögen, welches von
<lb/>den Eltern herkommt, von denen sie entsprossen sind. — Im
<lb/>Detail ist übrigens manche Verschiedenheit unter den Erb-
</p>
            </div>
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                n="504"
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            <div xml:id="d4909e54375" type="review" n="5)">
               <head>
                  <title>Projectos de ordenaceos para o reino de Portugal por Silvestre Pinheiro-Ferreira</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084752_04+1832_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>5o4 Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes.


<lb/>rechten der einzelnen Kantone, z. B. nach einigen erben Ge- 
<lb/>schwisterkinder in capita, nach andern in stirpes. — Der
<lb/>Verf. der Sammlung hat sich das Verdienst erworben, dafs
<lb/>er so viele bisher ungedruckte Erbrechte von Graubünden
<lb/>bekannt gemacht hat; dabin geboren die Erbsatzungen des
<lb/>obern Bundes von 1713 (8. 22), Erbsatzungen des Hoch- 
<lb/>gerichts Misox (della Valle Mescolina) von 1677 (S. 58) ,
<lb/>Erbsatzungen der Stadt Chur (S. 71) von 1740, vom Hoch- 
<lb/>gericht Bergell (8. 108), vom Hochgericht Oberengaden
<lb/>(8. 119), Hochgericht Oberhalbstein (8. 146), Gerichts
<lb/>Bergün ( S. 167). Der Germanist wird in allen diesen Sta- 
<lb/>tuten wichtige Materialien zum Studium des germanischen
<lb/>Erbrechts finden, weil die Grundprincipien des alten Hechts,
<lb/>ungeachtet vieler Einmischungen der fremden Hechte, überall
<lb/>erhalten sind. Wir wollen eine Probe der romanischen
<lb/>Sprache ( der Verfasser hat den romanischen Text neben der
<lb/>deutschen Uebersetzung abdrueken lassen) unsern Lesern
<lb/>geben, z. B. aus den Erbsatzungen des obern Bundes, wo
<lb/>es heilst: sehe deigien Babs e Mumas puseivlameing artar
<lb/>lur affons, curche gl’ei nagins fragliuns enten vita a puder
<lb/>guder la Bauba lur vita, anucalura senza puder sfar, ner
<lb/>schminuir la Bauba a suenter lur mort dei la Bauba tumar
<lb/>sin ils dreigs artavels. Diefs heilst in deutscher Sprache:
<lb/>alsdann Vater und Mutter billig ihre Kinder erben, wenn
<lb/>keine Geschwister leben; und sie sollen das Gut unvermin- 
<lb/>dert ihre Lebenszeit hindurch brauchen, und nach ihrem
<lb/>Tod soll es auf die rechten Erben fallen.
</p>
               <p>

                  <lb/>F) Projectos de ordenaceos para o reino de Portugal por Silvestre
<lb/>Pinheir0 - Fer reira. Tom. 1. 11. Paris 1831

<lb/>Wir haben in unserer Zeitschrift Bd. HI. Nro. IV. eine
<lb/>Schrift von Bentham, worin er einen für alle Staaten
<lb/>brauchbaren Entwurf eines Code du droit public bearbeitete,
<lb/>angezeigt; eine ähnliche Arbeit möchten wir auch die in
<lb/>dem vorliegenden Werke gelieferte nennen. Der Verfasser,
<lb/>über dessen ausgezeichnetes Werk: cours de droit public,
</p>
            </div>
            <pb facs="2084752_04+1832_0511.tif"
                n="505"
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            <div xml:id="d4909e54479" type="review" n="6)">
               <head>
                  <title>Essai historique sur la législation polonaise civile et criminelle jusqu'au temps des Jagellons depuis l'année 930 jusqu'en 1430 par J. Lelewel</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084752_04+1832_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes. 5o5

<lb/>schon in der Zeitschrift Bd. IV. No* VI. gesprochen worden
<lb/>ist, war in seinem Vaterlande Portugal als Mitglied der Cortes
<lb/>gewählt, und hielt es für eine verdienstliche Arbeit, einen
<lb/>vollständigen Entwurf, nicht blos einer Constitution, sondern
<lb/>auch des gesammten öffentlichen Bechts zu bearbeiten. Der
<lb/>Arbeit liegt im Stillen die Hoffnung zum Grunde, dafs der
<lb/>Entwurf auch, weil er den obersten Grundsätzen des Staats- 
<lb/>rechts correspondirt, in jedem andern Staate, der constitu- 
<lb/>tioneiles Leben vollständig begründen und durchführen will,
<lb/>Anwendung finden könne. Die in dem bekannten Werke
<lb/>des Verf.: cours de droit public, ausgesprochenen Ansichten
<lb/>findet man auch wieder in seinem Entwurf. Besonders in- 
<lb/>teressant ist nun der Entwurf der leis organicas. — Der
<lb/>Verf. führt darin sein ganzes Begierungssystem und seine
<lb/>Ansichten über die Organisation der verschiedenen Behör- 
<lb/>den aus; so sind I. pag. 218. umständlicher, als es noch in
<lb/>irgend einer Verfassungsurkunde oder einem Gesetze über
<lb/>Verantwortlichkeit der Minister geschehen ist, alle Verbre- 
<lb/>chen, wegen welcher der Minister verantwortlich seyn soll,
<lb/>genau charakterisirt; so ist I. p. 266 — 282 ein vollständiger
<lb/>Entwurf der Organisation der Kriegsmacht, I. p. 341 ist der
<lb/>Entwurf einer Procefsordnung, mit Grundlinien, die zugleich
<lb/>auf den Civil- wie auf den Criminalprocefs passen; die Jury
<lb/>kommt darin vor. Der zweite Theil enthält exposicao der
<lb/>Verfassungsurkunde und der leis organicas. Der Scharfsinn
<lb/>des geistreichen Verfassers spricht sich auch hier aus und
<lb/>mit Vergnügen verweilt man bei vielen trefflichen Erörte- 
<lb/>rungen einzelner Punkte des constitutionellen Staatsrechts.
<lb/>Wir werden in der Zeitschrift eine umständlichere Anzeige
<lb/>des Werkes nachliefern.
</p>
               <p>

                  <lb/>6} Essai historique sur la Ugislation polonaise civile et criminelle
<lb/>jusqu'au temps des JageUons depuis Vannie 930 jusqu’en 1439 par
<lb/>J. belewel. Paris 1830.

<lb/>Eine Geschichte des slaviscben Bechts ist lange gewünscht
<lb/>gewesen, weil ein nicht unbedeutender Theil der noch heut-
<lb/>Krit, Zeit sehr, f Recht sw. u. Gesetzg. d. Ausl. IV. Bd. 3. H. 33
</p>
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                   n="506"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0512--><p/>
               <p>

                  <lb/>5o6 Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes.

<lb/>zutage unter deutschen Herrschern stehenden Provinzen grös-
<lb/>stentheils von slavischen Völkern bewohnt sind und weil selbst
<lb/>in andern sonst rein germanischen Staaten , z. B. in manchen
<lb/>Theilen von Baiern, zahlreiche Einwanderungen von Slaven
<lb/>Statt fanden. Für die Entwickelungsgeschichte der Mischung
<lb/>des rein-deutschen und slavischen Rechts in Schlesien haben
<lb/>neuerlich die Herren St ent zel in Breslau undTzchoppe
<lb/>in Berlin mit einem höchst bedeutenden Werke: Urkunden- 
<lb/>sammlung zur Geschichte des Ursprungs der Städte und der
<lb/>Einführung deutscher Colonisten und Rechte in Schlesien und
<lb/>der Oberlausitz, Hamb. 1882. die Literatur bereichert. Die
<lb/>vorliegende Schrift von Leiewel enthält zwar nur eine ge- 
<lb/>drängte Darstellung des polnischen Rechts, aber in einer so
<lb/>klaren Sprache, mit fleifsiger Benutzung der Quellen, mit
<lb/>so viel Geist und dem richtigen Hervorheben aller Punkte,
<lb/>die in der Entwickelungsgeschichte des Rechts dem Forscher
<lb/>der Geschichte wichtig werden, dafs die Schrift der allge- 
<lb/>meinen Aufmerksamkeit würdig ist. Der Verf. (8. 6.) schil- 
<lb/>dert zuerst die Periode von y3o —1080, als die Zeit, wo
<lb/>das slavische Reich aus zahlreichen kleinen Gebieten bestand,
<lb/>von denen jedes sein eigenes Gewohnheitsrecht hatte. Mit
<lb/>Ausnahme von Kriegsgefangenen gab es keine Sklaven, in
<lb/>deren Klasse man die Pächter nicht rechnen darf. Es gab
<lb/>eine grofse Zahl von Ländereien ( puscizna genannt), die
<lb/>herrenlos waren. Das Land eines Jeden, der ohne Leibes- 
<lb/>erben starb, hiefs auch puscizna, und konnte von Jedem,
<lb/>der es bauen wollte, erworben werden. Der Neffe erhielt
<lb/>nach dem Tode des Onkels das Gut nicht jure hereditario,
<lb/>sondern als puscizna. Weiber erbten nicht, aber sie waren
<lb/>selbstständiger als in andern Ländern, da sie selbst bei Ge- 
<lb/>richt auftreten konnten. In Bezug auf das Verbrechen galt
<lb/>das System des Wehrgelds, jedoch so, dafs auch dem Staate
<lb/>ein Friedensgeld bezahlt werden mufste. Todesstrafen gegen
<lb/>Verräther, Plünderer und Störer der öffentlichen Sicherheit
<lb/>kamen aber auch schon häufig vor (S. i3). Durch Verbreitung
<lb/>der christlichen Religion und des canonischen Rechts ging
</p>

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                   n="507"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Ausländes. 5Ö7

<lb/>eine grofse Umgestaltung der Rechtsansichten vor; die Idee
<lb/>einer Staatsgewalt wurde dadurch mehr begründet; Boleslaw
<lb/>der Grofse wulste diefs zu benutzen (S. i5) und hielt sich
<lb/>gut mit den Geistlichen. In dem nächsten Jahrhundert (io3o
<lb/>—n3o) wirkten die Geistlichen vorzüglich auf die Begrün- 
<lb/>dung milderer Sitten; das Eherecht wurde völlig durch das
<lb/>canonische Recht bestimmt (S. 22). Im nächsten Jahrhun- 
<lb/>dert (n3o — i23o) wurden schon förmliche Gerichte ein- 
<lb/>gesetzt, wodurch die alten Volksgerichte litten und die Rechts- 
<lb/>verfolgung bei Gericht kostspieliger wurde (S. 24). Das
<lb/>Ansehen der reichen Adeligen hatte in der Zwischenzeit zu- 
<lb/>genommen , das Nationalrecht verfiel; Mincgyslas III. suchte
<lb/>dagegen zu kämpfen, aber vergebens. Die Adeligen und
<lb/>Prälaten erhielten für sich und ihre Ländereien eine Reihe
<lb/>von Privilegien, z. B. wegen Abgaben (S. 29). Es entstand
<lb/>nun mehr die Idee eines Familieneigenthums. Die Söhne
<lb/>wurden als die Miteigentümer des väterlichen Vermögens
<lb/>betrachtet und ohne ihren Consens konnte der Vater nicht
<lb/>verfügen. Das Verhältnils des weiblichen Geschlechts wurde
<lb/>günstig ( S. 34), obwohl schon Spuren der Geschlechtsvor- 
<lb/>mundschaft vorkamen. Das Hauptvermögen der Weiber
<lb/>scheint mehr in Geld bestanden zu haben. Testamente ka- 
<lb/>men vor (S. 37), von den Jahren 1 s3o an fand das deutsche
<lb/>Recht in Polen immer mehr Eingang (S. 5i ); die Rechts.
<lb/>Verwirrung stieg dadurch; die Städte hatten ihren Rechts- 
<lb/>zug nach Magdeburg und Halle; neue Gebräuche, z. B. die
<lb/>Gottesurtheile, gingen nun in die polnischen Statuten über
<lb/>(S. 53). Die gewöhnlich als Beweis angeführte Urkunde in
<lb/>Somersberg script. siles I. p. 819., dafs 1208 Gottesurtheile
<lb/>nach polnischem Rechte galten, spricht nur von einer be”
<lb/>sondern Art der stipulatio, aber nicht von Gottesurteilen
<lb/>Ursprünglich nannte man das polnische Recht in Urkunden
<lb/>jus commune, und von der Zeit der Verbreitung des deut- 
<lb/>schen Rechts an jus terrestre (8. 54). Die Mischung des
<lb/>Nationalrechts mit dem deutschen Rechte erzeugte viele
<lb/>Rechtsverwirrung. Die Verbreitung des wissenschaftlichen
</p>

               <pb facs="2084752_04+1832_0514.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084752_04+1832_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>4o8 Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Auslandes.

<lb/>Lebens auf den Universitäten wirkte auch auf Polen (8. 59).
<lb/>Am wichtigsten Wurde als Legislator Wladislas Lohieteh (ge- 
<lb/>krönt »3iy), er sprach den Grundsatz aus: dafs es nur ein
<lb/>Königreich Polen gebe und suchte die Gesetze zu sammeln
<lb/>und zu ordnen. Erst unter seinem Sohne Kasimir gelang es,
<lb/>eine vollständige Sammlung zu bewirken, die auf dem Reichs- 
<lb/>tage Von Wislisca i347 zu Stande kam. Es spricht sich
<lb/>darin manche Eigentümlichkeit des alten Nationalrechts aus;
<lb/>überall aber sind die Spuren der Civilisation sichtbar; das
<lb/>Privateigenthum ist anerkannt und Niemand ist bei Verfü- 
<lb/>gungen über Eigenthum an den Consens seiner Kinder ge- 
<lb/>bunden. Wenn keine Söhne da waren, erbten die Töchter;
<lb/>das System der Kompositionen galt bei Verbrechen; nur
<lb/>gegen Störer der öffentlichen Sicherheit, gegen Brandstifter,
<lb/>gegen Mörder, traten strenge (oft grausame) Todesstrafen
<lb/>ein. —- Der Adel fing bald, nachdem dies Statut gegeben
<lb/>war, an sich mächtiger zu erheben und das i43o dem Adel
<lb/>ertheilte PrirHegiutn zeigt diese steigende Macht.
</p>

            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
