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      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung, N.F. Bd. 18 = 3.F. Bd. 7 (1897) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
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            <biblFull>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung, N.F. Bd. 18 = 3.F. Bd. 7(1897)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">611432</idno>
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               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1897</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 18 = 3.F. Bd. 7</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339350</idno>
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                  <idno type="issn">1866-0495</idno>
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            </biblFull>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt 1. und 2. Heft]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0001--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>i \
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>für praktische
</p>
            <p>

               <lb/>f
</p>
            <p>

               <lb/>aus dem Gebiete
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Civilrtchts, Civilproceffes, Sttafrechts u«d Straf-

<lb/>procesies,
</p>
            <p>

               <lb/>mit namentlicher Rücksicht
<lb/>auf

<lb/>Gerichtsausfprüche und Gesetzgebung.

<lb/>Herausgegeben und redigiert
<lb/>von'

<lb/>Fv. Ksirrzsvking,
<lb/>Oberlandesgerichtsrat in Darmstadt.

<lb/>f ~ - '_ , ' .

<lb/>Dritte Folge. Siebenter Band.

<lb/>Der Neuen Folge Achtzehnter Kand.
</p>
            <p>

               <lb/>Erstes u. zweites Heft
</p>
            <p>

               <lb/>. ¥ - *&lt;■'/ ft*._^ ,
</p>
            <p>

               <lb/>^ -vlWN-3.. &gt;»&lt;
</p>
            <p>

               <lb/>Eduard Aernin.
<lb/>'1896
</p>
            <p>

               <lb/>,'«c
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>' $.
</p>
         </div>
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            <head>Inhalts-Verzeichnis</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>A. |l®^Ätt6Iu»i0cn: - *

<lb/>I. Dr. Best,'Landgerichtsrat in Darmstadt. Beiträge
<lb/>zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts des Entwurfs

<lb/>' eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich 1

<lb/>II. E. Stadel, Gerichtsassessor in Darmstadt. Die

<lb/>. - solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber , . - - 156

<lb/>.III. Georg Heinz er ling, Amtsrichter in Groß-Umstadt. '
<lb/>Ergänzende Bemerkungen zu der Abhandlung: Arnold,
<lb/>die Schutzrechte der Abgeordneten im Großherzog-
<lb/>^ ihum Hes^n . . . . ........ 163
</p>
            <p>

               <lb/>B. {StttfdjciövtttQetx:

<lb/>. I. Vntschädigungsklage wegen Verlöbrnsbruchs. Ein- ^
<lb/>wand der Bereitwilligkeit zur Eheschließung. Mitge-
<lb/>teilt von der Redaktion.. *.170

<lb/>II. Den Mitkontrahenten eines für einen Minderjährigen
<lb/>handelnden Vormunds steht ein selbständiges Be- 
<lb/>schwerderecht wegen Verweigerung der obervormund- 
<lb/>schaftlichen Genehmigung nicht zu. Mitgeteilt von
<lb/>derselben... 172

<lb/>III, Das zwischen Kindern. einerseits, der Mutter andrer- 

<lb/>seits getroffene Abkommen, wonach das gesamte
<lb/>elterliche Vermögen in ungeteilter Gemeinschaft im
<lb/>Genuß und im Besitz der.Mutter bleiben soll, fällt
<lb/>nicht unter das Gesetz vom 4. August 18717 die ver- 
<lb/>bindende Kraft der Mobiliarveräußerungsverträge
<lb/>betreffend. Mitgeteilt von derselben . . . . 172

<lb/>IV, Anfechtung eines vom Sohn gegenüber dem Vater
<lb/>bezüglich einer früher errichteten .Kaufnotul beur- 
<lb/>kundeten Verzichts, weil die'Ehefrau des Sohns, der
<lb/>zwar zur Zeit des Verzichts, nicht aber zur Zeit des
<lb/>Kaufs verheiratet war, yicht eingewilligt habe, ver- 
<lb/>worfen, weil der Sohn zur Zeit des Verzichts noch

<lb/>.. nicht. Bucheigentum erworben gehabt. Mitgeteilt von
<lb/>derselben . . . . .... . . . . . 173

<lb/>V, Wenn bei der. Bestimmung in der Kausnotul, daß
<lb/>der Restkaufschilling. bei regelmäßiger Zinszahlung

<lb/>&gt; zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Reihe

<lb/>von Jahren unkündbar stehen ^bleiben solle, der
<lb/>Käufer rechtzeitig die Zinsen nicht, zahlt, so berechtigte . v &gt;
<lb/>dies, wenn eine andere Absicht der Parteien nicht
<lb/>nachgewiesen wird, auch ohne Verzug des Käufers
<lb/>zur Kündigung. Mitgeteilt von derselben ... 174

<lb/>VI. Zur Ersitzung einer «ervitus äisvontinua bedarf es

<lb/>nur einer größeren Zahl von Handlungen, welche
<lb/>sich auf die Zeit von zehn Jahren verteilen, nicht
<lb/>aber des Nachweises für jedes einzelne Jahr. Mit- 
<lb/>geteilt von derselben. . ..175

<lb/>VII. Ausführung des Bauplans von Mainz. Wann ist ^
<lb/>eine Straße eröffnet? Mitgeteilt von derselben 176

<lb/>, VIII. Haftbarkeit eines 7^ jährigen Knaben für Körperver- 
<lb/>letzung durch einen Peitschenhieb. Mitgeteilt von
<lb/>derselben ...... ..177

<lb/>IX. Verjährung bet Klagen aus Viehhandel. Mitgeteilt
<lb/>s von derselben . . . . . . . ) , . . . 178
</p>
         </div>
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            <head>[Gesamttitelblatt]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>für praktische
</p>
            <p>

               <lb/>AechtswissensHaft

<lb/>aus dem Gebiete

<lb/>des

<lb/>Civilrechts, Civilprocesses, Strafrechts und Straf-

<lb/>processes,

<lb/>mit namentlicher Rücksi
<lb/>auf

<lb/>Gerichtsaussprüche und Gese

<lb/>/f 36.

<lb/>✓ ^


<lb/>Dritte Folge. Siebenter Band.

<lb/>Der Neuen Folge Achtzehnter Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Eduard Hernin.
<lb/>1897.
</p>
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            <p>

               <lb/>■1
</p>
            <p>

               <lb/>M BK ' ; :

<lb/>för Cür;'4V:;f-C ■_

<lb/>Fra Ti k fu r;
<lb/>v __
</p>
            <p>

               <lb/>■ c i U ¥ f
<lb/>*schichte

<lb/>an, Mü;n

<lb/>_/
</p>
            <p>

               <lb/>/

<lb/>G
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d3560e502">
            <head>Inhalts-Verzeichnis</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalts-Verzeichnis.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Il^cmötungcn:

<lb/>I. Dr. Best, Landgerichtsrat in Darmstadt. Beiträge
<lb/>zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts des Entwurfs
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich 1

<lb/>II. E. Städel, Gerichtsassessor in Darmstadt. Die

<lb/>solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber . . . 156

<lb/>III. GeorgHeinzerling, Amtsrichter in Groß-Umstadt.
<lb/>Ergänzende Bemerkungen zu der Abhandlung: Arnold,
<lb/>die Schutzrechte der Abgeordneten im Großherzog- 
<lb/>thum Hessen. 163

<lb/>IY. Dr. R. Leonhard, Geheimer Justizrat, Professor in
<lb/>Breslau. Das persönliche Eherecht des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches für das deutsche Reich.223

<lb/>Y. Dr. Meisel, Landgerichtsrat in Darmstadt. Die
<lb/>Verjährung nach Buch I, 5. Abschnitt des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches in Vergleichung mit dem hessischen Ge- 
<lb/>setze vom 19. März 1853 . 258

<lb/>YI. Dr. Zeller, O.-R.-Rat in Darmstadt. Das deutsche

<lb/>Vereinsrecht.281

<lb/>YII. Dr. Meisel, Landgerichtsrat in Darmstadt. Das

<lb/>neue Handelsgesetzbuch.311

<lb/>YIIT. von Holtzendorff, Landgerichtsrat in München.

<lb/>Der Einwand der Zahlung, die Anwendung der §§

<lb/>149 ff. Th. 7 Tit. 16 des Preuß. Allg. Landrechts;

<lb/>Dig. 46, 3, Cod. XLIII de solutionibus et libe- 
<lb/>rationibus; § 366 des bürgerlichen Gesetzbuchs und
</p>
            <p>

               <lb/>die Beweislast dabei.324

<lb/>B. »

<lb/>I. Entschädigungsklage wegen Verlöbnisbruchs. Ein- 
<lb/>wand der Bereitwilligkeit zur Eheschließung. Mitge- 
<lb/>teilt von der Redaktion.170
</p>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0006.tif"
                n="vi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Sette
</p>
            <p>

               <lb/>II. Den Mitkontrahenten eines für einen Minderjährigen
<lb/>handelnden Vormunds steht ein selbständiges Be- 
<lb/>schwerderecht wegen Verweigerung der obervormund- 
<lb/>schaftlichen Genehmigung nicht zu. Mitgeteilt von
<lb/>derselben.172

<lb/>III. Das zwischen Kindern einerseits, der Mutter andrer- 

<lb/>seits getroffene Abkommen, wonach das gesamte
<lb/>elterliche Vermögen in ungeteilter Gemeinschaft im
<lb/>Genuß und im Besitz der Mutter bleiben soll, füllt
<lb/>nicht unter das Gesetz vom 4. August 1871, die ver- 
<lb/>bindende Kraft der Mobiliarveräußerungsverträge
<lb/>betreffend. Mitgeteilt von derselben . . . . 172

<lb/>IV. Anfechtung eines vom Sohn gegenüber dem Vater

<lb/>bezüglich einer früher errichteten Kaufnotul beur- 
<lb/>kundeten Verzichts, weil die Ehefrau des Sohns, der
<lb/>zwar zur Zeit des Verzichts, nicht aber zur Zeit des
<lb/>Kaufs verheiratet war, nicht eingewilligt habe,.ver- 
<lb/>worfen, weil der Sohn zur Zeit des Verzichts noch
<lb/>nicht Bucheigentum erworben gehabt. Mitgeteilt von
<lb/>derselben.173

<lb/>V. Wenn bei der Bestimmung in der Kaufnotul, daß
<lb/>der Restkaufschilling bei regelmäßiger Zinszahlung
<lb/>zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Reihe
<lb/>von Jahren unkündbar stehen bleiben solle, der
<lb/>Käufer rechtzeitig die Zinsen nicht zahlt, so berechtigt
<lb/>dies, wenn eine andere Absicht der Parteien nicht
<lb/>nachgewiesen wird, auch ohne Verzug des Käufers
<lb/>zur Kündigung. Mitgeteilt von derselben. . . 174

<lb/>VI. Zur Ersitzung einer servitum disconiinua bedarf es
<lb/>nur einer größeren Zahl von Handlungen, welche
<lb/>sich auf die Zeit von zehn Jahren verteilen, nicht
</p>
            <p>

               <lb/>aber des Nachweises für jedes einzelne Jahr. Mit- 
<lb/>geteilt von derselben.175

<lb/>VII. Ausführung des Bauplans von Mainz. Wann ist

<lb/>eine Straße eröffnet? Mitgeteilt von derselben 176
<lb/>VIII. Haftbarkeit eines 7^ jährigen Knaben für Körperver- 
<lb/>letzung durch einen Peitschenhieb. Mitgeteilt von
<lb/>derselben.177

<lb/>IX. Verjährung der Klagen aus Viehhandel. Mitgeteilt

<lb/>von derselben.178
</p>
            <p>

               <lb/>X. Art. 2270 Code civil stellt bezüglich der Haftung
<lb/>der Baumeister und Bauunternehmer von Hauptbäuen
<lb/>eine wirkliche Verjährungsfrist von zehn Jahren aus
<lb/>und handelt nicht blos von der Garantiefrist des
<lb/>Art. 1792. Die in Art. 2244 erwähnte, die Ver- 
<lb/>jährung unterbrechende „citation en justice“ ist
<lb/>identisch mit der Erhebung der Klage. Mitgeteilt
<lb/>von derselben..181
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>XI. Auch nach Solmser Landrecht beerben Eltern ihre
<lb/>Kinder nicht ipso jure, es ist dies nur bei Erb- 
<lb/>schaften der Descendenten gegenüber ihren Ascen-
<lb/>denten der Fall. Mitgeteilt von derselben. . . 184

<lb/>XII. Wird die Bestimmung eines von Ehegatten gemein- 
<lb/>schaftlich errichteten Testaments, daß dasselbe erst
<lb/>nach dem Tode des Längstlebenden eröffnet werden
<lb/>solle, nach dem Tod des Erstverstorbenen angefochten
<lb/>und sofortige Eröffnung begehrt, so hat darüber nicht
<lb/>das Nachlaßgericht, sondern das Prozeßgericht zu er- 
<lb/>kennen. Mitgeteilt von derselben.184

<lb/>XIII. Die Kirche ist bezüglich der Gebühren- und Stempel-
<lb/>pslicht als milde Stiftung (pium. corpus) zu be- 
<lb/>trachten. Mitgeteilt von derselben.185

<lb/>XIY. Zuständigkeitsstreit zwischen dem hessischen und preu- 
<lb/>ßischen Vormundschaftsgericht wegen Anordnung der
<lb/>Vormundschaft über die minderjährigen Kinder der
<lb/>in Gießen wohnhaft gewesenen, dann nach Frankfurt
<lb/>a. M. verzogenen und später dort zur zweiten Ehe
<lb/>geschrittenen Wittwe des in Gießen verstorbenen
<lb/>Vaters der Kinder. Mitgeteilt von derselben. . 186

<lb/>XV. Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch welche
<lb/>er in einer Wechselsache die Zurückverlegung des
<lb/>Termins ohne nähere Begründung ablehnt, ist nicht
<lb/>die Beschwerde der C.P.O., sondern nur die Be- 
<lb/>schwerde wegen Justizverzögerung zulässig. Mitge- 
<lb/>teilt von derselben. ..189

<lb/>XVI. Die Wirkung der öffentlichen Ladung im Eheschei- 
<lb/>dungsprozeß wird dadurch, daß der Aufenthalt der
<lb/>geladenen Partei im Laufe des Prozesses bekannt
<lb/>wird, nicht aufgehoben. Mitgeteilt von derselben 190

<lb/>XVII. Die Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des
<lb/>Gerichts enthält begrifflich zugleich den Ausspruch
<lb/>der Unzuständigkeit wegen der Widerklage. Mitge-
<lb/>teilt von derselben.191

<lb/>XVIII. Beschwerde wegen vom Oberlandesgericht verweigerter
<lb/>Zurückverlegung eines Termins vom Reichsgericht
<lb/>zwar zulässig, aber mangels Veranlassung oder auch
<lb/>nur Berechtigung in die Geschäftsverhältnisse einzu- 
<lb/>greifen, verwerflich erklärt. Mitgeteilt von derselben 192

<lb/>XIX. Eine Vergütung für Zeit- und Geschäftsversäumnis
<lb/>kann die obsiegende Partei von dem Gegner nicht
<lb/>beanspruchen. Mitgeteilt von derselben. . . . 193

<lb/>XX. Besitznahme von in Schlingen geratenem Wild Jagd- 
<lb/>vergehen, nicht Diebstahl. Mitgeteilt vonderselben 193

<lb/>XXI. Oktroireglement der Stadt Darmstadt. Nichterledi- 
<lb/>gung der Durchgangsscheine ein selbständiges Delikt.
<lb/>Mitgeteilt von derselben.194
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0008.tif"
                n="viii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>XXII. Auslegung des § 384 Str.-P.-O. Bedeutung der
<lb/>Pflicht des Beschwerdeführers zur Erklärung, inwieweit
<lb/>er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung bean- 
<lb/>trage, sowie zur Begründung der Anträge. ^Mitge-

<lb/>teilt von derselben.. 196

<lb/>XXIII, Gegen eine Verfügung des Vorsitzenden der Straf- 
<lb/>kammer, wodurch der Antrag des Angeklagten auf
<lb/>Ernennung eines Sachverständigen und dessen Bei- 
<lb/>ladung in die Hauptverhandlung abgelehnt wird, ist
<lb/>Beschwerde unstatthaft. Mitgeteilt von derselben 196

<lb/>XXIV. Die Verletzung der Vorschriften über die Vorent- 
<lb/>scheidung bei Anklagen gegen Beamte vermag als
<lb/>lediglich dem Strafprozeßversahren angehörig im
<lb/>Hinblick auf § 380 St.P.O. die Revision nicht zu
<lb/>begründen. Mitgeteilt von derselben . . . . 198

<lb/>XXV. Das dem Patentkläger oder dem Beleidigten die
<lb/>Publikationsbefugnis bezüglich des Urteils zusprechende
<lb/>Strafgericht hat auf Antrag die durch die Publikation
<lb/>erwachsenen Kosten seftzusetzen, ohne daß Einklagung
<lb/>im Prozeßweg erfordert ist. Im Falle der Ableh- 
<lb/>nung ist auf Beschwerde diese Ablehnung aufzuheben
<lb/>und die Sache zur Festsetzung in die vorige Instanz
<lb/>zurückzuverweisen. Mitgeteilt von derselben . . 199

<lb/>XXVI. Gebührenerhebung bei Entscheidungen über die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Nebenintervention. Mitgeteilt von der- 
<lb/>selben ..201

<lb/>XXVII. Ist der Ruhegehalt eines bei der Hessischen Ludwigs- 
<lb/>bahn als Stationsdiener angestellt und auf die Bahn- 
<lb/>polizei verpflichtet gewesenen Bediensteten der Pfän- 
<lb/>dung unterworfen? Mitgeteilt von derselben. . 201

<lb/>XXVIII. Die Zusicherung des Verkäufers der fungiblen Waare
<lb/>(Knochenmehl) in der Faktura, daß die erkaufte
<lb/>Quantität für Käufer auf versichertem Lager gehalten
<lb/>werde, bewirkt, wenn nicht auch Trennung der faktu- 
<lb/>rierten Quantität von dem übrigen Vorrat stattge- 
<lb/>funden, keinen Übergang des Eigentums bezw. kein
<lb/>Aussonderungsrecht im Konkurs des Verkäufers.

<lb/>Art. 1385 0. c. Mitgeteilt von derselben. . . 203

<lb/>XXIX. Zulässigkeit und Umfang des Klaganspruchs aus dem

<lb/>Verlöbnisbruch sind nach den Gesetzen des Orts, wo
<lb/>das eheliche Leben in Wirksamkeit treten sollte, als
<lb/>dem regelmäßigen Sitz der Obligation, zu beurteilen.
<lb/>Vorliegend wurde auf das in Rheinhessen abge- 
<lb/>schlossene Verlöbnis das in Brooklyn geltende Recht
<lb/>angewandt. Mitgeteilt von derselben . . . . 204

<lb/>XXX. Zum Hessischen Enteignungsgesetz vom 26. Juli 1884.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.206

<lb/>XXXI. Die von dem Oberlandesgericht im Kostenfestsetzungs- 
<lb/>verfahren auf Beschwerde angeordnete Ermäßigung
<lb/>der bei dem Amtsgericht zugebilligten Sachverstän-
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0009.tif"
                n="ix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Beite
</p>
            <p>

               <lb/>digengebühren aufgehoben, da dieser Punkt im Be- 
<lb/>schwerdeweg gegenüber der Billigung des Amtsge- 
<lb/>richts hätte ausgetragen werden sollen, nicht aber
<lb/>im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien
<lb/>zur Erledigung kommen konnte. Mitgeteilt von

<lb/>derselben.208

<lb/>XXXII. Verpflichtung des überlebenden Ehegatten, der den
<lb/>Beyseß hat, den Kindern Erziehung und Unterhalt
<lb/>zu gewähren. Solmser Landrecht, § 6 Teil II

<lb/>Tit. 28. Mitgeteilt von derselben.330

<lb/>XXXIII. Vollzug der Anordnung einer Vormundschaft über
<lb/>den großjährigen Haussohn im Testamente des Vaters
<lb/>erfordert, daß die Voraussetzungen einer Vormund- 
<lb/>schaft überhaupt vorliegen. Mitgeteilt von derselben 331
<lb/>XXXIV. Ernennung eines geeigneten Erziehers für ein un- 
<lb/>mündiges, unter Vormundschaft gestelltes Kind steht
<lb/>dem Öbervormund zu. Mitgeteilt von derselben 333
<lb/>XXX V. Besteht ein Recht eines Miterben, für sich allein die
<lb/>Überschreibung seines ideellen Anteils an einem
<lb/>Grundstück zu verlangen? Auslegung der Art. 4,

<lb/>5,12 des hessischen Jngrossationsgesetzes vom 21.Febr.

<lb/>1852. Mitgeteilt von derselben.334

<lb/>XXXVI. Die der Ehefrau nach Solmser Landrecht zustehende
<lb/>Befugnis, ihren abwesenden oder dauernd an der
<lb/>Leitung der Wirtschaft verhinderten Mann zu ver- 
<lb/>treten, erlischt mit der Rückkehr des Mannes oder
<lb/>der Beendigung der Verhinderung. Mitgeteilt von

<lb/>derselben.\ . . . 335

<lb/>XXXVII. Gültigkeit einer in die Form eines Kaufvertrags ge- 
<lb/>kleideten Schenkung. Eintrag in Kontrakten- und
<lb/>Schöffenbücher für Schenkungen über 100 Gulden
<lb/>(Solmser Landrecht) außer Übung. Mitgeteilt von

<lb/>derselben.337

<lb/>XXXVIII. Antrag einer Ehefrau auf Einschreibung des ihr
<lb/>wegen ihres eingebrachten Vermögens zustehenden
<lb/>gesetzlichen Hypothektitels auf die ihr selbst eigentüm- 
<lb/>lich angehörenden, in der Verwaltung ihres Mannes
<lb/>stehenden Liegenschaften, sowie auf ihren ideellen
<lb/>Anteil an den errungenschastlichen Liegenschaften.

<lb/>Mitgeteilt von derselben . ..337

<lb/>XXXIX. Wodurch wird ein auf Verwandtschaft beruhender
<lb/>Alimentations-Anspruch verwirkt? Mitgeteilt von

<lb/>derselben.339

<lb/>XL. Die fünfjährige Verjährung des Art. 9 des hessischen
<lb/>Verjährungsgesetzes tritt auch bei Verzugszinsen ein.
<lb/>Mitgeteilt von derselben. . ..340

<lb/>XLI. Verjährung von Händeln mit Vieh, Frucht und son- 
<lb/>stigen Landesprodukten nach Art. 14 Pos. 5 des
<lb/>Hessischen Verjührungsgesetzes vom 19. März 1853.
<lb/>Mitgeteilt von derselben.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0010.tif"
                n="x"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>XLII. Anspruch des Maklers auf Maklerlohn auch dann,
<lb/>wenn der Auftraggeber selbst das Zustandekommen
<lb/>des Geschäftes dolos verhindert hat. Mitgeteilt von

<lb/>derselben .

<lb/>XLIII. Unzulässigkeit der Wiederholung einer bereits wirksam
<lb/>vorgeschützten Einrede der Kompensation von Ehe- 
<lb/>brüchen in einem neuen Scheidungsverfahren. Mit- 
<lb/>geteilt von derselben .

<lb/>XLIY. Auslegung allgemeiner von einer Versicherungsgesell- 
<lb/>schaft in ihre Formulare zu Versicherungsverträgen
<lb/>aufgenommenen Versicherungsbedingungen. Mitge- 
<lb/>teilt von derselben .

<lb/>XLY. Die Wiedergabe eingekaufter Waren an ihre Mit- 
<lb/>glieder seitens einer Genossenschaft ist ein Verkauf
<lb/>von Waren eines Kaufmanns an einen Nichtkauf- 
<lb/>mann. Mitgeteilt von derselben.

<lb/>XLYI. Die Stellung eines Versicherungsagenten bedingt.nicht
<lb/>die Vollmacht zur Abschließung von Geschäften für
<lb/>den Auftraggeber; sie sind insbesondere nicht zur
<lb/>Gestattung von Fristen für die Prämienzahlung be- 
<lb/>fugt. Milgeteilt von derselben ......

<lb/>XLYII. Verlöbnisse bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit die
<lb/>Beobachtung irgend welcher Formvorschriften nicht.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>£LVIII. In dem Falle,wenn der Gläubiger eine dem Schuldner
<lb/>nicht gehörige Sache hat pfänden und versteigern
<lb/>lassen, steht dem geschädigten dritten Eigentümer
<lb/>gegen den pfändenden Gläubiger eine Bereicherungs- 
<lb/>klage auf Herausgabe des empfangenen Pfanderlöses

<lb/>nicht zu. Mitgeteilt von derselben.

<lb/>XLIX. Unter ortsüblichen Bedingungen bei Zwangsverstei- 
<lb/>gerungen sind die Bedingungen zu verstehen, welche
<lb/>bei freiwilligen Versteigerungen üblich sind. Mitgeteilt

<lb/>von derselben..

<lb/>L. Gültigkeit der für die Heiratsvermittelung eine Be- 
<lb/>lohnung zusichernden Verträge. Mitgeteilt von der- 
<lb/>selben .

<lb/>LI. Umfang der Ausübung des Jagdrechts durch die
<lb/>Gemeinde. Mitgeteilt von derselben . . . .

<lb/>LII. Beweislast beim Kauf auf Probe, wenn der Inhaber
<lb/>der Probe diese absichtlich oder fahrlässigerweise hat
<lb/>abhanden kommen oder unbrauchbar werden lassen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>LIII. Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 3
<lb/>Ziffer 1 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879.
<lb/>Umfang der Pflicht zur Rückgewähr gemäß § 7 des
<lb/>Anfechtungsgesetzes. Mitgeteilt von derselben

<lb/>LIY. Ein Handelsgebrauch, nach welchem Schweigen als
<lb/>Genehmigung gilt, besteht nicht' Mitgeteilt von
<lb/>derselben.
</p>
            <p>

               <lb/>341

<lb/>342

<lb/>343

<lb/>344

<lb/>346

<lb/>348

<lb/>349

<lb/>350

<lb/>352

<lb/>352

<lb/>354

<lb/>355


<lb/>357
</p>

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                n="xi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>LY. Im Falle der regelmäßigen Streitgenossenschaft sind
<lb/>gegenüber den einzelnen Streitgenossen ungleichartige
<lb/>und selbst widersprechende Entscheidungen zulässig.
<lb/>Mitgeteilt von derselben.358

<lb/>LYI. Pfändung eines Erbteilsanspruchs vor der Teilung
<lb/>bewirkt Pfandrecht an der Forderung, nicht an der
<lb/>herauszugebenden Sache. Mitgeteilt von derselben 360
<lb/>LYIL Für Ansprüche gegen Beamte sind gemäß Art. 20
<lb/>des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetz vom 3. September 1878 die Landgerichte auch
<lb/>dann zuständig, wenn der Anspruch gegen einen im
<lb/>Großherzogtum sich aufhaltenden Beamten eines an- 
<lb/>deren Staates gerichtet ist. Mitgeteilt von derselben 360

<lb/>LYIII. Verfahren nach Verwerfung einer unzulässigen Be- 
<lb/>schwerde. Keine sofortige Beschwerde gegen Ver- 
<lb/>fügungen, welche die bloße Anordnung einer Voll- 
<lb/>streckungshandlung enthalten. Mitgeteilt von der- 
<lb/>selben .362

<lb/>LIX. Nachlaßgericht ist das Gericht der belegenen Sache,
<lb/>im Falle es sich um einen im Ausland domiliziert
<lb/>gewesenen und dort mit Hinterlassung von Liegen- 
<lb/>schaften, die im Großherzogtum lagen, verstorbenen
<lb/>Inländer handelt. Mitgeteilt von derselben . . 363

<lb/>LX. Thatsachen, die in einer Ehescheidungssache nur zur
<lb/>Abwehr des Klagegrundes geltend gemacht werden,
<lb/>gehören nicht zu denjenigen, bezüglich deren die
<lb/>Eideszuschiebung ausgeschlossen ist. Mitgeteilt von
</p>
            <p>

               <lb/>derselben.364

<lb/>LXT. Die Berufung gegen ein die Anfechtungsklage eines
<lb/>Entmündigten abweisendes Urteil des Landgerichts
<lb/>ist dem Oberstaatsanwalt zuzustellen. Mitgeteilt von

<lb/>derselben.365

<lb/>LXI1. Verjährung von Gewerbesteuer-Kontraventionen. . 367

<lb/>LXIII. Aneinanderhängen von Wagen. Art. 266 P.-St.-G. 368

<lb/>LXIY. Vertrieb von Lotterieloosen. Art. 234 P.-St.-G. . 371
</p>
            <p>

               <lb/>LXY. Kostenverteilung, wenn die Staatsanwaltschaft und

<lb/>der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt haben . . . 373

<lb/>LXYI. Kostenverurteilung im Falle teilweisen Erfolges eines

<lb/>Rechtsmittels . . ,..375

<lb/>LXVII. Concessionspflicht bei Änderungen concessionspflichtiger

<lb/>Betriebe. § 147 Z. 2 Gewerbeordnung .... 377

<lb/>LXYIII. Reichsgesetz, betr. die Prüfung der Läufe und Ver- 
<lb/>schlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. 8 9 378

<lb/>LXIX. Verschuldung bei Übertretung eines Polizeigebots,

<lb/>insbesondere des § 368 Pos. 10 St.-G.-Bs. . . . 384

<lb/>LXX. Lagerhalter von Konsumvereinen. 88 33, 147 Ziff. 1

<lb/>der Gewerbeordnung.387

<lb/>LXXI. Übertretung des Jmpfgesetzes vom 8. Mai 1874,
<lb/>insbesondere 88 2, 10, 14 Abs. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>

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                n="xii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>LXXII. Unterlassung der Straßenreinigung.398

<lb/>LXXIII. Ist der Nebenkläger verpflichtet, einen Teil der Kosten
<lb/>zu tragen, wenn ihm nur ein Teil des Bußeanspruchs
<lb/>zuerkannt wird?.401

<lb/>C. Wsk*okog.405

<lb/>D. tßitevctvifd^e  210

<lb/>E. Li1sv«»vif«Ho Arrgsigsn.219, 409

<lb/>P. Arrzsigsn. 223, 411
</p>
            <p>

               <lb/>Druck von C. W. Leske in Darmstadl.
</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d3560e1407" ana="scope_-_1-155" type="article" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Best, ...">Dr. Best, Landgerichtsrat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Hüter- 
<lb/>rechts des ßntnrurfs eines bürgerlichen Kesetz-
<lb/>vnches für das Deutsche Weich»).

<lb/>Von Herrn Landgerichtsrat vr. Best in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rovrosrl.

<lb/>Auf keinem anderen Rechtsgebiete hängt das Volk so
<lb/>fest an dem Hergebrachten, als auf dem des ehelichen Güter- 
<lb/>rechtes und keine anderen Rechtsnormen werden darum auch,
<lb/>trotz der Erkenntnis vielfacher Unzweckmäßigkeit, so zäh
<lb/>festgehalten, als die güterrechtlichen. So kam es, daß das
<lb/>römische Recht, das auf fast allen anderen Gebieten das
<lb/>heimische Recht verdrängte, auf dem Gebiete des ehelichen
<lb/>Güterrechtes nur eine sehr beschränkte Geltung gewann
<lb/>und daß gerade auf diesem Gebiete der in Deutschland
<lb/>bestehende Rechtszustand ein überaus bunter ist. Von be- 
<lb/>sonderem Interesse ist darum die Frage, welche Stellung

<lb/>*) Inhalts anzeige. Vorwort. § 1. Stellungnahme des Ent- 
<lb/>wurfs. § 2. Allgemeines. § 3. Das gesetzliche eheliche Güterrecht.
<lb/>8 4. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. § 5. Eheverträge.
<lb/>§ 6. Die allgemeine Gütergemeinschaft. 8 7. Die Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft. 8 8. Die Fahrnisgemeinschaft. 8 9. Das Güterrechts-
<lb/>register. § 10. Übergangsbestimmungen.

<lb/>Archiv f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge. 7. Bd. (d. N. F. 18. Bd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0014.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>das künftige bürgerliche Gesetzbuch zu dem ehelichen Güter- 
<lb/>rechte einnimmt. Es interessiert, seine positiven Normen
<lb/>kennen zu lernen, mehr noch aber zu erörtern, inwieweit es
<lb/>dem Bestehenden Rechnung trägt. Diesem Bestreben ent- 
<lb/>sprang die nachstehende Abhandlung. Sie will zunächst die
<lb/>Rechtssätze des ehelichen Güterrechts des Entwurfs in
<lb/>systematischer Anordnung darstellen. Sie will weiter überall
<lb/>da, wo dies zum Zwecke leichteren Verständniffes geboten
<lb/>erscheint, die Erwägungen aufführen, denen die aufgestellten
<lb/>Normen entspringen. Ferner will sie auf die Verschieden- 
<lb/>heiten des Entwurfs erster und zweiter Lesung und deren
<lb/>Gründe Hinweisen. Ganz besonders aber soll das Ver- 
<lb/>hältnis des Rechts des Entwurfs zu dem im Großherzog- 
<lb/>tum Hessen geltenden Güterrechte erörtert und untersucht
<lb/>werden, ob und in welchem Maße der Übergang aus dein
<lb/>bestehenden in's kommende Recht mit Schwierigkeiten ver- 
<lb/>bunden ist. Der eigentlichen Aufgabe der Abhandlung wird
<lb/>zweckmäßig ein Zweifaches vorangeschickt. Es gilt zunächst
<lb/>einen Blick in die Werkstätte des Gesetzgebers zu thun und
<lb/>die Erwägungen kennen zu lernen, auf Grund deren er
<lb/>zur Wahl und Ausgestaltung seines Systems gelangt ist.
<lb/>Dann müssen andeutungsweise die Grundsätze des Entwurfs
<lb/>über verschiedene Materier: berührt werden, die der Ent- 
<lb/>wurf im ehelichen Güterrechte nicht erwähnt, deren Kenntnis
<lb/>aber zum Verständnis des letzter« erforderlich erscheint.

<lb/>8 1.

<lb/>Stellungnahme des Entwurfs.

<lb/>Gegenüber dem ehelichen Güterrechte konnte der Ent- 
<lb/>wurf eine dreifach verschiedene Stellung einnehmen. Er
<lb/>konnte zunächst mit Rücksicht darauf, daß in Deutschland
<lb/>weit über 100 eheliche Güterrechte der verschiedensten Systeme
<lb/>gelten, das eheliche Güterrecht völlig der Regelung der
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0015.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Landesgesetzgebung überlassen. Er konnte ferner die Haupt- 
<lb/>gruppen der zur Zeit geltenden Systeme regeln und dann
<lb/>selbst oder durch die Landesgesetzgebung bestimmen, in welchen
<lb/>Teilen Deutschlands das eine oder andere System gelten
<lb/>soll. Der dritte Weg war die einheitliche Normierung des
<lb/>gesetzlichen Güterrechtes für ganz Deutschland.

<lb/>Die Überlassung des ehelichen Güterrechtes an die Landes- 
<lb/>gesetzgebung erschien aus einem Grunde von vornherein
<lb/>ausgeschloffen. Das eheliche Güterrecht hängt mit den
<lb/>übrigen Rechtsmaterien so eng zusammen, daß durch den
<lb/>Mangel einheitlicher Behandlung Verwirrung und Unsicher- 
<lb/>heit entstehen muß. Der zweite Weg, der als Regional- 
<lb/>system bezeichnet wird, hat zahlreiche Verteidiger gefunden.
<lb/>Dieselben sind der Ansicht, daß die Feststellung eines ein- 
<lb/>heitlichen gesetzlichen Güterrechts mit Rücksicht auf die große
<lb/>prinzipielle Verschiedenheit der bestehenden Rechte untunlich
<lb/>sei und die Zusammenfassung der verschiedenen Güterrechte
<lb/>nach ihren Hauptgruppen dem praktischen Bedürfniß vollauf
<lb/>genüge. Sie führen aus, daß ein einheitliches eheliches
<lb/>Güterrecht auch nur dem Grundgedanken nach in Deutsch- 
<lb/>land nicht existire, daß eine Entwickelung in konvergirender
<lb/>Richtung niemals stattgefunden habe, daß es die Aufgabe
<lb/>des Gesetzgebers sei, Recht zu finden und nicht Recht zu
<lb/>machen und daß selbst, wenn er letzteres einmal thun wolle,
<lb/>das Prinzip der Vertragsfreiheit die Einheitlichkeit des Ge- 
<lb/>schaffenen wieder gefährde. Die Mehrheit der Kommission
<lb/>trat diesen Anschauungen nicht bei. Sie war der Ansicht,
<lb/>daß aus der Verschiedenheit der in Deutschland geltenden
<lb/>ehelichen Güterrechte die schwersten Mißstände, besonders
<lb/>betreffs des Verhältnisses der Ehegatten nach außen ent- 
<lb/>springen. Die Frage nach den Grenzen des dem Ehe- 
<lb/>manne zustehenden Verfügungsrechtes über das Vermögen
<lb/>der Frau und nach der Haftung des einen Ehegatten für
<lb/>die Schulden des anderen seien von einschneidendster Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>deutung für den Verkehr und erwachse aus ihrer ver- 
<lb/>schiedenen Beantwortung die empfindlichste Rechtsunsicher- 
<lb/>heit. Auch den Einwand, daß der Gesetzgeber nicht Recht
<lb/>zu schaffen habe, ließ die Kommission nicht gelten. Dies
<lb/>ist nach ihrer Ansicht dann der Fall, wenn es sich um eine
<lb/>stetige Fortentwicklung auf einheitlicher Grundlage handelt,
<lb/>nicht aber da, wo nach langer politischer Zersplitterung
<lb/>ein einheitliches Recht wieder gewonnen werden soll. Hier
<lb/>muß der Gesetzgeber versuchen, aus der Vielgestaltigkeit des
<lb/>bestehenden Rechtes diejenigen Sätze auszuwählen, die am
<lb/>meisten zur Geltung in ganz Deutschland geeignet erscheinen
<lb/>und so in gewissem Sinne neues Recht schaffen. Zulässig
<lb/>ist dies allerdings nur dann und insoweit, als Aussicht vor- 
<lb/>handen ist, daß die geschaffenen Normen in das Rechtsbe- 
<lb/>wußtsein des Volkes eindringen werden. Wären die realen
<lb/>Verhältnisse in Deutschland so verschieden, daß sich für alle
<lb/>gemeinsame Rechtsnormen nicht finden laffen, dann müßte
<lb/>auf Herstellung eines einheitlichen Rechtes nach dieser Rich- 
<lb/>tung hin verzichtet werden. Eine Prüfung zeigt indeß,
<lb/>daß die verschiedenartige Regelung des ehelichen Güter- 
<lb/>rechtes auf einer Verschiedenheit der geistigen Eigentümlich- 
<lb/>keit der deutschen Völkerstämme oder einer Verschiedenheit
<lb/>der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beruht. Das Dotal-
<lb/>recht, dessen Geltungsgebiet ohnedies nur ein kleines ist,
<lb/>ist nur durch die Reception des römischen Rechtes zur
<lb/>Geltung gelangt und kann darum Anspruch auf Berück- 
<lb/>sichtigung wegen lokaler Eigentümlichkeit seines Herrschafts- 
<lb/>bezirkes nicht machen. Auch für die Güterrechte deutsch- 
<lb/>rechtlichen Ursprungs gilt indeß der voraufgestellte Satz.
<lb/>Wenn diese sich auch von gewissen gemeinsamen An- 
<lb/>schauungen aus nach den verschiedensten Richtungen hin
<lb/>entwickelt haben, die Vereinigung des beiderseitigen Ver- 
<lb/>mögens bald mehr, bald weniger intensiv, das Verwaltungs- 
<lb/>recht des Mannes bald mehr, bald weniger umfangreich
</p>

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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>sich gestaltet hat und eine Nachwirkung der Ehe auf erb- 
<lb/>rechtlichem Gebiete bald in größerer, bald in geringerer
<lb/>Ausdehnung anerkannt ist, so liegt dieser verschiedenen Ent- 
<lb/>wickelung doch nicht eine Eigenartigkeit der verschiedenen
<lb/>Stämme oder eine Verschiedenheit der wirtschaftlichen Ver- 
<lb/>hältnisse zu Grunde. Die allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>beispielsweise gilt in Ost- und Westpreußen, in Würzburg
<lb/>und Bayreuth, in Posen und Westfalen, in Fulda und
<lb/>Bamberg, in Nürnberg, Bremen und Hamburg, wie in der
<lb/>Grafschaft Erbach. Sie gilt also unter den verschieden- 
<lb/>artigsten wirtschaftlichen Verhältnissen im Norden und
<lb/>Süden, im Osten und Westen von Deutschland. Überall
<lb/>aber ist ihr Gebiet unter ganz gleichartigen Verhältnissen
<lb/>mit dem Geltungsgebiet anderer Güterrechtssysteme durch- 
<lb/>setzt. Sie ist weder auf die Städte, noch auf das Land
<lb/>beschränkt und ebensowenig dort wie hier ausschließlich herr- 
<lb/>schend. Den großen Handelsstädten Bremen und Hamburg
<lb/>mit allgemeiner Gütergemeinschaft stehen Berlin und Leipzig
<lb/>mit Verwaltungsgemeinschaft und Frankfurt mit Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft gegenüber. — Auch die Gemeinschaft des
<lb/>beweglichen Vermögens und der Errungenschaft, die das
<lb/>linke Rheinufer und Baden beherrscht, hängt nicht mit den
<lb/>tatsächlichen Verhältnissen ihres Geltungsgebietes zusammen.
<lb/>Sie verdankt ihre Geltung der Einführung des code civil
<lb/>und entspricht, wie zahlreiche Eheverträge darthun, wenn
<lb/>sie auch im Allgemeinen Wurzel gefaßt hat, doch nicht voll- 
<lb/>ständig den Bedürfnissen und Anschauungen der Bevölke- 
<lb/>rung. — Die Errungenschaftsgemeinschaft hat ihren Haupt- 
<lb/>sitz in Süddeutschland. Da sie indeß hier mannigfach mit
<lb/>allgemeiner Gütergemeinschaft und getrenntem ehelichem
<lb/>Güterrechte durchsetzt ist, auch in anderen Gegenden Deutsch- 
<lb/>lands gilt und in ihrer heutigen Gestalt nicht sehr alten
<lb/>Ursprungs ist, ist auch sie mit Stammeseigentümlichkeiten
<lb/>und besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verknüpft.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gleiche gilt von den verschiedenen Formen des ge- 
<lb/>trennten Güterrechtes und den zahlreichen bestehenden Misch- 
<lb/>systemen und erhellt daraus, daß nicht territoriale Verhält- 
<lb/>nisse und Bedürfnisse, sondern nur die Verschiedenheit der
<lb/>Ansichten über den inneren Wert der verschiedenen Systeme
<lb/>und die Macht der Gewohnheit für den jetzigen Zustand
<lb/>des ehelichen Güterrechtes in Deutschland bestimmend ge- 
<lb/>wesen sind.

<lb/>Hiernach sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen
<lb/>nach Ansicht der Kommission die bestehende bunte Mannig- 
<lb/>faltigkeit der ehelichen Güterrechte der höheren Forderung
<lb/>nationaler Rechtseinheit weichen muß. Frankreich und
<lb/>Oesterreich, sowie einzelne deutsche Staaten sind in gleichem
<lb/>Sinne vorangegangen und beabsichtigte auch unser hessischer
<lb/>Entwurf ein einheitliches eheliches Güterrecht für das Groß- 
<lb/>herzogtum zu schaffen. War hiernach ein nationales Güter- 
<lb/>recht zu schaffen, so war doch auch anderseits der allent- 
<lb/>halben herrschenden Anhänglichkeit an das Bestehende Rech- 
<lb/>nung zu tragen. Es mußte darum an dem Prinzip der
<lb/>Vertragsfreiheit festgehalten und überdies die Herstellung
<lb/>eines dem bisherigen Rechte entsprechenden Zustandes thun-
<lb/>lichst erleichtert werden. Dies hat in der Weise zu geschehen,
<lb/>daß das Gesetz die wesentlichsten jetzt gesetzlich geltenden
<lb/>als vertragsmäßige Güterstände regelt.

<lb/>Unterläßt es dies, so wird die Erreichung des vorauf- 
<lb/>geführten Zweckes wesentlich erschwert. Manche Verhält- 
<lb/>nisse des bisherigen Rechtes, wie z. B. das Verhältnis des
<lb/>Gesamtgutes und dasjenige der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft lassen sich in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften
<lb/>überhaupt nicht vertragsmäßig regeln und würde die Menge
<lb/>der entstehenden Zweifel und Unklarheiten wohl die Meisten
<lb/>abhalten, Eheverträge abzuschließen. Eine solche Verküm- 
<lb/>merung der Vertragsfreiheit würde aber als schwere Be- 
<lb/>drückung umsomehr empfunden, als gerade die Einführung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güierrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>eines einheitlichen Rechtes das Bedürfnis vertragsmäßiger
<lb/>Regelung wesentlich erhöht. Selbstverständlich ist es, daß
<lb/>den Beteiligten nur hinsichtlich des wirtschaft- 
<lb/>lichen Resultates die Schaffung eines dem bisherigen
<lb/>Rechte entsprechenden Zustandes ermöglicht werden kann.
<lb/>Eine Berücksichtigung der juristischen Eigentümlich- 
<lb/>keiten der bisherigen Güterrechte geht nicht an, es muß
<lb/>sich vielmehr das vertragsmäßige Güterrecht des Entwurfs
<lb/>hinsichtlich seiner juristischen Konstruktion an das gesetzliche
<lb/>anschließen. Die Kommiffion hatte hiernächst zu prüfen,
<lb/>welches der geltenden Systeme dem zu schaffenden gesetzlichen
<lb/>Güterrechte zu Grunde zu legen sei. Bei Entscheidung
<lb/>dieser Frage wurde im Wesentlichen erwogen: Das Dotal-
<lb/>recht, das der Ehe an sich einen Einfluß auf die Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse der Gatten nicht einräumt, macht mehr
<lb/>als jedes andere System die Stellung der Frau zu einer
<lb/>selbständigen und gesicherten und hat darum auch der All- 
<lb/>gemeine deutsche Frauenverein um Annahme dieser Basis
<lb/>gebeten. Das Dotalrecht steht indeß mit der geschichtlichen
<lb/>Entwickelung des deutschen Rechts in entschiedenem Wider- 
<lb/>spruche. Nach deutschrechtlicher Auffassung soll durch den
<lb/>Eheabschluß unmittelbar, nicht erst durch Bestellung einer
<lb/>äv8, eine den Zwecken der Ehe entsprechende Gestaltung der
<lb/>vermögensrechtlichen Verhältniffe der Ehegatten eintreten.
<lb/>Die Macht dieses deutschen Rechtsbewußtseins, die gerade
<lb/>hier der Rezeption des römischen Rechtes widerstanden hat,
<lb/>weist der Gesetzgebung ihren Weg an und läßt dem subjek- 
<lb/>tiven Ermessen über den Vorzug einer anderen Auffassung
<lb/>keinen Spielraum. War man hiernach auf die deutschrecht- 
<lb/>lichen Systeme angewiesen, so erschien im Hinblick auf deren
<lb/>tiefeinschneidende Unterschiede eine Verschmelzung derselben
<lb/>zu einem einheitlichen Systeme ausgeschlossen und mußte
<lb/>man sich darum für das eine oder andere entscheiden.
<lb/>Dabei waren einerseits der Umfang der dermaligen Geltungs-
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>gebiete und andererseits die eigentümlichen Vorzüge und
<lb/>Nachtheile der einzelnen Systeme ins Auge zu fassen. Was
<lb/>zunächst die Geltungsgebiete anlangt, so beherrscht die allge- 
<lb/>meine Gütergemeinschaft, einschließlich der ihr zunächst ver- 
<lb/>wandten Systeme, ein solches von etwa 11.000.000 Ein- 
<lb/>wohnern. Auf die Mobiliargemeinschaft fallen etwa 7.200.000
<lb/>und auf die Errungenschaftsgemeinschaft etwa 7.000.000
<lb/>Einwohner. Für das getrennte Güterrecht ergibt sich ein
<lb/>Geltungsgebiet von etwa 17.000.000 Einwohnern, da die
<lb/>deutschrechtliche Verwaltungsgemeinschaft etwa 14.000.000
<lb/>und das ihr nahe verwandte Dotalrecht etwa 3.000.000 Ein- 
<lb/>wohner beherrscht. Da hiernach ein durchschlagendes num- 
<lb/>merisches Übergewicht nicht besteht, fragt es sich, ob das
<lb/>eine oder andere deutschrechtliche Gütersystem aus inneren
<lb/>Gründen besonders geeignet erscheint, als gesetzliches Güter- 
<lb/>recht in ganz Deutschland eingeführt zu werden.

<lb/>Den weitgehendsten Einfluß auf die Vermögensverhält- 
<lb/>nisse der Ehegatten übt das System der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft. Es vereinigt die beiden Vermögen der Ehe- 
<lb/>gatten zu einem untrennbaren Gesamtgut, begründet grund- 
<lb/>sätzlich eine Haftung des einen Ehegatten für die Schulden
<lb/>des anderen und verleiht dem Manne der Regel nach eine
<lb/>fast ausschließliche Verfügungsmacht. Die Verhältniffe nach
<lb/>außen gestalten sich dadurch denkbar einfach, der Kredit des
<lb/>Mannes wird erhöht und dessen Gläubigern durch die un- 
<lb/>beschränkte Haftung des Gesamtgutes die weitgehendste
<lb/>Sicherheit geschaffen. Auch bei Auflösung der Ehe gestalten
<lb/>sich die Verhältnisse einfach. Ein Zerfallen des Gesamtguts
<lb/>in seine ursprünglichen Bestandteile ist ausgeschlossen und
<lb/>darum nur eine Verteilung nach Quoten möglich. Ist die
<lb/>Ehe beerbt, so tritt zumeist fortgesetzte Gütergemeinschaft
<lb/>und erst nach Beendigung derselben Abteilung ein. Jede
<lb/>Abrechnung und jede Untersuchung des ursprünglichen Ver-
<lb/>mögensftandes wird vermieden und durch die fortgesetzte
</p>

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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Gütergemeinschaft eine schonende Überleitung bewerkstelligt.
<lb/>Diesen Vorzügen des Systems stehen andererseits erhebliche
<lb/>Nachteile gegenüber. Zunächst kann gerade in der Quoten- 
<lb/>teilung eine Härte gegen den überlebenden Gatten liegen.
<lb/>War er reich und der Vorverftorbene arm, so verliert er
<lb/>mit dem Ehegatten zugleich die Hälfte seines Vermögens.
<lb/>Die Maßnahmen, die die bestehenden Rechte gegen diesen
<lb/>Mißstand ergriffen haben, haben sich teils als unzureichend
<lb/>erwiesen, teils stehen sie mit dem Wesen des Systems im
<lb/>Widerspruch. Einen weiteren Nachteil des Systems erblickt
<lb/>die Kommiffion darin, daß es die Teilung des Grundbe- 
<lb/>sitzes und seinen Übergang aus der einen in die andere
<lb/>Familie befördert. Wenn auch in den dermaligen Geltungs- 
<lb/>gebieten der allgemeinen Gütergemeinschaft Dem vielfach
<lb/>durch Gutsübergabe an eines der Kinder vorgebmgt wird,
<lb/>so war man doch der Ansicht, daß die Neueinführung des
<lb/>Systems in legenden eines geschlossenen großen oder bäuer- 
<lb/>lichen Grundbesitzes auf entschiedenen Widerstand stoßen
<lb/>werde. Der größte Mißstand des Systems wurde in der
<lb/>mit demselben notwendig verbundenen Gefährdung der
<lb/>Interessen der Frau gefunden. Eine gewisse Bewegungs- 
<lb/>freiheit muß dem Manne notwendig gelassen werden. Die
<lb/>Haftung des Gesamtguts aber für alle von dem Manne
<lb/>kontrahierten Schulden unterwirft dasselbe jedenfalls mittel- 
<lb/>bar vollständig der einseitigen Verfügung und dadurch
<lb/>eventuell dem Leichtsinne und der Mißwirtschaft des Mannes.

<lb/>Wenn man dem gegenüber vielfach der Frau das Recht
<lb/>verliehen hat, im Falle der Gefährdung Absonderung zu
<lb/>verlangen, so zerreißt einmal die Geltendmachung dieses
<lb/>Rechts das sittliche Verhältnis zwischen den Ehegatten und
<lb/>anderseits kommt auch die Hülfe der Regel nach zu spät.
<lb/>Hiernach betrachtete man die Nachteile des Systemes als
<lb/>überwiegend. — Auch die Mobiliargemeinschaft des fran- 
<lb/>zösischen Rechtes (Gemeinschaft der Fahrnis und der Er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>rungenschaft) erschien der Kommission zur Einführung als
<lb/>gesetzliches Güterrecht nicht geeignet. Es fiel hier entschei- 
<lb/>dend ins Gewicht die völlige Prinziplosigkeit des Maßstabes,
<lb/>nach dem der Umfang des gemeinsamen Gesamtgutes be- 
<lb/>stimmt wird. Bringt der eine Ehegatte nur Mobilien, der
<lb/>andere nur Liegenschaften ein, so verliert der erstere nach
<lb/>Auflösung der Ehe sein halbes Vermögen, ohne etwas da- 
<lb/>gegen zu erlangen. — Als das Gemüt in hohem Maße
<lb/>ansprechend wurden die Grundprinzipien der Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft bezeichnet. Der Eheabschluß ändert bei
<lb/>ihr an dem Vermögen der beiderseitigen Ehegatten nichts.

<lb/>Die begründete persönliche Lebensgemeinschaft aber
<lb/>soll sich auch in vermögensrechtlicher Richtung da- 
<lb/>durch bethätigen, daß Alles, was die Ehegatten mit ihren
<lb/>physischen, geistigen und Vermögenskräften erwerben, ge- 
<lb/>meinsam wird, gemeinsam darum aber auch die ehelichen
<lb/>Lasten getragen werden. Reicht der eheliche 'Erwerb zur
<lb/>Deckung derselben nicht aus, dann muß das Fehlende grund- 
<lb/>sätzlich von beiden Ehegatten zugeschossen werden, während
<lb/>ein nach Auflösung der Ehe sich ergebender Überschuß den
<lb/>Ehegatten gemeinsam ist. Die Bedenken, die bei Beratung
<lb/>des ersten Entwurfs diesem Systeme entgegengesetzt wurden,
<lb/>sind wesentlich folgende: Zunächst stehe, wie bei der allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft, dem Manne mehr oder weniger
<lb/>uneingeschränkt die Verwaltung nicht nur der Errungen- 
<lb/>schaft, sondern auch des Sonderguts der Frau zu und liege
<lb/>die Bestimmung über Art und Maß der für das eheliche
<lb/>Leben zu machenden Aufwendungen in seiner Hand. Da
<lb/>die Frau ihren Anteil an der Einbuße tragen müsse, sei
<lb/>also auch hier mittelbar das ganze Vermögen derselben dem
<lb/>Leichtsinne und der Mißwirtschaft des Mannes preisgegeben.
<lb/>Befreie man nach dem Beispiele vieler geltenden Rechte
<lb/>(z. B. der hesiischen Verordnung von 1795) die Frau direkt
<lb/>oder indirekt von der Teilnahme an der Einbuße, dann
</p>

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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kermtnis des ehelichen Güterrechts re.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>werde dieselbe ungerechtfertigt begünstigt und das Prinzip
<lb/>durchbrochen. Ein großer Mißstand bestehe auch in der
<lb/>Komplikation des Verhältniffes der Ehegatten nach außen
<lb/>hin. Es werde bei der Errungenschaftsgemeinschaft zwischen
<lb/>Sonderschulden und gemeinsamen Schulden der Ehegatten,
<lb/>d. h. Eheschulden, unterschieden. Die Unterscheidung sei
<lb/>prinzipiell richtig, aber wegen der natürlichen Unbestimmt-
<lb/>heit der ihr zu Grunde liegenden Begriffe praktisch schwer
<lb/>zu handhaben. Es gingen darum die Bestimmungen darüber,
<lb/>was Sonder- und was Eheschuld sei, ebenso sehr ausein- 
<lb/>ander, wie die Normen darüber, was für die eine und für
<lb/>die andere Schuldengattung hafte. Sehr schwierig sei auch
<lb/>die Festsetzung des Verhältniffes der Errungenschaft zu den
<lb/>Sondergütern. Um festzustellen, ob eine Errungenschaft
<lb/>vorhanden sei und worin dieselbe bestehe, müsse nicht nur
<lb/>das ursprüngliche und nachträglich durch Erbfolge und
<lb/>Schenkung erworbene Vermögen des Mannes und der Frau
<lb/>festgestellt, sondern es müßten auch alle Verwendungen, die
<lb/>während der Dauer der Ehe von einer der beiden Massen
<lb/>auf die andere oder auf die gemeinsame Errungenschaft
<lb/>oder umgekehrt von dieser auf jene gemacht worden seien,
<lb/>ermittelt und ersetzt werden. Um nach dieser Richtung dem
<lb/>Rechte streng Genüge zu thun, müßte nicht nur beim Ehe- 
<lb/>abschluß ein Inventar errichtet, sondern auch während der
<lb/>Dauer der Ehe fortlaufend Rechnung geführt werden. Daß
<lb/>dies in der Praxis nicht geschehe, sondern meist einfach der
<lb/>Vermögensftand bei Eingehung und bei Auflösung der Ehe
<lb/>verglichen und das Verhältnis in groben Zügen vergleichs- 
<lb/>weise geregelt werde, sei richtig. Gerade diese Notwendig- 
<lb/>keit gütlicher, statt rechtmäßiger Ordnung bekunde aber einen
<lb/>schweren Mangel des Systems und beweise, daß es nicht
<lb/>so einfach klar und praktisch leicht zu handhaben sei, wie
<lb/>dies ein einheitliches eheliches Güterrecht notwendig sein
<lb/>müsse. Als bei Beratung des zweiten Entwurfes von ver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0024.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>schiedenen Seiten dargelegt wurde, daß diese angeblichen
<lb/>Schwierigkeiten der Abrechnung zwischen den verschiedenen
<lb/>Vermögensmasten keineswegs so erhebliche seien, gab man
<lb/>dies nach. Man verkannte auch nicht, daß das System der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft den kleineren und mittleren
<lb/>Verhältnissen darum besonders gerecht werde, weil in den- 
<lb/>selben vielfach die Frau in gleichem Maße am Erwerbe
<lb/>teilnehme und deswegen auch einen entsprechenden Anteil
<lb/>an der Errungenschaft beanspruchen dürfe. Gleichwohl ver- 
<lb/>harrte man — nunmehr unter Hinweis auf den geringen
<lb/>Umfang des Geltungsgebietes der Errungenschaftsgemein- 
<lb/>schaft — bei der Ablehnung derselben.

<lb/>Das System der Verwaltungsgemeinschaft, das nach
<lb/>weiterer Ablehnung verschiedener Mischsysteme der Erörte- 
<lb/>rung der Kommisiion unterlag, ändert an der Zuständigkeit
<lb/>des beiderseitigen Vermögens nichts. Wohl aber soll, wie
<lb/>bei der Errungenschaftsgemeinschaft, der Ertrag des
<lb/>beiderseitigen Vermögens und der beiderseitigen Arbeit zur
<lb/>Bestreitung der ehelichen Lasten verwendet und zu diesem
<lb/>Zwecke das Vermögen der Frau mit dem des Mannes in
<lb/>der Hand des letzteren vereinigt sein. Abweichend von der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft erfolgt aber die Ausführung
<lb/>dieses Gedankens in der Art, daß — abgesehen von einem
<lb/>selbständigen Erwerb der Frau —- der Ertrag des beider- 
<lb/>seitigen Vermögens und der beiderseitigen Arbeit dem Manne
<lb/>als alleiniges Eigentum überlasten wird, dieser dagegen
<lb/>aber auch verpflichtet wird, allein die ehelichen Lasten zu
<lb/>tragen. Gegen die Gerechtigkeit dieses Weges sind für die
<lb/>Regel Einwendungen nicht zu erheben. Der Mann ist
<lb/>regelmäßig der hauptsächlich erwerbende Teil und hängt
<lb/>also vorwiegend von ihm der Betrag der Einnahme ab.
<lb/>Da er anderseits auch kraft seines hausherrlichen Rechtes
<lb/>den Betrag der Ausgaben bestimmt, erscheint es durchaus
<lb/>billig, ihn dafür verantwortlich zu machell, daß die Ein-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0025.tif"
                   n="13"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>^Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 13
</p>
               <p>

                  <lb/>nahmen die Ausgaben decken und für ein Defizit ihn allein
<lb/>haften zu laffen. Wie er allein die Gefahr trägt, muß ihm
<lb/>dann aber auch allein der etwaige Überschuß zufallen. Ein
<lb/>wesentlicher Vorzug dieses Systems besteht in der Einfach- 
<lb/>heit der Grundsätze 'über die Schuldenhaftung. Einen
<lb/>Unterschied zwischen Eheschulden und Sonderschulden kennt
<lb/>die Verwaltungsgemeinschaft nicht. JederWhegatte haftet
<lb/>nach allgemeinen Grundsätzen für die in seiner Person ent- 
<lb/>standenen Schulden und nur für diese. Inwieweit die Frau
<lb/>durch die Verwaltung des Mannes behindert ist, über ihr
<lb/>Sondergut zu verfügen, davon wird später die Rede sein.
<lb/>Das System der Verwaltungsgemeinschaft läßt es auch zu,
<lb/>die Verfügungsbefugnis des Mannes über das Frauengut
<lb/>in angemessener Weise zu regeln. Da, zufolge der nur
<lb/>äußerlichen Vereinigung des beiderseitigen Vermögens in
<lb/>der Hand des Mannes, dem Manne die freie Disposition
<lb/>über sein eigenes Vermögen verbleibt, kann im Gegensätze
<lb/>zur allgemeinen Gütergemeinschaft das Verfügungsrecht des
<lb/>Mannes so geordnet werden, wie es im Hinblick auf die
<lb/>Sicherheit der Frau einer- und die Stellung des Mannes
<lb/>und die Sicherheit des Verkehrs anderseits am Zweckmäßig- 
<lb/>sten erscheint. So hat die Verwaltungsgemeinschaft vor
<lb/>der allgemeinen Gütergemeinschaft die größere Sicherheit
<lb/>der Ehefrau und vor der Errungenschaftsgemeinschaft die
<lb/>größere Einfachheit der praktischen Handhabung voraus.
<lb/>Wenn beide Systeme dem überlebenden Ehegatten Ansprüche
<lb/>an das Vermögen des Verstorbenen sichern, die sich aus der
<lb/>Verwaltungsgemeinschaft an sich nicht ergeben, so kann dem
<lb/>praktischen Bedürfnis nach dieser Richtung hin durch erb- 
<lb/>rechtliche Bestimmungen Rechnung getragen werden. In
<lb/>dieser Weise kann denn auch die bei Auflösung der Ver- 
<lb/>waltungsgemeinschaft erforderliche Vermögensauseinander- 
<lb/>setzung ihrer Härten wesentlich entkleidet werden. Entschei- 
<lb/>dend für die Einführung der Verwaltungsgemeinschaft als
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0026.tif"
                   n="14"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzliches eheliches Güterrecht, kam demnächst Folgendes in
<lb/>Betracht: Es ist bei dem Prinzips der Vertragsfreiheit vor- 
<lb/>sichtiger und richtiger, die kraft Gesetzes eintretende Än- 
<lb/>derung in den Güterverhältnissen auf das geringere Maß
<lb/>zu beschränken und den Beteiligten die Erweiterung durch
<lb/>Vertrag zu überlassen, als umgekehrt zu verfahren. Wenn
<lb/>das Gesetz, wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, den
<lb/>Gläubigern das Recht gibt, sich an das Vermögen beider
<lb/>Ehegatten zu halten, diesen aber zugleich die Befugnis zu- 
<lb/>gesteht, durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes
<lb/>unter sich, das gesetzliche Recht des Gläubigers auszuschließen,
<lb/>so verleitet es dadurch den Gläubiger zw einem Vertrauen,
<lb/>das zu täuschen es den Ehegatten gestattet. Um diesem
<lb/>Widerspruche zu entgehen, hat man Bestimmungen getroffen,
<lb/>die die Wirksamkeit einschränkender Eheverträge gegenüber
<lb/>Dritten von deren allgemeinem Bekanntwerden abhängig
<lb/>machen. Alle derartigen Vorschriften indeß sichern vor
<lb/>Täuschungen nicht und darum unterliegt das Prinzip der
<lb/>Vertragsfreiheit bei weitgehender gesetzlicher Gütergemein- 
<lb/>schaft ernsten Bedenken. Ganz unbedenklich erscheint die
<lb/>Vertragsfreiheit dagegen bei gesetzlich bestehender Verwal- 
<lb/>tungsgemeinschaft. Die abgeschloffenen Eheverträge werden
<lb/>der Regel nach einen den Gläubigern günstigeren Güterstand
<lb/>herbeiführen und ist darum jede Gefährdung des Verkehrs-
<lb/>intereffes ausgeschloffen.

<lb/>Auf Grund voraufgeführter Erwägungen wurde bei Be- 
<lb/>ratung des ersten Entwurfs die Einführung der Verwal- 
<lb/>tungsgemeinschaft als gesetzliches Güterrecht für das Deutsche
<lb/>Reich beschlossen. Als bei Beratung des zweiten Entwurfs
<lb/>Stimmen zu Gunsten der Errungenschaftsgemeinschaft laut
<lb/>wurden, wurde überdies der Umfang des dermaligen Herr- 
<lb/>schaftsgebietes und der Umstand geltend gemacht, daß die
<lb/>Verwaltungsgemeinschaft in Preußen und Sachsen im
<lb/>Wesentlichen geltendes Recht sei.
</p>

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                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 15
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 2.

<lb/>Allgemeines.

<lb/>Bereits einleitend wurde bemerkt, daß der Erörterung
<lb/>des ehelichen Güterrechts selbst einzelne allgemeinere Grund- 
<lb/>sätze des Entwurfs voranzuschicken sind.

<lb/>I. Das vierte Buch des Entwurfs behandelt im zweiten
<lb/>Titel des ersten Abschnitts die Voraussetzungen der Ein- 
<lb/>gehung der Ehe. Die bezüglichen Vorschriften, die diejenigen
<lb/>des Personenstandsgesetzes über die Erfordernisse der Ehe- 
<lb/>schließung zu ersetzen bestimmt sind, stimmen mit den letzteren
<lb/>im Wesentlichen überein. Von den Abweichungen interessieren
<lb/>hier nur folgende:

<lb/>1) Die Ehemündigkeit des Mannes tritt nach dem Ent- 
<lb/>würfe erst mit der Volljährigkeit, nicht mit dem vollendeten
<lb/>zwanzigsten Lebensjahre ein. Eine Dispensation von der
<lb/>Ehemündigkeit ist nur betreffs der Frau, nicht auch betreffs
<lb/>des Mannes zulässig. Man ging bei Beratung des zweiten
<lb/>Entwurfes davon aus, daß es zu unnötigen Weiterungen
<lb/>im Gesetzbuche führen werde, wenn man noch besondere
<lb/>Vorschriften über die Rechtsstellung des minderjährigen Ehe- 
<lb/>mannes aufnehmen müffe. In den vereinzelten Fällen, in
<lb/>denen ein Minderjähriger ein berechtigtes Jntereffe habe,
<lb/>eine Ehe zu schließen, reiche das Institut der Volljährig- 
<lb/>keitserklärung aus, um ihm diese Möglichkeit zu eröffnen.
<lb/>Mit Rücksicht auf eben diese sei auch die Zulassung eines
<lb/>Dispenses von dem Erforderniffe der Volljährigkeit bei
<lb/>Männern nicht geboten.

<lb/>2) Eheliche Kinder bedürfen nach dem Entwürfe ohne
<lb/>Rücksicht auf ihr Geschlecht bis zum fünfundzwanzig- 
<lb/>sten Jahre zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung
<lb/>ihres Vaters und bezw. ihrer Mutter. Wird diese elter- 
<lb/>liche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so
<lb/>hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag des
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0028.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kindes zu ersetzen, falls sie ohne wichtigen Grund ver- 
<lb/>weigert worden ist. Man ging davon aus, daß es im
<lb/>Gegensätze zum Personenstandsgesetze angemessen sei, die
<lb/>Töchter den Söhnen gleichzustellen und daß die Ergänzung
<lb/>der Einwilligung zweckmäßiger bei dem Vormundschafts- 
<lb/>richter, als im Wege des Prozeßverfahrens erwirkt werde.
<lb/>Der Vormundschaftsrichter werde häufiger eine eigene
<lb/>Kenntnis der in Betracht kommenden Familienverhältnisse
<lb/>besitzen, als der Prozeßrichter und überdies wirke die Ver- 
<lb/>handlung vor jenem minder erbitternd und zerstörend auf
<lb/>die Beziehungen der Familienglieder ein.

<lb/>3) Die landesgesetzlichen Vorschriften, welche vor der
<lb/>Eheschließung eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder
<lb/>Sicherstellung des Vermögens erfordern, werden von dem
<lb/>Entwürfe nicht in gleicher Weise, wie vom Personenstands- 
<lb/>gesetze aufrecht erhalten. An ihre Stelle tritt nur die Be- 
<lb/>stimmung, daß wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig
<lb/>ist oder unter seiner Vormundschaft steht, eine Ehe erst
<lb/>eingehen darf, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein
<lb/>Zeugnis darüber erteilt hat, daß er ein Inventar des von
<lb/>ihm verwalteten Vermögens des Kindes eingereicht, bezw.
<lb/>die Auseinandersetzung einer zwischen ihm und dem Kinde
<lb/>bestehenden Gemeinschaft herbeigeführt hat oder, daß ihm
<lb/>solche Pflichten nicht obliegen. Als Konsequenz des Ge- 
<lb/>sagten ergibt sich für das Großherzogtum Hessen, daß alle
<lb/>diejenigen hier einschlagenden landesgesetzlichen Vorschriften,
<lb/>die zu § 38 der Instruktion für die Standesbeamten auf- 
<lb/>geführt sind, mit dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs außer Wirksamkeit treten. Insbesondere kann als- 
<lb/>dann ein amtsgerichtliches Zeugnis darüber, daß die Braut- 
<lb/>leute Ehepakten errichtet oder in Ansehung ihrer Ver-
<lb/>mögensverhältniffe sich dem gesetzlichen Güterrechte unter- 
<lb/>worfen haben, nicht mehr vor der Eheschließung gefordert
<lb/>werden. Es verdient dies besonderer Erwähnung deshalb,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0029.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 17
</p>
               <p>

                  <lb/>weil dadurch ein Mittel, auf den Abschluß von Eheverträgen
<lb/>im Siline der bisherigen Landrechte hinzuwirken, in Weg- 
<lb/>fall kommt.

<lb/>II. Im vierten Titel des gleichen Abschnitts behandelt
<lb/>der Entwurf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen. Von
<lb/>den hier aufgestellten Normen sind für unser Thema die
<lb/>§§ 1256, 1257, 1258, 1259 und 1262 von Interesse, die
<lb/>sich in folgende Sätze zusammenfassen lasten:

<lb/>1) Die Frau hat, unbeschadet des dem Mann zustehenden
<lb/>vorzugsweisen Entscheidungsrechtes, Recht und Pflicht, dem
<lb/>gemeinschaftlichen Hauswesen vorzustehen. Sie muß im
<lb/>Hauswesen und Geschäft des Mannes diejenigen Arbeiten
<lb/>leisten, die nach den Verhältnissen der Gatten üblich sind.

<lb/>2) Die Frau hat die sogenannte Schlüstelgewalt, d. h.
<lb/>sie ist innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises berechtigt,
<lb/>die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu
<lb/>vertreten. Der Mann kann diese Schlüstelgewalt zwar be- 
<lb/>schränken oder ausschließen, die Frau aber kann sich gegen
<lb/>willkürliche und mißbräuchliche Ausschließung oder Be- 
<lb/>schränkung ihrer Schlüstelgewalt durch Anrufen des Vor- 
<lb/>mundschaftsgerichtes schützen. Dritten gegenüber hat eine
<lb/>solche nur dann Wirkung, wenn sie ins Güterrechtsregister
<lb/>eingetragen oder denselben bekannt war.

<lb/>3) Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer
<lb/>von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet,
<lb/>so kann der Mann, wenn nicht die häusliche Gemeinschaft
<lb/>aufgehoben ist, das Rechtsverhältnis ohne Einhaltung einer
<lb/>Kündigungsfrist kündigen, falls er nicht der Verpflichtung
<lb/>zugestimmt oder das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung
<lb/>ersetzt hat.

<lb/>4) Die Ehegatten haben bei Erfüllung der sich aus
<lb/>dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen ein- 
<lb/>ander nur für ^Higentia quam suis einzustehen.

<lb/>Archiv f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge. 7. Bd. (b. 91. F. 18. 83b.)
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0030.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Vr. Best.

<lb/>5) Betreffs aller im Besitze eines der Ehegatten oder
<lb/>beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen, mit Aus- 
<lb/>nahme der zum ausschließlichen Gebrauche der Ehesrau be- 
<lb/>stimmten, wird vermutet, daß sie dem Manne gehören.

<lb/>III. Die Bestimmungen des römischen Rechtes über die
<lb/>mit der Wiederverheiratung verbundenen vermögensrecht- 
<lb/>lichen Nachteile sind, soweit nicht partikularrechtlich etwas
<lb/>Anderes bestimmt ist, in den Gebieten des gemeinen Rechtes
<lb/>noch in Geltung, wenn sich auch da, wo deutschrechtliche
<lb/>eheliche Güterverhältnisse bestehen, der Kreis ihrer Anwend- 
<lb/>barkeit vielfach verengt hat. Der Entwurf hat im Einklänge
<lb/>mit den neueren Gesetzgebungen diese Vermögensstrasen be- 
<lb/>seitigt. Die Wiederverehelichung hat nach dem Entwürfe
<lb/>nur die Wirkung, daß eine fortgesetzte Gütergemeinschaft
<lb/>durch sie aufgelöst wird, daß einem Elterntheile, der minder- 
<lb/>jährige Kinder hat und zur weiteren Ehe schreiten will, die
<lb/>oben angegebenen Pflichten obliegen und daß eine Mutter,
<lb/>die sich wieder verheiratet, die elterliche Gewalt verliert
<lb/>Die Kommiffion ging davon aus, daß die poenae secundarum
<lb/>nuptiarum namentlich dann, wenn die Wiederverheiratung
<lb/>im Interesse der Kinder früherer Ehe und aus wirtschaft- 
<lb/>lichen Gründen vielleicht geradezu geboten ist, eine Härte
<lb/>gegen den parens binnbus enthalten, leicht eine Mißstim- 
<lb/>mung gegen die Kinder früherer Ehe erzeugen und häufig
<lb/>zu kostspieligen und weitläufigen Prozessen führen. Auch
<lb/>erachtete man zum Schutze gegen die Gefahr, daß die
<lb/>Kinder früherer Ehe durch freigebige Zuwendungen von
<lb/>Seiten ihres Elternteils an den neuen Ehegatten benach- 
<lb/>teiligt werden könnten, die allgemeinen Grundsätze des
<lb/>Pflichtteilsrechtes für ausreichend.

<lb/>IV. Ehescheidungsstrafen im Sinne des römischen Rechtes
<lb/>hat der Entwurf nicht statuiert. Wohl aber hat er aus
<lb/>Billigkeitsrücksichten und im öffentlichen Interesse dem un- 
<lb/>schuldigen Ehegatten gegenüber dem für schuldig erklärten
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0031.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 19
</p>
               <p>

                  <lb/>einen Unterhaltsanspruch verliehen. Auf einzelne weitere
<lb/>vermögensrechtliche Folgen der Ehescheidung wird im Ver- 
<lb/>laufe der Darlegungen noch zurückgekommen werden.

<lb/>8 3.

<lb/>Das gesetzliche Güterrecht.

<lb/>Behufs Gewährung rascheren Überblicks und Erleich- 
<lb/>terung einer Vergleichung sollen der Erörterung jedes ein- 
<lb/>zelnen Güterrechtssystems die dasselbe beherrschenden Grund- 
<lb/>prinzipien vorausgeschickt werden. Betreffs des gesetzlichen
<lb/>Güterrechtes der Verwaltung und Nutznießung des Ehe- 
<lb/>mannes lassen sich dieselben dahin zusammenfassen:

<lb/>a) Das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau
<lb/>bleiben rechtlich getrennt, werden aber zum Zwecke der Ver- 
<lb/>waltung und Nutznießung des Frauenvermögens, (mit Aus- 
<lb/>nahme etwaigen Vorbehaltsgutes), durch den Mann in der
<lb/>Hand des letzteren vereinigt.

<lb/>b) Das Verwaltungsrecht des Mannes am Frauengut
<lb/>ist wesentlich thatsächlicher Natur. Rechtliche Dispositionen
<lb/>über die Substanz von eingebrachtem Gute sind der Regel
<lb/>nach nur im Einverständnis beider Teile zulässig. Zu ein- 
<lb/>seitigen Verfügungen der gedachten Art sind die Frau so- 
<lb/>wohl als der Mann nur in beschränktem Maße befugt.

<lb/>o) Für die Schulden des Mannes, dem der gesamte
<lb/>eheliche Aufwand zur Last fällt, haftet ausschließlich dessen
<lb/>Vermögen. Das eingebrachte Gut der Frau haftet für
<lb/>Schulden des Mannes niemals, wohl aber für alle Schulden
<lb/>der Frau, soweit dieselben nicht nach der Eheschließung unter
<lb/>Überschreitung ihrer Dispositionsbefugniffe oder mit Rück- 
<lb/>sicht auf ihr Vorbehaltsgut entstanden sind.

<lb/>ä) Die Schulden der Frau, für die deren eingebrachtes
<lb/>Gut haftet, fallen regelmäßig auch im Verhältnis der Ehe- 
<lb/>gatten zueinander dem eingebrachten Gute zur Last. Be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0032.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>treffs einzelner Schulden, wie insbesondere Deliktsschulden,
<lb/>ist indeß, falls sie aus dem eingebrachten Gute berichtigt
<lb/>worden sind, demselben aus dem etwaigen Vorbehaltsgute
<lb/>der Frau Ersatz zu leisten.

<lb/>e) Eine Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut
<lb/>der Frau findet nur dann statt, wenn die Frau selbst zur
<lb/>Leistung und der Mann zur Gestattung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das eingebrachte Gut der Frau verurteilt
<lb/>worden ist.

<lb/>f) Die eheliche Verwaltung und Nutznießung wird be- 
<lb/>endigt durch Vertrag, Auflösung der Ehe, Todeserklärung
<lb/>des Mannes, Konkurseröffnung über das Vermögen des
<lb/>letzteren und ein von der Frau erwirktes, die Verwaltung
<lb/>und Nutznießung aufhebendes Urteil.

<lb/>g) Nach Beendigung der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>hat der Mann das eingebrachte Gut herauszugeben und
<lb/>über seine Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

<lb/>h) Bei Beendigung der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>ohne gleichzeitige Auflösung der Ehe tritt Gütertrennung ein.

<lb/>I. Eingebrachtes Gut und Vorbehaltsgut.

<lb/>Das gesetzliche Güterrecht kennt, wie bereits gesagt
<lb/>wurde, keinerlei gemeinschaftliches Gut, sondern nur ge- 
<lb/>trenntes Vermögen des Mannes und der Frau. Das Ver- 
<lb/>mögen des Mannes wird durch die Eheschließung nicht be- 
<lb/>rührt, sondern verbleibt in deffen unbeschränkter Verfügung.
<lb/>Betreffs des Vermögens der Frau unterscheidet der Ent- 
<lb/>wurf, je nachdem dasselbe der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>des Mannes unterworfen wird oder nicht, eingebrachtes
<lb/>Gut und Vorbehaltsgut. Die Regel ist, daß alles bei der
<lb/>Eheschließung vorhandene Vermögen der Frau, sowie Alles,
<lb/>was dieselbe später erwirbt, eingebrachtes Gut wird. Eines
<lb/>besonderen Einbringensaktes bedarf es nicht, sondern die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0033.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 21
</p>
               <p>

                  <lb/>die Unterwerfung unter Verwaltung und Nutznießung des
<lb/>Mannes tritt kraft Gesetzes ein. Betreffs des Vorbehalts- 
<lb/>gutes behalt die Frau die selbständige, uneingeschränkte Dis- 
<lb/>position. Eine Verpflichtung gegenüber dem Manne liegt
<lb/>ihr hinsichtlich desselben nur insofern ob, als sie aus seiner
<lb/>Nutzung einen Beitrag zu dem ehelichen Aufwand zu leisten
<lb/>hat, soweit ihn der Mann nicht durch die Nutzungen des
<lb/>eingebrachten Gutes erhält. Im Gegensätze zum römischen
<lb/>Dotalrechte, wonach Paraphernum bleibt, was nicht aus- 
<lb/>drücklich als dos bestellt wird, im Einklänge aber mit unserer
<lb/>hessischen Verordnung von 1795 bedarf es zur Begründung
<lb/>der Vorbehaltsgutseigenschaft der Regel nach eines beson- 
<lb/>deren Aktes. Darnach ist im Wesentlichen Vorbehaltsgut
<lb/>nur, was durch Ehevertrag als solches erklärt ist und was
<lb/>der Frau von Todeswegen oder durch Schenkung mit der
<lb/>Bestimmung zugewendet wird, daß es Vorbehaltsgut sein
<lb/>soll. Ausnahmsweise wird die Vorbehaltsgutseigenschaft
<lb/>auch durch Gesetz begründet. Es bildet nämlich Vorbehalts- 
<lb/>gut der Frau auch Dasjenige, was sie durch ihre Arbeit
<lb/>— (soweit dieselbe nicht in häuslichen Arbeiten und in
<lb/>Hülfeleistung im Geschäfte des Mannes besteht) — oder
<lb/>durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes er- 
<lb/>wirbt. Der Entwurf beabsichtigt durch diese Bestimmung,
<lb/>den am Erwerbe beteiligten Ehefrauen der unteren und
<lb/>mittleren Stände einen Ersatz dafür zu bieten, daß ihnen
<lb/>nach dem gesetzlichen Güterrechte eine Teilnahme an der
<lb/>Errungenschaft nicht zusteht. Vorbehaltsgut bilden endlich
<lb/>kraft positiver Bestimmung auch die Surrogate des Vor- 
<lb/>behaltsguts. Es gehört dazu alles, was die Frau auf
<lb/>Grund eines zu ihrem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes
<lb/>oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
<lb/>Entziehung eines dazu gehörenden Gegenstandes oder durch
<lb/>ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut
<lb/>bezieht.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0034.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezüglich der Terminologie erscheint hier noch eine Be- 
<lb/>merkung am Platze. Was der Entwurf II nunmehr als
<lb/>„eingebrachtes Gut" bezeichnet, wurde im Entwürfe I „Ehe- 
<lb/>gut" genannt. Die Aenderung der Bezeichnung erfolgte
<lb/>deßhalb, weil die neue Bezeichnung dem Sprachgebrauchs
<lb/>des preußischen Landrechts entspreche, während der Ausdruck
<lb/>„Ehegut" sich noch nirgends eingebürgert habe und überdies
<lb/>nicht erkennen laste, daß es sich um Vermögen der Frau
<lb/>handele. Mag letzteres auch der Fall sein, so kann der
<lb/>Wechsel doch als ein glücklicher nicht bezeichnet werden.
<lb/>Die Bezeichnung „eingebrachtes Gut" thut dies, wie sich
<lb/>bei der Errungenschaftsgemeinschaft zeigen wird, ebensowenig
<lb/>und macht überdies glauben, daß es zur Begründung dieser
<lb/>Güterqualität eines besonderen Aktes der Frau bedürfe,
<lb/>während das Gegenteil der Fall ist. Auch die Kürze der
<lb/>Diktion wird insbesondere im Gebiete der Schuldenhaftung
<lb/>durch die neue Bezeichnung wesentlich beeinträchtigt. Anstatt
<lb/>der „Ehegutsschulden" des ersten Entwurfs ist im zweiten
<lb/>Entwürfe stets von „Schulden der Ehefrau" die Rede, „für
<lb/>die deren eingebrachtes Gut haftet". Die Bezeichnung „Ehe- 
<lb/>gut" erscheint darum weit geeigneter und sollte, wenn eine
<lb/>Anlehnung an den bestehenden Sprachgebrauch beliebt wird,
<lb/>im Interesse technisch kurzer Diktion durch „Einbringen",
<lb/>nicht durch „eingebrachtes Gut" ersetzt werden.

<lb/>II. Verwaltung und Nutznießung des Mannes
<lb/>am eingebrachten Gute.

<lb/>Während der erste Entwurf das Hauptgewicht auf den
<lb/>ehemännlichen Nießbrauch gelegt hatte, stellt der zweite Ent- 
<lb/>wurf das Verwaltungsrecht des Mannes in den Vorder- 
<lb/>grund. Er läßt die Vorschriften über den Nießbrauch nur
<lb/>betreffs der Art und des Umfanges des Erwerbs der
<lb/>Nutzungen auf den Ehemann Anwendung finden und leitet
<lb/>im Übrigen dessen Befugniffe allein aus dem Verwaltungs-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0035.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 23
</p>
               <p>

                  <lb/>rechte ab. Es wird dadurch gegenüber dem ersten Entwürfe
<lb/>das Verständnis insofern wesentlich erleichtert, als das
<lb/>Zusammentreffen der im Nießbrauch liegenden Verwaltungs- 
<lb/>befugnisse mit dem ehelichen Verwaltungsrechte vermieden
<lb/>wird. Als selbstverständlich bezeichnen es die Materialien,
<lb/>daß das Verwaltungsrecht des Mannes ein absolutes Recht
<lb/>ist und von demselben auch gegen Dritte geltend gemacht
<lb/>werden kann. Hinsichtlich der inneren Struktur dieses Ver- 
<lb/>waltungsrechtes steht der zweite Entwurf auf einem wesent- 
<lb/>lich anderen Standpunkt, als der erste. Während der letztere
<lb/>davon ausging, daß die Verwaltung des Frauengutes ge- 
<lb/>meinschaftlich geführt werden und der Mann regelmäßig
<lb/>nur die Frau veranlaßen solle, entweder selbst zu handeln
<lb/>oder ihm Vollmacht zu geben, verwaltet nach dem zweiten
<lb/>Entwürfe der Mann das eingebrachte Gut selbständig, als
<lb/>Haupt der Familie. Ob er dabei im eigenen Namen oder
<lb/>im Namen der Frau handeln will, bleibt lediglich seinem
<lb/>Ermessen überlassen. Gleichwohl sind auch im zweiten Ent- 
<lb/>würfe die aus dem Verwaltungsrechte fließenden Disposi-
<lb/>tionsbefugniffe des Mannes beschränkte. Er kann ohne
<lb/>Zustimmung der Frau dieselbe weder durch Rechtsgeschäfte
<lb/>verpflichten, noch über die Substanz von eingebrachtem Gut
<lb/>verfügen. Die verlangte Zustimmung aber soll nicht, wie
<lb/>die Vollmacht des ersten Entwurfs, die Verwaltung in die
<lb/>Hände der Frau legen, sondern sie wird nur zum Schutze
<lb/>der Frau um deßwillen gefordert, damit dieselbe eine leicht- 
<lb/>sinnige Verfügung über das Eingebrachte und eine Ver- 
<lb/>ringerung seiner Substanz verhindern kann. Selbstver- 
<lb/>ständlich erfordert das Interesse ordnungsmäßiger Verwal- 
<lb/>tung und der Ehegatten selbst gewisse Ausnahmen von der
<lb/>Regel. Es kann hiernach der Ehemann auch ohne Zustim- 
<lb/>mung Seitens der Frau

<lb/>1) über Geld und andere verbrauchbare Sachen verfügen.

<lb/>Diese Abweichung vom ersten Entwürfe wurde aus
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0036.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Grunde statuiert, weil sich bei Geld und ver- 
<lb/>brauchbaren Sachen ein dinglicher Schutz gegen Dritte
<lb/>im Wege der Vindikation doch nicht denken läßt.

<lb/>2) Forderungen, die nicht auf Zinsen ausstehen, ein- 
<lb/>ziehen;

<lb/>3) Forderungen des eingebrachten Gutes gegen solche
<lb/>Forderungen an die Frau, deren Berichtigung aus
<lb/>ersterem verlangt werden kann, aufrechnen, sowie

<lb/>4) Verbindlichkeiten der Frau zur Leistung eines zum
<lb/>eingebrachten Gute gehörigen Gegenstandes durch
<lb/>Leistung deffelben erfüllen.

<lb/>Alle diese Verfügungen darf indeß der Mann nur zum
<lb/>Zwecke ordnungsmäßiger Verwaltung des eingebrachten
<lb/>Gutes und nicht nach seiner Willkür vornehmen. Baares
<lb/>Geld muß er, soweit es nicht zu ordnungsmäßigen, der
<lb/>Frau zur Last fallenden Verwaltungsausgaben bereit zu
<lb/>halten ist, nach den Bestimmungen über Mündelgelder für
<lb/>die Frau verzinslich anlegen. Andere verbrauchbare Sachen
<lb/>darf der Mann auch für sich veräußern oder verbrauchen,
<lb/>muß aber ihren Werth nach Beendigung der Verwaltung
<lb/>und Nutznießung und, falls erforderlich (ek. unten), auch
<lb/>schon früher ersetzen. Erfordert die ordnungsmäßige Ver- 
<lb/>waltung des eingebrachten Gutes ein Rechtsgeschäft, zu dem
<lb/>der Mann die Zustimmung der Frau bedarf, so kann die- 
<lb/>selbe auf Antrag des Mannes durch das Vormundschafts- 
<lb/>gericht ersetzt werden, wenn die Frau sie ohne ausreichenden
<lb/>Grund verweigert oder sie wegen Abwesenheit oder Krank- 
<lb/>heit nicht rechtzeitig erteilen kann.

<lb/>Abgesehen von den aufgeführten Dispositionsbeschrän- 
<lb/>kungen, ist der Mann kraft seines Verwaltungsrechtes be- 
<lb/>fugt, alle zur ordnungsmäßigen Verwaltung des einge- 
<lb/>brachten Gutes erforderlichen thatsächlichen Verfügungen für
<lb/>Rechnung der Frau vorzunehmen. Er darf auch solche
<lb/>Rechtsgeschäfte im Interesse der Verwaltung abschließen, die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0037.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Verfügung über die Substanz des eingebrachten Gutes
<lb/>nicht enthalten. Er hat ferner ein Recht auf den Besitz der
<lb/>zum eingebrachten Gute gehörigen Sachen und ist berechtigt,
<lb/>zum eingebrachten Gute gehörige Rechte im eigenen Namen
<lb/>gerichtlich geltend zu machen. Für und gegen die Frau
<lb/>wirkt das Urteil in diesem Falle aber nur insoweit, als der
<lb/>Mann zur Verfügung über das betreffende Recht ohne Zu- 
<lb/>stimmung der Frau befugt war. Um die Frau gegenüber
<lb/>den Verwaltungsbefugnifsen des Mannes thunlichst zu sichern,
<lb/>hat der Entwurf das Prinzip der Surrogation aufgestellt.
<lb/>Es werden darnach Mobilien, die der Mann mit Mitteln
<lb/>des eingebrachten Gutes erwirbt, falls nicht eine andere
<lb/>Absicht erwiesen ist, Eigentum der Frau und dasselbe gilt
<lb/>betreffs abgängiger eingebrachter Haushaltungsgegenstände
<lb/>auch dann, wenn sie nicht aus Mitteln des eingebrachten
<lb/>Gutes ersetzt werden.

<lb/>Auf Grund seines Nutznießungsrechtes erwirbt, wie be- 
<lb/>reits erwähnt, der Mann die Nutzungen des eingebrachten
<lb/>Gutes in derselben Weise und in demselben Umfange wie
<lb/>ein Nießbraucher. Betreffs des Umfanges des Erwerbes ist
<lb/>hiernach zu beachten: Nutzungen sind die Früchte einer Sache
<lb/>oder eines Rechtes, sowie die Vorteile, welche der Gebrauch
<lb/>der Sache oder des Rechts gewährt. Früchte einer Sache
<lb/>sind die Erzeugniffe derselben und die sonstige Ausbeute,
<lb/>welche der Bestimmung der Sache gemäß aus ihr gewonnen
<lb/>wird. Nicht nur an der ordnungsmäßigen Ausbeute indeß,
<lb/>sondern auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer
<lb/>ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deßhalb
<lb/>im Übermaße gewonnen hat, weil dies in Folge eines be- 
<lb/>sonderen Ereignisses nothwendiggeworden ist, erwirbt, vor- 
<lb/>behaltlich eines Ersatzanspruches des Eigentümers, der Nieß- 
<lb/>braucher das Eigentum. Früchte eines Rechtes sind die
<lb/>Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß ge- 
<lb/>währt. Früchte sind ferner auch diejenigen Erträge, die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0038.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. tzest.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Sache oder ein Recht, vermöge eines Rechtsverhältnisses
<lb/>gewährt. Steht eine Leibrente, ein Auszug oder ein ähn- 
<lb/>liches Recht in Frage, so gebühren dem Nießbraucher die
<lb/>einzelnen Leistungen, welche auf Grund des Rechtes ge- 
<lb/>fordert werden können. Aus den Anteil des Eigentümers
<lb/>an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird, erstreckt
<lb/>sich das Recht des Nießbrauchers nicht.

<lb/>Betreffs der Art des Erwerbes ist zu bemerken, daß,
<lb/>soweit körperliche Sachen in Frage stehen, der Nießbraucher
<lb/>das Eigentum an den Erzeugnissen derselben mit der Tren- 
<lb/>nung kraft Gesetzes erwirbt. — Mit Rücksicht auf die ihm
<lb/>übertragene Nutznießung und Verwaltung sind dem Manne
<lb/>gegenüber dem Frauengute eine Reihe von Verpflichtungen
<lb/>auferlegt. Er hat, außer den jedem Nießbraucher zur Last
<lb/>fallenden Kosten, die öffentlichen Abgaben der Frau, mit
<lb/>Ausnahme der auf dem Vorbehaltsgute ruhenden, die privat- 
<lb/>rechtlichen Lasten und Versicherungsbeiträge des eingebrachten
<lb/>Gutes, die Zinsen derjenigen Schulden der Frau, deren Er- 
<lb/>füllung aus dem eingebrachten Gute verlangt werden kann,
<lb/>sowie einige weitere gesetzlich präzisierte Lasten zu tragen.
<lb/>Soweit der Mann der Frau gegenüber deren Verbindlich- 
<lb/>keiten zu tragen hat, hastet er deren Gläubigern neben ihr
<lb/>als Gesamtschuldner. — Die wesentlichste Pflicht des Mannes,
<lb/>um derenwillen ihm das Vermögen der Frau zur Verwal- 
<lb/>tung und Nutznießung überlassen ist, ist die Pflicht, den
<lb/>ehelichen Aufwand zu tragen. Diese Zweckbestimmung findet
<lb/>darin ihren gesetzlichen Ausdruck, daß die Frau verlangen
<lb/>kann, daß der Reinertrag des eingebrachten Gutes, ohne
<lb/>Rücksicht auf anderweitige Verbindlichkeiten des Mannes,
<lb/>vor Allem zur Bestreitung des gemeinschaftlichen Unterhaltes
<lb/>des Mannes, der Frau und der aus der Ehe entsprungenen
<lb/>Kinder verwendet wird. Das Recht der Frau ist dadurch
<lb/>gesichert, daß sie, falls der Mann seine Unterhaltspflicht
<lb/>verletzt und auch für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0039.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 27
</p>
               <p>

                  <lb/>des Unterhalts zu besorgen ist, auf Aufhebung der Verwal- 
<lb/>tung und Nutznießung klagen kann. Das Gleiche gilt,
<lb/>wenn auch ohne Verletzung der Unterhaltspflicht das Ver- 
<lb/>halten des Mannes die Besorgnis rechtfertigt, daß die
<lb/>Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich ge- 
<lb/>fährdenden Weise verletzt oder ihre Ansprüche auf Ersatz
<lb/>des Wertes verbrauchbarer Sachen gefährdet würden. In
<lb/>diesem letzteren Falle kann die Frau übrigens auch, wie bei
<lb/>jedem anderen Nießbrauchs, Sicherheitsleistung vom Manne
<lb/>verlangen und eventuell fordern, daß die zum eingebrachten
<lb/>Gute gehörigen Jnhaberpapiere dergestalt hinterlegt werden,
<lb/>daß der Anspruch auf Herausgabe nur gemeinschaftlich gel- 
<lb/>tend gemacht werden kann. Während die Frau alle übrigen
<lb/>Ansprüche, die ihr auf Grund der Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung gegen dm Mann zuftehen, erst nach deren Be- 
<lb/>endigung gerichtlich geltend machen kann, greift diese Be- 
<lb/>schränkung betreffs der voraufgeführten Rechte natürlich
<lb/>nicht Platz.

<lb/>Hervorzuheben ist noch, daß das Recht des Mannes am
<lb/>eingebrachten Gute seiner Natur nach unveräußerlich und
<lb/>darum auch einer Zwangsvollstreckung nicht unterworfen ist
<lb/>und daß, wenn der Mann unter Vormundschaft steht, er
<lb/>hinsichtlich seiner Rechte am eingebrachten Gute durch seinen
<lb/>Vormund vertreten wird.

<lb/>Ein notwendiges Correlat des ehemännlichen Verwal-
<lb/>tungs- und Nutznießungsrechtes ist die Sicherung des Mannes
<lb/>gegen direkte oder indirekte Verfügungen der Frau über
<lb/>das eingebrachte Gut. Diese Sicherung kann in zweifacher
<lb/>Weise erreicht werden. Einmal durch eine Beschränkung
<lb/>der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau als solcher und ferner
<lb/>durch eine Beschränkung ihres Verfügungsrechtes über das
<lb/>eingebrachte Gut. Während das französische Recht und die
<lb/>meisten deutschen Rechte die Geschäftsfähigkeit der Ehefrauen
<lb/>beschränken, nimmt der Entwurf, im Einklang mit dem
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0040.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>römischen Dotalrecht und dem gemeinen deutschen Rechte,
<lb/>einen entgegengesetzten Standpunkt ein. In gleicher Weise
<lb/>wie § 51 der C.P.O. der Ehefrau die Prozeßfähigkeit sichert,
<lb/>macht der Entwurf die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau von
<lb/>dem Einfluß der Ehe und des ehelichen Güterrechtes unab- 
<lb/>hängig. Dem Jntereffe des Mannes an Erhaltung seiner
<lb/>Rechte am eingebrachten Gute trägt er durch die Bestimmung
<lb/>Rechnung, daß die Frau zur Verfügung über eingebrachtes
<lb/>Gut der Einwilligung des Mannes bedarf. Diese Bestim- ,
<lb/>mung ist eine absolute, keine relative und hat zur Folge,
<lb/>daß die Verfügung über eingebrachtes Gut der Regel nach
<lb/>nur durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen kann. Dabei
<lb/>ist übrigens der Mann nicht Mitkontrahent der Frau, son- 
<lb/>dern es stellt sich seine Einwilligung als ein zu dem Rechts- 
<lb/>geschäfte der Frau hinzutretendes Rechtsgeschäft dar. Als
<lb/>Konsequenz dieses Standpunktes des Entwurfs ergibt sich:

<lb/>1) daß einseitige Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch
<lb/>welche die Frau ohne Einwilligung des Mannes über
<lb/>eingebrachtes Gut verfügt, unwirksam sind;

<lb/>2) daß die Wirksamkeit von Verträgen, die eine solche
<lb/>Verfügung enthalten, von der Genehmigung des
<lb/>Mannes abhängt;

<lb/>3) daß die Frau sich zwar unbeschränkt zu Leistungen
<lb/>verpflichten kann, die fraglichen Rechtsgeschäfte aber
<lb/>dem Manne gegenüber hinsichtlich des eingebrachten
<lb/>Gutes — abgesehen von einer etwaigen Bereicherung
<lb/>desselben — nur dann wirksam sind, wenn er den- 
<lb/>selben zugestimmt hat;

<lb/>4) daß die Frau ein zum eingebrachten Gute gehörendes
<lb/>Recht im Wege der Klage nur mit Zustimmung des
<lb/>Mannes geltend machen kann und daß, wenn sie im
<lb/>Übrigen einen Rechtsstreit ohne Zustimmung des Mannes
<lb/>führt, das Urteil gegenüber dem Manne in Ansehung
<lb/>des eingebrachten Gutes unwirksam ist;
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0041.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 29
</p>
               <p>

                  <lb/>5) daß Dritte die Dispositionsbeschränkungen der Ehe- 
<lb/>frau auch dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn
<lb/>sie deren Qualität alslEhefrau nicht kannten;

<lb/>6) daß einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das ein ge- 
<lb/>brachte Gut beziehen,' dem Manne gegenüber vorzu- 
<lb/>nehmen sind.

<lb/>Die wichtigste Ausnahme von der Beschränkung des
<lb/>Verfügungsrechtes der Ehefrau schließt sich an die Artikel
<lb/>7,2 und 8 des Handelsgesetzbuchs an. Sie besteht darin,
<lb/>daß wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch oder
<lb/>mit ausdrücklicher Einwilligung ihres Mannes selbständig
<lb/>ein Erwerbsgeschäft betreibt, sie zu solchen Rechtsgeschäften
<lb/>und Rechtsstreitigkeiten, die der fragliche Geschäftsbetrieb
<lb/>mit sich bringt, der Einwilligung des Mannes nicht bedarf.
<lb/>Einige weitere Ausnahmen sind in den §§ 1805 und 1806
<lb/>des Entwurfs aufgeführt. Sie bestehen im Wesentlichen
<lb/>darin, daß die Frau zur Annahme oder Ausschlagung einer
<lb/>Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zur Ablehnung eines
<lb/>Vertragsantrages oder einer Schenkung, zur Vornahme eines
<lb/>Rechtsgeschäftes gegenüber dem Manne oder zur Geltend- 
<lb/>machung eines zum eingebrachten Gute gehörigen Rechtes
<lb/>gegenüber dem Manne, sowie zur Geltendmachung eines
<lb/>Widerspruchsrechtes gegenüber einer Zwangsvollstreckung und
<lb/>zur gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten
<lb/>Gute gehörigen und vom Manne unbefugt veräußerten
<lb/>Rechtes gegenüber Dritten der Zustimmung des Mannes
<lb/>nicht bedarf. Der Grund dieser Ausnahmen liegt zum
<lb/>Teile darin, daß höchstpersönliche Rechte der Frau in Frage
<lb/>stehen, zum Teile in der Notwendigkeit eines, gegenüber
<lb/>kollidierenden Interessen des Mannes, zu schaffenden wirk- 
<lb/>samen Schutzes des eingebrachten Gutes der Frau. Was
<lb/>speziell die Erbschaft anlangt, so wird die Zulaffung wirk- 
<lb/>samer selbständiger Annahme dadurch gerechtfertigt, daß der
<lb/>Mann durch sein Jnventarrecht ausreichend geschützt ist.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0042.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Zulassung der Ausschlagung dadurch, daß die Erbschaft
<lb/>zwar kraft Gesetzes erworben wird, daß dagegen, solange
<lb/>das Recht der Ausschlagung noch nicht weg gefallen ist, der
<lb/>Erwerb nur eine formelle Bedeutung hat. — Eine Abwen- 
<lb/>dung nachteiliger Konsequenzen der beschränkten Dispositions- 
<lb/>befugnis der Frau bezweckt die Bestimmung des § 1303
<lb/>des Entwurfs. Sie geht dahin, daß wenn zur ordnungs- 
<lb/>mäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten der
<lb/>Frau (Prozeßführung, Strafverfahren) ein Rechtsgeschäft
<lb/>erforderlich wird, zu dem die Frau die Zustimmung des
<lb/>Mannes bedarf, die ungerechtfertigt verweigerte Zustimmung
<lb/>auf Antrag der Frau vom Vormundschaftsgerichte ersetzt
<lb/>werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Schuldenhaftung.

<lb/>Erfreulich einfach im Gegensätze zu den verworrenen
<lb/>Zuständen unserer heutigen Rechte sind die Grundsätze des
<lb/>gesetzlichen Güterrechtes über die Schuldenhaftung. Es
<lb/>gibt keinen Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sonder- 
<lb/>schulden, sondern nur Sonderschulden der Ehegatten. Die
<lb/>Grundregel ist, daß für Schulden des Mannes das Ver- 
<lb/>mögen des Mannes, für Schulden der Frau das Vermögen
<lb/>der Frau haftet. Zm Einzelnen ist zu diesen Sätzen zu
<lb/>bemerken:

<lb/>Da der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen hat,
<lb/>sind persönliche Schulden des Mannes alle diejenigen, die
<lb/>er im Intereffe der Ehegemeinschaft gemacht hat, d. h. die
<lb/>Eheschulden der Gütergemeinschaftssysteme. Persönliche
<lb/>Schulden des Mannes sind außerdem diejenigen, die aus
<lb/>den ihm wegen seiner Nutznießung gesetzlich auferlegten
<lb/>Lasten erwachsen. Für alle diese Schulden haftet lediglich
<lb/>das Vermögen des Mannes; die Haftung des eingebrachten
<lb/>Gutes für dieselben ist ausgeschlossen. Wenn der Entwurf
<lb/>im Gegensätze zu zahlreichen Rechten jede Haftung der
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0043.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. ZI

<lb/>Ehefrau mit der Substanz des Ehegutes für die Schulden
<lb/>des Mannes ausgeschloffen hat, so ist er dabei seiner Ten- 
<lb/>denz, die Ehefrau thunlichst zu sichern, treu geblieben. Er
<lb/>geht davon aus, daß bei Einführung der Verwaltungsge-
<lb/>meinschast als gesetzliches Güterrecht die Gläubiger wissen
<lb/>müffen, daß der Ehemann die ehelichen Lasten allein zu
<lb/>tragen hat und das Vermögen der Ehefrau nur zu ver- 
<lb/>walten und zu nutzen berechtigt ist und daß andererseits eine
<lb/>Unbilligkeit der Ehefrau gegenüber darin liegen würde, ihr
<lb/>zwar einen Anteil am Gewinn nicht zu geben, sie aber für
<lb/>einen Verlust haftbar zu machen. Wie bereits oben ange- 
<lb/>führt, schließen auch zahlreiche errungenschaftliche Güter-
<lb/>systeme eine solche Schuldenhaftung der Frau direkt oder
<lb/>indirekt aus. — Ebensowenig wie die Substanz des einge-
<lb/>brachten Gutes kann auch das Nutznießungsrecht des Mannes
<lb/>als solches von seinen Gläubigern angegriffen werden. Das- 
<lb/>selbe ist gemäß 8 1307 des Entwurfs unveräußerlich und
<lb/>wird durch einen künftigen 8 749 b C.P.O. der Pfändung
<lb/>ausdrücklich entzogen werden. Im Gegensätze dazu gehören
<lb/>die auf Grund des Nutznießungsrechtes vom Ehemann er- 
<lb/>worbenen Nutzungen des eingebrachten Gutes zum Ver- 
<lb/>mögen des Mannes und sind darum auch an sich der
<lb/>Pfändung Seitens seiner Gläubiger unterworfen.

<lb/>Gleichwohl gilt auch hier der Grundsatz, daß das ein-
<lb/>gebracbte Gut in erster Linie zur Bestreitung des ehelichen
<lb/>Aufwandes dienen soll. Eine diesbezügliche Bestimmung
<lb/>des Entwurfes I ist in den Entwurf II nicht übergegangen,
<lb/>doch wird in die C.P.O. die Bestimmung ausgenommen
<lb/>werden, daß die vom Ehemanne erworbenen Früchte des
<lb/>eingebrachten Gutes der Pfändung nicht unterliegen, soweit
<lb/>sie zur Bestreitung der dem Ehemann mit Rücksicht auf seine
<lb/>Nutzungsrechte auferlegten Verpflichtungen, sowie zur Be- 
<lb/>streitung seines eigenen standesgemäßen Unterhaltes erfor- 
<lb/>derlich sind. In Gemäßheit dieser Bestimmungen wird
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0044.tif"
                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>demnächst der dem Ehemanne zu gewährende Kredit wesent- 
<lb/>lich nur nach seinem eigenen Vermögen zu bemessen sein.

<lb/>Für die Schulden der Frau hastet grundsätzlich deren
<lb/>gesamtes Vermögen, einschließlich des eingebrachten Gutes,
<lb/>ohne Rücksicht auf die Verwaltung und Nutznießung des
<lb/>Mannes. Hat der Mann zum eingebrachten Gut gehörige
<lb/>Sachen veräußert oder verbraucht, so ist er den Gläubigern
<lb/>der Frau gegenüber zum sofortigen Ersätze verpflichtet. —
<lb/>Selbstverständlich muß diese Haftung des eingebrachten
<lb/>Gutes für die Schulden der Frau insofern eine Einschrän- 
<lb/>kung erfahren, als im Interesse des Mannes die Dispo-
<lb/>sitionsbefugnis der Frau über dieses Gut beschränkt ist. Es
<lb/>haftet darum das eingebrachte Gut nicht für diejenigen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Frau, die

<lb/>3.) nach der Eheschließung aus Rechtsgeschäften oder ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidungen entstanden sind, die wegen
<lb/>Dispositionsbeschränkung der Frau dem Manne gegen- 
<lb/>über in Ansehung des eingebrachten Gutes unwirksam
<lb/>sind; mit Ausnahme der Kosten eines Rechtsstreites und
<lb/>mit Ausnahme einer etwa eingetretenen Bereicherung;

<lb/>b) nach der Eheschließung durch Erwerb einer Erbschaft
<lb/>oder eines Vermächtnisses als Vorbehaltsgut ent- 
<lb/>standen sind;

<lb/>e) in Folge eines zu dem Vorbehaltsgute gehörenden
<lb/>Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache
<lb/>nach der Eheschließung entstanden sind.

<lb/>Rach der Spezialbestimmung des § 1499 kommt auch
<lb/>betreffs der Alimentationspflicht einer Ehefrau gegenüber
<lb/>ihren Verwandten das Recht des Mannes am eingebrachten
<lb/>Gute nicht in Betracht.

<lb/>Für alle anderen Schulden der Ehefrau haftet das ein- 
<lb/>gebrachte Gut*) und selbstverständlich auch, nach unbe-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im Interesse einer kürzeren Diktion würde sich eine technische
<lb/>Bezeichnung dieser Schulden durch ein einziges Wort sehr empfehlen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0045.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>schränkter Wahl der Gläubiger, ein daneben etwa vorhan- 
<lb/>denes Vorbehaltsgut.

<lb/>IV. Ersatzverbindlichkeilen.

<lb/>Eine andere Frage nun ist, inwieweit die Schulden der
<lb/>Frau, für die das eingebrachte Gut haftet, im Verhältnisse
<lb/>der Ehegatten zu einander dem eingebrachten oder dem Vor-
<lb/>behaltsgute zur Last fallen sollen, d. h. inwieweit eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Ehegatten unter einander zur Ausgleichung
<lb/>des Ehegutes und des Vorbehaltsgutes anzuerkennen ist.
<lb/>Da regelmäßig alles Vermögen der Frau eingebrachtes Gut
<lb/>ist, so muß auch die Regel die sein, daß Schulden der Frau,
<lb/>für die deren eingebrachtes Gut den Gläubigern haftet, auch
<lb/>im Verhältnis der Ehegatten zu einander dem eingebrachten
<lb/>Gute zur Last fallen. Aus Billigkeilsgründen fallen nach
<lb/>dem Entwürfe folgende Schulden der Frau im Verhältnis
<lb/>der Ehegatten gu einander dem Vorbehaltsgute zur Last:

<lb/>a) die Verbindlichkeiten der Frau aus einer während der
<lb/>Ehe von ihr begangenen unerlaubten Handlung oder
<lb/>dem diesbezüglich eingeleiteten Strafverfahren;

<lb/>b) die Verbindlichkeiten der Frau aus einem auf das
<lb/>Vorbehaltsgut bezüglichen Rechtsverhältnis, soweit
<lb/>dafür überhaupt das eingebrachte Gut haftet;

<lb/>c) die Verbindlichkeiten der Frau aus einer auf die vor- 
<lb/>genannten Verbindlichkeiten bezüglichen gerichtlichen
<lb/>Entscheidung;

<lb/>ä) die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten eines
<lb/>Rechtsstreites zwischen der Frau und dem Manne, sowie
<lb/>zwischen der Frau und einem Dritten, soweit nicht im
<lb/>letzteren Falle das Urteil gegenüber dem Manne in
<lb/>Ansehung des eingebrachten Gutes wirksam ist. Von
<lb/>diesem letzteren Falle ist wieder eine hier nicht weiter
<lb/>interessierende Ausnahme geinacht.

<lb/>Archiv f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge. 7. S3i&gt;, (d. N. F. 18. Bd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0046.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Betreffs der Verbindlichkeiten aus unerlaubten Hand- 
<lb/>lungen der Ehefrau sei hier noch bemerkt: Eine persönliche
<lb/>Verpflichtung des Mannes zu deren Erfüllung besteht nicht,
<lb/>dagegen muß er sich deren Tilgung aus dem eingebrachten
<lb/>Gute gefallen lassen. Im Einklang mit einer Entscheidung
<lb/>des Reichsgerichts in B. VII S. 158 ff. geht der Entwurf
<lb/>davon aus, daß es sich bei einer Deliktsobligation nicht um
<lb/>einen Eingriff in die dem Manne vorbehaltene Vermögens-
<lb/>Verwaltung durch Rechtsgeschäfte handelt und daß es darum
<lb/>unbillig wäre, die Haftung des eingebrachten Gutes für
<lb/>Verbindlichkeiten dieser Art auszuschließen. Es würde das
<lb/>nichts Anders, als ein Privilegium der Ehefrau dahin be- 
<lb/>deuten, daß sie, falls sie kein Vorbehaltsgut hat, Delikts- 
<lb/>schulden während der Ehe überhaupt nicht zu bezahlen brauchte.
<lb/>Anderseits erscheint es im Verhältnisse der Ehegatten zu
<lb/>einander billig, daß die Rechte des Mannes unter Delikten
<lb/>der Frau nicht zu leiden haben.

<lb/>Auch die unter d aufgesührte zweite Ausnahme beruht
<lb/>auf Billigkeitsgründen. Da dem Manne an dem Vorbe- 
<lb/>haltsgute der Frau überhaupt keine Rechte zustehen, ist es
<lb/>billig, daß darauf bezügliche Verbindlichkeiten, soweit dafür
<lb/>überhaupt das eingebrachte Gut Dritten haftet, im Ver- 
<lb/>hältnis der Ehegatten zu einander dem Vorbehaltsgute zur
<lb/>Last fallen. Es gehören dazu namentlich solche auf das
<lb/>Vorbehaltsgut bezüglichen Verbindlichkeiten, die vor dem
<lb/>Eheabschluß entstanden oder mit Genehmigung des Mannes
<lb/>begründet worden sind. Von besonderer praktischer Bedeu- 
<lb/>tung sind in letzterer Beziehung die Verbindlichkeiten der
<lb/>Frau aus einem von ihr selbständig betriebenen Erwerbs- 
<lb/>geschäft, zu dem der Mann seine Einwilligung erteilt hat.

<lb/>Die praktische Bedeutung dieser besonders statuierten
<lb/>Ausnahmen von der Regel besteht darin, daß eventuell eine
<lb/>Ausgleichung der beiden zum Vermögen der Frau gehörenden
<lb/>Massen ftattzufinden hat. Wird hiernach eine Schuld, die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0047.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>^Beiträge zur Ke-ntnis des ehelichen Güterrechts rc. 35

<lb/>im Verhältnisse der Ehegatten unter einander dem Vorbe- 
<lb/>haltsgute zur Last fallt, aus emaebrachtem Gute berichtigt, so
<lb/>hat die Frau aus dem Vorbehaltsgute, soweit dieses reicht, zu
<lb/>dem eingebrachten Gute Ersatz zu leisten. Das Umgekehrte
<lb/>findet statt, wenn eine im Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
<lb/>ander dem eingebrachten Gute zur Last fallende Schuld aus
<lb/>Vorbehaltsgut berichtigt worden ist.

<lb/>V. Zwangsvoll st reckung.

<lb/>Findet aus Verbindlichkeiten der Ehefrau eine Zwangs- 
<lb/>vollstreckung gegen das eingebrachte Gut statt, so ist dieselbe
<lb/>teils gegen die Ehefrau, teils gegen den Ehemann gerichtet.
<lb/>Gegen die erstere insofern, als es ihr Vermögen ist, aus
<lb/>welchem die Befriedigung verlangt wird, gegen den letzteren
<lb/>insofern, als die Befriedigung aus dem eingebrachten Gute
<lb/>ohne Rücksicht aus die eheliche Nutznießung und Verwaltung
<lb/>erfolgen soll. Daraus, sowie aus dem Grundsätze, daß der
<lb/>Ehemann die Frau auch in Ansehung des eingebrachten Gutes
<lb/>im Prozesse zu vertreten nicht legitimiert ist, in Verbindung
<lb/>mit den Bestimmungen der §§ 662, 671 C.P.O., nach welchen
<lb/>die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Voll- 
<lb/>streckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils erfolgt
<lb/>und nur beginnen darf, wenn die Personen, gegen die sie
<lb/>stattfinden soll, in dem Urteile oder in der Vollstreckungs- 
<lb/>klausel namentlich bezeichnet sind, folgt, daß eine Zwangsvoll- 
<lb/>streckung gegen das eingebrachte Gut nur dann zulässig ist,
<lb/>wenn die Ehefrau zu der den Gegenstand der Vollstreckung
<lb/>bildenden Leistung und der Ehemann zur Gestattung der
<lb/>Zwangsvollstreckung gegen das eingebrachte Gut verurteilt ist.
<lb/>Der erste Entwurf hatte in den §§ 1814 und 1815 diesbe- 
<lb/>zügliche Bestimmungen enthalten, die aber in den zweiten Ent- 
<lb/>wurf nicht übergegangen sind. Statt dessen soll in § 6713,
<lb/>C.P.O. demnächst bestimmt werden, daß bei dem Güterstande
<lb/>der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemein-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0048.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft und der Fahrnisgemeinschaft, die Zwangsvollstreckung
<lb/>in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur dann stattstndet,
<lb/>wenn die Ehefrau zur Leistung und der Ehemann zur Ge- 
<lb/>stattung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
<lb/>Gut verurteilt ist. In § 671b wird dann weiter bestimmt
<lb/>werden, daß bei den Güterständen der allgemeinen oder parti- 
<lb/>kulären Gütergemeinschaft zur Zwangsvollstreckung in das
<lb/>Gesamtgut ein gegen den Ehemann und bei der fortge- 
<lb/>setzten Gütergemeinschaft ein gegen den überlebenden Ehegatten
<lb/>erlassenes Urteil erforderlich und genügend ist. Damit werden
<lb/>dann eine Reihe schwieriger Streitfragen beseitigt, die gerade
<lb/>auf diesem Gebiete heute bestehen. § 671 e wird dann weiter- 
<lb/>hin bestimmen, daß, falls einer der genannten Güterstände erst
<lb/>während oder nach Beendigung eines von der Ehefrau ge- 
<lb/>führten Rechtsstreites eingetreten ist, auf die Erteilung einer
<lb/>gegen den Ehemann in Ansehung des eingebrachten Gutes
<lb/>oder des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des gegen
<lb/>die Ehefrau erlassenen Urteils die Vorschriften der §§ 665
<lb/>bis 668 und 671 C.P.O. Anwendung finden.

<lb/>VI. Beendigung der Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung.

<lb/>Die eheliche Verwaltung und Nutznießung wird beendigt:

<lb/>1) mit der Austösung der Ehe durch Tod oder Scheidung;

<lb/>2) im Falle der Todeserklärung des Mannes mit dem Zeit- 
<lb/>punkte, der in dem Urteile als Zeitpunkt des Todes
<lb/>festgestellt ist;

<lb/>3) mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch welchen der
<lb/>Konkurs über das Vermögen des Mannes eröstnet
<lb/>wird;

<lb/>4) durch einen die Beendigung bestimmenden Ehevertrag und

<lb/>5) mit der Rechtskraft des Urteils, durch welches die Frau
<lb/>die Aufhebung der ehelichen Verwaltung und Nutznießung
<lb/>erwirkt hat.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0049.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Was die Beendigung durch den Konkurs des Mannes
<lb/>anlangt, so steht der Entwurf auf einem von den meisten
<lb/>bisher geltenden Rechten, sowie der Konkursordnung abwei- 
<lb/>chenden Standpunkte und zwar in zweifacher Hinsicht. Wäh- 
<lb/>rend § 1 der Konkursordnung den Nießbrauch des Gemein- 
<lb/>schuldners am Vermögen seiner Ehefrau zur Konkursmasse
<lb/>zieht, ist dies nach dem Entwurf schon durch die Unveräußer- 
<lb/>lichkeit und Unpfändbarkeit des ehemännlicheu Nutznießungs- 
<lb/>rechtes ausgeschlossen. Hiernach würde an sich und in An- 
<lb/>sehung der Gläubiger des Mannes der Frau aus der Fort- 
<lb/>dauer der ehelichen Nutznießung während des Konkurses eine
<lb/>Gefährdung nicht drohen. Wenn gleichwohl der Entwurf ihr
<lb/>nicht nur wie die Mehrzahl der geltenden Rechte ein Rück- 
<lb/>forderungsrecht betreffs ihres eingebrachten Gutes gibt, sondern
<lb/>die Beendigung der ehelichen Nutznießung und Verwaltung
<lb/>von Rechtswegen eintreten läßt, so beruht dies daraus, daß
<lb/>einerseits die Eröffnung des Konkurses das Vertrauen er- 
<lb/>schüttert, das Voraussetzung der Überlassung des Frauenver- 
<lb/>mögens war und daß anderseits eine Beendigung der Nutz- 
<lb/>nießung und Verwaltung von Rechtswegen die Verhältnisse
<lb/>vereinfacht und der Frau die Kosten eines besonderen Ver- 
<lb/>fahrens erspart.

<lb/>Ein Recht der Frau, im Klagewege die Aufhebung der
<lb/>Verwaltung und Nutznießung zu verlangen besteht in folgenden
<lb/>Fällen:

<lb/>1) wenn die Frau berechtigt wäre, Sicherheitsleistung zu
<lb/>beanspruchen, d. h. wenn durch das Verhalten des
<lb/>Mannes die Rechte der Frau in einer das eingebrachte
<lb/>Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden;

<lb/>2) wenn der Mann seine Alimentationspflicht gegen Frau
<lb/>und Kinder verletzt, bezw. ihnen nicht mindestens den
<lb/>Unterhalt gewährt hat, der ihnen bei ordnungsmäßiger
<lb/>Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0050.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>zukommen würde und auch für die Zukunft eine erheb- 
<lb/>liche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;

<lb/>3) wenn ein Abweseuheitspfleger für den Mann bestellt
<lb/>und baldige Aufhebung der Pflegschaft nicht zu er- 
<lb/>warten ist;

<lb/>4) wenn der Mann entmündigt ist oder in Folge geistiger
<lb/>oder körperlicher Gebrechen einen Vormund oder Psteger
<lb/>seiner gesamten Vermögensangelegeuheiten erhalten hat.

<lb/>Die Gründe, aus denen der Entwurf der Ehefrau dieses
<lb/>Klagerecht eingeräumt hat, ergeben sich aus der Natur der
<lb/>Sache. Betreffs der beiden letzten Punkte nimmt schon die
<lb/>gemeinrechtliche Praxis an, daß das ehemännliche Recht auf- 
<lb/>hört, wenn der Ehemann durch Abwesenheit oder durch Ent- 
<lb/>mündigung unfähig geworden ist, seine Rechte in Ansehung
<lb/>des Ehegutes auszuüben. Diesem Gedanken schließt sich der
<lb/>Entwurf an. Er geht davon aus, daß der Ehefrau nicht
<lb/>zugemuthet werden kann, statt des Mannes sich dessen gesetz- 
<lb/>lichen Vertreter als Verwalter ihres Vermögens gegen ihren
<lb/>Willen aufnötigen zu lassen. Wenn der Entwurf unter diesen
<lb/>Umständen der Frau nur ein Klagerecht eingeräumt und nicht,
<lb/>wie im Falle des Konkurses, die Verwaltung und Nutznießung
<lb/>ipso jure aufgehoben hat, so war hierfür der Umstand be- 
<lb/>stimmend, daß namentlich dann, wenn die Frau selbst zum
<lb/>Vormunde rc. bestellt wird, die vermögensrechtliche Ausein- 
<lb/>andersetzung ihrem Willen vielleicht gar nicht entspricht. Fallen
<lb/>die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechte des Mannes
<lb/>weg, d. h. wird die Entmündigung oder Pflegschaft wieder
<lb/>aufgehoben, dann kann auch der Mann auf Wiederherstellung
<lb/>seiner Rechte klagen. Das Gleiche gilt, wenn der für todt
<lb/>erklärte Mann noch lebt. Die Gründe für die beiden ersten
<lb/>oben aufgeführten Klagevoraussetzungen liegen in der Er- 
<lb/>mangelung der Zwecke, zu denen und der Voraussetzungen,
<lb/>unter denen dem Ehemanne das Vermögen der Frau über- 
<lb/>lassen wurde. Zweck der Überlassung ist die Gewährung
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0051.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. ZA

<lb/>eines Beitrags zur Bestreitung der ehelichen Lasten. Erfüllt
<lb/>der Mann diesen Zweck nicht, so würde es unbillig sein, die
<lb/>Frau auf den Weg der Alimentatiousklage zu verweisen, ob- 
<lb/>wohl ihr eigenes, in der Hand des Mannes befindliches Ver- 
<lb/>mögen ihr die Mittel zu ihrem und ihrer Kinder Unterhalte
<lb/>ohne Schwierigkeit gewähren würde. Voraussetzung der
<lb/>Überlassung ist das Vertrauen auf die redliche und sorgfältige
<lb/>Verwaltung Seitens des Mannes, aus dem die gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung beruht. Täuscht der Mann dieses Vertrauen, so
<lb/>muß der Ehefrau das Recht gegeben werden, die Verwaltung
<lb/>des eingebrachten Gutes wieder selbst in die Hand zu nehmen.
<lb/>Die Gewährung dieses Rechtes ist um so unbedenklicher, als
<lb/>auch nach Aufhebung der ehemännlichen Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung die Frau gemäß § 1326 dein Manne einen Beitrag
<lb/>zur Bestreitung der ehelichen Lasten zu gewähren hat. Ent- 
<lb/>gegen den Bestimmungen des gemeinen Rechtes begründet der
<lb/>Umstand, daß der Mann sein eigenes Vermögen schlecht
<lb/>verwaltet oder selbst in Vermögensverfall geräth, das Klage- 
<lb/>recht der Frau nur dann, wenn dadurch ihre Ansprüche auf
<lb/>Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet
<lb/>werden, (ok. § 129.)

<lb/>VH. Herausgabe des eingebrachten Gutes.

<lb/>Wird auf die eine oder andere Weise die ehemännliche
<lb/>Verwaltung und Nutznießung beendigt, so hat der Mann so- 
<lb/>fort das eingebrachte Gut der Frau herauszugeben und ihr
<lb/>gleich einem Beauftragten über die Verwaltung Rechenschaft
<lb/>abzulegen. Um dieser Verpflichtung des Mannes eine sichere
<lb/>Grundlage zu schaffen, ist jedem Ehegatten das Recht ver- 
<lb/>liehen, bei Beginn und im Verlaufe der Ehe eine Inventur
<lb/>des eingebrachten Gutes, unter Mitwirkung des anderen Ehe- 
<lb/>gatten, zu verlangen. Eine Frist, wie sie das römische Recht
<lb/>für die beweglichen Dotalgegenstände kennt oder ein Recht,
<lb/>anstatt der zum eingebrachten Gute gehörigen Grundstücke
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0052.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>bereit Wert zu ersetzen, wie es dem preuß. A.L.R. eigentüm- 
<lb/>lich ist, kennt der Entwurf nicht. Das eingebrachte Gut ist
<lb/>in dem Zustande zurückzugewähren, in dem es sich bei der
<lb/>Überlassung befunden hat; der Mann haftet jedoch nicht wegen
<lb/>Veränderungen und Verschlechterungen, welche durch die ord- 
<lb/>nungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs, durch Alter oder
<lb/>durch einen anderen vom Manne nicht zu vertretenden Umstand
<lb/>entstanden sind. Um jedoch im Falle der Klage der Ehefrau
<lb/>auf Beendigung des Nießbrauchs diese gegen den bösen Willen
<lb/>des Mannes und gegen Verzögerung sicher zu stellen, ist in
<lb/>diesem Falle das eingebrachte Gut in dem Zustande zurück- 
<lb/>zugewähren, in dem es sich zur Zeit der Klageerhebung
<lb/>befand.

<lb/>Analoge Grundsätze, wie sie beim Auftragsverhältnisse
<lb/>gelten, kommen auch bei Beendigung der ehelichen Verwaltung
<lb/>und Nutznießung auf den Ehemann zur Anwendung. Dem- 
<lb/>nach ist einerseits der Ehemann zur Fortführung der Ver- 
<lb/>waltung solange berechtigt, bis er von der die Beendigung
<lb/>bewirkenden Thatsache Kenntnis erlangt hat oder diese That-
<lb/>sache hätte kennen müssen und anderseits muß er im Falle
<lb/>des Todes der Frau alle dringlichen Verwaltungsgeschäste
<lb/>solange erledigen, bis die Erben anderweit Fürsorge treffen
<lb/>können.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Gütertrennung.

<lb/>Zst ohne Auflösung der Ehe selbst, kraft Gesetzes oder aus
<lb/>Grund einer Klage der Ehefrau die ehemännliche Verwaltung
<lb/>und Nutznießung aufgehoben worden, so tritt Gütertrennung
<lb/>ein. Dieselbe tritt auch dann ein, wenn das gesetzliche Güter- 
<lb/>recht ohne Vereinbarung eines andern Güterstandes durch
<lb/>Vertrag ausgeschlossen wurde, sowie dann, wenn der Mann
<lb/>eine minderjährige oder sonst in ihrer Geschäftsfähigkeit be- 
<lb/>schränkte Frau ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters
<lb/>geheiratet hat. Die letztere Bestimmung ist in § 1264 des
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0053.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurfes II getroffen und bezweckt, namentlich in solchen
<lb/>Fällen, in denen der Ehemann aus eigennützigen Motiven die
<lb/>Ehe abgeschlossen hat, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
<lb/>Frau gegen die aus der ehemännlichen Verwaltung drohenden
<lb/>Gefahren angemessen zu schützen. Während der Entwurf I
<lb/>mit dem Eintritt der Geschäftsfäbigkeit demnächst den gesetzlichen
<lb/>Güterstand eintreten ließ (cf. § 1284 des Entwurfes I und
<lb/>§ 1264 des Entwurfes II), hat der zweite Entwurf dies be- 
<lb/>seitigt (cf. Materialien S. 5144) und bedarf es demnach zur
<lb/>Begründung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes
<lb/>nach eingetretener Geschäftsfähigkeit der Frau eines förmlichen
<lb/>Ehevertrags.

<lb/>Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, daß die ehe-
<lb/>männliche Nutznießung intb Verwaltung ohne Ersatz durch einen
<lb/>anderen vertragsmäßigen Güterstand ausgeschlossen ist und
<lb/>denlgemäß die Ehefrau i u A n s eh u n g i h r e s D e r m ö g e n s
<lb/>die Stellung einer unverheirateten Frau hat. Von dem Güter- 
<lb/>stande der Gütertrenmmg unberührt bleiben dagegen die all- 
<lb/>gemeinen Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe, insbe,
<lb/>sondere betreffs der Verpflichtung der Frau zur Thätigkeit im
<lb/>Haushalt und Geschäft des Mannes, betreffs ihrer Schlüssel- 
<lb/>gewalt und betreffs der Unterhaltspflicht des Mannes. Da
<lb/>der Zweck der Gütertrennung regelmäßig nur darin besteht,
<lb/>der Frau die selbständige Verwaltung ihres Vermögens zu
<lb/>sichern, nicht aber auch sie von ihrer natürlichen Pflicht zur
<lb/>Mittragung der ehelichen Lasten zu entbinden, ist sie auch bei
<lb/>bestehender Gütertrennung verpflichtet, dem Manne aus ihren
<lb/>Einkünften einen angemessenen Beitrag zur Bestreitung des
<lb/>ehelichen Aufwandes zu tetften. Seinem Zweck entsprechend
<lb/>ist der diesbezügliche Anspruch des Mannes unveräußerlich
<lb/>und unpfändbar. Ist eine erhebliche Gefährdung des von dem
<lb/>Manne zu gewährenden Unterhalts für die Zukunft zu be- 
<lb/>sorgen oder ist der Mainr entmündigt oder unter sonstiger
<lb/>genereller Vormundschaft oder Pflegschaft, dann ist die Frau
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0054.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>berechtigt, den geschuldeten Beitrag insoweit zurückzubehalten,
<lb/>als dies zur Bestreitung ihres und der gemeinsamen Kinder
<lb/>Unterhaltes erforderlich ist. Diese Bestimmung beruht auf
<lb/>den nämlichen Gründen, aus denen der Frau unter den
<lb/>gleichen Voraussetzungen ein Klagerecht auf Aufhebung der
<lb/>ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung gegeben ist. Für
<lb/>den Fall bei bestehender Gütertrennung die Frau aus ihrem
<lb/>Vermögen etwas zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes
<lb/>verwendet oder dem Manne überlassen hat, soll im Zweifel
<lb/>angenommen werden, daß die Absicht,. Ersatz zu verlangen,
<lb/>gefehlt hat. Der Entwurf II hat diese im Entwurf I feh- 
<lb/>lende Bestimmung zu dem Zwecke ausgenommen, um Streitig- 
<lb/>keiten unter den Ehegatten über diesbezügliche Ersatzansprüche
<lb/>zu vermeiden (ok. Materialien S. 5332 und 5333). — Trotz
<lb/>rechtlich bestehender Gütertrennung wird es häufig Vorkommen,
<lb/>daß die Frau ihr Vermögen ganz oder teilweise der Verwal- 
<lb/>tung des Mannes thatsächlich überläßt. Beim Mangel be- 
<lb/>stimmt ausgesprochener Absicht über die daraus erwachsenden
<lb/>Befugnisse des Mannes entsteht leicht ein unsicheres und un- 
<lb/>klares Verhältnis und dadurch eine Quelle von Streitigkeiten.
<lb/>Um Dem vorzubeugen, bestimmt der Entwurf, daß für den
<lb/>Fall einer solchen thatsächlichen Überlassung des Frauenver- 
<lb/>mögens zur Verwaltung der Mann die während seiner Ver- 
<lb/>waltung bezogenen Einkünfte nach freiem Ermessen verwenden
<lb/>kann, sofern nicht die Frau ein Anderes bestimmt hat und
<lb/>soweit die Einkünfte nicht zur Bestreitung der Kosten der
<lb/>ordnungsmäßigen Verwaltung und zur Erfüllung solcher Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Frau erforderlich sind, die aus den Ein- 
<lb/>künften des Vermögens ordnungsmäßig zu bestreiten sind.
<lb/>Selbstverständlich kann bei der rein faktischen Natur des
<lb/>Verhältnisses die Frau nicht nur zu Beginn desselben, sondern
<lb/>jederzeit anderweite Bestimmungen über den Umfang der Be- 
<lb/>fugnisse des Mannes treffen. Während Entwurf I weiter
<lb/>bestimmte, daß Einkünfte, welche zu der Zeit, in der die Frau
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0055.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 43

<lb/>dieselben in Anspruch nimmt, noch bei dem Ehemanne vor- 
<lb/>handen sind, von demselben herausgegeben werden müssen, hat
<lb/>Entwurf II diese Bestimmung nicht ausgenommen. Nach den
<lb/>Materialien S. 5336 soll allen Streitigkeiten unter den Ehe- 
<lb/>gatten durch Versagung eines solchen Herausgabeanspruchs
<lb/>vorgebeugt werden. — Da die Thatsache bestehender Güter- 
<lb/>trennung nach außen hin nicht ersichtlich ist, können Dritte,
<lb/>die mit den Ehegatten in rechtsgeschäftliche Verbindung treten,
<lb/>leicht geschädigt werden. Um eine solche Täuschung des Ver- 
<lb/>trauens gutgläubiger Dritter auszuschließen, bestimmt der Ent- 
<lb/>wurf, daß aus der Thatsache der Gütertrennung, sowie auch
<lb/>umgekehrt aus der Wiederherstellung der Verwaltung und
<lb/>Nutznießung einem Dritten gegenüber gegen ein zwischen dem
<lb/>Dritten und einem Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft
<lb/>oder ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil Ein- 
<lb/>wendungen nur dann hergeleitet werden können, wenn zur
<lb/>Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder des Eintritts der
<lb/>Rechtshängigkeit die Gütertrennung oder deren Wiederauf- 
<lb/>hebung im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten
<lb/>bekannt war. Gemäß § 1270 des Entwurfs können auch
<lb/>aus der Eigenschaft eines Vermögensstückes als Vorbehaltsgut
<lb/>der Frau nur unter den gleichen Voraussetzungen Einwen- 
<lb/>dungen hergeleitet werden. Von dem Zweck und der Ein- 
<lb/>richtung der Güterrechtsregister wird später weiter geredet
<lb/>werden.

<lb/>8 4.

<lb/>Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

<lb/>Zm Anschlüsse an die vorstehend dargelegten Grundsätze
<lb/>des gesetzlichen Güterrechts des Entwurfs interessiert es, dessen
<lb/>Bestimmungen über das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
<lb/>kennen zu lernen. Die Normen des geltenden Rechtes sind
<lb/>gerade nach dieser Richtung hin überaus mannigfache. Der
<lb/>Versagung jeden Erbrechts stehen die weitgehendsten Erbau-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0056.tif"
                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr, Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>spräche, der Gewährung von Nießbrauchsrechten allein, die
<lb/>Gewährung bloßer Erbportionen und diesen beiden Gegen- 
<lb/>sätzen wieder die Gewährung von Erbportionen und Nieß- 
<lb/>brauchsrechten zugleich gegenüber. Es braucht nach dieser
<lb/>Richtung nur auf die in Hessen geltenden Güterrechtssysteme
<lb/>hingewiesen zu werden, um die sämtlichen aufgeführten Modi- 
<lb/>fikationen zu belegen. Während das römische Recht, abgesehen
<lb/>von der armen Wittwe, dem überlebenden Ehegatten ein Erb- 
<lb/>recht erst nach sämtlichen Verwandten einräumt, weist das
<lb/>erbacher Landrecht bei kinderloser Ehe dem überlebenden Gatten
<lb/>die gesamte Masse zum alleinigen Eigentum zu. Das solmser
<lb/>Landrecht in seiner praktischen Geltung, sowie das Mainzer
<lb/>Landrecht kennen — letzteres nur sehr beschränkt — lediglich
<lb/>einen Nießbrauch des Überlebenden am Vermögen des Ver- 
<lb/>storbenen, während katzeuelnbogener und pfälzer Landrecht dem
<lb/>Überlebenden Eigentums- und Nießbrauchserbrecht in weitem
<lb/>Umfange gewähren. Die Verordnung vom März 1795 end- 
<lb/>lich, auf der unsere althesstsche Errungenschastsgemeinschaft
<lb/>beruht, hat ein Erbrecht des überlebenden Ehegatten am Ver- 
<lb/>mögen des Verstorbenen in keiner Weise erwähnt. Im Gegen- 
<lb/>sätze zu dieser Verordnung und dem römischen Rechte glaubt
<lb/>der Entwurf dem überlebenden Ehegatten ein rveitergehendes
<lb/>Erbrecht nicht versagen zu dürfen. Er erachtet dies im Hin- 
<lb/>blick auf das Wesen des ehelichen Verhältnisses und die von
<lb/>ihm statuierte Gütertrennung namentlich mit Rücksicht auf die
<lb/>Ehefrau für geboten. Er gewährt indeß dem überlebenden
<lb/>Ehegatten nur ein Erbrecht, nicht auch ein lebens- 
<lb/>längliches Nießbrauchs recht an den Erbteilen der
<lb/>übrigen Erben. Bestimmend hierfür ist die Anschauung, daß
<lb/>eine Bindung des Vermögens durch gesetzlichen lebensläng- 
<lb/>lichen Nießbrauch vom Standpunkte der Nationalökonomie aus
<lb/>verwerflich sei und daß bei solchem lebenslänglichen Nießbrauch
<lb/>auch die Regelung des Verhältnisses der Nachlaßgläubiger zu
<lb/>den Gläubigern des überlebenden Gatten Schwierigkeiten be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0057.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 45

<lb/>reite. Zufolge der vom Entwürfe anerkannten elterlichen
<lb/>Gewalt bleibe überdies kraft der elterlichen Nutznießung wäh- 
<lb/>rend der Minderjährigkeit der Kinder das Verhältnis unver- 
<lb/>ändert und eine allmählige Abwickelung der Verhältnisse nach
<lb/>eingetretener Volljährigkeit könne nur für angemessen erachtet
<lb/>werden. Betreffs der Größe der Erbportion unterscheidet der
<lb/>Entwurf zwischen unbeerbter und beerbter Ehe. Bei letzterer
<lb/>würde der Entwurf an sich ein Kindesteil als angemessene
<lb/>Erbportion erachten. Um indessen die Fruchtbarkeit der Ehen
<lb/>nicht zu gefährden, gibt er der festen Erbquote von einem
<lb/>Viertel den Vorzug. Bei unbeerbter Ehe berücksichtigt der
<lb/>Entwurf neben dem Ehegatten nur noch die zweite Parentel
<lb/>und aus der dritten die Großeltern. Daneben gewährt der
<lb/>Entwurf bei unbeerbter Ehe dem überlebenden Ehegatten einen
<lb/>Voraus. Er thut dies, um Streitigkeiten zu vermeiden und
<lb/>um Härten gegen den überlebenden Ehegatten vorzubeugen.
<lb/>Die erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 1808 bis 1811 des
<lb/>Entwurfs sind daher im Wesentlichen die: Der überlebende
<lb/>Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung, d. h.
<lb/>neben Abkömmlingen des Erblassers, zu einem Viertteil der
<lb/>Erbschaft berufen. Neben Verwandten zweiter Ordnung, d. h.
<lb/>den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen, sowie
<lb/>neben den zur dritten Parentel gehörigen Großeltern des Erb- 
<lb/>lassers erhält er die Hälfte der Erbschaft. Sind Verwandte
<lb/>der genannten Grade nicht vorhanden, dann fällt dem über- 
<lb/>lebenden Ehegatten die ganze Erbschaft zu. Ist der über- 
<lb/>lebende Gatte zugleich erbberechtigter Verwandter des Ver- 
<lb/>storbenen, so fällt ihm neben seinem Erbteil als Gatte noch
<lb/>sein besonderer Verwandtenerbteil zu. Erbt der überlebende
<lb/>Gatte neben Verwandten der zweiten Parentel oder neben
<lb/>Großeltern, dann erhalt er außer der Hälfte der Erbschaft
<lb/>noch die zum ehelichen Haushalte gehörigen Gegenstände, so- 
<lb/>wie die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Jedes Erbrecht des
<lb/>überlebenden Ehegatten, einschließlich des Rechtes auf den
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0058.tif"
                   n="46"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Voraus, ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines
<lb/>Todes Scheidung wegen Verschuldens des Überlebenden zu
<lb/>verlangen berechtigt war und die Scheidungsklage erhoben
<lb/>hatte. Dem ersten Entwürfe war letztere Bestimmung fremd
<lb/>und sind insofern im zweiten Entwürfe die Ehescheidungs-
<lb/>strasen der geltenden Rechte wieder zu teilweiser Anerkennung
<lb/>gelangt. — So befriedigend nach dem Gesagten die Stellung
<lb/>des überlebenden Ehegatten bei unbeerbter Ehe gestaltet wird,
<lb/>so dürfte dieselbe bei beerbter Ehe in den Gebieten des katzen-
<lb/>elnbogener, solmser und pfälzer Landrechts kaum als ange- 
<lb/>messen erachtet werden. Die Anschauung der von ihnen be- 
<lb/>herrschten Bevölkerung erheischt, daß auch beim Vorhandensein
<lb/>von Kindern dem Überlebenden durch Gewährung eines Nieß- 
<lb/>brauchs am Gesamtnachlasse der Fortbestand der seitherigen
<lb/>Lebensführung thunlichst gewährleistet wird und wird darum
<lb/>wohl in diesen Gebieten der bestehenden Anschauung durch
<lb/>Testamentserrichtung oftmals Ausdruck verliehen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eheverträge.

<lb/>Wie bereits gesagt wurde, erkennt der Entwurf in Über- 
<lb/>einstimmung mit dem gemeinen Rechte auf dem Gebiete des
<lb/>ehelichen Güterrechtes den Grundsatz der Vertragsfreiheit 011.
<lb/>Es können demnach die Ehegatten nicht nur den gesetzlichen
<lb/>Güterstand ausschließen, sondern auch denselben modisizieren,
<lb/>sowie die Güterverhältmsse durch Vertrag selbständig regeln.
<lb/>Das letztere kann wiederum sowohl durch Einzelbestimmungen
<lb/>als auch durch Verweisung auf die vom Gesetz selbst normierten
<lb/>Güterstände geschehen. Auch an die einmal getrosienen Be-,
<lb/>stimmungen sind die Ehegatten nicht gebunden, sondern sie
<lb/>können dieselben jederzeit durch Vertrag ausheben oder ändern.
<lb/>In Übereinstimmung mit dem gemeinen und im Gegensätze
<lb/>zum französischen Rechte, sowie auch dem hessischen Entwürfe,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0059.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 47
</p>
               <p>

                  <lb/>läßt nämlich der Entwurf den Abschluß von Eheverträgen
<lb/>auch nach Eingehung der Ehe zu. Er geht dabei davon aus,
<lb/>daß einerseits bei dem gesetzlichen Güterstande der Verwaltungs- 
<lb/>gemeinschaft der Schutz der Interessen Dritter nicht erheblich
<lb/>ins Gewicht fällt und anderseits veränderte Umstände eine
<lb/>Änderung des bestehenden Güterstandes im Interesse der Ehe- 
<lb/>gatten dringend wünschenswerth machen können. Den Schutz
<lb/>berechtigter Interessen Dritter erachtet der Entwurf durch die
<lb/>generelle Bestimmung ausreichend gewährleistet, daß jede Aus- 
<lb/>schließung oder Aenderung des gesetzlichen oder eines sonstigen im
<lb/>Güterrechtsregister eingetragenen Güterrechtsrechtsverhältnisses
<lb/>Dritten gegenüber nur dann wirksam geltend gemacht werden kann,
<lb/>wenn dieselbe zur Zeit der Vornahme des in Betracht kommen- 
<lb/>den Rechtsgeschäftes oder des Eintritts der Rechtshängigkeit des in
<lb/>Frage stehenden Rechtsstreits im Güterrechtsregister eingetragen
<lb/>oder dem Dritten bekannt war. Die Gründe, auf denen diese
<lb/>Bestimmung beruht, wurden bereits oben bei Behandlung der
<lb/>Gütertrennung im Allgemeinen aufgeführt. Es sei hier nur
<lb/>noch hinzugefügt, daß da, wo durch Vertrag der gesetzliche
<lb/>Güterstand durch irgend eine Art der Gütergemeinschaft ersetzt
<lb/>wird, Dritte namentlich gegen die nicht unerheblichen daraus
<lb/>resultierenden Dispositionsbeschränkungen des Ehemannes, die
<lb/>demnächst aufgeführt werden sollen, geschützt werden müssen.

<lb/>Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit statuiert der Ent- 
<lb/>wurf im Einklang mit dem Code civil und unserem hessischen
<lb/>Entwürfe dahin, daß der eheliche Güterstand nicht durch Ver- 
<lb/>weisung auf ein nicht mehr geltendes oder ein ausländisches
<lb/>Gesetz bestimmt werden kann. Diese Vorschrift ist geboten,
<lb/>um der Rechtsunstcherheit vorzubeugen, die sich aus der sonst
<lb/>faktisch eintretenden Fortdauer des jetzigen Zustandes ergeben
<lb/>würde. Eine Ausnahme zu Gunsten des ausländischen Rechtes
<lb/>des Wohnsitzes tritt nur dann ein, wenn der Manu zur Zeit
<lb/>der Eingehung der Ehe oder, falls der Vertrag nach Ein- 
<lb/>gehung der Ehe geschlossen wird, zur Zeit des Vertragsab-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0060.tif"
                   n="48"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>schlusses seinen Wohnsitz im Auslande hatte und dadurch auch
<lb/>seine Verkehrsbeziehungen dauernd im Auslande hat.

<lb/>Daß durch § 1332, Absatz 1 übrigens nur die Ver- 
<lb/>weisung auf ein fremdes oder nicht mehr geltendes Recht,
<lb/>nicht auch die ausdrückliche Regelung nach Maßgabe des
<lb/>materiellen Inhaltes desselben ausgeschlossen wird, ist selbst- 
<lb/>verständlich. Eine notwendige Ergänzung unvollständiger
<lb/>Eheverträge enthält die Bestimmung des § 1335. Sie geht
<lb/>dahin, daß, falls durch Vertrag der gesetzliche Güterstand aus- 
<lb/>geschlossen oder einer der gesetzlich normierten vertragsmäßigen
<lb/>Güterstände aufgetöft wird, Gütertrennung eintritt, sofern sich
<lb/>nicht aus dem Vertrage ein Anderes ergibt. Während Ent- 
<lb/>wurf I in dem letzteren Falle regelmäßig den gesetzlichen
<lb/>Güterstand eiutreten läßt, glaubt Entwurf II durch die auf-
<lb/>geführte Bestimmung dem mutmaßlichen Willen der Kontra- 
<lb/>henten besser Rechnung zu tragen (ef. Materialien S. 5459).
<lb/>Abweichend vom gemeinen Rechte, aber im Einklang mit der
<lb/>Mehrheit der Partikularrechte, bestimmt § 1333 des Ent- 
<lb/>wurfs, daß der Ehevertrag der gerichtlichen oder notariellen
<lb/>Form bedarf. Es rechtfertigt sich dies im Hinblick aus die
<lb/>große Wichtigkeit der hier in Betracht kommenden Verträge,
<lb/>sowie im Interesse der öffentlichen Rechtssicherheit. Ein An- 
<lb/>trag, wenigstens den Abschluß der gesetzlich geregelten Güter- 
<lb/>stände durch Erklärung vor dem die Ehe schließenden Standes- 
<lb/>beamten zu erleichtern, wurde im Interesse der Rechtseinhcit
<lb/>und behufs Vermeidung thatsächlicher Einführung des Regionale
<lb/>systems abgelehnt, (cf. Materialien S. 5312 ff.) Hervor- 
<lb/>zuheben ist noch, daß nach dem Sprachgebrauch des Ge- 
<lb/>setzes die gerichtliche oder notarielle Form, im Gegensätze
<lb/>zu einer Vorschrift, welche den Vertragsabschluß vor Ge- 
<lb/>richt oder Notar bestimmt, den Sinn hat, daß nicht not- 
<lb/>wendig die Willenserklärung der Ehegatten bei gleichzei- 
<lb/>tiger Anwesenheit derselben vor Gericht oder Notar abgegeben
<lb/>werden muß.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0061.tif"
                   n="49"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 49

<lb/>Wie bereits in der Einleitung bemerkt wurde, regelt der
<lb/>Entwurf behufs Erleichterung der Eheverträge die Güterstände
<lb/>der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemein-
<lb/>schast und der Fahrnisgemeinschaft dergestalt, daß seine Be- 
<lb/>stimmungen dann zur Anwendung kommen, wenn die Ehe- 
<lb/>gatten durch Vertrag einen jener Güterstände schlechthin ver- 
<lb/>einbart haben. Selbstverständlich konnte dabei der Entwurf
<lb/>nicht allen der vielfach fundamental verschiedenen Auffassungen
<lb/>des geltenden Rechtes Rechnung tragen. Er mußte sich viel- 
<lb/>mehr darauf beschränken, je ein System des betreffenden
<lb/>Güterstandes zu regeln und dabei darauf Bedacht zu nehmen,
<lb/>daß seine Regelung dem materiellen Grundgedanken jenes
<lb/>Güterstandes, den Rücksichten praktischer Zweckmäßigkeit und
<lb/>den wichtigeren geltenden Rechten thunlichst gerecht werde.

<lb/>§ 6.

<lb/>Allgemeine Gütergemeinschaft.

<lb/>Die Grundprinzipien des Entwurfs über die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft lassen sich in folgende Sätze zusammen- 
<lb/>fassen :

<lb/>a) Der Regel nach wird das sämtliche Vermögen des
<lb/>Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen
<lb/>beider Ehegatten (Gesamtgut). Daneben können allerdings
<lb/>beide Ehegatten noch abgesondertes Vermögen besitzen.

<lb/>b) Das Recht der Verwaltung des Gesamtgutes steht dem
<lb/>Ehemanne zu; dabei ist er nur innerhalb gewisser
<lb/>Grenzen an die Zustimmung der Frau gebunden, wäh- 
<lb/>rend die letztere nur mit Einwilligung des Ehemannes
<lb/>oder auf Grund ihres Schlüsselrechts, bezw. auf Grund
<lb/>einer ihr sonst zustehenden Vertretung des Mannes über
<lb/>das Gesamtgut verfügen kann.

<lb/>c) Das Gesamtgut, sowie auch der Mann persönlich haften
<lb/>für alle Schulden des Mannes und der Frau, soweit

<lb/>Archiv f. pr. RechtSwifsensch. S. Folge. 7. Bd. (d. N. F. iS. Bd.) 4
</p>

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                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>für letztere nach dem gesetzlichen Güterrechte das einge-
<lb/>brachte Gut haftet.

<lb/>d) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist ein
<lb/>gegen den Ehemann und bei der fortgesetzten Güterge- 
<lb/>meinschaft ein gegen den überlebenden Ehegatten er- 
<lb/>lassenes Urteil erforderlich und ausreichend.

<lb/>6) Die Gesamtgutsverbindlichkeiten fallen auch im Verhält- 
<lb/>nisse der Ehegatten untereinander dem Gesamtgute zur
<lb/>Last. Nur insoweit eine Schuld im Sonderinteresse
<lb/>eines Ehegatten oder entgegen. dem Interesse des Ge- 
<lb/>samtgutes erwachsen ist, ist dem Gesamtgute aus dem
<lb/>Vorbehaltsgute des betreffenden Ehegatten Ersatz zu leisten.

<lb/>f) Die allgemeine Gütergemeinschaft wird durch Auflösung
<lb/>der Ehe, Ehevertrag, sowie durch ein von einem der
<lb/>Ehegatten erwirktes, die Auflösung aussprechendes rechts- 
<lb/>kräftiges Urteil aufgehoben.

<lb/>g) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet die Aus- 
<lb/>einandersetzung des Gesamtgutes in der Weise statt, daß
<lb/>der nach Berichtigung der Gesamtgutsschulden verblei- 
<lb/>bende Überschuß unter die Ehegatten zu gleichen Teilen
<lb/>verteilt wird.

<lb/>h) Beim Nichtvorhandensein gemeinschaftlicher Des-
<lb/>cendenz erfolgt die Beerbung eines verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten nach den allgemeinen Vorschriften und sein An- 
<lb/>teil am Gesamtgute gehört zu seinem Nachlaß. Sind
<lb/>dagegen gemeinschaftliche, zur gesetzlichen Erbfolge be- 
<lb/>rufene Abkömmlinge vorhanden, jo wird zwischen ihnen
<lb/>und dem überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht ab- 
<lb/>lehnt, die Gütergemeinschaft fortgesetzt.

<lb/>Im Einzelnen ist zu diesen Sätzen zu bemerken:

<lb/>I. Gesamtgut, Vorbehaltsgut und Sondergut.

<lb/>Die Regel ist, daß alles zur Zeit des Eheabschlusses vor- 
<lb/>handene und während der Gütergemeinschaft erworbene Ver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0063.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 51

<lb/>mögen des Mannes und der Frau ohne besondere Übertragung
<lb/>gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, d. h. Gesamtgut
<lb/>wird. Was die juristische Konstruktion dieses Gesamtgutes
<lb/>anlangt, so besteht in Doktrin und Praxis darüber ein heute
<lb/>noch nicht ausgetragener Streit. Es seien hier nur die Kon- 
<lb/>struktion des eondorniniurn plurium in solidum, der juri- 
<lb/>stischen Person, der Societät, des römischen und deutschrecht- 
<lb/>lichen Miteigentums, sowie des Alleineigentums des Ehemannes
<lb/>aufgeführt. Von diesen Theorien konnten die drei ersten mit
<lb/>Rücksicht aus. die übrigen Grundsätze des Entwurfs nicht in
<lb/>Betracht kommen. Die Konstruktion des Alleineigentums des
<lb/>Maunes mit nur persönlichen Ansprüchen der Frau bietet in
<lb/>Bezug auf Klarheit und Einfachheit entschiedene Vorzüge.
<lb/>Gleichwohl hat der Entwurf die allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>auf Gruud des deutschrechtlicheu Miteigentums, d. h. eines
<lb/>Miteigentums geregelt, bei welchem die Anteile der einzelnen
<lb/>Teilhaber während der Dauer der Gemeinschaft durch die
<lb/>Zwecke der letzteren gebunden sind und deshalb als selbständige
<lb/>Vermögensrechte nicht geltend gemacht werden können, sondern
<lb/>erst mit der Auflösung der Gemeinschaft praktisch hervortreten.
<lb/>Der Entwurf ging dabei davon aus, daß diese Art der
<lb/>Regelung nicht nur den wichtigeren geltenden Rechten, sowie
<lb/>der neuen Doktrin und Praxis vorwiegend entspricht, sondern
<lb/>auch dem vermutlichen Durchschnittswillen in den beteiligten
<lb/>Kreisen sich anschließt. Als Konsequenz des Prinzips des
<lb/>deutschrechtlichen Miteigentums ergibt sich der Satz, daß ein
<lb/>Ehegatte über seinen Anteil an dem Gesamtgut und an den
<lb/>einzelnen dazu gehörigen Gegenständen nicht verfügen kann
<lb/>und auch nicht berechtigt ist, Teilung zu verlangen. Da das
<lb/>Gesamtgut den Ehegatten nicht nach Bruchteilen zusteht,
<lb/>können gegen eine zum Gesamtgute gehörende Forderung
<lb/>vom Schuldner nur solche Forderungen aufgerechnet werden,
<lb/>deren Berichtigung aus dem Gesamtgute verlangt werden
<lb/>kann.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0064.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neben dem Gesamtgute kann bei der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft Sonder- und Vorbehaltsgut der Ehegatten Vor- 
<lb/>kommen. Den beiden Gattungen ist gemeinschaftlich, daß sie
<lb/>nicht im Miteigentum beider, sondern im Alleineigentume eines
<lb/>Ehegatten stehen. Während indeß beim Sondergut die
<lb/>Nutzungen des Gutes in die Gemeinschaft fallen, ist dies beim
<lb/>Vorbehaltsgute nicht der Fall. Im Gegensätze zum ersten
<lb/>Entwürfe, der die Schaffung von Sondergut im weiteren
<lb/>Umfange zuließ, hat der zweite Entwurf dieselbe auf den Fall
<lb/>beschränkt, daß sich im Vermögen des Mannes oder der Frau
<lb/>Gegenstände befinden, welche nicht durch Rechtsgeschäft über- 
<lb/>tragen werden können. (Lehen-, Stamm-, Fideikommisgüter,
<lb/>gewisse Bauerngüter, höchstpersönliche Rechte, wie ein Nieß- 
<lb/>brauch und dergl.) Da in diesem Falle einerseits die Gegen- 
<lb/>stände selbst nicht Gesamtgut werden können, während ander- 
<lb/>seits kein Grund vorliegt, deren Nutzungen vom Gesamtgut
<lb/>auszuschließen, war die Zulassung des Sondergutsbegriffes
<lb/>geboten. Tritt an Stelle des unübertragbaren Sondergutes
<lb/>ein übertragbares Surrogat, so fällt mit dem Grund derselben
<lb/>auch die Sondergutsstellung weg. Im Gegensatz zu dem
<lb/>Sondergute hat der Entwurf bei der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft von dem Gesamtgute vollständig ausgeschlossenes Vor- 
<lb/>behaltsgut fast in demselben Umfange zugelassen, wie bei dem
<lb/>gesetzlichen Güterrechte. Hiernach kann für beide Ehegatten
<lb/>durch Ehevertrag sowohl, als auch durch Verfügung von
<lb/>Todeswegen und Schenkung unter Lebenden Vorbehaltsgut
<lb/>begründet werden. Wie beim gesetzlichen Güterrechte werden
<lb/>auch hier die Nutzungen und Surrogate des Vorbehaltsgutes
<lb/>gleichfalls Vorbehaltsgut. Die Zulassung von Vorbehaltsgut
<lb/>in diesem Umfange entspricht den meisten bestehenden Rechten
<lb/>und ist durch ein dringendes praktisches Bedürfnis geboten.
<lb/>Während die Vorbehaltsgutseigenschaft, um Dritten gegen- 
<lb/>über wirksam zu sein, im Güterrechtsregister eingetragen sein
<lb/>muß, ist dies beim Sondergute, mit Rücksicht auf die Natur
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0065.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>der Gegenstände, nicht geboten. Die Verwaltung des Sonder- 
<lb/>guts und des Vorbehaltsgutes ist mit Rücksicht auf die Ver- 
<lb/>schiedenheit ihres Zweckes eine verschiedene. Während auf
<lb/>das Vorbehaltsgut die bei der Gütertrennung für das Ver- 
<lb/>mögen der Frau geltenden Vorschriften Anwendung finden,
<lb/>wird das Sondergut, in gleicher Weise wie bei der Verwal- 
<lb/>tungsgemeinschaft das eingebrachte Gut, vom Manne ver- 
<lb/>waltet. Die Verwaltung erfolgt indeß, da die Nutzungen
<lb/>des Sondergutes Gesamtgut werden, für Rechnung des Ge- 
<lb/>samtgutes.

<lb/>II. Verwaltung des Gesamtgutes.

<lb/>Aus dem Prinzipe des deutschrechtlichen Miteigentums
<lb/>würde an sich folgen, daß die Verwaltung des Gesamtgutes
<lb/>beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehen müßte. Eine solche
<lb/>Gestaltung wäre aber praktisch undurchführbar und mit der
<lb/>Stellung des Mannes nicht im Einklang. Übereinstimmend
<lb/>mit der großen Mehrzahl der bestehenden Rechte hat darum
<lb/>der Entwurf das Verwaltungsrecht in Ansehung des Gesamt- 
<lb/>gutes allein dem Manne beigelegt. Die Frau ist zwar auch
<lb/>bei der allgemeinen Gütergemeinschaft in ihrer Geschäftsfähig- 
<lb/>keit keineswegs beschränkt, doch steht ihr aus eigenem Rechte
<lb/>eine Verwaltung des Gesamtgutes nicht zu. Nur mit Zu- 
<lb/>stimmung des Mannes,*) auf Grund ihres Schlüsselrechtes
<lb/>und bei Verhinderung des Mannes durch Abwesenheit oder
<lb/>Krankheit, falls Gefahr im Verzüge ist, kann die Frau für
<lb/>das Gesamtgut wirksam handeln. Daß bei der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft das Verwaltungsrecht des Mannes am
<lb/>Gesamtgute wesentlich von dem Verwaltungsrechte verschieden
<lb/>ist, das ihm beim gesetzlichen Güterrechte an dem eingebrachten


<lb/>*) Dahin gehört wie bei dem gesetzlichen Güterrecht auch der Fall,
<lb/>daß die Frau mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des
<lb/>Mannes ein Erwerbsgeschäft selbständig betreibt, betreffs der zum Ge- 
<lb/>schäftsbetrieb gehörigen Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigteiten.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0066.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>o
</p>
               <p>

                  <lb/>54 vr. Best.

<lb/>Gute zusteht, ergibt sich aus der Natur der Sache. Während
<lb/>einmal bei der Verwaltung des eingebrachten Gutes der
<lb/>Mann innerhalb der Grenzen seines Verwaltungsrechtes für
<lb/>Rechnung der Frau handelt, führt er die Verwaltung des
<lb/>Gesamtgutes materiell für eigene Rechnung und in eigenem
<lb/>Namen, jedoch mit der Wirkung, daß seine Handlungen, so- 
<lb/>viel das Gesamtgut betrifft, auch die Frau binden. Namens
<lb/>oder für Rechnung der Frau zu handeln ist der Mann kraft
<lb/>seiner Verwaltung des Gesamtgutes nicht berechtigt und wird
<lb/>darum die Frau durch die diesbezüglichen Verwaltungshand- 
<lb/>lungen des Mannes weder Dritten noch dem Manne gegen- 
<lb/>über persönlich verpflichtet. Während weiterhin bei der Ver-
<lb/>waltnngsgemeinschaft der Mann, als Verwalter fremden Ver- 
<lb/>mögens, der Frau für seine Verwaltung verantwortlich ist
<lb/>und Rechenschaft zu legen hat, besteht eine solche Verantwor- 
<lb/>tung betreffs der Verwaltung des Gesamtgutes nicht. Der
<lb/>Ausschluß derselben entspricht allen auf dem Boden der all- 
<lb/>gemeinen Gütergemeinschaft stehenden Rechten und ist durch
<lb/>die Vereinigung des beiderseitigen Vermögens auf gemeinsamen
<lb/>Gedeih und Verderb geboten. Eine gegenteilige Bestimmung
<lb/>würde die Stellung des Mannes unerträglich und die allge- 
<lb/>meine Gütergemeinschaft zu einer unerschöpffichen Quelle von
<lb/>Streitigkeiten machen. Selbstverständlich darf die Ungebunden- 
<lb/>heit des Mannes nicht zur Arglist führen und darum ist er
<lb/>dem Gesamtgute ersatzpflichtig, wenn er dasselbe in der Absicht,
<lb/>die Frau zu benachteiligen oder durch ein ohne die erforder- 
<lb/>liche Zustimmung der Frau vorgenommenes Rechtsgeschäft
<lb/>vermindert hat. Während endlich beim gesetzlichen Güterrechte
<lb/>der Mann über eingebrachtes Gut ohne Zustimmung der
<lb/>Frau grundsätzlich nicht verfügen darf, bildet bei der Ver- 
<lb/>waltung des Gesamtgutes das Recht freier Verfügung die
<lb/>Regel. Es ist um deßwrllen notwendig, weil das Gesamtgut
<lb/>regelmäßig das gesamte Vermögen des Mannes umfaßt.
<lb/>Geimffe Schranken hat indeß im Einklänge mit allen geltenden
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0067.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis de- ehelichen Güterrechts re. 55

<lb/>Rechten der Entwurf auch für die Verfügungsrechte des
<lb/>Mannes gezogen. Es kommt hier zunächst in Betracht, daß
<lb/>bei einzelnen besonders wichtigen Rechtsgeschäften der Mann
<lb/>nicht der Mitwirkung, wohl aber der Einwilligung der Frau
<lb/>bedarf.

<lb/>Dahin gehören:

<lb/>a) Verfügungen über das Gesamtgut als Ganzes, da der- 
<lb/>artige einseitige Veräußerungen oder Belastungen regel- 
<lb/>mäßig eine Benachteiligung der Frau bezwecken;

<lb/>d) Verfügungen über Gesamtgutsgrundstücke, da das un- 
<lb/>bewegliche Vermögen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen
<lb/>und sozialen Bedeutung auch noch gegenwärtig eine
<lb/>hervorragende Stellung einnimmt und eine Beschränkung
<lb/>nach dieser Richtung hin den wichtigsten geltenden
<lb/>Rechten entspricht;

<lb/>o) Schenkungen, soweit durch sie nicht einer sittlichen Psticht
<lb/>oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht ent- 
<lb/>sprochen wird. Bestimmend hierfür ist, daß Schenkungen
<lb/>regelmäßig außerhalb des Kreises einer ordnungsmäßigen
<lb/>Vermögensverwaltung liegen und darum eine solche
<lb/>Befugnis des Mannes dem berechtigten Interesse der
<lb/>Frau entschieden wiederspricht. Zu bemerken ist hier
<lb/>noch, daß nach dem Entwürfe Bürgschaften, sowie die
<lb/>Ausstattung gemeinschaftlicher Kinder nicht als Schen- 
<lb/>kungen zu betrachten sind.

<lb/>Um den beabsichtigten Schutz der Frau zu erreichen, ist
<lb/>es bei den unter a, b und c aufgeführten Verfügungen ge- 
<lb/>boten, nicht nur für die Verfügungen selbst, sondern auch für
<lb/>die Eingehung der Verpstichtung zu einer solchen, sowie bei
<lb/>Schenkungen und Verfügungen über das Gesamtgut als
<lb/>Ganzes auch für die Erfüllung einer ohne Zustimmung der
<lb/>Frau übernommenen bezüglichen Verpstichtung die Einwilligung
<lb/>der Frau zu verlangen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0068.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts
<lb/>zu einem Rechtsgeschäfte erforderliche, aber nicht vorhandene
<lb/>Einwilligung der Frau kann auf Antrag des Mannes aus
<lb/>den gleichen Gründen, wie beim gesetzlichen Güterrecht vom
<lb/>Vormundschaftsgerichte ersetzt werden.

<lb/>Gegen die unbefugte Vornahme von Verfügungen der ge- 
<lb/>nannten Arten ohne ihre Einwilligung wird die Frau durch
<lb/>den Entwurf in mehrfacher Weise gesichert. Zunächst sind
<lb/>solche Verfügungen des Mannes in gleicher Weise unwirksam,
<lb/>wie dies beim gesetzlichen Güterrechte betreffs unbefugter Ver- 
<lb/>fügungen der Frau über eingebrachtes Gut der Fall ist.
<lb/>Einseitige unbefugte Verfügungen sind hiernach absolut un- 
<lb/>wirksam, während unbefugt abgeschlossene Verträge durch die
<lb/>nachträgliche Genehmigung der Frau convalescieren. Die Un- 
<lb/>wirksamkeit von Verfügungen, die ohne die erforderliche Zu- 
<lb/>stimmung der Frau vorgenommen worden sind, ist nicht nur
<lb/>eine dingliche, sondern auch eine persönliche, d. h. es wird der
<lb/>Mann aus einer solchen Verfügung auch nicht gegenüber dem
<lb/>anderen Teile obligatorisch verpstichtet. Der Ausschluß solcher
<lb/>obligatorischen Verpflichtung ist dadurch geboten, daß das
<lb/>Gesamtgut für alle Verbindlichkeiten des Mannes haftet.
<lb/>Eine weitere Sicherung der Frau gegen unbefugte Verfügungen
<lb/>des Mannes ohne ihre erforderliche Einwilligung besteht in
<lb/>der bereits aufqeführten Bestimmung, daß der Mann, falls
<lb/>er durch solche Verfügungen das Gesamtgut vermindert, er zu
<lb/>demselben Ersatz zu leisten hat. In letzter Linie endlich ist
<lb/>die Frau gegen Befugnisüberschreitungen Seitens des Mannes
<lb/>dadurch gesichert, daß sie ein zum Gesamtgute gehöriges Recht,
<lb/>über das der Mann ohne ihre erforderliche Zustimmung ver- 
<lb/>fügt hat, ohne Mitwirkung des Mannes gegen Dritte gericht- 
<lb/>lich geltend machen kann. In Ermangelung einer diesbezüg- 
<lb/>lichen ausdrücklichen Bestimmung könnte der aus der Unwirk- 
<lb/>samkeit der Verfügmrg gegen den beteiligten Dritten erwachsene
<lb/>Anspruch, als zum Gesamtgut gehörig, nur vom Manne geltend
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0069.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 57
</p>
               <p>

                  <lb/>gemacht werden. Zu bemerken ist hier noch, daß Entwurf I
<lb/>das bezügliche Recht der Frau auf Berichtigung unwirksamer
<lb/>Grundbuchseinträge beschränkt hatte, Entwurf II dagegen
<lb/>generell verfügt und darum beispielsweise die Frau auch zur
<lb/>Vindikation rechtwidrig veräußerter Mobilien befugt ist. —
<lb/>Eine weitere Schranke, die auch bei der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft dem Verfügungsrechte des Mannes gezogen ist,
<lb/>besteht darin, daß zur Annahme oder Ablehnung von der
<lb/>Frau angefallenen Erbschaften oder Vermächtnissen, sowie gut*
<lb/>Ablehnung von ihr gemachten Schenkungen und Vertrags- 
<lb/>anträgen nur die Frau selbst und nicht der Mann berechtigt
<lb/>ist und daß die Frau dazu, sowie zur Fortsetzung eines bei
<lb/>Eintritt der Gütergemeinschaft anhängigen Rechtsstreits der
<lb/>Einwilligung des Mannes nicht bedarf. Diese Bestimmungen
<lb/>beruhen auf den gleichen Erwägungen, wie sie betreffs der
<lb/>gleichartigen Bestimmungen für das gesetzliche Güterrecht oben
<lb/>erörtert worden sind. Die für das gesetzliche Güterrecht
<lb/>weiter geltende Bestimmung, daß, falls die ordnungsmäßige
<lb/>Besorgung der Angelegenheiten der Frau ein Rechtsgeschäft
<lb/>erforderlich macht, zu der dieselbe der Zustimmung des Mannes
<lb/>bedarf, diese ohne ausreichenden Grund verweigerte Zustim- 
<lb/>mung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht
<lb/>ersetzt werden kann, findet ebenmäßig auch für die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft Anwendung.

<lb/>III. Schuldenhaftung.

<lb/>Der Grundsatz, daß das Gesamtgut den Gläubigern des
<lb/>Mannes^ sowie auch grundsätzlich den Gläubigern der Frau
<lb/>unbeschränkt haftet, ist fast allen geltenden Rechten eigentüm- 
<lb/>lich. Er entspricht dem Grundgedanken der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft, daß das gemeinschaftliche Vermögen die
<lb/>Funktion des Vermögens für den einen, wie für den anderen
<lb/>Ehegatten haben soll. Der Entwurf macht von diesem Grund- 
<lb/>sätze betreffs der vorehelichen Schulden beider Ehegatten,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0070.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>sowie betreffs der nach Eintritt der Gütergemein- 
<lb/>schaft entstandenen Verbindlichkeiten des Ehemannes
<lb/>keinerlei Ausnahme.

<lb/>Auch die Verbindlichkeiten der Ehefrau sind grundsätzlich
<lb/>sämtlich Gesamtgutsschulden und machen davon insbesondere
<lb/>die Deliktsschulden der Frau keine Ausnahme. Selbstver- 
<lb/>ständlich kann dieser Grundsatz betreffs derjenigen Frauen- 
<lb/>schulden nicht platzgreifen, für welche auch nach dem gesetzlichen
<lb/>ehelichen Güterrechte das eingebrachle Gut nicht haftet. Es
<lb/>sind dies die bereits oben einzeln aufgeführten Verbindlich- 
<lb/>keiten, die aus einer Überschreitung der der Frau gezogenen
<lb/>Dispositionsbefugnisse erwachsen sind, oder sich ausschließlich
<lb/>auf das Vorbehaltsgut der Frau beziehen. Der Ausschluß
<lb/>der Haftung des Gesamtgutes beruht hier auf dem gleichen
<lb/>Gedanken, wie beim gesetzlichen Güterrecht. Es gilt einmal
<lb/>den Mann gegen unberechtigte Eingriffe in seine Dispositions- 
<lb/>befugnisse zu schützen und andererseits müssen da, wo dem
<lb/>Manne an dem 'Aktiverwerbe keinerlei Rechte zustehen, auch
<lb/>die mit den Aktiven verbundenen Passiven lediglich dem Vor- 
<lb/>behaltsgute zufallen. Daß das Gesamtgut zu haften hat, so- 
<lb/>weit es durch ein unbefugtes Rechtsgeschäft der Frau bereichert
<lb/>ist, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Wenn der Ent- 
<lb/>wurf II betreffs der Schuldenhaftung noch die ausdrückliche
<lb/>Bestimmung enthält, daß der eheliche Aufwand dem Gesamt- 
<lb/>gute zur Last fällt, so entspricht dies der Bestimmung des
<lb/>gesetzlichen Güterrechts, daß der Mann den ehelichen Aufwand
<lb/>zu tragen hat. Der Entwurf bestimmt weiter, daß für Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Frau, die Gesamtgutsschulden sind, der
<lb/>Mann auch p e r s ö n l i ch, d. h. mit seinem etwaigen Sonder- 
<lb/>oder Vorbehaltsgute haftet. Diese Haftung greift betreffs
<lb/>aller Gesamtgntsschulden der Frau, insbesondere auch betreffs
<lb/>ihrer vorehelichen Verbindlichkeiten und ihrer Deliktsschulden
<lb/>platz. Dieselbe kann aus dem Wesen der allgemeine» Güter- 
<lb/>gemeinschaft und dem Prinzip des deutschrechtlichen Miteigen-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0071.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 59

<lb/>tums nicht abgeleitet werden und ist auch einer großen Zahl
<lb/>geltender Rechte fremd. Vielfach ist die Frage persönlicher
<lb/>Haftung des einen für Gesamtgutsverbindlichkeiten des anderen
<lb/>Ehegatten nicht ausdrücklich geregelt und gemeinrechtlich ist sie
<lb/>bestritten. Wenn sich der Gesetzgeber betreffs der persönlichen
<lb/>Haftung des Mannes für Gesamtgutsschulden der Frau dem
<lb/>französischen Rechte angeschlossen hat, so hat er dabei nicht
<lb/>verkannt, daß dies unter Umständen zu Härten für den Mann
<lb/>führen kann. Bestimmend für ihn war indeß der Umstand,
<lb/>daß der Mann zufolge seines weitgehenden Verfügungsrechtes
<lb/>über das Gesamtgut einmal durch Verwendungen aus dem
<lb/>Gesamtgut auf sein Vorbehaltsgut die Gläubiger der Frau
<lb/>schädigen könnte und weiterhin auch in der Lage wäre, seine
<lb/>eigenen Schulden aus dem Gesamtgute zu bezahlen, diejenigen
<lb/>der Frau dagegen unbezahlt zu lassen. Der zweite Entwurf
<lb/>hat aus Billigkeitsrücksichten diese persönliche Haftung des
<lb/>Mannes für Gesamtgutsschulden der Frau dahin eingeschränkt,
<lb/>daß sie mit der Auflösung der Gütergemeinschaft bezüglich
<lb/>derjenigen Schulden der Frau erlischt, die im Verhältnisse der
<lb/>Ehegatten zu einander nicht dem Gesamtgute zur Last fallen.
<lb/>Im Gegensätze zu dieser persönlichen Haftung des Mannes
<lb/>für Gesamtgutsschulden der Frau, besteht eine persönliche
<lb/>Haftung der Frau für Schulden des Mannes nach dem Ent- 
<lb/>würfe nicht. Ihre Haftung für diese ist in allen Fällen auf
<lb/>das Gesamtgut beschränkt.

<lb/>IV. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.

<lb/>Der erste Entwurf hatte in § 1360 bestimmt, daß zur
<lb/>Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den Ehe- 
<lb/>mann vollstreckbarer Titel erforderlich und genügend ist. Es
<lb/>ergibt sich dies daraus, daß das Gesamtgut ausschließlich in
<lb/>der Hand und unter der Vertretung des Ehemannes sich befindet.
<lb/>Ebenso wie die einschlägige Bestimmung beim gesetzlichen
<lb/>Güterrechte hat der zweite Entwurf diesen Rechtssatz in die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0072.tif"
                   n="60"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilprozeßordnung verwiesen und wird dort das bereits oben
<lb/>Angegebene bestimmt werden. Auch die Bestimmung des
<lb/>§ 1361 des ersten Entwurfs, daß, falls über das Vermögen
<lb/>des Ehemannes der Konkurs eröffnet wird, das Gesamtgut
<lb/>zur Konkursmasse gehört, daß der Ehefrau in diesem Falle
<lb/>ein Recht auf Auseinandersetzung oder Absonderung nicht zu-
<lb/>steht, daß dagegen der Konkurs über das Vermögen der Ehe- 
<lb/>frau das Gesamtgut nicht berührt, ist in den zweiten Entwurf
<lb/>nicht übergegangen. Es sollen mit dem weggefallenen Para- 
<lb/>graphen sachlich ganz übereinstimmende Bestimmungen in der
<lb/>Konkursordnung getroffen und weiter bestimmt werden, daß,
<lb/>falls der Konkurs über das Vermögen eines der Ehegatten
<lb/>nach Auflösung der Gemeinschaft aber vor der Auseinander- 
<lb/>setzung eröffnet wird, der Gesamtgutsanteil des betreffenden
<lb/>Ehegatten zur Konkursmasse gehört. Die nämlichen Vor- 
<lb/>schriften werden, um dies sogleich zu erwähnen, hinsichtlich des
<lb/>Schicksals des Gesamtguts im Konkurse auch betreffs der
<lb/>Errungenschafts- und der Fahrnisgemeinschaft getroffen werden.
<lb/>Materiell ist zu den einschlägigen Bestimmungen zu bemerken,
<lb/>daß dieselben insoferne selbstverständlich sind, als das Gesamt- 
<lb/>gut, wenngleich es gemeinschaftliches Vermögen beider Ehe- 
<lb/>gatten ist, doch der Zwangsvollstreckung von Seiten der
<lb/>Gläubiger des Mannes unbeschränkt unterliegt, während es
<lb/>anderseits, da der Anteil der Ehefrau während des Bestehens
<lb/>der Gütergemeinschaft als ein selbständiges Vermögensrecht
<lb/>nicht geltend gemacht werden kann, der Zwangsvollstreckung
<lb/>von Seiten der Gläubiger der Frau auf Grund eines gegen
<lb/>diese vollstreckbaren Titels entzogen ist. Da indeß das Reichs- 
<lb/>gericht (Entsch. in Civils. B. VIII S. 26) sich ganz allge- 
<lb/>mein dahin ausgesprochen hat, daß nach dem Systeme der
<lb/>deutschen Konk.O. das gütergemeinschaftliche Vermögen als
<lb/>solches zur Konkursmasse nicht gehöre, daß vielmehr — außer- 
<lb/>halb des Koukursverfahres — eine Auseinandersetzung der
<lb/>gütergemeinschaftlichen Verhältnisse, unter Berücksichtigung der
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0073.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 61
</p>
               <p>

                  <lb/>gütergemeinschaftlichen Schulden, zwischen den Ehegatten er- 
<lb/>forderlich sek, um das Sondervermögen eines jeden Ehegatten
<lb/>und dergestalt die Quote zu bestimmen, die als Anteil des
<lb/>Ehemannes zur Konkursmasse des letzteren fließe, erschien es
<lb/>behufs Abschneidung von Zweifeln dem Gesetzgeber ratsamer,
<lb/>die oben aufgeführten Grundsätze im Gesetze ausdrücklich aus- 
<lb/>zusprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Ersatzverbindlichkeiten.

<lb/>Die Regel ist, daß auch im Verhältnis der Ehegatten zu
<lb/>einander die Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Gesamtgute zur
<lb/>Last fallen. Wie indeß bereits beim gesetzlichen Güterrecht
<lb/>erwähnt wurde, kann die strikte Durchführung dieses Grund- 
<lb/>satzes Unbilligkeiten im Gefolge haben. Es hat deßhalb auch
<lb/>bei der allgemeinen Gütergemeinschaft der Entwurf Ausnahmen
<lb/>zugelassen, die auf der Erwägung beruhen, daß Gesamtguts- 
<lb/>schulden, die im speziellen Interesse eines Ehegatten oder ent- 
<lb/>gegen dem Interesse des Gesamtguts erwachsen sind, von dem
<lb/>betreffenden Gatten zu dem Gesamtgute zu ersetzen sind. Im
<lb/>Einzelnen stimmen diese Ausnahmefälle, in denen Ersatz zu
<lb/>leisten ist, mit den Fällen fast vollständig überein, in denen
<lb/>beim gesetzlichen Güterrechte Schulden der Frau, für die das
<lb/>eingebrachte Gut haftet, im Verhältnis der Ehegatten zu ein- 
<lb/>ander dem Vorbehaltsgut zur Last fallen. Abgesehen von
<lb/>den dort aufgeführten Delikts-, Vorbehaltsguts- und Prozeß- 
<lb/>kostenschulden kommen bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>nur noch folgende Bestimmungen in Betracht:

<lb/>a) Eine Ausstattung, die der Mann einem nicht gemein- 
<lb/>schaftlichen Kinde aus dem Gesamtgute versprochen oder ge- 
<lb/>währt hat, fällt dem Vater oder der Mutter des Kindes zur
<lb/>Last, der Mutter jedoch nur insoweit, als sie zugestimmt hat
<lb/>oder die Ausstattung nicht das dem Gesamtgut entsprechende
<lb/>Maß übersteigt. Eine Ausstattung, die der Mann einem ge- 
<lb/>meinschaftlichen Kinde aus dem Gesamtgute versprochen oder
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0074.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Vr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewährt hat, fällt dem Manne insoweit zur Last, als sie das
<lb/>dem Gesamtgute entsprechende Maß übersteigt. Der Grund
<lb/>der fraglichen Bestimmung ist einleuchtend. Durch § 1515
<lb/>des Entwurfs ist eine Aussteuerpsticht in gewissem Umfange
<lb/>begründet und durch § 1519 erklärt, daß die Ausstattung,
<lb/>insoweit sie den Vermögensverhältnissen des Gebers entspricht,
<lb/>nicht als Schenkung gilt. Auf Grund der letztereil Bestim- 
<lb/>mung bedarf der Mann zur Gewährung eitler Ausstattung
<lb/>nicht der Zustimmung der Frau. Da indeß einerseits bei
<lb/>nicht gemeinschaftlichen Kindern die Ausstattung lediglich im
<lb/>Sonderinteresse des betreffenden Elternteils gewährt wird und
<lb/>es bei gemeinschaftlichen Kindern unbillig erscheint, daß das
<lb/>Mehr, das der Mann etwa mit Rücksicht ans ein ihm zu- 
<lb/>stehendes Sonder- oder Vorbehaltsgut gegeben hat, dem Ge- 
<lb/>samtgute dauernd zur Last fällt, rechtfertigen sich die obigen
<lb/>Bestimmungen als Ausflüsse des allgemeinen Prinzips.

<lb/>b) Verwendet der Mann Gesamtgut in sein Vorbehalts- 
<lb/>gut, so hat er den Wert des Verwendeten zu dem Gesamtgute
<lb/>zu ersetzen. Auch dies ist lediglich ein Ausfluß des Prinzips,
<lb/>bedurfte aber der ausdrücklichen Bestimmung, da sonst der
<lb/>Mann nur dann ersatzpflichtig wäre, wenn er das Gesamtgut,
<lb/>in der Absicht die Frau zu benachteiligen, vermindert hat.
<lb/>Verwendungen aus seinem Vorbehaltsgut auf das Gesamtgut
<lb/>kann umgekehrt der Mann ersetzt verlangen. Finden Ver- 
<lb/>wendungen aus dem Gesamtgut auf das Vorbehaltsgut der
<lb/>Frau statt und umgekehrt, so kommen, da hier keine dem
<lb/>ehelichen Güterrechte eigentümlichen Verhältnisse zu Grunde
<lb/>liegen, lediglich die allgemeinen Grundsätze, insbesondere über
<lb/>Auftrag, negotiorum gestio und Bereicherung zur Anwen- 
<lb/>dung. — Was den Zeitpunkt anlangt, zu dem die aus dem
<lb/>Gesagten sich ergebenden Ersatzverbindlichkeiten zu erfüllen
<lb/>sind, so bestimmt der Entwurf, daß dies erst nach Auflösung
<lb/>der Gütergemeinschaft zu erfolgen hat. Nur wenn die Frau
<lb/>etwas schuldet und deren Vorbehaltsgut zur Berichtigung aus-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0075.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis deS ehelichen Güterrechts re.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>reicht oder wenn umgekehrt die Frau Ersatz aus dem Gesamt- 
<lb/>gut zu fordern hat, ist der Ersatz nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen alsbald zu leisten. Der Entwurf geht davon aus, daß
<lb/>es dem Wesen der allgemeinen Gütergemeinschaft, bei der das
<lb/>Gesamtgut die Funktionen des Vermögens des einen wie des
<lb/>anderen Ehegatten hat, entspricht, während des Bestehens der
<lb/>Gemeinschaft den Gegensatz in den vermögensrechtlichen In- 
<lb/>teressen der Ehegatten thunlichst zurückzudrängen. Zumeist
<lb/>wird auch, da Vorbehaltsgut verhältnißmäßig selten vorhanden
<lb/>sein wird, der Regel nach erst nach Auflösung der Gemein- 
<lb/>schaft die Möglichkeit zur Ersatzleistung bestehen. Die betreffs
<lb/>der Forderungen und Verbindlichkeiten der Frau gemachten
<lb/>Ausnahmen rechtfertigen sich mit Rücksicht auf die selbständige
<lb/>Stellung von deren Vorbehaltsgut gegenüber dem Gesamtgut
<lb/>und dessen Sicherstellung einer- und anderseits darauf, daß
<lb/>der Mann häufig den sofortigen Ersatz des für die Frau
<lb/>aus dem Gesamtgut Aufgewendeten nicht wird entbehren
<lb/>können.

<lb/>VI. Auflösung der Gütergemeinschaft.

<lb/>Die allgemeine Gütergemeinschaft hat mit der Verwaltung
<lb/>und Nutznießung des Ehemannes beim gesetzlichen Güterrechte
<lb/>folgende Beendigungsgründe gemeinsam:

<lb/>a) die Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung;

<lb/>b) den die Beendigung bestimmenden Ehevertrag;

<lb/>e) das rechtskräftige Urteil, durch das auf Auflösung der
<lb/>Gütergemeinschaft erkannt ist. Der Natur der Sache
<lb/>entsprechend steht bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>billigermaßen nicht nur der Frau, sondern auch dem
<lb/>Manne das Recht zu, unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>ein derartiges Urteil zu erwirken.

<lb/>Daß die Konkurseröffnung über das Vermögen des
<lb/>Mannes nicht, wie die ehemännliche Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung,, auch die allgemeine Gütergemeinschaft ixso Mrs
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0076.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>beendigt, ergibt sich aus dem oben Gesagten von selbst. —
<lb/>Entgegen verschiedenen Gütergemeinschaftsrechten, die, wie
<lb/>z. B. auch Fulda, ein Recht der Ehefrau, in gewissen Fällen
<lb/>Gütertrennung zu verlangen, nicht anerkennen, läßt der Ent- 
<lb/>wurf, ebenso wie bei dem gesetzlichen Güterrechte, auch bei der
<lb/>allgemeinen Gütergemeinschaft unter bestimmten Voraus- 
<lb/>setzungen eine darauf gerichtete Klage zu. Er geht davon
<lb/>aus, daß wenn die Ehefrau dem Manne eine über seine ge- 
<lb/>setzlichen Befugnisse weit hinausgehende Macht über ihr Ver- 
<lb/>mögen einräumt, dies in der Voraussetzung geschehe, daß der
<lb/>Mann diese Macht in einem dem Zwecke der Gütergemein- 
<lb/>schaft entsprechendem Geiste gebrauchen werde. Mache der
<lb/>Mann sich eines offenbaren Mißbrauchs schuldig, dann er- 
<lb/>fordere es die Gerechtigkeit, der Frau die Möglichkeit zu ge- 
<lb/>währen, das Verhältnis für die Zukunft aufzulösen. Wie
<lb/>beim gesetzlichen Güterrechte wird also auch bei der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft der Frau eine Klage auf Gütertrennung
<lb/>daun eingeräumt, wenn einerseits eine erhebliche Gefährdung
<lb/>des Gemeinschaftsrechtes der Frau vorliegt und diese Gefähr- 
<lb/>dung andererseits vom Manne durch Pflichtverletzung oder
<lb/>Rechtsmißbrauch herbeigeführt ist. Die einzelnen Fälle, in
<lb/>denen die Frau auf Auflösung der Gütergemeinschaft klagen
<lb/>kann, sind hiernach folgende:

<lb/>1) wenn der Mann ein Rechtsgeschäft einseitig vorgenom- 
<lb/>men hat, zu dem er gesetzlich der Zustimmung der Frau
<lb/>bedurfte und eine erhebliche Gefährdung der Frau zu
<lb/>besorgen ist;

<lb/>2) wenn er das Gesamtgut in der Absicht, die Frau zu
<lb/>benachteiligen vermindert hat; — eine weitere zukünftige
<lb/>Gefährdung wird hier nicht erfordert;

<lb/>3) wenn er seine Alimentationspflicht gegenüber der Frau
<lb/>und den gemeinschaftlichen Desscendenten verletzt hat
<lb/>und für die Zukunft.eine erhebliche Gefährdung des
<lb/>Unterhalts zu besorgen ist;
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0077.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis deS ehelichen Güterrechts re. $5

<lb/>4) wenn der Mann wegen Verschwendung entmündigt
<lb/>ist oder wenn er das Gesamtgut durch Verschwendung
<lb/>erheblich gefährdet;

<lb/>5) wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten,
<lb/>die in der Person des Mannes entstanden sind, in
<lb/>solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb
<lb/>der Frau erheblich gefährdet wird.

<lb/>Der erste Entwurf hatte diese letzte Bestimmung, als dem
<lb/>Wesen der Gütergemeinschaft widersprechend, nicht ausgenom- 
<lb/>men. Wenn der zweite Entwurf im Einklang mit dem preuß.
<lb/>L.R. und dem eoäs civil sie getroffen hat, so hat er dabei
<lb/>erwogen, daß der ideale Standpunkt des Entwurfes I nicht
<lb/>den Bedürfnissen des Lebens entspreche.

<lb/>Gegen die Folgen eines Vermögensverfalles bedürfe die
<lb/>Frau und die Familie eines Schutzes und dieser sei durch die
<lb/>Möglichkeit eines Ehevertrages und das Auflösungsrecht wegen
<lb/>Verschwendung des Mannes nicht ausreichend gegeben. Wenn
<lb/>der Entwurf II das Auflösungsrecht der Frau nicht an den
<lb/>Konkurs des Mannes, sondern an einen in dessen Person
<lb/>eintretendeu Verrnögensverfall auknüpfte, so geschah das aus
<lb/>dem zweifachen Grunde, daß einmal nicht jeder Vermögens- 
<lb/>verfall zum Konkurse führt und ferner auch wesentlich deß-
<lb/>halb, weil ein durch unwirtschaftliches Verhalten der Frau
<lb/>veranlaßter Konkurs dieselbe nicht zur Auflösung berech- 
<lb/>tigen soll.

<lb/>Daß durch das der Frau verliehene Recht das zur Zeit
<lb/>der Konkulseröffnung über das Vermögen des Mannes vor- 
<lb/>handene Gesamtaut nicht der Konkursmasse des Mannes ent- 
<lb/>zogen wird, versteht sich von selbst.

<lb/>Aus den gleichen Gründen wie der Frau hat der zweite
<lb/>Entwurf auch dem Ehemanne das Recht verliehen, auf
<lb/>Auflösung der Gemeinschaft zu klagen, wenn das Gesamtgut
<lb/>durch Schulden der Frau, die im Verhältnis der Gatten zu
<lb/>einander nicht dem Gesamtgute zur Last fallen, in solchem

<lb/>Archiv f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge. 7. Bd. (d. R. F. 18. Bd.) 5
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0078.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb des Mannes
<lb/>erheblich gefährdet wird. Es wurde dies als ein Gebot der
<lb/>ausgleichenden Gerechtigkeit namentlich für solche Fälle be-
<lb/>trachtet, in denen die Frau mit bedeutenden, dem Manne
<lb/>unbekannt gebliebenen vorehelichen Schulden belastet ist. —
<lb/>Während bei dem gesetzlichen Güterrechte die Frau auf Auf- 
<lb/>hebung der Verwaltung und Nutznießung auch dann klagen
<lb/>kann, wenn der Mann entmündigt oder ihm ein Abwesen- 
<lb/>heitspfleger oder ein Vormund oder Pfleger zur Besorgung
<lb/>seiner gesamten Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist,
<lb/>greift bei der allgemeinen Gütergemeinschaft dieses Recht nur
<lb/>bei Entmündigung wegen Verschwendung, d. h. also wegen
<lb/>Vertrauensmißbrauchs statt. Der Entwurf ging dabei davon
<lb/>aus, daß die Unzuträglichkeit, die für die Frau in der Ein- 
<lb/>mischung des bestellten Vormundes besteht, nicht genügt, um
<lb/>die Herbeiführung der schweren Nachteile zu rechtfertigen, die
<lb/>die Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft für den
<lb/>Mann nach sich zieht. Derselbe verliert dadurch stets sein
<lb/>gütergemeinschaftliches Erbrecht, sowie, falls das Vermögen
<lb/>wesentlich von ihm herstammt, den größeren Teil seines Ver- 
<lb/>mögens. —

<lb/>Daß die Auflösung der Gütergemeinschaft Dritten nur
<lb/>dann entgegengesetzt werden kann, wenn sie zu dem oben be- 
<lb/>zeichnten Zeitpunkte im Güterrechtsregister eingetragen oder
<lb/>dem Dritten bekannt war, ergibt sich aus dem früher Ge- 
<lb/>sagten.
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Auseinandersetzung.

<lb/>Die Konsequenz der Auflösung der Gütergemeinschaft ist,
<lb/>daß nunmehr der Anteil jedes Ehegatten als selbständiges
<lb/>Vermögensrecht hervortritt und darum die Auseinandersetzung
<lb/>des Gesamtgutes stattfindet.

<lb/>Der Entwurf geht davon aus, daß in dem zu erlassenden
<lb/>Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0079.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 67

<lb/>barkeit bestimmt werden wird, daß auf Antrag eines Ehe- 
<lb/>gatten das zuständige Amtsgericht diese Auseinandersetzung
<lb/>durch Verhandlung mit den Ehegatten zu vermitteln hat. Die
<lb/>Grundsätze, die diese Auseinandersetzung des Gesamtgutes be- 
<lb/>herrschen, sind folgende:

<lb/>1) Wie bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft, sind
<lb/>zunächst aus dem Gesamtgut die Gesamtgutsverbindlichkeiten
<lb/>zu berichtigen. Daß so verfahren wird, daran haben ebenso- 
<lb/>wohl die beiden Ehegatten, als die Gesamtgutsgläubiger ein
<lb/>Interesse. Dem Manne den Betrag der Gesamtgutsschulden
<lb/>mit der Pflicht zur Tilgung derselben aus dem Gesamtgute
<lb/>vorab zu überweisen, würde den Mann in erheblicher Weise
<lb/>zum alleinigen Liquidator des Gesamtgutes machen und da- 
<lb/>durch die Interessen der Frau in hohem Grade gefährden.
<lb/>Daß zu den zunächst aus dem Gesamtgute zu berichtigenden
<lb/>Verbindlichkeiten auch die Ersatzansprüche der Ehegatten selbst
<lb/>an das Gesamtgnt gehören, versteht sich ebensosehr von selbst,
<lb/>wie daß kompensirt werden kann, wenn der ersatzberechtigte
<lb/>Gatte dem Gesamtgute auch etwas schuldet. Eine Ausnahme
<lb/>von der allgemeinen Regel machen diejenigen Gesamtgutsver-
<lb/>bindlichkeiten, die im Verhältnis der Ehegatten zu einander
<lb/>einem derselben zur Last fallen. Hinsichtlich ihrer kann nach
<lb/>der positiven Bestimmung des Entwurfs II der Beteiligte die
<lb/>Berichtigung aus dem Gesamtgute nicht verlangen. Der Um- 
<lb/>stand, daß dies mittelbar zu einer Bevorzugung derjenigen
<lb/>Gesamtgutsgläubiger führt, die auch im Verhältnisse der
<lb/>Gatten zu einander Gesamtgntsgläubiger sind, hat einen An- 
<lb/>trag auf Statuirung der gegenteiligen Bestimmung herbei- 
<lb/>geführt. Die Kommission hat denselben um deßwillen abge- 
<lb/>lehnt, weil „dolo facit, qui petit quod redditurus est“
<lb/>und weil durch Annahme des Antrags die mit Auflösung der
<lb/>Gütergemeinschaft eintretende Befreiung des Mannes von der
<lb/>persönlichen Haftung für diejenigen Gesamtgutsschulden der
<lb/>Frau, die im Verhältnisse der Gatten dem Gesamtgute nicht
</p>

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                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Last fallen, illusorisch werden würde. Dies mag zuge- 
<lb/>geben werden; immerhin aber erscheint es bedenklich, es mit
<lb/>dem Entwurf, den Ehegatten in die Hand zu geben, durch
<lb/>eine jederzeit mögliche Auflösung der Gütergemeinschaft einen
<lb/>Teil der Gesamtgutsgläubiger zu benachteiligen. Eine Ab- 
<lb/>schwächung znm Vorteile der Gläubiger erleidet diese Bestim- 
<lb/>mung durch die unter 6 weiter angeführten Normen. — Daß
<lb/>behufs Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten das Ge- 
<lb/>samtgut, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen ist, versteht
<lb/>sich, wie bei Auseinandersetzung jeder Gemeinschaft von selbst.

<lb/>2) Der Überschuß, der sich nach Berichtigung der Ge-
<lb/>sarntgutsschulden ergibt, wird unter die Ehegatten zu gleichet!
<lb/>Teilen geteilt. Bei Berechnung des Überschusses sind dem
<lb/>verbleibenden Gesamtgute alle diejenigen Beträge beizurechnen,
<lb/>die die beiden Ehegatten aus dem einen oder anderen Grunde,
<lb/>insbesondere wegen Berichtigung ihnen persönlich zur Last
<lb/>fallender Gesamtgutsverbindlichkeiten aus dem Gesamtgute,
<lb/>zu letzterem zu ersetzen haben. Diese beizurechnerrden Beträge
<lb/>hat sich dann bei der Verteilung jeder beteiligte Ehegatte auf
<lb/>seinen Anteil anrechnen zu lasset! und bleibt überdies, soweit
<lb/>sein Anteil zur Deckung des von ihm zu leistenden Ersatzes
<lb/>nicht ausreicht, dem anderen Ehegatten persönlich verpflichtet.
<lb/>Eine Beschränkung der Ersatzhaftung auf diesen Anteil int
<lb/>Sinne des Kollationsprinzips würde beim Vorhandensein von
<lb/>Sonder- oder Vorbehaltsgnt eine Unbilligkeit bedeuten.

<lb/>3) Die Teilung des Überschusses erfolgt nach den Vor- 
<lb/>schriften über die Gemeinschaft. Hiernach ist Alles, was ohne
<lb/>Wertminderung eine Teilung in Natur zuläßt, unter gegen- 
<lb/>seitiger Gewährleistung durch das Loos zu verteilen. Wo
<lb/>darnach Teilung in Natur ausgeschlossen ist, hat Verkauf der
<lb/>gemeinschaftlichen Gegenstände nach den Vorschriften über die
<lb/>Zwangsvollstreckung und Teilung des Erlöses zu erfolgen.
<lb/>Gemeinschaftliche Forderungen sind einzuziehen und nur dann,
<lb/>wenn dies noch nicht ntöglich ist, zu verkaufen. Aus Rück-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 69
</p>
               <p>

                  <lb/>sichten der Billigkeit und der besonderen Verhältnisse der
<lb/>Gütergemeinschaft erleiden jedoch diese allgemeinen Teilungs-
<lb/>grundsätze insofern eine gewisse Modifikation, als jedem Ehe- 
<lb/>gatten das Recht beigelegt ist, gewisse zum Gesamtgut ge- 
<lb/>hörende Gegenstände gegen Ersatz ihres Schätzungswertes zur
<lb/>Zeit der Übernahme zu übernehmen. Es sind dies, außer den
<lb/>zum persönlichen Gebrauche jedes Gatten bestimmten Gegen- 
<lb/>ständen, insbesondere Kleider und Schmucksachen, die Gegen- 
<lb/>stände, die die Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebrächt
<lb/>oder während derselben durch Erbschaft, Vermächtnis oder als
<lb/>Ausstattungsgut erhalten haben. Dieses Recht kommt natür- 
<lb/>lich nur insoweit zur Geltung, als nicht im Interesse der
<lb/>Schuldentilgung eine Versilberung geboten ist.

<lb/>4) Der Auseinandersetzung ist regelmäßig der Zustand zu
<lb/>Grunde zu legen, in dem sich das Gesamtgut zur Zeit der
<lb/>Auflösung der Gütergemeinschaft befindet. Ist jedoch die
<lb/>Auflösung durch Urteil erfolgt, dann kann — aus gleichen
<lb/>Gründen, wie beim gesetzlichen Güterrechte die Frau — der Ehe- 
<lb/>gatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, daß der Aus- 
<lb/>einandersetzung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Auf- 
<lb/>lösungsklage zu Grunde gelegt werde.

<lb/>5) Eine Ausnahme von dem Grundsätze der gleichen Ver- 
<lb/>teilung des Überschusses unter die Ehegatten statuirt der
<lb/>zweite Entwurf, der sich hinsichtlich der vermögensrechtlichen
<lb/>Folgen der Ehescheidung überhaupt mehr dem geltenden Rechte
<lb/>anlehnt, für den Fall, daß die Ehe geschieden und nur einer
<lb/>der Ehegalten für den schuldigen Teil erklärt worden ist.
<lb/>Hier ist zu unterscheiden, ob das Gesamtgut zur Zeit der
<lb/>Auflösung den Betrag des von beiden Gatten in die Güter- 
<lb/>gemeinschaft Eingebrachten erreicht oder nicht. Ist letzteres
<lb/>der Fall, dann kann der nichtschuldige Gatte verlangen, daß,
<lb/>anstatt der Teilung nach Hälften, jedem Gatten der Wert
<lb/>seines Eingebrachten nach Abzug der Hälfte des fehlenden Be- 
<lb/>trages zurückerstattet wird. Übersteigt dagegen das Gesamtgut
</p>

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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Betrag des beiderseits Eingebrachten, so kann der un- 
<lb/>schuldige Gatte fordern, daß ihm von dem nach Tilgung der
<lb/>Schulden verbleibenden und zu teilenden Betrag zunächst der
<lb/>Wert als Voraus zugeteilt werde, um den sein Einbringen
<lb/>in die Gütergemeinschaft dasjenige des schuldigen Gatten
<lb/>überstieg. Es drückt sich darin der durchaus zu billigende
<lb/>Grundsatz aus, daß der schuldige Teil, wenn auch nichts von
<lb/>seinem Vermögen einbüßen, so doch mindestens auf Kosten
<lb/>des anderen Teiles nichts gewinnen soll. Die gleichen Rechte
<lb/>wie dem unschuldigen Ehegatten sollen auch demjenigen Gatten
<lb/>zustehen, dessen Ehe wegen seiner Geisteskrankheit geschieden
<lb/>worden ist. Auch dies beruht auf ähnlichen Erwägungen.

<lb/>6) Ist eine Gesamtgutsverbindlichkeit nicht vor der Tei- 
<lb/>lung des Gelamtguts berichtigt worden, so haftet dem unbe- 
<lb/>friedigten Gläubiger auch derjenige Gatte persönlich, für den
<lb/>zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht bestanden hat.
<lb/>Seine Haftung beschränkt sich indeß auf die ihm zugeieilten
<lb/>Gegenstände. Im Gegensätze zu dem ersten Entwürfe hat
<lb/>der zweite Entwurf diese Bestimmung um deßwillen ausge- 
<lb/>nommen, um eine Bereicherung des nicht persönlich haftenden
<lb/>Ehegatten — (also nach dem Entwürfe zumeist nur der
<lb/>Frau) — auf Kosten der Gesamtgutsgläubiger auszuschließen.
<lb/>Ohne diese Bestimmung würde der betreffende Gläubiger ge- 
<lb/>zwungen sein, sich stets zunächst gegen den persönlich haftenden
<lb/>Gatten einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen und darauf- 
<lb/>hin erst die demselben gegen den anderen Gatten zustehende
<lb/>eonäiotio zu pfänden. Jedenfalls wird durch diese Bestim- 
<lb/>mung zu Gunsten der Gesamtgutsgläubiger der unter 1 auf- 
<lb/>geführte Grundsatz unschädlich gemacht, daß die Berichtigung
<lb/>eine Gesamtgutsverbindlichkeit aus dem Gesamtgut, falls die- 
<lb/>selbe materiell einem Ehegatten allein zur Last fällt, von diesem
<lb/>nicht verlangt werden kann.

<lb/>7) Ein Correlat des unter Ziffer 6 Gesagten und der
<lb/>unter Ziffer 1 aufgeführten Ausnahme von der notwendigen
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0083.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgängigen Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten bildet
<lb/>die Bestimmung, daß, falls die Berichtigung einer Gesamt- 
<lb/>gutsverbindlichkeit vor der Teilung unterblieben ist, die Ehe- 
<lb/>gatten sich wechselseitig dafür einzustehen haben, daß nicht der
<lb/>nach Ziff. 6 haftende eine Teil von Gläubigern aus solchen
<lb/>Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werde, die im Ver- 
<lb/>hältnisse der Ehegatten zu eiitcmber dem anderen Teile zur
<lb/>Last fallen. Da dem Mann auch sämtliche Gesamtgutsfchulden
<lb/>nach den Grundsätzen des Entwurfs zur Last fallen, hat sich
<lb/>seine Haftung der Frau gegenüber nicht nur auf die materiell
<lb/>ihm zur Last fallenden, sondern auch auf sämtliche Gesamt- 
<lb/>gutsschulden, mit Ausnahme der der Frau materiell zur Last
<lb/>fallenden, zu erstrecken. Die Frau ihrerseits hat dem Manne
<lb/>nur bezüglich solcher Gesamtgutsschulden zu haften, die im
<lb/>Verhältnis der Gatten zu einander ihr zur Last fallen.
<lb/>Selbstverständlich ist übrigens, daß, wenn unter Nichtberück- 
<lb/>sichtigung einer Schuld, die auch im Verhältnis der Gatten
<lb/>zu einander Gesamtgutsschuld ist, Gesamtgutsaktiva geteilt
<lb/>worden sind und der Mann demnächst diese Schuld aus
<lb/>seinem Vermögen ganz befriedigen muß, er nach den allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung von
<lb/>der Frau die Hälfte des Bezahlten ersetzt verlangen kann.
<lb/>Nicht ganz entbehrlich, aber praktisch wesentlich bedeutungs- 
<lb/>los würde die obige Bestimmung gewesen sein, wenn man
<lb/>von der unter Ziffer 1 aufgeführlen Ausnahme von der vor- 
<lb/>geschriebenen Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiteu Ab- 
<lb/>stand genommen hätte. So wird zunächst ein Schutz der
<lb/>Gläubiger gegen dieselbe erforderlich und dann müssen wieder
<lb/>die wechselseitigen Rechte der Ehegatten gesichert werden. Ein
<lb/>wahrer olroulus vitiosus, der die sonst so klaren und ein- 
<lb/>fachen Prinzipien des Entwurfs bedauerlich beeinträchtigt.

<lb/>Im Vorstehenden wurden die die Teilung selbst beherr- 
<lb/>schenden Grundsätze mit ihren rechtlichen Konsequenzen darge- 
<lb/>stellt. Es fragt sich nun, wie sich die Liquidation vollzieht,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0084.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>beziehungsweise wie sich die Rechtsverhältnisse bezüglich des
<lb/>Gesamtguts vom Zeitpunkte der Auflösung der Gütergemein- 
<lb/>schaft ab bis zum Vollzug der Teilung gestalten.

<lb/>Mit Auflösung der Gütergemeinschaft fällt der Grund weg,
<lb/>auf dem es beruht, daß den Gatten während des Bestehens
<lb/>der Gemeinschaft das Gesamtgut ungeteilt zusteht. Es wäre
<lb/>daher an sich konsequent, wenn mit Auflösung der Güterge- 
<lb/>meinschaft das Gesamtgut sich in ein beiden Ehegatten nach
<lb/>den gewöhnlichen Grundsätzen über die Gemeinschaft je zur
<lb/>Hälfte zustehendes gemeinschaftliches Vermögen verwandelte.
<lb/>Aus einer solchen Gestaltung des Verhältnisses würde indeß
<lb/>für die Gesamtgutsgläubiger nicht nur, sondern auch für die
<lb/>Ehegatten selbst eine Reihe von Gefahren erwachsen, deren
<lb/>Vermeidung den bestehenden Rechten mannigfache Schwierig- 
<lb/>keiten bereitet. Der Entwurf vermeidet diese Schwierigkeiten
<lb/>und trägt den Interessen aller Beteiligten gleichmäßig dadurch
<lb/>Rechnung, daß er, nach Analogie der Bestimmungen des
<lb/>Handelsgesetzbuchs über das Vermögen einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft, bezw. einer Kommanditgesellschaft, auch nach Auf- 
<lb/>lösung der Gütergemeinschaft bis zur Teilung das bisherige
<lb/>Gesamtgutsverhältnis fortbestehen läßt. Selbstverständlich be- 
<lb/>zieht sich dies nur auf das bereits vorhandene Gesamtgut und
<lb/>dessen Nutzungen und Surrogate und nicht auch auf den
<lb/>späteren Erwerb der Ehegatten und deren später erwach- 
<lb/>sende Verbindlichkeiten. — Im Wesen dieses Gesamtgutsver- 
<lb/>hältnisses ist es gelegen, daß ebenso wie bei bestehender Güter- 
<lb/>gemeinschaft bis zur Auseinandersetzung keiner der Ehegatten
<lb/>über seinen Anteil an dem Gesamtgut und an den dazu ge- 
<lb/>hörenden einzelnen Gegenständen verfügen oder Teilung ein- 
<lb/>zelner Gegenstände verlangen kann. Wie bei bestehender
<lb/>Gütergemeinschaft kann gegen Gesamtgutsforderungen auch
<lb/>nur mit solche»! Forderungen aufgerechnet werden, deren Be- 
<lb/>richtigung aus dem Gesamtgute verlangt werden kann. Es
<lb/>würde zu erheblichen Übelständen führen, wenn es ein Ehegatte
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0085.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 7Z
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Hand haben sollte, durch Veräußerung seines Anteils
<lb/>dem anderen Ehegatten eine fremde Person als anteilsberech- 
<lb/>tigt gegenüber zu stellen. Trotz des Veräußerungsverbots hat
<lb/>der erste Entwurf doch zu Gunsten der Gläubiger eines jeden
<lb/>Ehegatten dessen Anteil am Gesamtgute nach Auflösung der
<lb/>Gütergemeinschaft der Zwangsvollstreckung unterworfen. Der
<lb/>zweite Entwurf hat diesen Standpunkt prinzipiell beinhalten,
<lb/>verweist diese Bestimmung aber in die Civilprozeßordnung.
<lb/>Die Zulassung der Pfändung war mit Rücksicht auf die nach
<lb/>Auflösung der Gütergemeinschaft entstehenden Nichtgesamtguts- 
<lb/>schulden der Gatten geboten. — Selbstverständlich erlischt mit
<lb/>Auflösung der Gütergemeinschaft das alleinige Verwaltungs- 
<lb/>recht des Mannes und tritt an dessen Stelle das Prinzip der
<lb/>gesamten Hand. Darnach steht die Verwaltung des Gesamt- 
<lb/>guts bis zur Auseinandersetzung beiden Gatten gemeinschaftlich
<lb/>zu und kann die Frau, um sich gegen einseitige Verfügungen
<lb/>zu sichern, von dem Manne den gemeinschaftlichen Besitz und
<lb/>die Mitinnehaltung der zu dem Gesamtgut gehörenden Sachen
<lb/>verlangen. Um eine ordnungsmäßige Verwaltung des Ge- 
<lb/>samtgutes zu ermöglichen, ist nach ausdrücklicher Bestimmung
<lb/>jeder Ehegatte dem anderen verpflichtet, zu solchen Maßregeln
<lb/>mitzuwirken, die zu diesem Behufe erforderlich sind. Maß- 
<lb/>regeln, die zur Erhaltung von Gesamtgut notwendig
<lb/>sind, kann jeder Ehegatte auch ohne Mitwirkung des anderen
<lb/>treffen.

<lb/>VIII. Gütergemeinschaftliche Erbfolge.

<lb/>Eine besondere gütergemeinschaftliche Erbfolge kennt der
<lb/>Entwurf nur für den Fall der beerbten Ehe, d. h. wenn aus
<lb/>einer durch den Tod eines Gatten aufgelösten Ehe gemein- 
<lb/>schaftliche Descendenten vorhanden sind. Ist die Ehe un- 
<lb/>beerbt, d. h. ist dies nicht der Fall, dann bildet der Anteil
<lb/>des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgute einen Teil seines
<lb/>Nachlasses und seine Beerbung erfolgt nach den allgemeinen
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0086.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften. Wie bereits oben gesagt, erbt dann der über- 
<lb/>lebende Ehegatte, dem die Hälfte des Gesamtgnts eigentümlich
<lb/>zufällt, neben Verwandten der ersten Linie — (einseitigen
<lb/>Descendenten des Verstorbenen) — ein Viertel des Nachlasses,
<lb/>neben Verwandten zweiter Linie oder Großeltern die Hälfte
<lb/>und in Ermangelung solcher gesetzlicher Erben den ganzen
<lb/>Nachlaß des Verstorbenen. Außerdem erhält der überlebende
<lb/>Ehegatte neben Verwandten der zweiten Parentel und Groß- 
<lb/>eltern noch den Voraus. Wie sich aus dem Gesagten ergibt,
<lb/>gründet der Entwurf für den Fall unbeerbter Ehe keinen
<lb/>Unterschied darauf, ob einseitige Descendenten des Ver- 
<lb/>storbenen vorhanden oder nur anderweite Verwandten desselben
<lb/>zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Der Entwurf stellt
<lb/>sich damit in Gegensatz zu einer großen Anzahl von Güter- 
<lb/>gemeinschaftsrechten, die diesen Unterschied machen und für den
<lb/>Fall des Nichtvorhandenseins einseitiger Abkömmlinge des
<lb/>Vorverstorbenen dem Überlebenden teils von dem Gesichtspunkte
<lb/>der Konsolidation, teils von demjenigen eines Alleinerbrechts
<lb/>das ganze Gesamtgut überweisen. Entsprechend dem Stand- 
<lb/>punkte dieser Rechte wurde denn auch bei Beratung des
<lb/>zweiten Entwurfes der Antrag gestellt, für den Fall des
<lb/>Nichtvorhandenseins einseitiger Abkömmlinge des Vsrverstor-
<lb/>benen dem überlebenden Ehegatten Alleinerbrecht oder doch
<lb/>wenigstens bis zur etwaigen Wiederverheiratung Nießbrauch
<lb/>an den Anteilen seiner Miterben zu gewähren. Die Kom- 
<lb/>mission hat beide Anträge abgelehnt. Betreffs des Nieß- 
<lb/>brauchs betonte sie die bereits oben erwähnten Gesichtspunkte
<lb/>und betreffs des Alleinerbrechts machte sie geltend, daß eine
<lb/>so weitgehende Ausschließung naher Verwandten dem Rechts- 
<lb/>gefühle des Volkes und dem Standpunkte der neueren Kodi- 
<lb/>fikationen nicht entspreche. Es müsse darum die Ausschließung
<lb/>der fraglichen Verwandten zu Gunsten des überlebenden Gatten
<lb/>der Disposition der Ehegatten im einzelnen Falle um so mehr
<lb/>überlassen bleiben, als da wo das Alleinerbrecht des Ehegatten
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0087.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen GüterrechtS re. 75
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehe, zumeist Herauszahlungen an die Verwandten des Vor- 
<lb/>verstorbenen vertragsmäßig bedungen würden.*) Hervorzuheben
<lb/>ist noch, daß nach dem Standpunkte des Entwurfs im Falle
<lb/>unbeerbter Ehe jedem Gatten die einseitige Verfügung von
<lb/>Todeswegen betreffs seines Anteils am Gesamtgut nach Maß- 
<lb/>gabe der allgemeinen erbrechtlichen Grundsätze zusteht.

<lb/>Im Falle der beerbten Ehe haben die meisten auf dem
<lb/>Boden der allgemeinen Gütergemeinschaft stehenden Rechte mit
<lb/>der Auflösung derselben durch den Tod eines Ehegatten be- 
<lb/>sondere, über die allgemeinen erbrechtlichen Grundsätze hinaus- 
<lb/>gehende Nachwirkungen zu Gunsten des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten verbunden. Einzelne haben dies im Wege der Konso- 
<lb/>lidation, bezw. des Alleinerbrechts des überlebenden Ehegatten
<lb/>gethan, wie z. B. Fulda, andere im Wege der fortgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft im engeren Sinne, bei der die gemeinschaft- 
<lb/>lichen Descendenten sofort an Stelle des Verstorbenen in die
<lb/>Gemeinschaft eintreten, wie u. A. Erbach, andere wieder im
<lb/>Wege der Abteilung des Gesamtguts mit Gewährung eines
<lb/>Nießbrauchs an den Allteilen der Descendenten. Der Entwurf
<lb/>erkeunt an, daß der bestehende Rechtszustand als Ausdruck
<lb/>einer inneren Notwendigkeit zu betrachten ist. Es würde mit
<lb/>Rücksicht auf die intensive Vereinigung des Vermögens beider
<lb/>Ehegatten zu eitlem einzigen Vermögen unbillig erscheinen,
<lb/>wenn der überlebende Ehegatte gezwuirgen wäre, den gemein- 
<lb/>samen Descendenten ihren Erbteil alsbald herauszugeben. Da
<lb/>es hiernach als der Durchschnittswille der in allgemeiner
<lb/>Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten angesehen werden muß,
<lb/>daß der überlebende Gatte im Besitze und Genüsse des Ge- 
<lb/>samtvermögens verbleibt, glaubt der Entwurf diesem vermut- 
<lb/>lichen Willen um so mehr Rechnung tragen zu müssen, als
<lb/>sonst die Einführung der vertragsmäßigen Gütergemeinschaft
<lb/>des Eiltwurfs in weiten Gebieten sehr erschwert sein würde.


<lb/>*) Dies kann für das Gebiet des Erbacher Landrechts nur be- 
<lb/>stätigt werden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0088.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den verschiedenen oben aufgeführten Wegen zur Er- 
<lb/>reichung des angestrebten Ziels gibt der Entwurf demjenigen
<lb/>der fortgesetzten Gütergemeinschaft den Vorzug. Dem Systeme
<lb/>der Konsolidation und des Alleinerbrechts des überlebenden
<lb/>Ehegatten steht seine geringe örtliche Verbreitung und sein
<lb/>tiefes Eingreifen in'das Erbrecht der Descendeuten und dem
<lb/>Systeme des Nießbrauchs oder Beisitzes alles Dasjenige ent- 
<lb/>gegen, was bereits oben generell gesagt wurde. Das System
<lb/>der fortgesetzten Gütergemeinschaft im engeren Sinne hat in
<lb/>den verschiedensten Teilen Deutschlands weite Verbreitung ge- 
<lb/>funden und erscheint dadurch die Annahme gerechtfertigt, daß
<lb/>die durch es bedingte intensive Verbindung zwischen dem über- 
<lb/>lebenden Ehegatten und den gemeinsamen Descendeuten den
<lb/>Lebensverhältnissen und den sozialen Anschallungen der Be- 
<lb/>völkerung in deil Gebieten der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>zumeist entspricht. Werden durch die fortgesetzte Gütergemein- 
<lb/>schaft auch die Descendenten einerseits durch weitgehende Dis-
<lb/>positionsbeschränkuugell, sowie durch die Unvererblichkeit ihres
<lb/>Anteils gefährdet, so wird doch diese Gefährdung anderseits
<lb/>dadurch ausgeglichen, daß einmal zwar der neue Erwerb des
<lb/>überlebenden Ehegatten, nicht aber auch derjenige der Descen- 
<lb/>denten in das Gesamtgut fällt, daß ferner der überlebende
<lb/>Ehegatte zu Gunsten der Descendenten sein gesetzliches Erb- 
<lb/>recht an dem Gesamtgutsanteile des verstorbenen Gatten ver- 
<lb/>liert und daß endlich bei Mißverwaltung des überlebenden
<lb/>Ehegatten die Abkömmlinge Schichtung verlangen können.
<lb/>Empfahl sich hiernach die Adoption des Systems der fort- 
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft, so war eine erschöpfende Regelung
<lb/>desseben um deßwillen geboten, weil ohne eine solche ein dem
<lb/>Institute entsprechendes Verhältnis mit Wirkung gegen Dritte
<lb/>nicht würde hergestellt werden können.

<lb/>Es sind nun im Einzelnen zu erörtern:
<lb/>a) Die juristische Konstruktion der fortgesetz- 
<lb/>ten Gütergemeinschaft.
</p>

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                   n="77"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 77

<lb/>Nach dem bestehenden Rechte fassen Doktrin und Praxis
<lb/>das Rechtsverhältnis der fortgesetzten Gütergemeinschaft vor- 
<lb/>wiegend dahin auf, daß der zu dem Nachlasse des verstor- 
<lb/>benen Ehegatten gehörende Anteil am ehelichen Gesamtgute
<lb/>auf die gemeinsamen Descendentcn als Erben des Vorver- 
<lb/>storbenen übergeht, in Ansehung des dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten und den Descendenten gemeinschaftlich zustehenden Ge- 
<lb/>samtgutes ein ähnliches Verhältnis eintritt, wie es vorher
<lb/>zwischen den Ehegatten bestand und dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten die rechtliche Stellung des Ehemannes zukommt. Mit
<lb/>Rücksicht auf die zahlreichen Streitfragen und Verwicklungen,
<lb/>die sich auf dieser Basis namentlich hinsichtlich der Schulden- 
<lb/>haftung ergeben, glaubte der erste Entwurf einer anderen
<lb/>juristischen Konstruktion den Vorzug geben zu sollen. Er- 
<lb/>stellte demgemäß in den §§ 1882 und 1384 folgendes Prinzip
<lb/>auf: Stirbt einer der Gatten und sind gemeinschaftliche
<lb/>Descendenten vorhanden, dann gehört der Anteil des Ver- 
<lb/>storbenen am Gesamtgute ebenso wie bei unbeerbter Ehe zu
<lb/>dessen Nachlaß. Alleiniger Erbe des Verstorbenen, nicht nur
<lb/>hinsichtlich des Gesamtguts, sondern auch betreffs des Vorbe- 
<lb/>halts- und Sonderguts, wird der überlebende Ehegatte. Der- 
<lb/>selbe tritt aber einmal hinsichtlich des Gesamtguts kraft Ge- 
<lb/>setzes in eilte Gütergemeinschaft, bei der ihm die Rechte des
<lb/>Mannes zustehen und ist andererseits gehalten, den Kindern
<lb/>denjenigen Teil des Vorbehaltsguts, der ihnen nach der ge- 
<lb/>meinen Erbfolge zugefallen sein würde, herauszugeben. Im
<lb/>Verhältnis zu Dritten haftet der überlebende Gatte grund- 
<lb/>sätzlich für alle Schulden des Verstorbenen, einerlei ob die- 
<lb/>selben Gesamtgutsschulden waren oder nicht, während die
<lb/>Kinder grundsätzlich von jeder Schuldenhaftung frei bleiben.
<lb/>Der zweite Entwurf hat, wie sich aus § 1381 desselben ergibt,
<lb/>diese Konstruktion nicht adoptiert. Die Kommission verkannte
<lb/>die Vorteile derselben nicht, bezeichnete sie aber als künstlich,
<lb/>unnatürlich und überdies dem geltenden Rechte nicht ent-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0090.tif"
                   n="78"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>sprechend. Die Konstruktion des zweiten Entwurfs ist fol- 
<lb/>gende: Im Falle beerbter Ehe fällt dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten das ganze Gesamtgut ohne Weiteres zu, da sein
<lb/>Recht sich von vornherein auf dasselbe erstreckt hat und nur
<lb/>durch das Recht des anderen Ehegatten beschränkt gewesen ist.
<lb/>Es ist also hinsichtlich des Gesamtguts nicht von
<lb/>einer Erbfolge, sondern lediglich von Konsolidation die Rede.
<lb/>Da aber das Gesamtgut den Charakter des Hausvermögens
<lb/>au sich trägt, wird die Gemeinschaft, in der der überlebende
<lb/>Ehegatte bisher mit dem verstorbenen gelebt hat, nunmehr mit
<lb/>den Kindern fortgesetzt. Betreffs des übrigen Vermögens des
<lb/>Verstorbenen tritt Beerbung desselben nach den allgemeinen
<lb/>Vorschriften ein. Die Schuldenhaftung bedarf darnach beson- 
<lb/>derer Regelung.

<lb/>b) Voraussetzungen und Gegenstand der fort- 
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft.

<lb/>Voraussetzungen des Eintritts der fortgesetzten Güterge- 
<lb/>meinschaft sind:

<lb/>1) daß bei Austösung der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>durch den Tod eines Ehegatten gemeinschaftliche Descen-
<lb/>denten vorhanden sind, die zur gesetzlichen Erbfolge be- 
<lb/>rufen sind;

<lb/>2) daß die Ehegatten den Eintritt der fortgesetzten Güter- 
<lb/>gemeinschaft nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen haben;

<lb/>3) daß der vorverstorbene Ehegatte die Fortsetzung der
<lb/>Gütergemeinschaft nicht durch Verfügung von Todes- 
<lb/>wegen berechtigtermaßen ausgeschlossen hat und

<lb/>4) daß der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Güter- 
<lb/>gemeinschaft nicht ablehnt.

<lb/>Im Einzelnen ist dazu zu bemerken:

<lb/>Zu 1): Zu den gemeinschaftlichen Abkömmlingen gehören
<lb/>nicht nur die leiblichen Descendenten der Ehegatten, sondern
<lb/>auch solche Personen, die durch Legitimation oder durch An- 
<lb/>nahme an Kindesstatt gegenüber beiden Ehegatten die recht-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0091.tif"
                   n="79"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 79

<lb/>liche Stellung eines gemeinschaftlichen Abkömmlings erlangt
<lb/>haben. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt natürlich nur
<lb/>mit denjenigen ein, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind,
<lb/>so daß also ein zur Zeit des Todesfalls lebender Descendent
<lb/>diejenigen Abkömmlinge ausschließt, die durch ihn mit dem
<lb/>Verstorbenen verbunden sind. Gemeinschaftliche Descendente»,
<lb/>die durch Verfügung von Todeswegen von der fortgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft gültig ausgeschlossen oder für erbunwürdig
<lb/>erklärt sind (cf. §§ 2304 ff.) oder auf ihre Rechte verzichtet
<lb/>haben, gelten in Ansehung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
<lb/>als vor dem Erbfalle verstorben und tritt also, wenn ander- 
<lb/>weite gemeinsame Descendenten nicht vorhanden sind, fortge- 
<lb/>setzte Gütergemeinschaft überhaupt nicht ein. Sind neben ge- 
<lb/>meinsamen Abkömmlingen einseitige Abkömmlinge vorhanden,
<lb/>so nehmen diese an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht
<lb/>teil. Sind es aber Abkömmlinge des Verstorbenen, so be- 
<lb/>erben sie denselben auch hinsichtlich seines Anteils am Gesamt- 
<lb/>gute in gleicher Weise, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft
<lb/>nicht eingetreten wäre. Sind hiernach beispielsweise zwei
<lb/>gemeinschaftliche Abkömmlinge und ein einseitiger Descendent
<lb/>des Verstorbenen vorhanden, so erbt der letztere ein Viertel
<lb/>vom Gesamtnachlaß des Verstorbenen, einschließlich des An- 
<lb/>teils am Gesamtgute. Ein Viertel würde bei gesetzlicher Erb- 
<lb/>folge als gesetzlicher Erbteil auf den Überlebenden entfallen
<lb/>und die verbleibenden drei Viertel zu gleichen Teilen unter
<lb/>die drei Descendenten zu verteilen sein. Der auf den ein- 
<lb/>seitigen Descendenten entfallende Anteil am Gesamtgute geht,
<lb/>wie später gezeigt werden wird, am Gesamtgute der fortge- 
<lb/>setzten Gütergemeinschaft ab.

<lb/>Zn 2): Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft bildet nach
<lb/>dem Entwurf ein naturale der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>und ihr Eintreten sonach, entgegen einem bei Beratung des
<lb/>zweiten Entwurfs gestellten Antrag, die Regel. Gleichwohl
<lb/>ist mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse einer- und die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0092.tif"
                   n="80"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenden anderseits, in denen die fortgesetzte Gütergemein- 
<lb/>schaft bisher unbekannt war, den Ehegatten gesetzlich gestattet,
<lb/>den Eintritt derselben durch Ehevertrag auszuschließen.

<lb/>Zu 3): Eine Ausschließung der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft durch einseitige Verfügung eines Gatten von Todes- 
<lb/>wegen ist als Regel unzulässig. Nur ausnahmsweise ist ein
<lb/>Gatte zu einer derartigen rechtswirksamen Verfügung dann
<lb/>berechtigt, wenn er befugt wäre, dem anderen Ehegatten den
<lb/>Pflichtteil zu entziehen oder auf Auflösung der Gütergemein- 
<lb/>schaft zu klagen. Die Voraussetzungen des letzteren Rechtes
<lb/>sind oben aufgeführt worden. Ein Recht -zur Entziehung des
<lb/>dem Ehegatten zustehenden Pflichtteils besteht nach § 2200
<lb/>des Entwurfs dann, wenn derselbe sich einer Verfehlung
<lb/>schuldig gemacht hat, auf Grund deren der Erblasser Schei- 
<lb/>dung. zu verlangen berechtigt sein würde. Nach den §§ 1460
<lb/>bis 1463 des Entwurfs ist dies der Fall bei Ehebruch und
<lb/>anderen Sittlichkeitsdelikten im Sinne der §§ 171—175
<lb/>R.St.G., bei böslicher Verlassung, bei schwerer Verletzung
<lb/>der durch die Ehe begründeten Pflichten, sowie dann, wenn
<lb/>ein Ehegatte dem andern nach dem Leben getrachtet hat. Die
<lb/>Entziehung des gütergemeinschaftlichen Erbrechts muß, wie die
<lb/>Entziehung des Pflichtteils, durch letztwillige Verfügung er- 
<lb/>folgen. Der Grund der Entziehung muß zur Zeit der Er- 
<lb/>richtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
<lb/>Durch Verjährung erlischt das Recht zur Entziehung. Wird
<lb/>auf diese Weise die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausgeschlossen,
<lb/>dann gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut zu
<lb/>seinem Nachlaß und seine Beerbung erfolgt nach den allge- 
<lb/>meinen Vorschriften. Daß im Falle der Ausschließung der
<lb/>fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Grund eines nur zur
<lb/>Auflösungsklage berechtigenden Umstandes mindestens das
<lb/>Pflichtteilsrecht des überlebenden Gatten unberührt bleiben
<lb/>muß, ist unzweifelhaft. Ob im Falle der Ausschließung auf
<lb/>Grund eines Scheidungsgrundes dem überlebenden Gatten
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0093.tif"
                   n="81"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zu, Kenntnis des ehelichen Gnterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>auch sein Pflichtteil entzogen ist, ist in Ermangelung präziser
<lb/>Bestimmungen Auslegungsfrage.

<lb/>Zu 4): Der überlebende Ehegatte hat die Wahl, ob er
<lb/>die Gütergemeinschaft fortsetzen oder das ihm sonst gesetzlich
<lb/>zustehende Erbrecht in Anspruch nehmen will. Lehnt er die
<lb/>Fortsetzung ab, dann tritt Beerbung nach den allgemeinen
<lb/>Borschriften ein. Das Recht zur Ablehnung erlischt, wenn
<lb/>der Überlebende nicht innerhalb 6 Wochen von erlangter
<lb/>Kenntnis von der Berufung ab, die Ablehnung in öffentlich
<lb/>beglaubigter Form vor dem Nachlaßgericht erklärt. —

<lb/>Gegenstand des Gesamtguts der fortgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft bilden:

<lb/>a) das seitherige eheliche Gesamtgut, soweit dasselbe nicht
<lb/>an einseitige Descendenten des Verstorbenen oder von
<lb/>der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossene ge- 
<lb/>meinsame Abkömmlinge gefallen ist;

<lb/>b) das Vermögen, das der Überlebende nach den allgemeinen
<lb/>Vorschriften aus dem Sonder- oder Vorbehaltsgut des
<lb/>Verstorbenen ererbt, sowie

<lb/>o) der Erwerb des Überlebenden nach dem Eintritt der
<lb/>fortgesetzten Gütergemeinschaft.

<lb/>Die Erbteile der gemeinsamen Descendenten aus dem Vor- 
<lb/>behaltsgute des Verstorbenen, sowie deren späterer Erwerb
<lb/>gehören nicht zum Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft. Es entspricht dies dem Wesen der fortgesetzten Güter- 
<lb/>gemeinschaft, sowie dem Standpunkte der meisten geltenden
<lb/>Rechte (u. A. auch Erbach) und würde eine gegenteilige Be- 
<lb/>stimmung die persönliche Selbständigkeit der Abkömmlinge in
<lb/>nicht zu rechtfertigender Weise beschränken. Auch'Dasjenige,
<lb/>was der überlebende Ehegatte seither als Vorbehaltsgut be- 
<lb/>sessen hat, fällt nicht in das Gesamtgut. Es verbleibt dem
<lb/>Überlebenden als solches und auch die Nutzungen und Surro- 
<lb/>gate dieses Vorbehaltsgutes, sowie Zuwendungen von Todes-

<lb/>Archiv f pr. Rechtsrvisiensch. 3. Folge. 7. Bd. (b* N. F. 18. v.) 6
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0094.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen oder Schenkungen, die dem Überlebenden als Vörbe-
<lb/>hallsgut gemacht worden sind, werden Vorbehaltsgut. Be- 
<lb/>treffs der dem überlebenden Ehegatten gehöriges unüber- 
<lb/>tragbaren Gegenstände gilt das Gleiche, wie bei der ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft. Ebenso wie bei der ehelichen,
<lb/>werden nach der positiven Bestimmung des Entwurfs
<lb/>§ 1393 Abs. 3 auch bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft
<lb/>die einzelnen Vermögensgegenstände ohne besondere Über- 
<lb/>tragung gemeinschaftlich und ebenso wie dort ist auch hier
<lb/>eine Verfügung der Beteiligten über ähren Anteil ani Ge- 
<lb/>samtgute und an den einzelnen Objekten, sowie ein Tei- 
<lb/>lungsanspruch ausgeschlossen. In gleicher Weise wie die
<lb/>Anteile der Abkömmlinge am Gesamtgute unveräußerlich
<lb/>sind, sind sie nach § 1395 des Entwurfs auch unvererblich.
<lb/>Stirbt darum ein anteilsberechtigter Descendent, so gehört
<lb/>sein Anteil am Gesamtgute nicht zu feinem Nachlaß.
<lb/>Hinterläßt er Descendenten, die anteilsberechtigt sein würden,
<lb/>wenn der verstorbene Ehegatte gleichzeitig mit ihm ge- 
<lb/>storben wäre, so treten diese an seine Stelle. Hinterläßt
<lb/>er solche nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteils- 
<lb/>berechtigten Descendentem und in Ermangelung solcher dem
<lb/>überlebenden Ehegatten an. Betreffs dieser Bestimmungen
<lb/>des zweiten Entwurfs ist hinsichtlich der juristischen Kon- 
<lb/>struktion zu bemerken, daß sie in das System dieses Ent- 
<lb/>wurfes nicht passen. Nach den Ausführungen aus Seite
<lb/>5482 und 5483 der Materialien tritt bei der fortgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft eine Konsolidation des Gesamtguts zu
<lb/>Gunstendes überlebenden Ehegatten ein. Darnach aber
<lb/>haben konsequent die Abkömmlinge vor dem Eintritt des
<lb/>Schichtungssalles ein Miteigentums- oder ein sonstiges
<lb/>gegenwärtiges Vermögensrecht an dem Gesamtgute noch
<lb/>nicht erworben, sondern es steht ihnen nur ein unentzieh-
<lb/>bares Erbrecht zu. Von Veräußerung oder Vererbung von
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0095.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 8Z

<lb/>Anteilen könnte daher ebensowenig, als von Anteilen über- 
<lb/>haupt die Rede sein. Was die sachliche Seite der Unver- 
<lb/>erblichkeit und Unveräußerlichkeit anlangt, so ist dieselbe
<lb/>säst - allen geltenden Rechten eigentümlich. Es geht nicht
<lb/>an, daß durch Veräußerung oder Vererbung des Anteils
<lb/>eines. /Abkömmlings fremdartige, den Familieninteressen
<lb/>fernstehende' Elemente in die fortgesetzte Gütergemeinschaft
<lb/>getragen werden könnten. Daß darin für die Descendenten
<lb/>eine Harte liegen kann, ist nicht zu bezweifeln. Ein Ab-
<lb/>kömnrling kann unter Umständen ein sehr lebhaftes In- 
<lb/>teresse daran haben, seinen Anteil seinem überlebenden
<lb/>Ehegatten zuzuwenden oder ihn, wenn er z. B. auszu- 
<lb/>wandern beabsichtigt, zu versilbern. Diesem Interesse wird
<lb/>durch die Bestimmungen der §§ 1396 und 1397 des Ent- 
<lb/>wurfs, soweit thunlich, Rechnung getragen. Es kann dar- 
<lb/>nach,^ trotz der grundsätzlichen Unveräußerlichkeit im Übrigen,
<lb/>ein Descendent auf seinen Anteil am Gesamtgut mit ding- 
<lb/>licher Wirkung sowohl durch einseitige Erklärung vor dem
<lb/>Nachlaßgericht, als auch durch gerichtlichen oder notariellen
<lb/>Vertrag mit dem überlebenden Gatten und den übrigen
<lb/>beteiligten Descendenten verzichten. Es können weiterhin,
<lb/>falls dem Verzichtenden eine Abfindung gewährt worden
<lb/>ist, der überlebende Gatte und die beteiligten Descendenten
<lb/>in bindender Weise vereinbaren, in welcher Weise die Ab- 
<lb/>findung bei der späteren Auseinandersetzung berücksichtigt
<lb/>werden soll. Da infolge des Verzichts der Anteil des
<lb/>Verzichtenden den übrigen beteiligten Descendenten oder
<lb/>eventuell dem überlebenden Gatten anwächst, so ist es auf
<lb/>diese Weise ohne Eintreten fremder Elemente einem Ab- 
<lb/>kömmling ermöglicht, aus der Gemeinschaft auszuscheiden
<lb/>und sich in Gestalt der Abfindung die zur Verheiratung
<lb/>oder sonstigen Begründung einer selbständigen Wirtschaft
<lb/>erforderlichen Mittel zu verschaffen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0096.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Dt\ Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Verwaltung und Schuldenhaftung.

<lb/>Betreffs der Verwaltung des Gesamtguts ynd der
<lb/>darauf bezüglichen Rechte und Pflichten der an der fort- 
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten gelten im Wesent- 
<lb/>lichen die für die eheliche Gütergemeinschaft gellenden Vor- 
<lb/>schriften. Daß dem überlebenden Ehegatten die rechtliche
<lb/>Stellung des Mannes, den anteilsberechtigten Descendenten
<lb/>die Stellung der Frau zukommt, wurde bereits avsgesührt.
<lb/>Die Verwaltung des Gesamtguts steht sonach dem über- 
<lb/>lebenden Ehegatten zu. der in den bei der ehelichen Ver- 
<lb/>waltung aufgeführten Fällen der Zustimmung der beteiligten
<lb/>Descendenten bedarf. Diese Zustimmung kann unter den
<lb/>gleichen Voraussetzungen, wie diejenige der Ehefrau supp-
<lb/>liert werden und ein Handeln ohne sie hat die nämlichen
<lb/>Rechtsfolgen, wie ein Handeln ohne die erforderliche Ein- 
<lb/>willigung der Frau. Auch betreffs der Verantwortung des
<lb/>überlebenden Gatten für die Verwaltung des Gesamtguts
<lb/>geltet: dieselben Grundsätze wie bei der ehelichen Verwal-
<lb/>tung. Ebenso verhält es sich mit der Vertretung des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten durch einen etwa ihm bestellten Vor- 
<lb/>mund und mit dem Ersätze von Verwendungen aus das
<lb/>Gesatntgtlt oder aus demselben. Von einer Schlüsselgewalt
<lb/>der Descendenten kann naturgemäß nicht die Rede sein,
<lb/>auch ein Vertretungsrecht in Notfällen steht denselben nicht
<lb/>zu itnd darum geht auch die engbegrenzte Dispositionsbe-
<lb/>sugnis, die während des Bestehens der Gütergemeinschaft
<lb/>der Frau zusteht, den Abkömmlingen ab.

<lb/>Hinsichtlich der Schuldenhaftung kommt bei der fortge- 
<lb/>setzten Gütergemeinschaft der Gedanke zürn Ausdruck, daß
<lb/>das Gesamtgut derselben nicht sowohl gemeitlsames Ver- 
<lb/>mögen ist, als die Bestimmung hat, als Vermögen des
<lb/>überlebenden Ehegatten zu dienen. Während demgemäß
<lb/>bei der ehelichen Gütergemeinschaft die Haftung des Ge-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0097.tif"
                   n="85"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen (Mterrechts x. 85

<lb/>samtgutes für die Schulden beider Ehegatten die Regel
<lb/>bildet, haftet dasselbe bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft
<lb/>für die Verbindlichkeiten der Abkömmlinge niemals. Es
<lb/>gilt dies nicht nur für die aus Rechtsgeschäften beruhenden,
<lb/>sondern auch für Deliktsschulden und ist dadurch gerecht- 
<lb/>fertigt, daß auch der Erwerb der Descendenten nicht in das
<lb/>Gesamtgut fällt. Im Gegensätze dazu sind Gesamtguts- 
<lb/>schulden alle Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten,
<lb/>sowie natürlich auch diejenigen Schulden des Verstorbenen,
<lb/>die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Güterge- 
<lb/>meinschaft waren. Ebenso wie bei der ehelichen Güterge- 
<lb/>meinschaft der Mann, haftet bei der fortgesetzten Güter- 
<lb/>gemeinschaft der überlebende Gatte persönlich sür alle
<lb/>Gesamtgütsschülden, während sür die Abkömmlinge durch
<lb/>die fortgesetzte Gütergemeinschaft eine persönliche
<lb/>Haftung weder sür die Schulden des verstorbenen, noch des
<lb/>überlebenden Gatten begründet wird. Daß die Descen- 
<lb/>denten, soweit sie Erben des Vorbehaltsgutes des Verstor- 
<lb/>benen geworden sind, auch sür dessen Schulden persönlich
<lb/>haften, bedarf keiner weiteren Begründung.

<lb/>Der überlebende Ehegatte kann seine persönliche Has-
<lb/>ttmg sür die Gesamtgutsschulden der fortgesetzten Güter- 
<lb/>gemeinschaft, soweit sie ihn nur in Folge des Eintritts
<lb/>derselben trifft, durch Ausübung des den Erben zustehenden
<lb/>Jnventarrechles aus den Bestand des Gesamtguts zur
<lb/>Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft be- 
<lb/>schränken. —

<lb/>Wie bei der ehelichen, bildet es auch bei der fortge- 
<lb/>setzten Gütergemeinschaft die Regel, daß die Gesamtguts- 
<lb/>verbindlichkeiten auch im Verhältnis des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten zu den anteilsberechtigten Descendenten dem Gesamt- 
<lb/>gute der fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Last fallen.
<lb/>Die von diesem Prinzip gemachten Ausnahmen rechtfertigen
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0098.tif"
                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich zum Teile durch die. gleichen Erwägungen- wie die bei
<lb/>der ehelichen Gütergemeinschaft statuirten, zum Teile durch
<lb/>den Grundsatz-, daß die anteilsberechttgten Descendeuten
<lb/>dasjenige, aber auch nur dasjenige erhalten &gt; 'was ^ie-'er- 
<lb/>halten haben würden, wenn sie den vorverstorbenen Gatten
<lb/>als Gesetzeserben beerbt haben würden. Es'fallen hiernach:
<lb/>einerseits den überlebenden Ehegatten zur Last: '

<lb/>a) diejenigen ihm beim Eintritt der fortgesetzten

<lb/>Gütergemeinschaft • obliegenden Gesamtgutsschulden,
<lb/>für die entweder das eheliche Gesamtgut überhaupt
<lb/>nicht haftete — (z. B. Schulden, die die überlebende
<lb/>Frau während bestehender Ehe, unter Überschreitung
<lb/>ihrer Dispositionsbefugnisse kontrahiert hatte)— oder
<lb/>die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander- ähm
<lb/>zur Last fielen — (z. B. Delikts- und Vorbehalts-
<lb/>gutsschulden) —; . ■ .../••■

<lb/>b) alle nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

<lb/>entstandenen Gesamtgutsschulden, die, falls während
<lb/>bestehender ehelichen Gütergemeinschaft entstanden,
<lb/>im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur
<lb/>Last gefallen sein würden, sowie -

<lb/>c) eine Ausstattung die er einem nicht beteiligten Des-

<lb/>cendenten oder einem beteiligten Descendenten über
<lb/>das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus ge-
<lb/>währt hat. . •

<lb/>Wie alle Verbindlichkeiten und Forderungen des 'über- 
<lb/>lebenden Ehegatten gegenüber dem Gesamtgute sind, auch
<lb/>die aus dem Gesagten sich ergebenden Ersatzverbindlich- 
<lb/>keiten erst nach Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
<lb/>zu leisten.

<lb/>Den anteilsberechtigten Abkömmlingen anderseits fallen
<lb/>nicht nur die Ersatzverbindlichkeiten des verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten gegenüber dem Gesamtgute, sondern auch diejenigen
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0099.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts k. §7

<lb/>Schulden desselben zur Last, die diesem im Verhältnis der
<lb/>Ehegatten'zu einander- zur Last fielen. Die Haftung der
<lb/>Descendenten äst jedoch im Gegensätze zu derjenigen des
<lb/>überlebenden Ehegatten keine unbegrenzte, sondern beschränkt
<lb/>sich- daraus, daß die Abkömmlinge sich die fraglichen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten bei der Auseinandersetzung insoweit auf ihren
<lb/>Anteil anrechnen lassen müssen, als, nicht der überlebende
<lb/>.Ehegatte von den Erben des Vorverstorbenen Deckung hat
<lb/>erlangen können.

<lb/>- ä) Auslösung der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft.

<lb/>Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird ausgelöst:

<lb/>1) durch den Tod des überlebenden Ehegatten, sowie
<lb/>dadurch, daß derselbe für tod erklärt wird;

<lb/>2) durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten;

<lb/>3) durch einen die Auslösung bestimmenden Vertrag
<lb/>zwischen dem überlebenden Galten und den beteiligten
<lb/>Descendenten;

<lb/>4) durch eine einseitige diesbezügliche Erklärung des
<lb/>überlebenden Gatten vor dem für den Nachlaß des
<lb/>Vorverstorbenen zuständigen Gerichte;

<lb/>5) mit der Rechtskraft des Urteils, durch welches ein
<lb/>anteilsberechtigter Descendent die Auflösung gegen
<lb/>den überlebenden Ehegatten erwirkt hat.

<lb/>Zu biefen Auslösungsgründen ist im Einzelnen zu be- 
<lb/>merken:

<lb/>Zu 2): Im Einklänge mit der Mehrzahl der bestehenden
<lb/>Rechte geht der Entwurf davon aus, daß mit der Schließung
<lb/>einer neuen Ehe von Seiten des überlebenden Ehegatten
<lb/>an die Stelle des durch die frühere Ehe begründeten
<lb/>Bandes ein anderes ebenso inniges Band tritt und deß-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0100.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>halb mit der Voraussetzung der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft deren Bestand hinfällig werden muß. Daß dies
<lb/>kraft des Gesetzes geschehe, empfiehlt sich im Interesse
<lb/>größerer Einfachheit und erhöhter Sicherung der Rechte
<lb/>der Descendettten. Sind die letzteren sämtlich volljährig
<lb/>und unbevormundet, so bedarf es eines besonderen weiteren
<lb/>Schutzes nicht. Dieselben sind dann schon durch ihr eigenes
<lb/>Interesse veranlaßt, sofort nach der Wiederverheiratung des
<lb/>überlebenden Ehegatten die ihnen zur Sicherung ihrer
<lb/>Rechte zu Gebote stehenden Maßregeln zu ergreifen. Bei
<lb/>Bevormundeten ist dies um deßwillen nicht der Fall, weil
<lb/>bei Vormündern der Antrieb des eigenen Interesses fehlt.
<lb/>Der Entwurf schreibt darum vor, daß Mm Vorhandensein
<lb/>minderjähriger oder bevormundeter anteilsberechtigter Des-
<lb/>cendenten der überlebende Gatte, falls er zu einer neuen
<lb/>Ehe schreiten will, dies dem Vormundschastsgericht anzeigen.
<lb/>ein Inventar des Gesamtgnts einreicheit ttnd, unter Auf- 
<lb/>lösung der Gütergeineinschaft, die Auseinandersetzung her-
<lb/>beisühren muß. Diese Auseinandersetzung muß, um den
<lb/>Gefahren, die aus einer späteren Schichtung für die Kinder
<lb/>erwachsen, regelmäßig sofort,erfolgen, doch kann ausnahms-
<lb/>weise das Vormundschastsgericht gestatten, daß die Aus- 
<lb/>einandersetzung bis zur Eheschließung unterbleibt und die
<lb/>Schichtung erst später erfolgt. Im Gegensatz zu vielen
<lb/>geltenden Rechten knüpft der Entwurf an die Nichtbefolgung
<lb/>dieser Vorschriften materielle Rechtsnachteile nicht. Er er- 
<lb/>achtet die Befolgung für ausreichend gesichert dadurch, daß
<lb/>gemäß § 1220 Abs. 2 in dem fraglichen Falle der über- 
<lb/>lebende Ehegatte die neue Ehe erst eingehen darf, nachdem
<lb/>ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugnis darüber aus- 
<lb/>gestellt hat, daß er die oben bezeichneten Verpflichtungen
<lb/>erfüllt hat oder sie ihm nicht obliegen. — Nach zahlreichen
<lb/>geltenden Rechten kann die als Folge der Wiederverheiratung
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0101.tif"
                   n="89"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen GüterrechtS x. 89

<lb/>an sich gebotene Schichtung durch Einkindschaftung der
<lb/>Vorkinder abgewendet werden. Das Institut der Einkind-
<lb/>schaft ist fränkischen Ursprungs und hat auch jetzt noch seinen
<lb/>Hanptsitz in Franken in Bayern, sowie im Gebiete des
<lb/>erbacher Landrechts im Großherzogtum Hessen. Der Ent- 
<lb/>wurf hat die Einkindschaft aus mehrfachen Grtinden nicht
<lb/>adoptiert. Er geht zunächst davon aus. daß, inhaltlich
<lb/>seiner Bestimmungen.*) mit keinem anderen Güterstande,
<lb/>als demjenigen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach dem
<lb/>Tode eines Ehegatten — abgesehen von dem gesetzlichen
<lb/>Erbrechte des überlebenden Gatten - eitle gesetzliche Nach- 
<lb/>wirkung des ehelichen Güterrechtes zu Guilsten des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten in Gestalt der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft oder eines Beisitzes verbunden ist, sondern überall
<lb/>mit dem Tode eines Gatten die sofortige Auseinander- 
<lb/>setzung verlangt werden kann. Damit fällt aber für alle
<lb/>Güterftände, mit Ausnahme der allgemeinell Gütergemein- 
<lb/>schaft, der Hauptzweck der Einkindschaft weg, der eben
<lb/>darin besteht, im Falle der Wiederverheiratung des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten die sonst notwendig werdende Schichtung
<lb/>des Gesamtguts mit den Vorkinderir zu vermeidell. Wemr
<lb/>der Entwurf mm auch nicht, aus hie fortgesetzte Güter- 
<lb/>gemeinschaft beschränkt, die Einkindschaft zugelassen hat, 'so
<lb/>geht er davon aus, daß dieselbe nicht nur außer in ganz
<lb/>kleinen Gebieten ihre praktische Bedeutung verloren habe,
<lb/>sondern auch als schädliches Institut um deßwillen zu be- 
<lb/>trachten sei, weil es die Vorkinder großen Gefahren aus- 
<lb/>setze. Der Entwurf betrachtet diese Gefahren namentlich
<lb/>dann als besollders hochgradig, wenn der stieselterliche Teil
<lb/>den leiblichen Elternteil der Vorkinder überlebt und dem-


<lb/>*) Bei der Fahrnisgemeinschaft tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft
<lb/>nur auf Grund besonderer Bestimmung im Ehevertrag ein.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0102.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Pr. Best. .


<lb/>nächst zwischen ersterem und den Vor- und Nachkindern
<lb/>fortgesetzte Gütergemeinschaft stattfindet. ~ Wurde, hiernach
<lb/>das Institut der Einkindschaft abgelehnt,, so, sucht der Ent- 
<lb/>wurf doch auf andere Weise deren Zweck zu erreichen und
<lb/>. es dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, auch im
<lb/>Falle der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, /sich
<lb/>den Besitz des Gesamtvermögens und damit die wirtschaft- 
<lb/>liche Grundlage seines Lebens in der bisherigen Weise zu
<lb/>erhalten. Er thut dies dadurch, daß er dem überlebenden
<lb/>Ehegatten das Recht verleiht, in allen . Fällen, in denen
<lb/>die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht durch ein gegen ihn
<lb/>erwirktes Urteil aufgelöst worden ist, das Gesamtgut oder
<lb/>einzelne dazu gehörige Gegenstände gegen Ersatz des Wertes
<lb/>zu übernehmen.

<lb/>Zu 3) und 4): Während die Auflösung der fortge-
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft durch Vertrag fast allen be- 
<lb/>stehenden Rechten eigentümlich ist, lassen einzelne,. wie z. B.
<lb/>auch Fulda und Erbach, eine Auflösung durch einseitige
<lb/>Erklärung des überlebenden Ehegatten nicht zu. Die gegen- 
<lb/>teilige Bestimmung des Entwurfs beruht auf der Erwägung,
<lb/>daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft lediglich zu Gunsten
<lb/>des überlebenden Ehegatten eingeführt ist und nicht durch
<lb/>Eintritt veränderter Umstände — (z. B. erhöhten Erwerb,
<lb/>an dem die Abkömmlinge teilnehmen) — zu einem Nachteil
<lb/>für denselben werden soll.

<lb/>Zu 5): Die Voraussetzungen, unter denen ein anteils- 
<lb/>berechtigter Descendent gegen den überlebenden Ehegatten
<lb/>auf Auflösung der Gütergemeinschaft klagen kann, "decken
<lb/>sich, abgesehen von den nachaufgeführten Modifikationen,
<lb/>mit denjenigen, unter denen dieses Recht der Ehefrau zu-
<lb/>steht. Während indeß einerseits der Klagegrund des Ver- 
<lb/>mögensverfalles des überlebenden Ehegatten um deßwillen
<lb/>wegfällt, weil der Erwerb der Descendenten nicht zum
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0103.tif"
                   n="91"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesamtgute gehört, tritt andererseits als weiterer Kln'ge-^
<lb/>gründ der. Fall hinzu, daß der überlebende Gattes die.
<lb/>elterliche Gewält über den Abkömmling verwirkt hat/ oder
<lb/>verwirkt ^ haben würde, sofern sie ihm' zügesta'nden hätte.
<lb/>(Z. B. durch Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder mehr,
<lb/>als/'sechsmonatlicher Gefängnisstrafe wegen eines an dem
<lb/>Kinde begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens
<lb/>§ 1569 des Entwurfs.) Der Grund für diese Bestimmung
<lb/>liegt darin, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft ein nor- 
<lb/>males Verhältnis voraussetzt und- diese Bedingung weg-
<lb/>fättt; wenn die elterliche Gewalt verwirkt ist. Da ftnit
<lb/>einer nur stückweisen Auflösung der fortgesetzten Güterge- 
<lb/>meinschaft große praktische Schwierigkeiten verbunden sind
<lb/>Und überdies das Recht des klagenden Descendenten nur
<lb/>dann in vollem Umfange verwirklicht werden kann, wenn
<lb/>die Auflösung eine generelle ist, bestimmt der Entwurf, daß
<lb/>die Auflösung für alle Descendenten eintritt, auch wenn
<lb/>das Urteil nur auf die Klage eines derselben ergangen ist.
<lb/>e). Auseinandersetzung.

<lb/>Die nach Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
<lb/>eintretende Auseinandersetzung findet, in Ermangelung einer
<lb/>anderweiten Vereinbarung, nach den gleichen Grundsätzen
<lb/>statt, wie sie oben betreffs der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>dargestellt worden sind. Die eine Hälfte des Gesamtgutes
<lb/>fällt dem überlebenden Ehegatten, die andere den anteils- 
<lb/>berechtigten Abkömmlingen zu und wird die letztere unter
<lb/>die beteiligten Descendenten nach dem Verhältnisse verteilt,
<lb/>zu welchem sie als gesetzliche Erben des Vorverstorbenen
<lb/>berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Auf- 
<lb/>lösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
<lb/>Conferenden der Abkömmlinge werden dabei insoweit be- 
<lb/>rücksichtigt, als dies nicht bereits bei der Nachlaßteilung
<lb/>selbst geschehen ist. Eine Abweichung von den die Aus-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0104.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>einandersetzung des ehelichen Gesamtguts beherrschenden
<lb/>Grundsätzen besteht nur insofern, als die Descendenten
<lb/>etwaige Ersatzleistungen zum Gesamtgute sich nur an-
<lb/>rechnen lassen müssen, nicht aber auch betreffs des sich
<lb/>etwa ergebenden Überschusses persönlich verpflichtet bleiben.
<lb/>Des Rechts des überlebenden Ehegatten, das Gesamtgut
<lb/>oder dazu gehörige Objekte gegen Wertersatz zu übernehmen,
<lb/>wurde bereits oben bei Erwähnung der Einkindschaft ge- 
<lb/>dacht und sei hier nur noch angefügt, daß, falls die fort- 
<lb/>gesetzte Gütergemeinschaft durch Urteil aufgelöst ist, die
<lb/>beteiligten Descendenten gemeinschaftlich diejenigen Gegen- 
<lb/>stände gegen Wertersatz übernehmen können, die der ver- 
<lb/>storbene Ehegatte bei Auflösung der ehelichen Gütergemein- 
<lb/>schaft zu übernehmen berechtigt gewesen wäre.

<lb/>f) Nachträge.

<lb/>Es sind noch einzelne Bestimmungen des Entwurfs be- 
<lb/>treffs der fortgesetzten Gütergemeinschaft nachzutragen, die
<lb/>auf Grund des eingehaltenen Systems seither nicht aus- 
<lb/>geführt werden konnten. Dahin gehören:

<lb/>1) die Bestimmungen, daß jeder Ehegatte mit Zustim- 
<lb/>mung des anderett Gatten für den Fall, daß die
<lb/>Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, euren gemein- 
<lb/>schaftlichen Abkömmling durch Verfügung von Todes- 
<lb/>wegen

<lb/>«) von der fortgesetzten Gütergemeinschaft allsschließen
<lb/>kann. Es kanll dann der betreffende Descendent,
<lb/>unbeschadet seines Erbrechts im Übrigen, Zahlung
<lb/>des Betrags verlangen, der ihm bei gesetzlicher
<lb/>Erbfolge von dem Gesamtgut als Pflichttheil
<lb/>gebühren würde;

<lb/>ß) betreffs des demselben nach Auflösung der fort- 
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft zustehenden Allteils
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0105.tif"
                   n="93"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 93

<lb/>am Gesamtgute auf die Hälfte (Pflichttheil) her-
<lb/>absetzen, sowie ihm umgekehrt das Recht einräumen
<lb/>kann, das Gesamtgut oder einzelne dazu ge- 
<lb/>hörende Gegenstände gegen Wertersatz zu über- 
<lb/>nehmen ;

<lb/>y) von dem demselben nach Auflösung der fortgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft zustehenden Anteil am Ge- 
<lb/>samtgute dann ganz ausschließen kann, wenn er
<lb/>berechtigt wäre, demselben den Pflichtteil zu ent- 
<lb/>ziehen.

<lb/>In den Fällen der Beschränkung oder Ausschließung
<lb/>eines Descendenten kann dann der betreffende Ehegatte
<lb/>über den hierdurch sreiwerdenden Betrag zu Gunsten eines
<lb/>Dritten von Todeswegen verfügen.

<lb/>2) Die Bestimmung, daß die Ehegatten, obwohl sie die
<lb/>fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Vertrag aus- 
<lb/>schließen können, nicht berechtigt sind, abgesehen von
<lb/>den voraufgeführten, durch Ehevertrag oder durch
<lb/>Verfügung von Todeswegen sonstige Anordnungen
<lb/>zu treffen, die mit den Vorschriften des Entwurfs
<lb/>über die Rechtsverhältnisse der fortgesetzten Güter- 
<lb/>gemeinschaft in Widerspruch stehen. Der Zweck dieser
<lb/>Bestimmung ist, die den gemeinsamen Descendenten
<lb/>als Ersatz des entzogenen Erb- und Pflichtteilrechts
<lb/>beigelegten Rechte zu schützen und insbesondere zu
<lb/>verhüten, daß durch Ehevertrag oder durch Verfügung
<lb/>voll Todeswegen ein Dritter Miterbe an dem ehe- 
<lb/>lichen Gesamtgute oder daß das Gesamtgut der
<lb/>fortgesetzten Gütergemeinschaft mit Vermächtnissen be- 
<lb/>lastet und dadurch der Anteil der Abkömmlinge ge- 
<lb/>schmälert werde.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0106.tif"
                   n="94"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>/ .vv . vr. Best. y.:...

<lb/>Ve r ei n barung der a llg e m e i n e n Güter-
<lb/>7 . gemeinschaft.

<lb/>Während im Übrigen auf den Abschluß von Ehever- 
<lb/>trägen durch Vertreter die allgemeinen. Grundsätze Anwen- 
<lb/>dung erleiden, sind mit Rücksicht auf deren tiefeinschnei- 
<lb/>dende Wirkungen bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>und bei der Fahrnisgemeinschaft abweichende Bestimmungen
<lb/>getroffen. Behufs Verhütung von Kollusionen ist zunächst
<lb/>bestimmt, daß derartige Verträge nicht durch die' gesetz- 
<lb/>lichen Vertreter Minderjähriger oder sonstwie in der Ge- 
<lb/>schäftsfähigkeit Beschrankter, sondern nur von den Vertretenen
<lb/>selbst, unter Zustimmung des. Vertreter, geschlossen werden
<lb/>können. Es ist dies bei, Vereinbarung der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft um so mehr gerechtfertigt, als der Ver- 
<lb/>trag, unter gewissen Voraussetzungen die Wirkung eines
<lb/>Erbeinsetzungsvertrags hat und für sülche die. persönliche
<lb/>Erklärung des Erblassers allgemein vorgeschrieben ist. Ent- 
<lb/>gegen einem diesbezüglich gestellten Anträge wurde ferner
<lb/>daran festgehalten, daß da, wo die gesetzliche Vertretung
<lb/>nicht einem Inhaber der väterlichen Gewalt, sondern einem
<lb/>Vormunde zustehe, auch die Genehmigung des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts erforderlich sei. Man ging dabei davon aus,
<lb/>daß diese Vorschrift den Abschluß derartiger Verträge nicht
<lb/>wesentlich erschweren werde, sondern daß da, wo die beiden
<lb/>fraglichen Gütergemeinschaftsarten seither als gesetzliches
<lb/>eheliches Güterrecht bestanden haben, der Vormundschafts- 
<lb/>richter seine Genehmigung nur dann versagen werde- wenn
<lb/>aus dem Vertragsabschluß ein ernstlicher Nachteil für den
<lb/>bevormundeten Ehegatten zu besorgen tf4

<lb/>X. Ist die allgemeine Gütergemeinschaft des
<lb/>Entwurfs geeignet, als vertragsmäßiger Gü-
</p>
               <p>

                  <lb/>94.

<lb/>IX;
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0107.tif"
                   n="95"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. £&gt;5

<lb/>1 erst and in dem Geltungsgebiete des erb ach er

<lb/>' Landrechts ein geführt zu w erd en?

<lb/>Behufs Beantwortung der gestellten Frage ist zu prüfen,
<lb/>in welchen wesentlichen Beziehungen die dargestellten Be- 
<lb/>stimmungen des. Entwurfs von . den Satzungen des Land- 
<lb/>rechts abweichen und -welche praktische Tragweite den fest- 
<lb/>gestellten Abweichrmgen beizumessen ist. Als wesentlichste
<lb/>Abweichungen stellen sich folgende dar:

<lb/>a) Während nach dem Entwürfe der Mann zu Schen- 
<lb/>kungen, zur Verfügung über Grundstücke inrd - zur Dispo- 
<lb/>sition über das Gesamtgut als Ganzes der Zustimmung
<lb/>der Frau unbedingt bedarf, ist dies nach erbacher Land-'
<lb/>recht betreffs- der letzteren Verfügungen gar nicht der Fall
<lb/>und die einseitige Verfügung über Liegenschaften ist inso- 
<lb/>fern erleichtert, als ihr bis zum Beweise des Gegenteils
<lb/>die Vermutung zur Seite steht, daß der Mann das Beste
<lb/>des Gesamtvermögens bezweckt habe. (Beck und-Lauteren
<lb/>Seite.216 und. 218.) Anderseits zählen nach erbacher
<lb/>Landrecht auch Bürgschaftsleistungen, zu denen nach dem
<lb/>Entwürfe der Mann einseitig befugt ist,, zu den Liberali- 
<lb/>täten, die demselben ohne Einwilligung der Frau unbedingt
<lb/>untersagt sind. (B. u. L. S. 206 u. 218).

<lb/>b) Die Wirkungen einer unbefugt vorgenommenen Ver- 
<lb/>fügung über Gesamtgut sind nach den beiden Rechten
<lb/>wesentlich die gleichen. Es steht jedoch nach erbacher Land- 
<lb/>recht demjenigen Ehegatten, der unbefugt gehandelt hat,
<lb/>ein Klagerecht nicht zu (B. u. L. S. 222). Es kennt weiter
<lb/>das erbacher Landrecht keine Bestimmung dahin, daß der
<lb/>Mann, der durch unbefugte Disposition das Gesamtgut ge- 
<lb/>schädigt hat, zu demselben Ersatz zu leisten hat.

<lb/>e) Betreffs der Schuldenhaftimg stimmen die Grundsätze
<lb/>des Entwurfs und des erbacher Landrechts im Wesentlichen
</p>

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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>überein. Dein Landrechte jedoch ist. obwohl es ein Son- 
<lb/>dergut zuläßt, eine persönliche Haftung des Mannes für
<lb/>die Gesamtgutsschuldeu der Frau unbekannt und überdies
<lb/>ist nach demselben nach Auflösung der Ehe jeder Gatte,
<lb/>von seiner persönlichen Haftbarkeit abgesehen, für Gesamt- 
<lb/>gutsschulden nur mit Demjenigen verhaftet, was er vom
<lb/>Gesamtgute erhallen hat. Es ist weiterhin zu erwähnen,
<lb/>daß nach erbacher Landrecht für Geldstrafen und Unter- 
<lb/>suchungskosten das Gesamtgut erst subsidiär, d. h. m Er- 
<lb/>mangelung eures Sondergutes haftet (B. u. L. S. 198)
<lb/>uttd daß demselben Bestimmungen darüber, daß unter be-
<lb/>sonderell Unlständen Gesamtgutsschulden im Verhältnisse der
<lb/>Ehegatten zu einander nicht dem Gesanitgute, sondern dem
<lb/>einen oder anderen Ehegatten zur Last fallen, nicht be-
<lb/>kannt find.

<lb/>d) Nach dem Entwürfe kann die Ehefrau in fünf oben
<lb/>einzeln aufgeführten Fällen, die sämtlich auf einen Miß- 
<lb/>brauch des Verwaltungsrechtes des Mannes und eine daraus
<lb/>erwachsende erhebliche Gefährdung der Frau zurückzuführen
<lb/>sind, auf Auflösung der Gütergemeinschaft klagen. Das
<lb/>Landrecht kennt eine solche Klage nur wegetl Betrugs, d. h.
<lb/>es gibt wegen betrügerischer, das Gesamtvermögen erheb- 
<lb/>lich gefährdender Verheimlichung von in die Ehe einge-
<lb/>brachten Schulden dem betrogenen Ehegatten das Recht, auf
<lb/>Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft zit klagen.
<lb/>(B. u. L. S. 229). Im Falle einer ungeordneten, für
<lb/>Hauswesen und Familienwohl verderblichen Verwaltung
<lb/>und Lebensweise des Mannes, steht der Frau feine Klage
<lb/>auf Auflösung der Gütergemeinschaft, wohl aber das Recht
<lb/>zu, die richterliche Fürsorge und Hülfe anzusprechen. Der
<lb/>Richter kann alsdann nach Verschiedenheit der Fälle das
<lb/>dem Manne zustehende alleinige, vorzugsweise oder gemein- 
<lb/>schaftliche Verwaltungsrecht demselben gänzlich oder teilweise
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0109.tif"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 9?
</p>
               <p>

                  <lb/>entziehell und der Frau entweder allein oder unter Bei-
<lb/>gebung eines Beistandes übertragen (B. u. L. S. 224).
<lb/>Während überdies der Entwurf eine vertragsmäßige Auf- 
<lb/>lösung der Gütergemeinschaft generell zuläßt, ist solche nach
<lb/>dem erbacher Landrechte liur ausnahmsweise gestattet.
<lb/>(B. u. L. S. 229).

<lb/>e) Wesentlich verschieden gestalten sich nach beiden
<lb/>Rechten die Successionsverhältnisse im Falle unbeerbter
<lb/>Ehe. Während der Entwurf in diesem Falle den Anteil
<lb/>des Verstorbenen am Gesamtgut als einen Teil seines
<lb/>Nachlasses behandelt und in diesen die Erbfolge nach den
<lb/>allgemeinen Vorschriften eintreten läßt, bleibt nach erbacher
<lb/>Landrecht in diesem Falle vermöge seines bisherigen Mit- 
<lb/>eigentumsrechtes der überlebende Ehegatte alleiniger Eigen- 
<lb/>tümer des ganzen bisherigen Gesamtvermögens und ist von
<lb/>einer Erbschaft im Sinne des römischen Rechtes nicht die
<lb/>Rede (B. u. L. S. 233).

<lb/>f) Die die fortgesetzte Gütergemeinschaft beherrschenden
<lb/>Grundsätze stimmen nach beiden Rechten wesentlich überein.
<lb/>Der Erwähnung verdient indeß:

<lb/>1) daß die juristische Konstruktion nach beiden Rechten
<lb/>eine verschiedene ist. Nach dem Landrecht treten die
<lb/>Kinder hinsichtlich des Miteigentumsrechtes ganz an
<lb/>die Stelle des abgestorbenen Elternteils und erben
<lb/>somit dessen Anteil am Gesamtgut, wahrend nach
<lb/>dem Entwürfe Konsolidation des Eigentums am Ge- 
<lb/>samtgut zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ein-
<lb/>tritt (B. u. L. S. 248);

<lb/>2) daß nach dem Landrechte dem überlebenden Ehegatten
<lb/>nicht das Recht einseitiger Aushebung ber forgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft, sondern nur das Recht zusteht, sich
<lb/>vertragsmäßig mit den Kindern abzufinden (B. u. L.
<lb/>S. 266);

<lb/>Archiv f. pr. Rechtswisscnsch. 3. Folge. 7. Bd (d. N. F. 18. Bd ) 7
</p>

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                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Br. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) daß nach Ausscheiden des überlebenden Elternteils
<lb/>es nach dem Landrecht den Kindern unbenommen ist,
<lb/>die bisher bestandene fortgesetzte Gütergemeinschaft
<lb/>unter sich sortzufithren (B. u. L. S. 267) und

<lb/>4) daß im Falle Mißbrauchs der den: überlebenden
<lb/>Elternteil anvertrauten Verwaltungsmacht den Kindern
<lb/>nicht, wie iiad) dem Entwürfe, das Recht zusteht,
<lb/>Schichtung zu verlangen, sondern sie bei erwiesener
<lb/>übler Wirtschaft oder sonstiger Unfähigkeit oder Ver- 
<lb/>hinderung des Elternteils nur'auf Aufhebung des
<lb/>Verwaltungsrechtes klagen können (B. it. L. S. 263).

<lb/>g) Ein besonders einschneidender Unterschied zwischen
<lb/>den Bestimmungen des Entwurfs imb denjenigen des Land-
<lb/>rechts besteht darin, daß der Entwurf nicht zuläßt, im
<lb/>Falle der Wiederverheiratung des in fortgesetzter Güter- 
<lb/>gemeinschaft lebenden Ehegatten die gebotene Schichtung
<lb/>durch Abschluß eines Einkindschaftsvertrags abzuwenden,
<lb/>während die gegenteilige Übung im Gebiete des Land-
<lb/>rechts die fast ausnahmslose Regel bildet (B. u. L. S.
<lb/>269 ff.).

<lb/>Prüft man die festgestellten Abweichungen zwischen den
<lb/>beiden Rechten auf ihre praktische Tragweite, so lassen sich
<lb/>wesentlich drei Gruppen unterscheiden: Solche, die praktisch
<lb/>nur wenig ins Gewicht fallen, solche, bei denen Lücken
<lb/>des Landrechts ausgefüllt werden und solche endlich, die
<lb/>als Neuerung voraussichtlich schwer werden empfunden
<lb/>werden.

<lb/>Praktisch unerheblich ist es, daß nach dem Entwurf zu
<lb/>Verfügungen über Grundstücke und das Gesamtgut als
<lb/>Ganzes die Einwilligung der Frau stets erfordert wird.
<lb/>Generalhypotheken, wie sie das Landrecht dem Manne ein- 
<lb/>seitig aufzunehmen gestattete, sind unzulässig und auch nach
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0111.tif"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 99

<lb/>dem geltenden Recht finden Veräußerungen und Verpfänd- 
<lb/>ungen von Immobilien die richterliche Bestätigung fast
<lb/>stets nur im Falle der Mitwirkung der Frau. Praktisch
<lb/>bedeutungslos ist es auch, daß nach dem geltenden Land- 
<lb/>rechte dem Manne selbst das Recht nicht zustehl, die von
<lb/>ihm unbefugt vorgenommenen Handlungen anzufechten; eine
<lb/>solche Anfechtung wird doch nur tu seltenen Fällen von
<lb/>dem Handelnden, sondern zumeist von dem übergangenen
<lb/>Ehegatten vorgenommen werden.

<lb/>Auch der Umstand, daß nach dem Entwürfe der Mann
<lb/>für die Gesamtgutsschulden der Frau persönlich hastet und
<lb/>daß das Gesmntgut für Deliktsschulden in erster Linie in
<lb/>Anspruch genommen werden kann, fällt um deßwillen wenig
<lb/>ins Gewicht, weil Sonder- und Vorbehaltsgüter, obwohl im
<lb/>Gebiete des Landrechts zugelassen, doch thatsüchlich nur
<lb/>selten Vorkommen. Die verschiedene rechtliche Konstruction
<lb/>der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach beiden Systemen
<lb/>ist um deswillen bedeutungslos, weil trotz derselben die
<lb/>praktischen Konsequenzen im Wesentlichen übereinstimmen.
<lb/>Erheblicher erscheint es, daß im Gegensätze zu dem Land- 
<lb/>rechte der Mann nach dem Entwürfe berechtigt ist, das
<lb/>Gesalntgut durch einseitige Übernahme von Bürgschaften zu
<lb/>verpflichten. Nach dieser Richtung hin ist indeß zu beachten,
<lb/>daß, falls der Mann mit seiner Befugnis Mißbrauch treibt,
<lb/>der Frau nach dem oben Gesagten aus verschiedenen Ge- 
<lb/>sichtspunkten das Recht zusteht, auf Auslösung der Güter- 
<lb/>gemeinschaft zu klagen. Als praktisch erheblichster Unter- 
<lb/>schied erscheint in dieser ersten Gruppe die völlig verschie- 
<lb/>dene Gestaltung des Erbrechts bei unbeerbter Ehe. Es
<lb/>muß indeß hier zunächst darauf hingewiesen werden,
<lb/>daß die vom Landrecht statuirte völlige Ausschließung der
<lb/>nächsten Verwandten zu Gunsten des Ehegatten offenbar
<lb/>mit den: Rechtsbewußtsein der Bevölkerung nicht in vollem
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0112.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einklänge steht. Es beweist dies der Umstand, daß in
<lb/>der großen Mehrzahl der Eheverträge im Gebiete des
<lb/>erbacher Landrechts für den Fall der unbeerbten Ehe dem
<lb/>Überlebenden Herauszahlimgen an die nahen Verwandten
<lb/>des Vorverstorbenen anferlegt werden. Es kommt ferner
<lb/>in Betracht, daß auch nach dem Entwürfe der überlebende
<lb/>Gatte neben Verwandten der zweiten Parentel und Groß- 
<lb/>eltern zur Hälfte und in Ermangelung solcher ausschließ- 
<lb/>licher Erbe wird und daß es den Ehegatten unbenommen
<lb/>ist, durch Testament oder Erbvertrag einen dem seitherigen
<lb/>entsprechenden Rechtszustand herbeiznführen. — Als zur
<lb/>zweiten der oben aufgeführten Gruppen gehörig, dürften
<lb/>die dem Landrechte fremden Bestimmungen des Entwurfs
<lb/>zu betrachten fein, wonach der Mann, der das Gesamtgut
<lb/>schädigt um die Frau zu benachtheiligen re. ersatzpflichtig
<lb/>ist und wonach, falls der Mann sein Verwaltungsrecht
<lb/>mißbraucht, die Frau und bei der fortgesetzten Güter-
<lb/>gemeinschaft die Kinder auf Auflösung der Gütergemein-
<lb/>fchaft klagen können. Es gehört ferner dahin die Be- 
<lb/>stimmung, daß bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft der
<lb/>Überlebende das lediglich um seinetwillen bestehende Verhält- 
<lb/>nis einseitig lösen kann, sowie die genaue Regelung der Vor-
<lb/>anssetznngen, imter denen von den Ehegatten einseitig be- 
<lb/>gründete Gesamtgutsschulden im Verhältnisse der Gatten
<lb/>untereinander von dem einen oder anderen derselben zu
<lb/>tragen find. Alle diese Normen werden voraussichtlich nicht
<lb/>nur keinem Widerstande begegnen, sondern als zweckdien- 
<lb/>liche Ergänzungen des seitherigen Rechtes freudig begrüßt
<lb/>werden. Im Gegensätze dazu weist das Recht des Entwurfs
<lb/>gegenüber dem Landrechte eine voraussichtlich als solche
<lb/>schwer empfundene Lücke auf. Es ist dies das Fehlen des
<lb/>Instituts der Einkindschaft. Mag dieselbe auch in großen
<lb/>Rechtsgebieten mehr und mehr an Bedeutung verloren
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0113.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 101
</p>
               <p>

                  <lb/>haben, so steht sie doch in ihren ursprünglichen Geltungs- 
<lb/>gebieten und insbesondere im Gebiete des erbacher Land- 
<lb/>rechts in lebendiger Übung. , Seitens der Gerichte werden
<lb/>die Rechte der Vorkinder nicht nur streng gewahrt, sondern
<lb/>gar häufig denselben in Gestalt des Voraus Vorteile be- 
<lb/>dungen, die über Dasjenige, was sie eigentlich zu bean- 
<lb/>spruchen haben, hinausgehen. Wenn gleichwohl die Nup-
<lb/>turienten sich den vom Gerichte auferlegten Bedingrmgen
<lb/>fast allzeit fügen, so ist dies ein Beweis dafür, daß die
<lb/>Einkindschaft einem wirklichen Bedürfnisse eiltspricht. Der
<lb/>vom Entwürfe geschaffene Ersatz des Erwerbs des Gesamt- 
<lb/>guts zum Anschlagspreise dürfte in Ermangelung der er- 
<lb/>forderlicheil baaren Mittel in zahlreichen Füllen bedeutungs- 
<lb/>los sein. Trotz der in den Motiven hervorgehobenen Be- 
<lb/>denken wäre es deßhalb doch wohl zweckmäßig gewesen,
<lb/>den beteiligten Landesgesetzgebungen von Bayern und Hessen
<lb/>durch einen Vorbehalt betreffs des Institutes der Einkind- 
<lb/>schaft Raum zu geben. - -

<lb/>Schreitet man auf Grund des Gesagten zur Beantwor- 
<lb/>tung der vorailgestellten Frage, so ist dieselbe bedingungslos
<lb/>zu bejahen. Mag immerhin das Fehlen der Einkindschaft
<lb/>als bedauerliche Lücke empfunden werden, so tragen doch
<lb/>im Übrigen die Bestimmungen des Entwurfs ben An- 
<lb/>schauungen und Bedürfnissen der Bevölkerung in den vor- 
<lb/>mals erbach'schen Bezirken vollauf Rechnung. Es darf
<lb/>darum erwartet werden, daß dieselben dort als vertrags- 
<lb/>mäßiges Güterrecht unschwer Eingang finden und sich durch
<lb/>ihre Zweckmäßigkeit und Klarheit in absehbarer Zeit die
<lb/>Zustimmung der Bevölkerung erwerbeil werden. Eine be- 
<lb/>sondere Behandlung des fuldaischen Rechtes erschien mit
<lb/>Rücksicht auf den geringen Umfang seilles Geltungsgebietes
<lb/>im Großherzogtum Hessen nicht veranlaßt. Es gilt aber
<lb/>auch für dieses wesentlich das Gesagte.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0114.tif"
                   n="102"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 7.

<lb/>Die Errungenschaftsgememschast.

<lb/>Die Fundamentalprinzipien, auf denen die vom Ent- 
<lb/>würfe geregelte Errungenschaftsgemeinschaft basiert, sind
<lb/>folgende:

<lb/>a) Die Errungenfchaftsgemeinschaft kennt beiden Gatten
<lb/>gemeinschaftliches Gesamtgut und im Sondereigentum der- 
<lb/>selben stehendes eingebrachtes Gut. Gesamtgut wird, was
<lb/>die Gatten während bestehender Gemeinschaft erringen, so- 
<lb/>wie die Nutzungen ihres Sondergutes.' Eingebrachtes Gut
<lb/>ist, was den Ehegatten beim Eintritt in die Gemeinschaft
<lb/>gehört, was unübertragbar oder an ihre Person geknüpft
<lb/>ist, was sie von Todeswegen, durch Schenkimg oder als
<lb/>Ausstattung erwerben, sowie die Surrogate dieser Gegen- 
<lb/>stände. Neben diesem Gesamtgut und eingebrachten Gut
<lb/>kann auch noch Vorbehaltsgut der Frau, nicht aber solches
<lb/>des Mannes, Vorkommen.

<lb/>b) Die Verwaltung sowohl des Gesamtgutes, als des
<lb/>eingebrachten Gutes liegt in der Hand des Mannes. Die- 
<lb/>selbe richtet sich betreffs des Gesamtgutes nach den für die
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft gellenden Bestimmungen. Die
<lb/>Verwaltung des eingebrachten Gutes der Frau erfolgt nach
<lb/>den Vorschriften für die Verwaltungsgemeinschaft, jedoch
<lb/>gleich derjenigen des eingebrachten Sonderguts des Mannes
<lb/>für Rechnung und zu Gunsten des Gesamtgutes.

<lb/>e) Das Gesamtgut haftet für alle Verbindlichkeiten des
<lb/>Mannes; für solche der Frau im Wesentlichen nur dann,
<lb/>wenn dieselben auf Grund der ihr gesetzlich zustehenden
<lb/>oder vom Manne eingeräumten Dispositionsbefugnis ent- 
<lb/>standen sind. Für Gesamtgutsschulden der Frau ist der
<lb/>Mann auch persönlich verhaftet. Die etwaige Einbuße
<lb/>trägt er allein.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0115.tif"
                   n="103"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 103
</p>
               <p>

                  <lb/>(1) Die Gesamtgutsschulden fallen als Regel auch im
<lb/>Verhältnis der Gatten zu einander dem Gesamtgute zur
<lb/>Last. Den einen oder anderen Gatten treffen jedoch im
<lb/>Verhältnis zu einander diejenigen Verbindlichkeiten, die in
<lb/>dessen ausschließlichem Interesse oder durch dessen aus- 
<lb/>schließliches Verschulden, bezw. im Interesse von dessen
<lb/>eingebrachtem oder Vorbehaltsgut erwachsen sind.

<lb/>e) Die Errungenschaslsgemeinschaft wird durch Auflösung
<lb/>der Ehe, Vertrag, Konkurseröffnung über das Vermögen
<lb/>des Mannes, sowie durch eilt von einem der Gatten er- 
<lb/>wirktes, die Auslösung aussprechendes rechtskräftiges Urteil
<lb/>ausgelöst.

<lb/>f) Hinsichtlich des Gesamtgutes erfolgt nach Auflösung
<lb/>der Gemeinschaft die Auseinandersetzung nach den für die
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften, während
<lb/>betreffs der Herausgabe des eingebrachten Gutes der Frau
<lb/>die einschlägigen Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechtes
<lb/>maßgebend sind.

<lb/>I. Gesamtgut, eingebrachtes Gut und
<lb/>Vorbehaltsgut.

<lb/>a) Gesa m tgut.

<lb/>Der der Errungenschaftsgemeinschaft zu Grunde liegende
<lb/>Gedanke, daß aller Erwerb, der von den Gatten während
<lb/>bestehender Ehe durch ihre Thütigkeit gemacht wird oder
<lb/>in den Nutzungen ihrer Sondergüter besteht, gemeinsam
<lb/>sein soll, gemeinsam aber auch die für diesen Erwerb er- 
<lb/>forderlichen Ausgaben, sowie die ehelichen Lasten getragen
<lb/>werden sollen, wird von den bestehenden Rechten in zwei
<lb/>Hauptformen durchgeführt. Nach der einen, die mit be- 
<lb/>sonderer Konsequenz und Schürfe im kurhessischen Rechte
<lb/>ausgebildet ist, wird erst bei der Auslösung der Gemein- 
<lb/>schaft durch Abrechnung ermittelt, ob nach Ersatz des beider-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0116.tif"
                   n="104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>fettigen Einbringens ttnb nach Berichtigung her Errungen- 
<lb/>schaftsschulden eine Errungenschaft vorhanden ist und wird
<lb/>dieser Überschitß dann nnter den Ehegatten geteilt. Es
<lb/>treten hiernach während bestehender Gemeinschaft nach äußert
<lb/>hin nur zwei besondere Vermögensmassen hervor, da alle
<lb/>von dem einen oder anderen Gatten erworbenen Gegen- 
<lb/>stände in dessen ausschließlichem Eigentume stehett. Nach
<lb/>der anderen Hauptsorm bildet der von einem. Ehegatten
<lb/>gemachte, unter den Begriff der Errungenschaft sallende
<lb/>Erwerb schon während bestehender Ehe einen besonderen,
<lb/>von dem Einbringen der Gatten getrennten Vermögens- 
<lb/>inbegriff. Diesem System, das vornehmlich dem württem-
<lb/>bergischen und preußischett Landrecht, sowie dem französischen
<lb/>Rechte eigentümlich ist, hat sich auch der Entwurf zuge- 
<lb/>wendet. Wesentlich deßhalb, weil er atlch bei der allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft das Prinzip des Alleineigentums
<lb/>des Mannes abgelehnt hat, ist derselbe dem Gesamtguts- 
<lb/>systeme bei- und dem oben geschilderten Systeme des Zu-
<lb/>gewinnstes entgegengetreten. Das Verhältnis der Gatten
<lb/>zum Gesamtgute ist wie bei der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft deutschrechtliches Miteigentum. Wie dort werden
<lb/>auch hier die einzelnen Vermögensobjekte ohne besondere
<lb/>Übertragung gemeinschaftlich und wie dort ist auch hier
<lb/>jede Verfügung der Gatten über ihren Anteil am Gesamt- 
<lb/>gute und den einzelnen dazugehörigen Gegenständen, sowie
<lb/>jeder Teilungsanspruch ausgeschlossen.

<lb/>Betreffs des Begriffs der Errungenschaft kommen die
<lb/>bestehenden Rechte in der Hauptsache dahin überein, daß
<lb/>als solche jeder während bestehender Gemeinschaft durch
<lb/>die Arbeit der Ehegatten gemachte Erwerb, sowie die
<lb/>Nutzungen ihrer Sondergüter zu betrachten sind. Dies ist
<lb/>auch der Standpunkt des Entwurfs. Während indeß die
<lb/>Mehrzahl der Rechte die einzelnen Bestandteile der Er-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0117.tif"
                   n="105"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts' tc. 105

<lb/>rungenschast aufzählt, bezeichnet der Entwurf als Gesamtgut
<lb/>generell jeden vom Manne oder der Frau während der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft gemachten Erwerb und führt
<lb/>dann die aus dem materiellen Begriffe der Errungenschaft
<lb/>sich ergebenden Ausnahmen einzeln auf. Er vermeidet auf
<lb/>diese Weise das Vorkommen von Lücken, die mit dem
<lb/>ersteren Systeme unvermeidlich verbunden sind. Was mm
<lb/>oie einzelnen Ausnahmen des Entwurfes anlangt, so stimmt
<lb/>derselbe zunächst mit allen Errungenschaftsrechten dahin
<lb/>überein, daß diejenigen Gegenstände, die ein Gatte wäh- 
<lb/>rend des Bestehens der Gemeinschaft von Todeswegeu,
<lb/>durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nicht als
<lb/>Errungenschaft, sondern als eingebrachtes Gilt zu betrachten
<lb/>sind. Dem Erwerb von Todeswegen steht auch Dasjenige
<lb/>gleich, was mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, z. B.
<lb/>durch elterlichen Gutsanschlag erworben wurde und von
<lb/>den Schenkungen sind auch die remuneratorischen Schen- 
<lb/>kungen und die Hochzeitsgeschenke nicht ausgenommen. Eine
<lb/>Ausnahme machen dagegen nach der Bestimmung des
<lb/>zweiten Entwurfes solche Zuwendungen, die wie Trinkgelder
<lb/>und elterliche Zuwendungen an verheiratete Kinder den
<lb/>Umständen nach zu den Einkünftetl zu rechnen sind. Als
<lb/>nicht zur Errungenschaft gehörig bezeichnet der Entwurf
<lb/>ferner die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft über- 
<lb/>tragen werden können, sowie solche Rechte eines Gatten,
<lb/>die nach seinem Tode erlöschen (z. B. Nießbrauchsrechte und
<lb/>Leibrenten) oder deren Erwerb durch seinen Tod bedingt
<lb/>ist (z. B. Lebensversicherungen). Betreffs der unübertrag- 
<lb/>baren Gegenstände sind für die fragliche Bestimmung die
<lb/>gleichen Erwägungen maßgebend, die bereits bei Behand- 
<lb/>lung der allgemeinen Gütergemeinschaft aufgesührt worden
<lb/>sind. Hinsichtlich der beiden weiter anfgesührten Ausnahmen
<lb/>geht der Entwurf von der Erwägung aus, daß alle die
</p>

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                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte, die von der Lebenszeit des Berechtigten abhängen,
<lb/>für den Zweck des Gesamtguts, zur Bestreitung des ehe- 
<lb/>lichen Aufwandes zu dienen und foweit sich ein Überschuß
<lb/>ergibt, demnächst geteilt zu werden, wirtschaftlich nicht ge- 
<lb/>eignet, sondern ihrer Natur nach zum Sondergute des
<lb/>Berechtigten bestimmt sind. Obwohl die Entscheidung des
<lb/>Entwurfes von großer praktischer Bedeutung ist, wird sie
<lb/>von den bestehenden Rechten zumeist nicht berührt. Eine
<lb/>dritte vom Eittwurfe statuierte Ausnahme von der Regel,
<lb/>daß aller während der Gemeinschaft gemachte Erwerb zur
<lb/>Errungenschaft gehört, beruht aus dem auch beim gesetz- 
<lb/>lichen Güterrechte durchgesührten Surrogationsprinzip. Der
<lb/>Entwurf stellt sich nach dieser Richtung hin mit den gel- 
<lb/>tenden Rechten insofern mehr oder weniger in Widerspruch,
<lb/>als diese vielfach die im Laufe der Vermögensverwaltung
<lb/>aus den Sondergütern entstehenden neuen Rechte dem Ge- 
<lb/>samtgute zuweisen und dem betreffenden Sondergute nur
<lb/>einen Ersatzanspruch gegen das Gesamtgut gewähren. Die
<lb/>Stellungnahme des Entwilrfs beruht aus der Berücksich- 
<lb/>tigung der Rechte der Ehefrau. Da die Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft sich nach Aussasftmg des Entwurfs nur als
<lb/>eine Modifikation des gesetzlichen Güterrechtes darstellt, soll,
<lb/>wie bei letzterem, der Frau ihr eingebrachtes Gut unver- 
<lb/>kürzt erhalten werden nnb ohne ihren Willen eine Um- 
<lb/>wandlung desselben in bloße Ersatzansprüche gegen den
<lb/>Mann nicht eintreten. Es bestimmt hiernach der Entwurf,
<lb/>daß eingebrachtes Gut eines Gatten ist, was er auf Grund
<lb/>eines zum eingebrachten Gute gehörenden Rechtes oder als
<lb/>Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
<lb/>zum eingebrachten Gute gehörigen Gegenstandes oder durch
<lb/>ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das eingebrachte
<lb/>Gut bezieht. Ausgenommen ist in letzterer Hinsicht der
<lb/>Erwerb aus dem Betriebe eines Erwerbsgeschüftes. Betreffs
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0119.tif"
                   n="107"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 107

<lb/>des Erwerbs auf Grund eines zum eingebrachren Gute
<lb/>gehörenden Rechtes — (auf einem Grundstücke gefundener
<lb/>Schatz, Lotteriegewinn, auf Grund eines vor Beginn der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft entstandenen Anspruchs geleistete
<lb/>Gegenstände, nicht aber auch Nutzungen, die Errungen- 
<lb/>schaft werden) — stimmt der Entwurf mit der Mehrzahl
<lb/>der geltenden Rechte überein. Dasselbe gilt betreffs des
<lb/>Ersatzes für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
<lb/>eines Einbringensobjektes - - (Expropriationsentschädigilng,
<lb/>Resterlös aus Zwangsversteigerung, Versicherungsgelder). --
<lb/>Betreffs des Erwerbes aus einen: auf das eingebrachte
<lb/>Gut bezüglichen Rechtsgeschäfte dagegen steht der Entwurf
<lb/>mit zahlreichen geltenden Rechten, so artch der Hessischelt
<lb/>Verordnung vom 2. März 1795 in Widerspruch. Tie
<lb/>hinsichtlich des Erwerbs aus dem Betriebe eines zum
<lb/>Sondergute gehörigen Erwerbsgefchäftes gemachte Allsnahine
<lb/>steht mit dem geltenden Rechte vorwiegend im Einklang
<lb/>und beruht auf dem Gedanken, daß der Ertrag der Arbeit
<lb/>der Ehegatten und die Nutzungen ihrer Sondergüter ge- 
<lb/>meinschaftlich werden sollen. Daß dllrch das Surrogations- 
<lb/>prinzip in der vom Entwürfe ftatuirten Ausdehnung die
<lb/>Interessen der Gläubiger des Ehemannes gefährdet werden
<lb/>können, ist richtig. Diese Gefährdung wird indeß gemildert
<lb/>durch die vom Entwürfe aufgestellte, auch der hessischen
<lb/>Verordnung von 1795 eigentümliche Rechtsvermutung, daß
<lb/>das vorhandene Vermögen Gesamtgut sei. Es hat diese
<lb/>Vermurung übrigens auch wesentlich ben Zweck, der Frau
<lb/>die ihr aus dem Gemeinschastsverhältnis entspringenden
<lb/>Rechte zu sichern.

<lb/>b) Eingebrachtes Gu t.

<lb/>Nachdem im Vorstehenden der Begriff der Errungen- 
<lb/>schaft erörtert worden ist, ergibt sich derjenige des einge-
<lb/>brachten Gutes von selbst. Es gehört dazu zunächst, wie
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0120.tif"
                   n="108"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach allen geltenden Rechten Dasjenige, was den Ehegatten
<lb/>bei Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft bereits gehört.
<lb/>Es gehören dazu ferner die Gegenstände, die, obwohl wäh- 
<lb/>rend der Gemeinschaft erworben, doch nach dem oben Ge- 
<lb/>sagten nicht Errungenschaft werden. Daß endlich durch
<lb/>Ehevertrag Gegenstände, die an sich Errimgenschaft wären,
<lb/>für eingebrachtes Gut erklärt werden können und umge- 
<lb/>kehrt, ergibt sich aus dem Prinzipe der Vertragssreiheit von
<lb/>selbst. Damit im Hinblick auf die oben aufgeführte Rechts- 
<lb/>vermutung der Bestand der beiderseitigen Sondergüter
<lb/>festgestellt werden kann, ist, wie beim gesetzlichen Güter- 
<lb/>rechte der Frau, jedem Gatten das Recht verliehen, die
<lb/>Mitwirkung des anderen bei der Inventarisierung seines
<lb/>eingebrachten Gutes nicht nur bei Beginn, sondern auch
<lb/>im Verlaufe der Ehe zu verlangen. Der Erwähnung ver- 
<lb/>dient es noch, daß die Bezeichnung „eingebrachtes Gut"
<lb/>erst im zweiten Entwurf an Stelle des vom erstell Entwürfe
<lb/>gebrauchten Ausdrucks „Sondergut" getreten ist. Maß- 
<lb/>gebend für biefen keineswegs glücklichen Wechsel war die
<lb/>Analogie des gesetzlichen Güterrechts,
<lb/>e) Vorbehaltsgut.

<lb/>Vorbehaltsgut der Frau hat der Entwurf aus den
<lb/>gleichen Erwägungen zugelassen, wie beim gesetzlichen
<lb/>Güterrechte. Es gehört dazu, was durch Ehevertrag als
<lb/>Vorbehaltsgut erklärt worden ist, was die Frau von Todes- 
<lb/>wegen oder durch Schenkung als Vorbehaltsgut erwirbt,
<lb/>sowie die Surrogate dieser Gegenstände. Im Gegensätze
<lb/>zum gesetzlichen Güterrechte ist dagegen nach dem Wesen
<lb/>der Errungenschaftsgemeinschast nicht dazu gehörig, was
<lb/>die Frau durch ihre Arbeit oder ben selbständigen Betrieb
<lb/>eines Erwerbsgeschüftes erwirbt. Vorbehaltsgut des Mannes
<lb/>würde nur die praktische Bedeutung haben, daß die Frau
<lb/>bei der Auseinandersetzung von der Teilnahme an dessen
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0121.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts 2c. 109
</p>
               <p>

                  <lb/>Nutzungen ausgeschlossen wäre. Da es den Ehegatten
<lb/>imbenommen ist, gewisse Einkünfte dem Manne durch Ehe- 
<lb/>vertrag zllziliveisen, wilrde darirm vom zweiten Entlvurfe
<lb/>Vorbehaltsgut des Mannes nicht zugelassen.

<lb/>IL Vermal tu ng der Gütermassen.

<lb/>Wie bereits oben erwähnt wurde, liegt die Verwaltung
<lb/>alter bei der Errungenschaftsgemeinschaft vorkommeuden
<lb/>Gütermassen, mit Ausnahme des Vorbehaltsgutes der Frau,
<lb/>in der Hand des Mannes. Mit Rücksicht auf die verschie- 
<lb/>dene rechtliche Natur der Errungenschaft einer- und des
<lb/>eingebrachten Gutes der Ehefrau anderseits sind aber die
<lb/>in dem Verwaltungsrechte begriffenen Befugnisse des Mannes
<lb/>hinsichtlich des Gesamtgutes und des Einbringens der Frau
<lb/>wesentlich verschieden. Währelid betreffs des Gesamtgntes
<lb/>das unlfassende Verfügungsrecht der allgemeinen Güterge-
<lb/>lneinschaft platzgreift. steht betreffs des eingebrachten Frauen- 
<lb/>gutes dem Manne nur das wesentlich thatsächliche Verwal- 
<lb/>tungsrecht des gesetzlichen Güterrechtes zu.

<lb/>a) Verwaltung des Gesamtguts.

<lb/>Jur Gegerrsatze zu einer Reihe von Rechten, die bei der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft die freie Verfügung des Mannes
<lb/>über die ganze Errungenschaft, insbesondere auch über die
<lb/>dazu gehörigen Immobilien anerkennt, erklärt der Entwurf
<lb/>betreffs des Gesamtgrrts die für die allgenreine Güterge- 
<lb/>meinschaft geltenden Vorschriften für anwendbar. Er ver- 
<lb/>kennt nicht, daß der Umstand, daß das eingebrachte Ver- 
<lb/>mögen nicht Gesarntgut wird, es gestaltet, dem Manne eine
<lb/>möglichst freie Bewegung zu geben, erachtet es aber im
<lb/>Jrrteresse der Einfachheit des Gesetzes nicht für airgemessen,
<lb/>dem Manrre hinsichtlich der Errungenschaft eine noch freiere
<lb/>Stellung einzuräumen, als sie ihm betreffs des Gesamt-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0122.tif"
                   n="110"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>gutes der allgemeinen Gütergemeinschaft verliehen ist. Es
<lb/>bedarf demnach der Mann ebenso wie bei allgemeiner Güter- 
<lb/>gemeinschaft der Zustimmung der Frau zu Verfügungen über
<lb/>die Errungenschaft als Ganzes, zu Schenkungen aus der Er-
<lb/>rungenschaft und zirr Verfügung über errungenschaftliche Im- 
<lb/>mobilien. Die Zustimmung kann unter den gleichen Voraus-
<lb/>setzungen wie bei der allgemeinen Gütergerneinschaft vom
<lb/>Vormundschaftsgericht ersetzt werdet: und ihr Mangel ist
<lb/>votl den gleichen Rechtswirkungen begleitet, wie dort. Auch
<lb/>die Dispositionsbesugnisse der Frau ützer die Errungen- 
<lb/>schaft sind die gleich beschränkten, wie bei der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft über das Gesamtgut — (Schlüsselrecht,
<lb/>Einwilligung des Mannes, Betrieb eines Erwerbsgeschäftes
<lb/>mit Kenntnis des Mannes, gesetzlich zulässige Vertretung
<lb/>des Mannes) — und die Vertretung des Mannes in Ver- 
<lb/>waltung der Errungenschaft ist in gleicher Weise geregelt
<lb/>wie dort. Betreffs der Verantwortlichkeit des Mannes hin- 
<lb/>sichtlich der Verwaltung der Errungenschaft fehlt es in
<lb/>zahlreichen Rechten an Bestimmungen, während andere,
<lb/>wie z. B. auch das mainzer Landrecht, auf dem Boden des
<lb/>Sozietätsprinzips stehen. In: Interesse der Stellung des
<lb/>Mannes erklärt der Entwurf auch hier die Grundsätze der
<lb/>allgemeinen Gütergemeinschaft für anwendbar. Er erachtet
<lb/>dies für uin so weniger bedrohlich, als er, wie demnächst
<lb/>gezeigt werden wird, die Ehefrau an der etwaigen Ein- 
<lb/>buße nicht teilnehmen läßt. Selbstverständlich bezieht sich
<lb/>diese llnverantwortlichkeit des Mannes nur auf die Ver- 
<lb/>waltung der Errungenschaft, einschließlich der für Rechnung
<lb/>der letzteren erfolgenden Ausübung der Nutznießung an:
<lb/>Einbringen der Frau, nicht aber auch aus solche Hand- 
<lb/>lungen des Mannes, durch die er in die Substanz des
<lb/>eingebrachten Gutes eingreift. Insoweit ist er vielmehr
<lb/>nach Maßgabe des § 1279 und der durch § 1420 auf
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0123.tif"
                   n="111"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Gttterrechts rc. 111
</p>
               <p>

                  <lb/>das eingebrachte Gut der Frau für entsprechend anwendbar
<lb/>erklärten Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts iiber
<lb/>die Nutznießung und Verwaltung des eingebrachten Gutes
<lb/>der Ehefrau für diligentia quam suis verantwortlich,
<lb/>b) Verwaltung des eingebrachten Gutes der
<lb/>Ehefrau.

<lb/>Während alle geltenden Rechte dahin übereinstimmen,
<lb/>daß betreffs des eingebrachten Gutes der Frau dem Ehe- 
<lb/>manne das Recht der Verwaltung, unter Ausschluß der
<lb/>Frau zusteht, gehen dieselben hinsichtlich der Altsdehnung
<lb/>des ehemännlichen Verfügungsrechtes auseinander. Ins- 
<lb/>besondere geben einzelne Rechte, wie z. B. auch die hessische
<lb/>Verordnung vom Jahre 1795, dein Manne das Recht über
<lb/>die beweglichen Sachen frei 51t verfügen, während andere
<lb/>ihn auch in dieser Beziehung beschränken. Der Entwurf
<lb/>hat sich den letzteren angeschloffen. Er geht davon aus,
<lb/>daß der Güterstand der Errungenfchaftsgemeinschaft sich
<lb/>gewisserinaßen als eine Modifikation des gesetzlichen Güter-
<lb/>stanlles darstellt und es deßhalb wie bei diesem auch nur
<lb/>darauf ankommt, einerseits die Nlltzungen des eingebrachten
<lb/>Frauengntes ben Zwecken der Ehe dienstbar zu machen
<lb/>und dem Manne die nötige Freiheit p diesem Zwecke zu
<lb/>gewähren, anderseits aber ailch das Recht der Frau auf
<lb/>die Substanz des eingebrachten Gutes zu sichern. Er be- 
<lb/>trachtet es deßhalb als den einfachsten und angemessensten
<lb/>Weg, bei der Regellmg der Stellung des Ehemannes in
<lb/>Ansehung des eingebrachten Gutes der Frau sich all die
<lb/>einschlägigen Vorschristell des gesetzlichen Güterrechtes anzu- 
<lb/>schließen und auf dieselben, insoweit, als sie zur entspre- 
<lb/>chenden Anwendung geeignet sind, einzeln zu verweisen.
<lb/>Es filldell demnach betreffs des eingebrachten Gutes der
<lb/>Frau bei der Errungenschaftsgemeinschaft folgende Bestim-
<lb/>mungeil des gesetzlichen Güterrechtes Anwendung:
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0124.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) die Bestimmungen darüber, daß das Verwaltnngs-
<lb/>rechi zwar dem Manne zusteht, daß derselbe aber
<lb/>mit einzelnen genau umgrenzten Ausnahmen über
<lb/>die Substanz des Franengutes ohne Zustimmung der
<lb/>Frau nicht verfügen kann. Ein bei Beratung des
<lb/>zweiten Entwurfs gestellter Antrag, dem Manne im
<lb/>Anschluß an viele geltende Rechte die freie Verfügung
<lb/>über alle zum Frauengme gehörigen beweglichen
<lb/>Sachen zu gewähren, wurde von der Kommission
<lb/>abgelehnt;

<lb/>2) die Bestimmungen darüber, daß der Mann zum
<lb/>Frauengut gehöriges Geld wie Mündelgeld verzins- 
<lb/>lich anzulegen und den Werth veräußerter Eonsum-
<lb/>tibilien zu ersetzen hat;

<lb/>3) die Beftiunnungen über die Ersetzung der mangelnden
<lb/>Zustimmung der Frau;

<lb/>4) die Vorschriften über Surrogation von Anschaffungen
<lb/>ans Mitteln des eingebrachten Gutes;

<lb/>5) die Bestimmung, daß die Nutzungen des eingebrachten
<lb/>Gutes in derselben Weise und in demselben Umfang,
<lb/>wie beim Nießbrauch erworben werden;

<lb/>6) die Vorschrift über die Ersatzpflicht der Frau für
<lb/>notwendige Auftvendungen des Mannes für das ein-
<lb/>gebrachte Gilt;

<lb/>7) die Bestimmungen über das Recht der Frau, unter
<lb/>gewissen Voraussetzungen Sicherheitsleistung wegen
<lb/>der ehemännlichen Verwaltung p verlangen;

<lb/>8) der Grundsatz, daß die Frau Ansprüche aus der
<lb/>Verwaltung mit wenigen Ausnahmen erst nach Be- 
<lb/>endigung der Verwaltung geltend machen kann;

<lb/>9) die Bestimmungen über die Dispositionsbeschränkungen
<lb/>der Frau hinsichtlich ihres eingebrachten Gutes und
<lb/>die Wirkungen unbefugter Dispositionen derselben;
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0125.tif"
                   n="113"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. HZ
</p>
               <p>

                  <lb/>10) der Grundsatz der Unveräußerlichkeit und Unpfänd- 
<lb/>barkeit des dem Manne zustehenden Verwaltungs-
<lb/>ulld Nutzungsrechtes;

<lb/>11) die Vorschrift über die Vertretung des Mannes hin- 
<lb/>sichtlich seines Verwaltungsrechtes durch seinen etwaigen
<lb/>Vormund;

<lb/>12) die Bestiluunmgen darüber, daß die Substauz des
<lb/>eingebrachten Frauengutes für Schulden des Mannes
<lb/>niemals, für Schulden der Frau dagegen ohne Rück- 
<lb/>sicht auf die Rechte des Maimes insoweit haftet, als
<lb/>diese Schulden nicht während bestehender Ehe unbe- 
<lb/>fugt kontrahirt oder mit Bezug auf Vorbehaltsgut
<lb/>entstallden sind;

<lb/>13) die Grundsätze darüber, illwieweit Verbindlichkeiten
<lb/>der Frau, für die Dritten gegenüber deren einge-
<lb/>brachtes Gut haftet, im Verhältnisse der Gatten
<lb/>rmtereinander dem Vorbehaltsgut zur Last fallen
<lb/>und darum, falls sie aus dein eingebrachten Gute
<lb/>berichtigt worden sind, diesem aus dem Vorbehalts- 
<lb/>gute zu erstatten sind.

<lb/>Die einschlägigen Bestimmungen wurden sämtlich bei
<lb/>Behandlung des gesetzlichen Güterrechtes ausführlich erörtert
<lb/>und wird darum behufs Vermeidung von Wiederholungen
<lb/>auf das oben Gesagte verwiesen. Eine fundamentale Ver- 
<lb/>schiedenheit gegenüber dem gesetzlichen Güterrecht ergibt sich
<lb/>aus dem Wesen der Errungenschaftsgelneinschaft. Da, wie
<lb/>oben bereits allsgeführt wurde, die Errungenschaft nicht
<lb/>nur den onerosell Erwerb der Gatten, sondern auch die
<lb/>Nutzungen ihrer eingebrachten Güter umfaßt, werden die
<lb/>Nutzungell derselben, nicht wie beim gesetzlichen Güterrechte
<lb/>vom Ehemanne, sondern vom Gesamtgute erworben. Der
<lb/>Mann verwaltet zwar das Frauengllt kraft eigenen Rechtes,

<lb/>Archiv s. pr. Rechtswissrnsch 3 Folgt. 7. Bd. (d R. F. 18. Bd.&gt; 8
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0126.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2084626_nf18-1897_0126"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber zu Gunsten der ehelichen Errungenschaft. Die not- 
<lb/>wendige Konsequenz hieraus ist die, daß die Verwaltung
<lb/>auch nicht für Rechnung des Mannes, wie beim gesetzlichen
<lb/>Güterrechte, sondern für Rechnung der Errungenschaft er- 
<lb/>folgt. Alle Lasten des eingebrachten Gutes nicht nur der
<lb/>Frau, sondern auch des Mannes, die beim gesetzlichen
<lb/>Güterstande der Mann zu tragen hat, fallen darum bei
<lb/>der Errimgenschaftsgemeinschafl der Errungenschaft zur Last.
<lb/>Wenn ferner beim gesetzlichen Güterstand der eheliche Auf- 
<lb/>wand mit .Rücksicht aus seine Nutznießung dem Manne allein
<lb/>zur Last fällt, hat ihn bei der Errungenschaftsgemeinschafl
<lb/>die Errungenschaft zu tragen.

<lb/>c) Betreffs der Verwaltung des eingebrachten Gutes
<lb/>des Mannes schließt sich der Entwurf der neueren Rechts-
<lb/>entwickelung dahin an, daß der Mann betreffs derselben
<lb/>keinerlei Beschränkungen unterliegt. Hervorgehoben sei
<lb/>jedoch wiederholt, daß auch die Nutzungen des eingebrachten
<lb/>Gutes des Mannes der Errungenschaft zufließen.

<lb/>&lt;i) Betreffs des Vorbehaltsgutes der Frau gilt das
<lb/>Gleiche, wie betreffs des Vorbehaltsgutes bei der allge-
<lb/>meinen Gütergemeinschaft. Es nimmt hiernach die Frau
<lb/>hinsichtlich ihres Vorbehaltsgutes die selbständige Stellung
<lb/>einer unverheirateten Frau ein, sie hat, soweit die Ein- 
<lb/>künfte des Gesamtguts unb ihres Einbringens zur Bestrei- 
<lb/>tung des ehelichen Aufwandes nicht ausreichen, dem Manne
<lb/>einen angemessenen Beitrag aus den Einkünften des Vor- 
<lb/>behaltsgutes ztl leisten, sie hat bei Verwendungen atts dem
<lb/>Vorbehaltsgute im Zweifel keinen Ersatzanspruch und es
<lb/>kann, soweit die Frau das Vorbehaltsgut thatsächlich der
<lb/>Verwaltung des Mannes überläßt, der Mann, nlit den
<lb/>früher ausgeführten Einschränkungen, die während seiner
<lb/>Verwaltung bezogenen Einkünfte nach freiem Ermessen ver-
<lb/>wenden.
</p>

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                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 115
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Schuldenhaftung.

<lb/>Betreffs der Schuldenhaftung gehen die Bestimmungen
<lb/>der auf dem Boden der Errungenschastsgemeinschast stehenden
<lb/>Rechte weit auseinander. Zahlreiche, namentlich süddeutsche
<lb/>Rechte unterscheiden nicht nur im Verhältnisse der Ehe- 
<lb/>gatten unter einander, sondern auch im Verhältnisse zu den
<lb/>Gläubigern Gemeinschaftsschulden und Sottderschuldelt der
<lb/>Ehegatten. Nach dein Zweck und Weser: der Errungen-
<lb/>schaftsgemeinschast betrachten sie als Sozialschulden alle
<lb/>Lasten der Nutzung der Sondergüter, sowie alle Verbind- 
<lb/>lichkeiten aus Rechtsgeschäften, welche für die Zwecke der
<lb/>Gemeinschaft, insbesondere behufs der Verwaltung des
<lb/>Gesamtgutes oder zum Erwerbe für dasselbe oder zur Be- 
<lb/>streitung der ehelichen Lasten abgeschlossen sind, voraus- 
<lb/>gesetzt, daß die Vornahme des Rechtsgeschäfts entweder von
<lb/>beiden Ehegatten gemeinschaftlich oder von einem derselben
<lb/>innerhalb der Grenzen seines Verwaltungsrechtes erfolgt
<lb/>oder etwa aus dein Gesichtspuilkte der Geschäftsführung
<lb/>oder der Bereicherung die Verbirrdlichkeit begründet ist.

<lb/>Für das Verhältnis zu den Gläubigern halten indessen
<lb/>die meisten einschlägigen Rechte an dem Erfordernisse, daß
<lb/>die Verbirrdlichkeit für Zwecke der Gemeinschaft eingegarrgen
<lb/>sei, nicht unbedingt fest, sondern erkennen eine Gemein- 
<lb/>schaftsschuld nach außen, unter gewissen Vorarrssetzungerr
<lb/>ohne Rücksicht aus derr materiellen Zweck des Rechtsge-
<lb/>schästes an, sofern nur der kontrahierende Ehegatte unter
<lb/>der Voraussetzung jenes Zweckes zur Vornahme des Rechts-
<lb/>geschüstes legitimiert war. In Ansehung der von dem
<lb/>Ehenranne während bestehender Ehe durch Rechtsgeschäft
<lb/>eingegangenen Verbindlichkeiten wird ferner regelmäßig der
<lb/>Grundsatz ausgestellt, daß dieselben bis zum Beweise des
<lb/>Gegenteils gegenüber den Gläubigern als Eheschulden
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0128.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>gelten. Andere Rechte, wie insbesondere der eocle civil,
<lb/>haben den Begriff der Eheschuld den Gläubigern gegen- 
<lb/>über noch weiter ausgedehnt. Sie betrachten als solche
<lb/>alle während der Ehe von dem Ehemanne oder mit dessen
<lb/>Einwilligung voll der Ehefrau eingegangenen Verbind- 
<lb/>lichkeiten. Noch einen Schritt weiter geht das preußische
<lb/>A.L.R., indem es als Gemeinschaftsschulden alle Schuldell
<lb/>beider Gatten, mit Ausnahme derjenigen Verbindlich- 
<lb/>keiten der Ehefrau betrachtet, wegen derer die Gläubiger
<lb/>sich auch all das Sondergut der letzterell halten können. —
<lb/>Ebenso verschieden wie die Bestinlluungen der geltenden
<lb/>Rechte über die Voraussetzungen, sind allch deren Vor- 
<lb/>schriften über die rechtlichen Folgen der Gemeinschafts-
<lb/>schulden. Nach eilier Gruppe von Rechten, auf deren
<lb/>Boden auch die hessische Verordnung von 1795 steht, be- 
<lb/>steht die Wirkullg einer Sozialschuld darin, daß die Gläu- 
<lb/>biger außer an denjenigen Gatten, welcher ihnen persönlich
<lb/>haftet, sich an das Gesamtgut halten köllneli. Nach eilier
<lb/>zweiten Gruppe, der das Mainzer, solvie das solmser Land-
<lb/>recht llach seiner Auslegung im Großherzogtum Hessen
<lb/>angehören, hasten für Gemeinschaftsschulden beide Ehe- 
<lb/>gatten persölllich nach Verhältnis ihres Allteils aln Ge- 
<lb/>samtgute. Eine dritte Gruppe endlich läßt beide Gatten
<lb/>für Eheschulden solidarisch haften imb ist dies für den Fall
<lb/>des Betriebes eines Gewerbes auch llach Mainzer und
<lb/>psälzer Landrecht der Fall. —- Gleich verschieden wie die
<lb/>Bestimmungen über die Gemeinschaftsschulden, sind natur- 
<lb/>gemäß diejenigen über die Sonderschulden. Nach einzelnen
<lb/>Rechten, wie z. B. dem Mainzer Lalldrecht, haftet für
<lb/>Sonderschulden eines Gatten nur dessen Sondergllt, nach
<lb/>anderen allch fein ideeller Allteil an der Errullgenschaft,
<lb/>lvährend nach französischem Rechte für Sonderschulden des
<lb/>Mannes den Gläubigern gegenüber auch das Gesamtgut
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0129.tif"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. \Yl

<lb/>haftet. Dein letzteren Standpunkte neigt auch die Praxis
<lb/>der großh. Hess. Gerichte zu.

<lb/>Der Entwurf hat sich betreffs der Rechtsstellung der
<lb/>Gläubiger des einen oder anderen Ehegatten gegenüber
<lb/>dem Gesamtgute mtb gegenüber dem ihm nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen tlicht persönlich haftenden Gatten, insbesondere
<lb/>auch betreffs der persönlichen Haftung des Ehemannes für
<lb/>die Verbindlichkeiten der Ehefrau den in dieser Beziehung
<lb/>für die allgemeine Gütergeineiilschaft getroffenen Bestim- 
<lb/>mungen im Prinzips angeschlossen. Er hat dies jedoch mit
<lb/>der wesentlich ins Geivicht fallenden Modifikation gethan,
<lb/>daß nur gewisse, demnächst zu erörternde Kategorieen von
<lb/>Verbindlichkeiteit der Ehefrau als Gesamtgutsverbindlich'
<lb/>keilen anerkannt werden, die Errungenschaft dagegen für
<lb/>alle anderen, insbesondere für die vorehelichen und für die
<lb/>Deliktsschulden der Frau nicht haftet. Wenn hiernach das
<lb/>Gesamtgut allen Gläubigern des Mannes ohne Unterschied,
<lb/>wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, haftet, so recht- 
<lb/>fertigt sich dies einerseits durch das ausgedehnte Ver-
<lb/>fügnngsrecht des Mannes über das Gesamtgut und ander- 
<lb/>seits dilrch die ungetrennte Vereinigung des Sondergutes
<lb/>des Mannes und des Gesamtgittes in der Hand des
<lb/>Mannes, sowie im Hinblick auf die Vermutung, daß alles
<lb/>Vermögen Gesamtgut sei. Die Ehefrau ihrerseits ist per- 
<lb/>sönlich wegen der Gesamtgutsschulden des Mannes ebenso- 
<lb/>wenig verhaftet, wie bei der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft. da der Entwurf auch bei der Errungenschaftsge-
<lb/>meinschaft den Ehemann die Einbuße allein tragen läßt.

<lb/>Daß der Entwurf hinsichtlich der Haftung der Er- 
<lb/>rungenschaft für die Verbindlichkeiten der Ehefrau von den
<lb/>die allgemeine Gütergemeinschaft betreffenden Grundsätzen
<lb/>prinzipiell abweicht, rechtfertigt sich in erster Linie dadurch,
<lb/>daß bei der erstcren im Gegensätze zit der letzteren das
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0130.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>eingebrachte Gut nicht Gesamtgnt wird. Die Gefahr, daß
<lb/>dieses eingebrachte Gut sich im Lause der Zeit in Gesamt-
<lb/>gut verwandele, ist mit Rücksicht aus das Surrogations- 
<lb/>prinzip gering und so wird dem Interesse der Gläubiger
<lb/>der Frau dadurch genügend Rechnung getragen, daß die- 
<lb/>jenigen Verbindlichkeiten der Ehefrau als Gesamtgntsver-
<lb/>bindlichkeiten anerkannt werden, die nach dem Zwecke der
<lb/>Errungenschastsgemeinschaft im Verhältnisse der Ehegatten
<lb/>zu einander dem Gesamtgute zur Last fallen. Nach den
<lb/>Bestimmungen des Entwurfes sind dies:

<lb/>1) diejenigen Verbindlichkeiten der. Frau, die zu den
<lb/>vom Gesamtgute zu tragenden Lasten des eingebrachten
<lb/>Gutes gehören. Wie oben allsgeführt wurde, hat
<lb/>das Gesamtgut, da es die Nutzungen zieht, ailch die
<lb/>Lasten des eingebrachten Gutes beider Gatten in
<lb/>demselben Umfange zu tragen, in dem sie bei dem
<lb/>gesetzlichen Güterstande betreffs des eingebrachten
<lb/>Frauenguies dem Manne zur Last fallen;

<lb/>2) die nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemein- 
<lb/>schaft aus Rechtsgeschäften oder aus gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidungen entstandenen Verbindlichkeiten der Frau
<lb/>wenn entweder:

<lb/>a) der Mann dem Rechtsgeschäfte oder der Führung
<lb/>des Rechtsstreites zugestimmt hat oder solche
<lb/>auch ohne seine Zustimmung ihm gegenüber
<lb/>wirksam sind - (Schlüffelrecht, gesetzliche Ver- 
<lb/>tretungsbefugnis) oder das Gesamtgut be- 
<lb/>reichert ist oder

<lb/>d) ein von der Frau mit Einwilligung des
<lb/>Mannes selbständig betriebenes Erwerbsgeschäst
<lb/>die Vornahme des Rechtsgeschäftes oder die
<lb/>Führung des Rechtsstreites mit sich bringt;
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0131.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts ;c. HZ
</p>
               <p>

                  <lb/>3) die nach dem Eintritt der Errungenschaftsgemeinschast
<lb/>erwachsenen Verbindlichkeiten der Frau, die in Folge
<lb/>eines ihr zustehenden Rechtes oder des Besitzes einer
<lb/>ihr gehörenden Sache entstanden sind, sofern das
<lb/>Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte ge-
<lb/>hört, das von der Frau mit Einwilligung des Mannes
<lb/>selbständig betrieben wird;

<lb/>4) die Verbindlichkeiten der Frau, die ihr auf Grund
<lb/>der gesetzlichen Unterhaltspflicht ihren Verwandten
<lb/>gegenüber obliegen.

<lb/>Es entsprechen diese Bestimtnuttgen, mit Ausnahme der
<lb/>unter Ziffer 4 aufgeführtcn. vorwiegend dem geltenden
<lb/>Rechte. Betreffs der letzteren geht der Entwurf von den
<lb/>gleichen Erwägungen aus, wie bei der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft, doch muß die Billigkeit derselben gegenüber
<lb/>dem Ehemann mit Rücksicht auf die wesentlich veränderten
<lb/>Voraussetzungen erheblichen Bedenken unterliegen.

<lb/>Es ist von Interesse, wiederholt darauf hinzuweisen,
<lb/>daß hier nur davon die Rede ist, inwieweit die Er- 
<lb/>rungenschaft für Verbindlichkeiten der Ehefrau haftet.
<lb/>DieHaftung des eingebrachten Gutes der Frau für
<lb/>deren Verbindlichkeitett ist eine wesentlich andere und be- 
<lb/>stimmt sich, wie bereits oben altsgeführt wurde, lediglich
<lb/>nach ben Vorschriften des gesetzlichen Güterrechtes. Wie
<lb/>bereits angedentet, hastet auch bei der Errungenschaftsge-
<lb/>meinschaft der Maurr für alle Gesamtgutsverbindlichkeiten
<lb/>der Frau persönlich. Die Gründe dieser Haftung sind die
<lb/>gleichen wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft und
<lb/>erlischt dieselbe attch hier bei Auflösung der Gemeinschaft
<lb/>insofern, als diese Verbindlichkeiten im Verhältnisse der
<lb/>Ehegatten zu einander nicht dem Gesamtgut zur Last
<lb/>fallen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0132.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Dv. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Er satzverbindlich keilen.

<lb/>Das Prinzip des Entwurfes geht in wesentlicher Über-
<lb/>eittstimmung mit den geltenden Rechten dahin, daß im
<lb/>Verhältnisse der Gatten zu einander diejenigen Gesamt-
<lb/>gutsschulden dem Gesamtgute zur Last fallen, die entweder
<lb/>von einem der Gatten innerhalb seiner Verfügungsmacht
<lb/>für die bestimmungsgemäßen Zwecke der Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft, also namentlich zum Zwecke der Bestreitung
<lb/>des ehelichen Aufwandes, der Erhaltnngs- und Verwal- 
<lb/>tungskosten und Lasten der beiderseitigen Einbringen, sowie
<lb/>des Gesamtguts eingegangen find oder die kraft des Ge- 
<lb/>setzes dem Gesamtgute zur Last fallen. Es find darum
<lb/>zunächst auch im Verhältnis der Gatten zit einander Ge- 
<lb/>samtgutsschulden alle vom Manne während des Bestehens
<lb/>der Gemeinschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit
<lb/>sie nicht unwirksam sind (z. B. wegen Mangels der er- 
<lb/>forderlichen Zitstimmung der Frau) und soweit sie nicht
<lb/>nach Maßgabe des unten Gesagten auf das eingebrachte
<lb/>Gut des Mannes sich beziehen. Es fallen ferner dem Ge- 
<lb/>samtgute zitr Last alle Verbindlichkeiten der Ehefratt aus
<lb/>Rechtsgeschäften, die dieselbe während bestehender Gemein- 
<lb/>schaft mit Einwilligung oder Genehmigung des Mannes
<lb/>geschlossen hat oder die aus einem mit Einwilligung des
<lb/>Mannes von der Frau selbständig betriebenen Erwerbsge- 
<lb/>schäfte herrühren, sofern sie sich nicht nach dem unten Ge- 
<lb/>sagten auf das eingebrachte oder Vorbehaltsgut der Frau
<lb/>beziehen, sowie die ohne Einwilligung des Mannes kon- 
<lb/>trahierten Verbindlichkeiten der Frau, soweit die Errungen- 
<lb/>schaft durch die fraglichen Rechtsgeschäfte bereichert ist. Es
<lb/>fallen unter diese absoluten Gesamtgutsschulden weiterhin
<lb/>alle Verbindlichkeiten, die zu den von der Errungenschaft
<lb/>zu tragenden Lasten der eingebrachten Güter gehören, sowie
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0133.tif"
                   n="121"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechrs x.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>die den Ehegatten gesetzlich obliegenden Alimentationsver- 
<lb/>bindlichkeiten. Anstatt null alle diese absolilten Gesamt- 
<lb/>gutsverbindlichkeiten einzeln aufzuführen, geht der Entwurf
<lb/>von der Regel aus, daß alle Gesamtgutsschulden dies auch
<lb/>im Verhältnis der Ehegatten zu eiilallder sind unb zählt
<lb/>ebenso, wie bei der Begrenznllg der Errungenschaft, die
<lb/>Altsnahmen einzeln altf.

<lb/>Es fallen hiernach im Verhältnis der Ehegatten' zu
<lb/>einander zur Last:

<lb/>kl-) dem Ehegatten, in dessen Person sie ent-
<lb/>standen sind, die Verbindlichkeiten aus einem auf
<lb/>sein eingebrachtes Gut oder sein Vorbehaltsgut sich
<lb/>beziehenden Rechtsgeschäfte, bezw. einer darauf be- 
<lb/>züglichen gerichtlichen Entscheidung, soweit dieselben
<lb/>nicht sich nach beiu oben Gesagten als Gesamtgilts-
<lb/>schulden darstellen oder burcb ein für Rechnung des
<lb/>Gesamtguts betriebenes Erwerbsgeschäft oder des zu
<lb/>einem solchen gehörigen Rechtes oder des Besitzes
<lb/>einer dazu gehörigen Sache entstanden find;
<lb/>b) dem Manne

<lb/>1) die vor dein Eintritt der Errungenschaftsge-
<lb/>meinschaft entftanbenen Verbindlichkeiten des- 
<lb/>selben, soweit sie sich nicht als Gesamtguts- 
<lb/>lasten seines eingebrachten Gutes darstellen;

<lb/>2) die dem Manne gegenüber der Frau aus der
<lb/>Verwaltimg ihres eingebrachten Gutes erwach- 
<lb/>senen Verbindlichkeiten, soweit nicht das Ge-
<lb/>samtgut zur Zeit der Aitflösung der Gemein- 
<lb/>schaft bereichert ist;

<lb/>3) die Verbindlichkeiten des Mannes aus einer
<lb/>von ihm nach dem Eintritte der Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft begangenen unerlaubten Handlung,
<lb/>bezw. dem daraus erwachseilen Strafverfahren;
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0134.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) die Verbindlichkeiten des Marines aus einer
<lb/>gerichtlichen Entscheidung über eine der unter
<lb/>Nr. 1- 3 bezeichneten Verbindlichkeiterr, soweit
<lb/>sie sich rricht als Gesamtgutslasten des einge-
<lb/>brachten Gutes darstetten.

<lb/>Die Ausnahmen entsprechen im Wesentlichen derrjenigen
<lb/>bei der allgenreinerr Gütergemeirrschaft und beruhen auf
<lb/>dem gleichen Erwägungen wie diese. Die der allgemeinen
<lb/>Gütergemeirrschaft fremde Ausnahme hinsichtlich der vor-
<lb/>ehelicherr Schulden des Manrres beruht auf dem beschränkten
<lb/>Zwecke der Errungenschastsgemeirrschaft und die Beschrän-
<lb/>krmg der unter b l, 3 unb 4 aufgeführten Arlsnahmerr
<lb/>auf Verbiirdlichkeiteir des Manrres darauf, daß die gleichen
<lb/>Verbindlichkeiten der Frau bei der Errnngenschaftsgemein-
<lb/>schaft Gefarntgrttsverbindlichkeiten rricht sind.

<lb/>c) die einem Kinde von dem Ehemarrrre gewährte Arrs-
<lb/>ftattung dem Manrre, bezw. der Frau rrach derr bei
<lb/>Beharrdlrmg der allgemeinen Gütergemeirrschaft auf*
<lb/>geführten Grundsätzen.

<lb/>Die rechtliche Bedeutung der oben angegebenen Regel
<lb/>und ihrer aufgeführten Ausnahmen ist die gleiche, wie bei
<lb/>der allgemeinen Gütergemeinschaft. Wird hiernach eine
<lb/>absolute Gesarrrtgutsschuld aus beut eingebrachten oder
<lb/>Vorbehaltsgut eines Ehegatterr getilgt, so muß demselben
<lb/>aus der Errurrgenschaft Ersatz geleistet werden und zwar
<lb/>der Ehefrarr alsbald, dem Ehemarrrre bagegen erst nach
<lb/>Auslösung der Gemeirrschafr. Wegen des der Frau dieser-
<lb/>halb zu leifteirderr Ersatzes Haftel derselben außerdem der
<lb/>Ehemann persönlich, da er alle absoluten Gesamlguts-
<lb/>schulden der Frau gegenüber allein zrr tragen verpflichtet
<lb/>ist und letztere an der Einbuße nicht Teil nirnrnt. Wird
<lb/>umgekehrt eure relative Gesarrrtgutsschrrld ails derrr Gesamt-
<lb/>gute getilgt, dann schuldet der betrcsferrde Ehegatte dem
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0135.tif"
                   n="123"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 12Z
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesamtgute Ersatz und hat diesen die Frau, falls thnnlich
<lb/>alsbald, der Mann dagegen erst nach Auflösung der Er-
<lb/>rungenschastsgemeinschaft zit leisten. Bei Auflösung der
<lb/>Gemeinschaft zeigt sich der Unterschied zwischen absoluten
<lb/>und relativen Errungenschaftsschulderl dariil, daß die ersteren
<lb/>vor der Verteilung aus der Errungenschaft zu berichtigen
<lb/>sind, während dies betreffs der letzteren der unbeteiligte
<lb/>Gatte nicht zu dulden braucht.

<lb/>Wie unzweckmäßig letztere Bestimmung ist und welche
<lb/>Weiterilngen daraus erwachsen, mit sie praktisch wieder zu
<lb/>beseitigen, wurde bereits bei Behandlung der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft dargelegt. — An die Behandlung der
<lb/>absoluten und relativen Errungenschaftsschttlden und der
<lb/>aus denselben erwachsenden Ersatzverbindlichkeiten schließt
<lb/>sich der Satz an, daß, soweit das Angebrachte Gut eines
<lb/>Ehegatten auf Kosten des Gesamtguts zur Zeit der Auf- 
<lb/>lösung der Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist oder
<lb/>umgekehrt, wechselseitig Ersatz zu leisten ist, ohne daß da- 
<lb/>durch weitergehende auf besonderen Gründen beruhende
<lb/>Ansprüche berührt werden.

<lb/>An diese Ersatzverbindlichkeit wegen Bereicheritng schließt
<lb/>sich in vielen geltenden Rechten, wie z. B. im Gebiete der
<lb/>hessischen Verordnung von 1795, die Rechtsvermutung an,
<lb/>daß bei Auslösung der Gemeinschaft nicht mehr vorhandene
<lb/>Jllaten zu Gunsten des Gesamtgutes verwendet worden
<lb/>seien. Der Entwurf erachtet die Vermutung in diesem
<lb/>Umfange darum nicht für gerechtfertigt, da nicht verbrauch- 
<lb/>bare Sachen regelmäßig zu einer unmittelbaren Verwen- 
<lb/>dung zum Besten der Gemeinschaft nicht geeignet sind.
<lb/>Anders verhält sich dies mit Konsumtibilien. Wenn Geld
<lb/>oder andere verbrauchbare Sachen, die zum eingebrachten
<lb/>Gute eines Gatten gehört haben, nicht mehr vorhanden
<lb/>sind, so ist es in hohem Grade wahrscheinlich, daß sie der
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0136.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinschaftlichen Kasse zugeflossen und in das Gesamtgut
<lb/>derart verwendet sind, daß dasselbe um den Wert dieser
<lb/>Sachen bereichert worden ist. Der Entwurf beschränkt
<lb/>darum die fragliche Rechtsvermutung auf verbrauchbare
<lb/>Sachen.

<lb/>V. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
<lb/>und Einfluß des Konkurses auf die Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft.

<lb/>Der zweite Entwurf hat die im ersten Entwürfe dies- 
<lb/>bezüglich enthaltenen Bestimmungen in die Eivilprozeßord-
<lb/>nuug und .Konkursordnung verwiesen und wurde der In- 
<lb/>halt der in Aussicht genonunenen Vorschriften bereits oben
<lb/>wiedergegeben. Dieselben gehen im Wesentlichen dahin,
<lb/>daß behufs Vollstreckung gegen die Errungenschaft ein
<lb/>gegen den Ehemann erlassenes Urteil erforderlich und ge- 
<lb/>nügend ist, wahrend Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
<lb/>Gut der Frau itur stattfindet, wenn die Ehefrau zur
<lb/>Leistung und der Ehemann zur Gestattung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in das eingebrachte Gut verurteilt ist. Be- 
<lb/>treffs des Verhältnisses im Falle desKonkurses eines Ehe- 
<lb/>gatten gilt das Gleiche, wie bei der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft. Beim Konkurse über das Vermögen des
<lb/>Mannes gehört das Gesamtgut zur Konkursmasse, der
<lb/>Konkurs der Frau berührt das Gesamtgut nicht und bei
<lb/>der Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Gatten
<lb/>nach Auflösung, aber vor Auseinandersetzung der Gemein- 
<lb/>schaft gehört der Anteil dieses Ehegatten an der Errungen
<lb/>schaft zur Masse. Da, wie alsbald erörtert werden wird,
<lb/>die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes die
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft kraft Gesetzes auflöst, so ist mit
<lb/>jenem Zeitpunkte der Anspruch der Ehefrau auf Heraus- 
<lb/>gabe ihres eingebrachten Gutes begründet und kann fie
</p>

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                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts k.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>einerseits ebenso ihre etwaigen Ersatzansprüche gegen das
<lb/>Gesamtgut und den Mann als Konkursgläubigerin geltend
<lb/>machen, wie sie andererseits zur Erfüllung der ihr bei
<lb/>Auflösung der Gemeinschaft obliegenden Ersatzverbindlich- 
<lb/>keiten verpflichtet ist.

<lb/>VI. Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft.

<lb/>Die Errungenschaftsgemeinschaft wird, gleich dem Güter- 
<lb/>stande der Verwaltung und Nutznießung, dllrch Auflösung
<lb/>der Ehe, Ehevertrag, sie auflösendes Urteil, Konkurseröff-
<lb/>mmg über das Vermögen des Ehemannes und Todes- 
<lb/>erklärung eines Gatten aufgehoben. Es treten also gegen- 
<lb/>über dem Güterstande der allgenleinen Gütergemeinschaft
<lb/>die beiden letztgenannten Auflösungsgründe hinzu. Die
<lb/>Gründe, die hierfür bestimmend waren, sind im Wesentlichen
<lb/>die, daß das durch die Errungenschaftsgemeinschaft begrün- 
<lb/>dete Verhältnis ein weit weniger inniges ist, als dies bei
<lb/>der allgemeinen Gütergenieinschaft der Fall ist, daß darinn
<lb/>die Folgen der Allflösung weit weniger einschneidend sind,
<lb/>daß insbesondere ein besonderes gütergemeinschaftliches Erb- 
<lb/>recht nicht verloren geht und daß auch die geltenden Rechte
<lb/>namentlich der Konkurseröffnung über das Vermögen des
<lb/>Mannes mehr oder weniger Einfluß einrüumen. Die Be-
<lb/>stimmung, daß die Konkurseröffnung die Allflösung kraft
<lb/>Gesetzes herbeiführt, bezweckt eine einfachere Gestaltung der
<lb/>Verhälmisse. Da indeß diese Auflösimg der Frau wegen
<lb/>des ihr dadurch entgehenden Anteils an dem späterell Er- 
<lb/>werbe des Mannes unter Umständen nachteilig und uner- 
<lb/>wünscht fein kann, erteilt der Entwurf der Frau das Recht,
<lb/>demnächst auf Wiederherstellung der Errungenschaftsgemein-
<lb/>schaft zil klageir. Das gleiche Recht ist im Falle der Auf- 
<lb/>lösung durch Todeserklüriurg dem für todt erklärtelr Ehe- 
<lb/>gatten gegeben, falls er noch lebt. Während der Mann,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0138.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, auf Auflösung
<lb/>der Gemeinschaft nur dann klagen kann, wenn die Er- 
<lb/>rungenschaft in Folge von relativen, Gesamtgutsschnlden der
<lb/>Frau in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer
<lb/>Erwerb des Mannes erheblich gefährdet wird, ist das
<lb/>Klagerecht der Frau bei der Errirngenschaftsgemeinschaft
<lb/>bedeutend erweitert. Es stehen ihr nicht nur die Klage-
<lb/>gründe der allgemeinen Gütergemeinschaft, d. h. im Wesent- 
<lb/>lichen Mißbraitch des Verwaltungsrechts in den oben auf- 
<lb/>geführten Erscheinungsformen, zur Seite, sondern sie kann
<lb/>Auflösung wie bei dem gesetzlichen Güterstande auch dann
<lb/>verlangen, wenn sie berechtigt ist, Sicherheitsleistung zu
<lb/>fordern, wenn der Mann entmündigt ist oder einen Vor- 
<lb/>mund oder Pfleger seiner gesamten Vermögensangelegen- 
<lb/>heilen erhalten hat oder die baldige Aufhebung einer für
<lb/>ihn bestellten Abwesenheitspflege nicht zu erwarten ist. In
<lb/>den beiden letzteren Fällen kann dann der Mann nach
<lb/>Wegfall des Klagegrundes auf Wiederherstellung der Ge- 
<lb/>meinschaft klagen. Die Erweiterung des Auflösuugsrechtes
<lb/>der Frau beruht darauf, daß der Entwurf, wie bereits
<lb/>gesagt, die Errungenschaftsgemeinschaft nur als eine Modi- 
<lb/>fikation des gesetzlichen Güterrechtes ausfaßt und die Ver- 
<lb/>waltung und Nutznießung des Einbringens der Frau für
<lb/>Rechnung des Gesamtguts ein so wesentliches Element der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft bildet, daß diese ohne jene nicht
<lb/>bestehen kann. Wird die Errungenschaftsgemeinschaft durch
<lb/>einen anderen Umstand, als durch Vertrag oder Auflösung
<lb/>der Ehe aufgehoben, dann tritt für die Zukunft Güter- 
<lb/>trennung ein. Dritten gegenüber ist die Auflösung der
<lb/>Gütergemeinschaft oder deren Wiederherstellung nur dann
<lb/>wirksam, wenn sie zu den mehrfach genannten kritischen
<lb/>Zeitpunkten im Güterrechtsregister eingetragen oder den
<lb/>Dritten bekannt war.
</p>

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                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 127

<lb/>VII. Auseinandersetzung.

<lb/>Die Aitflösung der Errungenschaftsgemeinschaft hat zur
<lb/>Folge, daß betreffs der Errungenschaft Auseinalldersetznng
<lb/>zwischen ben Beteiligten stattfinden und der Ehefrau ihr
<lb/>eingebrachtes Gut herausgegeben amb darüber Rechenschaft
<lb/>abgelegt werden muß. Betreffs der Herausgabe des ein-
<lb/>gebrachtell Gutes konimen die einschlügigeir Vorschriften des
<lb/>gesetzlichen Güterrechtes zur Anwendung, während hinsicht- 
<lb/>lich der Auseinandersetzung und der Liquidation des Ge-
<lb/>samtguts der Entwurf die für die allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft geltenden Vorschriften in Ertnangeltlng einer anderer
<lb/>Vereinbarung für anwendbar erklärt. Es ist demnach die
<lb/>Errungenschaft, soweit erforderlich, in Geld umzitsehen und
<lb/>sind aus derselben zunächst die Gesamtgutsschulden, mit
<lb/>Ausnahme der blos relativen, zu berichtigen. Der Über- 
<lb/>schuß wird dalin rmter die Ehegatten, ullter Aufrechnrmg
<lb/>ihrer Ersatzvelbindlichkeiten, nach den Vorschriften über die
<lb/>Gemeinschaft verteilt uub steht auch hier jedem Gatten das
<lb/>Recht zu, die ausschließlich zrl seinein persönlichen Gebrauch
<lb/>bestimmten Sachen gegelr Ersatz des Wertes zu über- 
<lb/>nehmen. Auch hier haftet für vor der Teilung nicht be- 
<lb/>richtigte Errungenschaftsschlllden der ursprünglich nicht per- 
<lb/>sönlich haftende Gatte bis zum Werte der ihm zugeteilten
<lb/>Gegenstände und hat der Mann der Frau dafür einzu- 
<lb/>stehen, daß sie nicht für absolute oder relativ ihm zur Last
<lb/>fallende, die Frail dem Manne dafür, daß er nicht für
<lb/>relativ ihr zur Last fallende Errungenschaftsschulden in An- 
<lb/>spruch genommen wird. Die Liquidation der Errungen- 
<lb/>schaft steht beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu und greift
<lb/>bis zur Auseinandersetzung Surrogation Platz. Wie aus
<lb/>dem Gesagten sich ergibt, steht der Entwurf, im Einklänge
<lb/>mit zahlreichen neueren Rechten, u. A. auch der hessischen
<lb/>Verordnung von 1795, auf dem Standpunkte, daß, falls
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0140.tif"
                   n="128"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>v,-. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Errungenschaft zur Tilgung der auf ihr lastenden
<lb/>Schulden nicht ausreicht, der Ehemann die Einbuße allein
<lb/>zu tragen hat. Es war für den Entwurf nach dieser Rich- 
<lb/>tung hin bestimmend, daß von dem Ehemanne als alleinigeln
<lb/>Verwalter der verschiedenen Gütermassen und vorzugsweise
<lb/>erwerbendem Teile, im Großen und Ganzen sowohl die
<lb/>Einnahmen, als die Ausgaben der Errungenschaft abhängen
<lb/>und das eingebrachte Gut der Frau daher, wenn die letz- 
<lb/>tere die Einbuße mittragen müßte, mittelbar der Verfügung
<lb/>des Mannes unterworfen sein würde. Auch für solche
<lb/>Fälle macht der Entwurf von seinem Grundsätze keine
<lb/>Ausnahme, in denen die Ehefrau mit Einwilligung des
<lb/>Mannes selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt oder ditrch
<lb/>ihre Unordnung oder Verschwendung selbst die entstandene
<lb/>Einbuße verschuldet.

<lb/>VIII. Einfluß der Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>auf das Erbrecht des überlebenden Gatten.

<lb/>Es wurde bereits gesagt, soll aber der Vollständigkeit
<lb/>halber hier wiederholt werden, daß der Entwurf mit der
<lb/>Errungenschaftsgeineinschaft besolldere Nachwirkungen für
<lb/>den Fall der Auflösung derselben durch den Tod eines der
<lb/>Ehegatten nicht verbunden hat. Der Entwurf geht einer- 
<lb/>seits davon ails, daß die Gründe, die bei der allgemeinen
<lb/>Gütergemeillschaft zur Anerkennung eines besonderen güter- 
<lb/>gemeinschaftlichen Erbrechts mit fortgesetzter Gütergemein- 
<lb/>schaft geführt habell, bei der Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>deßhalb nicht zutreffen, weil bei derselben nicht eine voll- 
<lb/>ständige Verschmelzung der beiderseitigen Vermögen eintritt,
<lb/>sondern lediglich die laufenden Einnahmen zu dem mit
<lb/>Auflösung der Ehe wegfallenden Zweck vereinigt werden,
<lb/>zur Bestreitilng des ehelichen Allfwandes zil dienen. Wenn
<lb/>sich anderseits in zahlreichen Rechten der Errungenschafts-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0141.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 129
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinschaft Bestimmungen finden, die dem überlebenden
<lb/>Ehegatten mehr oder weniger ausgedehnte Rechte an dem
<lb/>Nachlasse des erstverstorbenen Gatten einräumen, so gebricht
<lb/>es doch nach Ansicht der Kommission an einem notwendigeil
<lb/>inneren Zusammenhänge zwischen der Errungenschaftsge-
<lb/>meinschaft und diesen erbrechtlichen Vorteilen des längst
<lb/>lebenden Gatten. Die Kommission glaubte darum jene
<lb/>Vorteile, iusbesondere den Nießbrauch, nicht als Folge des
<lb/>Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft behandeln,
<lb/>sondern es für dieselbe bei den allgemeinen Vorschriften
<lb/>über das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten
<lb/>bewenden lassen zu sollen. Wollen die Ehegatten sich ein- 
<lb/>ander außerdem den Nießbrauch zuwenden, so können sie
<lb/>dies, soweit nicht das Pflichtteilsrecht der Kinder und
<lb/>Eltern entgegensteht, im Wege des Vermächtnisvertrages
<lb/>vereinbarell.

<lb/>IX. Ist die Errungenschaftsgemeinschaft des
<lb/>Entwurfs geeignet, als vertragsmäßiger Gü- 
<lb/>terstand in den von der Errungenschaftsge-
<lb/>m e i n s ch a f t beherrschten Gebieten des Groß-

<lb/>Herzogtums Hessen ein ge führt zu werden?

<lb/>Zum Zwecke der Beantwortung der gestellten Frage
<lb/>sind ebenso wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft zu- 
<lb/>nächst die wesentlichsten Abweichungen zwischen dem Ent- 
<lb/>würfe Ulld den einzelnen Landrechten sestzustellen und ist
<lb/>alsdann deren praktische Bedeutung zil untersuchen. Es
<lb/>kommen bei der Vergleichung wesentlich das Mainzer,
<lb/>solmser, pfälzer und katzenelnbogener Landrecht, sowie das
<lb/>Recht der Verordnung von 1795 in Betracht, während ein
<lb/>Eingehen auf die übrigen, auf dem Boden der partikulären
<lb/>Gütergemeinschaft stehenden Landrechte mit Rücksicht auf
<lb/>die Kleinheit ihres Geltungsgebiets im Großherzogtum

<lb/>Archiv f. pr. Rechtswissensch 3. Folge. 7. Bd (d. N. F. 18. «d ) 9
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0142.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>unterbleibt. Dabei sollen nicht bezüglich jedes einzelnen
<lb/>Landrechtes besondere Vergleichungen angestellt, sondern bei
<lb/>Erörterung der wesentlichen Disierenzpunkte die Abweich- 
<lb/>ungen der einzelnen Landrechte untereinander, soweit dies
<lb/>geboten erscheint, gestreift werden. Als wesentliche Ab- 
<lb/>weichungen stellen sich folgende dar:

<lb/>a) Betreffs der rechtlichen Konstruktion der Errungen- 
<lb/>schaft wendet sich der Entwurf gegen das System der
<lb/>Gemeinschaft des Zitgewinnstes und bringt zum Aus- 
<lb/>druck, daß die Erriurgenschaft schon wahrend bestehender
<lb/>Gemeinschaft einen besonderen Vertu ögensinbegriff bildet.
<lb/>Die hessischen Landrechte lassen es zumeist zweifelhaft,
<lb/>welche der beiden Auffassungen ihnen zu Gruttde liegt,
<lb/>doch neigt sich im Großherzogtum Hessen die Praxis der
<lb/>Gemeinschaft des Zugetvinnstes, entgegen allerdings der
<lb/>Praxis des Oberlandesgerichts, zu. Nur errungenschaft-
<lb/>liche Immobilien stehen, weil sie nach gesetzlicher Vorschrift
<lb/>auf den Namen beider Ehegatten eingetragen werden,
<lb/>stets im Miteigentum der letzteren. Das mainzer Land- 
<lb/>recht steht entschieden auf dem Boden der Gemeinschaft des
<lb/>Zugetvinnstes tind bildet nach ihm die Errungettschaft eine
<lb/>Vermögettstnasse, welche erst nach Aushebung der Gemein-
<lb/>schaft durch Abzug der gemeinschaftlichen Schuldet! von dem
<lb/>ehelichen Erwerb zur rechtlichen Existenz gelangt.

<lb/>d) Hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Errungen- 
<lb/>schaft weicht der Entwurf insbesondere von der Verordnung
<lb/>von 1795 insofern ab, als er die Errungenschaft generell
<lb/>definiert und datin die Ausnahmen von derselben einzeln
<lb/>aufführt, während die Verordnung sowohl die Bestandteile
<lb/>der Errrmgenschaft als der Sondergüter einzeln aufzählt.
<lb/>Sachlich besteht im Wesentlichen Übereinstimmung, doch soll
<lb/>nicht unerwähnt bleiben, daß nach der Verordnung von
<lb/>1795 remuneratorische Schenkungen, Hochzeilsgeschenke,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0143.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 131

<lb/>sowie das aus einem eontrnetu vitalitio (Leibzuchtsver-
<lb/>trage) Eroberte Errungenschaft werden, währelld dies nach
<lb/>dem Entwürfe nicht der Fall ist.

<lb/>c) Auf Grund des vom Elrtwurfe statuirten Surroga-
<lb/>tionsprinzipes bildet eingebrachtes Gut eures Gatten auch
<lb/>Dasjenige, was er durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das
<lb/>sich auf das eiugebrachte Gut bezieht. Die hessische Praxis
<lb/>rrimmt einen entgegengesetzterr Starrdpunkt ein.und bestimmt
<lb/>insbesondere die Verordnung von 1795 ausdrücklich, daß
<lb/>Grundstücke, die gegen ein zugebrachtes Grundstück einge-
<lb/>tarlscht oder aus dem Erlöse eirres zugebrachten Grund- 
<lb/>stücks bezahlt werden, vorbehaltlich eines dem Sonder- 
<lb/>gut zustehenden Ersatzanspruchs, Errurrgeuschaftsbeftandteile
<lb/>bilden.

<lb/>6) Behufs Feststellung des eirrgebrachten Gutes verleiht
<lb/>der Entwrrrf jedem Ehegatten das Recht, Inventarisierung
<lb/>desselben, unter Mitwirkrmg des anderen Ehegatten, zu ver- 
<lb/>langen, wahrend den Landrechten eine derartige Bestim- 
<lb/>mung sreind ist.

<lb/>e) Sehr einschneidend sind die Unterschiede, die hinsicht- 
<lb/>lich der Dispositionsbefugnisse des Mannes an den ver- 
<lb/>schiedenen ehelichen Gütermassen zwischen dem Entwürfe
<lb/>einer- imb den in Hessen geltenden Landrechten anderseits
<lb/>bestehen. Die Landrechte gewähren dem Manne hinsichtlich
<lb/>des errungenen Giltes völlig freie Verfügung und geben
<lb/>ihm insbesondere auch das Recht, errung enschaftliche
<lb/>Immobilien ohne die Einwilligung seiner Frau,— in- 
<lb/>sofern nur dieser kein Widerspruchsrecht wegen Mißbrauch
<lb/>des Verwaltungsrechts, reiner Liberalität oder Verschleu- 
<lb/>derung des Vermögens zusteht —, zu veräußern und §u
<lb/>verpfänden. An dem beweglichen Frauengute hat nach den
<lb/>Landrechten der Mann die gleichen Befugnisse, die dem
<lb/>Ehemanne nach gemeinem Rechte an der dos zustehen. Er
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0144.tif"
                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>hat sonach daran ein selbständiges Recht, welches ihm, vor- 
<lb/>behältlich der Sichernngsmittel und des Zurückforderungs-
<lb/>rechtes der Frau, alle aus dem Eigentum fließenden Rechte,
<lb/>insbesondere die Befugnis gewährt, die zu dem eingebrachten
<lb/>beweglichen Gute gehörigen Gegenstände auch ohne Zustim- 
<lb/>mung der Frau zu veräußern und zu verpfänden, sowie
<lb/>Forderungen ohne ihre Mitwirkung einzicklagen, einzu- 
<lb/>kassieren und darüber zu quittieren. Nach denr Entwürfe
<lb/>kann, wie oben erörtert wurde, der Mann über errungen-
<lb/>schaftliche Immobilien mir mit Einwilligung der Frau
<lb/>wirksam verfügen und steht ihm betreffs der eingebrachten
<lb/>Mobilien der Frau ein Verfügungsrecht wesentlich nur in-
<lb/>sofern zu, als er über Geld und andere verbrauchbare
<lb/>Sachen disponieren kann und unverzinsliche Forde- 
<lb/>rungen einziehen darf. Es besteht dabei weiterhin die
<lb/>Einschränkung, daß er die fraglichen Verfügungen nur zum
<lb/>Zwecke ordnungsmäßiger Verwaltung des eingebrachten
<lb/>Gutes vornehmen darf und im Übrigen das zum einge- 
<lb/>brachten Frauengut gehörige Geld gleich Mündelgeldern
<lb/>verzinslich anlegen muß. Verschiedene Anträge, den
<lb/>zweiten Entwurf nach den gedachten Richtungen hin mehr
<lb/>mit den gellenden Rechten in Einklang zu bringen, wurden
<lb/>Seitens der Mehrheit der Kommission abgelehnt.

<lb/>f) Abgesehen von denr Mainzer Landrecht, bezüglich
<lb/>dessen Theorie und Praxis den Ehemann für diligentia
<lb/>quam suis haften lassen, gebricht es den Landrechten an
<lb/>ausdrücklichen Bestimmungen darüber, inwieweit der Ehe-
<lb/>nrarm der Frau aus der Verwaltung der verschiedenen
<lb/>Gütermussen verantwortlich wird. Der Entwurf läßt den
<lb/>Ehemanrr betreffs der Verwaltung der Errungenschaft nur
<lb/>für dolus haften, während er betreffs des eingebrachten
<lb/>Frauenguts gleich einem Verwalter fremden Vermögens
<lb/>verantwortlich gemacht wird.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0145.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 133
</p>
               <p>

                  <lb/>gj Betreffs der Frage der Schuldenhaftung unterscheidet
<lb/>der Entwurf grundsätzlich nicht zwischen Sonderschulden nttb
<lb/>Gemeinschaftsschulden, sondern läßt die Errungenschaft für
<lb/>alle Schulden des Mannes, für die Schulden der Frait
<lb/>dagegen nur unter beit oben angegebenen Voraussetzungen
<lb/>haften. Obwohl den Landrechten sämtlich die voraufge- 
<lb/>führte Unterscheidung eigentümlich ist, stimmen doch im
<lb/>praktischen Endergebnis, insbesondere bei Heranziehung der
<lb/>Grundsätze des Entwurfs über die absoluten und relativen
<lb/>Gesamtgutsschulden, Entwurf und Landrechte rm Großen
<lb/>und Ganzen überein. Ein Eingehen auf Einzelnheiteu
<lb/>würde bei den großen Verschiedenheiten der Landrechte
<lb/>unter sich den Rahmen dieser Abhandlung überschreiten
<lb/>und sei darum nur Folgendes hervorgehoben. Der Ent
<lb/>wurf stamirt, wie oben ausgeführt wurde, den Grundsatz,
<lb/>daß der Mann, soweit es sich nicht mit relative Gesamt- 
<lb/>gutsschulden der Frau handelt, die Einbitße allein zu tragen
<lb/>hat und daß dies selbst dann der Fall ist, wenn die Ein- 
<lb/>buße durch Verschulden der Frau oder durch ein von ihr
<lb/>mit Einwilligung des Mannes selbständig betriebenes Er- 
<lb/>werbsgeschäft verursacht worden ist. Damit stimmt die
<lb/>Verordnung von 1795 insofern überein, als sich nach der- 
<lb/>selben die Frau, wenn keine Errungenschaft vorhanden ist,
<lb/>durch Verzicht auf ihren Anteil an dein errungenschaftlichen
<lb/>Aktivvermögen von der Teilnahme an der Zahlung der
<lb/>Eheschulden befreien kann unb alsdann die ganze Errungen-
<lb/>schaftsmasse mit ihren Aktiven und Passiven dem Manne
<lb/>oder dessen Erben allein zufällt. Treibt die Frau indeß
<lb/>mit Einwilligung des Mannes ein selbständiges Gewerbe,
<lb/>dann haftet sie für die daraus entstehenden Schulden im
<lb/>Gegensätze zil dem Rechte des Entwurfes mit ihrem ganzen
<lb/>Vermögen. Ailf einem von demjenigen des Entwurfs
<lb/>grundsätzlich verschiedenen Standpunkte stehen das solmser,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0146.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>■Dr. B e st.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Mainzer und das psälzer Landrecht. Es haben nach
<lb/>denselben, soweit die Errungenschaft zur Deckung der Ehe-
<lb/>schnlden nicht ausreicht, beide Eheleute nach ihrem Anteile
<lb/>an dem ehelichen Erwerbe, (nach solmser Landrecht also
<lb/>beide Gatten je zur Halste, nach Mainzer imd psälzer
<lb/>Landrecht der Mann zu 2/s die Frau zu 73) - . mit ihren
<lb/>Sondergütern sür die Eheschulden einzustehen. Die Frau
<lb/>kann sich von der ihr hiernach obliegenden Verpflichtung,
<lb/>soweit es sich um während der Ehedauer vom Manne ein- 
<lb/>seitig kontrahierte Schulden handelt, nur durch den Beweis
<lb/>befreien, daß die in Frage kommende Schuld nicht die
<lb/>Eigellschaft einer wahren Sozialschuld habe, sonderir zum
<lb/>ausschließlichen Vorteil des Ehemannes ausgenommen, resp.
<lb/>verwendet worden sei. Der weitere Grundsatz des Ent- 
<lb/>wurfs, daß der Mann sür alle Errungenschaftsschulden der
<lb/>Frau auch persönlich haftet, stimmt demnach mit der Ver- 
<lb/>ordnung von 1795, nicht aber mit den letzgenannten
<lb/>Rechten überein. Besonders hingewiesen sei hier wieder- 
<lb/>holt aus die Bestimmullg des Entwurfs, daß die Errungen- 
<lb/>schaft nicht nur sür Alimentationsverbindlichkeiten der Frau
<lb/>gegenüber ihren Verwandten haftet, sondern daß die dies- 
<lb/>bezüglichen Errungellschaftsschulden der Frau sich sogar als
<lb/>absolute Gesamtgutsschulden darstellen. Es erscheint hier
<lb/>die persölckiche Haftung rmd das alleinige Einstehen des
<lb/>Mannes für die Einbuße doppelt beachtenswerth.

<lb/>h) Während im Geltungsgebiete der Verordnung von
<lb/>1795 die Rechtsvermutung gilt, daß alle bei Auflösung
<lb/>der Gemeinschaft nicht mehr vorhandenen Sondergutsgegen- 
<lb/>stände zu Gunsten der Errungenschaft verwelldet worden
<lb/>seiell, stellt der Entwurf eine derartige Vermutung nur be- 
<lb/>treffs der verbrauchbaren Jllaten auf.

<lb/>i) Während der Eirtwurf in ausgedehlltem Maße der
<lb/>Frau und unter gewissen Voraussetzungen auch dem Maune
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0147.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Guterrechts rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>das Recht gibt, aus Auflösung der Errungenschaftsgemein-
<lb/>schaft zu klagen, fittb derartige Befugnisse den Landrechten
<lb/>fremd. Es ftub im Gebiete derselben der Frau zum
<lb/>Schutze gegen nachteilige Vermögensverwaltung des Mannes
<lb/>nnb zur Sicherung ihres Vermögens ein gesetzlicher Hypo- 
<lb/>thektitel, gewisse Vorzugsrechte an den Immobilien des
<lb/>Mannes, ein Widerspruchsrecht, ein Recht, den Mann wegen
<lb/>Geisteskrankheit oder Verschwendung entmündigen ztt lassen,
<lb/>sowie das Recht zeitweiliger Stellvertretung des Mannes
<lb/>und das Recht der Jllatenrücksorderung wegen Verschleu- 
<lb/>derung gegeben — ein Recht, die Auflösung der Gemein- 
<lb/>schaft zu verlangen, steht ihr dagegen nicht zu.

<lb/>k) Im Gegensätze zu dem nrainzer nnb psülzer Land- 
<lb/>recht, die nad) Auslösung der Gemeinschaft die Errungen-
<lb/>schaft nach Schwert- und Spindelteil teilen, d. h. dein
<lb/>Manne 2/3 und der Frau % derselben zuweisen, teilt der
<lb/>Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen des solmser
<lb/>und katzenelnboger Landrechts, sowie mit der Verordnung
<lb/>von 1795 die Errungenschaft zu gleichen Teilen zwischen
<lb/>Mann und Fratt. Die Verschiedenheit in Bezug auf die
<lb/>Haftung voll Mann und Frau bei nicht ausreichender Er- 
<lb/>rungenschaft wurde bereits oben erörtert.

<lb/>l) Währettd das solmser, psälzer, katzenelnboger nnb
<lb/>Mainzer Landrecht — (nicht auch die Verordnung von
<lb/>1795) - dem überlebenden Ehegatten, abgesehen von der
<lb/>statutarischen Portion, mehr oder tveniger beschränkte und
<lb/>bedingte Beisitzrechte an dem Nachlasse des Erstverstorbenen
<lb/>gewähren, hat, wie oben ausgeführt wurde, der Entwurf
<lb/>mit der Errungenschaftsgemeinschaft besondere Nachwirk-
<lb/>ungen für den Fall der Auslösung derselben dttrch den
<lb/>Tod eines der Ehegatten nicht verbunden, sondern es bei
<lb/>den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen bewenden
<lb/>lassen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0148.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. B e st.
</p>
               <p>

                  <lb/>Was mm die praktische Bedeutung der aufgeführten
<lb/>Verfchiedenheiten anlaugt, so fallen zunächst die Abweich- 
<lb/>ungen in der juristischen Konstruktion und in der Defini- 
<lb/>tion und Abgrenzung der Errungenschaft und des einge-
<lb/>brachten Gutes nicht ins Gewicht. Als zweckmäßige Ab- 
<lb/>änderung des geltenden Rechtes ist es zu betrachten, wenn der
<lb/>Entwurf das Surrogationsprinzip auch betreffs des Er- 
<lb/>werbs aus Mitteln der Sondergüter strenge durchführt.
<lb/>Zweckmäßig ist es ferner, wenn der Entwurf den Ehegatten
<lb/>ein Recht auf Juventur des eingebrachten Gutes verleiht,
<lb/>wenn er die Verantwortlichkeit des Mannes aus der ihm
<lb/>obliegenden Verwaltung regelt, die Vermuthung der Ver- 
<lb/>wendung zu Gunsten des Gesamtgutes auf verbrauchbare
<lb/>Jllaten beschränkt und den Ehegatten unter den von ihm
<lb/>statuirten Voraussetzungen das Recht verleiht, Auflösung
<lb/>der Errungenschaftsgemeinschaft zu verlangen. Nach allen
<lb/>diesen Richtungen hin werden voraussichtlich die Neuerungen
<lb/>des Entwurfs unschwer Eingang finden und wohlthätig
<lb/>empfunden werden. Nicht das Gleiche wird gegenüber den
<lb/>aufgeführten abweichenden Landrechten von den Bestim-
<lb/>mungen gelten, daß der Ehemann die Einbuße allein zu
<lb/>tragen hat, daß die Verteilung der aktiven Errungenschaft
<lb/>nach Hälften stattfindet und daß dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten ein Nießbrauchsrecht an dem Nachlaß des Erstver- 
<lb/>storbenen nicht zusteht. Es wird sich hier zweifellos das
<lb/>Bedürfnis geltend machen, die Bestimmungen des Entwurfs
<lb/>in einer den althergebrachten Anschauungen und zum Teile
<lb/>auch der Billigkeit mehr entsprechenden Weise abzuändern.
<lb/>Ganz besonderes Befremden werden in allen Territorien
<lb/>der Errungenschaftsgemeiuschaft diejenigen Bestimmungen
<lb/>des Entwurfs erregen, die dem Manne die freie Verfügung
<lb/>über die inferirten Mobilien der Frau entziehe:: und zur
<lb/>Verfügung über errungenschaftliche Immobilien die Zustim-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0149.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 137
</p>
               <p>

                  <lb/>mung der Frau verlangen. Gerade dllrch diese Bestim- 
<lb/>mungen, in Verbindung mit der Pflicht des Ehemannes,
<lb/>allein die Einbuße zu tragen, bringt der Entwurf beson- 
<lb/>ders scharf zum Ausdruck, daß nach seiner Intention die
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft zwar einerseits der Frau einen
<lb/>gleichen Anteil von der Errungenschaft ztlsichern, anderseits
<lb/>aber ihr zu diesem Behufe kein Risiko aitferlegen und dem
<lb/>Manne größere Rechte an ihrem Einbringen nicht verleihen
<lb/>soll. Mit Rücksicht darauf, daß der Ehemann regelmäßig
<lb/>der allein erwerbende Teil ist, widerspricht eine so einseitige
<lb/>Verteilung von Schatten itnb Licht den Anforderungen der
<lb/>Gerechtigkeit und läßt die vertragsmäßige Statuirung der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft so, wie sie vom Entwürfe ge- 
<lb/>regelt ist, für den Ehemann unannehmbar erscheitten. Nur
<lb/>in der Weise, daß dem Manne freie Verfügung über die
<lb/>Errungenschaft ttnd die itrferirten Mobilien als Entgelt nitb
<lb/>zum Zwecke freierer Bewegung ztlgesichert, eine Teilnahme
<lb/>der Frau an der Einbuße bedungen, eventuell eilte andere,
<lb/>als die hälftige Verteilung der Errungenschaft ausgemacht
<lb/>und dem überlebenden Ehegattelt durch Vermächtnisvertrag
<lb/>ein Nießbrauch an dem Nachlaß des Erstverstorbenelt be- 
<lb/>stellt wird — unter Beseitigung also ihrer fundamentalen
<lb/>Prinzipien erscheint die Errullgenschaftsgemeinschaft des
<lb/>Entwurfs zur vertragsmäßigen Einführung in den hessischen
<lb/>Territorien der Errungenschaftsgemeinschaft geeignet.

<lb/>ß 8.

<lb/>Fahrnisgememschaft.

<lb/>Die Grundprinzipien der Fahrnisgemeinschaft sind fol- 
<lb/>gende :

<lb/>a) Die Fahrnisgemeinschaft, d. h. die Gemeinschaft
<lb/>des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft kennt
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0150.tif"
                   n="138"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesamtgut, eingebrachtes Gut beider Gatten und Vorbe- 
<lb/>haltsgut der Frau.

<lb/>d) Eingebrachtes Gut der Ehegatten ist deren beim
<lb/>Eintritt in die Gemeinschaft vorhandenes oder später durch
<lb/>Verfügung von Todeswegen, Schenkung oder Ausstattung
<lb/>erworbenes unbewegliches Vermögen, was durch Rechts- 
<lb/>geschäft unübertragbar, durch Ehevertrag als Einbringen
<lb/>erklärt oder durch Verfügung von Todeswegen oder Schen- 
<lb/>kung mit der Bestimmung zugewendet worden ist, daß es
<lb/>eingebrachtes Gut sein soll, sowie die Surrogate dieser
<lb/>Gegenstände. Gesamtgut ist das zur Zeit des Eintritts
<lb/>in die Gemeinschaft vorhandene bewegliche Vermögen beider
<lb/>Gatten, sowie der gesamte bewegliche und unbewegliche
<lb/>Erwerb während der Gemeinschaft, soweit beides nicht nach
<lb/>dem Gesagten eingebrachtes Gut ist oder sich als Vorbe- 
<lb/>haltsgut der Frau darstellt.

<lb/>c) Die Verwaltung sowohl des Gesamtguts als des
<lb/>eingebrachten Gutes liegt in der Hand des Mannes. Die- 
<lb/>selbe richtet sich betreffs des Gesamtgutes nach den für die
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft geltenden Bestimmungen. Das
<lb/>eingebrachte Gut beider Gatten wird für Rechnung und zu
<lb/>Gunsten des Gesamtguts, dasjenige der Frau nach den
<lb/>einschlägigen Vorschriften des gesetzlichen Güterrechtes ver- 
<lb/>waltet.

<lb/>6) Das Gesamtgut haftet für alle Verbindlichkeiten des
<lb/>Mannes; für solche der Frau im gleichen Umfange, wie
<lb/>bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. Für alle Gesamt-
<lb/>gutsschulden der Frau haftet der Mann auch persönlich.

<lb/>e) Die Gesamtgutsverbindlichkeiten fallen auch im Ver- 
<lb/>hältnisse der Ehegatten zu einander der Regel nach dem
<lb/>Gesamtgute zur Last. Nur insoweit eine solche Schu/d im
<lb/>Sonderinteresse eines Ehegatten oder entgegen dem Interesse
<lb/>des Gesamtgutes erwachsen ist, ist dem Gesamtgute aus
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0151.tif"
                   n="139"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts -c. 139
</p>
               <p>

                  <lb/>dem eingebrachten oder Vorbehaltsgute des betreffenden
<lb/>Ehegatten Ersatz zu leisten.

<lb/>L) Die Fahrnisgemeinschaft wird dilrch Auflösung der
<lb/>Ehe, Ehevertrag, sowie durch ein von einem Ehegatten
<lb/>erwirktes, die Auflösung anssprechendes rechtskräftiges Ur- 
<lb/>teil aufgehoben.

<lb/>x) Nach Beendigung der Fahrnisgemeinschaft findet die
<lb/>Auseinandersetzung des Gesamtgutes in der Weise statt,
<lb/>daß der nach der Berichtigung der Gesamtgutsschulden
<lb/>verbleibende Überschuß unter die Ehegatten zu gleichen
<lb/>Teilell verteilt wird.

<lb/>h) Bei der Fahrnisgemeinschaft ist wie bei der allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft fortgesetzte Gütergemeinschaft zu- 
<lb/>lässig, sie tritt aber hier nur dann ein, wenn sie durch
<lb/>Ehevertrag vereinbart ist.

<lb/>I. Gesamtgut, ein gebrachtes Gut und
<lb/>Vorbehaltsgut.

<lb/>Während der code civil die Bestandteile der Güterge- 
<lb/>meinschaft einzeln aufführt, geht der Entwilrf davon aus,
<lb/>daß die Fahrnisgemeinschaft lediglich eine Modifikation der
<lb/>allgemeinen Gütergemeinschaft darstellt und beschrällkt sich
<lb/>auf die Bestimmung, daß von dem Gesamtgute das einge-
<lb/>brachte Gut der Ehegatten ausgeschlossen ist. Bei der
<lb/>demnächst erfolgenden Begriffsbestimmung des eingebrachten
<lb/>Gutes zählt er demselben bei:

<lb/>a) Das unbewegliche Vermögen, das ein Ehegatte
<lb/>bei dem Eintritte der Fahrnisgemeinschaft hat oder während
<lb/>der Gemeinschaft durch Erbfolge, Vermächtnis oder mit
<lb/>Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht dilrch Schenkung oder
<lb/>Ausstattung erwirbt. Es entspricht dies, mit der dem
<lb/>Güterstande der Fahrnisgemeinschaft eigentümlichen Beschrän- 
<lb/>kung auf Immobilien, genau den für die Errungenschafts-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0152.tif"
                   n="140"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. B e st.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinschaft geltenden Bestimmungen. Besteht eine Erb- 
<lb/>schaft oder eine Schenkung teils aus unbeweglichen, teils
<lb/>aus beweglichen Sachen, so fallen die ersteren dem ein-
<lb/>gebrachten Gute, die letzteren dem Gesamtgute mit der
<lb/>Maßgabe zu, daß sich die Frage, ob ein Ehegatte Mobilien
<lb/>oder Immobilien geerbt hat, auf Grund des Surrogations-
<lb/>prinzipes nach dem Bestände der ungeteilten Erbschaft
<lb/>entscheidet. Als unbewegliches Vermögen im Sinne seiner
<lb/>Vorschrift bezeichnet der Entwurf:

<lb/>1) Grundstücke und deren Pertinenzen;

<lb/>2) die Rechte an Grundstücken, (dingliches Vorkaufs- 
<lb/>recht, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte
<lb/>persönliche Dienstbarkeiten und Reallasteu) mit Aüs-
<lb/>nahme der Hypotheken, Rentenschulden und Grund- 
<lb/>schulden, die ihrer wirtschaftlichen Bestimmung nach
<lb/>zum beweglichen Vermögen gehören und

<lb/>3) alle Forderungen, welche auf die Übertragung des
<lb/>Eigentums an Grundstücken oder auf die Begründung
<lb/>oder Übertragung eines der vorbezeichneten Rechte
<lb/>oder auf die Befreiung eines Grundstücks von einem
<lb/>solchen Rechte gerichtet sind. Es rechtfertigt sich dies
<lb/>durch den Zweck der vorhergehenden Bestimmungen,
<lb/>sowie die wirtschaftliche Bedeutung der hier fraglichen
<lb/>Forderungen und stimmt auch im Resultate mit dem
<lb/>französischen Rechte überein.

<lb/>b) Alle Gegenstände, welche nicht durch Rechtsgeschäfte
<lb/>übertragen werden können, wie Lehen-, Stamm-, Fidei-
<lb/>kommisgüter, gewisse Bauerngüter und höchstpersönliche Rechte.

<lb/>e) Was durch Ehevertrag für eingebrachtes Gut er- 
<lb/>klärt ist.

<lb/>ä) Was ein Ehegatte durch Verfügung von Todeswegen
<lb/>oder durch Schenkung mit der Beftimnmng erwirbt, daß
<lb/>es eingebrachtes Gut sein soll.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0153.tif"
                   n="141"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 141

<lb/>e) Die Surrogate der sub a—d aufgeführten Ein- 
<lb/>bringensobjekte, mit Ausnahme der 8ub d benannten, weil
<lb/>hier der Grund der Sondergutseigenschaft und darum auch
<lb/>der Zweck der Surrogation wegfällt. Außer dem vorstehend
<lb/>bestimmten eingebrachten Gilte der beiden Ehegatten ist
<lb/>von dem Gesamtgute der Fahrnisgemeinschaft auch das hier
<lb/>allein zugelassene Vorbehaltsgut der Frau ausgeschlossen.
<lb/>Es gehört dahin, was durch Ehevertrag etwa als solches
<lb/>bezeichnet, sowie was von der Frau durch Verfügung von
<lb/>Todeswegen oder Schenkung mit der Bestimmung als
<lb/>Vorbehaltsgut erworben worden ist, sowie die Surrogate
<lb/>solchen Vorbehaltsguts.

<lb/>Alles, was hiernach nicht Vorbehaltsgut der Frau oder
<lb/>eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist, bildet das Gesamt- 
<lb/>gut der Fahrnisgemeinschast. Es gehören dazu grundsätz- 
<lb/>lich alles bewegliche Vermögen, die während bestehender
<lb/>Gemeinschaft errungenen, d. h. nicht von Todeswegen, durch
<lb/>Schenkiulg oder als Ailsstattung erworbenen Immobilien,
<lb/>sowie die Nutzungen der beiderseitigen eingebrachten Güter.

<lb/>Wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft und der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft ist ctucf) hier das Verhältnis
<lb/>die Ehegatten zum Gesamtgute deutschrechtliches Miteigen- 
<lb/>tum, wie dort werden auch hier die einzelnen Vermögens- 
<lb/>objekte ohne besondere Übertragung gemeinschaftlich und
<lb/>ist gleichermaßen jede Verfügung der Gatten über ihren
<lb/>Anteil am Gesamtgute nnb den einzelnen dazu gehörigen
<lb/>Gegenständen, sowie seder Teilungsanspruch ausgeschlossen.

<lb/>II. Verwaltung der Gütermassen.

<lb/>Die betreffs der Verwaltung des Gesamtgutes, der
<lb/>beiderseitigen eingebrachten Güter und des Vorbehaltsgutes
<lb/>der Frau bei der Fahrnisgemeinschast geltenden Grund- 
<lb/>sätze decken sich vollständig mit demjenigen, was betreffs
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0154.tif"
                   n="142"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verwaltung der Gütermassen bei der Errungenschasts-
<lb/>gemeinschaft ausgesührt wurde. Es wird darum behufs
<lb/>Vermeidung von Wiederholungen auf das oben Gesagte
<lb/>verwiesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Schuldenhastung.

<lb/>Betreffs der Schuldenhaftung erklärt der Entwurf für
<lb/>die Fahrnisgemeinschast die Grundsätze ausnahmslos für
<lb/>anwendbar, die nach dieser Richtung hin für die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft bestehen. Es wird darum aus das dies- 
<lb/>bezüglich Gesagte verwiesen und nur kurz hierher wieder- 
<lb/>holt: Das Gesamtgut haftet für die Verbindlichkeiten des
<lb/>Mannes und die vorehelichen Verbindlichkeiten der
<lb/>Frau ausnahmslos. Für die nach dem Eintritt der Ge- 
<lb/>meinschaft entstandenen Verbindlichkeiten der Frau haftet
<lb/>das Gesamtgut dann nicht, wenn auch nach dem gesetz- 
<lb/>lichen ehelichen Güterrechte deren eingebrachtes Gut für
<lb/>dieselben nicht hasten würde. Es gehören dahin einmal
<lb/>die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die die Frau
<lb/>unter Überschreitung ihrer Dispositionsbefugnisse einge- 
<lb/>gangen hat, fernerhin die Verbindlichkeiten aus dem Er- 
<lb/>werbe einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses für das
<lb/>Vorbehaltsgut und endlich diejenigen, die in Folge eines
<lb/>zu dem Vorbehaltsgute gehörigen Rechtes oder des Be- 
<lb/>sitzes einer dazu gehörenden Sache entstanden sind, soweit
<lb/>nicht Recht oder Sache zu einem Erwerbsgeschäfte gehören,
<lb/>das von der Frau mit Einwilligung des Mannes selbst- 
<lb/>ständig betrieben wird. Für Verbindlichkeiten der Frau
<lb/>aus einer während der Ehe begangenen unerlaubten Hand- 
<lb/>lung ist dagegen, im Gegensätze zur Errungenschaftsge- 
<lb/>meinschaft, wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft das
<lb/>Gesamtgut verhaftet. Soweit die Schulden der Frau hier- 
<lb/>nach Gesamtgutsschulden sind, haftet der Mann auch für
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0155.tif"
                   n="143"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 143
</p>
               <p>

                  <lb/>dieselben persönlich, während umgekehrt eine persönliche
<lb/>Haftrmg der Frau für die Gesamtgutsschulden als solche
<lb/>nicht stattfindet.

<lb/>IV. Ersatzverbindlichkeiten.

<lb/>Auch hinsichtlich der Frage, inwieweit Gesamtgutsver- 
<lb/>bindlichkeiten im Verhältnisse der Ehegatten zil einander
<lb/>dem Gesamtgute oder dem eiuen oder anderen Ehegatten
<lb/>zilr Last fallen, finden nach dem Entwürfe die für die
<lb/>allgemeine Giitergemeinschaft geltenden Bestimmungen An- 
<lb/>wendung. Es soll darum, unter Verweifimg auf jene, hier
<lb/>Ntlr hervorgehoben werden:

<lb/>a) Da die eingebrachten, sowie die später durch Libe- 
<lb/>ralität erworbenen Immobilien Sondergut bilden, fallen
<lb/>die Jmmobiliarschulden eines Ehegatten, d. h. diejenigen
<lb/>Verbindlichkeiten, die in Folge eines zu dem unbeweglichen
<lb/>Vermögen gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer zu
<lb/>demselben gehörenden Sache, sowie diejenigen Mobiliar-
<lb/>schillden, welche aus einem auf das unbewegliche Vermögen
<lb/>sich beziehenden Rechtsverhältnisse, wenn auch vor dem
<lb/>Eintritte der Gütergemeinschaft entstanden sind, regelmäßig
<lb/>dem betreffenden Ehegatten, die übrigen vorehelichen Schul- 
<lb/>den dagegen dem Gesamtgnte zur Last. Es erscheint zweck- 
<lb/>mäßig, darauf besonders hinzuweisen, da bei der verän- 
<lb/>derten Fassung, die der § 1361 Ziff. 2 des zweiten Entwurfs
<lb/>gegenüber dem § 1367 Ziff. 2 des ersten Entwurfs er- 
<lb/>halten hat, die sehr knappe Verweisung der §§ 1444 und
<lb/>1445 des zweiten Entwurfs leicht zil Mißverständnissen
<lb/>Anlaß bieten kann.

<lb/>d) Es wurde bereits oben hervorgehoben, daß, falls
<lb/>ein Ehegatte während bestehender Gemeinschaft von Todes- 
<lb/>wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung teils be- 
<lb/>wegliche, teils unbewegliche Sachen erwirbt, erstere dem
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0156.tif"
                   n="144"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Di-. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesamtgute, letztere dem eingebrachten Vermögen des be- 
<lb/>treffenden Ehegatten zufallen. Die Konsequenz hieraus ist
<lb/>die, daß die in Folge jenes Erwerbes entstandenen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten im Verhältnisse der Gatten zu einander dem
<lb/>Gesamtgute und dem erwerbenden Ehegatten verhältnis- 
<lb/>mäßig gur Last fallen. Das Verhältnis gegenüber den
<lb/>Gläubigern wird durch diese Bestimmung in keiner Weise
<lb/>berührt, vielmehr sind diesen gegenüber lediglich die all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze maßgebend.

<lb/>V. Zwangsvollstreckung und Konkurs.

<lb/>Betreffs der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
<lb/>in die verschiedenen Gütermassen und des Einflusses des
<lb/>Konkurses des einen oder anderen Ehegatten auf das
<lb/>Gesamtgut gilt für die Fahrnisgemeinschaft lediglich das
<lb/>für die Errungenschaftsgenreinschaft Ausgeführte.

<lb/>VI. Auflösung der Fahrnisgemeinschaft und i
<lb/>Wirkungen derselben.

<lb/>Die Auflösungsgründe der Fahrnisgemeinschaft rmd die
<lb/>Modalitäterr der demnächst erfolgeirden Auseinandersetzung
<lb/>sind die gleichen wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>und genügt es darum, auf die bezüglichen Ausführungen
<lb/>zu verweisen. Es soll nur hervorgehoben werden, daß im
<lb/>Gegensätze zu der Errungenschaftsgemeinschaft, der Konkurs
<lb/>über das Vermögen des Mannes, sowie der Umstand, daß
<lb/>ein Ehegatte für tod erklärt wird, die Fahrnisgemeinschaft
<lb/>nicht auflösen und daß die Ehefrau, wie bei der allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft nur wegen Mißbrauchs des ehe- 
<lb/>männlichen Verwaltungsrechtes und Vermögensverfalls des
<lb/>Mannes, nicht auch deshalb, weil der Mann unter Vor- 
<lb/>mundschaft oder Pflegschaft steht, auf Auflösung der Fahr-
<lb/>nisgemeinschaft klagen kann.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0157.tif"
                   n="145"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts k. 145
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Fortgesetzte Gütergemeinschaft.

<lb/>Im Gegensätze zu dem ersten Entwurf, hat der zweite
<lb/>Entwurf das Institut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
<lb/>auch bei der Fahrnisgemeinschaft zugelassen. Während
<lb/>iubeffen bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, falls ihre
<lb/>Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, die fortgesetzte
<lb/>Gütergemeinschaft kraft Gesetzes eintritt, falls sie nicht durch
<lb/>Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist, tritt sie bei der
<lb/>Fahrnisgemeinschaft nur dann ein, wem: sie durch Ehe- 
<lb/>vertrag vereinbart ist. Die Kommission ging davon aus,
<lb/>daß die Fahrnisgemeinschaft der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft zu nahe verwandt sei, als daß eine grundsätzliche
<lb/>Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gerecht- 
<lb/>fertigt erscheine. Da indes das französische Recht die
<lb/>Fortsetzung nicht kenne und die Fahrnisgemeinschaft des
<lb/>Entwurfs dazu bestimmt sei, wesentlich im Gebiete des- 
<lb/>selben die Beibehaltung des seitherigen Rechtes zu ermög- 
<lb/>lichen, dürfe man die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
<lb/>nur dann zulassen, wenn sie dilrch Vertrag verein- 
<lb/>bart sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Vertragsabschluß.

<lb/>Aus den gleichen Gründen, wie bei der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft, kann auch ein aus Begründung der
<lb/>Fahrnisgemeinschaft gerichteter Ehevertrag, falls einer der
<lb/>Kontrahenten minderjährig ist oder sonstwie unter Vor- 
<lb/>mundschaft steht, nicht von dem gesetzlichen Vertreter, son- 
<lb/>dern nur von den: Beteiligten selbst, unter Zustimmung
<lb/>seines Vertreters, geschlossen werden und ist, wenn die
<lb/>gesetzliche Vertretung nicht einem Elternteile, sondern einem
<lb/>Vormunde zilsteht, die Genehmigung des Vormundschafts- 
<lb/>gerichtes erforderlich.

<lb/>Archiv f. pr. Rkchtswisjensch. 3. Folge. 7. Bd. &lt;d. N. F. 18. Bd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0158.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>IX. Ist die Fahrnisgemeinschaft des Entwurfs
<lb/>geeignet, als vertragsmäßiger Güterstand in
<lb/>Rheinhessen eingeführt zu werden?

<lb/>Obwohl die Fahrnisgemeinschaft des Entwurfs dazu
<lb/>bestimmt ist, als vertragsmäßiges Güterrecht wesentlich in
<lb/>den Territorien des französischen Rechts eingeführt zu
<lb/>werden, hat sich doch der Entwurf bei Regelung derselben
<lb/>dem Systeme des code civil nicht angeschlossen. Er geht
<lb/>vielmehr davon aus, daß die Fahrnisgemeinschaft sich
<lb/>lediglich als eine Modifikation der allgemeinen Güterge- 
<lb/>meinschaft darstelle und daß es' darum im Interesse der
<lb/>Einfachheit und Einheitlichkeit des Gesetzes geboten sei, sich
<lb/>bei der Allsgestaltung des Systemes im Einzelnen thunlichst
<lb/>an die Bestimmungen über die allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft, bezw. soviel das Verhältnis der eingebrachten Güter
<lb/>betrifft, an die Bestimmungen über die Errungenschafts-
<lb/>gemeinschaft anzuschließen. Die Kommission verkennt nicht,
<lb/>daß das auf dieser Grundlage geschaffene System der
<lb/>Fahrnisgemeinschaft mit dem französischen Rechte nicht voll- 
<lb/>ständig übereinstimmt, sie glaubt indeß, daß die wirtschaft- 
<lb/>lichen und sittlichen Zwecke der französischen Mobiliarge-
<lb/>meillschast sich in einer das praktische Bedürsilis befriedigen-
<lb/>den Weise auch auf dem von dem Entwürfe eröffneten
<lb/>Wege erreichen lassen und will es da, wo sich Abweichungen
<lb/>ergeben, den Ehegattell überlassen, im Wege vertrags- 
<lb/>mäßiger Abänderungell einen dem bisherigell Rechte ent- 
<lb/>sprechenden Zilstand herzustellen.

<lb/>Die weseiltlichsten Abweichungen nun zwischen den Be- 
<lb/>stimmungen des Entwurfs und denen des französischen
<lb/>Rechtes sind folgende:

<lb/>a) Nach französischem Rechte kann die einmal begrün- 
<lb/>dete Mobiliargemeinschaft vertragsmäßig nicht aufgehoben
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0159.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 147
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, während der Entwurf Auflösung der Fahrnisge-
<lb/>meinschaft durch Vertrag gestattet.

<lb/>d) Die Bestimmung des Entwurfs, daß wenn einer der
<lb/>Nupturienten unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 
<lb/>schaft steht, er den auf Fahrnisgemeinschaft gerichteten Ehe- 
<lb/>vertrag, unter Zustimmung seines Vertreters, selbst schließen
<lb/>muß und derselbe, falls der Vertreter ein Vormund ist, der
<lb/>Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf, ist dem
<lb/>französischen Rechte naturgemäß fremd.

<lb/>e) Der Entwurf erkennt in Ansehung der eingebrachten
<lb/>Güter das Surrogationsprinzip in weiterem Umfange an,
<lb/>als dies durch die Artikel 1407 und 1408 des eode eivil
<lb/>geschieht.

<lb/>d) Die Dispositionsbefugnisse des Mannes in Ansehung
<lb/>sowohl des Gesamtgutes, als des eingebrachten Gutes der
<lb/>Frau sind nach französischem Rechte erheblich weiter, als
<lb/>nach den Bestimmungen des Entwurfes. Während, von
<lb/>den weiteren Beschränkungen abgesehen, der Mann nach
<lb/>dem Entwürfe zur Verfügung über Gesamtgutsimmobilien
<lb/>der Zustimmung der Frau bedarf und als Regel über be- 
<lb/>wegliches Einbringen der Frau überhaupt nicht verfügen
<lb/>kann, kann er nach Artikel 1421, 1422, 1428 eoäe eivil
<lb/>über gemeinschaftliche Immobilien, abgesehen von unent- 
<lb/>geltlichen Verfügungen, frei disponieren und steht ihm die
<lb/>freie Verfügung auch über das bewegliche Einbringen der
<lb/>Frau zu. Umgekehrt sind die Dispositionsbeschränkungen
<lb/>des französischen Rechtes bezüglich der Frau im Entwürfe
<lb/>insofern beseitigt, als dieselbe einseitig Erbschaften und
<lb/>Vermächtnisse annehmen oder ausschlagen und durch die
<lb/>Annahme die Gemeinschaft mit Mobiliarschulden belasten
<lb/>kann, als sie ferner einseitig ihr gemachte Vertrags- 
<lb/>anträge und Schenkungen ablehnen kann und — weil
<lb/>nach dem Entwürfe in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0160.tif"
                   n="148"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>schränkt — sich auch ohne Einwilligung des Mannes per- 
<lb/>sönlich verpflichten kann.

<lb/>a) Betreffs der Schuldenhaftung stimmt der Entwurf,
<lb/>trotz zahlreicher Abweichungen im Einzelnen, mit den: fran- 
<lb/>zösischen Rechte im praktischen Resultate dahin überein, daß
<lb/>das Gesamtgut für alle Verbindlichkeiten des Mannes imd
<lb/>der Mann für alle Gesamtgutsverbindlichkeiten der Frau
<lb/>persönlich haftet und daß Verbindlichkeiten, die die Frau
<lb/>während des Bestehens der Gemeinschaft durch ohne die
<lb/>erforderliche Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäfte
<lb/>kontrahiert, weder die Gemeinschaft noch den Mann ver- 
<lb/>pflichten. Abweichungetl ergeben sich insoferne, als nach
<lb/>dem Entwürfe alle vorehelichen, nach ftanzösischem Rechte
<lb/>nur die vorehelichen Mobiliarschulden der Frau Gesamt- 
<lb/>gutsschulden sind, daß nach dem Entwürfe ferner auch die
<lb/>Mobiliarschulden einer von der Frau ohne Einwilligung
<lb/>angenommenen Erbschaft Gesamtgutsschulden sind, und daß
<lb/>nach dem Entwürfe endlich für die Verbindlichkeiten aus
<lb/>einer von der Frau während der Ehe begangenen uner- 
<lb/>laubten Handlung sowohl das Gesamtgut, als der Mann
<lb/>persönlich haftet, während nach französischem Rechte wegen
<lb/>derselben nur das Sondergut der Frau und auch dieses
<lb/>nur unbeschadet der der Gemeinschaft daran zustehenden
<lb/>Nutznießung in Anspruch genommen werden kann.

<lb/>f) Während nach Artikel 1443 code civil die Frau
<lb/>nur wegen Vermögensverfalls des Mannes Absonderung
<lb/>der Güter verlangen kann, kann sie nach dem Entwürfe,
<lb/>abgesehen von diesem Falle, auf Auflösung der Gemein- 
<lb/>schaft auch dann klagen, wenn der Mann ohne ihre gesetz- 
<lb/>lich erforderliche Zustimmung disponiert, wenn er absichtlich
<lb/>das Gesamtgut benachteiligt, wenn er seine Unterhaltspflicht
<lb/>erheblich verletzt und wenn er das Gesamtgut durch Ver- 
<lb/>schwendung erheblich gefährdet.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0161.tif"
                   n="149"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 149
</p>
               <p>

                  <lb/>g) Betreffs der Auseinandersetzung der aufgelösten Ge- 
<lb/>meinschaft gehen die Bestimmungen des Entwurfs und des
<lb/>französischen Rechtes im Einzelnen soweit auseinander, daß
<lb/>eine Aufführung der einzelnen Abweichungen zu weit führen
<lb/>würde. Materiell indeß stimmen beide dahin überein, daß
<lb/>die Gemeinschaft zil gleichen Teilen geteilt wird und daß
<lb/>die etwa vorhandene Einbuße vom Manne allein getragen
<lb/>werden muß.

<lb/>h) Während dem französischen Rechte eine Fortsetzung
<lb/>der Gütergemeinschaft fremd ist, läßt der Entwurf dieselbe,
<lb/>wie bereits gesagt wurde, auch bei der Fahrnisgemeinschaft
<lb/>m dem Falle zil, daß sie durch Ehevertrag vereinbart ist.
<lb/>Der Erwähnung verdient es hier noch, daß hinsichtlich des
<lb/>Erbrechts am Nachlasse des vorverstorbenen der Elltwurs
<lb/>den überlebenden Ehegattell weit günstiger stellt, als dies
<lb/>im französischen Rechte der Fall ist.

<lb/>Was die praktische Bedeutung der ausgeführten Ab- 
<lb/>weichungen anlangt, so fallen dieselben erheblich nur inso- 
<lb/>fern ins Gewicht, als es sich um die nach dem Entwürfe
<lb/>wesentlich verminderten Dispositionsbefugnisse des Mannes
<lb/>am Gesamtgllte und den beweglichen Jllaten der Frau
<lb/>handelt. Es erscheint diese Beschränkung indeß einerseits
<lb/>weit weniger unbillig, als bei der Errungenschaftsgemein- 
<lb/>schaft, weil die Frau der Regel nach ihr ganzes bewegliches
<lb/>Vermögen in die Gemeinschaft einwirst und können ander-
<lb/>seits auch hier die Verfügungsrechte des Mannes vertrags- 
<lb/>mäßig erweitert werden. Daß die Fährnisgemeinschaft des
<lb/>Entwurfs voll dem Systeme des frallzösischen Rechtes formell
<lb/>vielfach abweicht, wird deren Einführung im französischelr
<lb/>Rechtsgebiete erschweren. Dagegen werden nach Über- 
<lb/>windung dieser Übergangsschwierigkeiten die größere Ein- 
<lb/>fachheit und Klarheit der Bestimmungen des Entlvurfs und
<lb/>die mehrfachen Ergänzungen fühlbarer Lücken die Be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0162.tif"
                   n="150"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>völkerung wohl mit dem neuen Rechtszustande rasch ver- 
<lb/>söhnen.

<lb/>§ 9.

<lb/>Güterrechtsregister.

<lb/>Im Vorstehenden wurde ausgesührt, wie behuss Schutzes
<lb/>des guten Glaubens Dritter die Ausschließung, Abänderung,
<lb/>Aufhebung oder Wiederherstellung ehelicher Güterstände
<lb/>Dritten gegenüber rechtliche Wirksamkeit nur dann besitzt,
<lb/>wenn sie zur kritischen Zeit im Güterrechtsregister
<lb/>eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Dieses dem
<lb/>Zwecke der Veröffentlichung dienende Güterrechtsregister ist
<lb/>dem gellenden Rechte säst unbekannt. Wenn der Entwurf
<lb/>zu seiner Einführung schritt, so ging er dabei von der
<lb/>Erwägung aus, daß die bloße Aushängung einer bezüg- 
<lb/>lichen Bekanntmachung oder deren bloße Einrückung in die
<lb/>öffentlichen Blätter nicht ausreicht, um Dritten die Mög- 
<lb/>lichkeit der Kenntnisnahme von der betreffenden Thaffache
<lb/>in der Art zu gewähren, daß in der Unkenntnis ein Mangel
<lb/>der gehörigen Sorgfalt gefunden werden muß. Soll dies
<lb/>der Fall sein und der Schutz der Nichtkenntnis gegen die
<lb/>aus ihr erwachsenden Nachteile unterbleiben, dann bedarf
<lb/>es einer Einrichtung, die es den Beteiligten unschwer er- 
<lb/>möglicht, sich jederzeit Kenntnis von den güterrechtlichen
<lb/>Verhältnissen eines Ehepaares zu verschaffen. Nach dem
<lb/>Vorbilde des für handelsrechtliche Bekanntmachungen be- 
<lb/>stimmten Handelsregisters hat darum der Entwurf das
<lb/>Güterrechtsregister geschaffen. Gleich den Handelsregistern
<lb/>wird dasselbe von den Amtsgerichten geführt und gleich
<lb/>diesen ist es öffentlich und steht Jedem zur Einsicht offen.
<lb/>Ebenso wie beim Handelsregister, soll auch jede Eintragung
<lb/>im Güterrechtsregister in dem für die Bekanntmachungen
<lb/>des betreffenden Amtsgerichtes bestimmten Blatte veröffent-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0163.tif"
                   n="151"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 151
</p>
               <p>

                  <lb/>licht werden. Abweichend vom Handelsregister jedoch ist
<lb/>beim Güterrechtsregister die Wirksamkeit der bekannt zu
<lb/>gebenden Thatsachen gegenüber Dritten nur von der Ein- 
<lb/>tragung derselben in das Register, nicht auch von der
<lb/>öffentlichen Bekanntmachung derselben abhängig. Selbst- 
<lb/>verständlich hat die Bekanntgabe der güterrechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisse nur da einen Zweck, wo die Ehegatten vorzugs- 
<lb/>weise ihre Verkehrsbeziehungen haben. Da dies der Wohnsitz
<lb/>des Mannes ist, ist die Wirksamkeit der Eintragung davon
<lb/>abhängig, daß sie in das Register dieses Bezirkes erfolgt.
<lb/>Verlegt der Mann demnächst seinen Wohnsitz, so muß die
<lb/>Eintragung auch im Register des neuen Wohnsitzes erfolgen.
<lb/>Wird das nicht binnen 6 Wochen nach Begründung des
<lb/>neuen Wohnsitzes beantragt, so verliert die frühere Ein- 
<lb/>tragung ihre Kraft. Ist dagegen der Antrag rechtzeitig
<lb/>erfolgt, so bleibt die frühere Eintragung wirksam, auch
<lb/>wenn die neue Eintragung in das Register des anderen
<lb/>Amtsgerichts nicht erfolgt sein sollte.

<lb/>Da die Eintragung in das Güterrechtsregister den Ehe- 
<lb/>gatten nur die Möglichkeit gewähren soll, sich die Wirk- 
<lb/>samkeit der eingetragenen Güterrechtsverhältnisse gegenüber
<lb/>Dritten zu sichern, sollen Eintragungen in das Register
<lb/>nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag und nur
<lb/>insoweit erfolgen, als dies beantragt ist. Entspricht indes
<lb/>eine vollzogene Eintragung dem thatsächlichen Zustande,
<lb/>so ist sie wegen des etwa mangelnden Antrages nicht un- 
<lb/>wirksam (cf. Materialien Seite 5642). Um jeden Zweifel
<lb/>darüber abzuschneiden, daß die Eintragung der wirklichen
<lb/>Rechtslage entspricht, ist als Regel der Antrag beider
<lb/>Ehegatten erforderlich. Ausnahmsweise genügt:

<lb/>a) der Antrag des Mannes, wenn es sich um Aus- 
<lb/>schließung oder Beschränkung der Schlüsselgewalt der
<lb/>Frau oder um Rücknahme der Einwilligmlg zum
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0164.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084626_nf18-1897_0164"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäftes seitens
<lb/>derselben handelt, da hier auch die zu veröffentlichende
<lb/>Handlung vom Manne allein wirksam vorgenommen
<lb/>wird;

<lb/>d) der Antrag eines der Ehegatten, wenn mit dem
<lb/>Anträge der einzutragende Ehevertrag, bezw. betreffs
<lb/>einer Abänderung der Güterrechtsverhältnisse die sie
<lb/>anordnende rechtskräftige Entscheidung oder bei eitler
<lb/>Wiederholung der Eintragung im Register eines
<lb/>anderen Bezirkes öffentlich beglaubigte Abschrift der
<lb/>früheren Eintragung vorgelegt wird.

<lb/>Damit es da, wo zur Eintragung der Antrag beider
<lb/>Gatten erforderlich ist, jedem der Gatten ermöglicht wird,
<lb/>die Veröffentlichung zur Sicherung seiner Interessen herbei- 
<lb/>zuführen, bestimmt der Entwurf, daß in diesen Fällen
<lb/>jeder Ehegatte dem anderen zur Mitwirkung verpflichtet
<lb/>ist. Weigert sich der Pflichtige, so kann sein Antrag durch
<lb/>Urteil ersetzt werden.

<lb/>Der Antrag selbst muß in öffentlich beglaubigter Form
<lb/>gestellt werden, um im Interesse der Beteiligten die Voraus- 
<lb/>setzungen einer wirksamen Veröffentlichung außer Zweifel
<lb/>zu stellen.

<lb/>Wie bereits oben gesagt wurde, hat jede Eintragung
<lb/>nur insoweit zu erfolgen, als sie beantragt ist. Die Ehe- 
<lb/>verträge enthalten häuffg Bestimmungen, deren Bekannt- 
<lb/>gabe einerseits den Ehegatten unerwünscht und anderseits
<lb/>für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten ohne In- 
<lb/>teresse ist. Da es für ben Zweck der Eintragung im
<lb/>Register genügt, wenn Dritten gegenüber die Bestimmungen
<lb/>bekannt gegeben werden, die Dritten gegenüber rechtser- 
<lb/>heblich sind, kann den Ehegatten die Festsetzung des In- 
<lb/>halts der Eintragung überlassen werden. Ist an Stelle
<lb/>des gesetzlichen Güterstandes ein im Gesetze geregelter
</p>

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                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 153
</p>
               <p>

                  <lb/>Güterstand ohne Abweichungen vereinbart, dann genügt
<lb/>es, wenn die Eintragung dahin geht, daß Fahrnisgemein- 
<lb/>schaft, Errungenschaftsgemeinschaft u. s. w. vereinbart sei.

<lb/>8 10.

<lb/>Schicksal des Güterstandes der zur Zeit des Inkrafttretens
<lb/>des B.G.B. bestehenden Ehen.

<lb/>Daß die vertragsmäßig geregelten Güterstände dllrch
<lb/>das Inkrafttreten neuer Gesetzgebungen nicht berührt werden,
<lb/>ist klar. Fraglich ist indes, wie sich dies mit den auf
<lb/>Gesetz beruhenden Güterständen verhält. Es wäre bezüg- 
<lb/>lich ihrer eine Erstreckung der Vorschriften des B.G.B. in
<lb/>zweifacher Weise denkbar. Es könnten dieselben einmal
<lb/>dergestalt für maßgebend erklärt werden, daß die Ehegatten
<lb/>so behandelt werden, als Hütten sie von Schließung der
<lb/>Ehe an unter der Herrschaft dieser Vorschriften gestanden.
<lb/>Möglich wäre aber auch, die Vorschriften des B.G.B. erst
<lb/>von dessen Inkrafttreten an in dem Sinne einwirken zu
<lb/>lasseir, daß die den Ehegattell bisher erwachsenen Rechte
<lb/>unberührt bleiben und die aus dieser Rechtslage für die
<lb/>Ehegatten sich ergebende Vermögensverteilung die Grund- 
<lb/>lage für das neue güterrechtliche Verhältnis bildete.

<lb/>Der erste Entwurf des Einführungsgesetzes zum B.G.B.
<lb/>hat keinen dieser beiden Wege betreten, sondern im Ein- 
<lb/>klang mit der von der Mehrzahl der Rechtslehrer ver- 
<lb/>tretenen Anschauung ungeordnet, daß der Güterstand einer
<lb/>zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. bestehenden Ehe
<lb/>sich auch für die spätere Zeit nach den bisherigen Gesetzen
<lb/>bestimmt. Um mögliche Zweifel abzuschneiden betont er,
<lb/>daß dies insbesondere von der in Folge des Güterstalldes
<lb/>eingetretenen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Ehe- 
<lb/>frau, von der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Ehever-
</p>

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                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Best.
</p>
               <p>

                  <lb/>Irags und von den erbrechtlichen Wirkungen des Güter- 
<lb/>standes gilt. Der Entwurf verkennt dabei nicht, daß seine
<lb/>Entscheidung für die Dauer eines Menschenalters zu einem
<lb/>verwickelten und im Interesse der Verkehrssicherheit wenig
<lb/>erwünschten Rechtszustande führt; gleichwohl aber glaubt
<lb/>er mit Recht, auf Grund materieller und wirtschaftlicher
<lb/>Bedenken, sowie aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit
<lb/>einen anderen Weg nicht einschlagen zu dürfen. Er er- 
<lb/>achtet es dabei auch nicht für angezeigt, für die Ehegatten
<lb/>die Berufung auf den seitherigen Güterstand davon ab- 
<lb/>hängig zu machen, daß sie denselben in das Güterrechts- 
<lb/>register eintragen lassen. Wohl'aber hat der Entwurf den
<lb/>Lmrdesgesetzgebungen das Recht Vorbehalten, auch nach dem
<lb/>Inkrafttreten des B.G.B. die bisherigen Gesetze zu ändern.
<lb/>Die Erwügimgell, die diesem Vorbehalte zu Grunde liegen,
<lb/>sind folgende: Das B.G.B. findet bei seinem Jnkrafttreteir
<lb/>zahlreiche Rechtsgebiete vor, in denen das dermalen be- 
<lb/>stehende gesetzliche Güterrecht von dem einen oder anderen
<lb/>der im B.G.B. geregelten Güterstünde nur in wenig wesent- 
<lb/>lichen Punkteil abweicht. In einem solchen Falle mindern
<lb/>sich einerseits die Bedenken gegen die Wandlung des be- 
<lb/>stehenden gesetzlichen Güterstairdes wesentlich imd anderer- 
<lb/>seits liegt es im Interesse einer schnelleren Durchführung
<lb/>des B.G.B., daß auf die mit einem gesetzlichen Güter- 
<lb/>stande dieser Art bestehenden Ehen die Vorschriften des
<lb/>B.G.B. über beu entsprechenden Güterstand, unter Auf- 
<lb/>stellung angemessener Überleitungsbestimmungen, allgemein
<lb/>oder doch in gewisser Beziehung für anwendbar erklärt
<lb/>werden. Da indes ein Vorgehell in dieser Richtung eure
<lb/>genaue Kenntnis des bisherigen Rechtes und eine eingehende
<lb/>Vergleichung desselben mit den Vorschriften des B.G.B.
<lb/>voraussetzt, erscheint die Lösung einer solchen Aufgabe im
<lb/>Wege der Reichsgesetzgebung unmöglich und ihre Über-
</p>

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                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts rc. 155
</p>
               <p>

                  <lb/>Weisung an die Landesgesetzgebung geboten. In welcher
<lb/>Weise dieselbe im Großherzogtum Hessen vorzugehen hätte,
<lb/>wird durch die im Vorstehenden angestellten Vergleichungen
<lb/>angedeutet.

<lb/>Es wurde oben bereits gesagt, nach welchen Richtungen
<lb/>hin die seitherigen Güterstandsgesetze demnächst aufrecht
<lb/>erhalten bleiben. Betreffs des Instituts der Einkindschaft
<lb/>ist dies, wie hier noch angefügt werden soll, nur dann
<lb/>der Fall, wenn, wie nach fuldaischem Rechte, die Einkind- 
<lb/>schaft kraft Gesetzes eintritt und somit einen Bestandteil
<lb/>des bestehenden Güterrechtes bildet. Schreitet dagegen im
<lb/>Gebiete des erbacher Landrechts ein nach dem bisherigen
<lb/>Rechte in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebender Ehegatte
<lb/>zur weiteren Ehe, so ist ihm die Eingehung eines Ein-
<lb/>kindschaftsvertrages verschlossen und die Schichtinrg mit den
<lb/>Vorkindern wird zur Nothwendigkeit. Der Landesgesetz- 
<lb/>gebung ist es aber in diesem Falle nicht benommen,
<lb/>zur Ergänzung des bisherigen Güterrechtes eine gesetzliche
<lb/>Einkindschaft einzuführen und dieses dürfte sich für das
<lb/>Gebiet des erbacher Landrechts entschieden empfehlen.

<lb/>Eine Erörterung der Einzelheiten der aus dem behan- 
<lb/>delten Gebiete zu treffenden Überleitungsbestimmungen,
<lb/>überschreitet das Ziel dieser Abhandlung. Sie würde eine
<lb/>volle, in sich geschloffene Arbeit darstellen.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
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                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Städel, E.">E. Städel, Gerichtsassessor in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Are solidarische Kastung mehrerer Auftrag

<lb/>geber*).

<lb/>Von Herrn Gerichtsassessor E. Stadel in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>E'i war früher die unbestrittene gemeine Meinung, daß
<lb/>nach gemeinem Recht mehrere Auftraggeber für die von
<lb/>dem Beauftragten in ihrem Namen übernommenen Verbind- 
<lb/>lichkeiten solidarisch hafteten. Unter Berufung auf die oben
<lb/>angeführten Stellen vertraten diese Meinung insbesondere
<lb/>Glück, Thibaut, Th öl, Seuffert, Vangerow,Arndts,
<lb/>Sinte ins. Die abweichende Ansicht, daß die mehreren
<lb/>Auftraggeber nur anteilsweise hafteten, wurde zuerst 1852
<lb/>von B u ch ka aufgestellt, dann auch in einem Urteil des Appel- 
<lb/>lationsgerichts zu Flensburg vom 15. Februar 1867
<lb/>adoptirt. Im Jahre 1868 kam Cübel, wie es scheint un- 
<lb/>abhängig von Buchka, zur gleichen Ansicht, welche dann
<lb/>unter Berufung auf diese beiden Schriftsteller auch Römer
<lb/>vertrat (1877). Ein größeres Gewicht bekam sie jedoch
<lb/>erst, als Wind scheid in der 1879 erschienenen fünften
<lb/>Auflage seines Lehrbuchs sie ebenfalls annah in, nachdem er
<lb/>vorher die gemeine Meinung verteidigt hatte. Unter Be- 
<lb/>rufung auf Wind scheid hat sich dann ein Urteil des
<lb/>Oberlandesgerichts in Darmstadt vom 21. Februar 1880
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. 1. 1 § 25 bis 1. 4 § 2 Dig. de exercit. act. 14, 1; 1. 13
<lb/>§ 2 1. 14 Dig. de inst. act. 14, 3; 1. 27 § 8 Dig. de pecul. 15, 1»
<lb/>1. 5 § 1 Dig. quod iussu. 15 4; 1. 44 § 1 Dig. de aed. ed. 21, 1.
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0169.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Die solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Ansicht ebenfalls angeeignet. Neuestens (1886) ist
<lb/>ihr schließlich auch Dernburg beigetreten.

<lb/>(vgl. Buchka, Lehre von der Stellvertretung, (852
<lb/>S. 244 ff.; Cübel, im Württ. Arch. f. Recht und
<lb/>Rechtsverw. Xl, 1868 S. 7; Römer, Abhandlungen
<lb/>aus dem röm. Recht, 1877 S. 160; Wind scheid,
<lb/>Pandekten H. § 407 Rote 7; Dernburg, Pan- 
<lb/>dekten H. § 127 Note 4; Seuff. Archiv XX. N.
<lb/>127, XXXVII. N. 207.)

<lb/>Buchka und seine Nachfolger begründen ihre Ansicht
<lb/>nun folgendermaßen: Nach dem alten römischen Recht
<lb/>hätten allerdings mehrere Vollmachtgeber solidarisch für die
<lb/>Verpflichtungen gehaftet, die der Bevollmächtigte in ihrem
<lb/>Namen übernommen. Dagegen hätten mehrere Contrahenten
<lb/>in dem Fall nur anteilsweise gehaftet, wenn sie selbst, ohne
<lb/>Vermittelung eines Beauftragten, gemeinsam eine Schuld
<lb/>übernommen. Da aber nach dem modernen Recht der
<lb/>Stellvertretung bei Vertragsabschlüffen der Vertretene durch
<lb/>die Handlung des Stellvertreters direkt verpflichtet werde,
<lb/>geradeso als ob er selbst abgeschloffen hätte, so müßte
<lb/>konsequenterweise der erste Fall (Abschluß durch einen Ver- 
<lb/>treter) analog dem zweiten (Abschluß in eigener Person)
<lb/>behandelt werden, denn durch die Handlung des Bevoll- 
<lb/>mächtigten würden die Vollmachtgeber ebenso, nicht mehr
<lb/>und nicht weniger, verpflichtet, als wenn sie selbst in eigener
<lb/>Person abgeschloffen hätten: D. h. also, sie würden nach
<lb/>modernem Recht auch im ersten Fall nur anteilsweise ver- 
<lb/>haftet.

<lb/>In dieser Schlußkette ist ein Fehler. Um ihn zu ent- 
<lb/>decken, muß man aus die Quellen des geltenden Rechts
<lb/>eingehen (vgl. die Citate an der Spitze dieses Aufsatzes).
<lb/>Es kommen vorzüglich die Stellen aus Dig. de. exercit. aet.
<lb/>in Betracht. Sie stellen zwei Rechtsregeln auf:

<lb/>1. Wenn mehrere durch einen Stellvertreter
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0170.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Städel.
</p>
               <p>

                  <lb/>einen Vertrag abschließen, so haften sie für die Erfüllung
<lb/>solidarisch (1. 1 § 25; 1. 4 § 1. 2 eit.)

<lb/>2. Wenn mehrere persönlich einen Vertrag abschließen,
<lb/>so haften sie für die Erfüllung anteilsweise (1. 4. pr. cit.
<lb/>Wie die Anteile zu berechnen sind, soll hier nicht erörtert
<lb/>werden).

<lb/>Es geht aus diesen Stellen ferner hervor, daß der erste
<lb/>Fall der regelmäßigeist. Das Gegenteil behauptet Gensel
<lb/>(in dieser Zeitschrift, N. F. I, 193 zu Note 22) ohne
<lb/>einen Grund für diese Behauptung anzugeben. Auch Dietzel
<lb/>behauptet dasselbe, (Archiv für deutsches Wechselrecht VII,
<lb/>57). und beruft sich dafür auf den Satz neque enim
<lb/>inoicem sui magistri videntur in 1. 4 pr. cit. aber dieser
<lb/>Satz will nur besagen, daß das Jnstitorenverhältniß noch
<lb/>nicht aus der Sozietät folge; das ist auch ganz richtig,
<lb/>denn es entsteht erst durch ein besonderes Rechtsgeschäft.
<lb/>Die hier aufgestellte Behauptung wird durch 1.1 § 25 cit.
<lb/>bewiesen, si plures novem exerceant, cum quolibet eorum
<lb/>in solidum agi potest. Daß die Stelle sich auf den Ver- 
<lb/>tragsabschluß durch einen Stellvertreter bezieht, ergibt sich
<lb/>aus der unmittelbar folgenden 1. 2: ne in plures adver- 
<lb/>sarios distringetur qui cum uno contraxerit. Aber
<lb/>Ulpian hält es nicht für notwendig, es ausdrücklich her- 
<lb/>vorzuheben, daß diese mehreren Rheder durch einen Stell- 
<lb/>vertreter und nicht persönlich abschließen, sieht dies viel- 
<lb/>mehr als das Regelmäßige und mithin Selbstverständliche
<lb/>an. — Ferner heißt es in 1. 4 § 2. sed si servus plurium
<lb/>novem exerceat voluntate eorum idem placuit quod
<lb/>in pluribus exercitoribus. Diese Stelle ist folgender- 
<lb/>maßen zu übersetzen: „Wenn ein Sklave ein mehreren
<lb/>Rhedern gehörendes Schiff deren Auftrag gemäß führt,
<lb/>so gilt dasselbe wie für mehrere Rheder." (Für die Be- 
<lb/>deutung von voluntas vgl. Gai. IV, 71; Paul. II, 6; 1.
<lb/>3 § 4 Dig. de. in rem. v. 15,8. Durch diesen Aus-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0171.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Die solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber. 159
</p>
               <p>

                  <lb/>druck wird bei den actiones adject qualit. das mandats- 
<lb/>ähnliche Verhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Be- 
<lb/>vollmächtigten technisch bezeichnet). Das kann dem Zu- 
<lb/>sammenhang nach nur heißen, daß in diesem Fall dasselbe
<lb/>gilt, was in dem vorausgehenden § 1 für den Fall bestimmt
<lb/>ist, daß einer von mehreren Rhedern zugleich im Auftrag
<lb/>der übrigen das gemeinsame Schiff führt. Die Stelle ist
<lb/>in diesem Wortlaut nur dann verständlich, wenn man so- 
<lb/>gleich an die Stellvertretung, und zwar an die andere
<lb/>mögliche Form, nämlich die Vertretung sämmtlicher Rheder
<lb/>durch einen Rheder denkt, nicht an den seltenen und un- 
<lb/>praktischen Fall des persönlichen Abschluffes mehrerer Schiffs- 
<lb/>herren. Die beiden Stellen setzen also voraus, daß die
<lb/>Stellvertretung das Regelmäßige gewesen. Dies ergibt
<lb/>sich aber auch aus der Natur der Sache, und leuchtet
<lb/>namentlich dem sogleich ein, wenn man an den wirtschaft- 
<lb/>lichen Zweck des Jnstitorenrechts bei den Römern denkt
<lb/>(vgl. Gensel, a. a. O. S. 179 ff.)

<lb/>Für den regelmäßigen Fall des gemeinsamen Handelns
<lb/>mehrerer ordnete also das römische Recht Solidarhaft an.
<lb/>I. 2 cit. gibt auch das legislatorische Motiv dieses Satzes
<lb/>an: ne in plures adversarios distringatur qui cum
<lb/>uno contraxerit. Das war offenbar im Jntereffe beider
<lb/>Teile gedacht: es schien unbillig, dem Gläubiger zuzumuten,
<lb/>eine Forderung, die er von einem stipulirt hatte, von
<lb/>mehreren einzutreiben (vgl. 1. 27 § 8 Dig de. pecul.
<lb/>15, 1.), andererseits mußte diese Bestimmung den Kredit
<lb/>jeder Gesellschaft fördern. Auch die begriffliche Konstruk- 
<lb/>tion des Verhältnisses deutet die Stelle an; 1. 4 § 2 sagt
<lb/>von dem Sklaven, der ein Schiff ^mehrerer Rheder führt:
<lb/>plane si unius ex omnibus voluntate exercuit, in soli- 
<lb/>dum ille tenebitur, et ideo puto et in superiore cosu
<lb/>in solidum omnes teneri „wenn er dem Auftrag eines
<lb/>Rheders gemäß gehandelt hat, so haftet dieser für da-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0172.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Stadel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ganze, und deshalb glaube ich, daß auch in dem erwähnten
<lb/>Fall alle für das Ganze haften." Der Gedanke ist daß
<lb/>der Sklave ex voluntate jedes Einzelnen handele, daß der
<lb/>Auftrag jedes Einzelnen auf das Ganze gehe. So wird
<lb/>wenigstens diese nicht ganz deutliche Stelle auch von Thöl
<lb/>(Handelsrecht, 4. Aufl. § 37 Note 8) und von C ü b e l (a.
<lb/>a. O. S. 7 zu Note 16) aufgefaßt. Doch kommt es auf
<lb/>diese Konstruktion am wenigsten an. Ist vielleicht ox om-
<lb/>nibus interpolirt?

<lb/>Wie erklären sich nun diese Rechtssätze? Der zweite
<lb/>ist offenbar lediglich eine Regel für die Interpretation des
<lb/>Vertragswillens. Denn daß auch im Falle des persönlichen
<lb/>Abschlusses die Gesellschafter sich solidarisch verpflichten
<lb/>konnten, unterliegt keinem Zweifel. Aber das römische Recht
<lb/>wollte im Zweifel den Vertragswillen der mehreren Kon- 
<lb/>trahenten so ausgelegt wissen, daß sie nur anteilsweise
<lb/>haften wollen; in Ausnahmsfällen wird auch der entgegen- 
<lb/>gesetzte Vertragswille präsumirt (vgl. Töhl, a. a. O. §
<lb/>37 Note 22). — Ein Beispiel für diesen Satz gibt I. 4
<lb/>xr. eit. mehrere Eigentümer eines Schiffes führen dieses
<lb/>Schiff gemeinschaftlich (zur Auslegung vgl. Dietzel a. a. O.
<lb/>S. 57 Note 10). Das ist praktisch kaum zu denken, so
<lb/>daß die Stelle als ein Schulbeispiel erscheint. Ein Bei- 
<lb/>spiel aus dem Leben scheinen die Quellen nicht zu enthalten.
<lb/>1. 44 § 1 Dig. de. aed. ed. 21,1 ftatuirt die allgemeine
<lb/>Regel nur um einen Satz des ädilizischen Rechts als Aus- 
<lb/>nahme zu kennzeichnen (zur Auslegung vgl. Vangerow,
<lb/>Pandekten, III. § 609 Anm. 2. III, 7. Aufl. S. 306).
<lb/>Diese Stelle beweist auch wieder, daß der persönliche Ab- 
<lb/>schluß als Ausnahme anzusehen ist, denn gerade für den- 
<lb/>jenigen Handelszweig, in welchem der persönliche Abschluß
<lb/>häufig vorkam, den Sklavenhandel, hat der Adil eine ganz
<lb/>im Geiste des Ediktalrechts ausgebildete Abhülfe geschaffen:
<lb/>er läßt zwar theoretisch die anteilsweise Haftung bestehen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0173.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Die solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber. 161

<lb/>führt aber praktisch die Solidarhaft ein, wenigstens für
<lb/>den Schuldner, dessen. Geschäftsanteil am größten, oder
<lb/>wenigstens gleichgroß mit einem der anderen war. Und
<lb/>auch für diese Solidarhaftung wird wieder dasselbe prak- 
<lb/>tische Motiv angegeben: ne cogeretur emtor cum mul- 
<lb/>tis litigare.

<lb/>Zweifellos ist aber auch der andere Rechtssatz, daß
<lb/>mehrere durch einen Bevollmächtigten vertretene Gesell- 
<lb/>schafter solidarisch haften sollen, nur eine Jnterpretations-
<lb/>regel. Denn auch hier kann jedenfalls die blos anteils- 
<lb/>weise Haftung vereinbart werden. Es ist nun vorhin aus- 
<lb/>geführt worden, daß der Fall des persönlichen Abschlusses
<lb/>der Ansnahmsfall ist; deshalb muß aber auch die Aus- 
<lb/>legungsregel, die für ihn gilt, gegenüber derjenigen, die für
<lb/>den regelmäßigen Fall gilt, als eine Auslegungsregel nied- 
<lb/>rigerer Ordnung angesehen werden. So ergibt sich im
<lb/>ganzen die Hauptregel, daß im Zweifel alle Gesellschafter
<lb/>solidarisch haften, ausgenommen den seltenen Fall, daß die
<lb/>Gesellschafter alle persönlich kontrahiren, wo vielmehr in
<lb/>Zweifel die anteilsweise Haftung angenommen wird. Daraus
<lb/>ergibt sich unmittelbar, daß der von Buch ka und seinen Nach- 
<lb/>folgern gezogene Schluß unzutreffend ist. Warum soll diese
<lb/>Auslegungsregel nicht auch heute noch gelten? Die Geg- 
<lb/>ner antworten: weil heute an Stelle der unvollkommenen
<lb/>Stellvertretung des antiken Rechts das System der direkten
<lb/>Stellvertretung getreten ist. War denn aber die römische
<lb/>Regel über die Solidarhaft der vertretenen Gesellschafter
<lb/>eine Consequenz des römischen Stellvertretungssystems?
<lb/>Hier liegt der Fehlerder Buchka'schen Deduktion. Der
<lb/>wahre Grund der Regel ist soeben dargelegt morden. Wenn
<lb/>sie aber kein Ausfluß des römischen Stellvertretungssystems
<lb/>ist, so liegt auch kein Grund vor, für das heutige Recht
<lb/>deswegen eine Abweichung zu behaupten, weil sich dieses
<lb/>System geändert habe. Es ist also auch fernerhin mit der

<lb/>Archiv f. pr. Rechtsiyissensch. 3. Folge. 7. Bd. (d. N. F. 18. Bd.) 11
</p>

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               <p>

                  <lb/>162 E- Stadel. Die solidarische Haftung mehrerer Auftraggeber.

<lb/>früheren gemeinen Meinung zu behaupten, daß die römischen
<lb/>Sätze heute noch gelten.

<lb/>Es kommt noch eins hinzu; die Gegner sagen: da nach
<lb/>heutigem Recht der Vertretene genau so verpflichtet werde,
<lb/>als habe er selbst gehandelt, deshalb müßten auch die ver- 
<lb/>tretenen Gesellschafter ebenso wie die selbst handelnden an- 
<lb/>teilsweise verpflichtet werden. Aber genau denselben Schluß
<lb/>hätten die Römer ziehen müffen. Denn bei den actiones
<lb/>adiecticiae qualitatis haftete der Prinzipal auch schon
<lb/>nach dem reinen römischen Recht genau so, als hätte er
<lb/>selbst kontrahirt; der Unterschied gegenüber dem heutigen
<lb/>Recht lag nur darin, daß außer ihm auch der Stellver- 
<lb/>treter solidarisch haftete. Es wäre also auch für den
<lb/>römischen Gesetzgeber nur konsequent gewesen, wenn er
<lb/>die vertretenen Gesellschafter ebenso hätte haften lassen,
<lb/>wie die selbst kontrahirenden.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ergänzende Bemerkungen zu der Abhandlung: Arnold die Schutzrechte der Abgeordneten im Großherzogthum Hessen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heinzerling, Georg">Georg Heinzerling, Amtsrichter in Groß-Umstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>in.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänzende Bemerkungen zn der Abhandlung:
<lb/>Arnold- die Schutzrechte der Abgeordneten im
<lb/>Kroßherzogtum Kessen.

<lb/>Von Herrn Amtsrichter Georg Heinzerling in Grotz-Umstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Herr Verfasser der obigen Abhandlung hat die am
<lb/>Ende derselben, Band 6 der 3. Folge S. 47, kurz er- 
<lb/>wähnten Verhandlungen der zweiten Ständekammer des
<lb/>Näheren nicht mitgeteilt. Gleichwohl bieten auch diese Ver- 
<lb/>handlungen ein gewisses Interesse und hatte die Redaktion
<lb/>deßhalb die Absicht, denselben um entsprechende Ergänzung
<lb/>zu bitten. Leider ist er aber inzwischen verstorben, weshalb
<lb/>ich auf Wunsch der Redaktion das Nachstehende ergänzend
<lb/>folgen lasse.

<lb/>Bei den eben erwähnten Verhandlungen erhob sich zu- 
<lb/>nächst die Frage, ob die in der Vorladung eines ange-
<lb/>klagten Ständemitglieds zur Hauptverhandlung für den
<lb/>Fall un ent schuldigten Ausbleibens enthaltene An- 
<lb/>drohung der Verhaftung oder Vorführung als
<lb/>ein Eingriff in die Schutzrechte der Landtagsabgeordneten
<lb/>sich darstelle, bezw. ob eine solche Androhung der vor- 
<lb/>gängigen Einwilligung der Ständekammer bedürfe.

<lb/>Sie kam in der Sitzung der zweiten Kammer vom
<lb/>14. Mai 1892 zur Sprache auf eine Eingabe des Abge-
<lb/>geordneten M., der sich in einem derartigen Fall befand.
</p>
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Georg Heinzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es war gegen ihn wegen Beleidigung des preußischen
<lb/>Heeres und Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen
<lb/>und wegen Vergehens gegen § 130 St.G.B's., verübt
<lb/>durch die Presse, Anklage erhoben worden. Der Vertreter
<lb/>der Staatsanwaltschaft hatte, nachdem er auf bezügliche
<lb/>Anfrage durch ein Schreiben des Präsidiums der zweiten
<lb/>Kammer benachrichtigt worden war, daß der Angeklagte
<lb/>in seiner Eigenschaft als Kammermitglied nicht gehindert
<lb/>sei, an dem Tage der Hauptverhandlung zu erscheinen,
<lb/>den Antrag gestellt, die Vorführung anzuordnen. Der An- 
<lb/>trag war von der Strafkammer zu Darmstadt abgelehnt
<lb/>worden und stand auf erhobene Beschwerde Entscheidung
<lb/>des Oberlandesgerichts zu erwarten. In diesem Stadium
<lb/>hatte der genannte Abgeordnete die Sache an die Kammer
<lb/>gebracht.

<lb/>Ueber dessen Eingabe um Meinungsäußerung ersucht,
<lb/>vertrat die Staatsregierung den Standpunkt, daß dem
<lb/>Erlaß eines Vorführungsbefehls für den Fall unent-
<lb/>schuldigten Ausbleibens des beschuldigten Ständemitglieds
<lb/>das durch Art. 84 der Verfassung gewährte Schutzrecht
<lb/>nicht entgegenstehe, daß dagegen die Ausführung eines
<lb/>solchen Befehls, d. h. die wirkliche Freiheitsberaubung eines
<lb/>Kammermitglieds in Fällen der vorliegenden Art, die vor- 
<lb/>gängige Einwilligung der Kammer erfordere; zunächst em- 
<lb/>pfehle es sich jedoch, den Ausspruch der angerufenen In- 
<lb/>stanz abzuwarten.

<lb/>Der Ausschußbericht schloß sich dem im allgemeinen an
<lb/>und gipfelte in dem Antrag, die Eingabe für erledigt zu er- 
<lb/>klären. Er ging hierbei davon aus, daß, wenn von dem
<lb/>Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der ersten In- 
<lb/>stanz der Erlaß eines Vorführungsbefehls ohne vorher ein- 
<lb/>geholte Einwilligung der zweiten Kammer für unstatthaft
<lb/>erachtet werde, alles erreicht sei, was der Abgeordnete M.
<lb/>in dieser seiner Eigenschaft verlangen und erwarten könne;
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ergänzende Bemerkungen zu der Abhandlung rc.

<lb/>wenn aber die Entscheidung in dem gegenteiligen Sinn
<lb/>ausfalle, so liege die früher in dieser Bestimmtheit nicht
<lb/>vorhanden gewesene Anerkennung des Staatsministeriums'
<lb/>vor, daß die Ausführung eines solchen Vorführungs- 
<lb/>befehls der vorher einzuholenden Einwilligung der zweiten
<lb/>Kammer bedürfe.

<lb/>Von einem Ständemitglied wurde hiergegen bei der
<lb/>Verhandlung bemerkt, daß, da nach dem früher mitgeteilten
<lb/>Standpunkt der Negierung das Schutzrecht nur für den
<lb/>Fall der Strafverfolgung, nicht aber für den der
<lb/>Strafvollstreckung gelte, durch das Gericht die sofortige
<lb/>Vorführung und sofortige Verurteilung angeordnet werden
<lb/>könne. Von andrer Seite wurde erwidert, daß nicht das
<lb/>Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft den erlassenen Be- 
<lb/>fehl zu vollziehen habe, und daß diese nach den jetzigen
<lb/>Verhandlungen und Erklärungen hierzu nicht im Stande
<lb/>sei, ohne vorher die Genehmigung der Kammer einzuholen.
<lb/>Daneben machten sich Stimmen dahin laut, es erscheine
<lb/>nach Art. 84 der Verfassung notwendig, daß die
<lb/>Worte der Androhung in der Ladung wegzubleiben
<lb/>hätten, was es denn bedeuten solle, wenn ein Gericht
<lb/>einen Befehl erlasse, der gar nicht ausgeführt werden
<lb/>könne.

<lb/>Auch diese Auffassung blieb jedoch im Hause nicht unbe- 
<lb/>stritten, da der Vorführungsbefehl die notwendige Unter- 
<lb/>lage bilde für das Ersuchen an die Kammer, die Ein- 
<lb/>willigung zur Vorführung zu erteilen, und das Ersuchen
<lb/>andernfalls verfrüht erscheine. Insbesondere wurde von
<lb/>Seiten der Regierung eingewandt, daß die Androhung
<lb/>ihren guten Sinn habe, indem ja der Abgeordnete unter
<lb/>gewissen Voraussetzungen auch wirklich vorgeführt werden
<lb/>könne, nämlich dann, wenn die Kammer ihre Zustimmung
<lb/>dazu gebe oder wenn eine Vertagung des Landtags durch
<lb/>den Großherzog oder der Schluß des Landtags erfolge.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0178.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Georg He i nzerli ng.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Ergebniß der Verhandlungen war, daß die Kam- 
<lb/>mer mit allen gegen eine Stimme die in Rede stehende
<lb/>Eingabe für erledigt erklärte.

<lb/>Die Sache hatte jedoch noch ein Nachspiel. Denn da
<lb/>die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß der
<lb/>Strafkammer verfolgte Beschwerde durch das Oberlandes- 
<lb/>gericht verworfen wurde (vgl. dieses Archiv N. F. Bd. 5
<lb/>S. 296 ff.), so beschloß die Strafkammer, nachdem wiederholt
<lb/>Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und der Abge- 
<lb/>ordnete .M. hierzu geladen worden, aber unentschuldigt
<lb/>ausgeblieben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, daß,
<lb/>unter Aussetzung dieses Termins, die Vorführung des An- 
<lb/>geklagten zu dem neu anzuberaumenden Hauptverhandlungs- 
<lb/>termin angeordnet, die Vollstreckung jedoch von der
<lb/>erfolgten Einwilligung der zweiten Kammer der Land- 
<lb/>stände abhängig gemacht werde. In zwei weiteren
<lb/>Sachen wurde gegen denselben Abgeordneten in gleicher
<lb/>Weise procediert. Und so stellte dann das Ministerium
<lb/>an die Kammer das Ansinnen um Erteilung der stän- 
<lb/>dischen Einwilligung zur Vorführung des Abge- 
<lb/>ordneten M. zum Zwecke gerichtlicher Vernehmung über
<lb/>vier gegen diesen Abgeordneten erhobene Anklagen.

<lb/>Um die nämliche Einwilligung wurde wegen
<lb/>der gegen ein andres Ständemitglied erhobenen An- 
<lb/>klage auf Beleidigung gebeten. Und endlich erhob ein
<lb/>dritter Abgeordneter gegen eine ihm als Zeugen vom
<lb/>Amtsgericht O. in Gemäßheit des § 69 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung im Falle etwaiger Aussageverweigerung ange- 
<lb/>drohte Geldstrafe eventuell Verhaftung bei der
<lb/>Kammer Protest.

<lb/>Diese drei Angelegenheiten gelangten gleichzeitig am
<lb/>21. Juni 1892 in der Ständekammer zur Verhandlung.

<lb/>Was den letzten Gegenstand anlangt, so war hier die
<lb/>gegen den Amtsgerichtsbeschluß von dem Abgeordneten ver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0179.tif"
                   n="167"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergänzende Bemerkungen zu der Abhandlung rc. 167
</p>
               <p>

                  <lb/>folgte Beschwerde, eingelegt unter Berufung auf Art. 31
<lb/>der Reichsverfaffung als Reichstagsmitglied und Art. 84
<lb/>der Verfassung des Großherzogtums und unter Hervor- 
<lb/>hebung, daß die Sitzungsperiode des Reichstags fortdaure,
<lb/>durch Beschluß der Strafkammer verworfen worden, da
<lb/>ein Fall des Art. 31 der Reichsverfaffung nicht vorliege,
<lb/>und Art. 84 der hessischen Verfaffungsurkunde bis jetzt
<lb/>nicht zur Anwendung zu kommen habe, indem noch kein
<lb/>Arrest gegen den Zeugen verhängt, vielmehr zunächst
<lb/>noch festzustellen sein werde, ob es zur Verwirklichung
<lb/>des angedrohten Rechtsnachteils komme, und in diesem Fall,
<lb/>ob es nicht bei der nach § 69 der St.P.O. zulässigen
<lb/>Geldstrafe sein Bewenden behalte und ob diese nicht bei- 
<lb/>getrieben werden könne rc. Der Ausschuß der Stände- 
<lb/>kammer schloß sich dieser Auffassung an und war der An- 
<lb/>sicht, daß hiernach kein Eingriff in die Schutzrechte der Ab- 
<lb/>geordneten vorliege. Dadurch, daß das Amtsgericht bei
<lb/>der zweiten Ladung die Androhung wegließ und der Ab- 
<lb/>geordnete hiernach erschien, fand dann der Protest von
<lb/>selbst seine Erledigung.

<lb/>Die ständische Einwilligung zu den oben erwähnten
<lb/>beiden Ansinnen des Ministeriums, die der Ausschuß der
<lb/>zweiten Kammer zu erteilen beantragte, wurde von dieser
<lb/>mit 22 gegen 21 bezw. 20 Stimmen verweigert. Die Ver- 
<lb/>handlungen sind insoweit mehr politischer Natur als von
<lb/>specifisch juristischem Jntereffe, mit Ausnahme eines hier
<lb/>hervorzuhebenden Punkts.

<lb/>Ein Abgeordneter nämlich, zugleich Reichstagsmitglied,
<lb/>welcher sonst den auch von der Regierung geteilten Stand- 
<lb/>punkt einnahm, daß die hessischen Ständemitglieder gegen
<lb/>Strafhaft nicht gesichert seien — eine Auffassung, die
<lb/>ihm mit Rücksicht auf § 6 des Einführungsgesetzes zur
<lb/>St.P.O. durch Entscheidung des Oberlandesgerichts (S.
<lb/>dieses Archiv N. F. Bd. 15 S. 187) und vor allem durch
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0180.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Georg Heinzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine große Anzahl der hervorragendsten Reichstagsabge- 
<lb/>ordneten bestätigt worden sei — behandelte die Frage
<lb/>weniger alseine konkrete wie prinzipielle. Er führte
<lb/>aus, daß, wenn die Kammermitglieder nicht gegen Straf- 
<lb/>haft geschützt seien, er in der That die Mitglieder auch
<lb/>nicht dieser schutzlosen Strafhaft entgegenführen wolle,
<lb/>was er indirekt thun würde, wenn er den Fortgang der
<lb/>Untersuchung gestatte. Hiergegen wurde ihm von einem
<lb/>andren Abgeordneten eingewendet, daß diese Anschauung
<lb/>geradezu in Widerspruch mit dem Gedanken der Verfassung
<lb/>stehe, denn abweichend von der Vorschrift der Reichsver- 
<lb/>fassung sei in Hessen die Einleitung und Führung
<lb/>der Untersuchung an sich zugelasien. Wenn man nun
<lb/>so weit gehe, zu sagen, die Kammer solle demnächst stets
<lb/>die Genehmigung zur Verhinderung auch dieses Zwecks ab- 
<lb/>lehnen, dann erscheine der Gedanke der Verfassung nicht
<lb/>mehr gewahrt, daß wenigstens die Einleitung und Führung
<lb/>der Untersuchung stattfinden soll. Überhaupt sei die ganze
<lb/>Frage eine konkrete; es drehe sich darum, ob die Kammer
<lb/>in dem Fall, wie er heute gegeben sei, unter Berücksichtigung
<lb/>aller begleitenden Umstände die ihr angesonnene Einwilligung
<lb/>erteilen wolle. Ein weiteres Eingehen auf den Grundge- 
<lb/>danken des Art. 84 der Verfassung erscheine daher nicht
<lb/>notwendig. Auch die Regierung sprach sich in gleichem Sinn
<lb/>aus: Man wolle, so bemerkte das Ministerium, auf einem
<lb/>Umweg etwas erreichen, was die Verfassung verbiete, und
<lb/>das sei eine illoyale Auslegung, wenigstens eine illoyale
<lb/>Anwendung der Verfastung. Wer auf dem Weg, daß er
<lb/>den Gerichten die Verfolgung und Verurtheilung der wegen
<lb/>strafbarer Handlungen beschuldigten Abgeordneten abschneide,
<lb/>dazu zu gelangen suche, diese auch von der Strafhaft zu be- 
<lb/>freien, handle nicht im Sinne der Verfassung und nicht
<lb/>aus Grund der Verfassung, sondern ganz und gar gegen
<lb/>die Verfassung und dies sei illoyal.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0181.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>Ergänzende Bemerkungen zu der Abhandlung rc. 169
</p>
               <p>

                  <lb/>Ob und inwieweit freilich jene von einem Abgeordneten
<lb/>und der Regierung als verfassungswidrig bezeich-
<lb/>neten Erwägungen, wie sie von dem betreffenden Stände- 
<lb/>mitglied grundsätzlich gegen die Ansinnen des Mini- 
<lb/>steriums vorgebracht wurden, die Kammer bei ihrer ab- 
<lb/>lehnenden Abstimmung leiteten, oder inwieweit die Frage
<lb/>einfach vM Standpunkt der Beurteilung der konkreten
<lb/>Umstände entschieden wurde, entzieht sich natürlich der
<lb/>Berechnung.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf18+1897_0182.tif"
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         <div xml:id="d3560e16144" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entschädigungsklage wegen Verlöbnisbruchs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Einwand der Bereitwilligkeit zur Eheschließung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Aernerkerrswerte Entscheidungen oberer
<lb/>Gerichte mit gedrängter Angabe der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Entschädigungsklage wegen Verlöbnis- 
<lb/>bruchs. Einwand der Bereitwilligkeit zur
<lb/>Eheschließung.

<lb/>Mitgeteilt von der Redaktion.

<lb/>Kaufmann 3c. hatte sich nach dem Tode seiner Frau mit
<lb/>deren Halbschwester verlobt und sollte die Verlobung nach
<lb/>Ablauf des Trauerjahres veröffentlicht werden. Kurz zuvor
<lb/>jedoch trat 3c. zurück wegen angeblich.nicht eingehaltener Zu- 
<lb/>sicherungen seitens des Vaters der Braut über die Mitgift
<lb/>derselben. Die Braut anwortrte auf den Absagebrief mit
<lb/>einer Klage auf Entschädigung wegen Verlöbnisbruches.
<lb/>36. erwiederte, daß er den Absagebrief in der Voraussetzung
<lb/>geschrieben habe, daß auch die Klägerin die Umstände zu
<lb/>würdigen wissen werde, welche ihn zum Abbruche seiner
<lb/>Beziehungen veranlaßt hätten, und unter solchen auch selbst
<lb/>vom Verlöbnisse zurücktreten werde. In dieser Annahme
<lb/>durch die Erhebung der Klage getäuscht, ziehe er indeffen vor,
<lb/>die Klägerin zu heiraten, statt sie zu entschädigen, und seine
<lb/>Ansprüche an den Vater derselben wegen der zugesicherten
<lb/>Mitgift im Klageweg geltend zu machen. Klägerin entgegnete,
<lb/>daß die nachträgliche Bereiterklärung des Beklagten zur Er- 
<lb/>füllung des Verlöbnisses nach den groben Beleidigungen und
<lb/>Verdächtigungen, welche der Beklagte ihrer Familie zugefügt
<lb/>habe, unzulässig sei und ihr nicht zugemutet werden könne,
<lb/>einen solchen Mann zu heiraten. Der Streit drehte sich hier- 
<lb/>nach darum, ob der Beklagte nachträglich noch mit Erfolg auf
<lb/>den Ehevollzug zurückkommen könne, oder ob nicht die Klägerin
<lb/>vielmehr dieses Anerbieten nach der Sachlage zurückweisen
<lb/>und statt dessen, resp. daneben doch die Entschädigung wegen
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0183.tif"
                   n="171"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 171

<lb/>Bruches des Verlöbnisses verlangen könne. Die Klage war in
<lb/>erster Instanz zugesprochen worden, wurde jedoch zufolge ein- 
<lb/>gelegter Berufung von dem Oberlandesgerichte, unter Auf- 
<lb/>hebung des erstinstanzlichen Urteils, als unbegründet kosten- 
<lb/>fällig abgewiesen. Das Berufungsgericht führte hierbei in
<lb/>seinen Urteilsgründey folgendes aus: Nach Art. 4 des Hess.
<lb/>Gesetzes vom 18. April 1877, die Eheverlöbnisse in den Pro- 
<lb/>vinzen Starkenburg und Oberhessen betr., kann auf Ein- 
<lb/>gehung der Ehe aus einem Verlöbnisse nicht mehr geklagt
<lb/>werden, dagegen sind die Vorschriften über die vermögens- 
<lb/>rechtlichen Folgen des Bruches eines Verlöbnisses unberührt
<lb/>geblieben. Letzteren zufolge hat der Verletzte als Ersatz des
<lb/>verweigerten Ehevollzuges, d. h. der hartnäckigen Weigerung
<lb/>oder thatsächlich selbstverschuldeten Unmöglichkeit des Ehe- 
<lb/>vollzuges seitens des andern Teiles (z. B. anderweite Ver- 
<lb/>heiratung) Anspruch auf Leistung einer Entschädigung. Nach
<lb/>gemeinem Rechte war ein direkter Zwang auf Eingehung der
<lb/>Ehe, wenigstens nach der vorherrschenden Meinung, stets aus- 
<lb/>geschlossen, und dieser Grundsatz ist auch in der Hess. Verord- 
<lb/>nung von 1790 ausdrücklich anerkannt. Die Nachbitte war
<lb/>jedoch primär stets auf Erfüllung des Eheversprechens, also
<lb/>auf Vollzug der Ehe zu richten, und ebenso war der schuldige
<lb/>Teil zum Vollzüge der Ehe und nur eventuell oder alternativ
<lb/>zur Entschädigung zu verurteilen. Der Beklagte konnte also
<lb/>seiner Verurteilung stets dadurch Nachkommen, daß er die Ehe
<lb/>vollzog, und dieses Recht ist dem Beklagten durch
<lb/>das Gesetz vom 18. April 1877 dadurch, daß dieses
<lb/>dem Kläger das seither klagbare Recht auf Vollzug der Ehe
<lb/>entzieht und nur noch ein klagbares Recht auf Enschädigung
<lb/>läßt, nicht genommen worden. — Die Klage auf Ent- 
<lb/>schädigung wegen Bruches des Verlöbnisses setzt auch jetzt noch
<lb/>voraus, daß der verletzte Theil selbst nach wie vor bereit ist,
<lb/>die Ehe zu vollziehen, während der andere Teil sich dessen
<lb/>weigerte. Denn der Anspruch auf Entschädigung bleibt immer
<lb/>nur ein Ersatz für den verweigerten Ehevollzug; sobald sich
<lb/>daher der beklagte Teil, auch nach Anstellung der Klage noch,
<lb/>erbietet, statt Leistung der Entschädigung seiner Verbindlichkeit
<lb/>zum Abschlüsse der Ehe nachzukommen, so fällt der Anspruch weg.

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom

<lb/>8. Juli 1880 i. S. 17. 101/90.
</p>

            </div>
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                n="172"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Den Mitkontrahenten eines für einen Minderjährigen handelnden Vormunds steht ein selbständiges Beschwerderecht wegen Verweigerung der obervormundschaftlichen Genehmigung nicht zu</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das zwischen Kindern einerseits, der Mutter andrerseits getroffene Abkommen, wonach das gesamte elterliche Vermögen in ungeteilter Gemeinschaft im Genuß und im Besitz der Mutter bleiben soll, fällt nicht unter das Gesetz vom 4. August 1871, die verbindende Kraft der Mobiliarveräußerungsverträge betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Den Mitkontrahenten eines für einen
<lb/>Minderjährigen handelnden Vormunds
<lb/>steht ein selbständiges Beschwerderecht
<lb/>wegen Verweigerung der obervormund- 
<lb/>schaftlichen Genehmigung nicht zu.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Der Vormund hat seine Kuranden bei deren Verträgen
<lb/>allein zu vertreten. Es steht daher diesem allein die Bean- 
<lb/>tragung und resp. Vornahme der zur Rechtsgiltigkeit des
<lb/>Vertrags erforderlichen Rechtsakte, namentlich die Beantragung
<lb/>und Erwirkung der obervormundschaftlichen Genehmigung, zu.
<lb/>Dadurch wird aber die Berechtigung dritter Privatpersonen,
<lb/>namentlich auch der Mitkontrahenten, ausgeschlossen, und steht
<lb/>solchen Personen deshalb auch ein Beschwerderecht gegen die
<lb/>Verweigerung der obervormundschaftlichen Genehmigung nicht zu.

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom

<lb/>17. Nov. 1891 in S. W. 131/91.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Das zwischen Kindern einerseits, der
<lb/>Mutter andrerseits getroffene Abkommen,
<lb/>wonach das gesamte elterliche Vermögen
<lb/>in ungeteilter Gemeinschaft im Genuß und
<lb/>im Besitz der Mutter bleiben soll, fällt
<lb/>nicht unter das Gesetz vom 4. August 1871,
<lb/>die verbindende Kraft der Mobiliarver- 
<lb/>äußerungsverträge betr.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Gründe.

<lb/>Es handelt sich vorliegend nicht um eine eigentliche Ser-
<lb/>vitutenbestellung, bezw. die Konstituierung eines lebensläng- 
<lb/>lichen Ususfrukts speziell an Immobilien, sondern um ein als
<lb/>zwischen Kindern einerseits und der Mutter anderseits statt- 
<lb/>gehabt behauptetes Abkommen, zufolge dessen das gesamte
<lb/>elterliche Vermögen, so, wie seither bei Lebzeiten des Vaters,
<lb/>in ungeteilter Gemeinschaft bis zum Ableben der Mutter, resp.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0185.tif"
                n="173"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anfechtung eines vom Sohn gegenüber dem Vater bezüglich einer früher errichteten Kaufnotul beurkundeten Verzichts, weil die Ehefrau des Sohns, der zwar zur Zeit des Verzichts, nicht aber zur Zeit des Kaufs verheiratet war, nicht eingewilligt habe, verworfen, weil der Sohn zur Zeit des Verzichts noch nicht Bucheigentum erworben gehabt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 173


<lb/>in deren Besitz verbleiben sollte, und die Kinder sich ver- 
<lb/>pflichtet haben sollen, vor dem Tode ihrer Mutter irgend welche
<lb/>Auseinandersetzung und Vermögensherausgabe nicht verlangen
<lb/>zu wollen. Ein derartiger Vertrag fällt aber nicht unter das
<lb/>Gesetz vom 4. August 1871, die verbindende Kraft der Jm-
<lb/>mobiliarverüußerungsvertrüge betreffend, ist der ortsgerichtlichen
<lb/>Protokollierung nicht unterworfen, und es ist dies selbst dann
<lb/>nicht der Fall, wenn sich unter dem betreffenden Vermögen
<lb/>Immobilien befinden. Uebrigens hat auch nach konstanter
<lb/>Rechtssprechung der hessischen Gerichte das besagte Gesetz nur
<lb/>solche Veräußerungsverträge im Auge, deren unmittel- 
<lb/>baren Gegenstand Immobilien bilden, so daß diese als
<lb/>8p6ei68 objecti des Vertrags erscheinen, nicht aber solche, als
<lb/>deren Gegenstand, wie vorliegend, Immobilien nur mittelbar
<lb/>in Betracht kommen und bei denen also diese Immobilien gar
<lb/>nicht speziell als Objekt des Vertrages zum Ausdruck des
<lb/>Vertragswillens gelangt sind. Vergl. die Entscheidungen Ober- 
<lb/>landesgerichts zu II. 241/83 und II. 214/93.

<lb/>Entsch. des Oberlandesgerichts in Darmstadt v. 21. Mai

<lb/>1895 in S. II. 44/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Anfechtung eines vom Sohn gegenüber
<lb/>dem Vater bezüglich einer früher er- 
<lb/>richteten Kaufnotul beurkundeten Verzichts,
<lb/>weil die Ehefrau des Sohns, der zwar
<lb/>zur Zeit des Verzichts, nicht aber zur
<lb/>Zeit des Kaufs verheiratet war, nicht ein-
<lb/>gewilligt habe, verworfen, weil der Sohn
<lb/>zur Zeit des Verzichts noch nicht Buch- 
<lb/>eigentum erworben gehabt.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Der in der Stadt Wimpfen wohnhafte Kläger kaufte
<lb/>von seinem Vater eine in Wimpfen gelegene Hofraite. Über
<lb/>den Kauf wurde von dem zuständigen Ortsgericht Wimpfen
<lb/>eine Kaufnotul ausgenommen. Kläger der inzwischen geheiratet
<lb/>hatte, erschien nun einige Zeit nach Protollierung des Kauf- 
<lb/>vertrags mit seinem Vater vor dem Amtsgericht Wimpfen,
<lb/>an welches die errichtete Kaufnotul eingesandt war, und er-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0186.tif"
                n="174"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn bei der Bestimmung in der Kaufnotul, daß der Restkaufschilling bei regelmäßiger Zinszahlung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Reihe von Jahren unkündbar stehen bleiben solle, der Käufer rechtzeitig die Zinsen nicht zahlt, so berechtigt dies, wenn eine andere Absicht der Parteien nicht nachgewiesen wird, auch ohne Verzug des Käufers zur Kündigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>174 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>klärte dort zu Protokoll des Richters unter Acceptation seines
<lb/>Vaters, daß er auf alle durch den erwähnten Hofraitekauf
<lb/>erworbenen Rechte verzichte, weshalb dann auch die Be- 
<lb/>stätigung des Verkaufs und die Jngrossation unterblieb.
<lb/>Etwa ein Jahr nach diesem Vorfall verkaufte Klägers Vater
<lb/>dieselbe Hofraite an die Beklagten. Nach dem Tode seines
<lb/>Vaters machte Kläger auf Grund des von ihm mit seinem
<lb/>Vater abgeschlossenen Hofraileverkaufs Ansprüche geltend, in- 
<lb/>dem er unter anderem ausführte: Nach Teil I Titel I V § 1
<lb/>und 3 und Teil III Titel II § 4 des Wimpfener Stadtrechts
<lb/>bedürfe eine derartige Verzichtserklärung auf die durch den
<lb/>Jmmobiliarverkauf erworbenen Rechte, wie sie von ihm ab- 
<lb/>gegeben sei, der Einwilligung seiner Ehefrau, und sei, da solche,
<lb/>wie unstreitig nicht erfolgt sei, der erwähnte Verzicht Klägers
<lb/>null und nichtig.

<lb/>Das Oberlandesgericht erachtete jedoch die Zustimmung
<lb/>der Ehefrau Klägers zu dessen Verzicht auf die durch den mit
<lb/>seinem Vater abgeschlossenen Hofraitekauf erworbenen Rechte
<lb/>um deswillen nicht für nötig, weil Kläger das Bucheigentum
<lb/>noch nicht erworben und daher auch noch nicht als Eigentümer
<lb/>im gesetzlichen Sinne anzusehen sei.

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom

<lb/>April 1894 i. S. 17. 196/94.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Wenn bei der Bestimmung in der Kauf- 
<lb/>notul, daß der Restkaufschilling bei regel- 
<lb/>mäßiger Zinszahlung zu Beginn eines
<lb/>jeden Kalenderjahres eine Reihe von Jahren
<lb/>unkündbar stehen bleiben solle, der Käufer
<lb/>rechtzeitig die Zinsen nicht zahlt, so be- 
<lb/>rechtigt dies, wenn eine andere Absicht
<lb/>der Parteien nicht nachgewiesen wird,
<lb/>auch ohne Verzug des Käufers zur Kün- 
<lb/>digung.

<lb/>Mitgetellt von derselben.

<lb/>Es war in der Kaufnotul bedungen, daß die Restschuld
<lb/>„bei regelmäßiger Zinszahlung zuBeginn eines
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0187.tif"
                n="175"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Ersitzung einer servitus discontinua bedarf es nur einer größeren Zahl von Handlungen, welche sich auf die Zeit von zehn Jahren verteilen, nicht aber des Nachweises für jedes einzelne Jahr</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 1?5

<lb/>jeden Kalenderjahrs" fünf Jahre unkündbar stehen
<lb/>bleiben könne. Der Beklagte blieb unbestritten am 1. Oktober
<lb/>1891 mit einem Teil der Zinsen des Restkaufschillings im
<lb/>Rückstand. Es kündigten daher am 5. November 1891 die
<lb/>Verkäufer das Restkapital und klagten solches im Herbst 1893
<lb/>ein, obwohl der Zinsrückstand inzwischen beglichen war. —
<lb/>Der Beklagte bestritt die Befugnis der Kläger zur Kapital- 
<lb/>kündigung, weil er sich in einem entschuldbaren Irrtum über
<lb/>die Höhe seiner Zinsenschuld befunden habe, ihm mithin kein
<lb/>Verzug im Rechtssinn zur Last falle. — Das Oberlandesge- 
<lb/>richt verurteilte den Beklagten aus folgenden Gründers: Die
<lb/>Frage, ob die Hinzufügung der „kaffatorischen Klausel" zu
<lb/>einem Zahlungstermin die Befugnis des Gläubigers zum
<lb/>Rücktritt vom Vertrag oder wie hier von einer bewilligten
<lb/>Stundung an das Vorhandensein eines eigentlichen Ver- 
<lb/>zugs der Schuldner gebunden ist, oder schon bei dem bloßen
<lb/>Ausbleiben der fälligen Leistung ausgeübt werden darf, ist
<lb/>eine solche der Willens- und Vertragsauslegung. Wenn der
<lb/>Wortlaut des Vertrags kein sicheres Ergebnis für die Fest- 
<lb/>stellung des Willens der Kontrahenten gewährt, so» muß man
<lb/>im Zweifel davon ausgehen, daß jene Klausel mit Rücksicht
<lb/>auf ihren Zweck, die rechtzeitige Erfüllung der übernommenen
<lb/>Verbindlichkeit zu sichern und dabei den Gläubiger möglichst
<lb/>unabhängig von der Willkür des Schuldners zu stellen, schon
<lb/>dann in Wirksamkeit treten soll, wenn die bedungene Leistung
<lb/>nicht zur bestimmten Zeit erfolgt. Der Kaufvertrag enthält
<lb/>kein Wort, welches dahin zu deuten ist, daß die Stundung
<lb/>des Kaufschillingsrests nur hinwegfalle, wenn Käufer mit der
<lb/>pünklichen Zinszahlung in Verzug komme; es ist deshalb
<lb/>Sache des Beklagten, wenn er sich auf eine dahin gehende
<lb/>Absicht der Kontrahenten beruft, diese zu beweisen. Der in
<lb/>dieser Richtung vom Beklagten versuchte Beweis ist völlig
<lb/>mißglückt.

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom

<lb/>3. Oktober 1884 i. S. U. 42/92.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Zur Ersitzung einer servitps discontinua
<lb/>bedarf es nur einer größeren Zahl von
<lb/>Handlungen, welche sich auf die Zeit von
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0188.tif"
                n="176"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ausführung des Bauplans von Mainz</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Wann ist eine Straße eröffnet?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>zehn Jahren verteilen, nicht aber des
<lb/>Nachweises für jedes einzelne Jahr.

<lb/>Mitgeteill von derselben.

<lb/>Zur Lehre der Servitutenersitzung hat das Oberlandes- 
<lb/>gericht in Darmstadt einen darauf gerichteten Einwand des
<lb/>Beklagten, daß zur Ersitzung einer 86rvitu8 cliseontinua min- 
<lb/>destens 30 malige jährliche Ausübung während der Dauer
<lb/>von 10 Jahren nötig sei, mit der Erwägung verworfen, daß
<lb/>es möglich sei, daß in dieser bestrittenen Lehre auch dieser
<lb/>Rechtssatz einmal aufgestellt worden sei. Ein solcher stehe
<lb/>aber mit der jetzt herrschenden Lehre im Widerspruch, wonach
<lb/>bei den ssrvitus discontinuae nur eine größere Zahl von
<lb/>Handlungen, welche sich über die ganze Verjührungszeit ver- 
<lb/>teilen, nicht aber gerade für jedes Jahr eine Beweisführung
<lb/>erforderlich ist. Wie viele Ausübungshandlungen erforderlich
<lb/>sind, ist dem Ermessen des Richters überlassen.

<lb/>17. 196/91. Urt. v. 12 /XII. 1892.
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Ausführung des Bauplans von Mainz.
<lb/>Wann ist eine Straße eröffnet?

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Das Gesetz vom 23. Juni 1875, die Ausführung des
<lb/>Bauplans für die Erweiterung der Provinzialhauptstadt Mainz
<lb/>betr., legt den Grundbesitzern der Altstadt, welche an die nach
<lb/>dem Bebauungsplan anzulegenden Straßen angrenzen, ver- 
<lb/>schiedene Leistungen auf, deren Fälligkeit von der Eröffnung
<lb/>der betr. Straße oder des Straßenteils abhängig gemacht ist.
<lb/>In der unten bemerkten Sache stand eine Straße in Frage,
<lb/>welche nach dem Stadtplan dazu bestimmt war, zwei Straßen
<lb/>zu verbinden und dann von der einen dieser Straßen weiter- 
<lb/>geführt zu werden. Dieselbe war von der einen Straße aus
<lb/>zum Teil hergerichtet, hatte dagegen nach der anderen Straße
<lb/>hin, von der aus die Weiterführung erfolgen sollte, noch keinen
<lb/>Ausgang. Mit Rücksicht hierauf wurde von einem auf Grund
<lb/>des Art. 1 des Gesetzes wegen Leistung der daselbst bezeich-
<lb/>neten Beiträge verklagten Grundbesitzer der Einwand erhoben,
<lb/>daß die Straße noch nicht eröffnet und deshalb die fraglichen
<lb/>Leistungen noch nicht fällig seien. Dieser Einwand wurde in
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0189.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Haftbarkeit eines 7 1/2jährigen Knaben für Körperverletzung durch einen Peitschenhieb</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 177

<lb/>erster wie zweiter Instanz für unbegründet erachtet. Das
<lb/>Berufungsgericht — heißt es in den Motiven II. Instanz —
<lb/>ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß im Sinne des Ge- 
<lb/>setzes vom 23. Juni 1875 eine Straße oder ein Straßenteil,
<lb/>von welch letzterem der Art. 1 des Gesetzes handelt, dann
<lb/>als eröffnet anzusehen ist, wenn den darin Wohnenden die
<lb/>Möglichkeit gegeben ist, unter Benutzung des vor ihren Woh- 
<lb/>nungen gelegenen, dem Gesetz gemäß hergerichteten Straßen- 
<lb/>geländes von und nach ihren Wohnungen zu gelangen, in
<lb/>der Weise, daß ihnen ein freier Ein- und Ausgang und das
<lb/>ordnungsmäßige Ein- und Ausfahren nach und von ihrer
<lb/>Wohnung aus, und . hiermit der Verkehr mit anderen Straßen
<lb/>freisteht. Hierbei kann es insbesondere nicht darauf ankommen,
<lb/>ob eine freie Durchfahrt oder ein Durchgang von dem Beginn
<lb/>einer durch zwei Baufiguren zu führenden Straße oder eines
<lb/>Straßenteils auch bis zur Einmündung in die andere Straße
<lb/>hergestellt ist oder nicht.

<lb/>Entsch. des Oberlandesgerichts in Darmstadt v. 18. April

<lb/>1891 in S. Dörr g. Stadt Mainz II. 5/91.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Haftbarkeit eines 7^ jährigen Knaben für
<lb/>Körperverletzung durch einen Peitschen- 
<lb/>hieb.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Der 7^/2 jährige X. war beschuldigt, einem Jungen mit
<lb/>einer Peitsche einen Schlag ins Auge versetzt zu haben,
<lb/>infolge dessen eine eingetretene Entzündung des Auges den
<lb/>Verlust desselben verursacht habe. Es wurde wegen dieses
<lb/>angeblich vorsätzlich oder fahrlässigerweise ausgeführten Schlages
<lb/>und seiner Folgen auf eine Entschädigung nach richterlichem
<lb/>Ermessen geklagt. Die Klage wurde in erster und zweiter
<lb/>Instanz für nicht begründet erachtet. Das Berufungsgericht
<lb/>ging bei seiner Entscheidung — abgesehen von der Beweis- 
<lb/>frage —~ von der Annahme aus, daß dem Beklagten die
<lb/>nötige Zurechnungsfähigkeit gemangelt habe. Derselbe war
<lb/>zur Zeit der Tat 7i/2 Jahre alt, mithin, wenn auch nicht
<lb/>mehr „infans", so doch „infantia« proximus“. Die Un- 
<lb/>mündigen (infantes) sind vollständig handlungsunfähig, die

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge. 7. Bd.. (d. N. F. 1*. Bd.) 12
</p>
            </div>
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                n="178"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verjährung der Klagen aus Viehhandel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>1^8 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Berichte
</p>
               <p>

                  <lb/>irnpnberes find beschränkt rechtsfähig, teils allein, teils unter
<lb/>Mitwirkung des Vormundes. Unter den infantiae bezw.
<lb/>pubertati proximi versteht man diejenigen, welche einem der
<lb/>genannten Anfangs- oder Endtermine so nahe stehen, daß sie
<lb/>noch in die betreffende Periode fallend betrachtet werden
<lb/>können. Man nennt proximus denjenigen, der weniger als
<lb/>ein volles Jahr von dem einen oder andern Grenzpunkt ent- 
<lb/>fernt ist. Doch entscheidet im einzelnen Fall immer das
<lb/>richterliche Ermeffen je nach der größer» oder geringer» Reife
<lb/>der in Rede stehenden Person. Im vorliegenden Fall steht
<lb/>durch das Gutachten Sachverständiger fest, daß der Beklagte
<lb/>zwar ein aufgeweckter Junge ist, dem man wohl eine absicht- 
<lb/>liche Widerrechtlichkeit zur Schuld zurechnen könne, nicht aber
<lb/>eine nur fahrlässige, da er sich der Folgen seiner Fahrlässig- 
<lb/>keit nicht bewußt gewesen ist. Der Vertreter des Klägers
<lb/>hatte zwar behauptet, daß, wenn der Beklagte den Schlag
<lb/>absichtlich geführt habe, eine absichtliche und nichteine
<lb/>fahrlässige Handlungsweise vorliege, deren Folgen der Be- 
<lb/>klagte auf sich zu nehmen habe. Diese Folgerung ist aber
<lb/>nur bei einem vollständig zurechnungsfähigen, handlungsfähigen
<lb/>Menschen richtig, nicht aber bei einem beschränkt handlungs- 
<lb/>fähigen, bei welchem auch die Frage zu untersuchen ist, ob er
<lb/>sich der Tragweite seiner Handlungsweise bewußt gewesen ist,
<lb/>wenn die Folgen der Handlungsweise nicht gerade absolut
<lb/>notwendig gewesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall,
<lb/>da der Verlust des Auges als Folge eines Peitschenhiebes
<lb/>nicht nur nicht notwendig, sondern sogar sehr unwahrscheinlich
<lb/>ist. Richtig wäre die Folgerung des Klägers nur dann, wenn
<lb/>die Absicht des geklagten auf die Verletzung des Auges ge- 
<lb/>gangen wäre, was aber unter den vorliegenden Verhältniffen
<lb/>ausgeschloffen, nicht einmal behauptet ist.

<lb/>Enisch. O.L.G. v. 39. September 1890 in S. Gr. contra

<lb/>Sch. II. 130/90.
</p>
               <p>

                  <lb/>IX. Verjährung der Klagen aus Viehhandel.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>1) Rach Art. 14 Nr. 5 des Heff. Verjährungsgesetzes vom
<lb/>19. März 1853 verjähren: „die Klagen aus allen Händeln
<lb/>mit Vieh, Frucht und Landesprodukten in zwei Jahren".
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0191.tif"
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               <p>

                  <lb/>imt gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 1^9

<lb/>Hier ist nicht unterschieden zwischen Viehhändeln, über welche ein
<lb/>ortsgerichtliches Protokoll oder eine sonstige schriftliche Urkunde
<lb/>ausgenommen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
<lb/>Wo aber das Gesetz nicht unterscheidet, soll auch der Richter
<lb/>nicht unterscheiden.

<lb/>3) Bekanntermaßen werden bei einer sehr großen Zahl
<lb/>von Viehhändeln ortsgerichtliche Protokolle oder auch andere
<lb/>schriftliche Urkunden errichtet, und es hieße alle solche Händel
<lb/>von der Wohlthat dieser Gesetzesbestimmung ausschließen,
<lb/>wollte man solche auf die nicht schriftlich beurkundeten Ge- 
<lb/>schäfte beschränken. Hätte das Gesetz dies gewollt, so hätte
<lb/>es demselben Ausdruck geben müssen.

<lb/>3) Die oben citierte Nr. 5 ist in dem Art. 14 des Ver- 
<lb/>jährungsgesetzes erst infolge der ständischen Beratung aus- 
<lb/>genommen worden. Das Motiv war: weil die dort auf- 
<lb/>geführten Geschäfte doch gewöhnlich Handelsartikel beträfen
<lb/>und weil es bei ihnen sehr schlimm sei, wenn sie erst längere
<lb/>Zeit nach ihrem Abschluß zur gerichtlichen Eytscheidung kämen.

<lb/>Die Einreihung in den Art. 14 beweist, daß im übrigen
<lb/>die hier für den ganzen Artikel maßgebenden Gesichtspunkte auch
<lb/>für die Nummer 5 maßgebend waren. Als ein solcher wurde
<lb/>nach den Entwürfen unter anderen bezeichnet, daß es sowohl
<lb/>im Interesse des Gläubigers, als des Schuldners liegt, daß
<lb/>dergleichen im täglichen Leben sich vielfach erneuernde und in
<lb/>ihren Anfängen meist kleine Schuldforderungen nicht zu be- 
<lb/>trächtlicher Höhe ansteigen. Es bedarf wohl keines Nachweises,
<lb/>daß alle diese Gesichtspunkte sowohl auf protokollierte, als auf
<lb/>nicht protokollierte Viehhändel zutreffen.

<lb/>4) Nach Art. 37 des Verjährungsgesetzes unterliegen aller- 
<lb/>dings: „Rechte, welche an sich einer kürzern Verjährungszeit
<lb/>unterworfen sind, einer Verjährung von fünf Jahren,
<lb/>sobald sie durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder durch einen
<lb/>im Mahnverfahren erwirkten gerichtlichen Zahlungsbefehl oder
<lb/>durch Ausstellung einer Schuldurkunde zur Anerken- 
<lb/>nung gebracht sind".

<lb/>Im vorliegenden Fall sagt das Landgericht, das Protokoll
<lb/>über den Viehhandel enthalte gleichzeitig die urkundliche An- 
<lb/>erkennung einer Schuld.

<lb/>5) Indessen weist schon die Zusammenstellung des An- 
<lb/>erkenntnisses durch Schuldurkunde mit einem rechts- 
<lb/>kräftigen Urteile oder einem im Mahnverfahren erwirkten
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0192.tif"
                   n="180"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Zahlungsbefehl, sowie die Worte „z u r Anerkennung g zk,
<lb/>bracht" darauf hin, daß der Art. 27 eine andere Schuld-,
<lb/>urkunde im Auge hat, als diejenige, durch welche die Ent- 
<lb/>stehung des Rechtsgeschäfts dokumentiert wird.

<lb/>6) Daß das Verjährungsgesetz diesen Unterschied kennt und
<lb/>der Art. 27 nicht etwa eine ungenaue Ausdruckswcise enthält,
<lb/>ergiebt sich aus einer Vergleichung mit Art. 17, der von
<lb/>Forderungen spricht, die sich nicht auf eine „Schuldurkunde
<lb/>gründen".

<lb/>7) Der Art. 27 steht sodann unter den Gesetzesbestim- 
<lb/>mungen über Unterbrechung der Verjährung, die mit
<lb/>Art. 23 beginnen und mit Art. 29 endigen. Diese Stellung
<lb/>im Gesetz weist darauf hin, daß der Art. 27 nur solche Schuld- 
<lb/>urkunden im Auge haben kann, welche errichtet wurden, nach- 
<lb/>dem die Verjährung bereits ihren Lauf begonnen hat, nicht
<lb/>aber die über die Entstehung des Rechtsgeschäfts errichteten.

<lb/>8) Wenn aber auch, wie im vorliegenden Falle behauptet,
<lb/>das Viehkaufsprotokoll erst nach Abschluß des Geschäfts, also
<lb/>zeitlich später errichtet wurde, so ist dies nicht ausschlaggebend.
<lb/>Mit Ausnahme der Rechtsgeschäfte, . welche erst durch die
<lb/>schriftliche Form, wie z. B. Wechsel, ihre Existenz erhallen,
<lb/>werden die Rechtsgeschäfte naturgemäß erst nach ihrer Ent- 
<lb/>stehung in die schriftliche Form gebracht werden können. Die
<lb/>zeitliche Differenz ist daher nicht das Ausschlaggebende, sondern
<lb/>der Unterschied, ob die Urkunde über die Entstehung des
<lb/>Rechtsgeschäfts oder über ein später erfolgtes Anerkenntnis der
<lb/>daraus entstandenen Schuld errichtet wurde.

<lb/>9) Wäre dies nicht der Fall, so wäre die oben bereits
<lb/>reprobierte Unterscheidung zwischen protokollierten und nicht
<lb/>protokollierten oder sonst schriftlich beurkundeten Viehhändeln
<lb/>gewissermaßen auf einem Umweg wieder zugelaffen, was nicht
<lb/>angängig erscheint.

<lb/>Hiernach ist das Berufungsgericht der rechtlichen Ueber-
<lb/>zeugung, daß die Klagen aus Viehhändeln der zwei?
<lb/>jährigenVerjährung unterliegen, ganz einerlei,
<lb/>ob sie ortsgerichtlich Protokolliert oder sonstwie
<lb/>schriftlich beurkundet sind, oder ob dies nicht
<lb/>der Fall ist.

<lb/>Entsch. des O.L.Gs. v. 7. Mai 1890 i. S. II. 62/90.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="X.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Art. 2270 Code civil stellt bezüglich der Haftung der Baumeister und Bauunternehmer von Hauptbäuen eine wirkliche Verjährungsfrist von zehn Jahren auf und handelt nicht blos von der Garantiefrist des Art. 1729. Die in Art. 2244 erwähnte, die Verjährung unterbrechende "citation en justice" ist identisch mit der Erhebung der Klage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit- gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 181

<lb/>; X. Art. 2270 Code civil stellt bezüglich der
<lb/>Haftung der Baumeister und Bauunter- 
<lb/>nehmer von Hauptbäuen eine wirkliche
<lb/>Verjährungsfrist von zehn, Jahren auf
<lb/>und handelt nicht blos von der Garantie- 
<lb/>frist des Art. 1792. Die in Art. 2244
<lb/>erwähnte, die Verjährung unterbrechende
<lb/>„citation en justice“ ist identisch mit der
<lb/>Erhebung der Klage.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.
<lb/>Das Oberlandesgericht hatte lediglich darüber zu entscheiden,
<lb/>ob die von dem Beklagten vorgebrachte, auf die Art. 1792
<lb/>und 2270 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützte Verjährungs- 
<lb/>einrede vom ersten Richter mit Recht für begründet erachtet
<lb/>worden sei. Dabei war aber im Wesentlichen die Auslegung
<lb/>dieser Vorschriften maßgebend. Die von der Klägerin ange- 
<lb/>rufene Vertragsbestimmung enthält, wie das Oberlandesgericht
<lb/>ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, nur eine Verweisung auf
<lb/>die gesetzliche Haftpflicht; die Klage wurde sonach nur aus
<lb/>diese, nicht auf eine besondere Vertragsverletzung des Be- 
<lb/>klagten gestützt.

<lb/>Die Frage, ob Art. 2270 des Bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>eine wirkliche V e r j ä h r u n g s f r i st aufstellt, oder lediglich
<lb/>von der in Art. 1792 vorgesehenen Garantiefrist handelt,
<lb/>ist allerdings sehr bestritten worden, und gibt zu Zweifeln
<lb/>Veranlassung, weil Art. 2270 nicht sagt, nach 10 Jahren
<lb/>soll die Klage gegen die Baumeister und Bauunternehmer
<lb/>verjähren, sondern lediglich bestimmt, dieselben sollten nach
<lb/>Ablauf von 10 Jahren von ihrer Garantie befreit sein
<lb/>|,,sont d(5charges de la garantie“). Dafür, daß auch hier
<lb/>eine Verjährungsfrist in Frage steht, spricht allerdings der
<lb/>Umstand, daß die Vorschrift in den von der Verjährung
<lb/>handelnden Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgenommen
<lb/>wurde, und daß, wenn lediglich die bereits in Art. 1792 ge- 
<lb/>regelte Dauer der Garantiefrist in Frage stände, eine weitere
<lb/>Vorschrift über deren Beendigung nicht erforderlich gewesey
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0194.tif"
                   n="182"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>182 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>wäre. Darin ist jedoch ein vollkommen zuverlässiges Erkennt- 
<lb/>nismittel bezüglich ihres Inhalts nicht zu finden; denn abge- 
<lb/>sehen von der erwähnten Fassung kommt in Betracht, daß
<lb/>Titel 20 mehrfach andere Bestimmungen enthält, welche (wie
<lb/>insbesondere Art. 2279) aus Vorschriften über „Verjährung"
<lb/>nicht wohl gelten können. Der entscheidende Grund für die
<lb/>Richtigkeit derjenigen Auffassung, für welche sich die vereinigten
<lb/>Civilsenate des Pariser Kassationshofes in einem Urteil vom
<lb/>2. August 1882 erklärten und welchem auch die meisten Schrift- 
<lb/>steller beigetreten sind, die sich seitdem über die Streitfrage
<lb/>geäußert haben, ergibt sich vielmehr aus der Entstehungsge- 
<lb/>schichte des Gesetzes.

<lb/>Den Ausgangspunkt für die Rechtsentwicklung, welche in den
<lb/>Art. 1792 und 2270 für Frankreich vorerst ihren Abschluß
<lb/>gefunden hat, bildete allerdings die L. 8 Cod. de operibus
<lb/>publicis 8, 11, in welcher lediglich in Ansehung öffentlicher
<lb/>Bauten bestimmt war, daß die Baumeister und Bauunter- 
<lb/>nehmer nebst ihren Erben nach erfolgter Vollendung des
<lb/>Baues noch 18 Jahre wegen der sich herausstellenden, nicht
<lb/>zufällig entstandenen Fehler haften sollten, in welcher sonach
<lb/>eine Vorschrift über Verjährung nicht wohl gefunden werden
<lb/>kann. Durch die neueren Forschungen ist aber in vollkommen
<lb/>überzeugender Weise erwiesen worden, daß diese Vorschrift
<lb/>im älteren Rechte allgemein so aufgefaßt wurde, daß die
<lb/>Baumeister und Bauunternehmer zwar während der vorher- 
<lb/>gesehenen, später auf 10 Jahre herabgesetzten Garantiefrist
<lb/>für die hervorgetretenen Mängel hafteten, nach Ablauf dieser
<lb/>Frist aber auch ihre Haftbarkeit erlösche, sie sonach dann von
<lb/>jeder Verantwortlichkeit für die hervorgetretenen Mängel be- 
<lb/>freit seien. Daß nun bei Aufstellung der dem Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuch zu Grund liegenden Entwürfe lediglich der frühere
<lb/>Rechtszustand aufrecht erhalten werden sollte, ergibt sich mit
<lb/>voller Klarheit aus den Vorarbeiten, aus welchen der Art.
<lb/>2270 hervorgegangen ist, insbesondere aus dem exposd de
<lb/>motifs von Bigot-Prdameneu. Hier wurde nämlich gesagt:
<lb/>II restait un cas, qu’il convenait de ne pas omettre;
<lb/>c'est celui de la prdseription en faveur des architectes ou
<lb/>des entrepreneurs &amp; raison de la garantie des gros ouvrages
<lb/>qu’ils ont faits ou dirigeds. Le droit commun, qui dxige
<lb/>dix ans pour cette prdscription a etd maintenu. (Vergl.
<lb/>Fenet travaux prdparatoires, Bd. 15 S. 594 ff., Sirey,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0195.tif"
                   n="183"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 183

<lb/>Roeuvi! 1882, S. 10 und 12, PucheltS Zeitschrift Bd.
<lb/>15 S. 6).

<lb/>Hiernach muß angenommen werden, daß der Zustand,
<lb/>welcher sich unter der Herrschaft des älteren Rechts heraus- 
<lb/>gebildet hatte, sowol in Beziehung auf die den Baumeistern
<lb/>und Bauunternehmern auferlegte Haftbarkeit, als auch insoweit
<lb/>aufrecht erhalten werden sollte, als es sich um deren Be- 
<lb/>freiung von jeder Verantwortlichkeit nach Ablauf von 10
<lb/>Jahren handelte. Auf die Fassung der beiden Rechtssätze
<lb/>waren wol die Ausführungen der Schriftsteller aus der Zeit
<lb/>der Herrschaft des älteren Rechts von Einfluß, welche sich
<lb/>mehrfach dahin ausgesprochen hatten, daß die Baumeister und
<lb/>Bauunternehmer nach Ablauf der IO Jahre von ihrer Ver- 
<lb/>antwortlichkeit befreit würden (sont ddchargös). Diese Be- 
<lb/>freiung wurde als eine Verjährung aufgefaßt, und deßhalb
<lb/>die darauf bezügliche Vorschrift in den Titel 20 ausgenommen.

<lb/>Auch die Gutachten der Gerichte über den dem Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch zu Grunde liegenden Entwurf gehen übrigens
<lb/>davon aus, daß es sich bei Art. 2270 um die Verjährung
<lb/>eines Klagerechts handle. Insbesondere war dies bei dem
<lb/>Kassationshof der Fall, welcher vorschlug, auch die Klagen
<lb/>der Baumeister und Bauunternehmer sollten in IO Jahren
<lb/>verjähren. (Vergl. Obssrvatiovs des tribunaux S. 909).
<lb/>Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich ferner,
<lb/>daß zwischen den Art. 1792 und 2270 ein enger Zusammen- 
<lb/>hang besteht, und die zehnjährige Frist, welche in diesen Vor- 
<lb/>schriften aufgestellt wird, in beiden Fällen mit der Ueber-
<lb/>nahme des Baues ihren Lauf beginnt. Wie nach dem älteren
<lb/>Recht, so sollen auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der
<lb/>Baumeister und Bauunternehmer noch 10 Jahre für die
<lb/>hervorgetretenen Mängel haften, mit Ablauf dieses Zeitraums
<lb/>soll aber aber auch das Klagrecht des Bauherrn (durch Ver- 
<lb/>jährung) erlöschen.

<lb/>Auch soweit es sich um die von der Klägerin behauptete
<lb/>Unterbrechung der Verjährung handelt, war den
<lb/>Ausführungen des Oberlandesgerichts beizutreten. Unter der
<lb/>in Art. 2244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnten „eitatiou
<lb/>vn justice“ ist nichts anderes als die Erhebung der Klage
<lb/>zu verstehen. Eine solche ist aber mit Recht weder in dem
<lb/>Antrag auf Sicherung des Beweises, noch in der Erwirkung
<lb/>einer einstweiligen Verfügung gefunden worden, in welcher
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0196.tif"
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                 n="XI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auch nach Solmser Landrecht beerben Eltern ihre Kinder nicht ipso jure, es ist dies nur bei Erbschaften der Descendenten gegenüber ihren Ascendenten der Fall</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wird die Bestimmung eines von Ehegatten gemeinschaftlich errichteten Testaments, daß dasselbe erst nach dem Tode des Längstlebenden eröffnet werden solle, nach dem Tod des Erstverstorbenen angefochten und sofortige Eröffnung begehrt, so hat darüber nicht das Nachlaßgericht, sondern das Prozeßgericht zu erkennen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>184 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>die Niederlegung des Schornsteins gestattet, und die Aufbe- 
<lb/>wahrung des Materials angeordnet wurde. Ebensowenig ent- 
<lb/>hält die letztere Verfügung, welcher nicht einmal eine An- 
<lb/>hörung des Beklagten vorausgegangen ist, eine Beschlagnahme
<lb/>(„saisie“) im Sinne des Art. 2244.

<lb/>Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. November 1895
<lb/>in der rheinhess. S. Stadt Mainz gegen Custodis II
<lb/>207/1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>XI. Auch nach Solmser Landrecht beerben
<lb/>Eltern ihre Kinder nicht ipso jure, es ist
<lb/>dies nur bei Erbschaften der Descendenten
<lb/>gegenüber ihren Ascendenten der Fall.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die Ansicht, daß nach Solmser Landrecht Eltern ihre
<lb/>Kinder ipso gura beerben, ist eine irrige. Vielmehr bestimmt
<lb/>Teil II, Titel 28, § 6 des Solmser Landrechtes nur, daß
<lb/>Descendenten allgemein die Erbschaft von Ascendenten erwerben,
<lb/>ohne daß es einer Erbschaftsantretung bedürfe (Präjudiz des
<lb/>Oberappellationsgerichts zu Darmstadt Nr. 92). Da aber, wo
<lb/>eine partikularrechtliche Norm nicht entgegensteht, kommen die
<lb/>römisch-rechtlichen Grundsätze über Erwerb der Erbschaft als
<lb/>gemeinrechtliche Regel zur Anwendung. (Reichsgerichtsent- 
<lb/>scheidungen Bd. VII, Nr. 42.)

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom
<lb/>1. Februar 1892 i. S. II. 209/1891.
</p>
               <p>

                  <lb/>XII. Wird die Bestimmung eines von Ehe- 
<lb/>gatten gemeinschaftlich errichteten Testa- 
<lb/>ments, daß dasselbe erst nach dem Tode
<lb/>des Längstlebenden eröffnet werden solle,
<lb/>nach dem Tod des Erstverstorbenen an-
<lb/>gefochten und sofortige Eröffnung begehrt,
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0197.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Kirche ist bezüglich der Gebühren- und Stempelpflicht als milde Stiftung (pium corpus) zu betrachten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgrttnde. 185


<lb/>so hat darüber nicht das Nachlaßgericht'
<lb/>sondern das Prozeßgericht zu erkennen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament er- 
<lb/>richtet, das nach dem ausgesprochenen Willen der Testatoren
<lb/>erst nach dem Tode des Läng st lebenden eröffnet
<lb/>werden sollte. Nachdem nun der Ehemann I. verstorben war,
<lb/>verlangte eine der beiden Töchter und Jntestaterben der beiden
<lb/>Testatoren schon jetzt die Eröffnung des Testaments, während
<lb/>die Mutter und die andere Tochter sich dem widersetzten. Es
<lb/>handelte sich also um die Giltitigkeit einer letztwilligen Ver- 
<lb/>fügung, ob die Anordnung der Testatoren, daß ihr Testament
<lb/>erst nach dem Tode des Längstlebenden eröffnet werden solle,
<lb/>zu respektieren sei oder nicht. Nach der Entscheidung Großh.
<lb/>Oberlandesgerichts hatte über diese Frage nicht das Nach- 
<lb/>laßgericht, sondern das Prozeßgericht zu erkennen.
<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom
<lb/>7. März 1892 i. S. W. 11/02.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIII. Die Kirche ist bezüglich der Gebühren-
<lb/>und Stempelpflicht als milde Stiftung
<lb/>(pium corpus) zu betrachten.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach Art. 11 des Ausführungsgesetzes zum deutschen Ge- 
<lb/>richtskostengesetz vom 30. August 1979 sind von Zahlung der
<lb/>Gebühren und des Stempels befreit u. a. milde Stiftungen,
<lb/>welche die Eigenschaften juristischer Personen haben (pia
<lb/>corpora), unter der Voraussetzung, daß ihre gewöhnlichen Ein- 
<lb/>nahmen ihre gewöhnlichen Ausgaben nicht überschreiten. Daß
<lb/>auch die Kirchen zu diesen pia corpora gerechnet wurden,
<lb/>kann nicht zweifelhaft sein, da sie ja den ersten und haupt- 
<lb/>sächlichsten Teil dieser sog. pia corpora bilden und es so- 
<lb/>dann irrationell gewesen wäre, eine Stiftung zu kirchlichen
<lb/>Zwecken für stempelfrei, die Kirche selbst für stempelpflichtig
<lb/>zu erklären. Die von dem Gesetz beigefügte Voraussetzung
<lb/>der Stempelfreiheit der pia corpora, daß ihre gewöhnlichen
<lb/>Einnahmen ihre gewöhnlichen Ausgaben nicht, überschreiten»
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0198.tif"
                n="186"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zuständigkeitsstreit zwischen dem hessischen und preußischen Vormundschaftsgericht wegen Anordnung der Vormundschaft über die minderjährigen Kinder der in Gießen wohnhaft gewesenen, dann nach Frankfurt a. M. verzogenen und später dort zur zweiten Ehe geschrittenen Wittwe des in Gießen verstorbenen Vaters der Kinder</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>186 Bemerken-werte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>nimmt das Oberlandesgericht jedenfalls dann als vorhanden
<lb/>an, wenn eine Kirche genötigt ist, den zur Bestreitung ihrer
<lb/>notwendigen Ausgaben entstehenden Einnahmeausfall durch
<lb/>kirchliche Lokalumlagen zu decken.

<lb/>Beschl. des Oberlandesgerichts in Darmstadt i. S. der
<lb/>Kirche Trais-Horloff gegen Gemeinde Utphe. U. 223/90.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV. Zuständigkeitsstreit zwischen dem hessischen
<lb/>und preußischen Vormundschastsgericht
<lb/>wegen Anordnung der Vormundschaft
<lb/>über die minderjährigen Kinder der in
<lb/>Gießen wohnhaft gewesenen, dann nach
<lb/>Frankfurt a. M. verzogenen und später
<lb/>dort zur zweiten Ehe geschrittenen Wittwe
<lb/>des in Gießen verstorbenen Vaters der
<lb/>Kinder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die Wittwe des Joh. W. in Gießen war einige Zeit
<lb/>nach dem Tod ihres Ehemanns mit ihren minderjährigen
<lb/>Kindern aus dieser Ehe von dort nach Frankfurt a. M. ver- 
<lb/>zogen und hatte sich später dortselbst mit Di*. H. verheiratet.
<lb/>Eine Vormundschaft über ihre erstehelichen Kinder war weder
<lb/>in Gießen, noch in Frankfurt angeordnet worden.

<lb/>Als die Genannte nachmals das ersteheliche in Gießen
<lb/>belegene Haus zu verkaufen beabsichtigte, erachtete das dor- 
<lb/>tige Amtsgericht wegen der beteiligten minderjährigen Kinder
<lb/>erster Ehe eine obervormundschaftliche Genehmigung für ge- 
<lb/>boten, lehnte aber die Anordnung der Vormundschaft für sich
<lb/>selbst ab, da hierfür nur das Gericht in Frankfurt zuständig
<lb/>sei. Nach dem in Gießen geltenden Recht trete die Not- 
<lb/>wendigkeit einer Vormundschaft erst bei einer zweiten Ver- 
<lb/>ehelichung einer Wittwe ein, damals habe aber die Wittwe
<lb/>W. bereits ihren Wohnsitz nach Frankfurt verlegt gehabt,
<lb/>für die Vormundschaft sei also das Gericht des Domizils zu- 
<lb/>ständig. Aber auch das Amtsgericht in Frankfurt lehnte die
<lb/>Einleitung der Vormundschaft ab und diese Ablehnung wurde
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0199.tif"
                   n="187"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Gntscheidung-gründe. 187

<lb/>auf erhobene Beschwerde von dem Kgl. Landgericht in Frank- 
<lb/>furt am 5. März 1895 bestätigt:

<lb/>in Erwägung, daß der Vater Großh. hessischer Staats- 
<lb/>angehöriger war und in Gießen wohnte, als er starb, und
<lb/>seinen Kindern auch nach der Verheiratung ihrer Mutter in
<lb/>Frankfurt mit vr. H., in Ermangelung einer Aufnahme in
<lb/>den Preußischen Staat, die hessische Staatsangehörigkeit ver- 
<lb/>blieb, dieselben also Nichtpreußen sind;

<lb/>in Erwägung, daß demnach für die Frage, ob Hierselbst
<lb/>eine Vormundschaft über die Kinder einzuleiten ist bezw. zu
<lb/>ihren Gunsten vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sind, der
<lb/>§ 6 der Preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875
<lb/>entscheidend ist;

<lb/>in Erwägung, daß nach § 6 1. c. die Preußischen Ge- 
<lb/>richte nur dann eine Vormundschaft über einen Nichtpreußen
<lb/>einzuleiten haben, wenn der Heimatstaat die Sorge für den
<lb/>Bevormundeten nicht übernimmt, das Vorliegen dieses Um- 
<lb/>standes aber mit nichten dargethan ist, indem die ablehnende
<lb/>Stellungnahme des Großh. Amtsgerichts zu Gießen dem An- 
<lb/>trag auf Einleitung einer Vormundschaft bezw. Pflegschaft
<lb/>gegenüber nach dieser Richtung hin nicht für genügend er- 
<lb/>achtet werden kann, es der Beschwerdeführerin Überlasten
<lb/>bleiben muß, einen diesbezüglichen höherinstanzlichen Bescheid
<lb/>als Nachweis zu erbringen.

<lb/>Da das Landgericht in Gießen der Anschauung des Amts- 
<lb/>gerichts daselbst beitrat, gelangte die Sache schließlich an das
<lb/>Großh. Oberlandesgericht in Darmstadt, welches indessen eben- 
<lb/>falls sich gegen die Zuständigkeit des Gießener Amtsgerichts
<lb/>durch Beschluß vom 5. August 1895 aussprach mit folgender
<lb/>Begründung:

<lb/>„Wie sich . . . ergiebt, so hatte die Beschwerdeführerin
<lb/>schon vor ihrer Verehelichung mit I)r. H. ihren Wohn- 
<lb/>sitz von Gießen nach Frankfurt a M. verlegt, sie sowol, als
<lb/>ihre minorennen Kinder, welche das Domicil ihrer Mutter
<lb/>theilen, hatten sonach, als der nach hessischen Gesetzen die
<lb/>Notwendigkeit der Bestellung einer Vormundschaft über die
<lb/>erstehelichen minderjährigen Kinder begründende Fall — die
<lb/>zweite Verehelichung ihrer Mutter — eintrat, ihren Wohnsitz
<lb/>in Frankfurt a. M., die hessischen Gerichte waren zur Ein- 
<lb/>leitung einer solchen Vormundschaft nicht mehr competent.
<lb/>Die Veräußerung der hier fraglichen Immobilien fand erst
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0200.tif"
                   n="188"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>188 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>im Jahre 1894 statt. Man wird auch nicht einwenden können,
<lb/>daß bereits durch den Tod des ersten Ehemannes der Be- 
<lb/>schwerdeführerin der Fäll der Notwendigkeit der Vormund- 
<lb/>schaftsbestellung über ihre Kinder erster Ehe eingetreten sei
<lb/>und daß diese Vormundschaft, geführt von der verwittweten
<lb/>Mutter als natürlicher Vormünderin ihrer Kinder, zur
<lb/>Zeit und insolange eine anderweite, von dem Gericht anzu- 
<lb/>ordnende und zu überwachende Vormundschaft nicht eingeleitet
<lb/>sei, noch fortdauere.

<lb/>Nach den deutschrechtlichen, hier zur Anwendung kommen- 
<lb/>den Grundsätzen ist nämlich anzunehmen, daß die Ehefrau
<lb/>sofort mit dem Ableben ihres Ehemanns sowol in Be- 
<lb/>ziehung auf die Erziehung der mit demselben erzeugten noch
<lb/>minderjährigen Kinder, als auf die Vermögensverwaltung
<lb/>an dessen Stelle tritt und daher in der Übernahme der
<lb/>desfallsigen Rechte und Pflichten Seitens derselben die- 
<lb/>jenige einer Vormundschaft nicht erkannt wer-
<lb/>den kann. Hieraus aber folgt, daß erst in dem Falle
<lb/>einer anderweiten Verehelichung der Wittwe bezw. nach deren
<lb/>Ableben das Bedürfnis der Bevormundung der von ihr hinter-
<lb/>lassenen minderjährigen Kinder eintritt. Zur Anordnung
<lb/>dieser Vormundschaft ist dasjenige Gericht zuständig, bei
<lb/>welchem die Mutter zur Zeit ihrer anderweiten Verehelichung
<lb/>bezw. ihres Ablebens ihren ordentlichen Gerichtsstand, den- 
<lb/>jenigen ihres Wohnsitzes, hatte,

<lb/>vgl. Archiv für praktische Rechtswissenschaft, Neue Folge
<lb/>Bd. VI p. 422, 428 und Artikel 9 des Gesetzes vom
<lb/>5. Juni 1879 betreffend, das Verfahren in Sachen der
<lb/>nichtstreitigen Gerichtsbarkeit,

<lb/>nach welchem die Vorschriften der Civilprozeßordnung über
<lb/>den- allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 Civilprozeßordnung) in
<lb/>Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit entsprechende An- 
<lb/>wendung finden. Die Befürchtung, daß die minderjährigen
<lb/>erstehelichen Kinder der Beschwerdeführerin, welche die hessi- 
<lb/>sche Staatsangehörigkeit noch besitzen dürften —daß
<lb/>eine Aufnahme derselben in den Preußischen Staat stattge- 
<lb/>funden habe, ist nicht behauptet — im Falle der Weigerung
<lb/>der hessischen Gerichte zur Einleitung einer Vormundschaft
<lb/>ohne- jede vormundschaftliche Fürsorge verblei- 
<lb/>ben würden, liegt nicht vor, da nach der Entscheidung des
<lb/>Kgl. Preußischen Landgerichts zu Frankfurt a. M. vom 5.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0201.tif"
                n="189"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch welche er in einer Wechselsache die Zurückverlegung des Termins ohne nähere Begründung ablehnt, ist nicht die Beschwerde der C.P.O., sondern nur die Beschwerde wegen Justizverzögerung zulässig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgrnnde. 18$
</p>
               <p>

                  <lb/>März 1895 die Preußischen Gerichte über die minderjährigen
<lb/>Kinder erster Ehe der Beschwerdeführerin, auch wenn sie nicht
<lb/>preußische Staatsangehörige geworden sind, in Gemäßheit
<lb/>des Z 6 der Preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
<lb/>1875 eine Vormundschaft dann einleiten werden, wenn die
<lb/>Großh. Hessischen Gerichte die vormundschaftliche Fürsorge
<lb/>für diese Kinder nicht übernehmen.

<lb/>Beschluß des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom
<lb/>5. August 1895 in S. Kaufvertrag zwischen der Ehe- 
<lb/>frau des Dr. H. in Frankfurt a. M., früher verehelichte
<lb/>. Johannes Weber in Gießen, und Kindern als Verkäufer
<lb/>und der Christian Niegelmann Eheleute in Gießen als
<lb/>Käufer. W. 73/95 3635. -
</p>
               <p>

                  <lb/>XV. Gegen die Verfügung des Vorsitzenden,
<lb/>durch welche er in einer Wechselsache die
<lb/>Zurückverlegung des Termins ohne nähere
<lb/>Begründung ablehnt, ist nicht die Be- 
<lb/>schwerde der C.P.O., sondern nur die
<lb/>Beschwerde wegen Justizverzögerung zu- 
<lb/>lässig.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>In einer Wechselsache war, nachdem der Vorsitzende der
<lb/>Kammer für Handelssachen auf die eingereichte Klage Ver- 
<lb/>handlungstermin fixiert hatte, bei ihm von dem Kläger unter
<lb/>dem Bemerken, daß der anberaumte Termin im Hinblick auf
<lb/>die Eigenschaft der Klage als einer Wechselacceptklage unzu- 
<lb/>lässig sei, beantragt worden, die Verhandlung auf einen näheren
<lb/>Termin zu bestimmen. Der Vorsitzende lehnte die beantragte
<lb/>Terminsänderung ab, ohne dabei einen Grund für diese
<lb/>Weigerung anzuführen. Die hiergegen verfolgte, an das'
<lb/>Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde wurde mit folgender
<lb/>Begründung zurückgewiesen. Gegenstand der Beschwerde ist
<lb/>eine angeblich dem Vorsitzenden zur Last fallende Justiz-'
<lb/>Verzögerung, denn die Civilprozeßordnung beschränkt den Vor- 
<lb/>sitzenden bezüglich der Terminsbestimmung nur insofern, als
<lb/>er darauf zu achten hat, daß die Einlaffungsfrist gewahrt'
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0202.tif"
                n="190"
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            <div xml:id="d3560e18183"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Wirkung der öffentlichen Ladung im Ehescheidungsprozeß wird dadurch, daß der Aufenthalt der geladenen Partei im Laufe des Prozesses bekannt wird, nicht aufgehoben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>19Ö Bemerken-werte Entscheidungen oberer Erricht-

<lb/>wird und noch die zur Bewerkstelligung der Ladung erfordere
<lb/>liche Zeit übrig bleibt. (Vgl. Petersen Komm, zu § 334
<lb/>der C.P.O., Note 3.) Die Beschwerde rügt darum keine
<lb/>Verfehlung gegen eine Bestimmung der C.P.O. Nur für
<lb/>solche hat aber letztere in § 530 das Rechtsmittel der Be- 
<lb/>schwerde gegeben, während Beschwerden wegen Justizver- 
<lb/>weigerung oder Justizverzögerung in das Gebiet der Ober- 
<lb/>aufsicht und der Disziplin über die Gerichte hineingreifen,
<lb/>daS durch die Landesgesetzgebung zu regulieren und auch
<lb/>regulirt ist. (Vgl. Struckmann und Koch Komm, zu § 530
<lb/>der C.P.O., Note 3.) Unter diesen Umständen konnte der
<lb/>Beschwerde hierorts nicht stattgegeben werden.

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom

<lb/>18. Oktober 1893 W. 104/93.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVI. Die Wirkung der öffentlichen Ladung im
<lb/>Ehescheidungsprozetz wird dadurch, daß der
<lb/>Aufenthalt oer geladenen Partei im Laufe
<lb/>des Prozesses bekannt wird, nicht auf- 
<lb/>gehoben.

<lb/>Mtgeteilt von derselben.

<lb/>In einem Ehescheidungsprozeß wurde auf Antrag des
<lb/>Vertreters der klägerlichen Ehefrau und auf Grund der bürger- 
<lb/>meisteramtlichen Bescheinigung, daß der Beklagte nach Amerika,
<lb/>unbekannt wohin, ausgewandert sei, von dem Landgerichte die
<lb/>öffentliche Zustellung „wegen Unbekanntheit des Aufenthalts
<lb/>des Beklagten" verwilligt. Demgemäß ist auch diese öffent- 
<lb/>liche Zustellung ordnungsmäßig, den Vorschriften der §§ 187
<lb/>bis 189 der C.P.O. entsprechend, erfolgt. Namens des Be- 
<lb/>klagten trat nun in dem Prozeß ein Rechtsanwalt auf, indem
<lb/>derselbe beglaubigte General-Vollmacht des Beklagten an
<lb/>seinen Bruder und zugleich Prozeßvollmacht des letzteren vor- 
<lb/>legte. Nach Schluß des Beweisverfahrens beschloß das Land- 
<lb/>gericht mit Rücksicht auf vorgelegte Briefe des Beklagten: In
<lb/>Erwägung daß das bisherige Verfahren lediglich auf der
<lb/>öffentlichen Zustellung basierte, und wenn auch der Bruder
<lb/>des Beklagten aufgetreten ist, dieser doch nicht in diesem
<lb/>Prozeß als Bevollmächtigter angesehen werden kann, so ist es
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0203.tif"
                n="191"
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            <div xml:id="d3560e18284"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts enthält begrifflich zugleich den Ausspruch der Unzuständigkeit wegen der Widerklage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidung-gründe. 191

<lb/>Sache der Klägerin, dem Beklagten die Klage zustellen zu
<lb/>lassen, nachdem derselben die genaue Adresse desselben be- 
<lb/>kannt ist. Dieser Beschluß verletzt nach Ansicht des Ober- 
<lb/>landesgerichts das Gesetz in mehrfacher Beziehung. Die auf
<lb/>Grund des § 186 C.P.O. erfolgte öffentliche Zustellung
<lb/>charakterisiert sich als Fiktion einer wirklich erfolgten Be-
<lb/>händigung und vertritt ganz die Stelle der regelmäßigen Zu- 
<lb/>stellung. Diese Wirkung der Zustellung wird auch dadurch
<lb/>nicht aufgehoben, daß der Aufenthaltsort der Partei im Laufe
<lb/>des Prozeffes bekannt wurde. Die Gegenpartei, welche die
<lb/>öffentliche Ladung bewirkte, kann deshalb nicht verpflichtet
<lb/>sein, nunmehr eine wiederholte Ladung mit Beseitigung
<lb/>aller Verhandlungen zu erwirken. Ferner war der Bruder
<lb/>des Beklagten auf Grund der vorgelegten General-Vollmacht
<lb/>ermächtigt, in Vertretung des letzteren Prozeß-Vollmacht mit
<lb/>verbindender Kraft zu erteilen. Zudem war die Prozeß-
<lb/>Vollmacht desselben vom Gegenanwalt niemals beanstandet
<lb/>worden. Ob durch die vorgelegten Briefe der dauernde
<lb/>Aufenthalt des Beklagten in der That festgestellt ist, ist für
<lb/>die gesetzliche Wirkung der öffentlichen Zustellung von keiner
<lb/>Erheblichkeit.

<lb/>Entsch. O.L.G's. in Darmstadt v. 14. Juli 1890. W.

<lb/>66/90 in S. Sch. gegen Sch.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVII. Die Abweisung der Klage wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit des Gerichts enthält begrifflich
<lb/>zugleich den Ausspruch der Unzuständig- 
<lb/>keit wegen der Widerklage.

<lb/>Mtgeteilt von derselben.

<lb/>Das Oberlandesgericht hatte in einer Berufungssache
<lb/>unter Aufhebung des Urteils erster Instanz, die Klage wegen
<lb/>Unzuständigkeit des Landgerichts kostenfällig abgewiesen, ohne
<lb/>Über die in gleicher Sache erhobene Widerklage besonder- zu
<lb/>entscheiden. Der Vertreter des Beklagten stellte infolge dessen
<lb/>einen Antrag auf Vervollständigung des Urteil- in betreff der
<lb/>Widerklage dahin: das Urteil durch ausdrückliche Entscheidung
<lb/>über die Widerklage zu ergänzen. Dieser Antrag wurde von
<lb/>dem Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0204.tif"
                n="192"
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            <div xml:id="d3560e18386"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschwerde wegen vom Oberlandesgericht verweigerter Zurückverlegung eines Termins vom Reichsgericht zwar zulässig, aber mangels Veranlassung oder auch nur Berechtigung in die Geschäftsverhältnisse einzugreifen, verwerflich erklärt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>192 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>hierbei ausgeführt; Die Zuständigkeit eines Gerichts zur Ent- 
<lb/>scheidung über eine Widerklage als solche, wird durch die
<lb/>Voraussetzung begründet, daß es auch über den mittelst der
<lb/>Vorklage geltend gemachten Anspruch kompetent ist, denn ohne
<lb/>eine zur zuständigen Entscheidung geeignete Vorklage kann
<lb/>eine Widerklage keine prozeßrechtliche Existenz besitzen. Nur
<lb/>das für die Vorklage zuständige Landgericht konnte für die
<lb/>Widerklage sachlich zuständig werden. Wenn deshalb, wie im
<lb/>vorliegenden. Fall, die Unzuständigkeit des Gerichts erster In- 
<lb/>stanz zur Vorklage in der Berufungsinstanz urteilsmäßig aus- 
<lb/>gesprochen wird, so liegt hierin implicite der Ausspruch, daß
<lb/>das Gericht erster Instanz auch nicht für die Entscheidung zur
<lb/>Widerklage zuständig war, sollte gleich diese Zuständigkeit im
<lb/>Falle selbständiger gesonderter Geltendmachung des'Wider- 
<lb/>klageanspruchs begründet sein. Es lag deshalb keine Veran- 
<lb/>lassung vor, über die Berufung betreffs der Entscheidung des
<lb/>Gerichts erster Instanz zur Widerklage selbständig zu erkennen.
<lb/>In der ausgesprochenen Aufhebung des Urteils erster Instanz
<lb/>war die Entscheidung betreffs der Widerklage begrifflich
<lb/>enthalten.

<lb/>Entsch. O.L.G's. in Darmstadt v. 13. III. 1889 in S.

<lb/>L. e. L.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVIII. Beschwerde wegen vom Oberlandesgericht
<lb/>verweigerter Zurückverlegung eines Ter- 
<lb/>mins vom Reichsgericht zwar zulässig,
<lb/>aber mangels Veranlassung oder auch nur
<lb/>Berechtigung in die Geschäftsverhältnisse
<lb/>einzugreifen, verwerflich erklärt.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Das Reichsgericht hat auf die Beschwerde bezw. den An- 
<lb/>trag, das Berufungsgericht anzuweisen, den in dieser Sache
<lb/>anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf die
<lb/>Zeit vom 27. bis 31. Dezember 1893 zurückzuverlegen,
<lb/>in Erwägung: -

<lb/>daß, wenn gleich die formelle Zulässigkeit der erhobenen
<lb/>Beschwerde keinen Bedenken unterliegt, das Reichsge-
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Vergütung für Zeit- und Geschäftsversäumnis kann die obsiegende Partei von dem Gegner nicht beanspruchen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 n="XX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Besitznahme von in Schlingen geratenem Wild Jagdvergehen, nicht Diebstahl</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 193

<lb/>richt weder veranlaßt, noch auch nur berechtigt ist, in
<lb/>die Geschäftsoerhältnisse des Oberlandesgerichts zur An- 
<lb/>ordnung der Zurückverlegung des anderweiten Ver- 
<lb/>handlungstermins in der von den Klägern in Aussicht
<lb/>genommenen Weise einzugreifen,
<lb/>beschlossen:

<lb/>daß die Beschwerde, unter Verurtheilung in die dadurch
<lb/>veranlaßten Kosten, zurückzuverweisen sei.

<lb/>Beschluß Reichsgerichts v. 16. Dezember 1893 in S.
<lb/>Trapp g. Rappitong HI Ls. 158/1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIX. Eine Vergütung für Zeit- und Geschäfts- 
<lb/>versäumnis kann die obsiegende Partei
<lb/>von dem Gegner nicht beanspruchen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die desfallsige Bestimmung der Gebührenordnung für
<lb/>Zeugen und Sachverständige kommt hierbei nicht in Anwendung,
<lb/>sondern nur die Vorschrift des § 87 der C.P.O., inhaltlich
<lb/>deren der unterliegende Teil dem Gegner nur die notwendigen
<lb/>Kosten zu erstatten hat. Vgl. Entsch. des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 1. Mai 1873 in der Sache W. 43/83. Als Kosten
<lb/>des Rechtsstreits können danach nur wirkliche Auslagen der
<lb/>Parteien angesehen werden, andere Entschädigungsansprüche
<lb/>können unter Umständen mittelst besonderer Klage geltend ge- 
<lb/>macht werden, sind dagegen im § 87 der C.P.O. nicht inbe- 
<lb/>griffen. Vgl. Motive S. 112, Wilmowöky und Leoi zu § 87,
<lb/>Note 1 zweiter Absatz mit Citaten.

<lb/>Entsch. v. 28. Januar 1891 in S. W. 127/90.
</p>
               <p>

                  <lb/>XX. Besitznahme von in Schlingen geratenem
<lb/>Wild Jagdvergehen, nicht Diebstahl.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Ein Jagdvergehen im Sinne der §§ 292, 293 St.G.B.
<lb/>liegt vor, wenn ein Dritter die dem Jagdberechtigten zu- 
<lb/>stehenden Jagdbefugnisse in Beziehung auf die Occupation
<lb/>jagdbaren Wildes unberechtigt ausübt. Es gehören zu einer

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwtssenich. 3. Folge. 7. Bd.. (d. N. F. l». Bd.) 13
</p>
            </div>
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                n="194"
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                 n="XXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oktroireglement der Stadt Darmstadt</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Nichterledigung der Durchgangsscheine ein selbständiges Delikt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>unberechtigten Jagdausübung nicht nur diejenigen Hand- 
<lb/>lungen, welche in einer unmittelbaren Besitznahme des Wildes
<lb/>bestehen, sondern auch alle diejenigen, welche auf die Er- 
<lb/>langung, das Einfangen, Aufsuchen des Wildes gerichtet sind,
<lb/>in dem Nachstellen nach demselben bestehen. Zu einer solchen
<lb/>Handlung, insoweit es sich um ein Nachstellen mit Schlingen
<lb/>dreht, wird nun aber nicht erfordert, daß die Schlingen von
<lb/>demjenigen gelegt sind, der etwa in denselben gefangenes
<lb/>Wild in Besitz zu nehmen sucht. Auch derjenige, welcher die
<lb/>Schlingen nicht gestellt hat, aber das Wild, das in dieselben
<lb/>geraten ist, lebend oder tot unberechtigter Weise in Besitz
<lb/>nimmt und sich zueignet, begeht ein Jagdvergehen und nicht
<lb/>einen gemeinen Diebstahl. Das letztere Vergehen in einer
<lb/>solchen Handlungsweise zu finden, beruht auf einem Irrtum.
<lb/>Denn das Wild, welches in eine solche Schlinge gerät, wird
<lb/>hierdurch nur seiner Freiheit beraubt, ist aber noch nicht in
<lb/>Besitz oder Gewahrsam des Schlingenlegers gelangt, weil es
<lb/>von diesem noch nicht wirklich ergriffen ist. Es unterliegt
<lb/>also noch immer der Occupationsbcfugnis des Jagdberechtigten.
<lb/>Wird es in der Folge nicht von diesem, sondern unberechtigter
<lb/>Weise von einem Dritten occupiert, so liegt auf des Letzteren
<lb/>Seite ein Jagdvergehen vor. (Vgl. Urteil der Reichsgerichts-
<lb/>Entscheidungen in Strafsachen B. 23, S. 89.)

<lb/>Wenn jemand, der Kenntnis davon hat, daß Dritte Hasen-
<lb/>schlingen gelegt haben, an die betreffenden Örtlichkeiten hin- 
<lb/>geht, dort nach den Schlingen sieht, sich nach denselben bückt,
<lb/>so kann in dieser Handlungsweise eine rechtswidrige Jagd- 
<lb/>ausübung , ein Aufsuchen etwa in Schlingen gefangenen
<lb/>Wildes, ohne Rechtsirrtum erblickt werden.

<lb/>Entsch. des O.L.Gs. in Darmstadt vom 11. Nov. 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXI. Oktroireglement der Stadt Darmstadt.
<lb/>Nichterledigung der Durchgangsscheine ein
<lb/>selbständiges Delikt.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Ein' Schweinehändler war, weil er in drei Fällen durch
<lb/>seinen von ihm hierzu beauftragten Sohn Schlachtvieh auf
<lb/>Durchgangsscheine in die Stadt Darmstadt eingeführt, jedoch
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0207.tif"
                   n="195"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 195
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Scheine an keiner Oktroi-Erhebstelle zur Erledigung
<lb/>gebracht hatte, wegen Übertretung der §§ 9, 15, 17, 20 des
<lb/>Oktroi-Neglements vom 24. August 1832, sowie des § 1 B.
<lb/>des Oktroi-Tarifs vom 15. Dezember 1874 und 25. April
<lb/>1878 durch Urteil des Schöffengerichts, in die betreffende
<lb/>Geldstrafe verurteilt, in zweiter Instanz jedoch freigesprochen
<lb/>worden, weil das Berufungsgericht als erwiesen annahm, daß
<lb/>die eingebrachten Tiere alsbald an Darmstädter Metzger ver- 
<lb/>kauft worden und von diesen das tarifmäßige Oktroi bezahlt
<lb/>worden sei. Die von der Staatsanwaltschaft gegen diese
<lb/>Entscheidung verfolgte Revision wurde für begründet erachtet.

<lb/>Die Freisprechung des Angeklagten -— heißt es in den
<lb/>Motiven des Revisionsurteils — beruht auf einer unrichtigen
<lb/>Anwendung des Ges tzes, denn es ist &lt;wie das Oberlandes- 
<lb/>gericht bereits in seinem Urteil vom 1 Juli 1880 zur Straf- 
<lb/>sache gegen Fischer und North von Ober-Ramstadt wegen
<lb/>Oktroidefraudation, Rev. 4/80, ausgesprochen hat) die Be- 
<lb/>stimmung des § 20 des Oktroi-Neglements materiellen Rechtens
<lb/>und sie enthält die Pönalisierung der Fahrlässigkeit als eines
<lb/>für sich bestehenden Vergehens, ohne welche der Dienst der
<lb/>Oktroierhebung kaum zu handhaben wäre. Indem der Sohn
<lb/>des Angeklagten es unterließ, die Durchgangsscheine dem ent- 
<lb/>sprechenden Oktroierheber zur Revision des Durchgangsguts
<lb/>und zur Unterschrift vorzulegen, konnten die Schweine mög- 
<lb/>licherweise in ein Privathaus gebracht und da geschlachtet
<lb/>werden. Hiernach kann es sich in vorliegendem Falle nur
<lb/>um die gar nicht bestrittene und thatsächlich festgestellte That-
<lb/>sache der Nichterledigung der Durchgangsscheine handeln. Ein
<lb/>Gegenbeweis, daß die mögliche Folge dieser Nichterledigung
<lb/>in Wirklichkeit nicht eingetreten sei, bitrfte gar nicht zugelassen
<lb/>und der für erbracht erachtete, in der Nevisionsinstanz nicht
<lb/>angefochtene und zu dem auch der Nachprüfung entzogene
<lb/>Nachweis der Oktroizahlung, konnte den Thatbestand des hier
<lb/>allein in Frage stehenden Unterlassungsdelikts nicht beseitigen.
<lb/>Demgemäß war das angegriffene Urteil wegen Gesetzesver- 
<lb/>letzung aufzuheben und, weil es sich nach § 17 des O.R. nur
<lb/>um eine absolut bestimmte Strafe handelt, dem § 394
<lb/>Str.P.O. gemäß, dem gestellten Strafantrage zu entsprechen.

<lb/>Erk. d. O.L.Gs. in D. v. Juli 1891 in S. Rev. 22/91.
</p>

            </div>
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                 n="XXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auslegung des § 384 Str.-P.-O.</title>
                  <title level="a" type="sub">Bedeutung der Pflicht des Beschwerdeführers zur Erklärung, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, sowie zur Begründung der Anträge</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gegen eine Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer, wodurch der Antrag des Angeklagten auf Ernennung eines Sachverständigen und dessen Beiladung in die Hauptverhandlung abgelehnt wird, ist Beschwerde unstatthaft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>XXII. Auslegung des 8 884 Str.-P.-O. Be- 
<lb/>deutung der Pflicht des Beschwerdeführers
<lb/>zur Erklärung, in wie weit er das Urteil
<lb/>anfechte und dessen Aufhebung beantrage,
<lb/>sowie zur Begründung der Anträge.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Wenn der § 384 der Str.-P.-O. vorschreibt, daß der
<lb/>Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben habe, in wie weit
<lb/>er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und
<lb/>daß er auch die gestellten Anträge zu begründen habe, so geht
<lb/>doch diese Vorschrift, wie auch das Reichsgericht unterm 16.
<lb/>November 1883 ausgesprochen hat.— vergl. Stenglein zu
<lb/>8 384 Str.-P.-O. Note 1, — nicht so weit, daß unter allen
<lb/>Umständen formulierte Anträge erforderlich seien, wo die An- 
<lb/>gabe des Beschwerdepunkts erkennen läßt, in wie weit das
<lb/>Urteil aufgehoben werden muß, wenn die Beschwerde für
<lb/>begründet befunden wird. Vorliegend ist in der Nevisions- 
<lb/>schrift nicht blos gesagt, das in zweiter Instanz ergangene
<lb/>Urteil verstoße gegen die Bestimmungen des § 59 Str.-G.-B.,
<lb/>was dann näher begründet w rd, sondern es wird darin noch
<lb/>ausdrücklich hervorgehoben, die Unkenntnis eines Thatum-
<lb/>standes, welcher zu dem Thatbestand der dem Angeklagten zur
<lb/>Last gelegten Uebertretung wesentlich gehöre, müsse denselben
<lb/>nach Z 59 Str.-G.-B., straffrei machen. Hiernach steht es
<lb/>aber in Verbindung mit der Begründung, welche die Nevisions- 
<lb/>schrift enthält, fest, daß der Angeklagte seinen Antrag als auf
<lb/>Freisprechung gerichtet, in ausreichender Weise erkennbar ge- 
<lb/>macht hat, womit dem obigen Erfordernis des 8 384 Str.-P.-O.
<lb/>Genüge geleistet ist.

<lb/>Entsch. v. 12. Dezember 1890 in der Strass. Rev.

<lb/>32/90. des O.L.Gs. in D.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIII. Gegen eine Verfügung des Vorsitzenden
<lb/>der Strafkammer, wodurch der Antrag
<lb/>des Angeklagten auf Ernennung eines
<lb/>Sachverständigen und dessen Beiladung
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0209.tif"
                   n="197"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 197
</p>
               <p>

                  <lb/>in die Hauptverhandlung abgelehnt wird,
<lb/>ist Beschwerde unstatthaft.

<lb/>Mityeteilt von derselben.

<lb/>Die Beschwerde des Angeklagten gegen eine Verfügung
<lb/>des Vorsitzenden der Strafkammer, wodurch der Antrag des
<lb/>ersteren auf Ernennung eines Sachverständigen und dessen
<lb/>Beiladung zur demnächstigen Hauptverhandlung abgelehnt
<lb/>worden war, wurde vom Oberlandesgericht in Darmstadt aus
<lb/>folgenden Gründen zurückgewiesen.

<lb/>Wenn vielfach — so insbesondere von Löwe zu § 347
<lb/>der St.P.O., Noten 1 bis 3 — die Unzulässigkeit einer Be- 
<lb/>schwerde gegen eine nach § 318 der St.P.O. erlassene Ver- 
<lb/>fügung des Vorsitzenden auf § 347 der St.P.O. gestützt wird,
<lb/>so stehen dieser Ansicht gewichtige Bedenken entgegen. Eine
<lb/>Verfügung des Vorsitzenden kann, ohne den Worten des Ge- 
<lb/>setzes Gewalt anzuthun, kaum als eine Entscheidung des er- 
<lb/>kennenden Gerichts bezeichnet werden, die Ausführung in den
<lb/>Motiven (bei Hahn S. 347) spricht vielmehr für die andere
<lb/>Auffassung. Wenn dieselben erklären: „In allen diesen Fällen
<lb/>bleibt demjenigen, der sich durch die Entscheidung beschwert
<lb/>fühlt, die Geltendmachung seiner Beschwerdegründe insofern
<lb/>Vorbehalten, als dieselben zur Begründung des Rechtsmittels
<lb/>(der Berufung oder der Revision) gegen das demnächst er- 
<lb/>gehende Urteil benutzt werden können, die Beschwerde geht
<lb/>also hier in diesem Rechtsmittel auf" — so paßt dies nur
<lb/>auf die von dem erkennenden Gerichte in der Hauptverhand- 
<lb/>lung auf einen in derselben gestellten Antrag erlassenen Be- 
<lb/>schlüsse, da bei der Berufung oder Revision der Angeklagte
<lb/>sich nicht darauf berufen kann, daß er an den Vorsitzenden
<lb/>vor der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt habe, wenn
<lb/>er sie nicht in der Hauptverhandlung wiederholt. Vgl. Ent- 
<lb/>scheidung des Reichsgerichts l. 159, Rechtssprechung desselben
<lb/>I. 250, II. 246. Ebenso läßt sich die von dem Regierungs-
<lb/>vertrerer Hanauer ohne Widerspruch in der Reichstagskom- 
<lb/>mission gemachte Bemerkung, der § 291 betreffe nur die von
<lb/>dem erkennenden Gerichte, also nach Einleitung der Haupt- 
<lb/>verhandlung getroffenen Verfügungen, doch schwerlich dahin
<lb/>interpretieren, daß darin auch die vor der Hauptverhandlung
<lb/>getroffenen Verfügungen des Vorsitzenden begriffen seien. Die
<lb/>Unstatthaftigkeit der Beschwerde ergiebt sich vielmehr unzwei-
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Verletzung der Vorschriften über die Vorentscheidung bei Anklagen gegen Beamte vermag als lediglich dem Strafprozeßverfahren angehörig im Hinblick auf § 380 St.-P.-O. die Revision nicht zu begründen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>deutia aus § 319 und § 345 der St.P-O., durch welche
<lb/>Gesetzesbestimmungen festgesetzt wird, welche Schritte der An- 
<lb/>geklagte zu thun hat, wenn einem Beweisantrag seitens des
<lb/>Vorsitzenden nicht entsprochen wiro Vgl. insbesondere Stenglein
<lb/>zu 218 und 347 der StPO

<lb/>Entsch. d. O.L.G's. in Darmstadt v. 29. März 1892
<lb/>in der S. W. 14/92.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIV. Die Verletzung der Vorschriften über die
<lb/>Vorentscheidung bei Anklagen gegen Be- 
<lb/>amte vermag als lediglich dem Straf- 
<lb/>prozeßverfahren angehörig im Hinblick auf
<lb/>Z 380 St.-P.O. die Revision nicht zu
<lb/>begründen.

<lb/>Mitgeteilt von7d e r s e l b e n.

<lb/>Art. II des Gesetzes vom 16. April 1879, betr. die
<lb/>Bildung und Zuständigkeit des obersten Verwaltungsgerichts,
<lb/>bestimmt in Anwendung des § 11 des Einführungsgesetzes
<lb/>zum deutschen Gerichtverfassungsgesetze, daß in den betr.
<lb/>Fällen bei strafrechtlicher Verfolgung von Beamten zunächst
<lb/>die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darüber, ob
<lb/>der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbcfugnisse
<lb/>oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
<lb/>schuldig gemacht habe, erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft
<lb/>die Prozeßvoraussetzungen, gehört damit ganz zu dem
<lb/>Strafprozeßrecht, und es kann deshalb nach § 380
<lb/>Str.-P.-O. das Rechtsmittel der Revision auf eine Verletzung
<lb/>dieser Vorschrift nicht gegründet werden (vergl. Lißt, Lehrbuch
<lb/>des Strafrechts, Aufl 3, S. 182 f). Allerdings hat das
<lb/>Oberl rndesaericht in einem früheren Urteil (vergl. Archiv f.
<lb/>prakt. R.-W. 3. Folge B. l&gt;, S. 250 f.), wobei die Revision
<lb/>gleichfalls auf eine Verletzung der hier fraglichen Gesetzesbe- 
<lb/>stimmung gestützt war, die eingelegte Revision stillschweigend
<lb/>zugelassen. Allein zu jener Zeit war die Str.-P.-O über- 
<lb/>haupt noch nicht lange in Anwendung und namentlich Be- 
<lb/>deutung und Tragweite des § 380 noch nicht so geklärt, wie
<lb/>sie es jetzt durch Theorie und Praxis ist. Nach den Er-
</p>
            </div>
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                n="199"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das dem Patentkläger oder dem Beleidigten die Publikationsbefugnis bezüglich des Urteils zusprechende Strafgericht hat auf Antrag die durch die Publikation erwachsenen Kosten festzusetzen, ohne daß Einklagung im Prozeßweg erfordert ist. Im Falle der Ablehnung ist auf Beschwerde diese Ablehnung aufzuheben und die Sache zur Festsetzung in die vorige Instanz zurückzuverweisen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 199
</p>
               <p>

                  <lb/>gebnissen dieser letzteren fallen aber die Vorschriften über
<lb/>jenen Vorentscheid unbedenklich in das Gebiet des Verfahrens
<lb/>(vergl. Schmidt, der § 380 Str.-P.-O., Seite 24, Note 6).
<lb/>U. O. L. Gs. v. 23. November 1893 in S. II. 11/93.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXV. Das dem Patentkläger oder dem Be- 
<lb/>leidigten die Publikationsbefugnitz bezüg- 
<lb/>lich des Urteils zusprechende Strafgericht
<lb/>hat auf Antrag die durch die Publikation
<lb/>erwachsenen Kosten festzusetzen, ohne dah
<lb/>Einklagung im Prozetzweg erfordert ist.
<lb/>Im Falle der Ablehnung ist auf Be- 
<lb/>schwerde diese Ablehnung aufzuheben und
<lb/>die Sache zur Festsetzung in die vorige
<lb/>Instanz zurückzuverweisen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Dem Patentkläger war die Befugnis zugesprochen worden,
<lb/>die Verurteilung auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt
<lb/>machen zu lassen. Als derselbe die desfalls erwachsenen Kosten
<lb/>von der Strafkammer festgesetzt begehrte, wurde er mit der
<lb/>Begründung zurückgewiesen, daß es ihm überlassen bleiben
<lb/>müsse, die betreffenden Kosten im Weg des Civilprozesses ein- 
<lb/>zuklagen. Auf Beschwerde hat das Oberlandesgericht in
<lb/>Darmstadt diesen Beschluß aufgehoben und das Festsetzungs- 
<lb/>gesuch zur sachlichen Erledigung in die vorige Instanz zurück- 
<lb/>gewiesen aus folgenden Gründen.

<lb/>Die Strafkammer beruft sich auf OlsHausen Kommen- 
<lb/>tar zum Strafgesetzbuch, Note 10 zu § 200 Str.G.B. Es
<lb/>ist zwar als richtig anzuerkennen, daß die Bestimmung in
<lb/>8 36 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 über
<lb/>die dem verletzten Patentberechtigten zuzusprechende Befugnis,
<lb/>die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich be- 
<lb/>kannt machen zu lassen, im Allgemeinen mit der betreffenden
<lb/>Bestimmung des § 200 Str.G.B. übereinstimmt und daß
<lb/>der dem Verletzten daraus erwachsende, hier in Frage kom- 
<lb/>mende Anspruch derselbe ist wie der des Beeidigten aus
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0212.tif"
                   n="200"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 200 Str.G.B Die Strafkammer hat aber übersehen, daß
<lb/>die Ansicht Olshausens mit der weiteren Ansicht desselben, daß
<lb/>die Natur der zuzusprechenden Befugnis als eine Privat-
<lb/>genuqtbuung des Beleidigten (Olshausen a. a. O. Note 4)
<lb/>aufzufassen sei, im engsten Zusammenhang steht und auf der- 
<lb/>selben beruht. Diese letztere Ansicht ist jedoch sehr bestritten.
<lb/>Das Reichsgericht ist derselben durch Entscheidung der ver- 
<lb/>einigten Strafsenate vom 17. April 1882 (Entsch. Bd II
<lb/>S. 180) entgegengetreten und hat sich dahin ausgesprochen,
<lb/>daß die Maßregel als ein dem Gesetzesübertreter wegen
<lb/>Bruchs der Rechtsordnung im öffentlichen Interesse ange- 
<lb/>drohtes Übel zu gelten habe und daher ihrem Wesen nach
<lb/>als eine Strafe sich darstelle.

<lb/>Das Oberlandesgericht tritt dieser- Auffassung bei und er- 
<lb/>achtet es als Folge derselben, daß es dem Strafgericht
<lb/>obliegt, auch die in Folge der von derselben erteilten Befug- 
<lb/>nis entstandenen Kosten festzusetzen. Die Bestimmung des
<lb/>§ 496 Str.P.O. steht nicht entgegen, da in dem Erkenntnis
<lb/>der Strafkammer die Entscheidung, daß der Verurteilte die
<lb/>Kosten der Veröffentlichung der Verurteilung zu tragen habe,
<lb/>enthalten ist, und der Antrag auf Festsetzung dieser Kosten
<lb/>der in der Praxis angenommenen Auslegung des Abs. 2 des
<lb/>genannten § entspricht.

<lb/>Der angegriffene Beschluß der Strafkammer war daher
<lb/>aufzuheben. Da eine sachliche Entscheidung über das Kosten- 
<lb/>festsetzungsgesuch nicht stattgefunden, sondern einfach Unter- 
<lb/>lasten worden ist, die beantragte Verfügung zu treffen, und
<lb/>diese Unterlassung Gegenstand der Beschwerde ist, so fehlt es
<lb/>Untergebens an der Voraussetzung der Bestimmung des § 351
<lb/>Abs. 2 Str.P.O. und ist das Beschwerdegericht nicht in der
<lb/>Lage den Kostenfestsetzungsbeschluß selbst zu erlassen, es war
<lb/>vielmehr die Sache in die vordere Instanz zurückzuweisen
<lb/>(vergl. Entsch. des Reichsgerichts vom 20. Juni 1889 Bd.
<lb/>XIX S. 337).

<lb/>Beschl. des Strafsenats des Oberlandesgerichts in Darm- 
<lb/>stadt vom 17. Dezember 1895 in St. S. gegen Fr.
<lb/>Wilhelm Schäfer und Karl Ballsieper von Offenbach
<lb/>wegen Patentverletzung W. 42/95.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gebührenerhebung bei Entscheidungen über die Zulässigkeit der Nebenintervention</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist der Ruhegehalt eines bei der Hessischen Ludwigsbahn als Stationsdiener angestellt und auf die Bahnpolizei verpflichtet gewesenen Bediensteten der Pfändung unterworfen?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 201
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVI. Gebührenerhebung bei Entscheidungen über
<lb/>die Zulässigkeit der Nebenintervention.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach § 27 des Gerichtskostengesetzes sollen 3/^ der Ge- 
<lb/>bühr (§§ 18 bis 24) erhoben werden, wenn der Akt die Zu- 
<lb/>lässigkeit einer Nebenintervention betrifft. Das «linea 1 des
<lb/>§ 27 verweist allerdings auf den § 68 der C.-P.-O., der ver- 
<lb/>fügt, daß über einen Antrag auf Zurückweisung einer Neben- 
<lb/>intervention nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter
<lb/>den Parteien und dem Nebenintervenienten durch Zwischen- 
<lb/>urteil entschieden werden soll. Es wird damit jedoch nur der
<lb/>regelmäßige Fall bezeichnet und ist gesetzlich nicht ausgeschlossen,
<lb/>zugleich mit der Hauptsache in einem Endurteil über einen
<lb/>solchen Antrag zu erkennen. Auf die Gebührenerhebung ist
<lb/>dies ohne Einfluß, und sind in dem letztern Falle ebenso wie
<lb/>bei der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung außer
<lb/>der vollen Gebühr der §§ 18 bis 24 3/io derselben zu er- 
<lb/>heben. Vergl. Entsch. des Reichsgerichts B. X S. 339.
<lb/>Entsch. O. L. Gs. in Darmstadt v. 19. Dezember 1890
<lb/>in der Sache II 42/90.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVII. Ist der Ruhegehalt eines bei der Hessi- 
<lb/>schen Ludwigsbahn als Stationsdiener
<lb/>angestellt und auf die Bahnpolizei ver- 
<lb/>pflichtet gewesenen Bediensteten der
<lb/>Pfändung unterworfen?

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>A. war von der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft
<lb/>auf unbestimmte Zeit gegen Gehalt als Stationsdiener ange- 
<lb/>stellt und dann auch als Bahnpolizeibeamter verpflichtet wor- 
<lb/>den. Nachdem derselbe später wegen verminderten Sehver- 
<lb/>mögens von der Gesellschaft mit einer Jahrespension von
<lb/>458 Mk. in den Ruhestand versetzt worden war, entstand in
<lb/>der unten bezeichneten Sache die Frage, ob dieser Ruhegehalt
<lb/>der Pfändung unterworfen sei oder nicht. Dieselbe wurde in
<lb/>dritter Instanz unter folgender Begründung im verneinenden
<lb/>Sinne entschieden.
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0214.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>202 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Es könne ^keinem Zweifel unterliegen, daß der Schuldner
<lb/>durch Ausscheiden aus dem Privatdienst als eidlich verpflich- 
<lb/>teter Stationsdiener mit Pension wegen eingetretener Dienst- 
<lb/>unfähigkeit nicht nur den „invaliden Arbeitern" mit Pension
<lb/>im Sinne des § 749 Nr. 7 der C.P.O. zuzurechnen, sondern
<lb/>auch als „Beamter" im Sinne der Pos. 8 des § 749 mit
<lb/>Pension in den Ruhestand getreten sei. In ersterer Hinsicht
<lb/>sei der Vorinstanz zwar darin beizupflichten, daß der Schuldner
<lb/>mit der Ausscheidung aus dem Privatdienst der Ludwigigsbahn
<lb/>die Eigenschaft einer dauernd in Privatdienst stehenden Per- 
<lb/>son verloren habe und dessen Pension nicht als „Dienstbezug"
<lb/>im Sinne des § 749 Absatz 2 der C.P.O. angesehen werden
<lb/>könne, allein es sei doch nicht zu verkennen, daß der Schuldner
<lb/>immerhin zu den „Arbeitern" gehört habe, wenn auch das
<lb/>Reichsgesetz vom 21. Juni 1869, betreffend Beschlagnahme von
<lb/>Arbeits- und Dienstlohn für die Zeit dauernder Arbeitsstel- 
<lb/>lung, besondere Vorschriften enthalte, und daß er dieser Ar- 
<lb/>beiterqualität auch durch seine Pensionierung nicht verlustig
<lb/>gegangen sei. Da nun feststehe, daß er im Dienst invalid ge- 
<lb/>worden und deshalb pensioniert worden sei, so müsse auch die
<lb/>ihm gewährte lebenslängliche Pension als „Pension eines in- 
<lb/>validen Arbeiters" im Sinne des § 749 Nr. 7 der C.P.O.
<lb/>angesehen werden. Der Schuldner sei aber auch infolge seiner
<lb/>Stellung als Stationsdiener mit bahnpolizeilichen Funktionen
<lb/>durch seine gerichtliche Verpflichtung auf den öffentlichen
<lb/>Bahnpolizeischutz gleichzeitig auch unmittelbar im Staatsdienst
<lb/>angestellter Bahnpolizeibeamter geworden und müsse ihm die
<lb/>Bestimmung des § 749 Nr. 8 der C.P.O. zu gut kommen,
<lb/>zumal der Pensionsgrund des geminderten Sehvermögens
<lb/>wesentlich aus die Untauglichkeit zu weiterer Ausübung der
<lb/>lokalen Bahnpolizei zurückzuführen sei. Die betreffende Ge- 
<lb/>setzesstelle mache keinen Unterschied zwischen unmittelbaren und
<lb/>mittelbaren Staatsbeamten, verstehe unter „Beamte" alle Per- 
<lb/>sonen, welche unmittelbar oder mittelbar als Organe der
<lb/>Staatsgewalt thätig sind und habe die Pfändung des Dienst- 
<lb/>einkommens, bezw. der Pension dieser Beamten, ohne Rücksicht
<lb/>auf die Bezugsquelle, nicht bloß aus Billigkeitsrücksichten auf
<lb/>den^ Schuldner, sondern auch im öffentlichen Interesse be- 
<lb/>schränkt. Es sei durch diese Bestimmungen absolutes Recht
<lb/>geschaffen, welches in sedem Einzelfalle schon von Amtswegen
<lb/>anzuwenden sei Vgl. Oppenhof Komm, zum St.G.B., Anm.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Zusicherung des Verkäufers der fungiblen Waare (Knochenmehl) in der Faktura, daß die erkaufte Quantität für Käufer auf versichertem Lager gehalten werde, bewirkt, wenn nicht auch Trennung der fakturierten Quantität von dem übrigen Vorrat stattgefunden, keinen Übergang des Eigentums bezw. kein Aussonderungsrecht im Konkurs des Verkäufers. Art. 1385 C. c.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 203
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Z 359 Reichsgerichts-Entscheidung in Strafsachen, Bd. X
<lb/>S 325. Seuffert, Komm, zur C.P.O., Anm. 2 zu 8 341
<lb/>in Verbindung mit der Anm. zu § 715 und 749 der C.P.O.
<lb/>Entsch. des O.L.G's. in Darmstadt v. 25. Juni 1895
<lb/>S. W. 57/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVIII. Die Zusicherung des Verkäufers der
<lb/>fungiblen Waare (Knochenmehl) in der
<lb/>Faktura, daß die erkaufte Quantität
<lb/>für Käufer auf versichertem Lager ge- 
<lb/>halten werde, bewirkt, wenn nicht auch
<lb/>Trennung der fakturierten Quantität
<lb/>von dem übrigen Vorrat stattgefunden,
<lb/>keinen Übergang des Eigentums bezw.
<lb/>kein Aussonderungsrecht im Konkurs
<lb/>des Verkäufers. Art. 1385 C. c.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>36. hatte Knochenmehl von A. in der Weise gekauft, daß
<lb/>er es von ersterem nicht sofort bezog, aber von A. Fakturen
<lb/>mit der Zusicherung erhielt, daß es für 36. auf versichertem
<lb/>Lager gehalten werde. Eine Trennung der so fakturierten
<lb/>Waare von dem übrigen Knochenmehl des Verkäufers hatte
<lb/>indes nicht stattgefunden. Gleichwohl verlangte 36., als später
<lb/>über das Vermögen des I. der Konkurs eröffnet wurde, das
<lb/>Knochenmehl als sein Eigentum und dessen Aussonderung von
<lb/>der Konkursmasse, wurde jedoch abgewiesen.

<lb/>Gründe des Berufungsgerichts.

<lb/>In dem Verfahren des Z)- kann ein Zuwiegen im Sinne
<lb/>des Art. 1385 0. o. nicht gefunden werden, auch wenn man
<lb/>ein Mitwirken des 36. dabei nicht für notwendig erachten
<lb/>wollte, da die thatsächlichen Verhältnisse der Zusicherung in
<lb/>der Faktura nicht entsprechen und ohne Individualisierung des
<lb/>Verkaufsobjekts der Eigentumsübergang nicht möglich ist.
<lb/>Darum ist auch die Behauptung des Klägers, daß das Eigen- 
<lb/>tum in diesem Falle durch den bloßen Konsens übergehe, un-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0216.tif"
                n="204"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zulässigkeit und Umfang des Klaganspruchs aus dem Verlöbnisbruch sind nach den Gesetzen des Orts, wo das eheliche Leben in Wirksamkeit treten sollte, als dem regelmäßigen Sitz der Obligation, zu beurteilen. Vorliegend wurde auf das in Rheinhessen abgeschlossene Verlöbnis das in Brooklyn geltende Recht angewandt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>richtig. Zwar hat der Kassationshof zu Paris in einem Ur- 
<lb/>teil aus früherer Zeit die Ansicht allsgesprochen, daß, bevor
<lb/>die Waare zugewogen, die Gefahr der verkauften Sache der
<lb/>Verkäufer noch trage, in allen übrigen Beziehungen aber der
<lb/>Vertrag seine Wirkungen namentlich auch den Eigentums- 
<lb/>übergang äußere. Diese Ansicht hat indes nur wenige Ver- 
<lb/>teidiger gefunden und wird beute von dem Kassationshof
<lb/>selbst nicht mehr aufrecht erhalten. Die meisten Rechtslehrer
<lb/>nehmen mit Recht an, daß das Eigentum, bevor die Waare
<lb/>zugemessen worden ist, nicht übergehe, und wenn der Art. 1585
<lb/>nur hervorhebe, daß die Waare auf Gefahr des Verkäufers
<lb/>stehe, so könne dabei nicht unterstellt werden, daß das Eigen- 
<lb/>tum bereits übergegangen sei, da nur der Eigentümer die Ge- 
<lb/>fahr der verkauften Sache trage, vgl. Zachariä B. Il, § 349,
<lb/>Note 10; Marcadd zu Art. 1585, Nr. II!; Troplong vente
<lb/>zu Art. 1585, Nr. 86 f. Die beiden letzteren Schriftsteller
<lb/>haben auf Grund der Diskussion im Staatsrat und Tribunal
<lb/>darauf hingewiesen, daß eine andere Auffassung nicht möglich
<lb/>ist. Der Art. 1583 stellt die Regel auf, daß durch die Ver- 
<lb/>einbarung über Preis und Waare das Eigentum sofort über- 
<lb/>gehe. Davon macht nach Art. 1585 der Verkauf von Maaren,
<lb/>die zugemessen, zugewogen oder zugezählt werden, eine Aus- 
<lb/>nahme, indem, solange dieses nicht geschehen, der Vertrag
<lb/>nicht perfekt ist, also auch keine dingliche, sondern nur obli- 
<lb/>gatorische Wirkungen äußert, weshalb es auch am Schlüsse
<lb/>des Artikels heißt, daß, solange das Zuwiegen rc. nicht statt- 
<lb/>gefunden hat, der Käufer nur eine Klage auf Zulieferung
<lb/>oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat, vgl. auch
<lb/>Journal du Palais de 1861, S. 609; Emmerling, Ent- 
<lb/>scheidungen de 1863 T, S. 133.

<lb/>Entsch. v. 2. Dezember 1893 i d. S. 17. 187/93.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIX. Zulässigkeit und Umfang des Klagan- 
<lb/>spruchs aus dem Verlöbnisbruch sind nach
<lb/>den Gesetzen des Orts, wo das eheliche
<lb/>Leben in Wirksamkeit treten sollte, als
<lb/>dem regelmäßigen Sitz der Obligation,
<lb/>zu beurteilen. Vorliegend wurde auf das
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0217.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>mir gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 205
</p>
               <p>

                  <lb/>in Rheinhessen abgeschlossene Verlöbnis
<lb/>das in Brooklyn geltende Recht ange- 
<lb/>wandt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Ein junger in Rheinhessen wohnhafter Mann hatte sich
<lb/>mit einem gleichfalls dort wohnenden Mädchen ohne nähere
<lb/>Vereinbarung, nach welchem Rechte ihre ehelichen Verhältnisse
<lb/>geregelt werden sollten, verlobt, war dann im Einverständnis
<lb/>mit seiner Verlobten nach Brooklyn, Staat New-Jork, um
<lb/>sich eine Lebensstellung zu gründen, gereist und hatte dann,
<lb/>nachdem er Arbeit gefunden, die Braut Nachkommen lassen.
<lb/>Nach einiger Zeit verließ er aber Amerika heimlich und kehrte
<lb/>in seine Heimat zuruck, indem er zugleich die Eheschließung
<lb/>überhaupt verweigerte. Bei dem hiernach von der in Amerika
<lb/>verbliebenen Braut wegen verschiedener Entschädigungsan- 
<lb/>sprüche in Mainz eingeleiteten Processe handelt es vor Allem
<lb/>um die Frage, nach welchem Rechte die klagend verfolgten
<lb/>Ansprüche zu beurteilen seien. Das Oberlandesgericht ging
<lb/>hierbei von folgenden Erwägungen aus:

<lb/>Die Frage, ob und inwieweit auf Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung des Verlöbnisvertrngs geklagt werden kann,
<lb/>muß nach dem Rechte des Orts beurteilt werden, der als der
<lb/>Sitz der Obligation anzusehen ist. Es ist hierbei nicht ohne
<lb/>Weiteres der Erfüllungsort maßgebend, es kommt vielmehr
<lb/>in erster Linie auf den Willen des Vertragsschließenden,
<lb/>nämlich darauf an, welchem bestimmten Recht sich dieselben
<lb/>in Beziehung auf die Wirkungen des Vertrags unterwerfen
<lb/>wollten bezw. welches örtliche Recht sie als das selbstverständ- 
<lb/>liche, anwendbare voraussetzten. Für den Fall aber, daß eine
<lb/>solche durch die ausdrückliche oder stillschweigende, aus der
<lb/>Natur der Obligation oder den Umständen sich ergebende
<lb/>Unterwerfung der Parteien für ein bestimmtes örtliches Recht
<lb/>nicht vorliegt, ist anzunehmen, daß sich die Parteien dem örtlichen
<lb/>Recht desjenigen Ortes unterwerfen wollten, wo die Obli- 
<lb/>gation erfüllt werden, also ihre rechtliche Wirksamkeit äußern
<lb/>soll. Als solches erscheint aber, soweit es sich um das in
<lb/>der Verlobung enthaltene Eheversprechen handelt, der Ort,
<lb/>an welchem die Verlobten nach der Verehelichung ihren Wohn- 
<lb/>sitz nehmen, die Ehe begründen und das gemeinschaftliche
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0218.tif"
                n="206"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Hessischen Enteignungsgesetz vom 26. Juli 1884</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>häusliche Leben beginnen wollten. Vgl. Reichsgerichts-Entsch.
<lb/>Bd. XX, S. 333.

<lb/>Nachdem nun feftgestellt worden war, daß die Verlobten
<lb/>beabsichtigt hatten, nach Brooklyn überzusiedeln, dort die Ehe
<lb/>abzuschließen und ihren ehelichen Wohnsitz zu nehmen, wurde
<lb/>beschlossen, das zu Brooklyn geltende Recht zur Anwendung
<lb/>zu bringen und zwar nach dem Gutachten des Generalconsuls
<lb/>in New-Jork dahin, daß eine Klage auf Entschädigung zu- 
<lb/>lässig und nicht blos ein positiv eingetretener Schaden, sondern
<lb/>auch der moralische Schaden wegen nicht eingetretener Ver- 
<lb/>sorgung der Braut zu ersetzen sei.

<lb/>Entsch. d. Oberlandesgerichts in Darmstadt vom 23. No- 
<lb/>vember 1895 in der S. U. 209/94.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXX. Zum Hessischen Enteignungsgesetz vom
<lb/>26. Juli 1884.

<lb/>Bleibt der im Vorverfahren nach Maßgabe
<lb/>des Art. 24' des Gesetzes geladene Eigentümer
<lb/>oder sonst Berechtigte im Termin aus, so wirkt
<lb/>der in Absatz 2 unter Nr. 3 angedrohte Rechts- 
<lb/>nachteil: „Erklärung ans die angebotene Entschä- 
<lb/>digung abzugeben bei Meldung der Unter- 
<lb/>stellung der Annahme des Angebots"
<lb/>nur für das Verwaltungsverfahren, schließt
<lb/>also die Beschreitung des Rechtswegs gegen
<lb/>die Entscheidung des Proinzialausschusses über die
<lb/>Höhe der Entschädigung nicht aus.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Klägerin hatte zur Eweiterung einer Straße der Stadt
<lb/>Ossenbach Gelände abzutreten. Die Frage der Abtretung an
<lb/>sich wurde gütlich erledigt, die Frage über die Höhe der Ent- 
<lb/>schädigung hingegen gemäß des hessischen Enteignungsgesetzes
<lb/>auf dem Verwaltungsweg zum Austrag gebracht. Durch
<lb/>Urteil des Provinzialausschusses der Provinz Starkenburg
<lb/>wurde die Entschädigung auf 60 Pf. für den sH meter fest- 
<lb/>gesetzt, darauf gestützt, daß Klägerin in dem gemäß Art. 24
<lb/>des Gesetzes anberaumten Termin im Vorverfahren eine Er- 
<lb/>klärung nicht abgegeben hatte. Jenes Angebot war ihr schon
<lb/>vorher gemacht, von ihr aber abgelehnt worden.
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0219.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 207

<lb/>Klägerin verlangte nunmehr, gestützt auf Art. 44 Abs. 3
<lb/>des Gesetzes im Rechtsweg eine höhere Entschädigung. Be- 
<lb/>klagte bestritt die Zulässigkeit, da Klägerin wegen ihres Unge- 
<lb/>horsams im Vorverfahren von dem Rechtsweg ausgeschlossen
<lb/>sei. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts abge- 
<lb/>wiesen, auf erhobene Berufung vom Oberlandesgericht in
<lb/>Darmstadt aber zugelassen und die Sache zur weiteren Ver- 
<lb/>handlung an die vorige Instanz verwiesen. Aus der Be- 
<lb/>gründung ist hervorzuheben:

<lb/>Fraglich ist, ob Klägerin durch die Versäumnis des Ter- 
<lb/>mins vor der Localcommission des Rechts der Beschreitung
<lb/>des Rechtswegs verlustig gegangen ist. Die maßgebenden
<lb/>Bestimmungen über Versäumnis enthalten die Art. 24 und
<lb/>26 des Enteignungsgesetzes. Der Art. 24 enthält im 2.
<lb/>Absatz die Bestimmung: .... die Bekanntmachung muß ent- 
<lb/>halten :

<lb/>3. Aufforderung der Betheilgten, . . . t&gt;. Erklärung auf die
<lb/>angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unter- 
<lb/>stellung der Annahme des Angebotes.im Ter- 

<lb/>mine vorzubringen und im Art. 26 ist vorgeschrieben, daß die
<lb/>Bekanntmachung des Art. 24 dem Eigentümer zuzustellen sei.

<lb/>Diese etwas knappe Behandlung des Ungehorsams läßt
<lb/>es zweifelhaft, ob der angedrohte Rechtsnachtheil blos für
<lb/>das Verwaltungsverfahren, oder ob er in der Weise
<lb/>definitiv wirken soll, daß dadurch der Ungehorsame auch
<lb/>von Beschreitung des Rechtswegs ausgeschlossen ist.
<lb/>Dieser Zweifel wird um so erheblicher, weil in dem Gesetze
<lb/>keine besondere Bestimmung darüber enthalten ist, wann und
<lb/>von wem die Folgen des Ungehorsams auszusprechen sind,
<lb/>und deßhalb nur der Provinzialausschuß gemäß Art. 42 Nr. 2
<lb/>des Gesetzes darüber erkennen kann. Ohne zwischen Unge- 
<lb/>horsam und Nichtgehorsam zu unterscheiden, bestimmt aber der
<lb/>Absatz 3 ibid. wie bereits oben erwähnt:

<lb/>„Die Entscheidung über die Entschädigung.ist

<lb/>nur eine vorläufige und mitVorbehaltdesRechts-
<lb/>wegs ergangene".

<lb/>Nach der bekannten Jnterpretationsregel „ubi lex non
<lb/>distinguit et judex non distinguat“ muß daher angenommen
<lb/>werden, daß. gegen die Entscheidung des Provinzialausschufses
<lb/>über die Höhe der Entschädigung der Rechtsweg zulässig
<lb/>sei, einerlei, ob der Ungehorsam des Enteigneten das in
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die von dem Oberlandesgericht im Kostenfestsetzungsverfahren auf Beschwerde angeordnete Ermäßigung der bei dem Amtsgericht zugebilligten Sachverständigengebühren aufgehoben, da dieser Punkt im Beschwerdeweg gegenüber der Billigung des Amtsgerichts hätte ausgetragen werden sollen, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien zur Erledigung kommen konnte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 28 bis 40 des Enteignungsgesetzes vorgeschriebene Ver- 
<lb/>fahren die Grundlage für die Wertfestsetzung bildet.

<lb/>Diese Ansicht findet auch ihre Unterstützung in den Mo- 
<lb/>tiven zu dem Gesetzentwurf und der von dem Regierungs- 
<lb/>kommissär bei der II. Ständekammer gegebenen Erklärung zu
<lb/>dem Gesetze, wo überall die Festsetzung der Entschädigung im
<lb/>Verwaltungswege nur als „vorläufige" bezeichnet, und nirgends
<lb/>zwischen Ungehorsam und Nichtgehorsam unterschieden wird
<lb/>(vergl. Beil. 17 S. 3 z. zweit. Prot. v. 25. October 1881,
<lb/>Prot. Nr. 49 vom 31. Januar 1884 S. 24). Das Be- 
<lb/>rufungsgericht ist daher der Ansicht, daß gegen jede in dem
<lb/>Urteil des Provinzialausschusses erfolgte Festsetzung der Ent- 
<lb/>schädigung der Rechtsweg zulässig, und die Wirkung des Un- 
<lb/>gehorsams gemäß Art. 24 Abs. 2 Nr. 3 lit. d nur auf das
<lb/>dem Urteil vorausgegangene Verfahren im Verwaltungs-
<lb/>nißöß ft dB ßrfttßcfß

<lb/>Ö Urteil I Sen. O L,G's. in D. v. 17. Dezember 1888
<lb/>in S. Fellner in Frankfurt a. M. 17. 224/88.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXI. Die von dem Oberlandesgericht im Kosten- 
<lb/>festsetzungsverfahren auf Beschwerde an- 
<lb/>geordnete Ermäßigung der bei dem Amts- 
<lb/>gericht zugebilligten Sachverständigenge- 
<lb/>bühren aufgehoben, da dieser Punkt im
<lb/>Beschwerdeweg gegenüber der Billigung
<lb/>des Amtsgerichts hätte ausgetragen wer- 
<lb/>den sollen, nicht aber im Kostensestsetzungs-
<lb/>verfahren zwischen den Parteien zur Er- 
<lb/>ledigung kommen konnte.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat zwar in Übereinstimmung mit
<lb/>dem Landgerichte zu Gießen zu den von den Beklagten zu
<lb/>erstattenden Kosten des Rechtsstreits auch diejenigen gerechnet,
<lb/>welche nach Erhebung der Klage bei dem Landgerichte durch
<lb/>das vor dem Amtsgerichte zu Gießen stattgehabte Sachver- 
<lb/>ständigenverfahren zur Feststellung der Beschaffenheit der vom
<lb/>Erblasser der Beklagten verkauften Waare erwachsen sind;
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0221.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 209

<lb/>die bezüglichen Kosten, welche das Landgericht in der liqui-
<lb/>dirten Höhe von 90 Mk. zugebilligt hatte, sind jedoch aus
<lb/>sofortige Beschwerde der Beklagten vom Oberlandesgerichte
<lb/>auf 45 Mk. herabgesetzt. Die dawider von der Klägerin
<lb/>weiter erhobene sofortige Beschwerde erscheint begründet.

<lb/>Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende
<lb/>Entschädigung ist, wie dies der § 17 der Gebührordnung für
<lb/>Zeugen und Sachverständige bestimmt und auch für den er- 
<lb/>suchten Richter in der Entscheidung des Reichsgerichts Band
<lb/>17 Seite 352 ff. anerkannt ist, von dem Gericht zu be- 
<lb/>stimmen, welches dieselben vernommen hat. Demgemäß hat
<lb/>das Amtsgericht Gießen die hier fraglichen Sachverständigen- 
<lb/>kosten auf im Ganzen 90 Mk. bestimmt, an die Sachver- 
<lb/>ständigen ausgezahlt und diesen Betrag durch Zahlungsauf- 
<lb/>forderung vom 16. August 1888 von der Klägerin wieder
<lb/>eingefordert. Die Kostenbestimmung des Amtsgerichts unter- 
<lb/>lag der Beschwerde des § 17 Abs. 3 eit. und konnte die An- 
<lb/>gemessenheit der getroffenen Moderatur nur im Wege dieser
<lb/>Beschwerde zum definitiven Austrag gebracht werden, nicht im
<lb/>Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgerichte, in welchem
<lb/>nur die Ansprüche der Parteien gegen einander festzusetzen
<lb/>waren, und keine Entscheidung getroffen werden konnte, auf
<lb/>Grund deren eine der Parteien nach Bestimmung des Amts- 
<lb/>gerichts gezahlte Sachverständigenkosten wieder einzuziehen
<lb/>berechtigt wurde. Solange daher eine Abänderung der Mo- 
<lb/>deratur des Amtsgerichts im Wege der Beschwerde des § 17
<lb/>eit. nicht bewirkt war, mußten die von der Klägerin gezahlten
<lb/>und in Rechnung gestellten Kosten der Sachverständigenver- 
<lb/>nehmung in der vom Amtsgericht bestimmten Höhe zu dem
<lb/>zu erstattenden notwendigen Aufwand zur Führung des Rechts- 
<lb/>streits gerechnet werden. Die gestrichenen 45 Mk. waren
<lb/>daher dem von der Vorinstanz festgesetzten Kostenbeträge wieder
<lb/>hinzuzurechnen. Da hiernach die Beschwerde der Beklagten
<lb/>nur zum geringeren Teile begründet war, sind die Kosten des
<lb/>Beschwerdeverfahrens wie geschehen verteilt.

<lb/>Beschl. d. Reichsgerichts vom 14./V1. 1889 in S. Fried- 
<lb/>berger g. Katz. B8. III U. 70/89.
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv f. pr. Rechtswisjensch. 3. Folge. 7. Bd. (i&gt;. N. F 8. Bd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf18+1897_0222.tif"
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            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>C. Literarische Amschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Die von uns in dem vorigen Band S. 322 u. 434 näher
<lb/>besprochene, von I)r. Karl Crome neu bearbeitete achte
<lb/>Auflage des Handbuchs des französischen Civilrechts von
<lb/>Zachariä von Lingenthal hat durch den vierten Band
<lb/>(S. XII u. 762 gr. 8 bei E. Mohr in Fr ei bürg i. B.)
<lb/>ihren Abschluß gefunden. Dieser Band enthält das Erbrecht
<lb/>und die freigebigen Verfügungen (Vermächtnisse, Schenkungen),
<lb/>sowie als dritten Teil des Werkes: .Prozessualische Bestim- 
<lb/>mungen der französischen Civilgesetzgebung nebst kurz gefaßter
<lb/>Uebersicht über das französische Prozeßrecht überhaupt. Wenn
<lb/>wir früher schon auf die Notwendigkeit der Neubearbeitung
<lb/>des bewährten Zachariü'schen Buches und die vortreffliche
<lb/>Durchführung der dabei verfolgten Tendenz hingewiesen haben,
<lb/>so hat dieses Urteil in der verhältnismäßig kurzen Zeit, in
<lb/>welcher die vier Bände erschienen sind, durch die Aufnahme
<lb/>in der Praxis und in der Literatur vollauf Bestätigung ge- 
<lb/>funden. Allenthalben, wo dazu Veranlassung vorlag, ist auf
<lb/>das verjüngte Buch in anerkennender Weise Bezug genommen,
<lb/>und diese Anerkennung wird nur um so mehr dem jetzt ab- 
<lb/>geschlossen vorliegenden Ganzen zu Teil werden und erhalten
<lb/>bleiben.

<lb/>Das Eltern- und Kindesrcchl nach dem Code Napoleon
<lb/>und dem badischen Lsndrccht, ein Lehr- und Handbuch von
<lb/>vr. Cäsar B«raMi, ao. ö. Professor der Rechtswissenschaft
<lb/>in Heidelberg.' Hannover, Hellwing'sche Verlagshand- 
<lb/>lung, S. XII u. 580, gr. 8°, 12 Mk.

<lb/>Mit diesem Werke schließt, sofern man dasselbe mit den
<lb/>früher erschienenen Arbeiten des Verfassers: Einführung
<lb/>in das französische Civilrecht (Ooäe Napoleon) und
<lb/>das badische Landrecht (Frankfurt a. M. und Lahr bei
<lb/>Moriz Schauenburg 1889, in zweiter Auflage Heidelberg bei
<lb/>Th. Groos 1894); das Personenrecht mit Ausschluß
<lb/>des Familienrechts nach bemCodeNapoleon und
<lb/>dem badischen Landrecht (Karlsruhe bei I.Lange, 1893;
<lb/>die Vormundschaft (la Tutelle), die Pflegschaft (la
</p>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0223.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>Curatelle) und die Beistandschaft (le Conseil) nach dem
<lb/>Code Napoleon und dem badischen Landrecht (Han- 
<lb/>nover, Hellwing'sche Verlagshandlung 1894) und das Ehe- 
<lb/>recht mit Ausschluß des ehelichen Vermögens- 
<lb/>rechts nach dem Code Napoleon und dem badischen
<lb/>Landrecht (Hannover wie vorher) in Verbindung setzt, die
<lb/>systematische Erläuterung des l. Buchs des Code Napol-.'on
<lb/>und des badischen Landrechts ab. Die obenerwähnten Bücher
<lb/>des Verfassers haben besonders in dem von ihnen unmittelbar
<lb/>betroffenen Rechtsgebiet verdiente Anerkennung gefunden und
<lb/>diese letztere ist auch der jetzt vorliegenden Erscheinung ge- 
<lb/>sichert. Es handelt sich wieder um einen der Theorie wie der
<lb/>Praxis gleich schwierige Aufgaben stellenden Stoff, der sich
<lb/>hier in klarer und erschöpfender Weise behandelt findet. Das
<lb/>Buch wird mit seinen vielen wertvollen Eitaten in den Noten
<lb/>ein wertvoller Führer für den Juristen bilden.

<lb/>Das Reichsgesetz betreffend die privatrechttichen Ver- 
<lb/>hältnisse der Binnenschifffahrt vom 15. Juni 1895 unter
<lb/>Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Gewerbe- 
<lb/>ordnung und des Handelsgesetzbuchs erläutert von S. Gotd-
<lb/>mann, Justizrat, Rechtsanwalt und Notar in Danzig. Berlin,
<lb/>Franz Bahlen, S. X u. 344, kl. 8&lt;&gt;, geb. 6 Mk. Ein
<lb/>äußerst nützlicher und deshalb sehr empfehlenswerter kleiner
<lb/>Kommentar zum obigen, jüngst verabschiedeten Neichsgesetz.

<lb/>Daß zu dem gegenwärtig in dem Brennpunkt des öffent- 
<lb/>lichen und speziell des juristischen Interesses stehenden Entwurf
<lb/>des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, zahlreiche neuere Er- 
<lb/>scheinungen vorliegen, ist selbstverständlich, manche umfang- 
<lb/>reicheren, manche beschränkteren Inhalts. Wir führen auf:

<lb/>Einführung in das Studium des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs für das deutsche Reich, ein kurz gefaßtes
<lb/>Lehrbuch. 1. Teil. Einführung; Allgemeiner Teil, Recht der
<lb/>Schuldverhältnisse, bearbeitet von vr. F. Endemann, o. Prof,
<lb/>in Halle; II. Teil, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, be- 
<lb/>arbeitet von Or. Gareis , o. Prof, in Königsberg i. Pr.
<lb/>(Berlin, Earl Heymann, S. X u. 427, 8v).

<lb/>Beiträge zur Kritik des Entwurfs eines bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs von I&gt;r. Mari) Wittetshöfer, Rechts- 
<lb/>anwaltin Fürth (München, I. Schweitzer Verlag, S. IV
<lb/>u. 54, 8»).
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0224.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Beiträge zum Hypotheken- und Grundschuldrecht des
<lb/>Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich
<lb/>(zweite Lesung), von Dr. Max Hachenburg, Rechtsanwalt in
<lb/>Mannheim. (Mannheim bei I. Bensheimer, S. Vlll
<lb/>u. 197, 80, 4 Mk.).

<lb/>Studien zum Erbrecht des Entwurfs eines bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich (2. Lesung), von
<lb/>Dr. Max Hachenburg, Rechtsanwalt in Mannheim. Heft 1:
<lb/>die Einsetzung eines Nacherben (Mannheim, Bens- 
<lb/>heimer, S. 66, 80).

<lb/>Ueber den Entwurf eines bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches für das deutsche Reich in zweiter Lesung, ein Vortrag
<lb/>von Rudolf Sohm, Professor in Leipzig (Sonderabdruck aus
<lb/>„Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts", XXXIV),
<lb/>Berlin, Frz. Wahlen, S. 31, 80.

<lb/>Persönliche Rechtsstellung nach dem Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch besprochen von Dr. Heinrich Dernburq
<lb/>o. Prof, in Berlin. (Berlin, H. W. Müller, S. 31, 8«.')

<lb/>Die Literatur über den Entwurf eines bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich von C. F. Reatz,
<lb/>Justizrat, Rechtsanwalt in Gießen. (Leipzig, I. C. H.in-
<lb/>rich'sche Buchhandlung, S. 60, 80.)

<lb/>Der Kommentar zur Civitprozeßordnung von Struck- 
<lb/>mann und Koch ist gleich bei seinem ersten Erscheinen in die
<lb/>erste Reihe der den fraglichen Stoff behandelnden Kommentare
<lb/>getreten und hat diesen Rang, unterstützt durch die regelmäßig
<lb/>notwendig gewordenen neuen Auflagen, fortwährend bei-
<lb/>behalten. Dies gilt insbesondere auch von der von uns früher
<lb/>angezeigten (vgl vor. Bd. S. 109 u. 326), jetzt vollendeten
<lb/>sechsten Auflage (Guttentag, Berlin, S. XXXVIII
<lb/>u. 1296, gr. 8), welche durch zweckmäßige Berücksichtigung
<lb/>der neueren wissenschaftlichen Erzeugnisse, Vermehrung der
<lb/>Literaturnachweise und geeignete Berücksichtigung der inzwischen
<lb/>veröffentlichten Urteile der höheren Gerichte wieder völlig auf
<lb/>der Höhe der Gegenwart steht und somit auch ferner dem
<lb/>juristischen Publikum ein geschätzter Ratgeber sein wird.^

<lb/>Von der dritten vollständig umgearbeiteten Auflage des
<lb/>Kommentars zur Civilprozeßordnung von Reichsgerichts-
<lb/>rat Dr. Julius Petersen ist jetzt die dritte Lieferung er- 
<lb/>schienen. Diese bespricht die §§ 137 bis 231 des Gesetzes.
<lb/>Lahr, Moriz Schauenburg, S. 321—480, gr. 8°.)
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0225.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Die von uns im vorigen Band S. 109 u. 327 angezeigte
<lb/>vierte, von Dr. Hostert, Landrichter in Stuttgart, besorgte
<lb/>dritte Auflage des von Sarweiflschen Kommentars zur
<lb/>Konkursordnnng liegt jetzt abgeschlossen vor (Berlin, Carl
<lb/>Heymann, S. XX u. 968, gr. 8), und wir können das
<lb/>nach Erscheinen der ersten Lieferungen gefällte günstige Urteil
<lb/>bezüglich der restlichen Hefte nur wiederholen. Hervorgehoben
<lb/>sei indessen jetzt noch besonders, daß wir es bei der neueren
<lb/>Auflage nicht blos mit einer einfachen Ergänzung des früheren
<lb/>Stoffs, sondern in vielen Punkten mit einer Um- und Ueber-
<lb/>arbeitung, wie sie der heutige Rechtsstandpunkt erforderte, zu
<lb/>thun haben, wofür dem jetzigen Bearbeiter Dank gebührt. Das
<lb/>Buch wird den alsbald nach seinem Erscheinen eingenommenen
<lb/>Rang auch fernerhin behaupten.

<lb/>In rascher Folge ist jetzt auch die fünfte Auflage des
<lb/>viel bewährten Kommentars zur Reichs-Konkursordnung,
<lb/>von De. G. v. Wilmowski erschienen (S. XI! u. 630, gr. 80,
<lb/>Berlin, Franz Bahlen, geb. 14,50 Mk.). Dieselbe hat
<lb/>durch eingehendere Behandlung mancher neu aufgetretenen
<lb/>Fragen, insbesondere betreffs der Genossenschaften, der Gesell- 
<lb/>schaften mit beschränkter Haftung und der Strafbestimmungen
<lb/>mehrfache Bereicherung erfahren. Andrerseits ist durch Kürzung
<lb/>bei der Behandlung von Grundsätzen, die als festgestellt gelten
<lb/>können, eine erhebliche Erhöhung des Umfangs des Werks
<lb/>vermieden.

<lb/>Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen in der
<lb/>Praxis des Amtsgerichts ! Berlin, nach Entscheidung höherer
<lb/>Instanzen, von G. Lifieki, Amtsgerichtsrat und 1)r. F.
<lb/>Drewest Gerichtsassessor, Vollstreckungsrichtern bei dem Amts- 
<lb/>gericht ! Berlin. Berlin, Frz. Bahlen, S. V u. 179, 80,
<lb/>geb. 4,25 Mk. Die Absicht dieser Schrift ist, durch Mit- 
<lb/>teilung der bisherigen Präjudizien die Praxis zu festigen,
<lb/>daher ist naturgemäß eine Kritik ausgeschlossen. In jenem
<lb/>Sinne ist das Büchlein ein willkommenes Hilfsmittel für Rechts- 
<lb/>anwälte und Gerichtsvollzieher, sowie für Behörden und Pri- 
<lb/>vatpersonen, die mit der Hilfsvollstreckung zu thun haben.

<lb/>Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Civilpro)est-
<lb/>ordnung in Beispielen an Rechtfällen von Hermann Meyer,
<lb/>Oberlandesgerichtsrat in Breslau, vierte verbesserte Auflage,
<lb/>Berlin, Frz. Bahlen, S XI u. 388, kl. 8«, geb. 7 Mk.
</p>

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                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Der wohlbekannte Verfasser beabsichtigt dem Studierenden
<lb/>und angehenden Praktiker das Verständnis des Civilprozeß-
<lb/>rechts zu erleichtern und auf ein möglichst richtiges und zweck- 
<lb/>mäßiges Verfahren hinzuwirken, und zwar soll der Leser
<lb/>durch die Mitteilung von Rechtsfällen in die Lage versetzt
<lb/>werden, als habe er bereits eine Zeit lang bei Gerichten ge- 
<lb/>arbeitet. Die Methode hat sich vortrefflich bewährt, vielfach
<lb/>kann man von den Jüngern des juristischen Studiums hören,
<lb/>daß ihnen durch das einfache Lesen der mitgeteilten Rechtfälle
<lb/>der Inhalt der (Zivilprozeßordnung in kürzester Zeit näher
<lb/>gebracht worden sei, als durch mehrfaches Studieren des Ge- 
<lb/>setzestextes. Es ist dies auch ganz natürlich, da sich die ein- 
<lb/>zelnen Vorschriften dem Leser verkörpert darstellen und dadurch
<lb/>besser einprägen.

<lb/>Die Rechlsverfotgung im internationalen Verkehr, Dar- 
<lb/>stellung der Justizorganisation, des Civilprozeßrechts, des Kon- 
<lb/>kursrechts, der Erbschaftsregulirung und der Konsulargerichts-
<lb/>barkeit in den europäischen und außereuropäischen Staaten,
<lb/>ist der Titel eines von vr. Franz Lrske, Landgerichtsrat bei
<lb/>dem Kgl. Landgericht I in Berlin und Dr. W. Lörvenfetd,
<lb/>Rechtsanwalt bei dem genannten Landaericht und Notar,
<lb/>herausgegebenen Werkes, welches allen Anspruch darauf hat,
<lb/>aus der Fülle der literarischen Erscheinungen besonders hervor- 
<lb/>gehoben zu werden. Es handelt sich, wie schon der Titel an- 
<lb/>deutet, um eine Riesenaufgabe, vor der man zurückschrecken
<lb/>möchte, wenn man bedenkt, mit welchen Schwierigkeiten die
<lb/>Lösung derselben naturgemäß verbunden sein muß. Schon
<lb/>die Thatsache, daß ganze Reihen von Mitarbeitern in den
<lb/>verschiedenen Staaten gewonnen werden müssen und daß die Er- 
<lb/>kundung geeigneter Kräfte sich nur schwer vollzieht, bereitet große
<lb/>Schwierigkeiten, und sodann ist es gewiß auch nicht leicht, die
<lb/>hiernach gebotene Mitwirkung so vieler Persönlichkeiten derart
<lb/>in die Wege zu leiten, daß die Gesamtheit der einzelnen Ar- 
<lb/>beiten bei aller sonstiger Verschiedenheit doch wieder als ein
<lb/>von einheitlichem Gedanken beherrschtes Ganzes erscheint. Daß
<lb/>aber trotz allem dem die Aufgabe lösbar ist, dafür liegt der
<lb/>tatsächliche Beweis in dem bereits erschienenen ersten Band
<lb/>des Werkes vor (Carl Hey mann, Berlin, S. XX u.
<lb/>1068 Lex.-Form., Preis 27 Mk, geb. 30 Mk).

<lb/>Der Titel zählt nicht weniger als 37 Mitwirkende aus
<lb/>aller Herren Länder auf und die Jnhaltsanzeige ergiebt, daß
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0227.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>dieser erste Band begreift: das deutsche Reich, die österreich- 
<lb/>ungarische Monarchie einschließlich Bosnien und Herzogowina,
<lb/>die Schweiz, das Königreich der Niederlande einschließlich der
<lb/>Kolonieen und Besitzungen, das Großherzogthum Luxemburg,
<lb/>Frankreich einschließlich der Kolonieen und Besitzungen,
<lb/>Belgien, Italien, Fürstentum Monaco, Spanien, Portugal
<lb/>einschließlich der überseeischen Provinzen und Besitzungen, Groß- 
<lb/>britannien und Irland einschließlich der Kolonieen und Be- 
<lb/>sitzungen (S. 1—409), worauf dann s. g. Exkurse: öster- 
<lb/>reich-ungarische Monarchie, Schweiz, Niederlande, Luxemburg,
<lb/>Frankreich und Belgien, Italien, Spanien, Portugal, Groß- 
<lb/>britannien, deutsches Reich folgen (409—1005). Daß hier
<lb/>eine Fülle von Belehrung für das im Einzelfall auftretende
<lb/>praktische Bedürfnis aufgespeichert ist, bedarf besonderer Her- 
<lb/>vorhebung nicht und wir haben nur den Wunsch, daß es den
<lb/>Herausgebern gelingen möge, Fortsetzung und Schluß des auf
<lb/>so breiter Grmrdlage begonnenen Unternehmens in naher Zeit
<lb/>herbeizuführen.

<lb/>Das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich in seiner
<lb/>gegenwärtigen Gestalt, Handausgabe mit Erläuterungen unter
<lb/>besonderer Rücksichtnahme auf die bayerische Gesetzgebung und
<lb/>Rechtspflege von Wilhelm Henle, Regierungsrat im königl.
<lb/>Staatsministeriunl der Justiz in München, und vr. Franz
<lb/>Schierling er, königl. Landgerichtsrat in Augsburg. München,
<lb/>C. H. Beck, S. XVlll 'u. 524, 8».

<lb/>Das Buch kommt einem bei den bayerischen Paktikern
<lb/>hervorgetretenem Bedürfnis nach einer Handausgabe entgegen,
<lb/>welche ohne Außerachtlassung des Reichsrechts und der Rechts- 
<lb/>pflege des Reichsgerichts auch das bayerische Landesstrafrecht
<lb/>und die Aussprüche des vormaligen bayerischen Gerichtshofs,
<lb/>sowie des dermalen in Bayern als Revisionsgericht bestellten
<lb/>Oberlandesgerichts München berücksichtigt. Diese Tendenz,
<lb/>die gut durchgeführt ist, sichert dem Buche vor Allem im
<lb/>Bayerland eine günstige Aufnahme, allein auch abgesehen von
<lb/>dieser örtlichen Bedeutung ist der knappen übersichtlichen und
<lb/>gehaltreichen Darlegung des Reichsstrafrechts außer Bayern
<lb/>eine freundliche Aufnahme gesichert. Die Abschnitte bis § 165
<lb/>sind von Henle, die übrigen von Schierlinger bearbeitet. Die
<lb/>neue Erscheinung tritt trotz des billigen Preises von 4,50 Mk.
<lb/>in elegantem goldbedrucktem Leinwandband auf.
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0228.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir erwähnen weiter:

<lb/>Beiträge zur Interpretation des § 113 Straf- 
<lb/>gesetzbuchs von Dr. jur. Hugo Pfeiffer, Marburg,
<lb/>N. Gg. Elwert, S. 57, 8».

<lb/>Der subsidiäre Charakter der Nöthigung von
<lb/>Dr. jur. Adolf Hill, Marburg, N. G. Elwert,
<lb/>S. 57, 8°.

<lb/>Schwurgerichte und Schöffengerichte, Beitrag zur histo- 
<lb/>rischen Entwicklung und gegenwärtigen Bedeutung von Max
<lb/>Dhler, Berlin, R. v. Deckers Verlag. S. IV u. 93, 8v.

<lb/>Die Abfaffung der Urteile in Strafsachen, für die Praxis
<lb/>dargestellt von Dr. Th. Kroschet, Landrichter in Rudolstadt,
<lb/>Berlin, Frz. Bahlen, S. 75, 80.

<lb/>Die zweite Auflage des ursprünglich von Dr. M. Steng-
<lb/>tein in Gemeinschaft mit Dr. Appelius und Dr. Klein- 
<lb/>fell er veranstalteten, jetzt von dem Ersteren allein be- 
<lb/>arbeiteten Werkes: die strafrechtlichen Nebengesetze des deut- 
<lb/>schen Reichs liegt mit der inzwischen ausgegebenen sehr um- 
<lb/>fangreichen vierten Lieferung abgeschlossen vor (Otto Lieb- 
<lb/>mann, Berlin, S. XVI u. 1041, Lex.-Form). Wir
<lb/>dürfen uns hierbei zunächst auf unsere früheren Besprechungen
<lb/>der ersten und sodann der zweiten Auflage (vgl. den vorigen
<lb/>Band S. 328 u. 434) beziehen und fügen nur noch bei, daß
<lb/>durch die Einheitlichkeit der bei der zweiten Auflage beobach- 
<lb/>teten Bearbeitung der sachlich so verschiedenen Gesetze das
<lb/>Gesamtwerk außerordentlich gewonnen hat. War schon der
<lb/>ersten Auflage, weil einem in der Praxis hervorgetretenen
<lb/>dringenden Bedürfnis entgegenkommend, ein durchschlagender
<lb/>Erfolg gesichert, so darf dies in erhöhtem Maße der zweiten
<lb/>prognostiziert werden.

<lb/>Der ursprünglich von Dr. F. D. v. Schwarze bearbeitete
<lb/>Kommentar zum Reichs-Prestgesetz vom 7. Mai 1874 liegt
<lb/>jetzt in dritter Auflage vor. (Paten und Enke, Er- 
<lb/>langen, S. XVI u. 249, 80). Diese, von Staatsanwalt
<lb/>Dr. H. Appelius in Celle besorgt, stellt sich als eine völlig
<lb/>umgearbeitete dar und weicht insbesondere gegenüber früheren
<lb/>sachlichen Ausführungen Schwarzes öfter nicht unwesentlich
<lb/>ab. Eine mehr äußerliche Aenderung ist insofern und wohl
<lb/>nicht zum Nachteil der Sache eingetreten, als die wörtliche
<lb/>Wiedergabe der seiner Zeit im Reichstag gehaltenen Reden
<lb/>auf ein wesentlich geringeres Maß wie früher beschränkt worden
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0229.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>ist. Die inzwischen erwachsene wissenschaftliche Literatur und
<lb/>Rechtsprechung hat geeignete Berücksichtigung gefunden.

<lb/>Weiter führen wir auf folgende Erscheinungen:

<lb/>Reichsgesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
<lb/>mitteln^ Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14.
<lb/>Mai 1879, mit Erläuterungen herausgegeben von Dr. Julius
<lb/>Kah, Rechtsanwalt in Berlin, Berlin bei M. Zuelzer
<lb/>u. Cie., S. 70, Sachregister VI, 80, 2 Mk. Ein recht
<lb/>nützlicher kleiner Kommentar, der bei gedrängter Darstellung
<lb/>der Sache selbst auch nebenbei die Literatur und die Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts geeignet berücksichtigt.

<lb/>Der unlautere Wettbewerb nach dem zweiten „Entwurf
<lb/>eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs"
<lb/>und über den Rechtsschutz von Fabrikations- und Geschäfts- 
<lb/>geheimnissen von Dr. W. Neulings Kaiserl. Justizrat; Berlin,
<lb/>R. Gärtner's Berlagshandlung, Sonderabdruck aus der
<lb/>Zeitschrift „die Chemische Industrie", Jahrgang 1895.

<lb/>Dr. Georg Egerns Handbuch des Preußischen Eisen-
<lb/>bahnrechts ist inzwischen um weitere vier Lieferungen ge- 
<lb/>wachsen, sodaß jetzt sieben Lieferungen des zweiten Bandes
<lb/>vorliegen, die bis Abschnitt VIII: Interner Eisenbahn-Güter- 
<lb/>transport § 97 Auslieferung des Reisegepäcks, reichen. Bres- 
<lb/>lau, I. U. Kern, bis S. 672.

<lb/>Die Gewerbeordnung für das deutsche Reich unter Be- 
<lb/>rücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien, der Praxis und
<lb/>der Literatur erläutert und mit den Vollzugsvorschriften heraus- 
<lb/>gegeben von Robert von Landmann, kgl. bayer. Staatsminister
<lb/>des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, zweite
<lb/>völlig umgearbeitete Auflage, 2 Bände: S. IX, 1—674,
<lb/>VII, 675—1495, 80. München, C. H. Beck.

<lb/>Es gereicht uns zu um so größerer Freude, diese zweite
<lb/>Auflage des vortrefflichen Kommentars als abgeschlossen an-
<lb/>zeigen zu können, je länger wir auf diesen Abschluß — die
<lb/>erste Lieferung datiert aus 1893 — in Folge dienstlicher In- 
<lb/>anspruchnahme des Verfassers zu warten genötigt waren. Wie
<lb/>das Vorwort andeutet und wie wir bei Durchgehung be- 
<lb/>stätigt finden, handelt es sich bei dieser neuen Bearbeitung
<lb/>um eine möglichst vertiefte und eingehende Bearbeitung der
<lb/>prinzipiellen Fragen, sowie um eine viel weiter als früher
<lb/>gehende Heranziehung und Ausnützung des Präjudizienstoffes
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0230.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau
</p>
            <p>

               <lb/>und der bezüglichen Literatur, welche beide gerade in den
<lb/>letzten Jahren einen erheblichen Umfang angenommen hatten.
<lb/>Titel VII, der durch das s. g. Arbeiterschutzgesetz vom I. Juni
<lb/>1891 eine wesentliche Veränderung erfahren hatte, wurde einer
<lb/>ganz neuen Bearbeitung unterzogen. Der wörtliche Abdruck
<lb/>der für Bayern geltenden Ausführungsvorschriften im Anhang
<lb/>ist in der neuen Auflage unterblieben, dagegen sind die von
<lb/>Reichs wegen erlassenen Ausführungsbestimmungen im Anhang
<lb/>vollständig abgedruckt.

<lb/>Die von uns im vorigen Band S. 435 des Näheren an- 
<lb/>gezeigte dritte Auflage der Grotefendschen Preußisch-Deut- 
<lb/>schen Gesetzsammlung, von 1806 ausgehend und bis 1894
<lb/>reichend, Düsseldorf bei L. Schwann, Lex.-Form., ist
<lb/>inzwischen um zehn weitere Lieferungen vermehrt worden, so
<lb/>daß die letzte (14v) schon die Verfassung des deutschen Reichs
<lb/>vom 16. April 1871 ergreift.

<lb/>Das damit in unmittelbarer Verbindung stehende, von
<lb/>demselben Herausgeber und im gleichen Verlag
<lb/>veranstaltete Sammelwerk: die Erlasse zur Ausführung und
<lb/>Erläuterung der Gesetze des preußischen Staats und des
<lb/>deutschen Reichs von 1809—1894 ist in seiner dritten Auf- 
<lb/>lage bis zur fünfzehnten Lieferung, die das Communal-
<lb/>abgabengesetz vom 14. Juli 1893 erreicht hat, gelangt. Die
<lb/>beiden genannten Sammelwerke können namentlich in Rücksicht
<lb/>auf Vollständigkeit und Korrektheit des gelieferten Stoffes nur
<lb/>angelegentlich empfohlen werden. Ueber den jeweiligen Fort- 
<lb/>gang bleibt Bericht Vorbehalten.

<lb/>In der heutigen Zeit, die vorzugsweise unter dem Zeichen
<lb/>„de lege ferenda“ steht, tritt erfahrungsgemäß die Neigung der
<lb/>Juristenwelt zu Bearbeitung und Studium rechtshistorischen
<lb/>Stoffs wesentlich in den Hintergrund, und doch kann gerade
<lb/>die Gesetzgebungsthätigkeit nicht der Rechtsgeschichte als der
<lb/>sichersten Grundlage für alle Neuschaffungen entbehren, man
<lb/>wird deshalb auch rechtsgeschichtlichen Erzeugnissen ungeteiltes
<lb/>Interesse schenken müssen. Wir möchten hierbei heute auf die
<lb/>allerdings schon 1892 erschienene, darum aber nichts weniger
<lb/>als veraltete sechste Auflage des Lehrbuchs der deutschen
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichle von Dr. Joh. Friedrich von
<lb/>Schulte in Bonn Hinweisen (Stuttgart, ursprl. bei W i l h.
<lb/>Nitzsche, jetzt W. Kohlhammer, S. XVI u. 624, 8°).
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf18+1897_0231.tif"
             n="219"
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         <div xml:id="d3560e21217" n="E.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Schon der Umstand, daß es sich, wie bemerkt, um eine sechste
<lb/>Auflage des Buchs handelt, bietet die Garantie für das Vor- 
<lb/>liegen eines bedeutsamen Werkes, welches, wie der Inhalt
<lb/>zeigt, auch in der neuen Gestalt die von vornherein auf- 
<lb/>gestellte Tendenz, ohne Rücksicht auf Ereignisse und Zustände,
<lb/>von denen die rechtliche Entwicklung des Rechts nicht beein- 
<lb/>flußt oder gefördert worden sind, eine eigentliche „Geschichte
<lb/>der Rechtsentwickelung" zu geben, sorgfältig beibehalten ist.
<lb/>Dementsprechend beschränkt sich der Verfasser bezüglich des
<lb/>verwendeten Stoffs auf den Teil, durch welchen die wirkliche
<lb/>Entwickelung veranschaulicht wird, auf die vorzüglichsten
<lb/>Quellenbelege und auf die scharfe Entwickelung der Grund- 
<lb/>lagen, während die nähere Ausführung dem mündlichen Vor- 
<lb/>trag oder Selbststudium überlassen ist. Daß die Literatur
<lb/>und in richtiger Begrenzung auch vorhandene Streitfragen Be- 
<lb/>rücksichtigung erfahren haben, mag noch erwähnt sein. Und
<lb/>so kann das Buch, Allen denen, welche eine sichere rechts- 
<lb/>historische Basis erstreben, nur angelegentlichst empfohlen
<lb/>werden.

<lb/>W. Keirrgsvking.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Literarische Anzeigen.

<lb/>I. Als Band VH der „Sammlung von Lehrbüchern der
<lb/>prakt. Theologie", Berlin, Verlag v. Reuther und Reichard,
<lb/>erschien jüngst das „Lehrbuch des deutsch evangel.
<lb/>Kirchenrechts" v. Karl Köhler, Superintendent und
<lb/>Oberkonsistorialrat a. D. in Darmstadt. Oktav, 310 Seiten.
<lb/>Im Vorwort heißt es: .Große Schwierigkeiten entstehen durch
<lb/>die unendliche Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit der
<lb/>Kirchengesetzgebung in den verschiedenen beständig neben einander
<lb/>stehenden Landeskirchen. Man findet sich hier nicht selten vor
<lb/>einem Gewirre, in welchem sich zurechtzufinden nur mit der
<lb/>größten Mühe gelingen will. Die Darstellung muß hier auf
<lb/>eine auch nur annähernde Vollständigkeit verzichten; es muß
<lb/>ihr genügen eine allgemeine Orientirung zu vermitteln. Für
<lb/>die Geschäftspraxis wird eines der landeskirchlichen Hilfs- und
<lb/>Handbücher selten zu entbehren sein. Doch ist die geschäfts-
</p>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0232.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>mäßige Bekanntschaft mit den jedesmal gellenden Vorschriften
<lb/>ohne höheren Werth, so lang der wissenschaftlich orientirte
<lb/>Einblick in die gesamte Rechtslage mangelt, und diesen zu
<lb/>vermitteln ist Zweck des Buchs." Diesen Zweck hat es denn
<lb/>auch ganz trefflich zu erreichen gewußt. Bei aller notwendigen
<lb/>Beschränkung eine Fülle von Einzelmaterial, übersichtlich zu- 
<lb/>sammengefaßt, klare Entwicklung der sich hieraus ergebenden
<lb/>Grundsätze, scharfe Begriffsbestimmungen, Heranziehung der
<lb/>maßgebenden rechtsphilosophischen Gesichtspunkte und des ge- 
<lb/>schichtlichen Zusammenhangs, Berücksichtigung der betreffenden
<lb/>Grundsätze des katholischen Kirchenrechts. Ueberdies hat der
<lb/>Verfasser, dessen treffliches „Kirchenrecht der evang. Kirche im
<lb/>Großherzogtum Hessen", dessen „Simultankirchen im Groß- 
<lb/>herzogtum Hessen" und andere kirchenrechtliche Abhandlungen
<lb/>bestens bekannt sind, es verstanden, seinen hie und da recht
<lb/>spröden Stoß sehr angenehm darzustellen — Es ist völlig
<lb/>richtig, wenn es im Vorwort heißt: „Eine lebensfähige Kirche
<lb/>setzt eine lebensfähige kirchliche Organisation, eine dem Wesen
<lb/>der Sache angemessene Verfassung voraus. Es ist keine unter
<lb/>den drängenden Fragen kirchlichen und christlichen Volkslebens,
<lb/>welche zur Zeit ihre Lösung fordern, die nicht mit Fragen
<lb/>kirchlicher Organisation, d. h. mit kirchlichen Rechtsfragen in
<lb/>nahem Zusammenhang stände. — Fertig steht die neue Ver-
<lb/>faßungsgestalt unserer Kirche noch nirgends. Sie ist in einer
<lb/>noch nicht zum Abschluß gekommenen Entwickelung begriffen.
<lb/>Ihre Ziele sind noch nicht abzusehen; aber überall macht sich
<lb/>das Bedürfnis verständnisvoller Orientirung auf den kirch- 
<lb/>lichen Rechtsboden fühlbar". Dies Bedürfnis besteht nicht
<lb/>blos für Leute vom Fach (Theologen und Juristen), sondern
<lb/>überhaupt für Leute, die sich näher für kirchliche Dinge inte-
<lb/>ressiren. Einzelnes sind geradezu Tagesfragen geworden und
<lb/>insofern von allgemeinstem Interesse, wie das Verhältnis der
<lb/>Kirche zum Staat, die Bedeutung des landesherrlichen Kirchen- 
<lb/>regiments, bürgerliche Eheschließung und kirchliche Trauung,
<lb/>gemischte Ehen, Verwaltung des Kirchenvermözens und der- 
<lb/>gleichen. Bezeichnend für die' Stellung des Herrn Verfassers
<lb/>zu einigen Hauptfragen find die Sätze (S. 64): „Die Tren- 
<lb/>nung der Kirche vom Staat würde für den Staat ein Herab- 
<lb/>sinken von der Höhe des Berufs, welche derselbe in Deutsch- 
<lb/>land ereicht hat, für die Kirche die Gefahr ernster Zerrüttung
<lb/>bedeuten, da ihr die geschichtliche Vorbereitung auf einen rein
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>M
</p>
            <p>

               <lb/>privatrechtlichen Bestand völlig abgeht", und (S, 110): „Das
<lb/>landesherliche Kirchenregiment vermittelt, richtig gehandhabt,
<lb/>aufs beste den inneren Zusammenhang zwischen Kirche und
<lb/>Staat, welchem die evangel. Kirche ihrer Natur und Geschichte
<lb/>nach immer zustreben wird, und es verhütet das Aufkommen
<lb/>einer Partei und Majoritätenherrschaft, wie solche bei einem
<lb/>durchgeführten klerikalen und synodalen Regimente nicht zu
<lb/>vermeiden wäre." Und speziell für Hessen (S. 289): „Die
<lb/>Mitwirkung der staatlichen Organe bei der Verwaltung der
<lb/>kirchlichen Vermögensverhältnisse tritt wenig merkbar hervor,
<lb/>noch weniger kann von einer das Maß Ueberschreitenden Ab- 
<lb/>hängigkeit von der Staatsgewalt auf diesem Gebiet die Rede
<lb/>sein." —

<lb/>Wir können das Buch nur aufs Wärmste empfehlen. *)

<lb/>Büchner, Geh. Oberconsistorialrat.

<lb/>I l. Handlungsfähigkeit der Minderjährigen nach gemeinem
<lb/>Recht unter Berücksichtigung der Partikularrechte und des Ent- 
<lb/>wurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich
<lb/>in erster und zweiter Lesung nebst bezüglichem Gegenentwurf
<lb/>von Georg Hein)erling, Gerichtsassessor. Darmstadt und
<lb/>Leipzig, Ed. Zernin, 1895, 80, 275 S. Der Herr Verfasser,
<lb/>mittlerweile zum Amtsrichter in Groß-Umstadt ernannt, hat
<lb/>schon früher in dem Archiv für praktische Rechtswissenschaft
<lb/>Proben seiner juristischen Tüchtigkeit abgelegt und insbesondere
<lb/>mit seinem Aufsatz in Bd. 5 (3. Folge) desselben „Handlungs- 
<lb/>fähigkeit der minderjährigen Gewerbtreibenden u. s. w."
<lb/>schätzenswerte Vorstudien zu seiner nunmehrigen Arbeit ge- 
<lb/>boten, welche (im 6. Bd., 3. Folge des Archivs allmählich
<lb/>erschienen) uns jetzt im Sonderabdruck als selbständiges Werk
<lb/>vorliegt. Der Stoff, der dem Nichtrechtskundigen wohl als sehr
<lb/>einfach und selbstverständlich erscheint, ist in Wirklichkeit ein
<lb/>sehr schwieriger und hat eine ähnlich umfassende und zugleich
<lb/>intensive Bearbeitung früher nicht erfahren. Es handelt sich
<lb/>nicht bloß um die geschichtliche Entwickelung dieser so ungemein
<lb/>praktischen Materie und ihren Niederschlag als nunmehr gel- 
<lb/>tendes Recht, sondern auch um ihre Neuregelung auf dem
<lb/>Wege der Gesetzgebung. Lag doch in der Ausarbeitung von
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zu unserem tiefsten Bedauern ist der Herr Verfaffer vor einigen
<lb/>Monaten verstorben. Die Red.
</p>

            <pb facs="2084626_nf18+1897_0234.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Entwürfen eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich
<lb/>hierfür noch ein besonderer Anlaß vor. Und so hat denn der
<lb/>Herr Verfasser im 3. Teil seines Werks einen vollständigen
<lb/>Gegenentwurf hierzu geboten. Darf auch nach dem Stadium,
<lb/>in welchem sich dermalen dies Gesetzgebungswerk befindet,
<lb/>bezweifelt werden, ob dieser Mühe ein praktischer Erfolg
<lb/>zuteil werden kann, so bleibt doch der wissenschaftliche
<lb/>Wert; insbesondere gibt die „Begründung* des Gegenent- 
<lb/>wurfs bedeutsame Gesichtspunkte zur Würdigung der ein- 
<lb/>schlägigen Fragen. Ueberhaupt bietet die Arbeit ein sehr
<lb/>reiches Material und zeugt von gediegener Kenntnis, voll- 
<lb/>ständiger Beherrschung des Stoffs und großer Klarheit in der
<lb/>Nechtskonstruktion und der ganzen Darstellung. Sie wird auch
<lb/>dann ihren sowohl wissenschaftlichen als praktischen Wert be- 
<lb/>halten, wenn einmal das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche
<lb/>Reich in Kraft getreten sein wird.

<lb/>Büchner, Geh. Oberconsistorialrat.
</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das persönliche Eherecht des bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Leonhard, R.">Dr. R. Leonhard, Geheimer Justizrat, Professor in Breslau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aas persönliche tzherecht des bürgerlichen Keseh-
<lb/>öuches für das deutsche Weich.*)

<lb/>Von Geheime Justizrat Professor vr. R. Leonhard in Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist eine bekannte Thatsache, daß der wichtigere Zweig
<lb/>des ehelichen Lebens nicht dem bedeutsameren Teile des
<lb/>ehelichen Rechtes entspricht, vielmehr das persönliche Ehe- 
<lb/>recht gegen das eheliche Güterrecht zurückstehl. Wo es sich
<lb/>um die Grundsätze des Zusammenlebens von Mann und
<lb/>Frau handelt, da scheitern die Befehle des Gesetzgebers und
<lb/>die Zwangsmittel des Richters nur allzu leicht an einem
<lb/>unüberwindlichen Widerstande der Gatten. Wie die gelehrten
<lb/>grichischen Sklaven in der Knechtschaft römischer Halb- 
<lb/>barbaren ihre Abhängigkeit vornemlich dadurch milderten,
<lb/>daß sie ihre Herren erzogen, so ist das Hauptmittel gegen
<lb/>die Gefahren des häuslichen Unfriedens die Volkserziehung,
<lb/>und neben ihr stehen die Gebote der Religion, der Sittlich-


<lb/>*) Dieser Aufsatz erschien unter Zugrundelegung des Entwurfs
<lb/>II. Lesung bereits im „Archiv für bürgerliches Recht. Karl Heymanns
<lb/>Verlag, Berlin". Der Neuabdruck geschieht auf Wunsch der Redaction
<lb/>mit Zustimmung des Verfassers und des Verlegers. Die Umarbeitung
<lb/>auf Grund des publicierten Gesetzes erfolgte durch Landgerichtsrat
<lb/>vr. Meisel, der auch die Anmerkungen beifügte.

<lb/>Archiv f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge. 7.Bd. .d. N.F. IS. Bd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0236.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>feit und des Anstandes, die Lehrmeister der Erwachsenen.
<lb/>Das bürgerliche Gesetzbuch vermag dagegen ein vernünftiges
<lb/>Familienleben nicht zu erzeugen, sondern nur zu unter- 
<lb/>stützen, indem es gesetzwidrige Bestrebungen, insoweit dies
<lb/>möglich ist, durch Gegengewichte auszugleichen sucht. Der
<lb/>Meister des Stils zeigt sich also auch im Eherechte vor-
<lb/>nemlich in dem, was er weise verschweigt, und die Lücken
<lb/>des Gesetzbuches dienen ihm mehr zum Ruhme, als sein
<lb/>Inhalt. Dieser beschränkt sich somit auf die üblichen Gesetz- 
<lb/>gebungsziele: Dem matrimonium nasoiturum, das im
<lb/>Verlöbnisvertrage liegt, wird ein schwacher Schutz gewährt,
<lb/>den Eheschließungen sind hnlsame.Schranken entgegengestellt;
<lb/>die ehemännlichen und die ehefraulichen Befugnisse
<lb/>werden nur in einigen Hauptbeziehungen geregelt, und
<lb/>schließlich sinv für die Vorbedingungen und die Folgen der
<lb/>Ehetrennung Vorschriften erlassen.

<lb/>An der Spitze des Familienrechts stand in der ersten
<lb/>Lesung ein überraschender Satz: „Durch das Verlöbniß
<lb/>wird eine Verbindlichkeit der Verlobten zur Schließung der
<lb/>Ehe nicht begründet*. (erste Lesung § 1227.) Hierzu be- 
<lb/>merkte ein Jurist in einer bekannten Zeitung, daß das
<lb/>„nicht" aus einem Druckfehler zu beruhen scheine. Indessen
<lb/>gar so verkehrt war die angefochtene Bestimmung doch wohl
<lb/>nicht. Ein Gesetzbuch kann sehr wohl eine Verbindlichkeit
<lb/>als Rechtspflicht ablehnen, deren Giltigkeit nach den Ge- 
<lb/>boten der Sittlichkeit und des Anstandes anerkannt oder
<lb/>dahingestellt bleiben soll. *)

<lb/>Uebrigens ist sogar vom Standpunkte der Gewissens- 
<lb/>pflichten die Freiheit des Verlöbnisbruches der richtigen


<lb/>*) Nach § 89 des Reichsgesctzes über die Beurkundung des Per- 
<lb/>sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 kommt dem
<lb/>Verlöbnis nicht einmal mehr die Wirkung eines aufschiebenden, zum
<lb/>Einspruch gegen die anderweit beabsichtigte Eheschließung berechtigenden
<lb/>Hindernisses zu.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0237.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansicht nach zwar zu verwerfen, aber dennoch keineswegs
<lb/>völlig sinnlos. Bekanntlich sind manche der Meinung, daß
<lb/>da, wo in einem Verlobten während des Brautstandes
<lb/>ernstliche Zweifel darüber aufsteigen, ob sich wirklich das
<lb/>Herz zum Herzen finden werde, die Auflösung des Verlöb-
<lb/>nisies einer unglücklichen Ehe vorzuziehen sei. Ja selbst bei
<lb/>dem gewissenlosen Treubruche eines Verlobten richten leicht- 
<lb/>sinnige Rathgeber an den verlassenen Teil die Mahnung,
<lb/>den Unzuverlässigen laufen zu lassen, weil er des Zorns
<lb/>nicht wert sei.

<lb/>Auf einen so laxen Standpunkt hat sich nun freilich
<lb/>nicht einmal die erste Lesung des Entwurfes gestellt. Ob- 
<lb/>wohl sie nämlich die Verbindlichkeit des Verlöbnisses ver- 
<lb/>neinte, unterschied sie doch begründete und grundlose Auf- 
<lb/>lösungen dieses Vertrages, ein Unterschied, deflen Durch- 
<lb/>führung dem richterlichen Ermessen überlassen wird, und
<lb/>knüpfte an den grundlosen Bruch des Eheversprechens
<lb/>Nachtheile an. So erhielt die scheinbar schutzlose Zusage
<lb/>doch eine mittelbare rechtliche Fürsorge. Diese ist ihr auch
<lb/>im B. G. B. nicht entzogen worden, in der die Pflicht zur
<lb/>Erfüllung des Verlöbnisvertrages weder verneint noch aus- 
<lb/>gesprochen ist. Nach dem Vorbilde des prätorischen Edikts
<lb/>redet hier (§ 1297) der Gesetzgeber nicht von Rechten,
<lb/>sondern nur von Klagen, und schneidet den Brautleuten blos
<lb/>den gerichtlichen Anspruch auf Eheschließung ab. Daneben
<lb/>ist aus den Motiven der ersten Lesung in den Text ein Satz
<lb/>ausgenommen worden, von dem man wohl befürchten mochte,
<lb/>daß er in der neuen Fassung minder selbstverständlich erscheinen
<lb/>werde, als in der alten: die Ungiltigkeit einer Vertrags- 
<lb/>strafe, die ein Verlöbnis sichern soll. (§ 1297 Abs. 2.)*)


<lb/>*) Das hessische Gesetz vom 18. April 1877. betr. die Eheverlöb- 
<lb/>nisse in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, beseitigt die Klage
<lb/>auf Eingehung der Ehe, läßt aber die Vorschriften über die vermögens- 
<lb/>rechtlichen Folgen des VerldbnisbruchS unberührt (Art. 4).
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0238.tif"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gesetz kennt die Pflicht, wegen grundlosen Ver- 
<lb/>löbnisbruches dem andern Teile und dessen Eltern die
<lb/>Ausgaben zu ersetzen, die lediglich im Hinblicke auf die
<lb/>erhoffte Ehe geschehen sind. (Erste Lesung 1228, B. G. B.
<lb/>1298.) Sie ist jedoch im B. G. B. auf angemessene An- 
<lb/>schaffungen beschränkt worden. Es wird also unmöglich,
<lb/>sein, einen fluchtverdächtigen Bräutigam durch die goldene
<lb/>Fessel einer kostspieligen übermäßigen Ausstattung festzu- 
<lb/>halten, wie dies nach dem Wortlaute der ersten Lesung
<lb/>vielleicht zu befürchten war. *)

<lb/>In einem besondern Falle gibt das Gesetzbuch bei
<lb/>grundlosem Verlöbnisbruche des Bräutigams der Braut
<lb/>noch außerdem ein Anrecht auf eine billige Entschädigung,
<lb/>nämlich dann, wenn sie ihm den Beischlaf gestattet hat.
<lb/>(§ J300.) Hiernach ist die im ersten Entwürfe gänzlich
<lb/>verworfene Deflorationsklage wenigstens zu Gunsten der
<lb/>Bräute wiederhergestellt worden. Allerdings spricht das
<lb/>Gesetz nicht von der verführten jungfräulichen Braut, sondern
<lb/>von der bisher unbescholtenen. Jungfräulichkeit und Unbe- 
<lb/>scholtenheit decken sich aber nur in der Regel, nicht unbedingt.
<lb/>Das Recht „haftet" also auch hier „an der Außenseite",
<lb/>jedenfalls um den unerquicklichen Beweisführungen auszu- 
<lb/>weichen, die in den Motiven der ersten Lesung sehr stark
<lb/>betont sind. (Bd. IV S. 915.) Dagegen läßt sich wohl
<lb/>nichts einwenden, es ist aber fraglich, ob diese Deflorations- 
<lb/>klage noch zeitgemäß ist. Sie trägt vornehmlich Unsitten
<lb/>des vierten Standes, einer Vorwegnahme der ehelichen
<lb/>Geschlechtsgemeinschaft, Rechnung und paßt darum nicht zu
<lb/>der neueren Gleichheit aller Rechtsgenossen vor dem Gesetze
<lb/>die zu dem Streben hindrängt, überall da, wo es nöthig
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Durch die Vorschrift wird der Anspruch auf Schadenersatz
<lb/>wegen einer unerlaubten Handlung des andern Teils, z. B. Betrugs,
<lb/>nicht berührt (Motive I. Lesung zu § 1228).
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0239.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>scheint, die unteren Klassen auf den sittlichen Standpunkt
<lb/>der höheren zu erheben. Gefährlich ist freilich das Fest- 
<lb/>halten an der absterbenden Entschädigungsklage der ver- 
<lb/>führten Braut doch wohl nicht so sehr, wie es die Motive
<lb/>der ersten Lesung (Bd. IV S. 916) annahmen; denn eine
<lb/>Verlobte, die sich aus Hoffnung auf einen solchen An- 
<lb/>spruch dazu bestimmen lassen könnte, ihre Ehre preiszugeben,
<lb/>haben, und ein Bräutigam, der sich durch seine Scheu vor
<lb/>einer derartigen Klage an seine Frau fesseln ließe, würden
<lb/>den Schutz des Rechtes nicht verdienen.

<lb/>So wird man denn diese Vorschrift mit der Hoffnung
<lb/>erdulden können, daß ein allmähliches Anwachsen des all- 
<lb/>gemeinen Ehrgefühls recht bald ihr Anwendungsgebiet be- 
<lb/>seitigen möge.

<lb/>Das Recht der Formen und der Hindernisse der Ehe- 
<lb/>schließung ist nur ein Abbild des geltenden Reichsrechtes
<lb/>mit wenigen Zusätzen. (§§ 1303.)

<lb/>Die steigenden Schwierigkeiten der Gründung eines ehe- 
<lb/>lichen Haushaltes hat die bestehenden Schranken der be- 
<lb/>kannten Lebensregel „Jung gefreit hat niemand gereut",
<lb/>noch um ein Kleines erhöhen lassen. Ehemänner, deren
<lb/>Hausherrlichkeit durch einen Vormund getrübt werden kann,
<lb/>sollen in Zukunft nicht mehr Vorkommen. (8 1303.) Nicht
<lb/>mehr mit zwanzig Jahren, sondern erst von der Volljährig- 
<lb/>keit ab soll in Zukunft der Bräutigam seine spätere Lebens- 
<lb/>gefährtin zum Standesamte führen dürfen. Dagegen sind
<lb/>die ehelichen Altersgrenzen enger gezogen. Die elterliche
<lb/>Einwilligung wird nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
<lb/>des Kindes erfordert. Das Neichsgesetz vom 6. Februar
<lb/>1875 verlangte die elterliche Einwilligung beim Mann bis
<lb/>zum vollendeten 25., bei der Frau bis zum vollendeten
<lb/>24. Lebensjahr (§§ 29-30). Wenn also auch die
<lb/>Tochter früher heiraten darf, als der Sohn, so soll
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0240.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>sie sich doch in Zukunft nicht früher, als er, von dem
<lb/>Gängelbande der elterlichen Bevormundung loslösen
<lb/>dürfen.

<lb/>Ein Fortschritt gegenüber dem seitherigen Rechte liegt
<lb/>darin, daß die actio de supplendo consensu in einen An- 
<lb/>trag bei dem Vormundschaftsgerichte umgewandelt wird.
<lb/>(§ 1808, anders erste Lesung § 1238, 3.) In der That
<lb/>handelt es sich da, wo das Kind dem Vater oder der Mutter
<lb/>die versagte Einwilligung zur Ehe vor Gericht abnöthigen
<lb/>will, weniger um die Beugung eines rechtswidrigen Ver- 
<lb/>haltens, als um eine befreiende obervormundschaftliche That
<lb/>gegenüber der mangelhaften Rechtsausübung einer unteren
<lb/>Bevormunds-Jnstanz.

<lb/>Neu ist der Satz, daß eine nichtige oder anfechtbare
<lb/>Ehe durch einen wiederholten Trauungsakt geheilt werden
<lb/>kann, ohne daß es nöthig ist, sie zunächst durch einen Richter- 
<lb/>spruch aufzulösen. (§ 1309.) Diese Abwehr überflüssiger
<lb/>Förmlichkeiten erinnert in angenehmer Weise an Justinians
<lb/>bekannte Maßregeln gegen zwecklose Umschweife. Bedenklich
<lb/>ist dagegen eine neue Sonderbestimmung die zu Gunsten
<lb/>der heirathslustigen Gatten der Verschollenen erlassen ist.
<lb/>Schon nach der ersten Lesung kann der für tobt Erklärte,
<lb/>wenn er heimkehrt, diese Erklärung klagend anfechten und
<lb/>dadurch einen Gatten hindern, eine neue Ehe abzuschließen.
<lb/>Das soll nunmehr dann wegfallen, wenn seit dem Todes- 
<lb/>erklärungsurteile zehn Jahre abgelaufen sind. (§ 1349.)
<lb/>Diese eigentümliche usucapio libertatis wird freilich selten
<lb/>in Frage kommen, immerhin bleibt sie ein Beweisstück dafür,
<lb/>daß Rechtsneuerungen ohne zwingende Gründe nicht ge- 
<lb/>troffen werden sollen.

<lb/>Minder streng muß man über eine andere Neuerung
<lb/>denken, deren Nothwendigkeit freilich gleichfalls nicht außer
<lb/>Zweifel sieht. Es ist das ein Ehehinderniß, das man kurz-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0241.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>weg als außereheliche Schwägerschaft in gerader Linie be- 
<lb/>zeichnen kann. (§ 1310 Abs. 2.) Der Abscheu, den die
<lb/>Blutschande unter Verschwägerten in gerader Linie erweckt,
<lb/>erstreckt sich allerdings auf jede unerlaubte geschlechtliche
<lb/>Verbindung zweier in gerader Linie verwandten Männer
<lb/>oder Frauen mit einer und derselben dritten Person. Man
<lb/>denke etwa an eine Mutter, die ihre Tochter an ihren Ge- 
<lb/>liebten verkuppelt, oder an einen Sohn, der etwa aus Ver- 
<lb/>mögensrücksichten die Beischläferin seines Vaters heiratet.
<lb/>Derartige widernatürliche Verbindungen sind jedoch sehr
<lb/>selten. Da wo sie offen zu Tage liegen würden, werden
<lb/>sie kaum gewagt. Wo sie aber verborgen bleiben, da ist es
<lb/>fraglich, ob es klug ist, Unsauberheiten, deren ansteckende
<lb/>Kraft grfährlicher ist, als ihre Vertuschung, an das Tages- 
<lb/>licht zu ziehen. Vielleicht wäre auch ihnen gegenüber der
<lb/>Grundsatz am Platze gewesen: quieta non movere.

<lb/>Neu ist, daß die Abwesenheit der beiden Trauungs- 
<lb/>zeugen bei der Eheschließung aus einem trennenden Ehe- 
<lb/>hindernisse in einen bloßen Ausschiebungsgrund verwandelt
<lb/>worden ist, d. h. auch in Zukunft sollen die Zeugen zuge- 
<lb/>zogen werden, müssen aber nicht zugezogen sein, damit die
<lb/>Ehe gelte. (§§ 1317, 1318. Anders erste Lesung 1248,
<lb/>1249.) *) Man könnte wohl die Frage aufwerfen, ob hier
<lb/>nicht eine halbe Maßregel vorliegt. Die beiden Zeugen,
<lb/>die mehrfach neben der Urkundsperson, z. B. einem Notar
<lb/>zugezogen werden, sinken bekanntlich oft genug zu wert- 
<lb/>losen Statisten hinab. Trotzdem können und sollen sie
<lb/>einem wohlverständlichen Zwecke dienen; denn ihr Zeugnis
<lb/>ist möglicherweise späterhin selbst gegen Behauptungen der
<lb/>Urkundsperson als Beweismittel verwertbar. (Hierzu be-


<lb/>*) Art. 46 des C.-G. hebt die 88 28—40, 42, 43, 51—53 des
<lb/>Personenstandsgesetzes vom 5. Februar 1875 auf und setzt an Stelle
<lb/>der 88 41, 44, 50, 55 neue Vorschriften. Siehe auch die dem Reichs- 
<lb/>tag vorgel?gte Denkschrift zum B. G.-B. S. 255.
</p>

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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>merkte dem Verfasser ein Frankfurter Praktiker, daß be
<lb/>einem ihm bekannten Standesamte eine Zeit lang alle Ehe
<lb/>schließungen nach veralteten, werthlosen Formularen pro
<lb/>tokollirt worden sind, und daß dort die Gültigkeit allei

<lb/>dieser Trauungsakte einzig und allein durch die Aussag«
<lb/>der Zeugen festgestellt werden konnte.) Wenn nun dr

<lb/>Parteien nachlässig genug sind, auf die Zuziehung bei
<lb/>Zeugen zu verzichten, so schneiden sie sich in das eigene
<lb/>Fleisch, und es würde hart sein, sie für diese Nachlässigkeil
<lb/>in eigener Sache durch die Nichtigkeit des Geschäftsaktes
<lb/>büßen zu lasten. Dies paßt auch auf die Eheschließungen,
<lb/>Damit ist aber sehr wohl vereinbar, daß den Standes- 
<lb/>beamten die gesetzliche Pflicht auferlegt wird, für eine

<lb/>Kontrole durch Zeugen selbst zu sorgen. •

<lb/>Alle Vorschriften, die den ehelichen Zustand regeln, ohne
<lb/>dem Güterrechte anzugehören, sind als „Wirkungen der
<lb/>Ehe" zusammengestellt. (§ 1353.) In ihnen zeigt das
<lb/>Gesetzbuch die Spuren der Entwickelung, die mit der höheren
<lb/>Culturstufe die Schutzbedürftigkeit der Frau gegenüber dem
<lb/>Manne mindert und daher seine Rechte mehr und mehr
<lb/>schmälert. Der Beinamen Justinians „legislator uxorius"
<lb/>kommt mehr oder weniger jedem Gesetzgeber zu, der auf
<lb/>dem Boden eines entwickelten Staatswesens steht. Schon
<lb/>nach dem älteren Entwürfe darf die Frau den ehemännlichen
<lb/>Anordnungen trotzen, sobald sie sich als ein Mißbrauch
<lb/>seines Rechtes darstellen. Nach dem Gesetzbuche darf sie unter
<lb/>der gleichen Voraussetzung sogar die Lebensgemeinschaft
<lb/>aufkündigen, ohne daß es zu einer eigentlichen Scheidung
<lb/>kommt. (§ 1353. Anders § 1272 der ersten Lesung.)
<lb/>Daraus können sich dann freilich Zustände entwickeln, wie
<lb/>sie der kanonischen seperatio a toro et mensa eigentümlich
<lb/>waren, Ehen, die rechtlich fortbestehen, tatsächlich aber
<lb/>aufgelöst sind, wie sie von Martin Luther als „gemalte
<lb/>oder geträumte Ehen" mißbilligt wurden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch wo die Frau bei dem Manne bleibt, versagt ihr
<lb/>der Entwurf einen Beistand gegen seine unbegründeten
<lb/>Befehle nicht. Vielmehr soll in einigen Fällen zum Schutze
<lb/>der Frau der Haustyrann vom Obervormundschaftsgerichte
<lb/>unterdrückt werden; so namentlich, wenn er die Vollmachten
<lb/>der Frau in ihrem häuslichen Wirkungskreise in ungebühr- 
<lb/>licher Weise beschränkt (§ 1357) oder einem Vertrage, in
<lb/>dem sie gegenüber einem Dritten persönliche Leistungen
<lb/>übernimmt, nicht zustimmen kann oder ungebührlicher Weise
<lb/>nicht zustimmen will. (§ 1358.) Damit ist die ehemännliche
<lb/>Fürsorge in einigen Hauptzweigen unter obrigkeitliche Auf- 
<lb/>sicht gestellt und insoweit verstaatlicht. Das Gesetz ist hier
<lb/>sicherlich mit dem Tropfen sozialen Oeles gesalbt worden,
<lb/>den einige Kritiker an der ersten Lesung durchweg vermißt
<lb/>hatten.

<lb/>Auch da, wo der Mann aus guten Gründen es nicht
<lb/>dulden will, daß seine Frau sich einem Dritten zu persön- 
<lb/>lichen Leistungen verbindet) darf er derartige Zusagen, die
<lb/>sie hinter seinem Rücken oder gegen seinen Willen gemacht
<lb/>hat, nicht mehr anfechten, sondern nur kündigen, freilich
<lb/>ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein. (§ 1358.
<lb/>Anders die erste Lesung § 1277, 2.) Daraus folgt, daß
<lb/>der eigenmächtiger Weise abgeschlossene Vertrag der Gattin
<lb/>wenigstens so lange Rechte gewähren und Pflichten auf-
<lb/>legen wird, bis der Mann ihn aufkündigt, eine Vorschrift,
<lb/>die darum bedenklich ist, weil sie die Frauen zuweilen dazu
<lb/>veranlassen kann, solche Rechtsgeschäfte ihrem Manne zu
<lb/>verheimlichen.

<lb/>Was das Ende der Ehe betrifft (§ 1564 ff ), so ist das
<lb/>Gesetzbuch in seinen Ausnahmen von dem Grundsätze der
<lb/>Unauflöslichkeit des Ehebundes strenger, als es das preußische
<lb/>Landrecht war, dessen freier Standpunkt ihm manchen
<lb/>Gegner verschafft hatte. Aus diesem Grundsätze ergab sich
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0244.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Notwendigkeit, die den Eheschließungen eigentüm- 
<lb/>liche Behandlung der Nichtigkeit aufrecht zu erhalten.
<lb/>(§ 1823 ff.) Wenn es erst einmal den Gatten verwehrt
<lb/>ist, freiwillig auseinander zu gehen, so muß ihnen auch die
<lb/>Möglichkeit abgeschnitten werden, unter dem trügerischen
<lb/>Vorwände der Ungültigkeit ihrer Ehe ohne Weiteres dem
<lb/>Ehebande zu entschlüpfen. Dazu kommt, daß der Bestand
<lb/>einer Ehe nicht blos für die Gatten von rechtlicher Be- 
<lb/>deutung ist, sondern auch für viele andere. Darum ver- 
<lb/>langt die Rechtssicherheit, daß die Giltigkeit einer Trauung
<lb/>weit mehr allem Zweifel enthoben werde, als der Bestand
<lb/>eines andern Nechtsgeschäfts. Darum darf nur der Richter
<lb/>über die Nichtigkeit der Ehen endgiltige Entscheidung treffen,
<lb/>nicht die Partei. (§ 1329, § 588 Reichscivilprozeßordn.)
<lb/>Bis der Richter sein Wort gesprochen hat, liegt eine recht- 
<lb/>liche Gebundenheit der Gatten vor, die sie durch die ein- 
<lb/>fache Hervorhebung des Mangels der Ehe nicht von sich
<lb/>abstreifen können. Darum hat seit der Zeit des kanonischen
<lb/>Rechtes die thatsächlich abgeschlossene Ehe selbst da, wo Un- 
<lb/>gültigkeitsgründe vorliegen, eine vorläufige Gebundenheit
<lb/>zur Folge, und mit dem Worte „nichtige Ehe" bezeichnet
<lb/>man seitdem in der Regel nicht mehr einen Eheschluß ohne
<lb/>alle und jede rechtliche Ehefolgen, sondern eine vorläufige
<lb/>eheliche Gebundenheit, die von Anfang an mit rückwirkender
<lb/>Kraft auflösbar ist. Die Hauptschwierigkeit besteht aber
<lb/>hierbei darin, diese nicht völlig kraftlose, aber doch nichtige
<lb/>Ehe von bloßen Vorbereitungshandlungen oder bloß ver- 
<lb/>suchten Eheschließungen abzusondern, bei denen auch nicht
<lb/>einmal eine nichtige Ehe zu Stande kommt, sondern über- 
<lb/>haupt noch gar keine Eheschließung und darum auch keine
<lb/>bloß vorläufige Gebundenheit vorliegt. Gewöhnlich sieht
<lb/>man daraus, ob ein äußerlich fehlerfreier Trauungsakt vor- 
<lb/>liegt oder nicht, und nimmt im letzteren Falle auch nicht
<lb/>einmal eine nichtige Ehe als vorhanden an. Anders das
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0245.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzbuch, das auch eine solche Eheschließung als nichtig
<lb/>bezeichnet, die nicht in einer gesetzlichen Form abgeschlossen
<lb/>ist, bei der also sogar der äußere Thatbestand der Ehe
<lb/>Mängel aufweist, ohne jedoch die aus diesem Grunde erfolg- 
<lb/>losen Ehen dm übrigen nichtigen Ehen gleichzustellen.
<lb/>(§ 1324.) Durch diese Verwendung des Wortes „nichtig"
<lb/>wird der ohnehin nicht klare Unterschied zwischen dem
<lb/>matrimonium omnino non perfectum und dem matri- 
<lb/>monium nullum, wenn auch nicht verwischt, so doch noch
<lb/>unklarer gemacht. Die Verhandlungen, die auf eine Ehe
<lb/>abzielen, aber nicht einmal zu einem fehlerlosen Trauungs- 
<lb/>akte hinführen, bleiben oft so sehr in ihrer Entwickelung
<lb/>stecken, daß man sie auch nicht einmal als formlose Ehe- 
<lb/>schließungen bezeichnen kann. Man denke z. B. an einen
<lb/>bloßen Antrag der Brautleute bei dem Standesamte auf
<lb/>Festsetzung des endgiltigen Trauungstermins, der etwa
<lb/>irriger Weise von dem Beamten als Erklärung des Ehe- 
<lb/>schlusses aufgefaßt worden ist. Man denke etwa ferner an
<lb/>eine Trauung, bei der der Standesbeamte sich durch einen
<lb/>unfähigen Ersatzmann hat vertreten lassen. Hier ist wohl
<lb/>das, was dem Akte fehlt, mehr als eine bloße Form. Es
<lb/>kann also, von besonderen Bestimmungen abgesehen, hier
<lb/>nicht eine wegen Formmangels nichtige Ehe angenommen
<lb/>werden, sondern es liegt gar keine Ehe vor. Man denke
<lb/>ferner an Trauungen, bei denen selbst die vorläuftgen Ehe- 
<lb/>folgen unmöglich und undenkbar sind, z. B. an die Ehe- 
<lb/>schließung eines Mädchens mit einer als Mann verkleideten
<lb/>Frau, wie sie in Beethovens Fidelio beabsichtigt wird. Soll
<lb/>dies eine nichtige Ehe sein, oder gar keine? Und wenn
<lb/>es eine nichtige Ehe sein soll, kann man dann ihre Un- 
<lb/>vollkommenheit als Formmangel bezeichnen? Solchen
<lb/>Zweifeln hatte freilich die erste Lesung insoweit ihre prak- 
<lb/>tische Spitze abgebrochen, als sie bestimmt, daß die Ehe,
<lb/>die wegen Formmangels nichtig ist, ebenso behandelt werden
</p>

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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>soll, wie die gar nicht abgeschloffene Ehe, also anders, als
<lb/>die aus einem andern Grunde nichtige Ehe, so daß es
<lb/>hiernach nicht so sehr darauf ankam, die wegen Form- 
<lb/>mangels nichtigen Ehen von den gar nicht vorhandenen zu
<lb/>unterscheiden. Dies soll aber nach dem Gesetzbuch nur
<lb/>unter der Bedingung gelten, daß die an einem Formmangel
<lb/>leidende Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen ist.
<lb/>(§ 1329.) Die eingetragene formlose Eheschließung soll
<lb/>vielmehr wenigstens insoweit als geheilt gelten, als sie nicht
<lb/>mehr als gar nicht abgeschloffen angesehen werden, sondern
<lb/>durch dieselben vorläufigen Folgen ausgezeichnet sein soll,
<lb/>die sonst nichtigen Ehen eigentümlich sind. Es erscheint
<lb/>also wenigstens zunächst so, als ob für das Ge- 
<lb/>biet der eingetragenen Ehen die wegen Formmangels nich- 
<lb/>tigen noch immer von den ganz und gar nicht abgeschloffenen
<lb/>Ehen unterschieden werden müssen; denn daß eine etwa aus
<lb/>Versehen ohne jedes Zuthun der Beteiligten eingetragene
<lb/>Ehe durch die Eintragung die vorläufige Kraft einer nich- 
<lb/>tigen Ehe erhalten soll, ist wenigstens nicht ausdrücklich
<lb/>bestimmt und kann aus der Deutung des Wortes „nichtig"
<lb/>nicht ohne Weiteres entnommen werden.*)

<lb/>Wir haben also zwei Arten von Nichtigkeit der Ehen
<lb/>vor uns: einerseits Ehen ohne alle und jede Folgen, d. h.
<lb/>die wegen Formmangels nichtigen (diese jedoch nur, wenn
<lb/>sie nicht trotzdem eingetragen sind), andererseits die aus
<lb/>anderen Gründen nichtigen, denen sich die wegen Form-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In einer Entscheidung vom 19. Februar 1847 hatte das vor- 
<lb/>malige Gr. Oberappellationsgericht zu Darmstadt auf Grund des ge- 
<lb/>meinen Rechts ausgesprochen, daß eine aus einem inneren Fehler
<lb/>nichtige Ehe doch so lange die Wirkungen einer rechtsbeständigen er- 
<lb/>zeuge, bis von der kompetenten Behörde die Nichtigkeit als wirklich
<lb/>vorhanden ausdrücklich anerkannt worden sei. (Vergl. dieses Archiv
<lb/>Bd. VI S. 18.)
</p>

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                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>mangels nichtigen und trotzdem eingetragenen Ehen an- 
<lb/>schließen. Jenen Ehen fehlen auch die vorläufigen Rechts- 
<lb/>folgen der Trauung, diese sind mit ihnen ausgestattet.

<lb/>Diese Doppeldeutigkeit des Wortes „nichtig" hängt mit
<lb/>einer Unklarheit zusammen, die sich auch sonst in der Rechts- 
<lb/>lehre an den Nichtigkeitsbegriff anheftet. Es handelt sich
<lb/>dabei zunächst nur um einen Wortstreit, der aber einen
<lb/>praktischen Hintergrund hat, weil die Deutung von Ge- 
<lb/>setzesworten in Frage steht. Die herrschende Lehre be- 
<lb/>hauptet, daß das nichtige Geschäft überhaupt rechtlich nicht
<lb/>vorhanden oder, was auf dasselbe hinausläuft, nur schein- 
<lb/>bar vorhanden ist. Es ist dies eine Meinung, von der
<lb/>auch ihre Gegner wünschen, daß sie wahr sein möchte;
<lb/>denn, wenn die nichtigen Geschäfte wirklich nicht für die
<lb/>Rechtsordnung existieren, so würden wir uns über ihre Be- 
<lb/>handlung nicht den Kopf zerbrechen müssen. Die erwähnte
<lb/>Ansicht (vgl. für die Ehe Richter-Dove, Kirchenrecht § 285,
<lb/>Frantz, Lehrbuch des Kirchenrechts § 139. A. L.R. II, 1,
<lb/>§ 933 — vgl. ferner für die allgemeine Rechtsgeschäftslehre
<lb/>Mitteis, in den Jahrb. f. Dogm. Bd. 28 S. 86: „Über
<lb/>eines sind alle einig: nichtig ist dasjenige Rechtsgeschäft,
<lb/>welches für die Rechtsordnung nicht existiert") hängt jeden- 
<lb/>falls mit der Zweideutigkeit des römischen Wortes „nullus"
<lb/>zusammen. In adjektivischer Verwendung heißt es in der
<lb/>Regel so viel wie kein (z. B. nulla emptio heißt „kein
<lb/>Kauf"), als Prädikat gewöhnlich so viel wie „nichtig" d. h.
<lb/>fehlerhaft (z. B. haec emptio nulla est.) (Es ist dies
<lb/>namentlich wichtig für die Lehre vom Putativtitel, vgl.
<lb/>des Verfaffers Schrift: „Der Irrtum bei nichtigen Ver- 
<lb/>trägen", II S. 296 ff.) In diesem letzteren Sinne ent- 
<lb/>spricht es ebenso wie unser deutsches „nichtig" den Aus- 
<lb/>drücken inanis oder vitiosus, und bezieht sich auf Menschen
<lb/>oder Dinge, die nichts taugen, aber dennoch vorhanden sind.
<lb/>So ist denn auch eine nichtige Erklärung eine solche, die
</p>

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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu ihrem Zwecke nicht taugt. Bei ihr ist immer der That-
<lb/>bestand einer Äußerung vorhanden, zuweilen sogar eine
<lb/>Rechtsfolge, immer aber fehlen dabei die in ihr angeord- 
<lb/>neten Folgen. Mit der Verwechslung der Nichtexistenz und
<lb/>der Mangelhaftigkeit hängen auch die Schwierigkeiten zu- 
<lb/>sammen, die man unnötiger Weise der (übrigens nur bei
<lb/>zweiseitigen Verträgen denkbaren) Annahme einer relativen
<lb/>(d. h. nicht allen gegenüber Platz greifenden) Ungültigkeit
<lb/>in den Weg stellt. Negelsberger hat sich erfreulicherweise
<lb/>in der Jrrtumslehre dazu entschlossen, sie anzunehmen,
<lb/>Pandekten I. S. 526; es kann chm übrigens nicht zu- 
<lb/>gegeben werden, daß der Verfasser dieses Aufsatzes von
<lb/>seinem Standpunkt ihm darin nicht folgen könne; wer viel- 
<lb/>mehr die Frage nach der Wesentlichkeit des Irrtums für
<lb/>eine Auslegungssrage hält, der wird mit Notwendigkeit
<lb/>zur Annahme gedrängt, daß nur eine solche Vertragspartei,
<lb/>die durch den Irrtum geschädigt ist, sich auf ihn berufen
<lb/>darf; denn dies ergiebt jede Auslegung, die ex fi.de bona
<lb/>geschieht. Versteht man unter Nullität nur das Ausbleiben
<lb/>der angeordneten Geschäftsfolgen, so kann man auch von
<lb/>einer relativen Nullität da reden, wo diese Folgen nur be- 
<lb/>stimmten Personen gegenüber ausbleiben. Wo übrigens
<lb/>ein wesentlicher Irrtum zu einem Vertrage hinführt, der
<lb/>beiden Teilen unerwünscht ist, da wird natürlich von einer
<lb/>blos einseitigen (relativen) Ungültigkeit des Geschäfts nicht
<lb/>die Rede sein können.

<lb/>Die oben gegebene Begriffsbestimmung ist freilich zu
<lb/>eng für die Eheschlüsse und die Urteile, deren Nichtigkeit
<lb/>bekanntlich, wie schon vorher erwähnt wurde, eine gewisse
<lb/>vorläufige Rechtsfolge nicht ausschließt. Die nichtige Ehe
<lb/>ist daher keineswegs eine Ehe ohne die angeordneten Rechts- 
<lb/>folgen. Vielmehr ist sie eine Ehe mit blos vorläufigen
<lb/>ehelichen Rechtsfolgen; allerdings nach dem Gesetzbuch nicht
<lb/>mit allen solchen Folgen. Dritten kann nämlich die Nichtig-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>keit und auch die Anfechtbarkeit einer Ehe dann entgegen -
<lb/>gehalten werden, wenn sie diesen Mangel kannten und
<lb/>dennoch im Hinblicke auf den Bestand der Ehe mit einem
<lb/>der Gatten ein Geschäft abgeschlossen, oder gegen ihn ein
<lb/>Urteil erwirkt haben. (§§ 1344,1345.) Das soll auch dann
<lb/>gelten, wenn eine gerichtliche Ungiltigkeitserklärung bei
<lb/>diesem Geschäftsabschlüsse noch nicht vorliegt. — Dies ist
<lb/>aber eine Ausnahme, sonst sollen Nichtigkeit und Anfecht- 
<lb/>barkeit der Ehe nur durch besondere Klage geltend gemacht
<lb/>'werden. (§§ 1329,1341. § 588 Reichscivilprozeßordnung.)
<lb/>Die nichtige Ehe ist also nach dem B. G. B. kein nichts
<lb/>und ohne einen gewissen Thatbestand undenkbar. Was wir
<lb/>bei solchen Ehen immer vorauszusetzen haben, das sind die
<lb/>Erklärungen, um deren Nichtigkeit oder Entkräftbarkeit es
<lb/>sich handelt; denn eine Entkräftung ist undenkbar ohne
<lb/>einen Gegenstand, der entkräftet werden soll. Eine An- 
<lb/>ordnung der Ehefolgen durch die bei dem Eheschließungs- 
<lb/>akte thätigen Personen, also durch die Brautleute vor dem
<lb/>Standesbeamten, müssen wir daher als begriffliche Merk- 
<lb/>male der gültigen, wie der nichtigen Ehe voraussetzen
<lb/>(§ 1317) und können da, wo eine dieser Erklärungen fehlt,
<lb/>auch nicht einmal eine nichtige Ehe annehmen. Das Fehlen
<lb/>dieser Erklärungen ist also strenge genommen mehr, als
<lb/>ein bloßer Formmangel der Eheschließung, es ist die Ab- 
<lb/>wesenheit eines Thaibestandmerkmals. Dies ergiebt sich
<lb/>aus der Bedeutung, den das Wort nichtig bei Ehe- 
<lb/>schließungen vernünftiger Weise allein haben kann.

<lb/>Die Aufgabe der Praxis und der Wissenschaft wird es
<lb/>sein, dies sestzuftellen; die Kraft, welche das Gesetz der
<lb/>Eintragung in das Register beilegt, kann nicht darüber
<lb/>hinweghelfen. Im übrigen ist es aber sehr verständig, an
<lb/>diese Eintragung die Vermutung zu knüpfen, daß alle
<lb/>Förmlichkeiten bei dem Trauungsakte gewahrt sind, und
<lb/>die trotzdem formlose Eheschließung vorläufig wirken zu
</p>

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                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>lassen, bis eine Nichtigkeitsklage alle ihre Folgen wegräumt.
<lb/>Ja selbst eine Vermutung dafür, daß bei der eingetragenen
<lb/>Ehe auch die zur Trauung nötigen Erklärungen abge- 
<lb/>geben worden sind, ließe sich rechtfertigen. Wahrscheinlich
<lb/>war es sogar die Absicht sie aufzustellen; denn es ist nicht
<lb/>unmöglich, daß man auch da, wo von einer Nichtigkeit
<lb/>geredet wird, ungenauer Weise auch solche eingetragene Ehen
<lb/>bei denen die erforderlichen Erklärungen gar nicht erfolgt
<lb/>sind, mitbezeichnen wollte. Wahrscheinlich würde man also
<lb/>das Gesetzbuch in ihrem Sinne auslegen, wenn man dies-
<lb/>voraussetzte und den Satz aufstellt'e: „Wenn eine Che in
<lb/>ein Heiratsregister eingetragen ist, so wird vermutet, daß
<lb/>ihr eine formgiltige Eheschließung vorangegangen ist. Diese
<lb/>Vermuthung kann nur durch eine besondere Nichtigkeitsklage
<lb/>beseitigt werden." Dann würde die Eintragung einer gar
<lb/>nicht abgeschlossenen Ehe allerdings die Bedeutung eines
<lb/>nichtigen Eheschließungsaktes erlangen. Jedenfalls würde
<lb/>es erwünscht sein, wenn das Gesetzbuch sich über diesen
<lb/>Punkt noch klarer geäußert hätte, als es geschehen ist.

<lb/>Die Eintragung soll aber noch weitere Folgen haben.
<lb/>Nach der Vorschrift des Gesetzes wird die wegen Form- 
<lb/>mangels nichtige, aber dennoch eingetragene Ehe durch ein
<lb/>zehnjähriges Zusammenleben der Gatten völlig getheilt.
<lb/>(§ 1324, ein Seitenstück des neuen § 815.) Diese Be- 
<lb/>stimmung enthält eine ganz neue eigentümliche Ersitzung der
<lb/>Gattin ohne titulu8 und bona fides, oder richtiger eine
<lb/>gesetzliche Erwerbsfrist für ehemännlicke Rechte, die wohl
<lb/>schwerlich einem allgemeinen Bedürfnisse entspricht, aber
<lb/>doch auch andererseits um der Seltenheit ihrer Anwendung
<lb/>willen keinen großen Schaden anrichten wird. (Hier, wie
<lb/>sonst, ist wohl das Unterscheidungsmerkmal zwischen der
<lb/>Verjährung und der gesetzlichen Befristung darin zu sehen,
<lb/>daß jene einen ohnehin wahrscheinlichen Rechtszustand un- 
<lb/>anfechtbar macht, diese einen neuen absichtlich erzeugt.)
</p>

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                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>23g
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn das Gesetzbuch unter den nichtigen Ehen auch
<lb/>noch die Eheschließung mit einer bewußtlosen Partei hervor- 
<lb/>hebt (§ 1325), so hat man dabei sicherlich nicht ohnmächtige
<lb/>Brautleute ins Auge gefaßt; denn ein ohnmächtiger Mensch
<lb/>kann überhaupt auch nicht einmal den äußeren Schein eines
<lb/>Geschäftsabschlusses vorstellen. Vielmehr erscheinen die
<lb/>hypnotisierten Opfer einer Suggestion dem Gesetzgeber vor- 
<lb/>geschwebt zu haben. Vielleicht ist auch an sinnlos betrunkene
<lb/>Brautleute gedacht worden. Der Verfasser vermag übrigens
<lb/>nicht einzilsehen, warum man nicht diese Fälle genau ebenso
<lb/>behandelt hat, wie die erzwungenen Ehen, denen sie durch- 
<lb/>aus ähnlich sind. Man würde sich auch bei ihnen mit
<lb/>bloßer Anfechtbarkeit der Ehe sehr wohl haben begnügen
<lb/>können.

<lb/>Daß das Ehehinderniß des Ehebruchs ein Nichtigkeits- 
<lb/>grund (inlxtzäimentum äirim6U8)sein soll (§ 1328), läßt
<lb/>sich wohl rechtfertigen; denn da, wo eine Ehe wegen Ehe- 
<lb/>bruchs getrennt worden ist, ist die Gefahr besonders groß,
<lb/>daß die beiden Ehebrecher ihre unerlaubten Beziehungen vor
<lb/>dem Standesbeamten durch Betrug vertuschen, weil auf
<lb/>dem Wege des Verbrechens bekanntlich jede böse That fort- 
<lb/>zeugend Böses zu gebären pflegt.

<lb/>Neben den Nichtigkeitsgründen stehen die Gründe der
<lb/>Anfechtbarkeit (§§ 1330 ff.). Es ließe sich wohl daran
<lb/>zweifeln, ob der Unterschied zwischen nichtigen und anfecht- 
<lb/>baren Geschäften bei der Ehe angebracht war. Das Merk- 
<lb/>mal, an das man ihn sonst anzuknüpfen sucht und dem
<lb/>auch die allgemeinen Vorschriften entsprechen, scheint hier
<lb/>zu versagen, da ja auch der nichtige Ehebund nur durch
<lb/>eine besondere Erklärung seiner Kraft völlig beraubt werden
<lb/>kann, während sonst nur anfechtbare Geschäfte, nicht aber
<lb/>nichtige, eine vorläufige Gültigkeit ihres Inhaltes genießen.
<lb/>Auch das relativ nichtige Geschäft muß, wenn es wirklich
<lb/>ein solches ist, uns nicht bloß ein anfechtbares, der Partei,

<lb/>Archiv f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge. 7. Bd. (d. 51. F. 18. Bd.) 16
</p>

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                   n="240"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Vr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>der gegenüber es nicht Stich hält, ohne gültigen Inhalt
<lb/>bleiben und zwar auch ohne daß diese Partei es nötig hat,
<lb/>eine besondere Anfechtungserklärung abzugeben. Diese Er- 
<lb/>klärung ist ja eben (von Ehen und Urteilen abgesehen) das
<lb/>Kennzeichen der Anfechtbarkeit. Die Ansicht Windscheids,
<lb/>der sich Mitteis (a. a. O. S. 108 ff.) anschließt, verwischt
<lb/>vollkommen das Unterscheidungsmerkmal der relativen Nich- 
<lb/>tigkeit und der Anfechtbarkeit, da sie auch die relative
<lb/>Nichtigkeit von einer Anfechtungserklärung abhängig macht.
<lb/>— Wer z. B. aus einem offenbar nichtigen Geschäfte klagt,
<lb/>wird beim Ausbleiben des Gegners abgewiesen (C.P.O.
<lb/>§ 296, 2), wer aus einem bloß anfechtbaren Geschäfte
<lb/>Klage erhebt, bewirkt die Verurteilung des abwesenden
<lb/>Gegners. Fälle von so verschiedener Behandlung darf man
<lb/>also nicht verwechseln. Hiernach ist die Nichtigkeit der Ehe
<lb/>in der Regel nur eine gesteigerte Anfechtbarkeit (Mitteis in
<lb/>den dogm. Jahrb. Bd. 28 S. 164 zählt sie geradezu zur
<lb/>Anfechtbarkeit, in Widerspruch mit der Redeweise der Ge- 
<lb/>setzesterte, vgl. dort S. 116 ff. Ähnlich Wendt, Pandekten
<lb/>S. 166), ihre Anfechtbarkeit aber immer nur eine geminderte
<lb/>Nichtigkeit. Insbesondere ist die Heilbarkeit des Geschäftes
<lb/>kein Kennzeichen der Anfechtbarkeit, da auch nichtige Ehen,
<lb/>namentlich die Ehen der Geschäftsunfähigen durch Be- 
<lb/>stätigung heilbar sein sollen. (§ 1825, 2. Die viel ver- 
<lb/>breitete Annahme, daß Unheilbarkeit ein „logisches Postulat"
<lb/>der Nichtigkeit ist (vgl. z. B. Mitteis a. a. O. S. 110),
<lb/>hängt mit der oben gerügten Verwechslung des Nichtvor- 
<lb/>handenseins und der Nichtigkeit zusammen. Richtig ist
<lb/>freilich, daß der Gesetzgeber dazu geneigt sein wird, bei
<lb/>besonders schlimmen Ungültigkeitsfällen Unheilbarkeil des
<lb/>Mangels anzunehmen.) Hier, wie sonst ist der Sinn des
<lb/>Gegensatzes der beiden Arten mangelhafter Geschäfte ein
<lb/>ganz besonderer. Immer deutet er auf eine größere oder
<lb/>geringere Stärke des Mangels hin. Worin aber die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0253.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Grenzscheide zwischen beiden Slärkegraden zu sehen ist,
<lb/>worin also der Unterschied zwischen Nichtigkeit und Anfecht- 
<lb/>barkeit liegen soll, das kann nur in jedem Falle besonders
<lb/>bestimmt werden, in dem diese Ausdrücke erwähnt werden.
<lb/>(Der Verfasser hat dies näher ausgeführt in einer Schrift
<lb/>Der Irrtum bei nichtigen Verträgen S. 294 ff., 313 ff.,
<lb/>vgl. hierzu Mitteis in den Jahrb. f. Dogmatik Bd. 28,
<lb/>S. 85 ff., besonders S. 106.) So ist es auch bei der
<lb/>Ehe. Der Entwurf sucht hier durch das Wort „Anfecht- 
<lb/>barkeit" einen Ersatz zu schaffen für den Ausdruck „Un- 
<lb/>gültigkeit", den die Reichscivilprozeßordnung nach dem Vor- 
<lb/>bilde des preußischen Landrechts der Nichtigkeit entgegenstellt.
<lb/>Es hängt dies sicherlich damit zusammen, daß in der ersten
<lb/>Lesung des Entwurfs das Wort Ungültigkeit in den all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften einen Gattungsbegriff bezeichnte
<lb/>(Buch 1, Titel 7 der ersten Lesung), der Nichtigkeit und
<lb/>Anfechtbarkeit umfaßte in Anlehnung an die bekannte Rede- 
<lb/>weise Windscheids, die sich seit einiger Zeit allgemeiner
<lb/>Anerkennung erfreut. (Vgl. z. B. Mitteis, Jahrb. f.
<lb/>Dogmatik, Bd. 28 S. 85 ff. „Zur Lehre von der Ungültig- 
<lb/>keit der Rechtsgeschäfte".) Später ist man davon wieder
<lb/>abgegangen, wahrscheinlich weil strenge genommen das
<lb/>anfechtbare Geschäft nicht ungültig ist, sondern erst in
<lb/>Folge der Anfechtung ungültig wird. Die Anfechtbar- 
<lb/>keit ist also hiernach nur eine Vorstufe der Ungültigkeit.
<lb/>Ihr Gegensatz zur Nicht-gkeit wird jedoch in Anlehnung
<lb/>an die bisherigen Vorschriften über Ungültigkeitsklagen und
<lb/>Nichtigkeitsklagen behandelt. (§ 1341, 2. Wir werden
<lb/>uns also in Zukunft nach einem neuen Namen für den
<lb/>Gattungsbegriff umzusehen haben, der Nichtigkeit und An- 
<lb/>fechtbarkeit in sich schließt, und hier statt, wie bisher von
<lb/>Ungültigkeit vielmehr von Mangelhaftigkeit, Unvollkommen- 
<lb/>heit u. dergl. reden müssen.) Nach § 592 der Reichscivil- 
<lb/>prozeßordnung ist die Ungültigkeitsklage die Klage auf An-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0254.tif"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>fechtung einer Ehe aus irgend einem Grunde, welcher nicht
<lb/>von Amtswegen geltend gemacht werden kann. So auch
<lb/>nach dem Gesetzbuch. Es ist hiernach zweifelhaft, ob nicht
<lb/>die Ausdrücke „Nichtigkeit" und „Anfechtbarkeit" im ersten
<lb/>Buche des Gesetzbuchs ganz andere Begriffe bezeichnen, als
<lb/>im vierten, und ob es möglich ist, für beide Bücher einheit- 
<lb/>liche Begriffsbestimmungen der nichtigen und der anfecht- 
<lb/>baren Geschäfte zu gewinnen. Da wir jedoch annehmen
<lb/>müssen, daß die Sprache eines Gesetzbuches im Zweifel von
<lb/>Widersprüchen frei ist, so werden wir mit Rücksicht auf die
<lb/>Besonderheiten der Ehe folgendermaßen definieren können:
<lb/>Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Anfechtbarkeit
<lb/>eines Geschäfts diejenige Mangelhaftigkeit seines Inhalts,
<lb/>deren Beachtung lediglich von der Willenserklärung eines
<lb/>der Beteiligten abhängt, Nichtigkeit aber eine solche, die
<lb/>auch noch auf andere Weise hervorgekehrt werden kann.*)
<lb/>Fragt man nunmehr nach den einzelnen Fällen, in denen
<lb/>eine Klage wider den Bestand einer Ehe von Amtswegen
<lb/>möglich ist, so wird man auf eine Casuistik verwiesen. Beide
<lb/>Klassen von Ehemängeln werden aufgezählt. (§§ 1323 ff.,
<lb/>1330 ff.) Der allgemeine Gedanke des preußischen Land- 
<lb/>rechts, das Nichtigkeit und Unheilbarkeit des Ehemangels
<lb/>als eins behandelt (A. L.R. II. 1, § 934 (946)), ist auf- 
<lb/>gegeben. Es giebt vielmehr im Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>neben den unheilbaren Nichtigkeitsfällen und den immer
<lb/>heilbaren Anfechtbarkeiten noch eine dritte Klasse: die Fälle
<lb/>heilbarer Nichtigkeit. So bei den Ehen der Geschäftsun- 
<lb/>fähigen, also der Geisteskranken und der Kinder und den
<lb/>Trauungen bewußtloser Personen. (§ 1325.) Hier kann


<lb/>*) Anm. des Verfassers. Der ursprüngliche Text dieser Definition
<lb/>enthielt statt der Worte „deren Beachtung" nur das Wort „die", was
<lb/>nicht ganz genau war.

<lb/>Seine Verbesserung verdankt der Verfasser der berechtigten Kritik
<lb/>eines älteren Kollegen.
</p>

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                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>die Ehe von Amts wegen angegriffen werden und doch ist
<lb/>sie durch Bestätigung heilbar. Es liegt darin wohl der
<lb/>Gedanke, daß bei solchen Ehebündnissen der Staat zwar
<lb/>ein Interesse daran hat, zu Gunsten bet: geschäftsunfähigen
<lb/>oder bewußtlos gewesenen Partei einzugreifen, um ihr Ehe- 
<lb/>band zu zerreißen, daß er es ihnen aber doch nicht ver- 
<lb/>wehren will, in geschäftsfähigem Zustande oder mit klarem
<lb/>Bewußtsein den Mangel ihrer Ehe zu beseitigen. Das
<lb/>Richtige würde wohl gewesen sein, bei derartigen Ehen die
<lb/>Zeit der Geschäftsunfähigkeit von der späteren Zeit, in der
<lb/>sie beseitigt ist, abzusondern und vor wiedererlangter Ge- 
<lb/>schäftsfähigkeit Nichtigkeit, nachher aber Anfechtbarkeit der
<lb/>Ehe anzunehmen. Dadurch würde man den naheliegenden
<lb/>Zusammenhang zwischen der Nichtigkeit und Unheilbarkeit
<lb/>der Ehe gewahrt haben.

<lb/>Die einzelnen Anfechtungsgründe betreffen Fälle, in
<lb/>denen die Erklärungen der heiratenden Parteien entweder
<lb/>ohne die erforderliche Nebenerklärung eines Dritten ge- 
<lb/>blieben sind (§ 1331) oder ihnen in Folge eines uner- 
<lb/>wünschten Seelenzustandes dessen, von dem sie ausgehen,
<lb/>ein Mangel anklebt (sog. Willensmängel). (§§ 1332 bis
<lb/>1335.)

<lb/>Die fehlende Zustimmung Dritter ist da, wo sie als
<lb/>erforderlich vorgeschrieben ist, kein allgemeiner Nichtigkeits- 
<lb/>oder Anfechtungsgrund, namentlich nicht die fehlende Zu- 
<lb/>stimmung des Vaters oder der Mutter. Sie ist, wodurch
<lb/>bekannte Streitigkeiten beseitigt sind, ein blos aufschiebendes
<lb/>Ehehindernis. (Motive zur ersten Lesung Bd. IV. S. 30.)
<lb/>Man wird in der Regel in dem Pflichtgefühle und der
<lb/>Vorsicht des Standesbeamten eine genügende Gewähr dafür
<lb/>finden, daß diese Zustimmungsrechte nicht verletzt werden.
<lb/>Bei der Eheschließung des völlig Geschäftsunfähigen kommt
<lb/>die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht in Frage;
<lb/>dieser Akt ist nichtig, mag der Vertreter zustimmen oder
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0256.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr, R. Leonh ard.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht. (§ 1325, 1.) Wohl aber vermag sie die Ehe- 
<lb/>schließung des in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, z. B.
<lb/>eines entmündigten Verschwenders (vgl. Motive I, S. 149),
<lb/>zur gültigen zu machen. (§ 1337.) Bei der Ehe einer
<lb/>solchen Person liegt nun allerdings die Gefahr nahe, daß
<lb/>die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit betrüglicher Weise
<lb/>dem Standesbeamten verschwiegen wird. Wenigstens würde
<lb/>dieser Gesichtspunkt erklären, warum das Gesetz hier in
<lb/>dem Mangel der Zustimmung kein bloßes aufschiebendes
<lb/>Ehehindernis erblickt, sondern einen Anfechtungsgrund. Da- 
<lb/>durch wird allerdings merkwürdiger Weise das Vollwort des
<lb/>Vormundes wichtiger als das des Vaters oder der Mutter.

<lb/>Nicht zu verwechseln mit diesem Rechte des Vertreters
<lb/>ist seine Befugnis, die anfechtbare Eheschließung auch dann
<lb/>anzugreifen, wenn ihr Mangel nicht gerade darin lag, daß
<lb/>seine vormundschaftliche Zustimmung fehlte, sondern in
<lb/>einem anderen Umstande. Die ist ihm versagt. (§
<lb/>1336.) Er wird also namentlich auch dann die Ehe nicht
<lb/>ansechten können, wenn ein anfechtungsberechtigter Gatte
<lb/>erst nach der Eheschließung seine volle Geschäftsfähigkeit
<lb/>verloren hat, z. B. als Verschwender entmündigt worden
<lb/>ist. Der Wunsch der Gatten, zusammen zu bleiben, wiegt
<lb/>hier schwerer, als die Ansicht eines Vormundes über die
<lb/>Angemessenheit dieses Wunsches.

<lb/>Wo der Vormund statt des Mündels eine Ehe anfechten
<lb/>darf, da soll seine Säumnis diesem nicht die Folgen einer
<lb/>Verjährung zuziehen. (§ 1340.)

<lb/>Insoweit der fehlende Beitritt des Vormundes zu dem
<lb/>Trauungsakte die Ehe anfechtbar macht, kann seine Bestä- 
<lb/>tigung sie heilen. Verweigert er diese ohne Grund, so
<lb/>kann statt seiner das Vormundschaftsgericht sie vornehmen,
<lb/>wenn die Aufrechthaltung der Ehe im Interesse des Ehe- 
<lb/>gatten liegt. Die Rechte dieser Behörde sind also auch in
<lb/>diesem Punkte gesteigert. (§ 1337.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Behandlung der Willensmängel sind nament- 
<lb/>lich die Vorschriften über Irrtum und Betrug bei Ehe- 
<lb/>schließungen in der zweiten Lesung und dem Gesetzbuch um- 
<lb/>gestaltet worden. Es hängt dies damit zusammen, daß auch
<lb/>im ersten Buche des Entwurfs das allgemeine Vertragsrecht
<lb/>des Irrtums, wie es in der ersten Lesung stand, eine durch- 
<lb/>greifende Abänderung erfahren hat. Für das Eherecht, wie
<lb/>für die Verträge überhaupt ist das Willensdogma weggefallen.
<lb/>(Gegen dieses Dogma richten sich die Ausführungen des
<lb/>Verfassers in den Verhandlungen des Deutschen Juristen- 
<lb/>tages, Bd. Ill S. 40 ff., vgl. auch Schloßmann, der
<lb/>Vertrag, S. 80 ff.) Die Beseitigung des genannten Dog- 
<lb/>mas zeigt sich darin, daß jeder Vertrag, dessen Inhalt durch
<lb/>gegenseitige zustimmende Erklärungen befestigt ist, wegen
<lb/>Irrtums niemals nichtig, sondern nur anfechtbar sein
<lb/>soll. (§ 119.) Damit ist freilich''keineswegs gesagt, daß
<lb/>es in Zukunft keine wesentlichen Jrrtümer mehr geben wird,
<lb/>d. h. keine solche, die mehr als bloße Anfechtungsgründe
<lb/>sind, weil sie den Vertragsschluß überhaupt nicht zu Stande
<lb/>kommen lassen. Auch in Zukunft wird der Irrtum unter
<lb/>Umständen den Thatbeftand des Vertragsschlusses im Ent- 
<lb/>stehen hindern oder doch ein Beweisgrund dafür sein, daß
<lb/>ein solches Hindernis vorliegt. So z. B. dann, wenn
<lb/>aus Irrtum beide Parteien ganz verschiedenen Vertrags- 
<lb/>normen zustimmen, so daß es also zu zwei einander ent- 
<lb/>sprechenden Willenserklärungen überhaupt nicht kommt.
<lb/>So etwas ist auch bei Eheschließungen möglich. Ebenso
<lb/>wird da kein Vertrag denkbar sein, wo die irrende Partei
<lb/>zwar dem Vertrage zustimmt, aber nur unter einer Be- 
<lb/>dingung, die unerfüllt oder ausgefallen ist, mag nun die
<lb/>Bedingung ausdrücklich gestellt sein oder zu den stillschwei- 
<lb/>gend festgesetzten Vertragsbestandteilen gehören, denn der
<lb/>ausdrücklichen Erklärung soll die durch nachweisbare Ver- 
<lb/>kehrssitte stillschweigend gesetzte Vertragsnorm durchweg
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0258.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichstehen, bei Bedingungen ebenso gut, wie bei anderen
<lb/>Bestandteilen des Vertragsinhaltes. So z. B., wenn eine
<lb/>vergoldete Sache von einem Käufer, der diesen ihren Zu- 
<lb/>stand nicht kennt, unter der Bedingung gekauft ist, daß sie
<lb/>von echtem Golde sei. Hier fehlt es für den vorliegenden Fall
<lb/>überhaupt an einer zustimmenden Erklärung, die abgegebene
<lb/>Erklärung stimmt der Vertragsgültigkeit vielmehr nicht
<lb/>zu. Der Umstand, daß der Irrende die Bedingung für
<lb/>erfüllt hielt, kann daran nichts ändern. Plus est in re
<lb/>quam in existimatione mentis. Dieser Irrtumsfall kann
<lb/>freilich bei Eheschließungen nicht Vorkommen, da diese Ge- 
<lb/>schäfte Bedingungen nicht zulassen. Jedenfalls wird aber auch
<lb/>in Zukunft der Irrtum die Ursache eines völlig erfolglosen,
<lb/>nicht blos anfechtbaren Vertragsschlusses da sein, wo neben
<lb/>ihm keine Zuftimmungserklärung zu dem von der andern
<lb/>Vertragspartei anerkannten Vertragsinhalte stehen wird.

<lb/>Dies ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, folgt aber mit
<lb/>Notwendigkeit daraus, daß zu jedem Vertragsinhalte, wenn
<lb/>er gültig sein soll, zwei auf ihn gerichtete Erklärungen
<lb/>gehören müssen. (§ 154.) In solchen Fällen leuchtet die
<lb/>Wesentlichkeit des Irrtums, d. h. seine Kraft, einen erfolg- 
<lb/>losen Vertragsschluß nach sich zu ziehen, aus dem Sinne
<lb/>der abgegebenen Erklärung hervor.

<lb/>Anders da, wo der Irrende bedingungslos dem Ver- 
<lb/>tragsinhalte zustimmt, aber durch einen Irrtum getrieben,
<lb/>dessen Wesentlichkeit eine innere, äußerlich nicht erkennbar
<lb/>gemachte ist. Auch hier kann die Abwesenheit des Irrtums
<lb/>für den Irrenden innerlich eine unerläßliche Vorbedingung
<lb/>der Geschäftsgültigkeit sein, oder, wie man zu sagen pflegt,
<lb/>seinen innern Geschäftswillen ausschließen. Ist sie jedoch
<lb/>nicht zu einer erkennbaren Gültigkeitsbedingung des Ge- 
<lb/>schäftes geworden, was sie, wie gesagt, bei Eheschließungen
<lb/>überhaupt nicht werden kann, so soll grundsätzlich der Sinn
<lb/>der wahrnehmbaren Erklärung dem innern Gedanken ihres
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0259.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Da« persönlichc Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>Urhebers Vorgehen, d. h. das Geschäft zu Stande kommen.
<lb/>Wohl aber ist hier aus naheliegenden Gründen des Mit- 
<lb/>leids dem Irrenden ein Anfechtungsrecht gewährt, aber
<lb/>nur unter drei Voraussetzungen:

<lb/>1) Der Irrende muß die andere Vertragspartei ent- 
<lb/>schädigen. (§ 122.) Davon kann bei Eheschließungen
<lb/>strenge genommen keine Rede sein. Der Schaden, den
<lb/>jemand dadurch erleidet, daß wider sein Erwarten seine
<lb/>Ehe aufgelöst wird, läßt sich nicht in Geld ausdrücken.
<lb/>Trotzdem ist im Eherechte dieser Gedanke doch zum Aus- 
<lb/>drucke gekommen. Den gezwungenen oder durch den Irr- 
<lb/>tum des andern Teiles enttäuschten Gatten werden in
<lb/>vermögensrechtlicher Hinsicht die Rechte eines unschuldig
<lb/>Geschiedenen gewährt (§ 1845); eine eigenartige, aber
<lb/>glückliche entsprechende Anwendung des Scheidungsrechts
<lb/>auf die Grundsätze der Anfechtung, bei der sicherlich das
<lb/>alte Institut des matrimonium putativum als Vorbild
<lb/>gedient hat.

<lb/>2) Rur ein solcher Irrtum giebt Anfechtungsrechte,
<lb/>dessen Abwesenheit für den Irrenden eine unerläßliche
<lb/>Vorbedingung der Geschäftsgültigkeit war, und nicht ein
<lb/>bloßes Motiv. (Daß ein bloßes irriges Motiv nicht An- 
<lb/>fechtungsgrund sein kann, ist allbekannt. Aber nicht einmal
<lb/>die sog. condicio sine qua non hat diese Bedeutung.
<lb/>Man unterscheide wohl die ,condicio sine qua errans
<lb/>voluntatem non declarasset4 von der .condicio qua de- 
<lb/>ficiente errans negotium valere nolebat4. Rur die
<lb/>letztere innerliche Giltigkeitsbedingung.) Voraussetzungen, die
<lb/>einen Geschäftsabschluß nur veranlassen, aber deren später
<lb/>erkannte Unrichtigkeit diesen Abschluß nicht als unerwünscht
<lb/>erscheinen lassen, können keine Anfechtungsgründe sein.
<lb/>Wer z. B. durch die irrige Annahme des Namens eines
<lb/>Kaufmanns veranlaßt war, ihm eine Waare abzunehmen,
<lb/>ohne daß ihm hinterher bei Aufklärung des Irrtums etwas
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0260.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>daran liegen konnte, ob er sie von diesem bezog oder von
<lb/>einem anderen, wird kein Anfechtungsrecht erlangen können.*)
<lb/>Auch dies ist nicht ganz klar ausgesprochen. Das Gesetz
<lb/>(§ 119.1 redete schlankweg von Erklärungen, die ohne
<lb/>Irrtum (bei verständiger Würdigung des Falles) nicht
<lb/>abgegeben worden wären. Es entspricht aber wohl dem
<lb/>Sinne der Vorschrift und muß auch für Eheschließungen
<lb/>gellen. Wo die Aufklärung Zeines Irrtums dem Irrenden
<lb/>keinerlei schmerzliche Enttäuschung bereitet, da liegt ein
<lb/>Bedürfniß des Schutzes gegen die Folgen des Irrtums
<lb/>überhaupt nicht vor.

<lb/>3) Der Irrtum, um Anfechtungsgrund zu werden, muß
<lb/>nicht blos ein solcher sein, dessen rechtzeitige Aufklärung
<lb/>den Irrenden vom Vertragsabschlüsse zurückgehalten haben
<lb/>würde, es wird ferner^ verlangt, daß diese Zurückhaltung
<lb/>,bei verständiger Würdigung des Falles" geschehen sein
<lb/>würde. Wo also der Irrende, über seine falsche Voraus- 
<lb/>setzung aufgeklärt, sich zwar von dem Geschäftsabschluffe
<lb/>ferngehalten haben würde, aber nur aus unverständigen
<lb/>Erwägungen, da soll sein Schutzbedürfnis gegenüber den
<lb/>Folgen seines Irrtums der gesetzlichen Anerkennung nicht
<lb/>wert sein. So z. B. wenn ein abergläubischer Mensch
<lb/>von einem Mietsvertrage zurücktreten will, weil sich her- 
<lb/>ausstellt, daß die Straßennummer des Hauses, um das es
<lb/>sich handelte, die Zahl 13 aufweist. Hier würde ihn die
<lb/>Kenntnis der wahren Sachlage vom Vertrage zurückhalten,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anm. des Verfassers. Ein anderes Beispiel entnimmt der
<lb/>Verfasser einem Breslauer Fakultätsgutachten. Ein Testator hatte
<lb/>irrthümlich geglaubt, daß die Errichtung eines Familienfideikommisses
<lb/>durch Gesetz verboten wäre und deßhalb einen letzten Willen errichtet,
<lb/>der einen Ersatz für eine solche Errichtung bieten sollte. Ohne den
<lb/>Jrrthum würde er nicht testiert haben und dennoch würde die Nicht'
<lb/>beachtung des letzten Willens seinem Wunsche noch weniger entsprechen,
<lb/>als dessen Aufrechterhaltung.
</p>

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                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>aber nicht aus einer verständigen Würdigung des Falles,
<lb/>sondern aus Unvernunft. (Dies Beispiel stammt von
<lb/>Hölder, Archiv f. civ. Praxis Bd. 80 S. 88.) Nur
<lb/>der für vernünftige Leute erhebliche Irrtum soll ein An- 
<lb/>fechtungsgrund sein.

<lb/>Dieser Gedanke ist auch auf das Eherecht angewandt
<lb/>worden, und zwar schon in der ersten Lesung, deren allge- 
<lb/>meiner Vertragslehre er noch fremd war, auf die Vorschriften
<lb/>über Täuschung (§ 1259, 1 der ersten Lesung), im Gesetze
<lb/>auch auf diejenige über den Irrtum, der persönliche Eigen- 
<lb/>schaften des anderen Galten betrifft. (§ 1333.) Nur ist
<lb/>hier dies Erfordernis noch verschärft worden. Es soll hier
<lb/>nicht blos darauf ankommen, ob eine verständige Würdigung
<lb/>der Sachlage den Irrenden von seiner Erklärung abhalten
<lb/>mußte, sondern auch darauf, ob eine verständige Würdigung
<lb/>des Wesens der Ehe den gleichen Eindruck auf ihn zu
<lb/>machen geeignet war. Nehmen wir z. B. an, daß ein
<lb/>wohlhabender Mann lediglich aus Geldgier ein armes
<lb/>Mädchen heiraten will, weit er sie für reich hält, so ist
<lb/>das, was ihm bei Erkenntnis seines Irrtums einen Rück- 
<lb/>tritt vom Verlöbnisse verwehren soll, nicht sowohl eine
<lb/>verständige Würdigung der Sachlage, sondern vielmehr
<lb/>eine verständige oder besser eine vernünftige Rücksicht auf
<lb/>den Zweck und die Bedeutung der Ehe, oder, was beinahe
<lb/>dasselbe sagen will, die schuldige Rücksicht auf die Menschen- 
<lb/>würde seiner Braut.

<lb/>Indem das Gesetz derartige Jrrtümer in höherem Maße,
<lb/>als die erste Lesung, aus dem Kreise der Anfechtungsgründe
<lb/>ausschließt, legt sie nicht mehr den Schwerpunkt unrichtiger
<lb/>Weise in die Parteiwünsche, sondern in die Rücksicht auf
<lb/>die Nachtheile, die eine jede Ehetrennung mit sich bringt.
<lb/>Indem sie ferner auf die verständige Würdigung des Wesens
<lb/>der Ehe hinweist, vertraut sie die Abgrenzung des Kreises
<lb/>der Jrrtümer, die zur Anfechtung berechtigen sollen, dem
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0262.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr R. Le onhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermessen des Richters an (insofern entspricht das Ge- 
<lb/>setz durchaus den Wünschen, die des Verfassers Gut- 
<lb/>achten in den Verhandlungen des XX. Deutschen Juristen- 
<lb/>tages, Dd. 3 S. 96 ausgesprochen hat); denn das was
<lb/>jemand bei gewissen verständigen Erwägungen thun oder
<lb/>unterlassen würde, kann doch sicherlich nicht anders bestimmt
<lb/>werden, als durch freie richterliche Entscheidung. Nur in
<lb/>einem Punkte scheint das Gesetz noch immer nicht das
<lb/>Richtige getroffen zu haben. Es kommt wohl weniger
<lb/>darauf an, was der Irrende einstmals vor dem Vertrags-
<lb/>schlusse bei dem Fortfalle seiner Einbildung gedacht haben
<lb/>würde und denken durfte, sondern auf das, was er jetzt,
<lb/>bei der Entdeckung seines Irrtums, billiger Weise denken
<lb/>und verlangen darf. Ist ein Ehebund einmal eingegangen,
<lb/>so hat seine Zerreißung bekanntlich in der Regel (nament- 
<lb/>lich für den weiblichen Teil) die unheilvollsten Folgen.
<lb/>Wenn uns überliefert wird, daß in früherer Zeit eine laxe
<lb/>Praxis Anfechtungen von Ehen zuließ, weil die Frau nicht
<lb/>ordentlich kochen konnte oder nicht das erhoffte Vermögen
<lb/>besaß (die Beweisstellen finden sich in des Verfassers
<lb/>Schrift: Der Irrtum bei nichtigen Verträgen, II S. 417,
<lb/>Anm. 1), so liegt das Verletzende dieser Rechtsprechung,
<lb/>die glücklicher Weise veraltet ist, nicht darin, daß sie etwa
<lb/>nicht genug darauf achtete, was der enttäuschte Gatte vor
<lb/>der Ehe verständiger Weise wohl hätte beschließen sollen,
<lb/>sondern darin, daß sie ihm nach der Trauung gestattete, die
<lb/>wichtigsten Rücksichten auf seine Frau seinen Anfechtungs- 
<lb/>gelüsten unterzuordnen. Es sollte daher der Irrtum bei
<lb/>Ehen nur dann als Anfechtungsgrund gelten, wenn er bei
<lb/>seiner Aufklärung dem Richter wichtig genug erscheint, um
<lb/>die Nachteile der Ehetrennung aufzuwiegen. Hiernach würde
<lb/>nicht blos das richterliche Ermessen den entscheidenden Aus- 
<lb/>schlag geben, sondern es würde zugleich ein Leitstern vor- 
<lb/>handen sein, nach dem man sich richten kann und zugleich
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0263.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>DaS persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Formel, die der Würde und der Bedeutung der Ehe
<lb/>Rechnung trüge und die Kasuistik des Gesetzes bei Täuschung
<lb/>und bei bloßem Irrtums entbehrlich machen könnte. In
<lb/>dieser Kasuistik zeigen sich die Ueberreste eines alten Not- 
<lb/>standes der Jrrtumslehre. Bei der allgemeinen Vertrags- 
<lb/>lehre ist sie beseitigt, wir finden dort nicht mehr die
<lb/>altmodische Litanei vom error in persona, in re, in
<lb/>negotio, in substantia. Wohl aber hat das Gesetz bei
<lb/>der Ehe zu scharfsinnigen Unterscheidungen des beachtens- 
<lb/>werten vom gleichgiltigen-Jrrtume gegriffen, in denen nicht
<lb/>auf die Bedeutung des Irrtums für die Parteiwünsche,
<lb/>sondern auf den Gegenstand, über den sich die Partei
<lb/>zufälliger Weise geirrt hat, verfehlter Weise ein Gewicht
<lb/>gelegt wird. (In diesem Punkte die frühere Lehre zum
<lb/>Fall gebracht zu haben, ist ein Verdienst Zitelmanns,
<lb/>vergl. des Verfassers Schrift: Der Irrtum u. s. w. II.
<lb/>S. 565.) Insofern enthält sogar das Gesetz einen Rückschritt
<lb/>gegen die erste Lesung. (Vergl. erste Lesung § 1259, 2.)
<lb/>Warum man zu der Kasuistik in der Bestimmung der
<lb/>erheblichen Jrrtümer zurückgekehrt ist, liegt freilich auf der
<lb/>Hand. Man wollte die Anfechtung der Ehen wegen Irr- 
<lb/>tums erschweren im Vergleiche zu der Anfechtbarkeit anderer
<lb/>Verträge aus dem gleichen Grunde. Nicht alle Gründe,
<lb/>die schwer genug wiegen, um einer Köchin den Dienstvertrag
<lb/>aufzukündigen, dürfen zur Verstoßung einer Lebensgefährtin
<lb/>berechtigen. Um die Scylla einer so weit gehenden An- 
<lb/>fechtbarkeit der Ehen zu vermeiden, verfällt nunmehr das
<lb/>Gesetz in die Charybdis einer Kasuistik, die deshalb entbehrlich
<lb/>ist, weil die vorher genannte Formel alle ihre Fälle völlig
<lb/>miteinschließt. Diese Kasuistik, ist aber auch gefährlich,
<lb/>weil fich an sie eine Fülle von Streitfragen anzusetzen
<lb/>vermag.

<lb/>Ein Irrtum, soll nämlich (abgesehen von dem Falle der
<lb/>Täuschung) in vier Fällen ein Anfechtungsgrund sein:
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0264.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Vr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Wenn der Irrende nicht wußte, daß es sich um eine
<lb/>Eheschließung handelte. (§ 1332.) Es wird dabei
<lb/>jedenfalls vorausgesetzt, daß er trotzdem eine Erklärung
<lb/>abgegeben hat, aus der seine Unkenntnis nicht ersichtlich
<lb/>war. War sie ersichtlich, so enthielt nach allgemeinen
<lb/>Auslegungsregeln diese Aeußerung ihrem Sinne nach
<lb/>keinen Beitritt zum Eheschlusse, bewirkte also nicht
<lb/>einmal eine anfechtbare Ehe, sondern ein gänzliches
<lb/>Mißglücken des Eheschlllsses. Daß in dem genannten
<lb/>Falle ein beachtenswerter error in negotio vorliegt,
<lb/>würde aber sicherlich nach jeder Ansicht angenommen
<lb/>werden müssen.

<lb/>b. Wenn der Irrende zwar wußte, daß es sich um eine
<lb/>Eheschließung handle, aber bei seiner Erklärung nicht
<lb/>wußte, daß sie auf eine Eheschließung gerichtet war.
<lb/>(§ 1332.) Dieser Fall wird mit Recht dem soeben
<lb/>erwähnten gleichgestellt.

<lb/>e. Bei Personenverwechslungen ist die Anfechtung der
<lb/>Ehe erlaubt. (§ 1333.) Auch hiergegen kann sich
<lb/>kein Widerspruch erheben. Jede Eheschließung soll
<lb/>auf den besonderen Eigenschaften des andern Teils
<lb/>beruhen. Der bloße Gedanke einer Fungibilität
<lb/>der Heiratswünsche widerstrebt der Menschenwürde.
<lb/>Darum hat auch das kanonische Recht diesen Irrtum
<lb/>als erheblich anerkannt.

<lb/>d. Der Personenverwechslung gleichgestellt ist der Irrtum
<lb/>über solche persönliche Eigenschaften des anderen
<lb/>Gatten, die den Irrenden bei Kenntnis der Sachlage
<lb/>und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von
<lb/>der Eheschließung abgehalten haben würden. (§ 1333.)

<lb/>Daß die soeben erwähnte Bedingung den entscheidenden
<lb/>Punkt nicht trifft, wurde schon hervorgehoben. Ein großer
<lb/>Vorzug des Gesetzes aber ist es jedenfalls, daß es den in
<lb/>der zweiten Lesung aufgenommenen Irrtum über „persönliche
<lb/>Verhältnisse" des anderen Ehegatten als Anfechtungsgrund
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0265.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>beseitigte. Es war kein glücklicher Gedanke, der das Wort
<lb/>„Verhältnisse" hier in die Geseyessprache eingefügt hatte.
<lb/>Bekanntlich hasten die Verhältnisse der Menschen und der
<lb/>Dinge nicht an ihnen selber, sondern werden durch die
<lb/>verbindende Kraft des Denkens hergestellt. Gedankenreiche
<lb/>Köpfe sehen fast überall Verhältnisse, gedankenarme fast
<lb/>nirgends. Eine einheitliche Rechtspflege hätte sich auf einem
<lb/>solchen Begriffe schwerlich aufbauen lassen. Auch jetzt noch
<lb/>macht das Gesetz einen Unterschied zwischen einem arglistigen
<lb/>Täuschung beruhenden Irrtum und einem Irrtum ohne
<lb/>Täuschung. Der getäuschte Gatte darf sich auf den Irrtum
<lb/>über alle möglichen Umstände berufen, nicht blos auf den
<lb/>Irrtum über Eigenschaften, wenn anders nur diese Um- 
<lb/>stände solche sind, daß sie ihn bei Kenntnis der Sachlage
<lb/>und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von
<lb/>der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden (§ 1334.)
<lb/>In dieser Unterscheidung liegt allerdings auch wieder ein
<lb/>richtiger Gedanke. Gegenüber einem betrügerischen oder
<lb/>des Betruges kundigen Ehegenossen ist eine rücksichtslosere
<lb/>Zerreißung des geschlossenen Bundes gestattet, als gegen- 
<lb/>über einem redlichen. Dagegen läßt sich nichts einwenden.
<lb/>Ob es aber ein glücklicher Ausdruck für diesen Gedanken
<lb/>war, zwischen Umständen einerseits und Eigenschaften
<lb/>andererseits zu unterscheiden, das ist die Frage. Bei
<lb/>einer allgemeinen Formel, die den Richter ermächtigt, in
<lb/>jedem Fall die Schwere des Anfechtungsgrundes gegen die
<lb/>Nachteile der Ehetrennung abzuwägen, würde die betrügliche
<lb/>Handlungsweise des einen Gatten sicherlich niemals über- 
<lb/>sehen werden und immer in's Gewicht fallen, ohne daß zu
<lb/>befürchten wäre, daß wir die verschwundenen Ehescheidungen
<lb/>wegen mangelnder Eigenschaften auf dem Gebiete der
<lb/>Kochkunst wieder aufleben sähen. Erfreulich ist es und
<lb/>geeignet, das was unter dem zur Anfechtung berechtigendem
<lb/>Irrtum über „persönliche Eigenschaften" und „Umstände"
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0266.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>t)r. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>verstanden wird, enger zu begrenzen, wenn das Gesetz aus- 
<lb/>drücklich sagt, daß auf Grund einer Täuschung über die
<lb/>Vermögensverhältnisse die Anfechtung der Ehe nicht statt- 
<lb/>findet (§ 1334, Abs. 2.)

<lb/>Die erzwungene Ehe ist nicht minder anfechtbar als
<lb/>jedes andere erzwungene Geschäft, denn bei ihr erscheint
<lb/>jede Vergewaltigung noch verletzender als anderswo.

<lb/>In der näheren Behandlung der Anfechtungsklagen
<lb/>finden sich Unterschiede zwischen nichtigen und anfechtbaren
<lb/>Ehen, deren Berechtigung zweifelhaft ist, denen aber der
<lb/>gemeinsame Gedanke zu Grunde, liegt, daß eine Ehe, deren
<lb/>Mangel nicht einmal von Amts wegen aufgedeckt werden
<lb/>kann, eine höhere Lebenskraft besitzen soll, als eine nichtige.
<lb/>Es sind dies folgende Vorschriften:

<lb/>1. Das Anfechtungsrecht ist an eine kürzere Frist (6
<lb/>Monate) gebunden, als die Nichtigkeitsklage (§ 1339.)

<lb/>2. Eine Rücknahme der Anfechtungsklage zerstört die
<lb/>rechtliche Bedeutung des Klagegrundes (§ 1341),
<lb/>anders die Rücknahme der Nichtigkeitsklage. (Motive
<lb/>zu § 1268 der ersten Lesung IV, S. 98. § 597
<lb/>Reichscivilprozeßordnung.)

<lb/>3. Stirbt der Anfechtungsgegner, so verliert die nichtige
<lb/>Ehe alle und jede Kraft ohne weiteres (§ 588 der
<lb/>Reichscivilprozeßordnung, § 1329. Diese Vorschrift
<lb/>ist nicht unbedenklich, weil sie die Rechtssicherheit
<lb/>gefährdet); die anfechtbare nur dann, wenn dem
<lb/>Nachlaßgerichte gegenüber in öffentlich beglaubigter
<lb/>Form die Anfechtung erklärt ist. (§ 1342.)

<lb/>4. Der Gatte eines Verschollenen, der nach dessen Todes- 
<lb/>erklärung eine neue nichtige Ehe eingeht, fällt bei der
<lb/>Rückkehr des ersten Gatten ohne Weiteres in die
<lb/>frühere Beziehung zurück. Eine anfechtbare neue
<lb/>Ehe bleibt dagegen zunächst bestehen.

<lb/>Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich nicht empfohlen
<lb/>haben würde, in allen diesen Punkten die Fälle der heilbaren
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0267.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Daö versönliche Gherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichtigkeit mit der Anfechtbarkeit auf eine Linie zu stellen, natür- 
<lb/>lich nur von dem Augenblicke ab, von dem die Ehen heilbar sind.

<lb/>Unter den Scheidungsgründen hat nach bekannten
<lb/>Kämpfen die Geisteskrankheit*) sich wieder einen Platz
<lb/>errungen, jedoch soll sie nicht unter allen Umständen ein
<lb/>Scheidungsgrund sein, vielmehr nur dann den andern
<lb/>Teil zur Ehetrennung berechtigen, wenn sie mehr als drei
<lb/>Jahre dauert; — vielleicht ist hier daran gedacht, daß in
<lb/>besonders schweren Fällen in dieser Zeit regelmäßig der
<lb/>Tod den Kranken und seinen Gatten erlöst. Außerdem
<lb/>muß dies Uebel, um dem anderen Gatten ein Scheidungs- 
<lb/>recht zu geben, einen solchen Grad erreicht haben, daß die
<lb/>geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben,
<lb/>auch jede Aussicht auf Wiederherstellung desselben ausge- 
<lb/>schlossen ist. (§ 1569.) Der Ausdruck „geistige Gemein- 
<lb/>schaft" ist leider keineswegs unzweifelhaft. Man kann dabei
<lb/>an den geistigen Verkehr denken, der bekanntlich sehr häufig
<lb/>auch noch durch Briefe aus der Irrenanstalt aufrecht
<lb/>erhalten wird, aber auch an das bisher vorhandene gegen- 
<lb/>seitige Verständnis der Gatten für ihre Eigenart. Die letztere
<lb/>Deutung würde die Scheidungen gar zu sehr erleichtern.

<lb/>Hervorgehoben soll noch werden, daß die Scheidungsklage
<lb/>auf Grund Ehebruchs oder gewisser unsittlichen Handlungen
<lb/>eines Ehegatten, wegen Nachstellungen nach dem Leben,
<lb/>böslicher Verlaffung und endlich wegen schwerer Verletzung
<lb/>der ehelichen Pflichten, binnen 6 Monaten nach Kenntnis
<lb/>. von dem Scheidungsgrund erhoben werden muß und ausge- 
<lb/>schlossen ist, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes
<lb/>zehn Jahre verstrichen sind. Der Erhebung der Klage steht
<lb/>die Ladung zum Sühnetermin gleich. (§ 1571.)


<lb/>*) Für das Gebiet des gemeinen und französischen Rechts, also auch
<lb/>für das Großherzogtum Hessen, ist dieser Scheidungsgrund neues
<lb/>Recht. Auch in die erste Lesung des Entwurfs war er nicht aufge»
<lb/>nommen (Moüve IV, S. 470 u. f.)

<lb/>Archiv f. pr. Rechtswissensch 3. Folge. 7. (b. 31. % I». «d &gt; 17
</p>

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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. R. Leonhard.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung sind
<lb/>näher geregelt, doch kann dies nur im Zusammenhangs mit
<lb/>dem ehelichen Güterrechte erörtert werden. Erwähnt soll
<lb/>hier nur werden, daß der wegen Geisteskrankheit geschiedene
<lb/>Gatte von dem andern Teil denselben Unterhalt verlangen
<lb/>kann, den der an einer Scheidung schuldige Gatte dem un- 
<lb/>schuldigen gewähren muß (§ 1588), eine Bestimmung, die
<lb/>sicherlich zu billigen ist.

<lb/>Die Vorschrift, daß die Wiede'rannahme des Familien- 
<lb/>namens der schuldigen Frau auferlegt werden kann und
<lb/>der unschuldigen erlaubt wird (§ 1577), entspricht nur der
<lb/>Billigkeit.

<lb/>Bei der Verteilung der Kinder unter die geschiedenen
<lb/>Gatten sind dem mit vielen neuen Befugnissen ausgestatteten
<lb/>Vormundschaftsgerichte dann entscheidende Bestimmungen
<lb/>anvertraut, wenn solche aus besonderen Gründen im Interesse
<lb/>des Kindes geboten sind (§ 1685).

<lb/>Die zweite Lesung hatte die vorläufige Scheidung in
<lb/>gewissen Fällen, die in der ersten als Scheidung von Tisch
<lb/>und Bett bezeichnet war (§ 1444 ff. der ersten Lesung),
<lb/>wieder beseitigt. Wohl aber sollte in der Civilprozeßordnung
<lb/>bestimmt werden, daß auf Antrag des Scheidungsklägers
<lb/>und da, wo eine Aussöhnung zu erhoffen ist, das Scheidungs- 
<lb/>verfahren auszusetzen ist und zwar auf höchstens zwei Jahre.
<lb/>(Siehe die Anm. zu § 1463.) Das Gesetz selbst hat in
<lb/>der Absicht, der katholisch-kirchlichen Anschauung von der
<lb/>Unauflöslichkeit der Ehe Rechnung zu tragen, dem zur
<lb/>Scheidungsklage berechtigten Ehegatten das Recht gegeben
<lb/>statt der Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
<lb/>zu klagen. Ist auf Aushebung der ehelichen Gemeinschaft
<lb/>erkannt, so kann jeder der Ehegatten auf Grund des Urteils
<lb/>die Scheidung beantragen, es sei denn, daß nach der Er- 
<lb/>lassung des Urteils die eheliche Gemeinschaft wieder herge- 
<lb/>stellt worden ist. Der Sache nach ist also die Scheidung von
<lb/>Tisch und Bett wieder in unser Recht eingeführt. Die alter-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0269.tif"
                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Das persönliche Eherecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>tümliche Bezeichnung ist jedoch mit Recht vermieden worden.
<lb/>Ihre drastische Färbung verletzt das feinere Empfinden der
<lb/>Gegenwart, zu deren Sitten sie nicht mehr paßt.

<lb/>Bei der Auflösung der Ehen der Verschollenen ist ein
<lb/>Fall geregelt, mit dem sich neuere Dichtungen beschäftigt
<lb/>haben, die Heimkehr des Gatten, dessen ehelicher Lebens- 
<lb/>gefährte sich inzwischen anderweitig verheiratet hat. Hier
<lb/>wird dem eoHux dinudu8 ein Wahlrecht zwischen dem
<lb/>älteren und dem neuen Ehegenossen gegeben. Er darf, wenn
<lb/>er will, zu seiner ersten Verbindung zurückkehren, muß aber
<lb/>dann den zweiten Ehegatten durch Gewährung eines Unter- 
<lb/>haltes entschädigen, sofern dieser nicht bei der Trauung
<lb/>wußte, daß sein Vorgänger noch am Leben war. (§ 1850)
<lb/>Die Bestimmung hat etwas ansprechendes; man wird sich
<lb/>aber freilich erst an den Gedanken gewöhnen müssen, daß
<lb/>es in Zukunft Ehen geben soll, bei denen der eine Theil
<lb/>früher vorübergehend in einem Zwischenzustande mit einem
<lb/>Dritten verheiratet war.

<lb/>Blicken wir zurück, so werden wir finden, daß das
<lb/>Gesetz uns manche tief einschneidende Neuerung auch auf
<lb/>dem Gebiete des persönlichen Eherechts bringen wird.
<lb/>Ueber Manches ist heftig gestritten worden, bis es Gesetz
<lb/>wurde. Man denke nur an die Geisteskrankheit des Ehe- 
<lb/>gatten als Scheidungsgrund, an die Wünsche der Frauen- 
<lb/>rechtlerinnen hinsichtlich der Stellung der Frau in der Ehe
<lb/>u. a. Den vollendeten Thatsachen gegenüber, die das Gesetz
<lb/>giebt, müssen die Angriffe vorerst aufhören oder doch eine andere
<lb/>Richtung einnehmen. Für die aber, die um des großen
<lb/>Preises der Rechtseinheit willen auch Manches gern in
<lb/>Kauf nehmen, mit dem sie nicht einverstanden sind, gilt es
<lb/>das neue Recht in sich aufzunehmen und es so zu verarbeiten,
<lb/>daß es in steter Fühlung mit dem Rechtsbewußtsein des
<lb/>Volkes gesetzt wird.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Verjährung nach Buch I, 5. Abschnitt des bürgerlichen Gesetzbuches in Vergleichung mit dem hessischen Gesetze vom 19. März 1853</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meisel, ...">Dr. Meisel, Landgerichtsrat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>V.
</p>
               <p>

                  <lb/>Me Verjährung nach Much I, 5. Abschnitt
<lb/>des bürgerlichen Gesetzbuches in Vergleichung
<lb/>mit dem hessischen Gesetze vom 19. März 1853.

<lb/>Von Landgerichtsrat vr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der Verjährung redet das bürgerliche Gesetzbuch aus- 
<lb/>schließlich im Sinne der Anspruchs- oder Klageverjährung.
<lb/>Richtiger hatte dementsprechend der 1. Entwurf den von der
<lb/>Verjährung handelnden Abschnitt 7 des 1. Buchs mit der
<lb/>Überschrift „Anspruchsverjährung" versehen. Warum der
<lb/>Gesetzgeber diese Überschrift aufgegeben hat, ist nicht erfindlich.
<lb/>Kennt er doch selbst noch andere Verjährungen, wie z. B. die
<lb/>durch den ävlus des Verkäufers oder durch rechtzeitige An- 
<lb/>zeige des Käufers ausgeschlossene Verjährung des Rechts auf
<lb/>Anfechtung des Kaufes oder Kaufpreises wegen Mangels der
<lb/>Sache. (§ 477.) Doch der Grund braucht uns nicht weiter zu
<lb/>kümmern. Tatsache ist, daß das, was gemeinrechtlich Rechts- 
<lb/>verjährung oder Schuldverjährung, zumeist aber Klagever- 
<lb/>jährung und im 1. Entwurf Anspruchsverjährung genannt
<lb/>wurde, in dem Gesetze selbst kurzweg Verjährung genannt
<lb/>wird.

<lb/>Das bürgerliche Gesetzbuch unterwirft regelsweise alle
<lb/>„Ansprüche" der Verjährung. Der § 194 bestimmt ganz
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0271.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches. 259
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemein: „Das Recht von einem Andern, ein Thun oder
<lb/>ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Ver- 
<lb/>jährung". Ausgenommen wird nur in Abs. 2 I. o. der
<lb/>Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis, der der
<lb/>Verjährung nicht unterliegen soll, soweit er auf die Herstel- 
<lb/>lung des dem Verhältnisse entsprechenden Zustandes für die
<lb/>Zukunft gerichtet ist. Weiter erleidet im Sachenrecht die
<lb/>Regel bezüglich der Ansprüche aus Rechten an Grundstücken
<lb/>dadurch erhebliche Einschränkungen, daß Ansprüche aus ein- 
<lb/>getragenen Rechten grundsätzlich unverjährbar sind (§ 902)
<lb/>und daß zu Gunsten desjenigen, welcher durch eine unrich- 
<lb/>tige Eintragung oder Löschung in seinem Rechte an einem
<lb/>Grundstück beeinträchtigt ist, der Anspruch auf Berichtigung
<lb/>des Grundbuchs der Verjährung entzogen ist (§ 898.) Diese
<lb/>Ausnahmen bestätigen nur, daß das Gesetzbuch sowol die
<lb/>persönlichen wie die dinglichen Ansprüche der Verjährung
<lb/>unterwerfen will. Es geht also viel weiter als das hessische
<lb/>Gesetz vom 19. März 1853, betreffend die Verjährung der
<lb/>persönlichen Klagen, das nur die aus Verbindlichkeiten ent- 
<lb/>stehenden (persönlichen) Klagen umfaßt und als verjährbar
<lb/>bezeichnet nnd von der Verjährbarkeit dieser Klagen noch
<lb/>die Klagen auf Teilung einer Gemeinschaft und die Klagen
<lb/>auf Berichtigung verwirrten Grenzen ausnimmt. Der Stand- 
<lb/>punkt des bürgerlichen Gesetzbuches ist jedenfalls der richtigere.
<lb/>Würden andernfalls doch ganz verwandte Dinge verschieden
<lb/>zu behandeln sein, wollte man den persönlichen Anspruch
<lb/>verjähren lassen, den dinglichen- aber der Verjährung nicht
<lb/>unterwerfen. Soll der dritte Eigentümer, dem gegenüber
<lb/>der Besitzer in gutem Glauben ist, aber wegen mangelnden
<lb/>Eigenbesitzes nicht ersitzen kann, diesem während längerer Zeit
<lb/>die Sache abfordern können, als der, der sie ihm anver- 
<lb/>traut hat! ?

<lb/>Ansprüche, nicht Einreden sind nach dem bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuch Gegenstand der Verjährung. (Vergl. Motive
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0272.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>zum 1. Entwurf, I. Bd. S. 291.) Gründet sich der die
<lb/>Geltendmachung eines Anspruchs in Form der Einrede aus- 
<lb/>schließende Umstand in einem der Verjährung unterworfenem
<lb/>Rechte, so hat die Verjährung des Rechts auch den Verlust
<lb/>der Einrede zur Folge. Soweit Einreden eine selbständige
<lb/>Bedeutung zukommt (z. B. § 762) unterliegen sie der Ver- 
<lb/>jährung nicht. Die Motive zum 1. Entwurf rechnen zu
<lb/>den selbständigen Einreden — abweichend von 1. 5. § 6 D
<lb/>de dol. mal. 44, 4 — nicht die Einrede des Betrugs.
<lb/>Das hessische Gesetz steht grundsätzlich auf denselben Stand- 
<lb/>punkt. Es bestimmt in Art. 30: Mit der Verjährung
<lb/>einer Klage ist auch das ihr zum Grunde liegende Recht er- 
<lb/>loschen. Es gebricht also nach hessischem Rechte einer Ein- 
<lb/>rede. nachdem das ganze Forderungsrecht erloschen und nicht
<lb/>einmal eine naturalis obligatio übrig bleibt, an jedem
<lb/>rechtlichen Fundament. Der gemeinrechtliche Satz: quae ad
<lb/>agendum sunt temporalia, ad excepiendum sunt per- 
<lb/>petua war schon für das hessische Recht weggefallen.

<lb/>Gleichmäßig lassen bürgerliches Gesetzbuch und das hessi- 
<lb/>sche Gesetz die Verjährung beginnen mit der Entstehung des
<lb/>Anspruchs d. h. mit der Fälligkeit. § 198 B. G. B.: „Die
<lb/>Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
<lb/>Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Ver- 
<lb/>jährung mit der Zuwiderhandlung'. Art. 2 des hessischen
<lb/>Gesetzes: „Mit der Fälligkeit eines Rechtes beginnt die

<lb/>Verjährung, wenn selbst der Verpflichtete weder eine vergeb- 
<lb/>liche Mahnung erhalten, noch die Anerkennung des Rechtes
<lb/>ausdrücklich verweigert hat". Beide Gesetze gehen also davon
<lb/>aus, daß für den Beginn der Verjährung nicht der Zeitpunkt
<lb/>maßgebend ist, in dem die Befugniß zur Klageerhebung ge- 
<lb/>geben und eine Rechtsverletzung eingetreten ist, sondern nur
<lb/>der Zeitpunkt, von welchem ab die Befriedigung des An- 
<lb/>spruchs rechtlich verlangt werden kann. Die sog. Rechts-
<lb/>verletzungstheorie der gemeinrechtlichen Praris, wonach das
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0273.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches. 261
</p>
               <p>

                  <lb/>Klagerecht erst gegeben ist, nachdem der Schuldner zur Lei- 
<lb/>stung aufgefordert worden war und solche verweigert hat, ist
<lb/>beseitigt. Das hessische Gesetz enthält noch in Art. 2 den
<lb/>Zusatz: „Ein Recht ist nicht fällig, so lange die Bedingung,
<lb/>von der es abhängt, noch nicht eingetreten oder der Tag
<lb/>noch nicht erschienen ist, mit welchem das Recht zur Aus- 
<lb/>übung kommen kann". In gleicher Weise hatte der 1. Ent- 
<lb/>wurf die ausdrückliche Bestimmung, daß die Verjährung eines
<lb/>bedingten oder betagten Anspruchs erst nach dem Eintritte
<lb/>der Bedingung des Termins beginne. Der zweite Entwurf
<lb/>und das bürgerliche Gesetzbuch selbst enthalten diese Bestim- 
<lb/>mung nicht mehr. Sie war auch überflüssig, wenn man die
<lb/>Verjährung von der Entstehung des Anspruchs beginnen
<lb/>ließ. Ein bedingter oder betagter Anspruch ist noch nicht
<lb/>entstanden, wenn die Bedingung noch nicht eingetreten, der
<lb/>Tag noch nicht erschienen ist. Eines besonderen Ausspruchs
<lb/>dieses selbstverständlichen Satzes bedurfte es nicht.

<lb/>Der § 199 des bürgerlichen Gesetzbuches entscheidet eine
<lb/>praktisch wichtige Einzelfrage in Übereinstimmung mit der
<lb/>herrschenden Auffassung des gemeinen Rechts. Er lautet:
<lb/>„Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er
<lb/>dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung
<lb/>mit dem Zeitpunkte, von welchen an die Kündigung zulässig
<lb/>ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken,
<lb/>wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist,
<lb/>so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist
<lb/>hinausgeschoben". Es wird also der Beginn der Verjährung
<lb/>auf den Zeitpunkt verlegt, in welchem das Verlangen oder
<lb/>die Kündigung erfolgen konnte. Die Festsetzung einer solchen
<lb/>Kündigung enthält vielfach eine hinsichtlich der Dauer von
<lb/>dem Belieben des Berechtigten abhängige Stundung. Der
<lb/>Berechtigte, der jederzeit in der Lage ist, diese Stundung
<lb/>aufzuheben, kann sich nicht für beschwert erachten, wenn
<lb/>Rücksicht auf sie nicht genommen wird. Die Rücksicht war
</p>

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                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber zu versagen, weil nur so zu einem festen Anfangspunkt
<lb/>für den Beginn der Verjährung zu gelangen ist. (Motive,
<lb/>Buch I S. 309.) Auf einem andern Standpunkt steht das
<lb/>hessische Gesetz. Es bestimnit in Art. 3 Absatz 1: Ist ein

<lb/>Recht auf unbestimmte Zeit vertagt, so beginnt die Verjährung
<lb/>erst mit dem Tage nach geschehener Kündigung oder mit
<lb/>dem Ablaufe der Zeit, welche der Verpstichtete nach geschehener
<lb/>Kündigung vermöge besonderer Bestimmung zur Erfüllung
<lb/>seiner Verpflichtung in Anspruch nehmen kann". Es
<lb/>ging von der Auffassung aus, daß erst durch die
<lb/>Kündigung des Berechtigten der unbestimmt gelassene
<lb/>Leistungstermin sestgestellt werde, mit dessen fruchtlosem
<lb/>Verstreichen die Verjährung beginne. Der Darlehens- 
<lb/>empfänger , Depositar - Kommodatar behalte die empfan- 
<lb/>gene Sache in solchem Falle vertragsmäßig so lange mit
<lb/>Recht in Händen, als der Gläubiger nicht zurückfordere,
<lb/>kündige. Der Käufer könne nicht einmal zum Rückverkaufe
<lb/>schreiten, so lange der Verkäufer den Rückverkauf nicht ver- 
<lb/>langt habe. Erst mit diesem Verlangen, der Rückforderung,
<lb/>also mit der Kündigung, werde die Obligation fällig. Eben
<lb/>deshalb müsse von da an die Verjährung ihren Lauf eröff- 
<lb/>nen. (Müller, Kommentar zum Verjährungsgesetz, S. 63.)
<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, welcher Standpunkt der rich- 
<lb/>tigere ist, der des neuen Rechts oder der des seitherigen,
<lb/>zumal das bürgerliche Gesetzbuch wesentlich oder eigentlich
<lb/>ausschließlich praktische Gründe für die von ihm gewählte
<lb/>Regelung der Frage anführt und es sich nicht verkennen
<lb/>läßt, daß diese gegenüber den lediglich theoretischen Folge- 
<lb/>rungen des hessischen Gesetzes durchschlagend sind. Hervor- 
<lb/>zuheben ist noch aus § 199 B. G. B. die Regelung des
<lb/>Falles einer von der Kündigung des Berechtigten an den
<lb/>Verpflichteten laufenden Zahlungsfrist. Das Gesetz schiebt
<lb/>hier den Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist
<lb/>hinaus. Selbstverständlich ist dabei, daß die Kündigung
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0275.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch l deS bürgerlichen Gesetzbuches. ZßZ

<lb/>innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sein muß. Begründet
<lb/>im regelmäßigen Falle die Verjährung den Ausschluß der
<lb/>Klage, die seit dem Beginne der Verjährungszeit möglich
<lb/>war, so begründet sie hier den Ausschluß der Klage als
<lb/>einen solchen, die seit dem Beginn der Verjährungszeit durch
<lb/>Kündigung ermöglicht werden konnte. Ist seit der Möglich- 
<lb/>keit der Kündigung die Verjährungsfrist abgelaufen, so kann
<lb/>die Klage nicht mehr durch Kündigung ermöglicht werden.

<lb/>Von selbst versteht sich die im bürgerlichen Gesetzbuch
<lb/>(§ 200) eigens bestimmte sofortige Verjährung des durch die
<lb/>Ausübung eines Anfechtungsrechtes bedingten Anspruchs.
<lb/>Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der
<lb/>Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Ge- 
<lb/>brauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte,
<lb/>von dem an die Anfechtung zulässig ist. Ausgenommen ist
<lb/>der Fall, daß die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches
<lb/>Verhältniß bezieht. Das hessische Gesetz enthält eine derartige
<lb/>Bestimmung nicht.

<lb/>Während das hessische Gesetz konsequent an der Auffas- 
<lb/>sung festhielt, daß die Verjährung mit dem Momente der
<lb/>Fälligkeit des Rechtes beginnt und in jedem Einzelfalle die
<lb/>Berechnung der VerjährungZzeit von dem Momente der
<lb/>Fälligkeit vornimmt, hat das bürgerliche Gesetzbuch für ge- 
<lb/>wisse kürzere Verjährungszeiten unterworfenen Ansprüche einen
<lb/>andern Verjährungsbeginn eintreten lassen. Die Verjährung
<lb/>der in den §§ 196, 197 bezeichnten Ansprüche mit zwei-
<lb/>und vierjährigen Verjährungszeilen beginnt nämlich mit dem
<lb/>Schluffe des Jahres, in dem der nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach
<lb/>Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist
<lb/>verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schluffe
<lb/>des Jahres, in welchem die Frist abläuft. (§ 201.) Die
<lb/>Vorschrift des neuen Rechts entspricht im wesentlichen dem
<lb/>bisherigen Rechtszustande in einem großen Teile Deutschlands,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0276.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Weisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>namentlich in Preußen, den kleineren norddeutschen Staaten
<lb/>und Württemberg. Das Verkehrsinteresse erheischt für der- 
<lb/>artige Ansprüche einen unschwer festzustellenden und leicht
<lb/>im Gedächtnisse zu behaltenden Anfangspunkt der Verjährung.
<lb/>Bei Aufrechthaltung des allgemeinen Grundsatzes auch in
<lb/>diesen Fällen würden den Geschäftsleuten so viele einzelne
<lb/>Verjährungsfristen gegenüber jedem ihrer Abnehmer laufen,
<lb/>als sie Waaren oder Arbeiten geliefert haben. Ein tägliches
<lb/>Durchsehen der Geschäftsbücher wäre unumgänglich und aller
<lb/>Sorgfalt ungeachtet würde nicht, zu vermeiden sein, daß ein- 
<lb/>zelne übersehene Posten verloren gingen. Diese Erwägungen,
<lb/>denen Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, recht-
<lb/>fertigen die für Hessen neue Vorschrift.

<lb/>Mit den Erfordernissen des Beginns hängen zusammen
<lb/>die Hemmungen ihres Laufs, die, wenn sie von vornherein
<lb/>bestehen, ihren Beginn hinausschieben, wenn sie während des
<lb/>Laufs der Verjährung eintreten, bewirken, daß der Zeitraum,
<lb/>während dessen sie bestehen, in die Verjährungsfrist nicht
<lb/>eingerechnet wird. Wesentlich verschieden daran ist die Unter- 
<lb/>brechung einer begonnenen Verjährung. Diese bewirkt, daß
<lb/>die bis zu ihrem Eintritt abgelaufene Zeit nicht in Betracht
<lb/>kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der
<lb/>Unterbrechung beginnen kann. Die Hemmung der Verjährung
<lb/>erfolgt durch den Eintritt bestimmter Zustände, auf deren
<lb/>Dauer. Die Unterbrechung der Verjährung erfolgt durch
<lb/>bestimmte Handlungen in der Weise, daß im Momente ihrer
<lb/>Vollziehung sowohl die bisherige Verjährung erlischt, als die
<lb/>neue Verjährung beginnt. Die vom bürgerlichen Gesetzbuch
<lb/>unter Umständen angenommene Fortdauer der Unterbrechung
<lb/>(§§ 211, 214, 215) ist regelmäßig eine Verbindung der
<lb/>Unterbrechung mit gleichzeitiger Hemmung der durch jene
<lb/>begründeten neuen Verjährung. So dauert — um ein Bei- 
<lb/>spiel anzuführen — die Unterbrechung der Verjährung durch
<lb/>Anmeldung im Konkurse nach § 214 B.G.B. bis zu dessen
</p>

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                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches. 265
</p>
               <p>

                  <lb/>Beendigung fort. Das bedeutet, daß für die im Konkurse
<lb/>angemeldete Forderung nicht nur die Anmeldung eine
<lb/>Erneuerung (Unterbrechung) der Verjährung, sondern auch die
<lb/>Dauer des Konkurses eine Hemmung der Verjährung begründet,
<lb/>die deren erneuten Beginn hinausschiebt. Eine Hemmung
<lb/>laßt das bürgerliche Gesetzbuch im Interesse möglichst wirk- 
<lb/>samer Gestaltung der Verjährung nur in beschränktem Um- 
<lb/>fange zu. Hemmung tritt ein, so lange die Leistung gestundet
<lb/>oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend
<lb/>zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. (§ 202.) Diese
<lb/>Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
<lb/>Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der
<lb/>mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage, sowie auf
<lb/>die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015
<lb/>dem Erben zustehenden Einreden. Es wird also solchen
<lb/>verzögernden Einreden die hemmende Wirkung versagt, die
<lb/>zu beseitigen der Berechtigte nicht nur in der Lage, sondern
<lb/>verpflichtet ist. Eine Hemmung tritt weiter ein, so lange
<lb/>der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege oder durch
<lb/>höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert ist, jedoch
<lb/>nur dann, wenn diese Hindernisse in den letzten sechs Monaten
<lb/>der Verjährungsfrist bestanden haben. (§ 208.) Die Ver- 
<lb/>jährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, so
<lb/>lange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprüchen
<lb/>zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit
<lb/>der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund uud
<lb/>dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsver- 
<lb/>hältnisses (§ 204). Die gegen eine geschäftsunfähige oder
<lb/>in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen
<lb/>Vertreter laufende Verjährung wird nicht vor dem Ablauf von
<lb/>sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in dem die Person
<lb/>unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung
<lb/>aufhört (§ 206). Endlich wird die Verjährung eines Anspruchs,
<lb/>der zu einem Nachlaß gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0278.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeit- 
<lb/>punkt vollendet, in dem die Erbschaft von den Erben ange- 
<lb/>nommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird
<lb/>oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder
<lb/>gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (§ 207).
<lb/>Das hessische Gesetz hat ganz ähnliche Bestimmungen. Den
<lb/>von ihm durchgeführten Grundsatz entsprechend daß von Ver- 
<lb/>jährung erst mit der Fälligkeit, der Klagbarkeit des Anspruchs
<lb/>geredet werden könne, fehlt im hessischen Gesetze die Hemmung
<lb/>durch Stundung oder Berechtigung des Verpflichteten zur
<lb/>vorübergehenden Verweigerung der Leistung (§ 202 B.G.B.).
<lb/>Dagegen findet sich die Hemmung durch Stillstand der Rechts- 
<lb/>pflege und durch höhere Gewalt (Art. 6), allerdings beschränkt
<lb/>auf die kürzeren Verjährungsfristen und unter Ausschluß der
<lb/>dreißigjährigen Verjährungszeit, ferner die Hemmung in Bezug
<lb/>auf Rechtsverhältnisse zwischen Vormund und Mündel, zwischen
<lb/>Eltern und Kindern und zwischen Ehegattten (Art. 5), endlich
<lb/>die Hemmung in Bezug auf Minderjährige, unter Kuratel
<lb/>gestellte Verschwender und Geisteskranke (Art. 4). Eine
<lb/>einmal begonnene Verjährung wird nach dem hessischen Ge- 
<lb/>setz durch die Minderjährigkeit, durch die Stellung unter
<lb/>Kuratel oder durch den Eintritt einer Geisteskrankheit des
<lb/>Berechtigten in ihrem Laufe nicht gehemmt. Sie kann jedoch
<lb/>vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt der Voll- 
<lb/>jährigkeit oder nach Aufhebung der Kuratel oder nach einge- 
<lb/>tretener Wiedergenesung des nicht unter Kuratel gestellt
<lb/>gewesenen Geisteskranken nicht vollendet werden. — Was
<lb/>nun weiter die Unterbrechung der Verjährung anlangt, so
<lb/>ist beiden Gesetzen gemeinschaftlich die Unterbrechung durch
<lb/>Anerkennung des Rechts und Klageerhebung und andere der
<lb/>Klageerhebung gleichgestellte Handlungen des Berechtigten
<lb/>(§§ 208, 209 B.G.B., Art. 23, 24 des hessischen Gesetzes).
<lb/>Neu ist dagegen die Vorschrift des § 210 B.G.B., daß die
<lb/>Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0279.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs. 267

<lb/>oder das höhere Gericht in gleicher Weise, wie durch Klage- 
<lb/>erhebung unterbrochen wird, wenn die Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>wegs von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt oder
<lb/>die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres
<lb/>Gericht zu erfolgen hat. Die Klage ist aber dann drei
<lb/>Monate nach Erledigung des Gesuchs zu erheben. Die Be- 
<lb/>stimmung ist eigentlich selbstverständlich; sie gründet sich auf
<lb/>den Satz, daß dem, der nicht klagen kann, auch keine Ver- 
<lb/>jährung läuft. — Nach § 211 B.G.B. dauert die Unter- 
<lb/>brechung durch Klageerhebung fort bis zur Erledigung des
<lb/>Rechtsstreits. Dieser Satz ist jedoch im zweiten Absatz des
<lb/>§ sofort dadurch eingeschränkt, daß es für den Fall des in
<lb/>Stillstand geratenen Rechtsstreits die Unterbrechung mit der
<lb/>letzten Prozeßhandlung endigen läßt. Dem bekannten Satze,
<lb/>daß gleich der Klage jede fernere Prozeßhandlung eine Er- 
<lb/>neuerung der Verjährung begründet, ist damit eine verkehrte
<lb/>Fassung gegeben, in der die letzte Prozeßhandlung, die in
<lb/>Wirklichkeit die letzte Erneuerung der Verjährung begründet
<lb/>hat, vielmehr als Endpunkt ihrer Unterbrechung erscheint.
<lb/>Daß die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung
<lb/>als nicht erfolgt gilt, wenn der Berechtigte die Klage zurück- 
<lb/>nimmt, entspricht dem § 243 Abs. 2 C.P.O. (siehe auch
<lb/>Art. 24 des hessischen Gesetzes). Die Zurücknahme der Klage
<lb/>steht gleich der Klageabweisung, welche deshalb erfolgt, weil
<lb/>es an einer für die sachliche Entscheidung unentbehrlichen
<lb/>Voraussetzung gebricht. Erhebt indessen der Berechtigte binnen
<lb/>sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als
<lb/>durch die Erhebung der neuen Klage unterbrochen. Die
<lb/>Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im
<lb/>Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Wirkungen
<lb/>der Rechtshängigkeit erlöschen (§ 213). Die Unterbrechung
<lb/>durch Anmeldung im Konkurse (§ 13 K.O.) dauert fort, bis
<lb/>der Konkurs beendet ist; sie gilt als nicht erfolgt, wenn die
<lb/>Anmeldung zurückgenommen wird. (§ 214).
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0280.tif"
                   n="268"
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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Me isel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Art. 20 des. hessischen Verjährungsgesetzes bestimmt:

<lb/>„Standen sich zwei der kürzeren Verjährungszeiten unter- 
<lb/>worfenen Rechte als Forderung und Gegenforderung dergestalt
<lb/>gegenüber, daß letzere noch während der gegen sie laufenden
<lb/>Verjährungszeit wider die erstere kompensirt werden konnte,
<lb/>so findet eine stillschweigende Verlängerung jener Verjährungs- 
<lb/>zeit in der Art statt, daß die Gegenforderung durch die
<lb/>Einrede der Kompensation noch so lange geltend gemacht
<lb/>werden kann, als die Klage aus der Forderung noch nicht
<lb/>verjährt ist". Bei Aufnahme dieses. Art. 20 in das Gesetz
<lb/>wurde an den Fall gedacht: es bestehe eine Forderung, welche
<lb/>erst in 5 oder in 30 Jahren verjähre, und eine Gegen- 
<lb/>forderung, welche der einjährigen Verjährungszeit unterliege.
<lb/>Hier sei es möglich, daß beide Berechtigte mit einander kom-
<lb/>pensirten. Es habe dann der, welchen die kurze Verjährungs- 
<lb/>zeit treffe, keine Ursache, den Andern zu verklagen. Würde
<lb/>jedoch die kurze Verjährungszeit vorübergegangen sein, und
<lb/>der andere Teil später seine Klage erheben, dann könne der
<lb/>Gegner keine Einrede oder Kompensation mehr geltend machen,
<lb/>da mit Verjährung der Klage auch das ihm zu Grunde
<lb/>liegende Recht erloschen sei. Dieses Ergebnis sei aber darum
<lb/>nicht gutzuheißen, weil sonst der, welcher seine der einjährigen
<lb/>Verjährung unterliegende Forderung nicht einbüßen wolle,
<lb/>selbst auf die Gefahr hin, in die Kosten verurteilt zu werden,
<lb/>genötigt sei, klagend gegen den aufzutreten, von dem er
<lb/>wisse, daß er eine gleichgroße oder noch größere Forderung
<lb/>im Wege der Kompensation geltend machen könne. (Mül- 
<lb/>ler, Kommentar zum hessischen Verjährungsgesetz, S. 135.)
<lb/>Das bürgerliche Gesetzbuch hat in dem Verjährungsabschnitt
<lb/>eine derartige Vorschrift nicht. Es sagt nur in § 209 Z. 3
<lb/>kurz, daß eine Unterbrechung der Verjährung eintrete durch
<lb/>Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse.
<lb/>Die erste Lesung des Entwurfs enthielt diesen Unterbrechungs- 
<lb/>grund nicht, er fand erst in der 2. Lesung Aufnahme. Sei-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0281.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlicher' Gesetzbuches. 269

<lb/>nen vollen Inhalt enthält er erst durch den im Titel „Auf- 
<lb/>rechnung" stehenden § 390, der lautet: „Eine Forderung,

<lb/>der eine Einrede entgegen steht, kann nicht aufgerechnet werden.
<lb/>Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn
<lb/>die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen
<lb/>die andere Forderung ausgerechnet werden konnte, noch
<lb/>nicht verjährt war". Die Wirkung dieser Vorschrift ist die
<lb/>gleiche, wie die durch Art. 20 des hessischen Gesetzes erzielte,
<lb/>wie denn auch die Begründung des § 390 in der Denkschrift
<lb/>sich merkwürdiger» oder vielmehr natürlicher Weise zum Titel
<lb/>„Verjährung" und nicht zu dem Titel „Aufrechnung" findet
<lb/>(S. Seite 56 der Denkschrift) und sachlich die gleiche ist,
<lb/>wie die in Müllers Kommentar zum hessischen Gesetz gege- 
<lb/>bene, oben mitgeteilte. Immerhin scheint mir die Vorschrift
<lb/>des § 209, Z. 3, B. G. B. viel weiter zu gehen, als die
<lb/>des hessischen Gesetzes. Das letztere beschränkte das Wieder
<lb/>ausieben einer durch Verjährung erloschenen Forderung auf
<lb/>den einen Fall, daß sie einer mit längerer Verjährungszeit
<lb/>versehenen Forderung compensando gegenübergestellt wird
<lb/>und nur so lange sie gegenübergestellt ist, während der § 209
<lb/>Z. 3, 1. 6. ganz allgemein' sagt, die Verjährung des An- 
<lb/>spruchs werde unterbrochen durch Geltendmachung der Auf- 
<lb/>rechnung des Anspruchs im Prozesse. Diese Vorschrift kann
<lb/>kaum anders gedeutet werden, als daß mindestens für die- 
<lb/>jenigen Gegenforderungen, die noch nicht durch Verjährung
<lb/>erloschen sind, durch die Aufrechnung im Prozesse eine Er- 
<lb/>neuerung der Verjährung beginnt, daß also bei einer Forde- 
<lb/>rung, die aufgerechnet wird, die bis zur Aufrechnung abge- 
<lb/>laufene Zeit nicht in Betracht kommt, eine neue Verjährung
<lb/>läuft. Die Folge ist, daß die Geltendmachung der Auf- 
<lb/>rechnung in ihrer Bedeutung für die Verjährung nicht etwa
<lb/>der Klage gleichsteht, sondern eine über deren Bedeutung
<lb/>hinausgehende Bedeutung hat. Ist z. B. die Klage zurück- 
<lb/>genommen, und nicht binnen sechs Monaten wiederholt
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0282.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>t&gt;r. Meidet.
</p>
               <p>

                  <lb/>(§ 262), so war sie für den Lauf der Verjährung bedeutungs- 
<lb/>los, wogegen die der Klage entgegengesetzte und durch den
<lb/>Wegfall jener gleichfalls weggefallene Kompensations- 
<lb/>einrede doch die Bedeutung behält, für die durch sie geltend
<lb/>gemachte Gegenforderung die Erneuerung ihrer Verjährung
<lb/>begründet zu haben. Hat der Kläger vielleicht gerade wegen
<lb/>der Berufung des Beklagten auf eine weit größere Gegen- 
<lb/>forderung seine Klage zurückgenommen, so wird dadurch die
<lb/>Geltendmachung seiner Forderung ungeschehen, wogegen die
<lb/>lediglich zur Abwehr seines nun zurückgezogenen Begehrens
<lb/>erfolgte Berufung ans eine Gegenforderung diese nach wie
<lb/>vor in ihrem ganzen Betrage einer durch Klage geltend
<lb/>gemachten gleichstellt. (Vergl. Hölder im Archiv für bürgerl.
<lb/>Recht, Bd. 11, S. 232 und 233). Allerdings findet insofern
<lb/>eine Beschränkung des Laufs der neuen Verjährung statt, als
<lb/>die Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, wenn nicht binnen
<lb/>sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf
<lb/>Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird.
<lb/>(§ 215 Abs. 2). Aber immerhin muß der Satz des § 209
<lb/>Zeile 3 als nicht folgerichtig bezeichnet werden, denn so
<lb/>richtig es im Hinblick auf das praktische Leben erscheint, eine
<lb/>der kürzeren Verjährung unterworfene, bereits erloschene
<lb/>Forderung lediglich zum Zwecke der Kompensation gegenüber
<lb/>einer der längeren Verjährung unterworfenen Forderung
<lb/>wieder aufleben zu lassen, so bedenklich dürfte es sein, mit
<lb/>dem Gesetzbuch diesem Wiederaufleben über den Zweck der
<lb/>Kompensation hinausgehende Wirkungen beizulegen. Wer sich
<lb/>auf eine Forderung zum Zweck der Kompensation beruft,
<lb/>erhebt nicht das Verlangen einer Zahlung, sondern verlangt
<lb/>nur seinerseits zur Zahlung an den Gegner nicht verurteilt zu
<lb/>werden. Soll er deshalb die von ihm nicht geforderte Verur- 
<lb/>teilung des Gegners während der ganzen von neuem laufenden
<lb/>Verjährungsfrist fordern können? Und soll er vollends deshalb,
<lb/>weil er die Bezahlung eines kleinen Betrags wegen einer ihm
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0283.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches. 271

<lb/>zustehenden Gegenforderung verweigert hat, den ganzen, vielleicht
<lb/>von ihm gar nicht genannten Betrag dieser Gegenforderung
<lb/>während der ganzen Verjährungsfrist einfordern können?

<lb/>Die Frage, inwieweit das Verhalten des Verpflichteten
<lb/>eine Erneuerung der Verjährung begründen soll, beantwortet
<lb/>das bürgerliche Gesetzbuch (§ 208) dahin, daß die Verjährung
<lb/>unterbrochen wird, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten
<lb/>gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung,
<lb/>Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Nach
<lb/>Art. 23 des hessischen Verjährungsgesetzes erfolgt Unterbrechung
<lb/>der Verjährung, wenn der Verpflichtete vor Ablauf der Ver- 
<lb/>jährungszeit das betreffende Recht ausdrücklich oder still- 
<lb/>schweigend anerkennt. Trotz der Verschiedenheit des Wort- 
<lb/>lautes stimmen beide Gesetze sachlich völlig überein, denn nach
<lb/>gemeinem Rechte, auf das das hessische Gesetz sich gründet,
<lb/>kann die erforderte Anerkennung gefunden werden in der
<lb/>Leistung einer Abschlagszahlung auf die Hauptschuld, in der
<lb/>Leistung einer Zinszahlung, in der Ausstellung eines neuen
<lb/>Schuldscheines, in dem wiederholten Versprechen einer schon
<lb/>bestehenden Schuld, in der Bestellung eines Pfandes oder
<lb/>eines Bürgen. Das gemeine und mit ihm das hessische Recht
<lb/>gehen also in der Aufzählung der Beispiele der Anerkennungs- 
<lb/>arten, die eine Unterbrechung der Verjährung begründen, mit
<lb/>dem neuen Recht einig. Immerhin kann die Frage aufge- 
<lb/>worfen werden, ob jede Anerkennung, oder nur die in
<lb/>bindender Absicht oder zur Befriedigung des Anspruchs voll- 
<lb/>zogene Anerkennung die Verjährung unterbrechen soll? Die
<lb/>Motive zur 1. Lesung — die Vorschrift ist sachlich bereits
<lb/>im 1. Entwurf enthalten — sagen in dieser Beziehung (B.
<lb/>I, S. 326): „In Betracht kann nur ein solches ausdrücklich
<lb/>oder stillschweigend erfolgtes Anerkenntniß kommen, welches
<lb/>die unzweideutige Erklärung des Überzeugtseins von der Ver- 
<lb/>pflichtung enthält. Demgemäß wird erfordert, daß das Aner- 
<lb/>kenntnis gegenüber dem Berechtigten abgegeben ist. Es gilt

<lb/>Archiv f pr. Rechtswissensch. 8. Folge. 7. Bd. ld. N. F. iS. f .) 18
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0284.tif"
                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>dies ohne Unterschied, ob es sich um die Unterbrechung der
<lb/>Verjährung eines persönlichen oder eines dinglichen Anspruchs,
<lb/>insbesondere des Eigentumsanspruchs, handelt. Nicht noth-
<lb/>wendig ist die Annahme des Anerkenntnisses seitens des Be- 
<lb/>rechtigten. Theoretisch mag es vielleicht richtiger erscheinen,
<lb/>nur ein solches Anerkenntnis als Unterbrechungsgrund wirken
<lb/>zu lassen, welches nach allgemeinen Grundsätzen eine neue
<lb/>besondere Bindung des Verpflichteten in sich schließt. Allein
<lb/>damit würde den im praktischen Leben zahlreichsten und wich- 
<lb/>tigsten Fällen, denen des stillschweigenden Anerkenntnisses, die
<lb/>ihnen gebührende Wirkung entzogen. Der letztere Gesichts- 
<lb/>punkt ist es, welcher nicht gestattet, die unterbrechende Kraft
<lb/>des Anerkenntnisses von der' Beobachtung einer besondern
<lb/>Form bei dessen Abgabe abhängig zu machen. Die mehrfach
<lb/>angeführte Denkschrift spricht sich dahin aus (S. 54): „Eine
<lb/>Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Verpflich- 
<lb/>tete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch anerkennt. Es
<lb/>bedarf dazu weder eines Anerkennungsvertrags noch auch
<lb/>nur einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung des Verpflich- 
<lb/>teten; vielmehr genügt jede ausdrückliche oder stillschweigende
<lb/>dem Berechtigten gegenüber erfolgende Kundgebung, aus der
<lb/>die Überzeugung des Verpflichteten von dem Bestehen des
<lb/>Anspruchs erhellt. Namentlich muß auch der im täglichen
<lb/>Verkehr besonders wichtigen Anerkennung durch Abschlags- 
<lb/>zahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung unterbrechende
<lb/>Wirkung beigelegt werden". Nach diesen Begründungen be- 
<lb/>antwortet sich wohl die oben aufgeworfene Frage von selbst.

<lb/>Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt nach §
<lb/>218 B. G. B. in 30 Jahren, auch wenn er an sich der
<lb/>kürzeren Verjährung unterliegt. Gleiches gilt von einem
<lb/>Anspruch aus vollstreckbaren Vergleich, aus einer vollstreck- 
<lb/>baren Urkunde, sowie von einem Anspruch, welcher durch die
<lb/>im Konkurse erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
<lb/>Der Art. 27 des hessischen Gesetzes setzt hier für Rechte,
</p>

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                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I de- bürgerlichen Gesetzbuches. 273

<lb/>welche an sich einer kürzeren Verjährungszelt unterworfen
<lb/>find, eine Ausnahme fest. Solche Rechte unterliegen einer
<lb/>Verjährung von fünf Jahren, sobald sie durch ein rechts- 
<lb/>kräftiges Erkenntniß oder durch einen im Mahnverfahren
<lb/>erwirkten gerichtlichen Zahlungsbefehl oder durch Ausstellung
<lb/>einer Schuldurkunde zur Anerkennung gebracht worden sind.
<lb/>Man war bei Berathung des hessischen Gesetzes der Ansicht
<lb/>gewesen, daß, wenn man einmal bei gewissen Ausständen eine
<lb/>abgekürzte Verjährung im Interesse der öffentlichen Ordnung
<lb/>für notwendig gehalten habe, es nicht abzusehen sei, warum
<lb/>man des erwirkten Urteils wegen jetzt die längste Verjährungs- 
<lb/>zeit eintreten lassen müsse. Das bürgerliche Gesetzbuch hat
<lb/>bei Annahme der ordentlichen Verjährungsfrist nach rechts- 
<lb/>kräftiger Verurteilung des Beklagten auch in den Fällen, in
<lb/>denen dem Ansprüche eine kürzere Verjährungsfrist läuft, sich
<lb/>dem im größten Teile Deutschlands bestehendem Rechte ange- 
<lb/>schlossen und zwar mit Recht. So verschiedenartig die
<lb/>Gründe sind, die zu einer Abkürzung der Verjährung führen,
<lb/>im Allgemeinen stimmen sie darin überein, daß die besondere
<lb/>Gestaltung der betreffenden Rechtsverhältnisse ihre alsbaldige
<lb/>Ordnung und Abwickelung notwendig oder doch wünschens- 
<lb/>wert erscheinen läßt. Für die rechtskräftig festgestellten An- 
<lb/>sprüche verliert dieser Gesichtspunkt wesentlich an Gewicht.
<lb/>Das ursprüngliche Rechtsverhältnis tritt gegenüber der im
<lb/>Urteile erstrittenen neuen Grundlage zurück, der Rechtsfriede
<lb/>ist gewahrt, die Verdunkelung des Sachestandes für lange
<lb/>Zeit ausgeschlossen. Dazu kommt, daß bei Verjährungs- 
<lb/>fristen von kurzer Dauer der Berechtigte gegenüber einem
<lb/>zeitweilig vermögenslosen Schuldner genötigt sein würde, in
<lb/>kurzen Zwischenräumen erfolglose Vollstreckungshandlungen
<lb/>lediglich zu dem Zwecke vornehmen zu lassen, um den Lauf
<lb/>einer abermaligen kurzen Verjährung zu unterbrechen (Motive
<lb/>zur 1. Lesung, B. I, S. 388.) Soweit sich übrigens die
<lb/>Feststellung des Anspruchs aus regelmäßig wiederkehrende.
</p>

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                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meise!.
</p>
               <p>

                  <lb/>erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es
<lb/>bei der kürzeren Verjährungszeit. (§ 218, Abs. 2).

<lb/>Während die Theorie darüber ziemlich einig war, daß
<lb/>die Klageverjährung nicht ipso jure, sondern nur per ex- 
<lb/>ceptionem wirke, blieb lange Zeit streitig, ob die Obligation
<lb/>ganz zerstört werde oder ob noch eine naturalis obligatio
<lb/>übrig bleibe. Wie bereits oben erwähnt, hat das hessische
<lb/>Gesetz diese Streitfrage dahin gelöst, daß es in Art. 30 kurz
<lb/>und bündig bestimmt: „Mit der Verjährung einer Klage

<lb/>ist auch das ihr zum Grunde liegende Recht erloschen".
<lb/>Hieraus ergeben sich eine ganze Reihe wichtiger Folgesätze:
<lb/>1) Mit verjährter Klage erlischt auch die dafür geleistete
<lb/>Bürgschaft oder das dafür bestellte Pfandrecht; 2) die ver- 
<lb/>jährte Forderung kann nicht mehr mit der Einrede der Kom- 
<lb/>pensation geltend gemacht werden. (Die oben besprochene
<lb/>scheinbare Ausnahme des Art. 20 ist keine solche, da die
<lb/>hiernach zu kompensierende Forderung wegen eintretender
<lb/>stillschweigender Verlängerung der Verjährungsfrist nicht als
<lb/>verjährt gilt); 3) es ist keine Novation mehr statthaft;
<lb/>4) die Regel Mae, ad agendum sunt temporalia, ad ex- 
<lb/>cipiendum sunt perpetua fällt weg; 5) die Zahlung einer
<lb/>verjährten Forderung kann mit der condictio indebiti
<lb/>zurückgefordert werden, es sei denn, daß der Schuldner trotz
<lb/>seiner Kenntnis von der Verjährung gezahlt habe. Vergl.
<lb/>übrigens Abs. 2 des Art. 33 hessischen Gesetzes, der unten
<lb/>noch besprochen werden wird. Das bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>teilt diesen — ich möchte sagen — radikalen Standpunkt
<lb/>nicht. Schon der erste Entwurf legte der vollendeten Ver- 
<lb/>jährung nur die Wirkung bei, daß sie eine peremtorische Ein- 
<lb/>rede begründe und bestimmte in § 182: „Nach Vollendung
<lb/>der Verjährung steht dem Ansprüche eine Einrede entgegen,
<lb/>durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd aus- 
<lb/>geschlossen wird". Eines besonderen Hinweises auf die Ver- 
<lb/>dichtbarkeit, sowie darauf, daß der Richter die Verjährung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches. 275

<lb/>nicht von Amtswegen zu berücksichtigen hat (Art. 32 des
<lb/>hessischen Gesetzes, bedarf es dabei nicht, weil die rechtliche Natur
<lb/>der Einrede Beides von selbst mit sich bringt. Die Wirkung der
<lb/>Verjährungseinrede ist — Motive z. 1. Entwurf, B. I,
<lb/>S. 342 — die, daß weder die dem verjährten Anspruch
<lb/>entsprechende Leistung dem Verpflichteten gegen dessen Willen
<lb/>abgezwungen, noch auch der verjährte Anspruch dazu ver- 
<lb/>wendet werden, einen von dem Verpflichteten erhobenen An- 
<lb/>spruch abzulehnen. Nur eine Ausnahme wird gemacht in
<lb/>der Richtung nämlich, daß das zur Befriedigung eines ver- 
<lb/>jährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann,
<lb/>selbst wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden
<lb/>ist. Die Motive halten die Vorschrift für gerechtfertigt,
<lb/>möge nun das Gewicht darauf gelegt werden, daß für das
<lb/>natürliche Rechtsgefühl eine verjährte Schuld immer noch
<lb/>eine Schuld bleibt, oder darauf, daß der Ausschluß der Rück- 
<lb/>forderung durch den Zweck der Verjährung nicht geboten ist.
<lb/>„Ob die Vorschrift theoretisch dahin aufzufassen sei, daß der
<lb/>Verjährung ungeachtet insoweit eine unvollkommene Rechts- 
<lb/>pflicht zurückgeblieben ist, darf ebenso auf sich beruhe«, wie
<lb/>die weitere Frage, ob eine analoge Ausdehnung der Vorschrift
<lb/>dahin statthaft sei, daß auch bei andern in Unkenntnis der
<lb/>Verjährung vorgenommenen, den Bestand der Verbindlichkeit
<lb/>voraussetzenden Rechtsgeschäften, wie Hingabe an Erfüllungs- 
<lb/>statt, Pfand-, Bürgschaftsbestellung die Rückgängigmachung
<lb/>ausgeschlossen sei — Motive a. a. O., S. 343. — Die
<lb/>2. Lesung des Entwurfs hatte noch in § 187 die wörtlich
<lb/>gleichlautende Bestimmung, wie die erste. Eine andere Fassung
<lb/>erhielt die Vorschrift in dem dem Reichstag vorgelegten Ent- 
<lb/>wurf. Sie lautet: „Nach der Vollendung der Verjährung
<lb/>ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern" und
<lb/>mit diesem Wortlaut ist die Vorschrift auch Gesetz (§ 222
<lb/>Abs. 1") geworden. Die Denkschrift zur Reichstagsvorlage
<lb/>(S. 55) sagt hinsichtlich der neuen Fassung kurz: „Der
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0288.tif"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweck der Verjährung erfordert nicht, daß der Anspruch un- 
<lb/>mittelbar erlischt; es genügt, wenn dem Verpflichteten ein
<lb/>Schutzmittel gegen die Behelligung mit dem verjährten An- 
<lb/>spruch zur Verfügung gestellt wird. Dieses Mittel liegt in
<lb/>der Genehmigung der bezeichneten Einrede. Aus dem Begriff
<lb/>der Einrede folgt, daß die Vollendung der Verjährung von
<lb/>dem Richter nicht von Amtswegen, sondern nur dann be- 
<lb/>rücksichtigt werden darf, wenn sich der Verpflichtete auf sie
<lb/>beruft und der einseitige Verzicht des letzteren auf diese
<lb/>Wirkung der Verjährung dem Anspruch wieder volle Kraft
<lb/>verleiht. Die oben besprochenen Ausnahmen des 1. Entwurfs,
<lb/>daß das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Ge- 
<lb/>leistete nicht zurückgefordert werden kann, auch wenn die
<lb/>Leistung in Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist,
<lb/>ist in der 2. Lesung und im Gesetz (§ 222 Abs. 2) aus- 
<lb/>gedehnt worden auf das vertragsmäßige Anerkenntnis und eine
<lb/>Sicherheitsleistung des Verpflichteten. — Die Gegenüber- 
<lb/>stellung des seitherigen hessischen Rechtes und des neuen Rechtes
<lb/>ergibt die große Verschiedenheit nicht bloß der theoretischen,
<lb/>sondern auch der praktischen Behandlung der Lehre von der
<lb/>Wirkung der Verjährung. Das neue Recht hat sich darauf
<lb/>beschränkt gewisse Rechtsfolgen der Verjährung zu bestimmen.
<lb/>Ob dieses Verfahren sich praktischer erweisen wird, als der
<lb/>bestimmte Satz des hessischen Rechtes, aus dem sich dann die
<lb/>Rechtsfolgen von selbst ergeben, muß die Zukunft lehren. —
<lb/>Durch die Bestellung eines Pfandrechts wird nach § 208
<lb/>die Verjährung des zu sichernden Anspruchs unterbrochen,
<lb/>sofern die Pfandbestellung von dem Verpflichteten ausgeht
<lb/>oder durch ihn veranlaßt ist. Soll der Verkehrsanschauung
<lb/>Genüge geschehen, so muß auch dem Bestehen eines von dem
<lb/>Verpflichteten oder einem Dritten bestellten Pfandrechtes ein
<lb/>Einfluß auf die Verjährung der gesicherten Forderung eingeräumt
<lb/>werden. Dies geschieht dadurch, daß dem Berechtigten die Be- 
<lb/>fugnis gewährt wird,^der Verjährung des Anspruchs unerachtet
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0289.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches. 277
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Befriedigung aus dem Pfände zu verlangen. § 223 Abs. 1:
<lb/>Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek oder
<lb/>ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine
<lb/>Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstände zu suchen".
<lb/>Die Motive zu dieser schon im ersten Entwurf enthaltenen
<lb/>Vorschrift lassen es dahin gestellt, ob die Vorschrift dahin
<lb/>aufzufassen ist, die Forderung bleibe bis zur Höhe des Wertes
<lb/>des Pfandes und die Befriedigung aus demselben unverjährt,
<lb/>oder dahin, die verjährte Forderung bestehe nur insofern fort,
<lb/>als das Pfandrecht seiner accessorischen Natur wegen einer
<lb/>Grundlage bedürfe. Im hessischen Verjährungsgesetze konnte
<lb/>eine solche Bestimmung selbstverständlich keinen Platz finden.*)
<lb/>Übrigens macht das neue Recht eine Ausnahme, indem es die
<lb/>Vorschrift des § 223 Abs. 1 keine Anwendung finden läßt bei
<lb/>Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen und
<lb/>anderen wiederkehrenden Leistungen (§ 223 Abs. 3). —

<lb/>Die ausdrückliche Vorschrift des § 224, daß mit dem
<lb/>Hauptanspruch auch der Anspruch auf die von ihm ab- 
<lb/>hängenden Nebenleistungen dann verjähre, wenn die für
<lb/>diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht
<lb/>vollendet ist, ist römisch-rechtlich und findet ihre Begründung
<lb/>in l. 26 pr. Cod. de usuris 4, 32: principali enim
<lb/>actione non subsistente satis supervacuum est, super
<lb/>usuris vel fructibus adhuc iudicem cognoscere. Für
<lb/>das hessische Recht ergab sich der Satz von selbst daraus,
<lb/>daß mit der Forderung auch das ihr zu Grunde liegende
<lb/>Recht erloschen war, für Nebenforderungen aus diesem er- 
<lb/>loschenen Recht daher kein Raum blieb. —

<lb/>Die Verjährungsvorschriften sind zwingender Natur. Ein
<lb/>Anspruch der für unverjährbar erklärt ist, kann durch Be-


<lb/>*) Vergl. übrigens Art. 165 des hessischen Pfandgesetzes vom
<lb/>15. September 1858: Ist die Forderung durch Verjährung erloschen,
<lb/>so kann darum auch die Löschung der dafür bestellten Hypothek
<lb/>stattfinden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0290.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr, Me isel.
</p>
               <p>

                  <lb/>sieben der Parteien nicht zu einem verjährbaren gemacht
<lb/>werden. Aus demselben Grunde ist jedes Rechtsgeschäft ungiltig
<lb/>geschlossen, durch welches die vorgeschriebene Verjährung aus- 
<lb/>geschlossen, oder hinsichtlich der Dauer der Frist, des Beginnes,
<lb/>der Unterbrechungs- und Hemmungsgründe u. s. w. erschwert
<lb/>werden soll. Diese Sätze haben fast in allen Gesetzen zu ent- 
<lb/>sprechenden Vorschriften geführt. Nach Art. 8 des hessischen
<lb/>Gesetzes ist jede vertragsmäßige Verlängerung der gesetzlichen
<lb/>Verjährungszeit ungiltig. Nach Art. 33 kann auf die Ver- 
<lb/>jährung im Voraus giltig nicht verzichtet werden. Dagegen
<lb/>kann Jeder, der über sein Vermögen frei zu verfügen berechtigt
<lb/>ist, auch einer bereits vollendeten Verjährung ausdrücklich oder
<lb/>stillschweigend entsagen. Als eine solche Entsagung ist jedes- 
<lb/>mal die Zahlung anzusehen, ohne Unterschied, ob dem
<lb/>Zahlenden die Erlöschung des Rechts durch Verjährung bekannt
<lb/>war oder nicht. Man erkannte zwar in der Theorie an —
<lb/>s. oben zu Art. 30 —, daß die Zahlung einer erloschenen
<lb/>Forderung an sich nach den Grundsätzen über Zahlung einer
<lb/>Nichtschuld zu behandeln sei, erwog aber weiter, daß wenn
<lb/>man einmal die Nachlässigkeit des Gläubigers, der eine Ver- 
<lb/>jährung eintreten lasse, bestrafen wolle, mit gleich gutem
<lb/>Grunde den nachlässigen Schuldner, der eine Schuld, ohne
<lb/>um deren Verjährung zu wissen zahle, den Nachteil treffen müsse,
<lb/>daß er das Gezahlte nicht mehr kondiciren könne — Müller
<lb/>Kommentar, Seite 184. — Der Art. 33 des hessischen Ge- 
<lb/>setzes kommt also bezüglich der Rückforderung einer geleisteten
<lb/>Zahlung zu dem nämlichen Ergebnis, wie der § 222 Abs. 2
<lb/>des B. G.-B. Dieser verweigert das Rückforderungsrecht
<lb/>mit ausdrücklichen Worten, jener auf einem Umwege. Der
<lb/>§ 225 B. G.-B. formulirt die Unzulässigkeit des Verzichts .
<lb/>auf die Verjährungsvorschriften in folgender Weise: Die
<lb/>Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
<lb/>noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, ins- 
<lb/>besondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig. Es
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0291.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Die Verjährung nach Buch I des bürgerlichen Gesetzbuches 279
</p>
               <p>

                  <lb/>bedarf keiner weiteren Darlegung, daß das bestehende und
<lb/>das neue Recht in diesem Punkte völlig übereinstimmen. —
<lb/>Für die Darstellung bleibt noch übrig die kürzeren Ver- 
<lb/>jährungsfristen beider Rechte zu besprechen. Es muß hervor- 
<lb/>gehoben werden, daß das Bürgerliche Gesetzbuch eine etwas
<lb/>einfachere Gestaltung kennt, als das hessische Gesetz. Immer- 
<lb/>hin ist es auf halbem Wege stehen geblieben. Etwas Will- 
<lb/>kürliches hat jede Verjährungsfrist. Wo es aber ohne Willkür
<lb/>nicht abgeht und zugleich die Besonderheit der verschiedenen
<lb/>Fälle bestimmte Forderungen nicht erhebt, da gilt das Gebot
<lb/>möglichst einfacher Normirung. Allerdings hat nun das
<lb/>bürgerliche Gesetzbuch im Titel „Verjährung" nur zwei ver- 
<lb/>schiedene kürzere Verjährungsfristen, die von 2 und 4 Jahren
<lb/>für die in den §§ 196 und 197 aufgezählten Rechtsgeschäfte
<lb/>und Rechtsverhältnisse. Allein in den übrigen Teilen des

<lb/>Gesetzbuchs finden sich noch eine ganze Reihe von Verjährungs- 
<lb/>fristen versteckt. Ich will nur auf die sechsmonatige Ver- 
<lb/>jährungsfrist des Anspruchs auf Wandlung und Minderung
<lb/>beim Kauf (§ 477), die ebensolange Frist für Verjährung
<lb/>der Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen
<lb/>und Verschlechterungen, sowie der Ansprüche des Pfand- 
<lb/>gläubigers auf Ersatz von Verwendungen (§ 1776), auf die
<lb/>vierjährige Verjährung verschiedener Ansprüche der unehelichen
<lb/>Mutter gegen den Vater des Kindes (§ 1715) Hinweisen.
<lb/>Von einer einfachen Normirung kann hier nicht mehr die Rede
<lb/>sein. Es wird eines eingehenden Studiums bedürfen, um
<lb/>die verschiedenen Verjährungsfristen sich einzuprägen. Was
<lb/>nun die in dem Titel „Verjährung" aufgeführten kürzeren
<lb/>Verjährungsfristen anlangt, so hat das bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>(§ 196) der Entwickelung des Verkehrs entsprechend eine
<lb/>größere Anzahl von Rechtsgeschäften der kürzeren zweijährigen
<lb/>Verjährung unterworfen, als das hessische Gesetz. Nicht
<lb/>weniger als 17 Nummern sind es, die hier aufgezählt werden
<lb/>und fast sämtliche Rechtsgeschäfte' des täglichen Lebens werden
</p>

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                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>der zweijährigen Verjährung unterworfen. In vier Jahren
<lb/>verjähren nach § 197 die Ansprüche auf Rückstände von
<lb/>Zinsen, von Miet- und Pachtzinsen, sowie auf die meisten
<lb/>Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen,
<lb/>Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltungsbeiträgen und allen
<lb/>andern regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das hessische
<lb/>Verjährungsgesetz kennt Verjährungsfristen von fünf, zwei
<lb/>und einem Jahr. Sie hier aufzuzählen, liegt nicht im Rahmen
<lb/>dieser Skizze. Im Großen und Ganzen sind es die nämlichen
<lb/>Rechtsgeschäfte, die auch das körperliche Gesetzbuch der kürzeren
<lb/>Verjährungsfrist unterwirft. —

<lb/>Die vorstehenden Ausführungen sollen, wie kaum gesagt
<lb/>zu werden braucht, keine auch nur einigermaßen erschöpfende
<lb/>Darstellung des Verjährungsrechts geben. Dazu war die
<lb/>Zeit zu kurz, die dem Verfasser für seine Arbeit zur Ver- 
<lb/>fügung stand. Sie sollen nur einige wichtige Sätze im
<lb/>Zusammenhalt mit dem hessischen Rechte herausgreifen und
<lb/>sind so vielleicht geeignet, etwas Anregung zu geben. —
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d3560e26808"
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                 n="VI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das deutsche Vereinsrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zeller, ...">Dr. Zeller, O.-R.-Rat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aas deutsche Aereinsrecht.

<lb/>Von O-R.-Rat vr. Zeller in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Artikel 4 der Reichsverfassung hat die Bestimmungen über
<lb/>das gesamte Vereinswesen (politische und nicht politische Ver- 
<lb/>eine) der Beaufsichtigung des Reiches und dessen Gesetzgebung
<lb/>unterworfen. Der Erlaß eines Reichsvereinsgesetzes, ins- 
<lb/>besondere die Regelung der Rechtsstellung der politischen
<lb/>Vereine ist bisher nicht erfolgt, es kommen deshalb die Be- 
<lb/>stimmungen der Verfassungen und der Gesetze der Einzelstaaten
<lb/>noch zur Anwendung und § 2 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Reichsstrafgesetzbuch hält ausdrücklich die Landesgesetze über
<lb/>den Mißbrauch des Vereins - und Versammlungsrechtes
<lb/>aufrecht. *)

<lb/>Die Reichsgesetzgebung enthält nur folgende Einzelbestim- 
<lb/>mungen über Vereinsrecht: 1) Art. 68. Reichsvers. (Erklärung
<lb/>des Belagerungszustandes auf Grund des preußischen Gesetzes
<lb/>vom 4. Juni 1851); 2) §§ 110—116 Reichsstraf - Ges.


<lb/>*) über die Versuche zur Herstellung eines Vereinsgesetzes vergl.
<lb/>W. Kulemann, „Die Socialdemokratie und deren Bekämpfung." Berlin
<lb/>C. Heymanns Verlag, 1890. S. 219 ff. und „das Vereins- und Ver- 
<lb/>sammlungsrecht in Deutschland" im Archiv für öffentliches Recht 1894
<lb/>Band 4. S. 239 ff.
</p>
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Widerstand gegen die Staatsgewalt) §§ 124,125,127—129
<lb/>(Vergehen gegen die öffentliche Ordnung)- 3) § 94. Abs. 2
<lb/>des R.-Militärges. vom 2. Mai 1874 (Verbot der Teil- 
<lb/>nahme an politischen Vereinen und Versammlungen für
<lb/>Militärpersonen des aktiven Heeres) in Verbindung mit den
<lb/>Strafbestimmungen der §§ 92, 93, 101 des Milit.-Straf-
<lb/>gesetzbuchs; 4) § 101 Milit.-Strafgesetzbuch. (Verbot un- 
<lb/>befugter Einberufung einer Versammlung von Personen des
<lb/>Soldatenstandes zur Berathung von militärischen Angelegen- 
<lb/>heiten oder Einrichtungen); 5) Reichsges. vom 4. Juli 1872
<lb/>(Verbot von Niederlassungen der Gesellschaft Jesu und ver- 
<lb/>wandter Orden); 6) Reichswahlgesetz vom'31. Mai 1869
<lb/>(Befugnis der Wahlberechtigten zur Bildung von Vereinen
<lb/>und Abhaltung unbewaffneter öffentlicher Versammlungen
<lb/>zum Betrieb von Wahlangelegenheiten); 7) § 152 R.-Gew.-
<lb/>Ordg. (Aufhebung aller Coalitionsverbote) und § 153 Straf- 
<lb/>barkeit der gewaltsamen Bestimmung zur Teilname an Strikes);
<lb/>8) Reichsges. betr. die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen-
<lb/>schaften 'vom 1. Mai 1889 '(Befugnis der Landesbehörde zur
<lb/>Auflösung einer Genossenschaft nach § 79; Strafbarkeit der
<lb/>Vorstände bei Erörterung öffentlicher, unter das Vereinsrecht
<lb/>fallender Angelegenheiten nach § 143); 9) § 62 Reichsges.
<lb/>betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April
<lb/>1892 (Auflösungsbefugnis^bei Gefährdung des^Gemeinwohls
<lb/>durch gesetzwidrige Beschlüffe u. s. w.). Weiter hält' das
<lb/>Einführungsgesetz zum R.-St.-G. vom 31. Mai 1870 (§-2
<lb/>Abs? 2) dieMndesgesetzlichen Bestimmungen^über Mißbrauch
<lb/>des Vereinsrechts aufrecht, womit auch § 6 Abs. 2 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
<lb/>übereinstimmt. Alle diese Einzelbestimmungen berühren nur
<lb/>das öffentliche Vereinsrecht, die Regelung des privatrechtlichen
<lb/>Vereinsrecht blieb der Landesgesetzgebung überlassen, wenn
<lb/>auch die Aufstellung reichsrechtlicher Normen — bisher ohne
<lb/>Erfolg — versucht wurde.
</p>

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               <p>

                  <lb/>DaS deutsche Verein-recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einem von Schulze-Delitzsch 1869 für den
<lb/>Norddeutschen Bund ausgearbeiteten Gesetzentwurf sollte „Ver- 
<lb/>einigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl zu einem in
<lb/>den Gesetzen nicht verbotenen Zwecke, sofern sie nicht zu den
<lb/>im Handelsgesetzbuch aufgeführten Handels- oder den Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaften oder zu den Erwerbs- und Wirtschafts- 
<lb/>genossenschaften gehören, und nicht auf Erwerb, Gewinn oder
<lb/>einen eigentlichen Geschäftsbetrieb abzielen", die Rechtsfähigkeit
<lb/>auf Grund der Normativbestimmunqen gewährt werden. Die
<lb/>Grundzüge des Entwurfes waren im Wesentlichen: Zur
<lb/>Gründung des Vereins bedarf es der Abfassung von Statuten,
<lb/>zum Beitritt genügt Unterzeichnung des Statuts oder schrift- 
<lb/>liche Erklärung. Die Statuten müssen Namen, Sitz und
<lb/>Zweck feststellen. Der Gesamtname soll dem Zweck des Ver- 
<lb/>eins entnommen sein, darf keine Mitglieder nennen, must die
<lb/>zusätzliche Bezeichnung enthalten: „Anerkannt laut Gesetz
<lb/>vom ..." und muß von den Namen aller anderen in der- 
<lb/>selben Gemeinde befindlichen Vereine verschieden sein. Er- 
<lb/>forderlich sind ferner Festsetzungen über die Zeitdauer — falls
<lb/>eine zeitliche Beschränkung beabsichtigt ist, — die Bedingungen
<lb/>des Ein- und Austritts und der Ausschließung von Mit- 
<lb/>gliedern, — die Höhe der Beiträge, — die Art der Wahl
<lb/>und der Legitimation seines Vorstands — dessen Befugnisse
<lb/>für innen und nach außen, — die Bestimmung der dem
<lb/>Vorstand nach Befinden an die Seite zu setzenden Organe, —
<lb/>die Formen für die Zusammensetzung und die Berufung der
<lb/>Generalversammlung, deren Beschlüsse und die Ausübung der
<lb/>Bestimmung des Stimmrechts, — die Zuständigkeit der General- 
<lb/>versammlung und die Art der Unterzeichnung der Protokolle.
<lb/>Die Statuten sind bei dem Gerichte des Sitzes des Vereins
<lb/>samt dem Mitgliederverzekchnisse einzureichen. Das Gericht
<lb/>giebt die geprüften unbeanstandeten Originalstatuten mit der
<lb/>Vermerkungsklausel „Anerkannt nach dem Gesetze vom ..."
<lb/>dem Vorstande zurück, wodurch der Verein die Qualifikation
</p>

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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>eines anerkannten Vereins und alle Korporationsrechte erhält.
<lb/>Der Entwurf wurde auf Grund einer Kommissionsberatung
<lb/>vom Reichstag in 3. Lesung angenommen; eine Genehmigung
<lb/>des Bundesrats erfolgte nicht. Im Jahre 1871 von Neuem
<lb/>eingebracht, fand er einen zustimmenden Bericht der Kommission.
<lb/>Die prinzipiellen Bedenken der Bundesregierungen bezogen sich
<lb/>hauptsächlich auf die Hereinziehung der religiösen und politischen
<lb/>Vereine und richteten sich gegen die Verleihung korporativer
<lb/>Rechte an die sog. Gewerksvereine. Der Bundesrath nahm
<lb/>keine Stellung gegenüber dem Entwurf ein. Ebenso erfolglos
<lb/>blieb ein im Jahre 1872 gemachter Versuch, den Entwurf
<lb/>zur Annahme zu bringen. — Auf das Vereinsrecht im
<lb/>eigentlich politischen Sinne bezog sich weiter der 1873 von
<lb/>den Abgeordneten Wickers und Genossen eingebrachte
<lb/>Entwurf eines Vereins- und Versammlungsgesetzes. Die
<lb/>Antragsteller hoben hervor, daß die Verschiedenheit der
<lb/>Vereinsgesetzgebung und die Einschränkung der Vereins- und
<lb/>Versammlungsfreiheit in mehreren derselben eine einheitliche
<lb/>Ordnung erheische. Auch damals wurde ein Resultat nicht
<lb/>erzielt. — Der erste Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>nahm von einer reichsrechtlichen Regelung des privatrechtlichen
<lb/>Vereinsrechtes Abstand. Erwerb und Verlust der Korporations- 
<lb/>rechte eines Vereins sollten sich nach den Landesgesetzen be- 
<lb/>stimmen, die brennende Frage der Korporationsbildung blieb
<lb/>ungelöst. Das innere Körperschaftsrecht des Entwurfes
<lb/>enthielt nur Grundsätze über die Vereinsverfassung, eine
<lb/>gemeinrechtliche Körperschaftstheorie, insbesondere über die
<lb/>Entstehung der juristischen Persönlichkeit für die vielverzweigten
<lb/>Vereinigungen fehlte. Es war in den Motiven zwar einer- 
<lb/>seits anerkannt, daß das im bayerischen und sächsischen
<lb/>Vereinsgesetze adoptirte System der Normativbestimmungen
<lb/>im Gegensatz zum Concessionssystem für die Verleihung
<lb/>korporativer Rechte wohl geeignet sei, indem es die öffentliche
<lb/>Feststellung des Entstehens der juristischen Person in sich
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>schließe und der Verkehrssicherheit volle Rechnung trage, auch
<lb/>den Jnteressenstandpunkt der Vereine wahre, endlich dem
<lb/>Vereinswesen einen gesicherten, gesetzlich formulirten Boden
<lb/>auf privatrechtlichem Gebiete verleihe. Andrerseits wurden
<lb/>gegen die Annahme dieses Systems schwere Bedenken erhoben:
<lb/>allen Vereinen mit nicht offensichtlich unerlaubten Zwecken
<lb/>sei ein Freibrief auf eine selbständige Vermögenssphäre aus- 
<lb/>gestellt, solche Vereine stünden in unmittelbarer Berührung
<lb/>mit dem Gemeinwohl, dem sie ebensowohl schädlich wie auch
<lb/>förderlich sein könnten, die Vermögensfähigkeit solcher Vereine
<lb/>sei von großer Bedeutung.

<lb/>Die Motive enthalten u. a. folgende Sätze: „Die Ver-
<lb/>mögenssähigkeit, welche die Vereine im öffentlichen Leben ein- 
<lb/>nehmen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Solange
<lb/>sie die Persönlichkeit entbehren, mögen sie sich die Sammlung
<lb/>und Verwendung ökonomischer Mittel ihren Bedürfnissen
<lb/>gemäß angelegen sein lassen; eine gesicherte Grundlage ge- 
<lb/>winnen sie erst durch die Vermögensfähigkeit; mit ihr erlangen
<lb/>sie einen festen Halt, Stetigkeit der Organisation und die
<lb/>Gewähr dauernden Bestandes. So ausgerüstet treten sie bei
<lb/>Verfolgung ihrer Zwecke nicht mehr als lose Gesellschaften,
<lb/>sondern als festgegliederte Körperschaften in die Schranken
<lb/>und sind einer Machtentfaltung fähig, die sich im voraus
<lb/>nicht ermessen läßt."

<lb/>Abgesehen von diesen politischen Bedenken wird darauf
<lb/>hingewiesen, daß es bei der Verschiedenheit der Zwecke und
<lb/>Ziele der Vereine zu schwierig sei, durch allgemeine Normativ-
<lb/>besiimmungen in sachgemäßer Weise die gesetzliche Regelung
<lb/>der Rechtsverhältnisse dieser Associationen nach ihrer inneren
<lb/>und äußeren Seite zu verbinden. Aus diesen Erwägungen
<lb/>und von dem Gedanken ausgehend, daß die Forderungen der
<lb/>Einzelintereffen nur insoweit das Ziel der Gesetzgebung sein
<lb/>können, als das Gesamtwohl es gestatte, gelangte die Kom-
<lb/>mission zu dem Ergebnis, daß es den Vorzug verdiene, von
</p>

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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>t&gt;r. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Reichsvereinsgesetze abzusehen und die Normirung den
<lb/>Landesgesetzen zu belassen, soweit nicht reichsrechtliche Körper- 
<lb/>schaften in Frage kommen. Hiefür spreche der enge Zu- 
<lb/>sammenhang mit dem öffentlichen Vereinsrechte und die zur
<lb/>Zeit noch verschiedene Gestaltung des letzteren in den Einzel- 
<lb/>staaten.

<lb/>Der Standpunkt des Entwurfs erster Lesung wurde seiner- 
<lb/>zeit vielfach angefochten, insbesondere trat der 19. Deutsche
<lb/>Iuristentag (1888) gestützt auf die Autorität Professor Gierke's
<lb/>und die an die Namen Beseler, .Bluntschli u. A. anknüpfende
<lb/>wissenschaftliche Bewegung für die Anerkennung des Prinzips
<lb/>der freien Korporationsbildung im Bürgerlichen Gesetzbuch
<lb/>ein, wobei der Schwerpunkt auf allgemeine Bestimmungen
<lb/>über Erwerb und Verlust der Körperschaftsrechte gelegt wurde.
<lb/>Ein übersichtliches Bild des Rechtszustandes in Ansehung der
<lb/>Körperschaftsbildung enthält nachfolgende Darstellung des
<lb/>Gutachtens von Geh. Rat Professor Gierke.*)

<lb/>A. In unserem ursprünglichen deutschen Recht galt un- 
<lb/>bestritten das Recht der freien Körperschaftsbildung.
<lb/>Dasselbe war mit dem von der vollen Freiheit nach germanischer
<lb/>Anschauung untrennbaren Recht der Vereinsfreiheit ge- 
<lb/>geben. Daß es auch im Mittelalter selbstverständlich Verbots- 
<lb/>gesetze wider Vereine mit unerlaubten Zwecken gab, daß
<lb/>manche Verbände (wie z. B. die Zünfte) wegen der von ihnen
<lb/>geübten öffentlichen Rechte einer besonderen Autorisation be- 
<lb/>durften, daß vielfach mit der Entwicklung einer Polizeigewalt
<lb/>mancherlei Einschränkungen des Vereinswesens vorübergehend
<lb/>oder auch dauernd eingeführt wurden, änderte nichts an dem
<lb/>Prinzip als solchem. Soweit aber die Macht der freien
<lb/>Association reichte, soweit erstreckte sich auch die Möglichkeit
<lb/>der autonomischen Erzeugung körperschaftlicher Gebilde. Denn


<lb/>*) Mit Genehmigung des Herrn Verfassers und des Verlags
<lb/>Guttentag-Berlin wörtlich aus dem Gutachtenband des 19. deutschen
<lb/>Juristentags abgedruckt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>jede überhaupt zu Recht bestehende Gemeinde oder Genossen- 
<lb/>schaft, welche sich im Leben als eine zur Einheit organisierte
<lb/>Gesamtheit und somit als ein selbständiges Gemeinwesen
<lb/>bethätigte, wurde auch vom Recht als ein im Wechsel der
<lb/>Mitglieder beständiges und von den Einzelnen unterschiedenes
<lb/>Subjekt anerkannt.

<lb/>Seit der Rezeption des römischen Rechts gelangte im
<lb/>Kampfe der erstarkten Staatsgewalt wider das übermächtige
<lb/>und nunmehr vielfach entartete Korporationswesen des
<lb/>Mittelaller mehr und mehr die entgegengesetzte Auffassung
<lb/>zur Geltung, welche dem Oorxu8 1uri8 civilis zu Grunde
<lb/>liegt. Das Justinianische Recht kennt keine Vereinsfreiheit.
<lb/>Es kennt jedoch ebenso wenig eine besondere Verleihung
<lb/>von Körperschaftsrechten. Rach der Anschauung der Quellen
<lb/>stammt vielmehr alle Verbandsexistenz sowohl in publi- 
<lb/>zistischer wie in privatrechtlicher Hinsicht vom Staat. Die
<lb/>Begründung jeder Körperschaft erfolgt daher durch einen
<lb/>einheitlichen staatlichen Constitutivact, welcher
<lb/>den rechtlichen Bestand des ohne ihn als collegium illicitum
<lb/>ungültigen Vereins schafft und demselben hiermit zugleich
<lb/>die erforderliche Vermögensfähigkeit beilegt. So richtete
<lb/>denn auch die romanistische Doktrin, so weit sie sich in den
<lb/>Dienst der Tendenzen des absolutistischen Staates stellte,
<lb/>sich gleichmäßig und ungeschieden gegen das Recht der freien
<lb/>Vereinigung und gegen das Recht der automanen Körper- 
<lb/>schaftsbildung. Als Hauptsache erschien die Durchsetzung
<lb/>eines polizeilichen Verbotes jeder nicht speziell approbierten
<lb/>Affociation. Langsam nur wurde dieser Erfolg erreicht.
<lb/>Sobald dies aber geschehen war, verstand es sich von selbst,
<lb/>daß mit der publizistischen Autorisation zugleich die
<lb/>Verleihung der Privatrechtsfähigkeit in der Hand der
<lb/>Staatsgewalt ^lag. Zu einer Unterscheidung beider Ele- 
<lb/>mente der staatlichen Konzession war ein Bedürfnis nicht
<lb/>vorhanden.

<lb/>Archiv f pr. RechtSwtssensch. S Folge. 7. Bd (d. N. F. IS. vd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>

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               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein solches Bedürfnis regte sich erst, seitdem mit der
<lb/>Wiederauferstehung des Gedankens der Volksfreiheit auch die
<lb/>Vereinsfreiheit von Neuem zum Durchbruch kam.
<lb/>Denn nunmehr forderte die publizistische Frage nach dem
<lb/>Recht der Vereinsbildung eine durch die Rücksichtnahme auf
<lb/>das zivilistische Dogma unbeirrte Lösung. Sehen wir von
<lb/>einzelnen im Laufe der Zeit wieder vergessenen älteren
<lb/>Andeutungen ab, so waren es die Naturrechtslehrer, welche
<lb/>im Zusammenhänge mit der Anerkennung eines an sich in
<lb/>der menschlichen Freiheit begründeten Associationsrechtes
<lb/>zuerst prinzipiell zwischen der polizeilichen „Genehmigung"
<lb/>eines Vereins und der „Verleihung der Eigenschaft
<lb/>einer moralischen Person" unterschieden. Praktisch
<lb/>führte zuerst das preußische Landrecht diese Unterscheidung
<lb/>durch. Dasselbe erkannte ein natürliches Recht der freien
<lb/>Vereinsbildung an. Denn es erklärte Gesellschaften,
<lb/>deren Zweck mit dem gemeinen Wohl bestehen kann, an sich
<lb/>für erlaubt (II, 6 § 2) und legte der „Genehmigung"
<lb/>solcher Gesellschaften durch die Behörde nicht die Bedeutung
<lb/>eines wesentlichen Erfordernisses ihres Bestandes, sondern
<lb/>nur eine diesen Bestand sichernde Kraft bei (a. a. O.
<lb/>§ 22—24). Freilich zog es der Vereinsfreiheit alsbald
<lb/>wiederum enge Grenzen (a. a. O. § 3—5 und 10): allein
<lb/>es verkündigte doch ihr Prinzip, das erst durch spätere
<lb/>Gesetze wieder in Frage gestellt wurde. Um so energischer
<lb/>aber wahrte das Gesetzbuch dem Staate die von der poli- 
<lb/>zeilichen Genehmigung scharf gesonderte „Verleihung
<lb/>der Korporationsrechte". Den geduldeten Vereinen
<lb/>wies es die eigentümliche Rechtsvorstellung der „erlaubten
<lb/>Privatgesellschaften" zu (a. a D. § 11—21), aus deren
<lb/>Rahmen auch eine polizeiliche „Genehmigung", soweit nicht
<lb/>mit derselben etwa die Einräumung besonderer Privilegien
<lb/>verknüpft wird, den Verein keineswegs heraushebt (a. a. O.
<lb/>§ 22 und 23). Den Erwerb wirklicher Körperschaftsrechte
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>aber machte es von einem besonderen staatlichen Akte ab- 
<lb/>hängig (a. a. O. § 25).

<lb/>In unserem Jahrhundert ist die Unterscheidung der
<lb/>staatlichen Befugnisse in Ansehung der publizistischen Seite
<lb/>des Vereinswesens und in Ansehung der privatrechtlichen
<lb/>Stellung der Verbände mehr und mehr durchgedrungen.
<lb/>Sie ist nicht zum wissenschaftlichen Gemeingut geworden,
<lb/>sondern hat auch den Entwicklungsgang der Gesetzgebung
<lb/>und der Praxis beherrscht.

<lb/>Im publizistischen Vereinsrechte ist in ganz
<lb/>Deutschland das Prinzip der Vereinsfreiheit zur
<lb/>Geltung gelangt. Die' Vereinsfreiheit ist in den einzelnen
<lb/>Staaten in ungleichem Maße eingeschränkt und unterliegt
<lb/>überdies reichsgesetzlichen Restriktionen von teils dauernder,
<lb/>teils vorübergehender Geltung. Unangetastet aber besteht
<lb/>überall der Rechtssatz, daß an sich in der staatsbürgerlichen
<lb/>Freiheit die Befugnis zur Vereinsbildung für erlaubte
<lb/>Zwecke enthalten ist. Der Staat übt Abwehr und Aufsicht,
<lb/>nimmt aber keinerlei konstitutive Mitwirkung bei der Be- 
<lb/>gründung von Vereinsexistenzen für sich in Anspruch. Und
<lb/>er würdigt die unabhängig von seinem Willen ins Leben
<lb/>getretenen Verbände in allen publizistischen Beziehungen
<lb/>als einheitliche Träger verkörperter Gesamtwillen. Selbst
<lb/>bei den behufs Repression von Ueberschreitungen vorgesehenen
<lb/>Maßnahmen und insbesondere in dem zur Durchsetzung
<lb/>einer Vereinsauflösung geordneten Verfahren legt er die
<lb/>Annahme zu Grunde, daß er es bei jedem freien Verein
<lb/>mit einer rechtsbeständigen Verbandsorganisation und folge- 
<lb/>weise mit einer im Gebiete des öffentlichen Rechtes hand- 
<lb/>lungsfähigen Gesamtpersönlichkeit zu thun hat.

<lb/>Dagegen wurde im Gebiete des Privatrechtes keines- 
<lb/>wegs zugleich mit der Freiheit der Vereinsbildung die
<lb/>Freiheit der Körperschaftsbildung wieder her- 
<lb/>gestellt. Vielmehr wurde der Satz des preußischen Land-
</p>

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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>I)r. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtes, daß Korporationsrechte lediglich durch besondere
<lb/>staatliche Verleihung erworben werden können, nicht nur
<lb/>von anderen Gesetzen ausgenommen, sondern auch von der
<lb/>romanistischen Doktrin als gemeinrechtliches Prinzip ver- 
<lb/>fochten. Man berief sich dafür zum Teil auf die römischen
<lb/>Rechtsquellen, in denen man das Erfordernis einer von der
<lb/>polizeilichen Genehmigung begrifflich unterschiedenen Kon- 
<lb/>zession der juristischen Persönlichkeit ausgesprochen zu finden
<lb/>glaubte. Vor allem jedoch deduzierte man aus dem Begriffe
<lb/>der persona ficta die Notwendigkeit einer Mitwirkung des
<lb/>Staates dessen Allmacht allein auszureichen schien, um ein
<lb/>solches künstliches Wesen aus dem Nichts zu schaffen und das zur
<lb/>Durchführung der Fiktion erforderliche Ausnahmerecht zu be- 
<lb/>gründen. Eine Zeit lang verhallte fast jeder Widerspruch gegen
<lb/>diese Lehre. Namentlich war es die Autorität v. Savigny's,
<lb/>die ihr mehr und mehr auch Eingang in die Praxis verschaffte.

<lb/>Den ersten Stoß empfing das so zur Herrschaft empor-
<lb/>gestiegene System durch die von Beseler aufgestellte und
<lb/>von Anderen ausgebaute germanistische Genossen- 
<lb/>schaftstheorie. Dieselbe bekämpfte mit dem Gedanken
<lb/>der persona ficta auch die aus demselben gezogenen
<lb/>Folgerungen und behauptete die Möglichkeit rein autonomer
<lb/>Körperschaftsbildung. Sie huldigte dann mehr und mehr
<lb/>zugleich der praktischen Tendenz, die Anerkennung der
<lb/>selbständigen Persönlichkeit aller ihrem thatsächlichen Bestände
<lb/>nach hierzu geeigneten Verbände durchzusetzen und so als
<lb/>Correlat der wiedererrungenen Vereinsfreiheit auch die
<lb/>altgermanische Freiheit der Körperschaftsbildung
<lb/>von Neuem zu verwirklichen.

<lb/>In dem seither über das Erfordernis staatlicher Mit- 
<lb/>wirkung bei der Entstehung von Körperschaften geführten
<lb/>Streit haben die wiedergeborenen Gedanken des deutschen
<lb/>Rechtes bis heute keinen vollen Sieg, wohl aber eine Reihe
<lb/>durchschlagender Erfolge erzielt. Und selbst soweit in der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>Wissenschaft, in der Gesetzgebung und in der Praxis das
<lb/>Konzessionssystem noch aufrecht steht, hat dasselbe im Grunde
<lb/>einen veränderten Sinn empfangen. Denn kaum wird
<lb/>heute noch die einst herrschende Lehre verteidigt, nach welcher
<lb/>aus dem Wesen der juristischen Person das Erfordernis
<lb/>eines spezifischen staatlichen Zeugungsaktes sich als logisches
<lb/>Postulat ergab. Vielmehr erblicken selbst die Anhänger der
<lb/>Fiktionstheorie in der staatlichen Verleihung der Korporations- 
<lb/>rechte regelmäßig nur noch eine autoritäre Konstatierung des
<lb/>Vorhandenseins desjenigen Thatbestandes, an welchen die
<lb/>Rechtsordnung jene Fiktion einer ideellen Rechtssubjektivität
<lb/>knüpft. Entschiedener noch legen die Gegner der Fiktions- 
<lb/>theorie, insoweit sie eine staatliche Konzession fordern, der- 
<lb/>selben eine bloß deklarative Bedeutung bei. Man räumt
<lb/>daher nicht nur allseitig ein, daß die Spezialverleihung
<lb/>der Körperschaftsrechte durch einen sie unter gewissen Vor- 
<lb/>aussetzungen allgemein anerkennenden Rechtssatz ersetzt
<lb/>werden kann, sondern verzichtet auch gegenüber der Fülle
<lb/>moderner Gesetze, welche einen solchen Rechtssatz enthalten,
<lb/>auf die Ausdeutung desselben im Sinne eines General- 
<lb/>privilegiums und begreift ihn fast durchweg als einen
<lb/>normalen Fall der Ordnung des Rechtslebens durch das
<lb/>objektive Recht. Auch verschließt man sich nicht mehr der
<lb/>Einsicht, daß an sich ein Satz des Gewohnheitsrechtes genau
<lb/>so gut wie ein Gesetz befähigt ist, einem Verbände die
<lb/>Geltung als Rechtssubjekt zu verschaffen. Hiermit aber
<lb/>hat zugleich die Spezialverleihung^ der Körperschaftsrechte
<lb/>mehr und mehr den Charakter eines eigentlichen Privilegs
<lb/>eingebüßt. Wenn die Auffaffung derselben als ein lex
<lb/>specialis noch mannigfach nachwirkt, so ist doch in Wahrheit
<lb/>heute der Verleihungsakt nur noch als Anwendung und
<lb/>nicht zugleich als Schaffung eines Rechtssatzes zu betrachten.
<lb/>Die Körperschaftsbildung vollzieht sich auch hier im Rahmen
<lb/>der bestehenden Rechtsordnung, die nicht erst durch Her-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0304.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>ftellung eines Ausnahmerechtes erweitert zu werden braucht,
<lb/>um für eine neue Gesamtpersönlichkeit Raum zu bieten.
<lb/>Die Rechtsordnung macht nur eben die Anerkennung des
<lb/>Verbandes als Person von einer besonderen staatlichen
<lb/>Erklärung abhängig, welche auf Grund eines souveränen
<lb/>Ermessens über die Korporalionswürdigkeit des fraglichen
<lb/>Sozialgebildes frei gewährt oder versagt werden kann.

<lb/>So sind die prinzipiellen Hindernisse autonomischer
<lb/>Körperschaftsbildung im gegenwärtigen deutschen Rechte
<lb/>überwunden. Täglich findet die Errichtung von Körper- 
<lb/>schaften durch den freien Willensakl einer sich organisierenden
<lb/>Gesamtheit statt, während in zahlreichen anderen Fällen
<lb/>die schöpferische Willensaktion der Beteiligten zwar einer
<lb/>Ergänzung durch eine öffentliche Willensthat bedarf hiermit
<lb/>aber keineswegs zur bloßen Voraussetzung eines staatlichen
<lb/>Kreationsaktes herabsinkt. Fraglich ist also nur, in
<lb/>welchem Umfange das in Deutschland geltende positive
<lb/>Recht eine freie Körperschaftsbildung anerkennt. Und in
<lb/>der Beantwortung dieser Frage machen sich nun freilich in
<lb/>der Theorie wie in der Praxis erhebliche Meinungs- 
<lb/>verschiedenheiten und Unsicherheiten bemerklich.

<lb/>B. Suchen wir zunächst das im Wesentlichen Un- 
<lb/>bestrittene festzuftellen, um sodann das Gebiet der Zweifel
<lb/>zu betreten.

<lb/>I. Für eine Reihe von Verbandsgattungen ist der Erwerb
<lb/>der Körperschaftsrechte gesetzlich normirt. Ein der- 
<lb/>artiger Verband erlangt mit der Erfüllung der Voraus- 
<lb/>setzungen, an welche seine rechtmäßige Entstehung geknüpft
<lb/>ist, zugleich von Rechts wegen die Privatrechtsfähigkeit und
<lb/>somit die Eigenschaft einer Körperschaft. Wenn neuere
<lb/>Reichs- und Landesgesetze vielfach das ausdrückliche Zu- 
<lb/>geständnis der „Korporationsrechte* oder der „juristischen
<lb/>Persönlichkeit" vermeiden und dafür die umschreibende
<lb/>Formel gebrauchen, daß der Verband als solcher selbständig
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte und Pflichten haben könne, so ist das in der Haupt- 
<lb/>sache bedeutungslos. Zu den in dieser Weise durch all- 
<lb/>gemeine Rechtssätze anerkannten Körperschaftsgattungen
<lb/>gehören sowohl öffentlichrechtliche wie privatrechtliche Gemein- 
<lb/>heiten. Bei manchen von ihnen erfolgt daher die Begründung
<lb/>durch einen vom Staate oder einem anderen Träger
<lb/>öffentlicher Willensmacht vollzogenen Errichtungsakt, der
<lb/>dann wieder mitunter an eine vorherige Anhörung der
<lb/>Betheiligten, oft aber an die Zustimmung einer Mehrheit
<lb/>der Verbundenen und bisweilen sogar an deren einstimmigen
<lb/>Beschluß gebunden ist. In anderen Fällen bedarf es
<lb/>wenigstens einer staatlichen Genehmigung der im Uebrigen
<lb/>von der vereinigten Gesamtheit selbst ausgehenden Kon-
<lb/>stituirung, wobei dann die Ertheilung oder Versagung der
<lb/>Genehmigung zum Teil in das freie behördliche Ermessen
<lb/>gestellt ist, häufiger aber nach festen gesetzlichen Regeln
<lb/>erfolgen oder unterbleiben muß. Dagegen pflegt die Be- 
<lb/>gründung reiner Privatrechtskörperschaften ausschließlich der
<lb/>Autonomie überlassen zu sein, während die staatliche Mit- 
<lb/>wirkung sich auf eine öffentliche Konstatierung und Kund- 
<lb/>machung der gesetzmäßigen Entstehung beschränkt. Eine
<lb/>besondere Verleihung der Körperschaftsrechte findet bei
<lb/>keiner dieser Errichtungsarten statt.

<lb/>1. Was zunächst das Reichs recht angeht, so hat
<lb/>dasselbe das System gesetzlicher Normierung der Körper- 
<lb/>schaftsbildung bei öffentlichrechtlichen wie privatrechtlichen
<lb/>Genossenschaften durchgeführt.

<lb/>a) Als öffentlichrechtliche Genossenschaften sind
<lb/>unter den nach Reichsrecht lebenden Körperschaften die
<lb/>Innungen, die zur Uebernahme der öffentlichen Kranken- 
<lb/>versicherung bestimmten Orts-, Betriebs- und Bau-Kranken- 
<lb/>kassen und die Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung
<lb/>zu betrachten, welche sämtlich die selbständige Persönlichkeit
<lb/>durch die staatliche Genehmigung ihres Statuts erlangen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Genehmigung des Statutes einer Krankenkasse kann
<lb/>überhaupt nur versagt werden, wenn dasselbe den gesetzlichen
<lb/>Anforderungen nicht genügt. Auch die Verwerfung des
<lb/>Statuts einer Innung und des Statuts einer Berufs- 
<lb/>genossenschaft ist nur unter bestimmten gesetzlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen, welche das administrative Ermessen in enge
<lb/>Schranken einschließen, statthaft. Bei Innungen und
<lb/>Krankenkassen ist das Recht der freien Körperschaftsbildung
<lb/>innerhalb des gesetzlich festgestellten Rahmens durch die
<lb/>Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gegen unbegründete
<lb/>Versagung der Genehmigung gerichtlich geschützt. Sachlich
<lb/>hat auch bei Berufsgenossenschaften die dem Reichs- 
<lb/>versicherungsamt und in letzter Instanz dem Bundesrat
<lb/>übertragene Entscheidung zum Teil den Charakter einer
<lb/>Verwaltungsrechtsprechung.

<lb/>d) Unter den privatrechtlichen Genossenschaften
<lb/>sind die Aktiengesellschaften, die eingetragenen Erwerbs- 
<lb/>und Wirtschaftsgenoffenschaften und die eingeschriebenen
<lb/>Hülfskassen reichsgesetzlich normiert. Aktiengesellschaften
<lb/>erlangen durch Eintragung in das Genossenschaftsregister,
<lb/>freie Hülfskassen durch die bei Erfüllung der gesetzlichen
<lb/>Bedingungen nicht versagbare „Zulassung" seitens der
<lb/>höheren Verwaltungsbehörde und die demnächstige Eintragung
<lb/>in das Kassenregister die Stellung anerkannter Körper- 
<lb/>schaften. Dabei besteht jedoch der wichtige Unterschied, daß
<lb/>Aktiengesellschaften überhaupt nur in der reichsgesetzlich
<lb/>vorgeschriebenen Form bestehen dürfen, während Erwerbs- 
<lb/>und Wirtschaftsgenossenschaften und Hülfskassen sich dem
<lb/>Reichsrecht nicht zu fügen brauchen, sondern die Normativ- 
<lb/>bestimmungen nur dann erfüllen müssen, wenn sie die be- 
<lb/>sonderen Rechte einer „eingetragenen Genoffenschaft" oder
<lb/>einer „eingeschriebenen Hülfskasse" erwerben wollen. Daß
<lb/>bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenoffenschaften zu den
<lb/>Normativbestimmungen bisher die statutarische Einführung
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0307.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinstecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>einer subsidiären unbeschränkten Haftung der Mitglieder
<lb/>für Genoffenschaftsverbindlichkeiten gehört, der dem Bundes- 
<lb/>rate vorliegende neue Gesetzentwurf aber die Zulassung von
<lb/>Genossenschaften mit beschränkter Haftung in Aussicht nimmt,
<lb/>ist bekannt.

<lb/>2. In mannigfach ungleichartiger Weise hat das Landes- 
<lb/>recht in Deutschland den Erwerb von Körperschaftsrechten
<lb/>an die Erfüllung allgemeiner gesetzlicher Voraussetzungen
<lb/>geknüpft.

<lb/>a) Ueberall erlangen gewisse öfsentlichrechtliche
<lb/>Körperschaften, sobald sie überhaupt in gesetzmäßiger Weise
<lb/>begründet sind, ohne Weiteres das Recht der Persönlichkeit.
<lb/>Dies gilt ausnahmslos von den Ortsgemeinden und den
<lb/>korporativ angelegten Kommunalverbänden höherer Ordnung.
<lb/>Es gilt ebenso von den kirchlichen Gemeinden der anerkannten
<lb/>Religionsverbände. Aber auch für Deichverbände, öffent- 
<lb/>liche Wassergenossenschaften, Fischereigenossenschaften, Wald-
<lb/>genoffenschaften rc., sowie für manche Klaffen öffentlicher
<lb/>Versicherungs- und Unterstützungsverbände ist daffelbe Prinzip
<lb/>in neueren Landesgesetzen durchgeführt. Den Knappschafts- 
<lb/>vereinen legt das preußische Allgemeine Berggesetz nebst
<lb/>den meisten ihm nachgebildeten Berggesetzen „die Eigen- 
<lb/>schaft juristischer Personen" bei, sobald ihre Statuten die
<lb/>nur im Falle der Gesetzwidrigkeit versagbare Bestätigung
<lb/>der Bergbehörde erlangt haben.

<lb/>d) Als privatrechtliche Körperschaften werden durch
<lb/>die Berggesetze die Gewerkschaften nach erfolgter Genehmigung
<lb/>ihrer Statuten anerkannt. Ohne alle Genehmigung erwerben
<lb/>in Preußen und Elsaß-Lothringen freie Wassergenoffen-
<lb/>schaften durch Errichtung und Kundmachung eines den ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen entsprechenden Staates das Recht
<lb/>der Persönlichkeit.

<lb/>Darüber hinaus ist im Königreich Sachsen jedem
<lb/>Personenvereine, welcher nicht dem öffentlichen Recht an-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0308.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>gehört ober durch besondere Gesetze geregelt ist, die Mög- 
<lb/>lichkeit eröffnet, dilrch Eintragung in ein Genossenschafts- 
<lb/>register unter dem Namen „Genossenschaft" in die Reihe
<lb/>der „juristischen Personen" einzutreten. Diese Eintragung
<lb/>muß erfolgen, sobald das Statut den gesetzlichen An- 
<lb/>forderungen entspricht. Nur wenn der Zweck des Personen- 
<lb/>vereins sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, bedarf
<lb/>die Eintragung einer vorherigen Genehmigung durch das
<lb/>Ministerium des Innern. Das sächsische Gesetz vom
<lb/>15. Juni 1868, welches in dieser Weise das Prinzip der
<lb/>freien Körperschaftsbildung allgemein durchgeführt, ist sowohl
<lb/>auf Vereine für ideale Zwecke wie auf wirtschaftliche Ge- 
<lb/>nossenschaft berechnet. Unter den letzteren sind jedoch
<lb/>Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
<lb/>schaften durch Gesetz vom 25. März 1874 mit Rücksicht
<lb/>auf ihre reichsrechtliche Regelung von der Eintragung als
<lb/>landesrechtliche Genossenschaften ausgeschlossen worden.

<lb/>In Bayern können Vereine, welche den Beitritt
<lb/>statutenmäßig offen halten und nicht auf Erwerb, Gewinn
<lb/>oder eigentlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, durch ge- 
<lb/>richtliche Konstatierung der Legalität ihrer Statuten die
<lb/>Rechte „anerkannter Vereine" und damit alle Merkmale der
<lb/>eigenen Rechtssubjektivität erlangen. Die mit dem bayr.
<lb/>Ges. v. 29. Apr. 1869 über die privatrechtliche Stellung
<lb/>von Vereinen gleichzeitig ergangenen Gesetze über wirt- 
<lb/>schaftliche Genossenschaften sind wieder aufgehoben.

<lb/>II. Soweit es an allgemeinen gesetzlichen Normen fehlt
<lb/>oder ein Verein einer ihm nur fakultativ dargebotenen
<lb/>Gesetzesregel sich nicht unterwirft, können zweifellos nach
<lb/>geltendem deutschen Recht die Körperschaftsrechte durch
<lb/>besondere staatliche Verleihung erworben werden.

<lb/>Die Zuständigkeit zu einer solchen Verleihung ist im
<lb/>Allgemeinen den Einzelstaaten verblieben. In einigen
<lb/>Fällen sind reichsgesetzlich die höheren Verwaltungsbehörden
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0309.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>der Einzelstaaten ausdrücklich zur Erteilung von Korporations- 
<lb/>rechten ermächtigt (R. Gew. O. § 94 Abs. 5, § 103 a,

<lb/>§ 140). Doch kann natürlich das Reich im Wege eines
<lb/>besonderen Reichsgesetzes stets unmittelbar selbst eine
<lb/>juristische Person ins Dasein zu rufen (vgl. z. B. Reichs-
<lb/>bankges. v. 14. März 1875 § 12). Neuerdings ist all- 
<lb/>gemein dem Bundesrate die Kompetenz zur Verleihung des
<lb/>Rechtes der Persönlichkeit an Jnnungsverbände übertragen
<lb/>(R. Gew. O. § 1041i nach R. G. v. 23. Apr. 1886).
<lb/>Und in allerneuester Zeit hat der Bundesrat die gleiche
<lb/>Befugnis in Ansehung deutscher Kolonialgesellschaften, deren
<lb/>Statut den reichsgesetzlichen Anforderungen entspricht und
<lb/>vom Reichskanzler genehmigt ist, empfangen (R. G. betr.
<lb/>die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete §§ 8—10
<lb/>nach R. G. v. 15. März 1888).

<lb/>Die Verleihung der Körperschaftsrechte gilt überall als
<lb/>Verwaltungshandlung. Sie steht daher, soweit sie
<lb/>nicht durch besondere Gesetze bestimmten Staatsorganen
<lb/>zugewiesen ist, dem Träger der Executivgewalt und somit
<lb/>in den monarchischen Einzelstaaten dem Landesherrn und
<lb/>den von ihm dazu ermächtigten Verwaltungsbehörden zu.
<lb/>Möglich ist stets auch die Vornahme eines solchen Ver- 
<lb/>waltungsaktes in Gesetzesform. Bei Religionsgesellschaften
<lb/>und geistlichen Genossenschaften ist in Preußen und Olden- 
<lb/>burg durch die Verfassungskunde der Weg der besonderen
<lb/>Gesetzgebung vorgeschrieben.

<lb/>Es versteht sich von selbst, daß die Verleihung der
<lb/>Körperschaftsrechte an das Vorhandensein eines geeigneten
<lb/>Substrates gebunden ist. Zum Teil treten weitere gesetzlich
<lb/>bestimmte Voraussetzungen hinzu. Dagegen ist ein Recht
<lb/>auf Erwerb der Persönlichkeit hier nicht anerkannt. Ein
<lb/>noch so korporationswürdiger Personenverein hat also nie- 
<lb/>mals einen Anspruch auf Gewährung der seinem Wesen
<lb/>entsprechenden Rechtsstellung. Der Art. 31 der preuß.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0310.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. U. verheißt freilich eine Änderung dieses Zustandes:
<lb/>.Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erteilt
<lb/>oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz". Ein solches
<lb/>Gesetz aber ist bisher nicht ergangen.

<lb/>Ziemlich allgemein wird angenommen, daß die aus- 
<lb/>drückliche Verleihung der „Korporationsrechte" oder der
<lb/>„juristischen Persönlichkeit" durch eine „indirekte* oder
<lb/>, st ills chwe igende" Verleihung ersetzt werden kann.
<lb/>Eine solche wird z. B. in der Gewährung der Zeichen
<lb/>eigener Persönlichkeit, in der Bestätigung eines die Körper- 
<lb/>schaftsqualität aussprechenden oder voraussetzenden Statuts,
<lb/>in der Mitwirkung bei der Begründung eines korporativ
<lb/>angelegten Verbandes gefunden. Ja zum Teil wird die
<lb/>bloße wissentliche Duldung eines tatsächlich sich als Körper- 
<lb/>schaft benehmenden Vereines im Sinne einer Konzession
<lb/>ausgelegt. So stellt das badische II. Konstitutionsedikt
<lb/>v. 1. August 1807 über die Verfassung der Gemeinheiten,
<lb/>Körperschaften und Staatsanstalten", dessen Fortgeltung
<lb/>eine landesherrliche Verordnung v. 17. Nov. 1883 einschärft,
<lb/>der landesherrlichen Bestätigung einer Körperschaft die
<lb/>zehnjährige wissentliche Duldung derselben gleich.

<lb/>Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß bei einem
<lb/>Verbände, dessen Entstehung sich in das Dunkel der Vorzeit
<lb/>verliert, die Berufung auf Unvordenklichkeit jeden
<lb/>Nachweis eines besonderen Erwerbes der Körperschafts- 
<lb/>rechte überflüssig macht.

<lb/>III. Wie aber steht es nun mit der Persönlichkeit eines
<lb/>Personenvereines, welcher weder durch ein ihn als Körper- 
<lb/>schaft anerkennendes Gesetz noch durch eine spezielle staatliche
<lb/>Gewährung Körperschaftsrechte erworben hat und gleichwohl
<lb/>sich als Körperschaft gerirt? Diese Frage ist nur in ge- 
<lb/>ringem Umfange durch unzweideutige Gesetzesregeln ent- 
<lb/>schieden und wird in der Praxis überaus ungleich und
<lb/>schwankend gelöst.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0311.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Das Reichsrecht greift hier lediglich insoweit durch,
<lb/>als es sich um Vereinigungen in Aktiengesellschaftsform
<lb/>handelt. Eine nicht ins Handelsregister eingetragene Aktien- 
<lb/>gesellschaft besteht überhaupt nicht zu Recht; wird in ihrem
<lb/>Namen gehandelt, so haften die Handelnden persönlich und
<lb/>solidarisch. Im Übrigen schneiden die Neichsgesetze Ver- 
<lb/>einigungen der von ihnen geregelten Gattung, welche von
<lb/>der ihnen gebotenen Möglichkeit des Erwerbes einer be- 
<lb/>sonderen körperschaftlichen Rechtsstellung durch Erfüllung
<lb/>der hierfür aufgestellten Bedingungen keinen Gebrauch
<lb/>machen, keineswegs den körperschaftlichen Bestand überhaupt
<lb/>ab. Das Genossenschaftsgesetz zwingt sogar durch die Be- 
<lb/>stimmung des § 71 Abs. 1, nach welcher in dem Vermögens- 
<lb/>stande einer schon bestehenden Genossenschaft durch deren
<lb/>Eintragung in das Genoffenschaftsregister nichts geändert
<lb/>wird, zur Annahme einer bereits unabhängig von der Ein- 
<lb/>tragung vorhandenen Persönlichkeit jeder eintragungsfähigen
<lb/>Genoffenschaft (vgl. über die Praxis meine Genossenschafts- 
<lb/>theorie S. 76).

<lb/>2. Mannigfach ungleich liegen auch hier wieder die
<lb/>Dinge nach Landesrecht.

<lb/>a. In den Ländern des gemeinen Rechtes haben
<lb/>die Gesetze, welche einzelne Körperschaftsgattungen allgemein
<lb/>regeln, keinen exklusiven Charakter. Dagegen soll nach
<lb/>einer verbreiteten Annahme in den meisten Staaten dieses
<lb/>Rechtsgebietes ein partikularrechtlicher Satz bestehen, dem- 
<lb/>zufolge eine nicht unter eine gesetzlich normierte Körper- 
<lb/>schaftsgattung fallende Personenvereinigung ausschließlich
<lb/>durch besondere staatliche Verleihung das Recht der Per- 
<lb/>sönlichkeit zu erwerben vermag. Indes ist ein solcher
<lb/>Rechtssatz nur in einigen thüringischen Kleinstaaten nach- 
<lb/>weisbar (in Sachsen-Meiningen ngch Vers. Urk. § 23 und
<lb/>in Sachsen-Altenburg nach Vers. Urk. § 99; kaum auch
<lb/>in Sachsen-Coburg-Gotha, da hier der § 46 der Vers. Urk.
</p>

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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine andere Deutung zuläßt). Im Übrigen steWzwar das
<lb/>Recht der Staatsgewalt zur Erteilung von Körperschafts-
<lb/>rechten, keineswegs jedoch die Unanwendbarkeit des Körper- 
<lb/>schaftsrechtes auf ungenehmigte Genossenschaften und Vereine
<lb/>fest. Höchstens läßt sich behaupten, daß vielfach eine mehr
<lb/>oder minder konstante Übung den technischen Begriff der
<lb/>„Korporationsrechte" und der „juristischen Persönlichkeit"
<lb/>im Sinne der älteren Rechtsauffaffung, für welche sich
<lb/>damit eine gewisse publizistische Bedeutung und eine Anzahl
<lb/>von Privilegien verknüpft, nur auf konzessionierte Verbände
<lb/>angewendet. Hiermit ist jedoch immer noch nicht die Be- 
<lb/>handlung anderer Verbände nach Körperschaftsrecht aus- 
<lb/>geschlossen. Auch in den gemeinrechtlichen Gebieten des
<lb/>preußischen Staates verhält sich die Sache nicht anders.

<lb/>Muß somit regelmäßig die Entscheidung aus dem ge- 
<lb/>meinen Rechte geschöpft werden, so ist nun freilich dessen
<lb/>Inhalt in der Theorie äußerst bestritten. Von der einen
<lb/>Seite wird aus den Bestimmungen des römischen Rechtes
<lb/>die Unerläßlichkeit einer staatlichen Konzession hergeleitet.
<lb/>Dagegen hat sich in neuerer Zeit die überwiegende Mehr- 
<lb/>zahl der Schriftsteller, sei es auf Grund einer abweichenden
<lb/>Auslegung der Quellen oder sei es unter Ablehnung der
<lb/>Anwendung des römischen Rechtes überhaupt, für die An- 
<lb/>sicht erklärt, daß gemeinrechtlich auch ungenehmigte Per- 
<lb/>sonenvereine, insofern sie korporativ gestaltet sind, als
<lb/>juristische Personen anerkannt werden müssen (vgl. die
<lb/>Namen in meiner Genoffenschaftstheorie S. 19 Note 3).
<lb/>In der That sind die römischen Sätze in dieser so eng
<lb/>mit den Fundamenten des öffentlichen Rechtes verwachsenen
<lb/>Frage auf unsere gegenwärtigen deutschen Verhältniffe
<lb/>schlechthin nicht übertragbar. Vielmehr kommt es lediglich
<lb/>auf unser einheimisches Fiecht an. In diesem aber ist das
<lb/>alte Prinzip der freien Körperschaftsbildung, so sehr es
<lb/>durch das publizistische Vereinsverbot in seiner Entfaltung
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0313.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>gehindert war, doch weder durch ein allgemeines Gesetz noch
<lb/>durch ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht abgeschafft
<lb/>und folgeweise mit dem Wegfall des Vereinsverbotes von
<lb/>Neuem lebendig geworden (vgl. a. a. O. S. 79 -82).

<lb/>Die neuere Praxis der deutschen Gerichte hat in dieser
<lb/>Kontroverse meist eine entschiedene Stellungnahme umgangen.
<lb/>Soweit prinzipielle Äußerungen deutscher Gerichtshöfe vor- 
<lb/>liegen, halten dieselben regelmäßig an dem Satze fest, daß
<lb/>die juristische Persönlichkeit von staatlicher Verleihung ab- 
<lb/>hängt. Umgekehrt begegnet nur selten eine direkte Ver- 
<lb/>leugnung dieses Satzes. Allein nichtsdestoweniger ist trotz
<lb/>langen Sträuben und mancher Schwankungen mehr und
<lb/>mehr die Anerkennung des körperschaftlichen Wesens un-
<lb/>genehmigter Genossenschaften und Vereine thatsächlich
<lb/>durchgedrungen. Wenn früher die Praxis rücksichtslos die
<lb/>Konsequenzen des romanistischen Dogmas zog und damit
<lb/>die volle Rechtlosigkeit nicht blos unconcessionierten Ver- 
<lb/>bandsexistenzen, sondern auch ihrer Vertrags- oder Prozeß- 
<lb/>gegner proklamierte (a. a. O. S. 60 Note 1), so haben
<lb/>die Gerichte sich längst darauf besonnen, wie stark eine
<lb/>derartige Rechtsverweigerung den Bedürfnissen des Lebens
<lb/>und den Anforderungen der Gerechtigkeit ins Gesicht schlägt.
<lb/>Sie haben daher allerlei künstliche Mittel gefunden, um
<lb/>wenigstens einigermaßen Abhülfe zu schaffen. Dabei gehen
<lb/>sie aber nicht nur in dem Maße der gemachten Zugeständnisse,
<lb/>sondern auch in der eingeschlagenen Grundrichtung weit
<lb/>auseinander.

<lb/>Diejenigen Gerichte, welche auf Grund des so ver- 
<lb/>standenen gemeinen Rechts oder eines wirklichen oder an- 
<lb/>geblichen Partikularrechts denungenehmigten Genoffenschaften
<lb/>und Vereinen die eigene Rechtssubjektivität schlechthin ab- 
<lb/>sprechen, wenden auf dieselben notgedrungen Begriff und
<lb/>Recht der Sozietät an. Allein sie suchen das Sozietäts- 
<lb/>recht durch Zulassung von Modifikationen den Be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0314.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>dürfniffen einer Körperschaft anzupassen. Zu diesemDehuf
<lb/>legen sie in den Gründungsvertrag und in jeden Eintritt
<lb/>oder Austritt eines Mitgliedes^ ausdrückliche oder still- 
<lb/>schweigende Abreden hinein, welche die Unterwerfung der
<lb/>socii unter den statutenmäßig ' ermittelten Mehrheitswillen
<lb/>und die statutenmäßig geordnete Vorstandsleitung, die ge- 
<lb/>richtliches und außergerichtliche Vertretung Aller durch den
<lb/>ein fürkalle Mal bevollmächtigten^ Vorstand, den Ausschluß
<lb/>der Theilungsklage/z den Verzicht auf Geltentmachung der
<lb/>Anteilsrechte beim Ausscheiden aus der Gesellschaft, die
<lb/>Bildung^ eines den Gläubigern der Gesellschaft als Haft- 
<lb/>objekt dargebotenen Vereinsvermögen unter Befreiung der
<lb/>ausscheidenden^und Schuldübernahme der eintretenden Mit- 
<lb/>glieder, die Fortsetzung der Gesellschaft unter veränderten
<lb/>Teilhabern, den'Mchtübergang der Anteilsrechte auf die
<lb/>Erben u. s. w. erwirken sollen. Und indem sie dann bald
<lb/>hinsichtlich^aller derartigen Vereinbarungen, bald nur hin- 
<lb/>sichtlich ^der einen oder anderen derselben annehmen, daß
<lb/>darin ein kraft modernen Gewohnheitsrechts bindender und
<lb/>im Rahmen der Sozietütsobligation"möglicher-Vertragsschluß
<lb/>liegt,^ gelangen sie schließlich in der That dahin, die an-
<lb/>gebliche'Sozietät in allen oder dochZin einigen Beziehungen
<lb/>dem Erfolge nach als Körperschaft anzuerkennen. In meiner
<lb/>Genoffenschaftstheorie S. 57—67j sind Erkenntnisse der
<lb/>Hallenser Juristenfakultät und der höchsten Gerichtshöfe
<lb/>zu Dresden, Stuttgart, Darmstadt, Cassel und Rostock zu- 
<lb/>sammengestellt, welche dieser Richtung huldigen; zugleich
<lb/>ist gezeigt, daUsich das Reichsgericht mehrfach in derselben
<lb/>Bahn bewegt hat. Eine Vergleichung dieser Erkenntnisse
<lb/>ergiebt aber auch, wie willkürlich die Gerichte in der Be- 
<lb/>grenzung der als zulässig erachteten Modifikationen verfahren
<lb/>und wie wenig auf dieser Basis ein gesicherter Rechts- 
<lb/>zustand herzustellen ist, falls nicht die Begriffe der
<lb/>Sozietät, des Miteigentums u. s. w. aller ihrer wesent-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0315.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Lereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Merkmale entkleidet und in ihr volles Gegenteil
<lb/>verkehrt werden.

<lb/>Sachlich angemessener haben andere deutsche Gerichte
<lb/>auf ungenehmigte Genossenschaften und Vereine den Begriff
<lb/>und das Recht der Körperschaft angewandt. Meist
<lb/>haben sie sich hierbei auf die germanistische Genoffenschafts- 
<lb/>theorie gestützt. Zum Teil behalfen sie sich mit dem älteren
<lb/>Begriff eines Zwischengebildes zwischen Körperschaft und
<lb/>Gesellschaft. Mehr und mehr aber entschlossen sie sich
<lb/>geradezu zur Anerkennung der Genossenschaft als einer
<lb/>deutschrechtlichen Körperschaft und vermieden es nur, ihre
<lb/>Persönlichkeit „juristische Person" und ihre Körperschafts-
<lb/>rechte „Korporationsrechte" zu taufen. In meiner Genossen- 
<lb/>schaftstheorie S. 66—75 ist der Nachweis einer derartigen
<lb/>Praxis in Thüringen, Braunschweig, Nassau, Hannover
<lb/>und Schleswig-Holstein geführt; zugleich ist gezeigt, daß die
<lb/>gleiche Auffassung vom ehemaligen Berliner Obertribunal
<lb/>(resp. Oberappellationsgericht) in gemeinrechtlichen Sachen
<lb/>und vor allem in sehr entschiedener Weise vom Reichs- 
<lb/>oberhandelsgericht vertreten worden ist und daß noch jetzt
<lb/>in Bayern eine seit längerer Zeit befestigte Praxis desselben
<lb/>Inhalts vom obersten Landesgericht aufrecht erhalten wird.
<lb/>So berechtigt aber dieses Bestreben, Verbandsgebilde, deren
<lb/>Rechtmäßigkeit an sich nicht bestritten werden kann, auch
<lb/>nach dem ihrem Wesen entsprechenden Prinzip zu beurteilen,
<lb/>zweifellos ist, so steht doch diese Praxis auf einem unsicheren
<lb/>und schwankenden Boden. Denn da sie es nicht wagt, offen
<lb/>mit der überlieferten Doktrin zu brechen und das Prinzip
<lb/>der freien Körperschaftsbildung als geltendes deutsches Recht
<lb/>zu verkündigen, so bleibt sie in Halbheit stecken und fällt
<lb/>immer wieder in Annahme eines Zwitterwesens zurück,
<lb/>welches keine Körperschaft ist und gleichwohl alle Merkmale
<lb/>der Körperschaft aufweist.

<lb/>Die gemeinrechtliche Praxis hat somit zwar dem

<lb/>Archio f. pr. Rcchtswissensch. ».Folge. 7.Bd. d. N.F. 18.Bd.) 20
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0316.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>Dr. Zellsr.
</p>
               <p>

                  <lb/>304


<lb/>Zustande der vollkommenen Rechtlosigkeit ungenehmigter
<lb/>Vereine und Genossenschaften ein Ende bereitet. Sie läßt
<lb/>Klagen für und wider sie zu, erkennt ihre Organisation
<lb/>als rechtsbeständig an und neigt namentlich auch zur Be- 
<lb/>handlung der in ihrem Namen eingegangenen Verbindlich- 
<lb/>keiten nach Art von Körperschaftsschulden. Allein sie hat
<lb/>sich nicht aus einem Zustande außerordentlicher Rechts-
<lb/>unsicherheiten heraus zu arbeiten vermocht. Bei der
<lb/>herrschenden Zerfahrenheit läßt es sich in den Ländern des
<lb/>gemeinen Rechts niemals im Voraus ermessen, ob und
<lb/>inwieweit eine nicht speziell approbierte Körperschaft zu
<lb/>ihrem Rechte gelangen oder ein gegen sie erworbenes Recht
<lb/>durchgesetzt werden wird.

<lb/>b. Im Gebiet des preußischen Landrechts versagt
<lb/>das Gesetz ausdrücklich jedem ungenehmigten Verein die
<lb/>Eigenschaft einer „moralischen Person" und die Rechte der
<lb/>Korporationen und Gemeinen". Dafür nomiert aber das
<lb/>Gesetzbuch selbst unter dem Namen der „erlaubten Privat- 
<lb/>gesellschaft" eine eigentümliche Rechtsform, welche auf
<lb/>Verbände mit körperschaftliche Organisation und Tendenz
<lb/>berechnet ist. Die „erlaubte Privatgesellschaft" des Land- 
<lb/>rechts ist nicht bloß eine uneigentliche, sondern eine un- 
<lb/>vollkommene Körperschaft: sie ist eine „halbe juristische
<lb/>Person". Denn während sie nach innen „die Rechte der
<lb/>Korporationen und Gemeinen" genießt, soll sie nach außen
<lb/>„keine moralische Person vorstellen", sondern nur als ein
<lb/>Inbegriff von „Teilnehmern einer gemeinsamen Verbindlich- 
<lb/>keit" gelten.

<lb/>Der unhaltbare und unheilbar widerspruchsvolle Zustand,
<lb/>der sich aus der Annahme eines solchen Zwitterwesens er-
<lb/>giebt, hat in neuerer Zeit eine gewisse Korrektur durch die
<lb/>Praxis gefunden. Die Gerichte haben mehr und mehr
<lb/>auch nach außen hin die zu einer erlaubten Privatgesellschaft
<lb/>verbundene Personengesamtheit als eine rechts- und partei-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0317.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht. *305

<lb/>fähige Einheit behandelt. Doch mußte nicht nur der Erwerb
<lb/>von Grundeigentum und dinglichen Rechten kraft aus- 
<lb/>drücklicher Gesetzesbestimmung der erlaubten Privatgesellschaft
<lb/>versagt bleiben, sondern es wurde im Übrigen ihre Rechts-
<lb/>subjektivität lediglich auf Umwegen und mit mancherlei
<lb/>Einschränkungen anerkannt. Vor allem ist bis heute eine
<lb/>volle Gleichstellung ihrer Verbindlichkeiten mit Körperschafts- 
<lb/>verbindlichkeiten nicht erfolgt. Vielmehr wird zwar eine
<lb/>Klage gegen die jeweilige Gesamtheit auf Bezahlung von
<lb/>Gesellschaftsschulden aus dem Gesellschaftsvermögen ziemlich
<lb/>allgemein zugelassen, gleichzeitig jedoch an einer direkten,
<lb/>prinzipalen und unbeschränkten, wenn schon nur anteiligen
<lb/>und blos die gegenwärtigen, dafür aber sämtliche gegen- 
<lb/>wärtigen Mitglieder treffenden Haftung der Einzelnen fest- 
<lb/>gehalten (vgl. a. a. D. S. 105—108). Immerhin ist auf
<lb/>diese Weise auch im Gebiet des preußischen Landrechts den
<lb/>dringendsten Notständen im Verkehre mit unconcessionierten
<lb/>Verbänden abgeholfen worden.

<lb/>Um so bedauerlicher ist es, daß das Reichsgericht im
<lb/>Anschluß an eine früher schon in Preußen vereinzelt durch -
<lb/>geführte und vom Reichsoberlandesgericht gleichsfalls an- 
<lb/>genommene Praxis, jedoch im Gegensatz zu der richtigen
<lb/>und von der Mehzahl der preußischen Gerichte gebilligten
<lb/>Auslegung des Gesetzbuches den Begriff der „erlaubten
<lb/>Privatgesellschaften" auf Vereine für ideale Zwecks einengt,
<lb/>dagegen Genossenschaften für wirtschaftliche Zwecke auch
<lb/>im Falle ausgesprochen körperschaftlicher Gestaltung aus
<lb/>das Recht der individualistischen „Erwerbsgesellschaft" ver- 
<lb/>weist. Bei dem hiergegen nach dem Vorgänge von R o s i n
<lb/>und Dernbürg in meiner Genossenschaftstheorie (S. 102
<lb/>ff.) erhobenen Widerspruch lag das Erkenntnis des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 7. April 1886 (C. S. Bd. 16 Nr. 44
<lb/>S. 189—198), welches eine ausführliche Begründung der
<lb/>angefochtenen Restriktion unternimmt, noch nicht vor. Dieses
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0318.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkenntnis hat inzwischen eine eingehende Widerlegung
<lb/>durch Rosin gefunden (Gruchot's Beiträge, Bd. XXXI
<lb/>S. 753 ff.).

<lb/>Daß somit auch im Gebiet des preußischen Landrechts
<lb/>ein wenig befriedigender und vielfach unsicherer Rechts- 
<lb/>zustand herrscht, bedarf keines näheren Nachweises.

<lb/>c. Im Gebiet des rheinisch-französischen Rechtes
<lb/>soll nach einer verbreiteten Annahme, die freilich einer
<lb/>sicheren Grundlage entbehrt, der Erwerb der Körperschafts-
<lb/>rechte ohne staatliche Verleihung gesetzlich ausgeschlossen
<lb/>sein. Gleichwohl hat die Praxis vielfach auch hier uncon-
<lb/>cessionierte Vereine nach Körperschaftsrecht behandelt. In
<lb/>der That dürfte das französische Recht einer derartigen
<lb/>Praxis kein Hindernis entgegensetzen. Will man selbst die
<lb/>„Korporationsrechte" im technischen Sinne den ungenehmigten
<lb/>Vereinen versagen und ihnen eine eigentliche „juristische
<lb/>Persönlichkeit" nicht zuschreiben, so ist doch auch hier die
<lb/>Anerkennung „uneigentlicher" Körperschaften mit einer nur
<lb/>nicht besonders autorisierten privilegierten Rechtssubjektivität
<lb/>möglich. Dies gilt auch im Gebiet des b adischen Rechts,
<lb/>da das oben erwähnte Konstitntionsedikt von 1807 sich nur
<lb/>auf öffentliche Korporationen bezieht. Doch hat neuer- 
<lb/>dings das Reichsgericht in einem Erk. v. 3. Juni 1887
<lb/>(C. S. B. 18 Nr. 74 S. 349) ein Erk. des Oberlandes- 
<lb/>gerichtes Karlsruhe, welches in diesem Sinne angenommen
<lb/>hatte, der Verein „Eintracht" habe auch ohne Verleihung
<lb/>der Rechte einer juristischen Person im Jahre 1838 als
<lb/>rechtsfähiges Subjekt ein Darlehen aufnehmen und sein
<lb/>Grundstück verpfänden können, entschieden mißbilligt und
<lb/>vielmehr nach den Prinzipien des französischen Rechtes jede
<lb/>Möglichkeit bestritten, einen solchen Verein als „ein von
<lb/>den physischen Personen der Mitglieder getrenntes Rechts- 
<lb/>subjekt" zu behandeln.

<lb/>ä. Ausdrücklich ist im Gebiet des Sächsischen Ge-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0319.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>setzbuch es die Anwendung des Körperschaftsrechtes auf
<lb/>die nicht durch allgemeinen Rechtssatz, Eintragung oder
<lb/>Verleihung mit dem Recht der Persönlichkeit begabten Ge- 
<lb/>nossenschaften und Vereine abgeschnitten. Hier bleibt daher
<lb/>lediglich die Unterstellung solcher Verbände unter das Ge- 
<lb/>sellschaftsrecht offen. Dabei weist zum Teil das Gesetzbuch
<lb/>selbst die Wege für Modisikationen des Sozietütsrechtes im
<lb/>Sinne einer Annäherung an das Korporationsrecht lmeine
<lb/>Genossenschaftstheorie S. 112 Rote 11. Darüber hinaus
<lb/>hat neuerdings ein Erk. des O. L. G. Dresden v. 15. April
<lb/>1887 (Senfs. Arch. Bd. 43 Nr. 19) einer nicht ein- 
<lb/>getragenen Genossenschaft für gegenseitige Unterstützung in
<lb/>Krankheits- und Sterbefällen Parteifähigkeit zugestandeu
<lb/>und hierbei ausgeführt, daß bei einer derartigen „korporativ
<lb/>organisierten Gesellschaft" das sächsische bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch so wenig wie das gemeine Recht einer „Fortbildung
<lb/>der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages" in der bezeichneten
<lb/>Richtung entgegenstehe.

<lb/>C. Auf eine Vergleichung des im Deutschen Reiche
<lb/>in Ansehung der Körperschaftsbildung geltenden Rechtes
<lb/>mit dem ausländischen Recht müssen wir hier verzichten,
<lb/>soviel Interesse auch namentlich die Entwickelung des eng- 
<lb/>lischen und nordamerikanischen Körperschaftsrechtes mit
<lb/>ihrer dem Prinzip der freien Körperschaftsbildung in immer
<lb/>wachsendem Maße zugeneigten Tendenz für uns bietet.
<lb/>Nur auf zwei durch ihre Rechtsgeschichte uns besonders
<lb/>nahe verknüpfte auswärtige Rechtsgebiete wollen wir Hin- 
<lb/>weisen.

<lb/>Im Gebiete des Österreichischen Gesetzbuches
<lb/>ist die freie Körperschaftsbildung anerkannt. Das bürger- 
<lb/>liche Gesetzbuch gesteht nach der jetzt allgemein angenommenen
<lb/>Auffassung des § 26 jedem an sich erlaubten Verbände,
<lb/>welcher als körperschaftlich organisiertes Ganze besteht, ohne
<lb/>Weiteres die Rechte einer „moralischen Person" zu. Hier-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0320.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit aber ist seit der Durchführung der Vereinsfreiheit zu- 
<lb/>gleich die Körperschaftsfreiheit verwirklicht. Doch unterwirft
<lb/>das österreichische Recht nicht bloß die Aktiengesellschaften,
<lb/>sondern abweichend vom deutschen Reichsrecht auch die
<lb/>Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem Register- 
<lb/>zwange, indem nach § 8 des Ges. v. 9. April 1873 eine
<lb/>solche Genossenschaft vor der Eintragung nicht als Genossen- 
<lb/>schaft besteht und jede in ihrem Namen vorgenommene
<lb/>Handlung die Handelnden persönlich und solidarisch haftbar
<lb/>macht. Dabei ist natürlich zu beachten, daß das österreichische
<lb/>Genossenschaftsgesetz die Wahl zwischen der Genossenschafts- 
<lb/>form mit unbeschränkter und mit beschränkter Haft läßt.

<lb/>In der Schweiz hat das Bundesgesetz über das
<lb/>Obligationenrecht, während es die Körperschaften des
<lb/>öffentlichen Rechtes, die Allmendgenossenschaften und andere
<lb/>von ihm nicht berührte juristische Personen der Regelung
<lb/>durch die Kantonalrechte überläßt, einheitliche Bestimmungen
<lb/>für die gewillkürten Körperschaften des Privatrechtes ge- 
<lb/>troffen. Es gewährt im ganzen Bundesgebiet sowohl den
<lb/>wirtschaftlichen Vereinen als auch den Vereinen mit idealen
<lb/>Zwecken „das Recht der Persönlichkeit" auf Grund einer
<lb/>Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung muß
<lb/>erfolgen, sobald den gesetzlichen Normativbestimmungen
<lb/>genügt ist. Für wirtschaftliche Vereine nimmt das neue
<lb/>Bundesrecht ausschließliche Geltung in Anspruch. Dabei
<lb/>unterwirft es nicht bloß Aktiengesellschaften, sondern auch
<lb/>alle anderen auf „gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen
<lb/>Verkehrs" gerichteten „Personenverbünde" einem Register- 
<lb/>zwang. Letztere müssen, um das Recht der Persönlichkeit
<lb/>zu erwerben, ein von mindestens sieben Ä?itgliedern unter-
<lb/>zeichnetes schriftliches Statut, welches die wesentlichen Punkte
<lb/>einer korporativen Verfassung enthält, bei der Register- 
<lb/>behörde cinreichen und sich als „Genossenschaften" eintragen
<lb/>laffen. In dem Statut kann jede persönliche Haftbarkeit
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0321.tif"
                   n="309"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das deutsche Vereinsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>der einzelnen Mitglieder ausgeschloffen werden. Auch im
<lb/>Übrigen ist der vom Gesetze vorgezeichnete Rahmen weit
<lb/>genug, um neben den eigentlichen Erwerbs- und Wirtschafts- 
<lb/>genossenschaften, auf welche die Genossenschaftsgesetze des
<lb/>Deutschen Reichs und Österreichs berechnet sind, beliebige
<lb/>andere Personenverbände zu umspannen. „Vereinen, welche
<lb/>wohlthätige, gesellige, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische
<lb/>oder andere ideale Zwecke verfolgen", sichert das Bundes- 
<lb/>gesetz einen vom kantonalen Recht unabhängigen Anspruch
<lb/>auf Erwerb des Rechtes der Persönlichkeit durch Eintragung
<lb/>in das Handelsregister. Sie unterliegen jedoch keinem
<lb/>Regifterzwang, können vielmehr auch auf dem vom kantonalen
<lb/>Recht hierfür eröffneten Wege Körperschaftsrechte erlangen.
<lb/>Somit können sie zwar in den welschen Kantonen, falls
<lb/>sie sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen, nur
<lb/>durch besondere staatliche Verleihung juristische Persönlichkeit
<lb/>erwerben; dagegen werden sie in Zürich, Thurgau, Schaff- 
<lb/>hausen, Graubünden, Solothurn und vorbehaltlich einer
<lb/>nur aus besonderen Gründen versagbaren behördlichen
<lb/>Genehmigung auch in Glarus nach ausdrücklicher Gesetz- 
<lb/>bestimmung und ebenso in den übrigen deutschen Kantonen
<lb/>nach altem deutschem Gewohnheitsrecht schon auf Grund
<lb/>ihres thatsächlichen Bestandes als Körperschaften anerkannt
<lb/>(vgl. Huber, System und Geschichte des schweizerischen
<lb/>Privatrechts, Bd. 1 S. 159—160 und 163-164). Wirt- 
<lb/>schaftlichen Vereinen, welche sich nicht in das Handelsregister
<lb/>haben eintragen lassen, und Vereinen für ideale Zwecke,
<lb/>welche weder nach kantonalem Recht als juristische Person
<lb/>anerkannt sind noch sich in das Handelsregister haben ein- 
<lb/>tragen lassen, wird durch das Bundesgesetz das Recht der
<lb/>Persönlichkeit ausdrücklich abgesprochen. „Wenn im Namen
<lb/>solcher Vereine Rechtshandlungen gegenüber Dritten vor- 
<lb/>genommen werden, so sind die Handelnden persönlich und
<lb/>solidarisch den Dritten verantwortlich, mit Vorbehalt ihres
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0322.tif"
                   n="310"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Zeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rückgriffes auf die übrigen Vereinsmitglieder." „In allen
<lb/>Fällen bleiben die Vorschriften Vorbehalten, welche aus
<lb/>Gründen des öffentlichen Rechtes des Bundes und der
<lb/>Kantone bestimmte Arten von Personenverbänden beschränken
<lb/>oder untersagen." Man sieht, daß durch die neueste Gesetz- 
<lb/>gebung der Schweiz das Recht der freien Körperschafts- 
<lb/>bildung im weitesten Umfange gewährleistet und hiermit
<lb/>zwar in der deutschen Schweiz nur das bisherige Recht
<lb/>fortgebildet, in der welschen Schweiz dagegen der bisherige
<lb/>Nechtszustand gründlich verwandelt ist. —

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
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                n="311"
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            <div xml:id="d3560e29502"
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                 type="article"
                 n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das neue Handelsgesetzbuch</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Weisel, ...">Dr. Weisel, Landgerichtsrat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das neue KandelsgejetzSuch.

<lb/>Non Landgerichtsrat vr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch soll auch
<lb/>ein neues Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich in Kraft
<lb/>treten. Der Entwurf ist bereits dem Reichstag vorgelegt
<lb/>und von diesem nach einer ersten Lesung, in der sich Ver- 
<lb/>treter aller Parteien im Großen und Ganzen mit dem
<lb/>vorgelegten Entwurf einverstanden erklärten, an eine Kom- 
<lb/>mission verwiesen worden. Es steht zu erwarten, daß nach
<lb/>einzelnen Aenderungen der Entwurf bald Gesetzeskraft
<lb/>erlangen und so auf dem Gebiete des Handelsrechts neues
<lb/>Recht erstehen wird.*) Freilich eine Neugestaltung unseres
<lb/>seitherigen bewährten Handelsrechts ist nicht beabsichtigt.
<lb/>Der Entwurf erstrebt vielmehr nur eine Anpassung an das
<lb/>künftige gemeine bürgerliche Recht und nimmt zugleich zeit- 
<lb/>gemäße Ergänzungen und Aenderungen des bestehenden
<lb/>Rechtes vor. In welcher Weise dieses Ziel zu erreichen
<lb/>versucht wird, ist in trefflicher Weise in der „Vorbemerkung"
<lb/>einer amtlichen Denkschrift zu dem Entwurf eines Handels- 
<lb/>gesetzbuchs dargelegt. Die Redaktion glaubt im Interesse
<lb/>der Leser des Archivs zu handeln, wenn sie dieser „Vor- 
<lb/>bemerkung" hier Aufnahme gewährt und eine kurze Zu- 
<lb/>sammenstellung einzelner Änderungen beifügt.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ist inzwischen durch die in dritter Lesung seitens des Reichstags
<lb/>erfolgte Ludloe-Annahme des in den vorhergehenden Lesungen nur
<lb/>in einzelnen Punkten veränderten Entwurfs weiter gefördert worden.
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0324.tif"
                   n="312"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorbemerkung.

<lb/>Die einheitliche Regelung und umfassende Neugestaltung
<lb/>des Privatrechts, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>eintritt, macht auch eine Revision des Handelsgesetzbuchs
<lb/>notwendig. Rach dem Plane, wie er der Ausarbeitung
<lb/>des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Grunde
<lb/>lag, war eine solche Revision von vornherein in Aussicht
<lb/>genommen. Die Aufgabe derselben besteht darin, einerseits
<lb/>die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs mit dem Inhalte
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang zu bringen,
<lb/>andererseits diejenigen Aenderungen und Ergänzungen des
<lb/>Handelsgesetzbuchs vorzunehmen, welche sich nach den Er- 
<lb/>fahrungen in dem Zeitraum von über dreißig Jahren, der
<lb/>seit dem Zustandekommen des Gesetzbuchs verstrichen ist, als
<lb/>wünschenswert gezeigt haben. Die aus den Kreisen der
<lb/>beteiligten Berufsstände gegebenen Anregungen, die Recht- 
<lb/>sprechung der Gerichte, die umfangreiche Literatur des
<lb/>Handelsrechts und die neuere ausländische Gesetzgebung
<lb/>bieten für den letzteren Teil der Aufgabe ein reiches
<lb/>Material.

<lb/>Bei der Vielgestaltigkeit des bürgerlichen Rechts, welche
<lb/>zur Zeit der Herstellung des Handelsgesetzbuchs herrschte,
<lb/>fiel diesem eine Aufgabe zu, die zum Teil über den Nahmen
<lb/>einer Regelung der dem Handelsverkehr eigentümlichen
<lb/>Verhältnisse hinausging. Es war notwendig, in gewissem
<lb/>Umfange eine gemeinsame Rechtsgrundlage auch bezüglich
<lb/>solcher Verhältnisse zu schaffen, welche an sich dem bürger- 
<lb/>lichen Rechte angehören. Besonders das vierte Buch, welches
<lb/>die Handelsgeschäfte ergibt, enthält eine erhebliche Zahl
<lb/>derartiger Vorschriften. Diese Aufgabe fällt jetzt für das
<lb/>Handelsgesetzbuch weg, denn sie wird durch das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch, das sich bei den in Betracht kommenden Fragen
<lb/>vielfach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs angeschloffen
<lb/>hat, in umfassender Weise gelöst. Die Folge hiervon ist
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0325.tif"
                   n="313"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Verminderung des dem Handelsgesetzbuche zufallenden
<lb/>Rechtsstosis.

<lb/>Die früher unvermeidliche Vermischung von Vorschriften
<lb/>des eigentlichen Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts
<lb/>ist auch in Bezug auf das subjektive Anwendungsgebiet des
<lb/>Handelsgesetzbuchs nicht ohne Einfluß geblieben. Die Vor-
<lb/>schriften desselben gelten zum großen Teile nicht bloß für
<lb/>Kaufleute, sondern auch für andere Personen, die mit Kauf- 
<lb/>leuten dauernd oder gelegentlich in Geschäftsverkehr treten.
<lb/>Es liegt auf der Hand, daß sich dies überhaupt nicht ganz
<lb/>vermeiden läßt, da unter Anderem die Regelung selb- 
<lb/>ständiger handelsrechtlicher Verkehrsgattungen in Frage
<lb/>kommt, die nicht nur für den Verkehr von Kaufleuten unter
<lb/>einander Bedeutung haben. Allein das Handelsgesetzbuch
<lb/>hat die Grenze zum Teil sehr weit gezogen und infolgedessen
<lb/>ist das nicht zu den handeltreibenden Kreisen gehörende
<lb/>Publikum den Vorschriften des Gesetzbuchs nicht selten da
<lb/>unterstellt, wo die Berechtigung hierzu sich bezweifeln läßt.
<lb/>Das erwähnte Verhältnis des Handelsgesetzbuchs zu dem
<lb/>bürgerlichen Rechte mußte von selbst dahin führen diese
<lb/>Richtung zu begünstigen. Dies ändert sich nun; das
<lb/>Anwendungsgebiet des Handelsgesetzbuchs kann auch in
<lb/>subjektiver Beziehung enger begrenzt, seinen Normen in
<lb/>höherem Grade wie bisher der Charakter eines Rechts der
<lb/>Kaufleute gegeben werden. Eine den heutigen Bedürfnissen
<lb/>entsprechende Feststellung des Kaufmannsbegriffes muß
<lb/>allerdings hiermit Hand in Hand gehen.

<lb/>Der vorliegende, die bisherigen vier ersten Bücher des
<lb/>Handelsgesetzbuchs umfassende Entwurf stellt sich äußerlich
<lb/>als ein neues Gesetz dar. Die sachlichen Aenderungen,
<lb/>welche das Handelsgesetzbuch erfahren muß, sind zu erheb- 
<lb/>lich und zu zahlreich, als daß die Form einer Novelle ge- 
<lb/>nügen könnte; das Gesetz würde dadurch die Uebersichtlich-
<lb/>keit und den systematischen Zusammenhang verlieren. Da-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0326.tif"
                   n="314"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Meisel.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen kann das fünfte, das Seerecht enthaltende Buch im
<lb/>Wesentlichen seine jetzige Gestalt behalten. Die Bestimmungen
<lb/>dieses Buches sind zwar an die vorausgehenden Teile als
<lb/>viertes Buch anzuschließen; sachlich kann sich die Revision
<lb/>aber im Wesentlichen auf diejenigen Aenderungen beschränken,
<lb/>welche durch den neuen Inhalt der übrigen Bücher, sowie
<lb/>durch einzelne Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
<lb/>sonstiger Reichsgesetze geboten sind. Insofern darüber hinaus
<lb/>ein Bedürfnis für Aenderungen des Seerechts besteht, muß
<lb/>die Befriedigung desselben zunächst noch verschoben werden,
<lb/>um die Fülle der Aufgaben,'welche die Gesetzgebung auf
<lb/>dem Gebiete des Privatrechts ohnehin zu bewältigen hat,
<lb/>nicht über Gebühr zu vermehren. Bei der Natur des See- 
<lb/>rechts, das ein in sich geschlossenes Ganzes bildet und zu
<lb/>einem geringeren Teile in einem engeren Zusammenhänge
<lb/>mit dem sonstigen Inhalte des Handelsgesetzbuchs und dem
<lb/>bürgerlichen Recht steht, unterliegt ein solches Verfahren
<lb/>auch keinem Bedenken. Die Frage, inwieweit die Regelung
<lb/>des Versicherungsrechts Aenderungen der die Seeversicherung
<lb/>betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erforderlich
<lb/>machen wird, bleibt zunächst noch offen.

<lb/>Neue Rechtsstoffe sind in den Entwurf nur in geringem
<lb/>Umfange ausgenommen. In das erste Buch ist ein Titel
<lb/>über die Handlungsagenten, in das dritte Buch ein solcher
<lb/>über das Lagergeschäft eingefügt; auch sind im siebenten
<lb/>Titel des ersten Buchs nunmehr die Verhältnisse der Privat- 
<lb/>handelsmäkler geregelt. Dagegen ist davon abgesehen, andere
<lb/>Gegenstände, die bereits in selbständigen Reichsgesetzen be- 
<lb/>handelt sind, wie das Recht der Gesellschaften mit beschränkter
<lb/>Haftung und der eingetragenen Genossenschaften oder das
<lb/>Recht der Binnenschiffahrt und der Flößerei, dem Handels- 
<lb/>gesetzbuche einzuverleiben. Ein Bedürfnis hierzu ist nicht
<lb/>anzuerkennen; bei einer solchen Einfügung ließe sich auch
<lb/>eine Umgestaltung der betreffenden, zum Teil erst in neuester
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0327.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeit zu Stande gekommenen Gesetze nicht vermeiden, was
<lb/>jedenfalls nicht als wünschenswert betrachtet werden kann.
<lb/>Der Bestand des Handelsgesetzbuchs bleibt demnach, was
<lb/>die allgemeine Begrenzung der darin behandelten Gegen- 
<lb/>stände betrifft, im Großen und Ganzen unverändert. Auch
<lb/>die Regelung des Versicherungsrechts und des Verlagsrechts
<lb/>hat durch besondere Gesetze zu erfolgen.

<lb/>Der Entwurf ist vor seiner abschließenden Feststellung
<lb/>einer Beratung mit Vertretern des Handels und der In- 
<lb/>dustrie, mit angesehenen Rechtsverständigen und mit Ver- 
<lb/>tretern der Landwirtschaft unterzogen worden. Zur Be- 
<lb/>gutachtung der Vorschriften über die Handlungsgehilfen und
<lb/>die Handlungsagenten waren auch Angehörige dieser Berufs- 
<lb/>kreise zugezogen.

<lb/>Zur Ergänzung des Entwurfs wird es einer Anzahl
<lb/>weiterer Vorschriften bedürfen. Zunächst ist es notwendig,
<lb/>das Verhältnis der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu
<lb/>anderen Reichsgesetzen festzustellen, sowie in einer Anzahl
<lb/>solcher Gesetze einzelne Aenderungen und Ergänzungen vor- 
<lb/>zunehmen, die sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des
<lb/>Entwurfs als notwendig ergeben. Sodann ist die Frage
<lb/>zu entscheiden, in welchem Umfange neben dem Handels- 
<lb/>gesetzbuche noch landesgesetzliche Vorschriften handelsrecht- 
<lb/>lichen Inhalts in Geltung bleiben sollen. Endlich sind
<lb/>Uebergangsbestimmungen für einzelne der neuen Vorschriften
<lb/>nicht zu entbehren. Die Regelung dieser Punkte bleibt
<lb/>einem besonderen Einführungsgesetze Vorbehalten. Einen
<lb/>ferneren Gegenstand gesetzlicher Anordnungen bildet die Zu- 
<lb/>ständigkeit und das Verfahren in den zur streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit nicht gehörenden Handelssachen. An einheitlichen
<lb/>Bestimmungen hierüber fehlt es gegenwärtig; der Erlaß
<lb/>entdeckender reichsgesetzlicher Vorschriften ist aber unum- 
<lb/>gänglich. Die betreffenden Vorschriften werden am zweck- 
<lb/>mäßigsten in dem Rahmen des auch zur Ausführung des
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0328.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>816 Vr. Meisel.


<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Gesetzes über die
<lb/>Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen
<lb/>werden.

<lb/>Soweit die Vorbemerkung! Im Nachstehenden haben
<lb/>wir dann noch die Hauptänderungen, die der Entwurf in
<lb/>Bezug auf den „Handelsstand" gegenüber dem jetzigen Ge- 
<lb/>setze vorsieht, zusammengestellt:

<lb/>1)*) Der Kausmannsbegriff wird erweitert. Man
<lb/>unterscheidet künftig zwei Hauptklassen von Handelsgewerben,
<lb/>deren Betrieb zum Kaufmann macht, zunächst zehn im ein- 
<lb/>zelnen aufgezählte Gewerbe,' entsprechend den bisherigen
<lb/>Grundhandelsgeschäften (§ 1) und sodann (§ 2) sonstige
<lb/>gewerbliche Unternehmen, die unter der doppelten Voraus- 
<lb/>setzung der Regiftrirung der Firma und des in kaufmän- 
<lb/>nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs als Handels- 
<lb/>gewerbe gelten sollen. Die in § 1 des Entwurfs ausge- 
<lb/>führten Handelsgewerbe sind: a. der Kauf und die ander- 
<lb/>weite Anschaffung von beweglichen Sachen (Waren) oder
<lb/>Wertpapieren zum Zwecke der Weiterveräußerung, ohne
<lb/>Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer
<lb/>Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden
<lb/>sollen; b. die Uebernahme der Lieferung von Waren oder
<lb/>Wertpapieren, die der Uebernehmer später zum Zwecke der
<lb/>Lieferung anschafft; c. die Uebernahme der Bearbeitung
<lb/>oder Verarbeitung von Waren, sofern der Betrieb über den
<lb/>Umfang des Handwerks hinausgeht; ä. die Uebernahme von
<lb/>Versicherungen gegen Prämie; 6. die Bankier- oder Geld- 
<lb/>wechslergeschäfte; f. die Uebernahme der Beförderung von
<lb/>Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Fracht- 
<lb/>führer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande
<lb/>oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten, sowie die
<lb/>Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer; g. die Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im Reichstag unverändert angenommen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0329.tif"
                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>schäfte der Kommissionäre, Spediteure oder der Lagerhalter;
<lb/>h) die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handels- 
<lb/>mäkler; i. die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte
<lb/>des Buch- oder Kunsthandels; k. die Geschäfte der Drucke- 
<lb/>reien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks
<lb/>hinausgeht. Der Art. 275, der allen Verträgen über un- 
<lb/>bewegliche Sachen die Natur der Handelsgeschäfte abspricht,
<lb/>ist gestrichen. Nur nach einer Richtung ist der Kanfmanns-
<lb/>begriff verengert. Ist mit einem landwirtschaftlichen oder
<lb/>forstwirtschaftlichen Betrieb ein Nebengewerbe kaufmännischer
<lb/>Art verbunden, so hat der Betriebsunternehmer nur das
<lb/>Recht, nicht die Pflicht zur Firmentragung. Er wird also
<lb/>nur Kaufmann, wenn er es werden will. Der § 1 des
<lb/>Entwurfs fügt den in den Art. 271 und 272 des Gesetzes
<lb/>aufgeführten Kategorien der Grundbandelsgeschäfte noch die
<lb/>Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer und aller Lager- 
<lb/>halter hinzu. Die objektiven Handelsgeschäfte sind beseitigt.
<lb/>Gestrichen sind weiter alle Bestimmungen über die Handels- 
<lb/>frau (Art. 7 des Gesetzes). Der Begriff des Minderkauf- 
<lb/>manns (Art. 10 des Gesetzes) umfaßt künftig die Hand- 
<lb/>werker und solche Personen, deren Betrieb nicht über den
<lb/>Umfang des Kleingewerbes hinausgeht (§ 5 des Entwurfs).

<lb/>2) *) Der zweite Titel über das H a n d e l s r e g i ft e r hat
<lb/>einige Erweiterungen erfahren, so hinsichtlich der Bestim- 
<lb/>mungen über die Anmeldung und Zeichnung, Eintragung
<lb/>in das Zweigniederlassungsregister, Erzwingung der Anmel- 
<lb/>dung durch Ordnungsstrafen, Wirkung der Eintragung und
<lb/>ihrer Unterlassung. Konkurseröffnung und Konkursauf- 
<lb/>hebung müssen künftighin eingetragen werden. Im Großen
<lb/>und Ganzen ist aber das seitherige Registerrecht aufrecht
<lb/>erhalten worden.

<lb/>3) Im 3. Titel i|t die Definition der Handelsfirmen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im Reichstag unverändert angenommen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0330.tif"
                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Me isel.
</p>
               <p>

                  <lb/>unverändert geblieben. Der Erwerber eines Handelsgeschäfts
<lb/>darf wie bisher, die seitherige Firma mit oder ohne Zusatz
<lb/>nach Zustimmung des bisherigen Geschäftsinhabers fort- 
<lb/>führen (§ 20). Das soll nach dem neuen § 20 Abs. 2
<lb/>auch dann gelten, wenn das Geschäft aus Grund eines
<lb/>Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver- 
<lb/>hältnisses — insbesondere des ehelichen Güterrechts —
<lb/>übernommen wird. Bezüglich der Bildung neuer Firmen
<lb/>sind die Bestimmungen der Art. 16—18 des seitherigen
<lb/>Gesetzes mit folgenden Abänderungen aufrecht erhalten:
<lb/>a. die Firma eines Einzelkanfmannes darf fortan auch
<lb/>keine Zusätze erhalten, welche geeignet sind, Täuschung über
<lb/>Art und Umfang des Geschäfts oder über die Verhältnisse
<lb/>des Inhabers herbeizuführen*); d. Aktiengesellschaften und
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Aktien sollen sich in der Firma
<lb/>stets ausdrücklich als solche bezeichnen (§§ 18, 19, 20 des
<lb/>Entwurfs). — Der Entwurf hat weiter in den §§ 23—25
<lb/>die alte Streitfrage über den Übergang der Forderungen
<lb/>und Schulden auf den Erwerber eines Handelsgeschäfts
<lb/>gesetzlich entschieden. Der Erwerber des Geschäfts ohne die
<lb/>Firma braucht weder Forderungen noch Schulden zu über- 
<lb/>nehmen, er kann es aber. Der Erwerber des Geschäfts mit
<lb/>der alten Firma haftet dagegen regelmäßig für die alten
<lb/>Schulden neben dem bisherigen Geschäftsinhaber. — Das
<lb/>Erlöschen einer Firma ist nach 8 29 Abs. 2 mangels eines
<lb/>zum Antrag Verpflichteten von Amtswegen vom Gericht
<lb/>in das Handelsregister einzutragen. — Unverändert geblieben
<lb/>sind die Vorschriften über Anmeldung der Firma und ihre
<lb/>Änderung, über Zeichnung, sowie über das ausschließliche
<lb/>Recht zur Firmenführung und die Wirkllngen der uner- 
<lb/>laubten Führung. — Neu sind noch die Bestimmungen über
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach einem im Reichstag gemachten Zusatz, hat ein Kaufmann,
<lb/>der sein Geschäft ohne Gesellschafter betreibt, seinen Familiennamen
<lb/>mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0331.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>die Eintragung juristischer handelsgewerblicher Personen

<lb/>31 und 32 des Entwurfs). Nach der Denkschrift
<lb/>(S. 43) sollen durch § 31 außer den Kolonialgesellschaften
<lb/>und andern handeltreibenden Korporationen besonders die
<lb/>Gewerkschaften getroffen werden.

<lb/>4) *) Der 4. Titel über die Handelsbücher enthält
<lb/>folgende Neuerungen: a. Aus den Büchern sollen Handels- 
<lb/>geschäfte und Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungs- 
<lb/>mäßiger Buchführung ersichtlich sein (§ 34); b. Kein
<lb/>Kopirbuch mehr, sondern nur Pflicht der Zurückbehaltung
<lb/>und geordneten Aufbewahrung der Abschriften der gesonderten
<lb/>Handelsbriefe (§ 34 Abs. 2); c. Aufstellung des Inventars
<lb/>und der Bilanz nicht in jedem Jahr, sondern für den Schluß
<lb/>jeden Jahres (§ 35 Abs. 2); d. Vorlage der Handelsbücher
<lb/>im Rechtsstreit nicht nur auf Antrag, sondern von Amts- 
<lb/>wegen (§ 40 Abs. 1); e. Richterliches Recht auf Vorlage
<lb/>der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen
<lb/>Inhalte bei allen Vermögensauseinandersetzungen (Art. 40
<lb/>des Gesetzes zu vergleichen mit § 40 des Entwurfs).

<lb/>5) Die Überschrift des 5. Titels ist geändert. Seither
<lb/>„Von den Prokuristen und Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten", künftig „Prokura und Handlungs- 
<lb/>vollmacht". Materiell ist das geltende Prokurarecht nur
<lb/>in 3 Punkten geändert: a. Die Prokura soll künftig nur
<lb/>durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden können (§ 43);
<lb/>b. eine Beschränkung der Prokura auf eine von mehreren
<lb/>Niederlassungen des Geschäftsinhabers soll Dritten gegen- 
<lb/>über nur wirksam sein, wenn die Niederlassungen unter
<lb/>verschiedenen Firmen betrieben werden (§ 45 Abs. 3); e. die
<lb/>auf einem Gesellschaftsverhältnisse zwischen Geschäftsinhaber
<lb/>und Prokurist beruhende Prokura erlischt mit dem Tode
<lb/>des Ersteren im Zweifel fortan auch ohne Registrierung


<lb/>*) Im Reichstag unverändert angenommen.

<lb/>Archiv f.pr. Rechtswisftnsch- 3 Folge. 7. Nd (b- N. F. IS. Bd.,
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0332.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>L)r. MeiseU
</p>
               <p>

                  <lb/>(S. 55 der Denkschrift). Hinsichtlich der Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten ohne Prokura ist es bei der veränderten Fassung
<lb/>fast durchweg beim alten Recht geblieben. Neu ausgesprochen
<lb/>ist, daß der Handlungsbevollmächtigte zur Grundstücks- 
<lb/>veräußerung besonderer Vollmacht bedarf, sowie daß ein
<lb/>Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht nur dann
<lb/>gegen sich gelten lassen muß, wenn er sie kennt oder kennen
<lb/>mußte (§ 49 des Entwurfs). — Im Gegensätze zu Art. 49
<lb/>des Gesetzes entzieht der § 51 Abs. 2 den Handlungs- 
<lb/>reisenden das Recht zur Einziehung des Kaufpreises,
<lb/>sowie zur nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen?)

<lb/>6) Der 6. Titel enthält vor Allem einige Schutzvor- 
<lb/>schriften zu Gunsten der „Handlungsgehülfen und
<lb/>HandlungslehrlingeIn einer Definition wird als
<lb/>Handlungsgehülfe derjenige bezeichnet, der in einem Handels- 
<lb/>gewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt an- 
<lb/>gestellt ist (§ 54). Das Verbot der eigenen Handelsgeschäfte, das
<lb/>heute sowohl für Handlungsgehülfen als für Bevollmächtigte
<lb/>gilt (Art. 56 und 59), ist im Entwurf auf die Handlungs- 
<lb/>gehülfen beschränkt (§ 55). Bei Zuwiderhandlung gegen
<lb/>das Verbot hat der Geschäftsinhaber das Recht der Wahl
<lb/>zwischen Schadenersatz und Eintritt in das vom Handlungs- 
<lb/>gehülfen geschlossene Geschäft (§ 56 des Entwurfs). Das
<lb/>Recht des Gehülfen auf Schutz gegen Gefährdung der
<lb/>Gesundheit, der guten Sitten und des Anstands ist in
<lb/>§ 57 anerkannt, ebenso das Recht auf sechswöchigen Gehalt
<lb/>nebst Unterhalt im Falle unverschuldeten Unglücks (§ 58).
<lb/>Zu Gunsten des Gehülfen wird in § 61 die Vertrags- 
<lb/>freiheit nach den Richtungen eingeschränkt: a. Die bedungene
<lb/>Kündigungsfrist darf in keinem Falle für die beiden Teile
<lb/>eine ungleiche sein; d. regelmäßig darf sie nicht weniger

<lb/>*) Im Reichstag wurde der frühere Rechtszustand wiederhergestellt
<lb/>und den Reisenden das Recht zur Einziehung des Kaufpreises und
<lb/>Bewilligung von Zahlungsfristen belassen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0333.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>als einen Monat betragen; e. in der Regel soll die Kündigung
<lb/>nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden.

<lb/>Das einseitige Rücktrittsrecht aus wichtigen Gründen,
<lb/>wie es die Art. 62—64 des Gesetzes enthalten, ist mit
<lb/>geringen Änderungen in die §§ 63 — 65 des Entwurfs
<lb/>übergegangen. Der § 67 des Entwurfs beschäftigt sich mit
<lb/>der Konkurrenzklausel. Eine Vereinbarung zwischen
<lb/>Prinzipal und Handlungsgehülfen, durch welche dieser für
<lb/>die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
<lb/>gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Handlungs- 
<lb/>gehülfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung
<lb/>nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen über- 
<lb/>schreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fort- 
<lb/>kommens des Handlungsgehülfen ausgeschlossen wird.)* Die
<lb/>Vorschrift findet nach § 68 auch auf Handlungslehrlinge
<lb/>Anwendung. Für diese Handlungslehrlinge giebt der Ent- 
<lb/>wurf im Anschlüsse an die Gewerbeordnung zahlreiche Vor- 
<lb/>schriften. Das Recht des Lehrlings auf sachgemäße Aus- 
<lb/>bildung und Unterweisung, auf freie Zeit zum Besuch des
<lb/>Gottesdienstes und der Fortbildungsschule, ebenso das Recht
<lb/>auf das Zeugnis ist anerkannt (§§ 68, 71). Personen,
<lb/>bie nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfen
<lb/>keine Lehrlinge halten, auch sich nicht mit deren Ausbildung
<lb/>befassen (§ 72). Die Ausbildung der Lehrlinge hat nach
<lb/>§ 68 Abs. 2 entweder der Prinzipal selbst oder ein geeigneter,
<lb/>ausdrücklich dazu bestimmter Vertreter zu leiten. Das Recht
<lb/>des sofortigen einseitigen Rücktritts aus wichtigen Gründen
<lb/>ist auch für das Lehrlingsverhältnis anerkannt. Ohne Vor- 
<lb/>liegen eines wichtigen Grundes und ohne Kündigung steht
<lb/>der Rücktritt beiden Teilen während der Probezeit frei.
<lb/>Diese Probezeit beträgt im Zweifel einen Monat; eine


<lb/>*) Nach Reichstagsbeschluß kann die Beschränkung nicht auf mehr
<lb/>als drei Jahre von der Beendigung des Dienstverhältnisses an er- 
<lb/>streckt werden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0334.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322 Dr. Meise!.


<lb/>Vereinbarung, nach der sie mehr als drei Monate betragen
<lb/>soll, ist nichtig (§ 69).

<lb/>7) Der ganz neue 7. Titel beschäftigt sich mit den
<lb/>„Handlungsagenten", d. h. zunächst nur den Waren- 
<lb/>agenten. Die Vorschriften können aber auch auf die Ver-
<lb/>sicherungs-, Auswanderungs- und Transportagenten erstreckt
<lb/>werden (Denkschrift, S. 69). Handlungsagent ist derjenige,
<lb/>der, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig
<lb/>damit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines Andern
<lb/>Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des Andern abzu- 
<lb/>schließen. Der Handlungsagent hat bei seinen Verrichtungen
<lb/>das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen, auch den Geschäfts- 
<lb/>herrn insbesondere sofort nach jedem erfolgten Geschäfts- 
<lb/>abschlüsse zu benachrichtigen (§ 75). Der § 76 enthält
<lb/>ein Konkurrenzverbot, dessen Verletzung den Handelsagenten
<lb/>zum Schadensersatz verpflichtet.*) Der Handlungsagent hat
<lb/>ein Recht auf Provision (§ 77), ferner auf Mitteilung
<lb/>eines Buchauszugs über die durch seine Thätigkeit zu Stande
<lb/>gekommenen Geschäfte (§ 80). Im Zweifel versagt der
<lb/>Entwurf den Handlungsagenten den Anspruch auf Ersatz
<lb/>der im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Unkosten
<lb/>und Auslagen (§ 79). Das auf unbestimmte Zeit ein- 
<lb/>gegangene Vertragsverhältnis kann von jedem Teile für
<lb/>den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung
<lb/>einer sechswöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein
<lb/>sofortiges Rücktrittsrecht ist gegeben, wenn ein wichtiger
<lb/>Grund vorliegt.

<lb/>8) **) Der 8. Titel (im Gesetz der 7.) hat die Ueberschrift
<lb/>„HandelsMäkler" statt „Von den Handelsmäklern und
<lb/>Sensalen* erhalten. In Zukunft gibt es drei Arten von
<lb/>Mäklern: a. Kursmäkler, die bei der amtlichen Feststellung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Später beseitigt.


<lb/>**) Unverändert angenommen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0335.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Das neue Handelsgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>des Börsenpreises von Waren und Wertpapieren als Hilfs- 
<lb/>mäkler Mitwirken (Börsengesetz^ vom 22. Juni 1896);
<lb/>b) Handelsmäkler im Sinnendes Entwurfs (Privathandels- 
<lb/>mäkler) ; e) Civilmäkler (88 652—656 B. G. B.). Handels-
<lb/>Mäklers im^ Sinne des) Entwurfs^ ist: der, der gewerbsmäßig
<lb/>für jandere^Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
<lb/>Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die
<lb/>Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Ver- 
<lb/>äußerung von) Waren oder Wertpapieren, über Versiche- 
<lb/>rungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete oder
<lb/>sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§ 82)-
<lb/>Pflicht)des Handelsmäklers ist) a.^den Parteien nach dem
<lb/>Geschäftsabschlüsse eine ,Schlußnote zuzustellen, b) ein Tage- 
<lb/>buch zu führen und daraus Unterzeichnete Auszüge zu er- 
<lb/>teilen, e) eine Probe der durch seine Vermittlung nach
<lb/>Probe verkauften Ware bis zur Erledigung des Geschäfts
<lb/>aufzubewahren) (§§ 83, 84, 85, 89, 90). Die Mäkler,
<lb/>welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinver- 
<lb/>kehr besorgen, brauchen kein Tagebuch zu führen, auch keine
<lb/>Schlußnoten, zu geben (§ 93). Mangels Vereinbarung hat
<lb/>der Mäkler von jeder Partei die Hälfte des Mäklerlohnes
<lb/>zu verlangen.L Handelsmäkler, die den Vorschriften über
<lb/>Führung und Aufbewahrung des Tagebuchs zuwider han- 
<lb/>deln, werden bestraft (§ 92).
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Einwand der Zahlung, die Anwendung der §§ 149 ff. Th. 7 Tit. 16 des Preuß. Allg. Landrechts; Dig. 46, 3, Cod. XLIII de solutionibus et liberationibus; § 366 des bürgerlichen Gesetzbuchs und die Beweislast dabei</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Holtzendorff, ... von">von Holtzendorff, Landgerichtsrat in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>VIII
</p>
               <p>

                  <lb/>Aer tzinrvand der Zahlung, die Anwendung
<lb/>der ZA 149 ff. W. 7 Wt. 16 des Areuß. Allg.
<lb/>Landrechts; Dig. 46, 3, Cod. XLIII de so- 
<lb/>lutionibus et liberationibus; 8 366 des
<lb/>Bürgerlichen Kesehöuchs und die Ueweislast

<lb/>daöei.

<lb/>Von Landgerichtsrat von Holtzendorff in München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn im Civilprozeß der Verklagte, welcher auf Zah- 
<lb/>lung einer Geldsumme belangt ist, den Einwand der Zah- 
<lb/>lung erhebt und der Kläger zwar zugesteht, die behaupteten
<lb/>Zahlungen empfangen zu haben, solche aber nicht auf die
<lb/>eingeklagte, sondern auf andere Forderungen verrechnen
<lb/>will, so fragt es sich und streitet man darüber, wie die
<lb/>Beweislast zu verteilen ist. In der Praxis ist diese Frage
<lb/>von der größesten Wichtigkeit. Die zur Zeit — man kann
<lb/>fast sagen — herrschende Meinung geht dahin, daß die
<lb/>Beweislast allein den Verklagten treffe, der darzuthun habe,
<lb/>daß er mit der geleisteten Zahlung nicht eine andere, son- 
<lb/>dern gerade die eingeklagte Forderung getilgt habe. Diese
<lb/>Ansicht ist, wie es scheint, zur Herrschaft gelangt seit dem
<lb/>Erscheinen eines Aufsatzes des Reichsgerichtsrats Roenier
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0337.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Verteilung der Beweislast
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>über Erfüllung der Obligationen und den Beweis der Er- 
<lb/>füllung, welcher vor etwa zehn Jahren in einer juristischen
<lb/>Zeitschrift — Schreiber dieses hat nicht mehr ermitteln
<lb/>können, in welcher — abgedruckt war. Der wesentliche
<lb/>Inhalt dieses Aufsatzes ist der, daß der Verfasser an die
<lb/>Spitze seiner Abhandlung das Prinzip hinstellt, daß, wer
<lb/>aus einer Obligation auf Erfüllung belangt sei, wenn er
<lb/>behaupte, solche erfüllt zu haben, dies beweisen müsse. Es
<lb/>wird dann dies Prinzip im einzelnen durchgeführt und in
<lb/>Betreff der Geldobligationen daraus gefolgert, daß es nicht
<lb/>genüge, wenn der Verklagte eine geleistete Zahlung beweise,
<lb/>sondern daß derselbe außerdem noch beweisen müsse, daß er
<lb/>damit gerade die jetzt eingeklagte Obligation erfüllt
<lb/>habe. Dabei ist bemerkt: Wenn der Verklagte diesen Be- 
<lb/>weis nicht führen könne, so könne es allerdings kommen,
<lb/>daß er trotz seines in Wahrheit begründeten Einwandes zu
<lb/>doppelter Zahlung verurteilt werde; das sei jedoch gleich- 
<lb/>gültig, denn es komme darauf an, daß an dem Prinzip
<lb/>festgehalten werde.

<lb/>Auf diese Deduktion dürfte folgendes zu erwidern sein:
<lb/>Wenn als Prinzip der Satz hingestellt wird, der Verklagte
<lb/>habe zu beweisen, daß er die Obligation, aus der geklagt
<lb/>sei, erfüllt habe, so wird dem wohl nicht widersprochen
<lb/>werden können. Aber die Beantwortung der Frage, ob
<lb/>diese Obligation erfüllt sei, enthält ein Urteil. Zu be- 
<lb/>weisen hat die Partei im Prozesse aber nur That-
<lb/>sachen, hier diejenigen Thatsachen, welche die Erfüllung
<lb/>darstellen, aus denen der Richter die geleistete Erfüllung
<lb/>folgern kann. Welche Thatsachen nun der Verklagte
<lb/>zu beweisen hat, um darzuthun, daß er erfüllt habe, darüber
<lb/>läßt sich eine allgemeine Regel gar nicht angeben, denn
<lb/>das hängt ab von der Natur der Obligation, um die es
<lb/>sich handelt. Es ist daher mit jenem „Prinzip" gar nichts
<lb/>gewonnen und der aufgestellte Satz für die Frage der Be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0338.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Holtzendorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>weislast wertlos. Wenn beispielsweise A dem B eine Uhr
<lb/>geliehen hat und gegen ihn aus dem Leihkontrakte auf Rück- 
<lb/>gabe der Uhr klagt, so genügt es selbstverständlich nicht,
<lb/>wenn B beweist, daß er dem A eine Uhr gegeben hat,
<lb/>auch nicht, daß er ihm eine von ihm empfangene Uhr zurück-
<lb/>gegeben hat, sondern er muß auch die Identität der Uhr,
<lb/>die er zurückgegeben zu haben behauptet, mit der in der
<lb/>Klage geforderten beweisen, eventuell vielleicht auch, daß er
<lb/>dieselbe in dem Zustande zurückgegeben habe, in welchem er
<lb/>sie zurückzugeben schuldig war nach den Grundsätzen des
<lb/>Leihkontraktes. Bei fungiblen Sachen aber wird das
<lb/>anders sein. Eine Geldobligation wird in der Regel durch
<lb/>Zahlung erfüllt, durch nach deren Entstehung geleistete
<lb/>Zahlung. Somit hat hier der Verklagte zunächst nur die
<lb/>geleistete Zahlung zu beweisen und, führt er den Beweis,
<lb/>so ist der Kläger, sei es ganz, sei es in Höhe der geleisteten
<lb/>Zahlung, abzuweisen. Will Klüger die Zahlung oder die
<lb/>mehreren Zahlungen — auf andere Forderungen verrechnen,
<lb/>so liegt darin die Behauptung, daß er noch andere For- 
<lb/>derungen habe, und hat er nach der Regel: „is probare
<lb/>debet, qui dicit, non qui negat“ diese seine Forderungen
<lb/>zu beweisen und außerdem entweder, daß ein Überein- 
<lb/>kommen betreffs der Verrechnung stattgefunden habe, oder
<lb/>daß und aus welchem gesetzlichen Grunde (cf. die oben
<lb/>allegierten Gesetzesstellen) er berechtigt sei, die Zahlung auf
<lb/>diese seine anderen Forderungen zu verrechnen. Wird dies
<lb/>festgehalten, so ist die Beweislast richtig verteilt. Wenn
<lb/>also z. B. (einer der gewöhnlichsten Fälle) von einer Konto- 
<lb/>korrent-Forderung der jüngste Teil (die letzte Rechnung)
<lb/>eingeklagt wird und der Verklagte später geleistete Zah- 
<lb/>lungen einwendet, so ist der Kläger, wenn er behauptet,
<lb/>daß damit nur ältere Posten getilgt seien, genötigt, seine
<lb/>Rechnung weiter rückwärts aufzumachen und so die richtige
<lb/>Verrechnung der eingewendeten Zahlungen nachzuweisen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0339.tif"
                   n="327"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Verteilung der Beweislast.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>Sonst müssen solche auf die ein geklagten Posten ver- 
<lb/>rechnet werden.

<lb/>Es ist nicht zu sagen, wieviel Unrecht geschieht, wenn
<lb/>nicht so verfahren, sondern dem Verklagten allein die Be- 
<lb/>weislast aufgebürdet wird und in welchem Maße dies dem
<lb/>Wucher die Wege ebnet. Ein paar einfache Beispiele mögen
<lb/>es zeigen:

<lb/>A und B haben bisher in keinerlei Geschäftsverbindung
<lb/>gestanden und keiner von ihnen ist dem anderen je etwas
<lb/>schuldig geworden. Jetzt gewährt A dem B ein unver- 
<lb/>zinsliches Darlehn von 100 Mark, rückzahlbar nach vier
<lb/>Wochen. Nach vier Wochen schickt B dem A durch Post- 
<lb/>anweisung 100 Mark, ohne auf dem Koupon etwas zu be- 
<lb/>merken. Damit ist die Schuld getilgt. Nach Jahr und
<lb/>Tag verklagt nichtsdestoweniger A den B auf Rückzahlung
<lb/>der 100 Mark. B wendet den Einwand der Zahlung ein
<lb/>und legt den Postschein vor. A repliziert, die 100 Mark
<lb/>habe er allerdings empfangen, aber „auf sein anderweites
<lb/>Konto". Auf die Frage, worin dies denn bestehe, erwidert
<lb/>er, das habe er nicht nötig zu sagen, es sei Sache des
<lb/>Verklagten, den Beweis zu führen. Wucherische Geschäfts- 
<lb/>leute sind über die bestehende Praxis der Gerichte voll- 
<lb/>kommen informiert. Der Richter verlangt nun vom Ver- 
<lb/>klagten den Beweis, daß er die 100 Mark „auf" die ein-
<lb/>geklagte Forderung gezahlt habe. Was soll dieser nun
<lb/>Thatsächliches beweisen? Er müßte beweisen, daß er —
<lb/>abgesehen von der eingeklagten Darlehnsschuld — dem
<lb/>Kläger aus keinerlei Rechtsgrunde etwas schuldig geworden
<lb/>sei, eine probatio diabolica, die zu führen unmöglich ist,
<lb/>denn durch Eidesdelation kann der Beweis nicht geführt
<lb/>werden, weil ein solcher Eid ein Urtheil enthalten, mithin
<lb/>unzulässig sein würde. Der Verklagte wird also zur noch- 
<lb/>maligen Zahlung verurteilt.

<lb/>Ein Kaufmann oder Handelsmann hat eine aus vielen
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0340.tif"
                   n="328"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Holtzendorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>kleinen Posten bestehende Kontokorrentforderung, auf welche
<lb/>sein Schuldner Abschlagszahlungen geleistet hat. Wenn
<lb/>nun erfterer den Prozeßweg beschreitet und ordnungsmäßig
<lb/>und richtig handeln will, so bringt er von der Gesamt- 
<lb/>summe seiner Forderung die empfangenen Zahlungen in
<lb/>Abzug und klagt sein Saldo ein, oder (vielleicht der Kosten- 
<lb/>ersparnis halber) nur einen Teilbetrag des letzteren. Wuche- 
<lb/>rische Geschäftsleute haben aber hier eine andere Praxis.
<lb/>Sie zerlegen ihre Forderung und klagen von dem Konto
<lb/>des Schuldners in einem Prozesse vielleicht fünf Posten ein,
<lb/>im zweiten drei Posten, im dritten sieben Posten u. s. w.,
<lb/>so daß im Ganzen vielleicht acht bis zehn Prozesse heraus- 
<lb/>kommen, die sie meist nicht gleichzeitig, sondern successive
<lb/>anstellen. Zahlungen werden nicht in Abzug gebracht. Der
<lb/>durch die vielen unnützen Termine und Versäumnisse ge- 
<lb/>quälte Verklagte wendet in jedem Prozesse — wenn er
<lb/>nicht Versäumnisurteile über sich ergehen läßt — die ge- 
<lb/>leisteten Zahlungen ein. Kläger gesteht zu, solche empfangen
<lb/>zu haben, will dieselben aber stets nicht auf die eingeklagte
<lb/>Forderung erhalten haben. Was soll jetzt der Verklagte
<lb/>beweisen? Er müßte seinerseits die Gesamtsorderung
<lb/>des Klägers in ihren einzelnen Posten darthun — was
<lb/>doch wohl von ihm nicht verlangt werden kann — und
<lb/>so Nachweisen, daß die eingeklagten Posten ganz oder in
<lb/>welcher Höhe bezahlt seien. In der Praxis wird nun meist
<lb/>folgendermaßen verfahren. Der Verklagte, der sich nicht
<lb/>anders zu helfen weiß, schiebt dem Kläger den Eid darüber
<lb/>zu, daß er die Zahlungen „auf" die eingeklagte Forderung
<lb/>erhalten habe. Kläger acceptiert und leistet diesen Eid,
<lb/>kann solchen auch leisten, weil er eben nur ä eonto-Zahlungen
<lb/>erhalten hat, nicht Bezahlung bestimmter Posten. So wird
<lb/>der Verklagte in den meisten Prozessen, wenn nicht in
<lb/>allen verurteilt. Leistet er nunmehr Zahlungen, so spinnt
<lb/>sich die Sache in der Exekutionsinstanz weiter fort. Die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0341.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Verteilung der Beweislast.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Kunst des Wuchers besteht eben u. a. vornehmlich in der
<lb/>Vervielfältigung einer Forderung, einer Kunst, der der
<lb/>Schuldner wehrlos gegenübersteht, wenn der Richter in der
<lb/>angegebenen Weise verfährt.

<lb/>Das sind die Konsequenzen der zur Zeit herrschenden
<lb/>Ansicht.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf18+1897_0342.tif"
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         <div xml:id="d3560e31150" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d3560e31155"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verpflichtung des überlebenden Ehegatten, der den Beyseß hat, den Kindern Erziehung und Unterhalt zu gewähren</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Solmser Landrecht, § 6 Teil II Tit. 28</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. ILemerkenswerte Entscheidungen oberer
<lb/>Kerichte mit gedrängter Angabe der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Entscheidungen Großherzoglichen Oberlandesgerichts in
<lb/>bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und auf dem Gebiete des

<lb/>Civilprozesses.

<lb/>XXXII. Verpflichtung des überlebenden Ehegatten,
<lb/>der den Beysetz hat, den Kindern Er- 
<lb/>ziehung und Unterhalt zu gewähren.
<lb/>Solmser Landrecht, Z 6 Teil II Tit. 28.

<lb/>Mitgeteilt von der Redaktion.

<lb/>Die in § 6 Teil II Tit. 28 des Solmser Landrechts,
<lb/>worin dem letztlebenden Ehegatten der lebenslängliche Beyseß
<lb/>an dem Bermögen des vorverstorbenen Ehegatten eingeräumt
<lb/>wird, dann weiter vorkommenden Worte „dagegen er auch
<lb/>die Kinder mit aller Notdurft re. versehen soll"
<lb/>werden in der Rechtsprechung der Hessischen Gerichte sowohl,
<lb/>als der des vormaligen Herzogtums Nassau übereinstimmend
<lb/>dahin ausgelegt, daß sie dem überlebenden, das Vermögen des
<lb/>Vorverstorbenen nutznießenden Ehegatten die Verpflichtung
<lb/>auferlegen, nicht allein für den Unterhalt und die Erziehung
<lb/>der Kinder zu sorgen, sondern ihnen auch — den Söhnen so»
<lb/>wohl als den Töchtern — die zu ihrem Fortkommen, insbe- 
<lb/>sondere zur Begründung einer bürgerlichen Existenz, zur Er- 
<lb/>richtung einer Haushaltung notwendige Beihülfe und Aus- 
<lb/>steuer aus dem in seiner Nutznießung befindlichen Vermögen
<lb/>zu geben. Diese Verpflichtung liegt dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten nur subsidiär — nur für den Fall, daß die betreffenden
<lb/>Kinder weder anderweites disponibles Vermögen besitzen,
<lb/>noch anderweit die erforderliche Beihülfe und Aussteuer er-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0343.tif"
                n="331"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vollzug der Anordnung einer Vormundschaft über den großjährigen Haussohn im Testamente des Vaters erfordert, daß die Voraussetzungen einer Vormundschaft überhaupt vorliegen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. ZZl

<lb/>halten — ob; die Größe derselben ist nach richterlichem Er- 
<lb/>messen festzusetzen, wobei das Pflichtteilsrecht einen Anhalts- 
<lb/>punkt bieten soll (vgl. Archiv für praktische Rechtswissenschaft,
<lb/>Neue Folge B. -V S. 30, Hl. Folge B. H S. 76 f.; Bopp,
<lb/>Mittelrheinische Landrechte, B. l S. 44 f.). Diese Verbindlich- 
<lb/>keit des überlebenden Ehegatten ist nicht gleichbedeutend mit
<lb/>seiner Alimentationsverbindlichkeit, er hat den Kindern keine
<lb/>Alimente zu leisten, weil dasjenige, was jemanden aus seinem
<lb/>eigenen Vermögen geleistet wird, nicht Alimentation genannt
<lb/>werden kann ; diese Beihülfe und Ausstattung bildet vielmehr
<lb/>eine Gegenleistung des überlebenden Ehegatten für die von
<lb/>dem Vermögen der Kinder ihm zugesicherten Vorteile/ Daß
<lb/>er diese Beihülfe und Aussteuer aus dem genußnießten Ver- 
<lb/>mögen seiner Kinder zu leisten habe, folgt an und für sich
<lb/>weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus der
<lb/>Natur der Sache, es herrscht aber in der Rechtsprechung kein
<lb/>Zweifel darüber, daß die betreffenden Leistungen aus dem ge-
<lb/>nutznießten Vermögen der Kinder zu machen, bezw. den
<lb/>Kinden auf dasselbe anzurechnen sind; sie können je nach den
<lb/>Bedürfnissen des Kindes in Auslieferung eines Teils der von
<lb/>dem vorverstorbenen Ehegatten herrtthrenden Immobilien,
<lb/>frei von Nutznießung, oder in Geld bestehen.

<lb/>Erscheint zur Beschaffung der erforderlichen Beihülfe eine
<lb/>teilweise Veräußerung jener Immobilien notwendig, es weigern
<lb/>sich aber die Geschwister des die Beihülfe beanspruchenden
<lb/>Kindes zu einer solchen Veräußerung ihre Zustimmung zu
<lb/>erteilen, so ist es nicht Sache dieses Kindes, sondern des
<lb/>überlebenden Ehegatten, die Geschwister auf Erteilung ihrer
<lb/>Zustimmung zu verklagen, da dem Kind ein Anspruch auf
<lb/>Leistung der Beihülfe allein gegen den nutznießenden Vater
<lb/>zusteht, letzterer die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit er- 
<lb/>forderlichen Mittel zu beschaffen hat und er allein seinen
<lb/>übrigen Kindern gegenüber zur Erzwingung ihrer Zustimmung
<lb/>aktiv legitimiert ist.

<lb/>Entscheidung vom 3. Nov. 1896 in der Sache U. 118/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXIII. Vollzug der Anordnung einer Vormund- 
<lb/>schaft über den großjährigen Haussohn
<lb/>im Testamente des Vaters erfordert, daß
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0344.tif"
                   n="332"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>332 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>die Voraussetzungen einer Vormundschaft
<lb/>überhaupt vorliegen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Wenn auch nicht zu bestreiten ist, daß nach gemeinem
<lb/>Recht auch solche Personen unter Vormundschaft gestellt werden
<lb/>können, welche, ohne gerade geisteskrank zu sein, doch an einer
<lb/>krankhaften Unvollkommenheit ihrer Geisteskräfte derart
<lb/>leiden, daß sie die Bedeutung der von ihnen vorzunehmenden
<lb/>Rechtsgeschäfte nicht zu erkennen vermögen und demgemäß
<lb/>unfähig erscheinen, ihr Vermögen selbständig zu verwalten, bezw.
<lb/>daß schon nach Römischem Recht nicht nur für die furiosi und
<lb/>dementes, sondern auch für die mente capti ein Kurator zu
<lb/>ernennen war, und daß auch die spätere gemeinrechtliche
<lb/>Praxis diese Prinzipien im allgemeinen angewendet und adop- 
<lb/>tiert hat, so muß doch nach dieser Praxis die besagte Geistes- 
<lb/>unvollkommenheit und hieraus resultierende Geistesschwäche
<lb/>einen so hohen Grad,, erreicht haben, daß die bezügliche
<lb/>Person in Bezug auf Überlegung und Willensbestimmung
<lb/>nicht diejenige Fähigkeit besitzt, welche zur selbständigen Be- 
<lb/>sorgung ihrer Angelegenheiten erforderlich ist, bezw.' insbe- 
<lb/>sondere zur selbständigen Vermögensverwaltung vorausgesetzt
<lb/>werden muß Vgl. Entscheidung des R.-G. Bd. XIV. Nr. 60,
<lb/>Seufferts Archiv Bd. VIII. 245, XXXIV. 136. Hieran
<lb/>ändert auch der Umstand nichts, daß in einem solchen Falle
<lb/>trotz des Mangels dieser Voraussetzungen die Bestellung eines
<lb/>Kurators durch väterliches Testament angeordnet, resp. in
<lb/>letzterem ein solcher Kurator ernannt worden ist. Denn wenn
<lb/>es auch richtig steht, a. daß nach Römischem Recht ein solches
<lb/>Ernennungsrecht dem Vater jedenfalls bezüglich seines minder- 
<lb/>jährigen und also schon an sich der vormundschaftlichen Fürsorge
<lb/>unterworfenen Hauskindes allerdings zustand, und daß für diesen
<lb/>Fall diese Anordnung und Ernennung — wie auch nach jetzigem
<lb/>Recht — unter der Voraussetzung der Tauglichkeit des be- 
<lb/>züglichen Vormundes an sich zu respektieren war — vgl.
<lb/>Rudorf, Vormundschaft Bd. I. S. 316, Entsch. des Großh.
<lb/>O.-L.-G. zu W. 9/85 — und wenn auch zugegeben werden
<lb/>mag, b. daß der Vater ein derartiges Anordnungrecht auch
<lb/>bezüglich seines großjährigen Haussohnes wegen dessen
<lb/>Eigenschaft als furiosus oder prodigus hat, bezw. wenn man
<lb/>diesen Grundsatz auch für Geistesschwäche der oben hervor-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0345.tif"
                n="333"
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ernennung eines geeigneten Erziehers für ein unmündiges, unter Vormundschaft gestelltes Kind steht dem Obervormund zu</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. ZZZ
</p>
               <p>

                  <lb/>gehobenen geringeren Art gelten lassen will, so hat doch ein
<lb/>betreffender testamentarischer Kundgebung entsprechendes ge- 
<lb/>richtliches Einschreiten immerhin zur unumgänglichen Voraus- 
<lb/>setzung, daß die fraglichen, im Testament namhaft gemachten
<lb/>Gründe der erwähnten Anordnung in der That auch vorliegen.
<lb/>Und es ist das jedenfalls nach heutigem Recht der Fall.
<lb/>Denn es ist hiernach das Gericht zur vormundschaftlichen oder
<lb/>kuratorischen Fürsorge dann nicht verpflichtet, wenn hierzu kein
<lb/>Anlaß in der Person des Kuraten gegeben ist. Die bloße
<lb/>bezügliche Behauptung des Testators legitimiert zu gerichtlichem
<lb/>Einschreiten dann nicht, wenn die angestellte Sachuntersuchung
<lb/>das Gegenteil dieser Behauptung als richtig ergeben hat.

<lb/>Entsch. vom 25. März 1896 in der Sache W. 30/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXIV. Ernennung eines geeigneten Erziehers für
<lb/>ein unmündiges, unter Vormundschaft
<lb/>gestelltes Kind steht dem Obervormund zu.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Das Recht, für ein unmündiges, unter Vormundschaft
<lb/>gestelltes Kind einen geeigneten Erzieher zu bestimmen, steht
<lb/>nach gemeinem Recht dem Obervormund zu — Rudorff, Recht
<lb/>der Vormundschaft, Bd. II. S. 260 —. Wenn insbesondere
<lb/>ein Ehegatte durch sein Betragen Anlaß zur Scheidung der
<lb/>Ehe gegeben hat, dann sollen die Kinder von dem unschuldigen
<lb/>Teil erzogen werden. Der Obervormund kann zwar auch dem
<lb/>schuldigen Teil die Erziehung übertragen, wenn er nach seinem
<lb/>Ermessen denselben für den fähigeren hält. Ein Recht jedoch
<lb/>auf die Erziehung der Kinder steht einer schuldigen Ehefrau,
<lb/>welcher die Vormundschaft über ihr Kind entzogen ist, dem im
<lb/>öffentlichen Interesse vom Richter geübten obervormundschaft- 
<lb/>lichen Recht gegenüber überhaupt nicht zu. Bei der Ernennung
<lb/>eines Erziehers haben den Obervormund allein das Jntereffe
<lb/>des Kindes selbst und insbesondere die Rücksicht darauf zu
<lb/>leiten, daß die Sittlichkeit des zu erziehenden Kindes nicht
<lb/>gefährdet werde, und muß deshalb der Mutter die Erziehung
<lb/>dann versagt werden, wenn dieselbe durch ihr Verhalten vor
<lb/>der Scheidung fortgesetzt so erhebliche Mängel an Sittlichkeit
<lb/>und eine Charakterlosigkeit bewiesen hat, daß ihr kein Ver- 
<lb/>trauen geschenkt werden kann.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0346.tif"
                n="334"
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            <div xml:id="d3560e31554"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Besteht ein Recht eines Miterben für sich allein die Überschreibung seines ideellen Anteils an einem Grundstück zu verlangen?</title>
                  <title level="a" type="sub">Auslegung der Art. 4, 5, 12 des hessischen Ingrossationsgesetzes vom 21. Februar 1852</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>334 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Entscheidung vom 29. November 1895 in der Sache
<lb/>W. 110/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXV. Besteht ein Recht eines Miterben für sich
<lb/>allein die Überschreibung seines ideellen
<lb/>Anteils an einem Grundstück zu ver- 
<lb/>langen? Auslegung der Art. 4, 5, 12
<lb/>des hessischen Jngrossationsgesetzes vom
<lb/>21. Februar 1852.

<lb/>Mitgetcilt von derselben.

<lb/>Der A. und der B. hatten Grundstücke von ihrem Vater
<lb/>geerbt, welche im Grundbuch auf den Namen des Erblassers
<lb/>als Eigentümer eingetragen waren. Ein Gläubiger des A.
<lb/>ließ den desfallsigen Anspruch des A. pfänden und beantragte,
<lb/>die fraglichen Grundstücke zur ideellen Hälfte auf A. mit dem
<lb/>Erwerbstitel „Erbschaft" zu überschreiben. Das Amtsgericht
<lb/>lehnte den Antrag ab, weil der B. sich nicht dazu verstand,
<lb/>einen Antrag auf gleichzeitige Ueberschreibung auch seiner
<lb/>ideellen Hälfte zu stellen. Die hiergegen verfolgte Beschwerde
<lb/>wurde in zweiter und dritter Instanz zurückgewiesen. In den
<lb/>Gründen des Oberlandesgerichts wird bemerkt.

<lb/>Es ist nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer glaubt,
<lb/>daß jeder Miterbe das Recht habe, für sich allein die Ueber- 
<lb/>schreibung seines ideellen Anteils an einem Grundstück zu
<lb/>verlangen. Das würde zu einem vollständigen Wirrwarr in
<lb/>den Grundbüchern führen und ist deshalb untersagt. Von
<lb/>einer Klage, wodurch die gleichzeiüge Antragstellung des Mit- 
<lb/>erben erzwungen werden könnte, kann gleichfalls keine Rede
<lb/>sein, denn der B. hat dem Antrag des Beschwerdeführers
<lb/>nicht widersprochen, sondern nur erklärt, daß er seiner- 
<lb/>seits keinen Antrag stelle. Nun ist aber diese Antragstellung
<lb/>nur ein dem Miterben durch Art. 4 und 12 des Gesetzes
<lb/>vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigentums
<lb/>betreffend, verliehenes Recht und keine Pflicht, und die
<lb/>Geltendmachung eines Rechts kann auf diesem Wege nicht
<lb/>erzwungen werden. Man wird vielmehr bei Beantwortung
<lb/>der Frage, in wecher Weise die Ueberschreibung in Fällen der
<lb/>vorliegenden Art eintreten könne, von folgenden Gesichtspunkten
</p>
            </div>
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                n="335"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die der Ehefrau nach Solmser Landrecht zustehende Befugnis ihren abwesenden oder dauernd an der Leitung der Wirtschaft verhinderten Mann zu vertreten, erlischt mit der Rückkehr des Mannes oder der Beendigung der Verhinderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 335
</p>
               <p>

                  <lb/>auszugehen haben. Bei richtiger Auslegung der Art. 4, 5, 12
<lb/>ves Gesetzes bom 31. Februar 1852 kommt man zu dem
<lb/>Resultat, daß jeder Miterbe den Antrag auf Ueberschreibung
<lb/>von Grundstücken auf die Erben stellen kann, und die not- 
<lb/>wendige Konsequenz hieraus ist, daß, wenn ein Miterbe den
<lb/>Antrag stellt, die Ueberschreibung auf sämtliche Miterben er- 
<lb/>folgen muß, besonders weil eine Einzelüberschreibung nicht
<lb/>zulässig ist. Vgl. Generale des Hofgerichts der Provinz Ober- 
<lb/>hessen Nr. 24 von 1860. In Betracht kommt dann aber
<lb/>weiter, daß speziell für den Fall der Erwerbung durch Erb- 
<lb/>schaft nach Art. 11 die Zuschreibung im Mutationsverzeichnis
<lb/>nur auf Grund einer amtlichen Beurkundung erfolgen darf,
<lb/>aus welcher die Eigenschaft des Erben als solchen erhellt.
<lb/>Eine solche amtliche Beurkundung kann der Beschwerdeführer
<lb/>auf Grund seiner Pfändung für beide Erben wohl herbei- 
<lb/>führen. Dieselbe kann aber nach Art. 12 Abs. 1 von dem
<lb/>Erben (bezw. für denselben) von dem Erbschaftsgericht nur
<lb/>verlangt werden, wenn sein Erbrecht (bezw. Miterbrecht) von
<lb/>den nächsten gesetzlichen Erben (bezw. Miterben) anerkannt
<lb/>oder diesen gegenüber rechtskräftig festgestellt ist. Sollte vor- 
<lb/>liegend der Mierbe B. die Anerkennung des Miterbrechts
<lb/>seines Bruders A. verweigern, dann müßte diese Anerkennung
<lb/>auf dem Prozeßwege herbeigeführt werden. Nur in dieser
<lb/>Richtung wird es also hier zur Klage kommen können.

<lb/>Entscheidung vom 1. Juli 1896 in der Sache W. 80/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXVI. Die der Ehefrau nach Solmser Land- 
<lb/>recht zustehende Befugnis ihren abwesen- 
<lb/>den oder dauernd an der Leitung der
<lb/>Wirtschaft verhinderten Mann zu vertreten,
<lb/>erlischt mit der Rückkehr des Mannes
<lb/>oder der Beendigung der Verhinderung.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach dem im Wohnorte der Beklagten geltenden Solmser
<lb/>Landrechte ist die Ehefrau, wenn der Ehemann durch längere
<lb/>Abwesenheit oder andere Gründe dauernd außerstand gesetzt
<lb/>ist, die gemeinsame Wirtschaft zu leiten und für deren Be- 
<lb/>dürfnisse zu sorgen, berechtigt und verpflichtet, solange die
<lb/>Obrigkeit keinen anderen Vermögensverwalter bestellt, als Ver-

<lb/>Archiv f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge. T. Bd. (d. 31. F. 18. Bd.) 22
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0348.tif"
                   n="336"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>mögensverweserin in die Stelle des Mannes einzutreten, und
<lb/>zwar ohne obrigkeitliche Uebertragung. Im Fragefall ist nun
<lb/>unbestritten der Ehemann der Beklagten zur Zeit der Klage- 
<lb/>erhebung in Amerika gewesen und eine Kuratel bezüglich des- 
<lb/>selben nicht angeordnet worden. Es konnte daher die Klage
<lb/>gegen die beklagte Ehefrau als gesetzliche Vertreterin ihres
<lb/>Mannes mit Recht gerichtet werden, mag nun die eingeklagte
<lb/>Schuld als eine Sonderschuld des Mannes oder als eine er-
<lb/>rungenschaftliche sich Herausstellen. Mit der Rückkehr des
<lb/>Mannes erlischt aber diese gesetzliche Vertretungsbefugnis der
<lb/>Ehefrau von selbst, und in dem vorliegenden Rechtsstreit hat
<lb/>die Beklagte in dem Verhandlungstermine in erster Instanz
<lb/>vortragen lassen, daß ihr Ehemann aus Amerika zurückgekehrt
<lb/>sei, und es hat sich in diesem Termine auch ein Mann dem
<lb/>Gerichte als der Ehemann der Beklagten oorgestellt. Ist da- 
<lb/>mals der Ehemann wirklich zurückgekehrt gewesen, dann konnte
<lb/>das Urteil nicht mehr gegen die Beklagte erlassen werden-
<lb/>da sie die Vertretungsbefugnis verloren, vielmehr mußte als- 
<lb/>dann das Verfahren gegen den Mann, bezüglich dessen die
<lb/>an seine Frau geschehene Klagezustellung in Wirksamkeit und
<lb/>gültig blieb, weiter geleitet und diesem überlassen werden, in
<lb/>den Prozeß einzutreten, oder es auf ein Versäumnisverfahren
<lb/>ankommen zu lassen. Eine Unterbrechung des Verfahrens
<lb/>hatte nach ß 223 C.-P.-O. nicht einzutreten. Run hat zwar
<lb/>die Beklagte für ihre Behauptung, daß ihr Mann aus Amerika
<lb/>zurückgekehrt sei, nach dem Thatbestand des Urteils erster
<lb/>Instanz keinen Beweis angeboten, allein nach § 54 C.-P.-O.
<lb/>hat das Gericht erster Instanz den Mangel der Legitimation
<lb/>eines gesetzlichen Vertreters von Amtswegen zu berücksichtigen,
<lb/>und es hätte deshalb hier das Gericht erster Instanz, ehe es
<lb/>das angefochtene Urteil erließ, von Amtswegen die erforder- 
<lb/>lichen Ermittlungen darüber, ob der Ehemann wirklich zu- 
<lb/>rückgekehrt und bezw. ob der im Verhandlungstermine er- 
<lb/>schienene Mann wirklich der Ehemann der Beklagten sei, ver- 
<lb/>anlassen müssen. Da es dies nicht gethan, so leidet das
<lb/>Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, und
<lb/>war daher in Gemäßheit des § 501 C.-P.-O. unter Auf- 
<lb/>hebung des Urteils die Sache an das Gericht erster Instanz
<lb/>zurückzuverweisen.

<lb/>Entscheidung vom 4. März 1895 in der Sache 17. 137/94.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gültigkeit einer in die Form eines Kaufvertrags gekleideten Schenkung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Eintrag in Kontrakten- und Schöffenbücher für Schenkungen über 100 Gulden (Solmser Landrecht) außer Übung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Antrag einer Ehefrau auf Einschreibung des ihr wegen ihres eingebrachten Vermögens zustehenden gesetzlichen Hypothektitels auf die ihr selbst eingentümlich angehörenden, in der Verwaltung ihres Mannes stehenden Liegenschaften, sowie auf ihren ideellen Anteil an den errungenschaftlichen Liegenschaften</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 337
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXVII. Gültigkeit einer in die Form eines Kauf- 
<lb/>vertrags gekleideten Schenkung. Eintrag
<lb/>in Kontrakten- und Schöffenbücher für
<lb/>Schenkungen über 100 Gulden (Solmser
<lb/>Landrecht) außer Uebung.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Es ist an sich zulässig, eine Schenkung in die Form eines
<lb/>Kaufvertrags einzukleiden, und es kann diese gewählte Form
<lb/>eines Kaufvertrags der ernstlich beabsichtigten Schenkung nicht
<lb/>schaden. Die letztere wird vielmehr ihre Gültigkeit erlangen,
<lb/>wenn der Vertragswille der Kontrahenten nachgewiesen wird
<lb/>und im übrigen die Voraussetzungen einer gültigen Schenkung
<lb/>vorliegen.

<lb/>Die im Solmser Landrecht für Schenkungen im Betrage
<lb/>von über 100 Gulden vorgeschriebene Form des Eintrags in
<lb/>die Kontrakten- und Schöffenbücher ist außer Uebung gekommen,
<lb/>und insoweit es sich um die Uebertragung von Eigentum an
<lb/>Immobilien handelt, durch das Gesetz vom 4. August 1871
<lb/>ersetzt. Nach demselben erfordert ein Schenkungsvertrag über
<lb/>Immobilien eine Erklärung der Kontrahenten und die Auf- 
<lb/>nahme eines Protokolls vor dem zuständigen Ortsgericht, und
<lb/>ein solcher Vertrag hat Gültigkeit, wenn außer Zweifel steht,
<lb/>daß die Beteiligten den Vollzug einer Schenkung beabsichtigt
<lb/>hatten. Vgl. Entsch. des R.-G. B. XXII S. 193.

<lb/>Entscheidung vom 17. März 1896 in der Sache II. 255/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXVIII. Antrag einer Ehefrau auf Einschreibung
<lb/>des ihr wegen ihres eingebrachten Ver- 
<lb/>mögens zustehenden gesetzlichen Hypothek- 
<lb/>titels auf die ihr selbst eigentümlich an- 
<lb/>gehörenden , in der Verwaltung ihres
<lb/>Mannes stehenden Liegenschaften, sowie
<lb/>auf ihren ideellen Anteil an den errungen-
<lb/>schaftlichen Liegenschaften.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>In der unten bezeichneten Sache war von einer Ehefrau
<lb/>beantragt worden, daß der ihr wegen ihres in die Ehe ein-
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0350.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>888
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>gebrachten Vermögens zustehende gesetzliche Hypothektitel auch
<lb/>auf die ihr selbst eigentümlich angehörenden, in der Verwal- 
<lb/>tung des Ehemannes befindlichen Immobilien, sowie auf den
<lb/>ihr zustehenden ideellen Anteil an den in der Ehe errungenen
<lb/>Immobilien inskribiert werde. Der Antrag wurde zurück- 
<lb/>gewiesen und diese Entscheidung auch in dritter Instanz unter
<lb/>folgender Begründung bestätigt.

<lb/>Nach Artikel 8 des Großh. Pfandrechtsgesetzes vom
<lb/>15. September 1858 müsse der verhypothekierbare Gegenstand
<lb/>(Art. 7) dem Verpfänder angehören. Der Ausdruck
<lb/>„angehören" sei nur im Sinne wirklicher Eigentumsrechte,
<lb/>nicht bloßer, wenn auch mit einer gewissen Verfügungsgewalt
<lb/>verbundener Verwaltungsbefugnisse zu verstehen. Für die
<lb/>Annahme, daß in dieser Beziehung durch das Gesetz bezüglich
<lb/>dieser der Ehefrau eigentümlich zustehenden, bezw. in ihrem
<lb/>Miteigentum befindlichen Immobilien und ihr hieran zustehen- 
<lb/>den ideellen Errungenschaftsanteile eine Ausnahme statuiert
<lb/>werde, fehle es an jedem Anhaltspunkte. Es würden im
<lb/>Gegenteil in dem Gesetz nur fremde Eigentumsobjekte im
<lb/>Gegensatz zu dem eigenen Eigentume des Pfandgläubigers,
<lb/>bezw. nur dem Ehemann als Pfandschuldner eigentümlich ge- 
<lb/>hörige Vermögensstücke, nicht aber auch die im Eigentum oder
<lb/>doch ideellen Miteigentum der Ehefrau befindlichen Vermögens- 
<lb/>gegenstände und ideellen Anteile als Gegenstände des Pfand- 
<lb/>rechts und der Hypothekeninskription gekennzeichnet. Gegenüber
<lb/>dieser Rechtslage könne es auch nichts relevieren, daß, wie
<lb/>die Beschwerdeschrift ausführe, nach unserer hessischen Recht- 
<lb/>sprechung das an den errungenschaftlichen Immobilien bestehende
<lb/>ideelle Miteigentum der Ehefrau nur einen mehr formellen
<lb/>Charakter an sich trage und materiell sehr wesentlich dadurch
<lb/>beschränkt sei, daß der Ehemann an solchen eheweiblichen
<lb/>Errungenschaftsanteilen eine ausgedehnte, mit erheblicher, an
<lb/>die Einwilligung der Ehefrau nicht gebundener Verfügungs- 
<lb/>gewalt besitze, ganz abgesehen davon, daß diese Verfügungs- 
<lb/>gewalt nicht so weit gehe, wie dies dort dargestellt werde, der
<lb/>Ehefrau vielmehr gegen bezügliche Verfügungen ein im Prozeß- 
<lb/>weg durchführbares Widerspruchsrecht zur Seite stehe.

<lb/>Entscheidung vom 29. November 1895 in der Sache
<lb/>W. 115/95.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0351.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wodurch wird ein auf Verwandtschaft beruhender Alimentations-Anspruch verwirkt?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. ZZg
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXlX. Wodurch wird ein auf Verwandtschaft
<lb/>beruhender Alimentations-Anspruch ver- 
<lb/>wirkt ?

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Bezüglich der Frage, wodurch ein auf Verwandtschaft be- 
<lb/>ruhender Alimentationsanspruch verwirkt werde, gehen die
<lb/>Ansichten der Nechtslehrer auseinander. Während die älteren
<lb/>von ihnen wie Glück in seinem Comm. B. XXVIll S. 59 f.
<lb/>und Holzschuher Casuistik B. 111 S. 1100 den Anspruch nur
<lb/>dann als verwirkt gelten lassen, wenn der Berechtigte gegen
<lb/>den Verpflichteten sich solcher Handlungen schuldig macht,
<lb/>welche eine Enterbung rechtfertigen würden, vertreten andere
<lb/>Rechtslehrer wie Windscheid Pand. B. lll Z 475 die Ansicht,
<lb/>daß die Verletzung der verwandtschaftlichen Pflichten schon die
<lb/>Verwirkung herbeiführe; ihnen nahe steht Göschen Vorles.
<lb/>B. III S. 160, welcher den Satz aufstellt, daß derjenige,
<lb/>welcher Alimente in Anspruch nimmt, sich nicht etwa durch
<lb/>sein Betragen der verlangten Unterstützung unwürdig gemacht
<lb/>haben dürfe.

<lb/>In Anbetracht, daß in den Quellen überall die caritas
<lb/>sanguinis als Grund der Alimentationspflicht zwischen Eltern
<lb/>und Kindern angegeben wird, ist wohl der Schluß berechtigt,
<lb/>daß ein diese caritas sanguinis verletzendes Verhalten des
<lb/>Berechtigten dessen Anspruch zu zerstören geeignet ist, daß
<lb/>also der Ansicht von Windscheid beizutreten sei, wonach schon
<lb/>die Verletzung der verwandtschaftlichen Pflichten, jedenfalls
<lb/>auch schwere Beschimpfung, schwere Beleidigung zur Ver- 
<lb/>wirkung des Anspruchs führen können, — denn diese verstoßen
<lb/>auch gegen die caritas sanguinis — und daß im Einzelsall
<lb/>das richterliche Ermessen maßgebend ist.

<lb/>Vorliegend erscheint festgestellt, daß der seinen Sohn auf
<lb/>Alimentation verklagende Vater mit der 36: Ehebruch getrieben,
<lb/>mit ihr zwei außereheliche Kinder erzeugt hat, daß wegen
<lb/>dieses Ehebruchs und wegen schwerer Mißhandlung seiner
<lb/>Frau seine Ehe geschieden und er für den schuldigen Teil
<lb/>erklärt, sowie daß er selbst wegen Ehebruchs mit Gefängnis- 
<lb/>strafe belegt wurde, auch ist ferner erwiesen, daß er mit der
<lb/>36. auch jetzt noch zusammenlebt. In diesem Verhalten des
<lb/>Klägers findet das Berufungsgericht eine so grobe Verletzung
<lb/>der verwandtschaftlichen Pflichten, daß es in Uebereinstimmung
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XL.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die fünfjährige Verjährung des Art. 9 des hessischen Verjährungsgesetzes tritt auch bei Verzugszinsen ein</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>mit der Vorinstanz diese schon allein für ausreichend erachtet,
<lb/>den Alimentationsanspruch für verwirkt zu erkennen. Vgl.
<lb/>dazu Seufferts Archiv B. XXVHI Nr. 229 und Entsch. des
<lb/>R.-G. B. V S. 154.

<lb/>Entscheidung vom 10. Dezember 1895 in der Sache II.
<lb/>170/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XL. Die fünfjährige Verjährung des Art. 9
<lb/>des hessischen Verjährungsgesetzes tritt
<lb/>auch bei Verzugszinsen ein.

<lb/>Mitgeteilt von ders.elben.

<lb/>Nach Art. 9 des hessischen Verjührvngsgesetzes verjähren
<lb/>die Klagen wegen rückständiger Renten, Unterhaltsmittel,
<lb/>Miet-, Pacht- und jeglicher Kapitalzinsen rc. in 5 Jahren.
<lb/>Ob unter Kapitalzinsen jeder Art auch gesetzliche Zinsen, ins- 
<lb/>besondere auch Verzugszinsen zu verstehen sind, ist in der
<lb/>Rechtsprechung der hessischen Gerichte streitig. So hat nament- 
<lb/>lich das vormalige Großh. Oberappellationsgericht in einem
<lb/>Urteil vom 22. August 1866 in Sachen Robaz gegen Graf
<lb/>Erbach-Schönberg entgegen der Ansicht von Müller in seinem
<lb/>Kommentar zum Verj -Ges. S. 88 die Frage in verneinendem
<lb/>Sinne entschieden. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch
<lb/>dieser Auslegung des Art. 9 nicht angeschlossen, vielmehr
<lb/>gestützt auf den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes, sowie
<lb/>die Autorität des genannten Kommentators des Gesetzes,
<lb/>welcher an dem Zustandekommen desselben einen hervorragen- 
<lb/>den Anteil genommen hat, wiederholt dahin entschieden, daß
<lb/>auch Verzugszinsen in 5 Jahren verjähren. Vgl. Entsch. des
<lb/>O.-L. zu 17. 125/85 und zu 17. 198/92. Dasselbe hat keine
<lb/>Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal die- 
<lb/>selbe in zwei Entscheidungen des Reichsoberlandesgerichts und
<lb/>des Reichsgerichts, welche zwar nicht in hessischen Sachen er- 
<lb/>gangen sind, sich aber auf Gesetze beziehen, die ähnliche Be- 
<lb/>stimmungen enthalten, wie das hessische Verjährungsgesetz —
<lb/>vgl. Entsch. des R.-O.-H -G. B. XVII Nr. 33, Entsch. des
<lb/>R -G. B. XXXI Nr. 80 — eine weitere Stütze findet.

<lb/>Entscheidung vom 15. Oktober 1895 in der Sache 17. 73/96.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Verjährung von Händeln mit Vieh, Frucht und sonstigen Landesprodukten nach Art. 14 Pos. 5 des Hessischen Verjährungsgesetzes vom 19. März 1853</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anspruch des Maklers auf Maklerlohn auch dann, wenn der Auftraggeber selbst das Zustandekommen des Geschäfts dolos verhindert hat</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 841

<lb/>XLI. Verjährung von Händeln mit Vieh,
<lb/>Frucht und sonstigen Landesprodukten
<lb/>nach Art. 14 Pos. 5 des Hessischen Ver- 
<lb/>jährungsgesetzes vom 19. März 1853.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach der Entstehungsgeschichte der Pos. 5 des Art. l4
<lb/>des Hessischen Verjährungsgesetzes vom 19. März 1853
<lb/>— vgl. Verhandlungen Zweiter Kammer der Landstände
<lb/>1851—52,ProtokolleB.1X, Prot. 155 ff. und der Ersten Kam- 
<lb/>mer Prot. 96 S. 4 — unterliegt es keinem Zweifel, daß die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers bei Zufügung der Pos. 5 dahin ging,
<lb/>daß durch dieselbe nur solche Händel mit Vieh, Frucht und
<lb/>sonstigen Landesprodukten getroffen werden sollten, welche nicht
<lb/>von Kauf- oder Handelsleuten, sondern von Nichtkauf- 
<lb/>leuten mit andren Personen, namentlich von Landleuten
<lb/>untereinander abgeschlossen worden sind. Dafür, daß
<lb/>durch dieselben auch die Händel mit Vieh, Frucht rc., welche
<lb/>von Vollkaufleuten mit solchen abgeschlossen worden sind,
<lb/>der zweijährigen Verjährung unterworfen werden sollten,
<lb/>liegt nicht der geringste Anhaltspunkt vor.

<lb/>Entscheidung vom 10. Dezember 1894 in der Sache
<lb/>II. 73/93.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLII. Anspruch des Maklers auf Maklerlohn
<lb/>auch dann, wenn der Auftraggeber selbst
<lb/>das Zustandekommen des Geschäfts dolos
<lb/>verhindert hat.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Für Vermittlung von Geschäften kann der vereinbarte
<lb/>oder übliche Maklerlohn — auch bei dem Vorliegen aller
<lb/>sonstigen Voraussetzungen — nach der richtigen, jetzt wohl
<lb/>fast allgemein anerkannten Meinung doch nur dann gefordert
<lb/>werden, wenn das Geschäft, zu dessen Vermittlung der Makler
<lb/>zugezogen worden war, auch wirklich zum Abschluß gediehen,
<lb/>bezw. bei Kaufs- oder Verkaufsabschlüssen der betreffende
<lb/>Vertrag perfekt und klagbar geworden ist, und wenn also
<lb/>da, wo zu dieser Perfektion eine gerichtliche Protokollierung,
<lb/>oder Eintrag in öffentliche Bücher erforderlich erscheint, diesem
</p>
            </div>
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                n="342"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unzulässigkeit der Wiederholung einer bereits wirksam vorgeschützten Einrede der Kompensation von Ehebrüchen in einem neuen Scheidungsverfahren</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfordernis Genüge geleistet wurde. Vgl. Kuhn im Archiv
<lb/>f. pr. R. W. N. F. B. Vl. S. 237 Seufferts Archiv
<lb/>B. X, Nr. 43 B. XXX, Nr. 102 B. XXXVII, Nr. 306,
<lb/>307. Entsch. des R.-G. B. XXV, S. 320 f. Dieser Grund- 
<lb/>satz leidet indes insofern eine Modifikation, als man dem Makler
<lb/>in den soeben hervorgehobenen Fällen einen Anspruch auf
<lb/>den Maklerlohn auch dann zugestehen muß, wenn der Auf- 
<lb/>traggeber selbst absichtlich, resp. doloser Weise den definitiven
<lb/>Abschluß des von dem Makler vermittelten Geschäfts verhindert
<lb/>hat, da, wenn auch der Maklerlohn allerdings nur unter der
<lb/>ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung stipuliert war,
<lb/>daß das Geschäft infolge der Bemühungen des Maklers auch
<lb/>wirklich zustande komme, doch diese Bedingung auch für den
<lb/>Fall einer solchen. absichtlichen, resp. dolosen Verhinderung
<lb/>als erfüllt zu gelten hat. Vgl. Kuhn a. a. O. S. 238 Nr.
<lb/>2 und Note 31. Seuffert Archiv B. XlV Nr. 27, B. XXXVII
<lb/>Nr. 307. Und es werden in der Rechtsprechung als Bei- 
<lb/>spiele solcher Modifikation Fülle folgender Art aufgeführt:
<lb/>wenn der definitive Abschluß des vermittelten Geschäfts mit
<lb/>absichtlicher Umgehung des Maklers, bezw. um diesen um sein
<lb/>Makelgeld zu bringen, durch den Auftraggeber selbst erfolgt,
<lb/>oder wenn der Auftraggeber das Zustandekommen des bereits
<lb/>vollständig vereinbarten Geschäfts nachträglich selbst vereiteltet,
<lb/>und z. B. an Stelle der von ihm selbst proponierten, oder
<lb/>fest acceptierten Bedingungen und Modalitäten — nach er- 
<lb/>reichter Willenseinigung darüber — schwierigere oder ganz
<lb/>unerfüllbare Bedingungen setzt, oder die schließliche Vollziehung
<lb/>ohne alle Angaben von Gründen verweigert. Vgl. Walter
<lb/>Entsch. des Gr. O.-L.-G. S. 237. Seuffert Archiv B.
<lb/>XXXVII S. 422.

<lb/>Entscheidung vom 22. Mai 1895 in der Sache II. 235/94.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLHI. Unzulässigkeit der Wiederholung einer
<lb/>bereits wirksam vorgeschützten Einrede der
<lb/>Kompensation von Ehebrüchen in einem
<lb/>neuen Scheidungsverfahren.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Der vom kanonischen Recht auf gegenseitige gleichartige
<lb/>Verfassungen von Eheleuten, insbesondere auf Ehebrüche an-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0355.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auslegung allgemeiner von einer Versicherungsgesellschaft in ihre Formulare zu Versicherungsverträgen aufgenommenen Versicherungsbedingungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 343
</p>
               <p>

                  <lb/>gewendete Gesichtspunkt der Kompensation bedingt, daß, wenn
<lb/>in einem Scheidungsprozeß gegenseitige Ehebrüche geltend
<lb/>gemacht sind und wenn die Kompensationseinrede zur Klage- 
<lb/>abweisung geführt hat, überhaupt, wenn der kompensations- 
<lb/>weise geltend gemachte Einwand seine rechtliche Wirkung
<lb/>geübt hat und damit gewissermaßen konsumiert ist, ein solcher Ein- 
<lb/>wand, insbesondere ein so aufgerechneter Ehebruch in einem
<lb/>neuen Verfahren und gegenüber einer neuen Ehescheidungs- 
<lb/>klage des einen oder andren Teils nicht mehr mit Wirksam- 
<lb/>keit entgegengesetzt werden kann. Nicht minder ist aber in
<lb/>der gemeinrechtlichen Ehescheidungspraxis anerkannt, daß es
<lb/>bei der Kompensation wegen Ehebruchs innerhalb des- 
<lb/>selben Verfahrens keineswegs auf die Zahl der einzelnen
<lb/>Ehebrüche ankomme, welche von dem einen oder dem anderen
<lb/>Ehegatten begangen wurden, sondern nur darauf, ob vor
<lb/>der richterlichen rechtskräftigen Entscheidung des Streites die
<lb/>eheliche Treue von beiden Teilen gebrochen worden ist.
<lb/>(Vgl. Entsch. des N.-G. in Seufferts Archiv. N. F. B. XVII.
<lb/>Nr. 114).

<lb/>Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, wurde in dem
<lb/>unten bezeichneten Falle, wo die auf Ehebruch der Frau ge- 
<lb/>stützte Scheidungsklage auf Grund der von der Beklagten
<lb/>geltend gemachten Einrede der Kompensation wegen Ehebruchs
<lb/>des Mannes abgewiesen worden war, der von dem Kläger in
<lb/>der Berufungsinstanz erbotene Beweis, daß die Beklagte auch
<lb/>nach Vorschützung der Kompensationseinrede ihre ehebrecherischen
<lb/>Beziehungen noch fortgesetzt habe, für unerheblich erachtet, und
<lb/>die Berufung zurückgewiesen.

<lb/>Entscheidung vom 19. Juni 1895 in Sache U. 54/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLIV. Auslegung allgemeiner von einer Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft in ihre Formulare
<lb/>zu Versicherungsverträgen aufgenommenen
<lb/>Versicherungsbedingungen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Allgemeine von einer Versicherungsgesellschaft in ihre
<lb/>Formulare zu Versicherungsverträgen aufgenommene Versiche- 
<lb/>rungsbedingungen sind nicht streng nach der Wortfassung, son- 
<lb/>dern stets unter Voraussetzung eines den Worten innewoh-
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Wiedergabe eingekaufter Waren an ihre Mitglieder seitens einer Genossenschaft ist ein Verkauf von Waren eines Kaufmanns an einen Nichtkaufmann</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>nenden, den Gesichtspunkten der Billigkeit entsprechenden
<lb/>Willens und im Zweifelsfalle in dem sür den Versicherungs- 
<lb/>nehmer günstigeren Sinne auszulegen.

<lb/>Enthält ein Versicherungsvertrag die Bedingung, daß der- 
<lb/>selbe für die Gesellschaft unverbindlich sei, wenn der Versicherte
<lb/>*tn einen ausschweifenden Lebenswandel, z. B. Trunksucht
<lb/>verfalle, so ist der Sinn dieser Bestimmung nicht der, daß
<lb/>die abgeschlossene Lebensversicherung durch eine objektiv den
<lb/>Tod verursachende Lebensweise (Trunksucht) ungültig werde,
<lb/>sondern nur der, daß die Versicherung ungültig werde, wenn
<lb/>der Versicherte sich der Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen
<lb/>wirklich bewußt war, oder doch bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit
<lb/>nach Maßgabe seiner Bildung und Erfahrung bewußt hätte
<lb/>werden müssen. Vgl. R. G. Entsch Bd. XVIII, S. 143.
<lb/>Auch kann die Versicherungsgesellschaft, wenn sie, nachdem ihr
<lb/>umfassende Kenntnis von der Lebensweise des Versicherten
<lb/>geworden war, trotzdem die Jahresprümie noch forterhoben
<lb/>hat, die Verwirklichungsklausel nicht mehr geltend machen.
<lb/>Denn es verstößt gegen Treu und Glauben, bei solcher Kennt- 
<lb/>nis den Vertrag bezüglich der dem Versicherten obliegenden
<lb/>Pflicht der Prämienzahlung sortbestehen, hinsichtlich der Ge- 
<lb/>sellschaft obliegenden Pflicht der Zahlung der Versicherungs- 
<lb/>summe bei eingetretenem Tode aber als außer Kraft getreten
<lb/>ansehen zu wollen. Vgl. R.G.-Entsch. Bd. XVIII, S. 141.

<lb/>Entscheidung vom 19. Mai 1896 in der Sache 17. 189/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLV. Die Wiederabgabe eingekaufter Waren an
<lb/>ihre Mitglieder seitens einer Genossenschaft
<lb/>ist ein Verkauf von Waren eines Kauf- 
<lb/>manns an einen Nichtkauftnann.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>In der unten bezeichnetcn Sache handelte es sich um eine
<lb/>Forderung des landwirtschaftlichen Konsumvereins e. G. zu
<lb/>K. für Waren, welche das Vereinsmitglied S. von dem
<lb/>klagenden Konsumverein empfangen hatte. Der S. opponierte
<lb/>der gegen ihn erhobenen Klage die Einrede der Verjährung
<lb/>und es kam hierbei darauf an, unter welchen rechtlichen Ge- 
<lb/>sichtspunkt das der Klage zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
<lb/>zu subsumieren sei. Es wurde in dieser Beziehung von der
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0357.tif"
                   n="345"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z45
</p>
               <p>

                  <lb/>einen Seite geltend gemacht, es handle sich hier lediglich um
<lb/>Warenverkauf eines Kaufmanns an einen Nichtkaufmann und
<lb/>kämen daher bezüglich der Verjährung lediglich der Art. 14
<lb/>Pos. 4 des Hessischen Verjährungsgesetzes, bezw. insoweit ein
<lb/>Handel mit Landesprodukten in Frage stehe, der Art. 14
<lb/>Pos. 5 dieses Gesetzes in Betracht, während die andere Seite
<lb/>die Ansicht vertrat, daß das fragliche Geschäft sich als eine
<lb/>Geschüftsbesorgung — sei diese nun infolge Mandats oder
<lb/>Einkaufskommission oder des statutengemäß bestehenden Sozie-
<lb/>täts- oder Kommunionsverhültnisses geschehen — und der
<lb/>hieraus resultierende klägerische Anspruch als eine Vorlage- 
<lb/>ersatzforderung sich darstelle, für welche, weil den Betrag von
<lb/>10 Gulden übersteigend, nach dem Gesetz die dreißigjährige
<lb/>Verjährung Platz greife. Die Berufungsinstanz entschied sich
<lb/>für die erstere Ansicht, daß ein unter Art. 17 des Verjührungs-
<lb/>gesetzes fallender Warenkauf vorliege. Aus den Gründen ist
<lb/>folgendes hervorzuheben.

<lb/>Das Rechtsverhältnis der Genossenschafter unter einander
<lb/>richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag, letzterer darf
<lb/>aber von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vom
<lb/>1. Mai 1895 nur in denjenigen Punkten abweichen, bezüglich
<lb/>deren dies ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist, vgl.
<lb/>Z 8 des Gesetzes. Nun definiert aber dieses Gesetz die Ge- 
<lb/>nossenschaften als Gesellschaften rc., welche die Förderung des
<lb/>Kredits, des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder
<lb/>mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken und sie
<lb/>bezeichnen insbesondere die gleich dem klagenden Verein hier- 
<lb/>unter fallenden Konsumvereine als Vereine zu gemeinschaft- 
<lb/>lichem Einkäufe von Lebens- (Wirtschasts-) Bedürfnissen im
<lb/>Großen und Ablaß in kleinen Partieen an ihre Mitglieder.
<lb/>Es wird auch weiter bestimmt einmal, daß nur die Genossen- 
<lb/>schaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein-
<lb/>gehen kann bezw. das selbständige Rechtssnbjekt ist, und daß
<lb/>dem einzelnen Genossenschafter solche Befugnis und Qualität
<lb/>nicht zusteht — und zum anderen, daß die Genossenschafts- 
<lb/>rechte, die Angelegenheiten der Genossenschaft betreffend, ins- 
<lb/>besondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, nur von
<lb/>der Gesamtheit der Genossenschafter ausgeübt werden — sowie
<lb/>endlich, daß der Vorstand bei seiner Geschüftsthätigkeit nur
<lb/>die Gesamtgenossenschaft, nicht die einzelnen Genossenschafter
<lb/>für sich vertritt und daß daher eine genossenschaftliche durch
</p>

            </div>
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                 n="XLVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Stellung eines Versicherungsagenten bedingt nicht die Vollmacht zur Abschließung von Geschäften für den Auftraggeber; sie sind insbesondere nicht zur Gestattung von Fristen für die Prämienzahlung befugt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>den Vorstand besorgte Geschäftsthütigkeit, bei welcher die
<lb/>einzelnen Genossenschafter als domini negotii dem Verein
<lb/>gegenüber sich repräsentieren, ausgeschlossen erscheint. Aus
<lb/>diesen Bestimmungen des Gesetzes, mit welchen die klägerischen
<lb/>Statuten im allgemeinen harmonieren, folgt, daß die in Frage
<lb/>stehenden Geschäfte (Einkauf der Waren und Wiederabgabe
<lb/>an einzelne Mitglieder des Vereins) als auf Mandat oder
<lb/>Einkaufskommission beruhend, nicht angesehen werden können.
<lb/>Nach allen vorliegenden Umständen bleibt vielmehr nur die
<lb/>Charakterisierung des fraglichen Geschäfts als eines Weiter- 
<lb/>verkaufs übrig. Für die Annahme eines Kaufgeschäfts fehlt
<lb/>es insbesondere auch an der erforderlichen Festsetzung eines
<lb/>bestimmt fixierten Kaufpreises nicht,.da derselbe sich aus dem
<lb/>auf das Einzelquantum entfallenden Einkaufspreise und einem
<lb/>von der Generalversammlung in toto — für alle im Einzelfall
<lb/>vorhandenen Abnehmer — gleichmäßig bestimmten Zuschlags- 
<lb/>preise zusammensetzt. Eine derartige Preisfestsetzung ist eine
<lb/>durchaus zulässige und entzieht dem Geschäft keineswegs den
<lb/>Charakter eines Kaufgeschäfts. Vgl. Seuffert Pand. § 322.
<lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. B. Hl, S. 44, des Reichs- 
<lb/>gerichts B. III, S. 109.

<lb/>Entscheidung vom 10. Dezember 1895 in der Sache II.
<lb/>172/85.

<lb/>XLVJ. Die Stellung eines Versicherungsagenten
<lb/>bedingt nicht die Vollmacht zur Abschließung
<lb/>von Geschäften für den Auftraggeber; sie
<lb/>sind insbesondere nicht zur Gestattung von
<lb/>Fristen für die Prämienzahlung befugt.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>In der unten bezeichneten Sache kam es bezüglich der
<lb/>Wirksamkeit eines von dem Klüger mit der Beklagten ge- 
<lb/>schlossenen Versicherungsvertrags, insbesondere der Frage, ob
<lb/>Kläger zur Zeit des von ihm erlittenen Unfalls als bei der
<lb/>Beklagten versichert angesehen werden konnte, wesentlich darauf
<lb/>an, ob die von dem Agenten der beklagten Versicherungs-'
<lb/>gesellschaft dem Kläger gestattete Frist zur Zahlung der ersten
<lb/>Prämie für die Beklagte rechtsverbindlich sei. Die Frage
<lb/>wurde in der Berufungsinstanz verneint, und zwar unter
<lb/>folgender Begründung.
</p>
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 347

<lb/>Der Agent einer Versicherungsgesellschaft nimmt keine im
<lb/>Handelsverkehr fest bestimmte oder begrenzte Stellung, wie der
<lb/>Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte ein. Die Aufgabe
<lb/>des Versicherungsagenten ist vielmehr im wesentlichen nur, die
<lb/>Versicherungsgeschäfte einzuleiten und den Abschluß der Ver- 
<lb/>sicherungsverträge zu vermitteln, die Versicherungsanträge von
<lb/>den Antragstellern entgegenzunehmen und an die Vertreter der
<lb/>Gesellschaft zu befördern. Die Stellung des Versicherungs- 
<lb/>agenten an und für sich bedingt nicht die Vollmacht zur A b-
<lb/>schließung von Geschäften für den Auftraggeber. Der Umfang
<lb/>der Vertretungsbefugnis des Agenten für die Gesellschaft ist
<lb/>im einzelnen Falle lediglich der Vollmacht selbst zu entnehmen.
<lb/>(Vgl. Lewis Versicherungsrecht S. 150). Da ein Rechtssatz,
<lb/>wonach der Agent einer Versicherungsgesellschaft eine dem
<lb/>Handlungsbevollmächtigten ähnliche Stellung habe, nicht besteht,
<lb/>so kann einer Versicherungsgesellschaft aus Handlungen des
<lb/>nicht ausdrücklich zum Vertreter bestellten Agenten eine Ver- 
<lb/>pflichtung, denselben dennoch als ihren Vertreter anzuerkennen,
<lb/>nur dann und nur insoweit erwachsen, wenn und insoweit sie
<lb/>duldete, daß er als ihr Vertreter auftrat, d. h. in ihrem
<lb/>Namen thätig war. Daß letzteres vorliegend seitens des
<lb/>Agenten B. oder des Hauptagenten M. geschehen, ist in keiner
<lb/>Weise festgestellt. M. hat etwaige Fristgestattungen zur Zah- 
<lb/>lung von Prämien nur auf sein eigenes Risiko bethätigt und
<lb/>dann die Prämie selbst vorgelegt oder mit der Beklagten ver- 
<lb/>rechnet. B. hat die Frist ebenfalls nur auf sein Risiko und
<lb/>nicht namens der Gesellschaft gestattet, indem er versprach, die
<lb/>Prämie selbst vorlegen zu wollen. Der Agent B. und der
<lb/>Hauptagent M. erscheinen hier, da sie nur die Prämie zu er- 
<lb/>heben und dem Kläger die Police einzuhändigen hatten, nur als
<lb/>Inkasso-Mandatare der Gesellschaft, und diese würde ohne Zweifel
<lb/>Versehen, welche sie in dieser Eigenschaft z. B. wegen An- 
<lb/>nahmeverzugs sich zu Schulden kommen ließen, als ihre eigenen
<lb/>zu vertreten haben. Aber Überschreitungen dieser Inkassovoll- 
<lb/>macht, wie sie durch Erteilung von Zahlungsfristen begangen
<lb/>sein würden, fallen der Gesellschaft nicht zur Last. (Vgl. Lewis
<lb/>a. a. O. S. 157; Entscheidungen des R.-G. B. XXVH, S. 372;
<lb/>Entscheidungen des R.-G. B. XXVIll, S. 389; B. XXVII,
<lb/>S. 151; Zeitschrift f. franz. Civilrecht B. XXIII, S. 670.

<lb/>Entscheidung vom 25. Oktober 1895 in der Sache 17. 45/95.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verlöbnisse bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit die Beobachtung irgend welcher Formvorschriften nicht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>XLV1I. Verlöbnisse bedürfen zu ihrer Rechtsgültig- 
<lb/>keit die Beobachtung irgend welcher Form- 
<lb/>vorschriften nicht.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach Art. 1 des die Eheverlöbnisse in den Provinzen
<lb/>Starkenburg und Oberhessen betreffenden Gesetzes vom 18, April
<lb/>1877 bedürfen Verlöbnisse zu ihrer Rechtsgültigkeit der Be- 
<lb/>obachtung irgend welcher Formvorschriften nicht. Es bilden
<lb/>vielmehr in dieser Richtung die allgemeinen Grundsätze über
<lb/>die Rechtsgültigkeit von Willenserklärungen und deren Liquid- 
<lb/>stellung die maßgebende Norm. Eben hiernach aber bedarf es
<lb/>zur Bewirkung solcher Rechtsgültigkeit einer besonderen Förm- 
<lb/>lichkeit, eines besonderen in die Oeffentlichkeit Tretens einer
<lb/>Versendung von Verlobungskarten, des Wechselns von Ver- 
<lb/>lobungsringen und anderer ähnlichen Handlungen der Pacis-
<lb/>centen keineswegs. Es genügt vielmehr der beiderseits gegen- 
<lb/>seitig erklärte Heiratswillen, es genügt jedes noch so formlos,
<lb/>aber ernstlich abgegebene und von dem anderen Teil acceptierte
<lb/>Heiratsversprechen, bezw. jede den Besagten beiderseitigen
<lb/>Heiratswillen dem jedesmal anderen Teil gegenüber schlüssig
<lb/>manifestierende Kundgebung. Und es kann diese Kundgebung
<lb/>nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich, und nicht nur
<lb/>ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Hand- 
<lb/>lungen stattfinden — vgl. Entsch. des Reichsq. Bd. XXI,
<lb/>Nr. 32, Annalen desselben B. IX, S. 75, Seuffert A. Bd.
<lb/>XXXIX, Nr. 309 — bezw. es wird bei der Liquidstellung
<lb/>eines solchen formlosen bis jetzt nicht eigentlich an die Oeffent- 
<lb/>lichkeit getretenen Verlöbnisses gerade auch künstlichen Beweis- 
<lb/>momenten und deren gegenseitig unterstützenden Zusammen- 
<lb/>wirken ein erhebliches Gewicht nach Lage des Falls nicht zu
<lb/>versagen sein. Zu beachten ist in dieser Beziehung namentlich,
<lb/>daß, wenn auch an sich aus dem Anknüpfen einer Bekannt- 
<lb/>schaft zwischen Personen beiderlei Geschlechts nicht schlechthin
<lb/>und für sich allein, bezw. ohne Berücksichtigung des Einzel- 
<lb/>falls, ein voller Beweis eines bindend abgeschlossenen Verlöb- 
<lb/>nisses nicht ohne weiteres erhellt, so doch immerhin ein solches
<lb/>Verhältnis, zumal wenn es von längerer Dauer war und
<lb/>einen näheren und intimeren Charakter, die Natur eines förm- 
<lb/>lichen, auch nach Außen hin sich manifestierenden Liebesver- 
<lb/>hältnisses angenommen hat, und wenn es von anderen bezüg-
</p>
            </div>
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                n="349"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">In dem Falle, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nicht gehörige Sache hat pfänden und versteigern lassen, steht dem geschädigten dritten Eigentümer gegen den pfändenden Gläubiger eine Bereicherungsklage auf Herausgabe des empfangenen Pfanderlöses nicht zu</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.


<lb/>lichen Beweismomenten entsprechend unterstützt wird, ein sehr
<lb/>erhebliches Moment für den beiderseitigen und gegenseitig er- 
<lb/>klärten Heiratswillen abgiebt und eine so hohe Wahrscheinlich- 
<lb/>keit für ein zustande gekommenes Eheverlöbnis begründen kann,
<lb/>daß die Zuerkennung richterlichen Ergänzungseides für die
<lb/>Klägerin gerechtfertigt erscheint.

<lb/>Entscheidung vom 2. Juli 1895 in der Sache U. 72/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLVIII. In dem Falle, wenn der Gläubiger eine
<lb/>dem Schuldner nicht gehörige Sache hat
<lb/>Pfänden und versteigern lassen, steht dem
<lb/>geschädigten dritten Eigentümer gegen den
<lb/>pfändenden Gläubiger eine Bereicherungs- 
<lb/>klage auf Herausgabe des empfangenen
<lb/>Pfanderlöses nicht zu.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die Frage, ob in dem Falle, wenn der Gläubiger eine
<lb/>dem Schuldner nicht gehörige Sache hat pfänden und ver- 
<lb/>steigern lassen, dem geschädigten dritten Eigentümer der Sache
<lb/>gegen den pfändenden Gläubiger eine Bereicherungsklage auf
<lb/>Herausgabe des empfangenen Pfanderlöses zustehe, wurde von
<lb/>dem I. Civilsenat des Oberlandesgerichts in der unten be-
<lb/>zeichneten Sache unter folgender Begründung verneinend ent- 
<lb/>schieden.

<lb/>Die Beklagte hat durch die ordnungsmäßig vorgenommene
<lb/>Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners R. befindlichen
<lb/>Presse ein Pfandrecht erlangt (§712 C.-P.-O.) und aus dem
<lb/>bei ordnungsmäßiger Versteigerung sich ergebenden Erlöse durch
<lb/>den Gerichtsvollzieher die Befriedigung mit seiner Forderung
<lb/>erhalten. Eine Widerspruchsklage nach § 690 C.-P.-O. hat
<lb/>der Kläger, welcher Eigentumsrechte an der versteigerten Presse
<lb/>auf Grund stattgehabter käuflicher Ueberlieferung durch den
<lb/>Schuldner behauptet, während des Laufs des Vollstreckungs- 
<lb/>verfahrens nicht erhoben; er hat, wie er angiebt, keine Kennt- 
<lb/>nis von der Pfändung durch die Beklagte gehabt; eine Vin- 
<lb/>dikation gegenüber dem gutgläubigen Steigerer ist unstatthaft
<lb/>und so verlangt Kläger von der Beklagten die Herauszahlung
</p>
            </div>
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                n="350"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XLIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unter ortsüblichen Bedingungen bei Zwangsversteigerungen sind die Bedingungen zu verstehen, welche bei freiwilligen Versteigerungen üblich sind</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>350 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>des erzielten Erlöses, da die Beklagte um so viel aus seinem
<lb/>Vermögen ohne rechtfertigenden Grund bereichert sei. Doch
<lb/>treffen die Voraussetzungen dieser sog. Bereicherungsklage im
<lb/>vorliegenden Falle nicht zu. Wenn der Beklagten auch eine
<lb/>Geldzahlung geleistet wurde, so fand damit doch keine Be- 
<lb/>reicherung derselben in dem hier vorausgesetzten Sinne statt,
<lb/>denn die Beklagte erhielt nur, was sie vermöge ihres voll- 
<lb/>streckbaren Schuldtitels zu fordern hatte, welcher durch die
<lb/>erlangte Zahlung erlosch, und die Beklagte hatte in dem ihr
<lb/>zugestandenen Schuldtitel zugleich den rechtfertigenden Grund
<lb/>für die Annahme der Zahlung, welche ihr durch den Gerichts- 
<lb/>vollzieher übermittelt wurde. Hieran vermag auch der Um- 
<lb/>stand nichts zu ändern, daß die Presse, wie der Klüger be- 
<lb/>hauptet, nicht dem Schuldner, vielmehr ihm gehörte, daß daher
<lb/>der aus der Presse erzielte Erlös nicht Geld des Schuldners
<lb/>war. Denn wenn auch der Schuldner in fremden Geld- 
<lb/>stücken zahlt, welche der Empfänger in gutem Glauben ver- 
<lb/>braucht, so tritt dennoch Befreiung des Schuldners durch die
<lb/>geleistete Zahlung ein. Wenn demnach die Beklagte, welche,
<lb/>wie nicht bestritten, von den zwischen Kläger und dem Schuld- 
<lb/>ner R. stattgehabten Abmachungen keine Kenntnis hatte, die
<lb/>Zahlung in Empfang nahm und' das Geld verbrauchte, so
<lb/>trat die Wirkung der Befreiung des Schuldners von seiner
<lb/>Schuld gleichwohl ein, und sollte die Beklagte verpflichtet
<lb/>werden, den empfangenen Erlös an den angeblichen Eigen- 
<lb/>tümer herauszuzahlen, so würde sie damit nicht eine Bereiche- 
<lb/>rung herausgeben, sondern im Gegenteil insoweit geschädigt
<lb/>werden, da ihr seitheriger Schuldner von seiner Schuld be- 
<lb/>freit wurde. Dieser würde eine Bereicherung erfahren, da
<lb/>seine Schuld durch den Verkauf einer ihm nicht mehr gehörigen,
<lb/>nur zur Benutzung überlassenen Sache getilgt worden wäre.
<lb/>Das Gericht schloß sich hiernach den in der Entscheidung des
<lb/>Reichsgerichts Bd. XIII, S. 172 angenommenen Grund- 
<lb/>sätzen an.

<lb/>Entscheidung vom 29. September 1896 in der Sache
<lb/>17. 36/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLIX. Unter ortsüblichen Bedingungen bei
<lb/>Zwangsversteigerungen sind die Beding-
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0363.tif"
                   n="351"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidüngsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>ungen zu verstehen, welche bei freiwilligen
<lb/>Versteigerungen üblich sind.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Wenn es in Art. 60 des Hess. Ausführungsgesetzes zur
<lb/>C.-P.-O. und K.-O. vom 4. Juni 1879 heißt, daß die Zwangs- 
<lb/>versteigerung rc. unter den in § 24 der Instruktion für die
<lb/>Ortsgerichte vorgeschriebenen Bedingungen zu geschehen hat
<lb/>und daß hinsichtlich der Zahlungsziele die ortsüblichen
<lb/>Bedingungen gelten, so liegt hier offenbar der Ge- 
<lb/>danke zu Grunde, daß der Schuldner, dessen Interesse bei der
<lb/>Versteigerung ebenfalls zu wahren ist, durch Aufstellung ab- 
<lb/>weichender Bedingungen nicht geschädigt werden soll. Eine
<lb/>solche Schädigung muß aber bei der hier in Frage stehenden
<lb/>Zwangsversteigerung in der Bedingung 7, welche Barzahlung
<lb/>verlangt, zumal in einem kleinen Orte wie E., der keine
<lb/>300 Einwohner zählt, und da es sich um Liegenschaften in
<lb/>dem nicht unbeträchtlichen Werte von 2500 M. handelt, des- 
<lb/>halb gefunden werden,, weil ein Auftreten von Steigerern
<lb/>aus dem Orte hierdurch nahezu ausgeschlossen war und schon
<lb/>hieraus sich erklären läßt, daß solche Steigerer nicht auftraten
<lb/>und daß das von der Gläubigerin eingelegte Gebot von
<lb/>1500 M. die Genehmigung erhielt. Nach den stattgehabten
<lb/>Ermittelungen haben zwar in mehreren Fällen Zwangs- 
<lb/>versteigerungen von Immobilien mit der Bedingung, daß der
<lb/>Steigschilling bar zu bezahlen sei, in E. stattgefunden, doch
<lb/>hat sich bei freiwilligen Versteigerungen, welche als die regel- 
<lb/>mäßige Verkaufsart zu erachten sind, offenbar im Interesse
<lb/>des Verkäufers (welcher dadurch bessere Gebote erlangen
<lb/>wird) die der Natur der Sache entsprechende Uebung gebildet,
<lb/>auf Zielzahlungen zu verkaufen, und es liegt nach der Absicht
<lb/>des Gesetzes, den Schuldner durch die ortsüblichen nicht ent- 
<lb/>sprechenden Zahlungsbedingungen nicht zu schädigen, ge- 
<lb/>nügender Grund vor, diese günstigere Art des Verkaufs, als
<lb/>die ortsübliche im Sinne des Gesetzes, auch für Zwangs- 
<lb/>versteigerungen in Anwendung zu bringen. In der Bedingung 7
<lb/>war hiernach ein Verstoß gegen Art. 60 eit. zu erblicken.

<lb/>Entscheidung vom 26. Oktober 1896 in der Sache W. 78/95.

<lb/>— Da der Art. 60 Abs. II des Ausführungsgesetzes zur
<lb/>C.-P.-O. und K.-O. vom 4. Juni 1879 nicht unterscheidet
<lb/>zwischen freiwilligen und Zwangsversteigerungen, auch in

<lb/>Archiv f. pr. RechtSwtssensch. S. Folge. 7. Bd. (d. 9t. F 18. Bd ) 28
</p>

            </div>
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                n="352"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="L.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gültigkeit der für die Heiratsvermittelung eine Belohnung zusichernden Verträge</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Umfang der Ausübung des Jagdrechts durch die Gemeinde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>352 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>seiner Entstehungsgeschichte sich kein Anhaltspunkt für eine
<lb/>solche Unterscheidung findet, so darf bei dessen Anwendung
<lb/>auch das Gericht nicht zwischen freiwilligen und Zwangs- 
<lb/>versteigerungen unterscheiden.

<lb/>Entscheidung vom 17. Dezember 1895 in der Sache
<lb/>W. 105/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. Gültigkeit der für Heiratsvermittelung eine
<lb/>Belohnung zusichernden Verträge.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Verträge, welche für Heiratsvermittelungen eine Be- 
<lb/>lohnung zusichern, sind nach gemeinem Rechte gültig und
<lb/>klagbar — cf. Glück Comm. B. XXII. § 1194 S. 445, Archiv
<lb/>für prakt. R.-W. B. VII. S. 162 —, sofern nur im übrigen
<lb/>keine verwerflichen Mittel angewendet wurden. Die von dem
<lb/>Landgericht für seine die Klage abweisende Entscheidung in
<lb/>Bezug genommene Entscheidung des Reichsgerichts in B. XXV.
<lb/>S. 340 f. erging im Gebiete des französischen Rechts, auf
<lb/>Grund der Bestimmungen des 0. c. und der daran sich an- 
<lb/>schließenden Judicatur, ist also nicht ohne weiteres auf den
<lb/>vorliegenden Fall anwendbar.

<lb/>Entscheidung vom 14. Juli 1896 in der Sache II 48/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>LI Umfang der Ausübung des Jagdrechts
<lb/>durch die Gemeinde.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Wenn Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Aus- 
<lb/>übung der Jagd und Fischerei betreffend, bestimmt: „Die bis- 
<lb/>her bestandenen Jagdberechtigungen sind aufgehoben, die Be- 
<lb/>fugnis zur Ausübung der Jagd geht auf die Grundeigen- 
<lb/>tümer über", somit diese Befugnis als einen Bestandteil des
<lb/>Eigentums an Grund und Boden erklärt, so kann diese doch
<lb/>aus polizeilichen Gründen und im öffentlichen Interesse nicht
<lb/>von dem einzelnen Grundeigentümer, vielmehr nur durch die
<lb/>Gemeinde, als die Vertreterin der Grundeigentümer, und
<lb/>zwar nur durch Verpachtung ausgeübt werden. Erfolgt die
<lb/>Verpachtung (nach Art. 3 des Gesetzes) auch für Rechnung
<lb/>der. Gemeindekasse zum Vorteil der Gesamt-Steuerpflichtigen,
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0365.tif"
                   n="353"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>ttrit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. IZg

<lb/>so handelt dabei die Gemeinde doch nur als die Vertreterin
<lb/>der Grundeigentümer, welchen die Befugnis zur Ausübung
<lb/>der Jagd gesetzlich zugesprochen ist. Von dem Satz, daß der
<lb/>Grundeigentümer seine Befugnis zur Jagdausübung durch die
<lb/>Gemeinde auszuüben hat, bestehen zwei Ausnahmen, welche
<lb/>in Art. 4 und 7 des Gesetzes ausgesprochen sind. Nach
<lb/>Art. 4 ist derjenige Grundeigentümer, welcher eine zusammen- 
<lb/>hängende Grundfläche von 300 Morgen Flüchengehalt und
<lb/>darüber besitzt, selbst, mit Ausschluß der Gemeinde, zur Aus- 
<lb/>übung der Jagd auf dieser Grundfläche oder durch Dritte
<lb/>berechtigt, denn hier treffen die Gründe des öffentlichen
<lb/>Interesses, welche den einzelnen Grundbesitzer von Ausübung
<lb/>der Jagd auf seinem Grund und Boden ausschließen, nicht
<lb/>mehr zu. — Das Gesetz vom 2. August 1858 bestimmt in
<lb/>Art. 1, daß die durch das Gesetz von 1848 aufgehobenen
<lb/>Jagdberechtigungen den früheren Jagdberechtigten zurückgegeben
<lb/>werden sollen, und in Art. 2, 'daß die Gemeinden und
<lb/>Grundbesitzer, welche infolge des Gesetzes von 1848 Jagden
<lb/>erworben haben (die nach Art. 1 des Gesetzes von 1858
<lb/>zurückgegeben werden), solche mit Ablösung der Jagdberech- «
<lb/>tigungen wieder erwerben können. Hat die Gemeinde von
<lb/>dieser ihr gesetzlich gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht und
<lb/>die Ablösungssumme an den früher Berechtigten gezahlt, so
<lb/>ist die Folge, daß der seitherige Zustand fortbesteht, daß die
<lb/>Gemeinde in ihre durch das Gesetz von 1848 ihr gewährten
<lb/>Rechte wieder eintritt, das Jagdrecht also fortwährend als
<lb/>Vertreterin der kleinen Grundbesitzer ausübt. Unberührt blieb
<lb/>das dem Grundbesitzer durch Art. 4 des Gesetzes von 1848
<lb/>eingeräumte Jagdrecht, von dessen Ausübung die Gemeinde
<lb/>ausgeschlossen ist, an dessen Fortbestand durch das Gesetz von
<lb/>1858 nicht gerüttelt wurde. In der unten bezeichneten Sache
<lb/>handelte es sich um ein dem Kläger nach Art. 4 des Gesetzes
<lb/>von 1848 zustehendes Jagdrecht an einer zum größten Teil
<lb/>aus der Gemarkung F. bestehenden, zu einem kleineren Teil
<lb/>in der Gemarkung I. gelegenen Grundstäche, sodann um eine
<lb/>dem Kläger vor dem Gesetz von 1848 zugestandene und durch
<lb/>das Gesetz von 1858 wieder aufgelebte Jagdberechtigung an
<lb/>der Gemarkung I. Die Gemeinde I. löste nach Erlaß des
<lb/>letzteren Gesetzes diese Berechtigung ab und dehnte demnächst
<lb/>die Verpachtung der Jagd auch auf die in der Gemarkung I.
<lb/>gelegenen Grundstücke aus, auf welchen der Kläger die Jagd
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0366.tif"
                n="354"
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            <div xml:id="d3560e33694"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beweislast beim Kauf auf Probe, wenn der Inhaber der Probe diese absichtlich oder fahrlässigerweise hat abhanden kommen oder unbrauchbar werden lassen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>H54 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>seither auf Grund des Art. 4 des Gesetzes ausgeübt hatte.
<lb/>Es wurde der Gemeinde das Recht hierzu unter obiger Aus- 
<lb/>führung aberkannt, da die stattgehabte Ablösung sich nur auf
<lb/>die dem Kläger bis zum Erscheinen des Gesetzes von 1848
<lb/>zugestandene Jagdberechtigung in der Gemarkung I., nicht
<lb/>aber auf das für denselben durch Art. 4 dieses Gesetzes erst
<lb/>entstandene Jagdrecht an einem Teil dieser Gemarkung be- 
<lb/>ziehe, welches von der Gemeinde auf Grund des Art. 1 des
<lb/>Gesetzes von 1858 nicht habe erworben werden können. Auch
<lb/>sei eine Ersitzung desselben seitens der Gemeinde durch die
<lb/>stattgehabte längere Mitverpachtung der fraglichen Grundstücke
<lb/>rechtlich für ausgeschlossen zu halten.'

<lb/>Entsch. vom 4. Dezbr. 1895 in der Sache II. 78/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>LII. Beweislast beim Kauf auf Probe, wenn
<lb/>der Inhaber der Probe diese absichtlich
<lb/>oder fahrlässigerweise hat abhanden kom- 
<lb/>men oder unbrauchbar werden lassen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach allgemeinen Grundsätzen hat beim Kauf nach Probe
<lb/>der Verkäufer die Probemüßigkeit der Ware zu beweisen; er
<lb/>hat eben zu beweisen, daß er den Vertrag gehörig erfüllt
<lb/>hat, also daß er der Probe entsprechend geliefert hat. Dieser
<lb/>allgemeine Grundsatz erleidet jedoch eine Ausnahme, wenn
<lb/>der Käufer, der zur Aufbewahrung der Probe verpflichtet
<lb/>war, dieselbe absichtlich oder aus Fahrlässigkeit beseitigt hat.
<lb/>Ein Kontrahent, welcher als Inhaber der Probe vor Er- 
<lb/>ledigung der Frage nach der Probemäßigkeit dieselbe absicht- 
<lb/>lich oder fahrlässigerweise abhanden kommen oder unbrauchbar
<lb/>werden läßt, bürdet sich die Beweislast auf. Es entspricht der
<lb/>Treue und dem Glauben im Handelsverkehr, daß man vor aus- 
<lb/>gemachter Sache nichts thut, weder absichtlich noch aus Fahr- 
<lb/>lässigkeit, um dem Gegenkontrahenten den zu führenden Be- 
<lb/>weis unmöglich zu machen. Vgl. Staub Komm, zu H.-G.-B.
<lb/>zu Art. 340 §§ 7. 8. Im vorliegenden Fall kann aber von
<lb/>einer arglistigen oder fahrlässigen Handlungsweise des Käufers
<lb/>keine Rede sein. Nach erfolgter Lieferung und zur Ver- 
<lb/>fügungstellung des in Frage stehenden Heus fand auf Antrag
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0367.tif"
                n="355"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 3 Ziffer 1 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Umfang der Pflicht zur Rückgewähr gemäß § 7 des Anfechtungsgesetzes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 355

<lb/>des Verkäufers, ohne daß vorher eine Feststellung des Zu- 
<lb/>standes der Ware dlirch Sachverständige in Gemäßheit des
<lb/>Art. 348 H.-G.-B. von demselben beantragt morden war,
<lb/>die Versteigerung des Heus statt, und später, nachdem der
<lb/>Verkäufer dasselbe ersteigert hatte, dessen Weiterveräußerung
<lb/>durch t^n Nach dieser Weiterveräußerung und nachdem das
<lb/>Heu inzwischen offenbar längst verbraucht ist, so daß eine
<lb/>Feststellung der Probemäßigkeit desselben schon aus diesem
<lb/>Grunde unmöglich ist, kann von einer absichtlichen oder fahr- 
<lb/>lässigen Beseitigung der Probe seitens des Käufers keine
<lb/>Rede sein. Der Verkäufer mußte, als er das ersteigerte Heu
<lb/>weiter veräußerte, sich bewußt sein, daß er damit allein, ganz
<lb/>abgesehen davon, ob die Probe noch vorhanden war oder
<lb/>nicht, jeden Beweis der Probemüßigkeit der Lieferung un- 
<lb/>möglich machte. Der Käufer verletzte keineswegs die im
<lb/>Handelsverkehr übliche Treue und Glauben, wenn er unter
<lb/>solchen Verhältnissen die Probe abhanden kommen ließ, zu- 
<lb/>mal jetzt, nach so langer Zeit, mit der Probe wohl nichts
<lb/>mehr anzufangen wäre, und selbst mit derselben die Probe- 
<lb/>müßigkeit der Ware, auch wenn solche noch vorhanden wäre,
<lb/>nicht mehr festgestellt werden könnte. Es kann daher keine
<lb/>Rede davon sein, daß der Käufer durch die Beseitigung der
<lb/>Probe die Beweislast auf sich genommen hätte.

<lb/>Entscheidung vom 2. Mai 1896 in der Sache II. 34/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIII. Benachteiligung der Gläubiger im Sinne
<lb/>des § 3 Ziffer 1 des Anfechtungsgesetzes
<lb/>vom 2t. Juli 1879.

<lb/>Umfang der Pflicht zur Rückgewähr
<lb/>gemäß § 7 des Anfechtungsgesetzes.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>I. Wenn in den Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>B. XV1I1 S. 99, B XXIX S. 77 ausgesprochen wird,
<lb/>daß durch die von einem Schuldner vorgenommene Ver- 
<lb/>äußerung eine zur Anfechtung der Veräußerung berechtigende
<lb/>Benachteiligung der Gläubiger dann Vicht eingetreten sei,
<lb/>wenn der Gemeinschuldner für die Hingabe des betr. Ver- 
<lb/>mögensgegenstandes ein in jeder Beziehung gleichwertiges Ent-
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0368.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>gelt erhalten habe, bezw. daß es nicht genüge, wenn die
<lb/>Benachteiligung der Konkursgläubiger erst nach Eingehung
<lb/>des Geschäfts durch die späteren Schicksale der Gegenleistung,
<lb/>insbesondere durch die Verfügungen des Gemeinschuldners
<lb/>über selbige erfolgt sei, so beziehen sich diese Entscheidungen
<lb/>nur auf die Anfechtung auf Grund des Z 23 Z. 1 der
<lb/>Konk.-Ordn. Eine Ausdehnung des in denselben ausge- 
<lb/>sprochenen Grundsatzes auf den Fall des Z 3 Z. 1 des An- 
<lb/>fechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 (gleichlautend mit § 24
<lb/>Z. 1 der Konk.-Ordn.) ist nicht zulässig. Hier, wo die Be- 
<lb/>nachteiligung nicht wie in § 23 Z. 1 durch die Eingehung
<lb/>eines Rechtsgeschäfts verursacht worden sein muß, kommt es
<lb/>nicht auf die Angemessenheit des Entgeltes an, die Benach- 
<lb/>teiligung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn ein Ver- 
<lb/>mögensteil vom Gemeinschuldner veräußert oder weggegeben
<lb/>worden, ein Entgelt dafür aber in der Masse nicht vorhanden
<lb/>ist. Vgl. Petersen und Klimmsteller Komm, zur K.-O. S. 128.
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts B. X S. 8, B. XXIV S. 134,
<lb/>B. XVIII S. 123, jedoch auch B. XXIX S. 77.

<lb/>II. Nach § 7 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879
<lb/>kann der Gläubiger nur insoweit es zu seiner Befriedigung
<lb/>erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die
<lb/>anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners
<lb/>veräußert worden ist, als noch zu demselben gehörig von dem
<lb/>Empfänger zurückgewährt werde. Es soll also durch die An- 
<lb/>fechtung die Aufhebung der Benachteiligung lediglich zu
<lb/>Gunsten des anfechtenden Gläubigers erzielt werden; der An- 
<lb/>fechtungsgegner muß einerseits, was durch die anfechtbare
<lb/>Handlung aus dem Vermögen des Schuldners heraus- 

<lb/>gekommen ist, zurückgewühren, braucht aber anderseits nicht
<lb/>mehr herauszugeben, als zur Befriedigung des einzelnen an- 
<lb/>fechtenden Gläubigers nothwendig ist. Uebrigens bedingt,

<lb/>wenn der anfechtende Gläubiger sich in dieser Beziehung

<lb/>einer Zuvielforderung schuldig macht, dies nicht oie Ab- 

<lb/>weisung der Klage, es ist vielmehr, da in dem verlangten
<lb/>ina^u8 auch das nach dem Gesetze zulässige minus enthalten
<lb/>ist, dem Klageantrag, inwieweit er rechtlich begründet ist,
<lb/>stattzugeben.

<lb/>Entsch. vom 18. Februar 1893 in der Sache 17. 204/92.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein Handelsgebrauch, nach welchem Schweigen als Genehmigung gilt, besteht nicht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 357

<lb/>LIV. Ein Handelsgebrauch, nach welchem
<lb/>Schweigen als Genehmigung gilt, be- 
<lb/>steht nicht.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Am 13. September 1893 hatten zwischen dem Agenten
<lb/>der Klägerin und dem Beklagten Verhandlungen wegen An- 
<lb/>kaufs von Zucker seitens des letzteren stattgefunden, welche
<lb/>jedoch vorerst zu keinem Resultate führten. Der Beklagte
<lb/>hatte dabei für 100 Säcke Rohzucker 49 Mk. 75 Pfg. ge- 
<lb/>boten. Am 14. September 1893 bot der Agent in Abwesen- 
<lb/>heit des Beklagten der Ehefrau desselben 100 Sack Rohzucker
<lb/>zu 49 2R1 75 Pfg. an mit dem Bemerken, daß, wenn der
<lb/>Kauf von ihrem Ehemann nicht genehmigt werde, ihm dies
<lb/>bis 10 Uhr vormittags auf dem Bahnhof zu A. mitgeteilt
<lb/>werden solle. Der Beklagte schickte auch um die genannte
<lb/>Zeit seinen Sohn an den Bahnhof zu A., um dem Agenten
<lb/>mitzuteilen, daß kein Vertrag abgeschlossen werde. Der Sohn
<lb/>traf aber den Agenten dort nicht an. Nachdem hierauf der
<lb/>letztere mit der Klägerin korrespondiert hatte, benachrichtigte
<lb/>derselbe durch zwei Briefe vom 15. September 1893 den
<lb/>Beklagten davon, daß er Zusage ertheilt habe, und überschickte
<lb/>dem Beklagten den ihm von der Klägerin überkommenen
<lb/>Schlußschein, welche Briefe Beklagter unbeäntwortet ließ. Die
<lb/>Frage, ob unter diesen Umständen ein den Beklagten binden- 
<lb/>der Kaufvertrag für abgeschlossen zu erachten sei, wurde unter
<lb/>folgender Begründung im verneinenden Sinne entschieden.
<lb/>Die Klägerin will aus dem Schweigen des Beklagten auf die
<lb/>beiden Briefe vom 15. September, insbesondere aus dem
<lb/>Schweigen desselben auf die Zusendung der Schlußnote, auf
<lb/>eine Zusage des Beklagten schließen, da dieses Schweigen in
<lb/>einer Situation erfolgt sei, die nur den Schluß zulasse, daß
<lb/>der Beklagte auf Kosten der Klägerin habe spekulieren wollen.
<lb/>Das Schweigen auf eine Anfrage ist allerdings im Sinne
<lb/>des Art. 279 H -G-B. als eine Unterlassung aufzufassen;
<lb/>es besteht aber kein Handelsgebrauch, daß Schweigen allgemein
<lb/>als Genehmigung gilt. Eine Rechtspflicht auf Mittheilungen,
<lb/>Anfragen, Angebote und dergleichen alsbaldige Erklärungen
<lb/>abzugeben, besteht nur bei Gelegenheit eines schon bestehenden
<lb/>Vertragsverhältnisses und unter den besonderen Umständen,
<lb/>daß die Unterlassung der Erklärung als Unterlassung der im
</p>
            </div>
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                 n="LV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Im Falle der regelmäßigen Streitgenossenschaft sind gegenüber den einzelnen Streitgenossen ungleichartige und selbst widersprechende Entscheidungen zulässig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>358 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Handelsverkehr notwendigen Beobachtung von Treu und
<lb/>Glauben erscheinen würde, insbesondere wenn dem Schweigen
<lb/>offensichtlich die Absicht einer arglistigen Täuschung unterliegt,
<lb/>oder die Absicht, den anderen Teil zu einer ihm möglicher- 
<lb/>weise nachteiligen, dem Schweigenden aber vorteilhaften Un-
<lb/>thätigkeit zu verleiten. Das Reichsgericht hat in verschiedenen
<lb/>Fällen angenommen, daß, wenn nach Abschluß eines verbind- 
<lb/>lichen Vertrags die Mitteilung eines sog. Schlußscheins er- 
<lb/>folgt, das Prinzip von Treu und Glauben zur unverzüg- 
<lb/>lichen Beantwortung verpflichtet und daß in einem solchen
<lb/>Falle Schweigen als Genehmigung dieses Schlußscheins an- 
<lb/>gesehen wird (vgl. Entscheidungen des R.-O.-H.-G. B. XV
<lb/>S. 94, B. XV! S 41, des M-G. B. XXX. S. 62; Bolze,
<lb/>B. l Nr. 654, II Nr. 655). Im vorliegenden Falle kann
<lb/>nun nicht davon die Rede sein, daß der Beklagte durch sein
<lb/>Schweigen die im Handelsverkehr notwendige Treue und
<lb/>Glauben nicht beobachtet habe. Es lag ihm keinerlei Rechts- 
<lb/>pflicht ob, die Briefe des Agenten vom 15. September zu
<lb/>beantworten. Er hatte keinen Vertrag mit demselben ab- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>Entscheidung vom 18. April 1896 in der Sache II. 30/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>LV. Im Falle der regelmäßigen Streitgenossen- 
<lb/>schaft sind gegenüber den einzelnen Streit- 
<lb/>genossen ungleichartige und selbst wider- 
<lb/>sprechende Entscheidungen zulässig.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Der A. hatte den B und den C., die in einem Kauf- 
<lb/>vertrag ohne Solidarhaft, in Anrechnung auf den Kaufpreis,
<lb/>die Uebernahme von aus dem gekauften Grundstücke ruhenden
<lb/>Hypothekarschulden versprochen hatten, auf Schuldbefreiung
<lb/>verklagt. In dem Verhandlungstermin erschien der Beklagte
<lb/>B. nicht, sondern nur der Mitbeklagte C. Gegen ersteren
<lb/>beantragte der Kläger die Erlassung eines Versüumnisurteils,
<lb/>das jedoch vom Landgericht auf Grund des Z 59 C.-P.-O.
<lb/>versagt wurde. Dieser Beschluß wurde vom Oberlandesgericht
<lb/>aufgehoben und das Landgericht angewiesen, das Versäumnis- 
<lb/>urteil gegen den B., falls ein sonstiges rechtliches Hindernis
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0371.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z59

<lb/>nicht entgegenstehe, zu erlassen. In den Gründen wird be- 
<lb/>merkt :

<lb/>Ausweislich der §§ 56, 57 C.-P.-O. können zwar mehrere
<lb/>Personen in den dort hervorgehobenen Fällen als Streit- 
<lb/>genossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden. In
<lb/>allen diesen Fällen gilt aber als Regel — § 58 C.-P -O. —,
<lb/>daß die Streitgenossenschaft besondere rechtliche Wirkungen
<lb/>an dem Verhältnis der gemeinsam Klagenden oder Verklagten
<lb/>nicht hervorbringt, und daß vielmehr jeder Streitgenosse
<lb/>seinem Gegner für sich und als Einzelner gegenübersteht,
<lb/>bezw. das Verhalten des Einen dem Andern weder zum
<lb/>Vorteil noch zum Nachteil gereichen kann. Deshalb bildet
<lb/>es bei der regelmäßigen Streitgenossenschaft durchaus nichts
<lb/>Abnormes, wenn infolge des verschiedenen Verhaltens der
<lb/>Parteien ungleichartige und selbst widersprechende Ent- 
<lb/>scheidungen erfolgen, bezw. wenn gegen den einen Beklagten
<lb/>oder Klüger ein Versüumnisurteil erlassen, gegen den anderen
<lb/>kontradiktorisch verhandelt und entschieden wird. Eine Aus- 
<lb/>nahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn sich aus den
<lb/>Vorschriften des Bürgerlichen Rechts oder der C.-P.-O. etwas
<lb/>anderes ergiebt. Es bestimmt allerdings der § 59 C.-P.-O.
<lb/>in dieser Richtung, daß dann, wenn das Streitverhältnis
<lb/>allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt wer- 
<lb/>den kann, oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen
<lb/>Grunde eine notwendige ist, die einen Termin versäumenden
<lb/>Streitgenossen als durch den Nichtsäumigen vertreten ange- 
<lb/>sehen werden, und daß in diesem Falle der Erlaß eines
<lb/>Versäumnisurteils gegen den Säumigen ausgeschlossen ist.
<lb/>Allein ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

<lb/>Die gegen diese Entscheidung von dem Mitbeklagten C.
<lb/>verfolgte Beschwerde wurde vom Reichsgericht unter folgender
<lb/>Begründung als unzulässig verworfen.

<lb/>Aus eigenem Recht stehe dem Mitbeklagten C., gegen
<lb/>den weder der angefochtene Beschluß ergangen sei, noch das Ver- 
<lb/>säumnisurteil erlassen werden solle, ein Beschwerderecht keinen-
<lb/>falls zu. Es könne sich daher nur fragen, ob er in Vertretung
<lb/>des B., falls der ß 59 C -P.-O. Anwendung fände, zur Erhebung
<lb/>der Beschwerde berechtigt sei. Aber auch dies sei zu ver- 
<lb/>neinen. Denn jedenfalls könne ein Säumiger in Ausübung
<lb/>seiner Rechte nur soweit vertreten werden, als er selbst solche
<lb/>Rechte habe; dem säumigen Mitbeklagten B. habe aber gegen
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfändung eines Erbteilanspruchs vor der Teilung bewirkt Pfandrecht an der Forderung, nicht an der herauszugebenden Sache</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Für Ansprüche gegen Beamte sind gemäß Art. 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 3. September 1878 die Landgerichte auch dann zuständig, wenn der Anspruch gegen einen im Großherzogtum sich aufhaltenden Beamten eines anderen Staates gerichtet ist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>den Beschluß des Oberlandesgericht eine Beschwerde nicht zu- 
<lb/>gestanden. Der § 301 C.-P.-O. gewähre die Beschwerde
<lb/>nur gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Erlaß
<lb/>des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, während in
<lb/>dem Falle, wenn das Versüumnisurteil erlassen werden solle,
<lb/>gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel, sondern nur gegen
<lb/>das demnächst ergehende Versüumnisurteil der Einspruch
<lb/>Platz greife.

<lb/>Entscheidung des Großh. Oberlandesgerichts vom 9. März
<lb/>1896 und des Reichsgerichts vom 5. Mai 1896 in der Sache
<lb/>W. 27/96, III. ß. 74/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVI. Pfändung eines Erbteilsanspruchs vor
<lb/>der Teilung bewirkt Pfandrecht an der
<lb/>Forderung, nicht an der herauszugeben- 
<lb/>den Sache.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Nach der herrschenden Meinung ist die Pfändung eines
<lb/>Erbteilsanspruchs vor der Teilung zulässig mit der Wirkung,
<lb/>daß das Pfandrecht zwar nicht an der herauszugebenden Sache,
<lb/>wohl aber an der Forderung erworben wird, vgl. R.-G.-Erk.

<lb/>in der Jur. Wochenschrift von 1891. S. 93. R. 13_14.

<lb/>R.-G.-Entsch. B. XIII, Nr. 86. Scherer Civ.-Pr. zu §§ 730,
<lb/>746 der C.-P.-O Die vom Nebenintervenienten unterstützte,
<lb/>aber unterliegende Hauptpartei ist nicht ohne weiteres ver- 
<lb/>pflichtet, die Kosten der Nebenintervention zu tragen, vgl
<lb/>Seuffert Komm. Note 3 zu § 96 der C.-P.-O. Wilmowsk^
<lb/>Levy, Note 1 zu 8 96. Vielmehr verbleiben nach allgemeinen
<lb/>Regeln diese Kosten dem Intervenienten, vorbehaltlich der
<lb/>etwaigen Ersatzpslicht der unterliegenden Hauptpartei im be- 
<lb/>sonderen Verfahren, vgl. Gruzz Note 2a zu Z 96.

<lb/>Entscheidung vom 27. März 1896 in der Sache U. 228/95.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVII. Für Ansprüche gegen Beamte sind gemäß
<lb/>Art. 20 des Ausführungsgesetzes zum
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetz vom 3. Sep-
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0373.tif"
                   n="361"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 361
</p>
               <p>

                  <lb/>tember 1878 die Landgerichte auch dann
<lb/>zuständig, wenn der Anspruch gegen einen
<lb/>im Großherzogtum sich aufhaltenden Be- 
<lb/>amten eines anderen Staates gerichtet ist.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Großh. Oberlandesgericht hatte in einem Falle entschieden,
<lb/>daß, wenn ein Bundesstaat, wie dies seitens des Großherzog- 
<lb/>tums Hessen durch Art. 20 des Großh. Hess. Ausführungs- 
<lb/>gesetzes zum G.-V -G. vom 3. September 1878 geschehen,
<lb/>von der ihm in Abs. III § 70 G.-V.-G. eingeräumten Be- 
<lb/>fugnis Gebrauch gemacht habe, er dies nur für sich und seine
<lb/>Beamten, nicht auch für in seinem Territorium sich aus- 
<lb/>haltende Beamte eines anderen Staates gethan habe. Diese
<lb/>Entscheidung wurde von dem Reichsgericht als rechtsirrtümlich
<lb/>aufgehoben, indem dasselbe ausführte, daß, während nach
<lb/>§ 1 der C.-P.-O. die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
<lb/>durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt werde,
<lb/>die örtliche Zuständigkeit der Gerichte sder Gerichtsstand)
<lb/>durch § 12 ff. C.-P.-O. geregelt werde. Daraus ergebe sich,
<lb/>daß für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmungen des
<lb/>G.-V.-G. nicht in Frage kämen und insbesondere § 70
<lb/>Abs. III desselben einflußlos sei. Durch diese Gesetzesstelle
<lb/>sei der Landesgesetzgebung ganz allgemein die Ermäch- 
<lb/>tigung erteilt, bestimmte Ansprüche gegen den Staat, gegen
<lb/>Beamte re. (einerlei, ob es sich um den betreffenden Staat
<lb/>oder um dessen Beamte handle) den Landgerichten ohne
<lb/>Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich
<lb/>zuzuweisen, und sei es eine unrichtige Behauptung des Be- 
<lb/>rufungsgerichts, daß dies durch 8 70 Abs. III G.-V.-G.
<lb/>untersagt sei. Allerdings sei die Landesgesetzgebung nicht
<lb/>gezwunaen, von der Ermächtigung des § 70 vollen Gebrauch
<lb/>zu machen, dieselbe könne dies auch nur teilweise thun, z. B.
<lb/>könnte das Großh. Hess. Ausführungsgesetz zum G.-V.-G.
<lb/>lediglich die betreffenden Ansprüche gegen den Hessischen
<lb/>Staat, gegen Hessische Beamte rc. den Landgerichten aus- 
<lb/>schließlich zuweisen. Wegen Prüfung der Frage nun, in
<lb/>welchem Umfang das Hess. Aussührungsgesetz von der frag- 
<lb/>lichen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe, sei die Sache
<lb/>zur anderweiten Entscheidung an die vorige Instanz zurück- 
<lb/>zuverweisen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0374.tif"
                n="362"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verfahren nach Verwerfung einer unzulässigen Bescherde</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Keine sofortige Beschwerde gegen Verfügungen, welche die bloße Anordnung einer Vollstreckungshandlung enthalten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Die darauf von dem Oberlandesgericht erlassene neue
<lb/>Entscheidung gelangte zu der Annahme, daß die Hessische
<lb/>Gesetzgebung in Art. 20 des Ausführungsgesetzes von der
<lb/>fraglichen Befugnis unumschränkten Gebrauch gemacht habe,
<lb/>sodaß dieselbe sich auch auf einen im Großherzogtum Hessen
<lb/>domizilierten Preußischen Beamten beziehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>LVIII. Verfahren nach Verwerfung einer unzu- 
<lb/>lässigen Beschwerde.

<lb/>Keine sofortige Beschwerde gegen Ver- 
<lb/>fügungen, welche die bloße Anordnung
<lb/>einer Vollstreckungshandlung enthalten.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Ist eine erste Beschwerde vom Beschwerdegericht unter
<lb/>Ablehnung sachlicher Prüfung als formell unzulässig ver- 
<lb/>worfen worden, so findet gegen diese Verfügung weitere Be- 
<lb/>schwerde statt, da dieselbe einen neuen selbständigen Be- 
<lb/>schwerdegrund enthält. Der mit der weiteren Beschwerde an- 
<lb/>gegangene Richter hat dann materiell nur zu prüfen, ob die
<lb/>erste Beschwerde aus den vom Beschwerdegericht geltend ge- 
<lb/>machten oder aus sonstigen Gründen unzulässig war oder
<lb/>nicht. Im ersteren Falle ist die weitere Beschwerde als un- 
<lb/>begründet zurückzuweisen; im letzteren Falle ist der ange-
<lb/>fochtene Beschluß des Landgerichts aufzuheben und dieses an- 
<lb/>zuweisen, zu entscheiden, ob die erste Beschwerde sachlich für
<lb/>begründet zu erachten oder zu verwerfen sei. R.-G.-Entsch.
<lb/>B. XII. S. 389.

<lb/>Gegen Verfügungen, welche die bloße Anordnung einer
<lb/>Vollstreckungshandlung enthalten, ist nicht die Erhebung einer
<lb/>sofortigen Beschwerde, sondern insofern nicht der Fall des
<lb/>§ 690 C.-P.-O. vorliegt, nur die Anbringung einer Ein- 
<lb/>wendung oder Erinnerung bei dem Vollstreckungsgericht selbst
<lb/>am Platze. Erst gegen die darauf von dem Vollstreckungs- 
<lb/>gericht erlassene Entscheidung ist die sofortige Beschwerde ge- 
<lb/>stattet. R.-G.-Entsch. B. XVI. S. 319, B. XVIII S. 433
<lb/>Jur. Wochenschrift 1889 S. 515, 1892 S. 161.

<lb/>Entscheidung vom 3. August 1896 in der Sache W. 116/96.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0375.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nachlaßgericht ist das Gericht der belegenen Sache, im Falle es sich um einen im Ausland domiliziert gewesenen und dort mit Hinterlassung von Liegenschaften, die im Großherzogtum lagen, verstorbenen Inländer handelt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>init gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. ZfiZ
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX. Nachlaßgericht ist das Gericht der be-
<lb/>legenen Sache, im Falle es sich um einen
<lb/>im Ausland domiziliert gewesenen und
<lb/>dort mit Hinterlassung von Liegenschaften,
<lb/>die im Großherzogtum lagen, verstorbenen
<lb/>Inländer handelt.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Ueber die Frage, welches Gericht als zuständiges Nach- 
<lb/>laßgericht im Sinne des § 694 C.-P -O. anzusehen sei, wurde
<lb/>von Großh. Oberlandesgericht in einem Falle, in welchem es
<lb/>sich um einen im Ausland domiziliert gewesenen und daselbst
<lb/>mit Hinterlassung von Immobilien, die im Großherzogtum
<lb/>Hessen lagen, verstorbenen Inländer handelte, von folgenden
<lb/>Erwägungen ausgegangen.

<lb/>Nach Art. 9 des Gesetzes vom 5. Juni 1879 finden die
<lb/>Vorschriften der C.-P.-O. über den allgemeinen Gerichtsstand,
<lb/>den Gerichtsstand der belegenen Sache und über den Gerichts- 
<lb/>stand der Erbschaft auch in Sachen der nichtstreitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit entsprechende Anwendung. Hiernach wird dann, wenn
<lb/>der Schuldner Inländer ist, oder doch im Inland Domizil
<lb/>hat, nach §§ 12, 13 und 28 C.-P.-O. als Nachlaßgericht im
<lb/>Sinne des § 694 das Gericht des einschlägigen allgemeinen
<lb/>Gerichtsstands, resp. des betreffenden Domizilortes anzusehen
<lb/>sein. Anders aber verhält sich die Sache, wenn die Verhält- 
<lb/>nisse derart liegen, daß der Schuldner Ausländer oder doch
<lb/>im Ausland Aufenthalt, resp. Domizil habender Inländer ist,
<lb/>trotzdem aber Teile seines Nachlasses in Hessen sich befinden.
<lb/>Aber auch in diesem Falle wird sich die Sache einfach ge- 
<lb/>stalten, wenn man in Betracht zieht, a. daß das nach dem
<lb/>Vorhergehenden als Nachlaßgericht fungierende Gericht der
<lb/>Regel nach mit dem Vormundschaftsgericht identisch ist (vergl.
<lb/>Wilmowsky-Levi, Comm., Aufl. 7, zu § 694 Anm. 2); b. und
<lb/>daß daher dasjenige Gericht als Nachlaßgericht im Sinne des
<lb/>8 694 sich repräsentiert, welchem nach heutigem gemeinem
<lb/>Vormundschaftsrecht, bezw. nach der gemeinrechtlichen Praxis
<lb/>die vormundschaftliche oder kuratorische Fürsorge für den Erb- 
<lb/>lasser oder doch für den Nachlaß oder doch Teile desselben
<lb/>obliegt, sowie e. daß, wie dies z. B. nach Preußischem Recht
<lb/>ausdrücklich bestimmt, aber auch nach gemeinrechtlichen Prin-
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Thatsachen, die in einer Ehescheidungssache nur zur Abwehr des Klagegerundes geltend gemacht werden, gehören nicht zu denjenigen, bezüglich deren die Eideszuschiebung ausgeschlossen ist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>zipien nicht anders ist und sein kann, dies das Gericht ist,
<lb/>in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Ablebens im
<lb/>Inland sein Domizil hatte, oder wo doch, falls dieser letzte
<lb/>Wohnort im Auslande gelegen war, sich die Masse, resp der
<lb/>Nachlaß ganz oder theilweise befindet; d. und daß die Richtig- 
<lb/>keit dieses Satzes um so weniger einem Bedenken unterliegt,
<lb/>als, wie schon oben hervorgehoben, gerade auch in Sachen
<lb/>der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit das Gericht der belegenen
<lb/>Sache an sich zu funktionieren befugt und zuständig erscheint.

<lb/>Entscheidung vom 21. März 1896 in der Sache W. 36/96.
</p>
               <p>

                  <lb/>LX. Thatsachen, die in einer Ehescheidungs- 
<lb/>sache nur zur Abwehr des Klagegrundes
<lb/>geltend gemacht werden, gehören nicht zu
<lb/>denjenigen, bezüglich deren die Eides- 
<lb/>zuschiebung ausgeschlossen ist.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Die beklagte Ehefrau hatte der auf Ehebruch gestützten
<lb/>Scheidungsklage die Einrede der Kompensation durch Ehe- 
<lb/>bruch des Mannes entgegengesetzt und dem letzteren über den
<lb/>behaupteten Ehebruch den Eid zugeschoben. Kläger bestritt
<lb/>diese Eideszuschiebung als unzulässig, wurde jedoch mit seinem
<lb/>Einwand in zweiter Instanz unter folgender Begründung ab- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Wenn der § 577 Abs. 2 C.-P.-O. bestimmt: „Die Eides- 
<lb/>zuschiebung und der Antrag, dem Gegner die Vorlegung
<lb/>einer Urkunde aufzugeben, sind nicht zulässig, soweit es sich
<lb/>um Thatsachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit
<lb/>oder Nichtigkeit einer Ehe begründen sollen", so weist schon
<lb/>der Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin, daß die Aus- 
<lb/>schließung der regelsweise zulässigen Eideszuschiebung nur für
<lb/>den Fall vorgesehen ist, daß damit die Trennung, Ungültig- 
<lb/>keit oder Nichtigkeit der Ehe begründet werden soll, nicht auch
<lb/>für andere Fälle. Geht man der Entstehung dieser Be- 
<lb/>stimmung nach, so ergiebt sich aus dem Entwurf und den
<lb/>Motiven zur C.-P.-O., daß ursprünglich beabsichtigt war,
<lb/>wegen der Gefahr von Kollisionen unter den Parteien den
<lb/>Schiedseid aus dem Verfahren in Ehestreitigkeiten ganz aus-
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Berufung gegen ein die Anfechtungsklage eines Entmündigten abweisendes Urteil des Landgerichts ist dem Oberstaatsanwalt zuzustellen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>tntt gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Ztz5

<lb/>zuscheiden. Erst in der Reichstagskommission erhielt der zweite
<lb/>Absatz des § 577 seine jetzige Fassung und wurde dabei er- 
<lb/>wogen, daß für andere Thatsachen als solche, welche sich auf
<lb/>die Trennung tc. einer Ehe beziehen, ohne Gefährdung des
<lb/>öffentlichen Interesses die allgemeinen Normen gelten könnten,
<lb/>was auch der alten kanonischen Praxis entspreche, und daher
<lb/>bei der Anwendung keine Schwierigkeiten verursachen könne.
<lb/>Vgl. Hahn, Materialien z. C.-P -O., S. 71, 403, 757. Trotz- 
<lb/>dem herrscht unter den Kommentatoren viel Streit über die
<lb/>Tragweite der fraglichen Bestimmung, aber darüber herrscht
<lb/>kein Streit, und damit erklärte sich auch das Reichsgericht
<lb/>einverstanden, daß die Zulässigkeit der Eideszuschiebung bloß
<lb/>davon abhängt, ob die behauptete oder zu beweisende That-
<lb/>sache eine eheerhaltende ist oder nicht, und daß That- 
<lb/>sachen, die nur zur Abwehr des Klaggrundes geltend gemacht
<lb/>werden, nicht zu denjenigen gehören, bezüglich deren die Eides- 
<lb/>zuschiebung ausgeschlossen ist.

<lb/>Entscheidung vom 15. Mai 1895 in der Sache 17. 108/94.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXI. Die Berufung gegen ein die Anfechtungs- 
<lb/>klage eines Entmündigten abweisendes
<lb/>Urteil des Landgerichts ist dem Ober- 
<lb/>staatsanwalt zuzustellen.

<lb/>Mitgeteilt von derselben.

<lb/>Eine Entmündigte hatte gegen den amtsgerichtlichen Ent- 
<lb/>mündigungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, welche von dem
<lb/>Landgericht abgewiesen wurde. Klägerin legte gegen dieses
<lb/>Urteil Berufung ein, indem sie die Berufungsschrift der
<lb/>Staatsanwaltschaft am Landgericht zustellen ließ.
<lb/>Das eingelegte Rechtsmittel wurde unter folgender Ausführung
<lb/>als unzuverlässig erworben.

<lb/>Das Anfechtungsverfahren gegen einen die Entmündigung
<lb/>aussprechenden Beschluß ist, soweit das Gesetz nicht besondere
<lb/>Abweichungen vorschreibt, oder solche aus der Natur der
<lb/>Sache sich ergeben, den allgemeinen Vorschriften des ordent- 
<lb/>lichen Verfahrens unterworfen, und hieraus ergiebt sich ins- 
<lb/>besondere die Anwendbarkeit des § 164 der C.-P.-O. Der
<lb/>Staatsanwalt ist allerdings kein von dem Gegner des Ent- 
<lb/>mündigten bestellter Prozeßbevollmächtigter. Allein der Rechts-
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0378.tif"
                   n="366"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>866
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>grund, aus welchem in § 164 der für die höhere Instanz von
<lb/>der Partei bestellte Prozeß-Bevollmächtigte durch diese Be- 
<lb/>vollmächtigung als die Person bezeichnet wird, an welche die
<lb/>Zustellung des Schriftsatzes, durch die das Rechtsmittel ein- 
<lb/>gelegt werden soll, ausschließlich mit Rechtswirksamkeit er- 
<lb/>folgen kann, ist auch in dem Falle gegeben, in welchem das
<lb/>Gesetz einen bestimmten Beamten dazu berufen hat, in einem
<lb/>Prozeßverfahren vor einem bestimmten Gericht einer bestimmten
<lb/>Partei gegenüber die Rolle der Gegenpartei zu übernehmen.
<lb/>Auch davon kann keine Rede sein, daß erst mit der Abgabe
<lb/>der Akten seitens des Staatsanwalts an den Oberstaats- 
<lb/>anwalt letzterer der für die höhere Instanz bestellte Gegner
<lb/>der entmündigten Partei sei. In Wirklichkeit besteht nach den
<lb/>Vorschriften des § 143 des H.-G.-G bei der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft eines jeden einzelnen Landes, als Organ der Regierung,
<lb/>kein einheitlicher Zusammenhang in dem Sinne, daß die
<lb/>Staatsanwälte bei den Landgerichten bloße Gehilfen des Ober- 
<lb/>staatsanwalts bei dem Oberlandesgericht seien. Die Anfech- 
<lb/>tungsklage ist gegen den Staatsanwalt am Landgericht, also
<lb/>gegen den Beamten zu erheben, welcher das Amt der Staats- 
<lb/>anwaltschaft in erster Instanz ausübt. Die Zuständigkeit
<lb/>des Landgerichts erlischt aber mit Erlaß des Urteils; durch
<lb/>Einlegung des Rechtsmittels wird die Sache in die höhere
<lb/>Instanz gebracht, und kann daher die Zustellung des die Ein- 
<lb/>legung der Berufung enthaltenden Schriftsatzes rechtsgültig
<lb/>nur an den bei dem Oberlandesgericht fungierenden Beamten
<lb/>der Staatsanwaltschaft stattfinden. Vgl. Wilmowsky und
<lb/>Levi Komm, zu § 164. Reichsg.-Entsch/ B. XVIII. S. 405,
<lb/>B. XXV. S. 419.

<lb/>Entscheidung vom 24. Januar 1896 in der Sache II
<lb/>231/95.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0379.tif"
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            <div xml:id="d3560e35046"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verjährung von Gewerbesteuer-Kontraventionen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Ztz?
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Urteile des Strafsenats Großherzoglichen Oberlandes- 
<lb/>gerichts als Revisionsinstanz.

<lb/>LXll Verjährung von Gewerbesteuer-Kontra- 
<lb/>ventionen.

<lb/>Urteil vom 31. Januar 1896. B. 38/95.

<lb/>_ Die Revision ist gerechtfertigt, da die Verjährung der
<lb/>Strafverfolgung eingetreten ist.

<lb/>Da die Verjährung eines der wichtigsten Institute des
<lb/>materiellen Rechts ist und der Umstand, daß prozessualische
<lb/>Handlungen auf ihren Lauf von Einfluß sind, daran nichts
<lb/>ändert, kann die Zulässigkeit der Revision an und für sich
<lb/>nicht bezweifelt werden.

<lb/>Wenn auch in dem Gesetze vom 8. Juli 1884 und in
<lb/>der Verordnung vom 23. Juli 1884 besondere Bestimmungen
<lb/>über die Verjährung von Gewerbesteuer-Kontraventionen nicht
<lb/>getroffen sind, so ist doch nicht zu bezweifeln, daß diese der
<lb/>Verjährung unterliegen und daß auf diese die Vorschriften
<lb/>des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs Anwendung er- 
<lb/>leiden. Dieselben unterliegen sonach den Bestimmungen des
<lb/>Art. 66 R.-St.-G. einer dreimonatlichen Verjährung.

<lb/>Vergl. Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 2. Juni
<lb/>1888 in der Strafsache gegen S. R. wegen Gewerbesteuer-
<lb/>Kontravention R. 14/88.

<lb/>In der vorliegenden Sache ist in den vorderen Urteilen
<lb/>ohne Rechtsirrtum tatsächlich festgestellt, daß der Lagerhalter
<lb/>G. den Entschluß bezw. seine Gepflogenheit, Waren des
<lb/>Konsumvereins an Nichtmitglieder abzusetzen, erst im Oktober
<lb/>1894 aufgegeben hat, daß von da an der Lauf der Ver- 
<lb/>jährung begann und daß durch die amtsgerichtliche Ver- 
<lb/>nehmung der Angeklagten vom 29. Dezember 1894 und
<lb/>durch die amtsgerichtliche Verfügung vom 16. März 1895
<lb/>die Verjährung jedesmal unterbrochen wurde.

<lb/>Von diesem Zeitpunkte an wurde aber bis zum 28. Juni
<lb/>1895, also in einem Zeitraum von über drei Monaten, keine
<lb/>richterliche Handlung vorgenommen, welche wegen der be- 
<lb/>gangenen That gegen die Thäter gerichtet war. Die Rück-

<lb/>Archio f. pr. Rechtswisscnsch. 3. Folge. -7. Bd. (b. N. F. 18. Bd.) 24
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0380.tif"
                n="368"
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            <div xml:id="d3560e35149"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aneinanderhängen von Wagen. Art. 266 P.-St.-G.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>368 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>sendung der Akten von Seiten des Gerichts an den Staats- 
<lb/>anwalt, welche am 28. März 1895 verfügt wurde, kann als
<lb/>eine die Verjährung unterbrechende Handlung nicht angesehen
<lb/>werden, da sie nur eine innere Dienstangelegenheit betraf
<lb/>und nicht gegen die Angeklagten gerichtet war. Das Gleiche
<lb/>muß von der Anfrage des Amtsgerichts an den Amtsanwalt
<lb/>vom 22. Juni 1895 gellen. Diese Frage, gegen wen die An- 
<lb/>klage erhoben werde, kann als eine gegen die Angeklagten
<lb/>gerichtete richterliche Verfügung nicht betrachtet werden, sie
<lb/>füllt überdies bereits nach den Ablauf der nach der Unter- 
<lb/>brechung vom 16. März 1895 begonnenen neuen Verjährung
<lb/>von drei Monaten. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXIII. Aneinanderhängen von Wagen. Art. 266
<lb/>P.-St.-G.

<lb/>Urteil vom 31. Januar 1896. R. 40/95.

<lb/>Die Angeklagten wurden durch Urteil des Schöffengerichts
<lb/>von der Anklage der Uebertretung des Art. 266 P.-St.-G.
<lb/>freigesprochen. Die seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte
<lb/>Berufung wurde durch Erkenntnis der Strafkammer begründet
<lb/>erklärt, und durch dasselbe wurden die Angeklagten der Über- 
<lb/>tretung schuldig erkannt und jeder in eine Geldstrafe von
<lb/>zwei Mark, im Falle der Uneinbringlichkeit mit je einem Tage
<lb/>Haft zu verbüßen — sowie in die Gerichtsgebühr und einen
<lb/>entsprechenden Teil der Auslagen 11. Instanz verurteilt.

<lb/>Bei der Revisionsverhandlung nahm der Verteidiger der
<lb/>Angeklagten den Antrag, das Oberlandesgericht wolle das
<lb/>Urteil des Landgerichts aufheben, und die Angeklagten von
<lb/>Strafe sowie Kosten freisprechen, unter Belastung der Staats- 
<lb/>kasse mit den Kosten, einschließlich der den Angeklagten er- 
<lb/>wachsenen notwendigen Auslagen, eventuell die Sache in die
<lb/>vorige Instanz zurückverweisen.

<lb/>Der Großh. Oberstaatsanwalt nahm den Antrag, die
<lb/>Revision als unbegründet zurückzuweisen und die Beschwerde- 
<lb/>führer in die Kosten zu verurteilen.

<lb/>Die eingelegte Revision konnte nicht für begründet an- 
<lb/>gesehen werden. Zu ihrer Rechtfertigung wird behauptet,
<lb/>das angefochtene Urteil beruhe auf irriger Auslegung und
<lb/>unrichtiger Anwendung des Art. 266 des Polizeistrafgesetzes,
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0381.tif"
                   n="369"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Zßg
</p>
               <p>

                  <lb/>insbesondere auf Verkennung des Begriffs „schwere beladene
<lb/>Wagen". Auch sei die Erwägung falsch, daß die Gesetzes- 
<lb/>bestimmung den Zweck im Auge habe, die Lenkung und Über- 
<lb/>wachung des Hinteren Wagens nicht zu erschweren, da es in
<lb/>dieser Beziehung keinen Unterschied mache, ob der Hintere
<lb/>Wagen gerade ein schwer beladener oder ob nur ein leichtes
<lb/>Fuhrwerk angehängt sei. Zur Strafbarkeit sei erforderlich,
<lb/>daß beide beladene Wagen groß seien, vorliegend handele es
<lb/>sich aber'bezüglich jedes Angeklagten um einen großen und
<lb/>einen an denselben angehängten kleinen Wagens denn ein
<lb/>Einspännerwagen sei ein kleiner. Es hätte somit auch jeden- 
<lb/>falls dem Beweisantrage entsprochen werden müssen.

<lb/>Das Polizeistrafgesetz handelt in Titel XX von den Ueber-
<lb/>tretungen der gesundheüspolizeilichen Vorschriften.

<lb/>Dieser Titel zerfällt in zwei Hauptabschnitte, deren jeder
<lb/>in einer größeren Reihe von Unterabteilungen von ver- 
<lb/>schiedenen Übertretungen spricht.

<lb/>Der erste Hauptabschnitt trägt die Ueberschrift:

<lb/>l. Verletzung der Vorkehrungen zur Abwendung äußerer
<lb/>Lebensgefahren und Beschädigungen.

<lb/>Die siebente Unterabteilung ist überschrieben:

<lb/>7. Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke
<lb/>und Zugtiere (Art. 262—276).

<lb/>Der in dieser Unterabteilung befindliche Art. 266 stellt
<lb/>unter Strafe:

<lb/>„Das Aneinanderhängen zweier großer beladener
<lb/>Wagen und das Zusammenhängen des Frachtwagens
<lb/>und Beiwägeleins oder eines anderen leichten Fuhr- 
<lb/>werks, wenn dessen Deichsel nicht durchaus unter den
<lb/>Frachtwagen geschoben ist."

<lb/>Diese Einteilungen und Ueberschriften lassen schon er- 
<lb/>kennen, daß es sich um Abwendung von Lebensgefahren und
<lb/>Beschädigungen handelt, welche durch ungeeignete Herrichtung
<lb/>am Fuhrwerk, sowie ungeeignete Leitung der Zugtiere auf
<lb/>den öffentlichen Verkehrsstraßen für das Publikum entstehen
<lb/>können. Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 266, dessen
<lb/>Wortlaut mit demjenigen des Art. 264 des älteren Polizei- 
<lb/>strafgesetzes von 1847 übereinstimmt, beweist dies, wie das
<lb/>Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Man ging davon aus,
<lb/>daß, wenn mehrere beladene Wagen aneinandergehängt seien,
<lb/>es dem Fuhrmann schwer falle, das angehängte Fuhrwerk
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0382.tif"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>gehörig zu überwachen, und daß, namentlich, wenn beide
<lb/>beladen seien, Unglücksfälle daraus entstehen könnten. Mit
<lb/>diesen Gesetzesmotiven stimmt es um deswillen auch voll- 
<lb/>ständig überein, wenn das Aneinanderhängen zweier großer
<lb/>beladener Wagen unter Strafe gestellt ist, und es kommt auf
<lb/>die Behauptung der Angeklagten, daß es bezüglich der Lenkung
<lb/>und Ueberwachung des Fuhrwerks unerheblich sei, ob der
<lb/>Hintere Wagen schwer beladen oder ob es ein leichtes Fuhr- 
<lb/>werk sei, nicht an.

<lb/>Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen zweispännigen und
<lb/>einspännigen Wagen, sondern spricht nur im Allgemeinen von
<lb/>großen beladenen Wagen, so daß diese Eigenschaft im Sinne
<lb/>des Gesetzes selbst einspännige Wagen dann haben, wenn sie
<lb/>beladen sind. Das landgerichtliche Urteil, welches sich in
<lb/>diesem Sinne ausspricht, beruht also nicht auf einer irrigen
<lb/>Auslegung des Begriffs „zweier großer beladener Wagen",
<lb/>und es ist auch ohne Belang, was etwa im Sinne der Fuhr- 
<lb/>leute im Hinblick auf die Zugkraft der Tiere im einzelnen
<lb/>Falle unter einem großen beladenen Wagen verstanden werden
<lb/>mag.

<lb/>Die Tierquälerei hat das P.-St.-G. überdies nicht in
<lb/>Tit. 20, sondern in Tit 18 Art. 212 besonders behandelt,
<lb/>der jetzt durch § 360 Ziff. 13 des R.-St.-G.-B. ersetzt ist.

<lb/>Im vorliegenden Falle hatten die Angeklagten je fünf
<lb/>Raummeter Holz auf je zwei Wagen, von welchen der eine
<lb/>etwa mit je drei, der andere mit zwei Meter beladen war,
<lb/>zunächst aus dem Walde nach der Staatsstraße gefahren, und
<lb/>zwar jeden Wagen für sich allein. Auf der Straße wurde
<lb/>an einen jeden der mehr belasteten, mit den Zugtieren be- 
<lb/>spannten Wagen je einer der weniger belasteten hinten an- 
<lb/>gehängt, bei einem Teil der hinteren Wagen wurde die an
<lb/>demselben vorhandene lange, bei einem anderen die kurze
<lb/>Deichsel unter den vorderen Wagen geschoben, bei einem
<lb/>dritten Teil war eine solche überhaupt nicht vorhanden, und
<lb/>so wurden nun je zwei Wagen weiter gefahren.

<lb/>Wenn nun die Strafkammer bei dieser Art der Belastung
<lb/>und der Größe der Wagen in je zwei der aneinandergehängten
<lb/>je zwei große beladene Wagen gefunden hat, so erscheint dies
<lb/>als eine thatsächliche Feststellung, zu welcher das Landgericht
<lb/>ohne Rechtsirrtum gelangen konnte, und welche sich der Nach- 
<lb/>prüfung durch das Revisionsgericht entzieht.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertrieb von Lotterieloosen. Art. 234 P.-St.-G.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit bedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z71

<lb/>Mangels Verletzung eines Gesetzes konnte die Revision so- 
<lb/>mit einen den Angeklagten günstigen Erfolg nicht haben. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXIV. Vertrieb von Lotterielooscn. Arb 234
<lb/>P.-St.-G.

<lb/>Urteil vom 21. Februar 1896. U. 42/95.

<lb/>Wegen Vertriebs von Loosen der im Großherzogtum
<lb/>Hessen nicht erlaubten Hamburger Stadtlotterie wurde durch
<lb/>Strafbefehl wider den Angeklagten auf eine Geldstrafe von
<lb/>45 Mark gemäß Art. 234 P.-St.-G.-B. erkannt. Auf er- 
<lb/>hobenen Einspruch setzte das Schöffengericht durch Urteil die
<lb/>Strafe auf 43 Mark, welche eventuell mit zwei Wochen Haft
<lb/>zu verbüßen wären, fest. Die mit Berufung angegangene
<lb/>Strafkammer wies durch Entscheidung das Rechtsmittel kosten- 
<lb/>fällig ab.

<lb/>Die Revision führte aus, der Angeklagte erscheine nicht
<lb/>als Thäter, da er der strafbaren Handlung überhaupt fern
<lb/>gestanden habe. Wenn er, der in München wohne, für die
<lb/>Handlungen seines die Hamburger Filiale leitenden Prokuristen
<lb/>strafrechtlich verantwortlich wäre, so stände dies sicherlich im
<lb/>Art. 234 P.-St.-G.-B. ' Die Regel sei im Art. 41 eit. aus- 
<lb/>gesprochen, treffe aber hier nicht, da kein Befehl vom An- 
<lb/>geklagten ertheilt worden sei. Auch Art. 22 eit passe nicht
<lb/>auf den Fall, wenn der strafbaren Handlung eines Dritten
<lb/>lediglich eine fahrlässige Unterlassung des Angeklagten gegen- 
<lb/>überstehe. Denn es fehle der Nachweis des ursächlichen Zu- 
<lb/>sammenhanges. Dem Angeklagten sei auch keine culpa in
<lb/>eligendo bezüglich seines Prokuristen in Hamburg vorzu- 
<lb/>werfen. Die Vorinstanz habe endlich das Bewußtsein des
<lb/>Absenders des strafbaren Briefes, daß der Bestimmungsort
<lb/>B. in Hessen liege, nicht festgestellt.

<lb/>Der Großh. Oberstaatsanwalt wies darauf hin, daß der
<lb/>Prospekt nebst Anlagen von der Firma des Angeklagten aus- 
<lb/>gehe, und daß der Prokurist und dessen Personal, die nur
<lb/>als Werkzeuge anzusehen seien, den Angeklagten nicht von
<lb/>der strafrechtlichen Haftung befreien könnten. Letzterer habe
<lb/>fahrlässig gehandelt, indem er die gebotene Vorsorge zur Ver- 
<lb/>hütung solcher unstatthafter Sendungen nicht getroffen habe.
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0384.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>872 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Der etwaige Mangel an geographischen Kenntnissen sei für
<lb/>die Strafbarkeit ohne Einfluß.

<lb/>Den Revisionsgründen gegenüber ergiebt sich zunächst aus
<lb/>dem Sitzungsprotokoll des Schöffengerichts, daß Angeklagter
<lb/>■ Mitinhaber der Firma L. M. ist, welche außer in Nürnberg
<lb/>und Hamburg nach Inhalt des Prospektes noch drei • andere
<lb/>Niederlassungen im Reiche besitzt. Die Inhaber bezeichnen
<lb/>sich als Hauptkollekteure auf dem zu den Akten erhobenen
<lb/>Prospekt, und ihre Firma mit dem Zusatz „Hamburg" steht
<lb/>auf dem Lotterieloos wie auf dem gedruckten Formular, das
<lb/>zur Zahlung oder Rückgabe der Sendung auffordert. Die
<lb/>Mitinhaber des Loosegeschäfts sind nicht nur civilrechtlich für
<lb/>die Handlungen ihrer Bediensteten in allen zur Gesellschaft
<lb/>gehörigen Niederlassungen und im Rahmen des ordnungs- 
<lb/>mäßigen Geschäftsbetriebes verantwortlich, sondern es werden
<lb/>im Allgemeinen auch die im Betrieb vorkommenden strafbaren
<lb/>Handlungen, welche die Angestellten durch unrichtige Hand- 
<lb/>habung ihres Dienstes begehen, so lange und insoweit den
<lb/>Geschäftsinhabern zum Verschulden anzurechnen seien, als sie
<lb/>nicht nachweislich in pflichtmäßiger Sorgfalt die Verhütung
<lb/>solcher Handlungen angestrebt haben. Auch im Fragefall
<lb/>handelt es sich gar nicht um Anwendung des Art. 41 P.-St.-G.B.,
<lb/>der übrigens den Gewerbegehilfen und den Inhaber gleich- 
<lb/>zeitig, letzteren jedoch vorwiegend und unter Umständen allein
<lb/>mit Strafe bedroht, sondern die Vorinstanz nimmt augen- 
<lb/>scheinlich in erster Linie Fahrlässigkeit an, welche nach Art. 22
<lb/>eit. ohne Weiteres auch zum Thatbcstande des Art. 234 eit.
<lb/>genügt. In einem für den Angeklagten weit günstiger
<lb/>liegenden Falle (Entsch. dieses Senates vom 16. Juni 1894
<lb/>Rev. 12/94 i. S. gegen Gutkind) wurde ausgesprochen, daß
<lb/>der Vorderrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt habe, die er- 
<lb/>wiesenen Vorbeugungsmaßregeln des angeklagten Lotterie-
<lb/>Kollekteurs seien nicht ausreichend gewesen und diesem gegen- 
<lb/>über sonach strafbare Fahrlässigkeit thatsächlich festgestellt.
<lb/>Mit noch größerem Rechte hat im heutigen Fall der Vorder- 
<lb/>richter diese Feststellung getroffen, da Angeklagter nicht ein- 
<lb/>mal behauptet, irgend welche aufklärende oder verbietende
<lb/>Instruktionen an das Hamburger Personal oder sonstige An- 
<lb/>ordnungen erlassen zu haben. Zu dieser Fahrlässigkeit würde,
<lb/>wie dies keiner Erörterung bedarf, auch der Umstand gehören,
<lb/>daß Angeklagter seinen Angestellten etwa nicht die nöthigen
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kostenverteilung, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt haben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgrunde. 373

<lb/>Hilfsmittel gewährte, um die dem Looseversand gesetzlich ver- 
<lb/>schlossenen Bundesstaaten und deren einzelne Ortschaften
<lb/>kennen zu lernen. Gleichgiltig ist, ob Angeklagter, wie dies
<lb/>behauptet wird, einen Prokuristen in Hamburg angestellt hat.
<lb/>Denn abgesehen davon, daß das innere Verhältnis zwischen
<lb/>dem Prinzipal und Prokuristen mannigfach beschränkt sein
<lb/>kann; vgl. Reichsg., Eiv.-Entsch. Bd.30 Nr. 6 S. 21, wird
<lb/>vom Angeklagten selbst nicht behauptet, der Prokurist —
<lb/>welcher strafrechtlich sich von Handlungsbevollmächtigten und
<lb/>Handlungsgehilfen nicht unterscheidet — habe die ihm er- 
<lb/>teilten Instruktionen vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet
<lb/>bezw. dem übrigen Personal nicht mitgeteilt. Das Verschulden
<lb/>des Angeklagten liegt also, wie die Vorinstanz ohne Irrtum
<lb/>festgestellt, mindestens in der Unterlassung eines an die Ge- 
<lb/>schäftsangestellten und sonach auch an den Prokuristen zu
<lb/>richtenden Verbotes, Loose nach Hessen zu senden. Der
<lb/>Prokurist erscheint, da im vorliegenden Fall für eine ab- 
<lb/>weichende Auffassung jedes Beweismaterial fehlt, nicht als
<lb/>selbständiger, die Verantwortung des auswärts wohnenden
<lb/>Angeklagten ausschließender Leiter des Hamburger Zweig- 
<lb/>geschäfts, sondern als das Werkzeug des Geschäftsinhabers
<lb/>und dieser letztere als alleiniger Thäter. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXV. Kostenverteilung, wenn die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft und der Angeklagte Rechtsmittel
<lb/>eingelegt haben.

<lb/>Urteil vom 27. März 1896. R. 5/96.

<lb/>Gegen ein beide Angeklagte verurteilendes Erkenntnis
<lb/>eines Schöffengerichts legte der Amtsanwalt und der An- 
<lb/>geklagte D. am 13. November 1895 Berufung ein, während
<lb/>der andere Angeklagte sich bei demselben beruhigte. Die
<lb/>Staatsanwaltschaft am Landgericht legte die Akten dem Vor- 
<lb/>sitzenden der Strafkammer vor mit dem Anträge auf Wieder- 
<lb/>holung der Beweisaufnahme sowie dem Bemerken,, daß sie
<lb/>die Berufung nur bezüglich des D. verfolge.

<lb/>In der Berufungsinstanz wurde die beiderseitige Berufung
<lb/>zurückgewiesen unter Verurteilung des Angeklagten D. in die
<lb/>Kosten des Berufungsverfahrens. Letzterer legte hiergegen
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0386.tif"
                   n="374"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>374 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Revision ein, zu deren Rechtfertigung sein Verteidiger in dem
<lb/>Schriftsätze Verletzung materiellen Strafrechts sowohl in der
<lb/>Hauptsache als auch in Bezug auf den Kostenpunkt be- 
<lb/>hauptete.

<lb/>In der Hauptverhandlung nahm der Verteidiger den An- 
<lb/>trag, das angefochtene Urteil bezüglich des Kostenpunkts auf- 
<lb/>zuheben und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens
<lb/>sowie die ganzen Kosten der Revisionsinstanz der Staatskasse
<lb/>zur Last zu setzen, eventuell die Sache zur anderweiten Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung in die vorige Instanz zurück- 
<lb/>zuverweisen.

<lb/>Der Großh. Oberstaatsanwalt nahm den Antrag, die
<lb/>Revision als unbegründet zu verwerfen und den Beschwerde- 
<lb/>führer in die Kosten zu verurteilen.

<lb/>Die Revision stellte sich nicht als begründet dar.

<lb/>Der Angeklagte hat bezüglich der Hauptsache wegen seiner
<lb/>Verurteilung zu einer Strafe das landgerichtliche Urteil in
<lb/>der Hauptverhandlung nicht weiter angefochten, vielmehr seine
<lb/>Revisionsbeschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt, indem er
<lb/>behauptet, mit Unrecht seien ihm die sämtlichen Kosten des
<lb/>Berufungsverfahrens zur Last gesetzt worden, obgleich doch
<lb/>auch von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und der
<lb/>Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme gestellt ge- 
<lb/>wesen sei.

<lb/>Dieser Beschwerdepunkt bewegt sich auf dem Gebiete
<lb/>materiellen Rechts, der Angriff ist jedoch unbegründet.

<lb/>Der § 505 der St.-P.-O. bestimmt, daß die Kosten eines
<lb/>zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels den- 
<lb/>jenigen treffen, der dasselbe eingelegt hat. Aus dieser Be- 
<lb/>stimmung folgert nun nicht, daß, wenn die seitens des An- 
<lb/>geklagten wie auch seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte
<lb/>Berufung zurückgewiesen wird, jedem Teil die Hälfte der
<lb/>Kosten zur Last zu setzen sind. Vielmehr ist zu prüfen,
<lb/>welcher Teil der Kosten als durch die Berufung des An- 
<lb/>geklagten und welcher als durch diejenige der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft entstanden zu betrachten sind, und je nach dem Ergeb- 
<lb/>nisse dieser Prüfung ist die Belastung mit den Kosten aus- 
<lb/>zusprechen. Das Landgericht hat diese Prüfung auch vor- 
<lb/>genommen und als Ergebnis derselben erklärt, durch die Be- 
<lb/>rufung der Staatsanwaltschaft seien besondere Kosten nicht
<lb/>entstanden. Auf Grund dieser Erklärung hat es ohne irgend
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0387.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kostenverurteilung im Falle teilweisen Erfolges eines Rechtsmittels</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z75
</p>
               <p>

                  <lb/>welche Einschränkung die Kosten der Berufung dem Angeklagten
<lb/>zur Last gesetzt. Diese Feststellung kann aber nur als eine
<lb/>rein thatsächliche angesehen werden. Aus den Urteilen geht
<lb/>auch Hervor, daß Anlaß vorlag, im Interesse der thatsäch-
<lb/>lichen Aufklärung die vor dem Schöffengericht vernommenen
<lb/>Zeugen nochmals vor das Landgericht vorzuladen. Denn das
<lb/>Urteil des Schöffengerichts erklärt:

<lb/>„Wer von den Beiden bei der Schlägerei angefangen
<lb/>hatte, konnte nicht festgestellt werden".

<lb/>Vor der Strafkammer behauptete D., er sei nicht schuldig,
<lb/>er sei zuerst von B. gestochen worden und habe sich im Zu- 
<lb/>stande der Notwehr befunden. Dieser Verteidigung gegenüber
<lb/>nahm das Landgericht als erwiesen an:

<lb/>„Daß D. bei der Schlägerei zwischen ihm und B.
<lb/>den Anfang gemacht hatte; von einer Notwehr des
<lb/>D. gegenüber dem B. kann somit keine Rede sein, da
<lb/>D. von B. keinen Angriff zu erwarten hatte."

<lb/>Hiernach bezog sich die ganze Beweisaufnahme auf die
<lb/>That- und Schuldfrage, bezüglich deren in Folge der vom
<lb/>Angeklagten eingelegten Berufung nochmals besondere Auf- 
<lb/>klärung angezeigt war. In der Belastung des Angeklagten
<lb/>mit den hierdurch entstandenen Kosten kann somit eine Ver- 
<lb/>letzung materialberechtigter Bestimmungen nicht gefunden
<lb/>werden.

<lb/>An all diesem ändert auch der Umstand nichts, daß nach
<lb/>der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz die Staats- 
<lb/>anwaltschaft erklärt hatte, die von ihrer Seite eingelegte Be- 
<lb/>rufung nicht weiter zu verfolgen. Denn das Ergebnis der
<lb/>Beweisaufnahme durch die Strafkammer war zu prüfen ganz
<lb/>unabhängig von dieser Erklärung. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXVI. Kostenverurteilung im Falle teilweisen
<lb/>Erfolges eines Rechtsmittels.

<lb/>Urteil vom 15. Mai 1896. R. 3/96.

<lb/>Durch Urteil des Schöffengerichts wurde die E. F. wegen
<lb/>Beleidigung der Ehefrau Z. zu sechs Wochen Gefängnis ver- 
<lb/>urteilt. Gegen dieses Urteil zeigte die E. F. rechtzeitig zu
<lb/>Protokoll des Gerichtsschreibers das Rechtsmittel der Berufung
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0388.tif"
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               <p>

                  <lb/>Z76 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>an, wobei sie ausdrücklich erklärte: „Ich bestreite die mir zur
<lb/>Last gelegte That begangen zu haben." In der Hauptver- 
<lb/>handlung vom 14. März 1896 beantragte die Privatklägerin
<lb/>und Widerbeklagte E. F. und deren Verteidiger, Rechtsanwalt
<lb/>G, eine geringe Geldstrafe gegen die Widerbeklagte aus- 
<lb/>zusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Wider- 
<lb/>klägerin zur Last zu setzen. Durch Urteil der Strafkammer
<lb/>wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als die der Wider- 
<lb/>beklagten zuerkannte Strafe auf drei Wochen Gefängnis herab- 
<lb/>gesetzt wurde unter Verurteilung der Widerbeklagten und Be- 
<lb/>rufungsklägerin in die Kosten des Berufungsverfahrens.

<lb/>Rechtsanwalt G. verfolgte Namens der Widerbektagten
<lb/>rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil
<lb/>und beantragte Aufhebung des Urteils der Strafkammer, in- 
<lb/>soweit darin über die Kosten der Berufungsinstanz zum Nach- 
<lb/>teil der Widerbeklagten erkannt ist, unter Verurteilung der
<lb/>Widerklügerin in die Kosten der Berufungs- und Revisions- 
<lb/>instanz. Er rügte insbesondere Verletzung des § 505 Straf- 
<lb/>prozeßordnung und bemerkte hierzu: Die Kostenverurteilung
<lb/>sei materiellen Rechts und daher mit der Revision an und
<lb/>für sich anfechtbar. In der Verhandlung habe er lediglich
<lb/>Herabsetzung der Strafe beantragt, und mit dieser Berufung
<lb/>sei er vollständig durchgedrungen. Wenn er aber mit der
<lb/>Berufung vollständig durchgedrungen sei, so könnten seine
<lb/>Partei keine Kosten treffen. Die Kosten der Berufung und
<lb/>der Revision seien vielmehr der Gegnerin aufzulegen.

<lb/>Wenn es auch richtig ist, daß der § 497 und der § 505
<lb/>St.-P -O. materielles Recht, nämlich die Verpflichtung zur
<lb/>Tragung der durch das Strafverfahren, bezw. durch die Ein- 
<lb/>legung eines Rechtsmittels erwachsenen Kosten regelt, der
<lb/>§ 380 St.-P.-O. daher der Zulässigkeit der Revision nicht im
<lb/>Wege steht, — cf. Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
<lb/>16. Dezember 1896 in der Strafsache gegen G. H. in N.
<lb/>wegen Körperverletzung R. 25/86 —, so erschien die Revision
<lb/>dennoch als eine unbegründete. Die Berufung war allgemein
<lb/>eingelegt und auf bestimmte Beschwerdepunkte nicht beschränkt
<lb/>worden, nach § 359 St.-P.-O. galt daher der ganze Inhalt
<lb/>des Urteils angefochten. Die Widerbeklagte hatte außerdem
<lb/>ausdrücklich bei Einlegung der Berufung erklärt: „sie bestreite,
<lb/>die ihr zur Last gelegte That begangen zu haben", und damit
<lb/>hat sie das ganze Urteil angefochten und nicht blos Zu-
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Concessionspflicht bei Änderung concessionspflichtiger Betriebe. § 147 Z. 2 Gewerbeordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf18+1897_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>ttttt gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. B77

<lb/>erkennung einer milderen Strafe begehrt. Eine Beschränkung
<lb/>trat erst im Laufe der mündlichen Verhandlung ein, in der
<lb/>Rechtsanwalt G. Namens der Widerbeklagten um Zuerkennung
<lb/>einer geringen Geldstrafe bat. Mag man nun in der nach- 
<lb/>träglichen Beschränkung eine teilweise Zurücknahme des Rechts- 
<lb/>mittels erblicken oder nicht, so hatte das Rechtsmittel, da es
<lb/>unbeschränkt eingelegt war, nur teilweisen Erfolg. In diesem
<lb/>Falle traten aber die Vorschriften des § 505 St.-P -O. erster
<lb/>Absatz, letzter Satz ein; das Gericht ist dann nicht etwa
<lb/>genötigt, entweder dem Angeklagten nur einen Teil der Kosten
<lb/>oder gar keine Kosten aufzuerlegen, es kann denselben auch
<lb/>zu sämmtlichen Kosten trotz seines teilweisen Obsiegens ver- 
<lb/>urteilen. Vergl. Stenglein, Kommentar zur Strafprozeßord- 
<lb/>nung zu § 505 Note 4. Die Frage, ob eine Teilung der
<lb/>Kosten einzutreten habe oder ob der eine oder der andere
<lb/>Teil in sümmtliche Kosten zu verurteilen sei, ist ganz in das
<lb/>Ermessen des Gerichts gestellt, und diese lediglich dem Er- 
<lb/>messen des Gerichts überlassene Entscheidung ist der Prüfung
<lb/>des Revisionsrichters entzogen.

<lb/>Vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. Januar
<lb/>1890 in der Privatklagesache K. gegen M. V. 12/90.

<lb/>Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXVII. Concessionspflicht bei Aenderungen con-
<lb/>cessionspflichtiger Betriebe. § 147 3 2
<lb/>Gewerbeordnung.

<lb/>Urteil vom 1. Juni 1896. R. 7/96.

<lb/>In dem vorliegenden Falle ist thatsächlich festgestellt, daß
<lb/>der 'Angeklagte zunächst den baufällig gewordenen, früher
<lb/>concessioniert gewesenen Ofen Nr. 7 abreißen ließ und an
<lb/>seiner Stelle, teilweise auch auf seiner Stätte, jedoch mindestens
<lb/>10 Meter näher nach der Straße zu, zwei verbundene Oefen
<lb/>aufstellen ließ, von denen keiner den Maßen und der Con»
<lb/>struktion der alten Oefen Nr. 6 und 7 entsprach. Der
<lb/>alte Ofen Nr. 6 wurde sodann ganz abgerissen. Eine
<lb/>Concession wurde zur Errichtung des Doppelofens nicht ein- 
<lb/>geholt.

<lb/>Wenn nun der Vorderrichter auf Grund dieser thatsäch-
<lb/>lichen Feststellung, welche einer Anfechtung durch die Revision
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0390.tif"
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                 n="LXVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Reichsgesetz, betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891. § 9</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht unterliegt, annimmt, daß die Aufstellung eines derartigen
<lb/>Doppelofens nicht nur die mit dem Betriebe eines solchen
<lb/>Ofens verbundenen möglichen Nachteile, Gefahren und
<lb/>Belästigungen für die Anwohner und das Publikum erhöhe,
<lb/>sondern auch mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung von
<lb/>den früher genehmigten Oefen und seine Konstruktion mög- 
<lb/>licher Weise neue Nachteile, Gefahren und Belästigungen
<lb/>mit sich bringe und daher der gesetzlich vorgesehene Fall
<lb/>gegeben sei, daß die Verwaltungsbehörde die erforderliche
<lb/>Sachuntersuchung eintreten lasse, und je nach deren Ergebnis
<lb/>die Genehmigung bedingungslos oder unter geeigneten Cautelen
<lb/>erteile oder versage, so kann in dieser Ausführung eine
<lb/>rechtsirrtümliche Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten
<lb/>Thatbestand in keiner Weise gefunden werden; vielmehr war
<lb/>in Uebereinstimmung mit dem auf Abweisung des Revisions- 
<lb/>angriffs gerichteten Antrag der Oberstaatsanwaltschaft davon
<lb/>auszugehen, daß die Aufstellung und Inbetriebsetzung des an
<lb/>anderer Stelle errichteten Doppelofens von anderer Konstruktion
<lb/>und anderen Maßen, als den bisher concessioniert gewesenen
<lb/>Oefen, eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte im
<lb/>Sinne des § 147 Ziffer 2 der Gewerbeordnung enthalte.

<lb/>Vergl. Urteil des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom
<lb/>31. August 1892 in der Strafsache gegen E. V. in O.
<lb/>wegen Vergehens gegen § 147 Pos. 2 Gewerbeordnung.
<lb/>R. 22/92. Schenkl, die Gewerbeordnung B. I S. 101.

<lb/>Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXV1II. Reichsgesetz, betr. die Prüfung der Läufe
<lb/>und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom
<lb/>19. Mai 1891. § 9.

<lb/>Urteil vom 1. Juni 1896. R. 9/96.

<lb/>Wie die Vorinstanzen feststellen, versteigerte der Gerichts- 
<lb/>vollzieher G. am 1. August 1895 auf Ansuchen mehrerer
<lb/>Gläubiger gegen V. von N. zwangsweise unter anderen Gegen- 
<lb/>ständen eine Jagdflinte, welche dem K. F. zugeschlagen wurde.
<lb/>Dieser verkaufte die Handfeuerwaffe alsbald wieder. Da die
<lb/>Waffe nicht den vorgeschriebenen Stempel trug, so wurden
<lb/>durch Erkenntnis des Schöffengerichts der Angeklagte G. zu
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0391.tif"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z79
</p>
               <p>

                  <lb/>einer Geldstrafe von 3 Mark, der Mitangeklagte F. zu einer
<lb/>solchen von 20 Mark, beides unter eventueller Umwandlung
<lb/>in entsprechende Freiheitsstrafen, verurteilt; die Kosten wurden,
<lb/>mit Ausnahme der durch den Verurteilten F. besonders ver-
<lb/>anlaßten, den Angeklagten je zur Hälfte belastet und die
<lb/>Einziehung der Waffe verfügt. Diese Entscheidung hat dem
<lb/>Angeklagten F. gegenüber Rechtskraft erlangt. Der An- 
<lb/>geklagte G. dagegen verfolgte Berufung, welche durch Urteil
<lb/>der Strafkammer als grundlos kostenfällig verworfen wurde.

<lb/>Das Berufungsgericht führt aus, das Reichsgesetz vom
<lb/>19. Mai 1891 richte seine Strafandrohung gegen Jedermann,
<lb/>möge derjenige, welcher die Handfeuerwaffe feilbiete oder in
<lb/>Verkehr bringe, Händler, Privatmann oder Beamter sein.
<lb/>Ob der angefchuldigte Gerichtsvollzieher bei der Versteigerung
<lb/>den Mangel des Stempels gekannt habe, sei unerheblich, da
<lb/>ihn eventuell den Vorwurf der Fahrlässiqkeit treffe, welche
<lb/>gleich dem Vorsatz unter das Gesetz falle. Angeklagter berufe
<lb/>sich auch ohne Erfolg auf entschuldbaren thatsächlichen Irrtum
<lb/>über die Grenzen seiner Amtspflichten; vielmehr könne nur
<lb/>ein — nicht zu beachtender — Irrtum über die Anwendung
<lb/>eines Strafgesetzes vorliegen. Hiernach seien §§ 1 und 9 des
<lb/>Reichsgesetzes, betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
<lb/>der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (R.-G.-Bl. 1891
<lb/>S. 109 ff.) richtig angewendet.

<lb/>Die Revisionsschrift rügt, das Berufungsgericht habe nicht
<lb/>sestgestellt. 1. Die Kenntnis des Gerichtsvollziehers von dem
<lb/>Fehlen des Stempels, 2. den strafrechtlichen äolus, und
<lb/>begehrte kostenlose Freisprechung. Es wird ausgeführt, das
<lb/>angewendete Reichsgesetz sei keineswegs nur polizeilicher Natur,
<lb/>sondern unterliege dem Reichsgrundsatz des § 59 des Straf- 
<lb/>gesetzbuches. Die Kenntnis des strafbaren Mangels gehöre
<lb/>aber sicher zum gesetzlichen Thatbestand, und andererseits sei
<lb/>der- Irrtum über den Umfang seiner Amtspflicht ein thatsäch-
<lb/>lrcher, dem Civilprozeßrecht oder dem Gebiete der Dienstvor- 
<lb/>schriften angehöriger Irrtum des Gerichtsvollziehers und be- 
<lb/>gründe dessen Straflosigkeit. Fahrlässigkeit liege gar nicht
<lb/>vor, fet aber eventuell auch nicht mit Strafe bedroht. Jeden- 
<lb/>falls habe Angeklagter höchst entschuldbar geirrt. Sein Ver- 
<lb/>fahren sei übrigens nach Lage der bestehenden Vorschriften
<lb/>sogar gerechtfertigt.

<lb/>Der Großh. Oberstaatsanwalt beantragte Freisprechung,
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0392.tif"
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               <p>

                  <lb/>880
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>da das angerufene Gesetz, obschon es diese Einschränkung nicht aus- 
<lb/>drücklich ausspreche, nach seiner Entstehungsgeschichte sich nur auf
<lb/>die Verhältnisse des Handelsverkehrs beziehe und der Gesetzgeber
<lb/>Fälle wie den hier vorliegenden nicht habe treffen wollen.

<lb/>Das Revisionsgericht erkennt an, daß die Begründung,
<lb/>welche dem hier fraglichen Gesetze zu Grunde liegenden Gesetz- 
<lb/>entwurf beigegeben war, lediglich den Gesichtspunkt der Hebung
<lb/>der deutschen Gewehr-Industrie und ihrer Konkurrenzfähigkeit
<lb/>gegenüber der ausländischen Fabrikation als gesetzgeberischen
<lb/>Beweggrund anführt (vergl. Stenograph.-Berichte des Reichs- 
<lb/>tags 1890/91 Anlageband II Aktenstück 154, Seiten 986 ff ).
<lb/>Ebensowenig darf verkannt werden, daß in gewissen Grenzen
<lb/>die für die Vorlage eines Gesetzentwurfs maßgebenden Gründe
<lb/>zur Erforschung des in dem Gesetze selbst niedergelegten
<lb/>legislatorischen Willens dienlich sein können, obschon das Vor- 
<lb/>bringen eines bestimmten Motivs nicht ohne Weiteres den
<lb/>Schluß gestattet, daß die gesetzgebenden Faktoren sich im Ver- 
<lb/>laufe ihrer Thätigkeit auch einzig von jenem Motiv hätten
<lb/>leiten lassen. Das vorliegende Ergebnis ihrer Arbeit, der
<lb/>Gesetzestext selbst, ist daher immerhin in erster Linie nach
<lb/>seiner eigenen Wertfassung auszulegen, und das zu Grunde
<lb/>liegende Material könnte daher im vorliegenden Falle nur in
<lb/>der Richtung verwertet werden, um zu ermitteln, ob die Aus- 
<lb/>drücke „feilbieten" und „in Verkehr bringen" in §§ 1 und 9
<lb/>des Gesetzes nur den Handelsverkehr oder auch die Handlungen
<lb/>jedes Privaten ohne Unterschied treffen wollten; vgl. Steng-
<lb/>lein, strafrechtl. Nebengesetze, S. 583 Note 2, der von der
<lb/>Regel lex non distinguit ausgeht. Dagegen Beschluß des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Jena vom 19. Mürz 1895 (Goltd.
<lb/>Archiv 1895 Heft 1 S. 72—75).

<lb/>Nach der Begründung zu § 1 des Gesetzentwurfs ist der
<lb/>Besitz einer ungestempelten Waffe an sich straflos. Nur wer
<lb/>solche feilhält oder in Verkehr bringt, verfällt dem Gesetze.
<lb/>Die Begriffe feilhalten und in Verkehr bringen, finden sich
<lb/>bereits im sog. Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 und
<lb/>haben dort durch höchstrichterliche Rechtsprechung die weitest- 
<lb/>gehende Auslegung gefunden, weil jenes Gesetz in hervor- 
<lb/>ragendem Maße ein Verbot des öffentlichen Rechts aufstellt
<lb/>und der öffentlichen Gesundheitspflege zu dienen bestimmt ist;
<lb/>vergl. Reichsg., Rechtspr. B. II S. 634 ff, B. IV S. 448
<lb/>ff. 770, 771, B. IX S. 462.
</p>

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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z81

<lb/>Analog wäre nach der objektiven wie subjektiven Seite
<lb/>auch die Bestimmung des § 9 des Gesetzes vom 19. Mai
<lb/>1891 ohne Einschränkung auszulegen, wenn der Gesichtspunkt
<lb/>des öffentlichen Interesses — nicht blos der Handelspolitik —
<lb/>den Gesetzgeber erheblich beeinflußt hätte. In dieser Hinsicht
<lb/>wurde allerdings in der Generalbesprechung des Reichstages
<lb/>vom 3. Februar 1891 (Sten.-Bericht Bd. III S. 1274 ff.)
<lb/>wiederholt auch die öffentlich-rechtliche Seite der Vorlage
<lb/>berührt, aus den Zweck der Erhöhung der Sicherheit gegen
<lb/>Unglücksfälle der Jäger u. s. w. beim Gebrauch von Schieß- 
<lb/>waffen im Jnlande hingewiesen, so in den Reden der Ab- 
<lb/>geordneten Wilisch, v. Mirbach, Münch und selbst des Staats- 
<lb/>sekretärs v. Bötticher. Der spätere Kommissionsvorsitzende
<lb/>Wilisch erwähnte ausdrücklich, daß die Begründung des Ent- 
<lb/>wurfs aus diesen Gesichtspunkt nicht Bezug genommen habe.
<lb/>Die Thatsache, daß des letzteren in der Verhandlung gedacht
<lb/>wurde, hatte wohl Anlaß geboten, durch Zusatz der Worte
<lb/>„im Handelsverkehr" oder in ähnlicher Weise jeden Zweifel
<lb/>auszuschließen, falls eine solche Einschränkung wirklich gewollt
<lb/>war. Der Entwurf passierte jedoch insoweit unverändert die
<lb/>Kommissionsberatung und die weitere Lesung. Es mag sich
<lb/>dies allerdings dadurch erklären, daß das öffentliche Interesse
<lb/>bei diesem Gesetz verhältnismäßig gering war und stark zurück-
<lb/>trut hinter dessen handelspolitischer Tendenz. Auch , mochte
<lb/>man wohl glauben, daß im Lichte der letzteren die nach dem
<lb/>Sprachgebrauch zulässige beschränktere Auslegung (vgl. Reichsq.,
<lb/>Rechtspr. B. II S. 634) der Worte „in den Verkehr bringen"
<lb/>im Sinne des Handelsverkehrs von der Praxis ohne Weiteres
<lb/>acceptiert werden würde. In der Thal bezeichnet auch der
<lb/>Begriff des Feilhaltens ganz vorwiegend eine vom Gewerbe- 
<lb/>oder Handeltreibenden — sei er Ladenbesitzer oder Markt- 
<lb/>verkäufer — ausgeübte Thätigkeit. Höchstrichterliche Ent- 
<lb/>deckungen, soweit sie zum Reichsgesetz vom 19. Mai 1891
<lb/>vorliegen, erkennen an, daß das Verständnis des Ausdrucks
<lb/>„m Verkehr bringen" aus dem Inhalt und Sinn des Gesetzes
<lb/>selbst hergeleitet werden müßte (Reichsg., Straf-Entsch. B. 26
<lb/>S. 52), und daß unter „Feilhalten" die herrschende Rechts- 
<lb/>ansicht das Bereithalten der Ware zum Verkaufe an einer
<lb/>dem Publikum zugänglichen zum Verkaufe bestimmten Stelle
<lb/>verstehe (Reichsg., Stras-Entsch. B. 23 S. 242). In der
<lb/>ersteren Entscheidung wird gesagt, das Inverkehrbringen liege
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0394.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>in jedem Akt, durch den die Waffe aus den Händen des
<lb/>Herstellers in die Jnnehabung eines Anderen zur Be- 
<lb/>nutzung übergehe. Diese Begriffsbestimmung möchte dafür
<lb/>sprechen, daß auch das oberste Gericht das hier fragliche
<lb/>Strafgesetz nur Fabrikanten oder Handeltreibenden gegenüber
<lb/>für anwendbar hält. Für den vorliegenden Fall kann jedoch
<lb/>unentschieden bleiben, ob im einzelnen Falle auch der Privat- 
<lb/>mann gegen das Verbot nicht ungestraft verstoßen kann; denn
<lb/>schon aus einem anderen Grunde war der Angeklagte frei- 
<lb/>zusprechen. Will man nämlich selbst davon ausgehen, daß
<lb/>ein Privatmann, der ungestempelte Gewehre — sei es als
<lb/>Eigentümer, sei es als Pfandgläubige.r — versteigern läßt,
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen sich strafbar machen könnte,
<lb/>so ist letztere Möglichkeit auf Seiten des amtierenden Gerichts- 
<lb/>vollziehers doch gänzlich ausgeschlossen. In seiner Person sind
<lb/>die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale nicht gegeben. Zunächst
<lb/>handelte er, neben seiner Beamteneigenschaft, als Mandatar
<lb/>der Gläubiger, indem er in deren Auftrag die ungestempelte
<lb/>Waffe in gültiger Weise pfändete. Keine Vorschrift ver- 
<lb/>pflichtet oder selbst ermächtigt ihn, vor der Versteigerung, die
<lb/>Stempelung nachzuholen. Ebensowenig durfte er ohne An- 
<lb/>weisung des Gläubigers und gerichtliche Ermächtigung den
<lb/>Pfandgegenstand freigeben (vgl. Reichsg., Civil-Entsch. B. 18
<lb/>S. 392), ohne sich eventuell Schadensersatzansprüchen aus- 
<lb/>zusetzen. Indem er auftragsgemäß zur Versteigerung schritt,
<lb/>suchte er pflichtmäßig durch Versilberung des Pfandes die
<lb/>Befriedigung seiner Mandanten herbeizuführen. Er war nicht
<lb/>befugt, den Auftrag zur Zwangsvollstreckung zurückzuweisen;
<lb/>Reichsg., Civil-Entsch. (Plen.) XVI S. 406, 407.

<lb/>In seiner Thätigkeit kann aber kein Feilhalten im gesetz- 
<lb/>lichen Sinne erblickt werden, weil der Gerichtsvollzieher nur
<lb/>als Staatsbeamter den seinen Mandanten zustehenden Rechts- 
<lb/>schutz durch Betrieb der Versteigerung zur Verwirklichung
<lb/>bringt. Als Feilhaltender könnte höchstens der Mandant er- 
<lb/>scheinen und daß nicht dieser selbst die Versteigerung vor- 
<lb/>nimmt, hat seinen Grund nur darin, daß die Civilprozeßord-
<lb/>nung zwar den Betrieb der Zwangsvollstreckung den Parteien
<lb/>überweist, jedoch, da ihnen selbst die Ausübung des Zwangs- 
<lb/>rechtes gegen den Schuldner begreiflicher Weise nicht über- 
<lb/>lasten werden kann, besondere Beamte und Vollzugsorgane
<lb/>für den Dienst der Parteien geschaffen hat (vgl. Reichsg.,
</p>

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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 383

<lb/>Civil-Entsch. XVI S. 409). Die Ausübung dieses Jmpetums
<lb/>läßt aber keineswegs den Beamten selbst als Thäter oder
<lb/>Gehilfen bei einem eventuell strafbaren Feilhalten eines Pfand- 
<lb/>objekts erscheinen. Seine Absicht richtet sich einzig auf Durch- 
<lb/>führung der ihm aufgetragenen Zwangsvollstreckung. Eben- 
<lb/>sowenig fällt ihm ein „Inverkehrbringen" der Waffe zur Last.
<lb/>Denn wiederum ist es sein Mandant, der durch Benutzung
<lb/>der staatlichen Zwangsmittel und Organe die Veräußerung
<lb/>der Waffe herbeiführt. Der Gerichtsvollzieher wußte über- 
<lb/>dies im Fragefall sicherlich nicht, ob der Pfandgegenstand „als
<lb/>Handfeuerwaffe", d. h. zum praktischen Gebrauch in Verkehr
<lb/>gebracht werde. Ein solches Bewußtsein wäre aber zur Straf- 
<lb/>barkeit erforderlich (vgl. auch Reichsg, Rechtspr. B. 2 S. 636
<lb/>verbis: „selbstverständlich als Nahrungsmittel"), da die Auf- 
<lb/>bewahrung als Kunst- und Altertumsgegenstand die Eigen- 
<lb/>schaft einer Waffe im hier fraglichen Sinne ausschlösse (vgl.
<lb/>Begründung zu § 1 des Entwurfs). Den Vollstreckungs- 
<lb/>beamten träfe kein Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn er sich
<lb/>über die künftige Benutzungsart der Steigobjekte nicht vorher
<lb/>verlässigte.

<lb/>Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die Vor- 
<lb/>instanzen stets nur von Stempel oder Prüfungszeichen reden,
<lb/>obschon das Vorhandensein eines rechtzeitig — vor dem
<lb/>1. Januar 1893 (vgl. Kaiser!. W.-O. vom 20. Dezember
<lb/>1892, R.-G.-Bl. S. 1055) — erwirkten Vorratszeichens
<lb/>gemäß ZZ 5 und 6 des Gesetzes allen Anforderungen genügt
<lb/>hätte, so lange, was hier nicht behauptet ist, keine Ver- 
<lb/>änderung an Kaliber oder Verschluß eintrat. Da übrigens
<lb/>das sog. Vorratszeichen gleichfalls in einem Stempel auf
<lb/>Lauf u. s. w. der Waffe besteht (vgl. Bekanntmachung des
<lb/>Bundesrats vom 22. Juni 1892, R.-G.-Bl. S. 674 ff.
<lb/>Nr. 20), so nimmt das Revisionsgericht als feststehend an,
<lb/>daß die streitige Waffe weder Vorrats- noch Prüfungszeichen
<lb/>trug, so daß in dieser Richtung keine neue Feststellung durch
<lb/>das Berufungsgericht mittels Zurückverweisung an dasselbe
<lb/>notwendig erschien.

<lb/>Das Vordergericht, indem es die erstrichterliche Verurteilung
<lb/>des Angeklagten G. bestätigte, hat demzufolge das Strafgesetz
<lb/>irrig angewendet.

<lb/>Anmerkung der Redaktion: Das Reichsgericht geht in einem
<lb/>in Bd. 28 S. 306 u. f. der Entscheidungen in Strafsachen abgedruckten

<lb/>Archiv f. pr. Rechtiiwtssensch. 3. Folge. 7. Bd. (d. N. F. 18. Bd.) 2b
</p>

            </div>
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                 n="LXIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verschuldung bei Übertretung eines Polizeigebots, insbesondere des § 368 Pos. 10 St.-G.-Bs.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Urteil von entgegengesetzter Anschauung aus. Es hält den dort an-
<lb/>geklagten Gerichtsvollzieher für verpflichtet, das gepfändete, nicht mit
<lb/>einem Prüfungszeichen versehene Gewehr von der Versteigerung aus- 
<lb/>zuschließen und seinem Auftraggeber von der obwaltenden Behinderung
<lb/>Kenntnis zu geben. Der § 9 des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891
<lb/>verbiete jedweden Akt des Verkehrs ohne Unterschied der Person
<lb/>und ohne Unterscheidung zwischen neuen und alten Waffen. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>I-XIX. Verschuldung bei Übertretung eines Po- 
<lb/>lizeigebots, insbesondere des § 368 Pos.
<lb/>10 St.-G.-Bs.

<lb/>Urteil vom 26. Juni 1896.' R. 12/96.

<lb/>Angeklagter stand wegen Jagdvergehens im Sinne des
<lb/>§ 292 St.-G.-B. vor dem Schöffengerichte zur Aburteilung,
<lb/>wurde aber daselbst freigesprochen. Auf Berufung der Großh.
<lb/>Staatsanwaltschaft ist jenes Urteil dahin ausgehoben worden,
<lb/>daß zwar die Existenz des Jagdvergehens verneint, jedoch eine
<lb/>Uebertretung nach § 368 Pos. 10 1. c. angenommen und
<lb/>insoweit eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Gegen diese
<lb/>Entscheidung hat der Angeklagte Revision verfolgt. Sein
<lb/>Antrag richtete sich in der heutigen Verhandlung auf volle
<lb/>Freisprechung, und führte der Verteidiger zur Rechtfertigung
<lb/>des Rechtsmittels aus, daß das angefochtene Urteil das mate- 
<lb/>rielle Gesetz verletze. Der zitierte § 368 Pos. 10 1. c. ver- 
<lb/>lange hinsichtlich des subjektiven Erfordernisses das Bewußtsein
<lb/>der Widerrechtlichkeit, und müsse daher dem Angeklagten nach- 
<lb/>gewiesen werden, daß er beim Betreten des fremden Jagd- 
<lb/>gebiets solches erkannt habe. Es genüge nicht eine Feststellung
<lb/>der Fahrlässigkeit, da es sich um ein vorsätzliches Delikt handle.
<lb/>Eventuell wurde bemängelt, daß die Thatsachen zur Fixierung
<lb/>der culpa nicht genügend dargethan seien. Die Großh. Staats- 
<lb/>behörde beantragte aus rechtlichen Gründen die Verwerfung
<lb/>der Revision.

<lb/>Unbestritten ist, daß Angeklagter auf seinem Jagdgebiete
<lb/>einen Hasen anschoß und daß er auf das angrenzende fremde
<lb/>Jagdgebiet übertrat, um das Ueberlaufen dieses Hasen auf
<lb/>das letztere fremde Gebiet zu verhüten. Dem Angeklagten
<lb/>ist aber nicht nachgewiesen, daß er bewußt die Grenzen
<lb/>seines Jagdgebiets überschritt und somit bewußt das fremde
<lb/>Territorium betrat, vielmehr ist festgestellt, daß er sich in dem
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0397.tif"
                   n="385"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 385
</p>
               <p>

                  <lb/>Glauben befand, er habe in Wirklichkeit sein Jagdgebiet noch
<lb/>nicht verlassen. Ausschlaggebend bleibt hiernach die Frage,
<lb/>ob der § 368 Pos. 10 1. c. dolus verlangt oder ob culpa
<lb/>hinreicht, um diese gesetzliche Bestimmung anzuwenden.

<lb/>Die Kommentatoren gehen in der Entscheidung obiger
<lb/>Frage nicht einig, indem z. B. Oppenhof (S. 969), Berner
<lb/>(Handbuch des Strafrechts), Notering (Polizeiübertretungen
<lb/>S. 103) das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit fordern und
<lb/>den Thäter dann für straflos halten, wenn er aus Irrtum
<lb/>über die Grenzen seines Gebiets hinausgeht. Anderer Mei- 
<lb/>nung ist dagegen Olshausen (zu § 368 Pos. 10) und Steng-
<lb/>lein (S. 755), welche dann die Bestrafung des Thäters für
<lb/>richtig erachten, wenn derselbe zwar nicht bewußt in das
<lb/>fremde Gebiet geht, sein desfallsiger Irrtum jedoch durch
<lb/>Fahrlässigkeit veranlaßt wurde. Das Gericht hat sich dieser
<lb/>&gt; letzteren Ansicht angeschlossen und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Regelmäßig wird auch bei Uebertretungen das subjektive
<lb/>Erfordernis einer Verschuldung auf Seiten des Thäters
<lb/>aufgestellt, doch hat das Strafgesetzbuch nur bei einzelnen
<lb/>Paragraphen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit („unbefugt")
<lb/>ausdrücklich verlangt. Meist wird dagegen bezüglich des
<lb/>Grades der Verschuldung Nichts bemerkt, und da das Straf- 
<lb/>gesetzbuch keine allgemeinen Bestimmungen insoweit enthält,
<lb/>so muß man nach dem Grunde, dem Zusammenhänge, sowie
<lb/>dem Zwecke des betreffenden Gesetzes das Erforderliche inter- 
<lb/>pretieren. Unrichtig dürfte es wohl sein, zu schlußfolgern,
<lb/>daß überall dort, wo das Strafgesetzbuch den dolus nicht aus- 
<lb/>drücklich fordert, Fahrlässigkeit genügt. Bei der einfachen
<lb/>Nichtbefolgung eines polizeilichen Gebots bedarf es regelmäßig
<lb/>nicht einmal dieser culpa. Von wesentlicher Bedeutung bleibt
<lb/>dagegen die Thatsache, ob durch die Uebertretung das Recht
<lb/>eines Dritten verletzt wird, oder ob das Strafverbot nur einen
<lb/>polizeilichen oder vorbeugenden Zweck verfolgt. Fälle der
<lb/>ersteren Art finden sich z. B. in den §8 368 Pos. 9, 370
<lb/>Pos. 1, 2, 4, 6 rc. 1. c. Hier wird stets dolus gefordert,
<lb/>während bei Polizeidelikten in subjektiver Hinsicht fahrlässiges
<lb/>Handeln dem Bewußtseine der Widerrechtlichkeit gleichgestellt
<lb/>ist. Dieser Satz gilt fast unbestritten.

<lb/>Olshausen S. 1287 zu Anm. 2.

<lb/>Hiernach bleibt in oonersto zu untersuchen, ob der § 368
<lb/>Pos. 10 eine Privatrechtsverletzung ' bestraft oder ob derselbe
</p>

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                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>nur einen präventiven, polizeilichen Charakter hat. Rotering
<lb/>(S. 103), sowie Oppenhof bejahen das Erstere, und wird von
<lb/>ihnen ausdrücklich hervorgehoben, daß die hier pönalisierte
<lb/>Handlung einen Eingriff in fremde Jagdrechte involviere,
<lb/>woraus dann die Notwendigkeit gefolgert wird, es müsse
<lb/>dem Thäter das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit bewiesen
<lb/>werden. Fallt die Prämisse als unrichtig weg, so fällt jene
<lb/>Schlußfolgerung in sich selbst. Daß ein Polizeidelikt nicht
<lb/>den äokm verlangt, wird auch von Oppenhof (§ 360 Anm. 9,10)
<lb/>nachgegeben.

<lb/>Der eit. § 360 Pos. 10 steht nun allerdings in innigster
<lb/>Verbindung mit § 292, doch dient jene Bestimmung nicht als
<lb/>eigentliche Ergänzung des letzteren Jagdvergehens, vielmehr
<lb/>schließt sich die Willensrichtung in beiden Fällen geradezu aus.
<lb/>In § 292 wird derjenige mit Strafe bedroht, welcher aus
<lb/>fremdem Jagdgebiete unbefugt jagt, während der Thatbe-
<lb/>stand des § 360 Pos. 10 im Gegensätze verlangt, daß der
<lb/>Thäter auf fremdem Jagdgebiete nicht jagend getroffen
<lb/>wird. Dort wird allerdings das Jagdrecht des Dritten ver- 
<lb/>letzt, hier dagegen wird gerade vorausgesetzt, daß es nicht
<lb/>beeinträchtigt ist. Die Tendenz des § 360 Pos. 10 will
<lb/>lediglich verhindern, daß eine solche Verletzung eintritt und
<lb/>verbietet zur Vermeidung derselben das Betreten des
<lb/>fremden Jagdgebiets in Jagdausrüstung ohne Erlaubnis re.
<lb/>Man befürchtet, daß der Jäger eine günstige Gelegenheit
<lb/>zum Jagen aus diesem fremden Territorium benutzen werde,
<lb/>sobald er sich dort jagdgemäß befindet, und wird ihm daher
<lb/>in vorbeugender Weise das Betreten, sowie der Aufent- 
<lb/>halt daselbst verboten, wenn er zur Jagd ausgerüstet ist,
<lb/>wenn ihm also die Möglichkeit zur Seite steht, sofort tat- 
<lb/>sächlich die Jagd auszuüben. Er hat noch kein fremdes
<lb/>Privatrecht verletzt — es müßten denn etwa die Voraus- 
<lb/>setzungen des § 368 Pos. 9 gegeben sein — aber er könnte
<lb/>vielleicht in dieses Recht eingreifen. Aus diesem Grunde
<lb/>und dem Zwecke der Bestimmung ergiebt sich klar, daß der
<lb/>eit. 8 368 Pos. 10 einzig einen polizeilichen Charakter hat,
<lb/>und wird dies auch vom Reichsgerichte angenommen,
<lb/>cf. Rechtsprechung III S. 352.

<lb/>Die frühere etwa gleichlautende Bestimmung des Preuß.
<lb/>Strafgesetzbuchs, ist nie in anderer Weise aufgefaßt worden.

<lb/>Handelt es sich also bei jenem Strasverbote um eine rein
</p>

            </div>
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                n="387"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Lagerhalter von Konsumvereinen. §§ 33, 147 Ziff. 1 der Gewerbeordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Ig?
</p>
               <p>

                  <lb/>j agdpolizeiliche Vorschrift, so genügt für die Verschuldung
<lb/>des Thäters dessen Fahrlässigkeit. Die Kommentatoren, welche
<lb/>dies leugnen und ckolu« verlangen, gehen von der unrichtigen
<lb/>Ansicht aus, daß es sich um eine Privatrechtsverletzung drehe.
<lb/>Stenglein (zu § 368 Anm. 14), sowie Olshausen bemerken
<lb/>ausdrücklich, daß die That fahrlässig z B. bei irrtümlicher
<lb/>Ueberschreitung der Grenze geschehen könne.

<lb/>Das Reichsgericht hatte in folgenden zwei Füllen
<lb/>ek. Entscheidungen VI S. 375 ff.

<lb/>XV!l S: 203 ff.

<lb/>den Thatbestand des § 292 in Verbindung mit § 368 Pos. 10
<lb/>St.-G-B. in seinen rechtlichen Konsequenzen gewürdigt, doch
<lb/>kam hierbei die Frage des Verschuldens bezüglich der Ueber-
<lb/>tretung niemals ausdrücklich zur Beurteilung. Nur die letzt- 
<lb/>genannte Entscheidung läßt sich indirekt verwerten. Nach der
<lb/>dortigen Sachlage hatte der Thäter auf fremdem Jagdgebiete
<lb/>und zwar in einem Straßengraben gestanden, um auf ein in
<lb/>seinem Territorium befindliches Wild zu schießen. Er berief
<lb/>sich auf seine Ansicht, daß der Graben zur Straße gehöre,
<lb/>daß diese aber in der Strafvorschrift ausgenommen sei. Das
<lb/>Reichsgericht erklärte, daß diese Ansicht unbegründet wäre,
<lb/>legte aber stillschweigend auf das Vorhandensein des Irrtums
<lb/>keinen Wert, und bestätigte hiernach implicite, daß das Be- 
<lb/>wußtsein der Rechtswidrigkeit zur Strafbarkeit nicht erforder- 
<lb/>lich sei. ___ M.

<lb/>LXX. Lagerhalter von Konsumvereinen. §§ 33,
<lb/>147 Ziffer 1 der Gewerbeordnung.

<lb/>Urteil vom 26. Juni und 3. Juli 1896. R. 12/96.

<lb/>Der Angeklagte, welcher in gesonderten Räumen seines
<lb/>Hauses einerseits als Lagerhalter des Konsumvereins in L.
<lb/>dessen Warenabsatz, andererseits als Diener und Zäpfer des
<lb/>Bürgervereins daselbst dessen Wirtschaftsbetrieb zu bethätigen
<lb/>haben soll, ist durch Urteil des Schöffengerichts bezüglich der
<lb/>ihm zur Last gelegten Uebertretung gegen § 33, 147 Ziff. 1
<lb/>der Gewerbeordnung, darin bestehend: „daß er am 6. Oktober
<lb/>1895 oder um diese Zeit in seiner Wohnung zum alsbaldigen
<lb/>Genüsse geistige Getränke an Nichtmitglieder des Konsum- 
<lb/>vereins L. verabreichte, ohne hierzu die erforderliche Concession
<lb/>erwirkt zu haben", von Strafe und Kosten freigesprochen
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0400.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>worden. Auf von der Staatsanwaltschaft verfolgte Berufung
<lb/>hat die Strafkammer das schöffengerichtliche Erkenntnis auf- 
<lb/>gehoben und den Angeklagten wegen Vergehens nach § 33
<lb/>und 147, 1 der Gewerbeordnung in eine Geldstrafe von
<lb/>5 Mark, eventuell ein Tag Haft, sowie in die Kosten des
<lb/>Verfahrens verurteilt unter der Feststellung:

<lb/>1. Daß der Angeklagte nicht als Lagerhalter des Konsum- 
<lb/>vereins/sondern als Diener und Zapfer des Bürgervereins
<lb/>Bier verabreicht habe, indem am 6. Oktober 1895 der ihm
<lb/>bekannte Lehrer S. im Lokale des Bürgervereins erschienen
<lb/>und auf Bestellung ein Glas Bier gegen Zahlung von ihm
<lb/>ausgeschänkt bekommen habe, obwohl Angeklagter gewußt, daß
<lb/>der Bürgerverein statutengemäß nur für seine Mitglieder und
<lb/>von denselben in den Verein eingeführte ortsangesessene und
<lb/>ortsfremde Personen durch ihn in seinem Haus Bier zum
<lb/>Ausschank bringen lasse, daß Lehrer S. kein von einem Mit- 
<lb/>glied des Vereins eingeführter Gast gewesen ist, insbesondere
<lb/>auch nicht von ihm, dem Angeschuldigten, als Mitglied des
<lb/>Vereins eingeführt sein wollte und sein sollte, als er ihm ein
<lb/>Glas Bier als Diener des Vereins verabreichte, wie davon
<lb/>auch thatsächlich Lehrer S. in das austiegende Fremdenbuch
<lb/>des Vereins, in welches jeder eingeführte Gast sofort bei der
<lb/>Einführung einzuschreiben, nicht eingetragen ist.

<lb/>2. Daß aus der Thatsache, daß Ortsangesessene und allerlei
<lb/>Ortsfremde in den Verein eingeführt d. h. zum Genüsse des
<lb/>"vom Bürgerverein aufgelegten Bieres gegen Entgelt zuge- 
<lb/>lassen werden, ohne daß es sich hierbei um Bekannte der
<lb/>Vereinsmitglieder, um gelegentliche Gefälligkeit gegen deren
<lb/>Besuch zu handeln braucht, gefolgert und festgestellt werde,
<lb/>daß der Verein im Allgemeinen Schankwirtschaft betreibe und
<lb/>der Angeklagte hierbei der Geschäftsführer und als solcher
<lb/>verantwortlich sei, da er Kenntnis von der gesamten Sachlage
<lb/>habe und wisse, daß eine Wirtschaftsconcession nicht er- 
<lb/>wirkt ist.

<lb/>3. Daß der Ausschank von Bier an den Lehrer S. als
<lb/>nicht eingeführten Fremden gegen Zahlung sich als Ausübung
<lb/>(Betreiben) des Schankgewerbes darstelle, welche nach § 33
<lb/>der Gewerbeordnung eine Erlaubnis der Behörde voraussetze
<lb/>und die alleinige Verantwortlichkeit hierfür um so mehr bei
<lb/>dem Angeschuldigten begründet sei, als er dabei von der An- 
<lb/>weisung abgewichen ist, die ihm zur Aufrechterhaltung des
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0401.tif"
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               <p>

                  <lb/>mit bedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Zgg

<lb/>Scheins, als ob keine Schankwirtschaft betrieben werde, durch
<lb/>die Statuten und den Vorstand des Vereins erteilt war.

<lb/>Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil des Berufungs- 
<lb/>gerichts frist- und formgerecht Revision verfolgt unter dem
<lb/>Antrag: „das angefochtene Urteil aufzuheben und den Ange- 
<lb/>klagten freizusprechen, eventuell die Sache zur anderweiten
<lb/>Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen", zur Be- 
<lb/>gründung anführend, daß die Revision sich auf Verletzung des
<lb/>8 33 und 147, 1 der Gewerbeordnung stütze.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft hat dagegen beantragt, die einge- 
<lb/>legte Revision als unbegründet zu verwerfen.

<lb/>Der Beschwerde der Revision in Betreff Verletzung der
<lb/>materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 33 und 147, 1 der
<lb/>Gewerbeordnung war der Erfolg nicht zu versagen.

<lb/>Eine concessionspflichtige Schankwirtschaft im Sinne des
<lb/>§ 33 der G.-O. betreibt begrifflich nur derjenige, welcher ge- 
<lb/>werbsmäßig zur Erfrischung dienende Getränke zum Zwecke
<lb/>des unmittelbaren Genujses an dem Ort der Verabreichung
<lb/>an Andere überläßt. Der Betrieb muß hiernach: a. gewerbs- 
<lb/>mäßig d. h. in der Absicht geschehen, durch Wiederholung des
<lb/>Verabreichens einen Gewinn zu erzielen; b. einen Verzapf
<lb/>von vorzugsweise „geistigen" Getränken: Wein, Obstwein,
<lb/>Bier, Branntwein rc. bethätigen und e. zum unmittelbaren
<lb/>Genuß an Ort und Stelle der Verabreichung erfolgen. Es
<lb/>liegt daher ein gewerbsmäßiger Betrieb nicht vor, wenn ein
<lb/>Verein oder eine geschlossene Gesellschaft durch ein Gemein- 
<lb/>schaftsorgan auf Rechnung der Mitglieder Getränke der unter
<lb/>§ 33 der EOO. fallenden Art anschafft und sie im Vereins- 
<lb/>lokal an die Mitglieder zum unmittelbaren Genuß abgiebt,
<lb/>da eine Gewinnerzielung nicht beabsichtigt ist, sondern nur
<lb/>eine Ersparnis, die sich in den billigeren Preisen der Getränke
<lb/>zum Ausdruck bringt. Es gilt dies namentlich von den Kon- 
<lb/>sumvereinen und den Unterhaltungsgesellschaften, welche eine
<lb/>besondere Wirtschaftsräumlichkeit halten. Werden aber in den
<lb/>betreffenden Räumlichkeiten solcher Vereine Nichtmitglieder zum
<lb/>unmittelbaren Genuß von Getränken zugelassen, so ist Er-
<lb/>laubniß erforderlich, sobald dieser Betrieb zur eigentlichen Ge- 
<lb/>winnerzielung, also nicht lediglich aus Rücksichten des nicht
<lb/>auf Gewinn gerichteten Geschäftszwecks erfolgt. Ebenso be- 
<lb/>darf ein Konsumverein, dessen satzungsmäßiger Zweck lediglich
<lb/>auf Einkauf und Abgabe von Waren, einschließlich von Ge-
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0402.tif"
                   n="390"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>tränken, nicht aber auf Halten eines zum Genuß von Ge- 
<lb/>tränken bestimmten Lokals gerichtet ist, dann einer Wirtschasts-
<lb/>erlaubniß, wenn er in den Räumlichkeiten des Vereins und
<lb/>zwar auch an Mitglieder Geträyke zum unmittelbaren Genuß
<lb/>verabreichen läßt, da dies nicht mehr in den Grenzen des
<lb/>Vereinszwecks gelegen ist. Ist endlich in Wirklichkeit ein
<lb/>Verein mit gemeinschaftlichem Betriebe gar nicht errichtet
<lb/>worden, sondern nur des Scheins halber eine Vereinsbildung
<lb/>mit einem vorgeschobenen Gemeinschaftsorgan erfolgt, um die
<lb/>Vorschriften der G.-O. über die Erwirkung der Erlaubnis zum
<lb/>Wirtschaftsbetriebe und über die Entrichtung der für diesen
<lb/>Betrieb maßgebenden Abgaben zu umgehen, so kann die in
<lb/>dieser Form gesetzwidrig erfolgende Verabreichung von Ge- 
<lb/>tränken gemäß Z 15 Absatz 2 der G -O. polizeilich gehindert
<lb/>bezw. strafrechtlich verfolgt werden.

<lb/>Wird ferner von dem Vereinsorgan die Abgabe der Ge- 
<lb/>tränke im Gesellschaftslokal einem Lagerhalter, Geschäftsführer,
<lb/>Vereinswirth (Zäpfer) der Art übertragen, daß die vom
<lb/>Verein bestellte Person auf eigene rechtliche Verantwortlichkeit,
<lb/>nicht als Stellvertreter oder Gehülfe des Vereins die Getränke
<lb/>beschafft und absetzt, so ist diese Person als „Unternehmer"
<lb/>zu betrachten, welcher gewerbsmäßig die Wirtschaft auf eigene
<lb/>Gewinnerzielung ausübt und muß die Erlaubnis für sich selbst
<lb/>einholen und zwar auch dann, wenn er hinsichtlich der Güte
<lb/>und der Art der Getränke, sowie der Höhe der Preise einer
<lb/>Aufsicht und Einwirkung des Vereinsorgans unterliegt.

<lb/>Beurteilt man nach diesen in Doctrin und Rechtsprechung
<lb/>zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen die Feststellungen des
<lb/>angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts, so lassen diese
<lb/>eine erschöpfende Feststellung der gesetzlichen Thatbestandsmerk-
<lb/>male des Vergehens gegen § 33 und 147, 1 der G.-O. nicht
<lb/>erkennen und erhebliche Zweifel darüber aufkommen, auf
<lb/>welcher Grundlage der Bürgerverein und deren Wirtschafts- 
<lb/>betrieb beruht, ob gewerbsmäßiger d. h. auf Gewinn gerich- 
<lb/>teter Wirtschaftsbetrieb vorliegt, ob nicht der Verein zum
<lb/>Schein, zur Umgehung der Vorschriften des § 33 der G.-O.
<lb/>gebildet und organisiert ist, ob dem Angeklagten der Wirt- 
<lb/>schaftsbetrieb auf eigene rechtliche Verantwortlichkeit und eigene
<lb/>Gewinnerzielung — nicht als Stellvertreter oder Gehülfe
<lb/>des Vereins, sondern als Unternehmer desselben zu eigenem
<lb/>Nutzen übertragen ist. Die vorinstanzliche Feststellung, daß
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0403.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Übertretung des Impfgesetzes vom 8. Mai 1874, insbesondere §§ 2, 10, 14 Abs. 2</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidüngsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>der Bürgerverein im Allgemeinen Schankwirtschaft betreibe —
<lb/>ohne Ausspruch der Gewerbsmüßigkeit in gewinnerzielender
<lb/>Absicht — daß der Angeklagte Diener und Zapfer des Vereins
<lb/>und als dessen Geschäftsführer verantwortlich für den Wirt- 
<lb/>schaftsbetrieb sei — ohne Beurkundung der Unternehmereigen- 
<lb/>schaft desselben genügt und um gegen den Angeklagten den
<lb/>Thatbestand des § 33 und 147, 1 der G.-O. zu erfüllen.
<lb/>Hiernach war nach § 393 und 394 Abs. 2 der St.-P.-O.
<lb/>das angefochtene Urteil einschließlich seiner Feststellung aufzu- 
<lb/>heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben worden ist,
<lb/>zurückzuverweisen. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXXI. Uebertretung des Jmpfgesetzes vom 8. Mai
<lb/>1874, insbesondere §§ 2, 10, 14 Abs. 2.

<lb/>Urteil vom 6./13. August 1896. R. 19/96.

<lb/>Der Angeklagte ist wegen Uebertretung des Jmpfgesetzes
<lb/>vorbestraft und wurde durch Urteil des Schöffengerichts vom
<lb/>30. Mürz 1896 abermals der Uebertretung gegen § 14 Abs. 2
<lb/>des Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 in drei Fällen schuldig
<lb/>erklärt und dieserhalb in eine Geldstrafe von je 5 Mark, zu- 
<lb/>sammen 15 Mark, eventuell 9 Tage Haft und in die Kosten
<lb/>verurteilt, insbesondere in einem Fall deshalb „weil er seine
<lb/>im Jahr 1891 geborene impfpflichtige Tochter K. ohne gesetz- 
<lb/>lichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung des
<lb/>zuständigen Großh. Kreisgesundheitsamts vom 14./24. De- 
<lb/>zember 1895 innerhalb der vorbestimmten Frist von vier
<lb/>Wochen der Impfung entzogen gelassen habe."

<lb/>Auf verfolgte Berufung des Angeklagten wurde durch
<lb/>Urteil der Strafkammer die schöffengerichtliche Entscheidung
<lb/>nur bezüglich des vorerwähnten Spezialfalls mit einer Geld- 
<lb/>strafe von 5 Mark, eventuell 1 Tag Haft, und einem be- 
<lb/>stimmten Teil der Kosten zu Lasten des Angeklagten aufrecht
<lb/>erhalten, im Uebrigen aber der Angeklagte freigesprochen unter
<lb/>Belastung der Staatskasse mit den entsprechenden Kosten, in- 
<lb/>dem das Berufungsgericht in Betreff des zur Strafe gezogenen
<lb/>Einzelfalls davon ausgegangen ist und insbesondere fest- 
<lb/>gestellt hat:

<lb/>1. Daß die ärztlichen Zeugnisse des Dr. Sp. vom 12.
<lb/>August 1895 und des Dr. G. vom 17. Dezember 1895
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0404.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>zwar formell den Anforderungen des § 2 und 10 des
<lb/>Jmpfgesetzes zum Nachweis dafür, daß die impflichtige K. A.,
<lb/>geboren am 9. September 1891, ohne Gefahr für ihr Leben
<lb/>und ihre Gesundheit nicht geimpft werden könne und erst
<lb/>binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründen- 
<lb/>den Zustandes der Impfung zu unterziehen fei, entsprechend
<lb/>ausgestellt seien, daß aber materiell dieser Nachweis durch
<lb/>die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Jmpfgesetzes in berech- 
<lb/>tigter Weise getroffenen endgültigen Entscheidungen des zu- 
<lb/>ständigen Jmpfarztes vom 20. September 1895 und 17.
<lb/>Januar 1896, wonach die objektive Unrichtigkeit der Zeug- 
<lb/>nisse konstatiert und dargethan sei, daß, für die K. A. eine
<lb/>Gefahr für Leben und Gesundheit überhaupt nicht be- 
<lb/>standen hat, vollkommen aufgehoben worden sei.

<lb/>2. Daß daher auch von einem Aufhören eines die Impfung
<lb/>hindernden lebens- -und gesundheitsgefährlichen Zustandes und
<lb/>einer Befristung der Impfung nicht die Rede sein könne, die
<lb/>amtliche Aufforderung des Kreisgesundheitsamts vom 14./24.
<lb/>Dezember 1895 an den Angeklagten, mithin aus § 4 des
<lb/>Jmpfgesetzes berechtigt, und da der Angeklagte innerhalb der
<lb/>bestimmten Frist von vier Wochen die Impfung seiner Tochter
<lb/>nicht verwirkt habe, die Anwendung der Strafbestimmung des
<lb/>§ 14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes begründet sei.

<lb/>Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil des Berufungs- 
<lb/>gerichts frist- und formgerecht Revision verfolgt und bean- 
<lb/>tragt: „Das angefochtene Urteil bezüglich seiner Verurteilung
<lb/>in Strafe und Kosten aufzuheben und ihn freizusprechen, auch
<lb/>die Staatskasse mit den sämtlichen Kosten des Verfahres zu
<lb/>belasten" — unter der Begründung, daß das angefochtene
<lb/>Urteil auf Verletzung der Bestimmungen des Jmpfgesetzes im
<lb/>Ganzen, insbesondere der §§ 2, 10 und 14 Abs. 2 desselben
<lb/>beruhe — ausführend:

<lb/>ad. 1: Die Vorinstanz habe in rechtsirriger Weise die
<lb/>Thätigkeit des Kreisarztes in Betreff der Untersuchung und
<lb/>Feststellung des Zustandes der K. A. als maßgebende Ent- 
<lb/>scheidung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Jmpfgesetzes an- 
<lb/>gesehen und solche zur Entkräftung bezw. Beseitigung der
<lb/>privatärztlichen Zeugnisse des 1)r. Sp. und 1)r. G. heran- 
<lb/>gezogen. Die gegen den 8 2 Abs. 2 des allegirten Gesetzes
<lb/>verstoßende, von dem Großh. Kreisarzt als zuständigem Jmpf-
<lb/>arzt getroffene Feststellung, daß überhaupt eine Gefahr für
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0405.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 393

<lb/>Leben und Gesundheit nicht bestanden habe, hätte nicht berück- 
<lb/>sichtigt werden dürfen. Die ärztlichen Zeugnisse seien an sich
<lb/>den Erfordernissen des Gesetzes entsprechend befunden worden
<lb/>und seien die mit der Handhabung des Jmpfgesetzes betrauten
<lb/>Behörden, also auch die Jmpfärzte, an die in den Zeugnissen
<lb/>niedergelegte Anschauung und Entscheidung des betreffenden
<lb/>Arztes gebunden, was aus dem Wortlaut und dem Sinne
<lb/>des § 2 des Gesetzes hervorgehe, wonach nur ein ärztliches
<lb/>Zeugnis mit Angabe des Krankheitszustandes und der Be- 
<lb/>kundung, daß ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht
<lb/>geimpft werden könne, gefordert werde und erst in zweifel- 
<lb/>haftem, hier nicht vorliegendem Falle von dem zuständigen
<lb/>Jmpfarzt lediglich darüber endgültig zu entscheiden sei, ob
<lb/>diese Gefahr noch fortbestehe. Der Kreisarzt sei daher an
<lb/>sich über das Gesetz hinausgegangen, wenn er die Entscheidung
<lb/>getroffen habe, daß überhaupt zur Zeit der Ausstellung der
<lb/>Zeugnisse eine Gefahr für die 5k. A. in deren Impfung nicht
<lb/>bestanden Hütte. Derselbe habe die Lebens- und Gesundheits- 
<lb/>gefahr auf Grund der beigebrachten ärztlichen Zeugnisse voraus- 
<lb/>setzen müssen, und ungünstigenfalls nur bekunden können, daß
<lb/>zur Zeit seiner später erfolgten Untersuchungen eine solche
<lb/>Gefahr nicht mehr weiter als sortbestehend angenommen
<lb/>werden könne.

<lb/>ad. 2: Die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes verordnete
<lb/>Jahresfrist: „nach Aufhören des diese Gefahr begründenden
<lb/>Zustandes", binnen welcher die Impfung vorgenommen wer- 
<lb/>den müsse, sei nach richtiger Auffassung von dem Gesetzgeber
<lb/>nur den Eltern re., nicht den Behörden, dem Jmpfärzte, ein- 
<lb/>geräumt und deshalb in das Belieben der Eltern gestellt,
<lb/>wenn sie in dem ihnen gewährten Spielraum die Impfung
<lb/>vollziehen lassen wollen, und könne erst nach Ablauf dieser
<lb/>Jahresfrist davon gesprochen werden, daß die Impfung ohne
<lb/>gesetzlichen Grund unterblieben und Anlaß zur amtlichen Auf- 
<lb/>forderung behufs Nachholung der Impfung binnen vorbe- 
<lb/>stimmter Frist und im Nichtbeachtungsfalle zur Anzeige und
<lb/>Bestrafung nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes gegeben sei.
<lb/>Die Aufforderung vom 14./24. Dezember 1895 und die
<lb/>darauf gestützte Bestrafung aus §14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes
<lb/>sei daher mangels einer in der gesetzten Frist von 4 Wochen
<lb/>für die K. A. bestehenden Jmpflicht unberechtigt und rechts- 
<lb/>irrig erfolgt.
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0406.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>894
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Staatsbehörde hat den Antrag gestellt, „die Revision
<lb/>als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen", — und aus- 
<lb/>geführt, daß nach den thatsächlichen Feststellungen des an- 
<lb/>gefochtenen Urteils die Bestrafung des Angeklagten ohne
<lb/>Rechtsirrtum erfolgt, insbesondere die Revision auf un- 
<lb/>genaue Ausdrucksweise des Gesetzes und Verkennung des von
<lb/>dem Gesetzgeber nach den Motiven und Reichstagsverhand- 
<lb/>lungen gewollten Gesetzeszwecks zurückzuführen sei — wobei
<lb/>hervorgehoben wurde:

<lb/>1. Die von der Revision dem § 2 des Jmpfgesetzes ge- 
<lb/>gebene beschränkte Auslegung widerspreche geradezu der von
<lb/>dem Gesetzgeber schwerlich gewollten Durchführbarkeit des Ge- 
<lb/>setzes und sei auch die herrschende Rechtsprechung der impf- 
<lb/>gegnerischen Anschauung zuwider dem Grundsatz gefolgt, daß
<lb/>die zuständige Behörde bezw. der zuständige Jmpfarzt, welchem
<lb/>die ärztlichen Zeugnisse vorgelegt werden mußten, jederzeit
<lb/>eine Controle nicht nur in Betreff der Form, sondern auch
<lb/>in Betreff des Inhalts derselben zustehe und stets ein zweifel- 
<lb/>hafter Fall und ein amtliches Einschreiten begründet sei, wenn
<lb/>nach den persönlichen und sachlichen Umständen des Einzel- 
<lb/>falls für die Behörde bezw. den Jmpfarzt Grund zum Ver- 
<lb/>dacht der Umgehung des Gesetzes gegeben und der Jmpfarzt
<lb/>dann auch in seiner Entscheidung über den Befund dem vor- 
<lb/>gelegten ärztlichen Zeugnis gegenüber unbeschränkt sei, ins- 
<lb/>besondere in der Richtung, daß eine Lebens- oder Gesund- 
<lb/>heitsgefahr überhaupt nicht bestanden habe, sodaß, wie von
<lb/>der Vorinstanz ganz richtig angenommen, die Strafbestimmung
<lb/>des % 14 Abs. 2 des Gesetzes dann anwendbar sei, wenn
<lb/>der in Gemäßheit des § 4 des Gesetzes ergangenen amtlichen
<lb/>Aufforderung zur Nachholung der Impfung innerhalb der
<lb/>vorbestimmten Frist nicht genügt worden ist.

<lb/>2. Das Revisionsgericht habe hiernach gar keinen Anlaß,
<lb/>auf die weitere aus § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12
<lb/>bezw. § 2 Abs. 1 des Gesetzes hergeleitete Nevisionsbeschwerde
<lb/>einzugehen und die Frage zu erörtern, ob den Eltern re. eine
<lb/>unbedingte Jahresfrist nach Aufhören der Gefahr zur Be- 
<lb/>wirkung der Impfung gegeben sei, wie dies von der Revision
<lb/>angenommen werde oder ob die Behörde nach Ausdruck des
<lb/>Gesetzes „binnen Jahresfrist" nicht jederzeit nach sestgestelltem
<lb/>Aufhören der Gefahr innerhalb des betreffenden Jahres mit
<lb/>rechtlicher Wirkung zum Vollzug der Impfung bezw. zum
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0407.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Zg5
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachweis derselben binnen bestimmter Frist ausfordern könne,
<lb/>welch' letztere Auffassung von der Staatsbehörde vertreten
<lb/>werde, auch in der Rechtsprechung als in dem Gesetz begründet
<lb/>anerkannt sei. Der an sich zulässigen Revision war der Er- 
<lb/>folg zu versagen, indem das Revisionsgericht die thalsächlichen
<lb/>und rechtlichen Ausführungen der Staatsbehörde für zutreffend
<lb/>erachtet hat und die von der Revision dem Jmpfgesetze unter- 
<lb/>stellte Auslegung nicht zu billigen vermochte.

<lb/>Die bereits oben erwähnten thatsächlichen Feststellungen
<lb/>des angefochtenen Urteils beruhen im Näheren auf folgendem,
<lb/>in dem Urteil niedergelegten Sachverhalt:

<lb/>Die am 9. September 1891 geborene K. A., Tochter des
<lb/>Angeklagten, ist bis jetzt noch nicht geimpft. Der früher schon
<lb/>im Jahr 1894 aus § 14 des Jmpsgesetzes vom 8. April

<lb/>1874 bestrafte Angeklagte hat dieselbe der Impfung entzogen.
<lb/>Auf Grund der §§ 4 und 12 des Jmpsgesetzes und § 16
<lb/>der Instruktion Großh. Ministeriums des Innern vom 30. April

<lb/>1875 hatte das zuständige Großh. Kreisgesundheitsamt bereits
<lb/>schriftliche Aufforderung an den Angeklagten am 2O./23. August
<lb/>1895 dahin ergehen lassen, binnen einer Frist von 4 Wochen
<lb/>seine Tochter K. impfen zu lassen oder doch den ihm ob- 
<lb/>liegenden Nachweis zu führen, daß die Impfung derselben er- 
<lb/>folgt oder aus einem gesetzlichen Grund unterblieben sei. Der
<lb/>Angeklagte hat daraufhin in der ersten Hälfte des September
<lb/>1895 dem Großh. Kreisgesundheitsamt ein von Dr. med. Sp.,
<lb/>praktischer Arzt in F., ausgestelltes, vom 12. August 1896
<lb/>datiertes ärztliches Zeugnis des Inhalts:

<lb/>„K. A., geboren am 9. September 1891, kann
<lb/>wegen skrophulöser Drüsenschwellungen am Halse nicht
<lb/>ohne Gefahr geimpft werden. Die Impfung muß da- 
<lb/>her bis 1896 unterbleiben."

<lb/>zur Vorlage gebracht. Der zuständige Jmpfarzt setzte aber
<lb/>mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte sich ihm gegenüber
<lb/>früher schon als Jmpfgegner bekannt hatte, und da er wußte,
<lb/>daß Df. med. Sp. ebenfalls kein Anhänger des staatlichen
<lb/>Impfzwangs sei, Zweifel in die in dem Attest bescheinigten
<lb/>Thatsachen und sah sich deshalb veranlaßt, die Jmpfpflichtige
<lb/>in der Wohnung des Angeklagten aufzusuchen und nach Unter- 
<lb/>suchung ihres Gesundheitszustandes endgültig zu entscheiden,
<lb/>ob wirklich Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Die
<lb/>Untersuchung wurde'am 30. September 1895 — dem letzten
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0408.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Tage der mit dem 23. August beginnenden Frist — vor- 
<lb/>genommen, ergab völlige Gesundheit der Jmpflichtigen und
<lb/>Nichtvorhandensein einer Gefahr für Leben und Gesundheit.
<lb/>Demgemäß entschied sofort der Jmpfarzt, daß eine Gefahr
<lb/>nicht fortbestehe, auch niemals, insbesondere nicht zur Zeit der
<lb/>Ausstellung des Ältestes, bestanden habe und forderte den An- 
<lb/>geklagten mündlich zur alsbaldigen Vornahme der Impfung
<lb/>auf. Da der Angeklagte jedoch auch in der Folge trotz der
<lb/>ihm bekannt gegebenen Entscheidung und mündlichen An- 
<lb/>weisung des Jmpfarztes die Impfung seiner Tochter nicht be-
<lb/>thätigen ließ, erfolgte am 14./24. Dezember 1895 erneute
<lb/>schriftliche Aufforderung des Großh. Kreisgesundheitsamts ge- 
<lb/>mäß § 16 der Instruktion vom 30. April 1875 mit vier- 
<lb/>wöchentlicher Fristbestimmung zur Nachholung der Impfung
<lb/>und bezw. zur Erbringung des ihm obliegenden Nachweises,
<lb/>worauf der Angeklagte zu Anfang Januar 1896 — also
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Frist — dem Jmpfarzt nunmehr ein
<lb/>ärztliches Zeugnis des Dr. med. G., praktischer Arzt in F.,
<lb/>vom 17. Dezember 1895 überreichte des Inhalts: „daß die
<lb/>Impfung der K. L. A., geboren am 7. September 1891, bis
<lb/>zum nächsten Kalenderjahr verschoben werden müsse, da letztere
<lb/>an Conjunktivitis und Barynojitis leide". — Auch dieses
<lb/>Zeugnis wurde in seiner Begründung von dem zuständigen
<lb/>Jmpfarzt bezweifelt, und hat dieser wiederum eine Unter- 
<lb/>suchung der K. A. in der Wohnung und im Beisein des An- 
<lb/>geklagten vorgenommen, wonach er feststellte und entschied,
<lb/>daß dieselbe ohne jede Eonjunktivitis und nicht eine Spur
<lb/>von Barynojitis befunden worden und ohne Gefahr für Ge- 
<lb/>sundheit und Leben impflichtig sei. Demungeachtet hat der
<lb/>Angeklagte diese ihm durch die Aufforderung vom 14./24.
<lb/>Dezember 1895 gesetzte Frist — welche erst mit dem 21. Januar
<lb/>1896 abgelaufen ist — zur Bewirkung der Impfung unbenutzt
<lb/>verstreichen lassen.

<lb/>Wenn hiernach das Schöffengericht und in Uebereinstimmung
<lb/>mit demselben das Berufungsgericht auf die gegen den An- 
<lb/>geklagten erhobene Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die
<lb/>amtliche Aufforderung des Großh. Kreisgesundheitsamts vom
<lb/>14./24. Dezember 1895 festgestellt hat, daß auf Grund der
<lb/>dem Angeklagten bekannt gegebenen nach § 2 Abs. 2 des
<lb/>Jmpfgesetzes endgültigen Entscheidungen des zuständigen Jmpf- 
<lb/>arztes vom 20. September 1895 und 17. Januar 1896 die
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0409.tif"
                   n="397"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgri'mde. 397

<lb/>Zeugnisse des Dr. Sp. und Dr. G. vom 12. August bezw.
<lb/>17. Dezember 1895 jeder thatsächlichen Unterlage entbehrten,
<lb/>d. h. eine durch die Zeugnisse bescheinigte Gefahr für Gesund- 
<lb/>heit und Leben der impfpflichtigen K. A. überhaupt nicht be- 
<lb/>standen hat, die Jmpfpflichtige vielmehr jederzeit impffähig ge- 
<lb/>wesen ist, und darnach als erwiesen angenommen und gegen
<lb/>den Angeklagten wegen Uebertretung gegen § 14 Abs. 2 des
<lb/>Jmpfgesetzes Strafe verhängt hat, weil seine im Jahr 1891
<lb/>geborene impflichtige Tochter K. ohne gesetzlichen Grund und
<lb/>trotz amtlicher Aufforderung vom 14./24. Dezember 1895
<lb/>innerhalb der vorbestimmten Frist von 4 Wochen der Impfung
<lb/>entzogen geblieben ist, so kann darin eine Verletzung der
<lb/>impfgesetzlichen Bestimmungen nicht gefunden werden. Die
<lb/>Revision geht fehl, wenn sie die ärztlichen Zeugnisse, durch
<lb/>welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der
<lb/>Impfung (§ 1 und 2 des Gesetzes) nachgewiesen werden soll,
<lb/>und welche den Erfordernissen des § 10 des Gesetzes ent- 
<lb/>sprechend ausgestellt sind, der sachlichen Prüfung des zu- 
<lb/>ständigen Jmpfarztes entzogen glaubt. Eine solche sachliche
<lb/>Controle ist geradezu gesetzlich vorausgesetzt und wird durch
<lb/>Z 2 Abs. 2 des Gesetzes besonders sanktioniert, wonach dem
<lb/>Jmpfarzt in zweifelhaften Füllen sogar die endgültige
<lb/>Entscheidung zugewiesen ist. Das Zeugnis ist dem Jmpfarzt
<lb/>vorzulegen, welcher die Jmpfliste zu führen hat, damit der
<lb/>nicht geimpfte Jmpfflichtige zur Controle vorgemerkt werden
<lb/>kann, wobei es selbstverständlich ist, daß der Jmpfarzt berechtigt
<lb/>ist, das Zeugnis als nicht geeignet abzulehnen, und nach
<lb/>eigenem Befund endgültig zu entscheiden, und zwar nicht nur
<lb/>dahin, ob die Gefahr noch fortbestehe, d. h. besteht oder be- 
<lb/>standen hat, sondern auch in der weitergehenden Richtung, ob
<lb/>die bescheinigte Gefahr überhaupt niemals bestanden hat,
<lb/>das Zeugnis somit objektiv unrichtig war, sodaß im letzteren
<lb/>Fall der zeitliche Befreiungsgrund von der Impfung ganz
<lb/>beseitigt ist. (Vergl. Bemerkung des Abg. Löwe in der
<lb/>Sitzung vom 6. März 1874 zu § 2 Abs. 2 des Jmpfgesetzes.)
<lb/>Stenographische Berichte S. 241 in Verbindung mit der ein- 
<lb/>stimmigen Annahme, sowie Urteil des Preußischen Oberver- 
<lb/>waltungsgerichts vom 18. Juni 1895 I. 860, gedruckt in
<lb/>Goltdammers Archiv für Strafrecht Bd. 33 S. 162—164
<lb/>und Stenglein „Die strafrechtlichen Nebengesetze" II. Auflage
<lb/>S. 220 Noten zu § 2 des Gesetzes. Daß in vorliegender
</p>

            </div>
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                n="398"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unterlassung der Straßenreinigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>398 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Strafsache übrigens auch ein zweifelhafter Fall im Sinne des
<lb/>Gesetzes vorlag, um den Jmpfarzt zur endgültigen Ent-
<lb/>scherdung zu berechtigen, ist in den thatsächlichen Feststellungen
<lb/>zur Genüge zum Ausdruck gebracht und da der Jmpfarzt in
<lb/>zweifelhafter Weise bezeugt hat, daß die in den Zeugnissen
<lb/>des Dr. Sp. und des Dr. G. bescheinigte Gesundheits- und
<lb/>Lebensgefahr bei der K. A. überhaupt nicht bestanden hat
<lb/>(m den Zeugnissen der beiden Aerzte ist übrigens auch nur
<lb/>eine „Gefahr" — ohne Angabe welcher Art dieselbe ist —
<lb/>bescheinigt), so ist die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 in Ver- 
<lb/>bindung mit § 14 Abs. 1 des Jmpfgesetzes mit Recht aus- 
<lb/>geschlossen, und die amtliche Aufforderung vom l 4./24. Dezember
<lb/>1895 nach § 4 des Gesetzes für berechtigt erklärt, auch dar- 
<lb/>nach der Angeklagte aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes bestraft
<lb/>worden. Die Handlung, welche letztgedachte Gesetzesstelle mit
<lb/>Strafe bedroht, ist das thatsächliche Nichtgeimpftsein des Kindes
<lb/>ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung
<lb/>innerhalb der gesetzten Frist, nach deren Ablauf die Strafthat
<lb/>vollendet ist. ^ Ob der Angeklagte mit oder ohne besonderes
<lb/>Verschulden die Impfung unterlassen hat, ist für den That-
<lb/>bestand des § 14 Abs. 2 des Gesetzes bedeutungslos.

<lb/>Da hiernach die primäre Beschwerde der Revision zurück- 
<lb/>zuweisen war und die weitere Rüge aus dieser hergeleitet ist,
<lb/>daß nämlich der Thatbestand des § 2 Abs. 1 des Gesetzes
<lb/>ausgeschlossen worden ist, so muß, wie das angefochtene Urteil
<lb/>und die Staatsbehörde richtig ausgeführt, ganz dahin gestellt
<lb/>bleiben, wem die Jahresfrist nach Aufhören des Krankheits- 
<lb/>zustandes, ob den Eltern oder auch dem Jmpfarzt bezw. den
<lb/>Polizeibehörden gegeben ist und wie dieselbe berechnet bezw.
<lb/>gekürzt werden kann. Es konnte daher aus diese eventuelle
<lb/>Rüge als für die Entscheidung in der Sache selbst irrelevant
<lb/>nicht eingegangen werden. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXXII. Unterlassung der Straßenreinigung.

<lb/>Urteil vom 16. Oktober 1896. R. 28/96.

<lb/>SDte Angeklagten sind zur Anzeige gebracht worden, weil
<lb/>sie den an ihre Wohnhäuser (bezw. Gärten) grenzenden Teil
<lb/>der Ortsstraße (Staatsstraße) in N.-J. über Sonntag in un- 
<lb/>gereinigtem Zustand hatten liegen lassen, obwohl durch die
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0411.tif"
                   n="399"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf18+1897_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 399

<lb/>Ortsschelle bekannt gemacht worden war, daß bei Reinigung
<lb/>der Ortsstraße die bezügliche Chaussee abgezogen werden müsse
<lb/>(Uebertretung des § 366, 10 des St.-G.-B, Art. 114 des
<lb/>P.-St.-G.-B,, sowie des Reglements des Kreisamts B. vom
<lb/>6. November 1856: „die Reinhaltung und Wegsamkeit der
<lb/>Ortsstraßen betr." und der Bekanntmachung des Kreisamts
<lb/>B. vom 17. April 1894). Sie sind durch Urteil des Schöffen- 
<lb/>gerichts O.-J. freigesprochen worden. Auf die seitens der
<lb/>Staatsbehörde verfolgte Berufung wurden die Angeklagten
<lb/>unter Aufhebung des schöffengerichtlichen Erkenntnisses durch
<lb/>Urteil der Strafkammer der vorgedachten Zuwiderhandlung
<lb/>gegen die angezogenen Gesetzesbestimmungen für schuldig er- 
<lb/>klärt und je in eine Geldstrafe von 1 Mark eventuell 1 Tag
<lb/>Haft, sowie in die Kosten des Verfahrens verurteilt.

<lb/>Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten frist- und
<lb/>formgerecht Revision verfolgt und beantragt:

<lb/>„das angefochtene Urteil aufzuheben und sie von Strafe
<lb/>und Kosten freizusprechen",

<lb/>weil durch das Urteil der § 366 Nr. 10 des R.-St.-G.-B.
<lb/>und das Reglement vom 6. November 1856, betreffend die
<lb/>Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen, bezw. Art. 114
<lb/>des P.-St.-G.-B. verletzt sei, indem rechtsirrig angenommen
<lb/>worden, daß unter dem in dem Reglement aufgeführten
<lb/>„Reinigen" der Straße, welches durch die genauen Vor- 
<lb/>schriften (Kehren, Wegbringen des Staubs und Kothes mit
<lb/>Zuber und Korb) genau erläutert sei, auch das „Sauber- 
<lb/>kratzen" der Straßen zu verstehen sei.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft hat dagegen den Antrag ge- 
<lb/>nommen :

<lb/>„die eingelegte Revision als eine unbegründete abzu- 
<lb/>weisen und die Beschwerdeführer in die Kosten der
<lb/>Revisionsinstanz zu verurteilen" —

<lb/>ausführend, daß nach den thatsächlichen Feststellungen des an- 
<lb/>gefochtenen Urteils eine rechtsirrige Auslegung und An- 
<lb/>wendung des Reglements vom 6. November 1856 nicht be- 
<lb/>gründet und mit Recht Verurteilung der Angeklagten er- 
<lb/>folgt sei.

<lb/>Der Revision war der Erfolg zu versagen.

<lb/>Das Rechtsmittel ist materiell unbegründet. Das an- 
<lb/>gefochtene Berufungsurteil hat thatsächlich festgestellt: 1. daß

<lb/>Archio f. ur. R-chtSwifsensch. 3. Folge. 7 Bd. (b N&gt; F. 18. 89b.) 26
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0412.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>, 400 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>der Teil der Staatsstraße (Chaussee), an welchem die An- 
<lb/>geklagten wohnen, bezw. deren Häuser, Hofräume und Gärten
<lb/>angrenzen, als innerhalb des Orts N.-J. zu betrachten, dies
<lb/>auch von den Angeklagten ausdrücklich anerkannt ist; 2. daß
<lb/>die betreffende Straße durch Fuhrwerke, insbesondere durch
<lb/>schwere Stein- und Cementfuhren stark frequentirt wird, so-
<lb/>daß dieselbe im Früh- und Spätjahr bei Regenwetter mit
<lb/>Schlamm so dick übergossen ist, daß ein Reinigen der Straße
<lb/>durch bloßes Kehren nicht vollzogen, vielmehr nur durch Ab- 
<lb/>kratzen des Schlammes mittels eiserner Geschirre bewirkt und
<lb/>die Abfuhr der aufgeschichteten Schlammmassen mittels Karren
<lb/>ausgeführt werden kann; 3. daß am 9/.10. November 1895
<lb/>die Straße an den Häusern und Gärten der Angeklagten in
<lb/>einem solch überschlammten Zustand sich befunden hat, zumal
<lb/>die Angeklagten schon längere Zeit es unterlassen hatten, die
<lb/>Straße ihrer Verpflichtung gemäß in jeder Woche zweimal
<lb/>— Mittwoch und Samstag — zu reinigen, auch an diesem
<lb/>Tag die nicht durch bloßes Kehren zu ermöglichende Reinigung
<lb/>der Straße verabsäumt haben.

<lb/>Die Angeklagten haben die Reinigung unterlassen, weil
<lb/>sie der Ansicht sind, daß sie zu einer solchen Reinigungsart
<lb/>durch Abziehen des Schlammes mittels Kratze und durch Ab- 
<lb/>fuhr der Masse mittels Karren nach dem Reglement vom
<lb/>6. November 1856 nicht verpflichtet, vielmehr darnach nur
<lb/>gehalten seien, zu reinigen, wenn dies durch Kehren und
<lb/>Wegschaffen des Schmutzes mittels Korb oder Zuber ermög- 
<lb/>licht werden könne. Diese beschränkte Auslegung hat das
<lb/>Berufungsgericht dem Reglement nicht zu geben vermocht,
<lb/>vielmehr nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Reglements
<lb/>in die Pflicht der regelmäßigen wöchentlichen Reinigungen der
<lb/>Straße durch die Angeklagten auch die Beseitigung des
<lb/>Schlammes ohne Rücksicht auf die Erheblichkeit der Schlamm- 
<lb/>massen selbst und die Art der benöthigten Reinigungs- und
<lb/>Abfuhrgeräthe eingeschlossen und darnach eine Zuwiderhand- 
<lb/>lung der Angeklagten gegen das Reglement und bezw. Art.
<lb/>114 des P.-St.-G.-B. und § 366 10 des St.-G.-B., wo- 
<lb/>durch diejenigen mit Geldstrafe bedroht sind, welche den von
<lb/>der Polizeiverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen wegen
<lb/>Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen innerhalb der
<lb/>Städte und Ortschaften nicht Folge leisten, in ausführlicher
<lb/>Weise thatsächlich und rechtlich begründet. Eine rechtsirrige
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="LXXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist der Nebenkläger verpflichtet, einen Teil der Kosten zu tragen, wenn ihm nur ein Teil des Bußeanspruchs zuerkannt wird?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 401
</p>
               <p>

                  <lb/>Anwendung des Reglements bezw. der einschlägigen Straf- 
<lb/>bestimmungen auf die von den Angeklagten unterlassene Straßen- 
<lb/>reinigung konnte das Revisionsgericht nicht erkennen. U.
</p>
               <p>

                  <lb/>LXXIII. Ist der Nebenkläger verpflichtet, einen
<lb/>Teil der Kosten zu tragen, wenn ihm nur
<lb/>ein Teil des Bußeanspruchs zuerkannt
<lb/>wird?

<lb/>Urteil vom 9. November 1896. R. 34/96.

<lb/>Die Angeklagten K., I. und Sp. wurden durch Urteil
<lb/>des Schöffengerichts zu A. wegen vorsätzlicher Körperver- 
<lb/>letzung, verübt gegen den Kaufmann St., zu entsprechenden
<lb/>Gefängnißstrafen und den Kosten des Verfahrens, unter soli- 
<lb/>darischer Haftung für die Auslagen, verurteilt. Gleichzeitig
<lb/>wurde der Antrag des Verletzten auf Zuerkennung einer Buße
<lb/>abgewiesen mit der Begründung, daß der Schadensersatzan- 
<lb/>spruch von 165 Mk. 25 Pfg. sich auf Grund der Hauptver- 
<lb/>handlung nicht genügend seststellen lasse und daher dem
<lb/>Nebenkläger das Betreten des Civilklageweges anheimzustellen
<lb/>sei. Der Vertreter des Verletzten hatte laut Sitzungsprotokoll
<lb/>beantragt, die Angeklagten auch zu den Kosten der Nebenklage
<lb/>unter Solidarhaft zu verurteilen.

<lb/>Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, welche dieselbe
<lb/>jedoch vor der Hauptverhandlung wieder zurückzog, sowie des
<lb/>Nebenklägers ward vor der Strafkammer zu G. verhandelt.
<lb/>Erschienen waren außer den Angeklagten K. und I. der An- 
<lb/>geklagte Sp. mit seinem Verteidiger und zwei von ihm sistierte
<lb/>Zeugen sowie eine Zeugin des Nebenklägers und dessen Ver- 
<lb/>treter. Von dem letzteren wurde beantragt, die verlangte
<lb/>Buße zuzusprechen und die Angeklagten zu den Kosten der
<lb/>Nebenklage zu verurteilen. Der Verteidiger des Angeklagten
<lb/>Sp. beantragte, dem Antrag auf Buße nicht stattzugeben,
<lb/>weil die Nebenklage nicht substanziert sei, und die Kosten ent- 
<lb/>sprechend zu teilen. Das hieraus verkündete Urteil des Land- 
<lb/>gericht gab der Berufung insoweit statt, als es die drei An- 
<lb/>geklagten unter Solidarität zu einer Buße von 50 Mk. und
<lb/>jeden derselben zu einem Neuntel der Kosten zweiter Instanz,
<lb/>unter Samthaft für die Auslagen, ferner den Nebenkläger zu
</p>
               <pb facs="2084626_nf18+1897_0414.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>zwei Dritteln der Kosten der Berufung verurteilte. Im That-
<lb/>bestand ist festgestellt, daß der Nebenkläger in der Berufungs- 
<lb/>instanz begehrt habe: 1. eine Buße von 165 Mk. 25 Pfg.
<lb/>oder 150 Mk. oder weniger, 2. ausdrückliche Feststellung der
<lb/>Kostenpflicht der Angeklagten bezüglich der notwendigen Aus- 
<lb/>lagen des Nebenklägers.

<lb/>Die Revisionsschrift führt aus: 1. die Vorinstanz spreche
<lb/>mit Unrecht von einer ungehörigen, den Kostenpunkt beein- 
<lb/>flussenden Zuvielforderung des Nebenklägers; dieser habe
<lb/>vielmehr laut Urteilsthatbestand die Höhe der Buße ganz in
<lb/>das Ermessen des Gerichts gestellt; 2. es sei nicht selbstver- 
<lb/>ständlich, daß die Kostenverurteilung der Angeklagten auch die
<lb/>Auslagen des Nebenklägers mit umfasse; eventuell hätten
<lb/>jedenfalls den Nebenkläger keine Kosten zweiter Instanz treffen
<lb/>dürfen, da er nunmehr die Anerkennung seines Bußeanspruchs
<lb/>erlangt und sonach mit seinem Rechtsmittel vollkommen obge-
<lb/>siegt habe. Wäre schon vom Schöffengericht eine Buße zu- 
<lb/>erkannt worden, so würde gleichzeitig die Kostenpflicht der
<lb/>Angeklagten für die Auslagen des Nebenklägers ohne Weiteres
<lb/>festgestanden haben. Hätte die Strafkammer gleichfalls den
<lb/>Antrag auf Buße abgelehnt, so habe sie wenigstens dem An- 
<lb/>trag auf Feststellung der Pflicht der Angeklagten, die Kosten
<lb/>der Nebenklage zu erstatten, entsprechen müssen. Jedenfalls
<lb/>sei die vorgenommene Kostenverteilung eine ganz ungerecht- 
<lb/>fertigte.

<lb/>Die Revision beantragt daher, die Kostenentscheidung der
<lb/>Strafkammer aufzuheben und alle Kosten zweiter Instanz den
<lb/>drei Angeklagten, unter Solidarhaft für die Auslagen, auf- 
<lb/>zuerlegen; eventuell die Sache zurückzuverweisen; ganz event.
<lb/>die Kosten der Vorinstanz zu Gunsten des Nebenklägers an- 
<lb/>ders zu verteilen.

<lb/>Der Großherzogliche Ober-Staatsanwalt beantragte Ver- 
<lb/>werfung des Rechtsmittels, da die angefochtene Kostenver- 
<lb/>teilung .einerseits auf der unangreifbaren Würdigung von
<lb/>Thatumslünden beruhe und andererseits wohlbegründet sei.
<lb/>Denn dem Verlangen, über die Kosten der Nebenklage aus- 
<lb/>drücklich zu erkennen, habe nicht entsprochen zu werden brauchen,
<lb/>und die als Buße primär geforderte Summe sei von dem
<lb/>Berufungsgericht auf ein Drittel herabgesetzt worden.

<lb/>Die Revision, welche lediglich auf die Kostenentscheidung
<lb/>des Berufungsgerichts sich beschränkt, war als begründet zu
</p>

               <pb facs="2084626_nf18+1897_0415.tif"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 403

<lb/>erachten. Die Gründe des angegriffenen Urteils sprechen aus,
<lb/>daß schon das Schöffengericht nach dem ihm vorgelegten
<lb/>tatsächlichen Material über den Bußeanspruch sachlich hätte
<lb/>entscheiden können, daß jedoch andererseits die Beweisaufnahme
<lb/>noch einigermaßen in zweiter Instanz vervollständigt worden
<lb/>sei. Die Buße wurde hiernach auf 50 Mk. festgesetzt mit dem
<lb/>Bemerken, die Beanspruchung von 150 Mk. oder mehr er- 
<lb/>scheine als ungehörige Zuvielforderung, und dieser Anstand
<lb/>mache sich zum Kostenpunkt geltend. Augenscheinlich bildete
<lb/>einzig die Zuvielforderung den Grund und ihr Umfang den
<lb/>Maßstab für die Art der geschehenen Kostenverteilung. Nur
<lb/>nebensächlich wird die Berufungsbeschwerde, daß mit Unrecht
<lb/>keine ausdrückliche Verfügung über die Auslagen des Neben- 
<lb/>klägers in erster Instanz ergangen sei, als grundlos zurück- 
<lb/>gewiesen. Dieser Punkt hatte in der That kaum noch prak- 
<lb/>tische Bedeutung, nachdem die Berufungsinstanz auf Buße
<lb/>erkannt und ausgesprochen hatte, daß dieselbe schon in erster
<lb/>Instanz zuzusprechen gewesen sei. Die Revisionsschrift ver- 
<lb/>langt gleichfalls nur eventuell Entscheidung dieses Beschwerde- 
<lb/>punktes, falls nämlich der Nebenkläger nicht schon im übrigen
<lb/>obsiegen sollte. In letzterer Hinsicht hat nun aber das Be- 
<lb/>rufungsgericht den Standpunkt des Nebenklägers verkannt.
<lb/>Dieser ist durch § 443 St.-P.-O. genötigt, den Betrag der
<lb/>geforderten Buße ziffernmäßig anzugeben, hat aber im vor- 
<lb/>liegenden Fall, indem er neben dem primären Anspruch von
<lb/>165 Mk. 25 Pfg. seine Forderung auf 150 Mk. oder weniger
<lb/>ermäßigte, dem freien Ermessen des Gerichtes im Sinne jeder
<lb/>beliebigen Herabsetzung des Anspruchs sich unterwerfen zu
<lb/>wollen erklärt. Bei solcher Sachlage wäre ein Gericht nach
<lb/>den Grundsätzen des Civilprozesses (§ 88 Abs. 2 C.-P.-O.),
<lb/>obschon jede Partei teils obsiegte, teils unterliegt, befugt, alle
<lb/>Prozeßkosten der einen Partei aufzuerlegen. Im Sinne des
<lb/>Strafprozesses (§ 505 Abs. 1 Satz 8) ist aber hier von einem
<lb/>nur teilweisen Erfolg des Rechtsmittels und sonach von einer
<lb/>Kostenverteilung überhaupt nicht die Rede; vielmehr hatte die
<lb/>Berufung des Nebenklägers vollen Erfolg, da seinem Antrag
<lb/>auf Buße in dem von ihm selbst vorgeschlagenen Rahmen
<lb/>entsprochen wurde.

<lb/>Durch die Angabe einer oberen Grenze seines Anspruchs,
<lb/>welche ja freilich die zugesprochene Summe sehr erheblich über- 
<lb/>steigt, hat der Nebenkläger übrigens keinerlei Mehrkosten
</p>

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               <p>

                  <lb/>404 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>veranlaßt, da in diesem Verfahren die Höhe der ©ebühr des
<lb/>Vertreters nicht nach den Wertstufen des Civilprozesses wech- 
<lb/>selt, sondern sich in jedem Falle nacy §§ 63, 66, 69, 73
<lb/>©eb -D. für 9t.=21. bemißt. Um so weniger kann die nach
<lb/>Dritteln — in mechanischer Übereinstimmung mit dem Ver- 
<lb/>hältnis der zügesprochenen 50 Mk. zu den eventuell begehrten
<lb/>150 Mk. — vorgenommene Kostenverteilung der Vorinstanz
<lb/>gebilligt werden. Die Mehrforderung des Nebenklägers hat
<lb/>auch nicht etwa ein besonderes Beweisverfahren vor der
<lb/>zweiten Instanz, welches die Auslagen erhöht hätte, verur- 
<lb/>sacht. Denn der Nebenkläger sistierte nur eine einzige Zeugin,
<lb/>und der Berufungsrichter erkennt an, daß das Beweisergebnis
<lb/>noch einigermaßen vervollständigt worden' sei. Es kann so- 
<lb/>nach von nutzlos erwachsenen Auslagen keine Rede sein.
<lb/>Dieser letztere Einwand wurde auch in sonstiger Hinsicht von
<lb/>den Angeklagten niemals geltend gemacht (S 503 Absatz 5
<lb/>St.-P.-O., Ng. Rechtspr. IX Nr. 250 a. E , Seit? 525),
<lb/>so daß eine die Angeklagten mit Unrecht treffende Kostenauf- 
<lb/>lage gar nicht in Frage kommt.

<lb/>Davon ausgehend, daß die Vorinstanz mit Unrecht an-
<lb/>nahm, der Nebenkläger sei mit seinem Rechtsmittel teilweise
<lb/>unterlegen, und auf diesem Wege zu einer Kostenverteilung
<lb/>gelangte, ist das Revisionsgericht nach den gestellten Anträgen
<lb/>der Prüfung der zweiten, nur eventuellen Revisionsbeschwerde
<lb/>überhoben, und es möge lediglich aus die höchstrichterliche Ent-
<lb/>scheldung vom 27. April 1882 (Reichsq. Rechtspr. IV S
<lb/>388—392) hier hingewiesen werden U.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf18+1897_0417.tif"
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              type="section"
              subtype="Biographisches"
              n="C.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nekrolog Oberlandesgerichtsrath Wilhelm Heinzerling (1828-1896)</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf18+1897_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>C Nekrolog.
</p>
            <p>

               <lb/>Oberlandesgerichtsrat Wilhelm Heinzerling.
</p>
            <p>

               <lb/>Am 7. Juli 1896 verschied der langjährige Mitherausgeber
<lb/>und Redakteur dieses Archivs, Oberlandesgerichtsrat Wilhelm
<lb/>Heinzerling zu Darmstadt, nach kurzem Krankenlager, Allen
<lb/>unerwartet, denn seine frische kräftige Natur ließ hoffen, daß
<lb/>er noch eine ganze Reihe von Jahren leben und — was für H.
<lb/>mit „leben" zusammenfiel — wirken werde.

<lb/>Geboren 1828 zu Friedberg, studierte er von 1846 bis 1850
<lb/>in Gießen, bestand 1853 die Staatsprüfung, wurde 1858 Asseffor
<lb/>beim Landgericht, jetzt Amtsgericht, Zwingenberg, 1871 desgleichen
<lb/>am Landgericht (Amtsgericht) Darmstadt und Bezirksstrafrichter,
<lb/>1875 Hofgerichtsrat, mit Einführung der Reichsjustizgesetze am
<lb/>1. Oktober 1879 Landesgerichtsrat, 1884 Oberlandesgerichts- 
<lb/>rat. Seine ungewöhnliche Tüchtigkeit als Jurist brachte ihn
<lb/>im Laufe seines Wirkens in Darmstadt in eine ganze Reihe
<lb/>bedeutender Nebenstellungen: Docent bei der technischen Hoch- 

<lb/>schule, Mitglied der Prüfungskommission für das Justiz- und
<lb/>Verwaltungsfach, des Verwaltungsgerichtshofs, der erweiterten
<lb/>Ober-Rechnungskammer. Der Kommission, welche das Groß- 
<lb/>herzogliche Ministerium d. I. u. d. I. berief, um den ersten
<lb/>Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer prüfenden Be- 
<lb/>ratung zu unterziehen, gehörte er mit großem Eifer und Sach- 
<lb/>kenntnis an. Aber nicht blos der — theoretischen und prak- 
<lb/>tischen — Jurisprudenz galt sein Interesse und seine Thätig-
<lb/>keit: Politik und Kirche zogen ihn kaum minder an, und ihnen
<lb/>widmete er einen großen Teil seiner Kraft. Schon für den
<lb/>Landtag 1873/75 wurde er von dem Wahlbezirk Zwingen«
<lb/>berg-Bensheim in die 2. Kammer der Landstände entsandt,
<lb/>er wurde in dieser sofort zweiter und sehr bald erster Sekre- 
<lb/>tär. Letzteres blieb er auch in den folgenden Perioden, wo
</p>
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            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>Nekrolog.
</p>
            <p>

               <lb/>er stets von seinen ehemaligen Gerichtseingesessenen, die ihn
<lb/>in gutem Gedächtnis trugen, in die Kammer gewählt wurde,
<lb/>bis ihn bei der letzten Neuwahl die schwankende Volksgunst
<lb/>im Stiche ließ und er als Kandidat unterlag. In seiner langen
<lb/>Kammerthätigkeit war er, der nationalliberalen Partei ange- 
<lb/>hörend, eins der tätigsten Mitglieder in Anfragen und An- 
<lb/>trägen und der Debatte. Auch war er Mitglied mehrerer
<lb/>Ausschüsse und wirkte im 7. Ausschuß bei den Ausführnngs-
<lb/>gesetzen zur Reichs-Civil-Prozeßordnung als Berichterstatter
<lb/>mit. Seine kirchlichen Beziehungen thaten sich am meisten
<lb/>kund in der evangelischen Landessynode und im Gustav-Adolf-
<lb/>Berein. In elftere im Jahr 1890 gewühlt, wurde er sofort
<lb/>deren erster Präsident und leitete die Verhandlungen mit un-
<lb/>gemeinem Geschick, großer Unparteilichkeit und zu allgemeinem
<lb/>Beifall. Auch wurde er Mitglied und stellvertretender Vor- 
<lb/>sitzender des kirchlichen Disziplinarhofs. Trotz der in jener
<lb/>Wahl und dieser Ernennung liegenden Anerkennung seiner
<lb/>besonderen Tüchtigkeit ließ ihn sein Wahlkreis bei der Wahl
<lb/>zur Landessynode 1895/1900 fallen, zum Bedauern Vieler.
<lb/>Dagegen behielt er bis zuletzt den ihm nach Eigenbrodts Tode
<lb/>zugefallenen Vorsitz in dem Verwaltungsrat der Gustav-
<lb/>Adolf-Stiftung im Großherzogtum. Als solcher durfte er
<lb/>deren 50 jähriges Jubiläum (in Friedberg) mit begehen und
<lb/>leiten und erhwlt hierbei das Komthurkreuz zweiter Klasse
<lb/>des Verdienstordens Philipps des Großmütigen, nachdem ihm
<lb/>1871 schon das Großherzogliche Militärsanitätskreuz ertheilt
<lb/>worden war. Als solcher hatte er auch die große Freude,
<lb/>zur Erbauung einer evangelischen Kirche zu Hirschhorn im
<lb/>schönen Neckarthal, der Heimat seiner Jugendjahre, mit wirken
<lb/>und diese Kirche mit einweihen zu können.

<lb/>Man sieht, daß dies schon äußerlich ein reiches vielbewegtes
<lb/>Leben war, und man hätte fast befürchten müssen, daß darunter
<lb/>die juristische wissenschaftliche Thätigkeit Heinzerlings (und diese
<lb/>ist es doch, weshalb wir hier seinen Nekrolog bringen) hätte
<lb/>Not oder gar völlig Schiffbruch leiden müssen. Dem aber war
<lb/>nicht so. Heinzerling besaß hierin eine zu große Arbeitslust
<lb/>und Arbeitskraft, — um so mehr zu bedauern, als ihm seine
<lb/>Augen zeitweilig nicht den vollen Dienst.leisteten.

<lb/>Schon in seiner Darmstädter Accessistenzeit hatte er
<lb/>begonnen, einer Anzahl wissenschaftlich angeregter Kollegen
<lb/>Vorträge über Fragen praktischer Jurisprudenz, insbesondere
</p>

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            <p>

               <lb/>Nekrolog.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>über die civilprozefsualische Restitution, zu halten. Hieraus
<lb/>erwuchs sein erstes selbständiges Werk „Die gemein-deutsche
<lb/>Civil-Nestitution, mit besonderer Berücksichtigung des in den
<lb/>rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums Hessen gelten- 
<lb/>den Prozeßrechts. Nebst einer Beilage: Das rernsclinm

<lb/>beneüeium rtz8tit. der Rechtsprechung des Ober-Apellations-
<lb/>aerichts zu Darmstadt. Darmstadt 1865," mit einem Bändchen
<lb/>Beilagen Schade freilich, daß er mit diesem Gegenstand
<lb/>auf ein totes Geleise gekommmen war, indem sich das ganze
<lb/>Institut zuerst durch das Projekt einer hessischen Civilprozeß-
<lb/>ordnung und dann durch das erfolgreiche Vorgehen des Reichs
<lb/>mit einer Civilprozeßordnung als auf dem Aussterbe-Etat
<lb/>stehend erwies. Aber die Arbeit zeichnete sich durch all' die
<lb/>Vorzüge aus, welche in der Folge alle wissenschaftlichen
<lb/>Arbeiten Heinzerlings aufwiesen. Doch wir folgen hier am
<lb/>besten der Kritik des Mitbegründers und Mitherausgebers dieses
<lb/>Archivs, des O.A G.Rats Dr. Hossmann, in Bd 3, N. F.
<lb/>des Archivs, S, 220 ff.: „Es hat sich der Verfasser um die
<lb/>Bearbeitung der prozessualischen Restitution durch sein gründ- 
<lb/>liches Eingehen in die verschiedenen Momente derselben ein
<lb/>sehr großes Verdienst erworben, namentlich aber den praktischen
<lb/>Juristen des Großherzogtums Hessen einen sehr wesentlichen
<lb/>Dienst erwiesen; es wird ihnen jene Schrift vielfältig ein
<lb/>Leitstern in dem Labyrinthe sein, in welches das Restitutions- 
<lb/>wesen hineingeraten ist. Der Verfasser hat hier sehr viel zur
<lb/>Kenntnis des hessischen Prozeßrechts, sowie zur Klärung und
<lb/>Berichtigung der nicht selten unsicheren Rechtsprechung beige- 
<lb/>tragen u. s. w Dem reichhaltigen Inhalt der Schrift ent- 
<lb/>spricht auch ganz iste zweckmäßige Anordnung". In der That:
<lb/>reichhaltiges und zuverlässiges Material, Verstandesschärfe
<lb/>Bewältigung desselben und ein besonderes Geschick systematischer
<lb/>Gliederung, die dem Praktiker in den betr. Materien ein
<lb/>sicherer Wegweiser werden, sind die Vorzüge aller wissenschaft- 
<lb/>lichen Arbeiten Heinzerlings, mögen sie Stoffe des Civilprozeffes,
<lb/>des Privat- oder Handelsrechts, oder der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit betreffen.

<lb/>Sollten wir nun die einzelnen Arbeiten Heinzerlings an- 
<lb/>führen, so verweisen wir auf unser Archiv selbst, dem sie
<lb/>wohl fast alle zugewandt wurden, nachdem er in nähere Be- 
<lb/>ziehung zu ihm getreten war. Neben seinen selbständigen
<lb/>Abhandlungen gab er Mitteilung von Rechtsentscheidungen,
</p>

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            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>Nekrolog.
</p>
            <p>

               <lb/>alle sich auszeichnend durch klare Darstellung und Wiedergabe
<lb/>des Wesentlichen, und einer „literarischen Rundschau".

<lb/>Aeußerlich erscheint Heinzerling, nachdem er schon lange
<lb/>vorher fleißiger Mitarbeiter gewesen, seit 1872 als einer der
<lb/>„Herausgeber" des Archivs, später zugleich als derjenige, der
<lb/>es redigierte; im 17. Bd., N. F. sind die mittlerweile zu- 
<lb/>sammengeschrumpften „Herausgeber" völlig weggefallen, und
<lb/>man liest dem wirklichen Sachverhalt entsprechend, wie er sich
<lb/>allmählig herausgebildet hat: „Herausgegeben und redigiert
<lb/>von W. Heinzerling".

<lb/>In dem Titel des Archivs war das Wort „praktische"
<lb/>(Rechtswissenschaft) wohl das, was Heinzerling am meisten
<lb/>anzog; auf es war sein Geist und seine Begabung vorzugs- 
<lb/>weise gerichtet. Ein besonderes Beispiel möge dies noch
<lb/>bezeugen. Im 9. Bd der N. F. des Archivs schrieb er einen
<lb/>Aufsatz „Die in den rechtsrheinischen Provinzen des Groß- 
<lb/>herzogtums Hessen bezüglich der Verbürgung der Frauen
<lb/>bestehende Gesetzgebung bedarf schleunigster Reform", kritisierte
<lb/>darin den noch bestehenden Zopf des Leetum Vellejanum, der
<lb/>^utdentiea 8I qua mulier u. s. w. und verlangte Aufhebung.
<lb/>In die Kammer gewählt, stellte er dahingehenden Antrag
<lb/>(einen früheren Antrag Curtmann ausnehmend), und das
<lb/>Schlußergebnis war das Gesetz vom 7. Mai 1875, betr.
<lb/>Aufhebung der bei Schuldübernahme der Frauen bestehenden
<lb/>besonderen Vorschriften. Er hat sich damit den Dank aller
<lb/>rechtsrheinischen praktischen Juristen Hessens verdient.

<lb/>Wie schon aus dem seitherigen erhellt, war Heinzerling
<lb/>nicht blos Jurist, sondern von vielseitigem Interesse, man
<lb/>kann sagen: nichts Menschliches war ihm fremd; ein warm- 
<lb/>herziger Familienvater, ein treuer Freund, vielbegeisterterPatriot,
<lb/>ein charaktervoller Richter und Politiker. Er schied nur all- 
<lb/>zufrühe aus Leben und Wirksamkeit, und gerne hätten wir ihm
<lb/>gegönnt und uns gewünscht, daß er die Geltung des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs, von ihm mit- ganzem Herzen ersehnt und
<lb/>mit vollen Kräften gefördert, hätte erleben und noch unter
<lb/>seiner Herrschaft hätte wirken dürfen.

<lb/>A. Büchner.
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         </div>
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            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>D. Literarische Anzeigen

<lb/>Als frühster volkstümlicher Kommentar über das bürger- 
<lb/>liche Gesetzbuch für das deutsche Reich ist im Verlage von
<lb/>Emil Roth in Gießen aus der Feder des Herrn Justizrat
<lb/>vr. Reatz daselbst das erste Heft eines auf zwölf halbmonat- 
<lb/>liche Lieferungen berechneten Werkes „Das bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch für das deutsche Volk" erschienen, welches
<lb/>die weiteste Verbreitung verdient und voraussichtlich finden
<lb/>wird.

<lb/>Herr Justizrat vr. Re atz, Mitglied des Vorstandes des
<lb/>deutschen Anwaltsvereins und der hessischen Anwaltskammer,
<lb/>hat im Auftrag des ersteren im Jahr 1892 die zweite Lesung
<lb/>des bürgerlichen Gesetzbuchs unter Gegenüberstellung der ersten
<lb/>Lesung mit Anmerkungen herausgegeben und für diese über- 
<lb/>aus verdienstvolle Arbeit nicht nur die Anerkennung wissen- 
<lb/>schaftlicher Kreise, sondern auch den lebhaften Dank des
<lb/>jüngsten deutschen Anwaltstags gefunden; die Arbeit wird
<lb/>für die Auslegung des Gesetzbuchs einen dauernden Wert be- 
<lb/>halten. Herr Reatz war somit vorzüglich berufen, eine Er- 
<lb/>läuterung des Gesetzbuchs zu liefern, das ihm nebst den
<lb/>Motiven und dem Inhalte der Kommissionsberatungen schon
<lb/>seit Jahren bekannt ist. Das Werk bietet eine volkstüm- 
<lb/>liche Erläuterung des Gesetzbuchs und ist zunächst für den
<lb/>gebildeten Laien bestimmt, es wird aber auch dem angehenden
<lb/>Juristen sehr förderlich sein. Die kurz und klar gegebenen

<lb/>Bemerkungen bestreben sich den Zweck der Gesetzesvorschrift

<lb/>klar zu legen und so den eigentlichen Sinn verständlich zu

<lb/>machen; hierzu dienen insbesondere auch knappe Einleitungen

<lb/>zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes. Herr Reatz will
<lb/>den Staatsbürger durch Belehrung selbständiger stellen, in den
<lb/>verwickelten Verhältnissen des täglichen Verkehrslebens vor
<lb/>Nachteilen bewahren, ihm den richtigen Weg für Erreichung
<lb/>der von ihm angestrebten wirtschaftlichen Zwecke weisen, sein
<lb/>Selbstvertrauen steigern, sein Rechtsbewußtsein wecken. Wir
<lb/>glauben, daß Herr Reatz das sich gesteckte Ziel erreichen wird.
<lb/>Die erste Lieferung beschäftigt sich mit den drei ersten Ab- 
<lb/>schnitten des ersten Buchs (allgemeinen Teil) und bespricht
<lb/>8 1 bis 163. Die weiteren 11 Lieferungen sollen von 15
<lb/>zu 15 Tagen folgen, so daß das gesamte Werk im Laufe des
<lb/>Winters in die Hände des Publikums gelangen wird. Der
</p>
            <pb facs="2084626_nf18+1897_0422.tif"
                n="410"
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            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Preis von 6 Mark (50 Pfennig die Lieferung) ist gegenüber
<lb/>der Ausstattung ein äußerst mäßiger und kann von nach- 
<lb/>folgenden Kommentaren kaum unterboten werden.

<lb/>Unter den zahlreichen Ausgaben und Kommentaren des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs, welche bereits den Büchermarkt
<lb/>okkupiert haben, verdient ein von Herrn Landgerichtsrat vr.
<lb/>Meisel in Darmstadt bearbeitetes „Repertorium zum
<lb/>deutschen bürgerlichen Gesetzbuch" als eine will- 
<lb/>kommene Stütze für das Studium des umfangreichen Werks
<lb/>besondere Erwähnung. Herr Dr. Meisel hat sich zur Aufgabe
<lb/>gestellt, den Inhalt der 2385 Paragraphen des Gesetzbuchs
<lb/>und der 218 Paragraphen des Einführungsgesetzes zu solchem
<lb/>in gedrängtester Kürze und unter Hervorhebung des ent- 
<lb/>scheidenden Grundsatzes durch den Druck möglichst erschöpfend
<lb/>anzugeben. Es ist dies keine leichte Aufgabe, welche genaueste
<lb/>Beherrschung des Stoffs, umfassende Rechtskenntnis und
<lb/>stilistische Gewandtheit erfordert; wir können getrost behaupten,
<lb/>daß der Verfasser diese Aufgabe rühmlich gelöst hat. Es ist
<lb/>hiermit ein nützliches Hilfsmittel für das Studium gegeben,
<lb/>das Verständnis erleichtert und gefördert und eine Zeitersparnis
<lb/>erzielt, welche passend zur Aufsuchung von Beispielen und
<lb/>Vergleichung mit dem seitherigen Rechte verwendet werden
<lb/>kann. Aber auch als Nachschlagebuch wird das Meisel'sche
<lb/>Werk dem Praktiker wesentliche Dienste leisten, ein alpha- 
<lb/>betisches Register auf 48 enggedruckten Seiten gestattet sofort
<lb/>die Aufsuchung jedes wichtigen Rechtssatzes und seiner Aus- 
<lb/>nahmen oder Beschränkungen. Zunächst für den Rechts- 
<lb/>gelehrten bestimmt, wird es auch von gebildeten Laien zur
<lb/>Belehrung in Bedürfnisfällen des täglichen Lebens dienlich
<lb/>benutzt werden. Wir können das handliche Büchelchen jedem
<lb/>Leser auf das Beste empfehlen. Der Preis — gebunden
<lb/>2 Mark — ist müßig. Metz.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
