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            <title type="main">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung, N.F. Bd. 12 = 3.F. Bd. 1 (1880) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1880</date>
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                  <title level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 12 = 3.F. Bd. 1</biblScope>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalts-Verzeichniß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhatts-Uerzeichniß.
</p>
            <p>

               <lb/>A. iTUiBandl'ttugen:

<lb/>I. Völderndorff, Freiherr E. von, Rechtsanwalt
<lb/>in München. Ueber die Haftpflicht der Richter . . 1

<lb/>II. Appelius, Hugo Dr.~ zu Marburg. Die äos
<lb/>profectitia, und ihr Schicksal nach Auflösung der Ehe 37

<lb/>III. Cellarius, Amtsrichter in Fürth im Odenwald.

<lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen in den rechts- 
<lb/>rheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen
<lb/>nach Einführung der neuen Justizorganisation, bear- 
<lb/>beitet auf Veranlassung Großh. Ministeriums des
<lb/>Innern und der Justiz unter Leitung des Großh.
<lb/>Landgerichtsraths Heinzerling in Darmstadt . . 81

<lb/>IV. Cellarius, Amtsrichter in Fürth im Odenwald.

<lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen in den rechts- 
<lb/>rheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen
<lb/>nach Einführung der neuen Justizorganisation, bear- 
<lb/>beitet auf Veranlassung Großh. Ministeriums des
<lb/>Innern und der Justiz unter Leitung des Großh.
<lb/>Landgerichtsraths Heinzerling in Darmstadt . . 118

<lb/>V. Cellarius, Amtsrichter in Fürth im Odenwald.

<lb/>Das Verfahren bei Errichtung und richterlicher Be- 
<lb/>stätigung von Rechtsgeschäften in den rechtsrheinischen
<lb/>Provinzen des Großherzogthums Hessen nach Ein- 
<lb/>führung der neuen Justizorganisation, bearbeitet auf
<lb/>Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und
<lb/>der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichts- 
<lb/>raths Heinzerling in Darmstadt.205

<lb/>VI. Hoffmann, Emil Dr., Ober-Appellationsrath in

<lb/>Darmstadt. Die Regulirung der ehelichen Güterver- 
<lb/>hältnisse in ihren Hauptpunkten mit Rücksicht auf die
<lb/>bevorstehende neue Gesetzgebung.243

<lb/>VII. Hoffmann, Emil, Dr., Ober-Appellationsrath in

<lb/>Darmstadt. Die Regulirung der ehelichen Güterver- 
<lb/>hältnisse in ihren Hauptpunkten mit Rücksicht auf die
<lb/>bevorstehende neue Gesetzgebung (Schluß) .... 315

<lb/>VIII. Zimmermann, Friedrich, Dr., Hosgerichts-Director
<lb/>in Darmstadt. Zur Revision der Lehre von der
<lb/>Indignität..355
</p>
            <p>

               <lb/>B. :

<lb/>I. Eisenbahnen sind immer viae publicae. — Schadens- 
<lb/>ersatz für die durch die Eisenbahnanlage verursachte
<lb/>Entwerthung benachbarter Grundstücke. Mitgetheilt
<lb/>von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt . . 155
</p>
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            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Maschinen und andere Mobilien sind dem gesetzlichen
<lb/>Begriffe nach nur dann als Pertinenzen eines Fabrik- 
<lb/>gebäudes zu betrachten, wenn sie zum beständigen
<lb/>Gebrauche in dem Gebäude und für das Ge- 
<lb/>bäude dienen und gerade zu dem Zweck dieses be- 
<lb/>ständigen Gebrauchs mit dem Gebäude in Verbin- 
<lb/>dung gebracht worden sind. Mitgetheilt von Herrn
</p>
            <p>

               <lb/>Justizrath von Kreß in Darmstadt.157

<lb/>III. Die Familienfideicommißgüter der Standesherrn, ins- 

<lb/>besondere die dinglichen Wirkungen der Fideicommiß-
<lb/>eigenschaft Dritten gegenüber. Mitgetheilt von dem- 
<lb/>selben .161

<lb/>IV. Auslegung des Art. 14 Pos. 4 des Hessischen Ge- 

<lb/>setzes über die Verjährung der persönlichen Klagen
<lb/>vom 19. März 1853. Mitgetheilt von Herrn vr.
<lb/>Berchelmann in Darmstadt..163

<lb/>V. Die Einrede aus dem 8. 6. Macedonianum wird
<lb/>durch die Replik-Thatsache, daß der Beklagte zur Zeit
<lb/>der Eontrahirung des Darlehns Soldat gewesen sei,
<lb/>entkräftet. Mitgetheilt von Herrn Justizrath von
<lb/>Kreß in Darmstadt.170
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Jmmobilienerwerb während der Ehe. Mitgetheilt

<lb/>von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt . . 172

<lb/>VII. Es ist Sache des Klägers, der aus einem undatirten
<lb/>Accepte der offenen Handelsgesellschaft einen aus
<lb/>solcher ausgeschiedenen Theilhaber, beziehungsweise die
<lb/>Liquidatoren belangen will, darzuthun, daß das Ac-
<lb/>cept vor dem (bekannt gemachten) Austritt aus der
<lb/>Gesellschaft, beziehungsweise der (bekannt gemachten)
<lb/>Liquidation erfolgt sei. Mitgetheilt von demselben 177

<lb/>VIII. lieber die rechtliche Giltigkeit eines besonderen Ver- 
<lb/>günstigungsvertrages mit einem Gläubiger bei außer- 
<lb/>gerichtlichem Arrangement. Mitgetheilt von dem- 
</p>
            <p>

               <lb/>selben.‘182

<lb/>IX. Haftung der Gerichtsmitglieder aus Hinterlegungen.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.184

<lb/>X. Anfechtung von gerichtlichen Versteigerungen auf dem

<lb/>Beschwerde- oder Prozeßwege. Mitgetheilt von dem- 
<lb/>selben.184

<lb/>XI. Das forum contractus für Entschädigungsklagen aus

<lb/>dem Eheversprechen ist am Wohnsitze des Bräutigams.
<lb/>Mitgetheilt von demselben.186
</p>
            <p>

               <lb/>XII. Hausfriedensbruch. §. 123 R.St.G. — Hammer-

<lb/>schlagsrecht. Mitgetheilt von demselben . . . 187

<lb/>XIII. Auslegung der Jagdwaffenpaß-Verordnung vom 27.

<lb/>August 1874. Mitgetheilt von demselben . . . 189

<lb/>XIV. Voraussetzungen des Servitutenerwerbs durch Er- 
<lb/>sitzung. Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß

<lb/>in Darmstadt.293

<lb/>XV. Die Rechtsvermuthung des römischen Rechts, daß die
<lb/>vom Vater der Tochter gewährte Aussteuer im Zweifel
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>aus dessen eigenem Vermögen erfolgt sei, durch das
<lb/>Solmser Landrecht nicht aufgehoben. Mitgetheilt von
<lb/>Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt . . . 297

<lb/>XVI. Besondere Vergünstigungsverträge neben gerichtlichem
<lb/>Concordat sind unwirksam. Art. 1131 Code civ. Mitge- 
<lb/>theilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt 300

<lb/>XVII. Widerruf von testamentarischen Bestimmungen. Art.

<lb/>1035, 1038 Code civ. Mitgetheilt von demselben 303

<lb/>XVIII. Steht demjenigen, der einem Anderen in Folge eines
<lb/>Verpflegungsvertrags Wohnung und Kost verabreicht,
<lb/>das Retentionsrecht des Vermiethers zu? — Zurück- 
<lb/>verweisung der Verhandlung und Entscheidung an
<lb/>die 1. Instanz. Mitgetheilt von demselben. . . 391

<lb/>XIX. Restitution gegen Eheverlöbniß wegen Minderjährig- 
<lb/>keit. Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß
</p>
            <p>

               <lb/>in Darmstadt.394

<lb/>XX. Ueber die Formvorschrift für die Gültigkeit großer
<lb/>Schenkungen und deren Abänderung durch Gewohn- 
<lb/>heitsrecht. Mitgetheilt von Herrn vr. Berchel- 
<lb/>mann in Darmstadt.399
</p>
            <p>

               <lb/>XXI. Schenkungen von Todeswegen sind auch nach den in
<lb/>Rheinhessen geltenden Bestimmungen der Eollateral-
<lb/>steuer unterworfen. Begriff der Schenkungen von
<lb/>Todeswegen. Gesetz vom 8. Juni 1821. Mitgetheilt

<lb/>von demselben.401

<lb/>XXII. Sind Stiefgeschwister als Erben collateralsteuerpflich-
<lb/>tig? — Auslegung des §. 4 des Finanzgesetzes vom
<lb/>16. Juli 1842. Mitgetheilt von demselben . . 404

<lb/>XXIII. Ist bei Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreiben- 
<lb/>den mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt des
<lb/>Arbeitsverhältnisses sich beziehen, die Zuständigkeit
<lb/>der Amtsgerichte oder der Landgerichte begründet?

<lb/>§. 23 . 70 GVG. §. 120 a Gew. O. Mitgetheilt von

<lb/>demselben.407

<lb/>XXIV. Ausnahmen vom Anwaltszwang. §. 74. 75. 532.

<lb/>800 EPO. Mitgetheilt von demselben . . . . 409

<lb/>XXV. Die Entschädigung auf Grund des Haftpflichtgesetzes
<lb/>vom 7. Juni 1871 fällt nicht unter die in §. 628
<lb/>Pos. 6 EPO. erwähnten Alimente; das eine solche
<lb/>Entschädigung zusprechende Urtheil ist deshalb aus
<lb/>diesem Grunde nicht ohne Antrag für vorläufig voll- 
<lb/>streckbar zu erklären. Mitgetheilt von demselben 410

<lb/>C. MiscoNerr:

<lb/>I. Erfordernisse eines giltigen Eheversprechens sowie der
<lb/>Entschädigungsklage wegen Bruchs desselben. Mitge- 
<lb/>theilt von Herrn Di-. Berchelmann in Darmstadt 191
<lb/>II. Erbrecht der Ehegatten nach Katzenelnbogener und
<lb/>Solmser Landrecht; Beschränkung desselben durch
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>letztwillige Verfügung. Bedeutung der Erklärung,
<lb/>keine Ehepacten errichten zu wollen. Mitgetheilt von
<lb/>Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt .... 191

<lb/>III. Eheliches Güterrecht zu Georgenhausen. Mitgetheilt

<lb/>von demselben. 192

<lb/>IV. Urkundenproceß; Darlehensrückzahlung auf Anfordern.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.. 192

<lb/>V. Die rechtliche Natur einer successio anticipata. Mit- 
<lb/>getheilt von demselben.192

<lb/>VI. Beschränkung der Jnteresseforderung auf das duplum,
<lb/>angewandt auf Pacht- und Mietverträge; Berech- 
<lb/>nung des duplum. Mitgetheilt von demselben . 308

<lb/>VII. Sind Militärstellvertretungskosten zu conferiren? Mit- 
<lb/>getheilt von demselben.308

<lb/>VIII. Begräbniskosten eines Ehegatten fallen dessen Erben

<lb/>zur Last. Mitgetheilt von demselben.309

<lb/>IX. Rechte des überlebenden Ehegatten am Nachlasse des
<lb/>verstorbenen nach Solmser'Landrecht. Mitgetheilt

<lb/>von demselben.309

<lb/>X. Olographische Testamente nach Italienischem Gesetze.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.310

<lb/>XI. Das nach altem Konkursrecht erworbene beneficium

<lb/>competentiae behält seine Wirksamkeit auch unter der
<lb/>Herrschaft der Konkursordnung vom 10. Februar 1877.
<lb/>Mitgetheilt von demselben.310

<lb/>XII. Pflicht zu mehrmaliger Edition gemeinschaftlicher Ur- 
<lb/>kunden. Mitgetheilt von demselben.311

<lb/>XIII. Vom Fiskus beantragte Inventarisation bei bestritte- 

<lb/>ner Collateralsteuerverpflichtung. Mitgetheilt von
<lb/>Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt . . . 411

<lb/>XIV. Keine Anwalts-, insbesondere Schreibgebühren für den

<lb/>Verkehr mit dem Gerichtsvollzieher. Mitgetheilt von
<lb/>demselben.. . . . . . . . 411

<lb/>XV. Verspätung der Armenanwaltsbestellung Wiederein- 

<lb/>setzungsgrund. §. 211 CPO. Mitgetheilt von dem- 
<lb/>selben .412

<lb/>XVI. Sicherheitsleistung des Ausländers. §. 101 ff. CPO.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in
<lb/>Darmstadt. 412

<lb/>XVII. Zustellung der Kostenanforderungen an die Anwälte

<lb/>der Parteien. Mitgetheilt von de ms elb en . . . 412

<lb/>XVIII. Beschwerde bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.413

<lb/>XIX. Kleinere Mittheilungen aus dem Kostenwesen. Mit- 
<lb/>getheilt von demselben .414

<lb/>D. Lite vnvi sehe Anzeigen.193.312.415

<lb/>E. Lilsvnvileho Mnrfchnn. 200.421
</p>
            <p>

               <lb/>Druck von C. W. Leske in Darmstadt.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d2296e662">
            <head>Vorrede</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>III
</p>
            <p>

               <lb/>2*ie Einführung der neuen Justizorganisation mußte der
<lb/>Verlagshandlung die Erwägung nahe legen, ob sich auch ferner- 
<lb/>hin ein Bedürfniß für das Archiv geltend machen werde und
<lb/>ob bejahenden Falles nicht mindestens eine Aenderung in der
<lb/>Tendenz oder Anordnung der Zeitschrift rathsam sei. Der
<lb/>Schwerpunkt des Archivs lag bis dahin, von den Abhand- 
<lb/>lungen abgesehen, in der Mittheilung und bezw. Zusammen- 
<lb/>fassung der Rechtsprechung verschiedener deutscher oberster Ge- 
<lb/>richtshöfe, insbesondere des höchsten Tribunals im Großher- 
<lb/>zogthum Hessen, und in dieser Richtung hat das Archiv nahezu
<lb/>drei Jahrzehnte eine bis zum Jahre 1852, speziell in Hessen
<lb/>nur zu oft empfundene Lücke ausgefüllt, indem es dem Richter
<lb/>und Anwaltstand reiche und sichere Anhaltspunkte über die in
<lb/>Streitfragen geübte höchstinstanzliche Judikatur gab. Durch
<lb/>die Einsetzung des Reichsgerichts in Leipzig und die dadurch
<lb/>herbeigesührte Centralisation der Rechtsprechung, welche natur-
<lb/>gemäßig in selbstständigen Organen ihre Publication findet,
<lb/>ist gegenüber dem früheren Zustand eine wesentliche Aenderung
<lb/>eingetreten, indem gerade das Reichsgericht berufen sein muß,
<lb/>innerhalb der ihm zugewiesenen Zuständigkeit jene Lücke aus- 
<lb/>zufüllen. Hierdurch konnte es den Anschein gewinnen, als
<lb/>biete sich ein genügender Raum für die Wirksamkeit des
<lb/>Archivis nicht mehr. Die Verlagshandlung glaubte sich deß-
<lb/>halb zunächst abwartend verhalten zu sollen. Seitdem hat
<lb/>sich nun aber ein entschiedenes Bedürfniß für das Forter- 
<lb/>scheinen besonders in Hessen herausgestellt. So umfangreich
<lb/>nämlich auch das dem Reichsgericht zugewiesene Gebiet der
<lb/>Rechtsprechung ist, so hat doch schon jetzt die Erfahrung ge- 
<lb/>lehrt, daß das den höheren Gerichtshöfen Angesichts der
<lb/>immerhin in mehrfacher Hinsicht noch beschränkten Zuständig- 
<lb/>keit jenes Gerichts verbliebene Feld tatsächlich ein so weites
<lb/>und wichtiges ist, daß dessen besondere Cultivirung so nöthig,
<lb/>wie lohnend erscheint, und daß es selbst in Sachen, in welchen
<lb/>das Reichsgericht möglicherweise demnächst zum Spruch kommen
<lb/>kann, oft vom größten Interesse ist, die Rechtsprechung der
</p>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0008.tif"
                n="iv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>höheren Landesgerichte zu kennen. Wenn die Verlagshand- 
<lb/>lung hiernach sich für das Forterscheinen zu entscheiden hatte,
<lb/>so war doch eine Aenderung sowohl in der Tendenz der Zeit- 
<lb/>schrift, wie in ihrem äußeren Erscheinen geboten. Ausge- 
<lb/>schlossen bleibt, was den ersteren Punkt betrifft, für die Zu- 
<lb/>kunft zunächst selbstverständlich die Mittheilung reichsgericht- 
<lb/>licher Urtheile. Ferner werden Entscheidungen sonstiger höherer
<lb/>Gerichtshöfe nur unter der Voraussetzung, daß Revision an
<lb/>das Reichsgericht nicht zulässig war, bezw. nicht verfolgt
<lb/>worden ist, mitgetheilt, und weiter beabsichtigt man, gerade
<lb/>denjenigen Materien besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden,
<lb/>in welchen nach Maßgabe der Zuständigkeitsnormen die höheren
<lb/>Gerichtshöfe endliches Recht zu machen bestimmt sind. End- 
<lb/>lich wird, nachdem Rheinhessen mit 'den rechtsrheinischen Pro- 
<lb/>vinzen in Rücksicht auf das Verfahren gleiche Gesetzgebung
<lb/>erlangt hat, das Bestreben darauf gerichtet sein, die folgenden
<lb/>Bände überall auch für jene Provinz möglichst nutzbar zu
<lb/>machen, wie denn schon die nächsten zwei Hefte die Entschei- 
<lb/>dungen zu einer Anzahl rheinhessischer Rechtssachen enthalten.

<lb/>Das äußere Erscheinen des Archivs anlangend, so war es
<lb/>zweckmäßig, den wichtigen Abschnitt, an welchem wir durch
<lb/>die völlige Umgestaltung des Justizwesens angelangt sind,
<lb/>auch äußerlich dadurch zu kennzeichnen, daß die von jetzt ab
<lb/>herauskommenden Bände als „Dritte Folge" mit frischer Band- 
<lb/>nummer, unbeschadet der Fortführung der laufenden Nummer
<lb/>der „Neuen" Folge für die bisherigen Abnehmer, bezeichnet
<lb/>werden.

<lb/>Daß Herr Oberstaatsanwalt Becker und Herr Rechts- 
<lb/>anwalt Büchner die Herausgabe mit übernommen haben,
<lb/>wird das juristische Publikum mit uns freudig begrüßen.

<lb/>Darm st ad t im December 1880.

<lb/>Die Redaction: Die Verlagshandlung:

<lb/>W. Heinzerling. E. Zernin.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0009.tif"
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         <div xml:id="d2296e841" n="A.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d2296e846" ana="scope_-_1-36" type="article" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Haftpflicht der Richter</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Völderndorff, E. von">Völderndorff, Freiherr E. von, Rechtsanwalt in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hleöer die Kastpflicht der MchLer.

<lb/>Von E. Freiherrn vonVölderndorff, Rechtsanwalt in München -j-.
</p>
               <p>

                  <lb/>Freiherr von Kreitmayr sagt in seinem Commentar zur
<lb/>bayr. Gerichtsordnung von 1753 eax. 16, §. 3, woselbst
<lb/>von der Syndikatsklage gehandelt wird:

<lb/>„Wie aber der Beweis eines schuldhaften und unge- 
<lb/>rechten Verfahrens des Richters sehr schwer ist, indem
<lb/>der Letztere allzeit große Präsumption für sich hat und
<lb/>seine Verhandlung wenigstens auf dem äußerlichen Schein
<lb/>leicht bekleistern kann, so kommt diese Klage nicht mehr
<lb/>so oft vor, wie bei den Atheniensern, sondern ist solche
<lb/>sowohl bei den höchsten Reichs- als anderen Gerichten
<lb/>so rar, als ein schwarzer Schwan."

<lb/>Dieses Verhältniß wird aber nach Einführung der neuen
<lb/>deutschen Civilprozeßordnung anders werden. Die mit dieser
<lb/>verbundene radikale Umgestaltung der Gerichtsverfassung und
<lb/>der Anwaltschaft bringt es mit sich, daß die Zahl der Richter- 
<lb/>stellen, namentlich in den höheren Rechtszügen, erheblich ver- 
<lb/>mindert, dagegen die Zahl der Rechtsanwälte nicht nur er- 
<lb/>heblich, sondern bis zur Ueberschwemmung vermehrt werden
<lb/>wird. Die nothwendige Folge hievon wird sein, daß künftig-

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 1
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0010.tif"
                   n="2"
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               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>hin die gering oder nur mittelmäßig befähigten Juristen
<lb/>kein Fortkommen mehr im Anwaltsberufe finden, oder wenig- 
<lb/>stens nur ein kümmerliches, weil sich voraussichtlich die Praxis
<lb/>in den Händen der Tüchtigen concentriren wird. Es werden
<lb/>deßhalb künftig die gering oder mittelmäßig Befähigten ge-
<lb/>nöthigt sein, sich dem Richterstande zu widmen, indem sie
<lb/>hier, wenn auch nur spärlich besoldet, doch wenigstens das
<lb/>Nothwendigste bekommen, und, was ihr weiteres Fortkommen
<lb/>betrifft, doch die Hoffnung haben, wenigstens nach und
<lb/>nach, im Dienstalter, in höhere Stellen einzurücken, während
<lb/>sie in der Anwaltschaft, je älter sie werden, desto mehr herab- 
<lb/>kommen und schließlich der Armenpflege zur Last fallen wür- 
<lb/>den, wenn sie kein Privatvermögen besitzen. Man kann auch
<lb/>nicht annehmen, daß von den höher befähigten Juristen
<lb/>wenigstens der größere Theil sich dem Richterstande widmen
<lb/>wird, in der Hoffnung, in diesem wegen ihrer höheren Be- 
<lb/>fähigung schneller emporzukommen, denn in der neuen Ge- 
<lb/>richtsverfassung werden aus den schon erwähnten Gründen
<lb/>die Aussichten auf spätere Erlangung höherer Stellen so
<lb/>trostlos oder wenigstens so spärlich, daß von den höher be- 
<lb/>fähigten Juristen der bei Weitem größere Theil vorziehen
<lb/>wird, sich dem Anwaltsberufe zu widmen, nicht blos wegen
<lb/>des natürlichen Dranges nach einer angenehmeren Existenz
<lb/>für ihre Person, sondern auch aus Rücksicht auf die Zukunft
<lb/>ihrer Familien. Auch ist der Umstand nicht zu unterschätzen,
<lb/>daß diejenigen Juristen, welche Privatvermögen von Belang
<lb/>besitzen, sich auf den Universitäten und in der Vorbereitungs- 
<lb/>praxis in der Regel nicht arg geplagt, sondern meistens nur
<lb/>so viel gethan haben, um knapp durch die Staatsprüfung zu
<lb/>gelangen, und gerade von diesen Juristen gehen die Meisten
<lb/>in den Staatsdienst, weil sie es in diesem jedenfalls ange- 
<lb/>nehmer haben, als in der Advokatur.

<lb/>Durch alles dieses wird es geschehen, daß im Richter- 
<lb/>stande künftig ein großer Mangel von tüchtigen Juristen,
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0011.tif"
                   n="3"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>und hiergegen ein großer Andrang von gering oder mittel- 
<lb/>mäßig Befähigten stattfinden wird, — wozu auch noch der
<lb/>Umstand kommt, daß durch die Wehrpflichtigkeit sehr
<lb/>viele Studirende ein ganzes Jahr von ihrer Fach-Studien-
<lb/>und von ihrer Vorbereitungs-Zeit verlieren und hiedurch
<lb/>selbstverständlich auch an ihren Berufskenntnissen beträchtliche
<lb/>Einbuße erleiden.

<lb/>Aus allen diesen Gründen wird unter der Herrschaft der
<lb/>neuen Gerichtsverfassung die Syndikatsklage nicht mehr so
<lb/>rar werden, wie der Kreitmayr'sche „schwarze Schwan," es
<lb/>wird vielmehr diese Klage künftighin sehr häufig Vor- 
<lb/>kommen und daher die Frage nach der Haftpflicht der Richter
<lb/>von erheblicher Wichtigkeit werden.

<lb/>Wegen der früheren Seltenheit dieser Klage ist die ältere
<lb/>Gesetzgebung in dieser Materie äußerst dürftig, die bisherige
<lb/>Literatur aber weist, wie wir weiter unten ersehen werden,
<lb/>blos Controversen aus und sonst beinahe gar nichts, an was
<lb/>man sich mit Sicherheit halten könnte.' Die neuere Gesetz- 
<lb/>gebung befaßt sich in diesem Gebiete nur mit Straf-Bestim-
<lb/>mungen gegen Bestechung der Richter und gegen arg- 
<lb/>listige Rechtsprechung (Reichsstrafgesetzbuch §. 334—336)
<lb/>und die jüngsten Reichs-Justiz-Gesetze schweigen über die
<lb/>Syndikatsklage gänzlich.

<lb/>Es dürfte daher nicht ohne Interesse sein, die über be- 
<lb/>sagte Frage zur Zeit noch geltenden Gesetzesvorschriften und
<lb/>Rechtsgrundsätze gründlich zu erörtern, nicht nur, weil die- 
<lb/>selben voraussichtlich auch unter der Herrschaft der neuen
<lb/>Zustizgesetze noch lange Zeit in Anwendung bleiben werden,
<lb/>bis sie durch neue Gesetze geregelt werden, sondern auch, um
<lb/>für die letzteren vorläufig wenigstens das Terrain zu ebenen,
<lb/>denn was hilft den Rechtsuchenden ihr bestes Recht und ihr
<lb/>bester Beweis, was hilft ihnen die beste Gerichts-Verfassung
<lb/>und die beste Prozeßordnung, wenn schließlich alles dieses
<lb/>miteinander durch Schuld der Richter zu Verlust geht, ohne

<lb/>1*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0012.tif"
                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß ein Regreß gegen die Schuldigen mit Sicherheit durch- 
<lb/>führbar wäre!

<lb/>Ueber die Haftpflicht der Anwälte, Notare und
<lb/>Gerichtsvollzieher ist zur Zeit keine Erörterung ver- 
<lb/>anlaßt, weil die Haftpflicht dieser Personen schon aus den bis- 
<lb/>her bestehenden Gesetzesvorschriften, Dienstes-Jnstruktionen und
<lb/>Disciplinarordnungen genügend beurtheilt werden kann.

<lb/>Es soll daher in gegenwärtiger Abhandlung blos die Haft- 
<lb/>pflicht der Richter untersucht werden.

<lb/>A. Rechts quellen:

<lb/>I. In den in den deutschen Staaten zur Zeit noch gelten- 
<lb/>den kleineren Partikular- und Statutarrechten, deßgleichen
<lb/>auch in den mittelgroßen Landrechten, z. B. im bayerischen
<lb/>und würtenbergischen, findet sich über die Haftpflicht der
<lb/>Richter gar nichts, und im preußischen Landrechte nur
<lb/>eine einzige Stelle, nämlich in Th. II, Tit. 10, S. 89, wo- 
<lb/>selbst blos bestimmt ist, daß „Jeder, der ein Amt übernimmt,
<lb/>jedes dabei begangene Versehen vertreten muß, welches bei
<lb/>gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei
<lb/>der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte vermieden
<lb/>werden können und sollen." Außerdem ist noch in der alten
<lb/>bayerischen Gerichtsordnung von 1753 oax. 16, §. 3, —
<lb/>welche Stelle von der Syndikatsklage handelt und wegen
<lb/>ihrer civilrechtlichen Natur gemäß Art. 2 und 3 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes zur bayerischen Civilprozeßordnung von 1869
<lb/>noch fortwährend in Gültigkeit besteht und in Bayern auch
<lb/>nach seinerzeitiger Einführung der neuen deutschen Civil- 
<lb/>prozeßordnung, gemäß §. 3 und 14 des Einführungsgesetzes
<lb/>zu letzterer, noch in Geltung bleiben wird, — die Bestim- 
<lb/>mung enthalten, daß „bei dieser Klage dem Kläger auf ge- 
<lb/>machten genügsamen Beweis zur Ersetzung des ihm durch
<lb/>ungerechtes und schuldhaftes Verfahren des Richters zuge- 
<lb/>gangenen Schadens verholfen, die in rem judicatam er-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0013.tif"
                   n="5"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>wachsene Erkenntniß aber deßwegen nicht umgestoßen werden
<lb/>soll; es sei denn zugleich genugsam bewiesen, daß der Gegen-
<lb/>theil mit dem Richter colludirt und an der gespielten Gefährde
<lb/>Antheil genommen habe."

<lb/>II. Im canonischen Recht und im deutschen
<lb/>Privatrechte sucht man vergebens nach einer Gesetzes- 
<lb/>stelle oder nach sonst einem sicheren Anhaltspunkt in dieser
<lb/>Materie.

<lb/>III. Römisches Recht.

<lb/>Dieses Recht gilt bekanntlich in einem namhaften Theile
<lb/>Deutschlands als primäre und unmittelbare Rechtsquelle, —
<lb/>z. B. in den früher reichsunmittelbar gewesenen Gebiets-
<lb/>theilen Bayerns, besonders in Schwaben, ferner in einem
<lb/>großen Theile von Hannover und Hessen (mit Ausnahme
<lb/>von Rheinhessen) und in den sogenannten „sächsischen Län- 
<lb/>dern" (im Gegensätze zum Königreich Sachsen). In den
<lb/>mit Partikularrechten versehenen Ländern aber gilt das römische,
<lb/>wie überhaupt das gemeine Recht, in der Regel subsidiär,
<lb/>und in einem namhaften Theile von Deutschland gar nicht,
<lb/>insbesondere nicht in den Gebietstheilen des preußischen Land- 
<lb/>rechtes, also in ganz Preußen rechts des Rheins nicht und
<lb/>auch nicht in denjenigen Provinzen Bayerns, in welchen
<lb/>wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zu Preußen das preußische
<lb/>Landrecht noch jetzt gilt, denn in dem Publikationspatente
<lb/>zum letzteren (§. I) ist das römische Recht und überhaupt
<lb/>das gemeine Recht auch als subsidiäre Rechtsquelle auf- 
<lb/>gehoben.

<lb/>Run enthält aber das römische Recht blos neun Stellen,
<lb/>in welchen über die Haftpflicht der Richter positive Vor- 
<lb/>schriften Vorkommen, und auch diese sind, wie sich weiter
<lb/>unten ergeben wird, sämmtlich zweifelhaft und lassen alle
<lb/>möglichen Auffassungen zu.

<lb/>Es ist nothwendig, diese Gesetzesstellen nach ihrem Wort- 
<lb/>laute hier aufzuführen, weil dieselben, wie weiter unten er-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0014.tif"
                   n="6"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hellen wird, die einzigen wenigstens als R echts quellen
<lb/>unbestrittenen Anhaltspunkte sür die Beurtheilung der vor- 
<lb/>liegenden Frage bilden:

<lb/>1) pr. J. de obl. quae quasi ex delicto (4, 5): Si
<lb/>judex litem suam fecerit, non proprie ex maleficio obliga- 
<lb/>tus videtur, sed quia neque ex maleficio, neque ex con- 
<lb/>tractu obligatus est, et utique (— jedenfalls, unter allen
<lb/>Umständen —) peccasse aliquid intelligitur, licet (— sei
<lb/>es auch nur —) per imprudentiam (— Unwissenheit, Un- 
<lb/>kunde , Unvorsichtigkeit, Unklugheit —) ideo videtur quasi
<lb/>ex maleficio teneri et in quantum ea re aequum religioni
<lb/>(— Gewissenhaftigkeit, Pünktlichkeit —) judicantis videbi- 
<lb/>tur, poenam (— auch Vergeltung, Schadenersatzpflicht —)
<lb/>sustinebit;

<lb/>2) I. 6. D. de extraord. cognit. (50, 13): Si judex
<lb/>litem suam fecerit, non proprie ex maleficio obligatus
<lb/>videtur: sed quia neque ex contractu obligatus est et
<lb/>utique pecasse aliquid intelligitur, licet per imprudentiam:
<lb/>ideo videtur quasi ex maleficio teneri in factum actione,
<lb/>et in quantum de ea re aequum religioni judicantis visum
<lb/>fuerit, poenam sustinebit.

<lb/>Diese letztere Stelle lautet, wie figura zeigt, mit der
<lb/>vorigen bis ans drei Wörter völlig gleich, nämlich bis ans
<lb/>die Wörter: neque ex maleficio, welche in der vorigen Stelle
<lb/>zwischen den Worten quia und neque stehen, während in der
<lb/>zweiten Stelle diese drei Wörter fehlen, — was ohne Zweifel
<lb/>nur aus einem Manuseript- oder Druckfehler beruht;

<lb/>3) 1. 5. §. 4. Dig. de obl. et act. (44, 7) — völlig
<lb/>gleichlautend mit den zwei vorigen Stellen;

<lb/>4) 1. 15. §, 1. D. de jud. (5, 1): Judex tunc litem
<lb/>suam facere intelligitur, cum dolo malo in fraudem legis
<lb/>sententiam dixerit. Dolo malo autem videtur boc facere,
<lb/>si evidens arguatur (— kundgegeben, verrathen, nachgewiesen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0015.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>ließet die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>wird —) ejus vel gratia vel inimicitia vel etiam sordes
<lb/>(— Schmutz, Habsucht —) ut veram aestimationem litis
<lb/>praestare cogatur;

<lb/>5) 1. 16. D. de jud. (5, 1): Julianus autem in haeredem
<lb/>judicis, qui litem suam fecit, putat actionem competere,
<lb/>quae sententia vera non est et a multis notata est;

<lb/>6) 1. 2. C. de poena judicis (7, 49): de (— von,
<lb/>durch —) eo, qui pretio (— Preis, Geld, Lohn —) depra- 
<lb/>vatus (— verschlechtert, verführt —) aut gratia (— Gunst- 
<lb/>bezeugung —) perperam (— verkehrt, unrichtig, schlecht —)
<lb/>judicaverit ei (— demjenigen —) vindicta (— Entgeltung,
<lb/>Genugrhuung, Schadloshaltung —) quem (— welchen —)
<lb/>laeserit, non solum aestimationis dispendii (— Geldaus- 
<lb/>gabe, Aufwand, Schätzungswerth —), sed etiam litis dis- 
<lb/>criminis (— Unterschied, Gefahr, Risiko, Gesammtinteresse —)
<lb/>praebeatur;

<lb/>7) 1. 1. D. quod quisque juris (2, 2): Hoc edictum
<lb/>summam habet aequitatem, et sine cujusquam indignatione
<lb/>justa. Quis enim aspernabitur (— wird mißbilligen, von
<lb/>sich weisen —) idem jus sibi dici, quod ipse aliis dixit vel
<lb/>dici fecerit?

<lb/>Qui magistratum, potestatemve habebit, si quid in ali- 
<lb/>quem novi juris statuerit, ipse quandoqne adversario postu- 
<lb/>lante eodem jure uti debet. Si quis apud eum, qui
<lb/>magistratum potestatemve habebit, aliquid novi juris obti- 
<lb/>nuerit, quandoque postea adversario ejus postulante eodem
<lb/>jure adversus eum decernetur. Scilicet ut quod ipse quis
<lb/>in alterius persona aequum esse credidisset, id in ipsius
<lb/>quoque persona valere patiatur;

<lb/>8) 1. 2. ibid.: Hoc edicto dolus debet jus dicentis
<lb/>puniri. Nam si adsessoris imprudentia jus aliter dictum
<lb/>sit, quam oportuit, non debet hoc Magistratui officere, sed
<lb/>ipsi adsessori;
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>9) I. 13. §. 6. C. de jud.: si judex praetemeserit,
<lb/>victum in expensarum causa victori condemnare, ipse eas
<lb/>de proprio reddat (— soll zurückgeben, ersetzen —).

<lb/>Weiteres findet sich noch im Codex Theodosianus in der
<lb/>sog. constitutio „Tanta" eine Stelle, welche zwar keine Ge- 
<lb/>setzeskraft hat, weil die letztere dem Codex Theodosianus
<lb/>überhaupt nicht zukommt, welche Stelle aber doch insoferne
<lb/>von Interesse ist, weil sie einiges Licht aus die Frage wirft,
<lb/>in welchem Umfange, bezw. Grade die römischen Juristen bei
<lb/>der Syndikatsklage ein Verschulden des Richters für noth-
<lb/>wendig erachtet haben, um den Letzteren haftbar zu machen.
<lb/>Die Stelle lautet wörtlich:

<lb/>„Omnium hadere memoriam et penitus in nullo errare,
<lb/>divinitatis magis quam mortalitatis est."

<lb/>IV. Alte Reichsgesetze.

<lb/>In den Gesetzen des alten deutschen Reiches kommt über
<lb/>die Haftpsiicht der Richter blos Folgendes vor.

<lb/>1) Der Reichsabschted von 1552, art. 1, §.17 läßt
<lb/>gegen die Richter, „so unrechtmäßige Urtheil aussprechen, den
<lb/>Krieg ihr eigm machen" zu, daß die dadurch beschwerten
<lb/>Parteien „vermöge unser Kaiserl. Recht" „sie wegen unrecht- 
<lb/>mäßiger oder nichtiger Urtheile syndiciren (ad syndicatum
<lb/>stellen) mögen."

<lb/>Der Ausdruck Syndikat stammt daher, weil im Mittel-
<lb/>alter in den italienischen Städten und auch in Gallien eigene
<lb/>Beamte unter dem Namen syndici bestanden haben, welche
<lb/>als eine Art Oberaussichts- und Diseiplinarbeamte über die
<lb/>Magistrate und „judices" ausgestellt waren: Leyser, Med.
<lb/>ad pand. med. 680. spec. 1. Schiller, exercit. ad pand.
<lb/>X. §. 60. Sintenis, Civilrecht H. Ausl. Bd. II. §. 125.
<lb/>Nota 38. A. S. 767 links unten.

<lb/>2) In der Reichs-Kammer-Gerichts-Ordnung von 1555,
<lb/>Thl. III, Tit. 53, §. 5 ist bestimmt, daß wenn die Nichtig-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0017.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>keit eines Urtheiles nicht aus Betrug oder arger List, sondern
<lb/>allein aus Versehen, Unsteiß, Jrrsal oder Unwissenheit der
<lb/>Richter gefolgt war, nur disciplinariter oorgesahren werden
<lb/>soll. Im Uebrigen aber ist für besagten Fall in dieser Ge-
<lb/>setzes-Stelle auf die gewöhnlichen Rechtsmittel verwiesen, und
<lb/>in §. 6 daselbst ist verordnet, daß „den Parteien Vorbe- 
<lb/>halten sein soll, das Syndikat gegen die Richter fürzunehmen
<lb/>wegen Geschenk, Mieth, Gab, Bitt, Freundschaft oder Feind- 
<lb/>schaft oder anderer dergl. Ursachen" — für welchen Fall
<lb/>noch in §. 10 daselbst den Parteien die Wahl zwischen dem
<lb/>Gebrauche der Revision und dem Syndikat nachgelassen ist, —
<lb/>welch letztere Stelle offenbar unklar ist.

<lb/>3) Im jüngsten Reichsabschiede (vom Jahr 1532) heißt
<lb/>es in §. 157 in fine, „daß, wenn der eine oder andere
<lb/>Reichskammergerichtsbeisitzer nicht ex justitia, sondern ex
<lb/>affectu judiciret, Derselbe litem suam gemacht haben, und
<lb/>dem syndicatui unterworfen sein soll."

<lb/>L. Literatur:

<lb/>Auch hier findet man über unsere Frage wenig Trost,
<lb/>denn es ist auch hier fast jeder Satz streitig. Zur näheren
<lb/>Kennzeichnung des Zustandes ist es von Interesse, die bezüg- 
<lb/>lichen Stellen aus den Pandekten-Lehrbüchern einiger der an- 
<lb/>gesehensten Autoren wörtlich anzuführen:

<lb/>1) Mühlenbruch, Pand. 4. Aust., Th. H, §. 449:

<lb/>„Unter die culpo seu Delicte gehört auch die Obligation
<lb/>des judex qui litem suam fecit, d. i. des Richters, welcher
<lb/>als solcher, sei es durch dolus oder durch Unvorsichtig- 
<lb/>keit, Nachlässigkeit oder Unwissenheit, einer Partei Schaden
<lb/>zusügt; im röm. Recht wird sie als obligatio quasi ex
<lb/>delicto bezeichnet und erzeugt eine in factum actio aus Er- 
<lb/>stattung des nach den Umständen zu bestimmenden Interesses.
<lb/>Uebrigens wendet man das Recht auch aus den Richter an,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0018.tif"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher durch Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ge- 
<lb/>schadet hat."

<lb/>2) Arndts, Pand. 9. Aufl., §. 338:

<lb/>„Unter den Gesichtspunkt der Verletzung besonderer Be- 
<lb/>rufspflicht stellt sich:

<lb/>1) die Haftung des Richters für die durch Arglist oder
<lb/>grobes Versehen in Ausübung des Richteramtes, auch der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit, einer Partei zugesügten Nach- 
<lb/>theile ;

<lb/>2) die Haftung des Feldmessers, der aus Arglist oder
<lb/>grobem Versehen durch falsche Messung Jemanden beschädigt,
<lb/>welche (Haftung) analog auch andere Kunstverständige trifft,
<lb/>die durch falsche Berechnung oder Maßangabe Jemanden in
<lb/>Schaden bringen."

<lb/>„In beiden Fällen findet in factum actio statt, aber
<lb/>nicht mehr gegen den Erben des Schuldigen, soferne er nicht
<lb/>bereichert ist."

<lb/>3) Seuffert, Pand. 2. Aufl., Bd. II, §. 425:

<lb/>„Ist Jemand durch absichtliche Fehler oder grobe Nach- 
<lb/>lässigkeit des Richters in Verhandlung oder Entscheidung
<lb/>eines Prozesses in Schaden gebracht worden, so steht ihm
<lb/>gegen denselben (contra judicem qui litem suam fecit) die
<lb/>sog. Syndikatsklage auf Vergütung deZ vollen Interesses zu.
<lb/>Haben Mehrere an dem Verschulden Theil genommen, so
<lb/>haften sie in solidum, die Erben nur insoweit sie bereichert
<lb/>sind. Daß der Beschädigte den Schaden durch Einwendung
<lb/>eines Rechtsmittels hätte abwenden können, steht der Klage
<lb/>im Wege. Andere Staatsbeamte, sowie der Richter in Ge- 
<lb/>schäften der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auch wegen
<lb/>geringer Versehen zur Entschädigung verbunden."

<lb/>4) Windscheid, Pand. 4. Aufl., §. 470:

<lb/>„Aus der Verletzung der Amtspflicht entsteht ein Schadens- 
<lb/>ersatzanspruch für den Beschädigten dann, wenn dieser Ver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>letzung Arglist oder grobe Nachlässigkeit zu Grunde liegt.
<lb/>Dieß gilt namentlich sür die Thätigkeit des Richters bei
<lb/>Fällung eines Urtheiles; es gilt aber ferner auch sür jede
<lb/>andere Thätigkeit des Richters bei Ausübung der streitigen
<lb/>oder freiwilligen Gerichtsbarkeit, und ebenso gilt es für die
<lb/>amtliche Thätigkeit eines jeden nicht richterlichen Beamten.
<lb/>Aus der Verletzung der obervormundschastlichen Amtspflicht
<lb/>wird ausnahmsweise schon wegen gewöhnlicher Nachlässigkeit
<lb/>ein Anspruch gewährt. Neben dem Beamten haftet auch der
<lb/>Staat, welcher ihn angestellt hat."

<lb/>„Das Gesagte gilt nur für die eigentlichen Beamten,
<lb/>d. h. für diejenigen Personen, welche berufen sind, als
<lb/>Organe der Staatsordnung in deren Namen thätig zu wer- 
<lb/>den. Personen dagegen, welche auf Grund einer staatlichen
<lb/>Concession, Approbation, Anstellung u. dergl. dem Publikum
<lb/>ihre Dienste darbieten, haften demjenigen, welcher ihre Dienste
<lb/>benützt, nach den Grundsätzen des Vertrages, also wegen
<lb/>aller Nachlässigkeit, Dritten wegen Arglist und grober
<lb/>Nachlässigkeit. Der Staat haftet aus ihrer Verschuldung
<lb/>nicht."

<lb/>5) Sintenis, prakt. gemeines Civilrecht, 2. Aufl.,Bd. II
<lb/>sagt in §. 125, welcher die Ueberschrift trägt „Obligationen
<lb/>aus Handlungen, zu deren Entstehung Absichtlichkeit der Be- 
<lb/>schädigung nicht erforderlich ist," in Bezug auf die Syndikats- 
<lb/>klage, und zwar unter Ziffer III, Folgendes:

<lb/>„Die letzte diesem Kreis angehörige Obligation ist die
<lb/>zwischen dem Richter und derjenigen vor ihm verhandelnden
<lb/>Person entstehende, welche er durch richterliche Entscheidungen
<lb/>oder sonstige Verfügungen widerrechtlicher Weise verletzt."

<lb/>„Der Begriff der Widerrechtlichkeit umfaßt zwar hier
<lb/>natürlich stets - jede Absichtlichkeit, also namentlich alle die
<lb/>Fülle, wenn er eine strafbare Pstichtwidrigkeit begeht, nicht
<lb/>aber jede unabsichtlich verschuldete Verletzung durch Unkennt-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0020.tif"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>niß, Nachlässigkeit, Irrung und Versehen, denn der Umfang
<lb/>der Rechtswissenschaft ist zu weit, der vollständige Inhalt der
<lb/>einzelnen Lehren zu reich, und die Schwierigkeit der Anwen- 
<lb/>dung der einzelnen Rechtssätze auf thatsächliche Verhältnisse,
<lb/>wie deren Auffassung unter dem richtigen Gesichtspunkt oft
<lb/>zu groß, als daß der Mangel der Kenntniß der ersteren und
<lb/>unrichtige Beurtheilung der letzteren, ganz abgesehen sogar
<lb/>von der anzuerkennenden Möglichkeit sehr verschiedener An- 
<lb/>sichten, dem Richter immer zu einem ihn den dadurch ver- 
<lb/>letzten Parteien verantwortlich machenden Vorwurf gereichen
<lb/>könnte."

<lb/>„Die Begriffe der culpa levis und culpa lata auf die
<lb/>Kenntniß des Rechts und Behandlung und Beurtheilung
<lb/>rechtlicher Angelegenheiten durch den Richter angewendet, ent- 
<lb/>steht daher die obgedachte Obligation niemals aus solchen
<lb/>Verletzungen, welche nur durch die unter den ersten Begriff
<lb/>(culpa levis) fallenden Handlungen veranlaßt sind, sondern
<lb/>ausschließlich dann, wenn diese dem zweiten (culpa lata) an- 
<lb/>gehören. Dagegen ist es für die Entstehung dieser Obligation
<lb/>kein Hinderniß, wenn zur Abwendung der erst noch drohen- 
<lb/>den Verletzung für den Gefährdeten noch Rechtsmittel vor- 
<lb/>handen sind, wodurch er eine Abänderung der getroffenen
<lb/>Verfügung oder Entscheidung durch den Oberrichter herbei-
<lb/>sühren kann, sondern die Absichtlichkeit oder grobe Fahrlässig- 
<lb/>keit, Unwissenheit und Versehen wirken hiervon unausgehalten
<lb/>durchgreifend für sich, sobald der Schaden wirklich entstanden
<lb/>ist. Ob die Verletzung übrigens in Bezug auf streitige
<lb/>Partheiangelegenheiten, also in Prozessen, oder in Zusammen- 
<lb/>hang mit Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, durch
<lb/>richterliche Funktionen im uneigentlichen Sinn zugefügt wor- 
<lb/>den, ist einerlei. Inhalt der Forderung des Verletzten ist
<lb/>der ihm durch die Verletzung zugefügte Nachtheil in allen
<lb/>seinen Aeußerungen, also vollständiger Schadenersatz. Für
<lb/>die Haftung des Richters in der Eigenschaft eines Obervor-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0021.tif"
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               <p>

                  <lb/>lieber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>munds bestehen besondere, der Vormundschaftslehre zu über- 
<lb/>weisende Grundsätze. — Besteht die richterliche Behörde aus
<lb/>mehreren ein Collegium bildenden Personen, so haften diese
<lb/>solidarisch, nicht das erstere als solches, und also wenn nicht
<lb/>alle Mitglieder an dem Entstehen der verletzenden Entscheidung
<lb/>oder Verfügung Theil genommen haben, nur Diejenigen,
<lb/>welche sie erlassen haben."

<lb/>„Wegen anderer mit dem Richteramte verbundener Ver- 
<lb/>waltungshandlungen kann allerdings, gleichwie aus Amts- 
<lb/>handlungen anderer öffentlicher Diener außer den Richtern,
<lb/>ebenfalls eine Verantwortlichkeit gegen die dadurch Verletzten
<lb/>entstehen; allein darüber gehört das Weitere in das Staats- 
<lb/>recht."
</p>
               <p>

                  <lb/>0. Controversen:

<lb/>1.

<lb/>Einige Rechtslehrer behaupten, daß die oben unter Ziffer
<lb/>IV, 1—3 erwähnten reichsgesetzlichen Bestimmungen heutzu- 
<lb/>tage gar nicht mehr anwendbar seien, weil dieselben nur für
<lb/>das Reichskammergericht gegolten hätten: Mühlenbruch,
<lb/>Thl. II, §.449, not. 2 in fine. Heffter, Syst, des Civ.-
<lb/>Proz. S. 99, not. 217, während Andere das Gegentheil be- 
<lb/>haupten: Linde, Proz. §. 181. Bayer, Vorträge zu
<lb/>Martin, S. 175, Sintenis loo. eit. S. 768 in der Note
<lb/>unten links, Windscheid, §. 470 in notl8.

<lb/>2.

<lb/>Ob die Syndikatsklage nur wegen äolus, oder auch wegen
<lb/>oulx» erhoben werden könne, ist gleichfalls streitig, und unter
<lb/>Denjenigen, welche die Haftbarkeit auch für eulx» zulassen,
<lb/>ist wiederum streitig, ob dieses für lat» und levis gilt, oder
<lb/>nur für lata.

<lb/>». Für die Meinung, daß der Richter nur für äolus
<lb/>hafte, nicht auch für oulxa, weder 1»t» noch levis, sprechen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0022.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich aus: Gottfried Weber, Zeitschrift für Civilrecht u.
<lb/>Prozeß, Bd. VII, Abhandl. 1. Strippelmann,S. 311
<lb/>vgl. mit S. 316. Schwarze, XI, S. 133 vgl. m. S.
<lb/>141. Schleyer, Zeitfchr. XIII, S. 128. Bayer, Vor- 
<lb/>träge S. 175 und ein oberstrichterliches Urtheil in Seuffert
<lb/>Arch. XXIV, 241.

<lb/>t&gt;. Für die Meinung, daß der Richter culpa lata und
<lb/>levis, ganz nach den Regeln vom damno injuria dato, zu
<lb/>vertreten habe, sind folgende Schriftsteller, und zwar von den
<lb/>älteren: Pusendorss, de culpa, pag. 358. A. D. Weber,
<lb/>natürl. Verbind!., §.12. Struben, rechtl. Bed., Bd. II,
<lb/>S. 479. Hagemann, prakt. Erörtr., Bd. VIII, S.
<lb/>53 ft., — welch Letzterer aber von der culpa levis auch noch
<lb/>eine culpa levissima unterscheidet, für welch letztere er den
<lb/>Richter nicht haftbar machen will. Von den neueren
<lb/>Schriftstellern erklären sich für die Ansicht, daß der Richter
<lb/>culpa lata und levis zu vertreten habe, — ohne Ausschei- 
<lb/>dung einer culpa levissima — folgende: Loehr, culpa, S.
<lb/>195 ff. Mühlenbruch, §. 449, not. 2.

<lb/>Für diese Ansicht spricht sich auch die Praxis in viel- 
<lb/>fachen oberstrichterlichen Urtheilen aus, und zwar nicht mit
<lb/>der Einschränkung auf das eigentliche Richteramt, sondern
<lb/>mit der Ausdehnung auf jeden Beamten: Sen ff. Arch. I,
<lb/>166, II, 54, III, 326 u. 327, V, 135, 174 u. 287, VII,
<lb/>331, X, 51, XIV, 140, XV, 189, XVI, 113, XVII, 120
<lb/>u. 123, XX, 38, XXI, 57 u. 126, XXII, 240, XXV,
<lb/>110. Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Rostock in
<lb/>Budde und Schmidt Sammlung, Seuffert, Bl. f.
<lb/>R. A. XXXV, S. 259 u. ff.

<lb/>c. Für die Ansicht, daß der Richter wegen dolus und
<lb/>culpa lata hafte, nicht auch wegen culpa levis, erklären
<lb/>sich außer einem Erkenntnisse des Oberapp.-G. zu Lübeck in
<lb/>Kierulffs Entscheidungen, Jahrgang 1866, S. 650 u. ff.,
<lb/>und einem oberstrichterlichen Erkenntniß in Seuffert's Archiv,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Band XII, 48 folgende Autoren: Haenel, Lehre vom
<lb/>Schadenersatz, §.42. Arndt, Pand. §. 338. Pfeiffer,
<lb/>prakt. Ausführungen, Bd. II, S. 365. Wening, §. 314.
<lb/>Goeschen, Vorles., §, 626 (welch Letzterer aber in seinen
<lb/>Ansichten hier schwankend ist). Unterholzner, Schuld- 
<lb/>verhältnisse, Bd. II, S. 740 ff. v. Kreitmayr, Anmerk,
<lb/>z. bayr. Gerichtsordn. v. 1753, cap. 16, §. 3. Wind- 
<lb/>scheid, Pand. §. 450, Sintenis, Civilrecht, woselbst in
<lb/>den Anmerkungen zu §. 125, not. 38, S. 770 u. sf. die
<lb/>vorliegende Controverse mit großer Ausführlichkeit zu Gunstm
<lb/>der Ansicht erörtert ist, daß der Richter nur für äolng und
<lb/>culpa lata haste, nicht aber für culpa Iovi8.

<lb/>3.

<lb/>Eine weitere Streitfrage ist, ob die Syndikatsklage nur
<lb/>subsidiarisch sei oder nicht, d. h. ob sie voraussetze, daß die
<lb/>zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen das Urtheil ange- 
<lb/>wendet worden seien, und ob sie demnach wegfalle, wenn die
<lb/>unterliegende Partei sich in dieser Beziehung ein Versäumniß
<lb/>hat zu Schulden kornmen lassen. Für die blos subsidiarische
<lb/>Natur besagter Klage, sprechen sich aus: Weber, S. 36 fg.
<lb/>S trippelmann, S. 346 sg. Schwarze, XII, S.
<lb/>292 fg. Unterholzner, §. 698. v. Kreitmayr, An- 
<lb/>merkungen loco eit.

<lb/>Für die gegentheilige Ansicht aber: Hesster, S. 98.
<lb/>Linde, §. 181. Bayer, S. 280. Sintenis, S. 772
<lb/>in Note 38 zu §. 125. Struben, Bd. II, S. 479.
<lb/>Zachariae, deutsches Staats- und Bundesrecht, II, §. 140
<lb/>a. E. Seuffert, Archiv XIV, 140, XXI, 214. Wind- 
<lb/>scheid, Pand. §. 470.

<lb/>4.

<lb/>Eine weitere Reihe von Streitfragen besteht auch noch
<lb/>darüber, ob und in wie weit auch der S t a a t für die Hand- 
<lb/>lungen oder Unterlassungen der Richter haftet, und ob diese
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0024.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung eine primäre und unmittelbare sei, gleich- 
<lb/>zeitig und solidarisch mit dem Beamten, welcher den Fehler
<lb/>begangen hat, oder nur subsidiär. Für die erstereMei- 
<lb/>nung sprechen sich aus: Pfeiffer, prakt. Erörtr. II, Nr. 12.
<lb/>Zachariae, deutsches Staats- und Bundesrecht II, §. 140
<lb/>Nr. 1 B. 3. Ausgabe (1867) und Zeitschrift s. d. ganze
<lb/>Staatswissenschaft, XIX, S. 582 u. ff. (1863) und es wird
<lb/>als Grund hiefür hauptsächlich angeführt, daß der Beamte,
<lb/>vorausgesetzt, daß er innerhalb seiner Competenz thätig werde,
<lb/>im Namen des Staates handle, es handle also durch ihn der
<lb/>Staat selbst, deßwegen müsse der letztere auch für die Hand- 
<lb/>lungen des Beamten haften, und zwar nicht etwa nur
<lb/>subsidiarisch, neben dem Beamten, sondern primär und un- 
<lb/>mittelbar.

<lb/>Von den oberstrichterlichen Erkenntnissen, welche in
<lb/>Seufferts Archiv mitgetheilt sind, sprechen sich einige für die
<lb/>primäre und unmittelbare Haftung des Staates aus, (z. B.
<lb/>Bd. I, 166, II, 54 u. 159 (vgl. Bd. VI, 199) — ferner
<lb/>Bd. V, 281, Nr. 2, VII, 321, XVII, 145, XXV, 244,
<lb/>XXVI, 34, —) — andere aber für blos subsidiarische
<lb/>Haftung, und auch hier nur wegen culpa in eligendo (z. B.
<lb/>V, 174, XXI, 237, XXIII, 139).

<lb/>Pfeiffer am vorhin angeführten Orte will von der
<lb/>Haftung des Staates die eigentlich richterliche, rechtsprechende
<lb/>Thätigkeit des Beamten ganz ausgenommen wissen, ebenso
<lb/>auch Zachariae in den früheren Ausgaben seines vorhin
<lb/>citirten Werkes, deßgleichen auch noch zwei oberstrichterliche
<lb/>Erkenntnisse in Seuff. Archiv Bd. III, 327 und VII, 328,
<lb/>—, welche Ansicht aber Wind scheid, Pandekten loe. cit.
<lb/>nicht für begründet hält, welch Letzterer noch beifügt, daß
<lb/>unter allen Umständen der Staat solange nicht in Anspruch
<lb/>genommen werden könne, als noch Mittel zu Gebote stehen,
<lb/>eine Wiederaufhebung der beschwerlichen Verfügung zu er- 
<lb/>langen; vorher liege eine definitive Handlung nicht vor.
</p>

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                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit der vorliegenden Frage hat sich in den Jahren
<lb/>1872—1875 auch der deutsche Juristentag befaßt, und es
<lb/>sind aus dessen Mitte zwei Gutachten hervorgegangen, welche
<lb/>aber ebenfalls einander geradezu entgegenstehen, nämlich eines
<lb/>von Bluntschli gegen die Haftpflicht des Staates und
<lb/>eines.von v. Kießling für diese Haftpflicht. Der Juristen- 
<lb/>tag selbst hat sich schließlich im Principe für die Haftpflicht
<lb/>ausgesprochen. Berhandl. des VI. Juristentags I, S. 45
<lb/>u. ff. und III, S. 54 ff. und des VIII. Bd. I, S. 388 ff.,
<lb/>dann des IX. Bd. III, S. 26 ff. u. 340 ff.

<lb/>D. Gründe zu den Controversen:

<lb/>Zu 1.

<lb/>Daß die reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Syndi- 
<lb/>katsklage heutzutage nicht mehr anwendbar seien, dafür wird
<lb/>von den Anhängern dieser Ansicht kein anderer Grund ange- 
<lb/>führt, als, daß diese Bestimmungen ausschließlich nur für
<lb/>das Reichskammergericht gegeben worden und nur eine Art
<lb/>Disciplinarvorschriften gewesen seien, daher sei durch dieselben
<lb/>kein gemeines Recht begründet worden. Gegen diesen Grund,
<lb/>— welcher eigentlich durch gar nichts motivirt ist, wird von
<lb/>den Bertheidigern der entgegengesetzten Ansicht geltend gemacht,
<lb/>daß der Art. 1, §. 17 des Reichsabschiedes von 1532 aus- 
<lb/>drücklich aus „unsere kaiserlichen Rechte" Hinweise, daß man
<lb/>unter diesem Ausdrucke zur damaligen Zeit allenthalben das
<lb/>römische Recht verstanden habe, und daß der ganze Titel 53
<lb/>der Reichskammer-Gerichtsordnung von 1555, sowie der diesem
<lb/>Titel 53 entsprechende Titel 63 des s. g. „Conceptes der
<lb/>Reichskammer-Gerichtsordnung von 1613" den Charakter an -
<lb/>sich trage, Dasjenige, was gemeinen Rechtes sei oder damals
<lb/>dafür erachtet wurde, auf das Reichskammergericht anzuwen- 
<lb/>den. Diese, besonders auch von Sintenis und von Wind- 
<lb/>scheid an den oben angeführten Stellen geltend gemachte

<lb/>Archiv s. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 3
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0026.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18 v. Völderndorff.

<lb/>Motivirung ist auch später nicht weiter mehr angesochten
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 2.

<lb/>Hier ist zunächst festzustellen, daß einige Rechtslehrer
<lb/>zwischen den oben sub HI 1—7 aufgeführten Stellen des
<lb/>römischen Rechtes einen Widerspruch unter sich finden, weil
<lb/>in 1. 15, §. 1, D. de jud. (5, 1) blos von dolo malo in
<lb/>fraudem legis die Rede sei, während die anderen Stellen
<lb/>sich auch aus culpa erstrecken. Um diesen Widerspruch zu
<lb/>heben, machen diese Rechtslehrer hinsichtlich des Umsanges
<lb/>der Haftung des Richters einen Unterschied zwischen dolus
<lb/>und culpa, indem sie bei dem ersieren die Verpsiichtnng des
<lb/>Richters zur Leistung der vollen litis aestimatio annehmen,
<lb/>bei der culpa aber nur wirklichen Schadensersatz, oder, wie
<lb/>Einige von ihnen sagen, „eine arbiträre, nach der Stärke des
<lb/>Versehens abzumessende Leistung": Unterholzner, 7409;
<lb/>Hesfter, Syst. d. Civ.-Pr. S. 97; Bayer, Vortr. zu
<lb/>Martin S. 175 (7. Aufl.); Puchta, §. 390; Schrä- 
<lb/>der, Comm. ad Inst. Titel I, 1 — wogegen aber Gott- 
<lb/>fried Weber, Zeitschr. Bd. IV, S. 19 eine Vereinigung
<lb/>der bezeichneten Quellenstellen für unmöglich hält, und der
<lb/>Meinung ist, es könne hier nur eine Wahl getroffen, also
<lb/>müsse entweder die eine oder die andere Auslegung verworfen
<lb/>werden, wobei er derjenigen den Vorzug gibt, nach welcher
<lb/>der Richter nur für dolus hasten soll, was er natürlich
<lb/>durch den §. 5 der R.K.G.O. von 1555 bestätiget findet.
<lb/>Sintenis, Civilr. §. 125, not. 38 erklärt die Unter- 
<lb/>scheidung zwischen voller litis aestimatio und wirklichem
<lb/>Schadensersätze für unbegründet, indem er zwischen diesen
<lb/>beiden keinen Unterschied zu finden vermöge.

<lb/>Was nun die Controversen über den subjectiven Um- 
<lb/>fang der Haftung des Richters betrifft, nämlich ob blos für
<lb/>dolus allein, oder ob für dolus und culpa, und zwar ohne
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterschied zwischen lat» und levis, oder endlich, ob nur für
<lb/>dolus und culpa lata, also mit Ausschluß der culpa levis,
<lb/>so werden von den oben sub VI 2, a—c aufgeführten An- 
<lb/>hängern der verschiedenerlei Ansichten im Wesentlichen folgende
<lb/>Gründe geltend gemacht:

<lb/>a. Für die Ansicht, daß der Richter nur für dolus allein
<lb/>hafte, nicht auch für eulpa, weder lata, noch levis, wird sich
<lb/>zunächst auf die Vernunftprincipien berufen, — ohne daß
<lb/>solche aber näher angegeben werden; ferner wird behauptet,
<lb/>daß im Gebiete der Syndikatsklage die eulpa lata von dem
<lb/>dolo malo als ausgeschlossen zu betrachten sei, weil die, von
<lb/>den Gegnern hauptsächlich geltend gemachte Analogie der
<lb/>römischrechtlichen Haftung der agrimensores keine Anwendung
<lb/>auf die Richter finde, indem das Amt der letzteren ein
<lb/>höheres und „liberaleres" sei, als dasjenige der Agrimensoren,
<lb/>welche nur Erdftächen und dergleichen auszumessen hätten,
<lb/>und weil endlich in dem Falle, wenn man eine Haftung des
<lb/>Richters über den dolus hinaus zulasse, also auch für eulpa,
<lb/>alsdann nicht mehr ausgemacht werden könne, ob der Fehl- 
<lb/>griff ein grober oder ein geringer gewesen sei, ob also eulpa
<lb/>lata oder nur levis vorliege. Gegen diese Motive wird aber
<lb/>von den Gegnern dieser Ansicht, insbesondere von Sintenis
<lb/>loc. eit. geltend gemacht, daß es hier auf Vernunftprincipien
<lb/>gar nicht ankomme, weil es sich um Auslegung und Anwen- 
<lb/>dung positiver Gesetze handle, ferner, daß der Begriff des
<lb/>dolus, auf die Handlungsweise des Richters angewendet, den
<lb/>Begriff der eulpa lata ebensogut in sich fasse, wie bei den
<lb/>Agrimensoren, und daß, wenn man eine Unterscheidung
<lb/>zwischen eulpa lata und eulpa levis für unmöglich erachten
<lb/>wollte, man alsdann überhaupt den Unterschied dieser beiden
<lb/>Begriffe ganz aufheben müßte, indem es ja hiefür ebenfalls
<lb/>keinen anderen Maßstab gebe, als das richterliche Ermessen.

<lb/>Die Anhänger der Ansicht, daß der Richter nur für dolus
<lb/>hafte, weichen auch unter sich selbst in der Motivirung

<lb/>2*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0028.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihrer Gutachten von einander ab. So sagt z. B. Bayer,
<lb/>daß zwar nach römischem Rechte der Richter auch wegen
<lb/>imprudentia haste, nach der R.K.G.O. aber nur wegen Be- 
<lb/>trug und Arglist, während H esst er sagt, daß das römische
<lb/>Recht vollkommen anwendbar und die bezüglichen Vorschriften
<lb/>der R.K.G.O. nicht gemeines Recht geworden seien, und
<lb/>Puchta hält dafür, daß am römischen Rechte sestzuhalten,
<lb/>daß aber mit diesem die Vorschriften der R.K.G.O. in voller
<lb/>Uebereinstimmung seien!

<lb/>b. Die Gründe, welche sür die Ansicht geltend gemacht
<lb/>werden, daß der Richter nicht blos sür dolus, sondern auch
<lb/>für culpa lata und levis, ganz nach den Regeln vom damno
<lb/>injuria dato, — also nach der lex Aquilia — zu haften
<lb/>habe, sind bei den oben zu VI 2 b angegebenen Schrift- 
<lb/>stellern und oberstrichterlichen Urtheilen so ausführlich aus- 
<lb/>einandergesetzt, daß auch nur die auszugsweise Angabe dieser
<lb/>Gründe in gegenwärtiger Abhandlung zu weit führen würde.
<lb/>Dieselben gipfeln darin, daß'kein Grund vorhanden sei, in
<lb/>rechtlicher Hinsicht einen Unterschied zu machen zwischen der
<lb/>Haftung des Richters aus doloser oder sonst ungerechter oder
<lb/>schuldhafter Rechtsprechung und zwischen der Haftung anderer
<lb/>Personen aus anderen unerlaubten Handlungen.

<lb/>c. Die Gründe, welche von den Anhängern der Ansicht
<lb/>geltend gemacht werden, daß der Richter nur wegen dolus
<lb/>und culpa lata haste, nicht auch wegen culpa levis, sind
<lb/>bei Sintenis in der Rote 38 zu §. 125, S. 769 u. ff.
<lb/>mit großer Weitläufigkeit, und, es läßt sich nicht leugnen,
<lb/>zum Theil in schwer verständlicher Weise auseinandergesetzt,
<lb/>weshalb hier nur ein Auszug bezüglich der wesentlichsten
<lb/>Punkte mitgetheilt werden soll. Es heißt nämlich dortselbst,
<lb/>der in den Quellenstellm des römischen Rechtes (s. oben III
<lb/>1—7) öfter vorkommende Ausdruck „imprudentia" bedeute
<lb/>so viel als culpa lata, weil in der Stellung eines Richters
<lb/>schon die bloße imprudentia als eine grobe Schuld zu be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0029.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>trachten sei; es sei zwar nach älterem römischem Rechte,
<lb/>wie aus XII tad. IX 3 hervorgehe, der Richter nur wegen
<lb/>dolus haftbar gewesen, man habe sich jedoch später überzeugen
<lb/>müssen, daß hierdurch nur das Nothdürftigste bedacht sei, daß
<lb/>aber hierdurch den Anforderungen an die Pflicht des Richters,
<lb/>das Recht auf Streitfälle zur Anwendung zu bringen, noch
<lb/>kein Genüge geschehen sei, sondern daß man den Richter auch
<lb/>dann verantwortlich machen müsse, wenn er gesetzliche Vor- 
<lb/>schriften aus einem bloßen Uebersehen nicht befolge, z. B.
<lb/>durch Verzögerung (Maerob. Saturn, II, 12) oder
<lb/>durch Zuerkennung von zuviel oder zuwenig, wenn das
<lb/>Streitobject eine bestimmte Geld- oder Werthsumme betrifft
<lb/>(Gajus IV, §. 52) oder durch Unterlassung der Verur-
<lb/>theilung des unterliegenden Theiles in die Streitskosten
<lb/>(1. XIII, §. 6, Cod. de jud.); diese und ähnliche Fälle
<lb/>müßten offenbar unter den in 1.15, §. 1, D. de jud. §. 5, 1
<lb/>erwähnten Fall subsumirt werden, „cum judex dolo malo
<lb/>in fraudem legis sententiam dixerit ," denn in den Fällen
<lb/>der bezeichneten Art liege eine so grobe und unverzeihliche
<lb/>Fahrlässigkeit vor, daß solche dem dolo malo in fraudem
<lb/>legis gleichgestellt werden müsse, dieses ergebe sich auch, wenn
<lb/>man das Wort imprudentia vergleiche, welches in einigen
<lb/>anderen von den oben unter Ziff. III, 1—8 aufgeführten
<lb/>Gesetzesstellen vorkomme, indem hierunter offenbar auch die
<lb/>culpa dolo proxima, also lata begriffen sei. Zn allen
<lb/>diesen Fällen müsse eine „nirnia negligentia" ein „non in-
<lb/>telligere quod omnes intelligunt" angenommen werden, und
<lb/>nichts stehe entgegen, diesen Begriff auch auf den Mangel an
<lb/>Kenntniß von Rechtssätzen oder auf die Unterlassung der An- 
<lb/>wendung derselben zu übertragen. Man könne in den er- 
<lb/>wähnten Quellenstellen keine Verantwortlichkeit des Richters
<lb/>für bloße culpa levis entdecken, wohl aber müsse man dem
<lb/>eigentlichen dolosen Judiciren auch die zur culpa lata zu-
<lb/>zählenden Handlungen als gleichgestellt erkennen. Hieran
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0030.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>hätten auch die alten Reichsgesetze nichts geändert, denn es
<lb/>zähle zwar der §. 6 der R.K.G.O. in den Worten „Miet,
<lb/>Gab, Bitt, Freundschaft oder Feindschaft" nur solche Motive
<lb/>auf, welche gegen den Richter zugleich ein Criminalverbrechen
<lb/>begründen würden, jedoch sei hier der Zusatz im Gesetzestexte
<lb/>beigefügt „oder anderer dergleichen Ursachen," unter
<lb/>welch letzteren offenbar auch die culpa lata begriffen sei, wo- 
<lb/>gegen die weiteren Worte des §. 5 der R.K.G.O., daß in
<lb/>dem Falle, wenn die Nichtigkeit eines Urtheils nicht aus Be- 
<lb/>trug oder arger List, sondern allein aus Versehen, Unfleiß,
<lb/>Jrrsal oder Unwissenheit der Richter gefolgt sei, nur dis-
<lb/>ciplinariter eingeschritten werden soll, nur auf culpa levis
<lb/>bezogen werden könnten, also bestehe eine Haftung des Richters
<lb/>für culpa levis auch nach den Reichsgesetzen nicht. Für die
<lb/>Annahme, daß in dem Begriffe des dolus in dessen Anwen- 
<lb/>dung auf das Richteramt auch die culpa lata enthalten sei,
<lb/>sprächen auch noch die Erwägungen, daß denn doch eine
<lb/>große und vielleicht die größte Anzahl von Rechtssätzen von
<lb/>solcher Beschaffenheit, und die Mehrzahl von Rechtsfällen in
<lb/>thatsächlicher Hinsicht so einfach sei, daß dem Richter die
<lb/>Nichtkenntniß der Rechtssätze oder die Nichtanwendung der- 
<lb/>selben oder auch nur ein gewisser Grad von Nachlässigkeit
<lb/>hierin zu einer ebenso großen „mmia negligentia" gereiche,
<lb/>wie bei Handlungen und Unterlassungen anderer Art im ge- 
<lb/>meinen Leben, und daß insbesondere in den Angelegenheiten
<lb/>und Verhältnissen, welche das Vermögen betreffen, die
<lb/>Nichtkenntniß oder Vernachlässigung allgemeiner Erfahrungs- 
<lb/>sätze den Begriff der culpa lata begründe.

<lb/>Dagegen werden für die Ansicht, daß der Richter für
<lb/>culpa levis nicht hafte (folglich auch nicht für culpa
<lb/>levissima, wenn eine solche Überhaupt als im römischen Recht
<lb/>existirend angenommen wird, — was bekanntlich ebenfalls
<lb/>bestritten ist), im Wesentlichen folgende Gründe geltend
<lb/>gemacht:
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0031.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Es sei in dem Detail der Rechtssätze, zumalen bei so
<lb/>verwickelten und zusammengesetzten Rechtsmassen, wie solche
<lb/>das gemeine Recht darbiete, und in deren Anwendung auf
<lb/>die faktischen Verhältnisse, sowie in der Auffassung der letz- 
<lb/>teren unter dem richtigen Gesichtspunkt ein „Versehen, Un- 
<lb/>fleiß, Jrrsal oder Unwissenheit" im Sinne des §. 5 der
<lb/>R.K.G.O., — also ein blos disciplinär zu ahndendes
<lb/>Verfahren des Richters so leicht möglich, daß man eine
<lb/>Haftung Desselben für bloße culpa levis unmöglich annehmen
<lb/>könne, ohne die äußerste Gefährdung der richterlichen Per- 
<lb/>sonen zu wollen oder die Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen
<lb/>illusorisch zu machen, zumalen wenn man noch die vielen
<lb/>Meinüngsverschiedenheiten hinzunehme, welche mit ebenso
<lb/>plausiblen, als divergirenden Motivirungen in äußerst zahl- 
<lb/>reichen Fällen möglich seien. Ueberdieß seien für die hier
<lb/>vertretene Ansicht außer den schon oben behandelten Quellen- 
<lb/>stellen auch noch zwei weitere vorhanden, nämlich der Art.
<lb/>150 der peinlichen Halsgerichtsordnung, welcher dem Richter
<lb/>und Urtheiler auflege „nach seinem besten Verständniß gleich
<lb/>und recht zu urtheilen" und die const. tanta im Cod. Theodos.,
<lb/>letztere in den Worten „omnium habere memoriam et poeni-
<lb/>tus in nullo errare, divinitatis magis quam mortalitatis est."
<lb/>Unter dem in der ersteren Stelle enthaltenen Ausdrucke „Ver- 
<lb/>ständniß" sei übrigens nicht ein blos gewöhnliches, rein
<lb/>individuelles zu verstehen, sondern ein Verständniß eines
<lb/>Richters und Urtheilers, sohin ein juristisch ge- 
<lb/>bildetes, dessen Mangel als eine „supina ignorantia,"
<lb/>sohin als eulpa lata zu betrachten sei.

<lb/>Zu erwähnen ist hier noch, was Hagemann ln den
<lb/>praktischen Erörterungen Bd. VIII, Nr. XXXVI über die
<lb/>römischrechtliche Haftung des Richters für „imprudentia" sagt:

<lb/>„Der menschlichen Natur ist es gewiß nicht entsprechend,
<lb/>in der Erfüllung einer Bestimmung, die fortwährend mit
<lb/>so vielen beschwerlichen, vielartigen, oft eiligen und über?
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0032.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>häuften Beschäftigungen und Arbeiten verknüpft ist, den
<lb/>allergrößten Fleiß, die äußerste Vorsicht, Umsicht und
<lb/>Genauigkeit zu fordern." — Unmöglich kann man, bei
<lb/>der chaotischen Masse des gemeinen und Provinzial- 
<lb/>rechtes, alle Gesetze übersehen, und es fällt schwer, das
<lb/>für den einzelnen Fall passende auszumitteln; bei der
<lb/>großen Verschiedenheit menschlicher Geistessähigkeiten und
<lb/>Kräfte kann in den Fällen, wo nicht Klarheit, Bestimmt- 
<lb/>heit und Deutlichkeit gesetzlicher Vorschriften, oder con-
<lb/>tractlicher oder testamentarischer u. s. w. Bestimmungen
<lb/>jede Verschiedenheit der Beurtheilung völlig ausschließen,
<lb/>— Uebereinstimmung des menschlichen Denkens und der
<lb/>Ansichten nicht stattfinden. „Nur die gänzliche Un- 
<lb/>wissenheit vorhandener gesetzlicher und klarer Bestim- 
<lb/>mungen, oder augenfällige imperitia (Ungeschicklichkeit in
<lb/>der Gesetzanwendung) macht den Richter regreßpflichtig."

<lb/>Zu 3.

<lb/>Für die Ansicht, daß die Syndikatsklage nur subsidiärer
<lb/>Natur sei, wird hauptsächlich geltend gemacht, daß jede Klage
<lb/>auf Schadensersatz nothwendig voraussetze, daß ein wirklicher,
<lb/>von der Willkühr des Beschädigten unabhängiger Schaden
<lb/>vorhanden sei, und wenn der Beschädigte in der Lage sei,
<lb/>den Schaden noch durch Rechtsmittel abzuwenden, dieses aber
<lb/>unterlassen habe, so müsse hierin eine Einwilligung
<lb/>Desselben in die Verletzung erkannt werden. Für die ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht aber wird angeführt, es sei kein hinläng- 
<lb/>licher Grund vorhanden, aus welchem der Verletzte genöthiget
<lb/>werden sollte, vorerst alle möglichen ordentlichen oder außer- 
<lb/>ordentlichen Rechtsmittel zu versuchen, bevor er die Syndikats- 
<lb/>klage anstellen dürfe; die obligirende Wirksamkeit der ver- 
<lb/>letzenden Handlung sei nirgends davon abhängig gemacht,
<lb/>daß vorerst alle Rechtsmittel zur Abwendung des Schadens
<lb/>versucht worden seien, und wenn dieser Versuch gemacht wor-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0033.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>liebet die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>den sei, jedoch erfolglos, so sei ja dieses ein Beweis, daß
<lb/>eine Verletzung überhaupt nicht vorhanden, also die Syndikats- 
<lb/>klage ohnehin gegenstandslos sei. Der Einwand, daß eine
<lb/>Unterlassung der Rechtsmittel als eine Einwilligung des
<lb/>Beschädigten betrachtet werden müsse, sei grundlos, weil es
<lb/>Niemandem zum Vorwurse gereichen könne, wenn er einem
<lb/>Richterspruche gemäß handle, und weil ihm hieraus am
<lb/>Wenigsten von dem erkennenden Richter selbst ein Vorwurf
<lb/>gemacht werden könne.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 4.

<lb/>Bezüglich der Controversen über die Haftbarkeit des
<lb/>Staates in Fällen der Syndikatsklage glaube ich von einer
<lb/>Auseinandersetzung der Gründe, welche für die verschie- 
<lb/>denerlei Ansichten geltend gemacht werden, hier Umgang neh- 
<lb/>men zu dürfen, weil diese Frage nach meinem Dafürhalten
<lb/>mehr dem Staatsrecht angehört, wir es aber in vor- 
<lb/>liegender Abhandlung zunächst nur mit der Haftpflicht der
<lb/>Richter unmittelbar gegenüber den Parteien zu thun haben.

<lb/>E. Ergebnisse:"

<lb/>Um gegenüber dem massenhaften Materiale zur Klarheit
<lb/>über unseren Gegenstand zu gelangen, muß man, meines Er- 
<lb/>achtens, zunächst den Wortlaut der oben unter Lit. A,
<lb/>Zifs. III und IV aufgeführten Quellenstellen ülls Auge
<lb/>fassen, weil dieselben in allen denjenigen Gebietstheilen, in
<lb/>welchen das gemeine Recht nicht ausgehoben ist, unbestrittener
<lb/>Weise noch bis zur Stunde Gesetzeskraft haben, und weil
<lb/>zur Interpretation erst dann geschritten werden darf, wenn
<lb/>und soweit der Wortlaut des Gesetzes unklar ist.

<lb/>Run findet man aber, wenn man die Gesetzesstellen nach
<lb/>ihrem Wortlaute gründlich betrachtet, eine bestimmte und
<lb/>klare Vorschrift über die Haftpflicht der Richter nur in dem
<lb/>einzigen Punkte, daß diese für äolus haften, und es Mt
</p>

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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Vö ldernd or ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>hierüber jeder weitere Streit schon deßhalb weg, weil, wie
<lb/>schon oben erwähnt, der dolus der Richter durch das deutsche
<lb/>Reichsstrafgesetzbuch als strafrechtlich versolgbar erklärt
<lb/>ist, woraus sich die civilrechtliche Haftbarkeit von selbst
<lb/>ergibt.

<lb/>Dagegen bezüglich der Fragen über die Haftung für eulpa
<lb/>late oder levis, oder für beide, und ob die Haftung eine
<lb/>primäre oder nur eine subsidiäre ist, sind die allegirten Ge-
<lb/>setzes-Vorschristen so unklar und mangelhaft, daß man auch
<lb/>mit Hülfe aller Interpretationsregeln auf keinen festen und
<lb/>sicheren Grund kommen kann, denn was zunächst die r ö misch -
<lb/>rechtlichen betrifft, so sprechen '

<lb/>zu 1 — 3) diese Stellen nur von „imprudentia," ohne
<lb/>daß auch nur in irgend einer Weise näher erklärt ist, was
<lb/>hierunter eigentlich zu verstehen sei und in welchem Um- 
<lb/>fange dieselbe den Richter haftbar mache, — abgesehen von
<lb/>dem Widerspruche mit der Reichskammer-Gerichtsordnung;
<lb/>zu 4) spricht nur von dolo malo in fraudem legis;
<lb/>zu 5) nur von dem passiven Uebergange der Syndikats- 
<lb/>klage gegen die Erben des Richters, ohne daß hiebei ent- 
<lb/>schieden ist, ob ja oder nein, denn es heißt hier zuerst, daß
<lb/>Julianus ja sage, und sodann ist beigefügt, daß dieses
<lb/>nicht wahr sei!

<lb/>zu 6) spricht nur von Bestechung oder Begünstigung, —
<lb/>also wiederum nur von dolus;

<lb/>zu 7) ist größtentheils unverständlich und nach Sintenis,
<lb/>Civilr. §. 125, not. 38 (S. 766 rechts) nur als eine ver- 
<lb/>altete Vorschrift des älteren römischen Rechtes Zu betrachten,
<lb/>weil darin eine Art Retorsion statuirt ist, welche nach
<lb/>den heutzutage geltenden Rechtsgrundsätzen nicht mehr an- 
<lb/>wendbar sei;

<lb/>zu 8) spricht wiederum nur von dolus und imprudentia,
<lb/>ohne nähere Bezeichnung des Begriffes und Grades der letz- 
<lb/>teren, und noch dazu mit Durcheinanderwerfung der Begriffe;
</p>

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               <p>

                  <lb/>Weber die Haftpflicht der Richter. 2?

<lb/>zu 9) spricht nur von dem specielleu Falle, wenn der
<lb/>Richter unterlassen hat, den unterliegenden Theil in die
<lb/>Streitskosten zu verurtheilen, ohne daß aber dabei bestimmt
<lb/>ist, ob alsdann die Haftung blos im Fall eines dolus, oder
<lb/>auch im Fall einer culpa lata oder levis Platz greift.

<lb/>Die oben zu Ziff. III am Schlüsse citirte Stelle aus
<lb/>dem Ooä. Theodos., — welche übrigens, wie schon erwähnt,
<lb/>keine Gesetzeskraft hat, — besagt nur, daß man vom Richter
<lb/>nicht verlangen könne, daß er an Alles denke, und in gar
<lb/>nichts irre, wie wenn er ein Gott und kein Mensch wäre,
<lb/>— womit aber handgreiflicherweise nicht mehr gesagt ist, als
<lb/>wenn gar nichts dastünde.

<lb/>Was aber die reichsgesetzlichen Vorschriften betrifft,
<lb/>so spricht

<lb/>zu 1) diese Stelle nur von „unrechtmäßigem Urtheil-
<lb/>sprechen," ohne daß im Mindesten ausgedrückt ist, ob hiebei
<lb/>dolus oder culpa lata oder auch culpa levis vorausgesetzt
<lb/>wird;

<lb/>zu 2) spricht zuerst blos von „Versehen, Unfleiß, Jrrsal
<lb/>oder Unwissenheit" und dann noch weiter von „Geschenk,
<lb/>Miet, Gab, Bitt, Freundschaft oder Feindschaft, oder anderen
<lb/>dergleichen Ursachen," und läßt in den zuerst erwähnten vier
<lb/>Fällen blos disciplinäre Einschreitung, in den anderen
<lb/>Fällen die Syndikatsklagen zu, — womit aber für unsere
<lb/>Frage ebenfalls nur soviel wie gar nichts gesagt ist, denn
<lb/>unter den ersterwähnten vier Fällen kann ebensogut culpa
<lb/>lata, als culpa levis verstanden werden, und der bei den
<lb/>anderen Fällen Beigefügte Zusatz „oder anderen dergleichen
<lb/>Ursachen" läßt gleichfalls im Ungewissen, ob hierunter nur
<lb/>dolus oder auch culpa lata zu verstehen sei;

<lb/>zu 3) spricht ebenfalls nur von dolus.

<lb/>Daß man auch aus der Literatur keine Klarheit er- 
<lb/>langen kann, beweisen die oben unter Lit. 6 und D aufge- 
<lb/>führten Citate, Controversen und Controversen-Gründe, denn
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0036.tif"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>man kann aus denselben ungeachtet alles Studiums nichts
<lb/>anderes mit Sicherheit herausbringen, als, daß der Richter
<lb/>für dolus haftet. Alles andere ist wiederum von Satz zu
<lb/>Satz streitig und jede der verschiedenerlei Meinungen mit so
<lb/>vielerlei Gründen unterstützt, daß man recht leicht jede der- 
<lb/>selben als die richtige und ebenso leicht jede als die unrichtige
<lb/>betrachten kann.

<lb/>Damit ist aber den Rechtsuchenden nichts geholfen, denn
<lb/>wenn Dieselben — was nach den im Eingänge gegenwärtiger
<lb/>Abhandlung vorkommenden Erörterungen unter der Herrschaft
<lb/>der neuen deutschen Civilprozeßordnung ein sehr häufig vor- 
<lb/>kommender Fall sein wird, — das Unglück haben, zur
<lb/>Syndikatsklage greifen zu müssen, hier aber nur einem Wust
<lb/>von Controversen begegnen, so kommen dieselben, wie man
<lb/>zu sagen pflegt, vom Regen in die Traufe, und es hört als- 
<lb/>dann alle Rechtssicherheit auf.

<lb/>Hier muß daher unter allen Umständen geholfen werden,
<lb/>und da wir in diesem Punkte von dem geschriebenen Rechte
<lb/>gezeigtermaßen vollständig im Stiche gelassen sind, mit alleiniger
<lb/>Ausnahme des Falles des dolus, welcher aber kaum Vor- 
<lb/>kommen wird, und wenn er Vorkommen sollte, kaum be- 
<lb/>wiesen werden kann, so bleibt kein anderer Weg übrig, als,
<lb/>nach der Interpretation aus der Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers und aus dem Grund undZweck des Gesetzes
<lb/>zu greifen.

<lb/>Eine Absicht des Gesetzgebers wird für unsere
<lb/>Frage schwerlich zu ermitteln sein, nicht nur, weil die Quellen- 
<lb/>stellen des römischen Rechtes gezeigtermaßen sowohl unter sich,
<lb/>als auch mit den Reichsgesetzen und diese wieder unter sich
<lb/>selbst in Widerspruch stehen, sondern auch deßhalb, weil man
<lb/>gar nicht einmal recht weiß, wer denn eigentlich hier die Per- 
<lb/>sonen der Gesetzgeber sind, denn die Verfasser der römisch- 
<lb/>rechtlichen Stellen desavouiren sich einander selber und gegen- 
<lb/>seitig, und ob dem Reichskammergericht eine weiter gehende
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0037.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzgebende Gewalt zugestanden hatte, als über die
<lb/>Gränzen seiner inneren Geschäftsorganisation und Disciplin
<lb/>hinaus, darüber läßt sich ebenfalls streiten.

<lb/>Es erübrigt daher nur noch die Interpretation aus dem
<lb/>Grund und Zwecke des Gesetzes.

<lb/>Hier genügt es aber nach meinem Dafürhalten nicht,
<lb/>wenn man, wie dieses gewöhnlich geschieht, als Grundlage
<lb/>blos die allgemeinen Gesetzes-Vorschristen und Rechtsgrund- 
<lb/>sätze über dolus, culpa lata und levis und über die deß-
<lb/>fallsigen Haftungen annimmt, denn abgesehen vom dolus,
<lb/>welcher selbstverständlich und unter allen Umständen auch den
<lb/>Richter, wie jeden Anderen, haftbar macht, findet der Maß- 
<lb/>stab, welcher bei der Begriffsbestimmung und Gradmessung
<lb/>der culpa lata und levis gewöhnlich angewendet wird, näm- 
<lb/>lich vom l&gt;oiio patre familias, keine Anwendung aus den
<lb/>Richter, indem der Pflichtkreis des Letzteren ein ganz
<lb/>anderer und viel umfassenderer ist, als derjenige eines Haus- 
<lb/>vaters. Es muß daher um einen Schritt weiter gegangen,
<lb/>und untersucht werden, ob nicht auch noch ein anderer
<lb/>Rechtstitel existirt, in welchem die Haftung der Richter ihren
<lb/>Grund hat und in welchem die Unterscheidung zwischen dolus,
<lb/>culpa lata und culpa levis theils ganz wegsällt, theils nur
<lb/>untergeordneter und nebensächlicher Natur ist.

<lb/>Eine Ahnung bezüglich dieses andern Rechtstitels findet
<lb/>sich bereits ausgesprochen in den, in obigen Quellenstellen
<lb/>des römischen Rechtes vorkommenden Worten: si judex litem
<lb/>suam fecerit, non proprie ex maleficio obligatus videtur,
<lb/>sed quia neque ex maleficio, neque ex contractu
<lb/>obligatus est, et utique peccasse aliquid intelli-
<lb/>gitur, licet per imprudentiam, ideo videtur quasi ex
<lb/>maleficio teneri. Hier fühlt man deutlich, daß dem oder
<lb/>den Verfassern dieser Gesetzesstelle der Gedanke vorgeschrvebt
<lb/>hat, daß der Syndikatsklage auch noch ein weiterer Rechtsütel
<lb/>zum Grunde liegt, als dolus oder culpa.
</p>

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                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser weitere Rechtstitel wird meines Erachtens dann
<lb/>gefunden, wenn man von der bisherigen Auffassung der Haft- 
<lb/>pflicht der Richter als einer rein civilrechtlichen ab- 
<lb/>steht, und dieselbe auch noch aus dem Staatsrecht ableitet,
<lb/>nur mit der Einschränkung, daß ihre Geltendmachung, so
<lb/>lange keine besonderen Gerichte hiefür bestehen, nicht vor den
<lb/>Verwaltungsbehörden, sondern vor den ordentlichen Ge- 
<lb/>richten im Wege des Civilprozesses zu geschehen hat.

<lb/>Weil nämlich einer der wichtigsten Zwecke und Aufgaben
<lb/>des Staates in der Herstellung des Rechtes besteht,
<lb/>so muß derselbe auch dafür sorgen, daß das Recht auf die,
<lb/>nach menschlichen Kräften möglichst- vollkommene Weise herge- 
<lb/>stellt werde. Zu diesem Zwecke war es nicht genügend, daß
<lb/>blos die Rechtszüge eingeführt wurden, denn bei der
<lb/>natürlichen Unvollkommenheit aller menschlichen Einrichtungen
<lb/>kann es immerhin Vorkommen und kommt laut Erfahrung
<lb/>auch häufig vor, daß auch bei dem Bestehen von drei
<lb/>Rechtszügen dennoch Unrecht statt Recht zur Geltung gelangt,
<lb/>theils weil die Gesetzgebung in vielen Fällen, z. B. wegen
<lb/>Geringfügigkeit oder besonderer Dringlichkeit des Streitgegen- 
<lb/>standes, im eigenen Interesse der Streitstheile die Zahl der
<lb/>Rechtszüge beschränken zu müssen geglaubt hat, theils weil es
<lb/>auch im letzten Rechtszuge Vorkommen kann und laut Er- 
<lb/>fahrung ebenfalls oft vorkommt, daß statt Recht Unrecht ge- 
<lb/>sprochen wird. Es muß daher der Staat, wenn er das
<lb/>Recht wenigstens in dem nach menschlichen Kräften mög- 
<lb/>lichsten Grade der Vollkommenheit Herstellen will, auch noch
<lb/>eine weitere Einrichtung treffen, durch welche in den Fällen,
<lb/>in welchen ungeachtet der Rechtszüge gleichwohl Unrecht statt
<lb/>Recht endgültig ausgesprochen wird, den hierdurch Verletzten
<lb/>die Möglichkeit verschafft wird, wenigstens noch von dem oder
<lb/>denjenigen Richtern Schadensersatz zu erlangen, welche den
<lb/>endgültigen Spruch oder bezw. die endgültige Verfügung er- 
<lb/>lassen haben. Es wird also bei der Syndikatsklage stets
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0039.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Usber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Schuld des verklagten Richters vorausgesetzt, aber
<lb/>wegen der zugleich staatsrechtlichen Natur dieser Klage stellt
<lb/>sich sowohl die Art und Weise, wie die objective Ungerechtig- 
<lb/>keit oder Unrichtigkeit des bezüglichen Urtheiles oder Decretes
<lb/>und die subjektive Schuld des oder der betreffenden Richter
<lb/>auszumitteln und festzustellen ist, als auch die Beweislast
<lb/>und die Art und Weise der Beweisführung anders, als bei
<lb/>Schadenersatzklagen anderer Art, denn bei der Syndikatsklage
<lb/>muß, wegen ihrer staatsrechtlichen Natur, nicht nur die
<lb/>Unterscheidung zwischen ckolus, culpa lata, levis und levissima
<lb/>gänzlich wegbleiben, — weil nach dem staatsrechtlichen Grund
<lb/>und Zwecke dieser Klage die Richter für alle diese Arten
<lb/>des Verschuldens ohne Unterschied haften müssen und die
<lb/>Folgen derselben niemals auf die Rechtsuchenden selber hinüber- 
<lb/>gewälzt werden dürfen, sondern es muß hier auch dem
<lb/>Official-Ermeffen des (Syndikats-) Richters ein größerer
<lb/>Spielraum eingeräumt werden, als bei Klagen anderer Art,
<lb/>und was die Beweislast betrifft, so muß es bei der Syndi- 
<lb/>katsklage zum Klaggrunde genügen , daß das bezügliche Ur-
<lb/>theil oder Dekret unrichtig oder ungerecht war, wohingegen
<lb/>es zum Exceptionswerke gehört und auch genügt, wenn
<lb/>der belangte Richter behauptet und beweist, er sei zu dem
<lb/>Urtheil oder bezw. zu der Verfügung entweder durch unver- 
<lb/>schuldeten Jrrthum in der Auffassung der ihm, dem Richter,
<lb/>unterbreiteten Thatsachen, oder dadurch veranlaßt worden,
<lb/>daß das oder die einschlägigen Gesetze oder Rechtsgrundsätze
<lb/>oder Vernunftregeln zweifelhaft sind, in welcher Hinsicht
<lb/>es selbstverständlich hinreichend ist, wenn für die Ansicht,
<lb/>durch welche der belangte Richter zu der kritischen Urtheils-
<lb/>fällung oder Verfügung veranlaßt wurde, solche Gründe vor- 
<lb/>handen sind , durch welche nach der Natur der Sache und
<lb/>nach den Regeln der Vernunft jedenfalls die Annahme aus- 
<lb/>geschlossen wird, daß der belangte Richter entweder dolos
<lb/>pder culpos verfahren habe.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0040.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch vorstehende Auffassung der Syndikatsklage und
<lb/>ihrer prozessualen Organisation wird nicht nur den Erforder- 
<lb/>nissen des Rechtes nach allen Richtungen hin, sowohl für
<lb/>den belangten Richter, als auch für den betreffenden Recht- 
<lb/>suchenden, die sorgfältigste Rechnung getragen, sondern auch
<lb/>eine große Vereinfachung und Erleichterung der ganzen Materie
<lb/>sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis herbeigeführt,
<lb/>und es werden durch besagte Auffassung auch alle bisherigen
<lb/>Controversen in dieser Materie beseitigt, denn durch den
<lb/>staatsrechtlichen Charakter dieser Klage und durch das vor- 
<lb/>waltende Official-Ermeffen des Syndikats-Richters fallen,
<lb/>wie schon erwähnt, alle theoretischen Distinktionen zwischen
<lb/>dolus, culpa lata, levis und levissima weg, — welche
<lb/>praktisch ohnehin keinen Werth haben, weil sie schließlich doch
<lb/>immer wieder auf das richterliche Ermessen nach den Um- 
<lb/>ständen des Falles hinauslaufen, und es wird durch die vor- 
<lb/>liegende Auffassung im Gebiete der Syndikatsklage eine Rechts- 
<lb/>sicherheit geschaffen, wie solche auf andere Weise nicht erreich- 
<lb/>bar ist. Würde man zum Klaggrunde mehr verlangen, als
<lb/>die Behauptung und den Beweis/ daß das betreffende Urtheil
<lb/>oder Dekret ungerecht oder unrichtig gewesen sei, würde man
<lb/>insbesondere auch die Behauptung und den Beweis vom
<lb/>Kläger verlangen, daß der Richter sich in dolo oder culpa
<lb/>lata oder levis u. s. w. befunden habe, so würde hierdurch
<lb/>die Syndikatsklage in den meisten Fällen illusorisch gemacht,
<lb/>weil der fragliche Beweis dem Kläger nur selten möglich
<lb/>wäre, indem der Richter, wie schon oben unter Bezug auf
<lb/>die Autorität Kreitmayer's erwähnt wurde, seine Verhand- 
<lb/>lungen auf den äußerlichen Schein so leicht verkleistern kann,
<lb/>daß ihm von dieser Seite nicht wohl beizukommen ist, wäh- 
<lb/>rend hingegen in dem Falle, wenn man die bloße Thatsache,
<lb/>daß ein ungerechtes oder unrichtiges Urtheil oder Dekret vor-
<lb/>lregt, als zum Klaggrunde genügend annimmt, dagegen aber
<lb/>auf der andern Seite dem Richter den vorhin bezeichneten
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0041.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.

<lb/>Exceptionsbeweis offen läßt, sowohl dem Syndikatskläger zu
<lb/>seinem Rechte verholfen, als auch der Richter gegen die Un- 
<lb/>gerechtigkeit geschützt wird, für seine Urtheile und Verfügungen
<lb/>auch dann haften zu müssen, wenn er sich blos in einem
<lb/>entschuldbaren Irrthume befunden hatte.

<lb/>Das Schlußergebniß aller bisherigen Erörterungen dürfte
<lb/>sich nun in folgende Sätze zusammen fassen lassen:

<lb/>1) Zum Klagsgrunde bei der Syndikatsklage gehört blos,
<lb/>daß ein ungerechtes oder unrichtiges Urtheil oder Dekret er- 
<lb/>lassen wurde, sowie die Benennung des oder der Richter,
<lb/>welche dasselbe erlassen, oder, wenn Collegialberathung statt- 
<lb/>gefunden hatte, ihre Stimme dafür abgegeben haben, und
<lb/>endlich die Liquidation des durch besagtes Urtheil dem Syndi- 
<lb/>katskläger zugegangenen Schadens oder Gewinn-Entganges.

<lb/>2) Zum Exceptionsgrunde gehört, und genügt auch, daß
<lb/>der verklagte Richter, wenn das Urtheil oder Dekret auf un- 
<lb/>richtiger Unterstellung oder Auffassung von T h a t s a ch e n oder
<lb/>Beweisergebnissen oder auf unrichtiger Auslegung von
<lb/>Urkunden beruht, solche Thatumstände zu behaupten und
<lb/>nachzuweisen vermag, durch welche er ohne eigenes Verschulden
<lb/>zu dem Irrthume veranlaßt wurde, — wozu auch bloße
<lb/>Zweifelhaftigkeit der einschlägigen Beweismittel ge- 
<lb/>nügt; — wenn es sich aber um unrichtige Entscheidung von
<lb/>Rechtsfragen handelt, so gehört und genügt es auch zum
<lb/>Exceptionsgrund, daß die bezügliche Rechtsquelle (Gesetz,
<lb/>Gewohnheitsrecht u. f. w.) so beschaffen ist, daß für die Aus- 
<lb/>legung, welche ihr vom verklagten Richter gegeben wurde,
<lb/>wenigstens vernünftige Gründe vorhanden sind. — In letz- 
<lb/>terer Hinsicht ist es auch hinreichend, wenn der verklagte
<lb/>Richter auch nur ein Lehrbuch oder eine sonstige Druckschrift,
<lb/>oder ein Urtheil eines Collegialgerichtes höherer Instanz oder
<lb/>ein Gutachten einer Juristen-Facultät oder einer sonstigen
<lb/>juristischen Autorität aufzuweisen vermag, worin die vom
<lb/>verklagten Richter ausgesprochene Ansicht als richtig oder auch

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. Z
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0042.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>»
</p>
               <p>

                  <lb/>nur als zweifelhaft erklärt ist, denn in allen diesen Fällen
<lb/>kann man vernünftiger Weise weder einen äolus, noch eine
<lb/>culpa lata oder levis des verklagten Richters annehmen.

<lb/>3) Bei der Beurtheilung der zu 1 und 2 erwähnten
<lb/>Punkte hat der Syndikatsrichter von Amtswegen zu ver- 
<lb/>fahren, also die zu Gunsten oder zum Nachtheile des Syndi- 
<lb/>katsklägers oder des verklagten Richters sprechenden That-
<lb/>sachen und Rechtsgründe auch dann und in soweit zu berück- 
<lb/>sichtigen, wenn und in wie weit solche von dem einen oder
<lb/>anderen Streitstheile gar nicht oder in unrichtiger Weise
<lb/>geltend gemacht wurden, — selbst auch dann, wenn der ver- 
<lb/>klagte Richter ein Versäumungsurtheil gegen sich er- 
<lb/>gehen läßt, denn die st a a t s r e ch t l i ch e Seite der Syndikats- 
<lb/>klage bringt es mit sich, daß die im Syndikatsprozeß auf- 
<lb/>tretenden Parteien über den Streitgegenstand nur soweit
<lb/>disponiren dürfen, als derselbe ihr rein privatrechtliches
<lb/>Interesse betrifft; insoweit aber bei dem Schicksale des
<lb/>Streites der Staat betheiligt ist, — hört die Dispositions-
<lb/>Befugniß der Parteien aus, weil es sich in solchem Falle
<lb/>nicht nur um einen wesentlichen Theil des Staatszweckes,
<lb/>um möglichst vollkommene Herstellung des Rechtes handelt,
<lb/>sondern auch um die Aufrechthaltung der Ehre und des An- 
<lb/>sehens der Rechtspflege, sowohl im Inland als auch gegen- 
<lb/>über dem Auslande.

<lb/>4) Die Syndikatsklage ist blos subsidiärer Natur,
<lb/>sie fällt also weg, wenn dem angeblich Beschädigten gegen
<lb/>das beschwerliche Urtheil oder Dekret noch Rechtsmittel zu
<lb/>Gebote standen, solche aber von ihm nicht angewendet wur- 
<lb/>den, denn der oben dargelegte Grund und Zweck der Syndi- 
<lb/>katsklage und die staatsrechtliche Eigenschaft derselben
<lb/>bringt es mit sich, daß diese Klage und das mit ihr ver- 
<lb/>bundene, das Ansehen der Rechtspftege beeinträchtigende Ge- 
<lb/>räusch nicht unnöthiger Weise in Scene gesetzt, insbesondere
<lb/>auch nicht als bloßes Bequemlichkeitsmittel zur Ersparung
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0043.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Haftpflicht der Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beschwerlichkeiten und Kosten der Berufung u. s. w. be- 
<lb/>nützt, sondern nur dann in Anwendung gebracht werden darf,
<lb/>wenn zur Wiedergutmachung des Schadens, welcher der be- 
<lb/>treffenden Partei durch das ungerechte oder unrichtige Urtheil
<lb/>oder Dekret zugefügt wurde, nach der bestehenden Prozeßord- 
<lb/>nung und Gerichtsverfassung gar kein anderes Mittel mehr
<lb/>übrig ist. Bei der gegentheiligen Annahme würden
<lb/>zahlreiche Rechtsuchende, besonders in den Fällen, in welchen
<lb/>das Unrecht des Richters klar zu Tage liegt, es vorziehen,
<lb/>statt der Berufung, Revision u. s. w. lieber gleich zur
<lb/>Syndikatsklage zu greifen, hierdurch würden sich aber die
<lb/>Syndikatsprozesse in solchem Maße häufen, daß hierunter
<lb/>das Ansehen der Rechtspflege in hohem Grade leiden würde,
<lb/>und einen solchen Zustand darf der Staat nicht dulden.
<lb/>Durch diese Erwägungen widerlegen sich alle oben zu Ziff.
<lb/>VII, 3 angeführten Gründe von selbst, welche von den An- 
<lb/>hängern der gegentheiligen Ansicht geltend gemacht werden.

<lb/>5) Der Grund und Zweck der Syndikatsklage und deren
<lb/>staatsrechtliche Natur bringt es auch mit sich, daß für den
<lb/>Schaden, welcher einer Partei durch ein ungerechtes Urtheil
<lb/>oder Dekret zugesügt wurde, auch der Staat haftbar ist, —
<lb/>aber selbstverständlich und aus den nämlichen Gründen auch
<lb/>hier wieder nur subsidiär, wenn nämlich die betreffende Partei
<lb/>nicht unterlassen hat, alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel in
<lb/>Anwendung zu bringen, und, wenn gegen den oder die
<lb/>schuldigen Richter die Syndikatsklage erhoben, und diese zu
<lb/>Gunsten des Syndikatsklägers entschieden wurde, jedoch die
<lb/>Zwangsvollstreckung gegen den oder die Richter erfolglos oder
<lb/>unzureichend ausgefallen ist, — wobei es selbstverständlich
<lb/>nicht nöthig ist, daß vorerst gegen den oder die betreffenden
<lb/>Richter das Konkursverfahren eröffnet oder durchgeführt
<lb/>werde, sondern es genügt, wenn die Zahlungsunfähigkeit der- 
<lb/>selben, oder auch nur eine erhebliche Schwierigkeit, Zahlung
<lb/>zu erlangen, durch andere Thatumstände feststeht, z. B.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0044.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Völderndorff.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn schon alles Mobiliar- und allenfallsiges Jmmobiliar-
<lb/>Vermögen einschlüssig der gesetzlich angreifbaren Gehaltsquoten
<lb/>zu Gunsten anderer Gläubiger ge- oder verpfändet oder mit
<lb/>Sicherheitsarrest belegt oder sonstwie von dritten Personen
<lb/>gerichtlich in Anspruch genommen ist.

<lb/>6) Die Syndikatsklage geht sowohl aktiv, als passiv auf
<lb/>die Erben über, denn es ist durchaus kein rechtlicher Grund
<lb/>vorhanden, aus welchem man in dieser Hinsicht bei der
<lb/>Syndikatsklage eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel
<lb/>machen sollte. Auch das römische Recht enthält von einer
<lb/>solchen Ausnahme nichts, denn die einzige Quellenstelle, welche
<lb/>hievon spricht, 1. 16 D. de jud. (5, 1) enthält, wie bereits
<lb/>oben zu Ziss. III, 5 und Zifs. VIII, 5 erörtert wurde, eine
<lb/>contradictio in adjecto und beweist somit gar nichts.

<lb/>Zum Schlüsse möchte ich noch hervorheben, daß, je länger
<lb/>man sich mit der Materie der Syndikatsklage beschäftiget,
<lb/>desto mehr sich die Ansicht aufdrängt, daß, besonders aus
<lb/>den vorhin zu Zifs. 3 angeführten Erwägungen, für die
<lb/>Verhandlung und Entscheidung dieser Klage besondere
<lb/>Gerichte bestehen sollten, oder wenigstens besondere Senate,
<lb/>welche in allen Rechtszügen mit Richtern höheren Ranges
<lb/>besetzt sind.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ueber die vorliegend behandelte Materie vgl. namentlich auch
<lb/>dieses Archiv Bd. IX. S. 142 und 104, sowie das unter Nr. 35 der
<lb/>gedruckten Sammlung des vorhinigen Hofgerichts der Provinz Star- 
<lb/>kenburg befindliche Präjudiz: „Die Regreßklage gegen den Richter,
<lb/>mag sie nun mittelst der Syndicatsklage, oder mittelst der actio in
<lb/>factum geltend gemacht werden, wird nicht durch einen von dem
<lb/>Richter äolosc zugefügten Schaden, sondern auch durch einen Schaden
<lb/>begründet, dem eine culpa lata zu Grunde liegt. Auch ist diese
<lb/>Klage keineswegs eine blos subsidiarische. Anm. der Redaction.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0045.tif"
                n="37"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die dos profectitia, und ihr Schicksal nach Auflösung der Ehe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Appelius, Hugo">Appelius, Hugo Dr., zu Marburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aie dos profectitia, und ihr Schicksal nach
<lb/>Auflösung der Ehe.

<lb/>Von Herrn vr. Hugo Appelius zu Marburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Einleitung.

<lb/>Die Frage, was aus der äv8 nach Auflösung der Ehe
<lb/>wird, beantworten Theorie und Praxis im Allgemeinen über- 
<lb/>einstimmend. Nur über die Frage, was ans der äos pro- 
<lb/>fectitia wird, wenn bei Lebzeiten ihres Vaters, von dem die
<lb/>äo8 herrührte, die Frau in der Ehe stirbt, hat bis heute
<lb/>weder in Theorie noch Praxis eine Einigung erzielt werden
<lb/>können. Der Grund dieser Controverse liegt darin, daß ge- 
<lb/>rade über diesen Punkt unser Quellenmaterial sich nicht im
<lb/>besten Zustand befindet. Zn neuerer Zeit namentlich ist in
<lb/>mehreren Schriften, welche theils das gesammte Dotalrecht,^)
<lb/>theils nur diese Controverse behandeln,* 2) der Versuch wieder- 
<lb/>um gemacht die eine oder die andere Ansicht wissenschaftlich zu
</p>
               <p>

                  <lb/>Bechmann, das römische Dotalrecht; Czyhlarz, das römische
<lb/>Dotalrecht.


<lb/>2) Massot, i. Arch. f. prakt. Rechtswissenschaft N. F. Bd. V.,
<lb/>im Anschluß an Franke's im Bd. XXVI. des Arch. f. civ. Praxis
<lb/>erschienene Abhandlung.
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0046.tif"
                   n="38"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>begründen, jedoch mit geringem Erfolg, wenn gleich, wie ich
<lb/>glaube die Schrift von Massot, dem Richtigen sehr nahe ge- 
<lb/>kommen ist.

<lb/>Bekanntlich basirt der Streit wesentlich auf der ver- 
<lb/>schiedenen Auffassung, welche Jüstinians Gesetz vom Jahre
<lb/>5303) über Dotalrecht, gefunden hat. Es kann m. E. das- 
<lb/>selbe nur mit Rücksicht auf die historische Entwickelung, welche
<lb/>das Dotalrecht durchgemacht, richtig gewürdigt werden.

<lb/>Man kann hauptsächlich in drei Gruppen die Theorien
<lb/>über den Inhalt und die Bedeutung der eit. lex, hin- 
<lb/>sichtlich unserer Frage, zusammenfassen.

<lb/>Die eine Ansicht/) die wohl immer noch als die herrschende
<lb/>bezeichnet werden muß, behauptet, daß durch das genannte
<lb/>Gesetz eine Aenderung in dem Rückforderungsrecht des Be- 
<lb/>stellers der dos profectitia gar nicht herbeigeführt, daß viel- 
<lb/>mehr in dieser Hinsicht das frühere Recht maßgebend ge- 
<lb/>blieben sei, und daß Justinian hauptsächlich nur den Charakter
<lb/>der Klage, welche er der Frau und ihren Erben zugesteht,
<lb/>geändert habe. Demnach geben die Vertheidiger dieser An- 
<lb/>sicht dem Vater, im Falle der Lösung der Ehe durch Tod
<lb/>der Frau, ein unbeschränktes Rückforderungsrecht auf die von
<lb/>ihm herrührende dos prefectitia, gestützt auf die Aussprüche
<lb/>einiger Pandektenstellen. * 2 * * 5) Gerade mit Rücksicht auf diese
</p>
               <p>

                  <lb/>3) 1. un cod. de rei ux. aet. etc,, 5, 13.

<lb/>4) vertreten von Göschen (Pandekt. §. 691. I.) Glück (Erläute- 
<lb/>rungen der Pandekten Bd. XXVII. S. 195 ff.) Sintenis (Civil-
<lb/>recht III. S. 46.) Puchta (Pandekten §. 419) Holzschuher (Casuistik,


<lb/>2. Aufl. I, S. 610) Mühlenbruch (Pandekten III, S. 53) Arndts,


<lb/>(Pandekten §. 405) Bechmann (1. c. Abth. II, Bch. III, Eap. VIII.)


<lb/>Czyhlarz (I. c. §. 113) v. Scheurl (frit. Vierteljahrsschrift XI,


<lb/>S. 329) u. A.

<lb/>s) I. 6 pr. D de jure dot. 23, 3, 1. 78 §. 1 D eod. 1. 5 D de
<lb/>divort. et rep. 24, 2, 1. 10 pr. D. --ol. matr. 24, 3, das genauere
<lb/>s. 5, Text bei Anm. 16.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0047.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Pandektenstellen erklären sie Justinians Gesetze in der ange- 
<lb/>gebenen Weise, beziehungsweise beschränken das Gesetz auf
<lb/>die Fälle der Ehelösung durch Tod des Mannes oder durch
<lb/>Scheidung, und auf das Rückforderungsrecht der Frau. Im
<lb/>Weiteren spaltet sich jedoch diese Theorie bei der Frage nach
<lb/>der Natur des, dem Vater hinsichtlich der äos profectitia
<lb/>zuzutheilenden Klagrechts. Nach einer Ansicht 6) soll in diesem
<lb/>Falle die alte Dotalklage, also die actio rei uxoriae, ganz
<lb/>unverändert geblieben sein. Es wäre demnach die Klage des
<lb/>Vaters unvererblich, der Mann würde die dos profectitia,
<lb/>beim Tode des Bestellers vor der Interpellation oder der lit.
<lb/>oout. lucriren, die Erben des Letzteren die Klage nur haben,
<lb/>wenn der Ehemann in mora war, oder der klagberechtigte
<lb/>Vater mit ihm schon litem contestirt hatte. Nach der andern
<lb/>Ansicht?) ist die Klage des Vaters auf die von ihm her- 
<lb/>rührende dos profectitia nach Analogie der von Iustinian
<lb/>geschaffenen actio ex stipulatu ebenwohl vererblich.* * * * * * * 8)

<lb/>Die zweite Hauptmeinung legt gerade im Gegensatz zu
<lb/>der vorigen, das meiste Gewicht auf das genannte Iustinianeische
<lb/>Gesetz, in dem sie annimmt, daß dasselbe ganz allgemein ge- 
<lb/>faßt und auf alle Fragen, welche das Schicksal der dos nach
<lb/>Lösung der Ehe betreffen, also auch aus die Frage nach dem
<lb/>Schicksal der dos profectitia bei Lösung der Ehe durch Tod
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Bechmann a. a. D., S. 432, 2.


<lb/>cf. z. B. Czyhlarz a. a. O, S. 396.


<lb/>8) Diese Ansicht ist eigentlich eine große Inkonsequenz. Denn


<lb/>angenommen, die I. un. cit. berühre das Rückforderungsrecht des


<lb/>Vaters gar nicht, so ist die Meinung, daß seit der I. un. die Klage


<lb/>des Vaters eine nach Analogie der actio ex stipulatu vererbliche sei,


<lb/>eine völlig in der Luft schwebende Hypothese.


<lb/>8) Franke 1. c. S. 401 ff. Maffot i. Arch. f. prakt. Rechtswiffen-
<lb/>schaft, N. F. Bd. V., S. 62 ff. Windscheid Pandekten II. §. 499.
<lb/>Vangerow. Pandekten VI. und VII. Aust. I §. 220. Hopfner, Com- 
<lb/>mentar §. 132, Unterholzner, Schuldverhältnisse II §. 550 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0048.tif"
                   n="40"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Frau, anzuwenden sei. Sie macht hierbei den Unter- 
<lb/>schied, ob die Frau sui juris oder filia familias sei, und
<lb/>gibt im ersten Falle den Erben der Frau, nur im zweiten
<lb/>dem Besteller der dos profectitia einen, und zwar, vererb- 
<lb/>lichen mit der actio 6X stipulatu versolgbaren Anspruch.
<lb/>In Betreff der Pandektenstellen, auf welche sich die herrschende
<lb/>Ansicht stützt, nehmen die Bertheidiger dieser Ansicht an, daß
<lb/>dieselben noch das ältere, vor der 1. uu. eit. in Uebung ge- 
<lb/>wesene Recht darstellen.

<lb/>Auch unter den Anhängern dieser Theorie haben wir eine
<lb/>Spaltung zu verzeichnen, nemlich bei der Frage, in welchem
<lb/>Zeitpunkt die Frau sui juris gewesen sein müsse, um das ihr
<lb/>dadurch erworbene Klagrecht auf ihre Erben zu übertragen:
<lb/>Auf der einen Seite10) nimmt man an, daß es genüge,
<lb/>wenn die Frau bei ihrem Tode sui juris gewesen sei, so daß
<lb/>also der Vater das gesetzliche Klagrecht nur dann haben
<lb/>würde, wenn die Tochter bis zu ihrem Tode in seiner väter- 
<lb/>lichen Gewalt gestanden hat, auf der andernlf), daß der
<lb/>Augenblick der Bestellung der dos der entscheidende sei, so
<lb/>daß also dem Vater das Klagrecht auch beim Tode der eman-
<lb/>cipirten Tochter zusteht, wenn dieselbe nur noch bei der Be- 
<lb/>stellung der dos filia familias gewesen ist.

<lb/>Die dritte Ansicht^) hat hauptsächlich Anhang in der
<lb/>Praxis gefunden. Hiernach muß man bei Lösung der Ehe
<lb/>durch Tod der Frau unterscheiden, ob die Ehe kinderlos war
<lb/>oder nicht. Sind Kinder vorhanden, so schließen sie den
<lb/>Großvater aus, ererben die dos profectitia. Andernfalls
<lb/>fordert dieser die dos profectitia zurück. Zm klebrigen ist
<lb/>diese Theorie in ihrer jetzigen Gestalt der zuerst dargestellten
<lb/>nahe verwandt.
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Franke, Massot, Unterholzner.
<lb/>M) Windscheid, Vangerow.

<lb/>12) s. 4 Text bei Anm. 17.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0049.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Begriff der dos profectitia.

<lb/>Die Pandekten geben in 1. 5 de jure dotium (23, 3) eine
<lb/>gute, genau durchgeführte Definition von dos profectitia.
<lb/>Es wird sich später fragen, ob diese Definition noch für das
<lb/>Justinianeische, ob für das heutige Recht noch gilt. Aus
<lb/>diesem Grunde dürfte das genauere Eingehen auf den Inhalt
<lb/>der 1. 5 cit, an dieser Stelle gerechtfertigt erscheinen.

<lb/>Dos profectitia ist die dos, welche der Vater feiner
<lb/>Tochter in die Ehe gibt; *) so definiren die Pandekten und
<lb/>die vorjustinianeischen Rechtsquellen. Jede andere dos ist
<lb/>adventitia. *)

<lb/>Es kommt zum Begriff der dos profectitia nur darauf
<lb/>an, daß sie vom Vater, bezw. väterlichen Großvater her- 
<lb/>rührt, ob derselbe zugleich väterlicher Gewalthaber ist oder
<lb/>nicht, ist gleichgültig.* 2 3) Daß der Vater die dos selbst be- 
<lb/>stellte war nicht nothwendig, wenn nur regelmäßig 3) die dos
<lb/>aus dem Vermögen des Vaters bestellt war, und in Folge
<lb/>des officium paternum.4) — Die dos wird dann eben da- 
<lb/>durch, daß für den Vater, (in seiner Eigenschaft als Vater5)
<lb/>gehandelt ist, profectitia, —
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Ulp. Frg. VI. 3. dos aut profectitia dicitur, id est quam
<lb/>pater mulieris dedit, aut adventitia, id est ea quae a quovis alio data
<lb/>est. 1. 5 pr. D. cit.


<lb/>2) 1. 5 §. 11 D. cit. si pater pro filia emancipata dotem de- 
<lb/>derit, profectitiam nihilominus dotem esse nemini dubium est, quia
<lb/>non jus potestatis, sed parentis nomen dotem perfectitiam facit.

<lb/>Ich werde auf diese Stelle noch näher einzugehen haben, s. 5 Text
<lb/>zu Anm. 9. \


<lb/>3) s. Text b. Anm. 19 seq.


<lb/>4) cf. Bechmann a. a. O. S. 425. Czyhlarz, S. 314.


<lb/>5) 1. 5 §. 6 D, cit, si pater, non quasi pater, sed alio dote
<lb/>promittente fideijussit et quasi fideijussor solverit, Neratius ait
<lb/>non esse profectitiam dotem seq, (1. 7 cod. 5, 11.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0050.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deshalb ist es eine äos profectitia, wenn der Stellver- 
<lb/>treter, bezw. Bevollmächtigte 6) des Vaters oder ein Bürge7)
<lb/>desselben oder auch ein negotiorum gestor,8) ebenso wenn
<lb/>der Curator eines parens prodigus oder furiosus, in seiner
<lb/>Eigenschast9) als curator patris, oder jemand in Folge einer
<lb/>Delegation seitens des Vaters10) aus seinem Vermögen, oder
<lb/>ein Dritter in Folge obrigkeitlichen Befehlsir) aus dem
<lb/>Vermögen des Vaters die dos bestellt. Wenn der pater
<lb/>adoptans,12) während der Dauer des Adoptivverhältnisses
<lb/>für die Adoptivtochter eine dos bestellt, so ist das eben- 
<lb/>falls eine dos profectitia. — Hat der Vater fremdes Geld
<lb/>zur dos gegeben, so wird dies dos profectitia, sobald es con-
<lb/>sumirt oder mit dem Geld des Empfängers der dos ver- 
<lb/>mischt ift.13

<lb/>Wenn der Vater als Curator seiner emancipirten Tochter
<lb/>neben eigenem Vermögen auch Vermögen seiner Tochter in
<lb/>Händen hat, oder wenn der Vater seiner emancipirten Tochter
</p>
               <p>

                  <lb/>6) I. 5, §. 1 D cit.

<lb/>7) I. 5, §. 7 cit.

<lb/>8) I. 5, §. 1 cit. cf. 1. 7, §. 5. i. f. D. de in rem verso 15, 3.

<lb/>9) I. 5, §. 3 D. cit sed etsi curator furiosi vel prodigi vel

<lb/>cujusvis alterius dotem dederit, similiter dicemus, dotem pro-
<lb/>fectitiam esse.

<lb/>10) I- 5, §. 1 D. cit. sive igitur parens dedit dotem, sive pro- 
<lb/>curator ejus, sive jussit alium dare sive cum quis dedisset nego- 
<lb/>tium ejus gerens, parens ratum habuerit, profectitia dos est. 1. 5,
<lb/>§. 7 eod.

<lb/>1!) 1* 5, §. 4 D. eod. sed etsi proponas praesidem vel prae- 
<lb/>torem decrevisse, quantum ex bonis patris vel ab hostibus capti

<lb/>aut a latronibus oppressi, si filiae in dotem detur, haec quoque

<lb/>profectitia videtur.

<lb/>12) 1. 5i §# 13 eod. Julianus libro XIX. Dig. adoptivum quoque
<lb/>patrem si ipse dotem dedit habere ejus repetitionem ait.

<lb/>13) 1. 81 D. cit. pater filiae nomine nummos alienos quos mu- 
<lb/>tuos acceperat, aut in causam crediti receperat in dotem dedit,
<lb/>consumtis his dos profectitia efficitur.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0051.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>etwas schuldet, und er bestellt für dieselbe eine äog und die
<lb/>Bestellung derselben geschieht ohne Mittheilung darüber, ob
<lb/>sie aus seinem Vermögen geschehe oder aus dem der Tochter,
<lb/>oder um die Schuld abzutragen, so spricht in Folge des
<lb/>ofücium paternum die Vermuthung dasür, daß die 608 aus
<lb/>dem väterlichen Vermögen bestellt, also äos profectitia sei.14)

<lb/>Dagegen ist eine äos profectitia nicht vorhanden, wenn
<lb/>die äos nicht als auK dem Vermögen des Vaters herkommend
<lb/>und nicht als in Folge des paternum ofüciuw bestellt ange- 
<lb/>sehen werden kann — mag auch immerhin der Vater selbst
<lb/>sie etwa bestellt haben.

<lb/>Wenn also der Vater z. B. aus eine Erbschaft oder ein
<lb/>Legat äoti8 cau8a verzichtet, damit der Schwiegersohn, der
<lb/>etwa substituirt war, diesen Erwerb zu machen im Stande
<lb/>ist, so wird dieser so vermittelte Erwerb nicht äo8 profec-
<lb/>titia.15) Verspricht ein Dritter der Tochter eine äog und
<lb/>der Vater verbürgt sich dafür, so ist die äo8, welche der
<lb/>Vater irr Folge der Bürgschaft selbst auszahlen muß, nicht
<lb/>ä08 profectitia, selbst dann nicht, wenn dem Vater Rück- 
<lb/>griffsrechte gegen den Hauptschuldner nicht zustehen,16) denn
<lb/>der Vater bestellte die äo8 nicht quasi pater, nicht in Folge
</p>
               <p>

                  <lb/>14) arg* 1. 5, §. 12 D. cit. — cfr. hierzu Justinian in I. 7 cod.
<lb/>de dot. prom. 5. 11 und eine Entscheidung des O. A. G. zu Cassel
<lb/>vom 5. August 1865. b. Seuffert Arch. XX. Nr. 45.

<lb/>15) 1. 5 §. 5 D. eit. si pater repudiaverit hereditatem dotis
<lb/>constituendae causa, forte quod maritus erat snbstitutus aut qui
<lb/>potuit ab intestato hereditatem vindicare dotem profectitiam non
<lb/>esse Julianns ait ... . quia nihil erogavit de suo pater sed non
<lb/>acquisivit.

<lb/>16) i. 5, §. 6 D eod. si pater non quasi pater sed alio dotem
<lb/>promittente fideijussit et quasi fideijussor solverit, Neratius ait non
<lb/>esse profectitiam dotem, quamvis pater servare a reo id, quod sol- 
<lb/>vit, non possit, cf. Anm. 7,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0052.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>H. App elius.
</p>
               <p>

                  <lb/>des paternum officium, sondern in Folge seiner Verpflichtung
<lb/>aus der Bürgschaft.

<lb/>Dasselbe gilt auch wenn der Vater eine äo8 gibt um eine
<lb/>Auflage zu erfüllen,") oder wenn er in Folge einer Dele- 
<lb/>gation die äo8 bestellt.

<lb/>Wenn der Vater einen Dritten, welcher seiner Tochter
<lb/>eine äo8 versprochen hat, beerbt, so ist zu unterscheiden:")

<lb/>a. Der Erbfall tritt nach der Verheirathung der Toch- 
<lb/>ter ein:

<lb/>Hier ist die äos, welche der Vater aus der Erbschaft be- 
<lb/>stellt nicht dos profectitia.

<lb/>b. Der Erbfall tritt vor diesem Zeitpunkt ein, in einem
<lb/>Augenblick also, in welchem der Vater durch Verweigerung
<lb/>seiner Zustimmung die Eingehung der Ehe noch hindern kann:

<lb/>Hier gilt die dos, welche der Vater als Erbe des Pro- 
<lb/>mittenten zahlt, als ä08 profectitia.

<lb/>Viel Schwierigkeit hat in dieser Lehre die I. 5, §. 2 D.
<lb/>eit. gemacht.

<lb/>„quodsi quis patri donaturus dedit Marcellus libro VI.
<lb/>Digestorum scripsit hunc quoque a patre profectam esse
<lb/>et est verum.“

<lb/>Die Stelle scheint ohne das Erforderniß, daß die dos
<lb/>aus dem Vermögen des Vaters Herkommen, und in Folge
<lb/>des officium paternum bestellt werde, doch eine dos profec- 
<lb/>titia anzunehmen, obgleich andere §§ derselben lex dies zum
<lb/>Vegriff derselben verlangen.") Dieser § hat mannigfache
</p>
               <p>

                  <lb/>17) i. 5, §. 9 D. cit.

<lb/>) si quis pro aliena filia dotem promisit et promissori pater
<lb/>heres extiterit, Julianus distinguit, interesse ante nuptias pater
<lb/>heres extiterit et dotem dederit, an postea, si ante, videri dotem
<lb/>ah eo profectam, potuit enim nuntium remittendo resolvere dotem,
<lb/>quodsi post nuptias, non esse profectitiam,

<lb/>19) 1. 5 §. 4—6, D. cit.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0053.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal re.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärungsversuche über sich ergehen lassen müssen, die jedoch,
<lb/>m. E. alle das Richtige nicht getroffen haben.

<lb/>Von vornherein muß ich zwei Erklärungen zurückweisen,
<lb/>die beide auf einer unrichtigen Construction des hier frag- 
<lb/>lichen Satzes beruhen.

<lb/>Beide ziehen patri zu dedit — während dasselbe von
<lb/>donaturus abhängt — und erklären, die eine: „Der Vater
<lb/>empfängt von einem Dritten ein Geschenk und gibt später
<lb/>dies seiner Tochter zur dos," die andere: „Der Vater em- 
<lb/>pfängt von einem Dritten ein Geschenk, mit der Auffage es
<lb/>seiner Tochter zur do8 zu geben re.

<lb/>Nach der ersten Erklärung sagt die Stelle etwas so selbst- 
<lb/>verständliches, daß man wirklich nicht weiß, weshalb man
<lb/>das ausdrücklich in den Pandekten mitgetheilt haben soll;
<lb/>denn wenn der Vater etwas, was er einmal geschenkt erhalten
<lb/>hat, seiner Tochter zur dos gibt, so kann das eben nichts
<lb/>anderes sein als do8 profectitia. Die zweite Erklärung läßt
<lb/>die Stelle ganz denselben Fall behandeln, der auch in 1. 5
<lb/>§. 9 eod20) besprochen ist, nur das hier gerade umgekehrt
<lb/>entschieden wäre, wie in jener Stelle. Zunächst ganz abge- 
<lb/>sehen davon, daß diese Erklärung dem Begriff der do8 pro- 
<lb/>fectitia, wie ihn das klassische Recht festhält, und wie er auch
<lb/>die Entscheidung in 1. 5 §. 9 eit. hervorgerufen hat, wider- 
<lb/>spricht, so ist es doch auf der Zustinianeischen Compilation
<lb/>zu viel zugemuthet, wenn man ihr hier unterlegt, daß sie in
<lb/>einer und derselben lex zwei sich so geradezu widersprechende
<lb/>Stellen habe stehen lassen, bezw. Ulpian ungerechtfertigter
<lb/>Weise zugeschrieben, daß er in einem Athem sich selbst wider- 
<lb/>sprochen habe. Außerdem interpretirt diese Erklärung, die
<lb/>dem Vater von dem Dritten gegebene Auflage völlig in die
<lb/>Stelle hinein.
</p>
               <p>

                  <lb/>20) si quis certam quantitatem donaverit patri ita ut hanc pro
<lb/>filia daret, non esse dotem profectitiam Julianus scripsit . . . ,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0054.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Worte richtig erklärt lauten vielmehr so: „Wenn
<lb/>Jemand (einer Frau) eine dos gibt, in der Absicht dem
<lb/>Vater ein Geschenk damit zu machen (nämlich indem er ihm
<lb/>die Ausgabe erspart,) so soll diese als dos profectitia ange- 
<lb/>sehen werden.

<lb/>Nun hat man mit Rücksicht auf die hier schon erwähnte
<lb/>1. 5 §. 9 eit. den Einwand gegen diese Entscheidung der
<lb/>Stelle erhoben, daß dieselbe doch eigentlich unerklärlich sei,
<lb/>denn, da die I. 5 §.9 eit. ausdrücklich das Dasein einer
<lb/>dos profectitia läugne, wo der Vater ein Geschenk empfängt,
<lb/>um es seiner Tochter zur dos zu geben, wo der Vater also
<lb/>wenigstens doch selbst handele, so dürfe auch um so mehr in
<lb/>diesem Falle, in dem der Dritte die dos direkt, also ohne
<lb/>irgend eine Thätigkeit des Vaters bestellt, eine dos profectitia
<lb/>nicht angenommen werden.

<lb/>Glücket) erklärt die Stelle nach Analogie der I. 43 §. 1
<lb/>D. h. t. 23, 3 mit einer Fiction, in Folge deren man „kurzer
<lb/>Hand" annehmen müsse, daß das Geld rc., dem Vater wirk- 
<lb/>lich gegeben worden sei, worauf dieser dasselbe der Tochter
<lb/>zur dos gegeben habe. Diese Analogie aus 1. 43 §. 1 cit.
<lb/>scheint aber bedenklich. Die Stelle spricht von einer zu
<lb/>Gunsten der Frau angenommenen Durchbrechung??) des sonst
<lb/>mit geringen Ausnahmen im römischen Recht sestgehaltenen
<lb/>Princips, daß dritte Personen aus den zu ihren Gunsten
<lb/>von freien, gewaltfreien Personen abgeschlossenen Verträgen
<lb/>nichts erwerben können, und hält es noch für nothwendig
<lb/>diese Anomalie ausdrücklich mit Hülse einer Fiction zu er- 
<lb/>klären; — tunc enim credendum est brevimanu acceptum
<lb/>a muliere et marito datum. —
</p>
               <p>

                  <lb/>si) a. a. O. Bd. XXV. Nr. 47.

<lb/>22) ceterum mulieri per liberam personam condictio adquiri
<lb/>non potest, aus 1. 43 §. 1 D. cit.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0055.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Es liegt kein zwingender Grund vor, diese singuläre
<lb/>Entscheidung, die nur zu Gunsten der im Dotalrecht überall
<lb/>besonders bevorzugten Frau, angenommen wird, auch auf
<lb/>den Vater auszudehnen. 23)

<lb/>Bechmann24) erklärt die Stelle in ähnlicher Weise von
<lb/>einer Delegation, mit der Bemerkung: „denn wenn Jemand
<lb/>dem Vater mit dem Austrage schenkt, das Geschenk als dos
<lb/>zu verwenden, so liegt dos adventitia vor, also kann unmög- 
<lb/>lich dos profectitia angenommen werden, wo der Dritte aus
<lb/>Liberalität gegen den Vater direkt der Tochter eine dos be- 
<lb/>stellt , vielmehr bleibt nur der Fall der Delegation übrig,
<lb/>bei welcher in der That der Vater als Besteller erscheint,
<lb/>ohne Rücksicht auf das rechtliche Verhältniß zwischen ihm und
<lb/>dem Delegaten."

<lb/>Diese Erklärung ist künstlich, aber durchaus nicht über- 
<lb/>zeugend, und verwickelt die ganz einfachen Verhältnisse, welche
<lb/>der Jurist im Sinne hat.25) Die Stelle erklärt sich m. E.
<lb/>vielmehr unschwer so: der Dritte will dem Vater schenken, es
<lb/>tritt also die Minderung seines Vermögens an die Stelle der
<lb/>Vermögensminderung des Vaters, wenn dieser die dos ge- 
<lb/>geben hätte. Der Dritte bestellt die dos aber auch damit
<lb/>anstatt des Vaters, — der doch der Tochter eine dos geben
<lb/>würde — er genügt in dieser dos Bestellung dem paternum offi- 
<lb/>cium für den Vater, anstatt des Vaters, er besorgt, wenn ich
<lb/>mich hier nur des Ausdrucks bedienen darf, donandi animo ein
<lb/>negotium des Vaters durch seine dos Bestellung.

<lb/>Dieser Erklärung gegenüber kann die 1. 5 §. 9 cit. gar
<lb/>keine Schwierigkeiten bereiten, vielmehr trägt sie noch zum
<lb/>Verständniß des besprochenen Paragraphen' bei. Im §. 9
<lb/>cit. empfing der Vater mit der Auflage, das Empfangene
</p>
               <p>

                  <lb/>24) a. a. O. S. 426. Anm. 1.

<lb/>22) cf. auch im Text nach Anm. 20 am Schluß des Absatzes die
<lb/>Worte: außerdem interpretirt re.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0056.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Ap pelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>als dos zu geben. Dadurch war er gebunden, das Gegebene
<lb/>in bestimmter Weise zu verwenden, und hastete anderenfalls
<lb/>mit der conditio causa data causa non secuta* wenn er
<lb/>also die dos bestellte, so bestellte er sie nicht in Folge des
<lb/>officium paternum, nicht als Vater (quasi pater). Fn unserer
<lb/>!• 0 §* 2 cit. wird seitens des Dritten anstatt des Vaters,
<lb/>oder vielleicht noch besser: mit Rücksicht aus dessen Eigenschaft
<lb/>als Vater, — die dos bestellte.

<lb/>Dieser Erklärung widersprechen auch die Basii. Schol
<lb/>(IV. 349) nicht, die Glück für seine Ansicht ansührt.^^)
</p>
               <p>

                  <lb/>3. dos profectitia nach Lösung d e r Ehe.
<lb/>(vor I. un. cod 5, 13.)

<lb/>Das klassische Recht kannte zwei Klagen, mit denen so- 
<lb/>luto matrimonio die dos zurückgefordert wurde, die actio
<lb/>rei uxoriae und die actio ex stipulatu,, letztere die gewöhn- 
<lb/>liche Klage, welche aus der, auf Rückgabe der dos ausdrück- 
<lb/>lich abgeschlossenen Stipulation entsprang, erstere eine Klage
<lb/>von ganz eigenthümlichem Character, auf welche hier näher
<lb/>einzugehen ist.

<lb/>Ursprünglich galt wohl unbedingt der Satz: „dotis causa
<lb/>perpetua est, *) bei Auflösung der Ehe blieb die dos stets
<lb/>dem Manne oder dessen Gewalthaber. Das konnte in jener
</p>
               <p>

                  <lb/>sneiSav o /isXlwv Swqrjaaad-aC /uot. Sia&amp;eoei dt]lovön nso'i fuh
<lb/>TfJV TTQOIXCC TYjC, PjUtfg PTZiS f:3 WXS SvyCtTQOq XCt\ SoX€l F^hjU€CC TCCVTtJV
<lb/>emSeSeoxevai xav /uynw ravrtiq xureöTtjv xvqioq*

<lb/>9 1- 1 D- de jure dot. 23, 3. für die älteste Zeit mindestens
<lb/>hat dieser Satz unbestreitbar gegolten, wenn gleich er schon für das
<lb/>klassische Recht an Bedeutung verloren hat, und es für das Justinia-
<lb/>neische Recht einer gekünstelten Erklärung bedarf, um das Dasein
<lb/>dieser Stelle in der Compilation zu rechtfertigen. Vergl. hierüber
<lb/>die trefflichen Ausführungen von Bechmann a. a. O. I. §. 7.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0057.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal re.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeit auch nicht für die Frau mit Unzuträglichkeiten verbunden
<lb/>sein. Nehmen wir, die Manusehe als Regel gedacht, den
<lb/>Fall der Ehelösung durch Tod des Mannes, so erbte die
<lb/>Frau bekanntlich Mas loco mit den Kindern, den Fall der
<lb/>Ehescheidung, so war in jener Zeit der Sittenreinheit gewiß
<lb/>dies eine Seltenheit,2) und dann erfolgte sie nur wegen
<lb/>schwerer Vergehen der Frau 3) und hier war es zu dem noch
<lb/>üblich, daß in dem regelmäßig vorausgehenden Huäieinm
<lb/>äomestleuru der Mann der Frau etwas zum Lebensunterhalt
<lb/>zuwies. Starb die Frau in der Ehe, so war es ganz natür- 
<lb/>lich, daß der Mann, der die ehelichen Lasten in den Kindern
<lb/>fort trug, die äo8 behielt, die diesen auf die Weise ebenwohl
<lb/>erhalten blieb. Bei der freien Ehe lagen im Falle der
<lb/>Scheidung die Verhältnisse gerade so, wie bei der strengen
<lb/>Ehe: starb der Mann mit Hinterlassung von Kindern, so
<lb/>konnte bei der Pietät der älteren Zeit die Frau auch kann:
<lb/>Noth leiden. Waren allerdings keine Kinder vorhanden,
<lb/>und die Verwandten des Mannes seine Erben, so war die
<lb/>dos für die Frau verloren. Aus dem oräo unäe vir et uxor
<lb/>wird die Frau selten zur Erbschaft gekommen sein, doch wird
<lb/>man annehmen müssen, daß der Mann der Frau, die ihm
<lb/>bis zu seinem Tode als Gattin treu zur Seite gestanden in
<lb/>den meisten Fällen etwas vermachte.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Es kamen aber allerdings Scheidungen vor; die Scheidung
<lb/>des Carvilius war nicht die erste, et. Valor. Max. II. 9, 2.

<lb/>3) Plutarch. ‘PiäjuvXog, 22, e&amp;yxe Se xai vö/uovg nvag, üjv orpoSqoq
<lb/>/Ufv eoriv 6 yvvaiyl ptrj SiSovg änoXetneiv avSqa, yvvdixa Se SiSovg
<lb/>exßaXetv ent, (paopaxeCa Ttxvutv rj xXeiSwv vnoßoXfj xa't juoi^eo&amp;elaav'
<lb/>eZS'aXXwq Tiq anOnejuyjMTo Ttjg ovo tag avrov ro p'ev rijg yvvaixoq
<lb/>elrao ro S'e rtjg /drjpirjrqog Isqov xeXevtov' rov S'anoSöfievov yvvaixa

<lb/>d-veo&amp;ai x&amp;ovfoig »folg. Ob bei nicht confarreirter Ehe Scheidung ohne
<lb/>jeden Grund gestattet war, ist bestritten et. Cicero, Philipp, 28 (69)
<lb/>illam suam suas res sibi habere jussit ex duodecim tabulis claves
<lb/>ademit.

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0058.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schlimmer wurde die Lage der Frau als (im Anfang
<lb/>des 6. Jahrhunderts a. u. c.) frivole Scheidungen häufig
<lb/>wurden. Der Mann gab in einem solchen Falle beim judi- 
<lb/>cium domesticum der Frau gewiß nichts von der dos heraus.
<lb/>Da nun wurde es allmählich Gebrauch, daß bei Bestellung
<lb/>der dos die Frau, oder ihr Gewalthaber für den S ch e i -
<lb/>dungsfall5) durch eine Cautionalstipulation — cautio
<lb/>rei uxoriae — sich versprechen ließ: „quantum dotis aequius
<lb/>melius esset divortio facto restitui.“ Um die Mitte des
<lb/>6. Jahrhunderts etwa wurde dann für denselben Fall, auch
<lb/>ohne das eine Stipulation auf Rückgabe der dos abgeschlossen
<lb/>war, die actio rei uxoriae gegeben.4 * 6)

<lb/>Nicht lange nachher mußten bei freien Ehen auch beim
<lb/>Tode des Ehemannes, dessen Erben die dos an die Frau
<lb/>herausgeben. Die Frau hatte auch hier die actio rei uxoriae.7)

<lb/>Wahrscheinlich zu Anfang der Kaiserzeit erhielt beim Tod
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Carvilius Ruga. Gell. noct. ab. IV. 3. Die Scheidung der
<lb/>Carvilius war weniger als solche frivol, als vielmehr wegen des Grun- 
<lb/>des, den er vorschützte. Später bedurfte es keines oder nur eines sehr
<lb/>geringfügigen Grundes um die Frau verstoßen zu können. Valer.
<lb/>Max. VI. 3, 10—12. Plutarch, Aemil. Paulus 5. — lieber die im
<lb/>Text angeführte Formel s. die bei Bechmann a. a. O. I. §. 7 abge- 
<lb/>druckte Stelle aus Boethius.


<lb/>0 Hierdurch erledigen sich die Bedenken, die Bechmann, m. E.
<lb/>sehr richtig gegen die herrschende Ansicht von den alten cautione«
<lb/>Und stipulationes rei uxoriae geltend macht, cf. a. a. O. I. 8- 13
<lb/>und 19. Gell, noct att. IV., 3.


<lb/>e) Dies war für die uxor in manu sehr wichtig. Denn diese
<lb/>konnte sich ja weder direkt noch durch Mittelspersonen von ihrem
<lb/>Gewalthaber der sie in der manu« hatte, die Rückgabe der dos ver- 
<lb/>sprechen lassen.


<lb/>7) lieber den Zusammenhang der Klage in diesem Falle mit
<lb/>dem interdictum de alterutro vergl. Bechmann I. §. 16. Dies Ver-
<lb/>hältniß läßt klar erkennen, daß die Klage hier gegeben wurde, nur
<lb/>um der Frau, die nicht auf andere Weise ihre dos oder Gleichwerthiges
<lb/>aus dem Vermögen des Mannes erhalten hatte, Ersatz zu gewähren.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>der Tochter in der Ehe der Vater das Rückforderungsrecht
<lb/>der äos prolectitia. 8 9 10)

<lb/>War die Frau sui juris, wenn die Ehe durch Tod des
<lb/>Mannes oder durch Scheidung gelöst wurde, so forderte sie
<lb/>selbst ihre dos von dem Erben des Mannes oder diesem
<lb/>zurück. Ob die Frau auch schon zu einer früheren Zeit,
<lb/>etwa zur Zeit der Bestellung der dos sui juris gewesen sei,
<lb/>war unerheblich. Stand die Frau bei Lösung der Ehe noch
<lb/>in väterlicher Gewalt, so forderte der Gewalthaber mit der
<lb/>actio rei uxoriae die dos adjuncta filiae persona zurück.40)

<lb/>Wurde jedoch die Frau sui juris bevor über die Forde- 
<lb/>rung lis coniestirt war, so trat sie selbst als Berechtigte aus.")

<lb/>Die actio rei uxoriae war nicht vererblich, sie war ein
<lb/>höchst persönliches Recht der Frau. Starb die Frau, bevor


<lb/>8) Hierüber s. Text bei Anm. 28.


<lb/>9) Ulp. fr. VI. 6. divortio facto si quidem sui juris sit mulier,
<lb/>ipsa habet rei uxoriae actionem, id est dotis repetitionem cf. 1. 2
<lb/>pr. 1. 22, 1. 44 D. sol. matr. 24, 8. Bei Scheidung in Folge Ver- 
<lb/>schuldens der Frau, würde die zurückzugebende dos durch retentiones
<lb/>gemindert. — Czyhlarz a. a. O. §. 84 Anm. 3. geg. Bechmann a. a.
<lb/>O. I. S. 62.


<lb/>10) Ulp. fr. VI. 6. fr. vat. §. 269. 1. 2 §. 1 D. sol. matr. 24, 3.
<lb/>quodsi in patris potestate est (et dos abeo profecta sit) ipsius et
<lb/>filiae dos est, denique pater non aliter, quam ex voluntate filiae
<lb/>petere dotem nec per se nec per procuratorem potest. 1. 22 §. 1
<lb/>h. t. 1. 7 D. 23, 4. 1. 34 §. 5 D. de legat. III. 1. 14 pr. D. ad. leg.
<lb/>Falc. 35, 2. — Ueber die Frage wie dies Verhältniß aufzufaffen,
<lb/>cf. Bechmann a. a. O. II. S. 299 ff. Glück 1. c. XXVII.
<lb/>S. 214 ff. Baron, Gesammtrechtsverhältniffe S. 392, Czyhlarz a. a. O.
<lb/>§. 85. Tigerström, Dotalrecht I. 369.

<lb/>1. 22, §. 5 D. sol. matr. 24, 3. eo autem tempore consentire
<lb/>filiam patri oportet, quotis contestatur, secundum haec, si filia dicat,
<lb/>se patri consentire et ante litis contestationem mutaverit volun- 
<lb/>tatem vel etiam emancipata sit, frustra pater aget. 1. 22 §. 9 D.
<lb/>eod. Vgl. nach 1. 34 D. 24. 3. i. f. patri, nisi probet, filiam non
<lb/>solum in sua potestate, sed etiam consentire sibi, denegandum
<lb/>actionem ....
</p>
               <p>

                  <lb/>4*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0060.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>sie mit ihrem Manne oder dessen Erben litem contestirt oder
<lb/>wenigstens durch Interpellation die Genannten in mora ver- 
<lb/>setzt und dadurch gezeigt hatte, daß sie die äos zurückfordern
<lb/>wollte, so lucrirten dieselben die äos.

<lb/>Fast man die actio rei uxoriae als eine rein vermögens- 
<lb/>rechtliche Klage aus, so muß ihre Unvererblichkeit nothwendig
<lb/>auffallen; es stellt sich dieselbe aber vielmehr als ein familien- 
<lb/>rechtlicher Anspruch dar, bestimmt die Interessen der Frau
<lb/>zu wahren, wenn bei willkührlicher Scheidung^) oder beim
<lb/>Tode des Mannes letzterer nicht in genügender Weise durch
<lb/>freiwillige Restitution der äos 13) oder ein dafür gebotenes
<lb/>Aequivalent für die Frau Sorge getragen hatte.

<lb/>In der Formel dieser Klage kam ein eigenthümlicher
<lb/>Ausdruck vor: quod aequius melius.14) Ueber die Be- 
<lb/>deutung dieser Worte ist vielfach gestritten. Ich glaube, daß
<lb/>die jetzt von Bechmann^) und von Scheurl^) vorgetragene
<lb/>Ansicht die richtige ist, wornach durch diese Bezeichnung der
<lb/>Klage ursprünglich ein anderer Character beigelegt wurde,
<lb/>als den andern arbiträren Klagen: Der Richter hat ursprüng- 
<lb/>lich, da auch die materielle Seite des Anspruchs keineswegs
<lb/>objectiv fest stand, vermöge dieser Formel nicht allein über
<lb/>den Umsang des Anspruchs zu entscheiden, sondern vor allem
<lb/>auch über die Frage nach der Zulässigkeit zu erkennen, so
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Czyhlarz a. a. O. S. 45. Bechmann a. a. O. I. S. 75.
<lb/>v. Scheurl. 1. c.

<lb/>13) im judicium domesticum.

<lb/>14) Cicero, de officiis 15, 61. reliquorum autem judiciorum
<lb/>haec verba maxime excellunt in arbitrio rei uxoriae aequius melius
<lb/>U. top. XVII. 66. in arbitrio rei uxoriae in quo est quid aequius
<lb/>melius.

<lb/>15) a. a. D. I. S. 75 daß dagegen die actio rei uxoriae zu den
<lb/>actiones vindictam spirantes gehöre, wie Bechmann lehrt, kann ich
<lb/>nicht einsehen. s. auch Scheurl Zeitschrift VI. S. 20.

<lb/>i«) Scheurl 1. c. S. 10.
</p>

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                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, unb ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>daß es seiner Entscheidung unterstand, sowohl wie viel, als
<lb/>ob überhaupt im concreten Fall die Frau etwas von ihrer
<lb/>dos beanspruchen könne.17) Diese eigentümliche Thätigkeit
<lb/>des Richters verschwand jedoch allmählich, bis schließlich
<lb/>im klassischen Recht der Anspruch der Frau auf Rückgabe der
<lb/>dos materiell objectiv gesichert war, und die Klage' sich nur
<lb/>noch hinsichtlich der vorkommenden Restitutionsfristen, Reten- 
<lb/>tionen u. s. w. von den anderen actionibus douae lldei
<lb/>unterschied.

<lb/>Aus dieser Darstellung rechtfertigt sich auch die Unvererb- 
<lb/>lichkeit der Klage. Die actio rei uxoriae war für die Frau
<lb/>bestimmt, zunächst nicht als ein Mittel zur Realisirung eines
<lb/>obligatorischen Anspruchs derselben auf Rückgabe der dos, ein
<lb/>solcher bestand in älterer Zeit, in welcher der Grundsatz dotis
<lb/>cau8a perpetua est, noch in seiner alten Bedeutung galt
<lb/>nichts) und auch im klassischen Recht gab es wenigstens
<lb/>nicht eine gewöhnliche vermögensrechtliche Obligation auf
<lb/>Rückgabe der dos, es war hier vielmehr eine Obligation,
<lb/>deren Endziel allerdings Realisirung eines vermögenswerthigen
<lb/>Anspruchs war, die jedoch einen eigenthümlichen samilienrecht-
<lb/>lichen Character 20) trug, denn. sie beruhte nicht aus Contrakt,
<lb/>nicht auf einem allgemeinen Grundsatz des Vermögensrechts,
<lb/>sondern auf Sätzen, die sich aus des ehelichen Verhältnisses
<lb/>innerster Natur ergeben. Es war deshalb auch während
<lb/>Dauer der Ehe im klassischen Recht noch unbestimmt, ob der
<lb/>Mann demnächst zur Rückgabe der dos verpflichtet fein würde,
<lb/>und nach Lösung der Ehe wird er regelmäßig nur der Frau
</p>
               <p>

                  <lb/>t7) Boethius ad Cic. Topic 1. c. ut quod ex dote judicatum
<lb/>fuisset melius aequius esse ut apud virum maneret, id vir sibi reti- 
<lb/>neret . ... es konnte also im concreten Falle recht gut als aequius
<lb/>melius erscheinen, daß Alles dem Manne blieb.

<lb/>*8) cf. Gell. noct. att. X., 28.

<lb/>19) Bechmann.

<lb/>20) Scheml a. a. O. XI. S. 126 ff.
</p>

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                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>obligirt. 21) Ist die Frau nach Lösung der Che gestorben,
<lb/>so fehlt nun die Person, für welche die Klage geschaffen, und
<lb/>der sie zugestanden haben würde, wenn sie hätte davon Ge- 
<lb/>brauch machen können oder wollen. Die Erben der Frau
<lb/>erbten die Klage nicht, denn das samilienrechtliche Band was
<lb/>Mann und Frau umschlang, verbindet sie nicht mit dem
<lb/>Ehemann, und eine Succession in Familienverhältnisse gibt
<lb/>es nicht. Die Frau hatte die Klage als solche nur gehabt,
<lb/>nicht aber als abstract vermögensrechtliche Person.22)

<lb/>Die actio rei uxoriae war der Ausdruck für eine Be- 
<lb/>rechtigung der Fran. Nicht weil sie ein R e ch t 23) auf Rück- 
<lb/>gabe der äo8 hatte, hatte man für sie die Klage geschaffen,
<lb/>sondern seitdem sie die Klage hatte, gewann sie ein Recht
<lb/>aus Rückgabe der äos. Die actio rei uxoriae war nicht der
<lb/>Ausfluß eines Rechtes.

<lb/>Sobald die Frau den Mann oder seine Erben durch
<lb/>interpellatio in mora?*) versetzt oder klagend litem contestirt
<lb/>und somit den Willen ihre äos zurückzufordern dargelegt
<lb/>hatte, ging die Klage auf die Erben über.25)

<lb/>Daß die Fran diejenige war, um Derentwillen die actio
<lb/>gegeben wurde zeigt auch das Verhältniß der Klage adjuncta
<lb/>filiae persona. Die Frau, die noch in väterlicher Gewalt
<lb/>stand, konnte selbständig die Klage nicht anstellen, damit je-
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Scheurl ibid.

<lb/>22) s. Scheurl 1. c.

<lb/>23) spes quandoque recipiendae dotis.

<lb/>24) Ulp. fr. VI. 7 post divortium defuncta muliere heredi ejus
<lb/>actio nonaliter datur, quam si moram in dote mulieri reddenda
<lb/>maritus fecerit, cf. mit fr. Vat. §. 95, 97, 112, 334 U. 1. 24 §. 2 D.
<lb/>de usur. 22, 1. 1. 57 D. sol. matr. 24, 3.

<lb/>25) Heber die bestrittene Frage nach der Dotalobligation während
<lb/>Bestehens der Ehe cf. Czyhlarz a. a. O. S. 212 ff. Bechmann a. a. O.
<lb/>II. S. 146 und Jhering, Geist d. r. R. III. 1 S. 189. Windscheid
<lb/>Pand. §. 496 Anm. 4. — Brinz Pand. S. 1265 cf. 1. 85 D. 23, 3.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0063.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>doch ihr die äo8 nicht verloren ging, und da eigentlich nur
<lb/>der Frau als solcher die Klage zustand, so erfand die römische
<lb/>Jurisprudenz das Hülssmittel. — Wichtiger noch war für
<lb/>die Frau das Haben der äog nach Lösung der Ehe seit Augustus
<lb/>und der I. Jul. et Pap. Pop.26)

<lb/>Starb die Frau in der Ehe, so lucrirte ursprünglich der
<lb/>Mann die ganze dos.27) Im klassischen Recht steht aber
<lb/>dem Besteller der dos profectitia hinsichtlich dieser ein, eben-
<lb/>wohl unvererbliches Klagrecht zu, ohne Rücksicht darauf, ob
<lb/>die Tochter in seiner väterlichen Gewalt gestanden hatte oder
<lb/>nicht.28) Die Quellen führen, um eine Erklärung dafür zu
<lb/>haben, daß man außer der Frau auch noch Jemandem anders
<lb/>eine Klage auf die dos gab, einen eigenthümlichen Grund
<lb/>für dies Recht des Vaters an: „iure succursum est patri
<lb/>ne filia amissa solatii loco cederet si redderetur ei dos
<lb/>ab ipso profeGta ne et filiae amissae et pecuniae damnum
<lb/>sentiret.“

<lb/>Scheinbar eine merkwürdige Stelle, und ein komischer
<lb/>Trost für den über den Verlust seiner Tochter trauernden
<lb/>Vater!

<lb/>Der eigentliche Sinn der Worte ist jedoch wohl der:
<lb/>Man hat dem Vater das Klagrecht gegeben, damit er nicht
<lb/>zu dem Verlust der Tochter auch noch den Verlust der
<lb/>dos tragen müsse. Dies erscheint erklärlicher. So lange die
<lb/>Tochter lebte, erfüllte die dos die Bestimmung, zu welcher der
<lb/>Vater selbst sie hingegeben hatte. Nach ihrem Tode, nachdem
</p>
               <p>

                  <lb/>26) 1. 1 D. sol. matr. 24, 3. . . . nam et publice Interest, dotes
<lb/>mulieribus conservari, cum dotatas esse feminas ad sobolem pro- 
<lb/>creandam replendamque liberis civitatem maxime sit necessarium
<lb/>cf. 1. 2 D eod.

<lb/>2’) Lzyhlarz §. 11 — cf. ib. S. 33 cf.

<lb/>28) 1. 5 §. 1 D. 1. 10 pr. 1. 59 D. 24, 3 1. 5 D. 24, 2, 1. 78
<lb/>D. 23, 3, fr. Vat. §. 108. Ulp. fr. VI. 4. mortua in matrimonio mu- 
<lb/>liere dos a patre profecta ad patrem nevertitur. 1, 17 D. 14, 6.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0064.tif"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Band, welches den Vater auch an seinen Schwiegersohn
<lb/>fesselte gerade durch den Tod gelöst war, dem ihm nun ferner
<lb/>gerückten Schwiegersohn die dos profectitia29) lassen 31t
<lb/>müssen, konnte, nachdem inan doch einmal dahin gekommen
<lb/>war, die äos regelmäßig nach Lösung der Ehe bei Lebzeiten
<lb/>der Frau zurückgeben zu lassen, als nicht gerechtfertigt er- 
<lb/>scheinen, 30) zumal als man anfing, den Vater für verpflichtet
<lb/>zur Dotirnng seiner Tochter zu erklären, 31) wodurch vielfach
<lb/>der Vater, der sonst seiner Tochter eine äos nicht gegeben
<lb/>haben würde, oder wenigstens eine nicht so bedeutende, 32)
<lb/>genöthigt wurde eine äos zu bestellen. Besonders gerecht- 
<lb/>fertigt mußte das Klagrecht des Vaters erscheinen, wenn aus
</p>
               <p>

                  <lb/>29) Denn nur um diese konnte es sich hier zunächst handeln; für
<lb/>den extraneus, der sich die Rückgabe nicht hatte versprechen lassen,
<lb/>brauchte nicht gesorgt zu werden, denn er war ja nicht zur clos Be- 
<lb/>stellung verpflichtet, bei ihm war dieselbe stets Akt des freien
<lb/>Willens. — Den Begründungen der einzelnen Rechtssätze seitens
<lb/>der römischen Juristen ist nicht immer in allen Punkten zu folgen;
<lb/>die einzelnen neuen Bestimmungen sind im römischen Recht regelmäßig
<lb/>durch das Bedürfniß hervorgerufen, die rechtsphilosophische Begrün- 
<lb/>dung kam meist erst viel später. So auch hier,
<lb/>cf. Bechmann a. a. O. §. 24.

<lb/>31) Die Bestellung einer äos galt übrigens schon viel früher für
<lb/>die Väter als Ehrenpunkt, — und vielfach auch als Rothwendigkeit. —
<lb/>Cicero pro Quinct 31 (98) e fundo ornatissimo ejectus ignominiis
<lb/>omnibus appetitus, cum illum in suis paternis bonis dominari vi- 
<lb/>deret, ipse filiae nobili dotem conficere non posset, nihil alienum
<lb/>tamen vita superiare commisit.

<lb/>32) Unter den reichen und vornehmen Römern scheint es früher
<lb/>ein Herkommen über die Höhe der dos gegeben zu haben: Lipsius ad
<lb/>Taciti annales II, 86. Caesar post habitam decies sestertii dote
<lb/>solatus est ... . numerus hic in dote, quod observavimus quasi
<lb/>legitimus et solennis, notat que diserte Juvenalis ... et ritu de- 
<lb/>cies centena dabuntur. Antiquo et Seneca: beatiores ne istos pu- 
<lb/>tas, quorum Pantomimae decies sestertio nubunt quam Scipionem
<lb/>cujus liberi a senatu in dotem aes grave acceperunt?
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc. 57

<lb/>der Ehe seiner Tochter keine Kinder vorhanden waren. Waren
<lb/>dagegen Kinder aus der Ehe vbrhanden, in denen gleichsam
<lb/>die Familie, zu deren Begründung die dos gegeben war, sort-
<lb/>bestand, so mußte es als das Natürlichste erscheinen, daß die
<lb/>dos dem Ehemanne blieb; denn die Lasten der Ehe blieben
<lb/>dem Ehemann in den Kindern zum Theil, und außerdem
<lb/>hatten ja damals die Kinder gegen die Mutter und die
<lb/>mütterlichen Großeltern ein civiles Erbrecht gar nicht, ein
<lb/>prätorisches auch nur in sehr beschränktem Umfang,^) was
<lb/>sich erst durch das So. Orphitianum und die daran sich an- 
<lb/>schließenden Constitutionen änderte, während sie auf diese
<lb/>Weise in der dos etwas vom mütterlichen Vermögen er- 
<lb/>hielten. — Der Gedanke für die Kinder, wenigstens indirect
<lb/>hierdurch aus dem mütterlichen Vermögen etwas zu be- 
<lb/>stimmen ist im römischen Recht wirklich auch zum Aus- 
<lb/>druck gekommen, und schließlich ganz in den Vordergrund
<lb/>getreten. —

<lb/>Der Ehemann konnte deshalb für jedes Kind aus der
<lb/>Ehe, für welche die dos bestellt war, i/5 der dos profectitia,
<lb/>bei fünf Kindern also dieselbe ganz retiniren. ^6)

<lb/>33) ordo unde cognati,

<lb/>34) Der Vater konnte seine Kinder allerdings enterben, und da- 
<lb/>durch ihnen wieder alles entziehen.

<lb/>35) et'. 1, 8 §, 1 cod. Theod. 8, 18 (1. un cod. Just. 5, 19.)

<lb/>36) Ulp. VI. 4. mortua in matrimonio muliere dos a patre pro- 
<lb/>fecta ad patrem revertitur quintis in singulos liberos in infinitum
<lb/>relictis penes virum, fr. Vat. §. 108 — vgl. gegen die oben ausge-
<lb/>führte Ansicht, daß dieses Abzugsrecht des Ehemannes mit der Kinder
<lb/>wegen eingeführt sei: Czyhlarz §. 89, 2. Allerdings heißt es in den
<lb/>Quellen dos ibi esse debet ubi onera sunt matrimonii und onera
<lb/>autem matrimonii sunt liberi et uxor, quos maritus alere cogitur
<lb/>(Bas. XXIX. l, 52) dem sei wie ihm wolle. Waren vielleicht in der
<lb/>im Text besprochenen Zeit noch die onera matrimonii das allein be- 
<lb/>stimmende, so kam sicherlich bald der im Text angegebene Gesichts- 
<lb/>punkt hinzu, und wurde bald der ausschließliche, sobald man nur ein-
<lb/>sehen, und würdigen gelernt hatte, was man durch die retentiones auch
<lb/>zugleich mit erreichte, cf. Anm. 35 und Franke 1. c. S. 410 ff. — 413.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0066.tif"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>H. App elius.
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>Diesen Theil ihres mütterlichen Vermögens, ererbten dann
<lb/>die Kinder bei Beerbung ihres Vaters.

<lb/>Ganz anders gestaltete sich die Rückforderung der dos
<lb/>nach Auslösung der Ehe, sobald eine Stipulation auf Rück- 
<lb/>gabe derselben mit dem Empfänger abgeschlossen war. Durch
<lb/>eine derartige Stipulation, welche bei Bestellung der dos ab- 
<lb/>geschlossen wurde, ward eine gewöhnliche, vermögensrechtliche
<lb/>Obligation begründet, deren Geltendmachung natürlich erst
<lb/>mit Lösung der Ehe möglich war. Die Klage, actio ex
<lb/>stipulatu, war natürlich stricti juris, ging auf die Erben des
<lb/>Stipulators über, und alle aus der dotalrechtlichen Aequitas
<lb/>hervorgegangenen Bestimmungen 3?) sielen bei derselben weg.
<lb/>Hatte sich die Tochter in väterlicher Gewalt die Rückgabe
<lb/>der dos stipulirt, so erwarb der Gewalthaber die Forderung,
<lb/>nnd übte sie aus ohne Rücksicht darauf, ob die Tochter später
<lb/>gewaltfrei wurde.

<lb/>Die Stipulation konnte sowohl für einen Falles) als
<lb/>für alle Fälle der Lösung der Ehe abgeschlossen werden.39)
</p>
               <p>

                  <lb/>4. 1. u n co d. 5. 13.

<lb/>Bis aus Justinian blieben actio rei uxoriae und actio
<lb/>ex stipulatu die Klagen mit denen soluto rnatrimouio die
<lb/>dos zurückgefordert werden konnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>3?) cf. Text bei Anm. 18.

<lb/>38) Die Stipulation und die daraus entspringende Obligation ist
<lb/>natürlich dann eine bedingte, cf. Vat. §. 98.

<lb/>39) in omnem casum. 1. 29 §. 1 D. 24, 3. si quis pro muliere

<lb/>dotem dederit conveneritque ut quoquo modo diremto matrimonio

<lb/>ipsi solveretur — 1. 240 D. d. v. s. 50, 16. 1. 37 §. 4 1. 41 §. 7

<lb/>D. de leg. III. — cf. übrigens auch Gaj. «Inst. III, 100 u. 117.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0067.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, uttb ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die I. un cod. 5, 13 fanden durchgreifende Ver- 
<lb/>änderungen statt, i) Die alte actio rei uxoriae wurde auf- 
<lb/>gehoben , an ihrer Stelle sollte von nun an stets mit der
<lb/>actio ex stipulatu geklagt werden. Diese letzte Klage ward
<lb/>jedoch eigenthümlich umgestaltet, so daß man fast sagen kann:
<lb/>Justinian hob die Klagen des altern Rechts beide auf und
<lb/>setzte an ihre Stelle eine nen.e Klage, welche er actio ex
<lb/>stipulatu nannte. Der Kaiser beliebte jedoch die ältere
<lb/>actio ex stipulatu als diejenige zu bezeichnen, welche er seiner
<lb/>Reform zu Grunde gelegt habe,* 2) wir müssen demnach an- 
<lb/>nehmen, daß er durch diese Angabe von vornherein die Ten- 
<lb/>denz seiner Reform, als einer nach den Grundsätzen der
<lb/>Stipulationsklage geschehenden, bezeichnen wollte.

<lb/>Die Klage sollte anwendbar sein, wenn eine Stipulation
<lb/>abgeschlossen war, in gewissen bestimmten Fällen aber ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob wirklich eine Stipulation abgeschlossen
<lb/>war oder nicht; 3) sie sollte zugleich auch einen ihrer Natur
<lb/>nach ihr ganz fremden Bestandtheil in sich aufnehmen, sie
<lb/>würde als actio ex stipulatu: bonae fidei,4) so daß bei ihr
</p>
               <p>

                  <lb/>9 cod. 5, 13. Lzyhlarz a. a. O. 8-110. Bechmann I. S. 125,
<lb/>190 ff. II. S. 360 ff. Glück I. c. XXVII. S. 158 ff. lTigerström
<lb/>1. c. II. S. 308 ff.)


<lb/>2) 1. un pr. cit. rem in praesenti non minimam aggredimur
<lb/>sed in omni paene corpore juris effusam tam super rei uxoriae
<lb/>actione quam ex stipulatu earum communiones et differentias rese- 
<lb/>cantes et in unum tramitem ex stipulatu actionis totum rei uxoriae
<lb/>jus, quod dignum esse valere censemus concludentes rei uxoriae,
<lb/>itaque actione sublata sancimus omnes dotes per ex stipulatu
<lb/>actionem exigi,


<lb/>3) sive scripta fuerit stipulatio sive non, ut intellegatur re ipsa
<lb/>stipulatio esse subsecuta.


<lb/>4) 1. un §. 2 cit. sed etsi non ignoramus ex stipulatu actionem
<lb/>stricto jure esse vallatam et non ex bona fide descendere, tamen
<lb/>quia novam naturam de dote stipulatio sibi invenit, accommodetur
<lb/>ei a natura rei uxoriae etiam bona® fidei beneficium.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0068.tif"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>jetzt, in ähnlicher Weise wie bei der actio rei uxoriae die
<lb/>Rücksicht auf die dotalrechtliche Aequitas Platz finden konnte?)

<lb/>In den Fällen, in welchen die actio ex Stipulatu nach
<lb/>den Vorschriften des Gesetzes, ohne daß eine Stipulation ab- 
<lb/>geschlossen war, zugelassen wurde, wurde sie auf eine fingirte
<lb/>Stipulation dotem reddi gestützt. 6) Die Klage ist als streng
<lb/>vermögensrechtlicher Anspruch vererblich. H

<lb/>Bei der Umbildung des Dotalklagrechts schwebte Justinian
<lb/>die alte stipulatio in omnem casum* 6 7 8 9) vor. Nach den
<lb/>Grundsätzen derselben ist demnach auch die juristische Con-
<lb/>struetion der Dotalobligation vorzunehmen.8) Wenn man
<lb/>nun annehmen muß: die Klage wird in der Weise gegeben,
<lb/>als wenn eine Stipulation aus Rückgabe der dos abgeschlossen
<lb/>wäre, so muß man als den Augenblick des Abschlusses der- 
<lb/>selben natürlich den Zeitpunkt fingiren, in welchem die dos
<lb/>bestellt wurde.10) Es entsteht also die Obligation aus Rück- 
<lb/>gabe der dos sofort, die Geltendmachung aber ist erst nach
<lb/>Lösung der Ehe zulässig.

<lb/>Hieraus folgt aber weiter, daß regelmäßig nur als klag- 
<lb/>berechtigt gelten kann, wer zur Zeit der dos Bestellung im
</p>
               <p>

                  <lb/>0 cf. 3, Anm. 37.


<lb/>6) 1. un §. 1 cf. cit.


<lb/>7) k UB §• 4 cit. maneat ex stipulatu actionis jus ad succes- 

<lb/>sores et sine mora transmissionis incorruptum.


<lb/>8) Arg. 1. un §. 9 cit. Czyhlarz 1. c. §. 108, 3a.


<lb/>9) Dies läugnen Bechmann 1. c. II. S. 363 und Czyhlarz 1. c.

<lb/>§. 110, S. 376 im Interesse ihrer Ansicht von der Entstehung der
<lb/>Dotalobligation mit Auflösung der Ehe. cf. jedoch Arndts i. Arch.
<lb/>für d. civ. Praxis, L. S. 157-158. Windscheid Pand. §. 496, Anm. 4
<lb/>und arg. ]. un pr. u. §. 13 cit. Czyhlarz &lt;S. 377) betont, daß nur
<lb/>der die Klage habe, welchem im Gesetz selbst die Berechtigung dazu
<lb/>verleihen sei. Allerdings'. die 1. un eit. verleiht die Berechtigung —
<lb/>indem sie das Prineip aufstellt, nach dem dieselbe zu bestimmen, und
<lb/>die Ausnahmen ausdrücklich erwähnt.


<lb/>Arndts, i. Arch. f. civ. Praxis, L. 1. c.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, Uttb ihr Schicksal IC.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Stande gewesen sein würde, sich die Rückgabe gültig zu
<lb/>stipuliren. Man muß aber die ganze Reform Justinians
<lb/>ausfassen, als im Interesse der Frau und ihren Erben ge- 
<lb/>schehe. Deshalb ist es erklärlich, wenn das Gesetz, das oben
<lb/>aus dem Wesen der neuen Dotalklage Gefolgerte so aus- 
<lb/>drückt : So oft es möglich ist, daß die Frau eine Stipulation
<lb/>abgeschlossen haben könnte, so oft soll ihr die Klage nach
<lb/>Lösung der Ehe auch zustehen, bezw. soll sie, wenn durch
<lb/>ihren Tod die Ehe gelöst wird, den Anspruch aus die dos
<lb/>vererben.") Die Frau fordert demnach stets die dos adven-
<lb/>titia zurück, es müßte denn der Besteller sich ausdrücklich
<lb/>den Rückfall ausbedungen haben. In derselben Weise muß
<lb/>sie conseguent auch die dos profectitia dann zurücksordern,
<lb/>wenn sie bei der Bestellung sui juris gewesen ist, es kann
<lb/>ihr aber der Umstand, daß sie etwa nachher sui juris ge- 
<lb/>worden, eigentlich nicht ihr, oder, bei ihrem Tode, ihren
<lb/>Erben zu Gute kommen. — Daß die Frau „wenn die Ehe
<lb/>bei ihren Lebzeiten gelöst ist" auch wenn sie nach der Be- 
<lb/>stellung der äos sui juris geworden ist, doch bei der dos
<lb/>profectitia die Klage, bezw. deren Erfolg für sich erhält, und
<lb/>daß sie ebenso wenn ihr Tod die Ehe löst, nachdem der Ge- 
<lb/>walthaber schon vorher gestorben, die dos profectitia vererbtst^)
<lb/>ferner daß in dem Falle, daß die Tochter nach Lösung der
<lb/>Ehe bei ihren Lebzeiten noch filia familias ist, der Vater
<lb/>doch nur adjuncta filia persona aus Rückgabe der dos klagen
<lb/>kann, das sind positive Bestimmungen// allerdings Durch- 
<lb/>brechungen des Prinzips, Ausnahmen aber, welche zu Gunsten
<lb/>der Frau und ihrer Erben aus dem Recht der actio rei
<lb/>uxoriae, bezw. der späteren Entwickelung in das neue Gesetz
<lb/>übertragen wurden. Wäre das nicht geschehen, so hätte in
</p>
               <p>

                  <lb/>11) arg. 1. un §. 6 cit. cf. mit §. 13 eod.

<lb/>12) cf. hierzu Franke 1. c. S. 413 u. 414, 1. un §. 11 u. 14 cit,
<lb/>,3) 1. un §. 11 u. 14 cit.
</p>

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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>diesen Fällen die Neuerung der Frau Schaden gebracht, und
<lb/>das sollte nicht sein (ne quod pro mulieribus introduximus
<lb/>hoc adversus mulieres convertatur.)

<lb/>Während Justinians mit seinem Gesetz so viel Neues
<lb/>schus, soll er nach der herrschenden Ansicht gerade den einen
<lb/>Fall, daß bei Lebzeiten ihres Vaters, der Besteller der dos
<lb/>profectitia ist, die Tochter in der Ehe verstirbt, ganz unbe- 
<lb/>rührt gelassen haben. Zunächst einmal ganz abgesehen von
<lb/>den einschlägigen Stellen, würde dies dem Geist der Reform
<lb/>ganz widersprechen und einen Fall betreffen, der sicherlich
<lb/>nicht minder der Reform bedürftig war, als alle Anderen.
<lb/>Die früher erwähnte Berechtigung' des Mannes für jedes
<lb/>Kind aus der durch den Tod der Frau gelösten Ehe ij5 der
<lb/>dos profectitia zu retiniren, besteht im Justinianeischen Recht
<lb/>nicht mehr, ohne daß man weiß, wann sie abgekommen tft.14)
<lb/>Die herrschende Ansicht findet es nun entsprechend, daß der
<lb/>Besteller stets die ganze dos profectitia einzieht. Es wird
<lb/>sich aber wohl nicht wegläugnen lassen, daß dies eine starke
<lb/>Anomalie wäre. Lange vor Justinian ist durch Honorius
<lb/>und Theodosius^) das Eigenthum an der dos den Kindern
<lb/>soweit zugesprochen, als dieselbe früher dem Manne verblieb.
<lb/>Der erste Schritt zur Vererbung der dos! Justinian hat in
<lb/>seinem Gesetz die Vererblichkeit, so weit als möglich zugelassen,
<lb/>und in dem besprochenen Fall sollte er das Gegentheil durch
<lb/>sein Schweigen sanctioniren! Man muß dem römischen Rechte
<lb/>um dies Resultat anzunehmen folgende eigenthümliche Rechts- 
<lb/>entwickelung zumuthen: „Solange die Kinder kein Erbrecht
<lb/>gegen ihre Mutter hatten und sie als filii familias aus den

<lb/>Ueber die früher nach dem Vorgänge von Cujacius herrschende
<lb/>und jetzt noch von Vangerow und Arndts festgehaltene unrichtige
<lb/>Jdentifizirung dieses Rechts mit den von Justinian in l. un §. 5
<lb/>cit. abgeschafften retentiones propter liberos, vgl. Franke 1. c. §. 5.
<lb/>und Ulp. fr. VI. 4, 9, 10.

<lb/>15) 1. un cod. s. d. c. 5, 19 (1. 3 §. 1 cod. Theod, de dot. 3, 13.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0071.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>bona materna nichts zu Eigen erwerben konnten, wandte das
<lb/>Recht indirekt ihnen etwas aus dem Vermögen der Mutter
<lb/>zu, nach dem diese Schranken aber weggefallen, und durch
<lb/>die Gesetzgebung der Zug hindurchging, die Erben der Frau
<lb/>zu begünstigen, da nahm man denselben den Theil, der ihnen
<lb/>früher zugewandt worden, wieder weg." Sollte hier nicht
<lb/>die Vermuthung eher für eine, den Verhältnissen entsprechende
<lb/>Fortbildung des Rechts sprechen, als für ein anomales auf
<lb/>veralteten Rechtsanschauungen beruhendes Verhältniß?

<lb/>Hätte Justinian den besprochenen Fall von seiner Reform
<lb/>ausschließen wollen, so wäre wohl anzunehmen, daß er dieser
<lb/>Absicht in irgend einer Weise Erwähnung gethan hätte, zu- 
<lb/>mal er sein Gesetz einsührt . . . . in nnnm tramitem
<lb/>ex stipulatu actionis totum rei uxoriae jus, quod dignum
<lb/>esse valere censemus, concludentes." Auch in den nach- 
<lb/>folgenden Paragraphen drückt er sich stets, soweit er nicht
<lb/>gerade irgend einen bestimmten Fall erörtert,^) in gleicher
<lb/>Weise ganz allgemein aus.

<lb/>Man wird deshalb annehmen dürfen, daß Justinian auch
<lb/>unseren Fall in entsprechender Weise mit in seine Gesetz- 
<lb/>gebung hereingezogen hat, und daß bei Lösung der Ehe
<lb/>durch Tod der Frau, während der Besteller noch lebt, für
<lb/>das Schicksal der dos profectitia zu unterscheiden ist, ob die
<lb/>Frau bei Bestellung der dos sui juris gewesen
<lb/>sei oder nicht. Im ersten Fall wird man diese dos den
<lb/>Erben zusprechen, im anderen dagegen gänzlich dem Vater,
<lb/>da ja hier die Tochter in väterlicher Gewalt ex re patris für
<lb/>sich nichts erwerben konnte.

<lb/>Ich muß an dieser Stelle die Besprechung der Ansicht,
<lb/>welche über unsere Frage in der Praxis die herrschende ge- 
<lb/>worden , anfügen, da sie eine Art vermittelnder Stellung
</p>
               <p>

                  <lb/>16) wie z. B. in 1. un §. 5 u. 14 rc.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0072.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>einnimmt. Ich kann mich darüber kurz fassen, da die theo- 
<lb/>retische Unhaltbarkeit derselben längst säst allgemein ange- 
<lb/>nommen wird, und sich Neues darüber nicht sagen läßt. Der
<lb/>Vollständigkeit halber mußte sie jedoch berührt werden. Die
<lb/>Anhänger dieser Ansicht halten allerdings aus der einen Seite
<lb/>daran fest, daß beim Tod der Tochter in der Ehe dem Vater
<lb/>als Besteller der dos profectitia, das Rücksorderungsrecht
<lb/>principiell zugeschrieben werden müsse, haben aber auf der
<lb/>anderen Seite die Mängel dieser Theorie wohl gefühlt, und
<lb/>lassen deshalb, wenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind,
<lb/>diese den Besteller ausschließen.

<lb/>Diese Ansicht fand ihren Ursprung in der Behauptung
<lb/>des Glossators Martinus, daß beim Tode der Frau als
<lb/>filia familias der Besteller der dos profectitia diese nur
<lb/>dann zurückforderu könne, wenn nicht aus dieser Ehe Kinder
<lb/>vorhanden seien. Die entgegengesetzte Meinung vertrat Bul-
<lb/>garus. **) Später ward, als die Ansicht herrschend geworden
<lb/>war, daß auch nach 1. un cod. cit. in diesem Fall dem
<lb/>Vater stets ohne Rücksicht auf väterliche Gewalt das Rück- 
<lb/>sorderungsrecht auf die dos profectitia zustehe, die Theorie
<lb/>des Martinus in der zu Anfang dargestellten Weise vorge- 
<lb/>tragen, so daß man also aus der einen Seite behauptete, dem
<lb/>Vater stets im Falle des Todes der Tochter in der Ehe das
<lb/>Rückforderungsrecht auf die dos profectitia zu, auf der
<lb/>anderen hinzufügte: Ausgenommen, wenn Kinder vorhanden
<lb/>sind. Die Anhänger dieser Ansicht beriefen sich

<lb/>1) aus einige Pandektensteller, in denen die dos als pat- 
<lb/>rimonium filiae, res uxoris bezeichnet wird18)

<lb/>17) Hänel, diss. domin. Vet. Coli. S. 40 u. 41. Rogerius
<lb/>S. 85—87, Hugolinus S. 441—443.

<lb/>18) 1. 75 D. 23, 3. 1. 33. i. f. D. eod. 1. 7 D. 23, 4. 1. 9 pr. D.
<lb/>12, 4. 1. 71 D. de evirt. 21, 2, 14 D. 37, 6 quia non sicut in mat- 
<lb/>ris familias bonis esse dos intellegatur, ita et in patris a quo sit
<lb/>profecta.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0073.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>2) hauptsächlich auf zwei Constitutionen.

<lb/>Den Ausdrücken patrimonium filiae, res uxoris u. a. kann
<lb/>aber eine derartige Bedeutung nicht beigemessen werden, denn
<lb/>diese Ausdrücke kommen gerade im klassischen Recht vor, wo doch
<lb/>von Vererbung der dos keine Rede ist. Es wollen die an- 
<lb/>geführten Worte, — die übrigens auch bei einer filia fami- 
<lb/>lias, die doch ex re patris nichts Eigenes erwerben kann, ge- 
<lb/>braucht werden, — nicht sagen, daß der Frau Eigenthums- 
<lb/>rechte an der dos profectitia während der Dauer der Ehe
<lb/>zustehen, sie drücken vielmehr aus, daß die Objecte, welche
<lb/>die dos bilden, materiell während der Ehe mehr den Inte- 
<lb/>ressen der Frau, als denen des Bestellers zu dienen bestimmt
<lb/>sind, da die dos ja für die Frau gegeben wurde. 20) So
<lb/>konnte in diesem Sinne die dos recht gut res mulieris heißen.

<lb/>Die beiden Codexstellen bestimmen, daß die Kinder bei
<lb/>der Beerbung ihres Großvaters, von mütterlicher Seite, die
<lb/>von ihrer vorverstorbenen Mutter auf sie gekommene dos
<lb/>conferiren sollen. Hieraus schloß man: die Kinder können
<lb/>die dos ihrer Mutter doch nur dann conferiren, wenn sie
<lb/>dieselbe erhalten.21) Man kann jedoch dies außerordentliche
<lb/>Erbrecht der Kinder aus diesen Stellen nicht herleiten. Die- 
<lb/>selben schreiben allerdings die Collationsverbindlichkeit der
<lb/>Kinder vor, wenn die dos ihrer Mutter auf sie gekommen
<lb/>war. Es konnte die mütterliche dos aber auf verschiedene
<lb/>Weise an die Kinder kommen z. B. 1) wenn es durch pacta
<lb/>dotalia bestimmt war, 2) wenn die Ehe bei Lebzeiten der
<lb/>Frau gelöst war, und sie forderte, weil sie sui juris war
<lb/>ihre dos profectitia selbständig zurück, so vererbte sie dieselbe
<lb/>auf ihre Kinder u. s. w. Dies ist die gewöhnliche, und
</p>
               <p>

                  <lb/>19) 1. 5 cod. Theod. 5, 1. 1. 19 cod. Just. 6, 20.

<lb/>20) cf. rei publicae interest mulieres dotes salvas habere, per
<lb/>quas nubere possint,

<lb/>21) Franke 1. c. S. 423, Czyhlarz 1. c. S. 394.

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Reue Folge. 12. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0074.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.


<lb/>wohl auch allein richtige Widerlegung der besprochenen
<lb/>Ansicht. 22)

<lb/>Es hatte sich jedoch diese, der herrschenden Ansicht gegen- 
<lb/>über, mildere Ansicht der Nachfolger des Montinus soviel
<lb/>Anhang zu verschaffen gewußt, daß man, seitdem man die
<lb/>Ueberzeugung gewonnen hatte, daß dieselbe theoretisch unhalt- 
<lb/>bar sei, ihre Anwendung eine Zeitlang auf Grund eines
<lb/>Gewohnheitsrechtes vertheidigte. 23)
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Fortsetzung.

<lb/>Die aus den vorstehenden Untersuchungen gewonnenen
<lb/>Resultate, auf der einen Seite, negativ, daß die herrschende
<lb/>Ansicht sowohl, als die von den Anhängern des Martinus
<lb/>vertheidigte, dem Geist der Reform Justinians widerstreitend
<lb/>sind, die Letztere auch theoretisch unhaltbar ist, auf der anderen,
<lb/>daß die hier vertheidigte Ansicht aus einer einigermaßen ver- 
<lb/>nünftigen Rechtsentwickelung folgen muß, können natürlich
<lb/>keinen Beweis für die Letztere erbringen, vielmehr muß die
<lb/>Betrachtung der betreffenden Gesetzesstellen denselben vervoll-
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Windscheid 1. e. II. §. 499, Sinnt. 4. Franke, Czyhlarz 1. c.
<lb/>Glück, Bd. XXVII., S. 205 ff. Arndts, Pand. §. 405, Sinnt. 4.
<lb/>Vangerow §. 220 mit unrichtiger Begründung. Von älteren Schrift- 
<lb/>stellern z. B. 14. Vertranius Maurus: de jure liberorum cp. V. Joh.
<lb/>Sal. Brunquelli, prol. de sect et controv. jur. Just, interpr. §. 17.

<lb/>23) Brunquellus. 1. c. licet autem Bulgari sententia in jure ci- 

<lb/>vili sit fundata, Martini tamen doctrinam universali Germaniae con- 
<lb/>suetudine esse receptam Struvius etc.multique alii do- 

<lb/>cent. Vertranius Maurus 1. c, Martini sententia licet contra jus
<lb/>scriptum conniventia et errore primum introducta causam inveteratae
<lb/>consuetudines dedit a primis illis temporibus reviviscentis juris
<lb/>prudentiae. Strykius Usus mod. Pand. ad. tit. D. sol. matr. 24, 3
<lb/>§. 10 . . . . illam (dotem profectiam) pater repetebat . . . rerum
<lb/>ab boc jure recessum est per universalem consuetudinem Germaniae,
<lb/>cf. auch die bei Brunquellus 1. c. angeführten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, unb ihr Schicksal re.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>ständigen, da ja immerhin die Möglichkeit einer anomalen
<lb/>Rechtsbildung nicht ausgeschlossen sein kann.

<lb/>Es wird sich um das Resultat handeln, welches 1. un
<lb/>§. 6 und 13 ooä. eil. darbieten.

<lb/>I. I. UN §. 6 eit. illo procul dubio in ex stipulatn
<lb/>actione servando ut, si decesserit mulier constante matri- 
<lb/>monio, dos non in lucrum mariti cedat, nisi ex quibusdam
<lb/>pactionibus, sed ad mulieris heredes ex stipulatu actio
<lb/>secundum sui naturam transmittatur sive expressa fuerit
<lb/>sive ex hac lege inesse intellegatus.

<lb/>Diese Stelle ist verschieden erklärt worden:^)

<lb/>1) Man hat gesagt, Justinian spreche hier ganz allge- 
<lb/>mein für den Fall der Lösung der Ehe durch den Tod der
<lb/>Frau, die Vererbung der dos aus. Dem widerstreiten §. 13
<lb/>i. f. cit. und die 1. 4 cod. sol. matr. 5, 18,* 2) 1. 6 cod.
<lb/>de pact. 5, 14. Alle drei Stellen erwähnen den Rückfall
<lb/>der dos profectitia an den Besteller, und diese Stellen
<lb/>würden wohl nicht im Codex stehen, wenn das ältere Recht in
<lb/>soweit gehender Weise hätte abgeändert werden sollen, auch
<lb/>würde diese Erklärung dem Grundsatz unserer actio ex sti- 
<lb/>pulatu widersprechen, daß nemlich nur dann die Frau regel- 
<lb/>mäßig sie anzustellen berechtigt sein solle, wenn sie im Stande
<lb/>gewesen wäre die fingirte Stipulation abzuschließen; bezw.
<lb/>nur dann die dos regelmäßig vererben kann, wenn sie selbst
<lb/>zur Anstellung der Klage berechtigt gewesen sein würde, was
<lb/>nicht der Fall ist, wenn die Frau durch deren Tod die Ehe
<lb/>gelöst wurde bei Bestellung der dos prof. filia familias des
<lb/>Bestellers war und dieser sie überlebte, — ein Grundsatz
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Franke I. c. S. 434 ff. Massot 1. c. S. 69. Bechmann
<lb/>1. c. I. S. 431 Czyhlarz S. 378, gegen Bechmann. Czyhlarz S. 395
<lb/>—397.


<lb/>2) über diese Stelle vgl. besonders Vangerow. Pand. 7. Ausl.

<lb/>8- m
</p>

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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>der schon oben aus dem Wesen der neuen actio ex stipulatu
<lb/>gefolgert wurde. Es würde demnach diese Erklärung des
<lb/>§. 6 eit. richtig sein, mit dem Zusatz, daß „die Verer- 
<lb/>bung der dos so weit als möglich" in demselben
<lb/>ausgesprochen sei.

<lb/>2) Eine andere Erklärung will die Stelle sagen lassen,
<lb/>daß in allen den Fällen in welchem früher der Mann die
<lb/>dos lucrirte, jetzt die Erben der Frau dieselben erhalten
<lb/>sollen. Beim Tod der Frau in der Ehe lucrirte aber der
<lb/>überlebende Gatte, die dos adventitia stets, die dos profectitia
<lb/>wenn der Besteller vor der Frau. verstorben war, oder wenn
<lb/>Kinder aus der Ehe vorhanden, und zwar in diesem letzten
<lb/>Falle bei weniger als 5 Kindern nur für jedes derselben i/s
<lb/>von der dos profectitia. Nach dieser Erklärung würde die Stelle
<lb/>im Wesentlichen dasselbe sagen, was schon Honorius und
<lb/>Theodosius in 1. 3 §. 1 cod. Theod. de dote 3, 13 be- 
<lb/>stimmten , dazu ist ein Theil der Folgerungen welche aus
<lb/>dieser Erklärung gemacht werden müssen, sehr mißlich. Da
<lb/>nämlich, wie schon früher bemerkt, jenes Retentionsrecht aus
<lb/>dem römischen Recht verschwunden ist, ohne daß man die
<lb/>Zeit bestimmen könnte, wann dies geschehen, so hätte man
<lb/>hier die schwierige Frage, was ist an Stelle desselben ge- 
<lb/>treten, ohne daß man eine genügende Antwort dafür haben
<lb/>würde. Es würde im Gegentheil diese Erklärung vielen
<lb/>Zweifel über diesen Punkt Raum geben, und uns wieder
<lb/>vor die oben (unter Nr. 4) schon angeführte Alternative
<lb/>stellen, entweder Wegfall des i/5 Rechts des Vaters ohne
<lb/>jeden Ersatz anzunehmen, und demnach §. 6 cit. ohne jede
<lb/>Beziehung zu demselben zu erklären,3) oder sich für Annahme
<lb/>einer rationellen Fortbildung des Dotalrechts zu entschließen.
<lb/>Für diesen Fall haben wir oben schon die Wahl getroffen.
<lb/>Außerdem trifft das, was gegen Ende der Besprechung des
</p>
               <p>

                  <lb/>3) wie das Czyhlarz 1. c. S. 378, 2 thut.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0077.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>zuerst erwähnten Erklärungsversuches gesagt ist, auch hier
<lb/>wieder zu, daß man nämlich annehmen muß, da Justinian
<lb/>nirgends eine Ausnahme von der ratio seines Gesetzes zu
<lb/>Gunsten des väterlichen Rücksorderungsrechtes ausdrücklich
<lb/>statuirt, daß man Vererbung auch der äos profectitia überall
<lb/>da eintreten lassen müsse, wo die Frau bei der Bestellung
<lb/>derselben nicht mehr filia familias gewesen.

<lb/>3) Die Erklärung, welche m. E. die richtige ist, ist im
<lb/>Vorstehenden schon angedeutet.

<lb/>Die Stelle sagt, daß in den Fällen, in welchen die Frau
<lb/>die aotio ex stipulatu habe, bei ihrem Tode das Rück-
<lb/>sorderungsrecht der dos, wie jede andere Berechtigung, aus
<lb/>ihre Erben übergehen solle. Die aotio ex stipulatu hatte sie
<lb/>aber regelmäßig nur dann, wenn man fingiren konnte, daß
<lb/>sie die stipulatio dotem reddi abgeschlossen habe. Es kann
<lb/>aber von einer derartigen fingirten Stipulation zu Gunsten
<lb/>der Frau nur dann wirksam die Rede sein, wenn die dos
<lb/>bei ihrer Bestellung in das Eigenthum der Frau hätte über- 
<lb/>gehen können, dies konnte aber bei der dos adventitia stets,
<lb/>bei der profectitia dann geschehen, wenn sie der gewaltfreien
<lb/>Tochter bestellt wurde.

<lb/>Hiernach bezieht sich die Stelle:

<lb/>1) aus die dos adventitia, wenn der Besteller nicht sich
<lb/>die Rückforderung hatte versprechen lassen

<lb/>2) unter derselben Voraussetzung aus die dos profectitia,
<lb/>welche der Frau bestellt war, die nicht mehr in der Gewalt
<lb/>des Bestellers stand.

<lb/>II. Dies für den §. 6 cit. gefundene Resultat wird durch
<lb/>den Inhalt des §. 13 vervollständigt, in dem in demselben
<lb/>„ausdrücklich" festgestellt wird, in welchen Fällen man
<lb/>fingiren müsse, daß die Frau die Stipulation abgeschlossen habe.

<lb/>Die Stelle schildert zunächst das frühere Recht und stellt
<lb/>dann diesen älteren Bestimmungen das resormirende Justi-
</p>

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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>nianeische Recht gegenüber: „WennH früher ein extraneus
<lb/>eine äos gab, ohne die Rückgabe an sich selbst auszumachen,
<lb/>so hatte die Frau die Rückforderung mit der netio rei
<lb/>uxoriae. Hatte dagegen der extranans sich die Rückgabe
<lb/>der äos versprechen lassen, so hatte er die aetlo ex stipulatu
<lb/>oder eine actio praescriptis verbis. Jetzt, fährt das Gesetz
<lb/>fort, soll das anders werden: Hat ein extraneus jetzt sich
<lb/>nicht ausdrücklich den Rückfall der clos ausbedungen, dann
<lb/>soll die Frau als diejenige gelten, welche die Stipulation ab- 
<lb/>geschlossen hat, damit die dos auf diese Weise an sie falle.
<lb/>Für den extraneus dagegen wird eine Stipulation nicht singirt,
<lb/>damit nicht diese Fiktion, welche doch zu Gunsten der Frau
<lb/>eingesührt worden, zu ihrem Nachtheil ausschlage. Es soll
<lb/>vielmehr bei jeder dos, welche ein extraneus bestellt, singirt
<lb/>werden, daß die Frau die Stipulation abgeschlossen habe —
<lb/>es müßte denn der extraneus sich ausdrücklich die Rückgabe
<lb/>ausbedingen, — da man annehmen kann, der extraneus
<lb/>habe eine Liberalität gegen die Frau üben wollen, wenn er
<lb/>sich nicht durch Abschluß einer Stipulation auf Rückgabe der
<lb/>dos sicherte."

<lb/>4) siquando etenim extraneus dotem dabat nulla stipulatione
<lb/>vel paeto pro restitutione ejus in suam personam facto quisquis is
<lb/>fuerit mulier habebat rei uxoriae actionem, quid antea in ex stipu- 
<lb/>latu actione non erat, stipulatione antem vel pacto interposito
<lb/>stipulator vel is qui paciscebatur habebat vel ex stipulatu vel prae- 
<lb/>scriptis verbis actionem; in praesenti, autem non sic esse volumus,
<lb/>sed si non specialiter extraneus dotem dando in suam personam
<lb/>dotem stipulatus est vel pactum fecerit tunc praesumatur mulier
<lb/>ipsa stipulationem fecisse ut ei dos hujusmodi causa accedat, ne- 
<lb/>que enim in hac specie volumus videri extraneum tacitam stipula- 
<lb/>tionem fecisse ne qpod pro mulieribus in troduximus hoc adversus
<lb/>mulieres convertatur, imo magis in hujusmodi dotibus, quae ab
<lb/>extraneis dantur vel promittuntur ipsa mulier fecisse videatur ta- 
<lb/>citam stipulationem nisi expressim extraneus sibi dotem reddi pac- 
<lb/>tus fuerit vel stipulatus, cum donasse magis mulieri quam sibi ali- 
<lb/>quod jus servasse extraneus non stipulando videtur, extraneum etc.
</p>

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                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, u«b ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Am Ende des Paragraphen gibt Justinian eine Erläute- 
<lb/>rung, was das Wort extraneus im Sinne dieses Gesetzes
<lb/>bedeuten solle-.

<lb/>extraneum autem intellegimus omnem citra parentem
<lb/>per virilem sexum adscendentem et in potestate dotan- 
<lb/>dam5) personam6) habentem: parenti enim tacitam ex
<lb/>stipulatu actionem donamus. Als extraneus aber gilt jein
<lb/>Jeder, außer dem Ascendenten, welcher die Tochter bei der
<lb/>Bestellung der dos noch in seiner Gewalt hatte. Dieser hat
<lb/>ebenwohl die Klage aus der singirten Stipulation. Ver- 
<lb/>gleichen wir jetzt §. 6 mit §. 13, so sagte §. 6, wenn die
<lb/>Frau die Klage aus der singirten Stipulation anstellen
<lb/>könnte, dann solle sie bei ihrem Tode die dos auch vererben,
<lb/>der §. 13 aber gibt die Fälle an, in denen die Stipulation
<lb/>zu Gunsten der Fran fingirt werden soll.

<lb/>„In allen Füllen, ausdrücklichen Vertrag des Bestellers
<lb/>zu seinen Gunsten ausgenommen, soll die Frau die Klage
<lb/>haben, es müßte denn der Besteller der dos die Frau bei
<lb/>der Bestellung in der väterlichen Gewalt gehabt haben."
<lb/>Bestellte also der Vater für seine Tochter eine dos zu einer
<lb/>Zeit, in der die Tochter schon sui juris war, so muß er nach
<lb/>dem Gesetz als extraneus betrachtet werden. Die Tochter
<lb/>gilt als diejenige, welche die Stipulation auf Rückgabe der
<lb/>dos abgeschlossen hat, und vererbt die Klage bei ihrem Tode.
<lb/>Stand aber bei Bestellung der dos durch ihren Vater die
<lb/>Tochter noch in dessen väterlicher Gewalt, dann ist es nicht
<lb/>möglich zu fingiren, daß sie die Stipulation zu ihren Gunsten
<lb/>abgeschlossen habe, denn sie würde das Forderungsrecht doch
<lb/>nur dem Vater erwerben können. In diesem Falle fordert,
</p>
               <p>

                  <lb/>5) So Krüger i. d. neuesten Ausgabe des Codex. Schol. Bass:

<lb/>nqoixiC,ojusvov nQogtanov. HerrMÜNN i. cod. dotatam.


<lb/>6) Aeltere Ausgabe non habentem cf. aber dagegen Franke I. c.
<lb/>S. 439. Windscheid. Pand. II. §. 499. Anm. 4.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0080.tif"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn bei seinen Lebzeiten durch Tod der Tochter deren Ehe
<lb/>gelöst wird, der Besteller die dos profectitia zurückH (pa- 
<lb/>renti enim tacitam ex stipulatu actionem donamus) und

<lb/>zwar 1) wenn die Tochter auch bei ihrem Tode noch in

<lb/>seiner Gewalt stand 2) auch dann, wenn sie vor ihrem Tod

<lb/>gewaltfrei geworden war. 7 8)

<lb/>In 1. un §, 13 cit. ist jedoch noch mehr enthalten,
<lb/>als das bis jetzt Angegebene. Nach dem Schluß des
<lb/>Paragraphen ist als extraneus Jeder anzusehen, der nicht
<lb/>väterlicher Gewalthaber der Frau bei der Bestellung der dos
<lb/>gewesen. Vergleichen wir hiermit drei Stellen aus dem
<lb/>älteren Recht.

<lb/>Ulp. fr. VI. 3 dos ant profectitia dicitur, id est quam
<lb/>pater mulieris dedit 1. 22 pv. D. sol. matr. 24, 3. Ulp.
<lb/>si cum dotem daret pater vel extraneus pro muliere . . .
<lb/>Und 1. 5 §. 11 D. de jure dot. 23, 3. si pater pro filia
<lb/>emancipata dotem dederit, profectitiam nihilominns dotem
<lb/>esse nemini dubium est . . . Hieraus geht hervor, daß die
<lb/>Begrisssbestimmung, welche oben für dos profectitia gegeben
<lb/>wurde, für das Recht seit der 1. un. cod. cit, nicht mehr paßt.
<lb/>Ans den zuletzt angeführten drei Stellen ist zu ersehen, daß
<lb/>im früheren Recht dem pater der extraneus hinsichtlich der


<lb/>7) Daß und warum die Tochter, bei deren Lebzeiten die Ehe
<lb/>gelöst wurde, wenn sie dann wenigstens «ul juris war, gesetzlich jede
<lb/>dos zurückfordern konnte, und wenn bei ihrem Tode in der Ehe ihr
<lb/>Vater schon gestorben war, die dos profectitia auf ihre Erben über- 
<lb/>ging f. oben 4. Anm. 13.


<lb/>Anders Franke und Maffot a. a. O. indem sie von der un- 
<lb/>richtigen Ansicht ausgehcn, daß es wesentlich sei, ob die Frau bei ihrem
<lb/>Tode gewaltfrei gewesen sei, oder nicht vgl. dagegen das 4 Anm. 10
<lb/>gesagte und Vangerow Pand. §. 220, S. 408 Arndts i. Arch. f. civ.
<lb/>Prax. L S. 156 ff. Franke und Maffot fassen das Wesen der aet.
<lb/>ex stip. nicht richtig und scheuen sich offenbar vor einer Eollision mit
<lb/>dem in Anm. 7 erwähnten Falle. Die I. 4 cod. 5, 18 spricht nicht für
<lb/>Franke und Maffot. Vangerow I. e.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0081.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>dos entgegengesetzt wurde, daß jede dos, welche der Vater
<lb/>gctö9) dos profectitia, demnach jede andere von einem ex- 
<lb/>traneus gegebene als adventitia galt. Justinian dagegen
<lb/>setzt den väterlichen Gewalthaber dem extraneus entgegen.
<lb/>Nach I. un cod. cit. ist demnach nur die dos noch als pro- 
<lb/>fectitia zu betrachten, die der Vater seiner in seiner väter- 
<lb/>lichen Gewalt befindlichen Tochter gab. Mit dieser Begriffs- 
<lb/>bestimmung für dos profectitia erkläre ich mich mit der Be- 
<lb/>hauptung der Vertreter der herrschenden Ansicht einverstanden,
<lb/>daß auch nach dem Rechte der 1. un cod. cit., der Besteller

<lb/>der dos profectitia beim Tod der Tochter in der Ehe das

<lb/>Recht auf Rückforderung derselben habe. 10)

<lb/>Die herrschende Ansicht stützt sich hinsichtlich unserer Frage
<lb/>auf die Aussprüche der Pandekten und erklärt mit Rücksicht

<lb/>aus dieselben die 1. un cod. cit. und besonders §. 13 ibid.

<lb/>beschränkend.

<lb/>Von Neueren findet Bechmann") in §. 13 cit. den Fall
<lb/>der Ehescheidung, Czphlarzirh unfc Scheurl 13) allgemein die
<lb/>Fälle der Lösung der Ehe bei Lebzeiten der Frau behandelt.

<lb/>Alle drei stimmen aber darin überein, daß wenn Justinian
<lb/>überhaupt in seinem Gesetz über „das Rückforderungsrecht
<lb/>des väterlichen Ascendenten der Frau im Falle der Lösung
<lb/>der Ehe durch ihren Tod" hätte sprechen wollen, gerade diese
<lb/>Stelle in der wir seinen Ausspruch über jenen Punkt gefun- 
<lb/>den haben, ein ganz unpassender Ort dafür gewesen sein
<lb/>würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>9) vgl. 2, Text zu Anm. 2.

<lb/>,0) ließet die eigenthümlichen Ansichten Tigerströms a. a. O.
<lb/>S. 334 ff. u. Z. 47. cf. Vangerow 1. c. §. 220.

<lb/>") l c. II. S. 423—424 cf. S. 373 ff. nach dem Vorgänge von
<lb/>Cajaeius.

<lb/>i-) I. c. S. 390 ff.

<lb/>") I. c. XI. S. 329.
</p>

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                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>H. A p p elius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Was die ersten Behauptungen anlangt, so trägt man
<lb/>m. E. mit denselben eine Beschränkung in das Gesetz hinein,
<lb/>die nicht in demselben enthalten ist. Ich verweise nur noch
<lb/>einmal aus den allgemein gehaltenen Eingang des Gesetzes,
<lb/>und aus die Vergleichung der §. 6 und 13, nicht minder auf
<lb/>den Schluß dieses letzten Paragraphen.^)

<lb/>„extraneus ist allein der Vater nicht, der die Tochter bei
<lb/>der dos Bestellung in der Gewalt gehabt hat." Das steht
<lb/>ganz allgemein da. Soll das nun nur für die Lösung der
<lb/>Frau gelten und der Vater der die väterliche Gewalt nicht
<lb/>mehr hatte, hier extraneus sein, während er, wenn die
<lb/>Tochter in der Ehe starb es plötzlich nicht gewesen ist?15)

<lb/>Ob Iustinian an der Stelle, wo es geschehen, passend,
<lb/>oder nicht, vom Rückforderungsrechte des Vaters gesprochen
<lb/>hat, ist eigentlich mehr eine Frage des, — wenn ich mich
<lb/>so ausdrücken darf — individuellen Schönheitsgefühls; der
<lb/>Eine mag immerhin die Worte da unpassend finden, dem
<lb/>Andern dagegen scheinen sie da recht passend.

<lb/>M. E. Mußte Iustinian am Schlüsse des §. 13, in
<lb/>dem er fortwährend den extraneus erwähnt, auch mittheilen,
<lb/>wie er, bezw. ob er das Wort anders verstanden wissen
<lb/>wollte, als es bisher gebräuchlich war. In diesen letzten
<lb/>Worten des Paragraphen finden wir den einzigen Ausspruch
<lb/>über diesen Punkt im ganzen Gesetz; deshalb muß derselbe
<lb/>bei seiner allgemeinen Fassung auch als allgemeine Norm für
<lb/>Justinians Gesetzbuch betrachtet werden. Man darf doch
</p>
               <p>

                  <lb/>14) extraneum etc.

<lb/>15) Czyhlarz (1. c. S. 391) gibt selbst zu: „In dieser Jsolirung
<lb/>wäre die Stelle allerdings geeignet, das von den Gegnern aufge- 
<lb/>stellte Erforderniß der potestas zu begründen, wobei aber die Frage,
<lb/>in welcher Zeit dieselbe vorhanden sein müsse, noch immer eine offene
<lb/>bleiben würde!" Was dies letzte anlangt, so siehe Anm. 10. und
<lb/>Arndts I. c. L. S. 158.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0083.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>auch bei sonst klaren Worten auf die Stellung derselben
<lb/>nicht allzuviel Gewicht legen.

<lb/>Gewiß würde der ganze Streit nicht so heftig sein, wenn
<lb/>die Aussprüche der Pandekten über unsere Frage sich mit 1.
<lb/>un 006. eit. mühelos vereinigen ließen. Denn, daß die
<lb/>Pandektenftellen, auf welche sich die herrschende Ansicht stützt,
<lb/>alle dem Vater das Rücksorderungsrecht hinsichtlich der äos
<lb/>profectitia im Sinne des vorjustinianeischen Rechts zusprechen,
<lb/>läßt sich nicht läugnen.

<lb/>Dieser Widerspruch läßt sich nur so erklären,17) daß die
<lb/>Pandekten hinsichtlich des vorliegenden Falles, das ältere
<lb/>Recht vor der 1. un cod. eit. vortragen, und daß die Re- 
<lb/>formen derselben in den Pandekten keine Aufnahme gefunden
<lb/>haben. Diese vielfach bestrittene Behauptung wird aber durch
<lb/>einige andere Pandektenstellen dotalrechtlichen Inhalts sehr
<lb/>unterstützt.18) Dieselben erwähnen sämmtlich das lucrum
<lb/>dotis des Ehemanns beim Tode der Frau. Es lucrirte
<lb/>aber der Mann im älteren Recht die dos beim Tode der Frau:

<lb/>1) Wenn der Besteller der dos profectitia vor Lösung
<lb/>der Ehe schon gestorben war, und nicht durch Stipulation
<lb/>die Rückgabe ausbedungen hatte,

<lb/>2) die dos adventitia, ebenwohl wenn die Rückgabe nicht
<lb/>ausbedungen war,

<lb/>3) wenn Kinder vorhanden waren, und der Besteller der
<lb/>dos profectitia hatte keine Stipulation abgeschlossen, von
<lb/>dieser, gegenüber der actio rei uxoriae des letzteren für je
</p>
               <p>

                  <lb/>16) 1. 6 D. 23, 3. 1. 5 D. 24, 2, 1. 10 pr. 1. 59 D. 24, 3 cf.
<lb/>mit 1. 5 §. 11 D. 23, 3.

<lb/>17) Windscheid Pand. II. §. 499, Annr. 4. Franke 1. c. S. 440 ff.
<lb/>Massot 1. c. S. 72, Vangerow I. c. I. §. 210, S. 407.

<lb/>18) 1. 15 D. 23, 5, 1. 5 pr. D. 48, 10, 1. 22 D. 11, 17 cf. 1. 10
<lb/>§. 1 D. 24, 3, 1. 62 D. 23, 3, 1. 20 §. 1 1. 27, 12 D. 11, 7 und
<lb/>Franke 1. c. S. 433, Anm. 38.
</p>

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                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>ein Kind * i/5. Es bestand aber dies Recht des Mannes
<lb/>schon lange vor 1. un cod. cit. nicht metjf,19) und doch er- 
<lb/>wähnen es die Pandekten noch; in der 1. uv eoä. eit. endlich
<lb/>ist die Vererblichkeit der äos, soweit dieselbe Eigenthum der
<lb/>Frau bei der Bestellung hätte werden können, als Regel aus- 
<lb/>gestellt, davon wissen die Pandekten aber noch gar nichts, 20) 2i)

<lb/>Bechmann selbst, doch einer der hauptsächlichsten Ver-
<lb/>theidiger der herrschenden Ansicht, sagt3a) über die dotalrecht-
<lb/>lichen Quellen, allerdings wohl etwas zu schroff: „Das
<lb/>justinianeische Dotalrecht, wie es in Pandekten, Codex und
<lb/>Novellen vorliegt, ist kein organisches Ganzes; es ist, wenn
<lb/>ich diesen Ausdruck wiederholen darf, ein Stück- und Flick- 
<lb/>werk. Die Pandekten und die älteren Constitu- 
<lb/>tionen der Codex stehen durchaus auf dem Stand- 
<lb/>punkt der klassischen Anschauung u. s. w."

<lb/>Umsomehr muß die hier vertheidigte Ansicht und Er- 
<lb/>klärung als gerechtfertigt erscheinen.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Heutiges Recht.

<lb/>Für das heutige Recht beantwortet sich die Frage nach
<lb/>dem Schicksal der do8 profectitia nach Auslösung der Ehe
<lb/>darnach, je nachdem man annimmt, daß die Tochter durch die
<lb/>Heirath unmittelbar gewaltfrei wird oder nicht. Ich nehme
<lb/>Gelegenheit aus diese Frage hier etwas näher einzugehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. 3 §. 1 cod. Theod. de dot 3, 13 (1. un cod. Just, si
<lb/>dos 5, 19), Franke 1. c. S. 422.

<lb/>2°) cf. die Anm. 18 cit. Stellen und Franke 1. c. S. 433,
<lb/>Massot 1. c. 12, Bechmann IT. S. 441.

<lb/>21) Auch die Glofsatoren unterschieden ob die Frau sui juris
<lb/>oder fil. fam. sei, cf. glossa ad 1. 10 pr. 1. 59. pr. D. sol. matr. 24, 3;


<lb/>1. 4. cod. sol. matr. 5, 18 (aber glossa ad. 1. 5 §. 11 D. 23, 3.)

<lb/>22) S. 149.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Während selbst im neuesten römischen Recht weder Ver- 
<lb/>heiratung, noch auch regelmäßig *) die Erlangung einer selb- 
<lb/>ständigen Stellung oder einer Würde die Kinder von der
<lb/>väterlichen Gewalt frei machte, vielmehr nur Tod des Ge- 
<lb/>walthabers oder formelle Emancipation diese Wirkung hatten,
<lb/>gilt in Deutschland gemeinrechtlich der Satz, daß Hauskinder,
<lb/>wenn sie im Stande sind, sich selbständig zu ernähren und
<lb/>in Folge dessen sich vom Haushalte des Vaters absondern,
<lb/>gewaltfrei werden.* 2) Daß die Haustochter auch durch Ver-
<lb/>heirathung allein schon völlig aus der Gewalt ihres Ascen-
<lb/>denten trete, wird bestritten.

<lb/>Es wird 1) behauptet, daß um die Tochter, gewaltfrei zu
<lb/>machen, die Verheirathung allein nicht genügend sei, vielmehr
<lb/>müsse man, um diese Wirkung hervorzubringen, auch die An- 
<lb/>lage eines abgesonderten Haushaltes seitens des neuen Ehe- 
<lb/>paares forderen.3 4)

<lb/>2) Andererseits wird allerdings zugegeben, daß die Heirath
<lb/>allein genüge, die Tochter für den Augenblick wohl gewaltfrei
<lb/>zu machen, dabei jedoch bestritten, daß diese Befreiung eine
<lb/>definitive sei, indem die Lösung der Ehe durch Tod des
<lb/>Mannes oder Scheidung die nur suspendirt gewesene väter- 
<lb/>liche Gewalt, zumal über eine noch minderjährige Tochter,
<lb/>wieder aufleben lasset)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Ausnahmen in Novelle 81 c. 3, 1. 5 cod. 12, 3, Nov. 81,
<lb/>pr. und 1. 1. 1. 66 cod. de dec. 10, 31.


<lb/>2) emancipatio Saxonica.


<lb/>3) Diese Ansicht vielfach unter Praktikern vertreten, cf. eine
<lb/>Entsch. d. O. A. G. zu Cassel vom 23. August 1848 bei Strippel-
<lb/>mann N. Sammlung d. Entsch. V. 553.


<lb/>4) Harpprecht, de separatione liberorum familias ab oeconomia
<lb/>paterna §. 51 u. A. cf. aber Entsch. d. O. A. G. zu Wiesbaden
<lb/>vom 9. Juli 1865 in Seufferts Archiv Bd. 16 Nr. 96. „Wird die
<lb/>Ehe der minderjährigen Tochter vor erlangter Volljährigkeit wieder
<lb/>gelöst, so lebt die väterliche Gewalt nicht wieder auf."
</p>

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                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>H. A p p elius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es dürfte jedoch keine dieser beiden Ansichten richtig sein,
<lb/>wie ein kurzer Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung
<lb/>des bestrittenen Punktes zeigen wird.

<lb/>In ältester Zeit war es in Deutschland Gebrauch, daß die
<lb/>Braut durch Gaben an den, welcher die Gewalt, mundium, über
<lb/>dieselbe hatte, aus dem mundium gelöst wurde* * * * 5 6) , durch diese
<lb/>Gaben erkaufte der Ehemann das mundium über seine Frau.
<lb/>Diese trat somit in die Familie des Ehemannes.

<lb/>Die Rechtsbücher des Mittelalters kennen den Brautkauf
<lb/>nicht mehr. Hier ist es Regel, daß mit der Verheirathung
<lb/>die väterliche Gewalt erlischt und die Frau ganz in die haus- 
<lb/>herrliche Gewalt des Mannes tritt. O) . Hierdurch war die
<lb/>Frau in die Familie des Mannes und deren Schutz gekommen,
<lb/>und blieb auch in derselben nach dem Tode des Gatten, nur
<lb/>den Fall ausgenommen, daß der Mann ihr nicht ebenbürtig
<lb/>gewesen war.7) Aus einem anderen Grunde fand ein Rück- 
<lb/>tritt der Frau in ihre alte Familie und den väterlichen Schutz
<lb/>oder den des nächsten väterlichen Schwartmagen nicht statt.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) 1. Alamannorum 54, 1.2. si quis filiam alterius non despon- 


<lb/>satam acceperit — (et) ipsa femina sub illo viro mortua fuerit, ante- 


<lb/>quam ille mundium apud patrem adquirat, solverit eam patri ejus


<lb/>400 solidis. Edict. Rothar. c. 188 und c. 216. Kraut, Vormund- 


<lb/>schaft I. S. 173 und Gerber dtsch. Pr. r. §. 245, Anm. 3.


<lb/>6) Ssp III. 45 §. 3. die man is vormünde sines wibes.
<lb/>Schwsp. 263, 2 der man seynes weybs vogt is. Ssp. I. 45 §. 1.
<lb/>cf. Anm. 7. cf. aber Mühlhäuser Statuten, a. d. 13. Jahrh. sva zvey
<lb/>zusamene kumen an rehtir e, is das diu vrowi en vater heit, die
<lb/>sal zu rehte die vormuntschaf uf lazi, svanne su ure hus lierre
<lb/>bislapin heit eine naht. Kraut I. S. 175.


<lb/>7) Ssp. I. 45 §. 1 al en sie ein man sime wibe niht eben-
<lb/>burdich, he is doch ire Vormunde und sie sine Genotinne, swenne
<lb/>sie in sin bette get. swenne he aber stirbit, so is sie ledig von
<lb/>sime rehte und beheldat reht nach irer gebürt, darumbe mus ir
<lb/>Vormunde sin i r nehste ebenbürtige swertmac und niht ires
<lb/>jnannes.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0087.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>Die dos profectitia, und ihr Schicksal re.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem jetzt gemeinrechtlich die eheherrliche Vormundschaft
<lb/>weggefallen ist, muß doch der Gedanke herrschend bleiben,
<lb/>daß die Verehlichung allein die väterliche Gewalt aufhebt.8 * 10)
<lb/>Es ist so die natürliche Entwicklung, nicht aber darf man mit
<lb/>Krauts sagen, es habe ein Gewohnheitsrecht sich gebildet,
<lb/>dahin gehend, daß trotzdem die eheherrliche Gewalt, oder
<lb/>Geschlechtsvormundschaft weggefallen, die Frau mit der Ver-
<lb/>heirathung aus der väterlichen Gewalt tritt. Denn nicht der
<lb/>Umstand, daß die Frau in die Vormundschaft des Mannes
<lb/>kam, hob nach den Rechtsbüchern bei der Ehe einer Haus- 
<lb/>tochter die väterliche Gewalt auf, sondern die Frau kam in
<lb/>die Vormundschaft des Mannes, da sie als seine Genossin,
<lb/>welche sie durch die Ehe geworden, als die Person, die durch
<lb/>die Ehe in sein Recht mit eintrat, nicht mehr in der Gewalt
<lb/>eines Dritten, und sei es der leibliche Vater stehen konnte.") ")
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Kraut a. a. O. II. S. 660 Gerber, deutsches Privatrecht
<lb/>§. 242. Windscheid II. §. 525. Entsch. d. O. A. G. zu Berlin vom
<lb/>29. Nov. 1973 bei Seuffert XXIX. Nr. 148. Zimmermann i. Arch.
<lb/>f. eiv. Prax., S. 178 ff.


<lb/>9) Kraut 1. c.


<lb/>10) Schwsp. 3 man und wip, diu reht und redelichen zur ß
<lb/>chomen sinl — da ist niht zweiunge an, si sint wan ein lip. cf.
<lb/>schon Tac. Germ. c. 19. unum corpus, unamque vitam. — Ssp. I.
<lb/>45 §. 1 sie is sine genotinne und tritt in sin reht venne se in
<lb/>sin bette get.

<lb/>") cf. jedoch ein Erk. d. O. A. G. zu Celle vom 16. März 1857,
<lb/>b. Seuff. XII. Nr. 42. Der Verheirathung der arrogata kann nicht
<lb/>ohne Weiteres die Bedeutung der die Gewalt in vermögensrechtlicher
<lb/>Hinsicht auflösenden Emancipation beigelegt werden. — Im Falle,
<lb/>daß Mann und Frau nicht zusammen wohnen, vielmehr nach wie vor
<lb/>getrennt bei ihren beiderseitigen Eltern bleiben, nahm das Hofgericht
<lb/>zu Gießen (wohl nicht mit Unrecht) an, daß die väterliche Gewalt
<lb/>durch die Che nicht gelöst sei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nehmen wir demnach als richtig an, daß durch die Ehe
<lb/>heute unmittelbar die Frau aus der väterlichen Gewalt ge- 
<lb/>löst wird, so ist für das heutige Recht der Begriff der äos
<lb/>xrokeetitia nur noch von historischer Bedeutung, indem ja
<lb/>heute der Vater bei Bestellung der dos, als solcher, oder —
<lb/>um dem Geseßesausdruck dotandam mulierem näher zu
<lb/>kommen — bei ihrer Dotirung — denn das etwa früher
<lb/>Gegebene wird juristisch erst mit dem Dasein der Ehe, dos, —
<lb/>die Tochter nicht mehr in seiner väterlichen Gewalt hat.

<lb/>Heute, muß also richtig gesagt werden, fordert nach Lösung
<lb/>der Ehe die Frau die dos zurück, oder bei ihrem Tode ihre
<lb/>Erben.
</p>

            </div>
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                n="81"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Verfahren in Verlassenschaftssachen in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen nach Einführung der neuen Justizorganisation</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bearbeitet auf Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichtsraths Heinzerling in Darmstadt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Cellarius, ...">Cellarius, Amtsrichter in Fürth im Odenwald</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Aas Werfayren in Vertaffenschaftssachen in
<lb/>den rechtsrheinischen Urovinzen des Kroßher-
<lb/>zogthnrns Kessen nach Hinführnng der neuen
<lb/>Inssizorganisation.

<lb/>Auf Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und
<lb/>der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichtsraths Heinzer- 
<lb/>ling in Darmstadt bearbeitet von Großh. Amtsrichter Cellarius
<lb/>in Fürth im Odenwald.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Anzeige von Sterbfällen und Siegelanlage.

<lb/>1. Sterbfallsanzeige: Damit der Richter der
<lb/>freiwilligen (nicht streitigen) Gerichtsbarkeit*) in den Stand


<lb/>*) Gr. Ministerium hat den einstweiligen Abdruck ohne officiellen
<lb/>Character gestattet.

<lb/>i) Die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Inkraft- 
<lb/>treten der Reichsjustizgesetze von den Land- und Stadtg., bezw. Hofg.
<lb/>u. s. w. auf die Amtsg., bezw. Landg. u. s. w. übergegangen. Vgl.
<lb/>Ges., betr. die Ausführung des Gerichtsverfassungsges., vom 3. Sept.
<lb/>1878, Art. 6. Ueber das Fortbestehen der Ortsg. als Hülfsbehörden
<lb/>der Gerichte s. den §. 15 der Verordn, zur Ausführung des Gerichts- 
<lb/>verfassungsges. vom 14. Mai 1879. Reg.-Bl. Nr. 15. S. 202. —
<lb/>Ueber das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vgl.
<lb/>das Ges.. vom 5. Juni 1879. Reg.-Bl. Nr. 21. S. 309. — Wegen
<lb/>der Zustellungen in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit s. die
<lb/>VO., die Zustellungen und Behändigungen betr., vom 5. Sept. 1879.
<lb/>§. 2. (Reg.-Bl. Nr. 42. S. 627); über öffentl. Bekanntmachungen s.
<lb/>die VO., betr. die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der
<lb/>Gerichte, vom 21. Sept. 1879 (Reg.-Bl. Nr. 50. S. 687.)

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 6
</p>
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzt werde, in denjenigen Fällen, in welchen ihm amt- 
<lb/>liches Einschreiten zur Pflicht gemacht ist, dieses rechtzeitig
<lb/>eintreten zu lassen, sind die Vorsteher der Ortsgerichte an- 
<lb/>gewiesen, alle Sterbfälle, welche sich in ihrem Dienstbezirke
<lb/>ereignen, dem Gerichte unverzüglich und vor der Beerdigung
<lb/>des Verstorbenen anzuzeigen.2) Die Gerichte haben strenge
<lb/>darauf zu achten, daß alle^) Sterbfälle ohne Verzug zur
<lb/>Anzeige gebracht werden und die gemachten Anzeigen voll- 
<lb/>ständige und zuverlässige Angaben enthalten. Sollte es im
<lb/>einzelnen Falle noch näherer Erkundigungen bedürfen, so
<lb/>darf deßhalb die sofortige Einsendung der Sterbfallsanzeige
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Ediet, betr. die Organisation der Ortsg. vom 16. Okt. 1852,
<lb/>§. 12, Instruction für die Ortsg. vom 26. Okt. 1852. §. 25. (Reg.-
<lb/>Bl. Nr. 52. S. 452. Nr. 54. S. 480.) Der letztere Paragraph ent- 
<lb/>hält zugleich die Vorschriften über den Inhalt der Sterbfallsanzeigen.
<lb/>War der Verstorbene ein Civilbeamter (Volksschullehrer),
<lb/>welcher sich in dem Bezüge eines von dem Staate gezahlten Gehalts
<lb/>oder Ruhegehalts befand, so ist bei Einsendung der Sterbfallsanzeige
<lb/>noch besonders darüber zu berichten: a. ob der Beamte eine Wittwe
<lb/>oder eheliche Nachkommen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
<lb/>lebten, hinterlassen hat, oder, wenn dies nicht der Fall, d. ob der
<lb/>Beamte Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder, deren Ernährer er
<lb/>war, oder eheliche Nachkommen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft
<lb/>mit ihm lebten, in Bedürftigkeit hinterlassen hat, oder ob, wenn keiner
<lb/>dieser Fälle vorliegt, der Nachlaß des Beamten etwa zur Deckung
<lb/>der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht ausreicht.
<lb/>Bek. Gesammtminist., Instruction, die Sterbquartale der Eivilbeamten
<lb/>betr., vom 20. Jan. 1875. — Reg.-Bl. Nr. 4. S. 53. —; Bekanntm.
<lb/>der Ministerien des Innern und der Justiz vom 12. Jan. 1877.
<lb/>Reg. Bl. Nr. 4. S. 20.)

<lb/>3) Es bleibt daher nicht der Beurtheilung der Ortsgerichtsvor- 
<lb/>steher überlassen, ob ein Sterbfall ein gerichtliches Einschreiten er- 
<lb/>fordert, sondern sie müssen alle und jede Sterbfälle zur Kenntniß der
<lb/>einschlägigen Gerichte bringen. (Verfüg. Minist, des Innern und der
<lb/>Justiz vom 3. Febr. 1840 im Amtsbl. Hofg. St. vom 16. Febr. 1840.
<lb/>Nr. 7, Hofg. O. vom 15. Febr. 1840. und 24. Sept. 1840. Nr. 638
<lb/>und 652 der officiellen Sammlung.)
</p>

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                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen rc. 83


<lb/>an das Gericht nicht aufgehalten werden, die Vervollständi- 
<lb/>gung muß vielmehr in einem Nachtragsberichte erfolgen. ^)
<lb/>Hind die Aemter des Ortsgerichtsvorstehers und des Stan- 
<lb/>desbeamten nicht in derselben Person vereinigt, so hat der
<lb/>Letztere dem Ersteren von jedem bei ihm zur Anzeige ge- 
<lb/>langten Sterbfalle innerhalb 24 Stunden Mittheilung zu
<lb/>machen. * * * * 5) Durch die Erstattung der Sterbfallsanzeige wird
<lb/>die vorgeschriebene besondere Berichterstattung in s. g. tragi- 
<lb/>schen Fällen nicht überflüssig gemacht.6.7)

<lb/>Abgesehen von der Frage, ob im Uebrigen ein gericht- 
<lb/>liches Einschreiten (s zweiter Abschnitt) stattzufinden hat,
<lb/>haben die Gerichte von jeder bei ihnen einlangenden An- 
<lb/>zeige und Berichterstattung über das Ableben eines Civil-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Verfüg. Minist, der Justiz vom 8. Juli 1875 im Amtsbl.


<lb/>Hofg. St. vom 12. Juli 1875. Nr. 17, Hofg. O. vom 14. Juli 1875.


<lb/>Nr. 15.) Die Vervollständigung der Sterbfallsanzeige ist in diesem


<lb/>Falle vorzubehalten.


<lb/>5) Instruction für die Standesbeamten vom 9. Nov. 1875,
<lb/>zu §. 60 (Reg.-Bl. Nr. 52. S. 647.)


<lb/>«) Ausschr. der Großh. Regierung in Gießen, vom 12. Okt. 1811
<lb/>(Archiv der Ges. und VO. Bd. I. S. 662; §. 157 der Reichsstraf-
<lb/>proceßordn.)


<lb/>') Die Ortsgerichtsvorsteher haben das Porto für Sterbfalls- 
<lb/>anzeigen vorlagsweise aus eignen Mitteln zu bestreiten, vorbehaltlich
<lb/>dessen Ersatzes von den zahlungspflichtigen Privatpersonen oder Nach- 
<lb/>laßmassen. Sofern dadurch keinerlei Verzögerung der Absendung her- 
<lb/>beigeführt wird, ist es, wie bisher vielfach geschehen, auch fernerhin
<lb/>gestattet, die Sterbfallsanzeigen durch sichere Privatgelegenheiten
<lb/>kostenfrei an die Gerichte zu befördern. (Verf. Minist, d. Inn. u. d.
<lb/>Just, in Amtsbl. Hofg. St. vom 1. Mai 1879. Nr. 8.) Für die
<lb/>Erstattung der Sterbfallsanzeige hat der Ortsgerichtsvorsteher nur
<lb/>dann, wenn darauf gerichtliches Einschreiten erfolgt,
<lb/>eine Gebühr von 40 Pf. zu beanspruchen. (Jnstr. für die Ortsgerichte
<lb/>von 1852. §, 48. Pos. 9. vgl. mit §. 49 Pos. 4) und Bekanntm.
<lb/>Minist, der Just, vom 23. Dec. 1874 (Reg.-Bl. Nr. 63. S. 795.)


<lb/>6*
</p>

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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beamten alsbald der unmittelbar Vorgesetzten Behörde8) des
<lb/>Verstorbenen, unter Beischluß der Actenstücke in Urschrift
<lb/>oder in Abschrift, Mittheilung zu machen und zugleich ihre
<lb/>Ansicht auszusprechen, ob und an wen das Sterbequartal
<lb/>auszubezahlen sei. Diejenigen für diese Frage belangreichen,
<lb/>dem Gerichte bekannten Thatumstande, welche in der Sterb- 
<lb/>fallsanzeige und dem Berichte des Ortsgerichts etwa keine
<lb/>Erwähnung gefunden haben, sind in der Mittheilung mit
<lb/>aufzunehmen.9.10)

<lb/>Im Falle des Ablebens eines im Großherzogthum be- 
<lb/>findlichen Ausländers haben die Gerichte die an sie ge- 
<lb/>langenden Sterbfallsanzeigen, unter' Beifügung eines mit
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Also in den Fällen, in welchen der verstorbene Beamte im
<lb/>Ressort des Justizminist, angestellt war, dem Hofg. jetzt Landg.
<lb/>(Ausschr. Hofg. O. vom 19. Nov. 1875 in Amtsbl. Nr. 17.) Bei
<lb/>dem Ableben von an Volksschulen angestellt gewesenen Lehrern ist die
<lb/>vorgeschriebene Mittheilung an die einschlägige Kreisschulcommission
<lb/>und bei dem Ableben solcher an staatlichen Lehranstalten (Gymnasien,
<lb/>Realschulen, Schullehrer-Seminarien, Präparanden- und Taubstummen- 
<lb/>anstalten) angestellten Volksschullehrer an Minist, des Inn., Abthei- 
<lb/>lung für Schulangelegenheiten, zu richten. (Vers. Minist, der Just.,
<lb/>vom 27. Jan. 1877. in Amtsbl. Hofg. St. vom 2. Febr. 1877
<lb/>Nr. 4., Hofg. O. vom 2. Febr. 1877. Nr. 4.)


<lb/>9) Bekanntm. Gesammtminist. vom 20. Jan. 1875. cit. Pos. III.
<lb/>Der zur Erledigung der Ansprüche hinsichtlich des Sterbequartals
<lb/>vorgeschriebene Geschäftsgang darf übrigens die im Interesse des
<lb/>Staatsdienstes sonst vorgeschriebene sofortige Erstattung der Berichte
<lb/>über das Ableben von Beamten nicht aufhalten. (Minist. Verf., in
<lb/>Amtsblatt Hofg. St. vom 19. Nov. 1875 Nr. 23, Hofg. O. vom

<lb/>19. Nov. 1875. Nr. 17.)


<lb/>i°) Auf Ersuchen des Rechners der Schullehrer-Wittwenkasse
<lb/>haben die Gerichte demselben diejenige Behörde oder Person zu be- 
<lb/>zeichnen, an welche die Zahlung von Pensionsresten verstorbener
<lb/>Lehrer-Wittwen zum Zwecke der Uebermittelung an die Interessenten
<lb/>geleistet werden könne. (Verf. Minist, der Justiz vom 13. Juni 1876
<lb/>in Amtsbl. Hofg. St. vom 23. Juni 1876. Nr. 21, Hofg. O. vom

<lb/>20. Juni 1876. Nr. 20.)
</p>

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                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Amtssiegel zu versehenden Legalisationsattestes, dem
<lb/>Großh. Staatsminist., nach vorheriger Anfertigung einer
<lb/>beglaubigten Abschrift für die Gerichtsacten, schleunigst ein-
<lb/>zusmden.")

<lb/>2. Versiegelung des Nachlasses: Die Ver- 
<lb/>siegelung eines Nachlasses (Obsignation) ist vorzunehmen:

<lb/>A. Von Amtswegen: a. wenn nicht alle Erben
<lb/>bekannt oder anwesend sind, bezw. nicht alsbald herbeigezogen
<lb/>werden können;

<lb/>b. wenn unter den Erben sich solche befinden, für welche
<lb/>ein Vormund oder Curator bereits bestellt oder zu be- 
<lb/>stellen ist, also eine gerichtliche Erbauseinandersetzung nöthig
<lb/>erscheint;12)

<lb/>c. wenn großjährige Erben oder die Vertreter minder- 
<lb/>jähriger erklären, daß sie die Erbschaft wegen vermutheter
<lb/>Ueberschuldung nicht oder nur unter der Rechtswohlthat des
<lb/>Inventars antreten wollen, und dabei zu ihrer Sicherheit
<lb/>auf Obsignation antragen;13)

<lb/>d. wenn der Verstorbene als Beamter eine Kasse oder
<lb/>sonstige Verwaltung geführt hat, vermöge deren ihm öffent- 
<lb/>liche Gelder, Effecten und Acten anvertraut waren. Von
<lb/>selbst versteht es sich jedoch, daß, wenn nicht einer der vor- 
<lb/>stehend angegebenen Gründe concurrirt, die Versiegelung
<lb/>hier sich nur auf des dem Verstorbenen in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Beamter anvertraute Gut erstrecken darf.

<lb/>B. Aus Antrag der Interessenten, wenn diese
<lb/>eine gerichtliche Auseinandersetzung und als deren Vorbe-
</p>
               <p>

                  <lb/>") Verf. Minist, der Justiz vom 12. Febr. 1877 in Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 27. Febr. 1877. Nr. 10, Hofg. O. vom 23. Febr.
<lb/>1877, Nr. 6.

<lb/>12) Jnstr. für die Ortsgerichte §. 26; Contr.-Regl. vom 21. Febr.
<lb/>1770. §. 21.

<lb/>13) Jnstr. für die Ortsgerichte in den in 1666 neuerworbenm
<lb/>Gebietstheilen vom 3. Dec. 1867. §. 26.) Reg.-Bl. Nr. 50. S. 600.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0094.tif"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>reitung Versiegelung da beantragen, wo nicht schon Ein- 
<lb/>schreiten von Amtswegen geboten ist.")

<lb/>Wenn einer dieser Fälle in A. a. und b. eintritt, so
<lb/>haben die Ortsgerichte, unmittelbar nachdem sie von dem
<lb/>Todesfälle Kenntniß erhalten, vorläufig die Siegel anzu- 
<lb/>legen und des Obsignationsprotokoll mit der Sterbfalls- 
<lb/>anzeige an das Gericht einzusenden.15) Das Verfahren
<lb/>hierbei ist durch den §. 26 der Instruction für die Ortsge- 
<lb/>richte vorgeschrieben.16)
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Ges., betr. das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit, cit. Art. 26.

<lb/>15) Vers. Minist, der Justiz vom 8. Juli 1875 in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 12. Juli 1875. Nr. 17, Hofg. O. vom 14. Juli 1875. Nr. 15.
<lb/>Wenn das Amt des Ortsgerichtsvorstehers und Standesbeamten ge- 
<lb/>trennt sind (zu Note 5), so ist das Einschreiten des Crsteren von der
<lb/>oben vorgeschriebenen Anzeige nicht abhängig und ist nicht, bis die- 
<lb/>selbe erfolgt, zu verschieben, der Vorsteher hat vielmehr seine Thätig-
<lb/>keit sofort, nachdem er Kenntniß von dem Todesfall erlangt, ein-
<lb/>treten zu lassen. (Vgl. Ausschr. Hofg. O. vom 5. Mai 1859 in
<lb/>Amtsbl. Nr. 11.)

<lb/>Findet sich ein großjähriger Erbe, wegen dessen Abwesenheit die
<lb/>Anlegung der Siegel erfolgt ist, im Wohnorte des Verlebten ein, so
<lb/>ist alsbald dem Gerichte Anzeige zu machen, damit die Wiederab- 
<lb/>nahme der Siegel, welche stets nur auf gerichtliche Verfügung ge- 
<lb/>schehen darf, unverlangt verfügt werden kann. (Jnstr. vom 3. Dec.
<lb/>1867 cit. ß. 26.)

<lb/>16) In Ermangelung anderweiter Vorschriften find die darin ent- 
<lb/>wickelten Gesichtspunkte auch für die durch die Gerichte selbst — nach
<lb/>Art. 27 des Ges., betr. die Ausführung des Gerichtsverfassungsges.,
<lb/>kann auf Anordnung des Richters eine Versiegelung auch durch den
<lb/>Gerichtsschreiber erfolgen — vorzunehmenden Obsignationen maß- 
<lb/>gebend. Sind baares Geld, Werthpapiere u. s. w. in gerichtliche
<lb/>Verwahrung zu nehmen, so geschieht dies nach den für gerichtliche
<lb/>Depositionen bestehenden Vorschriften. (Ausschr. Hofg. St. vom
<lb/>11. April 1834 in Amtsbl. Nr 6. Das Verfahren bei gerichtlicher
<lb/>Hinterlegungen ist für das Großherzogthum gleichmäßig geordnet durch
<lb/>die VO. vom 9. Sept. 1879. (Reg.-Bl. Nr. 46, S. 667.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0095.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Sterbfällen in standesherrlichen Familien haben die
<lb/>Gerichte, wenn die Häupter derselben von dem ihnen nach
<lb/>Art. 14 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 zustehenden Rechte,
<lb/>Verlassenschaftssachen ihrer Familien in legaler Weise,
<lb/>ohne Concurrenz der Gerichte, so lange darüber kein Rechts- 
<lb/>streit entsteht, erledigen zu dürfen (in welchem Rechte als
<lb/>wesentlicher Bestandtheil die Befugniß, durch Anlegung der
<lb/>Siegel die zur Sicherung des Nachlasses u. s. w. nöthigen,
<lb/>vorläufigen Anordnungen zu treffen, enthalten ist) keinen Ge- 
<lb/>brauch machen, ihrerseits, wo erforderlich, die Versiegelung
<lb/>des Nachlasses vorzunehmen.17) Erhält daher das Gericht
<lb/>Kenntniß von einem Sterbsalle in einer standesherrlichen
<lb/>Familie, bei welchem im Allgemeinen die Anwendung der
<lb/>Obsignation geboten ist, so hat es zwar deren Vornahme
<lb/>zu verfügen, jedoch alsdann, wenn es bei seiner Ankunft die
<lb/>Siegel des Haupts der standesherrlichen Familie schon an- 
<lb/>gelegt findet, die gerichtliche Obsignation zu unterlassen.
<lb/>Wenn dagegen das Gericht bei seiner Ankunft noch keine
<lb/>ftandesherrlichen Siegel angelegt findet, so hat es die Ge- 
<lb/>richtssiegel anzulegen, nachher aber bei dem Haupte der
<lb/>standesherrlichen Familie anzufragen, ob es von der ihm
<lb/>zustehenden Befugniß der weiteren Erledigung der Erb-
<lb/>schastsangelegenheit Gebrauch machen oder dem Gerichte das
<lb/>Weitere überlassen wolle, und sofort, wenn die Erklärung für
<lb/>das Erstere ausfällt, die Gerichtssiegel sobald abzunehmen,
<lb/>als statt derselben die standesherrlichen Siegel angelegt oder
</p>
               <p>

                  <lb/>i?) Wie überhaupt die Gerichte in Fällen dieser Art, wenn
<lb/>solche überhaupt ein richterliches Einschreiten erfordern, auch bei An- 
<lb/>gehörigen standesherrlicher Familien diejenige allgemeine, in der Pflicht
<lb/>des Richters begründete Fürsorge zu treffen haben, welche für alle
<lb/>Fälle zur Sicherung des Nachlasses und der etwaigen Rechtszuständig- 
<lb/>keiten an demselben erforderlich ist.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0096.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>von dem Standesherrn sonstige Maßregeln zur vorläufigen
<lb/>Sicherung der Verlaffenschaft getroffen werden sollten.^)
<lb/>Bezüglich des Nachlasses von im Jnlande verstorbenen
<lb/>Ausländern steht aus Grund der zwischen dem Deutschen
<lb/>Reiche und auswärtigen Staaten abgeschlossenen Consular-
<lb/>verträge^) den Consuln dieser Staaten das Recht der Ob- 
<lb/>signation, jedoch, wo dies für erforderlich erachtet wird,
<lb/>unter Mitwirkung der Gerichte, zu.

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Nothwendigkeit gerichtlichen Einschreitens.20)

<lb/>Gerichtliches Einschreiten (gerichtliche Auseinandersetzung
<lb/>des Nachlasses) findet statt, wenn:
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Minist.-Rescript vom 4. Juli 1838 in Amtsbl. Hofg. St.,
<lb/>vom 12. Sept. 1838. Nr. 25. Diese Minist.-Vers, ist zwar auf
<lb/>Grund des §. 15 des Edicts vom 15. März 1820, die standesherr- 
<lb/>lichen Rechtsverhältnisse im Großherzogthum betr. (Reg.-Bl. Nr. 17,
<lb/>S. 133), erlassen, jener Paragraph ist aber, seinem Wortlaute nach,
<lb/>als Art. 14 in das Ges., betr. die Rechtsverhältnisse der Standes- 
<lb/>herrn, vom 18. Juli 1858, übergegangen.

<lb/>Wenn eine zugleich im Badischen angesessener Standesherr stirbt,
<lb/>so ist die Versiegelung über das hierländische Vermögen gesetzmäßig
<lb/>zu besorgen, ohne sich darum zu bekümmern, was desfalls über das
<lb/>im Badischen gelegene Vermögen dort geschieht. (Jurisdictionsvertrag
<lb/>zwischen Hessen und Baden vom 30. Juni 1813 — Archiv der Ges.
<lb/>und VO. Bd. I., S. 837.)

<lb/>") Den in dem Ausschr. Hofg. St. vom 27. Febr. 1877 in
<lb/>Amtsbl. Nr. 10, und in dem Amtsbl. Hofg. O., vom 21. Febr. 1877,
<lb/>Nr. 6 aufgeführten Verträgen sind noch die Verträge zwischen dem
<lb/>Deutschen Reiche und dem Freistaate Salvador vom 13. Juni 1870
<lb/>(Reichsgesetzbl. 1872, S. 377), Persien vom 11. Juni 1873 (Reichs-
<lb/>gesetzbl. S. 351), sowie mit dem Freistaate Kosta-Rica vom 18. Mai
<lb/>1875 (Reichsgesetzbl. von 1877, S. 13) hinzuzufügen.

<lb/>M) An den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten,
<lb/>bei welchen die Functionen des Verlassenschaftsrichters und des Vor- 
<lb/>mundschaftsrichters verschiedenen Richtern übertragen sind, kann die
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0097.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlasfenschaftssachen rc. 89

<lb/>1) ein durch einen Vormund oder seine Mutter — als
<lb/>natürliche Vormünderin — vertretener Minderjähriger (sei
<lb/>es Universal-, sei es Mit-) Erbe ist, den Fall jedoch aus- 
<lb/>genommen, wo es sich um die Verkeilung des Nachlasses
<lb/>des Vaters (oder auch eines entsernteren Astendenten?i)
<lb/>handelt und minderjährige Kinder von ihrer Mutter, als
<lb/>natürlicher Vormünderin, vertreten sind;22)

<lb/>2) wenn einer aus andern Gründen unter Vormund- 
<lb/>schaft (Curatel) stehenden, bezw. zu stellenden Person eine
<lb/>Erbschaft anfällt; 23&gt;

<lb/>3) wenn die Erben die Erbschaft unter der Rechtswohl-
<lb/>that des Inventars angetreten oder dieselbe ausgeschlagen
<lb/>haben (s. Note 13);24)
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichzeitige Thätigkeit beider eintreten, indem z. B. einer Vermögens- 
<lb/>aufnahme durch den Verlasfenschaftsrichter die Bestellung eines Vor- 
<lb/>mundes durch den Vormundschaftsrichter vorausgehen muß. Vgl.
<lb/>hierüber des Amtsbl. Minist, d. Inn. u. d. Just., Seetion f. Justiz-
<lb/>verw., vom 15. Juni 1880, Nr. 33.

<lb/>21) Verf. OAG. vom 17. Mai 1845.

<lb/>22) Ausschr. Hofg. St. vom 4. Okt. 1842 in Amtsbl. Nr. 46.
<lb/>Wenn durch ihren Vater vertretenen minderjährigen Kindern eine
<lb/>Erbschaft anfällt, so erscheint eine gerichtliche Erbvertheilung nicht
<lb/>nöthig, da er feine Kinder nicht als Vormund, sondern vermöge der
<lb/>ihm zustehenden väterlichen Gewalt vertritt. Auch macht es keinen
<lb/>Unterschied, wenn der Vater zur weiteren Ehe geschritten ist, obwohl
<lb/>in diesem Falle von Amtswegen darüber zu machen ist, daß zu dem
<lb/>bei Eingehung dieser weiteren Ehe errichteten Inventars der erforder- 
<lb/>liche Nachtrag gemacht werde. (1. c.)

<lb/>23) Ausschr. Hofg. St. vom 18. Febr. 1840 in Amtsbl. Nr. 7
<lb/>und vom 17. Jan. 1843 in Amtsbl. Nr. 6, Contr. Regl. vom 21. Febr.
<lb/>1770, §. 23.

<lb/>24) Im Falle des Erbschaftsantritts unter der Rechtswohlthat
<lb/>des Inventars tritt Jnventarisirung durch das Gericht ein auf die
<lb/>Erklärung des Erben, cum beneficio inventarii antreten zu wollen,
<lb/>oder auf das Andringen der Gläubiger und Vermächtnißnehmer: Wind- 
<lb/>scheid, Pandecten III. §. 606; Archiv f. pr. Rechtswissensch. Bd. V.
<lb/>S. 103. 241.)
</p>

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                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Wenn die Erben unbekannt sind;

<lb/>5) beim Uebertritt des überlebenden Ehegatten zu einer
<lb/>weiteren Ehe (ohne daß es jedoch in diesem Falle schon
<lb/>jetzt zu einer reellen Theilung kommen muß);

<lb/>6) wenn, ohne daß sonst eine gesetzliche Nothwendigkeit
<lb/>des gerichtlichen Einschreitens vorliegt, alle Erbberechtigten
<lb/>Antrag auf gerichtliche Mitwirkung — zum Erbverzeichnisse,
<lb/>bezw. zur Theilung — stellen.25)

<lb/>Haben die Gerichte durch die einlangenden Sterbsalls- 
<lb/>anzeigen oder, ohne daß solche eingelaufen, in sonstiger
<lb/>Weise zuverlässige Kenntniß von einem Sterbsalle erlangt,
<lb/>so haben sie in den Fällen, in welchen ein Einschreiten von
<lb/>Amtswegen zur Sicherung, Feststellung und Vertheilung
<lb/>des Nachlasses des Verstorbenen erforderlich ist, das Geeignete
<lb/>sofort anzuordnen und die Angelegenheit mit thunlichster
<lb/>Beschleunigung zu Ende zn bringen.28)

<lb/>In denjenigen Fällen, in welchen bei dem Ableben eines
<lb/>Ausländers im Jnlande aus Grund bestehender Staatsver- 
<lb/>träge 27) eine Mitwirkung des zuständigen Consuls eintritt,
<lb/>ist es den Gerichten verstattet, mit demselben der leichteren
<lb/>Verständigung oder Beschleunigung halber sich unmittelbar
<lb/>in Verbindung zu setzen.* 2^)

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Die Vermögensaufnahme.

<lb/>1. Fälle,«in welchen eine Inventarisation
<lb/>stattzufinden hat: Jnventarien haben theils nur den


<lb/>25) Ges., betr., das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit eit. Art. 26.


<lb/>2«) Verf. Minist, d. Just., vom 8. Juli 1875 in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 12. Juli 1875 Nr. 17, O. vom 14. Juli 1875. Nr. 15.

<lb/>27) S. zu Note 19.

<lb/>28) Verf. Minist, d. Just, vom 12. Febr. 1877, eit. (Note 11.)
<lb/>Ueber das gerichtliche Einschreiten bei dem Ableben einer Person aus
<lb/>standesherrlichen Familien, s. Note 17.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0099.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlasfenschaftssachen rc. 91

<lb/>Zweck, einen gewissen Vermögens-Inbegriff festzustellen,29)
<lb/>Heils aber sollen sie zugleich einer erst demnächst vorzu- 
<lb/>nehmenden, oder einer alsbald zu bewirkenden reellen
<lb/>Erbvertheilung zur Grundlage dienen.30) In welchen
<lb/>Fällen hiernach die rechtliche Nothwendigkeit der Errichtung
<lb/>eines Inventars eintritt , muß nach Maßgabe der Vor- 
<lb/>schriften des gemeinen Rechts, der zur Anwendung
<lb/>kommenden Partikulargesetze, 30 etwa vorliegender Testa- 
<lb/>mente^2), Ehepakten u. s. w. im concreten Falle beurtheilt
<lb/>werden. In der Regel sind jedoch Jnventarien in den in
<lb/>dem zweiten Abschnitte unter Ziffer 1 bis 6 aufgezählten
<lb/>Fällen zu errichten.33)
</p>
               <p>

                  <lb/>2b) Z. B. das über das Vermögen eines Geisteskranken, Ver- 
<lb/>schwenders nach stattgesundener Entmündigung behufs curatorischer
<lb/>Verwaltung des Vermögens aufgenommene Inventar. Für die Er- 
<lb/>richtung gelten die in diesem Abschnitte entwickelten Vorschriften,
<lb/>(f. zu Note 41.)

<lb/>30) Ausschr. Hofg. St. vom 17. Jan. 1843 in Amtsbl. Nr. 6.

<lb/>31) Ueber die Frage, nach den Gesetzen welchen Ortes die Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse von Ehegatten zu beurtheilen sind, vgl. das
<lb/>Präjud. OAG. Nr. 23.

<lb/>32) Mit der in dem Ausschr. Hofg. St. vom 12. Nov. 1856 in
<lb/>Amtsbl. Nr. 47 enthaltenen Einschränkung.

<lb/>33) Bezüglich der Inventarisation bei weiterer Verehelichung s.
<lb/>die VO. vom 30. Juni 1717 (Spamer, Verordnungssammlung
<lb/>Nr. 101); Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770, §. 18 und 20, die Prä- 
<lb/>judizien OAG. Nr. 33 (Solmser Landrecht) und Nr. 45 (Katzenellen-
<lb/>bogener Landrecht), Nr. 28 d. gedr. Hofgerichtspräjudizien. Auch der
<lb/>zur Zweiten Ehe schreitende Wittwer israelitischer Confession,
<lb/>welcher aus erster Ehe Kinder hat, muß sich der Inventarisation
<lb/>seines Vermögens unterwerfen. (Vers. OAG. vom 8. Juli 1836.)

<lb/>Ueber die Jnventarisationspslicht des längstlebenden Ehegatten
<lb/>hinsichtlich des seinem lebenslänglichen Nießbrauchs anheimfallenden
<lb/>Nachlasses, abgesehen von dem Falle weiterer Verehelichung, s. Arch.
<lb/>f. pr. R. W. N. F. II. S. 405. N. F. XI. S. 396. Ebenso kann,
<lb/>abgesehen von weiterer Verehelichung, eine Inventaraufnahme behufs
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0100.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>In allen Fällen, in welchen die Errichtung eines In- 
<lb/>ventars rechtlich nothwendig erscheint, muß dasselbe auch
<lb/>wirklich in der vorgeschriebenen Form aufgestellt, vollendet
<lb/>und abgeschlossen zu den Acten gebracht werden. Eine
<lb/>Ausnahme von dieser Regel tritt nur dann ein, wenn eine
<lb/>andere, dem Zweck entsprechende, von dem Richter als ge- 
<lb/>nügend erkannte Aufzeichnung des ganzen Vermögens,
<lb/>welche die Stelle des Inventars vertreten kann, bereits vor- 
<lb/>liegt, wie z. B., wenn es sich von dem Vermögen eines
<lb/>Verschollenen handelt, die letzte Curatelrechnung, oder wenn
<lb/>die besonderen Umstände des einzelnen Falles eine Ab- 
<lb/>weichung von den reglementären Vorschriften bezüglich der
<lb/>Form zulässig machen.^)

<lb/>2. Das inventarisirende Gericht: Die inven-
<lb/>tarisirende Behörde ist das zuständige Gericht. Nach Art. 27
<lb/>des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetzes , können Jnventurhandlungen durch den
<lb/>Gerichtsschreiber auf Anordnung des Richters vorgenommen
<lb/>werden; die Vornahme einzelner behufs Errichtung des In- 
<lb/>ventars nöthigen Geschäfte kann auch den Ortsgerichten
</p>
               <p>

                  <lb/>Feststellung der Größe der zu Gunsten der Kinder aus früheren Ehen
<lb/>hypothekarisch zu versichernden Summe, wenn der überlebende Eltern- 
<lb/>theil ein Immobile an einen Dritten veräußern oder verpfänden will,
<lb/>nothwendig werden. (Instruction, für die Landg., das Hypotheken- 
<lb/>wesen betr., vom 1. Dec. 1861, §§. 15—17 ) Nach der dermalen in
<lb/>Hessen noch geltenden Gesetzgebung liegt den Gerichten auch die Ver- 
<lb/>mögensaufnahme in Erbschaftssteuersachen ob. Jedoch erschienen die
<lb/>Gerichte bei dieser Thätigkeit eigentlich nicht als Verwalter der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit, sondern als Hülfsorgane der Steuerbehörden.

<lb/>Vgl. außerdem die VO. vom 28. Dec. 1778, §.9. (Spamer,
<lb/>Verordnungssamml. Nr. 261.)

<lb/>3*) In Fällen der letzteren Art, deren Beurtheilung den Gerichten
<lb/>zu überlassen ist, soll es genügen, wenn die bestehenden Vorschriften
<lb/>nur im Wesentlichen beobachtet werden. (Amtsbl. Hofg. St. von
<lb/>1843. Nr. 6 cit.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0101.tif"
                   n="93"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlasfenschaftssachen rc. 93

<lb/>übertragen werden, wenn jene einfach sind und die Kräfte
<lb/>des Ortsgerichts nicht übersteigen.^) In den Fällen, in
<lb/>welchen die Aufstellung und Einreichung des Inventars
<lb/>durch die Interessenten selbst gestattet ift36), muß dasselbe
<lb/>doch von dem Gericht revidirt und vor demselben eidlich
<lb/>erhärtet werden.* * 3^)

<lb/>Ueber die Mitwirkung der zuständigen Consuln bei In- 
<lb/>ventarisation des Nachlasses eines im Jnlande verstorbenen
<lb/>Ausländers vgl. zu Note 27, über die Befugniß der Ge- 
<lb/>richte zur Vermögensaufnahme bei Todesfällen in standes- 
<lb/>herrlichen Familien vgl. zu Note 17.

<lb/>Als Hülfsorgan bei der Inventarisation (behufs
<lb/>Schätzungen, Auskunftsertheilung u. s. w.) sungiren in der
<lb/>Regel die Ortsgerichte;33) jedoch kann, statt Zuziehung der
<lb/>Ortsgerichtsmitglieder, für Schätzung von Mobilien ein
<lb/>besonderer Taxator bestellt werden,33) und auch behufs der
</p>
               <p>

                  <lb/>35) Verf. Minist, d. Just., vom 4. Juli 1855, in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 5. Sept. 1855, Nr. 34, z. B. Verzeichnung der Schulden,
<lb/>geringwerthiger Mobilien u. s. w. Es liegt jedoch den Gerichten ob,
<lb/>aus dem ihnen — sei es von dem Gerichtsschreiber, sei es von dem
<lb/>Ortsgerichte — auf diese Weise vorgelegten Material das Inventar
<lb/>selbst definitiv aufzustellen. (Vgl. Motive zu dem Gesetzesentwurfe,
<lb/>die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betr., zu
<lb/>Art. 30.)


<lb/>36) z. B. bei Uebertritt eines Ehegatten zur weiteren Ehe. In
<lb/>Erbschaftssteuersachen ist ebenfalls den Interessenten die Einreichung
<lb/>eines s. g. Privatinventars gestattet. (VO. von 1808, §. 9, Abs. 2.)


<lb/>3’) Ausschr. Hofg. St. vom 5. März 1836 in Amtsbl. Nr. 9
<lb/>(A. Pos. 8); Verf. Minist, d. Just, vom 1. Okt. 1855 in Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 17. Okt. 1855, Nr. 44.

<lb/>38) Edict, betr. die Organisation der Ortsgerichte, §. 14; Jnstr.
<lb/>für die Ortsgerichte, §§. 27, 30.

<lb/>39) Sollte sich, abweichend von der Regel, in einem Bezirke die
<lb/>Bestellung eines besonderen Mobilientaxators mehr empfehlen, so
<lb/>haben die Gerichte jedesmal, wenn die Bestellung besonderer, den
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0102.tif"
                   n="94"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schätzung von Immobilien können von dem Gerichte be- 
<lb/>sondere Schätzer ernannt werden.^)

<lb/>3. Act der Inventarisation:

<lb/>I. Gemeinschaftliche Bestimmungen für alle
<lb/>Arten von Jnventarien: Bezüglich des Actes der

<lb/>Inventarisation kommen bei allen41) Arten der Jnventarien
<lb/>folgende Vorschriften zur Anwendung:

<lb/>A. In materieller Hinsicht: Vor allen Dingen
<lb/>ist nach dem Zwecke, welcher der Errichtung des Inventars
</p>
               <p>

                  <lb/>betr. Ortsgerichten nicht angehörender, Personen vorgeschlagen werden
<lb/>sollte, in einem motivirten Berichte die Entschließung Großh. Minist,
<lb/>d. Just, einzuholen. Diesem Berichte sind Zeugnisse über die Fähig- 
<lb/>keit und Zuverlässigkeit der vorzuschlagenden Personen beizusügen und
<lb/>hat sich das berichtende Gericht insbesondere darüber auszusprechen,
<lb/>welchen Rufes sie sich erfreuen, ob sie schon in Untersuchung gestanden
<lb/>haben, wie ihre Vermögensumstände sind und welches Geschäft sie
<lb/>treiben. (Vers. Minist, der Just, vom 7. April 1863 in Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 6. Mai 1863, Nr. 11, Hofg. O. vom 10. April
<lb/>1863, Nr. 14.)

<lb/>Die Vornahme der Taxationen von Mobilien durch die Amts- 
<lb/>gerichtsdiener, resp. deren Substituten ist untersagt. (Minist. Vers,
<lb/>im Amtsbl. Hofg. St. vom 22. Dec. 1852. (1853, Nr. 1.)

<lb/>40) Edict, betr. die Organisation der Ortsgerichte, §. 14. Durch
<lb/>diesen Paragraph ist die in der VO. vom 25. April 1778 enthaltene
<lb/>präceptive Bestimmung, daß zu Taxationen von Gebäulichkeiten
<lb/>bei Subhastationen, Erbvertheilungen und anderen Verkäufen in
<lb/>jedem Falle Bauverständige — ein Zimmer- und ein Maurermeister —
<lb/>verwendet werden sollen, aufgehoben. (Vers. Minist, d. Just, vom
<lb/>23. Nov. 1857, in Amtsbl. Großh. Hofg. O. vom 9. Dec. 1857,
<lb/>Nr. 33, St. vom 30. Dec. 1857, (Amtsbl. von 1858, Nr. 1.) Wo
<lb/>nach dem Ermessen des Gerichts behufs Taxationen von Immobilien
<lb/>und Mobilien andere Personen, außer den regelmäßig dazu berufenen
<lb/>Ortsgerichten, bezw. Taxatoren, als Sachverständige zugezogen werden,
<lb/>so sind für die Vernehmung und Beeidigung derselben die Bestimmungen
<lb/>der Deutschen Civilproceßordnung maßgebend. (Art. 9 des Gesetzes,
<lb/>betr. das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Eerichtsbarkeit.)

<lb/>4') S. zu Note 29 und 30.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0103.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen re. 95

<lb/>im einzelnen Falle zu Grunde liegt, zu beurtheilen, welche
<lb/>speciellen Punkte vorzugsweise zu berücksichtigen sind. Immer
<lb/>aber sollen Verlassenschaftsinventarien den ganzen Inbegriff
<lb/>des Nachlasses eines Verstorbenen so darstellen, wie derselbe
<lb/>zur Zeit seines Todes beschaffen war. Es gehören daher
<lb/>später eingetretene Vermögensvermehrungen oder -Ver- 
<lb/>minderungen, wie z. B. Kapitalzinsen, Mieth- und Pacht- 
<lb/>gelder, Früchte^) u. s. w., welche vom Todestage des
<lb/>Verstorbenen an ausgewachsen sind, nicht in das Inventar,
<lb/>was für die Berechnung der Erbtheile u. s. w. von Be- 
<lb/>deutung werden kami.^)

<lb/>Der Inhalt des Inventars selbst muß von der Art sein,
<lb/>daß dadurch nicht blos der Beweis geliefert wird, daß alle
<lb/>darin verzeichneten Vermögenstheile zu jenem Vermögens- 
<lb/>inbegriffe wirklich gehören, sondern insbesondere auch der
<lb/>weitere Beweis, daß außer den verzeichneten Objecten keine
<lb/>weiteren Vermögenstheile vorhanden waren, welche in das
<lb/>Inventar hätten ausgenommen werden müssen.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>42) In einer VO. vom 9. Mai 1630 (Spamer, Verordnungs- 
<lb/>sammlung Nr. 44) ist die Frage wegen Theilung noch nicht fälliger
<lb/>truetus civile« zwischen dem Eigenthümer und Nießbraucher (bezw.
<lb/>dessen Erben) dahin entschieden worden, daß diese Theilung pro rata
<lb/>temporis der Lebzeiten des Nießbrauchers zu geschehen habe.

<lb/>*3) Wohl aber müssen die Erträgnisse des Vermögens bis zum
<lb/>Todestage des Erblassers, insbesondere Zinsen von Kapitalaus-
<lb/>ständen, Mieth- und Pachtgelder, in das Inventar ausgenommen
<lb/>werden. Die zum Nachlasse gehörigen Werthpapiere sind nicht nach
<lb/>ihrem Nominalwerth, sondern nach dem Courswerth, welchen sie am
<lb/>Todestag des Erblassers gehabt haben, in dem Inventar zu berech- 
<lb/>nen. (Vers. Minist, d. Just, vom 8. Juni 1855 in Amtsbl. Hofg. O.
<lb/>vom 18. Aug. 1855, Nr. 33.)

<lb/>44) Amtsbl. Hofg. St. von 1843, Nr. 6, eit. Das eigene In- 
<lb/>teresse des Gerichts, um sich gegen etwaige regressorische Ansprüche
<lb/>sicher zu stellen, erfordert es, darauf Bedacht zu nehmen, daß durch
<lb/>das Inventar genügender Beweis über den letzterwähnten Punkt her- 
<lb/>gestellt wird.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0104.tif"
                   n="96"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>In jedem Jnventare ist das vorhandene Vermögen
<lb/>und die Schulden aufzuzeichnen und auf Grund des
<lb/>Ergebnisfes der Abschluß vorzunehmen:

<lb/>1. Vermögen: Dieser Hauptabschnitt zerfällt immer
<lb/>in folgende Unterabtheilungen:

<lb/>a. an unbeweglichem Vermögen,

<lb/>b. an beweglichem Vermögen:

<lb/>«. an baarem Gelde,

<lb/>ß. an sonstigem beweglichen Vermögen,
<lb/>y. an ausstehenden Forderungen
<lb/>und es müssen dieselben, auch wenn keine darunter zu sub-
<lb/>sumirenden Gegenstände vorhanden sein sollten, immer aus- 
<lb/>geführt werden. Es ist jedoch in diesem Falle ausdrück- 
<lb/>lich zu bemerken, daß keine hierhin gehörenden Vermögens-
<lb/>theile vorhanden sind, keineswegs genügt es, dies nur durch
<lb/>ein Zeichen anzudeuten. In allen Fällen aber, wo das beweg- 
<lb/>liche Vermögen nicht ganz unbedeutend erscheint, ist das- 
<lb/>selbe unter folgenden Titeln im Inventar aufzuführen:
<lb/>1) an baarem Gelde, 2) an Pretiosen, Gold, Silber u. s. w.,

<lb/>3) an Kapitalien und sonstigen Ausständen nebst Zinsen,

<lb/>4) an Vorempfängen (Conserenden),45) 5) an Vieh, 6) an
<lb/>Wagen, Schiff und Geschirr, 7) an Lebensmitteln, Früchten,
<lb/>Futter, 8) an Getränken, 9) an Weißzeug, 10) an Betten,

<lb/>45) Durch diese Vorschrift, daß in den Jnventarien unter dem
<lb/>Vermögen auch die Vorempfänge aufgeführt werden sollen, weil dies
<lb/>nöthig erscheint, um eine richtige Grundlage kür die Erbvertheilungen
<lb/>zu erhalten, hat indessen an der rechtlichen Natur der Vorempfänge
<lb/>nichts geändert werden können, und erscheinen daher dieselben keines- 
<lb/>wegs als Theile desjenigen Vermögens, welches zur Zeit des Todes
<lb/>des Erblassers demselben noch wirklich eigenthümlich zustand. Hier- 
<lb/>aus folgt, daß die Vorempfänge weder bei Festsetzung der
<lb/>Collateralsteuer, wenn dieselbe ausnahmsweise in einem solchen
<lb/>Falle zu entrichten ist, wie z. B. bei Adoptiv-Kindern, noch
<lb/>bei Berechnung des zu dem Inventar nöthigen Stempels als Theil
<lb/>des Aetiv-Vermögens in Anschlag kommen dürfen. (Ausschr. Hofg.
<lb/>St. vom 11. März 1845 in Amtsbl. Nr. 6.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>11) an Kleidungsstücken, 12) an Porcellan, Glaswerk u. s. w.,
<lb/>13) an Zinn, Kupfer, Messing, Eisen, 14) an Möbeln und
<lb/>Hausrath, 15) an Waffen, 16) an Büchern, Kupferstichen,
<lb/>Gemälden und sonstigen Kunstgegenständen, 17) an Vor- 
<lb/>rath von Maaren zum Verkaufe, 18) an Brenn- und Nutz- 
<lb/>holz, 19) an sonstigen Mobiliargegenständen.

<lb/>Diese Titel müssen, — in der Regel in der hier an- 
<lb/>gegebenen Reihenfolge — im Jnventare aufeinanderfolgen,
<lb/>jedoch bleibt es dem Ermessen des Jnventarisirenden über- 
<lb/>lassen, nach Maßgabe der Beschaffenheit und Bedeutendheit
<lb/>der vorhandenen Mobilien einzelne der erwähnten Titel,
<lb/>wenn keine dahin gehörenden Vermögenstheile vorhanden
<lb/>sind, wegzulassen, mehrere zusammenzufassen, einzelne Titel
<lb/>mit Unterabtheilungen zu versehen oder etwa weitere fehlende
<lb/>Titel zuzusetzen.

<lb/>Sind Mobilien gerichtlich versteigert worden, sind einzelne
<lb/>Gattungen derselben, wie z. B, Bücher, Maaren u. s. w.,
<lb/>in so bedeutender Anzahl vorhanden, daß über dieselben be- 
<lb/>sondere Verzeichnisse aufgestellt werden mußten, oder liegen
<lb/>über einzelne, etwa anderwärts bestndliche, Vermögenstheile
<lb/>Specialinventarien vor, so unterliegt es keinem Anstande,
<lb/>nur den Gesammtbetrag des Taxatums oder des Erlöses
<lb/>aus diesen Gegenständen unter Bezugnahme auf die ein- 
<lb/>schlägigen, dem Jnventare im Originale oder in beglaubigter
<lb/>Abschrift beizuheftenden Actenstücke, in das Inventar aus- 
<lb/>zunehmen.

<lb/>Die Beträge der verschiedenen Titel sind zusammenzu- 
<lb/>rechnen und am Schlüsse des Hauptabschnitts werden diese
<lb/>Beträge wiederholt und durch Zusammenrechnung derselben
<lb/>der Gesammtbetrag des Activ-Vermögens festgestellt.

<lb/>2. Schulden: Diese sind, postenweise, einzeln aufzu- 
<lb/>führen und am Schlüsse zusammenzurechnen. Auch dürfen
<lb/>unter den Schulden niemals Legale und sonstige nur auf
<lb/>die Vertheilung des Nachlasses Bezug habende Ersatzposten

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 7
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0106.tif"
                   n="98"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgeführt werden. Sind keine Schulden vorhanden, so wird
<lb/>dies ausdrücklich bemerkt, nicht aber blos durch ein Zeichen
<lb/>angedeutet.46)

<lb/>3. Abschluß: Der letzte Hauptabschnitt des Inven- 
<lb/>tars, der „Abschluß", besteht darin, daß mit dem Gesammt-
<lb/>betrag des Vermögens der Gesammtbetrag der Schulden ver- 
<lb/>glichen und das sich hiernach ergebende Resultat gezogen wird.

<lb/>Wenn es nach dem Zwecke, welcher durch das Inventar
<lb/>erreicht werden soll, von Interesse ist, das Einbringen der
<lb/>Ehegatten, das Vermögen, welches während der Ehe er- 
<lb/>worben, sowie die Schulden, welche vor und resp. während
<lb/>der Ehe contrahirt wurden, festzustellen, 47) so ist das In- 
<lb/>ventar durch alle drei Hauptabschnitte an dem hinteren
<lb/>Rande jeder Seite mit folgenden Columnen zu versehen:
</p>
               <table n="table-61DA3F48-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-61DA3F49-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5"
                      rend="358,2512,3202,3594">
                  <row n="row-61DA3F4A-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-61DA3F4B-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5">
                     <cell>


Einbringen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


In der Ehe erworben,
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-61DA3F4C-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-61DA3F4D-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5">
                     <cell>


des Ehemannes
</cell>
                     <cell>


der Ehefrau
</cell>
                     <cell>


resp. entstanden.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-61DA3F4E-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-61DA3F4F-9B3E-11E7-9077-09173F13E4C5">
                     <cell>


M.
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


M.
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


M.
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Behufs Ermittelung der vorhandenen Schulden, kann —
<lb/>besonders in dem Falle, wenn die Erbschaft unter der Rechtswohlthat
<lb/>des Inventars angetreten worden ist — die Erlassung von Edictalien
<lb/>erforderlich werden. Der in solchen aufzunehmende Rechtsnachtheil
<lb/>ist dahin anzudrohen, daß auf während der Liquidationsfrist nicht
<lb/>angemeldete Forderungen, ohne vorherige Erlassung einer Präclusiv-
<lb/>Verfügung, bei Befriedigung sich gemeldet habender Gläubiger und
<lb/>der Vertheilung der Masse unter die Erben keine Rücksicht genommen
<lb/>werden könne. Die angemeldeten Forderungen sind den Erben, bezw.
<lb/>deren Vertretern, und eventuell den sonst betheiligten Interessenten,
<lb/>zur Erklärung über deren Richtigkeit vorzulegen und je nach Ausfall
<lb/>dieser Erklärung das weiter Erforderliche zu verfügen.

<lb/>47) Z. B. bei einer weiteren Verehelichung des überlebenden
<lb/>Ehegatten: Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770, §. 18.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0107.tif"
                   n="99"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlasfenschaftssachen rc. 99

<lb/>Der Werth oder der Erlös aus den einzelnen Vermögens- 
<lb/>objecten, sowie der Betrag den einzelnen Schuldposten wird
<lb/>in derjenigen Columne eingetragen, in welche dieselbe ge- 
<lb/>hören, und durch Zusammenrechnung der Einträge in den
<lb/>verschiedenen Columnen der Gesammtbetrag des Einbringens
<lb/>der Ehegatten, sowie des in der Ehe erworbenen Ver- 
<lb/>mögens nach Abzug der auf diesen verschiedenen Vermögens-
<lb/>theilen hastenden Passiven festgestellt, ohne separate Berech- 
<lb/>nungen hierüber aufzustellen.

<lb/>Handelt es sich um die Feststellung des Vermögens auS
<lb/>mehreren Ehen, so sind entweder die erwähnten Columnen
<lb/>zu vermehren und mit den entsprechenden Ueberschriften zu
<lb/>versehen oder es sind, wenn zu besorgen steht, daß durch
<lb/>diese Manipulation Unverständlichkeit herbeigeführt werden
<lb/>könnte, die verschiedenen Vermögensberechnungen, eine nach
<lb/>der andern, — allenfalls unter Bezugnahme auf einschlägige
<lb/>Specialprotokolle — in das Inventar aufzunehmen. *8)
</p>
               <p>

                  <lb/>48) „Die Errungenschaft ist bei allen Arten von Ehegatten
<lb/>jedem zur Hälfte gemeinschaftlich, es wäre denn, daß in den Ehepaeten
<lb/>ein Anderes festgesetzt wäre. Zur Errungenschaft ist alles dasjenige
<lb/>Vermögen zu rechnen, welches die Ehegatten während der Ehe, ent- 
<lb/>weder einer oder sie beide mit ihrem Fleiße, Arbeit, Haushaltung
<lb/>und Geschicklichkeit erspart und erworben haben, insonderheit:

<lb/>a. liegende Grundstücke, so während der Ehe erkauft oder er- 
<lb/>lauscht worden, wann gleich das Kaufpretium erst nach eines Ehe- 
<lb/>gatten Ableben ausgezahlt, oder fällig würde, oder aber der Tausch
<lb/>gegen ein zugebrachtes Grundstück geschähe, oder das von einem zu- 
<lb/>gebrachten Grundstück erlösete Kaufpretium dahin verwendet würde;
<lb/>in welch' beiden letzteren Fällen jedoch der ehemalige wahre Werth
<lb/>des zugebrachten vertauschten Grundstücks oder die dafür erlöste
<lb/>Kaufsumme von der Errungenschaft wieder abgezogen werden muß
<lb/>und zu dem zugebrachten Vermögen gehörig verbleibt;

<lb/>b. die Hochzeitgeschenke;

<lb/>c. alle und jede während der Ehe fallende Zinsen, Gefälle und
<lb/>Nutzungen von allen errungenen oder zugebrachten oder ererbten und


<lb/>7*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0108.tif"
                   n="100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diejenigen Posten, welche einer Vermögensbranche von
<lb/>der andern zu ersetzen sind, gehören nicht in das Inventar
<lb/>als solches, sondern sind bei der Vermögensauseinander- 
<lb/>setzung (s. unten) oder Erbvertheilung zu berücksichtigen und
<lb/>dürfen daher nicht ein Inventar unter Vermögen und
<lb/>Schulden (als ideelles Vermögen) ausgeführt werden.

<lb/>Die Jnventarien müssen zum Eingänge eine Vorbe- 
<lb/>merkung enthalten, in welcher deren Veranlassung und
<lb/>Zweck, Vor- und Zunamen, sowie Todestag desjenigen,
<lb/>dessen Vermögen inventarisirt wurde, diejenigen Personen,
<lb/>welche bei dem Jnventarisationsacte zugegen waren (s. unten),
<lb/>je nachdem dies, nach Maßgabe des Zwecks des Inventars
<lb/>nöthig erscheint, die Jntestat- oder Testamentserben, der
</p>
               <p>

                  <lb/>geschenkten Gütern, sie seien Lehen, Eigenthum oder Fideicommißgut
<lb/>und was durch dieselbe angeschafft und bezahlt worden ist;

<lb/>Z. was aus einem mit einem Dritten errichteten contractu vita-
<lb/>litio erobert und gewonnen wird.

<lb/>Hingegen gehört nicht zur Errungenschaft:

<lb/>a. was während der Ehe einem oder dem andern Theil an Erb- 
<lb/>schaften, Vermächtnissen, Geschenken zugeht, wofern nicht im letzten
<lb/>Fall rechtlich dargethan werden kann, daß die Schenkung remunera- 
<lb/>torisch gewesen und ob merita des einen oder des andern Ehegatten
<lb/>geschehen sei;

<lb/>b. dasjenige, was vor Beschreitung des Ehebettes erkauft, aber
<lb/>erstlich während der Ehe bezahlt worden, wiewohl in diesem Fall das
<lb/>aus dem gemeinsamen Einkommen erhaltene Kaufgeld, zur Errungen- 
<lb/>schaft dereinst wieder zu conferiren ist;

<lb/>c. was ein Ehegatte während der'Ehe dem anderen in Fällen,
<lb/>wo solches nach den gemeinen Rechten erlaubt ist, geschenket hat;

<lb/>ä. die Nutzungen von den bonis recepticiis oder denjenigen
<lb/>Gütern, worüber sich die Ehefrau die völlige und freie Disposition
<lb/>Vorbehalten hat.

<lb/>In allen Fällen, wo nicht erwiesen werden kann, daß ein Ver- 
<lb/>mögensstück entweder von dem Ehemanne odcr von der Ehefrau in
<lb/>die Ehe inferirt worden sei, ist dasselbe für errungen anzusehen."
<lb/>(VO. vom 2. März 1795. Spamer, Verordnungssamml. Nr. 373.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0109.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen re. 101

<lb/>Inhalt des Testaments, die Namen der etwa früher ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten, der Kinder erster, zweiter Ehe u. s. w.
<lb/>angegeben sein müssen.^)

<lb/>B. In formeller Hinsicht: Das Inventar soll eine
<lb/>öffentliche, fehlerfreie Urkunde über einen Vermögensinbegriff
<lb/>sein. Es soll insbesondere dazu dienen, den Betheiligten
<lb/>eine klare und ihnen verständliche Uebersicht der in Betracht
<lb/>kommenden Vermögensverhältnisse zu geben, Irrungen und
<lb/>Streitigkeiten vorzubeugen oder, falls solche entstanden sein
<lb/>sein sollten, zu schlichten; die Urkunde ist deshalb in mög- 
<lb/>lichst einfacher, jedenfalls aber in solcher Weise abzusassen,
<lb/>daß sie auch dem Rechtsunkundigen verständlich ist. Alle
<lb/>fremden Worte, nur dem Juristen verständliche Ausdrücke
<lb/>und Wendungen, namentlich die Bezeichnung der Ersatz- 
<lb/>posten durch den Ausdruck: „ideelles Vermögen" sind zu
<lb/>vermeiden.

<lb/>Die Inventarisation muß immer in solcher Weise be- 
<lb/>werkstelligt werden, daß dadurch vollständige juristische Ge- 
<lb/>wißheit über die Punkte, über welche sie sich verbreitet, her- 
<lb/>gestellt wird. Deshalb ist die Aufstellung eines s. g. Jn-
<lb/>ventar-Brouillons, d. h. die rubrikenweise Auszeichnung auf
<lb/>einzelne, weder von den Betheiligten, noch von den Gerichts- 
<lb/>beamten Unterzeichnete, Blätter, nach welchen das Inventar
<lb/>nicht alsbald, sondern erst später aufgestellt werden soll,
<lb/>untersagt, da diese sormwidrige Procedur diejenige acten-
<lb/>mäßige Gewißheit nicht erzeugt, deren Herbeiführung Zweck
<lb/>des Actes der Inventarisation ist. Dagegen bleibt es dem
</p>
               <p>

                  <lb/>49) Amtsbl. Hofg. St. von 1843, Nr. 6. cit. Wenn, wie dies zulässig
<lb/>ist, das Inventar und die Urkunde über die reelle Erbvertheilung ver- 
<lb/>bunden werden (s. Vierten Abschnitt), so muß die Vorbemerkung des
<lb/>Inventars, je nachdem dies die besonderen Umstände erheischen, über
<lb/>die Erbschaftsantretung, die Art der Theilung, die seitherige Massen- 
<lb/>verwaltung, den angenommenen Endtermin der Gemeinschaft u. s. w.
<lb/>sich mit genügender Ausführlichkeit verbreiten.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0110.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermessen deS die Inventarisation vornehmenden Beamten
<lb/>überlassen, ob die Unbedeutendheit des Mobiliarnachlasses
<lb/>es möglich macht, die einzelnen dazu gehörenden Objecte
<lb/>sogleich in Gegenwart der Betheiligten nach den vorge- 
<lb/>schriebenen Titeln auszuzeichnen, also das wirkliche Inventar
<lb/>in der vorgeschriebenen Form sofort zu errichten, oder ob
<lb/>der Mobiliarnachlaß so beträchtlich erscheint, daß es rathsam
<lb/>ist, der Errichtung des wirklichen Inventars die Aufnahme
<lb/>eines Jnventurprotokolls (vgl. Puchta, Handbuch des
<lb/>gerichtlichen Verfahrens in Sachen der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit, Theil II. §. 229) vorausgehen zu lassen, aus wel- 
<lb/>chem Protokolle dann demnächst das wirkliche Inventar erst
<lb/>aufzustellen ist.

<lb/>Der als Haupt-Resultat erscheinende Vermögens- oder
<lb/>Schuldenbetrag muß zugleich mit Buchstaben geschrieben
<lb/>werden. ^0) Am Schlüsse muß die Urkunde Tag und Da- 
<lb/>tum, sowie Unterschrift der Betheiligten oder deren Vertreter
<lb/>und derjenigen Gerichtsbeamten, welche das Inventar er- 
<lb/>richtet haben, tragen.

<lb/>Die Jnventarien müssen gehörig geheftet und auf den
<lb/>Umschlagebogen die Aufschrift gesetzt werden, die den voll- 
<lb/>ständigen Namen, Wohnort und Todestag desjenigen, über
<lb/>dessen Nachlaß, sowie die Angabe der Gerichtsbehörde,
<lb/>Namens deren das Inventar errichtet wurde, des Ge-
<lb/>richtsbcamten, welcher deshalb ausgenommen hat, und des
<lb/>Tags und Datums der Errichtung enthalten muß. Wo zu
<lb/>dem Inventar eine Vermögensauseinanderfetzung (s. II.)
<lb/>gehört, müssen beide immer eine zusammenhängende Ur- 
<lb/>kunde bilden und ist dies bei der Aufschrift und dem Ein- 
<lb/>gänge zu berücksichtigen. Ueber die Verbindung des Jn-
</p>
               <p>

                  <lb/>öo) Bekanntm. Staatsminist, vom 23. Okt. 1820, (Reg. Bl.
<lb/>Nr. 53, S. 475); Ausschr. Hofg. O. vom 12. Juni 1846, in Amtsbl.
<lb/>Nr. 15.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0111.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlafsenschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>ventars mit der Erbvertheilungsurkunde in einer Urkunde
<lb/>s. den vierten Abschnitt.51)

<lb/>II. Besondere Vorschriften bezüglich der- 
<lb/>jenigen Jnventarien, welche den Zweck haben,
<lb/>einer erst demnächst eintretenden Erbverthei-
<lb/>lung zur Grundlage zu dienen:

<lb/>Hier kommt zu dem eigentlichen Inventar, als zweite
<lb/>Abtheilung, die Vermögensauseinandersehung.

<lb/>Es gehören hierher namentlich die bei Eingehung einer
<lb/>weiteren Ehe errichtet werdenden Jnventarien. Diese Jn- 
<lb/>ventarien sind bestimmt, zur Grundlage einer Vermögens- 
<lb/>auseinandersetzung zu dienen, welche nach dem Ableben des- 
<lb/>jenigen Ehegatten eintreten muß, der jetzt zu einer weiteren
<lb/>Ehe zu schreiten beabsichtigt. Es soll daher durch solche
<lb/>Jnventarien genau ermittelt werden, wie viel Vermögen
<lb/>der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens besaß und wie
<lb/>viel hiervon den Kindern aus dieser Ehe und wie viel dem
<lb/>überlebenden, zu einer weiteren Ehe schreitenden Ehegatten,
<lb/>als Eigenthum oder zum Nießbrauch gebührt und sind
<lb/>hiernach regelmäßig bei dem Eintrag in das Inventar das
<lb/>beiderseitige Einbringen und die Errungenschaft zu trennen.

<lb/>Obwohl, wie es in der Natur der Sache liegt, diese
<lb/>Jnventarien oft erst geraume Zeit nach dem Ableben des
<lb/>verstorbenen Ehegatten errichtet werden, müsien dieselben
<lb/>gleichwohl das Vermögen in demjenigen Zustande darstellen,
<lb/>in welchem sich dasselbe zur Zeit seines Ablebens befand.

<lb/>Zu diesem Behufe ist das Vermögen so aufzuzeichnen
<lb/>und in das Inventar einzutragen, wie dasselbe zur Zeit
<lb/>der Jnventarserrichtung beschaffen ist. Sodann sind die
<lb/>seit dem Ableben des verstorbenen Ehegatten eingetretenen
<lb/>Vermögensvermehrungen oder -Verminderungen nachzutragen
</p>
               <p>

                  <lb/>öl) Amtsbl. Hofg. St. von 1843, Nr. 6, cit.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0112.tif"
                   n="104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>und zusammenzustellen und hiernach ist dann der Stand
<lb/>des Vermögens des Verstorbenen zur Zeit seines Ablebens
<lb/>so genau festzustellen, wie dies thunlich erscheint.

<lb/>Ist auf diese Weise der Activ- und Passivstand der
<lb/>verschiedenen Vermögensbranchen möglichst genau ermittelt,
<lb/>so folgt nunmehr die mit der Ueberschrift: „Vermögens- 
<lb/>auseinandersetzung" zu versehende zweite Abtheilung. Hierbei
<lb/>ist nicht zu übersehen, daß bei solchen eventuellen Erbver- 
<lb/>theilungen zunächst immer nur zwei Betheiligte in Be- 
<lb/>tracht kommen, nämlich der überlebende Ehegatte und dessen
<lb/>Kinder als Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten,
<lb/>und daß es sich zunächst nur um die Auseinandersetzung
<lb/>der in letzter Ehe bestandenen Gemeinschaft handelt.^)

<lb/>Bei der Art und Weise dieser Auseinandersetzung dienen
<lb/>die etwa vorhandenen Ehepacten oder Testamente, sowie die
<lb/>in den verschiedenen Landestheilen geltenden particularrecht-
<lb/>lichen Bestimmungen über die Erbrechte der Ehegatten,
<lb/>Gütergemeinschaft, Errungenschaft, sowie über die Verbind- 
<lb/>lichkeit der Ehegatten zur Tragung der während der Ehe
<lb/>contrahirten Schulden u. s. w. als Norm.

<lb/>Die Auseinandersetzung selbst ist in der Art zu be- 
<lb/>wirken, daß von den, nach dem Inventar-Abschluß vorhan- 
<lb/>denen , verschiedenen Vermögensbranchen dasjenige abge- 
<lb/>zogen wird, was einer anderen Vermögensbranche zu er-
</p>
               <p>

                  <lb/>s2) Selbst, wenn der zu einer weiteren Ehe schreitende Ehegatte
<lb/>schon in mehreren früheren Ehen stand, wenn es sich also von Ein- 
<lb/>gehung der dritten u. s. w. Ehe handelt, ändert sich das Verhältniß
<lb/>nicht, insofern, wie es der Ordnung entspricht, bei Eingehung der
<lb/>früheren Ehen Jnventarien bereits errichtet wurden, durch welche das
<lb/>Vermögen der früher verstorbenen Ehegatten und ihrer, resp. ihrer
<lb/>Erben Ansprüche an den überlebenden gehörig festgestellt find. Zweck- 
<lb/>dienlich ist es jedoch in einem solchen Falle, des Hauptresultats des
<lb/>früheren Inventars im Eingänge des zu errichtenden Inventars oder
<lb/>an einer sonst geeigneten Stelle Erwähnung zu thun.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0113.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen rc. 105

<lb/>fetzen ist, 53) daß diese Ersatz Posten denjenigen Ver-
<lb/>mögenstheilen, welchen sie zu Gute kommen, zugerechnet
<lb/>werden und daß hiernach constatirt wird, wie viel das
<lb/>Einbringen der Ehegatten, sowie das während der Ehe er- 
<lb/>worbene Vermögen, nach Abzug der von diesen verschiede--
<lb/>den Vermögenstheilen zu berichtigenden Ersatzposten beträgt
<lb/>und ob hiernach eheliche Errungenschaft oder Verrungenschaft
<lb/>vorliegt und welche Vermögensbeträge dem überlebenden
<lb/>Ehegatten und seinen Kindern als Eigenthum oder zur Nutz- 
<lb/>nießung gebühren. 54&gt;

<lb/>III. Die zum Inventarisationsacte zuzu- 
<lb/>ziehenden Interessenten und die Manifestirung
<lb/>des Inventars. Bei einer zunächst durch einen Sterbfall
<lb/>veranlaßten Inventaraufnahme sind sämmtliche Erben, —
<lb/>für die unter Vormundschaft, bezw. Curatel Stehenden
<lb/>deren Vormünder, bezw. Curatoren;55) — sowie die etwa
<lb/>zur Zeit des Sterbfalls mit dem Verstorbenen in häuslicher
<lb/>Gemeinschaft gestandenen dritten Personen; bei einer durch
<lb/>Uebertritt zu einer weiteren Ehe veranlaßten Inventari- 
<lb/>sation der Wittwer, bezw. die Wittwe und ein für die
<lb/>minderjährigen Kinder früherer Ehen aus deren nächsten
<lb/>Verwandten zu bestellender curator ad hoc zu dem Acte
<lb/>zu laden. Die Erben, bezw. die beim Sterbfalle im Hause
<lb/>anwesend Gewesenen, sowie der überlebende Ehegatte
<lb/>haben das Inventar, nachdem sie dasselbe anerkannt
<lb/>und unterschrieben haben, zu manisestiren. 56) Den In-

<lb/>53) Vgl. über diese Ersatzposten die VO. vom 2. März 1795,
<lb/>(Note 48), Archiv für pr. R. W. N. F. Bd. XI., S. 1 ff., 346 ff.

<lb/>54) Amtsbl. Hofg. St. von 1843, Nr. 6, cit.; Contr. Regl. vom
<lb/>21. Febr. 1770, 8- 18.

<lb/>ö3) Wenn alle Erben noch unbekannt sind, so ist ein besonderer
<lb/>Verlasfenfchaftscurator zu bestellen.

<lb/>56) Der zur weiteren Ehe übertretende Ehegatte manifestirt
<lb/>durch Handgelöbniß an Eidesstatt, in anderen Fällen geschieht die
<lb/>Manifestirung durch förmlichen Eid und nur, wenn das Vermögen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0114.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>teressenten ist auf Verlangen Abschrift des Inventars, dessen
<lb/>nach vollzogener Unterschrift des Richters mit dem Land- 
<lb/>gerichtssiegel zu versehende Originalurkunde bei den Acten
<lb/>verbleibt, gegen die vorgeschriebene Gebühr auszufertigen. 5*)

<lb/>Vierter Abschnitt.

<lb/>Die reelle Erbvertheilung.

<lb/>Ueber die Fälle, in welchen eine gerichtliche Erbver- 
<lb/>theilung einzutreten hat, s. oben: Nothwendigkeit gericht- 
<lb/>lichen Einschreitens zu Note 21—28. Versäumt es das
<lb/>Gericht, von Amtswegen rechtzeitig einzuschreiten, so ist es
<lb/>Sache des Vormundes, bezw. der. Mutter als natürlichen
<lb/>Vormünderin, die gerichtliche Theilung zu beantragen.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>gering ist, durch Handgelöbniß an Eidesstatt. (Amtsbl. Hofg. St.,
<lb/>von 1843, Nr. 6 cit.; Contr. Regl. vom 21. Febr. 1870, §§. 19, 23.)
<lb/>Wo Manifestirung durch förmlichen Eid vorgeschrieben ist, soll sie auch
<lb/>immer in dieser Weise stattfinden und nicht durch Handgelöbniß an
<lb/>Eidesstatt ersetzt werden. (Ausschr. Hofg. St. vom 22. Dee. 1852,
<lb/>in Amtsbl. Nr. 28.)

<lb/>57) Die in §. 19 der Dienstinstruction für die Landrichter vom
<lb/>3. Dee. 1821 denselben zugewiesene Revision und Bestätigung
<lb/>der Jnventarien und Erbvertheilungen ist durch die veränderte Justiz- 
<lb/>organisation in Wegfall gekommen.

<lb/>58) Ausschr. Hofg. St. vom 4. Okt. 1842, in Amtsbl. Nr. 46.
<lb/>Abgesehen von den oben angegebenen Gründen des gerichtlichen Ein- 
<lb/>schreitens, ist eine gerichtliche Erbvertheilung nicht nöthig und auch
<lb/>der Umstand, daß Immobilien zu vertheilen sind, deren Veräußerung
<lb/>gerichtliche Bestätigung fordert, ist für sich allein kein Grund, welcher
<lb/>eine gerichtliche Erbvertheilung nothwendig macht, indem in diesem
<lb/>Falle nichts weiter erforderlich ist, als daß der Richter die Ueberein-
<lb/>kunft der Erben hinsichtlich der Immobilien gleich anderen Verträgen
<lb/>über dergleichen Gegenstände bestätigt. Grundsatz ist, daß die Ge- 
<lb/>richte ohne Antrag sich nicht in Erbvertheilungen mischen, welche
<lb/>einer gerichtlichen Einschreitung nicht bedürfen, und daß die Ein- 
<lb/>mischung des Gerichts, im Falle sie stattfinden muß, nicht weiter
<lb/>stattfindet und nicht länger andauert, als es wirklich nothwendig ist.
<lb/>(Ausschr. Hofg. St. vom 5. März 1836, in Amtsbl. Nr. 9.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0115.tif"
                   n="107"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlafsenschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>I. ActberTheilung:

<lb/>A. In materieller Hinsicht:^) 1) Die wesent- 
<lb/>liche und Hauptgrundlage der Erbvertheilung bildet das
<lb/>abgeschlossene und anerkannte Inventar,60) indem dasselbe
<lb/>das Vermögen in dem Zustande darftellt, wie es zur Zeit
<lb/>des Todes des Erblassers beschaffen war.61) Insofern sich
<lb/>jedoch der Stand dieses Vermögens bis zu dem Zeitpunkte
<lb/>der eintretenden Vertheilung desselben wesentlich verändert
<lb/>hat, müssen den, hier nochmals kürzlich anzuführenden Re- 
<lb/>sultaten des Inventars rücksichtlich des Vermögens- und
<lb/>Schuldenstandes diejenigen Vermögens-Zu- und -Abgänge,
<lb/>welche sich seit dem Abschlüsse des Inventars ereignet haben,
<lb/>auf dem Grund etwa vorhandener Versteigerungsprotokolle, ^)
<lb/>Verwaltungsrechnungen u. s. w. in der im Inventar beobach- 
<lb/>teten Reihenfolge nachgetragen werden und es ist aus diese
<lb/>Weise festzustellen, in wie weit sich die ursprüngliche Nach- 
<lb/>laßmasse bis zu dem Zeitpunkte, wo die Vertheilung der- 
<lb/>selben stattfindet, vermehrt oder vermindert hat.

<lb/>2) Darüber, in welcher Art die Vertheilung stattfinden
<lb/>muß, entscheiden die zur Anwendung kommenden Gesetze,
</p>
               <p>

                  <lb/>5v) Der die Theilung vornehmende Richter hat sich jedesmal
<lb/>die drei Fragen vorzulegen: Was ist zu theilen? (oben A 1.) Wer
<lb/>theilt? (A 3.) Wie ist zu theilen? (A 2.)

<lb/>eo) Arch. f. pr. R. W. N. F. XI. S. 398 ff.

<lb/>6l) Unstatthaft ist es, Erbvertheilungen bei unvollendetem Jn-
<lb/>ventare lediglich auf Grundlage von über Verwaltung der Masse auf- 
<lb/>gestellten Rechnungen, Versteigerungsprotokollen u. f. w. vorzunehmen.

<lb/>6*) Regelmäßig wird die Veräußerung von Nachlaßsachen —
<lb/>Immobilien und Mobilien — im Wege der öffentlichen Versteigerung
<lb/>stattfinden. Die reglementären Bestimmungen über diese Versteige- 
<lb/>rungen, welche — als Regel — von den Gerichten den Ortsgerichten
<lb/>aufgetragen werden, sind in §. 24 der für die letzteren erlassenen
<lb/>Instruction von 1852 enthalten.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0116.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>etwa vorliegende Testamente, Ehepacten u. s. w. und läßt
<lb/>sich daher hierüber eine allgemeine Vorschrift nicht geben.

<lb/>Von der zu vertheilenden Vermögensmasse werden vor-
<lb/>dersamst abgezogen etwaige Legate, Prälegate, an einzelne
<lb/>Erben etwa zu leistende sonstige Vorauszahlungen, der
<lb/>Pflichttheil derjenigen Erben, welche aus den Pflichttheil ge- 
<lb/>setzt sind u. s. w., und ans solche Weise derjenige Ver- 
<lb/>mögensbetrag festgesetzt, welcher unter die Erben zu gleichen
<lb/>Theilen oder nach gewissen Quoten zu vertheilen ist.

<lb/>Hierauf folgt die wirkliche Vertheilung der Vermögens- 
<lb/>masse unter die einzelnen Erben, welche Zusammenstellungen
<lb/>darüber enthalten muß, was jeder einzelne Erbe als solcher,
<lb/>als Prälegatar oder Gläubiger — wenn er auf der Erb- 
<lb/>schaft haftende Lasten zu berichtigen unternahm — noch zu
<lb/>fordern, was er zu conferiren, wegen etwa bereits aus der
<lb/>Masse empfangener Gelder oder sonstiger Gegenstände zu
<lb/>vergüten oder überhaupt als Schuldner an dieselbe zu be- 
<lb/>zahlen und was er hiernach noch zu erhalten und von wem
<lb/>er dies zu empfangen oder ob und an wen und in welchem
<lb/>Betrage er eine Herauszahlung zu leisten hat.63)
</p>
               <p>

                  <lb/>63) Die Erledigung von Erbvertheilungen darf nicht um deß-
<lb/>willen hinausgezögert werden, weil noch nicht alle Erbschaftsausstände
<lb/>eingegangen seien. Denn Ausstände der Erbmasse, namentlich liquide
<lb/>Ausstände, lassen sich ebenso füglich unter die Erben vertheilen, wie
<lb/>baares Geld oder andere Vermögensobjecte, da sich sür den Fall,
<lb/>daß anscheinend liquide Ausstände demnächst nicht flüssig werden
<lb/>sollten, Vorbehalte bei der Erbverthetlung machen lassen, welche alle
<lb/>Anstände beseitigen, da es überdem der Interessenten unbenommen
<lb/>bleibt, solche etwa in der Folge eintretenden Anstände dem Gerichte
<lb/>zur Erledigung vorzulegen und da endlich selbst in dem Falle, wenn
<lb/>aus der Erbmasse Schulden zu berichtigen sind, es der Erbver- 
<lb/>theilungsbehörde oft gelingen wird, die Gläubiger zu bewegen, daß
<lb/>sie sich auf Ausstände der Erbmasse anweisen lassen. Sollte gleich- 
<lb/>wohl in solchen Fällen die Vertheilung des Nachlasses vor erfolgter
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0117.tif"
                   n="109"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen re. 109

<lb/>Diejenigen Vermögensobjecte, welche hiernach den ein- 
<lb/>zelnen Erben als Erbtheil überwiesen werden, müssen ein- 
<lb/>zeln aufgeführt und genügend bezeichnet, namentlich aber
<lb/>Immobilien und Berechtigungen so genau und vollständig
<lb/>beschrieben werden, daß die Erbvertheilungsurkunde als
<lb/>Grundlage der für die Jngrossation der Erben als Eigen-
<lb/>thümer erforderlichen, besonders aufzustellenden Loos- oder
<lb/>Theilzettel dienen kann. 64)

<lb/>Bei der Art und Weise der Theilung sind die ver- 
<lb/>schiedenen Interessen der einzelnen Betheiligten, soweit dies
<lb/>zulässig erscheint, zu berücksichtigen. Es kann sich hiernach
<lb/>z. B. empfehlen, dem einen der Erben nach seinem Beruf
<lb/>einen größeren Theil, bezw. alle Immobilien zuzutheilen
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintreibung der Erbschaftsausslände ausnahmsweise nicht bewirkt
<lb/>werden können, so müssen die Gründe, welche dies unmöglich machen,
<lb/>in der Tabelle (s. unten) speciell angegeben werden. (Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. von 1836, Nr. 9, olt.)

<lb/>64) Die den einzelnen Erben zuzufertigenden Theil- oder Loos- 
<lb/>zettel bestehen alsdann in einer authentischen Ausfertigung der oben
<lb/>erwähnten speciellen Zusammenstellungen über der Jmmobiliarerbtheile
<lb/>derselben. Ueber das Weitere vgl. das Gesetz, betr. die Erwerbung
<lb/>des Grundeigenthums rc., vom 21. Febr. 1852, Art. 11, Ausführungs- 
<lb/>verordnung dazu vom 8. December 1852, Art. 10 und Jnstr. dazu
<lb/>für die Landgerichte vom 29. Juni 1858, §. 21 ff. und die Nach- 
<lb/>träge dazu.

<lb/>Bei der Theilung von Grundstücken und Gebäuden sind
<lb/>die deßfalls erlassenen besonderen Vorschriften zu beachten: vgl. Ges.,
<lb/>vom 18. Aug. 1871, betr. die Zusammenlegung der Grundstücke re-,
<lb/>Art. 39 (wonach in der Regel eine Theilung von Grundstücken
<lb/>nur insoweit zulässig ist, als dadurch keine Parcellen unter einem
<lb/>Viertelmorgen für Wiesen und Aecker entstehen; Jnstr. zu dem Gesetze
<lb/>vom 7. Nov. 1876; Jnstr. für die Ortsg. von 1852, §. 18; V. vom
<lb/>9. Febr. 1811; Vers. Minist, d. Justiz vom 25. Sept. 1860 im Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 19. Oct. 1860 Nr. 23, O. vom 16. Oct. 1860, Nr. 21;
<lb/>(Theilung von Gebäuden, Wäldern, mit Tilgungsrenten oder sonstigen
<lb/>Grundlasten belasteter Grundstücke.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0118.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>und dafür die andern Interessenten in Geld zu entschädigen,
<lb/>während unter anderen Umständen eine möglichst gleichmäßige
<lb/>Theilung der vorhandenen Erbschaftsgegenstände in Natur
<lb/>geeignet erscheinen kann u. s. w.;65) allgemein gültige Regeln
<lb/>lassen sich hierfür nicht ausstellen.

<lb/>lieber die Erbvertheilung bezüglich des Nachlasses von
<lb/>im Jnlande verstorbenen Ausländern s. die oben in Note 19
<lb/>aufgeführten Verträge, bezüglich der Standesherrn s. zu
<lb/>Note 17.

<lb/>3) Der Vornahme der Erbvertheilungen muß stets die
<lb/>Berichtigung des Legitimationspunktes66) vorausgehen, welche,
<lb/>namentlich wenn minderjährige rc. oder sonst unter Vor- 
<lb/>mundschaft stehende Erben concurriren, von Amtswegen zu
<lb/>wahren ist; unter Umständen hat auch eine Edictalladung
<lb/>abwesender Interessenten vorher zu erfolgen. 6T)

<lb/>«*) Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770, §. 25. Die Ortsgerichte
<lb/>haben auf Verlangen der Gerichte denselben hierbei stets die etwa
<lb/>erwünschte Auskunft zu ertheilen, wie sie überhaupt Alles, was ihnen
<lb/>behufs Durchführung einer Erbvertheilung von dem Gerichte aufge- 
<lb/>tragen wird, mit Umsicht und Pünktlichkeit zu erledigen haben. (Jnstr.
<lb/>für die Ortsgerichte von 1852, §. 27, vgl. zu dem letzteren Punkte
<lb/>namentlich den Zusatz zu der Ortsgerichtsinstruction von 1852, wel- 
<lb/>cher in §. 20 der Instruction für die Ortsgerichte in den neuer- 
<lb/>worbenen Gebietstheilen vom 3. Dec. 1867. (Reg. Bl. Nr. 50, S. 598),
<lb/>bezüglich der Thätigkeit derselben bei ihnen vom Gerichte aufgetragenen
<lb/>Gütertheilungen enthalten ist.)

<lb/>e«) Also die Beantwortung der Fragen: Wer sind die Erben?
<lb/>Ist das Erbrecht anerkannt oder noch bestritten? Sind die sich ge- 
<lb/>meldet habenden Erben als alleinige Erben legitimirt? u. s. w.

<lb/>67) Ein Abwesender (nicht «uns Keres) ist, da ein etwa für ihn
<lb/>bestellter Curator nicht legitimirt ist, eine Erbschaft für ihn anzu- 
<lb/>treten, nach dem Präj. OAGs. Nr. 153 unter dem Rechtsnachtheil
<lb/>des Verzichts auf das Erbrecht, — nach Ausschr. Hofg. St., vom
<lb/>21. Dec. 1847, in Amtsbl. Nr. 22 unter dem Rechtsnachtheile zu
<lb/>laden, daß er bei der Erbvertheilung nicht berücksichtigt werde. Auch
<lb/>hat dasselbe Hofgericht in dem nämlichen Ausschreiben den Grundsatz
<lb/>angenommen, daß, wenn von dem Zeitpunkte der Delation einer
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0119.tif"
                   n="111"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlasfenschaftssachen rc. 111


<lb/>B. In formeller Hinsicht: Obwohl die reelle
<lb/>Erbvertheilung von dem eigentlichen Inventar wesentlich
<lb/>verschieden tft, so unterliegt es doch in formeller Beziehung
<lb/>keinem Anstande, beide in einer Urkunde zu vereinigen,
<lb/>allerdings in der Weise, daß die Erbvertheilung immer eine
<lb/>besondere Abtheilung bildet. In diesem Falle ist jedoch der
<lb/>Aufschrift des Inventars beizufügen: „und Vertheilung des
<lb/>Nachlasses; über die Vervollständigung der Vorbemerkung
<lb/>s. Note 49. Wenn die Erbvertheilung der Errichtung des
<lb/>Inventars unmittelbar nachfolgt und die Urkunde über beide
<lb/>Acte gleichzeitig ausgestellt wird, so genügt eine einmalige
<lb/>Unterschrift der Betheiligten und Gerichtspersonen am Schluffe
<lb/>der Urkunde; wird aber das Inventar früher errichtet und
<lb/>die Urkunde über die Erbvertheilung erst nachher beigefügt,
<lb/>so muß das Inventar von den Betheiligten und Gerichts- 
<lb/>beamten, welche dasselbe aufgestellt haben, sowie dies oben
<lb/>vorgeschrieben ist, sofort unterschrieben werden. Die auf
<lb/>das Inventar folgende Erbvertheilung ist jedesmal mit der
<lb/>besonderen Ueberschrift: „Vertheilung des Nachlasses" ju
<lb/>versehen.

<lb/>Erscheint es nach Maßgabe der obwaltenden besonderen
<lb/>Verhältnisse angemessener, die Erbvertheilungsurkunde nicht
<lb/>mit dem Inventar zusammenzufassen, sondern separat auf- 
<lb/>zustellen, so ist ihr als Eingang die geeignete Vorbemerkung
<lb/>vorauszuschicken, welche sie als für sich bestehende Urkunde
<lb/>gehörig verständlich macht; im Uebri gen finden, namentlich
<lb/>wegen Unterschrift, der Urkunde u. s. w. die oben ange- 
<lb/>gebenen allgemeinen Vorschriften Anwendung.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaft an einen abwesenden dores extraneus an gerechnet, die
<lb/>Erbschaftsklage, deren er sich hätte bedienen können, durch Extinctiv-
<lb/>verjährung erloschen ist, derselbe, auch ohne vorherige öffentliche
<lb/>Ladung, bei der Erbvertheilung unberücksichtigt zu laffen ist.

<lb/>vs) Auch findet sowohl im vorhergehenden als in diesem Falle
<lb/>die Bestimmung Anwendung, daß die Hauptresultate der Erbver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0120.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach erfolgter Vermögensauslieferung haben die Erben
<lb/>den Empfang ihrer Erbtheile, insoweit dies thunlich ist,
<lb/>unter die Erbvertheilungsurkunden zu bescheinigen. 6S)

<lb/>II. Tabellenführung: 70)

<lb/>Die Erbvertheilungstabellen sind ortsweise aufzustellen, so
<lb/>daß alle an einem Orte des Gerichtsbezirks vorkommenden
<lb/>Erboertheilungen zusammenzusetzen sind. Für jeden Ort ist,
<lb/>sobald ein Eintrag nöthig wird, ein Bogen oder ein Heft, dessen
<lb/>Umfang der Menge der muthmaßlich in einem Jahr vor- 
<lb/>kommenden Erbvertheilungssachen entspricht, anzulegen und
<lb/>für Einträge weiterer Verehelichungen ein besonderer Bogen
<lb/>oder ein besonderes Heft als Anhang beizufügen.71) In
<lb/>diese Ortstabellen sind bei Beginn des Geschäftsjahres zu- 
<lb/>nächst, — etwa unter der Ueberschrift „A. aus früheren
<lb/>Jahren* — die in vergangenen Jahren unerledigt ge- 
<lb/>bliebenen Sachen und hiernach — etwa unter der Rubrik:
<lb/>„B. aus dem Jahre ... — * die in dem laufenden Jahre
<lb/>sich ereignenden Erbvertheilungsfälle chronologisch (in die
<lb/>Haupttabelle oder den Anhang) einzutragen. Am Schlüsse
<lb/>des Geschäftsjahres sind die — während desselben ge- 
<lb/>trennt zusührenden — Ortstabellen in alphabetischer
<lb/>Reihenfolge zu ordnen, auf der Blattseite, welche den betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>theilung, nämlich die Größe der einzelnen Erbtheile, nicht blos mit
<lb/>Zahlen, sondern zugleich auch mit Buchstaben zu schreiben sind. Ueber
<lb/>den Wegfall der Revision und Bestätigung der Erbvertheilungsurkunde
<lb/>durch den Landrichter s. Note 57.

<lb/>69) Amtsbl. Hofg. St. von 1843, Nr. 6, eit.

<lb/>7«) Nach dem §. 38 des Amtsbl. Minist, d. Inn. u. d. Just.
<lb/>Section für Justizverwaltung Nr. 10 vom 20. Sept. 1879 sind die
<lb/>seither geltenden Vorschriften über Tabellenführung re. in Sachen der
<lb/>nicht streitigen Gerichtsbarkeit in Kraft geblieben.

<lb/>^Diejenigen Fälle, in welchen gerichtliches Einschreiten nur
<lb/>wegen Feststellung der Collateralsteuer stattfindet, sind ebenfalls in
<lb/>die E. T. einzutragen, selbst alsdann, wenn den Erben gestattet ist,
<lb/>kin Privatinventar einzureichen. (Ausschr. Hofg. St. von 1836, Nr. 9.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0121.tif"
                   n="113"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen re. 113

<lb/>Einträgen vorangeht, mit dem Namen der Orte als Auf- 
<lb/>schrift und mit fortlaufenden römischen Ordnungsnummern zu
<lb/>versehen, — für die Orte, bezüglich deren keine Einträge zu
<lb/>machen waren, sind einzelne, mit der römischen Ordnungs- 
<lb/>zahl, dem Namen des Orts und einer Bezeichnung, daß da- 
<lb/>selbst keine Erbvertheilungsfälle vorgekommen, zu versehende
<lb/>Blätter gehörigen Ortes einzulegen —, das Ganze in ein Heft
<lb/>gehörig zu vereinigen und im Originale, jedesmal zugleich
<lb/>mit der Tabelle des vorhergehenden Jahres, am Schlüsse
<lb/>des Geschäftsjahres — 1. Juli —72) an die Landgerichte
<lb/>zur Revision einzusenden, von welcher sie nach erfolgter
<lb/>Revision und etwaiger Berichtigung an die Untergerichte
<lb/>zur Aufbewahrung zurückgesendet werden.^)

<lb/>Die in der Tabelle eingetragenen einzelnen Erbver- 
<lb/>theilungen sind mit Ordnungsnummern zu versehen,
<lb/>welche durch sämmtliche Acten durchlaufen und nicht bei
<lb/>jedem Orte wieder mit Nr. 1 anfangen. Ist eine Erbver-
<lb/>theilung in früheren Tabellen schon vorgekommen, so ist dem
<lb/>dermaligen Ordnungsnummer zugleich der Ordnungsnummer
<lb/>beizufügen, unter welchem solche in der vorhergehenden Ta- 
<lb/>belle aufgeführt war und zwar in der Art, daß der frühere
<lb/>Ordnungsnummer unmittelbar unter den jetzigen, nur durch
<lb/>einen Querstrich getrennt, gesetzt wird, z. B. 6/s-

<lb/>Die Tabellen müssen in allen Rubriken jedesmal ge- 
<lb/>hörig ausgefüllt werden und eine bloße Bezugnahme auf
<lb/>frühere Tabellen bei einzelnen Rubriken ist unstatthaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>72j Die Vorschrift, daß das Tabellenjahr in Sachen der nicht- 
<lb/>streitigen Gerichtsbarkeit am 30. Juni jeden Jahres schließt, ist durch
<lb/>Verf. Minist, des Innern und der Justiz vom 19. Juni 1880 auf- 
<lb/>recht erhalten, während in andern Sachen das Tabellenjahr mit dem
<lb/>Kalenderjahr zusammenfällt.

<lb/>73) Verf. Minist, der Justiz vom 15. Mai 1862 in Amtsbl. Hofg.
<lb/>O. vom 30. Mai 1862, Nr. 18, Hofg. St. vom 30. Mai 1862, Nr. 14
<lb/>und Rescript des letzteren an sämmtliche Unterg. vom 11. Mai 1664.

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 8
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0122.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.


<lb/>So oft der Todesfall, welcher die Erbvertheilung her- 
<lb/>beiführt, auch die Anordnung einer Vormundschaft nöthig
<lb/>gemacht hat, ist zugleich auf die Ordnungsnummer zu ver- 
<lb/>weisen, unter welchem die Vormundschaft in die Vormund- 
<lb/>schaftstabelle eingetragen ift.74)

<lb/>Die Einträge in die Erbvertheilnngstabelle haben als- 
<lb/>dann zu erfolgen, wenn die dem Gerichte zur amtlichen
<lb/>Kenntniß kommenden Todesfälle von der Beschaffenheit sind,
<lb/>daß die früher oder später eintretende Nothwendigkeit einer
<lb/>gerichtlichen Erbvertheilung von dem Richter aus gesetzlichen
<lb/>Gründen angenommen werden muß.75)
</p>
               <p>

                  <lb/>74) Ausschr. Hofg. O. vom 15. Apr. 1836 (Nr. 526 der officiellen
<lb/>Sammlung), Hofg. St. vom 5. März 1636, Nr. 9.

<lb/>75) Amtsbl. Hofg. O. Nr. 526 der off. S., Hofg. St. von 1836,
<lb/>Nr. 9, eil., Verf. Minist, der Justiz vom 9. Dec. 1853 in Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 6. Jan. 1854, Nr. 3, Hofg. O. vom 17. Dec. 1853,
<lb/>Nr. 51.

<lb/>Der Eintrag ist deßhalb auch in dem Falle, wenn elternlose
<lb/>Minderjährige unter Vormundschaft gestellt werden, alsbald, d. h. so- 
<lb/>bald das Gericht von dem sein demnächstiges Einschreiten bei der
<lb/>Erbvertheilung veranlassenden Umstand Kenntniß erhält, zu voll- 
<lb/>ziehen und auf die Möglichkeit, daß das ererbte Vermögen der
<lb/>Curanden vorerst in ungetheilter Gemeinschaft bleibe, keine Rücksicht
<lb/>zu nehmen.

<lb/>Wenn ausnahmsweise der Fall eintreten sollte, daß das mehreren
<lb/>Minderjährigen angefallene Vermögen in ungetheilter Gemeinschaft
<lb/>fortverwaltet würde, so kann der etwa schon stattgefundene Eintrag
<lb/>in die C. T. unter Angabe des Grundes wieder abgeführt werden.
<lb/>Alsdann ist aber, sobald in der Folge die Nothwendigkeit der sofort
<lb/>vorzunehmenden Theilung eintritt, der Eintrag von Neuem vorzu- 
<lb/>nehmen und solange fortzuführen, bis die Löschung desselben nach
<lb/>den dermalen hierüber bestehenden Vorschriften statthaft erscheint.
<lb/>(Amtsbl. Hofg. St. von 1854, Nr. 3 und O. von 1653, Nr. 51, eit.)

<lb/>Auch diejenigen Fälle, in welchen nur ein minderjähriger oder
<lb/>aus anderen Gründen zu bevormundender Erbe vorhanden ist, sind
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0123.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen re. 115

<lb/>Die Jnventarien, welche bei dem Uebertritte zu weiteren
<lb/>Ehen errichtet worden, sind, da sie nicht als wirkliche Erb- 
<lb/>vertheilungen erscheinen, jeder Ortstabelle am Schlüsse als
<lb/>Anhang beizusügen und zwar auch in dem Falle, wenn
<lb/>sie von dem zur weiteren Ehe schreitenden Ehegatten selbst
<lb/>errichtet und nur bei Gericht revidirt und manifestirt wer- 
<lb/>den. Diese Jnventarien erhalten übrigens keinen besondern
<lb/>Ordnungsnummer, sondern sie sind unter den fortlaufenden
<lb/>Ordnungsnummern auf- und resp., sobald die ordnungs- 
<lb/>mäßige Errichtung erfolgt ist, als erledigt abzuführen. 76.77)
</p>
               <p>

                  <lb/>in die E. T. einzutragen, (Ausschr. Hofg. St. vom 22. Dee. 1858,
<lb/>in Amtsbl. Nr. 27.)

<lb/>Dagegen gehören die Fälle, wenn Eltern oder andere Personen
<lb/>bei ihrem Leben ihr Vermögen an ihre Kinder oder sonstige
<lb/>präsumtive Erben vertragsmäßig abtreten, nicht in die E. T. (Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. von 1886, Nr. 9, eit.)

<lb/>7e) Ausschr. Hofg. St. vom 5. März 1836 in Amtsbl. Nr. 9,
<lb/>Hofg. O. vom 10. Nov. 1855, Nr. 45. In allen in diesem Anhänge
<lb/>verzeichneten Fällen weiterer Verheirathung ist in der dreizehnten
<lb/>Columne: „Bemerkungen" kurz anzuführen, ob den Bestimmungen
<lb/>der Instruction für die Landg., das Hypothekenwesen betr., vom

<lb/>1. Dee. 1869, §. 16 (I.) genügt worden sei, bezw. aus welchen Grün- 
<lb/>den im einzelnen Falle etwa diese Vorschrift keine Anwendung finden
<lb/>könne. (Ausschr. Hofg. St. vom 24. Nov. 1863 Nr. 29, Hofg. O.
<lb/>vom 23. Dec. 1863 Nr. 31.)

<lb/>77) Formular für die Erbvertheilungstabelle: 1. Ordnungsnummer.

<lb/>2. Respicient. 3. Namen der Erblasser. 4. Todeszeit nach Jahr,
<lb/>Monat und Tag. 5. Zahl und Eigenschaft der Erbinteressenten.
<lb/>6. Grund des gerichtlichen Einschreitens. 7. Zeit der Jnventarer-
<lb/>richtung oder der Uebergabe des Vermögensverzeichniffes. 8. Zeit
<lb/>der Rectification oder Confirmation des Inventars oder Vermögens- 
<lb/>verzeichnisses. 9. Vermögensbetrag. 10. Tag der begonnenen Erb-
<lb/>vertheilung. 11. Tag der beendigten Erbvertheilung. 12. Nummer
<lb/>der Vormundschaftstabelle. 13. Bemerkungen insbesondere über et- 
<lb/>waige der Erledigung im Wege stehende Hindernisse. In die erste
<lb/>Columne sind die Ordnungs-Nummern der laufenden und der vorigen
<lb/>Tabelle in Bruchform z. B. A einzutragen und in der fünften
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0124.tif"
                   n="116"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erbvertheilungen müssen solange in der Tabelle
<lb/>fortgeführt werden, bis sie als erledigt in derselben abgeführt
<lb/>werden können. Als erledigt kann jedoch eine Erbvertheilung
<lb/>erst dann angesehen werden, wenn:

<lb/>a. das Inventar und der Erbvertheilungsplan von den
<lb/>Erben anerkannt und genehmigt und die Ausfertigung der
<lb/>Theilzettel und die Ueberweisung der Erbtheile erfolgt ist;

<lb/>d. die Erbinteressenten auf gerichtliche Mitwirkung be- 
<lb/>fugter Weise verzichten oder

<lb/>e. sich ergibt, daß die Passiven der Masse die Activen
<lb/>übersteigen und daher von einer Vertheilung der Masse
<lb/>unter die Erben nicht die Rede sein kann. In diesem
<lb/>Falle ist die Sache „als Erbvertheilung" erledigt und nun- 
<lb/>mehr zum Uebertrag in die Concurstabelle in der Regel
<lb/>geeignet. *8)

<lb/>Ueber die Erbvertheilungstabellen sind am Schluffe eines
<lb/>jeden Geschäftsjahres Uebersichten^) in doppelter Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>Columne bei jedem Einträge neben der Zahl die Eigenschaft der
<lb/>Interessenten (Großjährige, Minderjährige rc. u. dgl.) anzuführen.
<lb/>(Verf. Minist, der Justiz vom 15. Mai 1862 in Amtsbl. Hofg. St.
<lb/>vom 30. Mai 1862 Nr. 14, Hofg. O. vom 30. Mai 1862 Nr. 18,
<lb/>vgl. Ausschr. des letzteren vom 3. Nov. 1824, (Nr. 152 der off. S.)

<lb/>78) Amtsbl. Hofg. St. von 1836, Nr. 9, eit.

<lb/>79) Formular dieser Uebersichten:

<lb/>Erbvertheilungen
<lb/>waren bei Großh. Amtsgerichte ....

<lb/>I. aus vorderen Jahren anhängig . . .

<lb/>II. im Jahre . . . sind neu anhängig geworden . . .

<lb/>III. Zusammen ...

<lb/>IV. Von diesen Erbvertheilungen sind erledigt worden:

<lb/>1) alte . . .

<lb/>2) neue . . .

<lb/>3) Zusammen . .

<lb/>V. bleiben hiernach unerledigt . . .
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0125.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Verlassenschaftssachen re. 117

<lb/>sertigung mit einem Begleitungsberichte an die Landgerichte
<lb/>einzusenden; an deren Schluß ist ein Anhang zu bilden,
<lb/>welcher die Gesammtzahl der in dem fraglichen Geschäfts- 
<lb/>jahre wegen Uebertritts zu weiteren Ehen gerichtlich errich- 
<lb/>teten Jnventarien, einschließlich der von dem conjux binubus
<lb/>selbst errichteten und nur gerichtlich revidirten Jnventarien, zu
<lb/>enthalten hat. In gleicher Weise sind in den vorzulegen- 
<lb/>den Nachweisungen über die Anzahl der Sachen, welcher
<lb/>jeder einzelne Angehörige des Richterpersonals in dem betr.
<lb/>Geschäftsjahre respicirt hat, die erwähnten Jnventarerrich-
<lb/>tungen von den eigentlichen Erbvertheilungen zu trennen
<lb/>und anhangsweise zu dieser aufzuführen. 80)
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Hiervon haben respicirt erled. bl. unerledigt

<lb/>1) Gr. Amtsrichter A. . . . . . .

<lb/>2) Gr. Amtsrichter B. . . . . . .

<lb/>3) Gr. Amtsrichter 6. . . . . . .

<lb/>Summe . . . .

<lb/>(Ministerialverf. in Amtsbl. Hofg. St. vom 8. Juni 1830 Nr. 19,
<lb/>Hofg. O. vom 4. Aug. 1830 — Nr. 365 der off. S. —; Vers. Minist,
<lb/>der Justiz vom 17. Sept. 1850 in Amtsbl. Hofg. St. vom 13. Nov.
<lb/>1850 Nr. 37, Hofg. O. vom 3. Oct. 1850 Nr. 30, Ausschr. Hofg.
<lb/>St. vom 30. Apr. 1875 in Amtsbl. Nr. 9.)

<lb/>8°) Vers. Minist, der Justiz vom I.Oet. 1855 in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 17. Oct. 1855 Nr. 44, Hofg. O. vom 10. Nov. 1855 Nr. 45.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0126.tif"
                n="118"
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                 type="article"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Verfahren in Vormundschaftssachen in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen nach Einführung der neuen Justizorganisation</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bearbeitet auf Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichtsraths Heinzerling in Darmstadt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Cellarius, ...">Cellarius, Amtsrichter in Fürth im Odenwald</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Aas Verfahren in Vormundschaftssachen in
<lb/>den rechtsrheinischen Movinzen des Kroßher- 
<lb/>zogthums Kessen nach Anführung der neuen
<lb/>Justizorganisation.

<lb/>Auf Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und
<lb/>der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichtsraths Heinzer-
<lb/>ling in Darmstadt bearbeitet von Großh. Amtsrichter Cellarius
<lb/>in Fürth im Odenwald.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>Für die Vormundschaft (Curatel) gelten im Allgemeinen
<lb/>die Vorschriften des gemeinen Rechts, bezw. der einschlägigen
<lb/>Landrechte.

<lb/>(Ueber die hiervon abweichenden Bestimmungen wegen
<lb/>Anordnung und Wiederaufhebung einer Vormundschaft über
<lb/>Geisteskranke und Verschwender s. §§. 593—627
<lb/>der Deutschen Civilprozeßordnung.)

<lb/>I. Fälle, in welchen eine Vormundschaft
<lb/>eint ritt: Eine Vormundschaft kann nothwendig werden:

<lb/>A. in Beziehung sowohl auf die Person, als das
<lb/>Vermögen eines Menschen

<lb/>1) wegen Minderjährigkeit, welche mit dem vollen- 
<lb/>deten 21. Lebensjahre endigt;^)


<lb/>*) Gr. Ministerium hat den einstweiligen Abdruck ohne officiellen
<lb/>Character gestattet.

<lb/>i) Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770 (29. Nov. 1769), §§. 20,
<lb/>23; Gesetz, betr. das Alter der Großjährigkeit, vom 17. Febr. 1875
<lb/>(Reichsges. Bl. Nr. 8. S. 71.)
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0127.tif"
                   n="119"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>2) wegen Mangels an Gesundheit und Inte- 
<lb/>grität und zwar

<lb/>».des Geistes, wohin nicht blos eigentliche Geistes- 
<lb/>verwirrung,^) sondern auch Blödsinn und eine solche
<lb/>Geistesbeschränktheit gehören, welche Jemanden außer Stand
<lb/>setzen, sich selbst oder der Verwaltung seines Vermögens
<lb/>vorzustehen;

<lb/>d. des Körpers, — wegen solcher körperlicher Ge- 
<lb/>brechen, welche für den damit Behafteten von den in a. be-
<lb/>zeichneten Folgen begleitet sind z. B. Taubstummheit u. s. w?)

<lb/>B. in Beziehung aus das Vermögen allein:

<lb/>1) bei gerichtlich erklärten Verschwendern;^)

<lb/>2) bei Abwesenden, deren Aufenthalt unbekannt oder
<lb/>nicht leicht erreichbar ist und welche Niemanden zur Besor- 
<lb/>gung ihrer Angelegenheiten zurückgelassen haben. * * * * 5 6)

<lb/>Steht der Mensch, welcher in einem dieser verschiedenen
<lb/>Verhältnisse sich befindet oder darin geräth, noch unter
<lb/>väterlicher Gewalt, so liegt demjenigen, welcher sie
<lb/>ausübt, also dem Vater oder väterlichen Ascendenten, als
<lb/>natürlichem Vormund oder Curator die Pflicht der vor- 
<lb/>mundschaftlichen Fürsorge ob. Die natürliche Vormünderin
<lb/>ehelicher Kinder nach dem Tode des Vaters, bezw. unehe- 
<lb/>licher Kinder ist deren Mutt er. 6)

<lb/>Die Bestellung der Vormundschaft geschieht durch den
<lb/>ordentlichen Richter (Vormundschaftsbehörde) und nur aus
<lb/>den oben angegebenen Ursachen. In einer letztwilligen Dis- 
<lb/>position, welche die curatorische Verwaltung des einem Erben
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Deutsche CPO. §. 593: „geisteskrank (wahnsinnig, b löd-


<lb/>sinnig u. s. w.")


<lb/>2) Ausschr. Hofg. St. vom 2. Mai 1843, in Amtsbl. Nr. 10.


<lb/>4) Deutsche CPO., §. 621.


<lb/>5) Contr. Regt. cit. §. 23 ; Jnstr. für die Ortsg. vom 26. Oet.
<lb/>1852, §. 28.


<lb/>6) Ausschr. Hofg. St. vom 4. Oct. 1842. in Amtsbl. Nr. 46.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0128.tif"
                   n="120"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Legatare zufallenden Vermögens vorschreibt, ist an und
<lb/>für sich ein gesetzlicher, die Gerichte zur Anordnung und
<lb/>Ueberwachung einer Vormundschaft verpflichtender Grund
<lb/>nicht zu erkennen, wenn nicht ein solcher etwa in der Person
<lb/>desjenigen, dessen Erbtheil unter Vormundschaft gestellt
<lb/>werden soll, ohnehin schon vorliegt. * * * 7) Auch hängt die An- 
<lb/>ordnung einer Vormundschaft nicht von dem freien Willen
<lb/>desjenigen ab, welcher einer solchen unterworfen werden soll,
<lb/>sondern sie darf nur eintreten, wenn ein gesetzlich gebilligter
<lb/>Grund vorliegt.8)

<lb/>Da, wo eine eigentliche Vormundschaftsbestellung nicht
<lb/>stattgefunden hat, kann die Nothwendigkeit eintreten, daß
<lb/>schutzbedürftigen Personen ein Beistand für einzelne Rechts- 
<lb/>acte von Seiten des Gerichts bestellt werde, s. g. curator

<lb/>ad hoc, c. ad hunc actum. (Siehe hierüber im vierten

<lb/>Abschnitt.)

<lb/>II. Vormundschassgericht: Zur Anordnung und
<lb/>Ueberwachung der Vormundschaft sind die Amtsgerichte zu- 
<lb/>ständig. 9) Gegen den die Anordnung der Vormundschaft


<lb/>7) Ausschr. Hofg. St. vom 12. Nov. 1656. in Amtsbl. Nr. 47.


<lb/>Der obige Grundsatz wurde in demselben Ausschr. auf die Ueber- 


<lb/>wachung des Vollzugs eines Familienfideikommisses von Seiten der


<lb/>Gerichte als obervormundschaftlicher Behörden angewendet.


<lb/>8) Ausschr. Hofg. St. vom 2. Mai 1843 (Amtsbl. Nr. 10), vom

<lb/>31. Oet. 1843 (Amtsbl. Nr. 32) und vom 1. Juli 1845, Nr. 20.

<lb/>In Bezug hierauf lautet ein Präjudiz Hofg. der Prov. St.: „Wenn

<lb/>Jemand auf eignen Antrag von dem Gericht unter Curatel gestellt
<lb/>wird, ohne daß einer der gesetzlichen Gründe (Minderjährigkeit, Wahn- 
<lb/>sinn u. s. w.) dieser Curatelstellung zu Grunde gelegt ist: so hat
<lb/>dieselbe, auch wenn sie mit dem Anhang öffentlich bekannt gemacht
<lb/>wurde, daß mit dem Curanden eingegangene Verbindlichkeiten nicht
<lb/>klagbar seien, nicht die Wirkung, daß während der bestehenden Curatel,
<lb/>ohne Consens des Curators, contrahirte Schulden nicht gegen den- 
<lb/>selben eingeklagt werden können. (Amtsbl. Nr. 10. von 1843.)

<lb/>8) Das Vormundschaftswesen mit Einschluß der Sorge für Ab- 
<lb/>wesende gehört in das Gebiet der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
<lb/>(Motive zu dem Ausführungsges. zum Gerichtsverfassungsges., zum
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0129.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc 121

<lb/>aussprechenden Beschluß ist als Rechtsmittel die Beschwerde 10),
<lb/>in den von der Deutschen (Zivilprozeßordnung geregelten
<lb/>Fällen (wegen Geisteskrankheit und Verschwendung) die
<lb/>Anfechtungsklage gegeben;") gegen die im Laufe der Vor- 
<lb/>mundschaft von dem Vormundschaftsgerichte erlassenen Ver- 
<lb/>fügungen stndet die Beschwerde statt.12)

<lb/>Bezüglich der Anordnung der Vormundschaft im con-
<lb/>creten Falle bestimmt die Deutsche Civilprozeßordnung, daß
<lb/>für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Ver- 
<lb/>schwendung das Amtsgericht ausschließlich zuständig sei, bei
<lb/>welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichts- 
<lb/>stand habe. *3) Für die Einleitung einer Vormundschaft
<lb/>über Minderjährige ist dasjenige Gericht zuständig, bei
<lb/>welchem der Vater seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte,
<lb/>wenn dessen Tod u. s. w. zunächst die Veranlassung zur

<lb/>Art. 4;) früher den Stadt- und Landg. übertragen, ist es durch das
<lb/>Ges., betr. die Ausführung des Gerichtsverfafsungsges., Art. 6 (Reg.
<lb/>Bl. von 1878. Nr. 19 S. 102) Sache der Amtsg. geworden. Die
<lb/>seither den Hofg. zustehende Prodigalitätserklärung (Amtsbl. Starkenb.
<lb/>Nr. 20 von 1845), ist durch §. 621. der Deutschen Civilproceßordn.
<lb/>ebenfalls den Amtsg. zugewiesen. Bezüglich der Ueberwachung von Vor- 
<lb/>mundschaften über Standesherrn verbleibt es bei den Bestimmungen
<lb/>des Ges., vom 18. Juli 1858, wonach das Oberappellations- (Ober- 
<lb/>landes-) gericht das zuständige Gericht ist. (Ges. betr. die Ausführung
<lb/>des GVGs., Art. 9.)

<lb/>Wenn die Regulirung des Nachlasses und die Vormundschaft ver- 
<lb/>schiedenen Richtern an demselben Amtsgerichte übertragen sind, so be- 
<lb/>ginnt die Thätigkeit des Vormundschaftsrichters nicht erst nach er- 
<lb/>folgter Ausscheidung eines Vermögenstheils der Bevormundeten, son- 
<lb/>dern hat mit dem Zeitpunkte einzutreten, in welchem die Anordnung
<lb/>der Vormundschaft gesetzlich erforderlich wird. (Ausschr. Minist d.
<lb/>Inn. u. d. Just. v. 15. Juni 1880. in Amtsbl. Nr. 33.)

<lb/>10) Ueber das Verfahren s. das Ges., das Verfahren in Sachen
<lb/>der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betr., vom 5. Juni 1879.

<lb/>i») Deutsche CPO. §§. 605 und 624.

<lb/>") S. Note 10.

<lb/>") CPO. §§. 594 und 621.
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vormundsbestellung wird, andernfalls das Gericht, bei
<lb/>welchem die Mutter zur Zeit ihres Ablebens u. s. w. ihren
<lb/>allgemeinen Gerichtsstand hatte.14)

<lb/>Bezüglich der einem Abwesenden, für welchen eine Real-
<lb/>curatel noch nicht existirt, anfallenden Erbschaft ist, sofern
<lb/>der Abwesende seinen Wohnort im Großherzogthum durch
<lb/>Auswanderung förmlich aufgegeben hat, das fbnim heredit.
<lb/>zur Anordnung der Real-Curatel über das betr. Erbtheil
<lb/>zuständig.15)

<lb/>Die auf Anordnung einer Vormundschaft zielenden Ver- 
<lb/>fügungen werden von dem Vormundschaftsgericht als ober- 
<lb/>vormundschaftlichen Behörde von Amtswegen erlassen
<lb/>(abgesehen von den beiden Fällen der Civilprozeßord-
<lb/>nung.)16)

<lb/>14) Rescript OAG. an Hofg. St. vom 21. Juni 1854, auch ab- 
<lb/>gedruckt im Archiv f. pr. R. W. Bd. III, S. 158. Als ordentlicher
<lb/>allgemeiner Gerichtsstand gilt das forum domicilii; der civilrechtliche
<lb/>Begriff des Domicils ist unabhängig von dem dem Gebiete des Staats- 
<lb/>rechts angehörigen Begriffe der Staatsangehörigkeit und des Ge- 
<lb/>meindeverbandes. Der obige Grundsatz hat nicht allein dann An- 
<lb/>wendung zu finden, wenn zur Zeit des Ablebens der Mutter die
<lb/>Ehe bereits durch den Tod des Vaters aufgelöst war, sondern schon
<lb/>dann, wenn zur Zeit dieses Ablebens überhaupt die Nothwendigkeit
<lb/>der Anordnung einer Vormundschaft eintritt, wie z. B. in dem Falle,
<lb/>in welchem der Vater abwesend und dessen Aufenthaltsort unbekannt
<lb/>ist. (Rescript Hofg. St. an Landg. Offenbach vom 21. Aug. 1871.)
<lb/>Für den allgemeinen Gerichtsstand gelten auch in dem Verfahren in
<lb/>Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit die Vorschriften der CPO.
<lb/>(Ges., betr. das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbar- 
<lb/>keit, Art. 9.)

<lb/>Rescript Hofg. St. an Landg. Groß-Gerau vom 5. Nov. 1851.
<lb/>Fälle dieser Art werden übrigens, wenn die über die Behandlung der
<lb/>einem Abwesenden anfallenden Erbschaften in dem Ausschr. Hofg. St.
<lb/>vom 21. Dec. 1847 — Amtsbl. Nr. 22 — gegebenen Vorschriften
<lb/>pünktlich beobachtet werden, nur selten eintreten. Vgl. indessen jetzt
<lb/>dazu §. 18 der D. CPO. a. E.

<lb/>io) arg. Instruction für die Ortsg. von 1852, 8. 28.
</p>

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                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Vormundschaft über Minderjährige.

<lb/>I. Fälle, in welchen sie eintritt: Minderjährige
<lb/>erhalten einen Vormund

<lb/>1) mit dem Augenblicke des Todes des bisherigen Ge- 
<lb/>walthabers, sei es Vater oder Großvater, oder mit dem
<lb/>sonstigen Aufhören der väterlichen Gewalt, wenn der Minder- 
<lb/>jährige damit nicht in eine andere väterliche Gewalt tritt. Lebt
<lb/>bei dem Tode des Gewalthabers die Mutter noch, so tritt
<lb/>diese ohne Bestellung als natürliche Vormünderin ihrer
<lb/>Kinder ein;17)

<lb/>2) im Falle des Ablebens der Mutter als natürlicher
<lb/>Vormünderin (bei ehelichen oder unehelichen Kindern), oder
<lb/>wenn dieselbe zur Ausübung der elterlichen Rechte un- 
<lb/>fähig wird;

<lb/>3) im Falle weiterer Verheirathung der Mutter^);
</p>
               <p>

                  <lb/>1^) Auf die ihren Ehemann überlebende Wittwe geht der Regel
<lb/>nach die Vormundschaft als natürliche Vormünderin sofort über,
<lb/>ohne daß eine richterliche Einmischung oder Bestätigung, oder die
<lb/>Beiordnung von männlichen Beiständen nöthig wäre. (Präj. OAG.
<lb/>Nr. 45 — für das Katzenellenbogener Landrecht — und Nr. 33 —
<lb/>für das Solmser Landrecht — Amtsbl. Hofg. St. vom 4. Oct. 1842.
<lb/>Nr. 46.)

<lb/>i») Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770. §. 20; Präj. OAG. cit.
<lb/>Nr. 45 und 38. In denjenigen Orten der Prov. St., in welchen das
<lb/>Erbacher Landrecht gilt, erleidet die obige Bestimmung keine An- 
<lb/>wendung und es findet, wenn die Wittwe zur zweiten Ehe schreitet
<lb/>und zwischen ihr, ihrem zweiten Ehemanne und ihren Kindern erster
<lb/>Ehe ein Einkindschaftsvertrag abgeschlossen wird, die Ernennung eines
<lb/>Vormunds für die minderjährigen Kinder erster Ehe nicht statt.
<lb/>(Instruction für die Standesbeamten zu dem Ges., betr. die Beur- 
<lb/>kundung des Personenstandes und die Eheschließung. — Regbl. von
<lb/>1875, Nr. 52, S. 625. — Hier sind auch die Vorschriften, welche in
<lb/>den im Jahre 1866 neuerworbenen Landestheilen gelten, angeführt.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0132.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Cell arius.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Anordnung der Vormundschaft, Be- 
<lb/>stellung der Vormünder: Das Vormundschastsgericht

<lb/>hat die Vormundschaft anzuordnen, sobald ein hierzu geeig- 
<lb/>neter Fall zu seiner Kenntniß gelangt,^) welches Letztere
<lb/>in der Regel durch die von den Ortsgerichten an dasselbe
<lb/>eingesendeten Sterbfallsanzeigen oder durch Mittheilung von
<lb/>Seiten des entmündigenden Amtsgerichts (§. 603, 623 der
<lb/>Civilprozeßordnung) geschehen wird.

<lb/>Für die Verpflichtung zur Uebernahme einer Vormund- 
<lb/>schaft , Fähigkeit hierzu u. s. w. gellen, vorbehaltlich der
<lb/>nachfolgenden besonderen Bestimmungen, die Vorschriften
<lb/>des gemeinen Rechts, bezw. der Landrechte, ?v) Die Militär- 
<lb/>personen des Friedensstandes und die Civilbeamten der
<lb/>Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund- 
<lb/>schaften ablehnen und sind zu deren Uebernahme nur mit Ge- 
<lb/>nehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt.21) Civil-Staats-
<lb/>diener sollen nicht zu Vormündern bestellt werden;^) soll
</p>
               <p>

                  <lb/>*9) Ueber die gleichzeitige Thätigkeit des Verlassenschaftsrichters
<lb/>und Vormundschaftsrichters bei getrennten Respiciaten an einem mit
<lb/>mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsg. vgl. das Ausschr. Minist,
<lb/>des Innern und der Justiz vom 15. Juni 1880, Nr. 33.

<lb/>20) Ueber die Unfähigkeit zur Vormundschaft in Folge strafrichter- 
<lb/>licher Verurtheilung f. das Deutsche Strafgesetzbuch §. 34, Nr. 6.

<lb/>21) Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874, §. 41 (Reichsgesetzblatt
<lb/>von 1874, S. 56.)

<lb/>22) VO. vom 2. Juli 1771, im Amtsbl. Hofg. St. vom 19. Sept.
<lb/>1837, Nr. 26, Hofg. O. vom 23. Oct. 1837 (Nr. 562 der off. S.)
<lb/>Diese VO. findet keine Anwendung auf Pfarrer und Schulleh- 
<lb/>rer, „wenn sie von ihren Amtsbrüdern zur Uebernahme einer Curatel
<lb/>requirirt oder durch eine testamentarische Disposition dazu aufge- 
<lb/>fordert werden" (Minist. Resc. vom 27. Jan. 1786), auf Advokaten
<lb/>(Minist. Resc. vom 27. Mai 1830 in Amtsbl. Hofg. St. vom 9. Juni
<lb/>1830, Nr. 18, Hofg. O. vom 11. Juni 1830 Nr. 361 der off. S.)
<lb/>und auf die Hofdienerschaft (Minist. Resc. vom 6. Jan. 1835).
<lb/>Die Frage, ob die Postbeamten auch jetzt noch als Staatsdiener im
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0133.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 125

<lb/>ihnen gleichwohl die Führung einer Vormundschaft entweder
<lb/>vermöge Testaments oder, weil sie die nächsten Anverwandten
<lb/>sind, übertragen werden, so ist jedesmal die höchste Ge- 
<lb/>nehmigung einzuholen.23) Bezüglich der persönlichen Quali-
<lb/>fication ist bei Bestellung des Vormundes, abgesehen von
<lb/>den gemeinrechtlichen Erfordernissen, darauf zu achten, daß
<lb/>die dazu ausersehenen Personen schreiben und rechnen können,
<lb/>in gutem Rnfe stehen und im Stande sind, Sicherheit zu
<lb/>bieten.24)

<lb/>Die Bestellung des Vormundes ist Sache des Vormund- 
<lb/>schaftgerichts, den Ortsgerichten liegt es aber ob, auf Ver- 
<lb/>langen der Gerichte und, nach Lage der Sache, auch un- 
<lb/>aufgefordert* 2 *^) die geeigneten Personen in Vorschlag zu
<lb/>bringen,24) wobei vor Allem die nächsten Verwandten, wenn
<lb/>solche die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften haben, zu
<lb/>berücksichtigen sind. Bezüglich der Vormundschaftsbestellung
<lb/>über Standesherrn siehe das Gesetz vom 18. Juli 1858.
<lb/>Art. 18.2b) Wo es erforderlich ist, z. B. wegen des Um- 
<lb/>fangs der zu führenden Verwaltung, können mehrere ge- 
<lb/>schäftsführende Vormünder bestellt werden und auch neben
<lb/>den geschäftsführenden s. g. Ehrenvormünder.27)


<lb/>Sinne der VO. vom 2. Juli 1771 zu betrachten sind, ist nach einem
<lb/>Ausschr. Hofg. O. vom 4. Dec. 1869 in Amtsbl. Nr. 22 vom Minist,
<lb/>der Justiz verneint worden.

<lb/>23) Minist. Vers, vom 27. Jan. 1786.


<lb/>24) Instruction für die Ortsg. von 1852. §. 29, dazu Regbl. von
<lb/>1867, Nr. 50. S. 660. §. 28.

<lb/>25j Zur Beschleunigung der Sache wird es jedenfalls dienen,
<lb/>wenn bereits in dem zur Sterbfallsanzeige erstatteten Berichte die
<lb/>geeignete Person in Vorschlag gebracht wird.


<lb/>26) Regbl. -von 1858. Nr. 26. S. 333. Wegen der in Hessen
<lb/>und dem Großherzogthum Baden zugleich angesessenen Standesherrn
<lb/>s. den Jurisdictionsvertrag mit Baden vom 30. Juni 1813, Pos. II,
<lb/>vgl. Regbl. von 1872. Nr. 4. S. 17.


<lb/>2') VO. vom 21. Aug. 1793 (S p a m e r, Verordnungssammlung,
<lb/>Nr. 360).
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0134.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber eine etwaige Mitwirkung der Consulen zur Be- 
<lb/>stellung einer Vormundschaft über einen im Jnlande woh- 
<lb/>nenden Ausländer sind die mit einzelnen auswärtigen Staaten
<lb/>abgeschlossenen Verträge maßgebend. 26)

<lb/>Der bestellte Vormund hat die Erfüllung der ihm ob- 
<lb/>liegenden Verpflichtungen eidlich anzugeloben, 26) auch der
<lb/>s. g. Ehrenvormund??) Von der erfolgten Vormundsbe- 
<lb/>stellung hat das Vormundschaftsgericht das zuständige Orts- 
<lb/>gericht zu benachrichtigen, dessen Vorsteher verpflichtet ist,
<lb/>über alle in seinem Dienstbezirke vom Gerichte bestellten
<lb/>Vormünder ein Verzeichniß zu führen, ^v) Außerdem soll
<lb/>das Vormundschastsgericht von jeder einem außerhalb seines
<lb/>Jurisdictionsbezirks Wohnenden, er sei Privatmann oder
<lb/>Staatsdiener, übertragenen Vormundschaft dem zuständigen
<lb/>Richter des Wohnorts des bestellten Vormundes Nachricht
<lb/>geben. 21) Zu seiner Legitimation ist dem Vormunde eine
<lb/>gerichtlich ausgefertigte Urkunde über seine Bestellung, s. g.
<lb/>Tutorium, zuzufertigen. 22) Die Einleitung der Vormund-
</p>
               <p>

                  <lb/>28) Siehe oben Verlassenschaftsverfahren Note 19.

<lb/>29) Die Eidesformeln sind abgedruckt in den von den beiden Hof- 
<lb/>gerichten erlassenen Instructionen für die Vormünder. Ueber die
<lb/>Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen und in dasselbe entweder
<lb/>die Formel, nach welcher jene geschehen ist, wörtlich einzurücken oder
<lb/>darin ausdrücklich anzugeben, daß dieselbe nach der vorgeschriebenen
<lb/>Formel bewirkt wurde. (Ausschr. Hofg. St. vom 3. Juli 1838, in
<lb/>Amtsbl. Nr. 19.)

<lb/>20) Jnstr. für die Ortsg.. §. 28; Ausschr. Hofg. St. vom 22. April
<lb/>1861 in Amtsbl. Nr. 16.

<lb/>21) Damit der zuständige Richter des Wohnorts vollständige Kennt-
<lb/>niß von allen seinen Gerichtsuntergebenen übertragenen Vormund- 
<lb/>schaften erhält. (Ausschr. Hofg. St. vom 15. März 1836 in Amtsbl.
<lb/>Nr. 13.)

<lb/>22) Ausschr. Hofg. St. vom 10. Oct. 1833, Hofg. O. vom 30. Juni
<lb/>1853, Nr. 29. Das Formular hierfür, zugleich für das s. g. Curatorium
<lb/>dienend, lautet; „Nachdem von Unterzeichneter Gerichtsstelle der N. N.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0135.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen re. 127

<lb/>schüft ist in die Tabelle (s. unten) einzutragen; ein Ein- 
<lb/>trag in das Hypothekenbuch ist nur dann statthaft, wenn
<lb/>eine richterlich bestätigte Hypothekbestellung damit verbun- 
<lb/>den ift.33)

<lb/>III. Führung der Vormundschaft: Die Pflichten
<lb/>und Rechte der Vormünder beziehen sich theils auf die Per- 
<lb/>son, theils auf das Vermögen des Pflegbefohlenen. Die
<lb/>in beiden Richtungen maßgebenden Vorschriften sind in der
<lb/>von dem Großh. Hofgericht der Provinz Starkenburg er- 
<lb/>lassenen Vormünderinstruction vom 29. Mai 1838 nebst
<lb/>Nachtrag zu derselben vom 21. Sept. 1841 und in der von
<lb/>Großh. Hofgerichte der Provinz Oberheffen ausgegebenen
<lb/>Instruction vom 10. Juni 1853 enthalten.3^)
</p>
               <p>

                  <lb/>von H. zum Vormunde des minderjährigen (Curator des verstandes- 
<lb/>losen, schwachsinnigen — für einen Verschwender gerichtlich erklärten)
<lb/>H., geboren den (Tag, Monat, Jahreszahl), Sohn (Tochter) des Y.
<lb/>bestellt und am (Tag, Monat, Jahreszahl) in dieser Eigenschaft ver- 
<lb/>pflichtet ist und derselbe hiernach berechtigt erscheint, seinen gedachten
<lb/>Pflegbefohlenen in Ansehung seiner Person und seines Vermögens
<lb/>(bei Realcurateln bleiben die Worte: „seiner Person" und bei Vor- 
<lb/>mundschaften ohne Vermögensverwaltung die Worte: „und seines
<lb/>Vermögens" weg) sowohl außergerichtlich, als gerichtlich zu vertreten,
<lb/>so wird demselben gegenwärtiges Tutorium (Curatorium) zu seiner
<lb/>Legitimation zugefertigt N. N.

<lb/>Urkundlich des beigedruckten größeren Gerichtssiegels (L. 8.)
<lb/>Großherzoglich (Hess ..).... Gericht daselbst (Amtsbl. Hofg. St.
<lb/>vom 3. Juli 1838, Nr. 20, O. Nr. 29, eit.)

<lb/>33) Ausschr. Hofg. St. vom 22. April 1861 in Amtsbl. Nr. 16.

<lb/>34) Den Gerichten der Provinz St. mit Amtsbl. vom 29. Mai 1838
<lb/>Nr. 17 und 2. Nov. 1841 Nr. 26, den Gerichten der Provinz O. mit
<lb/>Amtsbl. vom 30. Juni 1853 Nr. 29 mitgetheilt. Diese Instructionen
<lb/>sind den bestellt werdenden Vormündern bei ihrer Verpflichtung zu- 
<lb/>zustellen (zu diesem Zwecke soll bei den Gerichtsschreibereien der
<lb/>Untergerichte sich eine Niederlage befinden) und zur genauesten Be- 
<lb/>folgung zu empfehlen. (Ausschr. Hofg. St. vom 29. Mai 1838 Nr. 17,
<lb/>vom 3. Juli 1838 Nr. 21 und vom 2. Nov. 1841 Nr. 26, Hofg.
</p>

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                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Die dem Vormunde bezüglich der Person seiner
<lb/>Pflegbefohlenen obliegenden Verpflichtungen^^) greifen auch
<lb/>dann Platz, wenn jene auf Kosten der Gemeinde oder einer
<lb/>Ortswaisenanstalt verpflegt werden oder in die Großherzog- 
<lb/>liche Landeswaisenanstalt ausgenommen worden find. 36) Ist
<lb/>das Vermögen des Pflegbefohlenen zu seiner Erhaltung und
<lb/>Erziehung unzureichend, so soll nicht erst alsdann die Auf- 
<lb/>nahme in die Orts- oder Landeswaisenanstalt nachgesucht
<lb/>werden, wenn das vorhandene geringe Vermögen ausge- 
<lb/>braucht ist, sondern sofort bei dem Beginne der Vormund- 
<lb/>schaft.^^) Die zur Erwirkung der Aufnahme der Pflegbe-
</p>
               <p>

                  <lb/>O. vom 30. Juni 1853, Nr. 29.) In den Fällen, in welchen kein
<lb/>Vermögen zu verwalten ist, sondern die Vormundschaft nur die Für- 
<lb/>sorge für die Person des Pflegbefohlenen zum Gegenstände hat, ge- 
<lb/>nügt für die Vormünder der besonders abgedruckte, sich auf die Person
<lb/>der Pflegbefohlenen beziehende Theil der Instruction. (Ausschr. Hofg.
<lb/>St. vom 9. Juli 1839 in Amtsbl. Nr. 16, Hofg. O. vom 30. Juni
<lb/>1853, e!t.) Beide Jnstr. werden der Kürze halber als: „Jnstr. St."
<lb/>und „Jnstr. O." bezeichnet werden.

<lb/>35) Jnstr. St. §. 4-8, O. §. 7-11.

<lb/>3e) Vers. Minist, der Just, vom 2. Juli 1870 in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 7. Juli 1870 Nr. 12. Von ihm wahrgenommene Mängel hat
<lb/>er in diesen Fällen den einschlägigen Geistlichen, rasp. Bürgermeistern
<lb/>und eventuell dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen.

<lb/>37) Ausschr. Hofg. St. vom 2. Nov. 1841 in Amtsbl. Nr. 26,
<lb/>Hofg. O. vom 31. Aug. 1841 in Amtsbl. Nr. 24. Nach den bestehen- 
<lb/>den reglementären Bestimmungen haben nur ehelich geborene oder
<lb/>durch nachfolgende Ehe legitimirte, von körperlichen Gebrechen freie,
<lb/>ungenügend bemittelte Waisen Anspruch auf die Aufnahme in die
<lb/>Landeswaisenanstalt, sofern ihre Heimathsgemeinde keine eignen Fonds
<lb/>oder Anstalten zur Waisenversorgüng besitzt und zu deren Erziehung
<lb/>auch sonst keine vermögenden Verpflichteten vorhanden sind. Durch
<lb/>Bekanntmachung Minist, d. Inn. u. d. Just, vom 28. Oct. 1845.
<lb/>(Reg. Bl. Nr. 32 S. 354), ist die Landeswaisenanstalt auch auf
<lb/>Israeliten ausgedehnt worden. (Ausschr. Hofg. d. Prov. St. vom
<lb/>23. Dee. 1845 Amtsbl. Nr. 39.) Die unmittelbare Aufsicht und
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0137.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen re. 129

<lb/>fohlenen in eine Waisenanstalt geeigneten Schritte — eine
<lb/>Angabe der behufs Aufnahme in die Landeswaisenanstalt
<lb/>vorgeschriebenen Voraussetzungen enthalten die Vormünder- 
<lb/>instructionen die Ermittelung der Bedingungen der Auf- 
<lb/>nahme in eine Ortswaisenanstalt ist Sache jedesmaliger be- 
<lb/>sonderer Erkundigung — bedürfen der Genehmigung des
<lb/>Vormundschaftsgerichts. 39)

<lb/>Die Verpflegung und Erziehung der in die Landeswaisen- 
<lb/>anstalt aufgenommenen Waisen geschieht durch Pflegeeltern,
<lb/>welche sorgfältig mit Rücksicht auf ihre Eigenschaften und
<lb/>die individuellen Bedürfnisse der Pflegbefohlenen ausgewählt
<lb/>werden sollen. Bei dieser Wahl, welche nach den bestehen- 
<lb/>den Bestimmungen den Bürgermeistern unter Beirath der
<lb/>einschlägigen Geistlichen^) aufgetragen ist, und bei der
<lb/>Abschließung der Verträge haben die Vormünder und das
<lb/>Vormundschastsgericht zwar nicht unmittelbar mitzuwirken,
</p>
               <p>

                  <lb/>Verwaltung über die Anstalt ist der Provinzialdirection St. über- 
<lb/>tragen. Durch Erlaß vom 26. Juli 1831, ergänzt durch Jnstr. an
<lb/>die Localverwaltungsbehörden, ist die Verpflegung der Waisenkinder
<lb/>allgemein geregelt.

<lb/>28) Vgl. auch das Ausschr. Hofg. O. vom 16. Juni 1842 in
<lb/>Amtsbl. Nr. 21.

<lb/>29) Jnstr. St. (Nachtrag §. I.), O. §. 8.

<lb/>40) Eine Ausnahme findet bezüglich der Israeliten statt. Da
<lb/>hier die Verschiedenheit der Verhältnisse nicht gestattet, daß den
<lb/>Rabbinen in allen Orten ihrer Sprengel die Functionen übertragen
<lb/>werden, welche bei christlichen Waisen den Geistlichen christlicher Con-
<lb/>fessionen obliegen, so ist mit höchster Genehmigung von dem Pro-
<lb/>vinzialcommissär der Prov. St. in einem am 12. Dec. 1845 erlassenen,
<lb/>auf israelitische Waisen sich beziehenden Regulative u. a. bestimmt
<lb/>worden, daß bei der Pflegebegebung der außerhalb der Wohnorte der
<lb/>Rabbinen wohnenden israelitischen Waisen die Vormünder die Bürger- 
<lb/>meister unterstützen sollen. (Ausschr. Hofg. St. von 1845. Nr. 39
<lb/>cit., Hofg. O. vom 10. Jan. 1846 in Amtsbl. Nr. 3. Diesen Aus- 
<lb/>schr. liegt ein Abdruck des vorerwähnten Regulativs bei.)

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 9
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0138.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>es ist ihnen aber gestattet, bezw. zur Pflicht gemacht, das- 
<lb/>jenige, was sie bezüglich der Wahl der Pflegeeltern zu er- 
<lb/>innern finden, der betr. Verwaltungsbehörde zur Berücksich- 
<lb/>tigung mitzutheilen.41.42)
</p>
               <p>

                  <lb/>4J) Ausschr. Minist, des Inn. an die Kreisämter vom 13. Juni
<lb/>1870, lt. Vers. Minist, d. Just, vom 2. Juli 1870, den Unterg.
<lb/>mitgetheilt durch Amtsbl. Hofg. St. vom 7. Juli 1870. Nr. 12, Hofg.
<lb/>O. vom 12. Juli 1870, Nr. 11. Durch dieses Ausschr. wurden die
<lb/>Großh. Kreisämter beauftragt, bevor sie der Provinzialdirection St.
<lb/>wegen Genehmigung der Contracte über die Pflege eines armen Waisen
<lb/>Vorlage machen, das betr. Landg. (Amtsg.) jedesmal erst um Eröffnung
<lb/>seiner Ansicht über die in Aussicht genommenen Pflegeeltern zu er- 
<lb/>suchen; das Landg. hat hierüber den Vormund der Waisen zu ver- 
<lb/>nehmen, dessen etwaige Bedenken gegen die in Aussicht genommenen
<lb/>Pflegeeltern protokollarisch aufzunehmen und die erwachsenen Verhand- 
<lb/>lungen unter Mittheilung seiner Ansicht an das Kreisamt gelangen
<lb/>zu lassen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen diesem
<lb/>und dem Landg. hat jenes an das Minist, d. Inn. berichtliche Vor- 
<lb/>lage zu machen.

<lb/>42) Behufs Erhöhung der Einkünfte der Landeswaisenkasse sind
<lb/>nach der VO. vom 16. Mai 1699 in den Amtsstuben der Amtsrichter
<lb/>und der Ortsgerichtsvorsteher Sammelbüchsen, deren Anschaffung
<lb/>durch die Verwaltungsbehörde bewirkt wird, für die Aufnahme frei- 
<lb/>williger Gaben bei Cheversprechen, Kauf-, Tausch- und anderen Con-
<lb/>tracten, wozu die Vertragschließenden jedesmal aufgefordert werden
<lb/>sollen, aufzustellen und die eingehenden Beträge, unter Beilegung
<lb/>eines Sortenzettels, am 1. October jeden Jahres an den Rechner der
<lb/>Landeswaisenkasse abzuliefern. (Bekanntmachung Minist, d. Inn. u.
<lb/>d. Just, vom 5. Aug. 1824 — Reg. Bl. Nr. 45. S. 496; Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 9. Juni 1825. Nr. 25, vom 14. Oct. 1835, Nr. 26,
<lb/>vom 4. Febr. 1837, Nr. 5, vom 25. Nov. 1845, Nr. 36; Hofg. O.
<lb/>vom 14. Juni 1825, vom 11. Nov. 1835, vom 6. Febr. 1837 — Nr.
<lb/>184, 509 und 547 der osficiellen Sammlung — vom 3. Dec. 1845,
<lb/>Nr. 26.)

<lb/>Diejenigen Vorsteher der Ortsg., welche nicht zugleich Bürger- 
<lb/>meister sind, haben die eingehenden Büchsengelder an den betr. Bür- 
<lb/>germeister abzuliefern. (Vers. Minist, d. Just, vom 10. Nov. 1854,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0139.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 131

<lb/>Von der Jnpflegegebung von Waisenkindern unter 6
<lb/>Jahren, wenn solche auf Kosten der Vormundschaft oder der
<lb/>Angehörigen erfolgt, haben die Amtsgerichte jedesmal als- 
<lb/>bald der Ortspolizeibehörde des Pstegeorts Mittheilung zu
<lb/>machen.43)

<lb/>Ueber das Erforderniß der Einwilligung des Vormundes
<lb/>zur Eheschließung des Mündels vgl. das Gesetz, betr. die
<lb/>Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung,
<lb/>vom 6. Februar 1875, §. 2944), sowie die dasselbe betreffende
<lb/>Instruction für die Standesbeamten vom 9. Nov. 1875.45)

<lb/>Die Vormünder, welche bei dem Uebertritle der Mutter
<lb/>zur zweiten Ehe bestellt werden, werden, obgleich sie in den
<lb/>Gegenden, wo der überlebende Ehegatte die Verwaltung
<lb/>und den Nießbrauch des Nachlasses des Verstorbenen hat,
<lb/>zunächst mit der Vermögensverwaltung nichts zu thun haben,
</p>
               <p>

                  <lb/>in Amtsbl. Hofg. St. vom 23. Nov. 1854. Nr. 60, O. vom 17. Nov.
<lb/>1854, Nr. 43.)

<lb/>Bei der Aufnahme von Waisen, welche nicht ganz vermögenslos
<lb/>sind, nimmt die Landeswaisenanstalt,

<lb/>a) die Einkünfte des Vermögens — also z. B. Kapitalzinsen,
<lb/>Pachtgelder u. s. w. — als Beitrag zu den Erziehungskosten solange
<lb/>in Anspruch, als das Kind sich in der Anstalt befindet;

<lb/>b) stirbt ein solches Kind, während seiner Aufnahme in der Lan- 
<lb/>deswaisenanstalt, so sind aus seinem Vermögen die der Anstalt für
<lb/>Pflege und Erziehung veranlaßten Kosten zu ersetzen; in den alt- 
<lb/>hessischen Landen fällt in diesem Falle nach der VO. vom 22. Nov.
<lb/>1708 immer das ganze Vermögen der Landeswaisenanstalt zu. (Ausschr.
<lb/>Hofg. O. vom 16. Juni 1842, in Amtsbl. Nr. 21.)

<lb/>Findlinge werden auf Kosten der Criminal- und Polizei- 
<lb/>kasse durch Veraccordirung an Private in ähnlicher Weise, wie die
<lb/>Waisenkinder, verpflegt und erzogen. (VO. vom 6. Aug. 1818 im
<lb/>Archiv der Ges. und VO., Bd. II. S. 632.)

<lb/>43) Ausschr. Minist, d. Inn. u. d. Just, vom 3. Juni 1880. in
<lb/>Amtsbl. Nr. 31.)

<lb/>44) Reichsgesetzblatt von 1875, S. 29.

<lb/>45) Reg. Bl. von 1875. Nr. 52. S. 624. 626.
</p>
               <p>

                  <lb/>9*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0140.tif"
                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>als eigentliche Vormünder angesehen; sie haben auf die
<lb/>körperliche Pflege und Erziehung, welche allerdings in den
<lb/>Händen der Mutter ruht, ihr Augenmerk zu richten und
<lb/>von den hierin, sowie in der Vermögensverwaltung wahr- 
<lb/>genommenen Mängeln dem Vormundschaftsgerichte Anzeige
<lb/>zu machen.46)

<lb/>Ueber die Erfüllung der ihnen bezüglich der Person ihrer
<lb/>Pflegbefohlenen obliegenden Verpflichtungen haben sich die
<lb/>Vormünder durch Erstattung von Rechenschaftsberichten aus- 
<lb/>zuweisen, welche unaufgefordert zu der von dem Vormund- 
<lb/>schaftsgerichte bestimmten Zeit eingereicht werden müssen.4?)

<lb/>Sind mehrere Vormünder bestellt, so haben sie die
<lb/>Rechenschaftsberichte gemeinsam zu erstatten und zu unter- 
<lb/>schreiben. 48) Die Rechenschaftsberichte sind in der Regel
<lb/>jährlich einzureichen.48)

<lb/>Nach §.17 der Instruction zu dem Gesetze vom 10. Sep- 
<lb/>tember 1878 über den Schutz der in fremde Pflege gegebenen
<lb/>Kinder unter 6 Jahren sind die Ortspolizeibehörden ver- 
<lb/>bunden, den obervormundschaftlichen Behörden auf Anstehen
<lb/>Abschriften der über die Verpflegung u. f. w. der Mündel
<lb/>geführten amtlichen Ueberwachungsbogen gegen Ersatz der
<lb/>Copialgebühren zu ertheilen. Es wird daher empfohlen,
<lb/>von dieser Bestimmung Gebrauch machend, den betr. Vor- 
<lb/>mund anzuweisen, zugleich mit dem periodischen Rechenschafts-
</p>
               <p>

                  <lb/>46) Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770 (29. Nov. 1769) §. 20,
<lb/>Jnstr. O. §. 9.)

<lb/>47) Das hierfür vorgeschriebene Formular ist als Formular A. des
<lb/>Anhangs der beiden Jnstr. abgedruckt. Es wird gewünscht, daß sich
<lb/>die Vormünder zur Erstattung ihrer Rechenschaftsberichte vorgedruckter
<lb/>Formularien bedienen. (Ausschr. Hosg. St. vom 3. Juli 1838. Nr. 21,
<lb/>Hofg. O. vom 30. Juni 1853, Nr. 29., Jnstr. St. §. 8, O. §. 11.)

<lb/>«) Jnstr. 0. §. 1. Abs. 3.

<lb/>4®) Ausschr. Hofg. St. vom 5. März 1836. in Amtsbl. Nr. 9.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0141.tif"
                   n="133"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 133


<lb/>bericht eine derartige Abschrift der Obervormundschaftsbehörde
<lb/>vorzulegen. 50)

<lb/>B. Die Verwaltung des Vermögens^) begreift

<lb/>1) die eigentliche Verwaltung und

<lb/>2) die darüber zustellende Rechnung.

<lb/>zu 1) Eigentliche Verwaltung:

<lb/>a. Im Allgemeinen: Der wirklichen Vermögens-
<lb/>Verwaltung durch den Vormund geht die Ueberlieferung und
<lb/>Uebernahme des Vermögens voraus und zwar

<lb/>«. bei einer neu angeordneten Vormundschaft auf Grund
<lb/>der gerichtlich aufgenommenen Jnventarien und Erbver- 
<lb/>theilungsurkunden ; 52)

<lb/>ß. bei der Uebertragung einer bereits bestehenden Vor- 
<lb/>mundschaft an einen neuen Vormund nach Maßgabe der
<lb/>letzten, von dem früheren Vormunde gestellten und von dem
<lb/>Vormundschaftsgerichte abgehörten Rechnung, ebenfalls mit
<lb/>Zugrundelegung des Inventars und der vorhandenen Thei-
<lb/>lungsurkunden.53)

<lb/>Der Vormund haftet in seiner Vermögensverwaltung
<lb/>für die Sorgfalt, welche ein ordentlicher Hausvater in eignen
<lb/>Angelegenheiten aufwendet. Mehrere Vormünder haften
</p>
               <p>

                  <lb/>5») Reg. Bl. von 1880. Nr. 17. S. 99, Ausschr. Minist, d. Inn.
<lb/>u. d. Just. vom 3. Juni 1880. in Amtsbl. Nr. 31.

<lb/>5i) In Vormundschaften, mit Ausnahme derjenigen über Ab- 
<lb/>wesende, ist die Verwaltung frei von Gerichtskosten, wenn das derselben
<lb/>unterliegende Bruttovermögen unter 1000 Mark beträgt. (Ges. zur
<lb/>Ausführung des Deutschen Gerichtskostenges, u. s. w. vom 30. Aug.
<lb/>1879. Art. 12.)

<lb/>' 52) Jnstr. St. §. 11-13, O. §. 14-16.

<lb/>53) Jnstr. St. §. 14, O. §. 17.

<lb/>64) Die Bestimmung, daß wegen der dem Mündel aus der Ver- 
<lb/>mögensverwaltung des Vormundes hervorgehenden Ansprüche gegen
<lb/>den Letzteren dessen Vermögen stillschweigend verpfändet sei (Jnstr.
<lb/>St. §. 15. Abs. 2., O. §. 18. Abs. 2), ist durch die neuere Pfandge-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0142.tif"
                   n="134"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>bei ungeteilter Verwaltung gemeinschaftlich; die Verwaltung
<lb/>kann durch das Vormundschaftsgericht unter sie getheilt
<lb/>werden, eigenmächtig dürfen sie eine solche Theilung mit
<lb/>Wirkung sür ihre Haftung nicht vornehmen. Im Falle
<lb/>einer Theilung erscheint jeder Vormund in Bezug auf die
<lb/>Geschäftsführung des andern als Ehrenvormund. 55)

<lb/>Regelmäßig hat der Vormund die zu dem beweglichen
<lb/>Vermögen seiner Pflegbefohlenen gehörigen Gegenstände,
<lb/>und die auf das Vermögen überhaupt bezüglichen Urkunden,
<lb/>insbesondere Schuldverbriefungen und Obligationen selbst
<lb/>aufzubewahren. 56)

<lb/>In allen Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art hat
<lb/>der Vormund den Mündel gerichtlich und außergerichtlich zu
<lb/>vertreten; Rechtsgeschäfte, welche Minderjährige ohne Zu- 
<lb/>stimmung ihrer Vormünder über ihr Vermögen eingehen,
<lb/>sind in der Regel für dieselben unverbindlich und es bedarf
<lb/>zu deren Anfechtung weder der Einsetzung in den vorigen
<lb/>Stand, noch der Nachweisung einer Läsion.^)

<lb/>b. Im Einzelnen:

<lb/>Mobilien: Das in seinen Händen befindliche baare
<lb/>Geld 58) ^ der Vormund — insoweit nicht zur Bestreitung
</p>
               <p>

                  <lb/>setzgebung von 1858 aufgehoben worden. Ueber das nunmehr dem
<lb/>Mündel zustehende Vorzugsrecht in dem Concurse des Vormundes
<lb/>s. Deutsche Konkursordnung 8- 54. Pos. 5 und Ausführungsgesetz
<lb/>dazu Art. 39, 41, 44.)

<lb/>55) Jnstr. O. §. 1. Abs. 2.

<lb/>56) Jnstr. St. §. 16, D. §. 19. Jedoch kann, wo dies räthlich
<lb/>oder erforderlich erscheint, gerichtliche Hinterlegung angeordnet werden.
<lb/>(Vers. Minist, des Innern und der Justiz an Hofg. St. v. 3. Febr.
<lb/>1826.) Vgl. dazu die VO., die gerichtlichen Hinterlegungen betr.,
<lb/>vom 9. Sept. 1879.

<lb/>5?) Präjudiz OAG. Nr. 161. Vgl. Präjudiz Nr. 164 und 167.

<lb/>56) Die Behandlung der zu dem Vermögen gehörigen sonstigen
<lb/>Mobilien ist quaestio facti, z. B. bei Hausrath: ob Veräußerung
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0143.tif"
                   n="135"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen re. 135

<lb/>nothwendiger laufender Ausgaben ein Kassenvorralh noth-
<lb/>wendig ist — verzinslich auszuleihen oder auf andere zweck- 
<lb/>mäßige Weise sicher anzulegen.59) Bezüglich der Anlage
<lb/>der auszuleihenden Gelder ist die Regel, daß solche im
<lb/>Lande aus obrigkeitlich errichtete und gerichtlich bestätigte
<lb/>Schuld- und Pfandverschreibungen und zwar gegen Ver- 
<lb/>sicherung durch den doppelten Güterwerth des Unterpfands
<lb/>geschehen. Ausnahmen von dieser Regel treten nur mit
<lb/>schriftlicher specieller Genehmigung des Vormundschaftsge- 
<lb/>richts ein. bv) Von selbst versteht es sich, daß die zu er- 
<lb/>richtenden Schuldurkunden auf den Namen der Vormund- 
<lb/>schaft lauten müssen, nicht lediglich auf denjenigen des Vor- 
<lb/>mundes.
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Aufbewahrung für den Mündel, bei Ausständen: ob Beitreibung
<lb/>und anderweite Anlegung der Gelder oder nur Sicherstellung der
<lb/>Ansprüche u. s. w. (Jnstr. St. §. 27.28, O. §. 31.32.)

<lb/>59) Jnstr. St. §. 19, O. 23. — Die zur Kapitalanlage bestimm- 
<lb/>ten Beträge sollen im ersten Jahre der Verwaltung nicht über sechs,
<lb/>in den folgenden Verwaltungsjahren aber nicht über zwei Monate
<lb/>müßig liegen bleiben. Findet sich vor Ablauf dieser Fristen keine
<lb/>passende Gelegenheit zur sicheren Kapitalanlage, so ist der Vorgesetzten
<lb/>obervormundschaftlichen Behörde die Anzeige zu machen und deren
<lb/>Entschließung einzuholen; unterläßt der Vormund dies, so ist er an- 
<lb/>zuhalten, die Gelder aus seinem Vermögen zu verzinsen.

<lb/>^0) Jnstr. St. §. 21, O. §. 25, Kurfürstl. Mainzische VO. vom
<lb/>7. Juli 1791. — lieber die Fälle, in welchen solche Ausnahmen ein- 
<lb/>zutreten haben, über die Anlegung der Mündelgelder in Werth- 
<lb/>papieren, in Spar- und anderen Kassen bestehen allgemeine Vor- 
<lb/>schriften nicht. Dieselben müssen daher der sorgfältigen Beurtheilung
<lb/>des Vormundes und des Vormundschaftsgerichts überlassen bleiben.
<lb/>(Bezüglich der Anlage in Werthpapieren verfügte ein Rescript Minist,
<lb/>der Justiz an Hofg. O. vom 28. Aug. 1869 — Amtsbl. Nr. 15 —,
<lb/>daß dieselbe in Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes er- 
<lb/>folgen könne. Einer Anwendung dieser Bestimmung auf vom Deut- 
<lb/>schen Reiche emittirt werdende Schuldverschreibungen würde selbstver- 
<lb/>ständlich nichts entgegenstehen.)
</p>

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                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ausleihung muß übrigens an Dritte geschehen. 61)

<lb/>Immobilien: Die Regel wird auch hier sein, daß
<lb/>die zu dem Vermögen gehörigen Gebäude und Grundstücke
<lb/>an sichere Leute gegen angemessenes Mieth- oder Pachtgeld
<lb/>auf ein oder mehrere Jahre 62&gt; vermiethet oder verpachtet
<lb/>werden. Der hierüber aufzusetzende Mieth- oder Pachtver- 
<lb/>trag ist dem Vormundschaftsgericht zur Bestätigung vor- 
<lb/>zulegen. 63)

<lb/>Zur Veräußerung, Verpfändung und sonstiger Be- 
<lb/>schwerung liegender Güter des Mündels bedarf es eines Ver-
<lb/>äußerungsdecrets64) Seitens des Vormundschaftsgerichts.

<lb/>Einer vorausgehenden Genehmigung des Vormundschafts-
<lb/>gerichts bedarf der Vormund insbesondere zu den nachstehen- 
<lb/>den Verwaltungshandlungen:

<lb/>1) zum Abschluß der Verträge über die körperliche Ver- 
<lb/>pflegung und Erziehung von nicht in eine Waisenanstalt
<lb/>ausgenommenen Curanden, sowie eventuell zur Wahl des
<lb/>künftigen Berufes derselben;

<lb/>2) zur Führung von Prozessen (ganz klare Schuldforde--
<lb/>rungen ausgenommen), namentlich zu Vergleichen über
<lb/>liegende Güter, Gerechtigkeiten oder namhafte Forderungen
<lb/>des Mündels;
</p>
               <p>

                  <lb/>Instr. St. §. 22, O. 26. Ausschr. Hofg. St. vom 26. März 1821.

<lb/>62) Nur in Ausnahmefällen über die Dauer der Vormundschaft
<lb/>hinaus!

<lb/>63) Sollte eine Vermiethung oder Verpachtung nicht bewirkt wer- 
<lb/>den können, so liegt die weitere Entschließung dem Vormundschafts- 
<lb/>gericht ob. In einem solchen Falle kann es angemessen sein, daß der
<lb/>Vormund die Güter selbst für den Mündel bebaue und benutze.
<lb/>(Instr. St. §. 24, O. §. 28.)

<lb/>64) S. unten: Obervormundschaft.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0145.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>3) zu einer von der Regel abweichenden Anlegung von
<lb/>Mündelgeldern; «s)

<lb/>4) zur Ausleihung von Mündelgeldern an sich selbst,
<lb/>ebenso zu Cessionen eigener Forderungen an den Pflegbe- 
<lb/>fohlenen, bezw. an die Verwaltung;

<lb/>5) zur Vermiethung oder Verpachtung und eventuell
<lb/>eigenen Benutzung liegender Güter des Mündels;

<lb/>6) zur Veräußerung, Verpfändung oder sonstigen Be- 
<lb/>schwerung liegender Güter des Mündels;

<lb/>7) zur Bestreitung der Erziehungs- und Verpflegungs- 
<lb/>kosten — wenn hierzu die Einkünfte nicht ausreichen, —
<lb/>sowie zur Tilgung von Schulden aus dem Kapitalvermögen
<lb/>des Mündels und zur Contrahirung neuer Schulden.

<lb/>zu 2. Rechnungsstellung: Auf Grund der über
<lb/>Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu führenden Tage- 
<lb/>bücher hat der Vormund von Zeit zu Zeit durch Stellung
<lb/>förmlicher Rechnungen dem Vormundschaftsgerichte Rechen- 
<lb/>schaft über die von ihm geführte Verwaltung abzulegen.66)
<lb/>Wie die Vermögensverwaltung für mehrere Minderjährige,
<lb/>welche unter einer Vormundschaft stehen, gesondert zu führen
<lb/>ist, so ist auch eine besondere Rechnungsstellung bezüglich
<lb/>eines Jeden erforderlich. 6?) Ueber

<lb/>a. die Einrichtung und Führung des zugleich als Kasse- 
<lb/>buch dienenden Tagebuchs;

<lb/>b. über die Stellung der Rechnung, die derselben beizu- 
<lb/>fügenden Belege und sonstigen Urkunden, sowie über
</p>
               <p>

                  <lb/>65) Obervormundschaftliche Genehmigung zur Anlegung von
<lb/>Mündelgeldern in Sparkassen: Resc. Hofg. St. vom 23. März 1836
<lb/>an das Landg. Fürth.

<lb/>e«) Jnstr. St. §. 31, O. §. 35.

<lb/>67) Jnstr. St. §. 16 und 38, O. 19 und 36. Ausnahme da, wo
<lb/>eine Theilung des Vermögens noch nicht stattgefunden hat, oder ge- 
<lb/>meinsame Rechnungsstellung von dem Vormundschastsgericht speciell
<lb/>gestattet worden ist.
</p>

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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>c. die der Rechnung anzufügende Uebersicht des Ver- 
<lb/>mögensstandes am Schluffe der Rechnungsperiode sind die
<lb/>näheren Bestimmungen nebst Formularien in den für die
<lb/>Vormünder erlassenen Instructionen (Stärkend. §. 33—50,
<lb/>Oberh. § 37—54) enthalten, auf welche deßhalb hier zu
<lb/>verweisen ist. 68)

<lb/>Bei ganz geringem Vermögen ist eine förmliche Rech- 
<lb/>nungsstellung nicht immer nöthig, sondern nach dem Er- 
<lb/>messen des Vormundschaftsgerichts wird ein einfacher Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>68) Es sei hier nur erwähnt, daß, während die für die beiden
<lb/>rechtsrheinischen Prov. erlassenen Jnstr. im Uebrigen beinahe wörtlich
<lb/>gleichlautend sind, in die Jnstr. für O. die nachstehenden, in der Jnstr.
<lb/>für St. fehlenden Bestimmungen über die Art der Verrechnung der
<lb/>in Werthpapieren angelegten Kapitalien enthalten sind:

<lb/>„Wenn der Vormund mit besonderer obervormundschaftlicher Ge- 
<lb/>nehmigung Kapitalanlagen macht, bei welchen entweder mehr oder
<lb/>weniger, als der Normal-Betrag des Kapitals bezahlt wird, wie dies
<lb/>bei auf den Inhaber lautenden Staats- oder standesherrlichen Obli- 
<lb/>gationen oft vorkommt, so ist unter obiger Rubrik derjenige Geldbe- 
<lb/>trag zu verrechnen, welcher zur Erwerbung der über das Kapital
<lb/>sprechenden Schuldverbriefung gezahlt worden ist, ohne Unterschied,
<lb/>ob derselbe größer oder geringer ist, als der Nominalbetrag der
<lb/>Schuldverbriefung. In der Vermögensübersicht sind jene Kapitalien
<lb/>ebenfalls in dem Geldbeträge aufzuführen, welcher für deren Er- 
<lb/>werbung wirklich bezahlt wurde. Sollte im Verlaufe der Zeit der
<lb/>Cours jener Obligationen sehr erheblich steigen oder sinken, so können
<lb/>alsdann diese Obligationen in der Uebersicht nach dem erhöhten oder
<lb/>niedrigeren Course aufgeführt werden." (§. 46, sub VIII „Für aus- 
<lb/>geliehene Kapitalien.")

<lb/>„Zinsenvergütungen, welche von dem Vormunde geleistet wurden,
<lb/>wenn er mit besonderer obervormundschaftlicher Genehmigung Obli- 
<lb/>gationen, auf Inhaber lautend erworben hat, deren Zinscoupons
<lb/>nicht von dem Zeitpunkte der Erwerbung jener Obligation lauten,
<lb/>sind unter den zurückzu erstattenden Vorlagen aufzuführen. (§. 44,
<lb/>sub VII „An zurückzuerstattenden Vorlagen.")
</p>

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                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>mögen saus weis mit Beifügung der erforderlichen Be- 
<lb/>lege genügen. 69)

<lb/>Bezüglich des dem Vormunde für seine Thätigkeit in
<lb/>der Regel zu bewilligenden Honorars bestehen allgemeine
<lb/>Vorschriften nicht; dasselbe wird sich in jedem einzelnen
<lb/>Falle nach der Größe des zu verwaltenden Vermögens und
<lb/>nach der Menge der mit der Leitung der Vormundschaft
<lb/>verbundenen Geschäfte und zwar vorzüglich nach der letzter- 
<lb/>wähnten Rücksicht bestimmen. 70)

<lb/>IV. Obervormundschaft: Die dem Vormund- 
<lb/>schaftsgericht obliegende obervormundschaftliche Thätigkeit 71)
<lb/>umfaßt
</p>
               <p>

                  <lb/>69) arg. Amtsbl. Hofg. St. vom 88. Oct. 1845, Nr. 30 und 13.
<lb/>Oct. 1846. Nr. 22; Jnstr. O. §. 56, St. §. 58.

<lb/>Es ist den Vormündern gestattet, die Rechnungen durch Dritte
<lb/>ausstellen zu lassen, z. B. durch Actuariatsgehülfen. (Amtsbl. Hofg.
<lb/>O. vom 14. Sept. 1855. Nr. 41.) Den Actuarien (Gerichts- 
<lb/>schreibern) ist die Aufstellung von Vormundschafts- (Curatel) rechnungen
<lb/>nicht gestattet. (Ausschr. Hofg. St. vom 26. Juli 1837, Amtsbl.
<lb/>Nr. 20, Hofg. O. vom 15. Sept. 1624. (Nr. 150 der off. Samml.)
<lb/>Als sehr wünfchenswerth wird es bezeichnet, daß zu den Tagebüchern
<lb/>und Rechnungen die gedruckten Formularien verwendet werden. Rech- 
<lb/>nungen, welche der durch die Instruction vorgeschriebenen Form nicht
<lb/>entsprechen, sollen den Vormündern zurückgegeben werden, um sie erst
<lb/>in der gedachten Form aufzustellen. (Amtsbl. Hofg. St. vom 3. Juli
<lb/>1838. Nr. 21, Hofg. O. vom 30. Juni 1853. Nr. 29.) Die Summen
<lb/>in den Abschlüssen der Vormundschaftsrechnungen sind nicht blos mit
<lb/>Ziffern, sondern jedesmal auch mit Buchstaben auszudrücken. (Amtsbl.
<lb/>Hofg. O. vom 12. Juni 1846. Nr. 15.)

<lb/>In der Regel ist die Rechnung, bezw. der Vermögensausweis
<lb/>jährlich zu stellen, längere Perioden für die Rechnungsstellung sollen
<lb/>nur in Ausnahmefällen festgesetzt werden. (Ausschr. Hofg. St. vom
<lb/>5. März 1836 in Amtsbl. Nr. 9.)

<lb/>70) Schreiben Hofg. O. an Hofg. St. vom 21. März 1821.

<lb/>'9 Durch Ausschr. Hofg. O. vom 10. Juni 1825 (Nr. 183 her
<lb/>off. Samml.) wurde den Gerichten anempfohlen, ihrer obervormund- 
<lb/>schaftlichen Thätigkeit die größte Sorgfalt zu widmen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0148.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) die Bestellung, Verpflichtung und Belehrung der
<lb/>Vormünder;

<lb/>2) Feststellung des Vermögens der zu Bevormundenden;

<lb/>3) die stete Beaufsichtigung der Vormundschaftsführung,
<lb/>Prüfung der von den Vormündern gestellten Rechnungen
<lb/>(Rechnungsabhör) u. s. w. ,72) Ertheilung der Genehmigung
<lb/>vor diese erforderlich ist, zu einzelnen Verwaltungshandlungen
<lb/>des Vormundes (Veräußerungsdecret);

<lb/>4) Führung der Vormundschaftstabellen (s. unten);

<lb/>5) Ablieferung des Vermögens an den Bevormundeten
<lb/>nach Beendigung der Vormundschaft.

<lb/>In dieser Thätigkeit ist das Vormundschaftsgericht, so- 
<lb/>weit möglich, durch das einschlägige Ortsgericht zu unter- 
<lb/>stützen, indem dieses, abgesehen von dem Vorschläge geeigneter
<lb/>Personen zur Uebernahme der Vormundschaft,

<lb/>a. dem Vormundschaftsgericht von den von ihm bei
<lb/>Führung einer Vormundschaft wahrgenommen werdenden
<lb/>Unregelmäßigkeiten und Mängeln Anzeige zu machen,^)
<lb/>sowie

<lb/>b, auf Verlangen desselben in einzelnen Fällen Gut- 
<lb/>achten zu erstatten hat.M)

<lb/>Insbesondere:

<lb/>zu 3. Rechnungsabhör: Die Vorschriften hierüber
<lb/>enthält §. 51 der Jnstr. Stärkend, und §. 55 der Jnstr.
<lb/>Oberhessen

<lb/>zu 3. Veräußerungsdecret: Eine Veräußerung
<lb/>der Immobilien Minderjähriger soll nur stattfinden im
</p>
               <p>

                  <lb/>72) Einschreiten von Amtswegen in Fällen, wo die obervormund- 
<lb/>schaftliche Behörde zunächst allein hierzu in der Lage oder der Vor- 
<lb/>mund in Erfüllung seiner Pflichten säumig ist, z. B. im Falle des
<lb/>Art. 17 des Ges. vom 15. Sept. 1858, das Pfandrecht betr., bezüg- 
<lb/>lich der Einschreibung des gesetzlichen Hypothektitels.

<lb/>73) Jnstr. für die Ortsg. §. 28 (Regbl. v. 1852. Nr. 54. S. 483).

<lb/>74) Jnstr. eit. §. 34 (Regbl. S. 487).
</p>

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                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 141

<lb/>Falle der Nothwendigkeit oder Nützlichkeit und bedarf zu
<lb/>ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Vormundschafts- 
<lb/>gerichts. Ohne diese Genehmigung ist die Veräußerung
<lb/>nichtig.^) Der Ertheilung des Veräußerungsdecrets soll
<lb/>stets eine Sachuntersuchung vorausgehen, bei welcher außer
<lb/>dem Vormund wenigstens zwei der nächsten Verwandten
<lb/>des Mündels zu vernehmen76) und, wo erforderlich, auch
<lb/>das einschlägige Ortsgericht oder besonders zu bestellende
<lb/>Sachverständige mit Gutachten zu hören sind.77) Zuständig
</p>
               <p>

                  <lb/>7S) Edict vom 1. Febr. 1630. (Spanier Verordnungssammlung,
<lb/>Nr. 41.) Nothwendigkeit: „wegen dringender oder verderblicher
<lb/>Schulden"; Nützlichkeit: „Sind die Minderjährigen zwar noch sehr
<lb/>jung und haben sie zwar keine Schulden, aber doch weit entlegene
<lb/>oder solche Güter, die mehr zu bauen kosten, als sie eintragen und
<lb/>leicht in Abgang kommen, wie Weinberge und Aecker, baufällige oder
<lb/>mit großen Zinsen beschwerte Häuser, so daß man das Geld zu
<lb/>größerem Nutzen der Pupillen anwenden kann." Unter dem Begriffe
<lb/>der Veräußerung ist, wie gemeinrechtlich, auch Verpfändung und Be- 
<lb/>schwerung mit Lasten inbegriffen. Vgl. Entwurf, wie es in den
<lb/>Aemtern des Oberfürstenthums mit Vormundschaften soll gehalten
<lb/>werden. S. 6, §. IX, (Spamer Verordnungssamml. Nr. 42.)

<lb/>76) Edict cit. von 1630.

<lb/>77) Jnstr. für die Ortsg. (Reg. Bl. von 1852. Nr. 34. S. 487.)
<lb/>Ueber das Verfahren bei dieser Sachuntersuchung ist das
<lb/>Publikandum des Hofg. O. vom 24. Aug. 1822 (Reg. Bl. Nr. 30,
<lb/>S. 472), welches nach dem Amtsbl. desselben Hofg. vom 26. April
<lb/>1828 (Nr. 292 der officiellen Sammlung) auch für die Untergerichte
<lb/>der Provinz maßgebend sein soll, zu vergleichen, soweit dasselbe jetzt
<lb/>noch anwendbar ist. Für die Bestellung und Vernehmung von Sachver- 
<lb/>ständigen gelten jetzt die Vorschriften der Deutschen CPO.; vgl. Art. 9
<lb/>des Ges., betr. das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit. Bezüglich der Frage, welche Vorkehrungen hinsichtlich des
<lb/>unbeweglichen Vermögens, das minderjährigen nicht unter Vormund- 
<lb/>schaft, sondern in väterlicher Gewalt stehenden Kindern im Lande
<lb/>zusteht, im Falle der Auswanderung der Eltern, zur Sicherung jener
<lb/>zu treffen feien, wurde höchsten Orts die Entscheidung getroffen, daß
<lb/>in diesem Falle zwar die Veräußerungserlaubniß äe necessitate fei,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0150.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Ertheilung des Decrels ist dasjenige Gericht, welches
<lb/>die Aufsicht über die Verwaltung des Vormunds zu führen
<lb/>hat79) und zwar soll bei einem mit mehreren Amtsrichtern
<lb/>besetzten Amtsgerichte die Ertheilung des obervormundschaft- 
<lb/>lichen Consenses zu Veräußerungen regelmäßig von dem- 
<lb/>jenigen Richter ausgehen, welchem die Vormundschaften
<lb/>übertragen sind.79) Der Ausfertigung eines besonderen
<lb/>Veräußerungsdecrets außer der Bestätigungsclausel des in
<lb/>Frage stehenden Vertrags bedarf es jedoch nur in den- 
<lb/>jenigen Fällen, in welchen ein anderes Gericht, als das
<lb/>Vormundschaftsgericht den Veräußerungsvertrag selbst zu
<lb/>bestätigen hat.99)

<lb/>die Gerichte daher solche zu ertheilen, zugleich ober auch die nöihigen
<lb/>Vorsichtsmaßregeln zu treffen hätten, daß der Erlös aus den Gütern
<lb/>der Kinder zuerst bei dem wirklichen Austritt dem Familienhaupt zu-
<lb/>gestcllt und nöthigenfalls zur Tilgung der Schulden der Minder- 
<lb/>jährigen verwendet werde. (Vers. Minist, vom 36. März 1824. in
<lb/>Amtsbl. Hofg. St. vom 31. März 1824, Nr. 11.)

<lb/>Dieses Minist. Rescr. findet auch Anwendung auf den Fall, wenn
<lb/>eine Wittwe, welche minderjährige Kinder hat, auswandern will;
<lb/>demzufolge soll auch in diesem Falle die Veräußerung deren Ver- 
<lb/>mögens äe nse688itat6 sein. (Amtsbl. Hofg. St. vom 29. Aug. 1838,
<lb/>Nr. 23, Hofg. O. vom 2. October 1838. (Nr. 596 der officiellen
<lb/>Sammlung.)

<lb/>VO. vom 21. März 1828 (Reg. Bl. Nr. 15, S. 98.) Die
<lb/>neben Ertheilung des Veräußerungs Dccrets erforderliche richterliche
<lb/>Bestätigung des Veräußerungsvertrags bleibt dem hierzu competenten
<lb/>Gerichte Vorbehalten.

<lb/>79) Ausschr. Minist, d. Inn. u. d. Just, vom 15. Juni 1880 in
<lb/>Amtsbl. Nr. 33.

<lb/>so) In allen übrigen Fällen erscheint eine solche besondere Aus- 
<lb/>fertigung um deswillen überflüssig, weil die obervormundschaftliche
<lb/>Genehmigung der Veräußerung in den Acten enthalten und außer- 
<lb/>dem in der Bestätigungsclausel ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen
<lb/>ist. (Vers. Minist.' d. Just, vom 24. Mai 1867. in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 19. Juni 1867. Nr. 15, Hofg. O. vom 3. Aug. 1867. Nr. 14.)
<lb/>Die Vorschrift in dem Amtsbl. Hofg. St. Nr. 1 vom 4. Jan. 1842,
<lb/>daß die Ertheilung von Veräußerungsdecreten von den Landrichtern,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0151.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen re. 143

<lb/>V. Beendigung der Vormundschaft: Die Vor- 
<lb/>mundschaft über Minderjährige hört — in Ermangelung ent- 
<lb/>gegenstehender Bestimmungen — mit der erlangten Groß- 
<lb/>jährigkeit si) oder Großjährigkeitserklärung auf. ^)

<lb/>Dem aus der Vormundschaft zu entlassenden Mündel ist
<lb/>das Vermögen auf Grund der von dem Vormunde gestellten
<lb/>Schlußrechnung auszuhändigen,83) der Vormund ist seiner
<lb/>Pflichten zu entbinden, die Vormundschaft in die Tabelle
<lb/>als erledigt (s. unten) einzutragen und dem einschlägigen Orts- 
<lb/>gerichte von der Erledigung behufs Eintrags in dem Vor-
<lb/>münderverzeichniß Mittheilung zu machen.84)
</p>
               <p>

                  <lb/>resp. Landgerichtsdirigenten ausgehen solle, jedoch den Landgerichts-
<lb/>afsesforen gestattet werden könne, die vorausgehende causae cognitio
<lb/>vorzunehmen, ist mit der veränderten Justizorganisation weggefallen.

<lb/>bl) Diese tritt mit dem vollendeten 2t. Lebensjahr ein. (Reichsges.
<lb/>vom 17. Febr. 1875. Reichsgesetzblatt S. 73.) Ueber den Fall der
<lb/>Abwesenheit (Verschollenheit) des Großjähriggewordenen s. im Dritten
<lb/>Abschnitt.

<lb/>82) Durch Verheirathung einer minderjährigen Curandin hört nach
<lb/>Katzenellenbogener Landrecht die Vormundschaft nicht auf. arg. Minist.
<lb/>Rescr. an das Hofg. in Darmstadt vom 28. März 1807, worin zur
<lb/>Entscheidung der Frage, ob einer minderjährigen Frau aus Darm- 
<lb/>stadt nach dem Ableben ihres Vaters ein Curator zu bestellen sei,
<lb/>verfügt wurde: „Da in der Obergrafschaft Katzenelnbogen, (namentlich
<lb/>auch bisher in hiesiger Residenz) die das Landrecht hierin derogirende
<lb/>Observanz bestände: daß Minderjährigen von ihrem Vermögen bei
<lb/>ihrer Verheirathung oder zum Anfänge ihres Gewerbes nur soviel
<lb/>verabreicht würde, als zu ihrem Fortkommen nöthig zu sein scheine,
<lb/>und der übrige Theil bis zu ihrer Volljährigkeit oder bis sie dafür
<lb/>praevia causae cognitione erklärt worden, sub cura bliebe — auch
<lb/>unterm 7. Sept. 1787, verordnet worden, daß es bei den sich hier- 
<lb/>unter befindenden Observanzen belassen werden sollte, so habe sich das
<lb/>Hofg. hiernach zu achten." Vgl. dazu Verf. Oberappellationsg. vom
<lb/>22. Febr. 1855 i. Arch. f. pr. R. W. Bd. III. S. 494.

<lb/>83) Jnstr. für die Land- (Amts-) richter §. 16.

<lb/>84) Jnstr. für die Ortsg., §. 28.
</p>

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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Vormundschaft über Großjährige.

<lb/>I. Wegen Geisteskrankheit oder solcher
<lb/>geistiger oder körperlicher Mängel, welche die
<lb/>betr. Person außer Stande setzen, sich selbst vor-
<lb/>zu stehen: Für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit
<lb/>enthält die Deutsche Civilproceßordnung in den §§. 593—620
<lb/>maßgebende Bestimmungen. In denjenigen Fällen, in
<lb/>welchen diese Bestimmungen nicht Platz greisen — was
<lb/>unter „Geisteskrankheit" zu verstehen sei, wird Sache der
<lb/>Auslegung des Gesetzes sein —, also namentlich z. B. für
<lb/>Anordnung einer Vormundschaft wegen eines körperlichen
<lb/>Gebrechens, bleiben die bestehenden gemein- (land-) rechtlichen,
<lb/>bezw. reglementären Vorschriften in Kraft, ebenso wie für
<lb/>die Führung einer Vormundschaft, über welche die Civil- 
<lb/>proceßordnung keine Bestimmungen enthält. Auch ist es der
<lb/>obervormundschastlichen Behörde unbenommen, im Interesse
<lb/>eines Geisteskranken und in Fällen, in welchen Gefahr auf
<lb/>dem Verzüge ist, einstweilige Anordnungen zu treffen, wozu
<lb/>auch die Bestellung eines provisorischen Vormundes gehören
<lb/>kann. Dies kann von Amtswegen oder auch da, wo ober- 
<lb/>vormundschaftliche Behörde und das zur Entmündigung zu- 
<lb/>ständige Gericht verschiedene Behörden sind, auf Mittheilung
<lb/>des letzteren geschehen. 65) Die reglementären Bestimmungen,
<lb/>wonach die Ortsgerichte in Fällen, wenn Großjährige, welche
<lb/>nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehen, verstandeslos ge- 
<lb/>worden sind, der obervormundschaftlichen Behörde hiervon
<lb/>Anzeige zu machen haben, 66) dürste deßhalb auch ferner
</p>
               <p>

                  <lb/>85) Deutsche CPO. §. 600.

<lb/>86) Jnstr. für die Ortsg. §. 28. Die Ortsg. haben in ihren An- 
<lb/>zeigeberichten (welche auch zu erstatten sind, wenn sich Jemand — ab- 
<lb/>gesehen von Verschwendung — aus anderen Gründen, als Geistes-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0153.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 145

<lb/>Geltung beanspruchen. Auch sind die Kreisämter verbunden,
<lb/>dem Ersten Staatsanwalts am Landgerichte, bezw. dem Mini- 
<lb/>sterium des Innern und der Justiz von jeder Aufnahme von
<lb/>Geisteskranken oder Pfleglingen in die Landesirrenanstalt
<lb/>oder in das Landeshospital Mittheilung zu machen. 8?) Der
<lb/>für Personen der Eingangs bezeichneten Art bestellte Vor- 
<lb/>mund hat seine Pflegbefohlenen ebenfalls nicht blos gericht- 
<lb/>lich und außergerichtlich zu vertreten, sondern auch ihrer
<lb/>Person die nach den Umständen erforderliche persönliche
<lb/>Fürsorge zu widmen, wofür die für die Vormundschaft über
<lb/>Minderjährige gegebenen Vorschriften, soweit anwendbar,
<lb/>gelten. Ueber die Erfüllung dieser Verpflichtungen, welche
<lb/>der Vormund ebenfalls eidlich anzugeloben hat, 89) hat er
<lb/>sich durch die Erstattung von Rechenschaftsberichten auszu- 
<lb/>weisen. 8v) Namentlich wird es dem Vormund in Fällen
<lb/>dieser Art zur Pflicht gemacht, soweit möglich, nichts zur
<lb/>Heilung seiner Pflegbefohlenen zu unterlassen und eventuell,
<lb/>die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorausgesetzt,
<lb/>deren Aufnahme in eine entsprechende Anstalt zu bewirken.91)

<lb/>krankheit — zur Verwaltung seines Vermögens unfähig erweist) ihr
<lb/>Urtheil, soweit möglich, mit Thatsachen zu belegen und hierbei zugleich
<lb/>gemeinschaftlich mit den Gerichtsmännern einen Vormund vorzuschlagen.

<lb/>87) Ausschr. Minist, d. Inn. u. d. Just, vom 19. Jan. 1880 in
<lb/>Amtsbl. Nr. 8. Vgl. Verf. Minist, des Inn. vom 6. Dec. 1873 an
<lb/>die Kreisämter, mitgetheilt durch Amtsbl. Hofg. St. vom 7. Jan.
<lb/>1874 Nr. 1; Hofg. O. vom 7. Jan. 1874 Nr. 2, Ausschr. Hofg. St.
<lb/>vom 29. Nov. 1842. Nr. 57, von 1873. Nr. 34, Hofg. O. vom 8. Dec.
<lb/>1842. Nr. 43, von 1873. Nr. 33.

<lb/>88) Vgl. Ausschr. Hofg. St. vom 2. Mai 1843, Amtsbl. Nr. 10, a. S.

<lb/>89) Die hierfür vorgeschriebenen Eidesformeln sind in Jnstr. O.
<lb/>§. 56, sub C. und in dem Nachtrag zur Jnstr. St. sub B. enthalten.

<lb/>90) Jnstr. St. §. 8. O., §. 11.

<lb/>91) Die Aufnahme in die Landesirrenanstalt Heppenheim und in
<lb/>das Landeshospital Hofheim wird bei Inländern, welchen diejenigen,
<lb/>die im Großherzogthum Hessen Wohnsitz, bezw. den Unterstützungs-

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Fähigkeit zur Uebernahme rc., Anordnung der
<lb/>Curatel, sowie für die Vermögensverwaltung gelten im Ueb-
<lb/>rigen die obigen Bestimmungen. Die Anordnung einer
<lb/>Vormundschaft ist außerdem in den dazu geeigneten Fällen
<lb/>öffentlich bekannt zu machen. 02)

<lb/>II. Wegen Verschwendung: Zunächst nur aus das
<lb/>Vermögen der Pflegbesohlenen beziehen sich die Rechte und
<lb/>Pstichten der Curatoren, welche für Verschwender und Ab- 
<lb/>wesende bestellt werden. Für diese Vermögensverwaltung
<lb/>gelten die obigen Vorschriften.^) Die Stellung unter Vor- 
<lb/>mundschaft (Entmündigung) wegen Verschwendung und
<lb/>die Wiederaufhebung derselben richtet sich nach den Vor- 
<lb/>schriften der §§. 621 ff. der Deutschen Civilproceßordnung.94)

<lb/>III. Wegen Abwesenheit: Die Bestellung eines
<lb/>Curators für einen Abwesenden findet statt, wenn dessen
<lb/>Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht leicht erreichbar ist
<lb/>und er Niemanden zur Besorgung seiner Rechtsangelegen- 
<lb/>wohnsitz haben, gleichgeachtet werden, durch die Provinzial-Direction
<lb/>St. verfügt. Das Nähere bestimmen die Regulative vom 21. Aug.
<lb/>1865 (für Heppenheim) und 9. Jan. 1866 (für Hofheim.) Ausschr.
<lb/>Hofg. O. vom 14. Sept. 1877 in Amtsbl. Nr. 23.

<lb/>»2) Ausschr. Hofg. St. vom 2. Mai 1843 in Amtsbl. Nr. 10.
<lb/>Hierbei genügt indessen, wenn im concreten Falle ausreichende Gründe
<lb/>vorliegen, die — int Uebrigen als Regel vorgeschriebene — specielle
<lb/>Angabe des Grundes, auf welchem die Anordnung der Curatel be- 
<lb/>ruht, z. B. Geistesbeschränktheit, zu unterlassen, die generelle Angabe:
<lb/>daß „aus gesetzlichen Gründen" der N. N. unter Curatel gestellt wor- 
<lb/>den sei. (Ausschr. Hofg. St. vom 31. Octr. 1843 im Amtsbl. Nr. 32).
<lb/>Vgl. über die Blätter, in welchen die Bekanntmachung zu erfolgen
<lb/>hat, die VO., die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen betr.,
<lb/>vom 21. Sept. 1879; wenn sich die Sache als Armensache eignet,
<lb/>f. das Ausschr. Minist, des Inn. und der Just, vom 10. Dec. 1879
<lb/>in Amtsbl. Nr. 26.

<lb/>93) Die dem entsprechende Normirung der Eidesformel für die Ver- 
<lb/>pflichtung dieser Vormünder s. Jnstr. O. §. 56 sub D. und Nachtrag
<lb/>zur Jnstr. St. sub G.

<lb/>w) S. Note 9.
</p>

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                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 147

<lb/>Heiken zurückgelaffen oder bestellt hat. 25) Da es indessen
<lb/>im allgemeinen Interesse ist, daß die Gerichte nur solche
<lb/>Vormundschaften fortführen lassen, welche wirklich rechtlich
<lb/>nothwendig erscheinen, 96) so ist der Curator eines Abwesen- 
<lb/>den verpflichtet, dem Gerichte die Anzeige zu machen, sobald
<lb/>er Nachricht von dem Aufenthalte des Abwesenden erhalten
<lb/>sollte. 9?) Denn in diesem Falle — welchem die Rückkehr
<lb/>gleichsteht, — ist der Abwesende zu veranlassen, für seine
<lb/>Vertretung zu sorgen, und, nachdem dies geschehen, die Vor- 
<lb/>mundschaft aufzuheben. Andernfalls endigt dieselbe erst mit
<lb/>dem wirklichen oder präsumtiven Tode des Abwesenden.")
<lb/>Nach den althessischen Landesgesetzen und namentlich den
</p>
               <p>

                  <lb/>95) Contr. Regl. vom 21. Febr. 1770, §§. 21, 23. Die Ortsge- 
<lb/>richte haben in geeigneten Fällen, in welchen die obervormundschaftliche
<lb/>Behörde nicht schon eingeschritten ist, die Gerichte davon in Kenntniß
<lb/>zu setzen, daß ein Curator zu ernennen sein möchte, und die Vor- 
<lb/>steher dabei gemeinschaftlich mit den Gerichtsmännern einen Curator
<lb/>vorzuschlagen (Jnstr. für die Ortsg. §. 28.) Würde ein wegen Min- 
<lb/>derjährigkeit unter Vormundschaft stehender Abwesender wegen er- 
<lb/>reichter Großjährigkeit aus der Vormundschaft heraustreten, so ist
<lb/>alsbald, wo es nöthig erscheint, für eine cura absentis zu sorgen,
<lb/>(arg. Vers. Minist, der Just, vom 3. Jan. 1827, im Amtsbl. Hofg.
<lb/>O., vom 13. Jan. 1827 (Nr. 256 der ofstciellen Sammlung.)

<lb/>so) Ausschr. Hofg. St. vom 21. Dec. 1847 Nr. 22 a. E.

<lb/>97) Jnstr. O. §. 2.

<lb/>98) „Der einem Abwesenden bestellte Curator ist in dieser Eigen- 
<lb/>schaft nicht legitimirt, eine dem Abwesenden deferirte Erbschaft für
<lb/>seinen Curanden anzutreten, und es wird durch die Anordnung einer
<lb/>solchen enra dem Rechte der durch die Concurrenz eines Abwesenden
<lb/>in ihrem Erbrechte beschränkte Miterben nicht präjudicirt, eine Er- 
<lb/>klärung über Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft zu ver- 
<lb/>langen. Der Richter ist vielmehr in einem solchen Falle verpflichtet,
<lb/>auf Antrag der Interessenten den Abwesenden unter dem gesetzlichen
<lb/>Präjudiz des Verzichts auf sein Erbrecht durch öffentliche Ladung zu
<lb/>dieser Erklärung aufzufordern und, nach fruchtlosem Ablaufe dieses
<lb/>Termins, die Erbschaft den allein sich gemeldet habenden Erben zu
<lb/>überlassen. Unberührt bleibt hierbei die Frage, welche Grundsätze


<lb/>10*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0156.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordnungen vom 19. Februar 1774 und 13. Februar
<lb/>1776 ist der Tod eines Verschollenen mit dem Ablaufe von
<lb/>dessen siebzigstem Lebensjahre anzunehmen und tritt von
<lb/>diesem Zeitpunkte an die Succession der Verwandten des- 
<lb/>selben in dessen Vermögen ein. 09) Nach der Bestimmung des
<lb/>in einzelnen rechtsrheinischen Bezirken noch geltenden Mainzer
<lb/>Landrechts (Tit. XIV. §. 11) wird der Tod eines fünfund- 
<lb/>zwanzig Jahre lang ohne Nachricht Abwesenden gesetzlich
<lb/>vermuthet und dessen Vermögen geht an die nach Verlaus
<lb/>dieser Zeit, unter Beobachtung der gesetzlichen Erfordernisse,
<lb/>darum nachfuchenden Verwandten erblich über, wenn sich nicht
<lb/>der Abwesende bis zum Verlaufe des 50. Jahres der Ab- 
<lb/>wesenheit einfinden oder dessen rechte Leibes- oder Testa- 
<lb/>mentserben solches in Anspruch nehmen sollten. 10°)

<lb/>zur Anwendung kommen, wenn einem abwesenden veres suus ein
<lb/>Erbtheil anfällt." (Präjudiz. OAG. Nr. 153.) Das Hofg. St. hat
<lb/>die in vorstehendem Präjudize entwickelten Grundsätze angenommen,
<lb/>droht aber nicht den Rechtsnachtheil des Verzichts auf die Erbrechte,
<lb/>sondern nur den Rechtsnachtheil an, „daß der Abwesende bei der
<lb/>Erbvertheilung nicht berücksichtigt werde." (Ausschr. Hofg. St. vom
<lb/>21. Dec. 1847 in Amtsbl. Nr. 22.)

<lb/>s») Präjud. OAG. Nr. 19, Pos. 2. Die ältere VO. von 1774
<lb/>bestimmt, daß das Vermögen eines 70 Jahre lang Abwesenden dessen
<lb/>nächsten Erben auf Ansuchen gegen Caution, welche sich indessen nur
<lb/>auf das Kapital erstrecken und nicht über 20 Jahre dauern solle, zu
<lb/>verabfolgen sei. Die spätere VO. von 1776 erläutert die erstere da- 
<lb/>hin, daß diese von einer 70 Jahre alten Person zu verstehen sei,
<lb/>welche geraume Zeit, (was nach den Umständen zu bemessen), ohne
<lb/>daß von ihrem Aufenthalte oder hinterlafsenen Kindern etwas bekannt
<lb/>geworden, abwesend sei. (Spamer, Verordnungssammlung Nr. 233
<lb/>und 242. Eigenbrodt, Handb. der VO. Bd. III. S. 437.) Ueber
<lb/>die Uebereinkunft zwischen Hessen und Baden rücksichtlich der Ab- 
<lb/>lieferung des Vermögens verschollener Personen s. die Bekanntm.
<lb/>Minist, d. Inn. u. d. Just, vom 25. Jan. 1832 (Reg. Bl. Nr. 14.
<lb/>S. 85, vgl. auch Ausschr. Hofger. St. vom 12. Januar 1832. Nr. 3,
<lb/>Hofg. O. vom 10. Jan. 1832 (Nr. 407 der ofsieiellen Sammlung.)
<lb/>io») Präj. Nr. 19 eit. Nr. 1. In den ehemals kurpfälzischen Dist-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0157.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 149

<lb/>Heber das Verfahren bei Aufgebot eines Verschollenen
<lb/>zum Zwecke der Todeserklärung vgl. das Gesetz, betr. die
<lb/>Ausführung der Deutschen Civilprozeß- und Konkursord-
<lb/>nung, vom 4. Juni 1879. Art. 8.

<lb/>Heber die Todeserklärungen der Personen, welche an Feld- 
<lb/>zügen, insbesondere denjenigen der Jahre 1866 und 1870 Theil
<lb/>genommen haben, s. die einzelnen darüber erlassenen Gesetze. 101)
<lb/>Der Curator eines Abwesenden hat nach dem Ermessen des
<lb/>Gerichts Caution für seine Vermögensverwaltung zu stellen. ^2)

<lb/>Vierter Abschnitt.

<lb/>Beistände zu einzelnen Rechtshandlungen.
<lb/>Ohne daß es zur Bestellung einer eigentlichen Vormund- 
<lb/>schaft kommt, kann es nothwendig werden, zur Verbeistän- 
<lb/>dung Schutzbedürftiger bei Vornahme von Rechtsgeschäften
<lb/>Curatoren für einen einzelnen Act (curatores ad hunc ac- 
<lb/>tum, ad hoc) zu ernennen, nach dessen Vornahme ihr Amt
<lb/>wieder erlischt. Dahin gehören die Fälle, in welchen

<lb/>rieten gelten in dieser Materie fünf Pfälzische VO., vom 15. Nov.
<lb/>1774, 10. Nov. 1784, 16. Juli 1799, 12. Dec. 1800 und 9. Juli 1802.

<lb/>i«*) Z. B. Reg. Bl. von 1868 Nr. 26, S. 641, und Reg. Bl. von
<lb/>1869 Nr. 2, S. 10; Reg. Bl. von 1872 Nr. 58, S. 487 und Nr. 492.

<lb/>uw) Der specielle Grund, welcher in dem Ausschr. des Hofg. St.
<lb/>vom 16. Sept. 1835 — Amtsbl. Nr. 23 — für diese Cautionsleistung
<lb/>hervorgehoben wurde, ist, nachdem die Abwesenden in §. 54 Nr. 5
<lb/>der Concursordnung den übrigen Curanden gleichgestellt worden, hin- 
<lb/>weggefallen, allein die gemeinrechtlich begründete Cautionspflicht des
<lb/>Vormundes dadurch nicht aufgehoben. In Beziehung auf letztere
<lb/>rescribirte das Hofg. St. am 27. Juni 1851, an das Landg. Lorsch:
<lb/>„Dem Grundsätze nach ist zwar in der Verpflichtung zur Uebernahme
<lb/>einer Curatel auch die Verpflichtung erforderlichen Cautionsleistung ein- 
<lb/>begriffen. Die Ausführung dieses Grundsatzes kann aber allerdings
<lb/>Schwierigkeiten unterliegen und in Ermangelung genügender Caution
<lb/>bei dem dermaligen Zustande der Gesetzgebung die Obervormundschaft
<lb/>in die Lage kommen, auf andere Sicherungsmaßregeln Bedacht zu
<lb/>nehmen, wie namentlich die Hinterlegung der Kapitalurkunden, Weisung
<lb/>an die Kapitalschuldner, ohne gerichtliche Genehmigung keine Zahlung
<lb/>auf das Kapital an den Curator zu leisten u. drgl."
</p>

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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>a. das Interesse des Schutzbedürstigen mit demjenigen
<lb/>seines gesetzlichen oder natürlichen Vertreters in Colli- 
<lb/>sion kommen könnte, z. B. bei Errichtung eines In- 
<lb/>ventars gelegentlich der Eingehung einer weiteren Ehe des
<lb/>Vaters, 103) zum Behufe der Ertheilung eines Deräußerungs-
<lb/>Decrets u. s. w. 104) *

<lb/>b. eine eigentliche Vormundschaft, obgleich ein gesetzlicher
<lb/>oder natürlicher Vertreter des Schutzbedürstigen nicht vor- 
<lb/>handen, gleichwohl nicht nöthig erscheint, aber doch in dem
<lb/>einen oder anderen speciellen Fall ein Bedürsniß seiner
<lb/>Vertretung hervortritt, z. B. bezüglich eines Abwesenden,
<lb/>welcher kein Vermögen zurückgelassen hatte.

<lb/>Für die Fähigkeit zur Uebernahme einer solchen Curatel rc.
<lb/>gelten im Allgemeinen die oben angegebenen Grundsätze.
<lb/>Was die Instruction dieser Curatoren indessen angeht, °so
<lb/>wird es den Gerichten, da selbstverständlich die oben ange- 
<lb/>führte Instruction für eigentliche Vormünder keine Geltung
<lb/>für jene beanspruchen kann, überlassen bleiben, die für den
<lb/>concreten Fall passende Instruction bei der Verpflichtung
<lb/>besonders zu ertheilen.E)

<lb/>Fünfter Abschnitt.

<lb/>Die Tabellensührung.106)

<lb/>Die Bestellung einer Vormundschaft ist alsbald iv7) [n

<lb/>m) Ausschr. Hofg. St. vom 5. März 1836, Amtsbl. Nr. 9.
<lb/>m) Vgl. auch den Fall in §. 15 der Jnstr. für die Landg. vom
<lb/>1. Dec. 1861, das Hypothekenwesen betr.

<lb/>los) Ausschr. Hofg. O. vom 30. Juni 1833, Amtsbl. Nr. 29.
<lb/>io«) Die Führung von Vormundschaftstabellen ist schon durch Vers,
<lb/>des Hofg. St. vom 28. Juni 1807 eingeführt und durch Vers, vom
<lb/>8. Jan. 1816 eingeschärft worden. Vgl. dazu den §. 38 der Ge- 
<lb/>schäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsg. im Amtsbl.
<lb/>Minist, d. Inn. und der Just, vom 20. Sept. 1879 Nr. 10.

<lb/>io?) Die Einträge sollen nicht erst kurz vor dem Einsendungs- 
<lb/>termine stattfinden. (Ausschr. Hofg. St. vom 16. Mai 1823.)
</p>

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                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen rc. 151

<lb/>die Vormundschaftstabelle einzutragen. *08) Hinsichtlich der
<lb/>Art der Aufstellung dieser Tabellen sind die für die Erb- 
<lb/>vertheilungstabellen ertheilten allgemeinen Vorschriften (s. ob.)
</p>
               <p>

                  <lb/>108) Minist. Vers, im Amtsbl. Hofg. O. vom 11. Dec. 1822 (Nr. 73
<lb/>der ofsiciellen Sammlung.) Vgl. das frühere Ausschr. dess. Hofg. vom
<lb/>24. Mai 1820 (Nr. 25 der ofsiciellen Sammlung). Formular der Vor- 
<lb/>mundschaftstabellen :

<lb/>I. Das für dieUnterg.der Provinz Oberhessen vorgeschriebene
<lb/>Formular der Vormundschaftstabellen:

<lb/>I. Nr. 2. Namen und Stand der Aeltern. 3. Wohnort derselben.
<lb/>4. Namen und Geburtsjahr der Curanden. 5. Ursache der Vormund- 
<lb/>schaftsbestellung und wann solche eingetreten. 6. Betrag des Ver- 
<lb/>mögens und der Schulden nach dem Inventarium: a. Immobilien,
<lb/>b. Mobilien, c. Kapitalien, d. Schulden. 7. Der Vormünder:
<lb/>a. Namen und Stand, b. Verpflichtungszeit. c. Gestellte Caution.

<lb/>8. Zeit der letzten Rechnungsabhör. 9. Stand des Vermögens.
<lb/>10. Zur Abhör liegen die Rechnungen bereit: a. vom Jahr, b. Tag
<lb/>der Abgabe. 11. Rechnungen sind dermal rückständig und nicht abge- 
<lb/>hört. 12. Bemerkungen.

<lb/>Nach dem Ausschr. Großh. Hofg. der Prov. O. vom 3. Nov.
<lb/>1824 (Nr. 152 der ofsiciellen Sammlung) soll auch in einer beson- 
<lb/>deren Columne mit den Anfangsbuchstaben bei den einzelnen in die
<lb/>Tabelle eingetragenen Sachen der Namen desjenigen Richters beige- 
<lb/>fügt werden, welcher die Sache behandelt hat.

<lb/>II. Formular für die Unterg. der Prov. Starkenburg:

<lb/>1. Ordnungs-Nr. a. der laufenden Rechnung, b. der vorjährigen Tabelle.
<lb/>2. Respicient. 3. Namen, Stand und Wohnort der Aeltern. 4. Namen
<lb/>der Curanden und wann dieselben geboren sind. 5. Ursache der An- 
<lb/>ordnung der Curatel und wann dieselbe eingetreten ist. 6. Namen,
<lb/>Stand und Wohnort des Curators und wann derselbe verpflichtet,
<lb/>resp. bestellt wurde. 7. Betrag des Vermögens. 8. Periode zur
<lb/>Stellung der Rechnung oder Erstattung des Rechenschaftsberichts.

<lb/>9. Die letzte Rechnungsabhör fand statt, der letzte Rechenschaftsbericht

<lb/>wurde erstattet den ... . 10. Die Rechnung resp. der Rechen- 
<lb/>schaftsbericht steht zurück von dem . . .11. Die Acten sind

<lb/>zum Behuf der an den Curator zu erlassenden Erinnerung zu repro-
<lb/>duciren den . . . 12. Etwaige Bemerkungen und Angabe des

<lb/>Ordnungs-Nummers, unter welchem die elterliche Erbvertheilung in
<lb/>der Erbvertheilungs-Tabelle aufgeführt wird.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0160.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu beobachten. Solange die Vertheilung des Nachlasses der
<lb/>Eltern oder sonstigen Erblasser der Curanden noch nicht
<lb/>erledigt erscheint, muß auf den Nummer der Erbvertheilungs- 
<lb/>tabelle verwiesen werden, unter welchem jene Erbvertheilung
<lb/>aufgeführt wird. Diejenigen Fälle, in welchen nur zum
<lb/>Behufe eines einzelnen Acts (s. vierter Abschnitt) ein Curator
<lb/>bestellt wird, eignen sich nicht zum Eintrag in die Tabelle.
<lb/>Unter der Rubrik: „Etwaige Bemerkungen" ist bei jeder
<lb/>einzelnen Vormundschaft anzugeben, ob jährlich oder in
<lb/>welcher sonstigen Periode Rechnung gestellt oder sich von
<lb/>dem Vormunde über die Erfüllung seiner vormundschaft- 
<lb/>lichen Pflichten ausgewiesen wird, und zwar, falls nicht jedes
<lb/>Jahr Rechnung gestellt oder sich von dem Vormunde aus- 
<lb/>gewiesen wird, welche Gründe für diese Ausnahme von der
<lb/>Regel sprechen. 109)

<lb/>Am Schlüsse jeden Geschäftsjahres (1. Juli) haben die
<lb/>Untergerichte eine Ueberficht in duplo über die von ihnen
<lb/>geführten Vormundschaften zur Revision an die Landgerichte
<lb/>einzusenden und alle drei Jahre eine Abschrift der Vormund- 
<lb/>schaftstabellen. 110)

<lb/>109) Ausschr. Hofg. St. vom 5. März 1836 Nr. 9, Hofg. O&gt;, vom
<lb/>15. April 1836 (Nr. 526 der officiellen Sammlung.)

<lb/>110) Vers. Minist, der Just, vom 9. Mai 1861, in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 15. Mai 1861 Nr. 19, vom 30. April 1875 Nr. 9, Hofg.

<lb/>O. vom 24. Mai 1861, Nr. 19.

<lb/>Die Uebersichten der Vormundschaften sind in folgender Form
<lb/>aufzustellen:

<lb/>Vormundschaften
<lb/>waren bei Großh. Amtsgerichte.

<lb/>1. aus vorderen Jahren her anhängig .

<lb/>2. im Jahre .... sind neu hinzugekommen .

<lb/>3. Zusammen .

<lb/>4. Von diesen Vormundschaften sind erledigt worden:

<lb/>a. alte .

<lb/>b. neue .

<lb/>5) Es bleiben hiernach noch übrig .
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0161.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0161"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Vormundschaftssachen re.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Vormundschaften müssen solange in den Tabellen
<lb/>sortgcführt und in den Übersichten angerechnet werden, bis
</p>
               <p>

                  <lb/>6) In den anhängig bleibenden Vormundschaften
<lb/>waren in diesem Jahre:

<lb/>I. Rechnungen zu stellen, bezw. .

<lb/>Vermögensausweise zu ertheilen.

<lb/>Es wurden Rechnungen gestellt .

<lb/>und abgehört, bezw. Vermögensausweise ertheilt und

<lb/>geprüft .

<lb/>und sind hiernach im Rückstände .

<lb/>verblieben.

<lb/>II. Rechenschaftsberichte waren .

<lb/>außerdem zu erstatten

<lb/>und wurden erstattet .

<lb/>blieben also rückständig .

<lb/>III. Die Zahl der Vormundschaften, in welchen im

<lb/>Laufe dieses Tabellenjahres weder Rechnung zu stellen
<lb/>oder Vermögensausweis zu ertheilen, noch Rechenschafts- 
<lb/>bericht zu erstatten war, beträgt .

<lb/>IV. Hiervon haben respicirt erledigt bl. unerledigt

<lb/>1) Gr. Amtsrichter A. . . . . . .

<lb/>2) Gr. Amtsrichter B. . . . . - .

<lb/>3) Gr. Amtsrichter 6. . . . . . .

<lb/>Die Uebersicht ist dann richtig, wenn die Gesammtzahl der an- 
<lb/>hängig bleibenden Vormundschaften herauskommt durch Zusammen- 
<lb/>rechnen derjenigen Vormundschaften, in welchen im Laufe des Tabellen- 
<lb/>jahres Rechnung zu stellen, bezw. Vermögensausweis zu ertheilen oder
<lb/>Rechenschaftsbericht zu erstatten, und derjenigen, bei welchen dies nicht
<lb/>der Fall war. Dies Resultat kann aber nur dann erzielt werden,
<lb/>wenn nur in solchen Fällen die Rechenschaftsberichte besonders in An- 
<lb/>satz kommen, wo nicht gleichzeitig auch Rechnungen zu stellen oder
<lb/>Vermögensausweise zu ertheilen waren.

<lb/>Es versteht sich von selbst, daß, wenn eine Vormundschaft, welche
<lb/>sich über mehrere Euranden erstreckt, nur als eine solche aufgeführt
<lb/>wird, auch der zu erstattende Rechenschaftsbericht, wenn er gleich
<lb/>mehrere Euranden zum Gegenstände hat, nur für einen solchen in
<lb/>der Uebersicht berechnet werden darf. (Amtsbl. Hofg. St. vom 8. Juni
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0162.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0162"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>deren vollständige Erledigung in den vorhandenen Rubriken
<lb/>eingetragen werden kann.m)
</p>
               <p>

                  <lb/>1830 Nr. 19, vom 28. October 1845 Nr. 30, vom 13. Octr. 1846
<lb/>Nr. 22 und vom 13. Nov. 1850 Nr. 37., Hofg. O. vom 4. Aug. 1830
<lb/>(Nr. 365 d. offic. Samml.) und vom 3. Octr. 1850 Nr. 30.)

<lb/>Die Uebersichten sind mit einem Begleitungsbericht vorzulegen.
<lb/>(Ausschr. Hofg. O., vom 11. Dec. 1822 in Nr. 72 der offic. Samml.)

<lb/>In den dreijährig einzureichenden Abschriften der Tabellen sind in
<lb/>alphabetischer Reihenfolge sämmtliche Orte aufzuführen, auch die- 
<lb/>jenigen, in welchen keine Vormundschaften vorkamen; für die Einrich- 
<lb/>tung derselben gelten die Bestimmungen, welche oben für das an die
<lb/>Hofgerichte einzusendende Exemplar der Erbvertheilungstabellen vor- 
<lb/>geschrieben sind. (S. die in Note 109 angeführten Ausschr. von 1836.)
<lb/>Die Abschriften haben stets die Resultate der drei Tabellenjahre, von
<lb/>welchen die Tabelle noch nicht eingesendet worden ist, zu enthalten
<lb/>und in diese Abschriften sind auch die Vormundschaften auszunehmen,
<lb/>welche in den dreijährigen Zeiträumen zugegangen, aber auch wieder
<lb/>abgeführt worden sind.) (Amtsbl. Hofg. St. vom 12. Juni 1861, Nr. 27.

<lb/>i") Ausschr. Hofg. St., vom 3. Juni 1830, Amtsbl. Nr. 19, Hofg.
<lb/>O. vom 4. Aug. 1830 — Nr. 365 der officiellen Sammlung.)
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0163.tif"
             n="155"
             xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0163"/>
         <div xml:id="d2296e15170" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d2296e15175"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eisenbahnen sind immer viae publicae</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Schadensersatz für die durch die Eisenbahnanlage verursachte Entwerthung benachbarter Grundstücke</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Nernerkensrverthe Entscheidungen oöerer
<lb/>Gerichte mit gedrängter Angaöe der ßnt-

<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Eisenbahnen find immer viae xudlieae. —
<lb/>Schadensersatz für die durch die Eisenbahn- 
<lb/>anlage verursachte Entwerthung benachbarter
<lb/>Grundstücke.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Die mit Genehmigung der Staatsregierung, also publica
<lb/>autoritate angelegten Eisenbahnen haben, weil sie für den
<lb/>öffentlichen Verkehr bestimmt sind, wie die Landstraßen, den
<lb/>rechtlichen Charakter eines öffentlichen Wegs, gleichviel ob sie
<lb/>vom Staate selbst oder von einem Privaten mit Genehmigung
<lb/>des Staats erbaut werden, denn die Eigenschaft einer via
<lb/>publica wird lediglich durch ihre Zweckbestimmung, d. h. durch
<lb/>ihre Bestimmung für den gemeinen Gebrauch bedingt,
<lb/>weßhalb auch Eisenbahnen, die im Privateigenthum stehen,
<lb/>unter diesen Begriff fallen.

<lb/>cf. Gerber, Privatrecht §. 62.

<lb/>Im vorliegenden Fall erscheint der Badische Fiskus, der
<lb/>mit Genehmigung der Hess. Staatsregierung die fragliche
<lb/>Eisenbahn theilweise auf diesseitigem Staatsgebiet erbaute, als
<lb/>Privater.

<lb/>Wenn nun auch der Ersatz eines durch die Anlegung
<lb/>einer solchen via publica einem angrenzenden Grundstück zu-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0164.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0164"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Vemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>gefügten Schadens nicht mit der actio ex le^e ^.q^uilia ver- 
<lb/>folgt werden kann, weil diese Klage wesentlich einen wider- 
<lb/>rechtlich zugefügten Schaden voraussetzt, bei einer publica
<lb/>autoritate angelegten Eisenbahn aber diese Voraussetzung der
<lb/>Widerrechtlichkeit wegfällt, so muß doch nach Principien des
<lb/>öffentlichen Rechts, wie sie sich aus Gründen der durch die
<lb/>Natur der Sache bedingten Rechtsnothwendigkeit in Theorie
<lb/>und Rechtsprechung ausgebildet haben, der Grundsatz als fest- 
<lb/>stehend anerkannt werden, daß der Staat oder Private,
<lb/>welcher eine via publica anlegt oder verändert, verpflichtet
<lb/>ist, die durch die Anlage verursachte Beschädigung eines an- 
<lb/>liegenden Grundstücks mit entsprechendem Geldäquivalent zu
<lb/>ersetzen. Es ist dies ein in der Rechtsprechung der Gerichte,
<lb/>namentlich auch der Hess. Gerichte, vielfach und unwandelbar
<lb/>anerkannter Rechtssatz.

<lb/>cf. Seufferts Archiv B. VII Nr. 184, Bd. XVIII

<lb/>Nr. 141; Archiv für pr. RW. Bd. II S. 302, Bd.

<lb/>VIII S. 500.

<lb/>Da nun im vorliegenden Fall die Thatsache feststeht, daß
<lb/>die Kläger in Folge der an ihrem als Steinbruch benutzten
<lb/>Grundstücke hinziehenden Eisenbahn an der Benutzung des
<lb/>Grundstücks zu diesem Zweck gehindert sind, sowie daß im
<lb/>Interesse der Beseitigung der Gefährdung des öffentlichen
<lb/>Eisenbahnverkehrs den Klägern diese Benutzung gerichtlich
<lb/>verboten wurde, so ist es gewiß, daß die Eisenbahnanlage
<lb/>die Ursache des Schadens ist, welcher den Klägern als
<lb/>Folge der eingetretenen Unmöglichkeit der Benutzung des
<lb/>Grundstücks als Steinbruch durch dessen Entwerthung ent- 
<lb/>standen ist.

<lb/>Die Erwägung des Vorderrichters, daß die Kläger einen
<lb/>Theil des Grundstücks, insoweit es in die Eisenbahnlinie
<lb/>fällt, durch freiwilligen Verkauf an den Badischen Fiskus ab- 
<lb/>getreten haben, ist hiernach vollständig unerheblich, da das
<lb/>Recht auf Entschädigung der Kläger, bezw. die Entschädigungs- 
<lb/>pflicht des Fiskus auch dann bestanden haben würde, wenn
<lb/>die Kläger gar keinen Theil ihres Grundstücks an den Fiskus
<lb/>abgetreten hätten.

<lb/>Uebrigens ist auch der angeführte Grund an sich un- 
<lb/>richtig, denn nach Art. 1 des Gesetzes über Abtretung von
<lb/>Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken von 1821 kann
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0165.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0165"/>
            <div xml:id="d2296e15359"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Maschinen und andere Mobilien sind dem gesetzlichen Begriffe nach nur dann als Pertinenzen eines Fabrikgebäudes zu betrachten, wenn sie zum beständigen Gebrauche in dem Gebäude und für das Gebäude dienen und gerade zu dem Zweck dieses beständigen Gebrauchs mit dem Gebäude in Verbindung gebracht worden sind</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 15?

<lb/>Jeder, der sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abtritt,
<lb/>unbedingt volle Entschädigung verlangen, gleichviel, ob
<lb/>die Abtretung, wie Art. 2 vorsieht, durch freiwillige Ueber-
<lb/>einkunft erfolgt oder ob er nach Maßgabe des Art. 3 u. ff.
<lb/>auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zwangsweise zur Ab- 
<lb/>tretung genöthigt wird. In b e i d e n Fällen gilt das P r i n c i p
<lb/>des Art. 1, und aus diesem Princip folgt, daß der Private,
<lb/>welcher einen Theil seines Grundstücks freiwillig abgetreten
<lb/>hat, als Entschädigung den Minderwerth verlangen kann,
<lb/>welcher durch die Anlage der Eisenbahn in Ansehung des in
<lb/>seinem Eigenthum verbliebenen Theils entstanden ist, wie
<lb/>dies vielfach in ähnlichen Eisenbahnprocessen durch die Ge- 
<lb/>richte ausgesprochen wurde. Dieser Ersatz bildet einen Theil
<lb/>der nach dem Gesetz berechtigten vollen Entschädigung.
<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt vom 23. Juni 1880 l S. der Wittwe und
<lb/>Erben des S. K., Kläg., Ber.-Klüg., gegen den Bad.
<lb/>Eisenbahn-Fiskus, wegen Entschädigung. II. 170/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Maschinen und andere Mobilien sind dem
<lb/>gesetzlichen Begriffe nach nur dann als Per- 
<lb/>tinenzen eines Fabrikgebäudes zu betrachten,
<lb/>wenn sie zum beständigen Gebrauche in
<lb/>dem Gebäude und für das Gebäude
<lb/>dienen und gerade zu dem Zweck dieses
<lb/>beständigen Gebrauchs mit dem Gebäude in
<lb/>Verbindung gebracht worden sind.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt.

<lb/>In einem unter der Herrschaft des alten Rechts entstan- 
<lb/>denen Jnterventionsprozeß wurde rechtskräftig zum Beweise
<lb/>auferlegt,

<lb/>daß gewisse in der Klage erwähnte Gegenstände Zube-
<lb/>hörungen der der Jnterventionsklägerin verhypotecirten
<lb/>Immobilien oder einzelner derselben seien.

<lb/>Die Jnterventions- und Berufungsklägerin suchte den
<lb/>über dieses Beweisthema geführten Beweis als begründet
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0166.tif"
                   n="158"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0166"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>158 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>darzustellen und nahm zunächst Bezug auf den Inhalt einer
<lb/>Cautionsurkunde des Eigenthümers der Fabrik, nach welcher
<lb/>dieser der Jnterventionsklägerin für einen gewährten Credit
<lb/>von 60,000 fl. seine auf 45,400 Mk. geschätzten Fabrikge- 
<lb/>bäude und sonstigen Immobilien „nebst den hierzu gehörigen
<lb/>Fabrikanlagen" verpfändet hatte. Sie behauptete nach wei- 
<lb/>terer Erörterung des Ergebnisses der Beweisführung in
<lb/>erster Linie, die streitigen Fabrikutensilien seien, mit Rück- 
<lb/>sicht auf ihre ausschließliche Zweckbestimmung für die Fabrik
<lb/>und ihre Verbindung mit den Fabrikgebäuden als Pertinenzen
<lb/>derselben im gesetzlichen Begriffe zu betrachten, während
<lb/>sie in zweiter Linie geltend machte, daß nach dem in der
<lb/>Cautionsurkunde zum Ausdruck gelangten Willen des Fabrik- 
<lb/>inhabers jene Utensilien als Pertinenzen erschienen.

<lb/>Die Entscheidungsgründe des ergangenen Urtheils heben
<lb/>zunächst hervor, daß es sich in dem vorliegenden Rechtsstreite
<lb/>um bewegliche Gegenstände handle, welche zum Betriebe
<lb/>einer Kartoffelmehl- und Stärkezuckerfabrik angeschafft und
<lb/>verwendet und zu diesem Zweck in eine mehr oder minder
<lb/>feste Verbindung mit dem Fabrikgebäude gebracht wor- 
<lb/>den seien.

<lb/>Da nun — so fahren die Entscheidungsgründe fort —
<lb/>nach dem Hypothekengesetz v. 15. Sept. 1858 Mobilien nicht
<lb/>selbstständig Gegenstand einer hypothekarischen Verpfändung
<lb/>sein können, so sind jene Fabrikutensilien nur unter der
<lb/>Voraussetzung als der Berufungsklügerin verpfändet zu be- 
<lb/>trachten, wenn sie nach Art. 49 jenes Gesetzes als „Zube- 
<lb/>hörungen" erscheinen. — Das Gesetz verweist in Bezug auf
<lb/>die Art der Verbindung eines beweglichen Gegenstandes
<lb/>mit einer Liegenschaft zur Begründung der Pertinenzeigen-
<lb/>schaft derselben und folgeweise der auf dieselbe sich erstrecken- 
<lb/>den Ausdehnung der Hypothek auf das bestehende Recht.

<lb/>Wenn nun die Berufungsklügerin sich in zweiter Linie
<lb/>auf die durch den Willen des Eigenthümers, bezw. Ver- 
<lb/>pfänders (— wie er in der Cautionsurkunde Ausdruck finde —)
<lb/>begründete Pertinenzeigenschaft bezieht, so kann dieser Klag- 
<lb/>grund in der Berufungsinstanz keine Würdigung mehr finden.
<lb/>Denn in den Vorverhandlungen war der Klaganspruch ledig- 
<lb/>lich auf die gesetzlich begründete Pertinenzeigenschaft gestützt
<lb/>worden und in diesem Sinn war das Beweisinterlokut
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0167.tif"
                   n="159"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0167"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 159

<lb/>erlassen worden. Ein neuer Klaggrund wird deßhalb durch
<lb/>die Rechtskraft dieses Vorbescheids ausgeschlossen und würde
<lb/>auch nach der CPO. §. 489 eine solche Aenderung des Klag- 
<lb/>grundes, selbst mit Einwilligung der Gegenpartei, unstatt- 
<lb/>haft sein. Es muß deßhalb die in der Theorie bestrittene
<lb/>Frage unerörtert bleiben, ob durch die bloße Willkühr
<lb/>des Eigentümers eine bewegliche Sache Zubehör einer un- 
<lb/>beweglichen werden könne (s. Sintenis, CR. I, §. 41, S.
<lb/>428, Aust. 2, dagegen Funke, Lehre von den Pertinenzen,
<lb/>S. 15, g, S. 161, Gesterding, alte und neue Jrrthümer,
<lb/>Abhandlung X, S. 324) und ob insbesondere, wenn man
<lb/>dem Willen des Eigentümers eine solche Rechtswirkung bei- 
<lb/>messen wollte, unser Pfandrechtsgesetz im Art. 49 einer
<lb/>solchen lediglich auf dem Willen des Eigentümers be- 
<lb/>ruhenden Pertinenzeigenschaft, mit Rücksicht darauf, daß sie
<lb/>eine „Verbindung" der beweglichen Sache mit der Liegen- 
<lb/>schaft voraussetzt, also implicite auf ein tatsächliches Merk- 
<lb/>mal der gesetzlichen Begründung der Pertinenzeigenschaft
<lb/>hinweist — die Rechtswirkung der Ausdehnung der Hypothek
<lb/>auf die bewegliche Sache anerkennen will.

<lb/>Steht hiernach nur in Frage, ob die fraglichen Mobilien
<lb/>zu den verpfändeten Fabrikgebäuden Pertinenzen ihrem g e -
<lb/>setz lichen Begriffe nach bilden, so muß diese Frage mit
<lb/>dem vorderen Jnstanzurtheile verneint werden. Steht es
<lb/>gleich tatsächlich fest, daß die verhypothecirten Immobilien
<lb/>ausschließlich zum Zweck des Betriebs einer Kartoffelmehl-
<lb/>und Stärkezuckerfabrik errichtet wurden und daß die fraglichen
<lb/>Mobilien lediglich für den Betrieb dieser Fabrik angeschafft
<lb/>und verwendet worden sind, so genügt doch dieses correlative
<lb/>Verhältniß zwischen Fabrikgebäuden und Fabrikutensilien nicht,
<lb/>um die Pertinenzeigenschaft der letzteren zu begründen. Der
<lb/>in der Theorie und in der Anschauung des Rechtslebens
<lb/>schwankende Begriff der Pertinenzqualität von Mobilien läßt
<lb/>sich auch für die gewerblichen Gebäude und Gewerbsutensilien
<lb/>der Jetztzeit an der Hand der Gesetze in zureichendem Maße
<lb/>feststellen. Hauptsächlich entscheidend hierfür ist die Bestim- 
<lb/>mung in kr. 17, §. 7 D. de act. emti, 19, 1.

<lb/>Labeo generaliter scribit: ea, quae perpetui usus
<lb/>causa in aedificiis sunt, aedificii esse, — quae vero
<lb/>ad praesens, non esse aedificii.

<lb/>s. auch Funke 1. o. S. 64.
</p>

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                   n="160"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>160 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Es geht daraus mit zureichender Bestimmtheit hervor,
<lb/>daß ein Mobile nur unter der Voraussetzung als Pertinenz
<lb/>eines Gebäudes betrachtet werden kann: 1. daß es zum be- 
<lb/>ständigen Gebrauche in dem Gebäude und für das
<lb/>Gebäude dient und 2. daß es gerade zu dem Zweck (causa)
<lb/>dieses beständigen Gebrauchs mit dem Gebäude in Verbindung
<lb/>gebracht wurde. — Wenn also die Verbindung nur für das
<lb/>jeweilige Interesse des Eigenthümers des Gebäudes,
<lb/>also nur für einen vorübergehenden Zweck (ad praesens)
<lb/>bewirkt wurde, so besteht keine Pertinenzeigenschaft im Sinne
<lb/>des Gesetzes. Es unterliegt hiernach keinem Zweifel, daß die
<lb/>mechanische Verbindung (Cohäsion) des Mobiles mit dem Ge- 
<lb/>bäude weder überall erforderlich ist, noch überall genügt.

<lb/>kr. 17 pr. D. 1. c. u. Arndts Pand. §. 54.

<lb/>Nun ist es aber im vorliegenden Fall gewiß, daß die
<lb/>fraglichen Fabrikutensilien nur so lange zum Gebrauche in
<lb/>dem Fabrikgebäude bestimmt sind, als die beklagte Firma die
<lb/>Stärkemehl- und Zuckerfabrikation in derselben betreibt. Hört
<lb/>letztere auf, so hört auch die Zweckbestimmung der Utensilien
<lb/>auf, sie befinden sich deßhalb nur zum Gebrauche „ad praesens“
<lb/>in aedificio. Diese vorübergehende Zweckbestimmung hebt
<lb/>sonach die rechtliche Selbständigkeit der gepfändeten Fabrik- 
<lb/>utensilien nicht auf.

<lb/>Sintenis C. R. Bd. 1, §. 41, Note 46.

<lb/>Holzschuher Th. u. C. (Aust. 2), Bd. 2, S. 74, Nr. 3.

<lb/>Funke I. c. S. 45 u. S. 159, in welcher Monographie
<lb/>gerade mit Bezug auf Fälle der vorliegenden Art ausgeführt
<lb/>wird, daß Maschinen und Geräthschasten, welche in einem,
<lb/>wenn auch besonders zum Gewerbebetrieb erbauten und ein- 
<lb/>gerichteten Gebäude befindlich und in demselben befestigt sind,
<lb/>nicht als Pertinenzen des Gebäudes betrachtet werden können.
<lb/>Dieser rechtlichen Auffassung hat sich auch das vormalige
<lb/>O.A.G. dahier in einer ganz ähnlichen Sache laut Urtheils
<lb/>v. 11. Febr. 1879 (Deutsche Bereinsbank in Frankfurt a. M.,
<lb/>Kl., gegen Concursmasse G. C. Glenz in Michelstadt, Bekl.)
<lb/>angeschlosien. Ebenso eine Entscheidung des O.A.G's in
<lb/>München, welche in Seufferts Archiv, Bd. 29, Nr. 5 mitge-
<lb/>theilt ist.

<lb/>Urth. d. Oberlandesgerichts v. 11. Mai 1880, II. 49/80.
</p>

            </div>
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                n="161"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Familienfideicommißgüter der Standesherrn, insbesondere die dinglichen Wirkungen der Fideicommißeigenschaft Dritten gegenüber</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 161

<lb/>III. Die Familienfideicommißgüter der Standes -
<lb/>Herrn, insbesondere die dinglichen Wirkungen
<lb/>der Fideicommißeigenschaft Dritten gegenüber.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt.

<lb/>Das Oberlandesgericht ist zur Begründung der Verwer- 
<lb/>fung einer Beschwerde der Fürstlich - Jsenburg'schen Rent-
<lb/>kammer in W. gegen das vormalige Landgericht A. wegen
<lb/>Verweigerung des Eintrags der Fideicommißeigenschaft neu
<lb/>erworbener Liegenschaften in den Gemarkungen B. und E.,
<lb/>welche bereits im vorigen Jahre bei dem vorhinigen Ober- 
<lb/>appellationsgericht im Plenum abschlägig beschieden und nun- 
<lb/>mehr bei dem Oberlandesgericht wiederholt eingebracht wor- 
<lb/>den war, von folgender principiellen Auffassung der ein- 
<lb/>schlagenden Rechtsverhältnisse ausgegangen.

<lb/>Die Einverleibung der von einer Standesherrschaft neu
<lb/>erworbenen, an sich frei veräußerlichen Immobilien in den
<lb/>bestehenden Fideicommißverband ihres Familienguts enthält
<lb/>eine neue Fideicommißbegründung, welche den Zweck hat,
<lb/>die Unveräußerlichkeit der neu erworbenen Immobilien, gleich
<lb/>wie bei dem Familien-Sta mm gut, im Interesse der Suc-
<lb/>cessionsberechtigten zu sichern. Dieser Zweck hat aber nicht
<lb/>blos für die Familienglieder selbst, sondern auch für Dritte
<lb/>eine wesentlich wirkungsvolle Bedeutung, indem sich diese
<lb/>wegen ihrer Ansprüche nur an die Einkünfte des Fideicom-
<lb/>mißguts während des Besitzes des jeweiligen Fideicommißin-
<lb/>habers halten können. — Um deßhalb die mögliche Benach-
<lb/>theiligung Dritter zu verhüten und auch letzteren gegenüber
<lb/>die Vollwirksamkeit der Fideicommißeigenschaft zu begründen,
<lb/>haben die für die Standesherrn unbedingt verbindlichen Ge- 
<lb/>setze zwei Erfordernisse aufgestellt, nämlich:

<lb/>1) in dem Speci algesetz über die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Standesherrn vom 18. Juli 1858, Art. 10, daß die der
<lb/>Staatsregierung, bezw. dem Justizministerium vorgelegte
<lb/>stdeicommissarische Verfügung von derselben im Regierungs- 
<lb/>blatt öffentlich bekannt gemacht worden sei — und

<lb/>2) in dem gemeingültigen Gesetz vom 21. Februar
<lb/>1852 über den Erwerb des Grundeigenthums rc., Art. 39,
<lb/>daß die stdeicommissarische Eigenschaft der einzelnen Grund- 
<lb/>stücke im Grundbuche, bezw. Mutationsverzeichniß eingetragen

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 11
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0170.tif"
                   n="162"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>162 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>werde. Dieser Eintrag setzt, wie jeder Grundbuchseintrag
<lb/>eine vorgängige Sachuntersuchung des Richters voraus, und
<lb/>da diese Sachuntersuchung den speciellen Zweck der Wahrung
<lb/>der Rechte Dritter im Auge haben muß, so hat der Richter
<lb/>die durch die Natur der Sache gebotene Verpflichtung, abge- 
<lb/>sehen von den ihm etwa bekannten Gläubigern und sonstigen
<lb/>Betheiligten, durch eine Edictalladung zur Erhebung etwaiger
<lb/>Einsprüche binnen bestimmter Frist aufzufordern, nach deren
<lb/>Ablauf erst das Gericht den Eintrag der Fideicommißeigen-
<lb/>schaft zu verfügen in der Lage ist. Dieser Sachuntersuchung,
<lb/>wie sie schon aus dem allegirten Grundbuchsgesetz von selbst
<lb/>sich ableitet, und überdieß im Art. 9 des Gesetzes vom
<lb/>13. September 1858, die Familienfideikommisse betr., vorge- 
<lb/>schrieben wird, sind auch die neu errichteten standesherrlichen
<lb/>Fideicommisse unterworfen, und es steht dieser Unterwerfung
<lb/>der Art. 33, Abs. 2 des allegirten Fideicommißgesetzes, —
<lb/>wonach es hinsichtlich der Fideicommisse der standesherrlichen
<lb/>Familien bei den in der Bundesakte von 1815, Art. 14
<lb/>denselben zugesicherten Rechten verbleiben soll — nicht ent- 
<lb/>gegen. Denn das dadurch den Standesherrn gewährleistete
<lb/>Recht der Autonomie in Ansehung ihrer Güter und Familien- 
<lb/>verhältnisse begründet zwar für ihre autonomischen Dispo- 
<lb/>sitionen eine objective Rechtsquelle für die gegenseitigen
<lb/>Rechtsverhältnisse der Familienglieder unter einan- 
<lb/>der, dasselbe konnte aber die dinglichen Wirkungen der
<lb/>Fideicommißeigenschaft Dritten gegenüber in der jetzt
<lb/>wirksamen Bedeutung unmöglich umfassen, da diese erst durch
<lb/>das Hessische gemeingültige Gesetz vom 21. Februar 1852,
<lb/>Art. 39 ins Leben gerufen wurde. Ebensowenig kann die
<lb/>Nichtnothwendigkeit der Sachuntersuchung aus dem Inhalt
<lb/>des hier in Frage stehenden Fürstlichen Familienstatuts von
<lb/>1835, Art. 5, begründet werden. Denn die dort enthaltene
<lb/>Bestimmung, daß mit dem Einträge eines Vermögenstheils
<lb/>in das Fideicommißinventar dessen Eigenschaft als Fideicom-
<lb/>mißbestandtheil begründet werde, enthält zwar eine bindende
<lb/>Rechtsquelle für die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der
<lb/>Familienglieder, allein für die richterliche Beurtheilung
<lb/>der dinglichen Wirkung Dritten gegenüber, ist unbedingt
<lb/>der Eintrag im Grundbuche, bezw. Mutationsverzeichniß maß- 
<lb/>gebend , und dieser Eintrag setzt, wie gezeigt, voraus, daß
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0171.tif"
                n="163"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auslegung des Art. 14 Pos. 4 des Hessischen Gesetzes über die Verjährung der persönlichen Klagen vom 19. März 1853</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 163
</p>
               <p>

                  <lb/>der Richter eine genügende Garantie hat, daß kein Dritter
<lb/>einen Einspruch zu machen berechtigt ist.

<lb/>Entscheidung vom 10. Juli 1880. W. 50/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Auslegung deS Art. 14 Pos. 4 des Hessischen
<lb/>Gesetzes über die Verjährung der persönlichen
<lb/>Klagen vom 19. März 1853.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Ueber die Auslegung des Art. 14 Pos. 4 des Ver- 
<lb/>jährungsgesetzes sind die Ansichten der beiden Civilsenate des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Darmstadt nicht übereinstimmend. Es
<lb/>liegen darüber folgende Entscheidungen vor:

<lb/>I. Der auf den Preis einer Reihe von Bierlieferungen aus
<lb/>dem Jahre 1874 gerichteten Klage des Bierbrauers K. setzte
<lb/>der Beklagte, Wirth D., den Einwand der Verjährung auf
<lb/>Grund des Art. 14 Pos. 4 des Hess. Verjührungsgesetzes
<lb/>vom 19. März 1853 entgegen, während Kläger in der Replik
<lb/>vorbrachte, daß Beklagter Kaufmann sei und denselben Handel
<lb/>wie er selbst treibe, so daß seine Ansprüche erst in 30 Jahren
<lb/>verjähren würden. In zweiter Instanz wurde die Einrede
<lb/>der Verjährung abgewiesen aus folgenden Gründen:

<lb/>Hinsichtlich der Auslegung des Art. 14 Pos. 4 des Hess.
<lb/>Verjährungsgesetzes von 1853 hat die Rechtsprechung ge- 
<lb/>wechselt. Während früher die Hess. Gerichte, insbesondere
<lb/>die Hofgerichte zu Darmstadt und Gießen, davon ausgingen,
<lb/>daß unter Nichtkaufleuten im Sinne des fraglichen Gesetzes
<lb/>diejenigen zu verstehen seien, die nicht gewerbsmäßig Handel
<lb/>treiben, wurde sich, nachdem die in Bd. I S. 197 der Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsoberhandelsgerichts mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung ergangen war, dieser letzteren Rechtsprechung ange- 
<lb/>schlossen, weil man es für opportun hielt, sich damit nicht in
<lb/>Widerspruch zu setzen. Jnmittelst ist aber das Reichsober- 
<lb/>handelsgericht davon selbst wieder abgegangen, indem es in
<lb/>dem Urtheil vom 7. October 1876 i. S. G. von Frankeneck,
<lb/>Kl. gegen D. in Lindenfels aussprach, es sei zweifelhaft, ob
<lb/>unter Kaufleuten im Sinne jenes Gesetzes Kaufleute im
<lb/>engeren Sinne, insbesondere buchfähige Vollkaufleute zu ver-


<lb/>11*
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0172.tif"
                   n="164"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>164 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>stehen oder alle Gewerbsleute, welche Handelsgeschäfte be- 
<lb/>treiben, dahin zu rechnen seien. Mit Rücksicht hierauf war
<lb/>der Gerichtshof in der Lage, die Frage von Neuem selbst- 
<lb/>ständig zu prüfen und ist demzufolge zu der früheren Recht- 
<lb/>sprechung zurückgekehrt, wobei folgende Erwägungen maß- 
<lb/>gebend waren.

<lb/>Da das Gesetz vom 19. März 1853 vor Erlaß des all- 
<lb/>gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ergangen ist, so ist
<lb/>der Begriff „Kaufmann" nach dem damit vorher verbun- 
<lb/>denen Sinne zu definiren und zwar nicht nach dem Sprach- 
<lb/>gebrauchs des gewöhnlichen Lebens, sondern im juristischen
<lb/>Sinne, da das Gesetz nur solchen im Auge gehabt haben
<lb/>kann. In dieser Richtung konnte aber der Begriff kein an- 
<lb/>derer sein, als wie er auch in Art. 4 d. H.G.Bs. definirt
<lb/>ist, nämlich als „derjenige, der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte
<lb/>betreibt." Einen Unterschied zwischen vollbuchfähigen Kauf- 
<lb/>leuten und Minderkaufleuten, wie ihn Art. 10 d. H.G.Bs.
<lb/>einführte, kannte das gemeine Recht bis dahin nicht.

<lb/>In der Praxis hatte man sich in Ermangelung positiver
<lb/>gesetzlicher Vorschriften dahin entschieden, daß selbst den
<lb/>Büchern der Apotheker, Fabrikanten, Handwerker, Bierbrauer
<lb/>und Gastwirthe das Privilegium der Beweiskraft der Handels- 
<lb/>bücher zu Statten komme, wenn sie ihre Bücher in gehöriger
<lb/>Ordnung führen.

<lb/>Glück, Pand.-Comm. Bd. 22 S. 80.81.

<lb/>Strippelmann, Urk.-Beweis. Bd. I S. 111. 112.

<lb/>Erk. Gr. O.A.Gs. zu Darmst. v. 1853 in Seusfert's
<lb/>Archiv. Bd. VI Nr. 285.

<lb/>Erk. d. O.A.Gs. zu Lübeck ib. Bd. VI Nr. 78.

<lb/>Seusfert's Archiv Bd. 11 Nr. 308.

<lb/>Hiernach standen sich damals in tbesi alle diejenigen Per- 
<lb/>sonen, welche unter den weiteren Begriff „Kaufmann"
<lb/>fallen, hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten vollkommen
<lb/>gleich und es ist ebensowenig erfindlich, warum man unter
<lb/>diesen Umständen damals für die Kategorie der später in
<lb/>Art. 10 d. H.G.Bs. geschaffenen Klasse der Minderkaufleute
<lb/>eine allgemeine Vermuthung gegen die Eingehung von
<lb/>Contocorrentverhältnissen hätte aufstellen sollen. Hiernach
<lb/>kann, wenn Müller in seinem Commentare S. 117 zu
<lb/>Art. 14 Pos. 4 des Ges. des zwischen Kausleuten bestehen-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0173.tif"
                   n="165"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 165

<lb/>den Contocorrents erwähnt, die Absicht einer Unterscheidung
<lb/>zwischen Vollkaufleuten und der in Art. 10 d. H.G.Bs. er- 
<lb/>wähnten Kategorie nicht unterstellt werden, umsoweniger,
<lb/>als die in Anmerkung 15 ib. citirten Bestimmungen anderer
<lb/>Gesetzbücher, welche er als mit der Vorschrift des Art. 14
<lb/>Pos. 4 übereinstimmend bezeichnet, ganz zweifellos eine solche
<lb/>Unterscheidung nicht machen. Uebrigens könnte schon der
<lb/>Wortlaut des Art. 14 Pos. 4, welcher allgemein nur die
<lb/>Forderungen von Kauf- und Handelsleuten an „Nicht- 
<lb/>kaufleute" oder diejenigen, die nicht denselben Handel
<lb/>treiben, der dreißigjährigen Verjährung entzieht und als
<lb/>correctorisches Gesetz strict zu interpretiren ist, mit einer
<lb/>gegentheiligen Interpretation kaum in Einklang gebracht wer- 
<lb/>den. Das bisherige Ergebniß stimmt auch mit der in den
<lb/>von Müller S. 112 mitgetheilten Motiven enthaltenen
<lb/>ratio legis vollkommen überein. Wenn hiernach der Gesetz- 
<lb/>geber unter Andern davon ausging, daß die fraglichen For- 
<lb/>derungen bald baar, bald auf eingegebene Rechnungen von
<lb/>Messe zu Messe oder von Jahr zu Jahr getilgt würden und
<lb/>daß das Gesetz umsomehr von der Präsumtion der Tilgung
<lb/>solcher von längerer Zeit datirenden Forderungen ausgehen
<lb/>müsse, als in den meisten Fällen dergleichen Verbindlichkeiten
<lb/>auf Treue und Glauben abgeschlossen würden, darum weder
<lb/>über die Entstehung noch über die Tilgung der- 
<lb/>selben schriftliche Urkunden vorhanden seien
<lb/>und es in Contestationsfällen viel seltener an der Ermittelung
<lb/>der Schuldbegründung als an dem Beweise der Tilgung ge- 
<lb/>breche, folglich der Schuldner vorzugsweise in Schutz zu
<lb/>nehmen sei, welcher der Sitte gemäß häufig keine
<lb/>Quittung über die Zahlung verlange, ja ohne
<lb/>Verletzung des andern Theils nicht wohl ver- 
<lb/>langen könne, so passen diese Erwägungen nur vollständig
<lb/>auf diejenigen Schuldner, welche die fraglichen Maaren nicht
<lb/>zum Zwecke des Handelsbetriebs bezogen haben. Eine
<lb/>Aenderung dieser Gesetzgebung ist durch das Deutsche H G.B.
<lb/>nicht eingetreten. Sollte auch dadurch, daß durch Art. 10
<lb/>daselbst den Kaufleuten von geringerem Gewerbebetriebe
<lb/>einzelne Rechte und Pflichten, namentlich hinsichtlich der
<lb/>Handelsbücher, entzogen wurden, hinsichtlich dieser ein Theil
<lb/>der Gründe weggefallen sein, aus welchen es bei Klagen von
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0174.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>166 Bemerkens«)erthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Kaufleuten gegen Kaufleute bei der dreißigjährigen Verjährung
<lb/>belassen wurde, so könnte doch diesem Umstande nach dem
<lb/>Rechtssatze: cessante ratione legis non cessat lex ipsa eine
<lb/>rechtliche Wirkung nicht beigemessen werden. Aus diesen
<lb/>Gründen erachtete der Gerichtshof die Bestimmung des Art.
<lb/>14 Pos. 4 des Ges. v. 19. März 1853 auf die eingeklagte
<lb/>Forderung nicht anwendbar. Wäre der Begriff „Kaufmann"
<lb/>in dem in I. Instanz angenommenen engeren Sinne zu
<lb/>interpretiren, so könnte auch wohl dem Kläger, wie der Be- 
<lb/>klagte sogar selbst behauptet, resp. zugestanden hat, als ein- 
<lb/>fachem Bierbrauer, dem Fabrikanteneigenschaft nicht zukommt,
<lb/>die Eigenschaft eines Kaufmanns nicht zugesprochen werden
<lb/>und wäre auch in diesem Falle die Vorschrift des Art. 14
<lb/>Pos. 4 dt. nicht anwendbar, folglich, da ein sonstiger Grund
<lb/>einer kürzeren Verjährung nicht geltend gemacht wurde, nur
<lb/>die dreißigjährige Verjährung Platz greifend.

<lb/>Urtheil des 2. Civilsenats des Oberlandesgerichts i. S.
<lb/>K., Klag., gegen D., Bekl., wegen Forderung vom
<lb/>16. April 1880. Aktenzeichen: 17. 114/79.

<lb/>II. Auf Grund der gleichen Erwägungsgründe, wie solche
<lb/>der sub I mitgetheilten Entscheidung zu Grunde lagen, wurde
<lb/>die auf Art. 14 Pos. 4 gestützte Verjährungseinrede des Be- 
<lb/>klagten, eines Bäckers, „der in dieser Eigenschaft Handel mit
<lb/>Mehl in verbackenem Zustand, als Backwaare, sowie auch in
<lb/>ursprünglichem Zustand, unverbacken, gewerbsmäßig Handel
<lb/>treibt" gegen die Klage des Klägers, eines Müllers, auf
<lb/>Zahlung einer Reihe von Mehllieferungen im Senat II als
<lb/>unbegründet verworfen durch

<lb/>Urtheil des 2. Civilsenats des O.L.G's zu Darmftadt
<lb/>v. 7. Oct. 1880 i. S. des W. B., Kläg., Ber.-Kläg.,
<lb/>gegen H. Sch., wegen Forderung. 17. 275/80.

<lb/>III. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildete eine aus
<lb/>der Zeit von 1869 bis 1876 für käuflich gelieferte Leder-
<lb/>waaren in vielen Posten entstandene Forderung von 1298
<lb/>Mark 95 Pfennig. Der Beklagte opponirte derselben die
<lb/>Einrede der Verjährung, gestützt auf Art. 14 Pos. 4 des
<lb/>Hess. Verjährungsgesetzes. Die Verjährungszeit war abge- 
<lb/>laufen, und es fragte sich deshalb, ob die eingeklagten For- 
<lb/>derungen unter jene Gesetzesvorschrift fielen. Der I. Senat
<lb/>des O.L.G's nahm an, diese Frage sei unbedingt zu bejahen.
</p>

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                   n="167"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 167

<lb/>Gründe: Als thatsächlich feststehend ist nach dem In- 
<lb/>halt des angefochtenen Urtheils und den darin angezogenen
<lb/>Zeugenaussagen zu betrachten, daß der Beklagte ein einfacher
<lb/>ohne Gesellen arbeitender Landschuhmacher ist, dessen Gewerbe
<lb/>nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht.
<lb/>Der Vertreter des Klägers hat diese Thatsache in der öffent- 
<lb/>lichen Verhandlung nicht in Frage gestellt und die Berufung
<lb/>lediglich im Hinweis auf Art. 4 und 271 des H.G.B's durch
<lb/>die rechtliche Deduction zu begründen versucht, daß der Be- 
<lb/>klagte auch als Handwerker, der die erkauften Lederwaaren
<lb/>im verarbeiteten Zustand gewerbsmäßig weiter veräußert, im
<lb/>Sinne des Gesetzes als Kaufmann, der denselben Handel wie
<lb/>der Kläger betreibt, zu betrachten sei, und daß deshalb auf
<lb/>ihn die zweijährige Verjährungszeit des Art. 14 Pos. 4 I. o.
<lb/>keine Anwendung finde. Dieser Auffassung ist jedoch nicht
<lb/>beizutreten. Wenn es auch gegründet ist, daß der Hand- 
<lb/>werker, welcher erkaufte Waaren im verarbeiteten Zustand
<lb/>gewerbsmäßig weiter veräußert, im Sinne des H.G.B's Art.
<lb/>4 und 271 als Kaufmann erscheint, so ist doch dieser weit- 
<lb/>gehende Begriff erst durch das H.G.B. neu geschaffen
<lb/>worden. Nach der vorher allgemein geltenden Terminologie
<lb/>war aber der Begriff eines Kaufmanns enger begrenzt, in- 
<lb/>dem man nur denjenigen als Kaufmann betrachtete und be-
<lb/>zeichnete, welcher — auf der Grundlage seiner kaufmännischen
<lb/>Bildung — seinen Handelsbetrieb auf kaufmännische Buch- 
<lb/>führung stützte. Personen dagegen, deren Gewerbe nicht über
<lb/>den Umfang des Handwerksbetriebs hinausging, wurden nicht
<lb/>als Kaufleute angesehen. Das H.G.B. betrachtet letztere im
<lb/>Art. 10 als Nicht-Vollkaufleute, welche deshalb weder zur
<lb/>kaufmännischen Buchführung verpflichtet, noch zum Eintrag in
<lb/>das Firmenregister berechtigt sind. Also nur die im Gegen- 
<lb/>satz hiervon nach dem H.G.B. als buchfähige Kaufleute
<lb/>(„eigentliche Kaufleute" fThölj) betrachteten Personen waren
<lb/>im Sinne des früher allgemein geltenden Sprachgebrauchs
<lb/>Kauf- und Handelsleute, welche die im gemeinen Recht und
<lb/>in den Partikularrechten sanctionirten Handelsprivilegien in
<lb/>Anspruch nehmen konnten.

<lb/>Bender, Handelsrecht Bd. I §. 29.

<lb/>Thöl, Handelsrecht Bd. Iß. 12.14» (Aust. 4).
</p>

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                   n="168"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>168 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>In diesem Sinne des gangbaren Sprachgebrauchs ist des- 
<lb/>halb der in Art. 14 Pos. 4 des Verjährungsgesetzes gebrauchte
<lb/>Ausdruck „Kauf- und Handelsleute" zu verstehen. —

<lb/>Auch das O.H.G. hat anerkannt, daß in dieser begrenzten
<lb/>Bedeutung vor der Zeit der Emanirung des H.G.B., also
<lb/>noch im Jahr 1853, der Begriff von Kaufmann aufzufassen
<lb/>sei, und demgemäß ist von ihm in einer ganz gleichen Rechts- 
<lb/>sache: „I. Bechstein g. Jost in Friedberg, 1871" urtheils-
<lb/>mäßig ausgesprochen worden, daß der Art. 14 Pos. 4 unseres
<lb/>Verj. Gesetzes den Begriff „Kaufmann" in einem engeren
<lb/>Sinne als der Art. 4 des H.G.B. auffasse, indem nach Wort- 
<lb/>laut und Sinn nur buchfähige Vollkaufleute darunter zu ver- 
<lb/>stehen seien.

<lb/>Entsch. des R.O.H.G. Bd. I S.'l98.

<lb/>Dies ist zwar das einzige Urtheil, welches in den ge- 
<lb/>druckten Entscheidungen des O.H.G. mitgetheilt wird. Allein
<lb/>es liegt noch eine weitere, nicht in jener Sammlung enthaltene,
<lb/>vollständig hiermit übereinstimmende Entscheidung aus dem
<lb/>Jahr 1873 vor, welche i. S. Jacob Burk in Friedberg Bekl.,
<lb/>g. Simon Kreutz in Lützeln, Kl., am 20. Dezember 1873
<lb/>erlassen wurde, so daß hieraus eine feststehende Recht- 
<lb/>sprechung des O.H.Gerichts angenommen werden muß. In
<lb/>Konformität hiermit hat das frühere Hofgericht in Gießen dem
<lb/>Art. 14 Pos. 4 1. c. eine constante Auslegung gegeben,
<lb/>namentlich in folgenden Rechtssachen:

<lb/>M. Nathan g. Gastwirth Ruppel 1874,

<lb/>C. Pfeifer g. A. Klein 1874,

<lb/>G. Mahl's Eheleute, Bekl., g. die Firma Becker und
<lb/>Engel 1876.

<lb/>Ebenso hat sich das Hofgericht dahier constant dieser Rechts- 
<lb/>sprechung angeschloffen, — cf. Gerte g. Schäfer 1870, Bender
<lb/>g. Oppenheimer 1872, Ackermann g. Gasapparat- und Guß- 
<lb/>werk in Mainz 1872, Werschdorf g. Fleischmann 1872, Holz-
<lb/>schuher g. Grenz 1875 — während Entscheidungen des vor- 
<lb/>maligen Ober-App.-G. wegen seiner sachlichen Unzuständigkeit
<lb/>in Handelssachen nicht vorliegen, wohl aber hat in der später
<lb/>an das Ober-H.G. abgegebenen Sache: Bechstein II. g. Jost II.
<lb/>der O.A.G. - Direktor Müller, — welcher als Verfasser des
<lb/>Verj. Gesetzes der zuverlässigste Commentator desselben ist —
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 169
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem erstatteten Correlativgutachten ganz in dem entwickelten
<lb/>Sinn sich über die Bedeutung des Art. 14, 4 ausgesprochen.
<lb/>Für diese, auch in Müllers Commentar zum Verj. Gesetz ge- 
<lb/>billigte Auslegung spricht auch unzweifelhaft die ratio legis.
<lb/>Das Gesetz ging offenbar von der Anschauung aus, daß bei
<lb/>dem Waarenverkehr zwischen eigentlichen, sog. Vollkaufleuten
<lb/>durch die ihnen obliegende Buchführung eine dauernde, gegen- 
<lb/>seitige Controle des dem Verkehr zu Grund liegenden Sach- 
<lb/>verhalts und der Richtigkeit der gebildeten Waarenforderungen
<lb/>gegeben sei, und daß deshalb in Ansehung ihrer die dreißig- 
<lb/>jährige Verjährungszeit unbedenklich fortbestehen könne, daß
<lb/>aber bei dem Handelsverkehr der Kaufleute mit Handwerkern
<lb/>—- welche über ihre bezogenen Waaren keine oder wenigstens
<lb/>keine ordnungsmäßigen und glaubwürdigen Aufzeichnungen
<lb/>führen — für letztere aus der länger hinausgeschobenen ge- 
<lb/>richtlichen Geltendmachung und in Folge deren allmähligen
<lb/>Anwachsens die Gefahr entspringt, daß sie deren Entstehung
<lb/>und ihre Richtigkeit nicht mehr zu übersehen und zu prüfen
<lb/>im Stande sind. Aus diesem Grunde will das Gesetz den
<lb/>Kaufmann nöthigen, seine dem Handwerksmann gegenüber ent- 
<lb/>standenen Waarenforderungen in der kurzen Verjührungszeit
<lb/>einzuklagen.

<lb/>Von jener durch constante Rechtsprechung des O.H.G. und
<lb/>der Hess. Gerichte flxirten Auslegung des Gesetzes abzuweichen,
<lb/>liegt kein Grund vor und wenn i. S. K. gegen Wirth D.
<lb/>(II. 114/79) der II. Senat des O.L.G. durch Urtheil vom
<lb/>16. April d. I. (aus welches sich der Vertreter des Berufungs- 
<lb/>klägers ausdrücklich bezieht) von jener Auslegung und Recht- 
<lb/>sprechung abzuweichen sich veranlaßt fand, so kann der I. Senat
<lb/>diesem Vorgang nicht folgen. Um so weniger dieß, als in
<lb/>dem dort angezogenen nicht durch Druck veröffentlichten Urtheil
<lb/>des O.H.G. im Jahr 1876 i. S. Goßler g. Delp in Linden-
<lb/>sels eine Reformation lediglich aus der thatsächlichen Er- 
<lb/>wägung, daß der Beklagte ein Vollkaufmann sei, erfolgte, und
<lb/>wenn in den Motiven in enunciativer Weise ein Zweifel
<lb/>über die Auslegung des Art. 14, 4 des Verj. Ges. ausge- 
<lb/>sprochen wird, so gibt dieser Zweifel doch nicht die Berech- 
<lb/>tigung, die prüjudicielle Kraft der früheren bestimmten
<lb/>Entscheidungen in Frage zu stellen. Aus ihnen geht gerade
<lb/>hervor, daß, insofern bei dem O.H.G. ein solcher Zweifel be-
</p>

            </div>
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                 n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Einrede aus dem S. C. Macedonianum wird durch die Replik-Thatsache, daß der Beklagte zur Zeit der Contrahirung des Darlehens Soldat gewesen sei, entkräftet</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>170 BemerkenSwerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>standen hat, demselben nicht das Gewicht, nicht die Bedeutung
<lb/>beigemessen wurde, welche berechtige, den einfachen Hand- 
<lb/>werksmann im Sinne des Art. 14, 4 des Verj. Ges. als
<lb/>„Kaufmann" zu betrachten.

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu Darm- 
<lb/>stadt, verkündet am 12. October 1880 i. S. des Leder- 
<lb/>händlers G. G., Klag., Ber.-Kläg., gegen Schuhmacher
<lb/>A. B. wegen Forderung. 17. 184/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Die Einrede aus dem 8. C. Macedoni anum
<lb/>wird durch die Replic-Thatsache, daß der
<lb/>Beklagte zur Zeit der Contrahirung des
<lb/>Darlehns Soldat gewesen sei, entkräftet.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt.

<lb/>Das Oberlandesgericht gelangte aus nachstehenden Er- 
<lb/>wägungsgründen zu der vorstehenden Entscheidung.

<lb/>Der Rechtsgrund der vorgeschützten Replic geht aus der
<lb/>an sich klaren Vorschrift Justinians in o. 7 §. 1 C. ad 8.
<lb/>C. Maced. IV. 28 hervor, welche lautet:

<lb/>Sin autem miles filius familias pecuniam creditam ac- 
<lb/>ceperit, sive sine mandato, sive consensu vel voluntate vel
<lb/>ratihabitione patris, stare oportet contractum;
<lb/>nulla differentia introducenda, ob quam causam
<lb/>pecuniae creditae, vel ubi consumtae sint ? In pluribus
<lb/>enim juris articulis filiifamilias milites non absimiles vi- 
<lb/>dentur hominibus, qui sui juris sunt: et ei praesum-
<lb/>tione omnis miles non creditur in aliud quicquam pe- 
<lb/>cuniam accipere et expendere, nisi in causas castrenses.

<lb/>Die herrschende Doctrin betrachtet deshalb die Eigenschaft
<lb/>des Haussohnes als Soldat stets als eine die Einrede aus
<lb/>dem Senatusconsult entkräftende Thatsache (s. v. Nangerow
<lb/>Pand. Bd. 1. §. 245, Anm. 1. e.; Thibaut log. Ausleg.
<lb/>§. 18; Holzschuher Th. u. C. Bd. 1 S. 693 Aufl. 2;
<lb/>v. Wening-Jngenheim Bd. 2, §. 268; Seuffert Pand. Bd. 2,
<lb/>§. 312; Arndts Pand. §. 282 Nr. 2; Glück Com. Bd. 12
<lb/>S. 59; Weiske Rechtslex. (Luden) Bd. 3 S. 233.)

<lb/>Es wird zwar nach dem Vorgänge Mühlenbruchs (Pand.
<lb/>§. 575) noch von einigen anderen Rechtslehrern, wie Puchta
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0179.tif"
                   n="171"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 171

<lb/>(Pand. §. 306 N. t) und Windscheid (Pand. 2 §. 373
<lb/>N. 6) jene Lehre bestritten, indem sie nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß der Haussohn ein peculium castrense habe, die
<lb/>Einrede in Wegfall kommen lassen wollen, allein mit Unrecht,
<lb/>da der dispositive Theil des Gesetzes jede derartige Aus- 
<lb/>legung ausschließt. Es kommt hier namentlich in Betracht,
<lb/>daß das ganze Gesetz überflüssig sein würde, da die Haftung
<lb/>des Haussohnes, auch wenn er kein miles ist, bis zum Be- 
<lb/>trage des castrensischen Peculiums schon in den Vorschriften
<lb/>der Digesten unzweifelhaft bestimmt ist (kr. 1, §. 3 u. fr. 2
<lb/>I). XIV. 6.) Außerdem läßt sich aus dem Nachsatz, welcher
<lb/>die enunciative Erläuterung gibt, unmöglich jene beschränkende
<lb/>Auffassung herleiten, vielmehr drückt sich darin gerade die
<lb/>Rechtsansicht des Gesetzgebers aus, daß der rniles als sui
<lb/>juris betrachtet werden und für seine Creditgeschäfte die
<lb/>Präsumtion bestehen soll, daß sie als causae castrenses
<lb/>aufzufassen seien. In Wirklichkeit kann auch das Geld, wel- 
<lb/>ches ein Soldat durch aufgenommene Darlehn erwirbt, nur
<lb/>als ein castrensisches Vermögen betrachtet werden und inso- 
<lb/>fern er mit Rücksicht hierauf die Verpflichtung zur Rück- 
<lb/>zahlung in genere übernommen hat, füllt diese Verpflichtung
<lb/>unter den Gesichtspunkt einer cansa castrensis.

<lb/>Zudem sagt der dispositive Theil des Gesetzes (in verbis
<lb/>ob quam causam etc.) ausdrücklich, daß es keinen Unter- 
<lb/>schied machen soll, für irgend welchen Zweck, — also einerlei,
<lb/>ob für ein castrensisches oder anderes Peculium, das Dar- 
<lb/>lehn vom miles filiusfamilias ausgenommen werde. Die
<lb/>namentlich von Puchta geltend gemachte Erwägung, daß jene
<lb/>gesetzliche Vorschrift ein privilegium odiosum der Soldaten
<lb/>enthalten würde, ist auch nicht zutreffend, vielmehr enthält
<lb/>umgekehrt das Gesetz insofern eine Begünstigung der Sol- 
<lb/>daten, als es denselben eine, dem Haussohne sonst entzogene
<lb/>Creditfähigkeit gewährt, kraft deren er durch die gesetz- 
<lb/>liche Autorisation, gültige Darlehn aufzunehmen, in die
<lb/>günstige Lage versetzt wird, außerhalb des väterlichen Hauses
<lb/>und ohne die vielleicht unzureichende väterliche Unterstützung
<lb/>eine seinem Stande entsprechende ökonomische Existenzfähigkeit
<lb/>sich zu verschaffen.

<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts v. 2. Dec. 1879, II. 23/79.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Immobilienerwerb während der Ehe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>172 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>VI. Jmmobilienerwerb während der Ehe.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Die während Bestehens der Ehe von dem einen oder
<lb/>anderen Ehegatten erworbenen Immobilien werden — sofern
<lb/>sie überhaupt nach Maßgabe des bestehenden Güterrechts als
<lb/>Bestandtheil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehe- 
<lb/>gatten zu betrachten sind — sofort gemeinschaftliche, auch
<lb/>wenn der Eintrag des Erwerbtitels im Mutationsverzeichniß
<lb/>und Grundbuch nur auf den Namen eines der Ehegatten
<lb/>erfolgt ist.

<lb/>Dies wurde unter Bezugnahme auf die in der Relation
<lb/>Großh. Oberappellationsgerichts in Sachen der Ehefrau des
<lb/>A. K., Intervenientia, Appellantin, Appellatin, Oberappellan- 
<lb/>tin, gegen G. K., zur Sache des G. K., Klägers, gegen
<lb/>A. K., Forderung, bezw. Eigenthumsbeeinträchtigung betr.
<lb/>1878 niedergelegten Gründe als feststehender Grundsatz des
<lb/>Oberappellationsgerichts und des Oberlandesgerichts aner- 
<lb/>kannt durch

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt in Sachen der Kinder des Hofspenglermeisters E.,
<lb/>Beklagte, Appellaten, Oberappellanten, gegen den Hofspengler- 
<lb/>meister E., Theilung betr. vom 14. Januar 1880 und Ur- 
<lb/>theil desselben Senats in Sachen der Ehefrau des H. St.,
<lb/>Klägerin, Ber.-Kläg., gegen L. W. wegen Vermögensheraus- 
<lb/>gabe nnd Theilung vom 12. April 1880. II. 106/79.

<lb/>Die in der gedachten Relation niedergelegten Aus- 
<lb/>führungen sind folgende:

<lb/>Der Herr Referent v. I. geht bei Würdigung dieser Be- 
<lb/>schwerde von der principiellen Auffassung aus, daß für die
<lb/>Beurtheilung der Eigenthumsverhältnisse der Ehegatten jetzt
<lb/>allein das Jngrossationsgesetz von 1852 maßgebend sei,
<lb/>und daß hiernach die Frage, ob die Ehegatten in ehelicher
<lb/>Gütergemeinschaft oder im rein römisch-rechtlichen Dotal-
<lb/>system der Gütertrennung leben, ohne jede Relevanz sei.
<lb/>Diese Ansicht hat aber nach der Conclusionsnote, wie es
<lb/>scheint, das Colleg nicht getheilt.

<lb/>Jene Auffassung des Hrn. Referenten ist nun m. E.
<lb/>zweifellos eine irrige. Nirgends wird in dem Grundbuchs-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0181.tif"
                   n="173"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 173

<lb/>gesetz auch nur mit einer Silbe angedeutet, daß es den Ein- 
<lb/>fluß der verschiedenen ehelichen Güterrechte auf das Eigen-
<lb/>thumsverhältniß der Ehegatten zu beseitigen beabsichtige und
<lb/>daß es die Frage, ob und welches Sondereigenthum, resp.
<lb/>Miteigenthum der Ehegatten an Immobilien begründet sei,
<lb/>lediglich nach dem Eintrag im Mutationsverzeichniß, bezw.
<lb/>Grundbuch, je nachdem das Immobile auf den Namen beider
<lb/>Gatten oder nur auf den Namen eines Ehegatten intabu-
<lb/>lirt ist, bemessen haben wolle. Eine so tief einschneidende
<lb/>Aenderung der bestehenden Rechtsverhältnisse der Ehegatten
<lb/>konnte nicht in der Absicht des Gesetzes liegen und würde
<lb/>umfangreiche bestimmte Vorschriften nöthig gemacht haben,
<lb/>schon allein mit Rücksicht auf den Umstand, daß eine Ver- 
<lb/>schiedenheit der Beurtheilung der Eigenthumsverhältnisse, je
<lb/>nachdem Mobilien oder Immobilien den Gegenstand des
<lb/>ehelichen Vermögens bilden, nothwendig bestehen würde. —
<lb/>Das Grundbuchsgesetz hat die Art der Entstehung des
<lb/>Eigenthums, wie es durch das gemeine Recht in Bezug auf
<lb/>die derivativen und originären Erwerbungsgründe erzeugt
<lb/>wird, im Allgemeinen unberührt gelassen. Seine Aende- 
<lb/>rung besteht im Wesentlichen nur darin:

<lb/>1) daß es für den derivativen Erwerb des Eigenthums
<lb/>durch Veräußerung an die Stelle der Tradition die Jn-
<lb/>grossation im Grundbuch gesetzt hat und

<lb/>2) daß es in Bezug auf die übrigen Erwerbungsarten
<lb/>die dem Gesetz eigentümlichen dinglichenWirkungen —
<lb/>namentlich der beschleunigten Ersitzung des vollen Eigenthums
<lb/>für den inscribirten Erwerber binnen 5 Jahren und des
<lb/>Ausschlusses jeder Ersitzung durch einen Dritten — von der
<lb/>Jngrossation abhängig macht, daß es aber nicht einmal die
<lb/>dingliche Wirkung des römisch-rechtlichen publicianischen Eigen-
<lb/>thums aufgehoben hat.

<lb/>Müller, Commentar §. 9 und 10.

<lb/>Bei der ehelichen Gütergemeinschaft — sei es der allge- 
<lb/>meinen oder partikularen — wird aber das der Gemeinschaft
<lb/>unterworfene Vermögen mit dem Abschluß der Ehe oder mit
<lb/>dem Momente des Erwerbs, wenn dieser durante matrimonio
<lb/>erfolgt, durch das Gesetz, ixoo jure gemeinschaftliches
<lb/>Eigenthum.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0182.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174 Beinerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Ich verkenne nun nicht, daß das Grundbuchsgesetz eine
<lb/>mißdeutungsfähige Lücke insofern hat, als es unter den ex
<lb/>lege begründeten Eigenthumserwerbungsarten, z. B. der
<lb/>Erbschaft, Uebertritt zur 2. Ehe rc. nicht auch dem durch die
<lb/>bestehenden ehelichen Güterverhältnisse bedingten Eigenthums- 
<lb/>erwerb eine besondere Berücksichtigung hat zu Theil werden
<lb/>lassen, eine Lücke, welche auch in dem erwähnten Commentar
<lb/>keineswegs eine vollständige Aufklärung gefunden hat. Alles,
<lb/>was sich darüber findet, ist in der dürftigen Vorschrift des
<lb/>§. 5 der Ausführungs-Verordnung vom 8. December 1852
<lb/>niedergelegt, wo es heißt, Absatz 2:

<lb/>„Auch ist zu unterscheiden, ob der Erwerbtitel bei Ehe- 
<lb/>leuten den Einen oder Andern derselben oder Beide
<lb/>zusammen oder etwa die Kinder betrifft."

<lb/>und ferner Absatz 3:

<lb/>„Betrifft der Erwerbtitel nur den Ehemann, dann
<lb/>wird blos der Name desselben, betrifft er aber nur die
<lb/>Frau, so wird der Name der Frau mit dem Zusatz
<lb/>„„Ehefrau des N. N."" eingetragen."

<lb/>Die Unvollständigkeit und Unklarheit dieser Bestimmung
<lb/>hat man gefühlt und deshalb in der von Gr. Justizministerium
<lb/>erlassenen Instruction für die Landgerichte.vom 29. Juni
<lb/>1858 §. 34, gestützt auf einzelne vorausgegangene dort an- 
<lb/>geführte Ministerial-Rescripte ausgesprochen:

<lb/>„Wenn Ehegatten, welche in allgemeiner oder partikularer
<lb/>Gütergemeinschaft stehen, für diese Gemeinschaft ein
<lb/>Immobile erwerben, so hat der deßfallsige Eintrag in das

<lb/>Mutationsverzeichniß in der Art zu geschehen, daß sowohl

<lb/>Vor- und Zunamen des Mannes, als auch Vor- und Ge- 
<lb/>burtsnamen der Ehefrau angegeben werden, und, wenn in
<lb/>der Urkunde, auf deren Grund der Eintrag stattfindet,
<lb/>der Mann als gesetzlicher Repräsentant der Ge- 
<lb/>meinschaft allein als Erwerber aufgeführt wird, so muß
<lb/>vor Allem diese Urkunde durch Beifügung des Namens der
<lb/>Frau ergänzt werden" und ferner:

<lb/>„Nach dem dritten Absatz der Ausführungsverordnung

<lb/>vom 8. December 1852 kann es keinem Zweifel unterliegen,
<lb/>daß solche während der Ehe von dem einen oder dem
<lb/>andern Ehegatten persönlich gemachten Erwerbungen von
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0183.tif"
                   n="175"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 175

<lb/>Immobilien, welche nicht Best and theil des gemein- 
<lb/>schaftlichen Vermögens werden, auf den Namen des
<lb/>wirklichen Erwerbers allein einzutragen sind."
<lb/>ek. auch Müller's Comm. S. 197.

<lb/>Aus diesen Erläuterungsbestimmungen geht nun mit Ge- 
<lb/>wißheit hervor, daß der Gesetzgeber absolut keine
<lb/>Aenderung bezüglich der Frage:

<lb/>welche Immobilien nach Maßgabe des bestehenden Güter- 
<lb/>rechts als Bestandtheil des gemeinschaftlichen Vermögens
<lb/>der Ehegatten zu betrachten sind?

<lb/>zn treffen beabsichtigte und daß das Gesetz nur im Interesse
<lb/>der Publicität des Eigenthums und zur Erzeugung des „ci-
<lb/>vilen," mit den speciellen dinglichen Wirkungen des Gesetzes
<lb/>ausgestatteten Eigenthums eine Jngrossation auf den Namen
<lb/>beider Ehegatten in Ansehung des ehegemeinschaftlichen
<lb/>Vermögens für nothwendig hält. Insofern aber ein solcher
<lb/>Eintrag nicht zugleich auf den Namen des nach bestehendem
<lb/>Güterrecht miterwerbenden Ehegatten erfolgt, bleibt immer- 
<lb/>hin für denselben das publicianische Eigenthum in Kraft.

<lb/>Hiernach ist die Frage, welches Güterrecht für die Ehe- 
<lb/>gatten maßgebend ist, von principiell entscheidender Bedeutung.
<lb/>In tützsi muß deshalb, um der vorliegenden Frage näher
<lb/>zu treten, unterschieden werden:

<lb/>1) Leben die Ehegatten unter der Herrschaft der Güter- 
<lb/>gemeinschaft und zwar der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft , so wird in Ansehung alles vor und während der
<lb/>Ehe, sei es durch Kauf, Liberalität oder Erbfolge, von einem
<lb/>Ehegatten erworbenen Vermögens, namentlich von Immo- 
<lb/>bilien , ein condominium pro indiviso begründet, während
<lb/>bei der partikularen Gütergemeinschaft, namentlich der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft, wie sie in der alt- 
<lb/>hessischen Verordnung von 1795 Ausdruck findet, vor- 
<lb/>zugsweise nur für die während der Ehe durch onerose
<lb/>Titel (Kauf, Tausch) erworbenen Grundstücke, ohne Rücksicht
<lb/>auf das Eigenthum des Gegentauschobjects oder des bezahlten
<lb/>Geldes, ein solches condominium erzeugt wird. Da der
<lb/>Mann bei der allgemeinen, wie bei der Errungenschaftsge- 
<lb/>meinschaft Repräsentant der Gemeinschaft ist, so erwirbt
<lb/>er, wenn er allein handelt, nachdem Gesetz, also ipso
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0184.tif"
                   n="176"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>176 Veinerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>jure zugleich für seine Frau, und dieses Miteigenthum
<lb/>der Frau wird ihr dadurch nicht entzogen, daß der Mann
<lb/>nicht zugleich auch seine Frau als Miterwerberin in die
<lb/>Urkunde aufnehmen und in das Mutationsverzeichniß, resp.
<lb/>Grundbuch insribiren ließ. Für das Rechtsverhältniß der
<lb/>Ehegatten unter sich, und für die demnächstige
<lb/>Theilung mit den Kindern und Erben des einen Ehe- 
<lb/>gatten hat deshalb die Unterlassung der Jnscription nicht den
<lb/>geringsten rechtlichen Einfluß und auch Dritten gegenüber
<lb/>kann die Frau ihr publicianisches Eigenthum geltend
<lb/>machen. Bei diesem Errungenschaftserwerb der Ehegatten
<lb/>kommt aber der in Folge der Fortwirkung des ehelichen
<lb/>Mundiums bestehende und in unserer Rechtsprechung (Präj. 124)
<lb/>anerkannte Grundsatz in Anwendung, daß der Mann das
<lb/>Recht hat, diese gemeinschaftlichen Güter auch ohne Con-
<lb/>sens der Frau zu veräußern und zu verpfänden.

<lb/>3) Anders gestaltet sich das Rechtsverhältniß, wenn die
<lb/>Ehegatten unter der Herrschaft des Römischen Dotal-
<lb/>rechts leben. Nach ihm gilt das Princip der Güter- 
<lb/>trennung. Der Mann hat an sich keinerlei Rechte auf
<lb/>das Vermögen der Frau, außer solche, welche ihm durch aus- 
<lb/>drückliche Vertragsbestimmung in Ansehung der äoo oder
<lb/>durch Übereinkunft bezüglich des Paraphernalguts der
<lb/>Frau eingeräumt sind. Was jeder Ehegatte durch Erbfolge,
<lb/>Liberalität rc. erwirbt, erwirbt er für sich, und ebenso gehört
<lb/>das Vermögen, welches der Mann während der Ehe durch
<lb/>Kauf, Tausch rc. erwirbt, ihm ausschließlich, als Sonder- 
<lb/>gut. Umgekehrt verbleibt der Frau das speciell von ihr
<lb/>durch onerose Titel erworbene Vermögen als aus- 
<lb/>schließliches Eigenthum. Wollen beide Ehegatten ge- 
<lb/>meinschaftlich ein Immobile erwerben, so muß der Ver- 
<lb/>trag auf beide als Erwerber gestellt werden. Die Wirkung
<lb/>dieses gemeinschaftlichen Erwerbs erzeugt zwar ein eouäo-
<lb/>miniunr pro iuäiviso, allein ein in der Art getrenntes
<lb/>Miteigenthum (Sondergut), daß dem Mann an dem ideellen
<lb/>Antheil der Frau keinerlei Rechte, namentlich nicht das
<lb/>Recht der Veräußerung, zusteht, und daß Dispositions- 
<lb/>rechte des Mannes über diesen Antheil der Frau nur
<lb/>insofern bestehen, als die Frau ihm solche Rechte einge-
<lb/>päumt hat.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0185.tif"
                n="177"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Es ist Sache des Klägers, der aus einem undatirten Accepte der offenen Handelsgesellschaft einen aus solcher ausgeschiedenen Theilhaber, beziehungsweise die Liquidatoren belangen will, darzuthun, daß das Accept vor dem (bekannt gemachten) Austritt aus der Gesellschaft, beziehungsweise der (bekannt gemachten) Liquidation erfolgt sei</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 177

<lb/>Wenn deshalb die Frau dem Manne etwa in Ansehung
<lb/>solcher während der Ehe gemeinschaftlich erworbenen Immo- 
<lb/>bilien Dotalrecht eingeräumt haben sollte, würde die
<lb/>Frage der Veräußerungsbefugniß des Mannes sich nach dem
<lb/>Grundsatz richten, daß der Mann nur mit Einwilligung
<lb/>der Frau (ohne daß übrigens nach einem in unserer Recht- 
<lb/>sprechung (Präj. 112) anerkannten Gewohnheitsrechte ein
<lb/>eidlicher Consens der Frau erforderlich wäre —) solche
<lb/>Immobilien der Frau, also auch deren Sonder-Antheil, ver- 
<lb/>äußern kann.

<lb/>cf. Seufferts Archiv. B. XVI. Nr. 55.

<lb/>Die Ansicht des Hrn. Referenten v. I., daß der gemein- 
<lb/>schaftliche Erwerb eines Immobiles durch die Ehegatten und
<lb/>eine demgemäß auf den Namen beider Ehegatten voll- 
<lb/>zogene Jnscription unbedingt privatives Sondergut
<lb/>derselben nach ideellen Theilen begründe, gleichviel unter
<lb/>welchem ehelichen Gütersystem sie leben, und daß deshalb in
<lb/>diesem Falle kein Dispositionsrecht des Mannes über den
<lb/>Antheil der Frau begründet sei, kann hiernach unmöglich zu
<lb/>Recht bestehen. Es würden damit alle unsere partikularrecht- 
<lb/>lichen Bestimmungen über eheliche Gütergemeinschaft (all- 
<lb/>gemeine wie errungenschaftliche) als aufgehoben zu be- 
<lb/>trachten sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Es ist Sache des Klägers, der aus einem
<lb/>undatirten Accepte der offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft einen aus solcher ausgeschiedenen Theil-
<lb/>haber, beziehungsweise die Liquidatoren be- 
<lb/>langen will, darzuthun, daß das Accept vor
<lb/>dem (bekannt gemachten) Austritt aus der
<lb/>Gesellschaft, beziehungsweise der (bekannt ge- 
<lb/>machten) Liquidation erfolgt sei.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>1. Die Firma S. u. Cie. klagt aus einem von ihr am
<lb/>12. Januar 1879 an eigene Ordre gezogenen Wechsel über
<lb/>Mark 458,34 gegen den Beklagten K. als Theilhaber der
<lb/>Firma F. u. Cie. gestützt auf das ihm beigesetzte undatirte
<lb/>Accept „Angenommen F. u. Cie." Der Beklagte bestritt die

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 12
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0186.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Vemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Aechtheit des Acceptes und behauptete eventuell, daß aus- 
<lb/>weislich des Firmenregisters er bereits am 1. Januar 1879
<lb/>aus der Firma „F. u. Cie." ausgetreten, diese seitdem von
<lb/>Fr. F. als alleinigem Inhaber betrieben werde und dieser
<lb/>letztere auch das Accept zu einer Zeit geschrieben habe, zu
<lb/>der es der Klägerin bekannt gewesen, daß Beklagter aus der
<lb/>Firma ausgeschieden sei.

<lb/>Klägerin behauptete dagegen, daß Fr. F. das Accept be- 
<lb/>reits vor dem 16. Januar 1879 beigesetzt habe, bis dahin
<lb/>Beklagter der Firma noch angehört und Kläger von seinem
<lb/>Ausscheiden nichts gewußt habe. Das Landgericht legte dem
<lb/>Beklagten den von dem Gegner bezüglich der Aechtheit ver- 
<lb/>langten Diffessionseid auf und, nachdem Beklagter darauf zu- 
<lb/>gegeben, daß sein früherer Associe F. den Wechsel mit dem
<lb/>Accept versehen habe, erkannte esdaß die Wechselklage als
<lb/>in der gewählten Proceßart unstatthaft abzuweisen und
<lb/>Klägerin in die Kosten zu verurtheilen sei, im Wesentlichen
<lb/>erwägend, daß Beklagter nach dem Handelsregister, Protokoll
<lb/>vom 28. Januar 1879, bereits am 1. egiwä. aus der Firma
<lb/>F. u. Cie. ausgetreten und dieser Austritt bereits am 8., be- 
<lb/>ziehungsweise 11. Februar 1879 öffentlich bekannt gemacht
<lb/>worden sei, sowie daß das datumlose Accept ungewiß lasse,
<lb/>ob dasselbe dem am 12. Januar ausgestellten und am
<lb/>12. März l. I. fälligen Wechsel vor oder nach der Bekannt- 
<lb/>machung des Austritts beigefügt worden sei.

<lb/>Gegen dieses Urtheil verfolgte Klägerin die Berufung,
<lb/>weil das gesammte Klagefundament liquid stehe, mit dem
<lb/>Antrag: das Urtheil aufzuheben und den Beklagten zur
<lb/>Zahlung von Mark 458,43 nebst Zinsen, Protestkosten,
<lb/>Spesen und in die Proceßkosten zu verurtheilen, während
<lb/>Beklagter bat, die Berufung zu verwerfen und die Klägerin
<lb/>auch in die Kosten zweiter Instanz zu verurtheilen.

<lb/>Die Berufung wurde abgewiesen aus folgenden Gründen:

<lb/>Nach Art. 25, 129 des Handelsgesetzbuchs haftet Dritten
<lb/>gegenüber der aus einer offenen Handelsgesellschaft ausge- 
<lb/>tretene Theilhaber aus verpflichtenden Geschäften eines anderen
<lb/>Theilhabers so lange, als sein Ausscheiden nicht in das Han- 
<lb/>delsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht worden
<lb/>ist (abgesehen von dem hier nicht interessirenden Fall, daß
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0187.tif"
                   n="179"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 179

<lb/>der Dritte Kenntniß von dem Austritt hatte.) Die aus
<lb/>einem derartigen Geschäft gegen den früheren Theilhaber er- 
<lb/>hobene Klage des Dritten setzt also zur Herstellung der Pas- 
<lb/>sivlegitimation des Beklagten voraus, daß zur Zeit des Ab- 
<lb/>schlußes des fraglichen Geschäfts als Bedingung der Haft- 
<lb/>barkeit des Beklagten sein Austritt noch nicht öffentlich be- 
<lb/>kannt gemacht war. Demnach hatte hier, wo feststeht, daß
<lb/>des Beklagten Austritt aus der Firma F. u. Cie. am 8. und

<lb/>11. Februar l. I. bekannt gemacht worden ist und die Mög- 
<lb/>lichkeit besteht, daß der am 12. Januar gezogene und am

<lb/>12. März zahlbare Wechsel erst nach dem 8. Februar l. I.
<lb/>von Fr. F. acceptirt worden ist, die Klägerin als erweiterten
<lb/>Klaggrund darzuthun, daß das nicht datirte Accept vor
<lb/>jenem Tage erfolgt sei. Sie war hierzu auch dann verbun- 
<lb/>den, wenn man mit der Entscheidung des R.O.H.Gs. vom
<lb/>21. Februar 1876 (Bd. 19 x. 316) die Behauptung dieser
<lb/>Thatsache als Replik betrachtet. Der fragliche Beweis ist
<lb/>aber von der Klägerin in keiner Weise erbracht worden.

<lb/>Urtheil des 2. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. der Firma S. u. Cie, Kläg., Ber.-Kläg.,
<lb/>gegen K., Bekl., Ber.-Bekl., wegen Wechselforderung
<lb/>vom 6. November 1879. II. 20/79.

<lb/>2. Der dermalige Berufungsbeklagte Lr. erhob am 1. Juni
<lb/>1878 bei Gr. Bezirksgericht A., als Handelsgericht, eine Klage
<lb/>aus Zahlung von Mark 2425 mit Accessorien auf Grund
<lb/>eines von ihm auf die Firma „Lz. und K." am 20. Feb- 
<lb/>ruar 1878 pro 28. Mai 1878 zu Bessungen gezogenen und
<lb/>angeblich von „Lz. und K." acceptirten Wechsels gegen die
<lb/>Liquidatoren dieser inzwischen in Folge Urtheils vom 5. März
<lb/>1878 und laut Eintrags im Firmenregister vom 18. März
<lb/>1878 aufgelösten Firma. Die Bekanntmachung der Anord- 
<lb/>nung der Liquidation geschah in der W. Zeitung vom
<lb/>29. März 1878. Die beklagten Liquidatoren wurden am
<lb/>4. Juni 1878 zum Beweis zugelassen, daß wegen der Ent- 
<lb/>stehung des fraglichen Wechsels eine strafrechtliche Unter- 
<lb/>suchung gegen den Klüger und den Theilhaber Lz. der
<lb/>früheren Firma anhängig sei; in der Sitzung vom 29. April
<lb/>1879, nachdem der Untersuchung keine Folge gegeben war,
<lb/>wurde dieses Vertheidigungsmittel verlassen und der Beweis
<lb/>durch die Beklagten anerboten, der frühere Theilhaber Lz.

<lb/>12*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0188.tif"
                   n="180"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Bernerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>habe, nachdem die Firma in Liquidation getreten, was auch
<lb/>Kläger wohl gewußt habe, den Wechsel Namens der Firma
<lb/>acceptirt und ihn in betrügerischer Weise antedatirt. Das
<lb/>Gericht erklärte diese Thatsachen für relevant und ordnete
<lb/>durch Urtheil vom 6. Mai 1879 Beweis durch alle recht- 
<lb/>lichen Mittel an. Am 27. e^uoä. erfolgte durch Urtheil die
<lb/>Prorogation des Zeugenbeweises. Der Beweis wurde in- 
<lb/>dessen durch Urtheil vom 17. Juni 1879 für verfehlt erklärt
<lb/>und dem Klagpetitum gemäß die Verurteilung der Beklagten
<lb/>ausgesprochen. Hiergegen ergriffen die Beklagten am 8. No- 
<lb/>vember 1879 die Berufung, weil der vordere Richter mit
<lb/>Unrecht die Klage nicht sofort als unbegründet abgewiesen,
<lb/>jedenfalls im Urtheil vom 6. Mai 1879 die Beweislast un- 
<lb/>richtig vertheilt, nicht den Kläger bezüglich des Datum des
<lb/>Accepts für beweispflichtig erkannt und, da dieser keine Be- 
<lb/>weise desfalls anerboten, die Klage nicht abgewiesen habe.
<lb/>Der Kläger bestritt die Begründung der Berufung, indem er
<lb/>hervorhob, daß die Beweislast bezüglich der Einrede des
<lb/>Betrugs, um die es sich handle, nur den Beklagten zukomme,
<lb/>die Klage aber keines Beweises mehr bedürftig erscheine.

<lb/>Nachdem von dem Oberlandesgericht Beweisbeschluß be- 
<lb/>züglich der von Kläger behaupteten und zu erweisenden
<lb/>Thatsache:

<lb/>„daß der frühere Theilhaber Lz. der beklagten Firma
<lb/>am 20. Februar oder doch zu Ende Februar 1878 das
<lb/>Accept des zwischen den Parteien streitigen Wechsels
<lb/>ausstellte"

<lb/>erlassen und die Beweismittel erhoben waren, wurde die Be- 
<lb/>rufung für begründet erkannt und die Klage abgewiesen.

<lb/>Gründe: Der hier streitige Wechsel, fällig am 28. Mai
<lb/>1878, datirt vom 20. Febr. 1878. Das darauf gesetzte
<lb/>Accept der Firma „Lz. und K.", welches unbezweifelt von
<lb/>dem Theilhaber Lz. herrührt, trägt kein Datum. Die Liqui- 
<lb/>dation der Firma wurde durch handelsgerichtliches Urtheil
<lb/>vom 5. März 1878 unter Ernennung der Beklagten zu Li- 
<lb/>quidatoren angeordnet. Der desfallsige Eintrag im Firmen- 
<lb/>register geschah am 18. März und die öffentliche Bekannt- 
<lb/>machung desselben erfolgte in der W. Zeitung vom 29. Mürz
<lb/>1878. Es besteht sonach die Möglichkeit, daß die Annahme
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0189.tif"
                   n="181"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 181

<lb/>des Wechsels erst nach diesen Tagen beigesetzt wurde. Nun
<lb/>sind aber die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft nach
<lb/>Art. 137 des Handelsgesetzbuchs deren ausschließliche Ver- 
<lb/>treter, die Theilhaber derselben aber nach Anordnung der
<lb/>Liquidation nicht mehr zu deren Vertretung und Abwickelung
<lb/>ihrer Geschäfte befugt und kann die Ernennung von Liqui- 
<lb/>datoren mit dieser Wirkung auch dritten Personen, wie dem
<lb/>Kläger, entgegengesetzt werden, sobald der Eintrag in das
<lb/>Handelsregister erfolgt und die desfallsige öffentliche Bekannt- 
<lb/>machung ergangen ist, wie im vorliegenden Fall geschehen.
<lb/>Der Wechselanspruch des Klägers aus dem fraglichen Accept
<lb/>besteht hiernach nur dann, wenn das letztere, welches unbe- 
<lb/>stritten von dem früheren Theilhaber Lz. herrührt, aus der
<lb/>Zeit vor jener Bekanntmachung datirt, und insofern Kläger
<lb/>dieses behauptet und auf dieses Datum sein klagend verfolgtes
<lb/>Recht stützt, ist er allgemeinen Grundsätzen nach zum Beweise
<lb/>der betreffenden Thatsache um so mehr verbunden, als sie
<lb/>wesentlich zur Passivlegitimation der Beklagten dem Kläger
<lb/>gegenüber gehört und eine Rechtsvermuthung dafür nicht be- 
<lb/>steht , daß die von Lz. vorgenommene Handlung (das die
<lb/>Gesellschaft verpflichtende Accept) gerade in einer Zeit vorge- 
<lb/>nommen wurde, in welcher er zu deren Vertretung noch be- 
<lb/>rechtigt war. (cf. Entsch. d. ROHG. Bd. 19 x. 316;
<lb/>Entsch. d. hies. OLG. v. 6. Nov. 1879 in S. S. u. Cie
<lb/>gegen K.)

<lb/>Der hiernach dem Kläger obliegende Beweis bezüglich
<lb/>der Zeit des erfolgten Accepts ist aber in der vorigen In- 
<lb/>stanz nirgends versucht worden; alle seine Beweisanerbieten
<lb/>beziehen sich nur auf den Gegenbeweis wider den von den
<lb/>Beklagten angetretenen Beweis der Einrede des Betrugs und
<lb/>sind für die vorliegende Frage, ob das Accept in kritischer
<lb/>Zeit beigefügt wurde, ohne alle Relevanz. Der vordere
<lb/>Richter hätte sonach die Klage wegen mangelnden Beweises
<lb/>einer zum Klagefundament gehörigen wesentlichen Thatsache
<lb/>abweisen sollen und hindert der Umstand, daß die beiden
<lb/>Parteien sowie der Richter der vorigen Instanz in dieser von
<lb/>einer anderen unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Beweis- 
<lb/>last ausgegangen sind und über die erst nach vollständig her- 
<lb/>gestelltem Beweise der Klage zur Sprache kommende Betrugs- 
<lb/>einrede und deren. Beweis verhandelt haben, die Beklagten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0190.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die rechtliche Giltigkeit eines besonderen Vergünstigungsvertrages mit einem Gläubiger bei außergerichtlichem Arrangement</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>182 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte


<lb/>nicht, jetzt den richtigen Rechtssatz im Wege der Berufung
<lb/>zur Geltung zu bringen. Der von Klüger in dieser Instanz
<lb/>versuchte Beweis, daß der fragliche Wechsel vor der Bekannt- 
<lb/>machung, die beklagte Firma sei in Liquidation getreten, resp.
<lb/>am 20. Februar 1878, wie behauptet, von dem Theilhaber
<lb/>Lz. acceptirt worden, mußte für ganz mißlungen erachtet
<lb/>werden.

<lb/>Beschluß des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom
<lb/>27. Februar 1880 und Urtheil vom 30. April 1880
<lb/>i. S. der Firma „Lz. u. K.", vertreten durch ihre Li- 
<lb/>quidatoren T. u. G., Bekl., Ber.- Klag., gegen Lr.,
<lb/>Klag., Ber.-Bekl., wegen Wechselsorderung. 17. 56/79.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Ueber die rechtliche Giltigkeit eines besonderen
<lb/>Vergünstigungsvertrages mit einem Gläubiger
<lb/>bei außergerichtlichem Arrangement.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Kläger gibt an, die Beklagten hätten unter gemeinschaft- 
<lb/>licher Firma dem Cedenten des Klägers einen Betrag ge- 
<lb/>schuldet. Am 22. September 1874 hätte die Firma mit
<lb/>ihren sämmtlichen Gläubigern einen Accord abgeschlosseu, wo- 
<lb/>nach 30 o/o ihrer Forderungen bezahlt werden sollten. Der
<lb/>Cedent Klägers habe nur deshalb diesem Accorde beigestimmt,
<lb/>weil die Inhaber der Firma ihm Garantie gegeben, auch die
<lb/>übrigen 70°/0 in 5 Jahresraten mit Zinsen nachzubezahlen,
<lb/>und sich verpflichtet hätten, die ganze Summe zu entrichten,
<lb/>wenn ein Ziel nicht eingehalten werden sollte. Diese schon
<lb/>vor dem Accord gegebene Zusicherung sei nachher nochmals
<lb/>schriftlich ertheilt worden laut Akt vom 7. September 1874.
<lb/>Der auf Zahlung der 70 °/0 gerichteten Klage wurde eine
<lb/>Unzulässigkeitseinrede entgegengesetzt, weil der Vertrag den
<lb/>guten Sitten und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe, ihm
<lb/>ein unerlaubter Rechtsgrund (eauso illicite) zu Grunde liege,
<lb/>derselbe (nach Art. 1131 des Ooäs eiv.) rechtlich unwirksam
<lb/>und nicht klagbar sei. Das Handelsgericht Mainz wies die
<lb/>Klage aus den vom Beklagten hervorgehobenen Gründen als
<lb/>unzulässig ab. Auf von Kläger erhobene Berufung wurde
<lb/>dieses Urtheil aufgehoben und die Klage für zulässig erklärt.
</p>
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                   n="183"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 183

<lb/>Gründe: Die Entscheidung gipfelt in der Frage, ob
<lb/>hier eine oauss illicite zu Grunde liegt. Hier sind nun,
<lb/>was die allgemeine Beurtheilung betrifft, zwei wesentlich
<lb/>verschiedene Fälle auseinander zu halten. Würde es sich im
<lb/>Fragefalle um ein Arrangement handeln, welches zwischen
<lb/>dem Schuldner, über dessen Vermögen das formelle Concurs-
<lb/>verfahren eingeleitet ist, und seinen Gläubigern abgeschlossen
<lb/>wurde, so würde der zwischen Kläger und den Beklagten ab- 
<lb/>geschlossene Vergünstigungsvertrag ohne Zweifel ungiltig sein.
<lb/>Der Beitritt der Minderheit der Gläubiger zu einem solchen
<lb/>Arrangement kann erzwungen werden. Dieser Zwang ist nur
<lb/>dann ausführbar, wenn eine Mehrheit der Gläubiger feststeht.
<lb/>Solche kann aber nicht festgestellt werden, wenn einzelne
<lb/>Gläubiger mit Vorenthaltung dieses Umstandes besondere
<lb/>Vergünstigungsverträge mit dem Schuldner abschließen, welche
<lb/>ja, wäre dieses Verhältniß bekannt, der Mehrheit der Gläu- 
<lb/>biger nicht zugerechnet werden könnten. Eine Vorenthaltung
<lb/>solcher Nebenverträge enthält aber eine rechtswidrige Täuschung
<lb/>der übrigen Gläubiger, welche solche veranlaßte, dem Arran- 
<lb/>gement beizutreten oder den zwangsweisen Beitritt über sich
<lb/>ergehen zu lassen. Ganz anders liegt die Sache im Frage- 
<lb/>falle, wo der Schuldner, über dessen Vermögen kein formelles
<lb/>Concursverfahren bestand, der also noch in voller Dispositions-
<lb/>befugniß über sein Vermögen stand, mit seinen Gläubigern,
<lb/>wie er es zu Stande bringen konnte, mit dem einen unter
<lb/>diesen, mit dem anderen unter jenen Bedingungen abschließen
<lb/>durfte. An dieser Sachlage wird auch dadurch Nichts ge- 
<lb/>ändert, daß der Hauptaccord mit allen Gläubigern in einem
<lb/>und demselben Akte zu Stande kam. In dem blosen Um- 
<lb/>stande, daß den Gläubigern von dem Abschlüsse des Neben- 
<lb/>vertrags keine Kenntniß gegeben worden sein soll, lag kein
<lb/>die rechtlichen Interessen jener schädigende rechtswidrige
<lb/>Täuschung derselben, weil weder für die bevorzugter Gläubiger,
<lb/>noch für den Schuldner eine Rechtspflicht zu einer solchen Kennt-
<lb/>nißgabe bestand, auch durch diese Vorenthaltung die übrigen
<lb/>Gläubiger in keinerlei rechtliche Zwangslage versetzt wurden.
<lb/>Urtheil des 2. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. K., Kläg., Ber.-Kläg., gegen H. K.
<lb/>und E. K., Bekl., Ber.-Bekl., wegen Forderung vom
<lb/>30. Januar 1880. II. 79/79.
</p>

            </div>
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                n="184"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Haftung der Gerichtsmitglieder aus Hinterlegungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="X.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anfechtung von gerichtlichen Versteigerungen auf dem Beschwerde- oder Prozeßwege</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>184 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>IX. Haftung der Gerichtsmilglieder aus Hinter- 
<lb/>legungen.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Die Hinterlegung einer Geldsumme bei Gericht begründet
<lb/>zunächst nur ein äexosituin re^ulars, welches dasselbe ledig- 
<lb/>lich zur onstoäia und restitutio in spseis verpflichtet; nur
<lb/>böse Absicht und grobe Fahrlässigkeit macht schadensersatz- 
<lb/>pflichtig. Erst mit der Einsendung der Geldsumme an die
<lb/>Staatskasse wird das äexositum ein irregulare, welches diese
<lb/>Kasse zum restituere in genere verpflichtet. Wenn nun auch
<lb/>der Richter der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
<lb/>mit der Syndikatsklage im Allgemeinen nur für den durch
<lb/>äolus und eulpa lata entstandenen Schaden ersatzpflichtig
<lb/>wird, so kann doch in der Unterlassung der vorschriftsmäßigen
<lb/>rechtzeitigen Einsendung des Depositums an die Staatskasse
<lb/>(G. vom 30. October 1821. Gen. des Hosg. Zu D. u. G.
<lb/>vom 1. Dec. 1824 und 8. August 1825), wodurch die Ent- 
<lb/>wertung des deponirten Geldes herbeigeführt worden war,
<lb/>namentlich mit Rücksicht auf §. 19 des cit. Gesetzes, §. 20
<lb/>der Dienstinstruction für die Landrichter vom 3. December
<lb/>1821 nur eine grobe Verschuldung gefunden werden.

<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. B. u. Eons., Bekl., Ber.-Kläg., gegen
<lb/>H., Kläg., Ber.-Bekl., wegen Forderung vom 12. Mai
<lb/>1880. II. 125/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>X. Anfechtung von gerichtlichen Versteigerungen
<lb/>auf dem Beschwerde- oder Prozeßwege.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>1. Jmmobilienversteigerung. I. S. des S. (Kläg.)
<lb/>gegen R. (Bekl.) wegen Wechselforderung hat der 2. Civil-
<lb/>senat des Oberlandesgerichts zu Darmstadt die außergericht- 
<lb/>liche Beschwerde des R. und der Wittwe R. unterm
<lb/>21. Januar 1880 verworfen: in E. die in der Versteigerung
<lb/>letztbietend gebliebenen Steigerer, nachdem die bei der Ver- 
<lb/>steigerung vorbehaltene gerichtliche Genehmigung ertheilt wor-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0193.tif"
                   n="185"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 185

<lb/>den ist, auf dem ihnen hieraus erwachsenen Rechte beharren
<lb/>zu wollen erklärt haben, indem sie sich darauf beriefen, daß
<lb/>ihnen die Ertheilung der gerichtlichen Genehmigung vor deren
<lb/>Suspendirung bereits bekannt gemacht gewesen sei, hiernach
<lb/>aber es unthunlich erscheint, die Wirkung der ertheilten Ge- 
<lb/>nehmigung im Wege einfacher gerichtlicher Verfügung zu be- 
<lb/>seitigen, vielmehr es allen denjenigen, welche eine solche Be- 
<lb/>seitigung anstreben, überlassen werden muß, gegen die Steigerer
<lb/>im Wege förmlicher Klage vorzugehen. W. 1/80.

<lb/>2. Kaufschillingsversteigerung. Den Konkurs
<lb/>über den Nachlaß des G. betr. hat der 1. Eivilsenat des
<lb/>Oberlandesgerichts unterm 15. März 1880 die außergericht- 
<lb/>liche Beschwerde des Gläubigers H. verworfen: in E., daß
<lb/>zwar der Konkursrichter vermöge der ihm zustehenden Ad-
<lb/>ministrationsbefugniß berechtigt ist, selbst einem zwischen den
<lb/>Konkursgläubigern und dritten Personen zur Perfection ge- 
<lb/>langten Vertrage im Interesse der Gläubiger seine Ge- 
<lb/>nehmigung zu versagen, daß aber nach anerkannter Recht- 
<lb/>sprechung in allen Fällen, in welchen eine Versteigerung, sei
<lb/>dieses im Executions- oder Konkursverfahren, unter amt- 
<lb/>licher Mitwirkung des Gerichts selbst vorgenommen
<lb/>wird, die Genehmigung derselben in der Adjudication
<lb/>von Seiten des Richters liegt, weil ja durch die richterliche
<lb/>Adjudication das Recht des Letztbietenden sofort perfect und
<lb/>ohne vorherigen Traditionsakt Eigenthum an den ersteigten
<lb/>Objecten erworben und beziehungsweise bei Versteigerungen
<lb/>von Forderungen der Letztbietende durch den unter öffent- 
<lb/>licher Autorität ertheilten Zuschlag in die Lage gesetzt wird,
<lb/>die ihm adjudicirte Forderung gegen den äeditor eessuo gel- 
<lb/>tend zu machen, ohne daß es noch eines besonderen Cessions-
<lb/>aktes oder einer förmlichen Einweisung in die betreffende
<lb/>Forderung bedürfte, in E. daß im vorliegenden Falle der
<lb/>Zuschlag von Seiten des Richters erfolgte, nachdem der Be- 
<lb/>schwerdeführer selbst den Antrag auf Genehmigung der Ver- 
<lb/>steigerung gestellt hatte, in E. daß die durch den ertheilten
<lb/>Zuschlag erworbenen Rechte auf dem Wege außergerichtlicher
<lb/>Beschwerde nicht mehr beseitigt werden können.
</p>

            </div>
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                n="186"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das forum contractus für Entschädigungsklagen aus dem Eheversprechen ist am Wohnsitze des Bräutigams</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>186 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>XI. Das forum contractus für Entschädigungs- 
<lb/>klagen aus dem Eheversprechen ist am Wohn- 
<lb/>sitze des Bräutigams.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. B e r ch e l m a n n in Darmstadt.

<lb/>Der auf Entschädigung aus einem mit dem Beklagten
<lb/>im Jahre 1861 eingegangenen Verlöbnisse gerichteten und
<lb/>bei dem Landgerichte zu Darmstadt erhobenen Klage gegen- 
<lb/>über wurde von Seiten des Beklagten die Einrede der Jn-
<lb/>competenz des Gerichtes vorgeschützt, weil er schon seit langer
<lb/>Zeit in Mainz als Eisenbahnbeamter wohne und dort seinen
<lb/>allgemeinen Gerichtsstand habe. Von klagender Seite wurde
<lb/>dies zwar nicht bestritten, dagegen behauptet, das Landgericht
<lb/>zu Darmstadt sei als forum contractus zuständig, da hier
<lb/>das Verlöbniß geschlossen und hier auch dasselbe zu erfüllen
<lb/>gewesen sei. Gegen das die Einrede der Unzuständigkeit für
<lb/>begründet erkennende Urtheil wurde von Seiten der Klägerin
<lb/>Berufung verfolgt und hierbei hervorgehoben, daß, wenn
<lb/>auch der Beklagte in Mainz sein Domicil habe und gehabt
<lb/>habe, doch nach allgemeiner Sitte am Wohnort der Braut
<lb/>die Trauung — und dies sei die Erfüllung des Verlöb- 
<lb/>nisses — stattfinde, daß also Darmstadt der Erfüllungsort
<lb/>und daselbst das torum contractus begründet sei. Die Be- 
<lb/>rufung wurde verworfen aus folgenden Gründen:

<lb/>Die Klägerin hat nicht zu bestreiten vermocht, daß der
<lb/>Beklagte schon seit langer Zeit in Mainz seinen Wohnsitz
<lb/>habe und daß er auch schon zu der Zeit in Mainz sein
<lb/>Domicil gehabt, als er das Verlöbniß gebrochen habe. Nach
<lb/>diesem Zugeständniß mußte die von dem Gerichte voriger
<lb/>Instanz erlassene Entscheidung gebilligt werden. Denn nach
<lb/>§. 29 CPO. soll für Klagen auf Erfüllung eines Vertrags,
<lb/>sowie aus Entschädigung wegen Nichterfüllung das Gericht
<lb/>des Orts zuständig sein, wo die betreffende Verpflichtung zu
<lb/>erfüllen ist. Es ist hiernach für die Zuständigkeit des torum
<lb/>contractus nicht maßgebend der Ort des Vertragsabschlusses,
<lb/>sondern allein der Erfüllungsort. Dies war aber den vor- 
<lb/>liegenden Verhältnissen nach für das von der Klägerin be- 
<lb/>hauptete Verlöbniß nicht Darmstadt sondern Mainz, weil der
<lb/>Beklagte bereits zur Zeit, als das Verlöbniß noch bestand,
<lb/>und zu der Zeit, in welcher eine Erfüllung des Verlöbnisses
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0195.tif"
                n="187"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hausfriedensbruch. §. 123 R.St.G. - Hammerschlagsrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 18?

<lb/>durch Vollziehung der Ehe möglich gewesen wäre, in Mainz
<lb/>seinen Wohnsitz gehabt hat, für die einzugehende Ehe sonach
<lb/>Mainz als Erfüllungsort anzusehen ist. Wenn auch der
<lb/>Trauungsakt gewöhnlich an dem Wohnorte der Braut statt- 
<lb/>zufinden pflegt, so enthält dieser doch nicht die eigentliche Er- 
<lb/>füllung des Verlöbnisses, diese muß vielmehr in dem Eintritt
<lb/>in die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Verlobten gefun- 
<lb/>den werden und gleichwie sich alle persönlichen und Ver- 
<lb/>mögensrechte der Ehegatten in Ermangelung abweichender
<lb/>vertragsmäßiger Bestimmungen nach den Gesetzen des Orts
<lb/>richten, an welchem der Ehemann zur Zeit der Eingehung
<lb/>der Ehe seinen Wohnsitz hat (Seuffert, Pand. §. 441, OAG.
<lb/>Präjudiz Nr. 23), so muß auch der Ort, an welchem der
<lb/>Bräutigam zu der Zeit wohnt, in welcher die Ehe zum Voll- 
<lb/>zug kommen soll, rechtlich als derjenige in Betracht kommen,
<lb/>an welchem die eheliche Lebensgemeinschaft beginnen, das
<lb/>Verlöbniß also seine eigentliche Erfüllung finden soll. Dies
<lb/>war im vorliegenden Falle Mainz und es ist sonach die an
<lb/>dem hiesigen Gericht erhobene Klage wegen mangelnder
<lb/>Competenz mit Recht abgewiesen worden.

<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. Sch. in Darmstadt, Kläg., Ber.-Kläg.,
<lb/>gegen R. in Mainz, Bekl., Ber.-Bekl., wegen Ehever- 
<lb/>sprechens v. 20. April 1880. II. 80/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>XII Hausfriedensbruch. §. 123 R. St. G. —
<lb/>Hammerschlagsrecht.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>In den Urtheilen der beiden vorderen Instanzen ist als
<lb/>tatsächlich festgestellt anzusehen, daß das fragliche Grundstück
<lb/>von den durch F. K. gemieteten Arbeitern nur zu dem
<lb/>Zwecke betreten worden war, um eine an dem Hause des K.
<lb/>nothwendig gewordene Reparatur vorzunehmen, welche auf
<lb/>andere Weise nicht ausgeführt werden konnte, sowie daß durch
<lb/>das Betreten des Grundstücks ein in Geld abschätzbarer
<lb/>Schaden nicht entstanden ist. S. hatte sich auch bereit er- 
<lb/>klärt, das Betreten seines Grundstücks zu dem angegebenen
<lb/>Zweck zu gestatten, allein er hatte diese Erlaubniß an Be- 
<lb/>dingungen geknüpft (Zahlung einer Conventionalstrase von
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0196.tif"
                   n="188"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>188 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>200 Mark), deren Erfüllung F. K. verweigerte. In dem
<lb/>Urtheile des Schöffengerichts wurden diese Thatsachen dahin
<lb/>rechtlich gewürdigt, daß ein widerrechtliches Betreten vorliege,
<lb/>weil ein Recht zum Betreten fremder Grundstücke ohne Zu- 
<lb/>stimmung des Eigentümers behufs Reparaturen von Ge- 
<lb/>bäuden nicht bestehe. In dem Urtheile des Berufungsgerichts
<lb/>wurde zwar anerkannt, daß gemeinrechtlich das Hammerschlags- 
<lb/>recht stattfinde, welches dem Berechtigten die Befugniß ge- 
<lb/>währe, zum Zwecke der Errichtung und Reparatur eines Ge- 
<lb/>bäudes das benachbarte Grundstück, sofern nothwendig, zu
<lb/>betreten, „allein dies befreie nicht von der Verpflichtung zum
<lb/>Ersätze des hierbei zugefügten Schadens, sowie zur Sicher- 
<lb/>heitsleistung dieserhalb." Die Handlungsweise der Angeklagten
<lb/>sei im Fragefalle als eine widerrechtliche im Sinne des Ge- 
<lb/>setzes zu betrachten, weil S. das Betreten seines Grundstücks
<lb/>nicht unbedingt, aber in solange untersagt habe, als er nicht
<lb/>für etwaigen Schaden genügend gesichert sei, K. sich aber ge- 
<lb/>weigert habe, die von S. gestellten Bedingungen zu erfüllen.

<lb/>Auf von den Angeklagten eingelegte Revision hob das
<lb/>Oberlandesgericht die angegriffenen Urtheile aus und sprach
<lb/>die Angeklagten frei, indem es erwog, daß das sogenannte
<lb/>Hammerschlagsrecht, dessen Bestehen von allen Rechtslehrern
<lb/>wie auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt
<lb/>sei, dem Berechtigten die Befugniß gewähre, das Nachbar- 
<lb/>grundstück zum Zweck des Baues oder der Ausbesserung eines
<lb/>Gebäudes zu betreten. Dieses einer nothwendigen Servitut
<lb/>ähnliche deutsche Gewohnheitsrecht habe seinen Grund in dem
<lb/>altdeutschen Nachbarrechte, nach welchem jeder Nachbar das leiden
<lb/>mußte, was er selbst in ähnlichen Fällen ausüben würde.

<lb/>Holzschuher, Theorie und Casuistik. Bd. II x. 100.

<lb/>Weiske's Nechtslexikon. Bd. 4 S. 454.

<lb/>Pagen st echer, Lehre v. Eigenthum. Abth. I x. 117.

<lb/>Hagemann, Handb. d. Landwirthschaftsrechts. x. 295.

<lb/>Scholz, das Baurecht, x. 160.

<lb/>Entsch. in Seufferts Archiv. Bd. 5, Nr. 107.

<lb/>Entsch. d. Reichsgerichts III. Sen. v. 28. Oct. 1879.

<lb/>Dieses Recht schließe zwar die Verpflichtung nicht aus,
<lb/>jeden durch das Betreten des Nachbargrundstücks erwachsenen
<lb/>Schaden zu ersetzen, allein daß es davon abhängig sei, daß
<lb/>der Berechtigte zuvor eine Sicherheit wegen etwa entstehen-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0197.tif"
                n="189"
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            <div xml:id="d2296e18510"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auslegung der Jagdwaffenpaß-Verordnung vom 27. August 1874</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 189

<lb/>den Schadens geleistet habe, sei in den Gesetzen nirgends
<lb/>ausgesprochen.

<lb/>Urtheil des Feriensenats des Oberlandesgerichts zu Darm- 
<lb/>stadt v. 29. Juli 1880 in der Strafsache gegen F. K.
<lb/>u. Eons. wegen Hausfriedensbruchs. Rev. 11/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIII. Auslegung der Jagdwasfenpaß - Verordnung
<lb/>vom 27. August 1874.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>In dem Urtheile der Berufungsinstanz ist als erwiesen
<lb/>und thatsächlich festgestellt angenommen worden, daß der An- 
<lb/>geklagte, als er am 29. August v. I. mit einem zur Jagd
<lb/>tauglichen Feuergewehr außerhalb des Wohnorts und zwar
<lb/>auf dem Felde in der Gemarkung T. herumgegangen, dem
<lb/>auf den Feld- und Jagdschutz verpflichteten Feldschützen Sch.,
<lb/>welcher ihn aufforderte, ihm den Jagdwaffenpaß zu zeigen,
<lb/>erwiderte, er besitze im Augenblick keinen Paß, sein Vater
<lb/>werde ihn bei sich haben, Sch. solle mit ihm zu dem Letzteren,
<lb/>der etwa eine Viertelstunde entfernt auch auf der Jagd sei,
<lb/>gehen, welche Aufforderung jedoch der Feldschütze, zumal er
<lb/>den ihm wohlbekannten Gutsbesitzer T. weder in der nächsten
<lb/>Nähe noch auch in der Ferne erblickte, unter dem Bemerken
<lb/>abgelehnt habe, daß er ihn, den Angeklagten, anzeigen müsse.
<lb/>Weiter hat die Strafkammer als erwiesen angenommen, daß
<lb/>am 25. August v. I. für den Angeklagten von seinem Vater
<lb/>ein gültiger Jagdwaffenpaß bei der zuständigen Behörde ge- 
<lb/>löst worden sei und daß am 29. August A. T. diesen Paß
<lb/>seinem Vater übergeben gehabt, damit der Paß bei der
<lb/>Entenjagd nicht durchnäßt werde, sowie daß Beide damals,
<lb/>als Feldschütze Sch. den Angeklagten betrat, etwa eine Viertel- 
<lb/>stunde von einander entfernt gewesen seien. Wenn nun auf
<lb/>diese thatsächlichen Feststellungen hin das Berufungsgericht
<lb/>die Bestimmung in §. 10 pos. b. der Jagdwaffenpaß-Ver-
<lb/>ordnung vom 27. August 1874 für anwendbar erklärte, so
<lb/>kann dieser Entscheidung nur beigetreten werden. Die er- 
<lb/>wähnte Bestimmung bedroht denjenigen mit einer Strafe
<lb/>von fünf Mark, der mit einem zur Jagd tauglichen Feuer- 
<lb/>gewehr außerhalb der Wohnorte erscheint und die von ihm
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0198.tif"
                   n="190"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>190 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte.

<lb/>besessene erforderliche Legitimation auf Anfordern nicht sofort
<lb/>vorzeigt, und hat, wie das Berufungsgericht zutreffend in Er- 
<lb/>wägung zog, den Zweck, die Ueberwachung des Jagdwaffen- 
<lb/>paßwesens zu erleichtern und Mißbräuche zu verhüten. Nach
<lb/>Wortlaut und Absicht der fraglichen Vorschrift unterliegt der
<lb/>angedrohten Strafe nicht blos derjenige, welcher die Vor- 
<lb/>zeigung der Legitimation ausdrücklich verweigert, sondern auch
<lb/>derjenige, welcher verschuldeterweise sich selbst in die Lage
<lb/>versetzt hat, solche nicht sofort vorzeigen zu können. Mit
<lb/>Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen,
<lb/>daß eine Unterlassung der sofortigen Vorzeigung auch dann
<lb/>vorliege, wenn der Paß so weit von dem Jäger sich entfernt
<lb/>befinde, daß er nur mit Zeitaufwand und Ueberwindung von
<lb/>Hindernissen herbeigeschafft werden könne, da durch jene Vor- 
<lb/>schrift dem Aufsichtspersonal die Controle ermöglicht und er- 
<lb/>leichtert werden soll und ihm nicht zugemuthet werden kann,
<lb/>seine Zeit zu möglicherweise weitgehenden und fruchtlosen
<lb/>Nachforschungen zu verwenden. Nach §. 1 hat die betreffende
<lb/>Person den Jagdwaffenpaß bei sich zu führen und geht auch
<lb/>hieraus hervor, daß, wenn sie auch den Paß nicht gerade
<lb/>an dem Körper tragen, sich doch der Paß so in der Nähe
<lb/>befinden muß, daß der körperliche Besitz ohne besonderen
<lb/>Zeitverlust hergestellt werden kann. Nach den festgestellten
<lb/>Thatumständen war aber diese Voraussetzung nicht vorhanden.
<lb/>Der Vater des Angeklagten, welcher den Paß trug, war eine
<lb/>Viertelstunde entfernt und nicht einmal in Sicht des Feld- 
<lb/>schützen Sch., als dieser die Vorzeigung des Passes begehrte.
<lb/>Wenn von Seiten des Angeklagten geltend gemacht wird, daß
<lb/>bei einer solchen Auslegung der Verordnung die Ausübung
<lb/>der Entenjagd thatsächlich unmöglich gemacht werde, so kann
<lb/>die Frage der Richtigkeit dieser übrigens bedenklichen Be- 
<lb/>hauptung dahin gestellt bleiben, da für Fälle solcher Art ver- 
<lb/>ordnungsmäßig keine Ausnahme getroffen ist. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hat hiernach eine Rechtsnorm nicht verletzt und war
<lb/>folglich die Revision abzuweisen.

<lb/>Urtheil des Strafsenats des Oberlandesgerichts zu Darm- 
<lb/>stadt vom 29. April 1880 in der Str. S. gegen A. T.
<lb/>wegen Uebertretung der Jagdwaffenpaß - Verordnung.
<lb/>Rev. 2/80.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0199.tif"
             n="191"
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         <div xml:id="d2296e18709" n="C.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d2296e18714" type="miscellany" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erfordernisse eines giltigen Eheversprechens sowie der Entschädigungsklage wegen Bruchs desselben</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e18723" type="miscellany" n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbrecht der Ehegatten nach Katzenelnbogener und Solmser Landrecht; Beschränkung desselben durch letztwillige Verfügung. Bedeutung der Erklärung, keine Ehepacten errichten zu wollen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Miscelle«.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Erfordernisse eines giltigen Eheversprechens
<lb/>sowie der Entschädigungsklage wegen Bruchs
<lb/>desselben.

<lb/>Ein unter das Gesetz vom 18. August 1877 fallendes
<lb/>und den darin aufgestellten Erfordernissen nicht entsprechendes
<lb/>Eheversprechen wird durch Hinzutritt der copula carnalis nicht
<lb/>zu einem rechtsgiltigen.

<lb/>Aus einem rechtsunverbindlichen Verlöbnisse kann nicht
<lb/>auf Entschädigung wegen Verlöbnißbruchs geklagt werden.
<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. H., Bekl., Ber.-Kläg., gegen M., Klag.,
<lb/>Ber -Bekl., wegen Entschädigung. Alimentation vom
<lb/>13. April 1880. II. 76/80.

<lb/>II. Erbrecht der Ehegatten nach Katzenelnbogener
<lb/>und Solmser Landrecht; Beschränkung des- 
<lb/>selben durch letztwillige Verfügung. Be- 
<lb/>deutung der Erklärung, keine Ehepacten er- 
<lb/>richten zu wollen.

<lb/>Das Erbrecht, welches dem überlebenden Ehegatten nach
<lb/>Katzenelnbogener und Solmser Landrecht statuirt ist, kann
<lb/>nicht als Pflichtteil, sondern nur als Jntestaterbrecht ange- 
<lb/>sehen werden, welches durch Testament entzogen werden kann,
<lb/>(cf. auch Oberappellationsgerichts-Präjudiz Nr. 117 und 84.)

<lb/>Die von Brautleuten abgegebene Erklärung, daß sie keine
<lb/>Ehepacten errichten, vielmehr das betreffende Landrecht gelten
<lb/>lassen wollen, ist nicht als Ehevertrag aufzufasien, es soll
<lb/>damit nur der Verordnung vom 12. November 1733, welche
<lb/>durch Ministerial-Ausschreiben vom 23. Juli 1831 eingeschärft
<lb/>wurde, Genüge geleistet werden.

<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt vom 12. April 1880 i. S. V. (Bekl.) gegen
<lb/>L. (Kläg.) wegen Erbschaftsherausgabe. II. 85/80.
</p>
            </div>
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                n="192"
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            <div xml:id="d2296e18827" type="miscellany" n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eheliches Güterrecht zu Georgenhausen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e18837" type="miscellany" n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Urkundenproceß; Darlehensrückzahlung auf Anfordern</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e18846" type="miscellany" n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die rechtliche Natur einer successio anticipata</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Eheliches Güterrecht zu Georgenhausen.

<lb/>In Georgenhausen, Amtsgerichts Reinheim, gilt bezüglich
<lb/>der ehelichen Vermögensrechte nicht das Katzenelnbogener
<lb/>Landrecht, sondern das gemeine Recht, das nur durch Auf- 
<lb/>nahme der Errungenschaftsgemeinschaft und Theikmg der
<lb/>Errungenschaft zu gleichen Theilen nach Auflösung der Ehe
<lb/>gewohnheitsrechtlich geändert ist.

<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. des Steuerfiskus, Klag., Ber.-Kläg.,
<lb/>gegen die Wittwe des Rentners H., Bekl., Ber.-Bekl.,
<lb/>wegen Collateralsteuer vom 29. December 1879.

<lb/>U. 13/79.

<lb/>IV. Urkundenproceß; Darlehensrückzahlung auf
<lb/>Anfordern.

<lb/>Verwerfung der Berufung. Gründe: Die vom Beklagten
<lb/>vorgebrachte exceptio non rite formati processus ist nicht
<lb/>begründet, da in dem producirten Schuldscheine keine Kündi- 
<lb/>gung für die Rückzahlung des Darlehens bedungen ist, die
<lb/>Schuldnerin vielmehr sich verpflichtet hat, das Darlehen auf
<lb/>Anfordern zurückzubezahlen, die Fälligkeit der Schuld sonach
<lb/>keines Beweises bedarf und die erfolgte Anforderung, mit
<lb/>welcher die Schuld fällig wurde, schon durch die Klage- 
<lb/>erhebung dargethan ist.

<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgericht zu Darm- 
<lb/>stadt i. S. der R. Witwe, Bekl., Ber.-Kläg., gegen B.,
<lb/>Kläg., Ber.-Bekl., wegen Forderung. U. 43/79.

<lb/>V. Die rechtliche Natur einer «ueeessio an-
<lb/>ticipata.

<lb/>Der sogenannte Gutsübergabevertrag ist ein Rechtsgeschäft
<lb/>unter Lebenden, so daß nach dem Grundsätze „viventis non
<lb/>est hereditas“ durch solchen niemals eine Universalsuccession,
<lb/>sondern nur eine Singularsuccession begründet werden kann.
<lb/>Urtheil des 1. Civilsenats des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt i. S. der B. Wittwe, Kläg., Ber.-Kläg.,
<lb/>gegen die Kinder der verlebten P. Eheleute, Bekl.,
<lb/>Ber.-Bekl., wegen Anfechtung einer Vermögensübergabe.
<lb/>II. 42/79.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0201.tif"
             n="193"
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         <div xml:id="d2296e18954" n="D.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>D. «Literarische Anzeigen.

<lb/>Reichszustizgesehe und Verwandtes.

<lb/>Die bei unserer letzten, zeitlich etwas zurückliegenden Be- 
<lb/>sprechung erwähnten, damals noch nicht beendeten Gesammt-
<lb/>Commentare haben inzwischen und theilweise schon vor
<lb/>einiger Zeit ihren völligen Abschluß gefunden. Zunächst der
<lb/>von Schauenburg in Lahr veranstaltete durch die Vollen- 
<lb/>dung der Werke von Petersen zur Civilproceß« und Kon- 
<lb/>kurs-Ordnung, von welchen wir nur wiederholen können,
<lb/>daß es sich hierbei um wissenschaftlich sehr bedeutsame und
<lb/>vom Standpunkt der Praxis höchst empfehlenswerthe Arbeiten
<lb/>handelt. Ferner der von Beck in Nördlingen edirte,
<lb/>indem zu den früher schon als vollendet aufgeführten Com-
<lb/>mentaren hinzugetreten ist das Werk: Die Strafproceß-
<lb/>ordnung nebst dem Einführungsgesetze, mit Auslegungs- 
<lb/>behelfen aus den Motiven von Bomhard und Koller.
<lb/>Steht hierbei auch kein eigentlicher Commentar, vielmehr nur
<lb/>ein Handbuch, in welchem sich Auslegungsbehelfe meist an
<lb/>Schlagworte der einzelnen Artikel anlehnen, in Frage, so
<lb/>sind doch diese Behelfe so vollständig und dabei so zweck- 
<lb/>mäßig gegeben, daß sich das Buch namentlich zur raschen
<lb/>Orientirung des Praktikers besonders empstehlt. Endlich
<lb/>sind auch die als Bestandtheil der von Palm und Enke in
<lb/>Erlangen veranstalteten Bezold'schen „Gesetzgebung des
<lb/>deutschen Reichs mit Erläuterungen" herausgegebenen Com- 
<lb/>mentare von Hellmann zur Civilproceßordnung und von
<lb/>V. Völderndorff zur Konkursordnung, ersterer in 3, letz- 
<lb/>terer in 2 Abtheilungen, beziehungsweise Bänden abgeschlossen
<lb/>und reihen sich, was Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und
<lb/>Selbständigkeit der Beurtheilung betrifft, würdig den besten
<lb/>Erscheinungen des Gesammtwerks sowohl, wie auf dem Ge- 
<lb/>biete des speciell vorliegenden Stoffs an.

<lb/>Außer diesen und beziehungsweise den schon früher er- 
<lb/>wähnten Commentaren sind jetzt noch nachzutragen zunächst
<lb/>die von Roßberg in Leipzig veranstalteten, nämlich:
<lb/>die Civilproceßordnung unter Benutzung der Materialien
<lb/>und mit Berücksichtigung der seitherigen Judikatur des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichtes und der anderen obersten deutschen Ge- 
<lb/>richtshöfe von vr. E. S. Puchelt (2 Bde. SS. 532 u.

<lb/>Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. Neue Folge. 12. Band. 1Z
</p>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0202.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>868 einschl. Reg. 8&lt;&gt;); die Strafproceßordnung unter Be- 
<lb/>nützung der Materialien, sowie mit Vergleichung anderer Ge- 
<lb/>setzgebungen nebst Doktrin und Praxis erläutert gleichfalls
<lb/>von Puchelt; die Konkursordnung unter Berücksichtigung
<lb/>der seitherigen Judikatur des Reichsoberhandelsgerichts und
<lb/>anderer deutscher Gerichtshöfe, insbesondere des Preußischen
<lb/>Obertribunals erläutert von F. A. Wengler (SS. 768 8").
<lb/>Diese in jeder Hinsicht trefflichen Werke, von welchen das
<lb/>zweite zwar noch nicht ganz vollendet, aber doch bis §. 408
<lb/>gediehen ist, zeichnen sich vor anderen durch die Berücksich- 
<lb/>tigung bisheriger Judikatur, soweit solche auf die neue Ge- 
<lb/>setzgebung anwendbar erscheint, aus, und namentlich enthalten
<lb/>die letzten Lieferungen der Strafproceßordnung bereits zahl- 
<lb/>reiche Präjudizien des Reichsgerichts, von dessen zweitem
<lb/>Strafsenat der Verfasser Mitglied ist.

<lb/>Ferner: Das von der Weidmann'schen Buchhandlung
<lb/>in Berlin herausgegebene Werk: Der deutsche Civilpro-
<lb/>zeß, Erläuterungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
<lb/>Civilproceßordnung des deutschen Reichs sammt Einführungs- 
<lb/>gesetzen von Dr. W. Endemann 3 Bde gr. 8v. Schon
<lb/>der Name des Verfassers bürgt dafür, daß es sich hier um
<lb/>eine wissenschaftlich gehaltreiche Arbeit handelt. Aber auch
<lb/>die Durchführung im Ganzen und Einzelnen ist überall ent- 
<lb/>sprechend. Einen besonderen Vorzug erblicken wir namentlich
<lb/>darin, daß jedem Titel eine kurze Betrachtung der wesent- 
<lb/>lichsten Punkte und eine übersichtliche Einteilung seines In- 
<lb/>halts vorangeschickt und bei den einzelnen Gesetzesparagraphen
<lb/>der Stoff stets möglichst systematisch geordnet worden ist.
<lb/>Zweifellos ist gerade diese Methode der Behandlung beson- 
<lb/>ders geeignet, die Durchdringung und das Verständniß des
<lb/>Gesetzes zu fördern und zu sichern.

<lb/>Weiter: Die Civilproceßordnung nebst den auf den
<lb/>Civilproceß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetzes und den Einführungsgesetzen mit eingehender Be- 
<lb/>rücksichtigung des Würtemberg'schen Landesrechts erläutert
<lb/>von L. Gaupp, Verlag der Akademischen Verlagshandlung
<lb/>von Mohr in Tübingen. Der Verfasser war seiner Zeit
<lb/>Mitglied der Reichsjustizcommission und erscheint als solcher
<lb/>besonders zur Commentirung berufen. Es gilt ihm neben
<lb/>einer erschöpfenden Behandlung der Reichsgesetzgebung na-
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0203.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>mentlich auch um eine sorgfältige Darlegung der sich daran
<lb/>anlehnenden Gesetze seines engeren Vaterlands. Bis jetzt ist
<lb/>der zweite Band erschienen, der mit dem Urkunden- und
<lb/>Wechselproceß abschließt.

<lb/>Von einzelnen Commentaren haben wir bereits als Zeichen
<lb/>ihrer vorzüglichen Brauchbarkeit zweite Auflagen zu
<lb/>verzeichnen. So von dem im G utt ent ag'schen Verlag zu
<lb/>Berlin erschienenen Commentar zur Civilproceßordnung
<lb/>vou Struckmann und Koch und von dem bei Franz
<lb/>V ah len in Berlin verlegten Commentare zu demselben
<lb/>Gesetze von v. Wilmowski und 8eyy. Jene ist bereits
<lb/>vor längerer Zeit abgeschlossen, diese ist bis zur 2. Lieferung
<lb/>(ß. 247) gediehen. Eine erwünschte Ergänzung hat das
<lb/>letztere Werk inzwischen insofern erfahren, als dessen Ver- 
<lb/>fasser die Ausführungs- und Uebergangsgesetze der
<lb/>einzelnen deutschen Bundesstaaten zu dem fraglichen
<lb/>Reichsgesetze — gleichfalls verlegt bei V ahl en in B erlin —
<lb/>(SS. 386) hat erscheinen lassen, wie denn auch dem be- 
<lb/>kannten, früher erwähnten Wilmowski'schen Commentar
<lb/>zur Konkursordnung eine solche Ergänzung zu Theil ge- 
<lb/>worden ist (SS. 204). Auch der seiner Zeit näher be- 
<lb/>sprochene Commentar zur Civilproceßordnung von Reinecke
<lb/>und beziehungsweise Bödiker, Hannover, Hellwing'sche
<lb/>Verlagsbuchhandlung, ist seit einiger Zeit in zweiter Auflage
<lb/>erschienen.

<lb/>Von Textausgaben erwähnen wir diesmal nament- 
<lb/>lich die bei R o ß b e r g zu L e i p z i g und bei Beck zu Rörd -
<lb/>lingen erschienenen Abdrücke des Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetzes, der Civilproceßordnung, Konkursord- 
<lb/>nung und Strafproceßordnung, welche sich bei
<lb/>Correctheit und Billigkeit durch die Beifügung zahlreicher
<lb/>Parallelstellen aus den Reichsgesetzen und bezw. kurzer orien-
<lb/>tirender Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen und
<lb/>gutes Sachregister empfehlen. Die bei Beck erschienenen sind
<lb/>der Reihe nach besorgt von Koller, Lothar Seusfert, Ed.
<lb/>Graf und I. Staudinger. In gleicher Ausstattung liegt
<lb/>uns aus dem genannten Verlag auch das Ge richtskost en- 
<lb/>gesetz, bearbeitet von einem Mitglied der Reichsjustiz- 
<lb/>commission, und die Rechtsanwalt sordnung, besorgt
<lb/>von Volk, vor.
</p>
            <p>

               <lb/>13*
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0204.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Neben den ebenbemerkten, lediglich die Reichsjustizgesetz- 
<lb/>gebung und bezw. einzelne Reichszustizgesetze ins Auge fassen- 
<lb/>den Unternehmungen verdienen aber zwei von H. W. Müller
<lb/>in Berlin veranstaltete, von vr. P. Kayser besorgte Text- 
<lb/>ausgaben mit viel weiter gehender Tendenz besonderer Er- 
<lb/>wähnung. Schon früher hatte die genannte Verlagshand- 
<lb/>lung erstrebt, die gesammte Reichsjustizgesetzgebung
<lb/>nebst den in Preußen erlassenen Gesetzen, Verord- 
<lb/>nungen , Erlassen rc. rc. thunlichst in einem einzigen
<lb/>Bande zu vereinigen. Nachdem die erste Austage sehr bald
<lb/>vergriffen war, liegt schon seit einiger Zeit die zweite in
<lb/>einer Reichhaltigkeit und Ausstattung vor, die nichts zu
<lb/>wünschen übrig läßt und für Preußen sich von selbst empfiehlt.
<lb/>Die Verlagshandlung hat nun aber weiter, um auch dem
<lb/>außerpreußischen Gebiete gerecht zu'werden, aus dem frag- 
<lb/>lichen Werke einen Sonderabdruck veranstaltet, welcher die
<lb/>gesammte Reichsjustizgesetzgebung ohne preußische Zuthaten
<lb/>unter dem Titel: Die Reichsproceßgesetze und deren Er- 
<lb/>gänzungen im Reiche, mit Anmerkungen, Kostentabellen
<lb/>und Sachregister von vr. P. Kayser, und in einer Voll- 
<lb/>ständigkeit (der Inhalt begreift einschl. Tabellen 33 Nummern)
<lb/>und einer Billigkeit (4,50 Mk. bei SS. 565 in eleg. Lein- 
<lb/>wandband) gibt, daß eine solche Leistung wohl einzig in ihrer
<lb/>Art dasteht.

<lb/>Das Jahrbuch der Deutschen Gerichtsverfassung

<lb/>herausgegeben auf Veranlassung des Reichsjustizamts von
<lb/>Karl Pfafferoth (Berlin, C. Heymann gr. 80. SS.
<lb/>559) bezweckt ein Bild des Ausbaus des durch die Reichs- 
<lb/>justizgesetze gegründeten Rechtseinheitsgedankens in den ein- 
<lb/>zelnen Bundesstaaten zu geben und der Entwickelung des
<lb/>Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes ein Denkmal zu errichten,
<lb/>und enthält in dem vorliegenden Bande: die Ausführungs- 
<lb/>gesetze der Bundesstaaten zum Gerichtsverfassungsgesetz, die
<lb/>Verträge über Gerichtsgemeinschaften, die Vorschriften über
<lb/>die Vorbereitung und die Prüfungen zum Richteramt, über
<lb/>die Besoldungsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte,
<lb/>über die Pensionsverhältnisse, das Geschäftsjahr, die Hilfs- 
<lb/>beamten der Staatsanwaltschaft, die Vergleichsbehörden und
<lb/>die Rechtsanwaltsordnung. Ferner: die Verzeichnisse der
<lb/>obersten Justizverwaltungsbehörden, der Justizbehörden, der
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0205.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsanwälte, der Ortschaften re. Die Nützlichkeit eines
<lb/>solchen Werkes ist so in die Augen springend, daß wir nur
<lb/>wünschen können, es möge dem vorliegenden Band recht bald
<lb/>ein weiterer folgen, der z. B. die Disciplinargesetzgebung,
<lb/>das Notariat, die Rechtshilfe und den Rechtsverkehr mit dem
<lb/>Ausland, die besonderen Gerichte re. behandeln wird.

<lb/>An systematischen Bearbeitungen einzelner Reichs- 
<lb/>justizgesetze oder darauf bezüglicher Materien führen wir an:

<lb/>Handbuch des Reichs-Civil-Procestrechts auf ratio- 
<lb/>nellen Grundlagen mit vergleichender Darstellung des ge- 
<lb/>meinen deutschen Civilprocesses für Studirende und zum Ge- 
<lb/>brauch in der Praxis von Dr. Karl Bolgiano in München.
<lb/>Allgemeiner Theil (SS. 534, 80. bei Ferd. Enke, Stutt- 
<lb/>gart). Ein bedeutsames Werk, welches sich die Ausgabe ge- 
<lb/>stellt hat, neben einer systematischen Bearbeitung des neuen
<lb/>Proceßrechts, eine Vergleichung des alten und neuen Rechts
<lb/>nebst einer Zusammenfassung der allgemeinen Proceßgrund-
<lb/>sätze und rationellen Grundlagen des neuen Verfahrens, ins- 
<lb/>besondere für Studirende zu liefern.

<lb/>Die Deutsche Civilproeeßordnung in vergleichender
<lb/>Gegenüberstellung der entsprechenden bis zum l. Oct. 1879
<lb/>im Gebiete der preußischen allgemeinen Gerichtsordnung in
<lb/>Geltung gewesenen Gesetzesbestimmungen von Marschall von
<lb/>Biberstein, Gerichtsreferendar. Erste Lief. (SS. 160, 8°.
<lb/>Berlin, F. Düm mler), es stehen noch 2 Liest, aus.

<lb/>Die Lehre von den Sachverständigen im Civilproceß
<lb/>nach dem bisherigen gemeinen Recht und nach der neueren
<lb/>Gesetzgebung von Moritz Obermeyer, gekr. Preisschr. (SS.
<lb/>209, 80. München, Th. Ackermann).

<lb/>Beiträge zur Lehre vom Urtheil. Zwei civilprocessua-
<lb/>lische Abhandlungen von A. Westerburg (SS. 67, 80. F.
<lb/>Bahlen, Berlin). Der Verfasser behandelt die Frage:
<lb/>Giebt es noch eine Abweisung in der angebrachten Art? und
<lb/>den Einwand der unzulässigen Klageänderung in formeller
<lb/>Beziehung.

<lb/>Die Exemtions-Intervention nach der Reichscivilproceß-
<lb/>ordnung an einem prakt. Falle dargestellt und erläutert von
<lb/>I)r. Frese (SS. 31 kl. 8«, Leipzig, Roßberg).

<lb/>Das Konkursverfahren nach der Reichs-Konkursordnung
<lb/>zum praktischen Gebrauch unter Benutzung der amtlichen
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0206.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Materialien der Gesetzgebung dargestellt von G. König, mit
<lb/>Formularen und Textabdruck der K.O., des Reichs-, preuß.
<lb/>u. sächs. Einf.-Ges. (SS. 162, 80. Hannover, C. Meyer).

<lb/>Systematik des deutschen Strafprocefirechtes auf
<lb/>Grundlage der deutschen Reichsjustizgesetze von vr. v. Bar.
<lb/>(SS. 112, 80. Berlin, Weidmann.) Das Schriftchen,
<lb/>vorzugsweise für die Vorlesungen des Verfassers bestimmt,
<lb/>gibt eine wohlgegliederte und durchsichtige Systematik des
<lb/>neuen Strasproceßrechts unter wörtlicher Wiedergabe der ein- 
<lb/>schlagenden Gesetzesstellen.

<lb/>Der Reichs-Strafproceß nach der Strafproceßordnung
<lb/>für das deutsche Reich und den ergänzenden Reichsgesetzen
<lb/>systematisch dargestellt von Dochow. Ein treffliches Büchlein
<lb/>ganz im Sinne der seiner Zeit rühmend erwähnten Fitting'schen
<lb/>Civilproceßordnung, mit derselben Ausstattung und aus glei- 
<lb/>chem (Guttentag'scheu) Verlag stammend.

<lb/>Die Strafgerichtsverfassung und das Strafverfahren
<lb/>des deutschen Reichs für das Studium und die Praxis
<lb/>systematisch dargestellt von vr. P. Kayser. (SS. 326, 80.
<lb/>Paderborn, Fr. Schöningh.) Der Verfasser beabsich- 
<lb/>tigte eine systematische Behandlung, „welche die Vergangen- 
<lb/>heit des heutigen Rechts nicht vergißt und ihren Blick auf
<lb/>die Zukunft richtet," „um dem jüngeren theoretisch vorgebil- 
<lb/>deten Juristen den Weg zur Praxis zu erleichtern und dem
<lb/>Praktiker die Möglichkeit zu gewähren, die Verbindung mit
<lb/>der Theorie sich zu erhalten." Dieser Tendenz, welche wesent- 
<lb/>lich weiter geht, als die der Dochow'schen Schrift, ist er auch,
<lb/>wie inzwischen der Gebrauch gelehrt hat, gerecht geworden.

<lb/>Gesetz betr. die vorläufige Straffestsetzung wegen
<lb/>Uebertretungen rc. nach Maßgabe der neueren Gesetzgebung
<lb/>insbesondere der Reichsjustizgesetze von 8. Eberl (Berlin,
<lb/>C. Heymann SS. 35 80).

<lb/>Handbuch für Schöffen von C. A. Voitus (Ber- 
<lb/>lin, G. Reimer SS. 824 80). Der Verfasser gibt nicht
<lb/>nur das auf das Schöffengerichtsverfahren Bezügliche, son- 
<lb/>dern auch das materielle Strafrecht, soweit es nach
<lb/>Maßgabe der schöffengerichtlichen Zuständigkeit in Betracht
<lb/>kommt, im Auszug, bezw. Abdruck. Das Buch empfiehlt sich
<lb/>sehr zur Orientirung für die zum Schöffenamt Berufenen
<lb/>und sollte jedenfalls in den Berathungszimmern der Schöffen- 
<lb/>gerichte nicht fehlen.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn die bisher erwähnten Erzeugnisse wesentlich darauf
<lb/>abzielen, die neue Justizgesetzgebung durch Texteswiedergabe,
<lb/>commentatorische, systematische oder compilatorische Behand- 
<lb/>lung dem Publikum immer näher zu bringen, so fehlen auch
<lb/>Erscheinungen nicht, welche dieselbe Tendenz durch Karten,
<lb/>Tabellen, lexicalische Form oder Formulare er- 
<lb/>streben. So liegt uns aus dem C. Heymann'schen Verlag
<lb/>zu Berlin eine Karte der Gerichtsorganisation im deut- 
<lb/>schen Reich, nach amtlichen Quellen bearbeitet von Hugo
<lb/>Knoblauch nebst einem alphabetischen Verzeichniß sämmtlicher
<lb/>Amtsgerichte, vor, welche in vorzüglicher Ausstattung dem
<lb/>Auge einen Ueberblick über die Sitze der einzelnen höheren
<lb/>Gerichte und deren Grenzen gewährt. — Sodann hat I)r.
<lb/>Joh. Merkel, das Verfahren in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten,
<lb/>obersten Landesgerichten und dem Reichsgericht und eben- 
<lb/>so das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den
<lb/>Amtsgerichten in tabellarische Uebersichten (Gutten-
<lb/>tag, Berlin) gebracht, welche eine rasche Orientirung über
<lb/>die jeweilig zur Anwendung kommenden Gesetzestheile ermög- 
<lb/>lichen und sich besonders zum Anheften in Arbeits- und Be-
<lb/>rathungszimmern empfehlen. Eine ähnliche Uebersicht geben
<lb/>uns die bereits im zweiten Abdruck bei Beck in Nörd-
<lb/>lingen erschienenen von M. Paur gefertigten Tabellen über
<lb/>das Verfahren vor den Schöffengerichten, vor den Straf- 
<lb/>kammern und vor den Schwurgerichten. — An lexicalisch
<lb/>geordneten Erscheinungen sind zu verzeichnen: aus dem Ver- 
<lb/>lage von Gustav Fischer, Jena, Handlexikon zur
<lb/>Civilproceßordnung, de« Gerichtsverfassungsgesetz und
<lb/>den Einführungsgesetzen nebst Anmerkungen aus den Mo- 
<lb/>tiven der Gesetzentwürfe und Verhandlungen des Reichstages
<lb/>von R. Blochmann, Oberbürgermeister von Jena (SS. 191
<lb/>kl. 80; aus dem Verlage von O. Meißner, Hamburg,
<lb/>Lexikon der Civilproceß- und Konknrsgesetzgebung von
<lb/>Dr. W. v. Melle (SS. 300 kl. 80) und Lexikon der Ge
<lb/>richtskosten und Gebühren mit Tabellen und Anmerkungen
<lb/>von E. Brügmann (SS. 172 kl. 80). — Sehr praktische
<lb/>Formulars ammlungen sind endlich: die bei C. Hey mann
<lb/>in Berlin herausgekommenen Formulare für Rechtshand- 
<lb/>lungen der streitigen Gerichtsbarkeit v. vr. Benno Hilfe
</p>

         </div>
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            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>(SS. 278 80) und das von R. Kühn in Berlin ver- 
<lb/>legte Formularbuch zu den deutschen Proceßordnungen
<lb/>von F. Vierhaus, (SS. 286 gr. 80).
</p>
            <p>

               <lb/>E. Literarische Ztrnschau.

<lb/>Seit unserer letzten Umschau ist, veranlaßt durch die über
<lb/>die Art des Weitererscheinens des Archivs gepflogenen Ver- 
<lb/>handlungen, ein längerer Zeitraum verstrichen und haben sich
<lb/>dadurch die uns zugesandten buchhändlerischen Erscheinungen
<lb/>einigermaßen gehäuft. Die auf die neue Justizgesetzgebung
<lb/>bezüglichen Verlagsartikel, welchen bei der gegenwärtigen
<lb/>Sachlage billigerweise einiger Vorzug einzuräumen war, haben
<lb/>unter den „Literarischen Anzeigen" ihre Besprechung gefun- 
<lb/>den und bei deren großen Zahl unserer Umschau im klebrigen
<lb/>so enge Grenzen gezogen, daß wir uns nachstehend oft selbst
<lb/>da auf kurze Erwähnung beschränken müssen, wo bedeutendere
<lb/>Werke in Frage stehen, was freilich nicht ausschließt, daß
<lb/>wir auf die wichtigeren später zurückkommen.

<lb/>Auf dem Gebiete des Civilrechts erwähnen wir zu-
<lb/>zunächst zwei Werke, welche in gründlichster Weise Stoffe,
<lb/>die jetzt nur noch der Rechtshistorie angehören, behandeln:
<lb/>Das römische Patronatrecht von Dr. B. W. Leist. I. u.
<lb/>II. Theil. (SS. 627 und 568, 80. Erlangen, Palm u.
<lb/>Enke), ein Sonderabdruck aus Glücks Pandektencommentar,
<lb/>und: Aus dem Noxalrechte der Römer, rechtshistorische
<lb/>Abhandlungen von Dr. Karl Sell (SS. 209, 8O. Bonn,
<lb/>Max Cohen u. Sohn). Sodann das auf sorgfältigsten
<lb/>Quellenstudien beruhende Buch Dr. K. Birkmeyer's, Ueber
<lb/>das Vermögen im juristischen Sinne (SS. 356, 8v.
<lb/>Erlangen, Palm u. Enke), in welchem der Verfasser
<lb/>der herrschenden Lehre vom Inhalt des Vermögens und bezw.
<lb/>Vermögensbegriff, wonach zu den bona die Schulden gehören,
<lb/>entgegentritt.

<lb/>Denselben, dem Sachenrecht entnommenen Stoff,
<lb/>nämlich den Nießbrauch an Forderungen behandeln die
<lb/>unmittelbar nach einander erschienenen Schriften von R.
<lb/>Stammler, Priv.-Doz. in Leipzig, (SS. 169, ZO. Er- 
<lb/>langen, A. Deichert) und I. G. Mansbach (SS. 87,
<lb/>80. Marburg, N. G. Elwert). Die letztere ist eine von
</p>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0209.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>der Juristenfakultät in Marburg gekrönte Preisschrift, bevor-
<lb/>wortet von Prof. Enneccerus daselbst.

<lb/>Von den zunächst für Preußen bestimmten, aber auch über
<lb/>dessen Landesgrenzen hinaus Interesse bietenden Werken:
<lb/>Das preußische Grundbuchrecht von W. Bahlmann und
<lb/>Die preußischen Gesetze über Grundeigenthum und Hypo- 
<lb/>thekenrecht von A. Achilles haben wir bereits als Beweis
<lb/>ihrer Tüchtigkeit dritte Auflagen zu verzeichnen. Von dem
<lb/>ersteren ist die Auflage schon abgeschlossen (SS. 680, 8v.
<lb/>Berlin, F. Wahlen), von dem letzteren liegt uns bis
<lb/>jetzt nur die erste Lieferung (SS. 168, gr. 80, B erlin,
<lb/>I. Guttentag) vor.

<lb/>Dem Obligationenrecht sind gewidmet: das Werk von
<lb/>F. Mommsen, über die Haftung der Contrahenten bei
<lb/>der Abschließung von Schuldverträgen, welches zugleich
<lb/>als zweites Heft der Erörterungen des genannten Verfassers
<lb/>aus dem Obligationenrecht erscheint (SS. 215, 80. Braun- 
<lb/>schweig, Schwetzschke u. Sohn), und die die Erläuterung
<lb/>des Reichsgesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshand- 
<lb/>lungen eines Schuldners außerhalb des Konkursver- 
<lb/>fahrens vom 21. Juli 1879 bezweckenden Schriften von
<lb/>W. Kranichfeld (SS. 62, kl. 80. Leipzig, Roßberg)
<lb/>und B. Hartmann (SS. 101, 8v. Berlin, C. Hey-
<lb/>mann). Die erstere bildet den 14. Bd. der bekannten Hand- 
<lb/>ausgabe deutscher Reichsgesetze und hält sich der Tendenz ent- 
<lb/>sprechend in engeren Grenzen, während das letztere einen
<lb/>ausführlichen Commentar darstellt.

<lb/>Beim Eingehen auf das Handels- und Wechselrecht
<lb/>haben wir vor Allem der achten Austage des Makower'schen
<lb/>Commentars zum Handelsgesetzbuch (SS. 1047 gr. 8v
<lb/>Berlin, Guttentag) und der zweiten Auflage des der
<lb/>Erläuterung dieses Gesetzbuchs aus den Entscheidungen
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts gewidmeten Buchs von F. Ko-
<lb/>Walzig (SS. 650 80 Berlin, I. Springer) zu gedenken —
<lb/>Werke, welche sich, das erstere so lange, das letztere so rasch
<lb/>bewährt haben, daß eine besondere Empfehlung überflüssig er- 
<lb/>scheint. Reu bereichert ist die handelsrechtliche Literatur
<lb/>durch das Werk: Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
<lb/>nach Rechtsprechung und Wissenschaft erläutert und heraus- 
<lb/>gegeben von H. Keyßner (SS. 501 8°, Stuttgart,
<lb/>F. Enke), in welchem, abweichend von der Kowalzig'schen
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0210.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Tendenz, die einzelnen Gesetzesartikel ausführlich aus den
<lb/>Entscheidungen des R.O.H.G's zu erläutern, beabsichtigt wird,
<lb/>„das durch Rechtsprechung und Wissenschaft zur Erläuterung
<lb/>des Gesetzes als Ergebniß Gewonnene in möglichst kurzer
<lb/>Fassung und übersichtlicher Anordnung zusammenzustellen."
<lb/>Diese Absicht auszuführen ist dem Verfasser, der ja eine be- 
<lb/>kannte Autorität auf dem concreten Gebiete ist, vorzüglich
<lb/>gelungen und hat insbesondere die Praxis das Buch sofort
<lb/>in ihren Dienst gestellt. In ähnlicher Weise ist das Wechsel -
<lb/>recht neu bereichert durch zwei treffliche Werke. Zunächst
<lb/>durch die Schrift von H. Rehbein, Allgemeine deutsche
<lb/>Wechselordnung mit Commentar in Anmerkungen und der
<lb/>Wechselproceß nach den Reichsjustizgesetzen (SS. 163 Ber- 
<lb/>lins. W. Müller). Auch hier ist der Zweck, statt dickleibiger
<lb/>commentatorischer Behandlung in kurzen Anmerkungen zu den
<lb/>einzelnen Gesetzesartikeln die allgemeinen Grundsätze kurz und
<lb/>übersichtlich, insbesondere nach den Judicaten des Reichsober- 
<lb/>handelsgerichts darzulegen, sehr gut durchgeführt, wobei zu- 
<lb/>gleich die einschlägigen Normen der Reichsjustizgesetze zweck- 
<lb/>entsprechende Behandlung erfahren. Sodann hat das schon
<lb/>seit längerer Zeit in Lieferungen erschienene Werk: Eney-
<lb/>klopädie des Wechselrechls der europäischen und außer- 
<lb/>europäischen Länder auf Grundlage des gemeinen Rechts;
<lb/>alphabetisches Handbuch für den Juristen und Kaufmann von
<lb/>Dr. Oskar v. Wächter, vor einiger Zeit seinen völligen
<lb/>Abschluß gefunden (SS. 1108 8° Stuttgart, I. Maier.)
<lb/>Die Aufgabe, die sich der Verfasser gestellt hatte, war eine
<lb/>sehr umfangreiche und schwierige und ihre Lösung ist durch
<lb/>die gewühlte alphabetische Ordnung nicht erleichtert worden.
<lb/>Wächter hat diese Ordnung gewählt, weil sich gerade in Sachen
<lb/>des Wechselrechts das Bedürfniß schleuniger Orientirung geltend
<lb/>macht, und diesem Bedürfniß wird fragliche Ordnung aller- 
<lb/>dings besonders gerecht, wenn sich auch die Gefahr des Zer- 
<lb/>reißens von zusammengehörigen Stoffen zu Gunsten ver- 
<lb/>schiedener Schlagwörter oder der Wiederholungen zu letzteren
<lb/>geltend macht. Diese Gefahren hat der Verfasser indessen
<lb/>dadurch vermieden, daß er bei vielen Schlagwörtern einfach
<lb/>auf die Artikel verweist, woselbst die betr. Materien im Zu- 
<lb/>sammenhang behandelt sind. Was nun die Sache selbst
<lb/>betrifft, so ist zunächst stets das gemeine deutsche Recht zu- 
<lb/>sammenhängend unter möglichst vollständiger Anführung der
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0211.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>reichsgerichtlichen Entscheidungen dargestellt, sodann aber auch
<lb/>das europäische und außereuropäische Wechselrecht in seinen
<lb/>wesentlichen Bestimmungen, soweit sie insbesondere vom deut- 
<lb/>schen Recht abweichen, beigefügt. Wir begegnen dabei einer
<lb/>solchen Fülle und dabei gleichzeitig einer so übersichtlichen
<lb/>Anordnung des Stoffes, daß Niemand der darin Belehrung
<lb/>sucht, dasselbe rathlos aus der Hand legen wird und wir
<lb/>nicht anstehen, dasselbe als ein für den Juristen, wie Kauf- 
<lb/>mannsstand hochbedeutsames zu bezeichnen. An Reichhaltig- 
<lb/>keit im Punkte des internationalen Wechselrechts steht es
<lb/>jedenfalls unerreicht da.

<lb/>In Anlehnung an die hervorgehobenen größeren Werke
<lb/>ist sodann noch die sehr gründliche und klare Monographie:
<lb/>das Eisenbahnfrachtgeschäft nach Buch IV. Tit. V. des
<lb/>A.D.H.G.B's, ein Handbuch für Juristen rc. von vr. JD.
<lb/>Wehrmann (SS. 234 8v Stuttgart, F. Enke) und
<lb/>ein höchst zweckmäßiges, die Juristen, wie den Stand der
<lb/>Handeltreibenden gleichmäßig interessirendes Sammelwerk zu
<lb/>erwähnen: Codex des Handelsrechts; eine Sammlung der
<lb/>den Handelsstand interessirenden Gesetze erläutert durch die
<lb/>Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts, nebst einer ge- 
<lb/>meinfaßlichen Darstellung des Proceßgangs von I. Basch
<lb/>(kl. 80 Berlin, H. W. Müller, Ausg. mit Seerecht SS. 1097,
<lb/>ohne dass. 838.) In demselben haben 35 Reichsgesetze, die
<lb/>Reichsjustizgesetze, soweit einschlägig, und 5 der wichtigsten
<lb/>Einführungsgesetze Aufnahme gefunden, eine Reichhaltigkeit,
<lb/>welche bei schönster Ausstattung und verhültnißmäßig geringem
<lb/>Preise (Ausg. ohne Seerecht eleg. geb. 7,50 M.) das Buch
<lb/>sehr zur Anschaffung empfiehlt.

<lb/>An strafrechtlichen Erscheinungen sind zu verzeichnen
<lb/>zunächst 3 Abhandlungen, bezw. Monographieen: Die Durch- 
<lb/>führung deS Princips der Jndividualisirung im deutschen
<lb/>Reichsstrafgesetzbuch von Dr. A. Schmid (SS. 27 80
<lb/>Erlangen, Palm und Enke); Begünstigung und Hehlerei
<lb/>in historisch dogmatischer Darstellung von vr. X Gretener
<lb/>(SS. 188 8° München, Th. Ackermann); System
<lb/>des Rechtes der Ehrenkränkungen nach Theorie und Pra- 
<lb/>xis des Strafgesetzbuchs und der Strafproceßordnung des
<lb/>deutschen Reichs von K. G. Freudenstein (SS. 222 80
<lb/>Hannover, Hellwing.) Sodann ein Commentar
<lb/>zu den Polizeivergehen (Uebertretungen) des deutschen
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0212.tif"
                n="204"
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            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzbuchs von K. Kah (SS. 379 kl. ZO Stutt- 
<lb/>gart, Kohlhammer), welcher sich als eine Erläuterung nach
<lb/>den Motiven, den Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe
<lb/>und der Doctrin darstellt, wobei den betr. Entscheidungen in
<lb/>zweckmäßiger Weise die thatsächlichen Momente des Falls
<lb/>und die Begründung im wörtlichen Auszug beigegeben sind. —
<lb/>Der früher erwähnte, als Bestandtheil der Bezold'scheu
<lb/>„Gesetzgebung des deutschen Reichs" (Erlangen,
<lb/>Palm und Enke) herausgegebene Commentar Nosenthals
<lb/>zum Reichspatentgesetz hat inzwischen seinen Abschluß ge- 
<lb/>funden als Bd. III. des III. Thls. des Straft. (SS. 463)
<lb/>und ist auch im Sonderabdruck erschienen. Als Theile des
<lb/>Bds. IV. liegen ferner fertig vor die Commentare Schwarze's
<lb/>zum Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen
<lb/>der Socialdemokratie vom 21.'Oktober 1878 und Bär's
<lb/>znm Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
<lb/>Genußmittel und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai
<lb/>1879. Zu dem letzteren Gesetze sind noch zwei weitere Commen- 
<lb/>tare da, nämlich von Schwarze, (bes. Abdruck aus dem Ge- 
<lb/>richtssaal SS. 54 80 F. Enke, Stuttgart) und von Meyer
<lb/>und Finklenburg (SS. 179 80 I. Springer, Berlin).

<lb/>Zum Schlüsse wollen wir, um jedenfalls der ersten An- 
<lb/>zeigepflicht zu genügen, folgende Verlagsgegenstände, nähere
<lb/>Besprechung eventualiter Vorbehalten, wenigstens dem Titel
<lb/>nach aufführen:

<lb/>Dr. A. H. Post, Bausteine für eine allgemeine Rechtswissenschaft
<lb/>auf vergleichend-ethnologischer Basis. Oldenburg, Schulze. I. Bd.
<lb/>SS. 352. 80.

<lb/>Dr-. L. H. Schmidt, Repetitorium des Völkerrechts für Studirende
<lb/>und Prüfungscanditaten. Leipzig, Roßberg. SS. 144, kl. 8°.

<lb/>Dr. H. Strauch, zur Jnterventionslehre, eine völkerrechtliche
<lb/>Studie, Festgabe zum 50jähr. Doctorjubiläum von rc. Bluntschli in
<lb/>Heidelberg. Heidelberg, Winter. SS. 38, gr. 80.

<lb/>Dr. Daude, die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Militärper- 
<lb/>sonen. Berlin, H. W. Müller. SS. 160, 8».

<lb/>M. Stupp, das Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20.
<lb/>März 1869 mit Erläuterungen. München, Th. Ackermann. SS.
<lb/>436. 80.

<lb/>Parey, die neuesten Verwaltungs-Organisationsgesetze für die
<lb/>preußische Monarchie, I. Abth. Gesetz über die allgem. Landesver- 
<lb/>waltung v. 26. Juli 1880. Magdeburg, Faber. SS. 134.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0213.tif"
             n="205"
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         <div xml:id="d2296e20240" n="A.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Verfahren bei Errichtung und richterlicher Bestätigung von Rechtsgeschäften in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen nach Einführung der neuen Justizorganisation</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bearbeitet auf Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichtsraths Heinzerling in Darmstadt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Cellarius, ...">Cellarius, Amtsrichter in Fürth im Odenwald</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Aas Verfahren Sei Errichtung und richterlicher
<lb/>Bestätigung non Rechtsgeschäften in den rechts- 
<lb/>rheinischen Provinzen des Kroßherzogthums
<lb/>Kessen nach Einführung der neuen Instiz-

<lb/>organisation.

<lb/>Auf Veranlassung Großh. Ministeriums des Innern und
<lb/>der Justiz unter Leitung des Großh. Landgerichtsraths Heinzer-
<lb/>ling in Darmstadt bearbeitet von Großh. Amtsrichter Cellarius
<lb/>in Fürth im Odenwald.* *)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Die einzelnen Verträge; letztwillige
<lb/>Verfügungen. *)

<lb/>I. Kauf- (Tausch-) Vertrag.

<lb/>A. Ueber bewegliche Sachen: Die Verkehrs- 
<lb/>fähigkeit einzelner Sachen ist im allgemeinen Interesse —&gt;


<lb/>*) Gr. Ministerium hat den einstweiligen Abdruck ohne officiellen
<lb/>Character gestattet.


<lb/>*) Allgemeine Bemerkungen: Zwischen dem Vater und
<lb/>seinen noch unter der väterlichen Gewalt stehenden Kindern können
<lb/>Verträge rechtsverbindlich geschlossen werden. (Präj. OAG. Nr. 77.)

<lb/>Rechtsgeschäfte, welche Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Vor- 
<lb/>münder über ihr Vermögen eingehen, sind in der Regel für dieselben
<lb/>unverbindlich und es bedarf zu deren Anfechtung weder der Wieder- 
<lb/>einsetzung in den vorigen Stand, noch der Nachweisung einer Läsion.
<lb/>(Präj. OAG. Nr. 161.)

<lb/>Ueber die rechtliche Wirkung eines zum Vortheile eines Dritten
<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 14
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0214.tif"
                   n="206"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>abgesehen von den Vorschriften des gemeinen Rechts — be- 
<lb/>schränkt: so ist die Veräußerung von Loosholz ohne Erlaub- 
</p>
               <p>

                  <lb/>eingegangenen Vertrags im Verhältniß zu diesem Dritten vgl. das
<lb/>Präj. OAG. Nr. 166.

<lb/>Ueber die Beifügung der Bedingung, nur eine Person von einem
<lb/>bestimmten Stande oder einer bestimmten Religion heirathen zu
<lb/>dürfen, vgl. die V. vom 28. April 1809 (Archiv der Ges. und VO.
<lb/>Bd. I. S. 379).

<lb/>Die frühere Bestimmung, daß die richterliche Bestätigung von
<lb/>Rechtsgeschäften regelmäßig nur von dem Land-, bezw. Stadtrichter
<lb/>und blos ausnahmsweise durch Assessoren sollte ertheilt werden kön- 
<lb/>nen, ist nach Einführung der neuen Justizorganisation hinwegge- 
<lb/>fallen. Die Bestätigung selbst verbleibt übrigens den Amtsg.; vgl.
<lb/>im Allgemeinen über deren Thätigkeit im Verhältnisse zu derjenigen
<lb/>der Ortsg. das Ausschr. Hofg. O. vom 3. Oct. 1853. in Amtsbl.
<lb/>Nr. 43.

<lb/>Alle Urkunden über Rechtsgeschäfte sind in deutscher Sprache
<lb/>aufzunehmen (Vers. Minist, der Just, im Amtsbl. Hofg. St. vom 30.
<lb/>Sept. 1865. Nr. 33., Hofg. O. vom 22. Sept. 1865. Nr. 28. Art.
<lb/>40 des Ges., betr. die Ausführung des Gerichtsverfassungsges. vom
<lb/>3. Sept. 1878; die darin vorkommenden Summen find zur Vermei- 
<lb/>dung von Fälschungen stets mit Buchstaben zu schreiben (Bekanntm.
<lb/>des Staatsminist, vom 23. Oct. 1820. in Regbl. Nr. 53 S. 475).

<lb/>Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde oder
<lb/>von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes
<lb/>ausgenommen oder ausgestellt find, bedürfen zum Gebrauche im Jn-
<lb/>lande einer Beglaubigung (Legalisation) nicht. (Reichsges., betr. die
<lb/>Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 1. Mai 1878. §. 1. Reichs-
<lb/>geseHbl. Nr. 10 S. 89.)

<lb/>Ueber die vorgeschriebene Aufforderung an die vor Gericht er- 
<lb/>scheinenden Vertragschließenden, das Waisenhaus mit einer Gabe zu
<lb/>bedenken, vgl. das Ausschr. Hofg. O. vom 11. Nov. 1835 — Nr. 509
<lb/>der off. Samml., Hofg. St. vom 14. Oct. 1835. in Amtsbl. Nr. 26.

<lb/>Die Vorschriften über Beglaubigung von Unterschriften oder Hand- 
<lb/>zeichen s. in dem Ges., die Ausführung der Deutschen Civilproceß-
<lb/>und Konkursordnung betr., vom 4. Juni 1879. Art. 1. (Regbl. Nr.
<lb/>20 S. 251).
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0215.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 207

<lb/>niß der Forstbehörde verboten,2 3 *) der Verkauf von „Früchten
<lb/>auf dem Halm" nur unter gewissen Voraussetzungen er- 
<lb/>laubt , 3) die Veräußerung besonders werthvoller Sachen,
<lb/>welche zum Kirchen- oder Gemeindevermögen gehören, an
<lb/>die Zustimmung Vorgesetzter Behörden gebunden.

<lb/>Eine besondere Form ist im Allgemeinen für den Ver- 
<lb/>tragsabschluß nicht vorgeschrieben; jedoch ist bei Viehhändeln
<lb/>unter Umständen eine schriftliche Abfassung des Vertrags,
<lb/>Protokollirung, Erforderniß.5 6)

<lb/>Soll die Veräußerung auf dem Wege der freiwilligen
<lb/>öffentlichenMersteigerung geschehen, so kann die letztere ent- 
<lb/>weder durch den Vorsteher des Ortsgerichts oder durch
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Forststrafges. vom 4. Febr. 1837, Art. 74; Ausschr. Hofg. St.
<lb/>vom 7. April 1838 u. 2. April 1842. in Amtsbl. Nr. 12, bezw. 20.


<lb/>3) VO. vom 20. Juni 1817 (Archiv der Ges. und VO. II. S.
<lb/>400); Polizeistrafges. vom 10. Oct. 1871. Art. 380.)


<lb/>*) VO., die Verwaltung des Kirchenvermögens betr., vom 6. Juni
<lb/>1832. Art. 29; Städteordn. vom 13. Juni 1874. Art. 48, Landge- 
<lb/>meindeordn. vom 15. Juni 1874. Art. 47.


<lb/>Bezüglich der An- und Verkäufe, sowie sonstiger Contractabschküsse
<lb/>für Rechnung des Staates vgl. das Ausschr. Minist, d. Inn. u. d.
<lb/>Just, vom 31. Mai 1880. in Amtsbl. Nr. 29.

<lb/>0 Ges., die Protokollirung der Viehhändel betr., vom 14. Juli
<lb/>1858 (Regbl. Nr. 28 S. 356); Ediet, betr. die Organisation der Ortsg.,
<lb/>von 1852, Art. 12, Jnstr. für die Ortsg. von 1852, §. 23. Der
<lb/>Ortsgerichtsvorsteher soll von den Protokollen über solche Viehhändel,
<lb/>bei welchen der Verkäufer das Eigenthum an dem verkauften Stücke
<lb/>sich vorbehält, alsbald nach deren Errichtung Abschrift an den Orts- 
<lb/>gerichtsvorsteher des Orts, wo der Käufer seinen Wohnsitz hat, über- 
<lb/>senden, um diesen in den Stand zu setzen, bei einer Weiterveräußerung
<lb/>dem neuen Erwerber die erforderliche Auskunft zu geben. (Verf.
<lb/>Minist, d. Just, vom 11. Dec. 1854. in Amtsbl. Hofg. St. vom 23.
<lb/>Dec. 1854. Nr. 67, Hofg. O. vom 23. Dec. 1854. Nr. 47. Und zwar
<lb/>soll dies nach einer Verf. Hofg. St. vom 23. April 1855 an das
<lb/>frühere Landg. Fürth auch alsdann geschehen, wenn die Contrahenten
<lb/>darauf verzichten zu wollen erklären.)


<lb/>6) Edict eit. Art. 12., Jnstr. §. 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>14*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0216.tif"
                   n="208"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>CellariuS.
</p>
               <p>

                  <lb/>einen Gerichtsvollzieher?) abgehalten werden. Schätzungen,
<lb/>welche gesetzlicher Vorschrift gemäß etwa vorauszugehen
<lb/>haben, werden in der Regel durch die Ortsgerichte vorge- 
<lb/>nommen. 8) Gerichtlich bestellten Taxatoren, Ortsgerichts- 
<lb/>vorstehern und Gerichtsvollziehern ist es untersagt, bei Ver- 
<lb/>steigerungen, bei welchen sie zu fungiren haben, mitzu- 
<lb/>bieten. * * * * 9) Der s. g. Weinkauf dabei ist verboten.10 *)

<lb/>B. Ueber unbewegliche Sachen.") Verträge
<lb/>über unbewegliche Sachen bedürfen allgemein der ortsge-
<lb/>richtlichen oder gerichtlichen Protokollirung und der richter- 
<lb/>lichen Bestätigung. Die Vorschriften über die Protokollirung
<lb/>der Kauf- und Tauschverträge.über unbewegliche Sachen
<lb/>sind in dem Gesetze, die verbindende Kraft der Jmmobiliar-
<lb/>veräußerungsverträge betreffend, vom 4. August 1871 ent- 
<lb/>halten. 12) Ueber das von den Ortsgerichten bei Aufnahme
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Ges., die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfafsungsges.


<lb/>betr., Art. 30; Jnstr. für die Gerichtsvollzieher vom 5. Aug. 1879.


<lb/>§§. 81.82 (Regbl. Nr. 35 S. 563.)


<lb/>8) Edict eit., Art. 14. Jnstr. §. 30.


<lb/>9) Verf. Minist, d. Just, vom 18. Nov. 1854., in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 6. Dec. 1854. Nr. 63., Hofg. O. vom 2. Dec. 1854. Nr. 45
<lb/>(vgl. dort auch über die Erhebung des Erlöses durch die Taxatoren);
<lb/>Jnstr. für die Ortsg. §. 24; Gerichtsvollzieherordnung vom 21. Mai
<lb/>1879. §. 21. (Regbl. Nr. 18. S. 228.)


<lb/>i«) Ausschr. Hofg. St. vom 7. Sept. 1826. in Amtsbl. Nr. 35;
<lb/>Hofg. O. vom 11. Sept. 1826, Nr. 247 der off. Samml., Jnstr.
<lb/>eit. §. 24.


<lb/>") Ueber Zwangsenteignung unbeweglicher Sachen s. das Ges.
<lb/>über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke vom
<lb/>27. Mai 1821., Ausführungsges. zur Civilproceß- und Konkursordn.
<lb/>Art. 31—34. Die VO. über Abtretung von Grundeigenthum zu Bau- 
<lb/>plätzen vom 29. Juli 1791 ist durch das Ges. vom 3. Sept. 1878
<lb/>(Regbl. Nr. 18. S. 99) aufgehoben worden.


<lb/>n) Regbl. Nr. 27. S. 293; vgl. im Uebrigen außer dem Con-
<lb/>tractenregl. vom 29. Nov. 1769, bezw. 21. Dec. 1770, das Ges., betr.
<lb/>die Erwerbung des Grundeigenthums u. s. w., vom 21. Febr. 1852
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0217.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 209

<lb/>solcher Verträge zu beobachtende Verfahren vgl. das Edict,
<lb/>betreffend die Organisation derselben, Art. 11, und die dazu
<lb/>erlassene Instruction, §. 16—18, sowie die Instruction für
<lb/>die Ortsgerichte in den im Jahre 1866 neuerworbenen
<lb/>Landestheilen vom 3. December 1867, xo8. 13—19.13&gt;
<lb/>Die Ortsgerichtsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß es
<lb/>ihnen niemals an den vorgeschriebenen (§. 18 der Jnstr.)
<lb/>Formularien zu solchen Verträgen fehlt; sollte dies dennoch
<lb/>einmal der Fall sein, so liegt darin kein Grund, die Proto-
<lb/>kollirung hinauszuschiebeü.") Zugleich ist für eine zwar
<lb/>bündige, aber in allen Theilen vollständige Aufnahme dieser
<lb/>s. g. Notuln (Kauf-, Tauschnotuln) zu sorgen.") Dem
</p>
               <p>

                  <lb/>(Regbl. Nr. 11. S. 77.) die Ausführungsverordn, hierzu vom 6. Dec.

<lb/>1852. und die zu beiden ergangene Jnstr. für die Landg. vom 29.
<lb/>Juni 1858. nebst den dazu seitdem erlassenen generellen Verfügungen.
<lb/>Bezüglich der Rechte an Bergwerken ist das Bergges. vom 28.
<lb/>Jan. 1876 (Regbl. Nr. 9. S. 73.) und die VO. zu dessen Ausführung
<lb/>vom 15. Juni 1876 (Regbl. Nr. 33. S. 383.), sowie einzelne später
<lb/>erlassene generelle Ausschr. nachzusehen.

<lb/>13) Die Protokollirung der Verträge ist regelmäßig Sache der
<lb/>Ortsg. und soll von den Gerichten nur die Ausfertigung und Be- 
<lb/>stätigung erfolgen, wie denn die Gerichte auch keine Contractenbücher
<lb/>mehr zu führen haben. (Ausschr. Hosg. O. vom 3. Oct. 1853. in
<lb/>Amtsbl. Nr. 43., Minist. Vers, in Amtsbl. Hosg. O. vom 19. Febr.

<lb/>1853. Nr. 7., Hosg. St. vom 30. April 1853. Nr. 21; Jnstr. für die
<lb/>Landg., das Grundbuchswesen betr., §. 22.)

<lb/>14) Minist. Vers, in Amtsbl. Hosg. St. vom 6. Jan. 1874. Nr.
<lb/>2., Hosg. O. vom 28. Jan. 1874. Nr. 7.

<lb/>15) Ausschr. Hosg. St. vom 16. März 1874. in Amtsbl. Nr. 8.,
<lb/>Hosg. O. vom 17. März 1874. in Amtsbl. Nr. 12. (S. hier das
<lb/>Nähere.) Die genaue Bezeichnung des Vertragsobjects unter jedes- 
<lb/>maliger Beifügung eines Grundbuchsauszugs und, wo nöthig, eines
<lb/>Meßbriefs, sowie die unterscheidende Bezeichnung der Contrahenten
<lb/>beim Vorhandensein gleichnamiger Ortsbürger sind wiederholt in Er- 
<lb/>innerung gebracht worden. (Ausschr. Hosg. St. vom 7. Juli 1877.
<lb/>in Amtsbl. Nr. 21. Hosg. O. vom 13. Juli 1877. in Amtsbl. Nr. 15,
<lb/>die vorcitirten Ausschr. Nr. 8 und 12 von 1674, Vers. Minist, der
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0218.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, zu entscheiden,
<lb/>ob bei Geländeabtretungen zu öffentlichen Zwecken über
<lb/>sämmtliche Acquisitionen, welche in einer und derselben Ge- 
<lb/>markung von einem Contrahenten gemacht werden, nur
<lb/>eine Kausnotul aufzunehmen sei und ob ein Grundbuchs- 
<lb/>auszug für mehrere, verschiedenen Veräußerern zustehende
<lb/>Parcellen genüge.16) Bei Aufnahme der Notuln und An- 
<lb/>fertigung der denselben beizulegenden Meßbriefe sind die durch
<lb/>Reichsgesetz vom 17. August 1868 (betreffend Maß- und
<lb/>Gewichtsordnung) eingeführten Maße unter dem in den
<lb/>Bekanntmachungen Ministeriums der Justiz vom 21. Feb- 
<lb/>ruar 187217) und Ministeriums der Finanzen vom 4. De- 
<lb/>cember 1871 *8) ausgesprochenen Modalitäten anzuwenden.
<lb/>Die aufgenommene Notul hat der Ortsgerichtsvorsteher, mit
<lb/>den Unterschriften der Vertragschließenden versehen, nebst
<lb/>allen zur Bestätigung erforderlichen Beurkundungen an das
<lb/>zuständige Gericht einzusenden, wobei auf das etwa noch
<lb/>Fehlende aufmerksam zu machen ist.")
</p>
               <p>

                  <lb/>Just, vom 18. Jan. 1866 in Amtsbl. Hofg. O. vom 9. April 1866,
<lb/>Nr. 11., Hofg. St. vom 22. Febr. 1866. Nr. 4.)

<lb/>16) Ausfchr. Hofg. St. vom 1. Mai 1840 in Amtsbl. Nr. 15,
<lb/>vom 3. Juni 1857. Nr. 21. und 21. Sept. 1868. Nr. 25, Hofg. O.
<lb/>vom 6. Aug. 1840., Nr. 649 der off. Samml., u. vom 6. Oct. 1868.
<lb/>in Amtsbl. Nr. 24.

<lb/>i?) Regbl. Nr. 12. S. 81.
<lb/>i») Regbl. Nr. 39. S. 434.

<lb/>i») Jnstr. von 1852. §. 18., von 1867. pos. 18. Welches diese,
<lb/>als Anlagen der Kaufnotul mitzugebenden, Beurkundungen sind, er- 
<lb/>gibt sich aus der Jnstr. von 1852. §. 16—19.33. Außer den dort
<lb/>genannten Urkunden kann noch die Vorlage eines förmlich ausge- 
<lb/>fertigten Veräußerungsdecrets — wenn die Obervormundschaftsbehörde
<lb/>und das bestätigende Gericht verschiedene Behörden sind —, zur Con-
<lb/>statirung einer Ehe ein Auszug aus den Standesregistern (Kirchen- 
<lb/>büchern) u. s. w. nöthig werden. Ueber das Veräußerungsdecret s. Vor-
<lb/>mundsch. zu Note 75. Wegen Vornahme der eventuell miteinzusendenden
<lb/>Schatzung durch besondere, dem Ortsgerichte — welchem solche in der
</p>

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                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 211

<lb/>Der, nach Einlangen der Notuln von Amtswegen zu
<lb/>betreibenden, Ausfertigung und Bestätigung^) der Verträge
<lb/>muß eine auf die materiellen und formellen Voraussetzungen
<lb/>der Rechtsgültigkeit eines jeden Vertrags besonders gerichtete
<lb/>Sachuntersuchung (ennsas eognltio) vorausgehen.^^) Diese
<lb/>Prüfung^) erstreckt fick regelmäßig auf die Identität,23)
<lb/>Handlungsfähigkeit, 24) Dispositionsbefugniß und Erwerbs-
</p>
               <p>

                  <lb/>Regel zusteht — nicht angehörige Personen s. die Vers. Minist, der
<lb/>Just, vom 83. Nov. 1857, in Amtsbl. O. vom 9. Dec. 1857. Nr. 33,
<lb/>Hofg. St. vom 30. Dec. 1857. in 1858. Nr. 1; Edict, betr. die Orga- 
<lb/>nisation der Ortsg., Art. 14.

<lb/>20) Ohne vorausgegangene richterliche Bestätigung des Vertrags
<lb/>kann ein Eintrag im Grundbuch nicht stattsinden. (Art. 6 des Ges.,
<lb/>die Erwerbung des Grundeigenthums u. s. w. betr., vom 21. Febr.
<lb/>1852. (vgl. mit Art. 15 dess.) Eine Ausnahme tritt da ein, wo mit
<lb/>der Beurkundung des Jmmobilienveräußerungsvertrags andere öffent- 
<lb/>liche Behörden, als die Gerichte, betraut sind. (Ges. vom 4. Aug.
<lb/>1871. eit. Art. 6.)

<lb/>Nach dem Präs. OAG. Nr. 134 ist die Gültigkeit eines Kauf- 
<lb/>vertrags über Immobilien nach den Gesetzen des Orts, wo dieselben
<lb/>liegen, nicht nach den Gesetzen des Orts, wo der Contract abgeschlossen
<lb/>wurde, zu beurtheilen. Das zur Prüfung erforderliche thatsächliche
<lb/>Material erhalten die Gerichte durch die mit den Notuln von den
<lb/>Ortsg. einzureichenden s. g. Fragenbeantwortungen. (Jnstr. für die
<lb/>Ortsg. §. 17 u. a. a. O.)

<lb/>22) Dieselbe hat regelmäßig bei allen Rechtsgeschäften, bei welchen
<lb/>richterliche Bestätigung gesetzlich vorgeschrieben oder erbeten worden
<lb/>ist, in ähnlicher Weise vor Ertheilung dieser Bestätigung stattzufinden,
<lb/>(siehe die nachfolgenden Verträge).

<lb/>23) Wobei die Bestimmungen über die gleichnamige Bezeichnung
<lb/>der Ortsbürger zu berücksichtigen sind.

<lb/>2^) Die durch Verschiedenheit der Confession bedingt gewesene
<lb/>Beschränkung der Handlungsfähigkeit, z. B. Verbot des Erwerbs von
<lb/>Grundeigenthum durch Juden, ist durch die neue Gesetzgebung (vgl.
<lb/>Reichsges. vom 3. Juli 1869, betr. die Gleichberechtigung der Con-
<lb/>fessionen in bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen, Reichs-
<lb/>gesetzbl. S. 292) beseitigt worden. — Die in den VO. vom 2. Juli
<lb/>1790 und 17. April 1876 enthaltene Beschränkung der aktiven Sol-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0220.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>fähigkeit 25) der Vertragschließenden und, im Falle Dritte für
<lb/>dieselben handeln, auf deren gehörige Legitimation;?«) ferner
</p>
               <p>

                  <lb/>daten bezüglich der Erwerbung von Grundeigenthum (Eigenbrodt,
<lb/>Handbuch der VO. II. S. 25) ist durch das Ges. vom 10. Febr. 1824
<lb/>aufgehoben worden.

<lb/>*5) ließet die Veräußerung von einem Kirchen- oder geistlichen
<lb/>Stiftungsfonds gehörigen Immobilien oder die Erwerbung von Immo- 
<lb/>bilien von Seiten solcher Fonds vgl. die Art. 29. und 39. der VO.,
<lb/>die Verwaltung des Kirchenvermögens betr., vom 6. Juni 1832.
<lb/>(Regbl. S. 412.) Die in beiden Art. vorgesehene Genehmigung des
<lb/>Minist, d. Inn. ist nicht erforderlich, vielmehr genügt die Genehmigung
<lb/>der höheren kirchlichen Behörde (Oberconsistoriums und bischöflichen
<lb/>Ordinariats):

<lb/>a. bei Veräußerung von Immobilien, welche im Wege eines
<lb/>durch Exigirung von Forderungen veranlaßten Zwangsverfahrens
<lb/>einer Kirche oder geistlichen Stiftung zugefallen sind;

<lb/>d. bei Veräußerungen, welche in Gemäßheit des Ges. vom 27.
<lb/>Mai 1821 über Abtretung von Privateigenthum zu öffentl. Zwecken
<lb/>erfolgen, auch alsdann, wenn die Abtretung ohne das gesetzliche Ver- 
<lb/>fahren im Wege freier Uebereinkunft erfolgt;

<lb/>e. bei Erwerbungen, wo der Ankauf von Liegenschaften aus dem
<lb/>Erlöse von veräußertem Grundeigenthum oder aus den Ablösungs- 
<lb/>capitalien für abgelöste Realgerechtsame erfolgt. (Vers. Minist, des
<lb/>Inn. u. d. Just, vom 22. Sept. 1842. u. 22. April 1846., in Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 12. Oct. 1842. Nr. 47. und 12. Mai 1846. Nr. 12,
<lb/>Hofg. O. vom 20. Oct. 1842. Nr. 36. und 18. Mai 1846. Nr. 13.)

<lb/>Zur Veräußerung von Grundstücken und Jmmobiliarrechten der
<lb/>Stadt- und Landgemeinden ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
<lb/>erforderlich, dagegen nicht zur onerosen Erwerbung solcher. (Städte-
<lb/>ordn. Art. 48, Landgemeindeordn. Art. 47.)

<lb/>Beamten sollte der Erwerb von Gütern, welche in ihrem Dienst- 
<lb/>bezirke liegen, nur nach eingeholter höchster Erlaubniß gestattet sein.
<lb/>iVO. vom 15. Oct. 1790. Spam er, Verordnungssamml. Nr. 343.,
<lb/>Ausschr. Hofg. St. vom 15. März 1825. in Amtsbl. Nr. 12., Hofg.
<lb/>O. vom 21. März 1825. Nr. 172 der off. Samml.)

<lb/>2e) In Betreff der Form des Tutorium’g (Curatorium’g), dessen Vor- 
<lb/>lage zu diesem Behufe nöthig werden kann,s. Vormundsch.Note 32. Wegen
<lb/>der Statthaftigkeit einer Bevollmächtigung in Sachen der nichtstreitigen
<lb/>Gerichtsbarkeit und der Beschaffenheit der Vollmacht s. den Art. 2 des
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0221.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 213

<lb/>auf die Veräußerungsfähigkeit des Vertragsobjects2T) und
<lb/>das Eigenthumsrecht an demselben, soweit es veräußert
<lb/>werden foH,28) auf die Belastung mit Hypotheken, Kauf- 
<lb/>schillingsrückständen von des Verkäufers Rechtsvorgängern,

<lb/>Ges., betr. das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbar- 
<lb/>keit, vom 5. Juni 1879. Ueber besondere gesetzliche Bestimmungen
<lb/>in Bezug auf die Vertretung s. z. B. Art. 49 der Städteordn., Art.
<lb/>48 der Landgemeindeordn., §. 138 des Cdicts, die Verfassung der
<lb/>evangelischen Kirche des Großherzogthums betr., vom 6. Jan. 1874.

<lb/>27) Gültigkeit der Veräußerung von Dotalgrundstücken mit Ein- 
<lb/>willigung der Frau: Vräj. OAG. Nr. 111. Ueber die Aufhebung des
<lb/>gemeinrechtlichen Unterschieds zwischen Dotal- und Paraphernalgütern
<lb/>durch die VO- vom 2. Mürz 1795. vgl. die Präj. OAG. Nr. 51.85.
<lb/>Befugniß des Ehemannes zur Veräußerung errungenschaftlicher Gegen- 
<lb/>stände: Präj. OAG. Nr. 124; Befugniß des überlebenden Ehegatten zur
<lb/>Veräußerung von Immobilien, wenn er in allgemeiner Gütergemeinschaft
<lb/>gestanden und diese mit seinen Kindern prorogirt hat: Nr. 72 der ge- 
<lb/>druckten Präj. Hofg. St.)

<lb/>Veräußerung des Landeseigenthums: Hess. Verfassungsurkunde
<lb/>Art. 6—9, Ges., betr. die Abänderung des Art. 10 der Verfassungs- 
<lb/>urkunde, vom 1. Aug. 1878. (Regbl. Nr. 15. S. 93.)

<lb/>28) Contr. Regl. §. 3. pos. a. Also Einwilligung der Miteigen-
<lb/>thümer, wenn nicht blos das Miteigenthumsrecht veräußert werden
<lb/>soll lJnstr. für die Ortsg. §. 18 a. ©.), Consens der Erbleihherrn
<lb/>bei Veräußerung von Erbleihgütern (Ausschr. Hofg. St. vom 5. Dec.
<lb/>1825. in Amtsbl. Nr. 48.), Zustimmung der Anerben bei Veräußerung
<lb/>von zu Erbgütern oder Familiensideicommissen gehörigen Immobilien
<lb/>(Ges., die landwirthschaftlichen Erbgüter betr., vom 11. Sept. 1858.
<lb/>Art. 11 u. 14., Ges., die Familienfideicommisse betr., vom 15. Sept.
<lb/>1858. Art. 19—22.)

<lb/>Da zu den Voraussetzungen des Eintrags in das Mutationsver-
<lb/>zeichniß gehört, daß Derjenige, von welchem das Eigenthumsrecht
<lb/>übergehen soll (Vormann) selbst ingrossirt sei, so ist die Sachunter-
<lb/>suchung auch hierauf zu richten. (Jnstr. für die Landg., betr. die
<lb/>Anwendung des Ges. vom 21. Febr. 1852. §. 14. ff, Ausführungs-
<lb/>verordn, vom 6. Dec. 1852. §. 4.)

<lb/>Ueber den quantitativen Umfang des veräußerten Eigenthums
<lb/>ist der eventuell vorzulegende Meßbrief der Prüfung mit zu unter- 
<lb/>ziehen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0222.tif"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Leibgedings-, Einsitz- oder Auszugsrechten und von Ab- 
<lb/>gaben ,39) auf die Erlaubtheit des Vertrags an sich und
<lb/>seine Rechtsgültigkeit nach seinem concreten Inhalte und seinen
<lb/>Nebenbestimmungen.99) Ueber die Befugnisse des Gerichts
<lb/>zum Zwecke der Durchführung der von Amtswegen zu be- 
<lb/>treibenden Sachuntersuchung (§. 22 der Instruction, betreffend
<lb/>die Anwendung des Gesetzes vom 21. Februar 1852) vgl.
<lb/>auch die Artikel 3 und 9 des Gesetzes, betreffend das Ver- 
<lb/>fahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vom
<lb/>5. Juni 1879.

<lb/>Zuständig9*) für die Bestätigung ist der Richter der

<lb/>Contr. Regl. §. 3. b und c., Jnstr. für die Ortsg. von 1852.
<lb/>§. 18., Ausschr. Hofg. St. vom 30. 'Nov. 1864. in Amtsbl. Nr. 24.
<lb/>Die in §. 3 c. des ersteren erwähnten Retracte, Näher- und Abtriebs- 
<lb/>rechte sind durch die VO. vom 15. Mai 1812. (Archiv der Ges. und
<lb/>VO. Bd. I. S. 727.) aufgehoben worden.

<lb/>30) Vgl. Contr. Regl. §. 3 e. Der Richter hat nach dieser Seite
<lb/>für eine möglichst klare, Mißverständnisse ausschließende Redaction
<lb/>des Vertrags, wie insbesondere dafür zu sorgen, daß keine wider- 
<lb/>sprechenden Bedingungen, Vorbehalte und Verzichte darin ausgenom- 
<lb/>men werden. (Minist. Vers, vom 12. Dec. 1853. in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 11. Jan. 1854. Nr. 6., Hofg. O. vom 17. Dec. 1853.
<lb/>Nr. 54.)

<lb/>Wenn in einem Concurse (früher auch Schuldenwesen) die Gläubiger
<lb/>nach Maßgabe der gefaßten Arrangementsbeschlüsse einem Gläubiger oder
<lb/>der Ehefrau des Cridars oder einem Dritten gegen eine bestimmte
<lb/>Gegenleistung, z. B. Verpflichtung zur Abtragung der auf den Immo- 
<lb/>bilien haftenden Hypotheken und entsprechender Raten der unbevor- 
<lb/>zugten Forderungen überlassen, (wobei es sich aber nicht etwa nur
<lb/>um die vergleichsweise Aufgebung streitiger Eigenthumsansprüche an
<lb/>die fraglichen Immobilien handeln darf), so liegt ein Veräußerungs- 
<lb/>vertrag vor, welcher einer besonderen, mit der Bestätigung des
<lb/>Arrangements nicht zusammenfallenden gerichtlichen Confirmation nach
<lb/>vorausgegangener Sachuntersuchung bedarf. (Verf. Minist, der Just,
<lb/>vom 1. Juli 1873. in Amtsbl. Hofg. St. vom 9. Juli 1673. Nr. 15.,
<lb/>Hofg. O. vom 11. Juli 1873. Nr. 16.)

<lb/>31) Die vorzunehmende Sachuntersuchung hat sich auch hierauf
<lb/>zu erstrecken,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0223.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc 215

<lb/>belegenen Sache;32) dieselbe darf jedoch erst ertheilt werden,
<lb/>nachdem der amtlich ausgefertigte Vertrag von den Contra-
<lb/>henten unterschrieben (unterzeichnet)33) worden ist, und zwar
</p>
               <p>

                  <lb/>32) VO. vom 21. März 1828. Art. 2. (Regbl. Nr. 15. S. 97);
<lb/>Art. 6. des Ges. vom 21. Febr. 1852; Ausführungsverordn, vom 8.
<lb/>Dee. 1852. §§. 2.4.10, Abs. 2. Auch für die Jmmobiliarver-
<lb/>äußerungsverträge der Standesherrn: Ges., betr. die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse der Standesherrn, vom 18. Juli 1858. Art. 12 c., Ausführungs-
<lb/>ges. zum Gerichtsverfassungsges. Art. 9. Die von Prinzen des Großh.
<lb/>Hauses abgeschlossenen Verträge werden von dem Oberlandesg. be- 
<lb/>stätigt: VO. von 1828. vit. Art. 3. Für den Gerichtsstand der be- 
<lb/>legenen Sache, Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
<lb/>u. s. w. gelten analog die Bestimmungen der CPO. (Art. 9 des Ges.,
<lb/>betr das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.)

<lb/>33) lieber die Unterschrift der Urkunden bei Veräußerung von
<lb/>Gemeindegütern s. Art. 49. der Städteordn., Art. 48. der Landge- 
<lb/>meindeordn., Ausschr. Hofg. St. v. 19. Jan. 1831. in Amtsbl. Nr. 2.

<lb/>Auch bei dieser amtlichen Ausfertigung sind die zu Note 17. u.
<lb/>18. erwähnten Bekanntmachungen über die Bezeichnung des Flächen- 
<lb/>maßes zu berücksichtigen.

<lb/>Bei Acquisitionen mehrerer Parcellen in derselben Gemarkung
<lb/>oder überhaupt durch denselben Acquirenten zur Förderung öffent- 
<lb/>licher Zwecke, z. B. zum Vicinalstraßenbau, zum Eisenbahnbau, ge- 
<lb/>nügt es zur Kostenverminderung, daß nur ein Kaufbrief ausgefertigt
<lb/>werde. (S. die in Note 16. cit. Ausschr.)

<lb/>Das für die Ausfertigung der Verkaufsurkunde (Kaufbrief) vor- 
<lb/>geschriebene Formular s. in dem Ausschr. Hofg. St. vom 13. Sept.
<lb/>1842. — Amtsbl. Nr. 44., Hofg. O. vom 19. Sept. 1842. — Amtsbl.
<lb/>Nr. 33. Die Anwendung der Formularien ist obligatorisch, (vgl.
<lb/>die Bekanntm. des Minist, vom 3. Febr. 1813. im Archiv der Ges.
<lb/>u. VO. Bd. I. S. 821.)

<lb/>Die Urkunden über Tausch vertrüge sind doppelt auszufertigen
<lb/>und ein Abkommen unter den Contrahenten, den Tauschvertrag nur
<lb/>einmal ausfertigen zu lassen, wurde auf Grund der früher gültigen
<lb/>Stempel- und Taxordnung für unzulässig erklärt; Kaufverträge
<lb/>werden in der Regel nur einmal ausgefertigt, doch können auf Ver- 
<lb/>langen mehrfache Ausfertigungen ertheilt werden. (Minist. Verf.,
<lb/>veröffentl. durch Amtsbl. Hofg. O. v. 11. Dec. 1866. Nr. 31.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die mit der Unterschrift des Richters und mit dem
<lb/>amtsgcrichtlichen Siegel versehene Bestätigungsclausel.34)
<lb/>In dieser (Confirmations-) Clausel soll der Käufer darauf
<lb/>aufmerksam gemacht werden, daß er für Abtragung einer
<lb/>bestehenden Hypothek, oder eines Kaufgeldrestes, der durch
<lb/>einen das Eigenthum beschränkenden Vorbehalt gesichert ist,
<lb/>zu sorgen habe, wenn er sich nicht der Gefahr, daß jene
<lb/>Rechte den seinigen Vorgehen, aussetzen wolle. Das- 
<lb/>selbe muß von den Fällen gelten, wenn die Sachunter-
<lb/>suchung andere dingliche Rechte, wie Einsitz,35) Auszug, 36)
<lb/>Nutznießung, erhobene Rechtsansprüche u. s. w. ergeben hat,
<lb/>welche das Recht des Käufers schmälern oder gefährden,
<lb/>vorausgesetzt, daß der Berechtigte- nicht aus diese Rechte ver- 
<lb/>zichtet; denn wenn auch diese dem Käufer selbst zwar be- 
<lb/>kannt sind, kann ein Rechtsnachfolger des Letzteren durch
<lb/>unterlassene Erwähnung in der Eoufirmationsclausel in
<lb/>Nachtheil gerathen und Regreßansprüche gegen das Gericht
<lb/>erheben. Der Inhalt der Confirmationsclausel und die da- 
<lb/>rin anzuführende Benachrichtigung der Contrahenten von
<lb/>den zur Erlangung eines freien und unbeschränkten Eigen- 
<lb/>thums erforderlichen Handlungen und das Datum der Be- 
<lb/>stätigung sind jedesmal in die Coutractsakten aufzunehmen.
<lb/>Die gerichtlich bestätigte Eigenthumsurkunde (mag dieselbe
<lb/>quittirt sein oder nicht) ist dem Verkäufer zuzustellen, der
<lb/>Erwerber aber von der erfolgten Bestätigung und den in
<lb/>der Bestätigungsclausel enthaltenen Weisungen genau in
</p>
               <p>

                  <lb/>I») Contr. Regl. §§. 7. u. 15.

<lb/>35) Ueber die rechtliche Natur des in einem elterlichen Gutsan-
<lb/>schlagsvertrage den Geschwistern des Uebernehmers in der Hofraithe
<lb/>vorbehaltenen Wohnungsrechts vgl. des Präj. OAG. Nr. 179.

<lb/>36) Ueber die rechtliche Natur des elterlichen Auszugs oder Leib»
<lb/>gedings vgl. des Präj. OAG. Nr. 40.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0225.tif"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften re. 21?

<lb/>Kenntniß zu setzen und, daß und wann dies geschehen, be- 
<lb/>scheinigen zu lassen.-^)

<lb/>Die Vornahme freiwilliger Versteigerungen unbeweglicher
<lb/>Sachen findet regelmäßig durch den zuständigen Ortsge-
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Verf. Minist, d. Just, vom 1. April 1869. und 18. März 1874,
<lb/>in Amtsbl. Hofg. St. vom 17. April 1869. Nr. 8 und 1. April 1874.
<lb/>Nr. 10; Ausschr. Hofg. O. vom 9. März 1869. in Amtsbl. Nr. 2. und
<lb/>vom 31. März 1874. in Amtsbl. Nr. 13.

<lb/>Ueber eine an den Erwerber auf Verlangen erfolgende Ausfer- 
<lb/>tigung des Kaufbriefs s. Note 33 a. E.

<lb/>Die Contrahenten sind jedesmal darauf aufmerksam zu machen,
<lb/>daß der Besitz des Kaufbriefs nicht als Quittung des Kaufgelds dient,
<lb/>sondern nach erfolgter Zahlung besonders quittirt werden muß.
<lb/>(Ausschr. Hofg. O. vom 19. Septr. 1842. in Amtsbl. Nr. 33.)

<lb/>Handelt es sich um die Veräußerung des Gutes eines Bevormun- 
<lb/>deten, so ist, wenn nicht eine besondere Ausfertigung des Veräuße-
<lb/>rungsdecrets stattfindet (also wenn der Vormundschafts- und be- 
<lb/>stätigende Richter eine Behörde sind), doch jedesmal wenigstens in
<lb/>der Bestätigungsclausel ausdrücklich auf die in den Akten enthaltene
<lb/>obervormundschaftliche Genehmigung Bezug zu nehmen. (Ausschr.
<lb/>Hofg. St. vom 19. Juni 1867. in Amtsbl. Nr. 15.)

<lb/>Vorschriften über die Wahrung der Rechte der Kinder früherer
<lb/>Chen vor und bei Bestätigung von Veräußerungen eines überleben- 
<lb/>den Ehegatten sind in dem Gesetze, das Pfandrecht betreffend, vom
<lb/>15. Sept. 1858., in der Jnstr. für die Landg., betr. das Hypotheken- 
<lb/>wesen, vom 1. Dec. 1861. und in den an diese sich anschließenden
<lb/>generellen Ausschreiben beider Hofgerichte, auf welche hier verwiesen
<lb/>wird, enthalten.

<lb/>Die Gerichte werden von der durch die Bestätigung der Verträge
<lb/>ihnen auferlegten Verantwortung durch die Erklärung der Parteien,
<lb/>sie davon zu entbinden, nicht befreit. (Ausschr. Hofg. O. vom 24. Juli
<lb/>1847. in Amtsbl. Nr. 9.)

<lb/>Darüber, was die Amtsg. bei der Protokollirung von Jmmobiliar-
<lb/>veräußerungsverträgen, bezw. bei der Bestätigung solcher Verträge,
<lb/>sofern es sich um mit Tabak bepflanzte Grundstücke handelt, beob- 
<lb/>achten sollen, vgl. des Ausschr. Gr. Minist, d. Inn. u. d. Just, vom
<lb/>26. Juli 1880 in Amtsbl. Nr. 41.
</p>

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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>richtsvorsteher ftatt;39) §. 24 der Instruction für die Orts- 
<lb/>gerichte enthält die darauf bezüglichen Vorschriften.39) Rich- 
<lb/>terliche Bestätigung ist auch hier zur Rechtsgültkgkeit der
<lb/>Versteigerung nicht erforderlich, wohl aber zur Jngrossation?9)
<lb/>Für die Ausfertigung der Kaufbriefe auf Grund solcher frei- 
<lb/>willigen Versteigerungen sind Formulare vorgedruckt, welchen
<lb/>die Bedingungen beigedruckt sind, die in Fällen üblich sind,
<lb/>worin Seitens der Verkäufer oder des Gerichts keine anderen
<lb/>festgesetzt werden, und wie solche auch in den gedruckten Formu- 
<lb/>larien zu den Protokollen über freiwillige Versteigerungen
<lb/>Vorkommen.41)

<lb/>II. Thei lungsvertrag.

<lb/>Die Theilung einzelner Grundstücke, welche mit Grund- 
<lb/>beschwerden belastet sind, ist nur zulässig nach Ablösung der
<lb/>letzteren oder, was dem gleichsteht, mit Einwilligung
<lb/>der Berechtigten.42) Sodann ist die Theilung von Grund-

<lb/>38) Doch steht nichts entgegen, daß sie auch von dem Gerichte
<lb/>selbst vorgenommen werde. (Ges., betr. die verbindende Kraft der
<lb/>Jmmobiliarveräußerungsverträge, vom 4. Aug. 1871. Art. 5.)

<lb/>38) Vgl. auch Ausschr. Hofg. St. vom 12. Mai 1874. in Amtsbl.
<lb/>Nr. 15, Hofg. O. vom 12. Mai 1874. in Amtsbl. Nr. 17.

<lb/>4°) S. das in Note 38 cii. Ges.; vgl. Note 20.

<lb/>Damit zwischen den Versteigerungsprotokollen und den auf
<lb/>solche hin auszufertigenden Kaufbriefen völlige Uebereinstimmung be- 
<lb/>stehe, sind die Ortsgerichte zu bedeuten, in den Fällen, worin Seitens des
<lb/>Verkäufers oder Gerichts dieserhalb nichts Anderes bestimmt wird, statt
<lb/>der im §. 24 der Jnstr. für die Ortsg. enthaltenen Bedingungen künftig
<lb/>bei freiwilligen Versteigerungen von Immobilien die Bedingungen
<lb/>zu Grunde zu legen, welche die gedruckten Formularien der Proto- 
<lb/>kolle enthalten. (Ausschr. Hofg. St. vom 13. Juli 1864. in Amtsbl.
<lb/>Nr. 13. Hofg. O. vom 9. Sept. 1864. in Amtsbl. Nr. 16.)

<lb/>42) Vgl. die VO. vom 9. Febr. 1811, betr. die Vertheilung der
<lb/>geschlossenen Güter, I. §§. 1—6. (Archiv der Ges. und VO. Bd. I.
<lb/>S. 600); VO. vom 9. Juli 1813, betr. die Theilbarkeit der Huben- 
<lb/>güter und der einzelnen Grundstücke und Gebäude (Archiv der
<lb/>Ges. und VO. Bd. I. S. 844.); Verf. Minist, d. Inn. u. d. Just.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 219

<lb/>stücken überhaupt nur soweit gestattet, als dadurch keine
<lb/>Parcellen unter einem Viertelmorgen — 625 □ Meter für
<lb/>Wiesen und Aecker entstehen.43) Auch abgesehen hiervon
<lb/>soll die Zerstückelung einzelner Grundstücke durch Theilungen
<lb/>möglichst vermieden werden und ist deshalb vorzüglich, na- 
<lb/>mentlich bei Erbvertheilungen, darauf zu sehen, ob die Aus- 
<lb/>einandersetzung nicht besser ohne Zerstückelung einzelner
<lb/>Grundstücke durch ganze Stücke und allenfalls durch Her- 
<lb/>auszahlung geringer Geldsummen bewirkt werden könne.44)

<lb/>Zur Theilung von Gebäuden ist die Genehmigung der
<lb/>Regierungsbehörde, von Waldgrundstücken die Genehmigung
<lb/>der Ober-Forst- und Domänen-Direction (nunmehr Ab- 
<lb/>theilung des Ministeriums der Finanzen) nothwendig.")

<lb/>Auf die Form des Theilungsvertrags findet das Gesetz,
<lb/>betreffend die verbindende Kraft der Jmmobiliarveräuße-
<lb/>rungsverträge, vom 4. August 1871 Anwendung.^) Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 14. Juni 1827. in Amtsbl. Hofg. St. vom 11. Juli 1827.
<lb/>Nr. 19; Ausschr. Hofg. O. vom 3. Juli 1845. in Amtsbl. Nr. 15;
<lb/>VO., betr. die Ausführung der beiden Ges. vom 27. Juni 1836.
<lb/>über die Ablösung der Grundrenten, vom 10. Jan. 1837. §. 38. und
<lb/>die diesen Paragraph betr. Bekanntm. des Minist, d. Finanzen vom
<lb/>30. Jan. 1879. in Reg. Bl. Nr. 4. S. 50; Ausschr. Hofg. St. vom

<lb/>26. Febr. 1839. in Amtsbl. Nr. 9, Hofg. O. vom 21. Jan. 1839. —

<lb/>Nr. 610 der offic. Samml. — und 28. Oct. 1850. in Amtsbl. Nr. 33.

<lb/>43) Das Nähere s. in Art. 89 des Ges., betr. die Zusammenlegung

<lb/>der Grundstücke u. s. w., vom 18. Aug. 1871. (Reg. Bl. Nr. 29.

<lb/>S. 327) und in dem Ausschr. Hofg. St. vom 4. Jan. 1867. Nr. 1,

<lb/>O. vom 11. Febr. 1867. Nr. 3.

<lb/>44) VO. vom 9. Febr. 1811. cit. §. 11, Eontr. Regl. §. 25.

<lb/>45) VO. vom 11. Febr. 1811. cit. §§. 13—15 und 16. Art der
<lb/>Theilung von Gebäuden: Verf. Minist, d. Inn. vom 25. Sept. 1860,
<lb/>den Unterg. mitgetheilt durch Amtsbl. Hofg. St. vom 19. Oct. 1860.
<lb/>Nr. 23, Hofg. O. vom 16. Oct. 1860. Nr. 21; VO. vom 9. Febr.
<lb/>1811, §. 13.

<lb/>4ß) Darnach haben die Ortsgerichtsvorsteher zwar die Theilungs-
<lb/>verträge zu protokolliren (Jnstr. f. d. Ortsg. §. 20 ); die Vornahme
</p>

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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>züglich der Bestätigung gilt das zu I. „Kaufvertrag" An- 
<lb/>geführte. 47)

<lb/>Ueber das Verfahren der Ortsgerichte bei Vermögens- 
<lb/>abtheilungen vgl. den §. 35 der Instruction für dieselben.48)

<lb/>Theilungsverträge über bewegliches Vermögen bedürfen
<lb/>keiner Form.48)

<lb/>III. Pacht- und Mieth-Vertrag.öv)

<lb/>Die Protokollirung und richterliche Bestätigung der Pacht-
<lb/>und Miethverträge über unbewegliche Sachen 51) ist außer
</p>
               <p>

                  <lb/>der Abtheilung selbst aber kann nur mit Zuziehung der Gerichts- 
<lb/>männer geschehen (Edict, betr. d. Org. d. Ortsg. Art. 15.)

<lb/>4?) Ueber die Berathung des Ortsg. wegen Räthlichkeit und Art
<lb/>der Ausführung einer Theilung, welche der Bestätigung vorausgehen
<lb/>soll, sowie über die der Theilungsnotul von dem Ortsg. deßfalls bei- 
<lb/>zufügende Begutachtung vgl. die BO. vom 9. Febr. 1811. §§. 11—14
<lb/>und Jnstr. s. d. Ortsg. §. 18.

<lb/>Wegen der Anwendung des Metermaßes in den aus Anlaß der
<lb/>Theilung aufzustellenden Meßbriefen, s. die Bekanntm. Minist, der
<lb/>Finanzen vom 4. Dee. 1871. — Regl. Bl. Nr. 39. S. 434.

<lb/>48) Vgl. hierzu auch die fernere VO. vom 9. Febr. 1811 (Ar- 
<lb/>chiv der Ges. und VO. Bd. I. S. 606), welche von der Theilung
<lb/>ganzer Gutscomplexe spricht, während die in den vorhergehenden
<lb/>Noten citirte VO. von demselben Tage sich nur auf einzelne Grund- 
<lb/>stücke und Gebäude (Hofraithen) bezieht, sowie die in Note 42 citirte
<lb/>VO. vom 9. Juli 1813.

<lb/>4») Vgl. die Verfüg. Minist, d. Just, vom 27. Dee. 1850, in
<lb/>Amtsbl. Hofg. O. vom 11. Jan. 1851, Nr. 4, Hofg. St. vom
<lb/>28. Jan. 1851. Nr. 7.

<lb/>so) Ueber die Aufhebung localer Beschränkungen der freien Con-
<lb/>currenz bei Vermiethungen oder Verpachtungen vgl. die VO. vom
<lb/>5. Nov. 1809. (Archiv der Ges. und VO. Bd. I. S. 427.)

<lb/>5t) Der Grundsatz, daß Verträge über Miethe beweglicher Sachen
<lb/>und Dienstmiethe keiner Form bedürfen, ist auch in dem Ges., die
<lb/>Gesindeordnung betr., vom 28. April 1877 (Reg. Bl. Nr. 24. S. 217)
<lb/>festgehalten; vgl. dessen Art. 2.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 221

<lb/>Gebrauch gekommen.^) Soll indessen eine Verpachtung
<lb/>oder Vermietung öffentlich stattfinden, so sind zu deren
<lb/>Vornahme regelmäßig die Ortsgerichte zuständig und gelten
<lb/>für diese die Vorschriften in §. 24 der Ortsgerichtsin- 
<lb/>struction. 53)

<lb/>Die öffentliche Beurkundung des Pacht- oder Mietver- 
<lb/>trags und dessen Eintragung in das dazu bestimmte Hypo-
<lb/>thekenbuch hat die Folge, daß der Pachter oder Miether selbst
<lb/>bei einer gegen den Vermiether gerichteten Zwangsveräußerung
<lb/>zur Räumung vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit nicht
<lb/>angehalten werden kann.^)

<lb/>IV. Darlehns- und Pfandvertrag.

<lb/>Der Darlehnsvertrag bedarf an sich keiner Form und
<lb/>gerichtlichen Bestätigung.^) Wird mit der Darlehensauf-

<lb/>52) Der Art. 11 des Edicts, betr. die Organisation der Ortsg.
<lb/>erwähnt denselben daher nicht. (Ausschr. Hofg. O. vom 3. Oct. 1853.
<lb/>in Amtsbl. Nr. 43.) Für Verpachtung, bezw. Vermiethung des Ge- 
<lb/>meinde- und Kirchen- (Stiftungs-) Vermögens ist dagegen regelmäßig
<lb/>die öffentliche Versteigerung, bezw. Genehmigung der höheren Behörde
<lb/>vorgeschrieben.

<lb/>53) Edict, betr. die Organisation der Ortsgerichte, §. 12.

<lb/>54) Ges., das Pfandrecht betr., vom 15. Sept. 1858 Art. 127.
<lb/>128; Ges., das Verfahren der Hypothekenbehörden betr., vom 19. Jan.
<lb/>1859, Art. 37; Jnstr. für die Landg., das Hypothekenwesen betr.,
<lb/>vom 1. Dee. 1861, §. 57; §. 17. Abs. 2. der deutschen Konkurs- 
<lb/>ordnung.

<lb/>55) S. jedoch über die gerichtliche Ausfertigung und Bestätigung
<lb/>von Schuldverschreibungen (ohne Hypothekenbuchseintrag) der Ge- 
<lb/>meinden, deren Grundlasten abgelöst werden, über die dafür aus der
<lb/>Staatsschuldentilgungskasse entliehenen Kapitalien, die Vers. Minist,
<lb/>d. Inn. u. d. Just, vom 22. Aug. 1838, im Amtsbl. Hofg. St. vom
<lb/>12. Sept. 1838. Nr. 26. (woselbst auch das vorgeschriebene Formular
<lb/>abgedruckt ist), Hofg. O. vom 3. Sept. 1838, Nr. 595 der offic.
<lb/>Samml. Vgl. dazu das Ges., betr. die Ablösung von Leistungen,
<lb/>welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften und nicht dem
<lb/>Art. 1 des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 unterliegen, vom

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 15
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0230.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme dagegen eine Hypothekbestellung verbunden, so ist
<lb/>für die gerichtlich auszufertigende und zu bestätigende Hypo- 
<lb/>thekurkunde 56) das in der Bekanntmachung Großherzoglichen
<lb/>Ministeriums der Justiz vom 14. März 1876 57&gt; vorge-
<lb/>fchriebene Formular Nr. 6 zu verwenden.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Oct. 1849. (Reg. Bl. S. 531.) — Genehmigung der Aufsichts- 
<lb/>behörde zu Anleihen der Gemeinden: Städteordnung Art. 48, Land- 
<lb/>gemeindeordnung Art. 47; Kapitalaufnahmen der Kirchen: BO., die
<lb/>Verwaltung des Kirchenvermögens betr., vom 6. Juni 1832. Art. 84. —
<lb/>Schuldscheine der Gemeinden müssen außer von dem Bürgermeister
<lb/>auch von drei durch die Stadtverordnetenversammlung, bezw. den
<lb/>Gemeinderath beauftragten Mitgliedern derselben unterschrieben sein.
<lb/>(Städteordnung, Art. 49, Landgemeindeordnung Art. 48.)

<lb/>56) S. über diese die in Note 54 citirten, das Pfandrecht be- 
<lb/>treffenden Gesetze und Verordnungen sowie die dazu erlassenen allge- 
<lb/>meinen Ausschreiben und die Instruction für die Ortsgerichte von
<lb/>1852. §. 32. Bezüglich der Ertheilung des obervormundschaftlichen
<lb/>Veräußerungsdecrets bei Hypothekbestellungen durch Minderjährige
<lb/>und unter Curatel stehende Volljährige gilt das oben in Vormundschaft
<lb/>zu Note 75 Gesagte. Ueber die Beschränkung der Dispositionsbefugniß
<lb/>gewisser juristischer Personen: Kirchen, Gemeinden rc. bei jenen s. oben
<lb/>Note 25, bezüglich der Vornahme und des Inhalts der Sachunter-
<lb/>suchung das oben zu I. B. Bemerkte; vgl. indessen dazu namentlich
<lb/>die §. 11 ff. der Instruction vom 1. Dec. 1861.

<lb/>s?) Reg. Bl. Nr. 16. S. 227.

<lb/>58) In dieser Bekanntm. ist auch ein neues Formular für die
<lb/>von den Ortsg. einzureichende Taxation und Fragenbeantwortung
<lb/>(Nr. 4.) vorgeschrieben. Eine nähere Anweisung für Benutzung des
<lb/>Formulars Nr. 6 ist in dem Ausschr. Hofger. St. vom 2. Juni 1840
<lb/>Amtsbl. Nr. 18 —, Hofg. O. vom 28. Sept. 1840. — Nr. 653. der
<lb/>off. Samml., soweit noch praktisch, enthalten. Ueber die Verantwort- 
<lb/>lichkeit der Ortsgerichtsmitglieder bezüglich der von ihnen aufzustellen- 
<lb/>den Fragenbeantwortungen und Taxationen s. die Minist. Verf. in
<lb/>dem Amtsbl. Hofg. St. vom 2. Oct. 1830. Nr. 31.

<lb/>In die Hypothekenbücher dürfen nur gerichtlich ausgefertigte
<lb/>und bestätigte Hypotheken eingetragen werden. Minist. Verf., ver- 
<lb/>öffentlicht durch Amtsbl. Hofg. St. vom 20. Aug. 1860. Nr. 19,
<lb/>Hofg. O. vom 9. März 1869. Nr. 2.)
</p>

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                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 223


<lb/>Mit Rücksicht auf das Präjudiz Großherzoglichem Ober- 
<lb/>appellationsgerichts Nr. 121 (vgl. damit die Präjudiz.
<lb/>Nr. 8, 112 und 142) war vorgeschrieben, daß die Dar- 
<lb/>leiher darauf aufmerksam gemacht würden, sich den Empfang
<lb/>des Darlehens durch ihre Schuldner in besonderen, im Con- 
<lb/>texte der Schuld-Documente nicht enthaltenen Urkunden be- 
<lb/>scheinigen zu lassen, (in dem Formular Nr. 6 war hierfür Vor- 
<lb/>sorge getroffen;)^) vgl. aber damit nunmehr den §. 17 Abs. 1
<lb/>des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung.

<lb/>Der Vertrag zur Constituirung eines Faustpfandes be- 
<lb/>darf der gerichtlichen Bestätigung nicht. 60) Der zur Erhal- 
<lb/>tung des Absonderungsrechts oorgeschrieben gewesene Ein- 
<lb/>trag des Vertrags in die s. g. Faustpfandtabelle (Art. 200
<lb/>des Pfandgesetzes) ist durch Art. 48 des Ausführungsgesetzes
<lb/>zur Civilprozeß- und Konkursordnung aufgehoben worden.

<lb/>V. Schenkungs- und Uebergabsvertrag.

<lb/>Form des Schenkungsvertrages: Protokollirung durch den
<lb/>Ortsgerichtsvorsteher, soweit Immobilien betr.; im Uebrigen
<lb/>gerichtliche Insinuation (Erklärung zu Protokoll
<lb/>des Gerichts), soweit nach gemeinem Recht vorgeschrieben.
<lb/>Form des Uebergabsvertrags: ortsgerichtliche Protokollirung bei
<lb/>Immobilien.") Bezüglich der gerichtlichen Bestätigung, insofern

<lb/>59) Ausschr. Hofg. St. vom 15. Octr. 1839. Nr. 27, Hofg.
<lb/>O. vom 28. Sept. 1840. Nr. 653. der off. Samml.

<lb/>6°) Minist. Verf. Amtsbl. Hofg. St. vom 1. April 1868, Nr. 12,
<lb/>Hofg. O. vom 16. April 1868. Nr. 16.

<lb/>6l) Ueber die ortsgerichtliche Protokollirung von Schenkungs- 
<lb/>und Uebergabsverträgen s. die Ortsgerichtsinstr. von 1852. §§■ 18.
<lb/>19. (Edict, betr. die Organisation der Ortsg. Art. 11.) Ueber die
<lb/>gerichtl. Insinuation von Schenkungen insbes.: Arch. f. pr. R. W. N.
<lb/>F. Bd. XI. S. 69 ff. — Wegen der Protokollirung von Verpflegungs- 
<lb/>verträgen, durch welche Jemand sein Vermögen einem Verpfleger über- 
<lb/>geben will, f. die Jnstr. für die in den im Jahre 1666 neuerworbenen
<lb/>Landestheilen bestehenden Ortsgerichte, vom 3. Dec. 1867. Nr. 12
<lb/>(Reg. Bl. S. 594.)
</p>
               <p>

                  <lb/>15*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0232.tif"
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               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>diese erforderlich ist, gilt das oben zu I. „Kauf" Angeführte.
<lb/>Indessen ist dabei noch zu beachten:

<lb/>1) Zur Annahme von Schenkungen an Gemeinden ist
<lb/>die landesherrliche Erlaubniß einzuholen;62)

<lb/>2) zu Schenkungen von Seiten der Gemeinden ist die
<lb/>Genehmignng der Aufsichtsbehörde (des Kreisrathes, even- 
<lb/>tuell des Kreisausschusses) erforderlich;63)

<lb/>3) höherer Genehmigung bedarf es auch zur Annahme
<lb/>von Schenkungen an Schulen, Stistungssonds und an das
<lb/>Kirchenvermögen;64)

<lb/>4) die Bestimmungen, wonach ohne erlangte Dispen- 
<lb/>sation Niemand vor Erreichung eines gewissen Lebensalters
<lb/>seine Güter seinen Kindern übergeben durfte, sind aufge- 
<lb/>hoben. 65)

<lb/>Nach dem Ermessen des Richters ist die Vereinigung
<lb/>eines Gutsübergabs- und eines Ehevertrags in einer Ur- 
<lb/>kunde, wo sich dieselbe als zweckmäßig empfiehlt, statthaft. 6«)

<lb/>Der bei einer Gutsübergabe für Diejenigen, welche ihr
<lb/>Gut abgetreten haben, bedungene Aushalt oder Auszug67)
<lb/>darf in das Hypothekenbuch nur alsdann eingetragen wer-
</p>
               <p>

                  <lb/>«2) VO. vom 22. Oct. 1817 (Archiv der Ges. und VO. Bd. II.
<lb/>S. 438. Nach einem Rescr. Minist, d. Inn. vom 16. Dec. 1874 ist
<lb/>diese VO. als durch die Städte- und Landgemeindeordnung nicht auf- 
<lb/>gehoben zu betrachten.)

<lb/>66) Städteordn. Art. 48, Landgemeindeordn. Art. 47.

<lb/>6*) VO. von 1817. cit,; VO., betr. die Verwaltung des Kirchen- 
<lb/>vermögens, vom 6. Juni 1832. Art. 39; Kreisrathsinstr. vom 20. Juni
<lb/>1832. §§. 54. 80.

<lb/>65) Ges. vom 25. Sept. 1878, einziger Artikel. (Reg. Bl. Nr. 22.
<lb/>S. 125.)

<lb/>66) Ausschr. Hofg. O. vom 29. April 1842. in Amtsbl. Nr. 15.

<lb/>67) Gleichwie die für Dritte, z. B. Geschwister des Gutsüber- 
<lb/>nehmers, zur Auszahlung vorbehaltenen Summen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>den, wenn eine richterlich bestätigte Hypothekbestellung damit
<lb/>verbunden ist.68)

<lb/>VI. Bestärkungs- und Sicherungsverträge.

<lb/>Ueber den Pfandvertrag s. unter IV.

<lb/>Die Uebernahme fremder Verbindlichkeiten (Jntercession)
<lb/>ist ohne Unterschied des Geschlechtes und Standes der Ueber-
<lb/>nehmenden an die Beobachtung besonderer Vorschriften nicht
<lb/>gebunden. 69)

<lb/>Wird eine gesetzlich vorgeschriebene (oder auch vertrags- 
<lb/>mäßig ausbedungene) Sicherheitsleistung (Caution) durch
<lb/>Verpfändung von Liegenschaften mit gleichzeitiger Verbürgung
<lb/>der Ehefrau gestellt, so kann das durch die Bekanntmachung
<lb/>vom 14. März 1876 (Note 69 a. E.) abgeänderte Formular
<lb/>Nr. 7 zum Muster dienen; über die Leistung einer Caution
<lb/>in Geld vgl. das Gesetz, betreffend das Pfandrecht, vom
</p>
               <p>

                  <lb/>«8) Ausschr. Hofg. St. vom 22. April 1861. in Amtsbl. Nr. 16.

<lb/>Bei der Protokollirung, bezw. Ausfertigung des Uebergabsver-
<lb/>trags ist übrigens klar zu stellen, ob der bedungene Auszug oder das
<lb/>Leibgeding, bezw. ein den Geschwistern des Uebernehmers in der
<lb/>Hofraithe vorbehaltenes Wohnungsrecht nur als persönliche Ansprüche
<lb/>stipulirt, oder ob eine auf dem Gute haftende Reallast begründet
<lb/>werden soll. (Präj. Oberapp. Ger. Nr. 40 und 179.)

<lb/>89) Ges., die Aufhebung der bei Schuldübernahmen der Frauen
<lb/>in den Prov. St. u. O. u. s. w. bestehenden besonderen Vorschriften
<lb/>betr., vom 7. Mai 1875. Art. 1. (Reg. Bl. Nr. 24 S. 287.) Der
<lb/>Art. 2 enthält eine namentliche Aufzeichnung der dadurch aufgehobenen
<lb/>Ges. und VO. Die obige Vorschrift hat eine Abänderung des für
<lb/>gemeinschaftliche Schuldaufnahmen und Verpfändungen durch Eheleute
<lb/>(Note 58) vorgefchriebenen Formulars nöthig gemacht; vgl. darüber
<lb/>die Bekanntm. Minist, d. Just, vom 14. März 1876. (Reg. Bl. Nr. 18.
<lb/>S. 222.)

<lb/>Ueber Collision der Gesetze bezüglich der Jntercession einer
<lb/>Frauensperson, insbesondere durch Pfandbestellung, vgl. das Präj,
<lb/>OAG. Nr. 76.
</p>

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                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellariu Z.
</p>
               <p>

                  <lb/>15. September 1858, Art. 178—180.70) Urkunden über
<lb/>die Bestellung von Dienstcautionen durch Faustpfänder be- 
<lb/>dürfen der gerichtlichen Bestätigung nicht.71)

<lb/>An die Stelle der Großh. Hess. Bestimmungen über die
<lb/>Heirathscautionen der Militärpersonen sind die Kgl. Preu- 
<lb/>ßischen Gesetze und Verordnungen getreten.

<lb/>VII. Cessionsvertrag.

<lb/>Die Bestimmungen der lex 22 und 23 6. mandati vel
<lb/>contra (der lex Anastasiana) und der lex 2 C. de litigiosis
<lb/>sind aufgehoben; dagegen ist es.dem Richter-, sowie dem
<lb/>gerichtlichen Subalternpersonal untersagt, in oneroser Art
<lb/>streitige Rechte aus sich übertragen zu lassen, welche zur
<lb/>Competenz desjenigen Gerichts gehören, bei welchem sie ihre
<lb/>Amtsverrichtungen ausüben. 72)

<lb/>Die Staatsdiener (Pensionäre) sind zur Cession ihrer
<lb/>Besoldungen nur bis zu einem Fünftheil derselben befugt;
<lb/>darüber hinausgehende Sessionen sollen von den Kassestellen
<lb/>nicht berücksichtigt werden.^)

<lb/>Der Cessionsvertrag bedarf an sich keiner besonderen
<lb/>Form; vgl. jedoch über die Uebertragung einer mit einer
<lb/>Hypothek oder Hypothektitel verbundenen Forderung den
</p>
               <p>

                  <lb/>70) Die bei den Gerichten zu hinterlegenden Cautionen können
<lb/>in Obligationen des Deutschen Reichs, gleichwie in Gr. Hess. Staats- 
<lb/>obligationen , im Nennwerth hinterlegt werden. (Vgl. Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 88. Juli 1869., Amtsbl. Hofg. O. vom 9. August
<lb/>1869. Nr. 13.)

<lb/>71) Minist. Vers., veröffentlicht durch Amtsbl. Hofg. O. vom
<lb/>16. April 1868. Nr. 16, Hofg. St. vom 1. April 1868. Nr. 12.

<lb/>72) Ges., die rechtlichen Wirkungen der Uebertragung von Rechten
<lb/>durch Cession betr., vom 6. Jan. 1887. (Reg. Bl. Nr. 2. S. 5);
<lb/>deutsche CPO. §. 836.

<lb/>73) Edict über die öffentlichen Verhältnisse der Civilstaatsbeamten
<lb/>vom 12. April 1880. Art. 5. (Reg. Bl. Nr. 83. S. 139.) Minist. Vers,
<lb/>im Amtsbl. Hofg. St. vom 3. Jan. 1838. Nr. 1.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0235.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 227

<lb/>Art. 35 des Gesetzes, das Verfahren der Hypothekenbehörden
<lb/>betreffend, und den §. 25 der Instruction für die Land- 
<lb/>gerichte, das Hypothekenwesen betr.

<lb/>VIII. Verlöbniß- und Ehevertrag.M)

<lb/>Die Rechtsgültigkeit eines Verlöbnisses ist von der Be- 
<lb/>obachtung einer Formvorschrift nicht abhängig.75)

<lb/>Die durch die Verordnungen vom 30. September 1723
<lb/>und 12. November 173376) aufgestellte Vorschrift, daß die
<lb/>Verlobten vor ihrer Eheschließung entweder förmliche Ehe-
<lb/>pacten errichten oder doch zu Protokoll erklären sollen, ob
<lb/>sie auf »das gemeine Landrecht oder sonst ein statutum"
<lb/>heirathen wollen, ursprünglich auf die althessischen Ge-
<lb/>bietstheile beschränkt,77) ist durch die hessische Instruction
<lb/>für die Standesbeamten zum Reichsgesetz vom 6. Feb- 
<lb/>ruar 1875, die Beurkundung des Personenstandes be- 
<lb/>treffend 78), auf die gesammten rechtsrheinischen Pro- 
<lb/>vinzen mit der Maßgabe für anwendbar erklärt worden,
<lb/>daß der Standesbeamte ohne die Vorlage eines Zeugnisses

<lb/>74) Die Vermögensverhältnisfe der Ehegatten, welche sich ohne
<lb/>Errichtung von Ehepacten, (bezw. ohne eine Erklärung, welches Recht
<lb/>sie angewandt wissen wollen) verheirathen, sind nach den Gesetzen des
<lb/>Wohnorts des Ehemanns zur Zeit der Eingehung der Ehe zu beur-
<lb/>theilen. (Präs. OAG. Nr. 23.)

<lb/>78) Ges., die Eheverlöbnisse in den Prov. St. und O. betr., vom
<lb/>18. April 1877. Art. 1. (Reg. Bl. Nr. 22. S. 204.) Siehe daselbst
<lb/>über die Erfordernisse der Gültigkeit. — Durch die obige Vorschrift
<lb/>ist insbesondere die in den althess. Landestheilen bestanden habende
<lb/>s. g. weinkäufliche Copulation (VO. vom 30. Sept. 1723.) aufgehoben
<lb/>worden.

<lb/>78) S p a m e r, Verordnungssamml. Nr. 149.

<lb/>77) Diese territoriale Begrenzung ist noch anerkannt durch die
<lb/>Bekanntm. Minist, des Inn. und der Just, vom 23. Juli 1831.
<lb/>(Reg. Bl. Nr. 51. S. 424); Ausschr. Hofg. O. vom 2. Nov. 1831,
<lb/>Nr. 399 ver off. Samml.

<lb/>78) Jnstr. für die Standesbeamten vom 9. Nov. 1875 (Reg. Bl.
<lb/>Nr. 52. S. 609) zu §. 38 des Reichsgesetzes (Reg. Bl. S. 632).
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0236.tif"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>über die Erfüllung dieser Vorschrift die Eheschließung nicht
<lb/>vornehmen darf. Zuständig für die Protokollirung des
<lb/>Vertrags, beziehungsweise der Erklärung sind die ein- 
<lb/>schlägigen Ortsgerichte79), zuständig für die Bestätigung
<lb/>des Vertrags und die Ausstellung des ebenerwähnten88)
<lb/>Zeugnisses die einschlägigen Gerichte. Insoweit Eheverträge
<lb/>über liegende Güter verfügen, stnden auf sie die Bestim- 
<lb/>mungen des Gesetzes, die verbindende Kraft der Jmmobiliar-
<lb/>veräußerungsverträge betr., vom 4. August 187181) Anwen- 
<lb/>dung. Ueber die Gesichtspunkte, nach welchen die Gerichte bei
<lb/>Ausfertigung und Bestätigung der Eheverträge82) zu ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>,9) Cdict, betr. die Organisation der Ortsg., Art. 11, Jnstr. für
<lb/>die Ortsg. §. 21. 22.

<lb/>80) S. die in Note 78. eit. Stelle. Die fraglichen Zeugnisse sind
<lb/>ausdrücklich dahin auszustellen: „daß bezüglich der vorgeschriebenen
<lb/>Errichtung von Ehepacten, bezw. der Unterwerfung unter die land- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse der Ehe- 
<lb/>gatten der beabsichtigten Ehe ein civilrechtliches Hinderniß nicht im
<lb/>Wege steht." Minist. Vers, in Amtsbl. Hofg. St. vom 17. Jan. 1877
<lb/>Nr. 3, O. vom 12. Jan. 1877, Nr. 1. Wenn es sich um Eingehung
<lb/>einer zweiten oder weiteren Ehe handelt, so sind die aus dieser Rück- 
<lb/>sicht noch weiter erforderlichen Zeugnisse nach dem Wortlaute der
<lb/>allegirten Instruction zu §. 38 zu ertheilen, bezw. jenem anderen
<lb/>Zeugnisse einzuverleiben. 1. eit.

<lb/>st) Reg. Bl. Nr. 27. S. 293.

<lb/>82) Die von den Brautleuten abgegebene übereinstimmende Er- 
<lb/>klärung, daß sie keine Ehepacten errichten, vielmehr ihre Vermögens- 
<lb/>verhältnisse nach einem bestimmten Landrechte, sei es dasjenige ihres
<lb/>Domicils, oder ein anderes, beurtheilt wissen wollten, ist nicht als ein
<lb/>der Bestätigung unterliegender Ehevertrag zu betrachten, sondern nur
<lb/>als eine einfache protokollarische Erklärung. Allerdings steht nichts
<lb/>im Wege, daß diese Absicht der Brautleute, ihre ehelichen Vermögens- 
<lb/>verhältnisse einem bestimmten Landrechte zu unterwerfen, von dem
<lb/>Gerichte in Vertrags form gebracht und bestätigt werde. (Vers.
<lb/>Minist, der Just, vom 20. Juni 1874, in Amtsbl. Hofg. O. vom
<lb/>8. Aug. 1874. Nr. 24, Hofg. St. vom 19. Aug. 1874. Nr. 27.; Ausschr.
<lb/>des letzteren vom 18. Sept. 1861. in Amtsbl. Nr. 40.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0237.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 229

<lb/>fahren haben, vgl. das Contractenreglement vom 21. Feb- 
<lb/>ruar 1770 (29. November 1769) §§. 12 und 13, sowie
<lb/>die Verordnung vom 25. März 1776 (Spamer, Verord- 
<lb/>nungssammlung Nr. 244), soweit solche nach der neueren
<lb/>Gesetzgebung auf practische Geltung noch Anspruch haben.^)

<lb/>Nach dem Ermessen des Richters ist die Vereinigung
<lb/>eines Ehevertrags mit einem Gutsubergabevertrag und deren
<lb/>Aufnahme in eine Urkunde, wo sich dieselbe als zweckmäßig
<lb/>empfiehlt, statthaft.84)

<lb/>Die Verträge, welche zukünftige Eheleute verschiedenen
<lb/>christlichen Glaubensbekenntnisses in Starkenburg und Ober- 
<lb/>hessen vor Abschluß ihrer Ehe nach Maßgabe der Verord- 
<lb/>nung vom 27. Februar 1826 bezüglich der religiösen Er- 
<lb/>ziehung der aus ihrer Ehe hervorgehenden Kinder ab- 
<lb/>schließen, können von den Ortsgerichten oder den Amtsge- 
<lb/>richten protokollirt werden und kann auf Verlangen die
<lb/>Ausfertigung einer besonderen Urkunde und richterliche Be- 
<lb/>stätigung erfolgen.^)

<lb/>Nach dem Landrechte der Obergrafschaft Katzenellenbogen
<lb/>können Ehepakten, auch wenn sie über künftige gänzliche
<lb/>oder theilweise Erbfolge der Eheleute disponiren, durch eine
</p>
               <p>

                  <lb/>83) Ueber die von den Ortsg. dazu auszufertigende Fragenbeant- 
<lb/>wortung bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Eheschließenden
<lb/>s. Jnstr. für die Ortsg. §§. 21. 22.

<lb/>Die Vorlegung eines kreisamtlichen Heirathsscheins vor Bestäti- 
<lb/>gung der Ehepakten ist nicht mehr erforderlich. (Ausschr. Hofg. St.
<lb/>vom 22. Febr. 1827. Nr. 5. vgl. mit Ausschr. dess. vom 23. Sept.
<lb/>1868. Nr. 24.,

<lb/>Jüdischen Ehepakten darf selbstverständlich die Bestätigung nur
<lb/>ertheilt werden, wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt sind. (VO.
<lb/>vom 18. Oct. 1785 und 24. Oct. 1788; — Spam er, Verordnungs-
<lb/>samml. Nr. 298. 327.)

<lb/>«ft Ausschr. Hofg. O. vom 29. April 1842. in Amtsbl. Nr. 15.

<lb/>85) Vers. Minist, der Just, vom 28. Mai 1859. Amtsbl. Hofg.
<lb/>O. vom 28. Mai 1859. Nr. 14, Hofg. St. vom 8. Juni 1859. Nr. 17.
</p>

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                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>einseitige letzte Willensordnung nicht aufgehoben oder abge- 
<lb/>ändert werden. 86)

<lb/>IX. Annahme an Kindes statt (Adoption und

<lb/>A r r o g a t i o n.)

<lb/>Annahmen an Kindesstatt können auf Grund eines im
<lb/>Allerhöchsten Aufträge des Landesherrn erlassenen Rescripts
<lb/>Großherzoglichen Ministeriums der Justiz oder durch gericht- 
<lb/>lichen Akt erfolgen.87) Aus den deshalb an den Landes- 
<lb/>herrn einzureichenden Gesuchen muß hervorgehen, ob damit
<lb/>zugleich eine Namensveränderung bezweckt wird oder nicht.
<lb/>Werden den Gerichten Gesuche zum Berichte verschrieben,
<lb/>aus welchen die Intention der Bittsteller in dieser Beziehung
<lb/>nicht bestimmt zu ersehen ist, so ist dieselbe jedesmal durch
<lb/>Vernehmung der Petenten zu ermitteln und das Ergebniß
<lb/>in den Bericht aufzunehmen. 88)

<lb/>Handelt es sich um die Adoption oder Arrogation orts- 
<lb/>fremder Personen, so ist bei der vorzunehmenden Sachunter-
<lb/>suchung immer der Gemeinderath der Heimathgemeinde der
</p>
               <p>

                  <lb/>86) Präj. OAG. Nr. 151, den Gerichten besonders mitgetheilt
<lb/>durch Amtsbl. Hofg. St. vom 21. April 1846. Nr. 11. Bezüglich
<lb/>des Mainzer Landrechts vgl. Tit. I. §. 1.

<lb/>Ueber die Frage, ob Ehepakten, welche eine von der am Domicil
<lb/>der Ehe geltenden allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft abweichende
<lb/>Norm festsetzen, der öffentlichen Bekanntm. bedürfen, um Dritten
<lb/>gegenüber wirksam zu sein, vgl. Arch. f. pr. R. W. N. F. Bd. III.
<lb/>S. 195.

<lb/>8?) Jnstr. für die Standesbeamten vom 9. Nov. 1875. zu §. 26.

<lb/>88) Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, ob der Name des
<lb/>Adoptirenden, resp. Arrogirenden in der Art auf das Adoptivkind
<lb/>übertragen werden soll, daß der Geschlechtsname des Kindes ganz
<lb/>wegfällt, oder ob es bei der Vorschrift des 8. 4 der VO. vom 18. Dec.
<lb/>1810, nach welcher dem Namen des Kindes der Familiennamen des
<lb/>Adoptiv-Vaters durch das Wort „genannt" beizufügen ist, verbleiben
<lb/>soll. (Ausschr. Hofg. St. vom 28. Nov. 1848. in Amtsbl. Nr. 36.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0239.tif"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Adoptiveltern zu vernehmen, damit bei der Allerhöchsten
<lb/>Entschließung auf die eingereichte Adoptionsgesuche die etwa
<lb/>entgegenstehenden Interessen der betreffenden Gemeinde in
<lb/>Erwägung gezogen werden können.89)

<lb/>Zur Gültigkeit des Adoptionsvertrags bedarf es weder
<lb/>der Bestätigung der Adoption von Seiten der competenten
<lb/>Gerichtsstelle, noch ist erforderlich, daß der Adoptirende
<lb/>das sechszigste Jahr erreicht habe. Ebensowenig ist es
<lb/>ein Erforderniß der Adoption, daß der zu Adoptirende
<lb/>bei der von feinem Vater vorgenommenen Adoption gegen- 
<lb/>wärtig ist, oder daß er zu dem Adoptionsvertrag bei dessen
<lb/>Abschluß seine Einwilligung gegeben habe, und es genügt,
<lb/>wenn er nur demselben nicht widerspricht. Indessen wird
<lb/>er auS einem solchen ohne ihn abgeschlossenen Adoptions- 
<lb/>vertrag nicht verpflichtet, sondern erwirbt nur Rechte
<lb/>daraus, 90)

<lb/>X Errichtung von landwirthschaftlichen Erb- 
<lb/>gütern und Familienfideicommissen.

<lb/>Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1
<lb/>des Gesetzes, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend,
<lb/>vom 11. September 1858,91) sowie des Art. 12 Abs. I
<lb/>des Gesetzes, die Familienfideicommisse betreffend, vom
<lb/>13. September 185892) soll, wenn ein mit einer Hypothek
<lb/>belastetes Grundstück mit Einwilligung des Gläubigers zu
<lb/>einem Erbgute oder einem Familienfideicommisse bestimmt
<lb/>wird, der Gläubiger jedesmal durch das die Sachunter-
<lb/>suchung vornehmende Gericht besonders darauf aufmerksam
</p>
               <p>

                  <lb/>89) Min. Verf. in Amtsbl. Hofg. St. vom 28. Jan. 1842. Nr. 8,
<lb/>Hofg. O. vom 2. April 1842. Nr. 11.

<lb/>9°) Nr. 29 der gedr. Präjud. Hofg. St.

<lb/>»l) Reg.-Bl. Nr. 39. S. 540.

<lb/>*2) Reg.-Bl. Nr. 37. S. 524.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0240.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemacht werden, daß durch diese Einwilligung sein Pfand- 
<lb/>recht erlösche. 9^)

<lb/>Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz vom
<lb/>4. Januar 1859 94&gt; wurden die Stadt- und Landgerichte
<lb/>angewiesen, ihrerseits, soviel an ihnen liege, für die Erhal- 
<lb/>tung der Sitte wirksam zu sein, wonach in manchen
<lb/>Gegenden der diesseitigen Provinzen auch Gutscomplexe, bei
<lb/>welchen die Voraussetzungen ihrer Verwandlung in Erbgüter
<lb/>nicht immer vorliegen, dennoch stets ungetheilt an eines der
<lb/>Kinder des Besitzers gelangen.

<lb/>Eine letztwillige Disposition, welche die gerichtliche Ueber-
<lb/>wachung des Vollzugs eines Famikienfideicommisses anordnet,
<lb/>ist nicht als ein gesetzlicher Grund anzusehen, welcher es den
<lb/>Gerichten zur Pflicht machen könnte, in ihrer Eigenschaft
<lb/>als obervormundschaftliche Behörden dem desfallsigen Er- 
<lb/>suchen des Testators zu entsprechen.95)

<lb/>XI. Rechtsgeschäfte, welche Erbleihe- und Land-
<lb/>siedelgüter betreff eit.96)

<lb/>Erbleihen, Landsiedelleihen und andere erbliche Leihen
<lb/>können aus Verlangen des Leihträgers unter gewissen Vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>93) 33erf. Minist, der Just, vom 17. Dec. 1858, in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 19. Jan. 1859. Nr. 3, Hofg. O. vom 4. Jan. 1859. Nr. 1.
<lb/>Das zur Sachuntersuchung berufene G. soll auch in dem Falle, wenn
<lb/>eine ohne seine Mitwirkung errichtete Urkunde über die Einwilligung
<lb/>eines Pfandgläubigers beigebracht wurde, sich noch nachträglich darüber
<lb/>verlässigen, ob dem Aussteller die rechtliche Wirkung seiner Willens- 
<lb/>äußerung bekannt gewesen ist, insofern diese Kenntniß nicht schon aus
<lb/>dem Inhalte der Urkunde unzweifelhaft entnommen werden kann.
<lb/>(Amtsbl. Hofg. St. Nr. 3. cit.)

<lb/>94) Veröffentl. durch Amtsbl. Hofg. St. vom 19. Jan. 1859.
<lb/>Nr. 4, Hofg. O. vom 22. Jan. 1859. Nr. 4.

<lb/>95) Ausschr. Hofg. St. vom 12. Nov. 1856. in Amtsbl. Nr. 47.
<lb/>99) Der Lehensverband ist durch das Ges. vom 2. Mai 1849.

<lb/>(Reg.-Bl. Nr. 27. S. 205) aufgehoben; vgl. dazu die Bekanntm.,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0241.tif"
                   n="233"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften re. 233

<lb/>aussetzungen in freies Eigenthum verwandelt werden.97)
<lb/>Heber die Frage, ob es erforderlich ist, über die zu Stande
<lb/>gekommene Allodification von Erbleihgütern (seien solche fis-
<lb/>calisch oder nichtstscalisch) Notuln vor dem Ortsgerichte zu
<lb/>errichten und von demselben Fragenbeantwortungen einzu-
<lb/>holen, sowie ob die richterliche Bestätigung erforderlich sei,
<lb/>vgl. Verfügung des Ministeriums des Justiz vom 28. Mai
<lb/>1856.") Wegen der Verleihung (Wiederverleihung) und
<lb/>Allodification von Erbleihen und Landsiedelleihen, welche
<lb/>zum Kirchenvermögen gehören, siehe das Edict, betreffend
<lb/>die Verwaltung des Kirchenvermögens, vom 6. Juni 1832,
<lb/>Art. 31 und 32, sowie die Verordnung vom 10. December
<lb/>1867.")
</p>
               <p>

                  <lb/>betr. den Vollzug dieses Ges., vom 7. Juli 1849. (Reg.-Bl. Nr. 49.
<lb/>S. 420.) Durch VO. vom 26. Juni 1875. (Reg.-Bl. Nr. 33. S. 383)
<lb/>ist die Behandlung der Lehnsachen, soweit solche in Folge der vor- 
<lb/>stehenden Bestimmungen noch erforderlich werden könnte, der Ober-
<lb/>Forst- und Domänen-Direction (jetzt Abtheilung des Finanzmini- 
<lb/>steriums) übertragen. Von Seiten der Gerichte ist sorgfältig darauf
<lb/>zu achten, daß bei den etwa noch mit Lehnsqualität behafteten
<lb/>Grundstücken diese Eigenschaft sowohl bei dem Abschlüsse von Rechts- 
<lb/>geschäften, als bei dem Einträge in die Grundbücher, nicht übersehen
<lb/>werde. (Vgl. Ausschr. Hofg. St. vom 15. März 1865, in Amtsbl.
<lb/>Nr. 11, Vers. Minist, des Inn. u. d. Just, vom 24. Dec. 1842, in
<lb/>Amtsbl. Hofg. St. vom 4. Jan. 1843. Nr. 3., Hofg. O. vom 3. Jan.
<lb/>1843. Nr. 2.)

<lb/>97) Ges., die Allodification der Erbleihen und Landfiedelgüter
<lb/>betr., vom 6. Aug. 1848. (Reg.-Bl. Nr. 41. S. 245.)

<lb/>") In Amtsbl. Hofg. St. vom 10. Juni 1856. Nr. 25., in
<lb/>Amtsbl. Hofg. O. vom 29. April 1856, Nr. 13 gleichlautend. Vgl.
<lb/>den damit übereinstimmenden §. 41 der Jnstr., zur Anwendung des
<lb/>Ges. vom 21. Febr. 1852., vom 29. Juni 1858. Ausstellung der
<lb/>Allodificationsurkunden durch die Verwaltungsbehörden: die oben
<lb/>eit. Minist.-Verf.; Ges., die verbindende Kraft der Jmmobiliarver-
<lb/>äußerungsverträge betr., vom 4. Aug. 1871. Art. 6.

<lb/>") Reg.-Bl. von 1868. Nr. 3. S. 32.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0242.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu jeder Veräußerung von Erbleih- und Landsiedel- 
<lb/>gütern ist der Consens des Erbleihherrn nothwendig. 10°)

<lb/>XII. Letztwillige Verfügungen.101)

<lb/>Im Allgemeinen gelten für diese die Bestimmungen des
<lb/>gemeinen Rechts, bezw. der Landrechte.102)

<lb/>A. Testamente: Jede Person von dem erforderlichen
<lb/>Alter, welcher civilrechtliche Hindernisse103) nicht im Wege
<lb/>stehen, kann ein außergerichtliches 104) oder gerichtliches Testa- 
<lb/>ment errichten. "5) Die Errichtung eines gerichtlichen Testa- 
<lb/>ments besteht entweder darin, daß der Testator die seinen
<lb/>letzten Willen enthaltende Urkunde dem Gerichte übergibt,
</p>
               <p>

                  <lb/>*00) Ausschr. Hofg. St. vom 5. Dec. 1825 in Amtsbl. Nr. 48;
<lb/>Präjud. OAG. Nr. 31.

<lb/>10)) Zum Erwerbe von durch letztwillige Vers, zugewendeten
<lb/>Gütern rc. durch fromme Stiftungen, moralische Personen rc. bedarf
<lb/>es der landesherrlichen Erlaubniß. (VO. vom 22. Oct. 1817, Ausschr.
<lb/>Hofg. St. vom 14. Dec. 1825, in Amtsbl. Nr. 53, Hofg. O. vom
<lb/>5. Dec. 1825 — Nr. 212 der offic. Samml.)

<lb/>E) „Wegen Testamenten und andrer letzten Willensordnungen
<lb/>bleibt es überhaupt beim Landrecht und der Observanz." (Eontr.
<lb/>Regl. §. 14.) Ueber das Verfahren bei den Aufforderungen an ab- 
<lb/>wesende oder unbekannte Erben oder Betheiligte zur Geltendmachung
<lb/>ihrer Ansprüche an einen Nachlaß (vgl. dazu oben „Verfahren in
<lb/>Verlassenschaftssachen) s. das Ges., die Ausführung der Deutschen
<lb/>CPO. und Konkursordn, betr., vom 4. Juni 1879. Art. 7 ff.


<lb/>*03) Der gerichtlich erklärte Verschwender erlangt die Fähigkeit,
<lb/>ein Testament zu errichten, erst in dem Momente wieder, wo die über
<lb/>ihn angeordnete Curatel durch den Richter aufgehoben worden ist.
<lb/>(Präj. OAG. Nr. 94.) Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Wirkung
<lb/>der Prodigalitätserklärung eintritt, s. den §. 623 der Deutschen CPO.

<lb/>*o* *) Bezüglich der Form der letztwilligen Verfügungen zu frommen
<lb/>Zwecken nach canonischem Rechte vgl. das Präj. OAG. Nr. 191.
<lb/>Ueber die Form privilegirter militärischer letztwilliger Verfügungen
<lb/>s. das Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874. §. 44. (Reichsgesetzblatt
<lb/>S. 57.)

<lb/>*05) Contr. Regl. §. 14.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0243.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften re. 235

<lb/>oder seinen letzten Willen vor Gericht zu Protokoll erklärt.
<lb/>Zm ersteren Falle, wenn der Testator sein Testament schrift- 
<lb/>lich und verschlossen übergibt, ist dasselbe mit dem Amts- 
<lb/>siegel zu verschließen, mit dem Präsentatum und der Rubrik
<lb/>zu versehen, vom Richter und Gerichtsschreiber der Namen
<lb/>darauf zu setzen und dasselbe zu den Akten zu nehmen. 10#)
<lb/>Ueber den Akt der Empfangnahme ist unter Zuziehung eines
<lb/>Gerichtsschreibers ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
<lb/>hervorgehen muß:

<lb/>а. das den Akt vornehmende Gericht mit genauer Be- 
<lb/>zeichnung der dabei fungirenden Gerichtspersonen;

<lb/>d. die Zeit, wann das Testament übergeben worden ist,
<lb/>und zwar genügt es nicht, daß nur der Tag angegeben
<lb/>wird, sondern auch die Stunde muß bezeichnet werden;

<lb/>e. der Ort, wo das Testament übergeben wurde (ob der
<lb/>Testator vor Gericht erschienen, oder eine Gerichtsdeputation
<lb/>sich zu ihm verfügt hat);

<lb/>ä. daß das Gericht sich von der Identität des Testa- 
<lb/>tors und

<lb/>б. auch davon genügend überzeugt habe, daß der Testa- 
<lb/>tor sich in einem solchen Geisteszustand befunden, daß er
<lb/>eine verständliche Erklärung abzugeben vermochte.107)
</p>
               <p>

                  <lb/>106) VO. vom 28. Dee. 1778. §. 7. c, (Spamer, Verordnungs- 
<lb/>sammlung Nr. 261.)

<lb/>io?) VO. cit. §. 7. Da das über den Act der Empfangnahme eines
<lb/>Testaments aufzunehmende Protokoll (Oblationsprotokoll) dem gericht- 
<lb/>lichen Testamente erst seine Gültigkeit verschafft, so ist bei dessen
<lb/>Aufnahme mit größter Vorsicht zu verfahren. Die Aufnahme obiger
<lb/>Punkte in das Protokoll ist aber unerläßlich. Verlangt der Testator,
<lb/>anstatt selbst vor Gericht zu erscheinen, die Abordnung einer Gerichts- 
<lb/>deputation zu sich, so liegt es bei dieser, wie bei der zweiten Art der
<lb/>gerichtlichen Testamentserrichtung, in der Natur der Sache, daß die
<lb/>Gerichte, wenn der Testator nicht selbst in seiner Bitte um Abord- 
<lb/>nung einer Deputation die Zeit der Aufnahme bestimmt hat, dem
<lb/>Verlangen möglichst schleunigst entsprechen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0244.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat der Testator seinen letzten Willen nicht bereits ge- 
<lb/>fertigt, um ihn verschlossen zu übergeben, sondern will er
<lb/>ihn zu Protokoll erklären, dann ist, außer aus die Richtig- 
<lb/>keit des aufgenommenen Protokolls, als dessen wesentliche
<lb/>Erfordernisse die vorher angeführten auch hier gelten, auch
<lb/>noch darauf zu sehen, daß der Inhalt des in das Protokoll
<lb/>aufgenommenen Testaments selbst in rechtlicher Beziehung
<lb/>bestehen und dereinst vollzogen werden kann. Der Testator
<lb/>ist daher, namentlich wenn er in die Klasse der rechts- und
<lb/>geschästsunersahrenen Personen gehört, auf die wesentlichen
<lb/>inneren Erfordernisse eines Testaments belehrend aufmerksam
<lb/>zu machen; der Richter hat sich hierauf nach den persön- 
<lb/>lichen Familien- und Vermögens Verhältnissen des Testators, —
<lb/>jedoch, wie sich von selbst versteht, mit möglichster Dis-
<lb/>cretion — zu erkundigen, indem ihm diese genau bekannt
<lb/>sein müssen, um innere Mängel des Testaments, durch
<lb/>welche dessen Rechtsbestand gefährdet werden könnte, zu ver- 
<lb/>meiden. Hat er hiernach des Testators wahre Willens- 
<lb/>meinung erforscht so ist sein Hauptaugenmerk auf eine be- 
<lb/>stimmte, allgemein verständliche, also unzweifelhafte, aber
<lb/>auch gesetzmäßige Fassung zu richten; in letzter Beziehung
<lb/>namentlich ist den Forderungen einer sormgerechten Erbein- 
<lb/>setzung oder Enterbung pünktlich nachzukommen. ^8)

<lb/>Dem Akte der Testamentserrichtung ist von Seiten des
<lb/>Gerichts namentlich auch dann die ihm obliegende gewissen- 
<lb/>hafte Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu widmen, wenn der
<lb/>Testator nicht lesen und schreiben kann, oder blind oder
<lb/>stumm oder gar taubstumm ist, damit in solchen Fällen alle
<lb/>gesetzlichen Formen genau beobachtet werden.

<lb/>Das so aufgenommene Testament wird, nachdem es auf
<lb/>geschehene wörtliche Vorlesung und Genehmigung E) von
</p>
               <p>

                  <lb/>E) VO. eit. vom 28. Dec. 1778. §. 7. a. Präj. OAG. Nr. 146.
<lb/>iw) Nr. 49 der gedruckten Präj. Hofg. St.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0245.tif"
                   n="237"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc. 237


<lb/>dem Testator und von dem Gericht unterschrieben ist, ver- 
<lb/>siegelt und überschrieben.

<lb/>Bei den Testamentserrichtungen hat der Richter, beson- 
<lb/>derer Verordnung gemäß, die Testatoren zu befragen, ob sie
<lb/>die Landeswaisenanstalt in ihrem Testamente bedacht haben
<lb/>oder noch bedenken wollen. 110) Auch die in dem Katzen-
<lb/>ellenbogener Landrecht Theil II. Titel V. §§. 7 und 10,
<lb/>sowie in dem Contractenreglement §. 14 enthaltenen, an
<lb/>den Testator zu richtenden Fragen sind nicht zu übersehen.

<lb/>Sowohl das bei Gericht verschlossen übergebene als das
<lb/>zu Protokoll erklärte Testament ist zu den gerichtlichen De- 
<lb/>positen zu nehmenm) und dem Testator eine Bescheinigung
<lb/>über die vorschriftsmäßige Hinterlegung auszufertigen.112)
<lb/>Jedoch steht nichts im Wege, daß gerichtliche Testamente
<lb/>der letzteren Art den Disponenten in eigener Verwahrung
<lb/>belassen werden; auch kann auf die Ausfertigung des Depo- 
<lb/>sitionsscheins — ausdrücklich — verzichtet werden."^

<lb/>Die Abgabe der die Testamentserrichtung bezweckenden
<lb/>Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig; ebenso,
<lb/>daß anstatt des Richters ein Gerichtsaccessist, welcher die
<lb/>Staatsprüfung noch nicht bestanden hat, fungirt.114)

<lb/>Zuständig für die Aufnahme des Testaments ist jedes
<lb/>Gericht, welches die Civilgerichtsbarkeit hat, nicht blos das
</p>
               <p>

                  <lb/>HO) Ausschr. Hofg. St. vom 14. Oct. 1835 in Amtsbl. Nr. 26,
<lb/>Hofg. O. vom 11. Nov. 1835 — Nr. 509 der offic. Samml.

<lb/>Die Ortsg. sind zur Aufbewahrung solcher letztwilligen Urkunden
<lb/>nicht berufen. (Verf. Minist, der Just, vom 6. März 1853 in Amtsbl. Hofg.
<lb/>St. vom 19. März 1853. Nr. 13, Hofg O. vom 17. März 1853, Nr. 11.)

<lb/>1*2) VO. von 1778 eit. §. 7 a. und c.; VO. die gerichtl. Hinter- 
<lb/>legungen betr., vom 9. Septr. 1879. §. 6.

<lb/>1*3) Ausschr. Hofg. St. vom 6. Jan. 1836. in Amtsbl. Nr. 1.
<lb/>ui) VO. von 1778. eit. §. 7. a. und b. Vgl indessen jetzt hierzu
<lb/>den Art. 2 des Ges., die Ausführung des Deutschen GVG. betr.,
<lb/>vom 3. Septr. 1878 und VO., die Vorbereitung für den Staatsdienst
<lb/>im Justiz- und Verwaltungsfach betr., vom 30. April 1879. §. 6.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 16
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0246.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach den Regeln des Civilprocesses zuständige. "5) Jedoch
<lb/>sollen die Gerichte, wenn Testamente von solchen Personen,
<lb/>welche ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, vor ihnen
<lb/>errichtet werden, dem zuständigen ordentlichen Gerichte des
<lb/>Disponenten hiervon alsbald mit dem Ersuchen Kenntniß
<lb/>geben, ihm von dem Ableben des Testators zu seiner Zeit
<lb/>Nachricht zu ertheilen. Das competente Gericht des Letzteren
<lb/>hat dann, wenn dieser Fall eintritt, seinem Ersuchen unge- 
<lb/>säumt zu entsprechen.m)

<lb/>Nachdem das Gericht, bei welchem ein Testament ausge- 
<lb/>nommen (hinterlegt) worden ist, von dem Tode des oder
<lb/>der Disponenten Kenntniß erhalten hat,117) ist das Testa-
</p>
               <p>

                  <lb/>"S) Alle von Pfarrern, Schulmeistern und andern nicht dazu be- 
<lb/>stellten Leuten verfertigten Testamente sind nichtig. (VO. vom 30. März
<lb/>1713, eingeschärft durch die VO. vom 16. Septr. 1756, Spam er,
<lb/>Verordnungssamml. Nr. 89 und 186.)

<lb/>Ueber die Errichtung ortsgerichtlicher Testamente nach Maßgabe
<lb/>des Katzenellenbogener Landrechts vgl. das Ausschr. Hofg. St. vom
<lb/>17. Febr 1836, in Amtsbl. Nr. 6.

<lb/>"«) Ausschr. Hofg. St. vom 30. Aug. 1827. in Amtsbl. Nr. 23,
<lb/>Hofg. O. vom 24. Juni 1842. in Amtsbl. Nr. 19. Dasselbe ist zu
<lb/>beobachten, wenn Jemand bei seinem bisher zuständigen Gerichte
<lb/>ein Testament hinterlegt hat, in der Folgezeit aber durch Veränderung
<lb/>seines Wohnorts der Jurisdiction eines anderen Gerichts unterworfen
<lb/>wird. Wenn in einem der vorerwähnten Fälle das bei Gericht hinter- 
<lb/>legte Testament zurückgenommen wird, so ist auch davon das torum
<lb/>oräiusrium des Deponenten in Kenntniß zu setzen. Hierdurch wird
<lb/>indessen an der Vorschrift, daß die Eröffnung der Testamente in der
<lb/>Regel demjenigen Gerichte zusteht, in dessen Verwahrung sich das
<lb/>Testament befindet, nichts geändert. (Ausschr. Hofg. O. eit.)

<lb/>117) In der Regel wird dies durch die von den Ortsgerichten
<lb/>einzusendenden Sterbfallsanzeigen geschehen, in welchen dieselben zu- 
<lb/>gleich anzugeben haben, ob, soweit ihnen bekannt, der Verstorbene
<lb/>eine letzte Willensverfügung hinterlassen hat. (Jnstr. für die Ortsg.,
<lb/>8. 25.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0247.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften re.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>ment (bezw. die sonst hinterlegten letzten Willensverfügungen)
<lb/>gesetzlicher Ordnung nach zu publiciren."«) Zu diesem Ende
<lb/>ist ohne Verzug ein Termin anzuberaumen und müssen die
<lb/>Interessenten"«) — wenn sie unbekannt sind, öffentlich,
<lb/>jedoch mit möglichster Kostenersparniß — geladen werden
<lb/>und zwar unter dem Rechtsnachtheile, daß im Falle ihreS
<lb/>Ausbleibens das Testament gleichwohl eröffnet und bezw.
<lb/>den Erschienenen publicirt werde. In dem Publikations- 
<lb/>termine ist, wenn Betheiligte erscheinen, in deren Beisein,
<lb/>jedoch ohne auf eine allenfallsige Protestation gegen die
<lb/>Publikation Rücksicht zu nehmen, mit derselben vorzu- 
<lb/>schreiten; erscheint aber Niemand in dem anberaumten Ter- 
<lb/>mine, so ist dem ungeachtet von Amtswegen die Eröffnung
<lb/>des letzten Willens vorzunehmen und denjenigen, welche da- 
<lb/>rin bedacht sind, davon Nachricht zu geben."«)

<lb/>Wenn den Gerichten weder von dem Leben, noch von
<lb/>dem Tode eines Testators eine Kunde zukommt, so soll das
<lb/>Testament in dem Zeitpunkt eröffnet werden, nach welchem
<lb/>nach den in den verschiedenen Landestheilen geltenden Ge«
</p>
               <p>

                  <lb/>"8) Denn jeder Testator, welcher seinen letzten Willen bei Gericht
<lb/>hinterlegt, ist zu erwarten berechtigt, daß derselbe nach seinem Tode
<lb/>gehörig bekannt gemacht und zur Vollstreckung gebracht werde; auch
<lb/>kann die unterlassene Publikation zur Folge haben, daß sich Jntestat-
<lb/>erben zum Schaden der Testamentserben und Legatare in den Besitz
<lb/>der Erbschaft setzen, Minderjährige und milde Stiftungen gefährdet
<lb/>werden.

<lb/>"9) Wer dieses ist, soll aus der Sterbfallsanzeige hervorgehen.

<lb/>120) Extractus protocolli Hofg. St. vom 21. Juni 1817. Be- 
<lb/>züglich der durch die Testamentseröffnung entstehenden Kosten ist in
<lb/>diesem Ausschr. bestimmt, „daß, falls die entstehenden Kosten nicht
<lb/>aus der Erbmasse oder auf sonstige rechtliche Weise erhoben werden
<lb/>könnten, hiervon abstrahirt werden müsse, und daß die unvermeid- 
<lb/>lichen Ausgaben, welche allenfalls durch Erlassung von Edictalien
<lb/>u. s. w. entstünden, dem zur Last fielen, welcher die fructu* juris- 
<lb/>dictionis zu genießen habe."
</p>
               <p>

                  <lb/>16*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0248.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>setzen derselbe als verschollen zu betrachten ist und die Erben
<lb/>des Verschollenen die Besugniß erhalten, gegen Caution
<lb/>zum Besitze des von ihm zurückgelassenen Vermögens zu ge- 
<lb/>langen (s. oben unter „Vormundschaftswesen/) In dem
<lb/>Falle das Lebensalter eines solchen Testators unbekannt ist,
<lb/>so ist überall, wo nach den bestehenden Gesetzen die provi- 
<lb/>sorische Besitzeinweisung in das Vermögen eines Abwesen- 
<lb/>den von einem bestimmten Lebensalter desselben abhängt,
<lb/>von der Voraussetzung auszugehen, daß der abwesende Testa- 
<lb/>tor zur Zeit der gerichtlichen Hinterlegung rc. seines letzten
<lb/>Willens das zum Testiren erforderliche Alter gehabt habe,
<lb/>und wenn hiernach das zur provisorischen Besitzeinweisung
<lb/>erforderliche Lebensalter des Abwesenden als vorhanden an- 
<lb/>zunehmen ist, ist zur Eröffnung seines Testaments zu
<lb/>schreiten.131)

<lb/>B. Erbverträge. Diese sind nach hessischem Parti-
<lb/>cularrecht eine rechtsgültige Form letztwilliger Verfügungen.
<lb/>Eine besondere Förmlichkeit ist für dieselben nicht vorge- 
<lb/>schrieben; m) verlangen aber die Parteien Protokollirung
<lb/>des Vertrags, so hat solche durch das Gericht zu geschehen.m)
<lb/>Materiell sind bei der Errichtung die Vorschriften über Erb- 
<lb/>einsetzung, Berücksichtigung der Notherben und des Pflicht-
<lb/>theilsrechts zu beobachten."»)
</p>
               <p>

                  <lb/>121) Lxtraet. prot. Hofg. St. vom 6. Sept. 1817.

<lb/>122) Arch. f. prakt. R. W. Bd. IV. S. 532.

<lb/>"3) Die Thätigkeit der Ortsg. ist hier, wie bei allen letzten
<lb/>Willensordnungen ausgeschlossen, (arg. e. c.: Edict, betr. die Orga- 
<lb/>nisation der Ortsg., von 1852. Art. 11; Jnstr. für die Ortsg. in
<lb/>den neuerworbenen Landestheilen, vom 3. Dee. 1867 Nr. 12 Regbl.
<lb/>S. 594).

<lb/>i2») Präj. OAG. Nr. 137. Ueber die Gültigkeit der von einer min- 
<lb/>derjährigen Ehefrau in dem von ihr abgeschlossenen Ehe- und Erb- 
<lb/>vertrage festgesetzten Erbfolgebestimmungen vgl. die gedruckten Präj.
<lb/>Hofg. St. Nr. 23.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0249.tif"
                   n="241"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verfahren bei Errichtung von Rechtsgeschäften rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>EinkindschaftSverträge, welche nach den Bestim-
<lb/>mungen und mit den Wirkungen des Erbacher Landrechts,125)
<lb/>Katzenellenbogener Landrechts Theil II. Tit. 2, Solmser
<lb/>Landrechts Theil II. Tit. 20, Pfälzer Landrechts Tit. 25,
<lb/>Mainzer Landrechts Tit. 2, errichtet werden, sind ihrem
<lb/>Wesen nach Erbverträge zwischen den Ehegatten zweiter Ehe
<lb/>einerseits und den Vorkindern andererseits über ihr gegen- 
<lb/>seitiges Erbrecht und demgemäß zu behandeln. "O) Sie be- 
<lb/>dürfen gerichtlicher Bestätigung."?)

<lb/>0. Vermächtnisse. Die in der lex 8 §. ult. Cod.
<lb/>de codicillis für alle letzte Willensordnungen, mit Ausnahme
<lb/>von Testamenten, vorgeschriebenen Förmlichkeiten müssen bei
<lb/>Codicillen, um ihnen ihre Rechtsgültigkeit zu sichern, auch
<lb/>dann beobachtet werden, wenn dieselben in einem Testament
<lb/>bestätigt worden sind. 128) Das s. g. fideicommissum heredi
<lb/>praesenti injunctum fetzt, abgesehen von der Frage, ob es
<lb/>nur durch eine mündliche Auflage des Erblassers an den
<lb/>Onerirten angeordnet werden könne, jedenfalls eine an diesen
<lb/>direct ergangene Mittheilung von Seiten des Erblassers
<lb/>voraus. "9)

<lb/>D. Schenkungen auf den Todesfall. Diese be- 
<lb/>dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit auch alsdann der gericht- 
<lb/>lichen Insinuation oder der Errichtung von fünf Zeugen,
<lb/>wenn sie den Betrag von 500 solidi nicht übersteigen. 13°)

<lb/>m) Beck und Lauteren, LandR. der Grafschaft Erbach rc. S.
<lb/>117.269.302.

<lb/>Jnstr. zur Ausführung des Ges. vom 21. Febr. 1852. §.
<lb/>27, S. 42.

<lb/>m) S. Beck und Lauteren a. a. O. und die oben angegebenen
<lb/>Landrechtsstellen.

<lb/>*«) Präj. OAG. Nr. 125.

<lb/>irs) Auf eine solche muß daher auch die zum Beweise eines
<lb/>Fideikommisses der bezeichneten Art nachgelassene, resp. vorgeschriebene
<lb/>Eidesdelation als Bedingung ihrer Zulässigkeit gerichtet sein. (Präj.
<lb/>OAG. Nr. 131.)

<lb/>"fl) Präj. OAG. Nr. 165.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0250.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Cellarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Tabellenführung.

<lb/>Bei sämmtlichen Amtsgerichten ist über alle bestätigt
<lb/>werdenden Verträge ein Tagebuch zu führen und alljährlich
<lb/>abzuschließen. Dieses Tagebuch ist von dem Gerichtsschreiber
<lb/>nach Anleitung der vorgeschriebenen Formulare zu führen
<lb/>und auf dem Grunde der darin enthaltenen Einträge am
<lb/>Ende eines jeden Tabellenjahres den Landgerichten eine
<lb/>Uebersicht einzusenden, 131)
</p>
               <p>

                  <lb/>131) Die besonderen Vorschriften über Führung dieser Tabellen
<lb/>sind enthalten:

<lb/>a. in der Vers. Minist, d. Just, vom 14. Juni 1850. in Amtsbl.
<lb/>Hofg. St. vom 19. Juni 1850. Nr. 18., Hofg. O. vom 21. Juni
<lb/>1850. Nr. 17. (Diesen Ausschr. sind die vorgeschriebenen Formularien
<lb/>für das Tagebuch und die einzusendenden Uebersichten beigedruckt);

<lb/>d. in der weiteren Minist. Vers, in Amtsbl. Hofg. St. vom 8.
<lb/>Jan. 1851. Nr. 2., Hofg. O. vom 10. Jan. 1851. Nr. 3;

<lb/>c. in dem Ausschr. Hofg. St. vom 3. April 1878. in Amtsbl.
<lb/>Nr. 6. („8nd X. der Tabelle sind nur solche Fälle einzutragen, in
<lb/>welchen die Eheschließenden förmliche, gerichtlich zu bestätigende Ehe- 
<lb/>verträge abgeschlossen haben.")
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0251.tif"
                n="243"
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            <div xml:id="d2296e23837"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse in ihren Hauptpuncten mit Rücksicht auf die bevorstehende neue Gesetzgebung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hoffmann, Emil">Hoffmann, Emil Dr., Ober-Appellationsrath in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Me Aegulirrmg der ehelichen Küterverhätt-
<lb/>nisse in ihren Kauptpuneten mit Wückstcht aus
<lb/>die öevorstehende neue Gesetzgebung.

<lb/>Von Herrn Ober-Appellationsrath vr. Smil Hoffmann in

<lb/>Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Einleitung.

<lb/>Das eheliche Güterrecht umfaßt in erster Linie die
<lb/>vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten während der
<lb/>Dauer der Ehe, und zwar zunächst die vermögensrechtlichen
<lb/>Beziehungen des einen Ehegatten zu dem anderen, und so- 
<lb/>dann die — etwaigen — weiteren vermögensrechtlichen Be- 
<lb/>ziehungen des einen Ehegatten zu den mit dem anderen Ehe- 
<lb/>gatten rechtlich verbundenen Personen, insbesondere zu den
<lb/>den letzteren wenigstens zunächst angehenden Gläubigern;
<lb/>welche letztere auch nach Trennung der Ehe, insbesondere
<lb/>nach Ableben des einen oder anderen Ehegatten, wenn sie
<lb/>nicht vorher ihre bestimmte Lösung gefunden haben, noch
<lb/>fortwirken, und da oft, ja wohl meist erst praktisch
<lb/>werden.
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0252.tif"
                   n="244"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>In zweiter Linie umfaßt das eheliche Güterrecht die
<lb/>Veränderung der vorgenannten Rechtsverhältnisse im Falle
<lb/>der Trennung der Ehe insbesondere durch Ableben des einen
<lb/>Ehegatten; also die rechtliche Stellung des überlebenden
<lb/>Ehegatten zu dem Nachlasse des vorverstorbenen Ehegatten
<lb/>gegenüber den Rechtsnachfolgern des letzteren, nämlich zunächst
<lb/>zu den gemeinschaftlichen Kindern, sowie auch zu den
<lb/>etwaigen einseitigen Kindern des verstorbenen Ehegatten und
<lb/>dann, im kinderlosen Sterbfalle zu den sonstigen Ver- 
<lb/>wandten und weiteren Erben des letzteren, und die hieran
<lb/>sich weiter knüpfenden Rechtsverhältnisse zwischen dem über- 
<lb/>lebenden Ehegatten und den Rechtsnachfolgern des ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten.

<lb/>Bei einem gesunden Familienleben wird der einzelne
<lb/>Ehegatte sich leicht über sein vermögensrechtliches Derhält-
<lb/>niß zu dem anderen Ehegatten, sowie auch weiter noch zu
<lb/>den gemeinschaftlichen Kindern mit diesen verständigen.
<lb/>Die Sitte wird hier das Meiste thun, und die Verschieden- 
<lb/>heit der güterrechtlichen Systeme hier weniger Einfluß aus- 
<lb/>üben. Die Aufgabe der Gesetzgebung besteht in dieser Be- 
<lb/>ziehung mehr darin, den gemeinschaftlichen und sittlichen
<lb/>Willen der betreffenden Personen näher festzustellen und
<lb/>zum Ausdruck zu bringen, als Gegensätze auszugleichen.

<lb/>Dagegen wird der einzelne Ehegatte sich nicht so leicht
<lb/>über sein Verhältniß zu den den anderen Ehegatten zunächst
<lb/>angehenden Gläubigern, sowie zu den ihn an sich nichts
<lb/>angehenden Rechtsnachfolgern des letzteren, wiewohl mit den
<lb/>Gläubigern des anderen Ehegatten dann noch eher verstän- 
<lb/>digen, wenn diesem dadurch geholfen wird, nicht aber im
<lb/>umgekehrten Falle, also namentlich nicht nach dem Tode des
<lb/>letzteren, oder auch noch bei seinen Lebzeiten, wenn diesem
<lb/>nach dem besonderen vorliegenden Verhältnisse doch einmal
<lb/>nicht zu Helsen ist. Hier hat die Gesetzgebung die wichtige
<lb/>und schwierige Aufgabe, die beiderseitigen Interessen gehörig
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0253.tif"
                   n="245"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 245

<lb/>gegeneinander abzuwägen, und diesen in gehöriger Weise
<lb/>Rechnung zu tragen.

<lb/>Was nun zunächst das vermögensrechtliche Verhältniß
<lb/>der Ehegatten während der Ehe anlangt, so fragt es sich,
<lb/>soll das System der Gütertrennung, das System der gänz- 
<lb/>lichen oder theilweisen Verwaltungsgemeinschaft, das System
<lb/>der partikularen Erwerb oder Sachgemeinschaft, das System
<lb/>der s. g. allgemeinen Gütergemeinschaft, oder welch anderes
<lb/>— etwa in der Mitte stehendes — güterrechtliches System
<lb/>wenigstens als das zunächst maßgebende gesetzlich eingeführt
<lb/>werden, und wie weit soll in den vermögensrechtlichen Be- 
<lb/>ziehungen die Vertragsfreiheit der Ehegatten gehen. Diese
<lb/>verschiedenen Systeme gehen namentlich auch — und das
<lb/>ist gerade von besonderer Wichtigkeit — in den rechtlichen
<lb/>Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu dritten Personen
<lb/>sehr auseinander. — Bei dem System der gänzlichen Güter- 
<lb/>trennung sind zwar die einzelnen Ehegatten sich auch ver- 
<lb/>mögensrechtlich verpflichtet; allein nach Außen sind sie von
<lb/>einander unabhängig; die Schulden des einen, sowohl die
<lb/>ehelichen als vorehelichen, berühren den anderen nicht; die
<lb/>Gläubiger halten sich blos an den rechtlichen Urheber der
<lb/>Schuld. Bei der s. g. allgemeinen Gütergemeinschaft ver- 
<lb/>hält es sich dagegen durchaus umgekehrt. Hier werden alle
<lb/>Schulden, voreheliche wie eheliche, gemeinschaftlich, wenn auch
<lb/>nach vielen Landrechten und Statuten, welche die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft adoptirt haben, der Mann ohne Ein- 
<lb/>willigung der Frau gewisse Arten von Schulden, wie Bürg- 
<lb/>schaften, Schenkungsschulden nicht eingehen kann und diese das
<lb/>eheliche Vermögen nicht belasten. Es fragt sich hier nur,
<lb/>ob nicht gerade diese weitgehenden Folgen der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft überhaupt gegen dieses System sprechen,
<lb/>und ob dasselbe nicht etwa nur unter gewissen Modificatio-
<lb/>nen annehmbar ist. — Schwieriger ist die Lösung der
<lb/>Schuldenfrage bei den zwischen den eben erwähnten Syste-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0254.tif"
                   n="246"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>men in der Mitte stehenden Systemen nämlich der f. g. Ver- 
<lb/>waltungsgemeinschaft und der s. g. particulären Güterge- 
<lb/>meinschaft, insbesondere der Errungenschaftsgemeinschaft.
<lb/>Zwar werden hier die vorehelichen Schulden der einzelnen
<lb/>Ehegatten weniger von dem später eingegangenen ehelichen
<lb/>Verhältnisse berührt werden. Dagegen entstehen mehr
<lb/>Zweifel in Betreff der ehelichen, insbesondere der ehelichen
<lb/>Vertragsschulden, und sind diese gerade die wichtigsten und
<lb/>häustgsten Arten von Schulden. Hier ist man darüber
<lb/>wohl so ziemlich einig, daß der Mann wegen solcher ehe- 
<lb/>lichen Schulden jedenfalls den Gläubigern gegenüber und
<lb/>zwar von vornherein, sowie solidarisch verhaftet ist, und
<lb/>verhaftet sein muß, wenn er auch in Folge einer Schuld- 
<lb/>zahlung zu einem theilweisen Regreß gegen die Frau etwa
<lb/>berechtigt sein sollte. Der Mann ist ja der rechtliche Ur- 
<lb/>heber der ehelichen Schulden und verkehrt meist unmittel- 
<lb/>bar mit den Gläubigern, während die Frau regelmäßig
<lb/>selbstständig keine verpflichtende Rechtsgeschäfte während
<lb/>der Ehe abschließen kann, und die innerhalb des Haus- 
<lb/>wesens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, als von dem Manne
<lb/>ausgegangen, rechtlich zu behandeln sind. Es entscheidet
<lb/>hier auch nichts, daß, bezw. wenn der Mann im Interesse
<lb/>der ehelichen Zwecke Rechtsverbindlichkeiten eingeht, zumal
<lb/>da die Gläubiger jene ehelichen Zwecke im Einzelnen nicht
<lb/>näher kennen und zu kennen brauchen. Der Mann als
<lb/>rechtlicher Urheber der Schuld muß jedenfalls vor den Riß
<lb/>stehen. — Dagegen ist es eine zweite Frage, ob und in- 
<lb/>wieweit daneben auch das Frauenvermögen für solche
<lb/>Schulden mit verhaftet ist. Diese Frage hat im Falle der
<lb/>Zahlungsfähigkeit des Mannes für den Gläubiger eine
<lb/>geringere Bedeutung, desto mehr aber im umgekehrten Falle,
<lb/>wiewohl es auch im ersten Falle für den Gläubiger nicht
<lb/>ganz gleichgültig ist, ob er neben einem an sich zahlungs-
<lb/>sähigen^Schuldner noch einen anderen hat, an den er sich
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0255.tif"
                   n="247"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 247

<lb/>auch halten kann. Bei der particulären Gütergemeinschaft
<lb/>wird auch das gemeinsame Vermögen neben dem Sonder- 
<lb/>gut des Mannes wenigstens regelmäßig für die ehelichen
<lb/>Schulden verhaftet angesehen werden müssen. Dagegen ist
<lb/>es eine weitere und sehr verschieden beantwortete Frage, ob
<lb/>die Frau bei der particulären Gütergemeinschaft und sogar
<lb/>bei der bloßen Verwaltungsgemeinschaft auch mit ihrem
<lb/>Sondergut. oder doch mit einem Theile desselben für die
<lb/>ehelichen Schulden, oder doch für gewisse Arten derselben,
<lb/>ob ferner hierfür solidarisch oder nur theilweife zu haften
<lb/>hat, sowie endlich ob diese Haftbarkeit in diesem oder jenem
<lb/>Umfange eine primäre oder nur eine subsidiäre, insbesondere
<lb/>für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mannes, sein
<lb/>soll. — Alle diese Fragen können erst bei der näheren Dar- 
<lb/>stellung der Verwaltungsgemeinschaft und particulären Güter- 
<lb/>gemeinschaft ihre genauere Erörterung finden, und mögen
<lb/>hier nur vorläufig angedeutet werden. Verwandt, wiewohl
<lb/>durchaus nicht identisch mit diesen Fragen ist dann die
<lb/>Frage, welche Stellung die verschiedenen etwaigen Regreß- 
<lb/>ansprüche der Frau zu den übrigen Forderungen an den Mann
<lb/>in einem Concurse des letzteren einnehmen, ob sie denselben
<lb/>nachstehen oder gleichgestellt werden, oder — wie im
<lb/>Römischen Rechte — gar Vorgehen sollen. Auch hiervon
<lb/>wird später noch näher geredet werden.

<lb/>Was die ehelichen vermögensrechtlichen Verhältnisse nach
<lb/>dem Tode des einen Ehegatten anlangt, so tritt hier vor
<lb/>allem die Frage hervor, ob mit der Trennung der Ehe
<lb/>sofort eine Theilung, bezw. Ausscheidung des beiderseitigen
<lb/>Vermögens erfolgen, oder ob dem überlebenden Ehegatten
<lb/>das Recht zustehen soll, bis zu seinem Ableben in dem
<lb/>Nachlaß des verstorbenen Ehegatten sitzen zu bleiben, ob
<lb/>demselben an jenem Nachlasse der lebenslängliche Nießbrauch
<lb/>gewährt werden soll, ob hierbei zwischen einer beerbten und
<lb/>unbeerbten Ehe zu unterscheiden ist u. s. w.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0256.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0256"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoff m a n n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die beiden wichtigsten Fragen im ganzen ehelichen Güter- 
<lb/>rechte sind erstens die Frage über die Stellung des Frauen- 
<lb/>vermögens und ihrer Regreßansprüche zu den Forderungen
<lb/>der übrigen Gläubiger und sodann die Frage über die er- 
<lb/>wähnte Stellung des überlebenden Ehegatten zu dem Nach- 
<lb/>lasse des vorverstorbenen Ehegatten. Alle weiteren
<lb/>Fragen treten hinter diesen beiden eben berührten Fragen
<lb/>an practischer Wichtigkeit weit zurück.

<lb/>Während der Ehe leben die Ehegatten in thatsächlicher
<lb/>Gemeinschaft und genießen die Früchte ihres beiderseitigen
<lb/>Vermögens und ihres Fleißes, mag nun diese Gemeinschaft
<lb/>rechtlich als eine bloße Verwaltungsgemeinschaft, oder als
<lb/>eine particulare oder als allgemeine Gütergemeinschaft an- 
<lb/>gesehen werden, und vertritt der Mann die Frau nach
<lb/>Außen in ihren Vermögensangelegenheiten Selbst bei dem
<lb/>losesten Güterrechtssystem der s. g. Gütertrennung, welche
<lb/>wohl schwerlich heutiges Tags noch gesetzliche Sanction er- 
<lb/>halten dürfte, wird meist tatsächlich die Frau dem Manne
<lb/>die Verwaltung ihres Vermögens übertragen; beide werden
<lb/>sich gegenseitig unterstützen, sowie für Ernährung und Er- 
<lb/>ziehung der gemeinschaftlichen Kinder gemeinsame Sorge
<lb/>tragen.

<lb/>Reicht das Vermögen des Mannes zur Zahlung der
<lb/>Schulden aus, und erhält der überlebende Ehegatte den
<lb/>lebenslänglichen Nießbrauch an dem Vermögen des vorver- 
<lb/>storbenen Ehegatten, namentlich im Falle einer beerbten
<lb/>Ehe, dann fallen für die beiden Ehegatten die sonstigen
<lb/>Verschiedenheiten der ehelichen Güterrechtssysteme weniger
<lb/>ins Gewicht. Das ganze Vermögen kommt dann, mögen
<lb/>die Schulden allein aus dem Vermögen des Mannes oder
<lb/>auch theilweise aus dem Vermögen der Frau bezahlt wor- 
<lb/>den sein, ungeschmälert und unbeschädigt in den Besitz und
<lb/>Genuß des längstlebenden Ehegatten, und gelangt von da
<lb/>in den weitaus meisten Fällen an die gemeinschaftlichen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0257.tif"
                   n="249"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnifse rc. 249

<lb/>Kinder, für die es dann gleichgültig ist, ob vom Vater oder
<lb/>von der Mutter das meiste Vermögen herkommt. Schwierig- 
<lb/>keiten entstehen hier dann, wenn beide Ehegatten unter- 
<lb/>schiedene Erben haben, namentlich aber dann, wenn aus einer
<lb/>früheren Ehe des verstorbenen Ehegatten Kinder da sind.
<lb/>Hier entsteht zwischen den dem verstorbenen Ehegatten nahe
<lb/>stehenden Kindern und dem diesen fremden aber dem ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten ebenfalls nahe stehenden überlebenden
<lb/>Ehegatten eine Collision von Interessen, welche möglichst
<lb/>auszugleichen sind. Man wird später noch näher hierauf
<lb/>zurückkommen. Das Interesse der beiderseitigen s. g. lachen- 
<lb/>den Erben ist dagegen weniger zu berücksichtigen, und liegt
<lb/>auch den beiderseitigen Ehegatten weniger am Herzen: es
<lb/>entspricht regelmäßig deren Gesinnung mehr, wenn jene
<lb/>Erben erst nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten
<lb/>eintreten; und ist es ferner von geringerer Wichtigkeit, ob
<lb/>auf die eine oder die andere Seite der größere Theil deS
<lb/>ehelichen Vermögens später fällt.

<lb/>Reicht das Vermögen des Mannes zur Deckung der
<lb/>Schulden nicht aus, dann gewinnt die Frage an Wichtigkeit,
<lb/>ob und wie weit das Frauenvermögen mit verhaftet ist,
<lb/>und hierauf ist es denn von Einfluß, welches der ver- 
<lb/>schiedenen eherechtlichen Güterrechtssysteme die Gesetzgebung
<lb/>annimmt. Die particuläre Gütergemeinschaft, insbesondere
<lb/>auch das Errungenschafts-System, wird an sich für die
<lb/>Gläubiger günstiger sein, als die bloße Verwaltungsgemein- 
<lb/>schaft; jedoch ist auch die erste in Betreff der Schuldenfrage
<lb/>einer verschiedenen Behandlung fähig, und kann andererseits
<lb/>in der fraglichen Beziehung, wovon unten mehr, die Ver- 
<lb/>waltungsgemeinschaft dem System der Errungenschaft an- 
<lb/>genähert werden.

<lb/>Steht dem überlebenden Ehegatten der lebenslängliche
<lb/>Nießbrauch an dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten
<lb/>nicht zu, dann ist es allerdings von großer Wichtigkeit,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0258.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>wessen Vermögen das größere ist, ob das des vorverstorbenen,
<lb/>oder das des überlebenden Ehegatten. Das System der Ver- 
<lb/>waltungsgemeinschaft ist ferner für den Mann als über- 
<lb/>lebenden Theil dann vortheilhafter, wie das Errungenschafts- 
<lb/>system, wenn das Vermögen während der Ehe sich vermehrt
<lb/>hat, nachtheiliger dagegen bei einer Verminderung desselben.
<lb/>Bei der Frau als überlebendem Theil verhält es sich dagegen
<lb/>gerade umgekehrt. Schon hiernach würde, von allem Weiteren
<lb/>noch abgesehen, der lebenslängliche Nießbrauch des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten an dem Vermögen des vorverstorbenen
<lb/>Ehegatten gerechtfertigt sein, indem hierdurch die Nachtheile,
<lb/>welche das eine oder das andere System je nach den Um- 
<lb/>ständen für den überlebenden Ehegatten mit sich führt, sehr
<lb/>gemildert werden. Wir werden später noch näher daraus
<lb/>zurückkommen.

<lb/>Nach diesen Vorbemerkungen ist nun auf die verschiede- 
<lb/>nen Güterrechtssysteme und deren besonderen Inhalt näher
<lb/>einzugehen, und hiernach auf eine Vergleichung derselben,
<lb/>namentlich ihres Werths näher überzugehen, da erst dann,
<lb/>wenn man die verschiedenen Systeme in ihren Consequenzen
<lb/>vor Augen hat, sich beurtheilen läßt, welches System an
<lb/>sich, beziehungsweise in den mit ihm verträglichen Modi-
<lb/>ficationen den Vorzug vor anderen verdient.

<lb/>II. Die verschiedenen Arten der Güterrechts- 
<lb/>systeme im Allgemeinen.

<lb/>Die verschiedenen Güterrechtssysteme während der Dauer
<lb/>der Ehe lassen sich auf 4 Hauptklasfen zurückführen; es
<lb/>sind dies:

<lb/>1) das System der gänzlichen Gütertrennung, wonach
<lb/>alles Vermögen der Frau als Paraphernalvermögen er- 
<lb/>scheint;
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0259.tif"
                   n="251"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>2) das System der blos äußeren d. h. Verwaltungs- 
<lb/>gemeinschaft;

<lb/>3) das System der weiteren Erwerbsgemeinschaft;

<lb/>4) das System der völligen oder theilweisen Sachge-
<lb/>meinschaft, je nachdem sich solche auf alles eingebrachte
<lb/>Vermögen, oder nur aus gewisse Arten desselben, z. B. auf
<lb/>Mobilien erstreckt.

<lb/>In der Mitte zwischen dem ersten und dem zweiten
<lb/>Güterrechtssyftem steht das Römische Dotalsystem, wonach
<lb/>ein Theil als Dotalvermögen, was unter der Verwaltung
<lb/>des Mannes steht, der andere Theil dagegen als Parapher-
<lb/>nalvermögen erscheint. — In dieser Weise hat auch der
<lb/>Code civil das Dotalsystem behandelt, welcher übrigens das
<lb/>Dotalrecht von dem System der Verwaltungsgemeinschaft
<lb/>und dem System der Gütertrennung auseinandergehalten
<lb/>haben will, vgl. Art. 1392. Dasselbe zerfällt in 2 Haupt-
<lb/>theile, von denen der eine Theil von der dos, der andere
<lb/>von dem Paraphernalvermögen handelt, und jener mit den
<lb/>Bestimmungen über das Verwaltungssystem, dieser mit den
<lb/>Bestimmungen über das System der Gütertrennung im
<lb/>Ganzen übereinstimmt.

<lb/>Die vorgenannten Güterrechtssysteme können dann wieder
<lb/>in verschiedenen Gestaltungen Vorkommen. Der Code civil
<lb/>hat sich hierüber mit genauester Ausführlichkeit verbreitet,
<lb/>wenn er auch in Ermangelung besonderer Eheverträge, die
<lb/>er in sehr ausgedehntem Umfange gestattet, vgl. insbesondere
<lb/>Art. 1391 und 1497, nur ein bestimmtes sehr umständlich
<lb/>redigirtes System, nämlich das System der mit der Mobi- 
<lb/>liargemeinschaft verbundenen Erwerbsgemeinschaft, wiewohl
<lb/>in einer sehr eigenthümlichen (nicht zu billigenden) Ge- 
<lb/>staltung in den Art. 1401—1496 als das regelmäßige
<lb/>aufstellt.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0260.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffrnann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Den erwähnten Güterrechtssystemen während der Ehe
<lb/>entsprechen dann die nachfolgenden Güterrechtssysteme nach
<lb/>Trennung der Ehe nämlich

<lb/>1) das System der Gütertrennung,

<lb/>2) das System des ehelichen lebenslänglichen Nießbrauchs
<lb/>an dem Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten Seitens
<lb/>des überlebenden Ehegatten,

<lb/>3) das System der s. g. fortgesetzten Gütergemeinschaft,
<lb/>was nur bei der materiellen Gütergemeinschaft zu Lebzeiten
<lb/>der Ehegatten, sowie nur bei einer s. g. beerbten Ehe vor- 
<lb/>kommt.

<lb/>Bestand während der Ehe das System der Güter- 
<lb/>trennung, dann wird dies umsomehr nach dem Tode des
<lb/>einen Ehegatten gelten müssen. Mit dem System der
<lb/>blosen Verwaltungsgemeinschaft, sowie der inneren Erwerbs- 
<lb/>und Sachgemeinschast zu Lebzeiten der Ehegatten, ist sowohl
<lb/>das System der Gütertrennung nach dem Tode eines Ehe- 
<lb/>gatten, als das System des lebenslänglichen Nießbrauchs
<lb/>des überlebenden Ehegatten an dem Nachlaß des vorver- 
<lb/>storbenen an sich vereinbarlich. Der Code civil hat das
<lb/>System der Gütertrennung ausgenommen.

<lb/>Bei der näheren Darstellung der ehelichen Güterverhält- 
<lb/>nisse ihrem Inhalte nach soll zunächst von unten begonnen
<lb/>und dann weiter aufwärts gestiegen werden.

<lb/>III. Das System der Gütertrennung.

<lb/>Selbst bei der losesten ehelichen Güterverbindung hat
<lb/>der Mann jedenfalls die Verbindlichkeit, seine Frau und die
<lb/>mit ihr erzeugten Kinder zu ernähren; die Frau dagegen
<lb/>die Verpflichtung, das Hauswesen zu besorgen, und können
<lb/>diese Verbindlichkeiten auch durch Eheverträge nicht er- 
<lb/>lassen oder beschränkt werden. Was jeder Theil außerdem
<lb/>besitzt oder erwirbt, gehört ihm, steht an sich unter seiner
<lb/>Verwaltung und Verwendung und hat ferner ein jeder Theil
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0261.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 253

<lb/>die von ihm begründeten Verbindlichkeiten allein zu erfüllen.
<lb/>Auf diesem Standpunkt wird die niederste Klasse der Be- 
<lb/>völkerung, die mehr von Hand zu Mund lebt, außerdem
<lb/>aber kein oder nur sehr wenig festes Vermögen besitzt, oder
<lb/>zu erwerben vermag, thatsächlich beschränkt bleiben. Der
<lb/>Mann wird hier seiner Arbeit nachgehen, ebenso die Frau,
<lb/>insofern die Besorgung der Haushaltung nicht ihre Thätig-
<lb/>keit in Anspruch nimmt. Beide Ehegatten leben hier sehr
<lb/>oft den ganzen Tag nicht zusammen, selbst nicht bei Tisch,
<lb/>sondern blos des Nachts. Leute dieser Klasse bilden insbe- 
<lb/>sondere in den Städten einen nicht unbeträchtlichen Procent- 
<lb/>satz der Bevölkerung. Für diese liegt indeß ein besonderes
<lb/>Bedürfniß zur näheren Regulirung ihrer ehelichen Güter- 
<lb/>verhältnisse überhaupt nicht vor.

<lb/>Anders steht die Sache hier, wenn die einzelnen Ehe- 
<lb/>gatten festes Vermögen in die Ehe einbringen, oder doch
<lb/>ihrer äußeren Stellung nach solches zu erwerben in der
<lb/>Lage sind. Auch hierbei kann das System der Güter- 
<lb/>trennung in der oben näher angegebenen Weise bestehen.
<lb/>Allein in solchen Fällen vermehren sich denn auch die Lasten
<lb/>der Ehe, insbesondere wenn hieraus, wie dies meist der
<lb/>Fall sein wird, Kinder erwachsen, für die nun auch öko- 
<lb/>nomisch in ausreichender Weise gesorgt werden muß. Hier
<lb/>entspricht es der ehelichen Stellung beider Ehegatten, welche
<lb/>ein gemeinsames und relativ gleiches Wirken derselben auch
<lb/>für die dem ehelichen Gesammtleben angehörenden öko- 
<lb/>nomischen Zwecke erfordert, nicht, wenn der Mann allein
<lb/>aus den Erträgnissen seines Vermögens und seiner Arbeit
<lb/>alle ehelichen Lasten und Kosten bestreitet und hiermit leicht
<lb/>sich in die Lage bringen kann, nichts zu erübrigen, und weiter
<lb/>sogar das Kapitalvermögen mehr oder weniger aufzehren
<lb/>zu müssen, während die Frau die Erträgnisse ihres Ver- 
<lb/>mögens sowie ihrer durch die ihr obliegenden Geschäfte der
<lb/>Haushaltung nicht in Anspruch genommenen Arbeitskräfte

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 17 -
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0262.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hof fma n n.
</p>
               <p>

                  <lb/>zurücklegt, zumal da die aus der Ehe entspringenden Kinder
<lb/>auch ihr angehören. Die Frau muß vielmehr für ver- 
<lb/>pflichtet erachtet werden, aus jenen Erträgnissen verhältniß-
<lb/>mäßig zur Bestreitung der ökonomischen Lasten der Ehe bei- 
<lb/>zutragen. Von diesem Gedanken ist denn auch das Dotal-
<lb/>system des Römischen Rechts beherrscht. Nach der An- 
<lb/>schauungsweise dieses Rechts war ferner die Dotirung einer
<lb/>Frauensperson zugleich ein Mittel dieselbe an den Mann
<lb/>zu bringen. Gerade deshalb wurde auch bei den Römern
<lb/>einem Manne, welcher eine gewisse Frauensperson zu heirathen
<lb/>geneigt und gewillt war, für dieselbe, beziehungsweise im
<lb/>Namen derselben von dem Vater, oder sonstigen Personen,
<lb/>welche für jene zu sorgen verpflichtet oder Willens waren,
<lb/>eine dos als Beitrag zur Bestreitung der ehelichen Lasten
<lb/>versprochen. Ja der Vater einer Haustochter war auch ohne- 
<lb/>dem natürlich verpflichtet, derselben, wenn sie sich verheirathete,
<lb/>bezw. dem Manne eine dos zu bestellen, zumal da hiermit auch
<lb/>eine natürliche Verpflichtung der sich verheirathenden Haus- 
<lb/>tochter erfüllt wurde. Deshalb war dieselbe, wenn sie eigenes
<lb/>zur selbstständigen Verfügung stehendes Vermögen besaß,
<lb/>unmittelbar — wenigstens natürlich — verbunden, dem
<lb/>Manne eine solche dos zu überliefern.

<lb/>Die obenerwähnte Verbindlichkeit der Frau einen ver-
<lb/>hältnißmäßigen Beitrag zur Bestreitung der ehelichen Lasten
<lb/>zu liefern, bringt es dagegen noch nicht an und für sich
<lb/>mit sich, daß hier, wie dies bei dem Römischen Dotalsystem
<lb/>der Fall war, dieser Beitrag als Kapitalvermögen unter die
<lb/>nießbräuchliche Verwaltung des ManneS gestellt wird; es
<lb/>kann die dos auch in Erträgnissen des der Verwaltung der
<lb/>Frau rechtlich unterstellten Paraphernalvermögens bestehen.

<lb/>Der Gode civil hat dieses Güterrechtssystem in dem
<lb/>Kapitel von der Clausel der Gütertrennung und den diesem
<lb/>angehörenden Artikeln 1536—1539, sowie in dem Kapitel
<lb/>von dem Paraphernalvermögen und den hierzu gehörenden
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0263.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1574—1580 behandelt. Die Bestimmungen der beiden
<lb/>vorgenannten Kapitel ergänzen sich gegenseitig, und ist hier
<lb/>noch besonders zu bemerken, daß der Art. 1537 mit dem
<lb/>Art. 1575, der Art. 1538 mit dem Art. 1576 und der Art.
<lb/>1539 mit dem Art. 1578 ziemlich übereinstimmt. Der 6oäs
<lb/>civil hat hierin auch zugleich eine Verpflichtung der Frau
<lb/>anerkannt, zur Bestreitung der ehelichen Lasten einen Bei- 
<lb/>trag aus den Erträgnissen ihres Paraphernalvermögens zu
<lb/>liefern, und weiter in Ermangelung näherer Verabredung
<lb/>ein bestimmtes Maß dieses Beitrags gesetzlich sixirt.

<lb/>Der Verpflichtung der Frau, mit ihrem Vermögen, so- 
<lb/>wie mit ihren Arbeitskräften zur Bestreitung der ehelichen
<lb/>Lasten beizutragen, entspricht die Verbindlichkeit des Mannes,
<lb/>auf den Fall seines früheren Ablebens, für den Lebensunter- 
<lb/>halt seiner hinterlassenen Wittwe nach Maßgabe seiner Ver- 
<lb/>mögenskräfte zu sorgen. Dies wird wenigstens anerkannt
<lb/>werden müssen, wenn man auch vor der Hand von einer
<lb/>höheren Auffassung der Ehe noch absieht, welche zu dem
<lb/>lebenslänglichen Nießbrauche des überlebenden Ehegatten —
<lb/>mag dies nun der Mann oder die Frau sein — an dem
<lb/>Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten führt. Die Frau,
<lb/>welche meist ihre ganze Thätigkeit, und daneben noch einen
<lb/>großen Theil der Einkünfte ihres Vermögens den Zwecken
<lb/>der Ehe opfert, kommt dadurch leicht in die Lage, sich
<lb/>weniger, als sonst zu erübrigen, und ist dann um so übler
<lb/>daran, wenn sie nur weniges Vermögen in die Ehe einge- 
<lb/>bracht hat. Es ist hier gewissermaßen eine natürliche Rechts- 
<lb/>pflicht des Mannes der Frau ihre geleisteten Dienste, auf
<lb/>den Fall seines früheren Ablebens zu vergelten; es ist ferner
<lb/>eine ganz vulgäre Liebespflicht des Mannes, die Frau, mit
<lb/>welcher er in dem engsten Verbände zusammengelebt hat,
<lb/>nach seinem Tode nicht darben zu lassen. — Schon in dem
<lb/>alten Deutschen Recht, sowie auch in dem späteren Römischen
<lb/>Rechte haben sich diese Gedanken geltend gemacht. Es ge-

<lb/>17*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0264.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>hört hierher die schon von Tacitus erwähnte zur Wittwcn-
<lb/>versorgung bestimmte äo3 — das spätere Witthum und
<lb/>Leibgeding — welche der Mann der Frau einbrachte; es
<lb/>gehört hierher das Erbrecht der dürftigen Wittwe im Rö- 
<lb/>mischen Recht, und gewissermaßen auch wohl die xroxter
<lb/>nuptias donatio des Römischen Rechts.

<lb/>In den nachfolgenden Artikeln haben wir den Hauptin- 
<lb/>halt des Systems der Gütertrennung kurz zusammengefaßt.

<lb/>§. 1.

<lb/>Einem jeden der beiden Ehegatten steht die selbstständige
<lb/>Verwaltung, sowie die Nutznießung an dem eingebrachten,
<lb/>sowie später erworbenen Vermögen zu. Der Mann ist je- 
<lb/>doch berechtigt und verpflichtet, die Frau in allen auch ihr
<lb/>Vermögen angehenden Rechtsangelegenheiten gerichtlich wie
<lb/>außergerichtlich zu vertreten.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2.

<lb/>An dem, was die Frau durch Dienste erwirbt, welche
<lb/>weder auf das Hauswesen noch auf das Gewerbe des
<lb/>Mannes Bezug haben, steht der Frau, wie an ihrem einge- 
<lb/>brachten Vermögen das Eigenthum, wie der Nießbrauch zu.

<lb/>L. 3.

<lb/>Hat die Frau dem Manne, — ohne weitere Bestimmung
<lb/>die Verwaltung ihres Vermögens übertragen, so behält sie
<lb/>die Nutzungen desselben; der Mann ist wie ein gewöhnlicher
<lb/>Vermögensverwalter zu behandeln, und in Ermangelung
<lb/>sonstiger Verabredungen, auf Verlangen der Frau zur Rech-
<lb/>nungsstellung verbunden.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4.

<lb/>Dem Manne liegt zunächst die Verpflichtung ob, die
<lb/>Frau sowie seine Familie aus seinen Erwerbsquellen zu er-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0265.tif"
                   n="257"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 257

<lb/>nähren; die Frau ist dagegen verpflichtet, das Hauswesen
<lb/>zu besorgen, sowie dem Manne bei seinen Geschäften, soweit
<lb/>thunlich, behülflich zu sein.

<lb/>§&gt; 5.

<lb/>Die Frau ist ferner verpflichtet, insofern sie Vermögen
<lb/>besitzt, aus den Erträgnissen desselben und aus ihrem Ar- 
<lb/>beitsverdienst sowie aus dem letzteren allein, in Ermangelung
<lb/>eigenen Vermögens einen angemessenen Beitrag zur Be- 
<lb/>streitung des Hauswesens, sowie der sonstigen ehelichen
<lb/>Lasten zu leisten. In Ermangelung besonderer Ueberein-
<lb/>kunft über das Maß dieses Beitrags ist dasselbe auf
<lb/>Verlangen des einen oder andern Theils, mit Rücksicht auf
<lb/>die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Theile, rich- 
<lb/>terlich näher festzustellen.

<lb/>§. 6.

<lb/>Die Frau darf ohne Einwilligung des ManneS ihre
<lb/>Immobilien nicht veräußern außer in Nothfällen, worüber
<lb/>erforderlichen Falls der Richter zu entscheiden hat.

<lb/>§. 7.

<lb/>Der Mann ist, wenn die Frau kein zu ihrem Lebens- 
<lb/>unterhalt ausreichendes Vermögen besitzt, für den Fall seines
<lb/>früheren Ablebens verpflichtet, der Frau einen seinen Ver- 
<lb/>mögensverhältnissen angemessenen Jahresgehalt aus seinem
<lb/>Nachlasse auszusetzen.

<lb/>Der Art. 6 ist eine Nachbildung des Art. 1538
<lb/>und 1576 des Code civil, und auch durch die Er- 
<lb/>wägung gerechtfertigt, daß in dem Immobiliarvermögen
<lb/>eine natürliche Gewahr für die Möglichkeit des Beitrags zu
<lb/>den ehelichen Lasten liegt, der sich die Frau nicht ohne
<lb/>Weiteres begeben darf.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0266.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das System der Gütertrennung, wenn dasselbe als das
<lb/>zunächst maßgebende gesetzlich Anerkennung finden sollte, was
<lb/>wohl kaum zu erwarten sein dürfte, würde jedenfalls nur als
<lb/>ein minimum der vermögensrechtlichen ehelichen Verbindung
<lb/>angesehen werden können, über das vertragsmäßig hinaus,
<lb/>unter welches aber nicht herabgegangen werden kann.

<lb/>Das dargestellte System der Gütertrennung genügt in-
<lb/>deß überhaupt nicht. Vielmehr führt die enge eheliche Ver- 
<lb/>bindung, von welcher auch die ökonomischen Verhältnisse der
<lb/>Ehegatten gleichfalls durchdrungen sein müssen, sowie anderer- 
<lb/>seits die Verschiedenheit der Individualität des Mannes und
<lb/>Weibes, insbesondere aber die Verschiedenheit der Stellung
<lb/>des Ehemanns und der Ehefrau in der Ehe dahin, daß das
<lb/>ganze eheliche Vermögen wenigstens in seinen Erträgnissen
<lb/>zunächst als eine Gütermasse zur Erfüllung der ehelichen
<lb/>Zwecke behandelt und in eine gemeinsame — wenn auch
<lb/>allerdings Beschränkungen unterliegende — Verwaltung,
<lb/>nämlich die des Mannes gestellt werden muß. Ferner führt
<lb/>aber auch die Consequenz noch dahin, daß bis zum Ableben
<lb/>des längstlebenden Ehegatten das eheliche Vermögen weiter
<lb/>in einer Hand vereinigt bleibt, daß dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten wenigstens die nießbräuchliche Verwaltung des ge- 
<lb/>summten ehelichen Vermögens, wenn auch unter Be- 
<lb/>schränkungen namentlich, um dieß schon hier zu erwähnen,
<lb/>im Falle einer zweiten Ehe überlassen werden muß, und daß
<lb/>erst von hier aus nach dem Ableben des längstlebenden Ehe- 
<lb/>gatten das Gesammtvermögcn auf die gemeinschaftlichen
<lb/>Kinder und in deren Ermangelung auf die sonstigen beider- 
<lb/>seitigen Erben übergeht.

<lb/>Hiervon ausgegangen gelangen wir zunächst auf die
<lb/>weiteste eheliche Gütervereinigung, nämlich zu dem Systeme
<lb/>der s. g. Verwaltungsgemeinschaft, die jetzt im Einzelnen
<lb/>näher dargestellt werden soll.
</p>

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                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Die Verwaltungsgemeinschaft.

<lb/>1) Allgemeine Grundsätze.

<lb/>Der Mann ist bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft
<lb/>während der Dauer der Ehe nießbräuchlicher Verwalter deS
<lb/>ganzen beiderseitigen jedoch im Allgemeinen in dem früheren
<lb/>Eigenthume der einzelnen Ehegatten verbleibenden Vermögens
<lb/>und zwar in erster Linie zur Erfüllung der gemeinsamen
<lb/>ehelichen ökonomischen Zwecke, und dann in zweiter Linie zu
<lb/>eigenen Zwecken und nicht zu gemeinschaftlichen Erwerbs- 
<lb/>zwecken, wie bei dem Errungenschaftssystem. Der Mann
<lb/>ist dann weiter Vertreter der Frau in allen ihr Vermögen
<lb/>betreffenden Rechtsangelegenheiten, und zwar sowohl gericht- 
<lb/>lich als außergerichtlich.

<lb/>Als nießbräuchlicher Verwalter eines ehelichen Ver- 
<lb/>mögens hat der Mann einen weiteren Wirkungskreis und
<lb/>mehr Vollmacht, übernimmt aber auch daneben gerade des- 
<lb/>halb eine größere Verantwortlichkeit und ein größeres Risiko,
<lb/>wie ein gewöhnlicher Nießbraucher eines fremden Ver- 
<lb/>mögens. In Folge dieses größeren Wirkungskreises des
<lb/>Mannes verengt sich der Wirkungskreis der Frau. Ihre
<lb/>Sphäre besteht, wenn ihr nicht ausnahmsweise z. B. als
<lb/>Handelsfrau noch ein besonderer Wirkungskreis eingeräuml
<lb/>worden ist, in der Besorgung des Hauswesens, jedoch auch
<lb/>hier unter der Leitung des Mannes und werden ihre deß-
<lb/>fallsigen Handlungen nach Außen als rechtlich von dem
<lb/>Manne ansgehend angesehen. Die Frau steht unter dem
<lb/>Schutze des Mannes, ist aber anderseits gegen diesen theils
<lb/>durch gewisse Prohibitivgesetze, theils durch Regreßansprüche
<lb/>bei Nermögensverminderungen im Einzelnen, sowie endlich
<lb/>in dem Falle, wenn die ganze Verfahrungsweise des Mannes
<lb/>eine Verminderung ihres Gesammtvermögens besorgen läßt,
<lb/>dadurch geschützt und gesichert, daß sie alsdann eine Trennung
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0268.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>des beiderseitigen Vermögens und eine Stellung ihres Ver- 
<lb/>mögens unter eigene Verwaltung verlangen kann.

<lb/>Als Vermögens Verwalter, um hiervon zunächst zu
<lb/>reden, ist der Mann nicht nur wegen der durch eigene Hand- 
<lb/>lungen verursachten Zerstörungen und Beschädigungen ein- 
<lb/>zelner Vermögensgegenstände der Frau verantwortlich, son- 
<lb/>dern er muß auch weiter positiv wie ein ordentlicher Haus- 
<lb/>vater für die Erhaltung des Frauenvermögens bedacht sein.
<lb/>Er muß deshalb die nöthigen Vorkehrungen gegen die aus
<lb/>der natürlichen Beschaffenheit der einzelnen Vermögensgegen- 
<lb/>stände hervorgehenden und weiter durch gewöhnliche Zufälle
<lb/>vermittelten Beschädigungen treffen,- sowie auch die erforder- 
<lb/>lichen Maßregel gegen die durch außerordentliche Naturer- 
<lb/>eignisse, wie Blitz, Hagel u. s. w. und ferner gegen die
<lb/>durch anderweitige menschliche Handlungen drohenden Ge- 
<lb/>fahren ergreifen, und dann die bereits eingetretenen Be-
<lb/>nachtheiligungen, zumal wenn solche noch weitere im Schoose
<lb/>tragen, zu heben und zu verbessern suchen. So muß z. B.
<lb/>der Mann für die Reparaturen von Gebäuden sorgen, diese
<lb/>durch Blitzableiter gegen die Einwirkungen des Gewitters
<lb/>schützen u. s. w. Insofern solche Vorsichtsmaßregeln zur
<lb/>Erhaltung einzelner Vermögensgegenstände nicht thunlich,
<lb/>oder nicht zweckmäßig, oder nicht ausreichend sind, muß der
<lb/>Mann, soweit möglich, den Wertherfatz wegen Vermögens- 
<lb/>beschädigungen z. B. durch Versicherungen sich zu verschaffen
<lb/>suchen. — Die durch solche Vorkehrungen gegen Beschädi- 
<lb/>gungen des Frauenvermögens nöthig gewordene Vermögens- 
<lb/>opfer müssen — insoweit sie nicht nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen dem Nießbraucher zur Last fallen, aus dem Frauen- 
<lb/>gut bestritten werden. Zu bemerken ist hier noch, daß die
<lb/>erwähnten Vermögensopfer in einem richtigen Verhältnisse
<lb/>zu den abzuwendenden Beschädignngen stehen müssen, indem
<lb/>soweit dies nicht der Fall ist, man der Sache ihren Lauf
<lb/>lassen muß.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0269.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Mann ist jedoch nicht blos Verwalter, sondern auch
<lb/>Nießbraucher des Frauenvermögens zu den obenerwähnten
<lb/>Zwecken und entspringen hieraus für den Mann weitere
<lb/>Rechte sowie Verpstichtungen. Der eheliche Nießbrauch des
<lb/>Mannes in dem erwähnten Umfange berechtigt denselben
<lb/>unbeschadet seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Frauen- 
<lb/>vermögens und zur Bestreitung der ehelichen Lasten, wozu
<lb/>zunächst die Revenuen des beiderseitigen Vermögens, sowie
<lb/>seiner Arbeit dienen sollen, soviel als möglich aus den Er- 
<lb/>trägnissen des weiblichen Vermögens Nutzen zu ziehen.
<lb/>Ihm gehört, was von den Revenuen jenes Vermögens
<lb/>nach Bestreitung der ehelichen Lasten übrig bleibt, die s. g.
<lb/>reine Errungenschaft; es unterscheidet sich hierin die s. g.
<lb/>Verwaltungsgemeinschast von dem Errungenschaftssysteme,
<lb/>nach welchem die reine Errungenschaft beiden Ehegatten ge- 
<lb/>meinschaftlich gehört. — Dagegen muß der Mann, wenn
<lb/>die Revenuen des beiderseitigen Vermögens und der Arbeit
<lb/>zur Befriedigung der ehelichen Bedürfnisse nicht hinreichen,
<lb/>das Fehlende aus seinem Kapitalvermögen zulegen, und darf
<lb/>deßhalb — wenigstens vor Erschöpfung des eigenen Ver- 
<lb/>mögens — das Frauenvermögen nicht angreifen, ohne daß
<lb/>es weiter darauf ankommt, ob den Mann eine innere Schuld
<lb/>trifft oder nicht. Sowie dem Manne die reine Errungen- 
<lb/>schaft gebührt, so muß ihm auch die Verrungenschaft zur
<lb/>Last fallen; er hat das Risiko zu übernehmen. Uebrigens
<lb/>hängt auch sehr viel von dem Manne ab, ob in der Ehe
<lb/>Vermögen errungen oder verrungen wird, zumal da er das
<lb/>Maß der ehelichen Bedürfnisse, insoweit diese das absolut
<lb/>Nothwendige übersteigen, zu bestimmen hat.

<lb/>Der Ehemann muß indeß, als Vertreter der Frau nach
<lb/>Außen, sowie vermöge seiner Verpflichtung zur Bestreitung
<lb/>der ehelichen Lasten eine freiere Stellung zur Substanz des
<lb/>Frauenvermögens, und namentlich mehr Rechte in der Nutz- 
<lb/>barmachung desselben durch Verwerthungen, Verwendungen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0270.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>u. s. w. haben, als ein gewöhnlicher Nießbraucher, und in
<lb/>der Erhaltung der Substanz des Vermögens weniger be- 
<lb/>schränkt, als ein solcher sein. Es ist in dieser Beziehung
<lb/>eine dreifache Art des Frauenvermögens zu unterscheiden,
<lb/>was hier nur im Allgemeinen angedeutet, später aber im
<lb/>Einzelnen noch näher dargestellt werden soll.

<lb/>1) Die erste Art umfaßt solche Gegenstände, welche ihrer
<lb/>Natur nach nur eine vorübergehende Existenz haben, sowie
<lb/>solche, welche ihrer Individualität nach nicht wohl unter- 
<lb/>scheidbar sind, also s. g. verzehrbare und vertretbare
<lb/>Gegenstände.

<lb/>2) Die zweite Art umfaßt die Gegenstände, welche zwar
<lb/>wohl ihrer Individualität nach unterscheidbar, aber als
<lb/>Frauenvermögen nach Außen nicht erkennbar sind.

<lb/>3) Die dritte Art des Frauenvermögens umfaßt endlich
<lb/>die Gegenstände, welche entweder schon ihrer Natur nach
<lb/>als wirkliches oder vermuthliches Fraueneigenthum sich dar- 
<lb/>stellen, wie z. B. der weibliche Schmuck, oder welche doch,
<lb/>sei es unmittelbar als Eigenthum der Frau bezeichnet, oder
<lb/>doch durch Urkunden als solches Vermögen erkennbar ge- 
<lb/>macht worden sind. Es gehören hierher die im Grund- 
<lb/>oder Hypothekenbuch eingetragenen Immobilien, sowie Kapital- 
<lb/>sorderungen der Frau, ferner die aus deren Namen lauten- 
<lb/>den Papiere, die im Ehevertrage als Eigenthum der Frau
<lb/>besonders und näher bezeichneten Gegenstände u. s. w.

<lb/>Die erste Art von Gegenständen muß sofort in das
<lb/>Eigenthum des Mannes übergehen, unter Verpflichtung zum
<lb/>demnächstigen Werthersatze.

<lb/>Die Gegenstände der zweiten Art bleiben, solange sie
<lb/>sich im Besitze des Mannes befinden, Eigenthum der Frau,
<lb/>insofern dieselben nicht, was bei vielen Unterarten derselben
<lb/>zweckmäßig ist, und auch häufig geschieht, von vornherein
<lb/>dem Manne verkauft oder vcuäitiouis causa — wofür die
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0271.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermuthung streitet — geschätzt, dem Manne übergeben
<lb/>worden sind. In diesem Falle gelangen dieselben in das
<lb/>Eigenthum des Mannes unter der Verbindlichkeit demnächst
<lb/>den Kaufpreis oder Schätzungspreis zu erstatten. Dem
<lb/>Manne wird aber in Betreff der ihm nicht verkauften
<lb/>Gegenstände der zweiten Art vermöge seiner obenangegebenen
<lb/>Stellung, die Befugniß eingeräumt werden müssen, solche
<lb/>zu veräußern; er hat dann im Falle einer solchen Ver- 
<lb/>äußerung den wahren Werth oder bei einer vorausgegange- 
<lb/>nen blos taxationsweise geschehenen Abschätzung den Taxations- 
<lb/>preis demnächst zu erstatten; er macht also Gewinn, wenn
<lb/>er mehr als den wahren Werth erhält, und erleidet Verlust,
<lb/>wenn er weniger bekommt, ohne daß es hier darauf an- 
<lb/>kommt, ob ihm eine innere Verschuldung zur Last fällt,
<lb/>oder nicht. Er hat zu überlegen, ob er durch die Ver- 
<lb/>äußerungen unmittelbar oder mittelbar Vortheil zieht, oder
<lb/>nicht, und wird, wenn er dies findet, hierzu schreiten, um
<lb/>zunächst den ehelichen Zwecken, dann aber auch den eigenen
<lb/>Zwecken besser genügen zu können. Schlagen aber seine
<lb/>Berechnungen fehl, dann hat er auch die deßfallsigen Nach- 
<lb/>theile zu tragen. In gleicher Weise wird der Mann ver- 
<lb/>fahren, wenn Verbesserungen des Frauenvermögens in Frage
<lb/>stehen. Auch hier wird der Mann überlegen, ob die Ver- 
<lb/>besserungen der aufzuwendenden Kosten sich lohnen, da er
<lb/>nur den durch die Verbesserungen erzeugten Mehrwerth
<lb/>demnächst ersetzt verlangen kann. — Der Mann kann aber
<lb/>auch nach dem Obenbemerkten unter Umständen verpflichtet
<lb/>sein, solche Vermögensgegenstände zu veräußern, insbeson- 
<lb/>dere wenn solche dem Verderb ausgesetzt find. Die Frau
<lb/>muß sich hier mit dem erlangten Preis begnügen, wenn
<lb/>dem Mann sonst keine Schuld zur Last fällt.

<lb/>4) Die Folgen einer widerrechtlichen Veräußerung — bei
<lb/>Gegenständen der dritten Art — reichen weiter, als die der ge- 
<lb/>statteten Veräußerungen bei Gegenständen der zweiten Art.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0272.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>E in i l Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn bei den ersteren muß zwar der Frau auch demnächst
<lb/>der wahre Werth erstattet werden, wenn dieser mehr als
<lb/>der erhaltene Preis beträgt, dagegen gebührt ihr anderer- 
<lb/>seits der letztere, wenn dieser den wahren Werth übersteigen
<lb/>sollte. Die Frau darf hier nicht nur keinen Schaden leiden,
<lb/>sondern es darf auch andererseits der Mann aus seiner un- 
<lb/>erlaubten Handlung keinen Gewinn ziehen. Ferner unter- 
<lb/>liegen widerrechtlich veräußerte Sachen vielfältig — wovon
<lb/>hier nicht näher die Rede sein kann — der Vindikation.
<lb/>Endlich sind auch im Concurse des Ehemannes die aus
<lb/>widerrechtlichen Veräußerungen entsprungenen Regreßan- 
<lb/>sprüche mehr begünstigt, als die Regreßansprüche, welche
<lb/>sich aus einer gestatteten Veräußerung ergeben, worauf man
<lb/>später noch näher zurückkommen wird.

<lb/>Außer Verantwortung ist der Mann für die Folgen der
<lb/>natürlichen Abnützung der Vermögensgegenstände der Frau,
<lb/>sowie für die auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Haus- 
<lb/>vaters in ihren Folgen nicht abzuwendenden Zufälle. Selbst- 
<lb/>verständlich ist endlich die Frau für die durch ihre wider- 
<lb/>rechtlichen Handlungen verursachten Schäden allein verant- 
<lb/>wortlich.

<lb/>Wie mit den realen Vermögensverminderungen verhält
<lb/>es sich analoger Weise mit den idealen Verminderungen,
<lb/>nämlich den Schulden, welche eine künftige Veräußerung
<lb/>des activen Vermögens zur Folge haben und im Schoße
<lb/>tragen. — Die ehelichen Vertragsschulden, um von diesen
<lb/>zunächst zu reden, werden regelmäßig, wenigstens bei einem
<lb/>ordentlichen Hausvater zugleich von einem Vermögenserwerbe
<lb/>begleitet sein, einen solchen zur Voraussetzung oder zur Folge
<lb/>haben. Der eheliche Erwerb fällt dem Manne zu, und
<lb/>muß er darum die hiermit zusammenhängenden und von
<lb/>ihm erzeugten Schulden der Frau gegenüber allein über- 
<lb/>nehmen. Doch sind hiervon diejenigen Schulden auszu- 
<lb/>nehmen, welche im Interesse des Frauenvermögens gemacht
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0273.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 265

<lb/>worden sind. Solche Schulden kann der Mann der Frau
<lb/>gegenüber ebenso in Rechnung stellen, als die reellen im
<lb/>Interesse der Erhaltung des Frauenvermögens gebrachten
<lb/>Opfer. — Den von dem Manne erzeugten Eheschulden
<lb/>stehen ferner die von der Frau für das Hauswesen ge- 
<lb/>machten Schulden gleich, da diese als mittelbare Schulden
<lb/>des Mannes, nämlich in Folge seiner stillschweigenden Er- 
<lb/>mächtigung contrahirt anzusehen sind. Selbstständige und
<lb/>ohne Einwilligung des Mannes eingegangene Vertrags- 
<lb/>schulden der Frau können wenigstens während der Dauer
<lb/>der Ehe nicht geltend gemacht werden, wenn nicht die Frau
<lb/>ausnahmsweise z. B. als Handelsfrau eine selbstständige
<lb/>Stellung erhalten und in dieser Eigenschaft Schulden ge- 
<lb/>macht hat.

<lb/>Die ehelichen Delictsschulden fallen dagegen dem Ur- 
<lb/>heber des Delicts ebenso zur Last, als wie die beschädigen- 
<lb/>den Handlungen eines Ehegatten.

<lb/>Die vorehelichen Schulden eines Ehegatten gehen ferner
<lb/>den andern Ehegatten als solchen nichts an. Zu diesen
<lb/>vorehelichen Schulden gehören übrigens nicht die während
<lb/>der Ehe fällig gewordenen Zins- und Rentenschulden der
<lb/>Frau. Diese sind den ehelichen Vertragsschulden gleich zu
<lb/>stellen; der Mann hat diese Schulden zu übernehmen, bezw.
<lb/>der Frau abzunehmen, da er in den Nutzungen des activen
<lb/>Frauenvermögens ein entsprechendes Aequivalent besitzt.

<lb/>Von der Frage über die Stellung der Ehegatten unter
<lb/>einander zu den Schulden ist die Frage zu unterscheiden,
<lb/>welche Stellung das Frauenvermögen den Gläubigern des
<lb/>Mannes gegenüber nimmt, sowie ferner die Frage über das
<lb/>Rangverhältniß der Regreßsorderungen der Frau zu den
<lb/>Forderungen der übrigen Gläubiger, namentlich im Falle
<lb/>des Concurses des Ehemannes. Doch werden diese Fragen
<lb/>zweckmäßiger erst weiter unten ihre Beantwortung erfahren,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0274.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hof fma n n.
</p>
               <p>

                  <lb/>nachdem vorher noch näher, als bisher das nießbräuchliche
<lb/>Verwaltungsrecht des Mannes und seine Grenzen im Ein- 
<lb/>zelnen in Betracht gezogen worden sind.

<lb/>2) Das nießbräuchliche Verwaltungsrecht des Mannes an den

<lb/>einzelnen Arten des Frauenvermögens insbesondere.

<lb/>Der Umfang des Verwaltungsrechts des Mannes in Be- 
<lb/>treff des Frauenvermögens ist — worauf oben schon hinge- 
<lb/>wiesen — sehr abhängig von der Verschiedenheit der Gegen- 
<lb/>stände eines Vermögens, insbesondere eines Frauenvermögens
<lb/>nach seinen Hauptarten; darum werden diese erst genauer
<lb/>vorzuführen sein, um die Machtbefugnisse des Mannes und
<lb/>seine Verpflichtungen im Einzelnen noch genauer als ge- 
<lb/>schehen, festzustellen.

<lb/>Das Vermögen einer Person ist entweder ein reelles
<lb/>oder ein ideelles; es besteht entweder in körperlichen Sachen,
<lb/>bezw. in dinglichen Rechten, Eigenthum oder bloßen
<lb/>Nutzungsrechten hieran, oder in Forderungen. Die letzteren
<lb/>sind auf Leistungen gerichtet, und zwar entweder auf
<lb/>Leistungen von körperlichen Sachen, bezw. dinglichen Rechten
<lb/>an solchen, oder auf Leistungen von Arbeitskräften. Die
<lb/>erste Art von Forderungen hat eine nur vermittelnde Natur,
<lb/>indem durch die Leistung ein Recht an Sachen erzeugt wer- 
<lb/>den soll. Die Arbeit, auf deren Leistung die zweite Art
<lb/>von Forderungen gerichtet ist, soll entweder eine Veränderung
<lb/>an den körperlichen Gegenständen hervorbringen, besteht in
<lb/>der Bearbeitung und Verarbeitung von körperlichen Gegen- 
<lb/>ständen, oder äußert sich nur in vorübergehenden Diensten,
<lb/>die sich bald mehr bald weniger wiederholen und bald un- 
<lb/>mittelbar auf die Person, bald auf die Stellung der Person
<lb/>zu den Vermögensgegenständen sich beziehen. Diese zweite
<lb/>Art von Forderungen kommt hier nicht näher in Betracht
<lb/>und haben wir es hier nur mit der ersten Art von Forde- 
<lb/>rungen zu thun. Der Kreis dieser Forderungen deckt sich
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0275.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Die Negulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>hiernach mit dem Kreise der körperlichen Gegenstände, bezw.
<lb/>der dinglichen Rechte an denselben.

<lb/>Das körperliche Vermögen, um von diesem zunächst zu
<lb/>reden, besteht entweder in Geld, als dem allgemeinen Ver- 
<lb/>treter des Einzelvermögens, oder in Mobilien, oder in Im- 
<lb/>mobilien, und die letzteren wieder in dem zum Fruchtgenuß
<lb/>hauptsächlich bestimmten Grund und Boden, und in Ge- 
<lb/>bäuden, als Kunstprodukte, welche zunächst zur räumlichen
<lb/>Existenz der Person, dann aber auch weiter zum Aufenthalte
<lb/>von Sachen bestimmt sind.

<lb/>Das baare Geld bildet meist keinen beträchtlichen Be-
<lb/>standtheil eines Vermögens, ist ferner in seiner Indivi- 
<lb/>dualität am wenigsten erkennbar, und am meisten wandel- 
<lb/>bar. Darum wird auch das Geld, was eine Frau einge- 
<lb/>bracht hat, alsbald in das Ekgenthum des Mannes übergehen
<lb/>müssen, mit der Verpflichtung desselben, eine gleiche Summe
<lb/>Geldes, als die eingebrachte demnächst zu restituiren.

<lb/>Gerade umgekehrt, wie mit dem Geldvermögen verhält
<lb/>es sich mit dem Immobiliarvermögen. Dieses bildet einen
<lb/>Hauptbestandtheil eines Vermögens, und weiter bei dem
<lb/>größten Theil der Bevölkerung, nämlich der Landbevölkerung,
<lb/>meist sogar den weit überwiegenden Theil des Vermögens,
<lb/>und gilt dieß namentlich von dem Vermögen am Grund und
<lb/>Boden. Dieses Vermögen ist ferner, namentlich seiner Be- 
<lb/>schaffenheit nach aber auch weiter in Betreff des Eigenthums
<lb/>und des Besitzes hieran am wenigsten Veränderungen und
<lb/>Wandelungen ausgesetzt, und gehört also in dieser doppelten
<lb/>Beziehung zu dem festesten und bleibendsten Vermögen.
<lb/>Weiterhin ist auch diese Art von Vermögen seiner äußeren
<lb/>Beschaffenheit nach am meisten individuell erkennbar. Das
<lb/>Gleiche gilt freilich a n s i ch nicht von dem Eigenthume und
<lb/>dem Besitze der betreffenden Person hieran, und namentlich
<lb/>von dem Besitze einer Person an Grundstücken, der oft
<lb/>weit weniger erkennbar ist, als der Besitz an Mobiliargegen-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0276.tif"
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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>ständen. Allem diesem Mangel ist jetzt durch das wohl
<lb/>fast überall eingesührte Institut der Bucheintragung abge- 
<lb/>holfen; und ist hiernach bei dieser Einrichtung, Eigenthum
<lb/>und Besitz an Immobilien erkennbarer als an Mobiliar-
<lb/>gegenständen. Hiernach wird dann auch nunmehr leicht und
<lb/>bald constatirt und ersehen werden können, welche von dem
<lb/>im äußeren Besitze des Mannes sich befindlichen Immo- 
<lb/>bilien diesem, und welche der Frau angehören.

<lb/>Die Immobilien einer Frau erscheinen hiernach als das
<lb/>Vermögen, bei dem die Verwaltung des Mannes am meisten
<lb/>beschränkt werden muß: namentlich darf aber dem Manne,
<lb/>was auch fast überall anerkannt ist— nicht gestattet wer- 
<lb/>den, einseitig ohne Einwilligung der Frau solche Immo- 
<lb/>bilien zu veräußern, zu verpfänden oder sonst mit Schulden
<lb/>zu beschweren. Andererseits darf aber auch durch den Eigen- 
<lb/>sinn der Frau eine derartige Veräußerung von Immobilien
<lb/>nicht ganz unmöglich gemacht werden; vielmehr muß eine
<lb/>obrigkeitliche Ergänzung einer Seitens der Frau verweigerten
<lb/>Einwilligung gestattet sein. Doch wird wohl hier eine solche
<lb/>auf Nothfälle zu beschränken sein, da bei der Verwal- 
<lb/>tungsgemeinschaft die möglichste Erhaltung des Frauenver- 
<lb/>mögens wenigstens in seinen Hauptbestandtheilen seiner Sub- 
<lb/>stanz nach hauptsächlich maßgebend ist. — Im Falle einer
<lb/>mit Einwilligung der Frau geschehenen Veräußerung eines
<lb/>Jmmobiliargegenstandes muß aber — wenn die Umstände
<lb/>namentlich Nothfälle nicht etwas anders gebieten — thun-
<lb/>lichst dafür gesorgt werden, daß an die Stelle des veräußer- 
<lb/>ten Vermögens anderes festes Vermögen tritt. Der Mann
<lb/>muß daher für berechtigt, sowie weiter auf Verlangen der
<lb/>Frau für verpflichtet angesehen werden, aus dem Erlöse der
<lb/>veräußerten Immobilien wieder andere anzuschaffen und auf
<lb/>den Namen der Frau im Grundbuche eintragen zu lassen,
<lb/>oder wenn dieß nach den vorliegenden Verhältnissen nicht
<lb/>ausführbar oder zweckmäßig ist, das erlöste Geld sonst sicher
</p>

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                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>etwa in Hypotheken oder Staatspapieren auf den Namen
<lb/>der Frau anzulegen.

<lb/>In der Mitte zwischen Geld und Immobiliarvermögen
<lb/>steht das Mobiliarvermögen, welches die größte Mannich-
<lb/>faltigkeit darbietet. — Um hier zunächst an das Merkmal
<lb/>der Beweglichkeit anzuknüpfen, find die Mobilien entweder
<lb/>sich selbst bewegende Gegenstände, Thiere, welche meist
<lb/>Früchte tragen, oder solche, welche zu ihrer Bewegung eine
<lb/>Einwirkung von Außen bedürfen und keine Früchte tragen. —
<lb/>Das Vermögen der ersten Art von Mobilien steht meist in
<lb/>enger Verbindung mit dem Immobiliarvermögen, insbe- 
<lb/>sondere mit dem Vermögen am Grund und Boden, indem
<lb/>beide Arten von Vermögen sich in ihren Diensten gegen- 
<lb/>seitig unterstützen. Seiner Individualität nach unterscheidet
<lb/>sich jedoch dieses Vermögen sehr von dem Immobiliarver- 
<lb/>mögen, namentlich wegen seiner Wandelbarkeit und weil
<lb/>dasselbe mehr seiner Gattung als seiner Individualität nach
<lb/>in Betracht kommt. Dem Manne wird man daher an
<lb/>dem Viehstand der Frau unbedingt ein Veräußerungsrecht
<lb/>gegen künftigen Werthersatz einräumen müssen, wenn man
<lb/>nicht hier noch weiter gehen, und den Viehstand der Frau
<lb/>etwa gegen einen vorher bestimmten Preis in des Mannes
<lb/>Eigenthum übergehen lassen will.

<lb/>Die todten beweglichen Sachen sind ihrer Herkunft nach
<lb/>entweder aus dem Grund und Boden erzeugt oder dort ge- 
<lb/>funden, oder von Thieren erzeugt oder sonst, wie die Wolle
<lb/>der Schafe u. s. w. gewonnen, und erscheinen in der bloßen
<lb/>Trennung als s. g. Rohprodukte. Die letzteren dienen ent- 
<lb/>weder sei es sofort zum unmittelbaren Genüsse, sei es zwar
<lb/>zunächst zur Bearbeitung, doch alsdann zum Genüsse, wie
<lb/>die Bäckerwaaren, nnd verschwinden dann mit diesem Ge- 
<lb/>nüsse, s. g. verzehrbare Sachen; oder sind dazu bestimmt,
<lb/>für mehr dauernde menschliche Zwecke verwendet zu werden.
<lb/>Die letzteren — um bei diesen stehen zu bleiben, bedürfen

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 18
</p>

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                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>dann noch einer werteren Bearbeitung um speciellen
<lb/>menschlichen Bedürfnissen zu dienen, erhalten dadurch erst
<lb/>eine entsprechende individuelle Gestalt, und erscheinen
<lb/>vorher als bloßeS Arbeitsmaterial.

<lb/>Die verzehrbaren, sowie die noch einer weiteren Bear- 
<lb/>beitung zum speciellen Gebrauch bedürfenden Gegenstände
<lb/>sind vertretbare Sachen im Sinne des Verkehrs, welche
<lb/>nicht ihrer bestimmten Individualität nach, sondern blos der
<lb/>Gattung und Qualität nach, sowie nach Zahl, Maß oder
<lb/>Gewicht in Betracht kommen, wenn sie auch manchmal durch
<lb/>einen sie einnehmenden speciellen Raum als Species rechtlich
<lb/>behandelt werden. — Uebrigens gibt es außerdem wenn
<lb/>auch nur in geringer Minderzahl noch Sachen, welche keine
<lb/>feste ausgeprägte Individualität haben, jedoch im Verkehre
<lb/>wie Massegegenstände auftreten und deshalb als vertretbare
<lb/>Sachen behandelt werden. Die nicht vertretbaren Sachen
<lb/>werden nur sehr ausnahmsweise der Gattung nach ver- 
<lb/>äußert werden.

<lb/>Diese vertretbaren Gegenstände eines Frauenvermögens
<lb/>müssen — wie schon oben bemerkt — sofort in das Eigen- 
<lb/>thum des Mannes gegen künftigen Werthersatz übergehen.

<lb/>Die nicht vertretbaren Sachen sind entweder Werkzeuge
<lb/>für die Arbeit, wie das Ackergeräthe eines Landmannes,
<lb/>das Handwerkszeug eines Handwerkers, oder Werkzeuge zur
<lb/>Befriedigung der mannichfaltigen menschlichen Bedürfnisse;
<lb/>es gehören hierher namentlich die Werkzeuge zur Aufbe- 
<lb/>wahrung. Zubereitung und Nutzbarmachung der Nahrungs- 
<lb/>mittel, das f. g. Geschirr, die Gesäße in ihren verschiedenen
<lb/>Unterarten, sodann die zur Bekleidung unmittelbar oder
<lb/>mittelbar dienenden Gegenstände, wie die Kleider selbst, und
<lb/>ferner die zur Aufbewahrung, Reinigung u. s. w. derselben
<lb/>gehörigen Gegenstände, endlich die der Wohnung angehörigen
<lb/>Gegenstände wie das Bettwerk und dessen Zugehör, die
<lb/>Meubles u. s. w. Alle solche Gegenstände sind auch regel-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0279.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>mäßig Bestandtheile eines Frauenvermögens; sie verbleiben
<lb/>im Eigenthum der Frau, wenn solche von ihr eingebracht
<lb/>und so lange solche in Natur nach vorhanden sind: die
<lb/>Folgen der gewöhnlichen Abnutzung treffen den Mann nicht,
<lb/>und sind diese der Frau wieder demnächst in dem noch vor- 
<lb/>handenen Zustande zuzustellen; der Mann ist hier blos sür
<lb/>eine schuldvolle Verschlechterung und Vernachlässigung
<lb/>verantwortlich. Oesters werden solche Gegenstände dem
<lb/>Manne gegen einen bestimmten Preis überlassen, wie schon
<lb/>oben erwähnt, und ist dann der sestgesetzte Preis demnächst
<lb/>zu restituiren. Der Mann ist jedoch hier regelmäßig zur
<lb/>Veräußerung solcher Gegenstände berechtigt, wenn diese
<lb/>nicht ihrer Beschaffenheit nach als Frauenvermögen sich an- 
<lb/>kündigen, oder sonst als unveräußerliches Vermögen der
<lb/>Frau genau gekennzeichnet sind.

<lb/>Dagegen werden die zur Arbeit und zu dem besonderen
<lb/>Berufe gehörenden Gegenstände, wie das Handwerkzeug, das
<lb/>Ladengeräthe, sowie auch die Maaren eines Kaufmanns u. s. w.
<lb/>weniger einen Bestandtheil des Frauenvermögens bilden.
<lb/>Die Sache wird sich hier hanptsächlich nur dann anders
<lb/>gestalten, wenn die Frau zugleich ein Geschäft treibt. Die
<lb/>hierzu dienenden Gegenstände werden dann als ein (ohne
<lb/>Zustimmung der Frau) unveräußerliches Frauengut behandelt
<lb/>werden müssen.

<lb/>Das Forderungsvermögen in der oben näher bestimmten
<lb/>Meise ist auch entweder auf Geld, Mobilien oder Immo- 
<lb/>bilien gerichtet, geht also insofern gleichen Schritt mit dem
<lb/>körperlichen Vermögen. Nur verhält es sich insofern um- 
<lb/>gekehrt mit jenem Vermögen wie mit letzterem, als dort die
<lb/>auf Leistung von Mobilien und Immobilien gerichteten Ob- 
<lb/>ligationen die Ausnahme, die auf Geld gehenden Obli- 
<lb/>gationen dagegen die Regel bilden. Denn die ersteren eilen
<lb/>durch den Zug zur alsbaldigen Erfüllung dem Untergange
<lb/>zu, während Geldobligationen länger stehen bleiben und

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0280.tif"
                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>langsamer zum Vollzüge gelangen. — Ja noch mehr. Man
<lb/>wird häufig das rückständige Geld z. B. Kaufschillinge ab- 
<lb/>sichtlich iu den Händen des Schuldners gegen Verzinsung
<lb/>belassen, zumal wenn die Erfüllung solcher Obligationen
<lb/>sonst sicher gestellt ist. Man wird noch weiter öfters das
<lb/>vorräthige Geld gegen Sicherheit, insbesondere gegen Ver- 
<lb/>pfändung von Immobilien auf dem Wege des Darlehns in
<lb/>nutzbringende Forderungen verwandlen. Solche auf Immo- 
<lb/>bilien ruhende Kapitalforderungen, werden dann in mancher
<lb/>Beziehung wie Immobiliarvermögen behandelt; sie werden
<lb/>wie Immobilien im Grundbuch, in das Hypothekenbuch
<lb/>eingetragen, und bilden öfters einen Hauptbestandtheil eines
<lb/>Vermögens. So wie hierdurch namentlich die Erfüllbarkeit
<lb/>der Geldobligationen verbürgt ist, wird weiter auch die
<lb/>Einklagbarkeit solcher Forderungen meist durch Schuldur-
<lb/>knnde gesichert werden. So enthalten denn solche Forde- 
<lb/>rungen ein dreifaches Moment, indem sie auf künftiges Geld
<lb/>gerichtet, durch Immobilien gedeckt sind, und in dem Papier
<lb/>als einer beweglichen Sache eine weitere Stütze für ihre
<lb/>Geltendmachung finden. Die Verbindung des Papiers mit
<lb/>der Forderung ist übrigens hier noch keine vollständige, in- 
<lb/>dem die Forderung noch außerhalb des Papiers rechtlich
<lb/>existirt und so weiter übertragen werden kann. Der Ver- 
<lb/>kehr hat hier im Laufe der Zeit zu einer engern Verbin- 
<lb/>dung in der erwähnten Beziehung geführt, und Papiere ge- 
<lb/>schaffen, welche nicht blos der Forderung in ihrer Idealität
<lb/>zur äußern Stütze dienen, sondern in denen vielmehr die
<lb/>Forderung selbst verkörpert erscheint, so, daß die letztere ohne
<lb/>das Papier nicht existirt und veräußert werden kann. Solche
<lb/>Papiere nennt man Werthpapiere, und wenn, wie meist der
<lb/>Fall, die in dem Papiere enthaltene Forderung auf Geld
<lb/>gerichtet ist, Geldpapiere. Es ist hier nicht der Ort, die- 
<lb/>selben in ihrer großen Mannichfaltigkeit näher darzustellen;
<lb/>eS soll hier nur kurz bemerkt werden, daß man drei
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0281.tif"
                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 278

<lb/>Hauptklassen dieser Papiere hier unterscheiden kann, nämlich
<lb/>solche, bei welchen die Geldnatur, solche, bei welchen die For- 
<lb/>derungseigenschaft und solche, bei welchen die Mobiliareigen-
<lb/>schast vorwiegt.

<lb/>Zu der ersten Klasse gehören namentlich die Banknoten,
<lb/>welche vermöge ihrer Hauptbestimmung in Masse emittirt
<lb/>werden, und deshalb auf Inhaber lauten müssen; zwar ihrer
<lb/>Forderungseigenschast nicht ganz entkleidet sind, indem sie
<lb/>eingelöst werden können, aber in Folge der Einlösung nicht
<lb/>untergehen, vielmehr nach wie vor als Geld cursiren.

<lb/>Zu der zweiten Klasse von solchen Papieren gehören
<lb/>namentlich die Wechsel, welche immer auf Geld gerichtet
<lb/>sind, sowie weiter die s. g. kaufmännische Anweisungen und
<lb/>Verpstichtungsscheine, welche zwar auch auf andere Gegen- 
<lb/>stände lauten können, meist aber aus Geld lauten werden.
<lb/>Diese Papiere, welche um die hier nicht nöthige ja schäd- 
<lb/>liche Massenemission zu verhüten, auf Namen gestellt wer- 
<lb/>den müssen, jedoch um die Begebbarkeit der so individuali-
<lb/>sirten Papiere zu erleichtern in blanco indossirt werden
<lb/>können, haben die Hauptbestimmung wie Forderungen einge- 
<lb/>löst zu werden, und verlieren durch die Einlösung ihren
<lb/>Werth; sie können aber auch inzwischen wie Geld zu
<lb/>Zahlungen verwendet, und weiter wie Maaren angekaust
<lb/>und verkauft werden. Solche Papiere werden nur selten
<lb/>Gegenstand eines Frauenvermögens sein.

<lb/>Zu der dritten hier besonders interessirenden Klasse
<lb/>von Papieren, welche man Werthpapiere im engern Sinne
<lb/>heißen kann, gehören die vom Staate oder namhaften
<lb/>Corporationen ausgestellten — auf größere runde Summen —
<lb/>wie Darlehn — lautende und zinstragende Papiere und
<lb/>ferner die aus größeren Unternehmungen hervorgehenden
<lb/>nicht gerade auf Geld gerichteten Papiere, wie die Actien-
<lb/>scheine, bei denen der Gewinn in s. g. Dividenden besteht.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0282.tif"
                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil ff mann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese zinstragenden oder sonst Gewinn bringenden Papiere
<lb/>gleichen in dieser Beziehung den obenerwähnten hypo- 
<lb/>thekarischen Schnldurkunden, und sind dieselben meist auch
<lb/>durch Immobiliarversicherung gedeckt. Gleichwohl herrscht
<lb/>hier die Mobiliareigenschast vor; diese Papiere werden wie
<lb/>sonstige Mobilien angekaust und verkauft; es wird mit ihnen
<lb/>Handel getrieben, sie bleiben aber auch, wie sonstige Mo- 
<lb/>bilien öfters längere Zeit in dem Besitze von Privatpersonen
<lb/>und gewähren in den Zinscoupons, bezw. Dividenden stän- 
<lb/>dige Revenuen. Die Forderungseigenschaft der in diesen
<lb/>Papieren enthaltenen Kapitalien tritt hier zurück, wenn sie
<lb/>auch in einer gewissen Zeit eingelöst zu werden pflegen.
<lb/>Anders verhält es sich mit den Zinscoupons, welche in kür- 
<lb/>zeren Zeiträumen eingelöst zu werden pflegen, aber auch
<lb/>öfters wie Geld zu Zahlungen verwendet werden. Diese
<lb/>Papiere sind in neuerer Zeit immer mehr in Aufnahme
<lb/>gekommen, haben die Privathypotheken öfters mehr ver- 
<lb/>drängt und bilden häufig einen Hauptbestandtheil eines
<lb/>Vermögens. Solche Papieren lauten wohl öfters auch aus
<lb/>Namen wie namentlich Actienscheine, sind aber meist au por-
<lb/>teur gestellt, weil die Massenemisston, wenn auch hier nicht
<lb/>wie bei den Banknoten geboten, doch immerhin sehr zweck- 
<lb/>mäßig erscheint, und dieselbe dann weiter zur Stellung au
<lb/>portem- führt.

<lb/>Hiernach fragt es sich jetzt, welche rechtliche Stellung der
<lb/>Mann zu diesen verschiedenen Arten eines Forderungsver- 
<lb/>mögens sowie der Werthpapiere als Bestandtheil eines Frauen- 
<lb/>vermögens einnimmt. In dieser Beziehung sind nun die
<lb/>gewöhnlichen nicht zinstragenden und unversicherten For- 
<lb/>derungen, mögen sie auf Leistung von Geld oder anderer
<lb/>Sachen gerichtet, in Urkunden niedergelegt sein, oder nicht,
<lb/>anders als die größeren hypothekarischen Forderungen und
<lb/>Werthpapiere zu behandeln. Forderungen der ersteren Art,
<lb/>wie z. B. Buchausstände, ist der Mann beizutreiben sogar
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0283.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnifse rc. 275

<lb/>verpflichtet, wenn er sich nicht verantwortlich machen will,
<lb/>weil solche Forderungen wenigstens leicht unsicher werden
<lb/>können.

<lb/>Hypothekarische auf Immobilien ruhende, zinstragende,
<lb/>bezw. Gewinn bringende und zugleich auf den Namen der
<lb/>Frau eingezeichnete Forderungen werden ähnlich, wie die
<lb/>auf den Namen der Frau eingetragenen Immobilien, ohne
<lb/>Einwilligung der Frau, welche jedoch auch hier im Noth-
<lb/>falle durch obrigkeitliche Genehmigung ergänzt werden kann,
<lb/>nicht veräußert werden dürfen. Ebenso wird dem Manne
<lb/>nicht zu gestatten sein ohne — übrigens der Ergänzung
<lb/>fähigen — Einwilligung der Frau solche Forderungen aufzu- 
<lb/>kündigen. Die mit Einwilligung der Frau vom Manne
<lb/>sowie die Seitens des Schuldners aufgekündigten und heim- 
<lb/>gezahlten Kapitalien können dann von dem Manne und
<lb/>müssen von ihm auf Verlangen der Frau wieder auf den
<lb/>Namen der letzteren hypothekarisch ausgeliehen, oder wenn
<lb/>dies nach den vorliegenden Umständen nicht wohl ausführ- 
<lb/>bar oder nicht zweckmäßig ist, sonst sicher angelegt werden.

<lb/>Aehnliche Grundsätze wie bei den auf den Namen der
<lb/>Frau gestellten Hypothekurkunden müssen bei den sonstigen
<lb/>auf den Namen der Frau lautenden Werthpapieren zur
<lb/>Anwendung kommen. Anders wie mit den letzteren steht
<lb/>es allerdings mit den au porteur gestellten Werthpapieren,
<lb/>welche an sich äußerlich nicht als Fraueneigenthum hervor- 
<lb/>treten, wenn sie nicht sonst als solches auf irgend eine Weise
<lb/>kenntlich gemacht worden sind, was z. B. dadurch geschehen
<lb/>kann, daß sie bei einer dritten Person, etwa einem Bankier
<lb/>gegen einen auf den Namen der Frau ausgestellten Depo- 
<lb/>sitionsschein niedergelegt worden sind. Dem Manne wird
<lb/>aber ferner wohl das Recht einzuräumen sein, an der Stelle
<lb/>der eingebrachten aber nicht mehr vorhandenen Werthpapiere
<lb/>die Frau demnächst mit gleichartigen, bezw. gleichwerthigen
<lb/>Werthpapieren anstatt mit Baarzahlung abzufinden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0284.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Die rechtliche Stellung des Frauenvermögens und ihrer
<lb/>Regreßansprüche an das Vermögen des Mannes den
<lb/>Gläubigern des letzteren gegenüber.

<lb/>Oben war bereits näher von dem Verhältniß der Ehe- 
<lb/>gatten unter sich zu den Schulden derselben die Rede.
<lb/>Hiervon verschieden ist die Frage, welche Stellung diese
<lb/>Schulden den Gläubigern beider Theile gegenüber einnehmen.
<lb/>In dieser Beziehung ist man wohl darüber so ziemlich einig,
<lb/>daß der Mann den vorehelichen Gläubigern der Frau gegen- 
<lb/>über nicht einmal subsidiarisch, sür den Fall der Unzureichen-
<lb/>heit des Frauenvermögens verhaftet ist. Dasselbe muß denn
<lb/>auch von den Delictsschulden der Frau gelten. Dagegen
<lb/>herrscht mehr Zweifel darüber, ob nicht und inwieweit die
<lb/>Frau wenigstens subsidiär für die Schulden des Mannes
<lb/>haften soll, sowie namentlich darüber, welche Stellung die
<lb/>Regreßansprüche der Frau den Forderungen der Gläubiger
<lb/>gegenüber einnehmen, ob sie, bezw. inwieweit sie denselben
<lb/>nachstehen oder gleichstehen sollen, — denn ein Vorzug
<lb/>wird jenen Regreßansprüchen der Frau — wenigstens in
<lb/>Ermangelung eines besonders constituirten Pfandrechts
<lb/>durchaus nicht zuzugestehen sein. Diese letzterwähnten Fragen
<lb/>haben auf dem Nürnberger Juristentag (1875)

<lb/>s. die Nürnberger gedruckte Protokolle S. 33—81
<lb/>eine eingehende Besprechung gefunden und soll daher an die
<lb/>Kritik der dort geäußerten Ansichten und ausgestellten Be- 
<lb/>hauptungen die nähere Erörterung jener Fragen angeknüpft
<lb/>werden. Durch Majoritätsbeschluß war man zu dem vom
<lb/>Handelsgerichts-Präses vr. Albrecht zu Hamburg vorge- 
<lb/>schlagenen Sätze gelangt:

<lb/>daß das Vermögen der Frau, insoweit dasselbe nicht
<lb/>auf deren Namen angelegt ist und angelegt bleibt, für
<lb/>die Schulden des Mannes haftet,
<lb/>s. S. 79 ib.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0285.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>Die auf dem Juriftentage hierfür geltend gemachten
<lb/>Momente sind zwar (als Prämissen) im Ganzen richtig,
<lb/>sowie auch zum Theile gewichtig, jedoch nicht völlig aus- 
<lb/>reichend und durchschlagend zur Begründung des obener- 
<lb/>wähnten Satzes in seiner Allgemeinheit. Man hat hier nament- 
<lb/>lich nicht gehörig unterschieden zwischen ehelichen und vor- 
<lb/>ehelichen Schulden des Mannes. Man hat ferner die
<lb/>beiden zwar verwandten aber doch rechtlich verschiedenen
<lb/>Fragen nicht gehörig auseinandergehalten, ob nämlich die
<lb/>Frau mit ihren Regreßansprüchen namentlich wegen ihres
<lb/>nicht mehr vorhandenen Vermögens den Forderungen der
<lb/>sonstigen Gläubiger (im Concurse 'des Mannes) nachstehen soll,
<lb/>und ob die Frau noch weiter zur Deckung jener Forderungen
<lb/>den Gläubigern mit ihrem noch vorhandenen Vermögen
<lb/>beizustehen verpflichtet sein soll. Es können wohl Gründe
<lb/>zur Bejahung der ersten Frage vorliegen, welche aber darum
<lb/>noch nicht zur Bejahung der zweiten Frage ausreichen.
<lb/>Kurz man hat, was freilich das Leichteste und Kürzeste war,
<lb/>den gordischen Knoten durchhauen, anstatt ihn geschickt zu
<lb/>lösen. Manche der angeführten Momente sind auch mehr
<lb/>blendend als überzeugend. So wurde namentlich Hervorge- 
<lb/>boben: Der Mann werde oft zu leichtsinnigen Geschäften
<lb/>und dessallsigen Schulden veranlaßt werden, wenn die Frau
<lb/>hierfür nicht mitverhaftet sei und er für den Fall, daß seine
<lb/>Unternehmungen ungünstig aussallen sollten, in dem Frauen- 
<lb/>vermögen, zum Nachtheile der Gläubiger eine Zuflucht fin- 
<lb/>den könne. Darum müsse die Frau für die Schulden des
<lb/>Mannes mitverhaftet sein, um den Mann vor leichtsinnigen,
<lb/>das Interesse der Gläubiger gefährdenden Unternehmungen
<lb/>zu bewahren, bezw. für solche büßen zu lassen. Die Prä- 
<lb/>misse dieses Satzes paßt nur auf eheliche, nicht auf vorehe- 
<lb/>liche Gläubiger des Mannes, sowie auf Delictsgläubiger.
<lb/>Sonst mag jener Vordersatz richtig sein; allein die hieraus
<lb/>abgeleitete Folge kann nicht gebilligt werden. Die Fürsorge
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0286.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffman».
</p>
               <p>

                  <lb/>der Frau für ihren Ehemann kann unmöglich so weit gehen,
<lb/>daß sie Verpflichtungen übernehmen muß, um den Mann
<lb/>vor leichtsinnigen Handlungen zu bewahren.

<lb/>Die wichtigsten für den oben angenommenen Satz in der
<lb/>Nürnberger Juristen-Versammlung geltend gemachten Mo- 
<lb/>mente lassen sich kurz in folgende Puncte zusammenfassen:

<lb/>1) Speculire der Mann mit dem Vermögen der Frau
<lb/>und zwar glücklich, dann habe die Frau wenigstens indirekt
<lb/>Vortheil davon.

<lb/>2) Folglich müsse die Frau, wenn der Mann bei den
<lb/>Spekulationen mit dem Frauenvermögen unglücklich gewesen
<lb/>sei, bei dem Unvermögen des Mannes den erlittenen Ver- 
<lb/>lust vollständig zu decken, diesen übernehmen und könne ihn
<lb/>nicht den Gläubigern aufbürden.

<lb/>3) Dies müsse in erhöhtem Grade dann gelten, wenn
<lb/>der Mann, wie dies öfters geschehe, nachdem er neben seinem
<lb/>Vermögen auch das Frauenvermögen größtentheils durchge- 
<lb/>bracht habe, nun weitere Schulden mache, um mit den hier- 
<lb/>durch erhaltenen Mitteln sich wieder auf die Beine zu
<lb/>helfen.

<lb/>4) Ja noch mehr, in dem Falle wenn der Mann
<lb/>(während der Ehe) Schulden mache, werde das Frauenver-
<lb/>mögen eventuell in die Speculation gezogen und engagirt;
<lb/>es müßten daher in Betreff des Frauenvermögens die Gläu- 
<lb/>biger bis zu ihrer Befriedigung Vorgehen, bezw. das Frauen- 
<lb/>vermögen — subsidiarisch — insoweit ihnen hasten.

<lb/>Der erste der oben aufgestellten Sätze ist ein hypo- 
<lb/>thetischer Satz und mehr theoretischer Natur. Man wird
<lb/>aber die Richtigkeit dieses Satzes um so mehr zugeben
<lb/>müssen, als die Befriedigung der ehelichen, sowie auch in
<lb/>Glücksfällen gesteigerten Bedürfnisse wenigstens bei einem
<lb/>ordentlichen Hausvater in erster Linie steht, und hieran
<lb/>die Fran Theil nimmt. Der zweite, bezw. dritte Satz ist
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0287.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse tc.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>ebenfalls hypothetisch, aber practischer Natur. Der vierte
<lb/>Satz ist ein practischer kategorischer Satz, gestützt auf die
<lb/>Annahme der Existenz der vorerwähnten Bedingung in dem
<lb/>vorgesehenen Falle.

<lb/>Die 3 letzten der aufgestellten Sätze sind — um dies
<lb/>zunächst zu bemerken —, jedenfalls (wovon auch die Nürn- 
<lb/>berger Versammlung ausgegangen ist) dann nicht begründet,
<lb/>wenn und soweit dem Manne das Speculiren mit dem
<lb/>Frauenvermögen überhaupt nicht gestattet ist. — Unter
<lb/>Voraussetzung einer solchen Berechtigung wird man die
<lb/>Richtigkeit des zweiten und dritten Satzes zugeben können.
<lb/>Dieser Satz umfaßt auch — mit Recht — eheliche wie
<lb/>voreheliche Gläubiger. Doch kann aus diesem Satze nur
<lb/>ein Vorgehen der ehelichen wie vorehelichen Gläubiger den
<lb/>Regreßansprüchen der Frau gegenüber gefolgert werden,
<lb/>welche aus mißlungenen Speculationen mit dem Vermögen
<lb/>der Frau entstanden sind, nicht aber anderen Regreßan- 
<lb/>sprüchen der Frau gegenüber, namentlich solchen nicht,
<lb/>welche aus widerrechtlichen Handlungen des Mannes gegen
<lb/>die Frau und deren Vermögen herrühren. Sodann ist
<lb/>hierdurch noch nicht eine Verhaftung des noch vorhandenen
<lb/>Frauenvermögens für die Schulden des Mannes motivirt.

<lb/>Der letzte Satz hat eine begränztere Sphäre, geht nur
<lb/>auf eheliche Vertragsgläubiger, hat aber andererseits eine
<lb/>größere Tragweite. Unter Voraussetzung der Richtigkeit des
<lb/>kategorischen Vordersatzes, wird man der hieraus gezogenen
<lb/>Folgerung beistimmen müssen. Ob aber jene Prämisse
<lb/>selbst richtig steht, davon wird erst weiter unten näher die
<lb/>Rede sein.

<lb/>Nach dieser vorläufigen Kritik gehen wir jetzt noch näher
<lb/>auf die Sache ein, und bemerken in dieser Beziehung
<lb/>Folgendes:
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0288.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffin ann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor allem zählt — mit Recht — jetzt das Römische
<lb/>Recht mit seinen Dotalprivilegien fast keine Anhänger mehr.
<lb/>Das Römische Recht ging hier davon aus, daß die Frau
<lb/>wegen ihrer Stellung zur dos während der Ehe sich weniger
<lb/>wie andere Gläubiger vor Benachtheiligungen schützen könne,
<lb/>indem diese in der Lage wären, von vornherein für ihre
<lb/>Sicherheit zu sorgen, sowie alsbald zu ihrer Befriedigung
<lb/>zu gelangen, und daß deßhalb die Frau wegen ihrer dem-
<lb/>nächstigen Regreßansprüche besonders gesetzlich geschützt
<lb/>werden müsse. Das Römische Recht ging in einer anderen
<lb/>Beziehung noch weiter, indem dieses wegen der Uner-
<lb/>sahrenheit der Frauen und ihrer -besonderen Abhängigkeit
<lb/>von dem Manne, eine vertragsmäßige Verbindlich»
<lb/>machung der Frau für den Ehemann noch weniger gestattete,
<lb/>bezw. noch mehr erschwerte, als eine Verpflichtung für
<lb/>andere Personen nach dem Senatus Consultum Vellejanum.
<lb/>Von einer gesetzlichen Verpflichtung der Frau, für die Schul- 
<lb/>den des Ehemannes zu hasten, war also dort noch weit
<lb/>weniger die Rede. — Nach der germanischen Rechtsan- 
<lb/>schauung von der Ehe waren die Gründe des Römischen
<lb/>Rechts für die Dotalprivilegien nicht nur nicht anerkannt,
<lb/>sondern man hat auch vielfältig gerade den entgegengesetzten
<lb/>Weg verfolgt. Man hat in der ehelichen Gemeinschaft
<lb/>weniger eine Gefahr für die Rechtsansprüche der Frau,
<lb/>welcher gesetzlich zu begegnen sei, als vielmehr einen Grund
<lb/>gefunden, die Frau an den Leiden des Mannes Theil nehmen
<lb/>zu lassen. Nur ist das Maß dieser Betheiligung der Frau
<lb/>an den Vermögens-Schicksalen des Mannes in dem Deutschen
<lb/>Rechte verschieden, je nach den geltenden Güterrechtssystemen
<lb/>und bei der bloßen Verwaltungsgemeinschaft geringer, als
<lb/>bei der inneren partikulären, sowie gar allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft.

<lb/>Was nun zunächst bei der Verwaltungsgemeinschaft die
<lb/>Stellung der vorehelichen, sowie auch der Delictsgläubiger
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0289.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>des Mannes der Frau gegenüber anlangt, so liegt hier kein
<lb/>Grund vor, daß die Frau für diese Gläubiger, mit denen
<lb/>sie in keinerlei Verbindung steht, mit ihrem noch vorhan- 
<lb/>denen Vermögen, wenn auch nur subsidiarisch verhaftet
<lb/>sein soll. — Wollte man dies annehmen, so müßte man
<lb/>consequent der Rechtsgleichheit halber auch eine subsidiarische
<lb/>Haft des Mannes für die vorehelichen Schulden der Frau
<lb/>anerkennen. Wirklich ist zu dieser Consequenz auch der
<lb/>schließliche Berichterstatter über die Verhandlungen des Nürn- 
<lb/>berger Juristentags über das eheliche Güterrecht gelangt.

<lb/>vgl. u. a. O. S. 202-206.

<lb/>Doch wird dies wohl wenig Anklang finden.

<lb/>Dagegen ist es allerdings, woraus oben schon hinge- 
<lb/>wiesen, angezeigt und billig, daß die frühere Sicherheit der
<lb/>vorehelichen Gläubiger nicht geschmälert, sowie auch die
<lb/>Sicherheit der Delictsgläubiger nicht beschränkt werde durch
<lb/>die Concurrenz der Regreßansprüche der Frau, welche aus
<lb/>den zwar zunächst im Interesse der ehelichen Zwecke unter- 
<lb/>nommenen, aber nachgerade verunglückten Speculationen
<lb/>mit den an sich veräußerlichen Theilen des Frauenvermögens
<lb/>erwachsen sind, da solche Speculationen, wenn sie geglückt
<lb/>sein würden, auch der Frau wieder zu gut gekommen wären,
<lb/>darum also in dem umgekehrten Falle die Frau nach dem
<lb/>Manne aber vor den Gläubigern den erlittenen Verlust
<lb/>tragen muß. Mit den anderen, namentlich aus widerrecht- 
<lb/>lichen Handlungen des Mannes entsprungenen Regreß-
<lb/>forderungen der Frau steht es freilich anders, wenn man
<lb/>nicht (was wohl manches für sich hat) den älteren
<lb/>Forderungen einen Vorzug vor den jüngeren, deßhalb also
<lb/>den vorehelichen Forderungen einen Vorzug vor sämmtlichen
<lb/>(nicht sonst besonders privilegirten) Regreßansprüchen der
<lb/>Frau einräumen will. Denn in Betreff der letzterwähnten
<lb/>Regreßansprüche ist die Frau wohl nicht anders, als irgend
<lb/>ein fremder Gläubiger zu behandeln. — Uebrigens findet
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0290.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt der Vorzug der Forderungen der vorehelichen und
<lb/>Delictsgläubiger des Mannes vor den ersterwähnten Regreß- 
<lb/>ansprüchen der Frau keine Analogie in dem allgemeinen
<lb/>Deutschen Handelsrecht; ja es enthält letzteres vielmehr inso- 
<lb/>fern sogar eine hiermit nicht übereinstimmende Bestimmung,
<lb/>als dort nach Artikel 258 der stille Gesellschafter, mit dem
<lb/>hier wohl die Frau verglichen werden kann, in Betreff seiner
<lb/>Regreßansprüche wegen des dem Geschäfts-Inhaber anver- 
<lb/>trauten Vermögens im Concurse des letzteren, mit den
<lb/>Privatgläubigern desselben gleich rangirt, was freilich bei
<lb/>der zweiten Lesung anders bestimmt worden war, vgl. Art.
<lb/>243 der zweiten Lesung.

<lb/>In Betreff der ehelichen Vertragsgläubiger des Mannes
<lb/>wird man noch einen Schritt weiter als bei dessen vorehe- 
<lb/>lichen und Delictsgläubigern gehen müssen. Eheschulden
<lb/>werden meistens zunächst zur erweiterten Befriedigung der
<lb/>ehelichen Bedürfnisse, woran die Frau auch Theil nimmt,
<lb/>eingegangen und scheint daher eine subsidiäre Haftung der
<lb/>Frau mit ihrem veräußerlichen Vermögen wohl gerechtfertigt,
<lb/>zumal dasselbe in den Augen Dritter als Eigenthum des
<lb/>Mannes, in dessen Besitz jenes Vermögen ist, angesehen
<lb/>werden wird. Von dieser Begünstigung der ehelichen
<lb/>Gläubiger würden nur die Schulden auszunehmen sein,
<lb/>welche offensichtlich, wie Bürgschafts-, Schenkungs-, Spiel-
<lb/>Schulden u. s. w., oder doch erweislich mit Wissen der Gläubiger
<lb/>dem ehelichen Interesse widersprechen; es sind solche Schul- 
<lb/>den vielmehr rechtlich den vorehelichen wie Delictsschulden
<lb/>gleichzustellen. Die eigentlichen ehelichen Schulden erscheinen
<lb/>hier gewissermaßen als Gesellschaftsschulden, welche zunächst
<lb/>im Interesse der Gemeinschaft, sowie nur in zweiter Linie
<lb/>im Erwerbsinteresse des Mannes, dem die nach Befriedigung
<lb/>der ehelichen Bedürfnisse übrigbleibende reine Errungenschaft
<lb/>zufällt, eingegangen werden. Der Mann, der hieraus den
<lb/>größeren Vortheil zieht, muß daher für solche Schulden in
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0291.tif"
                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisie rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>erster Linie und mit seinem ganzen Vermögen, die Frau
<lb/>dagegen nur subsidiär und nur mit einem Theile ihres Ver- 
<lb/>mögens hasten. Die Frau erscheint hier im Verhältnisse zu
<lb/>dem Manne, wie eine Commanditin, welche auch nur mit
<lb/>einem näher bestimmten Vermögen sür die Gesellschafts-
<lb/>schuldeu haftet, dagegen aber auch einen geringeren Gewinn
<lb/>zieht, als der Complementar. Bei dem Errungenschafts- 
<lb/>system ist die Frau in weit größerem Umfange für die ehe- 
<lb/>lichen Schulden verhaftet, da sie hier mit dem Manne zu- 
<lb/>gleich an der reinen Errungenschaft Theil nimmt. Die
<lb/>Errungenschaftsgemeinschast gleicht mehr einer offenen Han- 
<lb/>delsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Mann ist. Aus
<lb/>der eventuellen Verhaftung der Frau mit ihrem veräußer- 
<lb/>lichen Vermögen für die eigentlichen Eheschulden folgt dann
<lb/>um so mehr, daß den Forderungen der ehelichen Gläubiger
<lb/>die Regreßansprüche der Frau nachstehen müssen, und zwar
<lb/>auch die Regreßansprüche, welche aus einer widerrechtlichen
<lb/>Behandlung des veräußerlichen Vermögens der Frau Seitens
<lb/>des Mannes herrühren. Denn wenn jenes Vermögen den
<lb/>ehelichen Gläubigern verhaftet war, so müssen auch alle an
<lb/>die Stelle desselben getretenen Regreßansprüche den For- 
<lb/>derungen der ehelichen Gläubiger weichen. Anders steht es
<lb/>allerdings mit den aus einer widerrechtlichen Behandlung
<lb/>des unveräußerlichen Vermögens der Frau erwachsenen
<lb/>Regreßansprüchen. Letztere müssen vielmehr an sich den
<lb/>Forderungen der ehelichen Gläubiger gleichgestellt werden.

<lb/>Der Frau kann übrigens nicht verwehrt werden, bei
<lb/>Eingehung der Ehe zur Sicherung ihrer Regreßansprüche
<lb/>sich ein Pfandrecht, namentlich an den Immobilien des
<lb/>Mannes bestellen zu lassen. Hierdurch erlangen jene Regreß- 
<lb/>forderungen in tantum einen Vorzug vor den vorehelichen
<lb/>sowie dm Delictsgläubigern des Mannes, welche nicht mit
<lb/>einem besseren Pfandrechte versehen sind. Dagegen hilft ihr
<lb/>dieses Pfandrecht nichts den an sich bevorzugten ehelichen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0292.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gläubigern gegenüber, eben weil die Regreßansprnche der
<lb/>Frau hier nur das den ehelichen Gläubigern verhaftet ge- 
<lb/>wesene und nicht mehr vorhandene Vermögen vertreten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Code civil handelt von der Verwaltungsgemeinschaft
<lb/>in dem Kapitel über die Clausel, daß die Ehegatten einan- 
<lb/>der ohne Gütergemeinschaft heirathen. Es umfaßt dieses
<lb/>Kapitel nur die Artikel von 1530—1535. Doch ist dies
<lb/>Kapitel zu ergänzen aus anderen Kapiteln des Code civil
<lb/>über das eheliche Güterrecht, namentlich auch aus dem Ab- 
<lb/>schnitte über das Dotalrecht.

<lb/>4) Zusammenstellung der entwickelten Grundsätze in ein- 
<lb/>zelnen Paragraphen.

<lb/>In dem Nachfolgenden haben wir die obenerörterten
<lb/>Grundsätze über die Verwaltungsgemeinschaft ihrem Haupt- 
<lb/>inhalte nach in einzelnen Paragraphen näher zusammengestellt.

<lb/>§. 1

<lb/>Der Ehemann ist nießbräuchlicher Verwalter des sämmt-
<lb/>lichen eingebrachten Vermögens seiner Frau mit allen Rechten
<lb/>und Pflichten eines Nießbrauchers, insofern hier die nach- 
<lb/>folgenden Bestimmungen keine Abweichung enthalten. Er
<lb/>vertritt die Frau nicht blos in ihren persönlichen, sondern
<lb/>auch in den Angelegenheiten ihres Vermögens sowohl ge- 
<lb/>richtlich als außergerichtlich.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2.

<lb/>Der Mann muß die Revenuen des eingebrachten Ver- 
<lb/>mögens seiner Frau, gleich den Revenuen seines Vermögens
<lb/>und seiner Arbeit zur Unterhaltung seiner Familie, sowie
<lb/>auch der etwa aus einer früheren Ehe der Frau herrühren- 
<lb/>den Kinder zunächst verwenden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0293.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 285
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3.

<lb/>Insoweit die vorerwähnten Revenuen zur Bestreitung
<lb/>der ehelichen Lasten nicht zulangen, muß das Fehlende aus
<lb/>dem Kapitalvermögen des Mannes zugelegt und darf zu- 
<lb/>nächst zu diesem Zwecke das Kapitalvermögen der Frau
<lb/>nicht verwendet werden. Dagegen verbleibt ihm die nach
<lb/>Bestreitung der ehelichen Bedürfnisse übrigbleibende reine
<lb/>Errungenschaft.

<lb/>§. 4.

<lb/>Die Frau, sowie Diejenigen, welche für sie ein Heiraths-
<lb/>gut aussetzen, können zur Sicherung desselben, bezw. der
<lb/>Regreßansprüche der Frau wegen Verminderung und Ver- 
<lb/>schlechterung des eingebrachten Vermögens die Bestellung
<lb/>eines Pfandrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen hierüber
<lb/>verlangen.

<lb/>§. 5.

<lb/>Der Mann muß für die Erhaltung des Frauenver-
<lb/>mögens wie ein guter Hausvater sorgen, und haftet bei
<lb/>Zuwiderhandlungen für allen der Frau hieraus erwachsenen
<lb/>Schaden.

<lb/>§• 6.

<lb/>Der Mann ist insbesondere nicht blos für eigene Be- 
<lb/>schädigungen und Zerstörungen der dem Frauenvermögen
<lb/>angehörenden Gegenstände verantwortlich, sondern ist auch
<lb/>weiter verpflichtet gegen Beeinträchtigung derselben durch
<lb/>äußere Zufälle und Ereignisse das Nöthige, so weit es in
<lb/>seiner Macht steht, vorzukehren, sowie die bereits eingetretenen
<lb/>Beschädigungen wieder zu heben. Ihm liegt es namentlich
<lb/>auch ob, die erforderlichen Reparaturen der der Frau ge- 
<lb/>hörenden Gebäude vornehmen zu lassen.

<lb/>§. 7.

<lb/>Wegen der selbst durch unvermeidliche Zufälle ent- 
<lb/>standenen Beschädigungen von Gegenständen des Frauenver-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 1l&gt;
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0294.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0294"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>mögens ist der Mann dann ersatzpflichtig, wenn er in der
<lb/>Lage war, durch vorherige Versicherungsnahmen Vergütung
<lb/>für den eingetretenen Schaden sich zu verschaffen, nnd dies
<lb/>schuldvoll versäumt hat.

<lb/>§. 8.

<lb/>Die durch die Maßnahmen zur Erhaltung des Frauen- 
<lb/>vermögens erwachsenen nothwendigen Kosten sind — inso- 
<lb/>weit sie nicht nach den Grundsätzen über den Nießbrauch
<lb/>dem Nießbraucher zur Last fallen, — aus dem Frauenver- 
<lb/>mögen zu ersetzen, und haftet ferner dasselbe für die vom
<lb/>Manne deshalb übernommenen. Verbindlichkeiten. Desgleichen
<lb/>kommen bei der Berechnung des von dem Manne zu er- 
<lb/>setzenden Schadens, den die Frau in Folge der vom Manne
<lb/>schuldvoll unterlassenen Vorkehrungen erlitten hat, die hier- 
<lb/>durch ersparten Kosten in Abzug.

<lb/>§. 9.

<lb/>Die von der Frau angebrachten baaren Gelder, sowie
<lb/>die sonstigen vertretbaren Mobilien gehen, gegen die Ver- 
<lb/>pflichtung demnächstiger Vergütung, in das Eigenthum des
<lb/>Mannes über. Dem letzteren steht es jedoch frei, an der
<lb/>Stelle der erlangten vertretbaren Gegenstände andere von
<lb/>gleicher Gattung, Qualität und Quantität demnächst zu er- 
<lb/>statten.

<lb/>8- 10.

<lb/>Sind dem Manne vertretbare oder nicht vertretbare
<lb/>Mobilien verkauft, oder demselben ohne Vorbehalt, daß die- 
<lb/>selben nicht verkauft sein sollen, taxirt übergeben worden,
<lb/>so hat der Mann nach Beendigung der Ehe den Kaus-
<lb/>bezw. den Taxationspreis zu ersetzen.

<lb/>8. 11.

<lb/>Sind dagegen nicht vertretbare Mobilien untaxirt, oder
<lb/>zwar taxirt, aber mit dem Vorbehalt übergeben worden, daß
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0295.tif"
                   n="287"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 287


<lb/>^dieselben nicht als verkauft gelten sollen, so sind diese dem- 
<lb/>nächst in dem noch vorhandenen Zustande zu restituiren,
<lb/>und braucht der Mann namentlich nicht für die Folgen der
<lb/>gewöhnlichen Abnutzung einzustehen.

<lb/>Für den sonst eingetretenen Abgang, sowie für eine Ver- 
<lb/>schlechterung solcher Gegenstände hastet der Mann nach
<lb/>Maßgabe der §. 5 und 6, und ist bei Feststellung einer
<lb/>etwa zu leistenden Entschädigung im Falle einer vorherge- 
<lb/>gangenen Taxation der Taxationspreis entscheidend.

<lb/>§. 12.

<lb/>Der Mann ist berechtigt, auch die nicht kaufweise über- 
<lb/>gebenen Mobilien gegen die denmächstige Erstattung des
<lb/>wahren Werths oder im Falle einer vorausgegangenen Taxa- 
<lb/>tion gegen Erstattung des Taxationspreises zu veräußern, inso- 
<lb/>fern diese nicht ihrer Beschaffenheit nach als wirkliches oder
<lb/>vermuthliches Eigenthum der Frau sich ankündigen, oder ur- 
<lb/>kundlich z. B. im Ehevertrage alS Eigenthum der Frau
<lb/>Vorbehalten, und als solches näher kenntlich gemacht wor- 
<lb/>den sind.

<lb/>§. 13.

<lb/>Der Mann ist weiter sogar verpflichtet, die dem Ver- 
<lb/>derben ausgesetzten Mobilien zu veräußern; er braucht jedoch
<lb/>in diesem Falle, wenn ihm sonst keine Schuld zur Last fällt,
<lb/>nur den empfangenen Preis demnächst zu erstatten. Ebenso
<lb/>ist der Mann bei einer mit Einwilligung der Frau vorge- 
<lb/>nommenen Veräußerung von Mobilien nur zur Erstattung
<lb/>des vertragsmäßigen Kaufpreises verpflichtet.

<lb/>§. 14.

<lb/>Hat der Mann widerrechtlich die der Veräußerung ent- 
<lb/>zogenen Mobilien veräußert, so muß er, wenn der wahre
<lb/>Werth mehr als der erhaltene Preis betrug, jenen, im um- 
<lb/>gekehrten Falle aber den letzteren ersetzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>19*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0296.tif"
                   n="288"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 15.

<lb/>Der Mann ist verpflichtet, gewöhnliche unversicherte
<lb/>Ausstände alsbald beizutreiben, und muß, wenn er dies
<lb/>schuldvoll unterließ, den hierdurch entstandenen Ausfall
<lb/>decken. — Die ohne Schuld des Mannes nicht beigetriebenen
<lb/>Ausstände muß dagegen die Frau zum Nominalwerthe an- 
<lb/>nehmen.

<lb/>8- 16.

<lb/>Der Mann ist nicht berechtigt ohne Einwilligung der
<lb/>Frau die auf den Namen der Frau eingeschriebenen Immo- 
<lb/>bilien sowie die auf ihren Namen lautenden Werthpapiere
<lb/>und Hypothekforderungen zu veräußern, und ferner letztere aus- 
<lb/>zukündigen. Doch kann die fehlende, bezw. verweigerte Ein- 
<lb/>willigung der Frau durch obrigkeitliche Genehmigung ergänzt
<lb/>werden, die indeß abgesehen von einer eigentlichen Rechts-
<lb/>nothwendigkeit nur in Nothfällen, z. B. in Ermangelung
<lb/>sonstigen Vermögens zum Zwecke der Versorgung der Kin- 
<lb/>der, der Vornahme nothwendiger'Reparaturen u s. w., zu
<lb/>ertheilen ist.

<lb/>§. 17

<lb/>Werthpapiere au porteur darf der Mann auch ohne
<lb/>Einwilligung der Frau veräußern, insofern diese nicht auf
<lb/>irgend eine Weise, z. B. durch Hingabe in die Verwahrung
<lb/>eines dritten gegen einen auf die Frau lautenden Depo- 
<lb/>sitionsschein, als Eigenthum der Frau kenntlich gemacht wor- 
<lb/>den sind. In einem solchen Falle sind dieselben wie auf
<lb/>Namen der Frau gestellte Werthpapiere zu behandeln.

<lb/>§ 18.

<lb/>Der Mann ist berechtigt, sowie auf Verlangen der Frau
<lb/>sogar verpflichtet, aus dem Erlöse der mit Einwilligung der
<lb/>Frau veräußerten Immobilien derselben oder der auf den
<lb/>Namen der Frau lautenden Werthpapiere Gegenstände
<lb/>gleicher Art anzuschaffen, oder wenn dies nach den vor-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0297.tif"
                   n="289"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>liegenden Umständen nicht wohl thunlich oder zweckmäßig
<lb/>erscheint, die erlösten Gelder sonst sicher auf den Namen
<lb/>der Frau anzulegen, z. B. auf sichere Hypotheken aus- 
<lb/>zuleihen.

<lb/>Uebersteigt der Erlöß aus den veräußerten Gegenständen
<lb/>den Ankaufspreis der an die Stelle derselben getretenen
<lb/>Gegenstände, so muß der Mann den Ueberschuß demnächst
<lb/>erstatten. Im umgekehrten Falle kann der Mann der Frau
<lb/>die Differenzsumme in Rechnung stellen.

<lb/>§. 19.

<lb/>Der Mann ist ferner in Ermangelung sonstiger Verein- 
<lb/>barung berechtigt, sowie auf Verlangen der Frau verpflichtet,
<lb/>die seinerseits mit Einwilligung der Frau oder von Seiten
<lb/>des Schuldners aufgekündigten sowie heimgezahlten Kapi- 
<lb/>talien wieder auf den Namen der Frau auf sichere Hypo- 
<lb/>theken auszuleihen, oder sonst sicher anzulegen.

<lb/>§. 20.

<lb/>Der Mann ist berechtigt, an der Stelle der von der
<lb/>Frau eingebrachten und nicht mehr vorhandenen Werthpapiere
<lb/>au porteuv demnächst dieselbe mit gleichartigen und gleich-
<lb/>werthigen Papieren, anstatt mit Baarzahlung abzufinden.

<lb/>8. 21.

<lb/>Die Frau ist verpflichtet, das Hauswesen zu besorgen,
<lb/>sowie erforderlichen Falls dem Manne in seinen Geschäften
<lb/>beizustehen. Die deshalb von der Frau eingegangenen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten sind rechtlich als Verbindlichkeiten des Mannes
<lb/>zu behandeln.

<lb/>8- 22.

<lb/>Die Frau ist nicht berechtigt ohne Einwilligung deS
<lb/>Mannes während der Dauer der Ehe ihr Vermögen ver- 
<lb/>pflichtende Rechtsgeschäfte abzuschließen, insofern sie nicht
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0298.tif"
                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>als Handelsfrau oder in einer ähnlichen rechtlichen Stellung
<lb/>hierzu ermächtigt ist.

<lb/>§. 23.

<lb/>Die Frau haftet im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
<lb/>Mannes mit ihrem veräußerbaren Vermögen für die ehe- 
<lb/>lichen Vertragsschulden des Mannes, insofern diese nicht
<lb/>offensichtlich, wie Bürgschaftsschulden u. s. w., oder doch —
<lb/>erweislich — mit Wissen des Gläubigers dem ehelichen
<lb/>Interesse zuwider abgeschlossen worden sind.

<lb/>§. 24.

<lb/>Für alle sonstige Schulden des Mannes braucht die
<lb/>Frau an sich nicht einzustehen.

<lb/>Ebenso ist der Mann nicht verpflichtet, die Schulden der
<lb/>Frau mit seinem Vermögen zu decken, mit Ausnahme der
<lb/>während der Ehe fällig gewordenen Zinsen von Kapital- 
<lb/>schulden der Frau.

<lb/>§. 25.

<lb/>In einem Concurse des Mannes genießen die nicht
<lb/>durch Pfandrecht gedeckten Regreßansprüche der Frau keinen
<lb/>Vorzug von den Forderungen der sonstigen Gläubiger des
<lb/>Mannes.

<lb/>§. 26.

<lb/>Die Frau steht selbst im Falle eines ihr bestellten Pfand- 
<lb/>rechts den Forderungen der ehelichen Vertragsgläubiger,
<lb/>welche nicht offensichtlich oder doch mit Wissen des Gläu- 
<lb/>bigers dem ehelichen Interesse entgegen standen, mit ihren
<lb/>Regreßansprüchen nach, insofern diese nicht aus widerrecht- 
<lb/>lichen Handlungen des Mannes an den seiner einseitigen
<lb/>Veräußerung entzogenen Gegenständen herrühren. Die
<lb/>hieraus entsprungenen Regreßansprüche der Frau gehen nur
<lb/>im Falle eines der Frau bestellten Pfandrechts den For- 
<lb/>derungen der vorbenannten ehelichen Gläubiger vor, und
<lb/>stehen diesen in Ermangelung eines solchen Pfandrechts gleich.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0299.tif"
                   n="291"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 27.

<lb/>Auch die Forderungen der sonstigen im §. 26 nicht er- 
<lb/>wähnten Gläubiger des Mannes gehen in Ermangelung
<lb/>eines der Frau bestellten und einen Vorzug begründenden
<lb/>Pfandrechts den Regreßansprüchen der Frau vor, insofern
<lb/>diese nicht aus widerrechtlichen Handlungen des Mannes in
<lb/>Betreff des Frauenvermögens entstanden sind. Die letzteren
<lb/>stehen, in Ermangelung eines der Frau bestellten Pfand- 
<lb/>rechts, jenen Forderungen gleich, wenn diese nicht vermöge
<lb/>eines Pfandrechts oder Privilegs einen Vorzug genießen.

<lb/>§. 28.

<lb/>Erscheint das Frauenvermögen durch den bisherigen
<lb/>Lebenswandel des Mannes, insbesondere die Art seiner Ver- 
<lb/>mögensverwaltung gefährdet, so kann die Frau bei Gericht
<lb/>die Trennung ihres Vermögens von dem des Mannes be- 
<lb/>antragen.

<lb/>§. 29.

<lb/>Erkennt das Gericht eine solche Trennung gerechtfertigt,
<lb/>so ist dies durch Urtheil auszusprechen. Nach beschnittener
<lb/>Rechtskraft desselben muß der Frau ihr näher als Ein- 
<lb/>bringen sestgestelltes Vermögen in Natur, und insoweit
<lb/>dasselbe nicht mehr im vorigen Zustande vorhanden, und
<lb/>der Mann zur Entschädigung verpflichtet ist, in Geld aus- 
<lb/>geliefert werden.

<lb/>§. 30.

<lb/>Die Frau erhält mit der Auslieferung ihres Vermögens
<lb/>die Verwaltung desselben, jedoch nur in derselben Weise,
<lb/>wie früher der Mann und mit denselben hiervon abhängen- 
<lb/>den Rechten und Pflichten. Sie bedarf ferner für die
<lb/>Handlungen, welche der Mann früher ohne ihre Ein- 
<lb/>willigung nicht vornehmen konnte, der Zustimmung des
<lb/>Mannes, die jedoch in derselben Weise, wie früher die
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0300.tif"
                   n="292"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>fehlende Einwilligung der Frau durch obrigkeitliche Geneh- 
<lb/>migung ergänzt werden kann.

<lb/>§. 31.

<lb/>Die Frau ist insbesondere verpflichtet, aus den Revenuen
<lb/>ihres Vermögens einen verhältnißmäßigen Beitrag zur Be- 
<lb/>streitung der ehelichen Lasten zu liefern, welcher in Er- 
<lb/>mangelung einer ehelichen Vereinbarung hierüber vom Ge- 
<lb/>richte näher festzusetzen ist.

<lb/>§. 32.

<lb/>Abgesehen von den Bestimmungen der vorigen §§. 30
<lb/>und 31 kann die Frau das in ihrer Verwaltung befindliche
<lb/>Vermögen durch Rechtsgeschäfte verpflichten. Die im
<lb/>Interesse deS etwa weiter von der Frau fortgeführten Haus- 
<lb/>wesens vorgenommencn Rechtsgeschäfte und eingegangenen
<lb/>Verbindlichkeiten erleiden indeß in Folge der eingetretenen
<lb/>Vermögenstrennung keine Veränderung. Im Zweifel streitet
<lb/>für die letzte Art von Rechtsgeschäften die Vermuthung.

<lb/>§. 33.

<lb/>Im Falle einer längerdauernden Abwesenheit des Mannes
<lb/>kann das Gericht auf Antrag der Frau ihr bis zur Rück- 
<lb/>kunft des Mannes interimistisch die ganze Vermögensver- 
<lb/>waltung übertragen.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0301.tif"
             n="293"
             xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0301"/>
         <div xml:id="d2296e28249" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d2296e28254"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Voraussetzungen des Servitutenerwerbs durch Ersitzung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Mernerkenswerthe tztttscheidungen oöerer
<lb/>Gerichte mit gedrängter Angaöe der Hnt-

<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV. Voraussetzungen des Servitutenerwerbs durch
<lb/>Ersitzung.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt.

<lb/>Handlungen, welche in der Meinung und Absicht der
<lb/>Eigenthums ausübung vorgenommen worden sind, müssen —
<lb/>beim Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen — auch als
<lb/>geeignet betrachtet werden, den Servitutenerwerb durch
<lb/>Ersitzung zu ermöglichen.

<lb/>Urtheil des O.L.G's. in Darmstadt vom 22. Mai 1880
<lb/>i. S. Peter Kaisers We. zu Ober-Mockstadt, Klägerin rc.
<lb/>g. Fried. Ulrich II. das. Bell. w. Eigenthumsbeein- 
<lb/>trächtigung.

<lb/>In dieser noch nach dem früheren Proceßrecht zu ent- 
<lb/>scheidenden, an das Oberlandesgericht übergegangenen Rechts- 
<lb/>sache hatte das Hofgericht der Provinz Oberhessen am 19. März
<lb/>1877 den Beweis auferlegt,

<lb/>„daß mit der Hofraithe des Beklagten die durch Ver- 
<lb/>trag oder Ersitzung, resp. Verjährung erworbene recht-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0302.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0302"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>liche Befugniß verbunden sei, die fragliche Stube zum
<lb/>Vortheile der Hofraithe des Beklagten zu benutzen" —

<lb/>und führte die Klägerin Beschwerde darüber, daß der über
<lb/>dieses Beweisthema geführte Beweis in vorderer Instanz für
<lb/>erbracht erkannt worden sei.

<lb/>Das bei dem Oberlandesgericht erstattete Gutachten con-
<lb/>statirt zunächst, daß durch das hofgerichtliche Urtheil rechts- 
<lb/>kräftig festgestellt worden sei, daß das in Anspruch genommene
<lb/>Recht sich als ein Recht an einer fremden Sache und zwar
<lb/>als eine Servitut darstelle und da die übrigen Erfordernisse
<lb/>der Servitutenersitzung — von der noch zu erörternden Rich- 
<lb/>tung des animus abgesehen — zweifellos vorhanden seien,
<lb/>so hänge die Entscheidung einzig und allein von der Rechts- 
<lb/>frage ab, ob Handlungen, welche in der Meinung und Ab- 
<lb/>sicht der Eigenthumsausübung vorgenommen worden
<lb/>sind, auch als geeignet betrachtet werden müßten, beim Vor- 
<lb/>handensein der übrigen Voraussetzungen, den Servitute n-
<lb/>erwerb durch Ersitzung zu ermöglichen.

<lb/>Zur Entscheidung dieser Frage enthält das Gutachten
<lb/>folgende Erwägungen.

<lb/>Die in Betracht kommenden Gesetzesstellen enthalten als
<lb/>ein Erforderniß des Quasibesitzes der Servitut nur das, daß
<lb/>die Servitut als ein Recht ausgeübt werde, während sie
<lb/>von einer speciellen Richtung des animus die Berechtigung
<lb/>gerade als ein Recht an einer fremden Sache auszu- 
<lb/>üben nichts wissen.

<lb/>1. 7 D. de it. act. priv. 43. 19
<lb/>1. 1 §. 6 D. de it. act. priv. 43. 19
<lb/>1. 25 D. quemadm. serv. am. 8. 6.

<lb/>Zwar macht Seuffert in einer Vorschrift zu einer in
<lb/>Bd. 8 Nr. 292 des Archivs mitgetheilten Entscheidung hierzu
<lb/>die Bemerkung, daß den Urhebern dieser Fragmente die hier
<lb/>in Rede stehende Streitfrage nicht vorgeschwebt habe und daß
<lb/>dieselben deswegen für ihre Entscheidung nicht verwendbar seien.

<lb/>Dieses Argument mag bis zu einem gewissen Grade richtig
<lb/>sein, läßt sich aber gewiß auch auf diejenigen Schriftsteller
<lb/>anwenden, welche unter den Erfordernissen der Servituten- 
<lb/>ersitzung einfach den juristischen Besitz, also den bei den ein-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0303.tif"
                   n="295"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 295
</p>
               <p>

                  <lb/>zelnen Handlungen erforderlichen Willen, ein Servitutenrecht
<lb/>auszuüben, aufzählen.

<lb/>z. B. v. Vangerow §. 351 Anm. 3.

<lb/>Auch diesem hat offenbar die Streitfrage, welche uns hier
<lb/>beschäftigt, nicht vorgeschwebt, weßhalb seine Ansicht zu deren
<lb/>Entscheidung nicht verwendbar ist.
<lb/>s. auch Arndts §. 187.

<lb/>Puchta in Weiske R. L. II. S. 69.

<lb/>Elvers, Servitutenlehre S. 631 ff.

<lb/>Auch 1. 20 1). VII. 4 ist für die vorliegende Frage ohne
<lb/>Bedeutung, da sie von der Annahme ausgeht, daß der Usu-
<lb/>fruktuar den ihm zustehenden iruotus, wenn auch ignorans,
<lb/>nicht ausgeübt habe.

<lb/>Bestimmt sprechen sich über die vorliegende Frage aus
<lb/>Windscheid §. 163 Anm. 6,
<lb/>und zwar in dem Sinne der sententia a qua und
<lb/>Seuffert §. 173 Anm. la.

<lb/>Holzschuher II. §. 112 Nr. 8.

<lb/>Randa, Besitz nach österr. Recht §. 25 S. 518,
<lb/>im entgegengesetzten Sinn.

<lb/>Die Praxis steht, wie in dem Gutachten voriger Instanz
<lb/>nachgewiesen ist, in ihrer Mehrheit auf der Seite der Letz- 
<lb/>teren. Referent dieser Instanz verkennt die Zweifelhaftigkeit
<lb/>der Frage nicht, glaubt sich aber der vorigen Instanz an- 
<lb/>schließen zu müssen.

<lb/>Es ist ja richtig, daß wenn man die Rechtsbegriffe des
<lb/>Eigenthums und des Rechts an einer fremden Sache zu
<lb/>Grunde legt, der Wille, eine Sache als eigen zu haben,
<lb/>den Willen, sie als fremde in bestimmter Beziehung nur
<lb/>zu benutzen, nothwendig ausschließt. Ebenso läßt sich diese
<lb/>Folgerung durch den Fundamentalsatz, auf dem die in
<lb/>Seufferts Archiv XVII. 14 mitgetheilte Entscheidung beruht,
<lb/>nicht beseitigen, daß nämlich die Servituten einzelne vom
<lb/>Eigenthum losgelöste Bestandtheile desselben seien. Denn
<lb/>dieser Satz ist nach gemeinem Rechte unrichtig, wie schon
<lb/>daraus hervorgeht, daß die Rechtsquellen den Servitutenbesitz
<lb/>nicht als Sach- sondern als Rechtsbesitz auffassen. Dagegen
<lb/>spricht zu Gunsten der Auffassung voriger Instanz der Um- 
<lb/>stand , daß der Besitz, nach richtiger Ansicht, nicht als ein
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0304.tif"
                   n="296"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>296 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Recht, sondern nur als eine, wenn auch rechtswirksame That-
<lb/>sache aufgefaßt werden kann und daß daher, da zum Besitz- 
<lb/>erwerb corpus, d. i. das factam detentionis und animus
<lb/>gehören, doch auch nur ein dem factam detentionis, der
<lb/>Thatsache der Ausübung entsprechender Wille gefordert wer- 
<lb/>den kann. Der Wille kann sich daher darauf beschränken,
<lb/>eine gewisse thatsächliche Besitzeshandlung als Recht auszu- 
<lb/>üben, ohne welche Willensrichtung ein Besitzerwerb überhaupt
<lb/>nicht möglich ist, so daß es weiter nicht darauf ankommt, wie
<lb/>dieses Recht juristisch zu construiren, unter welche Klasse von
<lb/>Rechten es systematisch zu versetzen sei.

<lb/>Dieser Grund ist für die Ansicht der vorigen Instanz als
<lb/>durchschlagend anzusehen; es machen sich aber auch für die
<lb/>hier und in voriger Instanz vertretene Ansicht praktische Be- 
<lb/>dürfnisse geltend.

<lb/>Bekanntlich hat das canonische Recht unter Zustimmung
<lb/>der deutschen Praxis das Gebiet des Rechtsbesitzes sehr er- 
<lb/>weitert , indem es die Möglichkeit des Besitzes an allen
<lb/>Rechten anerkennt, an denen er nicht schon ihrer Natur nach
<lb/>(durch die Erlöschung mit der einmaligen Ausübung) ausge- 
<lb/>schlossen ist. Hierbei kommen Rechtsmaterien in Betracht,
<lb/>über deren rechtliche Natur unter Rechtsgelehrten viel Streit
<lb/>ist, wie z. B. Lehen, Reallasten. Sollte nun in einem solchen
<lb/>Fall die Ersitzung z. B. auf den Grund hin, daß der Be- 
<lb/>sitzer des Lehens sein Recht an demselben für ein s. g. Unter- 
<lb/>eigenthum, also für ein Eigenthumsrecht hält, während es
<lb/>nach der Ansicht des entscheidenden Richters ein jus in
<lb/>re aliena ist, ausgeschlossen fein ? — Oder sollte jemand,
<lb/>dem vielleicht ein Titel zur Ausübung einer Ueberfahrt
<lb/>zur Seite steht, die Ersitzung der Gerechtigkeit darum nicht
<lb/>vollenden können, weil er in Folge Unrechter Anschauung
<lb/>den ihm eingeräumten Weg für sein Eigenthum hält, während
<lb/>ihm in Wirklichkeit nur ein Fahrtrecht, unbeschadet des Eigen- 
<lb/>thums an Grund und Boden, überlassen worden ist?

<lb/>Solche Erwägungen werden es dem praktischen Juristen
<lb/>geboten erscheinen lassen, auch die Bedürfnisse des Volkes,
<lb/>für welches die Gesetze ja erlassen sind, zu berücksichtigen und
<lb/>man wird dieselben nicht als falsche Billigkeitsrücksichten be- 
<lb/>zeichnen können. —
</p>

            </div>
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                n="297"
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                 subtype="Rechtsprechung"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtsvermuthung des römischen Rechts, daß die vom Vater der Tochter gewährte Aussteuer im Zweifel aus dessen eigenem Vermögen erfolgt sei, durch das Solmser Landrecht nicht aufgehoben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 297

<lb/>X V. Die RechtsvermuLhung des römischen Rechts,
<lb/>daß die vom Vater der Tochter gewährte
<lb/>Aussteuer im Zweifel aus dessen eigenem
<lb/>Vermögen erfolgt sei, durch das Solmser
<lb/>Landrecht nicht ausgehoben.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt.

<lb/>Die Rechtsvermuthung der e. 7 6. V. 11 äs äotw
<lb/>promissione, nach welcher der Vater, welcher Vermögen seiner
<lb/>Tochter nutznießlich in Händen hat und diese Tochter aus- 
<lb/>steuert, ohne ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen
<lb/>Erklärung darüber abzugeben, aus welchem Vermögen diese
<lb/>Aussteuer gegeben werde, rechtlich so angesehen wird, als ob
<lb/>er die Tochter aus seinem eigenen Vermögen aus- 
<lb/>gesteuert habe, ist durch die Bestimmungen des §. 6
<lb/>Tit. 28 Thl. II des Solmser Landrechts über den
<lb/>Beisäß des überlebenden Ehegatten am hinterlassenen Ver- 
<lb/>mögen des vorverstorbenen nicht aufgehoben worden.

<lb/>Urtheil des OLG's. zu Darmstadt v. 21. Dec. 1880.

<lb/>17. 407/80.

<lb/>Die thatsächlichen Verhältnisse, auf welche die vorstehende
<lb/>Entscheidung Bezug hat, sind folgende.

<lb/>Zwei Töchter erster Ehe aus dem Gebiete des Solmser
<lb/>Landrechts forderten von der Concursmasse ihres Vaters und
<lb/>dessen jetzigen Ehefrau die Anerkennung der Liquidation ihres
<lb/>mütterlichen Vermögens im Betrag von 15,989 Mk. 15 Pf.
<lb/>als einer richtigen.

<lb/>Die beklagte Concursmasse wendete gegen diesen Anspruch
<lb/>die Einrede der Zahlung ein, gestützt darauf, daß die
<lb/>Klägerinnen bei ihrer Verheirathung eine Mitgabe von je
<lb/>4000 fl. und eine Ausstattung im Werthe von je 1500 fl.
<lb/>erhalten hätten und hierdurch mit ihrem mütterlichen Ver- 
<lb/>mögen beliefert seien.

<lb/>Die Klägerinnen lüugneten den Empfang dieser Beträge,
<lb/>bezw. Werthe nicht, bestritten aber ihre hierdurch angeblich
<lb/>erfolgte Belieferung mit ihrem mütterlichen Vermögen, weil
<lb/>ihr Vater bei der Hingabe der Mitgift nicht ausdrücklich oder
<lb/>durch schlüssige Handlungen erklärt habe, aus welchem Ver- 
<lb/>mögen, dem seinigen oder dem in seiner Nutznießung befind-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0306.tif"
                   n="298"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>298 Bernerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>lichen Vermögen der Tochter, er die Mitgabe zu bestreiten
<lb/>gewillt sei, mithin nach der Vorschrift der eonst. 7 C. de
<lb/>dotis prom. V. 11 angenommen werden müsse, daß er die
<lb/>Ausstattung (und zwar die gesammte) aus seinem eigenen
<lb/>Vermögen gegeben habe.

<lb/>Die beklagte Concursmasse behauptete, daß diese rein
<lb/>römisch-rechtliche Vermuthung durch die Bestimmung des
<lb/>Thl. II Tit. 28 §. 6 der Solmser Landes-Ordnung, welcher
<lb/>den überlebenden, den sog. Beisäß am Vermögen des Erst- 
<lb/>verstorbenen ausübenden Ehegatten auch zur Ausstattung der
<lb/>Töchter aus diesem Vermögen verpflichte, beseitigt wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Das Landgericht, von den von den Klägerinnen ver- 
<lb/>tretenen Rechtsanschauungen ausgehend, erkannte auf einen
<lb/>von diesen abzuleistenden Haupteid der Unwahrheit einer be- 
<lb/>sonderen ausdrücklichen Erklärung des F. K., nach welcher er
<lb/>die Mitgabe aus deren mütterlichen Vermögen gegeben habe.

<lb/>In der Verhandlung über die Berufung beantragte der
<lb/>Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage; der Vertreter
<lb/>der Klägerinnen Verwerfung der Berufung.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seines Ur-
<lb/>theils Nachstehendes hervorgehoben.

<lb/>Es ist unbestrittenen Rechtens, daß nach der e. 7 0. Y.
<lb/>11 der Vater, welcher Vermögen seiner Tochter nutznießlich
<lb/>in Händen hat und diese Tochter aussteuert, ohne Erklärung
<lb/>darüber abzugeben, aus welchem Vermögen diese Aussteuer
<lb/>gegeben werde, rechtlich so angesehen wird, als ob er die
<lb/>Tochter aus seinem eigenen Vermögen ausgesteuert habe.

<lb/>Es ist nicht minder richtig, daß nach §. 6 Tit. 28 Thl. II
<lb/>des vorliegend zur Anwendung zu bringenden Solmser Land- 
<lb/>rechts, der den Beisäß am hinterlassenen Vermögen des Vor- 
<lb/>verstorbenen ausübende überlebende Ehegatte seinen Kindern
<lb/>bei Errichtung eines selbstständigen Haushalts einen ange- 
<lb/>messenen Zuschuß, also auch seinen Töchtern eine Aussteuer
<lb/>bei ihrer Verheirathung, aus deren von ihm nutznießlich be- 
<lb/>sessenen Vermögen zu geben rechtlich verpflichtet ist. Die
<lb/>Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt also davon
<lb/>ab, ob man die in der citirten eovst. ausgesprochene Rechts-
<lb/>vermuthung als durch die erwähnte Bestimmung des Solmser
<lb/>Landrechts aufgehoben betrachten will oder nicht.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0307.tif"
                   n="299"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 299

<lb/>Das Solmser Landrecht geht in den von ihm getroffenen
<lb/>Anordnungen selbstverständlich dem Römischen Recht vor,
<lb/>während letzteres im Gebiete des ersteren wenigstens eine
<lb/>subsidiäre Geltung behauptet.

<lb/>Nun ist von einer ausdrücklichen Aufhebung der oorwt.
<lb/>durch das Solmser Landrecht keine Rede. Ebensowenig kann
<lb/>die 6oii8t 7 als mit dem Inhalt des §. 6 Tit. 28 S. L.
<lb/>unvereinbar, also stillschweigend aufgehoben angesehen werden.
<lb/>Durch das Römische Dotalsystem und das Solmser Land- 
<lb/>recht werden zwei verschiedene Verpflichtungen begründet,
<lb/>welche nebeneinander hergehen und sich nur insofern berühren
<lb/>als nach Erfüllung der einen die Leistung der andern nicht
<lb/>mehr gefordert werden kann. Verschieden sind nämlich die
<lb/>in beiden Gesetzen auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
<lb/>die davon berührten Personen insofern, als nach R. R. be- 
<lb/>rechtigt ist die Tochter, verpflichtet der Vater und ausnahms- 
<lb/>weise die Mutter, nach S.L.R. aber berechtigt ist jedes Kind,
<lb/>verpflichtet der überlebende Elterntheil, der Vermögen des
<lb/>verstorbenen in Händen hat. Verschieden ist auch der Inhalt
<lb/>beider Verbindlichkeiten, welcher nach R. R. in der Verpflich- 
<lb/>tung zur Aussteuer bei der Verheirathung, nach S.L.R. in
<lb/>der Pflicht zur Leistung einer sachgemäßen Beisteuer bei Er- 
<lb/>richtung eines selbstständigen Haushalts besteht. Hieraus er- 
<lb/>gibt sich zur Genüge, daß beide Verpflichtungen, wenn sie sich
<lb/>auch in manchen Punkten decken, doch recht wohl nebeneinan- 
<lb/>der bestehen können und die eine daher nicht ohne weiteres
<lb/>als durch die andere stillschweigend aufgehoben betrachtet
<lb/>werden kann.

<lb/>Endlich läßt sich auch nicht behaupten, daß das Solmser
<lb/>Landrecht ein anderes Rechtssystem an die Stelle des römischen
<lb/>Dotalsystems gesetzt und dadurch auch alle Consequenzen des
<lb/>letzteren beseitigt habe. Wie in den meisten Partikular- 
<lb/>rechten, ist auch in dem Solmser Landrecht das römische Do- 
<lb/>talsystem durch Aufnahme der Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>und des sogenannten Beisitzes erweitert, im Uebrigen aber
<lb/>an den Bestimmungen des Dotalrechts nichts geändert wor- 
<lb/>den. Namentlich ist an der Dotationspflicht des Vaters durch
<lb/>den §. 6 Tit. 28 S.L.R. materiell nichts geändert wor- 
<lb/>den. Nach R. R. ist der Vater zur Aussteuer der Tochter,
<lb/>aus deren oder seinem eigenen Vermögen, nach seiner Wahl,
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Besondere Vergünstigungsverträge neben gerichtlichem Concordat sind unwirksam</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>verpflichtet. Nach S.L.R. ist er verpflichtet, die Tochter aus
<lb/>dem Vermögen ihrer verstorbenen Mutter zu dotiren, ohne
<lb/>ihm aber selbstverständlich das Recht zu entziehen, dieser Ver- 
<lb/>pflichtung aus seinem eigenen Vermögen nachzukommen. Da
<lb/>hiernach nach beiden Rechtssystemen dem Vater das Recht
<lb/>zusteht, die Tochter aus ihrem eigenen oder seinem Ver- 
<lb/>mögen zu dotiren; und da aus beide Rechtssysteme der ge- 
<lb/>setzespolitische Grund der const., den Vater zu einer Klar- 
<lb/>stellung des Sachverhältnisses durch eine bestimmte Erklärung
<lb/>zu nöthigen, in gleichem Maße paßt, so kann nicht gefolgert
<lb/>werden, daß durch die im S.L.R. eingeführte Verpflichtung
<lb/>des überlebenden Ehegatten zur Leistung einer Beisteuer bei
<lb/>der Selbstständigkeit der Kinder aus deren in seinem Beisitz
<lb/>befindlichen Vermögen die in der eonst. 7 eit. aufgestellte
<lb/>Vermuthung für die Dotirung- aus eigenem Vermögen in
<lb/>Ermangelung einer besonderen Erklärung beseitigt worden sei.

<lb/>Man fügt noch an, daß das frühere Oberappellations- 
<lb/>gericht in der Sache Mörschel g. Knabenschuh (1874) die
<lb/>Verpflichtung des §. 6 Tit. 28 des Solmser Landrechts nur
<lb/>für eine subsidiäre erklärt und in der Sache Alles g. Zwick
<lb/>(1875) die hier behandelte Rechtsfrage in gleicher Weise
<lb/>entschieden hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVI. Besondere Vergünstigungsverträge neben ge- 
<lb/>richtlichem Concordat sind unwirksam. Art.
<lb/>1131 Code civ.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Am 1. März 1879 kam zwischen dem damals im Falli- 
<lb/>mentszustande befindlichen Ehemanne M. und seinen Gläu- 
<lb/>bigern ein am 22. ejusd. gerichtlich bestätigtes Concordat zu
<lb/>Stande, durch welches die Gläubiger mit 10 pCt., die ihnen
<lb/>aus den Mitteln der Masse vom Syndik auch bezahlt wurden,
<lb/>für befriedigt sich erachten sollten. Berufungsbeklagter B.
<lb/>hatte im Falliment eine Forderung von 5964 Mk. 40 Pf.
<lb/>angemeldet, worauf er 10 pCt. mit 596 Mk. 44 Pf. als
<lb/>concordatmäßige Rate erhielt, während es streitig ist, ob ein
<lb/>anderer Betrag von weiteren 10 pCt., die ihm vom Falli-
<lb/>mentssyndik ausbezahlt wurden, ihm als besondere Ver-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0309.tif"
                   n="301"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 301

<lb/>günstigung oder auf eine andere Forderung für Waaren,
<lb/>die er zwei Tage vor dem Fallimentsausbruch dem Falliten
<lb/>geliefert hatte, bezahlt worden waren. Seine am 20. Nov.
<lb/>1879 bei der Kammer für Handelssachen erhobene Klage auf
<lb/>Zahlung von weiteren 900 Mk. wird auf einen am 28. Febr.
<lb/>1879, also vor dem Falliment datirten Schuldschein beider
<lb/>Eheleute M. begründet, wodurch sie sich unter Solidarität
<lb/>zur Zahlung von 600 Mk. für zwei Tage vor Ausbruch des
<lb/>Falliments erhaltene Waaren und von 5 pCt. der auf 6000
<lb/>Mk. abgerundeten angemeldeten Forderung, also von 300
<lb/>Mk., in zwölf Monatszielen von je 75 Mk. verpflichten mit
<lb/>der Maßgabe, daß, wenn zwei Termine in Rückstand kommen,
<lb/>das Ganze fällig werde, daß die Verpflichtung aber hinfällig
<lb/>werde, wenn das Concordat nicht zu Stande komme. B.
<lb/>wurde zugleich in die Rechte und Pvivilegien der Ehefrau
<lb/>eingesetzt.

<lb/>Eheleute M. bestritten die Gültigkeit des Schuldscheins,
<lb/>als auf einer eauoa illicita beruhend, sie wurden jedoch durch
<lb/>die Kammer für Handelssachen nach dem Klageantrag schuldig
<lb/>erkannt. Der Berufung, die sich darauf stützte, daß der der
<lb/>Klage zu Grund liegende Vertrag als den guten Sitten und
<lb/>der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend nach Art. 1131
<lb/>Ooäo eiv. nicht klagbar sei, wurde stattgegeben und die Klage
<lb/>abgewiesen aus folgenden Gründen:

<lb/>Die Berufung anlangend, kommt in Betracht, nicht nur
<lb/>daß das gesammte Vermögen des Schuldners als das Ge-
<lb/>sammtpfand erscheint, aus welchem die nicht rechtlich bevor- 
<lb/>zugten Gläubiger ein gleichmäßiges Recht auf Befriedigung
<lb/>im Verhältniß zur Größe ihrer Forderungen haben, sondern
<lb/>auch beim Concordat der hier zur Sprache kommenden
<lb/>rheinischen Fallimentsordnung, daß anzunehmen ist, die
<lb/>Gläubiger seien zur Eingehung auf das Concordat durch die
<lb/>ihnen mitgetheilte genaue Kenntniß des Standes der Zah-
<lb/>lungsmitel des Gemeinschuldners bestimmt worden. Diese
<lb/>Voraussetzung des gültigen Consenses fällt aber, weil die
<lb/>Mehrheit der Gläubiger zum Concordat ihre Zustimmung
<lb/>geben muß, wenn das Concordat zu Stande kommen soll,
<lb/>dann hinweg, wenn unter den zustimmenden Gläubigern sich
<lb/>auch solche befinden, die ohne Wissen der anderen Gläubiger
<lb/>aus den Zahlungskräften des Gemeinschuldners eine Befrie-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 20
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0310.tif"
                   n="302"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>302 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>digung ganz oder theilweise vergünstigungsweise erhalten.
<lb/>Der gesetzliche Zwang zum Beitritt zum Concordat wird als- 
<lb/>dann durch eine Täuschung erreicht, während er die Folge
<lb/>der Zustimmung einer über den Stand der vorhandenen Be- 
<lb/>friedigungsmittel gleichmäßig informirten Mehrheit der
<lb/>Gläubiger sein soll. Jedes diese richtige Berechnung der
<lb/>Mehrheit beeinträchtigende Abkommen des Schuldners mit
<lb/>einem einzelnen Gläubiger enthält also einen Verstoß gegen
<lb/>die öffentliche Ordnung und erscheint an und für sich, abge- 
<lb/>sehen von der Frage, ob dadurch unter Umständen das Con- 
<lb/>cordat selbst seine Gültigkeit verliert, als ungültig und
<lb/>wirkungslos. Diese Betrachtungen sind auch in einem Ur-
<lb/>theile dieses Gerichts vom 30. Jan. l. I. (s. S. 182
<lb/>dieses Bandes) enthalten, wenn auch in demselben das ent- 
<lb/>sprechende Abkommen deshalb und nur deshalb für wirksam
<lb/>erklärt werden mußte, weil kein formeller Concurs vorlag
<lb/>und also bei der fortdauernden Dispositionsbefugniß des
<lb/>Schuldners keine Rechtspflicht den Gläubigern gegenüber zur
<lb/>Kenntnißgabe der Arrangementsbedingungen jedes Einzelnen
<lb/>bestand.

<lb/>An dieser Betrachtung vermag auch der Umstand nichts
<lb/>zu ändern, daß das Nebenversprechen solidarisch auch von der
<lb/>Ehefrau eingegangen worden ist. Denn auch auf ihre Zu- 
<lb/>sage drückt die oau8a illicita des Versprechens an sich und
<lb/>macht sie wirkungslos. Es soll hier nicht die Frage geprüft
<lb/>werden, ob nicht unter besonderen Umständen die
<lb/>einem Gläubiger von einem Dritten gemachte Zusage, ihn
<lb/>aus seinen eignen Mitteln, die also nicht im Gesammtpfande
<lb/>der Gläubiger begriffen sind, besondere Vortheile zuzuwenden,
<lb/>falls das Concordat zu Stande kommt, als wirksam erscheint,
<lb/>wie es ja auch nicht auf die Motive und besondere Interessen
<lb/>des einzelnen zustimmenden Gläubigers ankommen kann.
<lb/>Solche besondere Umstände liegen nun aber in concreto eben
<lb/>nicht vor, wo vielmehr in Betracht kommt, daß die mit dem
<lb/>Falliten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende Ehefrau,
<lb/>deren Mittel ja dem Ehemann auch zu Statten kommen, als
<lb/>eine fremde Person nicht wohl angesehen werden kann, viel- 
<lb/>mehr anzunehmen ist, daß die zustimmenden Gläubiger bei
<lb/>Erwägung der Sachlage auch auf die Leistungsfähigkeit der
<lb/>Ehefrau für die Gesammtheit reflectirt haben und auch in
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Widerruf von testamentarischen Bestimmungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>der Lage waren, darauf hinzuwirken, daß deren Leistungen
<lb/>der Gesammtheit und nicht Einzelnen zu Gute kommen.
<lb/>Demnach erweist sich der Schuldschein vom 28. Febr. 1879
<lb/>als unwirksam.

<lb/>U. 2. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 30./10. 1880
<lb/>i. S. der H. M. Ehel., Bekl., Ber.-Kl., g. I. M. B.
<lb/>w. Forderung. 17. 197/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVII. Widerruf von testamentarischen Bestim- 
<lb/>mungen. Art. 1035, 1038 Cocte civ.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Die Ehefrau W. hatte zu Gunsten ihres Ehemannes fol- 
<lb/>gende Verfügungen getroffen: 1) durch Testament vor Notar
<lb/>K. vom 16. März 1865 setzte sie für den Fall ihres kinder- 
<lb/>losen Ablebens ihren Ehemann als alleinigen Erben ihres
<lb/>ganzen Nachlasses ein und bestellte demselben weiter den
<lb/>lebenslänglichen cautionsfreien Nutzgenuß an dem Vorbehalt
<lb/>ihrer Eltern für den Fall, daß beide oder eins der beiden
<lb/>sie überleben sollten; 2) durch Schenkung vor Notar B. vom
<lb/>26. Januar 1876, in welcher sie ihrem Ehemann ihr ganzes
<lb/>Vermögen bestehend in deren Antheil an den Gegenständen
<lb/>der Gütergemeinschaft unter dem Titel einer Schenkung unter
<lb/>Lebenden in Eigenthum übertrug.

<lb/>Bald nach Errichtung dieser Schenkung starb die Ehe- 
<lb/>frau W. kinderlos, sie wurde aber von ihrem Bater dem
<lb/>Cassationskläger B. überlebt. Auf Anstehen des Letzteren
<lb/>wurde eine gerichtliche Theilung eingeleitet, in welcher am
<lb/>11. April 1877 der Theilungsstatus errichtet wurde. In
<lb/>demselben setzte der comittirte Notar den Pflichttheil des
<lb/>Cassationsklägers auf den Betrag von 1928 Mark fest und
<lb/>verfügte unter §. 63, daß dieser Pflichttheil dem Vater so- 
<lb/>fort ohne Rücksicht auf den legirten Nutzgenuß ausgeliefert
<lb/>werden solle. Diese Verfügung wurde von dem Cassations- 
<lb/>beklagten unterm 19. Mai 1877 bestritten.

<lb/>In dem hieraus entstandenen Rechtsstreit drehte sich die
<lb/>Frage hauptsächlich darum, ob durch die Schenkung die testa- 
<lb/>mentarische Verfügung bezüglich des Nutzgenusses am Pflicht-

<lb/>20*
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0312.tif"
                   n="304"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>304 Bernerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>theil widerrufen sei. Diese Frage wurde in den 3 Instanzen
<lb/>verneint, in der Cassationsinstanz, in welcher 2 Mittel geltend
<lb/>gemacht wurden:

<lb/>1) unrichtige Anwendung des Art. 1038 b. G. B.,

<lb/>2) Verletzung der Art. 1035, 894, 1096 b. G. B. und
<lb/>Denaturirung der Schenkung vom 26. Januar 1876,

<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>Was das 1. Cassationsmittel anbelangt, so wurde nach
<lb/>Römischem Recht eine Erbeinsetzung nie durch eine bloße
<lb/>Willensänderung widerrufen; ein Widerruf mußte durch
<lb/>eine Willenserklärung erfolgen. Dagegen konnten
<lb/>Legate auch durch eine bloße Willensünderung als widerrufen
<lb/>betrachtet werden, namentlich in dem Falle der Veräußerung
<lb/>des legirten Gegenstandes insofern der Testator animo adi- 
<lb/>mendi handelte.

<lb/>vergl. Wening-Jngenheim Band III. §. 475.

<lb/>Die Grundsätze des Römischen Rechts gingen im Wesent- 
<lb/>lichen in das ältere französische Recht über. Die Veräußerung
<lb/>der legirten Sache bewirkte nicht unter allen Umständen die
<lb/>Revocation des Legates, es kam vielmehr auf den Beweg- 
<lb/>grund der Veräußerung an. Geschah die Veräußerung ge- 
<lb/>zwungen z. B. der Schulden wegen, so bewirkte die Ver- 
<lb/>äußerung nicht den Widerruf des Legats, ebenso bei dem
<lb/>Verkauf mit dem Vorbehalte des Wiederkaufs. Nur in Be- 
<lb/>zug auf den letzteren Punkt trat mit der Einführung des
<lb/>B.G.B. eine Aenderung ein, indem der Art. 1038 die Re-
<lb/>vocation an jede Veräußerung der legirten Sache knüpft und
<lb/>namentlich auch bei dem Verkauf mit dem Vorbehalte des
<lb/>Wiederkaufs; selbst der Verkauf, der später aus irgend einem
<lb/>Grunde sich als nichtig zeigt, hat den Widerruf des Legates
<lb/>zur Folge.

<lb/>Im Uebrigen hat der Art. 1038 keine Veränderung her- 
<lb/>beigeführt. Die Veräußerung gilt nur bezüglich derjenigen
<lb/>Legate als Widerruf, die individuell bestimmte Sachen zum
<lb/>Gegenstand haben, was der Wortlaut „de 1a chose leguee“
<lb/>ausdrückt. Der Widerruf, der hier aus einer Handlung ge- 
<lb/>schlossen wird, erstreckt sich auch dermalen nur auf das, was
<lb/>veräußert worden ist, „pour tont ce qui a etd alidnd.“
</p>

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                   n="305"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 305

<lb/>Darum wird ein Legat einer Quantität von Sachen, die
<lb/>blos der Gattung nach bestimmt ist, durch die Veräußerung
<lb/>nicht widerrufen und um so weniger ein Legat, das eine
<lb/>Universitas oder den aliquoten Theil einer Universitas zum
<lb/>Gegenstand hat.

<lb/>Vergl. Demolombe, Band XXII. Nr. 335 und die

<lb/>daselbst citirten Entscheidungen und Autoren. Troplong,

<lb/>Don. &amp; test. Nr. 2094. Zach ariä, Band IV. §. 725.

<lb/>Das Testament vom 16. März 1865 enthält ein Univer- 
<lb/>sallegat , das sonach nicht durch die Schenkung aufgehoben
<lb/>wird, die nur eine Verfügung über die einzelnen Gegenstände
<lb/>ist. Auch wenn man, wie der Cassationskläger behauptet,
<lb/>darin zwei getrennte Verfügungen erblicken wollte, so läge
<lb/>die Sache nicht anders, denn das Eine hatte alsdann den
<lb/>disponiblen Theil, das Andere den Nutzgenuß an dem Vor- 
<lb/>behalte zum Gegenstände und Beides sind Quoten des Nach- 
<lb/>lasses.

<lb/>Die testamentarische Verfügung bleibt sonach bestehen und
<lb/>es erhält der Legator alles, was nicht veräußert, nach der
<lb/>Schenkung etwa erworben oder ungültig veräußert wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>vergl. Troplong 1. e.; Urtheil des Cassationshof in

<lb/>Paris vom 2. Juli 1867.

<lb/>Ueber den Pflichttheil, der das Erbrecht des Vaters ist,
<lb/>konnte die Ehefrau W. nicht verfügen und es mußte darum
<lb/>die Reduction der Schenkung eintreten. Der Vorbehalt
<lb/>bildet den Nachlaß und war sonach Gegenstand der Theilung
<lb/>nach Maßgabe der testamentarischen Verfügung und des
<lb/>Art. 1094 B.G.B.

<lb/>Wenn der Cassationskläger in seiner Ausführung zu einem
<lb/>anderen Resultat gelangt, so hat das darin seinen Grund,
<lb/>daß er die Revocation über die Gegenstände der Schenkung
<lb/>hinaus ausdehnt und von der irrigen Ansicht ausgeht, daß,
<lb/>da die Schenkung die Gegenstände sämmtlich umfasse, -ein
<lb/>Nachlaß nicht vorhanden sei, während er doch bei Erhebung
<lb/>seiner Klage einen solchen als vorliegend erachtete, indem er
<lb/>und zwar ganz mit Recht die Klage auf Theilung des Nach- 
<lb/>lasses der Ehefrau W. gerichtet hat.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0314.tif"
                   n="306"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte.

<lb/>Das erste Cassationsmittel müßte sonach als unbegründet
<lb/>verworfen werden.

<lb/>Bezüglich des 2. Cassationsmittels wurde erwogen:

<lb/>Das Bürg. G. B. kennt außer der stillschweigenden Re-
<lb/>vocation der Art. 1036 und 1038 nur noch die ausdrückliche
<lb/>Revocation des Art. 1035. Diese Gesetzesstelle verlangt eine
<lb/>Erklärung der Willensänderung in einem Testamente oder
<lb/>einer Urkunde, welche unter Beobachtung der Förmlichkeiten
<lb/>für Notariatsakte errichtet ist.

<lb/>Diese Formalitäten liegen vor und in formeller Beziehung
<lb/>ist sonach der Schenkungsakt geeignet als Beweisurkunde für
<lb/>eine Willensänderung zu dienen.

<lb/>Die Urkunde muß aber eine ausdrückliche Erklärung der
<lb/>Willensänderung enthalten, was bei der restrictiven Fassung
<lb/>des Art. 1035 gar nicht zweifelhaft ist. Derselbe sagt: „1e8
<lb/>testaments ne pourront etre revoques que“ womit ausge- 
<lb/>drückt sein sollte, die Testamente können nur ausdrücklich
<lb/>revocirt werden.

<lb/>vergl. Nareade ad art. 1035 Nr. I.

<lb/>Daß in dem Schenkungsakte eine ausdrückliche Erklärung
<lb/>enthalten, wodurch das Testament aufgehoben worden sei,
<lb/>wagt der Cassationskläger selbst nicht zu behaupten. Hätte
<lb/>das Obergericht sich darauf beschränkt zu verneinen, daß eine
<lb/>Erklärung der Willensänderung darin enthalten sei, so hätte
<lb/>es den Schenkungsakt soweit richtig interpretirt und in keinem
<lb/>Falle den Art 1035 verletzt. Darin, daß es nun weiter
<lb/>ging und untersuchte, ob die Absicht der Schenkgeberin auf
<lb/>Aufhebung des Legats gerichtet sei, kann kein Grund gefunden
<lb/>werden, eine an sich richtige Entscheidung zu cassiren, wenn
<lb/>es auch zu einem irrigen Resultat gelangt wäre.

<lb/>Wollte man aber sogar unterstellen, eine ausdrückliche
<lb/>Erklärung sei nicht nothwendig, es genüge im Allgemeinen
<lb/>die Intention der Schenkgeberin die testamentarische Ver- 
<lb/>fügung zu revociren, so müßte auch insoweit die Entscheidung
<lb/>des Obergerichts als gerechtfertigt angesehen werden, da auch
<lb/>in dieser Hinsicht weder eine Denaturirung des Schenkungs- 
<lb/>aktes noch eine Verletzung des Art. 894 vorläge.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0315.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 307
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Untersuchung, welche Absicht die Schenkgeberin
<lb/>bei Errichtung der Schenkung gehabt habe, ist der Cassations- 
<lb/>kläger offenbar von zwei ganz unrichtigen mit der Natur des
<lb/>Schenkungsvertrags in Widerspruch stehenden Voraussetzungen
<lb/>ausgegangen, nemlich

<lb/>1) bei der Schenkung müsse außer der Liberalität noch
<lb/>ein weiteres Motiv vorliegen;

<lb/>2) sei die Schenkung ein Akt, der den Zweck habe, die
<lb/>Nachlaßverhältnisse zu ordnen.

<lb/>Die Unrichtigkeit dieser Unterstellung bedarf Angesichts
<lb/>der Art. 894 und 895 B.G.B. keiner weiteren Begründung.

<lb/>Dagegen hat das Obergericht und ebenso das Bezirks- 
<lb/>gericht den Schenkungsvertrag ganz richtig aufgefaßt, wenn
<lb/>es zu dem Resultate gelangte, daß die Schenkgeberin ihrem
<lb/>Ehemann durch die Schenkung noch eher und in noch höherem
<lb/>Maße das habe zuwenden wollen, womit sie ihn in dem
<lb/>Legate bedacht habe und zwar sowohl durch die in dem Ur-
<lb/>theile ausdrücklich ausgesprochenen als auch darin nur bei- 
<lb/>läufig angedeuteten Gründe, nämlich daß die Schenkung dem
<lb/>Legator gemacht sei.

<lb/>Darin liegt nach der Ansicht bewährter Autoren und ge- 
<lb/>richtlicher Entscheidungen eine anticipirte Execution des Le- 
<lb/>gats, die die Absicht, das Legat aufzuheben, vollständig aus- 
<lb/>schließt.

<lb/>Die beiden Gerichte gingen von der Ansicht aus, daß die
<lb/>geschenkten Gegenstände sofort in das Eigenthum des Schenk- 
<lb/>nehmers übergegangen seien; eine Verletzung des Art. 1096
<lb/>und 1401 B.G.B. liegt ebenfalls nicht vor.

<lb/>Urtheil des O.L.G's. zu Darmstadt als Cassationshof
<lb/>für Rheinhessen v. 18./6. 1880 i. S. des H. W. B.,
<lb/>Cass.- und Rev.-Kl., g. M. W.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d2296e29664" n="C.">
      
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschränkung der Interesseforderung auf das duplum, angewandt auf Pacht- und Miethverträge; Berechnung des duplum</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e29678" type="miscellany" n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sind Militärstellvertretungskosten zu conferiren?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Wiscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Beschränkung der Jnteresseforderung auf das
<lb/>duplum, angewandt auf Pacht- und Miet- 
<lb/>verträge; Berechnung des duplum.

<lb/>Die Vorschrift der coiwt. UN. 606. äe ssntent. qua6
<lb/>(7, 47) ist auf Mieth- und Pachtverträge anwendbar. Die
<lb/>Worte „dupli quantitatem" in dieser Gesetzesstelle sind da- 
<lb/>hin zu verstehen, daß dem Pächter, wenn er das Pachtgeld
<lb/>bereits entrichtet hat, als Entschädigung der doppelte Betrag
<lb/>desselben gebührt, andernfalls der einfache.

<lb/>U. 2. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 31./5. 1880.

<lb/>L./29.

<lb/>VII. Sind Militärstellvertretungskosten zu con-
<lb/>feriren?

<lb/>Es steht rechtsgrundsätzlich fest, daß die von den Eltern
<lb/>für einen Sohn bezahlten Militärstellvertretungskosten an sich
<lb/>der Collationspflicht nicht unterworfen sind und daß eine
<lb/>solche Pflicht nur durch den ausdrücklich erklärten Willen der
<lb/>Eltern begründet werden kann. Holzschuher, Th. u. C.
<lb/>Bd. II, Theil IV, Eap. VIII zu 9 (S. 848, Ausl. 2);
<lb/>Wening-Jngenheim, C. R. III, Z. 512 zu Note k.
<lb/>Aber unter dieser Voraussetzung sind immer nur Descendenten
<lb/>gegenseitig berechtigt, die Collation zu verlangen, cf. Seuf-
<lb/>sert Pand. Bd. III, §. 587 zu Note 3; Sintenis, Pand.
<lb/>Bd. III, §. 189. — Die beklagte Stiefmutter ist gesetzlich
<lb/>nicht berechtigt, eine Einwerfungspflicht des Klägers zu ver- 
<lb/>langen. Ein solches Recht erlangt sie auch nicht durch die
<lb/>Thatsache, daß sie auf Grund des Testaments ihres Ehe- 
<lb/>mannes ein Kindestheil als Erbe erhalten hat. Denn wenn
<lb/>gleich durch Nov. 18 c. 6. die Collationspflicht auch auf die
<lb/>testamentarische Erbfolge ausgedehnt wird, so bleibt doch
<lb/>immerhin die Voraussetzung bestehen, daß nur Descendenten
<lb/>gegenseitig collationsberechtigt und -verpflichtet sind, daß sie
</p>
            </div>
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                n="309"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Begräbnißkosten eines Ehegatten fallen dessen Erben zur Last</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e29795" type="miscellany" n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechte des überlebenden Ehegatten am Nachlasse des verstorbenen nach Solmser Landrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>also zur Jntestaterbfolge berufen sein würden, wenn kein
<lb/>Testament errichtet worden wäre. et. Sintenis l. o. zu
<lb/>Note 3.

<lb/>U. 1. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 15./6. 1880.

<lb/>17. 175/80.

<lb/>VIII. Begräbnißkosten eines Ehegatten fallen dessen
<lb/>Erben zur Last.

<lb/>Wenn auch der Grundsatz des gemeinen Rechts, daß die
<lb/>Begräbnißkosten von den Erben getragen werden müssen —
<lb/>insofern nicht eine giltige testamentarische Schuldbelastung
<lb/>eines Dritten.besteht — unzweifelhaft feststeht, so wird doch
<lb/>damit nicht die Frage entschieden, ob bei der dem Deutschen
<lb/>Rechte eigenthümlichen Errungenschaftsgemeinschaft jene Kosten
<lb/>als eine gemeinschaftliche Schuld, oder als eine auf dem
<lb/>Nachlaß des Verstorbenen ausschließlich lastende Sonder-
<lb/>schuld zu betrachten ist. Aus dem Grundsatz, daß die ehe- 
<lb/>liche Gütergemeinschaft unbedingt mit dem Tode eines Ehe- 
<lb/>gatten aufgehoben wird, folgt indessen mit rechtlicher
<lb/>Consequenz, daß die nach dem Tode eines Ehegatten durch
<lb/>dessen Begräbniß entstandenen Kosten nicht eine Schuld der
<lb/>Ehegemeinschaft bilden können, daß sie vielmehr auf dem
<lb/>Sondergut des verstorbenen Ehegatten als Schuld lasten und
<lb/>folglich von dessen Erben allein getragen werden müssen.

<lb/>U. 1. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 8./6. 1880.

<lb/>17. 161/80.

<lb/>IX. Rechte des überlebenden Ehegatten am Nach- 
<lb/>lasse des verstorbenen nach Solmser Landrecht.

<lb/>Die Bestimmung des Solmser Landrechts, wonach der
<lb/>überlebende Ehegatte die Hälfte der Fahrniß des vorver- 
<lb/>storbenen erbt, ist durch ein entgegenstehendes Gewohnheits- 
<lb/>recht außer Uebung gekommen (s. Entsch. des OAG's. zu
<lb/>Darmstadt i. S. der Ehefrau des H., g. d. Sch. jetzt G. F.,
<lb/>z. S. d. 2, g. die Wittwe des G. Sch. v. 22./2. 1854.
<lb/>Entsch. Hof'G's. in Gießen i. S. Muschenheim g. Eller.
<lb/>Sames, prakt. Erl. zum Erbrecht der Ehegatten. Jsen-
<lb/>burg'sche Verordnung vom 18. November 1769.) Nach
<lb/>diesem Gewohnheitsrecht erben die Kinder eines verstorbenen
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0318.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Olographische Testamente nach Italienischem Gesetze</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das nach altem Konkursrecht erworbene beneficium competentiae behält seine Wirksamkeit auch unter der Herrschaft der Konkursordnung vom 10. Februar 1877</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten dessen Vermögen, unbeschadet des ehelichen Nutz- 
<lb/>nießungsrechtes, ganz. Der Ueberlebende ist hiernach nicht
<lb/>Erbe des Verstorbenen, sondern nur Nutznießer und Ver- 
<lb/>walter dessen Nachlasses, daher wohl zur Proceßführung
<lb/>wegen einer Schuld des Verstorbenen passiv zur Sache legi-
<lb/>timirt (s. Entsch. des Oberappellationsgerichts zu Darmstadt
<lb/>i. S. des Ehr. H., gegen 2B. M., den Nachlaß der Ehr. H.
<lb/>Ehefr. betr. 1854), jedoch in rechtlicher Consequenz nicht
<lb/>verbunden, über den Betrag des seiner Nutznießung unter- 
<lb/>worfenen Vermögens seines verstorbenen Ehegatten zu hasten.

<lb/>U. I. Civils. OLG's. zu Darmstadt vom 16./6. 1880

<lb/>U. 171/80.

<lb/>X. Olographische Testamente nach Italienischem
<lb/>Gesetze.

<lb/>Nach Art. 775 des Italienischen Gesetzbuchs ist die Rechts- 
<lb/>giltigkeit eines olographischen Testamentes dadurch bedingt,
<lb/>daß dasselbe durchgängig von dem Testator eigenhändig ge- 
<lb/>schrieben, datirt und unterschrieben sei, daß das Datum des
<lb/>Testamentes Tag, Monat und Jahr ergebe und daß die
<lb/>Unterschrift an den Schluß des Testamentes gesetzt werde.
<lb/>Der Umstand, daß das Testament am Eingang und Schlüsse
<lb/>zwei verschiedene Data enthält, ist rechtlich unerheblich, weil
<lb/>die unitas actus bei dem testamentum holographum kein
<lb/>Erforderniß der Rechtsgiltigkeit ist und das Testament in der
<lb/>Unterschrift des Testators seinen Abschluß findet, sonach auch
<lb/>das am Schlüsse angegebene Datum als das allein maß- 
<lb/>gebende zu erachten ist.

<lb/>U. 1. Civils. OLG's. zu Darmstadt vom 10./5. 1880.

<lb/>U. 108/80.

<lb/>XI. Das nach altem Konkursrecht erworbene dene-
<lb/>ficium competentiae behält seine Wirksam- 
<lb/>keit auch unter der Herrschaft der Konkurs- 
<lb/>ordnung vom 10. Februar 1877.

<lb/>Das beneficium competentiae stand nach früherem Kon- 
<lb/>kursrecht dem Gemeinschuldner zu, welcher schuldlos in Kon- 
<lb/>kurs verfallen war, und bestand darin, daß die im Konkurs
<lb/>nicht befriedigten Gläubiger nach beendetem Konkursverfahren
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0319.tif"
                n="311"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Pflicht zu mehrmaliger Edititon gemeinschaftlicher Urkunden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dann ihre frühere Forderung weiter gegen denselben ver- 
<lb/>folgen konnten, wenn der Schuldner wieder Vermögen er- 
<lb/>diger ohne Beeinträchtigung des nothwendigen Lebensunter- 
<lb/>worben hatte, ad meliorem fortunam gekommen war, und zwar
<lb/>mußte das Vermögen so bedeutend sein, daß es nicht blos
<lb/>zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse des Schuldners hin- 
<lb/>reichte, sondern auch genügende Mittel bot, um den Gläu- 
<lb/>biger ohne Beeinträchtigung des nothwendigen Lebensunter- 
<lb/>halts des Schuldners hinreichte, sondern auch genügende Mittel
<lb/>bot, um den Gläubiger ohne Beeinträchtigung des nothwen- 
<lb/>digen Lebensunterhalts des Schuldners zu befriedigen. Diese
<lb/>Rechtswohlthat steht dem Schuldner auch solchen Gläubigern
<lb/>gegenüber zu, welche im Konkurs sich nicht gemeldet
<lb/>haben.

<lb/>Schweppe, Konkurs-Proceß, §. 28; Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. 12 Nr. 332.

<lb/>Dieses für den Beklagten durch die oessio bonorum er- 
<lb/>worbene Recht ist demselben nicht entzogen worden durch den
<lb/>§. 4 des EG. zur KO. Denn wenn auch in demselben die
<lb/>Wohlthat der Güterabtretung aufgehoben wird, so kann diese
<lb/>Bestimmung doch keine rückwirkende Kraft äußern, sondern
<lb/>nur für die Folge diese Rechtswohlthat außer Wirksamkeit
<lb/>setzen, nicht aber bereits aus derselben erworbene Rechte auf-
<lb/>heben, wie dies der §. 3 des EG. zur KO. ergibt.
<lb/>Hullmann, Commentar zur KO. §, 8.

<lb/>U. 1. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 5 /6. 1880
<lb/>17. 126/80.

<lb/>XII. Pflicht zu mehrmaliger Edition gemeinschaft- 
<lb/>licher Urkunden.

<lb/>Der Einwand ist nicht stichhaltig, daß dem Kläger bereits
<lb/>die Urkunden außergerichtlich vorgelegt worden seien und er
<lb/>sich Notizen daraus gemacht habe, da, wo einmal das Recht auf
<lb/>Urkundenedition besteht, das Recht auf wiederholte Vorlage
<lb/>durchaus nicht ausgeschlossen ist. Nur dann wäre dieser Ein- 
<lb/>wand erheblich, wenn das wiederholte Verlangen in chikanöser
<lb/>Weise oder mit unnützer Belästigung für den Beklagten ge- 
<lb/>stellt worden wäre.

<lb/>U. 2. Civils. OLG's. zu Darmstadt vom 6 /3. 1880,
<lb/>17. 27/80.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0320.tif"
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         <div xml:id="d2296e30131" n="D.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>312
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Literarische Anzeigen.

<lb/>1. Civitpro^etz- und KonKurs-Brdnung.

<lb/>Der im Archiv schon mehrfach mit Auszeichnung erwähnte
<lb/>Kommentar zur Civilprozeßordnung und zum GerichtS-
<lb/>verfassungsgesetz nebst den Einführungsgesetzen v. Wil-
<lb/>mowski und Levy (Berlin bei Franz Bahlen) liegt
<lb/>jetzt in zweiter vermehrter und verbesserter Auflage vollendet
<lb/>vor. Die äußere Vermehrung beträgt nicht weniger als
<lb/>342 Seiten und daß damit auch eine wahre innere Ver- 
<lb/>besserung und Bereicherung Hand in Hand geht, bedarf bei
<lb/>den bekannten Leistungen der Verfasser kaum der Versicherung.
<lb/>Das Buch steht auf der Höhe der Zeit. Die seit der ersten
<lb/>Auflage erschienenen Reichs- und Landes-, bezw. Ausführungs- 
<lb/>gesetze, sowie die Literatur der Parallelkommentare, juristischen
<lb/>Zeitschriften und Monographieen sind berücksichtigt, an das
<lb/>ältere Prozeßrecht ist in größerem Umfang als früher ange- 
<lb/>knüpft. Dem Grundsätze, hauptsächlich für die praktische An- 
<lb/>wendung ein nicht zu schwerfälliges Handbuch zu bieten, ist
<lb/>indessen die neue Auflage treu geblieben. Hierbei haben die
<lb/>mitten in der Praxis des größten deutschen Gerichtshofs
<lb/>stehenden Herrn Verfasser ihre reichen Erfahrungen in der
<lb/>praktischen Anwendung des Gesetzes verwerthet.

<lb/>Eine zweite vermehrte Auflage haben wir auch zu ver- 
<lb/>zeichnen von dem gleichfalls früher rühmlich besprochene
<lb/>Kommentar zur Konkurs-Ordnung v. Wilmowski.
<lb/>(Berlin bei Franz Bahlen.) Bis jetzt liegt die erste
<lb/>Lieferung S. 160, bis §. 23 des Gesetzes reichend, vor.

<lb/>2. Das Reichshastpflichtgesetz.

<lb/>Der von uns seiner Zeit besprochene Kommentar G.
<lb/>Eger's zum obigen Gesetze hat inzwischen eine zweite
<lb/>Auflage erlebt (Breslau bei Kern, SS. 642, gr. 8.),
<lb/>die jetzt auch die seit der ersten Auflage außerordentlich ver- 
<lb/>mehrte Rechtsprechung, insbesondere des Reichsoberhandels-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die „literarische Umschau" folgt in dem in aller Kürze er- 
<lb/>scheinenden vierten Heft.
</p>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0321.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>gerichts enthält. Auch sind aus Anlaß der Aufhebung des
<lb/>Z. 6 und des §. 10 des Gesetzes durch die Reichsjustizgesetze
<lb/>die betreffenden Abschnitte umgearbeitet worden, sodaß das
<lb/>Werk wieder auf dem Niveau der Gegenwart steht. Die Ver- 
<lb/>dienstlichkeit und Tüchtigkeit der Arbeit ist vor einiger Zeit
<lb/>dadurch noch besonders anerkannt worden, daß die zur
<lb/>Prämiirung hervorragender Leistungen im Eisenbahnwesen
<lb/>eingesetzte Kommission des Vereins deutscher Eisenbahnver- 
<lb/>waltungen dieselbe preisgekrönt hat.

<lb/>3. Strafgesetzbuch und Verwandtes.

<lb/>1. Kommentar zum Strafgesetzbuch für das

<lb/>deutsche Reich von I)r. Justus Olshausen, Richter am
<lb/>königl. Landgericht I. zu Berlin, z. Zeit Schriftführer der
<lb/>Jmmediatcommission behufs Fertigung eines Entwurfs zu
<lb/>einer Militär-Strafprozeßordnung. Erster Band und zweiter
<lb/>Band erste Lieferung (zusammen 720 SS. 8 0) bei Franz
<lb/>Bahlen in Berlin. — Die Ansprüche, welche man an
<lb/>einen neuen Kommentar des Strafgesetzbuchs stellt, sind nicht
<lb/>gering; man wird die Leistung nach den vorzüglichsten in
<lb/>dieser Richtung bereits vorliegenden Werken messen. Und
<lb/>doch werden auch die so gesteigerten Anforderungen durch
<lb/>den uns nunmehr zur größeren Hälfte vorliegenden Kommen- 
<lb/>tar Olshausens erfüllt. Reiches theoretisches Wissen und
<lb/>vorzügliche Kenntniß der Praxis verbunden mit vortrefflicher
<lb/>Sichtungsgabe und flüssigster Darstellungsweise haben es dem
<lb/>Verfasser möglich gemacht, ein Werk zu liefern, welches den
<lb/>besten Leistungen aus dem fraglichen Gebiete ebenbürtig an
<lb/>die Seite gestellt werden kann. Diese Ansicht darf als eine
<lb/>bei Theoretikern und Praktikern ganz übereinstimmende be- 
<lb/>zeichnet werden, das beste Zeugniß, daß der Verfasser seiner
<lb/>Tendenz, nach beiden Richtungen gleichmäßig zu befriedigen,
<lb/>gerecht geworden ist Es ist wahrhaft wohlthuend, einer so
<lb/>vollständigen Herrschaft über das massenhafte Material in so
<lb/>übersichtlicher und durchsichtiger Behandlung zu begegnen,
<lb/>wie dies hier der Fall ist. Hervorzuheben ist, daß der Ver- 
<lb/>fasser bei seiner Arbeit — die mit durch diesen Gesichtspunkt
<lb/>hervorgerufen worden ist — besondere Rücksicht auf die neue
<lb/>Justizgesetzgebung, soweit solche auf das Strafgesetzbuch Ein- 
<lb/>fluß äußert, genommen hat. Bis jetzt steht das Werk an
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0322.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 209 und können wir nur wünschen, daß dasselbe recht
<lb/>bald seine Vollendung erreiche. Wir kommen dann gerne
<lb/>darauf zurück. Die äußere Ausstattung ist tadellos.

<lb/>2. Die deutsche Strafrechtöpraxis. Uebersichtliche Zu- 
<lb/>sammenstellung der Entscheidungen der höheren deutschen
<lb/>Gerichte zum Reichsstrafgesetzbuch von Herm. Pezold, vr.
<lb/>-Stiegele, G. Köhn und Dr. Zimmerle. Zweiter
<lb/>Band, die Entscheidungen aus den Jahren 1876 bis 1879
<lb/>und Ergänzungen zum ersten Bande enthaltend, bearbeitet
<lb/>von vr. Ludw. Zimmerle. Stuttgart, Wilh. Nitzschke,
<lb/>SS. 683, 8 0. Es handelt sich bei diesem Bande um die
<lb/>Ergänzung des von uns seiner Zeit (N. F. Bd. 11 S. 220)
<lb/>rühmlich erwähnten Sammelwerks, welches sich die Ausgabe
<lb/>gestellt hat, die zahlreichen, in den verschiedensten Samm- 
<lb/>lungen, Zeitschriften rc. erschienenen wichtigen Entscheidungen
<lb/>der höchsten Gerichte zum Reichsstrafgesetzbuch in einer an
<lb/>die Artikel dieses letzteren angelehnten, ganz kurz gefaßten
<lb/>Zusammenstellung dem Richter- und Anwaltstand ohne große
<lb/>Mühe und Kosten zugänglich zu machen. Wenn jene erste
<lb/>Sammlung nur die bis zum Jahre 1875 einschl. erschienenen
<lb/>Judikate enthielt, so gibt uns der jetzige Band das inzwischen
<lb/>bis einschl. 1879 erwachsene Material, wobei auch manche
<lb/>Vervollständigung aus älterer Zeit hinzugekommen ist. Was
<lb/>wir früher zur Empfehlung des vorigen Bandes sagten,
<lb/>können wir jetzt nur wiederholen, wobei noch besonders auf
<lb/>das umfangreiche, zweckmäßig eingerichtete Sachregister ver- 
<lb/>wiesen werden mag.

<lb/>3. Die strafrechtlichen Nebengesetze des Reichs sind all-
<lb/>mählig so angewachsen, daß die bei C. H. Beck in Nörd-
<lb/>lingen veranstaltete Sammlung strafrechtlicher Spezial- 
<lb/>gesetze des deutschen Reichs, Textausgabe mit kurzen An- 
<lb/>merkungen von Dr. I. Staudinger zur schleunigen Orien-
<lb/>tirung sehr willkommen geheißen werden muß.

<lb/>4. Die Gesangnißverbesserung und der Strafvollzug
<lb/>im deutschen Reiche ist behandelt in einem Schriftchen von
<lb/>K. Fulda (SS. 56 8o Elwert, Marburg.)
</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse in ihren Hauptpuncten mit Rücksicht auf die bevorstehende neue Gesetzgebung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hoffmann, Emil">Hoffmann, Emil, Dr., Ober-Appellationsrath in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aie FLegulirung bet ehelichen Küterverhätt-
<lb/>nisse in ihren Kauptpuncten mit ILückstcht auf
<lb/>die öevorstehende neue Kesehgeöung.

<lb/>Von Herrn Ober-Appellationsrath vr. Emil Hoffmann in

<lb/>Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Schluß.)

<lb/>V. Die particulare Gütergemeinschaft und die
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft insbesondere.

<lb/>Die eheliche Mobiliargemeinschaft, über deren geschicht- 
<lb/>lichen Ursprung sich hier nicht weiter verbreitet werden kann,
<lb/>kommt schon sehr frühe in Deutschen Landen vor, wenn sie
<lb/>sich auch hier in verschiedener Weise ausgebildet hat. Die
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft ist erst späteren Ursprungs und
<lb/>ist nachher zunächst in Verbindung mit der Mobiliargemein- 
<lb/>schaft getreten, hat sich aber später auch, namentlich seit der
<lb/>Einführung des Römischen Rechts und nicht ohne Einfluß
<lb/>desselben als eine besondere eheliche Vermögensgemeinschaft
<lb/>näher entwickelt. Nach der mit der ehelichen Mobiliarge-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 21
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0324.tif"
                   n="316"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffman n.
</p>
               <p>

                  <lb/>nieinschaft verbundenen Errungenschaftsgemeinschaft wurden
<lb/>drei Arten von Vermögen unterschieden, nämlich die von
<lb/>beiden Seiten angebrachten, bezw. später durch Erbschaft
<lb/>und Schenkungen erworbenen Immobilien der einzelnen
<lb/>Ehegatten, welche deren Sondergut blieben, sodann die
<lb/>Mobilien ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, und die während
<lb/>der Ehe errungenen Immobilien. Die beiden letzten Arten
<lb/>von Vermögen gehörten zum ehelichen Gemeingut. Alle
<lb/>diese verschiedenen Arten von Vermögen standen unter der
<lb/>Verwaltung des Mannes. Den verschiedenen Arten von
<lb/>Vermögen entsprachen dann auch ebenso viele Arten von
<lb/>Schulden, nämlich die Mobiliarschulden, die ehelichen und
<lb/>vorehelichen Jmmobiliarschulden: es ist dies in den verschie- 
<lb/>denen Landrechten oft mit schulmeisterlicher Genauigkeit
<lb/>durchgeführt worden.

<lb/>vgl. hier meine Abhandlung über die Schuldenhaftung
<lb/>bei der particularen ehelichen Gütergemeinschaft im
<lb/>Archiv für pract. Rechtswissenschaft Bd. II S. 193 ff.,
<lb/>insbesondere §. 13—30.

<lb/>Die ganze Schuldhaftung war im Deutschen Recht eine
<lb/>durchaus andere als im Römischen Rechte. Hier standen
<lb/>Vermögen und Schulden ganz abstract und gewissermaßen
<lb/>als Accidenzen der Person sich gegenüber. Nach Deutschem
<lb/>Rechte dagegen lasteten die Schulden unmittelbar auf dem
<lb/>Vermögen, bezw. den besonderen Arten desselben, und waren
<lb/>je nach diesen Arten verschieden. Die Mobiliarschulden
<lb/>waren die häufigsten, jedoch weniger bedeutenden Schulden.
<lb/>Man verstand unter den Mobiliarschulden hauptsächlich solche
<lb/>Schulden, welche aus Mobiliar-Rechtsgeschäften unmittelbar
<lb/>oder mittelbar, z. B. aus Mobiliarkäufen, Darlehen zur
<lb/>Anschaffung von Mobilien oder zur Bezahlung von Mobiliar- 
<lb/>kaufschillingen u. s. w. hervorgegangen waren. Heut zu
<lb/>Tage ist der Begriff der Mobiliarschulden ziemlich abhanden
<lb/>g ekommen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0325.tif"
                   n="317"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 317

<lb/>Der Code civil hat das System der Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft in Verbindung mit der Mobiliargemeinschast
<lb/>in dem vollsten Umfange als das zunächst, in Ermangelung
<lb/>entgegenstehender Eheverträge, maßgebende eheliche Güter- 
<lb/>recht angenommen; es spricht derselbe auch von Mobiliar- 
<lb/>schulden als gemeinschaftliche Schulden, ohne jedoch deren
<lb/>Begriff genau zu bestimmen, und trennt solche sorgfältig
<lb/>von den s. g. Jmmobiliarschulden. Der Code civil will
<lb/>alle eheliche und voreheliche Mobiliarschulden, sowie die ehe- 
<lb/>lichen Jmmobiliarschulden zunächst aus dem gemeinsamen
<lb/>Vermögen bestritten wissen, insofern nicht die Ehegatten in
<lb/>dem Ehevertrage übereingekommen sind, daß für alle vor- 
<lb/>eheliche Mobiliar- wie Jmmobiliarschulden nur der rechtliche
<lb/>Urheber der Schuld verhaftet sein solle, vgl. Art. 1510—
<lb/>1513 des Code civil. Das ganze System des Code ist da- 
<lb/>durch — zumal bei der von diesem erstrebten Vollständig- 
<lb/>keit — sehr verwickelt geworden, man vgl. z. B. nur ein- 
<lb/>mal die Bestimmungen des Art. 1411—1418.

<lb/>Das System des Code civil dürste wohl jetzt wenig
<lb/>Anhänger mehr zählen, wenigstens in Deutschland, zumal
<lb/>da der Begriff der Mobilien sich gegen früher sehr erweitert,
<lb/>und der Unterschied zwischen den wichtigsten Arten von
<lb/>Mobilien und Immobilien an Bedeutung verloren hat.
<lb/>Dagegen ist die Verbindung einer Errungenschastsgemein-
<lb/>schast mit einer beschränkten Mobiliargemeinschast ganz am
<lb/>Orte, und hat eine solche auch aus dem obenerwähnten
<lb/>Nürnberger Juristentag ihre Vertreter gefunden. Eine solche
<lb/>Verbindung führt denn auch nicht zu einer Unterscheidung
<lb/>zwischen Mobiliarschulden und Jmmobiliarschulden, wie im
<lb/>Code civil. Hiernach sollen namentlich die zum täglichen
<lb/>Gebrauche dienenden Mobilien, wie sie bereits oben schon
<lb/>näher bezeichnet worden sind, als gemeinschaftliches und ge- 
<lb/>wissermaßen als in der Ehe erworbenes Vermögen rechtlich
<lb/>behandelt werden, zumal da die vom Manne, wie die von

<lb/>21*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0326.tif"
                   n="318"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Frau mitgebrachten, ferner die in der Ehe erworbenen
<lb/>Mobiliargegenstände oft schwer zu unterscheiden sind, und die
<lb/>meisten solcher Mobiliargegenstände auch in der Ehe nament- 
<lb/>lich bei einer längeren Dauer derselben regelmäßig erworben
<lb/>sein werden. Werthpapiere zählen hiernach nicht zu dem
<lb/>gemeinschaftlichen Vermögen, falls sie nicht wirklich in der
<lb/>Ehe erworben worden sind. In den später nachfolgenden
<lb/>Artikeln sind die Mobilien näher benannt, welche zweckmäßig
<lb/>als gemeinschaftliches Vermögen zu behandeln sein möchten.

<lb/>Zu dem Sondergut der einzelnen Ehegatten würden
<lb/>hiernach gehören die von denselben eingebrachten, sowie
<lb/>weiter durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe
<lb/>erworbenen Immobilien, sowie auch solche Mobilien, welche
<lb/>nach dem Obigen nicht zum Gemeingut zu rechnen sind.
<lb/>Diesen Gegenständen sind aber ferner rechtlich gleichzustellen
<lb/>die an der Stelle veräußerter Gegenstände des Sonderguts
<lb/>während der Ehe eingetretenen sei es nun ein getauschten oder
<lb/>aus dem Erlöse derselben kaufweise angeschasften Gegenstände
<lb/>die s. g. Surrogate.

<lb/>Zu dem gemeinsamen Vermögen würden dagegen ge- 
<lb/>hören die oben als Gemeingut bezeichneten Mobilien ohne
<lb/>Rücksicht auf ihren Ursprung und sodann die während der
<lb/>Ehe nicht durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gegen- 
<lb/>stände, Mobilien, wie Immobilien mit Ausnahme jedoch
<lb/>der s. g. Surrogate in dem obenbezeichneten Sinne, die
<lb/>s. g. Errungenschaft.

<lb/>Der Ausdruck Errungenschaft, um hierbei zunächst stehen
<lb/>zu bleiben, hat übrigens eine dreifache Bedeutung; es
<lb/>kann diese passend bezeichnet werden, als rohe unausge-
<lb/>schiedene Errungenschaft; als ausgeschiedene — active —
<lb/>Errungenschaft, und als reine Errungenschaft. Unter der
<lb/>rohen Errungenschaft würde alles nicht durch Erbschaft oder
<lb/>Schenkung während der Ehe erworbene Vermögen ohne
<lb/>Unterschied seiner weiteren Herkunft, also namentlich ohne
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0327.tif"
                   n="319"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re. 319

<lb/>Unterschied, ob dasselbe aus den Revenuen des eingebrachten
<lb/>Vermögens oder des Fleißes der einzelnen Ehegatten oder
<lb/>aus dem eingebrachten Kapitalvermögen, also insbesondere
<lb/>aus dem Erlöse der veräußerten eingebrachten Gegenstände,
<lb/>oder durch Anschaffungen aus eingebrachten Geldern er- 
<lb/>worben oder ob endlich durch Schulden erkauft worden ist.
<lb/>Unter der ausgeschiedenen activen Errungenschaft versteht
<lb/>man das während der Ehe (nicht durch Erbschaft oder
<lb/>Schenkung) erworbene Vermögen nach Ausscheidung der in
<lb/>Folge der Verminderung des eingebrachten Vermögens, ins- 
<lb/>besondere in Folge der Erwerbungen aus den Mitteln des
<lb/>eingebrachten Vermögens erwachsenen Ersatzansprüche des
<lb/>eingebrachten Vermögens an die Errungenschaft, sowie an- 
<lb/>dererseits mit Hinzurechnung der Ansprüche des letzterwähnten
<lb/>Vermögens an das eheliche Einbringen, das Sondergut,
<lb/>wegen der während der Ehe vorgenommenen materiellen
<lb/>Verbesserungen desselben, sowie wegen der während der Ehe
<lb/>geschehenen Abtragung der auf dem Sondergut des einzelnen
<lb/>Ehegatten lastenden Schulden. Unter der reinen Errungen- 
<lb/>schaft versteht man endlich die ausgeschiedene Errungenschaft
<lb/>nach Abzug der hierauf lastenden ehelichen Schulden.

<lb/>Fragt man nun weiter, ob alle reelle Verluste während
<lb/>der Ehe, d. h. alle Verminderungen des ehelichen Sonder- 
<lb/>guts des einzelnen Ehegatten, sowie alle idealen Vermin- 
<lb/>derungen während der Ehe, d h. alle während der Ehe
<lb/>entstandenen Schulden aus dem während der Ehe er- 
<lb/>worbenen Vermögen zunächst, insoweit dasselbe reicht,
<lb/>ohne Rücksicht auf die Herkunft dieser Vermögensvermin-
<lb/>derung zu ersetzen sind, oder ob hier näher namentlich mit
<lb/>Rücksicht auf die Entstehungsart dieser Verminderungen zu
<lb/>unterscheiden ist, so gehen in dieser Beziehung die einzelnen
<lb/>Landrechte, welche das Errungenschastssystem angenommen
<lb/>haben, namentlich in Betreff der ehelichen Schulden aus- 
<lb/>einander. Während manche nämlich blos die ehelichen
<lb/>Schulden im engern Sinne, d. h. die zum Besten der Ehe
</p>

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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>von dem Manne gemachten Schulden aus der Errungen- 
<lb/>schaft ersetzt haben wollen, alle übrigen aber nicht, und
<lb/>namentlich die sonstigen vom Manne herrührenden ehelichen
<lb/>Vertragsschulden dem Vermögen des Mannes zur Last fallen
<lb/>lassen, spricht sich z. B. das Mainzer Landrecht im Titel IV.
<lb/>§. 1 dahin aus:

<lb/>Alle Schulden, die während der Ehe gemacht werden,
<lb/>sie seien vom Manne oder Weib, die sollen ohne Unterschied
<lb/>aus der Errungenschaft bezahlt werden.

<lb/>Nur insoweit die Errungenschaft zur Deckung solcher
<lb/>Schulden nicht ausreicht, wird nach dem Mainzer Landrecht
<lb/>in Betreff der ehelichen Schulden zwischen den ehelichen
<lb/>Schulden im engern Sinne und den sonstigen ehelichen
<lb/>Schulden unterschieden und namentlich sich dahin ausge- 
<lb/>sprochen, daß nur für die ersterwähnten Schulden beide
<lb/>Ehegatten mit ihrem Sondervermögen zu haften hätten.

<lb/>Der erwähnten Bestimmung des Mainzer Laudrechts
<lb/>möchte nun auch beizutreten und was hier von den ehelichen
<lb/>Schulden gesagt ist, auch analog auf die reellen Vermin- 
<lb/>derungen des Sonderguts der einzelnen Ehegatten auszu- 
<lb/>dehnen sein. Namentlich wird hier kein Unterschied zu
<lb/>machen sein, ob die Verminderungen und Verluste von dem
<lb/>einen oder dem anderen Theile verschuldet sind oder nicht,
<lb/>indem gerade in dem — noch ungetheilten ehelichen Er- 
<lb/>werbe die natürliche Deckung für solche Verluste liegt. —
<lb/>In billiger Weise möchten auch die durch einen Unglücksfall
<lb/>während der Ehe erzeugten Verluste des Sonderguts der
<lb/>einzelnen Ehegatten zunächst aus dem ehelichen Erwerbe,
<lb/>soweit solcher reicht, zu ersetzen sein.

<lb/>Die vorehelichen Schulden belasten allerdings die Er- 
<lb/>rungenschaft als solche nicht, sondern blos den dem schuld-
<lb/>nerischen Ehegatten zukommenden Theil derselben — wenn
<lb/>gleich den vorehelichen Gläubigern während der Ehe das
<lb/>Recht zugestanden werden muß, zu ihrer Befriedigung das
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0329.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisie rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>errungenschaftliche Vermögen, unter Vorbehalt des Regresses
<lb/>desselben an das Sondergut des schuldnerischen Ehegatten,
<lb/>anzngreifen.

<lb/>Bleibt nach der Deckung der erwähnten Ersatzansprüche
<lb/>und ehelichen Schulden, aus dem während der Ehe erwor- 
<lb/>benen Vermögen noch eine reine Errungenschaft übrig, so,
<lb/>kommt diese nach Trennung der Ehe zwischen den einzelnen
<lb/>Ehegatten, bezw. ihren Erben demnächst zur Theilung. Die
<lb/>Theilung geschieht nach den Landrechten, welche das Errungen- 
<lb/>schaftssystem angenommen haben, nicht — wie es vielleicht
<lb/>das correcteste wäre — in geometrischer Weise je nach Verhält-
<lb/>niß der Größe des Einbringens der einzelnen Ehegatten,
<lb/>sondern arithmetisch. Jedoch gehen die einzelnen Landrechte
<lb/>hier insofern auseinander, als nach einigen und zwar den
<lb/>meisten die reine Errungenschaft jedem Theile zur Hälfte
<lb/>zufällt, während nach andern der Mann zwei Dritttheil —
<lb/>Schwerdttheil — die Frau ein Dritttheil — Spindeltheil
<lb/>erhalten soll. Wir haben uns für die ersterwähnte Theilungs-
<lb/>weise in den nachfolgenden Artikeln erklärt, wenn auch den
<lb/>Ehegatten das Recht nicht versagt werden kann, sich über
<lb/>eine andere Theilungsweise z. B. dahin zu vereinbaren, daß
<lb/>dem Mann zwei Dritttheil, der Frau ein Dritttheil des
<lb/>reinen Gewinns zufallen soll.

<lb/>Hieran knüpft sich nun die Frage an, wem fallen so- 
<lb/>wohl die reellen Verminderungen des eingebrachten Ver- 
<lb/>mögens, als die während der Ehe eingetretenen ideellen Ver- 
<lb/>minderungen d. h. die ehelichen Schulden zur Last, soweit
<lb/>diese durch die zunächst hierfür verhaftete Errungenschaft
<lb/>im weiteren Sinne nicht gedeckt werden können; wie steht
<lb/>es mit der s. g. Verrungenschaft? In dieser Beziehung
<lb/>gehen nun wieder die einzelnen Landrechte auseinander,
<lb/>welche das Errungenschaftssystem angenommen haben, in- 
<lb/>dem manche in Ermangelung einer zureichenden Errungen- 
<lb/>schaft die Verrungenschaft, insbesondere die ehelichen Schul-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0330.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>den dem Manne allein (mit Ausnahme der Delictsschulden
<lb/>der Frau) aufbürden, andere diese zwischen beiden Ehegatten
<lb/>getheilt haben wollen, und wieder andere, nur die vom
<lb/>Manne nicht verschuldete Verrungenschast, insbesondere blos
<lb/>die ehelichen Schulden im engern Sinne zwischen den beiden
<lb/>Ehegatten getheilt, im Uebrigen aber den Mann, und nur
<lb/>insoweit die Frau als Delictsschuldnerin erscheint, diese be- 
<lb/>lastet haben wollen.

<lb/>Das erstere System ist in keiner Weise zu billigen: es
<lb/>ist gan§ ungerechtfertigt, daß der sich ergebende Reingewinn
<lb/>getheilt, ein etwa sich ergebender Reinverlust aber vom Manne
<lb/>allein getragen werden, er das Risiko übernehmen soll.
<lb/>Denn nicht bei allen durch Handlungen des Mannes zunächst
<lb/>veranlaßten Vermögensverminderungen trifft denselben eine
<lb/>innere Verschuldung. Der Mann soll zwar bei seinen
<lb/>Rechtsgeschäften und Unternehmungen mit Vorsicht verfahren;
<lb/>allein ein gewisses Risiko muß er — wenn er nicht gänz- 
<lb/>lich unthätig bleiben will — immerhin auf sich nehmen;
<lb/>er kann die Zwischenfälle, die sich an seine Handlungen an-
<lb/>knüpsen, nicht alle vorhersehen und beherrschen. Ferner kann
<lb/>der Mann oft durch die Roth gezwungen sein, das Kapital- 
<lb/>vermögen anzugreifen, z. B wenn er trotz alles Fleißes
<lb/>aus den Revenuen nicht soviel gewinnen kann, als zur Er- 
<lb/>haltung und Ernährung seiner Familie erforderlich ist

<lb/>Der Ooäe eivil hat indeß jenes erstere System ange- 
<lb/>nommen. In Betreff der reellen Verluste der s. g. Ersatz- 
<lb/>posten bestimmt derselbe in den Art. 1471 und 1472. daß
<lb/>aus dem gemeinsamen Vermögen zunächst die Ersatzposten
<lb/>des weiblichen Vermögens, und dann erst, soweit das erstere
<lb/>reicht, die Ersatzposten des männlichen Vermögens zu be- 
<lb/>streiten seien, und daß, im Falle der Unzureichenheit des gemein- 
<lb/>samen Vermögens zur Deckung der Ersatzposten, der Mann
<lb/>den Verlust seines Vermögens allein zu tragen, dagegen
<lb/>den dem weiblichen Vermögen widerfahrenen Verlust, aus
</p>

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                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältniffe rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>seinem Vermögen zu decken habe. Hierher gehört denn
<lb/>auch die Bestimmung des Art. I486, welche eine Anwen- 
<lb/>dung der in den vorgenannten Artikeln ausgesprochenen
<lb/>Grundsätze enthält.

<lb/>In Betreff der ideellen Verlnste, der gemeinschaftlichen
<lb/>Schulden bestimmt Art. 1483, daß für die Hälfte dieser
<lb/>Schulden — insoweit sie nicht von der Frau herrühren, diese nur
<lb/>bis zum Betrage ihres Antheils am gemeinsamen Vermögen,
<lb/>sowohl dem Manne als den Gläubigern gegenüber, also hierüber
<lb/>hinaus der Mann zu haften habe, während der Mann nach
<lb/>Art. 1485 für die Hälfte dieser Schulden, auch wenn sie
<lb/>von der Frau herrühren, sowohl ihr als den Gläubigern
<lb/>gegenüber unbedingt verhaftet sein soll; es wird nur weiter
<lb/>in den Art. 1484 und 1486 bestimmt, daß ein jeder der
<lb/>Ehegatten für die von ihm herrührenden gemeinschaftlichen
<lb/>Schulden den Gläubigern gegenüber — unter Vorbehalt
<lb/>des Regresses des einen Ehegatten gegen den andern — so- 
<lb/>lidarisch haftbar sei. Hierher gehört denn auch die Be- 
<lb/>stimmung im Art. 1420. Eine derartige Begünstigung der
<lb/>Frau vor dem Manne, wie sie in den vorgenannten Artikeln
<lb/>enthalten ist, läßt sich in keiner Weise rechtfertigen.

<lb/>Auch das zweite obenerwähnte System führt auf der
<lb/>andern Seite zu weit, und würde hier die Frau der Will-
<lb/>kühr des Mannes preisgegeben sein. Nur das dritte System
<lb/>ist das allein richtige. Freilich ist dasselbe schwierig zu hand- 
<lb/>haben, da eine Verschuldung des Mannes oft schwer wird
<lb/>nachgewiesen werden können; denn die Vermuthung muß
<lb/>dem Manne zur Seite stehen, daß er den ehelichen Zwecken
<lb/>gemäß mit aller Sorgfalt verfahren habe; und möchte viel- 
<lb/>leicht hierin ein Grund gegen das Errungenschaftssystem ge- 
<lb/>funden werden. — Eine Verschuldung des Mannes bei
<lb/>Vermögensverminderungen wird abgesehen von äußern Be- 
<lb/>schädigungen und Verletzungen, namentlich in folgenden Fällen
<lb/>vorliegen:
</p>

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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) wenn er die zur Erhaltung des Vermögens gegen
<lb/>äußere Einwirkungen nöthigen Vorsichtsmaßregeln aus Nach- 
<lb/>lässigkeit nicht angewendet hat, und in Folge hiervon Schaden
<lb/>entstanden ist,

<lb/>2) wenn er bei seinen Rechtsgeschäften und Unter- 
<lb/>nehmungen, den Verwerthungen, Anschaffungen u. s. w.
<lb/>nicht mit der gehörigen Vorsicht zu Werke gegangen ist, und
<lb/>dieß Einbüßen zur Folge gehabt hat,

<lb/>3) wenn er nicht so viel Revenuen gezogen hat, als er
<lb/>bei gehörigem Fleiße hätte ziehen können und dadurch sich
<lb/>in die Lage versetzt hat, das Kapitalvermögen angreifen zu
<lb/>müssen,

<lb/>4) wenn er zur Befriedigung der ehelichen Bedürfnisse
<lb/>mehr als uöthig war, aufgewendet hat.

<lb/>Die verschuldeten Vermögensrückgänge haben meist ihren
<lb/>Grund entweder in leichtsinnigen und gewagten Speculationen
<lb/>und Händeln des Mannes, oder in einem Mangel au Fleiß
<lb/>und Obacht auf das Vermögen, oder in Verschwendungen.
<lb/>Freilich trägt die Frau oft auch eine große Schuld an einem
<lb/>Vermögensrückgang; allein in der Macht des Mannes steht
<lb/>es, die Frau gehörig im Zaum zu halten. Die durch positiv
<lb/>beschädigenden Handlungen der Frau herbeigeführten reellen
<lb/>Vermögensverminderungen müssen freilich, sowie die Delicts-
<lb/>schulden der Frau, in Ermangelung einer zureichenden Er- 
<lb/>rungenschaft, aus dem Sondervermögen der Frau ersetzt
<lb/>werden. Die von dem Manne in irgend einer Weise schuld- 
<lb/>voll herbeigeführten reellen Vermögensverluste müssen, sowie
<lb/>die Delictsschulden des Mannes und die von vornherein
<lb/>dem ehelichen Interesse zuwiderlaufenden, während der Ehe
<lb/>entstandenen Vertragsschulden, in Ermangelung einer zu- 
<lb/>reichenden Errungenschaft, aus dem Sondervermögen des
<lb/>Mannes ersetzt werden. Die durch unvermeidliche Unglücks- 
<lb/>fälle erwachsenen reellen Vermögensverluste sind aus dem
<lb/>hiervon betroffenen Sondergut des einzelnen Ehegatten —
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0333.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 325

<lb/>bei unzureichender Errungenschaft — zu ersetzen. Alle
<lb/>übrigen reellen sowie ideellen Vermögensverminderungen,
<lb/>also auch namentlich die regelmäßigen ehelichen Vertrags- 
<lb/>schulden müssen — in Ermangelung zureichenden gemein- 
<lb/>samen Vermögens — gleichmäßig, d. h. zur Hälfte aus dem
<lb/>Sondervermögen eines jeden der beiden Ehegatten gedeckt
<lb/>werden. Hierdurch kann nun allerdings bei einem namhaft
<lb/>ungleichen Vermögensstand der einzelnen Ehegatten eine
<lb/>große Härte für den weniger begüterten Ehegatten entstehen;
<lb/>es kann dadnrch leicht geschehen, daß das Sondergut des
<lb/>einen Ehegatten durch die Theilnahme an den Ersatzposten
<lb/>und Schulden aufgezehrt wird, während von dem Sonder- 
<lb/>gut des anderen noch viel übrig bleibt. Es gehört dies
<lb/>eben zu den mancherlei Schattenseiten des Errungenschafts- 
<lb/>systems. Dem könnte allerdings dadurch abgeholfen werden,
<lb/>wenn die — realen wie idealen — Vermögensverluste in
<lb/>geometrischer Weise — nach Verhältniß der Größe des ein- 
<lb/>zelnen Sonderguts — unter die einzelnen Ehegatten ver- 
<lb/>theilt würden. Das würde indeß eine genaue Schätzung
<lb/>des Sonderguts der einzelnen Ehegatten voraussetzen.

<lb/>Der Mann ist Verwalter des gesammten ehelichen Ver- 
<lb/>mögens, also sowohl des gemeinsamen als des Sonderver- 
<lb/>mögens. Als Vermögensverwalter muß der Mann hier,
<lb/>wie bei der Verwaltungsgemeinschaft mit der Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Hausvaters verfahren. Allein seine Stellung
<lb/>ist hier doch insofern eine andere und erweiterte, als hier
<lb/>das Interesse beider Theile auf weiteren Erwerb gerichtet
<lb/>ist, und hier der Satz Anwendung findet:

<lb/>An's Erhalten denkt man zwar,

<lb/>Mehr noch, wie man's mehre.

<lb/>Dem Manne müssen daher größere Machtbefugnifie in
<lb/>der Nutzbarmachung des Vermögens, in Betreff des Ver- 
<lb/>mögensverkehrs der Verwerthungen u. s. w. zustehen. Nur
<lb/>in Betreff der Veräußerung von Immobilien wird man
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0334.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Vorgänge fast aller hierher einschlagenden Land- 
<lb/>rechte die Einwilligung der Frau für erforderlich, jedoch auch
<lb/>hier durch obrigkeitliche Genehmigung für ersetzbar halten
<lb/>müssen, die indessen hier nicht blos in Nothsällen, sondern
<lb/>auch aus bloßen Nützlichkeitsrücksichten zu ertheilen ist. Ver- 
<lb/>äußerungen von eigentlichen errungenschastlichen Immobilien
<lb/>müßten dagegen dem Manne auch ohne Einwilligung der
<lb/>Frau gestattet sein; nur versteht es sich hierbei von selbst,
<lb/>daß der Mann über solche Güter nicht testamentarisch, bezw.
<lb/>schenkweise, wenigstens was den Antheil der Frau hieran
<lb/>betrifft, verfügen kann.

<lb/>Der Wirkungskreis der Frau ist hier ebenso, wie bei
<lb/>der Verwaltungsgemeinschaft ein beschränkter und kommen
<lb/>die dort, in dieser Beziehung maßgebenden (oben dargestellten)
<lb/>Grundsätze auch hier im Ganzen zur Anwendung.

<lb/>Auch die Rechte der ehelichen Gläubiger gehen bei dem
<lb/>Errungenschastssystem weiter, als bei der bloßen Ver- 
<lb/>waltungsgemeinschaft. Zunächst hastet der Mann den
<lb/>Gläubigern gegenüber solidarisch mit seinem Sondergut nicht
<lb/>blos für seine ehelichen Delictsschulden, sondern auch —
<lb/>unbeschadet seines etwaigen theilweisen Regresses gegen
<lb/>die Frau — für alle während der Ehe von ihm, sei es un- 
<lb/>mittelbar oder nur mittelbar, d. h. von der Frau innerhalb
<lb/>ihres häuslichen Wirkungskreises eingegangenen Vertrags- 
<lb/>schulden. Sodann haftet hierfür (abgesehen von den später
<lb/>zu erwähnenden Ausnahmen und Beschränkungen) die Frau
<lb/>und zwar mindestens primär für die ehelichen Vertrags- 
<lb/>schulden zur Hälfte derselben, ebenso den ehelichen Gläubigern
<lb/>gegenüber — wie nach dem Obigen dem Manne gegenüber
<lb/>— dann aber wenigstens subsidiär auch für die andere
<lb/>Hälfte der ehelichen Vertragsschulden. Es fragt sich nur,
<lb/>ob die Gläubiger nicht weiter berechtigt sein sollen, von
<lb/>vornherein auch die Frau wegen jener ehelichen Ver- 
<lb/>tragsschulden, unbeschadet des Regresses der Frau gegen ihren
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0335.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re.
</p>
               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehemann, solidarisch in Anspruch zu nehmen. Im End- 
<lb/>resultat führt dies zu demselben Ziel. Allein der letzte Weg
<lb/>ist für den Gläubiger bequemer, und möchten wir uns deß-
<lb/>halb auch für eine derartige principale solidarische Haft der
<lb/>Ehefrau erklären. — Von der Haftung für die ehelichen
<lb/>Vertragsschulden muß die Frau indeß auch den ehelichen
<lb/>Gläubigern gegenüber dann befreit sein, wenn diese Schul- 
<lb/>den, wie Bürgschafts-, Schenkungs-, Spiel-Schulden u. s. w.
<lb/>offensichtlich oder doch erweislich mit Wissen der betreffenden
<lb/>Gläubiger dem ehelichen Interesse widersprechen. Ferner
<lb/>werden die Immobilien der Frau — den obigen Grund- 
<lb/>sätzen gemäß — nur dann von den Gläubigern angegriffen
<lb/>werden können, wenn entweder diese Schulden von der Frau
<lb/>oder obrigkeitlich genehmigt waren, oder doch später nachge- 
<lb/>wiesen werden kann , daß diese Schulden im Interesse der
<lb/>Ehe abgeschlossen worden waren.

<lb/>Nach diesen Entwickelungen wird den ehelichen Vertrags-
<lb/>Gläubigern die Wahl zugestanden werden müssen, ob sie
<lb/>zum Zwecke ihrer Befriedigung das gemeinschaftliche Ver- 
<lb/>mögen, oder das Sondergut des Mannes oder unter den
<lb/>obenerwähnten Beschränkungen das Sondergut der Frau
<lb/>angreifen wollen, alles unter Vorbehalt des entsprechenden
<lb/>Regresses.

<lb/>Was aber nun im Gegensätze zu den ehelichen Schulden
<lb/>die vorehelichen Schulden betrifft, so hastet auch den Gläu- 
<lb/>bigern gegenüber hierfür nur das Sondergut des schuld-
<lb/>nerischen, nicht aber das Sondergut des anderen Ehegatten.
<lb/>Das gemeinschaftliche Vermögen haftet ferner als solches
<lb/>den vorehelichen Gläubigern nicht, vielmehr diesen nur der
<lb/>Antheil des schuldnerischen Ehegatten hieran. Da indeß
<lb/>das während der Ehe erworbene Vermögen, so lange die
<lb/>Ehe dauert, auch die den vorehelichen Gläubigern verhafteten
<lb/>Ersatzposten enthält, und noch ungetheilt vorliegt, die
<lb/>Gläubiger ferner auch nicht — anders wie bei der offenen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0336.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgesellschaft die Privatgläubiger eines Gesellschafters —
<lb/>eine Vermögensausscheidung und Abtrennung des dem schuld-
<lb/>nerischen Ehegatten gehörenden Antheils an dem gemein- 
<lb/>samen Vermögen verlangen können, so muß den vorehelichen
<lb/>Gläubigern das Recht zuerkannt werden, während der
<lb/>Dauer der Ehe zum Zwecke ihrer Befriedigung auch das
<lb/>gemeinschaftliche Vermögen anzugreifen, alles wieder unter
<lb/>Vorbehalt des entsprechenden Regresses. — Nach Trennung
<lb/>der Ehe werden die unbefriedigten vorehelichen Gläubiger die
<lb/>Vermögensauseinandersetzung abwarten müssen, um danach
<lb/>ihre weiteren Maßregeln zu nehmen, ihnen jedoch das Recht
<lb/>zuzugestehen sein, Vermögensauseinandersetzung und Theilung
<lb/>zu beantragen.

<lb/>Die Vermögensauseinandersetzung wird nun aber in der
<lb/>Weise vor sich zu gehen haben, daß zunächst aus der s. g.
<lb/>rohen Errungenschaft die beiderseitigen Ersatzansprüche gleich- 
<lb/>mäßig ausgeschieden, deßgleichen aber anderseits die Ersatz- 
<lb/>ansprüche des gemeinsamen Vermögens an das Sonderver- 
<lb/>mögen zugesetzt werden. Ergibt sich hiernach schon ein
<lb/>Deficit des gemeinsamen Vermögens, so fallen die fraglichen
<lb/>Ersatzposten nach Maßgabe der oben entwickelten Grundsätze
<lb/>dem Sondergut der einzelnen Ehegatten zur Last. Bleibt
<lb/>jedoch hiernach noch gemeinsames Vermögen übrig, so sind
<lb/>alsdann die ehelichen Schulden aus demselben zu berichtigen.
<lb/>Reicht dasselbe zur Deckung der ehelichen Schulden nicht
<lb/>aus, so müjsen die ehelichen Gläubiger sich gleich den vor- 
<lb/>ehelichen Gläubigern an das festgestellte Sondergut der ein- 
<lb/>zelnen Ehegatten nach den oben dargeftellten Grundsätzen
<lb/>halten. Bleibt aber nach Deckung der ehelichen Gläubiger
<lb/>noch weiteres gemeinsames Vermögen übrig, so ist dieses
<lb/>unter die Ehegatten zu vertheilen, und vermehrt sich das
<lb/>Sondergut eines jeden Ehegatten um die Hälfte des ge- 
<lb/>meinsamen Vermögens. Das so vermehrte Sondervermögen
<lb/>eines jeden haftet dann für die früher noch nicht berichtigten
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0337.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>ehelichen, sowie für die vorehelichen Schulden des betreffen- 
<lb/>den Ehegatten nach den oben dargestellten Grundsätzen.

<lb/>Was nun noch schließlich die Stellung der Forderungen
<lb/>der Gläubiger im Concurse des Mannes zu den Regreß-
<lb/>sorderungen der Frau, die übrigens bei dem Errungenschafts- 
<lb/>system einen geringeren Umfang, als bei der Verwaltungs- 
<lb/>gemeinschaft haben, anlangt, so werden die §§. 26—27 der
<lb/>Verwaltungsgemeinschaft auch hier Anwendung leiden, jedoch
<lb/>mit der Modification, daß die dort im §. 26 erwähnten
<lb/>Eheforderungen der ehelichen Vertragsgläubiger dann allen
<lb/>Regreßansprüchen der Frau vorgehen müssen, wenn sie im
<lb/>ehelichen Interesse entstanden sind, weil alsdann auch die
<lb/>Immobilien der Frau für die ehelichen Schulden des Mannes
<lb/>verhaftet sind, mithin auch die das Immobiliarvermögen
<lb/>der Frau angehenden Regreßansprüche, den erwähnten
<lb/>Forderungen nachstehen müssen.

<lb/>Weiter werden die obigen §§. 28—32 der Verwaltungs- 
<lb/>gemeinschaft auch hier Anwendung zu erleiden haben.

<lb/>In den nachfolgenden Paragraphen sind die oben ent- 
<lb/>wickelten Grundsätze über die Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>kurz zusammengefaßt.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 1.

<lb/>Das eheliche Vermögen besteht aus dem Sondergut
<lb/>eines jeden Ehegatten, und aus dem gemeinsamen Vermögen
<lb/>beider Ehegatten.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2.

<lb/>Zu dem Sondergute des Mannes gehören:

<lb/>1) die männlichen Kleidungsstücke im weitesten Sinne,
<lb/>sowie die zur Betreibung des Geschäfts des Mannes ge- 
<lb/>hörigen Werkzeuge und sonstigen Mobiliargegenstände, z. B.
<lb/>das Ackergeräthe eines Landmannes, das Handwerkszeug
<lb/>eines Handwerkers, die Bibliothek eines Gelehrten u. s. w.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0338.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) alle vom Manne eingebrachten, sowie während der
<lb/>Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen sonstigen
<lb/>Mobiliargegenstände, insbesondere auch Werthpapiere jedoch
<lb/>mit Ausnahme der im §. 4 als Gemeingut bezeichneten
<lb/>Mobilien,

<lb/>3) alle vom Manne eingebrachten, sowie während der
<lb/>Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Immobilien,

<lb/>4) alle vom Manne eingebrachten, sowie durch Erbschaft
<lb/>oder Schenkung erworbenen Forderungen, insoweit sie nicht
<lb/>Mobilien zum Gegenstände haben, welche zum Gemeingut
<lb/>gehören.
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 3.

<lb/>Zum Sondergut der Frau gehören:

<lb/>1) alle weiblichen Kleidungsstücke,

<lb/>2) alle von der Frau eingebrachten, sowie durch Erb- 
<lb/>schaft oder Schenkung erworbenen sonstigen Mobilien insbe- 
<lb/>sondere auch die Werthpapiere, mit Ausnahme der Mobilien,
<lb/>welche nach §. 4 zum gemeinsamen Vermögen gehören,

<lb/>3) alle von der Frau eingebrachten, sowie während der
<lb/>Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Immobilien,

<lb/>4) alle von der Frau eingebrachten, sowie während der
<lb/>Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Forderungen,
<lb/>insofern diese nicht Mobilien zum Gegenstände haben, welche
<lb/>zum Gemeingut gehören.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 4.

<lb/>Zum gemeinsamen Vermögen gehören:

<lb/>1) insoweit nicht im Ehevertrag der Kreis der gemein- 
<lb/>samen Mobilien sonst genauer und näher bestimmt ist, alle
<lb/>Mobilien ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, welche zur Be- 
<lb/>treibung der Haushaltung, wie die Eß-, Küche-, Keller- und
<lb/>Bodengeräthe — jedoch mit Ausnahme der Silber- und Gold- 
<lb/>sachen, — sowie zur Wohnungseinrichung, wie die Meubles,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0339.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisie rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>das Bett- und Tischzeug u. s. w. dienen, ferner alle ver- 
<lb/>zehrbaren und vertretbaren Gegenstände, sowie der Viehstand,
<lb/>insofern damit nicht Handel getrieben wird,

<lb/>2) alle Forderungen, welche Mobilien der ebenerwähnten
<lb/>Art zum Gegenstände haben,

<lb/>3) alle sonstige während der Ehe nicht durch Erbschaft
<lb/>oder Schenkung erworbenen Mobiliar- sowie Jmmobiliar-
<lb/>gegenstände und Forderungen, insoweit dieselbe nicht unter
<lb/>die Bestimmungen des §. 5 und 6 fallen.

<lb/>Im Zweifel streitet für den Erwerb während der Ehe
<lb/>die Vermuthung.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 5.

<lb/>Die an die Stelle der zum Sondergute der Ehegatten
<lb/>gehörenden und während der Ehe veräußerten Gegenstände,
<lb/>insbesondere der Immobilien und Werthpapieren nach aus- 
<lb/>drücklicher (schriftlicher) Erklärung des Mannes getretenen
<lb/>sei es nun unmittelbar eingetauschten oder aus dem Ver- 
<lb/>äußerungserlös angeschafften Gegenstände, sowie die an der
<lb/>Stelle solcher veräußerten Gegenstände ausgeliehenen Kapi- 
<lb/>talien sind als Sondergut des betreffenden Ehegatten zu
<lb/>behandeln.

<lb/>Der Mehrerlös der veräußerten Gegenstände, namentlich
<lb/>der Immobilien und Werthpapiere, sowie der festgestellte
<lb/>Mehrwerth der vertauschten Gegenstände bildet einen Activ-
<lb/>posten des betreffenden Sondergutes an das gemeinsame
<lb/>Vermögen. Umgekehrt bildet der festgestellte Mehrwerth der
<lb/>angeschafften, bezw. eingetauschten Gegenstände einen Activ-
<lb/>posten des gemeinsamen Gutes dem Sondergut des betreffen- 
<lb/>den Ehegatten gegenüber.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 6.

<lb/>Die an der Stelle der eingezogenen zum Sondergut
<lb/>eines Ehegatten gehörigen Kapitalforderungen nach ausdrück-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 22
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0340.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>licher Erklärung des Mannes ausgeliehenen Kapitalien oder
<lb/>angeschafften Gegenstände sind bis zum gleichstehenden Be- 
<lb/>trag als Sondergut des betreffenden Ehegatten zu behandeln.

<lb/>§. 7.

<lb/>Insoweit die Bestimmungen der §§. 5 und 6 keine An- 
<lb/>wendung leiden, sind alle während der Ehe eingetretenen
<lb/>Verminderungen des Sondergutes des einen wie des andern
<lb/>Ehegatten, mögen dieselben durch Naturursachen oder durch
<lb/>schuldlose oder schuldvolle Handlungen des einen oder des
<lb/>andern Ehegatten verursacht worden sein, aus dem gemein- 
<lb/>samen Vermögen, soweit dasselbe reicht, zu ersetzen.

<lb/>§. 8.

<lb/>Dagegen sind dem gemeinsamen Gute alle während der
<lb/>Ehe eingetretenen Verbesserungen des Sondergutes des einen
<lb/>oder des andern Ehegatten aus dem betreffenden Sonder- 
<lb/>gut zu ersetzen. Zu diesen Verbesserungen gehören nament- 
<lb/>lich die zur Erhaltung und Nutzbarmachung des Sonderver- 
<lb/>mögens aufgewendeten Kosten, sowie die geschehene Tilgung
<lb/>der hierauf ruhenden Schulden, insoweit solche nicht von
<lb/>dem Gläubiger nachgelassen worden sind.

<lb/>§. 9.

<lb/>Der Mann ist Verwalter des gesammten ehelichen Ver- 
<lb/>mögens und muß hierbei mit der gehörigen Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Hausvaters verfahren. Er hat die Frau in
<lb/>allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten.

<lb/>§. 10.

<lb/>Die Bestimmungen der §§. 4, 6, 7, sowie der §§. 13
<lb/>und 15, insoweit diese das Frauenvermögen angehen, und
<lb/>ferner des §.21 und 22 der Verwaltungsgemeinschaft leiden
<lb/>auch hier Anwendung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0341.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 11.

<lb/>Der Mann kann ohne Einwilligung der Frau die zum
<lb/>Sondergut derselben gehörenden Immobilien nicht veräußern,
<lb/>verpfänden oder mit Schulden beschweren. Doch kann die
<lb/>verweigerte Einwillignng der Frau durch obrigkeitliche Ge- 
<lb/>nehmigung ergänzt werden, und ist solche zu ertheilen, wenn
<lb/>entweder ein Nothfall vorliegt oder nachgewiesen wird, daß
<lb/>eine solche Veräußerung oder Verpfändung dem Interesse
<lb/>und Nutzen der Ehe entspricht.

<lb/>§. 12.

<lb/>Dagegen bedarf es zur Veräußerung der errungenschaft-
<lb/>lichen Immobilien Seitens des Mannes der Einwilligung
<lb/>der Frau uicht. Doch kann der Mann weder testamentarisch
<lb/>noch durch Schenkung über den der Frau gehörenden An-
<lb/>theil an solchen Immobilien verfügen.

<lb/>§. 13.

<lb/>Die aus dem gemeinsamen Vermögen nicht oder nicht
<lb/>vollständig ersetzbaren durch Naturursachen oder menschliche
<lb/>Handlungen dritter verursachten Verminderungen des Son- 
<lb/>derguts des einzelnen Ehegatten, hat der davon betroffene
<lb/>Theil zu tragen, insofern und insoweit der Mann nicht bei
<lb/>gehöriger Sorgfalt durch Vorkehrungen die Vermögensver- 
<lb/>luste hätte abwenden können. War dieß der Fall, dann
<lb/>fallen dem Manne bei der Unzureichenheit des gemeinsamen
<lb/>Vermögens die eingetretenen Vermögensnachtheile zur Last.

<lb/>§. 14.

<lb/>Ferner hat ein jeder Theil die durch seine schuldvollen
<lb/>Handlungen verursachten, insbesondere auch der Mann die
<lb/>durch eine nachlässige Vermögensverwaltung herbeigeführten
<lb/>Verminderungen, mögen diese das Sondergut des Mannes

<lb/>22*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0342.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>oder der Frau betreffen, insoweit zu deren Deckung das ge- 
<lb/>meinsame Vermögen nicht hinreicht, zu übernehmen.

<lb/>§. 15.

<lb/>Außer den Fällen des §. 13 und 14 sind die während
<lb/>der Ehe eingetretenen und durch das gemeinsame Vermögen
<lb/>nicht ersetzbaren Vermögensverluste von beiden Theilen
<lb/>gleichmäßig zu tragen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§- 16.

<lb/>Sämmtliche während der 'Ehe entstandenen Schulden
<lb/>sind zunächst aus dem gemeinsamen Vermögen zu ersetzen.
<lb/>Insoweit dasselbe hierzu nicht auslangt, fallen die ehelichen
<lb/>Delictsschulden des Mannes, ihm, die ehelichen Delicts-
<lb/>schulden der Frau ihr zur Last.

<lb/>Die aus dem gemeinsamen Vermögen nicht ersetzbaren
<lb/>ehelichen Vertragsschulden sind von beiden Ehegatten zu
<lb/>gleichen Theilen zu übernehmen, insofern diese Schulden
<lb/>nicht erweislich dem ehelichen Jntereffe widersprechen, in
<lb/>welchem Falle der Mann dieselben allein übernehmen muß.

<lb/>§. 17.

<lb/>Den ehelichen Vertragsgläubigern steht jedoch die Wahl
<lb/>zu, ob sie wegen der ehelichen, sei es vom Manne selbst,
<lb/>oder von der Frau in ihrem Wirkungskreise eingegangenen
<lb/>Schulden das gemeinsame Vermögen oder das Sondergut
<lb/>des einen oder des andern zu ihrer Befriedigung angreifen
<lb/>wollen, alles unter Vorbehalt des entsprechenden Regresses
<lb/>an das zunächst verhaftete Vermögen.

<lb/>Die Frau ist jedoch den ehelichen Vertragsgläubigern
<lb/>gegenüber mit ihrem Sondergut zur Zahlung der Eheschulden
<lb/>nicht verhaftet, wenn dieselben offensichtlich wie Bürgschaft-,
<lb/>Schenkungs-, Spielschulden u. s. w. oder erweislich mit
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0343.tif"
                   n="335"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>Wissen der betreffenden Gläubiger dem ehelichen Interesse
<lb/>widersprechen.

<lb/>Ferner sind die Immobilien der Frau sür die ehelichen
<lb/>Vertragsschulden nur insoweit verhaftet, als sie entweder
<lb/>von der Frau gutgeheißen oder im Falle verweigerter Gut- 
<lb/>heißung obrigkeitlich genehmigt worden sind, oder als den
<lb/>Zwecken der Ehe entsprechend nachgewiesen werden.

<lb/>§. 18.

<lb/>Die vorehelichen Schulden des Mannes belasten nur
<lb/>dessen Sondergut, sowie dessen Antheil am Gemeingut, die
<lb/>vorehelichen Schulden der Frau nur deren Sondergut, so- 
<lb/>wie deren Antheil am Gemeingut. Ebenso belasten die
<lb/>auf einem während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung
<lb/>erworbenen Vermögen des einen oder des andern Ehegatten,
<lb/>lastenden Schulden weiter nur dessen Sondergut, sowie
<lb/>dessen Antheil am Gemeingut.

<lb/>§. 19.

<lb/>Die vorehelichen Gläubiger des einzelnen Ehegatten,
<lb/>sowie die Gläubiger eines ererbten oder geschenkten Ver- 
<lb/>mögens können jedoch während der Dauer der Ehe zu ihrer
<lb/>Befriedigung auch das ganze gemeinsame Vermögen in An- 
<lb/>spruch nehmen, vorbehältlich des Regresses desselben an das
<lb/>betreffende Sondergut.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 20.

<lb/>Nach dem Tode eines Ehegatten, oder sonstiger Trennung
<lb/>der Ehe, sowie bei einer etwa früher eingetretenen Ver- 
<lb/>mögenstrennung können die vorehelichen Gläubiger nur an
<lb/>denjenigen Theil des gemeinsamen Vermögens sich halten,
<lb/>welcher nach der Vermögensauseinandersetzung dem schuld-
<lb/>nerischen Ehegatten znfällt. Die Gläubiger können jedoch
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0344.tif"
                   n="336"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0344"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmarrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Zwecke ihrer Befriedigung die alsbaldige Vermögens- 
<lb/>auseinandersetzung beantragen und betreiben

<lb/>§. 21.

<lb/>Nach Trennung der Ehe ist ein genaues Vermögens-
<lb/>Inventar aufznnehmen und ist hierin der ursprüngliche Ver- 
<lb/>mögensbestand beider Theil, sowie der Abgang an diesem
<lb/>Vermögen, und der etwaige Zugang anderweitigen Ver- 
<lb/>mögens im Einzelnen zu verzeichnen.

<lb/>8- 22.

<lb/>Nach Maßgabe dieses Inventars sind dem gemein- 
<lb/>samen Vermögen alle Ersatzposten des Sonderguts der ein- 
<lb/>zelnen Ehegatten gleichmäßig und ohne Bevorzugung des
<lb/>einen vor dem andern zur Last zu setzen, sowie die Ersatz- 
<lb/>ansprüche des gemeinsamen Vermögens an das Sondergut
<lb/>der einzelnen Ehegatten demselben gut zu schreiben, und ist
<lb/>hiernach der Activbestand des gemeinsamen Vermögens fest- 
<lb/>zusetzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 23.

<lb/>Die eine Hälfte fällt dem Sondergut des überlebenden
<lb/>Ehegatten, die andere Hälfte dem Sondergut des ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten, bezw. dessen Erben zu, mit den hierauf
<lb/>früher behaftet gewesenen Schulden, insoweit dieselben nicht
<lb/>inzwischen sei es während der Ehe oder nachher aus der
<lb/>Masse getilgt worden sind.

<lb/>Den Ehegatten steht es jedoch frei, in dem Ehevertrag
<lb/>einen andern, dann auch für die Beitragspsticht der einzelnen
<lb/>Ehegatten zu den Schulden maßgebenden Theilungsmodus
<lb/>zu vereinbaren. Insbesondere kann auch für den überleben- 
<lb/>den Ehegatten ein größerer Theil an der Errungenschaft
<lb/>verabredet werden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0345.tif"
                   n="337"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0345"/>
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 24.

<lb/>Reicht das gemeinsame Vermögen zur Deckung der Er- 
<lb/>satzposten nicht aus, so müssen dieselben von dem Sonder- 
<lb/>gut der einzelnen Ehegatten und zwar in Ermangelung
<lb/>sonstiger näherer Verabredung zwischen den Ehegatten, nach
<lb/>den in den §. 13—15 enthaltenen Grundsätzen übernommen
<lb/>werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 25.

<lb/>Im Falle eines über den Ehemann verhängten Con- 
<lb/>curses kommen in Betreff der Forderungen der Gläubiger
<lb/>des Ehemannes den Regreßansprüchen der Frau gegenüber
<lb/>die in den §§. 25, 26 und 27 der Verwaltungsgemeinschaft
<lb/>enthaltenen Grundsätze mit der Modistcation zur Anwen- 
<lb/>dung, daß die im Interesse der Ehe entstandenen For- 
<lb/>derungen allen Regreßansprüchen der Frau Vorgehen.

<lb/>§. 26.

<lb/>Die §§. 28, 29, 30, 31 32 und 33 der Verwaltungs- 
<lb/>gemeinschaft leiden auch hier Anwendung.

<lb/>VI. Das System der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft.

<lb/>Die allgemeine Gütergemeinschaft ist neben dem System
<lb/>der völligen Gütertrennung das einfachste Güterrechtssystem.
<lb/>Dieselbe gilt in einem großen Theile von Deutschland —
<lb/>wenn auch, und zwar hauptsächlich in Betreff der Machtbe- 
<lb/>fugnisse des Mannes in verschiedener Weise. Dieselbe kommt
<lb/>namentlich in einer doppelten Hauptrichtung vor, nämlich
<lb/>als allgemeine Gütergemeinschaft, mit Veräußerungsbefugniß
<lb/>deS Mannes und als allgemeine Gütergemeinschaft mit ge-
<lb/>sammter Hand der Ehegatten.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0346.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoff in a n n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Grundwesen derselben besteht darin, daß alle von
<lb/>beiden Theilen eingebrachten, sowie durch Erbschaft oder
<lb/>Schenkung erworbenen Güter nebst den darauf hastenden
<lb/>Lasten und Schulden, sowie auch alles übrige während der
<lb/>Ehe, insbesondere durch Vermittelung des Mannes erwor- 
<lb/>bene Vermögen gemeinschaftlich werden. Der Mann ist
<lb/>dann weiter der Verwalter des Gesammtvermögens, wie
<lb/>bei der Verwaltungsgemeinschast und der particulären Güter- 
<lb/>gemeinschaft, während die Frau, wie dort, ihren Wirkungs- 
<lb/>kreis in der Besorgung des Hauswesens hat. In Betreff
<lb/>der Veräußerungsbefugniß des Mannes müssen im Allge- 
<lb/>meinen die bei der particulären Gütergemeinschaft geltenden
<lb/>Grundsätze hier zur Anwendung kommen. Zur Veräußerung
<lb/>von Immobilien Seitens des Mannes wird es indeß eben- 
<lb/>falls der Einwilligung der Frau bedürfen, die jedoch auch
<lb/>hier dnrch obrigkeitliche Genehmigung ergänzt werden kann.
<lb/>In Folge der rechtlichen Gleichstellung des von beiden Seiten
<lb/>eingebrachten, sowie des später erworbenen Vermögens ist hier
<lb/>nur der Mann in der Veräußerung der Immobilien inso- 
<lb/>fern mehr beschränkt, wie bei der partikulären Gütergemein- 
<lb/>schaft, als bei dieser der Mann auch ohne Einwilligung der
<lb/>Frau die seinerseits eingebrachten, sowie die errungenen
<lb/>Güter veräußern kann.

<lb/>Was die während der Ehe entstandenen Schulden an- 
<lb/>langt, so müssen die Delictsschulden sowohl des Mannes
<lb/>als der Frau gemeinschaftlich werden. Die von dem Manue
<lb/>während der Ehe eingegangenen Vertragsschulden, welche
<lb/>nicht offensichtlich den ehelichen Zwecken entgegenstehen, wie
<lb/>Bürgschafts-, Schenkungs-, Spielschulden u. s. w. müssen
<lb/>hier das Gesammtvermögen, jedoch die Immobilien nur dann
<lb/>belasten, wenn sie entweder von der Frau oder obrig- 
<lb/>keitlich genehmigt oder im Interesse der Ehe contrahirt wor- 
<lb/>den sind.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0347.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem nachfolgenden Paragraphen haben wir die
<lb/>Hauptgrundsätze der allgemeinen Gütergemeinschaft zusammen- 
<lb/>gestellt:

<lb/>§- 1.

<lb/>Alle eingebrachten Güter beider Ehegatten, sowie das
<lb/>während der Ehe erworbene Vermögen werden gemein- 
<lb/>schaftlich.

<lb/>§. 2.

<lb/>Der Mann ist Verwalter des gesammten Vermögens,
<lb/>und hat die Frau in allen dasselbe betreffenden Rechtsan- 
<lb/>gelegenheiten gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten.

<lb/>§. 3.

<lb/>Dem Mann steht als Verwalter des Gesammtvermögens
<lb/>auch die Veräußerungsbefugniß zu. Jedoch kann er die zum
<lb/>Gesammtvermögen gehörenden Immobilien nicht ohne Ein- 
<lb/>willigung der Frau veräußern, sowie verpfänden, oder sonst
<lb/>mit Schulden belasten. Durch obrigkeitliche Genehmigung
<lb/>kann indeß die mangelnde, bezw. verweigerte Einwilligung
<lb/>der Frau ergänzt worden, und ist diese dann zu ertheilen,
<lb/>wenn entweder ein Nothfall vorliegt, oder im Interesse der
<lb/>Ehe eine solche Veräußerung zweckmäßig erscheint.

<lb/>§. 4.

<lb/>Alle voreheliche Schulden beider Theile, sowie alle auf
<lb/>dem durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe er- 
<lb/>worbenen Vermögen ruhende, sowie alle während der Ehe
<lb/>entstandene Delictsschulden des Mannes und der Frau
<lb/>werden gemeinschaftlich, und belasten das gesammte Vermögen.

<lb/>§. 5.

<lb/>Die Ehegatten können jedoch im Ehevertrage vereinbaren,
<lb/>daß gewisse näher zu bezeichnende Gegenstände von der Güter-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0348.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hof fmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinschaft ausgeschlossen sein sollen. In einem solchen
<lb/>Falle sind die im Alleineigenthum des einen Ehegatten ver- 
<lb/>bleibenden Gegenstände nicht sür die vorehelichen Schulden
<lb/>des andern Ehegatten verhaftet.

<lb/>§. 6.

<lb/>Alle während der Ehe von Seiten des Mannes un- 
<lb/>mittelbar oder mittelbar eingegangenen Vertragsschulden,
<lb/>welche nicht wie Bürgschaftsschulden u. s. w. offensichtlich
<lb/>dem ehelichen Interesse widersprechen, belasten das Gesammt-
<lb/>vermögen. Jedoch sind hiervon die Immobilien befreit,
<lb/>wenn nicht die vom Manne eingegangenen Schulden ent- 
<lb/>weder von der Frau oder obrigkeitlich genehmigt worden
<lb/>sind, oder als dem Interesse der Ehe entsprechend nachge- 
<lb/>wiesen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 7.

<lb/>In Betreff der Machtbefugnisse und Verbindlichkeiten
<lb/>der Frau kommen die §§. 21, 22, sowie die §§. 28—33
<lb/>der Verwaltungsgemeinschaft zur Anwendung.

<lb/>§. 8.

<lb/>Nach dem Tode eines Ehegatten fällt die eine Hälfte
<lb/>des gemeinsamen Vermögens dem überlebenden Ehegatten,
<lb/>die andere Hälfte desselben den Erben des verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten als Eigenthum zu.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 9.

<lb/>Das von dem überlebenden Ehegatten nachher erworbene
<lb/>Vermögen haftet im Falle einer vorausgegangenen gehörigen
<lb/>Jnventarserrichtung nicht für die vorehelichen und Delicts-
<lb/>schulden des vorverstorbenen Ehegatten.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0349.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Die Regttlirung der ehelichen Güterverhältnisse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf dem bereits obenerwähnten Nürnberger Juristentag
<lb/>ist eine besondere Art der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>empfohlen worden, welche sich dem Errungenschaftssysteme
<lb/>annähert, und auch manches für sich hat, indem sie nament- 
<lb/>lich die Nachtheile der allgemeinen, sowie der Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft zu vermeiden sucht. Man könnte dieselbe die
<lb/>relativ allgemeine Gütergemeinschaft heißen. Dieselbe mag
<lb/>hier in ihrem Grundwesen und hauptsächlichsten Conse-
<lb/>quenzen nach kurz erwähnt werden. Dieselbe besteht darin,
<lb/>daß die beiderseits eingebrachten, bezw. durch Erbschaft oder
<lb/>Schenkung erworbenen Güter nach ihrem Werthverhältnisse
<lb/>zwischen den beiden Ehegatten gemeinschaftlich werden, und
<lb/>in dieser Weise denn auch nach Trennung der Ehe zwischen
<lb/>dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen
<lb/>Ehegatten vertheilt werden müßten. Es würde dies indeß
<lb/>eine vorherige genaue Schätzung des beiderseitigen Ver- 
<lb/>mögens bei Eingehung der Ehe voraussetzen, welche oft mit
<lb/>großen Weiterungen und Schwierigkeiten verbunden sein
<lb/>würde. Bei dieser Schätzung müßten denn selbstverständlich
<lb/>auch die auf dem Vermögen der einzelnen Ehegatten lasten- 
<lb/>den Schulden in Abrechnung kommen. — Die Verwaltung
<lb/>des Vermögens, sowie die Rechte und Pflichten der Ehe- 
<lb/>gatten während der Ehe würden im Wesentlichen sich so ge- 
<lb/>stalten, wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. Wird
<lb/>die Ehe später getrennt, so sind drei Fälle möglich, nämlich
<lb/>das gesammte Vermögen ist im Werthe dasselbe geblieben,
<lb/>wie beim Eingänge der Ehe, oder es hat sich vermindert,
<lb/>oder hat sich vermehrt. In dem ersten Falle erhalten die
<lb/>einzelnen Ehegatten so viel Vermögen an Werth zurück, als
<lb/>sie bei Empfang der Ehe eingebracht haben, und müssen
<lb/>nach diesem Werthverhältniß auch an den Schulden Theil
<lb/>nehmen. Im zweiten Falle vertheilt sich der Vermögens- 
<lb/>verlust — geometrisch — nach Verhältnis des Werths des
<lb/>n jedem Theil eingebrachten Vermögens unter die einzelnen
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0350.tif"
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffma n n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten. In dem dritten Falle würde nnr weiter zu er- 
<lb/>wägen sein, ob der reine Vermögensgewinn auch nach dem
<lb/>Werthoerhältnisse des beiderseits eingebrachten Vermögens
<lb/>oder arithmetisch gleich unter beide Ehegatten zu ver- 
<lb/>theilen wäre.

<lb/>VII. Das lebenslängliche Nießbrauchrecht des
<lb/>überlebenden Ehegatten am Vermögen des vor- 
<lb/>verstorbenen Ehegatten.*)

<lb/>Das lebenslängliche Nießbrauchrecht des überlebenden
<lb/>Ehegatten, wovon schon oben gelegentlich die Rede war, das
<lb/>s. g. Sitzenbleiben des überlebenden Ehegatten in dem ge-
<lb/>sammten ehelichen Vermögen bis zu seinem Tode entspricht
<lb/>ganz der Germanischen Rechtsanschauung, und ist es tief
<lb/>innerlich begründet, daß der überlebende Ehegatte in den
<lb/>Gütern mit dem verstorbenen Ehegatten fortlebt und nicht
<lb/>mit dem Augenblicke, wo der eine Ehegatte die Augen schließt,
<lb/>dem überlebenden Ehegatten die Thüren zum Nachlaß
<lb/>des verstorbenen Ehegatten verschlossen werden. Der
<lb/>Letztlebende macht die Thüre zu, ist ein echt deutsches
<lb/>Rechtssprüchwort. Dieser Grundsatz war anch in den meisten
<lb/>deutschen Landen zur Geltung gekommen, und zwar meist in
<lb/>der Form des lebenslänglichen Nießbrauchs des überlebenden
<lb/>Ehegatten, öfters jedoch auch in dem Falle, wenn die Ehe
<lb/>eine beerbte war, in der erweiterten Form der s. g. fortge- 
<lb/>setzten Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten und den mit dem verstorbenen Ehegatten gemein- 
<lb/>schaftlichen Kindern. In den Gebieten des Sächsischen
<lb/>Rechts war meist ein anderes System, das s. g. Drittthcils-


<lb/>*) Ueber den lebenslänglichen Nießbrauch des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten ist sich ausgesprochen in der Abhandlung von Ho ff mann.
<lb/>Ueber das Wesen der Jntestaterbfolge in der Zeitschrift für deutsches
<lb/>Recht von Beseler, Reyscher und Wilda Bd. X. Nr. XU.
<lb/>S. 353 ff., insbes. S. 376-379. vgl. nach ib. S. 354-60.
</p>

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                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re. 343

<lb/>recht, dessen Spuren jetzt noch vorhanden sind, herrschend
<lb/>gewesen. Der Cocte civil hat das lebenslängliche Nieß- 
<lb/>brauchsrecht nicht angenommen, obwohl es in den fränkischen
<lb/>Gebieten meist zu finden war.

<lb/>Der lebenslängliche Nießbrauch des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten am Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten ist na- 
<lb/>mentlich in dem am häufigst vorkommenden Falle einer s. g.
<lb/>beerbten Ehe, d. h. in dem Falle, wo die gemeinschaftlichen
<lb/>Kinder die Erben des verstorbenen Ehegatten sind, zur Gel- 
<lb/>tung gelangt, während hin und wieder in dem Falle, wo
<lb/>der verstorbene Ehegatte nur s. g. lachende Erben hinter- 
<lb/>lassen hat, öfters die Auslieferung wenigstens des eingebrach-
<lb/>ten Vermögens des vorverstorbenen Ehegatten nach dessen
<lb/>Tode an jene Erben vorgeschrieben ist.

<lb/>Vgl. meine angeführte Schrift. Arch. f. prakt. Rechtsw.

<lb/>Bd. II. S. 218, §. 14.

<lb/>In dem Falle einer s. g. beerbten Ehe empfiehlt sich
<lb/>auch ganz besonders der vorgenannte lebenslängliche Nieß- 
<lb/>brauch. — Das Gut beider Ehegatten tritt mit der Ehe
<lb/>zusammen, gemeinschaftlich verwaltet von dem Manne als
<lb/>Haupt der Familie, bleibt dann in der Hand des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten vereinigt, und geht von da aus die ge- 
<lb/>meinschaftlichen Kinder über. Das entspricht am meisten
<lb/>dem natürlichen Gang der Dinge, mag nun während der
<lb/>Ehe eine bloße Verwaltungsgemeinschaft, oder weiter eine
<lb/>innere, sei es particuläre oder allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>bestanden haben. Es ist ganz naturwidrig, daß die Kinder
<lb/>das elterliche Vermögen gleichsam in zwei Stücke zerreißen
<lb/>und sich den Antheil des letztverstorbenen Ehegatten an dem
<lb/>früher vereinigten Gut alsbald aneignen und den anderen
<lb/>Ehegatten aus demselben verjagen, ihn öfters in Dürftigkeit
<lb/>lassend. Der überlebende Ehegatte wird dazu regelmäßig
<lb/>darauf bedacht sein, das ganze eheliche Gut den gemein- 
<lb/>schaftlichen Kindern zu erhalten, und für außerordentliche
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0352.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fälle muß es außerordentliche Rechtsmittel geben, und
<lb/>können solche Fälle nicht zum allgemeinen Maßstabe dienen.
<lb/>Daneben muß jedoch der überlebende Ehegatte sür verpflichtet
<lb/>erachtet werden, die Kinder, wenn sie aus dem elterlichen
<lb/>Verbände heraustreten und einen eig-men Haushalt beginnen,
<lb/>angemessen auszusteuern, wie dies auch in vielen Landrechten
<lb/>vorgeschrieben ist.

<lb/>Aber auch in dem Falle, wenn blos lachende Erben die
<lb/>Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten sind, ist der
<lb/>lebenslängliche Nießbrauch des überlebenden Ehegatten ge- 
<lb/>rechtfertigt, da die Rücksicht auf solche Erben nur in
<lb/>zweiter Linie steht und dieselben damit zufrieden sein
<lb/>müssen, daß der überlebende Ehegatte ihnen ihre sonstige
<lb/>Erbansprüche nicht entziehen, und das Vermögen des vor- 
<lb/>verstorbenen Ehegatten nicht letztwillig seinen Verwandten
<lb/>zuweifen darf; und kommt es weniger darauf an, daß jene
<lb/>Erben bis auf Kreuzer und Heller den Nachlaß des vorver- 
<lb/>storbenen Ehegatten erhalten. Ja es erscheint weiter ganz
<lb/>gerechtfertigt, daß — was hier nicht näher zu erörtern ist
<lb/>— in Ermangelung näherer Verwandten bis zu einem be- 
<lb/>stimmten Grade, der überlebende Ehegatte als Eigenthums- 
<lb/>erbe des verstorbenen Ehegatten eintritt, und so das ganze
<lb/>Vermögen an die vielleicht näheren Verwandte des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten demnächst fällt. Hierbei ist der Sitte
<lb/>zu gedenken, daß kinderlose Ehegatten, welche Vermögen
<lb/>von einiger Bedeutung haben, den Längstlebenden zu Erben
<lb/>in einem gemeinschaftlichen Testamente, und die beiderseitigen
<lb/>Verwandten — in einem näher bestimmten Verhältniß, oder
<lb/>auch nach Umständen, insbesondere, wenn der eine Ehegatte
<lb/>nur sehr entfernte Verwandte hat, die Verwandten des
<lb/>anderen Ehegatten zu Nacherben einzusetzen pflegen.

<lb/>Am schwierigsten wird die Sache, wenn der verstorbene
<lb/>Ehegatte nur Kinder aus einer früheren Ehe, oder solche
<lb/>neben gemeinschaftlichen Kindern als Erben hinterläßt. In
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0353.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re. 845

<lb/>einem solchen Falle steht der überlebende Ehegatte nicht
<lb/>zwischen dem verstorbenen Ehegatten und dessen Kindern
<lb/>aus früherer Ehe — wie bei gemeinschaftlichen Kindern —
<lb/>sondern vielmehr neben diesen mit collidirenden Interessen,
<lb/>welche so viel als möglich gleichmäßig zu berücksichtigen
<lb/>sind. Sehr viele Landrechte haben daher in einem solchen
<lb/>Falle dem überlebenden Stiefparens in weiterer Ermangelung
<lb/>gemeinschaftlicher Kinder den Nießbrauch am Vermögen des
<lb/>verstorbenen Ehegatten ganz entzogen, was gewiß zu weit
<lb/>geht. Aehnlich steht die Sache, wenn der überlebende Ehe- 
<lb/>gatte zur zweiten Ehe schreitet. Denn sowie der Stiefparens
<lb/>den von dem verstorbenen Ehegatten aus einer früheren
<lb/>Ehe herrührenden Kindern als ein Fremder gegenüber
<lb/>steht, so wird der wirkliche Parens durch den Uebertritt zur
<lb/>zweiten Ehe seinen Kindern mehr entfremdet, und in
<lb/>die besonderen Interessen des zweiten Ehegatten mehr hinein- 
<lb/>gezogen. Daher rührt auch das Sprüchwort, daß eine
<lb/>Stiefmutter leicht einen Stiefvater erzeuge. Manche Land- 
<lb/>rechte haben daher auch dem zur zweiten Ehe schreitenden
<lb/>Ehegatten den Nießbrauch am Vermögen des vorverstorbenen
<lb/>Ehegatten ganz entzogen, was aber auch zu weit ge- 
<lb/>gangen ist.

<lb/>Vgl. meine obenangesührte Schrift Archiv für praktische

<lb/>Rechtswissenschaft, Bd. II, S. 218, §. 14.

<lb/>Die zweite Ehe ist eben das Kreuz in den Familienver- 
<lb/>hältnissen. Dies hat auch das spätere Römische Recht er- 
<lb/>kannt; es hat in einer zweiten Ehe eine Gefahr für die
<lb/>Kinder erster Ehe erblickt, welche theils von dem zweiten
<lb/>Ehegatten, theils von dem zur zweiten Ehe schreitenden
<lb/>Ehegatten herkommt, und deßwegen in doppelter Weise die
<lb/>zweite Ehe benachtheiligt, nämlich einmal durch die Vor- 
<lb/>schrift, daß der zur zweiten Ehe schreitende Ehegatte das
<lb/>Eigenthum an den vom ersten Ehegatten herkommenden
<lb/>lucra nuptialia verlieren soll, und sodann durch die
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0354.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>weitere Bestimmung, daß der zur zweiten Ehe schreitende
<lb/>Ehegatte seinem zweiten Ehegatten nicht mehr hinterlassen
<lb/>darf, als dem am wenigsten bedachten Kinde erster Ehe.
<lb/>Läßt sich nun auch manches gegen jene Bestimmungen des
<lb/>Römischen Rechts einwenden, so sind doch die Grundge- 
<lb/>danken immerhin beherzigungswerth. In den nachfolgenden
<lb/>Artikeln haben wir versucht, im Falle einer zweiten Ehe
<lb/>die beiderseitigen Interessen gleichmäßig zu berücksichtigen.

<lb/>Der dem überlebenden Ehegatten einzuräumende Nieß- 
<lb/>brauch darf jedoch in Ermangelung besonderer Vereinbarung
<lb/>zwischen den beiden Ehegatten -die Gränzen eines gewöhn- 
<lb/>lichen Nießbrauchs nicht überschreiten. Jndeß wird der
<lb/>überlebende Ehegatte, in seiner Eigenschaft als Nießbraucher
<lb/>des Vermögens des verstorbenen Ehegatten, von einer
<lb/>Cautionsleistung in so lange zu befreien fein, als er sich
<lb/>keines Mißbrauchs schuldig macht, und die Art seiner Ver- 
<lb/>waltung keine Besorgnis; der Gefährdung des verwalteten
<lb/>Vermögens erregt. Nur der zweite Ehegatte, sowie der zur
<lb/>zweiten Ehe schreitende Ehegatte, wird in Betreff des den
<lb/>Kindern aus früherer Ehe gehörenden Vermögens als
<lb/>cautionspflichtig angesehen werden müssen, weil die Stellung
<lb/>jener Ehegatten zu den Kindern einer vorigen Ehe schon
<lb/>an sich Besorgnisse erregt, und die letzteren ferner auch mehr
<lb/>Schutz ansprechen können, als die s. g. lachenden Erben
<lb/>eines verstorbenen Ehegatten.

<lb/>Was nun die Stellung des überlebenden Ehegatten —
<lb/>als Nießbraucher — nach Außen anlangt, so kann dieser,
<lb/>abgesehen von seiner Eigenschaft als Vormund minderjähriger
<lb/>Kinder, keine das nießbräuchliche Vermögen verpflichtende
<lb/>Verträge ohne Einwilligung der Eigenthumserben ein-
<lb/>gehen. — Aber er ist es, welcher zunächst außergerichtlich
<lb/>wie gerichtlich die Interessen des Vermögens nach Außen
<lb/>zu vertreten hat; er ist es, welcher die dahin gehörenden
<lb/>Klagen anzustellen hat, und welcher andererseits in Betreff
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0355.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>des verwalteten Vermögens verklagt werden kann. Er ist
<lb/>activ wie passiv legitimirt; er ist belangbar, wenn auch
<lb/>— abgesehen von besonderen Gründen — nur bis zum Be- 
<lb/>trage des verwalteten Vermögens haftbar. Als Beklagter
<lb/>ist er wohl berechtigt, sowie auch im Interesse der Eigen- 
<lb/>thumserben verpflichtet, denselben den Streit zu verkündigen,
<lb/>um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Rechte zu wahren.
<lb/>Ein gegen den verklagten überlebenden Ehegatten als Nieß- 
<lb/>braucher und Vermögensverwalter ergangenes verurtheilendes
<lb/>Erkenntniß bindet an sich die Eigenthumserben nicht, welche
<lb/>ohne vorherige Aufforderung an dem vorausgegangenen
<lb/>Rechtsstreite nicht sich betheiligt haben. Deßhalb thun die
<lb/>Gläubiger wohl daran, wenn sie von vornherein die Eigen- 
<lb/>thumserben neben dem überlebenden Ehegatten zugleich in
<lb/>den Streit hineinziehen.

<lb/>Vgl. meine angeführte Schrift Archiv für praktische
<lb/>Rechtswissenschaft Bd. II, S. 255, §. 36.

<lb/>In den nachfolgenden Artikeln haben wir die näher
<lb/>entwickelten Grundsätze über den Nießbrauch des überleben- 
<lb/>den Ehegatten am Vermögen des vorverstorbenen kurz zu- 
<lb/>sammengestellt.

<lb/>§. 1.

<lb/>Dem überlebenden Ehegatten steht der lebenslängliche
<lb/>Nießbrauch an dem Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten
<lb/>in dem Falle einer kinderlosen Ehe zu.

<lb/>§. 2.

<lb/>Deßgleichen hat der überlebende Ehegatte den lebens- 
<lb/>länglichen Nießbrauch an dem Vermögen des vorverstorLenen
<lb/>Ehegatten, wenn blos gemeinschaftliche Kinder beider Ehe- 
<lb/>gatten, sonst aber keine Kinder des verstorbenen Ehegatten
<lb/>aus einer früheren Ehe zur Zeit des Ablebens des letzteren,
<lb/>als dessen natürliche Erben vorhanden waren.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 23
</p>

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                   n="348"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3.

<lb/>Im Falle des §. 2 ist der überlebende Ehegatte ver- 
<lb/>pflichtet, die mit dem verstorbenen Ehegatten erzeugten ge- 
<lb/>meinschaftlichen Kinder angemessen aus dem Nachlaß des- 
<lb/>selben auszusteuern, wenn dieselben die Jahre der Selbst- 
<lb/>ständigkeit erlangt haben und einen eigenen Haushalt be- 
<lb/>ginnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4.

<lb/>Der überlebende Ehegatte hat an dem Nachlaß des ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten blos die Rechte eines gewöhnlichen Nieß- 
<lb/>brauchers , und darf namentlich, abgesehen von seiner
<lb/>etwaigen Eigenschaft als natürlicher Vormund minderjähriger
<lb/>Kinder, keine das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ver- 
<lb/>pflichtende Verträge ohne Einwilligung der Eigenthumserben
<lb/>abschließen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 5.

<lb/>Ist die Frau der überlebende Ehegatte, so muß den
<lb/>Kindern, wenn sie noch minderjährig sind, ein Vormund
<lb/>bestellt werden, der die Verwaltung ihres Vermögens zu
<lb/>überwachen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 6.

<lb/>Der überlebende Ehegatte muß, wenn er zur zweiten
<lb/>Ehe schreitet, die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen
<lb/>Ehegatten den Kindern mit den Jahren ihrer Volljährig- 
<lb/>keit herausgeben, und zwar vom Augenblicke der Eingehung
<lb/>der zweiten Ehe. Den minderjährigen Kindern muß in
<lb/>einem solchen Falle, auch wenn der Mann der überlebende
<lb/>Theil ist, ein Vormund bestellt werden, der die Vermögens-
<lb/>Verwaltung zu überwachen hat.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0357.tif"
                   n="349"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 349


<lb/>§- 7.

<lb/>Hat der verstorbene Ehegatte keine mit dem überleben- 
<lb/>den Ehegatten erzeugte Kinder, wohl aber Kinder auS einer
<lb/>früheren Ehe hinterlassen, so erhält der überlebende Ehe- 
<lb/>gatte, wenn nur ein Kind des vorverstorbenen Ehegatten
<lb/>zur Zeit des Ablebens desselben vorhanden war, nur den
<lb/>Nießbrauch an der Hälfte des hinterlassenen Vermögens,
<lb/>andernfalls blos den Nießbrauch an einem Dritttheil dieses
<lb/>Vermögens.

<lb/>Zugleich muß den Kindern des verstorbenen Ehegatten
<lb/>wenn diese noch minderjährig sind, ein Vormund bestellt
<lb/>werden, welcher die Vermögensverwaltung des überlebenden
<lb/>Ehegatten zu überwachen hat.

<lb/>§. 8.

<lb/>Hat der verstorbene Ehegatte sowohl mit dem überleben- 
<lb/>den Ehegatten erzeugte Kinder als auch Kinder aus einer
<lb/>früheren Ehe hinterlassen, so erhält der überlebende Ehegatte
<lb/>in dem Falle, wenn der Erbtheil der gemeinschaftlichen Kinder
<lb/>an dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten wenigstens
<lb/>ein Dritttheil desselben beträgt, nur an dem Erbantheil
<lb/>der gemeinschaftlichen Kinder, andernfalls nur an einem
<lb/>Dritttheil des hinterlastenen Vermögens den Nießbrauch.

<lb/>Die Schlußbestimmung des §. 7 leidet auch hier in
<lb/>Betreff des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten an dem
<lb/>Erbtheil der Stiefkinder Anwendung.

<lb/>§. 9.

<lb/>Der überlebende Ehegatte ist wegen des Nießbrauches
<lb/>an dem den etwaigen Stiefkindern, sowie im Falle einer
<lb/>eingegangenen zweiten Ehe, wegen des Nießbrauchs an dem
<lb/>den eigenen Kindern erblich angefallenen Vermögen zu einer
<lb/>angemessenen Cautionsleistung verpflichtet.
</p>
               <p>

                  <lb/>23*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0358.tif"
                   n="350"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffman n.

<lb/>§. 10.

<lb/>Außer den Fällen des §. 9 ist der überlebende Ehegatte
<lb/>als Nießbraucher des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten,
<lb/>den Eigenthumserben gegenüber zu einer Cautionsleistung
<lb/>nur dann verbunden, wenn nach der bisherigen Art seiner
<lb/>Vermögensverwaltung eine Gefährdung des verwalteten Ver- 
<lb/>mögens sich besorgen läßt, und sind die Eigenthumserben,
<lb/>bezw. deren Vormünder in einem solchen Falle berechtigt,
<lb/>die geeigneten Anträge bei Gericht zu stellen.

<lb/>§. 11'-

<lb/>In allen Fällen eines ehelichen lebenslänglichen Nieß- 
<lb/>brauchs ist über das demselben unterstellte Vermögen als- 
<lb/>bald nach dem Tode des voroerstorbenen Ehegatten ein In- 
<lb/>ventar aufzunehmen.

<lb/>§. 12

<lb/>Der überlebende Ehegatte kann als Nießbraucher des
<lb/>von dem vorverstorbenen Ehegatten herkommenden Ver- 
<lb/>mögens in den dasselbe angehenden Rechtsangelegenheiten
<lb/>als Kläger auftreten, sowie als Beklagter belangt werden.
<lb/>In dem letzteren Falle ist derselbe, wenn dieß nicht schon
<lb/>von Seiten des Gegners geschehen sein sollte, berechtigt, so- 
<lb/>wie zur Wahrung des Interesses der Eigenthumserben ver- 
<lb/>pflichtet, dieselben zu dem Rechtsstreite zuzuziehen.

<lb/>Eine in verschiedene Beziehung andere Stellung, wie
<lb/>als Nießbraucher des vom verstorbenen Ehegatten herkom- 
<lb/>menden Vermögens hat der überlebende Ehegatte bei der
<lb/>mit den Kindern s. g. fortgesetzten Gütergemeinschaft als
<lb/>Haupt und Vorstand der Familie Der überlebende Ehe- 
<lb/>gatte hat hier ähnliche Machtbefugnisse, wie der Mann zu
<lb/>Lebzeiten der Frau, aber zugleich auch die Verpflichtung aus
<lb/>dem gemeinschaftlichen Vermögen die Kinder zu erhalten:
<lb/>diese sind dagegen verbunden, die ihnen von dem über-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0359.tif"
                   n="351"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse re. 381
</p>
               <p>

                  <lb/>lebenden Ehegatten näher angewiesenen Geschäfte zu be- 
<lb/>sorgen. Näher soll sich hier über diesen Punct nicht ver- 
<lb/>breitet werden.

<lb/>Wir unterlassen es ferner, die Veränderung der güter- 
<lb/>rechtlichen Verhältnisse, welche in Folge einer Ehescheidung
<lb/>eintreten sollen, darzulegen, da dieß mit dem hier nicht
<lb/>näher zu erörternden Wesen einer Ehescheidung im engen
<lb/>Zusammenhänge steht.

<lb/>VIII. Die Vergleichung der verschiedenen
<lb/>Güterrechtssysteme und die Vertragsfreiheit
<lb/>der Ehegatten in Betreff des ehelichen

<lb/>Güterrechts.

<lb/>. Es erübrigt jetzt nur noch die Beantwortung der Frage,
<lb/>welches von den oben dargestellten Güterrechtsfystemen, sich
<lb/>für die neue deutsche Gesetzgebung am Meisten empfiehlt,
<lb/>und wie weit die Vertragsfreiheit in den güterrechtlichen
<lb/>Verhältnissen gehen darf.

<lb/>Der Code civil hat, wie schon oben bemerkt, das
<lb/>System der Mobiliar- und Errungenschaftsgemeinschaft ge- 
<lb/>setzlich als das zunächst maßgebende festgestellt, dagegen aber
<lb/>den Eheleuten eine sehr weitgehende VertragSfreiheit in der
<lb/>Anordnung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse eingeräumt,
<lb/>und hierbei zugleich sehr umständlich die hauptsächlichsten
<lb/>Arten der Abänderungen des gesetzlichen Güterrechtssystems
<lb/>und ihre nächsten Consequenzen dargestellt. Den Ehegatten
<lb/>ist hiernach gestattet, nicht blos ein strengeres Güterrechts- 
<lb/>system, als das gesetzliche, wie z. B. die allgemeine Güter-
<lb/>gemeiuschaft, sondern auch ein weniger strenges, wie z. B.
<lb/>die Verwaltungsgemeinschaft, das Dotalsystem und das
<lb/>System der Gütertrennung zu vereinbaren. Eine Vertrags- 
<lb/>freiheit in dieser Ausdehnung in Betreff des ehelichen Güter- 
<lb/>rechts ist indeß nicht zu billigen. Verträge haben allerdings
<lb/>eine gewisse Macht, aber allmächtig sind sie nicht und gilt
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0360.tif"
                   n="352"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffman n.
</p>
               <p>

                  <lb/>dies hauptsächlich von den sittlichen Rechtsinstituten, wie die
<lb/>Ehe. Der Grundsatz Willkühr bricht Landrecht, kann na- 
<lb/>mentlich bei den ehelichen Güterrechtsverhältnissen, die mit
<lb/>den persönlichen ehelichen, der Privatwillkühr entzogenen,
<lb/>Rechtsverhältnissen enge Zusammenhängen, nur eine be- 
<lb/>schränkte Anwendung leiden. So wie z. B. die Ehegatten
<lb/>nicht rechtswirksam sich dahin vereinbaren können, daß sie
<lb/>die längste Zeit des Jahres getrennt von einander leben,
<lb/>und nur von Zeit zu Zeit zusammenkommen wollen, können
<lb/>sie auch bei einem gesetzlich eingesührten Güterrechtssystem
<lb/>nicht sagen, das Gesetz hat uns zwar strenge Fesseln ange- 
<lb/>legt, wir wollen aber die Sache besser machen, und uns
<lb/>von diesen Fesseln befreien. Das Gesetz soll hier ein Mini- 
<lb/>mum und zwar einmal der vermögensrechtlichen Verbind- 
<lb/>lichkeiten nach Außen sowie weiter der ehelichen vermögens- 
<lb/>rechtlichen Zusammengehörigkeit zwischen den Ehegatten fest-
<lb/>stellen, unter das die Ehegatten nicht hinunter, über welches
<lb/>sie aber hinausgehen können. Dagegen darf das Gesetz auch
<lb/>die Anforderungen an ein Güterrechtssystem, als einem
<lb/>Minimum der ehelichen Gemeinschaft in der ebenerwähnten
<lb/>doppelten Beziehung nicht zu hoch spannen. Geht man nun
<lb/>davon aus, so wird allerdings das obendargestellte System
<lb/>der Gütertrennung, weil dieses auch den mäßigsten Anfor- 
<lb/>derungen an eine vermögensrechtliche Gemeinschaft nicht ent- 
<lb/>spricht, unbedingt verworfen werden müssen, und den Ehe- 
<lb/>gatten auch nicht zu gestatten sein, vertragsmäßig auf dasselbe
<lb/>zurückzukommen. Wohl aber erscheint es gerechtfertigt, die
<lb/>eheliche Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung mit dem
<lb/>Lebenslänglichen Nießbrauch des überlebenden Ehegatten an
<lb/>dem Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten in der oben-
<lb/>dargestellten modisicirten Weise gesetzlich als das zunächst
<lb/>maßgebende Güterrecht zu Grunde zu legen, wobei aber den
<lb/>Ehegatten zu gestatten ist, in den besagten Punkten weiter
<lb/>zu gehen. Sonstige Bedenklichkeiten gegen die gesetzliche
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0361.tif"
                   n="353"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Regulirung der ehelichen Güterverhältnisse rc. 353


<lb/>Einführung der Errungenschaftsgemeinschaft wie der allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft als das zunächst maßgebende
<lb/>System sind schon früher gelegentlich erwähnt worden. Zweck- 
<lb/>mäßig erscheint es, indeß noch andere Systeme, wie z. B.
<lb/>die Errungenschaftsgemeinschaft und die allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft als subsidiäres Güterrecht zu codificiren, welches
<lb/>die Ehegatten dann sei es in der codificirten Weise oder
<lb/>mit näher bestimmten Modisicationen in dem Ehevertrage
<lb/>als das Güterrecht, nachdem sie leben wollen, zu bezeichnen
<lb/>berechtigt sein sollen, sowie außerdem die hauptsächlichsten
<lb/>Punkte namentlich einer engeren Verbindlichkeit nach Außen,
<lb/>sowie einer engeren vermögensrechtlichen Zusammengehörig- 
<lb/>keit, wie nach dem Systeme der Verwaltungsgemeinschast
<lb/>vorgeschrieben ist, als Basis einer weiteren Vereinbarung
<lb/>zwischen den Ehegatten näher anzugeben, ohne daß es ge- 
<lb/>rade nöthig oder nur rathsam erscheint, so specielle subsidiäre
<lb/>Bestimmungen zu erlassen, wie dieß im Code civil und
<lb/>insbesondere in den Art. 1410—1525 desselben geschehen ist,
<lb/>indem vielmehr allgemeine Bestimmungen, in der Art,
<lb/>wie sie Art. 1497 des Code civil enthält, genügen dürften.
</p>
               <p>

                  <lb/>W cr ch L x a g.

<lb/>Die Bestellung eines Heirathsgutes.

<lb/>Nachträglich mögen hier noch einige Artikel über die
<lb/>Verpflichtung der Eltern zur Bestellung eines Heirathsgutes
<lb/>angefügt werden, obgleich dieser in den Gesetzbüchern meist
<lb/>bei der Darstellung des ehelichen Güterrechts abgehandelte
<lb/>Punkt wohl passender in dem Kapitel über das Verhältniß
<lb/>der Eltern zu den Kindern seine Stelle findet. Man hat
<lb/>hier sich hauptsächlich an die deßfallsigen Bestimmungen des
<lb/>Oesterreichischen und Sächsischen Gesetzbuchs gehalten.

<lb/>§. 1.

<lb/>Hat die sich verheirathende Haustochter kein eigenes ver- 
<lb/>fügbares und für ein Heirathsgut hinlängliches Vermögen,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0362.tif"
                   n="354"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Emil Hoffmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>so ist der noch lebende Vater, wenn er Vermögen besitzt,
<lb/>andernfalls aber die noch lebende Mutter, wenn sie Ver- 
<lb/>mögen besitzen sollte, verbunden, dem Manne im Namen
<lb/>der Tochter ein angemessenes Heirathsgut zu überliefern.

<lb/>Eine uneheliche Tochter kann blos von ihrer Mutter ein
<lb/>HeirathSgut in Anspruch nehmen.

<lb/>§. 2.

<lb/>Besteht zwischen den beiden noch lebenden Eltern eine
<lb/>Güter- oder Erwerbsgemeinschaft, so sind beide Ehegatten
<lb/>gleichmäßig zur Bestellung eines Heirathsgutes für die sich
<lb/>verheirathende Tochter verpflichtet. -

<lb/>§. 3.

<lb/>Haben die Eltern der sich verheirathenden Tochter, oder
<lb/>bei dem Ableben des einen Elterntheils der andere Eltern- 
<lb/>theil die Nutznießung an dem Vermögen der Tochter, so
<lb/>wird im Zweifel vermuthet, daß das bestellte Heirathsgut
<lb/>aus dem Vermögen der letzteren entnommen worden sei.*)

<lb/>§. 4.

<lb/>Die Eltern sind jedoch dann zur Bestellung eines
<lb/>Heirathsgutes nicht verbunden, wenn die Tochter die Heirath
<lb/>ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern eingegangen
<lb/>hat, und das Gericht die Gründe der Mißbilligung für ge- 
<lb/>rechtfertigt erkennt.

<lb/>§. 5.

<lb/>Hat die Tochter bereits ihr Heirathsgut erhalten, und
<lb/>dasselbe nachher selbst ohne ihre Schuld eingebüßt, so kann
<lb/>sie selbst im Falle einer anderweitigen Ehe ein neues
<lb/>Heirathsgut nicht beanspruchen.


<lb/>*) Der Code civil stimmt nach den Artikeln 1545 und 1546 nur
<lb/>theilweise hiermit überein.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0363.tif"
                n="355"
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            <div xml:id="d2296e33972"
                 ana="scope_-_355-390"
                 type="article"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Revision der Lehre von der Indignität</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zimmermann, Friedrich">Zimmermann, Friedrich, Dr., Hofgerichts-Director in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>VIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jur Weviston der Lehre von der Indignität.

<lb/>Von Di-. Friedrich Zimin ermann, Hofgerichts-Director zu

<lb/>Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fast in allen Lehr- und Handbüchern des gemeinen
<lb/>Civilrechtes aus dem laufenden Jahrhunderte wird die Lehre
<lb/>von der Indignität in der Weise vorgetragen, als wenn
<lb/>das römische Recht hierüber noch jetzt praktische Geltung
<lb/>habe. Insbesondere hat man säst allgemein angenommen,
<lb/>daß der Fiscus in der Regel an die Stelle des Unwürdigen
<lb/>trete und demselben die ganze Erbschaft, bezw. die bereffen-
<lb/>den Vermächtnisse zu entziehen befugt sei. Bei den Ge- 
<lb/>richten herrschte jedoch keineswegs eine solche Überein- 
<lb/>stimmung. Einige nahmen unter Bezugnahme auf die von
<lb/>ihnen so bezeichneten bewährtesten Rechtslehrer und aus ge- 
<lb/>richtliche Entscheidungen aus dem siebenzehnten und acht- 
<lb/>zehnten Jahrhunderte an, daß die Erbschaft nicht dem
<lb/>Fiscus, sondern denjenigen (Erben) zu Theil werde, welche
<lb/>zur Erbschaft berufen wären, wenn der Unwürdige gar nicht
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0364.tif"
                   n="356"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>existirt hätte, indem derselbe als unfähig zur Succession zu
<lb/>behandeln sei. So wurde dies namentlich in einem Er- 

<lb/>kenntnisse des Oberappellationsgerichtes zu Kassel ausge- 
<lb/>sprochen. 4) Andere Gerichte dagegen und zwar in Ent- 
<lb/>scheidungen aus der neuesten Zeit glaubten der Mehrzahl

<lb/>der Theoretiker folgen zu müssen und sprachen sich für das
<lb/>Ereptionsrecht des Fiscus aus.* 2) Allein nach der Ent- 

<lb/>wickelung des Rechtes in seiner heutigen Geltung läßt sich
<lb/>keineswegs annehmen, daß der Fiscus an die Stelle des
<lb/>Unwürdigen eintrete.
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 1.

<lb/>Dies soll zunächst für den Hauptfall der Indignität
<lb/>dessen nachgewiesen werden, der seinen Erblasser absichtlich
<lb/>getödtet hat.

<lb/>1) Schon im neuesten römischen Rechte hatte Justinian
<lb/>in der Nov. 134 cap. ult. (13) die Consiscation bei Ver- 
<lb/>brechen bedeutend beschränkt. Allerdings redet er nur von
<lb/>der Consiscation als Nebenstrafe der Verbrechen, die mit
<lb/>Todesstrafe oder der Proscription bedroht sind und nach
<lb/>dem griechischen Texte der Nov. sind dabei die Vermögens-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Decisiones Cassellaneae Tom. III. cura Pfeiffer et Duysing.
<lb/>Cassell. 1821. dec. 155. S. 518. oder in: Neue Sammlung bemer-
<lb/>kenswerther Entscheidungen des OAG. zu Cassel, herausg. von Pfeiffer
<lb/>und Duysing T. XVII. im Bd. V. dec. 155.


<lb/>2) So das OAG. zu Rostock vom 13. Dec. 1860 in Buchka und
<lb/>Budde Entscheidungen dieses Gerichts Bd. 4. S. 289 fg. und in
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 17. Nr. 265; ferner das OAG. zu München
<lb/>vom 23. März 1876, in Blätter für Rechtsanwendung zunächst in
<lb/>Baiern Bd. 21, von 1876. Nr. 14. S. 224 fg., und in Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. 32 (oder N. F. Bd. 2) Nr. 59. S. 67. Hierbei ist jedoch
<lb/>zu bemerken, daß partieularrechtlich nach bayrischem Landrechte III.
<lb/>1. 20. ausdrücklich dem Fiskus das Recht der Wegnahme zugesprochen
<lb/>wird. Vgl. Roth, Bayrisches Civilrecht. Tübingen 1875. Th. III. S. 770
<lb/>not. 24.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität. 35?

<lb/>Gegenstände von der neuen Begünstigung deren Vererbung
<lb/>an die nächsten Verwandten ausgenommen, welche durch das
<lb/>Verbrechen selbst an den Thäter gelangten. 3 4) Man kann
<lb/>darunter wohl auch die Erbschaft verstehen, welche in Folge
<lb/>der Tödtung des Erblassers an den Uebelthäter gelangt war.
<lb/>In der Auth. Bona damnatorum a. E. des Titels im Cod.
<lb/>de bonis proscriptorum s. damnatorum (IX. 49) wurde
<lb/>übrigens von der Glosse noch ein weiterer, mildernder Zu- 
<lb/>satz zu Gunsten der Seitenverwandten bis zum dritten
<lb/>Grade ausgenommen. *)

<lb/>2) Im deutschen Rechte galt für den Fall der Tödtung
<lb/>des Erblasters gleichfalls der Grundsatz, daß die blutige
<lb/>Hand kein Erbe nehme, 5 6) allein der Fiscus trat nirgends
<lb/>an die Stelle des Unwürdigen, vielmehr fand die gewöhn- 
<lb/>liche Erbfolge statt, unter Ausschluß des Mistethäters, der
<lb/>sein Erbrecht verloren hattet)

<lb/>3) In II. Feud. tit. 56 werden von dem Kaiser Fried- 
<lb/>rich I. die Regalien aufgezählt, und hier allerdings auch die
<lb/>bona vacantia et quae ut ab indignis legihus auferuntur,
<lb/>nisi quae specialiter quibusdam conceduntur, et bona
<lb/>contrahentium incestas nuptias, condemnatorum et proscrip-


<lb/>3) Vgl. Corpus jur. civ. cura Kriegei. Pars III. edid, Osen-
<lb/>briiggen. Lips. 1844 ad Nov. 134. cap. 13 verb. exceptis iis, quae
<lb/>per id crimen ad eos venerunt.


<lb/>4) Pagenstecher, lrnerius injuria vapulans s. Comment. ad
<lb/>Auth. coli. III. p. 32. — Richter. Expositio omnium Auth. p. 505.
<lb/>Nr. 18.


<lb/>5) Sachsenspiegel III. 84: ,,Todtet ein man synen vater oder
<lb/>synen broeder, oder synen freundt, oder jemandt des eigen oder
<lb/>leben er warten ist, alle syne anwartung undt belehing hat er da- 
<lb/>ran verloren.“ — Ant. Matthaei Parömiae Belgarum juris con- 
<lb/>sultis usitatissimae. Ultrajectis 1667. Pars VI. p. 183. ,,De bloe-
<lb/>dige hant en neemt geen erfnis.“


<lb/>6) Dies wurde durch die Clause! ausgedrückt: dan in syn stede
<lb/>comet dat naeste onschuldige bloet. — Matthaeus 1. c. p. 207,
</p>

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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>torum, secundum quod in novis constitutionibus cavetur.
<lb/>Allein diese Bestimmung galt nur für die Lombardei und
<lb/>ist in Deutschland nicht recipirt worden, wenn auch spätere
<lb/>Schriftsteller, welche das fiscalische Interesse zu befördern
<lb/>suchten, dies behaupten wollten.?) Aus den übrigen reci-
<lb/>pirten lehnrechtlichen Sätzen ergibt sich aber auch, daß in
<lb/>keinem Falle die Lehen dem Fiscus zusielen und daher nicht
<lb/>zu den Regalien gerechnet werden konnten. Ausdrücklich
<lb/>wird nämlich in II. Feud. 37 ausgesprochen, daß derjenige,
<lb/>welcher seinen Bruder in der Absicht und zu dem Zwecke
<lb/>tödte, um dessen ganze Erbschaft zu erlangen, oder welcher
<lb/>eine sonstige Felonie begehe, — nicht succedire, sondern das
<lb/>Lehen an den nächsten Agnaten gelange. 7 8) Dies ist aber
<lb/>gerade der Hauptsall der Indignität und nach der Praxis
<lb/>wurde auch, ungeachtet des Zusatzes im Texte: si paternum
<lb/>(fundum) fuerit — den schuldlosen Descendenten des un- 
<lb/>würdigen Vasallen das Successionsrecht zugesprochen.9)

<lb/>4) Seit der Zeit der Postglossatoren Bartolus und
<lb/>Baldus nahm man daher, ungeachtet die blov. 134 eigent- 
<lb/>lich nur von Consiscation rede, vielfach an, daß bei der
<lb/>Frage, ob die bona ereptitia an den Fiscus, oder die
<lb/>nächsten Erbnachsolger fielen, die Statuten entscheiden
<lb/>müßten.10) Man betrachtete die indigni als incapaces, ver- 
<lb/>wischte auf diese Weise den im römischen Rechte noch sest-
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Sixtinus, Tractatus de regalibus. Hanoviac 1670 lib. II.
<lb/>cap. 10. p. 573. nr. 11. p. 581. „Et nos merito etiam negamus,
<lb/>eas in imperio abrogatas esse, vel in desuetudinem abiisse.“


<lb/>8) Vgl. II. Fend. 24. §. 11. und an beiden Stellen die Summa
<lb/>von Baldus.


<lb/>Pertz, Lehrbuch des Lehnrechts. Göttingen 1825. §. 185.
<lb/>S. 426. (d.)


<lb/>10) Bartolus P. II. Dig, novi iu 1. 1 post. num. 3 ff, de
<lb/>bonis damnatorum (XLV1II. 20). Basii. 1589 Fol. pag. 570. „Hodie
<lb/>autem circa publicationem bonorum sunt statuta per se, et illa
<lb/>sunt servanda.“
</p>

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                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität. 359

<lb/>gehaltenen Unterschied zwischen Jncapacilät und Indignität
<lb/>und gelangte konsequent zu dem Satze, daß an die Stelle
<lb/>des Unwürdigen diejenigen zur Erbschaft Berufenen ge- 
<lb/>langten, welche dazu berufen werden wären, wenn der Un- 
<lb/>würdige gar nicht existirt hätte. Insbesondere wurde diese
<lb/>Ansicht im Anfänge des fechszehnten Jahrhunderts von
<lb/>Schriftstellern und in der Praxis der Gerichte festgehalten.
<lb/>Namentlich hatten in Frankreich die Gerichte das Recht des
<lb/>Fiscus nicht anerkannt.")

<lb/>5) Die 6. 6. 6. ging im Art. 218 noch einen Schritt
<lb/>weiter, als das neueste römische Recht, und erklärte es für
<lb/>Mißbrauch und unvernünftige Gewohnheit, daß das Gut,
<lb/>wenn ein Uebelthäter zum Tode gestraft worden, dem Herrn
<lb/>zugewiesen werde, wodurch Weib und Kinder an den Bettel- 
<lb/>stab gebracht würden. Nur in dem Falle des Lasters der
<lb/>Beleidigung Kaiserlicher Majestät oder wenn in anderen
<lb/>Fällen die Verwirkung des Gutes besonders angedroht ist,
<lb/>soll das Gut dem Herrn noch zugewiesen werden. Wenn
<lb/>unter dieser Zuweisung auch wohl zunächst an die eigentliche
<lb/>Confiscation gedacht worden sein mag, so schließt doch der
<lb/>allgemeine Ausdruck, sowie das Motiv des Gesetzgebers, daß
<lb/>Weib und Kinder des Thäters nicht an den Bettelstab ge- 
<lb/>bracht werden sollen, die fiscalische Wegnahme des Ver- 
<lb/>mögens in Folge der Indignität gleichfalls in sich. Die

<lb/>") Vgl. hierüber: Boerius, Decisiones supr. senat, Burdi-
<lb/>galensis Francf. 1665. Doc. 25. Nr. 6; Guazzini (-j- 1650)
<lb/>Tractatus de confiscatione bonorum. Lugduni 1676. Fol. VI. ampli- 
<lb/>atio decimae tertiae conclusionis Nr. 6., und die daselbst angeführten
<lb/>Praktiker. — Vasquius (f 1566) De successionibus et ultimis
<lb/>voluntatibus. Francof, 1590 Fol. Tom. III. lib. II. §. 20. Nr. 8.
<lb/>pag. 158. führt die beiderseitigen Gewährsmänner in dieser Streit- 
<lb/>frage auf, und ist der Ansicht, daß der Fiscus überhaupt dann nicht
<lb/>eintrete, wenn dem Erben ohne dessen Schuld, in Folge Jrrthums
<lb/>des Testators oder einer sonstigen Machination die Erbschaft gegeben
<lb/>worden sei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmerm ann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausdrucksweise des Art. 134 gibt aber auch einen unzwei- 
<lb/>deutigen Beleg dafür, daß Schwarzenberg die damals bei
<lb/>italienischen Juristen vorherrschende Ansicht über die Jn-
<lb/>capacität der indigni adoptirt hatte. Er stellt in dem
<lb/>Indignitäts-Falle des Selbstmordes wegen begangener Ver- 
<lb/>brechen, in Folge deren der Thäter sein Leib oder Gut ver- 
<lb/>wirkt hätte, das Nichtfähigsein und das Nichtempfänglichsein
<lb/>der Erben des Selbstmörders auf ganz gleiche Linie. Wo- 
<lb/>zu hätte er sonst, neben der Bestimmung, daß die Erben
<lb/>des Gutes nicht fähig seien, noch den Zusatz gemacht, daß
<lb/>sie dessen auch nicht empfänglich seien? Damit sollte jeder
<lb/>Unterschied zwischen Jncapacität und Indignität verwischt
<lb/>werden. Wir finden denn auch von nun an wieder sehr
<lb/>bedeutende Autoritäten, wie Anton Faber, Benedict Carpzov,
<lb/>Anton Matthäus, Berger, Beyer, Hommel, Christian Trau- 
<lb/>gott Koch, Ernst Justus Müller zu Leyser u. s. w., welche
<lb/>sich gegen den Fiscus aussprechen und die Praxis durch er- 
<lb/>gangene Urtheilssprüche belegen. Die näheren Nachweifungen
<lb/>hierüber finden sich in Goltdammers Archiv des Strafrechts
<lb/>Bd. 29. S. 7 fg.

<lb/>Bei den neueren Gesetzgebungen war man fast12) überall
<lb/>einverstanden, daß nach den Rechtsansichten und Sitten in
<lb/>Deutschland von dem Ereptionsrechte des Fiscus keine Rede
<lb/>mehr sein könne. Im Entwürfe des Preußischen Landrechts
<lb/>Th. I. Abth. 3. tit. 4. §. 15 wird der Standpunkt der
<lb/>Doctrin und Praxis sehr richtig so gezeichnet: Der Unter- 
<lb/>schied inter incapacem et indignum beruht auf einer äußerst
<lb/>subtilen und offenbar nur zur Begünstigung des Fiscus er- 
<lb/>fundenen Distinction. Viele Rechtslehrer zweifeln daher
<lb/>nicht ohne Grund an der Reception dieses Unterschiedes in
<lb/>den deutschen Gerichtshöfen überhaupt. 13&gt;

<lb/>12) Das. bayrische Landrecht XV. 1. 20. begünstigt noch den Fis- 
<lb/>kus; Roth. a. a. O. S. 770.

<lb/>13) vgl. Dernburg, Lehrbuch des Preußischen Privatrechts Bd. III.
<lb/>§. 101. S. 282.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem österreichischen Gesetzbuche wird der Erbun- 
<lb/>würdige als relativ erbunfähig angesehen. Nach dem fran- 
<lb/>zösischen Rechte und badischen Landrechte tritt der Fiscus
<lb/>nicht ein. Ebenso nach dem Gesetzbuche für das Königreich
<lb/>Sachsen und den besonderen Gesetzen für Sachsen-Weimar
<lb/>und Würtemberg.

<lb/>Nach dem Wegfallen der allgemeinen Confiscation und
<lb/>nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches
<lb/>konnte nun vollends die Wegnahme des ganzen Nachlasses
<lb/>durch den Fiscus nicht mehr statthaft sein, selbst, wenn
<lb/>man nicht annehmen könnte, daß nach dem deutschen Rechte
<lb/>der Unwürdige gleich dem Unfähigen zu behandeln sei.
<lb/>Denn sonst würde man zu dem offenbaren Widerspruche
<lb/>gelangen, daß unter einem andern Namen dennoch die
<lb/>Confiscation in ihrer Wirkung wieder eingeführt werden
<lb/>solle. Selbst bei dem Hochverrathe, den die 6. 0. 0. noch
<lb/>von ihrer Aufhebung des Mißbrauches der Vermögens-Ein- 
<lb/>ziehung zu Gunsten des Fiscus ausgenommen hatte, war
<lb/>nun die Wegnahme des Vermögens zu Gunsten des Staates
<lb/>unmöglich geworden und ebenso fiel jetzt die Bestimmung
<lb/>der 0. 6. 0. weg, daß bei dem Selbstmorde aus Furcht vor
<lb/>der Strafe, den Erben der Nachlaß entzogen werde. Wenn
<lb/>daher ein des Mordes seines Erblassers Angeklagter sich
<lb/>selbst tödtet, so wird sicherlich heutzutage kein Gericht mehr
<lb/>den Erben desselben den Nachlaß entziehen und dem Staate
<lb/>zuweisen, auch nicht insoweit, als in diesem Nachlasse das
<lb/>Vermögen des getödteten Erblassers mit einbegriffen ist.
<lb/>Derjenige, der sich aus Furcht vor der Strafe selbst tödtet,
<lb/>wird so angesehen, als habe er sich selbst gerichtet, und
<lb/>folgeweise kann bei demjenigen, der gerichtet wird und die
<lb/>Todesstrafe erleidet, in Bezug auf seine Erben keine größere
<lb/>Strenge zu Gunsten der Staatskasse angewendet werden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmerinann.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2.

<lb/>Gelangt man hiernach zu dem Ergebnisse, daß heutzu- 
<lb/>tage in dem Hauptfalle nicht mehr der Fiscus an die Stelle
<lb/>des Unwürdigen eintrete, sondern dieser so behandelt werde,
<lb/>als sei er unfähig gewesen, so sind nun die einzelnen
<lb/>Indignitäts-Fälle noch näher zu betrachten:^)

<lb/>I. Der Hauptfall ist unbestritten dann vorhanden, wenn
<lb/>der Erbe seinen Erblasser absichtlich getödtet oder bei dessen
<lb/>Tödtung mitgewirkt hatte. Dies ist aber auch auf den straf- 
<lb/>baren Versuch der Tödtung zu beziehen, was nach dem
<lb/>römischen Rechte wegen der Gleichstellung der Strafe des
<lb/>Versuches mit derjenigen der Vollendung nicht zweifelhaft
<lb/>sein kann, aber auch im heutigen Rechte wegen der Gleich- 
<lb/>heit des Grundes der Verwerflichkeit der Gesinnung gegen
<lb/>den Erblasser^) und da sogar die strafbare culpose Tödtung
<lb/>Unwürdigkeit nach sich zieht, gelten muß.16) Ueberdies ist
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Im Allgemeinen ist zu verweisen auf Vasquius I. c. Stryk.
<lb/>Tr. de successione ab intestato Dissert XII. pag, 1400 sq. —
<lb/>Haeberlinus (praes. Lynker) De bonis ereptitiis. Jenae 1702. —
<lb/>Pothier Pandectae Justin. Tom. II. lib. 34 tit. 9 p. 441—447.
<lb/>u. Tom. III. p. 811 sq. — Heimbach in Weiske's Rechtslexikon
<lb/>Bd. IV. S. 48 fg. — v. Keller, Institutionen, Leipzig. 1861. §.
<lb/>347. S. 390—419.

<lb/>15) fr. 10 D. soluto matrimonio XXIV. 3. verb. ob facinus suum
<lb/>c. 1 C. de his, quibus ut indignis VI. 35. verb. qui debitum
<lb/>officium pietatis scientes omiserunt. Haeberlinus (praes. Lynker.)
<lb/>De bonis ereptitiis, Jenae 1702, §. 19. pag. 33.

<lb/>16) Wächter hält es im Arch. f. eiv. Praxis Bd. 23 von 1840
<lb/>S. 53 für mehr als zweifelhaft auch bei bloß versuchter Tödtung
<lb/>Indignität anzunehmen, allein die Erwähnung der scelere adquisita
<lb/>in fr. 9 D. de jure fisci (XL1X, 14) bezieht sich nur auf den Fall,
<lb/>daß die Schuldige vor destnitiver Entscheidung verstorben war, und fr. 7.
<lb/>§. 4 D. de bonis damnatorum (XLY1II. 20) sowie c. 10. 6. h. t.
<lb/>(VI. 35) schließen nicht den Versuch aus, wenn sie zunächst den Fall
<lb/>der vollendeten Tödtung vor Augen haben. — Von den älteren
<lb/>Schriftstellern nimmt Christ. Traugott Koch, De bonis hereditariis
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0371.tif"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Nov. 22 cap. 47 hiervon bei der Indignität der
<lb/>Geschwister gegen einander von diesem allgemeinen Un- 
<lb/>würdigkeitsgrunde eine specielle Anwendung gemacht worden
<lb/>verd. qui mortem voluit fratri.17) Bei den neueren Schrist-
<lb/>stellern ist auch die Ansicht hierüber wohl überwiegend darin
<lb/>übereinstimmend, daß die Indignität bei blos versuchter
<lb/>Tödtung des Erblassers anzunehmen fei; 48&gt; wie denn auch
<lb/>in den neueren Gesetzgebungen und Entwürfen der Versuch
<lb/>als Jndignitätsgrund ausgenommen ist.")

<lb/>Die Tödtung des Erblassers im Duelle gehört gleich- 
<lb/>falls hierher. Denn, wenn man auch etwa geltend machen
<lb/>könnte, daß der Getödtete eventuell in den schlimmsten Er- 
<lb/>folg eingewilligt habe und daß den Römern das Duell un- 
<lb/>bekannt gewesen sei, so ist doch zu berücksichtigen, daß das
<lb/>Duell nach dem Strafgesetzbuche ein Vergehen ist und der
<lb/>Tödtende auch mit äolus eventualis handelt. 20) Wer da- 
<lb/>gegen aus rechter Nothwehr seinen Erblasser getödtet hat,
<lb/>kann ebensowenig wie derjenige, der durch Zufall dessen
<lb/>Tod herbeisührte, als unwürdig behandelt werden.21)

<lb/>Sehr bestritten ist, ob auch die Indignität bei einer
<lb/>blos culposen Tödtung eintritt. Im fr. 3 D. h. t. heißt
</p>
               <p>

                  <lb/>heredi occisori tanquam indigno eripiendis. Lips. 1778. §. 6. p. 81
<lb/>an, daß der Versuch der Tödtung kein Jndignitätssall sei. Die
<lb/>Neueren berühren die Frage meist gar nicht. Tewes, System des
<lb/>Erbrechts nach heutigem Römischem Recht II. Abth. §. 60. S. 96.

<lb/>sub. bb.

<lb/>17) Vgl. Marezoll in der Zeitschr. s. Civilrecht und Proceß Bd. 4.
<lb/>S. 452. not. 2.

<lb/>*8) Sintenis, Das praetische gemeine Civilrecht Bd. III. §. 205.
<lb/>S. 663. Nr. 6.

<lb/>19) Unger, System des österr. Privatrechts Bd. VI. §. 5. S. 20.
<lb/>Württembergisches Ges. v. 5. Sept. 1839. Wächter a. a. O. S. 37.

<lb/>20) Dernburg a. a. O. S. 283.

<lb/>2q Koch a. a. O. §. 5. p. 29.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 24
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0372.tif"
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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>es: Indignum esse Divus Pius illum decrevit, qui mani- 
<lb/>festissime comprobatus est, id egisse, ut per negligentiam
<lb/>et culpam suam mulier, a qua heres institutus erat,
<lb/>moreretur. Die älteren Juristen nahmen an, daß bei jeder
<lb/>culpa, auch der culpa levis, die Folge der Indignität ein- 
<lb/>trete. 22) Wächter a. a. O. S. 52 not. 33 hält es für
<lb/>unmöglich, die Worte „id egisset* so zu übersetzen: welcher
<lb/>sich so betrug, daß durch seine Nachlässigkeit die Frau ge- 
<lb/>storben sei; vielmehr müsse man so übertragen: welcher es
<lb/>darauf anlegte, es bezweckte, daß durch seine Schuld (im
<lb/>weiteren Sinne) und Vernachlässigung die Frau umkomme.
<lb/>Denn id agere, ut drücke doch wohl immer Absichtlichkeit
<lb/>aus. Wenn Jemand seinen Bruder auf der Jagd durch
<lb/>reine Unvorsichtigkeit tödte, oder durch reine Culpa ihn über- 
<lb/>reite, könne man da wohl sagen: id egit, ut frater
<lb/>moreretur ? 23) Allein der Nachdruck liegt nicht auf dem
<lb/>id egisset, sondern aus der negligentia und culpa und dann
<lb/>wird agere auch von dem Verharren in einem passiven Zu- 
<lb/>stande, z. B. pacem agere, gebraucht, so daß man die
<lb/>Worte so übersetzen kann: wer sich in der Weise verhält.
<lb/>Allerdings wird eine nach §. 222 des Str.G.B. strafbare
<lb/>Culpa hier vorauszusetzen sein, keineswegs aber ein so
<lb/>leichtes Versehen, welches an Zufall streifen würde. Noch
<lb/>weniger wird eine Indignität alsdann als vorhanden zu
<lb/>bezweifeln sein, wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit,
<lb/>welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes,
<lb/>Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, z. B.
<lb/>wenn er als angestellter Jäger24) die üblichen Vorsichts-

<lb/>22) Haeberlinus 1. c. §. 19. pag. 32 und die daselbst angeführten.

<lb/>23) Tewes a. a. O. nimmt ebenfalls an, daß bei bloßer culpa
<lb/>keine Indignität eintrete. Desgleichen v. Keller, Grundriß zu
<lb/>Vorlesungen über Institutionen S. 390. — Rudorff in Puchta's
<lb/>Pandekten 10. Ausg. zu §. 559 not. a, S. 506.

<lb/>u) Vgl. Die deutsche Strafrechtspraxis Bd. II. bearbeitet von
<lb/>Zimmerte. Stuttg. 1860 zu §. m. S. 301. Nr. 19.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>regeln bei Ausübung der Jagd außer Acht gelassen und
<lb/>dadurch den Tod seines Bruders verursacht hätte. Oder,
<lb/>wenn ein approbirter Arzt zwar eine kunstgerechte Operation
<lb/>vorgenommen, aber deren weitere Heilung unterlassen
<lb/>hätte.25) Wenn sich Wächter ferner auf c. 10. 0. h. t.
<lb/>beruft, indem danach dolus ma1u8 erfordert werde, so ist
<lb/>doch nicht außer Acht zu lassen, daß die Worte folgen:
<lb/>neque alias indignam te successione probari confidis, da- 
<lb/>nach also die Indignität nicht auf den dolus malus beschränkt
<lb/>werden sollte, wozu auch in einem bloßen Rescripte keine
<lb/>Veranlassung vorlag. Die meisten neueren Schriftsteller
<lb/>sind daher auch der Ansicht, daß die Herbeiführung des
<lb/>Todes des Erblassers durch culpa die Indignität zur Folge
<lb/>habe. 26) Die Praxis des württemberg'schen Obertribunales
<lb/>hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Die neueren Gesetz- 
<lb/>gebungen nehmen zum Theile an, daß bei Tödtungen aus
<lb/>grobem Versehen Indignität eintrete, wie das Preußische
<lb/>Landrecht Th. I. tit. 12 §. 599 und das Württemberg'sche
<lb/>Gesetz, wenigstens bei culpa dolo determinata, während das
<lb/>Sächsische Gesetzbuch §. 2277 und das Oesterreich'sche §. 540
<lb/>nur von Vorsätzlichkeit reden.

<lb/>25) Dies ist der Fall des von Rudorfs a. a. O. angezogenen kr. 8
<lb/>pr. D. adle g. Aquil. D. (IX. 2.) vgl. Die deutsche Strafrechtspraxis
<lb/>Bd. I. von Pezold, Stiegele u. Böhm, zu Art. 285. Nr. 25 und
<lb/>S. 233; Bd. II. Nr. 18. S. 301.

<lb/>26) Zimmern, Grundriß des Erbrechts. Heidelb. 1823. S. 80. Nr. 3.
<lb/>Thibaut, System des Pandektenrechts. 8. Ausg. Jena 1834. Bd. II.
<lb/>§. 990. S. 502 (k) v. Vangerow, Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen
<lb/>Bd. II. §. 565. S. 600. Anm. I. 4. — Sintenis, das praktische
<lb/>gemeine Civilrecht 2. Aufl. von 1861. Bd. III. §. 205. S. 663 unter
<lb/>Nr. 6. — Arndts von Arnesberg, Lehrbuch der Pandekten 7. Aufl.
<lb/>von 1872 §. 520. S. 838 unter 1, a. — Puchta, Pandekten 10. Aufl.
<lb/>herausg. von Rudorfs. 1866 §. 559. Nr. 1. — Bering, Römisches
<lb/>Erbrecht. Heidelberg 1861. S. 288. — Windscheid, Lehrbuch d. Pan- 
<lb/>dektenrechts Bd. III. 4. Aufl. 1878. 8- 670 Nr. 1. S. 435. Seufferts
<lb/>Archiv Bd. 20 Nr. 52. S. 84. v. Wächter a. a. O. S. 57 not. 49.

<lb/>24*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0374.tif"
                   n="366"
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               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es fragt sich, ob auch bei der Tödtung eines Ein- 
<lb/>willigenden oder gar, wenn der Thäter durch ausdrückliches
<lb/>und ernstliches Verlangen des getödteten Erblassers zur
<lb/>Tödtung bestimmt worden ist (§. 216 des Str.G.B.), die
<lb/>Indignität eintritt. Dies ist zu bejahen, weil das Gesetz
<lb/>nicht unterscheidet und die Handlung mit Criminal-Strafe
<lb/>bedroht ist.

<lb/>Aeltere Juristen nahmen weiter an, daß die Indignität
<lb/>auch alsdann eintrete, wenn der Thäter einen nahen Ange- 
<lb/>hörigen des Erblassers getödtet habe, wie dessen Eltern,
<lb/>Frau, Kinder oder Geschwister.2?) Thibaut29) behauptet
<lb/>dies wenigstens für den Fall, daß der Thäter die Eltern
<lb/>des Erblassers oder dessen Ehegatten getödtet habe. Allem
<lb/>das dafür angeführte fr. 7. §. 4. D. de bonis damnatorum
<lb/>(XLYIII, 20) enthält nur den allgemeinen Ausspruch, daß
<lb/>das durch ein Verbrechen Erworbene die Erbschaft der
<lb/>Kinder des Thäters nicht vermehre, und es gleichgültig sei,
<lb/>ob der Thäter die Erbschaft des Getödteten auf Befehl des
<lb/>Inhabers der väterlichen Gewalt angetreten habe. — Nach
<lb/>den neueren Gesetzbüchern ist jedoch dieser Fall hierher zu
<lb/>rechnen. So verordnet das Oesterreich'sche Gesetzbuch29), daß
<lb/>derjenige relativ erbunfähig (oder erbunwürdig) sei, welcher
<lb/>durch eine in böser Absicht unternommene strafbare Hand- 
<lb/>lung den Erblasser unmittelbar, oder mittelbar in der Person
<lb/>seiner Kinder, Eltern oder Gatten am Körper verletzt oder
<lb/>zu verletzen gesucht habe. Ebenso sind nach dem Weimar'schen
<lb/>Erbfolge-Gesetze vom 6. April 1833 §. 129 des Erbrechts
<lb/>unwürdig diejenigen, welche den Erblasser, dessen Ehegatten,

<lb/>27) Stryk (f 1710) Tractatus de successione ab in testato.
<lb/>Francof. 1697. cap. 1. §. 12. pag. 1410. Haeberlinus (Lynker) 1. c.
<lb/>§. 20. pag. 35. — Koch 1. c. §. 8. p. 36.

<lb/>2®) a. a. O. §. 990 not. i.

<lb/>29) Unger, System des öfter, allg. Privatrechts Bd. VI. von 1871
<lb/>§. 5. S. 20.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Abkömmlinge, Eltern, Voreltern, voll- oder halbbürtige Ge- 
<lb/>schwister, — ohne Unterschied zwischen Bluts- und Wahl- 
<lb/>verwandtschaft, — vorsätzlich tobten oder diesen nach dem
<lb/>Leben trachten. 30) — Eine derartige Bestimmung dürfte
<lb/>sich allerdings für eine neue Gesetzgebung empfehlen.

<lb/>Bei bloßer Körperverletzung tritt die Indignität übrigens
<lb/>nicht ein.

<lb/>Das Gesetz knüpft die Folge der Indignität an die
<lb/>Thatsache der begangenen Tödtung; es hat daher die bereits
<lb/>erfolgte Verurtheilung in die Criminalstrafe keinen Einfluß
<lb/>darauf, bi) und die privatrechtliche Folge würde auch ein-
<lb/>treten, wenn die Erlassung des Strafurtheiles wegen des
<lb/>etwa inmittelst eingetretenen Todes des Thäters, b2) oder
<lb/>wegen Verjährung33) nicht mehr möglich sein sollte. Die
<lb/>etwaige Begnadigung kann daher ebenfalls die einmal mit
<lb/>der That verbundene Folge nicht aufheben.34) Dies kann
<lb/>aber durch Verzeihung von Seiten des Verletzten herbeige- 
<lb/>führt werden. Denn, wenn es sich auch um eine sittlich
<lb/>verwerfliche Handlung dreht, die dem Thäter an sich nicht
<lb/>zu einem Vermögensvortheile sollte verhelfen dürfen,33) so
<lb/>ist doch die Rücksicht auf die Entfernung von Haß und
<lb/>Feindschaft überwiegend.36)

<lb/>Nach neueren Gesetzen, insbesondere nach dem Württem-
<lb/>berg'schen Art. 33 soll der Verlust der gesetzlichen Erbfolge
<lb/>nicht mit dem begangenen Verbrechen eintreten, sondern erst
</p>
               <p>

                  <lb/>3°) Emminghaus im Archive f. civ. Praxis Bd. 24 S. 40.

<lb/>31) Wächter a. a. O. S. 67.

<lb/>32) fr. 9 D. jure fisci (XLIX, 14); Koch 1. c. §. 14. p. 43.

<lb/>33) Koch 1. «. §. 12. p. 43.

<lb/>34) Koch I. c. §. 13. p. 44.

<lb/>35) Koch 1. c. §. 10. p. 39.

<lb/>33) Im bürgert. Gesetzbuche für das Königr. Sachsen §. 2279 ist

<lb/>der Verzeihung Gewicht beigelegt, ebenso in dem Entwürfe eines
<lb/>bürgert. Gesetzb. für Gr. Hessen. Erbfolge Art. 358.
</p>

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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmer m ann.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit der Rechtskraft des gegen den Verbrecher gefällten
<lb/>Straferkenntnisses. Dies ist jedoch, wie Wächter a. a. O.
<lb/>S. 60.65 richtig bemerkt, legislativ nicht zu billigen.
<lb/>Denn danach würde auch die Abolition auf die privatrecht- 
<lb/>lichen Verhältnisse einwirken, und in dem Falle, wenn der
<lb/>Thäter, selbst nach völliger Ueberführung sterben sollte, ehe
<lb/>das Straferkenntniß gefällt wäre oder die Rechtskraft be- 
<lb/>schritten hätte, die Erbschaft demselben, woferne er sie in- 
<lb/>zwischen angetreten haben sollte, bezw. seinen Erben ge- 
<lb/>sichert bleiben.

<lb/>Fragt man nun nach den Folgen der Indignität in
<lb/>diesem Falle, so tritt an die Stelle des Unwürdigen, heut- 
<lb/>zutage nicht der Fiscus, sondern der zunächst nach ihm zur
<lb/>Erbschaft Berufene,37) sowohl bei der Jntestat-Erbfolge, als
<lb/>bei der testamentarischen oder vertragsmäßigen, sowie in
<lb/>Bezug auf Vermächtnisse. Es wird nach der neueren
<lb/>Rechtsentwickelung so betrachtet, als sei der Unwürdige gar
<lb/>nicht vorhanden gewesen, oder als wäre er vor dem Erb- 
<lb/>lasser gestorben. Das Gesetzbuch für das Königreich Sachsen
<lb/>drückt sich im §. 2277 in letzterer Weise aus, während im
<lb/>Art. 19 des Württemberg'schen Gesetzes erklärt wird, daß
<lb/>der seines Erbrechtes verlustig gewordene Erbe als „nicht
<lb/>mehr vorhanden" zu betrachten sei. Dies Letztere führt
<lb/>aber leicht zu Mißverständnissen, 38) indem die Absicht
<lb/>weiter ging und man sich nicht bewußt war, daß bei dem
<lb/>Festhalten an den Worten auch die Folgen der Erlöschung
<lb/>der Rechtsverhältnisse zwischen dem Erblasser und dem un- 
<lb/>würdigen Erben durch Confusion bestehen bleiben würden.
<lb/>Nach dem römischen Rechte trat nämlich in Folge des
<lb/>Satzes: 86w6l llores, 86wx&gt;tzr Ü6168 nach erfolgter Antretung
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Glück, Intestaterbfolge 2. Ausg. S. 115, schließt den Fiskus
<lb/>wenigstens in Bezug auf den Fall der culpofen Tödtung aus.

<lb/>33) Wächter a. a. O. S. 64.
</p>

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                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität. 369


<lb/>durch den unwürdigen Erben Erlöschen der gegenseitigen
<lb/>Rechtsverhältnisse ein. Die Servituten erlöschen durch
<lb/>Confusion und ebenso die gegenseitigen Klagen aus Obli- 
<lb/>gationsverhältnissen. Dieser Satz gilt als Regel bei allen
<lb/>Indignitäts-Fällen; bd) es können jedoch ausnahmsweise die
<lb/>ursprünglichen Rechtsverhältnisse durch Restitution wieder
<lb/>hergestellt werden,") und dies würde wohl bei Tödtungen
<lb/>aus Fahrlässigkeit Anwendung finden. Allein es ist die
<lb/>Annahme folgerichtiger, daß mit dem Ausspruche der In- 
<lb/>dignität zugleich alles so behandelt wird, als habe der Un- 
<lb/>würdige den Tod des Erblassers nicht erlebt.

<lb/>Ebenso hat der Unwürdige alle Früchte aus der Erb- 
<lb/>schaft, die er seit deren Anfall bezogen hat, herauszugeben,
<lb/>und von der Litiscontestation auch diejenigen, welche er
<lb/>hätte ziehen können.

<lb/>Würden dem Unwürdigen im Falle der Wegnahme des
<lb/>Nachlasses, z. B. in Folge der väterlichen Gewalt über den
<lb/>an seine Stelle getretenen Haussohn, Rechte zufallen, wie
<lb/>Nießbrauch, Verwaltungsrecht, so könnte dies nach der An- 
<lb/>nahme der älteren Juristen nicht eintreten,41) weil derselbe
<lb/>auch nicht mittelbar einen Vortheil von seiner That er- 
<lb/>langen dürfe.

<lb/>Der an die Stelle des Unwürdigen eintretende Erbe
<lb/>hat die nämlichen Rechte und Pflichten, wie dieser; er kann
<lb/>mit der llereditatis petitio, auch gegen den indignus selbst,
<lb/>welcher als anmaßlicher Besitzer von Erbschaft-Gegenständen,
<lb/>als praedo erscheint, klagen. Dem indignus aber, welcher
<lb/>gegen Dritte klagen wollte, werden die Klagen versagt, auch
</p>
               <p>

                  <lb/>3S) fr. 8. D. h. t.

<lb/>«) fr. 17. D. h. t.

<lb/>41) Vgl. die bei Guazzini Tractatus de confiscatione bonorum VI.
<lb/>ampliatio. Nr. 6. p. 11 sq. und bei ßoerius Desisionis, 1. c. Dec,
<lb/>25 angeführten Schriftsteller.
</p>

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                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>steht ihm die Einrede der Unwürdigkeit entgegen.4?) —
<lb/>Verfügungen des Unwürdigen über die Erbschaft sind un- 
<lb/>wirksam. 43)

<lb/>II. Aber nicht allein durch die Tödtung des Erblassers
<lb/>wurde der Erbe unwürdig, sondern auch, wenn er sich
<lb/>gleichgültig hierbei benahm und unterließ, den Thäter durch
<lb/>Criminal-Anklage zu verfolgen. Schon viele ältere Juristen
<lb/>nahmen mit Rücksicht aus die Nichtannahme dieses Satzes
<lb/>oder wegen Abschaffung desselben, sowie auf die 6.6.0.
<lb/>Art. 214 an, daß dieser Fall in Deutschland nicht mehr zur
<lb/>Anwendung kommen könne, weil der Anklage-Proceß über- 
<lb/>haupt nicht mehr, wenigstens nicht ausschließlich stattfinde,
<lb/>und Niemand zu klagen solle gcnöthigt werden.44) Der
<lb/>Art. 214 spricht jedoch nur von dem Beschädigten oder
<lb/>Verletzten und da eine Anzeige bei Gericht immerhin frei- 
<lb/>steht, so fand jene Meinung Widerspruch.43) Andere wollten
<lb/>die Bestimmung noch gelten lassen, wenn das Verbrechen
<lb/>nicht öffentlich, sondern geheim verübt worden sei und der
<lb/>Erbe Kenntniß davon habe.43) Insbesondere wurde be-
</p>
               <p>

                  <lb/>42) Marezoll in der Zeitschr. f. Civilrecht und Proceß. Bd. I. Nr. 20.
<lb/>S. 380 fg. — Matthiä, Controversen-Lexikon des Römischen Civil-
<lb/>rechts. Th. II. S. 256. Nr. I.

<lb/>*3) A. M. ist man auf Grund des franz. Rechts in Baden, Archiv
<lb/>für Rechtspflege in Baden Bd. II. S. 246.

<lb/>Clarus, Opera lib. V. §. fin. Practica crim. quaest. 79.
<lb/>Nr. 8. pag. 365. Carpzov, Practica crimin. P. 1. qu. 84
<lb/>Nr. 72.74. G. Ad. Struvius, Syntagma juris civilis Exerc. 34.
<lb/>§. 50. — Stryk 1. c. cap. 1. §. 16. p. 1413.

<lb/>45) Heigius, Quaestiones juris. Witteberg 1619. lib. 2. quaest. 84.
<lb/>Nr. 29. Schilter, Praxis juris Romani, edit. 4 T. II. Exercit. 38
<lb/>thes. 180. p. 505. — Götze, De confiscanda hereditate ob inultam
<lb/>mortem Lips 1699. §. 21. — Haeberlinus 1. c. §. 21.22. p. 35 sq.

<lb/>46) Joh. Sam. Frid. Böhmer, Observationes ad Bened. Carpzov..
<lb/>Practica crim. Obs. 4. p. 79. — Hofacker, Principia juris civ
<lb/>Romano-Germanici. Tubingae 1800. T, II. lib. 5. cap. 6 tit. 2.
<lb/>ß. 1615. pag. 743. Nr, II.
</p>

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                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>stritten, daß in diesem Falle der Fiscus an die Stelle des
<lb/>Unwürdigen trete, indem dies niemals in der Praxis aus- 
<lb/>genommen worden fei. 47&gt; Von den neueren Juristen wird
<lb/>meistens die Sache so dargestellt, als wenn hier das Römische
<lb/>Recht zu Gunsten des Fiscus noch anwendbar sei, und es
<lb/>sällt kaum einem Schriftsteller ein, nur einen Zweifel zu
<lb/>erheben.48) Sintenis a. a. O. S. 663 not. 9 bemerkt
<lb/>jedoch, daß diese Bestimmungen über vernachlässigte ultio
<lb/>necis aus sittlichen Gründen als antiquirt zu betrachten
<lb/>seien. Er führt dabei Mühlenbruch als dem Anscheine nach
<lb/>anderer Meinung huldigend an,49) offenbar in Verwechslung
<lb/>der der ultio necis zu Grunde liegenden Absicht und An- 
<lb/>schauung. v. Holzschuher^v) ist der Ansicht, daß wohl die
<lb/>Unterlassung der Anzeige eines begangenen Mordes als un- 
<lb/>würdig angesehen werden dürfte. Wächter a. a. O. S. 55
<lb/>und Tewes a. a. O. S. 96 halten diese Vorschrift nicht
<lb/>mehr für anwendbar, unter Berufung auf Böhmer a. a. O.,
<lb/>der aber wenigstens bei geheimen Verbrechen noch die Sache
<lb/>für praktisch hält.51) — Das Römische Recht faßt die Unter- 
<lb/>lassung der ultio necis als crimen aus,52) die Wegnahme
<lb/>durch den Fiscus stellt sich daher als Strafe, wie die
</p>
               <p>

                  <lb/>i') Hertius (Profess. Giessensis) Commentationes et opuscula
<lb/>Francof. 1737. Vol. I. Tom. HI. pag. 185. Diss. de herede occisi
<lb/>vindice fjef. pag. 201. — Yoet, Comment. ad Pandect. 34, 9.
<lb/>Halae. 1779 Tom. V. Nr. 12. pag. 179. §. 6.

<lb/>48) Eine Ausnahme macht jedoch Göschen, Vorlesungen über das
<lb/>Civilrecht Bd. III. §. 977.

<lb/>49) Aber mit Unrecht, da sich Mühlenbruch in der Fortsetzung von
<lb/>Glücks Pandekten-Commentar Bd. 43. S. 477. und in seinem Lehr- 
<lb/>buche über die Pandekten Bd. 3. §. 791. not. 27 überhaupt noch nicht
<lb/>bestimmt über seine Ansicht ausgesprochen hat.

<lb/>so) Theorie und Kasuistik des Civilrechts Bd. II. Abth. II. Cap. 9.
<lb/>S. 783. Nr. 4.

<lb/>51) Vgl. Matthiä a. a. O. Nr. III.

<lb/>52) fr. 22 v. de Set, Silaniano (XXII. 5) c. 6 C. de his &amp; (VI. 35.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Confiscation dar. Nach dem St.G.B. besteht aber keine
<lb/>Verbindlichkeit zu Anzeigen bereits begangener Verbrechen
<lb/>mehr und nur die Unterlassung der Anzeige des Vorhabens
<lb/>schwerer Verbrechen, insbesondere des Mordes, ist nach §.
<lb/>139 strafbar. Es kann daher, da nach der R.St.P.O.
<lb/>besondere Staats-Organe mit der Verfolgung der Verbrechen
<lb/>und Vergehen beauftragt sind, den Privaten nur bei Be- 
<lb/>leidigungen und leichten Körperverletzungen ein Anklagerecht
<lb/>zusteht, überdies hierdurch unter einem andern Namen die
<lb/>allgemein abgeschaffte Confiscation wieder eingesührt werden
<lb/>würde, von dem Rechte des Fiscus zur Ereption der Erb- 
<lb/>schaft nicht mehr die Rede sein. Än sich würden sittliche
<lb/>Gründe nicht entgegenstehen, da es nahe liegt, denjenigen
<lb/>für unwürdig zur Erbschaft zu halten, der sich ohne Pietät
<lb/>und Pflichtgefühl für seinen Erblasser nur beeilte, die Vor- 
<lb/>theile einer Erbschaft sich anzueignen, die ihm zunächst
<lb/>wenigstens durch ein Verbrechen Dritter eröffnet wurden.^)
<lb/>Dennoch tritt hier an die Stelle des heutzutage weggefallenen
<lb/>Fiscus nicht der nächste Verwandte im Grade, oder bei
<lb/>Testaments-Erbfolge der Substitut, welche den Tod des
<lb/>Erblassers rächten, weil die Strafe des Unwürdigen nicht
<lb/>eine Prämie des Verfolgers werden soll.55)

<lb/>Danach ist auch der specielle Fall nicht mehr praktisch,
<lb/>daß der Ehemann, welcher den Tod seiner Frau ungerächt
<lb/>läßt, den Genuß des Brautschatzes und nach der Analogie
<lb/>auch die statutarische Portion, sowie die ihm durch den Ehe- 
<lb/>vertrag zugewiesenen Vortheile als unwürdig an den Fiscus
<lb/>verlieren solle.56)

<lb/>53) v. Schwarze, Commentar zum Str.G.B. zu §. 139. III. Stuft.
<lb/>S. 384. Nr. 1.

<lb/>54) c. 1 C. h. t. „qui officium pietatis scientes omiserunt.“

<lb/>55) fr. 15 pr. D. de Sto Silaniano (XXIX, 5.) c. 10 C. h. t. (VI. 35.)

<lb/>56) fr. 20.21 D. h. t. fr. 27. D. de jure fisci (XLIX. 14). Prak- 
<lb/>tischer Commentar a. a. O. S. 456.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Wollte man aber gegen die obige Ausführung dennoch
<lb/>heutzutage dem Fiscus noch das Ereptionsrecht zusprechen,
<lb/>so würden doch die nächsten Angehörigen des Verbrechers,
<lb/>sowie diejenigen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses
<lb/>berechtigt sind (St.P.O. §. 51), nicht als Unwürdige zu
<lb/>behandeln sein.

<lb/>III. Häufig wird zu den Indignitäts-Fällen zum Vor- 
<lb/>theile des Fiscus auch der gerechnet, wenn der Erbe seinen
<lb/>Erblasser peinlich angeklagt hatte.57) Man beruft sich
<lb/>hier auf Ir. 1. D. h. t., allein in diesem ist nur von einem
<lb/>singulären Falle die Rede, welcher sich auf das Verhältniß
<lb/>des Freigelassenen zu dem von ihm wegen Handels mit
<lb/>verbotenen Waaren zur Anzeige gebrachten Patrone bezieht,
<lb/>und wobei nur die Wegnahme von Legaten und Fideicommissen
<lb/>angeordnet ist. 58) Eher hätte man sich auf Nov. 22, cap.
<lb/>47 stützen können, da hier in Bezug auf Geschwister, neben
<lb/>der Lebensnachstellnng, die Criminal-Anklage als Jndigni-
<lb/>tätsgrund angeführt wird, wohl als Anwendung eines all- 
<lb/>gemeinen Grundes der Unwürdigkeit. Da jedoch die be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen strenge auszulegen find, so findet
<lb/>keine analoge Anwendung statt. Ohnehin würde nach Art.
<lb/>214 der 0. 6. 6. eine Indignität bei solchen Criminal-An-
<lb/>klagen nicht anzunehmen sein, bei welchen der Ankläger als
<lb/>Verletzter oder Beschädigter erscheint, da diesen das Anklage- 
<lb/>recht ohne Beschränkung zusteht.

<lb/>Die übrigen bei Thibaut angeführten Stellen59) be-
</p>
               <p>

                  <lb/>67) Stryk 1. c. §. 17. p. 1413; und die daselbst angeführten älteren
<lb/>Praktiker. — Häberlin 1. c. §. 16 pag. 27. Hofacker 1. c. Nr. IV.
<lb/>p. 743. — Thibaut a. a. O. unter B. 1. S. 502

<lb/>58) Wächter a. a. O. S. 55. und not. 43. S. 71. und not. 857.
<lb/>Windscheid a. a. O. §. 670 Nr. 4 nimmt jedoch an, daß der, welcher
<lb/>den Erblasser denuncirt habe, ein ihm hinterlassenes Vermächtniß an
<lb/>den Fiskus verliere. — Eine derartige Ausdehnung ist aber unzulässig.

<lb/>59) kr. 5. tz. 11. 12. 13. 1). h. t.
</p>

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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>ziehen sich nur auf die aeeusatio des Testamentes als ge- 
<lb/>fälscht und können nicht auf andere Anklagen ausgedehnt
<lb/>werden. Dagegen ist allerdings bei Vermächtnissen die
<lb/>Sache anders, indem hier dieselben schon wegen eingetretener
<lb/>starker Feindschaft, und insbesondere wegen einer pein- 
<lb/>lichen Anklage als ademta zu Gunsten der Onerirten er- 
<lb/>scheinen. eo)

<lb/>In neueren Gesetzen wird dieser Fall jedoch berück- 
<lb/>sichtigt. Im Württemberg'schcn Gesetze bestimmt z. B. der
<lb/>Art. 9: „In denjenigen Fällen, in welchen bisher die An- 
<lb/>klage oder Anzeige eines Verbrechens gegen den Erblasser
<lb/>den Verlust einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zur
<lb/>Folge hatte, tritt dieser Verlust für Diejenigen, welche nach
<lb/>dem St G.B. zur Anzeige verbunden sind, nur dann ein,
<lb/>wenn die Anklage oder Anzeige fälschlich geschehen."")

<lb/>IV. Eine Indignität zu Gunsten des Fiscus tritt ein,
<lb/>wenn der im Testamente Bedachte den letzten Willen des
<lb/>Erblassers als inofficiös oder verfälscht angesochten, aber
<lb/>den von ihm durchgeführten Proceß verloren hat. 62) —
<lb/>Obgleich kein einziger Schriftsteller die Anwendbarkeit dieser
<lb/>Bestimmung im heutigen Rechte zu bezweifeln scheint, 63) so
<lb/>ist sie dennoch in Abrede zu stellen, weil auf diese Weise
<lb/>indirect eine abgeschasite Confiscation wieder eingeführt
</p>
               <p>

                  <lb/>«0) fr. 9 pr. u. §. 1 D. h. t. — fr. 31 §. 2. fr. 22 D. adimen- 
<lb/>dis legat. (XXXIV, 14.) Wächter a. a. O. S. 71. Dieser Fall ist
<lb/>in der Fränkischen Landg.-Ordnung P. III. tit. 67. §. 3. S. 186
<lb/>ausgenommen.

<lb/>61) Wächter a. a. O. S. 69.

<lb/>62) Haeberlinus lic. §. 33. p. 59. §. 34. p. 61.

<lb/>63) Glück, Commentar Bd. VII. S. 471 führt die Gegner dieser
<lb/>Ansicht an, ist aber der Meinung, daß diese Strafe der Confis- 
<lb/>cation noch jetzt im Gebrauche sei, unter Berufung auf mehrere
<lb/>Praktiker — Matthiä a. a. O. S. 116 Nr. 22.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität. 375

<lb/>würde, und überdies die C.P.O. derartige Strafen der
<lb/>Proceßführnng zu Gunsten des Fiscus nicht mehr kennt. 04)

<lb/>V. Ganz dasselbe muß aber auch gelten, wenn der Erbe
<lb/>die bononam possessio contra tabulas agnoscirte und her- 
<lb/>nach dennoch aus einer Pupillar-Substitution die Erbschaft
<lb/>oder Vermächtnisse angenommen hat.

<lb/>VI. Der Fiscus soll die Erbschaft erhalten, wenn der
<lb/>Erbe den bürgerlichen Status des Erblassers bestritten hat.
<lb/>Indessen muß wegen Gleichheit der Gründe auch hier
<lb/>das Nämliche, wie bei den zwei vorhergehenden Fällen
<lb/>gelten.

<lb/>VII. Wer sich gegen den Erblasser tacite (heimlich) an- 
<lb/>heischig gemacht hat, ein fideicommissum tacitum an er- 
<lb/>werbsunfähige Personen zu erfüllen, soll das, was er in
<lb/>fraudem juris restituiren sollte, zu Gunsten des Fiscus ver- 
<lb/>lieren. Derartige erwerbsunfähige Personen gibt es aber
<lb/>nach heutigem Rechte nicht mehr, 6«) und es ist daher schon
<lb/>aus diesem Grunde die Bestimmung nicht mehr anwend- 
<lb/>bar ;67) es würde aber auch hier die Unzulässigkeit der
<lb/>Confiscation zu dem nämlichen Resultate führen, indem
<lb/>diese sonst in indirekter Weise wieder zur Geltung gebracht
<lb/>werden würde.

<lb/>Tewes a. a. O. S. 96 unter aa) u. §. 7 S. 59 und
<lb/>Windscheid a. a. O. §. 550 S. 61 vgl. mit § 511 S.
</p>
               <p>

                  <lb/>**) Man vgl. auch Tafel, Auserlesene Civilrechtsfprüche der
<lb/>höheren Gerichtsstellen in Württemberg, Bd. I. S. 256. — In
<lb/>Seuffert's. Arch. XV. Nr. 39 ist die Frage nicht direct entschieden.

<lb/>6b) Sintenis a. a. O. S. 564 in not. 9 hält ebenso diesen Fall

<lb/>für antiquirt.

<lb/>66) Schirmer, Handbuch des Römischen Erbrechts Th. I. Leipz.

<lb/>1863. §. 4. S. 26 fg. - Arndts a. a. O. §. 471. S. 771.

<lb/>not. 2. — Matthiä a. a. O. s. v. Erbunfähigkeit. S. 149.

<lb/>67) Mandry, der civilrechtl. Inhalt der Reichsgesetze. S. 185.

<lb/>186; Sintenis a. a. O. S. 664 not. 9 ist gleicher Ansicht.
</p>

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                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>835 Nr. 3, wollen zwar in Einem Falle noch die Bestim- 
<lb/>mung für anwendbar halten, indem der conjux binubus
<lb/>seinem zweiten Ehegatten nicht mehr zuwenden könne, als
<lb/>demjenigen Kinde erster Ehe, welches am wenigsten von
<lb/>ihm erhalten habe, und danach der letztere theilweise erwerb- 
<lb/>unfähig sei. Allein gerade in diesem Falle ist es zweifellos,
<lb/>dast das im üäeicornmissnm tacitum Hinterlassene nicht dem
<lb/>Fiscus, sondern den Kindern erster Ehe zusällt. In der
<lb/>Nov. 22, cap. 27 können die Worte: nnlla rnaebinatione
<lb/>neque per suppositas personas, neque per aliquam aliam
<lb/>causam interponi valente aus unseren Fall direct bezogen
<lb/>werden.

<lb/>VIII. Wer die Freiheit des Testirens durch Zwang oder
<lb/>Betrug beeinträchtigt, indem er den Erblasser entweder zum
<lb/>Testiren oder Abändern des Testamentes bestimmte, oder
<lb/>ihn davon abhielt, soll das durch seine Arglist etwa zu Ge- 
<lb/>winnende an den Fiscus verlieren.^) Allein eine derartige
<lb/>Handlung wird ganz ausdrücklich in den Quellen als crimen
<lb/>bezeichnet; 6S) die Zuweisung an den Fiscus trägt daher
<lb/>offenbar den Charakter der öffentlichen Strafe an sich. Das
<lb/>St.GB. kennt aber eine solche Strafe nicht, und wenn
<lb/>man auch die Entreißung durch die Staatskasse nicht
<lb/>als eigentliche Confiscation gelten lassen will, so würde
<lb/>dennoch deren Wirkung unter einem andern Namen wieder
<lb/>eingeführt werden, was geradezu den neueren Gesetzen
</p>
               <p>

                  <lb/>68) Stryk. 1. c. §. 19—21. p. 1416 sq. — Hofacker 1. c. §. 1617 sq.
<lb/>d. 745. Vangerow a. a. O. S. 600. Nr. 2 und §. 431 in den An- 
<lb/>merkungen S. 94 fg. — Windscheid a. a. O. §. 671. Nr. 6. S. 438
<lb/>und §. 548 Nr. 1. not. 9.

<lb/>69) fr. 3. D. si quis aliquem &amp; XXIX, 6; c. 1. 3. C. si quis
<lb/>aliquem &amp; VI. 34.
</p>

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                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität. 377


<lb/>widerspricht. 70) In der Praxis hatte man auch schon früher
<lb/>auf den Fiscus keine Rücksicht genommen.71)

<lb/>IX. Nach dem Römischen Rechte wird es als den guten
<lb/>Sitten und dem jus gentium widersprechend angesehen,
<lb/>wenn der Erbe bei Lebzeiten des Erblassers dessen Erbschaft
<lb/>ohne dessen Zustimmung an einen Dritten verschenkt hat,72)
<lb/>was man wohl überhaupt von Verfügungen über die Erb- 
<lb/>schaft eines Dritten wird zu verstehen haben, weil in der
<lb/>Aussicht auf sofortige Gewinnziehung durch einen Kaufpreis
<lb/>oder sonstige Vortheile noch eine größere Frivolität, als bei
<lb/>der Schenkung vorliegen kann, 73) und überdies in der
<lb/>e. 30 0. äe pactis (II, 3) alle Verträge über eine fremde
<lb/>Erbschaft für verwerflich erklärt werden.7^) In diesem
<lb/>Falle soll denn gleichfalls der Fiscus wieder eintreten und
<lb/>die Erbschaft an sich ziehen dürfen, wogegen auch nicht die
<lb/>angeführte c. 30 spricht, wenn sie von dem Ereptionsrechte
<lb/>des Fiscus nichts erwähnt. 75) Es ist bekanntlich sehr be- 
<lb/>stritten, ob derartige Verträge heutzutage noch als unwirksam
<lb/>anzusehen sind, weil das Deutsche Recht die Gültigkeit der
<lb/>Erbverträge an sich anerkennt. 76) Jedenfalls aber ist man
<lb/>in Deutschland in der Praxis nicht so weit gegangen, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>70) Nach der Fränkischen Landr. Ordn. soll das Verwirkte den
<lb/>nächsten andern Erben zufallen. Th. III. S. 175.

<lb/>71) Vgl. Decisiones Casselaneae. Tom. II. Nr. 42.

<lb/>72) fr. 2. §. 3. D. h. &amp; fr. 29. §. 2. fr. 30 D. de donat. (XXX, 5.)

<lb/>73) Stryk 1. c. §. 18. pag. 1414. — Tewes a. a. O. S. 97 unter
<lb/>dd); Windscheid a. a. O. S. 436 unter Nr. 5 und not. 6.

<lb/>74) Sintenis will a. a. O. S. 664. Nr. 8 Diese Bestimmung
<lb/>nur auf Schenkungen beschränken.

<lb/>73) Wie Sintenis a. a. O. behauptet.

<lb/>73) Vgl. hierüber Hasse im Rhein. Museum Bd. II. S. 223 fg. —
<lb/>Mittermaier, Grundsätze bes deutschen Privatrechts Bd. II. §. 453.
<lb/>Nr. 111. S. 507.
</p>

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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>man dem Fiscus die Erbschaft zuerkennt.n) Die Recht- 
<lb/>sprechung konnte sich hierbei an die citirte c. 30 anlehnen
<lb/>und dieselbe allerdings, wenn auch wohl hierin zu weit
<lb/>gehend, so ausfassen, als behandle schon Justinian alle der- 
<lb/>artige Verträge nur als unwirksam, ohne zugleich die Strafe
<lb/>der Indignität eintreten zu lassen.

<lb/>X. Bei den älteren Praktikern findet sich noch öfter der
<lb/>Fall als hierher gehörig aufgeführt, wenn Jemand eine
<lb/>Frau aus der Provinz geheirathet hatte, in welcher er ein
<lb/>öffentliches Amt führte, indem alsdann der Fiscus das ihm
<lb/>von seiner Frau Hinterlassene wegnehmen dürfe.78) In- 
<lb/>dessen war dies offenbar im Ausfluß des römischen Staats- 
<lb/>und Verwaltungsrechts und es wird daher dieser Fall von
<lb/>den neueren Juristen mit Recht nicht mehr als praktisch be- 
<lb/>handelt.

<lb/>XI. Ein ähnlicher Fall ist dann vorhanden, wenn der
<lb/>Vormund vor abgelegter Rechnung seine Mündel geheirathet
<lb/>hat, so soll das, was seine Frau ihm hinterlassen hat, dem
<lb/>Fiscus zufallen. In dem kanonischen Rechte ist eine solche
<lb/>Ehe nicht mißbilligt, und in der Praxis konnte dieser Fall
<lb/>keine Wurzel fassen.79) Es ist daher nicht richtig, wenn in
<lb/>den neueren Lehrbüchern ohne nähere Untersuchung dieser
<lb/>Fall noch als anwendbar aufgeführt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>77) Beseler, Lehre von den Erberträgen Bd. II. 2. S. 341 fg.
<lb/>Tewes a. a. O. §. 5. S. 49 bemerkt: Die Praxis hat derartige Ver- 
<lb/>träge verworfen, wenn auch die obige Strafe (der Confiscation,
<lb/>S. 48) nicht angewendet ist, — führt aber dennoch im Widerspruche
<lb/>hiermit im §. 60. S. 97 den Fall noch unter den practischen Indig- 
<lb/>nitäts-Fällen auf.

<lb/>78) Haeberlinus 1. c. §. 18. p. 29. — Praetischer Commentar zu
<lb/>Hellfeld a. a. O. S. 458. Nr. 8.

<lb/>79) Haeberlinus 1. c. §. 17. p. 27. — Praktischer Commentar
<lb/>a. a. O. Nr. 9. — Sintenis a. a. O. S. 664. Nr. 9.
</p>

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                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>XII. Eine lüderliche Frauensperson, welche mit einem
<lb/>Manne in einem unerlaubten außerehelichen Geschlechtsver- 
<lb/>hältnisse steht, verliert Alles, was ihr dieser Mann hinter- 
<lb/>läßt, als indigna an den Fiskus. 80) Man hat zwar ge- 
<lb/>wöhnlich dies auf den Fall beschränkt, wenn eine solche
<lb/>Frauensperson mit einem Soldaten in solcher Verbindung
<lb/>lebest) indessen scheint dies nach der Ausdrucksweise in den
<lb/>Quellen und in Folge der allgemeinen Grundsätze in Bezug
<lb/>aus mulieres xrobrosae zu enge zu sein, indem vielmehr
<lb/>damit bestimmt werden sollte, daß diese selbst nicht eimnal
<lb/>in einem sonst privilegirten Soldaten-Testamente bedacht
<lb/>werden dürften. 82) Die ältere Praxis wendete diesen Satz
<lb/>daher auch auf Frauenspersonen überhaupt an, welche mit
<lb/>einem Geistlichen lebten, der die höheren Weihen erlangt
<lb/>hatte,nahmen jedoch an, daß dies auf die Kinder solcher
<lb/>Personen keine Anwendung leide.84)

<lb/>Diese Indignität würde durch nachfolgende, zulässige
<lb/>Ehe erlöschen;85) allein in Deutschland wird man schwer- 
<lb/>lich Beispiele der Anwendung in der neueren Zeit auf- 
<lb/>finden und es ist daher anzunehmen, daß auch diese Con-
</p>
               <p>

                  <lb/>80) Diese Bestimmung rührt von Domitian her, welcher jenen
<lb/>auch das jus lecticae nahm. Suetonius Opera. Domitian cap. 8;
<lb/>Marezoll in der Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. Bd. I. S. 194.

<lb/>81) Struve, Syntagma jur. civ. exerc. 29 th. 29. n. 6; Hofacker
<lb/>1. c. §. 1624, p. 754.

<lb/>32&gt; Vangerow a. a. O. S. 602. Nr. 10 und S. 87 er. 3. —
<lb/>Wächter a. a. O. S. 53; Bering a. a. O. S. 290 (7).

<lb/>83) Bartolus, Consilia. Cons. 119 pag, 80.

<lb/>Si) Das Reichskammergericht entschied in dieser Weise auch bezüg- 
<lb/>lich der evangelischen Domherrn, wenn dieselben ihre natürlichen
<lb/>Kinder aus solcher Verbindung bedacht hatten, v. C-ramer, Wetz- 
<lb/>larische Nebenstunden Th. IV. Nr. 6. S. 109 fg.

<lb/>85) Tewes a. a. O. S. 97 unter gg.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 25
</p>

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                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380 Friedrich Zimmermann.

<lb/>fiscirung heutzutage nicht mehr gilt. 86&gt; Das Reichsmilitär- 
<lb/>gesetz vom 2. Mai 1874 §. 44 enthält eine solche Bestim- 
<lb/>mung nicht.

<lb/>XIII. Nach einer allgemein lautenden Verordnung von
<lb/>Valentinian II, Theodosius I und Arcadius werden bei
<lb/>jeder unerlaubten Ehe alle Zuwendungen der beiderseitigen
<lb/>Eheleute denselben als indignis pon dem Fiskus entrissen;^)
<lb/>insbesondere galt dies auch dann, wenn die Ehebrecher sich
<lb/>später einander heiratheten. 88) Dies letztere wurde jedoch
<lb/>von der Praxis nicht anerkannt, da in der Regel die Ehe
<lb/>zwischen Ehebrechern bei den Evangelischen wenigstens gestattet
<lb/>wurde.89) Bei den incestuosen Ehen ist aber nach derXov. 12
<lb/>cap. 1 und der Auth. zu c. 6. C. de incestis nupt. (V. 5) die
<lb/>Confiscation als Strafe angedroht. Jene Folge der Un- 
<lb/>würdigkeit trifft also mit dieser Strafe zusammen, ist mit
<lb/>derselben identisch und kann daher, da das Str.G.B. hier
<lb/>und bei dem Ehebrüche nicht mehr diese Nachtheile zu
<lb/>Gunsten der Staatskasse kennt, heutzutage der Fiskus nicht
<lb/>mehr das Vermögen an sich ziehen, welches sich derartige
<lb/>Ehegatten zugewendet haben. 90)

<lb/>XIV Der Pupillar-Subftitut soll die Pupillarerbschaft
<lb/>an den Fiscus verlieren, wenn er die Mutter des Pupillen
<lb/>fälschlich wegen Unterschiebung desselben angeklagt hatte, um
<lb/>die Erbschaft als Jntestaterbe zu erhalten. 91) Diese singuläre
<lb/>Bestimmung trägt den Character einer Strafe an sich, sie

<lb/>86) Wächter a. a. O. S. 56. Tewes a. a. O. I. S. 60.

<lb/>87) c. 4 C, De incestis et inutilibus nuptiis (V. 5.) — Zimmern a. a. O.
<lb/>S. 83. — Wächter a. a. O. S. 54. Nr. 3. — Windscheid a. a. O.
<lb/>§. 672. Nr. 3. S. 439.

<lb/>88) kr. 18 D. h. t.

<lb/>88) Carpzov, Jurisprudentia consislorialis lib. II. dcf. 14. 15.

<lb/>90) Haeberlin 1. c. §. 25. i. f. pag. 48. Thibaut Ct. a. O. §. 992.
<lb/>Note n. Mandry a. a. O. S. 183. — Derselbe im Arch. f. civ. Praxis
<lb/>Bd. 60. S. 44.

<lb/>»i) kr. 16. ps. D. b. t. Windscheid a. a. O. §. 671. Nr. 2.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0389.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>ist mit den Grundsätzen des Str.G.B. nicht vereinbar und
<lb/>dürfte schwerlich in der Praxis jemals zur Anwendung ge- 
<lb/>kommen sein.

<lb/>XV. Ist Jemand als Sohn des Erblassers zum Erben
<lb/>ernannt worden, von dem sich später herausstellt, daß er
<lb/>untergeschoben sei, so ist nach römischem Rechte der Fiskus
<lb/>auch schon wieder bei der Hand, die Erbschaft dem quasi
<lb/>indignus wegzunehmen.92) Aeltere Juristen beschränken
<lb/>diese Bestimmung auf den Fall, wenn sich der Bedachte
<lb/>fälschlich für einen Sohn des Verstorbenen ausgegeben habe,9^)
<lb/>und Andere wollen die e. 6 nur so verstehen, daß nicht der
<lb/>Fiskus, sondern die Jntestaterben die Erbschaft erhielten.9^)
<lb/>Allein der Ausdruck auferre in beiden Stellen deutet ebenso,
<lb/>wie die Berufung auf die placita von Severus und Antonius
<lb/>darauf hin, daß auch in der Codexstelle nur der Fiskus ge- 
<lb/>meint ist, und kr. 46 kann nicht von dem Betrüger ver- 
<lb/>standen werden, der nicht als blos quasi indignus bezeichnet
<lb/>worden wäre.95) Eine derartige Strafe eines untergelaufenen
<lb/>Jrrthumes zu Gunsten des Fiskus ist aber wohl nie in
<lb/>Deutschland recipirt worden, zumal da nach kr. 1. §. 11 D.
<lb/>de Carboniano edicto (37, 10) die Sache so behandelt
<lb/>wird, als sei das untergeschobene Kind als pro non scripto
<lb/>berede zu betrachten, und kann wenigstens nach den Grund- 
<lb/>sätzen über das Wegfallen der Confiscationen jetzt keine
<lb/>Anwendung mehr leiden.

<lb/>XVI. Wenn der Sohn das Testament seines Vaters
<lb/>zerstört und dessen Erbschaft als Jntestaterbe angetreten hat,
</p>
               <p>

                  <lb/>02) fr. 46 pr. D. de jure fisci (XLIX, 14); c. 4. C. de hered. in- 
<lb/>stituendis (VI, 24).

<lb/>93) Praktischer Commentar zu Hellfeld a. a. O. S. 459. Nr. 20.
<lb/>M) Gothofredus in der Note n zu der citirten eonst. 6.

<lb/>05) v. Vangerorv a. a. O. S. 604 Nr. 2. — Sintenis a. a. O.
<lb/>S. 663. Nr. 3 und S. 392 Nr. 66 zu §. 171.
</p>
               <p>

                  <lb/>25*
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0390.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>so soll ihm und nach dessen Tode dem Erben desselben die
<lb/>ganze Erbschaft zu Gunsten des Fiskus entrissen werden.9^)
<lb/>In gleicher Weise nimmt der Fiskus, wenn der von seinem
<lb/>Vater im Testamente zum Erben eingesetzte Sohn das Codi-
<lb/>cill seines Vaters vernichtet, das von dem Sohne Gewonnene
<lb/>mit 3 Viertheilen in Anspruch.97) Neuerdings ist dieser Fall
<lb/>auf jeden Erben ausgedehnt worden,99) und der Erbe,
<lb/>welcher nicht der Sohn ist, soll das Ganze verlieren, indem
<lb/>der Sohn nach kr. 4 eit. den Pflichttheil behalte.99) Da
<lb/>es sich aber hier von einer Strafe des cvimen falsi handelt, 10°)
<lb/>welche im Str.G.B. §. 274 Nr. 1 nicht ausgenommen
<lb/>worden ist, so kann bei dem Wegfallen der Confiscation
<lb/>heutzutage von deren Anwendung keine Rede mehr sein,
<lb/>obwohl neben der Gefängnißstrase auch eine Geldstrafe er- 
<lb/>kannt werden kann. Gerade aus der Zulässigkeit einer
<lb/>Geldstrafe zu Gunsten der Staatskasse ist aber zu folgern,
<lb/>daß weitere Vermögensnachtheile nicht mehr unter einer
<lb/>anderen Benennung stattfinden können. Jedenfalls würde
<lb/>aber auch die beliebte Ausdehnung als unzulässig erscheinen,
<lb/>da Strafbestimmungen strenge zu erklären sind.

<lb/>XVII. Der Erbe, welcher erbschaftlichen Sachen zum
<lb/>Nachtheile der Vermächtnißnehmer verheimlichte oder weg- 
<lb/>nahm, verliert die Falcidische Quart an dem Fiskus. 101)
<lb/>Aber diese Strafe ist nach dem Str.G.B. nicht zulässig,
<lb/>es würde ein derartiger Nachtheil des Erben nach der heutigen
</p>
               <p>

                  <lb/>W) kr. 26 V. de lege Cornelia de falsis (XLVIII, 10.)

<lb/>97) fr. 4. 81. D. de lege Cornelia.

<lb/>98) Keller, Institutionen. S. 399 fg. — Windscheid a. a. O.
<lb/>§. 671. Nr. 8.

<lb/>") Praktischer Commentar a. a. O S. 457. Nr. 5.

<lb/>E) c. 14. C. ad leg. Cornel. de falsis (IX. 22.)
<lb/>ioi) fr. 6. D. h. t.; v. Vangerow. S. 603. Nr. 1. — Windscheid
<lb/>§. 671. Nr. 5.
</p>

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                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsentwickelung nicht dem Fiskus, sondern den Legatarien
<lb/>zum Vortheile gereichen müssen. *02)

<lb/>XVIII. Wenn der Testator den Erben, wenn auch in
<lb/>formloser Weise, jedoch schriftlich in einem Briefe oder in
<lb/>einem Codicille für unwürdig erklärt hat, so wird zwar
<lb/>durch diesen unförmlichen Widerruf dessen Erbeinsetzung
<lb/>nicht ungültig, das Testament wird nicht rumpirt, aber der
<lb/>Fiskus entreißt ihm die Erbschaft, weil er nicht mehr den
<lb/>letzten Willen für sich hat. 103) Das Nämliche wird auch
<lb/>stillschweigend dadurch herbeigeführt, wenn der Erblasser den
<lb/>Namen eines Erben absichtlich durchstreicht,m) oder wenn
<lb/>er ein späteres Testament errichtet, ohne hierin den Erben
<lb/>wieder einzusetzen, dieses Testament aber unvollendet ge- 
<lb/>blieben, oder wegen Einsetzung unfähiger Personen ungültig
<lb/>ist. 105) Da indessen schon im Römischen Rechte Andeutungen
<lb/>darüber Vorkommen, daß ein Erbe, dessen Name in dem
<lb/>Testamente ausgestrichen worden, pro non scripto gelle,106)
<lb/>und jedenfalls heutzutage eine solche Consiscation, was die
<lb/>Ereption in der Wirkung sein würde, unzulässig ist, so kann
<lb/>von dieser Entziehung der Erbschaft nicht mehr die Rede
<lb/>sein. Man wird auch einen Anwendungsfall nicht Nach- 
<lb/>weisen können.

<lb/>XIX. Gewöhnlich wird auch noch der Fall hierher ge- 
<lb/>zählt, daß, wenn der Honorirte die Erfüllung der letztwilligen
<lb/>Dispositionen ungeachtet erfolgter richterlicher Aufforderung
</p>
               <p>

                  <lb/>102) So bestimmt schon die Fränkische Landg. Ordnung a. a. O.
<lb/>tit. 69. S. 188. §. 4.

<lb/>103) C. 4. C. h. t.

<lb/>104) fr. 16. §. 3. D. h. t.

<lb/>los) fr. 12. D. h. t. v. Vangerow a. a. O. S. 604. unter Nr. 3.
<lb/>Tewes a. a. O. S. 98 unter b. Windscheid a. a. O. §. 673.
<lb/>S. 439. Sintenis S. 662. not. 6.

<lb/>106) fr. 2. §. 7. fr. 8. §. 3 D. de bonor. poss. sec. tabula«
<lb/>(XXXVII. li). Windscheid a. a. O. Note 1. S. 439,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0392.tif"
                   n="384"
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               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>ein Jahr lang versäume, und es an Substituten, Miterben,
<lb/>Universalfideicommissaren, Legataren, Jntestaterben, und an
<lb/>sonstigen Personen, die die Verpflichtung übernehmen wollen,
<lb/>fehle, zuletzt der Fiskus eintreten solle. "7) Diese Bestimmung
<lb/>enthält die Anordnung einer stufenweisen Delation zur
<lb/>Sicherung der Erfüllung der vom Testator gemachten Auf- 
<lb/>lagen und kann wohl nicht als Strafe aufgefaßt werden.
<lb/>Es hat also keinen Anstand, diesen Fall noch für anwend- 
<lb/>bar zu halten; es würde für den Fiskus ein ähnliches Re- 
<lb/>sultat, wie bei den bona vacantia eintreten.

<lb/>§. 3.

<lb/>Zu Gunsten anderer Personen, als des Fiskus, werden
<lb/>folgende Jndignitätsfälle angeführt:

<lb/>I. Nach einer Bestimmung Justinians in der Nov. 22,
<lb/>cap. 47 nahm man bisher ziemlich allgemein an, daß
<lb/>solchen Geschwistern, die ihrem Erblasser ab intestato,
<lb/>Bruder oder Schwester, nach dem Leben getrachtet, oder eine
<lb/>Criminalklage gegen denselben erhoben, oder denselben an
<lb/>seinem Vermögen zu beschädigen gesucht hätten, als ingrati
<lb/>angesehen werden und deren Antheil an die übrigen Jntestat- 
<lb/>erben gelangen sollte.108) Allerdings ist der wörtliche In- 
<lb/>halt der Novelle viel beschränkter, indem er sich nur auf die
<lb/>zur zweiten Ehe schreitende Mutter bezieht, welche das Eigen- 
<lb/>thum der lucra nuptialia aus der früheren Ehe an die
<lb/>Kinder erster Ehe verlieren soll, wovon jedoch die undank- 
<lb/>baren Geschwister ausgeschlossen werden. Deren Antheil
</p>
               <p>

                  <lb/>*07) Nov. 1 cap. 1—4; v. Vangerow a. a. O. S. 603. Nr. 4 und
<lb/>§. 459. S. 199 fg. Nach dem Pfälzer Landrechte ist diese Frist auf
<lb/>drei Monate herabgesetzt. Bopp Materialien, Bd. III. 7. 4. S. 190.

<lb/>108) Zimmern a. a. O. S. 88 unter Nr. 2; Arndts a. a. O.
<lb/>S. 839. unter 2 b.— Tewes a. a. O. S. 100 unter dd.
</p>

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                   n="385"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität. 385

<lb/>soll an die übrigen Geschwister und die Mutter gelangen. 109)
<lb/>Indessen dürste doch die Ansicht richtiger sein, daß von
<lb/>Justinian hier nur eine Anwendung der allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze über Indignität auf einen speciellen Fall vorgenommen
<lb/>worden fei.110) Jedenfalls ist es aber nach dem gebrauchten
<lb/>Ausdrucke: ejus enim portio , tam ad reliquos, quam ad
<lb/>matrem veniat, unzulässig, mit Marezoll a. a. O. §. 2
<lb/>S. 419 anzunehmen, daß die Mutter bei dem schlechten
<lb/>Betragen eines Kindes erster Ehe gegen sie selbst, oder gegen
<lb/>die früher verstorbenen Geschwister nur das Recht habe,
<lb/>dessen Enterbung in Bezug auf die luera nuptialia aus
<lb/>erster Ehe auszusprechen, vielmehr soll die Ausschließung der
<lb/>ingrati ohne Weiteres etntreten.111) Wenn daher auch nicht
<lb/>von indigni, sondern nur von ingrat! die Rede ist, so liegt
<lb/>doch ein Jndignitätssall vor. Nimmt man aber dieses an,
<lb/>dann mnß man auch consequent schließen, daß nicht allein
<lb/>die Geschwister des ingratus dessen Antheil wegnehmen, son- 
<lb/>dern auch die übrigen, welche nach der Jntestaterbfolge be- 
<lb/>rufen sein würden, also auch die Kinder weggefallener Ge- 
<lb/>schwister mit den Ascendenten des ingratus. 112) Betrachtet
<lb/>man nach der jetzigen Rechtsentwickelung den ingratus als
<lb/>gar nicht existirend, dann würden auch seine eigenen Kinder
<lb/>als Geschwisterkinder concurriren.

<lb/>II. Nach dem Römischen Rechte wurde zunächst die
<lb/>Mutter und dann auch die übrigen zur Jntestaterbfolge

<lb/>109) Marezoll in der Zeitschrift für Civilrecht und Proceß Bd. 4.
<lb/>von 1831. Nr. 18. S. 415 fg. — Windscheid a. a. O. S. 437 in der
<lb/>Note 9. — Matthiä, Controversen-Lexikon a. a. O. S. 257 unter
<lb/>Nr. V. VI.

<lb/>,!0) v. Vangerow S. 605 unter Nr. 3.

<lb/>1U) Hopfner, Commentar über die Institutionen, 6. Ausl. Frank- 
<lb/>furt 1798. 8. 477. S. 492.

<lb/>m) Cocceji, jus controversum lib. V. tit. 2. q. 9. pag. 371.
<lb/>Matthiä a. a. O. S. 257. Nr. 6. Dagegen Marezoll a. a. O. §. 9,
<lb/>S. 456.
</p>

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                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmer mann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berufenen verpflichtet, binnen Jahresfrist für den unmün- 
<lb/>digen Erblasser einen Vormund zu erbitten 113) Die Strafe
<lb/>für die Unterlassung dieser Pflicht, bei welcher jedoch mehr- 
<lb/>fache Entschuldigungsgründe zugelasfen wurden, bestand in
<lb/>dem Verluste der Erbschaft zu Gunsten der nächsten Erben,
<lb/>sowie in der Ausschließung von der Pupillarsubstitntion.
<lb/>Da indessen nach dem deutschen Rechte die Mutter als die
<lb/>natürliche Vormünderin ihres minderjährigen Kindes er- 
<lb/>scheint und die Obrigkeit die amtliche Verpflichtung hat,
<lb/>überall für die Bestellung der Vormünder zu sorgen,"^)
<lb/>so konnte dieser Fall nicht mehr als praktisch gelten. Schon
<lb/>frühe hatten sich daher Praktiker dagegen erftärt; 115&gt; in
<lb/>Partikularrechten begnügte man sich, Geldstrafen für den
<lb/>Unterlassungsfall anzudrohen.116) Ueberall bestehen jetzt An- 
<lb/>ordnungen darüber, daß die Gemeinden Behörden die Fälle
<lb/>des Bedürfnisses von Vormündern bei Gericht anzuzeigen
<lb/>haben, und damit ist dieser Jndignitätsfall, über dessen An- 
<lb/>wendung in der neueren Praxis man auch kein Beispiel
<lb/>wird anführen können, heutzutage weggefallen. In dem
<lb/>Reichsgefetze vom 6. Februar 1875 über Beurkundung des
<lb/>Personenstandes und die Eheschließung ist im §. 68 für
<lb/>diejenigen, welche zur Anzeige derartiger Verhältnisse ver- 
<lb/>pflichtet sind, nur Geld- oder Haftstrafe angedroht, wonach
<lb/>also das Römische Indignitäts-System in dieser Richtung
<lb/>verlassen ist.

<lb/>III. In ähnlicher Weise verhält es sich mit der Be- 
<lb/>stimmung, daß die Witwe, welche Vormünderin ihrer Kinder
<lb/>war, und zur weiteren Ehe schreitet, ehe sie die Bestellung
<lb/>eines anderen Vormundes beantragt, Rechnung abgelegt und

<lb/>"3) Zimmern a. a. O. S. 86. — Bering a. a. O. S. 273 fg.;
<lb/>v. Bangerow a. a. O. S. 604. B. 1.

<lb/>i14) Mittermaier a. a. O. §. 416. S. 414.

<lb/>iib) Vgl. die bei Stryk 1. c. cap. III. §. 12. p. 1451 angeführten.

<lb/>116) Haeberlinus 1. c. §. 13. 1. f. p, 27.
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0395.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>das Vermögen herausgegeben hat, ihres Jntestaterbrechtes,
<lb/>sowie der Pupillar-Substitution zu Gunsten der nächsten
<lb/>Erben verlustig sein soll. Denn überall tritt hier die Amts- 
<lb/>pflicht der Gemeinde, der Behörden und Hülfsbeamten
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein. Nach §. 38 des er- 
<lb/>wähnten Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 muß man
<lb/>ebenfalls annehmen, daß die Bestimmung des Römischen
<lb/>Rechts heutzutage nicht mehr anwendbar ist, indem das Ge- 
<lb/>setz an die Vernachlässigung der Vorschriften, welche vor
<lb/>der Eheschließung eines Nachweises, einer Auseinandersetzung
<lb/>oder Sicherstellung des Vermögens erfordern, eine solche
<lb/>Folge nicht mehr knüpft.

<lb/>IV. Nach der Nov. 115, cap. 3 §. 12 if.117) soll den
<lb/>nächsten Erben des geisteskranken Erblassers, dessen Erb- 
<lb/>schaft durch den Verpfleger desselben, wenn er jene zur
<lb/>Sorge um ihn vergeblich und zwar schriftlich 118) aufgefordert
<lb/>hat, entrissen werden können. In Deutschland haben jedoch
<lb/>heutzutage die Verwaltungs- und Medicinal-Behörden die
<lb/>amtliche Verbindlichkeit, für das Unterkommen dieser Per- 
<lb/>sonen besorgt zu sein; es ist dieser Theil der öffentlichen
<lb/>Fürsorge damit aus der Willkür der Privaten ausgeschieden.
<lb/>Danach kann diesem Jndignitätsfalle keine praktische Be- 
<lb/>deutung mehr beigelegt werden.

<lb/>V. Einen weiteren Jndignitätsfall hatte Justinian in
<lb/>der Nov. 115, cap. III. §. 13119) aufgestellt, indem die
<lb/>Unterlassung der Loskaufung des Erblassers aus feindlicher
<lb/>Gefangenschaft, woferne derselbe in solcher sterbe, die Jn-
<lb/>testat- oder Testamentserben als unwürdig erscheinen lasse,
</p>
               <p>

                  <lb/>117) Vgl. Juliani epitome novellarum cap. 378.

<lb/>118) Marezoll in der Zeitschr. f. Civilr. und Proceß. Bd. III. S. 285.
<lb/>"9; Daraus ist die Auth. zu c. 49. c. de episcopis (I, 3) ent- 
<lb/>nommen,
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0396.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmer mann.
</p>
               <p>

                  <lb/>wonach die Erbschaft an die Kirche des Heimathsortes 42o)
<lb/>des Erblassers fallen solle, die dann zunächst für die Aus- 
<lb/>lösung des Gefangenen zu sorgen habe.121) Man hat schon
<lb/>früher darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem heutigen
<lb/>Kriegsgebrauche derartige Auslösungen nicht mehr vorkämen.
<lb/>Die Ausdehnung auf Eingekerkerte und die von Räubern
<lb/>zurückgehaltenen Personen ist unzulässig. m) Da das Gesetz
<lb/>den Gesichtspunkt der Strafe aufstellt, so würde auch aus
<lb/>diesem Grunde wegen der Nichtaufnahme derselben im
<lb/>Str.G.B. die heutige Unanwendbarkeit dieses Falles an-
<lb/>zunehmeu sein.

<lb/>VI. Wenn sich der letztwillig ernannte Vormund von
<lb/>der Vormundschaft excusirt, so verliert er das ihm Hinter-
<lb/>lassene überhaupt an diejenigen, welche es sonst erhalten
<lb/>haben würden , woferne nicht nachgewiesen werden kann,
<lb/>daß es ihm ohne Rücksicht auf die zu übernehmende Vor- 
<lb/>mundschaft hinterlassen worden sei, welches letztere bei der
<lb/>vom Vater erfolgten Ernennung des Sohnes als Vormun- 
<lb/>des für dessen Bruder anzunehmen tft.123) Hier hat das
<lb/>Römische Recht ausnahmsweise nicht dem Fiskus, sondern
<lb/>dem Pupillen, dessen Interesse vernachlässigt wurde, das
<lb/>dem Vormunde hinterlassene Vermächtniß wenigstens zuge- 
<lb/>sprochen, 124) wenn dies auch auf Erbschaften nicht anwend- 
<lb/>bar ist, welche vielmehr den sonst Berufenen zufallen. Wenn
<lb/>also auch der Pupill nicht zum Erben eingesetzt worden
</p>
               <p>

                  <lb/>120) Osenbrüggen, zur Interpretation des corp. jur. eiv. Cap. 5.
<lb/>S. 44.

<lb/>121) Stryk 1. c. c. 1 pag. 1411.

<lb/>122) Haeberin 1. c. §. 14 U. f. p. 24.

<lb/>123) Haeberlin 1. c. §. 36. p. 67. Stoelzer (praes. Haubold)
<lb/>Quatenus tutor excusatione usus legatum amittat. Lips. 1790.
<lb/>§. 6. p. 13.

<lb/>124) fr. 5. §. 2 D. h. t. (XXXIV, 9) c, 25 C. de legat. (VI. 37),
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0397.tif"
                   n="389"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Revision der Lehre von der Indignität.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>sein sollte, so fällt ihm doch das dem Vormunde, der sich
<lb/>excusirt, ausgesetzte Legat zn.125)

<lb/>VII. Ganz in derselben Weise wird der Fall behandelt,
<lb/>wenn dem Honorirten die Erziehung eines Pupillen aufge- 
<lb/>tragen wurde und derselbe deren Uebernahme verweigert.

<lb/>VIII. Ist Jemanden etwas hinterlassen worden, weil er
<lb/>die Beerdigung des Erblassers besorgen sollte, so kann er im
<lb/>Unterlassungsfälle keinen Anspruch hieraus machen.

<lb/>IX. Der Vermächtnißnehmer, welcher irgend etwas aus
<lb/>der Erbschaft entwendet, verliert in dem entsprechenden
<lb/>Werthe seinen Anspruch zu Gunsten des Onerirten.126)

<lb/>X. Justinian bestimmte, daß der Legatar, welcher das
<lb/>Testament verborgen hatte, um dem Erben die ihm ge- 
<lb/>bührende Erbschaft zu entziehen, die Früchte seiner Hinterlist
<lb/>nicht genießen, sondern das Legat quasi pro non scripto
<lb/>bei dem onerirten Erben verbleiben solle.m)

<lb/>% 4.

<lb/>Aus §. 1 ergibt sich, in welcher Weise im Römischen
<lb/>Rechte, besonders in der Kaiserzeit Alles benutzt wurde, um
<lb/>den Fiskus zu bereichern. In den meisten Fällen zu Gunsten
<lb/>des Fiskus herrschte der Gesichtspunkt der Strafe vor.128)

<lb/>125) Mynsinger, Sing, observat. Cent. VI. obs. 87. p. 635, bezeugt
<lb/>die Praxis des R.-Kammergerichtes. Nach der chursächsischen Vor- 
<lb/>mundsordnung von 1782 wurde dem Bedachten nur alsdann das Ver-
<lb/>mächtniß entzogen, wenn ausdrücklich die Uebernahme der Vormund- 
<lb/>schaft als Bedingung gesetzt worden war.

<lb/>126) c. 5 C. de legatis (VI. 37.) verb. pro portione. In der
<lb/>Fränkischen Landgerichts-Ordnung P. III. tit. 67. §. 4 S. 186 ist
<lb/>dieser Fall ausgenommen.

<lb/>127) c. 25 C. de legatis (VI. 37); Fränkische Landg.-Ord. a. a. O.

<lb/>*28) Wie sich aus der öfteren Bezeichnung der einzelnen Fälle als

<lb/>crimina ergibt. Daher ist die Ansicht von Mandry, der civilrecht-
<lb/>liche Inhalt der Reichsgesetze (1878) S. 182, zu weit gehend, daß bei
<lb/>den meisten Jndignitätsfällen deren Nichtaufhebung durch das Str.G.B.
<lb/>kaum zweifelhaft sei. — Insoweit diese Bestimmungen zugleich einen
<lb/>civilrechtlichen Inhalt haben, wird deren Aufgabe vollkommen gewahrt,
</p>

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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Zimmermann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für eine neue Gesetzgebung würde der Grundgedanke maß- 
<lb/>gebend sein, daß bei der Indignität ein ähnliches Verhältniß
<lb/>eintrete, wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
<lb/>indem hier das Recht gegen sich selbst reagire,129) so daß
<lb/>hinterher wieder gut gemacht werde, was dem starren Rechte,
<lb/>nicht aber der Billigkeit entsprechen mochte. In den neueren
<lb/>Gesetzgebungen hat man auch diesen Grundsatz richtiger be- 
<lb/>folgt, wie in dem Römischen Rechte; man hat namentlich
<lb/>den Fiskus überall ausgeschlossen, was auch als unterstützen- 
<lb/>des Zeugniß für die bessere Praxis aufgefaßt werden kann.
<lb/>In dem Entwürfe des Erbrechtes für das Deutsche Reich ist
<lb/>denn auch in §. 310 und 311 bestimmt, daß die dem Un- 
<lb/>würdigen entzogene Erbschaft demjenigen zufalle, welcher
<lb/>berufen gewesen wäre, wenn der Unwürdige den Erblasser
<lb/>nicht überlebt hätte. Der Unwürdige wird so angesehen, als
<lb/>sei er niemals Erbe geworden. Dieser Gesichtspunkt ist der
<lb/>allein richtige; er lag aber schon der bisherigen Praxis zu
<lb/>Grunde, wenn dieselbe auch nicht überall zur vollen Geltung
<lb/>gelangen konnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Ergebniß dieser Untersuchung ist, daß nach der
<lb/>Rechtsentwickelung und der neuen Gesetzgebung des Deutschen
<lb/>Reiches der Fiskus nicht mehr an der Stelle des Unwür- 
<lb/>digen eintreten kann, wenn auch im Uebrigen dem Unwür- 
<lb/>digen die ihm zugewiesene Vortheile wieder entzogen wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Für eine neue Gesetzgebung würde die Annahme der
<lb/>Unwürdigkeit bei Verbrechen oder Vergehen gegen den
<lb/>Erblasser, bezw. dessen nächste Angehörigen auszudehnen,
<lb/>im Uebrigen aber sehr zu beschränken sein.

<lb/>wenn nicht der Fiskus, sondern die dem Unwürdigen näher stehenden
<lb/>Interessenten an dessen Stelle treten.

<lb/>129) Windscheid a. a. O. S. 434 in der Note 1.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0399.tif"
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         <div xml:id="d2296e37280" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Steht demjenigen, der einem Anderen in Folge eines Verpflegungsvertrags Wohnung und Kost verabreicht, das Retentionsrecht des Vermiethers zu?</title>
                  <title level="a" type="sub">Zurückverweisung der Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. NemerkenswertHe ßnlscheidungen oberer
<lb/>Kerichte mit gedrängter Angabe der ßnt-
<lb/>/cheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVIII. Steht demjenigen, der einem Anderen in
<lb/>Folge eines Verpflegungsvertrags Wohnung
<lb/>und Kost verabreicht, das Retentionsrecht
<lb/>des Vermiethers zu? — Zurückverweisung
<lb/>der Verhandlung und Entscheidung an die
<lb/>1. Instanz.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Der Kläger verlangt mit der Eigenthumsklage die Heraus- 
<lb/>gabe verschiedener im Besitze des Beklagten befindlicher, ihm,
<lb/>dem Kläger, eigentümlich zustehender Obligationen von dem
<lb/>Beklagten. Letzterer macht an denselben ein Retentionsrecht
<lb/>geltend, gestützt:

<lb/>1) auf gesetzliche Bestimmung, da er dem Kläger in Folge
<lb/>eines mit ihm abgeschlossenen Verpflegungsvertrags Wohnung
<lb/>und Kost verabreicht und deshalb an den von dem Kläger in
<lb/>die Wohnung inferirten Gegenständen, zu denen die Obli- 
<lb/>gationen gehörten, ein Retentionsrecht als Vermiether bis zu
<lb/>seiner Befriedigung aus dem Vertrag auszuüben berechtigt sei;

<lb/>2) auf Grund eines besonderen Nebenvertrags, da ihm
<lb/>der Kläger die Obligationen gerade zu seiner Sicherheit für
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0400.tif"
                   n="392"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>392 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>seine Ansprüche übergeben habe, ein Umstand, der in der
<lb/>ersten Instanz nicht vorgebracht wurde.

<lb/>Der Beklagte bestritt zunächst die rechtliche Zulässigkeit
<lb/>der Rechtfertigung der Berufung durch neue Thatsachen und
<lb/>stellte den Abschluß des Nebenvertrags in Abrede. Er lüugnete
<lb/>die Anwendbarkeit des dem Vermiether zustehenden Rechts- 
<lb/>behelfs des Retentionsrechts an den invecta und illata auf
<lb/>den vorliegenden Verpflegungsvertrag und das Vorhanden- 
<lb/>sein des Erfordernisses einer jeden Retention, der Connexitüt
<lb/>des klägerischen Eigenthumsrechts mit den Ansprüchen des
<lb/>Beklagten aus dem Verpflegungsvertrage.

<lb/>Der beklagtische Vertreter beantragt, die Einrede der
<lb/>Retention der fraglichen Hypothekurkunden für begründet zu
<lb/>erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

<lb/>Der Vertreter des Klägers beantragte, die Retentions- 
<lb/>einrede des Beklagten abzuweisen, und schließt sich eventuell
<lb/>dem Antrag auf Zurückverweisung an.

<lb/>Es wurde erkannt: daß die Berufung des Beklagten für
<lb/>begründet zu erklären, das Urtheil 1. Instanz soweit ange-
<lb/>fochten aufzuheben, über die von dem Beklagten vorgeschützte
<lb/>Einredebehauptung: daß ihm der Kläger die in Rede stehen- 
<lb/>den Obligationen zur Sicherheit für seine Ansprüche über- 
<lb/>geben habe, vorerst Beweis zu erheben und die Ausführung
<lb/>der weiteren Verhandlung und der Entscheidung hierüber an
<lb/>das Gericht 1. Instanz zurückzuverweisen sei, aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die formelle Zulässigkeit des neuen Vorbringens kann
<lb/>nach §. 491 C.P.O. nicht bestritten werden.

<lb/>In materieller Beziehung steht ein Vertrag in Frage,
<lb/>wonach nicht die Benutzung einer bestimmten Wohnung gegen
<lb/>eine Entschädigung zu leisten war, also ein Mietvertrag,
<lb/>sondern ein Vertrag, wonach Kost, Wohnung, aber nicht in
<lb/>einem bestimmten Wohnraum, und sonstige Verpflegung
<lb/>gegen Vergütung zu prästiren war, ein Verpflegungsvertrag.
<lb/>Es erscheint aber nicht zulässig, ein für das Miethverhältniß,
<lb/>ein im gesellschaftlichen Verkehr unentbehrliches und fort- 
<lb/>während praktisch werdendes Rechtsverhältniß, bestimmtes und
<lb/>vielleicht auch erforderliches Privileg des Vermiethers auch
<lb/>auf den Verpstegungsvertrag auszudehnen, einen selten vor- 
<lb/>kommenden und aus den verschiedensten Beweggründen zu den
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0401.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 393
</p>
               <p>

                  <lb/>verschiedensten Zwecken abgeschlossenen Vertrag, bei welchem
<lb/>ein jeder Theil seine Rechte selbst wahren mag, und für
<lb/>welchen allgemeine, für alle Fälle passende Bestimmungen zu
<lb/>treffen kaum möglich ist. Auch kann die Connexität der
<lb/>Eigenthumsansprüche des Klägers mit den Ansprüchen des
<lb/>Beklagten aus dem Verpflegungsvertrag nicht anerkannt
<lb/>werden.

<lb/>Die Behauptung der Uebergabe der Obligationen zum
<lb/>Zwecke der Sicherung des Beklagten ist aber rechtlich erheb- 
<lb/>lich , es muß jedoch, da dieser Umstand durch die Aussagen
<lb/>der bereits vernommenen Zeugen G. und B. noch keines- 
<lb/>wegs hinlänglich feststeht, Beweisaufnahme stattfinden.

<lb/>Nach den Rechtsgrundsätzen, auf welchen die Berufung
<lb/>der C.P.O. beruht, erwächst zwar die ganze Sache zur noch- 
<lb/>maligen Entscheidung an das Berufungsgericht und ist also
<lb/>auch in der zweiten Instanz zu erledigen, im Gegensatz zur
<lb/>gemeinrechtlichen Berufung, welche sich auf die Prüfung der
<lb/>Frage beschränkte, ob der Vorrichter nach Maßgabe der zur
<lb/>Zeit seiner Entscheidung vorgelegenen Verhältnisse von seinem
<lb/>Standpunkt aus richtig geurtheilt habe. Nach diesem Grund- 
<lb/>satz wäre die Beweisaufnahme bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>vorzunehmen und auf das Resultat dieser die Entscheidung
<lb/>über die Retentionseinrede zu erlassen. Indessen ist dieses
<lb/>Princip doch nicht ausnahmslos in der C P.O. festgehalten,
<lb/>wie eine Einsicht des §. 500 und 501 der C.P.O. nachweist.

<lb/>Die Frage, ob man diese Ausnahme von dem Grundsätze
<lb/>des novum judicium nach richterlichem Ermessen noch weiter
<lb/>auszudehnen befugt ist, wirft sich namentlich in einem Falle
<lb/>wie der vorliegende auf, indem das Gericht erster Instanz
<lb/>neben dem mit der Berufung angefochtenen Theilurtheil über
<lb/>einen Klageanspruch noch Beweisbeschluß wegen weiterer
<lb/>Klageansprüche erlassen hat. In einem solchen Falle ergeben
<lb/>sich für die weitere Behandlung der Sache drei Möglichkeiten:

<lb/>1) die der Evocation an das Berufungsgericht,

<lb/>2) die der Zurückverweisung zur Beweisaufnahme und
<lb/>der Entscheidung darüber an das Gericht erster Instanz,

<lb/>3) die Fortsetzung der Verhandlungen in beiden Instanzen,
<lb/>entweder gleichzeitig, ermöglicht durch Abschrift der Akten,
<lb/>oder succesive, durch Fortsetzung in der ersten Instanz nach
<lb/>vollständiger Erledigung der Sache in zweiter Instanz.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0402.tif"
                n="394"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Restitution gegen Eheverlöbniß wegen Minderjährigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>394 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Grundsätze der Berufung entspricht die letzterwähnte
<lb/>Alternative, dagegen hat sie den Nachtheil des Zeitverlusts
<lb/>oder der Schwerfälligkeit durch Fortsetzung der Verhandlungen
<lb/>in beiden Instanzen zu gleicher Zeit und die Nothwendigkeit
<lb/>der Aktenabschrist gegen sich.

<lb/>Für die Zulässigkeit der Evocation läßt sich ein Grund
<lb/>nicht anführen.

<lb/>Dagegen wird es gerechtfertigt sein, in analoger Anwen- 
<lb/>dung der §§. 500 und 501 C.P.O. eine Zurückverweisung
<lb/>aus Zweckmäßigkeitsgründen wenigstens dann anzuordnen,
<lb/>wenn beide Parteien eine solche beantragen.

<lb/>U. 1. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 3. Mai 1880
<lb/>i. S. des I. B. g. G. W. w. versch. Ansprüche.
<lb/>II. 97/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIX. Restitution gegen Eheverlöbniß wegen Min- 
<lb/>derjährigkeit.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justizrath von Kreß in Darmstadt.

<lb/>Als Voraussetzung der Restitution gegen ein Eheverlöbniß
<lb/>genügt das Vorhandensein der Minderjährigkeit als justa
<lb/>causa restitutionis und es ist eine besondere laesio aus dem
<lb/>Verlöbnißvertrag nicht nachzuweisen.

<lb/>U. OLG's. in D. I. Sen. v. 27. Oct. 1880, II. 233/80.

<lb/>Für die vorliegende Frage ist aus dem Thatbestande her- 
<lb/>vorzuheben , daß in der mündlichen Verhandlung der Ver- 
<lb/>treter des Beklagten mit Beziehung auf die im ange- 
<lb/>fochtenen Urtheile enthaltene tatsächliche Feststellung, —
<lb/>daß beide Th eile bei den Eltern der Braut mehrere Monate
<lb/>wie Mann und Frau gelebt hätten — behauptete, daß die
<lb/>Verlobten den Beischlaf ausgeübt hätten (copula carnalis),
<lb/>während der Vertreter der Klägerin dies in Abrede stellte
<lb/>und geltend machte, daß die Klägerin die Ueberzeugung ge- 
<lb/>wonnen habe, daß eine Ehe mit dem Beklagten für sie eine
<lb/>unglückliche sein werde, und daß dies durch ihre Weigerung,
<lb/>mit dem Beklagten die Ehe einzugehen, zur Genüge nachge- 
<lb/>wiesen sei.
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0403.tif"
                   n="395"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 395

<lb/>Die Klägerin stellte den Antrag: das Urtheil des Land- 
<lb/>gerichts aufzuheben, und den Beklagten unter Verurtheilung
<lb/>in die Kosten, der auf Auflösung des Verlöbnisses gerichteten
<lb/>Klagbitte gemäß, zu verurtheilen, eventuell die dem Beklagten
<lb/>zugesprochene Entschädigungsforderung auf einen geringeren
<lb/>Betrag, herabzusetzen, während der Beklagte beantragte, die
<lb/>klägerische Berufung zu verwerfen.

<lb/>Der klägerische Antrag war im Wesentlichen durch das
<lb/>Vorbringen begründet, daß die Ertheilung der Restitution
<lb/>wegen Minderjährigkeit zwar eine Läsion voraussetze, daß
<lb/>aber die Beurtheilung, ob eine solche vorhanden sei, bei dem
<lb/>Verlöbnißvertrage von der subjectiven Auffassung des Contra-
<lb/>henten abhänge, dieselbe sei objectiv nicht nachweisbar, und
<lb/>finde im Fragefalle in der Weigerung der Klägerin, eine
<lb/>Ehe einzugehen, die sie nicht für eine glückliche halte, ihren
<lb/>genügenden Ausdruck und Nachweis. Auch sei der Verlöb-
<lb/>nißvertrag mit einem Vermögensnachtheile insoferne verbun- 
<lb/>den, als im Falle der Auflösung desselben für die Klägerin
<lb/>eine Entschädigungspflicht erwachse, welche deren Vermögen
<lb/>beeinträchtige.

<lb/>Der Beklagte hob im Wesentlichen hervor, daß während
<lb/>in der Klage das Restitutionsgesuch ausschließlich auf die
<lb/>Minderjährigkeit der Klägerin gestützt gewesen sei, heute
<lb/>zugegeben werde, daß es auch einer Läsion bedürfe. Eine
<lb/>solche liege aber in keiner Weise vor, und mangle es an
<lb/>einem Nachweise, daß die Ehe eine unglückliche sein werde,
<lb/>die bloße Behauptung der Klägerin sei nicht genügend, und
<lb/>die Schwierigkeit des Beweises könne nicht maßgebend sein.

<lb/>Wenn man die Rechtsprechung des vormaligen Ober- 
<lb/>appellationsgerichts der Entscheidung zu Grund legen wolle,
<lb/>dann müsse man auch berücksichtigen, daß im Fragefalle co- 
<lb/>pula carnalis Vorgelegen habe, bezüglich deren die Aner- 
<lb/>kennung behauptet worden und welche die Restitution aus- 
<lb/>schließe.

<lb/>Die rechtliche Begründung des Urtheils enthält sodann
<lb/>Folgendes:

<lb/>Das Gericht erster Instanz hat in der vorliegenden Ent- 
<lb/>scheidung der bisherigen Rechtsprechung der hessischen Gerichte
<lb/>nicht folgen zu können geglaubt, indem es als Voraussetzung
<lb/>der Restitution gegen ein Eheverlöbniß die Minderjährigkeit

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 26
</p>

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                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>allein nicht für ausreichend erachtete, sondern auch die Be- 
<lb/>hauptung einer weiteren besonderen Läsion verlangte. Ob- 
<lb/>wohl eine solche sowohl in den persönlichen Eigenschaften des
<lb/>Verlobten, wie in ungünstigen pecuniären Abmachungen beim
<lb/>Abschlüsse des Verlöbnisses gelegen sein könne, habe die
<lb/>Klägerin in dieser Beziehung keine Behauptung aufgestellt,
<lb/>und mangle es deshalb diesem Restitutionsgrunde an der
<lb/>Voraussetzung einer Läsion. — Die Frage, ob neben der
<lb/>Minderjährigkeit, als einer justa causa restitutionis,
<lb/>noch eine besondere Läsion aus dem Verlöbnißvertrage be- 
<lb/>hauptet werden müsse, oder ob es eines besonderen Beweises
<lb/>darüber, daß dem Minderjährigen das abgeschlossene Ehever-
<lb/>löbniß nachtheilig sei, nicht weiter b.edürfe, ist in der Theorie
<lb/>und Praxis bestritten, (vgl. Holzschuher, Theorie rc. zu
<lb/>§. 28 p. 260. — Entsch. in Seufferts Archiv Bd. 25,
<lb/>Nr. 190.) Bei den hesssichen Gerichten wurde bisher die
<lb/>letztere Ansicht constant zur Anwendung gebracht) vgl. Archiv
<lb/>für pr. R. Bd. 3 p. 248), und das vormalige Ober- 
<lb/>appellationsgericht insbesondere hat erst in neuerer Zeit, bei
<lb/>vorliegender Meinungsverschiedenheit der beiden Referenten,
<lb/>auf Grund eingehender Erörterung sich dahin entschieden, daß
<lb/>von der angenommenen Rechtsprechung abzuweichen kein
<lb/>Grund vorliege. (I. S. B au er aus Ellenbach g. Schneider
<lb/>das. Beklagten, Urtheil v. 10. März 1874). Man konnte
<lb/>sich dieser Ansicht nur anschließen und zwar im Wesentlichen
<lb/>aus folgenden Erwägungen: der Grundgedanke der römisch- 
<lb/>rechtlichen Restitution ist der, den Minderjährigen wegen
<lb/>seiner geringen Lebenserfahrung und Vorsicht gegen Nach- 
<lb/>theile zu schützen, und zwar sowohl gegen seine eigenen Hand- 
<lb/>lungen, wie gegen die seiner Beistände und Vertreter. Es
<lb/>ist gleichgiltig, ob der Minderjährige allein gehandelt hatte,
<lb/>oder mit Beistand und Genehmigung seines Vaters oder
<lb/>Vormunds. (Burchardi Lehre v. d. W. ß. 14. Savigny,
<lb/>System Bd. 7 p. 147.) Wenn die auf Minderjährigkeit ge- 
<lb/>stützte, wie jede Restitution neben dem Restitutionsgrunde
<lb/>auch eine Verletzung voraussetzt, so ist doch unbestritten, daß
<lb/>eine solche nicht auf Vermögensnachtheile beschränkt
<lb/>ist, sondern auch in einer Veränderung des Rechtszustan-
<lb/>des bestehen kann (Savigny Bd. 7 p. 120), die einen
<lb/>Nachtheil mit sich führt für den, welcher die Restitution
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0405.tif"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 397

<lb/>nachsucht. Der Abschluß eines Eheverlöbnisses, welches die
<lb/>Wirkung äußern soll, mit einem Andern in eine Gemeinschaft
<lb/>aller Lebensverhältnisse einzutreten, hat eine Veränderung in
<lb/>dem Rechtszustand des Contrahenten zur Folge, schon um
<lb/>deswillen, weil es diesen in der freien Wahl eines Lebens- 
<lb/>und Gewerbsgenossen beschränkt. Bei einem Vertrage von
<lb/>der Wichtigkeit des Eheverlöbnisses, welcher die Eingehung
<lb/>einer Ehe zum Gegenstände hat, ist besondere Vorsicht und
<lb/>Lebenserfahrung erforderlich, welche dem Minderjährigen nicht
<lb/>zugetraut werden kann. Die Erfüllung dieses Vertrags, die
<lb/>Eingehung der Ehe, hat für die Frau insbesondere die Wir- 
<lb/>kung, daß sie sowohl eine Veränderung in ihren persönlichen
<lb/>Rechtsverhältnissen erleidet, indem sie Namen, Stand und
<lb/>Domizil ihres Ehemanns theilen muß, als auch eine Be- 
<lb/>schränkung in ihren Vermögensverhältnissen, da die Verwal- 
<lb/>tung ihres Vermögens auf den Mann übergeht. Wenn des- 
<lb/>halb eine Minderjährige durch ein Eheverlöbniß in die Lage
<lb/>versetzt worden ist, entweder die angegebenen Nachtheile
<lb/>und Beschränkungen hinzunehmen, oder eine Entschädigung
<lb/>zu bezahlen, so dürfte in diesem Befinden eine Verände- 
<lb/>rung des Rechtszustandes, welche Nachtheile zur Folge
<lb/>hat, gefunden werden müssen, da hier viel wichtigere Interessen
<lb/>verletzt werden können, als solche, welche das Vermögen an-
<lb/>gehen. Daß aber die Ertheilung der Restitution nicht noth-
<lb/>wendig auf Vermögensnachtheile beschränkt ist, sondern auch
<lb/>andere Interessen umfaßt, ist ebenso unbestritten (vgl. Dur- 
<lb/>ch ardi a. a. O. §. 7; Windscheid, Lehrbuch rc. Bd. I.
<lb/>§. 115), als daß die Restitution im Römischen Rechte, ins- 
<lb/>besondere in ihrer Anwendung auf Minderjährige, eine
<lb/>günstigere und freiere Behandlung überhaupt erlitten hat.
<lb/>(Savignp I e. p. 121. §. 318). Dieß ergibt sich u. A.
<lb/>aus fr. 34 §. 1 Dig. 4. 4, wonach dem Minderjährigen
<lb/>gegen eine Uebereinkunft über die Wahl eines Schiedsrichters
<lb/>Wiedereinsetzung ertheilt werden soll, ohne daß eine drohende
<lb/>Schädigung durch den Schiedsrichterspruch behauptet oder
<lb/>nachgewiesen wäre, dessen analoge Anwendung auf eine Ueber- 
<lb/>einkunft über die Wahl eines Ehegatten wohl gerechtfertigt
<lb/>erscheint. Die Minderjährigkeit der Klägerin konnte deshalb
<lb/>nicht, wie im angefochtenen Erkenntnisse geschehen, unberück- 
<lb/>sichtigt gelassen werden. Die Klage war indessen nicht allein

<lb/>26*
</p>

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                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>auf die Minderjährigkeit der Klägerin, sondern auch auf die
<lb/>Behauptung gestützt, daß der Beklagte die Klägerin und deren
<lb/>Vater mißhandelt und thätlich und wörtlich beleidigt habe,
<lb/>so daß die Klägerin der Ueberzeugung sei, daß ihre Ehe
<lb/>mit dem Beklagten keine glückliche sein werde, diese Behaup- 
<lb/>tung wurde auch in der zweiten Instanz wiederholt. Durch
<lb/>diese Thatsache, in Verbindung mit der weiteren, daß die
<lb/>Klägerin gegen den Beklagten, der sie nicht freigeben will,
<lb/>eine Klage erhoben hat, dürfte sich zur Genüge ergeben, daß
<lb/>die erzwungene Ehe für die Klägerin keine glückliche sein
<lb/>werde, so daß es in dieser Beziehung eines weiteren Nach- 
<lb/>weises, dessen Erbringung fast unmöglich ist, nicht bedurfte,
<lb/>und zwar um so weniger, als jetzt schon liquid steht, daß die
<lb/>Klägerin in Folge des Verlöbnisses eine ihr nachtheilige
<lb/>Minderung ihres Rechtszustandes, oder eine Minderung ihres
<lb/>Vermögens erleiden müßte, eine rechtliche Wirkung des Ver- 
<lb/>löbnisses, in welcher eine Läsion unzweifelhaft enthalten ist.
<lb/>Das Vorbringen des Beklagten, daß eopula carnalis statt- 
<lb/>gefunden habe, und aus diesem Grunde keine Restitution er-
<lb/>theilt werden könne, verdiente keine Berücksichtigung Selbst
<lb/>zugegeben, daß nach der früheren Rechtsprechung gegen die
<lb/>Eingehung eines durch hinzugetretenen Beischlaf bestärkten
<lb/>Eheverlöbnisses auf den Grund der Minderjährigkeit keine
<lb/>Restitution ertheilt wurde (Archiv f. pr. R. B. 3. p. 248),
<lb/>so wurde doch das hier frag!. Verlöbniß unter der Herrschaft
<lb/>des Hess. Gesetzes vom 18. April 1877 abgeschlossen. Durch
<lb/>dieses Gesetz wurde aber die Sanirung eines ungiltigen Ver- 
<lb/>löbnisses durch hinzutretende copula carnalis, als eines Restes
<lb/>aus der canonisch rechtlichen Lehre über sponsalia 60 prae-
<lb/>senti, aufgehoben (vgl. Motive zu Art. 2 und Ausschußbe- 
<lb/>richt zweiter Kammer, Beil. 235 p. 9 ff.), so daß sowohl die
<lb/>cop. carn., wie deren Anerkennung, jede rechtliche Bedeutung
<lb/>für das Eheverlöbniß verloren haben. Aus diesen Gründen
<lb/>wurde so wie geschehen erkannt, und erschien ein Eingehen
<lb/>auf die eventuell von beiden Theilen gegen die Größe der
<lb/>zu leistenden Entschädigung gerichteten Beschwerden nicht er- 
<lb/>forderlich.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0407.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Formvorschrift für die Gültigkeit großer Schenkungen und deren Abänderung durch Gewohnheitsrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 399

<lb/>XX. Ueber die Formvorschrift für die Gültigkeit
<lb/>großer Schenkungen und deren Abänderung
<lb/>durch Gewohnheitsrecht.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>In dem vorliegenden Rechtsstreit machte der Fiskus eine
<lb/>Collateralsteuerforderung geltend, gestützt darauf, daß die Be- 
<lb/>klagten, als Seitenverwandte der E. B., deren Nachlaß im
<lb/>festgestellten Betrage ad intestato ererbt hätten. Zugleich
<lb/>wurde in dem Klagvortrag hervorgehoben, daß ein zwischen
<lb/>der E. B. und den Beklagten am 24. November 1863 ab- 
<lb/>geschlossener Schenkungsvertrag unter Lebenden, insoweit dessen
<lb/>Gegenstand — nämlich das sämmtliche Vermögen der Schenk- 
<lb/>geberin — den Betrag von 100 fl. izach Maßgabe des in
<lb/>Offenbach geltenden Solmser Landrechts übersteige, wegen
<lb/>mangelnder formgerechter insinuatio ungültig sei. — Durch
<lb/>landgerichtliches Urtheil vom 8. Juli 1880 wurde dem
<lb/>Fiskus die eingeklagte Forderung zugesprochen. Die hier- 
<lb/>gegen von den Beklagten verfolgte Berufung, welche darauf
<lb/>gestützt wurde, daß

<lb/>a. nach einer richtigeren Auslegung der c. 25 6. äs äon.
<lb/>(8, 54) die Formvorschrift der Insinuation in genügender
<lb/>Weise gewahrt sei, wenn der Schenkungsvertrag, wie in oon-
<lb/>creto geschehen, schriftlich dem Gericht überreicht und von
<lb/>diesem durch Verfügung zu den Akten genommen werde;

<lb/>b. jedenfalls aber die gebrauchte Form einem in Offen- 
<lb/>bach festbegründeten Gewohnheitsrecht entspreche, wurde
<lb/>als unbegründet zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

<lb/>I. Wenn es auch in der Doctrin bestritten ist, durch
<lb/>welche Form die Gültigkeit der Insinuation einer großen
<lb/>Schenkung bedingt ist, und wenn es auch gegründet ist, daß
<lb/>von verschiedenen Rechtslehrern behauptet wird, daß die Ueber-
<lb/>gabe des Schenkungsvertrags bei Gericht, selbst wenn der- 
<lb/>selbe verschlossen übergeben wird, zur Formwahrung der ge- 
<lb/>richtlichen Insinuation genüge,

<lb/>cf. Holzschuher, Th. u. Cas. Bd. II, S. 421 zu Nr. 6

<lb/>(Aust. 2)

<lb/>so hat doch das vormalige Oberappellations-Gericht in seiner
<lb/>langjährigen Rechtsprechung unwandelbar die Grundsätze über
<lb/>die Formgültigkeit einer Schenkungs-Insinuation dahin festge-
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0408.tif"
                   n="400"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>400 Bemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>stellt, daß dieselbe voraussetzt, daß der Schenker bei einem
<lb/>Richter — ohne Rücksicht auf seine Zuständigkeit — die
<lb/>Erklärung abgebe, daß, was, und mit welchen Bestimmungen
<lb/>er schenken wolle, und daß hierüber von dem Richter ein
<lb/>Protokoll ausgenommen und solches beglaubigt werde;
<lb/>in Uebereinstimmung mit Savigny R.Rt. Bd. IV. S. 217;
<lb/>Marezoll, Zeitschrift für C.Rt. u. Pr. Bd. I. S. 5. Ebenso
<lb/>hat jener Gerichtshof ausgesprochen, daß jene gemeinrecht- 
<lb/>liche Formvorschrift durch keine partikularrechtliche Bestim- 
<lb/>mung in Hessen aufgehoben oder modistcirt worden sei, und
<lb/>daß insbesondere dieselbe auch für den Geltungsbezirk des
<lb/>Solmser Landrechts, nach Wegfall der im Titel 13 erwähnten
<lb/>Contract- und Schöffenbücher, maßgebend sei.

<lb/>cf. Entscheidungen in S. Steuerfiskus g. Schneider IV
<lb/>in Fauerbach. 1875. Bauers Eheleute in Gießen g.
<lb/>Weyprecht in Michelstadt 1876. Asmus g. Lehning.
<lb/>1853. Jose g. Jose. 1861. Schneider g. Georg. 1861.
<lb/>Diehl g. Finkernagel. 1865. Waas g. Reuß. 1865.

<lb/>Der Gerichtshof hat bei der jetzigen Prüfung dieser
<lb/>Rechtsfrage die Richtigkeit jener Rechtsprechung anerkannt und
<lb/>deshalb keine Veranlassung genommen, von derselben abzu- 
<lb/>gehen. — Da nun im vorliegenden Fall jene Formvor- 
<lb/>schriften nicht gewahrt sind, so hat das Vordergericht mit
<lb/>Recht angenommen, daß der Schenkungsvertrag, insoweit er
<lb/>die Summe von 100 fl. übersteigt, gesetzlich ungültig sei, und
<lb/>daß sonach die Beklagten das geschenkte Vermögen als in- 
<lb/>testaterbberechtigte Seitenverwandte besitzen und somit zur
<lb/>Collateralsteuer verpflichtet sind.

<lb/>II. Das von dem Vertreter der Beklagten in zweiter
<lb/>Linie geltend gemachte, bei dem Gericht in Offenbach be- 
<lb/>stehende Gewohnheitsrecht konnte keine Berücksichtigung
<lb/>finden. Wenn es auch in der Doctrin und Praxis
<lb/>cf. Archiv f. pr. Rechtsw. Bd. VIII. S. 533.
<lb/>streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein
<lb/>Gewohnheitsrecht, bezw. U8U8 judicialis contra legem bilden
<lb/>könne, so hat doch der Gerichtshof als maßgebenden Grund- 
<lb/>satz festgehalten, daß ein Gesetz, welches aus rechts poli- 
<lb/>zeilichen Gründen im Interesse der Wohlfahrt der
<lb/>Staatsbürger mit absolutem Gebot die Beobachtung bestimmter
<lb/>Formvorschriften für Verträge anordnet, durch keine entgegen-
</p>

            </div>
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                n="401"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schenkungen von Todeswegen sind auch nach den in Rheinhessen geltenden Bestimmungen der Collateralsteuer unterworfen. Begriff der Schenkungen von Todeswegen. Gesetz vom 8. Juni 1821</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe, 401

<lb/>stehende Gewohnheit aufgehoben werden kann, indem in einer
<lb/>solchen gesetzlichen Vorschrift nach seiner ratio implicite das
<lb/>Verbot einer jeden dagegen sich bildenden Gewohnheit ent- 
<lb/>halten ist.

<lb/>Vangerow, Pand. I. §. 16. Anm. letzter Absatz.

<lb/>Eine solche rechtspolizeiliche Vorschrift ist aber die Form- 
<lb/>vorschrift für die Gültigkeit großer Schenkungen. Sollte es
<lb/>deshalb wahr sein, daß das Gericht in Offenbach sich über
<lb/>die gesetzliche Vorschrift hinausgesetzt und eine damit in
<lb/>Widerspruch stehende Form der Insinuation in bewußter
<lb/>Uebung als gültig betrachtet und gehandhabt habe, so ist
<lb/>eine solche Gewohnheit unverbindlich.

<lb/>U. 1. Civils. O.L.G's. zu Darmstadt v. 29. Nov. 1880
<lb/>i. S. des E. V. u. G. V. g. Gr. Steuerfiskus. 17. 377/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXI. Schenkungen von Todeswegen sind auch nach
<lb/>den in Rheinhessen geltenden Bestimmungen
<lb/>der Collateralsteuer unterworfen. Begriff der
<lb/>Schenkungen von Todeswegen. Gesetz vom
<lb/>8. Juni 1821.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Die Ehefrau des Einspruchsklägers D. hatte zu Gunsten
<lb/>ihres Ehemannes zwei liberale Verfügungen getroffen:

<lb/>1. eine Schenkung vor Notar F. vom 6. Juli 1867,
<lb/>wodurch sie dem Kläger den lebenslänglichen cautionsfreien
<lb/>Nutzgenuß ihres gesammten Vermögensnachlasses für den Fall,
<lb/>daß ihr Mann sie überlebe, unter dem Titel einer Schenkung
<lb/>unter Lebenden vermacht hatte;

<lb/>2. eine Schenkung vor Notar D. vom 29. Juni 1879,
<lb/>wodurch die Schenkgeberin — unbeschadet der Verfügung des
<lb/>Actes vom 6. Juli 1867 — dem Kläger noch weiter, gleich- 
<lb/>falls unter dem Titel einer Schenkung unter Lebenden, und
<lb/>für den Fall sie vor ihrem Ehemanne versterben sollte, in
<lb/>Eigenthum und mit Besitz und Genuß von ihrem Todestage
<lb/>an, a. ihre Miteigenthumsrechte zur Hälfte an verschiedenen
<lb/>Immobilien »und 1». sämmtliche körperliche Mobilien, welche
<lb/>sich zur Zeit ihres Ablebens in ihrem Nachlasse vorfinden
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0410.tif"
                   n="402"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Beinerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>würden, ohne alle und jede Ausnahme, übertragen hatte.
<lb/>In demselben Acte hatte der bedachte D. diese Schenkung
<lb/>angenommen. Nach dem Ableben der Schenkgeberin machte
<lb/>der beschenkte Ehemann die Erbschaftsdeclaration dahin geltend,
<lb/>daß eine Collateralsteuer nur von dem Mobiliarvermögen zu
<lb/>entrichten sei. Das Rentamt W. verlangte aber auch von
<lb/>den verschenkten Immobilien die Collateralsteuer, weil diese
<lb/>Schenkung als eine donatio mortis causa anzusehen und so- 
<lb/>mit unter den Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1821 falle.

<lb/>Das Oberlandesgericht erklärte den beschenkten Ehemann

<lb/>— im Widerspruch mit der Entscheidung des Landgerichts —
<lb/>auch hinsichtlich der Immobilien für collateralsteuerpflichtig
<lb/>aus folgenden Gründen: 1. Das für die Collateralsteuerver-
<lb/>pflichtung heute maßgebende Gesetz - ist zunächst das Großh.
<lb/>Hessische Gesetz vom 8. Juni 1821, welches in seinem hier
<lb/>einschlägigen Art. 1 bestimmt: „von jeder Uebertragung des
<lb/>beweglichen und unbeweglichen Vermögens in der Provinz
<lb/>Rheinhessen, welche durch Sterbfall auf Seitenverwandte oder
<lb/>nicht verwandte Personen geschieht, soll vom 1. Juli 1821
<lb/>an eine Gebühr von 5 °/0 bezahlt werden."

<lb/>Hieraus könnte man schließen, daß der Gesetzgeber nur
<lb/>Uebertragungen durch Jntestaterbfolge oder durch Testament
<lb/>im Auge hatte. Nun hatte aber — wie der frühere
<lb/>Cassationshof in Darmstadt in einem am 19. Nov. 1855
<lb/>zwischen Fiscus und Erben Sch. erlassenen Urtheile ange- 
<lb/>nommen hat — „der Gesetzgeber bei dem Gesetze vom 8. Juni
<lb/>1821 entschieden die Absicht, die Provinz Rheinhessen in An- 
<lb/>sehung der dort neu eingeführten Collateralsteuer den beiden
<lb/>diesseitigen Provinzen gleichzustellen, und ist auch deßhalb die
<lb/>für die diesseitigen Provinzen bestehende landesherrliche Ver- 
<lb/>ordnung vom 11. August 1808 als Jnterpretationsquelle zu
<lb/>benutzen, wenn Zweifel darüber entstehen, ob in einem Falle
<lb/>die Collateralsteuer in Rheinhessen zu entrichten sei." 2. Diese
<lb/>landesherrliche Verordnung unterwirft aber in §. I „alle
<lb/>Erbschaften, Schenkungen von Todeswegen und Ver- 
<lb/>mächtnisse" der Collateralsteuer und besagt der §. 8: „Was
<lb/>aber Eheleute einander mehr als den statutarischen Antheil

<lb/>— es sei durch Ehepakten, Schenkung, Testament oder
<lb/>jede andere Disposition hinterlassen, davon ist die verordnete
<lb/>Abgabe zu entrichten." Es fragt sich sonach, ob im vor-
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0411.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 403

<lb/>liegenden Falle eine solche Hinterlassenschaft durch Testament
<lb/>oder eine donatio mortis causa vorhanden ist? Nach der
<lb/>Theorie und Rechtsprechung liegt aber im Allgemeinen eine
<lb/>donatio mortis causa vor, wenn sich ergibt, daß der
<lb/>Schenkgeber bei der in die Form der Schenkung gekleideten
<lb/>Liberalität nicht beabsichtigte, sich sofort und unwider- 
<lb/>ruflich des geschenkten Gegenstandes zu Gunsten des Be- 
<lb/>schenkten zu entäußern, sondern nur dem Beschenkten einen
<lb/>eventuellen Anspruch auf seinen dereinstigen Nachlaß einzu- 
<lb/>räumen beabsichtigte; oder wie Puchta Pandekten §. 69—
<lb/>72, Savigny System Bd. 4 §. 170, Seuffert Pand.
<lb/>§. 362 und 647 annehmen, wenn die Perfection der Schen- 
<lb/>kung von dem Tode des Schenkers in der Art abhängig ist,
<lb/>daß sie erlischt, wenn der Beschenkte den Schenkgeber nicht
<lb/>überlebt; während die donatio inter vivos sofort per- 
<lb/>fect und regelmäßig unwiderruflich ist. (Siehe auch Urtheil
<lb/>des Pariser Cassationshofs vom 18. Nov. 1861; Gredy,
<lb/>Sammlung ad Art. 893 u. 894 n. 5.)

<lb/>Die Art. 949 und 951 code civ. gestatten allerdings,
<lb/>daß sich der Schenkgeber den Nutzgenuß vorbehält und unter
<lb/>den dort erwähnten Voraussetzungen das Rückfallsrecht aus- 
<lb/>bedingt und sind in G r e d y ' s Sammlung der Entscheidungen
<lb/>auch Urtheile angeführt, wo man donationes inter vivos an-
<lb/>nahm trotzdem, daß die Zahlbarkeit oder der factifche Besitz- 
<lb/>antritt erst mit dem Tode des Schenkgebers stattfinden sollte,
<lb/>oder ein bloßes Versprechen den Gegenstand der Schenkung
<lb/>bildete, oder der Schenkung eine Zahlungszeit oder Be- 
<lb/>dingung beigefügt war; aber in allen diesen Fällen war stets
<lb/>als erwiesen angenommen worden, daß Seitens des Erblassers
<lb/>im Augenblick der Schenkung stets die Absicht vorlag, sich
<lb/>sofort und unwiderruflich des Gegenstandes der Schenkung
<lb/>zu entäußern, und nicht blos dem Beschenkten einen eventuellen
<lb/>Anspruch auf den Nachlaß des Schenkgebers einzuräumen.
<lb/>Diese Voraussetzung der donatio inter vivos erhellet aber
<lb/>nicht schon daraus, daß der Schenkgeber seine Liberalität in
<lb/>die Form einer Schenkung unter Lebenden einkleidet, resp.
<lb/>er die Schenkung als eine „Schenkung unter Lebenden"
<lb/>deklarirt, und daß der Beschenkte sofort acceptirt, vielmehr
<lb/>richtet sich betreffs Beantwortung der Frage, ob eine Schen- 
<lb/>kung als eine solche unter Lebenden oder eine Schenkung auf
</p>

            </div>
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                n="404"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sind Stiefgeschwister als Erben collateralsteuerpflichtig? - Auslegung des §. 4 des Finanzgesetzes vom 16. Juli 1842</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub"/>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Bemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>den Todesfall anzunehmen sei, Alles nach den Umständen
<lb/>des einzelnen Falls.

<lb/>Daß letztere Art der Schenkung aber, wenigstens von
<lb/>Seiten der Schenkgeberin, intendirt war, muß daraus ge- 
<lb/>schlossen werden: a. daß im Akte vom 29. Juni 1879 die
<lb/>Schenkgeberin ihren Mann nur für den Fall bedenkt, daß sie
<lb/>vor ihm versterben sollte; b. daß gleichfalls nicht specielle,
<lb/>genau verzeichnete Mobiliargegenstände, sondern die sämmt-
<lb/>lichen Mobilien, welche sich zur Zeit ihres Ablebens in ihrem
<lb/>Nachlasse befinden würden, dem Manne verschenkt werden;
<lb/>e. daß in demselben Akte die gleichfalls als Schenkung unter
<lb/>Lebenden bezeichnet^ liberale Verfügung der Frau zu Gunsten
<lb/>ihres Mannes vor Notar F. vom 6. Juli 1867 aufrecht er- 
<lb/>halten wird, diese angebliche Schenkung unter Lebenden, sich
<lb/>aber schon ihrer Fassung nach — „Sie vermache hiermit
<lb/>ihrem Ehemann, für den Fall, daß dieser sie überlebe, durch
<lb/>Schenkung unter Lebenden den unentgeltlichen lebenslänglichen
<lb/>und kautionsfreien Nutzgenuß ihres gesummten Vermögens- 
<lb/>nachlasses" — als eine letztwillige Verfügung darstellt;
<lb/>6. daß der Schenknehmer die Schenkung acceptirt hat, rele-
<lb/>virt in vorliegendem Falle Nichts für die Unwiderruflichkeit
<lb/>und den Charakter der Schenkung, indem nach der ausdrück- 
<lb/>lichen Bestimmung des Art. 1096 e. o. alle während der
<lb/>Ehe bethätigten Schenkungen, auch wenn sie als Schen- 
<lb/>kungen unter Lebenden bezeichnet sind, jederzeit
<lb/>widerruflich sind.

<lb/>U. II. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 16./10. 1880

<lb/>i. S. Steuerfiscus g. Joh. D. II., w. Collateralsteuer.

<lb/>17. 299/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXII. Sind Stiefgeschwister als Erben collateral-
<lb/>steuerpflichtig? — Auslegung des §. 4 des
<lb/>Finanzgesetzes vom 16. Juli 1842.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Dr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Der Cassationsbeklagte F. I. K. stand in zwei Ehen, zu- 
<lb/>erst mit der am 24./9. 1873 verst. Kath. geb. S. und dann
<lb/>mit der am 5./10. 1876 verlebten Kath. D. geb. H. Aus
<lb/>1. Ehe hinterblieben 3 Kinder: Sophie, Friedrich und der
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0413.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 405

<lb/>am 17./8. 1878 verlebte Gerhard K. In der zweiten Ehe
<lb/>wurde die am l./ll. 1876, also nach ihrer Mutter verstorbene
<lb/>Luise K. erzeugt. Diese Luise K. war die einzige Erbin
<lb/>ihrer Mutter der K. D. geb. H. und wurde wiederum beerbt
<lb/>von ihrem Vater und ihren genannten 3 halbbürtigen Ge- 
<lb/>schwistern und zwar von jedem zu einem Viertel. Die Hin- 
<lb/>terlassenschaft dieses zweitehelichen Kindes bestand allein aus
<lb/>der Verlassenschaft ihrer Mutter. Nach diesem zweitehelichen
<lb/>Kinde verstarb, wie schon erwähnt, am 17./6. 1878 der erst- 
<lb/>eheliche Sohn Gerhard K. und wurde von seinem Vater und
<lb/>seinen ihn überlebenden vollbürtigen Geschwistern Sophie und
<lb/>Friedrich K. beerbt. Bei den genannten Todesfällen waren
<lb/>die sämmtlichen Kinder noch nicht aus der Familie ihres
<lb/>überlebenden Vaters ausgetreten und besaßen die erblassen- 
<lb/>den Kinder kein anderes Vermögen, als das, was sie von
<lb/>ihren Müttern und resp. auch Schwester überkommen hatten.

<lb/>In dem zwischen dem Steuersiscus und dem F. I. K.
<lb/>eigenen Namens und als Vertreter seiner minderjährigen
<lb/>Kinder Sophie und Friedrich K. entstandenen Processe handelte
<lb/>es sich um die Frage, ob von dem Nachlasse der Luise K.,
<lb/>soweit er ihren Stiefgeschwistern zugefallen war, Collateral-
<lb/>steuer zu entrichten sei. Diese Frage wurde auf die von dem
<lb/>Steuersiscus ergriffene Cassation unter Aufhebung des erst- 
<lb/>richterlichen Urtheils von Seiteu des Oberlandesgerichts als
<lb/>Cassationshof für die Provinz Rheinhessen erkennend bejaht
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>Die Entstehungsgeschichte und die Motive zum §. 4 des
<lb/>Gr. Finanzgesetzes vom 16. Juli 1842 sind im erstrichter- 
<lb/>lichen Urtheile zwar richtig aufgeführt, allein trotzdem kann
<lb/>der Hof die von dem Vorderrichter hieraus gezogenen Schluß- 
<lb/>folgerungen und deren Anwendung auf den vorliegenden
<lb/>Fall nicht adoptiren. Weder das hier einschlägige Einregist-
<lb/>rirungsgesetz vom 22. Frimaire VII, noch die Hessische Ver- 
<lb/>ordnung vom 11. August 1808, die Collateralsteuer be- 
<lb/>treffend, haben betreffs der Erbschaften von Geschwistern eine
<lb/>Ausnahme von der allgemeinen Collateralsteuerpslicht gekannt.
<lb/>Erst das Gesetz vom 8. Juni 1821 hat — nachdem es in
<lb/>Art. 1 generell verfügt hat: „Von jeder Uebertragung des
<lb/>beweglichen und unbeweglichen Vermögens in der Provinz
<lb/>Rheinhessen, welche durch Sterbfall auf Seitenverwandte oder
</p>

               <pb facs="2084626_nf12+1880_0414.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Bemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht verwandte Personen geschieht, soll vom 1. Juli 1821
<lb/>an eine Gebühr von fünf Procent bezahlt werden" — in
<lb/>Art. 2 eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dahin
<lb/>statuirt: „Von Entrichtung dieser Gebühr sind ausgenommen
<lb/>minderjährige Geschwister, wenn sie in ungetheilter Erbschaft
<lb/>stehen." Diese Ausnahmebestimmung wurde 1830 wieder
<lb/>aufgehoben und erst durch das Finanzgesetz von 1842 auf
<lb/>Antrag der Stände eine ähnliche Begünstigung für die Ge- 
<lb/>schwister wieder eingeführt. Statt aber den erwähnten Art. 2
<lb/>des Gesetzes vom 8. Juni 1821 einfach zu recipiren, ist
<lb/>zwar jetzt kein Unterschied mehr gemacht zwischen groß- und
<lb/>minderjährigen Geschwistern, es wird jedoch verlangt, daß die
<lb/>zu beerbenden Geschwister noch nicht aus der Familie des
<lb/>überlebenden Vaters oder Mutter ausgetreten waren und daß
<lb/>diese Erbschaften in einer Quote des Nachlasses eines ihrer
<lb/>bereits verstorbenen Eltern bestehen.

<lb/>Die Cassationsbeklagten behaupten nun, daß dieses Gesetz
<lb/>auf sie anwendbar sei, aber gerade der Umstand, daß An- 
<lb/>tragsteller, Kammer und Regierung trotz der Berufung auf
<lb/>Art. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1821 es nicht bei der
<lb/>einfachen Reception und allgemeinen Fassung dieses Art. 2
<lb/>beließen, sondern der Antrag der fraglichen Kammermitglieder
<lb/>Schneider und Genossen und die Frage an die Kammer aus- 
<lb/>drücklich lautet: den §. 50 des Finanzgesetzes von 1830 auf- 
<lb/>zuheben, „und statt desselben den Art. 2 des Gesetzes
<lb/>vom 8. Juni 1821 dahin näher zu bestimmen, daß
<lb/>die Erbschaften der Geschwister, welche noch nicht aus der
<lb/>Familie des überlebenden Vaters rc.," sowie die diesem ein- 
<lb/>schränkenden Anträge vollständig adäquate Fassung des neuen
<lb/>Gesetzartikels geben unzweifelhaft zu erkennen, daß man ent- 
<lb/>weder zunächst nur die rechtsrheinischen Erbberechtigungen im
<lb/>Auge hatte, wonach bei der Concurrenz von Ascendenten und
<lb/>vollbürtigen Geschwistern, wie im vorliegenden Falle, Halb- 
<lb/>geschwister nicht miterben, oder daß man nur für die aller- 
<lb/>drückendsten Fälle die betreffende Begünstigung wollte ein-
<lb/>treten lassen, man hierzu aber Fälle wie den heutigen nicht
<lb/>rechnete. Hieraus erklärt sich denn auch, warum das Gesetz
<lb/>nur insoweit eine Collateralsteuerbefreiung
<lb/>e in treten läßt, als diese Erbschaften in einer Quote
<lb/>des Nachlasses eines ihrer («eilieet gemeinschaftlichen) bereits
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0415.tif"
                n="407"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist bei Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt des Arbeitsverhältnisses sich beziehen, die Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der Landgerichte begründet? §. 23. 70 GVG. §. 120a Gew. O.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 40?

<lb/>verstorbenen Eltern bestehen. Von einer ausdehnenden Inter- 
<lb/>pretation kann aber auch bei der Präcision des Gesetzes um
<lb/>so weniger die Rede sein, als wie erwähnt, die fragliche
<lb/>Befreiung eine Ausnahme bildet und auf einem
<lb/>Finanzgesetze beruht, beide aber im Allgemeinen
<lb/>nach ihrem Wortlaut striet anzuwenden sind.

<lb/>U. O.L.G's. zu Darmstadt als Cassationshof für Rhein- 
<lb/>hessen v. 27./2.1880 i. S. Gr. Steuerfiscus g. Fr. Jos. K.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIII. Ist bei Streitigkeiten der selbständigen Ge- 
<lb/>werbetreibenden mit ihren Arbeitern, die aus
<lb/>den Antritt des Arbeitsverhältnisses sich
<lb/>beziehen, die Zuständigkeit der Amtsgerichte
<lb/>oder der Landgerichte begründet? §. 23. 70
<lb/>GVG. §. 120 a Gew. Ö.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde betrat
<lb/>Klägerin den Rechtsweg und erhob bei dem Landgericht zu
<lb/>D. Klage: Klägerin habe mit dem Beklagten ein Arbeitsver-
<lb/>hültniß eingegangen, wonach Beklagter vom 1. Mai 1880 an
<lb/>auf 3 Jahre gegen einen Gehalt von Frcs. 5000 und eine
<lb/>Wohnungsvergütung von Frcs. 500 jährlich als Färber in
<lb/>der klägerischen Anilinfabrik zu Basel engagirt worden. Be- 
<lb/>klagter weigere den Eintritt und werde gebeten, denselben
<lb/>schuldig zu erkennen, den mit Klägerin eingegangenen Vertrag
<lb/>zu erfüllen, also in den Dienst der Klägerin einzutreten, der
<lb/>Klägerin auch allen durch den verspäteten Eintritt erwachsenen
<lb/>und erwachsenden Schaden zu ersetzen.

<lb/>Der Anwalt des Beklagten verweigerte Verhandlung zur
<lb/>Hauptsache und schützte die Einrede der Unzuständigkeit des
<lb/>Landgerichts vor, weil nach dem §. 23 GVG. auch für den
<lb/>vorliegenden Rechtsstreit nur die Zuständigkeit des Amtsge- 
<lb/>richts begründet sei, was von klägerischer Seite in Abrede
<lb/>gestellt wurde.

<lb/>Diese Einrede wurde durch Urtheil des Landgerichts zu D.
<lb/>vom 24. Juni 1880 verworfen und die hiergegen ergriffene
</p>
               <pb facs="2084626_nf12+1880_0416.tif"
                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>408 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Berufung als unbegründet zurückgewiesen, letzteres aus fol- 
<lb/>genden Gründen:

<lb/>Die vom Beklagten vorgeschützte Einrede der Unzuständig- 
<lb/>keit des angegangenen Landgerichts konnte für begründet
<lb/>nicht erkannt werden, weil nach §. 23 des GVG. nur in den
<lb/>Fällen die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden
<lb/>mit ihren Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsver- 
<lb/>hältnisses der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen sind,
<lb/>wenn die Streitigkeiten während des Dien st- oder
<lb/>Arbeitsverhältnisses entstehen. Da nun nach §. 70
<lb/>des GVG. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht
<lb/>den Amtsgerichten zugewiesen sind, vor die Civilkammer der
<lb/>Landgerichte gehören, so mußte im vorliegenden Fall, in
<lb/>welchem eine Streitigkeit in Frage steht, welche nicht während
<lb/>der Dauer des Dienstverhältnisses entstanden ist, sondern erst
<lb/>den Diensteintritt betrifft, das Landgericht für zuständig er- 
<lb/>kannt werden, nachdem die zunächst zuständig gewesene Ge- 
<lb/>meindebehörde ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hatte. Ob
<lb/>es der ratio legis entsprochen hätte, auch die den Dienstein- 
<lb/>tritt und dessen Fortsetzung betreffenden Streitigkeiten der
<lb/>Competenz der Amtsgerichte zuzuweisen, ist hiernach nicht
<lb/>weiter zu untersuchen, da das Gesetz ganz bestimmt und klar
<lb/>nur die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ent- 
<lb/>stehenden Streitigkeiten den Amtsgerichten zugewiesen hat.
<lb/>Die Berufung des Beklagten ist aber auch durch den §. 10
<lb/>der CPO. ausgeschlossen, nach welchem Urtheile der Land- 
<lb/>gerichte nicht aus dem Grunde sollen angefochten werden
<lb/>können, weil die Zuständigkeit eines Amtsgerichts begründet
<lb/>gewesen wäre, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Ein- 
<lb/>rede der Unzuständigkeit vorgeschützt und darüber verhandelt
<lb/>war, oder ob das Landgericht ohne einen solchen Einwand
<lb/>seine Zuständigkeit angenommen hat.

<lb/>eonk. Commentar v. Wilmovski und Levy II. Ausl, zu
<lb/>§. 10 d. CPO. pag. 34.

<lb/>U. 1. Civils. OLG's. zu Darmstadt v. 25./10. 1880

<lb/>i. S. des G. H., Bekl., Ber.-Kläg., gegen Firma

<lb/>B. u. H. in Basel, w. Vertragserf. U. 379/80.
</p>

            </div>
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                n="409"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ausnahmen vom Anwaltszwang. §. 74. 75. 532. 800 CPO</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 409

<lb/>XXIV. Ausnahmen vom Anwaltszwang. §. 74. 75.
<lb/>532. 800 CPO.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>Das Amtsgericht B. hatte auf klägerischen Antrag eine
<lb/>Reihe von Mobilien der Beklagten mit Arrest belegt und
<lb/>gleichzeitig die Versteigerung eines Theils derselben angeordnet
<lb/>mit Rücksicht auf zu befürchtende Werthsverringerung. Die
<lb/>Beklagte hatte gegen diese Anordnung direct bei dem Land- 
<lb/>gericht in einer von einem Anwalt nicht Unterzeichneten Schrift
<lb/>Beschwerde erhoben und beantragt, die Versteigerung vorerst
<lb/>zu sistiren. Dieser Beschwerde hatte das Landgericht stattge- 
<lb/>geben und die eine sofortige Versteigerung anordnende Ver- 
<lb/>fügung des Amtsgerichts aufgehoben. Hiergegen verfolgte
<lb/>Kläger durch seinen Anwalt weitere Beschwerde an das Ober- 
<lb/>landesgericht mit dem Anträge, die Beschwerde der Beklagten,
<lb/>weil sie nicht von einem Anwalt unterschrieben und nicht zum
<lb/>Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt worden sei, als unzu- 
<lb/>lässig zu verwerfen und die amtsgerichtliche Verfügung wieder
<lb/>herzustellen. Das Oberlandesgericht verwarf diese weitere
<lb/>Beschwerde aus folgenden Gründen:

<lb/>Es steht richtig, daß die allgemeine Regel des §. 34
<lb/>CPO. bezüglich des Anwaltszwangs bei Gerichten höherer
<lb/>Instanz auch auf das Rechtsmittel der Beschwerde Anwen- 
<lb/>dung leidet; indessen schlägt diese Bestimmung in den gesetz- 
<lb/>lichen Ausnahmefällen, in welchen gewisse Handlungen zum
<lb/>Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden können (cf.
<lb/>§. 75), nicht ein, und ein solcher Fall liegt hier vor nach
<lb/>§. 532. 800 CPO. (Struckmann und Koch, Comm. zu
<lb/>§. 800 Rote 5). Wenn hiernach die Form des Arrestan- 
<lb/>trags so frei wie möglich gestaltet sein soll und deshalb ein
<lb/>von der Partei selbst geschriebener Antrag zulässig erscheint,
<lb/>sv muß der Gleichheit der Rechte beider Theile halber auch
<lb/>dem beschwerten Schuldner diese Form bezüglich der gegen
<lb/>die Arrestanlage gerichteten Beschwerde gestattet sein, wenn,
<lb/>wie bei der Beschwerde überhaupt, der Anwaltszwang einmal
<lb/>ausgeschlossen ist.

<lb/>Beschl. Feriens. OLG's. zu Darmstadt v. 8./9. 1880
<lb/>i. S. des A. B., Arrestkl., g. M. S., w. Arrestes.
<lb/>W. 66/80.
</p>
            </div>
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                n="410"
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Entschädigung auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 fällt nicht unter die in §. 628 Pos. 6 CPO. erwähnten Alimente; das eine solche Entschädigung zusprechende Urtheil ist deshalb aus diesem Grunde nicht ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>410 Venierkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>XXV. Die Entschädigung auf Grund des Haft-
<lb/>pflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 fällt nicht
<lb/>unter die in §. 628 Pos. 6 CPO. erwähn- 
<lb/>ten Alimente;' das eine solche Entschädigung
<lb/>zusprechende Urtheil ist deshalb aus diesem
<lb/>Grunde nicht ohne Antrag für vorläufig
<lb/>vollstreckbar zu erklären.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn vr. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>In einer von K. gegen die H. L. B. G. angestellten
<lb/>Klage auf Entschädigung auf Grund eines bei dem Betriebe
<lb/>der Eisenbahn erlittenen, nicht von ihm verschuldeten Unfalls
<lb/>wurde die Beklagte durch Urtheil 1&gt;es Landgerichts Mainz
<lb/>vom 1./12. 1879 zur Zahlung einer Rente verurtheilt und
<lb/>auf Grund eines vom Kläger gestellten Antrags die vor- 
<lb/>läufige Vollstreckbarkeit dieses Urtheils verordnet. Die
<lb/>H. L. B. G. legte gegen dieses Urtheil Berufung ein und
<lb/>verlangte zugleich Aufhebung der angeordneten vorläufigen
<lb/>Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urtheils, weil mit Un- 
<lb/>recht dieselbe auf Grund des §. 648 Pos. 6 CPO. ange- 
<lb/>ordnet worden sei, da die zu zahlende Entschädigung nicht
<lb/>unter den gesetzlichen Begriff von Alimenten falle, wofür sie
<lb/>sich auch auf die Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>berief. Das Oberlandesgericht hob die Anordnung der vor- 
<lb/>läufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urtheils auf,
<lb/>da die gesetzlichen Voraussetzungen der Alimentation weder
<lb/>in der Sache noch im Verhältnisse der streitenden Theile zu
<lb/>finden seien, Kläger nach den vorliegenden Akten sich nicht
<lb/>auf §. 650 CPO. berufen habe, und nicht ersichtlich sei, wie
<lb/>die Aussetzung der Vollstreckung bis zu der voraussichtlich in
<lb/>kurzer Frist erfolgenden Endentscheidung dem Kläger einen
<lb/>schwer zu ersetzenden oder schwer zu ermittelnden Schaden
<lb/>bringen solle, auch die Angabe, daß Kläger dieses Geld zu
<lb/>seinem Lebensunterhalt bedürfe, nicht ausreiche.

<lb/>Beschl. 2. Civils. OLG's. zu Darmstadt i. S. K., Kl.,
<lb/>g. die H. L. B. G., Bekl., w. Entschädigung v. 17./2.
<lb/>1880. II. 56/80.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0419.tif"
             n="411"
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         <div xml:id="d2296e39238" n="C.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d2296e39243" type="miscellany" n="XIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vom Fiskus beantragte Inventarisation bei bestrittener Collateralsteuerverpflichtung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e39252" type="miscellany" n="XIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Keine Anwalts-, insbesondere Schreibgebühren für den Verkehr mit dem Gerichtsvollzieher</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Miscelle«.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Mitgetheilt von Herrn Justizrath vonKreßin Darmstadt.

<lb/>XIII. Vom Fiskus beantragte Inventarisation bei
<lb/>bestrittener Collateralsteuerverpflichtung.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat durch wiederholte Ent- 
<lb/>scheidungen, im Einklang mit der früheren Rechtsprechung,
<lb/>den Grundsatz aufrecht erhalten, daß Akte der nicht- 
<lb/>streitigen Gerichtsbarkeit auch ohne Zustimmung der
<lb/>Interessenten, sogar bei deren Widerspruch, unter der Vor- 
<lb/>aussetzung , daß deren Rechte dadurch nicht verletzt werden
<lb/>und ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Vor- 
<lb/>nahme des fraglichen Aktes erkennbar vorliegt, vom Gerichte
<lb/>vorgenommen werden können.

<lb/>In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes hat das
<lb/>Oberlandesgericht in mehreren Fällen, in welchen durch die
<lb/>aktenmüßige Sachlage obige Voraussetzungen dargethan waren,
<lb/>dem Anträge des Fiskus auf Inventarisation eines Nachlasses
<lb/>im Interesse seiner bestrittenen Collateralsteuerforderung statt- 
<lb/>gegeben und die Frage, ob die Collateralsteuerforderung auch
<lb/>wirklich rechtlich begründet sei, der Entscheidung im Proceß-
<lb/>wege Vorbehalten.

<lb/>Entsch. W. 57/80. 80/80 u. 20/81.

<lb/>XIV. Keine Anwalts- insbesondere Schreibgebüh- 
<lb/>ren für den Verkehr mit dem Gerichts- 
<lb/>vollzieher.

<lb/>Die Rechtsanwälte können für die Besorgung von Briefen
<lb/>„am Ort oder zur Post", und namentlich für brieflichen
<lb/>Verkehr mit den Gerichtsvollziehern keine Gebühren, insbe- 
<lb/>sondere keine Schreibgebühren berechnen, weil dies zu dem
<lb/>allgemeinen Geschäftsbetrieb gehört, der durch die Prozeß- 
<lb/>gebühr gedeckt und vergütet wird (Motive zur Gebührenord- 
<lb/>nung für die Anwälte, S. 36).

<lb/>Beschl. OLG's. in S. W. 43/81 am 16/4 1881.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 1. Bd., (d. N. F. 12. Bd.) 27
</p>
            </div>
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                n="412"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Verspätung der Armenanwaltsbestellung Wiedereinsetzungsgrund. §. 211 CPO</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e39366" type="miscellany" n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sicherheitsleistung des Ausländers. §. 101 ff. CPO</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d2296e39375" type="miscellany" n="XVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zustellung der Kostenanforderungen an die Anwälte der Parteien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>XV. Verspätung der Armenanwaltsbestellung
<lb/>Wiedereinsetzungsgrund. §‘. 211 CPO.

<lb/>Die ohne Verschulden der Partei verspätete, erst nach
<lb/>Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Bestellung eines Armen- 
<lb/>anwalts für die Berufungsinstanz ist als ein von der Partei
<lb/>selbst nicht abzuwendender Zufall, der sie an der Einhaltung
<lb/>der Berufungsfrist hinderte, zu betrachten, auf Grund dessen
<lb/>ihr die Einsetzung in den vorigen Stand Rechtens nicht ver- 
<lb/>sagt werden kann. In den Entscheidungsgründen ist zur
<lb/>Rechtfertigung dieser Ansicht bemerkt: Bei dem Oberlandes- 
<lb/>gericht besteht Anwaltszwang. Eine Partei kann daher bei
<lb/>diesem Gerichte nur durch einen bei demselben zugelassenen
<lb/>Anwalt mit rechtlicher Wirksamkeit handeln (§. 74 CPO).
<lb/>Eine Partei, welche wegen Unvermögens einen Anwalt zu
<lb/>bezahlen, in der vorigen Instanz zum Armenrecht zugelassen
<lb/>ist, kann daher bei dem Oberlandesgerichte nicht eher han- 
<lb/>deln, bis ihr von diesem Gerichte ein Vertreter bestellt wor- 
<lb/>den ist. Auch ist der für die vorige Instanz beigegebene
<lb/>Ofstcialanwalt nicht in der Lage, die Einlegungsfrist vorsorg- 
<lb/>lich für den für die zweite Instanz zu bestellenden Anwalt
<lb/>zu wahren, wenn er, wie vorliegend, nicht bei dem Gerichte
<lb/>zweiter Instanz zugelassen ist.

<lb/>Urth. des OLG's. in S. 17. 440/80.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Mitgetheilt von Herrn Or. Berchelmann in Darmstadt.

<lb/>XVI. Sicherheitsleistung des Ausländers. 8. 101
<lb/>ff. CPO.

<lb/>Der ausländische Kläger hat dem Beklagten für die
<lb/>ganze Dauer des Prozesses Sicherheit wegen der Prozeß- 
<lb/>kosten zu leisten und zwar auch in der Berufungsinstanz, sollte
<lb/>er auch nur die Rolle des Berufungsbeklagten übernehmen.
<lb/>U. 2. Civils. OLG's. zu Darmstadt vom 25/3 1880.
<lb/>17. 43/80.

<lb/>XVII. Zustellung der Kostenanforderungen an die
<lb/>Anwälte der Parteien.

<lb/>Das Plenum des OLG's. zu Darmstadt hat am 8/11
<lb/>1879 die Erinnerung des Anwalts der Bekl. wegen Zu-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0421.tif"
                n="413"
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            <div xml:id="d2296e39483" type="miscellany" n="XVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschwerde bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>stellung der Aufforderung zur Kostenzahlung an ihn für die
<lb/>Partei statt an die Partei verworfen. (17. 6/79.)

<lb/>Die Beschwerde hiergegen wurde von dem Reichsgericht
<lb/>am 26/2 1880 zurückgewiesen: Denn das OLG. hat die
<lb/>Mittheilung der Kostenrechnung an den Beschwerdeführer
<lb/>nicht zu dem Zwecke angeordnet, um denselben zur Zahlung
<lb/>der dort festgesetzten Kosten zu bestimmen, sondern nur zu
<lb/>dem Zwecke angeordnet, damit der Anwalt die Kostenan- 
<lb/>forderung an die Zahlungspflichtige Partei gelangen lasse.
<lb/>Zwar bezieht sich der §. 162 CPO. nur auf Zust ellungen
<lb/>im Sinne des Buches I Tit. 2 der CPO., nicht auch auf
<lb/>formlose Mittheilungen und Benachrichtigungen, welche in
<lb/>einem anhängigen Rechtsstreite ergehen, und kann daher jene
<lb/>Vorschrift rücksichtlich der Statthaftigkeit der Behändigung
<lb/>einer Zahlungsaufforderung der hier fraglichen Art an den
<lb/>Anwalt nicht unmittelbar herangezogen werden, allein es
<lb/>unterliegt keinem Bedenken, dieselbe rechtsähnlich auch bei
<lb/>derartigen Mittheilungen und Aufforderungen zur Anwendung
<lb/>zu bringen. Die angefochtenen Verfügungen erscheinen daher
<lb/>sowohl aus den darin angeführten Zweckmäßigkeitsgründen,
<lb/>als auch nach dem Geiste des Gesetzes durchaus gerechtfertigt.*)

<lb/>XVIII. Beschwerde bei der Zwangsvollstreckung in
<lb/>Immobilien.

<lb/>Die Zwangsvollstreckung in Immobilien bildet einen Be-
<lb/>standtheil des civilproz. Verfahrens; gegen die in diesem


<lb/>*) In einem anderen Fall hat das Reichsgericht beigefügt:
<lb/>Hierzu tritt für den vorliegenden Fall noch die Erwägung, daß nach
<lb/>Art. 8 des Hess. Ausf.-Gef. zur CPO. die Beitreibung der Gerichts-
<lb/>kosten auf Grund eines von dem Gericht für vollstreckbar erklärten
<lb/>Verzeichnisses nach Maßgabe der Steuerexeeutionsordnung
<lb/>vom 2. März 1820 erfolgen soll. Danach müssen aber Steuer- 
<lb/>pflichtige, welche außerhalb des betreffenden Steuerbezirks wohnen,
<lb/>— mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme — ihre
<lb/>Steuerzettel bei dem Ortsvorstande abholen lassen, es sei denn, daß
<lb/>sie einen Stellvertreter am Orte der geschuldeten Leistung be- 
<lb/>stellt haben, in welchem Falle die Zustellung der Zahlungsauf- 
<lb/>forderung an den letzteren erfolgt. Vgl. §. 8.16.61.78 d. Sr.E.O.
<lb/>Da nun die Kläger in Worms wohnen, so mußte sogar nach dem
<lb/>in der Zahlungsaufforderung vom 4. November v. I. ausdrücklich in
<lb/>Bezug genommenen Gesetze vom 2. März 1820 deren Mittheilung an
<lb/>den Anwalt der Kläger als deren Prozeßbevollmächtigten und Ver- 
<lb/>treter stattfinden.
</p>
               <p>

                  <lb/>27*
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0422.tif"
                n="414"
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            <div xml:id="d2296e39607" type="miscellany" n="XIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kleinere Mittheilungen aus dem Kostenwesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfahren erlassenen Beschlüsse ist daher nur die prozeßrecht- 
<lb/>liche sofortige Beschwerde zulässig, wie nach §. 701 d. CPO.
<lb/>und nach dem Art. 63 des Hess. Ausf.-Ges., bezw. den
<lb/>Motiven zu diesem Gesetze (zu Art. 46—49 des Entwurfs)
<lb/>keinem Zweifel unterliegt. Es ist hiernach die Beurtheilung
<lb/>der Zulässigkeit der Beschwerde nach den für Sachen der
<lb/>nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsätzen ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Beschl. 1. Civils. OLG's. in Darmstadt v. 7/10 1880.

<lb/>W. 75/80.

<lb/>XIX. Kleinere Mittheilungen aus dem Kastenwesen.

<lb/>1. Werth des Streitgege-nstandes. Wenn der
<lb/>Indossant, welcher den Wechsel im Regreßwege eingelöst hat,
<lb/>auf Erstattung der von ihm gezahlten Summe klagt, so bildet
<lb/>diese letztere einschließlich der von dem Nachmanne
<lb/>berechneten Protestkosten, Portis und Provisionen, welche in
<lb/>diesem Falle nicht als Nebenforderungen gelten können, den
<lb/>Streitgegenstand. Vgl. Wilmowski u. Levp, CPO. 2. Ausl.
<lb/>§. 4 N. 2 Abs. 2; Sarwey, CPO. §. 4 N. 3 a;
<lb/>Pfafferoth, deutsch. Gerichtskostenwesen S. 28. Beschl. 2.
<lb/>Civils. OLG's. Darmstadt. W. 2/81 v. 18/1 1881.

<lb/>2. G eri chtskost e n. A. Gebühren. Die Ertheilung
<lb/>der Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
<lb/>gegen mehrere solidarisch verurtheilte Beklagte bildet — auch
<lb/>bei Ertheilung in mehrfacher Ausfertigung — nur eine
<lb/>Entscheidung im Sinne des §. 35 N. l GKG. und ist des- 
<lb/>halb nur einmal die Gebühr von zwei Zehntheilen dafür
<lb/>anzusetzen. Beschl. 2. Civils. OLG's. Darmstadt. W. 6/81
<lb/>v. 24/1 1881. — B. Schreibgebühren, a. Für die
<lb/>nach §. 13 Abs. 3 der Gesch.-O. f. d. Ger.-Schreib. d.
<lb/>OLG's. u. d. LG's., Amtsbl. Nr. 12 v. 1879 (s. auch §. 14
<lb/>Abs. 3 der Gesch.-O. f. d. Ger.-Schreib. d. AG., Amtsbl.
<lb/>Nr. 10 v. 1879), vorzunehmende Uebertragung des vom
<lb/>Richter auf die Urschrift der Berufungsschrift gesetzten Ver- 
<lb/>merks der Terminsbestimmung aus die für das Gericht be- 
<lb/>stimmte Abschrift sind ebensowenig Schreibgebühren in Ansatz
<lb/>zu bringen, wie d. für die zum Zwecke der Kosteneinziehung
<lb/>an die Partei ergehende Aufforderung zur Zahlung nebst
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf12+1880_0423.tif"
             n="415"
             xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0423"/>
         <div xml:id="d2296e39717" n="D.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>Reinschrift der Kostenrechnung. (§ 7 Amtsbl. Nr. 16 v.
<lb/>1879.) Plenar-Beschl. OLG's. Darmstadt. 11. 223/80 v.
<lb/>4/2 1881.

<lb/>3. Anwaltskosten. Schreibgebühren, a. Die
<lb/>als Urschrift der Klage rc. eingereichte Reinschrift des Con- 
<lb/>ceptes gehört nicht zu den zum Prozeßbetrieb erforderlichen
<lb/>Abschriften und können daher hierfür Schreibgebühren dem
<lb/>in die Kosten verurtheilten Gegner nicht zur Last gesetzt wer- 
<lb/>den. Beschl. 1. Civils. OLG's. Darmstadt W. 99/80 v.
<lb/>28/12 1880, sowie Plenar-Beschl. dess. G's. W. 7/81 v.
<lb/>4/2 1881. — b. Das Gleiche gilt für die Reinschrift der
<lb/>Kostenrechnung, welche zum Zwecke der Kostensestsetzung ein- 
<lb/>gereiht wird. — c. Eine besondere Schreibgebühr für die
<lb/>Uebertragung der Terminsbestimmung auf die dem Gegner
<lb/>zuzustellende Abschrift der Klage rc. ist nicht gerechtfertigt.
<lb/>Zu b «. c Beschl. W. 99/80. — d. Jede Partei hat ein
<lb/>berechtigtes Interesse auf Mittheilung einer vollständigen
<lb/>Abschrift des in ihrem Rechtsstreite erlassenen Urtheils durch
<lb/>den Anwalt; es gehören deshalb die hierdurch entstehenden
<lb/>Schreibgebühren zu den von der unterliegenden Partei nach
<lb/>§. 87 CPO. zu ersetzenden Kosten. Beschl. 1. Civils. OLG.
<lb/>Darmstadt. W. 19/81 v. 28/2 1881.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Literarische Anzeigen.

<lb/>1. Reichs.sustftgefetze.

<lb/>Der von uns seiner Zeit (S. 194 dieses Bandes) mit
<lb/>Anerkennung erwähnte Kommentar von L. Gaupp zur
<lb/>Civilprozeßordnung (Fr ei bürg i. B. und Tübingen
<lb/>bei I. C. B. Mohr) hat inzwischen wesentlichen Fortgang
<lb/>genommen, indem zu den damals vorgelegenen zwei Bänden
<lb/>drei Lieferungen des dritten Bandes gekommen sind.

<lb/>Den von der Weid mann' schen Buchhandlung in Ber-
<lb/>l i n verlegten Kommentar von Endemann zur Civilprozeß- 
<lb/>ordnung haben wir bereits S. 194 unter Hinweis aus dessen
<lb/>besondere Vorzüge im Allgemeinen besprochen. Wir fügen
<lb/>dem damals Gesagten ergänzend noch Einiges bei. Das
<lb/>Werk begreift, wie früher erwähnt, drei Bände gr. 8., von
</p>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0424.tif"
                n="416"
                xml:id="zs1-2084626_nf12-1880_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>welchen der erste (S. 645) das Gerichtsverfassungsgesetz, das
<lb/>Einführungsgesetz zu demselben und die Civilprozeßordnung
<lb/>§§. 1—229, der zweite (S. 672) die Civilprozeßordnung §§.
<lb/>230—567, der dritte (S. 672 einschl. Alph. Sachregister) die
<lb/>Civilprozeßordnung §§. 568—872, das Einführungsgesetz zu der- 
<lb/>selben, eine gedrängte Darstellung des Inhalts der Rechtsanwalt- 
<lb/>ordnung, soweit er für den Civilprozeß von Interesse ist, und eine
<lb/>kurze Uebersicht über die Vorschriften, welche die Gerichtskosten
<lb/>und die Gebühren im Civilprozeß betreffen, enthält. Gerade die
<lb/>letzteren Beigaben, welche den übrigen Kommentaren fehlen,
<lb/>tragen wesentlich zur Erhöhung der Brauchbarkeit des Werkes bei
<lb/>und verdienen daher besonderer Erwähnung. Im Uebrigen
<lb/>mag auch noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß
<lb/>es vermieden worden ist, das Werk mit theoretischen Aus- 
<lb/>führungen, historischen Darlegungen und massenhaften Citaten
<lb/>zu belasten, da es dem Verfasser, in richtiger Würdigung
<lb/>seiner Aufgabe, besonders darum galt, dem praktischen Juristen
<lb/>die innere Bedeutung und den geistigen Znsammenhang der
<lb/>Gesetze klarzulegen und damit die Einsicht in das Jneinander-
<lb/>greifen der Einzelvorschriften, in die Principien und den
<lb/>ganzen Mechanismus der Prozedur zu fördern. Auch von
<lb/>Polemik gegen das Gesetz oder die abweichenden Ansichten
<lb/>anderer Kommentatoren hat sich der Verfasser zweckmäßig
<lb/>fern gehalten.

<lb/>Abgeschlossen ist inzwischen der S. 194 erwähnte, im
<lb/>Roßberg'schen Verlag zu Leipzig erschienene Kommen- 
<lb/>tar zur Strafprozeßordnung von vr. E. S. Puchelt.
<lb/>Er begreift 903 S. in gr. 8. und gehört zweifellos zu den
<lb/>besten Erscheinungen auf dem concreten Gebiete. Während
<lb/>Kritik des Gesetzes und Vorschläge zu dessen Abänderung
<lb/>grundsätzlich ausgeschlossen wurden, ist andererseits die Ten- 
<lb/>denz, das Gesetz praktisch zu erläutern und die vielen bereits
<lb/>entstandenen Streitfragen ihrer Lösung zuzuführen, sehr gut
<lb/>und vollständig erreicht. In dieser Richtung ist die dem Ver- 
<lb/>fasser und dem juristischen Publikum an sich unlieb gewesene
<lb/>Verzögerung des Abschluffes des Werks diesem letzteren
<lb/>schließlich in anderer Richtung wieder zu gut gekommen, in- 
<lb/>dem es so dem Verfasser, welcher seit Einsetzung des Reichs- 
<lb/>gerichts Mitglied des zweiten Strafsenats ist, möglich war,
<lb/>die seitdem erlassenen Entscheidungen des höchsten Gerichts
</p>

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                n="417"
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>in den fünf letzten Lieferungen ausgiebigst zu benutzen. Auch
<lb/>konnte die inzwischen erwachsene zahlreiche Literatur noch be- 
<lb/>rücksichtigt werden. Die Einleitung zu dem Werke stammt
<lb/>von Reichsgerichtsrath Or. Dreyer, welcher nach dem ur- 
<lb/>sprünglichen Plane die ganze Arbeit mit Puchelt theilen
<lb/>wollte, später jedoch daran verhindert war.

<lb/>Bereits in zweiter Auflage liegt uns vor der Kommen- 
<lb/>tar Dalcke'S zur Strafprozeßordnung und zum Gerichts-
<lb/>verfassungsgefttz nebst den Deutschen Einsührungs- und den
<lb/>Preußischen Ausführungsgesetzen (Berlin, FranzVahlen,
<lb/>80 S. 445). Die kurze Zeit, welche seit dem Erscheinen der
<lb/>ersten Auflage verstrichen ist, beurkundet, daß dort die Ten- 
<lb/>denz des Verfassers, die Handhabung der Prozeßordnung
<lb/>durch ein zwar vollständiges, aber doch nicht überladenes
<lb/>Handbuch dem Praktiker, in erster Linie dem preußischen, zu
<lb/>erleichtern, in zweckmäßiger Weise durchgeführt war. In der
<lb/>neuen umgearbeiteten und stark (über 50 S.) vermehrten
<lb/>Auflage ist der frühere Grundgedanke festgehalten, dabei aber
<lb/>Vieles umgearbeitet, ergänzt, gebessert. Insbesondere ist die
<lb/>neuere Literatur zweckmäßig berücksichtigt, die Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts haben Verwendung gefunden. Für Preußen
<lb/>von besonderer Bedeutung erscheint, daß die preußischen Aus- 
<lb/>führungsgesetze und Verordnungen möglichst vollständig ge- 
<lb/>geben sind.

<lb/>Schon vor einiger Zeit herausgekommen, aber darum
<lb/>nicht minder erwühnenswerth ist die Ueberfichlliche Dar- 
<lb/>stellung des Deutschen Reichscivilprozeßrechts mit be- 
<lb/>sonderer Rücksicht aus die Motive, bearbeitet von Ludwig
<lb/>Brosy (Leipzig, Roßberg S. 150 kl. 8v). In dem
<lb/>ersten Theile behandelt der Verfasser die allgemeinen Civil-
<lb/>prozeßlehren, während der zweite Theil dem speziellen Prozeß- 
<lb/>recht gewidmet ist. Die systematisch gehaltene Darstellung ist
<lb/>klar und vollständig und kann namentlich angehenden Juristen
<lb/>warm empfohlen werden.

<lb/>Das Institut der Kammern für Handelssachen ist
<lb/>bekanntlich in den Reichsgesetzen einigermaßen stiefmütterlich
<lb/>behandelt. Abgesehen davon, daß es in die Befugniß der
<lb/>einzelnen Landesregierungen gelegt ist, ob diese überhaupt
<lb/>solche Kammern einzurichten für gut finden, und daß die den
<lb/>Kammern zugewiesene Zuständigkeit nur eine prekäre, ganz
</p>

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                n="418"
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            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>vom Willen der Parteien abhängige ist, wurde auch in der
<lb/>Organisationsfrage den Landesregierungen die Ausfüllung
<lb/>mancher Lücke, namentlich bezüglich der Wahl und Ernennung
<lb/>der Handelsrichter, der Stellung und Ernennung des Vor- 
<lb/>sitzenden, überlassen. Die Einzelregierungen haben diese
<lb/>Lücken durch Gesetze rc. ausgefüllt, aber vielfach in nicht ganz
<lb/>übereinstimmender Weise, sodaß sich neben der Reichsgesetz- 
<lb/>gebung ein ziemlich umfangreiches Material gebildet hat, welches
<lb/>aber im Einzelnen nur schwer zugänglich ist. Schon dieser
<lb/>Umstand würde eine Zusammenfassung aller in Deutschland
<lb/>dermalen geltenden auf obiges Institut bezüglichen Vorschriften
<lb/>wünschenswerth machen. Aber noch weitere Gründe, wie
<lb/>z. B. die Neuheit des Instituts und das daran sich knüpfende
<lb/>Interesse mit der Frage der Lebensfähigkeit desselben lassen eine
<lb/>besondere Behandlung des hier fraglichen Gebiets als angezeigt
<lb/>erscheinen. So wird man denn die Schrift: Das Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetz für das deutsche Reich und das Ver- 
<lb/>fahren in Handelssachen von Hugo Keyßner (Stutt-
<lb/>gardt, Ferd. Enke, S. 98 8»), welche sich eine ein- 
<lb/>gehende Behandlung des Instituts nach allen Richtungen vor- 
<lb/>gesteckt hat, als einem wahren Bedürfniß entgegenkommend
<lb/>ansehen können. Die Vor- und Entwicklungsgeschichte des
<lb/>Instituts, die Phasen, welche es bei Berathung der Justiz- 
<lb/>gesetze durchgemacht, sind hier ebenso sorgfältig wiedergegeben,
<lb/>wie die reichsgesetzlichen und die sie ergänzenden partikulären
<lb/>Vorschriften. Auch an der Kritik fehlt es nicht. Namentlich
<lb/>tadelt der Verfasser die in Preußen und anderwärts ge- 
<lb/>troffene Anordnung, wonach die Vorsitzenden der Kammern
<lb/>für Handelssachen durch den Präsidenten des Landgerichts
<lb/>vor Beginn des Geschäftsjahrs auf die Dauer desselben be- 
<lb/>stellt werden. „Die Zurücksetzung des Vorsitzenden der Han- 
<lb/>delsgerichte gegenüber den Directoren der Civilkammern —
<lb/>sagt er S. 11 Note 22 — erscheint um so weniger gerecht- 
<lb/>fertigt, als immerhin die Arbeitslast, die rasche Handhabung
<lb/>der Gesetze am Handelsgericht dem Vorsitzenden zufallen muß.
<lb/>Die durch diese Zurücksetzung bedingte Zutheilung des Vor- 
<lb/>sitzes an jüngere, wenn auch hervorragend tüchtige Mitglieder
<lb/>darf als ein günstiges Ereigniß für die Gestaltung der Han- 
<lb/>delsgerichte nicht erachtet werden. Den aus der Wahl ihrer
<lb/>Standesgenossen hervorgegangenen welterfahrenen Handels-
</p>

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                n="419"
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>richtern hätte ein gleich erfahrener Richter an die Spitze ge- 
<lb/>stellt werden sollen. Der Jahreswechsel nach Ermessen des
<lb/>Präsidenten, nicht einmal des Präsidiums, wie bei anderen
<lb/>geschäftlichen Vertheilungen, dürfte auch nicht zweckmäßig
<lb/>sein." — In kommenden Auflagen, die nicht fehlen werden,
<lb/>wünschen wir Einiges berichtigt, so zu Seite 1 und 2, daß
<lb/>vor Einführung der Justizgesetze auch in Rheinhessen
<lb/>(Mainz) ein Handelsgericht bestand; zu S. 13 und 14
<lb/>vgl. mit S. 90 Rote 302, daß die dort erwähnte Bildung
<lb/>der Handelskammern in Hessen, sowie die Vorschrift, wonach
<lb/>der Vorsitzende der K. F. H. und dessen Stellvertreter durch
<lb/>das Ministerium des Innern und der Justiz bestellt werden,
<lb/>nicht im Gesetze, die Rechtsverhältnisse der Richter betreffend,
<lb/>sondern in §. 5 der VO. vom 14. Mai 1879, die Aus- 
<lb/>führung des deutschen GVG. und des EG. zum GVG. betr.,
<lb/>enthalten sind, und daß über die Ernennung der Handels- 
<lb/>richter, welche durch den Großherzog erfolgt, eine besondere
<lb/>VO., die Ernennung der Handelsrichter betr., vom 14. Mai
<lb/>1879 besteht.

<lb/>Das Ausgebolsverfahren in Theorie und Praxis,

<lb/>von Amtsgerichtsrath A. Wandersleben, Berlin, F.
<lb/>Bahlen S. 109 8°. Im ersten Theil behandelt der Ver- 
<lb/>fasser in eingehender Weise die Lehre vom Aufgebot, im
<lb/>zweiten Theil gibt er die einzelnen Aufgebotsmuster. Bei
<lb/>der großen Bedeutung, welche das Aufgebotsverfahren im
<lb/>Rechtsleben in Anspruch nimmt, wird das Merkchen, in
<lb/>seinem zweiten Theile insbesondere dem Praktiker willkom- 
<lb/>men sein.

<lb/>H. Meyer in Münster i. W-, welcher sich durch seine
<lb/>allerwürts bekannten Schriften: Anleitung zur Prozeßpraxis,
<lb/>nach der Civilprozeßordnung rc. so wesentlich um die Ueber-
<lb/>sührung der Civilprozeßordnung in die lebendige Praxis verdient
<lb/>gemacht hat, ist nun auch zu dem zwar weniger wissenschaft- 
<lb/>liches Interesse bietenden, dafür aber um so praktischeren und
<lb/>jedenfalls in seinen Einzelheiten oft recht schwierigen Kapitel
<lb/>der Prozeßkosten übergegangen. Unter dem Titel: Wie
<lb/>liquidirl man die Prozeßkosten gegen den Gegner? gibt
<lb/>derselbe in drei Abschnitten, denen ein alphabetisches Register
<lb/>beigegeben ist, (Berlin, Franz Bahlen, S. 101 80),
<lb/>eine Darstellung des Kostenfestsetzungsverfahrens, die Ge-
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0428.tif"
                n="420"
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            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>bührenordnung für Rechtsanwälte mit Erläuterungen und
<lb/>Gebührentabellen, und zwar in so zweckmäßiger und klarer
<lb/>Weise, daß wir auch dieses Werkchen, gleich seinen Vor- 
<lb/>gängern, aufs Beste begrüßen. Richter- und Anwaltstand
<lb/>können sich jetzt leicht in einer Materie sattelfest machen,
<lb/>welcher ihr odiöser Character am sichersten durch völlige
<lb/>Beherrschung der maßgebenden Grundsätze genommen wird.

<lb/>Das Amt der Geschworenen nach den Reichsjustiz-
<lb/>gesetzen dargestellt von A. Hellwig, (S. 77 in Taschen- 
<lb/>format bei Franz Vahlen in Berlin) ist der Titel eines
<lb/>Büchleins, welches dem aus Geschworenenkreisen stammenden
<lb/>Wunsche nach Herausgabe einer populären Anleitung über
<lb/>die Thätigkeit der Geschworenen seine Entstehung verdankt.
<lb/>In vier Abschnitten: Das Schwurgericht im Allgemeinen; die
<lb/>Schuldfrage; die Geschworenen im Berathungszimmer; nach
<lb/>der Rückkehr in das Sitzungszimmer; gibt der Verfasser in
<lb/>gedrängter Kürze Alles, was die Geschworenen zu interessiren
<lb/>und ihnen ihr verantwortliches Amt zu erleichtern vermag,
<lb/>und die Verlagshandlung hat andererseits durch billigen Preis
<lb/>(80 Psg. cartonirt) dafür gesorgt, daß das Büchlein ohne
<lb/>besondere Aufwendung in jedes Geschworenen Besitz gelangen
<lb/>kann.

<lb/>Was der obengenannte Verfasser bezüglich der G e -
<lb/>schworenen bezweckt, wird in ähnlicher Weise bezüglich der
<lb/>Schöffen erreicht durch das im Roßberg'schen Verlag zu
<lb/>Leipzig erschienenen Schriftchen: Die Schöffengerichte und
<lb/>deren Zuständigkeit (S. 48 kl. 8 0.). „Von einem
<lb/>Iustizbeamten" verfaßt enthält dasselbe eine übersichtliche
<lb/>Zusammenstellung der aus die fraglichen Gerichte bezüglichen
<lb/>Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung und der Kgl. Sächsischen Ausführungsgesetze. Auch
<lb/>hier ist der Preis (50 Psg.) so gering, daß das Schriftchen
<lb/>Jedermann zugänglich ist.

<lb/>Aus dem Guttentag'schen Verlage stammt das in den
<lb/>gesteckten Grenzen ganz nützliche Schriftchen: Die Thätig- 
<lb/>keit der Polizei in Strafsachen auf Grund der Reichs-
<lb/>justizgesetze und des Preußischen Landrechts für Bürgermeister,
<lb/>Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher und andere Polizeibeamte
<lb/>von Genzmer (S. 32 Taschenformat).
</p>

         </div>
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            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf12+1880_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>Als Bestandtheile der beliebten, bei C. H. Beck in
<lb/>N ö r d l i n g e n erscheinenden Textausgaben der deutschen
<lb/>Reichsgesetze mit Anmerkungeu und Register haben wir
<lb/>noch zwei für die Praxis recht dienliche Büchelchen, nämlich:
<lb/>Alphabetischer Tarif der Gerichtskosten und Gerichts- 
<lb/>vollzieher-Gebühren nebst Berechnungs-Tabellen von W.
<lb/>Koller (S. 94) und die Rechtsanwaltsgebühren nach
<lb/>der Gebührenordnung für Rechtsanwälte alphabetisch zu- 
<lb/>sammengestellt von Rechtsanwalt FÜrg S. 69 zu erwähnen,
<lb/>und weiter als Theile der schon oft genannten, von I.
<lb/>Guttentag (D. Collin), Berlin, veranstalteten Text-
<lb/>ausgaben mit Anmerkungen, die von R. Sydow in
<lb/>kurzer und treffender Weise mit Anmerkungen, auch Sach- 
<lb/>register versehene Rechtsanwaltsordnung (S. 54.)

<lb/>2. Urheberrecht, Rkichshaslpflichtgcsetz, Versicherungsrecht.

<lb/>Die, namentlich für den Praktiker so zweckmäßige Art,
<lb/>wie F. Kowalzig die von ihm ins Auge gefaßten Reichs- 
<lb/>gesetze aus den Entscheidungen des Reichsoberhandelsgericht
<lb/>erläutert, ist bekannt und auch von uns mehrfach bei einzel- 
<lb/>nen Erscheinungen gewürdigt worden. Nicht erwähnt haben
<lb/>wir bis jetzt die Schrift dieses Verfassers: Das reichsgefetz-
<lb/>liche Urheberrecht an Schriftwerken, daß Reichshaft- 
<lb/>pflichtgesetz, das reichs- und territorialgesetzliche Ver- 
<lb/>sicherungsrecht, erläutert vornehmlich aus den Entscheidungs-
<lb/>gründen des Reichsoberhandelsgerichts (Berlin, Jul.
<lb/>Springer, S. 163 8Ü.). Obgleich dieselbe schon seit einigen
<lb/>Jahren erschienen ist, wollen wir doch dieselbe der Vollständig- 
<lb/>keit wegen hier kurz mit dem Anfügen erwähnen, daß sie die
<lb/>Vorzüge theilt, welche die Kommentare des Verfassers zum
<lb/>Handelsgesetzbuch und zur Wechselordnung auszeichnen. H.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Literarische Umschau.

<lb/>Bei unserer diesmaligen Umschau haben wir zunächst des
<lb/>Fortgangs des früher schon mehrfach in diesem Archiv (N. F.
<lb/>Bd. 6 S. 109, Bd. 11 S. 426) erwähnten Quellenwerks
<lb/>Corpus juris civilis, editio stereotypa, besorgt von Paul
<lb/>Krüger und Theodor Mommsen, Berolini apudWeid-
</p>
            <pb facs="2084626_nf12+1880_0430.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>mannos (I. Reimer) zu gedenken, indem an die seiner Zeit
<lb/>als abgeschlossen bezeichneten, die Institutionen, Pandekten
<lb/>und den Codex umfassenden zwei ersten Bände sich die erste
<lb/>Lieferung des dritten Bandes, der den Novellen gewidmet
<lb/>ist, angeschlossen hat.

<lb/>Sodann liegt uns vor die zweite Auflage des Werks:

<lb/>Die Rechtsverhällniffe zwischen Grundstücksnachbarn

<lb/>(Nachbarrecht) von Dr. Chr. A. Hesse (Jena bei Gustav
<lb/>Fischer, S. 684 8v.) Bei der langen Zeit, welche seit
<lb/>dem Erscheinen der ersten Auflage (1859) verflossen ist, war
<lb/>es Angesichts der inzwischen erwachsenen umfangreichen Litera- 
<lb/>tur und der zahlreich veröffentlichten Judikatur der Gerichts- 
<lb/>höfe, welche beide gleichmäßig der in Frage befangenen Ma- 
<lb/>terie zur Förderung gereicht haben, geboten, wesentliche Um- 
<lb/>arbeitungen eintreten zu lassen. Diese wurden denn auch
<lb/>von dem Verfasser insofern bewirkt, als er nicht nur einzelne
<lb/>Theile umgestaltet und bezw. ergänzt, sondern auch mehrere
<lb/>Abschnitte neu eingeschoben hat. Im Uebrigen ist es bei der
<lb/>früheren Methode, wonach eine systematische Behandlung des
<lb/>Nachbarrechts nicht beabsichtigt war, vielmehr die einzelnen
<lb/>Rechtsinstitute in getrennten Abhandlungen beleuchtet sind,
<lb/>verblieben. Die neuere Literatur hat der Verfasser der Haupt- 
<lb/>sache nach berücksichtigt. Wenn man an manchen Stellen ein- 
<lb/>zelne Allegate vermißt (z. B. bei Darstellung der Praxis hin- 
<lb/>sichtlich der operis novi nunciatio, S. 416, die die Recht- 
<lb/>sprechung des Oberappellationsgerichts in Darmstadt ausführ- 
<lb/>lich wiedergebende Abhandlung im Archiv f. d. civ. Praxis
<lb/>Bd. 53 N. F. Bd. 3 S. 236), so ruht dies, wie der Ver- 
<lb/>fasser selbst hervorhebt, darin, daß sich ihm als praktischen
<lb/>Juristen in einer kleinen Provinzialstadt in Berücksichtigung
<lb/>der Literatur besondere Schwierigkeiten entgegenstellten. Ueb-
<lb/>rigens thut dies dem Buch kaum Eintrag. Wie es sich schon
<lb/>in seiner früheren Gestalt lebhafter Anerkennung unter Theo- 
<lb/>retikern und Praktikern erfreute, so wird es auch in der neuen
<lb/>Auflage in juristischen Kreisen freudig begrüßt werden.

<lb/>Von der vor Kurzem erwähnten dritten Auflage des

<lb/>Kommentars von Alexander Achilles zu den preußischen
<lb/>Gesetzen über Grund eigenthum und Hypothekarrecht vom

<lb/>5. Mai 1872, Berlin und Leipzig, I. Guttentag
<lb/>(D. Collin), ist inzwischen eine weitere — die zweite —
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0431.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf12+1880_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>Lieferung erschienen, welche einschließlich der ersten auf 326
<lb/>Seiten das Gesetz über den Eigenthumserwerb abschließt.

<lb/>Das von Palm und Enke in Erlangen veranstaltete,
<lb/>in diesem Archiv schon vielfach hervorgehobene Werk: Die
<lb/>Gesetzgebung des deutschen Reichs mit Erläuterungen her- 
<lb/>ausgegeben von vr. E. Bezold hat inzwischen in einer
<lb/>Richtung einen erwünschten Abschluß erfahren, indem der
<lb/>erste Band des das Staats- und Verwaltungsrecht
<lb/>begreifenden Zweiten Theils: Die deutsche Münz- und
<lb/>Bankverfassung mit Erläuterungen von Soetbeer (im
<lb/>Ganzen 534 S.) jetzt vollendet ist. Soetbeer ist eine aner- 
<lb/>kannte Autorität in der fraglichen Materie und sein Werk
<lb/>läßt, was Vollständigkeit und Tüchtigkeit in der Behandlung
<lb/>des Stoffs betrifft, nichts zu wünschen übrig. Von Bd. V
<lb/>des auf das Strafrecht bezüglichen dritten Theils liegt
<lb/>als erstes Heft: Das Reichsgesetz, betr. den Wucher, vom
<lb/>24. Mai 1880 erläutert von Dr. Schwarze vor, eine für
<lb/>die praktische Anwendung des immerhin zu manchfachen
<lb/>Zweifeln Raum gebenden Gesetzes sehr willkommene Gabe.

<lb/>Aus den von der Verlagshandlung von Fr. Kort-
<lb/>kampf in Berlin veranstalteten verschiedenen Sammlungen
<lb/>von Reichs- und Preußischen Gesetzen liegen uns wieder
<lb/>einige neue Erscheinungen vor.

<lb/>Zunächst als Heft 1 der „Volksgesetzbücher, Sammlung
<lb/>der wichtigsten Gesetze in gemeinfaßlicher Darstellung": die
<lb/>preußische Vormundschafts-Ordnung im Geltungsbereiche
<lb/>des allgemeinen Landrechts; zum praktischen Gebrauch nament- 
<lb/>lich für Vormünder bearbeitet uyd mit Formularen versehen
<lb/>von H, Posseldt, Amtsgerichtsrath; ein für alle, welche mit
<lb/>Vormundschaftsangelegenheiten befaßt sind, recht dienliche Er- 
<lb/>scheinung. Ferner als Theil der „Reichsgesetze; Text mit
<lb/>Anmerkungen" und zwar in fünfzehnter, völlig umge- 
<lb/>arbeiteter Auflage: die Gewerbeordnung vom 21. Juni
<lb/>1869, mit allen Zusätzen und Aenderungen der Reichsgesetz- 
<lb/>gebung, für den praktischen Gebrauch bearbeitet von einem
<lb/>höheren Negierungsbeamten. Der erste Theil enthält die
<lb/>GO. mit Abänderungsgesetzen, der zweite, welcher wohl bald
<lb/>nachfolgt, wird die Ergünzungs- und Vollzugsgesetze bringen.
<lb/>Endlich als Bd. I der „Preußischen Gesetze mit Erläuterungen":
<lb/>die dritte vollständig neu bearbeitete Auflage der Sub-
<lb/>hastationsordnung vom 15. Mürz 1869 nebst den dieselbe
</p>

            <pb facs="2084626_nf12+1880_0432.tif"
                n="424"
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            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>ergänzenden und erläuternden Reichs- und Landesgesetzen,
<lb/>erläutert von vr. Paul Wachler, bei welcher nebst sonstigen
<lb/>Ergänzungen und Verbesserungen namentlich auch die Ein- 
<lb/>wirkung der neuen Prozeßgesetzgebung sorgfältig in Betracht
<lb/>gezogen worden ist.

<lb/>Zum Schlüsse mögen noch zwei nicht strengwissenschaftliche,
<lb/>immerhin aber hier einschlägige Erscheinungen Erwähnung
<lb/>finden. Bei W. Spemann in Stuttgart erscheint bekannt- 
<lb/>lich eine Sammlung kulturhistorischer Stamm- 
<lb/>bücher, die nach und nach alle Berufsarten umfassen soll
<lb/>und schon jetzt das Stammbuch für den Arzt, den Lehrer,
<lb/>den Pfarrer, den Studenten u. s. w. begreift. Diesen hat
<lb/>sich seit einiger Zeit auch das Stammbuch des Juristen
<lb/>und Beamten angeschlossen, und wir wollen nicht unter- 
<lb/>lassen, dasselbe in der Weise wie es in der Tendenz liegt,
<lb/>d. h. „als Haus- und Reisebrevier, zum Blättern und Lesen
<lb/>in einer Mußestunde" zu empfehlen. Vermißt man darin
<lb/>auch manches liebe oder scherzhafte Sprüchlein, so werden
<lb/>weitere Auslagen, die nicht ausbleiben, die Ergänzung
<lb/>bringen. — M. Reymond hat es unternommen, Theile der
<lb/>Reichsgesetzgebung in Gedüchtnißverse zu bringen. Der
<lb/>poetische Reichsjurist in der Westentasche, Reichsge- 
<lb/>setzsammlung in Gedächtnißversen gibt in der uns
<lb/>vorliegenden Nr. I. die Verfassung des Deutschen Reichs
<lb/>(Bern und Leipzig bei Frobeen S. 39 Taschenformat);
<lb/>ein anderes Bändchen (S. 204) behandelt das Strafgesetz- 
<lb/>buch, Was der Verfasser bezweckt, erhellt aus dem Motto
<lb/>des ersterwähnten Heftchens:

<lb/>„Unkenntniß des Gesetzes schützt
<lb/>Vor Strafe nicht."

<lb/>Der trockne Codex wenig nützt:

<lb/>Man liest ihn nicht.

<lb/>Drum Hab' ich fein ihn zugespitzt
<lb/>Zum Lehrgedicht;

<lb/>Wer so ihn einmal durchgeschwitzt,

<lb/>Vergißt ihn nicht!

<lb/>Nicht blos Juristen, „welche es erst werden wollen", son- 
<lb/>dern auch solchen, die die Examina längst hinter sich haben,
<lb/>aber, wenn „des trocknen Tones satt," auch dem Humor sein
<lb/>Recht geben, mögen die hier gebotenen, oft sehr ergötzlichen
<lb/>versus memoriales empfohlen sein. H.
</p>

         </div>
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            <head>Berichtigung zu Band XI der Neuen Folge</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf12+1880_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Berichtigung

<lb/>zu Wcrnö XI der Weuen Jotge.

<lb/>Bei dem Abdrucke der im elften Band der Neuen
<lb/>Folge des Archiv's enthaltenen Abhandlung: Einige
<lb/>Grundzüge der deutschen Civilprozeßord-
<lb/>n u n g von Herzberger sind durch ein Versehen der
<lb/>Druckerei einzelne Seiten verschoben und zwei Zeilen nicht
<lb/>gedruckt worden, was nachstehend berichtigt wird.

<lb/>Nach Seite 379 ist die mit 381, dann die mit 380,
<lb/>dann die mit 382 bezeichnete Seite zu lesen und am Schlüsse
<lb/>dieser letzteren nach den Worten „und zwar" anzufügen:
<lb/>„ohne daß eine sachliche oder formelle Prüfung der Klage
<lb/>vorher stattzufinden", worauf dann Seite 383 folgt.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Redaktion.
</p>
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