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         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung, N.F. Bd. 15 = 3.F. Bd. 4 (1889) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1889</date>
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                  <title level="j">Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts mit namentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 15 = 3.F. Bd. 4</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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         <div xml:id="d1966e164">
            <head>Inhalts-Verzeichniß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalts-Werzeichniß.
</p>
            <p>

               <lb/>' ©eite

<lb/>I. Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt. Beiträge
<lb/>zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts
<lb/>in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzog- 
<lb/>tums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen 1

<lb/>II. Fuld, Ludwig, vr., Rechtsanwalt in Mainz. Aner-

<lb/>kenntniß oder Gefiändniß? (Schluß) .. 59

<lb/>III. Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt. Beiträge
<lb/>zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts

<lb/>in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzog- ..
<lb/>tums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen 1

<lb/>IV. Ludwig, Rechtsanwalt in Darmstadt. Beiträge zur
<lb/>Feststellung der heutigen Anwendbarkeit der in Teil
<lb/>II tit. 3 „Von Erbschaften der Eheleute re." des sog.
<lb/>Landrechts der oberen Grafschaft Katzenelnbogen ent- 
</p>
            <p>

               <lb/>haltenen Bestimmungen.. . 38

<lb/>V. Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt. Beiträge
<lb/>zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts
<lb/>in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzog- 
<lb/>tums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen 97
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Heinzerling, W.. Obcrlandesgerichtsrath in

<lb/>Darmstadt. Das in § 7 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetz als unberührt bezeichnete
<lb/>landesgesetzliche Recht auf Austräge (privilegirter
<lb/>Gerichtsstand in peinlichen Fällen) ist reichsgesetzlrch
<lb/>nur für die „Standesherrn", d. h. die „Häupter" der
<lb/>standesherrlichen Familien, aufrecht erhalten; weiler- 
<lb/>gehende landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere
<lb/>solche, welche jenes Recht auch den „ebenbürtigen
<lb/>Familiengliedern" gewähren, stnd, weil mit Reichs- 
<lb/>recht im Widerspruch, rechtsunwirksam ..... 121

<lb/>VII. Becker , Otto, Geheimerat in Darmstadt. Beiträge
<lb/>zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts
<lb/>in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzog- 
<lb/>thums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen. 199

<lb/>VIII. Ludwig, Rechtsanwalt in Darmstadt. Weitere Bei- 
<lb/>träge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit
<lb/>und zur Interpretation der in Teil II tit. 3, insbe- 
<lb/>sondere in pos. 1b des sog. Landrechts der oberen
<lb/>Grafschaft Katzenelnbogen enthaltenen Bestimmungen. 22b
</p>
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            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>B. Kntfehsi-rrrrSerr r

<lb/>I. Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Ansprüchen eines
<lb/>Armen auf Unterstützung gegen einen Armenverband
<lb/>und bei Verwendungen für den Armen. Mitgeteilt
<lb/>von Herrn Oberlandesgerichtsrat Heinzerling .

<lb/>II. Bedarf der Verzicht auf eine Servitut zu seiner Gil- 

<lb/>tigkeit der Protokollirung nach Maßgabe des hessischen
<lb/>Gesetzes vom 4. August 1871 ? Mitgeteilt von dem- 
<lb/>selben..

<lb/>III. Vorbehalt des Notpfennigs von Eltern im Looszettel

<lb/>für den Fall es „nötig werden sollte". Freies Er-
<lb/>meffen der Eltern, diesen Zeitpunkt zu bestimmen.
<lb/>Mitgeteilt von demselben ..

<lb/>IV. Der Richter der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist, auch
<lb/>wenn in der Kaufnotul die Zahlung des Kaufpreises
<lb/>beurkundet ist, nicht befugt, entgegen dem Widerspruch
<lb/>des die Zahlung beanstandenden Verkäufers den Kauf- 
<lb/>brief zu bestätigen und die Jngrossation anzuordnen,
<lb/>vielmehr sind die Parteien auf den Rechtsweg zu
<lb/>verweisen. Einfluß des Konkurses des Käufers auf
<lb/>das Verhältniß. Mitgeteilt von demselben . .

<lb/>V. Die Amtsgerichte, welche für die Aufnahme der Jn-
<lb/>ventarien wegen Uebertritts zur weiteren Ehe zu- 
<lb/>ständig sind, können ihre Tätigkeit nicht deßhalb ver- 
<lb/>sagen, weil die Kinder vorderer Ehe volljährig sind.
<lb/>Mitgeteilt von demselben ...... . .

<lb/>VI. Diejenigen Uebertretungshandlungen, welche vor Er- 

<lb/>laß des Reichsstrafgesetzbuchs durch die hessischen Po- 
<lb/>lizeistrafgesetze, insbesondere das Polizeistrafgesetzbuch,
<lb/>das Forst-, Feld- und Jagdstrafgesetz, mit Strafe
<lb/>bedroht waren, hiernächst aber als Uebertretungen im
<lb/>R.St.G. unter Strafe gestellt wurden, fallen lediglich
<lb/>unter das Reichsrecht, und können daher die hessischen
<lb/>Vorschriften wegen Erhebung von Pfandgeld, Be- 
<lb/>rechnung des Schadenersatzes, Haftbarkeit dritter
<lb/>Personen re. nicht auf dieselben angewendet werden.
<lb/>Mitgeteilt von demselben.  .

<lb/>VII. Rechte der sog. Brautkinder nach gemeinem Recht
<lb/>und in den althessischen Landen. Mitgeteilt von
<lb/>demselben . . . . . . . . . . ... .

<lb/>VIII. Hessisches Gesetz vom 4. August 1871 über die ver- 
<lb/>bindliche Kraft der Jmmobiliarveräußerungsverträge.
<lb/>Erfordernisse der Protokollirung. Pfälzer Landrecht.
<lb/>Mitgeteilt von demselben ........

<lb/>IX. Der Gläubiger des Sohnes einer mit ihren Kindern
<lb/>im Beisitz des väterlichen Nachlaffes befindlichenWittwe
<lb/>ist nicht befugt, Teilung des Nachlaffes und Heraus- 
<lb/>gabe des Erbteils jenes Sohnes behufs seiner Be- 
<lb/>friedigung zu verlangen. Mitgeteilt von demselben
</p>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>

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            <p>

               <lb/>Sette
</p>
            <p>

               <lb/>X. Hilfsvollstreckung gegen den Ehemann in errungen-
<lb/>schaftliche Immobilien wegen anderer als ehelicher
<lb/>Schulden, Intervention der Ehefrau verworfen.
<lb/>Solmser Landrecht. Mitgeteilt von demselben .

<lb/>XI. Ist ein Antrag auf Arrest und dessen Vormerkung

<lb/>im MutationSverzeichnifse beziehungsweise Grundbuch
<lb/>aus Grund beliebiger obligatorischer Ansprüche an
<lb/>den Eigenthümer oder gegen Dritte für den Fall,
<lb/>daß sie Eigenthümer werden sollten, zuzulassen? Mit- 
<lb/>geteilt von demselben.

<lb/>XII. Wird mit der Zustellung des Vollstreckungstitels zu- 

<lb/>gleich die Vollstreckung vollzogen, so können die
<lb/>Kosten der letzteren nicht unbedingt als notwendige
<lb/>angesehen und dem Schuldner zur Last gelegt werden.
<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>XIII. Die Mehrkosten der Zuziehung eines auswärtigen

<lb/>Rechtsanwalts bei einem Prozeßgerichte, wo Anwälte
<lb/>wohnen, sind vom Gegner dann nicht zu erstatten,
<lb/>wenn die Zuziehung eines solchen Anwalts zur
<lb/>zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten
<lb/>war, bezw. die Partei sich eines am Orte des Pro- 
<lb/>zeßgerichts wohnenden Anwalts bedienen konnte.
<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>XIV. Correspondenzgebühr des den Revisionsanwalt in»

<lb/>struirenden Anwaltes zweiter Instanz. Mitgeteilt
<lb/>von demselben..

<lb/>XV. Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden und ihren
<lb/>Arbeitern; § 120 a der Gewerbeordnung. Die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Gewerbegerichts bezieht sich nicht auf
<lb/>Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern in Rücksicht auf
<lb/>Arbeiter. Mitgeteilt von demselben . . . .

<lb/>XVI. Beginn der Verjährung bei Zuwiderhandlungen gegen
<lb/>die Bauordnung durch Errichten von Bauten. Mit- 
<lb/>geteilt von demselben ...

<lb/>XVII. Auch Stammgläser müssen geaicht sein. Mitgeteilt
<lb/>von demselben.. .

<lb/>XVIII. Zulässigkeit der Revision bei Entscheidungen über die
<lb/>Kosten. §. 380, 497 der St.P.O. Mitgeteilt von
<lb/>demselben.

<lb/>XIX. Ist ein gewohnheitsrechtlicher Ehescheidungsgrund
<lb/>wegen gegenseitigen unvertilgbaren Hasses in den
<lb/>rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogthums
<lb/>Heffen durch die Rechtsprechung der Gerichte festge-
<lb/>stellt? Mtgeteilt von Herrn Landgerichtsrat.
<lb/>v. Kreß in Gießen . . . ...
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>86

<lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>XX. Pflicht des überlebenden, nach den Grundsätzen des

<lb/>Beiseßes des Solmser Landrechts im ehelichen Ver-
<lb/>mögensbefitz befindlichen Ehegatten zur Jnventars-
<lb/>errichtung und Sicherheitsleistung. Mitgeteilt von
<lb/>Herrn Öberlandesgerichtsrat Heinzerling in
<lb/>Darmstadt.. 150

<lb/>XXI. Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 §. 95.

<lb/>Nur wenn der Betriebsunternehmer nach strafgericht- 
<lb/>licher Feststellung den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
<lb/>hat, haftet er dem verletzten Arbeiter und dessen
<lb/>Hinterbliebenen. Entgegenstehende Vorschriften sind
<lb/>aufgehoben. Mitgeteilt von demselben . . . . 157

<lb/>XXII. Enthält die dem überlebenden Ehegatten testamen- 
<lb/>tarisch gemachte Zuwendung des Nießbrauchs am
<lb/>ganzen Nachlaß eine Verletzung des Pflichtteils der
<lb/>Kinder? Mitgeteilt von demselben . . . . . 163

<lb/>XXIII. Der Artikel 54 des Gesetzes v. 4. Juni 1879, die
<lb/>Ausführung der deutschen Civilprozeßordnung und
<lb/>Konkursordnung betreffend, bezieht sich nur auf nach
<lb/>Zustellung der Versteigerungsverfügung vorgenom- 
<lb/>mene freiwillige Veräußerungen, Belastungen rc.,
<lb/>nicht aber auf die nach dieser Zustellung und zwar
<lb/>ohne Zuthun des Schuldners erfolgten zwangsweisen
<lb/>Veräußerungen und zwangsweisen Einschreibungen
<lb/>eines Hypothektitels. Mitgeteilt von Herrn Rechts- 
<lb/>anwalt H. Köhler II. in Darmstadt . ... . 167

<lb/>XXIV. Das nach römischem Recht den Concubinenkindern
<lb/>gewährte Succesionsrecht auf den sechsten Theil der
<lb/>väterlichen Jntestaterbschaft, und umgekehrt des
<lb/>Vaters am Vermögen dieser Kinder, findet in den
<lb/>rechtsrheinischen Provinzen Hessens kraft Gewohn- 
<lb/>heitsrechts bei anerkannten unehelichen Kindern An- 
<lb/>wendung. Mitgeteilt von Herrn Oberlandesgerichts- 
<lb/>rat Heinzerling in Darmstüdt ...... lTs

<lb/>XXV. Erfordernisse der Jnsinuationspflicht bei großen

<lb/>Schenkungen. Mitgeteilt von demselben . . . 178

<lb/>XXVI. Arrest in unbewegliches Vermögen, § 611 C.P.O.

<lb/>und Art. 5 des Hess. Gesetzes, die Ausführung der
<lb/>deutschen C.P O. und K.O. v. 4. Juni 1879 betr.
<lb/>Mitgeteilt von demselben ..... . . . 182

<lb/>XXVII. Vergleichsweise Uebernahme der Prozeßkosten durch

<lb/>die Armenpartei. Mitgeteilt von demselben . . 184

<lb/>XXVIII. Herabsetzung der Rechtsanwaltsgebühr, wenn es sich
<lb/>nur um eine prozeßhindernde Anrede drehte (§ 20
<lb/>Geb. .O. f. R. A. und § 26 Ziff. I G. £. G.). Mit- 
<lb/>geteilt von demselben.
</p>
            <p>

               <lb/>186
</p>

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            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>XXIX. In der Strafvollstreckungsinstanz können sich Land- 
<lb/>tagsabgeordnete auf die in der hessischen Verfassungs-
<lb/>urkuüde vom 17. Dezember 1820 Art. 84 über die
<lb/>Unverletzbarkeit der Ständemitglieder enthaltenen
<lb/>Vorschriften nicht berufen. Mitgeteilt von dem- 
<lb/>selben..187

<lb/>XXX. Mit Drohungen verbundenes Ansinnen vorehelicher
<lb/>Beiibohnung Seitens des Bräutigams als Grund für
<lb/>einseitige Lösung des Verlöbnisses Seitens der Braut.
<lb/>Mitgeteilt von Herrn Oberlandesgerichtsrat Hein- 
<lb/>zerling in Darmstadt.262

<lb/>XXXI. Befugniß des Ehemanns zur Veräußerung errungen-
<lb/>schaftlicher Immobilien. Vorbehalt der Einwilligung
<lb/>der Ehefrau. Ortsgerichtliches Protokoll nach dem
<lb/>Gesetz vom 4. August 1871 über die verbindende Kraft
<lb/>der Jmmobiliarveräußerungsverträge. Einspruchsrecht
<lb/>der Ehefrau bei besonderen Verhältnissen. Mitge- 
<lb/>teilt von demselben.. 265

<lb/>XXXII. Dem Mitbürgen, welcher freiwillig oder gezwungen
<lb/>die ganze Hauptschuld bezahlt, steht auch ohne For- 
<lb/>derungsübertragung ein direkter Rückgriff gegen die
<lb/>Mitbürgen zu, wenn es sich um eine gemeinschaftlich
<lb/>übernommene Bürgschaft handelt. Mitgeteilt von
<lb/>demselben. . . . : . . . . . . . . . 270

<lb/>XXXIII. Zur Lehre vom Offenbarungseid. Mitgeteilt von

<lb/>demselben.272

<lb/>XXXIV. Der Ausdruck der Bauordnung Art. 64,1 „an einer
<lb/>öffentlichen Straße" ist nicht gleichbedeutend mit
<lb/>„unmittelbaran einer öffentlichen Straße". Die
<lb/>Frage, bei welcher Entfernung von der Straße ein
<lb/>Bauwerk noch als an derselben stehend zu erachten ist,
<lb/>entscheidet sich nach dem sachverständigen Ermessen
<lb/>im einzelnen Fall. Mitgeteilt von demselben. . 276

<lb/>XXXV. Die Vorschriften über Strafverjährung sind materiellen
<lb/>Rechts, eine Verletzung derselben begründet daher
<lb/>die Revision. Auf Gewerbsteuercontraventionen leiden
<lb/>nicht mehr die Bestimmungen des hessischen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs über Verjährung, sondern diejenigen des
<lb/>Reichsstrafgesetzes Anwendung. Mitgeteilt von dem- 
</p>
            <p>

               <lb/>selben .278

<lb/>XXXVI. Störung der Sonntagsfeier durch „Jagd mit Trei- 
<lb/>bern". St.G.B. § 266 Nr. 1 und Art. 229 des
<lb/>hessischen Polizeistrafgesetzbuchs. Mitgeteilt von dem- 
<lb/>selben .280
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVII. In amtsgerichtlichen Prozessen ist — was die im Falle
<lb/>des Obsiegs vom Gegner zu erstattenden Kosten be- 
<lb/>trifft — die Vertretung der Parteien durch Rechts- 
<lb/>anwälte für die Regel überhaupt unnötig, eine Aus-
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0008.tif"
                n="viii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>nähme nur dann anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit,
<lb/>namentlich durch die Verteidigung des Beklagten eine
<lb/>größere rechtliche oder tatsächliche Verwickelung an- 
<lb/>genommen hat. Reisekosten des zugezogenen aus- 
<lb/>wärtigen Anwalts sind nicht zu den notwendigen zu
<lb/>rechnen, wenn sie durch Zuziehung eines am Ort des
<lb/>Prozeßgerichts wohnenden Anwalts hätten vermieden
<lb/>werden können. Mitgeteilt von demselben . . 283

<lb/>XXXVIII. Die Schreibgebühr des § 80 des Gerichtskostenge- 
<lb/>setzes ist nach der wirklichen Seitenzahl — ohne
<lb/>Rücksicht auf Zahl der Zeilen und Silben — zu be- 
<lb/>rechnen. Mitgeteilt von demselben.285

<lb/>XXXIX. Der in die Kosten verurteilte Privatbeklagte hat die
<lb/>Kosten des vom Privatkläger zugezogenen (auswär- 
<lb/>tigen) Anwalts nur zu ersetzen, wenn die Zuziehung
<lb/>eines Anwalts überhaupt nötig war. Mitgeteilt von
</p>
            <p>

               <lb/>demselben.  286

<lb/>C. Miseekken:

<lb/>Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Darmstadt, den
<lb/>Ansatz der Gerichtskosten betreffend. Mitgeteilt von
<lb/>demselben. 88

<lb/>D. c&amp;itevaviftfye Anzeigen ..299

<lb/>E. &lt;Li1e*«»*if&lt;He M»ns«H&lt;»n .... 101. 92. 189. 287

<lb/>F. Anzeigen.. 105. 97. 199. 301
</p>
            <p>

               <lb/>Druck von C. W. Leske in Darmftadt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0009.tif"
             n="1"
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            <head>Abhandlungen</head>
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                 ana="scope_-_1-58"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Becker, Otto">Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Anträge zur Kenntniß des ehelichen Küter- und
<lb/>Hröfolgerechts in den rechtsrheinischen Krovinzen
<lb/>des Krohherzogthuws Kessen, insöesondere in
<lb/>der Uroninz Höerhessen.

<lb/>Von Herrn Ministerialrath Otto Becker in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>U o r rv o r 1.

<lb/>Die nachstehende Abhandlung gibt im Wesentlichen (mit
<lb/>einigen durch die neueste Gesetzgebung, Doctrin und Recht- 
<lb/>sprechung bedingten Zusätzen und Aenderungen) den Inhalt
<lb/>eines Referats wieder, welches der Verfasser als Mitglied
<lb/>des früheren Gießener Hofgerichts im Jahre 1876 zu dem
<lb/>Zwecke erstattet hat, der Kommission zur Ausarbeitung des
<lb/>Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs eine mög- 
<lb/>lichst sichere und genaue Auskunft hauptsächlich darüber zu
<lb/>gewähren, welche Formen des ehelichen Güterrechts in dem
<lb/>Großherzogthum Hessen, insbesondere in der Provinz Ober- 
<lb/>hessen, Vorkommen und welche Landestheile die Geltungs- 
<lb/>gebiete der einzelnen Rechte sind.

<lb/>Bei Erstattung dieses Referats wurde davon ausgegangen,
<lb/>daß cs gelte, die betreffenden Rechte so darzustellen, wie sie
<lb/>im Bewußtsein der Bevölkerung und in der Rechtsübung
<lb/>der Großherzoglichen Gerichte eine lebendige Existenz und
<lb/>Begründung haben, und daß es zu weit führen würde, sich

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N.F- 15. Bd.) 1
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0010.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf theoretische Erörterungen über die mannigfaltigen Streit-
<lb/>und Zweifelsfragen cinzulassen, welche sich bei Auslegung
<lb/>der einzelnen Rechte darbieten. Demgemäß wurde, ohne die
<lb/>Doctrin außer Betracht zu lassen, hauptsächlich aus der
<lb/>Praxis der Gerichte und dem Ergebniß der bei den Unter- 
<lb/>gerichten eingezogenen Erkundigungen geschöpft.

<lb/>Ihrer ursprünglichen Aufgabe entsprechend erstreckte sich
<lb/>die Arbeit zunächst nur auf das Gebiet der Provinz Ober- 
<lb/>hessen. Sie darf indessen, da der größere Theil der daselbst
<lb/>vorkommenden Formen des ehelichen Güterrechts in gleicher
<lb/>oder ähnlicher Weise in der Provinz Starkenburg existirt,
<lb/>in den Hauptpunkten für beide Provinzen ein beinahe gleich-
<lb/>werthiges Interesse in Anspruch nehmen.

<lb/>Der Gang der Darstellung wird folgender sein:

<lb/>Zunächst sollen die verschiedenen Formen des ehelichen
<lb/>Güterrechts in der Provinz Oberhessen einer eingehenden
<lb/>Betrachtung unterworfen werden, wobei auch das Erbfolge- 
<lb/>recht der Ehegatten angemessene Berücksichtigung sinden wird.

<lb/>Daran soll sich dann eine Ueberstcht über die in der
<lb/>Provinz Starkenburg verkommenden Gestaltungen des ehe- 
<lb/>lichen Güter- und Erbfolgerechts, sowie die Beantwortung
<lb/>einiger mehr beiläufigen Fragen schließen und zuletzt werden
<lb/>Verzeichnisse beigesügt werden über die Geltungsgebiete der
<lb/>einzelnen Formen des ehelichen Güterrechts.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0011.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntmh des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. Z
</p>
               <p>

                  <lb/>@xftex Abschnitt.

<lb/>Formen des ehelichen Güterrechts in der Provinz

<lb/>Oberhessen.

<lb/>Einleitung.

<lb/>s. Uebersicht über die Bildung des jetzigen Terri- 
<lb/>torialbestandes der Provinz Oberhessen.

<lb/>§ 1.

<lb/>Für die Beantwortung der Frage, welche Formen des
<lb/>ehelichen Güterrechts in der Provinz Oberhessen Vorkommen
<lb/>und welche Landestheile die Geltungsgebiete der einzelnen
<lb/>Rechte sind, ist es von entscheidender Bedeutung, daß das
<lb/>Großherzoglich Hessische Staatsgebiet in seinem dermaligen
<lb/>Bestände aus zahlreichen Territorien zusammengesetzt erscheint,
<lb/>welche früher unter anderer Landeshoheit als der Hessischen
<lb/>gestanden und deren eigenartige eheliche Güterrechte sich nach
<lb/>der Vereinigung mit Hessen meist erhalten haben. Was
<lb/>insbesondere die Provinz Oberhessen betrifft, so hat zwar
<lb/>ein Theil derselben schon im Jahre 1795 zur damaligen
<lb/>Landgrafschaft Hessen-Darmstadt gehört, und gilt deshalb in
<lb/>diesem Theil die gesammte Hessische Gesetzgebung, besonders
<lb/>die althessische Verordnung vom 2. März 1795 mit ihrem
<lb/>an der Grenze des Systems der Gütergemeinschaft und der- 
<lb/>jenigen der Gütertrennung stehenden Institute der ehelichen
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft. Ein großer Theil der Provinz
<lb/>jedoch (und zwar etwa die Hälfte) ist erst nach Publication
<lb/>dieser Verordnung erworben, und wird zur Aufklärung über
<lb/>die einzelnen Erwerbungen eine Uebersicht, entnommen aus
<lb/>der im Jahre 1873 erschienenen Schrift des damaligen
<lb/>Mmisterialsecretärs vr. Zimmermann über „die Sonderrechte
<lb/>der Provinzen Starkenburg und Oberhessen" (Seite 2—41
<lb/>ders.), dienlich sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>1*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0012.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becke r.
</p>
               <p>

                  <lb/>Danach wurden in dem auf die obige Verordnung folgen- 
<lb/>den Zeitraum nachstehende jetzt zur Provinz Oberhesfen ge- 
<lb/>hörige Territorien erworben:

<lb/>1. In Folge des Reichsdeputatious-Hauptschlusfes von
<lb/>1803 die bis dahin kurmainzische Hälfte von Vilbel und
<lb/>das kurmainzische Amt Rockenberg, ferner die bisherige freie
<lb/>Reichsstadt Friedberg.

<lb/>2. In Folge der rheinischen Bundesacte vom Jahr 1806
<lb/>die Burggrafschaft Friedberg, die in der Provinz Oberhessen
<lb/>gelegenen Besitzungen der Grafschaften Stollberg-Gedern
<lb/>und Stollberg-Orteuberg, diejenigen der Fürsten und Grafen von
<lb/>Solms Braunfels, Solms-Lich und Hohen-Solms, Solms-
<lb/>Laubach und Solms-Rödelheim, die Grafschaft Schlitz und die
<lb/>reichsunmittelbaren Besitzungen der Freiherrn von Riedeskl, die
<lb/>reichsritterschaftlichen Orte Ockstadt mit Straßheimer Hof,
<lb/>Steinfurth, Melbach, Beienheim, Höchst und Lindheim, die
<lb/>Antheile der Burg Friedberg und der Freiherrn Löw zu
<lb/>Steinfurth an der Ganerbschaft Staden, die Stollbergischen
<lb/>Antheile an Effolderbach, Ortenberg, Heuchelheim und
<lb/>Münzenberg, die Solmsifchen Antheile an Münzenberg,
<lb/>Trais-Münzenberg, Assenheim und Burg-Gräfenrode, die
<lb/>Solmsifchen und Hessen Homburgischen Antheile an Petter- 
<lb/>weil und das dem Grafen Elz gehörige Drittel von Burg-
<lb/>Gräfenrode.

<lb/>3. Durch vertragsmäßigen Verzicht des Fürsten von
<lb/>Isenburg-Birstein der Landeshoheitsanspruch über die Gan- 
<lb/>erbschaft Staden.

<lb/>4. In Folge der Aufhebung des deutschen Ordens durch
<lb/>Decret Napoleons vom 24. April 1809 wurde sodann
<lb/>Kloppenheim erworben, während die Ordens-Commende
<lb/>Schiffenberg schon vorher unter hessischer Landeshoheit war.

<lb/>5. Durch Staatsvertrag mit Frankreich vom 11. Mai
<lb/>1810 erwarb das Großherzogthum weiter verschiedene Theile
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0013.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 5
</p>
               <p>

                  <lb/>der Grafschaft Hanau - das Amt Dorheim, welches jedoch
<lb/>1816 an Kurhessen abgetreten wurde und bis zum Jahre
<lb/>1866 in dessen Besitz blieb, das Amt Rodheim und das
<lb/>Amt Ortenberg — ferner die Hanauischen Antheile an
<lb/>Assenheim, Burg-Gräfenrode, Gelnhaar, Heuchelheim,
<lb/>Münzenberg, Ortenberg und Trais-Münzenberg und die
<lb/>zur ehemaligen Abtey Fulda gehörige Stadt Herbstein.

<lb/>6. Durch Vertrag mit Kurhessen vom 29. Juni 1816
<lb/>ging an Hessen-Darmstadt die kurhessische, vormals Hanauische
<lb/>Hälfte von Vilbel über.

<lb/>7. Durch Staatsvertrag vom 30. Juni 1816 mit Oest-
<lb/>reich und Preußen kamen an Hessen die Besitzungen der
<lb/>Standesherrschaften Jsenburg-Birstein, Isenburg-Büdingen,
<lb/>Jsenburg-Meerholz und Jsenburg-Wächtersbach, darunter auch
<lb/>der durch die Rheinbundesacte an das Fürstenthum Isenburg
<lb/>gekommene vorher dem Eizstifte Mainz resp. den von diesen
<lb/>belehnten Grafen von Ingelheim gehörige Ort Ober-
<lb/>Erlenbach.

<lb/>8. In Folge des am 3. September 1866 mit Preußen
<lb/>abgeschlossenen Friedensvertrags wurden endlich mit dem
<lb/>Großherzogthum in specie der Provinz Oberhessen vereinigt:

<lb/>a. kurhessische Orte und zwar

<lb/>«. vormals Hanauische — die Orte Rumpenheim und
<lb/>Massenheim und das Amt Nauheim (vormals
<lb/>Dorheim);

<lb/>ß. folgende zum althessischen Rechtsgebiete gehörige
<lb/>Orte: Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf, Trais
<lb/>a. d. Lumda und Vockenrode;

<lb/>b. nassauische Orte:

<lb/>«. der altnassauische Ort Reichelsheim;

<lb/>ß. der bis 1803 kurmainzische Ort Harheim;

<lb/>7. der bis 1806 reichsritterschaftliche Ort Dorn-
<lb/>Assenheim;

<lb/>c. die Frankfurter Orte Dortelweil und Nicder-Erlenbach.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0014.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>d. Allgemeines über die in der Provinz
<lb/>Oberhessen gellenden Formen des ehelichen

<lb/>Güterrechts.

<lb/>§ 2.

<lb/>Nach der vorstehenden'Uebersicht setzt sich die Provinz
<lb/>Oberhessen in ihrem dermaligen Territorialbestande aus einer
<lb/>ganzen Reihe von Besitzungen zusammen, welche früher ver- 
<lb/>schiedenen (theils geistlichen, theils weltlichen) Landesherrn
<lb/>gehört haben. Es ist danach leicht erklärlich, wenn in der- 
<lb/>selben eine ganze Anzahl von partikularen Gestaltungen des
<lb/>ehelichen Güterrechts Vorkommen. Dieselben fallen jedoch —
<lb/>zwei kleine Gebiete ausgenommen, von welchen das eine be- 
<lb/>züglich des gellenden Rechtes Zweifel bietet, das andere durch
<lb/>die allgemeine Gütergemeinschaft der Fuldaer Verordnung
<lb/>vom 17. December 1719 beherrscht wird,— sämmtlich in
<lb/>den Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft und werden
<lb/>alle — mögen sie auch im Einzelnen verschieden fein und
<lb/>sich, die Einen mehr, die Anderen weniger, dem System der
<lb/>Gütereinheit oder Güterverbindung oder nach neuerer Be- 
<lb/>zeichnung der Verwaltungsgemeinschaft (d. h. der innerlich
<lb/>unterschiedenen, äußerlich aber durch die Verwaltung und
<lb/>Nutznießung des Mannes vereinigten Güter) nähern — von
<lb/>dem Grundgedanken jener 8p6e!s8 communioni getragen.
<lb/>Dabei ist zu bemerken, daß, soweit sich nicht eine deutsch-
<lb/>rechtliche Gestaltung des ehelichen Güterrechts erhalten hat,
<lb/>das römische Dotalrecht als gemeines Recht zur Anwendung
<lb/>gelangt, jedoch mit den durch die deutsche Rechtsanschauung
<lb/>über das Wesen der Ehe als einer vollendeten Lebensge- 
<lb/>meinschaft und die dem deutschen Familienleben eigenthüm-
<lb/>liche Voraussetzung einer gemeinsamen Wirthschaft bedingten
<lb/>Modificationen.

<lb/>Um nun die verschiedenen Gestaltungen des ehelichen
<lb/>Güterrechts, welche in der Provinz Oberhessen Vorkommen,
<lb/>nach ihren Geltungsgebieten festzustellen, werden dieser Ab-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0015.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 7
</p>
               <p>

                  <lb/>Handlung Verzeichnisse beigefügt und darin bei jeder Rechts- 
<lb/>form die Gemeinden, welche der Herrschaft derselben unter- 
<lb/>liegen, mit ihrer Bevölkerungsziffer nach der Zählung von
<lb/>1871angegeben werden. Im Ganzen existiren hiernach
<lb/>in der Provinz Oberhesfen nicht weniger als 12 verschiedene
<lb/>Gestaltungen jenes Rechts. Unter ihnen ragen aber, wenn
<lb/>man die Größe des Geltungsgebiets betrachtet, besonders zwei
<lb/>hervor:

<lb/>Die Errungenschaftsgemeinschaft der althessischen Ver- 
<lb/>ordnung vom 2. März 1795 und das Solmser Landrecht
<lb/>in seinen mannigfaltigen Gestaltungen.

<lb/>Da beide zusammen ungefähr 9/io der Provinz beherrschen,
<lb/>so werden sie in erster Stelle zur Erörterung kommen.

<lb/>An die Errungenschaftsgemeinschaft der althessischen Ver- 
<lb/>ordnung wird sich dabei eine kurze Betrachtung des in den
<lb/>Orten des ehemaligen Domanialamts Grünberg neben jener
<lb/>Verordnung geltenden Grünberger Amtsbrauchs und der in
<lb/>den vormals kurhessischen Orten Ohmes, Ruhlkirchen rc.
<lb/>geltenden altkurhessischen Errungeuschaftsgemeinschast an- 
<lb/>schließen, desgleichen an diejenige des Solmser Landrechts
<lb/>eine kurze Berücksichtigung der demselben ähnlichen Er- 
<lb/>rungenschaftsgemeinschaft der Frankfurter Reformation Die
<lb/>Errungeuschaftsgemeinschast des Mainzer Laudrechts sowie
<lb/>die allgemeine Gütergemeinschaft des Fuldaer Landrechts
<lb/>werden dagegen besonderer Betrachtung unterliegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Wenn möglich wird auch die Bevölkerungsziffer nach der
<lb/>neuesten Volkszählung Aufnahme finden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0016.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Die in der Provinz Oberhessen vorkommenden
<lb/>Arten der partikularen Gütergemeinschaft.

<lb/>I. Errungenschastsgemeinschaft der althessischen Verordnung

<lb/>vom 2. März 1795.
<lb/>a. Geltungsgebiet.

<lb/>Wie die am Schluffe dieser Abhandlung beizufügende
<lb/>Anlage zeigen wird, gilt die Verordnung vom 2. März 1795
<lb/>(auf Grund erfolgter Pulication) — bei Zugrundelegung
<lb/>der Bevölkerungsziffer von 1871 — unzweifelhaft in einem
<lb/>Gebiete von 119544 Seelen, welches hauptsächlich den nörd- 
<lb/>lichen und östlichen Theil der Provinz umfaßt. Rechnet
<lb/>man dazu die Orte „Stadt Friedberg, Lauterbach, Landen- 
<lb/>hausen, Wernges und Heuchelheim bei Nidda", für welche
<lb/>von den vormaligen Landgerichten Friedberg, Lauterbach, und
<lb/>Nidda auf Grund einer seit Menschengedenken bestehenden,
<lb/>hauptsächlich bei dem Abschlüsse von Jnventarien sich zeigen- 
<lb/>den Uebung die gewohnheitsrechtliche Geltung der in der
<lb/>Verordnung enthaltenen Sätze in glaubwürdiger Weise be- 
<lb/>zeugt, wurde, so ergibt sich ein Geltungsgebiet von 127968
<lb/>Seelen.

<lb/>Dabei ist das Dorf Ockstadt mit dem Straßheimer Hof
<lb/>(1099 Seelen), wo zwar in neuerer Zeit die Verordnung
<lb/>von 1795 angewendet wird, noch bis zum Jahre 1844 aber
<lb/>das Solmfer Landrecht in Uebung gewesen zu sein scheint,
<lb/>nicht miteingerchnet.

<lb/>Auch sind dabei die später näher zu bezeichnenden Ried-
<lb/>eselischen Orte des vormaligen Landgerichts Herbstein, be- 
<lb/>züglich deren Zweifel bestehen, ob dort die Verordnung von
<lb/>1795 usuelle Geltung erlangt habe, mit einer Seelenzahl
<lb/>von 6271 außer Betracht gelassen.
</p>

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                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 9
<lb/>b. Gellendes Recht.

<lb/>«. Wesentliche Bestimmungen der Verordnung

<lb/>von 1795.

<lb/>Die Verordnung vom 2. März 1795 erwähnt in ihrer
<lb/>Einleitung zunächst die Klagen über die allzugroße Aus- 
<lb/>dehnung der weiblichen Rechtswohlthaten in Konkursen und
<lb/>bestimmte, um die desfallsigen Mißbräuche abzustellen und
<lb/>zugleich einige dahin einschlagende Punkte näher zu regu-
<lb/>liren, im Wesentlichen das Folgende.

<lb/>(§ 1.) Erstens soll der Mißbrauch aufgehoben sein,
<lb/>wonach die Frau, wenn sich bei Lebzeiten des Mannes
<lb/>mehrere Gläubiger meldeten, mit dem Manne im Vermögen
<lb/>sitzen blieb, ohne das Eingebrachte zu liquidiren. Statt
<lb/>dessen soll im gedachten Fall sogleich gerichtlich inventirt,
<lb/>der Frau ein Termin zur Liquidation bestimmt und entwe- 
<lb/>der ein Retentionsrecht bis zu dem betreffenden Betrag
<lb/>gestattet oder das ganze Vermögen zur Masse gezogen und
<lb/>der Ehefrau und ihren Kindern daraus die jährlichen Zinsen
<lb/>nach dem Verhältniß der Jllaten bis zu ihrer Befriedigung
<lb/>(ratione sortis) gezahlt werden.2)

<lb/>(§2.) Zweitens bestimmte die Verordnung, daß,
<lb/>wenn eine Ehefrau ihr Vermögen aus dem Konkurse des
<lb/>Mannes zurückerhalten habe, dieser aber dasselbe gleichwohl
<lb/>nachher durch schlechte Wirtschaft oder Lüderlichkeit durch-


<lb/>2) Diese Bestimmungen sind jetzt im Wesentlichen ersetzt durch die
<lb/>Vorschriften der deutschen Konkursordnung (insbesondere über den
<lb/>Umfang der Konkursmasse § 1, über die Auseinandersetzung einer
<lb/>Gemeinschaft des Gemeinschuldners mit einer anderen Person § 14,
<lb/>über den Erwerbsnachweis der Ehefrau § 37, über Aussonderung §§
<lb/>35 u. 38, über Absonderung §§ 39, 44 u. 141, über die Vermögens- 
<lb/>aufzeichnung und Jnventarsanfertigung durch den Konkursverwalter
<lb/>§§ 113 ff., über die Bestimmung der Anmeldefrist und die Anmeldung
<lb/>tztz 102 ff. u. 126 ff. und über die Gewährung nothdürftigen Unter- 
<lb/>halts an den Gemeinschuldner und dessen Familie § 118).
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0018.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>bringe, die fernere Verwaltung des Eingebrachten einem
<lb/>Kurator übertragen werden sollet)

<lb/>(§3.) Drittens hat die Verordnung den Unterschied
<lb/>zwischen Dotaft und Paraphernalgütern aufgehoben und soll
<lb/>bloß das Eingebrachte der Frau von demjenigen Vermögen
<lb/>derselben unterschieden werden, worüber sie sich die völlige
<lb/>und freie Disposition Vorbehalten hat, dergestalt daß alles
<lb/>Eingebrachte, es mag nun gleich bei Schließung der Ehe
<lb/>oder erst in der Folge dem Mann zugebracht und überlassen
<lb/>worden sein, in dem Konkurse unter den privilegirten
<lb/>Gläubigern an der Stelle, wohin nach dem gemeinen Rechte
<lb/>die Dotalstücke gehören, zu lociren sei, derselben dagegen in
<lb/>Ansehung des zu ihrer alleinigen Disposition vorbehalrenen
<lb/>Vermögens, falls sie solches ganz oder zum Theil dem Mann
<lb/>crebttircn würde, vor anderen Gläubigern kein Vorzug
<lb/>gebühre. 3 4)


<lb/>3) Es kann sich hier, da das Vermögen, welches die Frau aus
<lb/>dem Konkurse des Mannes erhält, zunächst als Receptizgut zu be- 
<lb/>trachten und als solches der Verwaltung des Mannes entzogen ist,
<lb/>nur von dem Falle handeln, in welchem die Frau ihr aus dem Kon- 
<lb/>kurse des Mannes zurückerhaltenes eingebrachtes Vermögen dem letz- 
<lb/>teren wieder zur Verwaltung überlassen hat Für diesen Fall gelten
<lb/>jetzt, sofern der Mann bei der fraglichen Verwaltung als Verschwender
<lb/>im Sinne des bürgerlichen Rechts erscheint, was in dem von der
<lb/>Verordnung unterstellten Falle (Durchbringen des Vermögens durch
<lb/>schlechte Wirthschast oder Lüderlichkeit) zutressen dürfte, bezüglich des
<lb/>Verfahrens die Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung über
<lb/>das Verfahren in Entmündigungssachen, insbesondere §§ 621 ff.
<lb/>derselben.

<lb/>Von den sonstigen Rechten der Frau im Falle der Verarmung
<lb/>oder schlechten Wirthschast des Mannes später.

<lb/>*) Bezüglich dieser Bestimmung ist die spätere Gesetzgebung über
<lb/>die Sicherungsmittel und Vorzugsrechte der Frau zu berücksichtigen.


<lb/>Dieselbe wird weiter unten zur Erörterung kommen.

<lb/>Es handelt sich dabei hauptsächlich um Artikel 15 Nr. 3 und
<lb/>Artikel 22 u. 61 ff. des Gesetzes, das Pfandrecht betr., vom 15. Sept.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0019.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>Beitrage zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 11

<lb/>In ihren weiteren Bestimmungen regelt die Verordnung
<lb/>das (mehrfachen Anzeigen nach schon vorher in ihrem
<lb/>Geltungsgebiete oder doch einem Theile desselben üblich ge- 
<lb/>wesene) Institut der Errungenschaftsgemeinschaft und besagt
<lb/>in dieser Hinsicht zunächst in ihrer pos. 4 wörtlich Folgendes:

<lb/>(§ 4.) Viertens. „Da nicht bloß die Weiber der ein
<lb/>Gewerbe treibenden Unterthanen, sondern auch in andern
<lb/>Ständen durch Fleiß und Einsicht in Haushaltungsgeschäften
<lb/>zum Erwerbe beitragen, so soll in Zukunft bei allen Arten
<lb/>von Ehegatten die Errungenschaft jedem zur Hälfte gemein- 
<lb/>schaftlich sein, es wäre denn, daß in den Ehepacten ein
<lb/>Anderes festgesetzt wäre."

<lb/>In der pos. 5 wird sodann der Begriff der Errungen- 
<lb/>schaft oder vielmehr der unter dieselbe fallenden Vermögens- 
<lb/>gegenstände positiv, in der pos. 6 dagegen negativ bestimmt
<lb/>und zwar wie folgt:

<lb/>(§5.) Fünftens. „Zur Errungenschaft ist überhaupt
<lb/>alles dasjenige Vermögen zu rechnen, welches die Ehegatten
<lb/>während der Ehe entweder einer oder sie beide mit ihrem
<lb/>Fleiß, Arbeit, Haushaltung und Geschicklichkeit erspart und
<lb/>erworben haben, insonderheit

<lb/>a. liegende Grundstücke, so während der Ehe erkauft
<lb/>oder erlauscht werden, wenn gleich das Kaufpretium erst
<lb/>nach eines Ehegatten Ableben ausbezahlt oder fällig würde
<lb/>oder aber der Tausch gegen ein zugebrachtes Grundstück ge- 
<lb/>schähe oder das von einem zugebrachten Grundstück erlöste
<lb/>Kaufpretium dazu verwendet würde: in welchen beiden letz- 
<lb/>teren Fällen jedoch der ehemalige wahre Werth des zuge- 
<lb/>brachten vertauschten Grundstücks oder die dafür erlöste

<lb/>1858, Artikel 22 Nr. 3 des Gesetzes, die Rangordnung der Gläubiger
<lb/>betr., vom 15. Sept. 1856, § 709 C.P.O., § 23 E.G. zur C.P.O.
<lb/>u. K.O., §§ 39-41 u. 54 K.O., §§ 12—15 E.G. zur K.O. und
<lb/>Artikel 40, 41 u. 45—47 des hessischen Ausführungsgesetzes zur
<lb/>C.P.O. u. K.O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0020.tif"
                   n="12"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufsumme von der Errungenschaft wieder abgezogen werden
<lb/>muß und zu dem zugebrachten Vermögen gehörig verbleibt;

<lb/>b. die Hochzeitsgeschenke;

<lb/>c. alle und jede während der Ehe fallende Zinsen, Ge- 
<lb/>fälle und Nutzungen von allen errungenen oder zugebrachten
<lb/>oder ererbten und geschenkten Gütern, sie seien Lehen, Eigen- 
<lb/>thum oder Fideicommißgut und was durch dieselben ange- 
<lb/>schafft und bezahlt worden ist;

<lb/>ä. was aus einem mit einem Dritten errichteten eon-
<lb/>traotu vitalitio erobert und gewonnen wird."

<lb/>„Hingegen

<lb/>(§6) Sechstens: gehört nicht zur Errungenschaft:

<lb/>a. was während der Ehe einem oder dem andern Theil
<lb/>an Erbschaften, Vermächtnissen, Geschenken zugeht, wofern
<lb/>nicht in letzterem Falle dargethan werden kann, daß die
<lb/>Schenkung remuneratorisch gewesen und oh merita des einen
<lb/>oder andern Ehegatten geschehen sei;

<lb/>b. Dasjenige was vor Beschreitung des Ehebetts erkauft,
<lb/>aber erst während der Ehe bezahlt worden, wiewohl in
<lb/>diesem Falle das aus dem gemeinsamen Einkommen erhaltene
<lb/>Kaufgeld zur Errungenschaft dereinst wieder zu conferiren ist;

<lb/>e. was ein Ehegatte während der Ehe dem andern in
<lb/>Fällen, wo solches nach den gemeinen Rechten erlaubt ist,
<lb/>geschenkt hat;

<lb/>d. die Nutzungen von den bonis receptitiis oder den- 
<lb/>jenigen Gütern, worüber sich die Ehefrau die völlige und
<lb/>freie Disposition Vorbehalten hat."

<lb/>In der po8. 7 wird danach eine Rechtsvermuthung da- 
<lb/>hin aufgestellt:

<lb/>(8 7.) Siebentens. „In allen Fällen, in welchen
<lb/>nicht erwiesen werden kann, daß ein Vermögensstück von
<lb/>denl Ehemann oder von der Ehefrau in die Ehe inferirt
<lb/>worden sei, ist dasselbe für errungen anzusehen."5)

<lb/>,J) Vgl. hierzu § 87 der deutschen Konkursordnung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0021.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehe!. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 13

<lb/>In der xos. 8 u. 9 folgen nachstehende Bestimmungen
<lb/>über die Schuldenhaftung:

<lb/>(§8.) Achtens. „Wenn gleich eine Ehefrau entweder
<lb/>kraft dieser Verordnung oder auch noch überdieß vermöge
<lb/>eines ausdrücklichen Vertrags Anspruch auf die Errungen- 
<lb/>schaft hat, so ist dieselbe dennoch, wenn keine Errungenschaft
<lb/>vorhanden, sondern der Mann konkursfällig ist, an den Ehe-
<lb/>schuldeu, insofern sie nicht etwa eine Handelsfrau und von
<lb/>Handelsschulden die Frage ist, oder dieselbe sich mittelst recht- 
<lb/>lichen Verzichts aus die weiblichen Rechtswohlthaten dazu
<lb/>nicht verpflichtet hat, aus ihrem eingebrachten Vermögen
<lb/>mitzubezahlen, nicht gehalten."

<lb/>„Es ist aber

<lb/>(§9.) Neuntens: eine Ehefrau nur alsdann für
<lb/>eine Handelsfrau zu halten, wenn sie mit ihrem Manne
<lb/>einen wirklichen Societätskontrakt errichtet hat, vermöge des- 
<lb/>selben des Mannes Gewerbe mit dirigirt und sind demnach
<lb/>die Weiber der Kaufleute, Krämer, Manusacturisten, Wirthe
<lb/>u. s. w. von dem privilegium dotis et illat. aus dem Grunde
<lb/>allein, daß sie an dem Gewerbe und Geschäfte des Mannes
<lb/>Theil genommen, nicht auszuschließen."

<lb/>Unter 10 bis 14 enthält die Verordnung Bestimmungen
<lb/>über die Form der Jntercession von Frauenspersonen. Diese
<lb/>Bestimmungen sind jetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 1875
<lb/>(R Bl. Nr. 24 S. 287) aufgehoben.

<lb/>Zum Schluß besagt die Verordnung:

<lb/>(8 15.) Fünfzehntens. „In allen dahier nicht nament- 
<lb/>lich ausgedrückten Fällen, oder wo durch diese Verordnung
<lb/>die gemeinen Rechte nicht ausdrücklich aufgehoben werden,
<lb/>bleibt es lediglich bei der Vorschrift der gemeinen Rechte,
<lb/>den vorhandenen Landesordnungen und jeden Orts rechtlichen
<lb/>Gewohnheiten."
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0022.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grund- 

<lb/>gedanke.
</p>
               <p>

                  <lb/>ß. Wesentliche Grundsätze und charakteristische
<lb/>Züge der auf der Verordnung von 1795 be- 
<lb/>ruhenden (althesfischen) Errungenschaftsge- 
<lb/>mein schast.

<lb/>Allgemeines über dieselbe.

<lb/>§ 5.

<lb/>1. Die Errungenschaftsgemeinschaft der Verordnung von
<lb/>1795 gehört in das System der partikularen oder partiellen
<lb/>Gütergemeinschaft und geht, wie die Eingangsworte des
<lb/>§ 5 zeigen, zunächst von dem Gedanken einer Gemeinschaft
<lb/>der Ehegatten an dem durch ihre Geschäftsthätigkeit und Er- 
<lb/>sparung bewirkten ehelichen Erwerb (der sog.Kollaboration)
<lb/>aus. Dieser Gedanke ist aber, wie die Beispiele des § 5
<lb/>und diejenigen unter a und c im § 6 ergeben, nicht in
<lb/>seinen Grenzen festgehalten, sondern dahin erweitert, daß
<lb/>überhaupt alle gegen ein Entgelt gemachten Erwerbungen
<lb/>durch Thätigkeit oder Rechtsgeschäfte der Ehegatten, sei es
<lb/>beider zusammen oder eines einzelnen unter ihnen, während
<lb/>der Ehe oder für die Ehe, insbesondere auch solche durch
<lb/>mühelose Thätigkeit und durch Schenkungen remuneratorischer
<lb/>Natur, im Zweifel zur Errungenschaft gehören, und daß
<lb/>ferner auch die von dritten Personen den Ehegatten oder
<lb/>künftigen Ehegatten zusammen gemachten lucrativen Zu- 
<lb/>wendungen (insbesondere die Hochzeitsgeschenke) und außer- 
<lb/>dem die während der Ehe erzielten Erträgnisse aller ehe- 
<lb/>lichen Güter zu derselben zu rechnen sind.

<lb/>Damit im Zusammenhang hat auch das in manchen
<lb/>Landrechten vorkommende Pr in cip der Surrogate (res
<lb/>succecit in locum pretii et pretium in locum rei), wonach
<lb/>dasjenige, was aus einem (in die Ehe eingebrachten) Sonder- 
<lb/>gute angeschafft worden ist, um veräußerte Gegenstände oder
<lb/>anfgewendete Mittel zu ersetzen, Bestandtheil dieses Sonder- 
<lb/>gutes wird, in der Verordnung eine Einschränkung erfahren,
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0023.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zurKenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 15
</p>
               <p>

                  <lb/>indem danach dasjenige, was während der Ehe aus den
<lb/>Mitteln eines solchen Sonderguts, insbesondere aus dem
<lb/>Erlöse oder Ersatzbetrage eines dazu gehörigen Gegenstands,
<lb/>angeschafft oder angelegt oder an Stelle eines solchen Gegen- 
<lb/>stands umgetauscht wird, zur Errungenschaft gehört und dem
<lb/>betreffenden Sondergut zunächst nur ein Ersatzanspruch an
<lb/>die letztere erwächst.

<lb/>2. Folgende Sätze des gemeinen Rechts finden, da Geltende
<lb/>die Verordnung von 1795 keine gegentheiligen Bestimmungen besage
<lb/>enthält und ebensowenig eine partikulare Rechtsgewohnheit Rechts,
<lb/>entgegensteht, auch im Rechtsgebiete der genannten Verord- 
<lb/>nung Anwendung:

<lb/>a. Es steht den Ehegatten frei, bei Eingehung der Ehe
<lb/>das für sie maßgebende eheliche Güterrecht vertragsmäßig
<lb/>zu bestimmen und ebenso das bereits eingetretene gesetzliche
<lb/>oder vertragsmäßiges eheliche Güterrecht während der Ehe,
<lb/>unbeschadet erworbener Rechte Dritter, durch Bestimmungen,
<lb/>welche mit dem Wesen der Ehe nicht unverträglich sind,
<lb/>vertragsmäßig zu ändern. Oeffentliche Bekanntmachung oder
<lb/>die Beobachtung bestimmter Termine ist für diese vertrags- 
<lb/>mäßigen Festsetzungen nicht vorgeschrieben.6)

<lb/>b. Wenn die Eheleute bei Eingehung der Ehe keine
<lb/>anderweite Bestimmung getroffen haben, so wird unterstellt,
<lb/>daß sie sich bezüglich ihrer wechselseitigen Vermögensrechte,
<lb/>insbesondere des Eintritts etwaiger Gütergemeinschaft, still- 
<lb/>schweigend den Gesetzen des Orts unterworfen haben, an
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Gerber, Lehrbuch des deutschen Privatrechts 12. Auflage
<lb/>H 229; Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts 1. u. 2. Auf- 
<lb/>lage Bd. IX § 227 pos. 3 u. 4, § 238 pos. 5 u. § 247 pos. 10;
<lb/>Entsch. des Reichs gerichts in Civilsachen IX S. 92; Präjudiz
<lb/>des vorm. O.A.G. zu Darmstadt Nr. 23; Erk. des vorm. O.A.G.
<lb/>zu Wiesbaden in Seufferts Archiv XIII 41; vgl. auch ibidem
<lb/>V 22, IX 362 u. XIII 126.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0024.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>welchem der Ehemann zur Zeit der Verheirathung seinen
<lb/>Wohnsitz hat.

<lb/>Wird der Wohnsitz später verlegt, so ist dies (ohne sonstige
<lb/>Thatsachen, welche eine vertragsmäßige Aufhebung klar stellen)
<lb/>für das einmal begründete Güterrecht ohne Belang. 7)

<lb/>c. Die bürgerlichen Wirkungen der Ehe treten mit dem
<lb/>Zeitpunkte der Eheschließung ipol jure ein.8) Dies gilt
<lb/>namentlich auch von der Errungenschaftsgemeinschaft, welche
<lb/>ihr Fundament nicht in der gemeinschaftlichen Thätigkeit der
<lb/>Ehegatten, sondern im Bestand der Ehe selbst hat. 9)

<lb/>In Anwendung der vorstehenden Grundsätze tritt die
<lb/>Erungenschaftsgemeinschaft der Verordnung von 1795, so- 
<lb/>fern die letztere im ersten Wohnort des Ehemanns gilt, in
<lb/>Ermangelung entgegenstehender vertragsmäßiger Festsetzung
<lb/>mit dem Zeitpunkte der Eheschließung als gesetzliche Folge
<lb/>der Ehe ohne Weiteres ein, ohne durch einen gemeinschaft- 
<lb/>lichen Haushalt oder eine gemeinschaftliche Thätigkeit der Ehe- 
<lb/>gatten bedingt zu sein, und wird auch durch bloße faktische
<lb/>Trennung der Ehe nicht aufgehoben.

<lb/>Dagegen findet sie ihre Auflösung nicht allein bei Be- 
<lb/>endigung der Ehe (durch Tod, Todeserklärung oder Ehe- 
<lb/>scheidung), sondern auch durch etwaige vertragsmäßige Be- 
<lb/>seitigung während der Ehe (vgl. oben ad a).10)


<lb/>7) Gerber a. a. O. § 229; Entsch. des Reichsgerichts VI
<lb/>Nr. 123; Präjudiz des vorm. O.A.G. zu Darmstadt Nr. 23.


<lb/>8) Gerber a. a. O. § 228: Stobbe a. a. O. Bd. IV § 237
<lb/>pos. b5 Präjudiz des vorm. O.A.G. zu Darmstadt Nr. 41.


<lb/>9) Entsch. des vorm. O.A.G. zu Darmstadt in SeuffertsArchiv
<lb/>XII Nr. 41; vgl. auch dieses Archiv III. Folge Bd. I S. 173 unten
<lb/>u. Gerber a. a. O. 8 229).


<lb/>10) Bon den Wirkungen des Konkurses eines der Ehegatten, und
<lb/>denjenigen der Verarmung und schlechten Wirthschaft des Mannes
<lb/>später.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0025.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 17
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Bezüglich des Verhältnisses der Ehegatten Verhältniß
<lb/>zu dem gemeinsam erworbenenVermögen ist im Ehegatten
<lb/>§ 4 der Verordnung bestimmt, daß im Rechtsgebiete der-^^gemem.
<lb/>selben in allen Ständen und bei allen Arten von Ehegatten amen " e’
<lb/>die Errungenschaft jedem der beiden Ehegatten zur Hälfte
<lb/>gemeinschaftlich sein soll, es wäre denn in den Ehepakten
<lb/>andere Bestimmung getroffen.

<lb/>Ueber das Wesen dieser Gemeinschaft, insbesondere über
<lb/>das Rechtsverhältniß, welches für die Ehegatten während
<lb/>der Ehe zu dem gemeinsamen Gute bestehen soll, und da- 
<lb/>rüber, was unter „Errungenschaft" im Sinne des § 4 zu
<lb/>verstehen sei, gibt jedoch die Verordnung keine näheren An- 
<lb/>haltspunkte. Es machen sich deßhalb die in dieser Beziehung
<lb/>hinsichtlich der juristischen Natur der ehelichen Gütergemein- 
<lb/>schaft in der Doctrin und Praxis bestehenden Streit- und
<lb/>Zweifelsfragen auch im Rechtsgebiete der Verordnung von
<lb/>1795 geltend.

<lb/>Es fragt sich namentlich:

<lb/>a. Ob das auf Grund der Verordnung von 1795
<lb/>während der Ehe bestehende Rechtsverhältniß der beiden
<lb/>Ehegatten zu dem gemeinsamen Gute sich als ein gegenwär- 
<lb/>tiges (römisch rechtliches) Miteigenthum der Ehegatten mit
<lb/>ideellen Quoten darstellte?

<lb/>Oder ob während der Ehe

<lb/>d. ein Gesammteigenthum der Ehegatten (oonäowinium
<lb/>plurium in solidnm) oder

<lb/>c. ein deutschrechtliches Miteigenthum an der ganzen Masse
<lb/>ohne ideelle Quoten und hervortretende Sonderrechte (Mit- 
<lb/>eigenthum zur gesummten Hand) stattfinde, oder ob

<lb/>ä. der Ehemann während der Ehe pracktisch als Allein-
<lb/>eigenthümer zu betrachten sei?

<lb/>Mit diesen Fragen im Zusammenhang steht die weitere
<lb/>Frage:

<lb/>Ob schon während der Ehe eine Errungenschaft vorhanden

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissknsch. 3. Folg« 4. Bd., (d. R. F. 15. Bd.) %
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0026.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>sei und ein Antheil des einzelnen Gatten an dem gemein- 
<lb/>samen Vermögen hervortrete, oder ob sich die Errungenschaft
<lb/>erst bei Auflösung derEhe bezw bei der (schon vorher
<lb/>möglichen) Auflösung der Errungenschastsgemeinschaft bilde
<lb/>und lediglich in dem Reinerwerb bestehe, der sich iu diesem
<lb/>Zeitpunkte durch Abzug der gemeinschaftlichen Schulden und
<lb/>der Sondergüter von dem vorhandenen Vermögen ergebe?

<lb/>Die Auffassung, welche letzteres annimmt, nach welcher
<lb/>also die Errungenschaft erst nach Beendigung der Gemein- 
<lb/>schaft und auch hier nur unter der Voraussetzung eines sich
<lb/>ergebenden Reinerwerbs oder Ueberschusses zur Existenz ge- 
<lb/>langt, war in Ansehung der altkurhessischen Errungenschafts-
<lb/>gemeiuschaft in der Praxis des vormaligen Oberappellations- 
<lb/>gerichts zu Kassel vertreten.

<lb/>Aber auch bezüglich der Errungenschaftsgemeinschaft der
<lb/>Verordnung von 1795 wird diese Auffasiung von Hoff-
<lb/>mann (Bd. 11 S. 217—218 dieses Archivs) und neuer- 
<lb/>dings noch von Gareis in seiner interessanten Schrift
<lb/>„die Errungenschaftsgemeinschaft in den althessischen Ge-
<lb/>bietstheilen der Provinz Oberhessen 1885" für richtig er- 
<lb/>achtet, und liegt dieselbe auch, was die gerichtliche Praxis
<lb/>betrifft, mehreren Entscheidungen des früheren Gießen er
<lb/>Hosgerichts (insbesondere in Sachen: Schwalm ca.

<lb/>Schmidt in Lollar 12. Dezbr. 1864 und Damm ca. Damm
<lb/>von Reiskirchen 3. Juli 1869) mit der Maßgabe zu Grunde,
<lb/>daß seit der Geltung des Jngrossationsgesetzes vom 21.
<lb/>Februar 1852 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimm- 
<lb/>ungen bezüglich der im Mutationsverzeichniß beziehungsweise
<lb/>Grundbuch auf den Namen beider Ehegatten eingetragenen
<lb/>Immobilien ein schon während der Ehe hervortretendes ide- 
<lb/>elles Miteigenthum der beiden Ehegatten angenommen wurde.

<lb/>Aus dem Standpunkte der erwähnten Auffassung sicht
<lb/>ferner die in Seufferts Archiv Bd. VII Nr. 330 mitgetheilte
<lb/>Entscheidung des früheren Oberappellationsgerichts
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0027.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 19

<lb/>zu D arm sta dt in den Worten: „Es könne eigentlich von be- 
<lb/>stimmten Rechten der einzelnen Ehegatten an den unter dem
<lb/>Rechtsverhältnisse der Errungenschaft erworbenen Gegenständen
<lb/>während der Dauer der Ehe keine Rede sein, vielmehr trete
<lb/>das eigentlich errungenschaftliche Vermögen mit separaten
<lb/>Rechten der Eheleute daran erst nach Trennung der Ehe
<lb/>hervor, und auch da nur insofern, als nach erfolgter Be- 
<lb/>richtigung der Eheschulden und nach vorgängigem Abzüge
<lb/>bez. Ergänzung der beiderseitigen Jlluten noch Vermögen
<lb/>übrig bleibe."

<lb/>Von gleichem Gesichtspunkte scheint die Entscheidung des
<lb/>nämlichen Oberappelationsgerichts in Sachen Pfort
<lb/>ca, Pfort von Eschenrod d. d. 22. September 1874 (in Seuf-
<lb/>ferts Archiv XXX 250) beherrscht, „indem danach (abgesehen
<lb/>von den gemeinschaftlich erworbenen Immobilien, welche als
<lb/>gemeinschaftliches Eigenthum beider Ehegatten im Grund- 
<lb/>buche einzutragen seien, und von welchen die Frau bei Auf- 
<lb/>hebung der Gemeinschaft die Hälfte in Natur beanspruchen
<lb/>könne, wenn sie sich bereit erkläre, den ihr zukommenden
<lb/>Schuldenantheil zu übernehmen und sofort zu berichtigen)
<lb/>die Errungenschaft in dem bei Aufhebung der Gemeinschaft
<lb/>nach Abzug der Schulden rc. sich ergebenden Reinerwerb der
<lb/>Eheleute bestehen soll".

<lb/>In ähnlichem Sinne hat auch in einem Falle der west-
<lb/>phälischen Gütergemeinschaft der 3. Hülfssenat des Reichs- 
<lb/>gerichts (Entscheidungen in Civilsachen I n. 140) das frag- 
<lb/>liche Verhältnis! aufgefaßt und sich dahin ausgesprochen:
<lb/>„Die eheliche Gütergemeinschaft sei nicht als ein Miteigen- 
<lb/>thum der Eheleute an dem ehelichen Vermögen im römisch- 
<lb/>rechtlichen Sinn, sondern, indem sie im germanischen Rechte
<lb/>wurzele, als ein gemeinschaftliches Vermögen beider Eheleute
<lb/>anzusehen, welches ganz unter der Vogtschaft (mundium)
<lb/>des Mannes stehe, bei welchem Verhältnisse während des
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0028.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestehens der Ehe von bestimmt zu sondernden ideellen An-
<lb/>theilen der Eheleute nicht die Rede sein könne ")".

<lb/>Wesentlich anders als in den vorstehend angeführten Ent- 
<lb/>scheidungen ist das Verhältniß der Ehegatten zu dem gemein- 
<lb/>schaftlichen Gute in der Rechtsprechung des Oberlandes-
<lb/>gerichts zu Darmftadt aufgefaßt worden, indem dieser
<lb/>Gerichtshof in mehreren Fällen^) unter Bezugnahme auf
<lb/>ähnliche Entscheidungen des vormaligen Oberappellationsge- 
<lb/>richts daselbst von folgenden Sätzen ausgegangen ist:

<lb/>a. Bei der ehelichen Gütergemeinschaft (sei es
<lb/>der allgemeinen oder der partikularen) wird
<lb/>das der Gemeinschaft unterworfene Vermögen mit dem
<lb/>Abschluß der Ehe oder, wenn der Erwerb während der- 
<lb/>selben erfolgt, mit dem Moment des Erwerbs durch ge- 
<lb/>setzliche Folge (ipso pure) gemeinschaftliches Eigenthum
<lb/>der Ehegatten, und zwar wird, sofern sich nicht in ein- 
<lb/>zelnen Landrechten, wie z. B. im Fuldaer Landrechte, das
<lb/>Princip des Gesammteigenthums mit seinen Conse-
<lb/>guenzen durchgebildet hat, in Ansehung der ein- 
<lb/>zelnen Objekte der Gemeinschaft unter den Ehe- 
<lb/>gatten schonwährend der Ehe ein gegenwärtiges
<lb/>ideelles Miteigenthum (Miteigenthum mit ideellen
<lb/>Quoten) begründet, ganz in derselben Weise, wie ideelles
<lb/>Miteigenthum unter mehreren außer dem Eheverbande
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Anders der 2. Sraffenat in einer Sache des Preußischen
<lb/>Landrechts Bd. IV n. 31 der Entscheidungen in Strafsachen. Vgl.
<lb/>auch Bd. VIII n. 26 der Entscheidungen in Civilsachen, wo gesagt
<lb/>ist, daß das gemeinschaftliche Vermögen beiden Eheleuten als dem
<lb/>rechtlichen Subjekt der Vermögensgemeinschaft zustehe und dem ein- 
<lb/>zelnen Ehegatten nur der ideelle Antheil — nach Art. des Miteigen- 
<lb/>thums — gebühre.

<lb/>12) Vgl. gegenwärtiges Archiv dritte Folge Bd. I S. 172 ff.,
<lb/>Bd. II S. 256 ff. und 415 ff. u. Bd. 111 S. 272 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0029.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel Güter- u. Erbfolgerechts rc. 21
</p>
               <p>

                  <lb/>stehenden Personen durch gemeinsamen Erwerb entstehen
<lb/>kann.

<lb/>b. Ob die Ehegatten in der Ehe mit Vortheil oder Nach- 
<lb/>theil gewirthschaftet haben, ob also nach Auflösung der
<lb/>Ehe sich eine Errungenschaft oder Verrungenschaft er- 
<lb/>gibt, ist für den rechtlichen Charakter des in vorstehen- 
<lb/>der Weise begründeten Miteigenthums ohne Belang.

<lb/>6. Das schon während der Ehe vorhandene ideelle Miteigen- 
<lb/>thum der Ehegatten findet indessen eine Einschränkung:
<lb/>«. in der dem Ehemann zustehenden Verwaltung des ge- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögens, welche die Vertretung des- 
<lb/>selben und die Befugniß in sich schließt, einzelne unter
<lb/>dem Rechtsverhältniß der ehelichen Errungenschaft stehende
<lb/>Gegenstände — Immobilien nicht ausgenommen —
<lb/>während der Ehe auch ohne Zustimmung der Frau,
<lb/>sofern derselben kein rechtserheblicher Widerspruchsgrund
<lb/>zur Seite steht, zu veräußern und zu verpfänden;
<lb/>st. in den der Ehefrau während der Ehe zustehenden Be- 
<lb/>fugnissen im Gebiete der engeren Hauswirthschaft.13)
<lb/>d. Bezüglich der Immobilien besieht dabei nur noch die
<lb/>Besonderheit, daß in Folge des Jngrossationsgesetzes
<lb/>vom 21. Februar 1852 und der dazu erlassenen Aus- 
<lb/>führungsverordnungen an den gemeinschaftlichen Immo- 
<lb/>bilien ein volles (civiles), mit den speciellen
<lb/>dinglichen Wirkungen des genannten Ge- 
<lb/>setzes ausgestattetes Miteigenthum der beiden
<lb/>Ehegatten nur durch die auf ihre Namen erfolgte Ein- 
<lb/>tragung im Mutationsverzeichniß bezw. Grundbuch be- 
<lb/>gründet werden kann.")

<lb/>i3) Der Satz unter ß ist in den Entscheidungen des Oberlandes- 
<lb/>gerichts nicht ausdrücklich beigefügt, darf aber wohl als selbstverständ- 
<lb/>lich betrachtet werden.

<lb/>i*) Heber das Nähere bezüglich dieser Eintragung vgl. Instruction
<lb/>für die Gr. Amtsgerichte zum Gesetz vom 21. Februar 1852 § 34.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0030.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für das Verhältniß der Ehegatten unter sich und
<lb/>für die demnächstige Theilung hat jedoch die unterlassene
<lb/>Eintragung nicht den geringsten rechtlichen Einfluß,
<lb/>und auch Dritten gegenüber kann die Ehefrau (soweit
<lb/>das Verwaltungsrecht des Ehemanns nicht im Wege
<lb/>steht) ihr publicianisches Miteigenthum (in
<lb/>den gesetzlichen Schranken desselben) geltend machen."

<lb/>Daß sich nun die Geltung der vorstehenden Sätze auch auf
<lb/>das Rechtsgebiet der Errungenschaftsgemeinschaft der Verord- 
<lb/>nung von 1795 erstrecken soll, kann keinem begründeten Zwei- 
<lb/>fel unterliegen. Denn wenn- auch die Entscheidungen, in
<lb/>welchen dieselben zur Anwendung gelangten, in den Rechts- 
<lb/>gebieten anderer (aber ähnlicher) Formen des ehelichen Güter-
<lb/>rechts, insbesondere denjenigen des Solmser und Mainzer
<lb/>Landrechts, ergangen sind, so zeigt doch die allgemeine Fas- 
<lb/>sung der aufgestellten Sätze, daß sie nach der Intention des
<lb/>O.L.G. auch in dem obigen Rechtsgebiete anwendbar er- 
<lb/>scheinen sollen.

<lb/>Da nun dieselben bei dem genannten Gerichtshöfe in
<lb/>wiederholten Entscheidungen zu gleichförmiger Anwendung
<lb/>gekommen sind, so dürfte für die Großherzoglich Hessischen
<lb/>Landgerichte und Amtsgerichte Veranlassung vorliegen, sich
<lb/>der darin festgehaltenen Rechtsprechung, welche auf der An- 
<lb/>nahme eines schon während der Ehe vorhandenen, nach
<lb/>Maßgabe der ehelichen Zwecke eingeschränkten römisch-recht- 
<lb/>lichen Miteigentums der Ehegatten an den einzelnen Ob- 
<lb/>jekten der ehelichen Gemeinschaft beruht, in so lange an- 
<lb/>zuschließen, als nicht eine andere Auffasiung in der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts zu fester Geltung gelangen sollte.

<lb/>Es empfiehlt sich dieser Anschluß nicht allein im Interesse
<lb/>einheitlicher Rechtspflege der Großherzoglichen Gerichte, son- 
<lb/>dern außerdem deßhalb, weil, mag auch vielleicht vom Stand-
<lb/>pnnkte deutscher, insbesondere deutsch-fränkischer Rechtsent- 
<lb/>wicklung die Annahme eines deutsch-rechtlichen Mileigen-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0031.tif"
                   n="23"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 23
</p>
               <p>

                  <lb/>thums an der ganzen Masse mit freier Verfügung des Ehe- 
<lb/>manns über das bewegliche Vermögen und mit Zusammen- 
<lb/>fassung des ehelichen Immobiliarvermögens zu einem be- 
<lb/>sonders geficherlen Familiengute (zur gesammten Hand)")
<lb/>für die Zeit während der Ehe richtiger sein, die Auffassung
<lb/>des Oberlandesgerichts in der Theorie und Praxis die ver- 
<lb/>breitetste ist"), sich an die civillistische Konstruktion des
<lb/>römischen Rechts anschließt und auf Grund einheitlicher Ge- 
<lb/>sichtspunkte für Mobilien und Immobilien zu thunlichst
<lb/>gleichem Ergebniß gelangt.17)

<lb/>Die ehelichen Güter.

<lb/>8 6.

<lb/>Als eheliche (d. h. als während der Ehe zu ehelichen
<lb/>Zwecken in der Hand des Ehemanns vereinigte) Güter
<lb/>kommen bei der Errunge? schaftsgemeinschaft der Verord- 
<lb/>nung von 1795 vor:

<lb/>a. das Sondergut") des Ehemanns;

<lb/>b. das Sondergut der Ehefrau;

<lb/>o. das gemeinsame (errungenschaftliche) Gut.
</p>
               <p>

                  <lb/>») Stobbe a. a. O. Band IV § 239 S. 227—228; vgl. auch
<lb/>Gerber a. a. O. § 227 Anmerkung.

<lb/>i«) Stobbe a. a. O. Band IV S. 218; Roth System des
<lb/>deutschen Privatrechts Theil 2 § !02 S. 69.

<lb/>i?) Von den Beschränkungen, welche bezüglich der freiwilligen
<lb/>oder zwangsweisen Veräußerung oder Verpfändung gemeinschaftlicher
<lb/>Gegenstände für das Miteigenthum der Frau durch die Verwaltungs- 
<lb/>rechte des Mannes und umgekehrt für letztere und für dessen Mit
<lb/>eigenthum durch das erstere und durch die Rücksicht auf die ehelichen
<lb/>Zwecke begründet werden, wird später noch näher die Rede sein.

<lb/>16) Der Ausdruck „Sondergut" wird hier und später nicht in
<lb/>dem Sinne eines zu alleiniger Disposition vorbehaltenen, sondern in
<lb/>demjenigen eines den ehelichen Zwecken überlassenen, in Alleineigen- 
<lb/>thum des betreffenden Ehegatten stehenden Guts gebraucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorbe- 

<lb/>merkung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0032.tif"
                   n="24"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Gegensatz zu diesen Gütern steht das den ehelichen
<lb/>Zwecken entzogene und der alleinigen Disposition des Eigen-
<lb/>thümers vorbehaltene Vermögen eines einzelnen Ehe- 
<lb/>gatten (sog. Receptizgut; bomim recepitium). Zur
<lb/>Begründung eines solchen vorbehaltenen Guts wird erfordert,
<lb/>entweder daß sich der betreffende Ehegatte die dasselbe bil- 
<lb/>denden Vermögensstücke bei Eingehung der Ehe oder während
<lb/>derselben zu alleiniger Disposition mit Ausschluß von der
<lb/>gemeinschaftlichen Wirthschaft Vorbehalten hat^), oder daß
<lb/>sie ihm von einem Dritten unter dieser Bedingung zuge- 
<lb/>wendet wurden, oder daß es 'sich um einen Erwerb handelt,
<lb/>welchen die Frau in rechtlich zulässiger Weise wider den
<lb/>Willen des Manns gemacht hat 20).

<lb/>Es sind dazu namentlich auch die für den ausschließ- 
<lb/>lichen Gebrauch des einzelnen Ehegatten bestimmten Gegen- 
<lb/>stände (nothwendige Kleidungsstücke, Wäsche und Schmuck- 
<lb/>gegenstände) zu rechnen, insofern dieselben als durch die
<lb/>Natur der Sache stillschweigend der alleinigen Disposition
<lb/>des betreffenden Ehegatten Vorbehalten beziehungsweise über- 
<lb/>lassen zu betrachten sind2*).

<lb/>Was nun zu dem einen oder anderen der drei ehelichen
<lb/>Güter gehöre, das bestimmt sich im Wesentlichen nach fol- 
<lb/>genden Sätzen:

<lb/>19) Die Frage, ob der Vorbehalt ein vertragsmäßiger sein
<lb/>müsse, dürfte für onerose Erwerbungen während der Ehe, welche in
<lb/>die Errungenschaft fallen, und für Früchte des Sonderguts, für welche
<lb/>das Gleiche gilt, zu bejahen sein. Dagegen möchte bei lukrativem
<lb/>Erwerb während der Ehe und bei vorehelichem Erwerb dem betr.
<lb/>Ehegatten freistehen, ob er den Erwerb in die Ehe einbringen oder
<lb/>zu seiner alleinigen Disposition Vorbehalten will.

<lb/>rv) Roth a. a. O. Theil 2, § 104 S. 80 und § 118 S. 138—
<lb/>139; Stobbe a. a. O. Bd. IV § 230 I und § 238 I 2; 88 3 u.
<lb/>l. d. Verordnung von 1795; Erk. des O.A.G. Darmstadt inSeus-
<lb/>ferts Archiv VI n. 48.

<lb/>ri) Stobbe a. a. O. 8 230 S. 154; O.A.G. Dresden in Leus-
<lb/>serts Archiv XXXII n. 56.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0033.tif"
                   n="25"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 25

<lb/>1. Zu dem gemeinsamen Gut (der Errungen- Errungen- 
<lb/>schaf t s m a s s e oder der Errungenschaft im Sinne schastsnrasse.
<lb/>der §§ 5 und 6 der Verordnung von 1795) gehört:

<lb/>a. Was die Ehegatten während der Ehe durch ihre Thätigkeit
<lb/>oder durch Rechtsgeschäfte, deren Erwerbtitel in die Zeit der Ehe
<lb/>fällt, gegen ein Entgelt erwerben (sog. onerose Erwerbungen).

<lb/>Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Thätigkeit
<lb/>eine geistige oder eine körperliche, eine mit Mühe verbundene
<lb/>oder eine mühelose, eine gemeinsame (beider Ehegatten)
<lb/>oder eine einseitige (eines einzelnen unter ihnen) ist, ob die
<lb/>Erwerbung aus Mitteln eines Sonderguts oder aus solchen
<lb/>des Gemeinguts erfolgte, und ob das Rechtsgeschäft von
<lb/>beiden zusammen oder von einem einzelnen unter ihnen
<lb/>abgeschlossen wurdet).

<lb/>Es gehören unter diesem Gesichtspunke zur Errungen- 
<lb/>schaftsmasse beispielsweise „die während der Ehe erkauften
<lb/>oder erlauschten Grundstücke^), der Erwerb aus einem mit
<lb/>einem Dritten errichteten Leibzuchtsvertrage (eoutraotus vi-
<lb/>talitius)24), der von einem einzelnen Ehegatten ge- 
<lb/>machte Gewinn im Spiel oder in der Lotterie, sofern in letzterem
<lb/>Fall das Loos, auf welches der Lotteriegewinn erfolgte,
<lb/>während der Ehe erworben wurde25), auch Schenkungen
<lb/>remuneratorischer Natur z. B. Honorare und Trinkgelder26)".

<lb/>b. Was beiden Ehegatten zusammen oder einem derselben
<lb/>mit Rücksicht auf die Ehe (für dieselbe) unentgeltlich zugewendet
<lb/>wurde27).

<lb/>22) vgl. die Beispiele im § 5 der V. v. 1793 und dasjenige, was in
<lb/>§ 5 dieser Abhandlung über das Prinzip der Surrogate gesagt ist; ferner
<lb/>Ro th a. a. O. § 115 II und IV; Stobbe a. a. O. § 246 u. 3 und n.

<lb/>4 b und c; O.A.G. Darmstadt in Seufferts Archiv XVII 252.

<lb/>23) § 5 a der Verordnung.

<lb/>24) § 5b derselben.

<lb/>25) O.A.G. Darmstadt in Seufferts Archiv XVII ». 252.

<lb/>2v) vgl. § 6 a der Verorduung.

<lb/>S7) Roth a. a. O. § 115 III; Stobbe a. a. O. 246 u. 3.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0034.tif"
                   n="26"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sondergüter.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Es gehören hierher namentlich die Hochzeitsgeschenke28)
<lb/>und auch dasjenige, was ein Ehegatte dem gemeinschaftlichen
<lb/>Vermögen unentgeltlich'aus,"dem Seinigen zuwendet28)".

<lb/>e. Die Nutzungen und sonstigen Erträgnisse (Natural-
<lb/>und Civil-Früchte) des gemeinschaftlichen Vermögens und
<lb/>der Sondergüter, und was damit angeschafft und bezahlt
<lb/>wurde,'.soweit nicht für einzelne Objekte der Sondergüter
<lb/>ein rechtsgültiger Vorbehalt gemacht ist. 3&lt;&gt;)

<lb/>Hierher gehören auch die Nutzungen, welche auf Grund des
<lb/>einem der Ehegatten zustehenden Nießbrauchs gezogen werden.^)

<lb/>ä. Was während der Ehe an Stelle errungenschaftlicher
<lb/>Gegenstände tritt oder denselben zuwächst. 32)

<lb/>e. Gegenstände, welche kraft der Rechtsvermuthung des
<lb/>§ 7 der Verordnung von 1795 als errungen anzusehen sind.

<lb/>2. Zum Sondergute des einen oder anderen Ehe- 
<lb/>gatten gehört dasjenige, was derselbe bei oder nach Ein- 
<lb/>gehung der Ehe in dieselbe^eingebracht hat, und ferner, was
<lb/>von ihm während der Ehe auf Grund eines rein lukra- 
<lb/>tiven Rechtstitels (durch Schenkung oder letztwillige Zu- 
<lb/>wendung) erworben und nicht durch rechtsgültige Bestimm- 
<lb/>ung (vgl. die Vorbemerkung) den ehelichen Zwecken ent- 
<lb/>zogen wurde. 33)

<lb/>Hiernach gehören zum Sondergute eines Ehegatten
<lb/>namentlich Erwerbungen, welche derselbe auf Grund eines
<lb/>vorehelichen Titels während der Ehe macht und in dieselbe
</p>
               <p>

                  <lb/>28) § 5 b der Verordnung.

<lb/>29) Roth und Stobbe a. a. O.

<lb/>30) § 5c u. b. d. Verordnung; Roth a. a. O. § 115; Stobbe
<lb/>a. a. O. § 246 n. 3.

<lb/>31) Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen VIII n. 58.

<lb/>32) Roth a. a. O. § 115 VI und Stobbe a. a. O.

<lb/>33) 8 3 und § 6a, b und c der Verordnung; Roth a. a. O.
<lb/>§ 116; Stobb e a. a. O. 246 ». 2.
</p>

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                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 2 7
</p>
               <p>

                  <lb/>einbringt, z. B. vor der Ehe erkaufte, aber während derselben
<lb/>bezahlte Gegenstände ^), der Gewinn aus einem vor der
<lb/>Ehe angekauften, in dieselbe eingebrachten Loose 35)• ferner,
<lb/>was ein Ehegatte dem anderen während der Ehe in rechtlich
<lb/>zulässiger Weise schenkt, z. B. die herkömmlichen Gelegen- 
<lb/>heitsgeschenke, vorausgesetzt, daß sich keine anderweite (unzu- 
<lb/>lässige) Schenkung darunter verbirgt 36).

<lb/>Dagegen gehört dasjenige, was während der Ehe aus
<lb/>Mitteln eines Sonderguts angeschafft wurde, nicht zu diesem
<lb/>Sondergut, sondern zur Errungenschaft, und begründet die
<lb/>Verwendung aus dem Sondergute nur einen Ersatzanspruch3?).

<lb/>Bezüglich des eingebrachten Vermögens der
<lb/>Ehefrau ist noch besonders hervorzuheben, daß der § 3
<lb/>der Verordnung von 1795 den Unterschied zwischen
<lb/>Dotal- und Paraphernalvermögen nicht bloß be- 
<lb/>züglich der diesen Vermögenstheilen bei einem über das Ver- 
<lb/>mögen des Ehemanns ausgebrochenen Konkurse, sondern im
<lb/>Allgemeinen dergestalt aufgehoben hat, daß dem Ehe- 
<lb/>mann auf alles Eingebrachte seiner Frau, es mag nun
<lb/>gleich schon bei Schließung der Ehe oder erst in der Folge
<lb/>dem Manne zugebracht und überlassen worden sein, — mit
<lb/>Ausnahme jedoch derjenigen Vermögenstheile, welche sich etwa
<lb/>die Ehefrau zu ihrer alleinigen Disposition Vorbehalten hat —,
<lb/>dieselben Rechte und Befugnisse zustehen, welche ihm vor
<lb/>dem Erscheinen jener Verordnung nur hinsichtlich des Dotal-
<lb/>vermögens gebührten, daß er daher namentlich nicht ver-
<lb/>pstichtet ist, darüber ein Inventar zu errichten oder Rechnung
</p>
               <p>

                  <lb/>u) vgl. § 6 der Verordnung.

<lb/>35) vgl. O.A.G. Därmstadt in Seufferts Archiv XVII 252.

<lb/>36) § 5c der Verordnung. Stobbe a. a. O. § 246 Not. 5.
<lb/>Windscheid Lehrbuch des Pandektenrechts 4. Auflage § 509
<lb/>S. 884.

<lb/>37) vgl. § 5 a der Verordnung und das im § 5 dieser Abhand-
<lb/>ung über das Prinzip der Surrogate Gesagte.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0036.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ersatzver- 

<lb/>bindlichkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>abzulegen, dagegen befugt erscheint, dazu gehörige Forder- 
<lb/>ungen einzuklagen, einzukassiren und darüber zu quittiren 39).

<lb/>Außerdem ist hervorzuheben, daß bei der Zurück- 
<lb/>forderung des von der Ehefrau in die Ehe eingebrachten
<lb/>Vermögens nur das Einbringen, nicht auch die Dotal-
<lb/>qualität oder die Verwendung zum Vorlheil der Ehe dar-
<lb/>zuthun ist39).

<lb/>Vom Standpunkte des heutigen Rechts genügt dazu in
<lb/>der Regel der Nachweis, daß von der Frau oder von Seiten
<lb/>derselben das betreffende Vermögen ohne Vorbehalt in die
<lb/>Hände des Mannes gegeben wurdet).

<lb/>Handelt es sich jedoch um vorbehaltenes Gut(Re-
<lb/>ceptizgut) der Ehefrau, so wird dadurch allein, daß sie das- 
<lb/>selbe ganz oder theilweise in die Verwaltung des Mannes
<lb/>gegeben hat, noch keine Jllation begründet, vielmehr kann
<lb/>eine solche in diesem Falle nur darin gefunden werden, daß
<lb/>die Frau das vorbehaltene Vermögen dem Mann zur Nutz- 
<lb/>nießung oder unter Umständen überträgt, welche eine Bei- 
<lb/>wendung in die Ehe mit Nothwendigkeit in sich schließen41).

<lb/>3. Für Ersatzansprüche des einen ehelichen Gutes an
<lb/>das andere sind im Wesentlichen folgende Sätze maßgebend:

<lb/>a. Jeder Ehegatte ist ersatzverbindlich für den Schaden,
<lb/>welchen er durch Arglist oder durch eine solche Nach- 
<lb/>lässigkeit, welche er in eigenen Angelegenheiten nicht zu
<lb/>begehen pflegt, dem gemeinschaftlichen Vermögen oder dem
<lb/>Sondergute des anderen Ehegatten zugefügt l)at42).

<lb/>38j Präjudiz n. 51 des vorm. O.A.G. Darmstadt.

<lb/>39) Präjudiz n. 128 und Erk. desselben in Seufferts
<lb/>Archiv XXX n. 251.

<lb/>4°) Windscheid a. a. O. § 494 am Ende.

<lb/>41) Entsch. des Reichs gerich ts in Civilsachen III n. 57.

<lb/>42) Mit Rücksicht auf § 15 der Verordnung von 1795 werden
<lb/>hier die Grundsätze, welche im gemeinen Rechte bei der dos und bei
<lb/>der socictus gelten, zur Anwendung gebracht. Siehe dieselben bei
<lb/>Windscheid a. a. O. § 406 n. 1 und 2 und § 500 n. 4.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0037.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter u. Erbfolgerechts rc. 29
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Dagegen treffen zufälligeVeränderungen (ins- 
<lb/>besondere auch solche durch regelmäßige Abnutzung oder durch
<lb/>Verbrauch von Gegenständen, welche ihrer Natur nach für
<lb/>denselben bestimmt sind), sowie Veränderungen, welche durch
<lb/>Schuld des Eigentümers verursacht werden, das Gut, zu
<lb/>welchem das von der Veränderung betroffene Objekt gehört 43).

<lb/>c. Verwendungen aus dem einen in das andere Gut
<lb/>sind von diesem an jenes zu ersetzen beziehungsweise bei der
<lb/>Theilung anzurechnen M).

<lb/>Das Rechtsverhältniß der Ehegatten während

<lb/>der Ehe.

<lb/>8 7.

<lb/>Das Rechtsverhältniß derEhegatten während Vor-
<lb/>der Ehe unter sich und Dritten gegenüber beruht im Wesent- bemerkung.
<lb/>lichen darauf, daß zwar jeder Ehegatte Eigentümer seines
<lb/>bisherigen Vermögens bleibt, daß aber beide Ehegatten mit
<lb/>den eingebrachten und den in der Ehe errungenen Gütern
<lb/>eine gemeinsame Wirthschast führen, deren Leitung — abge- 
<lb/>sehen von der selbstständigen Stellung der Frau im Ge- 
<lb/>biete der engeren Hauswirthschaft — in der Hand des
<lb/>Mannes liegt.

<lb/>Genauer betrachtet, regelt sich das fragliche Verhältniß
<lb/>nach folgenden Sätzen:

<lb/>I. So lange die Gemeinschaft dauert, sind alle ehe-S^llung un
<lb/>lichen Güter in der Verwaltung des Mannes vereinigt,
<lb/>jedoch mit verschiedenen Befugnissen je nach der Beschaffen- 
<lb/>heit der einzelnen Güter.

<lb/>1. Sein eignes Gut verwaltet derselbe als freier
<lb/>Alleineigenthümer und wird durch das eheliche Verhältniß

<lb/>43) Dreß folgt aus allgemeinen Grundsätzen. Vgl. auch Roth
<lb/>a. a. O. 8 117 n. HI bis V und Stobbe a. a. O. § 246 S. 275.

<lb/>Wie zur vorigen Note.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0038.tif"
                   n="30"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht verhindert, über das in die Ehe eingebrachte und mit
<lb/>seinen Nutzungen den Zwecken derselben überlassene Ver- 
<lb/>mögen (bewegliches und unbewegliches) ebenso frei zu ver- 
<lb/>fügen, wie über das von ihm den ehelichen Zwecken entzogene
<lb/>Vorbehaltsgut (vgl. § 6 Vorbemerkung)45).

<lb/>2. An dem Sondergute der Frau (§6 Nr. 2)
<lb/>hat der Mann, soweit dasselbe beweglich ist, für die Dauer
<lb/>der Ehe die Rechte, welche dem Ehemann nach gemeinem
<lb/>Rechte an der dos zustehen, d. h. er hat daran, während die
<lb/>Gegenstände, (wie Justinian in der eoust. 30 cod. de jure
<lb/>dotium 5, 12 das fragliche Verhältniß bezeichnet), im (natür- 
<lb/>lichen) Eigenthum der Frau verbleiben und nur nach der
<lb/>Spitzfindigkeit der Gesetze in das Eigenthum des Mannes
<lb/>übergegangen zu sein scheinen, ein selbstständiges Recht, welches
<lb/>ihm (vorbehaltlich der Sicherungsmittel und des Zurück- 
<lb/>forderungsrechts der Frau 46) alle aus dem Eigenthum fließen- 
<lb/>den Rechte, insbesondere die Befugniß gewährt, die zu dem
<lb/>eingebrachten beweglichen Sondergut gehörigen Gegenstände
<lb/>auch ohne Zustimmung der Frau zu veräußern und zu ver- 
<lb/>pfänden, sowie Forderungen ohne ihre Mitwirkung einzm
<lb/>klagen, einzukassiren und darüber zu quittiren, während die
<lb/>Frau das fragliche Vermögen weder veräußern noch ver- 
<lb/>pfänden kann47).

<lb/>An dem unbeweglichen Sondergut der Frau
<lb/>hat der Mann die Rechte, welche ihm nach gemeinem Rechte

<lb/>*5) O.A.G. Darmstadt in Seufferts Archiv XVI n. 55;
<lb/>Gerber a. a. O. S. 644; Roth a. a. O. S. 138.

<lb/>46) Das Nähere über diese Rechtszuständigkeiten der Frau folgt
<lb/>später.

<lb/>4?) Wind scheid a. a. O. 8 496 insbes. Note 3 (Das dem Mann
<lb/>als do8 Gegebene ist ihm für die Dauer der Ehe zu vollem Rechte
<lb/>verliehen); Ga reis a. a. O. S. 52; Roth a. a. O. § 116 II und
<lb/>§ 118 S. 138—139; Stobbe a. a. O. 8 246 S. 277 und 8 232
<lb/>S. 166—167; Präjudiz des O A.G. Darmstadt n. 51; Seuf -
<lb/>ferts Archiv XXX n. 251 und XXXIV n. 52.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0039.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 31
</p>
               <p>

                  <lb/>an dem ftradu» dotalis zustehen. Es findet aber die Be- 
<lb/>stimmung des gemeinen Rechts, wonach Dotalgrundftücke
<lb/>von dem Mann selbst mit Einwilligung der Frau gültig
<lb/>nicht veräußert werden können, vermöge einer entgegen- 
<lb/>stehenden, gerichtskundigen allgemeinen Rechtsgewohnheit
<lb/>keine Anwendung. Vielmehr sind dergleichen Veräußerungen,
<lb/>zu welchen die Frau ihre Einwilligung ertheilt hat, insofern
<lb/>ihrem Rechtsbestande keine sonstigen Gründe im Wege stehen,
<lb/>für beide Ehegatten auf gleiche "Weise verbindlich^).

<lb/>3. Ueber die gemeinsame Masse (das errungene
<lb/>Gut) steht dem Ehemann die Verwaltung und freie Ver- 
<lb/>fügung mit der Befugniß zur gerichtlichen und unterge- 
<lb/>richtlichen, aktiven und passiven Vertretung und mit der
<lb/>Wirkung zu, daß er durch seine Handlungen die Gemein- 
<lb/>schaft verpflichtet. Er ist namentlich berechtigt, einzelne
<lb/>unter dem Rechtsverhätniß der ehelichen Errungenschaft er- 
<lb/>worbene Gegenstände auch ohne die Einwilligung seiner
<lb/>Frau — insofern dieser kein sonstiger rechtserheblicher Wider- 
<lb/>spruchsgrund zur Seite steht — zu veräußern und zu ver- 
<lb/>pfänden und ohne ihre Mitwirkung Verträge abzuschließen,
<lb/>welche das Gesammtvermögen binden^).

<lb/>Dieß gilt nach feststehender Praxis des früheren Ober- 
<lb/>appellationsgerichts und des jetzigen Oberlandesgerichts zu
<lb/>Darmstadt nicht allein für das bewegliche Vermögen, sondern
<lb/>auch für die Immobilien^).

<lb/>Insofern aber der Frau anerkanntermaßen ein Wider- 
<lb/>spruchsrecht zusteht, wenn die betreffende Veräußerung oder

<lb/>*8) Präjudiz des O.A.G. Darmstadt n. 111.

<lb/>49) Gerber a. a. O. § 234 S. 644 verglichen mit § 233 S.
<lb/>641; Roth a. a. O. 8 118 S. 140—141; Stobbe a. a. O. 8 246
<lb/>S. 278; Präjudiz des O.A.G. Darmstadt n. 124: Erk. des- 
<lb/>selben in Seufferts Archiv VII n. 330 und XVI v. 55; O.L.G.
<lb/>Darmstadt in gegenwärtigem Archiv dritte Folge Bd. I S. 172
<lb/>ff., Bd. II S. 286 ff. und Bd. III S. 272 ff.

<lb/>2v) Vgl. die in voriger Note angeführten Entscheidungen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0040.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verpfändung sich nicht als eine das Beste der ehelichen Ge- 
<lb/>meinschaft bezweckende Verwaltungsmaßregel, sondern als
<lb/>ein Uebergriff, eine Handlung reiner Liberalität oder gar
<lb/>eine Verschleuderung des Vermögens darstellt51), ist es vom
<lb/>Standpunkte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche mög- 
<lb/>liche Rechtsverletzungen abwenden soll, geboten, bei Ver- 
<lb/>äußerung oder Verpfändung errungenschaftlicher Immobilien
<lb/>durch den Mann (wenigstens wenn dieselben aus den Namen
<lb/>beider Ehegatten ingrossirt sind) die Frau, sofern sie dabei
<lb/>nicht zugezogen wurde und in die Veräußerung oder Ver- 
<lb/>pfändung eingewilligt hat, darüber zu hören, ob sie ihre
<lb/>Zustimmung dazu ertheile oder ob und aus welchen Grün- 
<lb/>den sie dieselbe verweigere, bei begründetem Widerspruch
<lb/>der Frau aber die Bestätigung des Vertrags und den Ein- 
<lb/>trag im Mutationsverzeichniß oder Hypothekenbuch zu ver- 
<lb/>sagen.

<lb/>Stellung und n. Die Frau ist Eigenthümerin ihres Sondergutsund

<lb/>^Frai?^ Miteigenthümerin des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 5).
<lb/>Ihre hieraus fließenden Befugnisse sind aber während der
<lb/>Dauer der Ehe durch die dem Ehemann zustehenden Rechte
<lb/>beschränkt und äußern sich während dieser Zeit im Wesent- 
<lb/>lichen nur darin, daß die zu ihrem Sondergut gehörigen
<lb/>Immobilien nicht ohne ihre Zustimmung veräußert oder
<lb/>verpfändet werden dürfen, daß sie ferner gegen Veräußerungen
<lb/>und Verpfändungen von Gegenständen des gemeinschaftlichen
<lb/>Vermögens, welche eine Ueberschreitung der Verwaltungs- 
<lb/>rechte des Mannes enthalten, Wiederspruch einlegen darf,
<lb/>daß sie weiter im Gebiete der engeren Hauswirthschaft eine
<lb/>selbstständige Stellung einnimmt und daß ihr endlich mehrere
<lb/>Mittel znm Schutz gegen nachtheilige Verwaltung des Mannes
<lb/>und zur Sicherung ihres Vermögens eingeräumt sind, von
<lb/>welchen sie erforderlichen Falls Gebrauch machen kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>") Vgl. dieses Archiv III. Folge Bd. III S. 272 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0041.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. ZZ
</p>
               <p>

                  <lb/>Außerdem ist ihr die Möglichkeit gegeben, bei anhaltender
<lb/>Verhinderung des Mannes als Vermögensverweserin an
<lb/>dessen Stelle zu treten.

<lb/>Im Genaueren bestimmen sich die Stellung und die
<lb/>Rechte der Frau während der Ehe nach folgenden Sätzen:

<lb/>1. Die Frau hat im Gebiete der engerenHaus-
<lb/>wirthschaft (Haushaltung), deren Führung ihr in bestimm- 
<lb/>tem herkömmlichen Umfang obliegt, so lange sie dieselbe that-
<lb/>sächlich führt, eine selbstständige Stellung und freie Ver- 
<lb/>fügung (sog. Schlüsselgewalt) und verpflichtet durch
<lb/>ihre in den Grenzen dieser Verfügungsgewalt vorgenommenen
<lb/>Handlungen den Ehemann bezw. die von ihm vertretene
<lb/>eheliche Gemeinschaft ohne Weiteres.

<lb/>Wie weit diese Grenzen gehen, das bestimmt sich nicht
<lb/>allein nach allgemeinen Rechtsanschauungen, sondern auch
<lb/>nach den konkreten Verhältnissen (insbesondere den Standes- 
<lb/>verhältnissen der Ehegatten) und nach etwaigen (im Ein- 
<lb/>klang mit denselben) von dem Ehemann ausgestellten Grund- 
<lb/>sätzen und besonderen Vorschriften. In der Regel darf
<lb/>angenommen werden, daß die Frau berechtigt ist zum Miethen
<lb/>des weiblichen Gesindes, zum Ankauf von Lebensmitteln
<lb/>für den Haushalt, zur Anschaffung nothwendiger und stan- 
<lb/>desmäßiger Kleidungsstücke für sich und für die Kinder, so- 
<lb/>wie von nothwendigem Leinen, Küchen- und Hausgeräthe,
<lb/>ferner zum Verkauf dessen, was für die Haushaltung ent- 
<lb/>behrlich und überflüssig geworden ist, (in einer bäuerlichen
<lb/>Wirtschaft in der Regel auch zum Verkauf gewöhnlichen
<lb/>Federviehs und landwirthschaftlicher Erzeugnisse, wie Milch,
<lb/>Butter, Eier rc.), dagegen nicht zum Miethen einer Wohnung,
<lb/>zum Ankauf eines neuen Mobliars rc.

<lb/>Mißbraucht die Frau ihre Haushaltungsbefugniß, so
<lb/>kann ihr dieselbe vom Mann entzogen oder beschränkt werden.

<lb/>Einem Dritten, der aus den konkreten Verhältnissen er-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd.. &lt;d. N. F. iS. Bd.) 3
</p>
               <p>

                  <lb/>Schlüssel- 

<lb/>gewalt.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0042.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellvertre- 
<lb/>tende Ver- 
<lb/>mögensver- 
<lb/>waltung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handlungs- 
<lb/>fähigkeit der
<lb/>Frau.
</p>
               <p>

                  <lb/>sehen konnte, daß die Frau in Ueberschreitung ihrer Befug- 
<lb/>nisse handelt, wird der Mann nicht verpflichtet52).

<lb/>2. Weitergehende Befugnisse und Verpflicht- 
<lb/>ungen erwachsen der F r a u, wenn der Ma nn durch längere
<lb/>Abwesenheit oder durch andere Gründe, z. B. durch anhal- 
<lb/>tende Krankheit, dauernd außer Stand gesetzt ist, die
<lb/>gemeinsame Wirthschaft zu leiten und für deren Bedürfnisse
<lb/>zu sorgen. Die Frau tritt in diesem Falle, so lange die
<lb/>Obrigkeit nicht einen anderen Vermögensverwalter bestellt,
<lb/>als Vermögensverweserin in die Stelle des Mannes
<lb/>und zwar auch schon ohne obrigkeitliche Uebertragung, ist je- 
<lb/>doch zu Maßregeln, welche über das Gewöhnliche und Regel- 
<lb/>mäßige hinausgehen, insbesondere zur Veräußerung oder
<lb/>Verpfändung von Liegenschaften, ohne obrigkeitliche Ge- 
<lb/>nehmigung nicht berechtigt 53&gt;.

<lb/>Außerdem ist die Frau nach der Natur des ehelichen Ver- 
<lb/>hältnisses jedenfalls befugt, auch bei vorübergehender
<lb/>Verhinderung des Mannes, wenn Gefahr im Ver- 
<lb/>züge ist, in den Grenzen ordentlicher und gewöhnlicher
<lb/>Vermögensverwaltung das Erforderliche zur Abwendung von
<lb/>Schaden vorzukehren.

<lb/>3. Abgesehen von dem Gebiete der engeren Hauswirth-
<lb/>schaft und von der besonderen Stellung im Falle dauernder
<lb/>Verhinderung des Mannes, sowie ihren Befugnissen bei Ge- 
<lb/>fahr im Verzüge kann die Frau durch Handlungen, welche
<lb/>sie während der Ehe ohne Zustimmung ihres Mannes vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>rr) Gerber a. a. O. § 231 n. 8 und § 234 S. 645; Stobbe
<lb/>a. a. O. 8 229; Seufferts Archiv I u. 72 und XIV n. 98.

<lb/>53) Gengler deutsches Privatrecht Bd. II S. 1114—1115;
<lb/>Bluntschli deutsches Privatrecht § 201 po8. 6; Gerber a. a. O.
<lb/>§ 231 S. 633—634; Roth a. a. O. 8 106 S. 87; Stobbe a. a.
<lb/>O. § 229 S. 147—148; Seufferts Archiv XIX u. 99; Rescript
<lb/>vorm. Hofgerichts in Gießen vom 31. März 1874 betr. Curatel
<lb/>über Anton Leonhard II in Wisselsheim.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0043.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 35
</p>
               <p>

                  <lb/>nimmt, das Gesammtvermögen nicht belasten oder verpflichten
<lb/>Sie ist aber deßhalb nicht handlungsunfähig, kann viel- 
<lb/>mehr auch ohne Zustimmung des Mannes Verträge schließen,
<lb/>durch welche sie Rechte erwirbt und das ihrer alleinigen Ver- 
<lb/>fügung vorbehaltene, sowie das ihr oder ihren Erben dem- 
<lb/>nächst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zufallende
<lb/>Vermögen belastet54).

<lb/>An dem ersteren, ihrem vorbehaltenen Gut (§ 6
<lb/>Vorbemerkung), steht ihr das A l l e i n e i g e n t h u m mit allen
<lb/>daraus fließenden Rechten zu. Sie hat darüber die freie
<lb/>Verfügung, und was damit erworben und gewonnen wird,
<lb/>gehört ihr allein 55).

<lb/>4 Die Handlungsfähigkeit der F r a u zeigt sich nament- Handelsftau.
<lb/>lich auch darin, daß sie selbstständig Handel oder ein Gewerbefrau,
<lb/>sonstiges Gewerbe betreiben kann. Zum Handelsbetrieb
<lb/>wird jedoch die Einwilligung des Mannes erfordert. Die- 
<lb/>selbe wird unterstellt, wenn die Frau mit Wissen und ohne
<lb/>Einspruch des Mannes Handel treibt. Ist die Einwilligung
<lb/>ertheilt, so kann sich die Handelsfrau durch Handelsge- 
<lb/>schäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Ge- 
<lb/>schäften der Einwilligung des Mannes bedarf, und haftet
<lb/>dieselbe für die H a n d e l s s ch u l d e n mit ihrem ganzen Ver- 
<lb/>mögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den
<lb/>Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen begrün- 
<lb/>deten Rechte des Ehemanns. Es haftet dafür auch die ge- 
<lb/>summte Errungenschaft.

<lb/>Verurtheilungen, welche aus dem Handelsbetrieb der Frau
<lb/>gegen sie allein und nicht gleichzeitig gegen ihren Mann er- 
<lb/>gangen sind, können jedoch nur gegen sie und in ihr vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd.
<lb/>HI n. 70, Bd. IV n. 67 und Bd. VII o. bl.

<lb/>5S) § 3 der Verordnung; O.L.G. Darmstadtin Seufferts
<lb/>Archiv VI u. 37 und 48 und Bd. XVII n. 61.
</p>
               <p>

                  <lb/>3*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0044.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherungs-

<lb/>Mittel.
</p>
               <p>

                  <lb/>behaltenes Gut, das Waarenlager, die Handelsausstände, die
<lb/>Geschäftsfonds und Geschäftsmobilien in Vollzug gesetzt
<lb/>werden.

<lb/>Die Verpfändung oder Veräußerung von Immobilien,
<lb/>welche Dotalgut sind, erfolgt auch bei der Handelsfrau nach
<lb/>den sonst bestehenden Bestimmungen.

<lb/>Für den Betrieb eines sonstigen Gewerbes ist die Ein- 
<lb/>willigung des Mannes nicht ausdrücklich vorgeschrieben und
<lb/>auch sonst nichts Näheres bestimmt. Es ist deßhalb anzu- 
<lb/>nehmen, daß sich die Frau, welche ein Gewerbe ohne Er- 
<lb/>mächtigung des Mannes betreibt/ mit den unter 3 bemerkten
<lb/>Folgen gültig verpstichten kann. Wegen der Wirkung, die
<lb/>der Gewerbebetrieb der Frau auf ihre häusliche Thätigkeit
<lb/>und ihr Verhältniß zum Mann ausübt, möchte jedoch
<lb/>letzterem die Befugniß zustehen, den Gewerbebetrieb der Frau
<lb/>zu untersagen 56).

<lb/>5. ZumSchutze gegen nachtheilige Vermögens-
<lb/>Verwaltung des Mannes und zur Sicherung
<lb/>ihres Vermögens sind der Frau folgende Mittel
<lb/>gesetzlich eingeräumt:

<lb/>a. Nach Artikel 15 Ziffer 3 des Großherzoglich Hessischen
<lb/>Pfandrechtgesetzes vom 15. Sept. 1858 steht der Ehefrau
<lb/>ein gesetzlicher Hypothektitel zu zur Sicherung des
<lb/>bei oder nach Eingehung der Ehe dem Ehemann zugebrach- 
<lb/>ten und dessen Verwaltung unterworfenen beweglichen Ver- 
<lb/>mögens, ferner wegen der ihr aus dem Ehevertrag zustehen- 
<lb/>den Rechte und wegen ihrer Entschädigungsansprüche für
<lb/>Verbindlichkeiten, welche sie für den Ehemann übernommen

<lb/>5«) Art. 6—0 des allg. deutschen Handelsgesetzbuchs; §
<lb/>11 der Gewerbeordnung; Art. 26 und 28 des G r. Hessischen
<lb/>Cinführungsgesetzes zum a. d. Handelsgesetzbuch; Gengler
<lb/>a. a. O. S. 1113; Roth a. a. O. 8 106 S. 87 und Stobbe a.
<lb/>a. O. § 229 S. 148 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0045.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 37
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, sowie für den Erlös aus ihren von dem Ehemann ver- 
<lb/>äußerten Vermögensstücken.

<lb/>Dieser gesetzliche Hypothektitel haftet auf den verhypo-
<lb/>thekirbaren Vermögensgegenständen des Mannes und ist auf
<lb/>Antrag der Ehefrau oder auf Antrag ihres Vaters oder
<lb/>ihrer Mutter oder ihrer Großeltern (insofern die Ehefrau nicht
<lb/>ausdrücklich widerspricht) oder ihres Vormunds (wenn sie
<lb/>elternlos ist und während der Minderjährigkeit sich verehelicht)
<lb/>oder (wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen) auf amt- 
<lb/>lichen Antrag des Vormundschaftsgerichts für die im Ehe- 
<lb/>vertrag festgesetzte Summe auf die dazu bezeichneten Unter- 
<lb/>pfänder, eventuell (in Ermangelung solcher Festsetzung und
<lb/>Bezeichnung) nach Maßgabe urkundlicher und beglaubigter
<lb/>Vereinbarung der Ehegatten über die einzuschreibende Summe
<lb/>und die Unterpfänder, höchst eventuell für die von der Ehe- 
<lb/>frau erklärte Abschätzungssumme auf die ihr angemessen
<lb/>scheinenden und von ihr zu bezeichnenden Liegenschaften des
<lb/>Ehemanns, einzuschreiben. In letzterem Falle kann jedoch
<lb/>der Ehemann Berichtigung veranlassen57).

<lb/>b. Die Frau hat ferner nach Artikel 22 Ziffer 3 des
<lb/>Gr. Hessischen Gesetzes über die Rangordnung der Gläubiger
<lb/>vom 15. Sept. 1858 (R. Bl. S. 497 ff.) und nach Ar- 
<lb/>tikel 41 des Gr. Hessischen Ausführungsgesetzes zur Civil-
<lb/>Prozeßordnung und Konkursordnung vom 4. Juni 1879 ein
<lb/>Vorzugsrecht auf alle Liegenschaften des Schuld- 
<lb/>ners, im Range nach den Hypotheken, wegen der Forder- 
<lb/>ungen, für welche ihr der vorhin erwähnte Hypothektitel des
<lb/>Artikel 15 Ziffer 3 des Pfandrechtgesetzes zusteht, insofern
<lb/>sie aus den Gegenständen, auf welchen ihre Hypothek bezw..
<lb/>ihr Hypothektitel haftet, gar keine oder keine volle oder da- 
<lb/>rum keine Befriedigung erhallen hat, weil ihr Hypothektitel

<lb/>S7) Das Nähere in Artikel 21, 22 u. 66 ff. des Gesetzes vom
<lb/>Pfandrechte u. in 8 18 der dazu erlassenen Instruktion für die Amts- 
<lb/>gerichte.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0046.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht eingeschrieben ist. Ihr desfallsiges Vorzugsrecht steht
<lb/>jedoch, was dessen Verhältniß zu den im Artikel 41 des
<lb/>A. G. zur C. P. O. gleichsalls mit dem Range nach den
<lb/>Hypotheken aufrechterhaltenen Vorzugsrechten aus Artikel 19
<lb/>Ziffer 5 und Artikel 22 Ziffer 1 des Rangordnungsgesetzes
<lb/>vom 15. Sept. 1858 betrifft, dem ersteren nach, dem letzteren
<lb/>dagegen gleich; d. h. die Forderung aus Artikel 22 Ziffer
<lb/>3 kommt, wenn die Masse nicht ausreicht, erst nach Be- 
<lb/>friedigung der Forderung aus Artikel 19 Ziffer 5 zum Zug
<lb/>und rheilt mit derjenigen aus Artikel 22 Ziffer 1 nach Ver- 
<lb/>hältnis der Großes.

<lb/>6. An dem beweglichen Vermögen des Mannes
<lb/>findet ein Vorzugsrecht der Frau (aus Artikel 22
<lb/>Ziffer 3 des Gr. Hessischen Rangordnungsgesetzes) für Forder- 
<lb/>ungen, welche nach dem 1. October 1879 entstanden sind,
<lb/>nicht mehr statt. Dagegen ist für Forderungen, welche vor
<lb/>diesem Zeitpunkte entstanden sind, das den Ehefrauen in dem
<lb/>genannten Artikel gewährte allgemeine Vorzugsrecht erhalten
<lb/>geblieben, für ein nach Ablauf von zwei Jahren nach dem
<lb/>1. October 1879 eröffnetes Konkursverfahren jedoch nur unter
<lb/>der Voraussetzung, daß das Vorzugsrecht bis zum Ablanf
<lb/>dieses Zeitraums zur Eintragung in das bei dem Amtsge- 
<lb/>richte, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichts- 
<lb/>stand hat, zu führende Register angemeldet wurde 59).

<lb/>ä. Gegen Handlungen des Mannes, welche ihr Vermögen
<lb/>gefährden, kann die Frau Widerspruch einlegen und in
<lb/>den geeigneten Fällen gerichtliche Inhibition veranlassen^).
</p>
               <p>

                  <lb/>ss) Vgl. 8 *709 C. P. O.; 8 23 E. G. zur C. P. O.; 88 39—41
<lb/>u. 54 K. O.; 88 12—15 E. G. zur K. O.; Art. 41 ff. Hess. A. G.
<lb/>zur C. P. O. u. K O.; Motive zu diesem Gesetz S. 89 sf; Ausschuß- 
<lb/>bericht S. 178 sf.

<lb/>5») Art. 39 u. 45 ff. Hess. A. G. zur C. P. O. u. K. O.
<lb/>bv) Gerber a. a. O. S. 631 u. 5; vgl. auch oben unter I 3
<lb/>letzter Absatz.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0047.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Beitrage zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erfolgerechts rc. 39

<lb/>e. Als weiteres Sicherungsmittel steht der Frau die Be-
<lb/>fugniß zu, wenn der Mann geisteskrank oder ein Ver- 
<lb/>schwender ist, auf dessen Entmündigung anzutragen
<lb/>und die dem Antragsteller in dem danach einzuleitenden Ver- 
<lb/>fahren zustehenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere gegen den
<lb/>Beschluß, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, so- 
<lb/>fortige Beschwerde einzulegen, sowie schon während des Entmün- 
<lb/>digungsverfahrens etwaige erforderliche vorläufige Maßregeln
<lb/>der Vormundschaftsbehörde in Anregung zu bringen 61)-

<lb/>Die Frau ist ferner berechtigt, nicht allein nach erfolgter
<lb/>Entmündigung des Mannes wegen Geisteskrankheit oder
<lb/>Verschwendung, sondern auch, wenn aus anderen Grün- 
<lb/>den, z. B. wegen Altersschwäche, Gebrechlichkeit, dauernder
<lb/>Abwesenheit, der Mann zur Vermögensverwaltung
<lb/>unfähig oder daran dauernd verhindert ist und die
<lb/>Umstände es nicht zulässig oder angemessen erscheinen lassen,
<lb/>daß die Frau nach Maßgabe der Bemerkungen unter Nr. 2
<lb/>ohne obrigkeitliche Bestellung die Stellvertretung des Mannes
<lb/>übernehme oder weiter führe, bei der Vormundschaftsbehörde
<lb/>zu veranlassen, daß entweder die Vermögensverwaltung ihr
<lb/>selbst an Stelle des Mannes übertragen, oder daß ein Dritter
<lb/>als Vormund oder Kurator bestellt werde. Geschieht letz- 
<lb/>teres, so kann die Frau ihr Sondergut in selbstständige Ver- 
<lb/>waltung nehmen, muß aber die Nutzungen für die Zwecke
<lb/>der Ehe verwenden^).

<lb/>f. Die Frau hat außerdem die im gemeinen Rechte be- 
<lb/>gründete Befugniß, ihr eingebrachtes Vermögen zu- 
<lb/>rückzufordern, wenn der Mann dasselbe so verschleu-

<lb/>«9 88 595, 600, 604 u. 621 Abs. 3 C.P.O.

<lb/>ö2) Motive zum Entwurf der C.P.O. S. 369 ff.; 8 15 der
<lb/>Verordnung; Wind scheid a. a. O. 88 446 u. 447; Seufferts
<lb/>praktisches Pandektenrecht 4. Aufl. 8 513 Z. 3 u. 8 314; Stobbe
<lb/>a. a. O. S. 148; Seufferts Archiv XIX 99. XXIV 246, XXVII
<lb/>267, XXXIII 40, XXXVII 125 u. XXXVII! 135.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0048.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>bert, wie es sich für einen wirthschaftlichen Menschen nicht
<lb/>gebührt, oder wenn er in Vermögensverfall gerächt).

<lb/>Unter diesem Gesichtspunkte ist die Frau namentlich in
<lb/>dem Falle des Konkurses des Mannes zur Rückforderung
<lb/>berechtigt.

<lb/>Sie kann in diesem Falle bezüglich der von ihr ein ge- 
<lb/>brachten Gegenstände, soweit sie noch vorhanden
<lb/>sind, die Aussonderung aus der Konkursmasse und Her- 
<lb/>ausgabe in Natur verlangen, bezüglich solcher Gegenstände,
<lb/>welche sie während der Ehe erworben hat, jedoch nur dann,
<lb/>wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Ge- 
<lb/>meinschuldners erworben sind

<lb/>Sie ist ferner befugt, wenn Gegenstände, die sie in die
<lb/>Ehe eingebracht hat, vor der Eröffnung des Konkursver- 
<lb/>fahrens von dem Mann rechtswidrig (außer den Gren- 
<lb/>zen seiner ehelichen Verfügungsgewalt) veräußert worden
<lb/>sind, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung, so- 
<lb/>weit diese noch aussteht, der Konkursmasse gegenüber zu be- 
<lb/>anspruchen, und wenn solche Gegenstände nach der Eröffnung
<lb/>des Konkursverfahrens von dem Konkursverwalter
<lb/>veräußert worden sind, dann kann sie, soweit die Gegen- 
<lb/>leistung noch nicht eingegangen ist, Abtretung des Rechts auf
<lb/>dieselbe, soweit sie aber zur Masse eingezogen ist, die einge-
<lb/>zogene Gegenleistung verlangen w).

<lb/>Im Uebrigen hat die Frau, soweit ihr eine Hypothek oder
<lb/>ein Vorzugsrecht zusteht 66), Anspruch auf abgesonderte
<lb/>(vom Konkursverfahren unabhängige) Befriedigung 6?).

<lb/>63) § 15 der Verordnung; kr. 22 § 8, kr. 24 pr. Dig. 24, 3;
<lb/>eonst. 29 u. 30 cod. 5, 12; nov. 97 cap. 6; Windscheid a. a. O.
<lb/>8 498; Seuffert a. a. O. § 456.

<lb/>64) §§ 35 u. 37 der Konkursordnung.

<lb/>n) § 38 K.O.

<lb/>66) Siehe oben unter a. b u. c.

<lb/>67) §§ 3, 39—45 K.O.; §8 11—17 E.G. zur K.O.; Artikel 41 u.
<lb/>45 A.G. zur C.P.O. u. K.O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0049.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 41

<lb/>Ihre persönlichen Forderungen macht sie als Kon- 
<lb/>kursgläubigerin geltend ^).

<lb/>Dagegen erfolgt die Auseinandersetzung der Er-
<lb/>ungenschaftsgemeinschaft außerhalb des Kon- 
<lb/>kursverfahrens, und kann von dem gemeinschaftlichen
<lb/>Vermögen ein Antheil so wenig an die Ehefrau herausge- 
<lb/>geben, wie zur Konkursmasse genommen werden, bevor die
<lb/>gütergemeinschaftlichen Schulden berücksichtigt sind. Auch
<lb/>kann die Frau wegen der auf das Gemeinschaftsver-
<lb/>hältniß sich gründenden Forderungen abgeson- 
<lb/>derte Befriedigung aus dem bei der Auseinandersetzung
<lb/>ermittelten Antheile des Mannes verlangen. Wenn aber (was
<lb/>bei dem Konkurse des Mannes in der Regel der Fall sein wird)
<lb/>kein Aktivüberschuß vorhanden ist, dann kann sich die Frau
<lb/>durch Verzicht auf ihren Antheil .. der Aktivmasse von der
<lb/>Theilnahme an der Zahlung der Gemeinschaftsschulden (ausge- 
<lb/>nommen diejenigen, zu welchen sie sich, wie z. B. als Han- 
<lb/>delsfrau oder Mitschuldnerin, persönlich verpflichtet hat) be- 
<lb/>freien, worauf die Errungenschaftsmasse mit ihren Aktiven
<lb/>und Passiven dem Manne allein zufällt os).

<lb/>Was nun die Frau aus einem gesetzlichen Rückforder- 
<lb/>ungsgrunde auf ihr eingebrachtes Vermögen zu- 
<lb/>rückerhält, sowieAlles, was damit erworben und gewonnen
<lb/>wird, einschließlich der davon gezogenen Früchte, das wird von
<lb/>ihr, mindestens so lange der Zustand dauert, der sie zur
<lb/>Rückforderung berechtigte, selbstständig verwaltet und kann
<lb/>von den Gläubigern des Mannes nicht angegriffen werden,
<lb/>muß aber nach wie vor (durch Verwendung der Nutzungen
</p>
               <p>

                  <lb/>68) § 2 K.O.; über den Unterhalt der Frau während der Dauer
<lb/>des Konkursverfahrens vgl. § 1 Abs. 2, § 118 u. § 120 K.O.

<lb/>68) §§ i4 xx. 44 K.O.; Motive zum Entwurf derselben S. 01 u.
<lb/>183; 8 8 der Verordnung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0050.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becke r.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Erhaltung der Frau, des Mannes und der etwaigen
<lb/>Kinder) für die Zwecke der Ehe dienen 70).

<lb/>Für einen etwaigen Nettoantheil an der Erungenschast,
<lb/>welchen die Frau bei einer durch den Konkurs des Mannes
<lb/>veranlaßten Auseinandersetzung erhalten würde, möchte das
<lb/>Gleiche anzunehmen sein.

<lb/>Schuldenhaftung71.).

<lb/>§ 8.

<lb/>Die Frage der Schuldenhaftung tritt bei der Errungen-
<lb/>schastsgemeinschaft der Verordnung von 1795 während der
<lb/>Dauer der ehelichen Gemeinschaft seltener hervor, weil wäh- 
<lb/>rend derselben der Mann nach Außen als Repräsentant der
<lb/>ehelichen Güter aufttütt und bei der Zahlung der Schulden
<lb/>nicht danach gefragt zu werden pflegt, aus welchen Ver-
<lb/>mögenstheilen er die dazu erforderlichen Mittel entnimmt.

<lb/>Immerhin gibt es Fälle, in welchen die Frage auch schon
</p>
               <p>

                  <lb/>70) Const. 29 cod. 5, 12; nov. 97 cap. 6; Windscheid a. a.

<lb/>0. 8 498; Seuffert a. a. O. § 456 Abs. 2; O.A G. D ärmstadt
<lb/>in Seufferts Archiv XVII 61 n. und XXVII 267. Erk. des
<lb/>vorm. Hofgerichts in Gießen als Revisionsinstanz vom 3. Decbr. 1874

<lb/>1. S. Vogels Ehefrau gegen Gemeinde Alt-Buseck.

<lb/>7J) Hoffmann in gegenwärtigem Archiv Bd. II S. 191 ff;
<lb/>Gerber a. a. O. 8 234; Gengler a. a. O. 3. Auflage 8 149 n.
<lb/>3—5 und 8 150 n. 49; Roth a. a. O. 8 119; Stobbe a. a. O.
<lb/>8 246 S. 279 ff.

<lb/>Da die Verordnung von 1795 nur in ihren 88 8 und 9 Be- 
<lb/>stimmungen über die Schuldenhaftung enthält, so muß das hier dar- 
<lb/>zustellende Material im Uebrigen aus der Hessischen Gerichtspraxis
<lb/>und der Doktrin und Praxis des gemeinen Deutschen Privatrechts
<lb/>entnommen werden. Dabei steht man auf einem schwankenden Boden,
<lb/>und kann deßhalb die Aufstellung der nachstehenden Sätze nur als
<lb/>ein (bei der Anwendung sorfältig zu kontrolirender) Versuch des Ver- 
<lb/>fassers betrachtet werden, in diesem verwickelten und dunklen Rechtsge-
<lb/>hiete das Richtige herauszufindeu.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0051.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beitrag e zur Kenntniß des ehel. Güter- u Erbfolgerechts rc. 43
</p>
               <p>

                  <lb/>während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft praktisch wird,
<lb/>namentlich bei zwangsweisen Eingriffen von Gläubigern.

<lb/>Ihre hauptsächliche Bedeutung hat dieselbe bei Anfhebung
<lb/>der Gemeinschaft.

<lb/>1. Von wesentlicher Bedeutung ist es für die Frage Begriff der
<lb/>der Schuldenhaftung, ob die Schulden, um welche es sich Sonderschul- 
<lb/>handelt, nur den einzelnen Ehegatten berühren, oder ob e©emeütf*aftg
<lb/>von beiden Ehegatten gemeinsam oder von Einem derselben
<lb/>unter Umständen, welche eine Verbindlichkeit der Gemein- 
<lb/>schaft begründen, gemacht worden sind.

<lb/>Man unterscheidet unter diesem Gesichtspunkte Son- 
<lb/>derschulden und Gemeinschaftsschulden.

<lb/>a. Zu den Sonderschulden gehören:

<lb/>«. Die vorehelichen Schulden eines Ehegatten.

<lb/>ß. Die während der Ehe im einseitigen Rechts- 
<lb/>kreise oder einseitigen Interesse^) oder durch ein- 
<lb/>seitige Verschuldung^) eines Ehegatten entstandenen
<lb/>Verbindlichkeiten.

<lb/>d. Gemeinschaftsschulden (Eheschulden im weiteren
<lb/>Sinne) sind:

<lb/>«. Die von beiden Ehegatten gemeinschaftlich^)
<lb/>unter persönlicher Verpflichtung derselben ge- 
<lb/>machten Schulden.

<lb/>ß. Die (sonstigen) im Interesse oder zum Vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>72) Z. B. die Schulden, welche auf einem dem betr. Ehegatten
<lb/>während der Ehe durch Erbschaft zugefallenen Sondergute ruhen.

<lb/>73) Der Begriff der Verschuldung soll nicht allein die Fälle der
<lb/>Delictsschulden, sondern auch diejenigen einer den Interessen der Ge- 
<lb/>meinschaft zuwiderlaufenden Ueberschreitung der ehelichen Verfügungs- 
<lb/>gewalt decken.

<lb/>74J Z. B. durch gemeinschaftliche Ausstellung einer Schuldurkunde
<lb/>in welcher sich beide Ehegatten als Mitfchuldner verpflichten, (vgl.
<lb/>dazu Präjudiz des O.A.G. Darmstadt n. 58), oder durch gemeinschaft- 
<lb/>lichen Gewerbebetrieb oder durch gemeinschaftliche Verschuldung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0052.tif"
                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>theil der Gemeinschaft erwachsenen Verbindlichkeiten
<lb/>(Eheschulden im engeren, eigentlichen Sinne)

<lb/>Es gehören dazu in erster Linie die von beiden Ehe- 
<lb/>gatten zusammen oder von Einem der Ehegatten
<lb/>innerhalb des ihm anvertrauten Wirkungs- 
<lb/>kreises^) für die Zwecke der Gemeinschaft eingegangenen
<lb/>Verbindlichkeiten, weiter aber auch die Schulden, welche zwar
<lb/>außerhalb dieses Kreises und selbst ohne Zuthun eines Ehe- 
<lb/>gatten entstanden sind, aber auf einer Verwendung für
<lb/>die Gemeinschaft beruhen (derselben zum Besten ge- 
<lb/>reichen) und unter dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung
<lb/>oder Bereicherung einen Anspruch an dieselbe begründen 77),
<lb/>oder ihrer Natur nach als Lasten der Gemeinschaft
<lb/>erscheinen7fi).

<lb/>Außerdem gelten als Gemeinschaftsschulden (mit

<lb/>’5) Die von beiden Ehegatten gemeinschaftlich unter persönlicher
<lb/>Verpflichtung gemachten Schulden werden in der Regel zugleich den
<lb/>Charakter von eigentlichen Eheschulden tragen (d. h. für die Zwecke
<lb/>der Gemeinschaft gemacht sein).

<lb/>ra) Siehe oben § 7 n. I 3 unb II 1, 2 und 5 1.

<lb/>77) Gerber a. a. O. § 234 S. 645; Roth a. a. O. § 119 III.

<lb/>78) Hierunter fallen namentlich die Lasten der Nutzung von Son- 

<lb/>dergütern, z. B. die auf den letzteren ruhenden, während der Dauer
<lb/>ihrer gemeinschaftlichen Benutzung zu entrichtenden Abgaben, nach dem
<lb/>bei dem Nießbrauch und Gebrauchsrecht geltenden, hier gleichfalls zu- 
<lb/>treffenden Prinzip, daß, wer die Nutzung einer Sache hat, auch die
<lb/>Lasten derselben tragen soll (fr. 7 § 2, fr. 27 § 3, fr. 52 Dig. 7, 1

<lb/>und fr, 18 Dig. 7, 8). Es gehören ferner dazu die Schulden, welche

<lb/>gemacht worden sind im Bereiche der den Ehegatten unter einander
<lb/>und gegen die gemeinschaftlichen Nachkommen obliegenden Alimen- 
<lb/>tationsverbindlichkeit und der dem Manne obliegenden Schutzpflicht,
<lb/>insbesondere auch die im Kreise der Verbindlichkeit des Mannes zum
<lb/>Prozeßkostenvorschuß für die Frau entstandenen Schulden. Roth
<lb/>a. a. O. §. 91 S. 17 und n. 119 und 120; Seufferts Archiv
<lb/>XXVII 267, XXVIII 35, XXXII 147, XXXIV 41; Heinzerling
<lb/>in gegenwärtigem Archiv neue Folge VIII 340 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0053.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 45

<lb/>konkurrirender Haftbarkeit der Frau, wenn sich dieselbe dabei
<lb/>persönlich verpstichtet hat), die von der Frau außer dem
<lb/>Kreise ihrer ehelichen Verfügungsgewalt mit Genehmi- 
<lb/>gung^) des Mannes oder innerhalb eines von
<lb/>ihm genehmigten Gewerbebetriebs^) kontrahirten
<lb/>Verbindlichkeiten, soweit sie nicht schon unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte der Verwendung für die Gemeinschaft als Eheschulden
<lb/>erschienen.

<lb/>2. Für die Sonderschulden hastet während derHaftung für
<lb/>Gemeinschaft das Sondergut und das vorbehaltene ^ Sonder-
<lb/>Gut des betreffenden Ehegatten, außerdem nach Auf- ^ulbetu
<lb/>Hebung der Gemeinschaft der dem letzteren bei der
<lb/>Auseinandersetzung zufallende Antheil an der Errungen-
</p>
               <p>

                  <lb/>79) Die Genehmigung muß den Umständen nach dem betreffenden
<lb/>Gläubiger gegenüber den Charakter einer Anerkennung der Ver- 
<lb/>pflichtung als einer solchen der Gemeinschaft tragen. Ausdrücklicher
<lb/>oder stillschweigender (aus den Umständen sich ergebender) Vorbehalt
<lb/>des Gegentheils schließt die Annahme einer Gemeinschaftsschuld aus.

<lb/>8v) Zweifellos gilt dies für die Handelsschulden einer Han- 
<lb/>delsfrau (vgl. Artikel 7 und 8 des Handelsgesetzbuchs und das oben
<lb/>im § 7 unter II 4 Bemerkte, wonach die Einwilligung des Mannes
<lb/>zum Handelsbetriebe der Frau ohne Weiteres die Haftbarkeit des ge- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögens für die in diesem Betriebe gemachten
<lb/>Schulden begründet).

<lb/>Bei dem selbstständigen Betrieb eines sonstigen Ge- 
<lb/>werbes dürfte, da die Gewerbeordnung ähnliche Bestimmungen, wie
<lb/>diejenigen der Art. 7 und 8 des H.G.B. nicht enthält, das in der
<lb/>vorigen Note Gesagte Anwendung zu finden haben. In der Regel
<lb/>wird wohl eine Genehmigung mit der Wirkung, daß die Gewerbe- 
<lb/>schulden der Frau als Gemeinschaftsschulden zu betrachten sind, dann
<lb/>anzunehmen sein, wenn der Mann den Gewerbebetrieb der Frau ge- 
<lb/>schehen läßt und erhebliche Erträgnisse daraus für die eheliche Ge- 
<lb/>meinschaft verwendet werden. Anders wenn die Frau mit ihrem aus
<lb/>dem Konkurse des Mannes zurückerhaltenen Vermögen ein Gewerbe
<lb/>betreibt und Erträgnisse desselben zur Erhaltung der Familie ver- 
<lb/>wendet (siehe oben in § 7 n. II 5 f.).
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0054.tif"
                   n="46"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft. Nimmt man mit dem Oberlandesgerichte zu Darm- 
<lb/>stadt schon während der Dauer der Gemeinschaft ein gegen- 
<lb/>wärtiges Miteigenthum mit ideellen Antheilen der einzelnen
<lb/>Ehegatten an den einzelnen Objekten der Errungenschafts- 
<lb/>masse an, so haftet doch der ideelle Antheil der einzel- 
<lb/>nen Ehegatten nicht in dem Sinne, daß er während der
<lb/>Dauer der Gemeinschaft auf einen Dritten übertragen (mit
<lb/>andern Worten dieser in das Miteigenthum ausgenommen),
<lb/>oder daß die Veräußerung der gemeinschaftlichen Sache zur
<lb/>Theilung des Erlöses von der Frau oder ihrem Sonder- 
<lb/>gläubiger verlangt werden könnte81).

<lb/>Dagegen macht das dem Mann zustehende Nutzungs- und
<lb/>Verwaltungsrecht seinen Einfluß auf die Tilgung der
<lb/>Sonderschulden während der Dauer der Ge- 
<lb/>meinschaft in folgenden Richtungen geltend:

<lb/>a. Zur Tilgung der So n der schulden des
<lb/>Mannes können auch (mit selbstverständlichem Vorbehalt
<lb/>des dadurch entstehenden Ersatzanspruchs) einzelne unter dem
<lb/>Rechtsverhälniß der Errungenschaft stehende (bewegliche oder
<lb/>unbewegliche) oder einzelne zum beweglichen Sondergute der
<lb/>Frau gehörende Gegenstände sowohl von dem Manne als
<lb/>von dessen Gläubigern verwendet werden. Denn der Mann
<lb/>ist berechtigt, diese Gegenstände auch ohne Zustimmung der
<lb/>Frau während der Dauer der Gemeinschaft zu veräußern
<lb/>oder zu verpfänden82), und was der Mann freiwillig ver- 
<lb/>pfänden und veräußern kann, das kann ihm auch zwangs- 
<lb/>weise gepfändet und veräußert werden83).
</p>
               <p>

                  <lb/>81) Die Zwangsvollstreckung in den ideellen Antheil der Frau
<lb/>bietet hiernach große praktische Schwierigkeiten, und es wird sich da- 
<lb/>durch nicht mehr erreichen lassen, als eine Sicherung des Gläubigers
<lb/>für den Fall der künftigen Auseinandersetzung oder der eventuellen
<lb/>Veräußerung der betreffenden Sache.

<lb/>82) Siehe oben § 7 n. I 2 und 3.

<lb/>83) Oberlandesgericht Darmstadt in diesem Archiv III.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0055.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 47
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Frau stehen jedoch die oben im § 7 Nr. II bezeich-
<lb/>neten Sicherungsmittel, insbesondere ein Widerspruchs- und
<lb/>Anfechtungsrecht 8^) zu, welches sie jedoch nur bei Gefährdung
<lb/>ihrer (gegenwärtigen oder eventuellen) Interessen, nicht aber
<lb/>dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn es sich um
<lb/>Tilgung einer dringenden, nicht zu beanstandenden Schuld
<lb/>handelt, der Ersatz der betreffenden Vermögenstheile aus dem
<lb/>Vermögen des Mannes gesichert ist und sich in dem letzteren
<lb/>keine zu der fraglichen Verwendung geeigneteren Gegenstände
<lb/>finden 85).

<lb/>b. Der Mann kann die Execution in das Sondergut der
<lb/>Frau abweisen, wenn es sich um eine Sonderschuld derselben
<lb/>aus einem Rechtsgeschäfte handelt, welches von ihr während
<lb/>der Gemeinschaft außer dem Kreise ihrer Verfügungsgewalt
<lb/>und ohne seine Genehmigung abgeschlossen wurde86).

<lb/>3. Für die von beiden Ehegatten gemeinschaft-Haftung für
<lb/>lich unter persönlicher Verpflichtung derselben gemeinschaft- 
<lb/>gemachten Schulden haften beide Ehegatten als Urheber ,tic^c verf?n''
<lb/>der Schuld nach allgemeinen Grundsätzen; d. h. es haftet^
<lb/>jeder für seinen Antheil, bei solidarischer Verpfiichtung soll- Ehegatten,
<lb/>darisch, und erstreckt sich die Haftung selbstverständlich auch
<lb/>aus die Errungenschaftsmasse87).

<lb/>Folge S. 258. O.A.G. Kassel in Bd. VII S. 488—489 dieses
<lb/>Archivs.

<lb/>Bei dem Eingriff in errungenschaftliche Immobilien möchte von
<lb/>dem Gericht nach Maßgabe der Bemerkungen im s 7 n. 13 zu ver- 
<lb/>fahren sein.

<lb/>8i) Siehe oben § 7 Nr. II d; vgl. auch Seufferts Ariv Bd.

<lb/>XXXVII Nr. 37.

<lb/>85) Es liegt in diesem Falle eine aus wirthschaftlichen Gründen
<lb/>vom Standpunkte des gemeinschaftlichen Interesses gerechtfertigte, für
<lb/>das Sonderinteresse der Frau rechtlich indifferente Maßregel vor.

<lb/>86) Bei vorehelichen Schulden und bei Delictsschulden steht ihm
<lb/>diese Befugniß nicht zu. Gerber a. a. O. § 234 S. 645 verglichen
<lb/>mit Z 231 S. 634.

<lb/>8?) Roth a. a. O. § 119 S. 145; Stobbe a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0056.tif"
                   n="48"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung für 4. Die eigentlichen Eheschulden lasten auf dem
<lb/>die eigentlichen^bmeinschastlichen Vermögen und, soweit dasselbe nicht zu-
<lb/>Eheschulden. auf dem Vermögen des Mannes. Dagegen kann sich
<lb/>die Frau, wenn keine Errungenschaft, d. h. kein Aktivüber- 
<lb/>schuß, vorhanden ist, durch Verzicht aus ihren Antheil an
<lb/>dem errungenschaftlichen Aktivvermögen von der Theilnahme
<lb/>an der Zahlung der Eheschulden (nicht aber auch der Schul- 
<lb/>den, für welche sie persönlich verpflichtet ist) befreien, und
<lb/>fällt, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch macht, die
<lb/>ganze Errungenschaftsmasse mit ihren Aktiven und Passiven
<lb/>dem Mann oder dessen Erben allein zu. Im anderen Fall
<lb/>(wenn sie ihren Antheil an dem errungenschaftlichen Aktiv- 
<lb/>vermögen in Anspruch nimmt) haftet sie für die Hälfte der
<lb/>Eheschulden nicht allein mit diesem Antheil, sondern auch
<lb/>mit ihrem sonstigen Vermögen 88).

<lb/>Da übrigens dem Mann während der Dauer der Ge- 
<lb/>meinschaft die Vertretung derselben allein zusteht, so ist er
<lb/>auch den Gläubigern gegenüber bezüglich der Eheschulden
<lb/>während dieser Zeitdauer allein passiv legitimirt88).

<lb/>Haftung für 4. Für die Handelsschulden einer Handels-
<lb/>Handelsschul-^^ haftet deren ganzes Vermögen, ohne Rücksicht auf die
<lb/>e ’ Verwaltungs- und sonstigen, durch die Ehe daran begründe- 
<lb/>ten Rechte des Ehemanns, und weiter auch das gemeinschaft-
<lb/>schaftliche Vermögen 90).

<lb/>Haftung für Bezüglich der Schulden aus sonstigem selb st-
<lb/>Gewerbe- ständigem, von dem Manne gestatteten Ge-
<lb/>schulden. ^erbebetrieb der Frau gilt das Gleiche mit
<lb/>der Maßgabe, daß die Haftung der Gemeinschaft durch

<lb/>W) § 8 der Verordnung.

<lb/>8S) Siehe oben § 7 Nr. I 3.

<lb/>W) Art. 8 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs. Bezüglich des Voll- 
<lb/>zugs von Verurtheilungen, welche gegen die Frau allein ergangen
<lb/>sind, vgl. oben tz 7 Nr. II 4.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0057.tif"
                   n="49"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 49
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrücklichen oder aus den Umständen ersichtlichen Vorbe- 
<lb/>halt ausgeschlossen werden kann ^).

<lb/>Schulden, welche die Frau außerhalb des Kr ei-Haftung für
<lb/>sesihrerehelichenVerfügungsgewalt gemacht hat, vom Mann
<lb/>welche aber von dem Mann als Schulden der

<lb/>meinschast genehmigt worden sind, lasten auf dem ge- Fr«m.
<lb/>meinschaftlichen Vermögen, und, wenn sich die Frau dabei

<lb/>persönlich verpflichtet hat, ist daneben auch eine Haftbarkeit
<lb/>der Frau begründet.

<lb/>Auflösung der Errungenschastsgemeinschast.

<lb/>8 9.

<lb/>Bei der Auflösung der Errungenschastsgemeinschast der
<lb/>Verordnung von 1795 92) erfolgt die Auseinandersetzung durch
<lb/>Ausgleichung der gegenseitigen Ersatzansprüche und Ersatz- 
<lb/>verbindlichkeiten nach Maßgabe der oben im § 6 Nr. 3 an- 
<lb/>geführten Grundsätze, Feststellung und Ausscheidung der
<lb/>Sondergüter, Feststellung der Errungenschaftsmasse und bei
<lb/>Betheiligung der Frau") am ehelichen Erwerb Theilung
<lb/>desselben in zwei Hälften unter Berücksichtigung der daraus
<lb/>haftenden Schulden, dagegen im Falle der beim Mangel

<lb/>Siehe oben Anmerkungen 79 u. 80

<lb/>92) Fälle der Auflösung sind: der Tod oder die Todeserklärung
<lb/>eines Ehegatten, die Ehescheidung und die vertragsmäßige Aufhebung
<lb/>der Errungenschaftsgemeinfchaft (vgl. oben § 5).

<lb/>Die Auseinandersetzung beim Konkurse des Mannes oder bei einer
<lb/>über ihn verhängten Kuratel bewirkt an sich noch keine Aufhebung
<lb/>der Gemeinschaft für die Zukunft, doch wird für das dabei an die
<lb/>Frau zurückgefallene Vermögen die Eigenschaft als vorbehaltenes Gut
<lb/>unterstellt (vgl. oben § 3 Nr. 5 f), und kann durch Hinzutritt sonstiger
<lb/>konkludenter Umstände der Wille, die Gemeinschaft überhaupt (auch
<lb/>bezüglich des sonstigen Vermögens, insbs. des Erwerbs des Mannes)
<lb/>vertragsmäßig aufzuheben, gehörig an den Tag gelegt sein.

<lb/>93) Oder ihrer Erben, wenn die Theilung zwischen diesen und
<lb/>dem Manne oder den Erben des Mannes stattfindet.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N. F. 15. Bd.) 4
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0058.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Aktivüberschusses erfolgten weiblichen Lossagung von
<lb/>der Errungenschaftsmasse94) Ueberweisung derselben in ihrem
<lb/>aktiven und passiven Bestände an den Mann allein.95)
<lb/>Verhäliniß DenGläubigern gegenüber gestaltet sich das Ver-
<lb/>zu den Gläu-^E nach der Auseinandersetzung wie folgt:
<lb/>Auflösung^er die Sonderschulden und für die persönlichen

<lb/>Errungen- Schulden der Ehegatten wird nach den im § 8 ange-
<lb/>schaftsgemem- führten Grundsätzen gehaftet.

<lb/>schaft. Bezüglich der Ehe schul den (im eigentlichen Sinn) ist,
<lb/>wenn die Errungenschaft g et heilt wurde, die Fr au^)
<lb/>den Gläubigern gegenüber zur Hälfte passiv legitimirt.97)
</p>
               <p>

                  <lb/>94) Siehe oben § 8 n. 4.

<lb/>95) Beziehungsweise an dessen Erben, wenn sich die Auseinander- 
<lb/>setzung zwischen diesen und der Frau oder den Erben der Frau vollzieht.

<lb/>") Im Falle der Note 93 gilt das Gleiche für die Erben der
<lb/>Frau.

<lb/>97) Es sind Zweifel darüber möglich, ob die Frau nach der Ver- 
<lb/>ordnung von 1795 in dem oben bezeichneten Falle auf die Hälfte
<lb/>belangt werden kann, oder ob nicht der Mann den Gläubigern allein
<lb/>haftet und die Frau nur verpflichtet ist, sich bei der Theilung den
<lb/>Abzug der Gemeinschaftsschulden gefallen zu lassen, beziehungsweise
<lb/>sich darüber mit dem Mann auseinander zu setzen.

<lb/>Die Rechtsprechung war eine schwankende.

<lb/>Aeltere Entscheidungen des vormaligen Hofgerichts zu Gießen {;.
<lb/>B. in Sachen Bersch ca. Franz Ehefrau in Gießen, 8. Oktober 1845)
<lb/>nahmen unter dem Einfluß der Auffassung, daß sich die Errungen- 
<lb/>schaft, an welcher die Frau zur Hälfte Theil nehme, auf den bei der
<lb/>Theilung durch Abrechnung zu ermittelnden Reinerwerb beschränke,
<lb/>letzteres an. Dagegen gingen später Entscheidungen desselben (Arnold
<lb/>von Beuern ca. Vogels Wittwe 1862; Kochs Wittwe in Ulfa ca. Roth
<lb/>1870) davon aus, daß das im Gebiete des Solmser Landrechts er- 
<lb/>lassene Präjudiz, n. 130 des vorm. O.A.G. zu Darmstadt auch auf
<lb/>das Geltungsgebiet der Verordnung von 1795 zu beziehen sei, und
<lb/>daß die Frau, wenn sie mit den Erben des Mannes die errungen-
<lb/>schaftlichen Objekte getheilt habe, auf die Hälfte der Eheschulden be- 
<lb/>langt werden könne.

<lb/>Der 8 8 der Verordnung von 1795 (wonach die Frau, wenn der
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0059.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 51
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Falle der weiblichen Lossagung von der Errungen- 
<lb/>schaft ist es der Mann für die ganze Schuld.

<lb/>Zweifelhaft ist die Frage der Passivlegitimation
<lb/>bezüglich der Eheschulden für die Zeit zwischen dem
<lb/>Eintritt des Auflösungsgrundes derErrungen-
<lb/>schaftsgemeinschaft bis zur stattgehabten Aus- 
<lb/>einandersetzung, namentlich in dem Falle, wenn die
<lb/>Frau nach dem Tode des Mannes mit dessen
<lb/>Erben vorerst in ungetheilter Gemeinschaft
<lb/>bleibt. Aeltere Entscheidungen des vormaligen Hosgerichts
<lb/>zu Gießen erachteten in diesem Falle die Erben des
<lb/>Mannes allein für passiv legitimirt. Nachdem
<lb/>aber die dabei zu Grunde liegende Auffassung eines erst bei
<lb/>der Theilung hervortretenden und auf die Hälfte des dabei
<lb/>ermittelten Reinerwerbs sich beschränkenden Rechts der Frau
<lb/>in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts zu Darmstadt
<lb/>keine Anerkennung gefunden hat, dürfte für die Großherzog- 
<lb/>lich Hessischen Gerichte Veranlassung vorliegen, in dem be- 
<lb/>sagten Falle die Haft bark eit derFraufürdieHälfte
<lb/>der Eheschulden im Sinne des Präjudizes n. 130 des
<lb/>vorm. O.A.G. Darmstadt so lange anzunehmen, als sie sich
<lb/>nicht, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, von der
<lb/>Theilnahme an der Errungenschaftsmasse lossagt.

<lb/>Zum Schluß ist noch hervorzuheben, daß die Verordnung Schlußbe-
<lb/>von 1795 dem deutscher Rechtsanschauung entsprechenden, merkung.
<lb/>in vielen Statuten und Gewohnheitsrechten ausgeprägten
<lb/>Gedanken, dem überlebenden Ehegatten von Rechtswegen
<lb/>gewisse Vortheile am Nachlasse des Erstgeborenen zu ge- 
<lb/>währen, keine Rechnung getragen hat. Hauptsächlich in die- 
<lb/>sem Punkt und ferner darin, daß die Frau sich bei un-

<lb/>Fall der Lossagung von der Errungenschaft nicht vorliegt, an den
<lb/>Eheschulden „mitzubezahlen" gehalten sein soll) möchte für letztere
<lb/>Auffassung sprechen. Vgl. auch Roth a. a. O. 8 119 S. 146 und
<lb/>Seufferts Archiv XXX 155 u. 251 (Berlin und Darmstadt).

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0060.tif"
                   n="52"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>günstigem Ergebniß der gemeinsamen Wirthschaft von der
<lb/>Haftung für die aus derselben entstandenen Verbindlichkeiten
<lb/>befreien kann, unterscheidet sich das im Gebiete der Verord- 
<lb/>nung von 1795 geltende Recht von den unter der Gesammt-
<lb/>bezeichnung „Solmser Landrecht" zusammenzufassenden Rechts- 
<lb/>formen, von welchen nachher die Rede sein wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anhang.

<lb/>Ia. Grünberger Stadt- und Amtsbrauch,

<lb/>a. Entstehungsgeschichte und Gettungsgebiet.

<lb/>In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts beabsichtigte
<lb/>Landgraf Ludwig von Hessen-Marburg für das Oberfürsten- 
<lb/>thum Marburg, zu welchem damals Stadt und Amt Grün- 
<lb/>berg gehörte, ein Landrecht abfassen zu lassen und ließ deß-
<lb/>halb sämmtliche Städte seines Landes auffordern, den hin- 
<lb/>sichtlich des ehelichen Erbfolgerechts, der Einkindschaften und
<lb/>des Abtriebs seither in Uebung gewesenen Stadt- und Land- 
<lb/>brauch (welchen er wahrscheinlich zu beseitigen und mit dem
<lb/>römischen Rechte in Einklang zu bringen gedachte) durch
<lb/>Bürgermeister und Räthe unter Zuziehung sachkundiger Ael-
<lb/>tester aufzeichnen zu lassen und einzuberichten *).

<lb/>In Folge dieses Befehls stellte Grünberg seinen Amts- 
<lb/>brauch auf und sendete ihn mit Bericht vom 16. Dezember
<lb/>1572 nach Marburg ein. Von einem auf diese Berichter- 
<lb/>stattung erfolgten weiteren Verfahren ist jedoch nichts be- 
<lb/>kannt, und gilt der Amtsbrauch so, wie er damals in glaub- 
<lb/>hafter Weise beurkundet wurde, noch heutzutage in den Orten
<lb/>des damaligen Amts Grünberg * 2).


<lb/>1) Roth und Meibom kurheff. Privatrecht § 21» Pos. 2.


<lb/>2) Dieselben werden in einer am Schluffe der Abhandlung bei--
<lb/>zufügenden Anlage Ausnahme finden. Sie umfassen nach der Be- 
<lb/>völkerungsziffer von 1871 ein Gebiet von 10.388 Seelen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0061.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 53

<lb/>Die Geltung ist eine gewohnheitsrechtliche, und durch die
<lb/>schriftliche Aufzeichnung der angewendeten Rechtsfätze und
<lb/>durch die bis in die neueste Zeit fortgesetzte Anwendung
<lb/>derselben (bei dem früheren Fürstlich Hessischen Amt Grün- 
<lb/>berg, bei dem späteren Landgericht, jetzigen Amtsgericht Grün- 
<lb/>berg, dem vormaligen Hofgerichte und nunmehrigen Land- 
<lb/>gerichte zu Gießen und dem Oberlandesgerichte zu Darm- 
<lb/>stadt) außer allen Zweifel gestellt3).

<lb/>b. Inhalt.

<lb/>Der Stadt- und Amtsbrauch lautet, nach der in der
<lb/>Rechtsprechung der Gerichte zu Grunde gelegten Aufzeichnung
<lb/>des Grünberger Amts 4), nach einer kurzen Einleitung, welche

<lb/>3) Die Erkenntnißquellen der gewohnheitsrechtlichen Geltung des
<lb/>Grünberger Stadt- und Landbrauchs sind enthalten:

<lb/>1. in der schriftlichen Aufzeichnung desselben, insbesondere auch
<lb/>einer bei dem Fürstlich Hessischen Amt Grünberg am 27. Februar 1784
<lb/>gefertigten, mit dem Zeugniß dieses Amts, daß sich danach in der
<lb/>Rechtsprechung jederzeit geachtet morden sei, versehenen Abschrift;

<lb/>2. in den Generalakten des Hofgerichts (jetzt Landgerichts) zu
<lb/>Gießen und des Landgerichts (jetzt Amtsgerichts) zu Grünberg;

<lb/>3. in folgenden Rechtssachen, insbesondere den darin ergangenen
<lb/>Erkenntnissen des vorm. Hofgerichts zu Gießen: a. der Kinder der
<lb/>ersten Ehefrau des Johs. Theiß IV von Flensungen ca. Johs. Theiß
<lb/>IV, b. der Gebrüder Frank in Grünberg ca. Georg Graf in Har- 
<lb/>bach (25. Februar 1866), c. der Johs. Rühl IV Eheleute von Stum- 
<lb/>pertenrod ca. Joh. Georg Reitz Eheleute in Merlau (10. Mai 1867).
<lb/>(In dem in dieser Sache bei dem Hofgerichte erstatteten Gutachten
<lb/>sino die näheren Erkenntnißgründe des fraglichen Gewohnheitsrechts
<lb/>zusammengestellt);

<lb/>4. in den Urtheilen des Landgerichts zu Gießen (29. Januar
<lb/>1883) und des Oberlandesgerichts zu Darmstadt (21. April 1884) in
<lb/>der Rechtssache der Metzger Jakob Hofmanns Wittwe in Grünberg
<lb/>gegen Margarethe Hofmann, verehelichte Lein in Büdingen.

<lb/>*) Siehe oben Anmerkung 3.

<lb/>Der Stadt- und Amtsbrauch ist abgedruckt bei Estör, Marburger
<lb/>Beiträge zur Gelehrsamkeit 1749, III. Stück S. 73—78; ferner bei
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0062.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>besagt, daß Rentmeister, Schultheiß, Bürgermeister und Rath
<lb/>zu Grüuberg den nachfolgenden Bericht, des Stadt- und
<lb/>Landbrauchs halber, die Erbfälle belangend, am 16. Dezember
<lb/>1572 auf Befehl des Landgrafen in Unterthänigkeit übergeben
<lb/>haben, in seinen vier ersten Abschnitten5) folgendermaßen ♦
<lb/>„Erstlich: Wenn Mann und Frau, ohne gedinge, Gut
<lb/>an Gut, Leib an Leib zusammen bringen, oder Güter
<lb/>mit einander erkobern oder in stehender Ehe von ihren
<lb/>Eltern oder Freunden ererben, und dann ihrer eines
<lb/>vor dem anderen Todes verstele und keine Leibes Erben
<lb/>verließe, so ist es dieses Orts bis anhero also gehalten
<lb/>worden, daß das letztlebende Ehemensch in allen den
<lb/>Güthern sitzen bleiben, und dieselbige Güter alle, es
<lb/>seye Brautgift, erkobert, anererbt, oder Pfandschaft, vor
<lb/>sich behalten, und sich ohne intrag 6) wiederum darmit zu
<lb/>verehelichen gehabt, und beerbet darnach mit denselben
<lb/>Güthern seine nächste Freundschaft, weren aber sonder- 
<lb/>liche xaota darüber mit gebührlichen ordentlichen 8o1sn-
<lb/>mtaten uffgericht, so bricht die Willkühr das Landrecht.

<lb/>Hinterfällige Güthern werden gehalten, wenn zwei
<lb/>Ehemenschen von beiden Theilen Erbgüther zusammen- 
<lb/>bringen und deren eines Todes verfiele, und das An- 
<lb/>dere die Erbgüther als ein Leibszüchter braucht und
<lb/>darnach auch verstirbet ohne Leibes Erben, so fallen die
<lb/>Güther wiederum zurück auf eines jeden Theil nächste
<lb/>Freundschaft, da sie Hiero erwachsen wären.

<lb/>Glaser, Beiträge zur Geschichte der Stadt Grünberg. 1841, S.
<lb/>243—246; bei Gareis, am früher angegebenen Ort, S. 26 ff, (so
<lb/>wie er sich im Großh. Staatsarchiv zu Darmstadt findet), und (zum
<lb/>Theil) in diesem Archiv III. Folge, Bd. II, S. 95—97 (mitgetheilt
<lb/>von vr. Fx. Zimmermann). Die Abweichungen zwischen den ein- 
<lb/>zelnen Abdrücken und der Aufzeichnung des Grünberger Amts sind
<lb/>unwesentlich.

<lb/>5) Der fünfte Abschnitt handelt vom Näherrecht oder Abtrieb,
<lb/>d. h. ohne Nechtsnachthcil.
</p>

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                   n="55"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verträge zurKenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 55

<lb/>Fahrende Hab wird geachtet Baarschaft, Hausrath,
<lb/>Geld-Zins, Vieh, Schuld, und was man tragen und
<lb/>bewegen kann, auch Frucht auf dem Felde, so abge- 
<lb/>schnitten, was aber noch auf dem Acker stehet, und nicht
<lb/>abgeledigt, bleibt an dem Erbguthe, wie es der Fall
<lb/>zubringt.

<lb/>um Zweiten: Wenn Eheleute, so ohne Geding Zu- 
<lb/>sammenkommen, Kinder mit einander erzeugen und eines
<lb/>vor den anderen des Todes verviele, alsdann bleibt das
<lb/>letztlebende in allen Erb und fahrenden Gütern sammt
<lb/>seinen Kindern und braucht die Güther, sich und die Kin- 
<lb/>der darmit zn erhalten, und haben die Kinder die Gü-
<lb/>ther von dem Nachlebenden Vater oder Mutter nicht zu
<lb/>fordern, sondern das Letzilebende hat seine Unterhaltung
<lb/>daraus, doch hat das letztlebende Ehemensch nicht Macht,
<lb/>dieselbige Erbgüther zu veräußern, oder ohne große Ur- 
<lb/>sachen zu beschweren, es geschehe dann mit Wissen und
<lb/>Willen der Kinder, ihrer Vormünder oder derselben
<lb/>Freundschaft, und da es durch die Obrigkeit als noth-
<lb/>wendig erkannt wurde.

<lb/>Im Fall sich aber daßelbige noch lebende wiederum
<lb/>in Ehestand begeben wollte, mag sich mit der fahren- 
<lb/>den Habe wiederum verehelichen, doch die Erbgüther
<lb/>die Zeit seines Lebens auch im Brauch behalten und
<lb/>nach Absterben desselben erben die Erbgüther allein auf
<lb/>die ersten Kinder.

<lb/>Auch wenn die Kinder zu mannbahren Jahren
<lb/>kommen, pflegt man einem jeden Kind, aus denselben
<lb/>zu einer Hand anerfallenden Güthern, etwas nach des
<lb/>Vaters oder Mutter gefallen zur Ehesteuer mitzugeben
<lb/>und müssen darnach desfalls wie vorgemeldet erwarten.

<lb/>Hätte aber Mann und Frau von unterschiedlichen,
<lb/>als von erster, zweiter und dritter Ehe Kinder, was
<lb/>dann bei eines jeden Mann oder Weibes wehrender
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0064.tif"
                   n="56"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehe an Erbgüthern erzeugt wird, dieselbe Erbgüther
<lb/>bleiben denselben ihren mit einander erzielten Kindern.

<lb/>Wann aber dem Mann oder Weibe, welches also
<lb/>zweierlei Kinder in dreien unterschiedlichen Ehen erzeugt
<lb/>hatte, etwas von seinen Eltern, oder Freundschaft son- 
<lb/>derlich ansallen thäte, mit denselben erbt es alle von
<lb/>ihme erzeugte eheliche Kinder.

<lb/>Würde aber ein Mann oder Weib in Wittwen
<lb/>Stand ein Erbguth von seiner Fahrenden Habe kaufen
<lb/>und kein Unterschied oder Ursache angezeiget wurde,
<lb/>daß ein Theil beßer befugt als das andere, so erbt
<lb/>solch erkauft Guth alle desselben Käufers Kinder.

<lb/>Zum Dritten: Wann zwischen Eheleuten Eheverdettig-
<lb/>ung oder xaot» mit Wißen ihrer Freundschaft, oder
<lb/>sonsten aus rechtlichen Ursachen aufgericht und ordent- 
<lb/>lich gemacht und also vorbracht, werden solche in Kraft
<lb/>erkannt.

<lb/>Zum Vierten: Von Aufrichtung der einen Kindschaft
<lb/>zwischen zweierlei Kinder, wenn dieselben von der ersten
<lb/>Ehe Kinder Alt Vater oder Vettern und mit der nächsten
<lb/>Bluts Freunde Wißen und Willen aus den Ursachen,
<lb/>daß keinen Theil kein Gefahr, auch die Gelegenheit
<lb/>beide der Güter und Personen beweglichen Ursachen
<lb/>dazu geben, aufgericht wäre worden, und solches von
<lb/>beiderseits Feeundschaft berathschlaget, und mit Brief
<lb/>und Siegel durch die Obrigkeit durch beiderseits Bitt
<lb/>bekräftiget wurde, so wird die Einkindschaft gehalten
<lb/>und erbt ein Geschwister das andere, gleich als ob sie
<lb/>rechte Geschwister wären, doch wird dieselbige Einkind- 
<lb/>schaft selten dieses Orts gebraucht."

<lb/>Hiernach wird durch den Amtsbrauch im Wesentlichen
<lb/>nur das Erbfolgerecht des überlebenden Ehegatten geregelt
<lb/>und abweichend von dem gemeinen Recht bestimmt; im
<lb/>Uebrigen gilt dieses und die Errungenschaftsgemeinschaft der
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0065.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 57
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordnung von 1795 auch in den hier in Rede stehenden
<lb/>Orten.

<lb/>Der Inhalt des Amtsbrauchs läßt sich in folgenden
<lb/>Sätzen zusammenfassen:

<lb/>1. Wenn nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist,
<lb/>so erhält der überlebende Ehegatte den lebenslänglichen Nieß- 
<lb/>brauch an dem Nachlaße des Zuerstverstorbenen, und zwar
<lb/>gleichviel ob die Ehe kinderlos ist oder nicht, und behält
<lb/>denselben auch beim Uebertritt in weitere Ehe.

<lb/>2. Sind Kinder vorhanden, so muß er dieselben aus
<lb/>dem Vermögen erhalten und ihnen, wenn sie erwachsen sind,
<lb/>zu ihrem Fortkommen eine angemessene Beihülse oder Ehe- 
<lb/>steuer gewähren. Die Güter kann er ohne Zustimmung der
<lb/>Kinder, beziehungsweise ihrer Vormünder und Verwandten
<lb/>und der Obrigkeit weder veräußern noch beschweren.

<lb/>3. Dem Stiefparens steht an dem den Stiefkindern
<lb/>erblich zugefallenen Vermögen ihres parens ein Nießbrauch
<lb/>nicht zu. Demgemäß muß, wenn ein in weiterer Ehe stehen- 
<lb/>der Nießbrauchsberechtigter mit Hinterlassung von Kindern
<lb/>stirbt, der überlebende Ehegatte mit den Kindern, zu welchen
<lb/>er in dem Verhältniß eines Stiefparens steht, vollständig,
<lb/>d. h. auch bezüglich der Erbschaft desjenigen Elterntheils,
<lb/>mit welchem er verheirathet war, abtheilen. —

<lb/>Aehnliche Bestimmungen werden wir unten im Solmser
<lb/>Landrecht wiederfinden.

<lb/>Id. AMnrhessische Errungenschaftsgemeinschaft,

<lb/>a. Geltungsgebiet.

<lb/>Dieselbe gilt (jedoch nur für die vormals Amtssässigen)
<lb/>in den früher kurhessischen Orten Ohmes, Ruhlkirchen,
<lb/>Seibelsdorf, Trais a. d. Lumda und Vockenrode, in einem
<lb/>Gebiete von 2683 Seelen?) (nach der Bevölkerungsziffer
<lb/>von 1871).

<lb/>7) Roth und Maibom kurh. Privatrecht § 105, § 8, § 25.
</p>

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                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58 Otto Becker. Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- re.
</p>
               <p>

                  <lb/>d. Geltendes Recht.

<lb/>Dasselbe ist bei Roth und Meibom a. a. O. § 107
<lb/>ff. zusammengestellt.

<lb/>Als besondere Eigenthümlichkeiten dieser Rechtsform sind
<lb/>hervorzuheben:

<lb/>1. Nicht an den einzelnen Objekten des ehelichen Er- 
<lb/>werbs ist eine Gemeinschaft begründet, sondern an dem durch
<lb/>diesen Erwerb erzielten Gewinn. Die crsteren stehen im
<lb/>Alleineigenthum des Mannes. Bei Immobilien entscheidet
<lb/>sich jedoch die Frage, wer Eigenthümer sei, nach dem In- 
<lb/>halt der Währschaft.

<lb/>2. Es besteht nur eine subsidiäre Haftung der Frau für
<lb/>die Hälfte der Eheschulden, welche mit ihrer Einwilligung
<lb/>gemacht worden sind.

<lb/>Besondere Verpflichtung oder Besitz von Gegenständen des
<lb/>ehelichen Erwerbs kann jedoch eine Haftung im weiteren
<lb/>Umfange begründen, und umgekehrt kann die gesetzliche
<lb/>Haftung aufgehoben werden, wenn die Frau, so lange der
<lb/>Mann noch zahlungsfähig ist, gerichtlich oder in öffentlicher
<lb/>Urkunde auf den ehelichen Erwerb verzichtet^).

<lb/>b) Das Nähere hierüber, sowie die sonstigen bei der fraglichen
<lb/>Rechtsform geltenden Grundsätze siehe bei Roth und Meibom a. a. O.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Anerkenntniß oder Geständniß?</title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, Ludwig">Fuld, Ludwig, Dr., Rechtsanwalt in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anerkenntnis oder Keständniß?

<lb/>Widerruf eines Anerkenntnisses.

<lb/>Von Herrn !)&gt;-. Ludwig Fuld. Rechtsanwalt in Mainz.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. reichte gegen B. bei dem Amtsgerichte C. eine pos- 
<lb/>sessorische Klage ein, worin er behauptete, B. betrete seine
<lb/>Wiese, um an einem aus und unter derselben gelegenen
<lb/>Wasserrohr, welches aus einer entfernten Quelle das Wasser
<lb/>in einen dem Beklagten gehörigen Brunnen leite, Vorrich- 
<lb/>tungen und Reparaturen vorzunehmen, er beantragte, dem
<lb/>Beklagten dies zu untersagen. B. behauptete eine servitus
<lb/>aquaeductus und führte aus, das Betreten der Wiese sei
<lb/>zur Ausübung der Servitut nothwendig. A. bestritt sowohl
<lb/>das Recht der Wasserleitung wie das Betreten der Wiese.
<lb/>Bei der Ortsbesichtigung gab er die Erklärung ab, die Be-
<lb/>fugniß der Wasserleitung nicht weiter zu bestreiten. Hierauf
<lb/>erfolgte Verurtheilung des B. auf Unterlassung des Be- 
<lb/>tretens der Wiese unter der Beurkundung, daß das weiter- 
<lb/>gehende Klagepetitum durch das „Anerkenntniß" inhaltslos
<lb/>geworden sei. B. legte Berufung ein, in der Verhandlung
<lb/>bestritt A. sowohl die Servitut der Wasserleitung wie die
<lb/>Besugniß das Wiesenterrain zu betreten. B. verwahrte sich
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0068.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ludwig Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen die Zulässigkeit dieses Widerrufs in der Berufungs- 
<lb/>instanz, das Landgericht schloß sich dieser Ansicht unter An- 
<lb/>führung des § 270 C.P.O. an, wies im Uebrigen jedoch
<lb/>die Berufung ab. Die Gründe führen aus, die Erklärung
<lb/>in dem Protokolle des ersten Richters qualifizire sich recht- 
<lb/>lich als ein Anerkennniß, dieses sei aber in der zweiten
<lb/>Instanz ebenso bindend, wie in der ersten, die Revozirung
<lb/>erscheine unbegründet und unbeachtlich.

<lb/>Zwei Fragen kommen hierbei in Betracht, einmal die
<lb/>Qualifikation der erwähnten Erklärung in juristisch- 
<lb/>technischer Hinsicht, sodann die Möglichkeit der Revozirung
<lb/>eines Anerkenntnisses. Bevor wir dieselben erörtern,
<lb/>möchten wir die Bemerkung vorausschicken, daß dieselben
<lb/>eine eminent praktische Bedeutung und Wichtigkeit haben.
<lb/>Außerordentlich oft, namentlich bei possessorischen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten kommt es vor, daß eine der Parteien vor dem
<lb/>Richter in der Absicht prozessuale Weitläufigkeiten zu ver- 
<lb/>meiden, eine Erklärung abgibt, über deren Inhalt und Trag- 
<lb/>weite sie sich absolut im Unklaren befindet; nach dem Er- 
<lb/>laß des Urtheils möchte sie dann ihre Erklärung, die ihr
<lb/>erst nun verständlich wird, beseitigen und legt Berufung
<lb/>ein, für deren Entscheidung dann die Qualifikation präju- 
<lb/>diziell ist.

<lb/>Zwischen Anerkenntniß und Geständniß hat die
<lb/>Theorie des Prozeßrechts mit Recht von jeher unterschieden;
<lb/>der Unterschied ist kein künstlicher, spitzfindisch ausgedachter,
<lb/>sondern er liegt in der Natur der Sache, in dem verschie- 
<lb/>denen Willensinhalt der beiden in Rede stehenden Erklärungen.

<lb/>Anerkenntniß nennen wir diejenige Erklärung, durch
<lb/>welche eine Prozeßpartei bekundet, daß die von der Gegen- 
<lb/>seite vorgebrachten Ansprüche begründet seien, als Ge- 
<lb/>ständniß hingegen bezeichnen wir diejenige Erklärung, durch
<lb/>welche eine Prozeßpartei zugibt, daß die von der Gegenseite
<lb/>behaupteten Thatsachen begründet seien. Der Unterschied
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0069.tif"
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               <p>

                  <lb/>Anerkenntniß oder Geständniß?
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>wird schon durch die Wortzusammensetzung der beiden Aus- 
<lb/>drücke angedeutet. Das Anerkenntniß bezieht sich auf
<lb/>ein Begehren, ein petitum, es setzt ein solches voraus,
<lb/>anerkennen kann man nur die Willenserklärung, durch welche
<lb/>der Erklärende eine Veränderung in der Rechtsgülerwelt be- 
<lb/>gehrt oder hervorzurufen bestrebt ist; das Geständniß
<lb/>hiergegen bezieht sich auf Etwas was dem Anspruch zu
<lb/>Grunde liegt; das petitum, das Begehren bedarf eines
<lb/>Faktums, einer Thatsache, eines in die Sinnenwelt
<lb/>eingetretenen Willensvorganges, welcher in Verbindung mit
<lb/>einem Rechtssatze, d. h. mit einer Norm die sachliche und
<lb/>rechtliche Erklärung, die Motivirung für dasselbe enthält.
<lb/>Thatsachen kann man aber nur zu ge stehen, nicht an- 
<lb/>erkennen; man bekennt, daß die behauptete reale Erscheinung
<lb/>objektive Wahrheit enthält. Anerkennen bezieht sich so- 
<lb/>mit auf einen juristischen Begriff, gestehen auf einen
<lb/>Thatvorgang. So klar und einfach dieser Unterschied
<lb/>zu sein scheint und so leicht erkenntlich die logischen Grenzen
<lb/>zwischen beiden Begriffen anscheinend sind, so kann doch die
<lb/>Qualifikation im Einzelfalle mitunter erheblichen Schwierig- 
<lb/>keiten begegnen, insofern Zweifel darüber existiren können,
<lb/>ob sich eine Erklärung lediglich auf die Thatsachen oder auch
<lb/>auf den in jure geltend gemachten Anspruch, das petitam
<lb/>erstreckt. Alsdann bleibt als einziges Mittel, zu einer rich- 
<lb/>tigen Deutung der abgegebenen Erklärung zu gelangen, nur
<lb/>übrig, diese nach dem Sinne zu interpretiren, welchen der
<lb/>Erklärende ihr beigelegt wissen will, also vim ac tenorem,
<lb/>non verba recognitionis in Betracht zu ziehen, will man
<lb/>anders nicht zu einer unrichtigen Erfassung des Parteiwillens
<lb/>gelangen. In den meisten Fällen wird die Erklärung sich
<lb/>juristisch als Anerkenntniß qualifiziren lassen. Der Er- 
<lb/>klärende will ja in keiner Weise ein Urtheil über die dem
<lb/>Anspruch hypostasirten Thatsachen abgeben, im Gegentheil,
<lb/>zumeist wird er sie für unrichtig halten und nur des lieben
</p>

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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ludwig Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedens wegen der gegnerischen Forderung zustimmen. Man
<lb/>könnte nun vielleicht die Frage aufwerfen, ob nicht ein solches
<lb/>Anerkenntniß implicite auch ein Geständniß enthalte! Man
<lb/>könnte sagen, der Anspruch basire stets auf einer relevanten
<lb/>Thatsache, d. h. einer Willensäußerung, anerkenne man jenen
<lb/>als zu Recht bestehend, so anerkenne man hiermit gleichzeitig
<lb/>und nothwendig die Thatsache auf welche er gestützt wird,
<lb/>in jedem Anerkenntniß liege daher ein nothwendiges
<lb/>Geständniß. Wir würden dieser Argumentation nicht
<lb/>beistimmen können, die Anerkennung eines behaupteten Rechtes
<lb/>ist nicht ultra fines auszudehnen, der Anerkennende will nur
<lb/>hierüber eine Erklärung abgeben, jeder Versuch, in seinen
<lb/>Aeußerungen Weiteres zu finden, ist von vornherein als mit
<lb/>seinem Willen unvereinbar zurückzuweisen. Vom abstrakt-
<lb/>theorethischen Standpunkte aus mag es vielleicht möglich sein,
<lb/>das Anerkenntniß in zwei Theile zu scheiden, in ein reines
<lb/>Anerkenntniß und ein damit verbundenes nothwendiges
<lb/>Geständniß. Wir wollen auf diese Frage, welche erheb- 
<lb/>liche Schwierigkeiten bietet und deren Entscheidung min- 
<lb/>destens zweifelhaft ist, an dieser Stelle um so weniger ein-
<lb/>gehen, als wir die hier zur Erörterung gestellte Frage von
<lb/>Anfang an unter dem Gesichtspunkte des praktischen Vor- 
<lb/>kommnisses behandelt haben, und es wird keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß von diesem aus die Möglichkeit einer solchen
<lb/>Begriffsspaltung unbedingt zu verneinen ist, mag die Doktrin
<lb/>so oder so entscheiden. Ohne befürchten zu müssen, der
<lb/>Uebertreibung geziehen zu werden, kann kühnlichst behauptet
<lb/>werden, daß auch nicht in einem jener zahlreichen Fälle
<lb/>des gerichtlich bekundeten Anerkenntnisses der Anerkennende
<lb/>beabsichtigt habe, sich über die dem Anspruch zu Grund ge- 
<lb/>legten Thatsachen zu äußern. Wenden wir diese Grund- 
<lb/>sätze auf den an der Spitze unserer Erörterungen erwähnten
<lb/>Fall an, so haben wir es offenbar mit einem Anerkennt- 
<lb/>niß zu thun. Der Kläger erklärte, die servitus a^uaeäue-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0071.tif"
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               <p>

                  <lb/>Anerkenntniß ober Geständniß?
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>tus nicht weiter bestreiten zu wollen, er gab also mit andern
<lb/>Worten zu, daß eine solche dem Beklagten zustehe,
<lb/>er anerkannte hiermit das petitam, soweit es sich aus die
<lb/>Befugniß der Wasserleitung bezog, er gab, kurz gesagt, ein
<lb/>förmliches Anerkenntniß ab. Der erste Richter war hiernach
<lb/>entsprechend dem Gesetze berechtigt, diesen Theil des Klage- 
<lb/>petitums als erledigt zu betrachten.

<lb/>Wir kommen nun zu der zweiten, wichtigeren, aber auch
<lb/>schwierigeren Frage, ob das Anerkenntiß auch für die zweite
<lb/>Instanz bindet und in demselben Maße seine Revozirung
<lb/>beschränkt ist, wie die des Geständnisses? Zunächst halten
<lb/>wir entgegen einer verbreiteten, auch in dem Urtheile des
<lb/>über unfern Fall erkennenden Landgerichtes adoptirten Mei- 
<lb/>nung daran fest, daß die Entscheidung der Frage nicht
<lb/>durch eine positive Gesetzesvorschrift gegeben ist, das Ge- 
<lb/>setz sagt wohl, daß die von einer Partei im Laufe des Ver- 
<lb/>fahrens abgegebenen Erklärungen nicht nur für die erste
<lb/>Instanz, sondern für das ganze Verfahren als abgegeben gelten,
<lb/>allein es hat von der Möglichkeit der schrankenlosen Revo- 
<lb/>zirung jeder Erklärung nur eine bestimmte Erklärung po- 
<lb/>sitiv ausgenommen, insofern es dieselbe nur unter einer
<lb/>zweifachen Voraussetzung zuließ, nämlich das Geständ- 
<lb/>niß. Von der Gleichstellung des Anerkenntnisses be- 
<lb/>züglich dieses Punktes sagt das Gesetz Nichts, und deßhalb
<lb/>müssen wir entschieden in Abrede stellen, daß diese Frage
<lb/>einfach durch die Vorschrift des jus darum in thesi ihre
<lb/>Lösung finde. Wir werden also auf die innern Gründe
<lb/>rekurriren müssen, welche den Gesetzgeber bestimmen konnten,
<lb/>die Revozirung der Geständnisse nach Möglichkeit zu erschweren,
<lb/>und werden zu sehen haben, ob diese auch auf das Aner-
<lb/>tenntniß anwendbar sind und ob die etwaige Kongruenz der
<lb/>legislatorischen Motive genügt für den Widerruf des An- 
<lb/>erkenntnisses die exzeptionellen Bestimmungen des Geständnisses
<lb/>anzuwenden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ludwig Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Gesetzgebung, welche den beliebigen Widerruf des
<lb/>Geständnisses gestatten wollte, würde das Verfahren erheblich
<lb/>der Gefahr der Verschleppung aussetzen, sie würde chikanösen
<lb/>und lediglich im frustratorischen Interesse handelnden Prozeß- 
<lb/>parteien die Möglichkeit gewähren, mit Leichtigkeit sowohl
<lb/>den Fortgang des Verfahrens wie die Thätigkeit des Gerichtes
<lb/>zu hemmen. Die Gefahr wäre die gleiche, wenn auch nur
<lb/>in zweiter Instanz die Möglichkeit des uneingeschränkten
<lb/>Widerrufs gestattet wäre. Zu diesen Bedenken kommen noch
<lb/>andere hinzu, welche sdas gemeine Prozeßrecht schon zum
<lb/>Theil hervorgehoben hatte. Durch das Geständniß gibt der
<lb/>es Ablegende der Wahrheit die Ehre, es ist gewissermaßen
<lb/>ein Sieg der Wahrheit über sein egoistisches Interesse,
<lb/>welcher ihn bewogen hat, vor Gericht zu erkären, daß

<lb/>die vom Gegner behaupteten Thatschen den Charakter
<lb/>objektiver Wahrheit besitzen. Für das Gericht bildet das
<lb/>Geständiß objektive Gewißheit in optima forma, es
<lb/>begründet die volle Ueberzeugung, welche ein Urtheil erfordert,
<lb/>wenigstens in Civilsachen; wenn in Strafsachen nicht das
<lb/>Gleiche gilt so beruht dies auf Gründen, welche hier nicht

<lb/>in Betracht kommen. Das Gesetz darf es nun unmöglich

<lb/>zugeben, daß eine solche objektiv als wahr geltende, als
<lb/>solche angesehen nnd auch benützte Erklärung lediglich nach
<lb/>der Willkür desjenigen, der sie abgegeben hat, widerrufen
<lb/>werde, weil sein egoistisches Interesse möglicherweise jetzt
<lb/>wieder die Oberhand über die Stimme der Wahrheit ge- 

<lb/>wonnen hat; mit dem Augenblick in welchem das Geständ- 
<lb/>niß abgegeben ist, verliert der Konfident die Möglichkeit der
<lb/>ausschließlichen Disposition über dasselbe, es gewinnt
<lb/>mit diesem Moment eine Art gemeinschaftlichen Cha- 
<lb/>rakters, nicht nur das Gericht, sondern auch der Prozeß- 
<lb/>gegner hat einen Anspruch und ein Recht darauf, daß der
<lb/>Widerruf nicht der unkrilisirbaren und rein individuellen
<lb/>Willkür des Konfitenten überlassen bleibe. Deßhalb hat
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0073.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>Anerkenutniß oder Geständniß?
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>das Gesetz dem Widerruf Schranken gesetzt, es gestattet ihn
<lb/>mit Rechtswirkung nur bei gleichzeitigem Vorliegen einer
<lb/>objektiven und subjektiven Voraussetzung. In ob- 
<lb/>jektiver Hinsicht ist die Unrichtigkeit des abgegebenen
<lb/>Geständnisses, die Disharmonie zwischen seinem Inhalte und
<lb/>dem thatsächlichen Sachverhalt vorausgesetzt, subjektiv wird
<lb/>verlangt, daß derjenige, welcher das Geständniß abgelegt hat,
<lb/>sich bei der Abgabe in einem Jrrthum über den Sach- 
<lb/>verhalt befand. Durch beide Bedingungen, welche kon-
<lb/>kurriren müssen, verschwindet dasjenige Moment, welches
<lb/>dem Geständniß den Charakter materieller Wahrheit gibt,
<lb/>das als Basis für die Urtheilsfindung gelten mag, ver- 
<lb/>schwindet insbesondere die Gefahr der Prozeßfrustrirung, auf
<lb/>welche eben hingewiesen wurde. Es fragt sich nun, ob diese
<lb/>Deduktion auch bezüglich des Anerkenntnisses zutrifft?

<lb/>Zunächst muß es auffallen, daß die C.P.O. lediglich
<lb/>Beschränkungen der Revozirungen des Geständnisses, nicht
<lb/>aber solche des Anerkenntnisses ausgestellt hat. Auch ohne
<lb/>dem argumentum a contrario ein zu großes Gewicht bei- 
<lb/>zulegen kann man sich der Ueberzeugung kaum verschließen,
<lb/>daß das Gesetz den Widerruf des Anerkenntnisses nicht
<lb/>unter dieselben rigorosen Kautelen stellen, sondern in durch- 
<lb/>aus freier Weise gestattet wissen wollte. Wäre dies nicht
<lb/>die Absicht des Gesetzes gewesen, so hätte die entgegengesetzte
<lb/>Meinung expressis verbis formulirt werden müssen und
<lb/>hierzu lag, diese Absicht des Gesetzes hypostasirt, um so mehr
<lb/>eine Veranlassung vor, als einerseits das Beispiel des Ge- 
<lb/>ständnisses vorhanden war, anderseits der Gesetzgeber sich
<lb/>sagen mußte, daß man mit Rücksicht auf dieses Schweigen
<lb/>des Gesetzes argumento a contrario zu Gunsten der un- 
<lb/>beschränkten Revozirung Beweis führen werde. Es soll nicht
<lb/>geleugnet werden, daß der nackte, ohne jedwede Motivierung
<lb/>abgegebene Widerruf eines Anerkenntnisses zu Frustrirungen
<lb/>ebenso Anlaß geben kann, wie derjenige des Geständnisses.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswifsensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N.F. iS. Bd.) 5
</p>

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                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ludwig Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Geständniß bewirkt bei dem Richter die Ueberzeugung,
<lb/>daß die behaupteten Thatsachen materiell wahr sind, es
<lb/>entbindet ihn also von der Beweiserhebung, indem es das
<lb/>Resultat der Beweisaufnahme in der für den Beweispflich- 
<lb/>tigen günstigsten Weise ersetzt, der Widerruf hat hiernach
<lb/>zur Folge, daß dieses antizipirte Resultat der Beweiserhebung
<lb/>wieder verschwindet und zwar zu einer Zeit verschwindet,
<lb/>in welcher es dem Beweispflichtigen, vielleicht nicht mehr
<lb/>möglich ist, dem Gerichte die Ueberzeugung der Wahrheit
<lb/>der von ihm behaupteten Thatsachen in dem Grade zu ver- 
<lb/>schaffen, wie vorher. Das Anerkenntniß bewirkt ebenfalls,
<lb/>daß der Richter nicht nöthig hat, die dem Ansprüche zu
<lb/>Grunde liegenden Thatsachen einer Beweiserhebung zu unter- 
<lb/>werfen. Zwar enthält dasselbe nicht direkt die Erklärung,
<lb/>daß die gegnerischerseits behaupteten Thatsachen wahr seien,
<lb/>somit keines Beweises bedürften, aber indirekt. Es ist
<lb/>nicht anzunehmen, daß eine Person den Anspruch einer
<lb/>andern ohne Weiterungen und Weigerungen anerkennen würde,
<lb/>wäre sie nicht von der Richtigkeit der demselben zu Grunde
<lb/>liegenden Thatsachen überzeugt. Deshalb hat auch das
<lb/>Anerkenntniß die Wirkung von jeder Beweisvornahme zu
<lb/>dispensiren, auf Grund eines Anerkenntnisses muß die Ver-
<lb/>urtheilung stets ohne Weiteres, auf Grund eines Geständ-
<lb/>niffes kann sie in dieser Weise erfolgen. Sind so die
<lb/>Wirkungen beider in Frage kommenden Willenserklärungen
<lb/>dieselben, so ist auch die Gefahr einer Prozeßfrustrirung und
<lb/>Hemmung des Verfahrens bei einem unbeschränkten Wider- 
<lb/>rufe für beide dieselbe. Auch derjenige Prozeßtheil, wel- 
<lb/>chem gegenüber das Anerkenntniß die Wirkung hervorge- 
<lb/>bracht hatte, daß zu seinen Gunsten eine Entscheidung ge- 
<lb/>fällt wurde, befindet sich numehr angesichts des Widerrufs
<lb/>in der Lage die ihm obliegende Beweislast durchführen zu
<lb/>müssen, und es kann wohl der Fall Vorkommen, daß ihm dies
<lb/>zu der Zeit des Widerrufs überhaupt unmöglich oder doch nicht
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0075.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>Auerkenntniß oder Geständniß?
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>unter den früheren günstigen Bedingungen möglich ist
<lb/>Die Konsequenzen des unbeschränkten Widerrufs erstrecken
<lb/>hiernach ihre Wirkungen nicht nur störend auf das for- 
<lb/>melle Recht, sondern schädigen unter Umständen sogar
<lb/>direkt das materielle Recht. Dies trifft dann zu, wenn
<lb/>das, gleichviel in welcher Instanz abgegebene Anerkenntniß.
<lb/>vor der Beweiserhebung erfolgte, was wohl als der häu- 
<lb/>figste Fall zu bezeichnen sein dürfte. Trifft diese Supposition
<lb/>nicht zu, so entfällt natürlich diese eventuelle Schädigung.

<lb/>; Trotzdem hiernach die Gefährdung einer schleunigen Pro- 
<lb/>zeßerledigung bei dem Widerruf des Anerkenntnisses nicht
<lb/>minder vorhanden ist, wie bei dem des Geständnisses und
<lb/>trotz dieser unverkennbaren Nachtheile für ein rasches Pro- 
<lb/>zeßverfahren, sind wir doch nicht der Ansicht, daß eine Un- 
<lb/>statthaftigkeit des Widerrufs aus dem Gesetze hervorgehe.
<lb/>Schon haben wir oben darauf hingewiesen, welch schwer- 
<lb/>wiegendes Beweismittel durch die Deduktion argumento a
<lb/>contrario hier gegeben wird, es ist hieran festzuhalten, und
<lb/>in Ermangelung eines positiven, entgegengesetzten Willens- 
<lb/>ausdruckes des Gesetzes die allgemeine Regel anzuwenden,
<lb/>welche den Widerruf jeder Erklärung gestaltet, mit den be- 
<lb/>reits erörterten Ausnahmen. Die angeführten Gründe haben
<lb/>nur äs legeferenda Bedeutung, da die C.P.O. sie nicht in
<lb/>dem Grade für wichtig und beachtlich gehalten hat, um durch
<lb/>sie zu einer analogen Anordnung wie bei dem Geständniß
<lb/>veranlaßt zu werden; die Auslegung des Gesetzes ist nicht
<lb/>befugt, das Gesetz zu ergänzen, sie ist es um so weniger,
<lb/>als die angeordnete Einschränkung der Revozirung eines Ge- 
<lb/>ständnisses eine Ausnahmebestimmung, singuläre Norm dar-
<lb/>ftellt und als solche der allgemeinen Regel strictissimae
<lb/>interpretationis unterliegt. Gegen diese Ansicht wird wohl
<lb/>— dies ist auch in dem Eingangs gedachten landgerichtlichen
<lb/>Urtheile geschehen — der anerkannte Satz angeführt, daß die
<lb/>in erster Instanz abgegebene Erklärung auch für die zweite
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0076.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ludwig Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geltung habe. Wir sind weit entfernt, die Richtigkeit dieser
<lb/>Behauptung irgendwie verneinen oder bestreiten zu wollen,
<lb/>nur gestehen wir zu, nicht recht zu begreifen, wie hiermit
<lb/>die uns beschäftigende Frage gelöst werden soll. Bei An- 
<lb/>wendung dieses Satzes umgeht man die eigentliche Schwierig- 
<lb/>keit und Pointe der Kontroverse, man supponirt in offenbar
<lb/>ganz unstatthafter Weise, daß das in erster Instanz abge- 
<lb/>gebene Anerkenntniß schon in dieser unwiderruflich ist und
<lb/>wendet dieses Resultat dann auf das Verfahren in appella -
<lb/>torio an, man setzt also voraus, was erst zu erweisen, was
<lb/>unserer Ansicht nach gar nicht zu erweisen ist, man bewegt
<lb/>sich mit einem Worte in einem circulus vitiosus. Die Be- 
<lb/>denken, welche, wie wir oben ausführten, der Gestattung eines
<lb/>freien Widerrufs des Anerkenntnisses entgegenstehen, haben
<lb/>jedoch auch ihre Kehrseite und zwar eine solche, welche aus
<lb/>justizpolitischen Gründen für die hier vertretene Ansicht
<lb/>spricht; es gilt dies insbesondere bei den im amtsgerichtlichen
<lb/>Verfahren abgegebenen Geständniß. Wie bereits bemerkt,
<lb/>ereignet es sich häufig, daß eine der Prozeßparteien vor dem
<lb/>Amtsrichter, häufig durch dessen gütliches, aus Begleichung
<lb/>der Sache zielendes Zureden veranlaßt, eine Erklärung ab- 
<lb/>gibt, welche als Anerkenntniß qualifizirt wird, ohne als
<lb/>solches verstanden gewesen zu sein. Sollte es nun in der
<lb/>That dem Interesse der Rechtspflege entsprechen, dieser Par- 
<lb/>tei die Möglichkeit zu versagen, in appellatorio ihre unklare
<lb/>Erklärung zurückzuziehen! Dies dürfte doch kaum schlecht- 
<lb/>weg bejaht werden können. Hier liegen die Verhältnisse doch
<lb/>etwas anders als bei dem Geständniß. Bei letzterem kann
<lb/>der Erklärende keinen Augenblick darüber im Zweifel sein,
<lb/>welche Bedeutung seine Erklärung hat, weil es sich lediglich
<lb/>um das Zugestehen einer Thatsache handelt. Wir wollen
<lb/>aus diese Gründe kein sehr großes Gewicht legen, allein im
<lb/>Vereine mit der vor Allem relevanten Thatsache, dem Man- 
<lb/>gel einer Positiv-rechtlichen Norm, im Vereine mit
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0077.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Anerkenntniß oder Geständniß?
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>hier in hervorragender Weise anwendbaren argumentum
<lb/>a contrario verdienen sie immerhin als beachtlich heran- 
<lb/>gezogen zu werden. In jedem Falle sind diese Argumente
<lb/>doch gewichtig genug, um die Selbstverständlichkeit, mit welcher
<lb/>man wohl die erörterte Frage in einer der hier vertretenen
<lb/>Ansicht entgegengesetzten Weise zu entscheiden pflegt, als
<lb/>einigermaßen zweifelhaft und bedenklich erscheinen zu lassen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0078.tif"
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         <div xml:id="d1966e7074" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Ansprüchen eines Armen auf Unterstützung gegen einen Armenverband und bei Verwendungen für den Armen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. UernerkenswertHe Entscheidungen oöerer
<lb/>Kerichte mit gedrängter Angaöe der Gnt-
<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Ansprüchen
<lb/>eines Armen auf Unterstützung gegen einen
<lb/>Armenverband und bei Verwendungen für
<lb/>den Armen.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>Nach der Klage hat der in Eberstadt wohnende Kläger
<lb/>seine Schwägerin, E. R. von H., die sich angeblich auf Be- 
<lb/>such bei ihm aufhielt und schwer erkrankte, vom 1.1. bis 2. V.
<lb/>1885, — ihrem Todestag, — verköstigt, verpflegt, mit Arzt
<lb/>und Arznei versehen und beerdigen lassen. Die hierdurch
<lb/>entstandenen Auslagen werden berechnet auf 351. M. 70 Pf.

<lb/>Den Ersatz verlangt Klüger von der Gemeinde H,, ge- 
<lb/>stützt auf nützliche Geschäftsführung, aus dem Grunde, weil
<lb/>die E. R. ihren Unterstützungswohnsitz in H. hatte, weil
<lb/>dieselbe arm gewesen und ein Recht auf Unterstützung gegen
<lb/>den Ortsarmenverband gehabt habe, und weil die Leistungen
<lb/>des Klägers in der Absicht der Ersatzforderung erfolgt seien,
<lb/>weßhalb der Gemeinde von der Nothlage der Verpflegten
<lb/>während ihrer Krankheit in Kenntniß gesetzt worden sei. —

<lb/>Der Vertreter der Gemeinde schützt zunächst die prozeß- 
<lb/>hindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, ge- 
<lb/>stützt hauptsächlich auf Art. 19 des Hess. Ausführungsgesetzes
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0079.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>Bemerkensw. Entsch. ob. Ger. mit gedr. Ang. der Entscheidungsgr. 71
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 14. Juli 1871 zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom
<lb/>6. Juni 1870, wonach der Anspruch eines Armen auf Unter- 
<lb/>stützung gegen einen Armenverband niemals auf dem Rechts- 
<lb/>weg geltend gemacht werden könne. Dieß habe bei der Ver- 
<lb/>waltungsbehörde zu geschehen, die nur Ansprüche zuzulassen
<lb/>verpflichtet sei, welche nicht über das Nothwendigste hinaus- 
<lb/>gehen. Da nun Kläger seinen Anspruch nur auf das Recht
<lb/>der E. R. stützen könne, so folge daraus, daß der Anspruch
<lb/>des Klägers den nemlichen Beschränkungen, wie das Recht
<lb/>der R. unterworfen sei. Ferner wird auf §.61 des Unter- 
<lb/>stützungswohnsitzgesetzes Bezug genommen, wonach nur zwischen
<lb/>Armenverbänden Rechte und Pflichten begründet werden.
<lb/>Diese Ausführung wird gestützt auf eine Entscheidung des
<lb/>Reichsgerichts B. III. S. 270.

<lb/>Das Landgericht hat in seinem Urtheil sich den Ausführ- 
<lb/>ungen des klägerischen Vertreters angeschlossen, und die Ein- 
<lb/>rede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen, unter Aus- 
<lb/>setzung der Entscheidung über die Kosten. Das Urtheil stützt
<lb/>sich vorzugsweise aus Entscheidungen des Bundesamts für
<lb/>das Heimathwesen in der Sammlung von Wählers Heft II
<lb/>Nr. 25 S. 91 und Heft XIII Nr. 15 S. 53 und Nr. 34
<lb/>S. 127.

<lb/>Der Vertreter der beklagten Gemeinde verfolgt hiergegen
<lb/>die Berufung und stellt den Antrag, unter Aufhebung des
<lb/>angefochtenen Urtheils, die Klage auf Grund der Einrede
<lb/>der Unzulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen. Zur Begrün- 
<lb/>dung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angeführten reichs- 
<lb/>gerichtlichen Entscheidung, sowie auf eine damit übereinstimmende
<lb/>Entscheidung des zweiten Senats des Oberlandesgerichts mit-
<lb/>getheilt im Archiv für pract. Rechtswissenschaft N. F. Bd. VIII
<lb/>S. 281.

<lb/>Der Vertreter des Klägers beantragt Verwerfung der
<lb/>Berufung, gestützt auf die im Urtheil angeführten Entschei- 
<lb/>dungen des Bundesamts für das Heimathwesen.

<lb/>Das Oberlandesgericht erklärte die Einrede der Unzulässig- 
<lb/>keit des Rechtswegs für begründet aus folgenden Gründen:

<lb/>Die von dem Kläger gegen die Gemeinde H. erhobene
<lb/>Klage auf Ersatz der für die E. R. aufgewendeten Verpfleg-
<lb/>ungs- und Beerdigungskosten hat unverkennbar ihre rechtliche
<lb/>Grundlage in einer Geschäftsführung. Auf diesem
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0080.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Fundament ist der Klaganspruch an sich (abgesehen von der
<lb/>Größe der Forderung) in erster Linie zweifellos gegen die
<lb/>Erben der Verpflegten begründet. Es fragt sich aber, ob
<lb/>der Klaganspruch auf Grund einer Geschäftsführung alter- 
<lb/>nativ auch gegen die Gemeinde H., — als zur Armen- 
<lb/>unterstützung der E. R. kraft des Unterstützungswohnsitzge- 
<lb/>setzes (vom 6. Juni 1870) bezw. des Hess. Ausführungsge- 
<lb/>setzes (vom 14. Juli 1871) verpflichteten Ortsarmenverband
<lb/>— vor Gericht geltend gemacht werden kann, oder ob die
<lb/>Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nach den Bestimm- 
<lb/>ungen jener Gesetze gerechtfertigt ist Das Landgericht ver- 
<lb/>wirft die Einrede und stützt seine Ansicht auf verschiedene
<lb/>Entscheidungen des Bundesamts für Heimathwesen (Wähler,
<lb/>Heft II Nr. 25 und Heft XIII Nr. 15 und 39). In diesen
<lb/>Erkenntnissen svom 7. Januar 1873, 15. Januar 1881 und
<lb/>29. Januar 1881) hat das Bundesamt allerdings verschiedene
<lb/>bei den Verwaltungsgerichten von Privaten gegen Ge- 
<lb/>meinden, als Ortsarmenverbände, erhobene Klagen auf Ersatz
<lb/>geleisteter Unterstützungen von Ortsarmen wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen
<lb/>indem es von der Erwägung ausgeht, daß die Verwaltungs- 
<lb/>gerichte nur für Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ver- 
<lb/>schiedenen Armenverbänden unter sich über die öffentliche
<lb/>Unterstützung Hülfsbedürftiger berufen seien, nicht aber für
<lb/>Ansprüche, die lediglich aus einem außerhalb der Regeln der
<lb/>öffentlichen Fürsorge stehenden Rechtsverhältnisse der Ge- 
<lb/>schäftsführung erhoben werden. Für solche Ansprüche
<lb/>seien nur die ordentlichen Gerichte zuständig.—Die- 
<lb/>sen Entscheidungen gegenüber beruft sich der klägerische Ver- 
<lb/>treter auf ein Urtheil des Reichsgerichts vom 10. Januar
<lb/>1881 (Entsch. Bd. III S. 281), in welchen die gegen eine
<lb/>Gemeinde von einem Privaten erhobene Klage auf Ersatz
<lb/>von geleistetem Unterhalt an einem Ortsarmen wegen Unzu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtswegs abgewiesen wurde. Diese Ent- 
<lb/>scheidungen stehen im diametralen Gegensatz. Die bundes- 
<lb/>amtlichen Urtheile erklären die Verwaltungsgerichte für der- 
<lb/>artige Ersatzansprüche von Privaten für unzuständig, während
<lb/>die Entscheidung des Reichsgerichts die Unzuständigkeit der
<lb/>ordentlichen Gerichte ausspricht. Daß die reichsgerichtliche
<lb/>Entscheidung hier nicht maßgebend sei, weil sie auf Preußisches
<lb/>Recht sich stütze, wie in den Verhandlungen geltend gemacht
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0081.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde, ist jedenfalls unzutreffend, da sie auf allgemeine, dem
<lb/>Unterstützungswohnsitzgesetz entnommene, principielle
<lb/>Erwägungen sich stützt, und weil andererseits auch die Ent- 
<lb/>scheidungen des Bundesamts Fälle zum Gegenstand haben,
<lb/>die dem preußischen Gebiet angehören.

<lb/>Bei der hiernach zweifelhaften Frage, welche Begründung
<lb/>der entgegenstehenden Entscheidungen die richtige sei, muß man
<lb/>der Auffassung des Reichsgerichts aus folgenden Erwägungen
<lb/>den Vorzug geben:

<lb/>1. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Unterstützung ihrer
<lb/>Ortsarmen kraft des Unterstützungswohnsitzgesetzes ist eine
<lb/>dem öffentlichen Recht angehörende Verbindlichkeit. Die- 
<lb/>ser Charakter einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung würde
<lb/>an sich nicht einer gerichtlichen Klage auf Grund einer
<lb/>Geschäftsführung entgegenstehen, da zweifellos auch der Er- 
<lb/>satz öffentlich rechtlicher Verbindlichkeiten, z. B. Auslage von
<lb/>Steuern rc., — mit einer civilrechtlichen Klage vor den ordent- 
<lb/>lichen Gerichten geltend gemacht werden kann.

<lb/>2. Als civilrechtliche Voraussetzung einer solchen
<lb/>Klage wird aber unter allen Umstünden erfordert, daß die
<lb/>öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit festst ehe, denn nur unter
<lb/>dieser Voraussetzung kann von einer nützlichen Geschäftsführung
<lb/>die Rede sein. Nun ist es aber gewiß:

<lb/>a. daß nach § 61 des Unterstützungswohnsitz gesetzes

<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Ge- 
<lb/>setzes nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unter- 
<lb/>stützung verpflichteten Verbänden begründet werden,

<lb/>b. und daß nach § 19 des Hess. Ausführungs-Gesetzes
<lb/>der Arme einen Anspruch auf Unterstützung gegen einen
<lb/>Armenverband niemals im Rechtsweg, sondern nur bei
<lb/>der Verwaltungsbehörde geltend machen kann, in deren Pflicht
<lb/>es liegt, keinen Anspruch zuzulassen, welcher über das N o t h -
<lb/>wendige hinausgeht?

<lb/>Hieraus folgt, daß die verpflegte E. R. selbst keinen im
<lb/>Civilproceßweg geltend zu machenden Anspruch gegen die
<lb/>Gemeinde H. hatte, daß mithin auch der Kläger, gestützt auf
<lb/>einen solchen Anspruch der E. R., eine Ersatzforderung für
<lb/>geleistete Unterstützung an die, im Verwaltungsweg noch nicht
<lb/>für verpflichtet erklärte Gemeinde, im Proceßweg geltend zu
<lb/>machen, nicht berechtigt ist. Erst dann, wenn durch die Ver-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0082.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bedarf der Verzicht auf eine Servitut zu seiner Gültigkeit der Protokollirung nach Maßgabe des hessischen Gesetzes vom 4. August 1871?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>waltungsbehörde (in evsnturn durch den Kreisausschuß, Kreis-
<lb/>und Provinz-Ordnung § 48, II 7) die Nothwendigkeit
<lb/>der Unterstützung, und das Maß des Bedürfnisses fest- 
<lb/>gestellt wäre, würde wegen einer, dieser F e st st e l l u n g
<lb/>entsprechenden Leistung eines Dritten (hier des Klägers),
<lb/>eine vor den ordentlichen Gerichten auszutragende Klage wegen
<lb/>nützlicher Geschäftsführung begründet sein. Dagegen kann,
<lb/>wie die Reichsgerichtsentscheidung betont, über die Noth- 
<lb/>wendigkeit der Unterstützung und deren Maß im proces-
<lb/>sualischen Verfahren vor den Gerichten nicht verhandelt und
<lb/>entschieden werden. —

<lb/>Eine solche verwaltungsrechtliche Feststellung hat aber für
<lb/>die Unterstützung der E. R. wenigstens bis jetzt nicht statt- 
<lb/>gefunden, und da die Gemeinde nicht blos die Größe des
<lb/>vom Klüger geleisteten Unterstützungs-Aufwands, sondern auch
<lb/>die Nothwendigkeit der Unterstützung mit Rücksicht auf an- 
<lb/>geblich vorhandenes Vermögen der E. R. bestreitet, — so fehlt
<lb/>der Klage ein zureichendes rechtliches Fundament in ihrer
<lb/>Richtung gegen die Gemeinde. Es ist auch gar nicht abzu- 
<lb/>sehen, wie das Bundesamt und mit ihm das Landgericht die
<lb/>Feststellung der Größe des Ersatzanspruchs im weiteren Ver- 
<lb/>lauf der Verhandlung vor Gericht sich gestaltet denkt, da doch
<lb/>nur die Verwaltungsbehörde für diese Feststellung als zu- 
<lb/>ständig erklärt wird. —

<lb/>In Übereinstimmung mit dieser Auffassung und der aus- 
<lb/>drücklich in Bezug genommenen reichsgerichtlichen Entscheidung
<lb/>hat auch bereits der zweite Senat des Oberlandesgerichts in
<lb/>Sachen der Firma Ernst Riesebeck und Puttkammer gegen die Ge- 
<lb/>meinde Kastel in seinem Urtheil vom 24. September 1881erkannt.

<lb/>U. Oberlandesgerichts in D. v. 23/III. 1886 in S. Ge- 
<lb/>meinde Hühnlein, Bekl., g. Sauer in Eberstadt, Kl., w.
<lb/>Forderg. U. 10/86 1682.

<lb/>II. Bedarf der Verzicht aus eine Servitut zu
<lb/>seiner Gültigkeit der Protokollirung nach
<lb/>Maßgabe des hessischen Gesetzes vom 4.
<lb/>August 1871?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>Aus dem obige Frage verneinenden Urtheil heben wir
<lb/>folgendes hervor:
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0083.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einrede des Beklagten, daß Kläger auf die Servitut
<lb/>verzichtet habe, ist von dem Landgerichtsurtheil aus dem Grunde
<lb/>verworfen worden, weil weder behauptet, noch nachgewiesen
<lb/>sei, daß der Verzicht von dem zuständigen Ortsgerichtsvor- 
<lb/>steher protokollirt worden sei, wie es das Gesetz vom 4. August
<lb/>1871 zur Gültigkeit von Verträgen über unbewegliche Güter
<lb/>und Rechte verlange. Dieser Entscheidung konnte nicht bei- 
<lb/>getreten werden.

<lb/>Es ist zwar feststehend, daß unter den im Gesetz erwähn- 
<lb/>ten unbeweglichen Rechten auch Servituten verstanden werden
<lb/>sollen, und ist hier die Aufhebung der Servitut durch aus- 
<lb/>drücklichen und stillschweigenden Verzicht des Klägers, sowie
<lb/>dessen Acceptation durch den Beklagten, also durch den beider- 
<lb/>seitigen Willen der Parthien behauptet; indessen läßt sich da- 
<lb/>raus allein noch nicht die Nothwendigkeit der Protokollirung
<lb/>durch das Ortsgericht folgern.

<lb/>Das erwähnte Gesetz spricht allerdings von Veräußer- 
<lb/>ungsverträgen über unbewegliche Sachen und Rechte und enthält
<lb/>ein Verzicht auch eine Veräußerung i. w. Sallein es hat
<lb/>offenbar nur solche Veräußerungen i. e. S. im Auge, welche
<lb/>die Uebertragung einer unbeweglichen Sache, oder eines un- 
<lb/>beweglichen Rechtes auf einen anderen bezwecken. Nach den
<lb/>Motiven des Gesetzes soll es zunächst die Verschiedenheit der
<lb/>landrechtlichen Bestimmungen in der fraglichen Materie be- 
<lb/>seitigen, dann eine Grundlage für die Ausfertigung und Be- 
<lb/>stätigung von Verträgen über Immobilien Herstellen und zum
<lb/>Ausbau des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Er- 
<lb/>werbung des Grundeigenthums dienen, ek. Verh. d. II. Kr.
<lb/>Bd. III Prot. 38 S. 16 sqq. Beil. B. II Nr. 132, Verh.
<lb/>d. I. Kr. Beil. Nr. 70.

<lb/>Der Ausfertigung und Bestätigung bedürfen aber nach
<lb/>dem Ortsgerichtsedict vom 16. Oktober 1852 nur Kaufver- 
<lb/>träge, Tauschverträge, Schenkungs- und Uebergabsverträge,
<lb/>Gmertheilungen und Ehevertrüge, soweit sie Immobilien be- 
<lb/>treffen ; nirgends ist aber erwähnt, daß auch ein ausgesproche- 
<lb/>ner und acceptirter Verzicht auf unbewegliche Sachen und
<lb/>Rechte zu seiner Gültigkeit der gerichtlichen Bestätigung, oder
<lb/>nur der ortsgerichtlichen Protokollirung bedürfe. Die letztere
<lb/>kann demnach hier um so weniger als ein gesetzliches Erforder- 
<lb/>niß der Rechtsbestündigkeit des streitigen Verzichtes angesehen
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0084.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, als auch selbst das einseitige Aufgeben einer Servi- 
<lb/>tut Seitens des Berechtigten deren Aufhebung nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Derelection zu Folge hat, et. Puchta Pand. § 190
<lb/>n. k., welcher Akt doch keinesfalls unter das Gesetz vom 4.
<lb/>August 1871 fallen würde, und nicht einzusehen ist, warum
<lb/>dasselbe anders zu behandeln sein sollte, als ein von dem
<lb/>einen Theil ausgesprochener und von dem anderen angenomme- 
<lb/>ner Verzicht. Freilich verlangt die Mehrzahl der Juristen
<lb/>zur Beendigung der Servitut in Folge Verzichts, dessen Ac-
<lb/>ceptation, die übrigens hier behauptet ist, gleichwohl nach dem
<lb/>Obigen, ohne die Nothwendigkeit der Anzeige und Protokollirung
<lb/>bei dem Ortsgericht zu bewirken. Will man aber auch den
<lb/>hier behaupteten vom Klager ausdrücklich ausgesprochenen und
<lb/>vom Beklagten angenommenen Verzicht als einen Veräußer- 
<lb/>ungsvertrag i. e. S. betrachten und darum behaupten, daß er
<lb/>unter die Vorschrift des Gesetzes vom 4. August 1871 fallen
<lb/>müsse, so würde dies doch um deswillen nicht angehen, weil
<lb/>der Gegenstand desselben gar kein solcher ist, der von dem
<lb/>Servitutberechtigten, dem Eigenthümer des herrschenden Grund- 
<lb/>stücks, auf den Verpflichteten, den Eigenthümer des dienenden
<lb/>Grundstücks, übertragen werden könnte. Das Urtheil voriger
<lb/>Instanz sieht als solchen an die Rückübertragung der dem Eigen- 
<lb/>thümer des dienenden Grundstücks durch die Errichtung der
<lb/>Servitut entzogenen Befugnisse in Folge des Verzichtes; allein
<lb/>diese Anschauung ist nicht haltbar. Die Servituten sind wohl
<lb/>Beschränkungen des Eigenthums, aber nicht abgelöste Theile
<lb/>desselben und, wenn sie als Beschränkungen wegfallen, so wird
<lb/>das Eigenthum sofort wieder unbeschränkt, und es bedarf dazu
<lb/>keiner Rückübertragung eines entzogen gewesenen Theils
<lb/>desselben und demnach auch keines besonderen desfallsigen
<lb/>Rechtsgeschäfts. Die Servituten sind eben selbständige Rechte,
<lb/>nicht Theile des Eigenthums und die im Verzicht auf jene zu
<lb/>findende Veräußerung (i. w. S.) bezweckt gar keine Ueber-
<lb/>tragung von Servitutrechten auf den Eigenthümer, sondern
<lb/>lediglich Aufhebung einer Beschränkung des Eigenthums, die
<lb/>eben von selbst eintritt. Auch aus diesem Grunde muß daher
<lb/>die Protokollirung des Verzichts als unnöthig erscheinen, et.
<lb/>Windscheid Pand. B. 1 § 200 A. 3., Dernburg Pand. (1885)
<lb/>I' § 237 p. 557.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vorbehalt des Nothpfennigs von Eltern im Looszettel für den Fall "es nöthig werden sollte."</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Freies Ermessen der Eltern, diesen Zeitpunkt zu bestimmen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Vorbehalt des Nothpfennigs von Eltern im
<lb/>Looszettel für den Fall „es nöthig werden
<lb/>sollte." Freies Ermessen der Eltern, diesen
<lb/>Zeitpunkt zu bestimmen.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath H e i n z er l in g.

<lb/>Es handelt sich um die Entscheidung der Frage, ob die
<lb/>in die Looszettel aufgenommene Bestimmung: „Die Heraus- 
<lb/>gabe von 1466,66 M. ist von den 5 Letztgenannten als Vor- 
<lb/>behalt bestimmt für den Vater so lange er lebt und es nöth-
<lb/>wendig werden soll zu seinem Lebensunterhalt verbrauchen
<lb/>zu können" dahin auszulegen, daß die Bestimmung des Zeit- 
<lb/>punkts, zu welchem sich das Bedürfniß der Verwendung dieser
<lb/>Summe Herausstellen würde, in das freie Ermessen des an- 
<lb/>schlagenden Vaters gestellt werde, oder ob er den Fall eines
<lb/>Bedürfnisses bei dem Wiederspruch der Beanschlagten nachzu- 
<lb/>weisen habe.

<lb/>Schon der Wortlaut der Bestimmung spricht für die erstere
<lb/>Auffassung, da andernfalls wohl ein Einwilligungsrecht der
<lb/>Kinder in die von dem Vater verlangte Auszahlung des vor- 
<lb/>behaltenen Geldes erwähnt worden sein würde. Auch die
<lb/>Natur der Sache weist auf diese Auslegung hin, denn es ist
<lb/>wohl zu beachten, daß es sich um dem anschlagenden
<lb/>Vater eigenthümliches Geld handelt, über welches
<lb/>ihm eine freie Verfügung nach jeder Richtung hin zusteht,
<lb/>wenn er dieses Verfügungsrecht sich nicht vertragsmäßig in
<lb/>unzweideutiger Weise beschränken läßt. Aus diesen Gründen
<lb/>sind derartige Bestimmungen an Gutsanschlägsverträgen nie
<lb/>anders aufgefaßt worden, als daß der Verbrauch des als
<lb/>s. g. Nothpfennig vorbehaltenen Geldes lediglich dem Er- 
<lb/>messen des anschlagenden Vaters anheimgegeben sei. Ganz
<lb/>ähnlich ist es mit anderen Bestimmungen, z. B. mit der, daß
<lb/>der anschlagende Vater statt des in Natur vereinbarten Aus- 
<lb/>zugs eine Geldentschädigung verlangen könne, wenn er sich
<lb/>mit den Beanschlagten nicht mehr vertragen könne. Auch in
<lb/>diesem Fall hängt die Trennung der Haushaltungen von dem
<lb/>Ermessen des Anschlagenden ab; derselbe kann nicht zu dem
<lb/>Beweise verhalten werden, daß er sich nicht mehr mit den
<lb/>Beanschlagten vertragen könne.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Richer der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist, auch wenn in der Kaufnotul die Zahlung des Kaufpreises beurkundet ist, nicht befugt, entgegen dem Widerspruch des die Zahlung beanstandenden Verkäufers den Kaufbrief zu bestätigen und die Ingrossation anzuordnen, vielmehr sind die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Einfluß des Konkurses des Käufers auf das Verhältniß</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Erörterung der Frage, ob ein Nothstand für den
<lb/>anschlagenden Vater vorliege, ist daher unerheblich, vielmehr
<lb/>war die Berufung unter Kostenverurtheilung der Berufungs- 
<lb/>kläger zurückzuweisen.

<lb/>U. O.L.G's. in Darmstadt in S. Draiß w. Hellwig
<lb/>v. 11. Jan. 1886 U. 199/85.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Der Richter der nichtstreitigen Gerichtsbar- 
<lb/>keit ist, auch wenn in der Kaufnotul die
<lb/>Zahlung des Kaufpreises beurkundet ist,
<lb/>nicht befugt, entgegen dem Widerspruch des
<lb/>die Zahlung beanstandenden Verkäufers den
<lb/>Kaufbrief zu bestätigen und die Jngrossation
<lb/>anzuordnen, vielmehr sind die Parteien auf
<lb/>auf den Rechtsweg zu verweisen. Einstuß
<lb/>des Konkurses des Käufers auf das Ver-
<lb/>hältniß.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath H einz erling.

<lb/>In Betreff des Jmmobiliarverkaufs zwischen
<lb/>Jacob S. Wittwe in L. und Julius S. daselbst wird
<lb/>auf die Namens der Jacob S. Wittwe hierher erfolgte Be- 
<lb/>schwerde, —

<lb/>I. E. das ortsgerichtliche Kaufprotokoll betr. den Ver- 
<lb/>kauf der beiden Items von der Wittwe S. an ihren Sohn
<lb/>I. S. unterm 1. Juli 1885 errichtet, der Konkurs über des
<lb/>Letzteren Vermögen unterm 31. deff. M. erkannt und die
<lb/>Bestätigung des Kaufbriefs zum Zweck der Jngrossation nächst-
<lb/>dem im Laufe des Konkursverfahrens vom Masfeverwalter
<lb/>nachgesucht und gerichtsseitig ertheilt, auch die Ueberschreibung
<lb/>der fraglichen Grundstücke im Grundbuch bezw. Mutations-
<lb/>verzeichniß auf den Namen des Käufers verfügt wurde und
<lb/>erfolgt ist;

<lb/>I. E. die Verkäuferin sich indessen geweigert hatte, den
<lb/>nach Maßgabe der Kaufnotul ausgefertigten Kaufbrief zu
<lb/>unterzeichnen, unter Protest gegen Bestätigung des Kaufs und
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0087.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>der Jngrossation, weil der Kaufpreis für die Grundstücke in
<lb/>Wahrheit nicht bezahlt worden sei, indem sie die Kaufnotul,
<lb/>in welcher der Kaufpreis als bezahlt angegeben ist, nur unter- 
<lb/>schrieben, weil der Käufer, ihr Sohn I., ihr erklärt habe,
<lb/>er wolle auf Grund der quittirten Kaufnotul Geld herbei- 
<lb/>schaffen und ihr dann den Kaufschilling abtragen; hinterher
<lb/>aber habe derselbe nicht Wort gehalten, daher sie den Kauf
<lb/>nicht zur unbeschränkten Jngrossation gelten lassen, vielmehr
<lb/>die fraglichen Grundstücke als ihr Eigenthum betrachten wolle;

<lb/>I. E. der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter
<lb/>diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet
<lb/>gewesen wäre, die Bestätigung des Kaufbriefs zum Zweck
<lb/>der Jngrossation auf den Käufer bis zur Austragung des
<lb/>Streitverhältnisses im Prozeßweg zu verweigern, das Weitere
<lb/>mithin dem Richter der streitigen Gerichtsbarkeit zu über- 
<lb/>lassen und die Parteien auf den Klageweg zu verweisen;

<lb/>I E. nämlich, wie in den Befchwerdeschriften unter Be- 
<lb/>zugnahme auf Müller's Kommentar zum Jngrossationsgesetz
<lb/>ß 22 des Näheren zutreffend ausgeführt ist, der Veräußerer
<lb/>sein Eigenthum nicht schon mit dem ortsgerichlich protokollirten
<lb/>Veräußerungsvertrag, sondern erst mit der Uebertragung des
<lb/>Eigenthums bezw. der Jngrossation, welche bei Jmmobiliar-
<lb/>veräußerungen an Stelle der früherren Tradition getreten
<lb/>ist, verliert und hierbei nach wie vor zur Uebertragung der
<lb/>Consens des Veräußerers nothwendig ist; i. E. dieser Con-
<lb/>sens in der Regel zwar in der vorhandenen Unterschrift der
<lb/>zu bestätigenden Kaufnotul zu finden ist, daher es in solchen
<lb/>Fällen, abgesehen von den Bestimmungen im Art. 6 des
<lb/>Hess. Jngroffationsgesetzes von 1852, regelmäßig einer be- 
<lb/>sonderen Consenserklärung zur Jngrossation nach der Be- 
<lb/>stätigung nicht mehr bedarf, dagegen um so gewisser dann
<lb/>eine Bestätigung, welche bei unbedingtem Vertrage ohne
<lb/>Weiteres die Jngrossation nach sich ziehen kann, nicht er- 
<lb/>lheilt werden darf, wenn — wie in concreto geschehen —
<lb/>gegen die Bestätigung unter Angabe der Gründe prö- 
<lb/>test irt und von dem Veräußerer ausdrücklich erklärt ist,
<lb/>daß das Eigenthum nicht übertragen werden solle, und es
<lb/>demnach an einem wesentlichen Erforderniß des Eigenthums- 
<lb/>erwerberbes fehlt;

<lb/>I. E. die Weigerung auch nicht unbegründet war, falls
</p>

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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidrlngen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>der Kaufpreis, im Widerspuch mit dem bez. Inhalt der Kauf- 
<lb/>notul, nicht bezahlt war, worüber zu entscheiden gerade aber
<lb/>nicht Sache des Richters der freiwilligen, sondern des Richters
<lb/>der streitigen Gerichtsbarkeit ist;

<lb/>I. E. der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch
<lb/>seine Bestätigung des Kaufbriefs immer nur dem von den
<lb/>Contrahenten ausgehenden Vertragswillen seine rechtliche Wirk- 
<lb/>samkeit verleiht, ausschlaggebend lediglich der Wille der
<lb/>Contrahenten ist, nicht allein für das Zustandekommen
<lb/>des Vertrags im Augenblick der Protokollirung, sondern auch
<lb/>für die Wirksamkeit aller, zur Erfüllung des auf Ueber-
<lb/>tragung des Eigenthums gerichteten Vertrags nothwendigen
<lb/>Handlungen, welche die Einwilligung der Contrahenten vor- 
<lb/>aussetzen und wozu die Unterzeichnung des Kauf- 
<lb/>briefs und die Erwirkung der Jngrossation gehört, da- 
<lb/>her die Weigerung dieser Erfüllung von dem Richter der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unbeachtet gelassen und gar
<lb/>durch eine entgegengesetzte Verfügung wirkungslos gemacht
<lb/>werden darf, weil darin eben eine Entscheidung über
<lb/>streitige Rechtsverhältnisse liegt;

<lb/>I. E. dem Beschwerdeführer weiter aber auch darin Recht
<lb/>zu geben ist, daß die angefochtene Verfügung die Wirkungen
<lb/>des über das Vermögen von I. S. ausgebrochenen Kon- 
<lb/>kurses außer Acht gelassen und der §15 der Konkurs-
<lb/>Ordnung vorliegend in Anwendung zu kommen hat, selbst wenn
<lb/>man davon ausgehen wollte, daß nach der Absicht der Con- 
<lb/>trahenten im Kaufvertrag die Leistung des Verkäufers der- 
<lb/>jenigen des Käufers vorausgehen sollte, hiernach aber die
<lb/>Verkäuferin erst dann zu erfüllen brauchte, wenn der Masse- 
<lb/>verwalter sich mindestens bereit erklärte, selbst zu erfüllen d.
<lb/>h. den Kaufpreis zu bezahlen, was nicht geschehen ist;

<lb/>I. E. eine Bestätigung des Kaufs zum Zweck der Jn- 
<lb/>grossation Seitens des Richters der freiwilligen Gerichtsbar- 
<lb/>keit unter den obwaltenden Umständen nicht gerechtfertigt war,—
<lb/>beschlossen,

<lb/>daß die Bestätigung des Kaufes und die darauf erfolgte
<lb/>Jngrossationsverfügung aufzuheben und die Parteien auf
<lb/>den Klageweg zu verweisen seien.

<lb/>Beschl. O.L.G.'s in D. v. 16/III 1886 (W. 29/86) 1332.
</p>

            </div>
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                n="81"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Amtsgerichte, welche für die Aufnahme der Inventarien wegen Uebertritts zur weiteren Ehe zuständig sind, können ihre Thätigkeit nicht deßhalb versagen, weil die Kinder vorderer Ehe volljährig sind</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Die Amtsgerichte, welche für die Aufnahme
<lb/>der Jnventarien wegen Uebertritts zur wei- 
<lb/>teren Ehe zuständig sind, können ihre Thätig-
<lb/>keit nicht deßhalb versagen, weil die Kinder
<lb/>vorderer Ehe volljährig sind.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>In Anerkennung dieses Grundsatzes wurde der an das
<lb/>O.L.G. Darmstadt gebrachten Beschwerde stattgegeben und
<lb/>das Amtsgericht Darmstadt I angewiesen, sich der Inven- 
<lb/>tarisation zu unterziehen.

<lb/>Gründe.

<lb/>I. G. zu D., ein Wittwer, welcher aus erster Ehe 4
<lb/>großjährige Kinder hat, beabsichtigte im Oktober 1885 zur
<lb/>zweiten Ehe zu schreiten. Er schloß am 28. und 29. Oktober
<lb/>1885 mit dem Anwälte des Generalbevollmächtigten seines
<lb/>Sohnes F. G. zu Schanghai, Rechtsanwalt M., vor Gr. Amts- 
<lb/>gericht D. einen Vertrag ab, worin, unter vorläufiger Fest- 
<lb/>setzung des Vermögensantheils des F. G. an dem Werthe
<lb/>der Hofraithe und aus Darlehn, unter andern bestimmt wurde,
<lb/>daß, wenn F. G. auf Inventur des gesammten Vermögens
<lb/>bestehen würde, I. G. schon jetzt in deren Vornahme auf
<lb/>Kosten seines Sohnes einwillige. Als sodann am 2. Novem- 
<lb/>ber 1885 von Rechtsanwalt M. Namens des F. G. das
<lb/>Verlangen auf Inventarisation des Vermögens bei dem Amts- 
<lb/>gericht D. gestellt wurde, ist dieser Antrag von Letzterem zu-
<lb/>rückgewiesen, diese Verfügung auch, nach Zurückweisung der
<lb/>erhobenen Gegenvorstellung durch das Amtsgericht, auf ein- 
<lb/>gelegte Beschwerde von Gr. Landgericht D. bestätigt worden.
<lb/>Die hiergegen von Rechtsanwalt M. erhobene weitere Be- 
<lb/>schwerde, welche nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni
<lb/>1879 formell zulässig erscheint, mußte aus folgenden Gründen
<lb/>für gerechtfertigt erachtet werden.

<lb/>Es kann einem gegründeten Zweifel nicht unterliegen, daß
<lb/>die Zuständigkeit der Gr. Untergerichte (nunmehr der
<lb/>Gr. Amtsgerichte) als Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>in Fällen zweiter Verehelichung beim Vorhandensein von
<lb/>Kindern erster Ehe Jnventarien aufzunehmen, sich keineswegs
<lb/>auf den Fall beschränkt, wenn minderjährige Kinder

<lb/>Arch. f. px. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N.F 15. Bd.) 6
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0090.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswert!^ Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>vorderer Ehe concurriren. Zunächst enthält die in der Spa-
<lb/>mer'schen Sammlung mitgetheilte Verordnung vom 30. Juni
<lb/>1717 eine solche Beschränkung nicht. Könnte man aber auch
<lb/>auf jene Verordnung, weil deren Wortlaut in extenso nicht
<lb/>wiedergegeben ist, ein entscheidendes Gewicht nicht legen, so
<lb/>geht doch aus §§ 18, 19 des Contractenreglements vom 21.
<lb/>Februar 1770 unzweideutig hervor, daß es zur Function der
<lb/>Beamten als Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören
<lb/>soll, dann „wenn ein Wittwer zur zweiten oder weiteren Ehe
<lb/>schreiten will und ex primo tlioro Kinder hat", unter Mit- 
<lb/>wirkung der Hülfsbehörden der Justiz ein gerichtliches In- 
<lb/>ventar aufzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vorschrift auf
<lb/>den Fall der Minderjährigkeit der Kinder läßt sich aus dem
<lb/>ganzen Inhalt der Verordnung nicht rechtfertigen und zwar
<lb/>umsoweniger, als in Th. II Tit. 3 § 9 des Katzenelnbogner
<lb/>Landrechts jeder Vater im Falle des Ablebens seiner Ehe- 
<lb/>frau ohne Beschränkung auf die Minderjährigkeit der Kinder
<lb/>zur gerichtlichen Inventarisation verpflichtet war und mit Rück- 
<lb/>sicht hierauf die fragliche Bestimmung des Contr.-Reglements als
<lb/>eine correctorische strict zu interpretiren ist, mithin ihrem
<lb/>Wortlaute nach lediglich dahin, daß als Voraussetzung der
<lb/>Jnventarisationspflicht des Vaters dessen weitere Verehelichung
<lb/>hinzutreten soll. Eine weitere derogatorische gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung ist niemals erlassen worden und eine entgegen- 
<lb/>stehende Rechtsprechung, an welche die Gerichte gebunden sein
<lb/>könnten, liegt nicht vor. Gr. Hofgericht der Provinz Star- 
<lb/>kenburg hat zwar in seinem Generalausschreiben vom 17.
<lb/>Jan. 1843 unter po«. III als einen derjenigen Fälle, in
<lb/>denen die Nothwendigkeit der Jnventarserrichtung ein- 
<lb/>trete, bezeichnet „wenn ein Ehegatte, welcher minderjährige
<lb/>Kinder aus einer früheren Ehe habe, zu einer weiteren Ehe
<lb/>schreiten wolle". Allein, abgesehen davon, daß einem solchen
<lb/>Regulative gesetzliche Kraft nicht beizulegen ist, so könnte auch
<lb/>die darin kundgegebene Ansicht nicht einmal im Sinne der
<lb/>angefochtenen Verfügung ausgelegt werden, weil Gr. Hof- 
<lb/>gericht offenbar nur diejenigen Fälle hervorheben wollte, in
<lb/>denen die Gerichte von Amtswegen vorzugehen hätten,
<lb/>nicht aber ein Verzeichniß aller Fälle beabsichtigte, in denen
<lb/>die Inventarisation zur Zuständigkeit der Untergerichte
<lb/>gehöre. Die Berufung der Vorinstanzen auf Art. 26 des
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0091.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgrürde.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzes vom 6. Juni 1879 über das Verfahren in Sachen
<lb/>der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist unzutreffend. Denn diese
<lb/>Bestimmung läßt die für den Fall zweiter Verehelichung ge- 
<lb/>gebenen Vorschriften ganz intact und entscheidet nur die Frage,
<lb/>ob in Nachlaßsachen beim Vorhandensein mehrerer Erbbe- 
<lb/>rechtigten, deren concurrirende Rechte gegeneinander festzu- 
<lb/>stellen sind, der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit schon
<lb/>auf Antrag Einzelner oder nur auf Antrag aller Erbberechtigten
<lb/>einzuschreiten befugt erscheine, in dem letzteren Sinne. Diese
<lb/>Vorschrift läßt sich allerdings durch die Erwägung rechtfertigen,
<lb/>daß der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit der rechtlichen
<lb/>Natur seiner Funktionen nach (von sonstigen besonderen Grün- 
<lb/>den gesetzlicher Nothwendigtkeit gerichtlichen Einschreitens ab- 
<lb/>gesehen) erst dann einzuschreiten befugt erachtet werden kann,
<lb/>wenn sämmtliche Interessenten darüber einverstanden sind,
<lb/>daß sie den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Mit- 
<lb/>wirkung anrufen wollen, indem andernfalls die Berechtigung
<lb/>dieses Verlangens gegen die Dissentirenden erst im Prozeß- 
<lb/>wege festgestellt werden müßte. Im vorliegenden Falle han- 
<lb/>delt es sich aber keineswegs um Feststellung der Rechte der
<lb/>3 übrigen Kinder des I. G., es sind vielmehr deren Rechte
<lb/>ausdrücklich Vorbehalten, und der Antrag des Vertreters des
<lb/>F. G. geht seiner Absicht nach nur dahin, den Erbtheil des
<lb/>F. G. seinem Vater gegenüber durch Inventarisation des
<lb/>gesammten Vermögens festzustellen. Da beide in dieser Be- 
<lb/>ziehung einverstanden sind, so konnte unter den vor- 
<lb/>liegenden Umständen Großh. Amtsgericht Darmstadt, zu dessen
<lb/>Zuständigkeit die Inventarisation in Fällen zweiter Ver- 
<lb/>ehelichung in tÜ68i unzweifelhaft gehört, seine Mitwirkung
<lb/>hierzu nicht versagen.

<lb/>Beschl. O.L.G's. zu Darmstadt vom 8/III 1886 in S.

<lb/>die zweite Verehelichung des Posamentiers I. G. zu

<lb/>Darmstadt betr. W. 26/86 1192.
</p>
               <p>

                  <lb/>6*
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0092.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Diejenigen Uebertretungshandlungen, welche vor Erlaß des Reichsstrafgesetzbuchs durch die hessischen Polizeistrafgesetze, insbesondere das Polizeistrafgesetzbuch, das Forst-, Feld- und Jagdstrafgesetz, mit Strafe bedroht waren, hiernächst aber als Uebertretungen im R.St.G. unter Strafe gestellt wurden, fallen lediglich unter das Reichsrecht, und können daher die hessischen Vorschriften wegen Erhebung von Pfandgeld, Berechnung des Schadenersatzes, Haftbarkeit dritter Personen etc. nicht auf dieselben angewendet werden</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Diejenigen Nebertretungshandlungen, welche
<lb/>vor Erlaß des Reichsstrafgesetzbuchs durch
<lb/>die hessischen Polizeistrafgesetze, indes, das
<lb/>Pvlizeistrafgesetzbuch, das Forst-, Feld-
<lb/>und Jagdstrafgesetz, mit Strafe bedroht
<lb/>waren, hiernächst aber als Uebertretungen
<lb/>im R.St.G. unter Strafe gestellt wurden,
<lb/>fallen lediglich unter das Reichsrecht, und
<lb/>können daher die hessischen Vorschriften wegen
<lb/>Erhebung von Pfandgeld, Berechnung des
<lb/>Schadenersatzes, Haftbarkeit dritter Personen
<lb/>re. nicht auf dieselben angewendet werden.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>Die Revision war als begründet nicht zu erkennen.

<lb/>Der § 868 Nr. 9 des R.St.G.B's. hat, indem er die
<lb/>dort aufgeführten Handlungen unter Strafe stellt, die Art.
<lb/>58 und 59 des Hess. Feldstrafgesetzes, welche einzelne jener
<lb/>Handlungen als strafbar bezeichnet haben, dergestalt beseitigt,
<lb/>daß die in diesen Artikeln aufgeführten Polizeiübertretungen
<lb/>nicht mehr als Uebertretungen des Hessischen Feld- 
<lb/>strafgesetzes, sondern als solche des Reichs st rafge-
<lb/>setzes erscheinen und demgemäß unter den Vorschriften
<lb/>des letzteren, soweit solche überhaupt ihrem Inhalt nach
<lb/>dazu geeignet sind, stehen. Es folgt dieß von selbst aus der
<lb/>Eigenschaft jenes § 368 als Theil des R.Str.G.B's. und
<lb/>dem Vorzug, welcher dem Reichsrecht vor dem Landesrecht
<lb/>bei Stoffen gebührt, welche jenes Recht zu behandeln be- 
<lb/>rechtigt ist und behandelt hat.

<lb/>Diese Consequenz würde bei der Einführung des R.Str.
<lb/>G.B's. eingetreten sein, auch wenn die Hessische Gesetzgebung
<lb/>sie auszusprechen unterlassen hätte, sie ist aber durch diese
<lb/>ausdrücklich und zwar mit der Maßgabe bestätigt worden,
<lb/>daß selbst solche Normen des Hessischen Feldstrafgesetzes, welche
<lb/>etwa mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs logisch in Ein- 
<lb/>klang gebracht werden könnten, künftighin nicht noch neben
<lb/>den letzteren Anwendung leiden könne.

<lb/>Das Gesetz vom 10. October 1871, den Uebergang zu
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0093.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, insbesondere
<lb/>bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung und der Preßpolizei-,
<lb/>Jagd-, Fischerei-, Forst- und Feldpolizei-Gesetze betr., bestimmt
<lb/>in Art. 7, daß die dort aufgeführten Polizeigesetze, darunter
<lb/>das Feldstrafgesetz, mit den in den folgenden Artikeln
<lb/>enthaltenen Modifikationen in Kraft zu bleiben haben.
<lb/>In Art. 8 wurden „auf die in diesen enthaltenen, in Kraft
<lb/>bleibenden Vorschriften" die Grundsätze des allgemeinen
<lb/>Theils des Polizeistrafgesetzes — mit entsprechenden Modi- 
<lb/>fikationen — für anwendbar erklärt. In den Art. 9—13
<lb/>endlich werden diejenigen gesetzlichen Vorschriften der obigen
<lb/>polizeilichen Gesetze, welche durch das Reichsrecht besei- 
<lb/>tigt sind, unter Angabe, welche einzelne Normen dieses
<lb/>letzteren Rechts die Beseitigung veranlaßt haben, aufge- 
<lb/>hoben und ausdrücklich als durch letztere Vorschriften er- 
<lb/>setzt erklärt.

<lb/>Diese Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang
<lb/>nicht anders, als dahin aufgefaßt werden, daß die durch das
<lb/>Reichs strafrecht nicht berührten Vorschriften der verschiedenen
<lb/>Hessischen Polizeistrafgesetze mit den angeordneten Modifi-
<lb/>cationen auch fernerhin Anwendung finden, dagegen die im
<lb/>Reichs st rafgesetz behandelten, früherhin in jenen
<lb/>Landesgesetzen pönalisirten Handlungen nunmehr nach Reichs -
<lb/>strafrecht und lediglich nach diesem beurtheilt werden
<lb/>sollten. Denn wenn der Gesetzgeber Hütte bestimmen wollen,
<lb/>daß die durch das Reichsrecht getroffenen Uebertretungen in
<lb/>gewisser Hinsicht noch unter dem Landesstrafrecht
<lb/>stehen sollten, so hätte dieß, da die Bestimmungen des Reichs-
<lb/>strafgesetzbuchs zunächst unabhängig von der Landesgesetzgebung
<lb/>gedacht sind und von etwaigen früheren Normen dieser letzteren
<lb/>nicht ohne Weiteres erfaßt und unter diese gestellt werden
<lb/>konnten, ausdrücklich ausgesprochen werden müssen,
<lb/>dieß ist aber nicht geschehen. Insbesondere können auch
<lb/>die Worte des Art. 13: „Statt der Artikel . . des Feld-
<lb/>strasgesetzes . . kommen ... des Deutschen Strafgesetzbuchs
<lb/>in Anwendung" nicht so aufgefaßt werden, als hätten damit
<lb/>diese §§ des Strafgesetzes in den Rahmen des Feld- 
<lb/>strafgesetzes eingefügt werden sollen. Denn, ab- 
<lb/>gesehen von der rechtlichen Unzulässigkeit einer solchen Ein- 
<lb/>fügung mit der Wirkung der Außerkraftsetzung oder Be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0094.tif"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkensrverthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>schränkung des Reichsrechts, so geht aus der ganzen Fassung
<lb/>der Art. 9—13, insbesondere aus den wechselnden Ausdrücken:
<lb/>„die Bestimmungen der Art. . . treten außer Kraft und es
<lb/>treten an deren Stelle die Vorschriften" — „die Artikel . .
<lb/>sind aufgehoben und es treten an ihre Stelle . — „der

<lb/>Artikel . . wird ersetzt" — „die Artikel . . treten außer
<lb/>Kraft und werden ersetzt" — „An die Stelle des Artikel . .
<lb/>tritt § . . " — klar hervor, daß es lediglich galt, diejenigen
<lb/>Bestimmungen des Landespolizeistrasrechts klar erkennbar zu
<lb/>machen, welche fürderhin nicht mehr anwendbar seien, unter
<lb/>Beifügung derjenigen Vorschriften des Reichsstrafgesetzes,
<lb/>welche diese Beseitigung bewirkten. Ganz im Einklang hier- 
<lb/>mit stand denn auch das von den Ständen bei dem Abschlüsse
<lb/>des Gesetzes an die Regierung gerichtete Ersuchen: „bei
<lb/>Publikation des Gesetzes als Anhang zu demselben . . . von
<lb/>dem Preß-, dem Jagd-, dem Fischerei-, dem Forst- und Feld- 
<lb/>strafgesetz . . . nach einer nach den Beschlüssen der Kammern
<lb/>über den allgemeinen Theil dieser Gesetze abzufassenden Ein- 
<lb/>leitung . . . anzugeben, welche Artikel der speciellen Theile
<lb/>dieser Gesetze aufgehoben sind, unter Zufügung der §§ des
<lb/>Deutschen Strafgesetzbuches, bezw. der (Norddeutschen) Ge- 
<lb/>werbeordnung, welche an Stelle jener aufgehobenen Artikel
<lb/>treten." Hätten die Stände den Art. 9—13 des Gesetzes
<lb/>die Auslegung gegeben, es seien auch für die nunmehr nach
<lb/>Reichsrecht zu beurtheilenden Uebertretungen noch einzelne
<lb/>Vorschriften der Landesgesetzgebung anwendbar, so wäre zwei- 
<lb/>fellos auch auf die Erkennbarmachung dieser Vorschriften das
<lb/>Ersuchen ausgedehnt worden.

<lb/>Es kann hiernach im Einzelnen unerörtert bleiben, ob die
<lb/>Landesgesetzgebung zur fraglichen Zeit überhaupt befugt ge- 
<lb/>wesen wäre, diejenigen Theile der hessichen Polizeigesetze,
<lb/>welche sich mit den sie sonst zweifellos alterirenden Vorschriften
<lb/>des Strafgesetzbuchs logisch vereinbar erweisen würden, ganz
<lb/>allgemein, oder wenigstens einzelne derselben, wie z. B. der
<lb/>Ansatz von Psandgeld neben der reichsgesetzlichen Strafe, die
<lb/>Haftbarkeitserklärung dritter Personen im Sinne des Forst-
<lb/>und Feldstrafgesetzes, die Behandlung des Werth- und Schadens- 
<lb/>ersatzes u. s. w., aufrecht zu erhalten, da sie keinen Gebrauch
<lb/>davon gemacht hat. Gewiß ist aber, daß eine ganz all-
<lb/>g meine Aufrechterhaltung rechtlich nicht unbedenklich und
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0095.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Standpunkt praktischer Legislation geradezu verwerflich
<lb/>gewesen wäre, da die Behörden unausgesetzt zu mißständigen
<lb/>und zweifelhaften Ermittelungen über die Tragweite jener
<lb/>Vorschrift genöthigt gewesen sein würden. Beispielsweise
<lb/>Hütte gerade die Frage nicht ausbleiben können, ob es zu- 
<lb/>lässig erscheine, neben der reichsrechtlichen Strafe in Forst-
<lb/>und Feldstraffällen noch das „Pfandgeld" zu erheben, obgleich
<lb/>es sich, weil ohne Rücksicht auf eine wirkliche Ausführung der
<lb/>Pfändung anzusetzen, in Wahrheit als ein Strafzusatz, bezw.
<lb/>eine Nebenstrafe darstellt.

<lb/>Diese Erwägungen gestatten zugleich einen Rückschluß, daß
<lb/>es bei solchen Verhältnissen nicht in der Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers liegen konnte, eine derartige theilweise Geltung der
<lb/>Landesgesetzgebung vorzubehalten.

<lb/>Auch das Gesetz vom 10. Juni 1879, das Verfahren
<lb/>in Forst- und Feldrügesachen betr., kann zu Gunsten des
<lb/>Revisionsangriffs mit Erfolg nicht herangezogen werden Das- 
<lb/>selbe regelt nur das Verfahren in den genannten Sachen
<lb/>und wenn es daher auch in Anwendung des den Landes- 
<lb/>regierungen in §§ 3 und 6 des Einführungsgesetzes zur Straf- 
<lb/>prozeßordnung vorbehaltenen Rechtes vorschreibt, da auch
<lb/>diejenigen unerlaubten Handlungen, welche zwar im Neichs-
<lb/>strafgesetz mit Strafe bedroht sind, aber der Natur der Sache
<lb/>nach sich als Zuwiderhandlungen gegen die Forst- und Feld- 
<lb/>polizei darstellen, in jenem Verfahren erledigt werden sollen,
<lb/>so ist die desfallsige Wirkung lediglich auf die prozessua- 
<lb/>lische Behandlung beschränkt, nicht aber auf Vorschriften
<lb/>des materiellen Polizei st rafrechts, wie es die auf
<lb/>das Pfandgeld und die Haftbarkeit dritter Personen bezüg- 
<lb/>lichen sind, auszudehnen.

<lb/>Mit vollem Rechte hat daher auch das Gr. Ministeriun
<lb/>der Finanzen in seinem Ausschreiben von 1880 (vgl. Forst-
<lb/>Jagd- und Fischereistrafwesen im Großherzogthum Hessen,
<lb/>heruusgegeben von Gr. Ministerium der Finanzen, S. 22)
<lb/>bestimmt, daß bei Anzeigen auf Grund des R.St.G. Pfand- 
<lb/>geld nicht in Ansatz zu kommen habe.

<lb/>U II. Sen. O.L.G's. in D- in Str.S. g. Johannes
<lb/>Blößer v. Kaulstoß wegen Feldfrevels v. 21./XI. 1884.
<lb/>Rev. 31/84 5748.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0096.tif"
             n="88"
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         <div xml:id="d1966e8945" n="C.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d1966e8950" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Darmstadt, den Ansatz der Gerichtskosten betreffend</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heinzerling, ...">Mitgeteilt von Herrn Oberlandesgerichtsrat Heinzerling in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Darm- 
<lb/>stadt, den Ansatz der Gerichtskosten betreffend.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>1. § G.K.K.

<lb/>Ein der eontradiktorischen Verhandlung vorausgegangenes
<lb/>Versüumnißurtheil ist als „eine gebührenpflichtige Entscheidung"
<lb/>im Sinne des § 21 nicht anzusehen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Nach § 21 G.K.G. wird d'ie Verhandlungsgebühr nicht
<lb/>erhoben, soweit ein zur Beilegung des Rechtsstreits abge- 
<lb/>schlossener Vergleich ausgenommen wird, ohne daß die An- 
<lb/>ordnung einer Beweisaufnahme oder eine andere gebühren- 
<lb/>pflichtige Entscheidung vorausgegangen ist. Diese Voraus- 
<lb/>setzungen liegen aber hier vor, weil ein der eontradiktorischen
<lb/>Verhandlung vorausgegangenes Versüumnißurtheil als eine
<lb/>gebührenpflichtige Entscheidung im Sinne des § 21 nicht an- 
<lb/>gesehen werden kann, und der § 21 nach seiner ganzen Fas- 
<lb/>sung offenbar nur eine im Verlaufe der eontradiktorischen
<lb/>Verhandlung erlassene gebührenpflichtige Entscheidung im Auge
<lb/>hat. Dieser Annahme steht auch die weitere Bestimmung des
<lb/>8 32 nicht entgegen, sie wird vielmehr mit Rücksicht auf die
<lb/>Motive zu § 32 (§§ 27 und 42 des Entw.) noch weiter
<lb/>bestärkt. Der § 32 bestimmt zwar in seinem ersten Absätze,
<lb/>daß das Verfahren in Folge des Einspruchs gegen das Ver-
<lb/>säumnißurtheil im Sinne des § 28 als eine neue Instanz
<lb/>gelte, insoweit der Einspruch verworfen, zurückgenommen oder
<lb/>nicht verhandelt werde, so daß im vorliegenden Falle das
<lb/>Verfahren in Folge des Einspruchs an sich als Fortsetzung
<lb/>der Instanz zu betrachten sein würde. Allein indem der zweite
<lb/>Absatz des § 32 weiter erklärt, daß wenn das Verfahren
<lb/>als Fortsetzung der Instanz gelte, durch die Gebühr für das
<lb/>Versüumnißurtheil eine andere Entscheidungsgebühr derselben
<lb/>Instanz nicht ausgeschlossen werde, hat er damit lediglich be- 
<lb/>zweckt, mit Rücksicht auf die durch das Versüumnißurtheil
<lb/>bewirkte Erweiterung des Verfahrens eine besondere Aus-
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0097.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>Miseellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme von der Regel des § 28 G.K.G., daß die Entschei- 
<lb/>dungsgebühr in jeder Instanz nur einmal erhoben werden
<lb/>solle, zu machen, und zwar, wie die Motive zu § 48 (42 des
<lb/>Entw.) ergeben, in der Weise, daß das Versäumnißurtheil
<lb/>für die Gebührenerhebung aus dem Zusammen- 
<lb/>hänge der Instanz herausgenommen, es folgeweise
<lb/>hierbei hinsichtlich der Gebühren im Uebrigen so angesehen
<lb/>wird, als ob das Versäumnißurtheil nicht in derselben In- 
<lb/>stanz erlassen wäre. cf. Pfasferoth, Anm. 1 zu § 21 G.K.G.

<lb/>Würde man daher im vorliegenden Falle das Versäumniß- 
<lb/>urtheil als einen gebührenpflichtigen Akt im Sinne des § 21
<lb/>ansehen, so würde man damit dem § 32 eine größere Trag- 
<lb/>weite geben, als dem Wortlaute und Zweck der letzteren Be- 
<lb/>stimmung entspricht, indem dieser Zweck lediglich dahin geht,
<lb/>eine besondere Gebührenerhebung für das Versäumnißurtheil
<lb/>zu ermöglichen, ohne dadurch die Gebührenregulirung im
<lb/>Uebrigen nach den allgemeinnen Bestimmungen des G.K.G.
<lb/>zu beeinflussen.

<lb/>Entsch. v. 11/XI 1884 in S. Meisinger g. Meisinger
<lb/>(W. 91/84) 4465.

<lb/>2. § 37 G.K.K.

<lb/>Der § 37, letzter Absatz, ist auch dann anzuwenden, wenn
<lb/>der entstandene Rechtsstreit wegen Zurücknahme der Klage
<lb/>nur die Gebühr des § 46 ib. mit */10 rechtfertigt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der § 638 C.P.O. sagt, daß im Falle rechtzeitigen
<lb/>Widerspruchs die Kosten des Mahnverfahrens als ein Theil
<lb/>der Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzusehen seien, und
<lb/>im Anschlüsse hieran bestimmt der § 37, letzter Absatz, des
<lb/>G.K.G., daß die erhobene Gebühr für die Entscheidung über
<lb/>das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls (§ 37 pos.
<lb/>1 ib.) auf die Gebühr des entstehenden Rechtsstreits anzu- 
<lb/>rechnen sei. Der regelmäßige Fall der Anwendung dieses
<lb/>letzteren Satzes wird allerdings der sein, daß wenigstens eine
<lb/>der vollen Gebühren des § 18 G.K.G. zur Verrechnung
<lb/>kommt, daß also von diesem Betrage die 2/10 des § 37 Nr.
<lb/>1 G.K.G. in Abzug zu bringen sind. Allein dies schließt
<lb/>nicht aus, daß jene Vorschrift auch dann anzuwenden ist,
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0098.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn der entstandene Rechtsstreit wegen Zurücknahme der
<lb/>Klage nur die Gebühr des § 46 G.K.G. mit Yio rechtfertigt.
<lb/>Denn in diesem Falle ist die Voraussetzung des § 638 C.P.O.
<lb/>ebensowohl begründet, wie in dem regelmäßig zu unterstellen- 
<lb/>den der Verhandlung und Entscheidung des Prozesses. Der
<lb/>Sinn des Gesetzes ist, daß die Gebühr für Mahnverfahren
<lb/>und Gebühr für Prozeß nicht neben einander angesetzt werden
<lb/>sollen. Ist die im Mahnverfahren erhobene Gebühr größer,
<lb/>als die im Prozeß entstandene, wie im vorliegenden Falle,
<lb/>so behält es bei ersterer sein Bewenden und die Zurücknahme- 
<lb/>gebühr des § 46 G.K.G. kommt in Wegfall.

<lb/>Die Bestimmung des § 243, Abs. 3, C PO. kann hieran
<lb/>nichts ändern, weil durch dieselbe nur das prozessualische
<lb/>Rechtsverhültniß zwischen den Parteien, nicht
<lb/>aber die Kostenpflicht der Staatskasse gegenüber normirt wird.

<lb/>Entsch. v. 11/XI 1884 in S.' Göhrs g. Alefeld (W.

<lb/>121/84) 5205.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. § 39, Abs. 2 G.K.G.

<lb/>Der § 39, Abs. 2, G.K.G. erleidet dann keine Anwendung,
<lb/>wenn es sich um die Anordnung und den Vollzug eines
<lb/>Arrestes handelt, mögen beide Verfügungen: Anordnung
<lb/>und Vollzug des Arrestes durch eine und dieselbe
<lb/>richterliche Entscheidung getroffen werden.

<lb/>Gründe.

<lb/>J.E. daß die Anordnung eines Arrestes (tz 799 C P O.) und
<lb/>die tatsächliche Anwendung eines solchen (§ 808 C P.O.)
<lb/>als zwei ganz verschiedene gerichtliche Verfügungen anzusehen
<lb/>sind, daß die Anordnung eines Arrestes insbesondere keinen
<lb/>Theil der Zwangsvollstreckung bildet, sondern als ein Titel
<lb/>aufzufassen ist, welcher die Vollziehung des Arrestes zur
<lb/>Folge hat, während die Zwangsvollstreckung erst mit der
<lb/>Arrestanlage ihren Anfang nimmt; daß hiernach die Be- 
<lb/>stimmung des § 39, Abs. 2, G K.G., welche sich nur auf
<lb/>mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvoll st reckung
<lb/>bezieht, im Fragefalle keine Anwendung erleiden kann, weil
<lb/>die betreffende Verfügung des Amtsgerichts vom 30. März
<lb/>1883 nur die Anordnung des Arrestes zum Gegenstände
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0099.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>hatte, während die Zwangsvollstreckung durch die Verfügung
<lb/>vom 23. Mai 1883 in Vollzug gesetzt worden war.

<lb/>Entsch. v. 3/III 1885 in 'S. Hofmann g. Maurer ( W.

<lb/>16/85) 593.

<lb/>4. § 70 Nr. 1 und 72 G.K.G.

<lb/>Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen
<lb/>und Sachverständigen; in Ermanglung solcher mit der Ver- 
<lb/>nehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhält- 
<lb/>nisse, eventuell, wenn in des Letztern Abwesenheit verhandelt
<lb/>wird, mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung

<lb/>des Hauptverfahrens.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die in der Entscheidung des Gr. Amtsgerichts l vom
<lb/>18. September 1884 enthaltenen Gründe sind im Wesent- 
<lb/>lichen für richtig und zutreffend zu erachten, sie erscheinen
<lb/>durch die Ausführungen, welche in dem jetzt angefochtenen
<lb/>landgerichtlichen Beschlüsse enthalten sind, nicht widerlegt.

<lb/>In Betreff der landgerichtlichen Entscheidung erscheint ein
<lb/>näheres Eingehen auf deren Begründung nur bezüglich eines
<lb/>einzigen Punktes geboten; dieses bezieht sich auf die Erwägung,
<lb/>daß eine Hauptverhandlung zweifellos deshalb stattgesunden
<lb/>habe, weil der Beschluß, welcher in öffentlicher Sitzung des
<lb/>Schöffengerichts nach Aufruf der Sache dahin erging, die auf
<lb/>den gedachten Tag anberaumte Verhandlung zu vertagen,
<lb/>von dem Schöffengerichte als solchem erlassen worden
<lb/>sei, in Gemäßheit der Bestimmung des § 30 des G.V.G.
<lb/>das Schöffengericht nur behufs der Hauptverhandlung zusam- 
<lb/>mentrete, außerhalb derselben für eine Thätigkeit des
<lb/>Schöffengerichts kein Raum sei, die außerhalb der Hauptver- 
<lb/>handlung erforderlichen Entscheidungen aber von dem Amts- 
<lb/>richter allein erlassen würden. — Dieser Erwägungsgrund
<lb/>ist nicht zutreffend. Das hier in Rede stehende Gesuch um
<lb/>Vertagung bezw, Aussetzung der Verhandlung hätte füglich
<lb/>schon vor Aufruf der Sache, sei es nun schriftlich oder zu
<lb/>Protokoll des Gerichtsschreibers vorgebracht werden können,
<lb/>unter der Voraussetzung, daß, wie solches nach der Fassung
<lb/>des Antrags zu unterstellen ist, Vergleichsunterhandlungen
<lb/>vor dem Termin schon gepflogen waren, und es würde wohl
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0100.tif"
                   n="92"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>in diesem Falle zu einem Aufrufe der Sache gar nicht ge- 
<lb/>kommen sein. Der Umstand, daß das Gesuch erst nach Auf- 
<lb/>ruf der Sache in öffentlicher Sitzung und zwar unmittelbar
<lb/>nach erfolgtem Aufruf gestellt wurde, erscheint darnach im
<lb/>Hinblicke aus die Bestimmungen, welche der in vollem Um- 
<lb/>fange auch auf das Verfahren in Privatklagesachen anwendbare
<lb/>§ 242 St.P O. bezüglich des Beginns der Hauptverhandlung
<lb/>enthält, an sich ohne Bedeutung; entscheidend ist vielmehr
<lb/>die Beantwortung der Frage, ob es geboten war, behufs
<lb/>der Entscheidung über das Gesuch in die Hauptverhandlung
<lb/>einzutreten. Letzteres war nicht nöthig, vielmehr geradezu
<lb/>überflüssig, und es wäre deshalb nach Lage der Sache an- 
<lb/>gezeigt gewesen, daß der bei dem Schöffengerichte den Vor- 
<lb/>sitz führende Amtsrichter im Hinblick auf die Bestimmungen
<lb/>des Schlußsatzes des § 30 des G.V.G. einen Beschluß dahin
<lb/>erlassen hätte, daß der Termin ausgesetzt und nicht in die
<lb/>Hauptverhandlung einzutreten sei. Aus dem Umstand, daß
<lb/>die beiden Schöffen bei Erlaß des den Termin aussetzenden
<lb/>Beschlusses mitgewirkt haben, ohne daß eine Ausübung des
<lb/>Richteramts von ihrer Seite geboten war, kann deshalb nicht
<lb/>gefolgert werden, daß der Beschluß während und im
<lb/>Laufe der Hauptverhandlung erlassen worden sei. —
<lb/>Entsch. v. 17/11885 inS. Hangen g. Michler(^.4/85) 197.

<lb/>5. § 85 G.K.G.

<lb/>Befinden sich unter mehreren Streitgenossen Ausländer,
<lb/>so haben die Letzteren das Dreifache des im Z 81 bestimmten
<lb/>Vorschusses nach Kopftheilen zu zahlen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der § 95 C.P.O verfügt, daß, sofern der unterliegende
<lb/>Theil aus mehreren Personen besteht, dieselben für die Kosten- 
<lb/>erstattung in der Regel nach Kopftheilen haften. Auf diese
<lb/>Vorschrift ist die des § 91 G.K.G. gegründet, welche auf
<lb/>Gebühren, Auslagen und Vorschuß Anwendung findet. Der
<lb/>Vorschuß soll dem Staate Deckung verschaffen für einen Theil
<lb/>der dem Staate gegenüber dem Vorschußpflichtigen erwachsen- 
<lb/>den Gerichtskosten, bei Ausländern für den wahrscheinlich
<lb/>erwachsenden Gesammtbetrag dieser Kosten, für welche im
<lb/>Falle des Unterliegens gegen sie Verurtheilung ergehen könnte.
<lb/>Die Pflicht zur Vorschußzahlung besteht daher in dem näm-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0101.tif"
             n="93"
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            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Verhälniß, wie diejenige zur Kostenzahlung; in der
<lb/>Regel haften also die Vorschußpflichtigen nicht solidarisch,
<lb/>sondern nach Kopftheilen. Bestehen die Pflichtigen theils
<lb/>aus Ausländern, theils aus Inländern, so ist das Maß
<lb/>nach dem Verhältnisse zu bemessen, welches die einzelnen träfe,
<lb/>wenn alle der nämlichen Klasse von Personen angehörten. —
<lb/>Im vorliegenden Falle ist der Streitgegenstand als in die
<lb/>11. Werthstufe gehörig angenommen; der einfache Satz be- 
<lb/>trägt demnach für die Berufungsinstanz 55 Mark. Wären
<lb/>die vier Kläger Inländer, dann Hütte Jeder */4 dieses Be- 
<lb/>trags zu zahlen; beide Inländer haften daher für die Hälfte.
<lb/>Wären sämmtliche Kläger Ausländer, dann hätte Jeder */4
<lb/>von 55 )&lt; 3 — 165 Mark zu zahlen. Beide Ausländer haften
<lb/>daher für die Hälfte dieses Betrages, sonach für 82,50 Mark.

<lb/>Im vorliegenden Falle würden (nach der Ansicht von
<lb/>Pfafferoth zu § 85 Anmerkung 2) die Inländer in Folge
<lb/>des zufälligen Umstandes, daß ein Theil ihrer Streitgenossen
<lb/>Ausländer sind, das Doppelte zu zahlen haben, während der
<lb/>Ausländer, welcher zufällig mit einer größeren Zahl von In- 
<lb/>ländern klagte, stets für zwei volle Gebühren haften würde,
<lb/>wenn er aber mit Ausländern aufträte nur nach dem ihn
<lb/>treffenden Kopftheil angegangen werden könnte.

<lb/>Wie sich das Verhältniß gestalten würde bei Solidars-
<lb/>verhültniffen, untheilbaren Objekten u. dgl. ist hier nicht zu
<lb/>untersuchen, da im vorliegenden Falle ein unzweifelhabft theil-
<lb/>bares Objekt vorliegt.

<lb/>Entsch. v. 27/X 1885 in S. Abraham g. Hirsch (II.

<lb/>229/85) 6064.

<lb/>D. Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Dr. M. Scherer, Rechtsanwalt in Mainz— das rheinische
<lb/>Recht und die Reichsgesetzgebung — Mannheim Bens-
<lb/>he imer 1885 Preis 5 Mark.

<lb/>Der Verfasser will in der vorliegenden Schrift eine Er- 
<lb/>weiterung seiner in dem XI. Bande der Zeitschrift für fran- 
<lb/>zösisches Civilrecht unter dem Titel „die durch die Civilprozeß-
<lb/>und Konkursordnung beseitigten Artikel des eoäs eivil" er-
</p>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0102.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>schienenen Abhandlung, unter Berücksichtigung der Literatur
<lb/>und Praxis die Einwirkung des Reichsrechts auf das rheinische
<lb/>Civilrecht, darstellen. Er ist an seine Aufgabe mit umfassender
<lb/>Sachkenntniß, erstaunenswerthem Fleiße und großem Scharf- 
<lb/>sinn herangetreten, und man wird ihm das Zeugniß nicht
<lb/>versagen dürfen, daß er sie im Ganzen mit Glück gelöst hat.
<lb/>Die Aufgabe war keine leichte. Gaben auch die Reichsjustiz- 
<lb/>gesetze mit ihren tief einschneidenden Einwirkungen auf das
<lb/>Civilrecht die erste Veranlassung zu derselben und mochte sich
<lb/>der Verfasser insbesondere die Darstellung dieser Einwirkungen
<lb/>angelegen sein lassen, so hat er sich doch hierauf nicht be- 
<lb/>schränkt. Zahlreiche andere Gesetze, namentlich das Reichsge- 
<lb/>setz über die Beurkundung des Personenstandes und der Ehe- 
<lb/>schließung, das Haftpflichtgesetz, die Gewerbeordnung, das
<lb/>Unfallversicherungsgesetz u. A., mußten in Betracht gezogen,
<lb/>das Material aus der Literatur, den zahlreichen Entscheid- 
<lb/>ungen des Reichsgerichts und anderer Gerichte und Erörter- 
<lb/>ungen in zum Theil wenig zugänglichen Zeitschriften zusammen- 
<lb/>gestellt werden. Der Werth einer solchen Arbeit beruht selbst- 
<lb/>verständlich darin, daß dieses Material mit Vollständigkeit und
<lb/>Genauigkeit verwerthet und nach richtigen Grundsätzen geprüft
<lb/>und gesichtet ist. Soweit eine Durchsicht des Buches und
<lb/>Prüfung einzelner Abschnitte ein Urtheil gestattet, wird das- 
<lb/>selbe im Wesentlichen dem Verfasser günstig sein müssen, die
<lb/>Darstellung ist allerdings nicht immer zu loben. Ist in der
<lb/>Regel die Begründung der Ansichten sachentsprechend, knapp
<lb/>und präcis, so finden sich doch auch Ausführungen, wo an
<lb/>Stelle der Gründe in wichtigen Materien nicht gerade sehr
<lb/>geschmackvolle Phrasen geboten werden. Was soll es heißen,
<lb/>wenn pag. VIII bezüglich des Art. 140 cc. bemerkt wird:
<lb/>diese Gesetzesstelle entspricht so recht dem Wesen und dem Geiste
<lb/>der Männer der französischen Revolution, und wenn dann der
<lb/>Verfasser sortführt: „Wie kann man ihnen zumuthen, dem
<lb/>weiblichen Geschlechts die gelobte Treue zu halten, nachdem sie
<lb/>ihrem legitimen Könige den Eid der Treue gebrochen!" Wenn
<lb/>der § 32 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per- 
<lb/>sonenstandes den großjährigen Kindern die Klage gegen ihre
<lb/>Eltern auf Ertheilung des Heirathseonsenses gibt, so meint
<lb/>der Verfasser S. 23, das französische Recht gebe den Eltern
<lb/>das Recht, die Bitte der Kinder „mit einem militärischen Nein"
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0103.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>zu beantworten, und fügt hinzu: Unsere deutsche Rechtsan- 
<lb/>schauung ist sonach in dieser Hinsicht viel humaner, als die- 
<lb/>jenige des republikanischen Frankreichs. — S. 142—144 wird
<lb/>die Frage behandelt, ob die Aufhebung der Beschränkungen
<lb/>des Zeugenbeweises gerechtfertigt sei, gewiß eine der wichtig- 
<lb/>sten und schwierigsten Fragen, deren Prüfung nicht notwen- 
<lb/>dig in das Thema des Verfassers gehört, welche aber, wenn
<lb/>sie der Verfasser glaubt in den Bereich seiner Erörterungen
<lb/>ziehen zu müssen, denn doch eine andere Behandlung erfor- 
<lb/>dert hätte, als die Hinweisung darauf, daß eine Regierung, die
<lb/>im eigenen Lande mit Feuer und Schwert gegen eine be- 
<lb/>stimmte Religionspartei wüthete, während sie in einem anderen
<lb/>Lande dieselbe Religionspartei unterstützte, auf die Heiligkeit
<lb/>des Eides selbst nichts habe halten können, Ausfälle auf die
<lb/>Männer der französischen- Revolution, die ihrem Könige gegen- 
<lb/>über vielfach selbst den Eid gebrochen hätten und pharisäische
<lb/>Hervorhebung des religiös-sittlichen Standpunktes des deutschen
<lb/>Volkes. Der Verfasser will allerdings toleranterweise dem
<lb/>Atheisten als solchem den Glauben nicht versagen, glaubt aber
<lb/>für die gegenteilige Ansicht einen Vers aus Tasso citiren
<lb/>zu sollen, der leider durch zwei Druckfehler sinnlos geworden
<lb/>ist. Nachlässigkeiten in der Redaktion, die zum Theil den Sinn
<lb/>der Sätze nicht erkennen lassen, sind nicht selten: man sehe
<lb/>z. B. S. 110 unten und 111 oben; S. 113 Z. 11 von
<lb/>unten; S. 138 unten und 139 oben. Bezüglich der Aus- 
<lb/>führungen im Einzelnen ist es selbstverständlich, daß häufig
<lb/>Zweifel bestehen und die Ansichten des Verfassers nicht stets
<lb/>gebilligt werden können. Auf einige Punkte mag hier hin-
<lb/>gewieser. werden. Nachdem S. 9 bezüglich des Reichsgesetzes
<lb/>vom 6. Februar 1875 mit Recht bemerkt ist, daß dasselbe
<lb/>die einschlagende Materie einheitlich für das ganze Reich ge- 
<lb/>regelt habe, wird S. 28 ausgesührt, daß die Art. 66, 68,
<lb/>172—179 cc. bezüglich der Oppositionen gegen den Eheab- 
<lb/>schluß noch fortbeständen, während nach § 48 des Gesetzes
<lb/>der Standesbeamte die Eheschließung abzulehnen hat, im Falle
<lb/>Ehehindernisse zu seiner Kenntniß kommen, einerlei auf welchem
<lb/>Wege dies geschehen ist und er eine Opposition, welche ihn
<lb/>diese Kenntniß nicht gibt, nicht beachten darf. — S.22 wird
<lb/>bemerkt, daß im Falle die Eltern verstorben oder deren Wohn- 
<lb/>ort unbekannt sei, an deren Stelle für die Eheeinwilligung
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0104.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>der Familienrath trete, während das Gesetz dann ausdrücklich
<lb/>die Einwilligung des Vormundes verlangt, zu welcher nur
<lb/>vielleicht — denn die Anwendbarkeit des Art. 160 cc. ist
<lb/>zweifelhaft — die Einwilligung des Familienraths treten muß.
<lb/>Durchaus schief und verkehrt erscheinen die Ausführungen über
<lb/>die Suspensiv- und Resolutivbedingungen S. 147, wenn auch
<lb/>die Entscheidung selbst richtig ist. Der Resolutivbedingung
<lb/>entspricht allerdings eine Suspensivbedingung, insofern die
<lb/>Resolution selbst suspendirt ist; allein dies hat mit dem Gegen- 
<lb/>satz des Gläubigers und des Schuldners nichts zu thun und
<lb/>es bleibt stets für beide Theile der Inhalt des Vertrags und
<lb/>somit auch die Art der Bedingung die nämliche. — S. 148
<lb/>wird behauptet, die Vereinbarung, Jemanden umsonst wohnen
<lb/>zu lassen, bedürfe zu ihrer Gültigkeit der notariellen Form,
<lb/>— als wenn nicht das Commodat auch auf Immobilien an- 
<lb/>wendbar wäre. Sehr fragmentarisch sind die Ausführungen
<lb/>über die Einwirkung des Haftpflichtgesetzes S. 161—162,
<lb/>indessen ist die Beschränkung durch die so zahlreichen ander- 
<lb/>weitigen Erörterungen gerechtfertigt. S. 163 wird es als
<lb/>selbstverständlich hingestellt, daß, im Falle die Hauptverbind- 
<lb/>lichkeit eine solidarische sei, auch die Verurtheilung zu den
<lb/>Kosten in solidum erfolgen müsse, während bekanntlich fast
<lb/>constant Doktrin und Praxis das Gegentheil angenommen
<lb/>haben. Durchaus ungenügend ist die Ausführung bezüglich
<lb/>des Unfallversicherungsgesetzes S. 163 und 164.' Geradezu
<lb/>falsch ist es, wenn S. 164 behauptet wird, daß die Klage
<lb/>aus Art. 1382 cc. gegen Denjenigen, welchem persönlich ein
<lb/>Verschulden im Sinne dieses Artikels nachgewiesen werden
<lb/>könne, unbeachtet bleibe; von der Unrichtigkeit seiner Behaup- 
<lb/>tung mußte den Verfasser der § 95 des Gesetzes sofort über- 
<lb/>zeugen. S. 165 werden die condictio causa data causa
<lb/>non secuta und die Resiliationsklage des französischen Rechts
<lb/>untereinander und dann wieder das Resiliationsrecht mit dem
<lb/>Reuerecht des Pandektenrechts identifizirt, während hier nur
<lb/>entfernte Aehnlichkeiten bestehen. Geradezu unbegreiflich sind
<lb/>die Deduktionen S. 165. Auf Art. 354 des H -G.-B's., welcher
<lb/>den Fall behandelt, wenn der Käufer mit der Zahlung des
<lb/>Kaufpreises in Verzug und die Waare noch nicht übergeben
<lb/>ist, stützt der Verfasser den Satz, daß, sobald die Waare
<lb/>übergeben sei, dieselbe unwiderruflich in das Eigenthum des
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0105.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.


<lb/>Käufers übergehe, während bekanntlich die Frage, wann das
<lb/>Eigenthum übergeht, vom Gesetze gar nicht berührt wird.
<lb/>Hieran schließt der Verfasser eine Kritik über Entscheidung
<lb/>des Reichsgerichts Bd. I S. 56, indem er dieselbe in Gegen- 
<lb/>satz zu den Art. 354 H.Gs. bringt, während dieselbe aus- 
<lb/>drücklich erklärt, daß in dem Falle der Art. 354—356 die
<lb/>abweichenden Bestimmungen der Landesgesetze außer Betracht
<lb/>bleiben, also das Resiliationsrecht des französischen Rechts in
<lb/>Wegfall kommt. — Wohl nur auf Flüchtigkeit beruht die
<lb/>Behauptung S. 166, das Privileg des Verkäufers trcu e, was
<lb/>den Rang betreffe, das Datum der Eintragung. Diese und
<lb/>ähnliche Unrichtigkeiten hätten wohl durch eine genauere
<lb/>Revision Seitens des Verfassers vermieden werden können.
<lb/>Der Werth des Buches wird indessen hierdurch nicht wesent- 
<lb/>lich beeinträchtigt, vielmehr kann dasselbe Richtern und An- 
<lb/>wälten, welchen sich so häufig die Frage darbietet, ob eine
<lb/>Bestimmung des rheinischen Rechtes noch besteht, oder ob sie
<lb/>aufgehoben oder modifizirt sei, empfohlen werden.

<lb/>Oberlandesgerichtsrath Lippold.

<lb/>2) Zum neuenHessischenErbschafts-undSchen-
<lb/>kungssteuer-Gesetz liegen uns zwei Erscheinungen vor:

<lb/>A. Gesetz über die Erbschafls- und Schenkungskeuer
<lb/>im Großherzogthum Hessen v. 30. August 1883, so- 
<lb/>wie Ausführungs-Verordnung v. 27. Mürz 1885 und In- 
<lb/>struktion v. 28. Mürz 1885 nebst Erläuterungen, Motiven,
<lb/>Uebersichtstabellen und Formularien, von G. Krug, Ober- 
<lb/>finanzrath in Darmstadt. Darmstadt, G. Jonghaus,
<lb/>S. 148 80.

<lb/>Der Verfasser beabsichtigt, „in möglichst gedrängter Form
<lb/>eine praktische Handausgabe des Gesetzes zu bieten." Einer
<lb/>Einleitung, welche uns in Kürze über die theoretische Be- 
<lb/>gründung der Erbschaftssteuer und deren Einordnung in die
<lb/>bestehenden Steuersysteme, den Zustand in einer Reihe von
<lb/>europäischen Staaten, die Entwickelung in Deutschland über- 
<lb/>haupt und besonders in Hessen orientirt, schließen sich zu- 
<lb/>nächst eine statistische Zusammenstellung über Erträge von
<lb/>Stempelabgaben und Erbschaftssteuern, der allgemeine Theil
<lb/>der Motive zu dem Gesetzentwurf, sowie eine Tabelle über
<lb/>die Erbschaftsbesteuerung und eine Uebersicht Über die Abgabe
<lb/>von Schenkungen unter Lebenden in den größeren deutschen

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswtssensch. 3. Folge 4. Bd., (d. R.F '-5. Bd.) 7
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0106.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Staaten und Oesterreich an. Dann folgt das Gesetz selbst,
<lb/>endlich nach einem Anhang über die Bestimmungen anderer
<lb/>Staaten in Betreff der Reciprocität, die Ausführungs-Ver- 
<lb/>ordnung und Instruktion nebst Formularien.

<lb/>Schon aus dieser summarischen Angabe des Inhalts ist
<lb/>ersichtlich, daß der Verfasser, wenn ihm auch theoretische, ins- 
<lb/>besondere polemische Erörterungen fern lagen, doch seine Auf- 
<lb/>gabe nicht allzueng aufgefaßt, sondern auch manches anscheinend
<lb/>ferner Liegende herangezogen hat, sofern es nur die Zwecke
<lb/>der praktischen Anwendung des Gesetzes indirect zu fördern
<lb/>geeignet war. Bei der knappen Art, wie die betreffenden
<lb/>Mittheilungen erfolgt sind, wird man dies nur begrüßen
<lb/>können. Jedenfalls wird dadurch der Haupttheil des Büchleins,
<lb/>die Behandlung des Gesetzes selbst, in keiner Weise beein- 
<lb/>trächtigt. Für diese Behandlung ist zweckmäßig die kommenta-
<lb/>torische Form gewählt, indem die einzelnen Artikel abgedruckt
<lb/>und mit Noten versehen sind. In den letzteren liegt für die
<lb/>Praxis der Schwerpunkt der Schrift, und wir erkennen gerne
<lb/>an, daß gerade in dieser Richtung mit großer Umsicht ver- 
<lb/>fahren worden, insbesondere das Wichtige hervorgehoben, das
<lb/>Nebensächliche ferne geblieben ist. Wer sich mit dem Gesetze
<lb/>als Beamter, als unmittelbarer Interessent, als Rathgeber
<lb/>oder sonstwie zu befassen hat, wird die Arbeit deshalb als
<lb/>eine höchst willkommene Gabe, die bei der einschneidenden
<lb/>Wichtigkeit der einschlägigen Gesetzgebung geradezu ein Be- 
<lb/>dürfnis war, willkommen heißen. Ein sorgfältiges alphabetisches
<lb/>Register erhöht den Werth.

<lb/>B. Einleitung zu dem Groß. Hess. Gesetz vom
<lb/>30. August 1884 über die Erbschafts- und SchenKungssteuer
<lb/>von Friedrich Pfaffe Rechtsanwalt in Darmstadt. Sonder- 
<lb/>abdruck aus der „Zeitschrift für Staats- und Gemeinde-Ver- 
<lb/>waltung im Großherzogthum Hessen". Mainz, I. Diemer,
<lb/>S. 91, 8».

<lb/>Die Schrift bringt zunächst Mittheilungen aus der Ge- 
<lb/>schichte und Theorie der Erbschaftssteuer im Allgemeinen,
<lb/>dann die Entwickelung dieser Steuer in Hessen. In letzterer
<lb/>Richtung werden der Inhalt der früheren Partikulargefetz-
<lb/>gebung, die damit gemachten praktischen Erfahrungen, die
<lb/>daran geknüpften reformatorischen Bestrebungen, die Gesetzes- 
<lb/>vorlage der Regierung nebst den gepflogenen ständischen
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0107.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>Verhandlungen dargestellt, und schließlich der neue Rechtszu- 
<lb/>stand mit dem alten verglichen. Eine Wiedergabe und Kom-
<lb/>mentirung des Gesetzes liegt nicht in der Absicht des Ver- 
<lb/>fassers.

<lb/>Es erhellt hieraus, daß der Verfasser, anders wie der- 
<lb/>jenige der ersterwähnten Schrift, in der Hauptsache nur theo- 
<lb/>retische Zwecke verfolgt. Man wird darum aber die Arbeit
<lb/>auch unter den Praktikern nicht unterschätzen dürfen. Viel- 
<lb/>mehr bildet dieselbe gerade wegen jenes Gegensatzes eine er- 
<lb/>freuliche Ergänzung jener Schrift für alle diejenigen, welche
<lb/>sich für das Geschichtliche des Stoffs interessiren und dadurch
<lb/>ein um so tieferes Verständniß der jetzt praktischen Gesetz- 
<lb/>gebung erlangen wollen. Mit außerordentlicher Gründlichkeit
<lb/>und vielem Scharfsinn hat der Verfasser das von ihm cultivirte
<lb/>Gebiet behandelt und zwar gilt dies, wie von der ersten Ab- 
<lb/>theilung, so namentlich auch von der zweiten. Wer aus Er- 
<lb/>fahrung weiß, wie zeitraubend und ermüdend es ist, sich in
<lb/>den massenhaft hier einschlägigen Kammerverhandlungen zu
<lb/>recht zu finden und das Bedeutsame von dem Wesenlosen zu
<lb/>sichten, der wird dem Verfasser volle Anerkennung der hier- 
<lb/>bei verwandten Sorge und des erzielten Gesammtergebnisses
<lb/>umsoweniger versagen, als jetzt nach Einführung der neuen
<lb/>Gesetzgebung nicht leicht jemand sich die Mühe nehmen würde,
<lb/>eine solche erschöpfende Untersuchung und Würdigung eintre-
<lb/>ten zu lassen.

<lb/>3. Die Praxis des Reichsgerichts in Civilfachen&gt; bear- 
<lb/>beitet von A. Dohe, Reichsgerichtsrath. Leipzig, F. A.
<lb/>Brockhaus, gr. 8«, Bd. I, S. XVIII u. 476, Bd. II,
<lb/>S. XVI u. 498, jeder Bd. 6 M., geb. 7. M.

<lb/>Unaufhaltsam mehren sich die Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts. Die amtliche Sammlung begreift in Eivilsachen be- 
<lb/>reits 14 Bände, sodaß es trotz Register nicht leicht, jeden- 
<lb/>falls zeitraubend ist, sich in den jeweilig beliebten Stoffen
<lb/>zurecht zu finden. Aehnlich verhält es sich mit den übrigen,
<lb/>auf Mittheilung von Entscheidungen des Reichsgerichts ge- 
<lb/>richteten Sammelwerken und Zeitschriften. Und dabei bieten
<lb/>alle bis dahin ins Leben getretenen Erscheinungen zusammen- 
<lb/>genommen nicht die Gewähr der Vollständigkeit, die freilich
<lb/>auch gar nicht in der Absicht der Herausgeber liegt. Ein
<lb/>solcher Zustand ließ ein, womöglich alle Entscheidungen des
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0108.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>höchsten Gerichts umfassendes und dabei systematisch geordnetes,
<lb/>den Kernpunkt der einzelnen Entscheidung kurz wiedergebendes
<lb/>Repertorium als ein dringendes Bedürfniß hervortreten. In
<lb/>dem obigen, von einem Mitglied des Reichsgerichts bearbeiteten
<lb/>Werke soll uns ein solches geboten werden. Vollständigkeit
<lb/>bei knapper Form, Uebersichtlichkeit durch systematische An- 
<lb/>ordnung, Randrubriken und Kolumnentitel, Erleichterung
<lb/>einer intensiveren Beherrschung des Materials durch Zusammen- 
<lb/>stellung der gleiche und verwandte Fragen behandelnden Sätze
<lb/>auch der verschiedenen Rechtsgebiete sind das erstrebte, und
<lb/>wie es uns bis dahin scheint, auch glücklich verfolgte Ziel des
<lb/>Werkes, von welchem jährlich ein Band erscheinen soll und
<lb/>bis jetzt zwei Bände vorliegen.

<lb/>Der erste Band begreift das. ganze System des Civilrechts
<lb/>und Civilprozeßrechts in nicht weniger als 2200 Sätzen, der
<lb/>zweite schließt sich in seinen 2000 Sätzen der Zeit nach und
<lb/>in der Behandlung genau dem ersten Bande an und dement-
<lb/>entsprechend soll auch die Fortsetzung erfolgen.

<lb/>Gewiß vermag ein solches Werk das eingehende Studium
<lb/>der Reichsgerichtsentscheidungen, wie sie namentlich in der amt- 
<lb/>lichen Sammlung enthalten ist, nicht zu ersetzen, eine solche
<lb/>Benutzungsart dürfte sogar geradezu gefährlich sein, allein zu
<lb/>rascher Orientirung ist es ein vorzügliches Hilfsmittel und
<lb/>von den Praktikern um so freudiger begrüßt worden, je größere
<lb/>Ansprüche das heutige Prozeßrecht in Bezug aus Raschheit
<lb/>der Behandlung an Richter und Anwälte stellt.

<lb/>Wir werden dem Werke in seinem weiteren Fortgang Auf- 
<lb/>merksamkeit schenken. Schon jetzt sei aber die Frage zur Er- 
<lb/>wägung empfohlen, ob es nicht angeht, bei denjenigen Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts, welche bereits anderwärts aus- 
<lb/>führlich abgedruckt sind, die Stelle dieses Abdrucks kurz, bei
<lb/>der amtlichen Sammlung in Bruchform, z. B. (E. XII/125),
<lb/>anzuführen. Es würde dies die Brauchbarkeit sehr erhöhen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0109.tif"
             n="101"
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         <div xml:id="d1966e10296" n="E.">
      
            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>E. Ltterarische Umschau
</p>
            <p>

               <lb/>Um zunächst über den Fortgang bereits erwähnter Werke
<lb/>zu berichten, so sind von dem durch I. Guttentag, Berlin
<lb/>und Leipzig, vcranstalteten Werke: die Gesetzgebung des
<lb/>deutschen Reichs von der Gründung des norddeutschen Bundes
<lb/>bis auf die Gegenwart, herausgegeben von D- Gaupp und
<lb/>Genossen, seit unserem letzten Bericht in verhältnißmäßig rascher
<lb/>Förderung fünf weitere Lieferungen (27 bis 31) erschienen.

<lb/>Dernburg^s epochemachende Pandekten (H. W. Müller,
<lb/>Berlin) sind um die beiden ersten Lieferungen des zweiten,
<lb/>das Obligationen-, Familien- und Erbrecht behandelnden Ban- 
<lb/>des gefördert.

<lb/>Zu n e u e n Auflagen übergehend, so hat die Allgemeine
<lb/>deutsche Wechsel-Brdnung mit Kommentar und Anmerkungen
<lb/>und der Wechselprozeß nach den Reichsjustizgesetzen von H.
<lb/>Rehbein in der kurzen Zeit seit ihrem ersten Erscheinen im
<lb/>Jahre 1879 bereits die dritte Auflage erlebt (H. W.
<lb/>Müller, Berlin, gr. 8, SS. II u. 173). Während
<lb/>die bewährte Anordnung und Methode dieselben wie früher
<lb/>geblieben sind, ist manches berichtigt, auch eine Vervoll- 
<lb/>ständigung durch Nachtragen der inzwischen ergangenen Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts und größere Berücksichtigung
<lb/>des ausländischen, insbesondere des englischen Wechselrechts
<lb/>eingetreten.

<lb/>Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach
<lb/>der Vormundschaftsordnung v. 5. Juli 1875 von 1)r. H. Dern-
<lb/>burg, zum erstenmale im Sommer 1875, wenige Monate darauf
<lb/>in zweiter Auflage erschienen, liegt in dritter Auflage vor.
<lb/>Berlin u. Leipzig, bei I. Guttentag gr. 8, S. XVI
<lb/>u. 504 (10 M.). Bei der geraumen inzwischen verflossenen
<lb/>Zeit war eine gründliche Durcharbeitung, theilweise sogar Um- 
<lb/>arbeitung geboten, welche der Verfasser, bei augenblicklicher
<lb/>Verhinderung dem Landrichter Max Schultzenstein zu selbst- 
<lb/>ständiger Ausführung übertragen und die dieser in durchaus
<lb/>anzuerkennender Weise vollzogen hat. In Festhaltung der in
<lb/>den ersten Auflagen befolgten Grundsätze hat der Genannte
</p>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0110.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>im Uebrigen das Werk vielfach verändert und stark ver- 
<lb/>mehrt (504 gegen früher 339 S.). Hierbei hat ebenso der
<lb/>von der Gesetzgebung, wie der von der Theorie und Praxis in
<lb/>der Zwischenzeit gelieferte Stoff erschöpfende und sachent-
<lb/>sprechende Verwendung gefunden, sodaß dem Buche wieder
<lb/>die praktische Brauchbarkeit gesichert ist, welche Dernburg von
<lb/>vornherein als eines der Hauptziele seiner Arbeit hinstellte.

<lb/>Von der von uns im vorigen Bande S. 309 u. 421
<lb/>gemeldeten zweiten Auflage des Kommentars zum
<lb/>Strafgesetzbuch für das deutsche Reich von vr. I. Dlshaufen
<lb/>ist erfreulicher Weife der völlige Abschluß zu melden. Das
<lb/>Werk (F. Wahlen, Berlin) begreift auch in feiner neuen
<lb/>Erscheinung zwei Bünde mit fortlaufenden Seitenzahlen, Bd.
<lb/>1 S. I—XVI und S. 1—640, Bd. II S. 641—1350,
<lb/>und rechtfertigt in womöglich' noch erhöhterem Grade die
<lb/>ausgezeichnete Beurtheilung, welche wir ihm, im Einverständ- 
<lb/>nis; mit Theorotikern und Praktikern, bei seinem ersten Er- 
<lb/>scheinen entgegenbrachten.

<lb/>Ganz neue Erscheinungen betreffend bemerken wir: Der
<lb/>8 380 der St.P.O., wonach die Revision gegen die in der
<lb/>Berufungsinstanz erlassenen Urtheile der Landgerichte wesentlich
<lb/>auf Verletzungen des materiellen Rechts, unter Ausschluß
<lb/>derjenigen des Prozeßrechts, beschränkt ist, hat schon in
<lb/>seiner Entstehungsgeschichte entschiedene Angriffe erfahren, da
<lb/>ein genügender Grund für jene Unterscheidung nicht vorliege,
<lb/>überdies die Grenze zwischen den fraglichen Normen vielfach
<lb/>nur schwer' gefunden werden könne. Wenn er gleichwohl
<lb/>Gesetzeskraft erlangte, so hat die praktische Anwendung desselben
<lb/>jene Anstände nicht nur nicht als illusorisch, im Gegentheil
<lb/>mehr noch als vorausgesehen begründet erwiesen, und weiter
<lb/>ist dabei eine bedenkliche Abweichung in der Praxis der ver- 
<lb/>schiedenen Oberlandesgerichte hervorgetreten. In einem Schrift-
<lb/>chen: Der § 380 der deutschen Strafprozessordnung; erläutert
<lb/>und beurtheilt von Dr. Karl Schmidt, Oberlandesgerichts- 
<lb/>rath in Colmar i. E., Mannheim, I. Bensheimer,
<lb/>S. 72, 8, hat nun der genannte Verfasser in sehr gründlicher
<lb/>Weise den fraglichen § einer Analyse unterworfen, in dem er
<lb/>die Entstehungsgeschichte, die Rechtsprechung (Vorbereitungen,
<lb/>Aufgabe des Revisionsrichters, Rechtsnormen über das Ver- 
<lb/>fahren, Zusammentreffen von Rechtsnormen über das Ver- 
<lb/>fahren mit anderen Rechtsnormen) und schließlich die Ergeb-
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0111.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>nisse vorführt, welch' letztere dahin zusammengefaßt werden,
<lb/>daß der ganze § bei der nächsten Revision des Gesetzes
<lb/>einfach zu streichen sei. Wer noch einigermaßen bedenklich
<lb/>sein möchte, ob dieses Ergebniß das einzig richtige und baldigst
<lb/>zu erstrebende sei, der wird nach dem Lesen des klar und
<lb/>überzeugend abgefaßten Schriftchens gewiß nicht mehr schwanken.
<lb/>Ob freilich, wie der Verfasser meint, bei Aufhebung des §
<lb/>380 die Geschäfte der Strafsenate an den Oberlandesgerichten
<lb/>sich nur „etwas" mehren werden, ist uns zweifelhaft.

<lb/>Im Erscheinen begriffen ist ein Werk, auf welches, da es
<lb/>einem entschiedenen Bedürfnisse gerecht wird, besonders hin- 
<lb/>gewiesen zu werden verdient. Der bekannte Verfasser der
<lb/>Kommentare zum Reichshaftpflichtgesetz, Unterstützungswohn- 
<lb/>sitzgesetz u. f. w. Dr. Georg Eger hat es unternommen, ein
<lb/>Handbuch des preußischen Eisenbahnrechts zu liefern,
<lb/>von welchem bis jetzt 2 Lieferungen (von 7 in Aussicht ge- 
<lb/>nommenen) vorliegen (Breslau, I. U. Kern' s Verlag,
<lb/>zus 192 S. gr. 8). Eger erschien zur Herausgabe einer
<lb/>solchen Arbeit, deren Hauptaufgabe dahin gestellt ist, die Nor- 
<lb/>men des Preußischen Eisenbahnrechts in gedrängter und klarer
<lb/>Fassung zur wissenschaftlichen Darstellung zu bringen, wegen
<lb/>seiner Eigenschaft als Justiziar der Kgl. Preuß. Eisenbahn- 
<lb/>direktion und Dozent über preußisches Eisenbahnrecht an der
<lb/>Universität Breslau besonders berufen. Die bis dahin aus
<lb/>seiner Feder erflossene Durchführung jener Aufgabe entspricht
<lb/>den gehegten Erwartungen. Daß der Verfasser auch Fragen
<lb/>allgemeiner Natur: ob das Eisenbahnrecht eine selbstständige,
<lb/>systematische Darstellung erfordere? die Feststellung des Be- 
<lb/>griffs des Eisenbahnrechts; in welchem Umfange eine Be- 
<lb/>gründung der einzelnen Normen und Rechtsinstitute des ge- 
<lb/>nannten Rechts erforderlich sei? und die Frage des Systems
<lb/>der Darstellung zu berühren hatte, versteht sich von selbst.
<lb/>Hierbei sowohl wie in dem unmittelbar praktischen Theile der
<lb/>Behandlung zeigt sich die gewohnte wissenschaftliche und ge- 
<lb/>schäftliche Gründlichkeit, verbunden mit zweckmäßiger systema- 
<lb/>tischer Gliederung, welche letztere es leicht macht, sich trotz
<lb/>der Reichhaltigkeit des Stoffes zurechtzufinden. Hoffentlich
<lb/>schreitet das Werk, auf welches wir demnächst bei weiteren
<lb/>Lieferungen zurückkommen, recht rasch voran. Praktiker, wie
<lb/>Theoritiker würden dies begrüßen.
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0112.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>L iterarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Zum Schlüsse führen wir folgende neuere Zusendungen,
<lb/>Besprechung der wichtigeren Vorbehalten, wenigstens dem Titel
<lb/>nach an:

<lb/>Deutsche Nechtsgrschichte, ein Lehrbuch von Dr. Heinrich Siegel in
<lb/>Wien, Berlin, Frz. Bahlen, S. XU und 474 8°.

<lb/>Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung de8
<lb/>Rheinischen bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil) nebst einem Quellen-
<lb/>und Sachregister. Herausgegeben von einem Mitgliede eines Rhein-
<lb/>Preußischen Landgerichts. Trier, Fr. Lintz, S. VI und 144 kl. 8.

<lb/>Das Unfabvrrlrcherungsgrsetz vom 6. Juli 1884, nebst den Ge- 
<lb/>setzen v. 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und Kranken- 
<lb/>versicherung, und v. 45. März 1886, betr. die Fürsorge für Beamte
<lb/>und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen.
<lb/>Mit den Vollzugsvorschriften herausgegeben und erläutert von Robert
<lb/>Landmann. Nördlingen, Beck, S. IX u. 515.

<lb/>Die Deutsche Gewerbeordnung in der Fassung v. 1. Juli 1883
<lb/>nebst späteren Zusätzen und den Vollzugsvorschriften des Reichs. Er- 
<lb/>läutert von Dr. Julius Engrlmann. Separatabdruck aus der Gesetz- 
<lb/>gebung des deutschen Reichs mit Erläuterungen". Erlangen, Palm
<lb/>u. Enke. 314 u. XVI Anhang.

<lb/>Handbuch des Rechtshülfeverfahrens im Deutschen Reiche und
<lb/>gegenüber dem Aus lande in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
<lb/>Konkurssachen, von Ferdinand Dohm, Oberlandesgerichtsrath in Nürn- 
<lb/>berg. Erlangen, Palm u. Enke, S. VIII u. 289 8°.

<lb/>Die Eintragung in das Grundbuch zur Vollstreckung einer Forde- 
<lb/>rung, sowie zur Vollziehung eines Arrestes und einer einstweiligen
<lb/>Verfügung, systematisch dargestellt von De. Th. Wolff, Landrichter in
<lb/>Dortmunö. Berlin, Frz. Bahlen, S. VII u. 191 gr. 8°.

<lb/>Die juristischen Prüfungen und der Vorbereitungsdienst zum
<lb/>Nichteramte. Sammlung der in den deutschen Bundesstaaten gelten- 
<lb/>den Vorschriften von Dr. G. Mollat. Berlin, H. W. Müller,
<lb/>S. Xll u. 245 8 0.

<lb/>Auch ein Wort zum deutschen Civ-lprozest. Eine Replik von Dr.
<lb/>Paul Jäckel. Berlin, Frz. Bahlen, S. 53, 8.

<lb/>Fragestellung und Verdikt im schwurgerichtlichen Verfahren. Auf
<lb/>Grund der Bestimmungen der deutschen Strafprozeßordnung und der
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts dargestellt von A. Dulcke, Oberstaats- 
<lb/>anwalt. Berlin, H. W. Müller, S. VIII u. 444 kl. 8.

<lb/>Ksinzsvtiiig.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0113.tif"
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             xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0113"/>
         <div xml:id="d1966e10716" n="A.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d1966e10721"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Becker, Otto">Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueiträge zur Kenntniß des ehelichen Küter- und
<lb/>tzröfotgerechts in den rechtsrheinischen Arovinzen
<lb/>des Aroßherzogthums Kessen, insöesondere in
<lb/>der Urovinz Höerhessen.

<lb/>Von Herrn Ministerialrath Otto Becker in Darmstadt.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>II. Errungenschaftsgemeinschaft des Solmser Landrechts.

<lb/>1. Einleitung.

<lb/>§ 14.

<lb/>Am 4. April 1571 wurde in den sämmtlichen damals
<lb/>Solmsischen Landen unter dem Titel „der Grafschaften
<lb/>Solms und Herrschaft Mintzenberg Gerichtsordnung und
<lb/>Landrecht" eine von dem Syndikus vr. Fichard zu Frank- 
<lb/>furt a. M. im Auftrag der Solmsischen Häuser verfaßte
<lb/>Gerichts-- und Landes-Ordnung publicirt, welche in ihrem
<lb/>ersten Theile den gerichtlichen Prozeß, in ihrem zweiten Theile
<lb/>verschiedene Institute des bürgerlichen Rechts, darunter auch
<lb/>(im Titel 28) die Erbfolge der Ehegatten und im Zu- 
<lb/>sammenhänge damit das vermögensrechtliche Verhältniß der- 
<lb/>selben, unter sich und ihren Gläubigern gegenüber, behan- 
<lb/>delte und nach der ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers

<lb/>Arch: f. pr; Rechtswissensch. 3. Folge. 4. Bd., (d. N. F. iö. Bd.) 1
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0114.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>einestheils das römische Recht in seinen wichtigeren Lehren
<lb/>dem gemeinen Mann verständlicher machen, anderntheils an
<lb/>die Stelle von vorhandenen ungleichen, zweifelhaften und
<lb/>disputirlichen Landbräuchen ein sicheres einheitliches Recht
<lb/>setzen sollte.

<lb/>Im Publikationsedikt war ausdrücklich gesagt, daß alle
<lb/>uub jede Unterthanen, Angehörigen und Eingesessenen der
<lb/>Solmser Grafschaften den Bestimmungen der Landesordnung
<lb/>unterworfen sein sollten *), sowie daß alle vorige alte Land- 
<lb/>bräuche und Gewohnheiten, welche mit derselben in Wider- 
<lb/>spruch ständen, aufgehoben sein, und.daß Zweifel, welche sich aus
<lb/>letzteren ergeben möchten, nicht nach diesen aufgehobenen Ge- 
<lb/>wohnheiten oder Bräuchen, sondern nach dem gemeinen
<lb/>Rechte entschieden werden sollten.

<lb/>In wesentlichen Punkten, namentlich aber in ihren Be- 
<lb/>stimmungen über das eheliche Güter- und Erbfolgerecht,
<lb/>schloß sich die Solmser Landesordnung2) an das in der
<lb/>Wetterau und deren Umgegend geltende Gewohnheitsrecht
<lb/>an und kam wegen ihrer Uebereinstimmung mit diesem Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte auch in vielen den Solmsischen Ländern be- 
<lb/>nachbarten Gebieten theils (durch Publikation) zur gesetzlichen,
<lb/>theils (im Wege thatsächlicher Uebung) zur gewohnheits- 
<lb/>rechtlichen Geltung.

<lb/>Insbesondere hat sie Aufnahme gefunden in den Isen -
<lb/>bürg er Landen, in der Grafschaft Hanau, in der
<lb/>Burggrafschast Friedberg, in den Grafschaften
</p>
               <p>

                  <lb/>Demgemäß gilt die Solmser Landesordnung für alle Stände,
<lb/>und ist dies auch in der Praxis anerkannt. Vergl. Bopp Mittelrhei- 
<lb/>nische Landrechte S. 5; Roth und von Meibom Kurhessisches
<lb/>Privatrecht § 103 S. 389 Note 17.

<lb/>Mit dem Ausdruck „Solmser Landesordnung" wird in dieser
<lb/>Abhandlung der zweite Theil der Solmser Gerichts- und Landordnung,
<lb/>welcher das Landrecht enthält, bezeichnet.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0115.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 3

<lb/>Stolberg (Gedern und Ortenberg) und in mehreren reichs- 
<lb/>ständischen und reichsritterschaftlichen Besitzungen und Kon- 
<lb/>dominaten, sowie in den nach der Publikation von 1571
<lb/>erworbenen Solmsischen Territorien^).

<lb/>Auch in der Stadt Butzbach wird das Recht der
<lb/>Solmser Landesordnung aus Grund des dort am 9. Mai
<lb/>1578 publizirten, mit der Solmser Landesordnung fast
<lb/>wörtlich übereinstimmenden Butzbacher Stadtrechts an-
<lb/>gewendet^).

<lb/>In allen diesen Territorien, soweit sie schon vor dem
<lb/>Jahre 1866 zur Großh. Hessischen Provinz Oberhessen ge- 
<lb/>hört haben, gelten jedoch die Bestimmungen des Titel 28
<lb/>der Solmser Landesordnung nur mit einer wesentlichen (in
<lb/>den Jsenburg-Birsteiner Besitzungen auf Verordnung, in
<lb/>den übrigen Gebieten auf gewohnheitsrechtlicher Uebung be- 
<lb/>ruhenden), die Rechte und Pflichten des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten betreffenden Modistkation der §§ 5 und 63 * 5).

<lb/>In ähnlicher Weise haben die Bestimmungen des Titel
<lb/>28 auch in verschiedenen Theilen des vormaligen Herzog- 
<lb/>thums Nassau gegolten, sind dann durch Edikt vom 4.
<lb/>und durch Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juni 1816
<lb/>auf das ganze Gebiet desselben ausgedehnt worden und sin-
<lb/>den daher mit den später anzugebenden landesgesetzlichen
<lb/>Modifikationen auch in den im Jahre 1866 durch den Frie- 
<lb/>densvertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum
<lb/>Hessen an das letztere abgetretenen, vormals Nassäuischen
<lb/>Orten Dorn -Assenheim, Harheim und Reichelsheim (i.
<lb/>d. W.) Anwendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>3j In einzelnen Gebieten (z. B. den Stolbergischen) beschränkt
<lb/>sich die Geltung des Solmser Landrechts auf einzelne Materien,
<lb/>umfaßt aber die Materie des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts.


<lb/>*) Die Publikation erfolgte unter dem Titel „Reformirte Gerichts- 
<lb/>ordnung und Stadtrecht Unserer Ludwigs, Landgrafen zu Hessen re."


<lb/>ö) Näheres hierüber folgt später.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0116.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Solmser Landesordnung hat ferner Geltung in den
<lb/>durch den erwähnten Friedens vertrag dem Großherzogthum
<lb/>Hessen zugefallenen, früher Hanauischen, später Kurhes- 
<lb/>sischen Orten Bad-Nauheim, Dorheim, Rödgen, Schwal- 
<lb/>heim, Massenheim und Rumpenheim, wird aber an diesen
<lb/>Orten in ihren Bestimmungen über eheliches Güter- und
<lb/>Erbfolgerecht in verschiedenen Punkten in anderem Sinn
<lb/>und in engerem Anschluß an den Wortlaut der Landesord- 
<lb/>nung angewendet, als in den vorher erwähnten Territorien.

<lb/>Im Ganzen ist es nach der Bevölkerungsziffer von 1871
<lb/>ein Gebiet von 89469 und bei Einrechnung von Ockstadt
<lb/>mit dem Straßheimer Hof 6) von 90568 Seelen, auf welches
<lb/>sich in der Provinz Oberhessen die Geltung des ehelichen
<lb/>Güter- und Erbfolgerechts der Solmser Landesordsiung in
<lb/>seinen verschiedenen Gestaltungen erstreckt* 7).

<lb/>Es soll nun zunächst das Publikationsedikt und der die
<lb/>ehelichen Güter- und Erbfolgeverhältnisse behandelnde Titel
<lb/>28 der Solmser Landesordnung im Texte der ersten Aus- 
<lb/>gabe mitgetheilt werden, und dann eine Betrachtung der
<lb/>einzelnen Formen, unter welchen die Errungenschaftsgemein- 
<lb/>schaft des Solmser Landrechts in der Provinz Oberhessen
<lb/>vorkommt, folgen. Dabei wird diejenige Form voranzu- 
<lb/>stellen sein, welche das größte Gebiet beherrscht, und es wird
<lb/>schließlich in einem Anhang auch das Wesentlichste aus dem
<lb/>mit den Grundsätzen des Solmser Landrechts vielfach über-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Vgl. 8 3 Abs. 2 dieser Abhandlung.


<lb/>7) Das Nähere über Geschichte und Geltungsgebiet des Solmser
<lb/>Landrechts siehe bei Bopp a. a. O. S. Iss.; Zimmermann Son- 
<lb/>derrechte Einleitung, § 2 am Schluß, § 4 am Schluß, §§ 10, 11,14,
<lb/>16, 17—19, 22—27, 29, 33, 35-37, 39 und 42; Roth und von
<lb/>Meibom a. a. O. §§ 23 und 107 ff.

<lb/>Von der Geltung des Solmsischen ehelichen Güter- und Erbfolge- 
<lb/>rechts in der Provinz Starkenburg wird am Schluffe dieser Abhand- 
<lb/>lung die Rede sein.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0117.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 5
</p>
               <p>

                  <lb/>einstimmenden Frankfurter ehelichen Güter- und
<lb/>Erbfolge recht Berücksichtigung finden, weil dieses Recht
<lb/>(die sog. Frankfurter Reformation mit ihren Er- 
<lb/>läuterungen, Aenderungen und Ergänzungen) in den durch
<lb/>den Friedensvertrag von 1866 dem Großherzogthum Hessen
<lb/>zugefallenen, bis dahin Frankfurter Orten Dortelweil
<lb/>und Nieder-Erlenbach Geltung hat.

<lb/>2. Publikationsedikt und Theil II Titel 28 der Solmser
<lb/>Gerichts- und Landordnung8).

<lb/>§ 15.

<lb/>a. Publikationsedikt.

<lb/>Das Edikt über die Publikation der Solmser Gerichts- 
<lb/>und Landordnung lautet nach der im Jahr 1571 zu Frank- 
<lb/>furt a. M. erschienenen ersten Ausgabe, wie folgt:

<lb/>Wir Philips Graue zu Solms vnnd Herr zu Mintzen-
<lb/>berg, für vns selbst, vnnd von wegen unserer Pflegsöhne,
<lb/>Grauen Johans Georgen, vnd Grauen Otten, weyland Friederich
<lb/>Magnussen Grauen zu Solms, Herrn zu Mintzenberg, vnd
<lb/>Sonnewald, wolseliger Christlicher gedächnuß, nachgelassener
<lb/>Söhne, Vnd wir Ernst vnd Eberhardt Gebrüdere, auch
<lb/>Grauen zu Solms vnd Herrn zu Mintzenberg, Thun hiemit
<lb/>kundt vnd zuwissen öffentlich, Wiewol die allgemeyne alte
<lb/>beschriebene Kayserliche Satzungen, vnd Recht, darumb ver- 
<lb/>ordnet, vnd auch in dem Heyligen Römischen Reich allent- 
<lb/>halben angenommen worden, Damit alle desselben Under-
<lb/>thanen vnnd angehörige, ein gewiß vnd einhellig Recht haben,
<lb/>sich darnach verhalten vnd richten mögen vnd sollen, Auch
<lb/>wir selber, so viel vnsere Graue vnd Herrschaften belangt,
<lb/>gern sehen möchten, daß solchen alten Kayserlichen Rechten
<lb/>vnd Satzungen, durchaus nachgegangen würde, So haben


<lb/>8) Abgedruckt aus dem Handbuch des Rheinischen Partikularrechts
<lb/>von Wilhelm von der Nahmer Bd. I 1831.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0118.tif"
                   n="6"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>wir doch daneben befunden, dieweil dieselben Kayserlichen
<lb/>Recht etwas weitläuffig, vnd dem gemeynen Mann vnuer-
<lb/>stendtlich, daß derselbig derwegen mehrertheyls eines gemeynen
<lb/>vnbeschriebenen Landtbrauchs so von alten Zeiten in Vnsern
<lb/>Graueschafften (wie auch gemeynlich fast bey andern Herr- 
<lb/>schaften) eingeschlichen, biß daher sich gehalten, welcher aber,
<lb/>ob er wohl in etlichen Puncten vnd sachen dem rechten vnd
<lb/>der billicheyt auch nit vngemeß, vnd derhalben jme dem
<lb/>Gemeynen man ohn Zerrüttung, schwerlich zuentwenen,
<lb/>doch deß mehrerntheyls unrichtig, ungleich, zweyfselich, dispu-
<lb/>tirlich, auch wol jme selber widerwertig ist, also daß offt-
<lb/>mals vilerley beschwerlicher vnrichtigkeyten, vnd ConfusioneS
<lb/>inn den Gerichten, im vrtheyl sprechen, vnd bey den vnder-
<lb/>thanen im verstand vnd vngleicher deutung ermelts Landt- 
<lb/>brauchs, mit nicht geringem derselben nachtheil, darauß er- 
<lb/>folget seind.

<lb/>Dieweil wir dann bedacht haben, daß vns als dieser ort,
<lb/>von Gott gesetzter ordenlichen Oberkeyt gebären wolle (dessen
<lb/>wir auch für vns selbst geneigt) oberzehlte vnrichtigkeyten
<lb/>vnd beschwerlicheyten, so viel möglich, abzuschaffen, vnd obbe-
<lb/>melten Vnsern vnderthanen ein gewisse Ordenung der rechten
<lb/>vnd rechtlichen Händel zustellen, darzu auch die oberürte vn-
<lb/>gewiffe vnnd disputirliche Landbreuch inn ein gewißheyt zu- 
<lb/>bringen, damit hinsüran gleichmessige Recht, vnnd desto mehr
<lb/>einigkeyt inn vnsern Graue vnd Herrschaften vnder den vnder- 
<lb/>thanen erhalten, auch der vergeblich Vnkost vnnd verlengerung
<lb/>der Sachen, so sich durch geformlichkeyten vnd nichtigkeyten
<lb/>des rechtlichen Prozeß in den Gerichten vielfeltig zugetragen
<lb/>haben, verhütet werden, So haben wir mit samenthafften
<lb/>zeitigen vorgehabten rath, Guter vorbetrachtung, vnd rechtem
<lb/>einhelligem wissen, diese nachfolgende Gerichts Ordnung,
<lb/>auch Statuta vnd Landrecht, den beschriebenen rechten vnnd
<lb/>der billicheyt gemäß, stellen. Damit auch alles desto ordent- 
<lb/>licher klarer vnd verständtlicher sein möchte, dieselbig inn zwei
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0119.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Keuntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 7
</p>
               <p>

                  <lb/>Theyl verfassen lassen, nemlich also, daß in dem ersten Theyl
<lb/>allein der Gerichtlich Proceß in Bürgerlichen, vnnd zugleich
<lb/>auch Peinlichen sachen, Aber in dem Andern oder zweyten
<lb/>Tbeyl, von den Contracten, Abtreiben, Eheberedungen, Testa- 
<lb/>menten, vnd letsten willen, Erbschafften, Erbtheylungen, Für-
<lb/>münderschafften, Eynkindtschaften, vnd andern dergleichen
<lb/>fürnembsten Händeln, vnderschiedlich tractirt, vnd disponirt
<lb/>würdet. Demnach gebieten wir allen vnd jeden vnserer Graue
<lb/>vnd Herrschafften vnderthanen, angehörigen vnd darinn ge- 
<lb/>sessen, auch den jenigen so an derselben vnser Graue vnd
<lb/>Herrschafften Gerichten rechtlich zuhandlen haben, vnd künff-
<lb/>tiglich zuhandlen bekommen mögen, hiemit ernstlich, vnd
<lb/>wollen, daß sie dieser Vnser Ordenung, Statuten vnnd
<lb/>Satzungen in allen jhren Puncten vnnd Artickeln durchauß
<lb/>geleben, denen gemeß handlen vnd sich verhalten. Doch soll
<lb/>diese Vnsere Ordenung auff die fäll, so sich allbereyd zuge- 
<lb/>tragen haben, zum theyl auch jetzt nach rechthengig sein
<lb/>möchten, nit gezogen, sonder allein auff solche fälle vnd
<lb/>sachen so hinsüran, nach Publicirung vnd Verkündung dieser
<lb/>vnser Ordnung, sich künfftiglich zutragen verstanden werden,
<lb/>auch alle vorige alte Landbreuch vnd gewohnheyten, so diesen
<lb/>Vnsern Ordnungen vnd Satzungen vngemes vnd ent- 
<lb/>gegen, gentzlich auffgehebt, cassirt vnd abgethan sein sollen,
<lb/>wie Wir sie auch hiemit wissentlich also eassiren, auff-
<lb/>heben vud abthun. Cs ist auch Vnser will vnd mey-
<lb/>nung da sich eyniger fall der in gegenwertiger Vnser Ord- 
<lb/>nung nit begriffen künfftiglich begeben vnd zutragen würde,
<lb/>daß derselbig nicht den obberürten alten vnd auffgehebten
<lb/>gewohnheiten oder breuchen, sonder den allgemeinen be- 
<lb/>schriebenen Kayserlichen Rechten vnd Constitutionen nach,
<lb/>geurtheylt, decidirt vnd gericht soll werden. Doch behalten
<lb/>Wir obgenante Vns Vnsern Erben, vnd nachkommenden,
<lb/>hiemit außtrücklich beuor, diese Vnsere Ordnungen vnd
<lb/>Satzungen (da es künfftiger zeyt die nothturfft also er-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0120.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>fordern würde) zuerkleren, zubessern, zumehren, zumindern,
<lb/>oder auch ganz abzuthuen, alles nach gelegenheyt der
<lb/>zeit, der leuffte, vnd daß Vns, Vnsere Erben vnd nach- 
<lb/>kommende beduncken würde, nützlich vnd gut sein, Darnach
<lb/>wisse sich ein jeder zurichten. Zu vrkund haben wir einem
<lb/>jeden Vnserer Gerichten dieser Vnser Ordnung vnd Satzungen
<lb/>ein Exemplar mit Vnserm auffgetruckten Secreten besiegelt
<lb/>zugestellt.

<lb/>Geben und publicirt, auff Mittwochen nach dem Sontag
<lb/>Judica den vierten Monatstag Aprilis, im Jar nach
<lb/>der Geburt vnsers, Herrn vnd seligmachers Jesu Christi.
<lb/>Tausend, fünfhundert vnd ein vnd Siebentzigsten.

<lb/>d. Theil II Titel 28 der S.G. und L.O.

<lb/>Der Titel 28 des zweiten Theils der Solmser Gerichts- 
<lb/>und Landordnung hat nach der erwähnten ersten Ausgabe
<lb/>von 1571 folgenden Wortlaut:

<lb/>Von Erbschafft Mann vnd Weibs, gegen eynander.

<lb/>Der acht vund zwentzigst Tittel.

<lb/>§ 1. Wiewol den Kayserlichen Rechten nach Eheleuth eyn-
<lb/>ander nit erben, es seyen dann von dem Verstorben Ehe-
<lb/>gemahel zumal keine Erben, weder in ab noch auffsteygender,
<lb/>noch auch der zwerchlinien, vorhanden (welches sich doch selten
<lb/>zutregt) jedoch, dieweyl je billich ist, daß eyn Ehegemahel
<lb/>von dem andern, von wegen jhrer Christlichen vnd ehelichen
<lb/>beiwonung, vnd höchster zusammen verpflichter trew vnd
<lb/>freundtschafft, nach dem sie auch durch die vereheligung eyn
<lb/>fleisch vnd eyn leib worden, etwas ergetzlichheit jhrer sament-
<lb/>lich in jhrem Ehestandt mit eynander gehabter sorg, mühe
<lb/>vnd arbeyt, bekomme, vnd derwegen fast allenthalben im
<lb/>Reich teutscher Nation breuchlich auch durch sondere Statuta
<lb/>versehen, daß Eheleuth eynander, doch mit eyner maß, auch
<lb/>erben sollen vnd mögen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0121.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 9
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 2. Also ordnen, setzen vnd wollen auch wir, da zwey
<lb/>Eheleuth ohn sonder xaeta vnd Gedinge, oder so dieselben
<lb/>sich alleyn auff die zugifft vnd Wiederlegung erstreckten, zu- 
<lb/>sammen sich verheyrath, vnd in werendem Ehestandt, kein
<lb/>Kinder miteynander bekommen haben, oder ob sie gleich
<lb/>Kinder miteynander gehabt hetten, dieselben doch vor ihnen
<lb/>den Eltern, verstorben weren, vnd eines vor dem andern,
<lb/>sonder geschafft vnd letzten willen mit todt abgehet, dz als
<lb/>dann desselben erstuerstorbenen leygende Güter, vnd so
<lb/>darsür geacht, so von jhme darkommen, oder jme aufferstorben,
<lb/>so bald seinen nechsten blutgesipten Freunden, so der zeyt
<lb/>in leben seynd, eygenthummlich heimgefallen seyen, vnnd doch
<lb/>der letztlebend sein lebenlang, vnd nit lenger, den beyseß
<lb/>dabey haben soll, doch dz er auch solche Güter in wesent- 
<lb/>lichem baw vnd besserung halten, dauon nichts verwüsten,
<lb/>dieselben nit versetzen noch beschweren, auch alle beide, Zinß,
<lb/>Geschoß, dienst, vnd andere beschwerden, ohn zuthun der
<lb/>Eigenthumbserben, dauon tragen vnd leisten solle, aber nach
<lb/>desselben tödtlichem abgang, sollen sie den rechten Erben
<lb/>vnuerzüglich zugestellt werden, Im fall auch der letztlebend
<lb/>die leigende Güter dermassen wie obsteht, nit halten, sonder
<lb/>in abfall kommen lassen, die zum theil, oder gantz vereussern,
<lb/>oder sonst beschweren würde, so sol er damit sein Leibzucht
<lb/>vnd viufruct daran verwirkt haben, vnd solche Güter, so
<lb/>der gestalt beschwert oder verwarlost weren, den Eigenthumbs- 
<lb/>erben dieselben Rechtlich haben zu erfordern, verfallen sein.

<lb/>§ 3. So viel dann die Güter belangt, so beide Ehe- 
<lb/>leuth in werendem Ehestand mit einander erzeugt, erkaufft,
<lb/>vnd samentlich durch jhre mühe, arbeyt, vnd sleissige Hauß-
<lb/>haltung erobert haben, bey denselben sol das letztlebend auch
<lb/>sein lebenlang seinen völligen beyseß haben, vnd dauon ge- 
<lb/>fährlichen nichts vereussern, aber nach deß letztlebendem tödt- 
<lb/>lichem abgang sollen die selben erzeugten vnd eroberten Gü- 
<lb/>ter, die seyen leygend oder fahrend in zwey gleiche theyl
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0122.tif"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>getheilt, vnd der halber iheil auff deß Manns, vnd der ander
<lb/>halb theil ans der Frawen nechstverwanlhe Erben, erblich
<lb/>fallen.

<lb/>§ 4. Damit auch hier inn durch den letztlebenden kein
<lb/>gefahr möge gebraucht werden, So wollen wir deß erst ver- 
<lb/>storbenen Erben hiemit zugelassen haben, daß sie an das
<lb/>letztlebend begeren, mögen, ein Znuentarium vber die hinder-
<lb/>fellige leygende, auch alle fahrende vnd bewegliche Güter
<lb/>(so zum halben theyl auch hinderfellig) auff jhrer beyder
<lb/>Partheyen kosten, ordenlicher weiß, auffzurichten, damit man
<lb/>zukünfftiger zeyt, wann der fall sich zutregt, was nach deß
<lb/>erstuerstorben todt vorhanden gewesen, wissen möge.

<lb/>§ 5. Vnd dieweil das letztlebendt nit allein sein leben- 
<lb/>lang den beyseß bey allen leigendenden vnd fahrenden Gü- 
<lb/>tern, sonder den eigenthumb aller beweglichen Güter vnd
<lb/>fahrenden Haab zum halben theil behelt, So ordnen vnd
<lb/>wollen wir, dz es auch dagegen alle schulden, so in stehender
<lb/>Ehe, sie Eheleuth mit einander gemacht haben, zu zweien
<lb/>drittheilen, vnnd die eygenthumbs Erben deß erstuerstorbens,
<lb/>den vbrigen drittentheil bezahlen sollen.

<lb/>Wann kinder § 6. Weren aber eheliche Kindere, so sie beide Eheleuth
<lb/>verhanden. mit einander gezeugt hetten, vorhanden, als dann sollen den- 
<lb/>seben die leigende Vätterliche oder Mütterliche Güter zum
<lb/>eigenthumb gentzlich, vnd die fahrend Haab, zum halben
<lb/>theil, auch eigenthumblich, vnnd der ander halber theyl dem
<lb/>letztlebenden anererbt vnd verfallen seyn, Doch dem letzt- 
<lb/>lebenden seinen beyseß an beyden solchen Gütern, sein leben- 
<lb/>lang Vorbehalten, dagegen er auch die Kinder zu Gottes
<lb/>furcht aufferziehen, vnd mit aller notturfft versehen, auch
<lb/>die schulden so in stehender Ehe gemacht, für vollen be- 
<lb/>zahlen soll.

<lb/>§ 7. Doch soll dem letztlebenden freye vnd beuor stehen,
<lb/>da es die Schulden zubezahlen, sich beschwert befünde, daß
<lb/>er auff den Beyseß, vnd die helfft der fahrenden Haab ver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0123.tif"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 11
</p>
               <p>

                  <lb/>zeychen möge, welchs aber für Schultheyß vnd Scheffen Ge- 
<lb/>richtlich auch in Monatsfrist, oder zum lengsten sechs Wochen,
<lb/>geschehen soll, als dann ist der letztlebend an den Schulden,
<lb/>weither nit, dann den halben theyl, an denen, so er machen
<lb/>helffen, zubezalen schuldig, die vbrigen Schulden aber, sollen
<lb/>die eygenthumbs Erben bezahlen.

<lb/>§ 8. Wir ordnen vnd wollen auch, wann der letztlebend
<lb/>Ehegemahl eyn Stieffvatter oder Stieffmutter wehre, dz er
<lb/>oder sie als dann an der Kindere erster Ehe, Vatter oder
<lb/>Mütterlichen Gütern, keynen Beyseß haben, sonder mit den- 
<lb/>selben Kindern innerhalb Monatsfrist gründtlich abzutheylen,
<lb/>vnd jhren Antheyl jhnen vnuerzüglich folgen zulassen, schul- 
<lb/>dig seyn soll, Aber an seiner Kindere (da er inn zweytec
<lb/>Ehe eynige, mit seinem verstorben Ehegemahl gezeuget hett)
<lb/>zugetheylten Gütern soll jhme der Beyseß sein lebenlang
<lb/>gegönnt werden.

<lb/>§ 9. Hette auch der Stieffvatter oder Stieffmutter in
<lb/>stehender Ehe, etliche leygende oder bewegliche Güter, die
<lb/>etwan ansehenlich vnd namhafft, erzeugen helffen, daran soll
<lb/>demselben der halb theyl, inn nechftgemeldter Erbthey-
<lb/>lung, auch gefolgt werden eygei thumblich, ob sie gleich mit- 
<lb/>einander keine Kinder gezeugt hetten.

<lb/>§ 10. Was auch der letztlebend Stieffvatter oder Stieff- 
<lb/>mutter miteynander hetten auff Feldtgütern erbawen vnd
<lb/>erarbeyten helffen, so noch auff dem Halmen oder am Stock
<lb/>stünde, vnd vor deß erstabgestorben todt nit were abgenommen,
<lb/>noch in die schewren oder Keller eingebracht worden, daruon
<lb/>soll den letztlebenden gleicher gestalt der halb theyl der schaar
<lb/>vnd abnutzung (doch ohne erstattung eyniges bawkostens)
<lb/>auch eygenthumblich zu kommen vnd bleiben.

<lb/>§ 11. Damit aber erklärt werde, welche Güter für ley-
<lb/>gend vnd vnbeweglich auch welche für fahrend vnd beweg- 
<lb/>lich sollen gehalten werden, So wollen wir, daß nicht alleyn
<lb/>die Güter, so von natur leygend vnd vnbeweglich seynd,
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0124.tif"
                   n="12"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>als Hauß, Hoff, Acker, Wiesen, rc. für vnbeweglich, sonder
<lb/>auch die Güter, so zu Erb oder Landsidelen Rechten be- 
<lb/>standen, Item, die so auff eyn widerkauff erkaufft, Item,
<lb/>ewige Zinß, Reuthen, auch widderkäuffliche vnd ablößliche
<lb/>Gülten, für leygende Güter geacht werden sollen.

<lb/>§ 12. Aber alle vbrige Güter, als Baarschafft, Silber- 
<lb/>geschirr, Kleynot, Haußrath, Früchte, Wein, Viehe, vnn alles
<lb/>so von natur bewelich, auch schulden, sollen für beweglich
<lb/>vnd fahrend Hab geachtet werden.

<lb/>3. Die einzelnen in der Provinz Oberhessen vorkom- 
<lb/>menden Formen des Solmsischen ehelichen Güter- und

<lb/>Erbfolgerechts.

<lb/>A. Das Solmsische eheliche Güter- und Erbfolge- 
<lb/>recht mit gewohnheitsrechtlicher Modifikation
<lb/>des Titel 28 §§ 5 und 6 der Solmser Landes- 
<lb/>ordnung,
<lb/>a. Geltungsgebiet.

<lb/>§ 16.

<lb/>Das zur Provinz Oberheffen gehörige Gebiet, in welchem
<lb/>die §§ 5 und 6 des Titel 28 der Solmser Landesordnung
<lb/>durch Gewohnheitsrecht in unten näher zu erörternder Weise
<lb/>modificirt sind, zählt, wie die am Schluffe dieser Abhandlung
<lb/>beizufügende Uebersicht zeigen wird, nach der Bevölkerungs- 
<lb/>ziffer von 1871 653839) und bei Einrechnung von „Ock- 
<lb/>stadt mit dem Straßheimerhof" 10) 66482 Seelen und um- 
<lb/>faßt hauptsächlich den südlichen und westlichen Theil der Provinz.


<lb/>9) Mitgezählt ist dabei die vormals Kurmainzische Hälfte von
<lb/>Vilbel, in welcher sich nach glaubwürdigem Zeugniß des früheren
<lb/>Landgerichts Vilbel (vgl. auch Zimmermann a. a. O. § 37) das
<lb/>Solmser Landrecht gewohnheitsrechtliche Geltung verschafft hat. Nicht
<lb/>mitgezählt ist dagegen der vormals Kurmainzische Ort Ober-Erlenbach,
<lb/>weil die auch hier behauptete Verdrängung des Mainzer Landrechts
<lb/>durch gewohnheitsrechtliche Anwendung des Solmsischen Rechts noch
<lb/>näheren Nachweises bedarf.


<lb/>i°) Vgl. § 2 Abs. 2 dieser Abhandlung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0125.tif"
                   n="13"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 13

<lb/>Berücksichtigt man weiter die „Stadt Butzbach" (mit
<lb/>2617 Seelen), in welcher, wie schon oben erwähnt, unter
<lb/>dem Titel des Butzbacher Stadtrechts gleiches Recht, wie
<lb/>das in der Ueberschrift bezeichnet, gilt, so erhöht sich die
<lb/>Bevölkerungsziffer des hier in Frage stehenden Geltungsge- 
<lb/>biets auf 68000, beziehunsweise 69099 Seelen.

<lb/>d. Geltendes Recht.

<lb/>a, a. Erkenntnißquellen des geltenden Rechts.

<lb/>§ 17.

<lb/>Der Titel 28 der Solmser Landesordnung handelt unter
<lb/>der Ueberschrift „Von Erbschaft Mannes und Weibs gegen
<lb/>einander" hauptsächlich von der gegenseitigen Erbfolge der
<lb/>Ehegatten. Im Zusammenhänge mit diesem Stoff sind
<lb/>aber auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe berührt
<lb/>und über das vermögensrechtliche Verhältniß der Ehegatten
<lb/>unter sich und ihren Gläubigern gegenüber Normen ausge- 
<lb/>stellt, welche sich an das schon vorher in der Wetterau und
<lb/>ihrer Umgegend einheimisch gewesene Institut der ehelichen
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft anschließen und dasselbe in seinen
<lb/>Grundzügen sanctioniren.

<lb/>Im Wesentlichen bestimmt der genannte Titel Folgendes:

<lb/>1. Nach den §§ 3, 9 und 10 desselben sollen die Güter,
<lb/>welche beide Eheleute während der Ehe mit einander er- 
<lb/>zeugt, erkauft und durch ihre Mühe, Arbeit und fleißige
<lb/>Haushaltung, insbesondere auch durch Bebauung und Be- 
<lb/>arbeitung der Feldgüter, erworben haben, — sie seien liegend
<lb/>oder fahrend —, nach dem Tode des letztlebenden Ehegatten in
<lb/>zwei gleiche Theile getheilt werden und der eine halbe Theil
<lb/>auf des Mannes, der andere auf der Frau nächstverwandte
<lb/>Erben erblich fallen.

<lb/>2. Nach den §§ 2, 5 und 6 soll ferner dem überleben-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0126.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Ehegatten ein Jntestaterbrecht") an dem Nachlaß des
<lb/>Zuerstverfterbenden zustehen, welches, gleichviel ob die Ehe
<lb/>beerbt ist oder nicht, das heißt, ob zur Zeit des Todes des
<lb/>Zuerstversterbenden Descendenten aus der Ehe vorhanden
<lb/>sind oder nicht, die Hälfte der fahrenden Habe des Ver- 
<lb/>storbenen") und den lebenslänglichen Beiseß (d. h. den
<lb/>Nießbrauch und die Verwaltung) an dem übrigen Theil des
<lb/>Nachlasses umfaßt").

<lb/>Dabei ist die Erwägung maßgebend, daß es wegen der
<lb/>Innigkeit des ehelichen Zusammenlebens und der gemein- 
<lb/>schaftlichen Sorge, Mühe und Arbeit der Billigkeit entspreche
<lb/>und deßwegen auch fast allenthalben im deutschen Reiche
<lb/>bräuchlich sei, „daß Eheleute einander, jedoch mit einem
<lb/>Maß, auch erben sollen und mögen" (§ 1).

<lb/>3. Mit diesem Erbrecht verbinden die §§ 5 und 6 die
<lb/>Verpflichtung, „alle Schulden, so in stehender Ehe sie Ehe- 
<lb/>leute mit einander gemacht haben", bei unbeerbter Ehe zu
<lb/>2/3, bei beerbter vollständig zu bezahlen").

<lb/>4. Es setzt jedoch der § 7 eine (peremtorische) Frist
<lb/>von einem Monat oder längstens sechs Wochen, in welcher
<lb/>es dem letztlebenden Ehegatten freisteht, gerichtlich (vor Schult- 
<lb/>heiß unv Schöffen) auf die ihm aus dem Nachlaß des Zu- 
<lb/>erstverstorbenen ipso jure angefallenen Vortheile (den Bei- 
<lb/>seß und die Hälfte der fahrenden Habe) zu verzichten, und
<lb/>bestimmt dazu, daß im Falle eines solchen Verzichts der

<lb/>") Daß dieses Erbrecht kein nothwendiges ist, vielmehr durch
<lb/>letzte Willensordnung aufgehoben oder beschränkt werden kann, darüber
<lb/>vgl. S.L.O. Titel 28 8 2 und Präjudiz des vorm. O.L.G. Darm- 
<lb/>stadt n. 84.

<lb/>n) Ob darunter die Hälfte der gesammten beiderseitigen oder
<lb/>nur die Hälfte der von dem Verstorbenen eingebrachten fahrenden Habe
<lb/>zu verstehen ist, wird später erörtert werden.

<lb/>") Diese Bestimmung ist in dem hier in Frage stehenden Gebiete
<lb/>durch Gewohnheitsrecht modistcirt. Näheres unten.

<lb/>") Das in der vorigen Note Bemerkte gilt auch hier.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0127.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zurKenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 15
</p>
               <p>

                  <lb/>Letztlebende an den Schulden mehr nicht, als den halben
<lb/>Theil von denen, „so er machen helfen", zu bezahlen brauche.

<lb/>Dagegen legen ihm, wenn er nicht in dieser Frist und
<lb/>Form verzichtet, die §§ 2, 3, 4 und 6 — neben der unter 3
<lb/>erwähnten Pflicht der stärkeren Schuldenzahlung — folgende
<lb/>weitere Verbindlichkeiten auf:

<lb/>a. im Falle der unbeerbten Ehe:

<lb/>die liegenden Güter, welche von dem verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten hergekommen oder ihm zugefallen sind, in wesentlichem
<lb/>Bau und Besserung zu erhalten, nichts davon zu verwüsten,
<lb/>zu versetzen, zu beschweren, zu veräußern oder in Abfall
<lb/>kommen zu lassen, und zwar bei Strafe der Entziehung des
<lb/>Beiseßes (§ 2); auch die auf dem Nachlaß ruhenden Grund- 
<lb/>lasten zu tragen (§ 2) und von den errungenschaftlichen
<lb/>Gütern nichts in unwirthschaftlicher Weise zu veräußern (§ 3);
<lb/>außerdem auf Verlangen der Eigenthumserben15) des zu-
<lb/>erstoerstorbenen Ehegatten ein Inventarium über alle lie- 
<lb/>genden und beweglichen Güter auf gemeinschaftliche Kosten
<lb/>aufzurichten (§ 4);

<lb/>b, wenn Kinder aus der Ehe vorhanden:

<lb/>dieselben zur Gottesfurcht zu erziehen und mit aller
<lb/>Nothdurft (Unterhalt und Beihülfe) zu versehen (§ 6).

<lb/>5. Weiter bestimmt der § 8, daß, wenn der letztlebende
<lb/>Ehegatte ein Stiefvater oder eine Stiefmutter wäre, er mit
<lb/>feinen Stiefkindern in Monatsfrist gründlich abzutheilen und
<lb/>nur an den seinen eigenen Kindern zugetheilten Gütern den
<lb/>lebenslänglichen Beifeß anzufprechen habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>ir&gt;) Die Erben (Universalsuccessoren) des zuerstverstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten werden in der S.L.O. Titel 28 §§ 2 und 5 als Eigenthums- 
<lb/>erben bezeichnet.

<lb/>Der überlebende Ehegatte ist dagegen bloßer Singularfuccesfor,
<lb/>wird aber wegen seiner mit dem Beiseß verbundenen Repräsentations- 
<lb/>befugnisse und seiner Pflicht zur Schuldenzahlung im Sinn der S.L.O.
<lb/>offenbar als Nutzungserbe betrachtet.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0128.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. In den §§ 11 und 12 wird schließlich dargelegt,
<lb/>welche Güter als unbewegliche und liegende und welche als
<lb/>bewegliche und fahrende anzusehen seien").

<lb/>7. Soweit aber die Solmser Landesordnung keine be- 
<lb/>sondere Bestimmung getroffen hat oder Zweifel bietet, soll
<lb/>nach Vorschrift derselben das römische Recht zur Ergänzung
<lb/>dienen17).

<lb/>Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, daß, wenn es
<lb/>sich, wie im Titel 28, von einem den Römern unbekannten,
<lb/>ausschließlich deutschrechtlichen Institut handelt, unvollständige
<lb/>und undeutliche, in dasselbe einschlagende Bestimmungen zu- 
<lb/>nächst aus dem Wesen und den Eigenthümlichkeiten dieses
<lb/>Instituts nach deutscher Rechtsanschauung zu ergänzen und
<lb/>zu erläutern sind.

<lb/>Außerdem kommen die Aenderungen, Ergänzungen und
<lb/>Erläuterungen in Betracht, welche durch die in thatsächlicher
<lb/>Uebung sich kundgebende Rechtsüberzeugung der Bevölkerung
<lb/>und die derselben entsprechende Praxis der Gerichte bewirkt
<lb/>sind, und ist unter ihnen an erster Stelle die wichtige Aen-
<lb/>derung hervorzuheben, daß in dem Geltungsgebiete der hier
<lb/>in Frage stehenden Form des Solmser ehelichen Güter- und
<lb/>Erbfolgerechts der überlebende Ehegatte nach einem seit un- 
<lb/>vordenklicher Zeit bestehenden Gewohnheitsrechte neben der
<lb/>ihm wegen seiner Betheiligung am ehelichen Erwerb ge- 
<lb/>bührenden Hälfte der Errungenschaft nur den lebensläng- 
<lb/>lichen Beiseß am Nachlasse des zuerst verstorbenen, nicht
<lb/>auch das Eigenthum an der Hälfte der fahrenden Habe
<lb/>desselben, erhält, dagegen von den Eheschulden nur die Hälfte
<lb/>aus eigner Verbindlichkeit zu bezahlen hat, für die andere
</p>
               <p>

                  <lb/>iß) Nach § 10 ist unter die beweglichen Güter auch die im Felde
<lb/>stehende Ernte zu rechnen. Es steht dieß im Einklang mit dem alt
<lb/>deutschen Rechtssprüchwort: „Wer säet, der mähet."

<lb/>17) Vgl. § 14 Abs. 2 dieser Abhandlung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0129.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 17
</p>
               <p>

                  <lb/>Hälfte aber, wenn er in dem Vermögen sitzen bleibt und
<lb/>nicht auf den Beiseß verzichtet, den Gläubigern gegenüber
<lb/>zwar verhaftet und passiv legitimirt ist, jedoch nur als Ver- 
<lb/>walter und vorbehaltlich demnächstiger Abrechnung mit dem
<lb/>Eigenthumserben18).

<lb/>b. b. Wesentlicher Inhalt des gellenden Rechts.

<lb/>«. Ueb er ein stimmu ng mit dem Rechte der
<lb/>Grrungenschaftsgemeinschaft der Verordnung

<lb/>von 1795.

<lb/>§ 18.

<lb/>Wird nun unter den im § 17 angeführten Gesichts- 
<lb/>punkten die gegenwärtig in Frage stehende Gestaltung des
<lb/>Solmsischen ehelichen Güter- und Erbfolgerechts einer näheren
<lb/>Betrachtung unterzogen, so ergibt sich, daß dieselbe mit der
<lb/>auf der althessischen Verordnung von 1795 be-

<lb/>*8) Die Existenz des erwähnten Gewohnheitsrechts ist schon von
<lb/>den älteren Schriftstellern und Praktikern bezeugt, findet ferner in den
<lb/>Wahrnehmungen der in neuester Zeit im Herrschaftsgebiete der frag- 
<lb/>lichen Rechtsform thätig gewesenen Gerichtsbeamten, zu welchen auch
<lb/>der Verfasser dieser Abhandlung gehört, ihre Bestätigung und ist in
<lb/>der Praxis der hessischen Gerichte anerkannt. Unter den Schrift- 
<lb/>stellern ist Sames, Solms-Braunfelsischer Rath bei der Justiz- 
<lb/>kanzlei zu Hungen (Juristische Ausführungen rc. 1179 und 1780),
<lb/>unter den älteren Praktikern Weller hervorzuheben, welcher,
<lb/>»nachdem er durch eine fünfundzwanzigsährige Wirksamkeit in den ver- 
<lb/>schiedenen Stufen des Solmsischen Dienstes mit dem Solmser Recht
<lb/>vertraut geworden war, als Rath am Oberappellationsgerichte zu Darm- 
<lb/>stadt in einem im Jahre 1821 in der Rechtssache der Adam Kochs
<lb/>Ehefrau zu Düdelsheim gegen die Erben und Kuratoren ihres Mannes
<lb/>erstatteten Gutachten die Existenz des oben im Texte erwähnten
<lb/>Gewohnheitsrechts überzeugend nachgewiesen hat. Bezüglich der ge- 
<lb/>richtlichen Praxis wird Bezug genommen auf die so eben ge-
<lb/>genannte, bei dem O.A.G. zu Darmstadt entschiedene Rechtssache
<lb/>Koch ca. Koch, ferner auf das in der Revistonsinstanz ergangene Ur-
<lb/>theil des vormaligen Hofgerichts zu Gießen vom 23. Februar

<lb/>Arch, f. pr. Rcchtswissensch. 3. Folge. 4. Bd. (v. N. F. i5. Bd.) %
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0130.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>ruhenden Errungenschaftsgemeinschaft, abgesehen
<lb/>von einigen weiter unten darzustellenden Verschiedenheiten,
<lb/>eine grundsätzliche Uebereinstimmung zeigt, welche haupt- 
<lb/>sächlich in dem Wesen der partikularen Gütergemeinschaft
<lb/>des ehelichen Erwerbs ihre Erklärung findet.

<lb/>Es tritt diese Uebereinstimmung namentlich in
<lb/>folgenden Punkten hervor;

<lb/>Grund- 1. Die Errungenschaftsgemeinschaft des Solmser Land- 
<lb/>gedanke. ^bchts beruht ebenso, wie diejenige der Verordnung von
<lb/>1795, auf dem Grundgedanken einer Gemeinschaft der
<lb/>Ehegatten an dem während der Ehe durch ihre Thätigkeit
<lb/>und Ersparniß und durch Benutzung der eingebrachten Güter
<lb/>gemachten Erwerb").

<lb/>Geltende Sätze 2. Es gelten auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft des
<lb/>des gemeinen solmser Landrechts in Ermangelung einer entgegenstehenden
<lb/>Rechts, 0jjer gewohnheitsrechtlichen Norm die im § 5

<lb/>dieser Abhandlung unter 2a b und c erwähnten Sä tze
<lb/>des gemeinen Rechts?«).

<lb/>1650 in Sachen der Kirche Muschenheim gegen Heinrich Eller von
<lb/>Birklar und auf die Genera takten dieses Gerichtshofs über die
<lb/>Landrechte der Provinz Oberhesfen, endlich auf die im gegenwär- 
<lb/>tigen Archiv dritte Folge Bd. I S. 309—310 mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 16. Juni
<lb/>1886. Vgl. auch gegenwärtiges Archiv Bd. VIII 522-523
<lb/>Note 2 und Zimm ermann a. a. O. § 42 S. 75.

<lb/>19) Vgl. §§ 3, 9 und 10 der S.L.O.

<lb/>20) Zu dem Satze unter 2 e ist ergänzend beizufügen, daß, wie auch
<lb/>die im § 5 citirte Entscheidung des O.A.G. Darmstadt in Seuf-
<lb/>ferts Archiv Bd. XII S. 341 und eine neuere Entscheidung des
<lb/>Ob er landes g ericht s Darmstadt (vgl. das gegenwärtige
<lb/>Archiv Neue Folge Bd. XI S. 95—96) ausgesprochen haben,
<lb/>bei längerer faktischer Trennung einer später auch rechtlich geschie- 
<lb/>denen Ehe eine Gemeinschaft an dem während jener Trennung von
<lb/>den Ehegatten einseitig gemachten Erwerb nicht stattfindet, weil die
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft einen aktiven Bestand der Ehe voraus- 
<lb/>setzt, der in dem betreffenden Falle nicht vorhanden ist.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0131.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 19

<lb/>3. Es gilt weiter dasjenige, was im § 5 unter 3 über Rechtsver-
<lb/>die juristische Natur der Gemeinschaft, insbesondere hältmß der
<lb/>das Rechtsverhältnis der Ehegatten zu dem gx-^Lattenzu
<lb/>meinsamen Gute während der Ehe, gesagt

<lb/>4. Auch die Sätze des § 6 dieser Abhandlung über die Die ehelichen
<lb/>ehelichen Güter und ihre gegenseitigen Ersatzan- Güter,
<lb/>spräche sind in dem Gebiete der hier in Frage stehen- 
<lb/>den Rechtsform zutreffender).

<lb/>29 Die dort angeführten Entscheidungen des Oberlandesge- 
<lb/>richts zu Darmstadt sind zum Theil im Gebiete des Solmser
<lb/>Landrechts ergangen.

<lb/>22) Die Solmser Landesordnung gewährt zwar für die An- 
<lb/>wendung der im Text bezeichneten Sätze noch weniger Anhaltspunkte,
<lb/>als die Verordnung von 1795.

<lb/>Insbesondere fehlen die Beispiele, welche die letztere bezüglich der
<lb/>Frage, was zu der gemeinschaftlichen Masse gehöre, in ihren §8 5
<lb/>und 6 in positiver und negativer Richtung gibt; es fehlt ferner die
<lb/>Rechtsvermuthung des § 7 derselben, wonach in allen Fällen, in welchen
<lb/>nicht erwiesen werden kann, daß ein Vermögensstück von dem Ehe- 
<lb/>mann oder von der Ehefrau in die Ehe eingebracht worden sei, dasselbe
<lb/>für errungen gelten soll; es fehlt weiter eine ausdrückliche Bestimmung,
<lb/>wie sie der § 5 pr. der Verordnung von 1795 in den Worten „ent- 
<lb/>weder einer oder sie beide" darüber enthält, daß auch onerose Er- 
<lb/>werbungen, welche ein einzelner Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen
<lb/>macht, in die Gemeinschaft fallen, und es fehlt endlich hinsichtlich des
<lb/>Princips der Surrogirung ein ähnlicher Anhaltspunkt, wie ihn der
<lb/>ß 6 a der genannten Verordnnng gewährt.

<lb/>Indessen ist zu berücksichtigen, daß die Partikularrechte, welche
<lb/>das Institut der Errungenschaflsgemeinschaft behandeln, trotz ihrer
<lb/>im Einzelnen stattfindenden Verschiedenheit als das Produkt einer ein- 
<lb/>heitlichen Rechtsentwicklung erscheinen und lediglich der lokale Aus- 
<lb/>druck einer die einzelnen Rechte zu einem großen Ganzen verknüpfenden
<lb/>einheitlichen Rechtsanschauung sind, und daß dies ganz besonders zu-
<lb/>trisft bei solchen Partikularrechten, deren Geltungsgebiete auf engem
<lb/>Raume aneinander grenzen.

<lb/>Es sind daher im vorliegenden Falle die Lücken der Solmser
<lb/>Landesordnung aus dem gemeinen deutschen Privatrecht als dem Er- 
<lb/>klärungsmittel der einzelnen Partikularrechte im Anschluß an das

<lb/>2*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0132.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechts-
<lb/>verhältniß der
<lb/>Ehegatten
<lb/>während der
<lb/>Ehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Schließlich sind auch die im § 7 dieser Abhandlung
<lb/>entwickelten Grundsätze über das Rechtsverhältniß der
<lb/>Ehegatten während der Ehe im Herrschaftsgebiete der
<lb/>hier in Frage stehenden Form des Solmsischen ehelichen

<lb/>Recht der Verordnung von 1795 zu ergänzen, und gelangt man auf diesem
<lb/>Wege zu dem Ergebniß, daß im Gebiete der S.L.O. die Sätze des
<lb/>Z 6 dieser Abhandlung die gleiche Geltung anzusprechen haben, wie
<lb/>im Gebiete der Verordnung von 1795.

<lb/>Insbesondere sind danach die Beispiele in den §§ 5 und 6 der
<lb/>letzteren als im Sinn und Gedanken der §§ 3, 9 und 10 der S.L.O.
<lb/>liegend zu betrachten, und wird es ferner im Gebiete des Solmser
<lb/>Landrechts auch ohne die geschriebene Rechtsnorm des § 7 der Ver- 
<lb/>ordnung von 1795 als selbstverständlich angesehen werden, daß die
<lb/>bezüglich ihres Erwerbs ungewissen Gegenstände in die Gemeinschaft
<lb/>zu überweisen sind.

<lb/>Am allerwenigsten aber hat die S.L.O., indem sie in ihrem Titel
<lb/>28 § 3 diejenigen Güter, welche „beide Ehegatten mit einander" er- 
<lb/>kauft, erzeugt oder durch ihre Mühe und Arbeit erworben haben, als
<lb/>die Objekte der unter den Ehegatten bestehenden Errungenschaftsge- 
<lb/>meinschaft bezeichnet, damit besagen wollen, daß nur derjenige Erwerb
<lb/>gemeinsam sein solle, bei welchem beide Ehegatten durch gemeinschaft- 
<lb/>liche Thätigkeit mitgewirkt haben, vielmehr ist anzunehmen, daß die
<lb/>Worte „mit einander" in Uebereinstimmung mit dem Wesen der Cr-
<lb/>rungenschaftsgemeinschaft nur ein Zusammenwirken der Ehegatten im
<lb/>weiteren, auch die einseitige Thätigkeit eines einzelnen Ehegatten für
<lb/>die Zwecke der Ehe umfassenden Sinne erfordern und onerose Er- 
<lb/>werbungen durch solche einseilige Thätigkeit von der Errungenschafts-
<lb/>Masse nicht ausschließen wollten (vgl. Roth und von Meibom
<lb/>a. a. O. tz 108 n. 5).

<lb/>Endlich ist auch, was das Princip der Surrogirung be- 
<lb/>trifft, in Ermangelung einer gegentheiligen Bestimmung der S.L O. davon
<lb/>auszugehen, daß im Gebiete des Solmser Landrechts ebenso, wie in dem- 
<lb/>jenigen der Verordnung von 1795, dasjenige, was während der Ehe aus
<lb/>Mitteln eines Sonderguts angeschafft wird, sofern nicht durch Willenser- 
<lb/>klärung der Betheiligten eine, andere Bestimmung getroffen wurde, nicht
<lb/>zu jenem Sondergute, sondern zur Errungenschaft gehört und die Anschaf- 
<lb/>fung aus dem Sondergute nur einen Ersatzanspruch für dasselbe begründet,
<lb/>(vgl. Mittermaier deutsches Privatrecht 3. Ausgabe § 358; Roth u.
<lb/>von Meibom a. a. O. § 108 S. 403 u. 19: Erk. des vorm.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0133.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zurKenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 21
</p>
               <p>

                  <lb/>Güterrechts anwendbar23) 24), mit der einzigen Abweichung,
<lb/>daß sich die Frau, wenn die Errungenschaftsmasse zur
<lb/>Zahlung der Eheschulden nicht zureicht, durch Verzicht auf
<lb/>ihren Antheil an der Aktivmasse von der Theilnahme an
<lb/>der Zahlung der Eheschulden nicht befreien kann, den Gläu-
</p>
               <p>

                  <lb/>O. A. G. zu W i e s b a d e n mitgetheilt beivonder Nahm er, Samm- 
<lb/>lung der merkwürdigeren Entscheidungen des gen. O.A.G. Bd. I S. 337,
<lb/>auch bei Bopp a. a. O. S. 38—39; Stob be a. a. D. § 246 S.
<lb/>274. N. M. Roth a. a. O. § 117 II.).

<lb/>23) Es gilt namentlich der Satz, daß der Ehemann während der
<lb/>Ehe berechtigt ist, einzelne unter dem Rechtsverhältniß der ehelichen
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft erworbenen Gegenstände auch ohne die
<lb/>Einwilligung der Frau, insofern dieser kein sonstiger rechtserheblicher
<lb/>Widerspruchsgrund zur Seite steht, zu veräußern und zu verpfänden
<lb/>und ohne ihre Mitwirkung Verträge abzuschließen, welche das Ge-
<lb/>sammtvermögen binden, und es gilt auch das im § 7 über das Ein- 
<lb/>spruchsrecht der Frau und ihre sonstigen Sicherungsmittel Gesagte.
<lb/>(Darüber, daß die Frau nöthigen Falls mit ihrem Einspruch auf den
<lb/>Rechtsweg zu verweisen ist, vergl. Seufferts Archiv Bd. XVI
<lb/>n. 55 und gegenwärtiges Archiv Neue Folge Bd. III S. 193.)

<lb/>24) Zu den Rechten der Frau gehört auch der im gemeinen Rechte
<lb/>begründete Anspruch auf Vorlage der ihr erwachsenden nothwendigen
<lb/>Prvzeßkosten (vgl. gegenwärtiges Archiv N. F. Bd. VIII S.
<lb/>340 ff. und ß 8 n. 78 der gegenwärtigen Abhandlung). Dieser An- 
<lb/>spruch besteht jedoch (sowohl im Gebiete des S.L.R. als der V. v.
<lb/>1795) nur unter der Voraussetzung, daß die Frau kein eigenes Ver- 
<lb/>mögen hat, aus welchem sie die Kosten bestreiten kann. Außer- 
<lb/>dem richtet sich die Höhe des Vorschusses nach dem Stande des in
<lb/>der Hand des Mannes befindlichen Vermögens bezw. der daraus zu
<lb/>ziehenden Einkünfte (vgl. Beschluß des Reichsgerichts vom 3.
<lb/>Januar 1885 i. S. Eckhard ca Eckhard mitgetheilt in gegen- 
<lb/>wärtigem Archiv Dritte Folge Bd. III S. 418).

<lb/>Unter ähnlichem Gesichtspunkte steht die Verpflichtung der Frau,
<lb/>im Falle des Besitzes eines dazu genügenden Vermögens dem in
<lb/>Konkurs verfallenen Ehemann die erforderlichen Mittel zum Unter- 
<lb/>halt zu gewähren (vgl. § 7 n. 70 dieser Abhandlung und gegen- 
<lb/>wärtiges Archiv N. F. Bd. IX S. 206).
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0134.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>O tto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unzulässigkeit
<lb/>einer Los- 
<lb/>sagung der
<lb/>Frau von den
<lb/>Eheschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>bigern vielmehr für den aus jener Masse nicht gedeckten
<lb/>Betrag dieser Schulden zur Hälfte einsteht 25j.

<lb/>ß. Abweichung von dem Rechte der Verordnung

<lb/>von 1795.

<lb/>a. a. Schuldenhaftung.

<lb/>§ 19.

<lb/>Bezüglich der Schuldenhaftung sind im Herrschafts- 
<lb/>gebiete der hier in Frage stehenden Gestaltung des Solm-
<lb/>sischen ehelichen Güterrechts die im §8 dieser Abhand- 
<lb/>lung aufgestellten Grundsätze 26) mit folgenden
<lb/>Abweichungen maßgebend:

<lb/>1. Nach der Verordnung von 1795 hat die Ehefrau
<lb/>zwar Antheil an dem ehelichen Vermögensgewinn. kann sich
<lb/>aber von dem ehelichen Vermögensverlust lossagen. Nach
<lb/>dem Solmser Landrechte wird dagegen eine Befreiung
<lb/>der Frau von ihremAntheil an den Eheschulden
<lb/>durch Verzicht auf den ehelichen Erwerb nicht zugelassen.
<lb/>Zwar spricht sich der Titel 28 der S. L. O. über diesen
<lb/>Punkt nicht mit ausdrücklichen Worten aus, und es sagt
<lb/>namentlich der § 7 desselben weiter nichts, als daß der über- 
<lb/>lebende Ehegatte, wenn er auf den Beiseß und die Hälfte
<lb/>der fahrenden Habe verzichte, nicht mehr als den halben Theil
<lb/>von denjenigen Schulden, so er machen helfen, zu bezahlen
<lb/>brauche. Daraus folgt jedoch nicht, daß die S. L. O. das

<lb/>25) Die im Text erwähnte Abweichung von dem Rechte der Ver- 
<lb/>ordnung von 1795 tritt besonders im Falle der Eröffnung des Kon- 
<lb/>kursverfahrens gegen den Ehemann hervor. Die Gemeinschafts- 
<lb/>gläubiger können in diesem Falle, wenn sie bei der außerhalb des
<lb/>Konkursverfahrens zu vollziehenden Auseinandersetzung nicht zu ihrer
<lb/>Aollständigen Befriedigung gelangen, für die Hälfte des ungedeckten
<lb/>Betrags die Frau in Anspruch nehmen und nöthigen Falls die Ein- 
<lb/>leitung eines besonderen (von demjenigen gegen den Mann getrennten)
<lb/>Konkursverfahrens gegen dieselbe veranlassen.

<lb/>2b) Das in § 8 Note 71 dieser Abhandlung Gesagte gilt auch hier.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0135.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. G üter- u. Erbfolgerechts rc. 23
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Verordnung von 1795 ausdrücklich zugelassene und
<lb/>nur auf dieser ausdrücklichen Zulassung beruhende, dem
<lb/>Wesen der Errungenschaftsgemeinschaft widerstreitende jus
<lb/>singulare der Frau aus Lossagung von dem ehelichen Ver- 
<lb/>mögensverluste habe anerkennen wollen. Auch hat die Praxis
<lb/>der Großherzoglich Hessischen Gerichte ein derartiges jus
<lb/>singulare niemals anerkannt.

<lb/>2. Was die Bedeutung der Worte „Schulden, so er Begriff der
<lb/>machen helfen", im § 7 cit. anbelangt, so könnte es nach Eheschulden,
<lb/>dem Wortlaute scheinen, daß darunter nur die unter
<lb/>Wirkung oder wenigstens mit Einwilligung der Ehefrau ge'machen helfen"
<lb/>machten Schulden zu verstehen seien. In einer langjährigen im Tit. 28 § 7
<lb/>feststehenden Praxis der Großherzoglich Hessischen der S.L.O.
<lb/>Gerichte werden indessen jene Worte dahin ausgelegt, daß
<lb/>unter den Schulden, so er machen helfen, zu ver- 
<lb/>stehen sind nicht allein die Schulden, bei welchen die Ehefrau
<lb/>milgewirkt oder sich mitverpflichtet hat, sondern
<lb/>auch diejenigen Verbindlichkeiten, welche ohne ein Zusammen- 
<lb/>wirken der Ehegatten und selbst ohne Zuthun eines derselben,
<lb/>aber im Interesse oder zum Vortheil der ehelichen
<lb/>Gemeinschaft erwachsen sind (Eheschulden im engeren

<lb/>Sinn 27).
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Vgl. § 8 dieser Abhandlung und ferner Relationen und Ur-
<lb/>theile des vorm. O.-A.-G. zu Darmstadt in Sachen

<lb/>1. Koch ca. Koch zu Düdelsheim 1821;

<lb/>2. Albachs Ehefrau zu Ettingshausen ca. Konkursmasse ihres
<lb/>Ehemanns, 26. April 1833;

<lb/>3. Roßkopf ca. Roßkopf in Münster, 23. April 1841;

<lb/>4. Bürgermeister Hensels Ehefrau zu Okarben ca. Schultheiß
<lb/>Scharf zu Groß-Karben, 22. Febr. 1854;

<lb/>5. Ehefrau des Jacob Rübfamen zu Rockenberg ca. Konkurs- 
<lb/>masse ihres Ehemanns, 18. Decbr. 1869.

<lb/>Bopp a. a. O. Th. II S. 80, 81. Gegenwärtiges Archiv
<lb/>Bd. II. S. 428 Note u. Bd. VIII S. 520 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0136.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung für
<lb/>die Gemein-
<lb/>schafts-
<lb/>schulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dabei gilt zugleich die Rechtsvermuthuug, daß jede
<lb/>während der Ehe von oem Ehemann (als dem Vertreter
<lb/>der Gemeinschaft) ohne Mitwirkung der Frau gemachte
<lb/>Schuld bis zum Beweise des Gegentheils als Eheschuld zu
<lb/>gelten Habens).

<lb/>3. Während es nun in Ansehung der gemeinschaft- 
<lb/>lich gemachten Schulden außer Frage steht, daß beide
<lb/>Eheleute nach dem Maße ihrer eingegangenen Verpflich- 
<lb/>tung 29) ohne Weiteres haften und, wenn sie danach Mit- 
<lb/>schuldner sind, gleichzeitig belangt werden können ^v), stellt
<lb/>sich bezüglich der ohne ein Zusammenwirken der Ehegatten
<lb/>oder selbst ohne Zuthun eines derselben, aber im Interesse
<lb/>oder zum Vortheil der ehelichen Gemeinschaft
<lb/>erwachsenen Schulden die eheliche Erwerbsge- 
<lb/>sellschaft als die nächste Schuldnerin'dar, und sind diese
<lb/>Schulden zunächst aus dem gemeinschaftlichen Vermögen und
<lb/>nur hülfsweise, soweit das letztere nicht zureicht, je zur Hälfte
<lb/>aus den Sondergütern zu tilgen.

<lb/>Demgemäß ist auch der Mann als der Verwalter des
<lb/>gemeinschaftlichen Vermögens während der Dauer der ehe-

<lb/>Anders die vormalige KurhessischePraxis, welche nur eine
<lb/>subsidiare Haftung der Frau für die unter ihrer Mitwirkung oder Ein- 
<lb/>willigung gemachten Schulden anerkennt (Roth u. von Meibom
<lb/>a. a. D. § III S. 417 Note 89.

<lb/>28) Vgl. Präjudiz Nr. 130 des vorm. O.-A.-G. Darmstadt.

<lb/>29) D. h. bei einer gemeinschaftlich ausgestellten Schuldverschrei- 
<lb/>bung im Zweifel der Mann als Schuldner, die Frau als Bürgin,
<lb/>sonst in der Regel beide Ehegatten je zur Hälfte, bei solidarischer
<lb/>Verpflichtung solidarisch (vgl. Präjudiz Nr. 58 des vorm. O. -A. - G.
<lb/>Darmstadt; Entscheidung des Oberla ndesgeri ch ts Darm- 
<lb/>stadt vom 10. Januar 1882 i. S. Diehl ca. Gutjahr von Groß-
<lb/>Rohrheim; § 8 Note 74 u. Nr. 3 dieser Abhandlung).

<lb/>30) Relation u. Urtheil des vorm. O.-A.-G. Darmstadt i. S.
<lb/>Albach ca. Albach in Ettingshausen. Desgl. des vorm. Hofgerichts
<lb/>in Gießen i. S. der Kirche Muschenheim ca. Eller.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0137.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 25
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Gemeinschaft bezüglich dieser Schulden zunächst allein
<lb/>passiv legitimirt, und kann die Frau (insbesondere auch im
<lb/>Falle des Konkurses des Mannes) erst dann belangt werden,
<lb/>wenn und soweit sich das gütergemeinschaftliche Vermögen
<lb/>zur Deckung der gütergemeinschaftlichen Schulden als unzu- 
<lb/>reichend erweist.

<lb/>Ist jedoch die eheliche Gemeinschaft in irgend einer Weise
<lb/>aufgehoben, so erscheint nunmehr die Frau für die Hälfte
<lb/>der Eheschulden als richtige Beklagte, und auch schon vor
<lb/>Aufhebung der Gemeinschaft ist es zulässig, dieselbe zu be- 
<lb/>langen, wenn das Nichtvorhandensein einer Errungenschaft
<lb/>sich Nachweisen läßt3*).

<lb/>ß. ß. Auflösung der Errungenschaftsgeme inschaft.

<lb/>Beiseß des überlebenden Ehegatten.

<lb/>8 20.

<lb/>I. Die hier in Frage stehende Errungenschaftsgemeinschaft Auflösung
<lb/>wird in ähnlicher Weise beendigt, wie diejenige der Ver- ^ ®rtun9ctts
<lb/>ordnung von 1795, indem auch hier Tod, Todeserklärung, f,

<lb/>Ehescheidung, vertragsmäßige Aufhebung und (in beschränkter 9emem
<lb/>Weise) Konkurs und Stellung unter Kuratel die Beendigung
<lb/>begründen 32).

<lb/>3l) Zu den Sätzen der Ziffer 3 sind zu vergleichen die bei Bo pp
<lb/>a. a. O. Th. I S. 35—36 und im g eg enmärti g e n Archiv Bd. II
<lb/>S. 209—210 u. Bd. VIII S. 529 mitgetheilte Rechtsprechung des
<lb/>vorm. O.- A.-G. und des vorm. Hofgerichts zu Darmstadt;
<lb/>ferner die Entscheidung des elfteren in Sachen Rübsamen ca. Rüb-
<lb/>samen in Rockenberg (1869) u. die in diesem A rchiv N. F. Bd. V
<lb/>S. 408 mitgetheilte, im Gebiete der rechtsähnlichen Errungenschafts -
<lb/>gemeinschaft des Mainzer Landrechts ergangene Entscheidung des
<lb/>nämlichen Gerichtshofs.

<lb/>Vgl. auch §7 N. I3 dieser Abhandlung u. Roth u. von Mei- 
<lb/>bom a. a. O. § 111 Note 39 S. 417.

<lb/>33) Vgl. § 9 Note 92 dieser Abhandlung.

<lb/>Der Tod ist Auflösungsgrund trotz des Beiseßes des überleben- 
<lb/>den Ehegatten, weil der Beiseß nicht aus fortgesetzter Gütergemein- 
<lb/>schaft, sondern aus einem Erbrechte abzulciten ist.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0138.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit der Beendigung hören die Wirkungen der Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft auf und tritt, vorbehaltlich der besonderen
<lb/>Normen, welche für den Fall des Todes gelten und unter II
<lb/>darzustellen sind, das Recht auf Auseinandersetzung ein.

<lb/>Bei der letzteren sind die drei ehelichen Gütermassen unter
<lb/>Ausgleichung ihrer gegenseitigen Ersatzansprüche und Ersatz- 
<lb/>verbindlichkeiten festzustellen und zu sondern, und ist danach
<lb/>jedem Theil sein Sondergut zu überweisen und das gemein- 
<lb/>schaftliche Aktiv- und Passivvermögen gleichheitlich zu theilen.

<lb/>Den Gläubigern gegenüber wird nach dieser Auseinander- 
<lb/>setzung für die Sonderschulden.und die persönlichen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Ehegatten nach Maßgabe der in den §§ 8
<lb/>und 19 dieser Abhandlung angeführten Grundsätze gehaftet.
<lb/>Für die Eheschulden steht nach der Auseinandersetzung jeder
<lb/>Theil zur Hälfte ein.

<lb/>Der lebens- n. Für den Fall der Auflösung der Errungen-
<lb/>^.^schaftsgemeinschaft durch den Tod gelten folgende
<lb/>l-b-nd°n Eh--besondere Normen:

<lb/>gatten. i. Nach dem Tode des einen Ehegatten hat der über-
<lb/>Die in dem lebende Theil den lebenslänglichen Beiseß (in der
<lb/>^den^Doctrin des deutschen Privatrechts Bei sitz genannt) an dem
<lb/>Nachlaß des zuerstverstorbenen anzusprechen, mögen Kinder
<lb/>aus der Ehe vorhanden sein oder nicht ?3). Das heißt, es
<lb/>gebührt ihm, dem Rechtsbegriff des Beisesses entsprechend,
<lb/>vermischt mit Verpflichtungen, welche in dem Wesen des
<lb/>deutschen Familienlebens ihren Grund haben, die lebens- 
<lb/>längliche Verwaltung und Nutznießung, sowie die
<lb/>aktive und passive Vertretung jenes Nachlasses, un- 
<lb/>beschadet seiner Substanz und unter Beschränkung auf den
</p>
               <p>

                  <lb/>SS) Vergl. §§ 2 ff. der S.L.O. u. das am Schluß des 8 17
<lb/>Gesagte.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0139.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zurKenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 27

<lb/>Namens der Eigenthumserben als der juristischen Besitzer
<lb/>auszuübenden faktischen Besitzt).

<lb/>Demgemäß steht dem Beiseßberechtigten an dem Nachlaß,
<lb/>der den Gegenstand des Beiseßrechts bildet, nicht allein der
<lb/>lebenslängliche Nießbrauchs), sondern auch ein aus- 
<lb/>gedehntes Verwaltungs- und Repräsentationsrecht
<lb/>zu, und ist er namentlich Gläubigern und Schuldnern gegen- 
<lb/>über in der Regel ausschließlich zur Vertretung des Nach- 
<lb/>lasses legitimirt, kann aber, wenn er wegen einer Eheschuld
<lb/>oder einer Verbindlichkeit des Verstorbenen belangt wird,
<lb/>die Eigenthumserben zur Unterstützung herbeiziehen, und
<lb/>müssen sich diese bei der demnächstigen Theilung den ihnen
<lb/>zur Last fallenden Betrag solcher Schulden aufrechnen lassen36).

<lb/>Außerdem kann sich der Beiseßbercchtigte, wenn er mit
<lb/>einer dinglichen Klage belangt wird, durch Streitverkündigung
<lb/>(nach den Grundsätzen der nominatio oder lanäatio auctori)
<lb/>vom Streite befreien^), und darf auch die dingliche Klage
<lb/>schon von vornherein gegen die Erben, und, soweit der Bei-

<lb/>34) Vgl. neben den später noch anzuführenden Entscheidungen

<lb/>1. Entsch. des vorm. O. A. G. Darmstadt in gegenwärtigem
<lb/>Archiv Neue Folge Bd. VI S. 164;

<lb/>2. Entsch. des Oberlandesgerichts Darmstadt ibid.
<lb/>Dritte Folge Bd. II S. 415 (i. S. Winkel von Dreieichenhain ea.
<lb/>Traiser in Darmstadt.

<lb/>3. Entsch. des Reichsgerichts Bd. I S. 89 der Entsch. in
<lb/>Civilsachen.

<lb/>35) Mil der Befugniß, die verbrauchbaren Gegenstände ihrer Be- 
<lb/>stimmung gemäß zu verbrauchen, im Uebrigen aber von dem Nachlaß
<lb/>allen mit der Erhaltung der Substanz verträglichen Gebrauch zu
<lb/>machen und die Früchte und Nutzungen davon zu ziehen, ähnlich wie
<lb/>bei dem römischrechtlichen, durch Vermächtniß begründeten nsus krue-

<lb/>tus omnium bonorum.

<lb/>36) Entsch. des vorm. O.-A.-G. Darmstadt i. S. Hüffel ca,
<lb/>Marx von Ruppertsburg.

<lb/>37) Vgl. § 73 C.-P.-O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0140.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die mit dem
<lb/>Beiseß ver- 
<lb/>bundenen
<lb/>Pflichten.

<lb/>Art und
<lb/>Schranken der
<lb/>Nutznießung
<lb/>und Verwal- 
<lb/>tung.
</p>
               <p>

                  <lb/>seßberechtigte davon berührt wird, gleichzeitig gegen diesen
<lb/>gerichtet werden^).

<lb/>Zur Veräußerung berechtigt der Beiseß nur in den
<lb/>Grenzen der Nutznießung und einer ordentlichen Wirthschaft,
<lb/>unbeschadet etwaiger weiter gehender Befugnisse aus väter- 
<lb/>licher Gewalt oder Vormundschaft^).

<lb/>2. Dem Beiseßberechtigten sind folgende Schranken
<lb/>und Verbindlichkeiten auferlegt:

<lb/>a. Er ist vor allem verpflichtet, bei der ihm zustehenden
<lb/>Nutznießung und Verwaltung mit der Sorgfalt und Pflege,
<lb/>welche ein guter Haushälter auf seine eigenen Ange- 
<lb/>legenheiten verwendet, und nach den Regeln einer ordent- 
<lb/>lichen Wirthschaft zu verfahren.

<lb/>Die seiner Nutznießung und Verwaltung unterliegenden
<lb/>Gegenstände hat er dabei, soweit es bei ordnungsmäßiger
</p>
               <p>

                  <lb/>38) Entsch. des vorm. O.-A.-G. Darm st ad t i. S. Diemer ca.
<lb/>Knaf von Büdingen vom 16. Oct. 1868 und in gegenwärtigem
<lb/>Archiv N. F. Bd. VI S. 164.

<lb/>39) Nach vielen Partikularstatuten gewährt der deutsch-rechtliche
<lb/>Beiseß dieselben Rechte, welche während der Ehe dem Manne zustan- 
<lb/>den (Gerber a. a. O. §23b ©.649—650).

<lb/>Auch der §3 des Titel 28 der S. L.O. scheint dem überlebenden
<lb/>Ehegatten bezüglich der errungenschaftlichen Güter (im Gegensatz zu
<lb/>den im § 2 behandelten liegenden Sondergütern) eine derjenigen des
<lb/>Mannes während der Ehe ähnliche Stellung einzuräumen, und ist
<lb/>auch die vormalige Kurhessische Praxis hiervon ausgegangen (Roth
<lb/>u. von Meibom a. a. O. § 117 Note 25 u. § 120 S. 459).

<lb/>Die Praxis der Gr. Hessischen Gerichte hat jedoch angenommen,
<lb/>daß der Beiseß des Solmser Landrechts ein über die Grenzen der
<lb/>Nutznießung und Vermögensverwaltung hinausgehendes Veräußerungs»
<lb/>recht, insbesondere eine juristische Dispositionsbefugniß über die dem
<lb/>Beiseß unterworfenen Immobilien, auch die errungenschaftlichen, nicht
<lb/>gewähre (vgl. die in gegenwärtigem Archiv N. F. Bd. VI
<lb/>S. 164 u. III. Folge Bd. II. S. 415 mitgetheilten Entscheidungen des
<lb/>vorm. O.-A.-G. und des Oberland esgerich t s Darmstadl)
<lb/>Vgl. aber auch die folgende Note.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0141.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 29
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausübung seiner Rechte möglich ist^o), in ihrem Bestand
<lb/>unversehrt zu erhalten").

<lb/>b. Der Beiseßberechtigte ist ferner verpflichtet, alle auf Tragung der
<lb/>dem in seiner Nutznießung befindlichen Nachlaß ruhenden, b v

<lb/>Schulden.

<lb/>40) Unmöglich ist es namentlich bei Sachen, deren bestimmungs- 
<lb/>gemäßer Gebrauch zu ihrer Vernichtung oder zur Verletzung ihrer In- 
<lb/>tegrität führt.

<lb/>Aber auch außerdem bringen es die Verhältnisse einer mit Nutzungs- 
<lb/>recht verbundenen und mit deutsch-rechtlichen Familienverhältnissen zu- 
<lb/>sammenhängenden Vermögensverwaltung mit sich, daß der Beiseß- 
<lb/>berechtigte bewegliches Vermögen in seinem Bestand angreifen kann.

<lb/>Auf das Nutznießungsverhältniß des Beiseßberechtigte» sind
<lb/>hülfsweise die Grundsätze anzuwenden, welche bei dem gemeinrecht- 
<lb/>lichen U8U8 fructus omnium bonorum gelten (vgl. den im § 14 dieser
<lb/>ALHandlnng eitirten Inhalt des Publikationsedikts der S. L.-O. über
<lb/>die subsidiäre Anwendung des gemeinen Rechts; ferner O.-A. -G. und
<lb/>Oberlandesgericht Darmstadt in gegenwärtigem Archiv

<lb/>N. F. Bd. VI S. 164 u. III Folge Bd. II S. 415).

<lb/>Das Nähere über die gemeinrechtlichen Grundsätze siehe bei Wind- 
<lb/>scheid a. a. O. §§ 203 ff. und bei Seuffert, praktisches Pandekten- 
<lb/>recht, 4. Auflage 88 168—170.

<lb/>Der Beiseßberechtigte ist nach diesen Grundsätzen unter anderem
<lb/>namentlich verpflichtet, absterbende oder eingegangene Bäume und
<lb/>Neben nachzupflanzen, den Vieh- und Wildstand aus dem Nachwuchs
<lb/>zu erhalten, und es an der erforderlichen Kultur und Reparatur, so- 
<lb/>weit der Ertrag des Nießbrauchs die Kosten deckt, nicht fehlen zu
<lb/>lassen. Seine Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf möglichste Er- 
<lb/>haltung der Gegenstände in dem Zustand, in welchem er sie angetrof- 
<lb/>fen hat, und erstreckt sich insbesondere bei Gebäuden nur auf mäßige
<lb/>Ausbesserungen (zu dem Zwecke, sie in Dach und Fach zu erhalten),
<lb/>nicht aber auf bedeutendere Herstellungen, welche bei ordnungsmäßigem
<lb/>Gebrauch das Alter des Gebäudes erfordert (kr. 7 § 2 Dig. 7, 1;

<lb/>O. -A.-G. Wiesbaden bei Bopp a. a. O. S. 37—38 und Roth
<lb/>und von Meibom § 120 Note 20).

<lb/>lieber Umgestaltungen und Veränderungen, sowie überhaupt über
<lb/>die Schranken der Nutzung des Beiseßberechtigten vgl. Windscheid
<lb/>und Seuffert a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0142.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>ordentlichen und außerordentlichen Lasten zu tragen^), auch
<lb/>die Nachlaßschulden (und zwar die Eheschulden zunächst
<lb/>aus der Errungenschaft, dann je zur Hälfte aus den Sonder- 
<lb/>gütern, die Sonderschulden aus dem betreffenden Sondergut)
<lb/>zu tilgen, jedoch vorbehältlich demnächstigen Ersatzes durch
<lb/>die Eigenthumserben und nicht über den Betrag des seiner
<lb/>Nutznießung unterworfenen Vermögens 43).

<lb/>Fürsorge für c. Mit dem Beiseßrechte ist weiter die Verpflichtung
<lb/>die Kinder verbunden, wenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind, die-
<lb/>selben zur Gottesfurcht zu erziehen und mit aller Nothdurft
<lb/>Beihülfe "oder ^ versehen; das heißt, es liegt dem Beiseßberechtigten die
<lb/>Aussteuer). Verbindlichkeit ob, für den Unterhalt und die Erzieh- 
<lb/>ung der Kinder zu sorgen und ihnen (Söhnen oder Töchtern)
<lb/>die zu ihrem Fortkommen, inbesondere zur Begründnng einer
<lb/>bürgerlichen Existenz und Errichtung einer Haushaltung,
<lb/>nöthige Beihülfe oder Aussteuer aus dem in seiner
<lb/>Nutznießung befindlichen Vermögen zu gewähren.

<lb/>Die Verbindlichkeit zum Unterhalt und zur Beihülfe
<lb/>oder Aussteuer ist jedoch nur eine subsidiäre; das heißt, sie

<lb/>42) Die Verbindlichkeit zur Tragung der auf dem Nachlaß ruhenden
<lb/>Lasten ist schon im gemeinen Rechte begründet (vgl. kr. 7 tz 2, fr. 27
<lb/>§ 3, fr. 52 Dig. 7, 1 u. fr. 18 Dig. 7, 8).

<lb/>Im § 2 der Solmser Landesordnung ist dieselbe in den Worten
<lb/>„der letztlebende Ehegatte solle Zins, Geschoß, Dienst und andere Be- 
<lb/>schwerden ohne Zuthun der Eigenthumserben tragen und leisten" bezüg- 
<lb/>lich der liegenden Sondergüter des verstorbenen Ehegatten zu ausdrück- 
<lb/>licher Anerkennung gelangt.

<lb/>Zu den betreffenden Lasten gehören namentlich Steuern und
<lb/>Abgaben, ein auf dem Nachlaß ruhender Auszug und sonstige daraus
<lb/>zu leistende Alimente (fr. 7 § 2 Dig. 7, 1).

<lb/>43) Auch diese Verbindlichkeit ist schon im gemeinen Rechte begründet
<lb/>(fr. 43 Dig. 33, 2; Seussert a. a. O. 8 632 Note 2).

<lb/>Sie hat Anerkennung gefunden in Entsch. des vorm. O.A.G.
<lb/>D ärmst ad t i. S. Hüffel contra Marx von Ruppertsburg 8. März
<lb/>1854 und des O.L.G. Darmstadt 16. Juni 1880 U 171/80 (mit-
<lb/>getheilt in gegenwärtigem Archiv III. Folge Bd. l S. 309).
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0143.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. Z1
</p>
               <p>

                  <lb/>ist dadurch bedingt, daß das Kind nicht anderweites, für
<lb/>jene Zwecke ausreichendes Vermögen zu Eigenthum besitze
<lb/>und zur Verfügung habe, oder daß nicht ein Anderer in
<lb/>jener Richtung zunächst und in erster Linie verpflichtet er- 
<lb/>scheine^).

<lb/>Im Uebrigen setzt der Anspruch auf Aussteuer die Ein- 
<lb/>richtung einer eigenen Haushaltung beziehungsweise die Be- 
<lb/>gründung einer bürgerlichen Existenz voraus nnd ist auch
<lb/>gegen die überlebende Mutter begründet.

<lb/>Die Größe der Aussteuer ist nach den konkreten
<lb/>Verhältnissen (dem Bedürfniß des Kindes zur Zeit des An- 
<lb/>spruchs, dem Werthe des in der Nutznießung des Beiseß-
<lb/>berechtigten befindlichen Vermögens, beziehungsweise der Er- 
<lb/>trägnisse desselben, der Anzahl der Kinder und den Standes-
<lb/>verhältnissen) zu bemesten, wobei der Pflichttheil einen
<lb/>Anhaltspunkt gewährt.

<lb/>Im Streitfälle ist der Betrag durch richterliches Ermessen

<lb/>festzusetzen").

<lb/>44) Relationen und Urtheile des vorm. O.A.G. Darmstadt iS.

<lb/>1. Rausch ca. Rausch in Groß-Karben 10. Juni 1857;

<lb/>2. Müller von Griedel ca. Zimmer von Nieder-Bessingen 24. Rov.
<lb/>1862;

<lb/>3. Mörschel in Rieder-Weisel ca. Knabenschuh in Butzbach 22. Oct.
<lb/>1864.

<lb/>Vgl. ferner gegenwärtiges Archiv Bd. VI S. 167.

<lb/>Im Zweifel ist übrigens bezüglich der von dem Vater, der Ver- 
<lb/>mögen seiner Tochter in Händen hat, der Tochter gewährten Aussteuer
<lb/>nach der durch die S. L.O. nicht aufgehobenen Rechtsvermuthung des
<lb/>römischen Rechts (const. 7 co&lt;3. 5, 11) zu unterstellen, daß sie aus dem
<lb/>eignen Vermögen des Vaters geleistet sei (O.L.G. Darmstadt in
<lb/>gegenwärtigem Archiv M. Folge Bd. I S. 297).

<lb/>4L) Vgl. die in der vorigen Note eitirten Relationen und Urtheile;
<lb/>ferner O.A.G. Darmstadt in Seufffert's Archiv Bd. XVI,
<lb/>Bd. XVI Rote 225 (Müller ca. Zimmer); auch O.A.G. Wiesbaden
<lb/>bei Bo pp a. a. O. S. 44—45.

<lb/>Das vorm. O.A.G. Wiesbaden hat in mehreren Fällen an-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0144.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadens- d. Der Beiseßberechtigte ist schließlich verpflichtet, allen
<lb/>ersatzpflichl. Schaden zu ersetzen, welchen er durch unbefugte Aus- 
</p>
               <p>

                  <lb/>übung seines Rechts oder durch Versäumung seiner Pflichten
<lb/>den Eigenthumserben gufügt46).

<lb/>Sicherungs- 3. Zur Sicherung der Eigenthumserben find folgende
<lb/>mittel der Mittel gegeben:

<lb/>^erben^ a‘ Beiseßberechtigten liegt auf Verlangen der

<lb/>Inventar!- Eigenthumserben die Verbindlichkeit ob, unter deren Zu-
<lb/>sationspflicht. Ziehung über alle zum Nachlaß gehörenden liegenden und
<lb/>beweglichen Güter ein Inventarium auf gemeinschaftliche
<lb/>Kosten aufzurichten. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß der
<lb/>Fall der unbeerbten Ehe vorliegt indem bei beerbter Ehe der
<lb/>überlebende Ehegatte, sei es der Vater oder die Mutter, erst
<lb/>wenn er zur weiteren Ehe schreitet, zur Jnventarerrichtung
<lb/>verpflichtet erscheint^)49).
</p>
               <p>

                  <lb/>genommen, daß der Anspruch auf Aussteuer auf die Nachkommen der
<lb/>Kinder übergehe, sofern er bei Lebzeiten derselben erworben (der Haus- 
<lb/>halt angefangen) war. (Seuffert's Archiv Bd. II Note 61 u.
<lb/>Bd. VIII Note 317).;

<lb/>46) Windsche id a. a. O. § 264.

<lb/>47) Vgl. über den Begriff der beerbten und unbeerbten Ehe §17
<lb/>Ziffer 2 dieser Abhandlung.

<lb/>48) Vgl. Titel 28 § 4 des S. L.O.

<lb/>Präjudiz des vorm. O.A.G. Darmstadt Note 33.

<lb/>Entsch. desselben in gegenwärtigem Archiv N. Folge Bd. I.
<lb/>S. 464.

<lb/>Im Falle des Widerspruchs gegen die gerichtliche Inventarisation
<lb/>oder die Jnventarisationspflicht überhaupt ist, sofern nicht ein sonstiger
<lb/>zu officiellem Einschreiten verpflichtender Grund vorliegt, dem
<lb/>betreibenden Theil die Betretung des Prozeßwegs zu überlassen (vgl.
<lb/>die oben citirte Entscheidung).

<lb/>49) Im Anschluß an das im Text Gesagte mag hier Erwähnung
<lb/>finden, daß das O.L.G. Darmstadt laut Beschluß vom 13. Februar
<lb/>1883, Ableben des Meyer Lehmann von Dieburg betr., in Ueberein-
<lb/>stimmung mit der steten Praxis des vormaligen Hofgerichts zu
<lb/>Darmstadt angenommen hat, gerichtliches Einschreiten mit Jnven-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0145.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. ZZ
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Der Beiseßberechtigte ist ferner auf Verlangen der Kautions-
<lb/>Eigenthumserben verpflichtet, denselben zur Sicherheit der Pflicht.
<lb/>Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten eine Caution zu

<lb/>leisten, wie dieselbe gemeinrechtlich (als sog. cantio usufruc- 
<lb/>tuaria) von den Nießbrauchberechtigten verlangt werden
<lb/>kann^o), im Falle der beerbten Ehe jedoch, gleichviel ob der
<lb/>Vater oder die Mutter den Beiseß hat, nur dann, wenn
<lb/>begründete Besorgniß der Verschleuderung vorliegt51).

<lb/>c. Den Eigenthumserben steht ferner, wenn sie die Kinder Gesetzlicher
<lb/>des Beiseßberechtigten sind, nach Artikel 15 Ziffer 1 und 2 H^pothektitel.
<lb/>des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 15. September

<lb/>1858 über das Pfandrecht wegen ihres dem Beiseß unter- 
<lb/>worfenen beweglichen Vermögens ein gesetzlicher Hypothek- 
<lb/>titel an den vorhypothekirbaren Vermögensgegenständen des
<lb/>Beiseßberechtigten, sowie, wenn die Mutter zur weiteren Ehe
<lb/>schreitet und sie oder der Stiefvater das Vermögen der Kinder
<lb/>verwaltet, an den vorhypothekirbaren Vermögensgegenftänden
<lb/>des Stiefvaters zu. Im letzteren Falle kann die Einschreibung
<lb/>des Hypothektitels unbedingt, im ersteren nur unter der
</p>
               <p>

                  <lb/>tarisation sei der überlebenden Mutter gegenüber auch dann geboten,
<lb/>wenn den Kindern anderswoher, sei es von Großeltern oder Fremden,
<lb/>Vermögen zufalle.

<lb/>Anders das frühere O.A.G. Darmstadt (Rescript vom 17. Mai
<lb/>1845 auf Beschwerde der Hofgerichts-Sekretär Mercks Wittwe in
<lb/>Darmstadt) und die Praxis der Oberhessischen Gerichte.

<lb/>5°) Windscheid a. a. O. §8 204 u. 206; Seusfert Pandekten- 
<lb/>recht §§ 169 u. 170.

<lb/>5i) Relationen und Urtheile des vorm. O.A G. Darmstadt i. S.

<lb/>1. Boskowitz ca. Fränkel in Rödelheim 21. Decbr.K849;

<lb/>2. Kramers Wittwe ca. Erben ihres Mannes zu Vilbel 29. Jan. 1858;

<lb/>3. Nübsamen ca. Rübsamen in Butzbach 18. Deebr. 1869;

<lb/>4. Wißner ca. Karpfs Ehefrau zu Ruppertsburg 31. Mai 1870;

<lb/>5. Ruckle ca. Weck in Hungen 1873.

<lb/>Entsch. desselben Gerichtshofs in gegenwärtigem Archiv
<lb/>R. F. Bd. II S. 404.

<lb/>Arch. f: pr. Rechtswissensch: 3. Folge 4. Bd., (d: N: F. 15. Bd.)
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0146.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Voraussetzung erfolgen, daß der beiseßberechtigte Elterntheil
<lb/>einen verhypothekirbaren Gegenstand seines Vermögens einem
<lb/>Dritten veräußern oder zum Vortheil eines dritten Gläubigers
<lb/>verpfänden will und dieser Gegenstand zum Eigenthum
<lb/>übertragen, beziehungsweise im Hypothekenbuche eingeschrieben
<lb/>werden soll, und daß sich aus dieser Veräußerung oder Ver- 
<lb/>pfändung eine Gefahr für die Vermögensmasse der Kinder
<lb/>besorgen läßt^).

<lb/>Vorrecht im &lt;Z. Außerdem steht den Eigenthumserben, wenn sie die
<lb/>Konkurse. Müder des Beiseßberechtigten sind, in dem über das Ver- 
<lb/>mögen des letzteren eröffnten Konkursverfahren wegen
<lb/>ihrer Forderungen in Ansehung ihres dem Beiseß unter- 
<lb/>worfenen Vermögens ein Vorrecht nach Maßgabe des § 54
<lb/>Ziffer 5 der Reichskonkursordnung zu, welches jedoch nach
<lb/>Vorschrift dieser reichsgesetzlichen Bestimmung bei Meidung
<lb/>des Verlustes binnen zwei Jahren nach Beendigung der
<lb/>Vermögensverwaltung gerichtlich geltend zu machen und bis
<lb/>zur Eröffnung des Verfahrens zu verfolgen ist.

<lb/>s. Die Eigenthumserben ohne Unterschied sind weiter in
<lb/>der Lage, sich dadurch zu sichern, daß sie
<lb/>Entziehung a&lt; 3bgen nachtheilige Verwaltungsakte des Beiseßberech-
<lb/>der Vermal- tigten Einspruch erheben^),

<lb/>tung wegen ß&gt; demselben in Rechts st reitigkeiten, welche das
<lb/>übler Wirth- Interesse der Eigenthumserben berühren, zum Zwecke der
<lb/>schast. Unterstützung als Streitgenossen beitreten oder den Streit
<lb/>des^Konkurs^att seiner Stelle von vornherein übernehmen 55),
<lb/>oder Entmün- 7- geeigneten Falls die Eröffnung des Konkursver-
<lb/>digungsver- fahrend) oder
<lb/>fahrens. _
</p>
               <p>

                  <lb/>Einspruch.

<lb/>Neben- 

<lb/>intervention.
</p>
               <p>

                  <lb/>52) Das Nähere siehe in den §§ 15 sf. der Instruction für die
<lb/>Großh. Amtsgerichte, das Hypothekenwesen betr.

<lb/>53) In ähnlicher Weise, wie die Frau während der Ehe (vgl. § 7
<lb/>II 5 d «. Gerber a. a. O. 8 231 S. 362 Note 5).

<lb/>54) §§ 63 ff. K. O. u. oben 1l 1 am Schluß.

<lb/>55) §§ 94 u. 95 K. O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0147.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beitrüge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 35

<lb/>6. wenn der Beiseßberechtigte geisteskrank oder ein Ver- 
<lb/>schwender ist, die Einleitung des Entmündigungsver- 
<lb/>fahrens^) gegen ihn veranlassen, oder,

<lb/>s. wenn derselbe sich verwaltungsunfähig zeigt,
<lb/>ohne daß der Fall sich zur Entmündigung eignet, und die
<lb/>Eigenthumserben nicht durch Kautionsleistung genügend ge- 
<lb/>sichert werden können, bei dem zuständigen Gerichte darauf
<lb/>antragen, daß die Verwaltung (mit der Pflicht zur Ab- 
<lb/>lieferung der Reinerträgnisse an den Beiseßberechtigten) ihnen
<lb/>selbst oder einem Kurator übertragen werde5T).

<lb/>s. Den Eigenthumserben steht schließlich bei unbeerbter Anspruch auf
<lb/>Ehe das Recht zu, die Entziehung des Beiseßes zu Entziehung
<lb/>verlangen, wenn der Beiseßberechtigte die zum Sondergute ^ Beisesses

<lb/>des Verstorbenen gehörigen liegenden Güter in Verwahrlosung Verwaltung
<lb/>und Verfall kommen läßt oder dieselben eigenmächtig ver- 
<lb/>äußert oder beschwert^).

<lb/>4. Der Beiseß fällt weg durch Verzicht59). Verlust des

<lb/>Beisesses.

<lb/>56) §§ 595, 600, 604, 621 K. P. O.

<lb/>57) Gerber a. a. O. § 236 S. 652, Roth u. von Meibom
<lb/>a. a. O. § 120 S. 461. Vgl. auch über den ähnlichen Fall bei den
<lb/>peculium adventitium Winds ch eid a. a. O. § 517.

<lb/>58) Titel 28 § 2 der S. L.O.

<lb/>Die Bestimmung bezieht sich nur auf den Fall der unbeerbten
<lb/>Ehe und spricht nur von den liegenden Gütern, welche von dem ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten hergekommen oder ihm zugefallen sind.

<lb/>Ob der Fall der Entziehung (Privation) des Beisesses gegeben
<lb/>sei, ist im Einzelfalle durch richterliches Ermessen zu entscheiden.

<lb/>Daß nicht jede Veräußerung oder Beschwerung eine so eingreifende
<lb/>Maßregel rechtfertigt, liegt auf der Hand.

<lb/>Roth und vonMeibom a. a. O. § 126 Note 26 erfordern mit
<lb/>Rücksicht auf die Natur der Privation als einer Strafe dolose Absicht
<lb/>des Beiseßberechtigten.

<lb/>58) Der Z7 des Titel 28 S. L.O. schreibt für den Verzicht die
<lb/>gerichtliche Form und eine Frist von 6 Wochen (welche nach Analogie
<lb/>der Deliberationsfrist des römischen Rechts von der Kenntniß des
<lb/>Todes anju berechnen ist) vor.
</p>
               <p>

                  <lb/>3*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0148.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Er geht ferner verloren durch Entziehung (Privation) in
<lb/>dem soeben (unter 3 am Schluß) erwähnten Falle übler
<lb/>Verwaltung und endigt selbstverständlich mit dem Tode,
<lb/>des Beiseßberechtigten 60).

<lb/>Weitere Ehe 5. Tritt der überlebende Ehegatte in weitere Ehe, so
<lb/>des Beiseß- verliert er deßhalb den Beiseß nicht, kann ihn vielmehr in
<lb/>berechtigten, tz^se Ehe einbringen. Wird jedoch die letztere durch seinen
<lb/>Tod aufgelöst, so muß der ihn überlebende Ehegatte mit
<lb/>den Kindern aus der früheren Ehe, zu welchen er in dem
<lb/>Verhältnisse eines Stiefparens steht, (in Monatsfrist) gründ- 
<lb/>lich abtheilen; das heißt, er muß ihnen nicht allein den
<lb/>Nachlaß ihres zuerst verstorbenen Elterntheils, sondern auch
<lb/>ihre Antheile an dem Nachlaß des zuletztverstorbenen Eltern- 
<lb/>theils, mit welchem der Stiesparens verheirathet war, heraus- 
<lb/>gegeben, sodaß er nur an den Antheilen seiner leiblichen
<lb/>Kinder den Beiseß behält61).

<lb/>Die Früchte, welche auf den unter Mitwirkung des Sties- 
<lb/>parens bebauten Feldgütern auf dem Halm oder am Stock
<lb/>stehen, werden in diesem jFalle ohne Erstattung; der Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>Ob diese Bestimmung, welche mit dem Erbrecht an der fahrenden
<lb/>Habe und der Pflicht zur Schuldenzahlung (ohne späteren Ersatz)
<lb/>zusammenhängt, bei der hier in Frage stehenden gewohnheitsrechtlich
<lb/>modificirten Form desZSolmser Landrechts Geltung hat, möchte frag- 
<lb/>lich sein. Unter allen Umständen wirkt jedoch der Verzicht nur unbe- 
<lb/>schadet erworbener Rechte und nicht bezüglich solcher Verbindlichkeiten,
<lb/>welche auf einem anderen Rechtsgrund. als^auf statutarischer Erbfolge
<lb/>beruhen.

<lb/>bo) Die Herausgabe des Nachlasses erfolgt mit den zur Zeit der
<lb/>Beendigung des Beisesses noch nicht in Besitz genommenen (parci-
<lb/>pirten) Früchten gegen Ersatz der Bestellungskosten.

<lb/>6i) Ttt. 28 §8 der S. L.O. Bop p a. a. O. S. 51—52.

<lb/>Relationen u. Urtheile des vorm.fH ofgeri &lt;Ats zuGießen i. S.

<lb/>1. Wagner vonlMittel-Gründau ca,. Altvater;

<lb/>2. Kaufmann von Ettingshausen ca. Katz von Ehringshausen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0149.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 37

<lb/>bauungskosten zwischen dem Sliefparens und den Erben
<lb/>seines verstorbenen Ehegemahls (als Errungenschaft) gleich-

<lb/>heitlich getheilt^).

<lb/>«2) S. L.O. Tit. 28tz10.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt).
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0150.tif"
                n="38"
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            <div xml:id="d1966e14125" ana="scope_-_38-64" type="article" n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit der in Teil II tit. 3 "Von Erbschaften der Eheleute etc." des sog. Landrechts der oberen Grafschaft Katzenelnbogen enthaltenen Bestimmungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ludwig, ...">Ludwig, Rechtsanwalt in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Aeststellung der Heutigen An- 
<lb/>wendbarkeit der in Weil II tit. 3 --Won Hrb-
<lb/>schaften der Eheleute etc.66 be* fog. JiantoeQto
<lb/>der oberen Grafschaft Katzenelnbogen ent- 
<lb/>haltenen Bestimmungen,

<lb/>Von Rechtsanwalt Ludwig in D arm stad t.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 1.

<lb/>Das Präjudiz 72 des Großh. Hessischen Oberappellations'
<lb/>gerichts hat folgenden Wortlaut:

<lb/>„Die im 3. Titel des II. Theils des Landrechts
<lb/>der oberen Grafschaft Katzenelnbogen enthaltene Vor- 
<lb/>schrift, daß

<lb/>— vorausgesetzt, daß durch Testament oder Ver- 
<lb/>trag nicht eine andere Bestimmung getroffen
<lb/>wurde —

<lb/>der den anderen Ehegatten überlebende Ehegatte die
<lb/>Mobilien erben soll, wird nach bestehender Observanz
<lb/>dahin ausgelegt:

<lb/>(a) daß, wenn leibliche Kinder des verstorbenen, mit
<lb/>dem überlebenden Ehegatten concurriren, der Letztere
<lb/>nur das in der bestandenen Ehe errungene, die
<lb/>Kinder aber das von dem verstorbenen Ehegatten in
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0151.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. Z9
</p>
               <p>

                  <lb/>die Ehe inferirte Mobiliar-Vermögen („fahrende
<lb/>Habe" oder „Fahrniß" im Sinne des Landrechts) erben
<lb/>(unbeschadet jedoch des dem überlebenden Ehegatten
<lb/>hieran zustehenden lebenslänglichen Nießbrauchs),

<lb/>(d) daß aber dagegen, wenn leibliche Kinder des
<lb/>Verstorbenen nicht vorhanden sind, der überlebende
<lb/>Ehegatte alles hinterlassene bewegliche Vermögen, es
<lb/>mag in die Ehe inferirt oder in derselben errungen
<lb/>sein, erbt."

<lb/>Am Schlüsse des Präjudizes 72 sind behufs seiner Recht- 
<lb/>fertigung vier aus den Jahren 1781, 1788, 1807 und 1833
<lb/>datirende höchstrichterliche Erkenntnisse verzeichnet.

<lb/>Schon ein Blick in das spätere Präjudiz 117 des oben- 
<lb/>genannten Gerichts erweckt die Vermuthung, daß das Prä- 
<lb/>judiz 72 in Wirklichkeit nicht alles das „als in oontra-
<lb/>äietorio festgestellt" bezeichnen wollte, was man häufig als
<lb/>darin sestgestellt ansieht. Denn, obgleich im Eingänge des
<lb/>Präjudizes 72, ohne Beifügung einer Beschränkung, die Worte
<lb/>figuriren:

<lb/>„vorausgesetzt, daß nicht durch Testament rc. eine
<lb/>andere Bestimmung getroffen wurde"
<lb/>hat Gr. Oberappellationsgericht für nöthig gesunden, durch
<lb/>das spätere Präjudiz 117 sestzustellen:

<lb/>„das dem überlebenden Ehegatten für den kinder- 
<lb/>losen Sterbfall durch das Katzenelnbogener Landrecht
<lb/>Theil II tit. 3 § 1 zugesicherte Erbrecht in das Mo- 
<lb/>biliarvermögen des früher verstorbenen Ehegatten sei
<lb/>kein nothwendiges, vielmehr erscheine eine Aushebung
<lb/>oder Beschränkung desselben durch eine von dem zuerst
<lb/>verstorbenen Ehegatten errichtete, einseitige letztwillige
<lb/>Verfügung als rechtlich möglich und zulässig."

<lb/>In Wirklichkeit war die Frage:

<lb/>„ob das fragliche Erbrecht auch in anderen Fällen,
<lb/>als im kinderlosen Sterbfall, ein nothwendiges sei"
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0152.tif"
                   n="40"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>in allen am Schlüsse des Präjudizes 72 erwähnten Pro- 
<lb/>cessen gar nicht Gegenstand des Streits gewesen.

<lb/>Diese Frage kann schon mit Rücksicht auf Theil II
<lb/>tit. 5 § 18 des Kzb. Landrechts und auch deßhalb, weil die
<lb/>Worte:

<lb/>„sonder Testament oder einen andern rechtmäßigen letzten
<lb/>Willen"

<lb/>zwar in § 1 -- nicht aber in den andern Paragraphen
<lb/>des Theil II tit. 3 figuriren, unmöglich verneint werden.

<lb/>Man vergleiche auch die Entscheidungsgründe des am
<lb/>Schlüsse des Präjudizes 117 citirten Erkenntnisses. 4)

<lb/>Schon das vorstehend Bemerkte hat mich zu der Ver-
<lb/>muthung veranlaßt, daß der höchste Gerichtshof auch in
<lb/>einer andern Beziehung, als der eben erörterten, bezüglich der
<lb/>heutigen Anwendbarkeit des Kzb. Landrechts nicht alles
<lb/>das (durch sein Präjudiz 72) als festgestellt bezeichnen wollte,
<lb/>was man sehr häufig als darin gestellt betrachtet.

<lb/>Und diese Vermuthung hat mich zunächst veranlaßt,
<lb/>die in den am Schlüsse des Präjudizes 72 erwähnten Pro- 
<lb/>cessen bei dem höchsten Gerichtshöfe erstatteten Relationen
<lb/>— soweit noch vorhanden — einzusehen.

<lb/>Diejenige Relation, welche dem im Jahre 1781 er- 
<lb/>lassenen Urtheil vorausging, ist zwar angeblich nicht mehr
<lb/>aufzufinden.

<lb/>Ihr Inhalt ist aber — soweit hier von Interesse —
<lb/>aus den in den späteren Processen erstatteten Relationen
<lb/>zu entnehmen.

<lb/>Das Resultat meiner Einsicht ist aus nachstehendem § 2
<lb/>zu entnehmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Die beiden Referenten (Benner und Ludwig) votirten laut der
<lb/>Relation fogar für die Nothwendigkeit des im Präjudiz 117 erwähnten
<lb/>Erbrechts.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0153.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 41
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 2.

<lb/>In sämmtlichen am Schlüsse des Präjudizes 72
<lb/>näher bezeichneten vier Processen war die Frage:

<lb/>„fällt dem überlebenden, mit Kindern des ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten concurrirenden Ehegatten das in
<lb/>der bestandenen Ehe errungene Mobiliarvermögen
<lb/>(soweit es zum Nachlasse des verstorbenen Ehegatten
<lb/>gehört) erblich zu?"

<lb/>in keiner Weise Gegenstand eines Streits der Partheien.

<lb/>1. In der Sache „Henning gegen Marx" handelte es
<lb/>sich um einen Fall, in welchem der verstorbene Ehegatte
<lb/>keine Descendenten hinterlassen hatte.

<lb/>2. Und in sämmtlichen drei andern, am Schluffe
<lb/>des Präjudizes 72 citirten Rechtssachen war Gegenstand des
<lb/>Streits nur das von dem verstorbenen Ehegatten in die
<lb/>Ehe inferirte (nicht das errungene) Mobiliarvermögen.

<lb/>Der allein schon hinreichende Grund dieses Factums lag
<lb/>höchst wahrscheinlich darin, weil in der Ehe keine wirkliche
<lb/>Errungenschaft (kein die errungenschaftlichen Passiven über- 
<lb/>steigendes Aktivvermögen) erzielt worden war.

<lb/>Gegen den (am Schluß des Präjudizes 72 genannten)
<lb/>Kammerrath Spengler war Concurs erkannt worden.

<lb/>Das Gleiche war geschehen bezüglich der Nachlaßmaffe
<lb/>des im Jahre 1824 verstorbenen Wilhelm Gros, der seine
<lb/>im Jahre 1822 verstorbene Ehefrau (die Mutter der Wil- 
<lb/>helmine Gros) überlebt hatte.

<lb/>Und daß in den Ehen des Generalmajors (auch „General*
<lb/>genannt) Reh keine Errungenschaft erzielt wurde, erhellt aus
<lb/>den im Jahre 1807 in den Reh'schen Processen erstatteten
<lb/>Relationen.

<lb/>Es wurden damals gleichzeitig mehrere, zwischen der
<lb/>Wittwe Reh und den Kindern erster Ehe ihres Ehemanns
<lb/>anhängige Processe von dem höchsten Gerichtshöfe abgeurtheilt.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0154.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich verweise insbesondere auf pag. 1—3 und 5 der unter
<lb/>der Rubrik:

<lb/>„In Sachen der Gebrüder Reh gegen Wittwe Reh
<lb/>(peto) r68titutioni8 *
<lb/>erstatteten höchstrichterlichen Relation.

<lb/>In den Entscheidungsgründen des Urtheils vom Jahre
<lb/>1781 wird zwar auch aus frühere, vor dem Jahre 1781
<lb/>ergangene Urtheile andrer Gerichte Bezug genommen (die
<lb/>Rubriken derselben sind nicht ersichtlich).

<lb/>Aber nirgends wird behauptet:

<lb/>„daß bei Erlaß jener früheren Urtheile ein in der
<lb/>Ehe errungenes Mobiliarvermögen Gegenstand
<lb/>des zu entscheidenden Streits gewesen sei."

<lb/>Dies zu behaupten lag nach Lage der Sache keine Ver- 
<lb/>anlassung vor.

<lb/>Allerdings wurde in sämmtlichen Relationen
<lb/>— behufs Rechtfertigung des l e d i g l i ch auf i»f e r i r t e
<lb/>Mobilien bezüglichen Urtheils ---
<lb/>die Ansicht ausgesprochen:

<lb/>A. „der überlebende (mit Kindern des verstorbenen con-
<lb/>currirende) Ehegatte erbe der Observanz gemäß nur
<lb/>(sie) die errungenen Mobilien."

<lb/>Aber eine zu dem obengenannten Zweck aus- 
<lb/>gesprochene Ansicht hat bezüglich der Frage:

<lb/>B. „ob dem überlebenden (mit Kindern des verstorbenen
<lb/>concurrirenden) Ehegatten nach heutigem Rechte in
<lb/>dem Umfange der ehemaligen oberen Grafschaft Katzen- 
<lb/>elnbogen die errungenen Mobilien (eigentlich: der
<lb/>A n t h e i l des verstorbenen Ehegatten an den errungenen
<lb/>Mobilien) kraft Erbrechts — quoad dominium — wirk- 
<lb/>lich gebühren?"

<lb/>nicht den Werth eines Präjudizes.

<lb/>Dies haben die höchstrichterlichen Referenten in der am
<lb/>Schlüsse des Präjudizes 72 erwähnten, neuesten Rechtssache:
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0155.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 43
</p>
               <p>

                  <lb/>„Gros'sche Concursmasse gegen Zacharias Leiß als Vor- 
<lb/>mund rc." selbst anerkannt.

<lb/>Sie haben nämlich aus den am Schluffe des Präjudizes 72
<lb/>angeführten drei älteren Erkenntnissen gefolgert:

<lb/>„Solchergestalt sei also das wirkliche Dasein einer ge- 
<lb/>richtlichen Observanz und interpretatio usualis durch ein
<lb/>in höchster Instanz ln eontradietorio ergangenes
<lb/>Urtheil rechtskräftig entschieden, es sei also lex 34 Dig.
<lb/>de legibus in vorliegendem Falle maßgebend."

<lb/>Man vergleiche damit das Obenbemerkte.

<lb/>In Betreff der oben unter B. erwähnten Frage war ja
<lb/>nicht in eontradietorio entschieden.

<lb/>Genau bei dem Lichte betrachtet, reducirt sich die oben- 
<lb/>erwähnte, scheinbar in vier Rechtssachen ausgesprochene
<lb/>Ansicht lediglich auf die in der ältesten Rechtssache
<lb/>— Bär Löw Isaak gegen Spengler'sche Kinder —
<lb/>ausgesprochene Ansicht.

<lb/>Denn in jedem der späteren Processe wurde die frag- 
<lb/>liche Ansicht auf die in den vorausgegangenen (im
<lb/>Präjudiz 72 erwähnten) Processen ausgesprochene Ansicht
<lb/>gleichen Inhalts basirt.

<lb/>Das sog. Präjudiz 72 ist also bezüglich der oben mit „B/
<lb/>bezeichnten Frage in Wirklichkeit kein Präjudiz.

<lb/>§ 3.

<lb/>Trotz des vorstehend Bemerkten ist nun freilich zu unter- 
<lb/>suchen :

<lb/>„ob nicht die oben im § 2 mit B. bezeichnte Frage
<lb/>auch jetzt noch auf Grund des klaren Wortlauts des
<lb/>sog. Katzenelnbogener Landrechts zu bejahen ist?"

<lb/>Und von welcher Tragweite diese Untersuchung ist,
<lb/>mögen folgende Bemerkungen zeigen:

<lb/>1. Es ist möglich, daß der Nachlaß des verstorbenen
<lb/>Ehegatten (obgleich sehr bedeutend) nur oder größten-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0156.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0156"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>theils in seinem Antheil an dem in seiner letzten Ehe
<lb/>errungenen Mobiliarvermögen besteht.

<lb/>Man vergl. die Acten Großh. Stadtgerichts Darmstadt,
<lb/>die Wiederverehelichung des Cabinets-Archiv-Canzlei-Jnspectors
<lb/>Budde zu Darmftadt 1861 betr.

<lb/>Die Relevanz der obenerwähnten Möglichkeit tritt be- 
<lb/>sonders stark hervor in dem in Theil II tit. 3 § 15 des
<lb/>Landrechts erwähnten Falle (wenn nämlich der xarenk? binnbu8
<lb/>mit Hinterlassung des zweiten Ehegatten und von Kindern
<lb/>sowohl aus erster als auch aus zweiter Ehe gestorben ist).
<lb/>In diesem Falle sind die in § 13 desselben Titels für einen
<lb/>andern Fall getroffenen Bestimmungen — bezüglich even- 
<lb/>tueller Abfindung des überlebenden Stief-xaren8 mit einem
<lb/>Kindstheil — nicht anwendbar.

<lb/>Und nun bedenke man, daß der überlebende zweite
<lb/>Ehegatte nicht einmal verbunden ist, die von ihm nicht
<lb/>abstammenden bedürftigen Kinder erster Ehe seines verstorbenen
<lb/>Ehegatten zu alimentiren.

<lb/>Die den Kindern in Folge des fraglichen Mobiliar-
<lb/>Erbrechts drohenden Gefahren werden verstärkt:

<lb/>2. durch folgende für das Gebiet der ehemaligen
<lb/>oberen Grafschaft Katzenelnbogen m. W.

<lb/>— nach Inhalt der seitherigen Rechtsprechung unserer
<lb/>Obergerichte —
<lb/>geltende Rechtssätze:

<lb/>a. der überlebende Ehegatte wird der ihm gebührenden
<lb/>statutarischen Portion durch sein Ueberschreiten zur zweiten
<lb/>Ehe nicht verlustig;

<lb/>d. nur für den Fall, daß er kinderlos versterben
<lb/>sollte, ist ein Ehegatte berechtigt, dem ihn überlebenden anderen
<lb/>Ehegatten das ihm nach dem Landrecht Theil II tit. 3 Ge- 
<lb/>bührende durch einseitige letztwillige Verfügung zu entziehen.
<lb/>Vergleiche oben § 1.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0157.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 45
</p>
               <p>

                  <lb/>Er hat also nicht die Möglichkeit, die seinen Kindern in
<lb/>Folge des Mobiliar-Erbrechts des überlebenden Ehegatten
<lb/>drohenden Gefahren durch einseitige letztwillige Verfügung zu
<lb/>beseitigen.

<lb/>e. die in den §§ 20 und 21 des citirten Titels 3

<lb/>— zu vergleichen mit Theil II tit. 1 § 5 und 6, ferner
<lb/>mit Theil I tit. 3 § 3 und Theil TI tit. 4 —

<lb/>enthaltenen Bestimmungen können

<lb/>— namentlich seit der Verordnung vom 2. März 1795 --
<lb/>wenn sie noch gelten, zu sehr schwierig zu entscheidenden
<lb/>Processen bezüglich der Fragen Veranlassung geben:

<lb/>was als errungenes bewegliches Vermögen resp. als
<lb/>unbewegliches Vermögen im Sinne des Landrechts
<lb/>zu betrachten ist?

<lb/>inwieweit die hinterlassenen Schulden bei Auseinander- 
<lb/>setzung des überlebenden Ehegatten (resp. der Rechtsnachfolger
<lb/>desselben) mit den Kindern des zuerst verstorbenen (resp. des
<lb/>überlebenden) Ehegatten an dem errungenschaftlichen Mo- 
<lb/>biliar - Activvermögen oder an dem errungenschaftlichen
<lb/>Jmmobiliar-Activvermögen in Abzug zu bringen sind?

<lb/>Die Bestimmungen in Theil II tit. 4 — bezüglich der
<lb/>Art und Weise wie die Schulden zu tilgen sind — beruhen
<lb/>— wie namentlich § 7 beweist — auf der Unterstellung, daß
<lb/>der überlebende Ehegatte (abgesehen von dem in § 6 in üne
<lb/>erwähnten Ausnahmsfall) die fahrende Habe ganz (quoad
<lb/>dominium) nimmt.

<lb/>Laut des oben citirten Präjudizes 72 soll aber der über- 
<lb/>lebende, mit Kindern concurrirende Ehegutte die fahrende,
<lb/>inferirte Habe nicht (quoad dominium) erben.

<lb/>Folgeweise ist die heutige Anwendbarkeit der Bestimmungen
<lb/>in Theil II tit. 4 höchst zweifelhaft.

<lb/>Die vorstehenden Bemerkungen veranlassen mich, zunächst
<lb/>die Entstehungsgeschichte des sog. Kzb. Landrechts
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0158.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>und insbesondere der hier erörterten Bestimmungen dieses
<lb/>Landrechts zum Gegenstand der nachfolgenden §§ 4 — 7 zu
<lb/>machen.

<lb/>tz 4.

<lb/>Kanzler Kleinschmidt, der Verfasser des fraglichen Land- 
<lb/>rechts, ist laut des Kirchenbuchs der Stadt Darmstadt im
<lb/>Jahre 1587 gestorben.

<lb/>Folglich kann das Datum der Abfassung des Landrechts
<lb/>unmöglich, wie schon mehrfach

<lb/>— wahrscheinlich in Folge einer Verwechslung mit dem
<lb/>Datum des unten im § 6 erwähnten Schreibens vom
<lb/>1. Juli 1589 -

<lb/>behauptet, in das Jahr 1589 fallen.

<lb/>Laut der hinterlassenen Aufzeichnungen eines Nachkommen
<lb/>des Kanzlers Kleinschmidt ist der Entwurf des fraglichen
<lb/>Landrechts im Jahre 1569 gefertigt worden.

<lb/>Und mit dieser Zeitangabe harmonirt folgender Umstand:

<lb/>In den Registern der Großh. Hofbibliothek wird ein in
<lb/>dieser Bibliothek befindliches handschriftliches Exemplar des
<lb/>fr. Landrechts

<lb/>— obgleich es offenbar eine weit später gefertigte
<lb/>Abschrift enthält —

<lb/>verzeichnet mit Beifügung der Jahreszahl „1569".

<lb/>Schon eine genaue Vergleichung der im Theil II tit. 1
<lb/>§ 4, tit. 3 § 20 und tit. 5 § 17 des Kleinschmidt'schen Ent- 
<lb/>wurfs enthaltenen Bestimmungen mit dem unten — in
<lb/>§ 5 — erwähnten Scheffer'schen Project macht es dringend
<lb/>wahrscheinlich, daß jener Entwurf vor erlangter Kenntniß
<lb/>von dem Inhalt des Scheffer'schen Entwurfs gefertigt wurde
<lb/>Vergl. unten § 5 und 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 5.

<lb/>Nach dem Jahre 1570, also nach Fertigung des Klein- 
<lb/>schmidt'schen Entwurfs, fanden Verhandlungen zwischen den
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0159.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 47
</p>
               <p>

                  <lb/>sämmtlichen regierenden Söhnen Philipps des Großmüthigen
<lb/>statt, welche darauf abzweckten, für sämmtliche von diesen
<lb/>Söhnen regierte Länder ein gemeinschaftliches Land- 
<lb/>recht (Landordnung) einzuführen.

<lb/>Und in Folge dieser Verhandlungen kam ein von dem
<lb/>Kanzler Reinhard Scheffer concipirtes Project eines gemein- 
<lb/>samen Landrechts zu Stande.

<lb/>In Betreff dieses projectirten Landrechts und dessen
<lb/>späteren, in Geise's teutschem eorpug juris erfolgten Abdrucks

<lb/>— im Besitz der Großh. Hofbibliothek befindlich —
<lb/>finden sich Mittheilungen in:

<lb/>Hombergk zu Vach, commentationes juris hassiaci pag. 68.
<lb/>Hofmann, Handbuch des teutschen Eherechts ZZ 203 u. 213,
<lb/>Bopp, Mittheilungen, 2. Bändchen pag. 9,

<lb/>BopP, Beiträge rc. 1854, pag. 97.

<lb/>Bezüglich der (hierirrelevanten) Abdruckfehler, welche
<lb/>ein Theil dieser Schriftsteller dem Geise'schen corpus juris
<lb/>vorwirft, vergleiche man Meibom und Roth, kurhessisches
<lb/>Privatrecht, Band 1, pag. 49.

<lb/>In dem erwähnten projectirten, gemeinsamen Land- 
<lb/>recht wird

<lb/>— für den Fall, daß der verstorbene Ehegatte Kinder
<lb/>hinterlassen hat —

<lb/>gar kein Mobiliar-Erbrecht (quoad dominium) des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten festgesetzt. Es wird Letzterem für den
<lb/>ebenerwähnten Fall nur ein lebenslängliches Nutznießungs- 
<lb/>recht zuaestanden (beschränkt durch Bestimmungen für den
<lb/>Fall der Wiederverheirathung).

<lb/>Nur für den Fall, daß der verstorbene Ehegatte keine
<lb/>Kinder hinterließ, werden in dem (projectirten) gemeinsamen
<lb/>Landrecht die Mobiliar-Erbrechte des überlebenden Ehegatten
<lb/>in ähnlicher Weise (s. jedoch unten ZU) festgestellt, wie
<lb/>dies in dem sog Kzb. Landrecht für diesen Fall geschehen ist.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0160.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieses Factum ist in dem oben citirten Hofmann § 203
<lb/>mit Unrecht ignorirt worden.

<lb/>Welch' bedeutenden Einstuß der Scheffer'sche Entwurf
<lb/>auf die Rechtsprechung gehabt hat, ist aus dem citirten
<lb/>Hofmann § 213 Anmkg. 15 zu entnehmen.

<lb/>Laut des oben citirten Hombergk pag. 68 war der
<lb/>Scheffer'sche Entwurf schon vor dem Jahre 1584, snd
<lb/>titulis quatuor Landgraviorum, Wilhelmi, Lndovici,
<lb/>Philippi etGeorgii, deinde— mortuo A. 1583 Philippo
<lb/>— nomine tantum Wilhelmi, Ludovici et Georgii prae- 
<lb/>misso — in einer großen Masse (centies et centies)
<lb/>von Abschriften verbreitet.

<lb/>Interessant ist insbesondere folgende in das projectirte
<lb/>gemeinsame Landrecht aufgenommene Motivirung:

<lb/>„Wiewohl in einem solchen Fall, da unter zwei Ehe- 
<lb/>leuten eines verstorben und Kinder hinterlassen, das
<lb/>Letztlebende bis dahero vermöge eines in diesen Landen
<lb/>eingerissenen Mißbrauchs gemeiniglich alle Baar-
<lb/>und Pfandschaften sammt beweglichen Gütern allein
<lb/>eigenthümlich hingenommen, in die zweite Ehe bracht
<lb/>und sie denen Kindern erster Ehe, obgleich in zweiter
<lb/>Ehe keine Kinder erzielet worden, entwendet hat,
<lb/>jedoch weilen solches ein böser Brauch, der allen
<lb/>Rechten und Vernunft zuwider, dadurch die
<lb/>Kinder oftmals merklich vernachtheiliget, auch bisweilen
<lb/>ihrer natürlichen Legitimae beraubet werden, so wollen
<lb/>wir solche unvernünftige Gewohnheit in unseren
<lb/>Fürstenthümern und Landen, Herrschaften und Ge- 
<lb/>bieten durchaus cassiret, vernichtet nnd abgeschafft haben."

<lb/>8 6.

<lb/>Mit Schreiben vom 1. Juli 1589 schickte Landgraf
<lb/>Georg 1. den lange vorher von seinem verstorbenen Kanzler
<lb/>verfaßten Entwurf (Concept) eines Kzb. Landrechts (s. oben
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0161.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 49
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 4) an das (mit den andern hessischen Regentenhäusern)
<lb/>gemeinsame Hofgericht (Hofrichter und Hofgerichtsräthe) zu
<lb/>Marburg mit dem Ersuchen:

<lb/>„diesen Entwurf unter Zuziehung einiger Mitglieder der
<lb/>Juristenfacultät sorgfältig zu prüfen und ihm anzugeben,
<lb/>was daran zu ändern und zu verbessern sein möge, auch
<lb/>zu untersuchen, ob derselbe in einem oder dem andern
<lb/>Punkte — beides dem Rechte wie auch der im Fürsten- 
<lb/>thum Hessen üblichen Landesordnung und Gewohnheit
<lb/>zuwiderlaufe, so daß in Sachen, die aus seinem — des
<lb/>Landgrafen Georg — Land an das Hofgericht erwachsen
<lb/>würden, die Urtheile oder Bescheide wider einander laufen
<lb/>möchten."

<lb/>Das Marburger Hofgericht bemühte sich nun in zwei
<lb/>vom 21. August 1590 und 1. Februar 1591 datirenden
<lb/>Berichten

<lb/>— der erste ist von dem Vertreter der Juristenfacultät
<lb/>zu Marburg mitunterschrieben —
<lb/>den Landgrafen Georg von seinem Vorhaben

<lb/>„für die Obergrafschaft Katzenelnbogen ein besonderes
<lb/>Landrecht einzuführen"

<lb/>abzubringen. Es zog sogar seine Befugniß hierzu in Zweifel.

<lb/>Es verwies den Landgrafen Georg darauf, daß bereits
<lb/>vor einigen Jahren eine gemeinsame Landordnung und
<lb/>zwar — wie man gewußt — „mit samptlichen Willen
<lb/>sämmtlicher Landgrafen und in deren Namen" — abge- 
<lb/>faßt worden sei (vgl. oben § 5). Es machte ihn weiter (im
<lb/>Einverständniß mit der Juristenfacultät) auf die unten (jn
<lb/>§ 7) erwähnte Verordnung vom Jahr 1497 aufmerksam.

<lb/>Es berichtete zwar, daß es einige Notamina zu dem
<lb/>Kleinschmidt'schen Entwurf gefertigt habe, unterließ aber ge- 
<lb/>flissentlich, trotz wiederholter Aufforderung, deren Einsendung.
<lb/>Ja es verzögerte sogar — trotz ergangener wiederholter

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwisiensch. 3. Folge. 4. Bo., d. N. F. 15. Bd. 4
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0162.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mahnung — die Rücksendung des ihm mitgetheilten Klein-
<lb/>schmidt'schen Concepts.

<lb/>Hierüber höchst aufgebracht ließ Landgraf Georg —
<lb/>sehr bald nach dem Eintreffen des Berichts vom 1. Februar
<lb/>1591 — dem Hofrichter und den Hofgerichtsräthen zu Mar- 
<lb/>burg ein vom 16. Februar 1591 datirendes Reskript zu- 
<lb/>gehen, in welchem er bemerkt:

<lb/>„So befehlen wir Euch nochmals, daß Ihr mehr- 
<lb/>berührtes unser Concept (also nicht die Notamina) dem-
<lb/>nächsten wieder zurückschickt. Wir werden fortan wohl
<lb/>dahin zu denken wissen, wie wir darunter (bezüg- 
<lb/>lich des fr. Landrechts) eine solche Maß, so auch den
<lb/>Gebrüdern sammtlich ohne Nachtheil seie, treffen mögen,
<lb/>bis wir uns hiernächst einer einhelligen und durch- 
<lb/>gehenden Ordnung vergleichen können.

<lb/>Ihr habt aber zu bedenken, daß wir uns solchen
<lb/>Schimpf billig zu Gemüth ziehen und denselben seiner
<lb/>Zeit zu ahnden wissen werden."

<lb/>Dieses im höchstem Zorn gefertigte Rescript vom 16. Februar
<lb/>1591 ist die alleinige Grundlage der Behauptung in
<lb/>Bopp's Mittheilungen Band 2 pag. 11:

<lb/>„Sonach hat das Kzb. Landrecht, obgleich nicht publi-
<lb/>cirt, dennoch gesetzliches Ansehen"!!

<lb/>Und lediglich auf diese Behauptung ist die Bemerkung in
<lb/>Bopp, Beiträge zum Verständnisse rc. 1. Theil pag. 98
<lb/>basirt:

<lb/>„dieKzb. Landesordnung sei im Jahre 1591 in Wirk- 
<lb/>samkeit getreten"! !

<lb/>Im Großh. Staatsarchiv befindet sich kein am 16. Februar
<lb/>1591 oder später erlassenes auf das ganze Kzb. Lr. bezüg- 
<lb/>liches, die Publication anordnendes Edict oder Rescript
<lb/>(obgleich Landgraf Georg erst im Jahre 1596 starb). Das
<lb/>den — nun gedruckten — Ausgaben des fragl. Landrechts
<lb/>beigefügte, unda tirte und mit keiner Unterschrift versehene
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0163.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 51
</p>
               <p>

                  <lb/>Publicationsedikt ist eine Copie des dem Kleinschmidt'schen
<lb/>Concept des Landrechts beigehefteten Pr ojects eines solchen
<lb/>Edicts.

<lb/>Vor dem Jahre 1795 ist das sog. Kzb. Lr. — abgesehen
<lb/>von der nachstehend erwähnten Ausnahme nicht einmal
<lb/>gedruckt worden.

<lb/>Im Jahre 1779 erschien zum ersten Male ein Abdruck
<lb/>dieses Landrechts in dem zu Göttin gen herausgegebenen
<lb/>Selchow'schen Magazin. Dieses Magazin war aber so
<lb/>wenig bekannt, daß Hofmann Handbuch des teutschen Ehe- 
<lb/>rechts § 212 noch im Jahre 1789 behauptet:

<lb/>„Der Kleinschmidt'fche Entwurf sei noch niemals
<lb/>zum Druck befördert worden/

<lb/>Das sog. Kzb. ist also — wenigstens bezüglich seiner hier
<lb/>in Frage stehenden Bestimmungen — kein publicirtes
<lb/>Gesetz.

<lb/>Man vergleiche auch den oben citirten Hombergk zu Vach
<lb/>pag. 70 und (bezüglich des Drucks) Bopp, Beiträge rc., Th. 1,
<lb/>pag, 98, 99, 101.

<lb/>Die Publikation ist wohl darum unterblieben, weil man
<lb/>sich in Darmstadt (im Hinblick auf das oben im § 5 Be- 
<lb/>merkte) überzeugte, daß nicht a l l e Bestimmungen des Land-
<lb/>rechts sich zur Einführung eigneten und weil man aus der
<lb/>obenerwähnten Correspondenz mit dem Hofgericht zu Mar- 
<lb/>burg ersah,

<lb/>.daß es sich nicht blos, wie man früher glaubte, um
<lb/>Richtigstellung eines bereits bestehenden Landbrauchs,
<lb/>sondern auch um Abänderung der früher erlassenen
<lb/>Verordnung vom Jahr 1497 handle/ S. § 7.

<lb/>Man vergleiche auch Präjudiz 151 des Großh. Ober- 
<lb/>appellationsgerichts.

<lb/>Kanzler K l e i n s ch m i d t würde, wenn er im Jahr 1589
<lb/>noch gelebt hätte, die Absendung der obenerwähnten Schreiben

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0164.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 1. Juli 1589 und 16. Februar 1591 wahrscheinlich
<lb/>verhindert haben.

<lb/>§ 7.

<lb/>Nach Inhalt des obenerwähnten Projects eines Publikations-
<lb/>edicts und seines obenerwähnten Schreibens vom 1. Juli
<lb/>1589 scheint Landgras Georg I. vorwiegend die Absicht ge- 
<lb/>habt zu haben, das schon vorher in der Obergrafschaft
<lb/>Katzenelnbogen in Geltung gewesene Recht festzustellen. Und
<lb/>wäre diese Absicht wirklich allenthalben zur Ausführung ge- 
<lb/>kommen, so würde der Kleinschmidt'sche Entwurf — obgleich
<lb/>nicht publicirt — immerhin bei Beurtheilung des im 16. Jahr- 
<lb/>hundert in Geltung gewesenen ehelichen Erbrechts als
<lb/>ein wichtiges B e w eis mittel behandelt werden müssen.

<lb/>Allein wie es sich mit dem älteren, zur Zeit des Ent- 
<lb/>wurfs in Geltung gewesenen Erbrechte des überlebenden
<lb/>Ehegatten in Wirklichkeit verhielt, erhellt aus Folgendem:

<lb/>Schon im Jahre 1497 hat der damalige Landesherr der
<lb/>Obergrafschaft Katzenelnbogen durch besondere publicirte Ver- 
<lb/>ordnung bezüglich der Erbrechte des überlebenden Ehegatten,
<lb/>der Kinder und der Verwandten eines verstorbenen Ehegatten
<lb/>ausführliche Bestimmungen getroffen. Und diese Bestimmungen
<lb/>statuiren kein Mobiliar-Erbrecht (quoad dominium) des
<lb/>überlebenden Ehegatten; sie beschränken vielmehr den über- 
<lb/>lebenden Ehegatten auf ein Nutznießungsrecht (bezüglich des
<lb/>Nachlasses des zuerst verstorbenen).

<lb/>Für den Fall, daß der überlebende Ehegatte genöthigt
<lb/>sein sollte, aus „rechter Ehehaft" den Capitalstock des von
<lb/>ihm nutznießlich besessenen, den Kindern zugefallenen Nach- 
<lb/>lasses anzugreifen, sind in erwähnter Verordnung besondere,
<lb/>sehr vernünftige Bestimmungen getroffen.

<lb/>Es wird zwar in gedachter Verordnung auch der Begriff
<lb/>„fahrende Habe" definirt. Aber auf das eheliche Güterverhält-
<lb/>niß insiuirt diese Definition nur bei Beantwortung der
<lb/>Frage:
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0165.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 53
</p>
               <p>

                  <lb/>„inwieweit der Ehemann während der Ehe über
<lb/>das Gesammtvermögeu ohne Zustimmung der Ehefrau
<lb/>disponiren dürfe."

<lb/>Ein schon im Jahr 1497, am Sanct Simon- und
<lb/>Judatage durch Peter Scheffer von Gernsheim in Mainz
<lb/>gedrucktes Exemplar der erwähnten Verordnung befindet sich
<lb/>im Großh. Staatsarchiv.

<lb/>Ein Abdruck derselben Verordnung findet sich

<lb/>— versehen mit einer im Original fehlenden Ueber-
<lb/>schrift —

<lb/>in der zu Cassel im vorigen Jahrhundert erschienenen Sam m -
<lb/>lung Fürstlich Hessischer Landesordnungen Theil I S. 15 sog.
<lb/>In diesem Abdruck sind die einzelnen Bestimmungen der sr.
<lb/>Verordnung mit fortlaufenden Nummern versehen, die
<lb/>im Original fehlen.

<lb/>Bezüglich der Aechtheit des ganzen Inhalts der fr.
<lb/>Verordnung kann nach Ansicht des sachverständigen Directors
<lb/>des Großh. Staatsarchivs kein Zweifel obwalten

<lb/>— trotz der in dieser Beziehung (und zwar in Betreff
<lb/>der po8. 27—47 des späteren Abdrucks) durch Meibom
<lb/>und Roth kurhessisches Privatrecht 1. Band 1858,
<lb/>pag. 46, 47 erhobenen Bedenken —.

<lb/>In der oben (in § 6) erwähnten Correspondenz des Hos-
<lb/>gerichts zu Marburg mit dem Landgrafen Georg wird gerade
<lb/>ein Bestandtheil derjenigen Bestimmungen der fr. Verord- 
<lb/>nung in Bezug genommen, deren Aechtheit Meibom und
<lb/>Roth bezweifeln.

<lb/>Daß diese Bestimmungen nicht blos, wie Meibom und
<lb/>Roth vermuthen, vielleicht (sie) blos von dem Drucker aus
<lb/>der im Jahre 1484 im Druck erschienenen „Reformation der
<lb/>Stadt Nürnberg" entnommen sein können, zeigt schon die
<lb/>in pos. 33 der Verordnung von 1497 enthaltene, für die
<lb/>jenseits des Rheins gelegenen Landestheile getroffene
<lb/>Bestimmung.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0166.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jenseits des Rheins lagen nämlich im Jahr 1497 Be-
<lb/>standtheile der Grafschaft Katzenelnbogen (z. B. St. Goar),
<lb/>aber nicht Gebiete der Stadt Nürnberg.

<lb/>Man vergleiche auch die Anmerkung auf Seite 28 der
<lb/>oben erwähnten „Sammlung" und den oben citirten Hofmann
<lb/>§ 215 pag. 542.

<lb/>Daß die erwähnte Verordnung nicht blos für das Fürsten- 
<lb/>thum Oberhessen erlassen wurde, daß sie vielmehr vor- 
<lb/>zugsweise den Zweck hatte: den Rechtszustand in den dem
<lb/>Landgrafen des Fürstenthums Oberhessen (zu Marburg) da- 
<lb/>mals gleichzeitig gehörigen Grasschaften Katzen- 
<lb/>elnbogen rc. zu ordnen

<lb/>— vgl. Weiß, System des öffentlichen Rechts im Groß- 
<lb/>herzogthum Hessen, 1. Band, pag. 23 —
<lb/>zeigen schon die Eingangsworte der fr. Verordnung, welche
<lb/>(abgekürzt) also lauten:

<lb/>„Nachdem Gott uns mit einem Fürstenthum auch mit
<lb/>etlichen Grafschaften versehen, so haben wir Wilhelm
<lb/>Landgraf zu Heffen, Graf zu Katzenelnbogen rc. rc. Be- 
<lb/>tracht (in Betracht), daß in gemeldeten Grafschaften
<lb/>viel Unterthanen und Gerichte sind, dazu mancherlei
<lb/>Gewohnheit und Uebung, die zu Zeiten einander wider- 
<lb/>wärtig erfunden werden rc., solchem Allem zuvorzu- 
<lb/>kommen rc. eine Ordnung in unfern Landen und Ge- 
<lb/>richten nachfolgender Maßen vorgenommen/

<lb/>Daß die fr. Verordnung nach ihrem Erlaß bezüglich ihres
<lb/>auf die Rechte des überlebenden Ehegatten bezüglichen In- 
<lb/>halts vielfach nicht beachtet wurde, mag richtig sein. Deß-
<lb/>halb wird (vgl. oben § 5 in fine) in dem späteren Projekt
<lb/>eines gemeinsamen Landrechts von eingerissenen , Mißbräuchen"
<lb/>und „bösen Bräuchen" gesprochen.

<lb/>Ein allgemeiner rechtlich zu beachtender Landbrauch
<lb/>zu Gunsten des ausschließlichen Mobiliar-Erbrechts des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten ist aber in der oberen Grafschaft Katzen-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0167.tif"
                   n="55"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 55
</p>
               <p>

                  <lb/>elnbogen vor Abfassung des Kleinschmidt'schen Entwurfs gewiß
<lb/>nicht entstanden.

<lb/>Man vergleiche das in § 6 erwähnte Project eines
<lb/>Publicationsedicts.

<lb/>Wie erklärlich es ist, daß Kanzler Kleinschmidt die Ver- 
<lb/>ordnung von 1497 und den wirklichen Landbrauch zur
<lb/>Zeit der Abfassung seines Entwurfs nicht kannte, zeigen die
<lb/>auf ihn bezüglichen biographischen Notizen in

<lb/>Strieder, Grundlage der Hessischen Gelehrten- und
<lb/>Schriftstellergeschichte, Band 7, pag. 144 (Cassel 1787).

<lb/>Hienach war er im Jahre 1569 (s. oben § 4) erst
<lb/>33 Jahre alt. Vorher hatte er eine gelehrte Reise nach
<lb/>Italien gemacht. Er versah vorher drei Jahre lang (bis in
<lb/>das Jahr 1568) das Kanzleramt bei der Gräfin von Bent- 
<lb/>heim und fungirte 1567 als Beauftragter des Landgrafen
<lb/>Philipp des Großmüthigen auf dem Reichstage zu Regens- 
<lb/>burg. Ein so bedeutender junger Mann hatte keine Zeit,
<lb/>genaue Ermittlungen bezüglich der Landbräuche rc. in der
<lb/>oberen Grafschaft Katzenelnbogen vorzunehmen.

<lb/>§ 8.

<lb/>Ans den vorstehenden Bemerkungen folgt, daß die heutige
<lb/>Anwendbarkeit der auf die Mobiliar-Erbrechte des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten (quoad dominium) bezüglichen Be- 
<lb/>stimmungen des Kzb. Landrechts

<lb/>swie dies auch der oben citirte Hombergk zu Vach und
<lb/>Hosmann anerkennen)

<lb/>nur auf einen U8U8 forensis basirt werden kann. Daß ein
<lb/>solcher usus forensis in älteren Zeiten, trotz unterlassener
<lb/>Publikation, sich bilden konnte, zeigt das oben in § 5
<lb/>in Bezug auf den Einfluß des Scheffer'schen Entwurfs
<lb/>Bemerkte.

<lb/>Ob aber auch in Bezug aus das im Kzb. Landrecht
<lb/>Theil 111 tit. 3 M 6—15 festgesetzte Mobiliar-Erbrecht
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0168.tif"
                   n="56"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>(quoad dominium) des überlebenden — mit Kindern
<lb/>concurrirenden — Ehegatten ein hiemit im Ein- 
<lb/>klang stehender, rechtlich zu beachtender U8U8 forensis sich
<lb/>bildete — das ist mindestens höchst zweifelhaft.

<lb/>Es entsteht deßhalb vor Allem die Frage:

<lb/>Muß diejenige Parthei, die eine unvernünftige in
<lb/>gedachtem Titel enthaltene Vorschrift anficht, den Vorbeweis
<lb/>führen:

<lb/>„daß diese Bestimmung später wieder aufgehoben
<lb/>worden sei?*
<lb/>oder:

<lb/>„muß diese unvernünftige Vorschrift insolange außer
<lb/>Anwendung bleiben, bis nachgewiesen ist, daß der Ge- 
<lb/>richtsgebrauch auch sie — trotz ihrer Unvernunft —
<lb/>acceptirt hat?"

<lb/>Und diese Frage möchte ich schon von vornherein zu
<lb/>Gunsten der letzteren Alternative beantworten.

<lb/>Jedenfalls läßt sich (in Bezug auf das specielle, oben
<lb/>— § 8 — erwähnte Mobiliar-Erbrecht) die Existenz eines
<lb/>wirklichen nsus forensis zwar aus Erbvertheilungsacten, Jn-
<lb/>ventarien ob seeunda Vota und in contradictorio er- 
<lb/>lassenen Urtheilen, nicht aber, wie oben in § 2 nachgewiesen,
<lb/>aus solchen Urtheilen entnehmen, wie die am Schlüsse des
<lb/>Präjudizes 72 erwähnten.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 9.

<lb/>Bei Prüfung der Frage, ob ein solcher usus forensis sich
<lb/>gebildet hat, ist insbesondere Folgendes in das Auge zu
<lb/>fassen:

<lb/>I. Daß nicht alle und jede Bestimmungen des Kzb.
<lb/>Landrechts durch usus forensis eingeführt worden find, be- 
<lb/>weist sogar der auf die inferirten Mobilien bezügliche,
<lb/>oben (in § 1) mit a. bezeichnet Theil des Präjudizes 72
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0169.tif"
                   n="57"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 57
</p>
               <p>

                  <lb/>(in Verbindung mit den ihm zu Grunde liegenden Re- 
<lb/>lationen).

<lb/>Es bezeichnet zwar das Präjudiz auch diesen Theil
<lb/>seines Ausspruchs als das Resultat einer „Auslegung"
<lb/>des Kzb. Lr. nach bestehender Observanz.

<lb/>Allein die Entscheidungsgründe der im Präjudiz 72 an- 
<lb/>gezogenen Erkenntnisse beweisen, daß die sog. „Auslegung"
<lb/>in Wirklichkeit darin bestand, daß man annahm:

<lb/>„die Bestimmungen des Kzb. Landrechts seien theil-
<lb/>weise durch den usu8 (bremste außer Kraft gesetzt".

<lb/>Man vergleiche die Ausführungen auf Seite 36 und 37
<lb/>der Relation in Sachen Henning gegen Marx und die
<lb/>Worte auf Seite 12 der Relation in Sachen Gros gegen
<lb/>Linß:

<lb/>„welche (Auslegung, daß der überlebende Ehegatte alle
<lb/>Mobilien ohne Einschränkung erben solle) mir die rich- 
<lb/>tigere zu sein scheint".

<lb/>Wenn man mit dem Inhalt des Theil 1l tit. 3 des Land- 
<lb/>rechts den Passus in Theil II tte. 4 § 7
<lb/>„so die fahrende Habe ganz nimmt"
<lb/>vergleicht, so ist es sofort klar, daß mit einer bloßen „Aus- 
<lb/>legung" den Kindern niO: geholfen werden konnte.

<lb/>II. Ehepakten, welche das Landrecht abändern, beweisen
<lb/>zwar deßhalb allein nichts gegen die erbrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen in Theil II üt. 3 des Landrechts.

<lb/>Aber in dem Umfang der ehemaligen Obergrafschaft
<lb/>Katzenelnbogen sind bis zum Jahr 1879 (bis zur Abschaffung
<lb/>des Stempelpapiers) seit undenklichen Zeiten gedruckte Ehe- 
<lb/>pakten in Gebrauch gewesen, welche ihre auf die Errungen- 
<lb/>schaft bezügliche Bestimmung (pos. 3)

<lb/>— soweit dieselbe den überlebenden Ehegatten bezüglich
<lb/>der Hälfte der ganzen Errungenschaft auf ein lebens- 
<lb/>längliches Nutznießungsrecht beschränkt —
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0170.tif"
                   n="58"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>als „dem Landesrecht und der Gewohnheit ent- 
<lb/>sprechend" bezeichnen.

<lb/>Wie alt diese Formularien sein müssen, erhellt aus den
<lb/>darin enthaltenen lateinischen Worten „paternis“ und
<lb/>„maternis“.

<lb/>Aus alten Ministerialacten habe ich entnommen, daß diese
<lb/>Formularien bei dem Oberamt Darmstadt schon vor dem
<lb/>29. October 1777 im Gebrauch waren.

<lb/>Und die Beschränkung des überlebenden Ehegatten auf
<lb/>ein Nutznießungsrecht steht — s. oben § 7 — mit dem
<lb/>alten, vor Fertigung des Kleinschmidt'schen Entwurss kraft
<lb/>Gesetz in Geltung gewesenen Rechte im Einklang.

<lb/>Folgender Umstand muß die Vermuthung verstärken, daß
<lb/>die Worte: „nach Landesrecht und Gewohnheit" recht
<lb/>absichtlich zu dem Zwecke in das Formular ausgenommen
<lb/>wurden:

<lb/>„um Zeugniß dafür abzulegen, daß das sog. Kzb.

<lb/>Landrecht theilweise nicht in Geltung fei."

<lb/>Es waren nämlich auch außerhalb der Qbergrafschaft,
<lb/>insbesondere bei dem Amt Butzbach, gedruckte Formularien
<lb/>von Ehepakten in Gebrauch, welche den überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten bezüglich der Errungenschaftshälfte auf eine Nutz- 
<lb/>nießung beschränkten.

<lb/>Ein solches laut Bericht des Amts Butzbach geraume
<lb/>Zeit vor dem Januar 1778 im Gebrauch gewesenes
<lb/>Formular lag den von mir eingesehenen alten Ministerial-
<lb/>acten bei. In demselben sind aber die Worte: „nach Lan- 
<lb/>desrecht und Gewohnheit" weggelassen.

<lb/>III. Aus obiger Darstellung in den §§ 3 und folgende
<lb/>ziehe ich den Schluß, daß schon in sehr frühen Zeiten,
<lb/>so zu sagen schon mit Natur-Nothwendigkeit, ein
<lb/>usns forensis sich bilden mußte, welcher, im Fall der Con-
<lb/>currenz von Kindern, das Mobiliar-Erbrecht (guoaä domi-
<lb/>nium) des überlebenden Ehegatten nicht anerkannte.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0171.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 59
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß es schon iw 16. Jahrhundert sich oft ereignete;
<lb/>„daß die Fahrniß besser war, denn des Verstorbenen liegende
<lb/>Güter" erhellt aus § 13 des Theil II tit 3 des Landrechts.

<lb/>Die Ausdrücke in § 1 und 15 dieses Titels: „ein Et- 
<lb/>was" und: „mit der fahrenden Haab zufrieden sein" und
<lb/>der passus:

<lb/>„den allgemeinen Rechten und der Billigkeit
<lb/>gemäß"

<lb/>in dem Entwurf des Publikationsedicts — s. oben § 6 —
<lb/>weisen darauf hin, daß sogar der Verfasser des Landrechts
<lb/>nicht alles das bezweckte, was aus den von ihm wirklich
<lb/>entworfenen Bestimmungen mit Nothwendigkeit folgt.

<lb/>Dazu kam der unterlassene Druck des Landrechts, die
<lb/>Erinnerung an das alte, früher bestandene Recht und an
<lb/>die Bestimmungen des so massenhaft verbreiteten Entwurfs
<lb/>eines gemeinsamen Landrechts.

<lb/>Auch in den benachbarten Territorien, in welchen das
<lb/>Pfälzer Landrecht, das Solmser Landrecht und die Frank- 
<lb/>furter Reformation in Geltung waren, hat man sich fort- 
<lb/>dauernd bemüht, die dort ursprünglich bestandenen Mobiliar-
<lb/>Erbrechte (quoad dominium) des überlebenden Ehegatten zum
<lb/>Vortheil der Kinder zu beseitigen oder wenigstens zu be- 
<lb/>schränken.

<lb/>Es soll jetzt, wie ich höre, kein einziger, früher
<lb/>dem Solmser Landrecht unterworfener Ort existiren, in
<lb/>welchem jenes Erbrecht des mit Kindern concurrirenden Ehe- 
<lb/>gatten nicht beseitigt ist.

<lb/>Wie man in den kurpfälzischen Landen das ur- 
<lb/>sprünglich bestandene Mobiliar-Erbrecht später durch Aus- 
<lb/>dehnung des Begriffs: „liegende Güter" einzuschränken suchte,
<lb/>zeigt eine Vergleichung der Ausgabe des Pfälzer Landrechts
<lb/>vom Jahr 1582 mit den späteren Ausgaben.

<lb/>Man vergleiche auch die Bestimmung in Theil 4 tit. 13
<lb/>§ 1 des Pfälzer Landrechts:
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0172.tif"
                   n="60"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig
</p>
               <p>

                  <lb/>„daneben gleichwohl die Bescheidenheit zu halten rc."

<lb/>In Betreff der späteren Ausdehnung des Begriffs „liegende
<lb/>Güter" in der Stadt Frankfurt verweise ich auf die Aus- 
<lb/>führungen in Orth's Anmerkung zur Frankfurter Reformation
<lb/>Band I und III.

<lb/>Mir selbst ist — obgleich ich viele alte Acten einge- 
<lb/>sehen habe — während einer mehr als 40jährigen an- 
<lb/>waltlichen Thätigkcit nicht ein einziges Actenstück zu
<lb/>Gesicht gekommen, in welchem bezüglich des errungenen
<lb/>Mobiliarvermögens das Erbrecht des überlebenden, mit
<lb/>Kindern concurrirenden Ehegatten zur practischen
<lb/>Geltung kam.

<lb/>Mittheilungen gleichen Inhalts sind mir von mehreren
<lb/>hochbejahrten, früher zu Groß-Gerau, Darmstadt und
<lb/>Zwingenberg angestellt gewesenen Richtern gemacht worden.

<lb/>IV. Wenn etwa nach Erlaß das Präjudizes 72 das
<lb/>fr. Mobiliar-Erbrecht in vereinzelten Fällen zur Anerkennung
<lb/>gebracht worden ist, so ist dies aus dem Grund bedeutungs- 
<lb/>los, weil damals der irrige Glaube verbreitet war: der
<lb/>höchste Gerichtshof habe wirklich in contradictorio dieses
<lb/>Erbrecht anerkannt. Vgl. oben § 2.

<lb/>In den 1850er Jahren hatte ich (als Anwalt) außer- 
<lb/>gerichtlich mich mit folgendem Fall zu beschäftigen.

<lb/>Ein Ehemann war mit Hinterlassung einer zweiten Ehe- 
<lb/>frau und von Kindern erster und zweiter Ehe gestorben.
<lb/>In zweiter Ehe war eine Mobiliar-Errungenschaft von circa
<lb/>80000 Gulden erzielt worden. Die zweite Ehefrau hatte
<lb/>fast nichts eingebracht.

<lb/>AlsichnunderWittwe aufGrund des Präjudizes 72
<lb/>auseinandersetzte: die 80000 Gulden gehörten ihr allein
<lb/>— erwiderte sie: „Daß ist ja nicht möglich". Was
<lb/>folgt daraus?
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0173.tif"
                   n="61"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 61
</p>
               <p>

                  <lb/>§ io.

<lb/>Die in dem Präjudiz 72 für den Fall, daß leibliche
<lb/>Kinder des verstorbenen Ehegatten nicht vorhanden sind —
<lb/>getroffene Bestimmung habe ich in Vorstehendem außer Be- 
<lb/>tracht gelassen. In dieser Beziehung bin ich noch nicht ge- 
<lb/>nügend instruirt.

<lb/>In Bezug auf das Erbrecht des überlebenden, nicht mit
<lb/>Kindern concurrirenden Ehegatten ist insbesondere die Frage
<lb/>von Interesse: was ist „beweglich" und was ist „un- 
<lb/>beweglich" im Sinne des Landrechts?

<lb/>Und bezüglich der Beantwortung dieser Frage habe ich
<lb/>Mittheilungen erhalten, die sich sehr widersprechen.

<lb/>In der oben erwähnten Relation „in Sachen Henning
<lb/>gegen Marx" hat der höchstrichterliche Referent sogar Jm-
<lb/>mobilienkaufschillingßforderungen für beweglich, dagegen
<lb/>einen errungenschaftlichen Activersatzposten, der darauf basirte,
<lb/>„daß der Kaufpreis eines dem verstorbenen Ehegatten
<lb/>von seinen Eltern angeschlagenen Immobiles während
<lb/>der Ehe bezahlt und daß während der Ehe wertherhöhende
<lb/>Verwendungen in dieses Immobile gemacht worden
<lb/>seien"

<lb/>für unbeweglich im Simme der §§ 20 und 21 des
<lb/>Theils II tit. 3 des Kzb. Landrechts erklärt.

<lb/>§ 11. Nachtrag zu § 10.

<lb/>Schon oben — in § 5 — wurde darauf aufmerksam
<lb/>gemacht, welch bedeutenden Einfluß auf die Rechtsbildung
<lb/>der Scheffer'sche Entwurf eines gemeinsamen Landrechts
<lb/>gehabt hat.

<lb/>Es ist daher nicht unwichtig: diejenigen beschränken- 
<lb/>den Bestimmungen kennen zu lernen, welche jener Entwurf
<lb/>in Bezug auf das Mobiliar-Erbrecht des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0174.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>— für den Fall, daß der zuerst verstorbene Ehegatte
<lb/>keine Kinder (Descendenten) hinterließ —

<lb/>getroffen hat.

<lb/>In gedachtem Entwurf wird

<lb/>— vgl. Geise teutsches corpus juris Buch IX cap. 20
<lb/>§ 3—7 und cap. 21 § 11 —-

<lb/>(überall unbeschadet des lebenslänglichen Nutz»
<lb/>nießungsrechts des überlebenden Ehegatten)
<lb/>bestimmt:

<lb/>1. in Z 3. Alle übrigen Güter aber als re. desgleichen
<lb/>alle fahrende Haab und was beweglich ist, soll dem letzt-
<lb/>lebenden Ehegatten — jedoch daß aus der fahrenden Haab,
<lb/>und so die nicht zureicht, auch aus den eroberten Gütern,
<lb/>die Schulden zuvor bezahlt, erblich verbleiben. Es wäre
<lb/>denn Sache, daß beide Eheleute bei ihrem Leben eine Pfand-
<lb/>fchaft abgelöset oder sie sonst ein liegend Gut verkauft und
<lb/>solch Geld nach des einen Ehegemahls Absterben noch un- 
<lb/>angelegt vorhanden wäre, denn dasselbe ohnangewandte Geld,
<lb/>wie auch ingleichen dasjenige, daran es forthin währender
<lb/>Ehe gewendet, soll nicht andern fahrenden Haab
<lb/>oder eroberten Gütern gleichgeachtet, sondern vielmehr nach
<lb/>Art und Eigenschaft der Pfandschaft oder des
<lb/>Guts, davon es herreicht, vererbet werden.

<lb/>2. (in § 4.) Also auch da Eheleute einen oder mehr
<lb/>Meyerhöfe oder dergleichen selbsten ausstellen und zu dessen
<lb/>notwendiger Erbauung allerhand Vieh von Pferden, Kühen
<lb/>oder Schafen und was dazu weiters gehört, hielten,
<lb/>so soll dasselbe Vieh nach Absterben des einen Ehegalten
<lb/>nicht eben gleich andern beweglichen Gütern dem Letztleben- 
<lb/>den allein erblich bleiben, sondern auch nach Art und Eigen- 
<lb/>schaft des Hofs oder Guts, zu dessen nothweudiger Erbauung
<lb/>es destinirt und verordnet ist, vererbet werden rc.

<lb/>3. In cap. XXI § 11 werden weiter als: „unbewegliche
<lb/>und liegende Güter" erachtet:
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0175.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 63
</p>
               <p>

                  <lb/>„Beständnisse und Meyerschasten eines Guts, sie seien gleich
<lb/>zu Erb unwiderruflich oder auf eine gewisse Anzahl
<lb/>Jahre widerruflich gerichtet wie auch auf demselben
<lb/>Erbzins- oder Meyergut stehende und noch nicht ange- 
<lb/>legte Besserungen, desgleichen ablösliche Pfandschaften, sie
<lb/>seien gleich auf ein liegend Gut oder nur auf eine bloße
<lb/>Kapital-Summe Geldes gestellt, mit ihren davon verschriebenen
<lb/>und noch nicht betagten2) Frucht oder Geld-Zinsen.

<lb/>4. In cap. 20 § 6 ist endlich bestimmt:

<lb/>Diejenigen Güter (nicht blos liegende) die der Mann
<lb/>allein mit seiner Kunst, Geschicklichkeit und Wagniß ohne
<lb/>alles Zuthun des Weibks erwerbe, (bona castrensia vel quasi)
<lb/>sollten, wenn der Mann zuerst kinderlos versterbe, zur einen
<lb/>Hälfte dem letztlebenden Weibe und zur andern Hälfte des
<lb/>verstorbenen Ehemannes nächsten Freunden zum Eigenthum
<lb/>anheimfallen. Wenn aber die Frau zuerst versterbe, so
<lb/>sollten solche Güter, wie sie vom Mann allein erworben,
<lb/>ihm allein pleno jure bleiben.

<lb/>Die vorstehenden Bestimmungen und die oben in § 3
<lb/>pos 2 c erwähnten Consequenzen des Mobiliar-Erbrechts
<lb/>machen es sehr erklärlich, daß sich

<lb/>— wie in den oben (in § 9) erwähnten Ehepakten-For-
<lb/>mularen bezeugt —

<lb/>schon in alten Zeiten in der oberen Grafschaft Katzeneln- 
<lb/>bogen ein Gewohnheitsrecht bilden konnte, welches das Mo- 
<lb/>biliarerbrecht (quoaä dominium) des überlebenden Ehegatten
<lb/>auch für den kinderlosen Sterbfall beseitigt.3). Das
<lb/>nun erst gedruckte Kzb. L.R. war ja ebenfalls nur ein —
<lb/>(und zwar älteres) Project eines Landrechts.

<lb/>In der oben erwähnten Rechtssache „Henning gegen Marx"


<lb/>2) D. h. „noch nicht fälligen".


<lb/>3) Die in § 7 erwähnte Verordnung vom Jahre 1497 hat auch
<lb/>dieses Erbrecht nicht anerkannt.
</p>

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                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde die Frage:

<lb/>was ist beweglich und was ist unbeweglich?
<lb/>lediglich auf Grund des Kzb. Landrechts erörtert. Dieses
<lb/>Landrecht wurde damals als ein Gesetz bezeichnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wachschrifl.

<lb/>Noch in dem im Jahre 1838 beschlossenen Präjudiz
<lb/>117 des Großh. Oberappellationsgerichts — also fünf Jahre
<lb/>nach Erlaß des Präjudizes 72 — wird das Katzenelnb. Lr.
<lb/>als ein: »Gesetz" bezeichnet.

<lb/>Ich vermuthe, daß die damals verbreitete irrige An- 
<lb/>sicht:

<lb/>„das sr. Landrecht sei ein Gesetz"
<lb/>auf die Fassung des Präjudizes 72 wesentlich influirt hat.

<lb/>Und um so mehr glaube ich, gestützt auf obige Aus- 
<lb/>führungen in den §§ 8 und 9, die Behauptung aufstellen
<lb/>zu können:

<lb/>„Ein rechtlich zu beachtender usus forensis,
<lb/>welcher dem überlebenden (mit Kindern des
<lb/>verstorbenen concurrirenden) Ehegatten be- 
<lb/>züglich des errungenen Mobkliarvermögens ein
<lb/>Jntestaterbrech t quoad dominium zuspricht,
<lb/>hat in dem Umfang der oberen Grafschaft
<lb/>Katzenelnbogen nie e x i ft i r t. —
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0177.tif"
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         <div xml:id="d1966e16482" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d1966e16487"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechte der sog. Brautkinder nach gemeinem Recht und in den althessischen Landen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. NernerLensrverLHe Knischeidungen oberer
<lb/>Kenchie mit gedrängter Angabe der Knt-

<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Rechte der s. g. Brautkinder nach gemei- 
<lb/>nem Recht und in den althessischen Landen.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>Der Beklagte wurde für schuldig erkannt, anzuerkennen,
<lb/>daß die Klägerin in dem rechtlichen Verhältnisse eines s. g.
<lb/>Brautkindes zu ihm stehe, aus folgenden Gründen:

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Gleichstellung der s. g. Brautkinder, d. h. der in
<lb/>giltigem Verlöbniß erzeugten Kinder mit den ehelichen Kin- 
<lb/>dern in erbrechtlicher Beziehung wurde von der früheren
<lb/>Hessischen Praxis auf Grund der von der früheren Theorie
<lb/>und einer ziemlich allgemein verbreiteten gewohnheitsrechtlichen
<lb/>Uebung gebilligten Auslegung einiger Stellen des Römischen
<lb/>Rechts anerkannt. Das Reichsgericht ging jedoch in einer
<lb/>bekannten Entscheidung von entgegengesetzten Anschauungen
<lb/>aus und erklärte, daß gemeinrechtlich ein Unterschied zwischen
<lb/>Brautkindern und sonstigen unehelichen Kindern nicht bestehe.
<lb/>Rach dieser zweckmäßig als maßgebend zu betrachtenden reichs- 
<lb/>gerichtlichen Entscheidung muß angenommen werden, daß Braut- 
<lb/>kinder in dem mit diesem Ausdruck verbundenen rechtlichen
<lb/>Sinn im Gebiet des gemeinen Rechts nicht mehr existiren
<lb/>und daß namentlich die frühere Hessische Praxis, insoweit sie
<lb/>sich auf Auslegung des gemeinen Rechts stützte, hinfällig ge-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge. 4. Bd. (d. N. F. iS. Bd.) 5
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0178.tif"
                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>worden ist. Dagegen bezieht sich die reichsgesetzliche Ent- 
<lb/>scheidung nicht auf solche Rechtsgebiete, in denen partikuläre
<lb/>zu Recht bestehende Gesetze und Verordnungen und förmliches
<lb/>lokales Gewohnheitsrecht ein besonderes Recht der Braut- 
<lb/>kinder feststellen. Dahin gehört das Gebiet der althessischen
<lb/>Verordnung vom 29. März 1790, welche den sog. Braut- 
<lb/>kindern )ura legitimae nativitatis, tam ratione alimenta-
<lb/>tionis plenariae, quam successionis vorbehält. Die Be- 
<lb/>hauptung, daß dieses Recht den Brautkindern nur darum er-
<lb/>theilt worden sei, weil die Verfasser der Verordnung von der
<lb/>Ansicht der Begründung dieser Gleichstellung im Römischen
<lb/>Recht ausgegangen seien, daß die Verordnung daher h. z. T.,
<lb/>nachdem durch das Reichsgericht das Gegentheil festgestellt
<lb/>worden sei, keine Giltigkeit mehr- beanspruchen könne, ist un- 
<lb/>richtig. Denn wenn auch der oder die Verfasser der Ver- 
<lb/>ordnung in Wirklichkeit von dieser Ansicht ausgegangen wären,
<lb/>so würde doch dies nur der Grund (ratio) der erlassenen
<lb/>Vorschrift gewesen sein, mit dem Wegfallen des Grunds des
<lb/>Gesetzes füllt aber nicht das Gesetz selbst (cessante ratione
<lb/>legis non cessat lex ipsa). Die Rechtslage in Hessen in
<lb/>der berührten Frage ist daher die, daß in dem s. g. Althessen,
<lb/>dem Gebiet der Verordnung von 1790, der Begriff der Braut- 
<lb/>kinder mit bestimmten Rechtsfolgen noch besteht, während er
<lb/>in den übrigen Theilen des rechtsrheinischen Hessens, in wel- 
<lb/>chen der Begriff auf gemeinschaftlicher Grundlage ruhte, als
<lb/>durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts weggefallen zu
<lb/>betrachten ist.

<lb/>Es steht daher die weitere Frage zur Entscheidung, ob
<lb/>das zu Rodau, dem Wohnort des Beklagten, oder das zu
<lb/>König, dem Wohnort der Klägerin und deren Mutter zur
<lb/>Zeit der Geburt der Ersteren geltende Recht zur Anwendung
<lb/>zu kommen hat, denn in Rodau gilt die Verordnung von
<lb/>1790, in König nicht, weßhalb von besonderen Rechten der
<lb/>Klägerin als s. g. Brautkind nur dann die Rede sein kann,
<lb/>wenn das in Rodau geltende Recht maßgebend ist. Das
<lb/>Landgericht hat zwar diese Frage unentschieden lassen zu kön- 
<lb/>nen geglaubt, weil es zunächst darauf ankomme, ob die Klä- 
<lb/>gerin ein Brautkind sei, und es sich sodann nach dem Tode
<lb/>des Beklagten Herausstellen werde, ob auf dieses Verhältniß
<lb/>besondere Rechte gegründet werden könnten. Dies geht in-
</p>

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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>dessen nicht an, denn wenn den Brautkindern überhaupt Rechte
<lb/>nicht zustehen, kann auch nicht auf deren Anerkennung geklagt
<lb/>werden, und der §. 231 C. P. O. dient nur der Feststellung
<lb/>eines Rechtsverhältnisses oder der Anerkennung einer Urkunde,
<lb/>nicht aber der Feststellung eines rechtlich unerheblichen tat- 
<lb/>sächlichen Verhältnisses. —

<lb/>Die aus dem Familienverhältniß entspringenden Rechte,
<lb/>wie väterliche Gewalt, Legitimation, die Fragen, ob eheliche
<lb/>oder uneheliche Geburt vorliegt, u. f. w., richten sich aber,
<lb/>von besonderen speciellen Bestimmungen abgesehen, nach dem
<lb/>am Wohnort des Vaters zur Zeit der Geburt oder des Ehe- 
<lb/>abschlusses geltenden Rechte.

<lb/>Savigny, System VHI, §. 380 Seite 338.

<lb/>Bar, intern. Privatrecht §. 102.

<lb/>Man wird daher die Frage, ob und welche Rechte den
<lb/>s. g. Brautkindern zustehen, ebenfalls nach dem am Wohn- 
<lb/>ort des Vaters zur Zeit des Abschlusses eines gütigen Ver- 
<lb/>löbnisses mit der Mutter (oder auch, was hier zusammen- 
<lb/>trifft, zur Zeit der Geburt des Kindes) geltenden Rechte be- 
<lb/>urteilen müssen. Nach dem in Rodau geltenden Rechte stehen
<lb/>aber den Brautkindern erbrechtliche Berechtigungen zu, weil
<lb/>daselbst, wie erwähnt, die Verordnung von 1790 gilt. Es kann
<lb/>daher auch auf deren Feststellung geklagt werden, da die
<lb/>Klägerin ein sehr lebhaftes Interesse daran hat, diese Fest- 
<lb/>stellung nicht verschoben zu sehen bis nach erfolgtem Tode
<lb/>des Beklagten, in welchem Fall sie eines sehr werthvollen
<lb/>Beweismittels, der Eideszuschiebung, beraubt sein würde. Un- 
<lb/>richtig ist auch die Behauptung, daß schon um deßwillen die
<lb/>Entscheidung der Frage bis nach dem Tode des Beklagten
<lb/>verschoben werden müsse, weil dieser seinen Wohnsitz an einen
<lb/>Ort verlegen könne, an welchen den Brautkindern überhaupt
<lb/>Rechte nicht zuständen. Denn wenn auch der Nachlaß eines
<lb/>Verstorbenen nach dem Rechte des Wohnorts zur Zeit des
<lb/>Todes zu behandeln ist, so wird doch die Frage, ob ein Kind
<lb/>als ein eheliches oder diesem gleichgeachtetes zu betrachten sei,
<lb/>sich immer nach dem Recht des Wohnorts des Vaters zur
<lb/>Zeit des Abschlusses der Ehe oder der Geburt des Kindes
<lb/>zu richten haben. Die Frage nun, ob die Klägerin wirklich
<lb/>als aus einem rechtlich giltigem Verlöbniß entsprossen be- 
<lb/>trachtet werden kann, ist nach dem erhobenen Beweismaterial
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0180.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>zu bejahen, die durch die althessische Kirchenagende eingeführte
<lb/>sog. weinkäufliche Kopulation, d. h. die Erklärung des Ver- 
<lb/>löbnisses vor dem Pfarrer und einigen Zeugen, ist in Alt- 
<lb/>hessen längst gewohnheitsrechtlich beseitigt. Es genügt viel- 
<lb/>mehr an deren Stelle das öffentliche Verlöbniß zweier Per- 
<lb/>sonen unter Zustimmung ihrer einwilligungsberechtigten Ver- 
<lb/>wandten, im Gegensatz zu dem s. g. Winkelverlöbniß. Ein
<lb/>solches öffentliches Verlöbniß, wie es in allen Landrechten,
<lb/>auch in dem für Althessen giltigen Katzenelnbogener Landrecht
<lb/>als rechtsgiltig erscheint, ist auch in dem Gebiete der Kirchen- 
<lb/>agende nicht zu beanstanden. Vorliegend waren beide Theile
<lb/>volljährig und selbstständig, einwilligungsberechtigte Verwandte
<lb/>waren daher nicht vorhanden. Daß aber ein förmlicher, so- 
<lb/>gar feierlicher „Versprach" unter ihnen stattgefunden, bestä- 
<lb/>tigen, außer der Mutter der Klägerin, sämmtliche Zeugen,
<lb/>Rebscher, Hofferbert und Lorz.

<lb/>Die Rechtsgiltigkeit des Eheversprechens wird aber da- 
<lb/>durch nicht in Frage gestellt, daß noch keine Einigung über
<lb/>den im Erbacher Landrecht begründeten sog. Voraus erzielt
<lb/>werden konnte. Durch die nämlichen Zeugen ist dargethan,
<lb/>daß der Beklagte aus seinem Vaterschaftsverhältniß zu der
<lb/>Klägerin nie ein Hehl gemacht hat, dies also in Wirklichkeit
<lb/>anerkannt hat. Endlich ist auch durch die Zeugenvernehmung
<lb/>die weitere Entwicklung des zwischen der Mutter der Klägerin
<lb/>und dem Beklagten bestehenden Verlöbnisses so vollständig
<lb/>klargestellt, daß eine weitere Beweiserhebung, nach beiden
<lb/>Seiten hin, als zwecklos erscheint, ganz abgesehen davon, daß
<lb/>der von dem Beklagten zugeschobene Eid über die Zustimmung
<lb/>seiner damaligen Verlobten zu seinem Rücktritt mit seinem
<lb/>bis zum Ende festgehaltenen Läugnen eines Verlöbnisses oder
<lb/>auch vertraulichen Verhältnisses in einem sonderbaren Wider- 
<lb/>spruch steht. Es geht nämlich aus der Gesammtheit und dem Ge-
<lb/>sammtinhalt der Zeugenaussagen hervor, daß der Beklagte
<lb/>sich nach und nach von seiner Verlobten zurückzog und daß
<lb/>diese, welche inzwischen eine andere passende Parthie gesunden
<lb/>hatte, ihm zwar in dieser Beziehung keine rechtlichen Schwierig- 
<lb/>keiten in den Weg legte, ohne indessen ihre Zustimmung zur
<lb/>Auflösung des Verhältnisses zu ertheilen. Unter diesen Ver- 
<lb/>hältnissen ist aber die Klägerin als ein Brautkind im recht- 
<lb/>lichen Sinn des Worts aufzufassen, da hierzu nur erforder-
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hessisches Gesetz vom 4. August 1871 über die verbindliche Kraft der Immobiliarveräußerungsverträge. Erfordernisse der Protokollirung. Pfälzer Landrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>lich ist, außer dem Verlöbniß der Eltern und der Anerken- 
<lb/>nung des Kindes, daß die Ehe durch irgend einen Zufall
<lb/>oder durch ein Ereigniß, das für das außereheliche Kind als
<lb/>ein zufälliges erscheint (nicht also lediglich durch den Tod oder
<lb/>bösliche Verlassung der Braut) verhindert worden ist.

<lb/>S. Archiv für practische Rechtswissenschaft B. III S.

<lb/>264 der ersten Folge.

<lb/>U. O.L.G.'s in S. Rodenhäuser g. Lauteschläger vom

<lb/>1. Januar 1887. U. 83/86.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Hessisches Gesetz vom 4. August 1871, über die
<lb/>verbindlicheKraftderJmmobiliarveräußerungs-
<lb/>verträge. Erfordernisse der Protokollirung.
<lb/>Pfälzer Landrecht.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Die Protokollirung wurde als ausreichend erachtet aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>Gründe.

<lb/>Es mußte zugegeben werden, daß die ortsgerichtliche Pro-
<lb/>tokollirung des hier fraglichen Verpflegungsvertrags vom 12.
<lb/>Januar 1883 nebst den nachträglich beigefügten Zusätzen an
<lb/>Mängeln leidet und den Anforderungen einer correkten und
<lb/>fehlerfreien Beurkundung nicht entspricht. Allein nicht jede
<lb/>Ungenauigkeit und Inkorrektheit einer ortsgerichtlichen Pro- 
<lb/>tokollirung ist geeignet, der letzteren die Bedeutung einer öffent- 
<lb/>lichen Beurkundung im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes
<lb/>vom 4. August 1871, betreffend die verbindliche Kraft der
<lb/>Jmmobiliarveräußerungsverträge, zu entziehen. Nach den bei
<lb/>dem Oberlandesgericht zur Anwendung gebrachten Grundsätzen
<lb/>vergleiche: Entscheidung vom 7. Februar 1881 in Sachen
<lb/>Arras von Asbach gegen Adam Fingers Eheleute
<lb/>von Ober-Namstadt. U. 381/80
<lb/>hat das erwähnte Gesetz lediglich den Zweck, die Contrahenten
<lb/>gegen übereilte Verträge zu schützen, die Ernstlichkeit des Ver- 
<lb/>tragswillens derselben außer Zweifel zu stellen, etwaige Unbe- 
<lb/>stimmtheiten zu beseitigen, und eine sichere Grundlage für die
<lb/>richterliche Bestätigung des Vertrags herzustellen. Hieraus
<lb/>folgt, daß jede Protokollirung als eine ausreichende und den
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0182.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzlichen Anforderungen entsprechende betrachtet werden muß,
<lb/>welche mit Gewißheit erkennen läßt, daß und welche Willens- 
<lb/>einigung der Contrahenten über die wesentlichen Voraus- 
<lb/>setzungen eines Veräußerungsvertrags zu Stande gekommen
<lb/>war, und daß die Contrahenten ihren übereinstimmenden
<lb/>Willen dem competenten Beamten gegenüber zum Ausdruck
<lb/>gebracht haben. — Diesen Anforderungen hatte die hier frag- 
<lb/>liche Protokollirung des Verpflegungsvertrags vom 12. Januar
<lb/>1883 genügt. Es ist zwar richtig, daß der Protokollirung
<lb/>vom 12. Januar 1883 die Beglaubigung des Vorstehers des
<lb/>Ortsgerichts mangelt, allein es besteht kein begründeter Zweifel
<lb/>darüber, daß die im Protokolle angegebenen Contrahenten
<lb/>zur angegebenen Zeit vor dem Ortsgerichtsvorsteher erschienen
<lb/>waren und den in dem Protokolle niedergelegten Willen er- 
<lb/>klärt hatten. Wenn die Beglaubigung der Protokollirung
<lb/>auch damals unterblieben war, so hatten doch später sowohl
<lb/>der Uebergeber Christian Hussel, wie die Uebernehmerin, die
<lb/>Wittwe des inzwischen verstorbenen Johannes Hussel V, ihre dem
<lb/>Protokolle beigefügten Unterschriften ausdrücklich anerkannt und
<lb/>hatten wiederholt erklärt, daß in der Protokollirung vom 12.
<lb/>Januar 1883 der Wille der Contrahenten enthalten sei. Die
<lb/>Gesammtheit dieser Akte, welche in einem inneren Zusammen- 
<lb/>hänge stehen, erbringen einen genügenden Nachweis, daß die
<lb/>ernstliche Absicht der im Protokolle vom 12. Januar 1883
<lb/>angegebenen Contrahenten bestanden hatte, einen Vertrag zu
<lb/>vereinbaren, und daß auch der Vertragswille der Contrahenten
<lb/>in diesem Protokolle seinen Ausdruck gefunden hatte. Es
<lb/>war nach dieser Auffassung auch der Umstand nicht wesentlich,
<lb/>daß Johannes Hussel 5. nach vollzogener Protokollirung vom
<lb/>12. Januar 1883 verstorben war und deßhalb an der nach- 
<lb/>träglich erfolgten Anerkennung nicht Theil nehmen konnte,
<lb/>denn es handelt sich um die Giltigkeit der von Johannes
<lb/>Hussel V. am 12. Januar 1883 als er noch lebte getroffenen
<lb/>Vereinbarung, deren ernstlichen Abschluß der Uebergeber Christian
<lb/>Hussel, worauf es doch wesentlich ankommt, niemals be- 
<lb/>stritten hatte. Es lag deßhalb für den Richter keine Ver- 
<lb/>anlassung dafür vor, den Vertrag dem nachgewiesenen Willen
<lb/>der Contrahenten zuwider, aus lediglich formellen, jedoch für
<lb/>die Hauptsache unwesentlichen Gründen umzustoßen. —

<lb/>Die aus den Bestimmungen des Pfälzer Landrechts Theil
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Gläubiger des Sohnes einer mit ihren Kindern im Beisitz des väterlichen Nachlasses befindliche Wittwe ist nicht befugt, Theilung des Nachlasses und Herausgabe des Erbtheils jenes Sohnes behufs seiner Befriedigung zu verlangen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>II Titel XIII § 2, 3, 4 hergeleiteten Einwendungen verdienten
<lb/>keine Berücksichtigung. Denn wenn auch in der ortsgericht- 
<lb/>lichen Protokollirung der Vertrag als „Schenkung" bezeichnet
<lb/>worden war, so kann doch nach dem Vertragsinhalt kein Zweifel
<lb/>darüber bestehen, daß die Zuwendung der Immobilien des
<lb/>Christian Hussel an die Uebernehmer als eine Gegenleistung
<lb/>erfolgt war, für die dem Ersteren bisher geleistete und für
<lb/>die Zukunft vertragsmäßig zu leistende Verpflegung. Es hatte
<lb/>deßhalb keine reine Schenkung, sondern ein auch bezüglich der
<lb/>Empfänger oneroses Rechtsgeschäft Vorgelegen, auf welches die
<lb/>angegebenen Bestimmungen des Pfälzer Landrechts keine An- 
<lb/>wendung erleiden.

<lb/>U.O.L.G's. in Darmstadt v. 18. November 1885 in

<lb/>S. Steinbach Namens Hussel w. Hussel u. Graf.

<lb/>U. 207/85.
</p>
               <p>

                  <lb/>IX. Der Gläubiger des Sohnes einer mit ihren
<lb/>Kindern im Geisitz des väterlichen Nachlasses
<lb/>befindliche Wittwe ist nicht befugt, Theilung
<lb/>des Nachlasses und Herausgabe des Erbtheils
<lb/>jenes Sohnes behufs seiner Befriedigung zu
<lb/>verlangen.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Der Sohn und Bruder der Beklagten W. D. ist rechtskräftig
<lb/>verurtheilt, an den Kläger wegen einer diesem zugefügten
<lb/>Körperverletzung eine Entschädigung im Betrage von 2055,5
<lb/>Mark nebst Kosten zu bezahlen. Er ist, unbekannt wo, ab- 
<lb/>wesend und besitzt kein Vermögen als das nach dem Ableben
<lb/>seines Vaters I. PH. D. im Jahre 1881 ihm zugefallene
<lb/>Erbtheil, welches sich nach den hier maßgebenden Bestimmungen
<lb/>des Katzenellenbogener Landrechts ungetheilt mit dem gesamm-
<lb/>ten Nachlasse im Besitz und Genuß der Wittwe des I PH. D.
<lb/>befindet. Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte die Pfändung
<lb/>dieses Erbtheils erwirkt und mittelst Klage beantragt, die
<lb/>Beklagten schuldig zu erkennen, die — in der Klage näher
<lb/>verzeichneten — väterlichen und errungenschaftlichen Liegen- 
<lb/>schaften mit dem Kläger zu theilen, und den dem Kläger
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0184.tif"
                   n="72"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>BemerkenSwerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>zufallenden Antheil zum Zweck der Veräußerung, unter Vor- 
<lb/>behalt des Nießbrauchs der Wittwe D., herauszugeben. Das
<lb/>Gericht erster Instanz hat die Klage abgewiesen, in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz beantragte der Kläger, diese Entscheidung auf- 
<lb/>zuheben und die Beklagten wie oben angegeben zur Theilung
<lb/>und Herausgabe zu verurtheilen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Berufung konnte nicht für begründet gehalten werden.
<lb/>Für den vom Kläger erhobenen Anspruch war das Recht des
<lb/>Kindes an dem Nachlasse seines Vaters maßgebend, und mehr
<lb/>Rechte als das Kind selbst kann auch dessen Gläubiger nicht
<lb/>geltend machen. Es muß dem Kläger zugegeben werden, daß
<lb/>nach gemeinem Recht Gegenstände, welche mit einem Nieß- 
<lb/>brauch belastet sind, vorbehaltlich des Nießbrauchs, vom Eigen-
<lb/>thümer veräußert und verpfändet werden können, daß ein mit
<lb/>einem Leibzuchtsrecht belastetes Grundstück unter Vorbehalt
<lb/>der Leibzucht veräußert werden kann, sowie daß das Leib- 
<lb/>zuchtsrecht selbst Gegenstand einer Pfändung sein kann. Allein
<lb/>alle diese an sich zutreffenden Rechtssätze, auf die sich der
<lb/>Kläger berief, vermögen den auf Theilung des Nachlasses des
<lb/>I. PH. D. und auf Herausgabe des Erbtheils des W. D.
<lb/>gerichteten Anspruch des Klägers nicht zu begründen. Diesem
<lb/>Ansprüche steht ein eigenes Recht der beklagten Wittwe gegen- 
<lb/>über, welches durch eine Zwangsvollstreckung für Schulden
<lb/>eines Kindes nicht beeinträchtigt werden kann. Die Wittwe
<lb/>des I. PH. D. befindet sich im Besitze des Nachlasses ihres
<lb/>Ehemannes in Folge des Beisitzes, der nach dem Katzenellen-
<lb/>bogener Landrechte ihr an dem gesammten Nachlasse lebens- 
<lb/>länglich zusteht. Dieser Beisitz bildet ein, abweichend vom
<lb/>gemeinen Rechte, dem überlebenden Ehegatten nach Landrecht
<lb/>zustehendes Erbrecht, dessen Gegenstand in der lebenlänglichen
<lb/>Nutznießung an allen, „liegenden Gütern" des verstorbenen
<lb/>Ehegatten besteht, auch in dem Falle, wenn Kinder aus dieser
<lb/>Ehe vorhanden sind. (Katzenellb. Landrecht Thl. II. lit. 3.
<lb/>1. 5. 6.) Auf diesen Nießbrauch sind nicht die römischrecht- 
<lb/>lichen Bestimmungen über ugustruolus anwendbar, vielmehr
<lb/>die Grundsätze maßgebend, die sich im deutschrechtlichen ehe- 
<lb/>lichen Güterrechte ausgebildet haben und welchen die An- 
<lb/>schauung zu Grunde liegt, daß für den Fall der Auflösung
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0185.tif"
                n="73"
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            <div xml:id="d1966e17307"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="X.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hilfsvollstreckung gegen den Ehemann in errungenschaftliche Immobilien wegen anderer als ehelicher Schulden, Intervention der Ehefrau verworfen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten, statt der so- 
<lb/>fortigen Theilung, noch eine Fortsetzung des Familienlebens
<lb/>zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern statt- 
<lb/>zufinden habe. (Gerber, deutsches Privatrecht § 236).

<lb/>Das Katzenellenbogener Landrecht enthält keine Bestimmung
<lb/>über den Umfang dieses Beisitzes, allein es spricht aus, daß
<lb/>derselbe ein Erbrecht der Ehegatten bilde, welches diesen ab- 
<lb/>weichend von dem gemeinen Rechte zustehen solle (1. o. 1.).
<lb/>Der deutschrechtliche Beisitz, welcher auch in anderen Parti- 
<lb/>kularrechten, z. B. dem Solmser Landrechte, vorkommt, ist ein
<lb/>Nutzungsrecht, welches mit dem Familienverhältnisse in Be- 
<lb/>ziehung steht, und ebensowohl im Interesse der überlebenden
<lb/>Kinder wie des überlebenden Ehegatten bestehen soll. Es
<lb/>begründet deßhalb nicht allein Rechte, sondern auch Pflichten
<lb/>des überlebenden Ehegatten, die in der Gewährung des Unter- 
<lb/>halts der Kinder und in der Sorge für deren weiteres Fort- 
<lb/>kommen bestehen. (Seuffert, Archiv, Bd. 3, Nr. 330). Deß- 
<lb/>halb ist ein einseitiges Recht eines überlebenden Kindes aus
<lb/>Theilung des Nachlasses und Herausgabe des Erbtheils während
<lb/>der Dauer des Beisitzes, im Landrechte nirgends ausgesprochen
<lb/>und nicht begründet, es würde mit den Grundsätzen im Wider- 
<lb/>spruche stehen, auf welchen das Erbrecht der Ehegatten beruht,
<lb/>und würde sich mit dem Zweck des auf das Familienverhält-
<lb/>niß begründeten deutschrechtlichen Beisitzes nicht vereinigen
<lb/>lassen. Da der Gläubiger eines Kindes nicht mehr Rechte
<lb/>geltend machen kann, als dem Kinde selbst zustehen, war der
<lb/>Anspruch des Klägers zurückzuweisen und waren demselben
<lb/>die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zur Last zu setzen.

<lb/>U. O.L.G. zu Darmstadt I, Sen. v. 13. April 1886 in

<lb/>S. Völker v. Dickhaut. U. 23/86.
</p>
               <p>

                  <lb/>X. Hilfsvollstreckung gegen den Ehemann in
<lb/>errungenschaftliche Immobilien wegen anderer
<lb/>als ehelicher Schulden, Intervention der
<lb/>Ehefrau verworfen. Solmser Landrecht.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Aus folgenden Gründen wurde die Intervention der Ehe- 
<lb/>frau auch vom Oberlandsgericht für ungerechtfertigt erklärt:
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0186.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Das landgerichtliche Urtheil hat die auf Grund des § 690
<lb/>der C.P O. erhobene Jnterventionsklage mit Recht ver- 
<lb/>worfen. Nach dem in Steinbach geltenden Solmfer Land- 
<lb/>recht und der darin begründeten partikularen Gütergemein- 
<lb/>schaft wird in Ansehung des in der Ehe errungenen Ver- 
<lb/>mögens, namentlich auch der errungenen Liegenschaften, ein
<lb/>ideelles Miteigenthum für beide Ehegatten zur Hälfte erworben.
<lb/>Für diesen ehelichen Gütererwerb gilt aber der durch Präjudiz
<lb/>des Ober-Appellations-Gerichts festgestellte, und seitdem un- 
<lb/>verrückt in der Rechtsprechung der hessischen Gerichte ange- 
<lb/>wandte Grundsatz, daß dem Ehemann, als Repräsentant der
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft, ein von der Einwilligung der
<lb/>Frau unabhängiges Verwaltungs - und Verüußerungsrecht
<lb/>während der Ehe zusteht,

<lb/>Ober-Appellations-Gericht Präjudiz Nr. 124,
<lb/>und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die Frau eine Jn-
<lb/>scription ihres ideellen Miteigenthums in dem Grundbuch er- 
<lb/>folgt ist, oder nicht, da das Grundbuchsgesetz von 1852 auf
<lb/>die ehelichen Güterverhältnisse und die in dieser Beziehung
<lb/>maßgebenden Rechtsgrundsätze keinerlei Aenderungen herbei- 
<lb/>geführt hat.

<lb/>Dieses Recht der Veräußerung des Mannes ist — abge- 
<lb/>sehen von dem hier nicht in Frage stehenden Recht zu Schenkungen
<lb/>— ein unbeschränktes, da in dem Solmser Landrecht eine
<lb/>Beschränkung nicht angeordnet ist. Es ist deshalb auch gleich- 
<lb/>gültig, zu welchem Zweck der Mann die Veräußerung vor- 
<lb/>nimmt, ob zum Zweck der Tilgung von Eheschulden oder
<lb/>Separatschulden. Insoweit aber der Ehemann zur freiwilligen
<lb/>Veräußerung ehegemeinschaftlicher Immobilien berechtigt ist,
<lb/>erscheint auch ein Gläubiger desselben befugt, an seiner Stelle
<lb/>eine Zwangsveräußerung zu beantragen, denn alle der Dis- 
<lb/>position des Mannes unterworfene Vermögensobjekte sind recht- 
<lb/>lich auch der Zwangsvollstreckung unterworfen.

<lb/>Diese Rechtsgrundsätze sind sowohl vom früheren Ober-
<lb/>Appellations-Gericht, als auch von dem Oberlandesgericht in
<lb/>verschiedenen Prozessen anerkannt worden.

<lb/>Man verweist:

<lb/>auf die Relation zum Ober-Appellations-Gerichts-Urtheil
<lb/>vom 20. Dezember 1878 i. S. der Ehefrau Kleinen in
<lb/>Altenschlirf g. G. König in Lindheim;
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0187.tif"
                n="75"
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist ein Antrag auf Arrest und dessen Vormerkung im Mutationsverzeichnisse beziehungsweise Grundbuch auf Grund beliebiger obligatorischer Ansprüche an den Eigenthümer oder gegen Dritte für den Fall, daß sie Eigenthümer werden sollten, zuzulassen?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Endscheidungsgründe. 75

<lb/>auf das Urtheil des Oberlandesgerichts von 1879/80
<lb/>i. S. F. L. Eberhardt in Darmstadt gegen seine Kinder;
<lb/>auf das Urtheil i. S. S. Kaufmann in Viernheim g.
<lb/>I. Helbich I. daselbst vom 8. Juni 1881;
<lb/>auf den in Seufferts Archiv Bd. XVI. Nr. 55 mitge-
<lb/>theilten Beschluß des Ober-Appellations-Gerichts,
<lb/>sowie auf die in Theorie des deutschen Rechts aufgestellten
<lb/>Grundsätze,

<lb/>Eichhorn deutsches Privatrecht S. 312.

<lb/>Mittermaier „ S. 401.

<lb/>Stobbe „ Bd. IV. S. 275 — 279.

<lb/>Der aus dem Mangel eines zur Vollstreckung geeigneten
<lb/>Schuldtitels gegen die Frau hergeleitete Rechtfertigungsgrund
<lb/>ist hinfällig, da die Zwangsvollstreckung nicht gegen die Frau
<lb/>gerichtet wird, sondern lediglich gegen ihren Mann mit Rück- 
<lb/>sicht auf das demselben zustehende Dispositionsrecht über das
<lb/>Miteigenthum der Frau. —

<lb/>Die Frage der Ersatzleistung aus dem Vermögen des
<lb/>Mannes an die Frau ist hier nicht in Erwägung zu ziehen.
<lb/>U. O.L.G.'s in D. v. 12. April 1886 in S. Straß-
<lb/>heimer g. Stock, v. U. 291/85.
</p>
               <p>

                  <lb/>XI. Ist ein Antrag auf Arrest und dessen Vor-
<lb/>inerkung im Mutationsverzeichnisse beziehungs- 
<lb/>weise Grundbuch auf Grund beliebiger
<lb/>obligatorischer Ansprüche an den Elgen-
<lb/>thümer oder gegen Dritte für den Fall,
<lb/>daß sie Eigenthümer werden sollten, zu-
<lb/>zulassen?

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt, das Land- 
<lb/>gericht zugelassen. Auf an das Oberlandesgericht in Darm- 
<lb/>stadt erhobene Beschwerde wurde der erstrichterliche Beschluß
<lb/>wieder hergeftellt: i. E. daß es, den Arrestantrag und dessen Vor- 
<lb/>merkung im Mutationsverzeichnisse beziehungs-
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0188.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>weise Grundbuche anlangend, zwar durch die C.P.O. nicht un- 
<lb/>bedingt ausgeschlossen ist, einen Anspruch der dem Schuldner noch
<lb/>nicht definitiv, sondern nur möglicherweise unter gewissen Vor- 
<lb/>aussetzungen zusteht, mit Beschlag zu belegen, daß jedoch die
<lb/>Vollziehung des Arrests in unbewegliches Vermögen sich nach
<lb/>den Landgesetzen bestimmt;

<lb/>daß durch diese namentlich die Frage zu entscheiden ist, ob
<lb/>zum Zweck der Arrestvollziehung ein Eintrag in die öffent- 
<lb/>lichen Bücher und unter welchen Voraussetzungen und Be- 
<lb/>schränkungen zulässig erscheint;

<lb/>daß nach Artikel 6 des Ausführungsgesetzes zur C.P.O.
<lb/>der Arrest in unbewegliches Vermögen, der ein Grund- 
<lb/>stück zum Gegenstand hat, nach Maßgabe der hierüber
<lb/>bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in das
<lb/>Mutationsverzeichniß durch die Vormerkung „gehemmt" ein- 
<lb/>zutragen ist, daß daher die Voraussetzungen und Beschränkungen,
<lb/>unter welchen der Eintrag der Vormerkung „gehemmt" in
<lb/>das Mutationsverzeichniß vollzogen werden kann, sich nach
<lb/>dem Gesetze vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des
<lb/>Grundeigenthums betreffend, zu richten haben;

<lb/>daß zwar der Artikel 18 dieses Gesetzes, welcher die Fälle
<lb/>der Zulässigkeit des Eintrags einer Sperre aufzählt, einer
<lb/>analogen Ausdehnung fähig ist, daß aber die sämmtlichen
<lb/>daselbst aufgezühlten Fülle von der gemeinschaftlichen Voraus- 
<lb/>setzung ausgehen, daß die Eintragung der Vormerkung „ge- 
<lb/>hemmt" aus ein bestimmtes Grundstück nur wegen eines An- 
<lb/>spruchs des Erwerbers dieses Grundstücks zur Sicherung dessen
<lb/>Zuschreibung im Mutationsverzeichnisse erfolgen kann;

<lb/>daß es mit der Grundlage unserer Grundbuchsgesetzgebung
<lb/>im Widerspruch stehen würde, Sperrungseinträge auf bestimmte
<lb/>Grundstücke wegen anderer obligatorischer Ansprüche an den
<lb/>Eigenthümer oder gar wegen Ansprüche, die man nicht gegen
<lb/>diejenigen, denen diese Grundstücke zugeschrieben sind, sondern
<lb/>gegen dritte Personen hat, für den Fall, daß sie Eigenthümer
<lb/>werden sollten, zuzulassen;

<lb/>daß es auch keinen Unterschied machen kann, ob diese dritte
<lb/>Personen vielleicht einen obligatorischen Anspruch auf Ueber-
<lb/>tragung des Eigenthums dieser Grundstücke unter bestimmten
<lb/>Voraussetzungen haben, da es schlechterdings ungewiß ist, ob
<lb/>dieser obligatorische Anspruch sich je verwirklichen wird, ob
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0189.tif"
                n="77"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wird mit der Zustellung des Vollstreckungstitels zugleich die Vollstreckung vollzogen, so können die Kosten der letzteren nicht unbedingt als notwendige angesehen und dem Schuldner zur Last gelegt werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>z. B. vorliegend die Ehefrau Bach die Erbschaft ihrer Mutter
<lb/>erwerben wird, oder ob diese Erbschaft durch Ersatzposten
<lb/>nicht etwa aufgezehrt ist;

<lb/>daß überhaupt unsere Grundbuchsgesetzgebung eine Vor- 
<lb/>merkung zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer
<lb/>Geldforderung nicht kennt.

<lb/>Beschl. O.LG.'s in D. v. 14. Juli 1885 in S. Küchler
<lb/>w. Küchler W. 69/85.
</p>
               <p>

                  <lb/>XII. Wird mit der Zustellung des Vollstreckungs- 
<lb/>titels zugleich die Vollstreckung vollzogen, so
<lb/>können die Kosten der letzteren nicht unbe- 
<lb/>dingt als nothwendige angesehen und dem
<lb/>Schuldner zur Last gesetzt werden.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Gründe.

<lb/>Es ist allerdings nicht zu bestreiten, daß die C.P O. eine
<lb/>Frist zwischen der Zustellung eines Vollstreckungstitels und der
<lb/>Vollstreckung selbst nicht angeordnet, daß daher eine sofort
<lb/>nach Zustellung eines solchen Titels eingeleitete und durch- 
<lb/>geführte Zwangsvollstreckung nicht als eine ungerechtfertigte,
<lb/>gesetzwidrige bezeichnet werden kann. Eine andere Frage ist
<lb/>indessen, ob der Schuldner auch unter allen Umständen
<lb/>zur Tragung der Kosten einer solchen Execution verpflichtet
<lb/>erscheint. Diese Frage ist angesichts des für das gesammte
<lb/>Kostenwesen maßgebenden § 87 C.P.O. zu verneinen, da dieser
<lb/>Paragraph die Verpflichtung zur Tragung der Prozeßkosten
<lb/>allgemein davon abhängig macht, daß dieselben nach freiem
<lb/>Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
<lb/>oder Verteidigung nothwendig gewesen sind. Vorliegend ist
<lb/>das festgestellte Kostenverzeichniß dem klägerischen Anwalt erst
<lb/>am 21. April zugestellt worden, er mußte daher wissen, daß
<lb/>der Anwalt des Beklagten, dem es zur nämlichen Zeit zu- 
<lb/>gestellt worden, den Auftrag zur Zahlung frühestens am 22.
<lb/>in die Hände seines Clienten gelangen lassen konnte, so daß
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0190.tif"
                n="78"
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            <div xml:id="d1966e17828"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Mehrkosten der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei einem Prozeßgerichte, wo Anwälte wohnen, sind vom Gegner dann nicht zu erstatten, wenn die Zuziehung eines solchen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten war, bezw. die Partei sich eines am Orte des Prozeßgerichts wohnenden Anwalts bedienen konnte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>der angeforderte Betrag, da der Beklagte in einer gewissen
<lb/>Entfernung von einer Poststation wohnt, erst am 23. zur
<lb/>Post aufgegeben und darum frühestens am 24. in die Hände
<lb/>des Gläubigers gelangen konnte. Wenn er trotz dieser ihm
<lb/>bekannten Umstände sofort mit der Zustellung des Kosten- 
<lb/>festsetzungsbeschlusses den Gerichtsvollzieher mit der Vornahme
<lb/>der Vollstreckung beauftragte und es auf diese Weise bewirkte,
<lb/>daß der Beklagte trotz seines Eifers zur Zahlung einer ihm
<lb/>bis dahin ihrer Größe nach völlig unbekannten Schuld (er
<lb/>verwendete sogar den Charfreitag zur Einzahlung auf der
<lb/>Post) den Gerichtsvollzieher bei sich erscheinen sah, und wenn
<lb/>nebenbei noch ein Grund für eine besondere Eile weder in
<lb/>den Akten liegt, noch angegeben werden konnte, so können
<lb/>solche durch eine voreilige Zwangsvollstreckung entstandene
<lb/>Kosten nicht als zur Rechtsverfolgung nothwendige be- 
<lb/>zeichnet werden. Sie fallen dem Beklagten daher nicht zur Last.

<lb/>Beschl O.L.G.s in Darmstadt v. 27/IX 1886 i. S.

<lb/>Schürmann w. Rühl IV 99/86.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIII. Die Mehrkosten der Zuziehung eines aus- 
<lb/>wärtigen Rechtsanwalts bei einem Prozeß-
<lb/>gerichte, wo Anwälte wohnen, sind vom
<lb/>Gegner dann nicht zu erstatten, wenn die
<lb/>Zuziehung eines solchen Anwalts zur zweck- 
<lb/>entsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten
<lb/>war, bezw. die Partei sich eines am Orte
<lb/>des Prozeßgerichts wohnenden Anwalts be- 
<lb/>dienen konnte.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen des O.L.G.:

<lb/>Klägerin führte am Amtsgerichte Alsfeld gegen den Be- 
<lb/>klagten einen Prozeß wegen Anerkennung und Alimentation
<lb/>eines von ihr geborenen Kindes. Der Prozeß wurde durch
<lb/>einen vor dem Gerichte abgeschlossenen Vergleich, in welchem
<lb/>Beklagter Zahlung einer Summe an Klägerin und die Prozeß- 
<lb/>kosten übernahm, erledigt. Klägerin war hierbei durch Anwalt
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0191.tif"
                   n="79"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>M. von Gießen vertreten. Der Termin war durch Ableistung
<lb/>eines der Klägerin durch bedingtes Urtheil über den Grund
<lb/>der Klage auferlegten Eides und zur weiteren Verhandlung
<lb/>anberaumt worden.

<lb/>In dem Kostenfestsetzungsbeschlusse strich das Amtsgericht
<lb/>die Reisekosten von Anwalt M. zu diesem Termin, sowie die
<lb/>Auslagen der Klägerin für eine Reise zu ihrem Anwälte nach
<lb/>Gießen. Auf Beschwerde billigte das Landgericht dem erst- 
<lb/>erwähnten Anspruch unbedingt und den zweiten in herab- 
<lb/>gemindertem Betrage zu und schlug die Gebühren nach § 6
<lb/>G K.G. nieder. Dieser Beschluß wurde von dem Anwalt des
<lb/>Beklagten mit weiterer Beschwerde angegriffen, einmal, weil
<lb/>die Vertretung durch einen Anwalt in jenem Termine nicht
<lb/>geboten gewesen sei, sodann aber weil Klägerin sich in dem- 
<lb/>selben jedenfalls durch den in Alsfeld wohnhaften Anwalt R.
<lb/>habe vertreten lassen können.

<lb/>Was den ersten Grund betrifft, so ist er aus den von dem
<lb/>Landgerichte angeführten Gründen nicht stichhaltig. Die Pro- 
<lb/>zedur war an und für sich für die Parteien von Wichtigkeit
<lb/>und es war sehr wohl möglich, daß zur Verhandlung in der
<lb/>Hauptsache nach § 276 C.P.O. geschritten wurde, und dies um
<lb/>so mehr, als ja das bedingte Urtheil rechtskräftig und ein
<lb/>Rechtsmittel gegen das Läuterungsurtheil aussichtslos war,
<lb/>die sofortige Verhandlung über das Quantum einen Termin
<lb/>erspart und somit im Interesse der beiden Parteien gelegen
<lb/>Hätte.

<lb/>Dagegen ist der zweite Grund durchgreifend, allerdings
<lb/>nicht in dem Sinne, daß Kosten erspart worden wären, wenn
<lb/>Klägerin zu diesem Termine einen in Alsfeld wohnhaften
<lb/>Anwalt angenommen hätte, sondern um deßwegen, weil keine
<lb/>Nothwendigkeit vorlag, daß sie sich überhaupt durch einen
<lb/>Anwalt vertreten ließ. Rach § 87 C P O. sind die Reise- 
<lb/>kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur insoweit zu er- 
<lb/>statten, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichtes
<lb/>zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei-
<lb/>digung nöthig war. Als auswärtiger Rechtsanwalt ist der
<lb/>nicht am Sitze des Prozeßgerichts wohnhafte anzusehen. Wenn
<lb/>das Gesetz dem Gerichte die Frage zur Prüfung überweist,
<lb/>ob die Zuziehung nothwendig war, so versteht es darunter
<lb/>nicht nur die Untersuchung, ob überhaupt die Zuziehung eines
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0192.tif"
                n="80"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Correspondenzgebühr des den Revisionsnwalt instruirenden Anwalts zweiter Instanz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Anwalts, sondern auch die, ob auch die Zuziehung eines aus- 
<lb/>wärtigen Anwalts nothwendig war und die Verneinung des
<lb/>zweiten Punktes würde den Ersatzanspruch ausschließen, auch
<lb/>wenn der erste bejaht würde.

<lb/>Vergl. Seuffert zu § 87 Note 5a; Petersen zu
<lb/>§ 8711 Note 1.

<lb/>Daß in Alsfeld außer dem Anwalt des Beklagten noch
<lb/>ein anderer Anwalt ansässig ist, steht fest. Einen Grund,
<lb/>warum sie sich nicht an diesen, sondern an einen in Gießen
<lb/>wohnhaften Anwalt wandte, gibt Klägerin nicht an, und doch
<lb/>lag es ihr ob, die Nothwendigkeit darzulegen, warum sie den
<lb/>auswärtigen Anwalt annehmen mußte, wodurch die Kosten so
<lb/>bedeutend erhöht wurden. Gewiß ist die Nothwendigkeit nicht
<lb/>im absoluten Sinne zu verstehen und wird man nicht den
<lb/>Nachweis in diesem Sinne verlangen, besonders wenn der
<lb/>Partei nicht unter mehreren Anwälten die Wahl gegeben ist,
<lb/>was im vorliegenden Falle nicht einmal behauptet werden
<lb/>kann, da der Klägerin zunächst die Wahl zwischen den zwei
<lb/>in Alsfeld wohnhaften Anwälten freistand. Allein jedenfalls
<lb/>kann das Belieben der Partei, der Umstand, daß sie vielleicht
<lb/>einen auswärtigen Anwalt kannte, zu demselben besonders
<lb/>Vertrauen hatte u. dgl., sie nicht berechtigen, zu Lasten des
<lb/>Gegners dem auswärtigen den Vorzug zu geben; vielmehr
<lb/>muß es ihr anheimgegeben werden, dies auf ihre Kosten zu
<lb/>thun. Werden doch nach der Vorschrift des § IO Abs. 5
<lb/>R.A.O. die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer Partei
<lb/>vor einem Kollegialgerichte durch einen bei demselben
<lb/>zugelassenen Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß der letztere
<lb/>seinen Wohnsitz nicht am Sitze des Gerichts hat, durch die
<lb/>Gegenpartei überhaupt nicht erstattet, und gilt diese Bestimmung
<lb/>selbst für den Fall des § 12 R.A.O.

<lb/>Beschl. O.L.G.s in Darmstadt II. Senat vom 5/VI 1886
<lb/>i. S. Buchenau w. Hamel W 68/86.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV. Correspondenzgebühr des den Revisionsan- 
<lb/>walt instruirenden Anwalts zweiter Instanz.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Der Anwalt erster und zweiter Instanz hatte auf Grund
<lb/>des § 44 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte 9/10 Corre-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0193.tif"
                n="81"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern; § 120a der Gewerbeordnung. Die Zuständigkeit des Gewerbegerichts bezieht sich nicht auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern in Rücksicht auf Arbeiter</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>spondenzgebühr dafür gefordert, daß er im Auftrag Klägers
<lb/>mit dem für die Revisionsinstanz bestellten Prozeßbevollmäch- 
<lb/>tigten den erforderlichen Verkehr gepflogen habe. Das Ober- 
<lb/>landesgericht in Darmstadt sprach aus, der Ansatz könne dem
<lb/>Kläger gegenüber vielleicht begründet sein, allein gegenüber
<lb/>dem Beklagten sei er nicht als zu den zu ersetzenden noth-
<lb/>wendigen Auslagen im Sinne des § 87 C.P.O. Absatz 1
<lb/>zu rechnen. R.G.E. Bd. XV Nr. 111 S. 402.

<lb/>Auf Beschwerde ans Reichsgericht wurde diese mit Kosten
<lb/>verworfen: „Da es im Revisionsverfahren sich nur um Rechts- 
<lb/>fragen handelt und zu den hierauf bezüglichen Ausführungen
<lb/>der für die Nevisionsinstanz bestellte Anwalt berufen ist, so
<lb/>hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint, daß die Gebühr
<lb/>für Vermittelung des Verkehrs zwischen der Partei und be- 
<lb/>sagtem Anwälte durch den Anwalt der vorderen Instanzen
<lb/>zu den nothwendigen Prozeßkosten im Sinne des § 87 C.P.O.
<lb/>gehöre.

<lb/>Buhlmann g. Arnoldi Beschl. v. 3. März 1887 O. 6/87.
</p>
               <p>

                  <lb/>XV. Streitigkeiten zwischen Gewerb-
<lb/>treibenden und ihren Arbeitern;
<lb/>§. 120a der Gewerbeordnung. Die
<lb/>Zuständigkeit des Gewerbegerichts bezieht
<lb/>sich nicht auf Streitigkeiten zwischen Arbeit- 
<lb/>gebern in Rücksicht auf Arbeiter.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Auf die bei Gr. Bürgermeisterei als Gewerbe-Gericht
<lb/>protokollirte Klage des I. Müller gegen den Arbeiter D. R.,
<lb/>angeblich bei C. Michel in Arbeit, wurde Termin zur Ver- 
<lb/>handlung fixirt, in welchem der geladene R. nicht erschien,
<lb/>Müller gegen ihn Verurtheilung zur Wiederaufnahme der
<lb/>Arbeit und Fortsetzung bis zum Saisonschluß ev. in 100 M.
<lb/>Schadenersatz und Streitverkündigung an den neuen Arbeit- 
<lb/>geber verlangte. Durch Beschluß vom gleichen Tag wurde
<lb/>diesen Anträgen gegen R. stattgegeben, gegen Michel aber
<lb/>verfügt: diese Entscheidung wird ihm notificirt und demselben

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N. F. iS. Bd.) 6
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0194.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Bernerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgegeben den R. sofort zu entlassen, andernfalls das Exe-
<lb/>cutionsverfahren auf Schaden und Kostenersatz sich direkt
<lb/>gegen ihn als Selbstschuldner wenden würde, weiterer Termin
<lb/>zum Vorbringen etwaiger Einwendungen gegen diesen Be- 
<lb/>scheid fixirt, nach fruchtlosem Ablauf dieser Zeit Execution
<lb/>durch Herbeiführung des Arbeiters durch Gendarmen resp.
<lb/>Pfandverfahren angedroht. Endlich den Parthien innerhalb
<lb/>10 Tagen Berufung auf den Rechtsweg Vorbehalten.

<lb/>Dieser Bescheid ward durch den Gr. Bürgermeister von
<lb/>H. dem Michel zugestellt.

<lb/>Auf deßfallsige Anfrage bescheinigte Gr. Bürgermeisterei
<lb/>zu H. darauf, daß R. noch bei Michel in Diensten stehe,
<lb/>daß er kein pfandbares Vermögen besitze.

<lb/>Gr. Kreisamt D. benachrichtigte das Gewerbegericht, daß
<lb/>R. dem Müller zugeführt würden; letzterer beantragte Exe- 
<lb/>cution auf Grund des §. 125 G.O., weil der Arbeiter als- 
<lb/>bald wieder gegangen.

<lb/>Hierauf erging ohne daß eine weitere Vorladung an ihn
<lb/>ergangen, Verfügung, wodurch das Zwangsverfahren nun- 
<lb/>mehr gegen C. Müller gerichtet und demselben aufgegeben
<lb/>wurde, innerhalb 8 Tagen bei Vermeidung der Auspfändung
<lb/>dem Kläger Müller 100 M. Entschädigung und 7,45 M.
<lb/>Kosten zu bezahlen. Diese Verfügung wurde am 14. August
<lb/>v. I. dem Beschwerdeführer Michel zugestellt, worauf dieser
<lb/>Berufung auf den Rechtsweg anzeigte, und zugleich Beschwerde
<lb/>an Gr. Amtsgericht D. einlegte mit dem Anträge auf Nich- 
<lb/>tigerklärung der Verfügung Gr. Bürgermeisterei, und bean- 
<lb/>tragte zugleich im Fall eine mündliche Verhandlung nöthig
<lb/>erachtet werde, Termin zu bestimmen. Er legte zugleich Be- 
<lb/>scheinigung der Gr. Bürgermeisterei zu H. vor, wonach er der- 
<lb/>selben erklärt habe, daß er den R. sofort auf die an ihn ergangene
<lb/>Verfügung entlassen, welche Erklärung D. R. nicht in Ab- 
<lb/>rede gestellt habe, indem er nach seiner Entlassung bei ver- 
<lb/>schiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe. Durch Beschluß hob
<lb/>das Amtsgericht D. die angegriffenenen Verfügungen, da
<lb/>gegen rc. Michel Klage hätte erhoben werden sollen, auf,
<lb/>womit das ev. Gesuch wegen Ladung erledigt erschien.

<lb/>Gegen diese Entscheidung erhob I. Müller sofortige Be- 
<lb/>schwerde an Gr. Landgericht zu D. unterm 9. September
<lb/>1886, und erging darauf Beschluß dieses Gerichts vom 30.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0195.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>September 1886, durch welchen der amtsgerichtliche Beschluß
<lb/>aufgehoben und die Kosten dem Michel zu Last gesetzt werden.
<lb/>Der landgerichtliche Beschluß ließ es in Zweifel, ob das Ge- 
<lb/>werbegericht zuständig gewesen, den Michel in den Streit
<lb/>gegen Müller und R. zu ziehen. Da aber nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen jedes Gericht seine Competenz festzustellen und
<lb/>das Gewerbegericht sich in vorliegender Sache zuständig er- 
<lb/>kannt habe und gegen die deßfallsige Entscheidung vom 16. Juli
<lb/>v. I. die 10 tägige Frist zur Berufung auf den richterlichen
<lb/>Weg nicht eingehalten worden sei, so sei dieselbe rechtskräftig
<lb/>geworden, da kein weiteres Rechtsmittel gegen die Entschei- 
<lb/>dungen des Gewerbegerichts gegeben und der Act der Execution
<lb/>ihm anheimgegeben sei.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte Michel durch seinen An- 
<lb/>walt eine weitere Beschwerde an Gr. Oberlandesgericht ein
<lb/>und verlangte Aufhebung derselben ev. Anweisung an Gr.
<lb/>Amtsgericht, Termin zur Verhandlung der Sache anzuberaumen.

<lb/>Nach stattgehabter Verhandlung erging folgende Ent- 
<lb/>scheidung :
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Der §. 120 a der Gewerbe - Ordnung setzt für die Fälle
<lb/>von Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden und ihren Ar- 
<lb/>beitern bezüglich ihres gegenseitigen Verhältniffes für den
<lb/>Fall nicht besondere Behörden dafür bestehen, die Gemeinde- 
<lb/>behörde als richterliche Behörde ein. Es ist dieß eine Art
<lb/>von gesetzlich bezeichnetem Schiedsgericht, welches eine schleu- 
<lb/>nige sachverständige und mit möglichst wenig Kosten ver- 
<lb/>knüpfte Verhandlung und Entscheidung verbürgen soll, und
<lb/>ist nur für den bestimmten Fall eingesetzt, und dieß selbst
<lb/>nur unter dem Vorbehalt, daß die Parthieen berechtigt sein
<lb/>sollen, binnen zehn Tagen nach der Entscheidung den ordent- 
<lb/>lichen Rechtsweg zu begehren. Es characterisirt sich dadurch
<lb/>als ein Ausnahmsgericht, das für seine Jurisdiction auf das
<lb/>gesetzlich bezeichnete Verhültniß beschränkt ist und dem mit
<lb/>Rücksicht auf die Zwecke der Schnelligkeit und der Kostener- 
<lb/>sparung sowie auch auf die Einfachheit der betr. Streitsachen,
<lb/>nicht einmal bestimmte Fristen und Formen vorgeschrieben sind.

<lb/>Mit Unrecht hat Gr. Landgericht angenommen, daß diesem
<lb/>Gerichte nach den Grundsätzen der Civilproceß-Ordnung zu-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0196.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>stehe, seine Competenz auch auf andere Fälle auszudehnen,
<lb/>für die es, unähnlich den ordentlichen Gerichten, zu urtheilen
<lb/>überhaupt nicht berufen ist. Ein solcher Fall liegt aber hier
<lb/>vor, es handelt sich hier um einen Streit zwischen zwei Ar- 
<lb/>beitgebern, und hauptsächlich um einen gegen den Beschwerde- 
<lb/>führer geltend gemachten Schadenersatz, so daß also weder
<lb/>den Personen noch dem Streitobject nach eine Zuständigkeit
<lb/>der Gemeindebehörde gesetzlich besteht. Das Ministerialaus-
<lb/>schreiben vom 24. November 1876, welches das Verfahren
<lb/>regelt, hat schon die Schadenersatzklagen ausgeschlossen, in
<lb/>richtiger Interpretation des §. 120 a der G. O. Der Be- 
<lb/>schwerdeführer hatte sonach das Recht, sich gegen die Ver- 
<lb/>fügungen derselben vorzusehen, und es dürfte keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß es die kompetente richterliche Behörde
<lb/>ist, an die er sich zu wenden hatte, da den Administrativbe- 
<lb/>hörden jeder Eingriff in die richterlichen Functionen unter- 
<lb/>sagt ist und das Gesetz selbst die Berufung auf den Rechts- 
<lb/>weg anordnet. Vergeblich sucht der Anwalt des I. Müller
<lb/>darzuthun, daß schon wegen der Stellung des §, 125, und
<lb/>wegen des nothwendigen Zusammenhangs auch der dritte Ar- 
<lb/>beitgeber bei der Gemeindebehörde Recht zu nehmen habe.
<lb/>Der §. 125 steht unter 2 des VII. Titels „Verhältnisse
<lb/>der Gesellen und Gehülfen" während der §. 120 unter Nr.
<lb/>1 desselben „Allgemeine Verhältnisse" steht; es besteht auch
<lb/>kein nothwendiger Zusammenhang zwischen der Verpflichtung
<lb/>des Arbeiters und der Entschädigungsfrage gegenüber dem
<lb/>dritten Arbeitgeber, letztere ist vielmehr eine ganz selbst- 
<lb/>ständige.

<lb/>Die Berufung auf den Rechtsweg ist allerdings in §.
<lb/>120 a auf zehn Tage nach der betr. Entscheidung beschränkt,
<lb/>allein diese Frist besteht nur für die Parthieen, welche ge- 
<lb/>setzlich bei der Gemeindebehörde Recht zu nehmen haben, und
<lb/>kann nicht gegen Dritte angerufen werden, welche sich durch
<lb/>das Vorgehen der Gemeindebehörde in ihrem Recht verletzt
<lb/>fühlen. Es ist demnach gleichgültig, ob die Frist von der
<lb/>Zustellung der Entscheidung vom 16. Juli oder von jener
<lb/>der Entscheidung vom 2. August zu berechnen wäre, wiewohl
<lb/>die Ausführung des Beschwerdeführers, daß die Frist erst
<lb/>von letzterem laufe, nicht geradezu zu verwerfen sein dürfte.
<lb/>Denn er behauptet, daß er vor der Aufforderung in der
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0197.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfügung vom 16. Juli, welche gegen ihn erlassen wurde,
<lb/>ohne daß er zur betr. Verhandlung geladen und ohne daß
<lb/>es ihm also ermöglicht worden, über die Sache rechtliches
<lb/>Gehör zu finden, durch Entlassung des Arbeiters nachgegeben
<lb/>und damit jede Ursache zu weiterem Verfahren gegen ihn
<lb/>beseitigt habe, so daß für ihn die fragliche Verfügung voll- 
<lb/>ständig erledigt gewesen und demnach die Frist von zehn
<lb/>Tagen erst von der Zustellung der zweiten Verfügung ab
<lb/>habe laufen können. Es steht richtig, daß nach Zustellung
<lb/>der ersten Verfügung dieselbe durch Zuführung des Arbeiters
<lb/>an I. Müller vollzogen und daß, da derselbe sich nach der
<lb/>Zuführung wieder entfernte, sie in Bezug auf den Arbeiter
<lb/>nicht erledigt erschien. Allein es lag kein Beweis vor, daß
<lb/>Michel denselben wieder in seinen Dienst ausgenommen, und
<lb/>ohne daß diese Thatsache festgestellt wurde, auf welche allein
<lb/>ein weiteres Verfahren hätte begründet werden können, wurde
<lb/>demselben und ohne daß eine Ladung an ihn vorher ergangen,
<lb/>sofort auf Grund der ersten Entscheidung die Zahlung einer
<lb/>Entschädigung von 100 Mark und Kosten unter Androhung
<lb/>der Pfändung auferlegt. Michel konnte, wenn er den Ar- 
<lb/>beiter vorher entlassen hatte, das Verfahren gegen ihn wohl
<lb/>als abgeschlossen betrachten und war wohl veranlaßt zu er- 
<lb/>warten, daß, wenn weiter gegen ihn verfahren würde, dies
<lb/>durchs ordnungsmäßige Vorladung ans Gewerbegericht geschehe
<lb/>und ihm sonach die Berufung auf den Rechtsweg Vorbehalten
<lb/>bleiben würde. Diese Frage hier zu entscheiden, erscheint in-
<lb/>deß nach dem Vorhergehenden unerheblich.

<lb/>Es kann nicht Sache des Gerichts sein, in der Haupt- 
<lb/>sache selbst unter Eingehung auf die materielle Frage zu ent- 
<lb/>scheiden; hierfür ist dem Müller der Rechtsweg an das or- 
<lb/>dentliche Gericht nicht verschlossen und ist nur die betreffende
<lb/>Verfügung zu vernichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidung.

<lb/>Die Beschwerde wird als begründet erkannt, der Beschluß
<lb/>des Großh. Landgerichts und die Verfügung der Gemeinde- 
<lb/>behörde als Gewerbe-Gericht aufgehoben, die weitere Ver- 
<lb/>folgung gegen den Beschwerdeführer vor diesem Gericht un-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0198.tif"
                n="86"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beginn der Verjährung bei Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung durch Errichten von Bauten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>BemerkenSwerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>statthaft erklärt und I. M. in die Kosten der 2 Beschwerde-
<lb/>Instanzen verurtheilt.

<lb/>E. O.L.Gs. v. 23. April 1887 in S. Michel g. Müller
<lb/>W. 130/86.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVI. Beginn der Verjährung bei Zuwiderhand- 
<lb/>lungen gegen die Bauordnung durch Errichten
<lb/>von Bauten.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen des O.L.G. zu Darmstadt, Strafsenat:

<lb/>Der Angeklagte hat im Herbst 1883 neben der Hofraithe
<lb/>des W. B. in W., keine drei' Meter von dessen Debäude ent- 
<lb/>fernt, direkt auf der Grenze einen Stall errichten lassen, ohne
<lb/>dabei eine Brandmauer aufführen zu lassen. Auf den am
<lb/>27. September 1884 dieserhalb von dem Amtsanwalt gestellten
<lb/>Antrag wurde das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht
<lb/>eröffnet, der Angeklagte jedoch freigesprochen, weil die Straf- 
<lb/>barkeit der Handlung, welche sich als eine Zuwiderhandlung
<lb/>gegen den § 367 Nr. 15 St.G.B. resp. Art. 45 der Bau- 
<lb/>ordnung darstelle, verjährt sei.

<lb/>Das Landgericht hat durch Urtheil dasjenige des Schöffen- 
<lb/>gerichts aufgehoben und den Angeklagten auf Grund der §§ 45
<lb/>und 80 der Allgemeinen Bauordnung in eine Geldstrafe von
<lb/>20 Mark verurtheilt. Gegen diese Entscheidung ist von dem
<lb/>Angeklagten die Revision eingelegt worden.

<lb/>Das Revisionsgericht, welches in Uebereinstimmung mit
<lb/>den Gerichten erster und zweiter Instanz in der Handlung des
<lb/>Angeklagten eine Verfehlung gegen die Bestimmung des § 45
<lb/>der Bauordnung erblickt, vermag den Ausspruch des Land- 
<lb/>gerichts, daß nach Art. 45 und 50 der Allgemeinen Bauordnung
<lb/>vom 30. April 1881 das Strafbare des Verhaltens des An-
<lb/>gekagten nicht in einer verbotswidrigen Handlung liege,
<lb/>sondern in dem Herbeiführen und Bestehen eines Zu- 
<lb/>standes, und daß dieser unter Strafe gestellt sei, für einen
<lb/>richtigen nicht anzuerkennen, dasselbe glaubt vielmehr in
<lb/>Uebereinstimmung mit den von verschiedenen Gerichtshöfen und
<lb/>besonders auch von dem Reichsgericht ausgesprochenen Grund-
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0199.tif"
                   n="87"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>sätzen bei der auch in einem ganz ähnlichen Fall bereits am
<lb/>12. Juli 1884 von ihm selbst zur Geltung gebrachten Ansicht
<lb/>festhalten zu sollen.

<lb/>Die Bauordnung, indem sie sich an die Strafbestimmung
<lb/>des § 367 Ziffer 15 des St.G.B. anschließt, bedroht in Art. 80
<lb/>mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Zuwiderhandlungen, welche
<lb/>sich die Bauherren, Bauhandwerker und Bauunternehmer
<lb/>gegen einzelne Bestimmungen der Bauordnung schuldig machen.
<lb/>Hier handelt es sich um eine Verfehlung gegen den Art. 45,
<lb/>welcher bestimmt, daß die Außenmauern eines Gebäudes,
<lb/>welches nicht weniger als drei Meter von der Eigenthums- 
<lb/>grenze absteht, durchaus als Brandmauern hergestellt
<lb/>werden müssen. Dieser Wortlaut des Gesetzes läßt erkennen,
<lb/>daß durch das Wort „Herstellen", welches als mit „Errichten"
<lb/>gleichbedeutend erscheint, das in der Herstellung, Errichtung
<lb/>oder Ausführung von Gebäuden, welche den betreffenden bau- 
<lb/>lichen Vorschriften nicht entsprechen, gelegene verbotswidrige
<lb/>Handeln unter Strafe gestellt werden sollte, und daß ledig- 
<lb/>lich hierin, nicht aber in dem Bestehen des vorschriftsmäßig
<lb/>hergestellten baulichen Zustandes des Gebäudes das
<lb/>Strafbare der Verfehlung gelegen sei. Dieses ergibt sich aus
<lb/>der einfachen Betrachtung, daß der durch die Herrichtung resp.
<lb/>Herstellung eines Gebäudes herbeigeführte Zustand lediglich
<lb/>als Ergebniß der Herstellungshandlung erscheint.

<lb/>Im Weiteren genügt es zur Vermeidung von Wieder- 
<lb/>holungen auf

<lb/>Oppenhof Kommentar zu §67 Note 7 §74 Note 9a,
<lb/>auf die in Bd. III Nr. 146 Seite 382 und Bd. IX
<lb/>Nr. 45 S. 152 enthaltenen Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts und weiter auf die Urtheile des Revisionsgerichts
<lb/>vom 12 Juli 1884 und 14. October 1881 Rev. 19/84
<lb/>u. 21/81

<lb/>Bezug zu nehmen.

<lb/>Da hiernach in Hinblick auf den Schlußsatz des § 67
<lb/>St.G.B. die Verjährung der Strafverfolgung, welche mit der
<lb/>vollendeten Herstellung des Gebäudes des Angeklagten begann
<lb/>und von da an drei Monate dauerte, längst eingetreten war,
<lb/>als das Amtsgericht mit der Sache befaßt wurde, mußte die
<lb/>Revision für begründet erklärt und nach § 394 erster Absatz
</p>

            </div>
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                n="88"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auch Stammgläser müssen geaicht sein</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Einstellung erkannt resp. der Angeklagte für straffrei er- 
<lb/>klärt werden.

<lb/>U. O.L.G.s, Strafsenat, zu Darmstadt v. 27/III 85 in
<lb/>St.S. g. W. Heyer in Wölfersheim 3/85.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVII. Auch Dtammgläser müssen geaichl sein.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>Der § 1 schreibt vor, daß alle Schankgefäße, welche in
<lb/>den Gast- und Schankwirthschaften zur Verabreichung von
<lb/>Bier, Wein rc. dienen, auf ihren Sollinhalt geaicht sein müssen,
<lb/>wenn der Inhalt kein Liter oder halbes Liter betrügt. Daß
<lb/>das Gesetz die Frage, wer Eigenthümer des Schankgefäßes,
<lb/>der Wirth, der Gast oder ein Dritter sei, ganz außer Acht
<lb/>läßt, geht aus dem Wortlaute hervor und die Annahme, daß
<lb/>der Z 1 nur Anwendung finde auf Schankgefäße, die Eigen- 
<lb/>thum des Wirthes sind, ist ausgeschlossen, weil sonst der Zweck
<lb/>des Gesetzes rein illusorisch wäre.

<lb/>Dasselbe macht auch keinen Unterschied zwischen Schank- 
<lb/>gefäßen, die für das große Publikum bestimmt sind, und solchen,
<lb/>die nur dazu dienen sollen, das Getränke einem bestimmten
<lb/>Gasts, dem Eigenthümer eines Glases, zu verabreichen. Der
<lb/>generelle Wortlaut umfaßt beide Fälle und dem entspricht auch
<lb/>der Zweck, den das Gesetz erreichen will.

<lb/>Dasselbe enthält nämlich gewerbepolizeiliche Vorschriften,
<lb/>die das Publikum vor Schaden bewahren und Zugleich die
<lb/>Controle der Polizeibehörde und des Publikums erleichtern
<lb/>sollen. Dieser Zweck kann nur erreicht und Mißbräuchen nur
<lb/>vorgebeugt werden, wenn in den Gast- und Schankwirthschaften
<lb/>der Gebrauch anderer Gefäße als solcher, die dem Z 1 ent- 
<lb/>sprechend geaicht sind, möglichst beschränkt ist, die Grenze des
<lb/>Gesetzes also möglichst weit gezogen, die Ausnahmen dagegen
<lb/>nur beschränkt zugelassen sind.

<lb/>Diese Grenzen hat das Berufungsgericht aus Grund der
<lb/>Vorarbeiten zu dem Gesetze den Motiven und dem Kommissions- 
<lb/>bericht richtig bezeichnet.

<lb/>Nach den Motiven soll der § 1 Anwendung finden in dem
<lb/>gewerbsmäßigen Schankverkehr und zwar in den Füllen, in
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0201.tif"
                n="89"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zulässigkeit der Revision bei Entscheidungen über die Kosten. §. 380, 497 der St.P.O.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>welchen das Getränke den Gästen unmittelbar verabreicht wird,
<lb/>und damit stimmen auch die Ausnahmen überein, die zur
<lb/>Bezeichnung der Grenzen in den Motiven und dem Kommissions- 
<lb/>bericht angeführt werden.

<lb/>Wenn nämlich die Vorschrift des § 1 keine Anwendung
<lb/>erleiden soll in Fällen, in welchen Wirthe an Mitglieder ihres
<lb/>Hausstandes oder sonst ohne Entgelt Getränke verabreichen,
<lb/>so erklärt sich diese Ausnahme um deßwillen, weil das Ver- 
<lb/>abreichen nicht in dem Wirthschaftsbetrieb geschieht.

<lb/>Beim Gassenausschank, der gleichfalls von der Vorschrift
<lb/>des Paragraphen ausgenommen ist, hebt der Kommissions- 
<lb/>bericht hervor, daß der Konsument das Getränke nicht ankaufe,
<lb/>um es in der Wirthschaft selbst zu genießen; es erfolgt also
<lb/>die Verabreichung nicht unmittelbar an den Gast.

<lb/>Auf diese Ausnahmen kann sich der Angeklagte nicht be- 
<lb/>rufen, sie beweisen vielmehr, daß das Gesetz Anwendung finden
<lb/>muß, weil in dem Wirthschaftsbetrieb einem Gaste in einem
<lb/>nicht geaichten Glase Bier unmittelbar verabreicht wurde.

<lb/>Die von dem Angeklagten vorgebrachten Gründe vermögen
<lb/>sonach die Revision nicht zu rechtfertigen, die darum als un- 
<lb/>begründet abgewiesen werden mußte.

<lb/>U. O.L.G.s in Darmstadt v. 20/III in St.S. v. Ehr.
<lb/>Berdux in Darmstadt w. Uebertretung des Reichsgesetzes
<lb/>v. 20/Juli 1881 Rev. 2/85.
</p>
               <p>

                  <lb/>XVIII. Zulässigkeit der Revision bei Entscheidungen
<lb/>über die Kosten. § 380, 497 der St.P.O.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Die Revision gegen das Urtheil der Strafkammer Groß- 
<lb/>herzoglichen Landgerichts M. vom 3. September 1886 wurde
<lb/>begründet erklärt und dieses Urtheil insoweit aufgehoben, als
<lb/>es die Staatskasse zur Tragung der durch die Verhandlung
<lb/>vom 2. Juli 1886 entstandenen Kosten verurtheilt hat; diese
<lb/>Kosten sowie die Kosten der Revisionsinstanz wurden dem An- 
<lb/>geklagten zur Last gesetzt.
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0202.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründe.

<lb/>Die Revision richtet sich lediglich gegen die Kostenentscheidung
<lb/>und zwar nur insoweit, als die Vorinstanz die Kosten der
<lb/>Sitzung vom 2. Juli 1886 der Staatskasse zur Last gesetzt
<lb/>hat. In dem Verhandlungstermin vom 9. l. Mts. stellte der
<lb/>Oberstaatsanwalt den Antrag, das angefochtene Urtheil auf- 
<lb/>zuheben insoweit es die Staatskasse mit den Kosten der Ver- 
<lb/>handlung vom 2. Juli 1886 belastet habe, und dem Ange- 
<lb/>klagten auch diese Kosten und die Kosten der Revisionsinstanz
<lb/>zur Last zu setzen.

<lb/>Zur Rechtfertigung dieses Antrags wurde ausgeführt, daß
<lb/>der Revision der § 380 St.P.O. nicht entgegenstehe, da der
<lb/>497 St.P.O. materielles Recht, nämlich die Verpflichtung zur
<lb/>Tragung der durch das Strafverfahren erwachsenen Kosten er- 
<lb/>gebe. Die Revision sei daher zulässig und nach § 497 auch
<lb/>begründet, da im Falle der Verurteilung der Angeklagte
<lb/>zur Tragung der sämmtlichen Kosten verurtheilt werden müsse,
<lb/>einerlei ob dieselben durch den Angeklagten oder einen Dritten
<lb/>oder durch ein Versehen im Verfahren verursacht worden seien.

<lb/>Der Angeklagte hat die Abweisung der Revision beantragt,
<lb/>indem er eine Verletzung des § 497 St.P O. bestritt. Die
<lb/>Kosten, mit welchen die Staatskasse belastet worden sei, seien
<lb/>nicht durch den Angeklagten und auch nicht durch einen Dritten
<lb/>verursacht worden, sondern durch den Staat selbst bezw. die
<lb/>Beamten des Staates, der deshalb dafür einstehen müsse,
<lb/>weil sie durch die rechtzeitige Verlegung des Termins und
<lb/>Abbestellung der Zeugen hätten erspart werden können.

<lb/>Was die Zulässigkeit der Revision betrifft, so schließt der
<lb/>§ 380 St.P.O. die Revision wegen Verletzung der Rechts- 
<lb/>normen des Verfahrens aus; müssen also unter diesen Rechts- 
<lb/>normen des Verfahrens alle Normen begriffen werden, mit
<lb/>Ausnahme der Normen des Strafrechts, so würde unstreitig
<lb/>die Revision nicht zulässig sein. Für diese Auffassung spricht
<lb/>allerdings der § 398 und aus dem Commissionsbericht geht
<lb/>auch hervor, daß wegen Verletzung von Rechtsnormen des
<lb/>materiellen Strafverfahrens die Revision namentlich in den
<lb/>Fällen des § 377 Nr. 1 — 8 ausgeschlossen ist.

<lb/>Auf der anderen Seite bietet aber auch der § 384 Ab- 
<lb/>satz 2 Anhaltspunkte dafür, daß nicht ausschließlich wegen
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0203.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Verletzung der Normen des Strafrechts Revision nachgesucht
<lb/>werden kann. Aus diesem gesetzlichen Vorschrift ergibt sich
<lb/>zwar nicht, welches die Rechtsnormen des Strafprozeßrechts
<lb/>sind, die im Falle der Verletzung zur Revision berechtigten; je- 
<lb/>doch wird in den Motiven zu §§ 417 bis 425 des Entwurfs
<lb/>zur St.P O. bemerkt, daß die Entscheidung darüber, wem die
<lb/>Pflicht obliegt, die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen,
<lb/>materiellrechtlicher Natur sei, so daß man mit vielen Rechts-
<lb/>lehren und Entscheidungen der Gerichtshöfe die Ansicht theilen
<lb/>muß, der Gesetzgeber habe im Falle der Verletzung des § 497
<lb/>St.P.O. die Revision nicht ausschließen wollen.

<lb/>Vgl. Schmidt die St.P.O. gn § 380, S. 20.
<lb/>Entscheidung des O.L.G. Mi'nchen vom 1. April 1884.

<lb/>Bezüglich der Begründung der Revision wird bemerkt, daß
<lb/>der Z 497 ganz allgemein den Richter verpflichtet, dem An- 
<lb/>geklagten, wenn er zur Strafe verurtheilt wird, die Kosten,
<lb/>einschließlich der durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage
<lb/>und die Strafvollstreckung entstandenen, zur Last zu setzen.
<lb/>Der Angeklagte ist darum nicht allein zu den Kosten zu ver-
<lb/>urtheilen, die er verursacht hat, sondern zu allen Kosten ohne
<lb/>Ausnahme und es kann der Richter nicht unterscheiden zwischen
<lb/>den Kosten, die der Angeklagte verursacht hat und denjenigen,
<lb/>welche durch einen Dritten oder durch ein Versehen im Ver- 
<lb/>fahren verursacht worden sind.

<lb/>Aus die Behauptung des Angeklagten, für welche in den
<lb/>Verhandlungen ein Anhaltspunkt sich nicht ergeben hat, kommt
<lb/>es sonach nicht an.

<lb/>Indem das Landgericht gegen die Vorschrift des § 497
<lb/>der Staatskasse die Kosten der Verhandlung vom 2. Juli
<lb/>1886 zur Last gesetzt hat, hat es diese Gesetzesstelle verletzt.
<lb/>Das Urtheil mußte also in dem angedeuteten Punkte aufge- 
<lb/>hoben und der Angeklagte zur Tragung der Kosten, welche
<lb/>durch die Verhandlung vom 2. Juli 1886 erwuchsen, und der
<lb/>Kosten der Revisionsinstanz verurtheilt werden. —

<lb/>U. O.L.G's. II. in S. v. 16. Dezember 1886 in U.
<lb/>g. Höhr in Nierstein 25/86.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0204.tif"
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         <div xml:id="d1966e19305" n="E.">
      
            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>C. Literarische Amschau
</p>
            <p>

               <lb/>Wir berichten auch diesesmal zunächst über den Fort- 
<lb/>gang bezw. Abschluß früher erwähnter Erscheinungen:

<lb/>Es ist bereits geraume Zeit her, seitdem wir unsere Leser
<lb/>mit dem Erscheinen von Paul von Rothes „System des
<lb/>deutschen Privatrechts" bekannt machten. (III. F. Bd. II.
<lb/>S. 104 u. 105). Es lagen damals die beiden ersten Bünde
<lb/>(Rechtsquellen und Lehre von den Rechtsverhältnissen — Fa- 
<lb/>milienrecht) vor, während drei weitere für das Sachenrecht,
<lb/>das Erbrecht und das Obligationsrecht bestimmt waren. Es
<lb/>gereicht uns zu lebhafter Befriedigung, daß wir jetzt wieder
<lb/>ein Fortschreiten durch Erscheinen des dritten, das Sachenrecht
<lb/>behandelnden Bandes melden können. (Laupp, Tübingen
<lb/>8« SS. XIII. u. 793, 15 M.). Was wir früher Empfehlen- 
<lb/>des über dieses ganz hervorragende Werk bemerkten, können
<lb/>wir auch jetzt nur wiederholen, wobei wir namentlich auch
<lb/>diesesmal auf dessen Bedeutung für die neue bürgerliche Gesetz- 
<lb/>gebung Hinweisen. Gerade im Hinblick hierauf hat der Ver- 
<lb/>fasser die Bestimmungen des Französischen Hypothekenrechts
<lb/>in den Kreis seiner Darstellung gezogen, und solche dem
<lb/>Deutschen Hypothekenrecht gegenübergestellt, weil jenes be- 
<lb/>kanntlich sehr mangelhafte Recht voraussichtlich den eingrei- 
<lb/>fendsten Aenderungen, ja seiner völligen Beseitigung entgegen- 
<lb/>geht. Es bleibt jetzt nur der Wunsch auszusprechen, daß es
<lb/>dem Verfasser gelingen möge, uns recht bald auch in den Besitz
<lb/>der beiden letzten Bände zu setzen.

<lb/>Von Dernburg's vortrefflichen Pandekten (H. W. Müller,
<lb/>Berlin) sind inzwischen zwei weitere Lieferungen erschienen.
<lb/>Die erste derselben schließt, anders als es ursprünglich beab- 
<lb/>sichtigt war, den zweiten Band, der nunmehr nur dem Obli- 
<lb/>gationsrecht gewidmet ist, ab, während die weitere Lieferung
<lb/>den Beginn des dritten, jetzt für das Familien- und Erbrecht
<lb/>bestimmten Bandes bildet.

<lb/>Egers Handbuch des Preußischen Eisenbahnrechts, welches
<lb/>wir in dem vorigen Heft anzeigten, ist um eine weitere, dritte
</p>
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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>Lieferung (I. U. Kern, Breslau, S. 193 bis 288) ge- 
<lb/>wachsen.

<lb/>Der Kommentar zur Strafprozessordnung von John (Be-
<lb/>standtheil der bei Palm und Enke in Erlangen erschei- 
<lb/>nenden, von Bezold herausgegebenen „Gesetzgebung des
<lb/>Deutschen Reichs") hat insofern Fortschritte gemacht,
<lb/>als das Anfangsheft der Abtheilung ll vorliegt. Es begreift
<lb/>noch den Z 175. Wie die Verlagshandlung mittheilt, soll
<lb/>die Fortsetzung nunmehr in einer rascheren Aufeinanderfolge
<lb/>erscheinen, als dies unvorhergesehener Umstände halber bisher
<lb/>möglich war, was bei der allseitig anerkannten hohen wissen- 
<lb/>schaftlichen und praktischen Bedeutung des Werkes höchst er- 
<lb/>wünscht ist.

<lb/>Das von uns letzthin (S. 99 u. 100) eingehender be- 
<lb/>sprochene, von Reichsgerichtsrath A. Botze im Verlag von
<lb/>F. A. Brockhaus, Leipzig, bearbeitete Werk: Die Praxis
<lb/>des Reichsgerichts in CivUsachen nimmt seinen regelmäßigen
<lb/>Fortgang. Den früher erwähnten zwei Bünden ist ein Dritter
<lb/>gefolgt, welchem erfreulicher Weise ein die ersten drei Bände
<lb/>umfassendes alphabetisches Register beigegeben ist, (gr. 8, SS.
<lb/>XVI u. 471 einschl. Reg.). Für die Zukunft soll jeder Band
<lb/>sein eigenes Register erhalten. Das sich jetzt auf eine mehr
<lb/>als zweijährige Spruchpraxis der Eivilsenate erstreckende Werk
<lb/>hat sich in der kurzen Zeit seiner Existenz durch seine hohe
<lb/>Brauchbarkeit besonders bei den praktischen Juristen eine seltene
<lb/>Anerkennung und Verbreitung errungen, die sich bei der Sorg- 
<lb/>falt der Behandlung sicher noch mehr heben wird. Für Ge- 
<lb/>richtshöfe ist das — von uns auch fernerhin mit Aufmerk- 
<lb/>samkeit zu verfolgende — Werk nahezu unentbehrlich.

<lb/>Das oft erwähnte, durch die Guttentag'sche Verlags- 
<lb/>handlung in Berlin und Leipzig veranstalte Sammel- 
<lb/>werk: Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs von der Grün- 
<lb/>dung des norddeutschen Bundes bis auf die Gegenwart, heraus- 
<lb/>gegeben von D. Gaupp und Genossen, hat nunmehr durch
<lb/>Ausgabe der 32. u. 33. Lieferung, welche letztere zugleich ein
<lb/>chronologisches und Sachregister enthält, seinen Abschluß
<lb/>erlangt, was man im Interesse von Theoretikern wie Praktikern,
<lb/>welchen die erschöpfende und zuverlässige Zusammenstellung
<lb/>und Behandlung des Stoffes die größte Erleichterung in Hand- 
<lb/>habung der vielfach zerstreuten reichsgesetzlichen Vorschriften
</p>

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            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>gewährt, nur lebhaft begrüßen kann. Das Ganze ist in 5
<lb/>Bände eingetheilt, zu welchen schön ausgestattete Einbanddecken
<lb/>zu haben sind.

<lb/>Von neuen Erscheinungen liegt zunächst vor uns
<lb/>die erste Abtheilung das Lehrbuch -es heutigen Römischen
<lb/>Erbrechts von Prof. vr. A. Koppen in Straßburg
<lb/>(Würzbürg, Adalbert Stüber, 8" SS. VII. u. 287,
<lb/>6 M.). Der Verfasser hat es, im Hinblick auf das zu er- 
<lb/>wartende bürgerliche Gesetzbuch, endgiltig aufgegeben, sein vor
<lb/>mehr als 20 Jahren in zwei Lieferungen begonnenes, für
<lb/>drei Bände angelegtes „System des heutigen Römischen Erb- 
<lb/>rechts'^ zu vollenden, wohl aber hält er es am Orte, eine
<lb/>kürzere Darstellung des Römischen Erbrechts zu geben, beson- 
<lb/>ders um, nach Ermittelung der praktischen Erwägungen, auf
<lb/>welchen das fragliche Recht beruht, ein Urtheil zu ermöglichen,
<lb/>was davon unvergänglichen Werth hat und was die neue
<lb/>Gesetzgebung vielleicht besser zu regeln vermag. Das Lehr- 
<lb/>buch soll einen müßigen Band nicht überschreiten, es ist des- 
<lb/>halb von historischen Erörterungen fast ganz abgesehen, die
<lb/>Literatur vor Glück nicht erwähnt, die spätere nur in Aus- 
<lb/>wahl berücksichtigt.

<lb/>Wir freuen uns, daß der Verfasser, welcher als Autorität
<lb/>auf dem hier fraglichen, von ihm vieljährig gepflegten
<lb/>Gebiete bekannt ist, gerade mit besonderer Rücksicht aus
<lb/>das in Arbeit befindliche bürgerliche Gesetzbuch die Quint- 
<lb/>essenz seiner Kenntnisse und Erfahrungen in dem engeren
<lb/>Rahmen wie jetzt geplant dem Publikum vorlegt, und be- 
<lb/>zeugen gerne, daß die Art, wie Köppen seinen Stoff behan- 
<lb/>delt, eine vortreffliche, höchst wissenschaftliche und durchsichtige ist.
<lb/>Immerhin möchte, wenn der beabsichtigte Zweck voll erreicht
<lb/>werden soll, eine gewisse Eile in der Vollendung geboten sein,
<lb/>weil wir unmittelbar vor dem Thorschluß des Entwurfsstadiums
<lb/>stehen, und bei einmal erfolgtem Abschlüsse jede Aenderung
<lb/>naturgemäß größerer Schwierigkeiten als früher unterliegt.
<lb/>Die zweite Abtheilung ist allerdings schon für die nächste
<lb/>Zeit zugesagt.

<lb/>Dr. Hachenburg in M annheim hat es unternommen,
<lb/>das Badische Landrecht, unter Berücksichtigung des Rheinischen
<lb/>Rechts annotirt nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte,
<lb/>herauszugeben (Mannheim, I. Bensheimer, SS. 486,
</p>

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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>gr. 80, brosch. 8 M., eleg. geb. 10 M.). Er kommt dabei
<lb/>einem namentlich in der Praxis gefühlten Bedürfnisse entgegen.
<lb/>Die beigefügten Noten, in welchen neben einer Heranziehung
<lb/>der gemeinrechtlichen und preußisch - rechtlichen Judikatur auch
<lb/>eigene Bemerkungen des Herausgebers „zur Verhütung, daß
<lb/>praejudicium pro judicio werde", ausgenommen sind, dienen
<lb/>wesentlich zu rascher Orientirung. Die Arbeit wird sich
<lb/>namentlich in dem Gebiete des Badischen Landrechts rasch
<lb/>zahlreiche Freunde erwerben.

<lb/>Von weiteren neuen Erscheinungen führen wir sodann,
<lb/>unter Vorbehalt näherer Besprechung der wichtigeren im
<lb/>nächsten Heft, zur Erledigung der ersten Anzeigepflicht an:

<lb/>Der Erwerb von Eigenthum und dinglichen Rechten an Grund- 
<lb/>stücken und die Aeuderungen des Hypothekenrechts nach heutigem
<lb/>rheinischen und französischen Recht nebst einem Anhang über das
<lb/>Notariat von vr. M. Scherer in Mainz (I. Bensheimer, Mann- 
<lb/>heim, SS. XII u. 250, 8«, geh. 4, geb. 5 M.).

<lb/>Deutsches Hypothekenrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen
<lb/>Reform im Reichs-Civilgesetzbuche von vr. Fr. Weber, 1. Abth.: Ge-
<lb/>schichtl. Entwicklung des deutschen Grundbuchs und Hypothekenrechts
<lb/>(Nördlingen, Beck, 8#, SS. X u. 211).

<lb/>Die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 nebst I. Gesetz die
<lb/>Geschäftsfähigkeit Minderjähriger rc. vom 12. Juli 1875; II. Hinter- 
<lb/>legungsordnung vom 14. März 1879, Textausgabe, 27. Aust, (Frz.
<lb/>Bahlen, Berlin, Taschenformat SS. 87).

<lb/>Reichsgesetz, betreffend die Anfall- und Krankenversicherung der
<lb/>in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäf- 
<lb/>tigten Personen vom 5. Mai 1886, erläutert von vr. L. Fuld,
<lb/>Rechtssanwalt in Mainz, (Frz. Bahlen, Berlin, 8# SS. VIII
<lb/>u. 172).

<lb/>Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im Civilprozesi von Emil Koffka.
<lb/>(Frz. Bahlen, Berlin, SS. 79, 8°).

<lb/>Die Civilprozesiordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungs- 
<lb/>gesetz, unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Reichsgerichts und
<lb/>der neueren Gesetzgebung bearbeitet von I. A. Schrötter (Düssel- 
<lb/>dorf, L. Schwann, kl. 8«, SS. X u. 379) — ein sehr handliches,
<lb/>für den praktischen Juristen besonders zu empfehlendes Werkchen.

<lb/>Das schwurgerichttiche Verfahren nach dem deutschen Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetze und der deutschen Strafprozeßordnung unter Berück- 
<lb/>sichtigung der besonderen für Preußen geltenden Bestimmungen. Leit- 
<lb/>faden zum Studium und praktischen Gebrauch von C. Schmidt, Land- 
<lb/>gerichts-Direktor in Schweidnitz (Breslau, I. U. Kern, kl. 8°,
<lb/>SS. VII u. 278).

<lb/>Die juristischen Prüfungen und der Vorbereitungsdienst zum Richter-
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0208.tif"
                n="96"
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            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>amt. Sammlung der in den Deutschen Bundesstaaten geltenden Vor-
<lb/>schriften von vr."snr. G. Mollat (Berlin. H. W. M ü l ler, SS. XIl
<lb/>u. 245).

<lb/>Die Kunstfehler der Aerzte vor dem Forum der Juristen; für
<lb/>Aerzte und Juristen gemeinverständlich dargestellt von vr. Kühner
<lb/>(Frankfurt a. M., Gebr. Knauer, 8«, SS. VIII u. 155).

<lb/>Die custodiae praestatio nach römischem Recht. Bon der jurist.
<lb/>Fakultät in München mit dem Accessi st gekrönte Preisschrift von
<lb/>Th. Engelmann (Nördlingen, Beck, 6°, SS. IV u. 190).

<lb/>Die Außerkurssetzung der Inhaberpapiere nach preußischem
<lb/>Recht, unter Berücksichtigung des übrigen partikularen und des ge- 
<lb/>meinen deutschen Rechts, von Vr. Richard Marsson. (Frz. Bahlen,
<lb/>Berlin, SS. XV. u. 152, kl. 8«).

<lb/>Die preußische Gesetzgebnng über Rorfluth, die Ent- und Kewssse-
<lb/>rungen und das Deichwesen. sowie überhaupt in Bezug auf das Wasser-
<lb/>recht, zusammengestellt von Dskar Hahn, mit einem Anhang, enthaltend
<lb/>Provinzialgesetze; 2. Auflage, (I. N. Kern, Breslau, SS. VIII
<lb/>y. 808 '8®, 7 m).

<lb/>Kgl. Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Reichs-
<lb/>Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 mit einem Anhänge ent- 
<lb/>haltend die noch giltigen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes vom
<lb/>26. Dezember 1871, den Vollzug der" Einführung des Strafgesetzbuchs
<lb/>für das deutsche Reich, erläutert von Joseph Wagner; Separatabdruck
<lb/>aus der „Gesetzgebung des Königreichs Bayern" (Palm &amp; Enke,
<lb/>Erlangen, SS. X u. 242 gr. 8®).

<lb/>Der Rrentwurf und die Brrathnngsprotokolle des Besterreichischen
<lb/>Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, herausgegeben von Dr. Julius
<lb/>Bfner. Bis jetzt liegen drei Lieferungen vor. (Alfred Hölder,
<lb/>Wien, Lex. 8«, Entwurf SS. LXXX, Prot. SS. 820).

<lb/>Das Schweizerische Dbligationenrecht, Textausgabe mit Anmerkungen
<lb/>und Sachregister, herausgegeben von H. Hafner, (Orell Füß! i L Co.,
<lb/>Zürich, SS. XXVII u. 70, 8«, eleg. geb. 9 Mk.

<lb/>Die bürgerliche Rechtspflege in England, von Ernst Schuster, mit
<lb/>einem Vorwort von Dr. Rudolph Gneist, (Frz. V ah len, Berlin,
<lb/>SS. XXVII u. 331, 80).
</p>
            <p>

</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Becker, Otto">Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>V.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntmß des ehelichen Küter- und
<lb/>Krvfokgerechls in den rechtsrheinischen Provinzen
<lb/>des Kroßherzogthuws Kessen, insöesondere in
<lb/>der Krovinz Höerhessen.

<lb/>Von Herrn Geheimerath Otto Becker in Darmstadt.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>B. Das Solmsische eheliche Güter- und Erb-
<lb/>folgerecht mit der Jsenburger Verordnung vom
<lb/>18. November 1769.

<lb/>§ 21.

<lb/>a. Geltungsgebiet.

<lb/>Wie schon im § 14 erwähnt wurde, gilt bas Solmsische
<lb/>eheliche Güter- und Erbfolgerecht auch in den Jsenburger
<lb/>Landen, ist aber dort durch eine Verordnung des Fürsten
<lb/>Wolfgang Ernst von Jsenburg-Birstein vom 18. November
<lb/>1769 modificirt. In den zur Standesherrschaft Jsenburg-
<lb/>Birstein gehörigen Orten ist diese Verordnung zur förmlichen
<lb/>Publikation gelangt. In den übrigen Jsenburger Orten gilt
<lb/>ihr Inhalt durch notorisches Herkommen.63)

<lb/>Im Ganzen ist es nach der BevölkerungszWr von 1871
<lb/>ein Gebiet von 16932 Seelen, aus welches d^r Pro-

<lb/>63) Nach Behauptung des vormaligen Landgerichts Büdingen soll
<lb/>die Verordnung in allen Jsenburger Orten, auch in denjenigen der
<lb/>Standesherrschaft Birstein, nur insoweit Geltung haben, als ihr Inhalt
<lb/>mit dem in den §§ 16 bis 20 der gegenwärtigen Abhandlung dar- 
<lb/>gestellten Rechte übereinstimme. Näheres hierüber unten.

<lb/>S'rch. f. pr. Rechtswisiensch. 3. Folge. 4. Bd. (d. N. F. iS. Bd.) 14
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0210.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>vinz Oberhessen die Geltung der Verordnung erstreckt. Davon
<lb/>entfallen 2975 Seelen auf die Birsteiner Orte.

<lb/>b. Text der Verordnung.

<lb/>Die Verordnung lautet, wie folgt:64)

<lb/>Von Gottes Gnaden Wir Wolfgang Ernst, Fürst
<lb/>zu Isenburg und Büdingen :c. Fügen hiermit zu wissen:
<lb/>Demnach sich bisher ergeben, daß in Unfern Landen in
<lb/>Ansehung der Erbfolge der Eltern, welche zur zweiten
<lb/>Ehe geschritten sind, in ihrer Kinder voriger Ehe Ver-
<lb/>lasfenschaft eine Ungleichheit obgewaltet, weniger nicht
<lb/>der Solmsischen Gerichts- und Landordnung § 5 und 6
<lb/>andern Theils, acht und zwanzigsten Tituls nicht eine
<lb/>gleich durchgängige Anwendung gehabt, solche in ver- 
<lb/>schiedenen Aemtern und Orten durch gegentheilige Ge- 
<lb/>wohnheit ganz aufer Gebrauch gekommen sind und
<lb/>hierinnen schlechterdings von Grundsätzen des Er- und
<lb/>Verrungenschasts- Rechts nachgegangen worden; Wir
<lb/>dannen her zu künftiger Einführung einer allenthalben
<lb/>im Lande durchgehenden Gleichheit, auch zur Abwendung
<lb/>schädlicher Uneinigkeit unter den Anverwandtschaften und
<lb/>zu Vorkommung ferner weiter kostspieliger Recht- 
<lb/>fertigungen Uns gnädigst bewogen gefunden, eine feste,
<lb/>der Billigkeit gemäsere Bestimmung, Erläuter- und
<lb/>Abänderung zu ertheilen; Als ordnen und setzen Wir
<lb/>hiermit und Kraft dieses, daß Erstlich fürs künftige
<lb/>durchgehends in unseren Landen das Erbfolgerecht der
<lb/>Eltern in eines ihrer versterbenden Kinder vorheriger
<lb/>Ehe verlassendes sämmtliches Vermögen, es rühre solches
<lb/>von dessen verstorbenem Vntter oder Mutier oder anders- 
<lb/>woher, ohangesehen, daß der noch lebende Vatter oder
<lb/>Mutter zur zweiten mtb fernerweiten Verehelichung hin-

<lb/>64) Ab ged ruckt aus Bopp , Mittelrheinische Landrechte, Theil I,
<lb/>S. 40 bis 43.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0211.tif"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntmß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 99

<lb/>wiederum geschritten ist, zum gleichen Theil mit denen
<lb/>übrigen aus solcher vorigen Ehe noch am Leben sich
<lb/>befindenden Kindern erben und solchen ererbten Kindes- 
<lb/>oder Geschwister-Theil eigenthümlich gleich seinem übrigen
<lb/>Eigenthum erhalten und haben soll, als ob keine zweite
<lb/>Ehe eingegangen worden wäre, dergestalt, daß die in
<lb/>der Solmischen Gerichts- oder Landordnung, zweiten
<lb/>Theil, sechs und zwanzigsten Titul zwischen Eltern und
<lb/>Kindern vorgeschriebene 8ueotz88iou8-Ordnung in einem,
<lb/>wie in dem andern Fall beobachtet, in so weit dieser
<lb/>Titul näher bestimmt, und in den römischen Rechten
<lb/>enthaltene Verordnung von den Strafen der zweiten
<lb/>Ehe schlechterdings ohne Anwendung sein solle, mit der
<lb/>weiteren Erläuter- und Bestimmung, daß Zweitens
<lb/>es gleichviel gelte, ob ein solcher in die zweite Ehe ein- 
<lb/>gegangene Vatter und Mutter noch vor der anderweiten
<lb/>Verehelichung oder nachher in sothane Erbschaft mit den
<lb/>übrigen Kindern zu gleichem Theil eintrete und ob die
<lb/>Kinder der zweiten Verheirathung noch unmündig,
<lb/>minder- oder volljährig gewesen, in dieselbe Ehe selbst
<lb/>oder durch die Vormundschaft und nächste Anverwandten
<lb/>gewilligt, oder nicht, minder nicht, daß Drittens gleich- 
<lb/>wohl dem erbenden Vatter oder Mutter der Nießbrauch,
<lb/>wie über das andere Vermögen seiner leiblichen Kinder
<lb/>erster Ehe, also auch über die von dem verstorbenen
<lb/>Geschwistrig angeerbten Theile, ohne Unterschied, wo der
<lb/>verstorbene Bruder oder Schwester sein Vermögen, ob
<lb/>vom Vatter oder von der Mutter, oder anderswoher
<lb/>erhalten, der Nießbrauch lebenslänglich, als ob er zu
<lb/>einer anderweiten Ehe nicht geschritten wäre, zustehen
<lb/>soll, doch daß Viertens die in diese Erbfolge ein- 
<lb/>schlagende und aufgerichtete Gedinge, Ehepacten, letzte
<lb/>Willensverordnungen, so weit sie nicht gegen Recht und
<lb/>Billigkeit anlaufen, ihre Gültigkeit haben und behalten

<lb/>7*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0212.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>sollen. Wie wir denn auch Fünftens den Fall ans- 
<lb/>nehmen und die auf die zweite Ehe in den römischen
<lb/>Gesetzen gesetzten Strafen verordnet lassen wollen, wann
<lb/>ein solcher Vatter oder Mutter sich an eine ehrlose und
<lb/>berüchtigte in öffentlichen Lastern lebende oder seinen
<lb/>Stand sonst verkleinernde Person hinwiederum ver-
<lb/>heirathete, worunter jedoch auser der Ehe erzeugte und
<lb/>legitimirte oder unehelich Geschwächte, sonsten aber von
<lb/>ehrlicher Lebensart und Nahrung, auch sonsten unlaster- 
<lb/>hasten Aufführung seiende Personen nicht mit zu ver- 
<lb/>stehen sind. Angehend Sechstens die Erbfolge unter
<lb/>Eheleuten ab intestato und die Bezahlung derjenigen
<lb/>Schulden, welche sie während der Ehe mit einander
<lb/>gemacht haben, so ist im zweiten Theil, acht und zwanzig- 
<lb/>sten Titul des Solmsischen Landrechts desfalls Vorsehung
<lb/>geschehen und im fünften Paragraphen, anfahend. „Und
<lb/>dieweil" verordnet werden, daß im Fall, da ein Ehe- 
<lb/>gatte vor dem andern ohne Kinder aus solcher Ehe ver- 
<lb/>stirbt, der letztlebende den halben Theil aller beweglichen
<lb/>Güter und fahrenden Habe eigenthümlich erben und
<lb/>haben, dagegen aber die in stehender Ehe gemachten
<lb/>Schulden in zwei Drittheilen bezahlen, in dem folgenden
<lb/>sechsten Paragraphen: „Wären aber" rc. hingegen, wann
<lb/>Kinder dieser Ehe am Leben sind, der letztlebende Vatter
<lb/>oder Mutter gegen die ihm anerbende Halbscheid sämmt-
<lb/>liche in währender Ehe gemachte Schulden für vollen
<lb/>bezahlen, oder vermöge des siebenten Paragraphen „Doch
<lb/>soll" rc. auf den Beiseß und die Hälfte der fahrenden
<lb/>Haab vorzeihen, dem vorgängig nur zur Bezahlung der
<lb/>Hälfte solcher gemeinschaftlichen Schulden gehalten sein
<lb/>soll. Dieweilen wir diese Verordnung eines Theils in
<lb/>sich ungleich und nach begebenden Fällen mit der Billig- 
<lb/>keit nicht allenthalben übereinstimmend, am Wenigsten
<lb/>der unserm Lande eingeführten besondern Gemeinschaft
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0213.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 101
</p>
               <p>

                  <lb/>der Güter, nämlich dem Rechte der Er- und Verrungen-
<lb/>schüft unter Eheleuten adaequat angemessen zu sein er- 
<lb/>achten, nächstdem anderntheils in ein und anderem Amt
<lb/>und Gericht unsers Landes dieselbe bisher cn der Masse
<lb/>nicht mehr beobachtet, sondern eine gegentheilige Ge- 
<lb/>wohnheit eingesührt worden ist. Als sind Wir zu ge- 
<lb/>meinem Besten und zugleich durchgängigen Zustizpslege
<lb/>fernerweit gnädigst bewogen worden, diese jetzt berührten
<lb/>§§phos hiermit dahin ausdrücklich abzuändern, daß, sowie
<lb/>in einem als anderm Fall, es mag der erste mit Tod
<lb/>abgegangene Ehegatte aus solcher Ehe Kinder hinter- 
<lb/>lassen haben, oder nicht, der letztlebende von des erst
<lb/>Verstorbenen Nachlassenschaft ganz nichts, weder am
<lb/>liegenden noch fahrenden Vermögen ad intestato, also
<lb/>ohne besondere Pacten, Geding und letzten Willen, eigen-
<lb/>thümlich erben und erhalten, dagegen auch mehr nicht,
<lb/>als die Hälfte an denen in stehender Ehe gemachten
<lb/>Schulden zu bezahlen schuldig sein, jedoch an aller des
<lb/>Verstorbenen Verlassenschaft den Beiseß oder Nießbrauch
<lb/>lebenslänglich genießen und im Uebrigen es bei der
<lb/>Verordnung dieses XXVIII. Tituls zur Zeit sein un-
<lb/>abgeändertes Verbleiben haben soll. Damit endlich
<lb/>Siebentens die denen Eltern an der Kindes Ver- 
<lb/>mögen zustehende Nutznießung in Ansehung der Zeit
<lb/>und der Gattung des Vermögens genauer bestimmt und
<lb/>durchaus festgesetzt, auch allem Mißverständniß und
<lb/>Streitigkeiten zwischen so nahen Bluts- und Anver- 
<lb/>wandten vorgebogen werden möge, so ordnen und ge- 
<lb/>bieten wir weiter, daß die Eltern zu sothanen Nutz- 
<lb/>nießung in der Regul zu allen Arten ihrer Kinder
<lb/>Haabseligkeit in so lange, bis sie der älterlichen Gewalt
<lb/>entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Auf- 
<lb/>richtung eines eigenen Hauswesens und Gewerbs, oder,
<lb/>so viel die Töchter betrifft, durch Verheirathung aus-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0214.tif"
                   n="102"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegangen, berechtigt sind. Trüge es sich aber zu, daß
<lb/>die Kinder solchergestalt auf eine der jetzt bemerkten
<lb/>Weise der elterlichen Gewalt entledigt worden, so sollen
<lb/>von dieser Zeit an von dem Nießbrauch der Eltern aus- 
<lb/>genommen, dagegen solchen Kindern nebst dem Eigen- 
<lb/>thum auch die Nutzungen zur eignen Verwaltung und
<lb/>Genuß ausgefolgt und überlassen werden: 1) die xeculia
<lb/>castrensia et quasi castrensia, auch adventitia irregularia,
<lb/>so sie deren erlangt hätten und noch erlangten, jedoch
<lb/>unter Letzteren nicht mit begriffen, sondern davon das- 
<lb/>jenige ausgeschieden, wovon hier oben § 3 gehandelt
<lb/>worden, was nämlich die Kinder von einem der ver- 
<lb/>storbenen Geschwister geerbt haben, es mögen die Eltern
<lb/>bisher davon Nutzungen genossen haben, oder nicht.
<lb/>Ferner was während diesen emancipirten Standes ihnen
<lb/>2) durch besondere Glücksfälle, 3) durch ihren eignen
<lb/>Fleiß, Mühe und Geschicklichkeit und dergleichen Erwerb
<lb/>zugekommen und sonsten von Fremden vermacht oder
<lb/>geschenkt worden, 4) was die Eltern den Kindern ohne
<lb/>Unterschied, ob sie damals noch in älterlicher Gewalt
<lb/>gestanden, oder nicht, durch Uebergabe oder Schenkung
<lb/>dergestalt abgegeben oder überlassen haben, daß sie sich
<lb/>den Nießbrauch darüber nicht Vorbehalten hätten, jedoch
<lb/>daß im Fall einer sich ohne der Eltern eigenen Ver- 
<lb/>schulden ergebenden höchsten Benöthigung solchen un- 
<lb/>glücklichen verarmten Eltern frei bleiben soll, auf so-
<lb/>thaner übergegebenen Güter Benutzung zurück zu greifen
<lb/>und, so viel zu solcher höchsten Nothdurft nothwendig
<lb/>ist, deren sich wieder zueignen, da es ohnehin die kind- 
<lb/>liche Psticht erfordert, den Eltern in ihrem Nothstaud
<lb/>nach Kräften zu Hälse zu kommen. Von allen übrigen
<lb/>der Kinder Vermögen aber, so viel hier nicht ausdrück- 
<lb/>lich davon ausgenommen worden, wollen Wir den Eltern
<lb/>den B.isas und Nießbrauch zeitlebens gestattet wissen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0215.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbsolgerechts rc. 103
</p>
               <p>

                  <lb/>Gleichwie Unsere ernstliche und gnädigste Wittens- 
<lb/>meinung ist. daß diese vorstehende Verordnung vest, lest
<lb/>und unverbrüchlich gehalten, derselben in Erbtheilungen
<lb/>und in judicando von sämmtlichen Ober- und Nieder- 
<lb/>gerichten in Unse m Lande nachgegangen werden soll;
<lb/>Also ist solche unverzüglich mit dieser Auflage Unserm
<lb/>Hofgericht, sämmtlichen Ober- und Aemtern, auch sonstige
<lb/>Gerichtsstellen in unser» Städten, Flecken und Dörfern
<lb/>zuzufertigen, weniger nicht mittelst gewöhnlichen Publi-
<lb/>cation zu jedermanns Wissenschaft in Unserem Lande
<lb/>zu bringen.

<lb/>Zn Urkunde dessen rc.

<lb/>So gegeben Birstein den 18. Nov. 1769.

<lb/>c. Wesentlicher Inhalt des geltenden Rechts.

<lb/>Die Verordnung vom 18. November 1769 bestimmt im
<lb/>Wesentlichen Folgendes:

<lb/>1. Der überlebende Ehegatte soll auf den Beiseß an
<lb/>dem Nachlaß des zuerst verstorbenen beschränkt sein, dagegen
<lb/>weder an liegendem noch an fahrendem Vermögen etwas von
<lb/>diesem Nachlaß ab intestato zu Eigenthum erhalten, aber
<lb/>auch nicht mehr als die Hälfte der in „stehender Ehe ge-
<lb/>machten" Schulden bezahlen.

<lb/>Damit sind die §§ 5 und 6 des Titels 28 der Solmser
<lb/>Landesordnung, nach welchen- der überlebende Ehegatte außer
<lb/>dem Beiseß an dem übrigen Nachlaß das Eigenthum an der
<lb/>Hälfte der fahrenden Habe des Verstorbenen erben und, falls
<lb/>er nicht in vorgeschriebener Frist und Form auf diese Vor- 
<lb/>theile verzichte, die in stehender Che gemachten Schulden bei
<lb/>unbeerbter Ehe zu 2/3, bei beerbter voll bezahlen sollte, in
<lb/>gleicher Weise wie nach dem in den §§ 16 bis 20 dieser
<lb/>Abhandlung 62) dargestellten Rechte modiflcirt. Zugleich ist
</p>
               <p>

                  <lb/>fö) Bergt, namentlich § 17 am Ende.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0216.tif"
                   n="104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>der zweifelhafte Ausdruck des Titel 28 § 7 S. 8.O- „die
<lb/>Schulden, so er machen helfen" in dem nämlichen Sinne
<lb/>aufgefaßt, wie ihn die Rechtsprechung der Großherzoglich
<lb/>Hessischen Gerichte auslegt66), und ist auch die Bestimmung
<lb/>des genannten § 7, welche für den Verzicht auf den Beiseß
<lb/>eine Frist und Form vorschreibt, durch § 6 der Verordnung
<lb/>für beseitigt zu erachten. ^)

<lb/>2. Nach §§ 1—5 der Verordnung soll der überlebende
<lb/>Ehegatte im Falle seiner Wiederverheirathung von den Nach- 
<lb/>theilen der weiteren Ehe nicht betroffen werden, es sei denn,
<lb/>er heirathe eine ehrlose und berüchtigte Person, 68)

<lb/>Die Geltung dieser Bestimmung ist jedoch bestrittenes)
<lb/>Läßt man dieselbe außer Betracht, so gilt im Uebrigen
<lb/>im Gebiete der Jsenburger Verordnung von 1769 überall
</p>
               <p>

                  <lb/>66) Vgl. 8 19 Ziffer 2 der gegenwärtigen Abhandlung und das
<lb/>bei Bopp a. a. O. S. 43 angeführte Urtheil des vorm. O.A.G.
<lb/>Darmstadt von 5. Oct. 1838 in der Jsenburger Sache Pfeiffer in
<lb/>Oberlidenbach gegen Wittwe und Erben des Bäckermeisters Frey zu
<lb/>Offenbach.

<lb/>6") Anerkannt durch Urtheil des vorm. O.A.G. Darmstadt vom
<lb/>14. Juli 1868 i. S. Oppenheimer in Usenborn gegen Schneiders
<lb/>Wittwe in Büdingen.

<lb/>66) Daß der überlebende Ehegatte durch Wiederverheirathung den
<lb/>Beiseß nicht verliert, ist schon in der Solmfer Landesordnung begründet
<lb/>(vgl. § 20 H 5 dieser Abhandlung).

<lb/>66) Vgl. Note 63. Die dort erwähnte Behauptung bedarf noch
<lb/>weiteren Nachweises. Die in Note 67 angeführte Entscheidung könnte
<lb/>vielleicht als dagegen sprechend angesehen werden. Indessen möchte
<lb/>die Bestimmung, welche für den Verzicht auf den Beiseß rc. eitie Frist
<lb/>und Form vorschreibt, auch im Gebiete des in §§ 16—20 dargestellten
<lb/>Rechts keine Geltung mehr haben, weil in diesem Gebiete die Pflicht
<lb/>zur stärkeren Schuldenzahlung, von welcher sich der überlebende Ehe- 
<lb/>gatte nur durch einen in jener Frist und Form vollzogenen Verzicht
<lb/>freimachen konnte, gleichfalls beseitigt ist (vgl. Note 59, Abs. 2 dieser
<lb/>Abhandlung).
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0217.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 105
</p>
               <p>

                  <lb/>das in den §§ 16 bis 20 dieser Abhandlung dargestellle
<lb/>Recht. 70)

<lb/>0. Das Solmsische eheliche Güter- und Erb- 
<lb/>folgerecht in den vormals Nassauischeu Orten.

<lb/>§ 22.

<lb/>a. Anetten.

<lb/>Durch die Gesetzgebung des vormaligen Herzogthums
<lb/>Nassau ist für das gesammte Gebiet desselben ein einheitliches
<lb/>eheliches Güterrecht geschaffen worden, welches auch die Rechte
<lb/>und Pflichten des überlebenden Ehegatten behandelt und durch
<lb/>die Rechtsprechung der Gerichte eine weitere Fortbildung
<lb/>empfangen hat.

<lb/>Es beruht dieses Recht hauptsächlich:

<lb/>1. auf der Nassau-Usingischen Kontrakten- und Hypo- 
<lb/>thekenordnung vom 21. März 1774 und ihren späteren Be- 
<lb/>richtigungen und Erläuterungen;

<lb/>2. auf der Verordnung über die Vermögensinventarisation
<lb/>beim Eintritt in die zweite Ehe vom 26. November 1864;

<lb/>3. auf dem Titel 28 der Solmser Landesordnung, soweit
<lb/>er in den altnassauischen Landen observanzmäßig recipirt war;

<lb/>4. auf dem Amtsorganisationsedikt vom 5. Juni 1816,
<lb/>worin bestimmt wurde, daß vom 1. Juli 1816 an die vor- 
<lb/>stehenden unter 1 bis 3 bezeichneten Gesetzesnormen mit
<lb/>Unterdrückung aller abweicherden Gesetze, Verordnungen und

<lb/>70) Ein Theil der dort angeführten Entscheidungen ist im Gebiete
<lb/>der Jsenburger Verordnung ergangen.

<lb/>Vgl. namentlich §§ 11, 24, 33, 40 und 51 bis 55 der K. und
<lb/>H.O., wonach bei Veräußerungen und Verpfändungen von Immobilien
<lb/>die Ehefrau mitzumirken har. Nur bei Versteigerungen ist diese Mit- 
<lb/>wirkung nach der deklaratorischen Verordnung vom 5. Juni 1816 nicht
<lb/>erforderlich, es werden jedoch die erworbenen Immobilien auf den
<lb/>Namen beider Ehegatten eingetragen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0218.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Observanzen in dem ganzen Herzogthum volle Gesetzeskraft
<lb/>erhalten sollten;

<lb/>5. auf den Ministerialverordnungen vom 5. Juni 1816,
<lb/>9. November 1821 und 10. Januar 1825.72)
</p>
               <p>

                  <lb/>72) Von besonderer Wichtigkeit sind die Ministerialverord- 
<lb/>nungen vom 5. Juni 1816 und vom 10. Januar 1825.

<lb/>Die Verordnung vom 5. Juni 1816 bestimmt:

<lb/>1. Der 28. Titel der Solmsischen Landesordnung unter der
<lb/>Rubrik: Von der Erbschaft Mannes und Weibs unter einander, soll,
<lb/>jedoch mit der rückfichtlich des fünften Paragraphen hierunter folgenden
<lb/>Modifitation, vom 1. Juli d. I. an in dem gesammten Herzogthum
<lb/>Gesetzeskraft haben und in allen vorkommenden dahin einschlagenden
<lb/>Rechtsgeschäften in Anwendung kommen.

<lb/>2. Die Disposition des fünften Paragraphen wird nach Maß- 
<lb/>gabe eines auf höchsten Specialbefehl erlassenen deklaratorischen Re-
<lb/>scripts vom 11. Sept. 1773 dahin modificirt, daß bei kinderlosen Ehen
<lb/>der letztlebende Ehegatte nicht allein seine Lebenszeit hindurch den
<lb/>Gebrauch und resp. Beisitz von allen liegenden und fahrenden Hab und
<lb/>Gütern, es mögen solche von dem Erstverstorbenen in die Ehe gebracht
<lb/>und auch sonst während der Ehe durch Erbschaft, Geschenk rc. zum
<lb/>Eigenthum erhalten oder darinnen von beiden Ehegatten erworben
<lb/>worden sein, sondern auch das Eigenthum aller in der Ehe errungenen
<lb/>sowohl unbeweglichen als beweglichen Güter und fahrenden Habe zum
<lb/>halben Theil behält. Die während der Ehe von den Eheleuten mit- 
<lb/>einander gemachten Schulden sollen ebenfalls zur gleichen Hälfte ge-
<lb/>theilt werden, und also das Letztlebende die Hälfte, sodann des Erst- 
<lb/>versterbenden Eigenthumserben die andere Hälfte übernehmen und be- 
<lb/>zahlen, jedoch in dem Maße, daß das Letztlebende nach Maßgabe des
<lb/>8 2 des 28. Titels der Solmsischen Landesordnung wegen der von dem
<lb/>ganzen Vermögen behaltenden Nutznießung die Interessen, nicht nur
<lb/>von sänimtlichen in der Ehe gemachten, sondern auch von den vom
<lb/>Erstversterbenden allein herrührenden und in die Ehe gebrachten
<lb/>Schulden, bis an seinen Tod entrichte.

<lb/>3. Rach der Verordnung eines Rescripts vom 15. April 1760
<lb/>steht dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch wie von allen, also
<lb/>auch von denjenigen donis nävsntitiis der Kinder, welche diese nach
<lb/>dem Tode des Erstverstorbenen unmittelbar von ihren Großeltern
<lb/>erben, zu, doch so viel letztere betrifft, nur insolange, bis die Kinder
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0219.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 107

<lb/>Weitere auf das eheliche Güterrecht bezügliche Be- 
<lb/>stimmungen enthalten auch:

<lb/>das Nassauische Pfandgesetz vom 15. Mai 1851;
<lb/>das Nassauische Gesetz von gleichem Datum, die behufs

<lb/>separatam oeconomiam anstellen, wo alsdann der überlebende Vater
<lb/>oder Mutter dieselbe an solche und zwar ganz herauszugeben schuldig ist.

<lb/>Die besonders wichtige Mini st erial Verordnung vom
<lb/>10. Januar 1825 lautet folgendermaßen:

<lb/>Durch den § 12 des landesherrlichen Edicis vom 4. Juni 1816
<lb/>wurde der Titel 28 der Solmsischen Landesordnung als allgemeines
<lb/>Gesetz nur insoweit eingeführt, als derselbe bis dahin schon in den
<lb/>altnassauischen Stammlanden observanzmäßig recipirt war.

<lb/>Die zu näherer Bestimmung dieser Observanz gleichzeitig erlassene
<lb/>declaratorische Verfügung vom 5. Juni 1816 hat jedoch ihrem Zweck
<lb/>hauptsächlich dadurch nicht vollständig entsprochen, daß die Erläuterung
<lb/>sub pos. 2 nur als Modifikation des § 5 auf kinderlose Ehen beschränkt
<lb/>worden ist.

<lb/>Um daher die dadurch herbeigeführten abweichenden Ansichten und
<lb/>Zweifel der Gerichtsstellen zu beseitigen, haben Seine Herzogliche Durch- 
<lb/>laucht zu Erhaltung der Familieneintracht und zu möglichster Umgehung
<lb/>aller unter Familienmitgliedern besonders nachtheiligen Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten zu verordnen geruht, daß die auf der früheren Observanz be- 
<lb/>ruhenden Modifikationen der §§ 2, 5 und 6 der Solmsischen Landes- 
<lb/>ordnung nachträglich noch weiter erläutert und mit nachstehenden, die
<lb/>Erleichterung der Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe
<lb/>und die Sicherstellung der Eigenthumserben wie der Gläubiger be- 
<lb/>zweckenden Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß .gebracht werden
<lb/>sollen:

<lb/>§ 1. 1. Wenn eine Ehe, es mögen Kinder daraus vorhanden
<lb/>sein oder nicht, durch den Tod eines Ehegatten getrennt wird, so hört
<lb/>die Gemeinschaft der Errungenschaft aus und es erbet der Letztlebende
<lb/>von dem eingebrachten, liegenden oder fahrenden Vermögen des Ver- 
<lb/>storbenen ad intestato nichts.

<lb/>Die Errungenschaft aber in activis und passivis wird zwischen
<lb/>den Erben des Verstorbenen und dem noch lebenden gleich getheilt und
<lb/>es behält der Letztere an allen beweglichen und unbeweglichen Gütern,
<lb/>es seien solche von dem Verstorbenen in die Ehe gebracht oder während
<lb/>derselben durch Erbschaft, Geschenk rc. von ihnen zum ausschließlichen
<lb/>Eigenthum oder von beiden Ehegatten gemeinschaftlich erworben worden,
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0220.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu
<lb/>führenden öffentlichen Bücher betr.;
<lb/>die Nassauische Executionsordnung vom 15. Juni 1851
<lb/>(insbes. M 23 u. 25-26);
</p>
               <p>

                  <lb/>die Nutznießung in der Regel sein Leben lang und zwar in der Art,
<lb/>daß ihm dieselbe nach der Erläuterung vom 9. Nov. 1821 dnrch letzt- 
<lb/>willige Disposition des erstversterbenden Ehegatten nicht geschmälert
<lb/>werden kann.

<lb/>8 2. Dagegen hat er außer den dem Nutznießer in dem § 2
<lb/>der Solmsischen Landesordnung auferlegten Verbindlichkeiten auch die
<lb/>Interessen nicht nur von sämmtlichen in der Ehe gemachten, sondern
<lb/>auch von den vom Verstorbenen allein herrührenden und in die Ehe
<lb/>eingebrachten Schulden bis an seinen Tod zu entrichten, sowie wenn
<lb/>Kinder aus dieser Ehe vorhanden sind, solche nach Maßgabe der Be- 
<lb/>stimmungen im 8 6 zu erziehen und mit aller Nothdurft zu versehen.

<lb/>8 3. II. Die Vermuthung streitet dafür, daß während der Ehe
<lb/>vom Manne contrahirte Schulden, insofern der ausdrückliche Konsens
<lb/>der Ehefrau nicht speziell vorgeschrieben ist (siehe die §§ 11, 24, 33
<lb/>und 46 der Kontraktenverordnung und die dazu am 5. Juni 1816
<lb/>publicirte Erläuterung) Societätsschulden sind.

<lb/>8 4. Beweisen die Frau oder ihre Erben, daß der Mann die
<lb/>Schulden kontrahirte:

<lb/>a. mit ausdrücklicher Ausschließung der Societät bloß für sich, oder

<lb/>b. für einen beim Kontrakt angegebenen der Societät fremden
<lb/>Zweck, so sind sie von ebernahme der Hälfte solcher Privatschulden
<lb/>des Mannes sowohl gegen diesen, als gegen den Gläubiger frei. So
<lb/>viel sich aber von dem für die Schulden Empfangenen noch wirklich
<lb/>vorfindet oder in der Che verbraucht worden ist, welches bei obwaltenden
<lb/>Zweifeln der Mann zu beweisen hat, bekommt Letzterer in Natur oder
<lb/>Vergütung zurück.

<lb/>8 5. Der Gläubiger kann zwar beide Ehegatten wegen vermuth-
<lb/>licher Societätsschulden gemeinschaftlich belangen; sollten jedoch die
<lb/>Vertheidigungsgründe eines Ehegatten den Jntereffen des anderen ent- 
<lb/>gegengesetzt sein, z. B. die Frau behauptet, die Schuld sei keine
<lb/>Societätsschuld, sondern eine privative Schuld ihres Mannes, so ist
<lb/>die Klage gegen einen der Ehegatten ad separatum zu verweisen. Zu
<lb/>Erwirkung einer solchen richterlichen Verfügung reicht indessen das
<lb/>bloße Anführen, die Schuld sei keine Eheschuld, nicht hin, sondern es
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0221.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0221"/>
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel.Güter- u. Erbfolgerechts rc. 1 09
</p>
               <p>

                  <lb/>die Ministerialverordnungen vom 31. Mai 1854;
<lb/>die Nassauische Prozeßverordnung vom 28. September
<lb/>1859 in dem Abschnitt über den Konkursprozeß, so-

<lb/>muß diese Einrede auf bestinlMt angegebene thatsächliche Umstände
<lb/>gestützt werden, widrigenfalls darauf keine Rücksicht genommen werden
<lb/>kann.

<lb/>tz 6. Sind vom Ehemann Societätsschulden &lt;d. h. ohne aus- 
<lb/>drückliche oder durch Angabe eines der Societät fremden Zweckes folge- 
<lb/>weise Ausschließung) gemacht, sc findet der Einwand der Frau, ihr
<lb/>Mann habe das vom Gläubiger Empfangene zu privativen Zwecken
<lb/>vewendet oder durch grobe Schuld verschlechtert oder zu Grunde ge- 
<lb/>richtet, gegen den Gläubiger nicht statt; sie oder ihre Erben können
<lb/>aber bei der Theilung von dem Manne oder dessen Erben Entschädigung
<lb/>verlangen, doch liegt Ersteren der Beweis jener Thatumstände ob.

<lb/>§ 7. Schulden, welche die Frau einseitig machte, sind nur daun
<lb/>Societätsschulden, wenn sie dazu vom Manne ausdrücklich oder still- 
<lb/>schweigend autorisirt war, welchen Beweis der Gläubiger gegen die
<lb/>Societät oder die Frau gegen den Mann zu führen hat. Verwendete
<lb/>die Frau das für Schulden, wozu sie nicht autorisirt war, Empfangene
<lb/>ganz oder zum Theil in die Ehe, so kann der Gläubiger auch vom
<lb/>Manne insoweit Vergütung ausprechen, als er die geschehene Ver- 
<lb/>wendung zu dessen Vortheil nachweist.

<lb/>§ 8. III. Reicht das Vermögen der Ehefrau nicht hin, um die
<lb/>auf sie fallenden Eheschulden zu bezahlen, so können die Gläubiger
<lb/>ihre volle Befriedigung von dem Ehemanne oder dessen Erben ver- 
<lb/>langen, sowie bei Jnsufficienz des Vermögens des Mannes die Frau
<lb/>insoweit, als sie sich rechtskräftig in solidum verpflichtete, in solidum
<lb/>belangt werden kann.

<lb/>Von dieser Verpflichtung kann sich weder der Ehemann noch die
<lb/>Ehefrau durch Renunciation auf die Nußnießung und die Hälfte der
<lb/>Errungenschaft befreien, indem die Bestimmung darüber im § 7 der
<lb/>Solmsischen Landesordnung ttach vorstehenden Erläuterungen nicht
<lb/>weitere Auwendung finden kann.

<lb/>§ 9. IV. Die Vorschriften der §§8,9 und 10 des 28. Titels
<lb/>der Solmsischen Landesordnung sind durch keine Observanz modisicirt
<lb/>worden, und wird nur noch zur Beseitigung entstandener Zweifel
<lb/>bemerkt, daß im Fall des § 8 der überlebende Ehegatte an dem Ver- 
<lb/>mögen der Kinder erster Ehe, von wem es auch herrühren mag, keine
<lb/>Nutznießung hat, sowie in Gefolge der Vorschrift des § 10, nach welcher
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0222.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>weit die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht durch
<lb/>die Deutsche Konkursordnung beseitigt erscheinen.^)

<lb/>b. Geltungsgebiet.

<lb/>Das Nassauische eheliche Güterrecht gilt im Großherzog- 
<lb/>thum Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen, in
<lb/>folgenden durch den Friedensvertrag von 1866 mit dem
<lb/>Großherzogthum vereinigten, bis dahin herzoglich Nassauischen
<lb/>Orten:

<lb/>a. in dem altnassauischen Dorse Reichelsheim,

<lb/>b. in dem bis 1803 kurmainzischen Orte Harheim,

<lb/>c. in dem bis 1806 reichsritterschaftlichen Orte Dorn-
<lb/>Assenheim,

<lb/>welche Orte bei der Zählung von 1871 eine Bevölkerung
<lb/>von 2339 Seelen ergaben.

<lb/>o. Wesentlicher Inhalt des geltenden Rechts.

<lb/>Das Solmsische eheliche Güter- und Erbsolgerecht, welches
<lb/>in den vormals Nassauischen Orten gilt, stimmt im Wesent-

<lb/>t

<lb/>die bei Auflösung der Ehe noch auf dem Halm oder Stock stehenden
<lb/>Früchte zur Errungenschaft gehören, die bei dem Eintritt in die Ehe
<lb/>noch auf dem Halm oder Stock stehenden Früchte als Einbringen des- 
<lb/>jenigen Ehegatten angesehen werden müssen, welcher die damit be- 
<lb/>standenen Grundstücke eingebracht hat.

<lb/>§ 10. V. Bei entstandenem Konkurse werden die Jllaten der
<lb/>Ehefrau, soweit selbige von ihr nachgewiesen worden, derselben jedes- 
<lb/>mal in dem vollen Betrag ohne vorherigen Abzug ihrer Schuldenrate
<lb/>in dem Klassifikationsurtheil zuerkannt und ihr die Hälfte einer jeden
<lb/>auf ihr mithaftenden Eheschuld besonders heimgewiesen und der Rück- 
<lb/>zahlung der Jllaten heimbehalten.

<lb/>73) Eine vollständige Zusammenstellung der gesetzlichen Vorschriften
<lb/>und der Gerichtspraxis über das Nassauische eheliche Güterrecht siehe bei
<lb/>Bertram, das Nassauische Familien- und Vormundschaftsrecht, Wies- 
<lb/>baden 1676.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0223.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 111
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen mit dem in den §§ 16 bis 20 der gegenwärtigen
<lb/>Abhandlung dargestellten Rechte überein. Nur in einigen
<lb/>Punkten zeigen sich Abweichungen, welche in der Nassauischen
<lb/>Gesetzgebung und Rechtsprechung begründet sind.

<lb/>I. Uebereinstimmung besteht vor Allem in den im Wesen Allgenieines,
<lb/>theils des ehelichen Güterverhältnisses überhaupt, theils der
<lb/>partikularen Gütergemeinschaft des ehelichen Erwerbs be- 
<lb/>gründeten Sätzen der §§ 5 und 6 dieser Abhandlung.

<lb/>a. Es ist namentlich, was die Nummer 2 des § 5 be- Geltende
<lb/>trifft, in der Nassauschen Gerichtspraxis anerkannt, daß es Sätze des ge-
<lb/>den Ehegatten sreisteht, ihre ehelichen Güterverbältnisse ver- 'ueinen
<lb/>tragsmäßig zu bestimmen und unbeschadet der Rechte Dritter e '
<lb/>während der Ehe vertragsmäßig zu ändern, daß ferner,

<lb/>soweit sie keine andere Bestimmung getroffen haben, still-
<lb/>fchweigende Unterwerfung unter das Recht des ersten Wohn- 
<lb/>orts unterstellt wird, und daß eine spätere Veränderung des
<lb/>Wohnorts nur unter Hinzutritt besonderer Umstände^) das
<lb/>einmal begründete Recht außer Kraft setzen kann, daß endlich
<lb/>vertragsmäßige Bestimmungen, welche mit dem Wesen der
<lb/>Ehe oder mit verbietenden Gesetzen in Widerspruch stehen,
<lb/>unzulässig sind.75)

<lb/>b. Es ist weiter, was den sonstigen Inhalt der §§ 5 Errnngen-
<lb/>und 6 dieser Abhandlung anbelangt, auch in dem Nassauischen Wof* und
<lb/>Rechte anerkannt, daß eine Errungenschaftsgemeinschaft der^'^rgüter.
<lb/>Ehegatten besteht an dem ehelichen Erwerb und Verlust, sowie

<lb/>daß zur Errungenschaft (dem gemeinsamen Gute der
<lb/>Ehegatten) alle während der Ehe gemachten onerosen Er- 
<lb/>werbungen und alle während der Ehe erzielten Erträgnisse

<lb/>74) Ais solche besondere Umstände sind ln gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidungen erwähnt, wenn der Ehevertrag nach den Gesetzen des neuen
<lb/>Wohnorts ungiltig ist oder wenn derselbe für den Fall der Veränderung
<lb/>des Wohnorts die Aufhebung oder Aenderung der getroffenen Bestim- 
<lb/>mungen ausdrücklich angeordnet hat (vgl. Bertram a. a. O. § 236)

<lb/>™) Bertram a. a. O. §§ 236 u. 237.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0224.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Sondergüter gehören und schon während der Ehe einen
<lb/>besonderen Vermögensbegriff bilden, daß dagegen dasjenige,
<lb/>was durch Erbschaft, Schenkung und dergl. zu ausschließlichem
<lb/>Eigenthum eines der Ehegatten erworben wird, Sondergut
<lb/>des betreffenden Ehegatten bleibt, im Uebrigen aber die Ver-
<lb/>muthung dafür spricht, daß die Gegenstände, welche sich im
<lb/>Besitze der Ehegatten befinden, errungenschastlich seien.76)

<lb/>Es ist ferner anerkannt, daß, was während der Ehe aus
<lb/>Mitteln eines Sonderguts erworben, angeschafft, angelegt
<lb/>oder gegen einen zu einem Sondergute gehörigen Vermögens- 
<lb/>gegenstand ausgetauscht wird, nicht zu diesem Sondergute,
<lb/>sondern zur Errungenschaft gehört und die Verwendung aus
<lb/>dem Sondergute nur einen Ersatzanspruch für dasselbe be- 
<lb/>gründet.^) Nur bei der Güterkonsolidation treten die Er- 
<lb/>satzstücke an Stelle der ersetzten, und ebenso tritt bei der
<lb/>Zwangsenteianuna der Erlös an Stelle des cnteianeteu
<lb/>Grundstücks.^)

<lb/>Rechts- n. Die Sätze des § 7 der gegenwärtigen Abhandlung

<lb/>verhältniß haben mit der Modifikation, daß sich die Frau durch Ver- 
<lb/>wahrend der

<lb/>76) Minist er ialv erordnung e n vom 5. Juni 1816 Ziffer 2
<lb/>und vom 10. Januar 1825, §8 1 und 9; Bertram a. a. O. §8 170
<lb/>und 177.

<lb/>Was die bei Lene Eintritt in die Ehe noch auf dem Halm oder
<lb/>Stock stehenden Früchte betrifft, so sind dieselben als Einbringen des- 
<lb/>jenigen Ehegatten anzusehen, welcher die damit bestandenen Grund- 
<lb/>stücke eingebracht hat, während die-bei Auflösung der Ehe noch auf
<lb/>dem Halm oder Stock stehenden Früchte zur Errungenschaft gehören
<lb/>(Titel 28 8 10 der S. L.O.; Ministerialv erordnung vom
<lb/>10. Januar 1825, § 9). Hochzeitsgeschenke schnnt die Rassauische Ge- 
<lb/>richtspraxis nicht zur Errungenschaft gerechnet zu haben (Bertram
<lb/>a. a. O. ß 176).

<lb/>77) 58 er tram a. a. O. 8 176; von der Na hm er Ent- 
<lb/>scheidungen des O.A.G. zu Winsbaden Bd. I S. 337 ff.

<lb/>7ch N a s s a u i s ch e B e r o r d n u n g e n vom 2. Januar 1630, § 24,
<lb/>22. Nov. 165! und 19. Nov. 1852, § 4; ferner Rassauische Ver- 
<lb/>ordnung vom 12. Juni 1838, 8 12; Bertram a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0225.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 113
</p>
               <p>

                  <lb/>zicht auf ihren Antheil an der Errungenschaft von den Ehe- 
<lb/>schulden nicht lossagen kann, sowie mit einigen weiteren
<lb/>Modifikationen in der Nassauischen Gesetzgebung und Ge- 
<lb/>richtspraxis gleichfalls Anerkennung gefunden.

<lb/>Insbesondere ist anerkannt, daß dem Ehemann während
<lb/>der Ehe die Verwaltung des gesammten Vermögens beider
<lb/>Ehegatten, namentlich auch, soweit ein Vorbehalt nicht vor- 
<lb/>liegt. desjenigen der Frau, mit der Befugniß zur Erwerbung
<lb/>und Veräußerung von Mobilien und zur Einziehung und
<lb/>Veräußerung von Forderungen (einschließlich der durch
<lb/>Hypothek oder Eigenthumsvorbehalt gesicherten) zusteht.79)
<lb/>Auch finden die gemeinrechtlichen Unterscheidungen zwischen
<lb/>Dotal- und Paraphernalvermögen in Beziehung auf die
<lb/>Verwaltungs- und Nutzungsrechte des Mannes keine An- 
<lb/>wendung und gehen die als dos bestellten Güter nicht in das
<lb/>Eigenthum des Mannes über. 80)

<lb/>Dagegen kann eine Veräußerung oder Verpfändung
<lb/>von Immobilien nach Nassauischem Rechte nur unter
<lb/>Zustimmung und Mitwirkung beider Ehegatten
<lb/>(zur gesammten Hand) stattfinden, und zwar gleichviel, ob
<lb/>die Immobilien zur Errungenschaft oder zu dem Sonder- 
<lb/>gute eines der Ehegatten (sei es der Frau oder des Mannes)
<lb/>gehören, bi) Ebenso ist bei der onerosen Erwerbung von
</p>
               <p>

                  <lb/>») Bertram a. a. O. 88 179 u. 180.

<lb/>so) Bertram a. a. O. § 180; Roth a. a. O. S. 133.

<lb/>8Y Kontrakten und Hypothekenordnung vom 21. März
<lb/>1774, 88 11, 17; deklaratorische Verordnung vom 5. Juni
<lb/>1816 zu 8 11 der K.- u. H.-O.; Ministerialv e rorbnung vom
<lb/>10. Januar 1825, 8 8; Pfandgesetz vom 15. Mai 1851, 88 13, 22;
<lb/>Ministerialverordnung vom 31. Mai 1854, 88 1?, 40. Auch
<lb/>zur Belastung von Immobilien mit Servituten ist die Mitwirkung
<lb/>beider Ehegatten erforderlich. Bertram a. a. O. 8 161. Im Uebrigen
<lb/>erscheint die gemeinsame Disposition der Eheleute durch die Dotal-
<lb/>qualität der Grundstücke, über welche disponirt wird, nicht beschränkt.

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N.F 15.83b.) 15
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0226.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Immobilien die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich,
<lb/>mag der Erwerb für beide oder für einen einzelnen Ehe- 
<lb/>gatten stattsinden.82) Nur bei dem Erwerbe von Immobilien
<lb/>durch öffentliche Versteigerung erwirbt der Ehemann auch
<lb/>ohne Mitwirkung der Frau für die Gemeinschaft. Soll
<lb/>jedoch die Erwerbung für einen der Ehegatten stattfinden,
<lb/>so bedarf es der beiderseitigen Zustimmung. 83)

<lb/>Das Klagerecht in Prozessen steht wegen des
<lb/>Mobiliarvermögens einschließlich der Forderungsrechte dem
<lb/>Ehemann zu. Dagegen haben beide Ehegatten zusammen
<lb/>zu klagen, wenn sie die Erfüllung eines Zmmobiliarvertrags
<lb/>verlangen. 84)

<lb/>Was die Stellung und die Rechte der Frau be- 
<lb/>trifft, so gelten im Allgemeinen die Grundsätze des. § 7 dieser
<lb/>Abhandlung mit der Maßgabe, daß die Großherzoglich Hessische
<lb/>Pfandgesetzgebung in den vormals Nassauischen Orten bis
<lb/>jetzt noch nichMn Kraft getreten ist,85) und daß daher die
<lb/>Sätze unter Nr. II 5 a, b und o des § 7 in den vormals
<lb/>Nassauischen Orten zur Zeit noch keine Anwendung finden
<lb/>können.

<lb/>Schulden- III. Die Schuldenhaftung anlangend steht das
<lb/>Haftung. Nassauische Recht im Wesentlichen auf dem Standpunkte der
<lb/>§§ 8 und 19 der gegenwärtigen Abhandlung.
</p>
               <p>

                  <lb/>82&gt; Kontrakten- und Hypothekenordnung vom 21. März
<lb/>1774, § 11; Minist er ialverordnung vom 31. Mai-1854, § 17.

<lb/>Die deklaratorische'Verordnung vom 5. Juni 1816 ließ eine Aus- 
<lb/>nahme von obigem Matze zu, diese Ausnahme wurde aber durch die
<lb/>Ministcrialverordnung vom 5. Juni 1816 wieder beseitigt (vgl. Bertram
<lb/>a. a. O. § 181, S. 155—136.

<lb/>83) Deklaration vom 5. Juni-1816 zu §11 der K.- u. H.-O.;
<lb/>Ministerialverordnung vomf31?Mai 1854, 8 23.

<lb/>84) Bertram a. a. O. § 185.

<lb/>85) ,Vgl. Art. 3 des Großh. Hess.- Gesetzes vom 81. März 1869,
<lb/>R.-Bl. Nr. 10.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0227.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kmntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 115
</p>
               <p>

                  <lb/>Insbesondere werden in demselben gleichfalls Sonder- 
<lb/>schulden und Gemeinschaftsschulden nach den im § 8 Nr. 1
<lb/>dargestellten Gesichtspunkten unterschieden und findet die
<lb/>Haftung für die Sonderschulden und die einzelnen Arten der
<lb/>Gemeinschaftsschulden (die von beiden Ehegatten unter per- 
<lb/>sönlicher Verpfiichtung gemachten Schulden, die eigentlichen
<lb/>Eheschulden, die Handelsschulden einer Handelsfrau und die
<lb/>Gewerbeschulden) nach Maßgabe der Grundsätze des § 8
<lb/>Nr. 2, 3 und 4 und § 19 Nr. 1 und 2 statt. Was
<lb/>namentlich § 19 Nr. 1 betrifft, so kann sich die Frau auch
<lb/>nach Nassauischem Rechte von den Eheschnlden oder gar von
<lb/>den mit persönlicher Verpflichtung übernommenen Schulden
<lb/>durch Verzicht auf den Beiseß und ihren Antheil an der
<lb/>Errungenschaft nicht lossagen, und was § 19 Nr. 2 anlangt,
<lb/>so werden auch in der Nassauischen Gesetzgebung und Recht- 
<lb/>sprechung unter den Schulden, so er machen helfen, die
<lb/>eigentlichen Eheschulden verstanden, und streitet die Ver-
<lb/>muthung dafür, daß während der Ehe vom Manne kontra-
<lb/>hirte Schulden, insofern der ausdrückliche Konsens der Ehe- 
<lb/>frau nicht speciell vorgeschrieben tft,86) Schulden der Gemein- 
<lb/>schaft find.8?) Beweisen jedoch die Frau oder ihre Erben,
<lb/>daß der Mann die Schulden kontrahirte

<lb/>a. mit ausdrücklicher Ausschließung der Gemeinschaft blos
<lb/>für sich oder

<lb/>d. für einen beim Kontrakt angegebenen oder in anderer

<lb/>Kann auch nach Nassauischem Rechte von den Eheschulden oder
<lb/>von den mit persönlicher Verpflichtung übernommenen Schulden durch
<lb/>Verzicht auf den Beiseß und und seinen Amheil an der Errungen- 
<lb/>schaft nicht lossagen.

<lb/>86) Solche Vorschriften sind enthalten in §§ 11, 24, 33 und 40
<lb/>der Kontrakten- und Hypothekenordnung und in der dazu
<lb/>vom 5. Juni 1816 erlassenen Erläuterung.

<lb/>87) Vgl. § 3 der Mini strri alverordnung vom 10. Januar
<lb/>1825 und von der Nahmer a. a. O. S. 41 ff.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0228.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weise für den Gläubiger erkennbar gewordenen, der Gemein- 
<lb/>schaft fremden Zweck;

<lb/>so sind sie von Uebernahme solcher Privatschulden des
<lb/>Mannes sowohl gegen diesen als gegen den Gläubiger befreit.
<lb/>So viel sich aber von dem für die Schulden Empfangenen
<lb/>noch wirklich vor findet oder in der Ehe verbraucht worden
<lb/>ist, welches bei obwaltenden Zweifeln der Mann zu beweisen
<lb/>hat, das bekommt letzterer in Natur oder durch Vergütung
<lb/>zurück. 88)

<lb/>Sind nun vom Ehemann Schulden gemacht, welche sich
<lb/>nach Vorstehendem als gesetzlich zu vermuthende Gemein- 
<lb/>schaftsschulden darstellen, so findet der Einwand der Frau,
<lb/>ihr Mann habe das vom Gläubiger Empfangene zu privaten
<lb/>Zwecken verwendet oder durch grobe Schuld verschlechtert
<lb/>oder zu Grunde gerichtet, gegen den Gläubiger nicht statt;
<lb/>die Frau oder ihre Erben können aber bei der Theilung von dem
<lb/>Manne oder dessen Erben Entschädigung verlangen, doch liegt
<lb/>Ersteren der Beweis jener Thatumstände ob.89)

<lb/>Schulden, welche die Frau einseitig machte, sind nur dann
<lb/>Gemeinschaftsschulden, wenn sie dazu vom Manne ausdrück- 
<lb/>lich oder stillschweigend90) autorisirt war, welchen Beweis der

<lb/>Vgl. § 4 der Ministerialverordnung vom 10. Januar
<lb/>1825. Die Worte „oder in anderer Weise für den Gläubiger erkenn- 
<lb/>bar gewordenen" sind in der Ministerialverordnung nicht enthalten,
<lb/>verstehen sich aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von selbst. Unter
<lb/>den betreffenden Gesichtspunkt fallen namentlich Sauf- und Spiel- 
<lb/>schulden.

<lb/>89) Vgl. § 6 der Ministerialverordnung vom 10.
<lb/>Januar 1825.

<lb/>90) Ein stillschweigender Auftrag des Mannes wird unterstellt
<lb/>im Gebiete der engeren Hauswirthschaft (§ 7 Nr II 1 der gegenwär- 
<lb/>tigen Abhandlung. Auch in den Fällen des § 7 Nr. II 2 der letzteren
<lb/>ist die Frau zu selbstständigem Handeln brrufen). Ueber die Befug- 
<lb/>nisse der Frau beim Miethen weiblichen Gesindes finden sich beson- 
<lb/>dere Bestimmungen in dem Herzoglich Naffauischen Gesinde-Ed. W.
<lb/>vom 15. Mai 1819 88 3 und 4.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0229.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts k 117
</p>
               <p>

                  <lb/>Gläubiger gegen die Gemeinschaft oder die Frau gegen den
<lb/>Mann zu führen hat. Verwendet aber die Frau das für
<lb/>Schulden, wozu sie nicht autorisirt war. Empfangene ganz
<lb/>oder zum Thei! in die Ehe, so kann der Gläubiger auch vom
<lb/>Manne insoweit Vergütung ansprechen, als er die geschehene
<lb/>Verwendung zu dessen Vortheil nachweist, di)

<lb/>Reicht daß Vermögen der Ehefrau nicht hin, um die auf
<lb/>sie fallenden Eheschulden zu bezahlen, so können die Gläubiger
<lb/>ihre volle Befriedigung von dem Ehemanne oder dessen
<lb/>Erben verlangen. Dagegen haftet die Frau für mehr als
<lb/>ihren Antheil, auch wenn das Vermögen des Mannes über- 
<lb/>schuldet ist, nur, soweit sie sich persönlich verpflichtet hat??)

<lb/>lV. Was die P assiv legitima ti on betrifft, so ist der Passivlegiti
<lb/>Grundsatz, daß der Ehemann kraft seines Verwaltungsrechts mation.
<lb/>während der Ehe zur alleinigen Vertretung des Gesammt-
<lb/>vermögens gegen alle daran erhobenen Ansprüche berufen ist,
<lb/>im Nassauischen Rechte insoweit modisicirt, als wegen Ehe- 
<lb/>schulden, auch wenn sich die Frau nicht persönlich mitver- 
<lb/>pflichtet hat, beide Ehegatten zusammen belangt werden
<lb/>können,d3) und als bei dinglichen Klagen in Beziehung auf
<lb/>Immobilien, sowie bei Klagen auf Erfüllung eines Im- 
<lb/>mobiliarveräußerungsvertrags die Klage gegen beide Ehegatten
<lb/>gerichtet werden muß.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>i") § 7 der Ministerialverordnung vom IO. Januar 1825.

<lb/>92) § 8 der Ministerialverordnung vom 10. Januar 1825.

<lb/>93) Vgl. Ministerialverordnung vom 10. Januar 1825
<lb/>8 5. Dort sind auch die Boraussetzungen bezeichnet, unter welchen
<lb/>die gegen beide Ehegatten angestellte Klage gegen einen derselben ad
<lb/>separatum zu verweisen ist.

<lb/>94) Es ist dies eine Folge der in den Noten 81 und 83 ange- 
<lb/>führten Bestinimungen, welche die Verwaltungsbefugnisse des Mannes
<lb/>hinsichtlich der Immobilien beschränken. Vgl. auch Bertram a. a.
<lb/>O. § 192.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0230.tif"
                   n="118"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auflösung der v. Hinsichtlich der Auflösung der Errungen-
<lb/>Errungen- schaftsgemeinschaft gelten auch im Nassauischen Rechte
<lb/>schastßgnnem-^.b ^ 20 der gegenwärtigen Abhandlung unter X dar-
<lb/>'des gestellten Grundsätze. »5)

<lb/>lebenden Ehe- Ebenso gelten in demselben in dem Falle der A u f l ö s u n g
<lb/>galten, der Ehe und Er rungenschafstsgemein schüft durch
<lb/>den Tod im Wesentlichen die im § 20 unter II angeführten
<lb/>Normen.

<lb/>1. Insbesondere gewährt auch nach Nasfauifchem Rechte
<lb/>der Beiseß dem überlebenden Ehegatten ein über den ge- 
<lb/>wöhnlichen Nießbrauch hinausgehendes ausgedehntes
<lb/>Verwaltungs- und Nutzungsrecht mit aktiver und
<lb/>passiver Vertretungsbefugniß.%)

<lb/>95) Es findet namentlich bei der Auseinandersetzung eine gleich-
<lb/>heitliche Theilung des gemeinschaftlichen Aktiv- und Passivvermögens
<lb/>statt, und erbt im Falle des Todes eines Ehegalten der über- 
<lb/>lebende Theil von dem Vermögen des Verstorbenen ad lutsstato nichts,
<lb/>erhält aber an dessen Nachlaß den lebenslänglichen Beiseß (J 1 der
<lb/>Verordnung vom 10. Januar 1825 und Bertram a. a. O.
<lb/>8 206).

<lb/>96) Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Eivil-
<lb/>sachen l 89 und Bertram a. a. O. § 207 sf.

<lb/>Folgende Sätze sind in der Naussauischen Gesetzgebung und Ge- 
<lb/>richtspraxis zu besonderem Ausdruck gelangt:

<lb/>a. Durch letztwillige Verfügung kann das Beiseßrecht nicht ent- 
<lb/>zogen werden (Ministerialverfügung vom 9. November 1621,
<lb/>die Auslegung des Titel 28 des So Unser Landrechts über die Erb- 
<lb/>rechte der Ehegatten betr.).

<lb/>d. Zur Veräußerung oder Verpfändung von Immobilien und zu
<lb/>Belastung derselben mit Servituten ist der Beiseßberechtigte nur unter
<lb/>Zustimmung und Mitwirkung der Eigenthumserben befugt (Ber- 
<lb/>tram a. a. O. §207; vgl. auch Note 39 gegenwärtigen Abhandlung).

<lb/>e. Durch dingliche Klagen wegen Immobilien kann der Beiseß- 
<lb/>berechtigte, wenn er ohne Mitwirkung der Eigenthumserben auftritt,
<lb/>nur seine muthmaßlichen Rechte geltend machen. Auch sind bei der
<lb/>Klage auf Ueberschreibung im Stockbüche der Beiseßberechtigte und
<lb/>die Eigenthumserben zusammen zu belangen (Bertram a. a. O.
<lb/>88 208 und 209).
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0231.tif"
                   n="119"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 119
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Es sind ferner auch nach Naffauischem Rechte dem
<lb/>Beiseßberechtigten die im § 20 dieser Abhandlung unter II 2
<lb/>angegebenen Schranken und Verbindlichkeiten auf- 
<lb/>erlegt. 97&gt;

<lb/>3. Was die Sicherungs mättel der Eigenthums- 
<lb/>erben betrifft, so gelten die Sätze des § 20 Nr. II 3 der
<lb/>gegenwärtigen Abhandlung im Nassauischen Rechte nur mit
<lb/>der Maßgabe, daß, weil die Großherzoglich Hessische Pfand-
<lb/>gesetzgebung in den vormals Nassauischen Orten zur Zeit
<lb/>noch nicht in Kraft getreten ist, an Stelle der unter II 3 c
<lb/>errichteten Bestimmungen der Großherzoglich Hessischen Pfand- 
<lb/>gesetzes vom 15. September 1858 die Vorschriften des
<lb/>Nassauischen Pfandgesetzes vom 15. Mai 1851 §§ 15—17
<lb/>anwendbar erscheinen, wonach, wenn ein Wittwer oder eine
<lb/>Wittwe zur weiteren Ehe schreitet, die Kinder der früheren
<lb/>Ehe das Recht haben, wegen des ihnen anersallenen und
<lb/>sonst erworbenen beweglichen Vermögens, welches der Wittwer
<lb/>lebenslänglich zu leibzüchtigen oder zeitweilig zu nutznießen
<lb/>hat, die Bestellung einerWypothek, in welcher der abgeschätzte
<lb/>Werth der Unterpfänder dem Betrag der Forderung
<lb/>gleichkommt, zu verlangen, und wonach, falls die Kinder

<lb/>97) Da5 Nähere bei Bertram a. a. O. §§ 209 und 814 ff.
<lb/>Es ist namentlich die Verpflichtung des Beiseßberechtigten, von sämmt-
<lb/>lichen in der Ehe gemachten und von dem verstorbenen Ehegatten
<lb/>allein herrührenden, in die Ehe eingebrachten Schulden die Zinsen
<lb/>bis zu seinem Tode ;u entrichten, im § 2 der Ministerialverordnung
<lb/>vom 10. Januar 1825 ausdrücklich anerkennt.

<lb/>Auch die Sätze unter II 2 c des § 20 dieser Abhandlung über
<lb/>die Verbindlichkeit, die Kinder zu erziehen und mit aller Nothdurft
<lb/>5U versehen, haben in der Nassauischen Rechtsprechung Anerkennung
<lb/>gefunden (Bertram a. a. O. 8 220 ff.;" Bopp a. a. O. 44—45
<lb/>Seufferts Archiv Bd.W Nr. 61 und Bd. XIII Nr. 317). Nur
<lb/>über den Satz, daß; die Verpflichtung' zum Unterhalte und zur Bei- 
<lb/>hülfe oder Aussteuer eine s lediglich^ subsidiäre sei, scheinen Entschei- 
<lb/>dungen der Nassauischen Gerichte nicht vorzuliegen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0232.tif"
                   n="120"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Dito Becke r.
</p>
               <p>

                  <lb/>minderjährig oder sonst dispofitionsunfähig sind, das in diessr
<lb/>Beziehung Erforderliche durch die Vormundschaftsbehörde von
<lb/>Amtswegen zu veranlassen ist.

<lb/>IV. Zu Nr. II 4 des § 20 dieser Abhandlung ist in
<lb/>der Nassauischen Gerichtspraxis anerkannt, daß der Beiseß-
<lb/>berechtigte zu jeder Zeit auf den Beiseß verzichten kann,^)
<lb/>und, was die Entziehung (Privation) des Beisesses be- 
<lb/>trifft, daß dieselbe nur hinsichtlich des gesummten Vermögens,
<lb/>nicht auch einzelner Theile desselben, und nur dann ftatt-
<lb/>stndet, wenn der Beiseßberechligte die Güter oder einen Theil
<lb/>derselben dergestalt verwahrlost, in Verfall kommen läßt, ver- 
<lb/>äußert oder beschwert, daß die Eigenthumserben hinsichtlich
<lb/>ihres gesummten Rechts gefährdet erscheinen.^)

<lb/>5. Im Fall der weiteren Ehe des Beiseßberech-
<lb/>tigten gelten die Sätze des § 20 Nr. II 5 der gegenwärtigen
<lb/>Abhandlung auch im Nassauischen Rechte. 10°)

<lb/>") Vgl. Bertram a. a. O. K 2l6; vgl. auch Note 39.

<lb/>Vgl. Bertram a. a. D. § 215.

<lb/>10°) Vgl. zu Abs. 1 der Nr. II 5 Bertram a. a. D. § 229
<lb/>zu Absatz 2 § 10 des Titel 28 S.L.D. und § 9 der Minist erial-
<lb/>verordnung vom 10. Januar 1825.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0233.tif"
                n="121"
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            <div xml:id="d1966e22024"
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                 n="VI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das in § 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz als unberührt bezeichnete landesgesetzliche Recht auf Austräge (privilegirter Gerichtsstand in peinlichen Fällen) ist reichsgesetzlich nur für die "Standesherrn", d. h. die "Häupter" der standesherrlichen Familien, aufrecht erhalten; weitergehende landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere solche, welche jenes Recht auch den "ebenbürtigen Familiengliedern" gewähren, sind, weil mit Reichsrecht im Widerspruch, rechtsunwirksam</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heinzerling, W.">Heinzerling, W., Oberlandesgerichtsrath in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dasiu § 7 des Grufuheungsgesetzes zum Oerichts-
<lb/>ueefasirmgesetz als uudeeuhvt dezeichnete landes- 
<lb/>gesetzliche Recht auf Austväge (peioilegietee
<lb/>Oeeichtsstaud in peinlichen Fallen) ist veichsge-
<lb/>setzlich uuv für die „Ktaudesheevu"» d. h. die
<lb/>„Häupter" der staudesherrlicheu Familien» auf- 
<lb/>recht erhalten; meilergehende landesgesetzliche
<lb/>Vorschriften» iusdesoudere solche» welche seues
<lb/>Recht auch den „edeudurligen Familiengliedern"
<lb/>gewahren» sind» weil mit Reichsrecht im Wider- 
<lb/>spruch, rechtsnnwirksam.

<lb/>Von Herrn Oberlandesgerichtsrath W. Heinz erling in Darmstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der § 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetz vom 27. Januar 1877 bestimmt:

<lb/>„Die Militärgerichtsbarkeit, sowie das landesgesetz- 
<lb/>lich den Standesherrn gewährte Recht auf
<lb/>Austräge werden durch das Gerichtsverfassungsgesetz
<lb/>nicht berührt."

<lb/>In unmittelbarem Zusammenhang hiermit enthält das
<lb/>hessische Gesetz, die Ausführung des deutschen
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes betr., vom 3. September
<lb/>1878 in Art. 9 folgende Vorschriften:

<lb/>„Die Bestimmungen des Art. 22 des Gesetzes vom 18.

<lb/>Arch. t. pr. Rechtswissensch. 3. Folge 4. Bd., (b. N.F. IS. Bd.) Iß
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0234.tif"
                   n="122"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Heinzerli ng.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juli 1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Groß--
<lb/>herzogthums betreffend, durch welche den Standesherrn und
<lb/>den ebenbürtigen Familiengliedern derselben in Peinlichen
<lb/>Fällen ein besonderes Gericht von Standesgenossen gewährt
<lb/>wird, bleiben für Verbrechen und Vergehen und bezüglich
<lb/>des dabei einzuhaltenden Verfahrens mit der Maßgabe in
<lb/>Kraft, daß an die Stelle des im Gesetz genannten Ober- 
<lb/>appellationsgerichts das Oöerlandesgericht und beziehungsweise
<lb/>der Präsident und die Mitglieder desselben zu treten haben.

<lb/>In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die
<lb/>Standesherrn und ihre Familien mit der im Art. 12 des
<lb/>Gesetzes vom 18. Juli 1858 sud e enthaltenen Beschränkung
<lb/>unter dem Oberlandesgericht."

<lb/>Dieser Artikel (im Entwurf Art. 7) war in den M o -
<lb/>tiven wie nachsteht begründet:

<lb/>„Durch Art. 12 des Gesetzes vom l8. Juli 1858 über
<lb/>die Rechtsverhältnisse der Standesherrn ist der den Standes- 
<lb/>herrn durch das Edict vom 17. Februar 1820 § 13 gewährte
<lb/>privilegirte Gerichtsstand für Strafsachen in feinem vollen
<lb/>Umfang wieder hergestcllt worden. Die Standesherrn und
<lb/>die ebenbürtigen Mitglieder ihrer Familien beiderlei Ge- 
<lb/>schlechts genießen hiernach das Recht, in peinlichen Fällen
<lb/>durch ein Gericht Ebenbürtiger oder Richter ihres Standes
<lb/>abgeurteilt zu werden. In Cioilstrafsachen, in Polizei- und
<lb/>Forststrafsachen P das Oberapellationsgericht die untersuchende
<lb/>und erkennende Behörde. Dieser den Standesherrn in pein- 
<lb/>lichen Fällen gewährte Gerichtsstand wird nach dem Ein- 
<lb/>führungsgesetz zum Gericht..»erfassungsgesetz, § 7 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes, bestehen bleiben, indem dort bestimmt ist,
<lb/>daß das landesgesetzlich den Standesherrn gewährte Recht auf
<lb/>Aus träge durch das Gecichtsverfassungsgesetz nicht berührt
<lb/>werde, unter Auslagen aber nach den Motiven zum Ein-
<lb/>führungsgefetz zum Gerichtsoerfassungsgesetz § 6 S. 212 der
<lb/>den Standesherrn in einzelnen Staaten in Strafsachen ge
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0235.tif"
                   n="123"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht der „Standesherrn" auf Austräge.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>währte besondere Gerichtsstand von gewählten Richtern ihres
<lb/>Standes zu verstehen ist. — Der weiter den Standesherrn
<lb/>durch unser Gesetz vom 18. Juli 1858 für Civilstrafsachen,
<lb/>Polizei- und Forststrafsachen, sowie in Civilrechtsstreitigkeiten
<lb/>gewährte eximirte Gerichtsstand bei dem Oberappellationsge-
<lb/>richt kann aber nach der allgemeinen Vorschrift des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes § 16 nicht aufrecht erhalten werden,
<lb/>während der den Standesherrn in Sachen der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit gewährte privilegirte Gerichtsstand durch die
<lb/>Reichsjustizgesetze nicht berührt wird, dessen Aufrechterhal- 
<lb/>tung deßhalb nichts entgegenfteht".

<lb/>In dem Ausschußbericht der zweiten Kammer
<lb/>war zum fraglichen Artikel bemerkt worden:

<lb/>„Bezüglich des rm Art. 7 des Entwurfs den Standesherrn
<lb/>des Großherzogthums nach dem Gesetze vom 18. Juli 1858
<lb/>in peinlichen Fällen zustehenden Rechts auf Aus träge,
<lb/>welches nach § 7 des Reichseinführungsgesetz-s durch die
<lb/>Reichsgesetzgebung nicht berührt wird, war die Majorität des
<lb/>Ausschusses der Ansicht, daß von einem Antrag auf Abände- 
<lb/>rung der bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen abge- 
<lb/>sehen werden können, weil ein Erfolg nicht wahrscheinlich sei;
<lb/>das den Standesherrn gewährte Recht zu Unzuträglichkeiten
<lb/>nicht geführt habe, und in der preußischen Gesetzgebung eben- 
<lb/>sowenig wie in der Gesetzgebung der andern deutschen Staaten
<lb/>in dieser Beziehung eine Abänderung für nothwendig erkannt
<lb/>worden sei".

<lb/>Hiernach beantragte die Mehrheit Annahme des Artikels.
<lb/>Ein Mitglied befürwortete dagegen Strich des Artikels und
<lb/>statt dessen folgende Bestimmungen:

<lb/>„Die Standesherrn des Großherzogthums stehen in An- 
<lb/>sehung ihres Gerichtsstandes in peinlichen Fällen und in
<lb/>Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter den Bestim- 
<lb/>mungen des gemeinen Rechts. Die entgegenstehenden Be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0236.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Heinzerltng.
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1858 sind aufge- 
<lb/>hoben."

<lb/>Bei der hiernächst in der zweiten Kammer stattge- 
<lb/>habten Verhandlung kam der Minderheitsantrag bei der
<lb/>ersten Lesung mit allen gegen 11 Stimmen, bei der zweiten
<lb/>Lesung einstimmig zur Annahme, ohne daß jedoch gerade die
<lb/>in der Ueberschrift bemerkte Unterscheidung zur Sprache ge- 
<lb/>bracht worden wäre.

<lb/>Aus dem Bericht des Aus sch usses ersterKammer
<lb/>ist Folgendes hervorzuheben:

<lb/>Die zweite Kammer hatte .... den privilegirten Ge- 
<lb/>richtsstand der Standesherrn überhaupt zu beseitigen be- 
<lb/>schlossen. Wir vermögen uns mit diesem Anträge aus nach- 
<lb/>stehenden Gründen nicht zu consormiren, halten vielmehr den
<lb/>Art. 7 der Regierungsvorlage für durchaus correct.

<lb/>I. Der Entwurf hat nicht die Absicht, für die Standes- 
<lb/>herrn fernerhin den privilegirten Gegenstand a, in sogenannten
<lb/>Civilstrafsachen und in Polizei- und Forststrafsachen, b. so- 
<lb/>wie in Civilrechtsstreitigkeiten ausrecht zu erhalten, und be- 
<lb/>findet sich damit im Einklang mit dem Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetze § 16, nach welchem Ausnahmegerichte unstatthaft sind,
<lb/>insofern sie nicht im § 7 des Einführungsgesetzes ausge- 
<lb/>nommen sind .... Anders liegt dagegen die Sache bezüg- 
<lb/>lich der den Standesherrn seither gewährten Rechte.

<lb/>II. in peinlichen Fällen, da der gedachte § 7 be- 
<lb/>stimmt: rc. Damit ist also reichsgesetzlich eine Ausnahme
<lb/>von der sonst präceptiven Regel des § 16 des Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetzes bestimmt und damit der Landesgesetzgebung
<lb/>nicht, wie dies vielfach in anderen Fällen reichsgesetzlich vor- 
<lb/>gesehen ist, das Recht eingeräumt, auch in dieser Hinsicht
<lb/>eine Aenderung zu beschließen. Wir können daher alle weiteren
<lb/>Argumente, die für Aufrechthaltung dieser Prärogative geltend
<lb/>gemacht werden können und worden sind, insbesondere die
<lb/>Garantien der vormaligen Bundesgesetzgebung, unserer Ver-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0237.tif"
                   n="125"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht der „Standesherrn" auf Austräg?.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>fassungsurkunde. sowie des Artikels 41 des Gesetzes vom 18.
<lb/>Juli 1858 ganz dahin gestellt lassen, theilen vielmehr völlig
<lb/>die Erklärung Großherzoglicher Regierung, daß sie weder ge- 
<lb/>willt, noch in der Lage sei, den gedachten Gerichtsstand an-
<lb/>zutasten, denn es steht u. E. nur allein den Faktoren der
<lb/>Reichsgesetzgebung die Befugniß zu, Abänderungen an
<lb/>den einmal reichsgesetzlich sanktionirten Ausnahmen des ge- 
<lb/>dachten § 7, sei es in der einen oder anderen Beziehung zu
<lb/>beschließen.

<lb/>So wenig daher der erste Absatz des Art. 7 des Ent- 
<lb/>wurfs im Allgemeinen einer Beanstandung unterliegen kann,
<lb/>ebensowenig bieten die Einzelbestimmungen dazu Anlaß, wie
<lb/>denn auch insofern in zweiter Kammer gegen die Fassung
<lb/>an sich ein Bedenken gar nicht zu Tage getreten ist. Es sei
<lb/>daher nur beiläufig erwähnt, daß

<lb/>1) das in gedachtem § 7 des Einführungsgesetzes er- 
<lb/>wähnte Recht der Standesherrn auf Austräge auch historisch
<lb/>richtig und der „landesgesetzlichen" Bezeichnung entsprechend
<lb/>(vergl. Art. 28 der Rheinbunds-Akte: jouiront des droits
<lb/>d’austregues e. a. d. d’etre jugds par leurs pairs. Art. 24
<lb/>der deutschen Bundesakte; § 13 des Ediktes vom 17, Februar
<lb/>1820 und insbesondere Art. 12 des Gesetzes vom 18. Juli
<lb/>1858) in dem Satze wiedergegeben ist: „die Bestimmungen rc.,
<lb/>durch welche die den Standesherrn, den ebenbürtigen Familien- 
<lb/>gliedern derselben in peinlichen Fällen ein besonderes Gericht

<lb/>von Standesgenossen gewährt wird, bleiben.

<lb/>in Kraft rc."

<lb/>2) daß auch die Zusicherung dieses Rechts in Ansehung
<lb/>der Verbrechen und Vergehen von keiner Seite wohl zu be- 
<lb/>anstanden sein dürfte, da das aufrecht erhaltene landesgesetz- 
<lb/>lich gewährte Recht sich auf peinliche Fälle erstreckt, die
<lb/>Bedeutung des Wortes aber ein vage, nur aus der Landes- 
<lb/>gesetzgebung selbst zu erklärende ist, diese aber nur die sein
<lb/>kann, daß eben darunter im Gegensätze zu dem in den Ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Heinze rling.
</p>
               <p>

                  <lb/>setzen von 1820 und 1858 besonders behandelten civilstraf-
<lb/>rechtlichen und polizeilichen Fällen, nur die sonstigen, aber
<lb/>auch alle diese Straffälle unter jenem Ausdrucke begriffen
<lb/>sein sollten, dem aber nach der Eintheilung des jetzigen
<lb/>Deutschen Strafrechts die Bezeichnung „Verbrechen und Ver- 
<lb/>gehen" im Gegensätze zu Uebertretungen entsprechen dürfte,
<lb/>obwohl darunter nicht blos polizeiliche Straffälle subsumirt sind.

<lb/>3) Auch die Beibehaltung des im Gesetze von 1858 ge- 
<lb/>regelten Verfahrens und die Substituirung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts an Stelle des Oberappelationsgerichts sind nothwendige
<lb/>Consequenzen des nicht zu beseitigenden Rechts auf Abur-
<lb/>theilung durch Standesgenossen, das landesgesetzlich geregelt
<lb/>ist, sowie der künftig veränderten Gerichtsorganisation^.

<lb/>Bei der Berathung in der ersten Kammer wurde,
<lb/>unter Ablehnung des Beschlusses zweiter Kammer, der Artikel
<lb/>in der Fassung des Entwurfs, welcher insoweit mit dem
<lb/>jetzigen Gesetze übereinftimmt, ohne Discussion angenommen.

<lb/>Diesem Beschlüsse trat die zweite Kammer bei
<lb/>wiederholter Berathung, Berichterstattung des Aus- 
<lb/>schusses vorgängig, bei. Auch damals wurde auf die in der
<lb/>Ueberschriit erwähnte Unterscheidung nicht eingegangen.

<lb/>In der Nacht vom 17./18. Juli 1887 wurde ein gewisser
<lb/>A. E. v. H. von einer nach E. zu fahrenden Chaise
<lb/>überfahren und ergaben die angestellten Ermittelungen, daß
<lb/>Gras .... — Mitglied, aber nicht Haupt der gräf- 
<lb/>lichen Standesherrschaft . . . . — die fragliche Cbaise

<lb/>geleitet hatte und Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tödt-
<lb/>ung Vorlagen. Die Großherzogliche Staatsanwaltschaft legte,
<lb/>unter Bezug auf Artikel 12 des hessischen Gesetzes vom
<lb/>18. Juli 1850, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn
<lb/>betreffend, und Artikel 9 des oben erwähnten hessischen Aus-
<lb/>sührungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, die Akten dem
<lb/>Präsidenten des Großherzoglichen Oberlandesgerichts zur
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0239.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht der „Standesherrn" auf Austräge.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>weiteren Amtshandlung vor. Es erhob sich hiermit die Frage,
<lb/>ob der Beschuldigte Anspruch auf die den „Stan- 
<lb/>desherrn" reichsgesetzlich vorbehaltenen Son- 
<lb/>derrechte habe, beziehungsweise ob das hessische
<lb/>Aussührungsgesetz, insoweit es den privilegir-
<lb/>ten peinlichenGerichtsstand nichtblosderStan-
<lb/>desherrn, sondern auch rück sichtlich der eben- 
<lb/>bürtigen Familienglieder ausrecht erhält, gegen- 
<lb/>über dem Reichsgesetz zu Recht bestehen könne?

<lb/>Unterm 12. August 1887 erließ Großherzogliches Ober- 
<lb/>landesgericht nachfolgenden Beschluß:

<lb/>das Gericht erklärt sich für nicht zuständig und verfügt
<lb/>die Mittheilung des Beschlusses an Großherzogliche
<lb/>Staatsanwaltschaft.

<lb/>Gründe:

<lb/>Was zunächst die Frage betrifft, ob die Sache dem
<lb/>Plenum des Oberlandesgerichts zu unterbreiten sei,
<lb/>so war dieselbe zu verneinen, da die Zuständigkeit des Ple- 
<lb/>nums nur in den besonders durch das Gesetz vorgesehenen
<lb/>Fällen — Artikel 21 des Gesetzes vom 3. September 1878
<lb/>— begründet ist, ein solcher Fall aber nicht vorliegt. —

<lb/>In der Sache selbst mußte das Gericht seine Unzu- 
<lb/>ständigkeit aussprechen.

<lb/>Nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
<lb/>sungsgesetze wird das landesgesetzlich den Standesherrn ge- 
<lb/>währte Recht auf Austräge durch das Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetz nicht berührt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
<lb/>wird nunmehr im vorliegenden Fall auf Artikel 9 des er- 
<lb/>wähnten Gesetzes vom 3. September 1878, die Ausführung
<lb/>des deutschen Gerichtsversassungsgesetz s betreffend, und Artikel
<lb/>12 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse
<lb/>der Standesherren des Großherzogthums betreffend, gestützt.
<lb/>Eine solche Zuständigkeit zur Einleitung der Untersuchung
<lb/>gegen den Grasen A. zu . . konnte aber nach § 7 des
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0240.tif"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Heinzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nur dann
<lb/>angenommen werden, wenn der Genannte — unbestritten
<lb/>nicht das Haupt des Hauses . . — als „SLan- 
<lb/>desherr" anzusehen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.
<lb/>Die Standesherrn sind

<lb/>vergl. Gerber, Grundzüge eines Systems des deut- 
<lb/>schen Staatsrechts II. Aust. S. 51.
<lb/>die Häupter der Familien des hohen Adels. Die Motive
<lb/>zu § 7 des Einführungsgesetzes bemerken, daß in einzelnen
<lb/>Staaten Deutschlands die Standesherrn in Strafsachen einen
<lb/>besonderen Gerichtsstand von Austrägen hatten, und ver- 
<lb/>weisen auf die preußische Gesetzgebung. Der § 17 der
<lb/>preußischen Instruktion vom 80. Mai 1820 bestimmt:

<lb/>„In Peinlichen Sachen, mit Ausnahme der im König- 
<lb/>lichen Dienst begangenen Verbrechen, genießen die Häupter
<lb/>der standesherrlichen Familien, sofern sie nicht den Gerichts- 
<lb/>stand eines Obergerichts vorziehen, einen privilegirten Ge- 
<lb/>richtsstand vor Austrägen."

<lb/>Die Rheinbundsakte hatte in Artikel 28 erklärt:

<lb/>„Uli rnatiöre criminelle les princes et eomtes actuelle-
<lb/>ment regnans et leurs heritiers jouiront des droits d’austrfe-
<lb/>gues, c’est ä, dire d’etre juges par leurs pairs. “

<lb/>In Ausführung dieses Artikels bestimmt die baierische
<lb/>Deklaration v. 1807 A. Ziff. 11:

<lb/>„In peinlichen Fällen, mit Ausnahme von Militärver- 
<lb/>brechen, genießen die subjicirten Fürsten und Grafen
<lb/>und ihre Erben das Recht einer Austrägalknstanz, nämlich
<lb/>durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden. Dieses privi-
<lb/>legirte außerordentliche Gericht kommt nach den Bestimmungen
<lb/>der Conföderationsakte nur den Chefs der mediatisirten
<lb/>fürstlichen und gräflichen Häuser zu, welche wirkliche Besitzer
<lb/>der Patrimonialherrschaften sind; die übrigen Mitglieder
<lb/>dieser Familien sind in peinlichen Sachen dem
<lb/>gewöhnlichen privilegirten Foro untergeben."
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das Recht der „Standesherrn" auf Busträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>Die deutsche Bundesakte von 1815 bestimmte im
<lb/>Artikel XIV.: daß diese bairische Verordnung in allen deut- 
<lb/>schen Staaten als Basis und Norm bei Feststellung des
<lb/>Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen
<lb/>und Herren unterlegt werden solle.

<lb/>Vergl. Laband, Staatsrecht des deutschen Reichs,

<lb/>Bd. III. b. S. 43.

<lb/>Nunmehr hat allerdings das Großherzoglich Hessische
<lb/>Edikt vom 27. März 1820, die standesherrlichen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse im Großherzogthum betreffend, in § 13 das Recht
<lb/>der Standesherrn, durch ein Gericht von Ebenbürtigen ge- 
<lb/>richtet zu werden, auf die ebenbürtigen Mitglieder dieser
<lb/>Familie beiderlei Geschlechts ausgedehnt und eine gleiche
<lb/>Bestimmung enthält der § 12 des Gesetzes vom 18. Juli
<lb/>1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Großher- 
<lb/>zogthums betr. Allein damit wollten diese Gesetze nicht die
<lb/>nachgeborenen Mitglieder dieser Familie als Standesherrn
<lb/>erklären, vielmehr unterscheiden diese in zahlreichen Bestim- 
<lb/>mungen die Standesherrn von den übrigen Mitgliedern ihrer
<lb/>Familien.

<lb/>Vgl. z. B. § 5, § 6, § 8, § 14, § 18 des Ediktes;

<lb/>Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 13 des Gesetzes.

<lb/>Die gleiche Unterscheidung findet sich in Art. 9 des Hes- 
<lb/>sischen Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze,
<lb/>wenn derselbe aus die Bestimmungen des Gesetzes von 1858
<lb/>Bezug nimmt, „durch welche den Standesherrn und den
<lb/>ebenbürtigen Familienmitgliedern derselben in
<lb/>peinlichen Sachen ein besonderes Gericht von Standesgenos- 
<lb/>sen gewährt wird."

<lb/>So besteht denn auch in der Literatur Einstimmigkeit
<lb/>darüber, daß § 7 des Einsührungsgesetzes zum Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetz nur den Häuptern der standesherrlichen
<lb/>Familien das Recht der Austräge, soweit es ihnen nach
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0242.tif"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Heinzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landesgesetzen zustehe, belasse, dieses Recht dagegen den üb- 
<lb/>rigen Mitgliedern dieser Familien nicht zustehe.

<lb/>Vgl. Löwe, zu § 7 Note 6;

<lb/>Struckmann und

<lb/>Koch zu § 7 Note 2;

<lb/>Hauck S. 227;

<lb/>Gareis, Staatsrecht des Großherzogthums Hes- 
<lb/>sen S. 79,

<lb/>welcher daher auch der ausdehnenden Bestimmung des Art.
<lb/>9 des Hessischen Ausführungsgesetzes die Giltigkeit abspricht.

<lb/>Das Gericht muß sich nach dem Obigen dieser Ansicht
<lb/>anschließcn und kann daher der Verfügung der erwähnten
<lb/>Gesetzesftelle als mit dem § 7 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetze in Widerspruch stehend Rechtswirk--
<lb/>samkeit nicht zugestehen.

<lb/>Die Frage, ob überhaupt das Recht der Austräge sich
<lb/>auf die Voruntersuchung bezieht, welche Löwe verneint, konnte
<lb/>unentschieden bleiben. —

<lb/>Als der Untersuchungsrichter des Gr. Landgerichts der
<lb/>Provinz Starkenburg die Untersuchung eröffnete, schützte der
<lb/>Angeklagte den Einwand der Unzuständigkeit des
<lb/>Landgerichts vor und gab Ersterer in Folge hiervon die
<lb/>Sache an die Strafkammer zur Entscheidung über den
<lb/>fraglichen Einwand ab.

<lb/>Durch Beschluß vom 21. Dezember 1887 verwarf die
<lb/>Strafkammer den Einwand als ungerechtfertigt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Mit Verfügung vom 1. Oktober l. M. ist von dem
<lb/>Großh. Untersuchungsrichter II dahier die Voruntersuchung

<lb/>gegen den Herrn Grafen.wegen fahrlässiger

<lb/>Tödtung eröffnet worden.

<lb/>Gegen diese Verfügung ist der Einwand der Unzuständig- 
<lb/>keit des Gerichts vorgebracht und gebeten worden, den die
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0243.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht der „Standesherrn" auf Austräge.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>Voruntersuchung eröffnenden Beschluß aufzuheben. Der
<lb/>Antrag wurde mit Vortrag des anwaltlichen Vertreters
<lb/>näher zu begründen versucht.

<lb/>Der Einwand war als unbegründet zu verwerfen.

<lb/>Das Reichsverfassungsgesetz vom 16. April 1871 bestimmt
<lb/>in Art. 2: „Innerhalb des Bundesgebietes übt das Reich
<lb/>das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des
<lb/>Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus,
<lb/>daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen Vor- 
<lb/>gehen." In Art. 4 Nr. 13 ist dann gesagt: daß der Ge- 
<lb/>setzgebung des Reichs die gemeinsame Gesetzgebung über
<lb/>Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht
<lb/>und das gerichtliche Verfahren unterliegen. Das
<lb/>deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 be- 
<lb/>stimmt in § 13: „Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle
<lb/>bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für
<lb/>welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungs- 
<lb/>behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichs-
<lb/>gesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen
<lb/>sind." Reichsgesetzlich zugelassen sind unter andern Aus- 
<lb/>trägalgerichte für das Verfahren gegen Standes- 
<lb/>herren, denn das Einführungsgesetz zu dem Gerichtsver-
<lb/>verfassungsgesetz verordnet in § 7 (im Entwurf § 6): „Die
<lb/>Militärgerichtsbarkeit, sowie das landesgesetzlich den
<lb/>Standesherren gewährte Recht aus Austräge werden durch
<lb/>das Reichsverfassungsgesetz nicht berührt.*

<lb/>Es fragt sich nun, was der Gesetzgeber unter „Standes -
<lb/>Herren* verstanden hat, ob es damit die Häupter der
<lb/>standesherrlichen Familie oder diese und ihre Familie im
<lb/>Auge hatte. In dem oben erwähnten Vortrag ist Letzteres
<lb/>auszuführen versucht worden, jedoch u. E. erfolglos.

<lb/>Die Wissenschaft versteht unter „Staudesherren" nur die
<lb/>Häupter der ehemals mit Reichsstandschaft versehenen fürst- 
<lb/>lichen und gräflichen Familien, die in Folge der politischen
</p>

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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>W. He inzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>Veränderung Deutschlands unter bestimmten bundesmäßig
<lb/>zugesicherten Vorrechten, deren Garantie der deutsche Bund
<lb/>übernommen hat, der Souveränität deutscher Bundesfürsten
<lb/>untergeordnet worden sind.

<lb/>Vgl. Weiß, System des deutschen Staatsrechts, § 72,
<lb/>S. 179 flg.;

<lb/>Lab and, Staatsrecht des deutschen Reichs, 1. Aust.

<lb/>S. 49 flg., 2. Ausl. S. 51.

<lb/>Weder die Verfassung des Norddeutschen Bundes von
<lb/>1867, noch die deutsche Reichsverfassung von 1871 hat sich
<lb/>mit der rechtlichen Lage der Mediatisirten befaßt. Als Grund- 
<lb/>lage und Norm bei der näheren Bestimmung eines in allen
<lb/>deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes
<lb/>der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren diente
<lb/>die Königl. Baier. Deklaration vom 19. März 1807. Nach
<lb/>dieser war den Standesherren in peinlichen Fällen für
<lb/>ihre Person, mit Ausnahme der Militärverbrechen, das
<lb/>Recht auf eine Austrägal-Instanz zugestanden. Außer
<lb/>den Chefs der standesherrlichen Familien kam aber nach
<lb/>dieser Deklaration keinem Mitglied jener Familie dieses pri-
<lb/>vilegirte außerordentliche Gericht zu, obwohl diese dem ge- 
<lb/>wöhnlichen privilegirten Foro untergeben waren.

<lb/>Vgl. Weiß, § 74, Note l.

<lb/>Art. XIV der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815
<lb/>garantirte den „Standesherren" das eben erwähnte Privi- 
<lb/>legium mit noch anderen Vorrechten. In Preußen hatten
<lb/>die Standesherren (Häupter der standesherrlichen Fa- 
<lb/>milien) in Strafsachen einen besonderen Gerichts- 
<lb/>stand von Aus trägen.

<lb/>Vgl. Preuß. Verordnung v. 12. Nov. 1855 und In- 
<lb/>struktion v. 30. Mai 1820.

<lb/>Im Großh. Hessen war dies Vorrecht durch Edikt
<lb/>von 182O und durch Gesetz von 1858 dahin erweitert: „daß
<lb/>außer den „Standesherren" auch deren Familie Austrägal-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0245.tif"
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               <p>

                  <lb/>DaS Recht der „Standesherrn" auf Aufträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>instanz zustand. Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf deS
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes und des dazu gehörigen Ein- 
<lb/>führungsgesetzes läßt in den beigegebenen Motiven erkennen,
<lb/>daß nur das Austrägalgericht für die Standesherren,
<lb/>wie es im Art. XIV der Bundesakte garantirt war, nicht
<lb/>angetastet werden sollte.

<lb/>Vgl. Materialien zu dem G.V.G. und Einführungs-

<lb/>ges. dazu v. Hahn, I. Abth., S. 60 flg., S. 66, 185, 651.

<lb/>Andere Exemptionen, als die in den ß§ 6—9 des Ent- 
<lb/>wurfs bezeichneten, erkennt das Reichsgesetz nicht an.

<lb/>Die privilegirten Gerichtsstände für die streitige Gerichts- 
<lb/>barkeit sind abgeschafft. Nur in Betreff der Landesherren
<lb/>und der Mitglieder der landesherrlichen Familie, sowie hin- 
<lb/>sichtlich des Rechts der Standesherren auf Austräge,
<lb/>ist durch den Vorbehalt in §§ 5 und 6 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes (Entwurfs) eine Ausnahme gemacht. Der § 6 des
<lb/>Entwurfs (nun § 7 des Gesetzes) war so wie im Entwurf
<lb/>enthalten auch in das Gesetz wörtlich übergegangen, blieb in
<lb/>den Commissionsberathungen und in den Reichstagsberathungen
<lb/>unverändert. Es ist deshalb den Motiven zu dem Gesetz um
<lb/>so mehr Gewicht beizumessen. Bei Auslegung des Gesetzes
<lb/>kommt in erster Linie die Wortfassung in Betracht. Nun
<lb/>deckt sich aber, wie oben bemerkt, das Wort »Standes-
<lb/>herren" mit Häuptern der (landesherrlichen Familien und
<lb/>lag für den Gesetzgeber keine Veranlassung vor, sich des
<lb/>Wortes „Häupter" zu bedienen. Zudem ist nicht abzusehen,
<lb/>warum der Gesetzgeber, wenn er mit den Worten „Standes- 
<lb/>herren" einen weiteren Begriff hätte verbinden, damit auch
<lb/>die Mitglieder der Familien hätte treffen wollen, dies nicht
<lb/>in gleicher Weise wie in § 5 (Landesherren und die Mit- 
<lb/>glieder der landesherrlichen Familie) mit „Standesherren und
<lb/>Mitglieder der standesherrlichen Familie" hätte ausdrücken
<lb/>sollen. — Thomas Hauck, Königl. Bezirksamtmann, war
<lb/>seiner Zeit Correferent für Gerichtöverfassungsgesetz mit
</p>

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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Heinzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einführungsgesetz. In seinem Commentar zum Gesetz
<lb/>S. 227 hebt er hervor, daß unter „Standesherren" (§§ 6
<lb/>und 7 Eins, ges.) die Häupter der standesherrlichen Familien
<lb/>zu verstehen seien. In gleicher Weise äußern sich die Comen-
<lb/>tatoren: v. Löwe, Struckmann und Wilmowski. Auch
<lb/>Gareis in seinem Staatsrecht des Großh. Hessen S. 79, 98
<lb/>geht von derselben Ansicht aus. — Gr» Ober-Landesgericht
<lb/>dahier, dem die rubricirten Akten in anderer Veranlassung
<lb/>bereits Vorgelegen, hat sich in seinem unter dem 13. August
<lb/>l. I. ausführlich motivirten Beschluß ebenfalls in diesem
<lb/>Sinne ausgesprochen.

<lb/>Die Ausführungen im B'ortrag v. . . . widerlegen diese
<lb/>Begründung nicht. Der Umstand, daß in Art. 28 der sog.
<lb/>Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 davon die Rede ist, daß
<lb/>„in peinlichen Fällen die setzt regierenden Fürsten und
<lb/>Grafen und ihre Erben das Recht der Austrägalinstanz
<lb/>genössen", und in der baierischen Verordnung, „daß in pein- 
<lb/>lichen Fällen die subjungirten Grafen und ihre Erben
<lb/>das Recht einer Aussträgalinstanz genießen", beweist für die
<lb/>im obenerwähnten Vortrag entwickelten gegentheiligen An- 
<lb/>sichten nichts. Die Worte „ihre Erben" haben offenbar nur
<lb/>die Bedeutung, daß damit gesagt sein sollte, daß den zur
<lb/>Zeit lebenden und den demnächst durch Erbgang an
<lb/>ihre Stelle und in den Besitz der Standesherr-
<lb/>schaft kommenden Fürsten und Grafen das Recht zu- 
<lb/>stehen solle, nicht aber den Fürsten und Grafen und ihren
<lb/>Familiengliedern.

<lb/>Unerfindlich ist weiter, wie der § 27 des preuß. Aus- 
<lb/>führungsgesetzes unterstützend sein soll. Hier wird lediglich
<lb/>die freiwillige Gerichtsbarkeit behandelt. In dieser
<lb/>Beziehung hatten die Standesherren und die Mitglieder
<lb/>der Familie in Preußen privilegirten Gerichtsstand.
<lb/>Durch das Gerichtsverfassungsgesetz mit seinem fragmen- 
<lb/>tarischen Charakter war die „freiwillige Gerichtsbarkeit"
</p>

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                   n="135"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht der „Standesherrn" auf Austräge.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht berührt. Für Erhaltung des privilegirten Gerichts- 
<lb/>standes in nicht streitigen Rechtssachen wird nach den
<lb/>Motiven geltend gemacht, „daß dieser Gerichtsstand in nicht
<lb/>streitigen Rechtssachen eine wesentlich a n d e r e B e d e u t u n g,
<lb/>als der durch das Gerichtsverfassungsgesetz beseitigte privi-
<lb/>legirte Gerichtsstand in streitigen Angelegenheiten
<lb/>habe. Zur Aufhebung der betreffenden Ehrenrechte auf dem
<lb/>Gebiete der nicht streitigen Gerichtsbarkeit liege um so weniger
<lb/>Veranlassung vor, als die erst kürzlich erlassene Vormund- 
<lb/>schaftsordnung § 101 die das Gebiet der Vormundschafts-
<lb/>ordnung berührenden Exemtionen, also den Haupttheil der
<lb/>betreffenden Privilegien, ausdrücklich aufrecht erhalte, und das
<lb/>deutsche G.V G. (vergl. Einsührungsgesetz § 7) das Recht
<lb/>der „Standesherren" auf Aus träge nicht beseitigt habe."
<lb/>Diese Motive lassen die Unterscheidung von „Standes-
<lb/>herren" und ihren Familiengliedern wobl erkennen, geben
<lb/>kund, daß nach dem Einführungsgesetz zum Genchtsverfassungs-
<lb/>gesetz nur für die „Standesherren" (Häupter der Fa- 
<lb/>milie) das Recht der Austräge aufrecht erhalten sei.

<lb/>Wenn in der die standesherrlichen Verhältnisse betreffen- 
<lb/>den Gesetzgebung des Großherzogthums Hessen (nach welcher
<lb/>die Aussträgalinstanz den Standesherren und den Mitgliedern
<lb/>der Familie zugestanden war) an manchen Stellen das Wort
<lb/>„Standesherren" auch in einem weiteren Sinn — die
<lb/>Glieder der Familie mitumsassend gebraucht worden ist, so
<lb/>sollte damit nicht ein anderer Begriff von „Standesherren"
<lb/>geschaffen werden. Vielfach find in diesen Gesetzen auch die
<lb/>„Standesherren" von den übrigen Mitgliedern ihrer Familie
<lb/>unterschieden. So läßt namentlich Art. 12 des Gesetzes vom
<lb/>’8. Juli 1858 — wo von der Aussträgalinstanz in pein- 
<lb/>lichen Sachen die Rede ist — in der ersten Position lit. a
<lb/>in Verbindung mit Abi. 7 erkennen, daß unter dem Wort
<lb/>„Standesherren" die Häupter der Familie verstanden
<lb/>wurden. Schon nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0248.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>W. He inzerling.
</p>
               <p>

                  <lb/>in Hessen waren die einzelnen Familienglieder verschiedenen
<lb/>Gerichten in peinlichen Angelegenheiten unterstellt, soweit
<lb/>Glieder sich im Militär- oder Civildienst des Staates be- 
<lb/>fanden (vgl. Art. 12 a. a. O. Abs. 7). Von einer Lösung des
<lb/>Familienbandes durch § 7 des Einsührungsgesetzes zum G.V.G.,
<lb/>wenn unter dem Wort „Standesherren" nur die Häupter
<lb/>zu verstehen wären, kann deshalb wohl keine Rede sein, und
<lb/>fällt damit dieser angeblich innere Grund für die ausdehnende
<lb/>Interpretation des Wortes „Standesherren".

<lb/>Der Herr Angeklagte ist unbestritten nicht Chef des
<lb/>standesherrlichen Hauses . . Aussträgalgericht hat er des- 

<lb/>halb auch in peinlichen Sachen nicht in Anspruch zu nehmen.
<lb/>Der ausdehnenden Bestimmung des Art. 9 des hessischen
<lb/>Ausführungsgesetzes vom 3. September 1878 ist die Gültig- 
<lb/>keit abzusprechen.

<lb/>Zur Anwendung kamen: Gerichtsverfassungsgesetz des
<lb/>D. R. § 13 und § 7 des Einführungsgesetzes dazu, sowie
<lb/>§§ 16. 178 und 179 der St.P.O.

<lb/>Gegen diesen Beschluß verfolgte der Vertreter deS Be- 
<lb/>schuldigten sofortige Beschwerde an das Oberlandes- 
<lb/>gericht, dessen Strafsenat dieselbe indessen, unter Hin- 
<lb/>weisung auf die in dem Beschlüsse Großh. Oberlandesgerichts
<lb/>vom 12. August 1887 und dem angefochtenen Beschlüsse der
<lb/>Strafkammer niedergelegten Gründe als unbegründet
<lb/>zurückwies
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0249.tif"
             n="137"
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         <div xml:id="d1966e23457" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist ein gewohnheitsrechtlicher Ehescheidungsgrund wegen gegenseitigen unvertilgbaren Hasses in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen durch die Rechtsprechung der Gerichte festgestellt?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. WemerkenswertHe Entscheidungen oberer
<lb/>Kenchte mit gedrängter Angabe der HnL

<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIX. Ist ein gewohnheitsrechtlicher Ehescheidung!--
<lb/>grund wegen gegenseitigen unvertilgbaren
<lb/>Hasses in den rechtsrheinischen Provinzen
<lb/>des Großherzogthums Hessen durch die Recht- 
<lb/>sprechung der Gerichte festgestellt?

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Landgerichtsrath v. Kreß in Gießen.

<lb/>Die Ehegattin des oberhessischen evangelischen Pfarrers I.
<lb/>hatte bereits am 27. Juli 1883 gegen ihren Ehemann eine
<lb/>Ehescheidungsklage erhoben, in Folge welcher die Ehe rechts- 
<lb/>kräftig auf die Dauer von 2 Jahren getrennt wurde. Die
<lb/>temporäre Trennung führte keine Wiedervereinigung der Ehe- 
<lb/>gatten herbei, vielmehr sah sich die Ehefrau I. veranlaßt, am
<lb/>24. Juli 1886 eine neue Klage auf Trennung der Ehe vom
<lb/>Bande zu erheben, in welcher sie anführte, daß die Trennungs- 
<lb/>zeit am 3. Mai 1886 abgelaufen sei, ohne daß ihr Zweck,
<lb/>die Abneigung und Unversöhnlichkeit der Ehegatten zu besei- 
<lb/>tigen und eine Aussöhnung anzubahnen, erreicht worden wäre.
<lb/>Im Gegentheil sei der Haß und Abscheu, den sie gegen den
<lb/>Beklagten empfinde, der ihr in dem am 22. Juni 1886 vor

<lb/>Großh. Amtsgerichte.stattgehabten Sühneversuch

<lb/>wieder mit Worten gedient habe, wie: „das ist eine infame
<lb/>Lüge, eine Unverschämtheit", ein völlig unüberwindlicher ge-

<lb/>Arch. f. pr. RechtSrvissensch. 3. Folge 4. Bd., (d. N.F. -5. Bd.) 17
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0250.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemcrkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>worden, so daß ihr eine Rückkehr zu dem Manne, der sie
<lb/>beim ersten Zusammentreffen, sogar vor Gericht, mit Schimpf- 
<lb/>worten tractirt, der von ihr lediglich als „Person" spreche,
<lb/>und schreibe, ganz und gar unmöglich erscheine.

<lb/>Der Beklagte beantragte dieser Klage gegenüber, dieselbe
<lb/>abzuweisen, und erhob Widerklage mit dem Anträge, die
<lb/>Widerbeklagte für schuldig zu erachten, ihm eheliche Folge zu
<lb/>leisten.

<lb/>Das Landgericht erkannte nach stattgehabter Verhandlung
<lb/>zu Recht, daß die Klage als unbegründet, die Widerklage als
<lb/>zur Zeit nicht begründet abgewiesen werde.

<lb/>Gegen dieses landgerichtliche Urtheil v. 13. Dezbr. 1886
<lb/>legte der Widerklüger Berufung ein mit dem Anträge, der
<lb/>Widerklage stattzugeben, unter Verurtheilung der Widerbe- 
<lb/>klagten in die Kosten. Die widerbeklagte Ehefrau hingegen
<lb/>beantragte Verwerfung der eingelegten Berufung und schloß
<lb/>sich zugleich derselben bezüglich der Hauptklage an, indem sie
<lb/>wie in erster Instanz Trennung der Ehe vom Bande, unter
<lb/>Erklärung des Beklagten für den schuldigen Theil, beantragte.

<lb/>Nach Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgerichte
<lb/>erkannte das Oberlandesgericht am 2. April 1887 dahin:

<lb/>daß die von Seiten des Beklagten gegen das Urtheil
<lb/>Gr. Landgerichts der Prov. Oberhessen v. 13. Dezbr. 1886
<lb/>eingelegte Berufung als unbegründet abzuweisen sei, da- 
<lb/>gegen aber, unter Aufhebung dieses Urtheils, der An- 
<lb/>schlußberufung der Klägerin dahin stattgegeben werde,
<lb/>daß die zwischen den streitenden Theilen bestehende Ehe
<lb/>vom Bande getrennt und der Beklagte in die entstandenen
<lb/>Kosten verurtheilt werde.

<lb/>Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Berufungs- 
<lb/>gericht zunächst die für dasselbe maßgebend gewesenen recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkte erörtert, hieran eine Zusammenstellung
<lb/>der zu prüfenden thatsächlichen Verhältnisse gereiht und so- 
<lb/>dann seine Schlußfolgerungen gezogen.

<lb/>Es ist dabei folgendes hervorzuheben:

<lb/>1. Das Berufungsgericht glaubte im Hinblick auf die Reichs- 
<lb/>gerichts-Entscheidungen in B. 6 Seite 370 und B. 15 S. 191
<lb/>keine genügende Veranlassung zu finden, von der stets in den
<lb/>diesseits des Rheins liegenden Provinzen des Großherzogthums
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0251.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der EntscheidlMgsgründc.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>Hessen von allen Gerichten auerfaniitcii und festgehaltenen
<lb/>Rechtsprechung abzugehen, wonach gegenseitiger unver-
<lb/>tilgbarer Haß als Ehescheidungsgrund namentlich dann
<lb/>anzusehen ist, wenn er sich in schweren Kränkungen und
<lb/>groben Mißhandlungen offenbart hat, und wonach der in dem
<lb/>gedruckten Präjudiz des vorhinigen Gr. Ober-Apellations- und
<lb/>Cassations - Gerichts Nr. 44 ausgesprochene Grundsatz gilt.
<lb/>„Wenn während einer richterlich erkannten Scheidung von
<lb/>Tisch und Bett keine Wiedervereinigung der Ehegatten statt- 
<lb/>gefunden hat, so muß, nach Ablauf der ihre Dauer bestim- 
<lb/>menden Frist, wenn nicht etwa aus besonderen in den Ver- 
<lb/>hältnissen des gegebenen Falls liegenden Gründen eine Ver- 
<lb/>längerung derselben vorerst noch angemessen erscheinen sollte,
<lb/>auf Verlangen des einen, oder des anderen Theils, die gänz- 
<lb/>liche Trennung der Ehe ohne weiteres erkannt werden".

<lb/>Nach der historischen Entwickelung des Protestantischen
<lb/>Eherechts

<lb/>s. Richter, Kirchenrecht, 8 Ausl. v. Dove &amp; Kahl,
<lb/>Leipzig 1886, §. 287.

<lb/>Friedberg, Lehrbuch des kath. und evang. Kirchen- 
<lb/>rechts, 2. Aufl., Leipzig 1884, §, 160.
<lb/>v. Scheurl, das gem. deutsche Eherecht, Erlangen 1886,
<lb/>§. 60.

<lb/>Bartels, Ehe- und Verlöbniß nach gem. und part.
<lb/>Rechte in der Provinz Hannover.

<lb/>Strippelmann, das Ehescheidungsrecht nach gem.
<lb/>und insbesondere nach Hessischem Rechte, Cassel 1854,
<lb/>§. 1 bis 13.

<lb/>hat es niemals in Deutschland ein allgemein gültiges Ehe- 
<lb/>scheidungsgesetz für die Protestanten gegeben. Doctrin und
<lb/>Praxis haben sich dieses Stoffes bemächtigt und so ist es bis
<lb/>in die neueste Zeit in den deutschen Staaten geblieben, in
<lb/>welchen, wie im Großherzogthum Hessen, das Ehescheidungs- 
<lb/>recht niemals codiffcirt worden ist. Dabei wurde allgemein
<lb/>den betreffenden Aussprüchen Christi und des Apostels Paulus
<lb/>in der heiligen Schrift (s. Mathäus V, 31, 32. — XIV, 3
<lb/>bis 9. — Markus X, 2 rc. — Lukas XVI, 18. — 1 Corr.
<lb/>VII, 10) nicht die Bedeutung eines Gesetzes (s. insbes.
<lb/>Scheurl S. 298, 300) beigelegt und, unter Ausschließung
<lb/>der in alter Zeit zulässigen freiwilligen Scheidung, nur die


<lb/>17*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0252.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerth c Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>richterliche Ehescheidung zugelassen, wozu später und jedenfalls
<lb/>bis zum Reichsgesetz vom 6. Februar 1885 die landesherrliche
<lb/>Scheidung per rescriptum kam. Ueber die Ehescheidungs- 
<lb/>gründe selbst bestand stets die größte Meinungsverschiedenheit,
<lb/>in der sich bald eine strengere, bald eine mildere Richtung
<lb/>geltend machte.

<lb/>Beide gingen davon aus, daß in der heiligen Schrift nur
<lb/>Ehebruch (rcopvsi'a) und bösliche Verlassung als Ehescheidungs- 
<lb/>gründe erwähnt seien, und erkannten auch an, daß Luther
<lb/>zudem noch Quasidereliktion, hartnäckige und grundlose Ver- 
<lb/>weigerung der ehelichen Pflicht und unbeugsame einseitige Un- 
<lb/>versöhnlichkeit als Ehescheidungsgründe bezeichnet, denen Me-
<lb/>lanchthon mit Hinweisung auf -das Römische Kirchenrecht noch
<lb/>Sävitien und Lebensnachstellungen beigefügt habe (s. Scheurl
<lb/>S. 301 bis 304). Auch glaubt Scheurl, ein Anhänger der
<lb/>strengeren Richtung, S. 297 bis 301, auf Grund der Worte
<lb/>Luthers in seinen Werken B 23, S. 148: „Es sind noch
<lb/>viel mehr Fälle als wo man Gift oder Mord versorgt, item
<lb/>wo ein Weib zu stehlen oder zu schändlicher Unzucht ge- 
<lb/>zwungen wurde von dem Manne. Aber da können Oberkeit
<lb/>und vernünftige Leute wohl einen rathen re." darthun zu
<lb/>können, daß Luther bei Auslegung der von der Ehescheidung
<lb/>sprechenden Schriftstellen von dem Grundsatz geleitet worden
<lb/>sei: die Scheidung sei recht, wo sie das einzige Mittel ist,
<lb/>wodurch die Obrigkeit unschuldigen Gatten wider den schul- 
<lb/>digen Gatten so helfen kann, wie es ihre Pflicht ist, ihm zu
<lb/>helfen.

<lb/>Es kann nun hier ganz dahingestellt bleiben, ob der Stand- 
<lb/>punkt der strengeren Richtung, welche stets eine schuldvolle
<lb/>frevelhafte Verletzung des göttlichen und natürlichen Rechts
<lb/>auf Befriedigung des einen Ehegatten durch den anderen in
<lb/>der Ehe verlangt, in Folge deren die Beschaffenheit des ehe- 
<lb/>lichen Verhältnisses das Gegentheil von dem geworden ist,
<lb/>was es sein sollte (Scheurl S. 297, 316), als der allein
<lb/>christliche und der Auffassung der Reformatoren Luther re.
<lb/>allein entsprechende bezeichnet werden darf, — und ob man
<lb/>veranlaßt und berechtigt ist, .z. B. mit Scheurl S. 319 zu
<lb/>erklären: „Ehescheidung wegen einseitiger oder gegenseitiger
<lb/>angeblich unüberwindlicher Abneigung wäre nicht mehr Rechts- 
<lb/>schutz, sondern Sündendienst. Das Begehren, aus solchen
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0253.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 141
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen geschieden zu sein, sei ein unbedingt sündhaftes und
<lb/>eine Obrigkeit, welche einem Begehren dieser Art nachgebe
<lb/>und es erfülle, thue das gerade Gegentheil von dem, was
<lb/>ihre Pflicht in Beziehung auf Schutz der Ehe als heiliger
<lb/>Gottesstiftung sei rc." — denn zur Feststellung des Rechts- 
<lb/>standpunktes genügt es hier, daß es nach Obigem der die
<lb/>Ehegerichtsbarkeit ausübenden Obrigkeit und damit den mit
<lb/>solcher betraut gewesenen und betrauten Consistorien und welt- 
<lb/>lichen Gerichten überlassen blieb, eine Ehescheidung nach ihrem
<lb/>Ermessen auch aus anderen Gründen auszusprechen, welche sie
<lb/>als den Ehezwecken widerstreitend ansahen. Demgemäß ließ
<lb/>eine angeblich schon im 17. Jahrhundert erkennbare, wenn
<lb/>auch nicht in allen deutschen Landestheilen eingeführte Praxis
<lb/>beispielsweise die Scheidung auch wegen gänzlicher Abneigung
<lb/>zu, wenn auch die Frage, ob unversöhnliche Feindschaft ein
<lb/>Scheidungsgrund sei, in dem auf ein Ersuchungsschreiben des
<lb/>Bischofs von Speier an das Consistorium zu Cassel im Jahre
<lb/>1788 von Letzterem gegebenen Responsum für eine nodo- 
<lb/>sissima quaestio erklärt worden ist. (s. Strippelmann S. 116
<lb/>und insbesondere Richter S. 1186, 1187 unter Nr. 3. —
<lb/>Friedberg S. 374, 375).

<lb/>Aus diesem Entwicklungsgänge dürfte hervorgehen, daß
<lb/>sich in den einzelnen eine Codification des Ehescheidungs- 
<lb/>rechts entbehrenden deutschen Staaten, wie im Großherzog- 
<lb/>thum Hessen, an Stelle der in anderen Staaten statt- 
<lb/>gehabten Gesetzgebung (s. Friedberg S. 272 und Noten), ein
<lb/>partikulares Gewohnheitsrecht in Anlehnung an
<lb/>die allgemeine, von den Vertretern der Wissenschaft gelehrten
<lb/>Prinzipien und Lehrsätzen der protestantischen Kirche gebildet
<lb/>hat. Es handelt sich hier nicht um Rechtssätze, welche die
<lb/>Hessischen Gerichte durch wissenschaftliche Behandlung vor- 
<lb/>handener Rechtssätze gefunden, bezw. gefolgert haben, denn
<lb/>solche Rechtssätze haben nach Obigem bezüglich des Eheschei- 
<lb/>dungsrechts niemals bestanden, konnten also auch nicht etwa
<lb/>so, wie dieses bezüglich der Sätze des Römischen Civilrechts
<lb/>der Fall ist, im Wege der Interpretation oder Analogie eine
<lb/>für eine spätere Rechtsprechung unverbindliche Auslegung
<lb/>erhalten. Es handelt sich vielmehr hier um eine solche Uebung,
<lb/>die alle Erfordernisse darbietet, welche zur Entstehung eines
<lb/>Gewohnheitsrechts verlangt werden, denn es ist in ihr der
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0254.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausdruck einer übereinstimmenden gemeinsamen Rechtsüber- 
<lb/>zeugung der Gerichte des Großherzogthums Hessen, für welches
<lb/>dasselbe behauptet wird, zu finden, — es ist die Uebung nur
<lb/>aus der Ueberzeugung ihrer rechtlichen Nothwendigkeit her- 
<lb/>vorgegangen, weil sie den Mangel einer schriftmäßigen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmung zu ergänzen, die vorhandene' gesetz- 
<lb/>geberische Lücke auszufüllen hatte, — es ist die Uebung keine
<lb/>vereinzelte, sondern mindestens seit 60 Jahren, vielleicht seit
<lb/>länger als 11/2 Hundert Jahren, gleichmäßig bestehende, —
<lb/>es war die der Uebung zu Grunde liegende Ueberzeugung
<lb/>der sie übenden Gerichte, die sich ja im anderen Falle einer
<lb/>Pflichtverletzung schuldig gemacht hätten, — und sie steht
<lb/>endlich nicht im Widerstreit mit den Grundlagen der staat- 
<lb/>lichen und sittlichen Ordnung.

<lb/>s. Windscheid, Pandekten 4. Ausl. 1875, Bd. 1 § 16
<lb/>und insbes. Note 8.

<lb/>Seusfert, Pandekten 3. Ausl. 1852, §. 9.

<lb/>Hiernach dürfte die oben erwähnte Großherzoglich Hessische
<lb/>Rechtsprechung für eine die Kraft und Bedeutung eines Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts enthaltende Praxis zu erklären sein, welche
<lb/>sich particulär aus den von den deutschen Rechtslehrern in
<lb/>Bezug auf die Lehre» der heiligen Schrift und der Reforma- 
<lb/>toren und damit aus dem f. g. gemeinen Kirchenrechte Deutsch- 
<lb/>lands herausgebildet hat. - Ihr Bestehen ist nachgewiesen:

<lb/>1. durch die im Archiv für prakt. Rechtsw. N. F. Bd. 7
<lb/>Seite 419 rc. mitgetheilte von den beiden Hofgerichten
<lb/>der rechtsrheinischen Provinzen in pleno erstatteten Re- 
<lb/>ferate an Gr. Ministerium der Justiz aus dem Jahre
<lb/>1885, welche insbesondere auch amtliche Aufstellungen
<lb/>der in der Praxis adoptirten Ehescheidungsgründe ent- 
<lb/>halten.

<lb/>2. durch die vielen gleichartigen Entscheidungen des vor-
<lb/>hinigen Gr. Oberapellations- und Cassations-Gerichts wie
<lb/>solche auch in größerer Zahl im Archiv für practische
<lb/>Rechtswissenschaft N. F. B. 8, S. 328, 331, B. 10,
<lb/>S. 87, 90 angeführt sind.

<lb/>3. durch das bereits erwähnte amtlich veröffentlichte ge- 
<lb/>druckte Oberappellations-Gerichts-Prüjudiz Nr. 44.

<lb/>Durch das letztere ist indessen nicht ein neuer particular-
<lb/>rechtlicher Ehescheidungsgrund geschaffen worden, wie dieses
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0255.tif"
                   n="143"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgrnnde. 143
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich des Gerichtsgebrauchs des Konsistoriums zu Cassel,
<lb/>der bestimmt: „die Trennung von Tisch und Bett hat die
<lb/>rechtliche Folge, daß nach dem Ablauf von 2 Jahren, insofern
<lb/>die Ehegatten sich nicht wieder versöhnt haben, auf Anrufen
<lb/>des einen oder des anderen Theils, ohne weitere Verhand- 
<lb/>lung, die Ehescheidung erkannt wird," vom früheren Ober-
<lb/>apellat'wns-Gerichte zu Cassel angenommen gewesen zu sein
<lb/>scheint,

<lb/>s. Strippelmann S. 341 bis 345.

<lb/>Pfeiffer, prakt. Ausführungen re., B. 5, S. 113, 114.

<lb/>Es bestätigt vielmehr nur die unversöhnliche Abneigung
<lb/>als Ehescheidungsgrund, die dadurch kundgegeben worden ist,
<lb/>daß die Ehegatten trotz bereits wegen stattgehabter Dissidien
<lb/>erkannten temporären Trennung von Tisch und Bett jeden
<lb/>ihre Aussöhnung und ihr Zusammenleben bezweckenden geeig- 
<lb/>neten Schritt unterlassen haben, und daß auch die nun nach
<lb/>dieser Zeit bestehenden Verhältnisse derart sind, daß auch für
<lb/>die Zukunft eine Aussöhnung durch etwaige Anordnung einer-
<lb/>nochmaligen temporären Trennung von Tisch und Bett nicht
<lb/>zu erwarten, bezw. nicht zu erhoffen ist. Nach den ihm zu
<lb/>Grunde liegenden Gutachten hat das Oberapellations-Gericht
<lb/>damals den aus dem gemeinen Kirchenrecht Deutschlands
<lb/>(s. oben), wonach die temporäre Trennung in der Regel als
<lb/>vorläufiges Abwendungsmittel der Ehescheidung und als Ver- 
<lb/>söhnungsversuch bei vorhandener Unverträglichkeit erkannt wird,
<lb/>abgeleiteten und insbesondere auch von Thibaut, Glück, Bü-
<lb/>low und Hagemann, Bruckner anerkannten, von Pfeiffer

<lb/>s. dessen prakt. Ausf. B. 2, S. 329 rc.

<lb/>aufgestellten Grundsatz: „daß im Hinblick auf die nach- 
<lb/>theiligen Folgen, welche eine, den wesentlichsten Bestimmungen
<lb/>der Ehe widersprechende, persönliche Absonderung der Ehe- 
<lb/>gatten, während sie einander noch zur ehelichen Treue ver- 
<lb/>pflichtet sind, unvermeidlich nach sich ziehen, die persönliche
<lb/>Trennung aufgehoben und die Ehescheidung er- 
<lb/>kannt werden muß, sobald die während eines langen
<lb/>Zeitraums unverändert fortgedauerte Abneigung zur Wieder- 
<lb/>vereinigung die Folgerung begründet, daß die blos
<lb/>temporär zulässige Trennung eine immerwährende sein werde,
<lb/>— daß also in diesem Fall nicht erforderlich sei, daß vorerst
<lb/>noch Zwangsmittel, durch welche leicht Aergerniß, größeres
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0256.tif"
                   n="144"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Unglück und Gefahr entstehen könnten, zur Wiedervereinigung
<lb/>vergeblich angewendet worden sein mußten, um dann den
<lb/>Widerspenstigen als quasi - desertor behandeln und dann
<lb/>die Ehescheidung auf den allgemein anerkannten Ehescheidungs- 
<lb/>grund der böslichen Verlassung aussprechen zu können, —"
<lb/>für die richtigere Theorie mit dem Anfügen erklärt
<lb/>hat, daß derselbe namentlich auch unserer vaterlän- 
<lb/>dischen, also der Gr. Hessischen, Praxis entspreche.

<lb/>Wenn nun auch dieser Grundsatz von den Gerichten anderer
<lb/>Deutschen Staaten wie z. B. des Königsreichs Sachsen

<lb/>s. Annalen des Königlich Sächsischen Oberavellations-
<lb/>Gerichts zu Dresden, B. 2, S. 345
<lb/>mißbilligt wird, von denen ayderer, wie in München, Jena,
<lb/>Lübeck und Wolfenbüttel,

<lb/>s. Seufferts Archiv, B. 2 Nr. 298. — B. 3 Nr. 331.
<lb/>— B. 8 Nr. 144. — B. 26 Nr. 35. — B. 35 Nr. 133
<lb/>und insbesondere in Cassel s. Strippelmann 1. c. mehr
<lb/>oder weniger gleich oder auch übereinstimmend angenommen
<lb/>worden ist, so beweist dieses eben nur, daß sich in dieser
<lb/>Beziehung in den particularen deutschen Rechtsgebieten keine
<lb/>übereinstimmende Praxis, bezw. kein übereinstimmendes Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht, ausgebildet hat.

<lb/>Es dürfte auch endlich die hier bestehende Praxis darin
<lb/>ihre besondere Rechtfertigung finden, daß im Hinblick auf die
<lb/>Bestimmungen des Z 774 Abs. 2 der Civil-Proceß-Ordnung
<lb/>und §. 16 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zur Civil-Proceß-
<lb/>Ordnung, sowie darauf, daß im Großherzogthum Hessen nur
<lb/>Geldstrafen und auch diese nur in beschränktem Maße als
<lb/>Zwangsmittel zur Herstellung des ehelichen Lebens zulässig
<lb/>sind, — daß durch Androhung und Verhängung solcher
<lb/>Strafen auf Antrag des einen Ehegatten die bestehende Ver- 
<lb/>bitterung des anderen Ehegatten nur verschärft zu werden
<lb/>pflegt, — und daß, wenn es dann zur Scheidung wegen
<lb/>böslicher Verlassung wegen Nichtbefolgung des Rückkehrbefehls
<lb/>kommen sollte, dieser schriftgemäße Ehescheidungsgrund zwar
<lb/>zur Ehre der Aufrechterhaltung einer wissenschaftlichen oder
<lb/>religiösen Ansicht herbeigeführt worden wäre, dadurch aber
<lb/>auch wohl fast ausnahmslos gerade dem Ehetheil die Schuld
<lb/>aufgebürdet würde, welcher nicht der Veranlasser der ehe- 
<lb/>lichen Dissidien war, in Wahrheit also der unschuldige
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0257.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 145
</p>
               <p>

                  <lb/>Theil ist. Auch Bartels, der dem hier vertheidigten Rechts- 
<lb/>satze vom Boden des christlichen Standpunktes aus wider- 
<lb/>spricht, findet es gleichwohl für nicht gerechtfertigt, sich ihm
<lb/>gegenüber blos ablehnend zu verhalten, weil nach Maßgabe
<lb/>des aus der heiligen Schrift gefundenen Desertionsbegriffs
<lb/>die richterliche Entscheidung unter Umständen zu demselben
<lb/>Resultate einer Scheidung würde gelangen können und müssen,
<lb/>s. Bartels I. e.'S. 335.

<lb/>desgl. bezüglich der Bildung eines Gewohnheits- 
<lb/>rechts in Hannover hinsichtlich der Ehescheidung-Gründe
<lb/>Jnsidien und Sävitien S. 339.

<lb/>ll. Die thatsächlichen Verhältnisse, welche hier nach dieser
<lb/>rechtlichen Anschauung zu beurtheilen sind, lassen sich nun wie
<lb/>folgt zusammenstellen.

<lb/>1. Die streitenden Ehegatten verheiratheten sich nach im
<lb/>Dezember 1879 stattgehabter Verlobung am 20. Mai 1880
<lb/>zu Schwarz bei Alsfeld, woselbst Beklagter evangelischer
<lb/>Pfarrer war. Sie haben einen am 3. April 1881 geborenen
<lb/>Sohn, mit dem die Klägerin etwa um Pfingsten 1883 das
<lb/>Haus ihres Mannes verließ, zu ihrer Mutter nach Holzhausen
<lb/>sich begab und seither von ihrem Manne getrennt lebt.

<lb/>2. Im August 1883 erhob die Frau Klage auf Eheschei- 
<lb/>dung, gestützt auf Beleidigung, grobe Mißhandlung, Bedrohung,
<lb/>fälschliche Beschuldigung des Ehebruchs, Verweigerung der
<lb/>genügenden Alimentation, Verweisung aus dem Hause, un- 
<lb/>überwindliche gegenseitige Abneigung und Haß, — und durch
<lb/>landgerichtliche einstweilige Verfügung vom 17. September
<lb/>1883 wurde ihr gestattet, während der Dauer des Eheschei- 
<lb/>dungsprozesses von ihrem Manne getrennt zu leben und das
<lb/>Kind bei sich zu behalten, sowie dem Manne aufgegeben, ihr
<lb/>vom 1. Juni 1883 an monatlich 75 Mark zu Alimentation
<lb/>zu bezahlen.

<lb/>3. Der Beklagte, dem nach seiner Eingabe vom 19. Septbr.
<lb/>1883 sein Zusammenleben mit der Klägerin bei der Gefahr,
<lb/>in welche sein Leben wiederholt durch sie gebracht wurde, zur
<lb/>Unmöglichkeit geworden war und deßhalb bereits Anfangs
<lb/>Sommer 1883 Ehescheidungsklage beschlossen hatte, beantragte
<lb/>trotzdem im vorbereitenden Schriftsätze vom 23. Oktober 1883
<lb/>unter der Behauptung, daß von gegenseitigem unüberwind- 
<lb/>lichen Hasse, der hier allein als Scheidungsgrund gelten könne,
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0258.tif"
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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Rede sei, nur die Abweisung der Klage als unbegründet
<lb/>und erhob erst bei der darauf folgenden mündlichen Verhand- 
<lb/>lung Widerklage auf Ehescheidung mit dem Anträge, die
<lb/>Klägerin für den schuldigen Theil zu erklären.

<lb/>4. In dem daraufhin ergangenen Urtheil des Landgerichts
<lb/>zu Gießen vom 12. November 1883 wurden die streitenden
<lb/>Theile auf die Dauer von 2 Jahren von Tisch und Bett ge- 
<lb/>trennt und die Anträge auf Trennung der Ehe vom Bande
<lb/>abgewiesen.

<lb/>5. Gegen den 1. Theil dieser Entscheidung verfolgte der
<lb/>Beklagte Berufung, diese wurde aber durch Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 7. März 1884 zurückgewiesen, wobei die
<lb/>damit bestätigte zeitige Trennung mit den Worten begründet
<lb/>wurde: „diese Trennung sei materiell gerechtfertigt, weil die
<lb/>von beiden Theilen gegeneinander behaupteten Beleidi- 
<lb/>gungen, die sogar mehrfach in das Gebiet thütlicher Miß- 
<lb/>handlungen hinüberreichten, und Beschuldigungen sowie
<lb/>Vorwürfe, welche die junge Ehe wie ein rother Faden
<lb/>durchzögen und ihr Ende erst erreichten, als die Ehefrau das
<lb/>Haus ihres Ehemanns verließ, sei es nun, daß derselbe sie
<lb/>wirklich, als er sich eine Haushälterin genommen und dieser
<lb/>das Schlafzimmer seiner Frau eingeräumt habe, ausgewiesen
<lb/>habe, oder daß sie freiwillig gegangen sei, — so graver
<lb/>Natur seien, so sehr das Maß zu entschuldigender, in
<lb/>der Natur liegender oder provocirter Ausbrüche von Leiden- 
<lb/>schaftlichkeit und Jähzorn überschritten, — und ein so trau- 
<lb/>riges Bild eines zerrütteten ehelichen Lebens abgäben, daß
<lb/>sie mehr als genügend geeignet erschienen, eine zeitliche
<lb/>Trennung von Tisch und Bett zu rechtfertigen. Mit Recht
<lb/>sei darum hier eine gegenseitige Abneigung und Unversöhnlich- 
<lb/>keit als constatirt angenommen worden, welche eine solche
<lb/>Trennung als angemessen erscheinen lasse."

<lb/>6. Am 1. April 1886 schrieb dann der Beklagte den
<lb/>übergebenen Brief mit der Ueberschrift: „An die Frau des

<lb/>pens. Pfarrers .... Zu.. —" mit dem Inhalt:

<lb/>„der Unterzeichnete ersucht seine Frau rc. am 3. Mai d. I.
<lb/>zu ihm rc. zurückzukehren. Am 3. Mai d. I. ist die 2 jährige
<lb/>Trennung zu Ende und hört damit die Verpflichtung des
<lb/>Unterzeichneten zur Alimentation außerhalb seiner Wohnung
<lb/>auf rc.", — mit der Unterschrift: . . . pens. Pfarrer zu
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0259.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>.  — und mit der Nachschrift: „Herr Rechts- 
<lb/>anwalt rc. . . . rc. wird ersucht, vorstehendes Schreiben gefl.
<lb/>zu übermitteln rc.

<lb/>7. Bei dem darauf am 22. Juni 1886 bei Gr. Amts- 
<lb/>gericht . abgehaltenen Sühnetermirr erklärte

<lb/>Klägerin: „daß sie unter keinen Umständen sich veranlaßt
<lb/>finden könne, das eheliche Verhältnis wieder herzustellen, sie
<lb/>bestehe auf Ehescheidung rc.", — worauf der Beklagte
<lb/>erklärte: „er sei geneigt, die Klägerin wieder als seine Frau
<lb/>aufzunehmen, wenn sie sich dazu verstehen könne, zu ihm
<lb/>zurückzukehren". Dabei bezeichnete er aber das Vorbringen
<lb/>der Klägerin als eine „Unverschämtheit" und wurde deßhalb
<lb/>sofort auf Grund des §. 173 des Gerichts-Verfassungsgesetzes
<lb/>wegen Ungebühr in der Sitzung in eine Geldstrafe von 3
<lb/>Mark verurtheilt.

<lb/>8. Diesem folgte dann die nunmehrige Klage und Ver- 
<lb/>handlung laut obigen Thatbestandes.

<lb/>III. Auf Grund dieser aktenmäßigen und gar nicht be- 
<lb/>strittenen Thatsachen hat das Berufungsgericht die Ueber-
<lb/>zeugung gewonnen, daß die Unversöhnlichkeit der streitenden
<lb/>Theile eine so hochgradige und andauernde ist, daß sie jede
<lb/>Aussicht auf eine künftige freiwillige Wiedervereinigung aus- 
<lb/>schließt. Wie konnte denn auch der Beklagte, der doch dem
<lb/>geistlichen Stande angehört, der die Bedeutung der Ehe als
<lb/>innige Lebensgemeinschaft kannte und sicherlich bei seinen
<lb/>Traureden vielfach gelehrt hat, nach fast 3 jähriger Trennung
<lb/>von Frau und Kind einen so formellen kalten und lieblosen,
<lb/>für seine Frau bestimmten Brief schreiben und einen solchen
<lb/>Brief auf solchem Wege an deren Adresse gelangen zu lassen,
<lb/>wenn es ihm in Wahrheit darum zu thun war, daß seine
<lb/>Frau alles Unliebsame, was sich vor Jahren in ihrem Ehe- 
<lb/>stände zugetragen hatte, vergessen und sich entschließen möge,
<lb/>wieder mit ihm zusammen zu leben, wozu sich ja diese um
<lb/>so eher hätte entschließen können, als sie damit ihrem Kinde
<lb/>wieder einen Vater hätte zuführen können.

<lb/>Es waren ihm ja die Vorwürfe bekannt, welche ihm seine
<lb/>Frau früher gemacht hatte, und es war ihm bekannt, welche
<lb/>Beurtheilung das frühere beiderseitige Benehmen der Ehe- 
<lb/>gatten bei den Gerichten gefunden hatte, und daß er selbst
<lb/>hierbei keineswegs entlastet worden war. Es war ihm be-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0260.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>kannt, denn es mußte ihm in Folge seines Berufes bekannt
<lb/>sein, daß der Hauptzweck einer gerichtlich ausgesprochenen
<lb/>längeren Trennung von Tisch und Bett stets darin besteht,
<lb/>die dissentirenden Ehegatten zum ruhigen Nachdenken über
<lb/>eigenes nicht tadelfreies eheliches Benehmen zu veranlassen,
<lb/>— sie an die Heiligkeit der durch Abschluß einer Ehe im
<lb/>christlichen Sinne eidlich und feierlichst übernommenen Pflichten
<lb/>zu erinnern, — und auch insbesondere die einem gläubigen
<lb/>Christen obliegende wohlwollende und nachsichtige Beurthei-
<lb/>lung vermeintlicher Verfehlungen des von ihm zeitig getrennten
<lb/>Ehegatten in ihm wachzurufen. Bei einer solchen Sachlage
<lb/>mußte doch der erste eine Wiedervereinigung bezweckende Schritt
<lb/>ein versöhnlicher sein, er mußte dem anderen Ehegatten kund- 
<lb/>geben, daß er nunmehr ein friedliches Eheleben zu erwarten
<lb/>habe, wenn er nur selbst in friedfertigem und versöhnlichem
<lb/>Sinne der Aufforderung zur Rückkehr Nachkommen werde. Es
<lb/>wäre aber insbesondere der Beklagte hierzu veranlaßt und
<lb/>verpflichtet gewesen, weil der Mann vorwiegend dazu berufen
<lb/>ist, seine Ehegattin aus Gründen der Vernunft und ruhigen
<lb/>Ueberlegung auf den richtigen Weg zu leiten, und ein berufs- 
<lb/>mäßiger Lehrer der christlichen Region ganz besonders für
<lb/>verpflichtet zu erachten ist, mit christlicher Liebe, Milde und
<lb/>Duldsamkeit zum Mindesten einen Versuch in dieser Beziehung
<lb/>zu machen.

<lb/>Alle diese Rücksichten und Pflichten hat der Beklagte un- 
<lb/>berücksichtigt gelassen und zwar, wie gar nicht anders ange- 
<lb/>nommen werden kann, im vollen Bewußtsein dieser Vernach- 
<lb/>lässigung, denn dieses ist bei ihm in Folge seiner Eigenschaft
<lb/>als Mann von Bildung und Pfarrer zu unterstellen.

<lb/>Wer sich aber einer solchen Handlungsweise schuldig macht,
<lb/>der hat damit seinen innersten Gedanken und Wünschen Aus- 
<lb/>druck verliehen und es ist darum die Annahme gestattet, daß
<lb/>diese bei dem Beklagten darin bestanden haben, daß er Nichts
<lb/>weniger wünschte als die Rückkehr seiner Frau, — daß es
<lb/>ihm nur darum zu thun war, für sein Verhültniß zur Klägerin
<lb/>einen definitiven Zustand, namentlich die Beseitigung der ihm
<lb/>auferlegten Alimentenzahlung, herbeizuführen, — und zu
<lb/>diesem Zweck seiner Frau zu erkennen gab, daß es zwar
<lb/>jetzt soweit sei, daß ihr eheliches Zusammenleben wieder fort- 
<lb/>gesetzt werde, daß sie aber bei ihrer etwaigen Rückkehr einen
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0261.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die früheren Vorgänge noch jetzt tiefbeleidigten Gatten
<lb/>vorfinden werde, so daß sie also keineswegs berechtigt sei, auf
<lb/>einen liebevollen Empfang rechnen zu dürfen. Jedenfalls
<lb/>war aber die Klägerin veranlaßt und berechtigt, dieses oder
<lb/>Aehnliches aus dem Briefe zu entnehmen, und, daß dieses in
<lb/>Wirklichkeit der Fall war, beweist neben der sofortigen An- 
<lb/>stellung einer neuen Ehescheidungsklage die Scene, welche
<lb/>sich gelegentlich des Sühneversuchs bei dem Amtsgericht

<lb/>.abgespielt hat. Daraus geht hervor, daß der kläge-

<lb/>rische Brief seinen Zweck erreicht hatte, denn er hatte im
<lb/>Innern der Frau offenbar wieder Alles wachgerufen und in
<lb/>Erinnerung gebracht, was früher zwischen ihr und ihrem
<lb/>Manne vorgegangen war, — was, einerlei ob mit Recht
<lb/>oder mit Unrecht, ihr Inneres gegen ihren Ehemann empört
<lb/>und sie zur Erhebung der ersten Ehescheidungsklage veranlaßt
<lb/>hatte. Wenn sie darum im Sühnetermin wieder auf diese
<lb/>alten Vorkommnisse zurückkam und sofort erklärte, daß sie sich
<lb/>zu einer Wiedervereinigung nie und nimmer entschließen könne
<lb/>und werde, so war dieses ganz den Verhältnissen entsprechend,
<lb/>welche der Beklagte mit seinem Brief gestaltet und hervor- 
<lb/>gerufen hatte. Seine sofort von dem Amtsgericht bestrafte
<lb/>Aeußerung kann darum auch in der That nur als Ausdruck
<lb/>seiner wahren Gesinnung gegen seine Ehefrau erkannt werden.
<lb/>Es war dieses aber der Ausdruck einer tief im Herzen liegen- 
<lb/>den unauslöschlichen Abneigung, die nothwendig ein gleiches
<lb/>Gefühl auch bei der Frau Hervorrufen mußte.

<lb/>Unter diesen Umstünden war an eine Fortsetzung eines
<lb/>christlichen Ehebündnisses und Zusammenlebens von Seiten der
<lb/>streitenden Theile nicht mehr zu denken, es war insbesondere
<lb/>keine Hoffnung zu hegen, daß die Anordnung einer noch- 
<lb/>maligen zeitigen Trennung von Tisch und Bett die früher
<lb/>erhoffte Aussöhnung herbeiführen werde. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hielt darum den Ausspruch einer gänzlichen Trennung
<lb/>für die einzige Maßregel, welche den gegebenen Verhältnissen
<lb/>entspricht, wie diese sich nach der früher ausgesprochenen
<lb/>Trennung von Tisch und Bett, also seit dieser, gestaltet haben.
<lb/>Selbstverständlich waren bei deren Beurtheilung die thatsäch-
<lb/>lichen Verhältnisse von adminiculirendem Einfluß, welche die
<lb/>Anordnung der 2 jährigen Trennung von Tisch und Bett ver- 
<lb/>anlaßt hatten, die auf diese letzteren gestützte rechtskräftige
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pflicht des überlebenden, nach den Grundsätzen des Beiseßes des Solmser Landrechts im ehelichen Vermögensbesitz befindlichen Ehegatten zur Inventarserrichtung und Sicherheitsleistung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>150 Bemerkenswerthe Entscheidüngen oberer Gerichte


<lb/>Abweisung der im früheren Prozeß gestellten Ehescheidungs- 
<lb/>anträge konnten selbstverständlich auf die jetzige Beurtheilung
<lb/>keine Wirkung äußern (s. C.P.O. §. 576 und Petersen Comm.
<lb/>dazu). Die Entscheidung ist nach den obigen Ausführungen
<lb/>auf die als Gewohnheitsrecht maßgebende Praxis
<lb/>der Gr. Hessischen Gerichte gestützt und dürfte dieser durchaus
<lb/>entsprechen.

<lb/>Mit Stattgebung des Anschlußberufungsantrags und da- 
<lb/>mit der Klage sind die von der beklagten Seite in beiden
<lb/>Instanzen gestellten Anträge beseitigt. Es waren dem Be- 
<lb/>klagten nach ß. 87 der C.P.O. alle Kosten zur Last zu setzen,
<lb/>dagegen war es nicht geboten, einen der Ehegatten, bezw.
<lb/>den Beklagten, für den schuldigen Theil zu erklären, weil die
<lb/>Entscheidung nicht auf dem Princip der Notwendigkeit eines
<lb/>einseitigen Verschuldens eines Ehegatten gegen den anderen
<lb/>beruht, zudem aber auch die aus dem Anhänge zu den Schmal-
<lb/>kaldischen Artikeln hergeleitete Hauptveranlassung dieser Schuldig- 
<lb/>erklärung, damit nämlich der unschuldige Theil wiederum hei-
<lb/>rathen kann,

<lb/>s. Scheurl I. e. Seite 291.

<lb/>nach der Bestimmung des §. 39 des Reichsgesetzes vom
<lb/>6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes
<lb/>und der Entschließung bedeutungslos geworden ist.

<lb/>Entsch. des O.L.G. II. C.-S. vom 2. April 1887.

<lb/>U. 7/87.
</p>
               <p>

                  <lb/>XX. Pflicht des überlebenden, nach den Grund- 
<lb/>sätzen des Beisesses des Solmser Landrechts
<lb/>im ehelichen Vermögensbesitz befindlichen Ehe- 
<lb/>gatten zur Jnventarserrichtung und Sicher- 
<lb/>heitsleistung.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>Das Landgericht hatte den Beklagten (Großvater der
<lb/>Kinder des Klägers) verurtheilt, ein Inventar über den Nach- 
<lb/>laß seiner verstorbenen Ehefrau (woran ihm der lebenslängliche
<lb/>Nießbrauch zusteht) zu errichten bezw. soweit an ihm liege,
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0263.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dessen Errichtung mitzuwirken, die Richtigkeit und Voll- 
<lb/>ständigkeit dieses Inventars demnächst eidlich zu erhärten und
<lb/>zur Sicherheit des den Kindern des Klägers an jenem Nach- 
<lb/>laß ertragenden Erbtheils Caution zu leisten.

<lb/>Der Beklagte verfolgte hiergegen die Berufung und wurde
<lb/>die Klage, unter Verurtheilung des Klägers in sämmtliche
<lb/>Kosten I. und II. Instanz, abgewiesen aus folgenden Gründen:

<lb/>Das Landgericht geht im Wesentlichen davon aus, daß
<lb/>die frühere Streitfrage, ob die römisch-rechtlichen Bestimmungen
<lb/>über die Verpflichtung des Ususfructuars zur Cautionsbe-
<lb/>stellung wegen künftiger Restitution und ordnungsmäßigen
<lb/>Gebrauchs fremden Vermögens auch auf den deutschrechtlichen
<lb/>Beiseß des überlebenden Ehegatten an gewissen Vermögens-
<lb/>theilen des Erstverstorbenen — wie solchen auch das Solmser
<lb/>Landrecht kenne — Anwendung zu erleiden habe, durch unser
<lb/>früheres Oberappellations-Gericht schon im Jahre 1849 be- 
<lb/>jahend entschieden worden sei. Es sei erwogen worden, daß
<lb/>die gemeinrechtlichen Bestimmungen insolange zur Anwendung
<lb/>zu bringen seien, als nicht das Particularrecht etwas anderes
<lb/>bestimme, und daß, was speziell das Solmser Landrecht be- 
<lb/>trifft, die in Th. II Tit. XXVIII §. 4 den Erben des ver- 
<lb/>storbenen Ehegatten gewährte Forderung der Jnventarser-
<lb/>richtung seitens des Ueberlebenden dessen gemeinrechtliche Ver- 
<lb/>pflichtung zur Cautionsbestellung nicht ausschließe. Eine Be- 
<lb/>freiung von dieser Pflicht zur Inventur und Cautionspflicht
<lb/>trete nur da ein, wo das Gesetz sie statuire, wie z. B. die
<lb/>Befreiung des Vaters wegen dessen Nießbrauchs an den Adven-
<lb/>titien seiner Hauskinder letzteren gegenüber. Mit der Er- 
<lb/>löschung der väterlichen Gewalt erlösche aber auch die Be- 
<lb/>freiung, so daß jedes aus der väterlichen Gewalt getretene
<lb/>Kind resp. Enkelkind die Caution verlangen könne. In con- 
<lb/>creto sei die verstorbene Tochter des Beklagten mit ihrer
<lb/>Verheirathung aus der väterlichen Gewalt getreten gewesen
<lb/>und habe ihr Recht gegen ihren Vater, auf Leistung der
<lb/>Caution, auf ihre Kinder vererbt, daher diesen die Klage zu- 
<lb/>zusprechen sei.

<lb/>Diese Entscheidung beruht auf einem Mißverständniß der
<lb/>angezogenen Rechtsprechung. Vor allem ist zu unterscheiden,
<lb/>zwischen beerbter und kinderloser Ehe, sodann beruht
<lb/>die Befreiung des überlebenden Ehegatten von der Inventur
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0264.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkeuswerthe Entscheidmrgen obmr Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>und Cautionsleistung wegen seines Beisesses am Vermögen
<lb/>des defuncti nicht auf der väterlichen Gewalt wie beim U8U8-
<lb/>fructus, sondern auf der Eigenthümlichkeit des Beisesses d. h.
<lb/>der diesem deutsch-rechtlichen Institut zu Grund
<lb/>liegenden Auffassung der Ehe, des ehelichen Vermögensrechts
<lb/>und des Verhältnisses der Eltern zu den Kindern. Dem- 
<lb/>entsprechend ist nach der Rechtsprechung des vormaligen hes- 
<lb/>sischen Oberappellations-Gerichts zu sagen, daß eine Pflicht
<lb/>des überlebenden Ehegatten zur Jnventarserrichtung und
<lb/>Cautionsleistung wegen des Beisesses am Vermögen des de-
<lb/>functi regelmäßig nur dem der68 extraneus gegen- 
<lb/>über (also bei kinderloser Ehe) besteht, eine allgemeine
<lb/>Pflicht der Eltern und Großeltern gegenüber ihren
<lb/>leiblichen Kindern und Enkeln aber (also bei be- 
<lb/>erbter Ehe) in der Regel nicht besteht. Auch ist der Grund
<lb/>dieser Befreiung wie bemerkt nicht in der väterlichen Gewalt,
<lb/>sondern in der deutschrechtlichen Auffassung des Beisesses zu
<lb/>finden.

<lb/>Das Solmser Landrecht hat in Th. II Tit. XXVIII §. 4
<lb/>die Jnventarserrichtung nur für den Fall der kinderlosen
<lb/>Ehe angeordnet und daneben hat das frühere hessische Ober-
<lb/>appellations-Gericht für diesen Fall auch die römisch-recht- 
<lb/>liche cantio usufructuaria zugelassen, allein für die beerbte
<lb/>Ehe ist die betreffende Anordnung im Solmser Landrecht
<lb/>nicht getroffen (§. 9 ibid.), und eine Ausdehnung derselben
<lb/>auf den Fall der beerbten Ehe ist auch dem Verhältniß von
<lb/>Eltern und Großeltern zu ihren leiblichen Descendenten nach
<lb/>deutsch-rechtlichen Anschauungen und dem Character des Bei- 
<lb/>sesses nicht entsprechend erachtet worden. Man ist
<lb/>in der Rechtsprechung mit Rücksicht auf das der Solmsischen
<lb/>Landordnung vorgedruckte Publicationspatent vom 4. April
<lb/>1571: „Es ist auch unser Wille und Meinung, da sich
<lb/>einiger Fall, der in gegenwärtiger unserer Ordnung nicht be- 
<lb/>griffen, künftig begeben und zutragen würde, daß derselbig nicht
<lb/>den obberührten und aufgehobenen Gewohnheiten, sondern den
<lb/>allgemeinen beschriebenen Kaiserlichen Rechten und Consti- 
<lb/>tutionen nach, geurtheilt, decidirt und gerichtet soll werden",
<lb/>und da unter den Kaiserlichen Rechten re. zunächst das rö- 
<lb/>mische Recht zu verstehen ist, zwar wiederholt davon ausge- 
<lb/>gangen, daß das Stillschweigen des Solmsischen Landrechts
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0265.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>im tit. XXVIII. über die usufructuarische Caution die subsi- 
<lb/>diäre Anwendung der betreffenden römisch rechtlichen Vor- 
<lb/>schriften zu rechtfertigen geeignet erscheine. Allein damit ist
<lb/>nicht gesagt, daß nun der Beiseß mit dem römisch-rechtlichen
<lb/>n8U8trnotu8 zusammenzuwerfen und die Anwendbarkeit der
<lb/>Grundsätze des letzteren auf den Beiseß schlechthin anerkannt
<lb/>worden sei. Vielmehr ist der germanische Ursprung
<lb/>des Beisesses, der dem Institut des Nießbrauchs oder Bei-
<lb/>seffes überlebender Ehegatten innewohnende deutsch-rechtliche
<lb/>Charakter, trotzdem immer anerkannt und berücksichtigt worden.
<lb/>Dieß erhellt gerade aus den beiden von den Litiganten selbst
<lb/>angezogenen Relationen des vorhinigen hessischen Oberappel-
<lb/>lations-Gerichts Roschowitz gegen Fränkel von 1849 und
<lb/>Wiessner gegen Karpf's Ehefrau von 1870, beide aus dem
<lb/>Bereiche des Solmser Landrechts.

<lb/>In der erstgenannten Sache von 1849 wurde erkannt,
<lb/>daß dem Verlangen der klagenden Seite auf Stellung einer
<lb/>Caution stattzugeben sei, allein es kommt vor allem in Be- 
<lb/>tracht, daß es sich dabei, nicht wie im vorliegenden Fall, um
<lb/>einen Fall beerbter Ehe bezw. um die Verbindlichkeit zur Jn-
<lb/>ventarserrichtung und Cautionsleistung im Falle Kinder oder
<lb/>Enkel vorhanden sind, sondern um einen Fall kinderloser
<lb/>Ehe und um die Frage handelte, ob der überlebende, kinder- 
<lb/>lose Ehegatte, wegen des ihm an dem Vermögen des de- 
<lb/>fundi zustehenden Nießbrauchs, den Eigenthumserben nach
<lb/>Solmser Landrecht neben der im § 4 tit. XXVIII ib.
<lb/>voraeschriebenen Jnventarserrichtung, auch die römisch -
<lb/>rechtliche Caution zu leisten verpflichtet sei? Während
<lb/>der Referent damals im allgemeinen davon ausging, daß der
<lb/>Beiseß des Solmser Landrechts allerdings ein Nießbrauch sei
<lb/>und ihm die wesentlichen Kriterien des römisch-rechtlichen Nieß- 
<lb/>brauchs beiwohnten, und daß sich nicht behaupten lasse, daß
<lb/>eine Cautionsleistung zum Vortheil der Eigenthumserben der
<lb/>Natur des dem überlebenden Ehegatten gebührenden Bei-
<lb/>seffes widerspreche, urgirte der Correferent dem gegenüber
<lb/>— obwohl er sich dem Anträge auf Cautionsleistung wegen
<lb/>des hier subsidiär in Anwendung zu bringenden römischen
<lb/>Rechts anschloß - ausdrücklich doch die Eigentümlichkeit des
<lb/>Beisesses deutscher Particularrechte, welcher anerkannt ger- 
<lb/>manischen Ursprungs sei, und daher, wie angesehene Rechts-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtsrvissensch. 3. Folge 4. Bd.. (d. N.F. »5. Bd.) zg
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0266.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>lehrer bezeugten, insbesondere bezüglich des Nießbrauchs der
<lb/>Eltern an dem Vermögen ihrer Kinder, weder in Ansehung
<lb/>der Dauer, noch in Rücksicht der übrigen rechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen nach römischem Maßstab in der Regel beurtheilt
<lb/>werden dürfe. Sowie überhaupt nach einem anerkannten
<lb/>Grundsatz jede Lehre aus ihren eigenthümlichen Quellen zu
<lb/>erklären und zu beurtheilen sei, so müsse dies auch bei jenem
<lb/>rein deutschen Institut eintreten. Mit Rücksicht auf
<lb/>diese Entscheidung verließ denn auch das frühere Hofgericht
<lb/>in Gießen seine frühere Rechtsprechung (Plenarbeschluß von
<lb/>1835), wonach der überlebende Ehegatte unbedingt von der
<lb/>cautio usufr. befreit war, und ging seitdem davon aus, daß
<lb/>der überlebende Ehegatte zwar nicht im Falle der beerbten
<lb/>Ehe, seinen Kindern gegenüber, wohl aber im Falle der
<lb/>kinderlosen Ehe, dem llere« extranerw gegenüber, wegen seines
<lb/>Beisesses zur cantio usufr. verpflichtet sei (cf. Hofgerichts-
<lb/>Entscheidung in Sachen der Firma Becker und Engel in
<lb/>Friedberg gegen Adam Söllner 1 daselbst v. 1871).
<lb/>In dem andern Falle von 1870, Wiessner gegen Karpf's
<lb/>Ehefrau, in dem es sich ganz wie hier um einen Fall be- 
<lb/>erbter Ehe handelte, wurde die verlangte Cautionsleistung
<lb/>nach dem Anträge des Correferenten zu rück gewiesen, es
<lb/>in dieser Beziehung bei der angefochtenen Entscheidung des
<lb/>Hofgerichts in Gießen belassen, wobei der Correferent seinen
<lb/>Antrag mit den Worten begründete: „Auf Grund der eignen
<lb/>Ausführungen des Herrn Referenten auf Seite 12 und 13
<lb/>des Vortrags und der daselbst anzogenen Autoritäten möchte
<lb/>ich es bei der «ent a qua belassen. Wie ich mich bestimmt
<lb/>zu erinnern glaube, obwohl ich einen speziellen Fall nicht zu
<lb/>bezeichnen vermag, hat dieses oberste Gericht eine allgemeine
<lb/>Verpflichtung des überlebenden Mannes oder der Frau zur
<lb/>Leistung einer Caution den leiblichen Kindern oder
<lb/>Enkeln gegnüber, als nicht bestehend bereits mehrfach
<lb/>anerkannt und es scheint mir dieß auch deutsch-recht- 
<lb/>lichen Anschauungen durchaus zu entsprechen re."

<lb/>Mit der Auslegung dieser Frage im vormaligen Nassau
<lb/>und Kurhessen,- wo die Befreiung des überlebenden Ehegatten
<lb/>von der Pflicht der Cautionsleistung schlechtweg ange- 
<lb/>nommen und eine Ausnahme hiervon nur im Falle be- 
<lb/>gründeter Besorgniß der Verschleuderung des Nachlasses ge-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0267.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 155
</p>
               <p>

                  <lb/>macht wurde, Roth und Meibom kurhessisches Privatrecht
<lb/>1858, ß 117 und Note 32, 33 § 120 Note 22—24; Ber- 
<lb/>tram das nass Privatrecht 1873, § 1648, hat sich das
<lb/>frühere Oberappellations-Gericht freilich niemals conformirt,
<lb/>so weit ist es nie gegangen. Ebenso ist, wie schon bemerkt,
<lb/>richtig, daß mit Rücksicht aus die Bemerkung in dem Publi- 
<lb/>kationspatent von 1571 das römische Recht im Bereiche des
<lb/>Solmser Landrechts subsidär anzuwenden ist, aber, was
<lb/>speziell die hier vorliegende Frage betrifft, so hat dieses
<lb/>oberste Gericht stets zwischen kinderloser und beerbter Ehe
<lb/>unterschieden und stets erkannt, daß die Eltern und Groß- 
<lb/>eltern, wegen des ihnen am Nachlaß ihres verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten zustehenden Nießbrauchs, ihren leiblichen Kindern und
<lb/>Enkeln die eautio usukr. im allgemeinen nicht zu leisten
<lb/>haben, diese Frage vielmehr nur bezüglich des heres extra- 
<lb/>neus bejaht. Bei beerbter Ehe tritt also der Character des
<lb/>Beisesses als eines deutsch-rechtlichen Instituts in den Vor- 
<lb/>dergrund, während diese Rücksicht, im Fall der kinderlosen
<lb/>Ehe, einer susidiären Anwendung der römisch-rechtlichen eautio
<lb/>usufr. auf den Beiseß nicht im Wege steht. Nur mit diesen
<lb/>Modificationen ist die Mittheilung in Bopp, mittelrheinische
<lb/>Landrechte II Seite 82 XIV, und ebenso die Mittheilungen
<lb/>im Archiv für praktische Rechtswissenschaft Neue Folge II,
<lb/>Seite 404 (wo es sich beiläufig bemerkt um Fälle des Katzen-
<lb/>ellenbogener Landrechts handelt) zu verstehen. In dem oben
<lb/>referirten Sinne wurde noch 1873 in Sachen Stückle gegen
<lb/>Weck entschieden, worauf sich das angefochtene Urteil selbst be- 
<lb/>zieht. An dieser Auffassung hielt das Oberlandesgericht wegen der
<lb/>Eigenschaft des Beisesses als eines deutsch-rechtlichen Instituts
<lb/>fest, und aus diesen Gründen muß das Verlangen des Klägers,
<lb/>daß der Beklagte, Großvater der Kinder des Klägers, diesen
<lb/>zur Jnventarserrichtung und Cautionsleistung für verpflichtet
<lb/>erkannt werde, als unbegründet zurückgewiesen, dem Be-
<lb/>rufungsantrage also stattgegeben werden. Soviel noch speziell
<lb/>den vom Landgericht bemerkten Entscheidungsgrund anlangt,
<lb/>daß die Tochter des Beklagten aus dessen väterlicher Gewalt
<lb/>mit ihrer Verheirathung ausgetreten gewesen sei, daß der Be- 
<lb/>rufungsgrund des Beklagten von Stellung einer Caution
<lb/>hiermit erloschen sei und seine Tochter ihre bez. Rechte auf
<lb/>ihre Kinder vererbt habe, so liegt dieser Ansicht eben eine
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0268.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Verwechselung der hier gar nicht platzgreiflichen römisch-recht- 
<lb/>lichen Grundsätze mit deutsch-rechtlichen Auffassungen zu Grund.
<lb/>Nur wenn die Befreiungspflicht der Eltern auf der Vorschrift
<lb/>der const. 8 § 4 C. de bon. qu. lib. VI. 61 beruhte, wäre
<lb/>die vom Landgericht gezogene Consequenz richtig, das ist aber,
<lb/>wie oben gezeigt, nicht der Fall, vielmehr wurzelt sie in den,
<lb/>mit einer solchen Pflicht unvereinbaren deutschen Anschauungen
<lb/>über die Ehe, die ehelichen Vermögensrechte und das Ver-
<lb/>hältniß der Eltern zu den Kindern. Nach der allegirten
<lb/>C. 8 §. 4, Cod. VI. 61 soll der Vater von der Cautions-
<lb/>pflicht wegen des ihm an den Adventitien seines Hauskindes
<lb/>zustehenden Nießbrauchs befreit sein: palerna reverentia
<lb/>eum excusante a cautionibus. Dieser Nießbrauch des Vaters
<lb/>unterscheidet sich aber sehr wesentlich von dem Nießbrauch
<lb/>oder Beiseß deutscher Particularrechte. Der Grund des
<lb/>ersteren wurzelt allerdings in der väterlichen Gewalt und
<lb/>hört daher mit dieser auf, während der deutsch-rechtliche Nieß- 
<lb/>brauch oder Beiseß des überlebenden Ehegatten (Mannes
<lb/>oder der Frau) auf dem statuarischen Erbrecht beruht, von
<lb/>der väterlichen Gewalt unabhängig ist, ebensowohl den mütter- 
<lb/>lichen wie den väterlichen Aseendenten und zwar ohne Rück- 
<lb/>sicht auf die Dauer der väterlichen Gewalt lebenslänglich zu- 
<lb/>steht, sich nicht auf das Vermögen erstreckt, welches die Kinder
<lb/>in anderer Weise als durch das erbliche Anfallen von dem
<lb/>erstversterbenden Erbentheil, als Adventitiengut erworben und
<lb/>sich nicht als reinen Vermögensvortheil, sondern als ein Nutz-
<lb/>nießungsverhältniß darstellt, welches ebensowohl im Interesse
<lb/>der Kinder als des überlebenden Ehegatten bestehen soll,
<lb/>indem dabei, dem Familienverhältnisse gemäß, die Ernährung
<lb/>und Erziehung jener bei diesem in dem mit Hülfe der ihm
<lb/>zugewiesenen Nutznießung fortzusetzenden Haushalte, sowie die
<lb/>Gewährung ihrer nachherigen Bedürfnisse zur weiteren Sub- 
<lb/>sistenz vorausgesetzt werden (cf. Strippelman neue Samm- 
<lb/>lung bem. Entscheidungen des Oberappellations-Gerichts zu
<lb/>Cassel Th. 5 S. 615, 623/4). Daß mithin die Kinder des
<lb/>Klägers nicht in der väterlichen Gewalt des Beklagten, ihres
<lb/>Großvaters, stehen, ändert an der Befreiung desselben von
<lb/>der Inventars- und Cautionspflicht nichts.

<lb/>U. O.L.G's. I. Sen. in D. in S. Katz w. Katz v.

<lb/>22/XII 84 17. 212/84.
</p>

            </div>
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                n="157"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 §. 95. Nur wenn der Betriebsunternehmer nach strafgerichtlicher Feststellung den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, haftet er dem verletzten Arbeiter und dessen Hinterbliebenen. Entgegenstehende Vorschriften sind aufgehoben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 157
</p>
               <p>

                  <lb/>XXI. Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884
<lb/>§ 95. Nur wenn der Betriebsunternehmer
<lb/>nach strafgerichtlicher Feststellung den Unfall
<lb/>vorsätzlich herbeigeführt hat, haftet er dem
<lb/>verletzten Arbeiter und dessen Hinterbliebe- 
<lb/>nen. Entgegenstehende Vorschriften sind auf- 
<lb/>gehoben.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Der Kläger behauptete: Seine Tochter Maria Leinhaas
<lb/>sei als Arbeiterin in Diensten der Beklagten in deren Filiale
<lb/>zu Worms am 17. April 1886 durch Verschulden des Mit- 
<lb/>arbeiters PH. Sch. derart verletzt worden, daß der Tod ein- 
<lb/>getreten sei. Sie habe täglich 1 Mark 10 Pfennig verdient
<lb/>und diesen Lohn ihren Eltern abgeliefert, wofür sie anderseits
<lb/>von ihnen in allen Bedürfnissen unterhalten worden sei. Er,
<lb/>Kläger, welcher bei täglichem Verdienste seine Frau und drei
<lb/>unmündige Kinder zu ernähren habe, zeitweise sogar Nichts
<lb/>verdiene, sei sonach mit den Seinigen auf den Verdienst der
<lb/>genannten Tochter angewiesen gewesen. Für den Schaden
<lb/>hafte in erster Linie PH. Sch. Aber auch die Gesellschaft sei
<lb/>verantwortlich, da das Unfallversicherungsgesetz den Unternehmer
<lb/>nur von der Haftpflicht für die Handlungen der Bevollmäch- 
<lb/>tigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeitsaufseher,
<lb/>nicht aber von derjenigen gewöhnlicher Arbeiter, welche als
<lb/>Dritte im Sinne des Z 98 des Gesetzes anzusehen seien, ent- 
<lb/>binde. Ueberdies sei Kläger als Hinterbliebener im Sinne des
<lb/>8 6 des Gesetzes nicht anzusehen, da die Verstorbene nicht seine
<lb/>einzige Ernährerin gewesen sei. Nur die Rechte derjenigen
<lb/>Hinterbliebenen würden aber durch das Gesetz berührt, welchen
<lb/>dasselbe auch Vortheile zuwende; er habe aber auf die Rente
<lb/>des § 6 keinen Anspruch. Die Klage wurde daher gegen den
<lb/>Vater des minderjährigen Ph. Sch., als dessen Vertreter, und
<lb/>die Gesellschaft erhoben mit dem Klageanträge, dieselben soli- 
<lb/>darisch zu verurtheilen, an den Kläger, so lange dessen Be-
<lb/>dürfniß erheische bezw. nach richterlicher Feststellung eine jähr- 
<lb/>liche Rente von 150 Mark zu zahlen. Die beklagte Gesell- 
<lb/>schaft beantragte Abweisung der Klage, da die Bestimmungen
<lb/>der Art 1382 ff B. G. B. für das vorliegende Verhältniß
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0270.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>1 58 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>durch das Unfallversicherungsgesetz aufgehoben worden seien.
<lb/>Durch Urtheil vom 30. November 1886 wies das Landgericht
<lb/>die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage als unzulässig
<lb/>ab. Gegen dieses Urtheil legte der Kläger Berufung ein.
<lb/>Der Anwalt des Klägers beantragte, das angegriffene Urtheil
<lb/>aufzuheben, die von der Beklagten erhobene Unzulüssigkeits-
<lb/>einrede beziehungsweise Einrede der Unzulässigkeit des Rechts- 
<lb/>wegs als unbegründet abzuweisen und die Beklagte zu den
<lb/>Kosten zu verurtheilen. Der Anwalt der Beklagten beantragte,
<lb/>die Berufung als unbegründet zu verwerfen mit Kosten.
<lb/>Diesem Antrag wurde entsprochen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Daß die einfachen Arbeiter nicht zu den in §§ 95 und 96
<lb/>des Unfallversicherungsgesetzes genannten Bevollmächtigten oder
<lb/>Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeitsaufsehern gehören, welche
<lb/>nur unter den Voraussetzungen der angeführten Gesetzesstelle
<lb/>von den Versicherten und deren Hinterbliebenen bezw. den
<lb/>Genossenschaften oder Krankenkassen in Anspruch genommen
<lb/>werden können, kann keinem Bedenken unterliegen. Die ge- 
<lb/>nannten Personen werden in der Ueberschrift zu den §§ 95
<lb/>bis 97 als Betriebsbeamte bezeichnet, eine Charakterisirung,
<lb/>welche gerade den Gegensatz zu der Kategorie der Arbeiter zum
<lb/>Ausdruck bringen soll. Unter den in § 2 des Haftpflicht- 
<lb/>gesetzes namhaft gemachten Bevollmächtigten, Repräsentanten
<lb/>oder zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der
<lb/>Arbeiter angenommenen Personen sind nach den Vorarbeiten
<lb/>und feststehender Auslegung einfache Arbeiter nicht begriffen
<lb/>und die Annahme, daß im Gebiete des französischen Rechts
<lb/>der Unternehmer auch für die Handlungen der Arbeiter hafte,
<lb/>stützt sich auf Z 9 des Gesetzes, und die weitgehende Aus- 
<lb/>legung, welche die Praxis dem Worte „prepos^s“ in Art. 1384
<lb/>B. G.-Bs. gegeben hat. Eine dem § 9 des Haftpflichtgesetzes
<lb/>analoge Bestimmung enthält das Unfallversicherungsgesetz nicht.
<lb/>Vielmehr können nach Z 95 die nach Maßgabe des Gesetzes
<lb/>versicherten Personen und deren Hinterbliebenen einen Anspruch
<lb/>auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens
<lb/>gegen den Betriebsunternehmer nur dann geltend machen,
<lb/>wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß
<lb/>er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine Unterscheidung
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0271.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 159
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen dem Falle, wenn der Unfall durch einen Betriebs- 
<lb/>beamten, und demjenigen, in welchem er durch den Arbeiter
<lb/>heibeigeführt wurde, wäre ganz willkürlich. Es genügt,
<lb/>daß der Unfall nicht nach strafgerichtlicher Feststellung durch
<lb/>den Betriebsunternehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde, um
<lb/>ihn von jeder Haftung gegenüber dem verletzten Arbeiter und
<lb/>seinen Hinterbliebenen zu befreien. Alle entgegenstehenden
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen sind als aufgehoben zu betrachten,
<lb/>wie sich auch aus den Motiven zu § 92 des Entwurfs, welcher
<lb/>dem § 95 des Gesetzes entspricht, ergibt, indem es dort heißt:
<lb/>„Neben der Sicherung der Arbeiter gegen die wirthschaftlichen
<lb/>Folgen der Unfälle verfolgt der Entwurf das Ziel, alle Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über Entschädigungs- 
<lb/>ansprüche, welche den letzteren aus Unfällen erwachsen, zu be- 
<lb/>seitigen, und zu dem Ende, alle Entschädigungsansprüche, welche
<lb/>in Veranlassung eines Unfalls gegen den Arbeitgeber nach bis- 
<lb/>herigem Rechte (Gemeines Recht, Haftpflichtgesetz vom 7. Juni
<lb/>1871, Code civil u. s. w.) erhoben werden konnten, aufzu- 
<lb/>heben/ Daß die „Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
<lb/>Arbeitern" auch nicht etwa einen Gegensatz zu „Streitigkeiten
<lb/>zwischen Arbeitgebern und den Hinterbliebenen der Arbeiter"
<lb/>bilden sollen, vielmehr die Aufhebung sich auch auf diese
<lb/>Streitigkeiten bezieht, ergibt sich daraus, daß die Motive später
<lb/>als Ausnahme von den Grundprinzipien die im § 95 zu
<lb/>Gunsten des Beschädigten und seiner Hinterbliebenen
<lb/>getroffene Bestimmung bezeichnen. Ueberdies müßte es als
<lb/>durchaus prinziplos erscheinen, den Betriebsunternehmer gegen- 
<lb/>über seinem Arbeiter, selbst wenn er durch den Unfall arbeits- 
<lb/>unfähig geworden wäre, von aller Haftung zu befreien, da- 
<lb/>gegen gegenüber den Hinterbliebenen für schadensersatzpflichtig
<lb/>zu erklären, deren Rechte doch nur secundäre, aus der Person
<lb/>des Verstorbenen abgeleitete sind, und stets geringer sein
<lb/>müssen, als die Ansprüche des Arbeiters selbst. Vgl. Motive
<lb/>zu dem Entwürfe von 1881. Stenographische Berichte Bd. III
<lb/>bes. S. 230 und 231; Bödiker, die Unfallversicherung der
<lb/>europäischen Staaten, S. 41.

<lb/>Nun behauptet allerdings der Beklagte: die Bestimmung
<lb/>des § 95 könne nur denjenigen Hinterbliebenen entgegen- 
<lb/>gehalten werden, welchen auch Vortheile aus dem Gesetze er- 
<lb/>wüchsen ; seine Tochter sei aber nicht seine einzige Ernährerin
<lb/>gewesen, da er selbst einen Theil seines Unterhaltes erwerbe;
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0272.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>er habe also auf die Rente des § 6 keinen Anspruch. Man
<lb/>könne nun doch nicht annehmen, daß das Gesetz ihm die weit- 
<lb/>gehenden, aus Art. 1384 b. G.-Bs. erwachsenen Rechte ohne
<lb/>jede Gegenleistung habe entziehen wollen. Für diese Be- 
<lb/>hauptung könnte er sich auf einen Vorgang bei den Verhand- 
<lb/>lungen im Reichstage berufen. Die Abgeordneten Barth und
<lb/>Genossen hatten den Antrag gestellt, in § 92 des Entwurfs
<lb/>hinter den Worten „deren Hinterbliebenen" einzuschalten: „falls
<lb/>diese nach Maßgabe des Gesetzes zu entschädigen sind". Der
<lb/>Berichterstatter erklärte: er nehme an, daß dieser Antrag wefent-
<lb/>lich redactioneller Art sei und lediglich eine Consequenz der
<lb/>früheren Beschlüsse ziehen solle; er glaube daher, gegen die
<lb/>Annahme des Antrags einen Widerspruch nicht erheben zu
<lb/>sollen. Der Abgeordnete Eysoldt bemerkte sodann zur Be- 
<lb/>gründung des Antrags: In der Commission seien durch einen
<lb/>Regierungsvertreter darüber Zweifel erhoben worden, ob und
<lb/>inwieweit auch Personen, die durch die Wohlthaten des Ge- 
<lb/>setzes nicht betroffen würden, von Entschädigungsansprüchen,
<lb/>die aus anderen Gesetzen resultiren, ausgeschlossen seien. Nun
<lb/>gehe nach den Erklärungen der Commission die Absicht der
<lb/>Vorlage dahin, denjenigen Personen, welche die Wohlthaten
<lb/>des Gesetzes genießen, für diese Wohlthaten weitergehende
<lb/>civilrechtliche Ansprüche, die aus anderen Gesetzen resultiren,
<lb/>abzuschneiden. Dagegen würde es mit der Tendenz des Ge- 
<lb/>setzes nach allen Erklärungen im Widerspruch stehen, wenn
<lb/>man Personen, welche nicht von den Wohlthaten des Gesetzes
<lb/>berührt würden und welche aus andern gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen, z. B. aus dem ooäo civil, dem Haftpflichtgesetz u. s. w,
<lb/>Ansprüche auf Entschädigung gegen Betriebsunternehmer hätten,
<lb/>diese abschneiden wollte. Es sei dies nicht Absicht der Vor- 
<lb/>lage und der Commission gewesen und der Antrag sei ledig- 
<lb/>lich um deswillen gestellt worden, um diese Anschauung hier- 
<lb/>mit etwas klarer festzustellen. Der Antrag wurde, ohne daß
<lb/>eine weitere Diskussion über denselben stattgefunden hätte,
<lb/>abgelehnt. (Stenograph. Berichte 1884, Bd. Il, S. 946—948.)
<lb/>Allein den hier ausgesprochenen Ansichten kann nicht beige- 
<lb/>pflichtet werden. Zunächst widerspricht denselben der Wortlaut
<lb/>des Gesetzes. § 95 macht bezüglich der Hinterbliebenen eine
<lb/>derartige Distinktion nicht. Er sagt nicht: diejenigen Hinter- 
<lb/>bliebenen, welchen nach § 6 eine Rente zukommt, können
<lb/>weitergehende Ansprüche nur unter der Voraussetzung des 8 95
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0273.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>erheben, während den übrigen Hinterbliebenen die ihnen nach
<lb/>dem seitherigen Rechte zugestandenen Rechte ungeschmälert er- 
<lb/>halten bleiben. Er unterwirft vielmehr alle Hinterbliebenen,
<lb/>ohne Unterscheidung, seiner Beschränkung. Daß aber der
<lb/>Vater dadurch die Eigenschaft eines Hinterbliebenen nicht ver- 
<lb/>liert, daß ihm § 6 keinen Anspruch auf eine Rente gewährt,
<lb/>ist selbstverständlich. Die Motive des Entwurfs von 1881
<lb/>bemerken zu dem ß 9, welcher dem § 6 des Gesetzes entspricht:
<lb/>.Ist die Familie des Arbeiters so stark, daß die Entschädigung
<lb/>für seine Wittwe und Kinder den Maximalbetrag erreicht, so
<lb/>ist mit Sicherheit anzunehmen, daß etwaige Ascendenten auch
<lb/>bei Lebzeiten des Arbeiters von ihm keine Unterstützung be- 
<lb/>zogen haben. Es liegt also keine Unbilligkeit darin, wenn
<lb/>ihnen in diesem Falle auch keinEntschädigungsanspruch
<lb/>eingeräumt wird, und wenn letzterer ... unter allen
<lb/>Umständen aber auf 20 Prozent des Arbeitsverdienstes be- 
<lb/>schränkt wird". Und die Motive zu § 6 erklären: „dagegen
<lb/>ist den bedürftigen Ascendenten des Verstorbenen ein Anspruch
<lb/>auf die Gewährung einer Rente nur unter der Vor- 
<lb/>aussetzung ein geräumt worden, daß der Verunglückte
<lb/>ihr einziger Ernährer gewesen ist, sie also nachweislich auch
<lb/>vor dem Unfall unterstützt hat, weil ihnen andernfalls aus
<lb/>dem Unfall ein ökonomischer Nachtheil nicht erwachsen ist."
<lb/>Man mag nun allerdings die Motivirung nicht für ganz aus- 
<lb/>reichend erachten. Ein Ascendent kann unterstützungsbedürftig
<lb/>sein, ihm auch Unterstützung gewährt worden sein, wenn ihn
<lb/>der Verunglückte nicht allein ernährt hat, sondern er einen
<lb/>Theil des Unterhalts durch eigne Thätigkeit oder durch die
<lb/>Unterstützung anderer Kinder erhielt. Allein daß nach den
<lb/>Motiven beider Entwürfe der Ascendent nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung des Z 6 einen Anspruch aus dem Unfall haben sollte,
<lb/>kann doch deswegen nicht bezweifelt werden. Bei einer anderen
<lb/>Auslegung würde derjenige Ascendent, dessen einziger Ernährer
<lb/>der Getödtete war und der unter allen Umständen begünstigt
<lb/>werden sollte, in vielen Fällen schlechter gestellt sein, als der- 
<lb/>jenige, welcher nicht allein auf die Unterstützung des Getödteten
<lb/>angewiesen war. Der Betriebsunternehmer müßte in zahl- 
<lb/>reichen Füllen für den ganzen Schaden aufkommen und zwar
<lb/>bei der Erschwerung der Möglichkeit der Versicherung in der
<lb/>Regel mit seinem Vermögen. Die Verwerfung des erwähnten
<lb/>Antrages scheint darauf zu deuten, daß man ihn doch nicht
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0274.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkensrverthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>für einen solchen von nur redaktioneller Natur hielt und viel- 
<lb/>mehr aus der Begründung des Abgeordneten Eysoldt entnahm,
<lb/>daß durch seine Annahme eine weitgehende Aenderung des
<lb/>Gesetzes herbeigeführt würde. Wie wenig man geneigt war,
<lb/>Ansprüche außerhalb des Gesetzes fortbestehen zu lassen, ergibt
<lb/>sich auch daraus, daß der Antrag von Bebel und Genossen,
<lb/>den Schluß des § 6 dahin zu fassen: „Für die Hinterbliebenen
<lb/>eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalles nicht im Jn-
<lb/>lande wohnen, gelten die Bestimmungen der einschlägigen
<lb/>Civilgesetze", abgelehnt wurde (Stenograph. Bericht, Bd. II,
<lb/>S. 811). Die Motive aber hatten zu dem letzten Absätze des
<lb/>§ 6 bemerkt: „Eine völlige Ausschließung derselben, d. h. der
<lb/>im Jnlande beschäftigten ausländischen Arbeiter, von der Un- 
<lb/>fallversicherung erscheint nicht gerechtfertigt und würde dem
<lb/>Bedenken begegnen, daß dadurch für die Betriebsunternehmer
<lb/>eine Prämie auf möglichst ausgedehnte Beschäftigung aus- 
<lb/>ländischer Arbeiter gesetzt werden würde." Eine solche Prämie
<lb/>würde aber nur dann vorliegen, wenn der Ausschluß von der
<lb/>Versicherung den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen
<lb/>überhaupt zur Folge gehabt hätte, da sonst die Arbeitgeber in
<lb/>Folge des Fortbestehens ihrer Verpflichtungen gegenüber den
<lb/>ausländischen Arbeitern und deren Hinterbliebenen aus dem
<lb/>Hastpflichtgesetze, dem B.-G.-B. u. s. w. bei der Beschäftigung
<lb/>ausländischer Arbeiter mehr belastet worden wären, als bei der
<lb/>Beschäftigung von inländischen.

<lb/>Die Berufung war daher mit Kosten zu verwerfen. Es
<lb/>mag zum Schlüsse bemerkt werden, daß der Beklagte mit Recht
<lb/>hervorhebt, daß sein Einwand derjenige der Grundlosigkeit
<lb/>der Klage, nicht derjenige der Unzulässigkeit, am allerwenigsten
<lb/>der Unzulässigkeit des Rechtswegs gewesen sei. Er behauptet,
<lb/>dem Kläger stehe kein Anspruch gegen ihn zu; dagegen kann
<lb/>darüber ein Zweifel nicht bestehen, daß ein solcher Anspruch,
<lb/>wenn überhaupt, nur vor dem Civilgerichte zu erheben wäre.

<lb/>U. O.-L.-G^s in D. v. 23/IX 87 in S. Leinhaas g.

<lb/>Kammgarnspinnerei Bietigheim U. 235/87.
</p>

            </div>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Enthält die dem überlebenden Ehegatten testamentarisch gemachte Zuwendung des Nießbrauchs am ganzen Nachlaß eine Verletzung des Pflichtteils der Kinder?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 163
</p>
               <p>

                  <lb/>XXII. Enthält die den überlebenden Ehegatten
<lb/>testamentarisch gemachte Zuwendung des
<lb/>Nießbrauchs am ganzen Nachlaß eine Ver- 
<lb/>letzung des Pflichttheils der Kinder?

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen: Nach der Sachlage ist auch in

<lb/>dieser Instanz zunächst die Frage zu entscheiden, ob die Be- 
<lb/>klagte das sonst nicht angefochtene Testament ihrer Eltern in- 
<lb/>soweit anerkennen muß, als darin dem überlebenden Eltern- 
<lb/>theil das Nutznießungsrecht am ganzen Nachlaß des Erstver- 
<lb/>storbenen zugesichert ist, oder ob diese Bestimmung als eine
<lb/>den Gesetzen widersprechende Belastung des Pflichttheils der
<lb/>Beklagten ungültig erscheint?

<lb/>Nach den Vorschriften des gemeinen Rechts darf der
<lb/>Pslichttheil aus keine Weise durch Bedingung, dies, modus re.
<lb/>beschwert werden, kein Vorzug, keine Minderung darf bei ihm
<lb/>stattfinden, const. 32 6oä. III 28. In der Nov. XVlll
<lb/>cap. 3 speziell geht der Kaiser Justinian von dem Fall aus,
<lb/>daß ein Gatte seiner überlebenden Frau im Testament den
<lb/>Nießbrauch des ganzen Vermögens und seinen Kindern nur
<lb/>das reine Eigenthum hinterlassen hatte. Der Kaiser verbietet,
<lb/>künftig solche „grausame und ungerechte" Verfügungen zu
<lb/>treffen, vielmehr müßte den Kindern der Nießbrauch zugleich
<lb/>mit der Proprietät an dem, in dem vordern Kapitel der
<lb/>Novelle verordneten Pslichttheil hinterlassen werden.

<lb/>Im Gegensatz zu der römisch-rechtlichen Auffassung der
<lb/>Ehe und ehelichen Güterverhältnisse und im Anschluß an uralte
<lb/>germanische Sitten und Gebräuche, deren schon bei Tacitus
<lb/>Erwähnung geschieht,

<lb/>vergl. darüber Adolphi dissertatio de successione
<lb/>conjugum mutua cap. II § 1 § 7, Giessae 1770,
<lb/>gewährten die deutschen Landrechte dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten (nicht bloß der Wittwe im Fall der Bedürftigkeit), mit
<lb/>Rücksicht auf die durch die Ehe begründeten innigen Be- 
<lb/>ziehungen zwischen Mann und Frau, die einander bewiesene
<lb/>Liebe und Treue und die gemeinsam getragenen Sorgen und
<lb/>Lasten, endlich aber auch die Verbindlichkeit der Ueberlebenden
<lb/>in Beziehung auf die Erziehung der Kinder, die Bezahlung
<lb/>von Schulden rc., regelmäßig ein Erbrecht, sogen, portio statu-
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0276.tif"
                   n="164"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>164 Bemerkenslverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>taria, an dem Vermögen des Erstversterbenden. So steht
<lb/>speziell nach dem im vorliegenden Fall einschlägigen Solms er
<lb/>Landrecht (bezw. der Jsenburger Verordnung von 1769)
<lb/>Theil II tit, XXVIII „Von Erbschaft Manns und Weibs
<lb/>gegen eynander" dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch
<lb/>(Beiseß) des gesammten Nachlasses des Verstorbenen zu, frei- 
<lb/>lich auch mit gewissen Belastungen des Ueberlebenden bezüg- 
<lb/>lich der Erziehung und Ausstattung der Kinder und Schulden- 
<lb/>übernahme. Es fragt sich nun. ob diese in dem Testament
<lb/>der L. G. Dietrich'schen Ehegatten bestätigte portio statutaria
<lb/>des überlebenden Ehegatten mit der Anordnung des Pflicht-
<lb/>theils für die Beklagte vereinbar, oder ob darin eine unge- 
<lb/>setzliche Beschwerung ihres Pflichttheils zu finden ist?

<lb/>Der Vertreter der Beklagten geht davon aus, daß wegen
<lb/>der Subsidiarität des Landrechts die Bestimmungen desselben
<lb/>über den Beiseß des überlebenden Ehegatten überhaupt nur
<lb/>dann in Anwendung kämen, wenn kein die Vermögensver-
<lb/>hältnisie der Ehegatten regelnder Vertrag bezw. Testament
<lb/>vorliege und die landrechtlichen Bestimmungen cessirten ohne
<lb/>Weiteres, sobald ein solcher Vertrag oder ein solches Testament
<lb/>vorliege. Hier sei das letztere der Fall und damit, so deducirt
<lb/>der Vertreter der Beklagten, gewinnen die im Testament zu
<lb/>Gunsten des überlebenden Ehegatten getroffenen Bestimmungen
<lb/>lediglich den Charakter testamentarischer Verfügungen, die,
<lb/>weil sie den Pflichttheil der Beklagten beschwerten, in Ge- 
<lb/>mäßheit der einschlägigen römisch-rechtlichen Bestimmungen un- 
<lb/>gültig wären.

<lb/>Dieser letzteren Deduktion war indessen aus folgenden
<lb/>Gründen nicht beizustimmen.

<lb/>Nach der Rechtsprechung des früheren Hessischen Ober-
<lb/>appellations-Gerichts ist bekanntlich zwar ganz richtig, daß
<lb/>das statutarische Erbrecht des überlebenden Ehegatten bezüg- 
<lb/>lich der Verlassenschaft seines erstverstorbenen Ehegenossen kein
<lb/>nothwendiges ist, vielmehr Eheverträge und Testamente
<lb/>der statutarischen Portion derogiren (vergl. Oberappellat.-Ger.
<lb/>Präjudiz Nr. 84 für das Solmsische und 117 für das Katzen-
<lb/>elnbogener Landrecht), so zwar, daß für den Fall des
<lb/>Vorhandenseins eines solchen Testaments oder
<lb/>von Ehepakten sich die Ordnung des Nachlasses
<lb/>lediglichnach den Bestimmungen dieser Willen s -
<lb/>ordnungen, nicht aber, neben diesen Bestimmungen, nach
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0277.tif"
                   n="165"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 1(35

<lb/>den landrechllichen bezw. gemeinrechtlichen Bestimmungen voll- 
<lb/>zieht, die für den Fall des Ablebens ohne Testament oder
<lb/>Ehevertrag maßgebend sind, so daß also die testamentarischen
<lb/>oder ehevertragsrechtlichen Bestimmungen nur ergänzend oder
<lb/>corrigirend zur Anwendung zu gelangen hätten.

<lb/>Archiv für pract. Rechtswissenschaft Neue Folge ll. S.

<lb/>104 ffg.

<lb/>Bezüglich der Begründung dieser schon aus dem Wortlaut
<lb/>der betreffenden Bestimmungen im Solmser Landrecht (gleich
<lb/>wie im Katzenelnbogener, Pfälzer Landrecht u. s. w.) sich er- 
<lb/>gebenden .Rechtsprechung ist zu verweisen auf die noch letzthin
<lb/>ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. April
<lb/>1886 in Sachen der Wittwe des Mühlenbesitzers Johann
<lb/>Wiemer II. in Eberstadt gegen Margarethe Hildebrand
<lb/>geb- Wiemer in Darmstadt. Insoweit ist denn auch den
<lb/>Ausführungen des beklagtischen Vertreters beizustimmen.

<lb/>Allein diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf die Erb- 
<lb/>folge der Ehegatten, d. h. wenn ein Ehegatte stirbt
<lb/>mit Hinterlassung eines Testaments oder von Ehepakten, welche
<lb/>das Erbrecht des letztversterbenden Ehegatten an das von dem
<lb/>Erstverstorbenen hinterlassene Vermögen regeln, dagegen kann
<lb/>mit Recht nicht behauptet werden, daß ein Testament z. B.,
<lb/>welches nur die Vertheilung des Nachlasses an die Kinder
<lb/>zum Gegenstand hat, die durch Ehepakten oder Landrecht er- 
<lb/>worbenen Rechte des überlebenden Ehegatten aufhebe, und das
<lb/>Gleiche gilt, wenn, wie in dem vorliegenden Falle, das Testa- 
<lb/>ment den ohnehin gesetzlichen Beiseß des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten nur einfach bestätigt oder wiederholt, im übrigen und
<lb/>in der Hauptsache aber nur die Regelung der Erbschaftsver-
<lb/>hültnisse der Kinder und Enkel im Auge hat. Im Gebiet
<lb/>der Landrechte, welche die Nutznießung des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten gesetzlich festsetzen, kann die Hinterlassung eines
<lb/>Pflichttheils unter Vorbehalt dieses gesetzlichen Nutz- 
<lb/>nießungsrechtes daher nicht als eine gesetzlich verbotene
<lb/>Beschränkung oder Beschwerung des Pflichttheils gelten. Anders,
<lb/>wenn der Nießbrauch nicht gesetzlich ohnehin bestände und nur
<lb/>auf Testamentsanordnung beruhte, wovon der in Seuffert's
<lb/>Arch. Bd. XIII Nr. 107 mitgetheilte Fall handelt, wo der
<lb/>Vater zu Gunsten der Stiefmutter ein das ganze Erbtheil
<lb/>der erstehelichen Kinder belastendes IsKstuw ususkrnotug an- 
<lb/>geordnet hatte, was vom vorhinigen O.A.G. zu Celle als
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0278.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>J66
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Verletzung des Pflichtheils der letzteren erachtet worden
<lb/>ist. Nach den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen ver- 
<lb/>dankt das L. G. Dietrich'sche Testament seine Entstehung der
<lb/>Absicht, die Vertheilung des Nachlasses an die Kinder und
<lb/>Enkel mit Rücksicht auf die Beklagte zu regeln und sie gleich
<lb/>ihrem zweiten Ehemann soviel als möglich zu beschränken,
<lb/>daher ist sie auf den Pflichttheil gesetzt, der überschießende
<lb/>Theil ihrer Portion aber ihren Kindern vermacht worden.
<lb/>Der Beiseß des überlebenden Ehegatten sollte dabei, wie ihn
<lb/>das Landrecht ohnehin vorsieht, aufrecht erhalten werden. Die
<lb/>Beklagte hat sich nach dem Zeugniß des Stadtsecretärs Schmidt
<lb/>früher denn auch immer nur darüber beschwert, daß sie über- 
<lb/>haupt auf den Pflichttheil gesetzt worden sei, auch in der im
<lb/>Thatbestand erwähnten Provocationsklage von 1874 war von
<lb/>dem jetzigen Einwand wegen Beschwerung ihres Pflichttheils
<lb/>keine Rede gewesen.

<lb/>Von gleichen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht übrigens
<lb/>auch in der von dem Vertreter der Kläger benannten Sache
<lb/>der We. des Johann Hartmann in Hochstadt bei Hanau
<lb/>gegen Gg. B. und Wilh. P. in Kl.-U. (v. 10. Juli 1882)
<lb/>ausgegangen. Hier lag ein Ehevertrag vor, in Gemäßheit
<lb/>dessen das Solmsische Landrecht gelten sollte. Dieser Ehe- 
<lb/>vertrag, wonach der überlebenden We. der Beiseß am Nach- 
<lb/>laß ihres erstverstorbenen Mannes zugesallen war, war durch
<lb/>keine entgegenstellende Willensordnungen, insbesondere auch
<lb/>nicht durch das nachfolgende einseitige Testament des Mannes
<lb/>aufgehoben worden, da^ letztere betraf vielmehr nur die be- 
<lb/>hufs Gleichstellung der Kinder geregelte Erbfolge der letzteren,
<lb/>unbeschadet des Nutznießungsrechts des überlebenden Ehegatten.

<lb/>Noch mag hier wiederholt auch auf die im angefochtenen
<lb/>Urtheil bereits hervorgehobene Entscheidung des Reichsgerichts
<lb/>vom 2. März 1885 (Civ. Sen. IV Nr. 364/84) hingewiesen
<lb/>werden, die einen Fall des Preußischen Landrechts betraf
<lb/>(s. Bolze, Praxis des Reichsg. in Civ. Sachen I Nr. 1343).

<lb/>Hiernach war der Entscheidung des vorigen Gerichts ein- 
<lb/>fach beizutreten.

<lb/>Entsch. O.-L.-G's. in D. v. 19/X 87 U. 147/87.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Artikel 54 des Gesetzes v. 4. Juni 1879, die Ausführung der deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, bezieht sich nur auf nach Zustellung der Versteigerungsverfügung vorgenommene freiwillige Veräußerungen, Belastungen etc., nicht aber auf die nach dieser Zustellung und zwar ohne Zuthun des Schuldners erfolgten zwangsweisen Veräußerungen und zwangsweisen Einschreibungen eines Hypothektitels</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIII. Der Artikel 54 des Gesetzes v. 4. Juni
<lb/>1879, die Ausführung der deutschen Civil-
<lb/>prozeßordnung und Konkursordnung betreffend,
<lb/>bezieht sich nur auf nach Zustellung der
<lb/>Versteigerungsverfügung vorgenommene frei- 
<lb/>willige Veräußerungen, Belastungen rc.,
<lb/>nicht aber auf die nach dieser Zustellung und
<lb/>zwar ohne Zutbun des Schuldners erfolgten
<lb/>zwangsweisen Veräußerungen und zwangs- 
<lb/>weifen Einschreibungen eines Hypothektitels.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt H. Köhler II. in Darmstadt.

<lb/>Die Streittheile A. E. uud A. Ez. sind Gläubiger des
<lb/>I. Ez. Beide erwirkten Anordnung der Zwangsaufsteckung
<lb/>der schuldnerischen Immobilien und twar A. Ez. am 13./24 Juni
<lb/>1880, A. E. am 17./27. Juli 1880. A. E. erlangte hier- 
<lb/>nächst jedoch früher Eintrag des ihm durch die besagte An- 
<lb/>ordnung erwachsenen gesetzlichen Hypothektitels, als A. Ez.

<lb/>Da die bei der Versteigerung der Immobilien des Schuldners
<lb/>erzielten Erlöse zur Befriedigung sümmtlicher Hypothekar- 
<lb/>gläubiger nicht hinreichten, wurde vom Amtsgericht L. ein
<lb/>Vertheilungsplan entworfen, in welchem A. Ez. dem A. E.
<lb/>vorlocirt wurde.

<lb/>Wegen dieser Vorlocirung erhob A. E. Klage mit dem
<lb/>Antrag, den Beklagten A. Ez. zu verurtheilen, anzuerkennen,
<lb/>daß die in dem Vertheilungsplan nach der Forderung des
<lb/>Beklagten locirte Forderung des Klägers vor der Forderung
<lb/>des Beklagten berechtigt sei, und dementsprechend der Ver- 
<lb/>theilungsplan abzuändern sei.

<lb/>Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er
<lb/>sich, conform mit den dem Verth eilungsplan beigefügten Mo- 
<lb/>tiven Gr. Amtsgerichts, insbesondere auf Artikel 54 des Aus- 
<lb/>führungsordnung zur C.P.O. und K.O. bezog, nach welchem
<lb/>die Zustellung der Zwangsversteigerungsverfügung an den
<lb/>Schuldner und an den Drittbesitzer die Folge habe, daß jede
<lb/>nach derselben vorgenommene Veräußerung, Belastung, Ver- 
<lb/>pfändung u. s. w. der in Beschlag genommenen Liegenschaften
<lb/>dem Antragsteller gegenüber nichtig sei. Sonach und mit
<lb/>Rücksicht darauf, daß in der Zwangsvollstreckungssache des
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0280.tif"
                   n="168"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>168 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>A. Ez. gegen I. Ez. bereits am 24. Juni 1880 die Zu- 
<lb/>stellung erfolgt sei, während sie in der Sache des A. E. gegen
<lb/>I. Ez. erst am 27. Juli 1880 stattgefunden habe, könne auch
<lb/>eine frühere Anordnung des Hypothekeintrags zu Gunsten des
<lb/>A. E. doch dem A. Ez. gegenüber Rechte, bezw. irgend welchen
<lb/>Vorrang nicht begründen, im Gegentheil erhelle aus der Vor- 
<lb/>schrift des Artikels 54 der unbedingte Vorrang des A. Ez.,
<lb/>insbesondere auch dem A. E. gegenüber.

<lb/>Das Landgericht erklärte die Bezugnahme des Beklagten
<lb/>auf den Art. 54 des Ges. v. 4. Juni 1879 aus nachstehenden
<lb/>Gründen für ungerechtfertigt: Die erwähnte Gesetzesvorschrift
<lb/>erscheint nämlich nur dem Schuldner und dritten Besitzer, nicht
<lb/>auch den anderweiten Gläubigern des Ersteren gegenüber er- 
<lb/>laffen. Sie bezieht sich nur auf freiwillige belastende
<lb/>Dispositionen der gedachten Personen und der erwähnten Art,
<lb/>nicht aber auf das anderweiten Gläubigern zustehende Recht,
<lb/>auch zu Gunsten ihrer Forderungen das Immobiliarvermögen
<lb/>ihres Schuldners auf dem Zwangsweg anzugreifen und den
<lb/>ihnen durch die gerichtliche Anordnung der Zwangsversteigerung
<lb/>erwachsenden gesetzlichen Hypothektitel im Hypothekenbuch zu
<lb/>ihren Gunsten eintragen zu lassen. Der Disposition des
<lb/>Schuldners und dritten Besitzers und der hierdurch möglichen
<lb/>Benachtheiligung des Gläubigers sollte vorgebeugt, keineswegs
<lb/>aber dem oben erwähnten Rechte anderer Gläubiger präjudizirt
<lb/>werden. Es geht dies aus folgenden Betrachtungen hervor:

<lb/>a) Inhaltlich des bei Berathung des erwähnten Gesetzes
<lb/>erstatteten Ausschußberichts ging bei Erlaß der fraglichen
<lb/>Einzelbestimmung die Absicht des Gesetzgebers durchaus nicht
<lb/>dahin, hier- eine von dem bisher in der beregten Richtung
<lb/>bestehenden Rechte abweichende, bezw. etwas Anderes an die
<lb/>Stelle dieses seitherigen Rechtes setzende Norm zu schaffen.
<lb/>Es wurde vielmehr nur bezweckt, dem bis dahin dieserhalb
<lb/>zur Geltung gekommenen, wesentlich erst in der Praxis und
<lb/>Rechtsprechung zum Ausdruck gelangten und aus dem Geiste
<lb/>unseres hessischen Zwangsverfahrens gefolgerten Recht durch
<lb/>Aufnahme in den Rahmen des Gesetzes eine feste und sichere
<lb/>Basis zu geben. Daß aber dieses frühere Recht eine solche
<lb/>Bestimmung, wie sie in concreto der Beklagte und das Amts- 
<lb/>gericht L. aus dem Art. 54 c!t. deduciren will, nicht kannte,
<lb/>daß die frühere Praxis und Rechtsprechung, wenn sie auch in
<lb/>der Anordnung einer Zwangsversteigerung den Erlaß eine
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0281.tif"
                   n="169"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Ißg
</p>
               <p>

                  <lb/>stillschweigenden Verüußerungsverbots an den Schuldner und
<lb/>etwaigen dritten Besitzer erblickte und deshalb an dem Satze
<lb/>festhielt,

<lb/>daß der Schuldner und dritte Besitzer über eine einmal
<lb/>von dem Gerichte als Executionsobjekt behandelte un- 
<lb/>bewegliche Sache, solange wenigstens die Eigenschaft als
<lb/>Executionsobjekt fortdauert, einseitig und in einer die
<lb/>Sache zur Gefährdung des Gläubigers ihrer Zweck- 
<lb/>bestimmung entziehenden Weise zu verfügen nicht befugt
<lb/>sei, vgl. z. B. Entsch. des O.A.G. in diesem Archiv,
<lb/>Bd. V, S. 290—294,

<lb/>nicht noch weiter ging, und daß der besagte Satz namentlich
<lb/>den anderweiten, gleichfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren
<lb/>gegen den gemeinschaftlichen Schuldner vorgehenden Gläubiger
<lb/>gar nicht berührt, das wird wohl einer weiteren Ausführung
<lb/>nicht bedürfen, und es ist dies auch schon um deswillen nicht
<lb/>anzunehmen, weil eine solche weitergehende Praxis sich ganz
<lb/>offenbar mit ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen gerade in
<lb/>Widerstreit gesetzt haben würde, und etwas Derartiges doch
<lb/>nicht zu unterstellen ist. Es bestimmt nämlich der Art. 24
<lb/>des Ges., das Pfandrecht betr., expressis vsrdis:

<lb/>„Einen gesetzlichen Hypothektitel hat auch jeder Gläu- 
<lb/>biger wegen der ihm Zustehenden Forderung auf die- 
<lb/>jenigen verhypothekirbaren Vermögensgegenstände seines
<lb/>Schuldners, deren Zwangsveräußerung zum Zweck seiner
<lb/>Befriedigung durch das zustehende Gericht verfügt worden
<lb/>ist. Der Gläubiger kann die Einschreibung des Hypothek- 
<lb/>titels verlangen, sobald der Richter die Verfügung, wo- 
<lb/>durch die Zwangsveräußerung angeordnet wird, erlassen
<lb/>hat",

<lb/>und nach Art. 6 dieses Gesetzes wird durch die den gesetzlichen
<lb/>Anforderungen entsprechende Eintragung eines Hypothektitels
<lb/>ein gültiges Pfandrecht (Hypothek) mit allen seinen rechtlichen
<lb/>Folgen und Wirkungen erworben. Zu diesem Rechte gehört
<lb/>insbesondere auch die Befugniß, aus dem Unterpfands Be- 
<lb/>friedigung zu erwirken, und das im Art. 73 des Pf.G. er- 
<lb/>wähnte Vorzugsrecht. Von einer Beschränkung dieser Rechte
<lb/>und rechtlichen Wirkungen für den Fall, daß ein anderer
<lb/>Gläubiger vorher bereits die Anordnung einer Zwangsver- 
<lb/>steigerung auch zu seinen Gunsten erwirkt haben sollte, von
<lb/>einem Cessiren derselben, und insbesondere des besagten Vor-

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissmsch. 3. Folge. 4: Bd., (b; Sfti F. 15. Bd.) 19
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0282.tif"
                   n="170"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>170 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>zugsrechts diesem andern Gläubiger gegenüber ist in dem
<lb/>ganzen Pfandgesetze mit keiner Silbe die Rede. Soll nach- 
<lb/>kommenden Gläubigern gegenüber ein Vorrang und eine
<lb/>Sicherheit geschaffen werden, so kann dies nach dem Gesetz
<lb/>nur durch Eintragung des dem zuerst aufgetretenen Gläu- 
<lb/>biger zustehenden Hypothektitels geschehen. Wird diese Jn-
<lb/>scription versäumt, oder ist sie aus irgend welchem Grunde
<lb/>nicht zeitig angeordnet worden, so ist dies ein Nachtheil, den
<lb/>der betreffende Gläubiger zu tragen hat. Durch die dem
<lb/>Schuldner gegenüber in Kraft eines Veräußerungsverbots ver- 
<lb/>kündete Beschlagnahme kann er von diesem Nachtheile nicht
<lb/>befreit werden, da nicht diese Beschlagnahme, sondern nur der
<lb/>Hypothekeintrag, die erst durch letzteren stattfindende Erwerbung
<lb/>eines Pfandrechts, dem. anderweiten Gläubiger gegenüber
<lb/>schützt.

<lb/>Hätte es nun aber in der Absicht des Ges. v. 4. Juni
<lb/>1879 gelegen, etwas diesen gesetzlichen Anordnungen Wider-
<lb/>streitendes in's Leben zu rufen, dann hätte doch dies unstreitig
<lb/>ausdrücklich bestimmt werden müssen, und es hätte Aufhebung
<lb/>bezw. Modificirung der bezüglichen Artikel des Ges. v. 15. Sep- 
<lb/>tember 1858 erfolgen müssen. Es ist dies aber nicht geschehen,
<lb/>die besagten früheren Gesetzesbestimmungen bestehen vielmehr
<lb/>fortdauernd in Kraft.

<lb/>Die Praxis hat denn auch vor Erlaß des Ges. v. 4. Juni
<lb/>1879 unzweifelhaft stets nur der Hypothekinscription, nicht der
<lb/>blosen Anordnung der Zwangsversteigerung Wirkung gegen
<lb/>andere Gläubiger beigelegt, und es liegt für das Gericht keine
<lb/>Veranlassung vor, jetzt anderer Ansicht zu folgen.

<lb/>b) Hierzu kommt noch, daß die gegentheilige Ansicht auch
<lb/>insofern gegen gesetzliche Bestimmungen verstieße, als hier- 
<lb/>nach thatsächlich durch die blose Anordnung der Verstei- 
<lb/>gerung ein die Wirkung des Pfandrechts habendes Vorzugs- 
<lb/>recht geschaffen würde, während das Existentwerden des letz- 
<lb/>teren hier nur durch Hypothekeintrag gesetzlich zulässig ist.

<lb/>o) Es spricht aber auch die Natur der Sache für die hier
<lb/>vertheidigte Interpretation. Nehme man an, es erwirkt Je- 
<lb/>mand Anordnung der Zwangsversteigerung und gibt dann auf
<lb/>Anrufen Frist bezw. läßt das Verfahren Jahre lang liegen,
<lb/>soll dann ein anderer Gläubiger gehindert sein, seinerseits
<lb/>gegen den Schuldner vorzugehen? Oder, nimmt man an,
<lb/>der erste Gläubiger erwirkt keinen Eintrag, der zweite vor-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0283.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 171

<lb/>gehende Gläubiger erwirkt dagegen einen solchen, der also dem
<lb/>ersten Gläubiger gegenüber nichtig sein soll, andern Gläubigern,
<lb/>die nicht so weit vorgegangen sind, gegenüber aber Wirkung
<lb/>hat, und es wird vor Vollzug der Versteigerung Konkurs er-
<lb/>eröffnet, wie soll sich dann die Sache regeln, uud besteht das
<lb/>angeblich aus dem Art. 54 fließende Recht auch der Konkurs- 
<lb/>masse gegenüber?

<lb/>ä) Es ist endlich sür die hier vertretene Ansicht auch die
<lb/>Analogie des Art. 6 des gen. Ges. v. 4. Juni 1879 in's
<lb/>Feld zu führen. Denn es bestimmt dieser Artikel gleichfalls:

<lb/>„Jede nach Zustellung des (in Abs. 1 aufgeführten)
<lb/>Verbots erfolgte Veräußerung, Belastung oder Verpfän- 
<lb/>dung des von dem Verbote betroffenen Gegenstandes ist
<lb/>dem Antragsteller gegenüber nichtig."

<lb/>Gleichwohl sieht der Absatz 3 noch die auf dieses Ver- 
<lb/>äußerungsverbot bezügliche Vermerkung „gehemmt" im Mu-
<lb/>tations verzeichniß vor, und es ist doch wohl unzweifelhaft, daß
<lb/>diese Bestimmung wesentlich auch auf Sicherung und Wahrung
<lb/>gerade anderen Gläubigern gegenüber hinzielt, und also eben-
<lb/>wohl davon ausgeht, daß die blose Zustellung des Veräußerungs- 
<lb/>verbots an den Schuldner, die ja ohnehin an die anderweiten
<lb/>Gläubiger gar nicht erfolgt, gegen das Andringen Letzterer
<lb/>gar nicht zu schützen vermag. Nur die Vormerkung „ge- 
<lb/>hemmt" kann diese Wirkung haben.

<lb/>Das Landgericht verurtheilte sonach den Beklagten dem
<lb/>Klageantrag gemäß.

<lb/>Die hiergegen von Seiten des Beklagten verfolgte Be- 
<lb/>rufung wurde vom Oberlandesgericht verworfen, indem dieses
<lb/>der erstinstanzlichen Begründung des Urtheils mit folgenden
<lb/>Erwägungen beitrat:

<lb/>Der Art. 54 des Ausführungsges. zur C.P.O und K.O.
<lb/>bezieht stch nur auf nach Zustellung einer Versteigerungsver- 
<lb/>fügung (also dolos) vorgenommenen freiwilligen Veräußerungen
<lb/>und Belastungen, nicht aber auf die nach dieser Zustellung
<lb/>erfolgten, und zwar ohne Zuthun des Schuldners erfolgten,
<lb/>zwangsweisen Einschreibungen eines Pfandrechtstitels oder
<lb/>Zwangsveräußerungen. Die Gesetzgebung wird in diesen Be- 
<lb/>ziehungen von ähnlichen Grundsätzen beherrscht, wie bei der
<lb/>»otio Pariana, welche gegen nothwendige, gezwungene Ver- 
<lb/>äußerungen und Verpfändungen nicht verwendet werden kann.

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0284.tif"
                   n="172"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>172 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Die Gründe für diese Behauptung sind in dem ange- 
<lb/>fochtenen Urtheil vollständig richtig ausgeführt. Der Art. »4
<lb/>bezweckt nämlich nach dem ausgesprochenen Inhalt der Motive
<lb/>des Gesetzentwurfs keine Abänderung der bis dahin bestehen- 
<lb/>den Gesetzgebung, sondern im Gegentheil eine Bestätigung
<lb/>derselben. Die Annahme, daß sich der Art. 54 auch auf
<lb/>Zwangsverüußerungen und zwangsweise Belastungen beziehe,
<lb/>würde aber eine einschneidende Abänderung unserer Hypotheken-
<lb/>gesetzgebung enthalten. Sie würde das Vorzugsrecht der Zu- 
<lb/>stellung einer Zwanasversteigerungsverfügung an die Stelle
<lb/>des Vorzugsrechts des Eintrags emes gesetzlichen Hypothek- 
<lb/>titels setzen, so zwar, daß der im Art. 24 des Pfandgesetzes
<lb/>gegebene gesetzliche Hypothektitel gänzlich überflüssig bezw. illu- 
<lb/>sorisch gemacht werden würde.

<lb/>Auch der Art. 6 des Ausführungsgesetzes (Abs. 2 verglichen
<lb/>mit Abs. 3) spricht wenigstens analog für die hier vertretene
<lb/>Ansicht. Denn obgleich auch hierin eine nach Zustellung des
<lb/>Verüußerungsverbots erfolgte Veräußerung oder Belastung dem
<lb/>Antragsteller gegenüber für wirkungslos erklärt wird, so wird
<lb/>doch die Eintragung eines ein Grundstück zum Gegenstand
<lb/>habenden Arrestbefehls im Mutationsverzeichniß durch eine
<lb/>Vormerkung für nothwendig erklärt. Letzteres wäre unnöthig,
<lb/>wenn die Zustellung des Ärrestbefehls genügte, um die nach- 
<lb/>trägliche Eintragung der Vormerkung zu Gunsten eines Dritten
<lb/>dem Antragsteller der Arrestverfügung gegenüber nichtig zu
<lb/>machen.

<lb/>Die Behauptung des Berufungsklägers, daß der Art. 24
<lb/>des Pfandgesetzes durch den Art. 54 des Ausführungsgesetzes
<lb/>beeinflußt d. h. abgeündert werde, ist nach Vorstehendem un- 
<lb/>richtig. Ebensowenig kann der Ansicht beigepslichtet werden,
<lb/>daß die specielle, eine Konkurserkennung voraussetzende Be- 
<lb/>stimmung des Art. 37 des Pfandgesetzes auf jede Partikular-
<lb/>exekution analoge Anwendung zu erleiden habe.

<lb/>U. O.L.G.'s zu D. v. 19/1V 82.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das nach römischem Recht den Concubinenkindern gewährte Succesionsrecht auf den sechsten Theil der väterlichen Intestaterbschaft, und umgekehrt des Vaters am Vermögen dieser Kinder, findet in den rechtsrheinischen Provinzen Hessens kraft Gewohnheitsrechts bei anerkannten unehelichen Kindern Anwendung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIV. Das nach römischem Recht den Concubinen-
<lb/>kindern gewährte Successionsrecht auf den
<lb/>sechsten Theil der väterlichen Jntestaterbschaft,
<lb/>und umgekehrt des Vaters am Vermögen
<lb/>dieser Kinder, stndet in den rechtsrheinischen
<lb/>Provinzen Hessens kraft Gewohnheitsrechts
<lb/>bei anerkannten unehelichen Kindern An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinzerling.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>Die Beklagten haben sich bei der Entscheidrmg des ersten
<lb/>Gerichts, wonach der aus der Eigenschaft der Margarethe
<lb/>Sattler als sogen. Brautkind hergeleitete Anspruch als un- 
<lb/>begründet zurückgewiesen ist, beruhigt. Gewiß auch mit gutem
<lb/>Grunde, im Hinblick aus die im Band V, S.. 168 der R.G.-
<lb/>Entscheidungen mitgetheilte Entscheidung, welcher sich das Un- 
<lb/>terzeichnete Oberlandesgericht auch bereits in Sachen Roden- 
<lb/>häuser gegen Lauteschläger U. 83/86 vom 10 Januar 1887
<lb/>angeschlosseu hat, weil im Gebiet des in concreto einschlägigen
<lb/>Erbacher Landrechts weder gesetzlich noch gewohnheitsmäßig
<lb/>ein die Gleichstellung der Brautkinder mit den ehelichen Kindern
<lb/>sanctionirender Rechtssatz und weiter auch kein allgemeines
<lb/>hessisches Gewohnheitsrecht oder ein hessischer Gerichtsgebrauch
<lb/>in dieser Beziehung besteht, vielmehr, abgesehen von der alt- 
<lb/>hessischen Verordnung vom 29. März 1790, die nur in den
<lb/>althessischen Landen publicirt worden ist, und die den sogen.
<lb/>Brautkindern jura legitimae nativitatis tam ratione alimen-
<lb/>tationis plenariae quam successionis vorbehült, alle früheren
<lb/>Entscheidungen in den übrigen Theilen des rechtsrheinischen
<lb/>Hessens, welche den Brautkindern die Rechte von ehelichen
<lb/>einräumten, nur der Ausdruck eines — vom Reichsgericht,
<lb/>wie bemerkt, reprobirten — allgemeinen deutschen Gerichts- 
<lb/>gebrauchs waren, der als durch die Reichsgerichtsrechtsprechung
<lb/>fürder als weggefallen zu betrachten ist.

<lb/>Es handelt sich demnach bei der vorliegenden Berufung
<lb/>nur noch um den Anspruch des Klägers als außerehelichen
<lb/>Vaters seines anerkannten Kindes auf den sechsten Theil der
<lb/>Jntestaterbschaft des letzteren.
</p>
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                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Es mag dahin gestellt bleiben, ob der Vertreter der Be- 
<lb/>klagten, wie sein Gegner in der Berufungsverhandlung be- 
<lb/>hauptet hat, grundsätzlich den Anspruch des Klägers in
<lb/>86xtsntsm 8uoe688ioni8 in voriger Instanz gar nicht bestritten,
<lb/>sondern nur wegen mangelnder Voraussetzungen des stattge- 
<lb/>habten Anerkenntnisses der Margaretha Sattler gerügt hat,
<lb/>er hat dieses Recht jedenfalls in der ersten Instanz nicht nach- 
<lb/>gegeben, vielmehr auch widerklagend die Zurückweisung des- 
<lb/>selben beantragt und neuerdings in der Berufungsinstanz das- 
<lb/>selbe auch im Princip bestritten

<lb/>Es ist daher zu entscheiden, ob der Anspruch in Hessen in
<lb/>Folge Gesetzes, oder dem gleichstehenden Gewohnheitsrechts
<lb/>oder allgemeinen Gerichtsgebrauchs gilt und nicht durch die
<lb/>Rechtssprechung des Reichsgerichts beseitigt erscheint.

<lb/>Die von jeher höchst bestrittene Frage:
<lb/>ob das nach dem neuesten R. R. den Concubinenkindern
<lb/>gewährte Successionsrecht auf den sechsten Theil der
<lb/>väterlichen Jntestaterbschaft, und umgekehrt desgleichen
<lb/>des Vaters am Vermögen dieser Kinder, heutzutage den
<lb/>unehelichen insgemein — die Anerkennung durch
<lb/>den Vater vorausgesetzt — gebühre?
<lb/>ist in der Praxis in Deutschland vielfach und namentlich durch
<lb/>die seitherige Praxis der hessischen Gerichte in bejahendem
<lb/>Sinne entschieden worden.

<lb/>Nunmehr ist das Reichsgericht in der im Band XII,
<lb/>Seite 237 f. mitgetheilten Entscheidung vom 16. Januar
<lb/>1885 davon ausgegangen: „daß das Jntestaterbrecht der un- 
<lb/>ehelichen Kinder als ein im gemeinen Recht bestehendes nicht
<lb/>anerkannt werden könne, vielmehr nur da zur Anwendung zu
<lb/>bringen sei, wo es particularrechtlich, sei es im Weg der
<lb/>Gesetzgebung, sei es im Weg des Gewohnheitsrechts, zur
<lb/>Geltung gelangt sei. Auf das römische Recht und die An- 
<lb/>sicht der älteren und späteren Rechtslehrer und die sich der- 
<lb/>selben anschließende deutsche Jurisprudenz und die Praxis der
<lb/>Gerichte könne das befragte Jntestaterbrecht so wenig wie auf
<lb/>ein Gewohnheitsrecht oder eine constante Gerichtspraxis ge- 
<lb/>stützt werden, da ein allgemeiner deutscher Gerichtsgebrauch
<lb/>oder ein allgemeines deutsches Gewohnheitsrecht sich in keiner
<lb/>Weise Nachweisen lasse."

<lb/>Die Frage, ob die seitherige Praxis unserer rechtsrheinischen
<lb/>Gerichte fernerhin aufrecht zu erhalten, oder mit Rücksicht auf
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0287.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>die erwähnte Reichsgerichts-Entscheidung fallen zu lassen sei,
<lb/>hängt mithin davon ab,

<lb/>ob diese Praxis sich auf das gemeine Recht oder ein
<lb/>gemeines Gewohnheitsrecht bezw. gemeinen Gerichts- 
<lb/>gebrauch oder vielmehr auf ein particulares hessisches
<lb/>Gesetz oder ein dem gleichstehendes hessisches Gewohn- 
<lb/>heitsrecht bezw. solchen Gerichtsgebrauch stützt?

<lb/>Als die Rechtsfrage unserem früheren Oberappellations-
<lb/>Gericht zum ersten Male zur Entscheidung vorlag, in Sachen
<lb/>des verstorbenenen Regierungsraths Adolfi in Gießen gegen
<lb/>Katharina Margaretha Lampus daselbst 1809/1810, standen
<lb/>sich die Ansichten der beiden Referenten direkt entgegen.
<lb/>Während der Referent, unter Bezugnahme auf den Ge- 
<lb/>richtsgebrauch, welcher sich darüber gebildet habe, wie aus einer
<lb/>Reihe von Entscheidungen oberhesfischer Gerichte hervorgehe,
<lb/>insbesondere des früheren Consistoriums und Stadtamts in
<lb/>Gießen, worin Bezug auf die gleiche constante Praxis ge- 
<lb/>nommen wird, sowie einer Entscheidung in Darmstadt erhelle,
<lb/>sowie das Zeugniß angesehener Rechtslehrer, daß in Hessen-
<lb/>Darmstädtischen Landen die bejahende Meinung angenommen
<lb/>sei, überdies diese Meinung auch der Forderung der Mensch- 
<lb/>lichkeit und Staatswohlfahrt mehr entspreche, als die ver- 
<lb/>neinende, ihre Bejahung befürwortete, „um damit in
<lb/>dieser so sehr bestrittenen Frage jus certum zu schaffen", ver- 
<lb/>neinte sie im Gegentheil der Correferent, indem er nament- 
<lb/>lich hervorhob, daß die für die Ausdehnung der römischen
<lb/>Gesetze auf unsere unehelichen Kinder allgemein angeführten
<lb/>Gründe die Probe gegen den klaren Buchstaben des Gesetzes
<lb/>nicht aushielten und eine von einzelnen Gerichten beobachtete,
<lb/>auf einer falschen Auslegung der Gesetze beruhende Hebung
<lb/>keinen vom höchsten Tribunal zu sanctionirenden förmlichen
<lb/>Gerichtsgebrauch begründen könnte. In letzterer Beziehung
<lb/>war vom Referenten nämlich ausgeführt, daß ein gültig ein- 
<lb/>geführter Gerichtsgebrauch, wie er ihn für Hessen annehme
<lb/>und nachgewiesen zu haben glaube, ebenso wie bei dem Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht die Stelle des Gesetzes vertrete, und es folge
<lb/>daraus, daß ein solcher Gerichtsgebrauch als Gesetz ebensowohl
<lb/>dem höheren wie dem unteren Richter zur Richtschnur dienen
<lb/>müsse. — Es ergab sich demnächst Stimmengleichheit im er- 
<lb/>wähnten Tribunal und es wurden daher die Akten nach dem
<lb/>damaligen Geschäftsgang dem Ministerium ad tollenda pari»
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0288.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilt und hier schloß sich der bestellte Referent dann der
<lb/>von dem Referenten bei dem Oberappellations - Gericht ver- 
<lb/>tretenen Meinung an.

<lb/>Im Votum desselben ist zunächst ausdrücklich anerkannt,
<lb/>daß die römischen Gesetze über die Jntestaterbfolge der liberi
<lb/>naturales bei den heutigen unehelichen Kindern allerdings keine
<lb/>Anwendung mehr finden könnten und daß dem kanonischen
<lb/>Recht Gewalt angethan werde, wenn man aus seinen Dis- 
<lb/>positionen über Legitimation rc. durch Analogie einen Beweis
<lb/>für das Gegentheil herleiten wollte. Ferner, daß die Gründe
<lb/>der Billigkeit und Menschlichkeit nicht die Stelle von Gesetzen
<lb/>vertreten könnten. Des Weiteren wird dann aber ausgeführt:
<lb/>daß das Römische Recht in dieser Materie in den hessischen
<lb/>Landen allerdings durch einen förmlichen Gerichtsgebrauch
<lb/>eingeführt sei, und daß diese Observanz auch das Ober-
<lb/>appellations-Gericht binde, welches seine Meinung noch
<lb/>nie durch ein Erkenntniß erklärt habe.

<lb/>Diese Ansicht wird dann ausführlich näher motivirt, haupt- 
<lb/>sächlich mit den Gründen des Oberappellationsgerichts - Re- 
<lb/>ferenten und in ersterer Beziehung insbesondere hervorgehoben,
<lb/>daß- „dieser Gerichtsgebrauch", wonach bei uns die spurii den
<lb/>liberis naturalibus der Römer gleichgestellt werden, erhelle

<lb/>1) aus den Beispielen, welche der Referent angeführt habe,

<lb/>2) aus den Entscheidungsgründen verschiedener Gerichtsstellen,
<lb/>welche sich auf eine solche schon früher bestehende Praxis be- 
<lb/>ziehen, 3) aus dem Umstande, daß in mehreren solchen Rechts- 
<lb/>sachen die Beklagten selbst die successionem in sextantem
<lb/>nicht in Zweifel gezogen, sondern blos über die Paternität
<lb/>gestritten haben, endlich 4) aus dem Zeugnisse inländischer
<lb/>Rechtsgelehrten, welche nicht etwa ihre Privatmeinung aus- 
<lb/>sprechen, sondern als Thatsache anführen, daß diese Observanz
<lb/>bei unseren Gerichten bestehe."

<lb/>Hiernächst wird weiter näher begründet, daß dieser Ge- 
<lb/>richtsgebrauch auch mit allen Eigenschaften eines gültigen Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts ausgerüstet, die Bemerkung des Correferenten
<lb/>im Oberappellations-Gericht daher, daß diese Observanz contra
<lb/>jus in thesi laufe, nicht erheblich erscheine, da ein Gewohn- 
<lb/>heitsrecht nie contra jus in thesi laufe, weil es durch die
<lb/>stillschweigende Einwilligung des Gesetzgebers zum Gesetz werde
<lb/>und also dem gemeinen Recht derogire.

<lb/>In zweiter Richtung wird dann noch der Satz begründet,
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0289.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>daß und warum das höchste Tribunal durch diesen Gerichts- 
<lb/>gebrauch gebunden erscheine, indem dasselbe durch die Tri- 
<lb/>bunalsordnung insbesondere auch angewiesen sei, in bestrittenen
<lb/>Fragen auf Grund der in diesen Landen approbirten
<lb/>Meinung, d. i. die derLandesgerichte, jus eortum ein- 
<lb/>zuführen.

<lb/>In dem hierauf ergangenen Urtheil vom 8. Januar 1810
<lb/>ist alsdann das angesprochene Jntestaterbrecht zugesprochen,

<lb/>mit der ausdrücklichen Entscheidung: „.daß die in der

<lb/>Theorie streitige Rechtsfrage gn. insbesondere in dem Gerichts- 
<lb/>bezirk des ehemaligen Consistorii zu Gießen und des dermaligen
<lb/>dasigen Hofgerichts seit langer Zeit in vorgekommenen Fällen
<lb/>durch übereinstimmenden Gerichtsgebrauch bejahend zum Vor- 
<lb/>theil der unehelichen Kinder entschieden worden sei, und da
<lb/>ein solcher Gerichtsgebrauch, — zumal in einem
<lb/>Falle, wo, wie hier, die Frage in der Theorie unter den
<lb/>Rechtslehrern wirklich streitig ist —, die Stelle des ge- 
<lb/>schriebenen Rechts vertreten und in allen ähn- 
<lb/>lichen Fällen zur Entscheidungsnorm dienen
<lb/>muß rc."

<lb/>Von da an hat das frühere Oberappellations-Gericht, vgl.
<lb/>u. a. Oberappellationsgerichts-Entscheidung in Sachen W a s -
<lb/>muth gegen Humann von 1824/29, und es haben dem- 
<lb/>entsprechend die rechtsrheinischeu Gerichte in Hessen ohne
<lb/>Unterschied der Gebietsteile stets an dieser Rechtsprechung
<lb/>festgehalten und es ist auch dem Unterzeichneten Gerichtshof
<lb/>nie ein Fall bekannt geworden, in welchem anders entschieden
<lb/>worden wäre. — Aus der nicht ohne Grund etwas umständ- 
<lb/>lich referirten grundlegenden Oberappellationsgerichts - Ent- 
<lb/>scheidung erhellt aber deutlich, daß sich diese Rechtsprechung
<lb/>nicht auf das gemeine Recht, oder ein allgemeines deutsches
<lb/>Gewohnheitsrecht oder einen allgemeinen deutschen Gerichts- 
<lb/>gebrauch, sondern vielmehr auf speziell hessischen Ge- 
<lb/>richtsgebrauch stützt und gerade darum kann der er- 
<lb/>wähnten Reichsgerichts-Entscheidung nach ihren eigenen Worten
<lb/>kein Einfluß auf unsere seitherige Rechtsprechung eingeräumt
<lb/>werden. Daß sich ein Gewohnheitsrecht, wie in der Uebung
<lb/>des Volkes, so auch speziell in der Uebung der Gerichte (Ge&gt;-
<lb/>richtsgebrauch, Praxis, rsrum suäieataruw sutoritss) bilden
<lb/>könne, erleidet, wenigstens nach der in Hessen bestehenden
<lb/>Rechtsprechung, keinen Zweifel.
</p>

            </div>
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                n="178"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erfordernisse der Insinuationspflicht bei großen Schenkungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Das den außerehelichen Kindern im Verhältniß zu ihren
<lb/>Vätern zustehende Suceessionsrecht stand umgekehrt schon
<lb/>nach Römischem Recht den Vätern gegen die lideri naturales
<lb/>zu, analog galt dasselbe nach der freilich bestrittenen und vom
<lb/>Reichsgericht inzwischen reprobirten Praxis in Beziehung auf
<lb/>die Väter der unehelichen Kinder insgemein,

<lb/>Nov. 89 cap. 13, Puchta § 554, Windscheid III.
<lb/>§ 574, Seuffert III. § 555, Sintenis III. § 165a,
<lb/>und so ist auch das gleiche Erbrecht unehelicher Väter, immer
<lb/>deren Anerkennung vorausgesetzt und mit Ausnahme der ex
<lb/>damnato coitu procreati, in Gemäßheit oben erörterten
<lb/>Gerichtsgebrauchs in Hessen und der darauf basirenden prä-
<lb/>judiciellen Entscheidung des vormaligen Oberappellations-Ge-
<lb/>richts gegenwärtig anzuerkennen. — Vergl. Archiv für prakt.
<lb/>Rechtswissenschaft III. S. 269 f. ,

<lb/>Aus diesen Gründen lag kein Anlaß vor, von der seit- 
<lb/>herigen Rechtsprechung abzugehen und war die Entscheidung
<lb/>des ersten Gerichts pcto. des Successionsrechts in sextantem
<lb/>aufrecht zu erhalten. Der Anspruch des Klägers hierauf hängt
<lb/>lediglich noch von dem ihm sut&gt; 4 decisivi normirten Schieds-
<lb/>eide ab. Bezüglich der Begründung desselben wird auf das
<lb/>Eingangs der Entscheidungsgründe im angeführten Urtheil
<lb/>Gesagte Bezug genommen. Der Berufungsantrag der Be- 
<lb/>klagten, die erhobene Klage als unbegründet abzuweisen, also
<lb/>auch bezüglich des Sechstheils, war hiernach zurückzuweisen.
<lb/>H, O.L.G.'s in D. v. 6/III 89 i. S. Horn g. Sattler
<lb/>17 209/87.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXV. Erfordernisse der Jnsinuationspflicht bei
<lb/>großen Schenkungen.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>Der Zweck der römisch-rechtlichen Jnsinuationsvorschrift ist:
<lb/>den künftigen Beweis der vorgefallenen Schenkung durch eine
<lb/>öffentliche Urkunde (monumenta, acta, gesta, vergl. 1. 34—36
<lb/>Cod. VIII, 54) zu sichern, sowie die Schenker vor Ueber-
<lb/>eilung zu schützen, ihr Interesse durch eine gewisse Erschwerung
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0291.tif"
                   n="179"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>des Schenkungsactes zu wahren. Hiervon ausgehend, hat das
<lb/>Reichsgericht in dem in Sachen Jost gegen Horst ergangenen
<lb/>Urtheil vom 4. Januar 1887, unter Bezugnahme auf frühere
<lb/>in Bd. V, Seite 131, und VI, Seite 181 der R.-G.-Ent-
<lb/>scheidungen enthaltene Urtheile, ausgesprochen, daß eine Er- 
<lb/>klärung zu gerichtlichem Protokoll kein unumgängliches Er- 
<lb/>forderniß zur Gültigkeit einer großen Schenkung fei, es folge
<lb/>dies auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften, vielmehr sei
<lb/>insbesondere in Hessen bei Schenkungen von Immobilien, in
<lb/>Betracht des Edicts, betreffend die Ortsgerichte vom 16. Ok- 
<lb/>tober 1852 und des Jmmobiliarveräußerungs - Gesetzes vom
<lb/>4. August 1871, den Vorschriften über Insinuation dann ge- 
<lb/>nügt, wenn nach den desfallsigen Bestimmungen der erwähnten
<lb/>hessischen Gesetze über Protokollirung der auf unbewegliche
<lb/>Sachen gerichteten Verträge, insbesondere auch der Schenkungs- 
<lb/>verträge (Art. 11 des Edictes von 1852), zunächst ein orts- 
<lb/>gerichtliches Protokoll von den Betheiligten über den Vertrag
<lb/>errichtet, dieses mit den betreffenden Aktenstücken dem Gericht
<lb/>zum Zweck der Ausfertigung und Bestätigung des Vertrags
<lb/>vorgelegt und von diesem die Ausfertigung des Vertrags und
<lb/>die Abgabe der Ausfertigung an das Ortsgericht behufs Unter- 
<lb/>zeichnung durch die Contrahenten verfügt wird, das Orts- 
<lb/>gericht diesen Auftrag erledigt und sodann das Gericht den
<lb/>Vertrag in gehöriger Form bestätigt, die Ausfertigung den
<lb/>Betheiligten zustellen läßt und die Urschrift bei den Akten be- 
<lb/>hält In diesem Zusammenwirken der Betheiligten,
<lb/>des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Orts- 
<lb/>gerichte als Hülfsbeamten der Justiz sind, nach dem Ausspruch
<lb/>des Reichsgerichts, alle Zwecke der römisch-rechtlichen In- 
<lb/>sinuation erreicht. „Es ist unerfindlich", so wird am Schluß
<lb/>der citirten Entscheidung bemerkt, „welchen vernünftigen Sinn
<lb/>und practischen Zweck es haben sollte, unter solchen Umständen
<lb/>die Contrahenten zu nöthigen, nach Einsendung der Schenkungs- 
<lb/>urkunde an das Gericht durch die Hülfsbeamten der Justiz
<lb/>nochmals zu Gerichtsprotokoll zu erklären, daß sie den ur- 
<lb/>kundlich in beglaubigter Form bereits vorliegenden Schenkungs- 
<lb/>vertrag abgeschlossen hätten."

<lb/>Gewiß tritt das Ortsgericht nicht in der Weise an die
<lb/>Stelle des Amtsgerichts, daß die bloße Thätigkeit des Orts- 
<lb/>gerichts genügt, allein die concrete Thätigkeit des Amtsgerichts
<lb/>im Zusammenhang mit derjenigen seiner Hülfsbeamten ist aus-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0292.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>reichend, um den Zweck der gemeinrechtlichen Insinuation zu
<lb/>erfüllen. Ganz so liegt aber der Fall hier, nur mit dem
<lb/>Unterschied, daß im Falle Jost gegen Horst ein offener
<lb/>Schenkungsvertrag vorlag, während es hier ein verschleierter
<lb/>Schenkungsvertrag ist, der letztere steht aber hier dem Vertrag
<lb/>gleich, der auch den Namen des gewollten Geschäfts an der
<lb/>Stirne geschrieben trägt. Festgestelltermaßen bestand übrigens
<lb/>in concreto von vornherein keiy Zweifel, daß eine Schenkung
<lb/>beabsichtigt war. Nun ist ja aber zur Gültigkeit nicht erfor- 
<lb/>derlich, daß aus der gerichtlichen Urkunde der Schenkungs- 
<lb/>vertrag ohne Weiteres ersichtlich ist, vielmehr ist der römisch- 
<lb/>rechtlichen Formvorschrift genügt, wenn die in Wirklichkeit be- 
<lb/>absichtigte Schenkung in einen Kaufvertrag eingekleidet und
<lb/>hierbei die gerichtliche Form beobachtet wurde, et. Reichs- 
<lb/>gerichts-Entscheidung in Band XV, Seite 293, 294. Der
<lb/>Versuch des klägerischen Vertreters, diese Entscheidung als im
<lb/>Widerspruch mit der Reichsgerichts-Entscheidung in Band VIII,
<lb/>Seite 307 stehend zu bezeichnen, ist vom beklagtischen Ver- 
<lb/>treter widerlegt worden, woraus hier Bezug genommen wird.

<lb/>Es ist nicht wesentlich erforderlich, daß in dem zur In- 
<lb/>sinuation gekommenen Act der Schenkungswille dem Richter
<lb/>vorgetragen werden müsse, denn der wesentliche Zweck der
<lb/>Jnsinuationsvorschrift besteht, wie schon bemerkt, in der Her- 
<lb/>stellung einer öffentlichen Beweisurkunde und dem Schutz des
<lb/>Schenkers vor Uebereilung, und es ist nicht begründet, daß dem
<lb/>Richter hierbei Gelegenheit zur persönlichen Einwirkung auf
<lb/>die Contrahenten gewährt werden müsse. (Vgl. Seusfert,
<lb/>Pand. § 363). Wenn der Vertreter der Klägerinnen in
<lb/>dieser Beziehung ausführt, daß im Falle Jost gegen Horst, im
<lb/>Gegensatz zum vorliegenden Fall, dem Richter Gelegenheit
<lb/>geboten war, die Parteien über die Ernstlichkeit und Trag- 
<lb/>weite der Schenkung zu belehren, so hat dagegen der Vertreter
<lb/>der Beklagten mit Recht darauf hingewiesen, daß auch im
<lb/>Falle Jost gegen Horst der Richter die Parteien nicht per- 
<lb/>sönlich vor sich gehabt hat, und daß außerdem der Jnsinuations-
<lb/>richter nur eine Beurkundung, nicht aber eine Belehrung
<lb/>vorzunehmen hat. In dieser gesetzlich erforderten Beurkundung
<lb/>liegt die Erschwerung großer Schenkungen und der Schutz des
<lb/>Schenkers vor Uebereilung. In der in Band XVIII, Seite 252
<lb/>der Reichsgerichts - Entscheidungen mitgetheilten Entscheidung
<lb/>ist die Nothwendigkeit des persönlichen Erscheinens der Par-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0293.tif"
                n="181"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Arrest in unbewegliches Vermögen, § 811 C.P.O. und Art. 5 des hess. Gesetzes, die Ausführung der deutschen C.P.O. und R.O. v. 4. Juni 1879 betr.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>teien vor Gericht verbunden mit der Frage, ob mit dem
<lb/>Jnsinuationsact eine förmliche causae cognitio Seitens des
<lb/>Gerichts, insbesondere eine Untersuchung über den Inhalt und
<lb/>die Ernstlichkeit des Schenkungswillens, zu verbinden wäre,
<lb/>motivirt verneint worden. Genügenden Schutz vor Ueber-
<lb/>eilung des Schenkers bildet „allein schon die Vorschrift ge- 
<lb/>richtlicher Formen in Beziehung auf die Eingehung von Ver- 
<lb/>pflichtungen, welche offen oder verschleiert ein Schen- 
<lb/>kungsversprechen enthalten, und diese Absicht würde nicht in
<lb/>höherem Grade dadurch zu erreichen sein, daß zugleich die
<lb/>Klarlegung der Schenkungsabsicht verlangt wäre.
<lb/>Eine hieraus abzielende Vorschrift würde vielmehr über den
<lb/>Zweck des Gesetzgebers hinausgegangen sein. Vgl. die
<lb/>mehrerwähnte Reichsgerichts-Entscheidung in Bd. XV, Seite 294.
<lb/>— Wäre anderes die Absicht der römischen Gesetzgeber ge- 
<lb/>wesen, so würde in der That auch die Vorschrift in 1. 25
<lb/>Coti. VIII 54 nicht verständlich sein, welche eine Anleitung
<lb/>zur Errichtung von Schenkungsurkunden gibt und worin aus- 
<lb/>drücklich die verschleierte Schenkung (... cognominata ...)
<lb/>mit den unmittelbaren, auf den Todesfall getroffenen, bedingten
<lb/>oder betagten Schenkungen auf eine Linie gesetzt wird.

<lb/>Die Behauptung des Vertreters der Klägerinnen, daß sich
<lb/>das Reichsgerichts - Urtheil in Sachen Jost gegen Horst im
<lb/>entschiedenen Widerspruch mit sich selbst und mit den Ent- 
<lb/>scheidungen in Band V und VI, Seite 131 und 181 befinde,
<lb/>ist in Wahrheit nicht begründet und dortselbst bereits, ge- 
<lb/>wissermaßen anticipando, widerlegt; die Begründung des Ur-
<lb/>theils Jost gegen Horst beruht vielmehr gerade auf der in den
<lb/>früheren Urtheilen (Band V und VI) enthaltenen Recht- 
<lb/>sprechung über die gerichtlichen Insinuationen großer Schen- 
<lb/>kungen, welche in der späteren in Band XVIII, Seite 252,
<lb/>mitgetheilten Entscheidung noch ihre Ergänzung gefunden haben.

<lb/>U. O.L.G.'s in D. v. 10/IV 88 i. S. Lüttringhaus g.

<lb/>Bücking. 17 24/88.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVI. Arrest in unbewegliches Vermögen, § 811
<lb/>C.P.O. und Art. 5 des Hess. Gesetzes, die
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0294.tif"
                   n="182"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausführung der deutschen C.P.O. und K.O.
<lb/>v. 4. Juni 1879.

<lb/>Mitgetheilt von W. Heinzerling.

<lb/>In Sachen der H. R. We. zu St. gegen K. R. von da
<lb/>wurde die Beschwerde der Ersteren gegen den Beschluß des
<lb/>L.G's. in G. vom O.L.G. in D. am 30/1 1888 (W. 141/87)
<lb/>sür begründet erkannt und die Verfügung des Amtsgerichts
<lb/>G. wieder hergestellt aus folgenden Gründen'

<lb/>Der Arrest in unbewegliche Sachen richtet sich nach § 811
<lb/>C.P.O. nach den Landesgesetzen, und zwar nicht nur hin- 
<lb/>sichtlich des Verfahrens, sondern allgemein auch für die Frage,
<lb/>ob ein Pfand- oder Vorzugsrecht als Folge des Arrests ein-
<lb/>tritt. Als Landesgesetz erscheint bei uns das gemeine Recht
<lb/>über Arrest und die dasselbe modificirenden Partikulargesetze
<lb/>z. B. das Grundeigenthumsgesetz. Nach gemeinem Recht gibt
<lb/>aber der Realarrest zweifellos kein Pfand- oder Vorzugsrecht
<lb/>auf die bestrikte Sache, weshalb der Arrest auch im Falle
<lb/>eines ausbrechenden Konkurses den Pfandgläubigern und zwar
<lb/>selbstverständlich nicht nur den vorhergehenden (dies braucht
<lb/>nicht besonders gesagt zu werden), sondern auch den nach- 
<lb/>stehenden weichen muß.

<lb/>Bayer, summ. Proc. § 28.

<lb/>Was aber bei Ausbruch eines Konkurses, bei dem alle
<lb/>Forderungen gleichzeitig unter gerichtlicher Mitwirkung zur
<lb/>Vollstreckung gelangen. Rechtens ist, muß auch wegen Gleich- 
<lb/>heit des Grundes bei der Einzelvollstreckung seine Geltung
<lb/>behalten, auch hier hat der Arrest der Hypothek, auch der
<lb/>nach dem Arrestvollzug entstandenen, zu weichen.

<lb/>Dagegen kann der Arrestgläubiger gegen jede freiwillige
<lb/>Verfügung des Arrestschuldners über die mit Arrest belegten
<lb/>Sachen protestiren.

<lb/>Bayer a. a. O.

<lb/>Damit stimmt genau unsere partikulare Grundbuchsgesetz- 
<lb/>gebung (Ges. v. 31. II. 52, die Erwerbung des Grund- 
<lb/>eigenthums betr.), deren Art. 18 verfügt, daß eine zeitige
<lb/>Sperre, Temporalinhibition (wozu auch Arrest gehört), durch
<lb/>die Vormerkung „gehemmt" in das Grundbuch einzutragen
<lb/>sei und die Wirkung äußere, daß vor Erledigung des Hinder- 
<lb/>nisses ein Eintrag zum Vortheil eines Dritten nicht vollzogen
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0295.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>werden könne. Innere Gründe, wie erwähnt, und die ganze
<lb/>Fassung des Art. nöthigen zur Ansicht, daß derselbe sich nur
<lb/>auf freiwillige Verfügungen bezieht, da andernfalls das ge- 
<lb/>meine Recht hätte abgeändert werden müssen. Für den Fall
<lb/>der allgemeinen oder besonderen Zwangsvollstreckung bestimmt
<lb/>das Gesetz nichts, beläßt es also auch hier bei dem gemeinen
<lb/>Rechte.

<lb/>Das Ausführungsgesetz zur CP.O. war selbstverständlich
<lb/>ebenfalls nicht dazu bestimmt, die allgemeinen Grundsätze
<lb/>über die Wirkungen des dinglichen Arrests zu ändern, denn
<lb/>dies hätte füglich doch nur in einem die ganze Materie im
<lb/>Zusammenhänge behandelnden Gesetz geschehen können. Dieses
<lb/>Gesetz verbreitet sich, wie schon aus seinem Wortlaut hervor- 
<lb/>geht, nur über die Art und Weise, wie der Arrest in
<lb/>unbewegliches Vermögen, namentlich Grundstücke bewirk t
<lb/>wird, und wiederholt in dieser Beziehung die schon zu Recht
<lb/>bestehende Bestimmung, daß bei Grundstücken ein Arrestbefehl
<lb/>durch Eintragung der Vormerkung „gehemmt" in das Mu-
<lb/>tationsverzeichniß zu bewirken sei, und daß jeder Arrestbefehl
<lb/>die Wirkung äußere, jede nach Zustellung des Verbots er- 
<lb/>folgte Veräußerung, Belastung oder Verpfändung des Arrest- 
<lb/>objekts dem Antragsteller gegenüber zu vernichten. Ueber die
<lb/>Wirkungen des Arrests in der allgemeinen oder besonderen
<lb/>Vollstreckung gegen einen Schuldner äußert sich dieses Gesetz'
<lb/>nicht, beläßt es also auch hier bei den gemeinrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen, wonach der Arrest in diesen Fällen wirkungs- 
<lb/>los bleibt.

<lb/>Der von dem Landgericht zur Rechtfertigung seiner Ent- 
<lb/>scheidung angeführte Grund, daß der Eintrag von Pfand- 
<lb/>rechten nach der Arrestirung zwar nicht gehemmt sei, daß
<lb/>diese aber, einerlei, ob es sich um freiwillige oder Zwangs- 
<lb/>hypotheken handele, nur dem Antragsteller gegenüber keine
<lb/>Giltigkeit hätten, enthält, was die Zwangshypotheken betrifft,
<lb/>einen Widerspruch mit dem Satze, daß der Arrest in Im- 
<lb/>mobilien kein Vorzugs- oder Pfandrecht gewähre. Denn wenn
<lb/>der Arrest auf ein Grundstück die Wirkung hat, daß eine im
<lb/>Hülfsvollstreckungsversahren nach dem Arrestantrag erworbene
<lb/>Hypothek dem Arrestgläubiger gegenüber nichtig ist, so geht
<lb/>der Arrest, wenn es dem Hypothekargläubiger nicht gelingt,
<lb/>den Ungrund des Arrests in einem Proceßverfahren darzu-
<lb/>thun, thatsächlich der Hypothek vor und verleiht alsdann,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0296.tif"
                n="184"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vergleichsweise Uebernahme der Prozeßkosten durch die Armenpartei</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn nicht ein dingliches, so doch ein einem dinglichen
<lb/>gleich, oder besser zu achtendes Recht. Der Einwand, daß
<lb/>im Fall der Beschränkung des Art. 6 Abs. 2 des Aus- 
<lb/>führungsgesetzes zur C.P.O. auf freiwillige Veräußerungen
<lb/>der Arrest gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
<lb/>Schuldners, in welchem es am nöthigsten sei, keine Wirkung
<lb/>äußere, ist unerheblich, da der Arrest nach gemeinem Recht
<lb/>eben nicht dazu bestimmt ist, bei Zwangsveräußerungen über- 
<lb/>haupt eine Wirksamkeit zu äußern. Er ist aber auch un- 
<lb/>richtig, da nach dem oft erwähnten Art. 18 des Gesetzes vom
<lb/>21. Februar 1852 demjenigen, der eine Sperre hat eintragen
<lb/>lassen, zu jeder Zeit gestattet ist, das Recht, zu dessen Siche- 
<lb/>rung die Sperre erfolgt ist, nachzuweisen und eintragcn zu
<lb/>lassen, in welchem Fall der Eintrag mit dem Tage der Sperre
<lb/>wirkt.

<lb/>Der Art. 6 Absatz 2 bezieht sich daher gleich dem Art.
<lb/>54 des Ausführungsgesetzes zur C.P.O.

<lb/>s. Entscheidung O.L.G's.: Sepanne gegen Coutandin

<lb/>v. 1881

<lb/>lediglich aus freiwillige Verfügungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVII. Vergleichsweise Uebernahme der Prozeß-
<lb/>kosten durch die Armenpnrtei.

<lb/>D i e G e g enp artei bleibt gegenüber dem Staat
<lb/>aus § 88 G.K G. verhaftet. Die Thatsache der
<lb/>Armenrechtszulassung erfüllt die in § 88 Abs. 2
<lb/>vorgeschriebene Voraussetzung der fruchtlosen
<lb/>Zwangsvollstreckung, hindert jedoch die Gegen- 
<lb/>partei nicht, diejenigen Kosten, für welche sie
<lb/>gesetzlich nicht einzustehen braucht, die die Armen- 
<lb/>partei aber gleichwohl übernommen hat, der letz- 
<lb/>teren gegenüber im gewöhnlichen Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsweg zu verfolgen.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>I. Gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen der
<lb/>Gerichtsschreiberei des Oberlandesgerichts hatte der Kläger
<lb/>Erinnerung insbesondere deßhalb erhoben, weil die zum
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0297.tif"
                   n="185"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 185

<lb/>Nrmenrecht zugelassenen Beklagten die betr. Kosten vergleichs- 
<lb/>weise übernommen hätten, und gegen ihn, den Kläger, nach
<lb/>§ 88 Abs. 1 G.K G. nicht eher vorgegangen werden könne,
<lb/>als bis gegen jene die Zwangsvollstreckung in das beweg- 
<lb/>liche Vermögen fruchtlos erfolgt sei. Diese Erinnerung wurde
<lb/>verworfen,

<lb/>„in E. daß die Bestimmung des § 88 Abs. 1 G.K.G.
<lb/>Platz greift und der Geltendmachung der durch dieselbe aus- 
<lb/>gesprochenen Haftbarkeit gegen den Beschwerdeführer auch die
<lb/>Bestimmung des § 88 Abs. 2 G.K.G. nicht entgegensteht,
<lb/>indem der, nach dem Geiste dieser Bestimmung, zum Schutze
<lb/>des Gegners der die Kosten übernehmenden Partei durch das
<lb/>Gesetz angeordnete Nachweis der Unvermögendheit der letzteren
<lb/>zur Zahlung, vor Inanspruchnahme des ersteren, auch in dem
<lb/>Falle als geliefert anzusehen ist, wenn der übernehmenden
<lb/>Partei das Armenrecht bewilligt ist, indem diese Bewilligung
<lb/>gerade die vorgängige Bescheinigung der Unvermögendheit zur
<lb/>Bestreitung der Prozeßkosten, ohne Beeinträchtigung des —
<lb/>auch der Zwangsvollstreckung entzogenen nothwendigen Unter- 
<lb/>halts voraussetzt."

<lb/>Beschl. O.L.G's I. Sen. in S. David Mai g. Hermann
<lb/>Ehel. v. 5./5, 1885 U. 226/82.

<lb/>II. Aus den Gründen:

<lb/>Unbeschadet der Wirksamkeit der Vertheilung der Kosten
<lb/>unter den Parteien selbst, haftet der Staatskasse gegenüber
<lb/>jede Partei für mindestens die Hälfte. Eine vorherige Zwangs- 
<lb/>vollstreckung gegen die zum Armenrecht zugelassene Beklagte
<lb/>könnte nur stattfinden, wenn sie die Zahlung ohne Beein- 
<lb/>trächtigung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unter- 
<lb/>halts zu leisten im Stande wäre. Ein Nachweis hierfür ist
<lb/>nicht erbracht. Daß die Vergleichssumme von 300 Mk. nicht
<lb/>in Betracht kommen kann, ist selbstverständlich, da dieselbe nur
<lb/>für die nächsten dringenden Bedürfnisse ihrer selbst und ihres
<lb/>Kindes hinreichen kann.

<lb/>Beschl. O.L G's. v. 5./4. 1887, in S. Kölsch g. Haus- 
<lb/>ner W. 38/87.

<lb/>III. Aus den Gründen:

<lb/>Nach dem Vergleiche v. 8./3. v.&gt; I. hat die zum
<lb/>Armenrecht zugelassene Klägerin die Gerichtskosten sämmtlich
<lb/>übernommen. Gleichwohl blieb nach § 88 Abs. 1 des G.K.G.

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissensch. Sr Folge. 4r Bd., (dl Nr F. 15. Bd.) 20
</p>

            </div>
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                n="186"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Herabsetzung der Rechtsanwaltsgebühr, wenn es sich nur um eine prozeßhindernde Einrede drehte (§ 20 Geb. O. f. R. A. und § 26 Ziff. 1 G. K. G.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beklagte für die Hälfte dieser Kosten dem Staat verhaftet
<lb/>und war diese Hälfte von ihm einzuziehen.

<lb/>Seuffert Kom. zur C.P.O. 3. Aust § 113 Note 1,6.
<lb/>Hieran ändert auch der Abs. 2 des gen. § 88 nichts, da die
<lb/>dort aufgestellte Voraussetzung der Erfolglosigkeit einer Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in das bewegliche Vermögen, wie das O.LG.
<lb/>schon mehrfach ausgesprochen hat,

<lb/>vgl. Beschl. I. Sen. v. 5 /5. 1884 in S. Ph. Hermann
<lb/>Ehel. g. David Mai II. 226/82 i; Beschl. II. Sen. v.
<lb/>5 /4. 1887 in S. Kölsch g. Hausner W. 38/87.
<lb/>durch die Zulassung der Klägerin zum Armenrecht, welche
<lb/>die Bescheinigung des Unvermögens zur Bestreitung der
<lb/>Prozeßkosten erfordert, erfüllt wird. War hiernach Beklagter
<lb/>verpflichtet, die fragliche Kostenhälfte an die Staatskasse zu
<lb/>entrichten, so erscheint er anderseits berechtigt, diese Kosten der
<lb/>Klägerin gegenüber feststellen zu lassen, ohne daß sich letztere
<lb/>hiergegen auf das ihr gewährte Armenrecht mit Wirkung
<lb/>kurzer Hand berufen kann, denn die Verpflichtung zur Ueber-
<lb/>nahme dieser zunächst nur dem Beklagten zur Last liegenden
<lb/>Kostenhälfte erfolgte durch freiwillige Vereinbarung und muß
<lb/>daher der Austrag dem regelmäßigen Zwangsverfahren unter- 
<lb/>worfen bleiben.

<lb/>Beschl. II. Sen. v. 1/5. 1888 in S. Frankenberger
<lb/>g. Grimm W. 75/88.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVIII.Herabsetzungder Rechtsanwaltsgebühr, wenn
<lb/>es sich nur um eine prozeßhindernde Einrede
<lb/>drehte (§ 20 Geb O. f. R. A. und § 26
<lb/>Ziff. 1 G. K. G.).

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>Der § 20 der Geb.-O. für Rechtsanwälte in Verbindung
<lb/>mit § 26 Ziff. 1 des Gerichtskostengesetzes knüpft die Herab- 
<lb/>setzung der dem Rechtsanwälte in den §§ 13 bis 18 der
<lb/>Geb.-O. zugebilligten Prozeß- und Verhandlungsgebühren auf
<lb/>die Hälfte an die Voraussetzung, daß es sich bei der Tätig- 
<lb/>keit des Anwalts um eine prozeßhindernde Einrede im
<lb/>Sinn des § 247 der C.P.O. handle, und daß jene Thätig-
<lb/>keit ausschließlich eine solche Einrede betreffe. Keine
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0299.tif"
                n="187"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">In der Strafvollstreckungsinstanz können sich Landtagsabgeordnete auf die in der hessischen Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 Art. 84 über die Unverletzbarkeit der Ständemitglieder enthaltenen Vorschriften nicht berufen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 187

<lb/>dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Nicht die prozeßhin- 
<lb/>dernde Einrede der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts
<lb/>hatten die Kläger und Widerbeklagten der erhobenen Wider- 
<lb/>klage gegenüber vorgeschützt und konnten dies auch nicht, da
<lb/>das Großherzogliche Landgericht Gießen sowohl sachlich als
<lb/>persönlich über den Gegenstand der Widerklage zu entscheiden
<lb/>kompetent war; ihre Einrede erschien vielmehr als die der
<lb/>Unzulässigkeit der Widerklage wegen ermangelnder
<lb/>Konnexität derselben mit der Vorklage- Als solche fällt sie
<lb/>keineswegs mit der § 247 Ziff. 1 der C.P.O. angeführten
<lb/>prozeßhindernden Einrede des inkompetenten Gerichts zu- 
<lb/>sammen, sondern ist völlig selbstständig und befreit den Wider- 
<lb/>beklagten nicht von der Nothwendigkeit der Einlassung auf
<lb/>die Widerklage.

<lb/>Dazu kommt, daß sich die Thätigkeit des beschwerde-
<lb/>führenden Anwalts im Verhandlungstermin vom 4. Mai 1887
<lb/>in Wirklichkeit nicht blos auf den Vortrag der Einrede der
<lb/>Unzulässigkeit der Widerklage und deren Zurückweisung aus
<lb/>dem von erster Instanz geltend gemachten formellen Grunde,
<lb/>sondern auf den Vortrag des gesammtenProzeßstoffes
<lb/>der Widerklage erstreckt hat. Ob das Gericht in der
<lb/>Lage war, die Verhandlungen auf jene Einrede zu beschränken,
<lb/>kann dahin gestellt bleiben, da eine solche Anordnung nicht
<lb/>ergangen ist.

<lb/>Beschl. Reichsgerichts v. 17/12 1887 i. S. Erben d.

<lb/>Witwe Pfeil v. Haarhausen g. Gaub in Kirchheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXIX. In der Strafvollstreckungsinstanz können sich
<lb/>Landtagsabgeordnete auf die in der hessischen
<lb/>Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820
<lb/>Art. 84 über die Unverletzbarkeit der Stände- 
<lb/>mitglieder enthaltenen Vorschriften nicht be- 
<lb/>rufen.

<lb/>Mitgetheilt von demselben.

<lb/>In der Strafsache gegen den F. I., Landtagsabgeordneter
<lb/>und Holzschneidereibesitzer, in M. wohnhaft, hat das Groß- 
<lb/>herzogliche Oberlandesgericht, Strafsenat, die Beschwörde des
<lb/>Vorgenannten gegen den Beschluß der Strafkammer des Groß-

<lb/>so*
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0300.tif"
                   n="188"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>188 Bemerkknsrverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>herzoglichen Landgerichts zu Mainz vom 3. Januar 1888 als
<lb/>unbegründet verworfen, unter Verurtheilung des Beschwerde- 
<lb/>führers zu den Kosten. Die dem Beschlüsse vom 17. dess M.
<lb/>beigefügten Gründe lauten:

<lb/>Die St.P.OJfindet nach § 3 des Einführungsgesetzes An- 
<lb/>wendung auf alle Strafsachen, welche vor die ordentlichen
<lb/>Gerichte gehören. Sie geht nach Art. 2 der Reichsverfasfung
<lb/>den Landesgesetzen vor, mögen diese Verfassungsgesetze oder
<lb/>gewöhnliche Gesetze sein. Die Strafvollstreckung ist nunmehr
<lb/>durch die §§ 481 bis 495 St.P.O. geregelt; es sind ins- 
<lb/>besondere dort die Voraussetzungen, unter welchen Straf-
<lb/>urtheile vollstreckbar sind, und die Fälle, in welchen die Voll- 
<lb/>streckung aufgehoben werden muß, festgestellt. Nach § 6 des
<lb/>Einführungsgesetzes treten die prozeßrechtlichen Vorschriften der
<lb/>Landesgesetze für alle Strafsachen, deren Entscheidung in Ge- 
<lb/>mäßheit des § 3 nach den Vorschriften der St.P.O. zu er- 
<lb/>folgen hat, außer Kraft, insoweit nicht in der St.P.O. auf
<lb/>sie verwiesen ist. Eine solche Verweisung enthält die St.P.O.
<lb/>bezüglich der Strafvollstreckung nur insofern, als nach § 483
<lb/>Absatz 3 für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge- 
<lb/>hörigen Sachen durch Anordnung der Landesjustizverwaltung
<lb/>die Strafvollstreckung den Amtsgerichten übertragen werden
<lb/>kann. Die Behauptung, daß die Bestimmungen der Landes- 
<lb/>gesetze bezüglich des Ausschlusses der Strafvollstreckung gegen
<lb/>Landtagsabgeordnete aufrecht erhalten seien, kann auch nicht
<lb/>auf Z 6 Abs. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes gestützt werden,
<lb/>nach welcher Gesetzesstelle unberührt bleiben die landesgesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen
<lb/>gegen Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung während
<lb/>der Dauer einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung einge-
<lb/>leitet oder fortgesetzt werden kann. Denn Strafverfolgung
<lb/>und Strafvollstreckung schließen einander aus; die Strafvoll- 
<lb/>streckung kann erst beginnen, wenn die Strafverfolgung durch
<lb/>die Rechtskraft des verurtheilenden Erkenntniffes beendigt ist. -
<lb/>Diese schon im allgemeinen Sprachgebrauch begründete Unter- !
<lb/>scheidung ist durch die §§ 66 fg. des St.G.B. für das Ge- !
<lb/>biet des Strafrechts festgestellt und es liegen keine Gründe
<lb/>dafür vor, welche zur Annahme bestimmen könnten, in § 6
<lb/>des Einführungsgesetzes sei das Wort: Strafverfolgung in
<lb/>dem Sinne zu verstehen, daß darunter auch die Strafvoll- 
<lb/>streckung begriffen sei. Namentlich kann man sich hierfür nicht
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0301.tif"
             n="189"
             xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0301"/>
         <div xml:id="d1966e28780" n="E.">
      
            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>mit gedräng '^Angabe der Entscheidungsgründe. 189

<lb/>auf die Bemerkung der Motive berufen, daß die betreffenden
<lb/>Vorschriften der Landesgesetze auf staatsrechtlichem Gebiete
<lb/>lägen und deshalb unberührt bleiben sollten. Denn es ist
<lb/>damit doch nur auf die Vorschriften bezüglich der Strafver- 
<lb/>folgung verwiesen, und der Umstand, daß der angeführte
<lb/>Grund seiner allgemeinen Fassung nach auch auf etwaige
<lb/>Vorschriften über die Strafvollstreckung anwendbar sein könnte,
<lb/>kann selbstverständlich eine fehlende gesetzliche Bestimmung nicht
<lb/>ersetzen, welche um so nothwendiger gewesen wäre, als es sich
<lb/>um Einführung einer Ausnahmebestimmung handelt und die
<lb/>wirklich vorgesehene Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend
<lb/>ausgelegt werden darf.

<lb/>' s. 'John, St.P.O. Bd. I S. 110.

<lb/>Puchelt, Kommentar P. 867.

<lb/>Glaser, Handbuch Bd. 1 S. 298 Anm. 6.

<lb/>Die Frage, ob und für welche Zeit der § 84 der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten
<lb/>Strafe gegenüber einem Abgeordneten ausgeschlossen hat, ist
<lb/>daher nicht zu entscheiden, da eine derartige Bestimmung als
<lb/>aufgehoben anzusehen wäre.

<lb/>Die Beschwerde mußte demnach mit Kosten abgewiesen
<lb/>werden.
</p>
            <p>

               <lb/>0. Literarische Awschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Fortgang bezw. Abschluß bereits früher erwähnter
<lb/>literarischer Erzeugnisse anlangend, haben wir zunächst die
<lb/>angenehme Aufgabe, den Abschluß der bei H Müller,
<lb/>Berlin, verlegten Pandekten von Dernburg zu melden,
<lb/>indem jetzt auch der das Familien- und Erbrecht behandelnde
<lb/>dritte Band vorliegt (S. X u. 367).

<lb/>Das Werk hat seit der verhältnißmäßig kurzen Zeit seines
<lb/>Erscheinens eine so ausgeprägte Anerkennung gefunden, daß
<lb/>es kaum nöthig ist, zu dessen Empfehlung noch etwas hinzu- 
<lb/>zufügen. Völlige Beherrschung des Stoffs, treffliche Gliede- 
<lb/>rung und geniale Durcharbeitung desselben, bei im besten
</p>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0302.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Literarische UmschaA"'

<lb/>Sinne des Wortes moderner Auffassungs- und Ausdrucksweise
<lb/>heben das Werk in die erste Reihe der Pandekten-Lehrbücher,
<lb/>gleich werthvoll für den geschulten Theoretiker und Praktiker,
<lb/>wie für den Jünger der Rechtsgelahrtheit, welch' letzterem
<lb/>namentlich kaum ein durchsichtigeres und anregenderes Buch
<lb/>geboten werden kann.

<lb/>Der ersten Abtheilung des Lehrbuchs des heutigen
<lb/>römischen Erbrechts von I)r. A. Koppen (Würzburg,
<lb/>Ad. Stüber) ist inzwischen die zweite (S. 287-—418) ge-
<lb/>gefolgt. Während jene erste neben der Einleitung den größeren
<lb/>Theil des ersten Abschnittes des die Lehre von der Erbfolge
<lb/>enthaltenen ersten Buches brachte, gibt die zweite außer dem
<lb/>Schlüsse jenes ersten Abschnittes das erste Kapitel des zweiten,
<lb/>von den einzelnen Arten der Erbfolge handelnden Abschnittes.
<lb/>Diese Weiterführung des Werkes ist ganz in derselben von
<lb/>uns früher anerkennungsvoll betonten Weise gehalten.

<lb/>F. Pfaff hat der von uns besprochenen Einleitung
<lb/>zu dem Hess. Gesetz vom 30. August 1884 über die
<lb/>Erbschafts- und Schenkungssteuer nunmehr einen Kom- 
<lb/>mentar zu dem Gesetze selbst folgen lassen (Mainz,
<lb/>I. Dieme r S. X u. 131), der neben Gesetzestext, Voll- 
<lb/>zugsbestimmungen und Formularen eine Erläuterung des Ge- 
<lb/>setzes an Händen des Regierungsentwurfs und der landstän- 
<lb/>dischen Verhandlungen, unter Berücksichtigung der gleichen Stoff
<lb/>behandelnden Gesetze in Preußen, Sachsen, Bayern und
<lb/>Württemberg, der Rechtentsprechung unserer obersten Landes- 
<lb/>gerichte und des Reichsgerichts, sowie des hessischen Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshofs, liefert. Ein Anhang enthält noch die Aus- 
<lb/>führungsverordnung v. 27. März 1885, die Instruktion v.
<lb/>28. März dess. I. und eine Zusammenstellung der gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen aller deutschen Bundesstaaten, sowie der haupt- 
<lb/>sächlichsten außerdeutschen Staaten über Erbschaftsbesteuerung
<lb/>im Verhältniß zum Ausland. Wie schon aus dieser Inhalts- 
<lb/>angabe erhellt, verfolgt der Verfasser bei seiner Schrift eine
<lb/>wesentlich andere, bezw. weitere Tendenz, als solche bei der
<lb/>sehr bald nach Erlaß des Gesetzes zur Ausgabe gelangten,
<lb/>zum praktischen Gebrauch bestimmten Handausgabe von
<lb/>Krug zu Grunde liegt, woraus sich ohne Weiteres die Recht- 
<lb/>fertigung der — übrigens schon vor dieser letzteren Ausgabe
<lb/>unternommenen — Arbeit ergibt. Was die Art der Durch- 
<lb/>führung der letzteren betrifft, so können wir auch hier den
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0303.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>4Ytiäftif$e Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>großen Fleiß, die Sorgfalt und Gründlichkeit nur anerkennen,
<lb/>welche der Verfasser auf die Sache überall verwendet hat.

<lb/>Von dem in den beiden letzten Heften erwähnten Hand- 
<lb/>buch des Preußischen Eisenbahnrechls von vr. G. Eger
<lb/>(Breslau, I. U. Kern) sind inzwischen wieder zwei weitere
<lb/>Lieferungen — 4 w. 5 — erschienen (S. 289 bis 480).

<lb/>Das Werk: Die Praxis des Reichsgerichts in Civil -
<lb/>fachen bearbeitet vom Reichsgerichtsrath A. Botze (Leipzig,
<lb/>F. A. Brockh aus) verfolgt den von vornherein eingeschagenen
<lb/>Weg mit Regelmäßigkeit und Sicherheit. Zu den drei ersten
<lb/>Bänden ist jetzt ein vierter getreten, welcher die Vorzüge der
<lb/>vorausgegangenen theilt. Auch hier begegnen wir bei guter
<lb/>systematischer Anordnung ausgeprägter und doch sachlich aus- 
<lb/>reichender Kürze, welche uns rasch auf den wünschenswerthen
<lb/>Boden stellt und insbesondere den Kern der entsprechenden
<lb/>Reichsgerichtsentscheidung erkennbar macht.

<lb/>Zu den neuen Auslagen übergehend, so beginnt der
<lb/>von uns bis dahin regelmäßig mit hoher Anerkennung ver- 
<lb/>folgte Kommentarzur Civitprozeßordnung von Dr. Lothar
<lb/>Seussert nach verhältnißmäßig sehr kurzer Zeit in vierter
<lb/>Auflage zu erscheinen. Vor uns liegt zunächst die erste
<lb/>Lieferung des auf 6 Lieferungen (h 3,20 Mk.) berechneten,
<lb/>noch im Laufe dieses Sommers zum Abschluß gelangenden
<lb/>Werkes (C. H. Beck, Nördlingen). Durch entsprechende
<lb/>Umarbeitung und bezw. Ergänzung wird das Werk auf der
<lb/>Höhe der Gegenwart erhalten.

<lb/>Eine zweite gänzlich umgearbeitete Auflage ist vorhanden
<lb/>von der zuerst bei Einführung der neuen Justizgesetze und
<lb/>seitdem in neun Abdrücken erschienenen Anleitung zur Prozeß- 
<lb/>praxis nach der Civilprozeßordnung in Beispielen
<lb/>an Rechtsfällen von Hermann Meyer (Berlin, Fr.
<lb/>Bahlen S. XII u. 415). Dem Verfasser gilt es jetzt,
<lb/>anders wie in der ersten Auflage, für den Studirenden und
<lb/>den angehenden Praktiker eine anschauliche Darstellung des
<lb/>Verfahrens zu geben, damit er die wichtigsten Bestimmungen
<lb/>der C.P.O. verstehen lerne und im Gedächtniß behalte. Hierbei
<lb/>hat er sein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, vor den
<lb/>Fehlern zu warnen, die ihm in der Praxis begegnet sind,
<lb/>und ein richtiges und zweckmäßiges Verfahren zu schildern.
<lb/>Uebrigens ist auch das Interesse des erfahrenen Theoretikers
<lb/>und Praktikers nicht vernachlässigt, auch diese werden Nutzen
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0304.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umscha^
</p>
            <p>

               <lb/>daraus ziehen können. Die Fortschritte der Prozeßwissenschaft
<lb/>sind entsprechend berücksichtigt. Die allgemein anerkannte
<lb/>ausgezeichnete Brauchbarkeit des Buchs für den angehenden
<lb/>Juristen ist gegen früher nur rioch gewachsen.

<lb/>Von Daubenspeck's Referats Volum und Urtheit, eine
<lb/>Anleitung für praktische Juristen im Vorbereitungsdienst, ist
<lb/>jetzt die dritte Auflage erschienen (Berlin, F. Wahlen,
<lb/>S. VIII u. 238 8 °) — der beste Beweis, daß der von dem
<lb/>Verfasser gewählte Stoff trotz der Beseitigung des schriftlichen
<lb/>Verfahrens für die im Vorbereitungsdienste befindlichen Prak- 
<lb/>tiker noch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung als „Geistes- 
<lb/>gymnastik" beansprucht und findet.

<lb/>Eine zw eite Auflage ist zu verzeichnen von Willenbüchers:
<lb/>Kostenfestfetzungsverfshren und die deutsche Gebührenordnung
<lb/>für Rechtsanwälte mit Erläuterungen und Beispielen (Berlin.
<lb/>H. Müller, gr. 8" S. VIII u. 197). Die praktische und
<lb/>zuverlässige Behandlungsart des genannten, Tag für Tag die
<lb/>Gerichte und Anwälte beschäftigenden Stoffs hatte den Kom- 
<lb/>mentar rasch zu einem für die betreffenden Kreise kaum ent- 
<lb/>behrlichen Rathgeber gemacht und er wird diese Eigenschaft
<lb/>jetzt umsomehr beibehalten, als sich die neue Auflage als eine
<lb/>verbesserte und ergänzte darstellt.

<lb/>Der von uns seiner Zeit erwähnten zweiten Auflage des
<lb/>bekannten Eger 'schenKommentars zum Unterstützungs-
<lb/>rvohnfihgesetz ist schon vor einiger Zeit eine dritte gefolgt.
<lb/>Der Verfasser benutzt die regelmäßige Erneuerung des Werkes
<lb/>dazu, es in Bezug auf Literatur, Praxis rc. zu vermehren
<lb/>und zu ergänzen. Besondere Erwähnung verdient die Vor- 
<lb/>bemerkung, welche die fernere Anwendung des Haftpflicht- 
<lb/>gesetzes mit Rücksicht auf die Unsallversicherungsgesetze des
<lb/>Näheren darlegt.

<lb/>Das vor einigen Jahren bei Fr. Bahlen, Berlin,
<lb/>herausgekommene Werk: Leitfaden jmn Studium des Preu- 
<lb/>ßischen Rechts für Kandidaten des Justiz- und Ver- 
<lb/>waltungsdienstes, insbesondere für Anwärter des Ge- 
<lb/>richtsschreiberamtes, von Ed. Strühki und St. Genzmer, er- 
<lb/>scheint, wie bei der vortrefflichen Behandlung des unter- 
<lb/>würfigen Stoffs vorauszusehen war, in zweiter Auflage.
<lb/>Bis jetzt sind vier Lieferungen erschienen, welche S. 560 und
<lb/>ßZ 317 begreifen. Es erübrigt hiernach noch die Behandlung
<lb/>der 318 bis 466 der ersten Auflage.
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0305.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>Die siebente — wesentlich verbesserte und vermehrte —
<lb/>Auflage ist zu verzeichnen von dem vielbenutzten: Conradi
<lb/>Krentzlin's Examinatorium für die S u b a l t e r n - B e a m t e n
<lb/>der Kgl. Preuß. Justizbehörde, Hilfsbuch zur Vor- 
<lb/>bereitung auf die Examina und für die Praxis im materiellen
<lb/>und formellen Recht mit Einschluß des Kassen- und Rechnungs- 
<lb/>wesens. Bis jetzt liegt uns die erste Lieferung (Breslau,
<lb/>I. U. Kern, 8« S. 96) vor.

<lb/>Unter den neuen Erscheinungen gebührt naturgemäß
<lb/>der kürzlich im Verlage von I. Guttentag (D. Eollin)
<lb/>Berlin, gr. 8v, herausgekommenen amtlichen Ausgabe der
<lb/>ersten Lesung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>für das deutsche Reich die erste Stelle. Der Entwurf,
<lb/>welchem zunächst nur der erste Band der Motive (Allgemeiner
<lb/>Theil) beigegeben ist, begreift außer Vorwort und Inhalts- 
<lb/>übersicht (S. XIV) in seinem eigentlichen Inhalt 2164 Para- 
<lb/>graphen (S. 516). Es handelt sich bei der Veröffentlichung
<lb/>bekanntlich zunächst wesentlich darum, den Vertretern der
<lb/>Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Aeußerung zu geben,
<lb/>wovon jetzt schon ausgiebig Gebrauch gemacht worden ist.
<lb/>Indem wir uns Vorbehalten, auf dieses, für die immer fester
<lb/>zu gestaltende nationale Einigung hochbedeutsame Werk später
<lb/>noch näher einzugehen, sei schon jetzt, im Einklang mit dem
<lb/>bis dahin in der öffentlichen Meinung hervorgetretenen Ur-
<lb/>theile, die Gründlichkeit und Wissenschaftlichkeit, sowie die
<lb/>präcise, auch formell vortreffliche Darstellung in der Arbeit
<lb/>anerkannt.

<lb/>Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum
<lb/>vom 11. Juni 1874, erläutert mit Benutzung der Akten des
<lb/>König!. Preuß. Ministeriums der öffentlichen Arbeiten von
<lb/>vr. jur, G. Eger, Breslau, I. U. Kern. Während die
<lb/>bisher zu dem preußischen Enteignungsgesetz erschienenen
<lb/>Kommentare wesentlich für den praktischen Handgebrauch be- 
<lb/>stimmt sind und demgemäß von einer eingehenden wissenschaft- 
<lb/>lichen Begründung absehen, auch die Ergebnisse der Praxis
<lb/>nur theilweise und nur in Kürze wiedergeben, dreht es fich
<lb/>bei jenem Werke um eine in theoretischer wie praktischer
<lb/>Richtung erschöpfende Erläuterung des Gesetzes, wobei Ge- 
<lb/>setzesmaterialien , einschlägige Literatur und Rechtsprechung
<lb/>überall und gleichmäßig Berücksichtigung gefunden habe«.
<lb/>Daß das Werk insofern einem vorhandenen Bedürfniß ent-
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0306.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>gegenkommt, ist um so gewisser, je größer die Bedeutung der
<lb/>bei der Anwendung des Gesetzes in Einzelfällen in Sprache
<lb/>kommenden Interessen ist und je mehr sich die an die Aus- 
<lb/>legung des Gesetzes sich anknüpfenden Meinungsverschieden- 
<lb/>heiten nachgerade gehäuft haben. Der Verfasser ist diesem
<lb/>Bedürfnisse aber auch in vortrefflicher Weise gerecht geworden.
<lb/>In der ihm eigenthümlichen, aus seinen Kommentaren zum
<lb/>Haftpflichtgesetz und Unterstützungswohnsitzgesetz, seinem Hand- 
<lb/>buch des preußischen Eisenbahnrechts rc. bekannten gründlichen
<lb/>Weise bietet er eine Fülle von Stoff, welche den Nach- 
<lb/>schlagenden nicht leicht rathlos lassen wird. Bis jetzt ist der
<lb/>erste Band (S. XX u. 492 gr. 80) erschienen. Nach Ab- 
<lb/>schluß kommen wir auf das Ganze zurück.

<lb/>Oberlandesgerichtsrath F. Böhm, der Verfasser des von
<lb/>uns seiner Zeit des Näheren besprochenen Handbuchs der in- 
<lb/>ternationalen Nachlaßbehandlung nebst Ergänzungsband (III. F.
<lb/>Bd. II S. 321 u. Bd. III S. 308) hat seitdem auch ein
<lb/>Hgndbuch des Rechtshilfeverfshrens im deutschen Reiche
<lb/>und gegenüber dem Auslande in zwei Theilen er- 
<lb/>scheinen lassen. Der erste, bereits vor einiger Zeit von uns
<lb/>kurz angezeigte Theil handelt von der Rechtshilfe in bürger- 
<lb/>lichen Rechtsstreitigkeiten und Konkurssachen, der zweite von
<lb/>derjenigen in Strafsachen (Erlangen, Palm u. Enke,
<lb/>I. Thl. S. VIII u. 289, II. Thl. S. X u. 331, 8°). Es
<lb/>galt dem Verfasser, die einschlägigen Bestimmungen über das
<lb/>Rechtshilfeverfahren zu einer dem praktischen Gebrauche ent- 
<lb/>sprechenden Gesammtdarstellung zu vereinigen und zu diesem
<lb/>Zwecke hat er in systematischer Weise sowohl die Vorschriften
<lb/>des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der deutschen
<lb/>Prozeßordnungen, als auch diejenigen der internationalen Ver- 
<lb/>träge und ausländischen Gesetzgebungen, unter Benutzung der
<lb/>einschlägigen Kommentare, Zeitschriften, Spezialwerke u. s. w.,
<lb/>übersichtlich verbunden. Je mehr in heutiger Zeit die Grenzen
<lb/>der Länder durch den immer regeren Verkehr verschwinden,
<lb/>um so dankenswerther ist es, daß der Verfasser sich einer
<lb/>Arbeit unterzogen hat, bei welcher die Ermittelung und Fest- 
<lb/>stellung der Unterlagen mit vielen Schwierigkeiten ver- 
<lb/>bunden war.

<lb/>Das preußische Notariat im Geltungsgebiete der
<lb/>Allgemeinen Gerichtsordnung, unter Benutzung der
<lb/>Vorarbeiten zu den beiden Gesetzen v. 11. Juli 1845, dargestellt
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0307.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>von Adolf Weißler, Rechtsanwalt und Notar (Berlin, F.
<lb/>Dahlen, S. X und 588, 8 0). Zweck des Buchs ist: „dem
<lb/>Praktiker den gesammten, in Gesetzen und Verfügungen ent- 
<lb/>haltenen Stoff im Wortlaut darzubieten, sodann ihm das, was
<lb/>Wissenschaft und Praxis für diesen Stoff geleistet haben, mög- 
<lb/>lichst vollständig vorzuführen, endlich den Versuch zu machen,
<lb/>die bisher wenig oder gar nicht betretenen Theile des Gebiets
<lb/>zu erforschen." Der Verfasser verdient hierfür lebhaften
<lb/>Dank, da gerade in fraglicher Richtung die Literatur nur
<lb/>geringe Ausbeute gewährt. Die betheiligten Kreise werden
<lb/>das Buch umsomehr begrüßen, als das preußische Notariat
<lb/>und damit die desfallsigen Vorschriften wohl noch eine ansehn- 
<lb/>liche Zahl von Jahren ihre Bedeutung neben dem neuen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuch behalten werden.

<lb/>Zu kurz, um gebührend gewürdigt zu werden, ist in un- 
<lb/>seren Händen:

<lb/>Brandenburg - Preußens Rechlsverwsltung und Rechts-
<lb/>verfsffung, dargestellt im Wirken seiner Landesfürsten und
<lb/>obersten Justizbeamten von Or. Adolf Stößel, 2 Bände
<lb/>S. LII u. 448, S. 774 gr. 8°, Berlin, Fr. Bahlen.
<lb/>Wir behalten uns vor, bei der nächsten Besprechung auf dieses
<lb/>hochbedeutsame Werk zurückzukommen.

<lb/>Das Recht der Gewährleistung beim Thierhandel auf
<lb/>Grund des gemeinsamen Gesetzes: die Gewährleistung bei
<lb/>einigen Arten von Hausthieren betr. für Baden (23. April
<lb/>1859 bezw. 16. August 1882), Württemberg (26. Dezember
<lb/>1861) und Hohenzollern (5. Juni 1863) und unter ver- 
<lb/>gleichender Berücksichtigung der Nachbarrechte, von vr. Max
<lb/>Hachenburg, Mannheim bei Bensheimer, S. V u. 310,
<lb/>gr. 80. Der Verfasser nimmt die erwähnten Gesetze zur
<lb/>Grundlage einer systematischen Darstellung des Rechtes auf
<lb/>Gewährleistung beim Viehhandel, wobei die wichtigeren Ab- 
<lb/>weichungen anderer deutscher Viehmängelgesetze in den Noten
<lb/>jeweils Erwähnung gefunden haben. Ausgehend von dem
<lb/>schon durch v. Savigny hervorgehobenen Satze, daß die Lehre
<lb/>von der Haftung für heimliche Mängel einen Theil der Lehre
<lb/>vom Jrrthum bilde, wird dieser Grundgedanke, nach einem
<lb/>kurzen Abriß der Lehre vom Jrrthum, grundsätzlich durchzu- 
<lb/>führen gesucht. Die Art, wie dies geschieht, läßt neben ge- 
<lb/>nauer Kenntniß der einschlägigen Gesetzgebungen und der
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0308.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>darauf bezüglichen Literatur geschickte und gründliche Behand- 
<lb/>lung erkennen, so daß das Werk, abgesehen von dessen in's
<lb/>Auge fallenden praktischen Werthe, jedenfalls auch als eine
<lb/>sehr tüchtige Ergänzung der bis dahin vorhandenen theoretischen
<lb/>Leistungen zu erachten ist. Werthvoll ist insbesondere auch
<lb/>die in vielen und umfangreichen Noten niedcrgelegte Behand- 
<lb/>lung einschlägiger Streitfragen.

<lb/>Aehnlichen Stoff behandelt die — vorerst nur kurz zu be- 
<lb/>zeichnende Schrift: Die Viehwährschast nach dem ädici-
<lb/>lischen Edikt und der heutigen Landesgesetzgebung
<lb/>nebst dem Text der sämmtlichen in Deutschland geltenden Ge- 
<lb/>setze von Dr. M. Scherer und Dr. Dtto Scherer. S. 220,
<lb/>80, im Selbstverlag der Verfasser.

<lb/>An neuen Erscheinungen seien ferner aufgeführt:

<lb/>Der Dffenbarungseid und die Hast als Maßregeln
<lb/>der Zwangsvollstreckung nach der Civilprozeßordnung darge- 
<lb/>stellt von Schönfeld 1 Amtsrichter (Gnesen, Bänsch und
<lb/>Wnukowsky, S. 64, KO), Der Verfasser behandelt die
<lb/>bis dahin vielfach hervorgetretenen Streitpunkte und Wider- 
<lb/>sprüche an der Hand der Gesetzesworte und der desfallsigen
<lb/>Literatur in eingehender Weise, wobei namentlich das Ver- 
<lb/>halten des Gläubigers einerseits und das Verhalten des
<lb/>Schuldners andrerseits, sowie die Stellung der verschiedenen
<lb/>Vollstreckungsorgane bezw. der Kreis ihrer Befugnisse Be- 
<lb/>sprechung gefunden haben.

<lb/>Zur Geschichte und Dogmatik des deutschen Konkurs- 
<lb/>rechts von Dr. Lothar Seuffert. Erste Abtheilung: die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Aktivmasse (Nördlingen, C. H. Beck,
<lb/>S. 182, 80). Wir kommen nach Erscheinen der zweiten Ab- 
<lb/>theilung auf die historisch und dogmatisch interessante Schrift
<lb/>zurück.

<lb/>Ueber den Einfluß des Irrthums auf Vertrage. Er- 
<lb/>örterung der Grundgedanken im Anschlüsse an die Bestim- 
<lb/>mungen des Sächs. bürgerl. Gesetzbuchs von Dr. Paul Fried.
<lb/>Werthauer in Leipzig, Breslau, E. Morgenstern,
<lb/>S. 86, 8».

<lb/>Die gerichtliche Zwangsvollstreckung in Preußen
<lb/>unter Ausschluß der Zwangsvollstreckung in das
<lb/>unbewegliche Vermögen. Handbuch zum Studium und
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0309.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>zum praktischen Gebrauch von E. Schmidts Landgerichtsdirektor
<lb/>in Schweidnitz. Breslau, I. U. Kern, S. XVI u. 391.

<lb/>Ueber Proberetationen, eine Mittheilung aus der Justiz- 
<lb/>prüfungscommission. F. Bahlen, Berlin, S. 59, 80.

<lb/>Bon Handausgaben erwähnen wir:

<lb/>Die preußischen Grundbuchgesetze nebst Kosten- und
<lb/>Stempelgesetzen mit Anmerkungen. Handausgabe
<lb/>zum praktischen Gebrauche von I. Basch, Rechtsanwalt und
<lb/>Notar am Landgerichte I Berlin. Berlin, I. I. Heine,
<lb/>kl. 8«, S. 251.

<lb/>Die Reichsgesetze vom 25. Juni, 5. und 12. Juli 1887
<lb/>über l. den Verkehr mit bl ei- und zinkhaltigen
<lb/>Gegenständen; II. die Verwendung gesundheits- 
<lb/>schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs- 
<lb/>mitteln rc.; III. den Verkehr mit Ersatzmitteln für
<lb/>Butter; mit Ausführungsbestimmungen, nebst einem An- 
<lb/>hänge, das Gesetz, betr. die Abänderung des Nahrungsmittel- 
<lb/>gesetzes, vom 29. Juni 1887, enthaltend. Mit Einleitung,
<lb/>Erläuterungen, technischen Materialien und Sachregister, be- 
<lb/>arbeitet und herausgegeben von R. Haas, Landrichter. Nörd-
<lb/>lingen, C. H. Beck, S. IX. u. 295, Taschenformat.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, nebst einem
<lb/>Anhang, enthaltend Reichs-Stras- und Nebengesetze,
<lb/>sowie Vorschriften über Zuständigkeit. Textausgabe mit An- 
<lb/>merkungen und Sachregister zum praktischen Gebrauch von
<lb/>I)r. I. Dtshausen. Dritte vermehrte Auflage. Berlin,
<lb/>Fr. V ah len, S. VIII u. 256, Taschenformat.

<lb/>Die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 nebst
<lb/>I. Gesetz, betr. die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die
<lb/>Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
<lb/>12. Juli 1875. II. Hinterlegungsordnung. 28. Auflage.
<lb/>In demselben Verlag und in gleichem Format, S. 87.

<lb/>Gerade vor Abschluß der Correctur bietet sich uns noch
<lb/>die Gelegenheit, unsere Leser von folgenden ganz neuen Zu- 
<lb/>sendungen zu unterrichten:

<lb/>Motive zu dem oben erwähnten, bei Guttentag,
<lb/>Berlin, verlegten Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs^ Band II: Recht der Schuldverhältnisse (S. 895) und
<lb/>Band III: Sachenrecht (S. 869).

<lb/>Der Entwurf hat jetzt schon zwei literarische Erzeugnisse, beide
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0310.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>in Verlag vonF. Bahlen, Berlin, hervorgerufen; zunächst:
<lb/>Sachregister zu demselben, bearbeitet von Gerichtsassessor M.
<lb/>Greifs S. 182, kl. 80, ein sehr nützliches Hilfsmittel zur leichteren
<lb/>Kenntnißnahme des umfangreichen Werkes, in welchem — abge- 
<lb/>sehen von einem anhangsweise beigefügten Verzeichniß derjenigen
<lb/>Vorschriften des Entwurfs, auf welche in anderen Bezug ge- 
<lb/>nommen wird — nicht allein die Bezeichnungen und Rechts- 
<lb/>institute des Entwurfs selbst berücksichtigt, sondern auch die
<lb/>technischen Ausdrücke und Institute der bedeutenderen zur Zeit
<lb/>geltenden Rechtssysteme unter Verweisung auf die entsprechen- 
<lb/>den oder doch verwandten Bezeichnungen und Institute des
<lb/>Entwurfs in thunlichst weitem Umfang Aufnahme gefunden
<lb/>haben. Sodann: Erläuternde Anmerkungen zu dem Ent- 
<lb/>würfe von Dr. P A. Alexander-Katz. Das Unternehmen,
<lb/>welches einen vollständigen Abdruck des Entwurfs bietet, dem
<lb/>dann die betreffenden, insbesondere die Parallelstellen, zahl- 
<lb/>reiche Systematisirungen re. enthaltenden Erläuterungen ein- 
<lb/>gefügt sind, wird in etwa vier Abtheilungen, jede zu 10—12
<lb/>Druckbogen ä. 2 M., von welchen bis jetzt die erste vorliegt
<lb/>(S. 160, kl. 80), zur Ausgabe gelangen.

<lb/>Daube, Strafgesetzbuch mit den Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts, dritte Ausl. Berlin, H. W. Müller, S. VII
<lb/>w. 412, 80.

<lb/>Kayser, Gewerbeordnung nebst den von Reichswegen
<lb/>erfolgten Ergänzungen und Ausführungsvorschriften, aus den
<lb/>Materialien der Gesetzgebung und aus der Praxis der Ge- 
<lb/>richte und Verwaltungsbehörden erläutert, zweite, vermehrte
<lb/>und verbesserte Auflage, Berlin, H. W. Müller, S. XII
<lb/>u. 368, 8«.

<lb/>DttoStobbe, zur Geschichte des älteren deutschen
<lb/>Konkurspro) esses, als Einleitung in das heutige Recht. Berlin,
<lb/>W. Hertz, S. 116, 8«. Wie die Vorbemerkung besagt, ist
<lb/>diese Abhandlung Stobbe's letzte Arbeit, sie sollte bei festlichem
<lb/>Anlaß als Festschrift erscheinen, der Tod des Verfassers ist
<lb/>leider wider alles Erwarten diesem Feste vorausgegangen.

<lb/>C. Kräh, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen und den
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts, sowie den Bestimmungen
<lb/>über die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen. Berlin,
<lb/>Siemenroth u. Worms, S. VII u. 400, 8O.

<lb/>Ksirrgevtirrg.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d1966e29820" n="A.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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                 ana="scope_-_199-221"
                 type="article"
                 n="VII."
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                 prev="mpier:zs1-2084626_nf15-1889_0209">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Kenntniß des ehelichen Güter- und Erbfolgerechts in den rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogthums Hessen, insbesondere in der Provinz Oberhessen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Becker, Otto">Becker, Otto, Geheimerat in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII
</p>
               <p>

                  <lb/>Anträge zur Kenntniß des ehelichen Küter- und
<lb/>Kröfolgerechts in den rechtsrheinischen Provinzen
<lb/>des Aroßherzogthnms Lessen, insöesondere in
<lb/>der Arovinz Höerhessen.

<lb/>Von Herrn Geheimerath Otto Becker in Darmstadt.
<lb/>(Fortsetzung. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Butzbacher Stadtrecht.

<lb/>§23.

<lb/>Dasselbe gilt in der Stadt Butzbach, welche 1871 eine
<lb/>Bevölkerung von 2617 Seelen gehabt hat, und ist dort unter
<lb/>dem Titel „Reformirte Gerichtsordnung und Stadtrecht ic.-
<lb/>am 9. ^ai 1578 publicirt. Es ist der S. 8 O. fast wört- 
<lb/>lich gleichlautend und gilt in dem gleichen Sinn und mit
<lb/>den nämlichen Modistcationen, wie diese in den Solmsischen
<lb/>Orten heutzutage Geltung hat, ist also von dem Rechte in
<lb/>§§ 16 ff. nur durch den Namen verschieden.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Herr Verfasser wurde vor dem Abschluß dieser Arbeit seiner
<lb/>Familie, seinen Freunden, seiner segensreichen amtlichen Tätigkeit und
<lb/>der Rechtswissenschaft durch den Tod entrissen. Weitere Ausarbeitung
<lb/>obigen Stoffs oder eingehende Vorarbeiten dazu fanden stch im Nachlaß
<lb/>nicht vor. Man mußte stch deshalb, sollte obiger Aufsatz nicht ohne
<lb/>Abschluß bleiben, entschließen (aber auch genügen lasten), für den Rest

<lb/>Arch. f. pr. Rechtswissensch. 3. Folge. 4. Bd., (d. N. F. 15. Bd.) 21
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0312.tif"
                   n="200"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Frankfurter Reformation.

<lb/>§ 24.

<lb/>Dieselbe hat bekanntlich den nämlichen Verfasser wie das
<lb/>Solmser L.R., weicht aber in dem ehelichen Güterrechte
<lb/>mehrfach von demselben ab. Sie bildet für die durch den
<lb/>Friedensvertrag vom 3. September 1866 an das Großherzog- 
<lb/>thum gekommenen vormals Frankfurter Orte Dortelweil und
<lb/>Nieder - Erlenbach (zusammen 1284 Seelen) die Grundlage
<lb/>jenes Rechts, ist aber durch spätere Gesetze geändert, erläutert
<lb/>und ergänzt.

<lb/>HI. Das Mainzer Laudrecht.

<lb/>a. Geltungsgebiet.

<lb/>§ 25.

<lb/>Das Mainzer Landrecht gilt in einem Gebiet von 6100
<lb/>(oder, wenn man Ober-Erlenbach außer Betracht läßt von
<lb/>5154) Seelen in den vormals zum Erzstift Mainz ge- 
<lb/>hörigen Orten Oppershofen, Rockenberg, Ober-Wöllstadt,
<lb/>Ober-Mörlen mit Hasselsheck, Niedcr-Mörlen (Saline Wissels- 
<lb/>heim) und (was jedoch das Amtsgericht Vilbel bestreitet)
<lb/>Ober-Erlenbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Wesentlichen den Inhalt des Referats wiederzugeben, welches im
<lb/>„Vorwort" als die Grundlage dieses Aufsatzes bezeichnet war: Hier- 
<lb/>mit entschuldigt sich , daß die Ausführungen, welche hier als „Fort- 
<lb/>setzung" erscheinen, äußerlich nicht in voller Uebereinstimmung mit den
<lb/>früheren Theilen dieses Aufsatzes stehen, insbesondere sich kürzer halten
<lb/>und der reichen wissenschaftlichen Rachweisungen entbehren. Für die
<lb/>Frankfurter Reformation und das churmainzische Landrecht besteht
<lb/>überdies bereits eine umfangreiche juristische Literatur. Was noch im
<lb/>letzten Absatz des „Vorworts" in Aussicht genommen war, ist völlig
<lb/>unterblieben. Ob eine andere Hand gewillt ist, dies aufzugreifen und
<lb/>durchzuführrn, müssen wir zur Zeit dahingestellt sein lassen. Die Red.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0313.tif"
                   n="201"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter« u. Erbfolgerechts re. 201


<lb/>b. Inhalt.

<lb/>f 26.

<lb/>DaS erwähnte L.R. wurde von dem Kurfürsten Joh.
<lb/>Friedrich Karl mit Geltung vom 1. Jan. 1756 an in allen zum
<lb/>Erzstift Mainz gehörigen Landen (ausgenommen die Er-
<lb/>furtifchen, Eichsfeldischen und Condominatlande) eingeführt
<lb/>und ging dabei die Abstcht des Gesetzgebers dahin, das im
<lb/>Erzstifte vorher schon in Geltung gewesene und in Privat«
<lb/>aufzeichnungen gesammelte Gewohnheitsrecht durch ein ge- 
<lb/>schriebenes Recht von größerer Vollständigkeit und Bestimmt- 
<lb/>heit zu ersetzen.

<lb/>Dasselbe sanctionirt, soviel das eheliche Güterrecht be- 
<lb/>trifft, das Institut einer (im Wesentlichen der sog. Socieiäts-
<lb/>theorie entsprechenden) Erruttgenschaftsgemeinschaft.

<lb/>1. Gegenstand der Errungenschaft soll Dasjenige sein,
<lb/>was zwei Eheleute während ihres Ehestandes von dem Ab- 
<lb/>nutzen ihrer zugebrachten Güter zurückgelegt, mit Handeln
<lb/>gewonnen, mit Arbeiten oder Diensten erworben und erspart
<lb/>und nach Abzug der in stehender Ehe eontrahirten Passiv- 
<lb/>schulden übrig gelassen hüben.

<lb/>Th. I. tit. III. § 3.

<lb/>Hiernach bildet also die Errungenschaft eine Dermögens-
<lb/>masie, welche erst nach Aufhebung der Gemeinschaft durch
<lb/>Abzug der gemeinschaftlichen Schulden von dem ehrlichen
<lb/>Erwerb zur rechtlichen Existenz gelangt.

<lb/>2. Dagegen soll, was der eine oder andere Ehegatte vor
<lb/>der Ehe an Gütern gehabt oder in der Ehe durch Erbschaft,
<lb/>Legate oder Schenkungen von Todeswegen für sich absonder- 
<lb/>lich erlangt hat, für zugebracht erachtet werden.

<lb/>Th. I. M. III. § 2.

<lb/>3. Was aber erweislich nicht zugebracht ist, das soll als

<lb/>errungen gelten, namentlich auch ein Erwerb durch einseitige
<lb/>Thätigkeit eines Ehegatten. . - ,

<lb/>tit. III. K 5. ;
</p>
               <p>

                  <lb/>21*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0314.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so sind zunächst
<lb/>die während der Ehe gemachten Schulden aus dem ehelichen
<lb/>Erwerb zu tilgen. Was übrig bleibt, bildet die Errungen- 
<lb/>schaft und wird unter Mann und Frau nach Schwert- und
<lb/>Spindeltheil —- dem ersteren %, der letzteren y3 — ver- 
<lb/>theilt. Reicht aber die Errungenschaft zur Tilgung jener
<lb/>Schulden nicht aus, dann haften die Ehegatten mit ihren
<lb/>Sondergütern nach folgenden Principien:

<lb/>«. Schulden, welche ein Ehegatte während der Ehe
<lb/>absonderlich gemacht und nicht in gemeine Nahrung (zu ge- 
<lb/>meinsamen Nutzen) verwendet hat, desgleichen auch vor der
<lb/>Ehe contrahirte Schulden sind von dem Zugebrachten und
<lb/>Ererbten des betreffenden Ehegatten allein zu bezahlen.

<lb/>d. Dagegen characterisiren sich solche Schulden, welche
<lb/>zu gemeinsamen Nutzen gemacht, d. h. nicht blos contrahirt,
<lb/>sondern verwendet worden sind, als Eheschulden, desgleichen
<lb/>solche, welche ein Ehegatte unter Mitwirkung oder mit Vor- 
<lb/>wissen des andern und ohne daß derselbe bei Gericht oder
<lb/>den Creditoren gegenüber protestiere, contrahirt hat, so daß
<lb/>sich also die Ehefrau von der Theilnahme an der Bezahlung
<lb/>einer in der Ehe von dem Ehemann contrahirten Schuld
<lb/>nicht schon durch den Beweis allein befreien kann, daß die- 
<lb/>selbe nicht zu ehelichen Zwecken verwendet worden sei, viel- 
<lb/>mehr noch weiter darthun muß, daß sie keine Wissenschaft
<lb/>von deren Contrahirung gehabt oder doch dagegen bei Gericht
<lb/>oder den Gläubigern gegenüber protestirt habe.

<lb/>o. Soweit nun diese Eheschulden nicht aus errungenem
<lb/>Vermögen gedeckt werden können, stehen beide Eheleute nach
<lb/>ihrem Antheil an dem ehelichen Erwerb — der Mann also
<lb/>zu %, die Frau zu V3 — dafür ein. Doch kann die letztere,
<lb/>weil für das Vorhandensein einer Errungenschaft (xro con- 
<lb/>jugali acquaestu) nach M. L R eine Rechtsvermuthung
<lb/>streitet und der Mann als Verwalter derselben erscheint,
<lb/>während bestehender Ehe nur dann auf ihren Antheil an den
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0315.tif"
                   n="203"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntmß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 203

<lb/>Eheschulden belangt werden, wenn der betreffende Gläubiger
<lb/>darthut, daß kein errungenes Vermögen vorhanden ist. Nach
<lb/>Auflösung der Ehe oder ehelichen Gütergemeinschaft aber ist
<lb/>es umgekehrt die Sache der Ehefrau, die Sufficienz der
<lb/>Errungenschaft zu behaupten und zu beweisen.

<lb/>(So werden wenigstens die einschlagenden Bestimmungen
<lb/>des tit. IV., insbes. Z 2 und 3 desselben von unserem obersten
<lb/>Gerichtshöfe ausgelegt.

<lb/>Archiv für pract. RechtSw., Neue Folge, Bd. I, S. 442 ff.,
<lb/>und Bd. V, S. 408 ff.)

<lb/>5. Neben dem gemeinrechtlichen Erbrechte gewährt das
<lb/>M. LR. dem überlebenden Ehegatten

<lb/>a. bei unbeerbter Ehe alle auf des Vorverstorbenen
<lb/>Gütern zur Zeit des Tods ausstehenden Feldfrüchte und
<lb/>Weincrescenz, während die kruetus Naturale, welche (wie das
<lb/>Heu und Obst) ohne vorhergehenden Bau wachsen, wie auch
<lb/>die kruetus eivil68, die Baarschaft, Mobilien, Vieh und Ge- 
<lb/>schirr in 30 Tagen, die Behausung aber in V4 Jahr nach
<lb/>dem Tode an die Erben abzutreten sind, tit. VII. § 1;

<lb/>b. bei beerbter Ehe den Nießbrauch an des Verstorbenen
<lb/>Gütern.

<lb/>Damit ist jedoch die Verpflichtung vorhanden, die Kinder
<lb/>bis zu ihrer Volljährigkeit oder, wenn sie schon vorher durch
<lb/>Verheiratung, Eintritt in den geistlichen Stand oder Ein- 
<lb/>richtung eines selbstständigen Haushalts aus dem elterlichen
<lb/>Brode kommen, bis zu diesem Zeitpunkte zu unterhalten und
<lb/>zu erziehen und ihnen, wenn sie auf eine der vorbezeichneten
<lb/>Arten selbstständig werden, eine angemessene Aussteuer zu
<lb/>geben.

<lb/>Außerdem verliert der Ueberlebende den Nießbrauch nicht
<lb/>allein durch Eintritt in ein Kloster, sondern auch durch wei- 
<lb/>tere Ehe. Nur wenn die Kinder noch minderjährig und in
<lb/>seinem Brode sind, dauert der Nießbrauch auch in dieser
<lb/>weiteren Ehe noch so lange fort, bis die Kinder WßMÄg
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0316.tif"
                   n="204"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 Otto Becker.


<lb/>oder (auf eine der obigen Arten) selbstständig werden. So- 
<lb/>dann ist noch hervorzuheben, daß der letztlebende Ehegatte
<lb/>nur den eignen Kindern gegenüber Nießbrauch hat, mit den
<lb/>Stiefkindern dagegen (wie im Solmser Landrecht) vollständig
<lb/>abtheilen muß.

<lb/>tit. VII. § 2—4 u. 7—8.

<lb/>Im Uebrigen gelten die Grundsätze der deutschen Er- 
<lb/>rungenschaftsgemeinschaft, insbesondere was das Nutzungs- 
<lb/>und Verwaltuugsrecht des Mannes und die Schlüsselgewalt
<lb/>der Frau betrifft, bei dieser Art der Gütergemeinschaft in
<lb/>ähnlicher Weise wie bei derjenigen des S. L R.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Die allgemeine Gütergemeinschaft des Fuldaer

<lb/>Landrechts.

<lb/>a. Geltungsgebiet.

<lb/>§ 27.

<lb/>Das Fuldaer Landrecht gilt usuell

<lb/>1. in der ehemals zur Abtey Fulda gehörigen Stadt
<lb/>Herbstem (1745 Seelen),

<lb/>2. in den Orten der Grafschaft Schlitz, welche früher
<lb/>Lehen des Hochstifts Fulda waren (6666 Seelen).

<lb/>Es beherrscht daher ein Gebiet von 8411 Seelen.

<lb/>In den Schützer Orten soll es zwar nach Behauptung
<lb/>des vormal. Landgerichts nur eine auf erste Ehen beschränkte
<lb/>Geltung haben und wird dabei namentlich aus hie anonyme
<lb/>Aufzeichnung eines Praktikers Bezug genommen,
<lb/>welche in der Amtsgerichtsregiftratur verwahrt ist und dem
<lb/>vormal. Landgericht bisher als Richtschnur gedient hat.
<lb/>Indessen stimmt diese Aufzeichnung im Wesentlichen mit dem
<lb/>F. L.R. überein und selbst wo sie die von dem Landgerichte
<lb/>behaupteten Ausnahmen zu bekräftigen scheint, läßt sie sich
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0317.tif"
                   n="205"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter« u. Erbfolgerechts re. 205

<lb/>in anderer Weise auSlegen. Jedenfalls ist nicht genügend
<lb/>nachgewiesen, daß daS F. L.R. in den Schützer Orten durch
<lb/>desuetudo außer Kraft getreten und durch das Römische
<lb/>Dotalsystem mit der Verordnung von 1795 ersetzt sei.

<lb/>b. Inhalt.

<lb/>§28. '

<lb/>Das Fuldaer Landrecht gilt im Wesentlichen nach Maß- 
<lb/>gabe der Fuldaer Verordnung vom 17. Dezember 1719 „von
<lb/>erster und ferneren Ehen*. Dieselbe, sowie die oben
<lb/>erwähnte »Aufzeichnung eines Praktikers* wird hier ab- 
<lb/>gedruckt.

<lb/>Von erster und ferneren Ehen.

<lb/>Nachdemahlen durch die Wort Huth bei Schleyer und
<lb/>Schleyer bei Huth gemeiniglich indigitirte communio inter con- 
<lb/>juges nicht auff einerley Weiß, wie es die genauere Untersuch-
<lb/>und Erfahrung gegeben, interpretiret und verstanden wird
<lb/>unter denen Außlegungen auch öffters solche Ding begriffen,
<lb/>die da eine offenbare Unbilligkeit in sich enthalten, dahero
<lb/>nöthig gewiffe Maaß und Regulen hierin zu setzen, und also
<lb/>zu determiniren, wohin obiges, mithin die dadurch verstandene
<lb/>Gemeinschaft der Güter unter Ehegatten zu verstehen , als ist
<lb/>zu wissen,

<lb/>1) Wann zwei, ledige Persohnen ohne auffgerichtete be- 
<lb/>sondere Ehepacten sich Heyrathen, daß dieselbe in eine wahre
<lb/>Gemeinschaft der Güter mit einander tretten, sowohl deren die
<lb/>sie würklich bcysammen bringen, als auch maß einem oder
<lb/>andern Theil hiernächst durch Erbfall, Schenkung, oder in
<lb/>andere Weeg zukommt, auch all dessen so sie in stehender Ehe
<lb/>erwerben, der gestalten, daß unangesehen ein Ehegatt mehr
<lb/>oder weniger, als der andere, ja auch gar nichts zubrächte, oder
<lb/>hiernächst überkäme, dennoch zu dem anderseits vorhandenen»
<lb/>Ueberkommen oder Erworbenen ohne Unterschied mitgehöre, auß
<lb/>welchem dann

<lb/>2) Folget, daß, wenn aus solcher Ehe keine Kinder erzogen
<lb/>würden, oder währender Ehe die gebohrne gestorben wären,
<lb/>ein Ehegatt den ändern mit Ausschließung aller dem Ver- 
<lb/>storbenen ungehörigen völlig erbe, dergestalt, daß in des Sterben-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0318.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Mächten nicht stehe, durch einen letzten Willen, Schenk, oder
<lb/>sonstige Verordnung diese dem Überbleibenden gehörige dssrs-
<lb/>äitllt zu schmählern, jedoch werden geringe zur Seelen Heyl
<lb/>gemachte Verordnungen nicht ausgeschlossen, welche der über- 
<lb/>lebende aus Christlicher Lieb zu erstatten ihm billigst nicht
<lb/>entgegen seyn lassen muß; Wann aber

<lb/>3) Ein oder mehr Andere bei Absterben eines Ehegatten
<lb/>vorhanden, so wäre es zwar an deme, daß mann von des ver- 
<lb/>storbenen verlaffenschafft zu Nutzen der Kinder etwas zu melden
<lb/>hätte, nachdem aber ein anderes, und zwar dieses biß anhero
<lb/>odservlret worden, daß ein Vatter, oder Mutter, so lang in
<lb/>dem Wittiben-stand verharret, sich das gantze zugeeignet, dar-
<lb/>mit als dem seinigen schaltet und waltet, als lasset man es, in
<lb/>so lang nicht verschwenderisch gehauset wird, dann die Obrig- 
<lb/>keit solchen Falls Einsehens darin zu thun hätte, dabey be- 
<lb/>wenden, in dem Fall aber daß

<lb/>4) Zur andern Ehe geschritten wird, so will zu sorgen sein,
<lb/>damit denen Kindern erster Ehe Vorsehung gethan werde, wie
<lb/>dann solches biß anhero gemeiniglich durch den so genannten
<lb/>Vorauß ist besorgt worden ; Also daß es eigentlich darauff an- 
<lb/>käme, umb der öffters mißbrauchten Willkühr des verwittibten
<lb/>Vatters oder Mutter sörters vorzukommen., sothanen Vorauß
<lb/>nach Proportion der Haabseeligkeit des verwittibten Ehe-Gatts
<lb/>in gewisse regul zu setzen; Nachdemahlen aber nit wohl thunlich
<lb/>alle Fälle, so sich hierbei erregen können, in ein oder mehrere
<lb/>Verordnung zu fassen, besonders da die liegende Haabseeligkeit
<lb/>mehreren theils in hiesigem Hochstift in geschlossenen Gütern
<lb/>besteht, mithin man sich gemüßigt befindet, den Punct, ob ein
<lb/>Vorauß, auch wie hoch solcher zu setzen seye, auff den hinter,
<lb/>bliebenen Ehegatt, und des Verstorbenen nächste Freund, aus
<lb/>welchen ein Paar von der Obrigkeit zu Vormunden zu con-
<lb/>stituiren und zu beeydigen seynd, ankommen zu lasten, wann
<lb/>also selbige sich hierin gütlichen vereinbahret, wäre es ohne
<lb/>Obrigkeitliche weitere Untersuchung darbey zu belassen, da sie
<lb/>es aber unter sich nicht könnten einig werden, und also der
<lb/>Beamte die richterliche Hülst diesertwegen anwenden müste, so
<lb/>würde folgendes darbey zu observiren sein. (1) Wird der
<lb/>Mischen beyden Theilen obschwebender äispntat sobald das
<lb/>Licht geben, maß eigentlich controvers, und wie weit eines von
<lb/>dem andern entfernet, dafern dann die Güte darin könte ge- 
<lb/>troffen werden, so vor allen Dingen zu möglichster auffrecht-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0319.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehe!. Güter- u. Erbfolgerechts re. 207

<lb/>rechthaltung guter Verständnus zwischen denen so nahen an-
<lb/>gehörigen und dem künfftigen Ehegatt zu versuchen, in deren
<lb/>entstehung aber, und da (2) gar kein Vorauß, oder solcher nur
<lb/>gar gering zugestanden werden wolte, da wäre anbey die vor- 
<lb/>kommende dessen Ursache wohl zuerwegen, diese könten unter
<lb/>andern sein, des verwittibten Ehegatten geringes Vermögen,
<lb/>das yoch zarte Alter ein oder mehrerer Kindern, und dadurch
<lb/>zu ihrer aufferziehung noch bevorstehendes Ungemach und er- 
<lb/>forderliche Kosten, deß andern Theils weit ansehentlichere Mittel,
<lb/>und was dergleichen.Bewegnus Ursachen mehr seyend. Würde
<lb/>aber in Ermanglung gütlicher Abhandlung mit Zuziehung des
<lb/>Beambten ein Vorauß zu determiniren sein, so hätte derselbe
<lb/>aufs daß Vermögen des Wittibers, und das was andern Theils
<lb/>zu gebracht würde, zu sehen; desgleichen auft die Anzahl der
<lb/>Kinder, und deren Alter die reflexion zu machen, auch nicht
<lb/>ausser Acht zu lassen, ob alters halber auß zweiter Ehe noch
<lb/>viel, oder wenig Kinder zu hoffen stünden. Nach solcher Gestalt
<lb/>güt- oder rechtlich gemachten Vorauß, oder dessen befundenen
<lb/>Dingen nach beschloffener Unterlassung, wann

<lb/>8) die zweite Ehe durch den Todt wieder geschieden, zu der
<lb/>dritten, und förters zu mehreren Ehen das Vorhaben gerichtet
<lb/>wird, so geschiehet die Theilung alles vorhandenen Beweg- und
<lb/>unbeweglichen Vermögens in capita, daß ist, in so viel Por- 
<lb/>tionen, als Versöhnen seynd, der gesetzte Vorauß gehöret aber
<lb/>fürdersamst denen, welchen solcher ist zugelegt worden, als exempel
<lb/>weiß: der Petrus hat einige Kinder auß erster Ehe, machet
<lb/>ihnen dahero einen Vorauß nach consideration aller Umständen,
<lb/>wie vorhero erwehnet, und schreitet so fort zur zweiten Ehe, in
<lb/>welcher er ebenfalls Kinder erzogen, stirbt nun Petrus vor seiner
<lb/>zweiten Frau, so muß diese mit ihren Stieff-Kindern als des
<lb/>Petri Kindern ersterer Ehe abtheilen, da dann selbige anförderst
<lb/>ihren Vorauß hinweg nehmen, darnachher aber werden alle
<lb/>mobilia, und immobilia in capita, nemblichen so viel Mund so
<lb/>viel Pfund getheilet, und bekommet die Wittib Petri zweite
<lb/>Frau vor sich und vor jedes ihrer Kinder einen Kindes Theil,
<lb/>wie auch jedes Kind erster Ehe, und solcher gestalten wird es
<lb/>auch gehalten, wann die Wittib sich wiederumb vereheliget, und
<lb/>wird übrigens denen Kindern wegen ihres Vorauß hiermit tacita
<lb/>hypotheca in bonis der Eltern constituirt.

<lb/>6) Dafern ein mit einem Vorauß versehenes Kind sich ver«
<lb/>heirathet, oder einen geistlichen Stand antritt, so muß dem-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0320.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>selben sein vermachter Vorauß sobald gereichet, auch es mit der
<lb/>Aussteuer, und sonsten nach der Eltern Vermögen gleich anderen
<lb/>Kindern gehalten werden.

<lb/>7) Niemand ist zu Errichtung der Ehepacten verbunden,
<lb/>wann beyde noch ledigen Standes zusammen kommen, ein gleiches
<lb/>ist von Wittibern ohne Kinder zu verstehen, Massen diese Unter- 
<lb/>lassung so viel an sich sagen will, daß sie sich auff den Fuldischen
<lb/>Brauch Huth bey Schleyer und Schleyer bei Huth schlechter
<lb/>Dingen verheyrathet hätten. So aber ein verwittibter mit ein
<lb/>oder mehr Kindern zur zweiten Ehe schreitet, selbiger soll, und
<lb/>muß bei Vermeidung willkührlicher Straff zur Verhütung künff-
<lb/>tiger Streitigkeiten, auch Besorgung erster Ehe Kinder durch
<lb/>errichtete Ehepacten in allem vorher nach obiger Maaßgebung
<lb/>die Richtigkeit treffen.

<lb/>8) Kein Ehepacten werden von einer Gültigkeit erachtet,
<lb/>dafern sie nicht von einem zeitlichen Beambten mit unterschrieben
<lb/>und gesiegelt werden, wann nun ohne anfängliche dessen mit
<lb/>Zuziehung die eontrahirende Theile solche güthlichen unter sich
<lb/>mit Rath und Beistand ihrer angehörigen auffgerichtet hätten,
<lb/>so solle jedoch bei deren praesentation der Beambte fleissig Nach- 
<lb/>sehen, ob etwas dunkles, zweideutiges, oder sonst darin ent- 
<lb/>halten oder außgelassen, so zu künftigem Streit Ursach geben
<lb/>könte, welches dann vor erst rospss zu ändern oder zu ersetzen
<lb/>wäre.

<lb/>9) Wenigstens soll ein exemplar von denen Ehepacten aus- 
<lb/>gefertigt, daß ist von denen Heyrathenden, ihren Beyständen,
<lb/>und dem Beambten unterschrieben, gesiegelt, und ihnen außge-
<lb/>liefert werden, wäre aber nur ein, oder der ander des schreibens
<lb/>erfahren, so mag derselbe, oder die vor sich, und nahmens der
<lb/>übrigen die Unterschreibung mit verrichten, da aber keiner des
<lb/>Schreibens kündig wäre, so würde in des Beamtens Unter-
<lb/>schrifft solches mit anzuziehen, und so dann unter seiner alleinigen
<lb/>Fertigung die Heyrathsnotul zu extraäirsn seyn; Bevor aber
<lb/>die Ausliefferung des Brieffs geschieht, soll solche in das bei
<lb/>jedem Ambt von weiß Papier in folio eingebundenes Buch von
<lb/>Anfang biß zum End eingetragen, und der eontradsuten Namen
<lb/>in das zu Endführende Register zu geschwinder Aufsuchung
<lb/>nvtirt werden, wohin bei Verlierung der Urkund, oder in son- 
<lb/>stigen benöthigten Fällen die darbet intorssslrts jedes mahlen
<lb/>roourrirsn, und darauß ein, oder mehr beglaubte Abschrifft
<lb/>nehmen können.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0321.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 209

<lb/>1V) Obwohlen es mit der Gemeinschafft der Gütter zwischen
<lb/>Ehegatten in hiesigem Stiefft also Herkommens, so ist dennoch
<lb/>daran wieder Willen keiner gebunden, sondern dafern sie sich
<lb/>hierinfalö nach denen gemeinen beschriebenen Rechten halten,
<lb/>oder sonst in andere Weeg unter sich zu Anfang durch Ehe- 
<lb/>pakten vereinigen wollen, stehet solches lediglich in ihrer Willkühr.

<lb/>11) Obgleich der Mann das Haupt des Hauses ist, und ihme
<lb/>also die Verwaltung der fahrend- und liegenden Haab zustehet,
<lb/>in deme aber auch die Fraw die Mitherrschaft in allem hat,
<lb/>so ist nicht weniger an sich billig, daß in Veräußerung, oder
<lb/>auch Verpfändung ein oder mehr liegender Stück, worunter die
<lb/>zeitliche Wohlfahrt großen Theils flecken kan, ihre der Frawen
<lb/>Einwilligung darbei erfordert, und der Kauff- oder Pfand Brief
<lb/>drauff mitgefetzt, mithin die gegen ihren Willen von dem Mann
<lb/>alleins unternommene Veräußer- oder Verpfändung eines solchen
<lb/>liegenden Stücks vor unkräftig gehalten werden; Solle sich
<lb/>hierin aber die Fraw auff eine eigensinnige Arth des Manns
<lb/>Vorhaben wiedersetzen wollen, so wird ein zeitlicher Beambter
<lb/>nach vernommenen beyderseitigen Bewegnuß Ursachen hierin den
<lb/>Außspruch zu thun haben, da dann in dem Kauff- oder Pfand-
<lb/>Briefs an statt der Frawen daß Amts-Gutbefinden zu melden
<lb/>sein würde.

<lb/>12) Dafern gegen oben VerordneteS in ein- oder anderen
<lb/>Orth hiesigen Hochstiffts eine besondere Gewohnheit angezogen
<lb/>und behauptet werden wolle, soll auff solche nicht reflectirt
<lb/>werden, als welche hiermit cassirt, und auffgehoben wird, wo- 
<lb/>durch umb da weniger jemanden Eintrag geschiehet, da, wie
<lb/>oberwehnt jeder sich in errichtenden Ehepakten nach Ge- 
<lb/>fallen vorsehn, und sich selbsten das Gesätz vor das künftige
<lb/>machen kann, maßen man sich dießmahlen dem xenio »udäi-
<lb/>lornm, wie sie es bishero gemeiniglich unter sich gehalten,
<lb/>Statnenäo accommodirt, wie dann die Natur und Eigenschafft
<lb/>der Gütter großen Theils in hiesigem Hochstiefft nicht per-
<lb/>rnittiren, das jus civile in Paternis et maternis lediglich zu
<lb/>beobachten, findet aber jemand bey solchem, oder in andern
<lb/>Weeg seiner oder der seinigen conveniente, so ist, wie gedacht,
<lb/>niemanden verwehrt, paciscencko sich eine Regulano zu setzen.

<lb/>Decretum Fuld, den 17. Decembris 1719.*)


<lb/>*) Eine neue amtliche Auflage dieser Verordnung in modernistrter
<lb/>Fassung erschien am 23. März 1786. Die Red.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0322.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>Otto Be'cker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die allgemeine eheliche Güther-Ge meinschaft, wie
<lb/>sich solche in der Standesherrschaft Schlitz aus- 
<lb/>gebildet hat und darin noch bis jetzt besteht, be- 
<lb/>treffend:

<lb/>Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft ist im Schlitzischen
<lb/>altherkömmlich, so wie sie im angrenzenden fuldischen Lande
<lb/>bestand, mit welchem das — ehedem als ein Lehen davon ab- 
<lb/>hängende schlitzische Gebiet größere Aehnlichkeit hatte, als mit
<lb/>den Übrigen Umgebungen der hessischen Staaten, in welchen
<lb/>sich das römische Dotalsystem eingeschlichen hatte.

<lb/>Im Fuldischen wurde sie im Jahr 1719 in eine Verord- 
<lb/>nung gebracht, im Schlitzischen war und blieb sie ein auf Ge- 
<lb/>wohnheit und Herkommen sich gründendes Recht, nach folgenden
<lb/>Bestimmungen.

<lb/>Was beide Theile in die Ehe einbringen und im Laufe
<lb/>derselben erwerben, bildet eine gemeinschaftliche Masse, welche
<lb/>sie als ungetheiltes Gesammt-Eigenthum, besitzen und worüber
<lb/>zwar kein Theil ohne des Anderen Miteinwilligung gültig ver- 
<lb/>fügen kann, dem Manne jedoch, als Haupt der Familie, aus- 
<lb/>schließlich die Verwaltung zusteht.

<lb/>Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten getrennt und
<lb/>es sind keine Kinder vorhanden, so wird der Ueberlebende,
<lb/>kraft des ihm zustehenden Gesammt-Eigenthumsrechts unum- 
<lb/>schränkter Alleinher vom ganzen.

<lb/>Sind Kinder vorhanden, so treten diese zwar an die Stelle
<lb/>des verstorbenen Ehegatten und die Gütergemeinschaft wird
<lb/>vom Ueberlebenden mit selbigen fortgesetzt; allein sie erlangen
<lb/>kein wirkliches Miteigenthum, sondern haben blos Anspruch auf
<lb/>Erziehung, Unterhaltung und Erbfolge; der Ueberlebende Ehe-
<lb/>theil hingegen tritt in das solidarische Eigenthum mit der
<lb/>Wirkung ein, daß ihm so lange er im Wittwenstande verharrt,
<lb/>die Verwaltung, verbunden mit der freien Dispositions-Befug-
<lb/>niß, verbleibt, ohne alle Einwirkung oder Coneurrenz von Seiten
<lb/>der Kinder, deren natürlicher und gesetzlicher Vormund er ist.
<lb/>Alle, in dieser Periode von ihm, in Beziehung auf das Ver- 
<lb/>mögen vorgenommen werdenden Veräußerungs-Handlungen sind
<lb/>daher vollkommen gültig und rechtsbeständig; es sei denn, daß
<lb/>er ein schlechter Haushalter wäre und mit dem Vermögen offen- 
<lb/>bar verschwenderisch umginge, wo alsdann Einschränkungen
<lb/>zum Besten der Kinder nothwendig werden.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0323.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>B eiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 211

<lb/>Damit stimmt auch die Disposition des Gesetzes, welches
<lb/>erwähntermaßen im Jahr 1719 im Fuldischen über die dortige
<lb/>Güter-Gemeinschaft erschienen ist und nach deren Grundzügen
<lb/>sich die im Schlitzischen gestaltet hat, vollkommen überein;
<lb/>indem es darin heißt:

<lb/>„Wenn aber Kinder bei Absterben eine« Ehegatten vorhanden
<lb/>sind, so eignet sich der Ueberlebende das ganze Vermögen zu,
<lb/>schaltet und waltet damit als dem Seinigen, so lange er im
<lb/>Wittwenstand verharrt, jedoch darf er nicht verschwenderisch da- 
<lb/>mit umgehend

<lb/>Wenn hingegen der Ueberlebende (bei dem Vorhandensein
<lb/>von Kindern aus 1. Ehe) den Wittwenstuhl vorrückt und zur
<lb/>anderweiten Ehe schreitet, dann hört die Gemeinschaftsfortsetzung
<lb/>auf, er muß, nach vorgängiger Errichtung eines Inventars,
<lb/>mit den Kindern abtheilen und für diese die Hälfte des reinen
<lb/>Vermögens ausmitteln lassen, zu welchem Ende auch Vormünder
<lb/>für die Kinder angeordnet werden, um deren Gerechtsame bei
<lb/>der Vermögensabschichtung und Auseinandersetzung wahren zu
<lb/>helfen.

<lb/>Diese Vermögenshälfte wird nun als Sonder-Gut der
<lb/>Kinder angesehen, wovon der Ueberlebende die Nutznießung
<lb/>so lange bezieht, als er die Erziehung derselben besorgt.

<lb/>Bisweilen wird auch — anstatt den Kindern die Hälfte des
<lb/>reinen Vermögens auszusetzen — Einkindschaft, mit oder ohne
<lb/>Voraus, beliebt; welcher Fall jedoch selten vorkommt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach diesen einfachen Regeln besteht im Schlitzischen Gebiet
<lb/>die Gütergemeinschaft unter Eheleuten und nach keinem anderen,
<lb/>als diesen entwickelten Grundsätzen, können vorkommende Fälle
<lb/>beurtheilt werden.

<lb/>In Gemäßheit derselben steht unter andern insbesondere
<lb/>einem Wittwer oder einer Wittwe ganz unstreitig die Befugniß
<lb/>zu, nach Gefallen über das Vermögen zu disponiren und
<lb/>wie es z. B. bei Bauern häufig geschieht, das Guth — da
<lb/>solches an sich ein geschlosienes und deshalb untheilbares Ganze
<lb/>bildet — einem, gewöhnlich dem ältesten, Kinde, mit Vorbehalt
<lb/>eines lebenslänglichen jährlichen Auszugs, in einem kindlichen
<lb/>Anschlagspreis zu überlassen und hiernach die Erb-Antheile der
<lb/>übrigen Kinder zu reguliren; ohne daß eS hierzu der Aus-
<lb/>wirtung eines Veräußerungsdeerets bedarf.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0324.tif"
                   n="212"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Be'cker.


<lb/>Denn der überlebende und im Wittwenstande verbliebene
<lb/>Theil hat über das ihm zustehende ganze Vermögen durchaus
<lb/>freie Hände, ohne bei eintretenden Veräußerungen an die Ein- 
<lb/>willigung und Mitwirkung von Seiten der Kinder gebunden zu
<lb/>sein; er hat blos über das Seinige disponirt, und da die
<lb/>Kinder noch keine abgesonderte, ihnen als privatives Eigen»
<lb/>thum zugetheilte Güter besitzen, so folgt, daß in dem berührten
<lb/>Falle von Veräußerung solcher Güter, welche Minderjährigen
<lb/>zustanden, keine Rede sein kann. Daher ist denk auch in allen
<lb/>solchen Fällen, wo im Schlitzischen die Bauern-Güter von dem
<lb/>überlebenden Ehegatten an Eines der Kinder übergeben wurden,
<lb/>wenn auch unter den übrigen Kindern noch Minderjährige
<lb/>waren, an ein Veräußerungs-Decret und dessen Einholung nie
<lb/>gedacht worden.

<lb/>Theils aus der Verordnung theils aus den Fundamental-
<lb/>principien der allgemeinen Gütergemeinschaft sind folgende
<lb/>auch von den Schriftstellern über das F.L.R. anerkannte
<lb/>Grundzuge der Fuldaer Gütergemeinschaft herzuleiten:

<lb/>1. Soweit nicht durch Privatautonomie ein anderes be- 
<lb/>stimmt wird

<lb/>pos. 10 der Verordnung,

<lb/>tritt unter den Eheleuten eine vollständige Gemeinschaft be- 
<lb/>züglich ihres sämmtlichen sowohl eingebrachten, als (quoeuu-
<lb/>que titulo) erworbenen Vermögens ein und wird dasselbe
<lb/>in eine unzertrennliche Masse (unum idemque patrimonium)
<lb/>vereinigt, von welcher abgesonderte reelle Theile nicht unter- 
<lb/>schieden werden und welche auch Noch nach dem Tode des
<lb/>einen oder andern Ehegatten nicht in ihre ursprünglichen Be-
<lb/>standtheile zerfällt. Während der Ehe sind daran die beiden
<lb/>Eheleute im Wesentlichen gleich berechtigt. Doch steht dem
<lb/>Manne die oberste Leitung zu mit der Befugniß zu solchen
<lb/>Dispositionen welche den Charakter von Verwaltungsmaß- 
<lb/>regeln nicht überschreiten; die Frau dagegen ist im Gebiete
<lb/>ihrer Schlüsselgewalt (des inneren Hauswesens) selbstständig
<lb/>thätig und hat außerdem ein Widerspruchsrecht, wenn (was
<lb/>sie begründen muß) den Mann das Interesse der Gemein-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0325.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 21S

<lb/>schaft verletzt. Zm Uebrigeu ist zu allen denjenigen Dis- 
<lb/>positionen welche das Gebiet der dem Manne zustehenden
<lb/>Verwaltung oder der für die Frau gebührenden Schlüsselgewalt
<lb/>überschreiten, die Zustimmung der beiden Ehegatten erforder- 
<lb/>lich, insbesondern zur Veräußerung von Immobilien, be- 
<lb/>züglich deren ohnehin nach unserer (die Bestimmungen des
<lb/>F. 8. R. insoweit modificirenden) Immobiliargesetzgebung (Ge- 
<lb/>setz vom 21. Februar 1852 nebst Ausführungsverordnung)
<lb/>die Eigenthumsfrage lediglich durch den Eintrag in dem
<lb/>öffentlichen Buche entschieden wird:

<lb/>pos. 1 u. 11 der Verordnung verglichen mit Satz 3
<lb/>der Aufzeichnung.

<lb/>„Was beide Theile in die Ehe einbringen und im
<lb/>Laufe derselben erwerben, bildet eine gemeinschaftliche
<lb/>Masse, welche sie als ungetheiltes Gesammteigenthum
<lb/>besitzen und worüber zwar kein Theil ohne des Andern
<lb/>Miteinwilligung gültig verfügen kann, dem Manne je- 
<lb/>doch als Haupt der Familie ausschließlich die Verwaltung
<lb/>zusteht."

<lb/>Endlich was den modificirenden Einfluß unserer Jmmo-
<lb/>biliargesetzgebung anlangt, Rescript Gr. Hofgerichts dahier
<lb/>d. d. 30. October 1873, betr. anderweite Verehelichung der
<lb/>Christoph Fehl IV. Wittwe von Freiensteinau.

<lb/>2. Stirbt ein Ehegatte

<lb/>a) ohne Hinterlassung von Kindern, so wird der Ueber-
<lb/>lebende alleiniger Herr des GesammtvermögenS und kann
<lb/>ihm dieses Recht selbst durch letziwillige Verfügung des
<lb/>Anderen (von geringen Vermächtnissen abgesehen) nicht ge- 
<lb/>schmälert werden.

<lb/>§ 2 der Verordnung verglichen mit Satz 4 der Auf- 
<lb/>zeichnung:

<lb/>„Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten getrennt
<lb/>und es sind keine Kinder vorhanden, so wird der Ueber-
<lb/>lebende uneingeschränkter Alleinherr vom Ganzen."
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0326.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Sind aber Kinder vorhanden, so setzt er mit denselben
<lb/>das Verhältniß der Gütergemeinschaft fort ; diese Fortsetzung
<lb/>beruht jedoch nicht auf Unterstellung einer Repräsentation
<lb/>des verstorbenen Elternlheils durch seine Kinder (Einschiebung
<lb/>eines neuen Mitträgers in die Gemeinschaft — sog. Re-
<lb/>präsentationsprincip), sondern auf der Annahme einer Con-
<lb/>solidation der Gütermasten in der Hand des Ueberlebenden
<lb/>(Erhaltung des Vermögens in seiner juristischen Einheit —
<lb/>sog. Consolidationsprincip.)

<lb/>Gengler, deutsches Priratrecht, Band II, § 182.
<lb/>S. 978 ff.

<lb/>Die Kinder verlangen daher
<lb/>vergl. § 3 der Verordnung und die beinahe wörtlich
<lb/>mit den nachstehenden Sätzen übereinstimmende Auf- 
<lb/>zeichnung,

<lb/>kein wirkliches Miteigenthum sondern haben nur einen An- 
<lb/>spruch auf Erziehung, Unterhaltung und Erbfolge, dagegen
<lb/>wird der überlebende Ehegatte unbeschränkter Herr des ge- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögens d. h. es bleibt ihm die Verwaltung
<lb/>mit freier Dispositionsbefugniß ohne Einwilligung oder Con-
<lb/>currenz der Kinder. Wenn er jedoch ein schlechter Haus- 
<lb/>halter ist und mit dem Vermögen verschwenderisch umgeht,
<lb/>können sie oder ihre Verwandten resp. Vormünder die Ob- 
<lb/>rigkeit angehen, daß sie ihm Schranken setzen, und gilt außer- 
<lb/>dem sowohl für die beerbte als die unbeerbte Ehe das oben
<lb/>über den modificirenden Einfluß unserer Jmmobiliargefetz-
<lb/>gebung Gesagte.

<lb/>3. Selbst wenn der Ueberlebende zur weiteren Ehe schreitet,
<lb/>bleibt er, — sofern nichts Anderes bestimmt wird — Herr
<lb/>des Gesammtvermögens. Allein wie die Verordnung (§ 4
<lb/>ders.) wörtlich sagt, so will in diesem Fall zu sorgen sein,
<lb/>„damit den Kindern erster Ehe Vorsehung gethan werde,
<lb/>wie dann solches bis anhero gemeiniglich durch den sogen.
<lb/>Voraus ist besorgt worden." Unter dem Voraus aber ist
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0327.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 215

<lb/>zu verstehen dasjenige in einer Geldsumme oder bestimmten
<lb/>beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen festgesetzte Ver- 
<lb/>mögen, welches die Kinder erster Ehe rm Hinblick auf das
<lb/>von ihrem verstorbenen Elterntheile herrührende Vermögen
<lb/>in der Zukunft außer der gemeinen Theilung und zwar zur
<lb/>gehörigen Zeit zu erhalten haben. Wird ein solcher Voraus
<lb/>bestellt, so soll dies geschehen durch eine gütliche Vereinbarung
<lb/>zwischen dem conjux binubus und des verstorbenen Ehegatten
<lb/>nächsten Freunden, von welchen ein Paar als Vormünder
<lb/>zu bestellen und zu beeidigen sind, eventuell durch die Ob- 
<lb/>rigkeit und zwar im Allgemeinen nach Maßgabe der Hab- 
<lb/>seligkeit des verwittweten Ehegatten (d. h. nach dem Ganzen,
<lb/>wie es da liegt), der Zahl und dem Alter der Kinder und
<lb/>der zu ihrer Erziehung und Ernährung erforderlichen Kosten,
<lb/>sowie der ansehnlicheren Mittel des andern Theils dergestalt,
<lb/>daß unter Umständen bei geringem Vermögen des ver- 
<lb/>wittweten Ehegatten und zartem Alter der Kinder oder aus
<lb/>ähnlichen Gründen von einem Voraus ganz abgesehen oder
<lb/>derselbe nur gering bestellt werden kann. Ist aber ein solcher
<lb/>bestellt worden, dann bildet er sogleich ein zum Vermögen
<lb/>der Kinder gehöriges Stück, bleibt jedoch in der Benutzung
<lb/>des Elterntheils, bis das betr. Vorkind durch Verheiratung,
<lb/>Eintritt in den geistlichen Stand oder selbstständige Be- 
<lb/>gründung eines Haushalts aus der elterlichen Oeconomie
<lb/>tritt. Auch muß, wenn der rechte Vater oder die rechte
<lb/>Mutter der Kinder 1. Ehe mit Tod abgeht und die letzteren noch
<lb/>nicht abgefunden sind, die Grundtheilung mit denselben ge- 
<lb/>schehen, d. h. nach abgezogenem Voraus (wo ein solcher , be- 
<lb/>stellt ist) wird das ganze Vermögen 1. und 2. Ehe untep
<lb/>jämmtliche Kinder (aus beiden Ehen) und den überlebenden
<lb/>Ehegatten nach Köpfen getheilt (so viel Mund so nies
<lb/>Pfund). —

<lb/>vergl. § 4—7 der Verordnung. ,

<lb/>Relationen und Urtheile Gr. Hofgerichts i. S. Faust

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge. 4. Bd., (d. N. F. 15. Bd.)
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0328.tif"
                   n="216"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.


<lb/>c. Faust von Hutzdorf vom 12. April 1862 und 9.
<lb/>Februar 1864 und die dort citirten Schriftsteller Joh.
<lb/>Ehr. G. Fresenius (Meditationen für Rechtsgelehrte)
<lb/>und Eugen Thomas (System aller fuldischen Privat- 
<lb/>rechte § 317-323.)

<lb/>Nun ist zwar in der mehrerwähnten Aufzeichnung des
<lb/>Landesgerichts Schlitz bezüglich des Verhältnisses in weiteren
<lb/>Ehen gesagt:

<lb/>»Wenn hingegen der Ueberlebende (bei dem Vorhanden- 
<lb/>sein von Kindern aus 1. Ehe) den Wittwenstuhl ver- 
<lb/>rückt und zur anderweiten Ehe schreitet; dann hört die
<lb/>Gemeinschaftsfortsetzung auf, er muß nach vorgängiger
<lb/>Errichtung eines Inventars mit den Kindern abtheilen
<lb/>und für diese die Hälfte des reinen Vermögens aus-
<lb/>mitteln lassen, zu welchem Ende auch Vormünder für
<lb/>die Kinder angeordnet werden, um deren Gerechtsame
<lb/>bei der Vermögens-Abschichtung und Auseinandersetzung
<lb/>wahren zu helfen. — Diese Vermögenshälfte wird nun
<lb/>als Sondergut der Kinder angesehen, wovon der Ueber- 
<lb/>lebende die Nutznießung so lange bezieht, als er die
<lb/>Erziehung derselben besorgt. Bisweilen wird auch —
<lb/>anstatt den Kindern die Hälfte des reinen Vermögens
<lb/>auszusetzen — Einkindschaft mit oder ohne Voraus be- 
<lb/>liebt, welcher Fall jedoch selten vorkommt. ‘

<lb/>Außerdem ist in der nämlichen Hinsicht von dem ge- 
<lb/>nannten vormal. Landgericht festgestellt, daß seit dem Jahre
<lb/>1840 fast in allen Fällen eines Uebertritts zur weiteren Ehe bei
<lb/>dem Vorhandensein von Kindern aus der früheren Ehe die
<lb/>Ehepacten dahin lauten, daß der überlebende in weitere Ehe
<lb/>tretende Ehegatte von seinen Kindern (erster und zweiter
<lb/>Ehe) allein beerbt, die Errungenschaft 2. Ehe getheilt und
<lb/>der zweite Ehegatte mit einem Kindstheile bedacht sein solle.
<lb/>Allein wenn das Landgericht an diese Gestaltung der Dinge
<lb/>mehrfach
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0329.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehe!. Güter- u. Erbfolgerechts re. 217

<lb/>vergl. Bericht vom 23. März 1863 betr. Uebergabs»
<lb/>vertrag der Adam Schells Wittwe.

<lb/>Bericht vom 17. December 1863 i. S. Fauste. Faust
<lb/>vonHutzdorf; Bericht vom 29. Mai 1869. Uebergabs-
<lb/>vertrag der H. Güldners Eheleute von Willofs,
<lb/>die Behauptung geknüpft hat. daß die allgemeine Güterge--^
<lb/>meinschaft des Fuldaer Landrechts im Schlitzischen nicht in
<lb/>eomxlexu Geltung habe, vielmehr für die zweite Ehe durch
<lb/>das römische Dotalsystem und die Verordnung von 1795
<lb/>verdrängt erscheine, so glaube ich schon in der Sache
<lb/>„Faust o. Faust von Hutzdorf" in den von mir erstatteten
<lb/>Vorträgen nachgewiesen zu haben, daß jene Gütergemeinschaft
<lb/>der Fuldaer Verordnung von 1719 im Schlitzischen Gebiete
<lb/>in ihrem vollen Umfange usuelle Geltung erlangt hat und
<lb/>namentlich bezüglich ihrer Bestimmungen über die zweite
<lb/>Ehe noch in den Jahren 1806, 1812, 1816 und 1820 dort
<lb/>in Uebung war, daß ferner durch Eheberedungen andern
<lb/>Inhalts die subsidiäre Geltung eines Landrechts für solche Fälle,
<lb/>in welchen nichts daran durch Privatautonomie geändert wurde,
<lb/>an und für sich noch nicht in Frage gestellt erscheint und
<lb/>daß die mehrerwähnte Aufzeichnung, indem sie zugibt, daß
<lb/>mitunter auch Einkindschaft mit oder ohne Voraus beliebt
<lb/>werde/die vorher behauptete Nothwendigkeit einer Abtheilung
<lb/>als eine keineswegs ausnahmslose erscheinen und in dem
<lb/>bezüglichen Punkte überhaupt sehr wohl mit der obigen Ver- 
<lb/>ordnung sich vereinigen läßt, indem dieselbe keineswegs un- 
<lb/>bedingt die Gütergemeinschaft in zweiter Ehe mit einem
<lb/>sogen. Voraus für die Kinder 1. Ehe vorschreibt, zunächst
<lb/>die Privatwillkühr entscheiden läßt und kein Hinderniß in
<lb/>den We§ legt, daß jenen Kindern in anderer Weise, insbe- 
<lb/>sondere durch Abtheilung oder Eheberedungen deS obige«
<lb/>Inhalts Vorsehung geschieht.

<lb/>Daß dann auch für zweite Ehen, nicht das römische
<lb/>Dotalsystem, sondern das Fuldaer Landrecht in dem Be»

<lb/>22*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0330.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.


<lb/>wußtsein der Bevölkerung feste Wurzel getrieben hat, das
<lb/>gibt das Landgericht selber zu. So sagt dasselbe in einem
<lb/>seiner obigen Berichte, d. d. 17. December 1863:

<lb/>»Wir geben dabei gerne zu, daß die Gütergemeinschaft
<lb/>nach Fuldischem Privatrechte mit allen ihren Conse-
<lb/>^ quenzen namentlich auch in Ansehung der Vorkinder
<lb/>bei zweiter Ehe, allen Anschauungen der hiesigen Be- 
<lb/>völkerung zu Grunde, förmlich in der Luft liegt, daß
<lb/>das Wort „Voraus" im Verhältnis der Kinder erster
<lb/>Ehe zu einer zweiten Ehe im täglichen Gebrauche ist
<lb/>und daß auch der persönlichen Ansicht des Respicienten
<lb/>wenigstens die Anwendung gesonderten Güterrechts in
<lb/>zweiter Ehe etwas durch die römisch rechtlich gebildeten
<lb/>Juristen, soweit sie am hiesigen Landgerichte als Richter
<lb/>sungirt haben, importirtes, den einheimischen Anschau- 
<lb/>ungen durchaus fremdes ist, und ebendeshalb ist auch
<lb/>der bei zweiter Ehe jedem hiesigen Bauern im Blute
<lb/>liegende „Voraus" nicht zur rechtlichen Durchbildung
<lb/>gelangt und hat sich nur im Sprachgebrauchs der Be- 
<lb/>völkerung erhalten.

<lb/>...... Und wenn zur Stunde in allen Ortschaften

<lb/>des hiesigen Bezirks umgefragt würde, worin die An- 
<lb/>sprüche der Kinder erster Ehe als Erben ihres ver- 
<lb/>storbenen Elterntheils beständen, so würde sicherlich jeder
<lb/>Bauer . . . , sagen „im Voraus" d. h. nach hiesiger
<lb/>Gestaltung in dem Betrage dessen, was den Kindern
<lb/>bei Aufnahme des Inventars als Vermögen des Ver- 
<lb/>storbenen zutaxirt worden sei."

<lb/>Bericht vom 17. December 1863 i. S. Faust c. Faust.

<lb/>Dazu kommt, daß der frühere Landrichter Bermann,
<lb/>welcher damals schon lange an dem Landgericht Schlitz in
<lb/>Thätigkeit war, in seinem sub rudro Land und Gewohnheits- 
<lb/>rechte rc. vom 26. April 1860 erstatteten Berichte wörtlich
<lb/>sagte:
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0331.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 219

<lb/>„bei Beurtheilung der rücksichtlich der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft zur Sprache kommenden Rechtsverhältnisse
<lb/>wurde die Fuldaer Verordnung von 1719 sowohl bei
<lb/>ersten, als ferneren Ehen zu Grund gelegt/
<lb/>und daß auch erst nach dem Abgang dieses Beamten die
<lb/>Behauptung auftauchte, daß in der zweiten Ehe das römische
<lb/>Dotalsystem mit der Verordnung von 1795 gelte.

<lb/>Nach allem diesem scheint mir so viel außer Zweifel:

<lb/>1. Das Fuldaer Landrecht hat in seinem vollen oben
<lb/>dargestellten Umfang in der Grafschaft Schlitz usuelle Geltung
<lb/>erlangt.

<lb/>2. Es ist nicht genügend nachgewiesen, daß dasselbe, wie
<lb/>das Landgericht behauptet, für die weiteren Ehen durch
<lb/>Ü68U6tuäo außer Kraft gesetzt und durch das römische Dotal- 
<lb/>system mit der Verordnung von 1795 ersetzt sei. Dagegen
<lb/>kann als feststehend betrachtet werden, daß schon seit 30 bis
<lb/>40 Jahren oder gar noch länger kein Voraus Mehr im
<lb/>Schlitzischen bestellt zu werden pflegt , daß vielmehr den
<lb/>Kindern erster Ehe in anderer Weise vertragsmäßig
<lb/>Vorsehung geschieht und dabei zugleich ebenfalls vertrags- 
<lb/>mäßig das Erbrecht der Kinder erster und zweiter Ehe auf
<lb/>gemeinrechtlicher Grundlage geregelt wird, während der über- 
<lb/>lebende Ehegatte an dem Nachlasse des Zuerstverstorbenen
<lb/>einen Kindstheil erhält.' Oder wenn man etwas weiter gehen
<lb/>will, kann auch noch zugegeben werden, daß sich das Be- 
<lb/>streben zeigt, die allgemeine Gütergemeinschaft des F. L. R.
<lb/>bei ferneren Ehen dnrch ähnliche Normen, wie sie im Rechts- 
<lb/>gebiete der Errungenschaftsgemeinschaft gelten, zu ersetzen.

<lb/>Im Ganzen steht daher die Sache so, daß im Rechts- 
<lb/>wege die Geltung des F: L. R. in complexu angenommen
<lb/>und demjenigen, der seine Verdrängung behauptet, Beweis
<lb/>darüber auftrlegt werden muß.

<lb/>Dagegen ist im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>dem Zweifel, welchen das Landgericht in dessen fortdauernde
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0332.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Becker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geltung bei ferneren Ehen setzt, derart Rechnung zu tragen,
<lb/>daß die nach gemeinem Recht und nach der Verordnung von
<lb/>1795 Berechtigten berücksichtigt und gehört werden müssen und
<lb/>der Eine oder Andere eventuell zum Rechtswege zu ver- 
<lb/>weisen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>0. Gemeines Recht.

<lb/>§ 29.

<lb/>Dasselbe gilt in 25 vormals Riedeselischen Orten des
<lb/>Amtsgerichts Herbstein, welche erst durch die Rheinbundes- 
<lb/>acte unter Hessische Landeshoheit kamen und ein Gebiet von
<lb/>6271 Seelen bilden.

<lb/>Daß bis zum Anfall derselben an das Großherzogthum
<lb/>dort gemeines Recht galt, ist nie bezweifelt worden. Da- 
<lb/>gegen wurde neuerdings die Frage aufgeworfen, ob nicht
<lb/>nachher die Errungenschaftsgemeinschaft der Verordnung von
<lb/>1795 sich dort usuellen Eingang verschafft habe. Die 1873—
<lb/>1874 in den Acten Jmmobiliarveräußerung der Christoph
<lb/>Fehl IV., Wittwe von Freiensteinau angestellte Sachunter-
<lb/>suchung hat indeffen außer allen Zweifel gestellt, daß dies
<lb/>nicht der Fall ist. Denn es haben sich nicht allein die Be- 
<lb/>amten, welche an dem Gerichte seit langen Jahren thätig
<lb/>waren, verneinend über jene Frage ausgesprochen, der dermalige
<lb/>Landrichter hat auch alle Jnventarien von der zweiten Hälfte
<lb/>der 20 er Jahre an und außerdem eine große Anzahl anderer
<lb/>Acten durchgangen und dabei ermittelt, daß sich durch alle
<lb/>(mehr oder weniger expressis verbis ausgesprochen) wie ein
<lb/>rother Faden der Gedanke zieht, daß die Frau am Erwerb
<lb/>und Verlust der Ehe keinen Antheil habe beziehungsweise
<lb/>daß in den fraglichen Orten daS römische Dotalrecht gelte.
<lb/>Dabei ist jedoch hervorzuheben, daß hier gemeint ist römisches
<lb/>Dotalrecht modisicirr durch deutsche Rechtsanschauung, so wie
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0333.tif"
                   n="221"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Kenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts re. 221

<lb/>es im Gebiete der Verordnung von 1795 neben dieser gilt
<lb/>und ferner daß das Landgericht Herbstein in einem am
<lb/>13. Januar 1875 oud oubro Land- und Gewohnheitsrecht re.
<lb/>erstatteten Berichte die Ueberzeugung ausspricht, daß in der
<lb/>Volksanschauung der fraglichen Orte die Ehefrau am ehe- 
<lb/>lichen Erwerb alS mitberechtigt angesehen werde.
</p>

            </div>
         </div>
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             n="222"
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         <div xml:id="d1966e31856">
            <head>Inhalts-Verzeichniß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Jnhalts-Verzeichniß.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalts-Uerzeichmß *)
</p>
            <p>

               <lb/>(N. F. 15 Bd. tzeft i.)

<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.. 1

<lb/>Erster Abschnitt. Formen des ehelichen Güterrechts in der
<lb/>Provinz Oberhessen.**)

<lb/>Einleitung:

<lb/>a. Uebersicht über die Bildung des jetzigen Territorialbe- 
<lb/>standes der Provinz Oberhessen. § 1. 3

<lb/>b. Allgemeines über die in der Provinz Oberhessen geltenden

<lb/>Formen des ehelichen Güterrechts. §2. 6
</p>
            <p>

               <lb/>A. Die in der Provin; Bberhessen vorkommenden Arten der par- 
<lb/>tikulären Gütergemeinschaft.

<lb/>I. Errungensch astsgemeinscha ft der althessischen
<lb/>Verordnung vom 2. März 1795.
</p>
            <p>

               <lb/>a. Geltungsgebiet. §3. 8

<lb/>b. Geltendes Recht.

<lb/>«. Wesentliche Bestimmungen der Verordnung von

<lb/>1795. § 4 . . . ... 9

<lb/>ß. Wesentliche Grundsätze und charakteristische Züge
<lb/>der auf der Verordnung von 1795 beruhenden
<lb/>(althessischen) Errungenschaftsgemeinschast. All- 
<lb/>gemeines über dieselbe. 8 5.14
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es wird darauf hingewiesen, daß der 15. Band N. F. keine
<lb/>durchlaufenden Seitenzahlen hat, sondern daß das Heft Nr. 2 wieder
<lb/>mit Seite 1 beginnt.

<lb/>Ferner hat dies Inhalts - Verzeichniß mehrere Paragraphenbe-
<lb/>zeichnungeü, die im Context versehentlich binweggelassen wurden.


<lb/>**) Der zweiteAbschnitt wird in Folge des Todes des Herrn
<lb/>Verfassers nicht erscheinen. Vergl. S. 200 Anm.
</p>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0335.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Jnhalts-Verzeichniß. 223


<lb/>Sette

<lb/>Die ehelichen Güter. § 6...23

<lb/>Das Rechtsverhältniß der Ehegatten während der Ehe. § 7 . 29

<lb/>Schuldenhaftung. § 8 . . . . . . . . , . .... 42

<lb/>Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft. § 9 . . . . . 49

<lb/>Anhang. I a. Grünberger Stadt- und Amtsgebrauch.

<lb/>a. Entstehung und Geltungsgebiet. Z 10 . . . 52

<lb/>d. Inhalt. § 11 ........... 53

<lb/>Ib. Altkurhessische Errungenschaftsgemeinschaft.

<lb/>a. Geltungsgebiet. § 12 . . . . . . . . 57

<lb/>b. Geltendes Recht. § 13 . . ..58

<lb/>(Heft 2.)

<lb/>Seite

<lb/>II. Errungenschaftsgemeinschast des Solmser Land-
<lb/>Land r echt s.

<lb/>1. Einleitung. § 14 ............ . 1

<lb/>2. Publikationsedikt und Teil II, Tit. 28 der Solmser Ge- 

<lb/>richts- und Landordnung. § 15.

<lb/>a. Publikationsedikt.  . . . . . 5

<lb/>b. Theil II, Tit. 28 der S. G. u. L. O. . . . . 8

<lb/>8. Die einzelnen in der Provinz Oberheflen vorkommenden

<lb/>Formen des Solmser ehelichen Güter- und Erbfolge- 
<lb/>rechts .12

<lb/>A. Das Solmser eheliche Güter- und Erbfolgerecht mit gewohn- 
<lb/>heitsrechtlicher Modification des Tit. 28, §§ 5 «. 6 der
<lb/>Solmser Landesordnung.

<lb/>a. Geltungsgebiet. § 16.12

<lb/>b. Geltendes Recht.

<lb/>aa. Erkenntnißquellen des geltenden Rechts. § 17 13

<lb/>bb. Wesentlicher Inhalt des geltenden Rechts.
<lb/>a. Uebereinstimmung mit dem Rechte der Er- 
<lb/>rungenschaftsgemeinschaft der Verordnung

<lb/>von 1795. § 18.17

<lb/>ß. Abweichung von dem Rechte der Verord- 
<lb/>nung 1795.

<lb/>aa. Schuldenhaftung. § 19 .... 22

<lb/>ßß. Auflösung der Errun genschaftsgemein-
<lb/>schaft. Beiseß des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten. § 20
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0336.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>JnhaltS-Verzeichniß.
</p>
            <p>

               <lb/>(Heft r.)
<lb/>Sette

<lb/>8. Das Solmsische eheliche Güter- und Erbfolgerecht mit der
<lb/>Jsenburgcr Verordnung vom 18. Nov. 1769. § 21.

<lb/>a. Geltungsgebiet ..97

<lb/>b. Text der Verordnung.. . 98

<lb/>c. Inhalt. 103

<lb/>C. Das Solmsische eheliche Güter- und Erbfolgerecht in den vor- 

<lb/>mals Nassauischen Orten. § 22.

<lb/>a. Quellen.  105

<lb/>b. Geltungsgebiet.110

<lb/>c. Wesentlicher Inhalt des geltenden Rechts .... 110

<lb/>(Heft 4.&gt;
<lb/>Sette

<lb/>D. Butzbacher Stadtrecht. § 23.199

<lb/>E. Frankfurter Reformation. § 24 .  200

<lb/>III. Das Mainzer Landrecht.

<lb/>a. Geltungsgebiet. § 25   200

<lb/>b. Inhalt. § 26 .  201

<lb/>B. Die allgemeine Gütergemeinschaft des Futdaer Landrechts.

<lb/>a. Geltungsgebiet. § 27   204

<lb/>b. Inhalt. § 28 . 205

<lb/>C. Gemeines Recht. § 29 . 220
</p>

         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0337.tif"
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         <div xml:id="d1966e32127">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d1966e32132"
                 ana="scope_-_225-261"
                 type="article"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Weitere Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit und zur Interpretation der in Teil II tit. 3, insbesondere in pos. 15 des sog. Landrechts der oberen Grafschaft Katzenelnbogen enthaltenen Bestimmungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ludwig, ...">Ludwig, Rechtsanwalt in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>VIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weitere Beiträge zur Keststellung der heutigen
<lb/>Anwendbarkeit und zur Interpretation der in
<lb/>Theil II tit. 3, insbesondere in xo». 15 des
<lb/>sog. Landrechts der oberen Krafschaft Katzen- 
<lb/>elnbogen enthaltenen Bestimmungen.

<lb/>Von Herrn Rechtsanwalt Ludwig in Darm stadt.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn dem ersten Hefte des 15. Bands neue Folge deS
<lb/>Archivs für praktische Rechtswissenschaft, Seite 32 und fol- 
<lb/>gende, ist eine von mir gefertigte Abhandlung erschienen.
<lb/>Ich werde in Nachstehendem diese Abhandlung der Kürze
<lb/>halber durch das Wort: „Beiträge* bezeichnen.

<lb/>Diese (früheren) Beiträge beziehen sich vor Allem auf
<lb/>die Frage:

<lb/>ob nach dem in dem Umfange der ehemaligen Ober- 
<lb/>grafschaft Katzenelnbogen jetzt noch geltenden Jntestat-
<lb/>erbrechte, dem überlebenden mit Kindern des verstor- 
<lb/>benen conjux concurrirenden Ehegatten ein auf das
<lb/>in der bestandenen Ehe errungene Mobiliar-Ver- 
<lb/>mögen bezügliches Erbrecht (quoad dominium) zustehe?

<lb/>Ich habe diese Frage in den Beiträgen verneint. Das
<lb/>Großherzogliche Oberlandesgericht hat aber diese Frage später
<lb/>— in Bezug auf die Stadt Darmstadt — in einem von


<lb/>*) Wir erfüllen die traurige Pflicht, unseren Lesern den plötzlich
<lb/>erfolgten Tod des allgemein hochgeschätzten Herrn Verfassers, der die
<lb/>Korrektur nicht mehr besorgen konnte, anzuzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Redaktion.
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0338.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Lud wig.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm am 19. November 1888 — in Sachen Jacob gegen
<lb/>Hamann — erlassenen, rechtskräftig gewordenen Urtheil
<lb/>bejaht.

<lb/>Bei Erlaß dieses Urteils handelte es sich um den in
<lb/>Theil II tit. 3 pos. 15 des Kzb. Landrechts erwähnten
<lb/>Fall, in welchem die Kinder erster Ehe durch das fragliche
<lb/>Mobiliar-Erbrecht des überlebenden zweiten Ehegatten
<lb/>ihres verstorbenen pareus am schwersten benachteiligt
<lb/>werden.

<lb/>Unter diesen Umständen halte ich zwar eine weitere An- 
<lb/>fechtung der in dem erwähnten Urteil vom 19. November
<lb/>1888 ausgesprochenen Ansicht:

<lb/>„jeder in dem nun gedruckten Kzb. Landrecht ent- 
<lb/>haltene Satz sei (noch jetzt) in solange für anwend- 
<lb/>bar zu halten, als sich nicht Gründe gegen seine An- 
<lb/>wendbarkeit ergeben haben"
<lb/>für aussichtslos.

<lb/>Anders verhält es sich aber mit der Frage:

<lb/>,ob nicht zur Zeit des Erlasses des Urteils vom 19.
<lb/>November 1888 ein zureichender Grund gegen die heu- 
<lb/>tige Anwendbarkeit der auf das Mobiliar-Erbrecht des
<lb/>überlebenden (mit Kindern concurrirenden) Ehegatten
<lb/>bezüglichen Bestimmungen in Theil II tit, 3 des Kzb.
<lb/>Landrechts existirte."

<lb/>Die nachstehende, mit Rücksicht auf die Entscheidungs-
<lb/>gründe des Urteils vom 19. November 1888 gefertigte
<lb/>Ergänzung meiner Beiträge dürfte daher genügend veran- 
<lb/>laßt sein.

<lb/>Nach Fertigung meiner (früheren) Beiträge bin ich durch
<lb/>Einsichtnahme der pos. 19 in Theil II tit. 5 des Kzb.
<lb/>Landrechts und durch eine Vergleichung dieser pos. 19 mit
<lb/>Theil II tit. 2, pos. 13 und 14 desselben Landrechts auch
<lb/>auf die Frage aufmerksam geworden:
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0339.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0339"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 227

<lb/>„ob der Verfasser des Landrechts in pos. 15 des
<lb/>Theils II tit. 3 dem überlebenden zweiten Ehegatten
<lb/>in Bezug auf das in der bestandenen letzten Ehe
<lb/>errungene Mobiliar-Vermögen wirklich ein so un- 
<lb/>eingeschränktes Erbrecht zuerkennen wollte, als eS laut
<lb/>des Wortlauts der erwähnten pos. 15 den Anschein hat?*
<lb/>Diese Frage hat mich veranlaßt, in nachstehendem § 2
<lb/>auch verschiedene Bemerkungen aufzunehmen, welche sich aus
<lb/>die Auslegung der erwähnten pos. 15 beziehen.

<lb/>Ich fasse in den nachstehenden Paragraphen nur daS in
<lb/>der Stadt Darm stad 1 dermalen geltende Recht in das
<lb/>Auge. Der verstorbene Ehegatte, um dessen Beerbung es
<lb/>sich in dem Prozesse in Sachen Jacob gegen Wittwe
<lb/>Hamann handelte, war nämlich inDarmstadt domizilirt.

<lb/>§ 1.

<lb/>In Bezug auf das Mobiliar-Erbrecht des überlebenden
<lb/>Ehegatten sind in Theil II tit. 3 des Kzb. Landrechts fol- 
<lb/>gende vier Fälle (jeder in einem oder mehreren nur auf
<lb/>ihn bezüglichen Artikeln) gesondert behandelt:

<lb/>1. Der Artike l 1 bezieht sich auf den Fall, daß der zu- 
<lb/>erst verstorbene Ehegatte gar keine ehelichen Kinder (Des- 
<lb/>cendente») hinterlassen hat, und ist deßhalb hier ohne In- 
<lb/>teresse.

<lb/>2. Der Artikel 6 bezieht sich auf den Fall, daß der
<lb/>zuerst Verstorbene Ehegatte nur Kinder aus seiner letzten
<lb/>Ehe (mit dem überlebenden Ehegatten) hinterlassen hat.

<lb/>3. Die Artikel 11—14 beziehen sich auf den Fall,
<lb/>daß der zuerst verstorbene Ehegatte — außer seinem conjux
<lb/>superstes — nur Kinder aus einer früheren (von ihm
<lb/>eingegangenen) Ehe hinterläßt.

<lb/>4. Der Artikel 15 endlich bezieht sich auf den Fall,
<lb/>wenn der zuerst verstorbene Ehegatte (außer dem codj’ux
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0340.tif"
                   n="228"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0340"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Ludwig.

<lb/>superstes) gleichzeitig Kinder aus seiner letzten und
<lb/>einer früheren Ehe hinterläßt.

<lb/>I« dem in vorstehender pos. 3 erwähnten Falle sind die
<lb/>Kinder des verstorbenen Ehegatten durch das Mobiliar-Erbrecht
<lb/>des conjux superstes (ihres Stiefparens) nicht, wenigstens
<lb/>nicht erheblich gravirt, weil ihnen für diesen Fall das in
<lb/>Artikel 13 und 14 des obenerwähnten Titels erwähnte Schutz- 
<lb/>mittel zugestanden ist.

<lb/>In dem unter pos. 2 erwähnten Falle fühlen sich die
<lb/>Kinder durch das fragliche Mobiliar-Erbrecht

<lb/>— solange nicht später der in Artikel 15 des erw.
<lb/>Titels 3 erwähnte Fall eintritt —
<lb/>in der Regel ebenfalls nicht besonders gravirt und zwar
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>a) weil der conjux superstes ihr wirklicher parens
<lb/>ist, weil sie also die Aussicht haben, den überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten dereinst zu beerben, weil

<lb/>d) der überlebende Ehegatte in dem oben unter pos. 2
<lb/>erwähnten Falle verpflichtet ist, sie — soweit nöthig —
<lb/>standesgemäß zu alimentiren und auszustatten, weil endlich
<lb/>c) dem überlebenden Ehegatten (ihrem leiblichen parens)
<lb/>jedenfalls ein lebenslängliches Nutznießungsrecht bezüglich
<lb/>des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht be- 
<lb/>stritten werden kann.

<lb/>Leute, in deren Ehe eine Errungenschaft erzielt worden
<lb/>ist, find in der Regel bessere Vermögensverwalter, als solche
<lb/>Leute, in deren Ehe keine Errungenschaft erzielt wurde.

<lb/>Zn dem oben unter pos. 2 erwähnten Falle ist sogar
<lb/>das fragliche Mobiliar-Erbrecht mitunter für die Kinder
<lb/>recht vorteilhaft.

<lb/>Es zeigt sich dies dann, wenn eins von mehreren Kin- 
<lb/>dern vor dem conjux superstes stirbt und dann die Frage
<lb/>entsteht:

<lb/>»welche Erbschaftssteuer bezüglich des Nachlasses des
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0341.tif"
                   n="229"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 229


<lb/>zuerst verstorbenen Kindes von dessen überlebenden Ge- 
<lb/>schwistern zu entrichten ist."

<lb/>Es zeigt sich dies ferner in dem Falle, wenn die Gläu- 
<lb/>biger eines Kindes des conjux superstes — bei Lebzeiten
<lb/>dieses conjux — Behufs ihrer Befriedigung den angeblich
<lb/>im Besitz des Letzeren befindlichen väterlichen bezw. mütter- 
<lb/>lichen Erbteil jenes Kindes zu ihren Gunsten zum Gegen- 
<lb/>stände einer Execution machen wollen.

<lb/>Die Haupinachteile des hier in Frage stehenden auf
<lb/>dem Wortlaut des oben erwähnten Titels 3 bafirenden
<lb/>Mobiliar-Erbrechts kommen aber dann zum Vorschein, wenn
<lb/>der oben unter pos. 4 erwähnte Fall eintritt.

<lb/>Und gerade um diesen Fall hat eS fich bei Erlaß des
<lb/>oberlandesgerichtlichen Urteils vom 19. November 1888
<lb/>gehandelt.

<lb/>In dem Prozesse, welcher diesem Urteil vorausging,
<lb/>hat Gr. Landgericht dahier durch Urteil vom März 1888
<lb/>sogar festgestellt:

<lb/>daß eine (nach Inhalt der Acten) durch vorbehaltenes
<lb/>Eigenthumsrecht an einem Immobile gesicherte Haus-
<lb/>kaufschillingsforderung im Betrag von mehr als 8900 Mk.
<lb/>zu der (der beklagten Wittwe, der Stiefmutter resp. Stief-
<lb/>großmutter der Kläger) nach Kzb. Landrecht eigentüm- 
<lb/>lich, beziehungsweise erblich angefalleuen Mo- 
<lb/>biliar-Errungenschaft zweiter Ehe gehöre.

<lb/>Und auch dieser Ausspruch ist in dem äeoiskmm des
<lb/>oberlandesgerichtlichen Urteils vom 19. Novembtzr 1888
<lb/>ebenfalls bestätigt worden. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Nach meiner Ansicht hätte diese Hauskaufschillingsforderung
<lb/>auf Grund der pos. 20 in Theil II tit. 3 des Landrechts als ein
<lb/>Immobile (im Smne des Landrechts) behandelt werden müssen,
<lb/>weil sie durch vorbehaltenes Eigenthum-recht an einem Immobile
<lb/>gesichert war. Sie charakterisiere sich als ein »Anspruch zu lie- 
<lb/>genden Gütern."
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0342.tif"
                   n="230"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>In gegenwärtiger Abhandlung werde ich vorerst nur
<lb/>den oben unter pos. 4 erwähnten Fall in das Auge fassen.
<lb/>Es wird aber in den auf diesen Fall bezüglichen Aus- 
<lb/>führungen auch Manches zur Sprache kommen, was vielleicht
<lb/>auch für die Beurteilung des oben unter pos. 2 erwähnten
<lb/>Falls von Interesse ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 2.

<lb/>Faßt man zunächst (ohne Rücksicht auf das unten
<lb/>zur Sprache kommende Präjudiz 72) lediglich den
<lb/>Inhalt des (nun gedruckten) Kzb. Landrechts in das Auge,
<lb/>so sind sofort folgende Thatsachen höchst auffallend. Der
<lb/>Verfasser des Landrechts hat recht wohl eingesehen, daß die
<lb/>Kinder erster Ehe eines oon)ux superstes durch das Über- 
<lb/>schreiten des Letzteren zur zweiten Ehe und durch den Ein- 
<lb/>fluß ihres Stiefparens in vermögensrechtlicher Beziehung
<lb/>sehr gefährdet werden können, wenn nicht durch besonders
<lb/>verordnete Schutzvorschriften den ihnen drohenden Gefahren
<lb/>vorgebeugt wird.

<lb/>Er hat deßhalb im Theil II tit. 5 pos. 19 des Land- 
<lb/>rechts im Einklänge mit den gemeinrechtlichen Vorschriften?)
<lb/>bestimmt:

<lb/>,Da aber Kinder aus erster oder der andern Ehe vor- 
<lb/>handen wären, soll der Kinder Vater oder Mutter
<lb/>nicht das Recht haben, dem andern Ehegenossen im
<lb/>Testament oder in einem andern letzten Willen, unter
<lb/>was Titul solches geschehen möchte, über ein Kinds-
<lb/>theil vermöge der Rechte zu verschaffen?

<lb/>Deßhalb hat er ferner laut pos. 13 und 14 des Theils II
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man vergleiche die in dem Entwurf eines Publicationsediets
<lb/>zum Kzb. Landrecht enthaltenen Worte: „den allgemeinen
<lb/>Rechten gemäß."
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0343.tif"
                   n="231"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 231


<lb/>tit. 3 (im Einklang mit der obenerwähnten pos. 19) den
<lb/>Kindern erster Ehe

<lb/>für den Fall, daß sie nur mit ihrem Stiefparens
<lb/>und nicht auch mit Kindern aus letzter Ehe ihres zu- 
<lb/>letzt verstorbenen Elterntheils concurriren —

<lb/>ein Recht zugestanden, durch dessen Benützung sie nicht
<lb/>blos das Mobiliar-Erbrecht, sondern auch das Beisitzrecht des
<lb/>überlebenden Stiefparens beseitigen können (das Recht dem
<lb/>überlebenden Ehegatten zur vollständigen Abfindung ein
<lb/>Kindsteil aus dem Gesammtnachlasfe des verstorbenen
<lb/>Ehegatten anzubieten.)

<lb/>Nun sind aber die Kinder erster Ehe in dem oben in
<lb/>§ sub. pos. 4 erwähnten Falle

<lb/>— wenn ihnen hier nicht ein ähnliches Schutzmittel
<lb/>zugestandett wird, wie das aus den erwähnten pos. 13
<lb/>und 14 ersichtliche —

<lb/>in Folge der gleichzeitigen Concurrenz mit einem Stief-
<lb/>par6v8 und mit Kindern zweiter Ehe durch ein Mobiliar-
<lb/>Erbrecht des Ersteren und das Miterbrecht der Kinder zwei- 
<lb/>ter Ehe noch mehr benachteiligt, als in dem in § 1 pos. 3
<lb/>erwähnten Fall.

<lb/>Und schon diese vorstehend angegebenen Gründe machen
<lb/>es dringend wahrscheinlich:

<lb/>daß der Mangel einer auch in He pos. 15 des Titels 3
<lb/>aufgenommenen, das hier fragliche Mobiliar-Erbrecht
<lb/>in ähnlicher Weise, wie in den citirten pos. 13 und 14
<lb/>einschränkenden Bestimmung lediglich in einem Ver- 
<lb/>se h e n des Verfassers des Landrechts seinen Grund hat?)
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Es ist mir sehr zweifelhaft, ob man überhaupt den vom Jahre
<lb/>1569 datirenden Entwurf des Landrechts als eine vom Kanzler KltiN-
<lb/>fchmidt definitiv abgefaßte, von ihm zur sofortige« Publi- 
<lb/>kation bestimmte Arbeit betrachten darf. Wer weiß, welche Aen-
<lb/>derungen der (jedenfalls vor der etwa erfolgten Publikation dt»
<lb/>Arch. f. pr. Rcchtswiffensch. S. Folg« 4. Bd., (d. N.F. 15. Bd.) 23
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0344.tif"
                   n="232"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aehnliche Versehen wie das obenerwähnte sind auch an
<lb/>andern Stellen des Landrechts unterlaufen und haben zu
<lb/>dem höchstrichterlichen Präjudiz 151 veranlaßt. Man vgl.
<lb/>auch Theil II tit. 5 pos17 mit der unmittelbar fol- 
<lb/>genden pos. 18 desselben Titels.

<lb/>Die obenerwähnte xos. 15 des Titels 3 ist m. E. unter
<lb/>gleichzeitiger Berücksichtigung der pos. 19 des
<lb/>Theils II tit. 5 pos. 19 zu interpretiren. Das in pos. 15
<lb/>erwähnte Mobiliar-Erbrecht (quoad dominium) ist also dahin
<lb/>einzuschränken, daß sein Werth nie den Gesa mmt-
<lb/>werth eines Kindstheils von dem gesammten
<lb/>Nachlaß des eonjux praedefunctus übersteigen
<lb/>darf.

<lb/>Es ist undenkbar, daß Kanzler Kleiuschmidt für den Fall
<lb/>deS Eintritts der In testaterb folge dem überlebenden
<lb/>zweiten Ehegatten Vermögensteile zuwenden wollte, die
<lb/>unter Umständen fünfmal so groß sind, als diejenigen Ver- 
<lb/>mögensvorteile, welche Letzteren durch ein Testament des
<lb/>eonjux praedefunctus zugewendet werden können.

<lb/>Mit vorstehenden Ausführungen steht im Einklang: das
<lb/>im Jahre 1789 erschienene Hofmann'sche Handbuch des
<lb/>deutschen Eherechts § 212 in fine. Darin heißt es (mit
<lb/>andern Worten):

<lb/>„In dem oben in § 1 sub. pos. 4 erwähnten Fall
<lb/>sei nach Kzb. Landrecht den Kindern dasselbe Schutz- 
<lb/>mittel gegeben, welches laut pos. 13 des Theils II
<lb/>tit. 3 den Kindern erster Ehe, (für den in obigem
<lb/>§ 1 pos. 3 erwähnten Fall) zugestanden ist/
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrechts verstorbene) Kanzler Kleinschmidt an seiner Arbeit noch
<lb/>vorgenommen haben würde, wenn nicht die Verhandlungen wegen
<lb/>Abfassung eines gemeinsamen Landrechts für alle hessische Lande
<lb/>ihn bestimmt hätten, eine nochmalige Prüfung seines Entwurfs zu
<lb/>unterlassen? Siehe § 4 u. 5 meiner fr. Beiträge und unten § 12.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0345.tif"
                   n="233"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 233


<lb/>Sin rechtsgelehrter Anwalt, der von einem reichen, in
<lb/>zweiter Ehe lebenden in Darmstadt wohnenden Grundbesitzer,
<lb/>dem Vater mehrerer Kinder erster und zweiter Ehe, um
<lb/>Rat darüber gefragt wird:

<lb/>»wie er seine zweite Ehefrau in einem Testament mög- 
<lb/>lichst begünstigen könne ?'

<lb/>wird nunmehr (nach Erlaß des oberlandesgerichtkichen Ur- 
<lb/>teils vom 19. November 1888) die Antwort geben können:
<lb/>»Verkaufen Sie schleunigst Ihre in der zweiten Ehe
<lb/>errungenen Immobilien und legen Sie den Erlös in
<lb/>Wertpapieren au portem- an. Das ist besser als ein
<lb/>Testament."

<lb/>Das Präjudiz 72 deS vormaligen O.A.G. steht vor- 
<lb/>stehenden Ausführungen ebensowenig entgegen, als es der
<lb/>Anwendbarkeit der das Mobiliar-Erbrecht einschränkenden
<lb/>Bestimmungen in Theil II tit. 3 pos. 13 und 14 entgegen- 
<lb/>steht. Man vergleiche auch nachstehenden A 3.

<lb/>Gegen die Schlußfolgerungen, welche ich auS dem oben
<lb/>citirten, in der pos. 19 des Titels 5 enthaltenen Satz ge- 
<lb/>zogen habe, könnte man allerdings Folgendes einwenden:

<lb/>Am Schluffe des eben erwähnten Satzes stehen die
<lb/>Worte:

<lb/>»wie auch solches bei Aufrichtung der Eheberedung ver- 
<lb/>ordnet worden/

<lb/>Und in der von »Eheberedungen" handelnden pos. 4 des
<lb/>Theil II tit. 1 des Landrechts ist (für den Fall, daß bereits
<lb/>ein Kind aus früherer Ehe eines Verlobten existirt) nur
<lb/>bestimmt:

<lb/>„Doch soll er oder sie, auf den Todesfall über ein
<lb/>Kindsteil in allem an liegenden Gütern aus de«
<lb/>Seinen erblich oder befitzlich »ä vitam zu vermachen,
<lb/>nicht Macht haben."

<lb/>Es wird dort daS Mobiliarvermögen mit Stillschweigen
<lb/>übergangen. :
</p>
               <p>

                  <lb/>23*
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0346.tif"
                   n="234"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus diesem Uebergehen des Mobiliarvermögens mit Still- 
<lb/>schweigen (in der erw. xos. 4) könnte man die Folgerung
<lb/>ziehen:

<lb/>„die das Dispositionsrecht beschränkende Bestimmung
<lb/>in xos. 19 des Theils II tit. 5 beziehe sich ebenfalls
<lb/>nur auf liegende Güter.'

<lb/>Allein eine solche Folgerung würde zu dem ungeheuer- 
<lb/>lichen Resultat führen, daß der Verfasser des Landrechts
<lb/>— obgleich er laut xos. 13 des Theils II tit. 3 recht
<lb/>wohl Wußte, daß die Fahrniß oft besser ist, denn des
<lb/>Verstorbenen liegende Güter —
<lb/>den conjux binubus habe ermächtigen wollen:

<lb/>seinen ganzen nicht in Immobilien (im Sinne des
<lb/>Landrechts) bestehenden Nachlaß (also auch das von
<lb/>ihm in die weitere Ehe in ferirte Mobiliarvermögen)
<lb/>zum Nachteil seiner Kinder aus früherer Ehe dem
<lb/>überlebenden Stiefxsrovs dieser Kinder letztwillig zuzu- 
<lb/>wenden.

<lb/>Unter diesen Umständen muß die beschränkende oben
<lb/>Seite 230 copirte Bestimmung in der citirten xos. 19 (trotz
<lb/>des erwähnten Stillschweigens in der citirten xos. 4)
<lb/>ganz ihrem Wortlaut gemäß zur Anwendung gebracht wer- 
<lb/>den. Sie steht mit dem gemeinen Rechte im Einklang.

<lb/>Unser vormaliges O.A.G. hat ebenfalls laut Präjudiz
<lb/>151 das gemeine Recht in Anwendung gebracht, als es sich
<lb/>darum handelte, die in Theil II tit. 1 xos. 4 des Landrechts
<lb/>verordnet« Widerruflichkeit der in den Ehepakten enthaltenen
<lb/>letztwilligen Verfügungen zu beseitigen.

<lb/>Allerdings muß ich aber die Möglichkeit in das Auge
<lb/>fassen, daß vorstehende Ausführungen nicht die Billigung
<lb/>der Gerichte finden. Und deßhalb habe ich mich durch vor- 
<lb/>stehende Ausführungen nicht abhalten lasten, auch die nach- 
<lb/>stehenden weiteren Paragraphen in gegenwärtige Abhand- 
<lb/>lung aufzunehmen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0347.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 235

<lb/>§ 3.

<lb/>In sämmtlichett am Schlüsse des Präjudizes 72 des
<lb/>vormaligen O.A.G. in Bezug genommenen Prozessen handelte
<lb/>es sich nicht um das in xog. 15 des Theils II tit. 3 des
<lb/>Kzb. Landrechts festgesetzte Mobiliar-Erbrecht.

<lb/>Folgeweise hat das Präjudiz 72 jedenfalls dann keine
<lb/>bindende Kraft, wenn es sich

<lb/>— wie bei Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils
<lb/>vom 19. November 1888 —

<lb/>um den tu der oben citirten xos. erwähnten Fall handelt.

<lb/>In Bezug auf diesen Fall wollte das Präjudiz 72
<lb/>nichts bestimmen.

<lb/>Wenn man einem Präjudiz des höchsten Gerichtshofs
<lb/>dieselbe Bedeutung beilegt, wie einem von dem Souverän
<lb/>mit Zustimmung der beiden Ständekammern erlassenen Ge- 
<lb/>setze, so kann dies nur durch die Erwägung gerechtfertigt
<lb/>werden, daß in dem Prozesse, welchen das Präjudiz veran-
<lb/>laßte, wenigstens eine durch einen Rechtsgelehrten vertretene
<lb/>Partei ein Interesse daran habe, das äußerste aufzubieten,
<lb/>um ein dem Inhalt des Präjudizes widerstreitendes
<lb/>höchstrichterliches Erkenntniß herbeizuführen.

<lb/>In den Prozessen, welche das Präjudiz 72 yeranlaßten,
<lb/>hatte aber keine Partei ein Interesse dabei, die Auslegung und
<lb/>die fortdauernde Anwendbarkeit der erwähnten pos. l5 auf die
<lb/>Gefahr hin, daß die Deserviten ihres Anwalts gestrichen
<lb/>würden, zum Gegenstand der Erörterungen zu machen.

<lb/>Auch bei Auslegung von Gesetzen ist man nicht blos
<lb/>auf die grammatische Interpretation beschränkt. Und der
<lb/>Wortlaut eines Präjudizes hat jedenfalls keinen
<lb/>größerenWerth als der Wortlaut eines Gesetzes. Welche
<lb/>Folgerungen sich aus dem Gesagten ergeben, wird weiter
<lb/>unten in § 6 zur Sprache kommen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0348.tif"
                   n="236"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 4.

<lb/>Das Präjudiz 72 des O.A.G. beantwortet lediglich die
<lb/>Frage:

<lb/>wie die im Kzb. Landrecht Theil II tit. 5 enthaltene Vor- 
<lb/>schrift.

<lb/>»daß der den anderen Ehegatten überlebende Ehegatte
<lb/>die Mobilien erben solle/

<lb/>nach bestehender Observanz aus gelegt werde.

<lb/>Es läßt aber die Frage ganz unberührt:

<lb/>„ob die in Theil II tit. 3 enthaltene, ebenerwähnte
<lb/>Vorschrift, soweit sich dieselbe (und zwar zum Nach- 
<lb/>teil von überlebenden Kindern des ver- 
<lb/>storbenen conjux) auf das errungene Mobiliar- 
<lb/>vermögen bezieht, noch jetzt (zur Zeit des Erlasses
<lb/>des Präjudizes) in Darmstdt als fortdauernd gelten- 
<lb/>des Recht zu behandeln sei."

<lb/>Zu einer Prüfung dieser Frage lag bei Erlaß aller am
<lb/>Schlüsse des Präjudizes in Bezug genommenen Erkenntnisie
<lb/>und in den diesen Erkenntnissen vorausgegangenen Prozessen
<lb/>nicht die geringste Veranlassung vor. (Siehe unten § 5) 4).

<lb/>Zweck des hier relevanten Teils des Präjudizes 72
<lb/>war nur und konnte nach damaliger Sachlage nur sein:

<lb/>»die Beseitigung eines auf die inferirten Mobilien
<lb/>bezüglichen Mobiliar-Erbrechts des mit Kindern des
<lb/>verstorbenen conjux concurrirenden überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten*.

<lb/>Die Aufnahme der Worte: „der Letztere nur das in
<lb/>der bestandenen Ehe errungene* in das Präjudiz 72 erfolgte
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Auf dieses Factum hat mich ein Mitverfasser des Präju- 
<lb/>dizes 78 (mein verstorbener Schwiegervater), der Correferent
<lb/>in der am Schluffe des Präjudizes 72 erwähnten Rechtssache „in
<lb/>Sachen Gros gegen Linß", aufmerksam gemacht.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0349.tif"
                   n="237"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 237

<lb/>nur a u S sprachlichen Gründen. Ein Präjudiz ledig l i ch
<lb/>deS Inhalts:

<lb/>„die fragliche Vorschrift: »daß der überlebende Ehe- 
<lb/>gatte die Mobilien erbe* werde dahin ausgelegt,
<lb/>daß die Kinder die inferirten Mobilien erben"
<lb/>würde nur das Gegenteil einer Auslegung beurkundet
<lb/>haben.

<lb/>Man nahm an der Ausnahme der Worte: »der Letztere
<lb/>nur das in der bestandenen Ehe errungene" in das Präju- 
<lb/>diz aus dem Grunde keinen Anstoß, —
<lb/>weil noch Niemand gewagt hat, die Behauptung aufzustellen:
<lb/>die Vorschrift in Theil II tit. 3, daß der überlebende
<lb/>Ehegatte die Mobilien erbe, fei dahin auszulegen,
<lb/>daß der überlebende Ehegatte gar keine Mobilien erbe.
<lb/>Um etwaigen Zweifeln vorzubeugen wurde das Wort: »nur*
<lb/>mit F e t t s ch r i f t gedruckt. Hätte der höchste Gerichtshof eine
<lb/>auf das errungene Mobiliarvermögen bezügliche, den
<lb/>Kindern nachteilige Entscheidung veröffentlichen wollen,
<lb/>so würde er das bedeutungsvolle und mit Fettschrift ge- 
<lb/>druckte Wort „nur* im Präjudiz weg ge lassen haben.

<lb/>In den aus Anlage A ersichtlichen Entscheidungsgründen
<lb/>des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 19. November 1888
<lb/>hat aber das Gericht das Präjudiz 72 (wenn auch mit
<lb/>andern Worten) dahin ausgelegt:

<lb/>„es sei hierdurch festgestellt, daß zur Zeit des Erlaffes
<lb/>dieses Präjudizes (also im Jahr 1833) das hier in
<lb/>Frage stehende Mobiliar-Erbrecht des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten noch (und insbesondere in Darmstadt) in Geltung
<lb/>gewesen sei."

<lb/>Es hat nämlich seine auf das abändernde Gewohn- 
<lb/>heitsrecht bezüglichen Entscheidungsgründe durch die Be- 
<lb/>merkung eingeleitet:

<lb/>»Es erübrigt noch die Prüfung der Frage, ob sich der
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0350.tif"
                   n="238"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.


<lb/>angegebenen, durch die . Rechtsprechung des vormaligen
<lb/>Oberappellationsgerichts nachgewiesenen (lediglich eine
<lb/>Auslegungsfrage betreffenden) Observanz gegenüber
<lb/>in der Stadt Darmstadt eine diese (Auslegungs?) O b-
<lb/>servanz abänderudes Gewohnheitsrecht gebildet hat.

<lb/>Und in Folge dieser Fassung der zu prüfenden Frage
<lb/>hat das Gericht in seinen hierauf folgenden Entscheidungs- 
<lb/>gründen nur den Inhalt solcher Acten berücksichtigt, die
<lb/>aus dem Zeitraum nach dem Jahre 1833 (dem Zeitpunkt
<lb/>des Erlaffes des fr. Präjudizes) datiren. Es sind dies nur
<lb/>solche Acten, auf deren Inhalt dieselbe mißverständliche
<lb/>Auffassung der eigentlichen 'Bedeutung des Präjudizes 72
<lb/>influirt hat, welche Großh. Oberlandesgericht (wie oben be- 
<lb/>merkt) als die richtige betrachtet. Vgl. unten § 7 und 8.

<lb/>§ 5.

<lb/>Zn dem durch das Urteil vom 19. November 1888
<lb/>entschiedenen Prozesse hatte sich der Vertreter der Kinder
<lb/>(Descendenten) behufs des Beweises der eigentlichen Bedeu- 
<lb/>tung des Präjudizes 72 auf die Ausführungen in § 2 meiner
<lb/>(früheren) Beiträge berufen.

<lb/>Zn welcher Weise der Inhalt dieses § 2 von Großh.
<lb/>Oberlandesgerichte gewürdigt worden ist, erhellt aus der An- 
<lb/>lage A der gegenwärtigen Abhandlung, insbesondere dem
<lb/>passus:

<lb/>„Zn dem bei dem höchsten Gerichtshöfe — deßhalb uner- 
<lb/>findlich."

<lb/>Wenn man aber den ganzen Inhalt des in der An- 
<lb/>lage A erwähnten, bei dem höchsten Gerichtshöfe (in Sachen
<lb/>Gros gegen Linß) erstatteten Gutachtens in das Auge
<lb/>faßt, so ergibt sich folgendes Resultat:

<lb/>Das Gutachten beginnt mit den Worten:

<lb/>»Die Entscheidung dieser Sache hängt lediglich von
<lb/>der Rechtsfrage ab, ob nach unserm Landrechte der
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0351.tif"
                   n="239"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 239

<lb/>überlebende Ehegatte die von dem verstorbenen Ehegatten
<lb/>in die Ehe inferirten (also nicht errungenen) Mobilien auch
<lb/>dann erbt, wenn ein Kind aus dieser Ehe vorhanden ifi*.
<lb/>Und nicht deßhalb, weil der Verfasser des Gut- 
<lb/>achtens der Ansicht ist, daß diese Frage nach Inhalt
<lb/>des gedruckten Landrechts zu bejahen sei, sondern Haupt- 
<lb/>sächlich deshalb weil es zu bedeutenden Jnconvenienzen (ins- 
<lb/>besondere zu einer Beeinträchtigung des Pflichtteils der
<lb/>Kinder führen würdet, wenn man das Mobiliar-Erbrecht des
<lb/>überlebenden Ehegatten auf alle Mobilien ausdehnen wollte)
<lb/>erklärt es das Gutachten für sehr erwünscht, daß nach
<lb/>den bestimmten Präjudizien des höchsten Tribunals es als
<lb/>ausgemacht angesehen werden müsse, daß die fraglichen Vor- 
<lb/>schriften des Landrechts observanzmäßig dahin auszulegen
<lb/>sind, daß rc. nur die errungenen Mobilien erbe. (Warum
<lb/>ist auch hier das Wort „nur" nicht weggelassen worden?)
<lb/>Unter den von ihm erwähnten bestimmten Präjudizien ver- 
<lb/>steht aber das (in Sachen Groß gegen Linst erstattete) Gut- 
<lb/>achten (wie feine weiteren Ausführungen zeigen) die am
<lb/>Schlüsse des Präjudizes 72 in Bezug genommene Erkennt- 
<lb/>nisse vom Jahre 1781 und 1807, über deren eigentliche
<lb/>Bedeutung ich mich in § 2 meiner früheren Bei- 
<lb/>träge ausgesprochen habe.

<lb/>Da dem Erkenntnisse vom Jahre 1807 — in Bezug auf
<lb/>das Mobiliar-Erbrecht — das frühere Erkenntniß vom Jahr
<lb/>1781 zur Grundlage diente, so basirt das Urteil vom
<lb/>Jahre 1833 ro vsra nur auf einem früheren höchsirichter-
<lb/>lichen Erkenntniß, welches sich auf den Nachlaß eines nicht
<lb/>in Darmstadt domizilirt gewesenen conjux praedefunctus
<lb/>bezog 6). Durch vorstehende Ausführungen wird das Präjudiz

<lb/>ö) Dieser Grund spricht auch gegen ein auf die errungenen
<lb/>Mobilien bezügliches Erbrecht des überlebenden mit Kindern con-
<lb/>currirenden Ehegatten.

<lb/>6) Auf die Relevanz der Ausführungen in 8 2 meiner Beiträge
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0352.tif"
                   n="240"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>72 nicht angefochten, sondern nur zu interpretiren ver- 
<lb/>sucht. Man vgl. oben 8 3 und 5.

<lb/>8 6.

<lb/>Zur Widerlegung der Existenz eines den Kindern des
<lb/>conjux praedefunctus günstigen, das Landrecht abändernden
<lb/>Gewohnheitsrechts wird (laut Anlage A) in ben Entschei- 
<lb/>dungsgründen des Urteils vom 19. November 1888 auf
<lb/>den Inhalt von acht speciell bezeichneten (aus den Jahren
<lb/>1839—1862 datirenden Acten des Großherzoglichen Amts- 
<lb/>gerichts Darmstadt I (früher Stadtgerichts Darmstadt) ver- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Allein inhaltlich dieser sämmtlichen Acten handelte es
<lb/>sich jedesmal um einen Fall, in welchem der überlebende
<lb/>Ehegatte bezüglich der Beerbung des verstorbenen conjux
<lb/>nur mit seinen eigenen, leiblichen Kindern (Descendente»)
<lb/>concurrirte. Schon aus diesem Grunde konnten alle diese
<lb/>Acten in dem durch das Urteil vom 19. November 1888
<lb/>entschiedenen Prozesie nichts gegen die als Prozeßpartei
<lb/>aufgetretenen er st ehelichen Descendenten des verstorbenen
<lb/>conjux binubus beweisen.

<lb/>§ 7.

<lb/>Wäre aber auch das Mobiliar-Erbrecht des überlebenden
<lb/>Ehegatten in dem Fall der po8. 15 des Theil II tit. 3 des
<lb/>Landrechts geradeso zu beurteilen, wie in dem in pos. 6
<lb/>desselben Titels erwähnten Falle, so würde bei Würdigung
<lb/>des Inhalts der in obigem § 6 erwähnten Acten Folgendes
<lb/>in Betracht gezogen werden müssen:

<lb/>A. der Umstand, daß alle diese Acten in dem Zeitraum
<lb/>nach Erlaß des Präjudizes 72 entstanden sind;

<lb/>B. die besonderen sonstigen Nebenumstände, welche in- 
<lb/>haltlich dieser Acten Vorlagen. (Siehe hierüber unten § 8.)

<lb/>hat mich ebenfalls der in obiger Anmerkung 3 erwähnte Mitver- 
<lb/>fasser des Präjudizes 72 aufmerksam gemacht.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0353.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0353"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 241

<lb/>Zu A. Nach Erlaß des Präjudizes 72 war bei den hiesigen
<lb/>Richtern und Anwälten fast allgemein der Glaube verbreitet:
<lb/>„durch das Präjudiz 72 sei zum Nachteil der mit dem
<lb/>überlebenden Ehegatten concurrirenden Kinder festge- 
<lb/>stellt, daß der darin (anscheinend) speziell bezeichnete
<lb/>auf das errungene Mobiliarvermögen bezügliche RechtS-
<lb/>satz als.ein noch zur Zeit des Erlasses jenes
<lb/>Präjudizes praktischer (bis dahin nicht «b-
<lb/>geänderter) Rechtssatz — und namentlich auch in
<lb/>Darmstadt — respectirt werden müsse. Denn das fr.
<lb/>Präjudiz wurde in einem Falle beschlossen, in welchem
<lb/>es sich um Nachlaß eines Einwohners von Darm-
<lb/>st a d t handelte.

<lb/>(Großh. Ober-Landesgericht ist ja selbst dieser Ansicht,
<lb/>s. oben Seite 237 und 238.)

<lb/>Die Richtigkeit vorstehender Bemerkung wird schon durch
<lb/>folgendes Factum nachgewiesen:

<lb/>Aus Veranlasiung des unten — in § 9 — erwähnten
<lb/>Urteils vom Jahre 1874 hat Großh. Hofgericht dahier,
<lb/>wie mir von zuverlässiger Seite mitgetheilt wird, fol- 
<lb/>gende Bemerkung in sein Notizenbuch oder doch in die
<lb/>Gründe seines damals erlassenen zweitinstanzlichen Ur- 
<lb/>teils ausgenommen:

<lb/>„Nach der im diesigen Stadtgerichtsbezirk bezüglich der
<lb/>Rechte des überlebenden Ehegatten — wenn Kinder
<lb/>mit ihm concurriren — herrschenden — die Interpre- 
<lb/>tation des O.A.G. Präjudizes 72 allerdings in be- 
<lb/>denklicher Weise erschütternden^) — Praxis,
<lb/>erbt der überlebende Theil qtioad dominium gar

<lb/>nichts von dem verstorbenen Ehegatten rc.

<lb/>Sämmtliche von dem Oberlandesgerichte laut Anlage A
<lb/>speziell bezeichnete Acten deS Großh. Amtsgerichts (eigent-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Auf diese Worte mache ich besonders aufmerksam.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0354.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>lich Stadtgerichts) Darmstadt I verlieren also soweit sie
<lb/>zum Nachtheil der Kinder sich aussprechen — schon deßhalb
<lb/>ihre Bedeutung, weil auf die aus jenen Acten ersichtliche
<lb/>Behandlung der einzelnen Fälle die obenerwähnte (laut der
<lb/>obigen §§ 3—5 irrige) Au s l e gar ng des Präjudizes 72
<lb/>influirt hat.

<lb/>Insbesondere wird durch diese irrige Auslegung das
<lb/>Factum erklärlich, daß nach Erlaß des Präjudizes 72 in
<lb/>zahlreichen Fällen (vgl. Anlage A) bei Rcgulirung des
<lb/>Nachlasses eines verstorbenen Ehegatten besonders proto-
<lb/>kollirt wurde:

<lb/>». daß der überlebende' Ehegatte und die Kinder die
<lb/>Teilung des ganzen errungenschastlichen Nachlasses ver- 
<lb/>einbart hätten, oder

<lb/>b. daß die Teilung vereinbart worden, obgleich eigent- 
<lb/>lich die ganze Mobiliar-Errungenschaft dem überlebenden
<lb/>Ehegatten nach Landrecht gebühre, oder gar,

<lb/>o. daß die Mobiliar-Errungenschaftshälfte den Kindern
<lb/>durch den überlebenden Ehegatten geschenkt worden sei.

<lb/>Schon seit den 1850 er Jahren sehen sich nämlich die
<lb/>bei Großh. Stadtgerichte angestellten Richter veranlaßt:

<lb/>— um zu verhüten, daß die von ihnen gewünschte,
<lb/>früher üblich gewesene Theilung.der ganzen Errungen- 
<lb/>schaft hinterher von dem von dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten, unter Berufung auf das Präjudiz 72, auf
<lb/>Grund unterlaufenen Jrrthums oder der von dem
<lb/>Richter unterlassenen gehörigen Rechtsbelehrung ange-
<lb/>fochten werde —

<lb/>bei Aufnahme der Jnventarien ob secunda vota die In- 
<lb/>teressenten auf den hier (nach Ansicht der Richter) relevanten
<lb/>Theil des Präjudizes 72 besonders aufmerksam zu machen.

<lb/>(Erst hierdurch hat in der Regel der überlebende
<lb/>Ehegatte von der angeblichen Eristenz eines ihm zuftehenden
<lb/>Mobiliar-Erbrechts Kenntniß erlangt).
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0355.tif"
                   n="243"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 243

<lb/>Gewöhnlich erklärte Hierauf der überlebende Ehegatte:

<lb/>,er wolle gleichwohl das fr. Mobiliar-Erbrecht nicht in
<lb/>Anspruch nehmen*.

<lb/>Und wenn dies geschehen war, wurde von dem Richter
<lb/>(aus dem oben angeführten Grunde) eine Beurkundung, wie
<lb/>die oben unter xos. a oder b oder o erwähnte vorgenommen.
<lb/>Vgl. die Anlage B.

<lb/>In der oben unter xos. a erwähnten Weife verfuhr
<lb/>sogar derselbe Richter, welcher das unten in § 9
<lb/>erwähnte Urteil vom 7. Juli 1874 erlassen hat.

<lb/>Aus den vorstehend erwähnten Thalsachen folgt weiter
<lb/>nichts, als daß die angebliche Existenz eines Mobiliar-Erb- 
<lb/>rechts des überlebenden, mit Kindern des verstorbenen eon-
<lb/>jux concurrirenden Ehegatten — dem Rechtsbewußtfein
<lb/>der hiesigen Bevölkerung widersprach.

<lb/>Was aber insbesondere diejenigen in dem oberlandes- 
<lb/>gerichtlichen Urteil vom 19. November 1888 speziell er- 
<lb/>wähnten Fälle betrifft, in welchen dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten die ganze Mobiliar-Errungenschaft wirklich zugeteilt
<lb/>wurde, so ist bei Beurtheilung ihrer Relevanz Folgendes in
<lb/>das Auge zu fassen:

<lb/>§ 8. '

<lb/>Zu B Inder Anlage B der gegenwärtigen Abhandlung habe
<lb/>ich verschiedene Bemerkungen Niedergeschrieben, zu welchen
<lb/>mich der Inhalt der von dem Großh. Oberlandesgericht
<lb/>speziell in Bezug genommenen Amtsgerichts- (Stadtge- 
<lb/>richts-) Acten veranlaßt hat. Es erhellt hieraus:

<lb/>1. daß nur in den in der Anlage B unter O.-Nr. 1, 2,
<lb/>3, 6 erwähnten (aus dem Zeitraum vor dem Jahre 1861
<lb/>datirenden) Fällen die Mobiliar-Errungenschaftshälfte dem
<lb/>überlebenden Ehegatten, der zugleich leiblicher Vater der
<lb/>beteiligten , sämmtlich minderjährigen, Kinder war, zugeteilt
<lb/>wurde; ' - ■
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0356.tif"
                   n="244"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. daß in sämmtlichen in O.-Nr. 1, 2, 3, 6 der An-
<lb/>läge B erwähnten Fällen die (sämmtlich minderjährigen)
<lb/>Kinder, welche noch der mütterlichen Pflege bedurften,
<lb/>durch die zweite Verheiratung ihres Vaters einen Vorteil
<lb/>erlangten, der mehr wert war, als der durch den Wegfall
<lb/>eines Mobiliar-Erbrechts guouä dominium ihres Vaters er- 
<lb/>wachsende Vorteil.

<lb/>In den Fällen O.-Nr. 1, 2, 3 betrug der reine Werth
<lb/>des Antheils eines jeden beteiligten Kindes an der Mo- 
<lb/>biliar-Errungenschaftshälfte (abzüglich des Werts eines
<lb/>darauf lastenden väterlichen Nutznießungsrechts)
<lb/>nur etwa 2 fi. 30 kr., resp^ 14. fl., resp. 22% kr.

<lb/>In dem Falle O.-Nr. 6 betrug er allerdings etwa 30 fl.
<lb/>Aber gerade in Bezug auf diese O.-Nr. 6 ist laut Anlage B
<lb/>die Thatsache sehr bedeutungsvoll, daß die zweite Ehefrau
<lb/>die schwere Last der Erziehung von acht Kindern übernahm.
<lb/>Es ist ferner von Bedeutung:

<lb/>3. daß in den unter O.-Nr. 6 und 7 erwähnten Fällen
<lb/>die überlebenden Väter der Kinder sich besonders deßhalb
<lb/>entschuldigen zu müssen glaubten, weil fle von dem
<lb/>(nach Mitteilung des Richters ihnen schon kraft Landrechts
<lb/>(Präjudiz 72) gebührenden) Mobiliar-Erbrechte Gebrauch
<lb/>machten. Uebrigens nahm in dem Creter'schen Fall (Nr. 7)
<lb/>der überlebende Vater seinen Anspruch auf die ganze Mo-
<lb/>biliar-Errungenschaft laut Anlage B nachträglich zurück.

<lb/>4. Hätten die Kinder in den oben erwähnte» Fällen es
<lb/>wegen eines nicht bedeutenden Objekts auf einen Prozeß an- 
<lb/>kommen lassen, und in diesem Prozeß obgesiegt, so hätte
<lb/>ihr Vater die

<lb/>— nach der alten vor dem Jahre 1879 in Geltung
<lb/>gewesenen Taxe zu berechnen gewesenen —

<lb/>Prozeßkosten tragen müssen. Und dieser zunächst den Vater
<lb/>treffende Nachteil hätte indirekt auch feine Kinder — als
<lb/>Präsumtiverben ihres Vaters getroffen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0357.tif"
                   n="245"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit »c. 245

<lb/>Unter solchen Umständen war es sehr begreiflich, daß
<lb/>der das Inventar bestätigende Richter das fr. Mobiliar-Erb- 
<lb/>recht nicht beanstandete.

<lb/>Als aber im Jahre 1861 der auf Seite 44 meiner Bei- 
<lb/>träge erwähnte Budde (Vater eines einzigen, 18 jährigen
<lb/>Kindes erster Ehe) zur zweiten Ehe schreiten wollte, und es
<lb/>sich um eine Mobiliar-Errungenschaft von circa 1800 fl.
<lb/>handelte, da hat derselbe Stadtrichter, welcher in dem Falle
<lb/>O.-Nr. 6 der Anlage A ba§ Inventar ob secunda vota
<lb/>bestätigt hat, sich nicht dazu verstanden, den Anspruch des
<lb/>Vaters Budde auf die ganze Mobiliar-Errungenschaft anzu- 
<lb/>erkennen. Er unterließ damals die Bestätigung des Inven- 
<lb/>tars. Laut des Buddä'schen Inventars wurde nur die
<lb/>ganze Mobiliar-Errungenschaft (durch Stadtgerichtsassessor
<lb/>Weyland) unter Beifügung der Bemerkung geteilt: Buddd
<lb/>beanspruche die ganze Errungenschaft als Fahrniß.

<lb/>In Betreff der Darstellung des wirklichen Acteninhalts
<lb/>durch die Anlage A mache ich auch auf O.-Nr. 7 und 8
<lb/>der Anlage B besonders aufmerksam.

<lb/>§ 9.

<lb/>Im Jahre 1874 klagte Hofg. Adv. Emmerling gegen
<lb/>d;e Wittwe des Johann Peter Lehr dahier auf Zahlung
<lb/>einer von ihrem verstorbenen Ehemann contrahirten Schuld
<lb/>(der genannte Ehemann war mit Hinterlassung eines mit
<lb/>der beklagten Wiltwe erzeugten Kindes gestorben).

<lb/>Unter den Gründen, auf welche die Emmerling'sche
<lb/>Klage die Pasfivlegitimation der beklagte» Wittwe stützte,
<lb/>flgurirte auch die Behauptung:

<lb/>Beklagte müsse schon darum die eingeklagte Schuld be- 
<lb/>zahlen, weil sie den Mobiliarnachlaß ihres verstorbenen
<lb/>Ehemanns kraft des Kzb. Landrechts geerbt habe/

<lb/>Diese Begründung der Pasfivlegitimation wurde aber
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0358.tif"
                   n="246"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>246 Ludwig.

<lb/>von Großh. Stadtgericht dahier durch Urteil 7. Juli 1874
<lb/>verworfen. &gt;

<lb/>Und unter den Gründen dieses Urteils figurirt die Be- 
<lb/>merkung:

<lb/>„Es habe sich in dem Umkreis des Großh. Stadtge- 
<lb/>richts Darmstadt schon seit vielen Jahren ein derogirendes
<lb/>Gewohnheitsrecht bezw. ein nsrw dahin gebildet, wonach
<lb/>auch das errungenschaftliche Mobiliarvermögen eben- 
<lb/>so wie das errungenschaftliche Immobiliarvermögen
<lb/>unter den Kindern und den überlebenden Ehegatten
<lb/>geteilt werde, der Letztere also von dem verstorbenen
<lb/>Ehegatten gar nichts erbe."

<lb/>Dieser Ausspruch des Gerichts erster Instanz wurde, wie
<lb/>ich höre, von Großh. Hofgerichte dahier durch rechtskräftig
<lb/>gewordenes Urteil vom 22. Dezember 1874 bestätigt.
<lb/>Auch in dem Urteil zweiter Instanz wurde dem Kläger
<lb/>lediglich ein Beweis nachgelassen der auf einem andern
<lb/>Grund der Pasfivlegitimation basirte, als dem oben speziell
<lb/>erwähnten. Vgl. oben Seite 24!.

<lb/>Wäre nun auch die Bemerkung in Anlage A vollständig
<lb/>richtig:

<lb/>„Es find keine Entscheidungen nachweisbar, in welchen
<lb/>nach vorausgegangenen Verhandlungen von dem Richter
<lb/>der streitigen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten zur Teilung des errungenschaft-
<lb/>lichen Mobikiarnachlasses auf Grund einer bestehenden
<lb/>Observanz ausgesprochen wäre, so bleibt doch immerhin
<lb/>das Factum bestehen:

<lb/>„durch eine in oolltrsäiotorio erfolgte rechtskräftige
<lb/>Entscheidung des Richters der streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit ist die Frage: „ob nach dem im Jahre
<lb/>1874 in Darmstadt bestandenen Rechte dem über- 
<lb/>lebenden Ehegatten ein auf die Mobiliar-Errungen-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0359.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0359"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 247
</p>
               <p>

                  <lb/>schaftshälfte des verstorbenen ooiffux bezügliches
<lb/>Erbrecht (quoad dominium) zustehe?" verneint
<lb/>werden.

<lb/>Auch in den am Schluffe des Präjudizes 72 erwähnten
<lb/>Prozeffen war niemals die Frage Gegenstand des Streits:
<lb/>ob der überlebende Ehegatte zu einer Teilung der
<lb/>in der bestandenen Ehe erzielten Mobiliar-Errungen- 
<lb/>schaft verpflichtet sei?

<lb/>Und das älteste dort citirte Erkenntniß, welches den
<lb/>spateren Erkenntnissen vom Jahre 1807 und 1833 zur
<lb/>Grundlage diente, erfolgte ebenfalls in einem Prozeffe, der
<lb/>nicht einem Ehegatten, sondern von einem Gläubiger des
<lb/>verstorbenen, letztlebenden Ehegatten mit deffen Kindern ge- 
<lb/>führt wurde.

<lb/>Daß keine weiteren, in der hier fr. Beziehung zu Un- 
<lb/>gunsten des überlebenden Ehegatten sprechenden vor Erlaß
<lb/>des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 19. November 1888
<lb/>erfolgten Entscheidungen des Richters der streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit nachweisbar sind, als die oben speziell erwähnten, ist
<lb/>sehr erklärlich. Der hiesigen Bevölkerung war fast durch- 
<lb/>gängig das hier in Frage stehende (dem Rechtsgefühl wider- 
<lb/>sprechende) Mobilar-Erbrecht unbekannt. Wer liest das
<lb/>Kzb. L.R.? Für «ein Exemplar desselben muß man einen
<lb/>verhältnißmäßig ganz enormen Preis bezahlen. (Einem
<lb/>hiesigen Beamten gegenüber wurden in neuerer Zeit für ein
<lb/>Exemplar dieses L.R. neun Mark beansprucht.)

<lb/>Seit vielen Jahrzehnten pflegen hier die Verlobten —
<lb/>um die Kosten von Ehepakten zu sparen — (in mindestens
<lb/>9/io der Verehelichungsfälle) vor dem Ortsgerichtsvorsteher
<lb/>(früher dem Bürgermeister oder deffen Stellvertreter) die
<lb/>Erklärung abzugeben:

<lb/>»daß sie ihre ehelichen Güterverhältniffe nach Kzb. L.R.
<lb/>beurteilt wiffen wollten."

<lb/>Nach meiner Ueberzeugung ist aber

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwtssensch. 3. Folge. 4. Bd., (d. 91. F. 18. *b.) 24
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0360.tif"
                   n="248"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>— obgleich bei solchen Gelegenheiten den Verlobten
<lb/>mitunter in Betreff der Bedeutung des Landrechts Mit- 
<lb/>teilungen gemacht werden —

<lb/>noch kein Brautpaar von dem Ortsgerkchtsvorsteher (früher
<lb/>Bürgermeister) auf die Existenz des hier fr. Mobiliar-Erb- 
<lb/>rechts aufmerksam gemacht worden.

<lb/>§ 10.

<lb/>Laut der Anlage A hat Großh. Oberlandesgericht für
<lb/>besonders erheblich erklärt: einen Bericht des Großh. Land- 
<lb/>gerichts vom 22. Dezember-1885.

<lb/>Abschrift desselben konnte ich bis jetzt nicht erhalten.
<lb/>Aus dem Datum dieses Berichts schließe ich aber, daß er
<lb/>von Richtern erstattet ist, die zur Zeit des Erlasses des
<lb/>Präjudizes 72 noch nicht einmal als Accessisten fungirten.

<lb/>Mündlich wurde mir «itgeteilt, daß der in jenem Be- 
<lb/>richte laut Anlage A enthaltene Ausspruch:

<lb/>»Von einer übereinstimmenden bei dem Amtsgerichte
<lb/>(früher Stadtgerichte) Darmstadt I geübten Observanz
<lb/>kann nicht geredet werden."

<lb/>sich im Wesentlichen auf den Inhalt der in der Anlage B
<lb/>speziell bezeichnten Acten stützt. Wi; es sich aber mit
<lb/>deren Beweiskraft (zum Vorteil des überlebenden Ehegatten)
<lb/>verhält, wurde oben ansgeführt.

<lb/>Es soll in diesem Bericht auch der Acten erwähnt sein,
<lb/>welche das Ueberfchreiten eines gewissen Budd6 zur zweiten
<lb/>Ehe betreffen. In Betreff dieses Falls habe ich oben —
<lb/>Seite 245 — das Geeignete bemerkt.

<lb/>Schwerlich wird aber in gedachtem Bericht auch nur ein
<lb/>einziger Actenfascikel bezeichnet sein, in welchem — selbst
<lb/>nach Erlaß des Präjudizes 72 — auf Grund der xos. 15 in
<lb/>Theil II tit. 3 des Landrechts dem überlebenden Ehegatten
<lb/>die ganze Mobiliar-Errungenschaft zugeteilt wurde.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0361.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 249
</p>
               <p>

                  <lb/>Es findet sich zwar auch in Anlage A die einleitende
<lb/>allgemeine Bemerkung:

<lb/>durch glaubwürdige Zeugnisse zuständiger Gerichtsbe- 
<lb/>amten und zahlreiche Acten sei nachgewiesen re.

<lb/>Ich muß aber vorerst unterstellen, daß unter diesen Ge- 
<lb/>richtsbeamten und zahlreichen Acten nur die Unterzeichner
<lb/>des Berichts vom 22. Dezember 1885 bezw. die laut An- 
<lb/>lage A speziell in Bezug genommenen Acten verstanden
<lb/>sind, oder doch wenigstens, daß Großh. Oberlandesge- 
<lb/>richt in seiner speziellen Bezeichnung der erheblichen Acten
<lb/>gerade diejenigen Acten ausgewählt hat, die ihm als die
<lb/>wichtigsten erschienen.

<lb/>In dem Prozesse, welcher dem oberlandesgerichtlichen
<lb/>Urteil vom 19. November 1888 vorausging, hatte der
<lb/>Anwalt der Descendenten erster Ehe auch die Ausführungen
<lb/>in § 9 pos. II meiner früheren Beiträge geltend gemacht.
<lb/>Diese Ausführungen haben aber in dem Urteil keine Be- 
<lb/>rücksichtigung gefunden. Der Grund dieser Nichtberück-
<lb/>sichtigung liegt wohl in dem oben in § 4 am Ende Vorge- 
<lb/>tragenen.

<lb/>Die in dem erwähnten § , § po8. II erwähnten Ehe-
<lb/>paktenformulare wurden zuerft in Darmstadt gedruckt
<lb/>und bei dem Ober amte Darmstadt zuerst eingeführt, ehe
<lb/>sie noch bei andern Gerichten in Gebrauch kamen.

<lb/>§11.

<lb/>In Bezug auf die Frage:

<lb/>„wie erklärt es sich, daß trotz unterlassener
<lb/>Publikation der Kleinschmidt'sche Entwurf eines Land- 
<lb/>rechts bei den Gerichten das Ansehen eines Gesetzes er- 
<lb/>langte?

<lb/>sind vielleicht folgende Bemerkungen von einigem Interesse.
<lb/>Laut des dem Kzb. L.R. beigefügten Entwurfs eines
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0362.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Publikationsedikts hatte Kanzler Kleinschmidt bei Abfassung
<lb/>seines Entwurfs eines Landrechts hauptsächlich die Absicht:
<lb/>das bereits bestehende, ungeschriebene Recht urkundlich
<lb/>festzustellen.

<lb/>(Man vgl. Archiv für prakt. Rechtsw. Neue Folge pag.
<lb/>451 am Ende).

<lb/>Die neue Vormundschaftsordnung, welche seinem Ent- 
<lb/>wurf beigefügt ist, hat hier» kein Interesse. In dem Ent- 
<lb/>wurf eines Publikationsedikts sagt zwar Kleinschmidt:

<lb/>„er habe auch hin und wieder etliche streitige Fragen
<lb/>decidirt und erklärt."

<lb/>Diese decidirten und erklärten streitigen Fragen sind
<lb/>aber sehr leicht erkenntlich. Siehe z. B. Theil II tit. 1
<lb/>pos. 5, Theil II tit. 2 pos. 1, Theil I tit. 1 pos. 3.

<lb/>Noch bestimmter fällt der erwähnte Hauptzweck des Klein-
<lb/>schmidt'schen Entwurfs in die Augen: in dem Schreiben
<lb/>des Landgrafen Georg I. an das Hofgericht zu Marburg vom
<lb/>1. Juli 1589. Siehe § 6 im Eingang.

<lb/>In diesem Schreiben bemerkt Landgraf Georg:

<lb/>»In unserm Lande haben wir einen Landbrauch, besten
<lb/>sich unsere Räthe und Beamten zur Entscheidung
<lb/>in allerhand zutragenden re. Sachen verhalten. Damit
<lb/>aber bezüglich dieses' Landesgebrauchs nicht allein bei
<lb/>unsern Beamten und Unterthanen ein gleicher Verstand,
<lb/>sondern auch männiglich sehen möge, daß derselbe den
<lb/>gemeinen Rechten gemäß, so haben wir durch unsern
<lb/>gewesenen Kanzler Kleinschmidt angeregte Landes- 
<lb/>gewohnheit in Form eines Landrechts bringen lasten,
<lb/>wie er es dafür gehalten, daß dieselbe sowohl den her- 
<lb/>gebrachten Statuten als den gemeinen Rechten nicht
<lb/>zuwider sein möchte rc. Wir haben das Landrecht
<lb/>noch nicht publieiren lasten* rc.

<lb/>Mochte also auch der Kleinschmidtstche Entwurf nicht
<lb/>publicirt worden sein, so hatte er immerhin für die land»
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0363.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 251
</p>
               <p>

                  <lb/>gräflichen Beamten ursprünglich den Werth eines Lehr- 
<lb/>buchs des bereits geltenden Rechts (aber freilich
<lb/>auch nicht mehr).

<lb/>Daß in der Kleinschmidt'schen Darstellung des bereits
<lb/>geltenden Rechts sehr leicht Jrrthümer unterlaufen konnten,
<lb/>folgt schon aus dem am Ende des § 7 meiner früheren Bei- 
<lb/>träge Bemerkten.

<lb/>Die noch im 16. Jahrhundert angestellt gewesenen Be- 
<lb/>amten werden solche Jrrthümer leicht entdeckt haben. Diese
<lb/>Beamten wußten auch wahrscheinlich, daß Kanzler Klein- 
<lb/>schmidt seine ursprünglichen, in dem vom Jahre 1569 da-
<lb/>tirenden Entwurf zum Ausdruck gelangten Ansichten bezüg- 
<lb/>lich des hier fr. Mobiliar-Erbrechts noch bei seinen Lebzeiten
<lb/>geändert hatte. Man vgl. § 5 am Ende der früheren Bei- 
<lb/>träge. Der in diesem § 5 erwähnte, massenhaft verbreitete
<lb/>Entwurf eines gemeinsamen Landrechts ist sicherlich nicht
<lb/>ohne Mitwirkung des Kanzlers Kleinschmidt zu Stande ge- 
<lb/>kommen.

<lb/>In dem 17. und 18. Jahrhundert ist aber die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des Kleinschmidt'schen Entwurfs eines Kzb.
<lb/>L.R. nach und nach dem Gedächtniß der Beamten ent- 
<lb/>schwunden. Und so bildete sich nach und nach bei den Be- 
<lb/>amten der Glaube: „der Inhalt dieses Entwurfs sei wie
<lb/>ein vom Landgrafen Georg publicirtes Gesetz zu behandeln.
<lb/>Zu diesem Glauben konnte der Umstand wesentlich beitragen,
<lb/>daß schon den (vor dem erst in den 1790. Jahren erfolgten
<lb/>Drucke des sog. Kzb. L.R.) im Gebrauch gewesenen Ab- 
<lb/>schriften dieses Landrechts auch eine Abschrift des- 
<lb/>selben von Kleinschmidt entworfenen (von ihm in Aus- 
<lb/>sicht genommenen) Publikationsedikts beigefügt war, welches
<lb/>nun den gedruckten Exemplaren des Landrechts beige- 
<lb/>fügt ist.

<lb/>Warum ist die Verordnung von 1497 (s. § 7 der Bei- 
<lb/>träge) sofort gedruckt worden und das viel umfang-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0364.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>reichere Kzb. L.R. erst in den 1790. Jahren? Selbst
<lb/>dieser — um circa 200 Jahren verspätete — Druck erfolgte
<lb/>nicht zum Zwecke einer staatsrechtlichen Publikation.

<lb/>§ 12.

<lb/>Schon oben habe ich in Anmerkung 3 zu § 2 darauf
<lb/>hingewiesen:

<lb/>es sei sogar sehr zweifelhaft, ob man den vom Jahre
<lb/>1569 datirenden Kleinschmidt'schen Entwurf eines Land- 
<lb/>rechts als eine definitiv abgefaßte, zur so- 
<lb/>fortigen Publikation bestimmte Arbeit be- 
<lb/>trachten dürfe.

<lb/>Der in dieser Beziehung von mir geäußerte Zweifel wird
<lb/>durch folgende Umstände verstärkt.

<lb/>1. Obgleich der fragliche Entwurf schon im Jahre 1569
<lb/>concipirt wurde, erklärte Landgraf Georg I. in seinem oben- 
<lb/>erwähnten Schreiben vom 1. Juli 1589:

<lb/>„sein (im Jahre 1587 verstorbener) Kanzler Klein- 
<lb/>schmidt habe diesen Entwurf kurz vor seinem (Klein-
<lb/>schmidt's) Absterben gefertigt."

<lb/>Hieraus ziehe ich den Schluß, daß Kanzler Kleinschmidt
<lb/>seinen Entwurf vom Jahre 15 69 vor seinem Absterben
<lb/>dem Landgrafen noch nicht vorgelegt hatte, und zwar darum
<lb/>nicht, weil dieser Entwurf noch einer sorgfältigen Revision
<lb/>bedurfte, und zu einer solchen Revision nach Beginn der
<lb/>Verhandlungen wegen Abfassung eines gemeinsamen Land- 
<lb/>rechts für alle hessische Länder (s. § 5 der Beiträge) kein
<lb/>Anlaß mehr vorlag.

<lb/>2. Aus dem Rescript des Landgrafen Georg an das
<lb/>Hofgericht zu Marburg vom 16. Februar 1591 erhellt mit
<lb/>großer Wahrscheinlichkeit, daß gleich nach Fertigung
<lb/>des Kleinschmidt'schen Entwurfs (noch vor dessen erfor- 
<lb/>derlicher nochmaliger Prüfung) der Plan gefaßt wurde, daS
<lb/>erwähnte gemeinsame Landrecht abfassen zu lassen.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0365.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit ic. 253
</p>
               <p>

                  <lb/>In diesem Rescript beantwortet nämlich Langraf Georg
<lb/>den (mit Bericht vom 1. Februar 1591 erfolgten) Hinweis
<lb/>des Hofgerichts auf den bereits vorliegenden ,der Land- 
<lb/>schaft zum Guten mit sämmtlichem Willen der Gebrüder
<lb/>Landgrafen gefertigten" Entwurf eines gemeinsamen Land- 
<lb/>rechts wie folgt:

<lb/>»Es sei wohl vor etlichen 20 Jahren (also etwa im
<lb/>Jahre 1569) von ihm und den andern Gebrüdern
<lb/>Landgrafen etlichen Hof- und Hofgerichtsräthen befohlen
<lb/>worden, eine durchgehende und gemeine Landesordnung
<lb/>zu verfassen. Ob aber dasselbe geschehen, sei
<lb/>ihm unbewußt/

<lb/>Der Kanzler Kleinschmidt hat jedenfalls eine bessere
<lb/>Wissenschaft gehabt. —

<lb/>Die eben erwähnte Erklärung vom 16. Februar 1591
<lb/>macht es zugleich sehr wahrscheinlich, daß Landgraf Georg
<lb/>scholr deshalb die Publikation des Kleinschmidt'schen Ent- 
<lb/>wurfs unterließ, weil er nunmehr auf den Inhalt des (ihm
<lb/>— in Selbstperson — vorher unbekannt gewesen) gemein- 
<lb/>samen Landrechts aufmerksam gemacht, also in den Stand
<lb/>gesetzt war, durch eine Vergleichung des Entwurfs eines
<lb/>gemeinsamen Landrechts mit dem Kleinschmidt'schen Ent- 
<lb/>wurf, die in letzterem unterlaufenen offenbaren Fehler zu
<lb/>erkennen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage A.

<lb/>Abschrift

<lb/>eines Teils der Entscheidungsgründe des oberlandesgericht- 
<lb/>lichen Urtheils vom 19. November 1888.

<lb/>Nach diesem in die gedruckte Sammlung aufgenommenen
<lb/>Präjudiz des Oberappellationsgerichts Nr. 72 soll' die im
<lb/>3. Titel des 11. Theils des Landrechts der oberen Grafschaft
<lb/>Katzenelnbogen enthaltene Vorschrift, daß der den andern
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0366.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten überlebende Ehegatte die Mobilien erben soll, nach
<lb/>bestehender Observanz dahin ausgelegt werden: daß wenn
<lb/>leibliche Kinder des verstorbenen mit dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten concurriren, der Letztere nur das in der bestandenen
<lb/>Ehe errungene, die Kinder aber das von dem verstorbenen
<lb/>Ehegatten in die Ehe inferirte Mobiliar-Vermögen erben
<lb/>sollen, unbeschadet des dem überlebenden Ehegatten hieran
<lb/>zustehenden lebenslänglichen Nießbrauchs. Ueber die Be- 
<lb/>deutung und den Sinn dieses Präjudizes kann ein Zweifel
<lb/>nicht bestehen. Die von dem vormaligen Oberappellations- 
<lb/>gerichte gesammelten und herausgegebenen Präjudizien ent- 
<lb/>halten die Ausführung der durch die Oberappellationsgerichts-
<lb/>Ordnung vom 12. April 1777 ergangene Vorschrift, daß zur
<lb/>Vermeidung der Unsicherheit der Rechtspflege und zur Her- 
<lb/>stellung eines jus certum die über streitige Rechtsfragen er- 
<lb/>lassenen Entscheidungen des höchsten Gerichtshofs gesammelt
<lb/>und der Rechtspflege zu Grund gelegt werden sollen. Die
<lb/>Autorität dieser Entscheidungen für die erkennenden Gerichte
<lb/>ist deßhalb durch diese gesetzliche Vorschrift begründet. Der
<lb/>Behauptung, daß es sich bei der hier fraglichen Entscheidung
<lb/>überhaupt nicht um errungenschaftliches Vermögen, sondern
<lb/>nur um das eingebrachte Vermögen des verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten gehandelt habe, und daß aus diesem Grunde dem
<lb/>Präjudiz Nr. 72 die Bedeutung eines Präjudizes bezüglich
<lb/>des Erbrechts an dem errungenschaftlichen Mobiliarnachlaß
<lb/>nicht beigelegt werden könne, war keine Bedeutung beizu- 
<lb/>messen. In dem bei dem höchsten Gerichtshöfe erstatteten
<lb/>Gutachten, welches für den Erlaß des Präjudizes Nr. 72
<lb/>und für dessen Aufnahme in die gedruckte Sammlung Ver- 
<lb/>anlassung gegeben hatte, ist die behauptete Observanz durch
<lb/>die wörtliche Ausführung begründet, „daß die Bestimmungen
<lb/>des Landrechts über die Frage, ob der überlebende Ehegatte
<lb/>alle Mobilien erbe, keineswegs so klar seien, daß sie jeden
<lb/>Zweifel entfernten". ,Es fei deßhalb sehr erwünscht, daß
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0367.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit re. 255
</p>
               <p>

                  <lb/>nach den bestimmten Präjudizien des höchsten Tribunals es
<lb/>als ausgemacht betrachtet werden müsse, daß die fraglichen
<lb/>Vorschriften des Landrechts observanzmäßig dahin auszulegen
<lb/>seien: daß der überlebende Ehegatte in dem Falle, wenn leib- 
<lb/>liche Kinder des verstorbenen Ehegatten vorhanden seien, nur
<lb/>die errungenen Mobilien erbe". Die Behauptung, daß diese
<lb/>Entscheidung das errungenschaftliche Mobiliarvermögen nicht
<lb/>zum Gegenstand habe, ist deßhalb unerfindlich.

<lb/>Es erübrigt noch die Prüfung der Frage, ob sich der
<lb/>angegebenen, durch die Rechtsprechung des vormaligen Ober- 
<lb/>appellationsgerichts nachgewiesenen Observanz gegenüber in
<lb/>der Stadt Darmstadt, auf welche es hier allein ankommt, ein
<lb/>diese Observanz abänderndes Gewohnheitsrecht gebildet hat.
<lb/>Die Entstehung eines das allgemeine Recht abändernden
<lb/>Gerichtsgebrauchs wäre möglich und an sich zulässig, und die
<lb/>verbindliche Kraft eines solchen Gerichtsgebrauchs müßte an- 
<lb/>erkannt werden, wenn derselbe durch fortgesetzte, in dem be- 
<lb/>haupteten Sinne ergangene richterliche Verfügungen oder
<lb/>Entscheidungen nachgewiesen werden könnte. Allein dieser
<lb/>Nachweis kann nicht erbracht werden. Durch glaubwürdige
<lb/>Zeugnisse zuständiger Gerichtsbeamten und durch zahlreiche
<lb/>Akte ist nachgewiesen, daß ein Gerichtsgebrauch, nach welchem
<lb/>eine Teilung der Mobiliarerrungenschaft zwischen dem über- 
<lb/>lebenden Ehegatten und den Kindern des verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten stattzufinden habe, bei dem Amtsgerichte Darmstadt
<lb/>nicht besteht. Zwar liegen zahlreiche Fälle vor, in welchen
<lb/>von dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Inter- 
<lb/>essenten, sei es aus eigner Entschließung, sei es auf An- 
<lb/>regung und unter Mitwirkung des Richters, eine Teilung
<lb/>des errungenschaftlichen Mobiliarnachlasses vereinbart haben.
<lb/>Allein es sind keine Entscheidurlgen nachweisbar, in welchen
<lb/>nach vorausgegangenen eontradictorischen Verhandlungen von
<lb/>dem Richter der streitigen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung
<lb/>des überlebenden Ehegatten zur Teilung des errungenschast-
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0368.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Mobiliarnachlasses auf Grund einer bestehenden Ob- 
<lb/>servanz ausgesprochen worden wäre. Von besonderer Er- 
<lb/>heblichkeit für die Frage, ob die behauptete Observanz bestehe,
<lb/>ist ein vom Großh. Landgerichte der Provinz Starkenburg
<lb/>an das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz am
<lb/>22. Dezember 1885 (zu Nr. M. I. 28975) erstatteter
<lb/>Bericht. In diesem Berichte wird auf Grund eingeforderter,
<lb/>aus den verschiedensten Zeilen erwachsener Akten des Großh.
<lb/>Amtsgerichts Darmstadt I nachgewiesen, daß das behauptete
<lb/>Gewohnheitsrecht nicht bestanden hat. Im Jahre 1839 i. S.
<lb/>den Nachlaß der Ehefrau des Wilhelm Petri betr. wurde
<lb/>beim Abschlüsse des Inventars vermerkt, „daß die Mobilien,
<lb/>welche errungen worden seien, dem überlebenden Ehemanne
<lb/>verblieben, weil keine Ehepakten errichtet worden seienDie
<lb/>nämlichen Verfügungen erfolgten im Jahre 1844 i. S. den
<lb/>Nachlaß des Jacob Klotz betr., im Jahre 1849 in S. die
<lb/>zweite Verehelichung des Georg Riehl betr. In andern
<lb/>Fällen, z. B. im Jahre 1850 i. S. die zweite Verehelichung
<lb/>des Wirths Klump betr., wurde der errungenschaftliche
<lb/>Nachlaß zwar geteilt, allein mit der Beifügung, daß dieser
<lb/>Nachlaß eigentlich dem überlebenden Ehegatten allein gehöre,
<lb/>und mit der Bestätigung des Richters, daß diese Teilung
<lb/>auf Vereinbarung beruhe. Das gleiche Verfahren hatte im
<lb/>Jahre 1858 i. S. die zweite Verehelichung der Wittwe des
<lb/>August Kircheis betr. stattgefunden. Im Jahre 1860 i. S.
<lb/>den Nachlaß der Ehefrau des Daniel Schulz betr. hatte der
<lb/>überlebende Ehegatte unter Berufung auf sein Recht die er-
<lb/>rungenschaftlichen Mobilien für sich allein in Anspruch ge- 
<lb/>nommen und die von den Kindern erhobenen Ansprüche
<lb/>zurückgewiesen; das gleiche Verfahren wurde zur nämlichen
<lb/>Zeit i. S. Nachlaß der Daniel Creter zweiter Ehefrau ein- 
<lb/>gehalten , und der Mobiliarnachlaß vom überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten unter Berufung auf sein durch das Gesetz begründetes
<lb/>Recht allein in Anspruch genommen. Im Jahre 1862 in S.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0369.tif"
                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 257


<lb/>den Nachlaß der zweiten Ehefrau deS Isaak Strauß betr.
<lb/>wurde vom bestätigenden Richter die Erklärung des Wittwers
<lb/>dahin ausgenommen, daß sich derselbe mit der Teilung der
<lb/>Errungenschaft einverstanden erkläre, wenn auch nach Land- 
<lb/>recht eine andere Verteilung vorzunehmen wäre. — Zum
<lb/>Schlüsse wurde in dem angegebenen Berichte des Landgerichts
<lb/>hervorgehoben, daß die zur Zeit bei dem Landgerichte der
<lb/>Provinz Starkenburg angestellten Richter, welche vor und
<lb/>nach der Organisation vom Jahre 1879 lange Zeit Richter- 
<lb/>stellen bei dem Amtsgerichte Darmstadt I bekleidet haben,
<lb/>bestätigten, daß von einer übereinstimmenden bei dem Amts- 
<lb/>gerichte Darmstadt I geübten Observanz nicht geredet werden
<lb/>könne.

<lb/>Auf Grund dieser Ermittlungen konnte die Behauptung
<lb/>der Kläger, daß sich die fragliche Observanz gebildet habe,
<lb/>keine Berücksichtigung finden, und es erschien auch eine weitere
<lb/>Beweisaufnahme nicht erforderlich, da nach den dem Gerichte
<lb/>zu Gebot stehenden Erkenntnißmitteln die Ueberzeugung des
<lb/>Gerichts begründet war, daß diese Observanz nicht besteht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszug
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage B.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus den in dem oberlandesgerichtlichen Urteil vom 19. No- 
<lb/>vember 1888 speciell bezeichneten, sämmtlich nach Erlaß
<lb/>des Präjudizes 72 erwachsenen Akten des früheren Stadt- 
<lb/>gerichts, nun Amtsgerichts Darmstadt I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorbemerkungen.

<lb/>1. In nachstehender Rubrik II ist der Werth der Mo- 
<lb/>biliar-Errungenschaftshälfte ohne Abzug des Werths eines
<lb/>darauf lastenden Nutznießungsrechts des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten angegeben.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0370.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. In fämmtlichen nachstehend bezeichnelen Fällen con
<lb/>currtrte der überlebende Ehegatte nur mit seinen eignen
<lb/>Kindern.

<lb/>3. In allen nachstehend bezeichneten Fällen handelte es
<lb/>stch um die Errichtung eines Inventars ob secunda resp.
<lb/>(ad Nr. 8) tertia vota des überlebenden parens.

<lb/>4. In Betreff des Einfluffes der irrigen Auslegung
<lb/>des Präjudizes 72 auf die Behandlung der Nachlässe siehe
<lb/>insbesondere O.-Nr. 6, 7 und 8.

<lb/>5. In a l l e n nachstehend bezeichneten Fällen wurde das
<lb/>Mobiliar-Erbrecht des überlebenden Ehegatten zunächst nicht
<lb/>von dem (damit unbekannt gewesenen) Interessenten, sondern
<lb/>(mit Rücksicht auf Präjudiz 72) von dem refpicirenden
<lb/>Richter zur Sprache gebracht. Warum? erhellt aus meinen
<lb/>beigefügten „weiteren Beiträgen". — Die Beistände der
<lb/>Kinder verließen sich auf die Richtigkeit der Mittheilungen
<lb/>des Richters. Nur in den in O.-Nr. 1, 2, 3 und 6 be- 
<lb/>zeichneten Fällen wurde die ganze Mobiliar-Errungenschaft
<lb/>dem überlebenden Ehegatten wirklich zum Eigenthum über- 
<lb/>wiesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>u

<lb/>Nt
</p>
               <p>

                  <lb/>Q
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Bezeichnung
<lb/>der Akten und
<lb/>des Zeitpunkts
<lb/>ihrer Ent- 
<lb/>stehung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Brutto- 
<lb/>werth der
<lb/>Hälfte der
<lb/>Mobiliar-
<lb/>Errun- 
<lb/>genschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Den Nachlaß
<lb/>der Ehefrau
<lb/>des Haut-
<lb/>boisten Wilh.
<lb/>Petri betr.

<lb/>1839/40.
</p>
               <p>

                  <lb/>37

<lb/>Gulden

<lb/>14

<lb/>Kreuzer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die verstorbene erste Ehefrau hatte
<lb/>acht mit dem überlebenden Ehemanne
<lb/>erzeugte minderjährige Kinder hinter- 
<lb/>lassen. Welchen Werth hatte also ein
<lb/>Kindsteil deducto usufructu des
<lb/>überlebenden parens?
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0371.tif"
                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit »c. 259
</p>
               <table n="table-8504F9FA-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8504F9FB-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                      rend="164,462,3066,5294">
                  <row n="row-8504F9FC-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8504F9FD-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5">
                     <cell>


I! '-iL-'Q
</cell>
                     <cell>


I.

Bezeichnung
der Akten und
des Zeitpunkts
ihrer Ent- 
stehung.
</cell>
                     <cell>


II.

Brutto -
werth der
Hälfte der
Mobiliar-
Errun- 
genschaft.
</cell>
                     <cell>


III.

Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8504F9FE-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8504F9FF-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5">
                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


Den Nachlaß
des Jacob Klotz
(in Wirklichkeit
das Ableben
der ersten Ehe- 
frau des Weiß- 
bindermeisters
Jacob Klotz
dahier) betr.

1844.
</cell>
                     <cell>


56

Gulden

2Va

Kreuzer.
</cell>
                     <cell>


Aus der letzten Ehe waren zwei min- 
derjährige Kinder vorhanden. Der An- 
teil eines jeden dieser Kinder war do-
äueto uLukruetu nur circa 14 Gulden
werth.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8504FA00-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8504FA01-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5">
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


Die zweite
Verehelichung
des Schneiders
Ich. Georg
Rühl betr.
1849.
</cell>
                     <cell>


ein

Gulden

30

Kreuzer.
</cell>
                     <cell>


Aus der letzten Ehe waren zwei noch
nicht einmal 3 Jahre alte Kinder vor- 
handen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8504FA02-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8504FA03-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5">
                     <cell>


4.
</cell>
                     <cell>


Die zweite
Verehelichung
des Wirths'
Klump betr.
1849.
</cell>
                     <cell>


?
</cell>
                     <cell>


Diese Akten konnte ich nicht auffinden.
Uebrigens bestätigen die Entscheidungs- 
gründe des Urteils vom 19. November
1888, daß in diesem Falle die Mobiliar-
Errungenschaft geteilt wurde, daß also
der eonjux supsrstss nichts (quoad do- 
minium) erbte.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8504FA04-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8504FA05-9B3F-11E7-1978-09173F13E4C5">
                     <cell>


5.
</cell>
                     <cell>


Die zweite
Verehelichung
der Wittwe
des August
Kircheis betr.
1858.
</cell>
                     <cell>


614

Gulden

31

Kreuzer.
</cell>
                     <cell>


Laut Protokoll vom 14. April 1858
wurde folgende von Wittwe Kircheis ge- 
nehmigte (aber sicherlich nicht aus ihrem
Kopfe stammende) Erklärung der Wittwe
Kircheis protokollirt:

„Trotzdem daß mir nach Landrecht die
ganze Errungenschaft zufallen würde,
bestimme ich, daß die Hälfte derselben
meinen Kindern erster Ehe zufallen
soll, welchen ich hiermit solche aus- 
drücklich schenke."
</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0372.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>O.-Nr
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig.
</p>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezeichnung
<lb/>der Akten und
<lb/>des Zeitpunkts
<lb/>ihrer Ent- 
<lb/>stehung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Brutto- 
<lb/>werth der
<lb/>Hälfte der
<lb/>Mobiliar-
<lb/>Errun- 
<lb/>genschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bem erkungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.
</p>
               <p>

                  <lb/>Den Nachlaß
<lb/>der ersten Ehe- 
<lb/>frau des
<lb/>Daniel Schulz
<lb/>zu Besfungen
<lb/>betr.
<lb/>1860.
</p>
               <p>

                  <lb/>465

<lb/>Gulden

<lb/>4

<lb/>Kreuzer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es eoncurrirten nicht weniger als acht
<lb/>aus der bestandenen Ehe stammende,
<lb/>sämmtlich minderjährige Kinder.

<lb/>In dem Text des Inventars bemerkte
<lb/>der Respicient — derselbe Richter, welcher
<lb/>in der snb Nr. 7 erwähnten Sache auf
<lb/>das Präjudiz 72 Bezug nahm — :

<lb/>. „Die eheliche Errungenschaft fällt
<lb/>nach Landrecht dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten zu und sieht siD der Wittwer,
<lb/>— btt seine zweite Frau die
<lb/>schwere Last der Erziehung
<lb/>der acht Kinder erster Ehe
<lb/>übernommen hat —,
<lb/>auch nicht veranlaßt , die Hälfte der
<lb/>Errungenschaft etwa schenkweise seinen
<lb/>Kindern zu überlassen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Beistand der Kinder erhob hier- 
<lb/>gegen keinen Einwand.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Den Nachlaß
<lb/>der zweiten
<lb/>Ehefrau
<lb/>des Daniel
<lb/>Creter II.
<lb/>betr.
<lb/>1860.
</p>
               <p>

                  <lb/>25

<lb/>Gulden

<lb/>11

<lb/>Kreuzer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der bestandenen Ehe waren drei
<lb/>minderjährige Kinder vorhanden.

<lb/>In dem Inventar ob secunda vota vom
<lb/>1. Mai 1860 war allerdings von dem re-
<lb/>spicirenden Assessor (ohne Widerspruch des
<lb/>Beistandes der Kinder) bemerkt worden:

<lb/>„Die Mobiliar-Errungenschaft fällt
<lb/>nach Landrecht — conf. O.A.G. Prä- 
<lb/>judiz 72 — dem Wittwer zu und er- 
<lb/>klärte derselbe, daß er diesen gesetz- 
<lb/>lichen Anspruch auch geltend machen
<lb/>will, da er Alles durch seiner
<lb/>Hände Arbeit erworben habe."

<lb/>Bei der später — am 19. Mai 1860 —
<lb/>von dem Stadtrichter vorgenommenen
<lb/>Revision des Inventars vereinbarten sich
<lb/>aber der Wittwer und der Beistand der
<lb/>Kinder dahin, daß den Kindern die
<lb/>Hälfte der ganzen Errungen- 
<lb/>schaft zugeteilt werden soll.
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0373.tif"
                   n="261"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>O.-Nr,
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit rc. 261
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Bezeichnung
<lb/>der Akten und
<lb/>des Zeitpunkts
<lb/>ihrer Ent- 
<lb/>stehung.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Brutto- 
<lb/>werth der
<lb/>Hälfte der
<lb/>Mobiliar-
<lb/>Errun- 
<lb/>genschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>B emerkung en.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Den Nachlaß
<lb/>der zweiten
<lb/>Ehefrau des
<lb/>Isaak Strauß
<lb/>betr.
<lb/>1862.
</p>
               <p>

                  <lb/>über

<lb/>8000

<lb/>Gulden
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Inventar vom 30. Mai 1862
<lb/>war mit Zustimmung der Interessenten
<lb/>(aber ohne des Landrechts oder
<lb/>der Rechtsprechung zu erwähnen)
<lb/>den Kindern die volle Hälfte der Errun- 
<lb/>genschaft zugeteilt worden.

<lb/>Der revidirende Stadtrichter sah sich
<lb/>hierdurch veranlaßt, am 30. Juni 1862
<lb/>folgende Erklärung des vor ihm erschienenen
<lb/>Wittwers Strauß zu protokolliren:

<lb/>„Isaak Strauß erklärt sich mit der
<lb/>Teilung der Mobiliar-Errungenschaft
<lb/>einverstanden, hätte auch solche etwa
<lb/>nach Landrecht oder Rechtsprechung in
<lb/>anderer Weise vorgenommen werden
<lb/>können. (Das Wort „etwa" ist im ober- 
<lb/>landesgerichtlichen Urtheil mit Still- 
<lb/>schweigen übergangen.)
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0374.tif"
             n="262"
             xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0374"/>
         <div xml:id="d1966e35637" n="B.">
      
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d1966e35642"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mit Drohungen verbundenes Ansinnen vorehelicher Beiwohnung Seitens des Bräutigams als Grund für einseitige Lösung des Verlöbnisses Seitens der Braut</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. MernerkerrswertHe Entscheidungen oberer
<lb/>Kerichte mit gedrängter Angabe der ßnt

<lb/>scheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXX. Mit Drohungen verbundenes Ansinnen vor- 
<lb/>ehelicher Beiwohnung Seitens des Bräuti- 
<lb/>gams als Grund für einseitige Lösung des
<lb/>Verlöbnisses Seitens der Braut.

<lb/>Mitgeteilt von Herrn Oberlandesgerichtsrat Heinzerling.

<lb/>Die auf Entschädigung wegen Verlöbnißbruchs belangte
<lb/>Beklagte hatte behauptet, sie habe das Verlöbniß mit
<lb/>Kläger befugterweise gelöst, derselbe habe sich nämlich zu
<lb/>wiederholten Malen bei der Beklagten (seiner Verlobten) ein- 
<lb/>gefunden und von ihr verlangt, daß sie bei ihm schlafe. Als
<lb/>ihm darauf erklärt worden sei, das könne einem anständigen
<lb/>Mädchen nicht angesonnen werden, habe er darauf beharrt
<lb/>und erwidert, das lasse er sich nicht gefallen, er wolle ihr
<lb/>deßhalb schon das Richtige zeigen — „habe ich Dich nur erst
<lb/>einmal, nach der Kopulation, dann will ich Dir das Maul
<lb/>aufbrechen, dann sprechen wir anders mit einander". Ferner
<lb/>habe mit Bezug auf diese Erörterungen der Vater des Klägers
<lb/>gedroht: „Nach der Hochzeit wollen wir mit Bindraideln auf
<lb/>Euch schlagen!" Es sei das der Beklagten und ihrem Vater
<lb/>gegenüber in Anwesenheit des Klägers 'geschehen, welcher dabei
<lb/>zu erkennen gegeben habe, daß das ganz seine Auffassung sei,
<lb/>und solches selbst wiederholt habe.

<lb/>In erster Instanz wurde diesem Vorbringen Erheblichkeit
<lb/>nicht beigemeffen, wohl aber bei dem Oberlandesgericht in
<lb/>Darmstadt. Den Gründen entnehmen wir Folgendes:
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0375.tif"
                   n="263"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. LtzZ

<lb/>Die Berufung erscheint begründet und zwar schon in ihrer
<lb/>ersten Richtung.

<lb/>Der erste Richter hat den Einwand der Beklagten, sie sei
<lb/>zur Auflösung des Verlöbnisses berechtigt gewesen, weil ihr
<lb/>Kläger wiederholt zugemutet habe , bei ihm zu schlafen, und
<lb/>sich nach erfolgter Ablehnung in der Weise verletzend und
<lb/>drohend benommen habe, wie näher dargelegt, für unerheblich
<lb/>erachtet, — jedoch mit Unrecht. :

<lb/>Die Frage, welche Umstände einen der Verlobten zum
<lb/>einseitigen Rücktritt vom Verlöbnißvertrag berechtigen, ist in
<lb/>den Gesetzen im Einzelnen nicht entschieden, vielmehr geht
<lb/>daraus nur hervor, daß eine justa causa vorliegen müsse,
<lb/>cap. 10 de sponsal. 4. 1., und auch die Doktrin begnügt sich
<lb/>meist damit, festzustellen, daß der Rücktritt nur „aus guten
<lb/>Gründen" zulässig sei. — Vergl. z. B. Dernburg, Pand.
<lb/>Bd. III, § 7 Rote 14.

<lb/>In der Rechtsprechung findet sich auf Grund vorliegender
<lb/>Kasuistik der der Sache näher tretende Satz aufgestellt, daß
<lb/>„Veränderung oder gänzlicher Mangel der vorausgesetzten
<lb/>Eigenschaften des andern Teils, wodurch sich eine unglückliche
<lb/>Ehe befürchten läßt", Grund zum Rücktritt gewähre. — Vergl.
<lb/>Seuffert, Archiv, Bd. XVIII Nr. 255 und die dort an- 
<lb/>geführten Schriftsteller.

<lb/>Immerhin bleibt auch nach dieser Auffassung im Wesent- 
<lb/>lichen die Würdigung des Einzelfalls nach richterlichem Er- 
<lb/>messen maßgebend. Diese kann aber vorliegend die Wahr- 
<lb/>heit der beklagtischen Behauptungen vorausgesetzt nur zu
<lb/>Gunsten der Beklagten ausfallen. Das von einem Verlobten
<lb/>an die Verlobte gerichtete Anfinnen, bei ihm zu schlafen und
<lb/>damit das durch die Ehe begründete Geschlechtsverhältniß
<lb/>vorauszunehmen, enthält nicht nur einen schweren Verstoß
<lb/>gegen die Sittlichkeit überhaupt, sondern insbesondere auch
<lb/>eine Hintansetzung derjenigen Achtung, welche die Verlobte
<lb/>von dem Verlobten zu erwarten berechtigt ist, da jenes An- 
<lb/>sinnen auf der Voraussetzung beruht, daß die Verlobte sich
<lb/>zu der begehrten unsittlichen Handlung hergeben werde. Auch
<lb/>liegt darin insofern ein positives Unrecht gegen die Verlobte,
<lb/>als sich diese im Falle der Gewährung der Gefahr de« Vsv»
<lb/>Minderung ihres Rufes, ja der der Schande aussetzen wüÄe,
<lb/>sofern die Beiwohnung von Folgen begleitet ist, gleichwHl
<lb/>aber das Verlöbniß — sei es durch die ungerechtfertigte

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissensch. 3. Folge. 4. Bd., (d. N. F. 15. Bd.) 25
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0376.tif"
                   n="264"
                   xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0376"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>264 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>Weigerung des Verlobten oder auch nur den Tod desselben
<lb/>— nicht zur Ehe führt.

<lb/>Ist nun schon an sich jenes Verlangen ein Unrecht Seitens
<lb/>des Verlobten, so wird dieses Unrecht noch gesteigert, wenn
<lb/>es trotz entschiedener Ablehnung wiederholt und noch gar mit
<lb/>drohenden Aeußerungen begleitet und unterstützt wird, welche
<lb/>deutlich den Willen des Verlobten erkennen lassen, die Nach- 
<lb/>giebigkeit der Verlobten zu erzwingen oder doch gegen ihren
<lb/>wahren Willen herbeizuführen. Es ist damit ein Charakter
<lb/>des Verlobten dargethan, welcher die Verlobte mit allem
<lb/>Grunde eine unglückliche Ehe befürchten läßt, denn es liegt
<lb/>nahe, daß ein Verlobter, wenn er schon vor der Ehe derartig
<lb/>ungerechtfertigte Ansprüche gewaltsam durchzusetzen versucht,
<lb/>Grund zu der Annahme giebt, er werde Aehnliches oder ver- 
<lb/>möge der ihm dann zustehenden ehemännlichen Gewalt noch
<lb/>Schlimmeres thun. Bei einem solchen Charakter des Ver- 
<lb/>lobten, welchen die Verlobte in keiner Weise voraussetzen
<lb/>konnte, braucht aber letztere nicht in die — mit Gefahr ver- 
<lb/>bundene — Ehe zu treten, vielmehr muß eine gerechte Ursache
<lb/>zum einseitigen Rücktritt darin erkannt werden.

<lb/>Prüft man nun, ob die einredeweise behaupteten That-
<lb/>sachen erwiesen sind, so giebt Kläger selbst zu, das beregte
<lb/>Ansinnen ein- bis zweimal an die Beklagte gestellt zu haben,
<lb/>er räumt auch ein, daß ähnliche Aeußerungen wie sie die
<lb/>Beklagte anführt, jedoch nicht im schlimmen, gewaltthätigen
<lb/>Sinne gefallen seien. Hierdurch in Verbindung mit den Aus- 
<lb/>sagen der verschiedenen vernommenen Zeugen, welche, wenn
<lb/>sie auch zum Teil nicht beeidigt sind, doch in ihrer Dar- 
<lb/>stellung übereinstimmen oder sich unterstützen, und dadurch
<lb/>ein ausreichendes Bild des Gesammtverhältniffes geben und
<lb/>insbesondere erkennen lassen, daß das Begehren des Klägers
<lb/>und die Weigerung der Beklagten sogar zum Gegenstand
<lb/>äußerer, für die Beklagte jedenfalls peinlicher Erörterungen
<lb/>gemacht worden ist, hat aber der Gerichtshof die Ueberzeugung
<lb/>von der Wahrheit der beklagtischen Darstellung, so weit sie
<lb/>wesentlich erscheint, gewonnen.

<lb/>Allerdings hat nun Kläger behauptet, daß „das Zusammen- 
<lb/>schlafen von Brautleuten in der betreffenden Gegend nicht
<lb/>als anstößig empfunden werde und vorkomme ohne einen
<lb/>Makel auf die Betreffenden zu werfen". Allein nicht darauf
<lb/>kann es ankommen, ob und inwieweit am Wohnort des oder
</p>

            </div>
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                n="265"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Befugniß des Ehemanns zur Veräußerung errungenschaftlicher Immobilien. Vorbehalt der Einwilligung der Ehefrau. Ortsgerichtliches Protokoll nach dem Gesetz vom 4. August 1871 über die verbindende Kraft der Immobiliarveräußerungsverträge. Einspruchsrecht der Ehefrau bei besonderen Verhältnissen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 265

<lb/>der Verlobten die Gebote der Sittlichkeit von Brautleuten
<lb/>außer Acht gelassen werden, und ob Andere geneigt sind, über
<lb/>eine solche Handlungsweise hinwegzusehen, sondern darauf,
<lb/>was an sich sittlich oder unsittlich ist, und ob ein Mädchen,
<lb/>welches auf Sittlichkeit hält, zu verlangen berechtigt ist, mit
<lb/>unsittlichen Anträgen und noch gar mit desfallsigen Drohungen
<lb/>verschont zu bleiben.

<lb/>Vergl. Seuffert's Archiv Bd. XXII Nr. 248.

<lb/>Hiernach erscheint jenes Vorbringen bedeutungslos.

<lb/>Wenn andererseits vom Kläger darauf hingewiesen worden
<lb/>ist, daß die Beklagte mit ihrem Vater und ihrer jüngeren
<lb/>Schwester in einem Bette schlafe, so ist zunächst nur darge-
<lb/>than, daß dieses Verhältniß im Winter besteht, nicht auch im
<lb/>Sommer, und daß es in den kleinen bäuerlichen Verhältniffen
<lb/>der Familie seinen Grund hat. Im Uebrigen ist aber hieran
<lb/>nicht einmal der Verdacht geknüpft worden, daß dieses Ver- 
<lb/>hältniß aus unsittlichen Rücksichten entsprungen sei, oder dazu
<lb/>geführt habe. Es kann also auch nicht davon ausgegangen
<lb/>werden, als habe die Beklagte jenes unsittliche Begehren des
<lb/>Klägers nicht sowohl aus Sittlichkeitsrücksichten, sondern ledig- 
<lb/>lich in der Absicht geltend gemacht, um einen Vorwand für
<lb/>den sonst ungerechtfertigten Rücktritt vom Verlöbniß zu ge- 
<lb/>winnen.

<lb/>U. O.L.G's. in D. v. 5. Okt. 1888 in S. Hühnergart
<lb/>g. Baitz. II. 258/87 5238.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXI. Befugniß des Ehemanns zur Veräußerung
<lb/>errungenschastlicher Immobilien. Vorbehalt
<lb/>der Einwilligung der Ehefrau. Ortsgericht- 
<lb/>liches Protokoll nach dem Gesetz vom 4. August
<lb/>1871 über die verbindende Kraft der Jm-
<lb/>mobiliarveräußerungsverträge. Einspruchsrecht
<lb/>der Ehefrau bei besonderen Verhältniffen.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen.

<lb/>I. Eine langjährige Praxis des früheren OberappellationS-

<lb/>25*
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0378.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>$}66 Bemerkensrverthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>gerichts und des Oberlandesgerichts hat die Frage, ob der
<lb/>Ehemann berechtigt sei, errungenes Grundvermögen, allgemein
<lb/>und wenn es in dem Grundbuch auf die Namen des Ehe- 
<lb/>manns und der Ehefrau als Mitkäuferin eingetragen ist, nach
<lb/>gemeinem Rechte und den sog. Landrechten selbstständig ohne
<lb/>Einwilligung der Frau zu veräußern, in bejahendem Sinne
<lb/>entschieden. Der Hauptgrund für diese Rechtßansicht wird
<lb/>darin gefunden, daß das Gesetz vom 21. Februar 1852, die
<lb/>Erwerbung des Grundeigenthums betreffend, nicht die Absicht
<lb/>gehabt habe, an dem ehelichen Güterrechte etwas zu ändern.
<lb/>Von dieser feststehenden Rechtsprechung im vorliegenden Fall
<lb/>abzugehen, liegt ein ausreichender Grund nicht vor, wenn es
<lb/>sich auch nicht verkennen läßt, daß die Rechtsfrage eine sehr
<lb/>zweifelhafte ist und daß die Ansicht der Gerichte noch nicht in
<lb/>das Rechtsbewußtsein des Volkes übergegangen ist, wie die
<lb/>zahlreichen sog Annahmen der Ehefrauen als „Mitkäuferinnen"
<lb/>und die Eintragungen dieser Ehefrauen als Miteigentümerinnen
<lb/>in das Grundbuch nicht weniger Nachweisen als der Inhalt
<lb/>beinahe sämmtlicher Kaufnotuln.

<lb/>II. Daß der Ehemann übrigens trotz dieser seiner Be- 
<lb/>rechtigung zur Veräußerung der Errungenschaft Veräußerungs- 
<lb/>verträge unter der Bedingung der Zustimmung seiner Ehefrau
<lb/>abschließen kann, ist selbstverständlich. Ein dahin gehender
<lb/>Vorbehalt ist aber vorliegend nicht gemacht worden. Nur
<lb/>nebenbei sei bemerkt, daß keiner der bei dem Vertragsabschluß
<lb/>und den Vorverhandlungen dazu anwesenden Personen etwas
<lb/>über eine derartige Absicht des Verkäufers auszusagen gewußt
<lb/>hat, denn eine solche Absicht würde nach dem Gesetz vom
<lb/>4 August 1871 über die verbindende Kraft der Jmmobiliar-
<lb/>veraußerungsverträge ohne Bedeutung sein, wenn sie nicht
<lb/>Aufnahme in das ortsgerichtliche Protokoll gefunden hätte.
<lb/>Immerhin geht aus den Zeugenvernehmungen hervor, daß
<lb/>wenigstens bei den Vorverhandlungen zum Vertragsabschluß
<lb/>der Veräußerer nicht die Absicht, die Zustimmung seiner Ehe- 
<lb/>frau vorzubehalten, gehabt, oder doch von einer solchen nichts
<lb/>erwähnt hat. In das Protokoll hat aber , wie erwähnt, ein
<lb/>solcher Vorbehalt keine Aufnahme gefunden. Er geht auch
<lb/>nicht aus der Erklärung des vor dem Ortsgerichtsvorsteher
<lb/>allein erschienenen Verkäufers hervor, daß er und seine
<lb/>Ehefrau als Verkäufer verkauft hätten. S. Verkaufsakten 1a.
<lb/>Nach dieser Fassung hat der Verkäufer endgültig für sich
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0379.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der EntfcheidungSgründe. 267

<lb/>und seine Ehefrau veräußert, und ist verpflichtet, die Zustim- 
<lb/>mung feiner Ehefrau beizubringen. Er wäre bei dieser Sach- 
<lb/>lage und der Wortfassung des Protokolls aus dem Kaufe
<lb/>sogar verhaftet, wenn er zur Veräußerung von Errungenschafts-
<lb/>sachen ohne Zustimmung der Ehefrau nicht berechtigt wäre,
<lb/>da er in diesem Fall die verkaufte Sache zu liefern nicht im
<lb/>Stande und daher schadensersatzpflichtig wäre, weil ein Ver- 
<lb/>kauf über eine ganz oder teilweise fremde Sache unzweifel- 
<lb/>haft rechtsgiltig ist Ist aber der Ehemann zur Veräußerung
<lb/>der Errungenschaft selbstständig berechtigt, so ist er auch zur
<lb/>Lieferung des verkauften errungenschaftlichen Gegenstandes
<lb/>verpflichtet. Ein Vorbehalt der Zustimmung der Ehefrau zu
<lb/>dem Verkauf d. i. ein unter der Bedingung der Zustimmung
<lb/>der Ehefrau abgeschlossener Verkauf kann aber in der er- 
<lb/>wähnten Fassung des Protokolls nicht gefunden werden.

<lb/>IH. Eine weitere Voraussetzung der Giltigkeit des vor- 
<lb/>liegenden Kaufs ist aber ein giltiges ortsgerichtliches Protokoll
<lb/>nach dem Gesetze vom 4. August 1871 über die verbindende
<lb/>Kraft der Jmmobiliarveräußerungsverträge. Es ist in dieser
<lb/>Beziehung dem Protokoll die Beanstandung entgegengesetzt
<lb/>worden, daß es nicht sofort, sondern erst lange nachher, nach
<lb/>dem erklärten Rücktritt des Veräußerers von dem Vertrage
<lb/>von dem Ortsgerichtsvorsteher beglaubigt worden sei. Und'in
<lb/>der That muß als erwiesen angenommen werden, daß der
<lb/>Ortsgerichtsvorsteher das Verkaufsprotokoll in Gegenwart der
<lb/>Ehemänner Siebert und Forschler am 23. August 1886 aus- 
<lb/>genommen hat, daß er aber die Beglaubigung des Protokolls
<lb/>in Erwartung der Unterschriften der Ehefrauen verschoben
<lb/>hat, daß der Verkäufer am 11. März 1887 seinen Rücktritt
<lb/>von dem Verkaufe erklärt hat, und daß hierauf, erst veran- 
<lb/>laßt durch Großh. Amtsgericht Groß-Umstadt, die Schließung
<lb/>des Protokolls durch dessen Beglaubigung erfolgt ist.

<lb/>Vgl. Verkaufsakten, insbes. Verfügung vom 30. März 1887.

<lb/>Das erwähnte Gesetz vom 4. August 1871 ist eine Rück- 
<lb/>kehr zu dem früheren hessischen Rechte des Contraetenreglements,
<lb/>dessen § 3 die Giltigkeit der Verträge über liegende Güter
<lb/>von der Anzeige des Handels bei dem Schultheisen ab- 
<lb/>hängig macht. Zweck der Bestimmung war hauptsächlich, die
<lb/>ländliche Bevölkerung vor übereilten, namentlich in der Trun- 
<lb/>kenheit geschlossenen Kaufverträgen und diesen nachfolgenden
<lb/>Prozessen zu schützen. Die Erreichung des nämlichen Zwecks
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0380.tif"
                   n="268"
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               <p>

                  <lb/>268 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>hat sich das erwähnte Gesetz zum Ziele gesetzt. Es ist ge- 
<lb/>geben worden, wie schon früher in einem oberlandesgericht- 
<lb/>lichem Urteil Arras gegen Finger vollständig richtig ausge- 
<lb/>führt worden ist, um die Ernstlichkeit des Vertragswillens
<lb/>außer Zweifel zu setzen, die Parteien somit vor übereilten
<lb/>Verträgen und unklaren Vertragsbestimmungen zu bewahren
<lb/>und für die gerichtliche Bestätigung der Verträge eine sichere
<lb/>Grundlage zu bilden. Natürlich kann hieraus nicht gefolgert
<lb/>werden, daß, wenn diese Erfordernisse auf eine andere Weise,
<lb/>als durch ortsgerichtliches Protokoll erwiesen werden können,
<lb/>ein gütiger Vertrag vorliege, denn das Gesetz verlangt die
<lb/>Anzeige und das Protokoll als Bedingung der Giltigkeit.
<lb/>Allein es geht denn doch aus dem Zweck des Gesetzes soviel
<lb/>hervor, daß der Gesetzgeber keinen Formalakt, wie der Wechsel,
<lb/>schaffen wollte, bei welchem jede Ungenauigkeit oder Mangel- 
<lb/>haftigkeit die Giltigkeit des Vertrags beeinträchtigt. Es muß
<lb/>vielmehr genügend erscheinen, wenn durch die Protokollirung
<lb/>der von dem Gesetze beabsichtigte Zweck erreicht wird. Im
<lb/>vorliegenden Falle fehlte dem Protokolle nachgewiesenermaßen
<lb/>die Beglaubigung. Eine solche gehört zwar zu einem ord- 
<lb/>nungsmäßigen Protokoll, um es zu einer öffentlichen Urkunde
<lb/>zu machen. Als ein für die Giltigkeit eines gerichtlichen Pro- 
<lb/>tokolls unumgänglich notwendiges Erforderniß kann die Be- 
<lb/>glaubigung, d. h. die Bescheinigung der Thatsache, daß die
<lb/>Erklärung vor dem protokollirenden Beamten, sowie nieder- 
<lb/>geschrieben erfolgt oder eine Thatsache vorgekommen sei, nicht
<lb/>betrachtet werden, sie kann nicht nur nachgeholt, sondern auch
<lb/>auf andere Weise erwiesen werden, wenn nur die betreffenden
<lb/>Personen eine Erklärung vor dem zuständigen Beamten ab- 
<lb/>gegeben haben, diese Erklärung zu Protokoll genommen, vor- 
<lb/>gelesen und von ihnen genehmigt worden ist. So hat das
<lb/>Oberlandesgericht schon früher in Sachen Anton Göbel in
<lb/>Wersau, Kl. gegen Jakob Brust in Hollersbach, Bekl. lt. Ur- 
<lb/>teil vom 17. Dezember 1884 und zwar auf Grund der
<lb/>Rechtsprechung des früheren Oberappellativnsgerichts entschieden.

<lb/>Die Thatsache, daß die Beglaubigung erst nach der Rück- 
<lb/>trittserklärung des Verkäufers vom Kaufe erfolgt ist, ist daher
<lb/>unerheblich. Dies wäre indessen, nebenbei bemerkt, auch dann
<lb/>der Fall gewesen, wenn man die Beglaubigung als wesent- 
<lb/>liches Erforderniß eines Protokolls betrachtete. Denn in diesem
<lb/>Fall waren die Parteien, wenn sie das Ortsgericht ohne
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0381.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidurrgsgründe. Zßg

<lb/>Beglaubigung des Protokolls verlassen hätten, an ihre Er- 
<lb/>klärung nicht gebunden. Dem Ortsgerichtsvorsteher kann aber
<lb/>unter keinen Umständen das Recht eingeräumt werden, die
<lb/>nicht gebundenen Parteien nachträglich ohne ihre Einwilligung
<lb/>durch Beglaubigung des Protokolls rechtlich zu verpflichten.

<lb/>IV. Das Recht des Ehemanns zur Veräußerung der
<lb/>Errungenschaft ohne Zustimmung der Ehefrau beruht übrigens
<lb/>nach der Rechtsprechung nicht darauf, daß er mehr oder stärkere
<lb/>Eigenthumsrechte auf die Errungenschaft anzusprechen habe,
<lb/>als die Frau, beiden steht vielmehr das gleiche Recht zu.
<lb/>Dieses Vorrecht beruht vielmehr auf dem ihm zustehenden
<lb/>Verwaltungsrecht als Vertreter des Ehevermögens, namentlich
<lb/>der Errungenschaft. Hieraus folgt, daß das Recht des Ehe- 
<lb/>manns kein unumschränktes ist, daß vielmehr der Frau in be- 
<lb/>stimmten Fällen ein Widerspruchsrecht zusteht. Welcher Art
<lb/>diese Fälle sind, darüber entscheidet in Ermanglung bestimmter
<lb/>gesetzlicher Vorschriften das richterliche Ermessen. Zweifellos
<lb/>wird die Ehefrau ein Einspruchsrecht gegenüber reinen oder
<lb/>verschleierten Liberalitäten haben, es lassen sich aber noch
<lb/>andere Fälle denken, in welchen durch eine Verfügung
<lb/>des Ehemanns über die Errungenschaft das wirtschaftliche
<lb/>Interesse der Frau so geschädigt oder gefährdet ist, daß ihr
<lb/>Einspruch als ein rechtsbegründeter erscheint, wie z. B. Ver- 
<lb/>äußerung des gesammten Ehevermögens zum Zwecke der Aus- 
<lb/>wanderung oder die Gründung eines ganz neuen Erwerbs- 
<lb/>zweigs. Dagegen kann natürlich nicht so weit gegangen
<lb/>werden, daß jeder Verkauf, den man nach vorgenommener
<lb/>Schätzung als einen billigen bezeichnen kann, von der Frau
<lb/>angefochten werden kann. Denn einmal ruht denn doch eine
<lb/>jede Schätzung zum Teil auf persönlichen Ansichten,, weßhalb
<lb/>ein wirklich unter allen Umständen zutreffender objektiv ganz
<lb/>richtiger Werth gar nicht festgestellt werden kann. Auch würde
<lb/>ein zu weit gehendes Widerspruchsrecht in den meisten Fällen
<lb/>auf ein Zustimmungsrecht hinauslaufen. Diese Grundsätze
<lb/>auf den vorliegenden Fall angewandt, kann ein Widerspruchs- 
<lb/>recht nicht für begründet erkannt werden. Der Verkäufer hat
<lb/>das streitige Haus laut Kaufbrief vom 20. Jauuar 1886 um
<lb/>um den Preis von 4400 Mark gekauft nnd es sodann »laut
<lb/>Kaufnotul vom 23. August 1886 um 4880 Mark wvü»er
<lb/>verkauft, nachdem er allerdings zwischen 400 und 500 Mark
<lb/>in dasselbe verwendet hat. Er hat also einen kleinen Gewinn
</p>

            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0382.tif"
                n="270"
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            <div xml:id="d1966e36422"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Dem Mitbürgen, welcher freiwillig oder gezwungen die ganze Hauptschuld bezahlt, steht auch ohne Forderungsübertragung ein direkter Rückgriff gegen die Mitbürgen zu, wenn es sich um eine gemeinschaftlich übernommene Bürgschaft handelt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>270 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>dabei gemacht. Wenn es unter diesen Umständen auch von
<lb/>den Sachverständigen im genommenen Durchschnitt auf 5400
<lb/>Mark angeschlagen wird, so ist dieser Unterschied doch nicht
<lb/>hoch genug, um ein auf eine versteckte Liberalität rc. gestütztes
<lb/>Widerspruchsrecht zu rechtfertigen. Hierzu kommt noch der
<lb/>Umstand, daß es mit einer bedeutenden Hypothekschuld bis
<lb/>nahezu zu dem wirklichen Werth (4000 Mark nach Aussage
<lb/>des Eidmann) belastet ist, worin jedenfalls auch eine wirt- 
<lb/>schaftliche Rechtfertigung für die Veräußerung enthalten ist.
<lb/>Auch ist es weiter entschieden zweifelhaft, ob es nicht für die
<lb/>Frau vorteilhafter ist, den Verkauf zu halten, als ihren
<lb/>Ehemann einer Schadensersatzforderung auszusetzen, für welche
<lb/>die Errungenschaft doch haftbar gewesen wäre.

<lb/>Die Berufnng war somit kostenpflichtig zu verwerfen.

<lb/>U. O.L.G.'s vom 12. Juni 1888 in S. Siebert g. Forschler.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXII. Dem Mitbürgen, welcher freiwillig oder
<lb/>gezwungen die ganze Hauptschuld bezahlt,
<lb/>steht auch ohne Forderungsübertragung ein
<lb/>direkter Rückgriff gegen die Mitbürgen zu,
<lb/>wenn es sich um eine gemeinschaftlich
<lb/>übernommene Bürgschaft handelt.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>Es ist em unbestrittener Grundsatz des geltenden Rechts,
<lb/>daß dem Mitbürgen, welcher freiwillig oder gezwungen auf
<lb/>Grund seiner eingegangenen Solidarverpflichtung die ganze
<lb/>Hauptschuld bezahlt, kein direkter Rückgriff gegen die anderen
<lb/>Mitbürgen auf Ersatz pro rata zusteht,

<lb/>ft. 39 D. de fidej. 46, 1. c. 11. C. eod. 8, 41

<lb/>und daß ein solcher Ersatzanspruch nur auf Grund der For- 
<lb/>derungs - Abtretung Seitens des Gläubigers geltend gemacht
<lb/>werden kann.

<lb/>Windscheid, Pandekten Bd. II, § 481, S. 804,

<lb/>Aust. 4. Seuffert, Pand. Bd. II, § 386.
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0383.tif"
                   n="271"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 271
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Grundsatz muß aber, wie das Vordergericht richtig
<lb/>erwogen hat, eine Ausnahme erleiden, so daß es keiner
<lb/>Session der Regreßklage gegen einen Mitbürger bedarf,
<lb/>wenn die mehreren Bürgen durch eine gemeinschaftliche
<lb/>Bürgschaft die Gefahr der Nichtzahlung des Hauptschuldners
<lb/>übernommen haben, so daß also zugleich ein Rechtsge- 
<lb/>schäft zwischen den Bürgen zum Abschluß kam. Diese
<lb/>Gemeinschaftlichkeit der Bürgschaft trägt Lhatsächlich das Be- 
<lb/>wußtsein und die Absicht in sich, daß durch die gemeinsame
<lb/>Uebernahme der Haftungspflicht dieselbe für jeden einzelnen
<lb/>Mitbürgen vermindert werde, und enthält, rechtlich auf-
<lb/>gefaßt, den concludenten Vertragswillen, gemeinsam die
<lb/>Bürgschaftsschuld entrichten zu wollen. Diese rechtliche Auf- 
<lb/>fassung wird sowohl von dem Reichsgericht, vgl. Entscheidung
<lb/>vom 18. März 1885, Jurist. Wochenschrift von 1885,
<lb/>S. 189, als auch von dem Reichsoberhandelsgericht, Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. XVIII, Nr. 171, geteilt und ist auch in
<lb/>einer Entscheidung des Appellations-Gerichts in Flensburg
<lb/>in Anwendung gekommen. Vgl. Seuffert's Archiv, Bd. XX
<lb/>Nr. 132.

<lb/>In dem vorliegenden Falle wird aber eine solche Gemein- 
<lb/>schaftlichkeit der Mitbürgschaft durch den unbestrittenen Inhalt
<lb/>der in Abschrift vorgelegten Bürgschaftsurkunden bezw. Schuld- 
<lb/>scheine vom 31. März und 13. Oktober 1878 erwiesen- und
<lb/>dadurch der Klaganspruch gegen beide Beklagte begründet.

<lb/>Es bedarf hiernach keiner Untersuchung der Frage, ob auch
<lb/>durch die behauptete, den Schuldurkunden inscribirte Session
<lb/>Seitens der Gläubigerin ein weiterer Klaggrund abgeleitet
<lb/>werden kann bezw. ob diese Sessionen mit Rücksicht auf die
<lb/>von Seiten der Beklagten behauptete Thatsache, daß die
<lb/>Sessionen erst nach erfolgter Zahlung Seitens des Karl Muth
<lb/>Namens seines Kindes, also nach Tilgung der Hauptschuld er- 
<lb/>folgt sind, als giltig und rechtswirksam betrachtet werden
<lb/>können.

<lb/>Es folgt hieraus weiter, daß die Behauptung der Be- 
<lb/>klagten, daß Fr. Greulich sowohl vor und bei der Bürgschafts- 
<lb/>leistung als auch nachher wiederholt nach eingetretener Kon-
<lb/>kmsfälligkeit des Hauptschuldners, A. Spahn, sich zur alleini- 
<lb/>gen Bezahlung der Schuld verpflichtet habe, eine wirkliche
</p>

            </div>
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                 n="XXXIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Offenbarungseid</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemrrkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Einrede ist, deren Wahrheit die Beklagten zu erweisen ver- 
<lb/>pflichtet sind.

<lb/>U. O.L.G.'s in D. v. 15. Nov. 1887 in S. Greulich
<lb/>u. König g. Muth 17 105/87«
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXIII. Zur Lehre vom Offenbarungseid.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Aus den Günden:

<lb/>Der Vertreter der Beklagten Ehesrau Köhler führte zur
<lb/>Begründung seiner Berufung an

<lb/>1) die Klage sei unzulässig und bezw. unbegründet,
<lb/>weil es eine Klage, lediglich auf Ableistung des Manifestations- 
<lb/>eides, nicht gebe. Der Letztere sei kein Rechtsanspruch,
<lb/>sondern ein Beweismittel. Ein Rechtsanspruch mit der here- 
<lb/>ditatis petiti» oder der suppletoria sei nicht erhoben und
<lb/>bloße „rechtliche Beziehungen im Verlaus einer Auseinander- 
<lb/>setzung", wie das Landgericht meine, genügten nicht. Diese
<lb/>Ansicht ist indessen nicht richtig. Die früher sehr bestrittene
<lb/>Frage, ob der hier in Rede stehende Eid ein processualer
<lb/>(Schiedseid, Reinigungseid rc.) sei, oder ein Rechtsbehelf aus
<lb/>dem Civilrecht, ist seit Emanation der Civilproceßordnung in
<lb/>letzterem Sinne durch den Umstand entschieden, daß er in der
<lb/>Civilproceßordnung keine Aufnahme gefunden hat. Ebenso
<lb/>ist auch durch die Rechtsprechung der hessischen Gerichte längst
<lb/>sestgestellt, daß der Anspruch auf Manifestation in Erbschafts- 
<lb/>sachen nicht accessorischer Natur ist, sondern auch selbständig
<lb/>geltend gemacht werden kann, mit einer actio in factum, wie
<lb/>dies ja auch Dritten, Nichterben gegenüber gar nicht anders
<lb/>möglich ist.

<lb/>vgl. Rel. u. Entsch. Großh. Hofgerichts Gießen in Sachen
<lb/>des Kaspar Karber von Lollar gegen Johannes Karber
<lb/>von Daubringen aus 1867.

<lb/>Sodann macht der Vertreter der Ehefrau Köhler ferner geltend,

<lb/>2) die obligatio ad manifestandum bestehe mittelst ana- 
<lb/>loger Ausdehnung der 1. ult. § 10. C. 6, 30 allerdings auch
<lb/>für den verklagten Miterben, aber in erster Linie auf Vor- 
<lb/>lage eines Vermögensverzeichnisses und wenn dieses vom Kläger
</p>
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 273

<lb/>als unvollständig bezeichnet wird, auf Ableistung der Mani- 
<lb/>festationseides. Vorlage eines Vermögensverzeichniffes sei
<lb/>vom Klager nicht verlangt. Das hier vorgelegte Inventar
<lb/>rühre nicht von der Beklagten her, sei in ihrem Aufträge
<lb/>nicht ausgenommen, folglich von ihr auch nicht zu beschwören.

<lb/>Demgegenüber ist zunächst auf die vollkommen zutreffenden
<lb/>Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. So- 
<lb/>dann ist noch hervorzuheben, daß der Miterbe K. minder- 
<lb/>jährig ist und von seiner Mutter als Vormünderin ver- 
<lb/>treten wird, daß daher ganz der in § 23 des Contr.-Regle-
<lb/>ments vorgesehene Fall hier eingetreten ist und daß das vor- 
<lb/>handene Inventar ganz im Sinne jener Bestimmungen vom
<lb/>Ortsgericht ausgenommen worden ist.

<lb/>Ueberdieß haben auf Grund jenes Inventars die Be- 
<lb/>klagten dem Kläger sein Pflichtteil berechnet und haben laut
<lb/>Sitzungsprotokoll jenes Inventar selbst zu den Akten gegeben,
<lb/>haben solches auch in den erstinstanzlichen Verhandlungen als
<lb/>vollständig bezeichnet. Sie haben es also, selbst wenn sie,
<lb/>was kaum anzunehmen, bei der Errichtung nicht mitgewirkt
<lb/>haben sollten, zu dem ihrigen gemacht- Sie können daher
<lb/>auch ihre Verpflichtung zur Manifestation keineswegs ablehnen.

<lb/>3) Die Beklagten seien nicht Erbschaftsbesitzer, da der
<lb/>Pflichtteil des Klägers ausgeschieden für denselben bereit liege,
<lb/>auch nicht Hausgenossen. Was den letzteren Punkt angeht,
<lb/>so kann wieder lediglich auf die dem ersten Urteil beigefügten
<lb/>Gründe Bezug genommen werden. Aber auch Erbschaftsbesitzer
<lb/>sind die Beklagten; denn sie konnten der bei der Verhandlung
<lb/>in dieser Instanz aufgestellten Behauptung nicht widersprechen,
<lb/>daß sie das Mobiliar in ihrem Besitz haben, auch den Pflicht- 
<lb/>teil des Klägers noch; denn die Behauptung, derselbe liege
<lb/>ausgeschieden bereit, heißt doch wohl nur, er liege bei
<lb/>ihnen, den Beklagten, bereit. Demnach sind sie auch
<lb/>noch im Besitze; und ist deßhalb auch dieser Einwand hin- 
<lb/>fällig.

<lb/>Zu der eventuell erbotenen Beweisführung über häusliche
<lb/>Gemeinschaft zwischen dem Erblaffer und den Beklagten oder
<lb/>deren Nichtbestehen kann es hiernach nicht mehr kommen ; und
<lb/>soll gleich hier erwähnt werden, daß dies auch für den Kläger
<lb/>H. gilt, der ebenfalls Beweise erboten hat.

<lb/>Eventuell beantragte der Vertreter der Ehefrau K. noch,
<lb/>in der Eidesformel die Worte „daß sie aus diesem Rach»
</p>

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               <p>

                  <lb/>274 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

<lb/>laß nichts verheimlicht oder bei Seite geschafft habe" zu

<lb/>streichen.

<lb/>Bei der mündlichen Begründung erklärte deren Vertreter
<lb/>selber,, daß er auf diese Beschwerde kein großes Gewicht lege.
<lb/>Es kann ihr auch nicht stattgegeben werden: denn die Eides- 
<lb/>formel entspricht der Vorschrift in 1. ult. C. 6. 4, sowie der
<lb/>übereinstimmend von jeher geübten Praxis der hessischen Ge- 
<lb/>richte, die es stets für zweckmäßig erkannt haben, diesen Eid
<lb/>nicht auf die allernotwendigsten Worte zu beschränken, sondern,
<lb/>damit die Eidespflichtigen über die Tragweite des Eides nicht
<lb/>im Zweifel sein können, das Nichtverheimlichen und Nicht-
<lb/>beiseiteschaffen speciell hervorzuheben.

<lb/>Uebergehend zur Berufung des Klägers, so ist bereits her- 
<lb/>vorgehoben worden, daß der. Miterbe K. R. minderjährig ist,
<lb/>und unter Vormundschaft seiner Mutter, der mitbeklagten
<lb/>H. R.'s Wittwe, steht. Letztere vertritt daher die Stelle eines
<lb/>Miterben und ist dem Kläger gegenüber in gleicher Lage, wie
<lb/>ein Miterbe selber und wie namentlich die Ehefrau K. Sie
<lb/>erscheint daher aus den in dem angefochtenen Urteil ent- 
<lb/>wickelten und den oben bereits dargelegten Gründen ebenso
<lb/>wie die Ehefrau K. zur Ableistung des Manifestationseides
<lb/>verpflichtet; und war daher die Berufung hinsichtlich dieser
<lb/>Beklagten als begründet zu erkennen.

<lb/>Nun wendet aber der Vertreter dieser Beklagten ein, die
<lb/>Klage gegen die Wittwe R. sei nicht auf dieses Stellvertretungs-
<lb/>verhältniß gegründet gewesen. In der Klage ist allerdings
<lb/>der Anspruch auf Manifestationseid darauf gestützt, daß die
<lb/>Beklagten mit dem Erblasser bis zu dessen Tode einen ge- 
<lb/>meinschaftlichen Haushalt geführt hätten. Indessen sind in den
<lb/>Verhandlungen offenbar die etwas dürftig behandelten ver- 
<lb/>wandtschaftlichen Verhältnisse besser aufgeklärt worden; und
<lb/>aus dem Thatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich,
<lb/>daß K. R. minderjährig ist und unter Vormundschaft seiner
<lb/>Mutter steht. Als Klageänderung ist dieses Vorbringen nach
<lb/>jenem Thatbestand nicht gerügt worden. Es wäre daher bei
<lb/>Erlaß des Urteils zu berücksichtigen gewesen und jedenfalls
<lb/>lag kein Grund vor, es in dieser Instanz zurückzuweisen. Ab- 
<lb/>gesehen hiervon sprechen aber auch die bei dem Konrad K. noch
<lb/>zu erwähnenden weiteren Gründe für die Verpflichtung der
<lb/>Wittwe R. zur Ableistung des verlangten Eides. Die mit- 
<lb/>beklagte Wittwe R. ist nämlich die Wittwe desjenigen H. R.,
</p>

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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>mit welchem der Erblasser seinerzeit den anliegenden Guts- 
<lb/>anschlag abgeschlossen hat, und sie ist als Mitbeanschlagte in
<lb/>dem Uebergabsvertrage bezeichnet. Als solche war sie zur
<lb/>Leistung des dem Erblasser vorbehaltenen Leibgedings mit-
<lb/>verpslichtet, der Erblasser hatte im selben Hause seine Aus- 
<lb/>zugswohnung und in der Zeit seiner Erkrankung Verpflegung
<lb/>zu beanspruchen und solche in der seinem Tode vorausgegangenen
<lb/>Krankheit von der Wittwe R. erhalten , wie dies Alles aus
<lb/>den in der Vorinstanz erfolgten Erklärungen und Feststellungen
<lb/>sich ergibt. Sie stand also in ganz nähen häuslichen Be- 
<lb/>ziehungen zu dem Erblasser.

<lb/>Der Mitbeklagte Konrad K. endlich bewohnt, ebenso wie seine
<lb/>Frau, die Miterbin, das Haus, in dem der Erblasser gestorben
<lb/>ist. Er hat mit seiner Ehefrau und der dritten Mitbeklagten,
<lb/>wie in beiden Instanzen ohne Widerspruch behauptet wurde
<lb/>und das Gericht daher als festgestellt annimmt, den Erblasser
<lb/>verköstigt und, wie ferner in dem angefochtenen Urteil fest-
<lb/>gestellt ist, an dessen Verpflegung in Krankheit teilgenommen.
<lb/>Er gehört daher offenbar zu den Personen, welche Gelegen- 
<lb/>heit hatten, Gegenstände des Nachlasses zu beseitigen.

<lb/>Nun muß zugegeben werden, daß in der Reichsgerichts- 
<lb/>entscheidung Bd. VIII, pag. 165 dritte Personen, Nichterben,
<lb/>als manifestationspflichtig nicht aufgefährt sind Allein in dem
<lb/>angegebenen Falle war das Reichsgericht nur mit Entscheidung
<lb/>der Frage beschäftigt, ob Pflichtteilserben einen Anspruch auf
<lb/>Manifestation haben, war aber mit der Frage, ob nur Erben
<lb/>oder auch andere Personen dazu verpflichtet seien, nicht be- 
<lb/>faßt. Es kann daher jene Entscheidung auf Fälle der letzteren
<lb/>Art nicht bezogen werden.

<lb/>Dagegen schreibt das Contracten-Neglement vom 81. Februar
<lb/>1770 vor, daß die beim Sterbfall „im Haus gewesene" den
<lb/>Manifestationseid leisten sollen. Gemäß dieser Vorschrift haben
<lb/>seither die hessischen Gerichte nicht nur den Miterbenwelche
<lb/>zur Zeit des Todes des Erblassers sich in der Lage befanden,
<lb/>sich etwas aus dem Nachlasse anzueignen, sondern auch dey
<lb/>Dritten, die in diesem Verhältnisse standen, die sich im Sterb- 
<lb/>haus aufhielten, den Manifestationseid auferlegt.

<lb/>Vgl. die oben alleg. Relation in Sachen Karber gegen

<lb/>Karber, Hofger.-Präjudiz Nr. 47.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXIV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Ausdruck der Bauordnung Art. 64,1 "an einer öffentlichen Straße" ist nicht gleichbedeutend mit "unmittelbar an einer öffentlichen Straße". Die Frage, bei welcher Entfernung von der Straße ein Bauwerk noch als an derselben stehend zu erachten ist, entscheidet sich nach dem sachverständigen Ermessen im einzelnen Fall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 BemerkenSwerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach war auch bezüglich des mitbeklagten K. K. die
<lb/>Berufung des Klägers für begründet zu erachten.

<lb/>U. O.L.G.'s in S. in D. v 3. April 1888 in S. Köhler
<lb/>u. Rebling g. Hansel 17 27.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXIV. Der Ausdruck der Bau-Ordnung Art.
<lb/>64,1 „an einer öffentlichen Straße" ist
<lb/>nicht gleichbedeutend mit „unmittelbar
<lb/>an einer öffentlichen Straße". Die Frage,
<lb/>bei welcher Entfernung von der Straße
<lb/>ein Bauwerk noch als an derselben stehend
<lb/>zu erachten ist, entscheidet sich nach dem
<lb/>sachverständigen Ermessen im einzelnen
<lb/>Fall.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Die Frage, ob der von dem Angeklagten Mannheimer,
<lb/>als Bauherrn, errichtete Schuppen, als ein Gebäude im Sinne
<lb/>des Art. 64 B. O. zu erachten sei, bedarf nach der in dem
<lb/>Urteil II. Instanz enthaltenen thatsächlichen Feststellung,
<lb/>welche von Seiten der Verteidigung nicht beanstandet wor- 
<lb/>den, auch einen Rechtsirrthum nicht erblicken läßt, hier keiner
<lb/>weiteren Prüfung. In thatsächlicher Hinsicht ist ferner fest- 
<lb/>gestellt, daß das fragliche Bauwerk in einer Entfernung von
<lb/>5,60 Meter, (nicht 9,35 Meter, wie der Vertheidiger be- 
<lb/>hauptet), von der Grenze der öffentlichen Straße rückwärts,
<lb/>in dem Hofe des Angeklagten Mannheimer errichtet ist und
<lb/>von der Straße aus, da es das — das Eigenthum des
<lb/>Mannheimer nach der Straße hin abschließende — Thor
<lb/>überragt, wenigstens an seinen oberen Theilen noch recht
<lb/>wohl gesehen werden kann. Das beanstandete Bauwerk ist
<lb/>nach den thalsächlichen Verhältnissen mit Rücksicht auf Art.
<lb/>64. 1 B.O. als ein an einer öffentlichen Straße errichtetes
<lb/>zu erachten, für deffen Erbauung die Genehmigung des Kreis- 
<lb/>amtes zu erwirken gewesen wäre. Das Revisionsgericht geht
<lb/>mit dem Gericht II. Instanz und der Staatsanwaltschaft
<lb/>davon aus, daß die Worte des Art. 64 Pos. 1 B.O. „an
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0389.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 277

<lb/>einer öffentlichen Straße* nicht gleichbedeutend find mit „un- 
<lb/>mittelbar an einer öffentlichen Straße". Es spricht für diese
<lb/>Auffassung der gemeine Sprachgebrauch, aber auch die in diesem
<lb/>Gesetz beobachtete Ausdrucksweise. Ein vor der Straße durch
<lb/>ein Vorgärtchen getrenntes Gebäude wird unbedenklich als an
<lb/>der Straße liegend bezeichnet, und wenn das Gesetz in Art.
<lb/>38 bestimmt, daß Gebäude an Eisenbahnen nicht in geringerer
<lb/>Entfernung als 7,50 Meter, von der Kante des Bahnkörpers
<lb/>rc. errichtet werden dürfen, so spricht es damit aus, daß die
<lb/>dort vorgeschriebene Entfernung den Begriff „an Eisenbahnen"
<lb/>nicht aufhebt. Dagegen enthält Art. 49 B.O. eine Bestimmung
<lb/>bezüglich unmittelbar an der Grenze errichteter Gebäude.
<lb/>Unterscheidet hiernach das Gesetz zwischen den Ausdrücken
<lb/>„an" und „unmittelbar an*, so ergibt aber auch der Sinn
<lb/>und der Geist des Gesetzes, daß der in Art. 64. 1 B.O. ge- 
<lb/>brauchte Ausdruck „an" nicht gleichbedeutend sein kann mit
<lb/>„unmittelbar an." Denn, könnte man mit dem Verteidiger
<lb/>annehmen, daß schon ein Zurückbleiben von der Straßen- 
<lb/>fluchtlinie um eine ganz geringe Entfernung die Anwend- 
<lb/>barkeit des Art. 64, 1 B.O. ausschließe, weil dann nicht un- 
<lb/>mittelbar an der Straße, sondern von derselben, wenn auch
<lb/>nur wenig, entfernt gebaut worden sei, — so würde diese
<lb/>gesetzliche Bestimmung außer Anwendung gebracht und deren
<lb/>Zweck geradezu vereitelt werden können, welcher vorzugsweise
<lb/>darin besteht, daß die Straßen, wie es in Art. 30 B.O.
<lb/>heißt, durch solche Anstalten nicht verunstaltet werden; und
<lb/>doch trifft dieser Gesichtspunkt bei derartigen Bauten zu wie
<lb/>bei unmittelbar an der Grenze stehenden. Es leuchtet hier- 
<lb/>nach ein, daß die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung
<lb/>nicht beschränkt sein kann auf Gebäude, welche unmittelbar
<lb/>an der Straße errichtet werden, daß vielmehr das sachver- 
<lb/>ständige gewissenhafte Ermessen im einzelnen Falle zu ent- 
<lb/>scheiden hat, bei welcher Entfernung von der Straße ein
<lb/>Bauwerk noch als an derselben stehend — und hinter die
<lb/>Fluchtlinie gerückt — zu erachten ist, ohne daß ein und für
<lb/>allemal dieselbe Entfernung als maßgebend betrachtet wer- 
<lb/>den kann, da die zulässige Grenze mit Rückficht auf die Ver- 
<lb/>schiedenheit der tatsächlichen Verhältniffe, auch der Straßen- 
<lb/>breite, nur für den einzelnen Fall bestimmt werden ikmn,
<lb/>sollen nicht Härten bei Anwendung des Gesetzes hervorge- 
<lb/>rufen werden. Im vorliegenden Fall konnte nach den ge-
</p>

            </div>
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                n="278"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Vorschriften über Strafverjährung sind materiellen Rechts, eine Verletzung derselben begründet daher die Revision. Auf Gewerbsteuercontraventionen leiden nicht mehr die Bestimmungen des hessischen Strafgesetzbuchs über Verjährung, sondern diejenigen des Reichsstrafgesetzes Anwendung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 BemerkenSwerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>gebenen thatsächlichen Verhältnissen, mit dem Gericht II. In- 
<lb/>stanz nur angenommen werden, daß das von dem Ange- 
<lb/>klagten Mannheimer in einer Entfernung von 5,60 Meter
<lb/>hinter der Straßenfluchtlinie errichtete Gebäude, welches un- 
<lb/>geachtet des davor befindlichen Thores von der Straße aus
<lb/>sichtbar ist, als an der Straße, im Sinne des Art. 64, 1 B O.
<lb/>stehend zu erachten ist. Der Angeklagte Mannheimer ist hier- 
<lb/>nach nicht beschwert, wenn er, da er ohne Genehmigung des
<lb/>Kreisamts zu erwirken, den Bau ausgeführt hat, der Ueber-
<lb/>tretung des Art. 64. 1 B.O. schuldig erkannt wurde. Der- 
<lb/>selbe kann sich auch nicht auf Art. 1 der B.O. berufen, da
<lb/>die Befugniß des Eigentümers, innerhalb der Grenzen seines
<lb/>Grundstücks nach seinem Ermessen zu bauen, im öffentlichen
<lb/>Interesse denjenigen Beschränkungen unterliegt, welche gesetzlich
<lb/>vorgeschrieben sind, und es unterliegt keinem Zweifel, daß er
<lb/>diejenigen Beschränkungen, welche ihm die Behörde auf Grund
<lb/>des Art. 64. 1, 50 B.O. bezüglich seines Baues etwa aufer- 
<lb/>legt hatte, zu beachten verpflichtet war.

<lb/>U. O.L.G's in D. in S. g. Mannheimer u. Kautter

<lb/>v. 2. Juni 88, Rev. 13/88.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXV. Die Vorschriften über Strafverjährung
<lb/>sind materiellen Rechts, eine Verletzung
<lb/>derselben begründet daher die Revision.
<lb/>Auf Gewerbsteuercontraventionen leiden
<lb/>nicht mehr die Bestimmungen des hessischen
<lb/>Strafgesetzbuchs über Verjährung, sondern
<lb/>diejenigen des Reichsstrafgesetzes An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>Die Verjährung ist eines der wichtigsten Institute des
<lb/>materiellen Rechtes und der Umstand, daß proceffualische
<lb/>Handlungen auf ihren Lauf von Einfluß sind, ändert daran
<lb/>nichts. Der Gegensatz zur Schuldfrage in § 262 St P O.,
<lb/>auf welchen sich der Vertheidiger beruft, ist nicht die Prozeß- 
<lb/>frage, wie sich schon aus der Zusammenstellung der Verjährung
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0391.tif"
                   n="279"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der EntscheidungSgrttnde. 279

<lb/>mit dem Rückfall ergibt, sondern die Straffrage. Die Re- 
<lb/>vision war daher für zulässig zu erachten, dagegen war sie
<lb/>als grundlos zu verwerfen. Nach § 2 des Einführungsgesetzes
<lb/>zum deutschen Strafgesetzbuch bleiben die besonderen Vorschriften
<lb/>des Landesstrafrechts über strafbare Verletzungen der Steuer- 
<lb/>gesetze in Kraft. Dagegen bestimmt der § 3 , daß, wenn in
<lb/>Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch das
<lb/>Strafgesetzbuch außer Kraft gesetzt find, verwiesen wird, die
<lb/>entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der
<lb/>ersteren treten. Das Landesstrafrecht trat nach § 2 mit dem
<lb/>Tage des Inkrafttretens des Strafgesetzbuchs außer Wirk- 
<lb/>samkeit und das Großh. Hessische Gesetz vom 30. December
<lb/>1870, betreffend den Uebergang zu dem für den Norddeutschen
<lb/>Bund erlassenen Strafgesetzbuche, hob das hessische Strafgesetz- 
<lb/>buch in Z 1 ausdrücklich auf. Hätten nunmehr auch die Ge- 
<lb/>setze und Verordnungen über die Gewerbsteuercontraventionen
<lb/>eine ausdrückliche Verweisung auf das hessische Strafgesetzbuch
<lb/>enthalten, so wäre an Stelle dieser Verweisung nach 8 3 des
<lb/>Einführungsgesetzes diejenige auf das deutsche Strafgesetzbuch
<lb/>getreten. Eine solche ausdrückliche Verweisung enthielten das
<lb/>Gesetz vom 4. December 1860 und die Verordnung vom
<lb/>24. Dezember 1860 nicht; ebensowenig waren daselbst, noch
<lb/>sind in dem Gesetze vom 4. Juli 1884 und der Verordnung
<lb/>vom 23. Juli 1884 besondere Bestimmungen über die Ver- 
<lb/>jährung von Gewerbsteuercontraventionen getroffen, während
<lb/>nicht zu bezweifeln ist, daß auch diese der Verjährung unter- 
<lb/>liegen und stets unterlegen haben. In dem Stillschweigen
<lb/>der Steuergesetze und Verordnungen lag eben eine still- 
<lb/>schweigende Verweisung auf dasjenige Gesetzgebungswerk,
<lb/>welches die sog. allgemeinen Lehren in umfassender Weise be- 
<lb/>handelte. Diese stillschweigende Verweisung kann aber selbst- 
<lb/>verständlich keine andere und namentlich keine stärkere Be- 
<lb/>deutung haben, als die ausdrückliche. Es waren daher schon
<lb/>mit dem 1. Januar 1871 die Bestimmungen des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs über Verjährung für Gewerbsteuercontraven-
<lb/>tionen an Stelle der einschlagenden Bestimmungen des hessischen
<lb/>Strafgesetzbuchs getreten. Die entgegenstehende Entschoidusg
<lb/>des ehemaligen Caffationshofs vom 17. Januar 1873 konnte
<lb/>die Billigung des Gerichtes nicht finden, welches vielmehr .der
<lb/>durch Doktrin und Rechtsprechung allgemein gebilligten An- 
<lb/>schauung des Berufungsgerichts beitreten mußte. Vgl. außer

<lb/>Arch. f. pr. RechtSwissensch. S. Folge 4. Bd., (d. N. F. 15. vd.) 26
</p>

            </div>
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                n="280"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Störung der Sonntagsfeier durch "Jagd mit Treibern". St.G.B. § 266 Nr. 1 und Art. 229 des hessischen Polizeistrafgesetzbuchs</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>den von dem Berufungsgerichte angeführten Urteilen des
<lb/>Obertribunals vom 1. November 1878 (Oppenhoff, Bd. 19,
<lb/>Seite 510) und des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1883
<lb/>(E. Bd. 7, Seite 368) und Liszt Lehrbuch , 3. Auflage,
<lb/>Seite 87. Die Frage, ob und inwieweit überhaupt die Landes- 
<lb/>gesetzgebungen befugt sind, auch für die durch § 2, Absatz 2
<lb/>des Einführungsgesetzes in Kraft erhaltenen besonderen Vor- 
<lb/>schriften Bestimmungen zu erlassen, welche dem ersten Theile
<lb/>des Strafgesetzbuchs widerstreiten, eine Frage, welche in sehr
<lb/>verschiedenem Sinne beantwortet wird, war hier nicht zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>U. O.L.G.'s in D. v. 2. Juni 1888 in d. Strass, g.

<lb/>Nathan v. Ober-Ingelheim Rev. 14/88.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXVI. Störung der Sonntagsfeier durch „Jagd
<lb/>mit Treibern". St.G.B. § 366 Nr. 1
<lb/>und Art. 229 des hessischen Polizei- 
<lb/>strafgesetzbuchs.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Das angefochtene Urteil stellt thalsächlich fest, daß die
<lb/>drei Angeklagten Sonntag den 27. November 1887, ersten
<lb/>Adventsonntag, (nachdem an den zwei vorhergegangenen Tagen
<lb/>eine größere Jagdgesellschaft in der Feldgemarkung Groß-
<lb/>Rohrheim eine förmliche Treibjagd abgehalten hatte) von
<lb/>Vormittag 9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr, sonach während
<lb/>des Vor- und Nachmittagsgottesdienstes, jagdmäßig ausgerüstet,
<lb/>die gesammten an den beiden Tagen zuvor abgetriebenen
<lb/>Felder nach den kranken d. h. angeschossenen Hasen begangen
<lb/>und abgesucht haben, daß sie zu diesem Zweck den Feldschützen
<lb/>und mehrere Treiber ausdrücklich bestellt, welche Personen
<lb/>mit den Angeklagten in einer Reihe gehend die Felder noch- 
<lb/>mals absuchten, daß in Folge dieser gemeinschaftlichen Thätigkeit
<lb/>eine Anzahl kranker d. h. angeschossener, mindestens fünf oder
<lb/>sechs Hasen, aufgetrieben und von den Angeklagten geschossen
<lb/>wurden; endlich daß auch eine Anzahl anderer Personen, durch
<lb/>das Thun und Treiben der Angeklagten veranlaßt, aus
<lb/>Neugierde mitgelaufen ist.
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0393.tif"
                   n="281"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 181

<lb/>In diesen tatsächlichen Momenten hat das Großh. Land- 
<lb/>gericht die Voraussetzungen der in Art. 239 P.St.G. mit
<lb/>Strafe bedrohten Uebertretung erkannt, und zwar mit Recht.
<lb/>Der hier in Anwendung gekommene Art. 229 des Polizeistras-
<lb/>Gesetzes besagt: „Bis nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste
<lb/>sind Scheibenschießen, Jagden mit Treibern, öffentliche
<lb/>Spiele und andere geräuschvolle öffentliche Lustbarkeiten ver- 
<lb/>boten". Nach den tatsächlichen im angefochtenen Urtheil
<lb/>enthaltenen Feststellungen kann ein Zweifel darüber nicht
<lb/>bestehen, daß die von den Angeklagten an dem hier fraglichen
<lb/>'Sonntage ausgeübte Thätigkeit als Ausübung der Jagd zu
<lb/>betrachten ist; denn „Ausübung der Jagd" umfaßt alle Hand- 
<lb/>lungen, durch welche Wild ausgesucht, verfolgt und occupirt
<lb/>wird; (cf. Oppenhoff, Kommentar zu § 292), und wenn die
<lb/>Angeklagten die Felder nach den vorher angeschossenen Hasen
<lb/>abgesucht, einzelne Hasen aufgetrieben, todtgeschoffen und da- 
<lb/>durch erlangt haben, so haben sie gethan, was zum Ausüben
<lb/>der Jagd gehört und unter diesen Begriff fällt, wenn sie sich
<lb/>auch auf die Occupation der bereits angeschoffenen Hasen
<lb/>beschränkt haben.

<lb/>Die Jagd, wie die Angeklagten sie damals ausgeübt haben,
<lb/>war nicht die Einzeljagd; die Jäger suchten die Felder nicht
<lb/>so ab, daß Jeder für sich vorging; sie Hutten sich vereinigt,
<lb/>und gingen mit anderen, zu diesem Zweck bestellten, jagdmäßig
<lb/>nicht ausgerüsteten Personen, in einer Reihe durch die Felder,
<lb/>und in Folge dieser gemeinsam ausgeübten Thätigkeit wurden
<lb/>etwa fünf oder sechs angeschossene Hasen aufgetrieben und
<lb/>erbeutet. Diese Personen, welche als Richtschützen bei der
<lb/>Jagdausübung mitthätig waren, indem sie durch ihre Mit- 
<lb/>wirkung das Wild aufscheuchen halsen, damit es dem Jäger
<lb/>zum Schüsse kam, erscheinen nach dem hergebrachten Sprach- 
<lb/>gebrauch als Treiber ohne daß es erforderlich wäre, daß
<lb/>diese Personen den Schützen entgegengehen oder daß sie die
<lb/>Wirkung ihres Vorangehens durch Erregen besonderen Lärms
<lb/>noch verstärkten. Hiernach haben die Angeklagten eine Jagd
<lb/>mit Treibern ausgeübt und erscheinen, da sie solches vor
<lb/>beendigtem Nachmittagsgottesdienste Sonntags gethan haben,
<lb/>der Uebertretung des Art. 229 P.St.G. schuldig. Weder
<lb/>der Wortlaut, noch die dieser Gesetzesbestimmung zu Grund
<lb/>liegenden Motive rechtfertigen die Anschauung,, daß das
<lb/>Gesetz unter „Jagd mit Treibern" eine sog. Treibjagd im
</p>

               <pb facs="2084626_nf15+1889_0394.tif"
                   n="282"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>eigentlichen jagdtechnischen Sinn verstanden wissen wolle,
<lb/>nämlich eine solche Jagd, bei welcher einer Mehrzahl von
<lb/>Schützen das Wild behufs Erlegung von einer Anzahl nicht
<lb/>zur Jagd ausgerüsteter Personen mittels Erregung von Lärm rc.
<lb/>zugetrieben wird (vergl. Haller, die Jagdgesetzgebung rc.
<lb/>S. 18). Das Gesetz hat (in Art. 229 P.St.G.) den Aus- 
<lb/>druck „Treibjagd" nicht gebraucht und durch den hier ge- 
<lb/>wählten „Jagd mit Treibern" die Anwendung auch auf solche
<lb/>Jagdausübung, welche durch Mitwirkung Dritter geschieht,
<lb/>ohne eigentliche Treibjagd zu sein, schon nach seinem Wort- 
<lb/>laute vorgesehen. Aber auch die Motive weisen unmittel-,,
<lb/>bar darauf hin, daß Art. 229 eit. nicht nur die Treibjagd
<lb/>im eigentlichen Sinne während des Gottesdienstes verbieten
<lb/>soll. Das Verbot der in Art, 224 P.St.G. und folgende
<lb/>aufgeführten Arbeiten und Lustbarkeiten während des ganzen
<lb/>Sonn- oder Festtags oder für die Zeit vor beendigtem Nach- 
<lb/>mittagsgottesdienst soll im allgemeinen Interesse der Ent- 
<lb/>heiligung des Sonntags Vorbeugen, die sonntägliche Andacht
<lb/>und religiöse Feier des Sonntags befördern und richtet sich
<lb/>gegen die fraglichen Arbeiten und Vergnügungen mit Rücksicht
<lb/>teils auf das damit verbundene Geräusch, teils darauf,
<lb/>daß die damit beschäftigten Personen von dem Besuche des
<lb/>Gottesdienstes abgehalten werden, teils darauf, daß Dritte
<lb/>ein Aergerniß daran nehmen (vgl. Landständische Verhandlungen
<lb/>1844—46 Beil.-Bd. V S. 125 rc.).

<lb/>Es entspricht der Natur der Verhältnisse, daß eine Jagd,
<lb/>welche unter Mitwirkung Dritter ausgeübt wird, regelmäßig
<lb/>ein erheblicheres Geräusch verursachen wird, als die Einzel- 
<lb/>jagd, und wenn dieses im vorliegenden Fall nicht von größerer
<lb/>Bedeutung gewesen sein sollte, so trifft doch der zweite Grund
<lb/>des Verbots, daß die zur Mitwirkung beigezogenen Personen
<lb/>von dem Besuche des Gottesdienstes abgehalten wurden, auch
<lb/>auf Jagden der hier ausgeführten Art und die hier ausgeführte,
<lb/>unzweifelhaft zu. Dieses Moment ist bei c. Haller l. c., wo
<lb/>im Anschluß an Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1848:
<lb/>die Ausübung der Jagd rc. betr., ausgeführt wird, daß
<lb/>Treibjagden an Sonn- und Feiertagen abzuhalten ver- 
<lb/>boten ist, außer Acht gelassen; denn es heißt dort:

<lb/>„Jenes Verbot bezweckt also die Vermeidung des Lärms,

<lb/>wie zweifelsohne auch des durch das bei Treibjagden
</p>

            </div>
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                n="283"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">In amtsgerichtlichen Prozessen ist - was die im Falle des Obsiegs vom Gegner zu erstattenden Kosten betrifft - die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte für die Regel überhaupt unnötig, eine Ausnahme nur dann anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit, namentlich durch die Verteidigung des Beklagten eine größere rechtliche oder thatsächliche Verwickelung angenommen hat. Reisekosten des zugezogenen auswärtigen Anwalts sind nicht zu den notwendigen zu rechnen, wenn sie durch Zuziehung eines am Ort des Prozeßgerichts wohnenden Anwalts hätten vermieden werden können</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründ c. 283
</p>
               <p>

                  <lb/>weit häufigere Schießen, als bei Einzeljagden entstehenden
<lb/>Lärms, als einer Störung der Sonntagsfeier."

<lb/>Der entstehende Lärm ist nicht der einzige und haupt- 
<lb/>sächliche Grund des Verbots, und nur diese Unterstellung
<lb/>konnte zu den dort angeregten Bedenken führen, ob sog.
<lb/>Kesseltreiben und sog. Gängeljagden namentlich, (bei welchen
<lb/>den Schützen das Wild durch stilles Vorgehen der Treiber
<lb/>zugetrieben wird), unter das Verbot des Art. 329 eit. fallen
<lb/>oder nicht; nur diese Grundanschauung ließ, wie dort geschehen,
<lb/>die erforderliche Präcision dieser Gesetzesbestimmung vermissen.
<lb/>Daß diese in dem angefochtenen Urtheil richtig interpretirt
<lb/>und richtig auf den vorliegenden Fall angewendet worden ist,
<lb/>ist nach dem Vorstehenden dargethan.

<lb/>U. O.L.G's. in D. in Strass, g. Korthals, Wollrath
<lb/>u. Clausius v. 4. Okt. 1888 Rev. 20/88 5054.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXVI f, In amtsgerichtlichen Prozessen ist —
<lb/>was die im Falle des Obsiegs vom Gegner
<lb/>zu erstattenden Kosten betrifft — die Ver- 
<lb/>tretung der Parteien durch Rechtsanwälte
<lb/>für die Regel überhaupt unnötig, eine
<lb/>Ausnahme nur dann anzuerkennen, wenn
<lb/>der Rechtsstreit, namentlich durch die Ver- 
<lb/>teidigung des Beklagten eine größere
<lb/>rechtliche oder tatsächliche Verwickelung
<lb/>angenommen hat. Reisekosten des zuge- 
<lb/>zogenen auswärtigen Anwalts sind nicht
<lb/>zu den notwendigen zu rechnen, wenn
<lb/>sie durch Zuziehung eines am Ort des
<lb/>Prozeßgerichts wohnenden Anwalts hätten
<lb/>vermieden werden können.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>Für die Frage, ob in Amtsgerichtsprozessen -dem von einer
<lb/>Partei zugezogenen auswärtigen Anwalt im Falle des
</p>
               <pb facs="2084626_nf15+1889_0396.tif"
                   n="284"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Obsiegens vom Gegner die Kosten der Reise zu einem Ver- 
<lb/>handlungstermin als notwendige Kosten im Sinne des
<lb/>Z 87 der Civil-Prozeß-Ordnung zu ersetzen sind, ist zunächst
<lb/>wesentlich in Betracht zu ziehen, daß den Gegenstand der
<lb/>amtsgerichtlichen Prozesse für die Regel nur Bagatell- 
<lb/>sachen bilden, sowie daß der Amtsrichter nach Z 464 Civil-
<lb/>Prozeß-Ordnung die Verpflichtung hat, die Parteien zur
<lb/>vollständigen Erklärung bezüglich der erheblichen
<lb/>Thatsachen und zur Stellung sachdienlicher Anträge
<lb/>zu veranlassen. Hieraus aber ergibt sich die Schlußfolge, daß
<lb/>in amtsgerichtlichen Prozessen die Vertretung der Parteien
<lb/>durch Anwälte für die Regel überhaupt unnötig ist,
<lb/>und daß mithin, — wenn auch die „Gebühren" des aus- 
<lb/>wärtigen Anwalts unbedingt zu ersetzen sind, doch ein Ersatz
<lb/>von Reisekosten desselben für die Regel nicht gerechtfertigt
<lb/>ist. Von dieser Regel ist nur dann eine Ausnahme zu
<lb/>statuiren, wenn der Rechtsstreit, namentlich durch die Ver- 
<lb/>teidigung des Beklagten, eine größere tatsächliche oder recht- 
<lb/>liche Verwickelung angenommen hat, welche nach dem Er- 
<lb/>messen des Gerichts die Zuziehung eines Anwalts im In- 
<lb/>teresse der Vermeidung von Rechtsnachteilen empfiehlt.

<lb/>In dem vorliegenden Falle hatte nun der Beklagte dem
<lb/>einfachen, aus Darlehen aus dem Jahr 1853 gestützten Klage- 
<lb/>anspruch von 85 Mark gegenüber einen eoinpensanäo und
<lb/>widerklagend geltend gemachten Gegenanspruch entgegengesetzt,
<lb/>der aus der Lieferung einer beträchtlichen Anzahl von Säcken
<lb/>aus den Jahren 1874 bis 1883 hergeleitet wird, und wofür
<lb/>Beklagter, nach Abrechnung der zurückgelieferten Säcke, den
<lb/>Wert der noch zurückstehenden Säcke mit 234 Mark verlangt.
<lb/>— Eine Zuständigkeit des Landgerichts wurde durch diese
<lb/>Widerklage keineswegs begründet, wie der querulantische An- 
<lb/>walt, entgegen der Bestimmung des § 5 C.P,O., vermeint,
<lb/>ganz abgesehen davon, daß auch die Parteien keinen darauf
<lb/>abzielenden Antrag in Gemäßheit des § 467 C.P.O. gestellt
<lb/>haben. Durch diese Ausdehnung des Gegenstandes des
<lb/>Rechtsstreits gewann aber derselbe keineswegs eine in dem
<lb/>Maß verwickelte Gestaltung, daß hierdurch die Zuziehung eines
<lb/>Anwalts im Jneresse der zweckentsprechenden Rechtsvertei- 
<lb/>digung des Klägers geboten erschien. In dem zur Vorlegung
<lb/>der sog. Strazze des Beklagten bestimmten Termin konnte der
<lb/>Kläger durch eigne Einsicht sich von der Richtigkeit der Ein-
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Schreibgebühr des § 80 des Gerichtskostengesetzes ist nach der wirklichen Seitenzahl - ohne Rücksicht auf Zahl der Zeilen und Silben - zu berechnen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit gedrängter Angabe der Gntscheidungsgründe. 885

<lb/>träge überzeugen und die entsprechende Erklärung abgeben,
<lb/>insbesondere wenn ihm die pflichtmäßige Hülfe des Amts- 
<lb/>richters zur Seite stand. Es war deshalb die Reise des
<lb/>Rechtsanwalts G. zu diesem Termin nicht nötig, ganz ab- 
<lb/>gesehen davon, daß der Beklagte in demselben ausblieb und
<lb/>seine mysteriöse Strazze gar nicht zum Vorschein brachte.

<lb/>Abgesehen hiervon, so mußte die Beschwerde auch aus
<lb/>dem Grunde verworfen werden, weil am Ort des Prozeß- 
<lb/>gerichts ein Anwalt domizilirt ist. Das Gericht hält
<lb/>an dem Grundsatz fest, vgl. Entsch. des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 30 Jan. 1884 in S. W. Ihrig IV. in Beerfelden gegen
<lb/>L. Korber I. in Bullau, daß die Möglichkeit für eine
<lb/>Partei, sich des Rats eines am Gerichtssitz domizilirten An- 
<lb/>walts zu bedienen, zu dem für das richterliche Ermessen maß- 
<lb/>gebenden Schluß berechtigt, daß die Reisekosten des zugezogenen
<lb/>auswärtigen Anwalts, da sie vermieden werden konnten,
<lb/>nicht zu den notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes zu
<lb/>rechnen sind. — Dies wird nur dann eine Ausnahme erleiden,
<lb/>wenn der Amtsgerichtsanwalt bereits vom Gegner zu Rat
<lb/>gezogen wurde, oder wenn die Partei triftige Gründe
<lb/>geltend machen kann, welche sie hindert, diesem Anwalt
<lb/>ihr persönliches Vertrauen zu schenken.

<lb/>Entsch. O.L.G.'s in D. vom 29. Mai 1888 in S.

<lb/>Kramer g. Brenner W 83/88.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXVIII. Dic Schreibgebühr des § 80 des Gerichts- 
<lb/>kostengesetzes ist nach der wirklichen Sei- 
<lb/>tenzahl — ohne Rücksicht auf Zahl der
<lb/>Zeilen und Silben — zu berechnen.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Das Landgericht hat die Schreibgebühr für die drei An- 
<lb/>lagen der Klage auf Grund des § 80 des Gerichtskosten- 
<lb/>gesetzes nach dem Satze von 10 Pfg. für die Seite festgesetzt,
<lb/>indem es nur die wirkliche Seitenzahl in Betracht gezogen,
<lb/>aber nicht berücksichtigt hat, daß die Seiten fast die doppelte
<lb/>Zeilenzahl enthalten, als im § 80 als Mindestmaß vorge- 
<lb/>schrieben ist. Der Kläger hält dies für unrichtig; er ist der
</p>
            </div>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0398.tif"
                n="286"
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            <div xml:id="d1966e38050"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="XXXIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der in die Kosten verurteilte Privathbeklagte hat die Kosten des vom Privatkläger zugezogenen (auswärtigen) Anwalts nur zu ersetzen, wenn die Zuziehung eines Anwalts überhaupt nötig war</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084626_nf15+1889_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansicht, daß nach dem § 80 für je 30 Zeilen mit durch- 
<lb/>schnittlich 12 Silben eine Schreibgebühr von 10 Pfg. zu ver- 
<lb/>güten sei. Das Oberlandesgericht hat sich dieser Auf- 

<lb/>fassung angeschlossen. Jndeß mit Unrecht. Nach der klaren
<lb/>Bestimmung des § 80 findet keine Zeilenberechnung statt,
<lb/>sondern eine Berechnung nach Seiten mit der Einschränkung,
<lb/>daß diese Seite mindestens 20 Zeilen von durchschnittlich
<lb/>12 Silben enthalten müsse. Es ist hiernach , wie dies auch
<lb/>in den Motiven zum Gesetz vom 29. Juni 1887 anerkannt
<lb/>wird, nux ein Mindestmaß, aber kein Normalmaß des Inhalts
<lb/>vorgeschrieben und kann daher auch für Seiten, welche mehr
<lb/>als 240 Silben enthalten, nie mehr als 10 Pfg. für die
<lb/>Schreibgebühr berechnet werden.

<lb/>Beschl. Reichsgerichts v. 8. Juni 1888 in S. Salomon

<lb/>Kaufmann g. Reh in D. Besch. III hb!w
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXIX. Der in die Kosten verurteilte Privatbe- 
<lb/>klagte hat die Kosten des vom Privatkläger
<lb/>zugezogenen (auswärtigen) Anwalts nur
<lb/>zu ersetzen, wenn die Zuziehung eines
<lb/>Anwalts überhaupt nötig war.

<lb/>Mitgeteilt von demselben.

<lb/>Die in Wimpfen wohnende Privatklägerin hatte sich zur
<lb/>Klagerhebung, sowie zur Vertretung ihrer Rechte im Ver- 
<lb/>handlungstermin beim Schöffengericht Wimpfen eines An- 
<lb/>walts aus Heilbronn bedient. Nachdem die Privatbeklagte
<lb/>in der Sache selbst,, sowie zu den Kosten verurteilt war, be- 
<lb/>anspruchte Klägerin auch Ersatz der durch die Zuziehung des
<lb/>auswärtigen Anwalts erwachsenen Kosten.

<lb/>Dieses hauptsächlich auf §87 Abs. 2 C.P.O. vgl. mit
<lb/>§ 503 St.G^O. gestützte Begehren wurde auch von dem
<lb/>Oberlandesgerichte in D. verworfen, „denn nach § 87 C.P.O.
<lb/>vergl. mit § 503 St.P O. unterliegt in Privatklagesachen
<lb/>rücksichtlich der Kostenerstattungspflicht der verurteilten Partei
<lb/>dem Gericht zunächst die Frage zur Entscheidung, ob über- 
<lb/>haupt die Zuziehung eines Anwalts nach Lage der Sache
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084626_nf15+1889_0399.tif"
             n="287"
             xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0399"/>
         <div xml:id="d1966e38158" n="E.">
      
            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084626_nf15+1889_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>erforderlich war ; diese Frage ist aber von der vorderen
<lb/>Instanz mit Recht verneint worden."

<lb/>Vgl. Seuffert, Kommentar z. C.P O. § 87.

<lb/>Archiv für prakt. Re chtswissenschaft, N. F., Bd. XV,
<lb/>S. 78—80.

<lb/>Beschl. O.L.G.'s in D. in Ankl: S. Ehefrau Gottschalk
<lb/>in Wimpfen g. Jak. Hofmann Ehefr. das., vom 3. Aug.
<lb/>1888. W. '•%, 4132.
</p>
            <p>

               <lb/>0. Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Zunächst haben wir über den Fortgang bezw. Ab- 
<lb/>schluß früher schon gemeldeter und hierbei characterisirter
<lb/>neuer Erscheinungen Folgendes mitzuteilen.

<lb/>Seit unsrer letzten Umschau ist der dort erwähnte, bei
<lb/>Guttentag, Berlin und Leipzig, verlegte Entwurf
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich nebst
<lb/>Motiven in rascher Folge zum Abschluß gelangt. Das Ganze
<lb/>besteht aus 6 Bänden, von welchen der erste den Entwurf
<lb/>(S. XIV u. 516), die folgenden 5 die Motive enthalten
<lb/>(Bd. I Allgem. Teil, S. 395; Bd. II Recht der Schuldver- 
<lb/>hältnisse, S. 895; Bd. III Sachenrecht, S. 869; Bd. IV
<lb/>Familienrecht, S. 1274; Bd. V Erbrecht, S. 711). Un- 
<lb/>mittelbar darauf ist in demselben Verlage und in gleicher
<lb/>Ausstattung, außer Sachregister zum Entwürfe und Inhslts-
<lb/>übersicht zu denMotiven bearbeitet von Amtsrichter Jatzow
<lb/>(S. LVII u. 128), der Entwurf eines Einführnngsgesetzes zum
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuche, erste Lesung, ausgearbeitet
<lb/>durch die vom Bundesrate berufene Kommission, nebst Mo- 
<lb/>tiven, amtliche Ausgabe, erschienen (S. X u. 314, wovon
<lb/>60 auf den Entwurf, die übrigen auf die Motive entfallen).
<lb/>Es ist kaum geboten, die außerordentliche Wichtigkeit dieser
<lb/>Erscheinungen noch besonders hervorzuheben. Nicht nur- daß
<lb/>man sich in den meisten Bundesstaaten beeilt hat, besondere
<lb/>Kommissionen niederzusetzen, um namentlich etwaige, den be- 
<lb/>sonderen Verhältnissen des einzelnen Staates entstammende
<lb/>Wünsche zur Geltung zu bringen und die im Anschluß an ditz
</p>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0400.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>künftige Reichsgesetzgebung notwendig werdenden partikulären
<lb/>Gesetze vorzubereiten, so haben auch Theorie und Praxis sich
<lb/>alsbald mit dem dem deutschen Volke dargebotenen Gesetzes- 
<lb/>werk auf das Eingehendste beschäftigt. Mag auch die Wür- 
<lb/>digung Einzelner, sei es im Ganzen, sei es in Bezug auf
<lb/>gewisse Teile des Werks, nicht überall günstig lauten, so darf
<lb/>man doch in der Hauptsache das Urteil der Gesammtheit der
<lb/>Juristen dahin zusammenfassen, daß es sich jedenfalls um eine
<lb/>ausgezeichnete, wenn auch wohl in manchen Punkten verbeffe-
<lb/>rungsfähige Grundlage für die erstrebte Einigung des deutschen
<lb/>Volkes auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes handelt,
<lb/>welche unter allen Umständen verwertet werden muß, wenn
<lb/>nicht auf unbestimmte Zeit hinaus von Erfüllung dieses Wun- 
<lb/>sches Abstand genommen werden will. Auf die sonst entstehende
<lb/>schwere Schädigung des nationalen Bewußtseins überhaupt und
<lb/>den darin liegenden Verzicht auf ein wichtiges Asfimilirungs-
<lb/>mittel der deutschen Stämme, insbesondere auch derjenigen des
<lb/>Reichslandes Elsaß-Lothringen, mag bei der engbegrenzten
<lb/>Tendenz dieser Umschau nur beiläufig verwiesen werden.

<lb/>Abgeschlossen ist auch die für das Studium des Entwurfs
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuchs sehr nützliche Arbeit in zwei
<lb/>Bünden: Erläuternde Anmerkungen zu den Vorschriften des
<lb/>genannten Entwurfs von I)r. Paul Alexander Ksh (B erl in,
<lb/>F. Wahlen, 8v, beide Bände zusammen S. 746). Dem
<lb/>vollständigen Abdruck des Entwurfs sind zahlreiche, namentlich
<lb/>die Parallelstellen enthaltende Erläuterungen beigegeben, welche
<lb/>das Zurechtfinden in dem reichen Stoffe wesentlich erleichtern.

<lb/>Der Kommentar zur Strafprozessordnung von John (Be- 
<lb/>standteil der bei Palm und Enke in Erlangen verlegten
<lb/>„Gesetzgebung des Deutschen Reichs") ist soweit gefördert, daß
<lb/>jetzt die zweite Abteilung abgeschlossen vorliegt (S. XXI u.
<lb/>868). Diese reicht bis § 224 einschließlich. Wenn das
<lb/>Werk auch nur langsam voranschreitet, so wird dies andrer- 
<lb/>seits durch die umfassende und dabei außerordentlich scharfsin- 
<lb/>nige und vertiefte Behandlung des Stoffes in reichem Maße
<lb/>ausgeglichen. Das Werk tritt den besten Erzeugnissen auf
<lb/>dem fraglichen Gebiet voll ebenbürtig an die Seite.

<lb/>Das Handbuch des Preußischen Eifenbahnrechts von
<lb/>Dr. G. Eger ist um eine weitere (die 6.) Lieferung vorge- 
<lb/>schritten, womit der erste Band, dem ein sorgfältiges, er- 
<lb/>schöpfendes Jnhaltsverzeichniß vorangestellt ist, abgeschlossen
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0401.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>erscheint (I. U. Kern, Breslau, S. Vni.u. 572, 8°).
<lb/>Dem ersten Band soll ein zweiter folgen, dem dann ein um- 
<lb/>fassendes Sachregister beigegeben wird. Wenn man die Schwie- 
<lb/>rigkeit der Beschaffung des massenhaften Stoffes, die Mannig- 
<lb/>faltigkeit der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, die Viel- 
<lb/>heit der Streitfragen und Rechtssprüche sowie der literarischen
<lb/>Erzeugnisse auf diesem Gebiete bedenkt, so wird man begreifen,
<lb/>daß das Werk bis jetzt nicht schneller fortgeschritten ist, an- 
<lb/>drerseits aber dem Verfasser dankbar sein, daß er es — in
<lb/>gleicher Weise wie bei seinen durch ihre Vorzüge bekannten
<lb/>Werken über das Unterstützungswohnsitzgesetz, das Haftpflicht- 
<lb/>gesetz, das preußische Enteignungsgesetz u. s. w. verstanden
<lb/>hat, diesen Gesammtstoff in ebenso übersichtlicher, wie gründ- 
<lb/>licher Weise zu einem harmonischen Ganzen zu vereinigen.

<lb/>Das von uns schon mehrfach hervorgehobene systematische
<lb/>Sammelwerk: die Praxis des Reichsgerichts in Civilfschen,
<lb/>bearbeitet von Reichsgerichtsrat A. BoJe, ist inzwischen wieder
<lb/>um zwei Bände (V u. VI) gewachsen (Brockha us, Leipzig,
<lb/>Bd. V S. XII u. 438, Bd. VI S. XIII u. 465), welche eine
<lb/>Fülle reichsgerichtlicher Entscheidungen in zutreffender Kürze
<lb/>wiedergeben und damit dem vielbeschäftigten Praktiker es er- 
<lb/>leichtern, sich in dem immer umfangreicher werdenden Gebiete
<lb/>rasch zurecht zu finden.

<lb/>Speziell zu schon erwähnten neuen Auflagen
<lb/>übergehend, so Hai die vierte Auflage des Kommentars zur
<lb/>Civitprozeßordnung von I)r. Lothar Seuffert inzwischen ihren
<lb/>Abschluß erlanat (Beck, Nördlingen, gr. 8« ©. XXIV
<lb/>u. 1006).

<lb/>Ebenso ist abgeschlossen der Kommentar zur Civilpro)eß-
<lb/>ordnung von v Witmowski und Levy in fünfter Auflage
<lb/>(F. Bahlen, Berlin, gr. 8«, ©.XV«. 1336).

<lb/>Gleiches ist auch zu sagen von der zweiten Auflage des
<lb/>Leitfadens zum dtudinm des Preußischen Rechts für Kan- 
<lb/>didaten des Justiz- und Verwaltungsdienstes,
<lb/>insbesondere für Anwärter des Gerichtsschreiberdienstes, von
<lb/>Cd. Strühki und AL. Genzmer (F. Vah len, Berlin,
<lb/>8«, ©. XXXI u. 1008).

<lb/>Dernburgs Pandekten waren kaum vollständig erschienen,
<lb/>als — was bei der ganz besonders günstigen Aufnahme der- 
<lb/>selben von vornherein wahrscheinlich war — bereits die zweite
<lb/>Auflage nötig wurde. Von dieser liegen bis jetzt 2 Bände
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0402.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>vor, von welchen der erste den allgemeinen Teil und die
<lb/>dinglichen Rechte, der zweite das Obligationenrecht enthält.
<lb/>(Berlin, H. Müller, Bd. I S. XXII u. 725; Bd. II
<lb/>S. IX «. 894, 8°). Wenn auch das Werk naturgemäß in
<lb/>allem Wesentlichen dasselbe geblieben ist, so hat doch der Ver- 
<lb/>fasser Gelegenheit gefunden, mannigfache Besserungen und Er- 
<lb/>weiterungen eintreten zu lassen. Hoffentlich folgt recht bald
<lb/>auch der dritte, das Familien- und Erbrecht behandelnde Band.

<lb/>Der durch seine Gründlichkeit und Gediegenheit im Urteil
<lb/>bekannte und dieserhalb hochgeschätzte Kommentar zur Civil-
<lb/>prozeßordnung von vr. L. Gaupp in Tübingen beginnt in
<lb/>zweiter gänzlich umgearbeiteter Auflage zu erscheinen. Bis
<lb/>jetzt liegen uus zwei Lieferungen in schönster Ausstattung (zu
<lb/>je 3 Mark) vor (Akad. Verlagshandl. von I. E. B. Mohr,
<lb/>Freiburg i. B., gr. 8", zusammen S. 288). Dieselben be- 
<lb/>stätigen, daß es sich hier um eine durchgreifende Um- und
<lb/>Ueberarbeitung des alten Werkes handelt, wobei Literatur und
<lb/>Rechtsprechung in reichstem Maße entsprechende Verwertung
<lb/>gefunden haben. Näheres Eingehen nach Vollendung bleibt
<lb/>Vorbehalten.

<lb/>In verhältnißmäßig kurzer Zeit hat der früher mehrfach
<lb/>rühmlichst besprochene Kommentar von Dlshausen zum Straf- 
<lb/>gesetzbuch bereits die dritte Auflage erlebt. Die dermalen
<lb/>vorliegenden vier Lieferungen (F. V a h l e n, Berlin, gr. 80,
<lb/>S. 720) begreifen die §§ 1—177 und lassen die vielfach
<lb/>bessernde und Schritt für Schritt vervollständigende Hand des
<lb/>Verfassers deutlich erkennen.

<lb/>In zweiter vermehrter Auflage liegt vor: Daude, die
<lb/>Strafprozessordnung mit den Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>(Berlin, H. W. Müller, kl. 8&lt;&gt;, S. VD u. 362)'. Be- 
<lb/>kanntlich hat die genannte Verlagshandlung es unternommen,
<lb/>einige wichtige Gesetze, so namentlich das Strafgesetzbuch
<lb/>durch den obigen Verfasser und die Eivi(Prozeßord- 
<lb/>nung durch Petersen mit den einschlägigen Reichsgerichts- 
<lb/>entscheidungen annotiren zu lassen und in elegantem Gold- 
<lb/>druckband zu sehr maßvollem Preise herauszugeben. Diese
<lb/>Ausgaben erfreuen sich namentlich bei den Praktikern
<lb/>großer Beliebtheit, wodurch es dann möglich wird, den sich
<lb/>rasch folgenden neuen Auflagen stets die neusten Judikate ein- 
<lb/>zuverleiben. Dies gilt jetzt auch von der Daude'schen Straf- 
<lb/>prozeßordnung.
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0403.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>Von der zweiten Auflage der namentlich für die Praxis
<lb/>so bedeutsamen Strafprozrßordnung von Reichsgerichtsrat
<lb/>M. Stknglein liegt uns die erste Lieferung (von im
<lb/>Ganzen vier ä 3 M.) vor (Beck, Nördlingen, gr. 8v,
<lb/>S. 160). Daß die neueren Reichsgerichtsentscheidungen überall
<lb/>nachgetragen sind, bedarf kaum der Erwähnung.

<lb/>Der ursprünglich von vr. Jul. Petersen allein verfaßte
<lb/>vortreffliche Kommentar zur Konkursordnung erscheint der- 
<lb/>malen unter Mitwirkung von vr. GeorgKleinfeller in München
<lb/>in zweiter vollständig umgearbeiteter Auflage. Bis jetzt sind
<lb/>zwei Lieferungen da (Moritz Schauenburg, Frank- 
<lb/>furt a.M. u. Lahr, gr. 8v, zusammen S. 320). Nach
<lb/>Vollendung kommen wir auf das Werk gebührend zurück.

<lb/>Von neuen bedeutenderen Erzeugnissen sind anzu- 
<lb/>zeigen:

<lb/>Lehrbuch des gesammten Privatrechts in geschicht- 
<lb/>licher, dogmatischer und wirtschaftlicher Be- 
<lb/>ziehung mit Rücksicht auf die einschlägigen Materien des
<lb/>öffentlichen Rechts von vr. Georg Prager. (Berlin und
<lb/>Leipzig, I. Guttentag, Bd. I S. XI und 530, Bd.
<lb/>II S. VI und 533, gr. 8° ä 12.SW.).

<lb/>Die Zusammenfassung und systematische Bearbeitung des
<lb/>ganzen Privatrechtsgebietes ist, selbst wenn man sie auf die
<lb/>Darstellung der dermalen in Geltung besindlichen Rechtssätze
<lb/>beschränkt, mit erheblichen Schwierierigkeiten verknüpft, welche
<lb/>naturgemäß sehr bedeutend wachsen, wenn hierbei noch die
<lb/>rechtsgeschichtliche Entwickelung der einzelnen Institute von
<lb/>ihren Anfängen bis zu ihrer heutigen Gestaltung gegeben,
<lb/>außerdem einigermaßen in das Gebiet des öffentlichen Rechts,
<lb/>auch in dasjenige des prozessualischen Verfahrens, soweit es
<lb/>zur Vervollständigung des Rechtsbildes in einzelnen Richtungen
<lb/>dient, eingetreten werden soll. Gleichwohl hat der Verfasser
<lb/>diese sich gestellte Aufgabe mit großer Gründlichkeit und
<lb/>vielem Geschick gelöst. Wie dies im Einzelnen geschehen,
<lb/>kann bei dem knappen, zur Verfügung stehenden Raum hier
<lb/>nicht ausgeführt werden, wohl aber wollen wir die Haupt- 
<lb/>bedeutung, welche u. E. dem Werke beizulegen ist, kurz be- 
<lb/>zeichnen. Der eigentümliche Entwickelungsgang, welchen unser
<lb/>Recht durch die Reception des römischen Rechts genommen
<lb/>hat, bringt es mit sich, daß auf den Universitäten das rö«
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0404.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>mische Recht in Gestalt der Pandekten, das Recht deutscher
<lb/>Abstammung unter dem Namen des deutschen Privatrechts
<lb/>getrennt — regelmäßig auch von verschiedenen Dozenten *•—
<lb/>zum Vortrag gelangen. Hierdurch aber wird eine ganze
<lb/>Reihe sachlich und in Wahrheit auch rechtlich zusammenge- 
<lb/>höriger Gebiete geradezu auseinandergerissen und damit eine
<lb/>Spaltung hervorgerufen, welche, vom höheren rechtlichen
<lb/>Standpunkt betrachtet, im Wesen der Sache schlechthin nicht
<lb/>begründet ist. Diese Spaltung, welche sich bei vielen Juristen
<lb/>erst spät, oft erst nach längerer Praxis schließt, zeitig zu
<lb/>überbrücken, dafür bietet die vorliegende Arbeit ein vortreff- 
<lb/>liches Hilfsmittel, wie denn auch der Verfasser selbst dieselbe
<lb/>als eine „Grundlage für die Vorbereitung zum höheren
<lb/>Justiz- und Verwaltungsdienst" angesehen wissen will. Der
<lb/>erste Band enthält: Allgemeine Lehren und Sachenrecht, der
<lb/>zweite: Obligationenrecht mit einem Anhang über Wechsel-,
<lb/>Handels-, See- und Urheberrecht. Nach Abschluß folgt wei- 
<lb/>terer Bericht.

<lb/>Lehrbuch der Pandekten von vr Dtto Wendt, Prof,
<lb/>des röm. Rechts in Jena (Jena, Gust. Fischer, S. XX
<lb/>und 922, gr. 80).

<lb/>Die Absicht des Verfassers wird man in der Hauptsache
<lb/>wohl dahin richtig bezeichnen, den Studirenden ein klares,
<lb/>anregendes, dabei nicht überladenes Lehrbuch für das Studium
<lb/>der Pandekten zu geben. Zu diesem Zwecke hat er sich von
<lb/>Kasuistik, maffenhafter Literaturangabe, auch eingehender
<lb/>Behandlung von Streitfragen ferne gehalten, während er
<lb/>andererseits vom corpus juris bei allen wichtigen Streit- 
<lb/>fragen soviel als möglich gibt, um gerade dadurch zur eigenen
<lb/>Prüfung und Entscheidung zu befähigen Auf Form und
<lb/>Darstellung — d. h. darauf „deutsch zu schreiben und die
<lb/>Sprache zu pflegen" — ist, wie der Verfasser in der Äor-
<lb/>rede selbst hervorhebt, ein Hauptgewicht gelegt, wofür man
<lb/>ihm Dank schuldet. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs wurde in dem Werke aus Gründen, welche die Vor- 
<lb/>rede des Näheren bezeichnet, namentlich um die Aufgabe rein
<lb/>dem geltenden Rechte zuzuwenden, nicht besonders berück- 
<lb/>sichtigt unbeschadet der Tatsache, daß der Verfasser die nationale
<lb/>Hoffnung des glücklichen Gelingens des Einigungswerks aus- 
<lb/>drücklich teilt und für die Rechtswissenschaft erheblichen Ge- 
<lb/>winn davon erhofft.
</p>

            <pb facs="2084626_nf15+1889_0405.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2084626_nf15-1889_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084626_nf15+1889_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>Lehrbuch des Handelsrechts mit Einschluß des See-
<lb/>rechts von Künrsd Cosack, a. o. Professor der Rechte in
<lb/>Berlin (Stuttgart, Ferd. Enke, S. XVIII u. 539, 8v).
<lb/>Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, das geltende Han- 
<lb/>delsrecht in knappem Raume lebensvoll vorzutragen. Es sind
<lb/>daher rechtsgeschichtliche Darlegungen vermieden, was nicht
<lb/>ausschließt, daß in einer Reihe von dem Text beigegebenen
<lb/>„Zusätzen" Andeutungen enthalten sind, wie etwa das heutige
<lb/>Recht an das unmittelbar vorausgehende anzuschließen sei.
<lb/>Auch sind die Literaturangaben dergestalt beschränkt, daß zu
<lb/>jedem Abschnitt oder Paragraph nur ein Werk, bezw. nur
<lb/>ein Schriftsteller namhaft gemacht ist. Derartige zusammen- 
<lb/>gedrängte systematische Bearbeitungen des Handelsrechts sind
<lb/>bei dem bekannten Mangel hieran schon an sich zu begrüßen,
<lb/>wir thun dies aber hier umsomehr, als es sich vorliegend um
<lb/>eine gründliche, wissenschaftlich bedeutsame Arbeit handelt,
<lb/>welche denn auch alsbald in der Juristenwelt lebhafte Aner- 
<lb/>kennung gefunden hat. Trotz des nicht allzu bedeutenden
<lb/>Umfangs des Werkes bietet dasselbe doch bei den wichtigeren
<lb/>Abschnitten eine solche Fülle des Stoffes , daß sich die Dar- 
<lb/>legung dem Wesen des Handbuchs nähert und so nicht blos
<lb/>für den Jünger der Themis, sondern auch für den Praktiker
<lb/>eine sehr willkommene Gabe ist.

<lb/>Weiter sei noch erwähnt:

<lb/>Der vormundschaftliche Schutz der g e i st i g o d e r k ö r -
<lb/>perlich gebrechlichen Personen nach dem Entwurf eines
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich,
<lb/>unter Berücksichtigung des geltenden, insbesondere des ge- 
<lb/>meinen und preußischen Rechts von Dr. Eugen Muskat
<lb/>(Breslau, Preuß und Jünger, S. 48, 8°). Das
<lb/>Schriftchen ist dem Nachweis gewidmet, daß — was in der
<lb/>Hauptsache als zutreffend erscheint — der vormundschaftliche
<lb/>Schutz, welchen der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>den Gebrechlichen gewährt, einer Verstärkung, daß der
<lb/>Personenkreis, auf welchen dieser Schutz sich erstreckt, einer
<lb/>Erweiterung, und daß endlich der Einfluß der Vormund- 
<lb/>schaft auf die Geschäftsfähigkeit einer wesentlichen Umgestaltung
<lb/>bedürfe. Der Kritik des E. ist eine gedrängte systematische
<lb/>Uebersicht der einschlägigen Bestimmungen vorangestellt, vor- 
<lb/>nehmlich des gemeinen und preußischen Rechts.

<lb/>Von den nachfolgenden teils größeren, teils kleineren
</p>

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                n="294"
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               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>literarischen Erzeugnissen geben wir, um überall zunächst der
<lb/>Anzeigepflicht zu genügen, wenigstens die Titel:

<lb/>Der Besitz; eine rechtswifsenschaftliche Abhandlung I. Teil:
<lb/>der Sachbesitz; 1 Buch: Wesen desselben von Wolfgang
<lb/>Stintzing (München, Theod. Ackermann, S. 151, 8«).

<lb/>Der Notstand im Civilwesen, Vr. ^ur. Andreas v. Tuhr,
<lb/>Habilitationsschrift (Heidelberg, E. Winter, S. 138, 80).

<lb/>Die Unmöglichkeit der Leistung bei zweiseitigen
<lb/>Schuldve»verhältnissen, eine romanistische Abhandlung
<lb/>von Richard Löwy, (Berlin, I. I. Heine, S. 147, 80).

<lb/>Einführung in das französische Civilrecht (ooäs Na- 
<lb/>poleon) und das badische Landrecht (sowie in das rheinische
<lb/>Recht überhaupt) Cäsar Barazetti in Heidelberg; mit einer
<lb/>Beilage: der eoäs äs la c'onventjon. (Frankfurt a. M.
<lb/>und Lahr, Moritz Schauenburg, gr. 80 S. VII und
<lb/>454, 10 M.).

<lb/>Das rheinische Grundbuchrecht; Gesetz vom 12. April
<lb/>1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung
<lb/>in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des rhei- 
<lb/>nischen Rechts mit einer Einleitung und Anmerkungen und
<lb/>den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen herausgegeben
<lb/>von DsKsr Mügel, Gerichtsassessor (Berl i n, F. V a h l e n,
<lb/>S- VIII und 344, 80).

<lb/>Französisches und englisches Handelsrecht im Anschluß
<lb/>an das deutsche Handelsgesetzbuch von W. Späing, Amts- 
<lb/>richter in Berlin (Berlin, F. Bahlen, S. VIII und
<lb/>538, 8«).

<lb/>Das Recht des Grundbesitzes in England von Sir
<lb/>Freden! Pollock Bart., L.L.D., Professor an der Universität
<lb/>Oxfort und an der Innungs-Lehranstalt in London, übersetzt
<lb/>von vr. Mr. Ernst Schuster (Berlin, F. Bahlen, S. X
<lb/>und 280, 8v).

<lb/>Die Lehre von dem Klaggrunde, den Einreden und
<lb/>der Beweislast, mit besonderer Rücksicht auf die Reichscivil-
<lb/>prozeßordnung und den Entwurf eines bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs für das deutsche Reich dargestellt von vr. Karl Rein-
<lb/>hold, Geh. Justizrath und Landgerichtsdirektor a. D. zu
<lb/>Weimar, (Berlin, Siemenroth und Worms, S. X und
<lb/>148, 8v, 3 M.).

<lb/>Die Zwangsvollstreckung mit Ausschluß der Zwangs-
</p>

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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen; auf
<lb/>Grundlage des gemeinen, preußischen und französischen bürger- 
<lb/>lichen Rechts von N. Falkmann, Amtsrichter (Verlag wie
<lb/>vorher, S. XII und 358, 8°, geh. 6 M.).

<lb/>Die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsun- 
<lb/>fähiger Schuldner außerhalb des Konkurses auf
<lb/>Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung des Preußischen Rechts, systematisch darge- 
<lb/>stellt von vr. Paul Jäckel, Oberlandesgerichtsrath, 2° Aust.
<lb/>(Berlin, F. Bahlen, S. VII und 256, 8»).

<lb/>Das Ansechlungsgesetz vom 21. Juli 1879 und die
<lb/>§§ 22 ff. der Konkursordnung vom 10. Februar 1877
<lb/>erläutert durch die Entscheidungen des Reichsgerichts von
<lb/>Waldemar Luks, Rechtsanwalt (Berlin, H. W. Müller,
<lb/>S. 33, kl. 8«).

<lb/>Der Prozeß als Rechtsverhältniß; Prolegomena zu einem
<lb/>System des Civilprozesses von Dr. A. Köhler (Mannheim,
<lb/>I. Bensheimer, S. VIII und 152. Hierzu Grundriß
<lb/>zu den Vorlesungen über die vergleichende Rechtswissenschaft
<lb/>S. 10, 3,60 M.).

<lb/>Handausgabe der Civilprozeßordnung und des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes auf der Grundlage ihres
<lb/>Kommentars nebst einem Anhang enthaltend die Kostengesetze,
<lb/>bearbeitet von vr. G. v. Wilmowski und M. Levy, zweite
<lb/>vermehrte und verbesserte Auflage (Berlin, F. Bahlen,
<lb/>S. VIII und 500, kl 8v).

<lb/>Aus dem Verlage von Palm und Enke in Erlangen
<lb/>sind zu melden und zwar zunächst als Sonder ab druck
<lb/>aus der bekannten „Gesetzgebung des deutschen Reichs
<lb/>mit Erläuterungen „:

<lb/>das Reichsgesetz betreffend die unter Ausschluß der
<lb/>DeffentlichKeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen
<lb/>vom 5. April 1888, erläutert von vr. G Aleinseller, Pri-
<lb/>vatdocent in München, (S. VI und 118, 8°).

<lb/>Sodann als Sonderabdruck aus der „Gesetzgebung des
<lb/>Königsreichs Bayern":

<lb/>die Hypothekgesetznovelle vom 29. Mai 1886 nebst
<lb/>anderen bayerischen Civilgesetzen, erläutert von W.
<lb/>Henle, Landgerichtsrat in München, (S. 75, 8°); endlich

<lb/>das Kgl. bayerische Gesetz vom 23. Februar 1879

<lb/>Arch. f. pr. Recht-wissensch. 3. Folge. 4. Bd., (d. N. F. IS. Bd.) 27
</p>

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            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>zur Ausführung der Rrichscivilprozeßordnung und Konknrs-
<lb/>ordnung, erläutert von Ferd. Böhm, Oberlandesgerichtsrat
<lb/>in Nürnberg (S. XII und 399, 8«).

<lb/>Rücktritt vom Versuch und thätige Reue, criminalistische
<lb/>Abhandlung von vr Zur. R Herzog (Würzburg, Adal- 
<lb/>bert Stüber, gr. 8«, S. XII und 293).

<lb/>Der Begriff des Vorteils und seiner Stellung im
<lb/>deutschen Strafrecht von A. Simonson, Amtsrichter in
<lb/>Luckenwalde (Berlin, F. Bahlen, 80 S. 96).

<lb/>Die Lehre von der falschen Anschuldigung nach dem
<lb/>Strafgesetzbuch von vr. Zur. L. Heß in Ellwangen, Tü- 
<lb/>binger Jnaugural-Disiertation, (Ellwangen, I. Heß, 8°,
<lb/>S. VI und 72).

<lb/>Die Nebenklage des deutschen Strafprozesses,
<lb/>eine Studie von vr. Zur. L. Appenheim, Privatdozent zu
<lb/>Freiburg i. B. (Breslau. Wilh. Köbner, S. 87 8v).

<lb/>Die redaktionellen Mängel der Strafprozeßordnung
<lb/>und des Gerichtsversassungsgesetzes von P. Haseman, kaiserl.
<lb/>Staatsanwalt, z. Zt. Hilfsarbeiter im Ministerium für Elsaß-
<lb/>Lothringen (Stuttgart, Cotta, S. VI und 97, 80).

<lb/>Gerichtlich medizinische Fälle und Abhandlungen;
<lb/>unter Mitwirkung von Aerzten und Juristen herausgegeben
<lb/>von vr. H. Brtlosf in, Weimar. Heft IV. Mörder im
<lb/>Kindesalter. Moralischer Defekt. Zwei Rechtsfälle dargeL
<lb/>stellt von Amtsrichter Mau in Sonderburg, ein dritter Fall
<lb/>von vr. A. Krauß, Oberamtsarzt a. D. in Tübingen
<lb/>(Berlin, Siemenroth und Worms, S. 49, gr. 8°)/

<lb/>Festgabe zu Bernhard Windscheids fünzigjährigem
<lb/>Doktorjubilüum, zwei Abhandlungen von vr. Rudolf
<lb/>Stammler und vr. Theodor Kipp, Professoren der Rechte
<lb/>zu Halle a. S. (Max Niemeyer, Halle a. S., S. 122,
<lb/>gr. 8v). Der erstgenannte handelt „über die Methode der
<lb/>geschichtlichen Rechtstheorien", der letztere gibt „Erörterungen
<lb/>zur Geschichte des römischen Civilprozesses und des iutsräiotrull
<lb/>quorum bonorum".

<lb/>Die Ausbildung der Referendarien bei kleineren
<lb/>Amtsgerichten, nach Erfahrungen aus der Praxis von
<lb/>A. Simonson, Amtsrichter in Luckenwalde (Berlin, F.
<lb/>Bahlen, kl. 80 S. 44).

<lb/>Das Recht des Militärs zum administrativen
</p>

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                n="297"
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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>*297
</p>
            <p>

               <lb/>Wsssengebrauch von Fritz van Cslkrr (München, Theod.
<lb/>Ackermann, S. 80, 8O).

<lb/>Die Gemeindekrankenversicherung, Unfall- 
<lb/>versicherung und gemeindliche Armenpflege, eine
<lb/>volkswirtschaftliche Studie über die Wirkung der Reichsver-
<lb/>sicherungsgesetze von Fran) Haushälter (München, Theod.
<lb/>Ackermann, S. 62, 8°).

<lb/>Zur Lehre vom Miteigentum nach römischem Recht
<lb/>und nach dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs von Gustav Dietz, Gerichtsasseffor in Meiningen,
<lb/>(Leipzig, Ed. H. Mayer, S. 66, 8v, 2 M.).

<lb/>Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen
<lb/>des Psändungspfandrechts von I. Riehls Gerichtsasseffor in
<lb/>Hildesheim. (Berlin, F. V ah len, S. 80, 80).

<lb/>Berufung und Thätigkeit der Generalversammlung
<lb/>der AKtiengesellschasten nach dem Reichsgesetz betr. die Kom- 
<lb/>manditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften
<lb/>vom 18. Juli 1884 von T. Hergenhahn, (Berlin, F.
<lb/>Bahlen, S. VIII und 174, 8°, 2,60 M).

<lb/>Ueber das Begnadigungsrecht hauptsächlich vom staats-
<lb/>und strafprozeßrechtlichen Standpunkt aus; ein Beitrag zur
<lb/>Dogmatik des gegenwärtig in Deutschland geltenden Rechts;
<lb/>Jnaugural-Differtation von Hugo Elsas, Justizreferendar in
<lb/>Cannstatt (Mannheim, I. Bensheimer, S. 136, 8^;
<lb/>2,40 M.).

<lb/>Sammlung der Bescheide, Beschlüsse und Re-
<lb/>kursentscheidungendes Reichs-Verfichernngsamts nebst
<lb/>den wichtigsten Rundschreiben desselben, systematisch zusammen- 
<lb/>gestellt von I. Z-chmitz, Herausgeber der der „Arbeiter-Ver- 
<lb/>sicherung" (Berlin, Siemenroth u. Worms, S. XVI
<lb/>und 434, gr. 8v, geh. 6 M., geb. 7 M.).

<lb/>Als Teil der „Handbibliothek des österreichischen Rechts":
<lb/>der österreichische Strafprozeß unter Berücksichtigung der
<lb/>Rechtsprechung des Cassationshofs systematisch dargestellt von
<lb/>vr. Friedrich Rnlf, Regierungsrat und Professor in Prag,
<lb/>zweite durchgesehene Auflage, (Wien und Pra g, F Temp sky,
<lb/>Leipzig, G. Freitag, S. IV und 348, brosch. 5 M.,
<lb/>geb. 7 M.).

<lb/>Aus dem Verlage von C. H. Beck in Nördlingen:

<lb/>Das Reichspretzgesetz vom 7. Mai 1874, unter Berück-

<lb/>27*
</p>

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                n="298"
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            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>sichtigung der auf das Preßwesen bezüglichen Bestimmungen
<lb/>sonstiger Reichsgesetze und der Landesgesetze, sowie mit Be- 
<lb/>nützung der Ergebnisse der Rechtsprechung und der Literatur
<lb/>erläutert von Wilhelm Koller, S. VIII und 264; 3 M.

<lb/>Die Reichsgesetze vom 25. Juni, 5. und 12. Juli 1887
<lb/>über I. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegen- 
<lb/>ständen, II. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben
<lb/>bei der Herstellung von Nahrungsmitteln rc, III. den Ver- 
<lb/>kehr mit Ersatzmitteln für Butter, mit Ausführungsbestim- 
<lb/>mungen, nebst einem Anhänge, das Gesetz, betr. die Abän- 
<lb/>derung des Nahrungsmittelgesetzes vom 29. Juni 1887, ent- 
<lb/>haltend ; mit Einleitung, Erläuterungen, technischen Materialien
<lb/>und Sachregister, bearbeitet und herausgegeben von R. Haas,
<lb/>Landrichter in Metz, S. IX und 295; 2,80 M.

<lb/>Das neue Reichsgesetz über die Erwerbs- und Wirt-
<lb/>schsftsgenossenschsften vom 1. Mai 1889, mit einer Einlei- 
<lb/>tung nach den Motiven, Kommissionsberichten und Reichs- 
<lb/>tagsverhandlungen, unter Berücksichtigung oberstrichterlicher
<lb/>Entscheidungen bearbeitet von Dr. W. Zeller, Großh. Hess.
<lb/>Regierungsrat, S. IV und 224; 2 M.

<lb/>Während Erledigung der Correctur gingen uns noch zu
<lb/>und sollen nicht unerwähnt bleiben:

<lb/>Die zweite und dritte- Lieferung des oben von
<lb/>uns erwähnten, bei C. H. Beck in Nördlingen verlegten
<lb/>zweiten neubearbeiteten und stark vermehrten
<lb/>Auflage des dtenglein'schen Kommentars zur Strafpro- 
<lb/>zessordnung, welche noch den § 273 begreifen. Das ganze
<lb/>Werk wird noch in diesem Sommer in etwa vier weiteren
<lb/>Lieferungen (4 3 M.) vollständig erscheinen. Ferner:

<lb/>Die dritte Lieferung der oben angezeigten zweiten gänz- 
<lb/>lich umgearbeiteten Auflage des Gaupp'schen Kommentars
<lb/>zur (Zivilprozeßordnung (Fr ei bürg i. B , I. C. B. Mohr),
<lb/>welche mit § 128 abschließt.

<lb/>Der achte (1889) Band des Jahrbuchs für Entschei- 
<lb/>dungen des Kammergerichts in Sachen der nichtstrei- 
<lb/>tigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen herausge- 
<lb/>geben von Reinhold Johow, Geh. Oberjustizrath rc. (Berlin,
<lb/>F. Bahlen, S. VIII und 295).
</p>
            <p>

</p>

         </div>
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            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
         </div>
         <div xml:id="d1966e39438" n="F.">
      
            <head>Anzeigen</head>
      
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>D. &lt;Ftt«rarische Anzeige.

<lb/>Brandenburg-Preußens Rechtsverrvaltung und Rechls-
<lb/>vrrfassung dargestellt im Wirken seiner Landesfürsten und
<lb/>obersten Justizbeamten von vr. Adolf Itöftel, Präsidenten
<lb/>der Justizprüfungskommission, Vortragendem Rate im Justiz- 
<lb/>ministerium, ordentlichem Honorarprofessor an der Universität
<lb/>Berlin. Zwei Bände gr. 8", bei Franz Bahlen, Berlin,
<lb/>Bd. I S. L1I und 448, Bd. II S. 774; Preis: geheftet
<lb/>22 M., gebunden 26 M.

<lb/>Der Verfasser liefert in diesem, in der vorigen Umschau
<lb/>nur kurz angezeigten Werke eine Parallele zu seiner im Jahre
<lb/>1872 erschienenen „Entwickelung des gelehrten Richtertums".
<lb/>Wie es damals sein Ziel war, an der Hand einer Special- 
<lb/>untersuchung, welche von den Verhältnissen eines deutschen
<lb/>Kleinstaats — Kurhessen — ihren Ausgang nahm, die Ent- 
<lb/>stehung der heutigen deutschen Gerichte darzulegen, so ist es
<lb/>in gegenwärtiger Schrift seine Absicht, aus den Verhältnissen
<lb/>heraus, welche den Großstaat Preußen schufen, die Entstehung
<lb/>der deutschen Ministerialinstanzen zu entwickeln. Als seine
<lb/>eigentliche Aufgabe betrachtet er es hierbei, das Wirken der hohen-
<lb/>zollernschen Landesherrn und der die preußisch-brandenburgische
<lb/>Rechtsverwaltung leitenden höchsten Beamten (der Kanzler,
<lb/>Räte und Justizminister) — insbesondere soweit dasselbe die
<lb/>schließlich in die Verfassung übergegangen Hauptsätze, durch
<lb/>welche die Ausübung der landesherlichen, gesetzgebenden- und
<lb/>richterlichen Gewalt geregelt wird, betrifft — im Lichte ihrer
<lb/>Zeit zu schildern und zwar bis zur Verkündigung der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde vom 1. Januar 1850. Eine weitere Dar- 
<lb/>stellung der preußischen Rechtsverwaltung von diesem Zeit- 
<lb/>punkt bis in die Neuzeit ist nicht beabsichtigt, da, wie der
<lb/>Verfasser mit Recht sagt, die Personen und Dinge, mit welchen
<lb/>sich eine solche Darstellung zu befassen hätte, noch zu sehr
<lb/>in die Gegenwart hereinragen, um sie zum Gegenstand einer
<lb/>historischen Darstellung zu machen. Immerhin handelt es sich
<lb/>auch so um ein Gebiet von nahezu siebenhundert Jahren,
<lb/>welches zudem bis jetzt in vielen Teilen gar nicht, in Änderen
<lb/>nur wenig cultivirt worden ist.

<lb/>Daß der Verfasser einer so Überaus schwierigen und mühe- 
<lb/>vollen Aufgabe überhaupt näher trat, dazu hat ihn der be- 
<lb/>sondere Erfolg ermuntert, der ihm bezüglich seiner im Jahre
</p>
            <pb facs="2084626_nf15+1889_0412.tif"
                n="300"
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            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>1885 veröffentlichte« Schrift über Earl Gottlieb Svarez,
<lb/>den Verfasser des Allgemeinen Preußischen Landrechts, zu Teil
<lb/>geworden ist.

<lb/>Wir erkennen gerne an, daß der damals erzielte Erfolg
<lb/>in wo möglich noch höherem Grade dem gegenwärtigen Werke
<lb/>gesichert ist. Wenn es schon ein nicht zu unterschätzendes
<lb/>Verdienst war, die klaffende Lücke einer preußischen Rechtsge- 
<lb/>schichte für die hier in Rede stehenden Zeiträume durch Dar- 
<lb/>legung der entsprechenden historischen Verhältnisse überhaupt
<lb/>auszufüllen, so ist gerade die vom Verfasser gewählte Art
<lb/>der Behandlung noch besonders geeignet, jenes Verdienst zu
<lb/>erhöhen. Ohne auf das Einzelne einzugehen, wofür hier der
<lb/>Raum gebricht, möge namentlich Folgendes hervorgehoben
<lb/>werden.

<lb/>Der Verfasser gibt nicht nur die einschlägigen historischen
<lb/>Thatsachen, sondern er verfolgt im unmittelbaren Zusammen- 
<lb/>hang damit noch besondere höhere Tendenzen. Es gilt ihm
<lb/>zu zeigen, in welcher bisher ungeahnten Weise die Rechtsver- 
<lb/>waltung des preußischen Staats einer der einflußreichsten
<lb/>Factoren seiner Größe geworden und als solcher von dem
<lb/>weiten Blicke seiner Lenker stets erkannt worden ist, und ferner,
<lb/>die Personen hervortreten zu lassen, welchen Preußen die
<lb/>Entwickelung seines Rechtes zu verdanken hat, indem er es
<lb/>für eine Ehrenschuld der Wissenschaft erklärt- jenen Männern,
<lb/>deren in die Gesetzgebung aufgegangene Geistesprodukte nicht
<lb/>unter dem Namen der Verfasser in die Oeffentlichkeit treten,
<lb/>im Gedächtniß der Gegenwart einen Denkstein zu setzen.
<lb/>Beides ist ihm vortrefflich gelungen, so daß sich das Werk
<lb/>wesentlich über den Horizont einfacher Rechtsgeschichte erhebt
<lb/>und als eine der vorzüglichsten Arbeiten auf dem rechts- 
<lb/>historischen Gebiete bezeichnet und empfohlen werden darf.
<lb/>Und nicht blos für Preußen gilt diese Empfehlung, sondern
<lb/>für jeden gebildeten Deutschen, dem es von Jntereffe ist, eine
<lb/>der Hauptgrundlagen kennen zu lernen, auf welcher sich die
<lb/>Größe Preußens und damit die Größe des deutschen Reichs
<lb/>ausgebaut hat, und der die Männer näher kennen lernen will,
<lb/>welche an jener Grundlage wesentlich mitgewirkt haben.

<lb/>KsirrgsvNrrg.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
