<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 80 = N.F. Bd. 73 (1889) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen, Bd. 80 = N.F. Bd. 73(1889)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612196</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1889</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen</title>
                  <biblScope>Bd. 80 = N.F. Bd. 73</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339237</idno>
                  <idno type="zdb">212127-x</idno>
                  <idno type="ezdb">2084567-4</idno>
                  <idno type="issn">1866-0371</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d94762e148">
      <body xml:id="d94762e150">
         <pb facs="2084567_08000+1889_0001.tif"
             n="II"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0001"
             rend="left"/>
         <div xml:id="d94762e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
         </div>
         <pb facs="2084567_08000+1889_0002.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0002"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d94762e162">
            <head>[Titelblatt Neue Folge]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>f ii r

<lb/>das Civil- und Criminal-Recht

<lb/>der

<lb/>König!. Preuß. Rheinprovinz.

<lb/>Herausgegeben

<lb/>von Mitgliedern des Oberlandesgerichts zu Köln.
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Folge.

<lb/>Dreiundsiebenzigster Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Köln am Rhein,

<lb/>Druck und Verlag von Pet. Schmitz Wwe.
<lb/>1889.
</p>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0003.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0003"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Max-Planck - Institut

<lb/>für europäische Rech ^geschiehte

<lb/>Frankfurt am Main
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_08000+1889_0004.tif"
             n="V"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0004"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d94762e223">
            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.

<lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln,
<lb/>betreffend das Civilrecht.

<lb/>Seite

<lb/>Auflösungsklage. Angebot der Erfüllung nach Anstellung der

<lb/>Klage. Richterliche Jndulgenz. 95

<lb/>Ausländer s. Erbschaftssteuer.

<lb/>Balkon. Aussicht s. Fenster.

<lb/>Beerdigungsstelle. Bestimmungsrecht des überlebenden Ehegatten 91
<lb/>Besitzschutz f. Privatfluß.

<lb/>Benefiziargualität s. Minderjährige.

<lb/>Beschlagnahme. Contrebande. Eigenthumsübergang. Ersatz-

<lb/>pfl'icht des Staates.. . 23

<lb/>Belriebsunternehmer s. Unfallversicherung.

<lb/>Bürge. Zinsforderung s. Ehefrau.

<lb/>Bürgschaft s. Wechsel.

<lb/>Civilgemeinde s. Cultuskosten.

<lb/>Ceffion s. Abthlg. II. Klageerhebung.

<lb/>Collokation. Zahlung. Eviktion s. Jmmobilarkaufpreis.

<lb/>Contrebande s. Beschlagnahme.

<lb/>Credithypothek Waareneredit.. 7

<lb/>Credithypothek s. Abth. II. Vertheilungsverfahren.

<lb/>Cultuskosten. Pfarr(Kirchen)-Gemeinde. Civilgemeinde ... 36

<lb/>Che. Klage auf Ungültigkeitserklärung. Jrrthum in der Person 46
<lb/>Ehefrau. Gütergemeinschaft. Geltendmachung der Forderungen

<lb/>vor der Theilung. Zinsforderung des Bürgen .... 78

<lb/>Ehefrau. Wahlrecht aus Art. 1408, Abs. 2 des B. G.-B. s.
<lb/>Gütergemeinschaft.

<lb/>Ehegatte. Recht auf Bestimmung der Beerdigungsstelle. Um- 
<lb/>bestattung .*.  91

<lb/>Erbschaftssteuer. Mobilarnachlaß. Ausländer. 48

<lb/>Erbschaftsverzichtrecht. Verlust s. Minderjährige.

<lb/>Erker. Aussicht s. Fenster.

<lb/>.Familiengrabstätte. Rechtliche Natur der Berechtigung. Umfang

<lb/>des Benutzungsrechts. Erben. 11

<lb/>Fenster. Erker oder Balkons. Aussicht. Oeffentliche Straße.

<lb/>Artikel 678 bis 680 des B. G.-B. Bau-Polizeiordnungen 53
<lb/>Gemeinderathsbeschluß. Gemeinderathsmitglieder. Eigenes In- 
<lb/>teresse . 35
</p>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0005.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0005"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeinderathsbeschluß s. Abth. II. Gemeinde.

<lb/>Genossenschaft. Klageverjährung s. Verjährung.

<lb/>Grenzregulirungsklage s. Abth. II. Action en bornage.

<lb/>Großjähriger. Bevormundung wegen Preßhaftigkeit. Einfluß

<lb/>auf die Handlungsfähigkeit . . .. 84

<lb/>Gütergemeinschaft. Auflösung. Wahlrecht der Ehefrau aus

<lb/>Art. 1408. Abs. 2 des B. G. B. Gesetz vom 20. Mai 1885 66

<lb/>Gütergemeinschaft Geltendmachung der Forderungen seitens
<lb/>der Ehefrau vor der Theilung s. Ehefrau.

<lb/>Handgeschenk s. Schenkung.

<lb/>Handlungsfähigkeit. Verlust durch Stellung Großjähriger unter

<lb/>Vormundschaft. 84

<lb/>Heirathsvermittelung. Belohnung s. Vertrag.

<lb/>Jmmobilarkaufpreis. Collokation. Zahlung. Eviktion. Con- 
<lb/>dictio indebiti. Art 1877 des B. G.-B. 20

<lb/>Jrrthum in der Person über Eigenschaften. Ungültigkeit der
<lb/>Ehe s. Ehe.

<lb/>Miethe s. Vermiether.

<lb/>Minderjährige. Verlust des Erbschaftsverzichtrechts durch Ver-

<lb/>urtheilung. Benefiziarqualität. Vorbehaltlose Berurtheilung 61

<lb/>Mutterschaft s. Uneheliches Kind.

<lb/>Nothweg. Anweisung einer anderen Richtung. Erwerbung

<lb/>durch Verjährung. 58

<lb/>Nutznießer eines Nachlasses. Kündigung und Einziehung der

<lb/>Kapitalien. Quittungsertheilung. 32

<lb/>Pacht s. Verpächter.

<lb/>Priester-Seminare. Stempelbefreiung während der Schließung 16

<lb/>Privatfluß. Recht auf Benutzung des Wassers. Besitzschutz . 72

<lb/>Pfarrgemeinde s. Cultuskosten.

<lb/>Reflliation. Angebot der Erfüllung nach Anstellung der Klage
<lb/>s. Auflösungsklage,
<lb/>ßeyendication s. Vermiether.

<lb/>Schenkung. Sparkassenbuch. Handgeschenk. 70

<lb/>Schuldurkunde. Uebergabe an einen Dritten. Cession s. Abth. II.
<lb/>Klageerhebung.

<lb/>Städtische Wasserleitung. Rechtsverhältnisse der angeschlossenen

<lb/>Ueberlieger. . 79

<lb/>Stempel s. Priester-Seminar.

<lb/>Subrogation. Gesetzliche Wirkung. Art. 1251 Nr. 2 des B. G.-B. 28

<lb/>Sparkaffenbuch s. Schenkung.

<lb/>Testament. Nichtigkeit wegen Formfehler. Genehmigung seitens

<lb/>der Erben. 18

<lb/>Theater. Verweigerung des Eintritts und Besuchs .... 49

<lb/>Unfallversicherung. Ersatzforderung gegen den Betriebsunter- 
<lb/>nehmer. Eisenbahn.. 42

<lb/>Uneheliches Kind. Klage auf Anerkennung der Mutterschaft
<lb/>gegen die Erben der Mutter. Beweis der Mutterschaft.

<lb/>Authentische Urkunde. Art. 337 des B. G.-B. 55

<lb/>Verjährung der Klage gegen Genossenschafter. Zweijährige Frist.
<lb/>Unterbrechung. Urtheile und Vollstreckungsbefehle. Dreißig- 
<lb/>jährige Verjährung. 3
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0006.tif"
                n="VII"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0006"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Vermiether. Verpächter. Vorzuchsrecht an den Jnvekten und

<lb/>Jllaten. USvenflieation. Einstweilige Verfügung. Klage 100
<lb/>Vermiether. Zahlung des Miethprelses durch ein Aecept. Un- 
<lb/>tergang des Vorzugsrechts . 97

<lb/>Verpächter. Umfang des Vindikationsrechts an den eingebrachten
<lb/>Sachen. Vieh. Veräußerung im ordnungsmäßigen Ge- 
<lb/>schäftsbetrieb. Verlust des Pfand- und Vindikationsrechts 77

<lb/>Verpächter. Vorzugsrecht s. Vermiether.

<lb/>Vertrag. Vermittelung einer Heirath gegen das Versprechen

<lb/>einer Belohnung. Ungültigkeit. 68

<lb/>Biudikationsrecht des Verpächters s. Verpächter.

<lb/>Vormundschaft über Großjährige wegen Preßhaftigkeit. Ein- 
<lb/>fluß auf die Handlungsfähigkeit. 84

<lb/>Vorzugsrecht des Vermiethers und Verpächters s. Vermiether
<lb/>und Verpächter.

<lb/>Vorzugsrecht des Vermiethers. Untergang in Folge Zahlung

<lb/>durch ein Accept.. 97

<lb/>Waareucredit s. Credithypothek.

<lb/>Wasserleitung s. Städtische Wasserleitung.

<lb/>Wechsel. Unterschrift. Ungültigkeit. Bürgschaft. 68
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0007.tif"
                n="VIII"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0007"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilrmg.

<lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln, be- 
<lb/>treffend Civilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß.

<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Action en bornage im Sinne des Art. 646 des B. G.-B.
<lb/>Geltendmachung des Eigenthums an einer bestimmten
<lb/>Grundfläche. Nothwendigkeit einer Vindikationsklage.

<lb/>Widerklage. Rechtshängigkeit der Hauvtklage. 55

<lb/>Anwalt in eigener Sache. Zustellung der Berufungsschrift s.
<lb/>Berufung.

<lb/>Bedingtes Endurtheil. Unzulässigkeit der Beschränkung des

<lb/>Läuterungsurtheiles. 18

<lb/>Berufung. Anwalt in eigener Sache. Zustellung des Urtheiles
<lb/>und der Berufungsschrift an den von demselben in erster

<lb/>Instanz bestellten Anwalt. 58

<lb/>Berufung in Entmündigungssachen. Zustellung der Berufungs- 
<lb/>schrift an den Oberstaatsanwalt s. Entmündigung.

<lb/>Berufung gegen Einspruchsurtheil. Zulässigkeit s. Einspruchs-
<lb/>urtheil.

<lb/>Berufung. Zustellung der Berufungsschrift. Auftrag zur Zu- 
<lb/>stellung . 27

<lb/>Berufungsinstanz. Hebung des Mangels der Klageerhebung s.
<lb/>Klageerhebung.

<lb/>Beschwerde. Zulässigkeit in einem vor dem 1. Oktober 1879

<lb/>eröffneten Fallimente.. ... 78

<lb/>Beschwerde f. Weitere Beschwerde.

<lb/>Beschwerdegrund, neuer, s. Weitere Beschwerde.

<lb/>Ehescheiduugsprozeß. Einstweilige Verfügungen. Ehefrau. An- 
<lb/>spruch derselben auf Leistung eines Kostenvorschusses durch

<lb/>den Ehemann . . 21

<lb/>Einstweilige Verfügung in Ehescheidungssachen s. Ehescheidungs- 
<lb/>prozeß.

<lb/>Einstweilige Verfügung. Gebühren. Rechtsanwalt. 21

<lb/>Einstweilige Verfügung. Unterlassung der Fristbestimmung.
<lb/>Ungültigkeit. Verpächter. Vindikationsrecht an den ein-
<lb/>gebrachten Sachen. Vieh. Veräußerung im ordnungs- 
<lb/>mäßigen Geschäftsbetrieb. Verlust des Pfand- und Bin-

<lb/>dikationsrechts.. 69

<lb/>Einspruchsurtheil. Zulässigkeit der Berufung. 46

<lb/>Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Urtheilen nach
<lb/>altem Verfahren s. Zwangsvollstreckung.

<lb/>Ehefrau s. Gütergemeine Ehefrau.

<lb/>Entmündigung. Klage auf Aufhebung gegen den Staatsanwalt.

<lb/>Zustellung der Berufung. Oberstaatsanwalt. 25

<lb/>Falliment. Gebührenfesstetzung des Syndiks. Zulässigkeit der

<lb/>Beschwerde. 78

<lb/>Gebühren des Rechtsanwalts. Vergleich s. Bergleichsgebühr.
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0008.tif"
                n="IX"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0008"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Pfandzeichen. Entfernung. Ungültigkeit der Pfändung s.
<lb/>Pfändung.

<lb/>Pfändung. Entfernung der Pfandzeichen. Unwirksamkeit der
</p>
            <p>

               <lb/>Pfändung. 38

<lb/>Prorogation. Rheinschifffahrtsgerichte. Unzulässigkeit s. Rhein- 
<lb/>schifffahrtsgericht.

<lb/>Rechtsanwalt s. Anwalt.

<lb/>Rechtsanwalt. Gebühren s. Vergleichsgebühr.

<lb/>Rechtsanwalt. Gebühren für Antrag auf einstweilige Ver- 
<lb/>fügungen . 21

<lb/>Rechtshilfe. Grundbuchsachen. Gesetz vom 12. April 1888 . 18

<lb/>Rechtshilfe. Vormundschaftssachen. Aufnahme einer Erklärung,
<lb/>das uneheliche Kind zu alimentiren und sich der sofortigen

<lb/>Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. 47

<lb/>Rheinschifffahrtsgericht. Schleppvertrag. Zuständigkeit. Unzm

<lb/>lässigkeit der Prorogation. 14

<lb/>Schiedsspruch. Zwangsvollstreckung. Mangel der Zustellung 49
</p>
            <p>

               <lb/>Schleppvertrag. Unfall eines geschleppten Schiffes. Zuständig- 
<lb/>keit s. Rheinschifffahrtsgericht.

<lb/>Siegelanlage. Geschäftswerthe und Geschäftsbücher einer
<lb/>Handelsgesellschaft. 29

<lb/>Strafsache. Verjährung der Strafverfolgung. Unterbrechung
<lb/>durch Erlaß eines Steckbriefes durch das Gericht s. Ver- 
<lb/>jährung.

<lb/>Strafsache s. Groben Unfugs s. Jagdvergehen.

<lb/>Trennung der Entscheidung im Falle der Hauptintervention s.
<lb/>Hauptintervention.

<lb/>Uneheliches Kind. Aufnahme einer Verpflichtungserklärung zur
<lb/>Alimentation. Unzuständigkeit der rheinischen Amtsgerichte
<lb/>s. Rechtshülfe.

<lb/>Urkundenprozeß. Unbestrittene Thatsachen. Beweis durch Ur- 
</p>
            <p>

               <lb/>kunden . 24

<lb/>Bergleichsgebiihr für Rechtsanwälte. § 18 der Gebührenordnung 77
<lb/>Verjährung der Strafverfolgung. Unterbrechung. Erneuerung
<lb/>des von der Staatsanwaltschaft erlasienenen Steckbriefs.

<lb/>Anordnung des Gerichts. 75

<lb/>Verpächter. Vindikationsrecht an den eingebrachten Sachen,
<lb/>insbesondere dem Vieh. Einwilligung in die Veräußerung.
<lb/>Verlust des Pfand- und Vindikationsrechts ..... 69

<lb/>Versänmnißurtheil nach § 430 der Civilprozeßordnung. Ein-

<lb/>spruchsurtheil. Zulässigkeit der Berufung. 46

<lb/>Vertheilungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. April
<lb/>1887. Vertheilungsplan. Widerspruch gegen denselben.

<lb/>Frist zum Nachweise der Klageerhebung. Versäumung der

<lb/>Frist. Berufungsinstanz. Credithhpothek. 64

<lb/>Vorzugsrecht s. Bermiether, s. Verpächter.

<lb/>Weitere Beschwerde. Neuer Beschwerdegrund. Zulässigkeit . 20

<lb/>Widerklage. Entziehung der Voraussetzung der Zulässigkeit s.
<lb/>Hauptklage.

<lb/>Wiederaufnahme des Verfahrens. Ungültige Zustellung, Ver- 
<lb/>zicht der Parteien. Nothfrist.. 8
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0009.tif"
                n="X"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0009"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Gebühren für Antrag auf einstweilige Verfügung s. Rechts- 
<lb/>anwalt.

<lb/>Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Auslegung des § 2 der- 
<lb/>selben. Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Sinne des
<lb/>8 181 der Civ.-Pr.-O. 81

<lb/>Gemeinde. Klage gegen dieselbe. Anzeige an die Vorgesetzte
<lb/>Behörde. Art. 15 Titel III des Arr§t6 vom 17. Vende-
<lb/>miaire X. Jagdpacht. Rechtsweg. Gemeinderathsbeschluß.

<lb/>Gemeinderathsmitglieder. Eigenes Interesse. 11

<lb/>Gemeinderathsbeschluß. Interesse der Gemeinderathsmitglieder.
<lb/>Ungültigkeit s. Gemeinde.

<lb/>Gerichtskosten. Offenbarungseid. Erlaß eines Haftbefehles.

<lb/>Spätere Ausschwörung des Eides. 31

<lb/>Gerichtsvollzieher. Gebühren. Zustellung von Anwalt zu

<lb/>Anwalt.  81

<lb/>Gütergemeine Chefrau. Klage auf Auflösung eines Mietver- 
<lb/>trages. Ehemann. 88

<lb/>Grenzregulierungsklage s. Action en bornage.

<lb/>Grundbuchsachen. Rechtshülfe s. Rechtshülfe.

<lb/>Grober Unfug. Verbreitung geldähnlicher Metallstücke . . 42

<lb/>Handelsgesellschaft. Liquidator. Beschwerde gegen Konkurs- 
<lb/>eröffnung .. 86

<lb/>Handelsgesellschaft. Stegelanlage seitens der Erben eines

<lb/>verstorbenen Gesellschafters.. 29

<lb/>Hauptintervention. Unzulässigkeit der Trennung der Ent- 
<lb/>scheidung . 51

<lb/>Hauptklage. Abweisung angebrachter Maaßen. Entziehung

<lb/>der Voraussetzung der Zulässigkeit. 55

<lb/>Jagdpacht. Ungültigkeit des Pachtvertrages im Falle eigenen
<lb/>Interesses der beschließenden Gemeinderathsmitglieder s.
<lb/>Gemeinde.

<lb/>Jagdvergehen. Gemeinde-Jagdbezirk. 61

<lb/>Klageerhebung, bedingte. Hebung des Mangels. Berufungs- 
<lb/>instanz. Uebergabe einer Schuldurkunde an einen Dritten.
<lb/>Besttzrecht. Cesston. Verpflichtung zur Abgabe einer
<lb/>Willenserklärung. Unmöglichkeit der rechtlichen Wirkung.

<lb/>Unzulässigkeit des Anspruchs. 5

<lb/>Konkurs. Liquidator einer offenen Handelsgesellschaft. Antrag
<lb/>auf Eröffnung des Konkurses. Beschwerde eines der Ge- 
<lb/>sellschafter. Zulässigkeit.. . 86

<lb/>Liquidator einer Handelsgesellschaft. Beschwerderecht gegen
<lb/>Konkurseröffnung s. Konkurs.

<lb/>Miethvertrag. Gütergemeine Ehefrau. Handelsfrau. Klage
<lb/>auf Auflösung. Passivlegitimation des Ehemannes . . 83

<lb/>Miethe s. Bermiether.

<lb/>Oberstaatsanwalt. Zustellung der Berufungsschrift in Ent- 
<lb/>mündigungssachen s. Entmündigung.

<lb/>Offenbarunqseid. Gerichtskosten für die Ausschwörung nach
<lb/>Erlaß des Haftbefehles s. Gerichtskosten.

<lb/>Pacht s. Verpächter.

<lb/>Pfandrecht s. Verpächter.
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0010.tif"
                n="XI"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0010"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Willenserklärung. Unmöglichkeit der rechtlichen Wirkung s.
<lb/>Klageerhebung.

<lb/>Zuständigkeit. Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus
<lb/>Urtheilen nach altem Verfahren s. Zwangsvollstreckung.
<lb/>Zuständigkeit s. Rheinschifffahrtsgericht.

<lb/>Zustellung der Berufungsschrift s. Berufung.

<lb/>Zustellung. Ungültiger Verzicht der Parteien s. Wiederauf- 
<lb/>nahme des Verfahrens.

<lb/>Zwangsvollstreckung. Urtheil nach altem Verfahren. Einwen- 
<lb/>dungen. Zuständigkeit.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0011.tif"
                n="XII"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0011"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritte Abtheilung.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts
<lb/>und des Gerichtshofes zur Entscheidung der Competenz-
<lb/>KonflikteunddesOberverwaltungsgerichtsinCompetenz-
<lb/>K onfl iktsfällen.

<lb/>Seite

<lb/>Annahmeverzng. Folgen s. Handelskauf.

<lb/>Anpreisung von Geheimmitteln. Oeffentliche Empfehlung eines

<lb/>derartige Anpreisungen enthaltenden Buches . 151

<lb/>Beamter. Kündigung aus disciplinarischen Gründen. Penstons-

<lb/>anspruch. 148

<lb/>Beamter. Allgemeiner Gerichtsstand s. Wohnsitz.

<lb/>Benefiziarerbschaft. Hypothekar-Jnscription. Unwirksamkeit s.
<lb/>Hhpothekar-Jnseription.

<lb/>Berufung. Eventualantrag. Devolutiveffekt. 69

<lb/>Berufungsinstanz. Ehesachen s. Ehe.

<lb/>Bestätigung einer Verbindlichkeit s. Verbindlichkeit.

<lb/>Cefsion. Möglichkeit der Faustpfandbestellung s. Schuldurkunde.
<lb/>Civilgemeinde s. Cultuskosten.

<lb/>Credithypothek. Waarencredit. 79

<lb/>Cultuskosten. Kirchengemeinde. Civilgemeinde. 108

<lb/>Disciplinarische Entlassung. Beamter. Penstonsanspruch s.
<lb/>Beamter.

<lb/>Ehe. Erster Wohnort der Ehegatten. Rheinisches Recht.

<lb/>Klage auf Ungültigkeitserklärung. Jrrthum in der Person.
<lb/>Jrrthum über Eigenschaften. Antrag auf Ehescheidung
<lb/>in der Beruftlngsinftanz. Unzulässigkeit. Art. 231 des

<lb/>B. G.-B. . . .'.. 110

<lb/>Ehefrau, überlebende. Unterhalt und Wohnungsrecht während
<lb/>3 Monaten und 40 Tagen aus der Gütergemeinschaft bezw.

<lb/>in dem gütergemeinschaftlichen Hause. 96

<lb/>Einstweilige Verfügung. Vollziehung derselben durch Zustellung
<lb/>all den Gegner. Späterer Antrag beim Gerichte der
<lb/>Hauptsache auf Anordnung der Pfändung einer Forderung.

<lb/>Unzuständigkeit dieses Gerichts. 134

<lb/>Eltern. Haftbarkeit für die Handlungen ihrer Kinder .... 27

<lb/>Emeignung eines Theiles eines Grundstücks, Restgrundstück.
<lb/>Uebernahmepflicht und Entschädigung bezüglich desselben.

<lb/>Zinsen. 33

<lb/>Erbschaft. Gütergemeinschaft. Verheimlichung. Unterschlagung

<lb/>Privatstrafe. 92

<lb/>Familiengrabstätte. Rechtliche Natur der Berechtigung ... 101

<lb/>Faustpsandbestellung. Möglichkeit im Falle der Cefsion s. Schuld- 
<lb/>urkunde.

<lb/>Firma. Nachahmung s. Markenschutz.

<lb/>Festftellnngsklage. Zulässigkeit, im Falle auch der Anspruch auf

<lb/>Leistung hätte geltend gemacht werden können ..... 62
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0012.tif"
                n="XIII"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0012"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Geheimmittel s. Anpreisung.

<lb/>Gerichtsstand, allgemeiner. Beamte s. Wohnsitz.

<lb/>Grabstätte. Rechtliche Natur der Berechtigung s. Familiengrab- 
<lb/>stätte.

<lb/>Giitergemeinschaft. Verheimlichung. Unterschlagung. Privat- 
<lb/>strafe . 92

<lb/>Gütergemeinschaft. Wittwe. Unterhalt und Wohnungsrecht
<lb/>während der Zeit von 3 Monaten und 40 Tagen ... 96

<lb/>Handelsgesellschaft/ offene. Gesetzliche Auflösung derselben. Aus- 
<lb/>einandersetzung oder Liquidation. Aktivlegitimation. Be- 
<lb/>nennung des gesetzlichen Vertreters. Urkunden- und

<lb/>Wechselprozeß. 29

<lb/>Handelskauf. Annahmeverzug des Käufers. Folgen desselben
<lb/>und Ansprüche des Verkäufers. Anwendung civrlrechtlicher

<lb/>Grundsätze. Art. 1657 des B. G.-B.143

<lb/>Handelskauf. Lieferungsverzug des Verkäufers. Wahlrecht
<lb/>des Käufers. Ausübung desselben durch Anzeige. Recht
<lb/>auf Beseitigung der Folgen des Verzuges durch nachträg- 
<lb/>liche Erfüllung. 137

<lb/>Hundesteuer s. Polizeiverordnung.

<lb/>Hypothekar-Juscription. Benefiziarerbschaft. Minderjährige.

<lb/>Unwirksamkeit. Dritter Erwerber. 9

<lb/>Hypothek, gesetzliche der Minderjährigen s. Minderjährige.

<lb/>Hypothek. Verschiedene Grundstücke. Hhpotyekenrang. Wir- 
<lb/>kung des Verzichts. 58

<lb/>Jrrthum in der Person, über Eigenschaften. Ungültigkeit der
<lb/>Ehe s. Ehe.

<lb/>Kauf- und Lieferungsverträge. Stempelpflichtigkeit s. Stempel.
<lb/>Kaufvertrag s. Handelskauf.

<lb/>Kirchengemeinde s. Cultuskosten.

<lb/>Klage. Nichtbenennung des gesetzlichen Vertreters einer nicht

<lb/>prozeßfähigen Partei. Statthaftigkeit. 29

<lb/>Konkurs. Ueberschreibung der Lebensversicherungspolize auf

<lb/>den Inhaber .  88

<lb/>Lebensversicherungspolize zu Gunsten eines Dritten. Ueber- 
<lb/>schreibung auf den Inhaber. Konkurs. 68

<lb/>Leinpfad. Zugang zum öffentlichen Wege s. Notyweg.
<lb/>Lieferungsverzug. Wahlrecht des Käufers s. Handelskauf.

<lb/>Liquidation einer Handelsgesellschaft s. Handelsgesellschaft.

<lb/>Markenschutz. Nachahmung einer Firma. 60

<lb/>Minderjährige. Gesetzliche Hypothek. Einfluß der neuen Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung .. 3

<lb/>Minderjährige. Hhpothekar-Jnscription. Unwirksamkeit s. Hypo-
<lb/>thekar-Jnscription.

<lb/>Nachbarrecht. Anwendbarkeit nur dem Eigenthümer und nicht
<lb/>auch dem Servitutberechtigten gegenüber. Art. 674 des
<lb/>B. G.-B. Versenk zur Aufnahme des Abfallwaffers . . 140

<lb/>Nichtigkeit einer Verbindlichkeit. Bestätigung s. Verbindlichkeit.
<lb/>Nothweg. Zugang zum öffentlichen Wege. Leinpfad. Eigenes
<lb/>Verhalten desjenigen, welcher einen Nothweg in Anspruch
<lb/>nimmt. Entschädigung. 131
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0013.tif"
                n="XIV"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0013"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Nutznießer einer Forderung. Berechtigung desselben zur Kün- 
<lb/>digung und Einziehung dieser Forderung. Ouittungs-

<lb/>ertheilung. 120

<lb/>Ortsarmenverband. Anspruch aus einem Delikte. Zuständig- 
<lb/>keit der ordentlichen Gerichte . 76

<lb/>Pensionsanspruch s. Beamter.

<lb/>Pfändung einer Forderung. Zwangsvollstreckung seitens des

<lb/>Gläubigers oder dessen Cesstonars. 67

<lb/>Pfändung einer Forderung. Zuständigkeit zur Anordnung.

<lb/>Gerrcht der Hauptsache. 134

<lb/>Polizeiliche Verfügungen. Kosten der Ausführung derselben.
<lb/>Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Rechts- 
<lb/>weg. Unzulässigkeit. 12

<lb/>Polizeiverordnung. Abschriftliche Mittheilung an das Gericht.
<lb/>Controlvorschriften über die Erhebung der Hundesteuer. 35

<lb/>Poftdefraudation .   38

<lb/>Priester-Seminare. Stempelbefreiung während der Schließung 97

<lb/>Rechtsweg. Ansprüche eines Ortsarmenverbandes gegen einen

<lb/>andern ex delicto. 76

<lb/>Rechtsweg. Kosten der Trottoiranlagen. Unzulässigkeit... 16

<lb/>Rechtsweg. Polizeiliche Verfügungen. Kosten der Ausführungen.

<lb/>Unzulässigleit s. Polizeiliche Verfügungen.

<lb/>Rechtsweg. Zulässigkeit. Stempelpflichtigkeit eines Vermögens- 
<lb/>verzeichnisses . 53

<lb/>Rechtsweg. Zulässigkeit. Zahlung eines Stempels ohne Vor- 
<lb/>behalt bezw. ohne rechtsgültigen Vorbehalt. 46

<lb/>Rescissionsklage. Bestätigung s. Verbindlichkeit.

<lb/>Schaden. Beschädigung durch Thiere. Voraussetzung zur An- 
<lb/>wendbarkeit des Art. 1385 des B. G.-B. Verschulden des

<lb/>Wagenführers. 44

<lb/>Schadensersatz. Art. 1383 des B. G.-B. Voraussehbarkeit eines

<lb/>Schadens. 21

<lb/>Schadensersatz. Klage gegen den Eigenthümer eines Gebäudes.

<lb/>Art. 1386 des B. G.-B. Beweislast. 81

<lb/>Schadensanspruch. Feststellung im besonderen Verfahren. Zu- 
<lb/>lässigkeit .  24

<lb/>Schadensersatzklagen. Liquidation des Schadens. 25

<lb/>Schuldtitel. Rückgabe durch einen Dritten nach dem Tode des

<lb/>Gläubigers. Feststellungsklage. 62

<lb/>Schuldurkunde. Uebergabe an einen Dritten. Besitzrecht. Cessiou.
<lb/>Möglichkeit der Faustpfandbestellung im Falle der Cession

<lb/>der Forderung.. 85

<lb/>Servitutberechtigter, Anwendbarkeit der Grundsätze des Nach- 
<lb/>barrechts s. Nachbarrecht.

<lb/>Stempel. Kauf- und Lieferungs-Verträge. 122

<lb/>Stempel. Kaufvertrag. Eintritt in bestehende Miethverhältnisse.

<lb/>Cessionsstempel.    51

<lb/>Stempel. Klage auf Zurückzahlung. Sechsmonatliche Ver- 
<lb/>jährungsfrist. Berechnung derselben ......... 74

<lb/>Stempel. Tarifposition „Jnventarien". Rechtsweg .... 53

<lb/>Stempel. Zahlung ohne Vorbehalt. Rechtsweg. 46
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0014.tif"
                n="XV"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0014"
                rend="right"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Stempel. Zahlung mit Vorbehalt. Berechnung der Klagefrist 55
<lb/>Stempel s. Priester-Seminar.

<lb/>Strafsache s. Anpreisung von Geheimmitteln, s. Polizeiverord- 
<lb/>nung, s. Postdefraudation.

<lb/>Snbhuftationsverfahren. Anfechtung des Zuschlags wegen
<lb/>mangelnden Konsenses. §§ 19 und 29 der Rheinischen

<lb/>Subhastationsordnung... 118

<lb/>Trottoiraulagen. Kosten derselben. Oeffentliche Kommunalab- 
<lb/>gaben. Rechtsweg. 16

<lb/>Urkunden- und Wechselprozeß. Benennung und Nachweisung
<lb/>des gesetzlichen Vertreters einer nicht prozeßfähigen Partei 29

<lb/>Verbindlichkeit. Bestätigung. Zulässigkeit der Nichtigkeits- 
<lb/>oder Rescriptionsklage. Art. 1338 des B. G.-B. . . . 105

<lb/>Verjährungsfrist, sechsmonatliche, der Klage auf Rückzahlung

<lb/>eines unter Vorbehalt gezahlten Stempels. 74

<lb/>Vertrag, zweiseitiger. Klage auf Erfüllung. Einrede der Nicht- 
<lb/>erfüllung. Klage auf Auflösung nach Art. 1184 des B.

<lb/>G.-B. 90

<lb/>Vertrag. Mangel der Willensübereinstimmung. Vollmacht . 102

<lb/>Vormundschaft. Mutter. Entziehung wegen Wiederverheirathung 99
<lb/>Waarencredit s. Credithypothek.

<lb/>Wechsel, domizilirter. Protesterhebung gegen den Domiziliaten.

<lb/>Inhalt der Protesturkunde. 114

<lb/>Wittwe. Wohnungs- und Unterhaltungsrecht s. Ehefrau,
<lb/>überlebende.

<lb/>Wohnsitz, gesetzlicher. Beamte. Art. 107 des B. G.-B. Allge- 
<lb/>meiner Gerichtsstand. 40

<lb/>Zahlung. Mehrere Schuldposten. Ausrechnung. Bestimmungs- 
<lb/>recht des zahlenden Schuldners bezüglich der Aufrechnung 106
<lb/>Zinsen der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren s.
<lb/>Enteignung.

<lb/>Zuständigkeit. Gericht der Hauptsache. Anordnung der Pfändung

<lb/>einer Forderung.  134

<lb/>Zwangsvollstreckung seitens eines Gläubigers oder dessen
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiseitiger Vertrag s. Vertrag.
</p>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0015.tif"
                n="XVI"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0015"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Vierte Abtheilung.

<lb/>Juristische Abhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ueber die Jagdbarkeit der Thiere im Gebiete des rheinischen

<lb/>Rechts von F. Franh Kgl. Amtsrichter in Düsseldorf . 3

<lb/>Das Vorzugsrecht nach heutigem rheinischen Recht von
<lb/>Dr. Schöller, Kgl. Gerichts-Assessor in Aachen. 25
</p>

         </div>
         <pb facs="2084567_08000+1889_0016.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0016"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d94762e1375" n="Erste Abtheilung.">
      
            <head>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln, betreffend das Civilrecht</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln,
<lb/>betreffend das Civilrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 80. Band. 1. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0017.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0017"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0017--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0018.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0018"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e1414" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verjährung der Klage gegen Genossenschafter. Zweijährige Frist. Unterbrechung. Urtheile und Vollstreckungsbefehle. Dreißigjährige Verjährung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berjährung der Klage gegen Genossenschafter. —
<lb/>Zweijährige Frist. — Unterbrechung. — Urtveile
<lb/>und Bollstreckungsbefehle. — Dreißigjährige Ver- 
<lb/>jährung.

<lb/>Der Lauf der im § 63 des Genossenschaftsgesetzes
<lb/>vom 4. Juli 1868 normirten zweijährigen Verjäh- 
<lb/>rung der Klage gegen die Genossenschafter beginnt
<lb/>zwar mit dem Tage der Eintragung der Auflösung
<lb/>der Genossenschaft ohne Rücksicht darauf, ob zu
<lb/>dieser Zeit ein Klagerecht gegen die einzelnen Ge- 
<lb/>nossenschafter bereits besteht oder nicht. Die Ge-
<lb/>nossenschaftsgläubigcr können aber nach dem § 64
<lb/>das. diese Verjährung gegen die Genossenschafter
<lb/>durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren
<lb/>oder gegen die Konkursmasse unterbrechen, und es
<lb/>werden, wenn dieselben innerhalb jener Verjäh- 
<lb/>rungsfrist wegen ihrer Forderungen Urtheile oder
<lb/>Vollstreckungsbefehle, welche die Rechtskraft be- 
<lb/>schreiten, gegen die Genossenschaft in Liquidation
<lb/>erwirkt haben, die so geltend gemachten Ansprüche
<lb/>nicht blos der liquidirten Genossenschaft, sondern
<lb/>auch den Genossenschaftern gegenüber in judikat- 
<lb/>mäßige Ansprüche umgewandelt, welche nicht wieder
<lb/>in zwei Jahren, sondern erst in dreißig Jahren
<lb/>verjähren.

<lb/>Benninghoven — Ackermann und Gen.

<lb/>Der Kläger Benninghoven hat gegen das Urtheil des
<lb/>König!. Landgerichts zu Coblenz vom 9. Februar 1887 Be- 
<lb/>rufung eingelegt, und zwar insoweit, als dasselbe ihn mit
<lb/>seiner am 23. und 24. November 1885 zugestellten Klage
<lb/>abgewiesen hat. Sein Antrag geht dahin, das angefochtene
<lb/>Urtheil aufzuheben und die Berufungsbeklagten als Solidar-
<lb/>schuldner zur Zahlung von 2000 Mark nebst Prozent
<lb/>Zinsen seit dem 1. Januar 1880 zu verurtheilen, jedenfalls
<lb/>aber zur Zahlung von 660 Mark nebst gleichen Zinsen.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0019.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0019"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Begründung der Berufung führt derselbe Folgendes
<lb/>aus: Die ihm cedirten 31 Forderungen an die aufgelöste
<lb/>Genossenschaft in der Gesammthöhe von 33052,88 Mark, von
<lb/>welchen er nur 2000 Mark gegen die Beklagten als Genossen- 
<lb/>schafter eingeklagt, seien nicht, wie das angegriffene Urtheil
<lb/>annehme, verjährt. Der Lauf der durch 8 63 des Genossen- 
<lb/>schaftsgesetzes normirten zweijährigen Verjährungsfrist habe erst
<lb/>im April 1884, nämlich mit dem Tage, an welchem der
<lb/>Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Genossenschafts- 
<lb/>vermögen abgelehnt worden, begonnen. Wenn die Verjährung
<lb/>aber auch schon mit der Auflösung der Genossenschaft bezw.
<lb/>der Eintragung des desfallsigen Beschlusses am 22. August
<lb/>1878 zu laufen angefangen, so sei sie durch Anmeldung der
<lb/>fragl. Forderungen im Liquidationsverfahren und durch An- 
<lb/>erkennung der Forderungen seitens des Liquidators Traben
<lb/>unterbrochen worden, und sei die Verjährung auch für 5
<lb/>Forderungen im Gesammtbetrage von 10299 Mark zweifellos
<lb/>nicht eingetreten, weil wegen der beiden ersten von Gores
<lb/>für 480 Mark und Gräber für 6930 Mark Vollstreckungs- 
<lb/>befehle und wegen der drei anderen Arrestbefehle gegen
<lb/>den Liquidator Traben im Jahre 1881 erlaffen und zugestellt
<lb/>seien. Von den eingeklagten 2000 Mark entfalle auf diese
<lb/>5 Forderungen ein Betrag von 660 Mark, welcher eventuell
<lb/>als Mindestbetrag der klägerischen Ansprüche zuzusprechen sei.

<lb/>Die Berufungsbeklagten beantragten die kostenfällige Ver- 
<lb/>werfung der Berufung. Sie behaupteten, der Lauf der Ver- 
<lb/>jährung habe mit dem 22. August 1878 begonnen, ein Beitritt
<lb/>der Inhaber der in Rede stehenden 31 Forderungen zu dem
<lb/>Stundungsvertrage vom 20. April 1879 sei nicht erfolgt,
<lb/>höchstens sei durch die Auszahlung und Empfangnahme der
<lb/>Raten in den Jahren 1879 und 1880 die Verjährung unter- 
<lb/>brochen worden, die von da ab wieder laufende Verjährung
<lb/>von 2 Jahren also schon abgelaufen gewesen, als der Liqui- 
<lb/>dator im Jahre 1883 die Forderungen anerkannt habe. Die
<lb/>Anerkennung einer verjährten Forderung seitens des Liquidators
<lb/>sei aber den Genossenschaftern gegenüber wirkungslos.

<lb/>Die von dem Kläger vorgelegten beiden Vollstreckungsbefehle
<lb/>vom 15. Juni und 16. August 1881 an den Liquidator
<lb/>Traben, welche in der Hauptsumme über 480 Mark bezw.
<lb/>6930 Mark lauten nebst Zinsen zu 4V2 Prozent vom
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0020.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0020"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Januar 1880 an, wurden vom Anwälte der Beklagten formell
<lb/>nicht beanstandet; derselbe bestritt jedoch, daß diese Vollstreckungs- 
<lb/>befehle auch den Genossenschaftern gegenüber die beiden
<lb/>Forderungen als nunmehr judikatmäßige der dreißigjährigen
<lb/>Verjährung unterworfen hätten, und gestand nur den Beginn
<lb/>einer neuen zweijährigen Verjährung von der Rechtskraft der
<lb/>Vollstreckungsbefehle ab zu. Gegen die vom Kläger vorge- 
<lb/>legten Arrestbefehle wendete er ein, daß der darin ange- 
<lb/>ordnete Arrest nicht rechtswirksam 'vollzogen sei, da die Arrest- 
<lb/>befehle und Pfändungsbeschlüste dem Schuldner später zugestellt
<lb/>worden seien, als den Drittschuldnern, was einen Verstoß gegen
<lb/>die Vorschrift des § 671 der Civilprozeßordnung bilde.

<lb/>Ueber den mündlichen Beitritt der früheren Inhaber der
<lb/>in Rede stehenden 31 Forderungen zu dem Stundungsvertrage
<lb/>vom 20. April 1879, sowie über die Anmeldung dieser For- 
<lb/>derungen im Liquidationsverfahren wurde vom Kläger Beweis
<lb/>erboten.

<lb/>Das Oberlandesgericht verurtheilte unter Abänderung des
<lb/>angefochtenen Urtheiles die Berufungsbeklagten als Solidar-
<lb/>schuldner, an den Kläger 448 Mark 37 Pfg. nebst Zinsen zu
<lb/>4V2 Prozent seit dem 1. Januar 1880 zu zahlen, und behielt
<lb/>im Nebligen die Entscheidung vor aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Zunächst ist dem angefochtenen Urtheile darin beizupflichten,
<lb/>daß der Lauf der im 8 63 des Genoffenschaftsgesetzes nor-
<lb/>mirten zweijährigen Verjährung der Klagen gegen die Genosten-
<lb/>schafter mit dem Tage der Eintragung der Auflösung der
<lb/>Genostenschaft in das Genosienschaftsregister beginnt, gleichgültig,
<lb/>ob zu dieser Zeit ein Klagerecht gegen die einzelnen Genossen- 
<lb/>schafter bereits besteht oder nicht. Diese aus dem klaren
<lb/>Wortlaute des § 63 leg. cit. herzuleitende Bestimmung, welche
<lb/>zwar allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspricht, ist indeß unter
<lb/>keinen Umständen im Stande, die Genossenschaftsgläubiger den
<lb/>einzelnen Genossenschaftern gegenüber rechtlos zu machen, da
<lb/>Elftere durch 8 64 des Gesetzes in die Lage gesetzt sind, jeder- 
<lb/>zeit die Verjährung gegen Letztere durch Rechtshandlungen gegen
<lb/>die Liquidatoren oder gegen die Konkursmasse zu unterbrechen
<lb/>(vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 2 S. 10, Bd. 6
<lb/>S. 33, Rhein. Archiv 77. 2. 79, Schulze-Delitzsch Streitfragen
<lb/>S. 46 ff.).
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0021.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0021"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Während der hiernach vom 22. August 1878 an laufenden
<lb/>Frist haben zwei Rechtsvorgänger des Klägers, die Wittwe
<lb/>Gores und Heinrich Gräber, wegen ihrer Forderungen gegen
<lb/>die Genossenschaft in Liquidation, vertreten durch ihren Liquidator
<lb/>Traben, Vollstreckungsbefehle erwirkt, welche die Rechtskraft
<lb/>beschritten haben. Da der Vollstreckungsbefehl einem Urtheile
<lb/>gleichsteht, so sind die Ansprüche, derentwegen die Vollstreckungs- 
<lb/>befehle erlassen worden sind, der liquidirten Genossenschaft
<lb/>gegenüber zweifellos in jüdikatmäßige umgewandelt worden,
<lb/>welche erst in 30 Jahren verjähren. Es fragt sich nur, ob
<lb/>die Genossenschastsgläubiger durch Erwirkung der Vollstreckungs- 
<lb/>befehle auch gegen die Genossenschafter ihre Ansprüche für 30
<lb/>Jahre gewahrt haben. Diese Frage ist zu bejahen.

<lb/>Der Gesetzgeber hat den Genossenschaftsgläubigern eine
<lb/>Klage gegen die einzelnen Genossenschafter gegeben, damit sie
<lb/>sich wegen ihrer Ansprüche gegen die Genossenschaft, zu deren
<lb/>Deckung das Genossenschaftsvermögen nicht hinreicht, aus dem
<lb/>Vermögen Jener ihre Befriedigung verschaffen können. Dieser
<lb/>Zweck würde in den Fällen, in welchen das Klagerecht gegen
<lb/>die Genossenschafter erst nach Ablauf der mit der Auflösung
<lb/>der Genossenschaft beginnenden Verjährungsfrist entsteht, vereitelt
<lb/>werden, wenn das Gesetz dem Gläubiger nicht die Möglichkeit
<lb/>gäbe, die zu Gunsten der Genossenschafter eingesührte kurze
<lb/>Verjährung durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren
<lb/>bezw. die Konkursmasse zu unterbrechen. In diesem Sinne
<lb/>sind die Bestimmungen des § 64 des angeführten Gesetzes
<lb/>gegeben; sie sollen den Gläubiger in die Lage setzen, sich unter
<lb/>allen Umständen gegen fragliche Verjährung dadurch zu schützen,
<lb/>daß er der Genossenschaft gegenüber die erforderliche Diligenz
<lb/>in Geltendmachung seiner Rechte bewährt (vergl. die oben
<lb/>citirten Entscheidungen des Reichsgerichts). Die wirksamste
<lb/>Geltendmachung seines Rechtes besteht aber darin, daß der
<lb/>Gläubiger für seine Forderung gegen die Genossenschaft bezw.
<lb/>deren Liquidator ein Urtheil oder einen demselben gleichstehenden
<lb/>Titel erwirkt. Wenn eine derartige Rechtshandlung eine Unter- 
<lb/>brechung der Verjährung den einzelnen Genossenschaftern gegen- 
<lb/>über nur insoweit erzeugte, daß von der Erwirkung des Titels
<lb/>an der Lauf der zweijährigen Verjährung von Neuem begänne,
<lb/>so würde diese Verjährungsfrist, weil unter Umständen das
<lb/>Klagerecht gegen die Genossenschafter während derselben noch
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0022.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0022"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e1822" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Credithypothek Waarencredit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht existent wird, und einer abermaligen Klage gegen die
<lb/>Genostenschaft Letztere mit dem Einwande der rechtskräftig ent- 
<lb/>schiedenen Sache begegnen würde, ablaufen können, ohne daß
<lb/>der Gläubiger in der Lage gewesen wäre, die Verjährung zu
<lb/>unterbrechen. Da das Gesetz dem Gläubiger aber einen An- 
<lb/>spruch gegen die Genossenschafter gewährt, so hat es ihm auch
<lb/>die Mittel zur Geltendmachung destelben geben wollen.

<lb/>Die Forderungen von 480 Mark und 6930 Mark in
<lb/>Summa von 7 410 Mark, von welchen der Kläger auf Grund
<lb/>der Voüstreckungsbefehle einen dem Verhältniß von Mark
<lb/>33052,88 zu Mark 2000 entsprechenden Betrag von rund
<lb/>6 Prozent, also 448,37 Mark mit der gegenwärtigen Klage
<lb/>abschläglich fordert, sind also den Beklagten gegenüber noch
<lb/>nicht verjährt, Letztere vielmehr gehalten, jenen Betrag nebst
<lb/>den Zinsen, wie in den Befehlen gesagt ist, und zwar nach
<lb/>8 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 als Gesammtschuldner
<lb/>an den Kläger zu zahlen.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 8. Oktober 1887.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>Credithypothek. — Waareneredit.

<lb/>,Für einen laufenden Waareneredit kann eine gültige
<lb/>^ Hypothek auch für den Fall bestellt werden, daß
<lb/>für jeden einzelnen Waarenkauf eine besondere
<lb/>Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Kauf- 
<lb/>preises, erfolgen muß.

<lb/>Flender, Schlüter &amp; Vollrath — Bücking &amp; Comp.

<lb/>Der früher zu Mülheim am Rhein wohnhaft gewesene
<lb/>Kaufmann Otto Kothes bezog von der Firma Böcking &amp; Comp,
<lb/>daselbst Drahtwaaren. Am 18. Januar 1884 thätigte derselbe
<lb/>einen notariellen Akt, durch welchen er bekannte, von der ge- 
<lb/>nannten Firma ein baares Darlehen in Höhe von 50000 Mk.
<lb/>erhalten zu haben, und stellte zur Sicherheit sein Fabriketa-
<lb/>blistement zur Hypothek; demnächst wurde hierfür am 24. Januar
<lb/>1884 Jnscription genommen. Nachdem Kothes im Jahre 1886
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0023.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0023"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Zahlungen eingestellt hatte, subhastirte Böcking &amp; Comp,
<lb/>auf Grund der fraglichen Obligation die zur Hypothek gestellte
<lb/>Fabrik. Nunmehr haben die Firma Flender, Schlüter &amp; Comp,
<lb/>und eine Reihe anderer Gläubiger des Kothes gegen Böcking
<lb/>&amp; Comp., sowie gegen den Letzteren Klage zum Landgerichte
<lb/>Köln erhoben mit dem Anträge, die erwähnte Hypothekenbe- 
<lb/>stellung und Jnscription ihnen gegenüber für nichtig und un- 
<lb/>wirksam zu erklären, indem sie ausstellten, daß dem Kothes
<lb/>von der beklagten Firma ein Darlehen überhaupt nicht gegeben
<lb/>worden sei.

<lb/>Die Beklagten bestritten diese Aufstellung, gaben indessen
<lb/>zu, daß das Verhältniß einem bereits gewährten bezw. noch
<lb/>zu gewährenden Waarencredit entspringe, und daß die dem
<lb/>Kothes bei Thätigung des Aktes in Werthpapieren in Höhe
<lb/>von 50000 Mark gegebene Darlehenssumme von demselben
<lb/>gemäß vorläufiger Quittung vom Tage des Aktes als An- 
<lb/>zahlung auf Drahtlieserungen der beklagten Firma zurück- 
<lb/>gegeben worden sei.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 9. Januar 1888
<lb/>die Klage ab, und die hiergegen eingelegte Berufung wurde
<lb/>vom Oberlandesgerichte verworfen, soweit es hier interessirt,
<lb/>aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>(Zunächst enthält das Urtheil nicht interessirende Aus- 
<lb/>führungen, wodurch die erste Aufstellung der beklagtischen
<lb/>Firma, daß in Wirklichkeit ein Darlehensverhältniß vorliege,
<lb/>widerlegt wird).

<lb/>Ist nach Obigem im Vertrage vom 18. Januar 1884
<lb/>als Verpflichtungsgrund mit Unrecht ein Darlehen angegeben,
<lb/>so hängt seine Rechtsgültigkeit davon ab, ob in Wirklichkeit
<lb/>ein anderer erlaubter Verpflichtungsgrund vorhanden gewesen.*)
<lb/>Daher ist zu untersuchen, ob in sachlicher Hinsicht die Erforder- 
<lb/>nisse eines Credithypothekenvertrages vorliegen. Das Wesent- 
<lb/>liche eines solchen ist eine sofort begründete rechtliche Verpflich- 
<lb/>tung beider Vertragschließenden. Diese ist gegeben, wenn der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. das im Bande 79 Abth. 3 S. 90 abgedruckte Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts in Sachen Wirz — JiUicher Volksbank vom 21. Sep- 
<lb/>tember 1888.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0024.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0024"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine sich verpflichtet, einen Credit von bestimmter Höhe in
<lb/>laufender Rechnung zu gewähren, und der Andere für den aus
<lb/>dieser Creditgewährung sich zu seinen Lasten ergebenden Schluß- 
<lb/>saldo bis zu der bestimmten Höhe Hypothek bestellt. Die
<lb/>Kläger bestreiten, daß Untergebens eine rechtlich wirksame Ver- 
<lb/>pflichtung der Beklagten zur Creditgewährung vorliege, weil der
<lb/>Credit nicht, wie von einem Banquier in Baarvorschüffen oder
<lb/>durch Wechseldiscontiren gegeben, sondern nur die Kaufpreise
<lb/>der seitens des Kothes von der Beklagten zu beziehenden
<lb/>Drahtwaaren creditirt werden sollten. Die Kläger berufen sich
<lb/>auf das Urtheil des früheren Appellhofes dahier (Rhein. Arch.
<lb/>Bd. 66. I. 126), welches ausgeführt hat, bei einer Waaren-
<lb/>credithypothek liege eine rechtliche Verpflichtung nicht vor, weil
<lb/>zum Abschlüße der einzelnen Käufe und Verkäufe die jedes- 
<lb/>malige Uebereinkunft der Parteien über die Gattung und den
<lb/>Preis der Maaren erforderlich gewesen. Diese Ausführung
<lb/>würde zunächst die Ungültigkeit einer Waarencredithypothek in
<lb/>den Fällen nicht begründen können, wo nach der Uebereinkunft
<lb/>der Parteien Maaren, welche einen Börsenpreis haben, zum
<lb/>jeweiligen Tagespreise bezogen werden sollen, also nur die
<lb/>Mengen der einzelnen Lieferungen jedesmal vom Kreditnehmer
<lb/>zu bestimmen sind, ohne daß eine Zustimmung des Credit-
<lb/>gebers weiter in Frage steht. Ein solcher Fall liegt aller- 
<lb/>dings hier nicht vor. Im Gegensätze zu oben gedachtem Ur-
<lb/>theile ist aber in der späteren Rechtsprechung des Appellhofes
<lb/>(Archiv Bd. 68. I. 103) und des Oberlandesgerichts (Archiv 72
<lb/>I. 71) die Gültigkeit der Waarencredithypothek überhaupt an- 
<lb/>genommen worden. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Die
<lb/>Bestimmung des Art. 1174 6oäo civil, wodurch eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit für ungültig erklärt wird, welche unter einer
<lb/>Potestativbedingung auf Seiten der Verpflichteten eingegangen
<lb/>worden, soll nur den Fall treffen, daß der Wille des Ver- 
<lb/>pflichteten in keiner Weise gebunden ist. Wenn das Reichs- 
<lb/>gericht in der Entscheidung Archiv 74. 3. 92 eine Credithypothek
<lb/>für ungültig erklärt, welche bestellt war für alle Ansprüche,
<lb/>die der Kreditgeber aus Darlehen, baaren Vorschüssen oder
<lb/>aus Wechseln zur Zeit habe oder in Zukunft noch erlangen
<lb/>werde, also ohne daß der Creditgeber sich überhaupt zur Cre-
<lb/>ditgewährung verpflichtet hatte, so steht diese Entscheidung der
<lb/>Auslegung des Art. 1174, wonach derselbe auf den Fall einer
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0025.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0025"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>verbleibenden vollständigen Willensfreiheit des sich Verpflich- 
<lb/>tenden zu beschränken, in keiner Weise entgegen. Daß aber
<lb/>die Wortfastung des Artikels eine zu weit gehende ist, wird ins- 
<lb/>besondere von Demolombe Bd. 25 Nr. 287, 313—319 in einge- 
<lb/>hender Darlegung der bezüglichen Grundsätze des römischen Rechtes
<lb/>und der Gesetzgebungsverhandlungen nachgewiesen. Auch Zacha-
<lb/>riä Bd. II Z 302 Anm. 9 sagt, der Art. 1174 setze einen
<lb/>reinen Willkürakt voraus. Ein solcher liegt aber, wie das
<lb/>Urtheil Archiv 68. I. 103 zutreffend ausführt, dann nicht vor,
<lb/>wenn das Entstehen einer Verbindlichkeit durch eine Handlung
<lb/>des zu Verpflichtenden bedingt ist, mag es auch in deffen Be- 
<lb/>lieben stehen, ob er diese Handlung vornehmen will oder nicht,
<lb/>indem in solchem Falle eine vollständige Ungebundenheit des
<lb/>Willens nicht vorhanden ist, weil der zu Verpflichtende die
<lb/>Handlung nicht vornehmen kann, ohne daß die daran geknüpfte
<lb/>rechtliche Folge eintritt. Bei gegentheiliger Auffassung müßte
<lb/>man, wie das Urtheil Archiv 72. I. 71 mit Recht hervorhcbt,
<lb/>auch einen Hypothekenbestellungsvertrag als ungültig ansehen,
<lb/>worin ein Banquier einem Kaufmanne einen bestimmten Credit
<lb/>eröffnet, bis zu welchem Betrage er sich zum Discontiren von
<lb/>Wechseln nur verpflichtet, sofern ihm solche sicher genug er- 
<lb/>scheinen würden. Wenn auch etwa in Fällen der Ablehnung
<lb/>ganz zweifelloser Wechsel die Anrufung richterlicher Hülfe von
<lb/>Erfolg sein möchte, in sehr vielen Fällen muß offenbar die
<lb/>Prüfung der Sicherheit von Wechseln der freien Beurtheilung,
<lb/>also der Willkür überlasten bleiben. Und doch erklärt die Recht- 
<lb/>sprechung solche Kreditverträge für gültig.

<lb/>Demgemäß sind nach rheinpreußischem Rechte, gleichwie in
<lb/>anderen Rechtsgebieten, wo ebenfalls der römisch-rechtliche Grund- 
<lb/>satz der Ungültigkeit von Verpflichtungen unter reiner Potestativ- 
<lb/>bedingung Geltung hat, Waarencredithypotheken überhaupt für
<lb/>gültig zu erachten. Somit ist dies auch von dem vorliegenden
<lb/>Vertrage, welcher im Uebrigen den gesetzlichen Erfordernissen ent- 
<lb/>spricht, anzunehmen.

<lb/>Da hiernach die Abweisung der Klage die Kläger nicht
<lb/>beschwert, so ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 16. Oktober 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Schilling.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0026.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0026"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e2238" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Familiengrabstätte. Rechtliche Natur der Berechtigung. Umfang des Benutzungsrechts. Erben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>. Familiengrabstätte. — Rechtliche Natur der Berechn-
<lb/>guug. — Umfang des Benutzungsrechts. — Erbe«.

<lb/>Welches ist die rechtliche Natur des durch den Ankauf
<lb/>einer Familienbegräbnißstätte für die Erwerber
<lb/>und deren Erben erworbenen Rechts? Ist ein
<lb/>solches Recht oder auch die Grabstätte als solche
<lb/>theilbar zwischen den Erben des ursprünglichen
<lb/>Erwerbers?

<lb/>Wie weit ist der Begriff von Erben auszudehnen,
<lb/>für deren zukünftige Beisetzung ohne nähere Be- 
<lb/>zeichnung die Grabstätte vertraglich erworben
<lb/>worden ist?

<lb/>G. — H. und Stadtgemeinde Köln.

<lb/>Im Jahre 1840 erwarben die Erben des Gottfried G.,
<lb/>nämlich die Geschwister Johann Nikolaus, Johann David und
<lb/>Maria G. von der Stadtverwaltung zu Köln eine zu vier
<lb/>einzelnen Gcäbern bestimmte Begräbnißstätte auf dem städtischen
<lb/>Kirchhofe zu Melaten. Die Erwerbsurkunde besagt, daß die
<lb/>Grabstätte nach den Bestimmungen des Beerdigungsreglements
<lb/>der Stadt Köln für die christlichen Confessionen eigenthümlich
<lb/>erworben sei, und enthält die Versicherung der Stadt, daß
<lb/>dieselbe nie zu einem fremden Begräbnisse benutzt werden, viel- 
<lb/>mehr für alle Zukunft den Erwerbern und ihren Erben zur
<lb/>ordnungsmäßigen Benutzung überlassen oder frei liegen bleiben
<lb/>werde.

<lb/>Die unverheirathet verstorbenen Brüder G. hatten ihre Base
<lb/>Gertrud H. zur Universalerbin eingesetzt; die Maria G., spätere
<lb/>Ehefrau C., wurde beerbt von ihren Töchtern Magdalena und
<lb/>Gertrud, Ehefrauen August B. und Eduard B.

<lb/>Im Laufe der Zeit sind an den fraglichen Grabstätten die
<lb/>Erwerber, ihre Eltern, Kinder u. s. w. und zuletzt im Jahre 1887
<lb/>eine Enkelin der Eheleute August B. beerdigt worden. Als
<lb/>dieselben auch ihre am 19. Februar 1888 verstorbene Schwieger- 
<lb/>tochter Ehefrau Eduard B. snn. an besagter Stelle beisetzen lassen
<lb/>wollten, wurde ihnen dieses von der städtischen Verwaltung in
<lb/>Folge eines an dieselbe gerichteten Schreibens der vorerwähnten
<lb/>Gertrud H., in welchem diese „als Miterbin der Grabstellen"
<lb/>die fernere Benutzung derselben von ihrer vorherigen Genehmi- 
<lb/>gung abhängig machte, verweigert.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0027.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0027"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Eheleute August und Eduard B. erhoben Klage gegen
<lb/>1) die Gertrud H. 2) die Stadtgemeinde Köln mit dem An- 
<lb/>träge auf Anerkennung ihres Rechts, sofort eine der vier Grab- 
<lb/>stellen zur Beerdigung der Leiche der Ehefrau Eduard B. benutzen
<lb/>zu dürfen.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 24. Mai 1888
<lb/>die Klage ab, weil die Beklagte Gertrud H. zu 2k an den
<lb/>Grabstellen betheiligt fei, die zu */3 betheiligten Kläger ihre
<lb/>hieraus sich ergebenden Ansprüche nur im Wege der Theilungs-
<lb/>klage geltend machen könnten und die beklagte Stadt berechtigt
<lb/>gewesen sei, Angesichts des bei ihr eingereichten Protestes die
<lb/>Feststellung des Rechtspunktes durch das Gericht zu verlangen.

<lb/>In der Berufungsinstanz stritten die Parteien über die
<lb/>rechtliche Natur des durch den Erwerb der Grabstätte entstandenen
<lb/>Rechtes, insbesondere, ob es sich überhaupt, was Kläger bestritt
<lb/>und Beklagter behauptet, um ein dingliches Privatrecht, ein
<lb/>eigentliches Miteigenthumsrecht handle, bezüglich dessen von einer
<lb/>Theilung Rede sein könne, oder ob es sich nicht vielmehr um
<lb/>einen persönlichen, ungetheilten und untheilbaren Anspruch eines
<lb/>jeden Betheiligten, die Grabstätte als solche für sich und seine
<lb/>Erben zu benutzen, handle.

<lb/>Ferner stritten die Parteien über den Begriff der Erben
<lb/>im Sinne des Erwerbungsvertrages, bezüglich deren die Berechti- 
<lb/>gung zur Beisetzung in der Familiengrabstätte bestehe.

<lb/>Das Oberlandesgericht erkannte unter Aushebung des an- 
<lb/>gegriffenen Urtheiles nach dem Klageanträge aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wenn auch die Kirchhöfe als solche kraft ihrer Bestimmung
<lb/>unzweifelhaft dem Verkehre entzogen, res extra commercium
<lb/>sind, so ist doch ebensowenig die Zulässigkeit der Bestellung be- 
<lb/>sonderer Nutzungsrechte Einzelner an einem Theile derselben zu
<lb/>bezweifeln, sofern nur der Inhalt der letzteren dem Zwecke,
<lb/>welchem die Kirchhöfe dienen, nicht zuwiderläuft (Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 12 S. 284, vgl. auch ebendaselbst Bd. 7
<lb/>S. 137).

<lb/>Das (leeret sur les söpultures vom 23. prairial XII ge- 
<lb/>stattet in Art. 10 ausdrücklich: de faire des concessions de
<lb/>terrains aux personnes, qui desireront y possöder une place
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0028.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0028"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>distincte et separde pour y fonder ieur sepulture et celle de
<lb/>leurs parents ou successenrs et y construire des caveaux,
<lb/>monuments ou tombeaux, und Art. 16 desselben spricht ebenso
<lb/>von iieux de sepulture qui appartiennent aux particuliers.
<lb/>Im vorliegenden Falle ist nun den Geschwistern G. durch den
<lb/>mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Vertrag vom 13. Juni 1840
<lb/>eine Begräbnißstelle nach den Bestimmungen des Beerdigungs- 
<lb/>reglements eigenthümlich übertragen und ihnen auf Grund des
<lb/>letzteren die Versicherung ertheilt worden, daß dieselbe nie zu
<lb/>einem anderen Begräbnisse benutzt werden, vielmehr für alle
<lb/>Zukunft ihnen und ihren Erben zur ordnungsmäßigen Benutzung
<lb/>als Grabstelle überlassen oder frei liegen bleiben werde. Nach
<lb/>dem Wortlaute des erwähnten Dekrets sowohl, als auch der
<lb/>Erwerbsurkunde ist es klar, daß die den Geschwistern G. und
<lb/>ihren Erben durch letztere eingeräumten Befugnisse einen Gegen- 
<lb/>stand des bürgerlichen Rechts bilden.

<lb/>Da die Kläger, welche unbestritten zu diesen Erben gehören, sich
<lb/>durch Verweigerung der Bestattung der Leiche der Ehefrau B. jun.
<lb/>in einem der betreffenden Gräber in der Ausübung dieses Rechts
<lb/>behindert sehen, so läßt sich ihr Interesse an der alsbaldigen
<lb/>Feststellung desselben (§ 231 Civilprozeßordnung) nicht bezweifeln,
<lb/>und es bleibt nur zu untersuchen, ob dieselben die Grabstelle
<lb/>zu dem erwähnten Zwecke in Anspruch nehmen dürfen, und ob
<lb/>sie hierbei in irgend einer Beziehung an die Zustimmung der
<lb/>Beklagten zu 1 gebunden sind.

<lb/>Indem die Geschwister G. die Grabstätte für sich und „ihre
<lb/>Erben" erwarben, gaben sie in klarer Weise zu erkennen, daß
<lb/>dieselbe — und zwar, wie es in der Erwerbsurkunde heißt,
<lb/>für alle Zukunft — als gemeinsamer Erb-Begräbnißplatz der
<lb/>Familie dienen sollte, und es ist dieses auch dadurch bestätigt
<lb/>worden, daß dieselbe, wie die Beklagten zugeben, von den
<lb/>Geschwistern G. selbst zur Beisetzung ihrer Eltern benutzt worden
<lb/>ist und außerdem bis zum Jahre 1887 zur Bestattung ver- 
<lb/>schiedener anderer Mitglieder der Familie G. ohne Widerspruch
<lb/>seitens der Beklagten oder eines anderen Angehörigen dieser
<lb/>Familie gedient hat.

<lb/>Bezüglich des Kreises der zur Benutzung eines Familien- 
<lb/>grabes berechtigten einzelnen Verwandten bildet sich im alltäg- 
<lb/>lichen Leben durch Sitte, Brauch und allgemeine Uebung von
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0029.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0029"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst eine bestimmte Norm, und da die Geschwister G. in dieser
<lb/>Beziehung besondere Anordnungen nicht getroffen haben, so haben
<lb/>sie sich stillschweigend dem in ihrer Heimath Köln bestehenden
<lb/>desfallsigen Ortsgebrauche unterworfen. Derselbe beschränkt
<lb/>die Berechtigung nicht auf die Erben im gesetzlichen Sinne;
<lb/>der Begriff „Erben" ist namentlich bei Verhältnissen der vor- 
<lb/>liegenden Art nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch? ein viel
<lb/>weiterer, sich auf die näheren leiblichen Verwandten erstreckender,
<lb/>und in diesem Sinne ist der Ausdruck „Erben" offenbar auch
<lb/>in der Erwerbsurkunde gebraucht. Der Kreis der Berechtigten
<lb/>mag nach dem Herkommen bald ein weiterer, bald ein engerer
<lb/>und namentlich an einzelnen Orten ein verschiedener sein; soviel
<lb/>steht aber fest und muß, ohne daß es der Erhebung des von
<lb/>Klägern beantragten Gutachtens bedurfte, insbesondere für Köln
<lb/>als gerichtskundig gelten, daß derselbe zum Mindesten die Ver- 
<lb/>wandten der geraden Linie und deren Ehegatten umfaßt. Die
<lb/>Ehefrau B. jun. war die Gattin eines Enkels der Maria G-,
<lb/>Ehefrau C.; den Klägern durste daher die Beisetzung ihrer
<lb/>Leiche in der im Streit begriffenen Begräbnißstelle nicht verwehrt
<lb/>werden. Ob auch der Beklagten Gertrud H., sei es als Cousine
<lb/>der Geschwister G., sei es als Testamentserbin zweier derselben,
<lb/>ein Recht auf Benutzung der Grabstelle zusteht, kann dahingestellt
<lb/>bleiben, da dieselbe, selbst wenn dieses der Fall wäre, doch nicht
<lb/>befugt erscheint, andere Berechtigte von der Benutzung auszu- 
<lb/>schließen, in derselben zu beschränken oder die Benutzung auch
<lb/>nur von ihrer Zustimmung abhängig zu machen.

<lb/>Die Art der Benutzung der Grabstelle ist durch den
<lb/>Zweck derselben und den Willen der Erwerber ein für alle Mal
<lb/>von sxlbst gegeben; sie dient naturgemäß zur Aufnahme aller
<lb/>Berechtigten in der Reihenfolge, in welcher die Benutzung durch
<lb/>das Ableben derselben für sie möglich und nothwendig wird;
<lb/>das Benutzungsrecht steht allen Berechtigten in gleichem Maße
<lb/>zu, es duldet seinem Wesen nach keine Beschränkung des Einen
<lb/>zu Gunsten des Anderen und ist lediglich von der Bedürfniß-
<lb/>frage abhängig und an die Bestimmungen der Begräbnißord-
<lb/>nung gebunden; jede andere Einschränkung würde mit der Absicht
<lb/>der Erwerber in Widerspruch treten und damit die durch diese
<lb/>begründeten Rechte der einzelnen Mitbctheiligten fortgesetzt in
<lb/>Frage stellen und unter Umständen ganz vereiteln. Das Be- 
<lb/>nutzungsrecht ist deshalb auch ein unheilbares; eine reelle Thei-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0030.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0030"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>lung der Berechtigung unter die einzelnen Betheiligten oder gar
<lb/>der Grabstelle selbst ist mit dem Inhalte des von den Ge- 
<lb/>schwistern G. begründeten und von diesen auf die demnächst
<lb/>Betheiligten vererbten Rechtes, wenn möglich, noch weniger
<lb/>vereinbar; es bedarf dieses kaum einer Ausführung, und mag
<lb/>in dieser Beziehung der Hinweis darauf genügen, daß bei einer
<lb/>Theilung unter einer erheblichen Zahl Berechtigter keinem derselben
<lb/>die Benutzung der Grabstätte zu Begräbnißzwecken — und eine
<lb/>andere Art der Benutzung ist nicht zulässig — möglich würde.
<lb/>Der von der Beklagten zu 1 erbotene Beweis, daß sie sich zur
<lb/>Abtretung zweier einzelnen Gräber bereit erklärt habe, erscheint
<lb/>hiernach unerheblich, und ebenso kann von einer Prüfung der
<lb/>weiteren Ausführungen der Parteien und insbesondere von einer
<lb/>Erörterung der Frage abgesehen werden, ob das in Rede stehende
<lb/>Recht als ein dingliches oder persönliches aufzufassen sei.

<lb/>Die Kläger sind an der Ausübung ihres in Rede stehenden
<lb/>Benutzungsrechts nicht nur durch den Protest der Beklagten
<lb/>Gertrud H., sondern auch durch die beklagte Stadtgemeinde
<lb/>behindert worden; die letztere hat dadurch, daß sie die Bestattung
<lb/>der Leiche der Ehefrau B. fuu. in der Grabstätte der Geschwister G.
<lb/>untersagte, das Recht thatsächlich bestritten. Sie stand denselben
<lb/>hierbei nicht als Aufsichtsbehörde, sondern als Vertragsgenossin
<lb/>gegenüber; sie hatte den Geschwistern G. die Grabstätte gegen
<lb/>Entrichtung eines Kaufpreises abgetreten, war also verpflichtet,
<lb/>denselben und den Klägern als deren Erben die Benutzung
<lb/>derselben den Bestimmungen des Vertrages entsprechend zu
<lb/>gestatten und zu verschaffen; es war ihre Sache, zu beurtheilen,
<lb/>welche Bedeutung sie dem Proteste der Beklagten Gertrud H.
<lb/>beizulegen habe. Da letzterer sich als nicht gerechtfertigt erwiesen
<lb/>hat, erscheint die Verweigerung der Benutzung der Grabstätte,
<lb/>welcher zugestandener Maßen nach der Begräbnißordnung ein
<lb/>Hinderniß nicht entgegen stand, den Klägern gegenüber als un- 
<lb/>berechtigte Vertragsverletzung und die Klage der Letzteren auf
<lb/>Anerkennung ihres Rechtes nicht nur der Beklagten Gertrud H.,
<lb/>sondern auch der beklagten Stadtgemeinde gegenüber durchaus
<lb/>gerechtfertigt.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 20. November 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Schilling.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0031.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0031"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e2759" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Priester-Seminare. Stempelbefreiung während der Schließung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Priester - Seminare. — Stempelbefreiuv g während

<lb/>der Schließung.

<lb/>Die auf Grund des 8 13 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 geschlossenen kirchlichen Anstalten zur Vor- 
<lb/>bildung der Geistlichen haben auch während der
<lb/>Zeit der Schließung den Charakter als staatlich
<lb/>anerkannte Bildungsanstalten nicht verloren und
<lb/>genossen daher auch in dieser Zeit die ihnen im
<lb/>klebrigen gesetzlich zustehende Befreiung von der
<lb/>Stempelpflicht.

<lb/>Priester-Seminar zu Trier — Provinzial-Steuerdirektion.

<lb/>Durch notariellen Kaufvertrag vom 13. Oktober 1884 er- 
<lb/>warb das Priester-Seminar zu Trier von den Eheleutev Pescatore
<lb/>Grundstücke zum Preise von 28000 Mark Zu dem Akte wurde
<lb/>anfänglich nur der halbe Kaufstempel verwandt. In Folge
<lb/>Nachforderung des Kgl. Stcmpelfiskals zu Trier, welcher davon
<lb/>ausging, daß während der Schließung des Seminars auf Grund
<lb/>des Z 13 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 demselben die
<lb/>gesetzliche Befreiung von Stempelabgaben nicht zugestanden habe,
<lb/>fand unter Vorbehalt Nachzahlung des anderen halben Stempel- 
<lb/>betrages in Höhe von 1400 Mark statt. Das Priester-Seminar
<lb/>hat sodann gegen den Fiskus des Preußischen Staates, vertreten
<lb/>durch den Provinzial-Steuerdirektor zu Köln, zum Landgerichte
<lb/>daselbst Klage auf Rückzahlung dieses Betrages erhoben. Das
<lb/>Landgericht hat durch Urtheil vom 26. Mai 1888 den Fiskus
<lb/>dem Klageanträge gemäß verurtheilt, und die hiergegen eingelegte
<lb/>Berufung wurde vom Oberlandesgerichte verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Dem Landgerichte ist in der Annahme beizupflichten, daß das
<lb/>Priester-Seminar auch nach der auf Grund des 8 13 des
<lb/>Gesetzes vom 11. Mai 1873 erfolgten Schließung desselben die
<lb/>rechtliche Natur einer staatlich anerkannten Unterrichtsanstalt
<lb/>behalten habe. Diese Schließung ist, dem Gesetze entsprechend,
<lb/>gemäß den vorliegenden Verfügungen des Regierungs-Präsidenten
<lb/>zu Trier vom 29. Dezember 1873 an den Regens des Seminars
<lb/>und an den Bischof von Trier seitens des Ministers der geistlichen
<lb/>Angelegenheiten nur „auf so lange verfügt worden, bis der
<lb/>Bischof von Trier und der Regens sich den Vorschriften der
<lb/>88 9—11 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 .unter-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0032.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0032"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>werfen würden." Hiernach ist das Seminar nur während der
<lb/>Dauer der Schließung in seiner Wirksamkeit als Unterrichtsanstalt
<lb/>in gleicher Weise behindert gewesen, als wenn eine zeitweise
<lb/>Schließung aus anderen äußeren Gründen erfolgt gewesen wäre.
<lb/>Daß die Anstalt aber auch in der Zwischenzeit als eine zu
<lb/>Unterrichtszwecken bestimmte juristische Persönlichkeit staatlich aner- 
<lb/>kannt geblieben, geht am deutlichsten hervor aus der vom Minister
<lb/>der geistlichen Angelegenheiten am 13. Januar 1885 ertheilten
<lb/>Genehmigung zu demjenigen Rechtsgeschäfte, dessen Stempel-
<lb/>pflichtigkeit hier in Frage steht.

<lb/>Mit Unrecht will Beklagter in dem Urtheile des Preußischen
<lb/>Obertribunals vom 27. Mai 1879 (Rhein. Archiv Bd. 71. 111
<lb/>S. 3) eine Bestätigung seiner Aufstellung erblicken, daß das
<lb/>Seminar durch die Schließung den Charakter einer staatlich
<lb/>anerkannten Lehranstalt habe verlieren müssen; in jenem Urtheile
<lb/>ist vielmehr nur die Schließung des Seminars um deswillen
<lb/>als in jener Sache unerheblich bezeichnet, weil alle damals
<lb/>fraglichen Akte einer der Sistirung der Wirksamkeit der Anstalt
<lb/>vorhergehenden Zeit angehörten, daher gar kein Anlaß gegeben
<lb/>war, die Frage zu prüfen, welchen Einfluß jene Sistirung auf
<lb/>die Stemvelpflichtigkeit von nachher gethätigten Akten habe.

<lb/>Daß auch die Wortfassung des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes
<lb/>vom 21. Mai 1886 „an den kirchlichen Seminaren, welche
<lb/>bis zum Jahre 1873 bestanden haben," nicht den Schluß auf
<lb/>eine erfolgte Aufhebung jener Anstalten begründet, geht deutlich
<lb/>hervor aus Abs. 3 daselbst „zur Wiedereröffnung und Fort- 
<lb/>führung dieser Anstalten sind" u. s. w. Verblieb aber dem
<lb/>Priester-Seminar während der zeitweiligen Hemmung seiner
<lb/>Wirksamkeit die rechtliche Natur einer staatlich anerkannten Bildungs- 
<lb/>anstalt, so mußten auch die hieran geknüpften Begünstigungen
<lb/>fortdauern. Daher war für die während der Zeit der Schließung
<lb/>vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Befreiung von Stempelab- 
<lb/>gaben gemäß der zum Stempelgesetze vom 20. November 1810
<lb/>am 27. Juni 1811 erlassenen Declaration § 4 Nr. 2, Stempel- 
<lb/>gesetz vom 7. März 1822 Z 3* und Kabinetsordre vom 16. Januar
<lb/>1827 begründet.

<lb/>Hiernach ist die Berufung als unbegründet kostenfällig
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 10. Dezember 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Vagedes — Schilling.

<lb/>Archiv 80. Bd. 1. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0033.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0033"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e2984" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Testament. Nichtigkeit wegen Formfehler. Genehmigung seitens der Erben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>■ Testament. — Nichtigkeit wegen Formfehler. —
<lb/>Genehmigung seitens ver Erben.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 1340 des B. G.-B., wonach
<lb/>die Genehmigung von freigebigen Verfügungen
<lb/>nach dem Tode des Schenkgebers seitens dessen
<lb/>Erben die Verzichtleistung derselben, die Verfü- 
<lb/>gung wegen Fehler der Form oder aus einem
<lb/>anderen Grunde anzugreifen, zur Folge hat, be- 
<lb/>zieht sich nicht nur auf Schenkungen unter Lebenden,
<lb/>sondern auch auf Testamente.

<lb/>Zur Rechtswirksamkeit einer solchen Genehmigung
<lb/>bedarf es weder einer Acceptation seitens der
<lb/>übrigen Betheiligten, noch eines weiteren beson- 
<lb/>deren Rechtsgrundes.

<lb/>Stupp — Modemann.

<lb/>In dem vor dem Kgl. Landgerichte zu Köln anhängigen
<lb/>Rechtsstreite des Möbelfabrikanten Stupp zu Köln, Klägers,
<lb/>gegen die Benefiziarerben des daselbst verlebten Rentners Mode- 
<lb/>mann kam in Frage, ob ein von der zweiten Ehefrau des
<lb/>Modemann, Catharina geb. Waldhausen, unterschriebenes, un- 
<lb/>bestritten aber nicht von ihr selbst geschriebenes Schriftstück vom
<lb/>13. Oktober 1876, welches den ausdrücklichen Vermerk trug,
<lb/>daß dastelbe ihren letzten Willen enthalte, und in welchem sie
<lb/>ihrem Ehemanne den lebenslänglichen Nießbrauch an ihrem
<lb/>Vermögen, die Substanz desselben dagegen ihren Verwandten
<lb/>vermachte, mit Erfolg in seiner formellen Wirksamkeit von den
<lb/>Beklagten als Erben des Modemann angefochten werden könne,
<lb/>nachdem Letzterer nach dem Tode der Waldhausen eine von ihm
<lb/>unterschriebene Erklärung abgegeben hatte, inhaltlich deren er
<lb/>unter Hervorhebung der Thatsache, daß seine Frau das Schrift- 
<lb/>stück nicht eigenhändig geschrieben habe, dasselbe dennoch als
<lb/>gültig und für ihn bindend anerkannt hatte.

<lb/>Diese Frage wurde nicht nur vom Landgerichte in dem
<lb/>Urtheile vom 10. April 1888, sondern auch vom Oberlandes-
<lb/>gerichte bejaht und zwar von dem Letzteren aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in der gegenwärtigen Instanz zwischen den Parteien
<lb/>allein streitige Frage, ob Art. 1340 B. G.-B. nur auf ungül-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0034.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0034"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>iige Schenkungen unter Lebenden oder auch auf nichtige
<lb/>Testamente Anwendung finde, ist vom Vorderrichter mit Recht
<lb/>in letzterem Sinne entschieden worden. Diese Meinung ist in
<lb/>der französischen Rechtsprechung und Wissenschaft als die vor- 
<lb/>herrschende angesehen (vgl. Dalloz, Bd. 16, S. 735 Nr. 2571,
<lb/>Marcado V, 105 zu Art. 1340, Zachariä-Dreyer, Bd. 4
<lb/>8 724 Anm. 3, 4, 5), und es hat dieses nicht nur die frühere
<lb/>rheinische Rechtsprechung, sondern auch das Reichsgericht aner- 
<lb/>kannt. (Vgl. Rhein. Archiv. Bd. 21 S. 74 und Entscheid.
<lb/>Bd. III ($5.363, Urtheil des II. Civilsenats vom 22. Februar 1881).

<lb/>Diese Auslegung widerspricht auch nicht dem Wortlaute
<lb/>des Art. 1340. Der dort gebrauchte Ausdruck donation be- 
<lb/>zieht sich nämlich nicht nur auf Schenkungen unter Lebenden,
<lb/>sondern umfaßt auch, wie die Begriffe liMralite (vgl. Art. 913,
<lb/>915) und disposition (vgl. Art. 917, 919, 1049), freigebige
<lb/>Verfügungen jeder Art, also auch testamentarische Schenkungen.

<lb/>Es ist auch nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, der
<lb/>zwar dem Schenker selbst verbietet, die Fehler einer an sich
<lb/>nichtigen Schenkung unter Lebenden durch eine Bestätigungs- 
<lb/>urkunde zu verbessern, dagegen dem Erben desselben dieses ge- 
<lb/>stattet, die Befugniß des Letzteren auf die Genehmigung einer
<lb/>Schenkung unter Lebenden habe beschränken und ihm das Recht
<lb/>auf Genehmigung eines nichtigen Testaments habe versagen
<lb/>wollen.

<lb/>Auch aus der Stellung des Art. 1340 innerhalb des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches läßt sich nichts folgern. Derselbe
<lb/>befindet sich zwar in dem Abschnitte über Verträge, aber dieser
<lb/>Abschnitt handelt gerade im 6. Kapitel von dem Beweise der
<lb/>Verbindlichkeiten und stellt dort Regeln auf, die sich nicht blos
<lb/>auf Verträge, sondern auf Rechtsverbindlichkeiten und die den- 
<lb/>selben zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse aller Art beziehen.

<lb/>Wenn unter den Schriftstellern Laurent die gegentheilige
<lb/>Meinung vertritt und dieselbe damit begründet, daß Art. 1340
<lb/>B. G.-B. als Ausnahme von der Regel des Art. 1339 nicht
<lb/>über den im letzten Artikel hervorgehobenen Fall ausgedehnt
<lb/>werden darf, so ist eine solche Ausdehnung zur Begründung
<lb/>der hier vertretenen Ansicht durchaus nicht erforderlich. Denn,
<lb/>wie bereits gesagt, umfaßt das Wort donation sowohl Schen- 
<lb/>kungen unter Lebenden, als auch auf den Todesfall, und wenn
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0035.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0035"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e3196" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Immobilarkaufpreis. Collokation. Zahlung. Eviktion. Condictio indebiti. Art 1377 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1339 ausdrücklich von donation entre-vifs spricht. Art. 1340
<lb/>sich dagegen nur im Allgemeinem des Ausdrucks donation be- 
<lb/>dient. so muß gerade hieraus gefolgert werden, daß der Gesetz- 
<lb/>geber die im Art. 1339 enthaltene Beschränkung auf die im
<lb/>Art. 1340 aufgeführten Bestimmungen nicht angewendet wissen,
<lb/>vielmehr auf freigebige Verfügungen jeder Art ausgedehnt
<lb/>haben wollte. Wie in vorliegender Frage, so war auch den
<lb/>übrigen Ausführungen des Vorderrichters insbesondere darin
<lb/>beizutreten, daß die Erklärung des Modemann vom 13. Dezember
<lb/>1877 den Erfordernissen des Art. 1338 genügt. Modemann be- 
<lb/>rechtigt war. eine solche Erklärung rechtswirksam abzugeben und
<lb/>die letztere einer Annahme seitens der Erben nicht bedarf, daß
<lb/>aber, falls solche für gesetzlich erforderlich zu erachten wäre,
<lb/>dieselbe in der Anstellung der Klage zu finden sein würde,
<lb/>daß ferner auch die Erklärung des Modemann eines Rechts- 
<lb/>grundes keineswegs entbehrt, letzterer vielmehr gerade in der
<lb/>Vorschrift des Art. 1340 selbst zu finden ist und mit Rücksicht
<lb/>hierauf die Berufung der Beklagten auf die Entscheidung des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 8 S. 314 untergebens nicht zutrifft, da es
<lb/>sich nicht um die Erfüllung einer natürlichen Verbindlichkeit,
<lb/>sondern um die Erfüllung einer auf Grund des Art. 1340
<lb/>B. G.-B. rechtsgültig eingegangenen Verpflichtung handelt, und
<lb/>endlich die von dem Beklagten angerufene Entscheidung des
<lb/>Reichsgerichts lediglich die Frage betrifft, ob das Versprechen
<lb/>des Erben, einen blos mündlich erklärten letzten Willen zu er- 
<lb/>füllen, eine klagbare Verbindlichkeit erzeuge oder nicht.

<lb/>Es war daher, wie geschehen, die Berufung der Beklagten
<lb/>als unbegründet zurückzuweisen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 11. Dezember 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Schilling — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Jmmobilarkaufpreis. — Collokation. — Zahlung. —
<lb/>Eviktio«. — C ondictio indebiti. — Art. 1377
<lb/>des B. G.-B.

<lb/>Wenn dem Ankäufer eines Grundstücks, welcher den
<lb/>Kaufpreis in Folge des durchgeführten Collo-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0036.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0036"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>kationsverfahrens an einen angewiesenen Hypo- 
<lb/>thekargläubiger bezahlt hat, dieses Grundstück durch
<lb/>einen Dritten evinzirt wird, so steht demselben an
<lb/>sich zwar das Recht zu, mit der oonäiotio inäobiti
<lb/>den gezahlten Kaufpreis von dem Empfänger des- 
<lb/>selben zurückzufordern. Dieses Recht fällt indessen
<lb/>in Gemäßheit des Art. 1377 des B. G.-B. fort, wenn
<lb/>der fragliche Hypothekargläubiger bei der Zahlung
<lb/>seinen Titel ausgehändigt und auf feine Hypothe- 
<lb/>karinscriptionen verzichtet hat.

<lb/>Hennen — Kath. Gemeinde Steffershausen.

<lb/>Bei einer freiwilligen Jmmobilar-Versteigerung der Eheleute
<lb/>Johann Klein und Katharina geb. Müller zu Neuland vom
<lb/>7. Februar 1877 steigerte der Ackerer Hennen eine Morgen
<lb/>große, in der genannten Gemeinde gelegene Parzelle an. Hennen
<lb/>leitete mit anderen Ansteigerern das Purgationsverfahren und
<lb/>demnächst das Collokationsverfahren ein, in welchem die katho- 
<lb/>lische Kirche Steffershausen als Hypothekargläubigerin für einen
<lb/>Theil ihrer Forderung aus den von Hennen geschuldeten Kauf- 
<lb/>preis angewiesen wurde. Nach Auszahlung der Anweisung
<lb/>wurde die fragliche Parzelle seitens eines Dritten gegen die
<lb/>Wittwe und Erben des mittlerweile verstorbenen Hennen evin- 
<lb/>zirt, und haben dieselben demnächst gegen die katholische Kirchen-
<lb/>gemeinde Steffershausen auf Rückzahlung des gezahlten Kauf- 
<lb/>preises geklagt.

<lb/>Das Landgericht zu Aachen wies durch Urtheil vom 28. Januar
<lb/>1887 die Klage ab, und die hiergegen eingelegte Berufung wurde
<lb/>vom Oberlandesgerichte verworfen, soweit es hier intereffirt, aus
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Nach den Bestimmungen des Art. 1377 des B. G.-B. kann
<lb/>es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß ein Käufer, der die
<lb/>Gläubiger bezahlt hat, welche im Collokationsverfahren auf
<lb/>das Kaufgeld angewiesen worden sind, in der Folge aber evinzirt
<lb/>wird, gegen diese Gläubiger die ecmäiotiio indebiti hat, wenn,
<lb/>wie im vorliegenden Falle, der Käufer eine wirklich existirende
<lb/>Forderung in der irrigen Meinung getilgt hat, er selbst sei der
<lb/>Schuldner, obwohl dies in der That ein Dritter war. Denn
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0037.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0037"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>die Absicht des Käufers ging lediglich dahin, seine eigene Schuld,
<lb/>seinen Steigpreis, nicht die Schuld eines Dritten zu zahlen.

<lb/>Der Grund der Zahlung, welche der Käufer den auf den
<lb/>Kaufpreis angewiesenen Gläubigern geleistet hat, ist die dauernde
<lb/>Uebertragung des Eigenthums an dem verkauften Immobile;
<lb/>durch diese wird die Zahlung bedingt. Mit der Entwährung
<lb/>des Kaufobjekts ist auch der Grund und die Bedingung der
<lb/>Zahlung weggefallen.

<lb/>Der Käufer hat durch die Entrichtung des Kaufgeldes eine
<lb/>vermeinte, aber nicht vorhandene Schuld getilgt, er hat sine
<lb/>oau?a und im Jrrthum bezahlt und kann daher an und für
<lb/>sich das Bezahlte von den angewiesenen Gläubigern zurückfordern.

<lb/>In diesem Sinne spricht sich auch vorwiegend Doktrin, wie
<lb/>Praxis aus; vgl. Puchelt Zeitschrift III S. 204 ff., VI S. 445,
<lb/>Droxkong äs la vente Nr. 432, 498, Marcade VI S. 254, 255,
<lb/>Zachariä-Dreyer und Zachariä-Puchelt § 442 Anm. 2.

<lb/>Dieses Recht fällt jedoch nach Art. 1377 Abs. 2 des B. G.-B.
<lb/>in dem Falle weg, wo der Gläubiger in Folge der Zahlung
<lb/>seinen Titel vernichtet hat, vorbehaltlich des Rückgriffs desjenigen,
<lb/>welcher gezahlt hat, gegen den wahren Schuldner. Im vor- 
<lb/>liegenden Falle hat nun die Beklagte in Folge der Zahlung
<lb/>ihren Titel an den mit Empfangnahme des Steigpreises betrauten
<lb/>Notar ausgeantwortet und demnächst die Löschung ihrer ganzen
<lb/>Einschreibung bewilligt, welche sich nicht nur auf die Parzelle Flur 10
<lb/>4*%?2, an welcher, wie oben gezeigt, der Beklagten auch in
<lb/>Wirklichkeit eine Hypothek zustand, und die Parzellen Flur 10
<lb/>416/272 und Flur 10 Nr. 412/276, auf deren Kaufpreis Beklagte
<lb/>Anweisung erhalten hat, sondern auch auf fünf weitere in Flur 9
<lb/>gelegene Parzellen erstreckte, welche nicht mit versteigert worden
<lb/>sind, und deren Kaufpreise also auch nicht zur Befriedigung
<lb/>der Beklagten verwendet werden konnten.

<lb/>Hierin ist aber unzweifelhaft eine Vernichtung des Titels
<lb/>im Sinne des Art. 1377 B. G.-B. zu finden.

<lb/>Die Klage ist hiernach unbegründet, und war die Berufung
<lb/>zu verwerfen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 12. Dezember 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Meuser — Schilling.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0038.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0038"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e3504" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschlagnahme. Contrebande. Eigenthumsübergang. Ersatzpflicht des Staates</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>— Contrebnnde. — Eigenthuins-

<lb/>— Ersatzpflicht des Staates.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Z 156 des Vereinszollgesetzes vom 1, Juli 1869
<lb/>geht das Eigenthum der der Confiskation unter- 
<lb/>liegenden Gegenstände sofort mit der Beschlagnahme
<lb/>und nicht erst mit der vom Gerichte ausgesprochenen
<lb/>Confiskation auf den Staat über. Wird die Be- 
<lb/>schlagnahme aufgehoben, so ist daher im Falle der
<lb/>Veräußerung der beschlagnahmten Gegenstände der
<lb/>Fiskus verpflichtet, demjenigen, gegen welchen die
<lb/>Beschlagnahme erfolgte, den vollen Werth derselben
<lb/>zu ersetzen, und kann sich nicht durch die Heraus- 
<lb/>gabe des von ihm erzielten Erlöses liberiren; auch
<lb/>ist der Fiskus nicht berechtigt, in einem solchen Falle
<lb/>die aufgewendeten Unterhalts- und sonstige Kosten
<lb/>in Anrechnung zu bringen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Exo — Provinzial-Steuerdirektion.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte uuter Verwerfung
<lb/>der Berufung wider das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Köln
<lb/>vom 10. November 1887 aus folgenden, die thatsächlichen
<lb/>Verhältnisse, soweit dieselben zum Verständniß erforderlich sind,
<lb/>enthaltenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Kläger, welcher wegen Einfuhr dreier Kühe in Preu- 
<lb/>ßisches Gebiet der Uebertretung des Rindereinsuhrverbotes vom
<lb/>26. Oktober 1883 und des Zollgesetzes vom 1. Juli 1869
<lb/>beschuldigt, demnächst aber durch gerichtlichen Beschluß außer
<lb/>Verfolgung gesetzt worden war, fordert mit der gegenwärtigen
<lb/>Klage von dem Beklagten Entschädigung dafür, daß die Zoll- 
<lb/>behörde zu Emmerich die von ihr in Beschlag genommenen
<lb/>Kühe während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens
<lb/>habe tödten und das Fleisch derselben habe verkaufen lasten.
<lb/>Er beansprucht als Entschädigung den Betrog von 830 Mark,
<lb/>zu welchem die Kühe bei der Beschlagnahme abgeschätzt worden
<lb/>waren. Die Beklagte erachtet sich dagegen nur für verpflichtet,
<lb/>dem Kläger denjenigen Preis zu erstatten, welchen die Zoll- 
<lb/>behörde bei der Versteigerung des Fleisches erzielt hat, und
<lb/>auch diesen Betrag nur unter Abzug derjenigen Kosten, welche
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0039.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0039"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Schlachten der Kühe und bis dahin durch deren Unter- 
<lb/>halt entstanden sind. Wie von dem ersten Richter mit Recht
<lb/>betont wird, liegt der Schwerpunkt für die gegenwärtige Ent- 
<lb/>scheidung in der Frage, in welche rechtliche Stellung der Be- 
<lb/>klagte durch die von Seiten der Zollbehörde in Emmerich aus- 
<lb/>geführte Beschlagnahme der Kühe zu dem Kläger getreten ist.
<lb/>Maßgebend ist in dieser Beziehung — worüber auch die Parteien
<lb/>einverstanden sind — ber § 156 des Zollgesetzes vom 1. Juli 1869,
<lb/>welcher bestimmt: Das Eigenthum der Gegenstände, welche der
<lb/>Confiskation unterliegen, geht in dem Augenblick, wo dieselben
<lb/>in Beschlag genommen worden sind, auf den Staat über und
<lb/>kann nach den Grundsätzen des Civilrechts über die Vindikation
<lb/>gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. Derselbe ist, wie
<lb/>der erste Richter mit Recht weiter ausgeführt hat, von dem
<lb/>Reichsgerichte verschieden ausgelegt worden. Während von
<lb/>dem zweiten Civilsenate in seinen in Sachen Hormann und Exo
<lb/>gegen Steuerfiskus gefällten Urtheilen vom 7. November 1884
<lb/>und 30. Juni 1885 angenommen worden ist, daß nicht schon
<lb/>mit der Beschlagnahme, sondern erst mit der von dem Gerichte
<lb/>ausgesprochenen Confiskation der Waaren das Eigenthum der- 
<lb/>selben auf den Staat übergehe und bis dahin dieser als Ver- 
<lb/>wahrer der Gegenstände anzusehen sei, hat sich der zweite
<lb/>Strafsenat (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf- 
<lb/>sachen Bd. Xijf S- 116) dahin ausgesprochen, daß schon die
<lb/>Beschlagnahme der Gegenstände ein Eigenthum des Staates
<lb/>begründe, welches resolutio bedingt sei, nämlich dann wieder
<lb/>entfalle, wenn in dem geordneten Verfahren festgestellt werde,
<lb/>daß ein Zollvergehen nicht begangen, die Beschlagnahme zu
<lb/>Unrecht erfolgt sei. Es läßt sich nun allerdings nicht verkennen,
<lb/>daß die bezogene Bestimmung, so aufgefaßt, wie dieses von
<lb/>dem Strafsenate geschehen ist, eine Ausnahme von dem 8 40
<lb/>des Strafgesetzbuchs bildet, nach welchem erst die von dem
<lb/>Gerichte durch Urtheil ausgesprochene Einziehung (Confiskation)
<lb/>derjenigen Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen
<lb/>oder Vergehen hervorgebracht oder zur Begehung derselben ge- 
<lb/>braucht oder bestimmt sind, als der entscheidende Zeitpunkt für
<lb/>den Uebergang des Eigenthums dieser Gegenstände anzusehen
<lb/>ist. Als solche Ausnahme wird sie denn auch in den Com-
<lb/>mentaren zum Strafgesetzbuche 8 40 von Oppenhoff und Ols-
<lb/>hausen bezeichnet.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0040.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0040"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Aufstellung, welche von Dernburg in seinem Lehr- 
<lb/>buche des Preußischen Privatrechts (Bd. III § 96 Note 21)
<lb/>und von Mandry, Civilinhalt der Reichsgesetze 3. Aufl. S. 315
<lb/>gleichfalls getheilt wird, kann auch nur beigepflichtet werden.
<lb/>Für sie spricht schon zunächst der Wortlaut des § 156. Nach
<lb/>ihm soll das Eigenthum der Gegenstände in dem Augenblick
<lb/>der Beschlagnahme auf den Staat übergehen und letzterer be- 
<lb/>rechtigt sein, nach den Grundsätzen des Civilrechts über die
<lb/>Vindikation diese Gegenstände gegen jeden dritten Besitzer zu
<lb/>verfolgen. Vindiziren kann aber nach den Grundsätzen des
<lb/>gemeinen und des französischen Rechts, sowie nach den Grund- 
<lb/>sätzen des in dem gegenwärtigen Rechtsstreite — da der Fall sich
<lb/>im Gebiete des altländischen Rechts zugetragen hat, — zur
<lb/>Anwendung kommenden Allgemeinen Landrechts Th. I Tit. 15
<lb/>Z 1 nur der Eigenthümer. Wenn in dem bezogenen § 156
<lb/>der Eigenthumsübergang nur auf diejenigen in Beschlag ge- 
<lb/>nommenen Gegenstände beschränkt wird, „welche der Confis-
<lb/>kation unterliegen," so soll damit nicht gesagt werden, daß erst
<lb/>die ausgesprochene Consiskation die Voraussetzung für den
<lb/>Erwerb des Eigenthums sei. Der Sinn ist nur der, daß von
<lb/>den in Beschlag genommenen Gegenständen nur solche auf den
<lb/>Staat übergehen sollen, an denen die Contrebande verübt
<lb/>worden, deren Consiskation daher durch das Strafurtheil zu
<lb/>erwarten ist. Aehnlich drückt sich der Gesetzgeber in dem 8 94
<lb/>der Strafprozeßordnung aus, wonach er diejenigen Gegenstände
<lb/>der Beschlagnahme unterwirft, „welche der Einziehung unter- 
<lb/>liegen," was offenbar nicht anders, als dahin verstanden werden
<lb/>kann, daß die Gegenstände in Beschlag zu nehmen sind, auf
<lb/>deren Einziehung voraussichtlich zu erkennen sein wird.

<lb/>Dafür, daß nicht erst mit dem auf die Consiskation er- 
<lb/>kennenden Urtheile die in Beschlag genommenen Gegenstände
<lb/>dem Staate verfallen, durch ein solches Urtheil vielmehr der
<lb/>mit der Beschlagnahme geschehene Eigenthumsübergang nur be- 
<lb/>bestätigt wird, spricht ferner die Entstehungsgeschichte des 8 156.
<lb/>Derselbe stimmt mit dem 8 22 des Zollgesetzes vom 23. Januar
<lb/>1838 im Wesentlichen überein und unterscheidet sich nur insofern
<lb/>von diesem, als er das in ihm enthaltene Wort „sogleich",
<lb/>welches sich aus den Worten: „in dem Augenblick" von selbst
<lb/>ergab und daher überflüffig war, nicht mit ausgenommen hat.
<lb/>Zur Zeit der Emanation des Gesetzes vom 23. Januar 1838
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0041.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0041"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde aber das Eigenthum an denjenigen Maaren, an denen
<lb/>die Contrebande verübt worden war, schon mit der Begehung
<lb/>der Handlung für den Staat erworben. Der § 297 des
<lb/>Allg. Landrechts Th. II Tit. 20 bestimmt:

<lb/>„Das Eigenthum der verfallenen Maaren geht auf den
<lb/>Staat oder den von diesem Berechtigten sogleich und ohne
<lb/>Rücksicht auf die Zeit der Publikation des Straferkenntniffes über".

<lb/>Der folgende 8 298 verfügt dann weiter:

<lb/>„Dergleichen Maare oder Sache kann daher, auch wenn sie
<lb/>schon von dem Accise- oder Zollbeamten weggebracht, gegen
<lb/>den bisherigen Eigenthümer, so lange er selbige noch besitzt,
<lb/>vindizirt werden".

<lb/>Aehnliche Bestimmungen finden sich in dem Steuergesetze
<lb/>vom 26. Mai 1818 88 136—138. Diese Vorschriften wurden,
<lb/>wie in dem in Goltdammers Archiv für Preuß. Strafrecht
<lb/>(Bd. 18 S. 609) abgedruckten Urtheile des vormaligen Ober- 
<lb/>tribunals vom 13. Januar 1870 zutreffend ausgeführt wird,
<lb/>durch den 8 22 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 nur
<lb/>insoweit abgeändert, als nach dieser Bestimmung nicht schon
<lb/>mit der Uebertretung der Zollgesetze, also nicht schon mit der
<lb/>That, sondern erst mit der Beschlagnahme der der Confiskation
<lb/>unterliegenden Gegenstände der Eigenthumsübergang derselben
<lb/>auf den Staat herbeigeführt wurde.

<lb/>Bedenken gegen die vorstehenden Ausführungen könnten
<lb/>zwar die 88 28 —30 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838,
<lb/>auf welche das Gesetz vom 1. Juli 1869 im 8 165. soweit
<lb/>es sich um das Verfahren handelt, verweist, erregen, da in
<lb/>demselben die Aufbewahrung der in Beschlag genommenen
<lb/>Sachen als Regel und nur unter gewissen Umständen deren
<lb/>Veräußerung vorgeschrieben worden ist. Erwägt man indessen,
<lb/>daß, wenn auch der Staat schon mit Beschlagnahme der der
<lb/>Confiskation unterliegenden Gegenstände das Eigenthum an
<lb/>diesen erwarb, doch, so lange die Verurtheilung des Beschul- 
<lb/>digten nicht erfolgt und auf die Confiskation der Maaren nicht
<lb/>erkannt worden war, noch mit der Möglichkeit gerechnet werden
<lb/>mußte, daß das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren
<lb/>zu einem Ergebnisse in dieser Beziehung nicht führen und so- 
<lb/>mit der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigenthums von
<lb/>Seiten des Staates wieder wegfallen werde, so kann es nicht
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0042.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0042"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>auffällig erscheinen, daß in den bezogenen Bestimmungen die
<lb/>Veräußerung der in Beschlag genommenen Gegenstände nur
<lb/>ausnahmsweise gestattet wurde. Es läßt sich daher auch aus
<lb/>diesen Vorschriften, welche nur Anweisungen für die Zollbehörde
<lb/>enthalten, ein Beweis dafür, daß der Beklagte nicht Eigen-
<lb/>thümer, sondern blos Verwahrer der Kühe gewesen sei, nicht
<lb/>herleiten.

<lb/>Ging aber, wie ausgeführt, das Eigenthum der Kühe mit
<lb/>der Beschlagnahme auf den Fiskus über, so erscheint damit
<lb/>auch der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatz- 
<lb/>anspruch in der bezifferten Höhe von selbst gerechtfertigt. Es
<lb/>liegt alsdann eine Entziehung des Eigenthums des Klägers
<lb/>von Seiten des Fiskus vor, welche, wenn auch in gutem
<lb/>Glauben und in der Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechtes
<lb/>geschehen, doch, nachdem der Kläger wegen der gegen ihn er- 
<lb/>hobenen Beschuldigung der Uebertretung der Zollgesetze außer
<lb/>Verfolgung gesetzt worden war, sich objektiv als eine wider- 
<lb/>rechtliche darstellt. Zufolge des in dieser Beziehung maßgebenden
<lb/>8 207 Th. I Tit. 16 des Allg. Landrechts (vgl. Rönne Er- 
<lb/>gänzungen und Erläuterungen des Allg. Landrechts zu dem
<lb/>citirten Paragraphen und Dernburg, Lehrbuch Bd. 2 § 290
<lb/>Nr. 7) war daher der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die
<lb/>Kühe, wenn sie noch vorhanden waren, zurückzugeben. Da
<lb/>er hierzu in Folge des Umstandes, daß die Zollbehörde, für
<lb/>deren Handlungen er aufzukommen hat (vgl. Striethorst Archiv,
<lb/>Bd. 82 S. 166) die Kühe hat tobten und deren Fleisch hat
<lb/>versteigern lassen, nicht mehr in der Lage ist, so hat er statt
<lb/>besten dem Kläger den Werth der Kühe zu ersetzen. Eine
<lb/>gesetzliche Bestimmung, wonach in solchem Falle die Erstattungs- 
<lb/>pflicht sich nur auf den Ersatz des bei der Versteigerung des
<lb/>Fleisches der getödteten Thiere erzielten Preises beschränke, steht
<lb/>dem Beklagten nicht zur Seite. Das Zollgesetz vom 23. Januar
<lb/>1838 gestattet, wie bereits erwähnt, nur unter bestimmten,
<lb/>hier jedoch nicht zutreffenden Voraussetzungen die Veräußerung,
<lb/>keineswegs aber die Vernichtung der in Beschlag genommenen
<lb/>Waaren. Ebensowenig kann letztere als ein Akt der Ausübung
<lb/>eines Hoheitsrechts des Staates erachtet werden.

<lb/>Anlangend die Höhe des zu erstattenden Werthes der Kühe,
<lb/>so entspricht der in der Klage geforderte Betrag von 830 Mark
<lb/>demjenigen Werthe, zu welchem die Kühe bei deren Beschlag-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0043.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0043"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e4041" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Subrogation. Gesetzliche Wirkung. Art. 1251 Nr. 2 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme abgeschätzt worden sind. Daß derselbe, wenn die Kühe
<lb/>nicht geschlachtet worden wären, sich verändert haben würde,
<lb/>läßt sich nicht annehmen. Es sind hierfür auch von dem Be- 
<lb/>klagten keine Thatsachen angeführt worden. Ob der Kläger
<lb/>befugt ist, Zinsen von der geforderten Entschädigungssumme
<lb/>seit dem Tage der Beschlagnahme der Kühe zu verlangen,
<lb/>kann unerörtert bleiben, da der erste Richter nur Zinsen seit
<lb/>dem Tage der Klageerhebung zuerkannt hat und eine Anschluß- 
<lb/>berufung von Seiten des Klägers nicht eingelegt worden ist.

<lb/>Unbegründet ist der Einwand des Beklagten, daß von
<lb/>dieser Entschädigungssumme diejenigen Kosten, welche ihm
<lb/>durch den Unterhalt der Kühe bis zu deren Tödtung entstanden
<lb/>seien, in Abzug gebracht werden müßten.

<lb/>Nach den auch in dieser Beziehung maßgebenden Bestim- 
<lb/>mungen des Allg. Landrechts kann, wie sich aus § 212 Th. I
<lb/>Tit. 7 ergibt, selbst der redliche Besitzer, wenn es sich um
<lb/>die Rückerstattung des Eigenthums handelt, die Ausgaben,
<lb/>welche zur Erhaltung nothwendig waren und mit dem Besitze
<lb/>in unzertrennlicher Verbindung standen, nur insoweit verlangen,
<lb/>als dadurch der Vortheil des Eigenthümers befördert worden
<lb/>ist. Ein besonderer Vortheil ist aber während der Zeit, in
<lb/>welcher der Beklagte die Kühe im Besitze hatte, dem Kläger,
<lb/>der berechtigt war, dieselben in natura zu fordern, durch deren
<lb/>Unterhalt nicht entstanden.

<lb/>Es war demnach in der Hauptsache, wie geschehen, zu
<lb/>erkennen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 18. Dezember 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Vagedes — Am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Subrogation, gesetzliche Wirkung. — Art. 1251 Nr. 2
<lb/>des B. G.-B.

<lb/>Die in Gemäßheit des Art. 1251 Nr. 2 des B. G.-B.
<lb/>kraft Gesetzes eintretende Subrogation des einen
<lb/>Hypothekargläubiger befriedigenden Erwerbers
<lb/>eines Grundstücks hat auch dann, wenn dieselbe
<lb/>noch besonders schriftlich beurkundet wird, ledig-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0044.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0044"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>lich die Wirkung, daß sie den Zahlenden in die
<lb/>Rechte des ausbezahlten Gläubigers den nach- 
<lb/>stehenden Hypothekargläubigern und dem früheren
<lb/>Eigenthümer gegenüber einsetzt; dieselbe kann ins- 
<lb/>besondere nicht die Wirkung haben, daß der Sub-
<lb/>rogirte auch in die Rechte des bezahlten Gläubi- 
<lb/>gers an anderen, von ihm nicht erworbenen Grund- 
<lb/>stücken eingesetzt wird.

<lb/>Hissen - Vögler.

<lb/>Die Eheleute Carl Pascher zu Linn verschuldeten laut

<lb/>Obligation vom 20. November 1856 dem Notar Wolters da- 
<lb/>selbst ein Darlehenskapital von 365 Thalern, wofür ein zu
<lb/>Linn gelegenes Grundstück zur ersten Hypothek gestellt war.
<lb/>Ein Theil dieses Grundstücks wurde im Jahre 1875 sub-

<lb/>hastirt und dem Unternehmer Hissen für 2100 Mark zuge- 

<lb/>schlagen. Auf dem Grundstücke hafteten als zweite Hypothek
<lb/>eine Forderung des Ansteigerers Hissen selbst in Höhe von
<lb/>1200 Mark und eine dritte Hypothek eines gewissen Hütters.
<lb/>Nach der Versteigerung zahlte Hissen den Wolters für seine

<lb/>Restforderung in Höhe von 300 Thalern mit Zinsen vom
<lb/>11. November 1875 aus und wurde von demselben durch
<lb/>einen Schein vom 16. Dezember 1875 in alle ihm zustehende
<lb/>Rechte und Vorzüge, namentlich in die Wirkung der bestehenden
<lb/>Hypothekeneintragung subrogirt. Auf Grund dieses Scheines
<lb/>erwirkte Hissen die Umschreibung der Hypothekeneintragung auf
<lb/>seinen Namen. Nach dem Tode des Carl Pascher gab dessen
<lb/>Wittwe gelegentlich eines anderen Notarialaktes die von Hissen
<lb/>acceptirte Erklärung ab, daß sie denselben als ihren nun- 
<lb/>mehrigen Gläubiger hinsichtlich der Wolters'schen Restforderung
<lb/>anerkenne. Am 5. Juni 1883 übertrug die Wittwe Carl
<lb/>Pascher durch einen Alimentationsvertrag den nicht subhastirten
<lb/>Theil des ursprünglich zur Hypothek gestellten Grundstücks
<lb/>den Eheleuten Vögler. Gegen diese Eheleute Vögler leitete
<lb/>Hissen auf Grund der Obligation vom 20. November 1856
<lb/>und der Subrogation vom 16. Dezember 1875 das Subhastations-
<lb/>verfahren ein. Auf erhobene Widerspruchsklage wurde indessen
<lb/>dieses Verfahren vom Kgl. Landgerichte zu Düsseldorf unter
<lb/>dem 4. Oktober 1887 aufgehoben, und die hiergegen einge- 
<lb/>legte Berufung verwarf das Oberlandesgericht aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0045.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0045"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Vater des Beklagten Jakob Hissen ist aus der Sub'
<lb/>hastation vom 16. Dezember 1875 Ansteigerer für den Steig- 
<lb/>preis von 2100 Mark geworden. Der von ihm befriedigte
<lb/>Gläubiger Wolters, dessen Forderung 900 Mark nebst Zubehör
<lb/>betrug, hatte die erste Hypothek, mußte also zunächst aus dem
<lb/>Steigpreise die Zahlung erhalten. Aus den von beiden Par- 
<lb/>teien abgegebenen Erklärungen ist zu entnehmen, daß Jakob
<lb/>Hissen die Zahlung jedenfalls als Erwerber des Grundstücks
<lb/>leistete. In Erfüllung dieses Abkommens und in gleichzeitiger
<lb/>Befolgung des 8 4 der Versteigerungsbedingungen hat er die
<lb/>Zahlung an den Hypothekargläubiger Wolters gemacht und
<lb/>ist infolge dessen nach Art. 1251 Nr. 2 des B. G.-B. in dessen
<lb/>Rechte subrogirt worden. Die von Wolters ausgestellte Quit- 
<lb/>tung mit Subrogation deckt sich mit den angezogenen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen und hat demnach dem Jakob Hissen kein
<lb/>weiteres Recht, als das durch diese Bestimmung festgesetzte,
<lb/>verliehen.

<lb/>Es fragt sich daher, in welcher Ausdehnung der Art. 1251
<lb/>Nr. 2 B. G.-B. den Erwerber in die Rechte des von ihm
<lb/>befriedigten Gläubigers einweist. Die Entstehungsgeschichte
<lb/>der gesetzlichen Vorschrift und der Zweck der Subrogation
<lb/>stellen außer Zweifel, daß die Einsetzung nur dennachstehen- 
<lb/>den Hypothekargläubigern und dem Subhastaten
<lb/>gegenüber geschieht.

<lb/>Von der älteren französischen Jurisprudenz war allgemein
<lb/>angenommen, daß sich die Wirksamkeit der Subrogation des
<lb/>Ankäufers lediglich darauf beschränke, den Subrogirten im
<lb/>Verhältniß zu den nachstehenden Hypothekargläubigern die
<lb/>Rechte des Subroganten zu verleihen. Daß diese traditionelle
<lb/>Auffassung im Art. 1251 Nr. 2 reproduzirt worden ist, dafür
<lb/>spricht die Aeußerung von Bigot-Preameneu in seinem Expose
<lb/>des motifs: „L’acquereur ne peilt avoir“ d’autre but, lorsqu’il
<lb/>paye des cröanciers ayant hypotheque sur l’heritage acquis,
<lb/>que celui, d’e viter les poursuites en delaissement.“

<lb/>Dasselbe wird ferner bezeugt von Maleville, einem der
<lb/>Mitglieder der zur Redaktion des Gesetzbuch-Entwurfes ein- 
<lb/>gesetzten Kommission, sowie von Favard de Langlade (au
<lb/>jnot Subrogation § II Nr. 5), welcher ausdrücklich bemerkt:
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0046.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0046"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>i. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>,le code civil ayant consacre l’ancien principe de la Sub- 
<lb/>rogation legale, l’a sans doute admis suivant l’interpretation
<lb/>qui lui etait donnee.“

<lb/>Wie die Entstehungsgeschichte, so spricht auch die Besonder- 
<lb/>heit des Zweckes des Art. 1251 Nr. 2 für die Begrenzung
<lb/>der Wirksamkeit der Subrogation.

<lb/>Die allgemeine Subrogation, die vertragliche sowohl, wie
<lb/>die gesetzliche, besteht in der gesetzlichen Fiktion der Ueber-
<lb/>tragung der durch die Zahlung thatsächlich erloschenen Rechte
<lb/>des Gläubigers auf denjenigen, der ihm Zahlung geleistet hat.
<lb/>Ausgenommen ist diese Fiktion vom Gesetzgeber, um dem Zah- 
<lb/>lende» durch Gewährung des Rückgriffs gegen die dem Sub- 
<lb/>rogante« Verpflichteten die Verwirklichung seiner Forderung
<lb/>zu sichern. Diesem Zwecke entsprechend bewirkt sie in der Regel
<lb/>dm Eintritt des Subrogirtcn in alle Rechte, welche dem Sub-
<lb/>roganten zustanden. Aus der Natur der Subrogation als
<lb/>einer die Regel der Erlöschung der Verbindlichkeiten durch Zah- 
<lb/>lung aufhebenden gesetzlichen Fiktion folgt aber, daß ihre Wirk- 
<lb/>samkeit restriktiv zu interpretiren ist, daß sie nicht weiter aus- 
<lb/>gedehnt werden darf, als es der vom Gesetze beabsichtigte Zweck
<lb/>erfordert.

<lb/>Der Erwerber, welcher aus dem von ihm verschuldeten
<lb/>Steigpreise einen Hypothekargläubiger befriedigt, tilgt seine
<lb/>eigene Schuld. Demselben die hierfür verausgabte Summe
<lb/>zurückzuverschaffen, liegt kein Grund vor. Es würde hierdurch
<lb/>die Steigpreisforderung, welche getilgt werden sollte, wieder
<lb/>aufleben müssen (Laurent Bd. 18 Nr. 118).

<lb/>Die Subrogation aus Art. 1251 Nr. 2 muß somit einen
<lb/>besonderen, von dem der allgemeinen Subrogation abweichenden
<lb/>Zweck haben. Dieser besteht darin, den Ankäufer „mettre ä
<lb/>l’abri de la poursuite hypotb^caire des creanciers, qu’il n’a
<lb/>pas pu d6sint6resser“ (Laurent a. a. £).).

<lb/>Der Ankäufer ist aber in der Sicherheit des Eigenthums
<lb/>gegenüber den Rechten der nicht befriedigten Hypothekargläu- 
<lb/>biger und des Verkäufers dadurch geschützt, daß er diesen gegen- 
<lb/>über in den Rang des von ihm bezahlten Hypothekargläubigers
<lb/>eintritt. Durch diesen Eintritt allein sind die Ansprüche der
<lb/>nicht befriedigten nachstehenden Hypothekargläubiger und des Ver- 
<lb/>käufers auf den verausgabten Steigpreis beseitigt. Mit dieser
<lb/>Beseitigung ist der Zweck des Gesetzgebers erreicht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0047.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0047"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e4458" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nutznießer eines Nachlasses. Kündigung und Einziehung der Kapitalien. Quittungsertheilung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Subrogation des Vaters und Cedenten des Beklagten
<lb/>hat demnach nur die Wirkung, daß er den anderen Hypothekar-
<lb/>gläubigern und dem Verkäufer gegenüber in den Rang des
<lb/>Subroganten Wolters einrückte. Er kann deshalb auf Grund
<lb/>dieser Subrogation das hypothekarische Recht des Wolters auf
<lb/>eine andere in dem Eigenthum der Kläger stehende Liegenschaft
<lb/>nicht geltend machen.

<lb/>Der Beklagte führt hiergegen an, daß die Schuldnerin
<lb/>Wittwe Carl Pascher in dem Akte vom 19. September 1876
<lb/>die hier fragliche Forderung anerkannt und ihm hierdurch eine
<lb/>neue Hypothek in dem früheren Umfange verliehen habe, be- 
<lb/>ziehungsweise, daß die frühere Hypothek durch dieses Anerkennt-
<lb/>niß wieder wirksam geworden sei. Nach der vorstehenden Aus- 
<lb/>führung war die Hypothek des Wolters durch die Tilgung der
<lb/>Forderung desselben seitens des Cedenten Hissen erloschen.
<lb/>Die einmal erloschene Hypothek konnte aber nicht durch ein
<lb/>Anerkenntniß wieder aufleben. Es hätte vielmehr nach Art. 2127
<lb/>des B.G.-B. eine neue Hypothek bestellt werden müssen. Dieses
<lb/>ist aber in dem fraglichen Akte nicht geschehen. Die auf Grund
<lb/>desselben geschehene Eintragung erscheint somit ohne Bedeutung.
<lb/>Demnach war, ohne daß es eines Eingehens auf die übrigen
<lb/>Ausführungen der Kläger und die den angeblichen Verzicht auf
<lb/>die Hypothek betreffenden Beweise bedürfte, die Berufung gegen
<lb/>das die Klage zusprechende Uriheil zu verwerfen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 22. Dezember 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Am Zehnhoff — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nutznießer eines Nachlasses. — Kündigung und Ein-
<lb/>/ Ziehung der Kapitalien. — Quittungsertyeilung.

<lb/>Der Nutznießer eines Nachlasses ist nicht berechtigt,
<lb/>die zu demselben gehörigen Kapitalien zu kündigen
<lb/>und gegen seine alleinige Quittung einzuziehen
<lb/>oder im Wege der Zwangsvollstreckung beizu- 
<lb/>treiben?)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. im entgegengesetzten Sinne Rhein. Archiv Bd. 78. 1. 51
<lb/>und oie Urtheile des Reichsgerichts vom 5. Juni 1883 (Entscheidungen
<lb/>Bd. 9 S. 310) und 17. Februar 1885 (Zeitschrift für das Notariat,
<lb/>30. Jahrgang S. 76.)
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0048.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0048"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>D'Avrs — D'Avis.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Aufhebung
<lb/>/des Urtheiles des Kgl. Landgerichts zu Coblenz vom 2. Mai 1888
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Dem Landgerichte ist darin beizutreten, daß die Entscheidung
<lb/>der Sache lediglich abhängt von der Stellung zu dem Rechte
<lb/>des Beklagten als Nießbraucher; die Aufstellung jedoch, daß der
<lb/>Nutznießer einer kündbaren hypothekarisch gesicherten verzinslichen
<lb/>Forderung kraft Gesetzes befugt sei, das Kapital einzuziehen und
<lb/>einzuklagen, wird in dieser Allgemeinheit durch das Gesetz nicht
<lb/>gestützt. Richtig ist nur, daß das Bürgerliche Gesetzbuch nicht,
<lb/>wie das Preußische Allgemeine Landrecht, dem Nießbraucher die
<lb/>Einziehung ausdrücklich untersagt (§ 101 Theil I Tit. 21 Mg.
<lb/>Landrecht), daß dasselbe, wie auch das Reichsgericht in der an- 
<lb/>gezogenen Entscheidung Bd. IX S. 310 anerkennt, die bezüg- 
<lb/>liche Frage ausdrücklich überhaupt nicht entschieden hat, und
<lb/>daß der von dem ersten Richter angenommene Grundsatz aus
<lb/>dem Römischen Rechte entnommen wird, welches für die Be- 
<lb/>stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Nießbrauch
<lb/>allerdings die Hauptquelle geworden ist (krouällou traite
<lb/>des droits d’usiifrait II. 1029 ff., 1044 ff. und Vorbemerkung
<lb/>zu Z 222 Zachariä).

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet denn auch, gleich
<lb/>dem Römischen Rechte, zwischen eigentlichem und uneigentlichem
<lb/>Nießbrauch und behandelt, wie dieses, insofern es in seinen
<lb/>allgemeinen Bestimmungen die Bewahrung der Substanz der
<lb/>Sache dem Nutznießer zur Pflicht macht, den Nießbrauch an
<lb/>verbrauchbaren Sachen, welcher den Nießbraucher zum Eigen-
<lb/>thümer der Substanz macht mit der Verpflichtung der Erstattung
<lb/>gleicher Art, bezw. des Werthes als Ausnahme, beschränkt auf
<lb/>solche Sachen, an welchen ihrer Natur nach eine Nutznießung
<lb/>ausgeschlossen ist. Wenn nun das Römische Recht den Nieß- 
<lb/>braucher einer Forderung für berechtigt erklärt, dieselbe zu kündi- 
<lb/>gen und einzuziehen, so ist dies lediglich Folge davon, daß das
<lb/>Römische Recht nur Rechte an körperlichen Sachen kennt, daß
<lb/>mithin der Nießbrauch einer verzinslichen Forderung nicht das
<lb/>Zinsrecht, sondern das Kapital selbst trifft und so stets als
<lb/>uneigentlicher Nießbrauch sich darstellt, welcher als solcher, wie

<lb/>Archiv 80. Band. 2. Heft. Erste Abtheilung. 3
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0049.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0049"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>bemerkt, auf den Nutznießer das Eigenthum überträgt. Daß
<lb/>er als Eigenthümer kündigen, einziehen und quittiren kann, ist
<lb/>selbstverständlich (Puchta, Pandekten § 182 g, Dernburg, Pan- 
<lb/>dekten Bd. 1 S. 594 und Privatrecht Bd. 1 S. 700, 3. Auflage).

<lb/>Nach dieser Richtung ist das Bürgerliche Gesetzbuch dem
<lb/>Römischen Rechte nicht gefolgt. Nach Art. 581 kann der Nieß- 
<lb/>brauch an jeder Art von beweglichen oder unbeweglichen Sachen
<lb/>errichtet werden, und nach Art. 527 ff. sind auch Forderungen
<lb/>unter die beweglichen Sachen gerechnet; der Nießbrauch an einer
<lb/>Forderung ist als eigentlicher Nießbrauch anerkannt (Zachariä-
<lb/>Dreyer Bd. 2 S. 8 Anm. 1 und Andere). Der Grund des
<lb/>Römischen Rechts für das Kündigungsrecht des Nutznießers
<lb/>trifft mithin nicht zu. Die Forderung, bezw. das Kapital behält
<lb/>der bisherige Eigenthümer und der Nutznießer hat nur das
<lb/>Recht, das fremde Eigenthum gleich dem seinigen zu genießen,
<lb/>und zugleich die Pflicht, das ihm zum Nießbrauch bestellte Recht
<lb/>in seinem Bestände zu erhalten. Er kann, wie der Art. 595
<lb/>deklarirt, die ihm zustehenden Nutzungen nicht nur selbst ziehen,
<lb/>sondern sein Recht auch verpachten, verkaufen und einem Anderen
<lb/>sogar unentgeltlich übertragen; er darf dagegen nach Art. 578
<lb/>die Substanz nicht berühren, daher das ihm zur Nutzung über- 
<lb/>gebene Grundstück nicht verkaufen, die Forderung nicht cediren;
<lb/>seine Gläubiger haben keinen Zugriff auf die Sache selbst; er
<lb/>darf vor Allem nicht sein Nutzungsrecht in Eigenthum verwandeln,
<lb/>indem er durch Einziehung der Forderung die letztere in baares
<lb/>Geld umsetzt; er kann die oausa seines Besitzes nicht willkürlich
<lb/>ändern. Diese Annahme findet aber auch in dem Gesetze selbst
<lb/>ihre Bestätigung, indem der Art. 1549 als Ausnahme für den
<lb/>besonderen Fall des maritalischen Nießbrauchs dem Ehemanne
<lb/>für die Dauer der Ehe die Befugniß zuspricht, zurückgezahlte
<lb/>Kapitalien in Empfang zu nehmen, wie anerkannt, als Reminis-
<lb/>cenz der römisch-rechtlichen Anschauung, wonach der Ehemann
<lb/>der Eigenthümer der dos war (Kretschmar Rhein. Civilrecht
<lb/>Art. 1549).

<lb/>Die eventuelle Gefährdung des Nutznießers entspricht ledig- 
<lb/>lich der gleichen Lage des Eigenthümers und führt nur zu dem
<lb/>Schluffe, daß, da beide Rechte selbständig nebeneinander stehen,
<lb/>beide in gleicher Weise zu schützen sind, sobald nicht das Gesetz
<lb/>selbst das eine dem anderen voranstellt, was nicht der Fall ist.
<lb/>Aus dem Kautionsrechte des Eigenthümers kann nach dieser
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0050.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0050"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e4776" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gemeinderathsbeschluß. Gemeinderathsmitglieder. Eigenes Interesse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Richtung nichts entnommen werden, da dieses in Fällen, wie
<lb/>der vorliegende, in welchem der Besteller des Nießbrauchs den
<lb/>Nutznießer von der Kautionspflicht befreit hat, nicht besteht,
<lb/>Nießbrauch aber auch vorzugsweise Personen zugewendet wird,
<lb/>welchen gegenüber die Befürchtung besteht, daß das Kapital
<lb/>in ihren Händen gefährdet fei, und welche von der Kaution
<lb/>befreit werden, weil die Unfähigkeit, solche zu stellen, außer
<lb/>Frage ist. Die der Bestellung zu Grunde liegende Absicht, das
<lb/>Kapital zu sichern und zu erhalten, würde daher das Gegen-
<lb/>theil erzielen. Stehen Eigenthum und Nutzungsrecht collidirend
<lb/>gegenüber, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß Mangels
<lb/>besonderer gesetzlicher Bestimmung das Recht des Eigenthümers
<lb/>als das stärkere anzusehen ist.

<lb/>Für die Zukunft strebt der Entwurf des Deutschen Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs in Anerkennung der Collision der Rechte im
<lb/>Art. 1033 durch Constituirung eines gemeinsamen Rechts zur
<lb/>Einziehung gewiß die beste Lösung an. Dem Widerspruche der
<lb/>Betheiligten gegenüber war der Beklagte auch nach bestehendem
<lb/>Rechte nicht befugt, die nicht ihm oder doch nicht ihm allein
<lb/>zustehende Forderung zu kündigen und auf Grund des nicht
<lb/>fällig gewordenen Anspruchs die Vollstreckung zu betreiben. In
<lb/>Verfolg dieser Annahme muß es bei den Beschlüssen, betreffend die
<lb/>Einstellung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung, verbleiben, deren
<lb/>Aufhebung das Landgericht von Amtswegen ausgesprochen hat.

<lb/>Da der Beklagte nach Maßgabe der getroffenen Entscheidung
<lb/>in der Sache selbst vollständig unterliegt, so treffen ihn trotz
<lb/>der Beschränkung des Berufungsantrages die Kosten des Rechts- 
<lb/>streits einschließlich derjenigen des Einstellungsverfahrens allein
<lb/>gemäß Z 87 der Prozeßordnung.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 11. Januar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemein-ernthsbeschlutz. — Geineindcrathsmitglieder.

<lb/>/ — Eigenes Interesse.

<lb/>Die Bestimmung des § 65 der Gemeindeordnung
<lb/>vom 23. Juli 1845, wonach ein Gemeinderaths- 
<lb/>mitglied, welches bei einer Angelegenheit ein von
<lb/>dem Interesse der Gemeinde verschiedenes In-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0051.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0051"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e4882" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Cultuskosten. Pfarr(Kirchen)-Gemeinde. Civilgemeinde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>teresse hat, an der Berathung nicht Theil nehmen
<lb/>darf, findet auch auf diejenigen Angelegenheiten
<lb/>Anwendung, in denen der Gemeinderath als Ver- '
<lb/>tretet der gemeinschaftlichen Jagdbezirke fungirt.

<lb/>Janssen — Gemeinde Calbeck.

<lb/>Das Urtheil, welches so entschieden hat, ist in der Ab- 
<lb/>theilung 2 Seite 11 dieses Bandes abgedruckt.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 28. November 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Schilling — van Koolwyk.
</p>
               <p>

                  <lb/>Cultuskosten. - PfarrKirchengemeinde. - Civil-
<lb/>/ gemeinde.

<lb/>Die Verpflichtungen der Civilgemeinden zur Besol- 
<lb/>dung und Unterhaltung kirchlicher Stellen, welche
<lb/>dieselben durch von der Kgl. Regierung geneh- 
<lb/>migte Gemeinderathsbeschlüsfe den kirchlichen Be- 
<lb/>hörden gegenüber übernommen haben, sind als
<lb/>aus privatrechtlichen Titeln im Sinne des § 1
<lb/>Abf. 3 des Gesetzes vom 14. März 1880
<lb/>entspringende Verpflichtungen anzusehen,
<lb/>welche danach unberührt geblieben und nicht
<lb/>nach Z l Abs. 1 das. auf die Kirchengemeinden
<lb/>(Pfarrgemeinden) übergegangen sind.

<lb/>Hat die Untersagung der ferneren Ausübung des
<lb/>geistlichen Amtes seitens der Vorgesetzten Be- 
<lb/>hörde eines ange st eilten katholischen Gei st lichen
<lb/>den Verlust des Diensteinkommens zur Folge?

<lb/>Kath. Pfarrgemeinde Ehrenfeld und Civilgemeinde Ehren- 
<lb/>seid — von Gal-

<lb/>Der Kaplan N. zu Ehrenfeld, welcher seit der Errichtung
<lb/>der katholischen Pfarrei daselbst im Jahre 1869 die Stelle
<lb/>eines zweiten Geistlichen an derselben inne gehabt hat, bezog
<lb/>als solcher bis zum 1. April 1888 von der Civilgemeinde
<lb/>Ehrenfeld ein Gehalt von zunächst 750 Mark nebst freier
<lb/>Wohnung und später 1450 Mark ohne freie Wohnung. Diese
<lb/>Gehaltszahlungen und Leistungen beruhten zunächst aus Ge-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0052.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0052"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>meinderathsbeschlüssen aus dem Jahre 1868, welche in Folge
<lb/>von Verhandlungen mit dem erzbischöflichen Stuhle zu Köln,
<lb/>betreffend die Errichtung einer Pfarrei zu Ehrenfeld, dahin er- 
<lb/>gingen, die betreffenden Gehälter u. s. w. für die zu kreirenden
<lb/>Stellen eines Pfarrers und eines zweiten Geistlichen auszu- 
<lb/>setzen, und welche von der Kgl. Regierung mit der Maßgabe
<lb/>bestätigt wurden, daß dieselben auf die katholischen Mitglieder
<lb/>der Gemeinde umzulegcn seien. In den Jahren 1873 und
<lb/>1874 ergingen sodann mit derselben Maßgabe von der Kgl.
<lb/>Regierung bestätigte Gemeinderathsbeschlüsse über die Erhöhung
<lb/>der Gehälter und Leistung der Wohnungsentschädigung in
<lb/>Geld. Im Jahre 1881 wurde dem Kaplan N. von dem
<lb/>Pfarrer zu Ehrcnseld die fernere Ausübung des geistlichen
<lb/>Amtes untersagt, und hat derselbe seit dieser Zeit keine Dienste
<lb/>mehr geleistet. Unter dem 29. Januar 1887 richtete das erz-
<lb/>bischöfliche Generalvikariat an denselben ein Schreiben, in
<lb/>welchem ihm eröffnet wurde, daß er von der Stelle eines
<lb/>Kaplans in Ehrenfeld entbunden sei.

<lb/>Unter dem 29. März 1887 cedirte Kaplan N. seinen An- 
<lb/>spruch an Gehalt und Wohnungsentschädigung für die Zeit
<lb/>vom 1. April 1884 bis dahin 1887 gegen die Stadt Ehren- 
<lb/>feld, sowie die katholische Kirchengemeinde daselbst zur Deckung
<lb/>von Forderungen in gleicher Höhe an die Wittwe von Gal.

<lb/>Letztere hat nach Zustellung der Cession gegen die Civil-
<lb/>gemeinde Ehrenfeld und gegen die katholische Pfarrgemeinde
<lb/>daselbst Klage auf solidarische Verurtheilung zur Zahlung der
<lb/>ihr cedirten Ansprüche in Höhe von 4500 Mark mit Zinsen
<lb/>vom Klagetage zum Kgl. Landgerichte zu Köln erhoben.

<lb/>Das Landgericht verurtheilte unter dem 11. November
<lb/>1887 unter Abweisung der Mehrforderung die katholische
<lb/>Pfarrgemeinde zur Zahlung von 4250 Mark mit Zinsen an
<lb/>die Klägerin, wies dagegen die Klage der Civilgemeinde gegen- 
<lb/>über ab, indem es annahm, daß die ursprünglich allerdings
<lb/>begründete Verpflichtung der Civilgemeinde durch den § 1
<lb/>Absatz 1 des Gesetzes vom 14. März 1880 auf die katholische
<lb/>Pfarrgemeinde übergegangen sei.

<lb/>Auf Berufung sowohl der katholischen Pfarrgemeinde, als
<lb/>der Klägerin erkannte das Oberlandesgericht umgekehrt auf
<lb/>Verurtheilung der Civilgemeinde und Abweisung der Klage
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0053.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0053"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>gegenüber der Stadtgemeinde, soweit es hier interessirt, aus

<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die von der Klägerin gegen das Urtheil erster Instanz
<lb/>eingelegte Berufung ist in thatsächlicher und rechtlicher Be- 
<lb/>ziehung begründet.

<lb/>Durch das Gesetz vom 14. März 1845 wurde, soweit es
<lb/>sich um die in dem gegenwärtigen Falle in Betracht kommen- 
<lb/>den Verpflichtungen der Civilgemeinde zur Aufbringung der
<lb/>Kosten für die ordentlichen (jährlich wiederkehrenden) Bedürf- 
<lb/>nisse der Kirchengemeinde handelt, die bis dahin bestehende
<lb/>Gesetzgebung in der Weise geändert, daß die Zuschüsse zu den- 
<lb/>jenigen Kosten, welche bereits auf dem Haushaltsetat der
<lb/>Civilgemeinden standen, von diesen fortentrichtet, dagegen die- 
<lb/>jenigen Kosten, welche nicht in den Haushaltsetat der Ge- 
<lb/>meinden ausgenommen worden waren, aus dem Kirchenver- 
<lb/>mögen und, wenn letzteres nicht ausreichte, von den Pfarr-
<lb/>genossen bestritten werden sollten. Demzufolge war die beklagte
<lb/>Stadtgemeinde, als im Jahre 1869 in der Stadt Ehrenfeld
<lb/>eine Pfarrei errichtet wurde, zur Aufbringung der Einkünfte,
<lb/>wie solche zum Lebensunterhalte der anzustellenden Geistlichen
<lb/>nöthig war, nicht verpflichtet. Sie war aber andererseits, wie
<lb/>auch in einer Entscheidung des vormaligen Kgl. Obertribunals
<lb/>vom 4. Februar 1879 (Rh. Archiv Bd. 70. 2. S. 113)
<lb/>ausgeführt worden ist, wohl befugt, mit Genehmigung der
<lb/>Kgl. Regierung diese Kosten zu übernehmen und einen dahin- 
<lb/>gehenden Vertrag mit dem Erzbischöfe von Köln als dem
<lb/>kirchlichen Obern abzuschließen. Ein solcher Vertrag ist denn
<lb/>auch auf Grund der zwischen dem erzbischöflichen General- 
<lb/>vikariate und der beklagten Stadtgemeinde im Jahre 1868 ge- 
<lb/>führten Verhandlungen und der von der Kgl. Regierung be- 
<lb/>stätigten Gemeinderathsbeschlüsse vom 14. August und 4. De- 
<lb/>zember 1868 zu Stande gekommen. Es wurden in diesen
<lb/>Beschlüssen von der beklagten Stadtgemeinde für den Pfarrer
<lb/>ein Gehalt von 1200 Mark und für den zweiten anzustellen- 
<lb/>den Geistlichen ein solches von 750 Mark außer Wohnung
<lb/>und Garten ausgesetzt und in den ferneren, von der Kgl.
<lb/>Regierung gleichfalls bestätigten Gemeinderathsbeschlüffen aus
<lb/>den Jahren 1873 und 1874 das Gehalt des Pfarrers auf
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0054.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0054"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>1500 Mark erhöht und das des zweiten Geistlichen, weil ihm
<lb/>eine Wohnung nicht gestellt werden konnte, auf den gleichen
<lb/>Betrag festgesetzt. Gemäß Art. 1121 des B. G.-B. hatte da- 
<lb/>her der Kaplan N., welcher bei der Errichtung der Pfarrei in
<lb/>Ehrenfeld als zweiter Geistlicher am 25. März 1869 angestellt
<lb/>wurde, mit dem Tage feines Dienstantritts das Recht auf den
<lb/>Bezug des von der beklagten Stadtgemeinde für die zweite
<lb/>geistliche Stelle ausgesetzten Gehaltes erioorben. Er ist über- 
<lb/>dies dem zwischen der beklagten Stadtgemeinde und dem erz-
<lb/>bischöflichen Stuhle abgeschlossenen Vertrage auch dadurch that-
<lb/>sächlich beigetreten, daß er das in den vorbezogenen Gemeinde- 
<lb/>rathsbeschlüssen für ihn festgesetzte Gehalt bis zum Jahre 1884
<lb/>empfangen hat. Daß die Gemeinderathsbeschlüsse von der
<lb/>Kgl. Regierung mit der Maßgabe bestätigt worden sind, daß
<lb/>die durch die Gehaltszahlungen entstehenden Kosten aus die
<lb/>katholischen Einwohner umgelegt werden sollten, ist für die
<lb/>Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ohne Bedeutung,
<lb/>da, so lange nicht andere Umstände vorliegen, und diese sind
<lb/>von der beklagten Stadtgemcinde nicht angeführt worden, nur
<lb/>unterstellt werden kann, daß eine solche Bestimmung lediglich
<lb/>den Zweck hatte, festzustellen, auf welche Art und Weise die
<lb/>der Stadtgemeinde durch die Zahlung der Gehälter erwachsenen
<lb/>Kosten wieder zu decken waren, somit nur eine innere Ange- 
<lb/>legenheit der Gemeinde betraf, durch welche das Recht des
<lb/>zeitweiligen Inhabers der Stelle, fein Gehalt von der beklagten
<lb/>Stadtgemeinde zu fordern, nicht berührt wurde.

<lb/>Rach dem Gesetze vom 14. März 1880 sollen nun zwar,
<lb/>wie der § 1 Absatz 1 bestimmt, die bürgerlichen Gemeinden
<lb/>zur Ausbringung von Kosten für die Bedürfnisse der Kirchen- 
<lb/>gemeinden nicht mehr verpflichtet sein und ihre bis dahin be- 
<lb/>standenen Verpflichtungen auf die Kirchengemeinden übergehen.
<lb/>Unberührt von diesen Bestimmungen sollen jedoch, wie der
<lb/>8 1 Absatz 3 verfügt, diejenigen Rechte und Pflichten der bür- 
<lb/>gerlichen Gemeinden bleiben, welche aus privatrechtlichen Titeln
<lb/>entstanden sind. Die Ausführungen des ersten Richters, daß
<lb/>unter einem privatrechtlichen Titel im Sinne dieser Bestimmung
<lb/>nicht ein solcher Vertrag, wie er im vorliegenden Falle zwischen
<lb/>der iellagten Stadtgemeinde und dem erzbischöflichen Stuhle,
<lb/>bezw. dem Kaplan N. zu Stande gekommen, sondern nur ein
<lb/>solcher Titel zu verstehen sei, in welchem einer Vermögensleistung
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0055.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0055"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>der bürgerlichen Gemeinde eine Vermögensleistung der Kirchenge- 
<lb/>meinde gegenüberstehe, können als zutreffend nicht erachtet werden.

<lb/>Weder der Wortlaut der bezogenen Bestimmung, noch die
<lb/>Motive zu dem Gesetze vom 14. März 1880 rechtfertigen diese
<lb/>Ansicht. Nach den Motiven (vergl. Stenographische Berichte,
<lb/>Herrenhaus 1879/80 2. Bd-, Anlagen S. 36 ff.) sollen von
<lb/>den in der Vergangenheit bereits entstandenen Verhältnissen
<lb/>der bürgerlichen Gemeinden zu den Kirchengemeinden nur die
<lb/>öffentlich-rechtlichen gelöst werden. Damit war von selbst aus- 
<lb/>gesprochen, daß die in der Vergangenheit entstandenen privat-
<lb/>rechtlichen Verhältnisse der bürgerlichen Gemeinden zu den
<lb/>Kirchengemeinden, d. h. diejenigen Verhältnisse, welchen ein
<lb/>Privatabkommen zu Grunde lag, fortbestehen oder, wie mit
<lb/>anderen Worten der § 1 Absatz 3 des Gesetzes sagt, die aus
<lb/>privatrechtlichen Titeln entspringenden Rechte und Pflichten der
<lb/>bürgerlichen Gemeinden unberührt bleiben sollten. Die Be- 
<lb/>zugnahme von Seiten des ersten Richters auf die Verhand- 
<lb/>lungen, welche bei Berathung dieses Paragraphen im Abge- 
<lb/>ordnetenhause (Stenographische Berichte 1879/80 2. Band
<lb/>S. 986 und 987) stattgefunden haben, ist gleichfalls eine ver- 
<lb/>fehlte. Das von dem Abgeordneten von Cuny gestellte Amen- 
<lb/>dement, auf welches der erste Richter verweist, war nur dahin
<lb/>gerichtet, daß im § 1 Absatz 3 des Entwurfs vor dem Worte
<lb/>„Verpflichtungen" dieWorte „Rechte und" eingeschoben werden soll- 
<lb/>ten. Dieser Antrag wurde angenommen. Dafür, daß auch die Ansicht
<lb/>dieses Abgeordneten, welche derselbe nebenbei darüber entwickelte,
<lb/>wie er das Wort „Verpflichtungen" auffasse, von den übrigen
<lb/>Mitgliedern des Hauses getheilt worden ist, liefern die Ver- 
<lb/>handlungen keinen Beleg. Noch weniger läßt sich, wie die
<lb/>beklagte Pfarrgemeinde und die Klägerin mit Recht hervor- 
<lb/>heben, aus dem Umstande, daß die Meinungsäußerung eines
<lb/>einzelnen Abgeordneten in dem einen Hause des Landtags
<lb/>dort keinen Widerspruch erfahren hat, der Schluß ziehen, daß
<lb/>diese Ansicht auch für die übrigen Faktoren der Gesetzgebung,
<lb/>das andere Haus des Landtages und die Kgl. Staatsregierung,
<lb/>maßgebend gewesen ist. Endlich ist auch im Uebrigen kein
<lb/>Grund abzusehen, aus welchem der in Frage stehende Vertrag
<lb/>nicht als ein Titel im Sinne des § 1 Abs. 3 des cit. Gesetzes
<lb/>erachtet werden könnte. Der Zweck, den die beklagte Stadt- 
<lb/>gemeinde bei Abschluß des Vertrages verfolgte, war offenbar
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0056.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0056"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. AbLhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41 —
</p>
               <p>

                  <lb/>der, daß durch denselben die Errichtung einer Pfarrei in Ehren- 
<lb/>feld leichter ermöglicht werden sollte. Daß an der Errichtung
<lb/>einer Pfarrei in einer Stadt, in welcher eine solche bis dahin
<lb/>nicht bestand, auch die bürgerliche Gemeinde schon mit Rücksicht
<lb/>auf die weitere Fortentwickelung des Ortes ein erhebliches
<lb/>Interesse hat und deshalb sich veranlaßt finden kann, dieserhalb
<lb/>Lasten zu übernehmen, zu deren Uebernahme sie gesetzlich nicht
<lb/>verbunden ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Es kann
<lb/>sich demnach, und da die Activlegitimation der Klägerin im
<lb/>Uebrigen von der beklagten Stadtgemeinde nicht bestritten wor- 
<lb/>den ist, nur noch fragen, ob und wieweit der von ihr der
<lb/>Klage entgegengesetzte Einwand des nicht erfüllten Vertrages
<lb/>begründet ist. Derselbe wird darauf gestützt, daß der Kaplan
<lb/>N. seit dem Jahre 1881, als ihm von dem Pfarrer in Ehren- 
<lb/>feld die Ausübung des geistlichen Amtes untersagt worden sei,
<lb/>keine Dienste mehr geleistet habe. Entscheidend ist in dieser
<lb/>Beziehung das kanonische Recht, da die Besetzung der kirchlichen
<lb/>Stelle von Seiten des erzbischöflichen Stuhles nach Maßgabe
<lb/>dieser Bestimmungen nur erfolgen konnte, und die beklagte
<lb/>Stadtgemeinde, indem sie für eine solche Stelle ein Gehalt
<lb/>zusicherte, sich, soweit es sich um das Recht des Angestellten
<lb/>auf den Bezug des Gehaltes handelte, wenn auch nicht aus- 
<lb/>drücklich, doch jedenfalls stillschweigend diesen Vorschriften
<lb/>unterwarf. Das von dem Pfarrer in Ehrenfeld an den Ka- 
<lb/>plan N. erlassene Verbot konnte indessen, wie von dem ersten
<lb/>Richter bereits ausgeführt worden ist, keine größere Wirkung
<lb/>haben, als wenn dem Kaplan N. von dem zuständigen Bischöfe
<lb/>selbst die Ausübung seines Amtes untersagt worden wäre.
<lb/>Mit einer solchen Untersagung, die ohne förmliche Vorunter- 
<lb/>suchung nur, wie von der beklagten Stadtgemeinde nicht be- 
<lb/>stritten worden ist, auf Grund bloßer Ueberzeugung (ex infor-
<lb/>mata conscientia) stattfand, war aber ein Verlust des Ein- 
<lb/>kommens noch nicht verbunden (vergl. Schulte, Lehrbuch des
<lb/>Kirchenrechts 4. Auflage S. 212). Der Kaplan N. war
<lb/>daher jedenfalls bis zum Erlaß der erzbischöflichen Verfügung
<lb/>vom 29. Januar 1887, durch welche er von der Stelle eines
<lb/>Kaplans in Ehrenfeld definitiv entbunden wurde, berechtigt,
<lb/>das für ihn ausgesetzte Gehalt von der beklagten Stadtgemeinde
<lb/>zu fordern. Mehr wird auch in dieser Instanz von der Klä- 
<lb/>gerin nicht beansprucht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0057.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0057"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e5509" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Unfallversicherung. Ersatzforderung gegen den Betriebsunternehmer. Eisenbahn</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Ebenso, wie die Berufung der Klägerin, ist aber auch die
<lb/>Berufung, welche ihr gegenüber von der beklagten Kirchen- 
<lb/>gemeinde gegen das Urtheil erster Instanz eingelegt worden ist,
<lb/>gerechtfertigt. Zur Zeit, als es sich um die Dotation der
<lb/>geistlichen Stelle bei der neu zu errichtenden Pfarrei in Ehren- 
<lb/>feld handelte, konnte die beklagte Pfarrgemeinde überhaupt
<lb/>schon um deswillen keinerlei Verpflichtungen übernehmen, weil
<lb/>sie damals noch gar nicht bestand. Dafür, daß die Psarr-
<lb/>gemeinde späterhin in das zwischen der Stadtgemeinde und
<lb/>dem erzbischöflichen Stuhle, bezw. dem Kaplan N. bestehende
<lb/>Vertragsverhältniß an Stelle der Stadtgemeinde oder neben
<lb/>derselben eingetreten wäre, fehlt jeder Beweis. (Es folgen
<lb/>hier nicht interessirende thatsächliche Ausführungen.)

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 7. Januar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — von Coellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfallversicherung. — Ersatzforderung gegen den
<lb/>Betriebsunternehmer. — Eisenbahn.

<lb/>Der Eisenbahn-Betriebsunternehmer ist bezüglich
<lb/>x solcher Arbeiter, welche nicht von ihm angestellt
<lb/>sind, und deren Arbeitgeber er nicht ist, falls den- 
<lb/>selben bei Arbeiten auf der Eisenbahn ein Unfall
<lb/>zustößt, als Dritter im Sinne des § 98 des Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 anzusehen,
<lb/>und es ist insoweit seine Haftpflicht nach dem 8 1
<lb/>des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871
<lb/>durch das Unfallversicherungsgesetz nicht berührt
<lb/>worden. Soweit die Verpflichtung der Genossen- 
<lb/>schaft zur Entschädigung des Verletzten durch das
<lb/>Unfallversicherungsgesetz begründet ist, geht die
<lb/>Forderung desselben gegen die Eisenbahn nach dem
<lb/>bezogenen 8 98 auf die Genossenschaft über.

<lb/>Eisenbahn-Betriebsamt (linksrh.) zu Köln — Rheinisch-
<lb/>Westfälische Baugewerks-Berufsgenofsenschaft.

<lb/>Am 3. Oktober 1885 verunglückte der in Diensten des
<lb/>Anstreichermeisters Steiger mit Anstreicherarbeiten auf dem
<lb/>Bahnhose zu Düren beschäftigte Anstreichergeselle Schlösser in
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0058.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0058"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>der Art, daß das Seil, welches den Fahrstuhl hielt, auf dem
<lb/>sich Schlösser befand, durch einen in den Bahnhof einfahrenden
<lb/>Werzug durchschnitten wurde und derselbe herabstürzte. In
<lb/>Folge der erlittenen Verletzungen mußten dem Schlösser mehrere
<lb/>Fingerglieder abgenommen werden. Die Rheinisch-Westfälische
<lb/>Baugewerks-Berufsgenossenschaft setzte die dem Verletzten zu
<lb/>leistende Entschädigung für die Zeit vom l. Januar bis
<lb/>31. Mai 1886 auf monatlich 8,80 Mark und von da ab bis
<lb/>auf Weiteres unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf
<lb/>monatlich 4,20 Mark fest. Wegen des in Frage stehenden
<lb/>Unfalls war der Bahnmeister Sch., welcher die Arbeiten im
<lb/>Aufträge der Eisenbahn zu beaufsichtigen hatte, wegen fahr- 
<lb/>lässiger Körperverletzung zur Untersuchung gezogen, jedoch vom
<lb/>Landgerichte Aachen am 20. April 1886 sreigesprochen worden.

<lb/>Die genannte Berufsgenossenschast hat auf Grund des
<lb/>Z 98 des Unfallversicherungsgesetzes, des Z 1 des Reichshaftpflicht- 
<lb/>gesetzes und der Art. 1382, 1384 des B. G.-B. gegen das
<lb/>Kisenbahn-Betriebsamt (linksrheinisches) Klage auf Rückerstattung
<lb/>der dem Schlösser gezahlten und noch zu zahlenden Beträge
<lb/>erhoben.

<lb/>Das Kgl. Landgericht zu Köln hat durch Urtheil vom
<lb/>18. Juni 1888 diesen Klageanspruch auf Grund des § 98
<lb/>des Unfallversicherungsgesetzes und des § 1 des Haftpflicht-
<lb/>gesetzes zugesprochen, und die hiergegen eingelegte Berufung
<lb/>verwarf das Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründe»:

<lb/>Die Verletzung des Schlösser ist unbestritten bei dem Eisen- 
<lb/>bahnbetrieb erfolgt und verpflichtet den Beklagten zufolge Z 1
<lb/>des Reichshaftpflichtgesetzes zum Ersätze des dadurch entstandenen
<lb/>Schadens, da der Beklagte nicht behauptet, daß der Unfall
<lb/>durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Ver- 
<lb/>letzten verursacht worden ist. Die Höhe und Angemessenheit
<lb/>der von der Klägerin auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes
<lb/>gezahlten Entschädigungsgelder sind von dem Beklagten nicht
<lb/>bestritten. Der Beklagte kann unter solchen Umständen der
<lb/>Verurtheilung nur dann entgehen:

<lb/>1. wenn das Reichshaftpflichtgesetz durch das Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetz in dieser Beziehung aufgehoben, oder
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0059.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0059"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>2. wenn der Anspruch des Verletzten insoweit, als die
<lb/>gezahlten und noch zu zahlenden Beträge in Frage
<lb/>stehen, auf die Klägerin nicht übergegangen ist.

<lb/>Das Unfallversicherungsgesetz regelt in den §§ 95—97 die
<lb/>Haftpflicht der Arbeitsunternehmer und Betriebsbeamten, sowie
<lb/>in Z 98 die Haftpflicht Dritter. Da die gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen nirgendwo mit den Motiven in Widerspruch treten,
<lb/>so finden dieselben in den Motiven eine sachgemäße Erläuterung.
<lb/>Nach den Motiven zu den §§ 95—98 (Verhandlungen des
<lb/>Reichstags, 5. Legislaturperiode, IV., Session 1887 Nr. 4
<lb/>S. 81) will das Gesetz alle Streitigkeiten zwischen Arbeit- 
<lb/>gebern und Arbeitern über Entschädigungsansprüche, welche in
<lb/>Veranlassung eines Unfalles gegen den Arbeitgeber nach dem
<lb/>bisherigen Rechte entstehen, beseitigen und diese Beziehungen
<lb/>zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitern regeln. Zur
<lb/>Erreichung dieses Zweckes hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber
<lb/>einerseits für die Befreiung von der Haftpflicht Lasten auf- 
<lb/>erlegt, andererseits den Arbeitern für die ihnen nach dem
<lb/>bisher geltenden Rechte zustehenden, in ihrer Realisirung höchst
<lb/>unsicheren Entschädigungsansprüche eine sichere Summe ge- 
<lb/>währt. Zu einer Aenderung des Verhältnisses des Arbeiters

<lb/>zu einem Dritten lag kein Anlaß vor. Durch die Streitig- 

<lb/>keiten des Arbeiters mit einem Dritten wird das Verhältniß
<lb/>des Arbeitgebers zu dem Arbeiter nicht berührt. Für den
<lb/>Dritten erscheint die Versicherung als eine ihm fremde An- 
<lb/>gelegenheit. Es lag daher in der Natur der Sache, daß dessen
<lb/>Haftpflicht durch die Unfallversicherung nicht berührt wurde.
<lb/>Der verletzte Schlösser war Arbeiter und stand in Diensten
<lb/>des Anstreichermeisters Steiger. Diesem hatte der Beklagte
<lb/>die Anstreicherarbeiten verdungen. Im Sinne des 8 98 ist

<lb/>Dritter unter Anderen auch derjenige Betriebsuntcrnehmer,
<lb/>welcher nicht zu dem Beschädigten in dem Verhältnisse eines
<lb/>Arbeitgebers steht (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 21 S. 51). Der Beklagte war daher nach den vor- 

<lb/>liegenden Verhältnissen Dritter, aus welchem Grunde seine
<lb/>Haftpflicht durch das Unfallversicherungsgesetz nicht beseitigt
<lb/>erscheint. Der erwachsene Anspruch des verletzten Schlösser
<lb/>ist sodann auch der Klägerin für die geltend gemachten Be- 
<lb/>träge nach 8 98 übertragen worden. Nach dem 8 98 be- 
<lb/>stimmt sich die Haftung Dritter, welche den Unfall vorsätzlich
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0060.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0060"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45 —
</p>
               <p>

                  <lb/>ober durch Verschuldung herbeigeführt haben, nach den be- 
<lb/>stehenden gesetzlichen Vorschriften, jedoch soll die Forderung der
<lb/>Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossen- 
<lb/>schaft insoweit übergehen, als die Verpflichtung der Letzteren
<lb/>zur Entschädigung durch das Gesetz begründet ist. Der § 98
<lb/>führt zwar, insofern er nur von solchen dritten Personen han- 
<lb/>delt, welche den Unfall vorsätzlich oder durch Verschulden her- 
<lb/>beigeführt haben, die Fälle, in welchen ein gesetzlicher Anspruch
<lb/>gegen die Eisenbahn im Sinne des ein Verschulden der Bahn
<lb/>nicht vorauszusetzenden § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes in
<lb/>Frage steht, nicht ausdrücklich auf. Die Nichterwähnung hat
<lb/>zweifellos die Folge, daß entweder der § 1 des Reichshaft- 
<lb/>pflichtgesetzes durch den § 98 nicht berührt wird, also Dritten gegen- 
<lb/>über voll in Geltung bleibt, oder daß die in dem § 98 auf-
<lb/>gesllhrten Fälle der Herbeiführung des Unfalles durch Vorsatz
<lb/>oder Verschulden nur als Beispiele der Haftbarkeit angesehen
<lb/>werden können. Nach der ersteren Alternative würde der Ar- 
<lb/>beiter, welcher auf Grund des § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes
<lb/>entschädigungsberechtigt ist, günstiger gestellt sein, als wenn
<lb/>ein Verschulden der Eisenbahnbeamten hinzuträte, indem als- 
<lb/>dann nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung seine For- 
<lb/>derung theilweise auf die Genossenschaft überginge. Diese
<lb/>Folge kann gesetzlich nicht beabsichtigt sein. Der § 98 ist da- 
<lb/>her mit Woedtke (Kommentar zum Unfallversicherungsgesetze,
<lb/>3. Ausl. Anmerk. 3 zu § 98) im Sinne der zweiten Alter- 
<lb/>native auszulegen. Die Haftbarkeit für einen Unfall, welcher
<lb/>durch Vorsatz oder Verschulden herbeigeführt worden ist, erscheint
<lb/>nur beispielsweise erwähnt. Es tritt die Haftbarkeit aus § 1
<lb/>des Reichshaftpflichtgesetzes den aufgeführten Fällen noch hinzu.
<lb/>Der erste Absatz des § 98 dient nach dieser Auslegung nur
<lb/>zur Erläuterung des zweiten Absatzes, zur Kennzeichnung der
<lb/>Art der kraft Gesetzes übergehenden Ansprüche.

<lb/>Da hiernach die beiden oben angeführten Voraussetzungen
<lb/>sür die Begründung der Klage gegeben sind, so war die Be- 
<lb/>rufung, ohne daß es' auf die Frage des Verschuldens und
<lb/>den dieserhalb erbotenen Beweis ankommen konnte, mit der
<lb/>sich aus 8 92 Civ.-Pr.-O. ergebenden Kostenentscheidung zu- 
<lb/>rückzuweisen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 26. Januar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Am Zehnhoff.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0061.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0061"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e5928" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehe. Klage auf Ungültigkeitserklärung. Irrthum in der Person</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehe. — Klage auf UngitttigkettserklSrung. —
<lb/>Jrrthum in Ver Person.

<lb/>Als Jrrthum in der Person, auf welchen nach dem
<lb/>Art. 180 des B. G.-B. die Klage eines Ehegatten
<lb/>auf Ungültigkeitserklärung der Ehe gegründet
<lb/>werden kann, ist nur ein solcher Jrrthum anzu-
<lb/>seheu, welcher die physische Person des anderen
<lb/>Ehegatten oder die Identität der Person desselben
<lb/>betrifft.

<lb/>P. - P.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Zurückweisung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu
<lb/>Coblenz vom 17. Oktober 1888 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die auf Jrrthum in der Person des Beklagten gestützte
<lb/>Klage steht nach Art. 180 des B. G.-B. nur dem Ehegatten
<lb/>zu, welcher sich im Jrrthum befunden hat. Dieselbe kann da- 
<lb/>her, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf § 592 der
<lb/>Civilprozeßordnung zutreffend ausführt, nur auf Ungültigkeits- 
<lb/>erklärung gerichtet werden. Entscheidend ist, ob der zur Be- 
<lb/>gründung der Klage behauptete Jrrthum sich als Jrrthum in
<lb/>der Person darstellt, welcher dem Irrenden das Anfechtungs- 
<lb/>recht gewährt. Nach Aufstellung der Klägerin ist der Beklagte
<lb/>nach Abschluß ihrer Ehe wegen verschiedener Sittenverbrechen,
<lb/>deren er vor Eingehung der Ehe sich schuldig gemacht hat, zu
<lb/>einer achtjährigen Zuchthausstrafe verurtheilt worden, welche er
<lb/>zur Zeit verbüßt. Sie will von diesem sittlichen Fehler des
<lb/>Beklagten keine Kenntniß gehabt haben und hält sich für be- 
<lb/>rechtigt, wegen dieser ihr verborgen gebliebenen Eigenschaft
<lb/>ihres Ehemannes auf Ungültigkeitserklärung ihrer Ehe anzu- 
<lb/>tragen. Diesem Anträge würde stattzugeben sein, wenn anzu- 
<lb/>erkennen wäre, daß die Verurtheilung des Beklagten die Person
<lb/>desselben verändert hätte und der Klägerin zur Zeit eine Person
<lb/>als Ehegatte gegenüberstände, welcher sie die erforderliche Ein- 
<lb/>willigung zur Ehe nie gegeben hat. Die Verurtheilung des
<lb/>Beklagten berührt aber die Individualität desselben nicht; sie
<lb/>entscheidet nur über Eigenschaften und Handlungen und hebt
<lb/>den bisherigen Personenstand nicht auf.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0062.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0062"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn als Ergebnis; einer Rechtsentwickelung der Satz auf- 
<lb/>gestellt wird, daß die Unkenntniß sittlicher Fehler dem Bereiche
<lb/>der Anfechtungsgründe einer Ehe wegen Jrrthums angehören
<lb/>(Entsch. des Reichsgerichts Bd. 17 S. 248), so kann dasselbe
<lb/>sür die Rechtsprechung nur verwerthet werden, soweit ihm nicht
<lb/>positive Rechtsnormen entgegenstehen, wie für das Gebiet des
<lb/>Rheinischen Rechts der angezogene Art. 180 des B. G.-B.
<lb/>Derselbe stellt sich als Spezialbestimmung für das eheliche
<lb/>Verhältniß im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen
<lb/>über die Erfordernisse gültiger Verträge dar. Wenn der
<lb/>Artikel 1109 eine gültige Einwilligung als nicht vorhanden
<lb/>annimmt, wenn dieselbe nur aus Jrrthum gegeben ist, und
<lb/>der Jrrthum in der Person nach Art. 1110 Berücksichtigung
<lb/>findet, wenn die Rücksicht auf die Person des Kontrahenten
<lb/>die Hauptursache des Vertrages ausmachte, so ist schon aus
<lb/>der Existenz der für die Ehe erforderlich erachteten besonderen
<lb/>Bestimmung über Anfechtung wegen Jrrthums zu folgern, daß
<lb/>der Anfechtungsgrund des Jrrthums eine Beschränkung erhalten
<lb/>sollte. Das aus dem Wesen der Ehe sich ergebende sittliche
<lb/>Verhältniß der Betheiligten erforderte andere Bestimmungen,
<lb/>als der privatrechtliche Vertrag, und diese haben ihre Tendenz
<lb/>in der möglichsten Aufrechterhaltung der Ehe. Wenn der
<lb/>Art. 180 daher als Grund sür die Anfechtungsklage nur den
<lb/>Jrrthum in der Person anerkennt, so kann kein Zweifel dar- 
<lb/>über sein, daß das Bürgerliche Gesetzbuch in bewußter und
<lb/>gewollter Weise jeden Jrrthum ausscheidet und für unwesent- 
<lb/>lich erachtet, welcher nicht die physische Person oder doch die
<lb/>Identität der Person betrifft. Diese Auslegung hat aber auch
<lb/>um so größere Berechtigung, als bei Berathung des Art. 180
<lb/>alle Anträge auf Einräumung größerer Latitüde für das Er- 
<lb/>messen des Gerichts mit Rücksicht auf die bedenklichen Kon- 
<lb/>sequenzen abgelehnt worden sind und der ursprüngliche, von
<lb/>keiner Seite in seiner Beschränkung angezweifelte Entwurf
<lb/>Gesetz geworden ist.

<lb/>Ein Jrrthum in der Person des Beklagten liegt hiernach
<lb/>nicht vor, und ein anderer Grund ist der Klage nicht unter- 
<lb/>stellt. Das Urtheil erster Instanz war daher lediglich zu be- 
<lb/>stätigen.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 1. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwalt: Heiliger.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0063.tif"
                n="48"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0063"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e6143" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbschaftssteuer. Mobilarnachlaß. Ausländer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftssteuer- — Mobilürnachlatz. — Ausländer.

<lb/>^ Der im Jnlande befindliche Mobilarnachlaß eines
<lb/>Erblassers, welcher bei seinem Ableben Ausländer
<lb/>war, unterliegt grundsätzlich nicht der Preußischen
<lb/>Erbschaftssteuer. Es ist dieses vielmehr nach § 10
<lb/>Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes nur dann der
<lb/>Fall, wenn der Nachlaß in einen Staat verabfolgt
<lb/>werden soll, in welchem hinsichtlich des Nachlasses
<lb/>Preußischer Angehörigen nicht die gleiche Rücksicht
<lb/>beobachtet wird.

<lb/>Provinzial-Steuerdirektion zu Köln — Mathias.

<lb/>Der am 28. Juli 1885 zu Mailand verstorbene Moritz
<lb/>Mathias ist unter Anderen beerbt worden von Ludwig Mathias,
<lb/>Kaufmann zu Köln. Der Preußische Fiskus beanspruchte von
<lb/>dem lediglich in beweglichem Vermögen bestehenden Nachlasse
<lb/>Erbschaftssteuer und hat dafür eine Forderung desselben an den
<lb/>A. Schaaffhausen'schen Bankverein in Höhe von 21500 Mark
<lb/>gepfändet.

<lb/>Ludwig Mathias erhob gegen den Fiskus, vertreten durch
<lb/>die Provinzial - Steuerdirektion zu Köln, Klage zum Land- 
<lb/>gerichte daselbst mit dem Anträge, zu erkennen, daß der Be- 
<lb/>klagte zur Erhebung von Erbschaftssteuer von dem Nachlasse
<lb/>nicht berechtigt sei, demgemäß die Pfändung aufzuheben.

<lb/>Das Landgericht sprach durch Urtheil vom 29. März 1888
<lb/>die Klage zu, und die hiergegen eingelegte Berufung verwarf
<lb/>das Oberlandesgericht, soweit es hier in'teressirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit dem Landgerichte ist der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts, welche insbesondere in dem Urtheile in Sachen
<lb/>Schuster gegen Fiskus vom 25. September 1884 *) aus ein- 
<lb/>gehende Erörterung der Gesetzgebungsverhandlungen begrün- 
<lb/>det ist, beizutreten, daß nach den Bestimmungen des
<lb/>Preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 der in
<lb/>Preußen befindliche Nachlaß eines Erblassers, welcher bei seinem
<lb/>Ableben Ausländer war, von der Preußischen Erbschaftssteuer
<lb/>grundsätzlich frei ist und derselben nur ausnahmsweise unter-


<lb/>*) Vergl. außerdem Entjch. des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 8. S. 234.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0064.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0064"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e6252" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Theater. Verweigerung des Eintritts und Besuchs</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>. liegt im Falle des 8 10 Absatz 2 daselbst, wenn indem Staate,
<lb/>wohin dieser Nachlaß verabfolgt werden soll, nicht die gleiche
<lb/>Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger Staatsangehörigen
<lb/>beobachtet wird?*) (Folgen Ausführungen thatsächlicher Na- 
<lb/>tur, aus denen hergeleitet wird, daß der Erblasser nach den
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes vonl 31. Dezember 1842 § 23
<lb/>zur Zeit seines Todes Ausländer gewesen sei.)

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 5. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Vagedes — Am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theater. — Verweigerung Des Eintritts und Besuchs.

<lb/>&gt; Ist der Theater-Direktor verpflichtet. Jedermann
<lb/>den Eintritt in das Theater und den Besuch der
<lb/>Vorstellungen gegen Lösung des Eintrittsbillets
<lb/>zu gestatten?

<lb/>Diese Frage wurde im vorliegenden Falle vom Oberlandes- 
<lb/>gerichte verneint.

<lb/>N. - R.

<lb/>Der Theater-Director R. zu Aachen hatte dem Kauf- 
<lb/>manne N. daselbst in Folge von Streitigkeiten, die ihren
<lb/>Grund in ungünstigen Kritiken des Letzteren hatten, brieflich
<lb/>mitgetheilt, daß ihm der Eintritt in das Theater nicht mehr
<lb/>gestattet sei. N. erhob Klage zum Landgerichte Aachen mit
<lb/>dem Anträge auf Feststellung seines Rechts zum Besuche des
<lb/>Theaters gegen Lösung der Eintrittskarten. Die Klage wurde
<lb/>vom Landgerichte durch Urtheil vom 31. Januar 1888 aus
</p>
               <p>

                  <lb/>**) Durch ein Urtheil desselben Senates vom 1. April 1889 in
<lb/>Sachen eines anderen Erben, nämlich des zu Paris wohnenden
<lb/>Kaufmannes Gustav Mathias gegen den Steuerfiskus wurde er- 
<lb/>kannt, daß auch der nach Frankreich gehende Nachlaß eines im
<lb/>Auslande verstorbenen Fremden von der Erbschaftssteuer frei sei,
<lb/>sofern der Fremde bei seinem Ableben nicht in Frankreich effektiv
<lb/>domizilirt war, indem nach den einschlägigen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen unter gleichen Voraussetzungen auch in Frankreich Erb- 
<lb/>schaftssteuer nicht erhoben werde.

<lb/>Dagegen wurde in derselben Prozeßsache ein von dem Gustav
<lb/>Mathias gestellter Antrag auf Aufhebung einer vom Fiskus wegen
<lb/>der geforderten Erbschaftssteuer angelegten Pfändung wegen Unzu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

<lb/>Archiv 80. Bd. 3. Heft. Erste Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0065.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0065"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>einem formellen, hier nicht interessirenden Grunde abgewiesen.
<lb/>Auf erhobene Berufung erkannte das Oberlandesgericht unter
<lb/>abweichender Motivirung auf Verwerfung des Rechtsmittels
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage verlangt Verurtheilung des Beklagten zur Dul- 
<lb/>dung des Eintritts des Klägers zu den Theatervorstellungen,
<lb/>betreffs deren ein Abonnementsvertrag unter Parteien nicht
<lb/>besteht, und zwar gegen Zahlung des Eintrittspreises, mit
<lb/>anderen Worten also Feststellung, daß Beklagter verpflichtet ist,
<lb/>mit dem Kläger über den Besuch des Theaters zu contrahiren.
<lb/>Eine solche Verpflichtung besteht nicht.

<lb/>Zunächst besitzt Beklagter — wie Kläger unrichtig behaup- 
<lb/>tet — kein thalsächliches Monopol zu Theateraufführungen
<lb/>in Aachen, vielmehr kann Jeder, dem die in § 32 der
<lb/>Gewerbeordnung vorgesehene Genehmigung ertheilt ist, auch
<lb/>dort öffentliche Theatervorstellungen veranstalten (vergl. Ministerial-
<lb/>Berfügung vom 24. November 1871, Min.-Blatt für die
<lb/>innere Berw. S. 345).

<lb/>Die Berufung auf ein angebliches thatsächliches Monopol
<lb/>ist aber auch rechtlich verfehlt.

<lb/>Mag immerhin im einzelnen Falle ein öffentliches Interesse
<lb/>an dem geregelten Betriebe eines Theaters vorhanden sein, so
<lb/>besteht doch kein Rechtssatz, wonach der private Unternehmer
<lb/>eine Veranstaltung, deren Betrieb im öffentlichen Jntereffe
<lb/>liegt und thatsächlich für einen bestimmten Bezirk nur diesem
<lb/>Unternehmer möglich ist, schon kraft Gesetzes (d. h. abgesehen
<lb/>von etwaigen Verpflichtungen aus der Concessionsertheilung)
<lb/>verpflichtet wäre, Jedermann die Benutzung gegen Entgelt zu
<lb/>gestatten.

<lb/>Die öffentlichen Ankündigungen der Vorstellungen, die Be-
<lb/>kanntgebung der Eintrittspreise, die Einladungen zum Besuche
<lb/>sind unverbindliche Aufforderungen des Direktors an das
<lb/>Publikum, ihm Offerten zu machen, mit ihm behufs Vertrags- 
<lb/>schließung über den Besuch des Theaters in Verbindung zu
<lb/>treten(vergl. Jhering Jahrbücher für Dogmatik Bd. 23, S. 276).

<lb/>Die Berufung des Klägers auf den vom Beklagten mit
<lb/>der Stadt Aachen wegen Benutzung des Theatergebäudes ab- 
<lb/>geschloffenen Vertrag vermag den Klageanspruch nicht zu recht- 
<lb/>fertigen. Es kann die Frage dahingestellt bleiben, ob eine
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0066.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0066"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Theater-Direktor durch den mit dem Eigenthümer des
<lb/>Theaters abgeschlossenen Vertrag auferlegte Verpflichtung zur
<lb/>Vertragsschließung mit Jedem aus dem Publikum oder aus
<lb/>einem bestimmten Personenkreise — etwa den Einwohnern
<lb/>einer Stadt — dem Dritten ein Klagerecht geben würde, sei
<lb/>es aus dem Gesichtspunkte einer gültigen Beredung zu Gunsten
<lb/>Dritter, sei es deshalb, weil unter dieser Voraussetzung die
<lb/>öffentlichen Ankündigungen des Direktors den Charakter einer
<lb/>verbindlichen Offerte annehmen möchten. Der Vertrag mit
<lb/>der Stadt Aachen legt nämlich dem Kläger nicht die Verpflich- 
<lb/>tung auf, einem Jeden gegen Erlegung des Eintrittspreises
<lb/>den Eintritt in das Theater zu gestatten.

<lb/>In Betracht kann nur die Bestimmung kommen, wonach
<lb/>der Direktor verpflichtet ist, in dem ihm überlassenen Gebäude
<lb/>Vorstellungen zu geben. Daß der Besuch derselben Jedem gegen
<lb/>Eintrittsgeld zu gestatten sei, wird hier nicht bestimmt; eine
<lb/>solche Bestimmung ist auch nicht selbstverständlich nach der
<lb/>Verkehrssitte, und ebenso wenig ist anzunehmen, daß die con-
<lb/>trahirenden Parteien eine derartige Bestimmung haben treffen
<lb/>wollen oder als selbstverständlich unterstellt haben. Dem Theater-
<lb/>Direktor muß es nämlich, wie im eigenen, so auch im öffent- 
<lb/>lichen Jntereffe freistehen, Einzelnen die Verabfolgung einer
<lb/>Eintrittskarte zu versagen, wobei nur an betrunkene Personen,
<lb/>Personen in ungeziemlicher Kleidung, von abstoßendem Aeuße-
<lb/>ren, an offenkundige Anrüchige gedacht zu werden braucht.
<lb/>Wie weit der Direktor hier gehen soll, wird sich vertraglich
<lb/>niemals fest umgrenzen lassen. Man wird daher schwer dazu
<lb/>übergehen, dem Theater-Direktor einen Contrahirungszwang
<lb/>aufzuerlegen; in dieser Beziehung wird vielmehr regelmäßig
<lb/>Alles dem freien Ermessen des Unternehmers um so eher über- 
<lb/>laffen werden können, als dieser selbst das größte Interesse
<lb/>an einem möglichst zahlreichen Besuche hat.

<lb/>Dafür, daß es im vorliegenden Falle nicht dem Ermessen
<lb/>des Beklagten überlassen worden, wem er den Eintritt ge- 
<lb/>statten wolle, fehlt es an jedem Anhalte.

<lb/>Wenn der Direktor auch verpflichtet ist, die Möglichkeit
<lb/>eines Abonnementsvertrages zu eröffnen, so ist es doch seine
<lb/>Sache, mit wem er im Einzelfalle einen solchen Vertrag —
<lb/>von dem es sich zudem hier nicht handelt — abschließen tvill.
<lb/>Das vom Kläger in den Vordergrund gestellte öffentliche In-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0067.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0067"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>terefse an Theatervorstellungen und die Eigenschaft des Aache- 
<lb/>ner Theatergebäudes als eines städtischen rechtfertigt keine Ab- 
<lb/>weichung von den vorstehend entwickelten Grundsätzen.

<lb/>Ist Beklagter hiernach nicht verpflichtet, mit dem Kläger
<lb/>einen Vertrag über den Besuch des Theaters abzuschließen, so
<lb/>ist die Klage abzuweisen.

<lb/>Sehr nahe liegt aber die allerdings nicht in den Rahmen
<lb/>der Klage fallende, von den Parteien nicht berührte Frage,
<lb/>ob Beklagter dem Kläger den Eintritt in das Theater auch
<lb/>trotz Vorzeigung einer durch Vermittelung eines Dritten oder
<lb/>sonst wie erworbenen Eintrittskarte verweigern darf. Auch
<lb/>diese Frage ist (entgegen Jhering a. a. O. S. 326) zu Gunsten
<lb/>des Beklagten zu entscheiden. Kläger weiß, daß Beklagter ihm
<lb/>den Eintritt in das Theater allgemein nicht gestatten will, also
<lb/>bei Ausgabe der Billette den stillschweigenden Vorbehalt ihrer
<lb/>Nichtgültigkeit für den Kläger macht, und nach Rechtskraft
<lb/>dieses Urtheiles steht die Zulässigkeit dieses Vorbehaltes fest.
<lb/>Unter diesen Umständen kann Kläger aus der zufälligen Jnne-
<lb/>habung einer Eintrittskarte kein Recht gegen Beklagten herleiten.

<lb/>Zudem sind Theaterbillette, abgesehen davon, daß sie
<lb/>nicht zur Circulation bestimmt sind, keine vollkommene Jnhaber-
<lb/>papiere in dem Sinne — und dieß ist das Entscheidende
<lb/>(vergleiche Brunner in Endemann's Handbuch des Deutschen
<lb/>Handelsrechtes Bd. II S. 206, Motive zum Entwurf eines
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. II S. 721
<lb/>und 722) — daß anzunehmen wäre, der Ausgeber habe sich des
<lb/>Rechts der Legitimationsprüfung, d.h. der Prüfung der Erwerbsart
<lb/>auf Seiten des Inhabers, begeben wollen. Nach der Verkehrs- 
<lb/>sitte ist vielmehr anzunehmen, daß der Theater-Direktor sich
<lb/>regelmäßig das Recht Vorbehalten will, im Einzelfalle, je nach- 
<lb/>dem er an der Zurückweisung ein Interesse hat (vergl. oben),
<lb/>zu prüfen, ob er mit dem betreffenden Inhaber durch Veraus- 
<lb/>gabung des Billets contrahirt hat.

<lb/>Daß von diesem Rechte ein seltener Gebrauch gemacht wird,
<lb/>ist nicht sowohl die Folge einer mit der Verausgabung der
<lb/>Eintrittskarte übernommenen Verpflichtung, jedem Inhaber zu
<lb/>leisten, als vielmehr ein Ausfluß des Interesses, welches regel- 
<lb/>mäßig der Direktor an einem möglichst zahlreichen Besuche hat.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 20. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Schilling — Jonen I.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0068.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0068"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e6684" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Fenster. Erker oder Balkons. Aussicht. Oeffentliche Straße. Artikel 678 bis 680 des B. G.-B. Bau-Polizeiordnungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Fenster. - Erker oder Balkons. — Aussicht.—Oeffent-
<lb/>&gt; siche Straße. - Artikel 678 bis 68« des B. G.-B. -
<lb/>' Bau-Polizeiordnungen.

<lb/>Die Anwendbarkeit der Vorschriften der Art. 678
<lb/>bis 680 des B. G.-B. über die einzuhaltende Ent- 
<lb/>fernung der eine Aussicht in gerader Linie ge- 
<lb/>währenden Fenster und der eine Aussicht in schräger
<lb/>Richtung gewährenden Erker oder Balkons von
<lb/>dem Eigenthum des Nachbars ist ausgeschlossen,
<lb/>wenn die Aussicht auf die öffentliche Straße geht.
<lb/>Insbesondere sind die Bestimmungen der Art. 679
<lb/>und 680 nicht anwendbar, wenn die Erker oder
<lb/>Balkons über der öffentlichen Straße angebracht
<lb/>sind.

<lb/>Bau-Polizeiverordnungen haben weder den Zweck,
<lb/>noch die Wirkung, Privatrechte unter den Nach- 
<lb/>barn zu regeln.

<lb/>Eckardt. — Baumhögger.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Zurückweisung
<lb/>der gegen das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>vom 6. Juni 1888 eingelegten Berufung aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Wie sich aus den Erklärungen der Parteien ergibt, ist der
<lb/>in Rede stehende Erker am Hause des Klägers und Wider-
<lb/>beilagten so über der Straße angebracht, daß die Seitenfenster
<lb/>desselben die Aussicht in schräger Richtung auf das neben dem
<lb/>Hause des Klägers in der nämlichen Fluchtlinie gelegene Haus
<lb/>des Beklagten und in die Zimmer dieses Hauses gewähren.
<lb/>Es fragt sich daher, ob die Widerklage, mittelst welcher die
<lb/>Verurtheilung des Klägers, den Erker wegzunehmen oder doch
<lb/>jedenfalls so einzurichten, daß derselbe in seiner äußersten
<lb/>Linie 6 Centimeter von der Scheidelinie beider Häuser zurück- 
<lb/>bleibe, verlangt wird, auf die Vorschriften der Art. 678 bis
<lb/>680 des B. G.-B. und eventuell auf die Bau-Polizeiordnung
<lb/>für die Oberbürgermeisterei Düsseldorf gegründet werden kann.
<lb/>Daß in einem Falle, wo zwischen gegenüberliegenden Häusern,
<lb/>welche verschiedenen Eigenthümern gehören, sich die öffentliche
<lb/>Straße befindet, die Anwendbarkeit der betreffenden Vorschrift
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die einzuhaltende Entfernung
<lb/>der eine Aussicht in gerader Richtung gewährenden Fenster
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0069.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0069"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>von dem Eigenthum des Nachbars ausgeschlossen ist, wird in
<lb/>der Doktrin und Rechtsprechung überwiegend anerkannt und
<lb/>kann auch aus dem Grunde einem Zweifel nicht unterliegen, weil
<lb/>die öffentlichen Straßen zum Anbau von Häusern bestimmt
<lb/>sind, die Nothwendigkeit, diese Häuser mit Fenstern zu ver- 
<lb/>sehen, aber eine Ausnahme von der betreffenden Vorschrift des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt und die Verfügung über die
<lb/>Art der Benutzung der öffentlichen Straße nur dem Eigen-
<lb/>thümer der Straße und der Bau-Polizeibehörde zusteht. Nicht
<lb/>anders ist aber auch in dem Falle zu entscheiden, wo ein
<lb/>über der öffentlichen Straße angebrachter Balkon oder Erker
<lb/>in schräger Richtung die Aussicht aus das Eigenthum des
<lb/>Nachbars gewährt, da auch in diesem Falle zwischen dem in
<lb/>dem Lufträume über der Straße errichteten Balkon oder Erker
<lb/>und dem Eigenthum des Nachbars sich die öffentliche Straße,
<lb/>beziehungsweise der dazu gehörende Luftraum über dem be- 
<lb/>treffenden Theile der Straße befindet, während die Art. 678
<lb/>bis 680 des B. G.-B. nur die Aussicht von einem Privat- 
<lb/>eigenthum auf anderes Privateigenthum regeln, die Aussicht
<lb/>von dem Balkon oder Erker Untergebens daher nicht nur als
<lb/>von der Straße ausgehend anzusehen ist, sondern auch un- 
<lb/>mittelbar auf die Straße geht, und der für die Anwendbar- 
<lb/>keit der Art. 679 und 680 des B. G.-B. vorgebrachte Grund,
<lb/>daß bei Erkern und Balkons eine Nothwendigkeit, solche an- 
<lb/>zubringen, nicht bestehe, diese Anlagen vielmehr blos zur An- 
<lb/>nehmlichkeit dienten, um deswillen nicht entscheidend sein kann,
<lb/>weil auch bezüglich der Errichtung derselben über der öffent- 
<lb/>lichen Straße nur der Eigenthümer der Straße und die Bau-
<lb/>Polizeibehörde zu verfügen berechtigt sind. Die Bezugnahme
<lb/>des Beklagten und Widerklägers auf die Bestimmungen der
<lb/>Art. 679 und .680 des B. G.-B. kann daher die erhobene
<lb/>Widerklage nicht rechtfertigen. Letztere erscheint aber auch, so- 
<lb/>weit sie auf den § 10 der Bau-Polizeiordnung für die Ober- 
<lb/>bürgermeisterei Düsseldorf gestützt wird, deshalb nicht begrün- 
<lb/>det, weil die erwähnte Bau-Polizeiordnung weder den Zweck,
<lb/>noch auch die Wirkung hat, Privatrechte unter den Nachbarn
<lb/>zu regeln.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 15. März 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth. — Hartzfeld.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0070.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0070"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e6901" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uneheliches Kind. Klage auf Anerkennung der Mutterschaft gegen die Erben der Mutter. Beweis der Mutterschaft. Authentische Urkunde. Art. 337 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>Uneheliches Kinv. — Klage auf Anerkennung der
<lb/>^Mutterschaft gegen die Erben der Mutter. — Beweis
<lb/>der Mutterschaft. — Authentische Urkunde. —
<lb/>Art. 3S7 des B. G.-B.

<lb/>Die Klage auf Anerkennung der Mutterschaft eines
<lb/>unehelichen Kindes ist nicht blos bei Lebzeiten der
<lb/>angeblichen Mutter gegen diese, sondern auch nach
<lb/>deren Tode gegen die Erben derselben zulässig.

<lb/>Die Beweisbeschränkung des Art. 341 Abs. 3 des
<lb/>B. G.-B. ist durch den 8 14 Nr. 2 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zur Civilprozeßordnung beseitigt.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 337 Abs. 1 des B. G.'B.
<lb/>ist nicht anwendbar, wenn die Anerkennung der
<lb/>Mutterschaft nach dem Tode der angeblichen Mutter
<lb/>gegen deren Erben in Anspruch genommen wird.

<lb/>L. - K.

<lb/>Die Ehefrau S. geb. L. hat gegen die Brüder August und
<lb/>Wilhelm K., eheliche Söhne der am 26. Juni 1887 zu Köln
<lb/>verstorbenen Wittwe K., geborenen L., im März 1888 eine
<lb/>Klage zum Landgerichte daselbst mit dem Anträge erhoben, zu
<lb/>erlennen und festzustellen, daß Klägerin die anerkannte unehe- 
<lb/>liche Tochter der vorgenannten verlebten Wittwe K. und dem- 
<lb/>nach berechtigt sei, ein Neuntel des Nachlasses derselben in
<lb/>Anspruch zu nehmen.

<lb/>Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt
<lb/>und zur Begründung dieses Antrages geltend gemacht, daß die
<lb/>nach Art. 334 des B. G.-B. erforderliche Anerkennung durch
<lb/>eine authentische Urkunde nicht vorliege, sodann daß die auf
<lb/>Art. 341 des B. G.-B. gestützte Maternitätsklage nur gegen die
<lb/>angebliche Mutter selbst, nicht aber gegen deren Erben angestrengt
<lb/>»erben könne, und endlich daß auch eine seitens der Wittwe
<lb/>K. geschehene Anerkennung jedenfalls während Bestehens der
<lb/>Ehe derselben erfolgt sein würde, und daß mit Rücksicht hierauf
<lb/>der Art. 337 des B. G.-B. der Klage entgegenstehe.

<lb/>Das Landgericht erachtete die dem Klageanspruche zu Grunde
<lb/>liegende thatsächliche Aufstellung hinsichtlich der Anerkennung
<lb/>der Klägerin seitens der verlebten Wittwe K. als deren unehe- 
<lb/>liches Kind für nachgewiesen, dagegen die der Klage entgegen- 
<lb/>gesetzten Einreden für rechtlich nicht zutreffend und erkannte
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0071.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0071"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>demgemäß durch Urtheil vom 29. Mai 1888 dem Klage- 
<lb/>anträge gemäß. Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung
<lb/>verwarf das Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach Inhalt der thatfächlichen und in dieser Instanz nicht
<lb/>angefochtenen Feststellung des ersten Richters haben die Be- 
<lb/>klagten zugegeben, daß die Erblasserin die Klägerin seit deren
<lb/>Geburt und auch später als ihre Tochter bezeichnet, daß ins- 
<lb/>besondere dieselbe vor ihrer Verheirathung die Klägerin als
<lb/>ihr Kind dritten Personen zur Pflege und Erziehung übergeben
<lb/>und nach ihrer Verheirathung die Klägerin mit Zustimmung
<lb/>ihres Ehemannes zu sich genommen, als ihr Kind ausgegeben,
<lb/>zur Schule angemeldet, das Schulgeld, sowie Auslagen für
<lb/>Bücher und Privatunterricht bestritten und, als die Klägerin
<lb/>nach erreichter Großjährigkeit einen Dienst annehmen wollte,
<lb/>hierzu bei der Polizeibehörde die Genehmigung ertheilt hat.
<lb/>Danach und nach dem Inhalte der Geburtsurkunde vom
<lb/>5. Dezember 1843 — wenn dieselbe auch als eine authen- 
<lb/>tische im Sinne des Art. 334 des B. G.-B. nicht anzusehen
<lb/>ist, indem nur die Hebamme die Klägerin als das uneheliche
<lb/>Kind der Erblasserin bezeichnet hat — kann es keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß die Klägerin das natürliche Kind der Erb- 
<lb/>lasserin gewesen ist. Es ist dieses auch von dem Beklagten
<lb/>in der gegenwärtigen Instanz nicht mehr bestritten worden.
<lb/>Die Klägerin hat demnach den ihr gemäß Art. 34k des B.
<lb/>G.-B. — dessen prozessualische Vorschriften über die Zulässig- 
<lb/>keit der Beweismittel durch den § 14 Nr. 2 des Einsührungs-
<lb/>gesetzes zur Civilprozeßordnung aufgehoben sind — obliegenden
<lb/>Beweis erbracht.

<lb/>Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten, daß die Klä- 
<lb/>gerin nach dem Tode der Erblasserin nicht mehr befugt sei,
<lb/>eine Klage auf Feststellung der Mutterschaft zu erheben, um
<lb/>danach die Rechte eines natürlichen Kindes nach Maßgabe
<lb/>des Art. 756 des B. G.-B. zu erlangen, können als richtig
<lb/>nicht anerkannt werden.

<lb/>Nach Art. 756 haben zwar natürliche Kinder nur dann
<lb/>einen Anspruch auf den Nachlaß ihrer Eltern, wenn sie ge- 
<lb/>setzlich anerkannt sind. Die in diesem Artikel enthaltene Be- 
<lb/>stimmung ist indessen nichts weiter, als eine Anwendung des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0072.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0072"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>sich aus den Art. 334 ff. des B. G.-B. ergebenden Prinzips,
<lb/>nach welchem ein natürliches Kind überhaupt nur dann in
<lb/>eine rechtliche Beziehung zu seinen Eltern tritt, also nur dann
<lb/>Rechte aus seiner Kindschaft gegen seinen Vater oder seine
<lb/>Mutter erwirbt, wenn seine Abstammung in der in den be-
<lb/>zeichneten Artikeln vorgeschriebenen Weise nachgewiesen worden
<lb/>ist. (Vgl. Laurent IX. Nr. 108 und Demolombe XIV.
<lb/>Nr. 13 bis.) Dieser Beweis kann jedoch von dem Kinde
<lb/>nicht allein dadurch, daß der Vater oder die Mutter es in einer
<lb/>authentischen Urkunde (Art. 334) anerkannt hat — reconnaissance
<lb/>volontaire — sondern auch hinsichtlich der Mutter in jedem
<lb/>Falle dadurch erbracht werden, daß das Kind die in dem
<lb/>Art. 341 vorgesehene Klage auf Feststellung der Mutterschaft
<lb/>erhebt und solche Thatsachen darthut, aus welchen sich ergibt,
<lb/>daß es das von der Mutter geborene Kind ist. Das in
<lb/>letzterem Falle, welchen die Doktrin als die reoonnaissaneo
<lb/>koreeo bezeichnet, die Mutterschaft aussprechende Urtheil ist als- 
<lb/>dann nicht constitutiver, sondern, indem es nur die Gewißheit der
<lb/>Mutterschaft feststellt, lediglich deklarativer Natur (vgl. Laurent
<lb/>IV. Nr. 84 und Demolombe V. Nr. 466). Der Annahme,
<lb/>daß von dem Kinde die nach Art. 341 zulässige Klage nur

<lb/>gegen die Mutter selbst erhoben werden könne, und das

<lb/>Klagerecht mit dem Tode der Letzteren erlösche, steht ein ge- 
<lb/>setzlicher Grund nicht zur Seite. Weder der Art. 341, noch

<lb/>der Art. 756 (vgl. Demolombe XIV. Nr. 15) stellen eine

<lb/>dahin gehende Beschränkung auf. Dieselbe ließe sich auch in
<lb/>dem vorliegenden Falle umsoweniger rechtfertigen, als die ge- 
<lb/>genwärtige Klage nicht eine reine Standesklage ist, sondern
<lb/>mit derselben zugleich auch vermögensrechtliche Interessen ver- 
<lb/>folgt werden. Ist aber die Klage in dieser Beziehung eine
<lb/>unbeschränkte, und ist ferner, wie bereits hervorgehoben, das
<lb/>dem Anträge der Klage entsprechende Urtheil nicht attributiv,

<lb/>sondern nur deklarativ, so ergibt sich daraus von selbst, daß

<lb/>durch ein solches nach dem Tode der Mutter gegen deren ge- 

<lb/>setzliche Erben erlaffenes Urtheil die Mutterschaft ebenso vollstän- 
<lb/>dig und mit gleicher Wirkung in Betreff der Rechte des Kindes
<lb/>auf den Nachlaß der Mutter festgestellt werden kann, als
<lb/>dieses bei Lebzeiten der Letzteren möglich war. __

<lb/>Nicht minder verfehlt ist die fernere Bezugnahme der Be- 
<lb/>klagten auf den Art. 337 des B. G.-B., welchen sie der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0073.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0073"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e7220" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nothweg. Anweisung einer anderen Richtung. Erwerbung durch Verjährung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage in zweiter Linie entgegensetzen. Es kann dahingestellt
<lb/>bleiben, ob der Art. 337 sich nur auf die freiwillige oder
<lb/>zugleich auch auf die erzwungene Anerkennung bezieht. Jeden- 
<lb/>falls findet derselbe, wie sich aus dem Wortlaute feiner excep-
<lb/>tionellen Bestimmung, welche als solche nur stricte zu inter»
<lb/>pretiren ist, nach der in Doktrin und Praxis gegenwärtig vor- 
<lb/>herrschenden Ansicht (vgl. Laurent IV Nr. 129, Demolombe V
<lb/>Nr. 461, Zachariä § 568 Note 38 und Aubry und Rau
<lb/>8 568 guuter Note 15 und die dort angeführten Citate) nur
<lb/>so lange Anwendung, als die Ehe noch besteht. Stand es
<lb/>schon hiernach der Erblasserin während ihres Wittwenstandes
<lb/>frei, die Klägerin als ihr Kind in einer authentischen Urkunde
<lb/>freiwillig anzuerkennen, ohne daß die Beklagten die im Art. 337
<lb/>vorgesehene Beschränkung für sich anrufen konnten, so kann
<lb/>von einer Anwendung dieser Bestimmung umsoweniger dann
<lb/>die Rede sein, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um
<lb/>eine richterliche Feststellung der Mutterschaft der Erblasserin
<lb/>nach ihrem Tode handelt. Es ist demnach die gegenwärtige
<lb/>Klage in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet
<lb/>und die gegen das Uriheil erster Instanz, durch welches dem
<lb/>Anträge der Klage gemäß erkannt worden ist, eingelegte Be- 
<lb/>rufung als unbegründet zu verwerfen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 26. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — Wachendorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rothweg. — Anweisung einer anderen Richtung. —
<lb/>Erwerbung durch Verjährung.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 701 des B. G.-B., wonach
<lb/>der Eigenthümer des mit einem Nothwege be- 
<lb/>lasteten Grundstücks für den Fall, daß die be- 
<lb/>stehende Richtung des Weges demselben beschwer- 
<lb/>licher geworden ist oder ihn hindert, daselbst nütz- 
<lb/>liche Ausbesserungen zu machen, berechtigt ist, dem
<lb/>Eigenthümer des anderen Grundstücks eine andere
<lb/>zur Ausübung seiner Rechte ebenso bequeme Stelle
<lb/>anzuweisen, bezieht sich nicht nur auf vertraglich
<lb/>regulirte, sondern auch aufin anderer Weise, insbe-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0074.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0074"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>sondere durch dreißigjährige Ersitzung erworbene
<lb/>und während dieser Zeit in einer bestimmten Rich- 
<lb/>tung ausgeübte Nothwege.

<lb/>Schoenen — Vossen.

<lb/>So entschieden unter Abänderung des Urtheiles des Kgl.
<lb/>Landgerichts zu Aachen vom 9. Oktober 1886 aus folgenden,
<lb/>die thatsächlichen Verhältnisse, soweit sie zum Verständniß er- 
<lb/>forderlich sind, wiedergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, daß
<lb/>das klägerische Grundstück ringsum durch fremdes Eigenthum
<lb/>von der öffentlichen Straße abgeschlossen ist, und daß den
<lb/>Klagern daher über das Grundstück des Beklagten Nr. 107
<lb/>ein Nothwcg zusteht, um den Ausweg auf die öffentliche
<lb/>Straße — die Schmiedstraße — zu gewinnen. Kläger wollen
<lb/>diesen Nothweg, wie früher, unmittelbar an dem beklagtischen
<lb/>Hause vorbei ausüben und verlangen, daß Beklagter zu diesem
<lb/>Behufe den an sein Wohnhaus angebauten Anbau insoweit
<lb/>entferne, als er ihnen die Ausübung ihres Rechtes behindert,
<lb/>während Beklagter glaubt, den Klägern Genüge gethan zu
<lb/>haben, wenn er ihnen einen Weg um den Anbau herum an- 
<lb/>weise, welcher innerhalb seines Hofraumes wieder in den früher
<lb/>von den Klägern benutzten Weg einmündet.

<lb/>Kläger leiten ihr Recht auf den Nothweg gerade in der
<lb/>von ihnen verlangten Richtung sowohl aus dem notariellen
<lb/>Me vom 30. August 1833, als auch aus dem Umstande her,
<lb/>daß sie resp. ihre Rechtsvorgänger diesen Weg seit rechtsver- 
<lb/>jährter Zeit, nämlich seit 30 Jahren vor Errichtung des An- 
<lb/>baues, unbehindert benutzt hätten.

<lb/>Wie der erste Richter zutreffend ausgeführt hat, kann der
<lb/>Akt vom 30. August 1833 den Klägern zur Begründung ihres
<lb/>Anspruchs nicht dienen. Die Entscheidung der Frage aber,
<lb/>ob die von den Klägern in Anspruch genommene Ganggerech- 
<lb/>tigkeit, obwohl sie eine unständige und nicht sichtbare Dienst- 
<lb/>barkeit darstellt, durch Verjährung in einer bestimmten
<lb/>Richtung rechtlich erworben werden konnte und faktisch er- 
<lb/>worben worden sei, kann dahingestellt bleiben. Denn, selbst
<lb/>wenn dies der Fall sein sollte, so würden Kläger das Recht,
<lb/>den Weg in der bestimmten Richtung auch fernerhin zu be-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0075.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0075"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthl.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>nutzen, an und für sich nur so lange in Anspruch nehmen
<lb/>können, als die Lage der Oertlichkeit und die Benutzungsart des
<lb/>beklagtischen Grundstücks unverändert bleibt, nicht aber dann,
<lb/>wenn der Weg in dieser bestimmten Richtung dem Eigenthümer
<lb/>des belasteten Grundstücks, dem Beklagten, beschwerlicher ge- 
<lb/>worden wäre oder diesen verhinderte, daselbst nützliche Aus- 
<lb/>besserungen vorzunehmen, um sein Eigenthum auf eine andere
<lb/>Weise nutzbar zu machen. In diesem Falle darf Beklagter
<lb/>dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks, den Klägern,
<lb/>eine zur Ausübung ihrer Rechte ebenso bequeme Stelle an- 
<lb/>weisen, und diese dürfen Kläger nicht ausschlagen (Art. 701
<lb/>des B. G.-B-). Den Ausführungen der Kläger, daß diese
<lb/>Bestimmungen des Art. 701 nur dann zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht werden könnten, wenn cs sich, wie es dort ausdrücklich
<lb/>heißt, um einen angewiesenen Nothweg handle, kann nicht
<lb/>beigepflichtet werden. Diese Befugniß des Eigenthümers des
<lb/>dienenden Grundstücks bezieht sich vielmehr sowohl auf die
<lb/>vertraglich eingeräumten, als auch aus die auf andere Weise
<lb/>zur rechtlichen Existenz gelangten Nothwege (Sirey Code annote
<lb/>zu Art. 701 Anm. 18 und 19) und ist lediglich ein Ausfluß
<lb/>des bei Anwendung der auf das sogenannte Nachbarrecht be- 
<lb/>züglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs überall maß- 
<lb/>gebenden Grundsatzes, daß dieLage der Verpflichteten nicht ohne Noth
<lb/>zu erschweren ist, vielmehr die widerstreitenden Interessen aller
<lb/>Betheiligten nach Möglichkeit sachgemäß auszugleichen sind.
<lb/>Das gesetzliche Recht des Beklagten, nach stattgehabtcr ander- 
<lb/>weitiger Benutzung seines Terrains durch Aufführung von
<lb/>Bauten eine anderweitige Regulirung des fraglichen Nothweges
<lb/>zu verlangen, muß daher anerkannt werden, und kann dem- 
<lb/>selben auch nicht mit Erfolg der Einwand entgegengesetzt
<lb/>werden, daß er nicht einseitig den Weg habe verlegen dürfen,
<lb/>denn Kläger können nur verlangen, daß ihnen zur Ausübung
<lb/>ihres Rechtes eine ebenso bequeme Stelle, wie früher, ange- 
<lb/>wiesen werde, und können diese nicht ausschlagen. Selbst- 
<lb/>verständlich ist Beklagter verpflichtet, den Klägern einen anderen
<lb/>Weg derartig anzuweisen, daß dieselben nicht gezwungen sind,
<lb/>auf dem benachbarten Grundstücke Nr. 113, über welches eben- 
<lb/>falls der Nothweg führt, eine andere Richtung, als bisher,
<lb/>einzuschlagen, zuinal da der Mitcigenthümer dieses Grund- 
<lb/>stückes — Braun — durch Gerichtsvollzieherakt Einspruch gegen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0076.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0076"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e7537" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Minderjährige. Verlust des Erbschaftsverzichtrechts durch Verurtheilung. Benefiziarqualität. Vorbehaltlose Verurtheilung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>die Verlegung des Weges auf diesem Grundstücke erhoben hat,
<lb/>und den Klägern nicht zugemuthet werden kann, sich mit
<lb/>diesem Miteigenthümer bezüglich des veränderten Nothweges
<lb/>in einen Rechtsstreit einzulassen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 20. März 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Jonen I — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>RinderiLhrige. — Verlust Des Erbschaftsverzichtrechts
<lb/>/durch Berurtfteilung. — Benefiziarqualität. — Vor- 
<lb/>behaltlose Berurtheilung.

<lb/>Die rechtskräftige Berurtheilung minderjähriger
<lb/>Kinder für Schulden einer ihnen angefallenen
<lb/>Erbschaft hat den Verlust des Rechts derselben zur
<lb/>Vcrzichtleistung auf die Erbschaft zur Folge.

<lb/>Die Bestimmung des § 695 der Civilprozeßordnung,
<lb/>wonach der als Erbe des Schuldners verurtheilte
<lb/>Beklagte die Rechtswohlthat des Inventars nur
<lb/>geltend machen kann, wenn ihm dieselbe im Urtheile
<lb/>Vorbehalten ist, findet auch Anwendung auf Minder- 
<lb/>jährige, die kraft Gesetzes die Benefiziarqualität
<lb/>geltend machen.

<lb/>Kuckelkorn — Capellmann.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Verwerfung
<lb/>der Berufung gegen das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu
<lb/>Aachen vom 29. Dezember 1888 aus folgenden, die thatsäch-
<lb/>lichen Verhältnisse, soweit deren Kenntniß zum Verständniß
<lb/>erforderlich ist, wiedergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit Recht hat der erste Richter die der Klage aus § 695
<lb/>der Civilprozeßordnung entgegengesetzte Einrede für begründet
<lb/>erachtet. Wenn der Berufungskläger aus der Vorschrift des
<lb/>Art. 461 des B. G.-B. herleiten will, daß die Minorennen
<lb/>Kuckelkorn gar nicht Erben ihrer Eltern geworden, also auch
<lb/>nicht in Folge des passiven Verhaltens ihres früheren Vor- 
<lb/>mundes der von dem Berusungsbeklagten gegen dieselben als
<lb/>Erben ihrer Eltern erhobenen Klage gegenüber für die Schulden
<lb/>der Letzteren haftbar seien, so übersieht er, daß der § 42 Nr. 14
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0077.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0077"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 nur das Ent- 
<lb/>sagen einer Erbschaft, nicht aber die Annahme einer solchen
<lb/>von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig
<lb/>macht, und daß nach §§ 92 und 102 der Vormundschafts- 
<lb/>ordnung die Mitwirkung des Familienraths bei Annahme einer
<lb/>Erbschaft nicht mehr zu Recht besteht, vielmehr der Vormund
<lb/>allein zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme einer
<lb/>Erbschaft für die Minorennen berechtigt ist.

<lb/>Es hat nun aber der frühere Vormund der Minorennen
<lb/>Kuckelkorn für Letztere die Erbschaften ihrer Eltern stillschweigend
<lb/>dadurch angenommen, daß er dieselbe auf die Klage des Be- 
<lb/>rufungsbeklagten als Erben ihrer Eltern durch rechtskräftig
<lb/>gewordenes Versäumnißurtheil vom 24. Oktober 1887 hat
<lb/>verurtheilen lassen. Allerdings sind dieselben nach § 50 der
<lb/>Vormundschaftsordnung kraft Gesetzes Benefiziarerben ihrer
<lb/>Eltern geworden, da sie durch keine Unterlassung ihres Vor- 
<lb/>mundes, also auch nicht durch die unterlassene Wahrnehmung
<lb/>ihrer Rechte seitens desselben dieser gesetzlichen Rechtswohlthat
<lb/>verlustig gehen konnten. Aber einerseits hat dieser, wenn auch
<lb/>8üd deneüoio inventarii erfolgte Erbschaftsantritt dieselben des
<lb/>Rechtes, auf die Erbschaften ihrer Wern zu verzichten, verlustig
<lb/>gemacht (vergl. Zachariä § 619 Snte 32, Marcade zu Art. 802
<lb/>Nr. 1, Laurent Bd. X Nr. 111—116), so daß der am
<lb/>12. April 1888 erfolgte Verzicht bedeutungslos erscheint;
<lb/>andererseits können sie, wie der erste Richter zutreffend aus- 
<lb/>geführt, ihre Benefiziarerbenqualität dem Berufungsbeklagten
<lb/>gegenüber nach 8 695 der Civilprozeßordnung um deswillen
<lb/>nicht geltend machen, weil ihnen dieselbe in dem Urtheile vom
<lb/>24. Oktober 1887 nicht Vorbehalten worden ist. Wie die
<lb/>Motive zu 8 695 eit ergeben, soll die Rechtswohlthat des
<lb/>Inventars, da sie nicht blos die Art der Vollstreckung des
<lb/>Urtheiles, sondern den Umfang der Verpflichtung der Ver-
<lb/>urtheilten, also den materiellen Inhalt des Urtheiles, berührt,
<lb/>um dem Gläubiger gegenüber Berücksichtigung finden zu können,
<lb/>wenn auch nur durch einen bezüglichen Vorbehalt in dem
<lb/>Urtheile selbst, zur Kenntniß des Gläubigers gebracht sein; es
<lb/>soll — conform den allgemeinen Prinzipien der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung — aus dem Urtheile selbst sowohl dem Gläubiger,
<lb/>wie den mit seiner Vollstreckung betrauten Organen ersichtlich
<lb/>werden, ob der Exekution ein Hinderniß durch die Berufung
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0078.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0078"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e7752" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel. Unterschrift. Ungültigkeit. Bürgschaft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Rechtswohlthat des Inventars bevorstehen kann oder
<lb/>nicht, und wenn auch diese formelle Vorschrift nur die pro- 
<lb/>zessualische Geltendmachung des Jnventarrechts betrifft, so hat
<lb/>sie doch vermöge ihrer absoluten und unbedingten Geltung den
<lb/>Effekt, daß in Ermangelung ihrer Beobachtung das materielle
<lb/>Jnventarrecht in diesem Falle nicht wirksam werden kann.
<lb/>Der § 695 cit. unterscheidet bezüglich der Person des Schuldners
<lb/>nicht. Dafür, daß seine Anwendbarkeit bei der Verurtheilung
<lb/>Minderjähriger ausgeschlossen sein sollte, ergeben die Motive
<lb/>zu Z 695 nicht den mindesten Anhalt. Es kann daher der in
<lb/>dem Urthcile des ersten Civilsenats (Rhein. Archiv Band 79.1.
<lb/>121 ff.) ohne weitere Begründung ausgesprochenen Ansicht,
<lb/>„daß der § 695 die besonderen Bestimmungen, betreffend die
<lb/>Stellung der Minorennen, welche kraft Gesetzes Vorbehalts-
<lb/>(richtiger Benefiziar-) Erben seien und bleiben, nicht beseitigt
<lb/>habe, so daß derselbe auf beklagte Minderjährige überhaupt
<lb/>keine Anwendung finde", nicht beigepflichtet werden.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 1. Mai 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Bessel — Maaßen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel. - Unterschrift. - Ungültigkeit. -
<lb/>^ Bürgschaft.

<lb/>Die Unterschrift unter einer in den Formen eines
<lb/>Wechsels ausgestellten Urkunde „91. N.'sche Ver-
<lb/>waltung (Namensunterschrift)" als Aussteller ent- 
<lb/>spricht nicht der Vorschrift des Art. 4 Nr. 5 der
<lb/>Wechselordnung, und es ist daher eine solche Ur- 
<lb/>kunde kein gültiger Wechsel.

<lb/>Die Mitunterschrift eines in einer solchen als
<lb/>Wechsel ungültigen Urkunde nicht Bezogenen neben
<lb/>der Unterschrift des Bezogenen beweist nicht ohne
<lb/>Weiteres die Uebernahme der Bürgschaft durch
<lb/>den Elfteren für die in der Urkunde benannte
<lb/>Summe.

<lb/>Fürst Hatzfeld — Rehrmann.

<lb/>Auf Grund einer als Primawechsel bezeichneten, in den
<lb/>Formen eines solchen ausgestellten, über 345,49 Mark lautenden,
<lb/>mit „Fürstlich Hatzfeld'sche Verwaltung, Schmitz" Unterzeichneten,
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0079.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0079"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>auf den Anton Joseph Rehrmann zu Brühl gezogenen und
<lb/>von diesem, sowie dessen Ehefrau acceptirten Urkunde hat der
<lb/>Fürst A. Hatzfeld zu Schönstein bei Wissen a. d. Sieg gegen
<lb/>die Ehefrau Rehrmann Klage im Urkundenprozesse zum Land- 
<lb/>gerichte Köln auf Zahlung der genannten Summe mit Zinsen
<lb/>erhoben. Das Landgericht hat diese Klage unter dem 12. No- 
<lb/>vember 1887 und zwar, da die Beklagte im Verhandlungs- 
<lb/>termine nicht erschienen war, durch Becsäumnißurtheil als im
<lb/>Urkundenprozesse unzulässig zurückgewiesen, weil dem als Wechsel
<lb/>bezeichneten Schriftstücke eine der Vorschrift des Art. 4 Nr. 5
<lb/>der Wechselordnung entsprechende Unterschrift fehle, und wenn
<lb/>dem Schriftstücke der Charakter als Wechsel abgehe, der Nach- 
<lb/>weis einer gültigen Verbürgung durch die Unterschrift der
<lb/>Beklagten nicht erbracht werden könne, da aus derselben nicht
<lb/>hervorgehe, daß die Beklagte zur Uebernahme der Bürgschaft
<lb/>durch ihren Ehemann ermächtigt worden sei. Die gegen dieses
<lb/>Urtheil eingelegte Berufung verwarf das Obertandesgericht aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Bei dem Nichterscheinen der Beklagten ist die Echtheit der
<lb/>derselben als Anlage zu der Klageschrift mitgethcilten Urkunde
<lb/>als anerkannt und damit weiter als zugegeben zu erachten, daß
<lb/>die Erklärungen so, wie sie in der Urkunde geschrieben sind,
<lb/>auch thatsächlich abgegeben worden sind. Es erübrigt demnach
<lb/>lediglich die Prüfung, ob die Urkunde thatsächlich die für sie
<lb/>von dem Kläger in Anspruch genommene Eigenschaft eines
<lb/>Wechsels besitzt, beziehungsweise, falls dies nicht zutreffen sollte,
<lb/>ob der aus ihr als einer dann formlosen Urkunde geltend
<lb/>gemachte Anspruch auch aus ihr begründet erscheint.

<lb/>In erster Beziehung ist nun, entgegen der Auffassung des
<lb/>Berufungsklägers, dem ersten Richter darin beizupflichten, daß
<lb/>die vorgelegte Schrift als Wechsel nicht betrachtet werden kann.
<lb/>Dieselbe enthält als Unterschrift die Worte: „Fürstlich Hatzfeld'sche
<lb/>Verwaltung, Schmitz." Es verlangt aber Art. 4 Nr. 5 der
<lb/>Wechsel-Ordnung als wesentliches Erforderniß des gezogenen
<lb/>Wechsels die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen —
<lb/>als welcher der bürgerliche oder Geschäftsmann anzusehen ist —
<lb/>oder mit seiner Firma. Diese Forderung ist bei dem formalen
<lb/>Charakter des Wechselrechts streng wörtlich zu nehmen. Daß
<lb/>die besprochene Unterschrift dem oben bestimmten Begriffe der
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0080.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0080"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abchlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Namensunterschrift nicht entspricht, liegt auf der Hand; dieselbe
<lb/>könnte demnach nur noch als Firma in Betracht kommen.
<lb/>Dem steht aber entgegen, daß als Firma im Sinne der Wechsel-
<lb/>Ordnung nur eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende
<lb/>Firma verstanden wird. Eine solche zu führen, ist jedoch nach
<lb/>Art. 15 des Handelsgesetzbuches nur der Kaufmann berechtigt,
<lb/>welche Eigenschaft für den Fürsten Hatzfeld nicht in Anspruch
<lb/>genommen wird. Hiernach mangelt es also der vorgelegten
<lb/>Schrift an dem wesentlichen Erfordernisse des Art. 4 Nr. 5
<lb/>der Wechsel-Ordnung, so daß dieselbe nach Art. 7 der Wechsel-
<lb/>Ordnung als gültiger Wechsel nicht angesehen werden kann
<lb/>jvergl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Band XIV Seite 17).
<lb/>Sie wird aber hierdurch nicht völlig bedeutungslos, sondern
<lb/>besteht noch wenigstens als formlose Urkunde fort, aber nur
<lb/>in der Art, daß sie als Beweismittel lediglich für die aus- 
<lb/>drücklich in ihr enthaltenen Erklärungen dienlich ist.

<lb/>Es wird sich demnach Untergebens fragen, ob aus der
<lb/>nunmehr ihres streng formalen Charakters entkleideten, als
<lb/>Wechsel aber gerade in wesentlichen Punkten lediglich durch die
<lb/>Form beweisenden Urkunde jetzt noch für die sämmtlichen zur
<lb/>Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen Beweis
<lb/>entnommen werden kann.

<lb/>Da Kläger die Beklagte als Bürgin in Anspruch nimmt,
<lb/>hätte er zunächst die Uebernahme der Bürgschaft zu beweisen.
<lb/>Aach Art. 2015 des B. G.-B. wird nun eine Verbürgung
<lb/>nicht vermuthet, dieselbe muß vielmehr ausdrücklich geschehen.
<lb/>Untergebens liegt aber nur die Mitunterschrift der Schuld- 
<lb/>urkunde vor, und diese Mitunterschrift ohne jeden weiteren
<lb/>Zusatz kann offenbar als ausdrückliche Erklärung einer civil-
<lb/>rechtlichen Bürgschaft nicht angesehen werden. Desgleichen
<lb/>begründet die einfache Mitunterschrift keine Solidarverbindlichkeit,
<lb/>auf Grund deren die Verurtheilung der Beklagten erfolgen
<lb/>könnte. Fehlt es hiernach schon gleich an dem Beweise des
<lb/>Rechtsverhältnisses, auf welches der Kläger seinen Anspruch
<lb/>stützt, so bedarf es, da der dem Kläger obliegende Beweis mit
<lb/>dm in der gewählten Prozeßart zulässigen Mitteln keinesfalls
<lb/>vollständig geführt ist, keiner weiteren Untersuchung mehr, ob
<lb/>etwa die anderen zur Begründung der Klage erforderlichen
<lb/>Thatsachen in der vorgelegten Urkunde Beweis finden oder
<lb/>nicht, wie auch die gegen die Begründung des zweiten Theiles

<lb/>Archiv 80. Bd. 4. Heft. Erste Abtheilung. 5
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0081.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0081"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e8075" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gütergemeinschaft. Auflösung. Wahlrecht der Ehefrau aus Art. 1408. Abs. 2 des B. G. B. Gesetz vom 20. Mai 1885</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>des erstinstanzlichen Urtheiles gerichteten Ausführungen des
<lb/>Berufungsklägers eine weitere Berücksichtigung nicht mehr
<lb/>erheischen. Es ist demnach die erstinstanzliche Entscheidung, daß
<lb/>die Klage nach 8 560 der Civilprozeßordnung als in der
<lb/>gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen, aufrecht zu erhalten
<lb/>und die Berufung zu verwerfen.

<lb/>I. Senat, Sitzung vom 7. Mai 1889.

<lb/>Rechtsanwalt: Hartzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gütergemeinschaft- — 2lnstösung. — Wahlrecht der
<lb/>Ehefrau aus Art. 1408 Abs. 2 des B. G.-B. -
<lb/>Gesetz vom SO. Mai 1883.

<lb/>Uebt die Ehefrau nach Auflösung der Gütergemein- 
<lb/>schaft das ihr in dem Art. 1408 Abs. 2 des B. G.-B.
<lb/>verliehene Wahlrecht dahin aus, daß sie das durch
<lb/>ihren Ehemann allein und in eigenem Namen
<lb/>erworbene Grundstück, woran sie betheiligt war,
<lb/>und welches vom Gesetze vorläufig als zur Güter- 
<lb/>gemeinschaft gehörig angesehen wird, an sich zieht,
<lb/>so geht das Eigenthum an diesem Grundstücke
<lb/>kraft Gesetzes schon auf Grund der einseitigen
<lb/>Erklärung der Ehefrau an dieselbe über, und
<lb/>bedarf es nicht der Aufnahme eines notariellen
<lb/>Akt es nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Mai 188 5.
<lb/>Everh — Becher.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Zurückweisung
<lb/>der gegen das Urtheil des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld
<lb/>vom 31. Oktober 1888 eingelegten Berufung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wie nicht bestritten ist und auch aus dem vorliegenden
<lb/>Theilungsakte sich ergibt, hat der verstorbene Ehemann der
<lb/>Klägerin die unabgetheilte Hälfte des in der Klage erwähnten
<lb/>Wohnhauses, woran die Klägerin betheiligt war, allein und in
<lb/>eigenem Namen angesteigert, und war demnach die Klägerin
<lb/>nach Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft berechtigt, in
<lb/>Ausübung des ihr in dem Art. 1408 Abs. 2 des B. G.-B.
<lb/>gegebenen Wahlrechtes jene Hälfte des Wohnhauses als ihr
<lb/>Eigenthum an sich zu ziehen. Durch die Ausübung dieses
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0082.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0082"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahlrechtes wurde bezüglich des zwischen der Klägerin und den
<lb/>Erben ihres verstorbenen Ehemannes bestandenen Rechtsverhält- 
<lb/>nisses, wonach der in Rede stehende Hausantheil als vorläufig
<lb/>zur Gütergemeinschaft gehörig anzusehen war, eine definitive
<lb/>Regulirung dahin herbeigeführt, daß das Eigenthum an jenem
<lb/>Hausantheile kraft Gesetzes schon auf Grund der einseitigen
<lb/>Erklärung der Klägerin an dieselbe überging und es einer
<lb/>Zustimmung der Erben ihres Ehemannes, bezw. einer Ueber-
<lb/>tragung oder Zutheitung des Eigenthums an die Klägerin
<lb/>nicht bedurfte. Es folgt dieses nicht nur aus dem Wortlaute
<lb/>des erwähnten Art. 1408 des B. G.-B., wonach in einem
<lb/>Falle, wie der vorliegende, der Ehefrau nach Auflösung der
<lb/>Gütergemeinschaft die Wahl zusteht, entweder die unbewegliche
<lb/>Sache der Gütergemeinschaft zu überlassen („ck'abanäounsr l’effet
<lb/>a la communaute“) oder dieselbe an sich zu ziehen (,äo rebirsr
<lb/>I'iwwouble"), sondern auch daraus, daß das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch in keinem der Fälle, in welchen daffelbe darüber,
<lb/>was zur Gütergemeinschaft oder zum Sondergute eines der
<lb/>Ehegatten gehören soll, Bestimmungen trifft (vergl. die Art. 1401
<lb/>bis 1408), beim Vorhandensein der von ihm aufgestellten Vor- 
<lb/>aussetzungen eine spätere Feststellung oder Beurkundung der
<lb/>nach jenen Bestimmungen eingetretenen Eigenschaft der betreffenden
<lb/>unbeweglichen Sache als gütergemeinschaftliches Vermögen oder
<lb/>als Sondergut erfordert, und daher auch die Vorschrift des
<lb/>Art. I § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885, welcher nur bei
<lb/>einem Rechtsgeschäfte unter Lebenden, d. h. bei einem Vertrage,
<lb/>welcher die Uebertragung oder Zutheilung des Eigenthums an
<lb/>einem Grundstücke zum Gegenstände hat, die Aufnahme eines
<lb/>notariellen Aktes vorschreibt (vergl. auch das Gesetz vom
<lb/>24. Mai 1887), auf Fälle, in welchen das Gesetz selbst unter
<lb/>gewissen Voraussetzungen über die Eigenschaft der unbeweglichen
<lb/>Sache entscheidet, keine Anwendung finden kann.

<lb/>Da indessen, wie aus den Aussagen der Zeugen hervor- 
<lb/>geht, die beklagten Erben des Ehemannes der Klägerin das
<lb/>Eigenthum der Letzteren an denr erwähnten Hausantheile auch
<lb/>auf die an sie durch Gerichtsvollzieherakte geschehene Aufforde- 
<lb/>rung anzuerkennen sich geweigert und selbst Ansprüche an dem- 
<lb/>selben behauptet haben, so waren die gesetzlichen Voraussetzungen
<lb/>zur Anstellung der vorliegenden Feststellungsklage gegeben, da
<lb/>ks keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Klägerin unter
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0083.tif"
                n="68"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0083"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e8290" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertrag. Vermittelung einer Heirath gegen das Versprechen einer Belohnung. Ungültigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>diesen Umständen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen
<lb/>Feststellung ihres Eigenthums an dem fraglichen Hausantheile
<lb/>hatte, um so mehr, als dieselbe in Folge jener Weigerung der
<lb/>Beklagten an der Ausübung ihres Eigenthumsrechtes und der
<lb/>Aufnahme eines Kapitales behindert war.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 17. Mai 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth —- Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrag. — Vermittelung einer Heirath gegen das
<lb/>Versprechen einer Belohnung. — Ungültigkeit.

<lb/>Der Vertrag über die Vermittelung einer Heirath
<lb/>gegen das ausdrückliche oder stillschweigende Ver- 
<lb/>sprechen einer Belohnung ist als auf einem uner- 
<lb/>laubten, der öffentlichen Ordnung und den guten
<lb/>Sitten zuwiderlaufenden Grunde beruhend an- 
<lb/>zusehen.*)

<lb/>Giesen - R.

<lb/>Urtheil:

<lb/>Nach den Grundsätzen, von welchen das Bürgerliche Ge- 
<lb/>setzbuch bezüglich der Abschließung einer Ehe ausgeht, soll die- 
<lb/>selbe aus freier Willensbestimmung auf Seiten beider Theile
<lb/>erfolgen, und sind auch die sämmtlichen Vorschriften jenes
<lb/>Gesetzbuchs, welche sich auf die Eingehung der Ehe und das
<lb/>dadurch begründete Verhältnis unter den Ehegatten beziehen,
<lb/>im Interesse der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten
<lb/>gegeben. Es muß daher schon jede Uebereinkunft, wodurch
<lb/>mittelst ausdrücklichen oder stillschweigenden Versprechens eines
<lb/>Vermittlerlohnes auf die Einwilligung des anderen Theiles
<lb/>zur Eingehung der Ehe eingewirkt werden soll, nicht nur als
<lb/>jenen Grundsätzen widersprechend, sondern auch als der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung und den guten Sitten zuwiderlaufend ange- 
<lb/>sehen werden. Diese Auffassung erscheint namentlich dann
<lb/>berechtigt, wenn, wie dieses nach der eigenen Erklärung des
<lb/>Klägers Untergebens der Fall sein soll und in der Klage an- 
<lb/>gegeben ist, die Zahlung des versprochenen, beziehungsweise
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergl. im entgegengesetzten Sinne das Urtheil Bd. 76
<lb/>Abth. 1 S. 69.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0084.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0084"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>ausbedungenen Vermittlerlohnes von dem Zustandebringen der
<lb/>Ehe abhängig gemacht wurde, indem alsdann die Gefahr be- 
<lb/>steht, daß der Vermittler, um den ihm versprochenen Lohn
<lb/>zu erlangen, zur Erreichung dieses Zweckes sich verwerflicher,
<lb/>die freie Willensbestimmung beeinträchtigender Mittel bedient,
<lb/>dem Wesen und der sittlichen Bedeutung der Ehe es aber auch
<lb/>widerspricht, den Abschluß derselben von fremder, durch Eigen- 
<lb/>nutz und Spekulation geleiteter Beeinflussung abhängig zu
<lb/>machen, und das blose Vorhandensein der Gefahr einer Be- 
<lb/>einträchtigung der freien Willensbestimmung bezüglich des Ab- 
<lb/>schlusses der Ehe schon für sich genügt, um den über die Ehe- 
<lb/>vermittelung abgeschlossenen Vertrag als auf einem unerlaubten
<lb/>Grunde im Sinne der Art. 1131 und 1133 des B. G.-B.
<lb/>beruhend für ungültig zu erklären. Der Annahme des ersten
<lb/>Richters, daß es den guten Sitten nicht zuwiderlaufe, sich für
<lb/>heirathsvermittelungen ein Provisionsversprechen geben zu
<lb/>lassen, kann demnach nicht beigepflichtet werden, und kann
<lb/>es daher auch auf eine Erörterung der Frage, ob das vom
<lb/>Kläger behauptete Versprechen eines Vermittlerlohnes von
<lb/>2000 Mark bewiesen oder, wie der erste Richter allgenommen,
<lb/>nicht bewiesen sei, sowie auf die gegenwärtig noch erbotenen
<lb/>Beweise und den zugeschobenen Eid nicht ankommen. Die
<lb/>Berufung stellt sich hiernach als nicht begründet dar, da auch
<lb/>für den Fall, daß der Cedent des Klägers, wie dieser zu be- 
<lb/>weisen erbietet, seit vielen Jahren Commissionär wäre, es sich
<lb/>von einer Heirathsvermittelung gegen Bezahlung eines Lohnes
<lb/>handeln würde. Was die Anschlußberufung betrifft, so hat
<lb/>der erste Richter dem Kläger einen Betrag von 150 Mark
<lb/>zugesprochen, weil als bewiesen zu erachten, daß die Heirath
<lb/>durch die Bemühungen des Cedenten des Klägers zu Stande
<lb/>gekommen sei. Die Zuerkennung dieses Betrages könnte sich
<lb/>aber Untergebens auch nur darauf gründen, daß der Cedent
<lb/>des Klägers als Commissionär oder gewerbsmäßiger Heirath s-
<lb/>vermittler, mithin im Falle des Zustandebringens der Ehe
<lb/>gegen Bezahlung thätig gewesen sei, und erscheint daher die
<lb/>Anschlußberufung begründet.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weiset das Oberlandesgericht die gegen das Urtheil des König!.
<lb/>Landgerichts zu Düsseldorf vom 5. Dezember 1888 eingelegte
<lb/>Berufung zurück, weiset auf die erhobene Anschlußberufung
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0085.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0085"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e8507" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schenkung. Sparkassenbuch. Handgeschenk</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>unter entsprechender Abänderung jenes Urtheiles die Klage
<lb/>auch für den darin dem Kläger zugesprochenen Betrag von
<lb/>150 Mark nebst Zinsen ab und legt dem Kläger die sämmt-
<lb/>lichen Kosten der ersten Instanz, sowie die Kosten der Be- 
<lb/>rufungsinstanz zur Last.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 21. Juni 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Settels — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schenkung. — Sparkassenbuch. — Hanvgeschenk.

<lb/>Die Forderung aus einem Sparkassenbuche kann
<lb/>nicht Gegenstand eines Handgeschenks sein. Die
<lb/>schenkweise Uebexgabe eines Sparkassenbuchs mit
<lb/>der Absicht der schenkweisen Uebertragung der
<lb/>Forderung ist daher Mangels notarieller Form
<lb/>rechtsunwirksam.

<lb/>Enten — Nolden.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Aufhebung
<lb/>des Urtheiles des Kgl. Landgerichts zu Köln vom 5. Januar
<lb/>1888 aus folgenden, das Sachverhältniß, soweit dies zum
<lb/>Verständniß erforderlich ist, wiedergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch das Gesammtergebniß der Beweisaufnahme ist zwar
<lb/>in Uebereinstimnrung mit dem Vorderrichter als festgestellt zu
<lb/>erachten, daß Clemens Enten der Beklagten zum Dank für
<lb/>ihm erwiesene Pflege und Fürsorge das in Rede stehende
<lb/>Sparkassenbuch und die darin verbriefte Forderung hat schenken
<lb/>wollen und auch das Sparkassenbuch wirklich überliefert hat,
<lb/>während die Beklagte ebenso gewiß den Besitz ergriffen und
<lb/>die Schenkung damit angenommen hat. Die vom Clemens
<lb/>Enten und der Beklagten beabsichtigte Schenkung kann jedoch
<lb/>als rechtswirksam nicht angesehen werden. Da die Schenkung
<lb/>unbestritten nicht notariell vollzogen worden ist, so kann es
<lb/>sich nur fragen, ob die Voraussetzungen eines rechtsgültigen
<lb/>Handgeschenks vorliegen, wie es von der Theorie und Recht- 
<lb/>sprechung anerkannt wird.

<lb/>Der Begriff eines Handgeschenks, welches der notariellen
<lb/>Beurkundung nicht bedarf, setzt voraus, daß eine körperliche
<lb/>Sache mit Schenkungsabsicht zum unwiderruflichen Eigenthum
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0086.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0086"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>übergeben wird. Als Forderungsurkunde ist nun das Spar- 
<lb/>kassenbuch eine solche bewegliche körperliche Sache nicht. Denn
<lb/>das Forderungsrecht, welches sich aus dem Sparkassenbuche
<lb/>ergibt, ist nicht begrifflich in dieser Urkunde verkörpert, sondern
<lb/>letztere ist blos ein wichtiges Beweismittel für das Recht des
<lb/>Gläubigers. Sodann trägt auch das Sparkassenbuch nicht
<lb/>seinen Werth in sich selbst, wie es das Wesen der körperlichen
<lb/>Sache ist, sondern der Vermögenswerth liegt außerhalb, in dem
<lb/>durch das Sparbuch bezeugten Forderungsrechte. Das persön- 
<lb/>liche Forderungsrecht ist rechtlich vom Besitze jener Urkunde
<lb/>unabhängig und erscheint auch thatsächlich häufig von diesem
<lb/>Besitze getrennt. Weil hiernach die Gläubigerschaft aus dem
<lb/>beurkundeten Rechtsverhältnisse sich begrifflich mit dem Besitze
<lb/>der Urkunde nicht deckt, so kann auch nicht, was der erste
<lb/>Richter annimmt, das Recht auf die Einlage, die Forderung,
<lb/>durch Uebergabe des Buches übertragen werden. Letzteres ist
<lb/>nur dann anzunehmen, wenn die blose Thatsache der Jnne-
<lb/>habung des Papieres nothwendig den Gläubiger bezeichnet,
<lb/>wenn also das Papier Werthträger ist. Nur wo das For- 
<lb/>derungsrecht mit dem Besitze der Urkunde unlöslich verknüpft
<lb/>ist, bewirkt die Besitzübertragung der letzteren nothwendig auch
<lb/>den Uebergang der Forderung. Ein solches Jnhaberpapier
<lb/>ist nun aber das streitige Sparkassenbuch nicht. Denn im
<lb/>Jnhaberpapier verpflichtet sich der Aussteller, an den Inhaber
<lb/>als solchen zu leisten. Untergebens dagegen war, wie regel- 
<lb/>mäßig bei Sparkassenbüchern in Preußen, der Aussteller nicht
<lb/>verpflichtet, dem Vorzeiger des Buches zu zahlen. Durch
<lb/>die Satzungen wird er hierzu nur berechtigt, um ihm die
<lb/>Prüfung zu erleichtern, ob Vorzeiger selbst der in der Urkunde
<lb/>bezeichnete Gläubiger oder aus anderen Gründen zur Ausübung
<lb/>des Forderungsrechtes befugt ist. Weil die Sparkasse diese
<lb/>Prüfung des Vorzeigers unterläßt, mag wohl thatsächlich
<lb/>der Inhaber der Urkunde das Forderungsrecht häufig ausüben
<lb/>können. Rechtlich dagegen wird durch blose Uebergabe des
<lb/>Sparbuchs das Forderungsrecht noch nicht übertragen, wenn
<lb/>nicht gleichzeitig die Forderung selbst, sei es durch Kauf, Tausch,
<lb/>Schenkung, übertragen wird, da elfteres nur ein Theil des
<lb/>Cesfionsgeschäftes bildet (Art. 1689 Code civil, Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts Band 9 Seite 246, Rhein. Archiv Band
<lb/>68 MH. 1 Seite 191). Ein Forderungsrecht ist nun aber
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0087.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0087"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e8723" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Privatfluß. Recht auf Benutzung des Wassers. Besitzschutz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>als unkörperliche Sache vom Begriffe des Handgeschenks aus- 
<lb/>geschlossen; eine schenkweise Cession unterliegt bei Folge der
<lb/>Nichtigkeit der notariellen Form. Sohin ist ein gültiger For- 
<lb/>derungserwerb der Beklagten durch Schenkung nicht erfolgt;
<lb/>sie muß vielmehr das Sparkassenbuch den Klägern als Erben
<lb/>des Eigenthümers herausgeben.

<lb/>Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß
<lb/>ihr Besitz des Sparkassenbuchs den Nachweis des Eigenthums
<lb/>vertrete, da die Bestimmung des Art. 2279 des 6oäs vivil
<lb/>niemals dem Rechtsurheber des Besitzers gegenüber, sondern
<lb/>nur gegen dritte Personen wirksam ist. Indem nun die Kläger
<lb/>ihren Erblasser Clemens Enten rechtlich vertreten, kann die
<lb/>Beklagte, wenngleich sie den Besitz redlich erworben hat, diesen
<lb/>Besitz ebensowenig, wie ihrem vermeintlichen Schenkgeber, dessen
<lb/>Erben als Eigenthumstitel entgegenhalten.

<lb/>Da unbestritten die Kläger die Rechtsnachfolger des Gewährs- 
<lb/>mannes der Beklagten, Clemens Enten, sind, so war der
<lb/>Klageanspruch begründet und die Beklagte demgemäß zur Her- 
<lb/>ausgabe des Sparkassenbuchs zu verurtheilen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 13. Mai 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>Privatflutz. — Recht auf Benutzung des Wassers. —
<lb/>Besitzschutz.

<lb/>Unter welchen Voraussetzungen steht dem Unter-
<lb/>liegcr an einem Privatflusse gegenüber dem Ober- 
<lb/>lieger ein Recht auf Besitzschutz in der Benutzung
<lb/>des ganzen Bachwassers unter Ausschließung der
<lb/>Benutzung durch den Oberlieger zu?

<lb/>Graf Wolff-Metternich — Cramer.

<lb/>Der Mühlenbesitzer Cramer, Eigenthümer der am linken
<lb/>User des Scherfbaches in der Gemeinde Odenthal gelegenen
<lb/>Frankenmühle, hat gegen den minderjährigen Grafen Wolff-
<lb/>Metternich zu Haus Gracht bei Liblar zum König!. Landgerichte
<lb/>Köln eine Klage erhoben, welche auf die Aufstellung sich
<lb/>gründete, daß Beklagter in der Zeit vom 22. Oktober 1886
<lb/>ab insbesondere durch Aufmachen eines von dem Scherfbache
<lb/>oberhalb des Mühlengrabens der Franlenmühle eingehenden
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0088.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0088"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Grabens zu einem demselben gehörigen 50 bis 60 Morgen
<lb/>großen Wiesenkomplex eine Bewässerungsanlage gemacht habe,
<lb/>wodurch das Wasser aus dem Scherfbache abgeleitet und der
<lb/>Mühle entzogen werde, und daß diese Anlage einen wider- 
<lb/>rechtlichen Eingriff in seine (des Klägers) Rechte enthalte,
<lb/>und welche dahin gerichtet war, den Kläger im ruhigen Besitze
<lb/>und ruhigen Genüsse des Wassers des Scherfbaches oberhalb
<lb/>der Frankenmühle bei Odenthal zu handhaben, dem Beklagten
<lb/>jede fernere Störung und alle Bewässerungsanlagen zu unter- 
<lb/>sagen, durch welche dem Kläger das Wasser des Scherfbaches
<lb/>entzogen wird, den Beklagten zur Beseitigung des von ihm
<lb/>angelegten Wiesenbewässerungsgrabens, sowie zu einem Schadens- 
<lb/>ersätze von 400 Mark zu verurtheilen.

<lb/>Das Landgericht erkannte nach einer Beweisaufnahme durch
<lb/>Urtheil vom 21. Januar 1888 unter Abweisung aller übrigen An- 
<lb/>träge und der Mehrforderung, daß dem Beklagten zu unter- 
<lb/>sagen sei, das Wasser des Scherfbaches in die zur Bewässerung
<lb/>seiner Wiesen in anderer Weise zu leiten, als daß alles dem
<lb/>Bache entnommene Wasser oberhalb der Abgangsstelle des
<lb/>Mühlenbaches der Frankenmühle wieder in den Bach zurück- 
<lb/>geleitet wird, und daß der Beklagte zu einem Schadensersätze
<lb/>von 100 Mark zu verurtheilen sei.

<lb/>Dagegen wies das Oberlandesgericht auf eingelegte Be- 
<lb/>rufung die erhobene Klage kostenfällig ab aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die der Klage in dieser Instanz vom Beklagten entgegen- 
<lb/>gesetzte Einrede der Unzulässigkeit um deswillen, weil der
<lb/>Schersbach ros nullius und in pudlioo usu sei, an demselben
<lb/>daher weder Eigenthum, noch Servituten ersessen werden
<lb/>könnten und auf Seiten des Klägers kein des Besitzesschutzes
<lb/>fähiger Besitz möglich sei, ist nicht begründet.

<lb/>Der Kläger macht weder ein Recht an dem Bachbett des
<lb/>Scherfbaches, noch an der einzelnen uguu proüuous geltend;
<lb/>er erhebt nur dem Beklagten gegenüber den Anspruch, diesem
<lb/>untersagen zu dürfen, den status xwüuonäi des Scherfbaches,
<lb/>wie er bis dahin und im letzten Jahre bestanden hat, zu
<lb/>ändern und ihm, dem Kläger, durch Bewäfferungsanlagen das
<lb/>Wasser zu entziehen, bezw. ihn in der bisherigen Ausübung
<lb/>seines Nutzungsrechtes an dem Wasser zu beschränken, und
<lb/>stützt diesen Anspruch auf seinen Besitz.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0089.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0089"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Diesem Ansprüche steht die Eigenschaft des Scherfbachcs als
<lb/>res nullius und in pnblico usu nicht entgegen, und fragt es
<lb/>sich daher nur, ob, was der Beklagte bestreitet, auf Seiten
<lb/>des Klägers ein Besitz vorhanden ist, der den possessorischen
<lb/>Schutz genießt, und ob und in wie weit er in diesem Besitze
<lb/>vom Beklagten gestört worden ist.

<lb/>Das Nutzungsrecht, welches den Uferbesitzern an den nicht
<lb/>schiff- und flößbaren Privatflüssen zusteht, und welches der
<lb/>Art. 644 des B. G.-B. unter den Servituten, die durch die
<lb/>Lage der Orte entstehen, behandelt, und welches durch das
<lb/>Gesetz vom 28. Februar 1843 über die Benutzung der Privat- 
<lb/>flüsse näher geregelt worden ist, ist zwar keine eigentliche Ser- 
<lb/>vitut, aber ein servitutähnliches Recht, auf welches die Grund- 
<lb/>sätze über die Servituten überhaupt, sowie deren Besitz Anwendung
<lb/>finden. Einen besonderen Titel für das in Anspruch genommene
<lb/>ausschließliche Nutzungsrecht an dem Wasser des Scherfbaches
<lb/>zum Betriebe seiner Mühle und das Recht, den Beklagten von
<lb/>der Benutzung des Wassers zur Bewässerung seiner Wiesen,
<lb/>wie es diesem gesetzlich zusteht, auszuschließen, hat Kläger nicht.
<lb/>Er behauptet dagegen, daß er sich in einem zur Ersitzung
<lb/>führenden und aus diesem Grunde des Besitzschutzes genießen- 
<lb/>den Besitze dieses Rechtes als einer servitnäe continue et
<lb/>apparente befinde, daß er nämlich durch die Anlage eines vom
<lb/>Bache aus geführten Kanales und eines Sammelteichs zum Auf- 
<lb/>fangen des Wassers in ständiger und sichtbarer Weise das
<lb/>beanspruchte Nutzungsrecht bis jetzt ausgeübt habe und noch
<lb/>jetzt ausübe, und daß der Beklagte seinerseits dem nicht wider- 
<lb/>sprochen und im letzten Jahre vor der Störung das Wasser
<lb/>nicht benutzt, dasselbe ihm vielmehr ganz überlassen habe.

<lb/>Nun ist es zwar richtig, daß der Unterlieger das Recht
<lb/>auf die ausschließliche Benutzung des Wassers eines nicht zum
<lb/>Staatseigenthum gehörigen und nicht im Privateigenthum
<lb/>stehenden Flusses und das Recht der Ausschließung des Ober- 
<lb/>liegers von dessen Benutzung durch Verjährung erwerben kann,
<lb/>sofern die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden
<lb/>sind. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber Untergebens.
<lb/>Die Nichtausübung des Benutzungsrechtes durch Beklagten in
<lb/>noch so langer Zeit, wenn sie feststände, und die Ueberlassung
<lb/>des ganzen Wassers an den Kläger kann nämlich an sich noch
<lb/>keinen Besitz und kein Recht auf den Bezug des ganzen Waffers
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0090.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0090"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Seiten des Klägers begründen. Zur Erlangung eines
<lb/>rechlich erheblichen Besitzes desselben ist vielmehr noch erforderlich,
<lb/>daß er Anlagen und Vorrichtungen, sei es auf seinem, sei es auf
<lb/>des Beklagten Eigenthum, getroffen hätte, die in öffentlicher,
<lb/>unzweideutiger Weise den Beklagten erkennen lassen mußten nicht
<lb/>nur, daß er das von Jenem unbenutzt laufen gelassene Wasser
<lb/>benutzen, sondern daß er es in ganz bestimmtem Maaße, hier
<lb/>also ganz, benutzen und den Beklagten von der Benutzung aus-
<lb/>fchließen wollte, sowie ferner, daß Letzterer seinerseits hiergegen
<lb/>keinerlei Einwand erhoben und den Kläger über Jahr und
<lb/>Tag im ungestörten Genüsse dieses Zustandes belassen hätte.
<lb/>Die vom Kläger getroffene Einrichtung besteht nun aber
<lb/>lediglich in der Anlage eines Mühlengrabens, der das Wasser
<lb/>des Scherfbaches nach seiner Mühle leitet; dieselbe läßt aber
<lb/>weder erkennen, welche Quantität Wasser Kläger für sich bean- 
<lb/>sprucht, noch daß er den Beklagten von der Benutzung des
<lb/>Wassers ausschließen will, so daß dieselbe schon aus diesem
<lb/>Grunde zum Erwerbe des in Anspruch genommenen Rechts
<lb/>durch Verjährung nicht geeignet ist. Dazu kommt aber noch,
<lb/>daß, wie durch die Zeugen Printz, Heuser, Faber und Sohler
<lb/>sestgestellt ist, der Beklagte seinerseits Vorrichtungen zur Be- 
<lb/>wässerung seiner Wiesen mit dem Wasser des Scherfbaches
<lb/>getroffen hat, daß er nämlich ein Wehr zur Ableitung des
<lb/>Wassers auf die Wiesen in dem Bache oberhalb des Mühlen- 
<lb/>grabens angelegt, einen Graben von diesem Wehr aus durch
<lb/>die Wiesen gezogen und am Mederscherferhof ein Schütz zum
<lb/>Ablassen bezw. zum Aufstauen des Wassers hergerichtet hat,
<lb/>daß diese Vorrichtungen und Anlagen, wenn auch in den letzten
<lb/>15 Jahren die Bewässerung der Wiesen vernachlässigt und,
<lb/>wie die Zeugen Heuser, Dahm, Fleck und Sohler bekunden,
<lb/>im letzten Jahre vor dem 22. Oktober 1886 kein Wasser aus
<lb/>dem Scherfbache zur Benutzung vom Beklagten entnommen,
<lb/>das Wasser vielmehr ausschließlich vom Kläger benutzt wurde,
<lb/>doch noch im letzten Jahre und zur Zeit der Störung, wenn
<lb/>auch in mangelhaftem Zustande bestanden, daß der Beklagte
<lb/>also zu erkennen gegeben hat, daß er auf die Benutzung des
<lb/>Waffers nicht verzichte und den Anspruch des Klägers auf die
<lb/>ausschließliche Benutzung des Wassers nicht anerkenne. Hiernach
<lb/>hat Kläger keinen Besitz, der zur Ersitzung des Rechts auf die
<lb/>Benutzung des ganzen Wassers und Ausschluß des Beklagten
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0091.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0091"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>von demselben führen könnte, und ist die Besitzstörungsklage,
<lb/>soweit sie hierauf gestützt ist, unbegründet.

<lb/>Steht dem Kläger somit weder ein besonderer Titel, noch
<lb/>ein zur Ersitzung führender Besitz zur Seite, so kann er sich
<lb/>nur auf einen Besitz berufen, soweit ihm das Gesetz vom
<lb/>28. Februar 1843 hierfür als Titel dient. Denn wenn auch
<lb/>in der Regel der auf einem Titel beruhende oder der zur
<lb/>Ersitzung führende Besitz den possessorischen Schutz genießt, so
<lb/>wird dieser Schutz zufolge unbestrittenen Gerichtsgebrauchs doch
<lb/>auch denjenigen Dienstbarkeiten gewährt, die auf dem Gesetze
<lb/>beruhen.

<lb/>Nach Z 14 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 steht nun
<lb/>dem Klüger das Recht auf die Benutzung der Hälfte desjenigen
<lb/>Masters zu, welches der Scherfbach an dem Punkte ä der
<lb/>Handzeichnung, wo das klägerifche Eigenthum am linken Ufer
<lb/>des Baches beginnt und der Mühlengraben abgeht, führt,
<lb/>wohingegen der Beklagte nach § 1 und § 13 a. a. O. das
<lb/>Recht hat, das Master des Baches ganz zu benutzen unter der
<lb/>Verpflichtung, das abgeleitete Master in das ursprüngliche
<lb/>Bett des Baches zurückzuleiten, bevor dieses das Grund- 
<lb/>stück des Klägers berührt. Diesen auf dem Gesetze vom
<lb/>28. Februar 1843 beruhenden Besitz des Klägers hat der
<lb/>Beklagte nicht bestritten. Wohl aber bestreitet er, daß er Jenen
<lb/>in diesem Besitze gestört habe, und ist der Kläger demnach für
<lb/>die behauptete Störung beweispflichtig. Derselbe hat einen
<lb/>solchen Beweis nicht erbracht. Durch das Zugeständniß des
<lb/>Beklagten ist festgestellt, daß er im Oktober 1886 das Master
<lb/>des Schersbaches da, wo seine Wiesenbesitzung beginnt, aus die
<lb/>Wiesen abgeleitet hat. und er behauptet, und es wird durch
<lb/>die Aussage des Zeugen Faber bestätigt, daß er dieses Wasser
<lb/>durch kleine Gräben, die vom Hauptbewästerungsgraben ab- 
<lb/>gehen, dem Scherfbache oberhalb des Mühlengrabens wieder
<lb/>zugeleitet habe. In dieser Handlung, dem Gebrauchmachen
<lb/>von einem ihm gesetzlich zustehenden Nutzungsrechte, ist ein
<lb/>Eingriff in den Besitzstand des Klägers aber nicht enthalten,
<lb/>und selbst dann nicht, wenn in Folge dieser Benutzung nur
<lb/>wenig oder gar kein Master dem Kläger zufließt, es sei denn,
<lb/>daß der Beklagte das Wasser anders, als ihm gesetzlich zusteht,
<lb/>benutzt. Es hat der Kläger nämlich, wie bereits oben hervor- 
<lb/>gehoben, nur einen Besitz an der Hälfte des Wasterquantums,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0092.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0092"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e9253" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verpächter. Umfang des Vindikationsrechts an den eingebrachten Sachen. Vieh. Veräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb. Verlust des Pfand- und Vindikationsrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>welches nach der gesetzlichen Benutzung durch den Beklagten
<lb/>verbleibt, und so lange der Letztere daher nur innerhalb seiner
<lb/>ihm gesetzlich zustehenden Befugniß das Wasser benutzt, stört
<lb/>er den Besitz des Klägers nicht. Daß der Beklagte anders,
<lb/>als in der ihm gesetzlich zustehenden Weise das Waffer benutzt
<lb/>hat, daß er insbesondere etwas vorgenommen hat, was den
<lb/>Kläger behindert, das Wasser, wie es ihm nach Benutzung
<lb/>seitens des Beklagten zufließt, zur Hälfte zu benutzen, ist vom
<lb/>Kläger-nicht behauptet, jedenfalls nicht erwiesen.

<lb/>Die angestellte Besitzstörungsklage entbehrt nach vorstehender
<lb/>Ausführung somit der Begründung und mußte, ohne daß es
<lb/>eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen und Anträge
<lb/>der Parteien, insbesondere bezüglich des Schadenersatzes bedürfte,
<lb/>das angefochtene Urtheil ausgehoben und die Klage als unbe- 
<lb/>gründet abgewiesen werden.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 17. Juni 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — Hartzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>/Verpächter. — Umfang des Bindikationsrechts an
<lb/>-m eingebrachte» Sachen. — Vieh. — Veräußerung
<lb/>im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb. — Verlust
<lb/>des Pfand- und Bindikationsrechts.

<lb/>Das Vindikationsrecht des Verpächters und Ver-
<lb/>miethers auf Grund des Art. 2102 Nr. 1 des B.
<lb/>G.-B. umfaßt alle in Nr. 1 das. bezeichnete, dem
<lb/>Pfandrecht desselben unterliegende Gegenstände,
<lb/>insbesondere auch das vom Pächter auf das
<lb/>Pachtgut eingebrachte und demnächst entfernte Vieh.
<lb/>Eine stillschweigende Einwilligung des Verpächters
<lb/>oder Vermiethers zur Veräußerung der vom Päch- 
<lb/>ter oder Miether eingebrachte« Sachen und folge-
<lb/>weise der Verlust des Pfand- und Vindikations- 
<lb/>rechts ist nur anzunehmen, wenn die Veräußerung
<lb/>im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb des Ver- 
<lb/>äußerers erfolgt ist, nicht auch schon dann, wenn
<lb/>dieErwerbung seitens des Ankäufers eine ord- 
<lb/>nungsmäßige war.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0093.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0093"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e9362" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehefrau. Gütergemeinschaft. Geltendmachung der Forderungen vor der Theilung. Zinsforderung des Bürgen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Meller — Breuch.

<lb/>Die Entscheidung ist abgedruckt in der Abtheilung 2 dieses
<lb/>Bandes des Archivs Seite 69.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 2. Juli 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Maaßen — Am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehefrau. — Gütergemeinschaft. — Geltendmachung
<lb/>der Forderungen vor der Theilung. — Zinsforderung
<lb/>des Bürgen.

<lb/>Die Ehefrau ist berechtigt, in der Zeit zwischen dem
<lb/>Tode des Ehemannes und der Theilung der ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft ihre Hälfte einer zur
<lb/>Gemeinschaft gehörigen Forderung einzuklagen.
<lb/>Der Bürge, welcher gezahlt hat, ist berechtigt, vom
<lb/>Tage der Zahlung Zinsen von seinen Vorlagen
<lb/>von dem Hauptschuldner zu verlangen.

<lb/>Giers - Busch.

<lb/>Anton Giers verschuldete seinem Bruder Joseph Giers, dem
<lb/>verlebten Ehemanne der jetzigen Ehefrau Busch, ein Kapital
<lb/>von 5500 Mark und zwar aus dem Grunde, weil
<lb/>dieser sich für ihn bei einem seiner Gläubiger verbürgt und
<lb/>das Kapital demnächst an diesen bezahlt hatte. Joseph Giers
<lb/>hatte seiner Zeit seiner Ehefrau die lebenslängliche Nutznießung
<lb/>seiner gesummten Hinterlassenschaft vermacht. In einem zwischen
<lb/>Anton Giers und der Wittwe Joseph Giers, jetzigen Ehefrau
<lb/>Busch, sowie deren Ehemanne beim Landgerichte zu Bonn
<lb/>anhängigen Rechtsstreite forderten die Eheleute Busch im Wege
<lb/>der Widerklage die Zusprechung der Zinsen zu 5 Prozent
<lb/>dieses Kapitals vom 18. Juni 1884 (Todestag des Joseph
<lb/>Giers) bis 18. Juni 1888.

<lb/>Das Oberlandesgericht erachtete diesen Anspruch seinem
<lb/>ganzen Umfange nach für gerechtfertigt und erkannte dem- 
<lb/>gemäß auf die Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts
<lb/>vom 28. März 1889, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die beklagte Ehefrau erhebt die Widerklage in einer doppelten
<lb/>Eigenschaft als Nutznießerin des Nachlasses ihres verstorbenen
<lb/>ersten Ehemannes und als Theilhaberin der zwischen diesem
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0094.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0094"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e9472" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Städtische Wasserleitung. Rechtsverhältnisse der angeschlossenen Ueberlieger</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>und ihr bestandenen gesetzlichen ehelichen Gütergemeinschaft.
<lb/>In der ersteren, vom angegriffenen Urtheile allein berücksich- 
<lb/>tigten Eigenschaft würde sie nur die Zinsen von der halben
<lb/>Schuld verlangen können. Soweit sie in letzterer Eigenschaft
<lb/>klagt, erhebt sich zunächst die mit Rücksicht auf die Art. 1220
<lb/>und 883 B. G.-B. streitige Frage, ob die Ehefrau nach dem
<lb/>Tode des Mannes vor der — hier noch nicht erfolgten —
<lb/>Theilung der Gütergemeinschaft auf Zahlung der Hälfte der
<lb/>zur Gemeinschaft gehörigen Forderungen klagen kann. Diese
<lb/>Frage ist aus den Gründen des reichsgerichtlichen Urtheiles
<lb/>(Entscheidungen in Civilsachen Band 22 Seite 371) zu bejahen;
<lb/>zudem kann die Beklagte sich hier daraus berufen, daß sie in
<lb/>jedem Falle die Zinsen fordern kann, mag ihr bei der Theilung
<lb/>die fragliche Forderung zufallen oder nicht.

<lb/>Was sodann die Verzinslichkeit der fraglichen Schuld von
<lb/>5500 Mark angeht, so ist diese Schuld in erster Instanz als
<lb/>ein Conserendum behandelt worden. Es kann nun dahingestellt
<lb/>bleiben, ob gemäß Art. 829 des B. G.-B. die Vorschrift des
<lb/>Art. 856 das. auch für die Schuld eines Theilungsgenoffen
<lb/>an die Theilungsmaffe gilt — dagegen vergleiche Laurent
<lb/>Bd. X Nr. 635 ff. — und ob bejahenden Falles die fragliche
<lb/>Zinsverbindlichkeit nicht jedenfalls nur im Verhältniß zu den
<lb/>übrigen Theilungsgenoffen Platz greift, hier also nur in sofern,
<lb/>als Klägerin Theilhaberin der Gütergemeinschaft ist. Die fragliche
<lb/>Schuld ist aus einem anderen Grunde verzinslich; es kann
<lb/>nämlich, wie mit Recht, sei es auf Grund des Wortlautes
<lb/>des Art. 2028 des B. G.-B., sei es auf Grund des Art.
<lb/>2001 a. a. O. allgemein angenommen wird, der Bürge von
<lb/>den auf die Hauptschuld gemachten Vorlagen Zinsen vom
<lb/>Tage der Zahlung an, die hier jedenfalls vor dem Tode des
<lb/>Joseph Giers erfolgt ist, verlangen, vergl. Laurent Bd. 28
<lb/>Är. 233 und das dortige Citat.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 25. September 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Kyll II — Rieth.
</p>
               <p>

                  <lb/>städtische Wasserleitung. — Rechtsverhältnisse der
<lb/>angefchlossenen Ueberlieger.

<lb/>Oesfentliche städtische Wasserleitungen sind, so lange
<lb/>sie dem gemeinsamen ösfentlichenGebrauche dienen,
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0095.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0095"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Verkehr entzogen, und es können daher Ser- 
<lb/>vituten zu Lasten derselben weder bestellt, noch
<lb/>durchErsitzung erworben werden; etwa an denselben
<lb/>eingeräumte Benutzungsrechte sind lediglich prekärer
<lb/>Natur mit wesentlich widerruflichem Charakter.

<lb/>Stadt Aachen — Brien.

<lb/>Das an der Jakobstraße zu Aachen belegene Haus des
<lb/>Bierbrauers Brien ist an eine daselbst bestehende Wasserleitung,
<lb/>die sogenannte Marktwasserleitung, durch eine Röhrenanlage
<lb/>angeschlossen.

<lb/>Aus Anlaß der Weigerung des Brien, den aus ihn umgelegten
<lb/>Antheil von Reparaturkosten der Leitung zu zahlen, hat die
<lb/>Stadt Aachen Klage gegen ihn zum Landgerichte daselbst
<lb/>erhoben mit dem Anträge, den Beklagten für nicht berechtigt
<lb/>zu erklären, aus der fraglichen Marktwasserleitung in seinem
<lb/>Hause Wasser zu entnehmen, und denselben zu verurtheilen,
<lb/>die Vorrichtungen, welche in dem fraglichen Hause behufs
<lb/>Entnahme des Wassers angebracht sind, zu entfernen.

<lb/>Das Oberlandesgericht sprach auf erhobene Berufung gegen
<lb/>das die Klage abweisende Urtheil des Landgerichts vom
<lb/>30. November 1887 unter Abänderung dieses Urtheiles die
<lb/>Klage ihrem ganzen Inhalte nach zu aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>(Vorerst wird ausgeführt, daß die streitige sogenannte
<lb/>Marktwafserleitung zu Aachen einen für die gemeinsame
<lb/>öffentliche Benutzung der Gemeindeglieder be- 
<lb/>stimmten Bestandtheil des städtischen Kommunal- 
<lb/>vermögens bildet. Diese Annahme wird darauf gegründet
<lb/>— wie des Näheren aus dem thatsächlichen Material dargethan
<lb/>wird —, daß die Wasserleitung seit vielen Jahrhunderten zu
<lb/>dem Zwecke bestehe, aus einer auf städtischem Terrain befindlichen
<lb/>Quelle das Wasser mittelst Röhren, welche sich außerhalb der
<lb/>Stadt bis zum Eintritt in dieselbe durch fremdes Eigenthum,
<lb/>von da ab durch städtischen Grund und Boden unterirdisch
<lb/>hinziehen, dem Marktbrunnen, sowie mittelst verschiedener sich
<lb/>theils vom Marktplatze, theils von der Jakobstraße abzweigender
<lb/>Rohrleitungen dreizehn anderen städtischen Fontainen und
<lb/>Lausbrunnen zuzuführen, und daß auf Seiten der Berufungs- 
<lb/>klägerin seit den ältesten Zeiten bis zur Klägeerhebung ein zur
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0096.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0096"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Bethätigung eines ausschließlichen Eigenthumsrechts qualifizirter,
<lb/>ununterbrochener und unzweideutiger Besitzstand festgestellt sei.
<lb/>Insbesondere wird als ausgeschlossen bezeichnet, daß irgend ein
<lb/>Miteigenthumsrecht von Privatpersonen jemals bestanden habe
<lb/>und noch bestehe. Sodann fährt das Urtheil fort:)

<lb/>Nach dem Vorerörterten kann über das dem Wasserbezuge
<lb/>der einzelnen an die Wasserleitung angeschlossenen Privaten zu
<lb/>Grunde liegende Rechtsverhältniß kein Zweifel obwalten. Da
<lb/>die Wasserleitung, so lange sie dem gemeinsamen öffentlichen
<lb/>Gebrauche gewidmet blieb, nach römischem, wie französischem
<lb/>Rechte dem Verkehr entzogen war, so konnten — dem jederzeit
<lb/>von der Stadtbehörde beobachteten Verfahren entsprechend --
<lb/>Servituten zu Lasten derselben weder bestellt, noch durch Er- 
<lb/>sitzung erworben, vielmehr nur prekarische Benutzungsrechte,
<lb/>wenn auch in ausgedehnter Weise mit wesentlich widerruflichem
<lb/>Charakter an dem für die Bedürfnisse der Stadt entbehrlichen
<lb/>Wasser bewilligt werden, und war selbst bezüglich des über- 
<lb/>flüssigen Wassers die Möglichkeit der Ersitzung einer Wasser- 
<lb/>gerechtsame ausgeschlossen (vgl. 1. 9 6oä. XI 42, Laurent
<lb/>Band VI Nr. 66, Pasicrisie 1866 S. 713, 1202; 1870
<lb/>S. 30, 91; 1871 S. 110, Sirey 66. 1. 446, 71. 2 32,
<lb/>83. 1. 321. — Vgl. auch das auf gleichen Prinzipien beruhende
<lb/>Urtheil des Reichsgerichts II. Civilsenats in Sachen Stollwerker
<lb/>Aktiengesellschaft gegen Stadt Aachen vom 20. April 1888,
<lb/>Puchelt Zeitschrift Bd. 19 S. 29).

<lb/>Mag daher auch die Apparenz der von dem Berufungs- 
<lb/>beklagten zum Bezüge des Wassers aus der streitigen Leitung
<lb/>zu seinem Grundstücke gemachten äußeren Anlagen keinem
<lb/>Bedenken unterliegen, so würde doch, vorausgesetzt, daß die- 
<lb/>selben erst nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>hergestellt wären, dem Erwerbe eines Wasserbezugsrechts zu
<lb/>seinen Gunsten die Vorschrift des Art. 2226 des B. G.-B.
<lb/>entgegenstehen. Selbst angenommen aber, daß die fraglichen
<lb/>Anlagen aus alter Zeit herrührten, daß sogar, wie der
<lb/>Berufungsbeklagte durch die Rathsprotokolle der Stadt Aachen
<lb/>seit 1656, die Stadtverordnetensitzungsprotokolle pro 1857 und
<lb/>eine angeblich amtliche Notiz aus dem Jahre 1658 beweisen
<lb/>will, sein Grundstück schon seit unvordenklicher Zeit als ein
<lb/>wasserberechtigtes aufgeführt wäre, so würde sich hieraus
<lb/>doch nur die Annahme begründen lassen, daß bereits damals

<lb/>Archiv 80. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 6
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0097.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0097"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Gunsten des früheren Eigenthümers desselben eine prekarische
<lb/>Verleihung des Wasserbezuges — dem durch die Beschlüsse des
<lb/>kleinen Raths konstatirten Verfahren entsprechend — oder
<lb/>etwa, wie ebenfalls möglich, eine titulo prooario erfolgte
<lb/>Ratifikation eines usurpirten Wasserbezuges stattgefunden
<lb/>hätte; dagegen würde auch in diesem Falle der lediglich
<lb/>prekäre Besitz nach den erwähnten Grundsätzen des römischen
<lb/>Rechts niemals zur Ersitzung einer Wafsergerechtsame haben
<lb/>führen können. Die Beweiserbieten der Berufungsbeklagten
<lb/>erscheinen hiernach unerheblich.

<lb/>Daß die vorerörterten im römischen, wie im französischen
<lb/>Rechte anerkannten Grundsätze nur unter der Voraussetzung
<lb/>und so lange Geltung haben können, als eine Wasserleitung
<lb/>dem öffentlichen Verkehre gewidmet und als solche dem Privat- 
<lb/>verkehr entzogen ist, daß dagegen, wenn durch Beschluß der
<lb/>kompetenten Behörde diese Bestimmung aufgehoben oder ein
<lb/>bestimmter Theil des Wassers von dem Eigenthum abgetrennt
<lb/>und dem Verkehr zurückgegeben wird, bezüglich desselben die
<lb/>allgemeinen privatrechtlichen Grundsätze über Besitz, Erwerbs- 
<lb/>fähigkeit und Ersitzbarkeit maßgebend erscheinen, bedarf selbst- 
<lb/>redend keiner weiteren Erörterung. Unbedenklich trifft
<lb/>jedoch diese Voraussetzung bezüglich der Marktwasserleitung
<lb/>nicht zu. Niemals ist durch einen Beschluß der Stadtbehörde
<lb/>der Charakter und die Bestimmung derselben, einem gegen- 
<lb/>wärtigen oder zukünftigen Gemeindebedürfnisse zu dienen, ganz
<lb/>oder theilweise aufgehoben, zu keiner Zeit hat eine definitive
<lb/>Ausscheidung einer bestimmten Wasserquote und eine Restitution
<lb/>derselben in den Privatverkehr stattgefunden, vielmehr weist
<lb/>der mehrerwähnte, im Wesentlichen gleichlautende Inhalt der
<lb/>Beschlüsse des kleinen Raths mit aller Bestimmtheit darauf hin,
<lb/>daß seitens der Berufungsklägerin niemals etwas Anderes, als
<lb/>eine in ihr jeweiliges Ermessen gestellte, stets widerrufliche
<lb/>Ueberlassung des momentan für ihre Zwecke entbehrlichen
<lb/>Wassers beabsichtigt und letztere stets nur in diesem Sinne
<lb/>von den „Beliehenen" acceptirt ist.

<lb/>Nach allem Ausgeführten kann schon aus rechtlichen Gründen
<lb/>von rechtsverbindlichen Anerkenntnissen der Berufungs- 
<lb/>klägerin im Sinne des Art. 696 des B. G--B. als einem
<lb/>Ersätze des fehlenden Titels der vom Berufungsbeklagten
<lb/>beanspruchten Servitut keine Rede sein. Abgesehen hiervon
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0098.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0098"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>erscheinen die in dieser Hinsicht geltend gemachten Momente,
<lb/>auf welche der erste Richter im Wesentlichen seine Entscheidung
<lb/>gegründet hat, völlig bedeutungslos. Ueber die Unerheblichkeit
<lb/>derben „Wasserrollen" zu Grunde liegenden Wasservermestungen
<lb/>ist bereits das Nöthige gesagt. *) Der Umstand, daß in der
<lb/>Prozedur der Stadt Aachen gegen Heusch die Berufungsklägerin
<lb/>eine zu Gunsten des Letzteren bestehende Servitut anerkannt
<lb/>hat, kann einer Berichtigung dieser rechtsirrthümlichen Auf- 
<lb/>fassung nicht entgegenstehen. Ebensowenig erscheinen die incorrekten
<lb/>Ausdrücke „Privat-Wassergerechtsame" und „Wasserberechtigter"
<lb/>in den von den» Berufungsbeklagten vorgelegten, auf die
<lb/>Krämerwasserleitung bezüglichen Schreiben der Stadt an Herings-
<lb/>seld vom 31. Juli 1857 und 6. November 1879, sowie die
<lb/>Aeußerung des zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung Namens
<lb/>der Stadt Aachen nicht legitimirten Direktors Siedamgrotzki
<lb/>vom 23. Dezenrber 1884, „daß das bisherige Recht des Be-
<lb/>rusungsbeklagten auf Wasserbezug aus der Marktleitung durch
<lb/>die vorgeschlagene Aenderung nicht im Geringsten berührt
<lb/>werde", für die Berufung-klägerin präjudizirlich.

<lb/>Unbedenklich erklären sich derartige, der gewöhnlichen Aus- 
<lb/>drucksweise, sowie einer verbreiteten Auffassung des Publikums
<lb/>entsprechende Bezeichnungen selbst in amtlichen Schreiben und
<lb/>Urkunden durch den Umstand, daß alte observanzmäßig auf
<lb/>längere Zeit erfolgte, periodisch ertheilte Verleihungen von
<lb/>Wasserbezügen als wirkliche Conzessionen, d. h. als vertrag- 
<lb/>lich begründete Rechte aufgefaßt wurden, daß namentlich in
<lb/>Wen, in welchen der Gesichtspunkt der Widerruflichkeit
<lb/>keiner besonderen Hervorhebung bedurfte, der prekäre Charakter
<lb/>dieser Verleihungen sowohl in der Ausdrucksweise, als in der
<lb/>Beurtheilung in den Hintergrund trat.

<lb/>Nur so erklärt es sich namentlich, daß selbst in dem erwähnten
<lb/>Schreiben der Stadt an Heringsfeld vom 31. Juli 1857
<lb/>städtische und Privat-Wassergerechtsame nebeneinander gestellt
<lb/>und auch die städtischen Wasserbezüge als Conzessionen
<lb/>bezeichnet wurden.

<lb/>Steht hiernach dem Berufungsbeklagten Brien kein Recht
<lb/>auf Wasferbezug aus der Marktwafferleitung mittelst der auf
<lb/>seinem Grundstücke angelegten Privatleitung zur Seite, kann
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In dem nicht wörtlich mitgetheilten Theile deS UrtheileS.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0099.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0099"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e10005" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großjähriger. Bevormundung wegen Preßhaftigkeit. Einfluß auf die Handlungsfähigkeit</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d94762e10015" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vormundschaft über Großjährige wegen Preßhaftigkeit. Einfluß auf die Handlungsfähigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>derselbe sich vielmehr nur auf eine ihm, bezw. seinen Vor- 
<lb/>besitzern vergönnungsweise, prekarisch und auf Widerruf gestattete
<lb/>Wasserentnahme berufen, so erscheint die Klage, welche die
<lb/>Nichtexistenz der angeblichen Berechtigung anerkannt wissen will
<lb/>und unter Widerruf des bisher gestatteten Wasserbezuges die
<lb/>Beseitigung der zur Ausübung desselben angebrachten äußeren
<lb/>Anlagen verlangt, gerechtfertigt.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 4. Juni 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Cardauns — Schmitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Großjährige*. — Bevormundung wegen Pretzhaftig-
<lb/>keit. — Einfluß auf die Handlungsfähigkeit.

<lb/>Der Großjährige, welcher auf Grund des § 81 Nr.3
<lb/>der Vormundschaftsordnung unter Vormundschaft
<lb/>gestellt wird, weil er taubstumm oder blind und
<lb/>hierdurch an der Besorgung seiner Rechtsangele- 
<lb/>genheiten behindert ist, verliert durch die Einlei- 
<lb/>tung der Vormundschaft seine Handlungs- und
<lb/>Verfügungsfähigkeit, soweit nicht eine Beschrän- 
<lb/>kung dieser Wirkung aus den in den einzelnen
<lb/>Landestheilen geltenden Gesetzen, die maßgebend
<lb/>geblieben sind, herzuleiten ist.

<lb/>Im Gebiete des Rheinischen Rechts, in welchem be- 
<lb/>zügliche Bestimmungen nicht bestehen, wird der
<lb/>so bevormundete Großjährige in vermögensrecht- 
<lb/>licher Hinsicht völlig handlungsunfähig.

<lb/>D. — D.

<lb/>Der am 26. Januar 1888 verstorbene Rentner Friedrich
<lb/>Wilhelm D. wurde im Februar 1885 von mehreren Schlag- 
<lb/>anfällen getroffen, in Folge deren derselbe der Sprache und
<lb/>des Gehörs fast gänzlich beraubt wurde und auch im Uebrigen
<lb/>in seinen körperlichen Gesundheitsverhältniffen und seinen gei- 
<lb/>stigen Fähigkeiten erhebliche Schwächungen erlitt. Durch Be- 
<lb/>schluß des Kgl. Amtsgerichts zu Neuß als Vormundschaftsge- 
<lb/>richts vom 30. Juli 1886 wurde derselbe auf den Antrag eines
<lb/>Verwandten auf Grund des 8 81 Nr. 3 der Vormundschafts- 
<lb/>ordnung unter Vormundschaft gestellt. Dieser Beschluß ist damit
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0100.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0100"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>begründet, daß derselbe thatsächlich als stumm anzusehen sei,
<lb/>daß er an der rechten Seite völlig gelähmt und behindert sei,
<lb/>seinen Willen durch Niederschreiben zum Ausdruck zu bringen,
<lb/>somit die Besorgung seiner Rechtsangelegenheiten nicht selbst
<lb/>wahrnehmen könne. Ein Antrag des D. auf Aufhebung der
<lb/>Vormundschaft wurde von demselben Amtsgerichte durch Beschluß
<lb/>vom 7. Oktober 1886 abgelehnt und die hiergegen eingelegte
<lb/>Beschwerde vom Kgl. Landgerichte zu Düsseldorf unter dem
<lb/>17. November 1886 verworfen, indem das Landgericht im
<lb/>Wesentlichen aus den Gründen des Amtsgerichts die Voraus- 
<lb/>setzungen des Z 81 Nr. 3 der Vormundschaftsordnung als
<lb/>vorliegend erachtete.

<lb/>Am 15. August 1887 thätigte der genannte D. in Assistenz
<lb/>und unter Mitwirkung seines damaligen Vormundes St. einen
<lb/>Notarialakt, durch welchen er den Kindern seines Halbbruders
<lb/>Franz D. und seiner Haushälterin Maria I. eine Reihe von
<lb/>erheblichen Kapitalbeträgen zu schenken erklärte. In dem Akte
<lb/>ist beurkundet, daß der Notar dem Herrn D. den Akt zur
<lb/>Durchlesung und Prüfung vorgelegt und derselbe sodann un- 
<lb/>zweideutig seinen Willen dahin kundgegeben habe, daß er mit
<lb/>den beurkundeten Schenkungen ganz einverstanden sei, und daß
<lb/>er dieselben wiederholt genehmigte. Die miterschienenen Schenk- 
<lb/>nehmer acceptirten die Schenkungen.

<lb/>Nach dem Tode des D. erhoben die genannten Kinder
<lb/>Franz D. und die Maria I. gegen die Jntestaterben des
<lb/>Friedrich Wilhelm D. Klage zum Landgerichte Düsseldorf auf
<lb/>raürliche Auszahlung der ihnen geschenkten Kapitalien.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 12. Dezember
<lb/>1888 die Klage ab, indem es der Aufstellung der Beklagten
<lb/>entsprechend den Akt vom 15. August 1887 um deswillen für
<lb/>rechtsunwirksam erachtete, weil der Schenkgeber D. in Folge
<lb/>seiner Stellung unter Vormundschaft auf Grund des 8 81
<lb/>Nr. 3 der Vormundschaftsordnung zur Zeit der Aufnahme des
<lb/>Aktes nicht mehr handlungs- und verfügungsfähig gewesen sei.
<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung verwarf das Ober- 
<lb/>landesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in gesetzlicher Frist und Form eingelegte Berufung ist
<lb/>materiell nicht begründet.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0101.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0101"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Den Ausführungen des ersten Richters, welcher die für
<lb/>die Rechtsgültigkeit des dem Klageanspruch zu Grunde liegenden
<lb/>Notarialaktes vom 15. August 1887 in erster Linie entscheidende
<lb/>Frage, ob derjenige, welcher auf Grund des 8 81 Nr. 3 der
<lb/>Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 unter Vormund- 
<lb/>schaft gestellt wird, weil er taub, stumm oder blind und da- 
<lb/>durch an der Besorgung seiner Rechtsangelegenheiten gehindert
<lb/>ist, durch die Einleitung der Vormundschaft seine Fähigkeit,
<lb/>durch Rechtsgeschäfte Verbindlichkeiten einzugehen oder Rechte
<lb/>aufzugeben, verliert, ob demgemäß Untergebens Friedrich Wilhelm
<lb/>D. in Folge des ihn auf Grund des bezogenen 8 81 unter
<lb/>Vormundschaft stellenden Beschlusses des Königlichen Amts- 
<lb/>gerichts zu Neuß als Vormundschaflsgericht vom 30. Juli
<lb/>1886, besten Aufhebung demnächst auch im Beschwerdewege
<lb/>erfolglos beantragt wurde (vergl. ferneren Beschluß desselben
<lb/>Amtsgerichts vom 7. Oktober 1886 und Beschluß des König!.
<lb/>Landgerichts zu Düsseldorf vom 17. November 1886), geschästs-
<lb/>und handlungsunfähig wurde und dieses zur Zeit des Aktes
<lb/>vom 15. August 1887 war, im bejahenden Sinne entschieden
<lb/>hat, ist beizutreten.

<lb/>Die Vormundschaftsordnung hat Bestimmungen über die
<lb/>Folgen der Bevormundung Großjähriger hinsichtlich deren Ge- 
<lb/>schäftsfähigkeit nicht getroffen. Sowohl bei den Kommissions- 
<lb/>verhandlungen, als bei den Plenarverhandlungen des Herren- 
<lb/>hauses, in welchem der Entwurf zur ersten und ausführlichen
<lb/>Berathung gelangte (vgl. Stenographische Berichte 1875, An- 
<lb/>lagen S. 170 ff., Verhandlungen S. 181—184), war ein
<lb/>dahin zielender Antrag gestellt worden, nach welchem speziell
<lb/>die auf Grund des 8 81 Nr. 2 und 3 unter Vormundschaft
<lb/>gestellten Großjährigen hinsichtlich ihrer Geschäftsfähigkeit den
<lb/>Minderjährigen, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben,
<lb/>gleichgestellt werden sollten.

<lb/>Zur Begründung dieses Antrages war geltend gemacht
<lb/>worden, daß das Bedürfniß bestehe, die Handlungsfähigkeit
<lb/>bevormundeter Großjähriger, insbesondere der Geisteskranken
<lb/>und Verschwender, einheitlich für das ganze Gebiet der Monarchie
<lb/>zu regeln, umsomehr als die Vormundschaftsordnung in die
<lb/>bezüglichen materiellen Bestimmungen, insbesondere des Rhei- 
<lb/>nischen Rechts eingreifen und hieraus zahllose Zweifel und
<lb/>Unzuträglichkeiten entstehen würden. Hiergegen wurde bemerkt,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0102.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0102"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthl.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit nicht in eine
<lb/>Vormundschaftsordnung gehörten, weswegen auch für die Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit der Minderjährigen ein besonderer Entwurf vor- 
<lb/>gelegt worden sei; es wurde in Abrede gestellt, daß im Falle
<lb/>einer Nichtregelung dieser Materie erhebliche Schwierigkeiten
<lb/>entstehen würden, daß gegen den gestellten Antrag erheb- 
<lb/>liche materielle Bedenken beständen und der Gegenstand eine
<lb/>eingehende Vorbereitung und besonders sorgfältige Erwägung
<lb/>erfordere. Der Antrag wurde sodann sowohl in der Kommis- 
<lb/>sion, als im Plenum des Herrenhauses abgelehnt.

<lb/>Anscheinend im Anschluß an diese Verhandlungen vertritt
<lb/>Dernburg, Berichterstatter der Konimission im Herrenhause,
<lb/>(vgl. Vormnndschaftsrecht § 96, Preuß. Privatrecht Bd. 3,
<lb/>Z 76 Nr. 3) die Ansicht, daß, soweit es an Vorschriften des
<lb/>Civilrechts über die Verfügungsfähigkeit preßhafter Personen,
<lb/>die maßgebend geblieben seien, fehle, die Thatsache der Bevor- 
<lb/>mundung die Geschäftsfähigkeit nicht beseitige, daß die Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit der solchergestalt auf Grund des Z 81 Nr. 3
<lb/>Bevormundeten durch die Bevormundung nicht alterirt werde,
<lb/>vielmehr ihre Verfügungsfähigkeit soweit bestehen bleibe, als die
<lb/>Grenze ihrer Einsicht reiche, und zur Begründung dieser An- 
<lb/>sicht nimmt Dernburg Bezug auf eine Anmerkung zu § 40
<lb/>seines Vormundschastsrechts, in der gesagt ist, daß die Be- 
<lb/>schränkung der Handlungsfähigkeit nicht die Wirkung und Folge
<lb/>der Anordnung einer Vormundschaft sei, sondern umgekehrt
<lb/>der Mangel und die Beschränkung der Handlungsfähigkeit einen
<lb/>der Gründe abgebe, aus welchen die Anordnung einer Vor- 
<lb/>mundschaft nöthig werde.

<lb/>Die gegentheilige Ansicht vertritt Stölzel, einer der Regie- 
<lb/>rungsvertreter bei den legislatorischen Verhandlungen über die
<lb/>Vormundschaftsordnung (Just.-Min.-Blatt 1878 S. 7 ff.; vgl.
<lb/>auch Gruchot, Beiträge, Bd. 22 Heft 2, Turnau, Grundbuch- 
<lb/>ordnung, Bd, II. Z 94, van Holtum in der Zeitschrift für das
<lb/>Rheinische Notariat, 33. Jahrgang, S. 74 ff.), und es muß
<lb/>diese letztere Ansicht über die vorliegende, vom Reichsgericht
<lb/>zwar gestreifte, aber bisher noch nicht entschiedene Frage (vgl.
<lb/>Entsch., Bd. 14 S. 272) als die zutreffende erachtet werden.
<lb/>Die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 unterscheidet
<lb/>zwischen Vormundschaft und Pflegschaft und versteht unter
<lb/>Vormundschaft, wie dieses nicht nur die legislatorischen Mate-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0103.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0103"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Mthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>rialien und Verhandlungen, sondern insbesondere die grund- 
<lb/>legenden Bestimmungen der zweiten Abtheilung des zweiten
<lb/>Abschnitts (vgl. insbesondere § 27) ergeben, im Wesentlichen
<lb/>die Vertretung der Rechtspersönlichkeit des Bevormun- 
<lb/>deten, während die Pflegschaft als die Vertretung für einen
<lb/>bestimmten und begrenzten Kreis von Rechtshandlungen in ver- 
<lb/>schiedenartigen Fällen gedacht ist (vgl. §§ 86—91). Das Gesetz
<lb/>steht hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion der Vormundschaft
<lb/>insoweit auf dem Standpunkte des Allgemeinen Preuß. Land- 
<lb/>rechts (vgl. Stenogr. Bericht a. a. O. S. 39 ff., Stölzel a. a.
<lb/>0. S. 7), welches in § 3 Thl. II. Titel 18 die Vormünder
<lb/>als diejenigen definirt, denen der Staat die Fürsorge für seine
<lb/>Pflegebefohlenen in Ansehung aller ihrer Angelegenheiten
<lb/>aufgetragen hat. Was die vermögensrechtliche Seite der Vor- 
<lb/>mundschaft anlangt, so ist dieses Prinzip, abgesehen von den
<lb/>positiven, den grundsätzlichen Standpunkt nicht alterirenden
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfähigkeit der
<lb/>Minderjährigen vom 12. Juli 1875, undurchbrochen, während,
<lb/>was die persönlichen Verhältnisse anlangt, allerdings Abwei- 
<lb/>chungen, beispielsweise hinsichtlich der Eheschließung von selbst
<lb/>sich ergeben.

<lb/>Dieser Standpunkt entspricht auch den Fällen, für welche
<lb/>das Gesetz die Bevormundung vorgesehen hat. Die Voraus- 
<lb/>setzung derselben ist überall bei Minderjährigen, Entmündigten,
<lb/>Abwesenden, Verschwendern, Preßhaften (81 Nr. 3) die that-
<lb/>sächliche Unfähigkeit, ihre Angelegenheiten selbst — sei es über- 
<lb/>haupt, sei es in einer ihren Interessen nicht widersprechenden
<lb/>Weise — zu verwalten. Insbesondere ist dieses bezüglich der
<lb/>Preßhaften (Tauben, Blinden und Stummen) ausdrücklich im
<lb/>Gesetze gesagt, indem die Bevormundung nur eintreten soll,
<lb/>wenn dieselben durch die bezeichneten Gebrechen gehindert
<lb/>sind, ihre Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Indem aber das
<lb/>Gesetz, welches in § 83 Abs. 3 (abgesehen von den vorbe- 
<lb/>stimmten, jenen Grundsatz nicht berührenden Abweichungen)
<lb/>auf die Vormundschaft über Großjährige die Bestimmungen
<lb/>des zweiten Abschnitts für entsprechend anwendbar erklärt, den
<lb/>Vormund grundsätzlich an die Stelle der Rechtspersönlichkeit
<lb/>des Bevormundeten auf vermögensrechtlichem Gebiete treten
<lb/>läßt, ergibt sich von selbst insoweit die eigene Geschäftsunfä- 
<lb/>higkeit des Letzteren. Die gegentheilige Annahme würde dazu
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0104.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0104"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>führen, daß entweder eine Verfügungsfähigkeit und Befugniß
<lb/>zweier verschiedenen Personen (des Vormunds und des Bevor- 
<lb/>mundeten) bezüglich derselben Rechtshandlungen beständen —
<lb/>und das ist selbstredend ausgeschlossen — oder daß die Ge- 
<lb/>schäftsführung des Vormundes und die auf dieselbe bezüglichen
<lb/>Rechte und Pflichten nur dann eintreten würden und bestän- 
<lb/>den, wenn, was jedesmal im einzelnen Falle zu prüfen wäre,
<lb/>die Unmöglichkeit der eigenen Geschäftsführung in Folge
<lb/>der in Frage stehenden Gebrechen sich ergibt, und das wider- 
<lb/>spricht sowohl der allgemeinen Bevormundung nach § 81 Nr. 3,
<lb/>als dem rechtlichen Charakter der Vormundschaft überhaupt,
<lb/>ganz abgesehen davon, daß sich nicht ergibt, wer denn im ein- 
<lb/>zelnen Falle die Entscheidung über die Frage der thatsächlichen
<lb/>Geschäftsfähigkeit des bevormundeten Preßhaften zu treffen ha- 
<lb/>ben würde, so daß damit eine Rechtsunsicherheit sich ergäbe,
<lb/>die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Vielmehr muß
<lb/>angenommen werden, daß der Gesetzgeber, welcher auch die
<lb/>Bestimmung über die Bevormundung preßhafter Personen
<lb/>8 81 Nr. 3) im Wesentlichen dem Preußischen Allgemeinen
<lb/>Landrechte entnahm, in welchem die hier erörterte Frage im
<lb/>Wesentlichen in dem entwickelten Sinne durch die Vorschriften
<lb/>der 8 24, 25 Theil I Titel V, sowie der §§ 26, 21
<lb/>und 22 Theil I Titel IV ausdrücklich entschieden ist, an die
<lb/>thalsächliche Voraussetzung der Geschäftsunfähigkeit für den
<lb/>Fall des Ausspruchs der Bevormundung auch die
<lb/>Folge der rechtlichen Wirkung derselben geknüpft hat.
<lb/>Der von Dernburg ausgesprochene Satz, daß die Geschäfts- 
<lb/>unfähigkeit nicht die Wirkung und Folge der Bevormundung,
<lb/>sondern nur die Voraussetzung derselben sein könne, ist um
<lb/>deswillen unzutreffend und gegen die hier vertretene Annahme
<lb/>nicht zu verwerthen, weil er nicht die tha tsächliche Hand- 
<lb/>lungsunfähigkeit von der kraft Gesetzes eintretenden Be- 
<lb/>schränkung der Geschäftsfähigkeit unterscheidet. Es ergibt sich
<lb/>hiernach allerdings eine Art der wirklichen Entmündigung durch
<lb/>einfachen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, gegen welchen
<lb/>ein anderes Rechtsmittel, als das der Beschwerde, insbesondere
<lb/>ein ordentliches gerichtliches Verfahren, wie bei der Entmündi- 
<lb/>gung wegen Geisteskrankheit und als Verschwender nicht gegeben
<lb/>ist. Indessen kann dieses gegen die hier angenommene Folge
<lb/>mit Erfolg nicht geltend gemacht werden, zumal dieses Mo-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0105.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0105"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>ment bei den legislatorischen Verhandlungen wiederholt zur
<lb/>Sprache gebracht worden ist und die demselben innewohnenden
<lb/>Bedenken nicht hingereicht haben, von dem Erlaß der Bestim- 
<lb/>mungen abzusehen, beziehungsweise desfallstge Aenderungen
<lb/>vorzunehmen.

<lb/>Es kann auch hiergegen entscheidend nicht geltend gemacht
<lb/>werden, daß die Vormundschaftsordnung nicht ssäs3 watsriao
<lb/>für die Fragen der Geschäftsfähigkeit der der Beihülfe und
<lb/>Vertretung bedürftigen Personen sei, daß dieselbe diese Frage
<lb/>nicht habe regeln wollen und nicht geregelt habe, und daß dieses
<lb/>gerade speziell für die großjährigen Bevormundeten durch die Ab- 
<lb/>lehnung der bezüglichen vorerwähnten Anträge Wever im Herren- 
<lb/>hause zum Ausdruck gekommen sei; denn hieraus ergibt sich
<lb/>keineswegs, daß die Vorschriften der Vormundschaftsordnung
<lb/>überhaupt nicht von Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit der nach
<lb/>derselben unter Vormundschaft zu Stellenden wären. Gerade
<lb/>daß dieses der Fall sein mußte, ist der Grund der erwähnten
<lb/>Anträge gewesen.

<lb/>Dieselben sind wesentlich mit der Motivirung abgelehnt
<lb/>worden, daß die beantragte Gleichstellung mit den Minderjäh- 
<lb/>rigen auf dem Gebiete der persönlichen Rechtsverhältnisse keinen-
<lb/>falls zutreffen würde und auch im Uebrigen in der schwierigen
<lb/>und zur Entscheidung nicht reifen Materie die Anträge sachliche
<lb/>Bedenken hätten, die nicht in das Gebiet des Vormundschafts- 
<lb/>rechts gehörten. Indem der § 83 Absatz 3 die Vorschriften
<lb/>des zweiten Absatzes auf die Vormundschaft für Großjährige
<lb/>für „entsprechend" anwendbar erklärt, ergibt sich im Wesent- 
<lb/>lichen die Beschränkung der Wirkungen auf das vermögens- 
<lb/>rechtliche Gebiet, keineswegs aber die Ausschließung dieser Wir- 
<lb/>kungen auf diesem Gebiete.

<lb/>Auch die Verweisung auf die Vormundschaft über Abwe- 
<lb/>sende nach 8 82 der Vormundschaftsordnung erscheint nicht
<lb/>zutreffend. Nach dem 8 82 ist der Abwesenheitsvormund für
<lb/>die Zeit der in ihren Voraussetzungen gesetzlich geregelten Ab- 
<lb/>wesenheit zur Vertretung des Abwesenden bei seinen Vermö- 
<lb/>gensangelegenheiten berufen und regelt sich danach die Frage
<lb/>der Rechtsgültigkeit der desfallsigen Geschäftsführung. Die
<lb/>Wirkung der Abwesenheitsvormundschaft ist der Natur der Sache
<lb/>nach und, wie auch der 8 82 ergibt, auf das sich ergebende
<lb/>Bedürfniß beschränkt, so daß danach ein Rückschluß auf die
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0106.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0106"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e10751" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehegatte. Recht auf Bestimmung der Beerdigungsstelle. Umbestattung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkungen der Vormundschaft über Preßhafte nach Z 81 Nr. 3
<lb/>nicht zulässig ist. Nach allem diesem, und da auch das Rhei- 
<lb/>nische Recht eine Vormundschaft über Preßhafte nicht kennt,
<lb/>sonach auch desfallsige beschränkende Bestimmungen, die eventuell
<lb/>maßgebend sein würden — ebenso, wie die betreffenden Be- 
<lb/>stimmungen des Preußischen Landrechts — nicht bestehen, ist
<lb/>anzunehmen, daß Friedrich Wilhelm D. durch den Beschluß
<lb/>des Königlichen Amtsgerichts zu Neuß vom 30 Juli 1886,
<lb/>welcher ihn auf Grund des § 81 Nr. 3 als stumm und da- 
<lb/>durch an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten be- 
<lb/>hindert unter Vormundschaft stellte, hinsichtlich seiner gesammten
<lb/>Vermögensangelegenheiten geschäftsunfähig geworden ist. Der
<lb/>von demselben am 15. August 1887 zu Gunsten der Kläger
<lb/>gethätigte Schenkungsakt entbehrt daher der Rechtswirtsamkeit,
<lb/>und es kann dieser Mangel auch nicht durch die Mitwirkung
<lb/>und Zustimmung zu demselben seitens des Vormundes St.
<lb/>gehoben werden. Eine Ergänzung der mangelnden Rechtsfä- 
<lb/>higkeit durch die Zustimmung des Vormundes, wie dieses be- 
<lb/>züglich der Minderjährigen über 7 Jahre nach § 2 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Juli 1875 der Fall ist, kann mangels einer positiven
<lb/>gesetzlichen Bestimmung bei den nach § 81 Nr. 3 Bevormun- 
<lb/>deten nicht angenommen werden, und soweit in den Erklärungen
<lb/>des Vormundes St. bei dem Akte die eigene Willensäußerung,
<lb/>die Schenkungen an die Kläger aus dem Vermögen seines
<lb/>Mündels selbst zu machen, gefunden werden könnte, würde
<lb/>der Rechtswirksamkeit derselben der § 38 der Vormundschafts- 
<lb/>ordnung entgegenstehen. Hiernach sind die Klageansprüche
<lb/>unbegründet, so daß es einer Erörterung der weiter dem Akte
<lb/>entgegengesetzten Einreden nicht bedarf, auch die sämmtlichen
<lb/>von den Klägern erbotenen Beweise als unerheblich sich erweisen,
<lb/>indem die bezüglichen Behauptungen ausnahmslos ohne jede
<lb/>Bedeutung für die Unwirksamkeit des Aktes aus dem erörterten
<lb/>Gesichtspunkte sind.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 11. Oktober 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Am Zehnhoff.

<lb/>^Ehegatte. — Recht auf Bestimmung der BeerdiguugS-
<lb/>stelle. — Umbestattung.

<lb/>Dem überlebenden Ehegatten steht kraft der Grund- 
<lb/>sätze des Familienrechts die Bestimmungsbefugniß
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0107.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0107"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>über die Beerdigungsstelle seines verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten auch gegenüber dessen nächsten Blutsver- 
<lb/>wandten zu. Derselbe ist auch befugt, unter der
<lb/>Voraussetzung der Genehmigung der zuständigen
<lb/>öffentlichen Behörde die Leiche seines Ehegatten
<lb/>aus einem Familiengrabe, selbst wenn die Bei- 
<lb/>setzung daselbst mit seiner Einwilligung und ent- 
<lb/>sprechend dem Wunsche des Verstorbenen erfolgt
<lb/>ist, trotz des Widerspruchs der an dem Familien- 
<lb/>grabe betheiligten Blutsverwandten umbestatten
<lb/>zu lassen, w.enn er ein berechtigtes Interesse
<lb/>hierzu nachweist. Ein solches berechtigtes Inter- 
<lb/>esse liegt vor, wenn nach der Gestaltung der
<lb/>Verhältnisse die Annahme begründet ist, daß die
<lb/>Blutsverwandten des Verstorbenen dem Ueber-
<lb/>lebenden dermaleinst bei seinem Tode einen Platz
<lb/>neben seinem Ehegatten in dem Familiengrabe
<lb/>nicht einräumen werden.

<lb/>H. - B.

<lb/>Der Kläger H. war verheirathet mit der Elise B., Schwester
<lb/>der Beklagten. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Mai 1887
<lb/>und wurde auf dem Kirchhofe zu Melaten in einer von ihrem
<lb/>Großvater angekauften Familiengruft beerdigt, welche bisher in
<lb/>der Weise benutzt worden war, daß nicht nur die Kinder, son- 
<lb/>dern auch die Schwiegerkinder in derselben beigesetzt worden
<lb/>waren. Der Klüger H, gerieth nach dem Tode seiner Frau
<lb/>wegen Vermögensangelegenheiten in Streitigkeiten mit den Be- 
<lb/>klagten. Letztere ließen auf dem Grabe seiner Frau eine In- 
<lb/>schrift anbringen, in welcher dieselbe bezeichnet war, als „unsere
<lb/>liebe Schwester, Schwägerin und Tante" unter Weglassung
<lb/>des Wortes Gattin. Diesen Umständen glaubte der Kläger
<lb/>entnehmen zu müssen, daß die Beklagten ihm nach seinem Tode
<lb/>einen Platz an der Seite seiner Gattin in der fraglichen Fa- 
<lb/>miliengruft nicht einräumen würden. Er erwarb daher für
<lb/>sich und seine Frau zwei andere Begräbnißstätten und bean- 
<lb/>tragte bei der Stadt Köln die Genehmigung, die Leiche seiner
<lb/>Frau in die von ihm angekaufte Gruft umbestatten zu dürfen.
<lb/>Diese Genehmigung wurde einstweilen versagt, weil die Be- 
<lb/>klagten gegen die Eröffnung der Grabstätte Widerspruch erhoben
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0108.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0108"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Men, und die Ertheilung derselben von einer gütlichen Einigung
<lb/>oder Erwirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses abhängig gemacht.

<lb/>Darauf erhob H. gegen die Verwandten seiner Frau Klage
<lb/>zum Landgerichte Köln mit dem Anträge, die Beklagten zu
<lb/>verurtheilen, zu dulden, daß er die fragliche Familiengruft er- 
<lb/>öffnen lasse, um aus derselben den Sarg mit der Leiche seiner
<lb/>Ehefrau ausgraben und nach der von ihm angekauften Grab- 
<lb/>stelle bringen zu lassen, auch den von den Beklagten gegen
<lb/>die Umbestattung bei der Stadt Köln eingelegten Widerspruch
<lb/>für unbegründet und ungerechtfertigt zu erklären.

<lb/>Das Landgericht hat durch Urtheil vom 31. Januar 1889
<lb/>dem Klageanträge entsprechend erkannt.

<lb/>In den Gründen ist ausgeführt: „Die Behauptung des
<lb/>Beklagten, daß der Friedhof und die Leiche r68 oxtra. eommor-
<lb/>cium seien und daher eine Veränderung daran nicht vorge-
<lb/>genommen werden könne, ist für blose Umbestattung keines- 
<lb/>wegs zutreffend, da ja erfahrungsgemäß solche auf den Kirch- 
<lb/>höfen sehr häufig Vorkommen, mithin gestattet sind, was auch
<lb/>schon daraus hervorgeht, daß, wie bereits erwähnt, die Stadt
<lb/>Köln nur deshalb die Erlaubniß zur Umbestattung der Leiche
<lb/>der Ehefrau des Beklagten verweigert hat, weil die Beklagten
<lb/>gegen die Eröffnung der Grabstelle derselben Widerspruch er- 
<lb/>hoben haben, diese aber gestatten will, nachdem der Widerspruch
<lb/>durch gütliche Einigung oder Richterspruch beseitigt ist. Auch
<lb/>können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, daß das
<lb/>Eigenthum an der Grabstelle ihnen zustehe und, da der Kläger
<lb/>in keiner Weise daran betheiligt sei, sie einen Eingriff in ihr
<lb/>Eigenthum nicht zu dulden brauchten. Denn einmal sind die
<lb/>Beklagten nicht allein an der Grabstelle betheiligt, vielmehr
<lb/>haben daran noch andere Familienmitglieder, welche mit der
<lb/>Umbestattung einverstanden sind, Antheil, sodann fehlt es auch
<lb/>an jedem ersichtlichen Interesse der Beklagten, die Umbestattung
<lb/>zu verhindern."

<lb/>Im Uebrigen ist in dem Urtheile ausgeführt, daß, wenn der
<lb/>Kläger auch mit der Beerdigung der Leiche seiner Frau in dem
<lb/>Familiengrabe einverstanden gewesen sei, ihm doch nicht das
<lb/>Recht, die Umbestattung zu verlangen, bei geänderten Verhält- 
<lb/>nissen abgesprochen werden könne; daß nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen des Familienrechts dem Ehemanne das Verfügungs- 
<lb/>recht insoweit auch über die irdischen Ueberreste seiner Ehefrau
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0109.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0109"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>zustehe, und daß ein berechtigtes Interesse des Klägers an der
<lb/>Umbestattung den obwaltenden Verhältnissen entnommen wer- 
<lb/>den müsse, nach denen die Beklagten voraussichtlich dem Kläger
<lb/>nach dessen Tode eine Ruhestätte neben seiner Gattin in dem
<lb/>fraglichen Familiengrabe nicht einräumen würden.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil von den Beklagten eingelegte Be- 
<lb/>rufung wurde vom Oberlandesgerichte verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>(Zunächst wird in thatsächlicher Hinsicht ausgeführt, daß
<lb/>mit dem ersten Richter die Annahme als begründet zu erachten
<lb/>sei, daß die Beklagten dem Kläger dermaleinst eine Ruhestätte
<lb/>an der Seite seiner Frau in dem jetzigen Grabe nicht gestatten
<lb/>würden. Sodann fährt das Urtheil fort:) Aus dem Wesen
<lb/>der Ehe als der engsten, die ganze Persönlichkeit der durch sie
<lb/>Verbundenen erfassenden Gemeinschaft ist grundsätzlich, wie der
<lb/>Wunsch und Wille, so auch ein berechtigtes Interesse der Ehe- 
<lb/>gatten daran, eine gemeinsame Ruhestätte nach dem Tode zu
<lb/>haben, zu folgern, welchem gegenüber abweichende Interessen
<lb/>auch selbst der nächsten Blutsverwandten des einen Theiles
<lb/>zurücktreten müssen. Die Anführungen der Beklagten hier- 
<lb/>gegen sind nicht geeignet, diesen Grundsatz hier als nicht
<lb/>anwendbar hinzustellen. Hatte die verstorbene Frau des Klä- 
<lb/>gers Wunsch und Willen zu erkennen gegeben, an der jetzigen
<lb/>Stelle beerdigt zu werden, so muß im Zweifel angenommen
<lb/>werden, daß sie dabei von der Unterstellung ausging, daß
<lb/>ebenda auch ihr Mann dereinst beerdigt werden würde, und
<lb/>wenn Kläger selbst seiner Zeit angeordnet oder mitangeordnet
<lb/>hat, daß diesem Wunsche willfahren würde, so muß ange- 
<lb/>nommen werden, daß dieses in der nach den damaligen Ver- 
<lb/>hältnissen berechtigten Annahme geschehen ist, daß ebenda die
<lb/>gemeinschaftliche Grabstätte sei. In letzterer Hinsicht bedarf
<lb/>es nicht einmal erst der Heranziehung der vom Kläger aus- 
<lb/>gestellten, übrigens nicht bestrittenen Behauptung, daß auf
<lb/>dem von ihm bestellten Grabsteine nur die Hälfte des Jnschriften-
<lb/>raumes für den Namen seiner Frau bestimmt worden, der
<lb/>andere also zur Ausfüllung Vorbehalten sei.

<lb/>Nach der jetzt gegebenen Sachlage ist nur die Auffassung
<lb/>begründet, daß Kläger mit Geltendmachung des erhobenen
<lb/>Anspruchs im Sinne der Verstorbenen selbst und zwar auf
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0110.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0110"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e11168" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auflösungsklage. Angebot der Erfüllung nach Anstellung der Klage. Richterliche Indulgenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Grund eines aus dem Wesen der Ehe zu entnehmenden, dem
<lb/>überlebenden Theile stillschweigend ertheilten, zulässiger Weise
<lb/>nach dem Tode des Erstverstorbenen wirksam werdenden Auf- 
<lb/>trages handelt, wonach auch eine Pietätsverletzung nicht in
<lb/>Frage kommen kann.

<lb/>Da nun auch den Ausführungen des ersten Richters über
<lb/>die Einwendungen der Beklagten aus den Rechtsverhältnissen
<lb/>an Friedhöfen und Gräbern, sowie aus ihrem Eigenthum an
<lb/>der jetzigen Begräbnißstelle — auf welche übrigens Beklagte
<lb/>nicht wieder zurückgekommen sind — beizupflichten ist, so war
<lb/>auf kostenfällige Verwerfung der Berufung zu erkennen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 12. Oktober 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Bessel — Heiliger.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Arrflösungsklage. — Angebot der Erfüllung nach
<lb/>Anstellung der Klage. — Richterliche Jndnlgen).

<lb/>Rach Anstellung der in Gemäßheit des Art. 1184 des
<lb/>B. G.-B. auf Auflösung eines Vertrages wegen
<lb/>Nichterfüllung gerichteten Klage ist der Beklagte
<lb/>nicht schon an sich berechtigt, durch die nachträg- 
<lb/>liche Erfüllung den Klageanspruch zu beseitigen;
<lb/>vielmehr bedarf es dazu beim Widerspruch des
<lb/>Klägers gegen die Annahme der Erfüllung der
<lb/>nachträglichen Zulassung bezw. Genehmigung der- 
<lb/>selben seitens des Gerichts auf Grund der ein- 
<lb/>schlägigen Bestimmung des Art. 1184 in fine*).

<lb/>Hefelwann — Steinbeck.

<lb/>Die Wittwe Hefelmann hatte an ihre Tochter und deren
<lb/>Ehemann Wilhelm Steinbeck durch Akt vom 8. Juli 1867
<lb/>Grundstücke für einen Kaufpreis von 3350 Thalern verkauft,
<lb/>von welchem Kaufpreise nur ein Theil den Bedingungen gemäß
<lb/>bezahlt worden ist. Die Wittwe Hefelmann hat unter dem
<lb/>28. März 1887 nach dem Tode der Eheleute Steinbeck gegen
<lb/>deren Kinder Klage auf Auflösung dieses Vertrages wegen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 6,
<lb/>S. 332, Bd. 8 S. 295.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0111.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0111"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>l. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichterfüllung erhoben. Im Laufe des Prozesses ließen die
<lb/>Beklagten der Klägerin den Betrag von 12238,68 Mark baar
<lb/>anbieten mit der Behauptung, daß damit der ganze Restkauf- 
<lb/>preis mit Zinsen bezahlt und die Klägerin demnach klaglos
<lb/>gestellt sei. Die Klägerin lehnte das Anerbieten ab, worauf
<lb/>Hinterlegung erfolgte. Die Parteien stritten darüber, ob das
<lb/>Realanerbieten der Summe nach genügend sei, und ob die
<lb/>Beklagten nach Anstellung der Klage noch berechtigt gewesen
<lb/>seien, ohne richterliche Jndulgenz durch Zahlung des Restkauf- 
<lb/>preises den Anspruch der Klägerin aus Auflösung zu beseitigen.
<lb/>Das Landgericht trat in seinem Urtheile vom 1. Februar 1889
<lb/>diesem bei und wies, indem es annahm, daß das Realaner- 
<lb/>bieten der Höhe nach hinreichend sei, die Klage ab. Die gegen
<lb/>dieses Urtheil eingelegte Berufung wurde zwar vom Oberlan- 
<lb/>desgerichte in der Hauptsache verworfen, jedoch unter abweichen- 
<lb/>der Motivirung und mit der Maaßgabe, daß die sämmtlichen
<lb/>Kosten der ersten Instanz und die Hälfte der Kosten der Be- 
<lb/>rufungsinstanz den Beklagten zur Last gelegt wurden, mit
<lb/>folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>(Nachdem ausgeführt ist, daß die angebotene und hinter- 
<lb/>legte Summe zur völligen Begleichung des Kaufpreisrestes mit
<lb/>Zinsen hinreichend sei, fährt das Urtheil fort):

<lb/>Muß sonach mangels begründeter Einwendungen angenom- 
<lb/>men werden, daß der hinterlegte Betrag die von Klägerin am
<lb/>Hinterlegungstage aus dem Kaufverträge zu fordernde Summe
<lb/>deckt, die Hinterlegung auch in rechtsgültiger Form geschehen
<lb/>ist, so erübrigt noch die Prüfung der Frage, ob Beklagte zur
<lb/>Zeit derselben noch in der Lage waren, ihre Verbindlichkeit
<lb/>rechtswirksam zu erfüllen.

<lb/>Entgegen der Annahme des ersten Richters, muß der Klä- 
<lb/>gerin darin beigepflichtet werden, daß dieser Erfüllung nach
<lb/>angestellter Resiliationsklage nicht an sich Rechtswirksamkeit inne- 
<lb/>wohnt, sie dieselbe vielmehr nur durch nachträgliche, in Anwen- 
<lb/>dung des dem Richter gegebenen Aufschubrechtes geschehene
<lb/>richterliche Billigung verlangen kann. Freilich besteht der zwei- 
<lb/>seitige Vertrag auch nach Anstellung der Auflösungsklage bis
<lb/>zur wirklichen Auflösung durch rechtskräftiges Urtheil fort, aber
<lb/>nicht unverändert. Indem das Gesetz dem Kontrahenten, der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0112.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0112"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e11379" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vermiether. Zahlung des Miethpreises durch ein Accept. Untergang des Vorzugsrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>den Vertrag erfüllt hat, gegenüber den säumigen Gegencon-»
<lb/>trahenten ein Recht darauf gibt, die Vertragsauflösung zu
<lb/>verlangen, und dieses Recht nur durch das richterliche Jndul-
<lb/>genzrecht zu Gunsten der Erfüllung beschränkt, schließt es für
<lb/>den Fall der Geltendmachung desselben durch Klage das Er-
<lb/>süllungsrechtdes Beklagten ohne richterliche Jndulgenz aus.
<lb/>Das Auflösungsrecht, welches zur Zeit der Klageerhebung be- 
<lb/>gründet ist, kann durch einseitige Parteihandlungen während
<lb/>der Litispendenz nicht alterirt werden. Man kann auch nicht
<lb/>einwenden, daß diese Consequenz mit dem Prinzip der Billig- 
<lb/>keit, auf welchem der Art. 1184 8. G.-B. beruht, in Wider- 
<lb/>streit stehe. Gegenüber einem Mißbrauche dieses Auflösungs- 
<lb/>rechtes, welcher allein unbillig sein könnte, erscheint vielmehr
<lb/>der säumige Contrahent, dessen Säumniß entschuldbar ist, durch
<lb/>das richterliche Jndulgenzrecht genügend gesichert.

<lb/>(Folgen thatsächliche Ausführungen, dahin gehend, daß nach
<lb/>Lage der persönlichen und sachlichen Verhältnisse Anlaß vor- 
<lb/>liege, den Beklagten nachträglich hinsichtlich der Erfüllung auf
<lb/>Grund des Art. 1184 des B. G.-B. Jndulgenz zu ertheilen,
<lb/>daß eben dieserhalb die Klägerin keine Kosten treffen könnten,
<lb/>daher diejenigen der ersten Instanz den Beklagten ganz zur
<lb/>Last fallen müßten.)

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 18. Oktober 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berrniether. — Zahlung des Miethpreises durch ein
<lb/>Aeeept. — Untergang des Vorzugsrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn der Miether zur Ausgleichung des Miethpreises
<lb/>dem Vermiether ein Accept übergibt und dieses
<lb/>von Letzterem weiter begebene Accept bei Verfall
<lb/>nicht protestirt wird, so lebt die Miethforderung
<lb/>in Folge der Nichteinlösung des Acceptes als solche
<lb/>nicht wieder auf, und es kann daher der Vermie- 
<lb/>ther insoweit auch kein Vorzugsrecht in Anspruch
<lb/>nehmen.

<lb/>Otten — Konkurs E. Pollitz

<lb/>Der Kaufmann Pollitz zu Köln hatte von dem Kaufmanne
<lb/>Otten ein Haus zum Preise von jährlich 3900 Mark gemiethet.
<lb/>Archiv 80. Bd. 5. Heft. Erste Abtheilung. 7
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0113.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0113"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine am 1. Mai 1888 fällige Miethrate von 975 Mark wurde
<lb/>nicht baar bezahlt, sondern Otten erhielt von Pollitz ein am
<lb/>1. Juli 1888 verfallendes Wechselaccept, welches von ihm an
<lb/>die Firma Louis Jäger und von dieser an das Bankhaus
<lb/>A. Simon u. Comp, weiter girirt wurde. Erst nach dem Ver- 
<lb/>falltage und zwar am 2. August 1888 wurde seitens der
<lb/>letztgenannten Firma mangels Zahlung Protest erhoben.

<lb/>Nachdem über das Vermögen des Pollitz der Konkurs er- 
<lb/>öffnet worden war, meldete Otten bei dem Konkursverwalter
<lb/>die Miethforderung von 975 Mark mit dem Ansprüche auf ab- 
<lb/>gesonderte Befriedigung an. Seitens des Konkursverwalters
<lb/>wurde die Forderung anerkannt, dagegen der Anspruch aus
<lb/>abgesonderte Befriedigung bestritten. Otten erhob demnächst
<lb/>gegen den Verwalter des Konkurses Pollitz Klage zum Land- 
<lb/>gerichte Köln mit dem Anträge auf Anerkennung seines Vor- 
<lb/>zugsrechts, welcher Anspruch von dem Beklagten mit der Auf- 
<lb/>stellung bestritten wurde, daß durch die Annahme und Weiter- 
<lb/>begebung des Wechsels über die geschuldete Miethe die klägerische
<lb/>Miethforderung getilgt worden sei, daß, da die Jndossatarin,
<lb/>die Firma Simon u. Comp., durch Unterlassung des rechtzei- 
<lb/>tigen Protestes ihren Regreßanspruch an den Kläger verloren
<lb/>habe, die Miethforderung auch nicht wieder aufleben könne,
<lb/>daß vielmehr nur noch ein Anspruch des Wechselinhabers be- 
<lb/>stehe, der nicht privilegirt sei.

<lb/>Das Landgericht schloß sich in seinem Urtheile vom 28. Fe- 
<lb/>bruar 1889 dieser Aufstellung an und wies demgemäß die
<lb/>Klage kostenfällig ab. Die gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Berufung verwarf das Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der vom Kläger für sein Klagebegehren an erster Stelle
<lb/>geltend gemachte Grund, seine im Konkursverfahren als Mieth- 
<lb/>forderung angemeldete Forderung sei ihrem Grunde nach an- 
<lb/>erkannt worden und es müsse ihr deswegen, ohne daß es einer
<lb/>weiteren Untersuchung des materiellen Rechtsverhältnisses be- 
<lb/>dürfe, das Privilegium auf Grund des § 41 8 Konkursord- 
<lb/>nung zuerkannt werden, ist nicht stichhaltig. Dadurch, daß der
<lb/>Konkursverwalter das Privilegium sofort bei der Anmeldung
<lb/>bestritten hat, hat er in deutlicher Weise seinen Willen, den
<lb/>Rechtsgrund der Forderung zu bestreiten, lediglich dem Be-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0114.tif"
                   n="99"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0114"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>trage nach eine solche zuzugeben, kundgegeben. Für die Be- 
<lb/>urteilung bleibt mithin die wirkliche Sach- und Rechtslage
<lb/>entscheidend, und nach dieser war die der Klage zu Grunde
<lb/>liegende Civilforderung mit dem ersten Richter für erloschen
<lb/>zu erklären. Nach feststehender Rechtsprechung hat — mangels
<lb/>anderweiter Abrede — die Hingabe eines Wechsels zur Deckung
<lb/>einer Schuld nicht die Bedeutung einer Novation oder Hin- 
<lb/>gabe an Zahlungsstatt, sondern nur die einer Hingabe
<lb/>zahlungshalber, d. h. die Absicht der Parteien ist daraus ge»
<lb/>richtet, daß der Gläubiger zunächst seine Befriedigung suchen
<lb/>solle aus dem Wechsel, und daß er nur dann, wenn er ohne
<lb/>sein Verschulden Befriedigung aus dem Wechsel nicht erlangt
<lb/>habe, seine ursprüngliche Forderung einklagen dürfe. Zwar
<lb/>werden unter vorstehender Regel nicht bezogen vom Schuldner
<lb/>ausgestellte eigene Wechsel ohne Domizilvermerk und vom
<lb/>Schuldner acceptirte Wechsel, weil in diesem Falle der Schuldner
<lb/>kein Interesse daran habe, daß der Gläubiger von der ihm —
<lb/>dem Schuldner — nachtheiligeren Wechselklage an Stelle der
<lb/>Civilklage Gebrauch mache (vgl. Entsch. des Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts vom 14. November 1876), allein diese Unterscheidung
<lb/>trifft offenbar nur dann zu, wenn der Gläubiger den Wechsel
<lb/>in seiner Hand behält, und fällt weg, wenn er, wie Untergebens,
<lb/>den Wechsel weiter begibt. Im letzteren Falle tritt eine vor- 
<lb/>läufige Tilgung der Forderung des Gläubigers ein, d. h. bis
<lb/>zum Verfalltage kann der Gläubiger seine Forderung weder
<lb/>im Wege der Wechselklage, noch im Wege der Civilklage gegen
<lb/>den Schuldner geltend machen; am Verfalltage entscheidet es
<lb/>sich, ob die Schuldtilgung eine definitive wird, oder ob die
<lb/>Forderung wieder auslebt; bis dahin bleibt die Schuldtilgung
<lb/>in suspenso. Wenn nun, wie Kläger in der von ihm ange- 
<lb/>nommenen Eidesnorm zugibt, der Wechsel bei der Begebung
<lb/>ihm unter Vorbehalt gutgeschrieben worden, so erlangte er
<lb/>mit dem Augenblicke, wo der Wechsel präjudizirt wurde und
<lb/>dadurch eine Befreiung von der Regreßpflicht für ihn eintrat,
<lb/>einen Anspruch auf vorbehaltlose Gutschrift. Im Verfolg
<lb/>davon kam ihm endgültig der Wechselbetrag zu Gute, und war
<lb/>sonach die Forderung, zu deren Befriedigung er den Wechsel
<lb/>erhalten, endgültig dergestalt getilgt, daß er nur auf seine Ge- 
<lb/>fahr den Wechsel fernerhin einlösen konnte.

<lb/>Der Einwand des Klägers, daß eine rechtzeitige Protesten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0115.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0115"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e11703" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vermiether. Verpächter. Vorzugsrecht an den Invekten und Illaten. Revendication. Einstweilige Verfügung. Klage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Hebung wegen der am Verfalltage bereits vorhanden gewesenen
<lb/>Insolvenz des Schuldners erfolglos gewesen sein würde, ist
<lb/>unbegründet, weil die Protesterhebung eine aus dem Wesen
<lb/>der Wechselstrenge sich ergebende nothwendige und immer und
<lb/>unter allen Umständen einzuhaltende Form ist, bei deren Nicht- 
<lb/>beobachtung — mangels anderweiter Vereinbarung -- eine
<lb/>Befreiung aller Vormänner von der Regreßpflicht eintritt und
<lb/>nur der Acceptant verhaftet bleibt. Lediglich eine Bereicherungs- 
<lb/>klage im Sinne des § 83 Wechselordnung stand dem letzten
<lb/>Inhaber des Wechsels und bezw. dem Kläger nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Cession gegen den Acceptanten und bezw. jetzt die
<lb/>Konkursmasse noch zu; lediglich zur Begründung einer solchen
<lb/>konnte auf das der Wechseleingabe zum Grunde liegende Rechts-
<lb/>verhältniß zurückgegriffen werden. Eine solche hätte aber hier,
<lb/>nachdem vom Konkursverwalter eine Forderung zum ursprüng- 
<lb/>lich geschuldeten Betrage anerkannt worden ist, keinen Gegen- 
<lb/>stand, da eine Bereicherung des Acceptanten bezw. der Kon- 
<lb/>kursmasse daraus, daß dem Kläger das für die ursprüngliche
<lb/>Miethforderung begründet gewesene Vorzugsrecht vorenthalten
<lb/>bleibt, gar nicht resultiren kann.

<lb/>Nach Lage der Sache war hiernach die Berufung zurück- 
<lb/>zuweisen, ohne daß es der Erhebung des erbotenen Beweises
<lb/>oder eines Eingehens auf den zugeschobenen Eid, und ohne
<lb/>daß es der Erörterung der Frage bedürfte, ob das beanspruchte
<lb/>Privileg sich auch erstreckt auf die bei Eröffnung des Kon- 
<lb/>kurses im Miethhause vorhanden gewesenen Werthpapiere, Gelder
<lb/>und Münzen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 12. Oktober 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Meuser.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bermiether. — Verpächter. — Vorzugsrecht au den
<lb/>Jnvekten und Jllaten. — Revendicatfon. — Einst- 
<lb/>weilige Verfügung. — Klage.

<lb/>Die zur Wahrung des Vorzugsrechts des Vermie-
<lb/>thers oder Verpächters nach Art 2102 Nr. 1 Abs- 5
<lb/>erforderliche Vindikation der verbrachten Jnvekten
<lb/>und Jllaten kann nach der durch die deutsche Pro- 
<lb/>zeßgesetzgebung erfolgten Beseitigung der Saisie-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0116.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0116"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>revendication des französischen Rechts nunmehr
<lb/>vor Allem im Wege der Klage auf Herausgabe
<lb/>gegen den Besitzer, außerdem aber auch durch eine
<lb/>inhaltlich die Beschlagnahme derselben bewirkende
<lb/>einstweilige Verfügung erfolgen*).

<lb/>Küppers — Creutz

<lb/>Der Rentner Creutz zu Aachen, welcher sein Gut Linde an
<lb/>den Ackerer Keimes verpachtet hatte, erwirkte gegen Letzteren
<lb/>in Folge Nichtzahlung des Pachtpreises rechtskräftige Urtheile
<lb/>des Kgl. Landgerichts zu Aachen auf Auflö sung des Pachtver- 
<lb/>trages und Zahlung der rückständigen Pachtgelder in Höhe
<lb/>von 1377 Mark. Derselbe hatte sodann eine Reihe von auf
<lb/>-dem Gute befindlichen Mobilien, darunter ein Pferd mit voll- 
<lb/>ständigem Geschirr und eine Schlagkarre pfänden lassen. Be- 
<lb/>züglich dieser Gegenstände war auf Antrag des Schuldners
<lb/>zunächst durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 12. Februar 1889
<lb/>die Pfändung auf Grund des 8 715 Nr. 5 aufgehoben, dann
<lb/>aber auf Beschwerde des Creutz durch Beschluß des Landgerichts
<lb/>zu Aachen vom 27. Februar 1889 unter Abänderung des amts- 
<lb/>gerichtlichen Beschlusses die Pfändung aufrecht erhalten worden.
<lb/>Nach Erlaß des die Pfändung aufhebenden amtsgerichtlichen
<lb/>Beschlusses wurden die Sachen von dem Schuldner zu dem
<lb/>Gutspächter Küppers in Schönforst gebracht, und es erwirkte
<lb/>nun Creutz, der dieses erfuhr, unter dem 27. Februar 1889
<lb/>eine einstweilige Verfügung des Kgl. Landgerichts zu Aachen,
<lb/>durch welche dem Küppers bei Vermeidung einer Geldstrafe von
<lb/>100 Mark aufgegeben wurde, die ihm von Keimes zugebrachten
<lb/>Sachen in Verwahr zu halten und an Niemanden herauszu- 
<lb/>geben, und dem Keimes aufgegeben wurde, diese Gegenstände
<lb/>nicht zu beseitigen oder aus dem Gewahrsam des Küppers zu
<lb/>entnehmen.

<lb/>Creutz erhob sodann unter dem 6. März 1889 gegen Küppers
<lb/>und Keimes Klage zum Landgerichte Aachen, welche jedoch bei
<lb/>der mündlichen Verhandlung nur gegen Küppers aufrecht er- 
<lb/>halten wurde. Diesem gegenüber wurde bei der mündlichen
<lb/>Verhandlung beantragt, den Beklagten zu verurtheilen, dem
<lb/>Kläger die streitigen Gegenstände herauszugeben, eventuell die- 
<lb/>selben aus das Gut des Klägers zurückzubringen, erforderlichen- 
<lb/>falls den zwischen Keimes und Küppers über die Streitobjekte
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0117.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0117"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>abgeschlossenen Kaufvertrag dem Kläger gegenüber bis zur Höhe
<lb/>der Pachtforderung für unwirksam zu erklären. Der Beklagte
<lb/>Küppers, welcher auf kostenfällige Abweisung der Klage ange- 
<lb/>tragen hatte, machte geltend, daß er die streitigen Gegenstände
<lb/>nach dem die Pfändung des Klägers aufhebenden Beschlüsse
<lb/>des Amtsgerichts vom 12. Februar 1889 von Keimes gekauft,
<lb/>dieselben daher in gutem Glauben erworben habe und dem- 
<lb/>gemäß auch der Kaufpreis von ihm an den Verkäufer bezahlt
<lb/>worden sei.

<lb/>Das Landgericht verurtheilte unter dem 1. Mai 1889 den
<lb/>Beklagten, dem Kläger die Streitgegenstände zum Zwecke der
<lb/>Zwangsvollstreckung wegen einer demselben gegen Keimes zu- 
<lb/>stehenden Pachtforderung herauszugeben. Das Landgericht
<lb/>nahm an, daß dem Kläger aus Grund des Art. 2102 ein
<lb/>Vorzugsrecht an den Streitobjekten zugestanden habe, und daß
<lb/>die gesetzlich vorgeschriebene Revindikation derselben in rechts- 
<lb/>wirksamer Weise durch die Erwirkung der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung vom 27. Februar 1889 erfolgt sei.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung verwarf das
<lb/>Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>(Zunächst werden zwei hier nicht interessirende Einreden
<lb/>des Beklagten widerlegt, nämlich einmal, daß die Gegenstände
<lb/>zu den nach § 715 der Civilprozeßordnung unpfändbaren Sachen
<lb/>gehörten und daher dem Vorzugsrechte des Verpächters nicht
<lb/>unterlägen, und sodann, daß dem Verpächter Keimes eine
<lb/>Gegenforderung gegen den Kläger zugestanden habe, durch
<lb/>welche dessen Judikatforderung eompovZauäo getilgt sei. So- 
<lb/>dann fährt das Urtheil fort:)

<lb/>Nach Vorstehendem hatte Kläger ein Recht auf abgesonderte
<lb/>Befriedigung für rückständigen Pachtzins aus den in Frage
<lb/>stehenden vom Pächter eingebrachten Sachen, so lange sich diese
<lb/>auf dem Pachtgute befanden; es fragt sich nur, ob dieses
<lb/>Recht dadurch untergegangen ist, daß die Sachen nach dem
<lb/>12. Februar 1889 in Folge Verkaufs derselben an den Be- 
<lb/>klagten vom Pachtgute entfernt worden sind, oder ob Kläger
<lb/>sein Absonderungsrecht gewahrt hat und Beklagter zur Rück- 
<lb/>gewährung der fraglichen Gegenstände verpflichtet ist.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 2102 Nr. 1 Satz 5, wonach
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0118.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0118"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verpächter hinsichtlich der ohne seinen Willen vom Pacht- 
<lb/>gute verbrachten Sachen ein Berfolgungsrecht hat, besteht, wie
<lb/>die Motive zu § 7 des Preuß. Ausführungsgesetzes zur Kon- 
<lb/>kursordnung ausdrücklich hervorheben, und wie in feststehender
<lb/>Rechtsprechung anerkannt wird — vergl. Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 8 S. 99 und Bd. 20 S. 355
<lb/>— noch heute zu Recht.

<lb/>Dieses Berfolgungsrecht, die sogenannte rovondioation —
<lb/>über die Bezeichnung vergl. Laurent Bd- 29 Nr. 441 —
<lb/>ist im vorliegenden Falle rechtzeitig, am 12. März 1889, also
<lb/>innerhalb 40 Tagen seit dem 12. Februar desselben Jahres
<lb/>durch Erhebung der gegenwärtigen Klage auf Rück-
<lb/>bringen der fraglichen Gegenstände geltend gemacht; damit ist
<lb/>das Absonderungsrecht gewahrt, uud es erübrigt eine Prüfung
<lb/>der Bedeutung der einstweiligen Verfügung vom 27. Februar 1889.

<lb/>Es mag dahin gestellt bleiben, ob die sogenannte - revendi-
<lb/>cation unter der Herrschaft der französischen Prozeßordnung
<lb/>in den Formen der Wisitz-revondioation — Art. 826 ff. 6oäs
<lb/>äe proosä. — ausgeübt werden mußte — vergl. Carrc
<lb/>und Chauveau Vorbemerkung zu Art. 826 ff. Bd. 6 S. 350,
<lb/>auch Rhein. Archiv Bd. 68 Abth. I S. 237 — oder ob dies
<lb/>nur der regelmäßige Weg war — vergl. Thomine Vorbe- 
<lb/>merkung zu Art. 826, Oommsntairo Bd. 2 S. 421 — jeden- 
<lb/>falls hatte die Vornahme der saisie-revendication für die
<lb/>Geltendmachung des Miethprivilegs keine weitergehende Be- 
<lb/>deutung, wie für die Verfolgung jedes anderen im materiellen
<lb/>Rechte ausnahmsweise zugelaffenen dinglichen Rechts an einem
<lb/>Mobile in dritter Hand; es war die prozessuale Form der
<lb/>Geltendmachung, und die diese Art des Verfahrens betreffenden
<lb/>Vorschriften sind, weil prozeßrechtlichen Inhalts, in Gemäßheit
<lb/>des Z 14 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung außer
<lb/>Kraft getreten. Nur das materielle Verfolgungsrecht in die
<lb/>dritte Hand ist bestehen geblieben, seine Geltendmachung richtet
<lb/>sich jetzt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung; hier- 
<lb/>nach ist die regelmäßige, jedenfalls die zur Wahrung des Rechtes
<lb/>genügende Geltendmachung des Verfolgungsrechts die Anstellung
<lb/>der Klage auf Rückgabe der verbrachten Jnvekten und Jllaten,
<lb/>wie auch z. B. kein Zweifel darüber möglich sein dürfte, daß
<lb/>die Vindikation einer gestohlenen oder verlorenen Sache jetzt
<lb/>im Wege der Klage ohne vorherige Beschlagnahme möglich ist.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0119.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0119"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>So verlangen auch die Ausführungsgesetze zur Civilprozeß- und
<lb/>Konkursordnung für die Pfalz Art. 200, für Hessen Art. 102
<lb/>und für Elsaß-Lothringen Art. 22, welche den Art. 2102 auf- 
<lb/>gehoben haben, bei Wiedergabe der Nr. 1 Satz 5 dieses Ar- 
<lb/>tikels lediglich die gerichtliche Geltendmachung des
<lb/>Rechts auf Rückgabe dem dritten Besitzer gegenüber.

<lb/>Wollte man aber mit dem Beklagten zur Wahrung des
<lb/>streitigen Absonderungsrechts eine saisie behufs der Revindi-
<lb/>kation verlangen, so würde eine solche sich nur als Beschlag- 
<lb/>nahme im Wege der einstweiligen Verfügung, wie hier ge- 
<lb/>schehen, vollziehen können. Dies ist für einen anderen Fall der
<lb/>83.1816 durch Z 17 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das unbewegliche Vermögen vom 4. März 1879
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen. Eine Pfändung würde am Wider- 
<lb/>spruche des Beklagten gescheitert sein, der allerdings, was er
<lb/>mit Unrecht bestreitet, ein Dritter im Sinne des 8 713 Civil-
<lb/>prozeßordnung ist; dieser Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der
<lb/>Pfändung nach der Civilprozeßordnung wurde auch bei der
<lb/>Berathung des Badischen Einführungsgesetzes hervorgehoben,
<lb/>(vergl. Bingner das Badische Einführungsgesetz S. 44). In
<lb/>dem schon erwähnten Urtheile des Reichsgerichts, Rh. Archiv
<lb/>Bd. 73 Abth. III. S. 76, wird ausdrücklich anerkannt, daß
<lb/>die Geltendmachung der durch Art. 2102 B. G.-B. gegebenen
<lb/>Schutzmittel und die Pfändung der weggebrachten Sachen
<lb/>durchaus verschiedene Rechtsbehelfe sind. Wenn endlich Beklagter
<lb/>die 83.1816 als eine exeeutio anticipata charakterisirt, so ist auch
<lb/>die einstweilige Verfügung der hier fraglichen Art im Sinne
<lb/>der Civilprozeßordnung eine antizipirte Zwangsvollstreckung zur
<lb/>Sicherung einer Jndividualleistung (vergl. Struckmann und
<lb/>Koch, C.-P.-O. Anm. 1 zu Abschnitt 5 des VIII. Buches,
<lb/>5. Aufl. S. 876).

<lb/>Hiernach ist die Berufung kostenfällig nach 8 52 der C.-P.-O.
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 15. Oktober 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Schmitz — Ionen I.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084567_08000+1889_0120.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0120"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d94762e12219" n="Zweite Abtheilung.">
      
            <head>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln, betreffend Civilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Köln,

<lb/>betreffend

<lb/>Civilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 80. Bd. 1. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0121.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0121"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0121--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0122.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0122"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e12260" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wiederaufnahme des Verfahrens. Ungültige Zustellung, Verzicht der Parteien. Nothfrist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>/Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens. —
<lb/>Ungültige Zustellung. — Verzicht der Parteien. —
<lb/>Nothfrist.

<lb/>Der Mangel der gültigen Zustellung der Klage
<lb/>auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht
<lb/>durch Uebereinkommen der Parteien gedeckt wer- 
<lb/>den, insbesondere dann nicht, wenn dieses Ueber- 
<lb/>einkommen thatsächlich einem Verzichte auf die
<lb/>Nothfrist des § 549 der Civilprozeßordnung gleich- 
<lb/>kommen würde.

<lb/>G. - B.

<lb/>Der Ackerer G. zu Großvernich war durch Urtheil des
<lb/>Kgl. Landgerichts zu Bonn vom 23. Januar 1887 verurtheilt
<lb/>worden, an den Gutsbesitzer B. daselbst die Summe von im
<lb/>Ganzen 936,54 Mark zu zahlen und zwar auf Grund eines
<lb/>dem B. zugeschobenen und von demselben ausgeschworenen
<lb/>Eides. Durch Urtheil des Schwurgerichts zu Bonn vom
<lb/>24. Juni 1887 wurde B. wegen wissentlich falscher Leistung
<lb/>dieses Eides zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt. G. hat
<lb/>darauf Restitutionsklage erhoben, welche zunächst am 21. Juli 1887
<lb/>dem B. in Person und sodann am 12. Dezember 1887 dessen
<lb/>Prozeßbevollmächtigten in der bezogenen Prozedur zugestellt
<lb/>wurde.

<lb/>Der Restitutionsklage wurde in beiden Instanzen die Einrede
<lb/>der Unzulässigkeit und Verspätung in Gemäßheit der §§ 162,
<lb/>163 und 549 der Civilprozeßordnung entgegengesetzt, indem
<lb/>geltend gemacht wurde, daß die Zustellung an den Beklagten
<lb/>in Person vom 21. Juli 1887 gemäß §§ 162 und 163 un- 
<lb/>gültig, die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten aber nicht
<lb/>in der Nothfrist des § 549 erfolgt sei. Der Kläger behauptete
<lb/>dem gegenüber, Beklagter habe die Zustellung der Klage an ihn
<lb/>statt an seinen Prozeßbevollmächtigten genehmigt und auf den
<lb/>Einwand der unrichtigen Zustellung verzichtet. Hierüber schob
<lb/>derselbe dem Beklagten den Entscheidungseid zu.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0123.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0123"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Landgericht zu Bonn wies, ohne auf diesen Eid zu
<lb/>erkennen, dieserhalb durch Urtheil vom 4. Januar 1888 die
<lb/>Klage ab, indem es dem behaupteteten Verzichte keine Wirkung
<lb/>beilegte, weil der Mangel von dem Prozeßbevollmächtigten des
<lb/>Beklagten geltend gemacht worden und dessen Erklärung für
<lb/>die von ihm vertretene Partei maßgebend sei. Die dagegen ein- 
<lb/>gelegte Berufung wurde vom Oberlandesgerichte mit abweichender
<lb/>Motivirung verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Kläger hat sich dem Anträge des beklagtischen Anwalts
<lb/>gegenüber auf Abweisung der Restitutionsklage gegen Versäumung
<lb/>der für Anstellung derselben durch § 549 der Civilprozeßord-
<lb/>nung vorgesehenen Nothfrist daraus berufen, daß der Beklagte
<lb/>die unbestrittenermaßen innerhalb der Nothfrist an seine Person,
<lb/>statt, wie es durch die 88 162 und 163 vorgeschrieben, an
<lb/>seinen Prozeßbevollmächtigten stattgefundene Zustellung persön- 
<lb/>lich genehmigt und auf den Einwand der ungültigen Zustellung
<lb/>verzichtet habe, so daß es auf die später nach Ablauf der Noth-
<lb/>srist nachgeholte Zustellung der Klage an den beklagtischcn
<lb/>Prozeßbevollmächtigten nicht anlomme. Es kann dahin gestellt
<lb/>bleiben, ob der rechtlichen Auffassung des Vorderrichters beizu- 
<lb/>treten ist, daß es nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>im Anwaltsprozesse unstatthaft sei, daß eine Partei, wie dies
<lb/>untergebens nach der Artikulation des Klägers von Seiten des
<lb/>Beklagten mit dem behaupteten Verzichte der Fall sein soll, sich
<lb/>mit dem Anträge ihres Prozeßbevollmächtigten in Widerspruch
<lb/>setze, da sie von diesem vollständig vertreten würde und die
<lb/>Willenserklärungen desselben als die ihrigen angesehen werden
<lb/>müßten. Denn sollte dies auch nicht der Fall sein, so erscheint
<lb/>der behauptete Verzicht dem ungeachtet gemäß § 267 Abs. 2
<lb/>der Civilprozeßordnung rechtlich unwirksam. Nach 8 552 Abs. 1
<lb/>das. hat das Gericht nämlich von Amtswegen zu prüfen, ob
<lb/>die Restitutionsklage „in der gesetzlichen Form und Frist" erhoben
<lb/>sei. hiermit sind die Voraussetzungen, woran das Gesetz die
<lb/>Einhaltung der für die Restitutionsklage vorgeschriebenen Noth- 
<lb/>frist geknüpft hat, der Parteidisposition entzogen und so auch die
<lb/>Frage, ob die Zustellung an den im Gesetze bestimmten Adressaten
<lb/>erfolgt ist, indem hierin ebenfalls ein Bestandtheil der die
<lb/>gesetzliche Wirksamkeit der Klagezustellung bedingenden Form
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0124.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0124"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e12454" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Klageerhebung, bedingte. Hebung des Mangels. Berufungsinstanz. Uebergabe einer Schuldurkunde an einen Dritten. Besitzrecht. Cession. Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. Unmöglichkeit der rechtlichen Wirkung. Unzulässigkeit des Anspruchs</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>gefunden werden muß. Der Adressat, an den die Zustellung
<lb/>stattgefunden hat, war aber untergebens nicht der Beklagte in
<lb/>Person, sondern sein Prozeßbevollmächtigter. Es kann mithin
<lb/>die hieraus sich ergebende Mangelhaftigkeit der Zustellung —
<lb/>welche, da die später erfolgte Zustellung an den beklagtischen
<lb/>Prozeßbevollmächtigten unbestrittenermaßen nach Ablauf der
<lb/>Nothfrist liegt, die Nichteinhaltung der letztem durch den Kläger
<lb/>zur Folge hat — nicht im Sinne des § 267 Abs. 1 der Civil-
<lb/>prozeßordnung dadurch geheilt werden, daß, wie der Kläger
<lb/>artikulirt und durch Eideszuschiebung zum Beweise verstellt,
<lb/>von dem Beklagten auf die Befolgung der bezüglichen Vorschrift
<lb/>bezw. auf die Geltendmachung der Ungültigkeit der Zustellung
<lb/>ausdrücklich verzichtet worden sei.

<lb/>Die Auslegung, welche hier den in Betracht kommenden
<lb/>Gesetzesvorschriften gegeben wird, steht auch im Einklang mit
<lb/>der Auffassung der Mehrzahl der Kommentatoren der Civil-
<lb/>prozeßordnung und mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts,
<lb/>vgl. Wilmowski und Levy § 267 Anm. 5, Struckmann und
<lb/>Koch ibidem Anm. 7, Entscheidungen des Reichsgerichts in
<lb/>«lsachen X S. 400, XV S. 373, XVII S. 411. Im vor- 
<lb/>liegenden Falle spricht aber außerdem noch ein besonderer that-
<lb/>sächlicher Umstand gegen die Wirksamkeit des in Frage stehenden
<lb/>Verzichts. Nach der eigenen Angabe des Klägers hat derselbe
<lb/>nämlich erst nach Ablauf der Nothfrist stattgefunden. Die
<lb/>Annahme der Wirksamkeit des Verzichts würde daher im Effekte
<lb/>nichts Anderes, als die Verlängerung der Nothfrist durch Partei- 
<lb/>übereinkunft darstellen.

<lb/>Die Berufung war demnach zu verwerfen.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 14. November 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — Jonen I.

<lb/>Bedingte Klageerhebung. — Hebung des Mangels.

<lb/>/- Berufungsinstanz. — Uebergabe einer Schuldur-
<lb/>kunde an einen Dritten. — Besitzrecht. — Cession. —
<lb/>Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. —
<lb/>Unmöglichkeit der rechtlichen Wirkung. — Unzuläffig-
<lb/>keit des Anspruchs.

<lb/>Eine Klage, welche für mehrere Kläger, jedoch für
<lb/>einen oder mehrere derselben nur, „soweit nöthig",
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0125.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0125"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>erhoben worden, ist zwar insoweit nach der Civil-
<lb/>prozeßordnung unzulässig; es kann jedoch dieser
<lb/>Mangel durch die Erklärung im Prozesse, daß die
<lb/>Klage unbeschränkt für die betreffende Partei fort»
<lb/>geführt werde, und zwar auch noch in der Beru- 
<lb/>fungsinstanz wirksam gehoben werden.

<lb/>Die Uebergabe einer Schuldurkunde seitens des
<lb/>Gläubigers an einen Dritten zur Sicherung des- 
<lb/>selben für eine Verbindlichkeit dem übergebenden
<lb/>Gläubiger gegenüber gibt demselben ein — even- 
<lb/>tuell von der Forderung selbst unabhängiges —
<lb/>Recht auf den Besitz der Urkunde, so daß im Falle
<lb/>der demnächstigen Cession an einen weiteren Dritten
<lb/>weder der Cessionar, noch der Cedent die Herausgabe
<lb/>der Schuldurkunde von Jenem zu verlangen berech- 
<lb/>tigt sind.

<lb/>Wird die Erfüllung einer Verbindlichkeit zur Ab- 
<lb/>gabe einer Willenserklärung mit Rechtswirksam- 
<lb/>keit rechtlich unmöglich, so kann nicht mehr aus
<lb/>Erfüllung dieser Verbindlichkeit, sondern nur auf
<lb/>Schadensersatz geklagt werden.

<lb/>Rausch und Wirtz &amp; Greeven — Katholische Pfarr-
<lb/>gemeinde Bechen.

<lb/>Der Maurermeister Rausch hatte dem verstorbenen Pfarrer
<lb/>Schmitz der katholischen Gemeinde Bechen als Theil einer von
<lb/>demselben gelegentlich der Uebernahme eines Kirchenbaues zu
<lb/>stellenden Kaution die vollstreckbare Ausfertigung einer vor
<lb/>Notar Bieter zu Bensberg am 13. September 1876 von den
<lb/>Eheleuten Wilhelm Beuth gethätigten Schuld- und Hypotheken- 
<lb/>verschreibung übergeben.

<lb/>Am 29. März 1878 cedirte Rausch diese Forderung der
<lb/>Handlung M. W. Wirtz &amp; Greeven, wobei er erklärte, die
<lb/>Schuldurkunde augenblicklich nicht zur Hand zu haben, dieselbe
<lb/>aber binnen zwei Monaten der Cefsionarin zu verschaffen sich
<lb/>verpflichtete. Die Kirchengemeinde weigerte indessen die Heraus- 
<lb/>gabe des Schuldtitels, ließ vielmehr sowohl dem Rausch, als den
<lb/>Schuldnern zustellen, daß sie gegen die Auszahlung an die
<lb/>Cessionarin protestire, da der Schuldtitel ihr als Faustpfand
<lb/>bestellt sei.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0126.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0126"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Cession war den Schuldnern gleich nach ihrer Thätigung
<lb/>zugestellt worden.

<lb/>Durch Zustellung vom 11. Juni 1886 erhoben Rausch und,
<lb/>„soweit nöthig", die Cessionarin Wirtz &amp; Greeven Klage gegen
<lb/>den Kirchenvorstand der Gemeinde Bechen mit dem Anträge,
<lb/>zu erkennen, daß die beklagte Kirchengemeinde weder berechtigt
<lb/>sei, die fraglichen Schuldtitel zu besitzen, noch irgend ein Recht,
<lb/>insbesondere nicht ein Faustpfandrecht an denselben auszuüben,
<lb/>demgemäß die Beklagte zur Herausgabe desselben zu verurtheilen.
<lb/>Zur Begründung wurde aufgestellt, ein Faustpfand an der
<lb/>Forderung zu Gunsten der Beklagten sei Mangels der gesetzlich
<lb/>vorgeschriebenen Formen nicht zu Stande gekommen, ein Mangel,
<lb/>der, wenn nicht von Rausch, so doch von der Cessionarin geltend
<lb/>gemacht werden könne, daß aber auch ein eventueller Faust- 
<lb/>pfandvertrag, nachdem die Sicherstellung in Folge der Aus- 
<lb/>führung eines großen Theiles des Kirchenbaues nicht mehr
<lb/>erforderlich gewesen, wieder aufgehoben worden und der Schuld- 
<lb/>titel nur aus Versehen vom Pfarrer Schmitz nicht zurückgegeben
<lb/>worden sei, in welcher Beziehung Beweise erboten wurden.

<lb/>Die Beklagte beantragte unter entsprechender Bestreitung
<lb/>der Klagebegründung die Abweisung der Klage und beantragte
<lb/>im Wege der Widerklage, den Kläger Rausch für verpflichtet
<lb/>zu erklären, mit dem Beklagten vor Notar Riffart einen Faust- 
<lb/>pfandvertrag bezüglich des streitigen Schuldtitels und der Forde- 
<lb/>rung zu thätigen.

<lb/>Durch Urtheil vom 12. November 1887 wies das Land- 
<lb/>gericht zu Köln die Klage, soweit sie von der Firma Wirtz &amp;
<lb/>Greeven erhoben, als unzulässig, soweit sie von Rausch erhoben,
<lb/>als unbegründet ab und sprach diesem gegenüber die Wider-
<lb/>Ilage zu.

<lb/>Auf erhobene Berufung verwarf das Oberlandesgericht —
<lb/>unter abweichender Motivirung bezüglich der Firma Wirtz &amp;
<lb/>Greeven — die Berufung zur Hauptklage, wies dagegen die
<lb/>Widerklage ab aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>1) Anlangend zunächst die Frage nach der Parteistellung
<lb/>der Handlung Wirtz &amp; Greeven, so ist zwar dem ersten Richter
<lb/>dann beizupflichten, daß eine durch die Klausel „soweit nöthig"
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0127.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0127"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>in ihrer Existenz von dem Ermessen des Gerichts abhängig
<lb/>gemachte Klage der erforderlichen Bestimmtheit entbehrt und
<lb/>daher als unzulässig abzuweisen war. Es muß aber — auch
<lb/>noch in der Berufungsinstanz — für zulässig erachtet werden,
<lb/>daß jene Einschränkung gestrichen und dadurch die Klage zu
<lb/>einer unbedingten gemacht werde. Da hierbei der Klagegrund
<lb/>derselbe bleibt und das Fallenlassen der unstatthaften Einschrän- 
<lb/>kung nicht dahin aufgefaßt werden kann, daß in der zweiten
<lb/>Instanz eine Partei in den Rechtsstreit erst eintritt, welche in
<lb/>erster Instanz gar nicht an demselben Theil genommen hat, so
<lb/>liegt keine Klageänderung vor, sondern eine der Zustimmung
<lb/>der Gegenseite nicht bedürfende, auch in der Berufungsinstanz
<lb/>erlaubte Klageverbesserung.

<lb/>2) Was sodann den Antrag des Klägers Rausch angeht,
<lb/>„zu erkennen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die Obligation
<lb/>vom 13. September 1876 zu besitzen, und ihn demgemäß zur
<lb/>Herausgabe zu verurtheilen," so erscheint es fraglich, ob Rausch
<lb/>nach geschehener Cession überhaupt noch aktiv legitimirt zu
<lb/>solchem Anträge sei. Dies ist zwar zu bejahen, weil er seiner
<lb/>vertragsmäßigen Verpflichtung, der Cessionarin den Titel zu ver- 
<lb/>schaffen, nachzukommen hat und daher insoweit trotz der voll- 
<lb/>zogenen Forderungsübertragung seine Rechte gegen den Beklagten
<lb/>bestehen geblieben sind. Der Antrag ist aber materiell unge- 
<lb/>rechtfertigt. Denn nach der eigenen Aufstellung des Klägers ist
<lb/>die Uebergabe der Urkunde — gleichviel, ob ein Faustpfand an
<lb/>der durch sie verbrieften Forderung oder nur ein Besitzrecht an
<lb/>der Beweisurkunde geschaffen werden sollte — jedenfalls zur
<lb/>Sicherung der dem Beklagten aus dem Bauverträge gegen den
<lb/>Kläger zustehenden Ansprüche geschehen, woraus unmittelbar folgt,
<lb/>daß Rückgabe der Urkunde vor endgültiger Befriedigung des
<lb/>Beklagten, die unbestrittenermaßen heute noch nicht eingetrcten
<lb/>ist, nicht gefordert werden kann.

<lb/>Die von Rausch für die nachträgliche Wiederaufhebung der
<lb/>ursprünglichen Vereinbarung erbotenen Beweise sind in dem
<lb/>angefochtenen Urtheile sachgemäß gewürdigt und mit Recht über- 
<lb/>gangen worden.

<lb/>3) Der von der Handlung Wirtz &amp; Greeven erhobene An- 
<lb/>spruch könnte, da ein Bertragsverhältniß zwischen ihr und dem
<lb/>Beklagten nicht besteht, nur darauf gestützt werden, daß mit
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0128.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0128"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>der Forderung selbst auch ohne Weiteres das Eigenthum an
<lb/>der in den Händen des Beklagten befindlichen Ausfertigung,
<lb/>als einem Accessorium der Forderung, von der Cessionarin er- 
<lb/>worben sei. Diese Unterstellung ist aber im untergebenen Falle
<lb/>nicht zutreffend. Allerdings wird nach rheinischem Rechte durch
<lb/>Vertrag gleichzeitig mit dem Eigenthum an der Hauptsache auch
<lb/>das Eigenthum an den zugehörigen Nebensachen übertragen
<lb/>(vgl. z. B. Art. 1615, 1697 des B. G.-B.) und zwar ohne
<lb/>Tradition durch den blosen Konsens (vgl. Art. 938, 1138,
<lb/>1583, 1703 das.). Diese Regel, wonach das Accessorium die
<lb/>rechtlichen Schicksale der Hauptsache theilt, kann aber durch den
<lb/>Parteiwillen beseitigt werden. So selbstverständlich es ist, daß
<lb/>der die Hauptsache Veräußernde sich das Eigenthum an den
<lb/>zugehörigen Nebensachen ausdrücklich Vorbehalten, oder daß der
<lb/>Cedent einer Forderung gewisse damit verbundene Nebenrechte
<lb/>von der Uebertragung direkt ausschließen kann, ebenso zweifellos
<lb/>erscheint es, daß, wenn seitens des Berechtigten schon vor der
<lb/>die Hauptsache betreffenden Verfügung im entgegengesetzten Sinne
<lb/>über eine Nebensache verfügt worden war, durch jene frühere
<lb/>Verfügung und das darin enthaltene Selbständigmachen der
<lb/>Nebensache die nachträgliche Verfügung über die Hauptsache
<lb/>insoweit behindert und eingeschränkt wird.

<lb/>Untergebens steht nun fest, daß Rausch, bevor er die frag- 
<lb/>liche Forderung cedirte, die darüber ausgefertigte Notariatsurkunde
<lb/>durch Uebergabe an den Beklagten zu dessen Sicherstellung benutzte
<lb/>— ob mit der Absicht, an der Forderung selbst ein Faustpfand
<lb/>zu errichten, mag auch hier dahingestellt bleiben — und diesem
<lb/>Vorgänge entspricht die in dem Cessionsakte vom 29. März 1878
<lb/>von ihr speziell übernommene Verpflichtung, der Cessionarin binnen
<lb/>zwei Monaten die Beweisurkunde zu verschaffen. Rausch hat
<lb/>also in getrennten Akten über Nebensache und Hauptsache zwei
<lb/>verschiedene und von einander unabhängige Verträge geschlossen,
<lb/>und weil er das dem Beklagten an der Urkunde vertraglich ein- 
<lb/>geräumte Besitzrecht nicht verkümmern durfte oder dies nicht zu
<lb/>können glaubte, der Cessionarin sich nur zur demnächstigen eigen-
<lb/>thümlichen Uebertragung der Urkunde verbindlich gemacht. War
<lb/>diese Verbindlichkeit nicht erfüllt, so hatte sich die Cessionarin
<lb/>lediglich an den Cedenten zu halten. Ihr Anspruch gegen den
<lb/>Beklagten entbehrt der rechtlichen Unterlage und ist demnach
<lb/>abzuweisen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0129.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0129"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch wird
<lb/>aus einem Verpfändungsvertrage, d. h. aus der Behauptung
<lb/>hergeleitet, Rausch habe sich verpflichtet, an seiner Forderung
<lb/>gegen die Eheleute Beuth dem Beklagten ein Faustpfand zu
<lb/>bestellen.

<lb/>In den Gründen des angefochtenen Urtheiles wird zwar
<lb/>gesagt, Rausch habe zugestanden, daß cs seine Absicht gewesen,
<lb/>an der Forderung ein Faustpfandrecht einzuräumen; da jedoch
<lb/>eine entsprechende Feststellung des Geständnisses weder im That-
<lb/>bestande des Urtheiles, noch in dem Sitzungsprotokolle vorliegt
<lb/>und die Widerbeklagte gegenwärtig unter ausdrücklichem Bestreiten
<lb/>des Verpfändungsvertrages aufstellt, es sei ausschließlich die
<lb/>Verschaffung eines Besitz- und Zurückbehaltungsrechtes an der
<lb/>Forderungsurkunde beabsichtigt gewesen, so wäre an sich vorab
<lb/>die Natur und Tragweite der diesbezüglichen Parteiverabredungen
<lb/>zu untersuchen. Diese thatsächliche Untersuchung darf aber unter- 
<lb/>bleiben, weil selbst für den Fall, daß sie zu einem dem Wider- 
<lb/>kläger günstigen Ergebnisse führen sollte, dennoch die begehrte
<lb/>Verurtheilung nicht ausgeiprochen werden könnte.

<lb/>Da bisher ein dritten Personen gegenüber wirksames Faust- 
<lb/>pfand nicht bestellt wurde, dies also auch von Rausch in einer
<lb/>notariellen Erklärung nicht anerkannt werden kann, so ist der
<lb/>Antrag der Widerklage nur dahin zu verstehen, daß von Rausch
<lb/>in Erfüllung eines Versprechens die Bestellung des Faustpfandes
<lb/>durch notariellen Vertrag gefordert wird. Dieser Antrag bezielt
<lb/>aber eine für den Widerbeklagten unmögliche Leistung. Es steht
<lb/>nämlich unter den Parteien fest, daß die Forderung gegen Ehe- 
<lb/>leute Beuth zu einer Zeit, da ein Faustpfand an ihr nicht
<lb/>begründet war, der Handlung Wirtz &amp; Greeven cedirt worden ist.

<lb/>Da nun wegen der in der Verpfändung liegenden theil-
<lb/>weisen Veräußerung lediglich der Eigenthümer ein Faustpfand
<lb/>bestellen kann (vgl. Laurent Bd. 28 S. 431), da ferner bei
<lb/>der Cession der Eigenthumsübergang unter den Parteien durch
<lb/>die Willenseinigung und Dritten gegenüber mit der Zustellung
<lb/>an den Schuldner sich vollzieht, die nicht erfolgte Uebergabe
<lb/>des Forderungstitels an die Cessionarin in dieser Beziehung
<lb/>also unerheblich ist, so wäre für Rausch die Erfüllung der
<lb/>gegenüber dem Widerkläger ihm obliegenden Verpflichtung
<lb/>rechtlich unmöglich geworden, demnach die Verbindlichkeit selbst
<lb/>erloschen und an deren Stelle ein — im gegenwärtigen Ver-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0130.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0130"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e13075" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gemeinde. Klage gegen dieselbe. Anzeige an die vorgesetzte Behörde. Art. 15 Titel III des Arrêtè vom 17. Vendémiaire X. Jagdpacht. Rechtsweg. Gemeinderathsbeschluß. Gemeinderathsmitglieder. Eigenes Interesse</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>fahren nicht geltend gemachter — Anspruch auf Schadensersatz
<lb/>getreten.

<lb/>Nach dem Vorstehenden erscheint die Berufung rücksichtlich
<lb/>der Widerklage gerechtfertigt, und war daher insoweit das an- 
<lb/>gegriffene Urtheil abzuändern. Im Uebrigen mußte die Beru- 
<lb/>fung als unbegründet zurückgewiesen werden.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 5. November 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — von Coellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage gegen eine Gemeinde. — Anzeige an die vor-
<lb/>/ gesetzte Behörde. — Art. IS Titel III des Arr6t€
<lb/>vom 17. Tend6mlalre X. — Jagdpacht. — Rechts- 
<lb/>weg. — Gemeinderathsbeschlntz. — Gemeinderaths- 
<lb/>mitglieder. — Eigenes Interesse.

<lb/>Die Bestimmung be§ Arret4 vom 17. Yend^miaire X,
<lb/>betreffend die Klagen gegen die Gemeinden, be- 
<lb/>ziehen sich nur auf Klagen solcher Gläubiger der
<lb/>Gemeinden, welche auf Grund eines von der
<lb/>Gemeinde oder deren Rechtsvorgänger ausge- 
<lb/>gangenen Schuldtitels erhoben werden.

<lb/>Für Ansprüche gegen eine Gemeinde auf Anerken- 
<lb/>nung des Abschlusses eines Jagdpachtvertrages
<lb/>und Thätigung des schriftlichen Vertrages ist der
<lb/>Rechtsweg zulässig.

<lb/>Die Bestimmung des § 65 der Gemeiudeordnung
<lb/>vom 23. Juli 1845, wonach ein Gemeinderaths- 
<lb/>mitglied, welches bei einer Angelegenheit ein von
<lb/>dem Interesse der Gemeinde verschiedenes Inte- 
<lb/>resse hat, an der Berathung nicht Theil nehmen
<lb/>darf, findet auch auf diejenigen Angelegenheiten
<lb/>Anwendung, in denen der Gemeinderath als Ver- 
<lb/>treter der gemeinschaftlichen Jagdbezirke fungirt.

<lb/>Jansfen — Gemeinde Calbeck.

<lb/>Der Gemeinderath der Gemeinde Calbeck beschloß in seiner
<lb/>Sitzung vom 3. August 1886, die Gemeindejagd dem Kauf- 
<lb/>manne Jansfen zu Goch für 30 Pfg. pro Morgen zu übertragen.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0131.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0131"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Beschluß wurde auf Veranlassung des Kgl. Landraths
<lb/>zu Geldern als dem Gemeindewohl nachtheilig beanstandet.
<lb/>In einer späteren Gemeinderathssitzung wurde dieser Beschluß
<lb/>aufrecht erhalten. Trotz dieser Beschlüsse verweigerte der Bürger- 
<lb/>meister als Vertreter der Gemeinde die schriftliche Thätigung
<lb/>des Vertrages, und es erhob Janssen daraufhin gegen denselben
<lb/>Klage mit dem Anträge, zu erkennen, daß der Beklagte als
<lb/>Vertreter des Jagdbezirks Calbeck die Gemeindejagd auf die
<lb/>Dauer von 12 Jahren zu 30 Pfg. pro Morgen verpachtet hat,
<lb/>und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, diesen Pachtver- 
<lb/>trag schriftlich zu thätigen.

<lb/>Zur Bestreitung dieser Klage wurde in beiden Instanzen
<lb/>geltend gemacht, dieselbe fei schon deshalb abzuweisen, weil die
<lb/>Vorgesetzte Behörde nicht in Gemäßheit des Art. 15 Tit. III
<lb/>des irroto vom 17. Vonäowiairo des Jahres X von der An- 
<lb/>stellung der Klage benachrichtigt worden sei, eventuell sei der Rechts- 
<lb/>weg unzulässig; zur Sache selbst sei der Klageanspruch unbe- 
<lb/>gründet, iveil die Gemeinderathsbeschlüsse, auf welche derselbe
<lb/>sich stütze, nach § 65 der Gemeindeordnung ungültig seien, da
<lb/>an demselben zwei Gemeinderathsmitglieder beschließend mit- 
<lb/>gewirkt hätten, welche ein von dem Interesse der Gemeinde
<lb/>verschiedenes eigenes Interesse an der Angelegenheit gehabt
<lb/>hätten, indem dieselben mit dem Kläger vorher die Vereinbarung
<lb/>getroffen hätten, daß dieser ihnen nach Anpachtung der Jagd
<lb/>das Recht gewähren werde, die Jagd auf ihrem eigenen Grund
<lb/>und Boden selbst auszuüben.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 21. Dezember 1887
<lb/>die Klage ab, und die hiergegen eingelegte Berufung verwarf
<lb/>das Oberlandesgericht, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die aus der Nichtbeobachtung des Xrroto vom 17. Vonää-
<lb/>wiairo X hergeleitete Einrede erscheint unbegründet, da, wenn
<lb/>auch diese gesetzliche Bestimmung zur Zeit noch als rechtsgültig
<lb/>anzusehen wäre*), dieselbe sich doch nur auf solche Gläubiger
<lb/>einer Gemeinde bezieht, welche auf Grund eines von letzterer,
<lb/>bezw. von deren Rechtsvorgängern ausgegangenen Schuldtitels


<lb/>*) Die andauernde Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung
<lb/>ist anerkannt in einem Urtheile des zweiten Crvilsenats des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 8. Februar 1887, Entscheidungen Bd. 17 S. 416.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0132.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0132"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Klage zu schreiten beabsichtigen (vgl. Urtheil des Rhein.
<lb/>Revisions- und Cassations-Hofes vom 20. Juli 1821, Rhein.
<lb/>Archiv 3. II. 43, Oppenhoff Reffortverhältnisse S. 236 Nr. 91).

<lb/>Mit Recht hat ferner der erste Richter den Einwand der
<lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges aus dem Grunde zurückgewiesen,
<lb/>weil die Klage, indem mittelst derselben die Aufrechthaltung
<lb/>und Vollziehung eines angeblich formell abgeschlossenen Jagd- 
<lb/>pachtvertrages begehrt wird und es sich hierbei nur um die
<lb/>Frage handelt, ob dieser Vertrag in rechtsgültiger Weise zu
<lb/>Stande gekommen ist, einen rein privatrechtlichen Anspruch zum
<lb/>Gegenstände hat, dessen gerichtliche Geltendmachung durch kein
<lb/>Gesetz, ausgeschlossen ist (vgl. Erkenntniß des Gerichtshofes zur
<lb/>Entscheidung der Competenzkonflikte vom 3. Juni 1854, Justiz-
<lb/>Minist.-Blatt 1854 S. 400).

<lb/>Bei Beurtheilung der Frage, ob der Gemeinderathsbeschluß
<lb/>vom 3. August 1886 in Hinblick auf § 65 der Gemeindeord- 
<lb/>nung für die Rheinprovinz als gültig anzusehen ist, muß davon
<lb/>ausgegangen werden, daß das Jagdpolrzeigesetz vom 7. März 1850,
<lb/>indem es den politischen Gemeindebehörden die Vertretung der
<lb/>gemeinschaftlichen Jagdbezirke überträgt, die Jagdangelegenheiten
<lb/>dieser Bezirke, wenn es sich hierbei auch nicht um eigentliche
<lb/>Gemeindeangelegenheiten handelt, doch in gleicher Weise, wie
<lb/>Gemeindeangelegenheiten, behandelt wissen will, daß namentlich,
<lb/>wie in dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts vom
<lb/>14. Januar 1878 (Entsch. III S. 168) in Übereinstimmung
<lb/>mit dem Urtheile des früheren Preuß. Obertribunals (Entsch.
<lb/>Bd. 60 S. 302) ausgesührt ist, auch auf das Verfahren in
<lb/>Jagdangelegenheiten dieser Bezirke die nämlichen Vorschriften,
<lb/>wie für Angelegenheiten der politischen Gemeinde, Anwendung
<lb/>finden. Hieraus ergibt sich, daß für die Beschlußfassungen des
<lb/>Gemeinderaths in seiner Eigenschaft als Vertreter eines gemein- 
<lb/>schaftlichen Jagdbezirks die für Gemeinderathsbeschlüsse in An- 
<lb/>gelegenheiten der politischen Gemeinde maßgebenden Bestimmungen
<lb/>gelten, daß also nach § 65 der Gemeindeordnung diejenigen
<lb/>Gemeinderathsmitglieder, welche ein von den Interessen des
<lb/>Jagdbezirks, bezw. der diesen bildenden Grundbesitzer bezüglich
<lb/>der Verwaltung dieses Interessenten-Vermögens verschie- 
<lb/>denes Interesse haben, von der Theilnahme an der Be-
<lb/>rathung und Beschlußfassung über Angelegenheiten des betr.
<lb/>Jagdbezirks gesetzlich ausgeschlossen sind. (Folgen Ausführungen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0133.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0133"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e13394" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinschifffahrtsgericht. Schleppvertrag. Zuständigkeit. Unzulässigkeit der Prorogation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>tatsächlicher Natur, nach denen angenommen wird, daß die
<lb/>fraglichen Gemeinderathsmitglieder allerdings ein persönliches
<lb/>Sonderinteresse an der Verpachtung der Jagd an den Kläger
<lb/>gehabt hätten).

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 28. November 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Schilling — van Koolwvk.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rtzetnschifffahrtsgericht. — Schleppvertrag. —
<lb/>Zuständigkeit. — Unzulässigkeit der Prorogation.

<lb/>Die Klage des Frachtschiffers gegen den Schlepp- 
<lb/>schiffer auf Ersatz des Schadens, welchen der
<lb/>Schleppschiffer durch seine Fahrlässigkeit dem von
<lb/>ihm geschleppten Schiffe in Ausführung des
<lb/>Schleppvertrages zugefügt hat, gehört nicht vor
<lb/>die Rheinschifffahrtsgerichtc, sondern vor die
<lb/>ordentlichen Gerichte; dasselbe ist der Fall hin- 
<lb/>sichtlich der Klage, welche von der Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft, bei welcher der Schiffer versichert war,
<lb/>erhoben wird.*)

<lb/>Auf die Einrede der Unzuständigkeit der Rheinschiff- 
<lb/>fahrtsgerichte können die Parteien weder aus- 
<lb/>drücklich, noch stillscheigend verzichten, indem eine
<lb/>Prorogation dieser Gerichte nicht zulässig ist,
<lb/>vielmehr die Unzuständigkeit seitens der Gerichte
<lb/>schon von Amtswegen ausgesprochen werden muß.**)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Klage gegen den Führer und Eigenthümer eines anderen
<lb/>mitgeschleppten Kahnes, falls diesem eine Fahrlässigkeit zur Last fällt,
<lb/>gehört in einem solchen Falle nach der Entscheidung Rhein. Archiv
<lb/>60. 1. 302 vor die Rheinschifffahrtsgerichte, desgleichen die Klage
<lb/>des Befrachters gegen den Schleppschiffer, falls nicht dieser, sondern
<lb/>der engagirte Frachtschiffer den Schleppvertrag abgeschlossen hat,
<lb/>nach der Entscheidung Rhein. Archiv 60. 1. 183, und ebenso die
<lb/>Klage des Eigenthümers des Schiffes gegen den Schleppschiffer,
<lb/>falls derselbe dem Befrachter das Schiff vermiethet und Letzterer
<lb/>den Schleppvertrag abgeschlossen hatte, nach der Entscheidung Rhein.
<lb/>Archiv 73. 1. 96.


<lb/>**) Bgl. für den umgekehrten Fall der Unzulässigkeit der Pro- 
<lb/>rogation. der ordentlichen Gerichte im Falle der Zuständigkeit der
<lb/>Rheinschifffahrtsgerichte Rhein. Archiv 79. 2. 43.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0134.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0134"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Faber und Stüber — Becker und Schiffsverstcherungs-
<lb/>gesellschaft Harmonie.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Aufhebung
<lb/>des Urtheiles des Kgl. Rheinschiffsahrtsgerichts zu St. Goar
<lb/>vom 23. Dezember 1887 und Abweisung der von Becker und
<lb/>der Versicherungsgesellschaft Harmonie gegen Faber erhobenen
<lb/>Klage wegen Unzuständigkeit aus folgenden, die thatsächlichen
<lb/>Verhältnisse, soweit sie zum Verständniß erforderlich sind, ent- 
<lb/>haltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die in dieser Instanz der Klage entgegengesetzte Einrede
<lb/>der Unzuständigkeit des Rheinschiffsahrtsgerichts erscheint begründet
<lb/>und zulässig.

<lb/>Unter den Parteien steht fest, daß zwischen dem Kläger
<lb/>Becker einerseits und dem Beklagten Faber anderseits ein Schlepp- 
<lb/>vertrag zum Abschlüsse gekommen ist, wenngleich die Parteien,
<lb/>was hier aber weiter nicht in Betracht kommt, über einzelne
<lb/>Bedingungen dieses Vertrages streiten, und daß das Schiff des
<lb/>Klägers Becker, während es in Ausführung dieses Schlepp- 
<lb/>vertrages durch das von dem Beklagten Stüber geführte, dem
<lb/>Beklagten Faber zugehörige Schleppschiff rheinabwärts geschleppt
<lb/>wurde, durch Anprallen gegen den Mäusethurm Havarie erlitten
<lb/>hat. Der von dem Beklagten Stüber im Aufträge und Namen
<lb/>des Beklagten Faber geleitete Transport stellt gegenüber dem
<lb/>Beschädigten eine kontraktliche Leistung dar.

<lb/>Ist bei Ausführung dieser kontraktlichen Leistung durch Ver- 
<lb/>letzung desjenigen Grades an Sorgfalt, welcher nach den Be- 
<lb/>stimmungen des Vertrages zu prästiren war, ein Schaden
<lb/>entstanden, so ist dieser nur mit der kontraktlichen Schadens- 
<lb/>ersatzklage geltend zu machen. Daneben ist, solange der Schaden
<lb/>nicht durch ein von dem VertragSverhältniß unabhängiges
<lb/>handeln herbeigeführt worden ist, die Schadensersatzklage aus
<lb/>Art. 1382 ff. des B. G.-B-, welche lediglich eine Schädigung,
<lb/>ein Versehen oder Verschulden und den ursächlichen Zusammen- 
<lb/>hang zwischen Schädigung und Verschulden erfordert, ohne daß
<lb/>es auf den Grad dieses Verschuldens ankommen könnte, nicht
<lb/>gegeben. Daß aber im vorliegenden Falle der Schaden durch
<lb/>ein von dem VertragSverhältniß unabhängiges Handeln herbei-
<lb/>gesührt worden sei, ist von den Klägern nicht behauptet worden,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0135.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0135"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>und es liegt untergebens zweifelsohne lediglich eine kontraktliche
<lb/>Schadensersatzklage vor.

<lb/>Hierüber zu erkennen, ist aber das Rheinschifsfahrtsgericht
<lb/>nicht zuständig.

<lb/>Nach dem § 6 des Preußischen Gesetzes, betreffend die Rhein- 
<lb/>schifffahrtsgerichte vom 8. März 1879 wird die sachliche Zu- 
<lb/>ständigkeit der durch den § 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes
<lb/>als besondere Gerichte zugelassenen, aus Staatsverträge beruhen- 
<lb/>den Rheinschifffahrtsgerichte durch die Vereinbarungen der Rhein- 
<lb/>uferstaaten bestimmt. Soweit dies hier in Betracht kommt,
<lb/>bestimmt nun der Art. 34 11° der revidirten Rheinschifffahrts-
<lb/>akte vom 17. Oktober 1868 Folgendes:

<lb/>„Die Rheinschifffahrtsgerichte sind competent:

<lb/>II. in Civilsachen zur Entscheidung über Klagen,

<lb/>c) wegen der Beschädigungen, welche Schiffe und Flöße
<lb/>während ihrer Fahrt oder beim Anlanden Anderen verursacht
<lb/>haben."

<lb/>Mit Rücksicht darauf, daß die Rheinschifffahrtsakte lediglich die
<lb/>Aufrechterhaltung und Regelung der freien Schifffahrt auf dem
<lb/>Rheine bezweckt und im Interesse des Verkehrs auf dem Rheine
<lb/>die Streitigkeiten und Beschädigungen Dritter während der
<lb/>Fahrt oder beim Anlanden im möglichst beschleunigten und
<lb/>einfachen Verfahren verhandelt wissen will, können unter Be- 
<lb/>schädigungen „Anderer", Dritter, nur solche verstanden werden,
<lb/>welche von einem Schiffer einem Anderen, d. h. einer solchen
<lb/>Person, mit welcher derselbe in keinem Vertragsverhältnisse steht,
<lb/>zugefügt worden sind, und bei denen die der Beschädigung zum
<lb/>Grunde liegende Handlung oder Unterlaffung sich nicht als ein
<lb/>Entgegenhandeln gegen die in einem Vertrage übernommenen
<lb/>Verpflichtungen darstellt. In diesem Sinne ist auch constant
<lb/>von dem früheren Rheinischen Appellationsgerichtshofe sowohl,
<lb/>als auch von dem jetzigen Oberlandesgerichte erkannt worden,
<lb/>vgl. Rhein. Archiv Bd. 60 S. 302, Bd. 69 S. 183, Bd. 73
<lb/>S. 96.

<lb/>Nach den obigen Ausführungen kann der Kläger Becker
<lb/>nicht als ein Anderer (Dritter) angesehen werden, ebensowenig
<lb/>aber auch die als Mitklägerin aufgetretene Versicherungsgesell- 
<lb/>schaft. Wenn dieser auch aus irgend einem zwischen ihr und
<lb/>dem Kläger Becker bestehenden Rechtsverhältnisse die eingeklagte
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0136.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0136"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>^Forderung zustehen mag, und der Kläger Becker damit ein- 
<lb/>verstanden ist, daß ihr die eingeklagte Forderung zugesprochen
<lb/>werde, so beruht dies eben nur auf einem zwischen diesen beiden
<lb/>Klägern, nicht aber auf einem zwischen der klägerischen Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaft und den Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisse.

<lb/>Die Versicherungsgesellschaft hat keine eigenen Rechte gegen
<lb/>die Beklagten; sie macht nur die Rechte des Klägers Becker,
<lb/>welche ihr von diesem durch irgend ein Rechtsgeschäft über- 
<lb/>tragen worden sind, gegen die Beklagten geltend, und sie kann
<lb/>dieses nur vor dem Gerichte thun, vor welchem auch der Kläger
<lb/>Becker seine eigenen Rechte zu verfolgen hat.

<lb/>Erscheint hiernach die Unzuständigkeitseinrede begründet,
<lb/>so fragt es sich weiter, ob dieselbe zulässig ist, trotzdem sie erst
<lb/>in zweiter Instanz erhoben worden ist, und die §8 38 und 39
<lb/>der Civilprozeßordnung bestimmen, daß ein an sich unzuständiges
<lb/>Gericht erster Instanz durch ausdrückliche oder stillschweigende
<lb/>Vereinbarung der Parteien, welche letztere dann anzunehmen
<lb/>ist, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu
<lb/>machen, zur Hauptsache verhandelt hat, zuständig wird.

<lb/>Die Frage ist zu bejahen, weil Untergebens die Parteien
<lb/>auf die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Rhein- 
<lb/>schifffahrtsgerichts wirksam nicht verzichten konnten (8 490 Civil- 
<lb/>prozeßordnung), und die Unzuständigkeit schon von Amtswegen
<lb/>hätte ausgesprochen werden müssen.

<lb/>Denn die Prorogation von einem ordentlichen Gerichte
<lb/>an ein Rheinschifffahrtsgericht ist nach den gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen überhaupt unzulässig.

<lb/>Die Rheinschifffahrtsgerichte, welche als besondere Gerichte
<lb/>für einzelne bestimmte Streitigkeiten zugelaffen sind, beruhen
<lb/>auf Staatsverträgen und tragen einen internationalen Charakter.

<lb/>Es kann daher die Competenz dieser Gerichte nicht von
<lb/>einem der an den erwähnten Staatsverträgen betheiligten Staaten
<lb/>einseitig vereinbart werden, wie dies seitens der deutschen Rhein-
<lb/>uferstaaten zweifelsohne geschehen würde, falls sich die Bestim- 
<lb/>mungen der 8Z 38 und 39 der Civilprozeßordnung auch auf
<lb/>die Rheinschifffahrtsgerichte beziehen sollten.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 28. November 1888.

<lb/>Rechtsanwälte: Trimborn — Schilling.

<lb/>Archiv 80- Bd. 2. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0137.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0137"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e13825" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bedingtes Endurtheil. Unzulässigkeit der Beschränkung des Läuterungsurtheiles</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d94762e13834" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe. Grundbuchsachen. Gesetz vom 12. April 1888</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedingtes Endurtheil. — Unzulässigkeit der
<lb/>/ Beschränkung des Läuterungsurtheiles.

<lb/>Ist in einem bedingten Endurtheile als Folge der
<lb/>Leistung eines Eides die unbedingte Verurtheilung
<lb/>einer Partei bestimmt worden, so kann, nachdem das
<lb/>Urtheil rechtskräftig geworden und der Eid geleistet
<lb/>ist, seitens der danach sachfälligen Partei nicht
<lb/>mehr eine Beschränkung der Verurtheilung in dem
<lb/>Läuterungsurtheile wegen bestehender Pfändungen
<lb/>beansprucht werden.

<lb/>Großmann -- Kayser.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte in Sachen der vor-
<lb/>genannten Parteien durch Läuterungsurtheil vom 7. Januar 1889.

<lb/>I. Senat.

<lb/>Rechtsanwälte: Johnen II — von Coellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshülfe. — Grundbuchsachen. — Gesetz vom
<lb/>12. April 1888.

<lb/>Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Grund- 
<lb/>buchwesen und die Zwangsvollstreckung in das
<lb/>unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des
<lb/>Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 haben auch
<lb/>die Amtsgerichte im Gebiete des Rheinischen Rechts
<lb/>in Grundbuchsacheyd^n außerhalb

<lb/>dieses Gebietes^MeDshulfe^i lenstem

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte auf die Beschwerde
<lb/>des Kgl. Amtsgerichts zu Frankenberg, Bezirk Cassel, gegen
<lb/>den Beschluß des Kgl. Amtsgerichts zu Aachen vom 4. Januar
<lb/>1889 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Amtsgericht zu Frankenbecg hat in dem Verfahren,
<lb/>betreffend die Anlage des Grundbuchs der Gemarkung Fran- 
<lb/>kenberg, das Amtsgericht zu Aachen unter dem 12. Dezember
<lb/>1888 ersucht, von einer zu Aachen wohnenden Miterbin des Weiß- 
<lb/>gerbers Werner Balz eine Erklärung darüber aufzunehmen,
<lb/>ob sie bewillige, daß Grundstücke, welche in der Grundsteuer- 
<lb/>mutterrolle, bezw. im alten gerichtlichen Buche aus den Namen
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0138.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0138"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>ihres Erblassers vermerkt stehen, in dem anzulegenden Grund- 
<lb/>buche auf den Namen von Wilhelm Balz eingetragen, bezw. der
<lb/>Wittwe Beyer zugeschrieben werden, der Miterbin aber, falls
<lb/>sie selbst Ansprüche auf die Grundstücke erheben sollte, zu eröff- 
<lb/>nen, daß sie binnen bestimmter Frist Erhebung der Klage nach- 
<lb/>zuweisen habe. Das Amtsgericht zu Aachen hat die nachgesuchte
<lb/>Rechtshandlung abgelehnt als außer dem Geschäftskreise der
<lb/>Rheinischen Gerichte liegend und auf wiederholtes Ersuchen vom
<lb/>31. Dezember 1888 aus Grund der §§ 70 und 71 des Gesetzes vom
<lb/>12. April 1888 in dem weiteren Bescheide vom 4. Januar 1889
<lb/>seine Ablehnung aufrecht erhalten.

<lb/>Die gegen diese Beschlüsse des Amtsgerichts erhobene Beschwerde
<lb/>ist begründet.

<lb/>Der § 87 des Ausführungsgesetzcs zum Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetze vom 24. April 1878 hat, wie die Materialien zu diesem
<lb/>Gesetze erkennen lassen, zur Voraussetzung seiner Anwendung,
<lb/>daß, wie es 8 37 des Rechtshülfegesetzes vom 21. Juni 1869
<lb/>vorschreibt, die Vornahme der beantragten Handlung zum Geschäfts- 
<lb/>kreise des ersuchten Gerichts gehört. Die im Wege der Rechtshülfe
<lb/>nachgesuchte Aufnahme öffentlicher Urkunden über Willenserklä- 
<lb/>rungen in Grundbuchsachen ist daher von den Gerichten des Ge- 
<lb/>biets des Rheinischen Rechts stets mit Grund abgelehnt worden
<lb/>und mußte abgelehnt werden, da die betreffenden Urkunden
<lb/>Mangels Zuständigkeit der betreffenden Behörden die Beweis- 
<lb/>kraft öffentlicher Urkunden nicht gehabt haben würden.

<lb/>Durch das mit dem 1. Januar 1889 in Kraft getretene
<lb/>Gesetz vom 12. April 1888 ist jedem Amtsgerichte im Gebiete
<lb/>des Rheinischen Rechts aber die freiwillige Gerichtsbarkeit inso- 
<lb/>weit übertragen, als aus Anlaß der ihm obliegenden Anlegung
<lb/>und Weiterführung des Grundbuchs die Aufnahme von
<lb/>Urkunden zu erfolgen hat, und diese durch 8 70 begründete
<lb/>Zuständigkeit der Amtsgerichte hat durch den 8 71 insofern
<lb/>eine Erweiterung erhalten, als für die Aufnahme der zum
<lb/>Zwecke der Anlegung der Grundbücher erforderlichen Urkun- 
<lb/>den, wie für die entsprechenden Verhandlungen, die Amtsgerichte,
<lb/>welche das Grundbuch, für welches sie bestimmt sind, nicht selbst
<lb/>anzulegen haben, sich Rechtshülfe zu leisten haben. Daß diese
<lb/>Rechtshülfepflicht nicht nur den Gerichten gegenüber besteht, welche
<lb/>dem nur für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts erlassenen
<lb/>Gesetze unterstehen, wie die Fassung des 8 71 zuläßt, folgt
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0139.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0139"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e14047" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Weitere Beschwerde. Neuer Beschwerdegrund. Zulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>sowohl aus der Bezugnahme des 8 87 des Ausführungsgesetzes
<lb/>vom 24. April 1878 und mit demselben der betreffenden
<lb/>Bestimmungen des Gerichtsverfaffungsgesetzes, nach welchen
<lb/>sich Rechtshülfe zu leisten alle Gerichte verbunden sind, wie
<lb/>auch aus dem Grunde der betreffenden Bestimmung, die Anlage
<lb/>des Grundbuchs durch die gemäß § 69 kostenfreien Verhand- 
<lb/>lungen möglichst zu fördern, welcher für die Bezirke außer dem
<lb/>Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts derselbe ist.

<lb/>Da die von dem Amtsgerichte Frankenberg beantragte Hand- 
<lb/>lung lediglich zur Anlegung des Grundbuchs nachgesucht wird,
<lb/>so fällt sie gemäß § 71 a. a. 0. in den Geschäftskreis der
<lb/>Amtsgerichte des Rheinischen Rechts und ist von denselben
<lb/>nach Maßgabe der Vorschriften des § 73 des Gesetzes zu erledi- 
<lb/>gen, soweit nicht der § 159 des Gerichtsverfaffungsgesetzes ent- 
<lb/>gegensteht. Dieser steht im vorliegenden Falle nicht in Frage;
<lb/>das ersuchte Gericht hat daher dem Ersuchen vom 12. und 31.
<lb/>Dezember 1888 stattzugeben.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 16. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wettere Beschwerve. — Neuer Beschwervegrunv. —
<lb/>/ Zulässigkeit.

<lb/>Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, aus dem
<lb/>sich daher nach 8 531 Civ.-Pr.-O. die Zulässigkeit
<lb/>der weiteren Beschwerde ergibt, ist nicht nothwendig
<lb/>dadurch bedingt, daß in den Vorinstanzen sachlich
<lb/>verschiedene Entscheidungen ergangen sind; ein
<lb/>solcher kann vielmehr auch in dem Verfahren des
<lb/>Beschwerdegerichts und namentlich darin gefunden
<lb/>werden, daß dasselbe einen geltend gemachten
<lb/>Angriffspunkt nicht geprüft hat.

<lb/>Spar- und Darlehenskaffe Cleve — Siebers und Gen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Aufhebung
<lb/>des Beschlusses des Kgl. Landgerichts zu Cleve vom 5. Juli 1888
<lb/>unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Reichsgerichts
<lb/>in dem Beschluffe des Feriensenats vom 20. August 1887,
<lb/>abgedruckt in den Entsch. Bd. 18 S. 425.

<lb/>Feriensenat. Sitzung vom 29. August 1888.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0140.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0140"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e14157" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehescheidungsprozeß. Einstweilige Verfügungen. Ehefrau. Anspruch derselben auf Leistung eines Kostenvorschusses durch den Ehemann</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d94762e14166" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einstweilige Verfügung. Gebühren. Rechtsanwalt</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d94762e14175" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsanwalt. Gebühren für Antrag auf einstweilige Verfügungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>Einstweilige Verfügung. — Gebühre«. —

<lb/>/ Rechtsanwalt.

<lb/>Die Gebühr des Z30Nr.2 der Rechtsanwaltsgebühren- 
<lb/>ordnung für das Verfahren über einen Antrag
<lb/>auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung
<lb/>steht dem Rechtsanwälte nur zu, wenn eine
<lb/>besondere mündliche Verhandlung oder Beweis- 
<lb/>aufnahme über denselben stattgefunden hat.

<lb/>Wertheim — Benikämpen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Verwerfung
<lb/>der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
<lb/>des Kgl. Landgerichts zu Cleve vom 3. Oktober 1888 aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klägerin beschwert sich mit Unrecht über die Streichung
<lb/>des Postens von 8,40 Mk. in ihrer Kostenrechnung für Antrag
<lb/>auf einstweilige Verfügung.

<lb/>Zwar ergeben die Gerichtsakten, daß sowohl der Antrag
<lb/>auf Erlaß der einstweiligen Verfügung abgesondert von der
<lb/>Verhandlung zur Hauptsache während des laufenden Prozesses
<lb/>gestellt, als auch der Beschluß abgesondert von der Entscheidung
<lb/>in der Hauptsache erlassen worden ist; dieses genügt aber nach
<lb/>den Motiven zu § 30 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
<lb/>nicht, um eine besondere Gebühr zu begründen, vielmehr wird
<lb/>zur Anwendbarkeit des § 30 zur Erhebung einer besonderen
<lb/>Gebühr eine solche Trennung des Verfahrens unterstellt, bei
<lb/>welchem eine Mehrarbeit des Rechtsanwalts durch eine besondere
<lb/>mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme bedingt ist. In
<lb/>den übrigen Fällen wird die Thätigkeit als zur Instanz gehörig
<lb/>gezählt und unterliegt der Bestimmung des 8 29 des bezogenen
<lb/>Gesetzes.

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 15. Oktober 1888.

<lb/>Ehescheidungsprozetz. — Einstweilige Verfügungen.
<lb/>/ — Ehefrau. — Anspruch derselben auf Leistung
<lb/>eines Kostenvorschuffes Durch den Ehemann.

<lb/>Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs über einstweilige Verfügungen
<lb/>in Ehescheidungssachen sind durch die Reichsprozeß- 
<lb/>gesetzgebung nicht berührt worden.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0141.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0141"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg,
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ehefrau ist daher berechtigt, zu beantragen, daß
<lb/>ihrem Ehemanne im Wege der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung aufgegeben werde, ihr zur Bestreitung der
<lb/>Kosten in dem Ehescheidungsprozesse einen Vorschuß
<lb/>zu leisten.

<lb/>Mutz - Mutz.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte durch nachstehendes
<lb/>U r t h e i l:

<lb/>Der erste Richter hat das Gesuch der Beklagten, im Wege
<lb/>der einstweiligen Verfügung dem Kläger aufzugeben, ihr zur
<lb/>Bestreitung der Kosten ihrer Vertretung in dem anhängigen
<lb/>Ehescheidungsprozesse einen Vorschuß zu leisten, aus dem Grunde
<lb/>zurückgewiesen, weil weder die im § 814, noch die im § 819
<lb/>der Civilprozeßordnung für die Zulässigkeit des Erlasses einer
<lb/>einstweiligen Verfügung geforderten Voraussetzungen für einen
<lb/>Anspruch auf Gewährung von Prozeßkosten als zutreffend erachtet
<lb/>werden könnten und die Beklagte nur die Bewilligung des
<lb/>Armenrechts nachsuchen könne. Aus der Bestimmung des im
<lb/>ersten Abschnitte des sechsten Buches der Civilprozeßordnung
<lb/>über das Verfahren in Ehesachen befindlichen § 584, wonach
<lb/>in Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den Fällen,
<lb/>wenn ein Ehegatte die Gestattung der vorläufigen Trennung
<lb/>und die Entrichtung von Alimenten beantragt, die Bestimmungeil
<lb/>der 8Z 815 bis 822 zur Anwendung kommen sollen, ergibt sich
<lb/>indessen in Verbindung mit dem 8 16 Nr. 4 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zur Civilprozeßordnung, daß durch die im 8 584 geschehene
<lb/>Verweisung auf die 88 815 bis 822 nur die Competenz und
<lb/>das Verfahren bei einer beantragten einstweiligen Verfügung,
<lb/>in Ehesachen geregelt werden sollten, die Vorschriften des bürger- 
<lb/>lichen Rechts, nach welchen in bestimmten Fällen einstweilige
<lb/>Verfügungen erlassen werden können, aber unberührt geblieben
<lb/>sind, und daß daher, wenn dem Ehegatten ein nach diesem Rechte
<lb/>durch provisorische Maßregeln zu verwirklichender Anspruch
<lb/>zusteht, es in Ehesachen auf das Vorhandensein der in den
<lb/>88 814 und 819 der Civilprozeßordnung erwähnten Voraus- 
<lb/>setzungen für die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen nicht
<lb/>ankommen kann. Ueberdies würde aber auch die Bestimmung
<lb/>des 8 819 cit. die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0142.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0142"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich des von der Beklagten verlangten Kostenvorschusses
<lb/>rechtfertigen, da das Verlangen eines solchen Vorschusses die
<lb/>Abwendung eines Nachtheiles, welcher der Beklagten beim Mangel
<lb/>der Vertheidigung gegen die Ehescheidungsklage entstehen würde,
<lb/>bezweckt und die Anordnung einer Kostenvorschußleistung an die
<lb/>Beklagte mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>die Verwaltung des Vermögens der Gütergemeinschaft zu dem
<lb/>angegebenen Zwecke erforderlich ist.

<lb/>Daß eine Ehefrau, wenn dieselbe, wie Untergebens, mit
<lb/>ihrem Ehemanne in gesetzlicher Gütergemeinschaft lebt, von diesem
<lb/>einen Vorschuß zur Bestreitung der Kosten in dem gegen sie
<lb/>eingeleiteten Ehescheidungsprozesse zu verlangen berechtigt ist,
<lb/>und daß die Anordnung der Leistung eines solchen Vorschusses
<lb/>sich als eine vorläufige Maßregel im Sinne des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs darstellt, wird nicht nur in der Doktrin, .sondern
<lb/>auch in der Rechtsprechung anerkannt und muß schon daraus
<lb/>gefolgert werden, daß der Ehemann Verwalter und Herr der
<lb/>Gütergemeinschaft ist, daß aller Verdienst der Ehegatten und
<lb/>alle Einkünfte, selbst die aus dem Sondergute derselben, in die
<lb/>Gütergemeinschaft fallen, und daß, wenn gegen die Ehefrau
<lb/>eine Klage auf Ehescheidung erhoben ist, es sich bezüglich der
<lb/>Kosten der Vertretung und Vertheidigung derselben um Auslagen
<lb/>handelt, welche zum Schutze und zur Erhaltung der persönlichen
<lb/>Rechte der Ehefrau nothwendig sind und deren Leistung ebenso,
<lb/>wie die Leistung von Alimenten im Falle des Art. 268 des
<lb/>B. G.-B., dem Ehemanne obliegt (Arg. Art. 212—214 des
<lb/>B. G.-B.). Dieser gesetzlichen Verpflichtung gegenüber hat nicht
<lb/>die Beklagte den Beweis zu führen, daß der fragliche Vorschuß
<lb/>für Prozeßkosten aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft
<lb/>bestritten werden könne; vielmehr belastet diese Verpflichtung der
<lb/>Gütergemeinschaft zur Beschaffung der Prozeßkosten zum Zwecke
<lb/>der Vertheidigung der Ehefrau selbstredend auch den Ehemann,
<lb/>und ist Untergebens anzunehmen, daß derselbe in der Lage ist,
<lb/>der erwähnten Verpflichtung nachzukommen, weil er für sich
<lb/>selbst die Mittel zur Führung des Prozesses beschafft hat. Bei
<lb/>der erwähnten gesetzlichen Verpflichtung des Klägers kann aber
<lb/>auch der von demselben in dieser Instanz erbotene Beweis,
<lb/>daß die Beklagte im vorigen Jahre von einem Onkel 500 Mk.
<lb/>geerbt und eingezogen habe, nicht als erheblich angesehen werden,
<lb/>und ist demnach dem Gesuche der Beklagten um Erlaß der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0143.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0143"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e14485" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Urkundenprozeß. Unbestrittene Thatsachen. Beweis durch Urkunden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>beantragten einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des ange- 
<lb/>fochtenen Urtheiles stattzugeben.

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>gibt das Oberlandesgericht unter Aufhebung des Urtheiles des
<lb/>Kgl. Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Oktober 1888 im Wege
<lb/>der einstweiligen Verfügung dem Kläger auf, der Beklagten
<lb/>einen Betrag von 100 Mark zu dem Zwecke zu zahlen, damit
<lb/>dieselbe in die Lage versetzt wird, sich in dem anhängigen Ehe-
<lb/>scheidungsprozeste vertreten zu lassen, und legt die durch diesen
<lb/>Zwischenstreit verursachten Kosten beider Instanzen dem Kläger
<lb/>zur Last.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 15. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Gorius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkundenprozetz. — Unbestrittene Thatsachen. —
<lb/>Beweis durch Urkunven.

<lb/>Wird im Urkundenprozesse eine zur Begründung des
<lb/>Anspruchs miterforderliche Thatsache vom Gegner
<lb/>zugegeben bezw. nicht bestritten, so kann die Unzu- 
<lb/>lässigkeit dieser Prozeßart nicht daraus hergeleitet
<lb/>werden, daß die Thatsache nicht durch abschriftlich
<lb/>der Klage beigefügte Urkunden bewiesen sei.

<lb/>Sparkaste Rheydt — Vits und Keller.

<lb/>Die Sparkaste zu Rheydt hat gegen Vits und Keller als
<lb/>Bürgen von Isidor Wolff Klage im Urkundenprozeste auf solidarische
<lb/>Zahlung einer Restschuld in Höhe von 320 Mark auf Grund
<lb/>eines Schuld- und Bürgschaftscheines vom 20. August 1875
<lb/>erhoben. Dieser Schein enthält die Bestimmung, daß, wenn
<lb/>die Zinsen und die bedungenen Amortisationsraten nicht binnen
<lb/>Monatsfrist nach den Fälligkeitsterminen bezahlt würden, die
<lb/>ganze Schuld in Hauptforderung und Zinsen sofort rückzahlbar
<lb/>sei. Das Kgl. Landgericht zu Düsseldorf hat durch Urtheil vom
<lb/>14. November 1888 die Klage als in der gewählten Prozeßart
<lb/>unstatthaft abgewiesen, weil die Fälligkeit nicht durch Urkunden
<lb/>nachgewiesen sei, da die Nichtinnehaltung der Zahltermine für
<lb/>Zinsen und Abtragungen durch abschriftlich der Klage beigefügte
<lb/>Urkunden nicht erwiesen sei.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0144.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0144"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e14594" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entmündigung. Klage auf Aufhebung gegen den Staatsanwalt. Zustellung der Berufung. Oberstaatsanwalt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf erhobene Berufung hob das Oberlandesgericht dieses
<lb/>Uriheil auf und verurtheilte, im Urkundenprozesse erkennend, die
<lb/>Beklagten nach dem Klageanträge aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Annahme des ersten Richters, daß der Urkundenprozeß
<lb/>untergebens nicht zulässig sei, weil die Fälligkeit der ein geklagten
<lb/>Forderung nicht auch durch Urkunden nachgewiesen sei, ist nicht
<lb/>zutreffend. Die Forderung war bei Anstellung der Klage
<lb/>nach der Bestimmung der Schuldscheine über den Eintritt der
<lb/>sofortigen Einforderbarkeit der ganzen Schuld bei Nichtinnehaltung
<lb/>der bedungenen Zahlungsfristen für Zinsen und Kapital- 
<lb/>abtragungen fällig, und es ist dieses weder in der ersten, noch
<lb/>in der Berufungsinstanz bestritten worden. Daß aber der
<lb/>Urkundenprozeß zulässig ist, wenn eine (durch Urkunden nicht
<lb/>belegte) zur Begründung der Klage miterforderliche Thatsache
<lb/>überhaupt nicht bestritten, bezw. zugegeben wird, ergibt schon
<lb/>die Erwägung, daß es sich bezüglich der Zulässigkeit des
<lb/>Urkundenprozesses immer nur um die Zulässigkeit der Beweisform
<lb/>handelt, und daß daher die einschränkenden Bestimmungen des
<lb/>8 555 der Civ.-P.-O., wie dieses auch die Bestimmung des
<lb/>§ 560 Abs. 2 ergibt, insoweit von selbst in Wegfall kommen,
<lb/>als durch die Erklärung des Beklagten ein Beweis überhaupt nicht
<lb/>mehr erforderlich wird, wie dieses ausdrücklich auch vom ersten
<lb/>Senate des Reichsgerichts in einem Urtheile vom 10. Juli 1884
<lb/>(Entsch. Bd. 12 S. 133) ausgesprochen ist.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 15. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Am Zehnhofs — Trimborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entmündigung. — Klage auf Aufhebung gege« den
<lb/>/ Staatsanwalt. — Zustellung der Berufung. —
<lb/>Oberstaatsanwalt.

<lb/>Die Berufung gegen ein Urtheil, welches in einer
<lb/>auf Aufhebung eines Entmündigungsbeschlusses
<lb/>gerichteten, in Gemäßheit des 8 624 Abs. 3 der
<lb/>Civ.-Pr.-O. gegen den Ersten Staatsanwalt er- 
<lb/>hobenen Klage vom Landgerichte erlassen wird,
<lb/>ist seitens des Klägers nicht dem Ersten Staats-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0145.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0145"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>anwalte, sondern dem Oberstaatsanwälte zuzu-
<lb/>stellen. Die an den Ersten Staatsanwalt zugestellte
<lb/>Berufung ist unzulässig.

<lb/>W. — Oberstaatsanwaltschaft.

<lb/>Der Kaufmann W. zu Barmen, welcher durch Beschluß des
<lb/>Kgl. Amtsgerichts daselbst vom 21. April 1887 auf Antrag
<lb/>seiner Mutter für einen Verschwender erklärt worden ist, hat
<lb/>nach deren Tode Klage gegen den Ersten Staatsanwalt beim
<lb/>Kgl. Landgerichte zu Elberfeld auf Aufhebung dieses Beschlusses
<lb/>erhoben. Gegen das diese Klage abweisende Urtheil des Land- 
<lb/>gerichts vom 26. September 1888 hat Kläger Berufung durch
<lb/>Zustellung einer Berufungsschrift an den genannten Ersten
<lb/>Staatsanwalt erhoben.

<lb/>Das Oberlandesgericht verwarf diese Berufung dem Anträge
<lb/>des Oberstaatsanwalts gemäß als unzulässig aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Erste Staatsanwalt bei dem Landgerichte ist die Gegen- 
<lb/>partei des Entmündigten nur so lange, als das Verfahren
<lb/>behufs Anfechtung der Entmündigung bei dem Landgerichte
<lb/>schwebt, denn seine amtliche Wirksamkeit erstreckt sich nicht auf
<lb/>die bei dem Oberlandesgerichte auszuübenden Funktionen der
<lb/>Staatsanwaltschaft. Die Ausübung der letzteren steht vielmehr
<lb/>der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte, also dem
<lb/>Oberstaatsanwälte zu (§ 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
<lb/>Bei dem Oberlandesgenchte tritt daher der Oberstaatsanwalt
<lb/>als Gegenpartei des Entmündigten in den Rechtsstreit ein.

<lb/>Als derjenige Rechtsvorgang, mit welchem die Sache an
<lb/>das zur Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel berufene
<lb/>Gericht gebracht wird, ist die Einlegung des Rechtsmittels bei
<lb/>diesem Gerichte anzusehen (vergl. auch 8 164 der Civ.-Pr.-O.).

<lb/>Da nun die Berufungsschrift nicht dem Oberstaatsanwälte,
<lb/>sondern dem Ersten Staatsanwalte bei dem Landgerichte zu
<lb/>Elberfeld zugestellt worden, so ist sie, weil nicht in gehöriger
<lb/>Form eingelegt, als unzulässig zu verwerfen. Vgl. Urtheile des
<lb/>Reichsgerichts, Entsch. Bd. 18 S. 405 ff.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 15. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwalt: Cardauns.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0146.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0146"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e14801" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Berufung. Zustellung der Berufungsschrift. Auftrag zur Zustellung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Berufung- — Zustellung der Berufuugsschrlft. —
<lb/>/ Auftrag zur Zustellung.

<lb/>Wenn auch die Ladung zum Berufungsgerichte auf
<lb/>Betreiben eines bei diesem Gerichte zugelassenen
<lb/>Anwaltes zu erfolgen hat, so kann doch der Auf- 
<lb/>trag zur Zustellung derselben mit rechtlicher Wir- 
<lb/>kung sowohl unmittelbar von der Partei ertheilt,
<lb/>als durch eine jede von derselben dazu bevoll- 
<lb/>mächtigte prozeßsähige Person, also auch durch
<lb/>einen bei dem Berufungsgerichte nicht zugelasse- 
<lb/>nen Anwalt vermittelt werden.

<lb/>Breil — Henckes.

<lb/>Bei dem Kgl. Landgerichte zu Coblenz hat die gewerblose
<lb/>Susanna Henckes zu Obermendig, vertreten durch Rechtsanwalt
<lb/>Grass II, gegen die Wittwe Jakob Breil zu Thür, vertreten
<lb/>durch Rechtsanwalt Richter, am 20. Juni 1888 ein Urtheil
<lb/>auf Bezahlung einer Restdarlehensschuld von 210 Mk. erwirkt.
<lb/>Gegen das am 8. August desselben Jahres zugestellte Urtheil
<lb/>hat die Beklagte mittelst eines von dem beim Oberlandesgerichte
<lb/>zugelassenen Rechtsanwälte Rieth Unterzeichneten, vom 6. September
<lb/>datirten Schriftsatzes Berufung eingelegt, und ist an demselben
<lb/>Tage Verhandlungstermin auf den 24. November 1888 vor- 
<lb/>bestimmt worden. Die Berufungsschrift wurde am 8. September
<lb/>durch den Gerichtsvollzieher Pilz zu Coblenz dem Rechtsanwälte
<lb/>©raff II zugestellt und zwar nicht in gewöhnlicher Weise im
<lb/>Aufträge der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten zweiter
<lb/>Instanz, sondern, wie es im Zustellungsakte heißt, „im Aufträge
<lb/>des Rechtsanwaltes Herrn Richter". Unter der Behauptung,
<lb/>daß diese Thalsache die Nichtigkeit der Zustellung begründe, hat
<lb/>der Anwalt der Berufungsbeklagten den Antrag gestellt, die
<lb/>Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Anwalt der Berufungs-
<lb/>llägerin begehrt die Verwerfung dieser Einrede. Auf beider- 
<lb/>seitigen Antrag wurde bei der mündlichen Verhandlung vom
<lb/>Gerichte beschlossen, über diese Einrede vorab zu entscheiden.
<lb/>Ein Schreiben des Anwaltes Richter an den Anwalt Rieth vom
<lb/>6. September 1888, sowie die Urschriften des Berufungs- und
<lb/>des Zustellungsaktes sind unter Bezugnahme auf einen auf
<lb/>erfterem befindlichen Bleistiftvermerk des Anwaltes Richter zum
<lb/>Gegenstände der mündlichen Verhandlung gemacht, und ist auf
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0147.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0147"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 21. Juni 1881
<lb/>(Bd. 5 S. 374) und vom 1. Februar 1887 (Bd. 17 S. 411).
<lb/>nebenbei auch auf die Entscheidung vom 18. Januar 1887
<lb/>(Bd. 17 S. 403) für und wider verwiesen.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit
<lb/>der Berufung verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Ausweise der vorgelegten Schriftstücke hat Rechtsanwalt
<lb/>Rieth den Berufungsakt behufs möglichster Beschleunigung der
<lb/>Zustellung dem Rechtsanwälte Richter auf dessen besonderen
<lb/>Wunsch zugesandt, worauf dieser ausweise der Bleistiftnotiz
<lb/>den Gerichtsvollzieher Pilz beauftragte, die Zustellung „Namens
<lb/>und im Aufträge der Wittwe Breil an Rechtsanwalt
<lb/>Gräff ll als Anwalt erster Instanz der Henckes" zu bewirken.
<lb/>Statt dessen hat Pilz den Rechtsanwalt Richter als den
<lb/>Auftraggeber im Akte namhaft gemacht. Trotz dieses Versehens
<lb/>liegt kein Grund vor. die Zustellung für nichtig zu erachten.
<lb/>In dem Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 21. Juni 1881
<lb/>(Entscheidungen Bd. 5 S. 374) wird allerdings unter Bezug- 
<lb/>nahme auf Z 74 Civilprozeßordnung ausgeführt, daß im Anwalts- 
<lb/>prozesse die Berufungsschrift auf Betreiben eines bei dem
<lb/>Berufungsgerichte zugelassenen Anwalts dem Gegner zugestellt
<lb/>werden müsse. Dieser Grundsatz ist indessen in neueren Ent- 
<lb/>scheidungen mit Recht verlassen worden. Insbesondere wird
<lb/>in dem Beschlüsse der vereinigten Civilsenate vom 3. Januar 1887
<lb/>(Entscheidungen Bd. 17. S. 392) aus zutreffenden Gründen
<lb/>dargethan, daß im Anwaltsprozeffe zwar der eigentliche Prozeß- 
<lb/>betrieb, d. h. die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden
<lb/>Richter und die Abfaffung der vorbereitenden Schriftsätze, nicht
<lb/>aber das Zustellungsverfahren dem Anwaltszwange unterworfen
<lb/>ist, und daß daher der Akt der Beauftragung des Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers, weil er keinen Akt der Vertretung darstellt, von der
<lb/>Vorschrift des 8 74 Civilprozeßordnung nicht berührt wird.
<lb/>Das Reichsgericht stellt demgemäß den Rechtssatz auf, daß im
<lb/>Anwaltsprozeffe die Gültigkeit einer Zustellung nicht dadurch
<lb/>beeinträchtigt wird, daß der Gerichtsvollzieher den Zustellungs- 
<lb/>auftrag von der Partei in ihrem eigenen Namen erhalten hat.
<lb/>Hiernach kann, wenn auch die Ladung auf Betreiben eines
<lb/>bei dem Berufungsgerichte zugelassenen Anwalts zu erfolgen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0148.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0148"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e15015" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Siegelanlage. Geschäftswerthe und Geschäftsbücher einer Handelsgesellschaft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, der Auftrag zur Zustellung derselben mit rechtlicher Wirkung
<lb/>sowohl unmittelbar von der Partei ertheilt, als durch eine jede
<lb/>von ihr dazu bevollmächtigte prozeßfähige Person, also auch
<lb/>durch einen bei dem Prozeßgerichte nicht zugelassenen Anwalt,
<lb/>vermittelt werden.

<lb/>Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den vorgelegten
<lb/>Schriftstücken zu voller Gewißheit, daß die Berufung durch den
<lb/>Rechtsanwalt Rieth eingelegt, und daß der Auftrag zur Zustellung
<lb/>der von ihm Unterzeichneten Berusungsschrift Namens der
<lb/>Berufungsklägerin von deren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt
<lb/>Richter dem Gerichtsvollzieher Pilz ertheilt worden ist. Die
<lb/>Einrede der Unzulästigkeit der Berufung entbehrt daher der
<lb/>Begründung (vgl. von Wilmowski und Levy § 479 Anm. 5,
<lb/>§ 74 Anm. 3, § 152 Anm. 3).

<lb/>IY. Senat. Sitzung vom 2. März 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Adeneuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Siegelanlage. — Geschäftswerthe unv Geschäftsbücher
<lb/>/ einer Handelsgesellschaft.

<lb/>Ist in einem Handelsgesellschaftsvertrage vereinbart,
<lb/>daß nach dem Tode eines der Gesellschafter die
<lb/>Gesellschaft zwischen den überlebenden Gesell- 
<lb/>schaftern fortbestehen und die ganze Geschäfts- 
<lb/>betheiligung desselben mit der Firma auf diese
<lb/>überlebenden Gesellschafter gegen die Verpflich- 
<lb/>tung, das Kapitalguthaben des verstorbenen Ge- 
<lb/>sellschafters in Gemäßheit des letzten Bilanz- 
<lb/>abschlusses in dessen Nachlaß zu zahlen, über- 
<lb/>gehen solle, so kann von den Erben des ver- 
<lb/>storbenen Gesellschafters die Anlage der Siegel
<lb/>auf die Geschäftswerthe und die Geschäftsbücher
<lb/>der Firma auch dann nicht beantragt werden, wenn
<lb/>die überlebenden Gesellschafter Kinder des ver- 
<lb/>storbenen Gesellschafters sind und von den anderen
<lb/>Kindern desselben eine Verletzung ihres Pflicht-
<lb/>theiles durch den Abschluß des Gesellschaftsver- 
<lb/>trages behauptet wird.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0149.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0149"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachlaß Schaben.

<lb/>Die am 26. Januar 1889 zu Köln mit Hinterlassung von
<lb/>fünf Kindern (zwei Söhnen Otto und Robert Schüben und
<lb/>drei Töchtern, darunter die Ehefrau Nießen) verlebte Wittwe
<lb/>Schaben geborene Graß hat gemäß notariellem Akte vom
<lb/>29. Februar 1888 in ihr Kölnisch-Wassergeschäft unter der
<lb/>Firma „Clementine Martin Klosterfrau" ihre beiden genannten
<lb/>Söhne ausgenommen, wobei stipulirt wurde, daß beim Tode
<lb/>der Mutter die Gesellschaft zwischen den überlebenden Söhnen
<lb/>fortbestehe, und daß die ganze Geschäftsbetheiligung der Wittwe
<lb/>Schäden mit dem 1. Januar ihres Sterbejahres auf die über- 
<lb/>lebenden Gesellschafter übergehe, „so daß diesen von da an
<lb/>gerechnet das ganze Geschäft mit allen Aktivis und Passivis,
<lb/>sowie einschließlich der Firma allein und ausschließlich gehört
<lb/>und zusteht", wogegen dieselben binnen 3 Monaten vom Todes- 
<lb/>tage an in den Nachlaß der Mutter deren Kapitalguthaben in
<lb/>Gemäßheit des dem Todestage zunächst vorhergegangenen
<lb/>Bilanzabschlusses einzuzahlen haben. Mit Rücksicht auf diese
<lb/>Vertragsbestimmungen ließ der von dem Amtsgerichte mit der
<lb/>Anlage der Siegel auf den Nachlaß der Wittwe Schüben beauf- 
<lb/>tragte Notar die Geschäftswerthe und Geschäftsbücher der Firma
<lb/>außer Siegel, wogegen die Eheleute Nießen Beschwerde erhoben,
<lb/>jedoch durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Januar 1889
<lb/>abschlägig beschieden wurden. Auf Beschwerde der Nießen
<lb/>ordnete das Landgericht durch Beschluß vom 31. Januar 1889
<lb/>ohne Anhörung der Gegenseite die Anlegung der Siegel an
<lb/>und beauftragte damit den Notar Graffweg. Begründet ist
<lb/>diese Entscheidung damit, daß von den Eheleuten Nießen nicht
<lb/>unglaubhaft erklärt werde, daß das Vermögen der Verstorbenen
<lb/>im Wesentlichen aus ihrer Betheiligung an dem Geschäfte
<lb/>bestehe, daß nicht feststehe, ob nicht durch den Abschluß des
<lb/>Gesellschaftsvertrages der Pflichtteil der Töchter verletzt sei,
<lb/>und daß deshalb mit Recht die Siegelanlage behufs Feststellung
<lb/>desWerthes des Geschäftsantheiles der Verstorbenen bezw. des'Ver-
<lb/>hältnisses dieses Werthes zum gesammten Nachlasse begehrt werde.

<lb/>Robert und Otto Schäden legten weitere Beschwerde ein.

<lb/>Das Oberlandesgericht, welchem durch Beschluß des Kgl.
<lb/>Kammergerichts, weil die weitere Beschwerde lediglich auf Ver- 
<lb/>letzung der Art. 853, 854, 868 und 918 des B. G.-B. gegründet
<lb/>werde, nach 8 56 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsver-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0150.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0150"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e15229" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtskosten. Offenbarungseid. Erlaß eines Haftbefehles. Spätere Ausschwörung des Eides</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>saßungsgesetze die Verhandlung und Entscheidung überwiesen
<lb/>worden, hob den Beschluß des Landgerichts vom 31. Januar 1889
<lb/>auf, hielt den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. desselben
<lb/>Monats ausrecht, lehnte demgemäß den Antrag der Eheleute
<lb/>Kßen, betreffend Anlegung der Siegel auf die Geschüfts-
<lb/>»verthe der Firma ,,Maria Clementine Martin Klosterfrau zu
<lb/>Mn" ab und ordnete die sofortige Abnahme der am 13. Februar
<lb/>durch den Notar Graffweg angelegten Siegel an aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Es war, wie geschehen, zu beschließen.

<lb/>Die vom Landgerichte angeordnete Siegelanlage betrifft
<lb/>nicht Verrnögensobjekte des Nachlasses der Wittwe Schäden,
<lb/>sondern Privateigenthum der Beschwerdeführer Robert und Otto
<lb/>Wben, ist also unstatthaft, selbst wenn es richtig sein sollte,
<lb/>daß Letztere wegen Verletzung des Pflichttheiles der Schwestern
<lb/>erhebliche Geldbeträge in den Nachlaß der Mutter nach Art. 868
<lb/>Code civil zu conferiren hätten. Nach dem klaren Wortlaute
<lb/>des Gesellschaftsvertrages von 1888, welcher zur Zeit nicht
<lb/>angefochten ist und nach Art. 854 Code civil nur wegen
<lb/>„fraude“, deren Vorhandensein nicht behauptet wird, in Frage
<lb/>Mt werden könnte, ist das ganze Kölnisch-Waffergeschäft, an
<lb/>welchem die Wittwe Schäden beiheiligt war, mit auf den
<lb/>I. Januar 1885 rückwirkender Kraft in das alleinige Eigenthum
<lb/>der Beschwerdeführer übergegangen. Die angeordnete Siegel- 
<lb/>anlage verletzt mithin deren Rechte in der empfindlichsten Weise
<lb/>und muß schleunigst rückgängig gemacht werden. Ueberdies ist
<lb/>es nach den von den Beschwerdeführern vorgelegten Schrist-
<lb/>Wen.. . keineswegs als glaubhaft anzusehen, daß die Wittwe
<lb/>Wben durch die Aufnahme der Söhne in ihr Geschäft den
<lb/>Wchttheil der Töchter verletzt hat, da dieselbe außer ihrem
<lb/>Eeschäftsantheile sehr erhebliches anderweites Vermögen hinter-
<lb/>lajfen hat.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 7. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zerichtskosterr. — Offenbarungseid. — Erlaß eines
<lb/>Haftbefehles. — Spätere Ausschwörung des Eides.

<lb/>Wenn in dem zur Leistung des Offenbarungseides be- 
<lb/>stimmten Termine gegen den nicht erschienenen
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0151.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0151"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuldner Haftbefehl erlassen ist, der Schuldner
<lb/>darauf verhaftet wird und derselbe in einem
<lb/>zweiten auf seinen Antrag angesetzten Termine
<lb/>den Eid leistet, so ist außer der im § 35 Nr. 2 des
<lb/>Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr von zwei
<lb/>Zehntheilen für den Erlaß des Haftbefehls nicht
<lb/>auch noch eine Gebühr für die Abnahme des Eides
<lb/>im zweiten Termine auf Grund des § 43 des Ge- 
<lb/>richtskostengesetzes zu berechnen.

<lb/>Firma Wellenbeck L Comp. — Koch.

<lb/>Die Firma Wellenbeck &amp; Comp, zu Düsseldorf, welche gegen
<lb/>den Klempner Koch daselbst bei dem dortigen König!. Land- 
<lb/>gerichte am 12. Juni 1888 ein Urtheil für 747 Mark 91 Pfg.
<lb/>nebst Zinsen und Kosten erwirkt und aus einer Zwangs- 
<lb/>versteigerung nur einen Betrag von 70 Mark 77 Pfg. erhalten
<lb/>hatte, ließ ihren Schuldner Koch vor das König!. Amtsgericht
<lb/>zu Düsseldorf zu dem auf den 31. August 1888 bestimmten
<lb/>Termine mit der Aufforderung vorladen, den Offenbarungseid
<lb/>auszuschwören und ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen.
<lb/>Da der Schuldner in diesem Termine nicht erschienen war, so
<lb/>wurde dem Anträge der genannten Gläubigerin gemäß gegen
<lb/>denselben zur Erzwingung der Eidesleistung wegen der Rest- 
<lb/>forderung von 677 Mark 14 Pfg. am 31. August 1888 ein
<lb/>Haftbefehl erlaffen, und ließ der verhaftete Schuldner sich in
<lb/>einem ferneren Termine vom 13. September 1888 dem Amts- 
<lb/>gerichte vorführen, in welchem er unter Vorlegung eines Ver- 
<lb/>mögensverzeichnisses den Offenbarungseid leistete. An Gerichts- 
<lb/>kosten wurden gegen die Gläubigerin Firma Wellenbeck &amp; Comp.
<lb/>12 Mark eingefordert und zwar als Gebühren nach § 35 des
<lb/>Gerichtskostengesetzes 5 Mark 20 Pfg. und als Gebühren nach
<lb/>8 42 das. ebenfalls 5 Mark 20 Pfg., sowie für Schreib- 
<lb/>gebühren und Vollmachtsstempel 1 Mark 60 Pfg.

<lb/>Gegen diese Kostenrechnung vom 20. September 1888 erhob
<lb/>die Firma Wcllenbeck &amp; Comp. Erinnerung, weil eine doppelte
<lb/>Gebühr von zwei Zehntheilen des Normalsatzes mit je 5 Mack
<lb/>20 Pfg. berechnet worden sei, während nur eine einfache Ge- 
<lb/>bühr habe berechnet werden dürfen.

<lb/>Das Königl. Amtsgericht erließ darauf am 23. Oktober
<lb/>1888 einen Beschluß dahin, daß dieser Erinnerung nicht statt-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0152.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0152"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>.2. Abthlg.

<lb/>/

<lb/>zugeben sei, und wurden auf die hiergegen beim Königlichen
<lb/>Landgerichte erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 19. No- 
<lb/>vember 1888 unter Abänderung des Beschlusses des Amts- 
<lb/>gerichts die in dessen Kostenrechnung berechneten Kosten auf
<lb/>6 Mark 80 Pfg. festgesetzt. In den Gründen ist ausgeführt:
<lb/>Die doppelte Berechnung der Gerichtsgebühr ist nicht gerecht- 
<lb/>fertigt. Der in dem angegriffenen Beschlüsse angezogene
<lb/>8 43 des Gerichtskostengesetzes bezieht sich, wie der Gesetzgeber
<lb/>in demselben in Parenthese hervorhebt, nur auf die §§ 780
<lb/>und 782 der Civilprozeßordnung. In dem Falle des § 783
<lb/>das. findet eben nur eine gerichtliche Handlung, keine Ver- 
<lb/>handlung in einem zur Ableistung des Offenbarungseides
<lb/>bestimmten Termine statt. Die Erhebung einer besonderen
<lb/>Gebühr für den Erlaß des Haftbefehls und für die nachfol- 
<lb/>gende Eidesleistung im Falle des § 783 könnte sich daher

<lb/>nur auf den § 35 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes stützen.
<lb/>Mein auch hier findet sich keine Bezugnahme auf den Z 783,
<lb/>woraus nur entnommen werden kann, daß die Abnahme des
<lb/>Eides des vorgeführten Schuldners keine solche gerichtliche
<lb/>Handlung ist, für welche besondere Gebühren zu erheben sind,
<lb/>vielmehr nur einen Theil des mit dem Erlaß des Haftbefehls
<lb/>beginnenden Verfahrens zur Erzwingung der Eidesleistung

<lb/>darstellt. Eine Gebühr ist daher nur für den Erlaß des

<lb/>Haftbefehls zu erheben.

<lb/>Gegen den Beschluß des Landgerichts erhob der Ober- 

<lb/>staatsanwalt Namens der Staatskasse auf Grund des § 4
<lb/>Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und des § 531 Abs. 2 der
<lb/>Civilprozeßordnung weitere Beschwerde mit folgender Ausführung:

<lb/>Der Z 43 des Gerichtskostengesetzes gewährt für die „Ver- 
<lb/>handlung" in dem zur Abnahme des Offenbarungseides
<lb/>bestimmten Termine die zwei Zehntheil-Gebühr, sofern nicht
<lb/>über einen spätestens im Termine gestellten Antrag auf Er- 
<lb/>zwingung der Eidesleistung oder Verurtheilung des Schuldners
<lb/>zur Eidesleistung zu entscheiden ist. Das Landgericht ist im
<lb/>Jrrthum, wenn es unter dieser „Verhandlung" eine contra-
<lb/>diktorische Verhandlung zwischen den Parteien oder überhaupt
<lb/>etwas Weiteres, als die gerichtliche Handlung der Abnahme
<lb/>des Eides versteht. Bei einer solchen Auslegung würde der
<lb/>8 43 ja auch in dem gewöhnlichen Falle, daß der Schuldner
<lb/>in dem ersten Termine erscheint und den Eid leistet, unan-

<lb/>Archiv 80. Bd. 3. Heft. Zweite Abtheilung. 3
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0153.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0153"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>wendbar und eine Gebührenberechnung für diesen Termin
<lb/>ausgeschlossen sein. Nach den Motiven soll der 8 43 gerade
<lb/>die Gebühr für die Abnahme des Eides enthalten. Nachdem
<lb/>im Z 35 Nr. 2 eine Gebühr für die Entscheidung über einen
<lb/>Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung
<lb/>ausgeworfen und diese allgemeine Gebühr durch die Anziehung
<lb/>der 88 781 Abs. 2 und 782 der Civilprozeßordnung aus- 
<lb/>drücklich aus die Fälle erstreckt war, daß in dem zur Leistung
<lb/>des Offenbarungseides bestimmten Termine der Schuldner
<lb/>entweder die Verpflichtung zur Leistung des Eides bestritt oder
<lb/>überhaupt nicht erschien, bezw. die Eidesleistung ohne Grund
<lb/>weigerte und nun in dem Termine über den Antrag des
<lb/>Gläubigers aus Verurtheilung. des Schuldners zur Eidesleistung
<lb/>oder auf Erzwingung der Eidesleistung durch Haft zu ent- 
<lb/>scheiden ist, fehlte es an einer Gebührenbestimmung für den
<lb/>Fall, daß die Abnahme des Eides, zu welcher der Schuldner
<lb/>vom Gläubiger geladen wird, ohne gerichtliche Entscheidung
<lb/>vor sich geht. Diese gibt der 8 43, und damit nun nicht
<lb/>für einen und denselben Termin eine zweifache Gebühr berech- 
<lb/>net wird, bestimmt der 8 43 weiterhin, daß diese Gebühr
<lb/>nicht erhoben werden solle, wenn für den Termin schon wegen
<lb/>der nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidung auf Grund
<lb/>des 8 85 Nr. 2 eine Gebühr zu berechnen sei. Bestimmt
<lb/>aber der 8 43 eine Gebühr für die Abnahme des Eides, so
<lb/>ist nicht abzujehen, warum diese Gebühr nur für den Fall,
<lb/>daß der Eid gleich in dem ersten Termine abgenommen wird,
<lb/>und nicht auch dann erhoben werden soll, wenn die Abnahme
<lb/>des Eides, nachdem zunächst eine Verurtheilung des Schuldners
<lb/>zur Eidesleistung erfolgt oder die Haft gegen denselben ange- 
<lb/>ordnet ist, demnächst in einem späteren Termine geschieht.
<lb/>Die Ausnahme des 8 43, daß die Gebühr nicht erhoben
<lb/>werden soll, wenn über einen spätestens in dem Termine ge- 
<lb/>stellten Antrag auf Erzwingung der Eidesleistung oder Verur- 
<lb/>theilung des Schuldners zur Eidesleistung zu entscheiden und
<lb/>für diese Entscheidung eine Gebühr zu berechnen ist, paßt hier
<lb/>nicht, da die Entscheidung vor diesem zweiten Termine erfolgt
<lb/>ist und in dem zweiten Termine nun nichts weiter, als die
<lb/>Abnahme des Eides geschieht. Auch der Umstand, daß in
<lb/>dem 8 43 von einem zur Abnahme des Offenbarungseides
<lb/>„bestimmten Termine" die Rede ist, ist in keiner Weise geeignet,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0154.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0154"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>die Anwendung des Paragraphen auf die Fälle, daß die
<lb/>Abnahme des Eides nach zuvoriger Verurtheilung zur Eides- 
<lb/>leistung oder nach zuvoriger Verhaftung des Schuldners erfolgt,
<lb/>auszuschließcn. Ersteren Falles wird, ganz wie gewöhnlich,
<lb/>vom Amtsgerichte ein Termin zur Leistung des, Eides zu
<lb/>bestimmen sein, und wenn in dem zweiten Falle der § 783
<lb/>vorschreibt, daß dem Anträge des verhafteten Schuldners auf
<lb/>Abnahme des Eides ohne Verzug stattzugeben sei, so ist es
<lb/>dann doch auch hier ein vom Gerichte, wenn auch unverzüg- 
<lb/>lich, bestimmter Termin, in welchem der verhaftete Schuldner
<lb/>den Eid leistet. Endlich hat der § 43 ganz mit Recht nur
<lb/>die Z8 780 und 782 und nicht auch den 8 783 der Civil-
<lb/>prozeßordnung angezogen, da es für die Gebühr nur auf die
<lb/>Abnahme des Eides ankommt und diese im Falle der Ver- 
<lb/>haftung des Schuldners in dem späteren Termine ganz in
<lb/>derselben Weise, wie sonst im ersten Termine, erfolgt, auch
<lb/>der 8 783 über die Art der Abnahme des Eides eine
<lb/>Bestimmung gar nicht enthält.

<lb/>Das Oberlandesgericht verwarf jedoch die Beschwerde aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Zulässigkeit der seitens des Königlichen Oberstaats- 
<lb/>anwaltes eingelegten weiteren Beschwerde ergibt sich aus
<lb/>8 531 Abs. 2 der Civilprozeßordtlung.

<lb/>Die untergebens für die Entscheidung der Frage, ob dann,
<lb/>wenn in dem zur Abnahme des Offenbarungseides bestimmten
<lb/>Termine beim Nichterscheinen des Schuldners Haftbefehl erlaffen
<lb/>und daraufhin von dem verhafteten Schuldner in einem
<lb/>ferneren Termine der Eid abgeleistet worden, doppelte Gebühren
<lb/>anzusetzen seien, in Betracht kommenden 88 35 Nr. 2 und
<lb/>43 des Gerichtskostengesetzes enthalten, wie die 88 34—38,
<lb/>40—46 des Gerichtskostengesetzes, überhaupt Vorschriften über
<lb/>die Erhebung besonderer Gebühren, welche von den im 8 18
<lb/>des Gerichtskostcngesetzes erwähnten Gebühren wohl zu unter- 
<lb/>scheiden sind; wo in jenen Gesetzesstellen insbesondere von
<lb/>einer Gebühr für Verhandlung gesprochen wird, ist dieselbe
<lb/>nicht als Verhandlungsgebühr des 8 18 l. c. aufzufassen.

<lb/>Der 8 35 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes sieht eine
<lb/>Gebühr von zwei Zehntheilen vor für die Entscheidung ein-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0155.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0155"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>schließlich des vorangegangenen Verfahrens über Anträge auf
<lb/>gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung und bezieht
<lb/>hierbei unter anderen die 88 781 Abs. 2 und 782 der Civil-
<lb/>prozeßordnung. In Ergänzung des § 35 Nr. 2 bestimmt
<lb/>dann dev § 43 des Gerichtskostengesetzes unter Bezugnahme
<lb/>auf ZZ 780, 782 der Civilprozeßordnung, daß eine Gebühr
<lb/>von zwei Zehntheilen erhoben werden soll für die Verhand- 
<lb/>lung in dem zur Abnahme des Offenbarungseides bestimmten
<lb/>Termine, sofern nicht über einen spätestens im Termine gestellten
<lb/>Antrag auf Erzwingung der Eidesleistung oder Verurtheilung
<lb/>des Schuldners zur Eidesleistung zu entscheiden ist.

<lb/>Die Motive zu 8 43 führen mit Rücksicht auf diese letzt- 
<lb/>erwähnte Ausnahme aus: „Erscheint der Schuldner im Ter- 
<lb/>mine nicht, oder verweigert er die Leistung des Eides, so be- 
<lb/>darf es der Erhebung einer Gebühr für die Abhaltung des
<lb/>Termines nur dann, wenn nicht eine Entscheidung spätestens
<lb/>im Termine auf Grund des 8 781 Abs. 2 oder 782 der
<lb/>Civilprozeßordnung zu ergehen hat; denn die Entscheidung
<lb/>zieht die Gebühr des 8 35 Nr. 2 nach sich."

<lb/>Hieraus geht hervor, daß regelmäßig in dem auf Abnahme
<lb/>des Offenbarungseides gerichteten Verfahren nur eine Gebühr
<lb/>in Ansatz gebracht werden soll. Daß dem so ist, ergibt auch
<lb/>eine Betrachtung des 8 39 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes,
<lb/>demzufolge die Gebühr nur einmal zur Erhebung kommen soll,
<lb/>wenn mehrere der im 8 35 Nr. 2 hervorgehobenen gericht- 
<lb/>lichen Handlungen der Zwangsvollstreckung wegen desselben
<lb/>Anspruchs denselben Gegenstand betreffen. Der einzige vom
<lb/>Gesetze vorgesehene Ausnahmefall, in welchem die Erhebung
<lb/>einer Verhandlungs- und Entscheidungsgebühr ausdrücklich für
<lb/>zulässig erklärt ist, ist der oben erwähnte in 8 43 des Gerichts- 
<lb/>kostengesetzes enthaltene.

<lb/>Wollte der Gesetzgeber auch für andere Fälle die Erhebung
<lb/>doppelter Gebühren zulassen, so mußte er bei dem Charakter
<lb/>der in Betracht kommenden Gebühren als besonderer Gebühren
<lb/>auch eine solche Zulässigkeit in unverkennbarerer Weise aus- 
<lb/>sprechen. Dies ist aber bezüglich des 8 783 der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung, welcher sich auf die Abnahme des Eides von dem
<lb/>auf Grund des Zahlbefehls verhafteten Schuldner bezieht, im
<lb/>Gerichtskostengesetze nirgendwo geschehen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0156.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0156"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Bezugnahme
<lb/>auf Z 783 der Civilprozeßordnung nicht mehr erforderlich
<lb/>gewesen, nachdem im § 43 des Gerichtskostengesetzes des
<lb/>8 780 der Civilprozeßordnung Erwähnung gethan worden,
<lb/>da es für die Gebühr nur auf die Abnahme des Eides an- 
<lb/>komme und diese im Falle der Verhaftung des Schuldners in
<lb/>dem späteren Termine ganz in derselben Weise, wie im ersten
<lb/>Termine erfolge, auch der 8 783 über die Art der Abnahme
<lb/>des Eides eine Bestimmung nicht enthalte, erscheint irrig.

<lb/>Die Verhandlungen bezw. die Entscheidung auf Grund
<lb/>der 88 780, 782 der Civilprozeßordnung erfolgen in dem
<lb/>auf Antrag des Gläubigers bestimmten Termine, und
<lb/>eben deswegen ist er hierfür zur Kostenzahlung — allerdings
<lb/>mit Regreßanspruch gegen den Schuldner (8 697 Civilprozeß- 
<lb/>ordnung) — verbunden. Nach Erlaß des Haftbefehls steht es
<lb/>aber beim Schuldner, ob er den Eid leisten oder sich der
<lb/>Haft unterziehen will. Im ersteren Falle kann er nur in
<lb/>Gemäßheit des 8 783 der Civilprozeßordnung beantragen, daß
<lb/>ihm der Eid abgenommen werde. Die Verhandlung auf
<lb/>Grund dieses Paragraphen findet also lediglich auf Veran- 
<lb/>lassung des Schuldners, und da derselbe in den meisten
<lb/>Fällen im Stande sein wird, im ersten Termine zu erscheinen
<lb/>und den Eid zu leisten, bezw. den Grund für die Verweigerung
<lb/>des Eides anzugeben, auch durchgängig in Folge seines Ver- 
<lb/>schuldens statt. Für diesen vom Gläubiger nicht veranlaßten
<lb/>Termin noch besondere Gebühren zu erheben, deren Wieder- 
<lb/>erstattung seitens des Schuldners in der Regel nicht erfolgen
<lb/>wird, muß offenbar unbillig erscheinen. Hätte der Gesetzgeber
<lb/>eine Gebühr auch für die Verhandlung nach 8 783 der Civil- 
<lb/>prozeßordnung berechnet wissen wollen, so mußte er schon aus
<lb/>diesem Grunde den § 783 neben dem 8 780 der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung im 8 43 des Gerichtskostengesetzes hervorheben.

<lb/>Rach dem Ausgeführten kann Untergebens nur die Gebühr
<lb/>des 8 35 des Gerichtskostengesetzes für die Entscheidung über
<lb/>den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls zur Erhebung kommen
<lb/>und war daher die weitere Beschwerde als unbegründet zu
<lb/>verwerfen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 13. März 1889.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0157.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0157"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e15955" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfändung. Entfernung der Pfandzeichen. Unwirksamkeit der Pfändung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>/Pfändung. — Entfernung der Pfandzeichen. — Un
<lb/>&gt; Wirksamkeit der Pfändung.

<lb/>Die Wirksamkeit einer Pfändung an Pfandobjekten,
<lb/>welche im Besitze des Schuldners belassen worden
<lb/>sind, ist nicht unter allen Umstünden durch das
<lb/>Fortbestehen derPfandzeichen an denselben bedingt.
<lb/>Vielmehr besteht einer späteren Pfändung gegen- 
<lb/>über das Pfändungspfandrecht des Erstpfändenden
<lb/>auch für den Fall, daß die Pfandzeichen nicht
<lb/>mehr an den Pfandobjekten sich befinden, bei- 
<lb/>spielsweise dann zu Recht, wenn der nachpfän- 
<lb/>dende Gerichtsvollzieher bezüglich der Frage, ob
<lb/>die Gegenstände bereits gepfändet waren, sich
<lb/>nicht in gutem Glauben befunden hat. *)

<lb/>David. — Schefer und Hovestadt.

<lb/>Die Firma Gebr. David zu Bonn hatte gegen Eheleute
<lb/>Esser daselbst für eine urtheilsmäßige Forderung von 344,90 Mk.
<lb/>nebst Accessorien am 19. Juli 1886 durch Gerichtsvollzieher
<lb/>Grünter eine Reihe von Gegenständen pfänden lassen. Die
<lb/>Pfandobjekte wurden beim Schuldner belassen und mit
<lb/>Pfandmarken versehen.

<lb/>Am 9. August 1886 hat der Gerichtsvollzieher Schefer
<lb/>zu Bonn im Aufträge des Agenten Hovestadt zu Düsseldorf
<lb/>für eine vollstreckbare Forderung von 1375 Mark dieselben
<lb/>Gegenstände pfänden lassen. An einzelnen derselben befanden
<lb/>sich noch Pfandzeichen, und es enthält das Protokoll des
<lb/>pfändenden Gerichtsvollziehers die Bemerkung, daß er der an- 
<lb/>wesenden Tochter des Schuldners, welche ihm mittheilte, die
<lb/>meisten Gegenstände seien schon gepfändet, erklärte, sein Auf- 
<lb/>traggeber habe sich an diese Pfändung angeschlossen resp.
<lb/>weiter gepfändet, sofern sie ihm den Nachweis liefere, daß
<lb/>die frühere Pfändung noch bestehe, anderenfalls werde er die
<lb/>Pfandobjekte als erstpfändender Gerichtsvollzieher betrachten,
<lb/>wenn der Nachweis nicht bis zum Verkaufstermine erbracht
<lb/>werden sollte. Der Gerichtsvollzieher Schefer hat demnächst
<lb/>die Pfandobjekte und zwar sowohl diejenigen, an denen er
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. das im Bande 79 des Archivs Abth. 2 Seite 20 mit-
<lb/>getheilte Urtheil.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0158.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0158"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>frühere Pfandmarken nicht vorgefnnden hatte, als auch die- 
<lb/>jenigen, an welchen solche noch vorhanden waren, versteigert,
<lb/>und ist der Erlös demnächst dein Hovestadt eingehändigt worden.

<lb/>Demnächst haben die Gebr. David gegen Schefer und
<lb/>Hovestadt Klage zum Landgerichte Bonn auf Zahlung von
<lb/>344,90 Mark nebst Zinsen erhoben und diesen Anspruch auf
<lb/>die Aufstellung gegründet, daß der Erlös der Zwangsverstei- 
<lb/>gerung, welche gegen den Protest der Kläger erfolgt sei, jeden-
<lb/>salls nach 8 728 der Civilprozeßordnung unter Anzeige an
<lb/>das Amtsgericht Bonn behufs Einleitung des Vcrtheilungs-
<lb/>verfahrens hätte hinterlegt werden müssen, daß in diesem
<lb/>Falle die Kläger auf Grund ihres Pfändungspfandrechts
<lb/>volle Befriedigung erhalten haben würden und denselben daher durch
<lb/>die unerlaubte Handlling (Art. 1382 des B. G.-B.) des
<lb/>Beklagten Schefer, der im Aufträge des Beklagten Hovestadt ge- 
<lb/>handelt habe, ein von diesen den Klägern zu ersetzender Schaden in
<lb/>Höhe ihrer Forderung gegen Esser entstanden sei.

<lb/>Das Landgericht erachtete in seinem Urtheile vom12. Juni 1888
<lb/>die Klage in Höhe der Steigerlöse der bei der Pfändung vom
<lb/>9. August 1886 mit Pfandmarken versehenen Pfandobjekte
<lb/>sür begründet und verurtheilte demnach unter Abweisung der
<lb/>Mehrforderung die Beklagten solidarisch zur Zahlung von
<lb/>92,70 Mark nebst Zinsen.

<lb/>Auf erhobene Berufung sprach dagegen das Oberlandes- 
<lb/>gericht unter Verwerfung der auf Abweisung der Klage ihrem
<lb/>ganzen Umfange nach gerichteten Anschlußberufung den Klage-
<lb/>anjpruch seinem ganzen Inhalte nach zu, soweit es hier inte-
<lb/>ressirt, aus folgenden

<lb/>Griillden:

<lb/>Die auf den Art. 1382 ff. des B. G.-B. gestützte Schadens-
<lb/>ersatzklage setzt eine Verletzung des für die Forderung der
<lb/>Kläger an Esser erworbenen Pfändungspfandrechts voraus.
<lb/>Ein Psändungspfandrecht haben Kläger durch die Pfändung
<lb/>des Gerichtsvollziehers Grünter vom 19. Juli 1886 an den
<lb/>17 verschiedenen, in dem Pfändungsprotokolle näher aufge-
<lb/>fühcten Gegenständen in rechtsgültiger Weise dadurch erworben,
<lb/>daß der Gerichtsvollzieher Grünter, wie das Pfändungsproto-
<lb/>loll constatirt, als Erstpfänder die im Gewahrsam der Schuld- 
<lb/>ner belassenen Gegenstände in Besitz genommen und diese
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0159.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0159"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitznahme durch Anlegung von Siegeln äußerlich ersichtlich
<lb/>gemacht hat. (Folgen nicht interesiirende Ausführungen über
<lb/>die thatfächiiche Anlegung der Pfandzeichen und darüber, daß
<lb/>die Klage jedenfalls in dem vom ersten Richter zugesprochenen
<lb/>Umfange begründet und die Anfchlußberufung zu verwerfen
<lb/>sei; das Urtheil fährt dann fort:) Dasselbe (nämlich daß den
<lb/>Klägern zur Zeit der Scheferschen Pfändung die Rechte als
<lb/>Erstpfändern zugestanden haben) gilt aber auch bezüglich der- 
<lb/>jenigen Gegenstände, welche durch Grünter in rechtsgültiger
<lb/>Weise für Kläger gepfändet und, nachdem die Grünterschen
<lb/>Siegel weggefallen, später durch Schefer für Hovestadt
<lb/>gepfändet und verkauft worden sind. Das Fortbestehen der
<lb/>Gültigkeit der Pfändung dieser Gegenstände muß so lange
<lb/>angenommen werden, bis die Beklagten den Nachweis erbringen,
<lb/>daß die Pfändung ihnen gegenüber ihre Wirksamkeit verloren
<lb/>habe. Die Beklagten behaupten nun selbst nicht, daß der
<lb/>durch den Gerichtsvollzieher Grünter für die Kläger erworbene
<lb/>Pfandbesitz dadurch verloren gegangen sei, daß ein Berechtigter,
<lb/>also der Gläubiger, die Kläger oder deren Stellvertreter, oder
<lb/>der Gerichtsvollzieher Grünter die Siegel weggenommen und
<lb/>hiermit den Pfandbesitz aufgegeben habe. Dieses ist auch
<lb/>nach Lage der Sache nicht anzunehmen. Es kann sich viel- 
<lb/>mehr Untergebens nur darum handeln, daß die Pfandsiegel
<lb/>entweder durch einen unberechtigten Dritten absichtlich entfernt
<lb/>oder durch Zufall weggefallen sind. Hierdurch ist aber nicht
<lb/>ohne Weiteres das Pfandrecht der Kläger erloschen. Die
<lb/>Beklagten würden vielmehr das Pfandrecht der Kläger nur in
<lb/>dem Falle bestreiten können, wenn nachgewiesen oder anzu- 
<lb/>nehmen wäre, daß der Gerichtsvollzieher Schefer in gutem
<lb/>Glauben und so in Unkenntniß der Grünterschen Pfändung
<lb/>die fraglichen Gegenstände für den Beklagten Hovestadt in
<lb/>Besitz genommen hätte. Das Gegentheil hiervon muß indessen
<lb/>durch die Aussage der Zeugin Maria Esser als erwiesen ange-
<lb/>nommen werden. (Folgen hierauf bezügliche thatsächliche Aus- 
<lb/>führungen über die Würdigung der Aussage derselben.) Hier- 
<lb/>nach erscheint die Thatsache ausgeschlossen, daß der Gerichts- 
<lb/>vollzieher Schefer die Sachen in dem guten Glauben, dieselben
<lb/>seien nicht gepfändet, für den Gläubiger Hovestadt in Besitz
<lb/>genommen habe. Die ihm von der Zeugin Esser in glaub- 
<lb/>hafter Weise unter Hinweis auf die meistens noch vorhan-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0160.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0160"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>denen Grünterschen Pfandmarken gegebene Kenntniß von dem
<lb/>Bestehen von Pfandrechten stand aber dem Erwerbe des Pfand- 
<lb/>besitzes derselben für den Gläubiger Hovestadt entgegen.

<lb/>Gegen diese Auffassung lassen sich auch nicht mit Erfolg
<lb/>die Motive zu § 712 der Civ.-Pc -O. anführen. Denn
<lb/>wenn es Seite 452 heißt ,,Der blose Wille des Schuldners,
<lb/>die Gegenstände als gepfändet und vom Gerichtsvollzieher
<lb/>besessen in seinem Gewahrsam zu haben, kann weder die
<lb/>körperliche Besitzergreifung, noch die Fortdauer des vom
<lb/>Gerichtsvollzieher ergriffenen Besitzes ersetzen; der Aufhebung
<lb/>der Erkenntlichkeit würde die Aufhebung des vom
<lb/>Gerichtsvollzieher ergriffenen Besitzes gleichstehen,"
<lb/>so ist dieses nur von dem Falle zu verstehen, wo die Auf- 
<lb/>hebung des Pfandzeichens bezw. der Besitzergreifung in einem
<lb/>Aufgeben des Pfandrechts ihren Grund hat, oder wo es
<lb/>sich darum handelt, daß ein Dritter, dem die nicht mehr er- 
<lb/>sichtliche frühere Pfändung unbekannt ist, von dem Gegen- 
<lb/>stände Besitz ergreift (vgl. Urtheil des Reichsgerichts vom
<lb/>25. Oktober 1888 in Rechtsprechung in Strafsachen pro 1888
<lb/>Seite 592 § 98 Nr. 240).

<lb/>Eben wenig rechtfertigt der von dem ersten Richter für
<lb/>seine entgegengesetzte Ansicht angeführte Wortlaut des § 712
<lb/>Absatz 2 Civ.-Pr.-O.: „In demselben Falle ist die Wirk- 

<lb/>samkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung
<lb/>von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich
<lb/>gemacht ist", diese Ansicht des ersten Richters. Denn die
<lb/>Civilprozeßordnung enthält nur Bestimmungen darüber, auf
<lb/>welche Weise ein wirksames Pfandrecht begründet wird, nicht
<lb/>aber auch darüber, in welchen Fällen das durch Pfändung
<lb/>entstandene Pfandrecht wieder erlischt.

<lb/>Diese Frage entscheidet sich nach den: materiellen Rechte
<lb/>über den Untergang des Pfandrechts von körperlichen Sachen
<lb/>überhaupt. Wenn in dieser Hinsicht der Art. 2076 des
<lb/>B. G.-B. bestimmt, daß in allen Fällen das Vorzugsrecht an
<lb/>dem Faustpfande nur dann statthabe, wenn das Faustpfand
<lb/>in den Besitz des Gläubigers oder eines von den Parteien
<lb/>gewählten Dritten gekommen und darin geblieben sei, so
<lb/>ist dies nicht dahin zu verstehen, daß der Verlust des Besitzes
<lb/>des Faustpfandes unter allen Umständen das Erlöschen des
<lb/>Vorzugsrechts an demselben zur nothwendigen Folge haben
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0161.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0161"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e16381" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Grober Unfug. Verbreitung geldähnlicher Metallstücke</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>müsse, selbst auch dem schlechtgläubigen Besitzer gegenüber, oder
<lb/>wenn der Besitz dem Gläubiger ohne seine Zustimmung auf
<lb/>unrechtmäßige Weise entzogen worden wäre, sondern nur da- 
<lb/>hin, daß diese Folge dann eintritt, wenn der Gläubiger oder
<lb/>besten Stellvertreter den Pfandbesitz freiwillig aufgegeben oder
<lb/>auf rechtmäßige Weise oder einem gutgläubigen Dritten gegen- 
<lb/>über verloren hat. Vgl. Petersen 2. Aufl. zu § 712 II.
<lb/>Nr. 1, Wilmowski und Levy, 4. Ausi. II. Band, S. 905,
<lb/>Struckmann und Koch, 4. Aufl. zu § 712 Sinnt. 4, Seuffert
<lb/>S. 794 Nr. 3, Mandrt) Civilrecht, S. 346, VI. 3. Hier- 
<lb/>nach ist anzunehmen, daß das durch die Pfändung des
<lb/>Gerichtsvollziehers Grünter für die Kläger als Erstpfänder
<lb/>erworbene Pfandrecht an den sämmtlichen in dem Pfändungspro- 
<lb/>tokolle aufgeführten 17 Gegenständen durch die spätere Pfändung
<lb/>des Gerichtsvollziehers Schefer nicht aufgehoben worden ist.

<lb/>(Folgen thatsächliche Ausführungen, wonach mit Rücksicht
<lb/>auf die Höhe der Steigerlöse dieser Gegenstände den Klägern
<lb/>durch die Aushändigung derselben an den Beklagten Hovestadt
<lb/>ein Schaden in der geforderten Höhe entstanden sei).

<lb/>III. Senat. Sitzung vom 12. Februar 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Ionen I. — Wachen dorf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grober Unfug. - Verbreitung geldähnlicher
<lb/>y Metallftiicke.

<lb/>Durch das Verbreiten geldähnlicher Metallstücke kann
<lb/>grober Unfug verübt werden.

<lb/>Strafsache gegen F. und L.

<lb/>Die angeklagten Inhaber der Firma F. und L. haben im
<lb/>Oktober 1888 sich angeblich von der Firma K. in Berlin
<lb/>500 runde Stücke aus gelbem Metall anfertigen lassen, welche
<lb/>auf der einen Seite genau die Präge von Zehn-Markstücken
<lb/>mit dem Bildniß des Kaisers Friedrich III. tragen, während
<lb/>auf der anderen Seite die Firma der Angeklagten ausgeprägt
<lb/>ist. In Größe und Dicke stimmen sie mit Zehn-Markstücken
<lb/>überein. Die Anfertigung ist geschehen, um die Stücke an
<lb/>Freunde und Kunden zu Reklamezwecken zu vertheilen, und es
<lb/>sind thatsächlich in der Art circa 150 Stück von den Angeklagten
<lb/>vertheilt worden. Eine weitere Vertheilung wurde durch die
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0162.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0162"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>seitens der Polizei erfolgte Beschlagnahme verhindert. Von
<lb/>der hieraufhin gegen sie aus 8 360 Nr. 5 und 11 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs erhobenen Anklage sind die Angeklagten vom König- 
<lb/>lichen Schöffengerichte zu Köln freigesprochen worden.

<lb/>Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte
<lb/>Berufung erachtete die Strafkammer des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Köln in dem Urtheile vom 29. Dezember 1888 die Frei- 
<lb/>sprechung, soweit sie die Anklage aus 8 360 Nr. 5 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs betraf, aus den Gründen des ersten Richters als
<lb/>gerechtfertigt, nicht aber auch, soweit sie wegen der Anklage
<lb/>aus 8 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist, indem sie
<lb/>in letzterer Beziehung ausführte:

<lb/>„Durch die Rechtsprechung ist festgestellt, daß als grober
<lb/>Unfug im Sinne des 8 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs solche
<lb/>Handlungen anzusehen sind, wodurch das Publikum gefährdet
<lb/>oder in ungebührlicher Weise belästigt wird, und eine derartige
<lb/>Gefährdung und Belästigung des Publikums kann durch die
<lb/>Verbreitung einer größeren Menge von Metallstücken, welche
<lb/>den im Umlauf befindlichen Geldstücken ähnlich sind, sehr wohl
<lb/>herbeigeführt werden. In einem geregelten Staate ist nämlich
<lb/>die Mehrzahl der Einwohner getno^nt, bei Empfangnahme der
<lb/>gewöhnlichen, im Umlauf befindlichen Geldstücke diese nicht einer
<lb/>besonders vorsichtigen Prüfung zu unterwerfen, indem sie mit
<lb/>einer berechtigten Sicherheit annehmen kann, daß die Stücke
<lb/>echt sind. Es ist deshalb verhältnißmäßig leicht, durch Hingabe
<lb/>von Metallstücken, welche solchen Geldstücken ähnlich sehen, eine
<lb/>Täuschung und damit zugleich eine Schädigung des Empfängers
<lb/>herbeizuführen. Wird nun eine größere Menge den landläufigen
<lb/>Geldstücken ähnlicher Metallstücke verbreitet, so ist damit die
<lb/>Möglichkeit gegeben, eine unbegrenzte Menge von Personen
<lb/>absichtlich oder unabsichtlich zu täuschen und zu schädigen, so
<lb/>daß dadurch also die Sicherheit des Publikums bezüglich seiner
<lb/>öconomischen Verhältnisse gefährdet wird. Zugleich aber auch
<lb/>wird die Kenntniß der Thatsache, daß eine Menge dem Geld
<lb/>ähnlicher Metall stücke, welche leicht mit echtem Geld verwechselt
<lb/>werden können, verbreitet ist, Jedermann nöthigen, bei Empfang- 
<lb/>nahme von Geld eine größere Vorsicht anzuwenden, als unter
<lb/>anderen Verhältnissen geboten lvar. Nicht nur in dieser Nöthigung
<lb/>zum Mehraufwand an Vorsicht, sondern auch darin, daß das
<lb/>gewöhnliche Sicherheitsgefühl bei Empfangnahme von Geld
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0163.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0163"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>gestört und eine gewisse Beunruhigung bei sehr vielen Personen
<lb/>hervorgerufen wird, muß eine ungebührliche Belästigung des
<lb/>Publikums gefunden werden. Hiernach hängt die Entscheidung,
<lb/>ob die Thätigkeit der Angeklagten als grober Unfug zu erachten
<lb/>ist, lediglich von der Frage ab, ob die von ihnen vertheilten
<lb/>Metallstücke den Zehn-Markstücken genügend ähnlich sind, daß
<lb/>auch bei Anwendung der gewöhnlichen, vom Publikum beob- 
<lb/>achteten Vorsicht eine Verwechselung beider leicht möglich ist,
<lb/>sowie ferner, ob die Menge der fraglichen, von den Angeklagten
<lb/>vertheilten Metallstücke hinreichend war, daß dadurch nicht nur
<lb/>einzelne Personen, sondern in der vorangegebenen Weise eine
<lb/>unbestimmte Mehrheit von Personen gefährdet und eine Be- 
<lb/>lästigung des Publikums herbeigeführt worden ist. Der Umstand,
<lb/>daß die Angeklagten angeblich die fraglichen Metallstücke an
<lb/>Bekannte und Geschäftskunden vertheilt haben, ist unwesentlich,
<lb/>da es den Empfängern vollständig überlassen war, welchen
<lb/>Gebrauch sie von den Stücken machen wollten, insbesondere
<lb/>also auch eine Weitergabe an andere Personen nicht ausge- 
<lb/>schlossen, vielmehr mit Rücksicht darauf, daß die Stücke nach
<lb/>der eigenen Angabe der Angeklagten zur Reklame dienen soll- 
<lb/>ten, als der Absicht der Letzteren entsprechend anzusehen war.
<lb/>Die Verbreitung der fraglichen Stücke war deshalb keineswegs
<lb/>auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Die voran- 
<lb/>gegebene Frage ist also nach allen Richtungen zu bejahen, und
<lb/>sind deshalb die Angeklagten, da sie sich auch als geschäfts-
<lb/>und verkehrskundige Personen der Folgen ihrer Handlungen
<lb/>bewußt sein mußten, aus 8 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs
<lb/>zu bestrafen.

<lb/>Die von den Angeklagten gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Revision wurde durch Urtheil des Strafsenats des König!.
<lb/>Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Vorderrichter geht von der, wie auch die Angeklagten
<lb/>nicht verkennen, begründeten Rechtsansicht aus, daß als grober Unfug
<lb/>jede Handlung anzusehen sei, durch welche das Publikum, ein
<lb/>nicht individuell begrenzter Kreis von Personen, gefährdet oder
<lb/>ungebührlich belästigt wird. Eine wirkliche Störung der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung braucht noch nicht eingetreten zu sein; es
<lb/>genügt eine Gefährdung, die vorhanden ist, sobald eine Hand- 
<lb/>lung eine den Umständen nach berechtigte Beunruhigung des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0164.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0164"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Publikums hervorzurufen geeignet ist.-Die Beun- 

<lb/>ruhigung des Publikums in seiner Verkehrssicherheit durch Ver- 
<lb/>breitung solcher Metallstücke, wie die von den Angeklagten aus- 
<lb/>gegebenen, steht hiernach fest. Die größere Aufmerksamkeit und
<lb/>Vorsicht, die das Publikum in diesem Falle bei dem Geld- 
<lb/>verkehr anzuwenden gezwungen ist, um sich vor Täuschung
<lb/>und Schaden zu bewahren, bildet unzweifelhaft eine ungebührliche
<lb/>Belästigung desselben, und diese Belästigung wird naturgemäß
<lb/>eine um so stärkere sein, je mehr dergleichen Stücke in die
<lb/>Hände des Publikums gebracht sind. Die Angeklagten, die
<lb/>150 Stück dieser Reklamemiinzen an ihre Kunden abgegeben
<lb/>haben, mußten sich, wie der Vorderrichter ferner feststellt, der
<lb/>Folgen ihrer Handlungen bewußt sein. Sie können sich nicht damit
<lb/>entschuldigen, daß durch ihre Handlung, Hingabe der einzelnen
<lb/>Stücke an die einzelnen Kunden, eine Täuschung oder Beun- 
<lb/>ruhigung des Publikums direkt nicht herbeigeführt worden sei
<lb/>und sie nicht für mögliche Handlungen ihrer Kunden hafteten.
<lb/>Die Hingabe geschah gerade zu Reklamezwecken; es war daher
<lb/>die Weiterverbreitung der Stücke durch die betreffenden Kunden
<lb/>nicht nur nicht untersagt, sondern es lag vielmehr deren größt- 
<lb/>mögliche Verbreitung von vornherein in der Absicht der An- 
<lb/>geklagten, und wenn sie solche mit cursirendem (Selbe leicht
<lb/>zu verwechselnde Stücke auf diese Weise in Umlauf setzten, so
<lb/>mußte ihnen als geschäftskundigen Leuten die Tragweite eines
<lb/>derartigen Vorgehens vollkommen klar sein. Daß der gegen- 
<lb/>wärtige Fall dem nicht gleichsteht, wenn etwa die Angeklagten
<lb/>nachgemachte Diamanten in den Verkehr gebracht hätten und
<lb/>diese demnächst von dritten Personen als ächt verkauft worden
<lb/>wären, liegt auf der Hand. Wer etwas kauft, ist verpflichtet,
<lb/>sich von der Beschaffenheit des Kaufobjektes genau zu über- 
<lb/>zeugen, während bei dem Gelde als staatlich garantirtem Zah- 
<lb/>lungsmittel eine solche eingehende Untersuchung und Prüfung
<lb/>nicht gefordert werden kann.

<lb/>Die Bezugnahme der Revision auf 8 360 Nr. 6 des
<lb/>Strafgesetzbuchs ist verfehlt. Keineswegs ist die Möglichkeit
<lb/>einer Jdealkonkurrenz der Nr. 6 dieses Paragraphen mit der
<lb/>Nr. 11 ausgeschlossen; überdies bedroht aber die Nr. 6 nicht
<lb/>blos das Verbreiten, sondern schon das Anfertigen der daselbst
<lb/>angeführten papiergeldähnlichen Karten u. s. w. mit Strafe.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 15. März 1889.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0165.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0165"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e16807" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Versäumnißurtheil nach § 430 der Civilprozeßordnung. Einspruchsurtheil. Zulässigkeit der Berufung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>. Bersäumnitzurtheil nach 8 430 Der Civilprozetz-
<lb/>^ orvnung. — Einspruchsurthett. — Zulässigkeit Der

<lb/>Berufung.

<lb/>Das Urtheil, welches ein nach § 430 der Civilpro-
<lb/>zeßordnung ergangenes Versäumnißurtheil auf
<lb/>eingelegten Einspruch aufrecht erhält, ist ein
<lb/>Zwischenurtheil und ist daher nicht mit Berufung
<lb/>anfechtbar. Die Berufung ist in einem solchen
<lb/>Falle gegen das demnächst ergehende, die Folgen
<lb/>des bedingten Endurtheiles aussprechende Urtheil
<lb/>zu richten.

<lb/>Alexianerkloster. — Waldow.

<lb/>In der Klagesache des Alexianerklosters zu Köln gegen die
<lb/>Wittwe Waldow zu Stolp hatte das Landgericht zu Köln durch
<lb/>Urtheil vom 13. Juli 1887 der Beklagten einen Eid auf- 
<lb/>gegeben. In dem Eidesleistungstermine erschien die Beklagte
<lb/>gehöriger Ladung ungeachtet nicht, und wurde auf Antrag des
<lb/>Klägers in Gemäßheit des 8 430 der Civ.-Pr.-O. durch Ver-
<lb/>säumnißurtheil vom 26. Mai 1888 erkannt, daß der zu
<lb/>leistende Eid als verweigert anzusehen sei, unter Belastung der
<lb/>Beklagten mit den Kosten dieses Versäumnißurtheiles.

<lb/>Die Beklagte legte Einspruch ein ltnb beantragte bei der
<lb/>mündlichen Verhandlung eine Berichtigung der Eidesformel.
<lb/>Das Landgericht verwarf durch Urtheil vom 15. November 1888
<lb/>diesen Einspruch unter Aufrechterhaltung des Versäumniß- 
<lb/>urtheiles, indem in den Gründen ausgeführt wurde, daß die
<lb/>beantragte Berichtigung des Eides nicht zulässig sei, da die
<lb/>Beklagte sich nicht zur Leistung eines beschränkteren Eides
<lb/>bereit erkläre, auch blos unerhebliche Umstände in der Eides- 
<lb/>formel geändert werden sollten, mithin der Eid auch jetzt noch
<lb/>als von der Beklagten verweigert anzusehen sei. Die hier- 
<lb/>gegen eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht als
<lb/>unzulässig aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das auf den Einspruch der Beklagten ergangene, das Ver-
<lb/>säumnißurtheil aufrecht erhaltende und jetzt durch die Berufung
<lb/>angefochtene Urtheil enthält — neben der Entscheidung des
<lb/>Kostenpunktes — lediglich, wie ersteres, den Ausspruch, daß
<lb/>der nach dem rechtskräftigen bedingten Endurtheile von der
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0166.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0166"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e16918" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtshülfe. Vormundschaftssachen. Aufnahme einer Erklärung, das uneheliche Kind zu alimentiren und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagten zu leistende Eid als verweigert anzusehen sei. Es
<lb/>ist hiernach ein Zwischenurtheil und somit durch Berufung nicht
<lb/>anzufechten, vielmehr wird dieses Rechtsmittel erst gegen das
<lb/>nach weiterer Verhandlung die Folgen der Eidesweigerung
<lb/>aussprechende Endurtheil statthaft sein (vgl. Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. Xltt. S. 397).

<lb/>Nach Maßgabe des § 497 der Civ.-Pr.-O. und in An- 
<lb/>wendung des Z 92 ebenda war mithin die erhobene Berufung
<lb/>geschehenermaßen als unzuläßig zu verwerfen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 23. März 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Krafft — Heiliger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshülfe. — Bormunvschaftssachen. — Aufnahme
<lb/>/-einer Erklärung, das uneheliche Kind zu alimenttre«
<lb/>und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unter- 
<lb/>werfen.

<lb/>Im Gebiete des Rheinischen Rechts gehört die Auf- 
<lb/>nahme einer Erklärung des zur Zeit in diesem
<lb/>Gebiete wohnenden angeblichen Vaters eines un- 
<lb/>ehelichen Kindes, daß er sich zur Alimentation
<lb/>dieses Kindes verpflichte und sich der sofortigen
<lb/>Zwangsvollstreckung unterwerfe, in letzterer Be- 
<lb/>ziehung auch in Vormundschaftssachen nicht zum
<lb/>Geschäftskreise der Gerichte, und ist demnach das
<lb/>desfallsige Gefuchdes Vormundschaftsgerichts eines
<lb/>anderen Rechtsgebietes abzulehnen.

<lb/>Vormundschaft T.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Zurückweisung
<lb/>der Beschwerde des König!. Amtsgerichts zu Neumünster gegen
<lb/>den Beschluß des König!. Amtsgerichts zu Aachen vom
<lb/>11. März 1889 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Amtsgericht zu Aachen ist ersucht, dem zur Zeit zu
<lb/>Aachen wohnenden Tuchmacher F. W., welchen die unver- 
<lb/>ehelichte T. als Vater ihres außer der Ehe geborenen Kindes
<lb/>bezeichnet hat, darüber zu vernehmen, ob er sich verpflichtet.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0167.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0167"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>für vorbezeichnetes Kind vom Tage seiner Geburt, dem
<lb/>29. Dezember 1888, bis zu seinem vollendeten achtzehnten
<lb/>Lebensjahre jährlich 64 Mark in vierteljährlichen Raten zu
<lb/>zahlen, und sich für den Fall der Nichterfüllung der über- 
<lb/>nommenen Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung
<lb/>unterwerfen will.

<lb/>Das ersuchte Gericht ist nach § 159 des Gerichtsver- 
<lb/>fassungsgesetzes und nach 8 87 des Ausführungsgesetzes zu
<lb/>demselben, bezw. 8 37 des Rechtshülfegesetzes vom 21. Juni
<lb/>1869 berechtigt, das Ersuchen abzulehnen, wenn ihm die ört- 
<lb/>liche Zuständigkeit mangelt, wenn die vorzunehmende Hand- 
<lb/>lung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist, und
<lb/>wenn dieselbe nicht zu seinem Geschäftskreise gehört, die Hand- 
<lb/>lung mithin für das ersuchte Gericht keine Amtshandlung ist,
<lb/>wie solche der 8 159 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Gegen- 
<lb/>stand der Rechtshülfe allein zuläßt.

<lb/>Das Amtsgericht zu Aachen hat das Ersuchen aus dem
<lb/>letztgedachten Grunde abgelehnt und zwar nur mit Rücksicht
<lb/>auf die verlangte Aufnahme der Erklärung, daß W. sich so- 
<lb/>fortiger Zwangsvollstreckung unterwerfe, da die Aufnahme
<lb/>dieser Willenserklärung im Gebiete des Rheinischen Rechts
<lb/>nicht zum Geschäftskreise der Gerichte, sondern zu den Amts- 
<lb/>handlungen der Notare gehöre.

<lb/>Dieser Ablehnungsgrund ist, wenn er auch die Ablehnung
<lb/>des Ersuchens, insoweit es die Vernehmung des W. über
<lb/>seine Verpflichtung, Alimente zu zahlen, nicht trägt, doch dem
<lb/>Zwecke, eine vollstreckbare Urkunde zu erhalten, gegenüber zu- 
<lb/>treffend. Das nach 8 471, 702 Nr. 2 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung etwa zulässige Verfahren ist von dem Vormunde nicht
<lb/>gewählt. Dem Rheinischen Richter ist zwar auch die freiwillige
<lb/>Gerichtsbarkeit keineswegs schlechthin entzogen, insbesondere
<lb/>ist von den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen
<lb/>Gerichtsbarkeit nicht gehören, das Vormundschaftswesen den
<lb/>Amtsgerichten auch für das Gebiet des Rheinischen Rechts
<lb/>übertragen und hierdurch in den Geschäftskreis des Rheinischen
<lb/>Richters gefallen. Derselbe hat daher in den Grenzen des
<lb/>Vormundschaftsrechts auch die von ihm verlangte Rechtshülfe
<lb/>zu leisten (8 87 des Gesetzes vom 24. April 1878), ins- 
<lb/>besondere auch Vernehmungen zu bewirken und die betreffenden
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0168.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0168"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e17127" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schiedsspruch. Zwangsvollstreckung. Mangel der Zustellung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>2.Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärungen zu Protokoll zu nehmen. Diese Verpflichtung
<lb/>hat jedoch ihre Grenze in der Unzuständigkeit des Rheinischen
<lb/>Richters für Aufnahmen von Erklärungen, welche als öffent- 
<lb/>liche Urkunden bestimmt sind, vollen Beweis für ihre Abgabe
<lb/>zu begründen. Eine derartige Erklärung ist Gegenstand des
<lb/>vorliegenden Ersuchens. Demselben stattzugeben, war das
<lb/>Amtsgericht zu Aachen daher nicht in der Lage.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 27. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>^Schiedsspruch. — Zwangsvollstreckung. — Mangel
<lb/>der Zustellung.

<lb/>'Die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch
<lb/>ist unzulässig, wenn derselbe nicht der Vorschrift
<lb/>des Z 865 der Civ.-Pr.-O. entsprechend den Parteien
<lb/>zugestellt ist. Die Parteien können auf den Mangel
<lb/>der Zustellung nicht verzichten; derselbe ist vom
<lb/>Gerichte in dem Verfahren auf Erlaß des Voll-
<lb/>streckungsurtheiles von Amtswegen zu berücksich- 
<lb/>tigen.

<lb/>Pannes. — Kahlenborn.

<lb/>Der Verwalter des Konkurses Pannes hatte gegen Kahlen- 
<lb/>born zum Landgerichte Köln eine Klage auf Vollstreckbarkeits- 
<lb/>erklärung eines durch den erwählten Schiedsrichter Ebeler unter
<lb/>dem 24. April 1888 erlassenen Schiedsspruchs erhoben. Das
<lb/>Landgericht wies die Klage wegen angeblicher Machtüber- 
<lb/>schreitung des Schiedsrichters ab. Der Kläger legte Berufung
<lb/>ein und wurde in der Berufungsinstanz der Klage unter
<lb/>Anderem die Einrede entgegengesetzt, daß der Schiedsspruch
<lb/>nicht genläß § 865 der Civ.-Pr.-O. zugestellt sei.

<lb/>Das Oberlandesgericht hob das landgerichtliche Urtheil
<lb/>wegen wesentlichen Mangels (8 501 der Civ.-Pr.-O.) auf
<lb/>und wies, zur Sache selbst erkennend, auf die bezeichnete Ein- 
<lb/>rede hin die Klage angebrachter Maßen ab aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach 8 865 der Civilprozeßordnung ist der Schiedsspruch
<lb/>den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen
<lb/>Archiv 80. Bd. 3. Heft. Zweite Abtheilung. A
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0169.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0169"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausfertigung zuzustellen. Diese den Schiedsrichtern selbst ob- 
<lb/>liegende Zustellung soll gemäß der Begründung des 8 806 des
<lb/>Entwurfs zur Civilprozeßordnung (Seite 478) ebenso, wie die
<lb/>den Schiedsrichtern weiter zur Pflicht gemachte Niederlegung
<lb/>einer Ausfertigung des Schiedsspruchs auf der Gerichts- 
<lb/>schreiberei, eine Gewähr für die Echtheit des Schiedsspruchs
<lb/>bilden und den Abschluß des Verfahrens in geeigneter Weise
<lb/>feststellen; findet aber das Verfahren erst mit der Erfüllung
<lb/>dieser Förmlichkeiten seinen Abschluß, so fehlt es bis dahin an
<lb/>jedem Anhalte dafür, ob eine der Rechtskraft fähige Ent- 
<lb/>scheidung ergangen ist, sowie an jeder Sicherstellung ihres Inhalts.
<lb/>Die Beobachtung jener Vorschrift bildet also eine nothwen-
<lb/>dige Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen des
<lb/>Schiedsspruchs und erscheint, wie auch die Redeweise: „ist zu- 
<lb/>zustellen und niederzulegen" erkennen läßt, für die Rechts- 
<lb/>beständigkeit desselben so wesentlich, daß vor der Zustellung
<lb/>und Niederlegung der Entscheidung des Schiedsgerichts auf
<lb/>der Gerichtsschreiberei ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter
<lb/>Schiedsspruch nicht für vorliegend zu erachten ist (vergl. Ent- 
<lb/>scheidung des Reichsgerichts vom 11. Februar 1888 in
<lb/>Seufferts Archiv Band 44 Nr. 77 Seite 124). Aus dem
<lb/>Gesagten ergibt sich auch, daß die Vorschrift des § 865 cit.
<lb/>der öffentlichen Ordnung angehört, die Parteien daher auf die
<lb/>Beobachtung derselben nicht rechtswirksam verzichten können und
<lb/>letztere von Amtswegen zu prüfen ist. Da nun die Entschei- 
<lb/>dung des Schiedsrichters Ebeler, auf Grund deren der Kläger
<lb/>die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt, den Par- 
<lb/>teien unbestritten nicht zugestellt ist, so mußte der Vorder- 
<lb/>richter diesen Mangel berücksichtigen und wegen desselben, ohne
<lb/>in eine sachliche Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits
<lb/>einzutreten, die Klage angebrachter Maßen abweisen. Das
<lb/>trotzdem zur Sache selbst erlassene Urtheil ist deshalb gemäß
<lb/>8 501 der Civilprozeßordnung wegen wesentlichen Mangels
<lb/>aufzuheben, von einer Zurückverweisung der Sache in die erste
<lb/>Instanz aber abzusehen, weil die vom ersten Richter unter- 
<lb/>lassene Entscheidung hier ohne weitere Prüfung der Sache
<lb/>selbst nachgeholt werden kann.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 27. März 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Gorius. — Am Zehnhoff.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0170.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0170"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e17339" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hauptintervention. Unzulässigkeit der Trennung der Entscheidung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Hauptintervenlio«. — Unzulässigkeit der Trennung
<lb/>/ der Entscheidung.

<lb/>Ueber die Hauptintervention kann den Hauptpar- 
<lb/>teien gegenüber nur gemeinsam durch ein und
<lb/>dasselbe Ürtheil einheitlich entschieden werden. Ein
<lb/>Urtheil, welches über dieselbe nur einer der Haupt- 
<lb/>parteien gegenüber entscheidet und der anderen
<lb/>Hauptpartei gegenüber die Entscheidung vorbehält,
<lb/>leidet an einem wesentlichen Mangel, und es kann
<lb/>danach die Aufhebung des Urtheiles und Zurück- 
<lb/>verweisung in die erste Instanz seitens des Be- 
<lb/>rufungsgerichts auf Grund des Z 501 der Civ.-
<lb/>Pr.-O. erfolgen.

<lb/>Winkel und Mohr — Walther und Sardemann &amp; Scherz.

<lb/>Die Geschwister Walther zu Prüm haben als Gläubiger
<lb/>des Architekten Wilhelm Winkel zu Mechernich die Pfändung
<lb/>einer ihrem Schuldner gegen die Firnia Sardemann &amp; Scherz
<lb/>zu Köln aus Steinlieferungen in Höhe von 5200 Mark an- 
<lb/>geblich zustehenden Forderung durch Beschluß des Kgl. Land- 
<lb/>gerichts zu Aachen vom 11. Februar 1887 erwirkt.

<lb/>Nach Ueberweisung der Forderung durch Urtheil desselben
<lb/>Gerichts vom 18. November 1887 beanspruchten sie nach an- 
<lb/>fänglicher Geltendmachung einer höheren Forderung im Wege
<lb/>der Klage zum Landgerichte Köln gegen Sardemann &amp; Scherz
<lb/>noch Zahlung einer Summe von 1200 Mark nebst Zinsen
<lb/>von der Klagebehändigung an.

<lb/>In diesen Prozeß traten der genannte Wilhelm Winkel
<lb/>und der Auktionator Johann Mohr zu Mechernich als Haupt- 
<lb/>intervenienten ein mit der Behauptung, daß der ursprüngliche
<lb/>Lieferungsvertrag zwischen Sardemann &amp; Scherz einerseits und
<lb/>Winkel andererseits vor jeder Lieferung im allseitigen Einver-
<lb/>ständniß auf die zu einer Civilgesellschaft zusammengetretenen
<lb/>Winkel und Mohr übertragen worden sei, wie dieses die Corres-
<lb/>pondenz beweise, und daß daher die Forderung gegen die Be- 
<lb/>klagte nicht dem Winkel, sondern der Gesellschaft Winkel &amp;
<lb/>Mohr zustehe.

<lb/>Die Hauptparteien widersprachen der Hauptintervention,
<lb/>die Kläger mit der Aufstellung, daß eine etwaige Uebertragung
<lb/>der Forderung von Winkel auf Winkel &amp; Mohr ihnen gegen-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0171.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0171"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>über Mangels Signisikation der Cession unwirksam sein würde,
<lb/>die Beklagte, indem sie das Bestehen der Schuld bestritt.

<lb/>Das Landgericht wies durch Theilurtheil vom 25. Oktober
<lb/>1888 die Hauptintervention den Klägern gegenüber aus den
<lb/>von denselben geltend gemachten vorerwähnten Gründen ab
<lb/>und führte im Uebrigen in den Gründen aus, daß, was die
<lb/>Beklagte betreffe, es in dem Verhältnisse des Cessionars zum
<lb/>äobitor cessus einer Signifikation nicht bedürfe, daß es aber
<lb/>vor dem Erlasse eines Endurtheiles bezüglich dieser Parteien
<lb/>noch einer Beweiserhebung bedürfe.

<lb/>Auf eingelegte Berufung seitens der Hauptintervenienten
<lb/>hob das Oberlandesgericht dieses Urtheil wegen wesentlichen
<lb/>Mangels auf Grund des § 501 der Civ.-Pr.-O. auf und
<lb/>verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung in die erste Instanz zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Frage, ob auch der beklagten Firma Sardemann
<lb/>&amp; Scherz gegenüber eine durch Berufung angreifbare Ent- 
<lb/>scheidung vorliegt, kann deshalb unerörtert bleiben, weil die
<lb/>angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Mangel leidet
<lb/>und dieserhalb unter Zurückweisung in die erste Instanz und
<lb/>unter Anordnung einer erneuerten Verhandlung auf Grund
<lb/>des Z 501 der Civ.-Pr.-O. aufzuheben ist, überdies auch im
<lb/>Falle der Unzulässigkeit die Hauptintervenienten wegen der
<lb/>durch den Mangel verursachten Hinzuziehung der beklagten
<lb/>Firma Sardemann &amp; Scherz mit besonderen Kosten nicht be- 
<lb/>lastet werden könnten. Inhalts des § 61 der Civ.-Pr.-O.
<lb/>ist die Hauptintervention durch eine gegen beide Parteien ge- 
<lb/>richtete Klage geltend zu machen. Im Anschlüsse an diese
<lb/>Vorschrift bestimmt der Z 62, daß der Hauptprozeß auf den
<lb/>Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
<lb/>die Hauptintervention ausgesetzt werden kann. Dagegen muß
<lb/>die Hauptintervention in erster Instanz durch eine gegen beide
<lb/>Parteien gleichzeitig ergehende Entscheidung erledigt werden,
<lb/>wie auch die vorhergehende Verhandlung den beiden Haupt-
<lb/>interventen gegenüber nicht getrennt werden darf (vergl.
<lb/>Seufsert Commentar zu § 62 Not. 5, S. 88, Endemann I
<lb/>§ 61, S. 337). Durch eine Trennung den Interventen
<lb/>gegenüber könnte eine inhaltlich verschiedene Entscheidung, welche
<lb/>gerade durch die Zulassung der Hauptinterventionsklage gesetzlich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0172.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0172"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e17555" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Berufung. Anwalt in eigener Sache. Zustellung des Urtheiles und der Berufungsschrift an den von demselben in erster Instanz bestellten Anwalt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>verhütet werden sollte, eintreten. Der erste Richter hat aber
<lb/>durch das angegriffene Unheil über die Hauptintervention nur
<lb/>den Klägern Walther gegenüber entschieden, nach den ausdrück- 
<lb/>lichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Haupt- 
<lb/>intervention der beklagten Firma Sardemann &amp; Scherz gegen- 
<lb/>über nicht erledigt, vielmehr in dieser Beziehung vor der Ent- 
<lb/>scheidung noch die Erhebung von Beweisen für erforderlich
<lb/>erachtet. Er führt insbesondere aus, daß die Hauptintervenienten
<lb/>als Cessionare dem äobilor 6688U8 gegenüber ohne Signifikation
<lb/>zur Klage legitimirte Forderungsinhaber seien. Derselbe Über- 
<lb/>sicht zwar bei dieser Ausführung, daß die Ueberweisung einer
<lb/>Forderung zur Einziehung die gerichtliche Feststellung der dem
<lb/>Gläubiger kraft seines Pfandrechtes zustehenden Befugniß zur
<lb/>Eintreibung der gepfändeten Forderung darstellt und die Aus- 
<lb/>klagung des ckobitor 6688U8 durch den Ceffionar, welcher nicht
<lb/>einmal vor der Ueberweisung eine Signifikation vorgenommen
<lb/>hat, jedenfalls hindert. Andererseits war zu prüfen, ob nicht,
<lb/>wie die Hmiptintervenieuten unter Antretung von Beweisen
<lb/>nufstellen, die Civilgesellschaft unter allseitigem Einverständniß
<lb/>vor jedweder Ausführung des Lieferungsvertrages an Stelle
<lb/>des Architekten Winkel in das bestehende Rechtsverhältniß ein- 
<lb/>getreten ist. Nach der Ausführung des ersten Richters und
<lb/>dem Inhalte der Urtheilsformel schwebt aber der beklagten
<lb/>Firma Sardemann &amp; Scherz gegenüber noch die Hauptinter-
<lb/>vention in erster Instanz. In der geschehenen nicht zulässigen
<lb/>Trennung der Entscheidung den beiden Hauptinterventen
<lb/>gegenüber ist in Gemäßheit des § 501 der Civ.-Pr. -O. ein
<lb/>wesentlicher Mangel zu erblicken, und erschien es nach Lage
<lb/>der Sache angemessen, von der durch diese Bestimmung ver- 
<lb/>liehenen Befugniß Gebrauch zu machen und, wie Eingangs
<lb/>angegeben, zu erkennen.

<lb/>V. Senat. Sitzung vom 8. Mai 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Wachendorf — Krafft, Ionen I.

<lb/>/ Berufung. — Anwalt in eigener Sache. — Zustellung
<lb/>7 des Urtheiles und der Berufungsschrift an den von
<lb/>demselben in erster Instanz bestellten Anwalt.

<lb/>Hat ein Anwalt in eigener Sache von der Befugniß,
<lb/>sich selbst zu vertreten, Gebrauch gemacht, aber
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0173.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0173"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>dennoch einen Anwalt als Vertreter bestellt, so hat
<lb/>die Zustellung des Urtheiles und der Berufungs- 
<lb/>schrift nur an diesen bestellten Anwalt zu erfolgen.

<lb/>Sinzig — Triaera.

<lb/>In der beim Königl. Landgerichte zu Coblenz anhängig
<lb/>gewesenen Prozeßsache des Rentners Carl Sinzig zu Wiesbaden
<lb/>gegen 1) den Rechtsanwalt Carl Triacca und 2) die Rentncrin
<lb/>Angelika Triacca zu Coblenz wurde in der Berufungsinstanz
<lb/>von den Beklagten beantragt, die vom Kläger gegen das Uriheil
<lb/>des gedachten Landgerichts vom 19. Dezember 1888 eingelegte
<lb/>Berufung als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beklagte sub I
<lb/>als Rechtsanwalt sich selbst vertreten habe, die Berufung daher
<lb/>nicht nur, wie geschehen, dem Rechtsanwälte Cillis als be- 
<lb/>stelltem Vertreter beider Beklagten, sondern auch dem Beklagten
<lb/>zu 1 habe zugestellt werden müssen. Das Oberlandesgericht verwarf
<lb/>diese Einrede der Unzulässigkeit der Berufung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das von den Beklagten gegen die Zulässigkeit der Berufung
<lb/>erhobene Bedenken ist nicht begründet.

<lb/>Nach Z 74 der Prozeßordnung kann der bei dem Prozeß- 
<lb/>gerichte zugelastene Rechtsanwalt sich selbst vertreten. Von
<lb/>dieser Befugniß hat der Beklagte zu 1 insoweit Gebrauch ge- 
<lb/>macht, als er außer der Benachrichtigung des Klägers, daß er
<lb/>sich selbst vertreten werde, demselben einen von ihm unter- 
<lb/>schriebenen Schriftsatz hat zustellen lassen. Diese Selbstvertretung
<lb/>macht den Anwalt nicht zu feinem eigenen Prozeßbevollmächtigten,
<lb/>dessen Vollmacht ohne ausdrücklichen Widerruf fortbesteht. Der
<lb/>Anwalt in eigener Sache bleibt Partei und ist nur von der
<lb/>Verpflichtung befreit, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Hat
<lb/>er solchen bestellt, so finden auch ihm gegenüber ausschließlich
<lb/>die ZZ 162 und 164 der Prozeßordnung Anwendung, welche
<lb/>die rechtliche Wirksamkeit jeder Zustellung in dem rechtshängig
<lb/>gewordenen Rechtsstreite davon abhängig machen, daß sie an
<lb/>den bestellten Bevollmächtigten erfolgt. Eine zweite Zustellung
<lb/>an die Partei selbst kennt die Civilprozeßordnung nicht. Rechts- 
<lb/>anwalt Cillis ist für die erste Instanz von beiden Beklagten
<lb/>als Prozeßbevollmächtigter bestellt. Die für die Zulästigkeit
<lb/>der Berufung maßgebenden Zustellungen des Urtheiles und der
<lb/>Berufungsschrift konnten daher und zwar letztere, so lange sür
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0174.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0174"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e17767" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Action en bornage im Sinne des Art. 646 des B. G.-B. Geltendmachung des Eigenthums an einer bestimmten Grundfläche. Nothwendigkeit einer Vindikationsklage. Widerklage. Rechtshängigkeit der Hauptklage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>die Berufungsinstanz ein Prozeßbevollmächtigter von den Be- 
<lb/>klagten nicht bestellt war, was unbestritten zur Zeit der letzteren
<lb/>Zustellung nicht geschehen war, nur an den Rechtsanwalt Cillis
<lb/>erfolgen. Das Urtheil ist von beiden Theilen am 15. bezw.
<lb/>26. Januar, die Berufung am 14. Februar, mithin formgerecht
<lb/>und innerhalb der gesetzlichen Frist zugestellt.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 18. Mai 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Rieth — Jonen I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Action eil bornage iitt Ditltlt -es Art. 648 des
<lb/>B. G-B. — Geltendmachung des Eigenthnms an
<lb/>einer vestimmte« Grundfläche. — Notywenvigkeit
<lb/>einer Vindikationsklage. — Widerklage. — Rechts- 
<lb/>hängigkeit der Hauptklage.

<lb/>Soll die als eine aotion en borna^a erhobene Klage
<lb/>dazu dienen, daß das vom Kläger an einer be- 
<lb/>stimmten Grundfläche behauptete, aber vom Be- 
<lb/>klagten bestrittene Eigenthum dem Kläger zuge- 
<lb/>wiesen werde, so kann diese Klage für sich allein
<lb/>nicht zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs
<lb/>genügen; es ist vielmehr eine Vindikationsklage
<lb/>gegen den im Besitze der streitigen Grundfläche
<lb/>befindlichen Eigenthümer des anliegenden Grund- 
<lb/>stücks zu erheben bezw. mit der Klage auf Ab- 
<lb/>markung zu verbinden.

<lb/>Ist die Hauptklage angebrachter Maßen abzuweisen,
<lb/>so wird dadurch der Widerklage die für ihre Zu- 
<lb/>lässigkeit nothwendige Voraussetzung der Rechts- 
<lb/>hängigkeit der Klage mit Rückwirkung entzogen.

<lb/>Schmitz — Mohrhenn.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Aufhebung
<lb/>des Urtheiles des König!. Landgerichts zu Elberfeld vom
<lb/>4. Dezember 1886 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die vorliegende Klage ist in ihrem Anträge darauf ge- 
<lb/>richtet, daß der im Laufe des Prozesses verstorbene Beklagte
<lb/>Johann Carl Mohrhenn verurtheilt werde, gemeinschaftlich mit
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0175.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0175"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Kläger aus gemeinschaftliche Kosten durch einen zu er- 
<lb/>nennenden Sachverständigen die Grenze zwischen ihren in der
<lb/>Klage bezeichneten Grundstücken absteinen zu lassen, und ist
<lb/>demnach, wie sich auch aus den in der Klageschrift angegebenen
<lb/>Gründen ergibt, nur als eine action en bornagß im Sinne
<lb/>des Art. 646 des B. G.-B. erhoben. Eine solche Klage ist
<lb/>zwar, da der erwähnte Artikel nicht vorschreibt, daß bei deren
<lb/>Erhebung die Grenzen schon feststehen müßten, nicht nur für
<lb/>den dem Bürgerlichen Gesetzbuche eigenthümlichen Fall gegeben,
<lb/>wo selbst bei bestimmten und unbestrittenen Grenzen der an- 
<lb/>einander liegenden Grundstücke jeder der Eigenthümer dieser
<lb/>Grundstücke zur Vermeidung späterer Streitigkeiten die Ab- 
<lb/>markung seines Grundstücks von dem Grundstücke seines Nach- 
<lb/>bars zu verlangen berechtigt ist, sondern auch für den Fall,
<lb/>wo die Grenzen der Grundstücke derart verwirrt sind, daß keiner
<lb/>der Eigenthümer dieselben bezeichnen kann und demnach zunächst
<lb/>eine Feststellung und Regulirung der Grenzen erforderlich ist.
<lb/>Soll indessen die auf Grund des Art. 646 erhobene Klage
<lb/>auf Abmarkung dazu dienen, daß das vom Kläger an einer
<lb/>bestimmten Grundfläche behauptete, aber vom Beklagten be- 
<lb/>strittene Eigenthum dem Kläger zugewiesen werde, so kann
<lb/>diese Klage selbstredend für sich allein nicht zur Geltendmachung
<lb/>eines solchen Anspruchs genügen; es ist vielmehr,, da es sich
<lb/>alsdann nicht von einer blosen Grenzregulirung in dem an- 
<lb/>gegebenen Sinne handelt, eine Vindikationsklage gegen den
<lb/>im Besitze der streitigen Grundfläche befindlichen Eigenthümer
<lb/>des anliegenden Grundstücks zu erheben und mit der Klage
<lb/>auf Abmarkung zu verbinden. Letzteres trifft im untergebenen
<lb/>Falle zu, da nach der eigenen Behauptung des Klägers sein
<lb/>Grundstück schon vor dem Jahre 1848 durch den jetzt noch
<lb/>vorhandenen alten Leichenweg. welchen sein Rechtsvorgänger,
<lb/>wie er behauptet, bei dem im Jahre 1848 stattgefundencn
<lb/>Ausbau des Communalweges von Ronsdorf nach Blombach
<lb/>in Folge einer zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien
<lb/>und dem Bürgermeister von Ronsdorf getroffenen Vereinbarung
<lb/>eigenthümlich erworben haben soll, von dem Grundstücke der
<lb/>Beklagten geschieden war, von den Beklagten aber der vom
<lb/>Kläger behauptete Erwerb des Eigenthums an jenem Wege,
<lb/>woran dieselben als an einem Kultur- oder Exploitationswege
<lb/>ein Miteigenthum und Mitbenutzungsrecht in Anspruch nehmen,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0176.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0176"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e17981" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zwangsvollstreckung. Urtheil nach altem Verfahren. Einwendungen. Zuständigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>bestritten wird, und es sich daher nicht von einer Regulirung
<lb/>der Grenzen, sondern von der Feststellung des Eigenthums an
<lb/>einer bestimmten Grundfläche handelt. Ein auf Vindikation
<lb/>oder Feststellung des Eigenthums an dem fraglichen Wege ge- 
<lb/>richteter Antrag ist aber weder in der Klage enthalten, noch
<lb/>überhaupt vom Kläger genommen worden, und ist daher die
<lb/>Klage unter Abänderung des angefochtenen Urtheiles ange- 
<lb/>brachter Maßen abzuweisen.

<lb/>Was die Widerklage*) betrifft, so würde ein rechtlicher Zu- 
<lb/>sammenhang derselben mit der Klage (vgl. Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 11 S. 423) nur dann anzunehmen sein,
<lb/>wenn die Klage als eine auf Vindikation des fraglichen Weges
<lb/>gerichtete erhoben wäre. Derselben wird aber auch, da die
<lb/>Klage angebrachter Maßen abzuweiscn ist, durch eine solche
<lb/>Abweisung der Klage die für ihre Zulässigkeit nothwendige
<lb/>Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage mit Rückwirkung
<lb/>entzogen, und ist dieselbe daher unter Abänderung des an- 
<lb/>gefochtenen Urtheiles ebenso, wie die Klage, angebrachter
<lb/>Maßen abzuweisen.

<lb/>11. Senat. Sitzung vom 29. März 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Schilling — Heiliger.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Zwangsvollstreckung. — Urthetl nach allem Ver- 
<lb/>fahren. — Einwendungen. — Zuständigkeit.

<lb/>Für Klagen auf Aufhebung von Zwangsvoll-
<lb/>streckungsmaßregeln aus Grund eines nach dem
<lb/>Verfahren vor dem 1. Oktober 1879 erlassenen
<lb/>Urtheiles, welche von den Kindern der ursprüng- 
<lb/>lichen Schuldner mit der Behauptung erhoben
<lb/>werden, daß sie auf den Nachlaß der Letzteren ver- 
<lb/>zichtet hätten und daher aus dem Urtheile nicht
<lb/>haftbar seien, ist als Prozeßgericht nach Z 686 der
<lb/>Zivilprozeßordnung und dem Gesetze vom 31.
<lb/>März 1879 dasjenige Gericht zuständig, welches
<lb/>das Urtheil erlassen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieselbe war auf Anerkennung des Benutzungsrechtes an dem
<lb/>Wege gerichtet.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0177.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0177"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Becker — Böhmer.

<lb/>Der pensionirte Lehrer Böhmer zu Köln hat auf Grund
<lb/>eines gegen die Eheleute Peter Becker und Eva geb. Schwam-
<lb/>born erwirkten Urtheiles des Kgl. Landgerichts zu Bonn vom
<lb/>2. November 1863 gegen deren Kinder, nämlich den Post- 
<lb/>sekretair Wilhelm Becker, den Bäckermeister Peter Becker, beide
<lb/>zu Köln, und die Lehrerin Hubertine Becker zu Kalk Forderungs- 
<lb/>pfändung und Mobilarpfändung erwirkt bezw. vornehmen lassen.
<lb/>Die Geschwister Becker haben mit der Behauptung, daß sie
<lb/>aus dem bezogenen Urtheile nicht haftbar seien, weil sie auf
<lb/>die Nachlässe ihrer verstorbenen Eltern verzichtet hätten, Klage
<lb/>gegen Böhmer zum Landgerichte Köln erhoben mit dem Anträge,
<lb/>den Beklagten für nicht berechtigt zu erklären, aus dem frag- 
<lb/>lichen Urtheile Ansprüche gegen sie, die Kläger, herzuleiten,
<lb/>demgemäß den Pfändungsbeschluß des Kgl. Amtsgerichts zu
<lb/>Köln vom 21. August 1888, sowie die Pfändungen vom
<lb/>2. Oktober 1888 aufzuheben.

<lb/>Der Beklagte erhob unter Verweigerung der Einlassung auf
<lb/>die Hauptsache die Einrede der Unzuständigkeit, und wies das
<lb/>Landgericht dieserhalb durch Urtheil vom 31. Dezember 1888
<lb/>die Klage ab. Die gegen dieses Urtheil von den Klägern
<lb/>eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Berufung ist an sich statthaft und form- und fristgerecht
<lb/>eingelegt.

<lb/>Beklagter hat auf Grund eines gegen die Eheleute Becker
<lb/>im Jahre 1863 vom Landgerichte zu Bonn erlassenen Urtheiles
<lb/>gegen die Kläger als deren Erben Zwangsvollstreckung ein- 
<lb/>geleitet. Die von den Klägern auf Aufhebung derselben beim
<lb/>hiesigen Landgerichte erhobene Klage beantragt Beklagter wegen
<lb/>Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der §§ 686, 687 und
<lb/>696 in Verbindung mit 8 707 der Civilprozeßordnung abzu- 
<lb/>weisen.

<lb/>Der erste Richter hat auch demgemäß auf Grund der
<lb/>88 687 und 707 1. c. die Klage wegen Unzuständigkeit des
<lb/>Gerichts abgewiesen. Den in den Entscheidungsgründen dieses
<lb/>Urtheiles gemachten Ausführungen, daß, obwohl es sich um
<lb/>eine Zwangsvollstreckung aus einem nach altem Verfahren
<lb/>ergangenen Urtheile handle, doch im vorliegenden Falle die
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0178.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0178"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen der Civilprozeßordnung bezüglich der Einstellung,
<lb/>Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sowie
<lb/>über die Geltendmachung von Einwendungen, welche die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung betreffen, zufolge des Gesetzes vom 31. März 1879,
<lb/>betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Civilprozeßordnung,
<lb/>zur Anwendung kommen müßten, ist durchaus beizupflichten.

<lb/>Die Einwendungen in der Zwangsvollstreckungsinstanz sind
<lb/>in drei Gruppen zu scheiden, nämlich:

<lb/>1. Einwendungen gegen die Ertheilung der Vollstreckungs- 
<lb/>klausel,

<lb/>2. Einwendungen bezw. Anträge und Erinnerungen, welche
<lb/>die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Verfahren
<lb/>des Gerichtsvollziehers betreffen,

<lb/>3. Einwendungen, welche den durch das Urtheil sestgestellten
<lb/>Anspruch selbst betreffen (8 686).

<lb/>Diese letzteren, welche ihrer Natur nach nur Einwendungen
<lb/>des Schuldners sein können, sind materielle und bei dem
<lb/>Prozeßgerichte erster Instanz im Wege der Klage geltend
<lb/>zu machen (vgl. Struckmann und Koch Anm. 1 zu §§ 685
<lb/>bis 689, Wilmowski und Levy Anm. 1 zu § 686). Außer- 
<lb/>dem bestimmen die 8§ 687 und 696 1. e. noch andere Fälle,
<lb/>in denen das Prozeßgericht erster Instanz des § 686 zuständig
<lb/>ist. Daß im vorliegenden Falle nicht, wie Kläger behaupten,
<lb/>das Landgericht Köln Prozeßgericht in diesem Sinne ist, sondern
<lb/>das Landgericht Bonn, von welchem das vollstreckte Urtheil
<lb/>erlassen ist, bedarf keiner weiteren Begründung; es handelt sich
<lb/>unter den Parteien nur um die Frage, ob überhaupt die Klage
<lb/>einen Einwand enthalte, der nach den Bestimmungen der Civil- 
<lb/>prozeßordnung vor das Prozeßgericht im Sinne des 8 686
<lb/>gehört oder nicht. Auch in diesem Punkte muß die Entscheidung
<lb/>des Vorderrichters als zutreffend erachtet werden, welcher auf
<lb/>Grund der 88 687, 665 und 707 das angegangene Land- 
<lb/>gericht Köln nicht für zuständig hält. Die dem im alten Ver- 
<lb/>fahren erlassenen Urtheile hinzugefügte Vollstreckungsklausel
<lb/>erstreckt sich bei Zustellung des Urtheiles an die Erben von
<lb/>Rechtswegen auch auf diese. Zur Zeit der Zustellung waren
<lb/>die Kläger noch Erben ihrer Mutter, welche als Solidar-
<lb/>schuldnerin für das Ganze verurtheilt ist; denn jene Zustellung
<lb/>erfolgte im August 1888 und die Verzichte der Kläger liegen
<lb/>später. Auch ist die Zwangsvollstreckung vor dem Verzichte der
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0179.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0179"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>einzelnen Kläger rechtswirksam vollzogen worden. Es waren
<lb/>damals die Kläger nicht, wie sie behaupten, dritte Personen,
<lb/>sondern wirkliche Erben des Gesammtschuldners, und kann die
<lb/>materiell-rechtliche Bestimmung des Art. 785 des B. G.-B.
<lb/>keinen Einfluß haben auf die für den einzelnen Fall geltenden
<lb/>prozeßrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren. Es gehört
<lb/>der materielle Einwand des untergebenen Falles zu denjenigen,
<lb/>bei welchen der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
<lb/>darin besteht, daß der in Anspruch genommene Schuldner die
<lb/>Zulässigkeit der subjektiven Beziehungen in Abrede stellt, indem
<lb/>er seine Rechtsnachfolge auf Grund eines selbständigen that-
<lb/>sächlichen Vorbringens bestreitet. Gemäß obiger Ausführung
<lb/>kann Untergebens zwar von einer besonderen Ertheilung der
<lb/>Vollstreckungsklausel gegen die Erben des Schuldners nicht die
<lb/>Rede sein; doch unterliegt es keinem Zweifel, daß in rechtlicher
<lb/>Beziehung genau der in §§ 687 und 665 vorgesehene Einwand
<lb/>vorliegt. Dagegen ist der von den Klägern angezogene § 696
<lb/>Civilprozeßordnung augenscheinlich nicht anwendbar. Anlangend
<lb/>die Behauptung der Kläger, es handle sich Untergebens nur um
<lb/>eine Feststellungsklage im Sinne des § 231 Civilprozeßordnung,
<lb/>so mag hier unerörtert bleiben, ob der Schuldner prinzipiell
<lb/>berechtigt wäre, außer der bei dem Prozeßgerichte erster Instanz
<lb/>geltend zu machenden Klage auf Feststellung des Nichtbestehens
<lb/>des angeblich die Zwangsvollstreckung begründenden Rechts im
<lb/>persönlichen Gerichtsstände des Gläubigers anzustellen oder
<lb/>nicht. Die vorliegende Klage kann mit Rücksicht auf den Zweck
<lb/>und den Inhalt des Antrages nicht als Feststellungsklage im
<lb/>Sinne des § 231 1. c. angesehen werden, denn der Zweck ist ein
<lb/>sachlicher, die Aufhebung der begonnenen Zwangsvollstreckung,
<lb/>und dafür ist die Klage beim Prozeßgerichte erster Instanz
<lb/>gegeben (vergl. Wilmowski und Levy Anm. 1 zu 8 686,
<lb/>Seuffert Anm. 3 zu § 686). Der zweite Theil des Antrages
<lb/>enthält auch dementsprechend ausdrücklich die Aufhebung der
<lb/>getroffenen Zwangsmaßregeln. Wenn zwar der Theil des
<lb/>Klagebegehrens bis zu den Worten: „Ansprüche gegen die
<lb/>Kläger zu erheben" eine Erklärung bezielt, so ist dies keine
<lb/>Feststellung im Sinne des § 231 1. c., sondern es enthält
<lb/>der Antrag darin nur klagebegründende Thatsachen, deren
<lb/>Prüfung und Würdigung in die Entscheidungsgründe des
<lb/>Urtheiles gehört. Bei einer Feststellungsklage im Sinne des
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0180.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0180"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e18405" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Jagdvergehen. Gemeinde-Jagdbezirk</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Z 231 1. e. darf der Antrag — dem Zwecke des Rechtsbehelfs
<lb/>entsprechend — sich nur auf die Feststellung, nicht aber
<lb/>zugleich auf eine sachliche Entscheidung beziehen. Hiernach
<lb/>war, wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 30. April 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: von Coellen — Hartzfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Jagdvergehen. — Gemeinde-Jagdbezirk.

<lb/>Zum Gemeinde-Jagdbezirk gehören nach Aussonde- 
<lb/>rung der zur eigenen Ausübung der Jagd geeig- 
<lb/>neten Grundstücke alle übrigen Grundstücke des
<lb/>Gemeindebezirks, auch wenn dieselben keine 300
<lb/>Morgen im Zusammenhänge umfassen.

<lb/>Strafsache gegen E. ^

<lb/>Der Bezirk der Gemeinde Wiebelskirchen ist mit Genehmigung
<lb/>der Aufsichtsbehörde in mehrere Jagdbezirke getheilt. E. ist
<lb/>Anpächter des Jagdbezirks „linkes Bliesufer von der Oster- 
<lb/>mündung und linkes Osterufer". In dem Jagdpachtvertrage
<lb/>heißt es unter II: „Ausgeschlossen von der Verpachtung sind
<lb/>die auf dem Banne Wiebelskirchen belegenen sämmtlichen
<lb/>Königlichen Waldungen und das zusammenhängende Hofgut
<lb/>Baltersbacherhof, sowie alle sonst von der Ausübung der Jagd
<lb/>gesetzlich ausgeschlossenen Grundstücke. Auf dem linken Oster- 
<lb/>ufer im Banne Wiebelskirchen, aber von dem übrigen Jagd- 
<lb/>bezirk völlig durch den Königlichen Ziehwald, der keine
<lb/>300 Morgen groß ist, getrennt, liegt der Distrikt „Oberster
<lb/>Wasserberg" von einer weit geringeren Gesammlfläche, als
<lb/>300 Morgen. Etwa 16 Morgen in diesem Distrikte sind
<lb/>Eigenthum des Jagdpächters E. Wegen Ausübung der Jagd
<lb/>auf letzteren nicht eingefriedigten Grundstücken wurde E. aus
<lb/>die gegen ihn aus § 292 Str.-G.-B. erhobene Anklage von
<lb/>dem Schöffengerichte der Uebertretung des § 17 Abs. 2 des
<lb/>Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 schuldig erklärt und zu
<lb/>einer Geldstrafe verurtheilt. Rach den Grundbestimmungen des
<lb/>Jagdpolizeigesetzes, so wird in dem schöffengerichtlichen Urtheile
<lb/>ausgeführt, besonders nach dem die Regel des § 2 bestätigenden
<lb/>8 4, in welchem nach richtiger Auslegung und nach der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte auch für einen Gemeinde - Jagdbezirk ein
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0181.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0181"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg-
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>zusammenhängender Flächenraum von 300 Morgen als noth-
<lb/>wendige Voraussetzung aufgestellt werde, könne die Enklave
<lb/>„Oberster Wasserberg" weder einen selbständigen Jagdbezirk
<lb/>bilden, noch den« vom Angeklagten gepachteten Jagdbezirke
<lb/>angeschlossen werden, vielmehr müsse die Jagd auf demselben
<lb/>ruhen. Mit Unrecht stütze Angeklagter sich auf den Jagdpacht- 
<lb/>vertrag; denn in demselben sei ihm nicht nur nicht diese
<lb/>Enklave ausdrücklich mitverpachtet, sondern aus dieselbe treffe
<lb/>die Bestimmung unter It des Vertrages zu: „Ausgeschlossen
<lb/>von der Verpachtung sind .... alle sonst von der Ausübung
<lb/>der Jagd gesetzlich ausgeschlossenen Grundstücke". In der
<lb/>Handlung des Angeklagten könne aber der Thatbestand des
<lb/>8 292 Str.-G.-B. nicht gefunden werden, weil dieses Vergehen
<lb/>einen unberechtigten Eingriff in ein fremdes Jagdrecht voraus- 
<lb/>setze, also nur dann möglich sei, wenn einem Anderen die
<lb/>ausschließliche Jagdberechtigung zustehe. In« vorliegenden Falle
<lb/>bestehe aber ein solches Jagdausübungsrecht überhaupt nicht.
<lb/>Dagegen habe der Angeklagte, insofern er die Jagd auf seinem
<lb/>eigenen Grund und Boden, auf welchem er dieselbe gesetzlich
<lb/>ruhen lasten müsse, ausgeübt habe, sich einer Uebertretung des
<lb/>8 17 Abs. 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850
<lb/>schuldig gemacht.

<lb/>Auf die von dem Angeklagten eingelegte Berufung erfolgte
<lb/>vor der Strafkammer des Königl. Landgerichts zu Saarbrücken
<lb/>Freisprechung und die von der Staatsanwaltschaft eingelegte
<lb/>Revision wurde von dem Strafsenate des Oberlandesgerichts
<lb/>verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die für die Entscheidung maßgebende Frage, ob der weniger
<lb/>als 300 Morgen große Distrikt „Oberster Wasserberg", auf welchem
<lb/>der Angeklagte die Jagd ausgeübt hat, von der Ausübung der
<lb/>Jagd gesetzlich ausgeschlossen ist, muß mit dem angefochtenen Ur-
<lb/>theile verneint werden. Der 8 4 des Jagdpolizeigesetzes vom
<lb/>7. März 1850 bestimmt nämlich, daß mit Ausnahme der im
<lb/>8 2 bezeichneten, den Grundbesitzer zur eigenen Ausübung des
<lb/>Jagdrechts berechtigenden Grundstücke alle übrigen Grund- 
<lb/>stücke eines Gemeindebezirks der Regel nach einen
<lb/>gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Mit dieser Bestimmung
<lb/>ist aber die Annahme, daß alle nicht besonders ausgenommenen
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0182.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0182"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg. — 63 —

<lb/>Grundstücke eines einen Flächeninhalt von 300 Morgen nicht
<lb/>besitzenden Gemeindebezirls, sowie diejenigen Grundstücke eines
<lb/>größeren Gemeindebezirks, welche nicht mit anderen eine
<lb/>ungetrennte Fläche von mindestens 300 Morgen ausmachen,
<lb/>keinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, nicht nur nicht ver- 
<lb/>einbar, sondern sie würde auch das Gesetz insofern als lückenhaft
<lb/>erscheinen lasien, als mit Rücksicht auf die jedem Grundbesitzer
<lb/>gesetzlich zustehende Nutzung der Jagd keine, jedenfalls keine
<lb/>ausreichende Anordnung getroffen wäre.

<lb/>Das dem Jagdpolizeigesetze als Vorbild gedient habende
<lb/>für das linke Rheinufer gegebene Gesetz vom 17. April 1830
<lb/>stellt als Regel auf, daß die gemeinschaftlichen Jagdbezirke die- 
<lb/>selben Grenzen, wie die Gemeindebezirke haben, gestattet aber
<lb/>den Communalbehörden, mit Genehmigung des Landraths aus
<lb/>dem Banne einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagd- 
<lb/>bezirke zu bilden, ohne Einschränkungen in Betreff der Größe
<lb/>oder des Zusammenhanges aufzustellen. Das Jagdpolizeigesetz
<lb/>enthält im Z 4 insofern eine Neuerung, als es bezüglich der
<lb/>der Gemeindebehörde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
<lb/>gestatteten Bildung mehrerer für sich bestehenden Jagdbezirke
<lb/>aus dem Bezirke einer Gemeinde bestimmt, daß keiner dieser
<lb/>Jagdbezirke eine geringere Fläche, als 300 Morgen umfassen
<lb/>darf; es würde also, wenn es auch das Erforderniß des Zu- 
<lb/>sammenhanges dieser Fläche vorausgesetzt hätte, um so mehr
<lb/>Veranlassung gehabt haben, dieses in bestimmter Weise zum
<lb/>Ausdruck zu bringen. Die Entstehungsgeschichte des Jagd- 
<lb/>polizeigesetzes ergibt auch, daß die Frage in Betreff des
<lb/>besagten Erfordernisses zwar angeregt worden ist, aber keine
<lb/>Uebereinstimmung der Faktoren der Gesetzgebung obgewaltet hat.

<lb/>Im Uebrigen berechtigt auch der § 7 des Jagdpolizeigesetzes,
<lb/>wonach Grundstücke, welche von einem mindestens 300 Morgen
<lb/>großen, eine einzige Besitzung bildenden Walde ganz oder
<lb/>größtentheils eingeschlossen sind, dem gemeinschaftlichen Jagd- 
<lb/>bezirke der Gemeinde nicht zugeschlagen werden, auch wenn sie
<lb/>nicht unter den § 2 fallen, zu dem Schluffe, daß beim Mangel
<lb/>der besagten Größe und der Einschließung die Grundstücke zum
<lb/>gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören; zutreffend hebt das
<lb/>angefochtene Urtheil auch hervor, daß die vorgedachte Bestimmung
<lb/>in Betreff der ganz eingeschlossenen Grundstücke bei der Annahme,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0183.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0183"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e18713" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertheilungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. April 1887. Vertheilungsplan. Widerspruch gegen denselben. Frist zum Nachweise der Klageerhebung. Versäumung der Frist. Berufungsinstanz. Credithypothek</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>daß abgetrennte Parzellen nicht zum Jagdbezirke der Gemeinde
<lb/>gehören- überflüssig gewesen wäre.

<lb/>Hiernach ist in Uebereinstimmung mit der Entscheidung des
<lb/>Oberverwaltungsgerichts im Bande 10 Seite 156 das Erfor- 
<lb/>derniß eines zusammenhängenden Flächenraumes von wenigstens
<lb/>300 Morgen als die Bedingung der Ausübung der Jagd nicht
<lb/>allgemein, sondern nur im Falle des § 2a und bei der Bildung
<lb/>eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks aus mehreren Waldenklaven
<lb/>(8 7 letzter Absatz) vorhanden. Wenn folglich der fragliche
<lb/>Distrikt „Oberster Wasserberg" gesetzlich nicht bezüglich der Aus- 
<lb/>übung der Jagd ausgeschlossen ist, so besteht keine Differenz
<lb/>darüber, daß alsdann der Angeklagte auch auf diesem Distrikte
<lb/>ebenso, wie auf dem davon durch den fiskalischen Wald
<lb/>getrennten, schon für sich über 300 Morgen im Zusammen- 
<lb/>hänge großen Theile des Gemeindebezirks zur Ausübung der
<lb/>Jagd berechtigt ist.

<lb/>Strafsenat. Sitzung vom 17. Mai 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertheilungsversahren nach Maßgabe ves Gesetzes
<lb/>vom 18. April 1887. — Bertheilungsplan. — Wiver-
<lb/>spruch gegen denselben. — Frist zum Nachweise der
<lb/>Klageeryebung. — Versäumung der Frist. — Be
<lb/>rusungsinstanz. — Credithypothek.

<lb/>Die im Z 22 des Gesetzes über das Verfahren bei
<lb/>Vertheilung von Jmmobilarpreisen im Geltungs- 
<lb/>bereiche des Rheinischen Rechts vom 18. April 1887
<lb/>vorgeschriebene Frist von einem Monate zum Nach- 
<lb/>weise der Klageerhebung seitens desjenigen, welcher
<lb/>gegen den Vertheilungsplan Widerspruch erhoben
<lb/>hat, beginnt mit dem Tage des zur Erklärung über
<lb/>den Vertheilungsplan bestimmten Termines, in
<lb/>welchem der Widerspruch seine Erledigung nicht
<lb/>gefunden hat. Diese Frist ist präklusivischer Natur
<lb/>und der Disposition der Parteien entzogen. Es
<lb/>kann deshalb der Einwand der Versäumung der Frist
<lb/>und der Verspätung der Klage noch in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz geltend gemacht werden.
<lb/>Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Credit- 
<lb/>hypothek.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0184.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0184"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Rüsch - Firma Börsch &amp; Hahn.

<lb/>Auf Grund einer vor Notar Hellmann zu Iserlohn am
<lb/>16. August 1873 aufgenommenen Urkunde, laut welcher der
<lb/>zu Düsseldorf wohnende Restaurateur Ahmer erklärt, daß er
<lb/>mit dem Restaurateur Klötmann zu Iserlohn in Geschäftsver- 
<lb/>bindung stehe und diesem für alle Forderungen, welche er dem- 
<lb/>selben bereits verschulde und in Zukunft noch verschulden werde,
<lb/>insbesondere für Wechsel, Unkosten, Vorschüsse, Zinsen u. s. w.
<lb/>eine Kaution von 4000 Thaler und zur Sicherheit dieser
<lb/>Kaution seine in dem Akte näher bezeichnete zu Düsseldorf
<lb/>belegene Besitzung zur Hypothek stelle, ist zum Vortheile des
<lb/>Klötmann beim zuständigen Hypothekenamte entsprechende Ein- 
<lb/>tragung genommen worden. Die betreffende Besitzung wurde
<lb/>später zur Zwangsversteigerung gebracht und über die Ver-
<lb/>theilung des Steigpreises das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
<lb/>Nach Aufstellung des vorläufigen Vertheilungsplanes, in welchem
<lb/>die zum Vortheile des Klötmann eingetragene Forderung wegen
<lb/>Nichtanmeldung ausgeschlossen worden, meldete die jetzige Ehe- 
<lb/>frau Rüsch als Rechtsnachfolgerin und Universalerbin ihres
<lb/>inzwischen verstorbenen Ehemannes Klötmann durch Erhebung
<lb/>eines Widerspruchs eine Forderung von 12 000 Mark nebst
<lb/>Zinsen, veranschlagt auf 1800 Mark, an. In dem Termine
<lb/>zur Erklärung über den Plan vom 12. Oktober 1888 fand
<lb/>der Widerspruch keine Erledigung, und wurde der Plan am
<lb/>19. Oktober 1888 dahin endgültig festgestellt, daß unter Vor- 
<lb/>behalt einer Summe von 13 800 Mark zur Berichtigung des
<lb/>streitigen Betrages sämmtliche übrige angemeldete Hypothekar- 
<lb/>gläubiger volle Anweisung erhielten mit Ausnahme der Firma
<lb/>Börsch &amp; Hahn in Liquidation zu Mülheim a. Rh. Letztere,
<lb/>deren Forderung, festgesetzt auf 7925 Mark 80 Pfge., der
<lb/>streitigen Forderung nachstehen würde, wurde einstweilen nur
<lb/>auf den Rest der vorläufigen Vertheilungsmasse mit 2870 Mark
<lb/>79 Pfg. angewiesen.

<lb/>In Verfolgung des unerledigten Widerspruchs erhob die
<lb/>Ehefrau Rüsch beim König!. Landgerichte zu Düsseldorf gegen
<lb/>die Firma Börsch &amp; Hahn Klage mit dem Anträge, ihr aus
<lb/>dem Steigerlöse der subhastirten Grundstücke einen Betrag von
<lb/>12 000 Mark nebst 1800 Mark rückständiger Zinsen und
<lb/>laufender Zinsen zu 5 Prozent, Berechnung Vorbehalten, zu- 
<lb/>zuweisen und die Auszahlung dieser Beträge an sie zu verordnen.

<lb/>Archiv 80. Bd. 4. Heft. Zweite Abtheilung. 5
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0185.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0185"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Die am 19. November 1888 erfolgte Klagezustellung
<lb/>wurde dem Vertheilungsgerichte am 20. November 1888
<lb/>nachgewiefen.

<lb/>Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte
<lb/>unter Anderem geltend, daß dem Klötmann durch den Akt vom
<lb/>16. August 1873 eine gültige Hypothek nicht bestellt sei.

<lb/>Durch Urtheil vom 6. März 1889 wies das Landgericht
<lb/>die Klage ab, weil der notarielle Akt weder die dem Klötmann
<lb/>zur Zeit der Thätigung desselben zustehende Forderung, noch
<lb/>eine Verbindlichkeit des Letzteren zur Creditgewährung enthalte
<lb/>und daher die auf Grund desselben geschehene Eintragung nicht
<lb/>rechtswirksam sei.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte die Klägerin Berufung ein, und
<lb/>wurde seitens der Beklagten eingewendet, daß die im § 22 des
<lb/>Vertheilungsgesetzes vorgeschriebene Frist über den Nachweis der
<lb/>Klageerhebung, welche präklusiver Art sei, nicht innegehalten
<lb/>und daher die Klage verspätet sei; letztere habe aber auch gar
<lb/>nicht gegen sie, Beklagte, allein gerichtet werden dürfen, weil
<lb/>sie nur aus einen Theil der vorbehaltenen Summe Anweisung
<lb/>erhalten könne. Dem gegenüber wurde für die Klägerin
<lb/>behauptet, daß die Frist gewahrt sei, weil solche erst am
<lb/>19. Oktober 1888 zu laufen angefangen; auch sei dieselbe
<lb/>nicht materiell präklusivisch, vielmehr fänden die Bestimmungen
<lb/>des § 764 der Civilprozeßordnung auch auf die vorliegende
<lb/>Frist Anwendung; es handle sich um eine gesetzliche Frist,
<lb/>welche gemäß 8 202 der Civilprozeßordnung durch Vereinbarung
<lb/>der Parteien verlängert werden könne und thatsächlich still- 
<lb/>schweigend verlängert worden sei, weil anderen Falles Beklagte
<lb/>vor Einlassung auf die Klage diesen Mangel hätte rügen
<lb/>müssen. Klägerin erbot außerdem Beweis durch das Zeugniß
<lb/>der Prozeßbevollmächtigten der Parteien erster Instanz dafür,
<lb/>daß der Bevollmächtigte der Beklagten sich mit der Nichtbeob- 
<lb/>achtung der Frist einverstanden erklärt habe, und behauptete,
<lb/>daß die Klage auch um deswillen nicht als verspätet angesehen
<lb/>werden könne, weil der Vertheilungsplan noch gar nicht aus- 
<lb/>geführt sei. Zur Sache stritten die Parteien darüber, ob dem
<lb/>Klötmann eine gültige Credithypothek bestellt worden sei.

<lb/>Das Oberlandesgericht verwarf die eingelegte Berufung aus
<lb/>folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0186.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0186"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Was zunächst den in dieser Instanz von der Beklagten
<lb/>erhobenen formellen Einwand anlangt, so würde die am
<lb/>19. November 1888 zugestellte Klage nicht unter Wahrung
<lb/>der im 8 22 des Vertheilungsgesetzes vom 18. April 1887
<lb/>vorgeschriebenen Frist erhoben sein, wenn der Lauf dieser Frist
<lb/>untergebens am 12. Oktober und nicht erst am 19. Oktober
<lb/>eröffnet wurde. Elfteres ist aber zweifellos der Fall, da die
<lb/>Frist mit dem Tage des zur Erklärung über den Vertheilungs- 
<lb/>plan bestimmten Termines beginnt, in welchem der Widerspruch
<lb/>keine Erledigung gefunden hat. Wie die Akten über das
<lb/>Vertheilungsverfahren ergeben, hat am 12. Oktober die erste
<lb/>und einzige Verhandlung über den Widerspruch stattgefunden;
<lb/>zwar ist ein fernerer Termin angesetzt worden, aber lediglich
<lb/>zur Verkündung des Planes, soweit derselbe zum Abschluffe
<lb/>gelangte, nicht zur weiteren Verhandlung über den Wider- 
<lb/>spruch, und kann daher dieser letztere Termin für die in Frage
<lb/>stehende Fristberechnung nicht maßgebend sein. Es bedarf da- 
<lb/>her weiter der Prüfung, ob die Frist präklusiver Natur und
<lb/>Beklagte berechtigt ist, auch noch in gegenwärtiger Instanz die
<lb/>Versäumung derselben zu rügen. Diese Frage ist aber zu be- 
<lb/>jahen, einerseits mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 22
<lb/>1. cit., namentlich die imperative Ausdrucksweise „der Wider- 
<lb/>sprechende muß Nachweisen" und „nach fruchtlosem Ablauf dieser
<lb/>Frist wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ab- 
<lb/>geschlossen und ausgeführt", andererseits weil es dem Zwecke
<lb/>der Gesetzesbestimmung, welche jedenfalls dazu dienen soll, das
<lb/>Verfahren möglichst schnell zum Abschluß zu bringen, wider- 
<lb/>sprechen würde, wenn durch eine Disposition der Parteien die
<lb/>dem Gerichte auferlegte Ausführung des Planes gehemmt
<lb/>werden könnte. Hinsichtlich der Bedeutung der Frist des früher
<lb/>im Collokationsverfahren maßgebend gewesenen § 25 des Ge- 
<lb/>setzes vom 4. März 1879, wonach die mit 8 22 des jetzigen
<lb/>Vertheilungsgesetzes übereinstimmende Vorschrift des 8 764
<lb/>Abs. 1 Civilprozeßordnung zur Anwendung kam, bestand in
<lb/>der Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts die gleiche
<lb/>Auffassung (vergl. Rhein. Archiv 73. 2. 45). Hiernach muß
<lb/>der Umstand gleichgültig erscheinen, daß das mit dem Ver- 
<lb/>theilungsverfahren befaßte Amtsgericht anscheinend die Frist
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0187.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0187"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht als versäumt erachtet hat, und daß der Plan zur Zeit
<lb/>der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war.

<lb/>Die Bestimmungen der 88 202, 267 Civilprozeßordnung
<lb/>aber, auf welche Klägerin sich beruft, können hier nicht zur
<lb/>Anwendung kommen, da dieselben sich nur auf prozessuale
<lb/>Fristen beziehen, während es sich hier nichi um eine Frist in
<lb/>einem schwebenden Prozeßverfahren, sondern um eine solche
<lb/>zur klageweisen Geltungmachung eines Rechtes handelt. Die
<lb/>Beklagte kann daher den Einwand der Klageverspätung noch
<lb/>mit Erfolg geltend machen, und es würde hieran auch der
<lb/>von der Klägerin behauptete Umstand nichts ändern können,
<lb/>daß ihr, der Beklagten, Vertreter erster Instanz sich mit Nicht- 
<lb/>beachtung der Frist einverstanden erklärt hätte-

<lb/>Die Berufung der Klägerin auf 8 764 Abs. 2 der Civil- 
<lb/>prozeßordnung liegt gänzlich neben der Sache, weil, abgesehen
<lb/>davon, daß das Vertheilungsgesetz nicht, wie früher 8 25 des
<lb/>Gesetzes vom 4. März 1879, diese Bestimmung für anwend- 
<lb/>bar erklärt, die Ausführung des Planes Voraussetzung für
<lb/>eine nach Maßgabe des Absatzes 2 des 8 764 anzustellende
<lb/>Klage wäre.

<lb/>Nach Gesagtem kann die Berufung schon wegen Unzu- 
<lb/>lässigkeit der Klage keinen Erfolg haben; die Entscheidung des
<lb/>ersten Richters würde aber auch sachlich für begründet zu er- 
<lb/>achten sein. Denn wenn man auch aus dem Inhalte des
<lb/>Aktes vom 16. August 1873 schließen kann, daß Ahmer dem
<lb/>Klötmann für dessen aus einer Kreditgewährung erwachsenen
<lb/>und noch erwachsenden Forderungen bis zur Höhe von
<lb/>12000 Mark hypothekarische Sicherheit stellen wollte, so
<lb/>fehlen doch die nach Rheinischem Rechte nothwendigen Erfor- 
<lb/>dernisse für die Gültigkeit einer Credithypothek. Hiernach setzt
<lb/>nämlich die Hypothekenbestellung ein festes obligatorisches Ver-
<lb/>hältniß zwischen dem Creditgeber und Creditnehmer in der
<lb/>Weise voraus, daß Ersterer sich verpflichtet, dem Letzteren einen
<lb/>Credit bis zu einer bestimmten Höhe zu gewähren. An die
<lb/>aus diesem Schuldverhältnisse resultirende Prinzipale, durch die
<lb/>Ausnutzung des Kredits bedingte Forderung des Kreditgebers
<lb/>knüpft sich das accessorische hypothekarische Recht. Von der
<lb/>Uebernahme einer solchen Verpflichtung seitens des Klötmann
<lb/>enthält aber der Akt nichts.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0188.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0188"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e19242" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einstweilige Verfügung. Unterlassung der Fristbestimmung. Ungültigkeit. Verpächter. Vindikationsrecht an den eingebrachten Sachen. Vieh. Veräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb. Verlust des Pfand- und Vindikationsrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg-
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den von der Klägerin erbotenen Beweis, daß der
<lb/>Creditvertrag bereits früher anderweitig gethätigt worden sei,
<lb/>kann es um deswillen in keiner Weise ankommen, weil bei
<lb/>der Hypothekenbestellung und Jnscnption, wie die Art. 2132
<lb/>und 2148 Nr. 3 B. G.-B. vorschreiben, und wie auch das
<lb/>Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 21. September 1888
<lb/>(Rhein. Archiv 79. 3. 90) annimmt, die Angabe des Schuld- 
<lb/>titels bei Strafe der Nichtigkeit der Hypothek erfordert wird
<lb/>und dieser Mangel sich nicht auf andere Weise ergänzen läßt.

<lb/>Die Berufung ist daher zu verwerfen, ohne daß es auf
<lb/>die Erhebung der von der Klägerin noch erbotenen Beweise
<lb/>ankommen könnte, und bedarf es keines Eingehens auf die
<lb/>übrigen von beklagter Seite geltend gemachten Einwendungen.

<lb/>II. Senat. Sitzung vom 11. Juli 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Hartzfeld — Cardauns.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einstweilige Verfügung. — Unterlassung der Frist- 
<lb/>bestimmung. — Ungültigkeit. — Verpächter. — Btn-
<lb/>dikationsrecht an ven eingebrachten Sachen. —
<lb/>Vieh. — Veräußerung im ordnungsmäßigen
<lb/>Geschäftsbetrieb. — Verlust des Pfand- und
<lb/>Vindikationsrechts.

<lb/>Die Unterlassung der durch den § 820 der Civil-
<lb/>prozeßordnung vorgeschriebenen Fristbestimmung
<lb/>für die Erhebung der Klage auf Rechtmäßigkeit
<lb/>der vom Amtsgerichte in dringenden Fällen er- 
<lb/>lassenen einstweiligen Verfügung hat nicht an sich
<lb/>die Ungültigkeit der einstweiligen Verfügung zur
<lb/>Folge.

<lb/>Eine Klage, welche auf Aufrechthaltung einer vom
<lb/>Amtsgerichte erlassenen einstweiligen Verfügung,
<lb/>durch welche auf Antrag des Verpächters die Rück- 
<lb/>bringung der von dem Pächter weggebrachten
<lb/>Sachen auf das Pachtgut angeordnet worden, so- 
<lb/>wie auf Berechtigungserklärung, diese Sachen
<lb/>pfänden und verkaufen zu lassen, gerichtet ist, ist
<lb/>ihrem ganzen Umfange nach zulässig.

<lb/>Das Vindikationsrecht des Verpächters und Ver-
<lb/>miethers auf Grund des Art. 2102 Nr. 1 des
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0189.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0189"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>B. G.-B. umsaßt alle im Abs. 1 das. bezeichnete, dem
<lb/>Pfandrecht desselben unterliegende Gegenstände,
<lb/>insbesondere auch das vom Pächter auf das Pacht- 
<lb/>gut eingebrachte und demnächst entfernte Vieh.
<lb/>Eine stillschweigende Einwilligung des Verpächters
<lb/>oder Vermiethers zur Veräußerung der vom Päch- 
<lb/>ter oder Miether eingebrachten Sachen und folge- 
<lb/>weise der Verlust des Pfand- und Vindikations- 
<lb/>rechts an den veräußerten Sachen ist nur anzu- 
<lb/>nehmen, wenn die Veräußerung im ordnungs- 
<lb/>mäßigen Geschäftsbetrieb des Veräußerers er- 
<lb/>folgt ist, nicht auch schon dann, wenn die Erwer- 
<lb/>bung seitens des Ankäufers eine ordnungsmäßige
<lb/>war.

<lb/>Meller - Breuch.

<lb/>Der Gutsbesitzer Meller hatte an den Landwirth Rals- 
<lb/>hoven ein Gut verpachtet und durch rechtskräftiges Urtheil des
<lb/>Kgl. Landgerichts zu Köln gegen den Letzteren die Auslösung
<lb/>des Pachtvertrages, sowie Verurtheilung zur Zahlung von
<lb/>4000 Mark rückständiger Pacht erwirkt. Rolshoven verließ
<lb/>heimlich den Hof, und erwirkte darauf Meller, welcher be- 
<lb/>hauptete, daß Elfterer sein Mobilar verschleppt, insbesondere
<lb/>eine Kuh und ein Rind bei dem Ackerer Breuch untergebracht
<lb/>habe, eine einstweilige Verfügung, durch welche die Rückbrin- 
<lb/>gung dieser beiden Stücke Vieh auf den Hof angeordnet wurde,
<lb/>die dann auch ausgeführt wurde. In der amtsgerichtlichen
<lb/>Verfügung war eine Fristbestimmung gemäß 8 820 der Civil-
<lb/>prozeßordnung nicht enthalten.

<lb/>Am 2. März 1889 erhob Meller Klage zum Landgerichte
<lb/>Köln gegen Breuch mit dem Anträge, unter Aufrechthaltung
<lb/>der einstweiligen Verfügung die erfolgte Wegnahme des Viehes
<lb/>für ungültig und den Kläger zu dessen Pfändung und Ver- 
<lb/>kauf behufs Deckung seines Guthabens für berechtigt zu er- 
<lb/>klären.

<lb/>Dieser Klage wurde in formeller Hinsicht die Einrede der
<lb/>Nichtigkeit der einstweiligen Verfügung Mangels der durch den
<lb/>8 820 eit. vorgeschriebenen Fristbestimmung entgegengesetzt;
<lb/>in materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, daß das auf
<lb/>ein Pachtgut gebrachte Vieh überhaupt nicht unter den Art.
<lb/>2102 Nr. 1 des B. G.-B. falle, daß aber auch die beiden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0190.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0190"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Stücke Rindvieh von dem Verpächter in dessen ordnungs- 
<lb/>mäßigen Betriebe an den Beklagten veräußert worden seien
<lb/>und daher nicht angenommen werden könne, daß die Ver- 
<lb/>äußerung ohne Einwilligung des Klägers erfolgt sei. Dem- 
<lb/>gemäß erhob Beklagter Widerklage auf Aufhebung der Ver- 
<lb/>fügung, Rückgabe der Thiere und Schadensersatz.

<lb/>Das Landgericht erkannte durch Urtheil vom 21. März
<lb/>1889 diesem Anträge des Beklagten entsprechend, indem es
<lb/>zwar die formelle und die erste materielle Einrede und Aus- 
<lb/>führung desselben für unzutreffend, dagegen die letzte ma- 
<lb/>terielle Einrede und Aufstellung, daß die Veräußerung nicht

<lb/>ohne stillschweigende Einwilligung des Klägers erfolgt sei, für
<lb/>begründet erachtete.

<lb/>Auf eingelegte Berufung, bezüglich deren zu bemerken ist,
<lb/>daß außer den in erster Instanz geltend gemachten Einreden
<lb/>auch noch die formelle Unzulässigkeit des Klageantrages seitens
<lb/>des Beklagten behauptet wurde, hob das Oberlandesgericht
<lb/>dieses Urtheil auf und erkannte unter Abweisung der Wider- 
<lb/>klage nach dem Klageanträge aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Auf Grund des dem Vermiether bezw. Verpächter nach

<lb/>Art. 2102 des B. G.-B. bezüglich der eingebrachten Mobilien
<lb/>zustehenden Vindikationsrechts kann derselbe die ohne seine
<lb/>Einwilligung weggebrachten, seinem Pfandrechte unterworfenen
<lb/>Gegenstände in Beschlag nehmen und in das vermiethete Haus
<lb/>bezw. auf das Pachtgrundstück zurückbringen lassen. Nach

<lb/>Einführung der neuen Civilprozeßordnung muß diese Beschlag- 
<lb/>nahme und die Anordnung des Zurückbringens der Gegen- 

<lb/>stände nach Maßgabe und in den Formen der Bestimmungen
<lb/>der Civilprozeßordnung erfolgen, und diese Bestimmungen sind
<lb/>in den W 814 bis 822, die über einstweilige Verfügungen
<lb/>handeln, gegeben. Zuständig für den Erlaß der einstweiligen
<lb/>Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache; jedoch kann in
<lb/>dringenden Fällen gemäß 8 820 a. a. O. auch das Amts- 
<lb/>gericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, diese
<lb/>die Beschlagnahme anordnende Verfügung erlassen, soll dann
<lb/>aber zugleich eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Geg- 
<lb/>ner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der
<lb/>Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu laden ist. Daß
<lb/>demnach Untergebens ein Fall der einstweiligen Verfügung ge-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0191.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0191"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>geben und mit Rücksicht auf die Umstände zu dem Erlaß das
<lb/>Amtsgericht zu Mülheim am Rhein zuständig war, kann nicht
<lb/>zweifelhaft sein, und kann es sich nur fragen, welchen Einfluß
<lb/>die Unterlassung der Fristbestimmung seitens des Amtsgerichts
<lb/>auf die Gültigkeit der einstweiligen Verfügung hat. In dieser
<lb/>Beziehung ist den Gründen des ersten Richters aber nur bei- 
<lb/>zutreten, daß die Unterlassung eine Ungültigkeit der Verfügung
<lb/>nicht zur Folge hat, so daß die seitens des Beklagten gegen die
<lb/>einstweilige Verfügung in formeller Hinsicht erhobenen Ein- 
<lb/>wendungen sich als unbegründet darstellen.

<lb/>Ebenso ist aber auch der gegen die Klage in formeller
<lb/>Hinsicht erhobene Einwand unbegründet. Sowohl der Klage- 
<lb/>antrag, als die Begründung der Klage lassen nämlich darüber
<lb/>keinen Zweifel, daß der Kläger die Bestätigung der einstweiligen
<lb/>Verfügung durch das Gericht der Hauptsache, sowie ferner
<lb/>festgestellt wissen will, daß er berechtigt sei, die auf Grund der
<lb/>einstweiligen Verfügung wieder auf das Pachtgrundstück zu- 
<lb/>rückgebrachten Thiere zu pfänden und zur Deckung der ihm
<lb/>geschuldeten Pacht versteigern zu lassen. Ersteres wird aber
<lb/>zur Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung in § 820 der
<lb/>Civilprozeßordnung ausdrücklich verlangt, und hinsichtlich des
<lb/>weiteren Antrages, ihn zur Pfändung und Veräußerung des
<lb/>Viehes berechtigt zu erklären, ist nicht abzusehen, was dessen
<lb/>Zulässigkeit beim Bestreiten des klägerischen Anspruchs seitens
<lb/>des Beklagten rechtlich entgegen stehen sollte.

<lb/>Anlangend die Sache selbst, so hat der Verpächter nach
<lb/>Art. 2102 des B. G -B. an der Ernte des laufenden Jahres,
<lb/>an allen Sachen, mit denen der Schuldner das gepachtete
<lb/>Grundstück versehen hat, sowie an den Gegenständen, welche
<lb/>zur Bewirthschaftung des letzteren dienen, nicht nur ein Pfand-
<lb/>bezw. Vorzugsrecht, sondern er hat auch bezüglich aller dieser
<lb/>Gegenstände das äroit äs suits, das Vindikationsrecht, und
<lb/>ist dieses nicht, wie der Beklagte behauptet, auf die Mobilien,
<lb/>womit der Pächter das Pachtgrundstück versehen hat, beschränkt.
<lb/>Eine solche Beschränkung ist, wie der erste Richter zutreffend
<lb/>ausgeführt hat, aus dem Grunde schon nicht anzunehmen,
<lb/>weil der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt haben kann, die- 
<lb/>jenigen Vermögensstücke des Pächters, welche den werthvollsten
<lb/>Theil des Inventars ausmachen, nämlich das Vieh und die
<lb/>Ackergeräthe, trotzdem er demselben an diesen ein Pfandrecht,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0192.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0192"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichwie an den anderen eingebrachten Sachen gewährt, dem
<lb/>Zugriff des Verpächters zu entziehen, und es kann diefelbe
<lb/>auch aus der Fassung des art. 2102 leg. eit. nicht gefolgert
<lb/>werden. Der Art. 2102 des B. G.-B. beginnt mit den
<lb/>Worten: „les creances privilegiees sur certains meubles
<lb/>sont," und es werden dann unter Nr. 1 Abs. 1 die drei
<lb/>Gruppen von Sachen aufgeführt, die für den Mieth- und
<lb/>Pachtzins haften. Wenn sodann in Abs. 5 weiter bestimmt
<lb/>wird, „le proprietaire peut saisir les meubles, qui garnis-
<lb/>sent sa maison ou sa ferme," so müssen darunter offenbar,
<lb/>gleichwie in Abs. 1, die sämmtlichen unter Nr. 1 bezeichneten
<lb/>Sachen verstanden werden, und ist das Wort „meubles“ hier
<lb/>als synonym mit rnobiliers aufzufassen, das die sämmtlichen
<lb/>in Abs. 1 unter Nr. 1 aufgeführten Sachen umfaßt.

<lb/>Dieses Bindikationsrecht steht dem Verpächter innerhalb
<lb/>der in Art. 2102 B. G.-B. bestimmten Frist jedem gegenüber
<lb/>zu, in besten Besitze sich die ohne seine Einwilligung von dem
<lb/>Pachtgrundstücke weggebrachten Gegenstände befinden, und zwar,
<lb/>wie dies in Wissenschaft und Rechtsprechung allgemein aner- 
<lb/>kannt ist, auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber. Der
<lb/>Beklagte kann sich daher zur Rechtfertigung seines Antrages
<lb/>auf Abweisung der Klage nicht darauf berufen, daß ihm die
<lb/>Verhältnisse des Pächters Ralshoven, sowie besten Absicht, den
<lb/>Pachthof zu verlassen, unbekannt gewesen seien, und daß er
<lb/>der Ansicht gewesen sei und habe sein müssen, es handle sich
<lb/>um einen im Betriebe der Landwirthschaft regelmäßig vor- 
<lb/>kommenden ordnungsmäßigen Verkauf von Vieh. Er kann
<lb/>in dieser Hinsicht sich mit Erfolg auch nicht auf den Art.
<lb/>2279 des B. G.-B. stützen, der den gutgläubigen Erwerber von
<lb/>Mobilien selbst dem Eigenthümer gegenüber schütze, dessen Recht
<lb/>doch ein besteres und stärkeres sei, als das des blosen Pfand- 
<lb/>gläubigers, da die Bestimmung des Art. 2102 des B. G.-B.
<lb/>eine Ausnahme von der Regel des Art. 2279 B. G.-B. ent- 
<lb/>hält und der Art. 2102 dem Pfandgläubiger thatsächlich ein
<lb/>stärkeres und weiter gehendes Recht verleiht, als dem Eigen- 
<lb/>thümer bezüglich der ihm abhanden gekommenen Sachen. Es
<lb/>bleibt demnach nur noch zu prüfen, ob nicht die Veräußerung
<lb/>des Viehes, wie der erste Richter mit dem Beklagten ange- 
<lb/>nommen hat, eine solche ist, bezüglich deren die Zustimmung
<lb/>des Klägers als erfolgt angenommen werden muß, das Vieh
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0193.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0193"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>somit nicht ohne seine Zustimmung weggebracht und die Vor- 
<lb/>aussetzung des Vindikationsrechts nicht vorhanden ist. In dieser
<lb/>Hinsicht herrscht, wie auch der erste Richter angenommen hat,
<lb/>ein Streit darüber nicht, daß die Einwilligung des Verpächters
<lb/>zum Wegbringen von seinem Pfandrechte unterworfenen
<lb/>Gegenständen nicht eine ausdrückliche sein muß, sondern auch
<lb/>stillschweigend erfolgen kann, und daß eine stillschweigende
<lb/>Einwilligung stets bezüglich der Veräußerung solcher Sachen
<lb/>angenommen werden kann, die, wie z. B. Maaren und Früchte,
<lb/>ihrer Natur nach zur Veräußerung bestimmt sind. Eine weitere
<lb/>Voraussetzung der Annahme der stillschweigenden Einwilligung
<lb/>zu einer solchen Veräußerung ist aber, daß diese in ordnungs- 
<lb/>gemäßem Geschäftsgänge und im gewöhnlichen Betriebe erfolgt,
<lb/>daß also objektiv ein Fall der ordnungsgemäßen Veräußerung
<lb/>vorliegt. Nur bezüglich einer solchen ist nämlich anzunehmen,
<lb/>daß der Verpächter mit der Veräußerung und Aufhebung seines
<lb/>Pfandrechts einverstanden ist, und es genügt nicht, daß das
<lb/>Geschäft seitens des Erwerbers als ein ordnungsmäßiges
<lb/>erachtet wird und nach den Umständen erachtet werden muß.
<lb/>Wollte man letzteres als ausreichend annehmen, so würde jedem
<lb/>gutgläubigen Erwerber gegenüber das Vindikationsrecht aus- 
<lb/>geschlossen sein, und dies ist, wie bereits oben erwähnt, vom
<lb/>Gesetze nicht gewollt. Die gegenwärtig in Frage stehende
<lb/>Veräußerung der beiden Stücke Vieh kann aber als eine
<lb/>objektiv ordnungsgemäße, im gewöhnlichen Betriebe der Land-
<lb/>wirthschaft erfolgte, ohne daß es eines weiteren Beweises
<lb/>hierfür noch von irgend einer Seite bedürfte, nicht angesehen
<lb/>werden. Tatsächlich steht nämlich fest, daß der Pächter Rols-
<lb/>hoven außer diesen beiden Stück Vieh noch andere und eine
<lb/>Reihe anderweitiger Gegenstände veräußert bezw. weggebracht
<lb/>hat, bezüglich deren auch eine Beschlagnahme auf Grund des
<lb/>Art. 2102 B- G.-B. erwirkt worden ist, und daß er unmittelbar
<lb/>nach der Veräußerung plötzlich, nämlich in der Nacht vom
<lb/>22. auf den 23. Januar 1889, das Pachtgut dauernd ver- 
<lb/>lassen hat.

<lb/>Die Veräußerung ist also offenbar lediglich in der Absicht
<lb/>erfolgt, sich Baarmittel zu verschaffen und die Gegenstände dem
<lb/>Verpächter als Deckung seiner Pachtforderung zu entziehen,
<lb/>nicht aber zur ordnungsmäßigen Verwerthung der Produkte
<lb/>der Ackerwirthschaft und unter der Voraussetzung, daß für die
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0194.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0194"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e19879" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verjährung der Strafverfolgung. Unterbrechung. Erneuerung des von der Staatsanwaltschaft erlassenen Steckbriefs. Anordnung des Gerichts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>veräußerten Gegenstände, insbesondere das Vieh, wie es die
<lb/>Regel ist, Ersatz geschaffen werde.

<lb/>Ist hiernach die Frage der ordnungsmäßigen Veräußerung
<lb/>und damit das Vorhandensein der Einwilligung des Klägers
<lb/>mit derselben zu verneinen, so ist die einstweilige Verfügung,
<lb/>ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen
<lb/>der Parteien und weiterer Beweiserhebungen bedarf, als mit
<lb/>Recht erlassen zu betrachten, und muß dieselbe bestätigt werden.

<lb/>Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann auch
<lb/>weiter, daß der Kläger auf Grund seines Pfandrechts ein
<lb/>Recht zur Pfändung und einen Anspruch auf vorzugsweise
<lb/>Befriedigung für seine Pachtforderung aus dein Erlöse der zu
<lb/>verkaufenden Thiere hat, und rechtfertigt sich daher auch seine
<lb/>Klage, soweit sie auf Feststellung dieses Anspruchs gerichtet ist.

<lb/>Mit der Zuerkennung der Klage erledigt sich die Wider- 
<lb/>klage von selbst. Das angegriffene Urtheil war demnach
<lb/>aufzuheben und, wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>I. Senat. Sitzung vom 2. Juli 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Maaßen — Am Zehnhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Verjährung der Strafverfolgung. —
<lb/>Unterbrechung- — Erneuerung des von der Staats- 
<lb/>anwaltschaft erlassene» Steckbriefs. — Anordnung
<lb/>des Gerichts.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft kann behufs Unterbrechung
<lb/>der Verjährung der Strafverfolgung bei dem
<lb/>Gerichte den Erlaß einer Anordnung beantragen,
<lb/>daß der von der Staatsanwaltschaft erlassene
<lb/>Steckbrief erneuert werde.

<lb/>Staatsanwaltschaft — M.

<lb/>In der Untersuchungssache gegen M. wegen Hehlerei be- 
<lb/>antragte die Staatsanwaltschaft zu K. am 1. Juli 1889 bei
<lb/>der Strafkammer, zum Zwecke der Unterbrechung der Verjäh- 
<lb/>rung den von dem Gerichte am 5. August 1884 gegen den
<lb/>Angeklagten erlaffenen Haftbefehl zu erneuern.

<lb/>Die Strafkammer lehnte den Antrag durch Beschluß vom
<lb/>9. Juli 1889 ab, weil der Haftbefehl noch fortwährend in
<lb/>Wirksamkeit sei.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0195.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0195"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>2- Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf bei der Straf- 
<lb/>kammer zu dem gleichen Zwecke den Erlaß einer Anordnung,
<lb/>daß der am 8. August 1884 auf Grund des gedachten Haft- 
<lb/>befehls von der Staatsanwaltschaft erlassene Steckbrief erneuert
<lb/>werde.

<lb/>Die Strafkammer lehnte durch Beschluß vom 19. Juli
<lb/>auch diesen Antrag unter Berufung darauf ab, daß die Staats- 
<lb/>anwaltschaft zu der Erneuerung des Steckbriefs ohne vorherige
<lb/>Anordnung des Gerichts befugt sei.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft ergriff gegen beide Beschlüsse Be- 
<lb/>schwerde zum Oberlandesgerichte.

<lb/>Seitens der Oberstaatsanwaltschaft wurde die Verwerfung
<lb/>der Beschwerde gegen den Beschluß vom 9. Juli, dagegen die
<lb/>Annahme der Beschwerde gegen den Beschluß vom 19. Juli
<lb/>beantragt und Folgendes ausgeführt:

<lb/>Wenn auch die Verjährung der Strafverfolgung gemäß
<lb/>8 68 Strafgesetzbuchs nur durch eine Handlung des Richters,
<lb/>welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet
<lb/>sei, unterbrochen werden könne, so dürfe doch nicht das Ge- 
<lb/>richt lediglich zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung
<lb/>eine Handlung gegen den Thäter vornehmen, zu welcher an
<lb/>sich kein Anlaß vorliege. An einem solchen fehle es, wie die
<lb/>Strafkammer mit Recht ausführe, zu der von der Staatsan- 
<lb/>waltschaft beantragten Erneuerung des noch in Wirksamkeit
<lb/>seienden Haftbefehls. Dagegen sei aller Anlaß vorhanden,
<lb/>behufs Ergreifung des Angeklagten den von der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft gegen denselben seiner Zeit aus Grund dieses Haftbefehles
<lb/>erlassenen Steckbrief von Neuem durch die betreffenden Zeitungen
<lb/>zu veröffentlichen, und habe die Strafkammer den Antrag der
<lb/>Staatsanwaltschaft, dieses anzuordnen, mit Unrecht um des- 
<lb/>willen abgelehnt, weil die Staatsanwaltschaft dazu einer vor- 
<lb/>herigen Anordnung des Gerichts nicht bedürfe. Daraus könne
<lb/>es, da eben die Verjährung der Strafverfolgung nur durch
<lb/>eine richterliche Handlung unterbrochen werde, nicht an- 
<lb/>kommen, sondern nur darauf, ob eine solche richterliche An- 
<lb/>ordnung der Erneuerung des Steckbriefes zulässig, ob das Ge- 
<lb/>richt dazu befugt sei. Dies sei nach 8 131 Abs. 1 Straf- 
<lb/>prozeßordnung unzweifelhaft zu bejahen. Selbst wenn man
<lb/>diese Bestimmung mit Löwe dahin verstehe, daß hiernach der
<lb/>Erlaß des Steckbriefes dem Richter oder der Staatsanwalt-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0196.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0196"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e20095" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vergleichsgebühr für Rechtsanwälte. § 18 der Gebührenordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>schüft obliege, je nachdem im einzelnen Falle der elftere oder
<lb/>die letztere zur Vollstreckung des Haftbefehles berufen fei, werde
<lb/>man doch entsprechend den Bemerkungen von Löwe in Note 2
<lb/>zu Z 131 und Note 2 zu § 36 das Gericht auch in dem- 
<lb/>jenigen Fällen, in welchen die Vollstreckung der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft obliege, für berechtigt erachten müssen, seinerseits den
<lb/>Steckbrief zu erlassen oder wenigstens anzuordnen.

<lb/>Das Oberlandesgericht schloß sich den Ausführungen der
<lb/>Oberstaatsanwaltschaft an, verwarf die Beschwerde der Staats- 
<lb/>anwaltschaft gegen den Beschluß vom 9. Juli, hob dagegen
<lb/>den Beschluß vom 19. Juli auf und ordnete die Erlassung
<lb/>eines neuen Steckbriefes gegen M. an aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>I. E., daß zur Unterbrechung der mit dem 4. August 1889
<lb/>ablaufenden Verjährungsfrist es einer richterlichen Handlung
<lb/>bedarf;

<lb/>Daß zu dem Ende aber die richterliche Anordnung des
<lb/>erneuten Erlastes eines Steckbriefes auf Grund des ... .
<lb/>Haftbefehles seitens der Staatsanwaltschaft beantragt worden
<lb/>ist, und daß, wie dieser Antrag in dem angegebenen Zwecke
<lb/>desselben seine Rechtfertigung findet, so andererseits auch die
<lb/>Befugniß des Gerichts, die beantragte Anordnung zu erlassen,
<lb/>mit Grund nicht in Frage zu stellen ist (Löwe, Strasprozeß-
<lb/>ordnung Note 2 zum 8 131).

<lb/>Ferien-Senat. Sitzung vom 3l. Juli 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bergleichsgebüh« für Rechtsanwälte. — § 18
<lb/>der Gebührenordnung.

<lb/>Die Bestimmung des 8 18 der Gebührenordnung für
<lb/>Rechtsanwälte, wonach denselben unter den darin
<lb/>angegebenen Voraussetzungen nur die Hälfte der
<lb/>Vergleichsgebühr zusteht, ist auch dann zur An- 
<lb/>wendung zu bringen, wenn die Parteien unter
<lb/>Mitwirkung ihrer Anwälte außergerichtlich über
<lb/>den Inhalt des Vergleiches einig geworden waren,
<lb/>der Vergleich aber vor dem Prozeßgerichte oder
<lb/>einem ersuchten oder beauftragten Richter abge- 
<lb/>schlossen worden ist.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0197.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0197"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e20207" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschwerde. Zulässigkeit in einem vor dem 1. Oktober 1879 eröffneten Fallimente</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwarzbauer — Nauen.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter Zurückweisung
<lb/>der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Königlichen
<lb/>Kammer für Handelssachen zu Crefeld vom 22. Juni 1889
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Rechtsanwalt S. hat in seiner Kostenrechnung die Normal- 
<lb/>gebühr dreieinhalbfach berechnet, nämlich Prozeß-, Verhandlungs-,
<lb/>Beweis- und Vergleichsgebühr. Letztere mit 19 Mark in An- 
<lb/>satz gebrachte Gebühr ist in dem angefochtenen Beschlüsse ge- 
<lb/>mäß § 18 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit Recht
<lb/>auf die Hälfte ermäßigt worden, weil der Vergleich vor dem
<lb/>Prozeßgerichte abgeschlossen worden ist. Ob die Parteien unter
<lb/>Mitwirkung ihrer Anwälte außergerichtlich über den Inhalt
<lb/>des Vergleichs bereits einig geworden, ist unerheblich und hin- 
<lb/>dert nicht, daß dieser Vergleich in die äußere Erscheinung und
<lb/>in die gerichtliche Form, welche demselben die Vortheile des
<lb/>8 702 Nr. 1 der Civilprozeßordnung sichert, erst in der Ge- 
<lb/>richtssitzung vom 7. Juni 1889 getreten ist. Dies genügt
<lb/>nach dem klaren Wortlaute und nach der erkennbaren Absicht
<lb/>des Gesetzgebers zur Herabsetzung der Vergleichsgebühr der An- 
<lb/>wälte auf die Hälfte. Nur dann, wenn die Mitwirkung des
<lb/>Gerichts bezüglich des Vergleichs in keiner Weise in Anspruch
<lb/>genommen wird, sind die Anwälte, wenn sie gemäß Z 13
<lb/>Nr. 3 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte mitgewirkt
<lb/>haben, zum Bezüge der vollen Gebühr berechtigt. Arbeitsthei-
<lb/>lung zwischen Anwälten und Gericht mindert dagegen die Ge- 
<lb/>bühr der Ersteren auf die Hälfte. Uebereinstimmend Beschluß
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Jena vom 16. Juni 1881, mitge-
<lb/>theilt in der Deutschen Justizzeitung (Rheinberg) 1882 S. 118.
<lb/>Hiernach war, wie geschehen, zu beschließen.

<lb/>IV. Senat-Sitzung vom 13. Juli 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschwerde. — Zulässigkeit tu einem vor dem
<lb/>1. Oktober 1879 erössneten Fallimente.

<lb/>Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, wodurch in
<lb/>einem vor dem 1. Oktober 1879 erössneten Falli- 
<lb/>mente die von dem früheren Agenten und provi- 
<lb/>sorischen Syndik des Falliments beanspruchte
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0198.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0198"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Entschädigung wegen der geführten Verwaltung
<lb/>festgesetzt worden, ist das Rechtsmittel der Beschwerde
<lb/>zulässig.

<lb/>Fallimentssache Neuenhäuser.

<lb/>Der Rechtsanwalt Justizrath Richter zu Koblenz erhob
<lb/>gegen den Beschluß des Königl. Amtsgerichts daselbst vom
<lb/>19. Juni 1889 wegen der darin erfolgten Festsetzung der von
<lb/>ihm als früherem Agenten und provisorischem Syndik des
<lb/>gedachten Falliments beanspruchten Verwaltungsgebühren sofortige
<lb/>Beschwerde, welche jedoch vom Königl. Landgerichte zu Cokuenz
<lb/>durch Beschluß vom 12. Juli 1889 aus dem Grunde als
<lb/>unzulässig verworfen wurde, weil das vor dem 1. Oktober
<lb/>1879 eröffnete Falliment nach den bis dahin in Geltung
<lb/>gewesenen Vorschriften über das Verfahren zu erledigen gewesen,
<lb/>diesem aber das Rechtsmittel der Beschwerde völlig fremd sei.
<lb/>Auf die gegen diesen Beschluß des Landgerichts erhobene
<lb/>sofortige weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht den
<lb/>angefochtenen Beschluß auf, erklärte die von dem Beschwerde- 
<lb/>führer gegen den Beschluß des Königl. Amtsgerichts vom
<lb/>19. Juni 1889 erhobene Beschwerde für zulässig und verwies
<lb/>die Sache zur Beschlußfassung über den Grund dieser Beschwerde
<lb/>an das Landgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschlüsse die
<lb/>von dem Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde gegen
<lb/>die Höhe der ihm durch Beschluß des Amtsgerichts für die
<lb/>Verwaltung des Falliments Neuenhäuser festgesetzten Ent- 
<lb/>schädigung als unzulässig verworfen, weil das vor dem
<lb/>1. Oktober 1879 eröffnete Falliment nach den bis dahin in
<lb/>Geltung gewesenen Vorschriften über das Verfahren zu erledigen
<lb/>gewesen, diesem aber das Rechtsmittel der Beschwerde völlig
<lb/>fremd sei. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

<lb/>Nachdem durch § 37 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen
<lb/>Konkursordnung vom 6. März 1879 die Konkurssachen, in
<lb/>welchen das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
<lb/>eröffnet war, beziehungsweise eröffnet wurde, den Amtsgerichten
<lb/>überwiesen und auf die Erledigung derselben die bis dahin
<lb/>geltenden Vorschriften über das Verfahren für anwendbar
<lb/>erklärt »vorden waren, bedurfte es nothwendig eines Vorbehaltes
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0199.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0199"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>für die sich aus der Verfassung der Amtsgerichte von selbst
<lb/>ergebenden Abweichungen, und dieser Vorbehalt hat denn auch
<lb/>in derselben Gesetzesstelle seinen Ausdruck gefunden. Derselbe
<lb/>hat aber nach einer vom Regierungskommissar in der Kom- 
<lb/>mission des Abgeordnetenhauses gegebenen Erläuterung nur die
<lb/>Bedeutung, daß in den an die Amtsgerichte übergehenden
<lb/>Sachen die kollegialische Berathung in Wegfall kommen, das
<lb/>Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte aber
<lb/>vor diejenigen Gerichte gehören solle, welche an die Stelle
<lb/>der früheren Gerichte zweiter Instanz treten würden (vergl.
<lb/>8 9 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur
<lb/>Civilprozeßordnung vom 31. März 1879, Struckmann und
<lb/>Koch, Preußische Ausführungsgesetze zu § 37 des Ausführungs- 
<lb/>gesetzes zur Konkursordnung Note 2 Seite 337, Anlagen zu
<lb/>den stenographischen Berichten des Hauses der Abgeordneten
<lb/>für 1878/79, 1. Band Nr. 98 Seite 811). Diese Erklärung
<lb/>ergibt zur Genüge, daß da, wo bisher ein Rechtsmittel gestattet
<lb/>war, dasselbe auch für die Folge beibehalten werden sollte.

<lb/>Nach den einschlägigen früheren Bestimmungen, nämlich
<lb/>den Art. 483 bis 485 und 497 des Ooäs äs oommsros in
<lb/>der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1859 war die den
<lb/>Agenten und provisorischen Syndiken eines Falliments zuzu- 
<lb/>billigende Entschädigung vom Handelsgerichte festzusetzen; die
<lb/>Entscheidung erfolgte durch Rathskammerbeschluß und unterlag
<lb/>der Nachprüfung durch das Appellationsgericht, welches über
<lb/>das eingelegte Rechtsmittel ebenfalls durch Rathskammerbeschluß
<lb/>entschied. Wenn nun nach dem Vorgesagten in den vor dem
<lb/>1. Oktober 1879 eröffneten Konkurssachen Entscheidungen,
<lb/>welche bis dahin einem Rechtsmittel unterlagen, demselben auch
<lb/>nach der Ueberweisung an die Amtsgerichte unterworfen blieben,
<lb/>so kann dieses nach der mit dem 1. Oktober 1879 in's Leben
<lb/>getretenen neuen Einrichtung der Gerichte nur das dem bis- 
<lb/>herigen am meisten entsprechende Rechtsmittel, also die Beschwerde
<lb/>sein, welche für die gleich den Rathskammerbeschlüssen ohne
<lb/>vorgängige mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidungen
<lb/>gegeben ist, und über welche ebenso, wie über das Rechtsmittel
<lb/>gegen einen Rathskammerbeschluß ohne vorgängige mündliche
<lb/>Verhandlung entschieden werden kann. Ob die Beschwerde
<lb/>als „sofortige" zu qualifiziren ist, kann dahingestellt bleiben,
<lb/>da sowohl bei der gegen den Beschluß des Amtsgerichts er-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0200.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0200"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e20528" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Auslegung des § 2 derselben. Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Sinne des § 181 der Civ.-Pr.-O.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>hobenen, als auch bei der gegen die Entscheidung des Land- 
<lb/>gerichts eingelegten weiteren Beschwerde die für die sofortige
<lb/>Beschwerde gegebenen besonderen Vorschriften erfüllt sind.

<lb/>Muß hiernach der Beschluß des Landgerichts, durch welchen
<lb/>die Beschwerde gegen die Festsetzung der vom Beschwerde- 
<lb/>führer beanspruchten Entschädigung als unzulässig verworfen
<lb/>worden ist, der Aufhebung unterliegen, so erscheint es wegen
<lb/>der noch erforderlichen weiteren sachlichen Prüfung angemessen,
<lb/>die Beschlußfassung in der Sache selbst in Anwendung des
<lb/>ß 538 der Civilprozeßordnung dem Landgerichte Koblenz als dem- 
<lb/>jenigen Gerichte, welches die beschwerende Entscheidung erlassen
<lb/>hat, zu übertragen und demselben auch die Entscheidung
<lb/>bezüglich der außergerichtlichen Kosten vorzubehalten, während
<lb/>sich schon jetzt die Niederschlagung der Gerichtsgebühren nach
<lb/>8 6 des Gerichtskostengesetzes als angezeigt erweist.

<lb/>Feriensenat. Sitzung vom 29. August 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebührenorvnung für Gerichtsvollzieher. — Aus- 
<lb/>legung des § 2 derselven. — Zustellung von Anwalt
<lb/>zu Anwalt im Sinne des 8 181 der Civilprozetz-
<lb/>ordnung.

<lb/>Die Bestimmung des Z 2 der Gebührenordnung für
<lb/>Gerichtsvollzieher, wonach für „die im Aufträge
<lb/>eines Anwaltes an den Gegenanwalt bewirkte
<lb/>Zustellung" nur die Hälfte der regelmäßigen Zu- 
<lb/>stellungsgebühr beträgt, bezieht sich blos auf die
<lb/>Zustellung von Anwalt zu Anwalt in der durch
<lb/>den 8 181 der Civilprozeßordnung zugelassenen
<lb/>vereinfachten Form.

<lb/>Eine solche Zustellung ist auch nur dann aus- 
<lb/>führbar, wenn der Anwalt, an welchen zugestellt
<lb/>werden soll, vom Gerichtsvollzieher anwesend
<lb/>getroffen wird und zur Ertheilung des schrift- 
<lb/>lichen Empfangsbekenntnisses bereit ist.

<lb/>Klein - Müller.

<lb/>So entschieden vom Oberlandesgerichte unter theilweiser
<lb/>Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlufses des Kgl. Landgerichts
<lb/>zu Trier vom 30. April 1889 aus folgenden
<lb/>Archiv 80. Bd. 5. Heft. Zweite Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0201.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0201"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthtg. — 82 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Beklagter hat in seinem Kostenfestsetzungsgesuche unter
<lb/>Anderem 65 Pfg. für die auf Betreiben seines Anwaltes an den
<lb/>Anwalt des Gegners erfolgte Zustellung des Urtheiles verlangt.
<lb/>Diese Zustellung ist nicht in der durch § 181 der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung zugelassenen vereinfachten Form erfolgt, vielmehr hat
<lb/>der Gerichtsvollzieher nach den allgemeinen Vorschriften über
<lb/>Zustellungen verfahren und die Gebühr des § 3 der Gebühren- 
<lb/>ordnung für Gerichtsvollzieher in Verbindung mit § 32 der
<lb/>Postordnung liquidirt. Der erste Richter hat 25 Pfg. von
<lb/>jener Gebühr abgesetzt, weil für die Zustellung von Anwalt
<lb/>zu Anwalt nur 40 Pfg. Gebühren des Gerichtsvollziehers
<lb/>gemäß Z 2 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu
<lb/>berechnen seien und eine höhere Gebühr auch bei Aufnahme
<lb/>einer förmlichen Zustellungsurkunde unzulässig sei. Mit Recht
<lb/>fühlt der Beklagte sich durch diese Entscheidung beschwert. Wenn
<lb/>8 2 eit. bestimmt, daß die Gebühr des Gerichtsvollziehers für
<lb/>die im Aufträge eines Anwaltes an den Gegenanwalt bewirkte
<lb/>Zustellung nur die Hälfte der regelmäßigen Zustellungsgebühr
<lb/>betrage, so ist damit, wie die Motive ergeben, die Zustellung
<lb/>von Anwalt zu Anwalt im Sinne des 8 181 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung gemeint, und wenn dieses auch im 8 2 nicht zum
<lb/>klaren Ausdrucke gelangt sein mag, so kann doch kein Zweifel
<lb/>darüber bestehen, wenn man nach dem gesetzgeberischen Grunde
<lb/>des 8 2 forscht. Unmöglich nämlich kann die Qualität der
<lb/>Personen, für welche, beziehungsweise an welche zugestelll wird,
<lb/>vom Gesetzgeber für die Bemessung der Zustellungsgebühr als
<lb/>maßgebend erachtet sein; vielmehr liegt es auf der Hand, daß
<lb/>die Gebühr sich abmißt nach der aufzuwendenden Mühe und
<lb/>der Verantwortlichkeit des Zustellungsbeamten (vergl. auch
<lb/>Franke in Busch, Zeitschrift für Civilprozeß, Band 5 Seite 385).
<lb/>Auch aus 8 87 der Civilprozeßordnung läßt sich die Absetzung
<lb/>der 25 Pfg. nicht rechtfertigen; denn die vereinfachte Zustel- 
<lb/>lung des 8 181 der Civilprozeßordnung ist nur ausführbar,
<lb/>wenn der Gegenanwalt anwesend getroffen worden und zur
<lb/>Ertheilung des schriftlichen Empfangsbekenntnisses bereit ist.
<lb/>Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher den Anwalt, welchem
<lb/>zugestellt werden sollte, nicht anwesend getroffen, mußte also
<lb/>seinerseits die Zustellung beurkunden (8 87 der Preuß. Geschäfts- 
<lb/>anweisung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juli 1879). Mithin
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0202.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0202"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e20745" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Miethvertrag. Gütergemeine Ehefrau. Handelsfrau. Klage auf Auflösung. Passivlegitimation des Ehemannes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>war die gewählte, wenn auch kostspieligere Form der Zustellung
<lb/>zur zweckentsprechenden Vertheidigung nothwendig.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 27. Juni 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miethvertrag. — Gütergemeine Ehefrau. — Handels-
<lb/>^ frau. — Klage auf Auflösung. — Passtvlegitimation
<lb/>des Ehemannes.

<lb/>Die Klage auf Auflösung eines MiethVertrages,
<lb/>welchen eine in Gütergemeinschaft (auch Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft) lebende Ehefrau unter Auto- 
<lb/>risation ihres Ehemannes als Mietherin abge- 
<lb/>schlossen hat, ist nicht gegen diese, sondern gegen
<lb/>deren Ehemann zu richten und zwar auch dann,
<lb/>wenn die Ehefrau Handelsfrau ist und das Mieth-
<lb/>objekt zum Betriebe ihres Handelsgewerbes ange-
<lb/>miethet hat.

<lb/>Die Bestimmung des 8 51 Abs. 2 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung ist für diese Frage ohne Bedeutung.

<lb/>Düpper — Düpper.

<lb/>Der Kaufmann Conrad Düpper zu Bonn hat unter dem
<lb/>10. September 1888 mit der Ehefrau des Felix August Düpper,
<lb/>Anna Maria geb. Koch, Handelsfrau zu Bonn, handelnd unter
<lb/>Autorisation ihres Ehemannes, einen Miethvertrag bezüglich
<lb/>eines daselbst in dem Hause Josephstraße 21 befindlichen Laden- 
<lb/>lokals, sowie mehrerer anderweitiger Räume in demselben ab- 
<lb/>geschlossen. Der Bermiether Conrad Düpper hat im Januar
<lb/>1889 gegen die Bermietherin Ehefrau Felix Düpper Klage
<lb/>zum Landgerichte Bonn auf Auflösung dieses Miethvertrages
<lb/>erhoben.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 4. Juni 1889,
<lb/>entsprechend einer bezüglichen Einrede, die Klage wegen mangeln- 
<lb/>der Aktivlegitimation der beklagten Ehefrau mit der Begrün- 
<lb/>dung ab, daß die Klage nicht gegen diese, sondern gegen den
<lb/>Ehemann zu richten gewesen wäre. Die hiergegen eingelegte
<lb/>Berufung verwarf das Oberlandesgericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit dem Anträge auf Auflösung des Miethvertrages vom
<lb/>10. September 1888 wird eine Entscheidung über die Substanz
<lb/>des durch diesen Vertrag erworbenen Rechtes verlangt; dieses
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0203.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0203"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Miethrecht bildet, wie der erste Richter zutreffend ausführt, ein
<lb/>Aktivum der zwischen den Eheleuten Düpper bestehenden Er- 
<lb/>rungenschaftsgemeinschaft; das Versügungsrecht über ein solches
<lb/>Aktivum steht während Bestehens der Gemeinschaft dem Herrn
<lb/>derselben, dem Ehemanne, zu, und zwar ausschließlich, mit
<lb/>Ausschluß der Ehefrau; die Letztere ist daher für den gegen- 
<lb/>wärtigen Prozeß nicht die richtige Beklagte.

<lb/>Es ist verfehlt, wenn Kläger zum Nachweise der Passiv-
<lb/>legitimation der Beklagten ausführt, daß aus dem Miethver-
<lb/>trage lediglich Rechte und Pflichten zwischen dessen Contra-
<lb/>henten entstanden seien, daher die Anmietherin die richtige
<lb/>Beklagte für alle Klagen aus diesem Vertrage sei, wenn auch
<lb/>dessen Nutzen der Errungenschaftsgemeinschaft zu Gute komme.
<lb/>Vielmehr sind selbst die etwa von der Beklagten für ihre Person
<lb/>aus dem Miethvertrage erworbenen Rechte für die Dauer des
<lb/>Bestehens der Errungenschaftsgemeinschaft in die ausschließliche
<lb/>Verfügungsgewalt des Ehemannes übergegangen.

<lb/>Der aus einem von der Ehefrau unter Autorisation ihres
<lb/>Ehemannes abgeschlossenen Vertrage entstehende obligatorische
<lb/>Nexus umfaßt für die Dauer der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>zugleich den Ehemann, und zwar der Art, daß der Letztere für
<lb/>die Verfügung über die Substanz des in die Gemeinschaft ge- 
<lb/>fallenen Rechtes der Ehefrau an deren Stelle tritt, so daß ihr
<lb/>Recht dem Gegencontrahenten und Dritten gegenüber nur als
<lb/>ein Recht der vom Ehemanne vertretenen Gemeinschaft in Be- 
<lb/>tracht kommt. Anders würde es fein, wenn lediglich eine
<lb/>Schuld der Ehefrau, z. B. Zahlung von Miethe, eingeklagt
<lb/>würde; denn die Verpflichtungen der Ehefrau bewahren auch
<lb/>während des Bestehens der Gemeinschaft nach Außen den
<lb/>Charakter als persönliche Schulden der Frau. Mit dem Anträge
<lb/>auf Auflösung des Miethvertrages wird aber nicht lediglich
<lb/>eine Verpflichtung der Ehefrau geltend gemacht, sondern zugleich
<lb/>und in untrennbarer Verbindung hiermit eine Entscheidung
<lb/>verlangt über das Bestehen eines von der Gütergemeinschaft
<lb/>erworbenen Rechtes. Das ausschließliche Verfügungsrecht des
<lb/>Ehemannes über ein derartiges Recht ist nicht etwa lediglich
<lb/>ein Correlat der beschränkten Geschäfts- und Prozeßfähigkeit
<lb/>der Ehefrau, vielmehr ein Ausfluß des ehelichen Güterrechts,
<lb/>ein selbständiges Recht, das dem Ehemanne als Herrn der
<lb/>Gütergemeinschaft zusteht; deshalb ist die Vorschrift des 8 51
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0204.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0204"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. AbLhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilprozeßordnung für die hier streitige Frage ohne Bedeutung.
<lb/>Dieselbe regelt lediglich die Vertrags- und Prozeß sä higkeit,
<lb/>nicht aber die Vertrags befug niß; letztere bestimmt sich nach
<lb/>dem materiellen Civilrechte (Entsch. des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>sachen Bd. 13 Nr. 70 S. 294 a. E.); nicht der Mangel der
<lb/>Prozeßfähigkeit, sondern die Passiolegitimation, die Einrede des
<lb/>unrichtigen Beklagten, steht hier in Frage (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen Bd. 13 Nr. 82).

<lb/>Endlich muß der Umstand außer Betracht bleiben, daß die
<lb/>Beklagte Handelsfrau und der Miethvertrag über ihrem Han- 
<lb/>delsgewerbe dienende Räume abgeschlossen ist; denn die Han-
<lb/>delssrau hat eine erweiterte Geschäftsthätigkeit lediglich inner- 
<lb/>halb des Betriebes des Handelsgewerbes, wie jede Gewerbefrau
<lb/>innerhalb ihres Gewerbebetriebes, Z 11 der Gewerbeordnung.
<lb/>Hier handelt es sich um einen Miethvertrag über ein Immo- 
<lb/>bile; ein solcher Vertrag aber ist ein Vertrag über eine unbe- 
<lb/>wegliche Sache im Sinne des Art. 275 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs (vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. VI Nr. 2 S. 8); einem derartigen Vertrage ist unbedingt
<lb/>die Eigenschaft eines Handelsgeschäfts abgesprochen; er ist
<lb/>daher durch gesetzliche Vorschrift von den Geschäften ausge- 
<lb/>schlossen, die im Bereiche des Betriebes eines Handelsgewerbes
<lb/>liegen können (vergl. Entsch. des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 14 Nr. 22). Bei dem Streite, betreffend das Bestehen
<lb/>eines über eine unbewegliche Sache abgeschlossenen Vertrages,
<lb/>versagt daher die erweiterte Geschäftsfähigkeit der Handelsfrau,
<lb/>beziehungsweise der Gewerbefrau innerhalb ihres Gewerbebe- 
<lb/>triebes. Es handelt sich auch nicht um eine Handelsschuld im
<lb/>Sinne des Art. 8 Handelsgesetzbuchs, denn Handelsschuld ist
<lb/>die Schuld aus einem Handelsgeschäfte (vergl. Thöl Handels- 
<lb/>recht 8 32 5. Aufl. I. S. 114).

<lb/>Sonach ist der Klageantrag auf Auflösung des Miethver-
<lb/>trages abzuweisen; die weiteren Anträge sind lediglich Fol- 
<lb/>gerungen aus der begehrten Resiliation und werden mit Wegfall
<lb/>der letzteren hinfällig; dies ist im entscheidenden Theile zum
<lb/>Ausdrucke gebracht, um der Möglichkeit einer etwaigen späteren
<lb/>Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, z. B. der Klage
<lb/>auf Miethzahlung gegenüber, vorzubeugen. Die Kosten trägt
<lb/>der Berufungskläger nach § 92 C.-P.-O.

<lb/>IH. Senat. Sitzung vom 9. Oktober 1889.

<lb/>Rechtsanwälte: Wachendorfs — Am Zehnhoff.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0205.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0205"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e21070" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konkurs. Liquidator einer offenen Handelsgesellschaft. Antrag auf Eröffnung des Konkurses. Beschwerde eines der Gesellschafter. Zulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkurs. — Liquidator einer offenen Hanvelsgefell»
<lb/>schuft. — Antrag auf Eröffnung des Konkurses. —
<lb/>Beschwerde eines der Gesellschafter. — Zulässigkeit.

<lb/>Wenn auf den Antrag des Liquidators einer auf- 
<lb/>gelösten offenen Handelsgesellschaft der Konkurs
<lb/>über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wor- 
<lb/>den ist, so sind die einzelnen Gesellschafter als die
<lb/>Gemeinschuldner berechtigt, den Eröffnungsbe- 
<lb/>schluß im Wege der Beschwerde anzufechten.

<lb/>Konkurs Otterberg &amp; Comp.

<lb/>Durch Beschluß des König!. Amtsgerichts zu Crefeld vom
<lb/>11. September 1889 wurde auf den Antrag des gerichtlich
<lb/>ernannten Liquidators der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft
<lb/>Otterberg &amp; Comp, über das Vermögen dieser Gesellschaft der
<lb/>Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt D. zum Konkursver- 
<lb/>walter ernannt, die Ausführung des Beschlusses jedoch aus- 
<lb/>gesetzt. Die gegen diesen Beschluß von einem der Gesellschafter,
<lb/>dem Emil Otterberg, eingelegte sofortige Beschwerde, welche
<lb/>darauf gegründet war, daß eine Unterbilanz nicht bestehe,
<lb/>drängende Gläubiger nicht vorhanden und auch die Aus- 
<lb/>stände und Lagervorräthe behufs Deckung der fälligen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten leicht realisirbar seien, wurde von • dem Königl.
<lb/>Landgerichte zu Düsseldorf durch Beschluß vom 7. Oktober 1889
<lb/>verworfen, indem dasselbe annahm, daß im vorliegenden Falle
<lb/>gegen den Beschluß eine Beschwerde überhaupt nicht stattfinde,
<lb/>und ausführte: Der § 101 der Konkursordnung gewähre gegen
<lb/>den das Verfahren eröffnenden Beschluß nur dem Gemein- 
<lb/>schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Gemein- 
<lb/>schuldner sei im vorliegenden Falle das Gesellschaftsvermögen,
<lb/>da der Konkurs nach § 198 Abs. 1 der Konkursordnung nur
<lb/>das letztere, getrennt von dem Privatvermögen der einzelnen
<lb/>Gesellschafter, angreife. Ausschließlicher Vertreter des Gesell- 
<lb/>schaftsvermögens sei aber der gerichtlich ernannte Liquidator
<lb/>der aufgelösten Gesellschaft; die einzelnen Gesellschafter seien
<lb/>nicht mehr zur Vertretung dieses Vermögens oder auch nur
<lb/>ihres Antheiles an demselben legitimirt (Art. 137 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs, Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. 10
<lb/>S. 357, Makower zu Art. 133 des Handelsgesetzbuchs Anm. 2a),
<lb/>und würde nur der Liquidator nach dem 8 101 eil. den Er- 
<lb/>öffnungsbeschluß angreifen können, wenn derselbe nicht selbst
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0206.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0206"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>den Eröffnungsantrag gestellt hätte (Petersen zu § 101 der
<lb/>Konkursordnung Nr. 1).

<lb/>Auf die von dem Emil Otterberg eingelegte weitere Be- 
<lb/>schwerde hob das Oberlandesgericht den Beschluß des Land- 
<lb/>gerichts, sowie auch den Beschluß des Amtsgerichts auf und
<lb/>wies den Antrag des Liquidators, über das Vermögen der
<lb/>Firma Otterberg &amp; Comp, den Konkurs zu eröffnen, zurück
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die gegen den Beschluß vom Emil Otterberg eingelegte
<lb/>weitere Beschwerde ist begründet.

<lb/>Mit der Eröffnung des Konkurses und zwar, wie aus den
<lb/>88 5 und 6, sowie aus dem § 100 der Konkursordnung folgt,
<lb/>sofort mit dem Beschlüsse, auch ohne Zustellung und Ver- 
<lb/>öffentlichung desselben, verliert der Gemeinschuldner die Befugniß,
<lb/>sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu vermalten und
<lb/>über dasselbe zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungs- 
<lb/>recht geht auf den Konkursverwalter über, welcher aus Grund
<lb/>des Z 107 a. a. O. auch die Liquidation der Masse zu be- 
<lb/>wirken hat. Von einer Vertretung des Vermögens oder des
<lb/>Gemeinschuldners durch den bisherigen Liquidator ist daher
<lb/>keine Rede mehr. Unrichtig ist aber ferner auch, daß Gemein- 
<lb/>schuldner das Gesellschaftsvermögen sei. Das Handelsgesetzbuch
<lb/>hat dem Gesellschaftsvermögen keine Persönlichkeit beigelegt.
<lb/>Subjekt des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter, und
<lb/>diese sind, wie der § 199 und der § 200 im Verhältniß zu
<lb/>88 96 und 160 der Konkursordnung sogar ausdrücklich aner- 
<lb/>kennen, die Gemeinschuldner. Als solche haben sie und zwar
<lb/>gemäß Art. 144 des Handelsgesetzbuchs sowohl gemeinschaftlich,
<lb/>wie jeder für sich den Antrag auf Eröffnung, wie den auf
<lb/>Abwehr derselben, nach 8 101 der Konkursordnung namentlich
<lb/>auch im Wege der Beschwerde. Das Landgericht konnte die
<lb/>Beschwerde des Emil Otterberg daher nicht als unzulässig ver- 
<lb/>werfen.

<lb/>Was die Sache selbst betrifft, so gründet der Liquidator
<lb/>seinen Antrag auf Vermögensunzulänglichkeit nicht auf Zah- 
<lb/>lungsunfähigkeit, welche durch erstere keineswegs bedingt wird,
<lb/>wenn sie auch der Regel nach zur Zahlungsunfähigkeit führen
<lb/>wird. Er behauptet zwar sowohl bei seiner Vernehmung vom
<lb/>11. September, als in der weiteren Eingabe vom 14. September,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0207.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0207"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Zahlungsunfähigkeit vorliege, folgert diese aber lediglich
<lb/>aus der aufgestellten Bilanz, welche nur die Ueberschuldung
<lb/>ergibt. Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens
<lb/>ist nach Z 94 der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit
<lb/>des Gemeinschuldners. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so
<lb/>ist der Antrag auf Eröffnung abzuweisen. Der 8 199 a. a. O.
<lb/>befreit zwar den Liquidator, sofern er keine dissentirende
<lb/>Mitliquidatoren hat, von dem Nachweise der Zahlungsunfähig- 
<lb/>keit^ nicht aber den Richter, welcher, wie im Falle des 8 96,
<lb/>die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eröff- 
<lb/>nung selbständig zu prüfen hat. Die behauptete Vermögens- 
<lb/>überschuldung ergibt sich nun aber nur durch die Einstellung
<lb/>der Einlage des stillen Gesellschafters als Geschäftsschuld, eine
<lb/>Aufstellung, welche dem Art. 258 des Handelsgesetzbuchs nicht
<lb/>entspricht, insofern derselbe dem stillen Gesellschafter nur das
<lb/>Recht gibt, seine Forderung aus der Einlage, soweit dieselbe
<lb/>den Betrag des aus ihn fallenden Antheiles am Verluste über- 
<lb/>steigt, als Konkursgläubiger geltend zu machen. Wenn der
<lb/>Antragsteller, da der Art. 258 den stillen Gesellschafter dem
<lb/>Gläubiger gleichstelle, es dahingestellt lassen will, ob er in
<lb/>dem einen oder anderen Verhältnis zu der Gesellschaft Otter- 
<lb/>berg &amp; Comp, stehe, so hat er in ersterer Beziehung den klaren
<lb/>Inhalt der betreffenden Bestimmung, in letzterer den des Ver- 
<lb/>trages vom 8. Januar 1889 gegen sich, inhalts dessen er unter
<lb/>Aufgabe seiner früheren Gläubigerrechte mit einer Kapitalein- 
<lb/>lage in den Gesellschaftsvertrag eingetreten ist.

<lb/>Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Ver- 
<lb/>mögen der offenen Handelsgesellschaft war hiernach zurückzu- 
<lb/>weisen unter Aufhebung der Beschlüsse vom 11. September
<lb/>und 7. Oktober 1889. Es verbleibt hiernach bei der ange- 
<lb/>ordneten Liquidation, welche durch den eröffneten Konkurs nur
<lb/>für die Dauer desselben eine Unterbrechung erlitten hat.

<lb/>IV. Senat. Sitzung vom 6. November 1889.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084567_08000+1889_0208.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0208"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d94762e21380" n="Dritte Abtheilung.">
      
            <head>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts und des Gerichtshofes zur Entscheidung der Competenz-Konflikte und des Oberverwaltungsgerichts in Competenz-Konfliktsfällen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritte Abtheilung
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts,
<lb/>des Gerichtshofes zur Entscheidung der Competenz--
<lb/>Konflikte und des Oberverwaltungsgerichts
<lb/>in Competenz-Konsliktsfällen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 80. Bd. 1. Heft. Dritte Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0209.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0209"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0209--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0210.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0210"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e21423" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Minderjährige. Gesetzliche Hypothek. Einfluß der neuen Vormundschaftsordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>Minderjährige. — Gesetzliche Hypothek. — Einfluß
<lb/>der neuen Vormnndschaftsordnnng.

<lb/>Ist eine Vormundschaft im Gebiete des rheinischen
<lb/>Rechts vor Inkrafttreten der Preußischen Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung (1. Januar 1876) eröffnet ge- 
<lb/>wesen, so erwerben die Minderjährigen für For- 
<lb/>derungen, welche gegen den Vormund und auch den
<lb/>Mitvormund gemäß Art. 396 des B. G.-B. aus der
<lb/>Zeit vor der Geltung der neuen Vormundschafts- 
<lb/>ordnung herrühren, die gesetzliche Hypothek auch
<lb/>an den von dem Vormund bezw. Mitvormund erst
<lb/>nachher erworbenen Immobilien.

<lb/>Die Forderung der Minderjährigen gegen ihre Vor- 
<lb/>münder entsteht nicht nothwendig erst mit der
<lb/>Erhebung und Verwendung von Vormundschafts- 
<lb/>geldern, kann vielmehr sehr wohl von der Zeit her
<lb/>datiren, wo das der späteren Auszahlung zu
<lb/>Grunde liegende Rechtsverhältniß entstanden ist.

<lb/>Krautstein — Viertel.

<lb/>Gegen die zu Hilden wohnenden Eheleute Caspar Wilhelm
<lb/>Schmitt und Josepha geb. Adams, Wittwe Wilhelm Viertel,
<lb/>wurde am 19. November 1886 beim Kgl. Amtsgerichte zu
<lb/>Gerresheim ein Gütchen subhastirt, welches dieselben durch
<lb/>einen notariellen Akt vom 21. August 1878 gekauft hatten.
<lb/>Zur theilweisen Zahlung des Kaufpreises verwandten sie einen
<lb/>Betrag von ca. 9000 Mark, welcher ihnen als Antheil der
<lb/>minderjährigen Kinder erster Ehe der Frau Schmitt, über
<lb/>welche die Letztere Hauptvormünderin und der Ehemann Mit- 
<lb/>vormund in Gemäßheit des Art. 396 des B. G.-B. gewesen,
<lb/>aus der väterlichen Erbschaft der Minorennen ausbezahlt worden
<lb/>war. Zur Sicherheit der desfallsigen Ersatzansprüche der Minder- 
<lb/>jährigen Viertel hatte der Anstreichermeister Troisdorf als bestellter
<lb/>Pfleger derselben am 20. Mai 1886 Jnscription genommen.
<lb/>Vorher hatten die Eheleute Schmitt das fragliche Gütchen dem
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0211.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0211"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Rentner Trautwein zu Düsseldorf für ein denselben gegebenes
<lb/>Darlehen zur Hypothek gestellt, und war dieserhalb gleichfalls
<lb/>vorher Jnscription genommen worden.

<lb/>In dem eingeleiteten Collokationsverfahren produzirten sowohl
<lb/>Trautwein, als auch Troisdorf für die Minorennen Viertel
<lb/>und zwar Letzterer für einen Betrag von 9158 Mark 5 Pfg.
<lb/>Die Anweisung der Minderjährigen Viertel wurde jedoch im vor- 
<lb/>läufigen Vertheilungsplane abgelehnt, weil die subhastirten Grund- 
<lb/>stücke von den Vormündern erst nach dem Inkrafttreten der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung (1. Januar 1876) von dem Ehemanne
<lb/>Schmitt erworben, daher zufolge 8 32 a. a. O. ein Pfandrecht
<lb/>an denselben nicht entstanden sei.

<lb/>Troisdorf erhob darauf gegen den in erster Linie lozirten
<lb/>Trautstem Einspruchsklage auf nützliche Anweisung der Mino- 
<lb/>rennen Viertel in Gemäßheit der Anmeldung und zwar vor dem
<lb/>Beklagten. Seitens des Beklagten wurde bei der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung insbesondere geltend gemacht, daß auch die Forderung
<lb/>der Minorennen nach dem 1. Januar 1876 entstanden sei und auch
<lb/>dieserhalb die Vormundschaftshypothek des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>nicht habe entstehen können, was vom Kläger in thatsächlicher
<lb/>Hinsicht bestritten wurde. Das Landgericht zu Düsseldorf wies
<lb/>denn auch die Klage ab, dagegen sprach das Oberlandesgericht auf
<lb/>erhobene Berufung dieselbe durch Urtheil vom 13. April 1888 zu.

<lb/>In den Gründen wird unter Anderem ausgeführt: Es ist
<lb/>rechtsirrthümlich, wenn der erste Richter die beanspruchte An- 
<lb/>weisung um deswillen als nicht gerechtfertigt abgelehnt hat, weil
<lb/>das fragliche Gut erst nach dem Inkrafttreten der neuen Vor-
<lb/>mundschastsordnung, dem 1. Januar 1876, von den Eheleuten
<lb/>Schmitt erworben worden ist, indem die gesetzliche Hypothek der
<lb/>Minderjährigen die nach jener Zeit erworbenen Grundstücke der
<lb/>Vormünder nicht mehr ergreife. Die gesetzliche Hypothek des
<lb/>französischen Rechts ist in dem Sinne allgemein, daß dieselbe
<lb/>mit dem sie begründenden Rechtsverhältnisse (Ehe,
<lb/>Vormundschaft u. s. w.) entsteht und alle, sowohl die gegen- 
<lb/>wärtigen, als die zukünftigen Grundstücke des Schuldners ergreift.
<lb/>In Anwendung dieses dem heute noch geltenden Hypotheken- 
<lb/>rechte angehörigen Grundsatzes muß auch die gesetzliche Hypothek
<lb/>der Minderjährigen an den zukünftigen Gütern der Vormünder
<lb/>als mit der Einleitung der Vormundschaft entstanden erachtet
<lb/>werden, und es kann daher nicht Rede davon sein, daß die
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0212.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0212"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Ahthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek erst mit dem Erwerb des Grundstücks an diesem entstehe
<lb/>(vgl. Marcadö-Pont zu Art. 2122, Aubry und Rau Bd. 3
<lb/>Z 264 S. 201). Der § 32 Abs. 6 der Vormundschaftsordnung,
<lb/>inhalts dessen nach dem nunmehr geltenden Vormundschafts- 
<lb/>rechte ein Pfandrecht des Mündels an den Grundstücken des
<lb/>Vormundes nicht mehr entsteht, und der § 92 daselbst, wonach
<lb/>die neue Vormundschaftsordnung auf die zur Zeit der Einführung
<lb/>derselben schwebenden Vormundschaften Anwendung findet, steht
<lb/>daher den Ansprüchen der klägerischen Minderjährigen nicht
<lb/>entgegen, da die Vormundschaftsordnung mit jenen Bestimmungen
<lb/>in die nach dem früheren Vormundschaftsrechte bereits erworbenen
<lb/>Rechte der Mündel gegen ihre Vormünder nicht hat eingreifen
<lb/>wollen und nicht eingegriffen hat. Wenn man nun aber weiterhin
<lb/>auch annehmen will, daß die Hypothek der Minderjährigen nur
<lb/>unter der Voraussetzung und insoweit zu Recht bestände, als
<lb/>ihnen beim Inkrafttreten der Vormundschastsordnung
<lb/>bereits aus der vormundschaftlichen Verwaltung eine Forderung
<lb/>zustand, so kann auch dieses Moment den Klageanspruch nicht
<lb/>beseitigen, weil nach Lage der Verhältniffe die Forderung in
<lb/>Wirklichkeit bereits damals bestand. Die Erbschaft der Großeltern
<lb/>bezw. des Vaters der Minderjährigen war denselben anerfallen
<lb/>vor dem 1. Januar 1876. Seit dem Tode des Vaters,
<lb/>insbesondere also auch bis zum 1. Januar 1876 fungirte die
<lb/>Mutter als Hauptvormünderin und seit der Wiederverheiräthung
<lb/>im Jahre 1875 war ihr der zweite Ehemann Schmitt als
<lb/>Mitvormund beigegeben. Vor dem 1. Januar 1876 wurde
<lb/>die gerichtliche Theilungsklage bezüglich des großelterlichen Nach- 
<lb/>lasses erhoben und am 24. November 1875 wurden die zu dem- 
<lb/>selben gehörigen Immobilien versteigert. Die Verantwortlichkeit
<lb/>der Eheleute Schmitt als Vormünder bezüglich des Vermögens
<lb/>ihrer Kinder bezw. Stiefkinder datirt daher aus der Zeit vor
<lb/>dem Inkrafttreten der Vormundschastsordnung. Das fragliche
<lb/>Recht der Minderjährigen bestand in dem Anspruch derselben
<lb/>auf Sorge für die Erlangung, ordnungsmäßige Verwaltung
<lb/>und demnächstige Herausgabe ihres Vermögens. Dieser Anspruch,
<lb/>welcher der Natur der Sache entsprechend nur als ein ganzes
<lb/>untheilbares Rechtsverhältniß aufgefaßt werden kann (vgl. Mar-
<lb/>cadö-Pont zu Art. 2122 Nr. 508) genießt als solcher nach
<lb/>französischem Rechte den Schutz des Artikels 2121 des B. G.-B.
<lb/>und zwar auch vor der Liquidirung und Inbesitznahme des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0213.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0213"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermögens durch den Vormund. Insbesondere ist es unhaltbar,
<lb/>wenn geltend gemacht wird, daß die Forderung der Minder- 
<lb/>jährigen erst mit der Verbringung oder Verwendung des Ver- 
<lb/>mögens in eigenen Nutzen entstehe. Die hier angemeldete
<lb/>Forderung, welche in Folge der Theilung unter den Erben
<lb/>Johann Viertel, der Erhebung des Antheiles der klägerischen
<lb/>Minorennen und der Verwendung desselben zur Zahlung auf
<lb/>den Kaufpreis eines Gutes durch die Eheleute Schmitt sich
<lb/>demnächst zu einer Geldforderung der Minderjährigen gegen
<lb/>diese heraus entwickelt hat, ist lediglich eine Consequenz jenes
<lb/>vor dem 1. Januar 1876 entstandenen, durch die Legalhypothek
<lb/>geschützten Anspruchs der Minderjährigen bezüglich des ihnen
<lb/>anerfallenen Vermögens und genießt als solche daher gleichfalls
<lb/>jenen Schutz. Es ist auch zur Sache nicht erheblich, daß der
<lb/>Ehemann Schmitt Mitvormund im Sinne des Art. 396 des
<lb/>B. G.-B. war, und daß, da die neue Vormundschaftsordnung
<lb/>das Institut des Mitvormundes nicht kennt, sein Amt als
<lb/>solcher gemäß 8 92 der Vormundschaftsordnung aufgehört haben
<lb/>mag, da derselbe nach Art. 396 des B. G.-B. solidarisch mit
<lb/>seiner Ehefrau aus der vormundschaftlichen Verwaltung für
<lb/>die Kinder erster Ehe fortdauernd haftet und auch an dieser
<lb/>Haftbarkeit, als einem wohlerworbenen Rechte der Mündel,
<lb/>durch die neue Vormundschaftsordnung nichts geändert worden
<lb/>ist, zudem aber auch die Hypothek der Minderjährigen sich auf
<lb/>die Güter des Mitvormundes, wie jedes anderen Vormundes
<lb/>auch dann erstreckt, wenn die Güter erst nach beendeter Vor- 
<lb/>mundschaft erworben sind (vgl. Aubry und Rau § 264 bis S. 208
<lb/>und Note 11 und § 264 S. 201). (Folgen hier nicht interessi-
<lb/>rende Ausführungen über die Höhe der beanspruchten Anweisung.)

<lb/>Die gegen dieses Urtheil vom Beklagten eingelegte Revision
<lb/>wurde vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts verworfen
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das eingelegte Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

<lb/>Nach rheinisch-französischem Rechte — Art. 2121 und
<lb/>2122 des Ooäo civil — steht den Minderjährigen zur
<lb/>Sicherung der ihnen aus der Verwaltung der Vormünder
<lb/>erwachsenden Ansprüche eine vom Tage der Uebernahme der
<lb/>Vormundschaft wirksame generelle gesetzliche Hypothek
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0214.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0214"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>zu, welche, der Jnscription nicht unterworfen, namentlich auch
<lb/>die von den Vormündern später, selbst nach Beendigung ihrer
<lb/>Funktion erworbenen Immobilien ergreift (vgl. Art. 2122 eit.
<lb/>„sur ceux, qui pourront lui appartenir dans la suite,“ Aubry
<lb/>und Rau Bd. III S. 201 und Note 3, Pont hypoth.
<lb/>Bd. I Nr. 599).

<lb/>Im Gegensätze dazu bestimmt die am 1. Januar 1876 in Kraft
<lb/>getretene Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875
<lb/>in Z 32 Absatz 6: „Ein Pfandrecht oder ein Titel zum Pfandrecht
<lb/>an dem Vermögen des Vormundes entsteht durch die Vormund- 
<lb/>schaft nicht", und nach § 92 leg. cit. findet diese Bestimmung
<lb/>auch auf die schwebenden Vormundschaften Anwendung. Aus
<lb/>der Verbindung beider Vorschriften ergibt sich der Grundsatz
<lb/>des neuen Rechts, daß die Vormundschaftsordnung das Institut
<lb/>des Mündelpfandrechts nicht anerkennt und auch bei den am
<lb/>1. Januar 1876 bereits bestehenden Vormundschaften für
<lb/>Ansprüche, welche unter der Herrschaft derselben den Minder- 
<lb/>jährigen erwachsen sind, dieses Sicherungsmittel nicht gewährt.
<lb/>Durch die Vormundschaftsordnung werden aber Rechtsverhält»
<lb/>niste, welche von der früheren Gesetzgebung beherrscht sind,
<lb/>nicht berührt, und es dürfen die bezüglichen Bestimmungen
<lb/>derselben, da es an jedem Ausdrucke eines auf deren Rückwirkung
<lb/>gerichteten gesetzgeberischen Willens fehlt, auch im Sinne einer
<lb/>solchen nicht interpretirt werden.

<lb/>Daß nun, was den vorliegenden Fall angeht, der fragliche
<lb/>Anspruch der Minorennen Viertel aus der vormundschaftlichen
<lb/>Verwaltung ihrer Mutter resp. des zweiten Ehemannes derselben
<lb/>und Mitvormundes Schmitt schon unter der Herrschaft des
<lb/>rheinischen Vormundschaftsrechts entstanden ist, hat das Ober- 
<lb/>landesgericht an der Hand der bezüglichen Daten ohne Gesetzes- 
<lb/>verletzung festgestellt, und in der Beziehung ist auch im Allgemeinen
<lb/>ein Revisionsangriff nicht erhoben worden. Seitens des Beklagten
<lb/>wird nur gerügt, daß eine Verhaftung des Ehemannes Schmitt
<lb/>vom Oberlandesgerichte zu Unrecht um deswillen angenommen
<lb/>worden, weil die Funktion destelben mit dem Inkrafttreten der
<lb/>Vormundschaftsordnung, welche eine solche Mitvormundschaft
<lb/>nicht kenne, erloschen sei. Dieser Angriff erscheint aber verfehlt.
<lb/>Zunächst bestimmt der § 93 leg. cit., daß die bisherigen Vor- 
<lb/>münder in ihrem Amte verbleiben, und es ist kein ausreichender
<lb/>Grund ersichtlich, warum für den Mitvormund des Art. 396
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0215.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0215"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>des Cocte civil eine Ausnahme von dieser Regel gelten solle;
<lb/>andererseits aber, wenn man auch von der entgegengesetzten
<lb/>Annahme ausgehen wollte, handelt es sich hier, wie das Ober- 
<lb/>landesgericht zutreffend erwägt, um einen vor dem Inkrafttreten
<lb/>der Vormundschaftsordnung entstandenen, durch ein etwaiges
<lb/>späteres Aufhören der Mitvorinundschaft nicht berührten Anspruch.

<lb/>Weiter ist nun seitens des Beklagten geltend gemacht, daß,
<lb/>da hier nun die Hypothek an einem erst unter Herrschaft
<lb/>der Preußischen Vormundschafts-Ordnung erworbenen
<lb/>Gute in Frage stehe, die angefochtene Entscheidung auf einer
<lb/>Verletzung der § § 32 und 92 derselben beruhe. Auch diese
<lb/>Rüge kann nicht als begründet erachtet werden.

<lb/>Die gesetzliche Hypothek der Minorennen Viertel ist mit dem
<lb/>Eintritte der Vormundschaft, an welche die bezogenen Bestimmungen
<lb/>des Coäs civil sie knüpfen, rechtlich entstanden. Derselben
<lb/>waren daher nach Obigem auch die von Schmitt seit der Ueber-
<lb/>nahme seiner Funktion erworbenen Immobilien unterworfen,
<lb/>welche in dem Augenblicke, wo sie in dessen Eigenthum gelangten,
<lb/>von dem bestehenden Hypothekenrechte unmittelbar ergriffen
<lb/>wurden. Der Erwerb derselben stellt sich somit lediglich als
<lb/>die thatsächliche Voraussetzung dar, welche deren Unterwerfung
<lb/>unter die Hypothek vermittelt, bildet aber keineswegs das Moment,
<lb/>welches die Entstehung der letzteren — § 32 Absatz 6 der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung — begründet. Von dieser Auffassung aus- 
<lb/>gehend, welche fol. 41 des Berufungsurtheiles einen nicht
<lb/>mißzuverstehenden Ausdruck gefunden hat, ist denn auch der
<lb/>Umstand, daß der Erwerb des hier fraglichen Gutes erst nach
<lb/>dem Inkrafttreten der Vormundschaftsordnung erfolgte, vom
<lb/>Oberlandesgerichte mit Recht für einflußlos erachtet worden.
<lb/>Wenn demgegenüber nun seitens des Beklagten noch hervorge- 
<lb/>hoben wird, daß bezüglich der fraglichen Hypothek vor jenem
<lb/>Erwerbe nur von einer juristisch nicht in Betracht kommenden
<lb/>Expektanz die Rede sein könne, so erscheint das verfehlt, da nach
<lb/>dem Ausgeführten es sich nicht um eine blose Expektanz, sondern
<lb/>um ein bereits bestehendes, wenn auch bedingtes Recht der
<lb/>Minorennen handelt.

<lb/>Die Wirksamkeit dieses Rechtes aber auf Grund der §§ 32
<lb/>und 92 der Vormundschaftsordnung verneinen, heißt diesen
<lb/>Bestimmungen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und mit
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht im Einklänge stehende Rück-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0216.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0216"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e22037" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothekar-Inscription. Benefiziarerbschaft. Minderjährige. Unwirksamkeit. Dritter Erwerber</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung beilegen. Vergleiche grundsätzlich übereinstimmend die
<lb/>Kommentatoren der Vormundschaftsordnung: Dernburg, 3. Auf- 
<lb/>lage S. 45 Nr. 2, Hesse 2. Auflage S. 99, Maaßen 2. Auflage
<lb/>S. 49 Note 13 und 14, Wächter 2. Auflage zu 8 32 Note 17,
<lb/>Anton S. 99 und 183, A. M. Dernburg 2. Auflage S. 273/74.
<lb/>Vergleiche für das französische Recht Aubry und Rau Bd. I
<lb/>S. 74 und Note 55.

<lb/>Nach dem Vorausgeführten, und da auch sonst ein recht- 
<lb/>licher Verstoß in der angegriffenen Entscheidung nicht zu erkennen,
<lb/>war die eingelegte Revision, wie geschehen, unter Kostenfolge
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. Oktober 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>HypothekarJnscription. — Benefiziarerbschaft. -
<lb/>Minderjährige. — Unwirksamkeit. — Dritter
<lb/>Erwerber.

<lb/>Gemäß Art. 2146 Abs. 2 des B. G.-B. ist die gegen
<lb/>^ eine Benefiziarerbmasse bezw. gegen minderjährige
<lb/>Erben (und dieserhalb gesetzlich Benefiziarerben)
<lb/>genommene Hypothekar-Jnscription nur unter den
<lb/>Gläubigern unwirksam; insbesondere kann der
<lb/>dritte Erwerber des Grundstücks sich nicht auf diese
<lb/>Rechtsunwirksamkeit berufen. Desgleichen gilt die
<lb/>aus dem Art. 2146 Abs. 1 des B. G.-B. sich er- 
<lb/>gebende Unwirksamkeit von Hypothekar-Jnscrip-
<lb/>tionen im Falle des Ausbruchs des Falliments nur
<lb/>für das Verhältniß unter den Gläubigern.

<lb/>Stellberg — Müller und Erben Meumann.

<lb/>Der Ackerer Müller zu Moitzfeld hatte gegen Peter Holler son.
<lb/>und dessen minderjährige Kinder Margaretha und Peter Holler
<lb/>aus der Ehe mit der verlebten Margaretha Blum als Solidar-
<lb/>schuldner einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl erwirkt, auf Grund
<lb/>desselben am 16. April 1881 Jnscription genommen und dem- 
<lb/>nächst nach dem Tode des Holler sen. die Subhastation ein- 
<lb/>geleitet. Die betreffenden Grundstücke waren indessen in einem
<lb/>von dem Gläubiger G. Meumann eingeleiteten Theilungsver-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0217.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0217"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlz.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>fahren lizitirt und von dem Ackerer Stellberg zu Schlichenbach
<lb/>angesteigert worden. Letzterem ließ Müller am 5. Oktober 1886
<lb/>wiederholte Aufforderung nach Art. 2169 des B. G.-B. zustellen,
<lb/>zu zahlen oder die Grundstücke abzutrcten. Demgegenüber erhob
<lb/>Stellberg Klage zum Landgerichte Bonn mit dem Anträge, diese
<lb/>Aufforderung als unzulässig aufzuheben, und gründete diesen
<lb/>Anspruch darauf, daß gegen die Minderjährigen Höller als Erben
<lb/>ihrer Mutter eine rechtswirksame Jnscription nach Art. 2146
<lb/>des B. G.-B. nicht hätte genommen werden können. In den
<lb/>Rechtsstreit intervenirten auf Seiten des Klägers die Erben
<lb/>Meumann.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 26. April 1887
<lb/>die Klage ab, und die hiergegen eingelegte Berufung wurde
<lb/>vom Oberlandesgerichte unter dem 6. April 1888 verworfen.

<lb/>Die eingelegte Revision hat der zweite Civilsenat des Reichs- 
<lb/>gerichts zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung darauf,
<lb/>daß, wenn auch die in dem vollstreckbaren Zahlungsbefehle vom
<lb/>16. März 1881 ausgesprochene Berurtheilung der Minorennen
<lb/>Höller als Solidarschuldner nach der richtigen Auffassung des
<lb/>8 50 der Vormundschaftsordnung diese ihrer gesetzlichen Bene-
<lb/>fiziarerbenqualität nicht habe verlustig machen können und des- 
<lb/>halb die Vorschrift des Art. 2146 Absatz 2 des 6oäe civil an
<lb/>sich unbedenklich auf die in Gemäßheit jenes Zahlungsbefehles
<lb/>gegen dieselben bewirkte Hypothekar-Jnscription anzuwenden
<lb/>gewesen, doch der Kläger Stellberg nicht berechtigt er- 
<lb/>scheine, die Unwirksamkeit dieser Jnscription geltendzu
<lb/>machen.

<lb/>Der gegen die letztere Annahme gerichtete Angriff kann
<lb/>nicht als begründet erachtet werden. Der Art. 2146 Absatz 2 eit.
<lb/>bestimmt, daß Jnscriptionen, welche auf Grundstücke eines
<lb/>Benefiziarnachlasses genommen werden, den Gläubigern
<lb/>desselben gegenüber — entre les creanciers — unwirksam
<lb/>sind. Der Grund dieser Bestimmung ist, die Gleichheit unter
<lb/>den Gläubigern aufrecht zu erhalten und zu verhindern, daß
<lb/>diese durch Hypothekar-Eintragungen Einzelner zum Nachtheil
<lb/>der Uebrigen beeinträchtigt werde. Wortlaut und Grund des
<lb/>Gesetzes führen daher zu der Annahme, daß letzteres nur das
<lb/>Verhältniß unter den Nachlaßgläubigern berührt und
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0218.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0218"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>von dem dritten Erwerber von Grundstücken, die aus
<lb/>einem solchen Nachlasse herrühren, nicht angerufen werden kann.
<lb/>Darüber besteht denn auch, wie schon das Oberlandesgericht
<lb/>hervorgehoben hat, in der französischen Rechtslehre und Judikatur
<lb/>Übereinstimmung (vgl. die Citate des Berufungsurtheiles*) und
<lb/>Ickassö und Verge Bd. V S. 197 Note 12 und Sirey table gen.
<lb/>1791 — 1850 „inscription Nr. 33“).

<lb/>Wenn nun dem gegenüber, gestützt auf die vereinzelte Ent- 
<lb/>scheidung im rheinischen Archiv Bd. 68 S. 213, der Versuch
<lb/>gemacht wird, eine andere Auffassung der in Frage flehenden
<lb/>Vorschrift zu begründen, mit der Motivirung, daß letztere im
<lb/>Einklänge mit der Bestimmung des ersten Absatzes des Art. 2146 eit.
<lb/>auszulegen sei, diese aber die Hypothekar-Eintragungen, welche
<lb/>auf Grundstücke einer Fallitmasfe bewirkt worden, für radikal
<lb/>nichtig erkläre, so ist dabei übersehen, daß die Vorschrift des
<lb/>Absatzes 1 eit., welche die Unwirksamkeit der zuletzt genannten
<lb/>Jnscriptionen ausspricht — ne produisent aucun effet — auf
<lb/>dem gleichen Grunde, als die Bestimmung des Absatzes 2, beruht
<lb/>und daher im gleichen Sinne mit dieser, wie auch in der Juris- 
<lb/>prudenz anerkannt, nur von dem Verhältnisse unter den
<lb/>Gläubigern zu verstehen ist (vgl. Zachariä-Dreyer Bd. IIS. 182
<lb/>und Note 10, Pont, hypoth. Bd. II. Nr. 905 ff., Aubry und
<lb/>Rau Bd. III. S. 361/62). In dem Art. 446 des das frühere
<lb/>Recht in dieser Materie modisizirenden Preußischen Gesetzes vom
<lb/>9. Mai 1859 ist denn auch nur von einer Unwirksamkeit respektive
<lb/>Nichtigkeitserklärung „der Gläubigerschast gegenüber"
<lb/>die Rede.

<lb/>Findet hiernach der Art. 2146 Absatz 2 nicht zu Gunsten
<lb/>des Klägers Anwendung, so kann unerörtert bleiben, ob dem
<lb/>Oberlandesgerichte in der Annahme beizupflichten, daß die
<lb/>Minorennen Höller dem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehle des
<lb/>Beklagten gegenüber noch hätten, gestützt auf 8 50 der Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung. mit Erfolg geltend machen können, daß
<lb/>sie für die fragliche Forderung nicht als Solidarschuldner, sondern
<lb/>nur als Benefiziarerben ihrer Mutter verpflichtet seien.

<lb/>Nach dem Ausgeführten war die eingelegte Revision, wie
<lb/>geschehen, unter Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 12. Oktober 1888.


<lb/>*) Puchelt, Hyp.-Recht Bd. I S. 202, Troplong priv. et hyp.
<lb/>S- 659, Zachariae-Dreyer §271II,Marcade-Pont zu Art.2146 Nr.928.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0219.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0219"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e22347" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Polizeiliche Verfügungen. Kosten der Ausführung derselben. Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Rechtsweg. Unzulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Polizeiliche Verfügungen. — Kosten der Ausführung
<lb/>derselben. — Beitreibung im Verwaltungszwangs-
<lb/>verfahre«. — Rechtsweg. — Unzulässigkeit.

<lb/>Eine polizeiliche Verfügung im Sinne der Gesetze
<lb/>vom 11. Mai 1842 und 11. März 1850 ist jede An- 
<lb/>ordnung, welche der Träger der Polizeigewalt
<lb/>innerhalb der ihm durch das Gesetz bestimmten
<lb/>Zuständigkeit, also bezüglich eines den ortspoli- 
<lb/>zeilichen Vorschriften unterliegenden Gegenstandes
<lb/>getroffen hat, und bedarf es dessen ausdrücklichen
<lb/>Erklärung nicht, daß er in seiner Eigenschaft als
<lb/>Polizeibeamter auftrete.

<lb/>Stellt sich eine von der Polizeibehörde getroffene
<lb/>Anordnung selbst als eine polizeiliche Verfügung
<lb/>im Sinne der angeführten Gesetze dar, so trägt
<lb/>auch die von der Polizeibehörde verfügte Einzie- 
<lb/>hung der Kosten der ausgeführten Anordnung den
<lb/>nämlichen Charakter, wie diese Anordnung selbst,
<lb/>ohne daß es bei der letzteren erforderlich wäre,
<lb/>daß die Polizeibehörde ihre Absicht, im Weige- 
<lb/>rungsfälle die Kosten von dem Verpflichteten im
<lb/>Verwaltungszwangsverfahren einziehen zu lassen,
<lb/>ausspricht.*)

<lb/>Werden zur Rettung von Personen, welche bei ihrem
<lb/>Arbeitgeber einen Unfall erleiden, von der Polizei- 
<lb/>behörde Anordnungen getroffen und diese Anord- 
<lb/>nungen, weil der Arbeitgeber sich weigert oder zur
<lb/>Ausführung außer Stande ist, von ihr selbst zur
<lb/>Ausführung gebracht, so ist der nicht zu den Be- 
<lb/>theiligten im Sinne des § 5 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1842 gehörenden Polizeibehörde gegen- 
<lb/>über der Rechtsweg bezüglich der Verfügung, wo- 
<lb/>durch sie die durch jene Anordnungen entstandenen
<lb/>Kosten gegen den Arbeitgeber einziehen läßt, un- 
<lb/>zulässig.

<lb/>Bürgermeisteramt Bafsenheim — Firma M. Flöck.

<lb/>Die Firma M. Flöck zu Kärlich klagte im November 1887
<lb/>bei dem Landgerichte zu Coblenz wider das Bürgermeisteramt
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Rhein. Archiv Bd. 71. 3. 113.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0220.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0220"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Bassenheim mit dem Anträge, zu erkennen, daß Klägerin
<lb/>nicht verpflichtet sei. dem Beklagten diejenigen Kosten zu ersetzen,
<lb/>welche dasielbe behufs Ausgrabung der Leiche des im April 1887
<lb/>verunglückten Arbeiters Scheid aufgewendet habe, und daß das
<lb/>Bürgermeisteramt nicht berechtigt sei, diese Kosten im Verwaltungs- 
<lb/>zwangsverfahren von ihr einzutreiben. Zur Begründung der
<lb/>Klage wurde ausgesührt: Der im Dienste der Klägerin stehende
<lb/>Arbeiter Scheid sei beim Ausfüllen einer von derselben betriebenen
<lb/>Thongrube verschüttet worden und habe den Unfall, wie durch
<lb/>Zeugen erwiesen werden solle, durch seine eigene Unvorsichtigkeit
<lb/>herbeigeführt. Der Bürgermeister von Bassenheim habe sofort
<lb/>die Ausgrabung des Verunglückten angeordnet, aber erst nach
<lb/>achttägigem Suchen sei dessen Leiche gefunden worden. Der
<lb/>Bürgermeister habe sodann im September 1887 der Klägerin
<lb/>die Rechnung über die Kosten der Ausgrabung übersandt und
<lb/>dieselbe wissen lasten, daß er demnächst den Betrag im Ver- 
<lb/>waltungszwangsverfahren einziehen werde. Zu dieser Zahlung
<lb/>sei Klägerin nicht verpflichtet. Das Bürgermeisteramt stellte den
<lb/>Antrag, die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation, jeden- 
<lb/>falls als unbegründet zurückzuweisen.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts vom 18. Januar 1888
<lb/>wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges
<lb/>kostenfällig abgewiesen.

<lb/>Klägerin erhob Berufung mit dem Anträge, der Klage
<lb/>gemäß zu erkennen. Sie führte aus: Mit Unrecht nehme das
<lb/>Landgericht auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1842, (§ 1)
<lb/>und des Gesetzes vom 11. März 1850 (§ 20) die Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges an; denn sie sei zur Ausgrabung des Ver- 
<lb/>unglückten von der Polizeibehörde nicht aufgefordert worden,
<lb/>vielmehr habe der Bürgermeister auf Anrufen der Ziegelei- 
<lb/>berufsgenossenschaft die Sache ohne Weiteres in die Hand
<lb/>genommen. Beklagter beantragte Verwerfung der Berufung
<lb/>unter der Ausführung: Nach der eigenen von der Klägerin
<lb/>unter Beweis gestellten Darstellung habe deren Vertreter Rosen- 
<lb/>stein der Polizeibehörde den Unfall mit der Erklärung angezeigt,
<lb/>daß er ohne polizeiliche Anordnung nichts thun könne. Der
<lb/>Bürgermeister habe darauf den Rosenstein beauftragt, Alles zu
<lb/>thun, um den Verunglückten aufzufinden, und demselben zu
<lb/>diesem Zwecke ein Legitimationsschreiben eingehändigt. Da
<lb/>Klägerin nur eine ungenügende Zahl von Arbeitern gestellt
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0221.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0221"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>habe, sei der Bürgermeister berechtigt gewesen, das von derselben
<lb/>Unterlassene auf deren Kosten bewirken zu lassen.

<lb/>Das Oberlandesgericht hob durch Urtheil vom 21. April 1888
<lb/>das Urtheil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur
<lb/>weiteren Verhandlung in die erste Instanz zurück.

<lb/>In den Gründen wird gesagt: Nach der ganzen Sachlage
<lb/>könne nicht angenommen werden, daß die Aufforderung des
<lb/>Bürgermeisters an Rosenstein, Alles zur Rettung des Scheid
<lb/>oder zur Ausgrabung der Leiche Erforderliche zu thun, eine
<lb/>polizeiliche Verfügung im Sinne der Gesetze vom 11. Mai
<lb/>1842 und 11. März 1850 darstelle, und daß der Bürgermeister
<lb/>als Polizeibeamter mit der Absicht gehandelt habe, die Klägerin
<lb/>mit den Kosten der Ausgrabung bei Vermeidung der Verwal- 
<lb/>tungszwangsvollstreckung zu belasten. Hierzu würde es der
<lb/>ausdrücklichen Erklärung des Bürgermeisters bedurft haben, daß
<lb/>er die Anordnung in seiner Eigenschaft als Polizeiverwalter treffe,
<lb/>und daß die Anordnung im Weigerungsfälle aus Kosten der
<lb/>Klägerin von der Polizeibehörde ausgeführt werden würde.
<lb/>Ein Fall der Unzulässigkeit des Rechtsweges liege daher nicht
<lb/>vor. Da noch eine weitere Verhandlung erforderlich erscheine,
<lb/>sei die Sache gemäß § 500 Civilprozeßordnung in die erste
<lb/>Instanz zurückzuverweisen.

<lb/>Das Bürgermeisteramt legte Revision ein, und wurde vom
<lb/>zweiten Civilsenate des Reichsgerichts unter Aufhebung des er- 
<lb/>wähnten Urtheiles des Oberlandesgerichts die Berufung gegen
<lb/>das landgerichtliche Urtheil zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klage begehrt gerichtliche Feststellung, daß das beklagte
<lb/>Bürgermeisteramt, welches zunächst den klägerischen Vertreter
<lb/>Rosenstein mit den zur Auffindung des verschütteten Scheid
<lb/>erforderlichen Arbeiten beauftragt, sodann aber die Ausgrabung
<lb/>selbst veranlaßt hatte, nicht berechtigt sei, die Kosten im Ver- 
<lb/>waltungszwangsverfahren von der Klägerin beizutreiben. Die
<lb/>Frage, ob bezüglich dieser Klage der Rechtsweg zulässig sei,
<lb/>hängt, wie der Berufungsrichter zutreffend annimmt, lediglich
<lb/>davon ab. ob die bezeichneten Maßregeln der beklagten Behörde
<lb/>sich als polizeiliche Verfügungen im Sinne der Gesetze vom
<lb/>11. Mai 1842 und 11. März 1850 darstellen. Dies wird
<lb/>aber in der angefochtenen Entscheidung mit Unrecht verneint.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0222.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0222"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gesetz vom 11. März 1850 bezeichnet im § 1 die
<lb/>Beamten, welchen die örtliche Polizeiverwaltung übertragen wird,
<lb/>und im § 6 die Gegenstände, welche den ortspolizeilichen Vor- 
<lb/>schriften unterworfen sind. Hiermit sind die gesetzlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen einer polizeilichen Verfügung bestimmt; als solche
<lb/>erscheint jede Anordnung, welche der Träger der Polizeigewalt
<lb/>innerhalb der ihm durch das Gesetz bestimmten Zuständigkeit,
<lb/>also bezüglich eines den ortspolizeilichen Vorschriften unterliegenden
<lb/>Gegenstandes getroffen hat. Diese einzigen Voraussetzungen
<lb/>für den Erlaß der bezeichneten Anordnungen sind im vorliegen- 
<lb/>den Falle nach den thatsächlichen Feststellungen gegeben; denn
<lb/>zu den Gegenständen der örtlichen Polizeiverwaltung gehört nach
<lb/>dem angeführten 8 6 der Schutz der Personen, die Sorge für
<lb/>Leben und Gesundheit, sowie Alles, was im besonderen Interesse
<lb/>der Gemeinden und ihrer Angehörigen angeordnet werden muß.
<lb/>In Ausübung dieser Befugnisse hat der Bürgermeister gehandelt,
<lb/>als er dem Rosenstein eine Vollmacht einhändigte, in welcher
<lb/>er unter Bezugnahme auf 8 360 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs
<lb/>Jedem Strafe androhte, welcher der an ihn gerichteten Auf- 
<lb/>forderung zur Hülfeleistung nicht Nachkommen sollte; denselben
<lb/>Charakter tragen die von dem Bürgermeister veranlaßten Rettungs- 
<lb/>arbeiten, sowie die an die Klägerin erlassene Aufforderung zur
<lb/>Zahlung der entstandenen Kosten. Der Rechtsweg erscheint
<lb/>daher nach 8 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 ausgeschlossen,
<lb/>da der in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmefall nicht
<lb/>behauptet wird. Der Berufungsrichter saßt den Rechtsbegriff
<lb/>der polizeilichen Verfügungen zu enge auf. Er spricht den
<lb/>Anordnungen des Bürgermeisters den Charakter der polizeilichen
<lb/>Verfügung ab, weil der Beamte nicht mit der Absicht gehandelt
<lb/>habe, die Klägerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung
<lb/>mit den Kosten zu belasten.

<lb/>Die Feststellung dieser Absicht erscheint aber unerheblich;
<lb/>denn wenn sich die Anordnung selbst als eine Verfügung dar- 
<lb/>stellt, welche der Bürgermeister innerhalb der Grenzen seiner
<lb/>Zuständigkeit getroffen hat, so trägt die Einziehung der Kosten
<lb/>denselben Charakter, wie die Anordnung selbst. Mit Unrecht
<lb/>nimmt ferner das Berufungsgericht an, es habe einer ausdrücklichen
<lb/>Erklärung des Bürgermeisters bedurft, daß er in der Eigenschaft
<lb/>als Polizeibeamter auftrete. Einer solchen im Gesetze nicht
<lb/>vorgeschriebenen Berufung auf die Amtsgewalt bedurfte es nicht,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0223.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0223"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e22775" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Trottoiranlagen. Kosten derselben. Oeffentliche Kommunalabgaben. Rechtsweg</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>da der amtliche Charakter des Bürgermeisters den Personen,
<lb/>welche mit den Rettungsarbeiten beauftragt wurden, bekannt
<lb/>war. Ebensowenig kann aus dem Gesetze die Nothwendigkeit
<lb/>der Androhung, daß im Weigerungsfälle des Verpflichteten die
<lb/>Anordnung auf dessen Kosten erfolgen werde, hergeleitet werden.
<lb/>Nach § 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 ist die Polizei- 
<lb/>behörde zwar befugt, die Ausführung ihrer Anordnungen von
<lb/>dem dazu Verpflichteten unter der Androhung der Ausführung
<lb/>auf dessen Kosten zu verlangen, sie ist aber nicht gehindert, ihre
<lb/>Anordnungen selbst zur Ausführung zu bringen, wenn sic dies
<lb/>nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen für erforderlich hält, oder
<lb/>wenn, wie im vorliegenden Falle, der Verpflichtete zur Aus- 
<lb/>führung außer Stande ist. Ob die Behauptung der Klägerin
<lb/>richtig sei, daß die Verpflichtung zur Tragung der Kosten nicht
<lb/>ihr, sondern der Gemeinde oder der Berufsgenossenschaft obliege,
<lb/>welche die Rettungsarbeiten beantragt habe, unterliegt zwar
<lb/>nach Z 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 der gerichtlichen
<lb/>Entscheidung. Diese Feststellung kann jedoch nur auf eine
<lb/>wider die Betheiligten gerichtete Klage erfolgen, nicht aber in
<lb/>dem vorliegenden Prozesse, da zu demselben die Betheiligten
<lb/>nicht zugezogen find und die verfügende Polizeibehörde zu den
<lb/>Betheiligten nicht gehört. Hiernach war der Rechtsweg für
<lb/>unzulässig zu erachten und das landgcrichtliche Urtheil unter
<lb/>Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wieder herzustellen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 12. Oktober 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Trottoira«lage«. — Koste« Derselben. — Oeffentliche
<lb/>/ Kommunalabgabe«. — Rechtsweg.

<lb/>In denjenigen Städten des rheinischen Rechtsge- 
<lb/>biets, in denen zufolge eines bestehenden Orts- 
<lb/>gebrauchs die Anwohner der Straßen verpflichtet
<lb/>sind, die Kosten der Pflasterung der Straßen zu
<lb/>tragen, kann den Eigenthümern der an die Straße
<lb/>angrenzenden Grundstücke durch statutarische Be- 
<lb/>stimmung en auf Grund des Z 10 der Städteordnung
<lb/>vom 15. Mai 1856 die Verpflichtung auferlegt
<lb/>werden, die Trottoire in der von der städtischen
<lb/>bezw. der Polizeiverwaltung vorgeschriebenen Art
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0224.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0224"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>herzustellen und eventuell an Stelle der Natural- 
<lb/>leistung die Kosten der Herstellung zu tragen.
<lb/>Derartige Lasten und Kosten haben den Charakter
<lb/>von öffentlichen Kommunalabgaben. Bezüglich der
<lb/>Ansprüche auf Rückzahlung derselben im Falle
<lb/>geleisteter Zahlung ist der Rechtsweg unzulässig?)

<lb/>Holzrichter — Stadt Barmen.

<lb/>Das unter Genehmigung des Ober-Präsidenten der Rhein- 
<lb/>provinz erlassene Ortsstatut vom 21. Januar 1879, betreffend
<lb/>die Anlegung und Instandhaltung der Bürgersteige in der Stadt
<lb/>Barmen, bestimmt im § 1, daß in sämmtlichen Straßen oder
<lb/>Straßentheilen der Stadt die Eigenthümer vor ihren angrenzenden
<lb/>Wohnhäusern und den dazu gehörigen Gärten und Hofplätzen
<lb/>auf Verlangen der Ortspolizeibehörde auf ihre Kosten Bürger- 
<lb/>steige den baupolizeilichen Vorschriften gemäß anzulegen haben.
<lb/>Im Anschluß an diese Verordnung gab die Polizeiverordnung
<lb/>vom 1. Mai 1879, betreffend den Ausbau der Straßen, die
<lb/>Vorschriften darüber, wie die Bürgersteige beschaffen sein müssen.
<lb/>Die mehrfachen Beschwerden gegen die Anwendung dieser Be- 
<lb/>stimmungen sind stets von der Kgl. Regierung in Düsseldorf
<lb/>abgewiesen worden. Auf Grund der erwähnten Verordnungen
<lb/>wurden der genannte Holzrichter und der Rentner Cleff in
<lb/>Barmen durch Verfügung des Oberbürgermeisters in Barmen
<lb/>unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel aufgefordert,
<lb/>den Bürgersteig an der Alleestraße zu Barmen vor ihren Häusern
<lb/>in der polizeilich vorgeschriebenen Weise Herstellen zu lassen. Da
<lb/>diese Aufforderung fruchtlos blieb, hat die Stadt die Anlage
<lb/>in der vorgedachten Weise ausführen lasten. und wurde der ratir-
<lb/>liche Theil der Kosten und zwar vom Holzrichter 487,76 M. und
<lb/>vom Cleff 1280,01 M. im Wege des Verwaltungszwangsver- 
<lb/>fahrens eingezogen.

<lb/>Cleff cedirte seinen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages
<lb/>von 1280,01 M. gegen die Stadt Barmen an Holzrichter,
<lb/>welcher Letztere Klage auf Rückerstattung der von ihm und
<lb/>Cleff geleisteten Zahlungen gegen die Stadt Barmen erhob.
<lb/>Diese Klage wurde vom Landgerichte zu Elberfeld wegen Unzu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges durch Urtheil vom 30. April 1887
<lb/>abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung vom Ober-

<lb/>*) Rhein. Archiv 76. 3. 123, 74. 3. 62, contra 60. 1. 74.

<lb/>Archiv 80. Bd. 1. Heft. Dritte Abtheilung. 2
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0225.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0225"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>landesgerichte verworfen. In den Gründen führt das Ober- 
<lb/>landesgericht zunächst aus, daß es sich um Kosten einer Trottoir- 
<lb/>anlage handle, welche nach konstanter Rechtsprechung den Charakter
<lb/>öffentlicher Kommunalabgaben hätten, und fährt dann weiter
<lb/>fort: Die Verpflichtung zur Herstellung der Trottoirs ist unter-
<lb/>gebens auf Grund des von der Stadtverordnetenversammlung
<lb/>beschlossenen und von dem Ober-Präsidenten in Gemäßheit des
<lb/>§ 10 der Städteordnung vom 15. Mai 1856 genehmigten
<lb/>Ortsstatuts vom 21. Januar 1879 in sämmtlichen Straßen
<lb/>oder Straßentheilen der Stadt Barmen den Eigenthümern der
<lb/>angrenzenden Häuser und Grundstücke, also einer ganzen Klaffe
<lb/>von Einwohnern, soweit das Verlangen von der Ortspolizei- 
<lb/>behörde gestellt wird, auferlegt worden. Die Herstellung der
<lb/>Trottoirs erfolgt auch offenbar im allgemeinen öffentlichen
<lb/>Interesse der Stadt und ihrer Einwohner.

<lb/>Die Berechtigung, eventuell an Stelle der Naturalleistung
<lb/>die Tragung der Kosten den betreffenden Einwohnern als öffent- 
<lb/>liche Kommunallasten durch statutarische Bestimmungen aufzu- 
<lb/>erlegen, gründet sich auf den § 10 cit. der Städteordnung;
<lb/>derselbe ist nur beschränkt durch den Absatz 2 daselbst, wonach
<lb/>die dort vorgesehenen Anordnungen, unter welche Ortsstatute
<lb/>der hier vorliegenden Art zu subsumiren sind, den bestehenden
<lb/>Gesetzen nicht widersprechen dürfen. Ein solcher Widerspruch
<lb/>gegen die bestehenden Gesetze würde allerdings anzunehmen sein,
<lb/>wenn die beklagte Stadt in Verbindung mit der Polizeiver- 
<lb/>waltung ihre eigene Verpflichtung zur Herstellung der Trottoirs und
<lb/>Tragung der Kosten derselben lediglich auf die angrenzenden
<lb/>Hauseigenthümer abgewälzt hätte. Letzteres ist aber untergebens
<lb/>nicht der Fall.

<lb/>Nach der einschlägigen französischen Gesetzgebung, insbesondere
<lb/>dem Artikel IV des Gesetzes vom 11. Primairs VII und dem
<lb/>Staatsrathsgutachten vom 25. März 1807 liegt zwar die
<lb/>Pflicht der Herstellung der Straße, insbesondere auch des Bürger- 
<lb/>steiges, den Gemeinden ob, jedoch nur, soweit nicht ein Orts- 
<lb/>gebrauch entgegensteht.

<lb/>Für Barmen besteht nun aber seit langer Zeit, wie wieder- 
<lb/>holt auch durch die Gerichte anerkannt worden ist (vgl. Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts in Sachen Röttgen und Konsorten wider
<lb/>Stadt Barmen vom 7. Mai 1880 und Rheinisches Archiv
<lb/>Band 76. 3. 123), der Ortsgebrauch, daß die angrenzenden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0226.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0226"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>%
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg. — 19 --

<lb/>Eigenthümer die Pflasterkosten der Straße zu tragen haben.
<lb/>Das bezogene Ortsstatut besagt ausdrücklich, daß dasselbe er- 
<lb/>lassen sei „entsprechend dem bestehenden Ortsgebrauche." Daß
<lb/>mit Rücksicht auf die Entwickelung der Stadt Barmen und
<lb/>ihre Verkehrsbedürfnisse seitens der Gemeinde und Polizeiver- 
<lb/>waltung an Stelle der früheren Pflasterung der Bürgersteige
<lb/>deren Herstellung als Trottoirs als nothwendig erachtet worden
<lb/>ist, kann (entgegen der Annahme des früheren Appellations- 
<lb/>gerichtshofes in dem im Rheinischen Archiv Band 60. 1. 74
<lb/>abgedruckten Urtheile) an der rechtlichen Verbindlichkeit der
<lb/>Hauseigenthümer hinsichtlich der Herstellung der Straße vor
<lb/>ihren Häusern nichts ändern, da diese nicht sowohl privatrechtliche,
<lb/>als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit der Angrenzer dahin ver- 
<lb/>standen werden muß, daß sie die Herstellung der Straße in der
<lb/>Art zum Gegenstände hat, wie dieselbe den jeweiligen öffentlichen
<lb/>Verkehrsbedürfnissen entspricht, eine Frage, deren Entscheidung
<lb/>lediglich den Verwaltungsbehörden, insbesondere der Polizeibehörde
<lb/>obliegt und zusteht (Rheinisches Archiv 74. 3. 52). Diesen
<lb/>Erwägungen gegenüber sind die formell reproduzirten Beweise
<lb/>der ersten Instanz aus der Klageschrift über die historische
<lb/>Entwickelung der über die Kosten der Trottoiranlagen in Barmen
<lb/>entstandenen Streitigkeiten nicht erheblich, indem dieselben wesentlich
<lb/>nur dahin zielen, die Existenz eines Ortsgebrauchs speziell be- 
<lb/>züglich der Trottoiranlagen in Frage zu stellen, während es nach
<lb/>Obigem eines speziellen Ortsgebrauchs bezüglich der Trottoirs
<lb/>zum Erlaß des fraglichen Ortsstatuts für die streitige Verpflichtung
<lb/>nicht bedurfte, vielmehr hierfür der Ortsgebrauch bezüglich der
<lb/>Straßenpflasterung genügte.

<lb/>Hiernach handelt es sich Untergebens um öffentliche Kommunal- 
<lb/>lasten, bezüglich deren nach dem in den §§ 78 und 79 Theil II
<lb/>Titel 14 des Allgemeinen Preußischen Landrechts niedergelegten
<lb/>Grundsätze, welcher als dem inneren Staatsrechte angehörig und
<lb/>in Gemäßheit der §§ 15 und 20 des Ressorts-Reglements vom
<lb/>20. Juli 1818 auch im Gebiete des Rheinischen Rechts Geltung
<lb/>hat, der Rechtsweg überall ausgeschlossen ist. Dem gegenüber
<lb/>kann auch die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht aus den §8 5
<lb/>und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 hergeleitet werden.
<lb/>Nur wenn es sich lediglich um polizeiliche Verfügungen handelte,
<lb/>deren Kosten streitig wären, würde zu entscheiden sein, ob nach
<lb/>diesen Bestimmungen die Voraussetzungen der Zulässigkeit
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0227.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0227"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>des Rechtsweges gegeben wären; es ist dieses aber nach Obigem
<lb/>nicht der Fall, indem es sich danach gleichzeitig um die Regelung
<lb/>von Kommunallasten nach Maßgabe der in polizeilichem Interesse
<lb/>erforderlichen Anordnungen handelt, und der erstere rechtliche
<lb/>Charakter den Rechtsweg ausschließt, auch wenn derselbe nach
<lb/>dem citirten Gesetze vom 11. Mai 1842 zulässig sein sollte.

<lb/>Die gegen diese Entscheidung vom Kläger eingelegte Revision
<lb/>verwarf der zweite Civilsenat des Reichsgerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben. Das
<lb/>Oberlandesgericht hat zunächst ausgeführt, daß das Ortsstatut
<lb/>der Stadt Barmen vom 21. Januar 1879, welches den Eigen-
<lb/>thümern der an die Straße respektive Straßentheile der letzteren
<lb/>angrenzenden Grundstücke die Verpflichtung auferlegt, das Trottoir
<lb/>vor denselben nach Maßgabe der polizeilichen Bestimmungen
<lb/>herzustellen, auf Grund des § 10 der Rheinischen Städteord- 
<lb/>nung vom 15. Mai 1856 vorschriftsmäßig erlassen ist und mit
<lb/>den Gesetzen nicht im Widerspruche steht. In letzterer Beziehung
<lb/>enthält, wie das Oberlandesgericht hervorhebt, das Statut
<lb/>selbst die Erklärung, daß es dem bestehenden Ortsgebrauche
<lb/>entsprechend erlassen sei. Abgesehen nun von der Frage, ob
<lb/>dem gegenüber ein Angriff des Klägers gegen den Rechtsbestand
<lb/>des Statuts noch zulässig erscheine, hat auch das Oberlandes- 
<lb/>gericht ohne Gesetzesverletzung festgestellt, daß jener Ortsgebrauch
<lb/>als eine Verbindlichkeit öffentlich-rechtlicher Natur im
<lb/>Sinne des Statuts begründend aufzufaffen sei. Wenn nun
<lb/>der Kläger hier einen Angriff auf die Behauptung stützt, daß ein
<lb/>Ortsgebrauch speziell bezüglich der Trottoiranlagen nicht bestanden
<lb/>habe, so stellt sich dieser Angriff als verfehlt dar, weil derselbe
<lb/>von einem hier unzutreffenden privatrechtlichen Standpunkte
<lb/>ausgeht.

<lb/>Steht nun aber fest, daß es sich hier von einer öffent- 
<lb/>lichen, den genannten Grundeigenthümern auferlegten Gemeinde- 
<lb/>last handelt, so ist auch mit dem Oberlandesgerichte anzuer- 
<lb/>kennen, daß über die Verbindlichkeit zur Tragung derselben der
<lb/>Rechtsweg gesetzlich ausgeschloffen erscheint. Wenn der be- 
<lb/>züglichen Ausführung gegenüber der Kläger zunächst geltend
<lb/>macht, daß die angerufenen §§ 78 und 79 Theil II Titel 14
<lb/>des Allgemeinen Landrechts im Gebiete des Rheinischen Rechts
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0228.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0228"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e23301" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schadensersatz. Art. 1383 des B. G.-B. Voraussehbarkeit eines Schadens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Geltung hätten, so ist dabei übersehen, daß die §§ 36,
<lb/>37 und 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, welche
<lb/>die erstgenannten Vorschriften beziehen und deren grundsätzlichen
<lb/>Inhalt wiederholen, in der Beilage zur Regierungs-Instruktion
<lb/>vom 23. Oktober 1817 — Gesetz-Sammlung S. 282 — für
<lb/>die ganze Monarchie publizirt sind, wie denn auch deren Geltung in
<lb/>der Judikatur der Rheinischen Gerichte konstant angenommen ist.
<lb/>Mit Recht hat ferner das Oberlandesgericht die Vorschriften des
<lb/>Ressort-Reglements vom 20. Juli 1818, welches die Zuständigkeit
<lb/>der Rheinischen Verwaltungsbehörden und Gerichte regelt —
<lb/>vergleiche § 10 bezüglich der Gemeinde-Auflagen — hier heran- 
<lb/>gezogen, und wenn klägerischerseits gerügt wird, daß dem genannten
<lb/>Reglement Gesetzeskraft nicht beizulegen sei, so steht das mit
<lb/>den bezüglich desselben ergangenen Bestimmungen — Oppenhoff
<lb/>Reffort-Ges. S. 215 Note 3 — und einer feststehenden Praxis
<lb/>der Gerichte im Widerspruche.

<lb/>Endlich entbehrt auch der auf § 5 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1842 gestützte Angriff der Begründung. Der § 5 eit.
<lb/>setzt voraus, daß lediglich und unmittelbar durch eine polizeiliche
<lb/>Verfügung Jemanden eine Verpflichtung auferlegt wird. Das
<lb/>ist aber hier nicht der Fall. Die streitige Verpflichtung des
<lb/>Klägers beruht auf dem erwähnten Ortsstatute, welches die
<lb/>kommunale Last der Straßenherstellung regelt; die daran sich
<lb/>knüpfende Polizeiverordnung vom 1. Mai 1879 dagegen bestimmt
<lb/>nur auf Grund desselben und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
<lb/>des öffentlichen Verkehrs den Umfang dieser Verpflichtung. Auf
<lb/>die Vorschrift des 8 5 eit. kann somit im gegenwärtigen Falle
<lb/>die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gestützt werden.

<lb/>Hiernach war, wie geschehen, die eingelegte Revision unter
<lb/>Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 14. Dezember 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schavensersatz. — Art. 1388 ves B. G.-B. — Bor-
<lb/>/ ausseyvarkeit eines Schavens.

<lb/>Der Art. 1383 des B. G.-B. setzt zu seiner Anwen- 
<lb/>dung nicht voraus, daß der Schaden vorausge-
<lb/>sehen werden konnte.*)


<lb/>*) Vgl. in abweichendem Sinne Bd. 18. der Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts S. 288.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0229.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0229"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Baumsteiger — K.

<lb/>Der Fruchthändler Baumsteiger beauftragte im Oktober 1883
<lb/>den Gerichtsvollzieher K. mit der Zustellung und Vollstreckung
<lb/>eines Versäumnißurtheiles des Kgl. Landgerichts zu Aachen
<lb/>vom 25. Oktober 1883, durch welches die zu Derichsweiler- 
<lb/>mühle bei Düren unter der Firma Theobald Pesch bestehende
<lb/>Mehlwaarenhandlung zur Zahlung von 1020 Mark nebst Zinsen
<lb/>und Kosten verurtheilt worden war. Zufolge der Urkunde des
<lb/>Gerichtsvollziehers wurde am 31. Oktober 1883 nach Zustellung
<lb/>des Urtheiles eine Pfändung der Fahrnisse vorgenommen. Am
<lb/>10. Juli 1884 fand die Versteigerung statt und ergab einen
<lb/>Erlös von 507 Mark 90 Pfg. Baumsteiger erhob darauf bei
<lb/>dem Landgerichte zu Aachen wider den Gerichtsvollzieher Klage
<lb/>auf Zahlung von 350 Mark, indem er unter dem Erbieten
<lb/>entsprechender Beweise Folgendes geltend machte: Beklagter habe
<lb/>ihm durch einen in Abschrift vorgelegten Brief vom 1. Juli
<lb/>mitgetheilt, der Verkauf der Pfandstücke sei auf den 10. Juli 1884
<lb/>Vormittags 11 Uhr festgesetzt. Ungeachtet dessen habe derselbe
<lb/>aber bereits um 10 Uhr mit der Versteigerung begonnen.
<lb/>Kläger habe beabsichtigt, mehrere der gepfändeten Gegenstände,
<lb/>insbesondere ein Klavier und eine Nähmaschine anzukaufen.
<lb/>Als er sich aber kurz vor 11 Uhr in dem Versteigerungslokale
<lb/>eingefunden habe, sei der Verkauf längst begonnen gewesen,
<lb/>und dabei seien das Klavier und die Nähmaschine unter dem
<lb/>Taxwerthe und damit unter dem wirklichen Werthe zugeschlagen
<lb/>worden. An dem hierdurch entstandenen Verluste trage Beklagter
<lb/>die Schuld, weil derselbe verpflichtet gewesen sei, seinem Auf- 
<lb/>traggeber von dem Verkaufstermine richtige Mittheilung zu
<lb/>machen.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts vom 4. November 1886
<lb/>wurde die Klage unter der Begründung abgewiesen, die Ver- 
<lb/>pflichtung des Beklagten, dem Gläubiger von dem Verkaufs- 
<lb/>termine Anzeige zu machen, könne aus der Geschäftsanweisung
<lb/>für die Preußischen Gerichtsvollzieher nicht hergeleitet werden,
<lb/>jedenfalls aber sei der von dem Kläger behauptete Nachtheil
<lb/>nicht nachgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des
<lb/>Klägers wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom
<lb/>6. März 1888 zurückgewiesen, indem das Oberlandesgericht
<lb/>annahm, daß der Beklagte für den vom Kläger behaupteten
<lb/>Schaden nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil die
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0230.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0230"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Kläger gemachte Anzeige, daß der Verkauf erst um 11 Uhr
<lb/>beginne, nicht aus Arglist, sondern nur aus Versehen erfolgt
<lb/>sei und Beklagter nach Lage der Sache den beschädigenden Er- 
<lb/>folg seiner Handlungsweise auch bei Anwendung der einem
<lb/>sorgfältigen Manne zuzumuthenden Sorgfalt weder vorausge- 
<lb/>sehen habe, noch habe voraussehen können.

<lb/>Das Reichsgericht, zweiter Civilsenat, hob auf die vom
<lb/>Kläger eingelegte Revision dieses Urtheil aus und verwies die
<lb/>Sache an das Berufungsgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision war nach § 509 Ziffer 2 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung, Z 70 des Gerichtsverfaffungsgesetzes und § 39 des
<lb/>Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfaffungsgesetze
<lb/>ohne Rücksicht aus den Werth des Streitgegenstandes für zu- 
<lb/>lässig zu erachten, denn die Klage verfolgt einen Anspruch wider
<lb/>einen öffentlichen Beamten wegen angeblich pflichtwidriger Unter- 
<lb/>lassung einer Amtshandlung. Dieselbe erscheint auch als begründet.

<lb/>Kläger fordert Schadensersatz, weil ihm der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher unrichtiger Weise mitgetheilt habe, der Verkauf werde
<lb/>um 11 Uhr beginnen, während derselbe nach der öffentlichen
<lb/>Bekanntmachung auf 10 Uhr angesetzt gewesen und um diese
<lb/>Stunde begonnen worden sei, Kläger daher durch den erregten
<lb/>Jrrthum den Beginn der Versteigerung versäumt habe und außer
<lb/>Stand gesetzt worden sei, einen dem wahren Werthe der Pfand- 
<lb/>stücke entsprechenden Preis zu erzielen. Da der mit der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher in der Doppelstellung
<lb/>eines Beauftragten des Gläubigers und eines staatlichen Beamten
<lb/>handelt (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 16 S. 397),
<lb/>enthält die angegebene Klagebegründung einen zweifachen Rechts- 
<lb/>grund für die behauptete Entschädigungspflicht, das in der Aus- 
<lb/>übung des Amtes angeblich durch Nichtbeobachtung des § 61
<lb/>der Geschäftsanweisung begangene Versehen, also eine negligence
<lb/>im Sinne des Art. 1383 des B. G.-B., und eine Verletzung der
<lb/>dem Beauftragten nach den Grundsätzen des Bevollmächtigungs- 
<lb/>vertrages obliegenden Verbindlichkeiten (Art. 1992 des B. G.-B.).

<lb/>Der Berufungsrichter läßt dahingestellt, ob dem Gerichts- 
<lb/>vollzieher nach der Gefchäftsanweisung die Verpflichtung zur
<lb/>Benachrichtigung des Gläubigers obgelegen habe, und verneint
<lb/>die Entschädigungspflicht, weil nicht Arglist, sondern nur Fahr-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0231.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0231"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e23616" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schadensanspruch. Feststellung im besonderen Verfahren. Zulässigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>lässigkeit behauptet werde und der Beamte auch bei Anwendung
<lb/>der erforderlichen Sorgfalt den schädigenden Erfolg seiner Hand- 
<lb/>lungsweise nicht habe voraussehen können. Für diese Entschei- 
<lb/>dung war anscheinend Art. 1150 des B. G.-B. maßgebend,
<lb/>nach welchem im Falle der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
<lb/>der Schuldner nur für denjenigen Schaden haftet, welcher zur
<lb/>Zeit der Eingehung des Vertrages vorausgesehen wurde oder
<lb/>vorhergesehen werden konnte. Ob dieser Entscheidungsgrund
<lb/>als genügend zu erachten märe, um die dem Beauftragten nach
<lb/>den Grundsätzen des Mandats gemäß Art. 1992 des B. G.-B.
<lb/>obliegende Entschädigungspflicht zu beseitigen, kann dahingestellt
<lb/>bleiben; denn es handelt sich für die Revision nur um den
<lb/>weiteren Klagegrund, nämlich die behauptete Verletzung einer
<lb/>Amtspflicht. Von diesem Gesichtspunkte aus ist nach Art. 1383
<lb/>des B. G.-B. nur zu prüfen, ob dem Beklagten eine Unvor- 
<lb/>sichtigkeit oder Nachlässigkeit zur Last fällt, und ob der schädigende
<lb/>Erfolg damit in ursächlichem Zusammenhänge steht; dagegen
<lb/>wird nicht vorausgesetzt, daß der eingetretene Schaden voraus- 
<lb/>gesehen werden konnte.

<lb/>Die Frage, ob den Beamten ein Verschulden treffe und
<lb/>Kläger dadurch zu Schaden gekommen sei, ist aber in dem
<lb/>Berufungsurtheile nicht beantwortet. Dasselbe war daher
<lb/>Mangels genügender Begründung nach § 513 Ziffer 7 der
<lb/>Civilprozeßordnung aufzuheben und die Sache in die Berufungs- 
<lb/>instanz zurückzuverweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 19. Oktober 1888.

<lb/>/Schadensauspruch. — Feststellung im besonderen
<lb/>/ Verfahren. — Zulässigkeit.

<lb/>Nach der Civilprozeßordnung ist die dem französi- 
<lb/>schen Prozeßrechte entsprechende Verurtheilung zum
<lb/>Schadensersatz und die Verweisung der Parteien
<lb/>zum besonder« Verfahren behufs Feststellung der
<lb/>Höhe des Schadens nur zulässig, wenn die Vor- 
<lb/>aussetzungen der Feststellungsklage nach 8 231 der
<lb/>Civilprozeßordnung gegeben sind.

<lb/>Farina — Thümmler.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter theilweiser Aufhebung des Urtheiles des Oberlandes- 
<lb/>gerichts vom 2. Mai 1888 aus folgenden
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0232.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0232"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e23727" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schadensersatzklagen. Liquidation des Schadens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>25 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Anlangend den mit der Anschlußberufung gestellten Antrag
<lb/>des Klägers auf Zuerkennung von Schadensersatz, so lautet
<lb/>die Entscheidung des Berufungsrichters übereinstimmend mit
<lb/>dem klägerischen Anträge dahin: „Die Beklagten werden als
<lb/>Gesammtschuldner verurtheilt, dem Kläger allen Schaden zu
<lb/>ersetzen, welcher demselben durch den Abschluß und beziehungs- 
<lb/>weise die Aufhebung jenes Vertrages entstanden ist und noch
<lb/>entstehen wird. Die Feststellung dieses Schadens bleibt beson- 
<lb/>derem Verfahren Vorbehalten."

<lb/>Diese dem früheren französischen Prozeßverfahren entsprechende
<lb/>Entscheidung steht nicht im Einklänge mit dem in dem Beschlüsse
<lb/>der vereinigten Civilsenate des Reichsgerichts vom 28. Juni 1888
<lb/>(Juristische Wochenschrift 1888 S. 362) ausgesprochenen Grund- 
<lb/>sätze, wonach Schadensersatzklagen unter Vorbehalt der Fest- 
<lb/>stellung des Betrages des Schadens im besonderen Ver- 
<lb/>fahren nur zulässig sind, wenn die Voraussetzungen des 8 231
<lb/>der Civilprozeßordnung vorliegen.

<lb/>Es mußte deshalb, soweit über den Schadensersatzanspruch
<lb/>erkannt ist, das Urtheil aufgehoben werden. Die Zurückver- 
<lb/>weisung in die Berufungsinstanz mußte erfolgen, weil noch
<lb/>geprüft werden muß, ob bei dem klägerischen Anträge die Vor- 
<lb/>aussetzungen der Feststellungsklage nach § 231 gegeben sind, oder
<lb/>ob etwa der Antrag dahin verstanden werden kann, daß nach
<lb/>demselben zunächst über den Grund des Anspruchs und dem- 
<lb/>nächst in demselben Prozesse über den Betrag Entscheidung
<lb/>getroffen werden solle (8 276 der Civilprozeßordnung).

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 9. November 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schavensersatzklagen. — Liquidation ves Schadens.

<lb/>Klagen auf Schadensersatz brauchen nach der Civil- 
<lb/>prozeßordnung neben der Bezeichnung des Grundes
<lb/>des Ersatzanspruchs nicht auch gleichzeitig die Liqui- 
<lb/>dation des Schadens zu enthalten; es genügt
<lb/>vielmehr, wenn der Richter durch die angeführten
<lb/>Thatsachen in die Lage versetzt wird, die Höhe des
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0233.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0233"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadens eventuell mit Hülfe von Sachverständigen
<lb/>zu bemessen und festzustellen.*)

<lb/>Schuhmacher und Oster — König!. Preutz. Militärfiskus.

<lb/>Die Wittwe Schuhmacher und der Rentner Oster haben
<lb/>gegen den Preußischen Militärfiskus Klage zum Landgerichte
<lb/>Bonn auf Schadensersatz wegen der durch Anlage von
<lb/>fiskalischen Kanalbauten herbeigeführten Beschädigungen ihrer
<lb/>Häuser erhoben. Die Klageansprüche wurden sowohl vom
<lb/>Landgerichte laut Urtheil vom 2. März 1886, als auch auf
<lb/>erhobene Berufung vom Oberlandesgerichte laut Urtheil vom
<lb/>28. Mai 1888 für begründet erachtet. Das Oberlandesgericht
<lb/>hatte die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
<lb/>in die erste Instanz zurückverwiesen.

<lb/>Die Revision des Militärfiskus gegen das letztere Urtheil
<lb/>verwarf der zweite Civilsenat des Reichsgerichts, soweit es hier
<lb/>interefsirt, aus folgenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Zur Rechtfertigung der von dem Militärfiskus eingelegten
<lb/>Revision wird Folgendes geltend gemacht: Die von den Vorder- 
<lb/>richtern verbundenen Klagen stellten sich als Prinzipale Schadens- 
<lb/>ersatzklagen dar; es habe daher nach 8 230 Ziffer 2 der Civil-
<lb/>prozeßordnung nicht genügt, den Ersatzanspruch dem Grunde
<lb/>nach zu bezeichnen, sondern es habe der Schaden gleichzeitig
<lb/>liquidirt werden müssen; nach den in dem Beschlüsse der
<lb/>vereinigten Civilsenate vom 28. Juni 1888 in Sachen Schmidt
<lb/>gegen Schmidt ausgesprochenen Grundsätzen seien daher beide
<lb/>Klagen als unzulässig abzuweisen gewesen.

<lb/>Dieser Angriff erscheint nicht als begründet.

<lb/>Die Kläger begehren nicht, daß der Richter in dem gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtsstreite über die Schadensersatzpflicht erkenne unter
<lb/>dem Vorbehalte, daß über die Höhe des Schadens in einem


<lb/>*) Vgl. die Ausführungen des Beschlusses der vereinigten Civilsenate
<lb/>des Reichsgerichts vom 28. Juni 1888, abgedruckt in der juristischen
<lb/>Wochenschrift 1883 Seite 362 ff., in welchem im Uebrigen Klagen auf
<lb/>Verurtheilung zum Schadensersätze unter Vorbehalt der Feststellung
<lb/>des Betrages des Schadens in besonderem Verfahren nur für die
<lb/>Fälle für zulässig erklärt worden sind, in denen die Voraussetzungen
<lb/>der Feststeüuugsklage nach 8 231 der Civilprozeßordnung vorliegen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0234.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0234"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e23937" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eltern. Haftbarkeit für die Handlungen ihrer Kinder</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>besonderen Prozesse entschieden werde, sondern bestimmen ihre
<lb/>Ansprüche derart, daß der Richter auf Grund der in der Klage- 
<lb/>schrift gegebenen thatsächlichen Unterlagen in die Lage gesetzt
<lb/>wird, die Ersatzleistung der Höhe nach durch richterliches Ermessen
<lb/>zu schätzen. Hiermit ist der Vorschrift der Civilprozeßordnung
<lb/>genügt; die ziffermäßige Angabe des geforderten Betrages
<lb/>ist, wie durch den vorangeführten Beschluß der vereinigten Senate
<lb/>ausdrücklich anerkannt wird, nicht erforderlich. Demgemäß haben
<lb/>die Vorderrichter unter Anwendung des § 276 der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung lediglich eine Vorabentscheidung über den Grund des
<lb/>Anspruchs getroffen, während bezüglich der Höhe in demselben
<lb/>Prozesse weiter verhandelt werden soll.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 10. Dezember 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eltern. — Haftbarkeit für vie Handlungen ihrer
<lb/>Kinder.

<lb/>Die Haftbarkeit der Eltern für schädigende Hand- 
<lb/>lungen ihrer bei ihnen wohnenden minderjäh- 
<lb/>rigen Kinder beruht auf einer gesetzlichen Ver-
<lb/>muthung, welche nur durch den ihnen obliegenden
<lb/>Beweis entkräftet werden kann, daß sie die Hand- 
<lb/>lung nicht haben verhindern können. Ob dieser
<lb/>Beweis geführt ist, ist wesentlich Thatfrage und
<lb/>demnach der Nachprüfung des Revisionsgerichts
<lb/>entzogen.

<lb/>Büttgenbach — Leutgen.

<lb/>Der zwölfjährige Sohn des Wilhelm Büttgenbach hat am
<lb/>5. Juli 1887 schuldhafter Weise, indem er mit einem Stücke
<lb/>Holz nach einem anderen Knaben warf, den Sohn der Wittwe
<lb/>Leutgen derart verletzt, daß derselbe die Sehkraft eines Auges
<lb/>verlor. Die Wittwe Leutgen hat als Vormünderin des ver- 
<lb/>letzten Knaben gegen den Vater des Büttgenbach Klage auf
<lb/>Entschädigung erhoben, welche das Landgericht Köln mit der
<lb/>Begründung abwies, daß der Beklagte die Handlung seines
<lb/>Sohnes nicht habe hindern können, daher der letzte Absatz des
<lb/>Art. 1384 des B. G.-B. Anwendung finde.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0235.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0235"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf erhobene Berufung erklärte das Oberlandesgericht,
<lb/>indem es nur über den Grund der Klage entschied, den Beklagten
<lb/>für verpflichtet, dem Sohne der Klägerin den demselben durch
<lb/>die Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. In den
<lb/>Gründen dieses Urtheiles wird ausgeführt:

<lb/>Nach Artikel 1384 gründet sich die Haftpflicht des Vaters
<lb/>auf die gesetzliche Vermuthung der Unterlassung der schuldigen
<lb/>Aufsicht und Ueberwachung. Er muß für den von seinem
<lb/>minderjährigen Hauskinde angerichteten Schaden immer dann
<lb/>haften, wenn er nicht selbst beweist, daß er die schädigende
<lb/>Handlung nicht habe verhindern können. Ein solcher Beweis
<lb/>ist aber weder mit dem ersten Richter in den bereits festgestellten
<lb/>Thatsachen zu erblicken, noch sind die vom Beklagten zum
<lb/>Beweise erbotenen ferneren Thatsachen geeignet, denselben zu
<lb/>erbringen.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil von dem Beklagten eingelegte Re- 
<lb/>vision wurde vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts verworfen,
<lb/>soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Ebensowenig irrt der Berufungsrichter in Bezug auf die
<lb/>Anwendung des Schlußsatzes des Art. 1384. Die Auffassung
<lb/>des Revisionsklägers, daß die Haftpflicht des Vaters schon durch
<lb/>den von ihm geführten Beweis ausgeschlossen werde, daß ihm
<lb/>kein Verschulden in Bezug aus die Handlung seines Kindes
<lb/>zur Last falle, steht nicht im Einklänge mit dem Sinne des
<lb/>Gesetzes. Vielmehr stellt das Gesetz, wie das Urtheil richtig
<lb/>ausführt, eine Vermuthung zum Nachtheile des Vaters auf, welche
<lb/>nur durch den von ihm zu führenden Beweis entkräftet werden
<lb/>kann, daß er die Handlung nicht habe verhindern können. Ob
<lb/>dieser Beweis geführt sei, ist wesentlich Thatsachenfrage, und
<lb/>der Berufungsrichter bewegt sich, indem er den Beweis nicht
<lb/>für geführt erachtet, auch die noch erbotenen Beweise nicht für
<lb/>genügend erklärt, um den Beweis zu erbringen, lediglich aus
<lb/>thatsächlichem Gebiete, welches seiner Beurtheilung unterliegt und
<lb/>einer Nachprüfung des Revisionsrichters nicht unterworfen ist.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 11. Januar 1889.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0236.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0236"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e24140" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsgesellschaft, offene. Gesetzliche Auflösung derselben. Auseinandersetzung oder Liquidation. Aktivlegitimation. Benennung des gesetzlichen Vertreters. Urkunden- und Wechselprozeß</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgesellschaft, offene. — Gesetzliche Auflösung
<lb/>derselben. — Auseinandersetzung oder Liquidation.
<lb/>— Aktivlegitimation. — Benennung des gesetzliche«
<lb/>Bertreters. — Urkunden- und Wechselprozetz.

<lb/>Mit der gemäß Art. 123 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>eintretenden gesetzlichen Auslösung einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft erlischt nur die produktive
<lb/>Seite der Gesellschaft und die gegenseitige Pro- 
<lb/>kura der Gesellschafter. Dagegen bleiben alle
<lb/>sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ge- 
<lb/>sellschaft bestehen, und es behält demnach die
<lb/>ausgelöste Gesellschaft nicht nur bis zur Beendi- 
<lb/>gung der etwa eintretenden Liquidation, sondern
<lb/>auch, wenn keine Liquidation, sondern eine Aus- 
<lb/>einandersetzung in anderer Art eintritt, bis zu
<lb/>dieser Auseinandersetzung ihre Existenz und die
<lb/>Fähigkeit, unter ihrer bisherigen Firma klagend
<lb/>auszutreten.

<lb/>Die ohne Benennung des gesetzlichen Vertreters
<lb/>einer klagenden nicht prozeßfähigen Partei an-
<lb/>gestellte Klage ist nicht als gesetzlich unstatthaft
<lb/>abzuweisen.

<lb/>Aus den §§ 555 und 556 der Civilprozeßordnung ist
<lb/>auch nicht zu folgern, daß im Urkunden- und
<lb/>Wechselprozesse der gesetzliche Vertreter einer kla- 
<lb/>genden nicht prozeßfähigen Partei in der Klage
<lb/>benannt und urkundlich nachgewiesen werden
<lb/>müßte.

<lb/>Firma L. &amp; R. Seligmann — Pötz und Gen.

<lb/>August Knapp zu Oberstem zog am 20. September 1887
<lb/>auf den Mühlenbesitzer Karl Pöß zu Frauenburg einen von
<lb/>diesem acceptirten Wechsel über 4500 Mark, zahlbar am
<lb/>23. Dezember 1887 an die Ordre der Spar- und Leihbank in
<lb/>Liquidation zu Oberstein. Der Wechsel enthält außerdem den
<lb/>Vermerk: „zahlbar bei Herrn Sigd. Simon, Bankgeschäft in
<lb/>Frankfurt a. M." Derselbe ging durch Jndosiament auf Franz
<lb/>Allmann und von diesem auf die Firma L. und R. Seligmann
<lb/>in Bingen über. Letztere ließ den Wechsel am 23. Dezember 1887
<lb/>bei dem Domiziliaten in Frankfurt a. M. und ferner am folgenden
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0237.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0237"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Tage bei dem Acceptanten in Frauenburg zur Zahlung präsen-
<lb/>tiren und mangels Zahlung protestiren. Am 30. Dezember 1887
<lb/>erhob sodann die Firma L. und R. Seligmann bei dem Kgl.
<lb/>Landgerichte zu Saarbrücken gegen den Acceptanten, den Aus- 
<lb/>steller und die Remittentin des Wechsels im Wechselprozesse
<lb/>Klage auf solidarische Verurtheilung zur Zahlung der Wechsel- 
<lb/>summe nebst Protestkosten, und wurden die Beklagten durch
<lb/>Urtheil des Landgerichts vom 12. Januar 1888 dem Klage- 
<lb/>anträge gemäß verurtheilt.

<lb/>Mit der gegen dieses Urtheil eingelegten Berufung machten
<lb/>die Beklagten unter Anderem geltend, daß von den beiden
<lb/>Theilhabern der klagenden Firma der eine, nämlich Louis Selig- 
<lb/>mann, am 9. Mai 1887 gestorben und durch dessen Tod die
<lb/>Gesellschaft L. &amp; R. Seligmann aufgelöst worden sei, daß nicht
<lb/>seststehe, daß Geschäft und Firma auf den noch lebenden Theil-
<lb/>haber Richard Seligmann übergegangen seien, und daß daher
<lb/>der klagenden Firma die Aktivlegitimation fehle. Dieser Ein- 
<lb/>rede gegenüber legte die Klägerin einen notariellen Akt vom
<lb/>31. Dezember 1887 vor, wonach Richard Seligmann an diesem
<lb/>Tage, also einen Tag nach Zustellung der Klage, das Geschäft
<lb/>der Handlung L. &amp; R. Seligmann übernommen hat, sowie
<lb/>einen Auszug aus dem Firmenregister des Großherzoglichen
<lb/>Amtsgerichts Mainz, wonach die Auflösung der genannten Firma
<lb/>erst am 30. Januar 1888 eingetragen worden ist. Sodann
<lb/>erklärte der klägerische Anwalt, daß nöthigen Falles für Richard
<lb/>Seligmann das Verfahren ausgenommen werde.

<lb/>Das Oberlandesgericht wies durch Urtheil vom 5. Mai 1888
<lb/>die Klage wegen mangelnder Legitimation der Klägerin zur
<lb/>Anstellung derselben ab, indem es erwog, daß nach dem Art. 123
<lb/>des Handelsgesetzbuchs am Tage des Todes des Louis Seligmann
<lb/>die Handelsgesellschaft aufgelöst worden sei, dieselbe also zur
<lb/>Zeit der Erhebung der Klage nicht mehr bestanden habe und
<lb/>folgeweise hierzu auch nicht nrehr qualifizirt gewesen sei, wenn
<lb/>auch die Auflösung erst später im Firmenregister vermerkt worden
<lb/>sei, daß die Klageberechtigung einer derartigen in Wirklichkeit
<lb/>aufgelösten, jedoch im Firmenregister noch nicht gelöschten Handels- 
<lb/>gesellschaft sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung und insbesondere
<lb/>auch nicht aus der Bestimmung des Abs. 5 Art. 129, wonach
<lb/>nur dem gutgläubigen Dritten die Auflösung der noch nicht
<lb/>gelöschten Handelsgesellschaft nicht solle entgegengesetzt werden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0238.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0238"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>können, herleiten lasse, und daß es darauf, daß laut Notarialakt
<lb/>am Tage nach der Zustellung der Klage das Geschäft und die
<lb/>Firma auf den überlebenden Gesellschafter übergegangen seien und
<lb/>für diesen das Verfahren ausgenommen werde, schon um des- 
<lb/>willen nicht ankommen könne, weil im vorliegenden Wechsel-
<lb/>Prozesse gemäß § 556 der Civilprozeßordnung die zum Beweise
<lb/>der Klageberechtigung dieses überlebenden Gesellschafters erforder- 
<lb/>lichen Urkunden bereits der Klage hätten beigefügt werden müssen.

<lb/>Aus die von der Klägerin eingelegte Revision hob der zweite
<lb/>Civilsenat des Reichsgerichts das Urlheil des Oberlandesgerichts
<lb/>auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und
<lb/>Entscheidung an das Berufungsgericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>Der Grund, welcher den Berufungsrichter zur Abweisung
<lb/>der Klage geführt hat, ist, wie die Revisionsklägerin mit Recht
<lb/>geltend macht, als rechtsirrthümlich zu erachten. Eine offene
<lb/>Handelsgesellschaft verliert mit der gemäß Art. 123 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs eintretenden gesetzlichen Auflösung nicht von Rechts- 
<lb/>wegen vollständig ihre Existenz und die Fähigkeit, klagend auf- 
<lb/>zutreten, wie der Berufungsrichter vermeint. Vielmehr erlischt
<lb/>mit dieser Auflösung nur die produktive Seite der Gesellschaft
<lb/>und die gegenseitige Prokura der Gesellschafter. Alle sonstigen
<lb/>Bestimmungen über die Gesellschaft bleiben bis zur Auseinander- 
<lb/>setzung oder bis zur Beendigung der etwa eintretenden Liquidation
<lb/>bestehen, vgl. Makower zu Art. 123 Note 1°- Bis zu diesem
<lb/>Zeitpunkte lebt daher die gemäß Art. 123 aufgelöste Gesellschaft
<lb/>unter ihrer bisherigen Firma fort. Die Richtigkeit dieser Sätze
<lb/>ergibt sich aus den Bestimmungen über die Liquidation der
<lb/>offenen Handelsgesellschaft, insbesondere dem Art. 144, welcher
<lb/>ausdrücklich das Fortbestehen der Gesellschaft und ihres bisherigen
<lb/>Gerichtsstandes während der Liquidation anordnet, allerdings
<lb/>unter den Modifikationen, wie sie in dem 5. Abschnitte über
<lb/>die Liquidation näher angegeben oder in dem Wesen der Liqui- 
<lb/>dation begründet sind.

<lb/>Der Abs. 1 des Art. 144 ist gerade in dritter Lesung des
<lb/>Entwurfs (Protokolle 4543, 4560) ausgenommen worden, um
<lb/>dem Mißverständnisse vorzubcugen, als ob durch die blose Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft (Art. 123) schon alle Bestimmungen
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0239.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0239"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>des 2. und 3. Abschnittes außer Anwendung gesetzt würden,
<lb/>vgl. Makower zu Art. 144 Note 18. Die Liquidation einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft tritt nun aber nicht nothwendig sofort
<lb/>mit dem Momente der gesetzlichen Auflösung ein. Ueberhaupt
<lb/>ist nach erfolgter Auflösung der Eintritt des Liquidationszustandes
<lb/>nicht obligatorisch (vgl. Art. 133); die bisherigen Gesellschafter
<lb/>können vielmehr vertragsmäßig jede andere Art der Herbeifüh- 
<lb/>rung der Theilung oder auch eine Auseinandersetzung ohne
<lb/>Theilung vereinbaren, vgl. Entscheidung des Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gerichts Bd. 24. S. 143. Das Gesetz ist demnach davon aus- 
<lb/>gegangen, daß auch in der Zwischenzeit von der gesetzlichen
<lb/>Auflösung bis zum Eintritt der Liquidation die Gesellschaft trotz
<lb/>der erfolgten Auflösung fortbestehen soll, da sonst nur die
<lb/>Annahme übrig bliebe, daß die durch einen gesetzlichen Auflösungs- 
<lb/>grund ihrer Existenz beraubte Gesellschaft nunmehr, sobald die
<lb/>Liquidation einträte, rückwärts wieder in's Leben gerufen würde,
<lb/>eine Annahme, welche zu den größten Unzuträglichkeiten führen
<lb/>müßte und offenbar dem Sinne des Gesetzes widersprechen
<lb/>würde. Die vorstehenden Erwägungen führen mit Nothwendigkeit
<lb/>dahin, daß auch in den Fällen, wo keine Liquidation, sondern
<lb/>eine Auseinandersetzung in anderer Art eintritt, bis zu dieser
<lb/>Auseinandersetzung die aufgelöste Gesellschaft ihre Existenz behält
<lb/>und unter ihrer bisherigen Firma klagend auftreten kann.

<lb/>Diese Auffassung wird nun auch nicht blos in der Doktrin
<lb/>überwiegend vertreten — vgl. noch v. Hahn 3. Aufl. Bd. 1
<lb/>S. 472, 473, Behrend Bd. 1 S. 547 ff. — sondern ist auch
<lb/>in mehreren Entscheidungen des Reichsgerichts als richtig aner- 
<lb/>kannt worden. Urtheil des II. Civilsenats in Sachen Fiskus
<lb/>wider Meesen und Gen. vom 31. März 1885 Rep. 472/84,
<lb/>Urtheil des IV. Civilsenats in Sachen Fiskus wider Selve vom
<lb/>21. März 1887, juristische Wochenschrift 1887 S. 196.

<lb/>Hiernach war die Firma L. und R. Seligmann, obgleich
<lb/>deren Theilhaber Louis Seligmann vor Anstellung der Klage
<lb/>gestorben war, rechtlich befähigt, die gegenwärtige Klage zu
<lb/>erheben, und das Berufungsurtheil, welches aus der entgegen- 
<lb/>gesetzten Auffaffung beruht, unterliegt der Aufhebung.

<lb/>Die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz
<lb/>mußte erfolgen, weil sich weiterhin die Frage erheben wird,
<lb/>wer nach dem Tode des Louis Seligmann als der gesetzliche
<lb/>Vertreter der Handelsgesellschaft L. &amp; R. Seligmann (§ 50
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0240.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0240"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e24564" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Enteignung eines Theiles eines Grundstücks, Restgrundstück. Uebernahmepflicht und Entschädigung bezüglich desselben. Zinsen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>der Civilprozeßordnung) anzusehen war und aufgetreten ist,
<lb/>vgl. hierüber v. Hahn a. a. O. S. 473, 508 (zu Art. 133
<lb/>Z 7 I") und 535 (zu Art. 144). Das Revisionsgericht hat
<lb/>zur Zeit keine Veranlassung, auf diese in den Instanzen von
<lb/>den Parteien nicht angeregte und vom Gerichte nicht erörterte
<lb/>Frage näher einzugehen. Es würde dies nur dann erforderlich
<lb/>sein, wenn davon auszugehen wäre, daß in der vorliegenden
<lb/>Klage der gesetzliche Vertreter der klagenden nicht prozeßfähigen
<lb/>Partei nothwendig hätte benannt werden müssen, und daß die
<lb/>ohne solche Benennung angestellte Klage als gesetzlich unstatt- 
<lb/>haft zu erachten wäre.

<lb/>Das ist aber nicht anzunehmen, weil der hier maßgebende
<lb/>Z 230 Civilprozeßordnung in seinem Absätze 2 nur die Bezeichnung
<lb/>der Parteien für obligatorisch erklärt. Auch die Spezial- 
<lb/>vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß (88 555 und
<lb/>556) führen nicht zu der Folgerung, daß in diesem Prozesse
<lb/>der gesetzliche Vertreter einer klagenden nicht prozeßfähigen
<lb/>Partei in der Klage benannt und urkundlich nachgewiesen
<lb/>werden müßte.

<lb/>Es handelt sich hierbei nämlich lediglich um die Prozeß- 
<lb/>legitimation des Vertreters der Partei, nicht um zur Begründung
<lb/>des Anspruchs erforderliche Thatsachen, vgl. Wilmowski und
<lb/>Levy zu Z 555 Rote 5. Allerdings bestehen neben der Vor- 
<lb/>schrift des 8 230 die Bestimmungen der 88 1211 und 284*,
<lb/>welche auch die Angabe der gesetzlichen Vertreter im Prozesse
<lb/>verlangen; diesen Bestimmungen ist aber im Verhältniß zu der
<lb/>Vorschrift des 8 230 nur die Bedeutung beizumessen, daß,
<lb/>falls der gesetzliche Vertreter in der Klage nicht benannt ist,
<lb/>der Richter auf die Benennung desselben hinwirken und zu diesem
<lb/>Zwecke nöthigen Falles von dem ihm zustehenden Fragerechte
<lb/>(8 130) Gebrauch machen soll.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 23. Oktober 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Enteignung eines Theiles eines Grundstücks. — Rest- 
<lb/>grundstück. — Uebernahmepflicht und Entschädigung
<lb/>bezüglich desselben. — Zinsen.

<lb/>Ist im Falle der theilweisen Enteignung eines
<lb/>Grundstücks dasselbe so zerstückelt worden, daß
<lb/>Archiv 80. Bd. 2. Heft. Dritte Abtheilung. 3
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0241.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0241"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>das Restgrundstück nach seiner bisherigen Be- 
<lb/>stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden
<lb/>kann, und demnach der Anspruch auf Uebernahme
<lb/>des ganzen Grundstücks begründet, so ist die Ent- 
<lb/>schädigungssumme auch dann, wenn die Ueber-
<lb/>nahmepflicht und die Entschädigung bezüglich der
<lb/>Restparzelle erst im Rechtswege durch gerichtliches
<lb/>Urtheil ausgesprochen wird, schon vom Tage der
<lb/>Zustellung des Enteignungsbeschlusses an gerechnet
<lb/>zu verzinsen.

<lb/>König!. Eisenbahnfiskus — Tips.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Verwerfung des gegen das Urtheil des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Köln vom 14, Dezember 1887 eingelegten Cassations- 
<lb/>rekurses aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>I. E., was ferner die Zinsen der für die fraglichen Rest- 
<lb/>parzellen zu zahlenden Entschädigung angeht,

<lb/>Daß für den Fall der theilweisen Enteignung eines
<lb/>Grundstücks das Gesetz vom 11. Juni 1874 im Titel II „von
<lb/>der Entschädigung" ein Doppeltes bestimmt;

<lb/>Daß zunächst nach § 8 Absatz 2 leg. cit. der Unternehmer
<lb/>außer dem vollen Werthe des Enteigneten auch den für die
<lb/>Restparzelle entstehenden Minderwerth zu ersetzen hat, und
<lb/>sodann der 8 9, wenn letztere durch die Zerstückelung völlig
<lb/>entwerthet wird, dem Eigenthümer das Recht gibt, in dem
<lb/>zur Verhandlung über die Entschädigung bestimmten Termine
<lb/>die Uebernahme des Ganzen zu verlangen;

<lb/>Daß in einem Falle der letzteren Art das ganze Grundstück
<lb/>Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist und der von dem
<lb/>Unternehmer zu zahlende Werth der Restparzelle einen Theil
<lb/>der gesammten Entschädigungssumme bildet, auf welche be- 
<lb/>züglich der Verzinsung der § 36 leg. cit. Anwendung findet;

<lb/>Daß es hierbei sachlich auch keinen Unterschied machen kann,
<lb/>ob die Uebernahmepflicht und Entschädigung bezüglich der Rest- 
<lb/>parzelle von der das Verfahren leitenden Verwaltungsbehörde
<lb/>oder erst, wie untergebens, im Rechtswege durch gerichtliches
<lb/>Urtheil ausgesprochen wird, indem es sich unter der einen und
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0242.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0242"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e24779" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Polizeiverordnung. Abschriftliche Mittheilung an das Gericht. Controlvorschriften über die Erhebung der Hundesteuer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>anderen Voraussetzung gleichmäßig um eine Folge und Wirkung
<lb/>der Enteignung handelt;

<lb/>Daß, wenn demnach, gestützt auf den angeführten Umstand,
<lb/>cassationsklägerischer Seits geltend gemacht wird, daß hier
<lb/>Zinsen des fraglichen Entschädigungsbetrages nur vom Tage
<lb/>des angegriffenen Urtheiles ab, nicht aber seit dem 4. Oktober
<lb/>1878 (dem Tage der Zustellung der Enteignungsbeschlüffe)
<lb/>hätten zugesprochen werden können, dieser Argumentation nach
<lb/>dem Entwickelten nicht beizupflichten ist;

<lb/>I. E. endlich, daß die Rekursschrift den weiteren selb- 
<lb/>ständigen Grund des Oberlandesgerichts, daß, da die fraglichen
<lb/>Grundstücksthcile vom Caffationsverklagten seit der Vollziehung
<lb/>der Enteignung nicht hätten zweckmäßig benutzt werden können
<lb/>und thatsächlich nicht benutzt worden seien, die Zusprechung
<lb/>der bestrittenen Zinsen als Aequivalent für den Verlust des
<lb/>Genusses sich rechtfertige, nicht angegriffen hat.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 27. November 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Polizeiverordnung. — Abschriftliche

<lb/>Mittheilnng an das Gericht. — Controlvorschriften
<lb/>über die Erhebung der Hundesteuer.

<lb/>Die Nichtbeobachtung der von der Bezirksregierung
<lb/>auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizei- 
<lb/>verwaltung vom 11. März 1850 getroffenen Be- 
<lb/>stimmung, daß die Ortspolizeibehörden die von'
<lb/>ihnen erlassenen Polizeiverordnungen in beglau- 
<lb/>bigter Abschrift mit der Bescheinigung der ge- 
<lb/>schehenen Publikation dem Friedensrichter des Be- 
<lb/>zirks mittheilen sollen, macht eine Polizeiverord- 
<lb/>nung nicht ungültig.

<lb/>Die Königliche Kabinetsordre vom 29. April 1829,
<lb/>welche den Gemeinden die Berechtigung zur Ein- 
<lb/>führung einer Hundesteuer ertheilt, schreibt ihrer- 
<lb/>seits eine Anmeldung der Hunde bei der Ge- 
<lb/>meindebehörde nicht vor und bestimmt eine Strafe
<lb/>nur für die Verheimlichung, nicht für die unter- 
<lb/>lassene Anmeldung derselben.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0243.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0243"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Ko ntrolvorschriften über die Erhebung der Hunde- 
<lb/>steuer, insbesondere dahin, daß die Hunde bei
<lb/>der Gemeindebehörde anzumelden sind, können
<lb/>nicht durch Polizeiverordnung der Ortspolizei- 
<lb/>behörde, sondern nur durch einen von der Be- 
<lb/>zirksregierung genehmigten Beschluß des Ge- 
<lb/>meinderaths erlassen werden.

<lb/>Strassache gegen R.

<lb/>Die Königliche Kabinetsordre vom 29. April l829 er-
<lb/>theilt den Stadtgemeinden die Berechtigung zur Einführung
<lb/>einer Hundesteuer, was demnächst durch die Kabinetsordre vom
<lb/>18. Oktober 1834 auch auf die Landgemeinden ausgedehnt
<lb/>worden ist, und bestimmt in Nr. 6, daß derjenige, der sich
<lb/>durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu entziehen
<lb/>suche, mit dem dreifachen Betrage der Steuer bestraft werde.

<lb/>Auf Grund dieser Kabinetsordre wurde für die Bürger- 
<lb/>meisterei G. durch Beschluß des Gemeinderaths vom 25. August
<lb/>1862 die Einführung einer Hundesteuer von 1 Thaler für den
<lb/>Hund und das Jahr und zugleich ein Reglement über die
<lb/>Erhebung dieser Steuer beschlossen, welches von der Bezirks- 
<lb/>regierung genehmigt worden ist.

<lb/>An demselben Tage erließ sodann der Bürgermeister von
<lb/>G. eine Polizeiverordnung, wonach jeder Besitzer eines Hundes
<lb/>zu dessen Anmeldung auf dem Bürgermeisteramte verpflichtet
<lb/>ist und die unterlassene Anmeldung eines Hundes mit dem
<lb/>dreifachen Betrage der Steuer bestraft, auch die Verabsäumung
<lb/>der Anmeldung als eine Verheimlichung im Sinne der Ka- 
<lb/>binetsordre vom 29. April 1829 angesehen werden soll.

<lb/>Der in G. wohnhafte R. hat geständig während des
<lb/>Sommers 1887 einen Hund besessen, ohne denselben auf dem
<lb/>Bürgermeisteramte angemeldet zu haben.

<lb/>Dieserhalb auf Grund der erwähnten Polizeiverordnung
<lb/>verfolgt, wurde er von dem Schöffengerichte zu G. freigesprochen,
<lb/>weil die Polizeiverordnung nicht, wie dies die Bezirksregierung
<lb/>in Ausführung des 8 5 des Polizeigesetzes für alle Polizei- 
<lb/>verordnungen der Ortspolizeibehörden angeordnet habe, dem
<lb/>Gerichte abschriftlich mitgetheilt worden sei.

<lb/>Die Strafkammer zu A. hob auf die Berufung des Amts-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0244.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0244"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>anwalts dieses Urtheil auf und verurtheilte den R. zu einer
<lb/>Geldstrafe von 9 Mark.

<lb/>Auf Revision des Angeklagten wurde das Urtheil der Straf- 
<lb/>kammer aufgehoben und die Sache in die Instanz zurückverwiesen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Die Revision kann nicht daraus gestützt werden, daß dem
<lb/>Art. 8 der Verordnung der Königl. Regierung zu A. vom
<lb/>24. Juni 1850 entgegen eine Mittheilung der beglaubigten
<lb/>Abschrift vorliegender Polizeiverordnung dem Friedensrichter
<lb/>des Bezirks nicht mitgetheilt fei, denn da die berührte Vor- 
<lb/>schrift der Regierungsverordnung nur eine nach geschehener
<lb/>Publikation vorzunehmende Handlung vorfchreibt, kann sie
<lb/>nicht die Gültigkeit dieser bereits vollendeten Publikation selbst
<lb/>durch ein etwaiges Unterlassen jener Handlung in Frage ge- 
<lb/>stellt wissen wollen.

<lb/>Dagegen entbehrt die Polizeiverordnung vom 25. August
<lb/>1862 der materiellen Gültigkeit. Dieselbe ist vom Bürger- 
<lb/>meister der Stadt G. als Ortspolizeibehörde erlassen und ent- 
<lb/>hält Kontrolvorschriften über die Entrichtung der Hundesteuer,
<lb/>sowie eine Strafandrohung.

<lb/>Zum Erlasse derartiger Kontrolvorschriften sind aber die
<lb/>Polizeibehörden weder nach § 6 des Gesetzes über die
<lb/>Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, noch nach Nr. 8 der
<lb/>Allerh. Kabinetsordre vom 29. April 1829 berechtigt.

<lb/>Nach der letzteren Rechtsnorm ist hierzu erforderlich ein
<lb/>Beschluß der Kommunalbehörde, d. h. nach dem Gesetze vom
<lb/>23. Juli 1845, 88 8, 44, 60. 109, 110 und der Städte-
<lb/>ordnung vom 15. Mai 1856, 88 34, 90 des Gemeinde- 
<lb/>raths unter Genehmigung der Vorgesetzten Regierung. Dieser
<lb/>Beschluß soll sogar vor Einführung der Hundesteuer publizirt werden.

<lb/>Ein solcher Beschluß des Gemeinderaths über Kontrol- 
<lb/>vorschriften ist in dem Reglement über die Erhebung der
<lb/>Hundesteuer vom 25. August 1862 nicht zu finden.

<lb/>Das Vorderurtheil war somit aufzuheben und zur Prüfung,
<lb/>ob der Angeklagte sich einer Uebertretung des 8 6 der Allerh.
<lb/>Kabinetsordre vom 29. April 1829 schuldig gemacht hat, die
<lb/>Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

<lb/>Es ist mithin selbstverständlich zu prüfen, ob Angeklagter
<lb/>sich einer Verheimlichung des Hundes im vorliegenden
<lb/>Falle schuldig gemacht hat.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0245.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0245"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e25093" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Postdefraudation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Polizeiverordnung spricht aus, daß die Verabsäumung
<lb/>der darin vorgeschriebenen Anmeldung als Verheimlichung an-
<lb/>zusehen und die Coniravenienten nach der gedachten Allerh.
<lb/>Kabinetsordre zu strafen seien.

<lb/>Von dieser Gleichstellung enthält aber die letztere nichts
<lb/>und die Polizeibehörde ist nicht befugt, eine authentische Inter- 
<lb/>pretation eines Gesetzes zu geben oder einem vom Gesetze als
<lb/>Voraussetzung der Strafbarkeit aufgestellten Thatbestande einen
<lb/>anderen zu substituiren.

<lb/>Kammergericht. Sitzung vom 24. September 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Postvefraudatio«.

<lb/>Einer Privatpostanstalt ist es nicht gestattet, gegen
<lb/>Bezahlung verschlossene Briefe zur Beförderung
<lb/>zwischen zwei Orten, an welchen sich Reichspost- 
<lb/>anstalten befinden, zu übernehmen, dieselben ge- 
<lb/>sammelt als Packet an eine mit ihr in Verbindung
<lb/>stehende Person am Bestimmungsorte zu versenden
<lb/>und durch diese den Adressaten zustellen zu lassen.
<lb/>Die Strafe besteht in dem vierfachen Betrage nicht
<lb/>des defraudirten Packetportos, sondern desdesrau-
<lb/>dirten Portos der einzelnen Briefe.

<lb/>§8 1, 27 Ziffer 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1871,
<lb/>betreffend das Postwesen des deutschen Reichs
<lb/>(R.-G.-Bl. S. 347).

<lb/>Strafsache gegen A. und V.

<lb/>So entschieden vom ersten Strafsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Aufhebung des Urtheiles der Strafkammer des Kgl. Land- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 8. September 1888 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach der in zweiter Instanz aufrecht erhaltenen Feststellung
<lb/>des Schöffengerichts hat der Angeklagte A. der Firma Kölner
<lb/>Privatbriefverkehr nicht ein Packet, sondern 988 verschlossene
<lb/>Briefe zur Beförderung an verschiedene Adreffen in Nippes*)


<lb/>*) Der inkriminirte Fall datirt aus der Zeit vor der Eingemein- 
<lb/>dung von Nippes in die Stadt Köln.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0246.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0246"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen Bezahlung übergeben, und der Mitangeklagte V. hat in
<lb/>Vertretung dieser Firma die Beförderung nach Nippes zur
<lb/>Vertheilung daselbst dergestalt bewirkt, daß er die ihm über- 
<lb/>gebenen Sendungen, mit Marken beklebt, durch einen Be- 
<lb/>diensteten in einer verschnürten Schachtel nach Nippes ver- 
<lb/>bringen ließ.

<lb/>In diesem Hergange findet das angefochtene Urtheil mit
<lb/>Unrecht gleich der ersten Instanz eine Defraudation des Packet-
<lb/>portos statt des Portos für die einzelnen Briefe. Nur solche,
<lb/>nicht ein Briese enthaltendes Packet, hat der Angeklagte
<lb/>A. der Privatverkehrsanstalt zur Beförderung an die Adressaten
<lb/>der einzelnen Briefe, nicht an einen Packetempfänger, über- 
<lb/>geben. Ob die Anstalt den zur Briefbeförderung vom Ab- 
<lb/>sender an den Adressaten erforderlichen Transport von Köln
<lb/>nach Nippes in einem Briefbeutel oder in einer Schachtel oder
<lb/>sonstwie bewirkte, ist für die Frage, in welcher concreten Gestalt
<lb/>die Sendung „befördert" worden, völlig gleichgültig; aufgegeben
<lb/>und bestellt ist die Sendung in der Gestalt von Briefen.
<lb/>Die entgegengesetzte Auffassung des angefochtenen Urtheiles be- 
<lb/>ruht auf dem rechtsirrigen Verständniß des Begriffs Beförde- 
<lb/>rung als in dem engen Sinne nur des Transportes zwischen
<lb/>dem Aufgabeort und Bestellungsort ohne Berücksichtigung der
<lb/>für den Postverkehr mindestens ebenso wesentlichen Behandlung
<lb/>zur Bewirkung dieses Transportes und nach Erledigung des- 
<lb/>selben. Ist aber Verschickung und Beförderung im Sinne der
<lb/>§§ 1 und 27 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 von
<lb/>der Inanspruchnahme und beziehungsweise Gewährung der ge-
<lb/>sammten, die Abgabe, beziehungsweise Entgegennahme, Trans- 
<lb/>portirung und Aushändigung umfassenden Thätigkeit zu ver- 
<lb/>stehen, welche das Gesetz bezüglich der verschlossenen Briefe der
<lb/>öffentlichen Post ausschließlich vorbehält, dann ist es auch irrig,
<lb/>wenn das Urtheil die Benutzung der letzteren zu dem einzelnen
<lb/>Akte des Transports von Ort zu Ort für straflos hält —
<lb/>(vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 18
<lb/>S. 45) — und wenn es trotz der Feststellung, daß A. sich
<lb/>der Privatbeförderungsanstalt zur Beförderung der Briefe an
<lb/>die Adressaten bedient habe und die Briefe mit Marken be- 
<lb/>klebt seien, die Uebergabe der Briefe im inneren Geschäftskreise
<lb/>dieser Anstalt an einen einzelnen Bediensteten derselben zum
<lb/>Transport zwischen dem Abschickungs- und Bestimmungsorte
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0247.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0247"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e25304" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wohnsitz, gesetzlicher. Beamte. Art. 107 des B. G.-B. Allgemeiner Gerichtsstand</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>in verpacktem Zustande als das Entscheidende ansieht für das
<lb/>Verbot der Umgehung der öffentlichen Post.

<lb/>Die Strafe für die rechtskräftig festgestellte Verschuldung
<lb/>beider Angeklagten war daher im vierfachen Betrage des Portos
<lb/>von 10 Pfg. für den einfachen Brief nach Strafprozeßordnuug
<lb/>§ 394 Absatz 1 auszusprechen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 29. Dezember 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Wohnsitz, gesetzlicher. — Beamte. — Art. 107 des

<lb/>B. G. B. — Allgemeiner Gerichtsstand.

<lb/>Der Art. 107 des B. G.-B. enthält eine materiell- 
<lb/>rechtliche Vorschrift über den gesetzlichen Wohnsitz
<lb/>eines auf Lebenszeit angestellten Beamten und ist
<lb/>daher durch die Civilprozeßordnung nicht beseitigt.
<lb/>Der civilrechtliche Wohnsitz eines solchen Beamten,
<lb/>durch welchen sich auch dessen allgemeiner Ge- 
<lb/>richtsstand bestimmt, ist, wenn demselben nicht zur
<lb/>Ausübung seines Amtes ein anderer Ort als
<lb/>Wohnsitz angewiesen worden ist, an demjenigen
<lb/>Orte, wo sich der Sitz der Behörde befindet, bei
<lb/>welcher er sein Amt auszuüben hat, und kommt
<lb/>es nicht darauf an, ob er an einem anderen Orte
<lb/>seineWohnung genommenhat, und ob ihmdieses
<lb/>erlaubt ist.

<lb/>Schnitzler - Bar.

<lb/>Der Beklagte Schnitzler ist auf Rückzahlung eines Dar- 
<lb/>lehens belangt und demgemäß durch Versäumnißurtheil des
<lb/>Landgerichts zu Coblenz vom 14. März 1888 zur Zahlung
<lb/>von 3510 Mark nebst Zinsen an die Kläger Erben Bär ver-
<lb/>urtheilt worden. Er hat jedoch Einspruch eingelegt und bei
<lb/>der hierauf stattgehabten mündlichen Verhandlung der Klage
<lb/>unter Verweigerung der Einlassung die Einrede der Unzuständig- 
<lb/>keit des Gerichts entgegengesetzt, darauf gegründet, daß er seit
<lb/>mehreren Jahren seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks,
<lb/>nämlich in Psaffendorf habe. Die Kläger beantragten, unter
<lb/>Verwerfung des Einspruchs das Versäumnißurtheil aufrecht
<lb/>zu erhalten, indem sie geltend machten, daß der Beklagte, wenn
<lb/>er auch seine Wohnung auswärts genommen habe, doch durch
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0248.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0248"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Anstellung bei einer Behörde mit dem Amtssitze in Coblenz
<lb/>der Gerichtsbarkeit des dortigen Landgerichts unterworfen sei.

<lb/>Mit Urtheil vom 16. Mai 1888 wurde unter Vorbehalt
<lb/>der Entscheidung über die Kosten die vom Beklagten erhobene
<lb/>Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen, indem der
<lb/>Art. 107 B. G.-B- als noch in Geltung begriffen und die
<lb/>Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift als vorliegend ange- 
<lb/>nommen wurden.

<lb/>Der Beklagte legte Berufung ein und beantragte, unter
<lb/>Aushebung des landgerichtlichen Urtheiles die Klage wegen Un- 
<lb/>zuständigkeit des Gerichts abzuweisen. Er erkannte zwar an,
<lb/>als Telegraphenleitungsrevisor bei dem Kaiserlichen Telegraphen- 
<lb/>amte zu Coblenz auf Lebenszeit angestellt zu sein, behauptete
<lb/>aber, der Art. 107 B. G.-B. habe durch §§ 13 ff. der Civil-
<lb/>prozeßordnung seine Aufhebung erfahren. Da die Civilprozeß-
<lb/>ordnung die einzelnen domicilia necessaria aufzähle, so sei
<lb/>für weitere nothwcndige Domizile kein Raum mehr und das
<lb/>hierauf bezügliche Landesrecht beseitigt; der Beamte übe des- 
<lb/>halb auch sein Wahlrecht nicht am Amtssitze, sondern an seinem
<lb/>Wohnorte aus und werde auch nur an diesem zur Steuer
<lb/>veranlagt.

<lb/>Die Kläger traten dieser Ausführung unter Bezugnahme
<lb/>aus die Gründe des landgerichtlichen Urtheils entgegen und
<lb/>trugen auf Zurückweisung der Berufung an.

<lb/>Das Oberlandesgericht erkannte mit Urtheil vom 14. Juli
<lb/>1888 auf kostensällige Zurückweisung der eingelegten Berufung.

<lb/>In den Gründen ist ausgeführt: Die Vorschrift des Art. 107
<lb/>B. G.-B. sei dadurch, daß in den §§ 14—17 Civilprozeß-
<lb/>ordnung für einzelne Kategorien von Personen, worunter sich
<lb/>diejenige der im Jnlande angestellten Beamten nicht befinde,
<lb/>ein spezieller Wohnsitz blos in Ansehung des Gerichtsstandes,
<lb/>keineswegs aber im Allgemeinen festgestellt werde, nicht als
<lb/>beseitigt zu erachten. Nach der Bestimmung des § 14 des
<lb/>Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung seien nur die prozeß- 
<lb/>rechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, soweit nicht in der
<lb/>Civilprozeßordnung auf sie verwiesen, oder soweit nicht be- 
<lb/>stimmt sei, daß sie nicht berührt würden, außer Kraft getreten.
<lb/>Die Vorschrift des Art. 107 B. G.-B. gehöre aber, indem sie
<lb/>den Wohnsitz der Beamten nicht etwa speziell in Ansehung
<lb/>ihres Gerichtsstandes, sondern ganz allgemein und damit also
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0249.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0249"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>den Ort feststelle, besten territorialem Rechte die Beamten über- 
<lb/>haupt in Beziehung auf ihre Rechte und Verbindlichkeiten regel- 
<lb/>mäßig unterworfen seien, nicht dem Prozeßrechte, sondern wesentlich
<lb/>dem bürgerlichen, dem materiellen Rechte an, und habe dem- 
<lb/>gemäß die Civilprozeßordnung nach der ausdrücklichen Angabe
<lb/>der Motive von der Definition des Wohnsitzes um deswillen
<lb/>Abstand genommen, weil, wie es dort wörtlich heiße, der
<lb/>prozeßrechtliche Wohnsitz mit dem civilrechtlichen identisch sei,
<lb/>und der Begriff des Wohnsitzes, sowie die Voraussetzungen,
<lb/>unter denen der Wohnsitz begründet und ausgehoben werde,
<lb/>durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmt würden.
<lb/>Daß übrigens ebenso die preußische Gesetzgebung von der Vor- 
<lb/>aussetzung ausgehe, daß das durch die früheren Gesetze statuirte
<lb/>nothwendige Domizil der Beamten mit der Einführung der
<lb/>Civilprozeßordnung nicht beseitigt sei, ergebe insbesondere die
<lb/>Vorschrift des § 12 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und
<lb/>Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das
<lb/>Einkommen gelegten direkten Communal-Abgaben vom 27. Juli
<lb/>1885, wonach dieses nothwendige Domizil bei der Communal-
<lb/>besteuerung keine Anwendung finden solle.

<lb/>Der Beklagte hat gegen dieses Urtheil die Revision ein- 
<lb/>gelegt, welche indessen vom zweiten Civilsenate des Reichs- 
<lb/>gerichts zurückgewiesen wurde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Beklagte ist, wie auf Grund seines Anerkenntnisses
<lb/>festgestellt wurde, als Telegraphenleitungsrevisor bei dem Kaiser- 
<lb/>lichen Telegraphenamte zu Coblenz auf Lebenszeit angestellt
<lb/>und hat hiernach gemäß Art. 107 B. G.-B. seinen Wohnsitz
<lb/>im Sinne des Civilrechts in Coblenz. Dieser gesetzliche Wohnsitz
<lb/>bestimmt aber auch nach § 13 Civilprozeßordnung den allge- 
<lb/>meinen Gerichtsstand des Beklagten, und wurde daher die von
<lb/>ihm der Klage, mit welcher er bei dem Landgerichte zu Coblenz
<lb/>auf Rückzahlung eines Darlehens belangt ist, entgegengehaltene
<lb/>und durch die Behauptung, daß Beklagter seit mehreren Jahren
<lb/>seinen Wohnsitz in Pfaffendorf (Amtsgerichtsbezirk Ehrenbreit- 
<lb/>stein und Landgerichtsbezirk Neuwied) genommen habe, begrün- 
<lb/>dete Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen, ohne
<lb/>daß hierin eine Gesetzesverletzung zu finden ist. Die Vorschrift
<lb/>des Art. 107 B. G.-B. ist durch die Bestimmungen der Civil-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0250.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0250"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozeßordnung nicht beseitigt. Letztere beschränkt sich auf die
<lb/>Verfügung, daß der allgemeine Gerichtsstand einer Person „durch
<lb/>den Wohnsitz" bestimmt werde, ohne eine Definition des Wohn- 
<lb/>sitzes zu geben und die Voraussetzungen zu bezeichnen, unter
<lb/>welchen der Wohnsitz begründet und aufgehoben wird. Nach
<lb/>dem Vorgänge mehrerer früheren Prozeßordnungen deutscher
<lb/>Staaten ist sie nach den Motiven zu § 13 des Entwurfs davon
<lb/>ausgegangen, „daß der prozeßrechtliche Wohnsitz mit dem civil-
<lb/>rechtlichen Wohnsitze identisch sei, und daß der Begriff des Wohn- 
<lb/>sitzes, sowie die Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz be- 
<lb/>gründet und ausgehoben wird, durch die Vorschriften des bürger- 
<lb/>lichen Rechts bestimmt werden." Der civilrechtliche Wohnsitz
<lb/>ist aber nach rheinisch-französischem Rechte ein gesetzlicher oder
<lb/>ein wirklicher (natürlicher) Wohnsitz; mithin sind beide Arten
<lb/>des Wohnsitzes für die Begründung des allgemeinen Gerichts- 
<lb/>standes maßgebend, soweit die Vorschriften der Civilprozeß-
<lb/>ordnung nicht entgegenstehen. Diese stellt selbst einige Fälle
<lb/>des gesetzlichen Wohnsitzes „in Ansehung des Gerichtsstandes"
<lb/>auf (§§ 14—17 Civilprozeßordnung), soweit es für gut be- 
<lb/>funden wurde, Einheit des Rechts im Gebiete des Deutschen
<lb/>Reichs in dieser Richtung herzustellen. Die getroffenen Be- 
<lb/>stimmungen sind aber nicht in der Absicht gegeben, die Materie
<lb/>erschöpfend zu regeln, also landesrechtlich bestehende weitere
<lb/>Arten des gesetzlichen Wohnsitzes auszuschließen. Zu der ent- 
<lb/>gegengesetzten Annahme könnte man nur dann gelangen, wenn
<lb/>man Z 13 Civilprozeßordnung lediglich auf den natürlichen
<lb/>Wohnsitz zu beziehen hätte, wofür aber weder der Wortlaut,
<lb/>noch die Absicht des Gesetzes, den bürgerlichen Wohnsitz nach
<lb/>dem Begriffe des Civilrechts auch für den Gerichtsstand ent- 
<lb/>scheidend zu erklären, noch die dem Gesetzentwürfe beigegebenen
<lb/>Motive angeführt werden können. Der Anwendung des
<lb/>Art. 107 B. G.-B. steht auch 8 14 des Einführungsgesetzes
<lb/>zur Civilprozeßordnung, welcher die prozeßrechtlichen Vorschriften
<lb/>der Landesgesetze im Allgemeinen für aufgehoben erklärt, nicht
<lb/>entgegen; denn jener Artikel enthält eine materiellrechtliche Vor- 
<lb/>schrift. Die Beschwerde der Revision geht dahin, Art. 107
<lb/>B. G.-B. sei von dem Berufungsrichter insofern unrichtig auf- 
<lb/>gefaßt, als diese Gesetzesvorschrift von der Voraussetzung aus- 
<lb/>gehe, daß der Beamte sein Amt am Orte der Ernennung aus- 
<lb/>zuüben und folgeweise ebendort zu wohnen habe, während der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0251.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0251"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e25729" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schaden. Beschädigung durch Thiere. Voraussetzung zur Anwendbarkeit des Art. 1385 des B. G.-B. Verschulden des Wagenführers</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagte ungeachtet seiner Anstellung bei dem Telegraphenamte
<lb/>in Coblenz in einem anderen Orte (Pfaffendorf) wohne und
<lb/>offenbar dazu berechtigt sei. Diese Ausstellung ist nicht gerecht- 
<lb/>fertigt. Es handelt sich hier nicht um eine Anstellung, bei
<lb/>welcher dem Beamten etwa nicht die Ausübung seines Berufs
<lb/>an einem bestimmten Orte aufgetragen ist, auch nicht um eine
<lb/>solche, bei welcher dem Beamten ein Wohnsitz an einem anderen
<lb/>Orte, als am Sitze der Behörde, zu deren Beamten er gehört,
<lb/>angewiesen worden ist, sondern um den regelmäßigen Fall der
<lb/>Anstellung bei einer Behörde behufs ständiger Ausübung
<lb/>des Amtes an dem Sitze derselben. Dies ist die Voraussetzung
<lb/>des Art. 107 B. G.-B, welche nach der Unterstellung des
<lb/>Gesetzes zwar in der Regel die dauernde Niederlassung an dem
<lb/>Amtssitze nach sich ziehen wird, nach welcher es aber nicht
<lb/>darauf ankommen kann, ob der in Coblenz angestellte und
<lb/>dienstlich thätige Beklagte seine Wohnung auf dem jenseitigen
<lb/>Rheinuser genommen habe, und ob ihm dies erlaubt sei. Daß
<lb/>der Beklagte in Pfaffendorf zur Gemeindesteuer gezogen wird,
<lb/>ist mit Recht als für die Bestimmung des civilrechtlichen Wohn- 
<lb/>sitzes unerheblich erachtet worden.

<lb/>Die Revision war daher zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schaven. — Beschädigung durch Thiere. — Boraus-
<lb/>/ setzuug zur Auwenvbarkeit Ves Art. 1385 ves
<lb/>B. G.-B. — Berschulve» ves Wagenführers.

<lb/>Der Art. 1385 des B. G.-B. setzt zu seiner An- 
<lb/>wendbarkeit eine eigene, aus der Selbstbestim- 
<lb/>mung des Thieres hervorgegangene Thätigkeit
<lb/>voraus, welche, wenn sie von einem vernunft- 
<lb/>begabten Wesen ausgegangen wäre, als eine
<lb/>rechtswidrige und schuldhafte bezeichnet werden
<lb/>müßte.*)

<lb/>Ist ein Pferd der Lenkung des Wagenführers ge- 
<lb/>folgt, so ist dasselbe nur als ein Werkzeug in der
<lb/>Hand des Führers anzusehen, und es ist in diesem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. Rhein. Archiv 76. 3. 133.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0252.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0252"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle die Thätigkeit des Pferdes nichts Anderes,
<lb/>als die gewollte Handlung des Führers selbst.

<lb/>Buschmann — Knapp.

<lb/>Am 18. August 1886 wurde auf der Kölnerstraße zu
<lb/>Wald der minderjährige Karl Buschmann durch einen dem
<lb/>Fuhrunternehmer Knapp zugehörigen, von dem Kutscher Wester- 
<lb/>mann geführten Wagen überfahren und starb an den Folgen
<lb/>der erlittenen Verletzungen. Der Vater des Getödteten erhob
<lb/>darauf bei dem König!. Landgerichte zu Elberfeld gegen den
<lb/>Eigenthümer und den Führer des Wagens Klage mit dem
<lb/>Anträge, dieselben solidarisch zum Schadensersätze zu verurtheilen,
<lb/>weil der Unfall durch die Unachtsamkeit des Kutschers herbei- 
<lb/>geführt worden sei. Das Landgericht erhob die beiderseits
<lb/>erbotenen Beweise und wies sodann, da es annahm, daß den
<lb/>Westermann kein Verschulden treffe, durch Urtheil vom 2. No- 
<lb/>vember 1887 die Klage ab. Die vom Kläger eingelegte Be- 
<lb/>rufung wurde durch Urtheil vom 24. Mai 1888 zurückgewiesen,
<lb/>indem das Oberlandesgericht den Ausführungen des Land- 
<lb/>gerichts beitrat und bezüglich des vom Kläger in der Berufungs- 
<lb/>instanz zur Begründung der Klage bezogenen Art. 1385 des
<lb/>B. G.-B. erwog, daß dieser Artikel keine Anwendung finde,
<lb/>da, abgesehen davon, daß die Verletzungen des Karl Busch- 
<lb/>mann demselben nicht unmittelbar von dem Pferde selbst bei- 
<lb/>gebracht worden seien, letzteres unter besonderer verantwort- 
<lb/>licher Führung gestanden habe und sich nicht selbst und seinem
<lb/>eigenen Willen überlassen gewesen sei, der Unfall aber auch
<lb/>auf etwaige fehlerhafte Eigenschaften des Gespannes nicht zu- 
<lb/>rückgeführt werden könne.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wurde vom
<lb/>zweiten Civilsenate des Reichsgerichts zurückgewiesen aus fol- 
<lb/>genden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Ausführung der Revision, daß die angefochtene Ent- 
<lb/>scheidung eine Verletzung des Art. 1385 des B. G.-B. ent- 
<lb/>halte, konnte als zutreffend nicht anerkannt werden. Nach der
<lb/>angeführten Vorschrift haftet der Eigenthümer eines Thieres
<lb/>und derjenige, welcher sich desselben bedient, für den durch
<lb/>das Thier verursachten Schaden. Mag man den Grund für
<lb/>diese durch das Gesetz geschaffene Verbindlichkeit darin finden,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0253.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0253"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e25943" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Zahlung ohne Vorbehalt. Rechtsweg</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 —
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der Eigenthümer als gesetzlicher Vertreter für die scha-
<lb/>denbringcnde Thätigkeit des Thieres einzustehen habe, oder
<lb/>mag die Bestimmung als eine gesetzliche Vermuthung
<lb/>aufzufaffen sein, nach welcher der durch ein Thier verursachte
<lb/>Schaden einem Verschulden des Eigenthümers zugeschrieben
<lb/>werden muß, welcher ein gefährliches Thier gehalten oder die
<lb/>erforderliche Aufsicht unterlassen hat, jedenfalls setzt die Ge- 
<lb/>setzesbestimmung eine eigene, aus der Selbstbestimmung des
<lb/>lebenden Wesens hervorgegangene Thätigkeit voraus. War
<lb/>diese Thätigkeit eine solche, welche, sofern sie von einem ver- 
<lb/>nunftbegabten Wesen ausgegangen wäre, als eine rechts- 
<lb/>widrige und schuldhafte bezeichnet werden müßte, so hat der
<lb/>gesetzliche Vertreter für den Schaden einzustehen ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob das Thier unter seiner Aufsicht stand oder verirrt
<lb/>und entlaufen war. Im vorliegenden Falle sind nach der
<lb/>thatsächlichen Feststellung die Pferde der Lenkung des Wagen- 
<lb/>führers gefolgt, sie waren also nur Werkzeuge in dessen Hand
<lb/>und ihre Thätigkeit war nichts Anderes, als die gewollte Hand- 
<lb/>lung des Führers selbst. Mit Recht hat daher der Berufungs- 
<lb/>richter seine Entscheidung von der Untersuchung abhängig ge- 
<lb/>macht, ob den Wagenführer ein mit der Tödtung des Knaben
<lb/>in ursächlichem Zusammenhänge stehendes Verschulden treffe.
<lb/>Diese Frage ist ohne Verletzung von Prozeßvorschriften und
<lb/>ohne Rechtsirrthum auf Grund der Beweiserhebung verneint;
<lb/>die Revision war daher gemäß 8 92 Civilprozeßordnung unter
<lb/>Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 11. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Zahlung ohne Vorbehalt. — Rechtsweg.

<lb/>/ Die auf den 8 11 des Gesetzes vom 24. Mai 1861
<lb/>sich gründende Zulässigkeit des Rechtsweges für
<lb/>Ansprüche auf Rückzahlung eines nach Annahme,
<lb/>des Klägers zu Unrecht gezahlten Werthstempels
<lb/>oder Vertragsstempels wird nicht dadurch ausge- 
<lb/>schlossen, daß die Zahlung ohne Vorbehalt, bezw.
<lb/>ohne rechtsgültigen Vorbehalt erfolgt ist.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0254.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0254"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg. — 47 —

<lb/>Provinzial-Steuerdirektion zu Köln — Zeche Vereinigte
<lb/>Franziska Tiefbau.

<lb/>Die Zeche Vereinigte Franziska Tiefbau schloß unter dem
<lb/>9./17. Mai 1887 mit der Kgl. Eisenbahn-Direktion zu Elber- 
<lb/>feld einen Kohlenlieferungsvertrag, zu welchem die Letztere außer
<lb/>dem allgemeinen Vertragsstempel einen Lieferungsstempel von
<lb/>V3 Prozent mit 193,50 M. kassirte. Die genannte Zeche hat
<lb/>auf Aufforderung diesen gesummten Stempelbetrag am 20. Mai

<lb/>1887 an die Eisenbahn-Hauptkasse zu Elberfeld ohne Vor- 
<lb/>behalt bezahlt, in einem späteren Schreiben vom 28. desselben
<lb/>Monats aber die Eisenbahn-Direktion ersucht, den Stempel
<lb/>unter Vorbehalt zu kassiren.

<lb/>Der darauf seitens der Zeche gegen den Kgl. Preußischen
<lb/>Fiskus, vertreten durch die Kgl. Provinzial-Steuerdirektion zu
<lb/>Köln, beim Landgerichte daselbst auf Rückzahlung des Werth- 
<lb/>stempels in Höhe von 193,50 M. erhobenen Klage setzte die
<lb/>Letztere unter Verweigerung der Einlassung zur Hauptsache auf
<lb/>Grund des 8 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 die Ein- 
<lb/>rede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, weil die Zah- 
<lb/>lung ohne Vorbehalt erfolgt sei, da der nachträgliche Vorbehalt
<lb/>rechtlich unwirksam sei.

<lb/>Das Landgericht verwarf durch Urtheil vom 25. Februar

<lb/>1888 diese Einrede, und die hiergegen von dem Steuersiskus
<lb/>eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgerichte unter dem
<lb/>2. Juli 1888 verworfen.

<lb/>In den Gründen wird ausgeführt:

<lb/>„Durch den 8 11 des Gesetzes, betreffend die Erweite- 
<lb/>rung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 sind Streitig- 
<lb/>keiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung eines Werth- 
<lb/>stempels oder eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes
<lb/>zu berechnenden Vertragsstempels oder über die Höhe derselben
<lb/>allgenrein und unbeschränkt zum Rechtswege verstattet.

<lb/>Wenn das Gesetz dann weiter in § 12 bestimmt: „die
<lb/>Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten
<lb/>nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter
<lb/>Zahlung des Stempelbetrages anzubringen," so kann diese
<lb/>gesetzliche Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, als ob
<lb/>die im vorhergehenden Paragraphen eingeräumte Zulassung
<lb/>zum Rechtswege für sämmtliche Klagen der dort angeführten
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0255.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0255"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abihlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Art durch elftere wieder eine Einschränkung dahin erfahre,
<lb/>daß unter diesen wieder nur diejenigen zugelafsen würden,
<lb/>welche binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder
<lb/>unter Vorbehalt geleisteter Zahlung angcstellt werden. Der
<lb/>Gesetzgeber hat vielmehr, wie Berufungsbeklagte zutreffend
<lb/>aussührt, indem er die durch den § 11 eingeführte Zu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges in ihrem ganzen Umfange bestehen
<lb/>läßt, durch den § 12 Voraussetzungen formaler Natur ge- 
<lb/>schaffen, von deren Vorhandensein er innerhalb des Rechts- 
<lb/>weges im einzelnen Falle den Erfolg der Klage abhängig
<lb/>sein läßt."

<lb/>Die gegen dieses Urtheil seitens des beklagten Fiskus ein- 
<lb/>gelegte Revision wurde vom zweiten Civilsenate des Reichs- 
<lb/>gerichts verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Revisionskläger hält an seiner bereits in den Vor- 
<lb/>instanzen ausgestellten Ansicht fest, daß das Gesetz vom 24. Mai
<lb/>1861 bei einer ohne Vorbehalt erfolgten Zahlung des Stempels
<lb/>den Rechtsweg überhaupt ausgeschlossen habe, und beruft sich
<lb/>zur Unterstützung seiner Ansicht insbesondere auf die Entschei- 
<lb/>dungen des früheren Preußischen Obertribunals vom 24. Fe- 
<lb/>bruar 1868, Entscheidungen Band 60 Seite 295 ff., sowie
<lb/>des Reichsgerichts, zweiten Civilsenats, vom 11. Oktober 1881
<lb/>in Sachen Fiskus wider Schürenberg, Rep. II Nr. 27/81.

<lb/>Es muß jedoch nach Wortlaut und Sinn der 88 11 und 12
<lb/>des genannten Gesetzes der Auffassung des Berufungsrichters
<lb/>beigetreten werden. Der 8 11 hat in Bezug auf die von ihm
<lb/>näher bezeichneten Stempel, zu welchen der in Rede stehende
<lb/>unzweifelhaft gehört, den Rechtsweg ganz allgemein zu- 
<lb/>gelassen. Der 8 12 stellt dann weitere Bedingungen — Zah- 
<lb/>lung mit Vorbehalt, Frist von 6 Monaten — auf, welche
<lb/>„bei Verlust des Klagerechts" erfüllt werden müssen. Werden
<lb/>diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Klage nicht zulässig,
<lb/>jedoch nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern
<lb/>weil die (anderen) vorgeschriebenen Voraussetzungen der Klage
<lb/>nicht gegeben sind. Die Auffassung des Fiskus würde be- 
<lb/>deuten, daß bezüglich der beiden im 8 11 bezeichneten Stempel- 
<lb/>arten der Rechtsweg nur in bedingter Weise zugelassen sei,
<lb/>was mit der allgemeinen Fassung des § 11 und dem Inhalte
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0256.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0256"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>des § 12, welcher nur nähere Bestimmungen bezüglich der

<lb/>Klageanstellung trifft, nicht vereinbar erscheint.

<lb/>In gegenwärtiger Sache ist ausdrücklich die Einrede der
<lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 247 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung gemacht und auf Grund des 8 248 daselbst seitens
<lb/>des Beklagten die Verhandlung zur Hauptsache verweigert
<lb/>worden.

<lb/>Mit Rücksicht hierauf sind die vorangedeuteten beiden
<lb/>Fälle der Unstatthaftigkeit der Klage scharf auseinander zu
<lb/>halten. Die Frage, ob die Klage etwa wegen Mangels einer
<lb/>der im 8 12 vorgeschriebenen Voraussetzungen abzuweisen sei,
<lb/>ist zur Zeit nicht zu prüfen. Anders verhielt es sich mit den
<lb/>beiden Prozeßsachen, in welchen die vom Beklagten angezogenen
<lb/>Urtheile des früheren Preußischen Obertribunals und des Reichs- 
<lb/>gerichts ergangen sind. Beide Prozesse sind nach dem ehe- 
<lb/>maligen preußischen, bezw. rheinisch-französischen Prozeßverfahren
<lb/>durchgeführt worden, und es handelte sich in beiden nicht um
<lb/>die jetzt nach 8 247 Abs. 2 Nr. 2 der deutschen Civilprozeß-
<lb/>ordnung zugelaffene prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtsweges, sondern der Klage auf Rückerstattung des
<lb/>gezahlten Stempels wurde seitens des Fiskus nur die Einrede
<lb/>entgegengesetzt, daß die Kläger ihr Klagerecht verwirkt hätten,
<lb/>weil die Stempelbeträge ohne Vorbehalt von ihnen gezahlt
<lb/>worden seien. Bei dieser Einrede wurde die oben angedeutete
<lb/>Unterscheidung nicht getroffen. Es lag hierzu auch schon des- 
<lb/>halb keine Veranlassung vor, weil in beiden Sachen die Vorder- 
<lb/>richter dahin erkannt hatten, daß das Rückforderungsrecht durch
<lb/>die ohne Vorbehalt erfolgte Zahlung des Stempels nicht
<lb/>ausgeschlossen worden sei, und lediglich die Richtigkeit dieser
<lb/>Entscheidung angefochten worden war. In beiden Urtheilen
<lb/>ist dann auch im Resultate nur entschieden worden, daß die
<lb/>Ansicht der Vorderrichter unrichtig sei, und daß durch die Zah- 
<lb/>lung ohne Vorbehalt die Rückforderungsklage ausgeschlossen
<lb/>werde. Wenn nun auch die Gründe jener Urtheile, wie nicht
<lb/>verkannt werden soll, Erwägungen enthalten, welche die Auf- 
<lb/>fassung gestatten, daß der erkennende Richter sich der Ansicht
<lb/>des Fiskus bezüglich der Auslegung der 88 11 und 12 a. a. O.
<lb/>zugeneigt habe, so können doch die aus jenen Gründen vom
<lb/>Beklagten hergeleiteten Argumente nicht für geeignet erachtet
<lb/>werden, die oben für richtig erklärte Auslegung zu erschüttern.

<lb/>Archiv 80. Bd. 2. Heft. Dritte Abtheilung 4
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0257.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0257"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Insbesondere kann auch nicht zugegeben werden, daß die
<lb/>Entstehungsgeschichte des Gesetzes der Auffassung des Fiskus
<lb/>das Wort rede. Im Gegentheil sind die Motive eher für die
<lb/>entgegenstehende Ansicht zu verwerthen. Nachdem dieselben
<lb/>nämlich (Verhandlungen des Abgeordnetenhauses 1861 Band 3
<lb/>Seite 538 ff.) zu § 11 die Erweiterung des Rechtsweges im
<lb/>Allgemeinen gerade bezüglich der beiden näher bezeichneten Arten
<lb/>von Stempeln gerechtfertigt haben, sagen sie weiter:

<lb/>„Hiernach ist der 8 11 des Entwurfs ausgenommen
<lb/>worden. Die Modalitäten der 88 12 bis 14 haben nur
<lb/>den Zweck, die einheitliche Handhabung der Grundsätze, die
<lb/>ordnungsmäßige Vertretung des Fiskus und die möglichste
<lb/>Vermeidung abweichender Entscheidungen im Straf» und
<lb/>Civilverfahren zu sichern."

<lb/>Aus den Berichten der Kommissionen des Abgeordneten- 
<lb/>hauses (Verhandlungen deffelben 1861 Band 4 Seite 944 ff.)
<lb/>und des Herrenhauses (Verhandlungen des Herrenhauses 1861
<lb/>Anlage Nr. 29 Seite 234) ist nichts zu entnehmen, was die
<lb/>Richtigkeit der vom Fiskus vertretenen Ansicht bestätigen könnte.
<lb/>Auch in den Kommissionsverhandlungen tritt die mehrerwähnte
<lb/>Unterscheidung nicht hervor. Die in der Kommission des Ab- 
<lb/>geordnetenhauses stattgefundene Verhandlung darüber, ob die
<lb/>nach dem Entwürfe auch im 8 9 des Gesetzes vorkommenden
<lb/>Worte „unter Vorbehalt" in diesem Paragraphen beibehalten
<lb/>werden sollten, die beschlossene Streichung dieser Worte und
<lb/>die schließliche Fassung, welche der 8 9 im Gesetze erhalten
<lb/>hat, nöthigen nicht zu der Annahme, daß die Kommission den
<lb/>88 11 und 12 einen anderen Sinn beigelegt habe, als ihr
<lb/>Wortlaut besagt.

<lb/>Wenn dann die Kommission des Herrenhauses sich dahin
<lb/>aussprach, daß die im 8 12 enthaltenen Worte „mit Vorbehalt"
<lb/>entsprechend dem Beschlüsse des Abgeordnetenhauses beizubehalten
<lb/>seien, weil der Entrichtung des Stempels geschäftsmäßig eine
<lb/>besondere Aufforderung an den Debenten vorangehe, er also
<lb/>Zeit und Gelegenheit genug habe, seine Einwendungen dagegen
<lb/>anzubringen, und hinzufügte:

<lb/>„Leiste er dennoch Zahlung ohne Vorbehalt, so könne
<lb/>ihm eine Klage auf Zurückzahlung nicht mehr gestattet werden,"
<lb/>so kann die letztere Aeußerung ebensowohl dahin verstanden
<lb/>werden, daß die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0258.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0258"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e26453" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Kaufvertrag. Eintritt in bestehende Miethverhältnisse. Cessionsstempel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Abthtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht mehr gestattet, als auch dahin, daß sie wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung eines weiteren für die Klageerhebung aufgestellten
<lb/>Erfordernisses nicht mehr zugelassen werden könne.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 18. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Kaufvertrag. — Eintritt in bestehende
<lb/>Miethverhältniste. - Cesstonsstempel.

<lb/>Zu einem Jmmobilarkaufvertrage, in welchem be- 
<lb/>stimmt ist, daß der Ankäufer in die bestehenden
<lb/>Miethverhältnisse eintritt und insbesondere
<lb/>vom Antritt des Kaufobjektes ab die Miethpreise
<lb/>einzuziehen berechtigt sein soll, ist neben dem
<lb/>Kaufstempel dieserhalb nicht auch noch der Ces-
<lb/>sionsstempel zu verwenden.

<lb/>Provinzial-Steuer-Direktion zu Köln — Hufschmidt.

<lb/>Durch Akt vor Notar Schäfer zu Remscheid vom 21. Sep- 
<lb/>tember 1886 verkauften die Eheleute Hackenbruch an die Ehe- 
<lb/>leute Hufschmidt ein Haus nebst Zubehör für 18 000 Mark.
<lb/>In den Bedingungen war bestimmt, daß der Antritt als mit
<lb/>dem 1. August 1886 erfolgt angesehen werden solle, und daß
<lb/>von diesem Tage ab die Käufer in die bestehenden Mieth-
<lb/>verhältniste eintreten, insbesondere die Miethpreise einzuziehen
<lb/>berechtigt sein sollten.

<lb/>Neben dem vom Notar kassirten Kaufpreisstempel von
<lb/>180 Mark beanspruchte die Steuerbehörde den Cesstonsstempel
<lb/>mit 1,50 Mark. Nach Zahlung unter Vorbehalt klagten Ehe- 
<lb/>leute Hufschmidt gegen den Steuerfiskus, vertreten durch die
<lb/>Provinzial-Steuer-Direktion zu Köln, zum Landgerichte Köln
<lb/>auf Rückzahlung. Durch Urtheil vom 3. April 1888 erkannte
<lb/>das Landgericht diesem Anträge gemäß, und das Oberlandes- 
<lb/>gericht verwarf unter dem 2. Juli 1888 die vom Fiskus ein- 
<lb/>gelegte Berufung.

<lb/>Letzterer legte Revision ein, welche jedoch vom zweiten
<lb/>Civilsenate des Reichsgerichts verworfen wurde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufungsrichter läßt in der angefochtenen Entscheidung
<lb/>die Richtigkeit aller wider die Nothwendigkeit der Verwendung
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0259.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0259"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>des Cessionsstempels geltend gemachten Gründe dahingestellt
<lb/>und stützt die Zuerkennung der Klage lediglich auf die Aus- 
<lb/>führung, der Kaufvertrag müsse, falls der Kaufgegenstand ver-
<lb/>miethet sei, die Angabe der betreffenden Miethsverhältniffe und
<lb/>eine Bestimmung über den Eintritt des Käufers in dieselbe
<lb/>enthalten; die in dieser Beziehung getroffene Vereinbarung,
<lb/>welche die Grenze des hiernach Nothwendigen nicht überschreite,
<lb/>habe daher Bezug auf den Kaufgegenstand und dessen Be- 
<lb/>schaffenheit, betreffe also nicht einen von dem Kaufe verschie- 
<lb/>denen Gegenstand oder ein von demselben verschiedenes Geschäft.
<lb/>Die wider diese Ausführung erhobenen Revisionsangriffe konn- 
<lb/>ten als zutreffend nicht anerkannt werden.

<lb/>Der Verkäufer ist nach der gesetzlichen Bestimmung der
<lb/>Art. 1614 und 1615 des B. G.-B. vertraglich verpflichtet,
<lb/>dem Käufer mit der Sache auch deren natürliche und bürger- 
<lb/>liche Früchte zu überlassen. Falls der Kaufgegenstand ver-
<lb/>miethet ist, kann die Vertragserfüllung in dieser Hinsicht ge- 
<lb/>mäß Art. 1743 nur in der Einsetzung des Käufers in das
<lb/>bestehende Miethverhältniß bestehen. Ob der Vertrag mit
<lb/>einem sicheren Datum (Art. 1328 des B. G.-B.) versehen sei
<lb/>oder nicht, ist für die Beurtheilung des materiellen Rechts- 
<lb/>verhältnisses ohne Bedeutung; denn das Gesetz stellt in dieser
<lb/>Beziehung nur eine Beweisvorschrift auf, welche nach § 14
<lb/>des Einführungsgesetzes durch die Bestimmungen der Civil-
<lb/>prozeßordnung ersetzt ist. Der in dem angeführten Artikel ent- 
<lb/>haltene Rechtsgrundsatz beschränkt das Verfügungsrecht des
<lb/>durch den Miethvertrag obligatorisch verpflichteten Eigenthümers,
<lb/>und derselbe kann seiner Ueberlieferungspflicht bezüglich der
<lb/>Früchte nur durch Uebertragung der aus dem Miethvertrage
<lb/>entspringenden Rechte genügen. Wie die bürgerlichen Früchte
<lb/>einen Theil des Kaufgegenstandes darstellen, so bildet die Be- 
<lb/>urkundung der Vereinbarung, durch welche der Käufer in die
<lb/>Rechte aus dem Miethvertrage eingesetzt wird, einen inte-
<lb/>grirenden Theil des Kaufvertrages selbst. Die schriftliche Ver- 
<lb/>handlung enthält daher nicht zwei verschiedene stempelpflichtige
<lb/>Gegenstände oder Geschäfte im Sinne der allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften zum Stempeltarife, sondern bezieht sich allein auf den
<lb/>Kaufgegenstand und dessen Uebertragung.

<lb/>Von der Revision wird geltend gemacht, der Berufungs- 
<lb/>richter nehme rechtsirrthümlich an, daß der Kaufvertrag über
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0260.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0260"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e26661" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Tarifposition "Inventarien". Rechtsweg</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>einen vermieteten Gegenstand nicht perfekt sei, wenn nicht
<lb/>gleichzeitig die Einsetzung in das Miethverhältniß erfolge. Diese
<lb/>Annahme, welche allerdings eine Verkennung des Art. 1583
<lb/>des B. G.-B. darstellen würde, ist in den Gründen des an- 
<lb/>gefochtenen Urtheiles nirgendwo zum Ausdruck gekommen. Die- 
<lb/>selben führen nur aus, daß die Ueberweisung der Rechte aus
<lb/>dem Miethvertrage zur vollständigen Erfüllung der aus dem
<lb/>perfekten Kaufverträge sich ergebenden Verbindlichkeiten des
<lb/>Verkäufers gehöre.

<lb/>Da der in dem Berufungsurtheile aufgestellte Grund die
<lb/>Entscheidung rechtfertigt, bedurfte es nicht der Prüfung der
<lb/>ferneren in den Instanzen zur Unterstützung der Klage geltend
<lb/>gemachten Gründe, und war daher die Revision gemäß § 92
<lb/>der Civilprozeßordnung unter Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 18. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Tarifposition „Fnventarien". —
<lb/>Rechtsweg.

<lb/>Ueber die Frage der Stempelpflichtigkeit eines Ver- 
<lb/>mögensverzeichnisses nach der Position „Jnven-
<lb/>tarien" zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 ist
<lb/>der Rechtsweg unzulässig, auch wenn dasselbe zu
<lb/>einem Vertrage, in welchem darauf Bezug ge- 
<lb/>nommen wird, hinterlegt worden ist.

<lb/>Steinmetz — Provinzial-Steuerdirektion zu Köln.

<lb/>Zu dem Ehevertrage der Eheleute Steinmetz zu Köln vom
<lb/>10. Mai 1887, in welchem dieselben Errungenschaftsgemein- 
<lb/>schaft bestimmten, und zu welchem sie ein Inventar über die
<lb/>Mobilaraussteuer der Braut hinterlegten, hatte der instrumen-
<lb/>tirende Notar nach der Tarifposition Eheverträge 6 Mark kassirt.
<lb/>Die Steuerbehörde verlangte Nachkassirung von 1,50 Mark
<lb/>für das beigefügte Vermögensverzeichniß nach der Position
<lb/>„Jnventarien". Der Betrag wurde unter Vorbehalt bezahlt,
<lb/>dann aber seitens der Eheleute Steinmetz durch Klage zum
<lb/>Landgerichte Köln gegen den Steuerfiskus, vertreten durch die
<lb/>Kgl. Provinzial-Steuerdirektion zu Köln, Rückzahlung beansprucht.
<lb/>Der Klage wurde bereits in erster Instanz die Einrede der
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0261.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0261"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengesetzt. Das Land- 
<lb/>gericht erachtete in seinem Urtheile vom 23. Februar 1888
<lb/>diese Einrede für nicht zutreffend, wies dagegen die Klage als
<lb/>unbegründet ab.

<lb/>Die Kläger erhoben Berufung und die beklagte Provinzial-
<lb/>Steuerdirektion Anschlußberufung, mittelst welcher die Letztere
<lb/>beantragte, die Klage in erster Linie wegen Unzulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges abzuweisen.

<lb/>Durch Urtheil vom 2. Juli 1888 erkannte das Oberlandes- 
<lb/>gericht diesem Anträge entsprechend, indem es ausführte, daß
<lb/>nach § 11 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 der Rechtsweg
<lb/>zulässig sei über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Werth- 
<lb/>stempels oder eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes
<lb/>zu bemessenden Vertragsstempels, daß weder der eine, noch
<lb/>der andere in Frage stehe, da Jnventarien, welche zum Ge- 
<lb/>brauch bei stempelpflichtigen Verhandlungen dienten, nach dem
<lb/>Tarife zum Gesetze vom 7. März 1822 einer festen Stempel- 
<lb/>steuer von 1,50 Mark unterlägen und der Umstand, daß das
<lb/>vorliegende Inventar einen Theil des Vertrages bilde, dem
<lb/>Stempel nicht den Charakter eines Vertragsstempels geben
<lb/>könne, da nach dem Tarife das Inventar als solches be- 
<lb/>steuert werde.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision verwarf der
<lb/>zweite Civilsenat des Reichsgerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Der Berufungsrichter geht von der mit dem Inhalte des
<lb/>8 11 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 und konstanter Recht- 
<lb/>sprechung übereinstimmenden Ansicht aus, daß bezüglich der
<lb/>Stempelsteuer der Rechtsweg nur zulässig sei, wenn es sich
<lb/>um einen Werthstempel oder einen nicht nach dem Betrage des
<lb/>Gegenstandes zu bemeffenden Vertragsstempel handle. Auch
<lb/>bedarf seine Annahme, daß der in der Tarifposition „Jnven- 
<lb/>tarien" vorgesehene Stempel an und für sich nicht unter eine
<lb/>der beiden genannten Stempelkategorien fällt, keiner weiteren
<lb/>Begründung. Die Ausführung der Revisionskläger geht auch
<lb/>im Wesentlichen nur dahin, daß der fragliche Stempel dadurch,
<lb/>daß das Inventar dem Ehevertrage beigefügt, also ein Theil
<lb/>des Ehevertrages geworden sei, die Natur eines Vertrags-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0262.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0262"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e26872" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Zahlung mit Vorbehalt. Berechnung der Klagefrist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>stempels angenommen habe. Diese Auffassung ist aber mit
<lb/>dem Berufungsrichter für verfehlt zu erachten, da ein Inventar,
<lb/>welches ja nach der erwähnten Tarifposition überhaupt nur
<lb/>dann einer besonderen Stempelsteuer unterliegt, wenn es zum
<lb/>Gebrauche bei stempelpflichtigen Verhandlungen dient, im Sinne
<lb/>des Stempelgesetzes dadurch seinen selbständigen Charakter
<lb/>nicht verlieren kann, daß in einem stempelpflichtigen Vertrage
<lb/>auf dasselbe Bezug genommen und es einem solchen Vertrage
<lb/>als Anlage beigefügt wird. Es bleibt trotzdem „als Inventar"
<lb/>zu besteuern, und bezüglich dieser Stempelsteuer ist der Rechts- 
<lb/>weg ausgeschlossen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 18. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Zahlung mit Vorbehalt. — Berechnung
<lb/>-er Klagefrist.

<lb/>Wird ein Stempelbetrag unter Vorbehalt bezahlt
<lb/>bezüglich eines Vertrages, dessen Perfektion noch
<lb/>von der demnächstigen Genehmigung (im vorliegen- 
<lb/>den Falle einer Kgl. Eisenbahndirektion) abhängig
<lb/>ist, so beginnt die im 8 12 des Gesetzes vom 24. Mai
<lb/>1861 vorgesehene Klagefrist erst mit dem Tage
<lb/>dieser Genehmigung.

<lb/>Der Vorbehalt der Rückforderung braucht nicht noth-
<lb/>wendig der Steuerbehörde selbst gegenüber ausge- 
<lb/>sprochen zu sein; insbesondere kann der Vorbehalt
<lb/>wirksam einer Behörde gegenüber erklärt werden,
<lb/>welche von der Steuerbehörde als zur Empfang- 
<lb/>nahme des Stempelbetrages legitimirt anerkannt ist.

<lb/>Provinzial-Steuerdirettion zu Köln — Arenberg'sche Aktien- 
<lb/>gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.

<lb/>Der Steuersiskus hat zu einem zwischen der Arenberg'schen
<lb/>Aktiengesellschaft und der Kgl. Eisenbahndirektion am 9./17. Mai
<lb/>1887 abgeschlossenen Kohlenlieferungsvertrage einen Stempel
<lb/>von 95,50 Mark gefordert, welchen Betrag die Arenberg'sche
<lb/>Aktiengesellschaft am 9. Mai 1887 der Eisenbahndirektion mit
<lb/>dem Ersuchen übersandte, die Stempelkassirung nur unter Vor- 
<lb/>behalt der Rückforderung bewirken zu lassen.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0263.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0263"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Die genannte Gesellschaft hat am 16. November 1887
<lb/>Klage auf Rückzahlung gegen den durch die Provinzial-Steuer-
<lb/>direktion zu Köln vertretenen Steuerfiskus erhoben. In der
<lb/>Prozedur handelte es sich lediglich um die Frage, ob die Klage,
<lb/>wie der Fiskus behauptete, nicht in der Frist des § 12 des
<lb/>Gesetzes vom 24. Mai 1861, demnach verspätet sei. Seitens
<lb/>der klägerischen Gesellschaft wurde dem gegenüber geltend ge- 
<lb/>macht, daß als der die Klagefrist eröffnende Tag erst der
<lb/>17. Mai 1887 angesehen werden könne, weil erst an diesem
<lb/>Tage der angeblich stempelpflichtige Vertrag durch die an dem- 
<lb/>selben erfolgte Genehmigung seitens der Eisenbahndirektion ent- 
<lb/>sprechend den bezüglichen Vertragsbestimmungen perfekt geworden
<lb/>sei. Das Landgericht erkannte durch Urtheil vom 20. April
<lb/>1888 der Klage gemäß, und das Oberlandesgericht verwarf
<lb/>unter dem 29. Oktober 1888 die hiergegen eingelegte Berufung,
<lb/>indem es bezüglich der bezeichneten Frage den Ausführungen
<lb/>der Klägerin beitrat. Die gegen das Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts eingelegte Revision wurde vom zweiten Civilfenate des
<lb/>Reichsgerichts verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Ohne Rechtsirrthum hat zunächst, was den Stempel zu
<lb/>dem mit der Kgl. Eisenbahndirektion Elberfeld abgeschlossenen
<lb/>Vertrage betrifft, das Oberlandesgericht den 17. Mai 1887
<lb/>als den die Klagefrist eröffnenden Tag angenommen. Die
<lb/>Stempelpflicht knüpft sich gesetzlich an den Vertrag und setzt
<lb/>also voraus, daß ein solcher im gegebenen Falle nach civil-
<lb/>rechtlichen Grundsätzen zu Stande gekommen ist.

<lb/>Unbestritten war dazu hier die Genehmigung und Voll- 
<lb/>ziehung seitens der Eisenbahndirektion erforderlich, und konnte
<lb/>daher, da diese erst am 17. Mai 1887 erfolgt ist, bis dahin
<lb/>von einem Stempelanspruche des Fiskus und dessen Geltend- 
<lb/>machung nicht die Rede sein. Wenn nun die Klägerin bereits
<lb/>am 9. Mai ejd. den Betrag zur Deckung des Stempels der
<lb/>Eisenbahndirektion eingesendet hat, so war das, wie das Ober- 
<lb/>landesgericht mit Recht annimmt, ein Vorschuß, welcher erst
<lb/>mit der Perfektion dem Fiskus gegenüber die Wirksamkeit einer
<lb/>Stempelbezahlung erlangen konnte. Daß in diesem Sinne der
<lb/>8 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1861, wenn er die Rück-
<lb/>sorderungsklage an eine Frist von sechs Monaten „nach er-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0264.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0264"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>folgte: Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter
<lb/>Zahlung" knüpft, dahin aufzufassen ist, daß die der ersteren
<lb/>gleichgestellte Zahlung das Bestehen des fiskalischen Anspruchs
<lb/>voraussetzt, ist schon in dem reichsgerichtlichen Urtheile des
<lb/>vierten Civilsenats vom 27. Februar 1887 in Sachen Dulnitz
<lb/>wider Preußischen Fiskus ausgesprochen worden.

<lb/>Dem gegenüber können die erhobenen Revisionsangriffe nicht
<lb/>als begründet erachtet werden. Zunächst erscheint die Behaup- 
<lb/>tung verfehlt, daß es hier lediglich auf die T h a t s a ch e der
<lb/>Zahlung ankomme und das Gesetz nicht unterscheide, ob diese
<lb/>vor oder nach der Perfektion des Vertrages geschehen sei;
<lb/>denn es ist dabei übersehen, daß der Begriff der Zahlung, wie
<lb/>ausgeführt, letztere zur Voraussetzung hat; und die Folgerung,
<lb/>daß, wenn in einem Falle der vorliegenden Art der Stempel
<lb/>zu der Urkunde thatsächlich kassirt werde, die Perfektion des
<lb/>Vertrages aber unterbleibe, dann eine Verjährung der Rück- 
<lb/>forderungsklage nicht beginnen könne, ist zwar richtig, kann
<lb/>aber ein Argument zur Unterstützung der Revision nicht bilden.

<lb/>Unbeachtlich ist auch die fernere an die Rückforderungs- 
<lb/>klage geknüpfte Ausführung. Derjenige, welcher auf Er- 
<lb/>fordern der zuständigen Behörde einen Stempelbetrag zahlt,
<lb/>erfüllt eine ihm gesetzlich obliegende Verbindlichkeit, bezüglich
<lb/>deren er dem Zwangsmittel der Exekution unterworfen ist.
<lb/>Allerdings gibt das Gesetz vom 24. Mai 1861 ihm unter den
<lb/>Voraussetzungen der §§ 11 und 12 desselben eine Rückforde- 
<lb/>rungsklage, mit welcher er im Falle des Obsiegens den Ersatz
<lb/>des Gezahlten erlangt. Die Zusprechung dieser Klage hat
<lb/>aber nicht die Tragweite, daß die Sache juristisch so anzusehen,
<lb/>als wenn ein Stempelanspruch des Fiskus niemals zur Ent- 
<lb/>stehung gekommen und die Zahlung nicht als die Erfüllung
<lb/>einer Verbindlichkeit zu betrachten gewesen wäre. Auf diese
<lb/>Annahme läßt sich daher ein Revisionsangriff nicht gründen.

<lb/>Wenn endlich noch gerügt wird, daß das Berufungsurtheil
<lb/>die Feststellung vermissen lasse, Paß der klägerischerseits bei der
<lb/>Zahlung an die König!. Eisenbahndirektion gemachte Vor- 
<lb/>behalt von dieser der Steuerbehörde mitgetheilt sei,
<lb/>so ist zunächst nicht ersichtlich, daß ein Einwand der Art in
<lb/>der Vorinstanz geltend gemacht worden, und entbehrt daher
<lb/>diese Rüge schon deshalb der erforderlichen Unterlage. Hierbei
<lb/>ist denn noch hervorzuheben, daß der Beklagte, welcher die
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0265.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0265"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e27189" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothek. Verschiedene Grundstücke. Hypothekenrang. Wirkung des Verzichts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Eisenbahndirektion als zur Empfangnahme der frag- 
<lb/>lichen Stempelzahlung legitimirt anerkennt, sich damit in Wider- 
<lb/>spruch setzt, wenn er den jener gegenüber ausgesprochenen Vor- 
<lb/>behalt nicht als genügend gelten lassen will, daß aber auch
<lb/>aus dem Wortlaute des 8 12 leg. eit. sich die Annahme nicht
<lb/>begründen läßt, daß lediglich ein der „Steuerbehörde" gegen- 
<lb/>über zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt gesetzlich wirksam sei.

<lb/>Vergleiche Hoyer, Preußisches Stempelgesetz S. 41.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 19. Februar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek. — Verschiedene Grundstücke. — Hypotheken- 
<lb/>rang. — Wirkung des Verzichts.

<lb/>Der Hypothekargläubiger, dem mehrere Grund- 
<lb/>stücke verpfändet sind, ist befugt, seine Forderung
<lb/>ganz oder theilweise bei dem einen oder anderen
<lb/>Grundstücke oder bei beiden zurLokation zu brin- 
<lb/>gen, und ein anderer Hypothekargläubiger, wel- 
<lb/>cher in Folge dessen ganz oder theilweise aus-
<lb/>sällt, kann diese Befugniß auch dann nicht be- 
<lb/>streiten, wenn der Vertheilungsplan, in welchem
<lb/>eine abweichende Anweisung erfolgte, mit Rück- 
<lb/>sicht auf den Ablauf der Präklusionsfrist im
<lb/>Uebrigen nicht mehr abänderlich ist.

<lb/>Der Verzicht auf den Hypothekenrang ist auch nach
<lb/>französischem Rechte zulässig ohne Verzicht auf
<lb/>das Hypothekenrecht, bezw. die Forderung, für
<lb/>welche die Hypothek bestellt ist.

<lb/>Schrörs und Gen. — Schmitz und Gen.

<lb/>Gegen das im Bande 79 Abthlg. 1 Seite 96 des Archivs
<lb/>mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts vom 6. Oktober
<lb/>1888 legten die Kläger Erben Schrörs und Gen. Revision
<lb/>ein, welche jedoch vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>zurückgewiesen wurde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.

<lb/>1. Das Oberlandesgericht hat ohne Gesetzesverletzung an- 
<lb/>genommen, daß der hypothekarische Rang von dem Hypothe-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0266.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0266"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>karrechte nicht untrennbar ist, vielmehr selbständig Gegen- 
<lb/>stand des Verzichts zu Gunsten eines nachstehenden Gläubigers
<lb/>sein kann. Dem gegenüber wird nun klägerischerseits auch
<lb/>hier wieder — ohne näher eingehende Begründung — geltend
<lb/>gemacht, daß eine solche Vorrangseinräumung zugleich eine
<lb/>Uebertragung des Hypothekarrechts enthalte, von der- 
<lb/>selben begrifflich getrennt nicht gedacht werden könne. Diese
<lb/>Auffassung steht aber mit den in Doktrin und Judikatur an- 
<lb/>erkannten Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechts nicht
<lb/>im Einklänge. Vergleiche außer dem vom Oberlandesgerichte
<lb/>bezogenen Laurent L cit. ferner Aubry und Rau Bd. III
<lb/>S. 456 und Note 3, Zachariä-Dreyer Bd. II S. 244/45
<lb/>und Note 5, sowie die Citate.

<lb/>2. Das in Artikel 2114 des Ooäo civil ausgesprochene
<lb/>Prinzip der Untheilbarkeit der Hypothek führt mit noth-
<lb/>wendiger Konsequenz zu dem vom Oberlandesgerichte an- 
<lb/>erkannten Grundsätze, daß der Gläubiger, welcher eine Hypothek
<lb/>an mehreren Grundstücken hat, seine Forderung auf den Erlös
<lb/>jedes einzelnen derselben ganz oder getheilt nach seiner Wahl
<lb/>geltend machen kann. An diesem Grundsätze ist auch festzu- 
<lb/>halten, da die Abweichung von demselben zu willkürlichen, der
<lb/>gesetzlichen Unterlage entbehrenden Annahmen führt. Vergleiche
<lb/>Laurent Bd. XXX Nr. 180 ff., Rheinisches Archiv Bd. 48
<lb/>S. 101.

<lb/>Will man aber auch mit der in der französischen Juris- 
<lb/>prudenz — vergleiche Aubry und Rau Bd. HI S. 415 und
<lb/>Note 25/26, Sirey 6oäo ann. ad. Art. 2134 Nr. 31 —
<lb/>vorherrschenden Ansicht eine Beschränkung jenes Grundsatzes
<lb/>dahin zulaffen, daß, wenn im gegebenen Falle ein besonderes
<lb/>Interesse des vorgehenden Gläubigers nicht entgegensteht,
<lb/>bei der Anweisung der Forderungen desselben auf den
<lb/>Erlös der mehreren Grundstücke so zu verfahren sei, daß die
<lb/>älteren der nachstehenden Gläubiger vor den jüngeren zur
<lb/>Befriedigung gelangen, so hat das Oberlandesgericht thatsäch-
<lb/>lich ausgeführt, daß auch diese Voraussetzung im vorliegenden
<lb/>Falle zutrifft. Wenn endlich klägerischerseits noch hervorgehoben
<lb/>wird, daß hier der Gläubiger Schumacher in Wirklichkeit auf
<lb/>seine Hypothek eine dem Betrage von Forderungen von Schmitz
<lb/>und Funger gleichkommende Summe zu viel erhalte, so ist
<lb/>das irrig, und würde vielmehr die Zusprechung des Klage-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0267.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0267"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e27403" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Markenschutz. Nachahmung einer Firma</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Petitums zu dem Ergebnisse führen, daß Schumacher, welcher
<lb/>in der Collokationssache Nr. 1071 — Haus Kurzestraße Nr. 4
<lb/>betreffend — abgesehen von den Kosten im zweiten Gläubiger- 
<lb/>range steht und in der Collokationssache Nr. 1184 — Haus
<lb/>Breitestraße Nr. 102 betreffend — den ersten Rang hat, von
<lb/>seiner vollständig gesicherten Forderung für den Betrag von
<lb/>2700 Mark nebst Accessorien bei der Verkeilung ausfiele.

<lb/>Hiernach war die eingelegte Revision, wie geschehen, unter
<lb/>Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. Februar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Markenschutz. — Nachahmung einer Firma.

<lb/>SDer Thatbestand einer nach den §§ 14 und 18 des
<lb/>Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874 ver- 
<lb/>botenen Nachahmung einer Firma wird nicht da- 
<lb/>durch bedingt, daß wörtlich die Firma des ver- 
<lb/>letzten Kaufmannes oder dessen Name sich in der
<lb/>Nachahmung befindet, vielmehr genügt eine ähn- 
<lb/>liche Firmen- und Namensbezeichnung, bezüglich
<lb/>deren der § 18 cit. dem Richter freies Ermessen
<lb/>gibt, ob dieNachahmung geeignet ist, eineTäuschung
<lb/>des Publikums herbeizuführen. Daß wirklich
<lb/>Täuschungen stattgefunden haben, ist gleichfalls
<lb/>nicht erforderlich.

<lb/>Zimmerman« — Pastor.

<lb/>Die Firma PH. H. Pastor zu Burtscheid hat gegen die
<lb/>Firma I. Zimmermann zu Aachen und deren Theilhaber zum
<lb/>Landgerichte Aachen Schadensersatzklage wegen rechtswidriger,
<lb/>nach dem Markenschutzgesetze vom 30. November 1874 ver- 
<lb/>botener Bezeichnung ihrer Maaren erhoben, derenthalben vor- 
<lb/>her auch eine Bestrafung der Letzteren zu einer Geldbuße er- 
<lb/>folgt war.

<lb/>In diesem Prozesse hat auf erhobene Berufung gegen das
<lb/>auf einen Schätzungseid der Klägerin erkennende Urtheil des
<lb/>Landgerichts vom 20. Mai 1886 das Oberlandesgericht unter
<lb/>Beschränkung der Entscheidung auf den Grund des Anspruchs
<lb/>durch Urtheil vom 13. Oktober 1888 die Beklagten als Ge-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0268.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0268"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>sammtschuldner verurtheilt, der Klägerin den Schaden zu er- 
<lb/>setzen, welcher derselben dadurch entstanden ist, daß die Be- 
<lb/>klagten vom 12. Mai 1875 bis 1880 auf den Nadelbrief- 
<lb/>umschlägen ihrer nach Italien und Triest versandten Nadeln
<lb/>in einer durch den Z 18 des bezogenen Gesetzes verbotenen
<lb/>Art die klagende Firma und theilweise auch den Namen des
<lb/>klagenden Geschäftsinhabers nachgeahmt haben. Die Nach- 
<lb/>ahmung der Firma und des Namens fand das Oberlandes- 
<lb/>gericht mit Rücksicht auf die eingetragene Bezeichnung der kla- 
<lb/>genden Firma, welche über den Wappen die Worte „Ph. HrB-
<lb/>Pastor Sons Beriette“ oder „P. H. Pastor Sons, Beriette“
<lb/>enthält, in den verschiedenen Bezeichnungen der beklagtischen
<lb/>Maaren mit Zeichen, welche die Worte „B. G. Barton Sons
<lb/>Warrented“ oder „B- G. Barton Sons Redditch“ und
<lb/>„G. Pustar“ enthielten. Die gegen dieses Urtheil eingelegte
<lb/>Revision verwarf der zweite Civilsenat des Reichsgerichts, so- 
<lb/>weit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Die Revisionskläger finden eine Verletzung der Bestim- 
<lb/>mungen des Markenschutzgesetzes darin, daß der Berufungs- 
<lb/>richter eine unter die §§ 14 und 18 dieses Gesetzes fallende
<lb/>Nachahmung der klägerischen Firma und des Namens des In- 
<lb/>habers dieser Firma festgestellt habe, obgleich die von den Be- 
<lb/>klagten gewählte Bezeichnung ihrer Maaren ihrem Wortlaute
<lb/>nach eine ganz andere Firma darstelle, als diejenige, unter
<lb/>welcher die Klägerin ihr Geschäft führe, und obgleich der Name
<lb/>„Pastor" in der Bezeichnung der Beklagten gar nicht vor- 
<lb/>komme. Der Schutz des Gesetzes vom 30. November 1874
<lb/>könne nur unter der Voraussetzung angerufen werden, daß in
<lb/>die Nachahmung die thatsächlich geführte Firma beziehungs- 
<lb/>weise der Name des angeblich Geschädigten ausgenommen sei,
<lb/>wenn auch unter Abänderungen, die nach § 18 daselbst zu
<lb/>beurtheilen seien.

<lb/>Die Auffassung würde für zutreffend zu erachten sein, wenn
<lb/>der unbefugte Gebrauch einer Firma im Sinne des Art. 27
<lb/>des Handelsgesetzbuchs in Frage stände. Ein solcher Gebrauch
<lb/>kann allerdings nur da vorliegen, wo sich ein Unberechtigter
<lb/>der Firma eines anderen Kaufmannes so, wie sie von diesem
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0269.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0269"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e27614" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Feststellungsklage. Zulässigkeit, im Falle auch der Anspruch auf Leistung hätte geltend gemacht werden können</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d94762e27623" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schuldtitel. Rückgabe durch einen Dritten nach dem Tode des Gläubigers. Feststellungsklage</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst geführt wird in seinem eigenen Geschäfte, bedient. Allein
<lb/>darum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Es han- 
<lb/>delt sich nur um Nachahmung einer Firma durch Waaren-
<lb/>bezeichnung im Sinne des Markenschutzgesetzes. Diese Nach- 
<lb/>ahmung, welche an und für sich überhaupt nicht einen Miß- 
<lb/>brauch der Firma nach Art. 27 des Handelsgesetzbuchs darstellt
<lb/>— vergl. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts vom
<lb/>22. Juni 1872 Bd. 6 S. 246 — hat keineswegs zur Vor- 
<lb/>aussetzung, daß wörtlich die Bezeichnung der Firma beziehungs- 
<lb/>weise des Namens des verletzten Kaufmannes in der Nach- 
<lb/>ahmung wiedererscheine, sondern der 8 18 des Markenschutz- 
<lb/>gesetzes gibt dem Richter ein freies Ermessen bezüglich der
<lb/>Frage, ob die Nachahmung geeignet ist, eine Täuschung des
<lb/>Publikums hervorzubringen, und ob sie in soweit in den
<lb/>Kreis der durch 8 14 getroffenen Bezeichnungen fällt. Der
<lb/>Berufungsrichter hat in thatsächlicher Würdigung diese Frage
<lb/>im vorliegenden Falle rücksichtlich der Nachahmung auf den
<lb/>Nadelbriesumschlägen bejaht, und diese der Nachprüfung des
<lb/>Revisionsrichters entzogene Feststellung läßt einen Rechtsirrthum
<lb/>nicht erkennen. Ebensowenig kann die Ausführung des Be- 
<lb/>rufungsrichters bezüglich der Widerrechtlichkeit der fraglichen
<lb/>Handlungen und Wissentlichkeit der Beklagten ein rechtliches
<lb/>Bedenken erregen. Die weitere Rüge, daß mit Unrecht die
<lb/>von den Beklagten noch erbotenen Beweise bezüglich der be- 
<lb/>haupteten Täuschung des Publikums und der Schädigung der
<lb/>Klägerin übergangen worden seien, kann ebenfalls nicht für
<lb/>begründet erachtet werden. Der Berufungsrichter hat seine
<lb/>Feststellung auf Grund des Augenscheins getroffen, wozu er
<lb/>berechtigt war, ohne die weiteren Beweise zu erheben. Es
<lb/>kommt nämlich nach dem Gesetze nicht darauf an, ob und in
<lb/>wiefern wirklich Täuschungen stattgefunden haben, sondern ob
<lb/>die Nachahmung geeignet war, Täuschungen hervorzubringen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 19. Februar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuldtitel. — Rückgabe durch eine« Dritte» «ach
<lb/>/ dem Tode des Gläubigers. — Feststellungsklage.

<lb/>Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wird dadurch
<lb/>grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß der Kläger
<lb/>den Anspruch auf die Leistung geltend machen kann;
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0270.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0270"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>g. Abchtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 6ä
</p>
               <p>

                  <lb/>in einem solchen Falle kommt es darauf an, ob
<lb/>besondere Umstände vorliegen, welche ein recht- 
<lb/>liches Interesse an der alsbaldigen Feststellung
<lb/>begründen.*)

<lb/>Die Uebergabe des Schuldtitels seitens des Gläu- 
<lb/>bigers an einen Dritten mit dem Aufträge, den- 
<lb/>selben nach seinem Tode dem Schuldner einzu- 
<lb/>händigen, und die dementsprechend erfolgende
<lb/>Uebergabe desselben an den Schuldner nach dem
<lb/>Ableben des Gläubigers bewirkt an sich nicht den
<lb/>Erlaß der Schuld nach Art. 1283 des B. G.-B.

<lb/>Görres — Görres.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Verwerfung der Revision gegen das im Bande 79 Abth. 1
<lb/>S. 113 des Archivs mitgetheilte Urtheil aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.

<lb/>1. Was zunächst die Anwendung des 8 231 der Civil-
<lb/>prozeßordnung angeht, so ist es bei den Kommentatoren die
<lb/>herrschende Auffassung und auch bereits wiederholt vom Reichs- 
<lb/>gerichte anerkannt, daß die Zulässigkeit der Feststellungsklage
<lb/>dadurch, daß der Kläger den Anspruch auf die Leistung selbst
<lb/>geltend machen kann, nicht grundsätzlich ausgeschlosien wird.
<lb/>Es kommt vielmehr in Fällen dieser Art immer darauf an,
<lb/>daß besondere Umstände vorliegen, durch welche ein rechtliches
<lb/>Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründet wird. Vgl.
<lb/>Wilmowski und Levy Bd. I S. 343 Nr. 5 Absatz 2, Struck- 
<lb/>mann und Koch S. 248 Abs. 3. Das Vorhandensein eines
<lb/>solchen Interesses hat nun das Oberlandesgericht hier ohne
<lb/>Rechtsirrthum angenommen und namentlich zutreffend hervor- 
<lb/>gehoben, daß die Kläger nach Lage der Sache nicht verpflichtet
<lb/>sein könnten, von einem ihnen etwa zustehenden Kündigungs- 
<lb/>rechte Gebrauch zu machen und auf Rückzahlung der Schuld- 
<lb/>summen zu klagen. Im Uebrigen besteht nur Streit wegen
<lb/>des beklagtischerseits behaupteten Schulderlasses, und ist sonst
<lb/>irgend ein Einwand gegen die fragliche Forderung nicht er- 
<lb/>hoben worden, so daß es eines zweiten Prozesses zwischen den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Arch. 78. 3. 163.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0271.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0271"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Parteien nicht bedarf. Damit erledigt sich der aus §231 der
<lb/>Civilprozeßordnung erhobene Angriff.

<lb/>2. Anlangend die Sache selbst, so hat das Oberlandes- 
<lb/>gericht thatsächlich festgestellt, daß der Erblasser Johann Görres
<lb/>das den fraglichen Schuldtitel enthaltende Packet dem Mathias
<lb/>Wilhelm Görres zur Aufbewahrung übergeben hat mit dem
<lb/>Aufträge, dasselbe nach seinem Tode an den Beklagten aus- 
<lb/>zuhändigen, und daß die Auslieferung an Letzteren demnächst
<lb/>auch auftraggemäß erfolgt ist. Auf dieses Sachverhältniß wird
<lb/>dann der der Klage entgegengesetzte Einwand des Schuld-
<lb/>erlasses — Art. 1283 des Code civil — gestützt.

<lb/>Was nun die rechtliche Beurtheilung angeht, so handelt es
<lb/>sich hier zunächst um die Auslegung des Art. 2003 leg. cit.
<lb/>Wie in dieser Beziehung schon im römischen Rechte anerkannt
<lb/>war, daß die Regel desselben, nach welcher das Mandat durch
<lb/>den Tod des Auftraggebers erlischt, Ausnahmen zulaffe —
<lb/>Windscheid Pandekten § 411 9ir. 5 — so ist auch unter der
<lb/>Herrschaft des Code civil, dessen Art. 2003 eine gleiche Vor- 
<lb/>schrift enthält, in Rechtslehre und Judikatur die Auffassung
<lb/>überwiegend, daß ein sogenanntes mandatum post mortem,
<lb/>das heißt ein erst nach dem Tode des Mandanten auszuführen- 
<lb/>der Auftrag, gültig ertheilt werden kann. Vergleiche Aubry
<lb/>und Rau Bd. IV S. 654 und Note 11, Zachariä-Dreyer
<lb/>Bd. II S. 678 und Note 6a, Pont, pet. contr. Bd. I Nr. 1145,
<lb/>Sirey Code annot. ad Art. 2003 Nr. 18 ff.

<lb/>Unter den Schriftstellern vertritt namentlich Laurent Bd. 28
<lb/>Nr. 85 und 88 die entgegengesetzte Meinung, welche derselbe
<lb/>mit beachtenswertsten Gründen vertheidigt. Das Oberlandes- 
<lb/>gericht läßt nun diese Frage dahingestellt, und es bedarf auch
<lb/>hier eines näheren Eingehens nicht, weil die Entscheidung in
<lb/>der Sache von derselben nicht abhängt.

<lb/>3. Wesentlich kommt es aber für letztere auf die Vorschrift
<lb/>des Art. 1939 Abs. 1 leg. cit. an, welche das Oberlandes- 
<lb/>gericht nicht gehörig gewürdigt hat.

<lb/>Nachdem zunächst im Art. 1937 leg. cit. bestimmt worden,
<lb/>daß die hinterlegte Sache von dem Depositar an denjenigen,
<lb/>der sie ihm anvertraut hat, oder den als Empfänger derselben
<lb/>bestimmten Dritten auszuliefern ist, schreibt der Art. 1939 in
<lb/>seinem ersten Absätze vor, daß im Falle des Todes des Deponenten
<lb/>die Sache nur an die Erben desselben herausgegeben werden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0272.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0272"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>/ kann, „en cas de mort de la personne, qui a fait le depöt,
<lb/>la chose deposee ne peut etre rendue qu’ä son heritier.“
<lb/>Was nun die Bedeutung dieser Gesetzbestimmung anbetrifft, so
<lb/>spricht schon der Wortlaut derselben nicht für die Auffassung,
<lb/>daß sie lediglich eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes
<lb/>von der Rechtsnachfolge des Erben bei dem Depositum enthalte,
<lb/>und dafür hätte es auch eines besonderen Ausdrucks im Ge- 
<lb/>setzbuche nicht bedurft. Vielmehr führt der angegebene Wort- 
<lb/>laut derselben zu der Annahme, daß sie, an den Art. 1937
<lb/>anknüpfend, den Fall voraussetzt und regelt, daß die hinter- 
<lb/>legte Sache für einen dritten Empfänger bestimmt ist. Diese
<lb/>Annahme findet nun in der Entstehungsgeschichte des Art. 1939
<lb/>Abs. 1 cit., namentlich der Erläuterung des Tribunen Favard
<lb/>im gesetzgebenden Körper -- Locre Band XV S. 136 Nr. 10
<lb/>— ihre volle Bestätigung. Favard wirft die Frage auf, an
<lb/>wen im Falle des Todes des Deponenten die hinterlegte Sache
<lb/>herauszugeben sei, ob an den bezeichneten Empfänger oder
<lb/>an die Erben des Deponenten, und äußert zunächst, „daß es
<lb/>auf den ersten Anblick scheine, daß dieselbe dem als Empfänger
<lb/>bestimmten Dritten zukommen müsse, indem diesem eine Art
<lb/>von erworbenem Rechte auf dieselbe beizulegen sei", fährt
<lb/>dann aber fort: „mais en y reflechissant, on voit, que le
<lb/>deposant a conserve jusqu’ä sa mort la propriete du depöt,
<lb/>qu’ila pule retirer ä volonte, et que la destination projetee,
<lb/>n’ayant pas eu son exöcution, il en resuite, que Tneritier du
<lb/>deposant lui succede dans la plenitude de ses droits, qu'ainsi
<lb/>le depositaire ne peut pas, ä l’insu de l’heritier, disposer
<lb/>du depöt en faveur de la personne, qui lui avait ete designee,
<lb/>parceque le depöt serait un fideicommis, qui aurait souvent
<lb/>pour but de Cacher des dispositions prohibees. Le legis-
<lb/>lateur a du ecarter soigneusement tout ce qui pouvait
<lb/>favoriser la violation de la loi sur la disponibilite des biens,
<lb/>surtout apres lui avoir donne la latitude, qu’elle devait
<lb/>avoir dans nos moeurs. On ne peut donc, qu’approuver la
<lb/>disposition du projet.“

<lb/>Aus dieser Aeußerung ergibt sich die Bedeutung und Ab- 
<lb/>sicht des Gesetzes völlig klar. Dasselbe bezieht sich auf die
<lb/>Hinterlegungen, deren Gegenstand bestimmungsgemäß einem
<lb/>dritten Empfänger auszuliefern ist; es will verhindern, daß
<lb/>Hinterlegungen der Art zur Umgehung der gesetzlichen Ver-
<lb/>Archiv 80. Bd. 3. Heft. Dritte Abtheilung. 5
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0273.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0273"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>fügungsbeschränkungen mißbraucht werden, und dem Zwecke
<lb/>dient die in Rede stehende, eine zwingende Norm enthaltende
<lb/>Vorschrift. Diese Vorschrift lautet nun ganz allgemein und
<lb/>findet besonders auf den Fall eines an die Hinterlegung ge- 
<lb/>knüpften mandatum post mortem, wie er hier vorliegt, An- 
<lb/>wendung. Vgl. Aubry und Rau Band IV S. 624 und Not. 13,
<lb/>Zachariä-Dreyer Bd. II S. 655 Not. 11, Sirey c. annot.
<lb/>ad art. 1937, Nr. 5 und 6, Laurent Bd. 27 Nr. 118, Pont
<lb/>pet. contr. Band I Nr. 481.

<lb/>Wenn dem gegenüber das Oberlandesgericht annimmt, daß
<lb/>die mehr besprochene Bestimmung hier nicht direkt Platz greife,
<lb/>weil der hinterlegte Obligationsakt nicht sowohl als Vermögens- 
<lb/>objekt, nicht als Träger, sondern nur als Beweismittel der
<lb/>Forderung in Betracht komme, so erscheint das verfehlt. Daß
<lb/>auch ein solcher Schuldtitel, welcher keinen selbständigen Ver- 
<lb/>mögenswerth hat, Gegenstand einer Hinterlegung fein kann
<lb/>und dann allen für letztere maßgebenden gesetzlichen Regeln,
<lb/>speciell dem Art. 1939 Abs. 1 eit. unterworfen ist, kann keinem
<lb/>begründeten Zweifel unterliegen, und daß der oben hervor- 
<lb/>gehobene legislatorische Grund des letzteren hier ebenfalls zu- 
<lb/>trifft, das beweist die Veranlassung und der Gegenstand des
<lb/>vorliegenden Rechtsstreites. Ist nun aber die bezogene Gesetzes- 
<lb/>bestimmung maßgebend, so folgt unmittelbar, daß der Depositar
<lb/>Mathias Wilhelm Görres dadurch, daß er den fraglichen Schuld- 
<lb/>titel dem Beklagten auslieferte, derselben zuwidergehandelt hat,
<lb/>Letzterer daher diesen Titel ohne rechtlichen Grund besitzt und
<lb/>somit diesen — wovon noch weiter unten die Rede sein wird —
<lb/>an die klagenden Erben des Deponenten herauszugeben ver- 
<lb/>pflichtet ist. Damit wäre dann die Zusprechung der Klage,
<lb/>wie sie in dem Berufungsurtheile erfolgt ist, gerechtfertigt.

<lb/>4. Das Oberlandesgericht hat nun — und darauf beruht
<lb/>seine Entscheidung — thatsächlich angenommen, daß es sich
<lb/>hier um eine auf den Todesfall gestellte, zu Lebzeiten des
<lb/>Klägers jederzeit widerrufliche und unentgeltliche Verfügung des
<lb/>Schulderlasses zu Gunsten des Schuldners handle. Diese
<lb/>Annahme läßt einen Rechtsirrthum nirgends erkennen, und
<lb/>wenn dasselbe weiter ausführt, daß diese Verfügung materiell
<lb/>nach den Grundsätzen über Schenkungen zu beurtheilen sei und
<lb/>den Vorschriften der Art. 893 und 944 des Code civil gemäß
<lb/>der rechtlichen Wirksamkeit entbehre, so entspricht das allgemein
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0274.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0274"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e28157" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfändung einer Forderung. Zwangsvollstreckung seitens des Gläubigers oder dessen Cessionars</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>anerkannten, auch in wiederholten Entscheidungen des erkennen- 
<lb/>den Senates gebilligten Rechtsprinzipien.

<lb/>Dem gegenüber erscheinen die Angriffe, welche seitens der
<lb/>Beklagten erhoben sind, nicht beachtlich. Daß hier nur ein
<lb/>einseitiger Verzicht des Erblassers auf die fragliche Forderung
<lb/>vorliege, daß, was die Stellung des Depositars angehe, nicht
<lb/>nothwendig ein Auftragsverhältniß anzunehmen gewesen, der- 
<lb/>selbe vielmehr auch als Bote oder Ueberbringer angesehen werden
<lb/>könne, das sind Behauptungen, welche an den thatsächlichen
<lb/>Feststellungen des Oberlandesgerichts scheitern, und weiter hat
<lb/>letzteres auch rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Voraus- 
<lb/>setzungen des Art. 1121 leg. eit., dessen Nichtanwendung gerügt
<lb/>wird, hier nicht vorliegen.

<lb/>Wenn endlich noch hervorgehoben wird, daß die Beklagten
<lb/>jedenfalls aus dem Grunde zur Herausgabe des fraglichen Schuld- 
<lb/>titels nicht verpflichtet sein können, weil sie denselben mit dem
<lb/>Willen des Erblassers Johann Görres erhalten hätten, so ist
<lb/>dabei übersehen, daß den klagenden Erben der Anspruch aus
<lb/>dem Art. 1939 oit. gegen den Depositar Mathias Wilhelm
<lb/>Görres zusteht und dieser Anspruch auf Grund des Art.
<lb/>1166 log. oit. auch gegen die Beklagten geltend gemacht
<lb/>werden kann.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 19. Februar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pfändung eine« Forderung. — Zwangsvollstreckung
<lb/>seitens des Gläubigers oder dessen Ceffionars.

<lb/>Der Schuldner einer gepfändeten Forderung ist an
<lb/>sich zwar berechtigt, der von dem Gläubiger bezw.
<lb/>dessen Cessionar eingeleiteten Zwangsvollstreckung
<lb/>ihrem vollen Umfange nach auch dann zu wider- 
<lb/>sprechen, wenn der Betrag der Forderung, für
<lb/>welche die Pfändung angelegt ist, die Höhe der
<lb/>gepfändeten Forderung nicht erreicht; es würde
<lb/>dieses aber nicht der Fall sein, wenn der Pfän- 
<lb/>dungsbeschluß nicht die ganze Forderung, welche
<lb/>den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildet,
<lb/>zum Gegenstand hat.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0275.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0275"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>3 Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Stosberg — Röderstein.

<lb/>Das im 79. Bande Abthlg. 2 S. 6 ff. mitgetheilte Urtheil
<lb/>des Oberlandesgerichts*) wurde auf Revision der Beklagten vom
<lb/>zweiten Civilsenate des Reichsgerichts aufgehoben und die
<lb/>Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht
<lb/>zurückverwiesen, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufungsrichter hat nach dem Klageanträge erkannt,
<lb/>weil die zur Vollstreckung gebrachte Forderung aus der no- 
<lb/>tariellen Urkunde vom 9. Mai 1878 durch die Beschlüsse des
<lb/>Amtsgerichts zu Remscheid vom 14., 19. November und
<lb/>22. Dezember 1883 gepfändet war, bevor die Beklagten dieselbe
<lb/>durch den Cessionsakt vom 3. November 1884 erworben hatten.

<lb/>Wenn, wie der Berufuugsrichter annimmt, die angeführten
<lb/>Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts die
<lb/>ganze Forderung zum Gegenstände hatten, so erscheint der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Hinsichtlich des in dem oberlandesgerichtlichen Urtheile ferner
<lb/>ausgesprochenen Satzes, daß der zwangsvollstreckende Gläubiger oder
<lb/>Cesstonar im Verhältniß zu seinem Schuldner einer formell be- 
<lb/>stehenden Pfändung gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen
<lb/>könne, daß die Pfändung materiell nicht zu Recht besiehe, be- 
<lb/>ziehungsweise seinen Rechten nicht präjudiciren könne, weil es nicht
<lb/>Sache des Schuldners sei, die Legitimation konkurrirender For- 
<lb/>derungs-Prätendenten zu prüfen, ist in dem reichsgerichtlichen Urtheile
<lb/>gesagt, daß es dahingestellt bleiben könne, ob diese auf den § 750
<lb/>der Civ.-P.-O. gestützten Ausführungen durchweg als zutreffend zu
<lb/>erachten seien, da die bezüglichen Bestreitungen der Pfändungen
<lb/>materiell nicht zutreffend seien.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat nach wiederholter Verhandlung der
<lb/>Sache durch Urtheil vom 21. Dezember 1888 bezüglich der Be- 
<lb/>deutung der angelegten Pfändungen im Sinne der ersten Alternative
<lb/>des reichsgerichtlichen Unheiles entschieden und unter Verwerfung
<lb/>des von dem Kläger vorgeschützten Einwandes der Compensation
<lb/>aus hier nicht interesstrenden Gründen die von dem Cesstonar ein- 
<lb/>geleitete Zwangsvollstreckung für denjenigen Forderungsbetrag auf- 
<lb/>recht erhalten, um welchen die cedirte Forderung den Gesammtbetrag
<lb/>der angelegten Pfändungen überstieg. Im übrigen erachtete das
<lb/>Oberlandesgericht den Einwand gegen die Zwangsvollstreckung für
<lb/>begründet, indem es annahm, daß der beklagtische Einwand, daß die
<lb/>Pfändungen nach der Klageerhebung aufgehoben worden seien, ein- 
<lb/>mal Mangels genügenden Nachweises dieser Thatsache, dann aber
<lb/>auch aus dem Grunde keine Berücksichtigung verdiene, weil für die
<lb/>Gültigkeit der Zwangsvollstreckung der Zeitpunkt der Anordnung
<lb/>derselben maßgebend sei.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0276.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0276"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e28381" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Berufung. Eventualantrag. Devolutiveffekt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Schluß gerechtfertigt, daß die Beklagten dieselbe nicht im Wege
<lb/>der Zwangsvollstreckung einziehen konnten. Allerdings be- 
<lb/>tragen die Ansprüche der drei Pfändungsgläubiger zusammen
<lb/>nur 2080 M. 73 Pfg. nebst Zinsen, also weniger, als die
<lb/>gepfändete Forderung. Wenn aber für diese dem Betrage
<lb/>nach geringeren Ansprüche oder auch nur für einen derselben
<lb/>die ganze von den Beklagten erworbene Forderung gepfändet
<lb/>war, so erstreckte sich das gemäß § 730 der Civilprozeßordnung
<lb/>zu erlassende Verbot der Auszahlung auf jeden einzelnen Theil
<lb/>dieser Forderung; die Schuldner konnten daher, ohne sich der
<lb/>Gefahr der Doppelzählung auszusetzen, die mit der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung vorgehenden Beklagten nicht befriedigen, und die
<lb/>von ihnen erhobene Klage erscheint begründet.

<lb/>Anders würde dagegen die Sache zu beurtheilen sein, wenn
<lb/>keiner der amtsgerichtlichen Beschlüsse die ganze Forderung zum
<lb/>Gegenstände hätte, sondern das Vollstreckungsgericht mit Rück- 
<lb/>sicht auf § 708 der Civilprozeßordnung jedesmal nur einen
<lb/>dem Ansprüche des pfändenden Gläubigers gleichkommenden
<lb/>Theil der streitigen Forderung gepfändet und dem Gläubiger
<lb/>zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe über- 
<lb/>wiesen hätte. In diesem Falle würde der die Ansprüche der
<lb/>pfändenden Gläubiger übersteigende Betrag von der Pfändung
<lb/>nicht berührt worden sein und der Einforderung durch die
<lb/>Cessionare unterliegen.

<lb/>Welcher dieser beiden Fälle vorliege, ist nicht thatsächlich
<lb/>festgestellt; der Thatbestand des angefochtenen Urtheiles gibt
<lb/>darüber keine unzweideutige Auskunft, und die Beschlüsse des
<lb/>Amtsgerichts sind den Akten nicht beigesügt. Die Sache war
<lb/>daher unter Aufhebung des Berufungsurtheiles in die Be- 
<lb/>rufungsinstanz zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens
<lb/>auf die Frage bedürfte, welche Bedeutung einer erst nach Er- 
<lb/>hebung der Klage erfolgten Beseitigung der Pfändungell bei- 
<lb/>zulegen sei.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. Oktober 1888.

<lb/>Berufung. — Eveutualautrag. — Devolutiveffekt.

<lb/>Besteht ein Klageanspruch aus einem Prinzipalantrage
<lb/>und einem, wenn auch sowohl im Objekte, als in
<lb/>der Begründung verschiedenen Eventualantrage,
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0277.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0277"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>und hat in erster Instanz der Eventualantrag
<lb/>durch Zusprechung des Prinzipalantrages auch
<lb/>materiell seine definitive Erledigung gefunden, so
<lb/>ist im Falle der Berufung das Berufungsgericht
<lb/>auch mit dem Eventualantrage befaßt und daher
<lb/>gehalten, für den Fall der Abänderung des
<lb/>Urtheiles erster Instanz hinsichtlich des Prinzipal- 
<lb/>antrages nunmehr über den Eventualantrag zu
<lb/>entscheiden.*)

<lb/>Eich - Pick.

<lb/>Die Wittwe Neuhalfen, welche aus erster Ehe eine Tochter
<lb/>Margarethe Neuhalfen, Ehefrau Joseph Eich, hatte, heirathete
<lb/>in zweiter Ehe den Theodor Kümpel, welcher ebenfalls Kinder
<lb/>aus erster Ehe hatte und mit diesen in das Haus seiner zweiten
<lb/>Frau zog, während die Eheleute Eich nach Amerika aus-
<lb/>wanderten. Die jüngste Tochter erster Ehe des Kümpel,
<lb/>Margarethe Kümpel, heirathete den Joseph Pick, welcher auch
<lb/>in das Haus der Stiefmutter seiner Frau zog und mit der- 
<lb/>selben nach dem 1878 erfolgten Tode des Theodor Kümpel
<lb/>in gemeinsamer Haushaltung verblieb. Die Wittwe Kümpel
<lb/>übertrug durch einen notariellen Alimentationsvertrag vom
<lb/>9. März 1881 ihr gesammtes Jmmobilarvermögen den Ehe- 
<lb/>leuten Pick, welche gleichzeitig Hypothekarschulden in Höhe von
<lb/>2850 Mark, sowie die Verpflichtung übernahmen, nach dem
<lb/>Tode der Wittwe Kümpel deren Tochter erster Ehe, der Ehe- 
<lb/>frau Eich, 1500 Mark zu zahlen. Durch einen weiteren
<lb/>Notarialakt vom 24. Januar 1883 erließ die Wittwe Kümpel
<lb/>den Eheleuten Eich die Verpflichtung zu dieser Herausgabe.

<lb/>Die Eheleute Eich erhoben demnächst Klage gegen die Ehe- 
<lb/>leute Pick mit dem Prinzipalantrage, die bezogenen Notarial-
<lb/>akte aufzuheben und die Beklagten zur Herausgabe der den
<lb/>Gegenstand derselben bildenden Immobilien zu verurtheilen, und
<lb/>mit dem Eventualantrage, die Lizitation oder Abschätzung der
<lb/>Immobilien anzuordnen und von dem Erlöse oder Werthe die
<lb/>eine Hälfte den Klägern, die andere Hälfte den Beklagten zu- 
<lb/>zuweisen. Der Prinzipalantrag wurde auf die Ausstellung
<lb/>gegründet, daß die Wittwe Kümpel beim Abschlüsse der Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu vergleichen Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 18 S. 385.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0278.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0278"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>träge nicht mit freier Willensbestimmung gehandelt habe; der
<lb/>Eventualantrag gründete sich auf die Behauptung der Ver- 
<lb/>letzung der disponibelen Quote zum Nachtheile der klägerischen
<lb/>Ehefrau.

<lb/>Das Landgericht erkannte nach stattgehabter Beweisaufnahme
<lb/>nach dem Prinzipalantrage der Klage, indem dasselbe nach dem
<lb/>Ergebniß der Beweise annahm, daß die Wittwe Kumpel zum
<lb/>Abschluß der Verträge gezwungen worden sei.

<lb/>Das Oberlandesgericht wies dagegen durch Urtheil vom
<lb/>23. Mai 1888 die Klage kostenfällig ab, indem dasselbe hin- 
<lb/>sichtlich des Prinzipalantrages, entgegen der Annahme des
<lb/>Landgerichts, den Beweis des Zwanges für nicht erbracht
<lb/>erachtete und zum Eventualantrage erwog, daß derselbe nicht
<lb/>an das Berufungsgericht erwachsen sei, weil durch das an- 
<lb/>gegriffene Urtheil über denselben nicht erkannt und er von dem
<lb/>in erster Instanz zugesprochenen Ansprüche seinem Grunde nach
<lb/>rechtlich verschieden sei, daß demnach das Berufungsgericht über
<lb/>denselben auch weder erkennen, noch insoweit die Zurückweisung
<lb/>in die erste Instanz verfügen könne.

<lb/>Auf eingelegte Revision hob der zweite Civilsenat des
<lb/>Reichsgerichts dieses Urtheil insoweit auf, als durch dasselbe
<lb/>unter Nichtbeachtung des eventuellen Klagebegehrens die Klage
<lb/>vollständig abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreites
<lb/>erkannt worden, und zwar aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision muß insoweit als begründet erachtet werden,
<lb/>als der Berufungsrichter es abgelehnt hat, über den Eventual- 
<lb/>antrag der Kläger zu entscheiden. Diese Ablehnung wird mit
<lb/>der Erwägung begründet, daß der eventuelle Antrag nicht an
<lb/>das Berufungsgericht erwachsen sei, weil über denselben nicht
<lb/>durch das angegriffene Urtheil erkannt und er von dem in
<lb/>erster Instanz zugesprochenen Ansprüche seinem Grunde nach
<lb/>rechtlich verschieden sei. Mit Recht rügen die Revisionskläger,
<lb/>daß diese Auffassung eine Verletzung von prozessualen Grund- 
<lb/>sätzen in sich schließe.

<lb/>Nach Z 487 der Civilprozeßordnung wird vor dem Be- 
<lb/>rufungsgerichte der Rechtsstreit in den durch die Anträge
<lb/>bestimmten Grenzen von Neuem verhandelt. Der mit der
<lb/>Klage geltend gemachte Antrag der Kläger ging in erster und
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0279.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0279"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>zweiter Instanz, wenn man von der formell verschiedenen
<lb/>Fassung absieht, der Sache nach im Wesentlichen überein- 
<lb/>stimmend dahin, die Beklagten unter Vernichtung und Auf- 
<lb/>hebung der beiden Notarialakte zur Abtretung der ihnen über- 
<lb/>tragenen Realitäten zu verurtheilen, eventuell den Klägern
<lb/>die Hälfte von dem Werthe beziehungsweise dem Erlöse der
<lb/>im Theilungswege zu verkaufenden Realitäten zuzusprechen.

<lb/>Der Haupt- und der eventuelle Klageantrag beruhen, wie
<lb/>in den Gründen richtig bemerkt wird, aus verschiedenen Klage- 
<lb/>fundamenten; das ist, wie auch der Berufungsrichter nicht
<lb/>verkennt, prozessualisch zulässig. Ebenso, wie eine Klage über- 
<lb/>haupt auf verschiedene Fundamente in der Art gestützt werden
<lb/>kann, daß das folgende Fundament erst untersucht werden soll,
<lb/>wenn das in erster Linie angerufene nicht für begründet erachtet
<lb/>werden möchte, ist es auch zulässig, einen eventuellen, von dem
<lb/>Hauptantrage abweichenden Klageantrag auf ein anderes
<lb/>Fundament zu stützen, als dasjenige, auf welches der Haupt- 
<lb/>antrag gestützt wird. Mit dem obigen eventuellen Anträge
<lb/>verlangen die Kläger, daß der Richter, sofern er ihren Haupt-
<lb/>antrag verwerfen sollte, nunmehr den Eventualantrag prüfen
<lb/>und über denselben entscheiden soll. Dieser Prüfung und Ent- 
<lb/>scheidung hätte sich der erste Richter unterziehen müssen, wenn
<lb/>er den Hauptantrag für unbegründet erachtet und verworfen
<lb/>hätte. Da er aber den Hauptantrag zusprach, so lag für ihn
<lb/>keine Veranlassung vor, auf eine Beurtheilung des Eventual- 
<lb/>antrages einzugehen. In der Berufungsinstanz aber gestaltete
<lb/>sich die Sache gerade umgekehrt. Indem der Berufungsrichter
<lb/>bezüglich des Hauptantrages zu dem entgegengesetzten Resultate
<lb/>gelangte und denselben abwies, hatte er jetzt über den durch
<lb/>Wiederholung des ganzen Klageantrages auch in die Berufungs- 
<lb/>instanz devolvirten Eventualantrag zu erkennen.

<lb/>Wenn der Berufungsrichter unter Hinweisung auf die
<lb/>Bestimmung des § 499 der Civilprozeßordnung hervorhebt, daß
<lb/>es sich bei dem zweiten Klageanträge um einen zweiten
<lb/>Anspruch, nicht um Streitpunkte, die den einen in erster Instanz
<lb/>zugesprochenen Klageanspruch betreffen, handelt, so kann dies
<lb/>an und für sich als richtig zugegeben werden. Aber der
<lb/>Berufungsrichter übersieht, daß der zweite Anspruch bereits in
<lb/>erster Instanz und zwar als ein eventueller statt des Haupl- 
<lb/>anspruchs geltend gemacht war, und daß die Entscheidung des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0280.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0280"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>ersten Richters, indem sie den Hauptanspruch zuerkannte, damit
<lb/>zugleich den eventuellen Anspruch definitiv erledigte. Die
<lb/>Kläger würden, wenn das erste Urtheil rechtskräftig geworden
<lb/>wäre, auch abgesehen von der Frage der Identität des Streit- 
<lb/>objektes, nicht mehr in der Lage sein, den Eventualanspruch
<lb/>im besonderen Prozesse geltend zu machen. Es würde ihnen
<lb/>auch formell die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache
<lb/>entgegengesetzt werden können. Im Sinne der Kläger selbst
<lb/>erschöpft eben die Zuerkennung des Hauptantrages zugleich das
<lb/>eventuelle, nur als Ersatz für den Hauptanspruch erhobene
<lb/>Klagebegehren. Haupt- und Eventualanspruch bilden ein
<lb/>Ganzes. Der Jrrthum des Berufungsrichters berühr daher in
<lb/>der Annahme, daß der eventuelle Anspruch durch die Entscheidung
<lb/>des ersten Richters nicht berührt werde, und dieser Jrrthum
<lb/>hat zu der unrichtigen Anwendung des § 499 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung: „Gegenstand... sind alle einen zuerkannten oder
<lb/>aberkannten Anspruch betreffende Streitpunkte...." geführt.

<lb/>Anders würde die Sache Liegen, wenn mit der Klage nur
<lb/>der Hauptantrag geltend gemacht worden und die Kläger erst
<lb/>in der Berufungsinstanz mit dem Eventualantrage hervorgetreten
<lb/>wären. Alsdann würde der Berücksichtigung dieses Antrages
<lb/>der ß 491 Abs. 2 beziehungsweise § 489 a. a. 0. entgegen- 
<lb/>stehen. Auch in dem Falle würde die Ansicht des Berufungs- 
<lb/>richters zutreffend erscheinen, wenn je nach Lage der Sache der
<lb/>zweite Anspruch nicht als eventueller, sondern als selbständiger
<lb/>neben dem ersten Klageanspruche in erster Instanz geltend
<lb/>gemacht worden wäre. Dann würde, wenn der erste Richter
<lb/>nur über den ersten Anspruch erkannt hätte, mit der Berufung
<lb/>der zweite Anspruch nicht in die Berufungsinstanz devolvirt
<lb/>worden sein. Dem Kläger würde nichts übrig geblieben sein,
<lb/>als beim ersten Richter nach 8 292 a. a. 0. ein Ergänzungs-
<lb/>urtheil zu beantragen. So wie aber im gegenwärtigen Falle
<lb/>die Sache liegt, würde die Entscheidung des Berufungsrichters
<lb/>zu dem eigenthümlichen Resultate führen, daß den Klägern
<lb/>kein Mittel zu Gebote stände, in diesem Prozesse über ihren
<lb/>Eventualanspruch, obgleich derselbe ordnungsmäßig durch Klage
<lb/>geltend gemacht und rechtshängig geworden ist, eine Entscheidung
<lb/>herbeizuführen. Der Berufungsrichter lehnt die Entscheidung
<lb/>ab, weil der erste Richter nicht entschieden habe. Eine Zurück- 
<lb/>verweisung vor den ersten Richter konnte, wie der Berusungs-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0281.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0281"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e28910" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Klage auf Zurückzahlung. Sechsmonatliche Verjährungsfrist. Berechnung derselben</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>richter zutreffend annimmt, nicht erfolgen. Den Klägern war
<lb/>aber auch keine Möglichkeit eröffnet, beim ersten Richter ein
<lb/>Ergänzungsurtheil zu extrahiren. Denn der erste Richter hat
<lb/>über Alles erkannt, worüber er nach den Anträgen der Kläger
<lb/>zu erkennen hatte. Ein Antrag auf Ergänzung des ersten
<lb/>Urtheiles würde keinen Sinn gehabt haben. Auch hieraus
<lb/>ergibt sich die nothwendige Schlußfolgerung, daß die Ent- 
<lb/>scheidung des ersten Richters zugleich eine Entscheidung über
<lb/>den Eventualantrag in sich schließt.

<lb/>Das Berufungsurtheil war hiernach wegen Verletzung der
<lb/>88 487, 499 der Civilprozeßordnung insoweit aufzuheben, als
<lb/>es abgelehnt hat, über den Eventualantrag der Kläger zu ent- 
<lb/>scheiden, und war zur Herbeiführung dieser Entscheidung die
<lb/>Sache in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Im Uebrigen
<lb/>bleibt das Urtheil, soweit es über den Hauptklageantrag ent- 
<lb/>schieden hat, als Theilurtheil (8 273 der Civilprozeßordnung)
<lb/>zu Recht bestehen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 21. Dezember 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel. — Klage auf Zurückzahlung. — Sechsmonat-
<lb/>✓ ltche Verjährungsfrist. — Berechnung derselben.

<lb/>Die im 8 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1861, be- 
<lb/>treffend die Erweiterung des Rechtsweges, für die
<lb/>Klage auf Zurückzahlung eines beigetriebenen oder
<lb/>mit Vorbehalt bezahlten, nicht geschuldeten Stem- 
<lb/>pelbetrages bestimmte sechsmonatliche Frist ist im
<lb/>Rheinischen Rechtsgebiete nach Kalendermonaten zu
<lb/>berechnen und nicht als ein unter Anwendung
<lb/>des 8 550 Theil I Titel 9 des Allg. Landrechts
<lb/>zu berechnender Zeitraum von 180 Tagen anzu- 
<lb/>sehen.

<lb/>Königlich Preußischer Steuerfiskus — Heye.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Verwerfung der vom König!. Preuß. Fiskus eingelegten
<lb/>Revision gegen das im 79. Bande Abthlg. 1 S. 71 ff. des
<lb/>Archivs mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision muß ohne Erfolg bleiben.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0282.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0282"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Zunächst kann der Argumentation des Beklagten, daß,
<lb/>da es sich hier um den Rechtsweg bei öffentlichen Ab- 
<lb/>gaben handle und die §§ 78 und 79 Theil II Titel 14
<lb/>des Allgemeinen Landrechts, welche die maßgebenden Grund- 
<lb/>sätze bezüglich desselben enthielten, unbestritten auch im Gebiete
<lb/>des Rheinischen Rechts Geltung hätten, prinzipiell davon aus- 
<lb/>zugehen sei, daß bei dieser Materie, welche dem öffentlichen
<lb/>Rechte angehöre, auch in dem zuletzt genannten Gebiete die
<lb/>einschlagenden landrechtlichen Vorschriften zur Anwendung
<lb/>kommen müßten, nicht beigepflichtet werden. Wie das Ober- 
<lb/>landesgericht zutreffend ausführt, ist zwar die Frage der Zu- 
<lb/>lassung des Rechtsweges öffentlich-rechtlicher Natur; die in
<lb/>Folge der Bejahung derselben dem Steuerzahler gegebene Rück- 
<lb/>forderungsklage aber gehört dem Kreise des Privat- 
<lb/>rechts an, und sind deren Voraussetzungen, soweit darüber
<lb/>nicht besondere Bestimmungen getroffen worden, nach den all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften desselben zu beurtheilen. Sodann kann
<lb/>ersichtlich auch aus dem Umstande, daß die für die ganze
<lb/>Monarchie publizirten §§ 78 und 79 cit. im Gebiete des
<lb/>Rheinischen Rechts gelten, nicht gefolgert werden, daß auch be- 
<lb/>züglich sonstiger bei deren Anwendung in Betracht kommenden
<lb/>landrechtlichen Bestimmungen, welche für jenes Gebiet nicht
<lb/>publizirt sind, ein Gleiches anzunehmen sei.

<lb/>Daß auch aus den 88 11 und 12 des Gesetzes vom,
<lb/>24. Mai 1861, welche hier unmittelbar maßgebend sind
<lb/>die Anwendbarkeit des als verletzt bezeichneien 8 550 Theil I
<lb/>Titel 9 des Allgemeinen Landrechts nichi herzuleiten sei, hat das
<lb/>Oberlandesgericht im Anschluß an die reichsgerichtlichen Erkennt- 
<lb/>nisse vom 23. und 27. September 1886 — Justiz-Ministerial-
<lb/>Blatt 1887 S. 114 und Entscheidungen Band 17 S. 206 —
<lb/>ohne Gesetzesverletzung angenommen. Hierbei läßt namentlich
<lb/>die Ausführung, daß, wenn es auch bei jenem Gesetze die
<lb/>Absicht gewesen sein möge, die Zulässigkeit des Rechtsweges
<lb/>für die darin behandelten Fälle einheitlich zu regeln, doch dieser
<lb/>Umstand Mangels des Ausdrucks eines dahin gerichteten legis- 
<lb/>latorischen Willens die Annahme nicht begründe, daß für die
<lb/>reinprivatrechtliche Frage der Fristberechnung des 8 12 oit.
<lb/>auch im Bezirke des Oberlandesgerichts Köln der dort nicht
<lb/>publizirte 8 550 oit. als maßgebend anzusehen sei, einen recht- 
<lb/>lichen Verstoß nicht erkennen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0283.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0283"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e29127" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ortsarmenverband. Anspruch aus einem Delikte. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg-
</p>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>In gleichem Sinne ist in dem zuersterwähnten Urtheile
<lb/>hervorgehoben, daß die Geltung der Stempelgesetze in den
<lb/>verschiedenen Rechtsgebieten die Wirkung habe, daß die Ver- 
<lb/>jährungsfrage im einzelnen Falle nach dem für denselben maß- 
<lb/>gebenden Rechtssysteme zu entscheiden sei. Damit erledigen
<lb/>sich die hier erhobenen Revisionsangriffe.

<lb/>2. Sind nun hiernach für die in Rede stehende Frist- 
<lb/>berechnung die Grundsätze des Rheinischen Rechts maß- 
<lb/>gebend, so entspricht die Annahme des Oberlandesgerichts, daß
<lb/>dabei von Kalendermonaten auszugehen sei, der in Rechts- 
<lb/>lehre und Judikatur übereinstimmend anerkannten Auffassung.
<lb/>Vergleiche noch Zachariä-Dreyer Band I S. 153/154, S. 594
<lb/>Noten 2 u. 3, „Rheinisches Archiv Band XX S. 13, Dalloz, (Mai,
<lb/>§ 1 Nr. 17 ff., Laurent Band 31 Nr. 353. In dieser Be- 
<lb/>ziehung ist nun ein spezieller Angriff nicht geltend gemacht
<lb/>worden, und es bedarf deshalb auch eines Eingehens auf die
<lb/>Ausführungen des Berufungsurtheiles im Einzelnen nicht.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 8. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ortsarmenverband. — Anspruch aus einem Delikte.

<lb/>— Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

<lb/>Ansprüche, welche ein Ortsarmenverband gegen
<lb/>einen anderen Ortsarmenverband mit der Be- 
<lb/>gründung erhebt, daß er durch unwahre'Angaben
<lb/>des letzteren veranlaßt worden sei, für einen an- 
<lb/>geblich Hülfsbedürftigen Unterstützungen zu ge- 
<lb/>währen und sonstige Auslagen zu machen, gehören
<lb/>zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

<lb/>Ortsarmenverband zu N. — Ortsarwenverband zu B.

<lb/>Der Ortsarmenverband zu N. hat gegen den Ortsarmen- 
<lb/>verband zu B. Klage zum Landgerichte Köln auf Zahlung
<lb/>von 801,56 Mark unter folgender Begründung erhoben: Be- 
<lb/>klagter habe ihm durch Schreiben vom 25. September 1884
<lb/>angezeigt, daß der zu N. geborene, seit dem 1. Oktober 1882
<lb/>im Gemeindebezirk von B. wohnende Schneider Carl Otto
<lb/>Kathner seit dem Tode seiner Ehefrau hülfsbedürftig geworden
<lb/>sei, und daß demselben seit dem 22. September aus der Orts- 
<lb/>armenkasse von B. eine wöchentliche Unterstützung gewährt
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0284.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0284"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. AbLhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>werde; Kläger habe darauf am 6. Oktober 1884 erwidert, daß
<lb/>Kathner seinen Unterstützungswohnfitz noch in N. habe, und
<lb/>über dessen Hülfsbedürftigkeit nähere Mittheilung erbeten.
<lb/>Nachdem ihm hierauf durch Schreiben vom 20. Oktober 1884
<lb/>mitgetheilt worden sei, daß der nicht vollständig arbeitsfähige
<lb/>Kathner kaum 1 Mark verdienen könne und dessen Grund- 
<lb/>besitz ganz verschuldet sei, habe Kläger dessen Hülfsbedürftigkeit
<lb/>anerkannt, die Ueberführung des Kathner nach N. veranlaßt
<lb/>und die in einer Liquidation näher bezeichnten Beträge in
<lb/>Höhe der Klagesumme verausgabt. Inzwischen habe sich her-
<lb/>ausgestellt, daß Kläger durch unwahre Angaben des Beklagten
<lb/>über die Hülfsbedürftigkeit des Kathner zur Anerkennung der
<lb/>Unterstützungspflicht und zur Aufwendung des eingeklagten
<lb/>Betrages veranlaßt worden sei. Seine Rückforderung sei da- 
<lb/>her als eouäietio indebiti und nach den Grundsätzen über
<lb/>Schadensersatz oder doch auf Grund einer nützlichen Geschäfts- 
<lb/>führung gerechtfertigt.

<lb/>Das Landgericht wies in seinem Urtheile vom 14. Januar
<lb/>1888 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ab, da
<lb/>es sich lediglich um einen Streit zweier Ortsarmenverbände
<lb/>über öffentliche Unterstützungen handle, welche nach § 37 des
<lb/>Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 in Verbindung mit den
<lb/>88 40 ff. des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871
<lb/>besonderen Behörden, den Deputationen für Heimathwesen,
<lb/>überwiesen seien.

<lb/>Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Oberlandes- 
<lb/>gericht durch Urtheil vom 26. September 1888. Auf ein- 
<lb/>gelegte Revision hob der zweite Civilsenat des Reichsgerichts
<lb/>dieses Urtheil auf und wies unter Abänderung des land- 
<lb/>gerichtlichen Urtheiles und unter Verwerfung der Einrede der
<lb/>Unzulässigkeit des Rechtsweges die Sache zur anderweitigen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück und
<lb/>zwar aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch den 8 37 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870
<lb/>sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden den
<lb/>Gerichten entzogen, wenn sie die öffentliche Unterstützung Hülfs-
<lb/>bedürftiger zum Gegenstände haben, also aus dem öffentlichen
<lb/>Armenrechte hergeleitet werden und nach den Grundsätzen des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0285.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0285"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>- 78 —

<lb/>öffentlichen Rechts zu entscheiden sind. Dieser Charakter wird
<lb/>dem Rechtstreite nicht dadurch entzogen, daß die Klage in die
<lb/>Form eines civilrechtlichen Anspruchs eingekleidet wird. Kläger
<lb/>hat in erster Instanz versucht, der Klage dadurch Eingang zu
<lb/>verschaffen, daß er die Forderung als Anspruch aus Rück- 
<lb/>erstattung des irrthümlich Gezahlten (Art. 1376 des B. G.-B.)
<lb/>oder als Anspruch aus nützlicher Geschäftsführung (Art. 1372)
<lb/>bezeichnete; diese verschiedenen Formen verdecken aber nur den
<lb/>einen materiellen Streitpunkt, welcher der Parteien nach den
<lb/>Grundsätzen des öffentlichen Rechts die Unterstützungspflicht
<lb/>obliege.

<lb/>Dieser Grund für die Ausschließung des Rechtsweges trifft
<lb/>jedoch nicht zu bezüglich der als bereits in erster Instanz eben- 
<lb/>falls erhoben anzusehenden und in der Berufungsinstanz sogar
<lb/>allein aufrecht erhaltenen Deliktsklage. In der Klageschrift
<lb/>und nach dem Thatbestande erster Instanz wurde die Klage
<lb/>insbesondere auch durch die Ausführung begründet, der gesetz- 
<lb/>liche Vertreter des klagxnden Verbandes habe durch unwahre
<lb/>Angaben über die Hülfsbedürftigkeit des Kathner und über die
<lb/>Zeit der demselben gewährten Unterstützungen wissentlich ge- 
<lb/>täuscht, Kläger sei dadurch in der irrigen Meinung, daß Kathner
<lb/>unterstützungsbedürftig sei, nicht nur veranlaßt worden, die
<lb/>liquidirten Beträge zu erstatten, sondern auch die Ueberführung
<lb/>des Kathner und der Familie, sowie die Unterhaltung der- 
<lb/>selben aus seinen Mitteln zu bewirken; er habe also einen
<lb/>Schaden erlitten, für welchen Beklagter nach den Grundsätzen
<lb/>über Schadensersatz aufkommen müsse. Diese Klage, deren
<lb/>Begründetheit vorerst nicht zu erörtern ist, beruht nicht auf
<lb/>den Grundsätzen des öffentlichen Rechts über Armenunter- 
<lb/>stützungspflicht; es handelt sich vielmehr um die nach Art.
<lb/>1382-1384 des B. G.-B., also nach den Grundsätzen des
<lb/>bürgerlichen Rechts zu beurtheilende Frage, ob in dem Vor- 
<lb/>gehen des Vertreters des Beklagten ein Delikt zu finden, ob
<lb/>dadurch ein Schaden entstanden, und ob Beklagter für diesen
<lb/>Schaden verantwortlich sei. Zur Entscheidung dieser Frage
<lb/>sind die auf Grund des erwähnten Reichsgesetzes berufenen
<lb/>besonderen Behörden nicht zuständig, da sie nur über die
<lb/>Frage der öffentlichen Unterstützungspflicht zu erkennen haben.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 1. März 1889.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0286.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0286"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e29440" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Credithypothek. Waarencredit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Credithypothek. — Waarencrevit.

<lb/>XFür einen laufenden Waarencredit kann eine gül-
<lb/>^ tige Hypothek auch für den Fall bestellt werden,
<lb/>daß für jeden einzelnen Waarenkauf eine beson- 
<lb/>dere Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des
<lb/>Kaufpreises, erfolgen muß.

<lb/>Flender, Schlüter L Vollrath — Böcking &amp; Comp.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Verwerfung der Revision gegen das in diesem Bande
<lb/>des Archivs Abthlg. 1 S. 7 mitgetheilte Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 16. Oktober 1888 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>In dem angegriffenen Urtheile ist ausgeführt, daß durch
<lb/>den notariellen Akt vom 18. Januar 1884, der hier in Frage
<lb/>steht, eine Waarencredithypothek zum Vortheile der Beklagten
<lb/>wirksam bestellt sei. Diese Ausführung läßt auch einen recht- 
<lb/>lichen Verstoß nirgends erkennen.

<lb/>Wenn zunächst klägerischerseits gerügt wird, daß nach In- 
<lb/>halt des genannten Aktes, womit auch die Erklärung der Be- 
<lb/>klagten übereinstimme, ein Darlehensgeschäft zwischen den
<lb/>Vertragschließenden zu Stande gekommen, nach der Feststellung
<lb/>des Oberlandesgerichts aber ein Darlehen in Wirklichkeit nicht
<lb/>gegeben sei, daß andererseits ein Creditvertrag, dessen Abschluß
<lb/>das Berufungsurtheil annehme, nach der Behauptung der Be- 
<lb/>klagten von den Contrahenten nicht beabsichtigt worden, und
<lb/>es daher an der erforderlichen Unterlage für eine gültige
<lb/>Hypothekenbestellung mangele, so erscheint dieser Angriff verfehlt.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat nach dem Ergebnisse der Ver- 
<lb/>handlungen festgestellt, daß von vornherein die Thätigung einer
<lb/>Credithypothek für bereits gelieferte und noch zu liefernde
<lb/>Waaren im Gesammtbetrage von 50000 Mark beabsichtigt und
<lb/>erst in Folge der vom Notar geäußerten rechtlichen Bedenken
<lb/>der Abschluß eines Darlehensgeschäftes mit Hypothekenbestellung
<lb/>beurkundet sei, daß hiernach aber — wie hervorgehoben wird
<lb/>— eine Absicht der Vertragschließenden nicht dahin anzunehmen,
<lb/>daß der Schuldner Kothes eine Verfügungsgewalt über die
<lb/>Darlehenssumme erlangen, sondern daß ihm nur das Recht
<lb/>eingeräumt werden sollte, Drahtwaaren auf Credit so
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0287.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0287"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg
</p>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>lange zu beziehen, bis die Kaufpreise, einschließlich der schon
<lb/>am Tage des Aktes geschuldeten, die angebliche Darlehens- 
<lb/>summe erreichen werden. Auf Grund dieser thatsächlichen
<lb/>Feststellung, welche sich der Nachprüfung des Revisionsrichters
<lb/>entzieht, konnte nun das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrthum
<lb/>zu der Annahme gelangen, daß hier ein in die Form eines
<lb/>Darlehensgeschäfts eingekleideler Kreditvertrag vorliege. Damit
<lb/>erledigt sich denn die klägerische Rüge, welche zu Unrecht der
<lb/>Erklärung der Beklagten ein für die Auslegung des bezogenen
<lb/>Aktes entscheidendes Gewicht beilegt.

<lb/>Was sodann die Ausführung bezüglich der Rechtsbestän- 
<lb/>digkeit der bestellten Hypothek betrifft, so ist hier lediglich Ver- 
<lb/>letzung des Art. 1174 des Code civil gerügt. Diese Rüge
<lb/>entbehrt aber der Begründung. Die Credithypothek — und
<lb/>von einer solchen handelt es sich hier — setzt zu ihrer Gültig- 
<lb/>keit voraus, daß eine obligatorische Gebundenheit der Vertrag- 
<lb/>schließenden besteht, namentlich der künftige Gläubiger den
<lb/>versprochenen Credit zu gewähren verpflichtet ist. Daß nun
<lb/>dieses Erforderniß im gegenwärtigen Falle vorliege, hat das
<lb/>Oberlandesgericht zutreffend unter richtiger Auffassung der be- 
<lb/>zogenen Gesetzesvorschrift dargelegt. In letzterer Beziehung ist
<lb/>Folgendes kurz hervorzuheben. Nach römischem Rechte
<lb/>war eine lediglich auf das Wollen des zu Verpflichten- 
<lb/>den gestellte Obligation unwirksam, während eine solche
<lb/>gültig von einer im Belieben desselben stehenden Handlung
<lb/>abhängig gemacht werden konnte (vgl. Windtscheid Pandekten
<lb/>Bd. 1 Z 93.) Diese im Wesen der Obligation begründete
<lb/>Unterscheidung gilt auch im französischen Rechte, und der Art.
<lb/>1174 eil., welcher damit nicht im Einklänge zu stehen scheint,
<lb/>entbehrt, wie sich aus seiner bei Laurent Band 27 Nr. 55 ff.
<lb/>näher angeführten Entstehungsgeschichte ergibt, der korrekten
<lb/>Fassung. Der entsprechende Artikel des Entwurfes lautete in
<lb/>dem betreffenden Satze dahin: „lorsqu’elle a 6te eontractee
<lb/>sous une condition pure ment potestative de la part de
<lb/>celui, qui s’olblige.“ Die Tribunats-Sektion erhob ein Be- 
<lb/>denken gegen den Ausdruck„purementpotestative41 und schlug
<lb/>vor, statt dessen „uniquement potestative“ zu setzen. Bei
<lb/>der schließlichen Redaktion ist dann das eine und andere Zu- 
<lb/>satzwort weggeblieben, ohne daß irgend ersichtlich, daß damit
<lb/>dem Artikel eine von seiner ursprünglichen Fassung abweichende
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0288.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0288"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e29654" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schadensersatz. Klage gegen den Eigenthümer eines Gebäudes. Art. 1386 des B. G.-B. Beweislast</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedeutung gegeben werden sollte. Hiernach ist der Art. 1174
<lb/>eit. in Uebereinstimmung mit dem römischen Rechte und seiner
<lb/>Quelle — Pothicr oblig. Nr. 205 — wie es das Ober- 
<lb/>landesgericht zutreffend annimmt, von einer auf das reine Wollen
<lb/>gestellten Bedingung zu verstehen (vgl. außer Laurent I. cit.
<lb/>Demolombe Band25 Nr.313, Zachariä-Dreyer Band 2 S. 311
<lb/>Not. 9, Aubry und Rau Band 4 S. 66/67 Not. 25, Sirey
<lb/>o. annot. ad art. 1174 Nr. 5). Wenn hiernach das Ober- 
<lb/>landesgericht angenommen hat, daß der hier vorliegende Credit-
<lb/>vertrag eine rechtswirksame Verpflichtung der Beklagten und
<lb/>damit die erforderliche Unterlage der fraglichen Hypothek be- 
<lb/>gründe, so ist damit in keiner Weise rechtlich verstoßen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 1. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schavensersatz. — Klage gegen ve« EigenthÄmer
<lb/>.eines Gebäudes. - Art. 1386 ves B. GB. —
<lb/>^ Beweislast.

<lb/>Wird der Eigenthümer eines Gebäudes aufGrund des
<lb/>Art. 1386 des B. G.-B. auf Zahlung einer Entschä- 
<lb/>digung belangt, so hat nicht der Beklagte den Beweis
<lb/>zu führen, daß der Einsturz und die Beschädigung
<lb/>nicht in Mängeln des Gebäudes, sondern in von
<lb/>Außen wirkenden Kräften seine Ursache gehabt
<lb/>habe; der Kläger hat vielmehr die in jenem Artikel
<lb/>aufgestellte Voraussetzung, daß der Einsturz in
<lb/>einem Mangel der Unterhaltung oder in einem
<lb/>Fehler der Bauart seinen Grund gehabt habe,
<lb/>zu beweisen.

<lb/>Cramer — Schlereth.

<lb/>Vitus Schlereth wohnte mit seinem Sohne Joseph im
<lb/>Jahre 1880 in dem damals der Wittwe Cramer eigenthümlich
<lb/>gehörigen Hause in Coblenz. In dem auf dem Hofe gelegenen
<lb/>Seitenbaue dieses Gebäudes wohnte der Fleischermeister Treine
<lb/>als Miether. Zu der Miethswohnung Treine's gehörten unter
<lb/>anderen zwei Mansardenzimmer im fünften Stockwerke des
<lb/>gedachten Seitenbaues, deren eines von den Gesellen Treine's,
<lb/>das andere von den Mägden desielben als Schlafzimmer benutzt
<lb/>wurden. Vor den nach dem Hofe zu liegenden Fenstern
<lb/>Archiv 80. Bd. 3. Heft. Dritte Abtheilung. 6
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0289.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0289"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Mansarden waren im Jahre 1876 seitens der Vermie-
<lb/>therin in Holzrahmen befestigte Drahtgitter angebracht, durch
<lb/>welche die Gesellen und Mägde Treine's verhindert werden
<lb/>sollten, das Dach zu verunreinigen. Am 20. April 1880 fiel
<lb/>das vor dem Fenster des Schlafzimmers der Gesellen befind- 
<lb/>liche Drahtgitter nebst Rahinen in den Hof herab und dem
<lb/>dort befindlichen Joseph Schlereth, welcher damals 7 Jahre
<lb/>alt war, aus den Kopf, verletzte denselben erheblich und
<lb/>beschädigte ihn an der Gesundheit.

<lb/>Nachdem Vitus Schlereth für sich und im Nanien seines
<lb/>Sohnes zunächst gegen Treine auf Grund der Art. 1382 und
<lb/>1384 des B. G.-B. auf Ersatz des hierdurch erwachsenen
<lb/>Schadens erfolglos geklagt hatte, hat er nun auf Grund des
<lb/>Art. 1386 des B. G.-B. auf näher bezeichnete Schadensbe- 
<lb/>träge die Erben der Wittwe Cramer mit der Behauptung
<lb/>belangt, daß die Erblasserin der Beklagten das Drahtgitter ent- 
<lb/>weder mangelhaft habe befestigen oder dessen Befestigung nicht
<lb/>genügend habe in Stand halten lassen, daß also die Vor- 
<lb/>aussetzungen des Art. 1386 des B. G.-B. vorlägen. Die
<lb/>Beklagten bestritten dies, erhoben auch die Einrede der Ver- 
<lb/>jährung auf Grund des Art. XII. § 1 des Einsührungsge-
<lb/>setzes zum Strafgesetzbuche vom 14. April 1851 und traten
<lb/>Beweis dafür an, daß die Befestigung des Gitters von Anfang
<lb/>an fest und fehlerfrei gewesen, daß die Befestigung in diesem
<lb/>Zustande sorgsam unterhalten sei, und daß das Hcrabstürzcn
<lb/>nur eine Folge einer vom Inneren des Mansardenzimmers
<lb/>einwirkenden Gewalt oder eines ungewöhnlichen Naturereignisses
<lb/>habe sein können. Das Landgericht Coblenz erhob, nachdem es die
<lb/>Verhandlung auf den Grund der Klage beschränkt hatte, die
<lb/>beiderseits erbotenen Beweise. Mit Urtheil vom 1. Februar
<lb/>1888 wies es sodann die Klage ab. Es erachtete nämlich
<lb/>zwar die Einrede der Verjährung für nicht gerechtfertigt, nahm
<lb/>dagegen an, Kläger habe zu beweisen, entweder, daß das
<lb/>Drahtgitter mangelhaft befestigt gewesen, oder daß dessen
<lb/>Befestigung nicht genügend unterhalten worden sei; diesen
<lb/>Beweis habe er nicht geführt; außerdem sei, selbst wenn die
<lb/>Vermuthung dafür sprechen sollte, daß das Herabstürzen in
<lb/>einem Fehler der Konstruktion oder in einem Mangel der
<lb/>Unterhaltung seinen Grund habe, diese Vermuthung widerlegt,
<lb/>da aus Zeugenaussagen erhelle, daß das Gitter von Anfang
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0290.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0290"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>an gut befestigt gewesen sei, und daß die Erblasserin der
<lb/>Beklagten 'auch stets die Befestigung gehörig habe im Stande
<lb/>halten lassen.

<lb/>Auf klägerische Berufung sprach das Oberlandesgericht
<lb/>Köln mit Zwischenurtheil vom 24. November 1888 die Ver-
<lb/>pflichtung der Beklagten zum Schadensersätze aus und behielt
<lb/>die Kosten beider Instanzen dem Urtheile über den Betrag
<lb/>des Schadens vor. Das Oberlandesgericht ging hierbei im
<lb/>Gegensätze zu dem Landgerichte davon aus, es habe nicht der
<lb/>Beschädigte die in Art. 1386 des B. G.-B. ausgestellte Vor- 
<lb/>aussetzung, daß der schadenbringende Einsturz in einem Fehler
<lb/>bei der Errichtung des Bauwerks oder in einem Mangel der
<lb/>Unterhaltung seinen Grund habe, zu beweisen, sondern es sei
<lb/>Sache des Eigenthümers des eingestürzten Bauwerks, nachzu»
<lb/>weisen, daß der Einsturz und die durch denselben zugefügte
<lb/>Beschädigung nicht in Mängeln der Sache, sondern in von
<lb/>Außen wirkenden Kräften seine Ursache gehabt habe; im vor- 
<lb/>liegenden Falle sei aber die Ursache des Herabstürzens des
<lb/>Drahtgitters nicht aufgeklärt.

<lb/>Auf die von den Beklagten eingelegte Revision hob der
<lb/>zweite Civilsenat des Reichsgerichts das Urtheil des Oberlan- 
<lb/>desgerichts auf und verwies die Sache zur anderweiten Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Urtheil des Oberlandesgerichts beruht auf der Unter- 
<lb/>stellung, es habe, wenn der Eigenthümer eines Bauwerkes auf
<lb/>Grund des Art. 1386 des B. G.-B. für den durch dessen
<lb/>Einsturz (im vorliegenden Falle durch das Herabstürzen eines
<lb/>vor einem Fenster angebrachten Drahtgitters) verursachten
<lb/>Schaden in Anspruch genommen werde, nicht der Beschä- 
<lb/>digte die in Art. 1386 des B. G.-B. aufgestellte Voraus- 
<lb/>setzung, daß der schadenbringende Einsturz in einem Mangel
<lb/>der Unterhaltung oder in einem Fehler der Bauart seinen
<lb/>Grund habe, zu beweisen, sondern es sei Sache des Eigen- 
<lb/>thümers des eingestürzten Bauwerks, nachzuweisen, daß der
<lb/>Einsturz und die durch denselben zugefügte Beschädigung nicht
<lb/>in Mängeln der Sache, sondern in von Außen wirkenden
<lb/>Kräften seine Ursache gehabt habe. Diese Rechtsansicht des
<lb/>Berufungsgerichts verletzt das Gesetz.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0291.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0291"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1386 des B. G.-B. knüpft in ganz bestimmter Weise
<lb/>die Haftbarkeit des Eigenthümers eines Gebäudes für den
<lb/>durch dessen Einsturz verursachten Schaden an die Voraus- 
<lb/>setzung, daß der Einsturz eingetreten ist in Folge des Mangels
<lb/>der Unterhaltung oder durch den Fehler seiner Bauart. (Xe
<lb/>proprietaire d’un bätiment est responsable du dommage
<lb/>cause par sa ruine, lorsqu’ eile est arrivee par uue suite
<lb/>de defaut d’entretien ou par le vice de sa construction.) Zum
<lb/>Klagegrunde für einen Schadensanspruch gegen den Eigen-
<lb/>thümer des Gebäudes wegen dessen Einsturzes gehört sonach
<lb/>auch, daß der Einsturz eingetrelen ist in Folge des Mangels
<lb/>der Unterhaltung oder durch den Fehler der Bauart. Wird
<lb/>diese Voraussetzung von dem auf Schadensersatz belangten
<lb/>Eigenthümer nicht zugegeben, so trifft daher, wenn nicht aus
<lb/>sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Gegentheiliges sich ergibt,
<lb/>nach allgemeinen Regeln über die Beweislast denjenigen,
<lb/>welcher aus dem Vorhandensein dieses Erfordernisses der
<lb/>Klage einen Anspruch ableitet, die Beweispflicht für das
<lb/>Vorhandensein dieses Erfordernisses. Solche „gegentheilige"
<lb/>Bestimmungen sind aber nicht vorhanden. Für eine solche
<lb/>gegentheilige Annahme gibt zunächst der Wortlaut des Art.
<lb/>1386 selbst keinen Anhalt; vielmehr spricht dessen Fassung für
<lb/>die Bewcispflicht desjenigen, der einen Anspruch gegen den
<lb/>Eigenthümer des Gebäudes erhebt. Einer gegentheiligen An- 
<lb/>schauung stehen auch nicht etwa die Gesetzesmaterialien (bei
<lb/>Locre, legislation, Bd. 13 S 8 ff.) zur Seite. Für eine
<lb/>gegentheilige Auffassung sind aber auch nicht aus der „Natur
<lb/>der Sache" Anhaltspunkte zu entnehmen. Namentlich kann
<lb/>eine etwaige Schwierigkeit des Beweises für den Beschädigten
<lb/>nicht dazu führen, diesen von der Beweislast eines Klage- 
<lb/>grundes zu befreien und entgegen allgemeinen Grundsätzen
<lb/>über die Beweislast und ohne eine Stütze im Gesetze selbst
<lb/>vielmehr dem Eigenthümer von vornherein den Beweis aufzu- 
<lb/>bürden, „daß der Einsturz nicht in Mängeln der Sache,
<lb/>sondern in von Außen wirkenden Kräften seine Ursache
<lb/>gehabt habe."

<lb/>Der nach dem Vorstehenden gebotenen Aufhebung des
<lb/>oberlandesgerichtlichen Urtheiles stehen auch nicht die an das
<lb/>Gutachten des Sachverständigen geknüpften Urtheilserwägungen
<lb/>Blatt 95 und 95 v. entgegen. Abgesehen nämlich davon.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0292.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0292"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e30083" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schuldurkunde. Uebergabe an einen Dritten. Besitzrecht. Cession. Möglichkeit der Faustpfandbestellung im Falle der Cession der Forderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der dortige Satz: „Will man nun wirklich . . . folgen"
<lb/>nur etwas Unbestimmtes ausspricht, so beruht die Schluß- 
<lb/>folgerung, daß dann immer noch ein Mangel in der
<lb/>Unterhaltung vorliegen würde, auf der weiteren Herein- 
<lb/>ziehung der Erwägung, „es liege dafür, daß das Fenster
<lb/>unmittelbar nach der Lockerung herabgestürzt oder herabge- 
<lb/>worfen worden sei, nichts vor." Diese letztere Erwägung
<lb/>aber beruht wieder auf der unrichtigen Rechtsanstcht, als ob
<lb/>es Sache der Beklagten gewesen sei, nachzuweisen, daß die
<lb/>Lockerung unmittelbar dem Herabstürzen vorausgegangen sei,
<lb/>während umgekehrt gegen sie von dem klagenden Theile
<lb/>nachzuweisen ist, daß das Herabstürzen in dem Mangel an
<lb/>Unterhaltung . . . seinen Grund habe, und sonach, wenn man
<lb/>wegen der Lockerung dem Eigenthümer Mangel an Unter- 
<lb/>haltung vorwerfen wollte, umgekehrt feststehen müßte, daß die
<lb/>Lockerung nicht unmittelbar vor dem Herabfallen erfolgte.

<lb/>Nach dem Gesagten war das angefochtene Urtheil auf- 
<lb/>zuheben.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebergabe einer Schulvurknnve an einen Dritte«. —
<lb/>/ Besitzrecht. - Cessio«. — Möglichkeit ver Faustpfanv-
<lb/>bestellung im Falle der Cession der Fordernng.

<lb/>Die Uebergabe einer Schuldurkunde seitens eines
<lb/>Gläubigers an einen Dritten zur Sicherung des- 
<lb/>selben für eine Verbindlichkeit dem übergebenden
<lb/>Gläubiger gegenüber gibt demselben ein — even- 
<lb/>tuell von der Forderung selbst unabhängiges —
<lb/>Recht auf den Besitz der Urkunde, so daß im Falle
<lb/>der demnächstigen Cession an einen weiteren Dritten
<lb/>weder der Cessionar, noch der Cedent die Heraus- 
<lb/>gabe der Schuldurkunde von Jenem zu verlangen
<lb/>berechtigt sind.

<lb/>In wieweit schließt in einem solchen Falle die er- 
<lb/>folgte Cession die Möglichkeit aus, die Forderung
<lb/>dem Gläubiger, welchem der Titel übergeben wurde,
<lb/>zum Faustpfande zu bestellen?
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0293.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0293"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Rausch und Wirtz &amp; Greeven — Katholische Pfarrkirche

<lb/>Bechen.

<lb/>Gegen das in diesem Bande des Archivs Abihlg. II S. 5
<lb/>mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts vom 5. November
<lb/>1888 haben die Kläger Revision und die Beklagte Anschluß-
<lb/>revision erhoben. Vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>wurde die Revision verworfen, dagegen auf die Anschlußrevision
<lb/>das Urtheil insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen
<lb/>worden, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
<lb/>Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und
<lb/>zwar aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>I. Die eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben. Wie
<lb/>das Oberlandesgericht feststellt, hat der Mitkläger Rausch ver- 
<lb/>einbarungsgemäß dem beklagten Kirchenvorstande den in Rede
<lb/>stehenden Schuldtitel übergeben, damit derselbe zur
<lb/>Sicherung der dem Letzteren gegen ihn wegen des über- 
<lb/>nommenen Kirchenbaues zustehenden Ansprüche diene, und
<lb/>knüpft das Berufungsurtheil daran die Folgerung, daß die
<lb/>Rückgabe der Urkunde vor endgültiger Befriedigung des Be- 
<lb/>klagten, die bisher unbestritten nicht eingetreten, von dem ge- 
<lb/>nannten Kläger nicht gefordert werden könne. In dieser Be- 
<lb/>ziehung ist auch ein Angriff nicht erhoben. Was sodann den
<lb/>Anspruch der Handlung Wirtz &amp; Greeven angeht, welcher sich
<lb/>daraus stützt, daß sie durch den zwischen ihr und Rausch ab- 
<lb/>geschlossenen Cessionsvertrag mit dem Eigenthume der
<lb/>fraglichen Forderung auch das des Titels als des Ac- 
<lb/>cess oriums derselben erworben habe, so hat das Ober- 
<lb/>landesgericht thatsächlich ausgeführt, daß durch den bezogenen
<lb/>Vertrag ein Eigenthum an dem streitigen Schuldtitel auf die
<lb/>Cessionarin nicht übergegangen sei und Letztere wegen Er- 
<lb/>langung desselben sich nur an ihren Cedenten halten könne.
<lb/>Damit ist die Abweisung des fraglichen Anspruchs ohne RechtS-
<lb/>irrthum begründet.

<lb/>Wie noch bemerkt werden mag, war überhaupt eine Vin- 
<lb/>dikation der fraglichen Urkunde hier gesetzlich ausgeschlossen —
<lb/>Artikel 2279 des 6oäo eirik — und einem aus dem ver- 
<lb/>traglichen Rechte des Rausch erhobenen Ansprüche der
<lb/>Cessionarin würde der Einwand, auf Grund dessen die Klage
<lb/>des Ersteren abgewiesen ist, in gleicher Weise entgegenstehen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0294.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0294"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Ablhl.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Da es sich endlich hier nicht um das Vorzugsrecht
<lb/>an der fraglichen Forderung und dessen Verfolgung dem
<lb/>Schuldner gegenüber handelt, so erledigt sich die auf den § 41
<lb/>der Konkursordnung in Verbindung mit Z 7 des Preußischen
<lb/>Ausführungsgesetzes zu derselben gestützte Rüge.

<lb/>II. Dagegen erscheint die Anschlußrevision begründet.

<lb/>Das Oberlandesgericht faßt den Antrag der Widerklage
<lb/>dahin auf, daß in Erfüllung des früher gegebenen Versprechens
<lb/>die Bestellung eines Faustpfandes an der fraglichen Forderung
<lb/>durch den aufzunehmenden Notarialalt verlangt werde, und
<lb/>weist dieselbe dann mit der Erwägung ab, daß die Erfüllung
<lb/>dieser streitigen Verpflichtung mit Rücksicht auf die inzwischen
<lb/>erfolgte Cession der Forderung rechtlich unmöglich geworden,
<lb/>demnach die Verbindlichkeit selbst erloschen und an deren Stelle
<lb/>ein im gegenwärtigen Verfahren nicht geltend gemachter
<lb/>Schadensersatzanspruch getreten sei. Diese Motivirung gibt
<lb/>aber zu rechtlichen Bedenken Veranlassung.

<lb/>Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann der Kläger Rausch,
<lb/>welcher sich, wovon hier auszugehen, dem Beklagten gegenüber
<lb/>zur Bestellung eines Faustpfandes an der fraglichen Forderung
<lb/>verpflichtet hat, nicht dadurch, daß von ihm später ohne Rück- 
<lb/>sicht hierauf das Eigenthum der letzteren an die Firma Wirtz
<lb/>&amp; Greeven übertragen worden ist, von der Erfüllung jener
<lb/>Verbindlichkeit sich selbst befreien. Das Oberlandesgericht
<lb/>nimmt nur ein Erlöschen der letzteren an, weil die Erfüllung
<lb/>derselben in Folge der stattgehabten Cession, da nur der
<lb/>Eigenthümer ein Faustpfand bestellen könne, rechtlich unmöglich
<lb/>geworden sei. Dem ist indeß nicht beizupflichten. Der Um- 
<lb/>stand nämlich, daß dem genannten Kläger das Eigenthum der
<lb/>Forderung nicht mehr zusteht, hat zwar zur Folge, daß eine
<lb/>Faustpfandbestellung desselben der Cessionarin gegenüber, welche
<lb/>durch die Zustellung des Uebertragsaktes das Eigenthum der
<lb/>Forderung auch in Ansehung Dritter erworben hat — Artikel
<lb/>1690 Code civil — ohne Wirkung ist, vermag aber die An- 
<lb/>nahme, daß eine solche Faustpfandbestellung als eine rechtlich
<lb/>unmögliche Leistung anzusehen sei, nicht zu begründen. Weiter
<lb/>ist sodann hervorzuheben, daß eine Unmöglichkeit der Leistung
<lb/>tatsächlich hier auch nur dann vorliegen würde, wenn unter
<lb/>den obwaltenden Umständen die Annahme als ausgeschlossen
<lb/>erachtet werden müßte, daß es dem Rausch namentlich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0295.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0295"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e30401" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Lebensversicherungspolize zu Gunsten eines Dritten. Ueberschreibung auf den Inhaber. Konkurs</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Vereinbarung mit der Cessionarin gelingen könnte, eine
<lb/>dem Anträge der Widerklage entsprechende wirksame Faust- 
<lb/>pfandbestellung zu ermöglichen. In dieser Beziehung bedurfte
<lb/>es aber einer näheren Feststellung, welche das Berufungsurtheil
<lb/>nicht enthält. (Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 1
<lb/>S. 412/13.)

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>, Lebensverstcheruilgspolize zu Gunsten eines Dritten.
<lb/>' — Ueberschreibung aus den Inhaber. — Konkurs.

<lb/>Eine Lebensversicherungspolize zu Gunsten eines
<lb/>Dritten kann im Falle des Konkurses des Ver- 
<lb/>sicherten auf Betreiben des Konkursverwalters
<lb/>auf den Inhaber mit der Wirkung überschrieben
<lb/>werden, daß im Falle des Todes des Versicherten
<lb/>die im Besitze der Polize befindliche Konkursmasse
<lb/>den Anspruch auf dieVersicherungssumme erwirbt,
<lb/>sofern die Zulässigkeit der Ueberschreibung auf
<lb/>den Inhaber auf den Antrag desVersicherten selbst
<lb/>in den Polizebedingungen vorgesehen ist.

<lb/>Orth — Konkursmasse Orth.

<lb/>Gegen das im 79. Bande Abthlg. I S. 124 mitgetheilte
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 1888 hat die
<lb/>Klägerin Wittwe Orth Revision eingelegt, welche vom zweiten
<lb/>Civilsenate des Reichsgerichts verworfen wurde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Vertreter der Revisionsklägerin hat eine Verletzung des
<lb/>Gesetzes in der Aufstellung des Oberlandesgerichts erblickt, es
<lb/>ergebe sich schon aus dem Wesen des Lebensversicherungs- 
<lb/>vertrages, daß die Bestimmung des Art. 1121 6vätz civil,
<lb/>wonach der Begünstigte durch seine Annahmeerklärung die
<lb/>Begünstigung unwiderruflich machen könne, keine Anwendung
<lb/>finde, vielmehr finde Art. 1121 auch auf eine Versicherung
<lb/>des Lebens des Versicherungsnehmers zu Gunsten eines Dritten
<lb/>dahin Anwendung, daß, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0296.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0296"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>getroffene Verfügung angenommen habe, der Versicherungs- 
<lb/>nehmer diese Bestimmung nicht widerrufen könne, es habe daher
<lb/>nach einer solchen Annahme von Seiten der Ehefrau Orth —
<lb/>welche, wie der Vertreter der Revisionsklägerin weiter geltend
<lb/>macht, offenbar Vorgelegen und habe behauptet werden
<lb/>wollen — schon dem Ehemanne Orth selbst eine Befugniß, die
<lb/>Bestimmung der Polize, daß die Ehefrau Orth die Empfangs- 
<lb/>berechtigte für die Versicherungssumme sein solle, zu widerrufen,
<lb/>nicht zugestanden.

<lb/>Dieser Revisionsangriff des Vertreters der Revisionsklägerin
<lb/>kann einen Erfolg nicht haben. Es kann dahingestellt bleiben,
<lb/>ob die Anschauung des Oberlandesgerichts, es ergebe sich eine
<lb/>derartige Befugniß schon aus dem Wesen des Versicherungs- 
<lb/>vertrages, zutreffend und mit Art. 1121 vereinbar sei, da auf
<lb/>dieser Anschauung das Urtheil des Oberlandesgerichts nicht
<lb/>beruht. Das Oberlandesgericht hat vielmehr, nachdem es zuerst
<lb/>jene allgemeine Erwägung ausgesprochen hat, auf Grund des
<lb/>konkreten Inhalts des vorliegenden Versicherungsvertrages that-
<lb/>sächlich festgestellt, daß nach den konkreten Bestimmungen dieses
<lb/>Versicherungsvertrages dem Ehemanne Orth die Befugniß, frei
<lb/>über die Polize zu disponiren, ausdrücklich eingeräumt worden
<lb/>sei, und hat diese der Revision an sich entzogene und ohne
<lb/>Rechtsirrthum getroffene thatsächliche Feststellung seiner weiteren
<lb/>Erörterung zu Grunde gelegt. Die Darlegungen des Ober- 
<lb/>landesgerichts aber dahin, daß im vorliegenden Falle die Rechte
<lb/>des Ehemannes Orth auch von dem Konkursverwalter ausgeübt
<lb/>werden konnten, sind von dem Vertreter der Revisionsklägerin
<lb/>nicht beanstandet worden und lassen auch einen Rechtsirrthum
<lb/>nicht erkennen.

<lb/>Gegenüber der Bezweifelung des Vertreters der Revisions- 
<lb/>klägerin, ob in der Umschreibung der Polize auf den Inhaber
<lb/>nothwendig ein Widerruf der zu Gunsten der Ehefrau Orth
<lb/>getroffenen Bestimmung liege, kommt in Betracht, daß nach dem
<lb/>von dem Oberlandesgerichte in Bezug genommenen Thatbestande
<lb/>des landgerichtlichen Urtheiles die Polize unter dem 22. Sep- 
<lb/>tember 1887 mit folgendem Vermerk versehen wurde:

<lb/>„Auf Antrag des Verwalters des Konkursverfahrens
<lb/>über das Vermögen des Bierbrauereibesitzers Jakob Orth
<lb/>zu Lürrip bei M.-Gladbach vom 8. d. M. wird die
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0297.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0297"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e30608" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertrag, zweiseitiger. Klage auf Erfüllung. Einrede der Nichterfüllung. Klage auf Auflösung nach Art. 1184 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Begünstigung der Ehefrau Orth in umstehender Polize
<lb/>ausgehoben und letztere jetzt zu Gunsten des Inhabers
<lb/>gestellt.

<lb/>Hiernach war das Oberlandesgericht vollkommen zur An- 
<lb/>nahme berechtigt, es sei mit dem dezeichneten Akte der Anspruch
<lb/>der Klägerin erloschen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 8. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrag, zweiseitiger. — Klage auf Erfüllung. —
<lb/>Einrede der Nichterfüllung. — Klage auf Auflösung
<lb/>nach Art. 1184 des B. G.-B.

<lb/>Die richterliche Auflösung eines zweiseitigen Ver- 
<lb/>trages wegen Nichterfüllung aus Grund des Art.
<lb/>1184 des B. G -B. kann nicht im Wege der Einrede
<lb/>gegen die Klage aus Erfüllung, sondern nur im
<lb/>Wege der auf Auflösung des Vertrages gerichteten
<lb/>Klage oder Widerklage herbeigeführt werden. Die
<lb/>auf Grund einer blojen Einrede des nicht erfüllten
<lb/>Vertrages erfolgte Abweisung der Klage auf Er- 
<lb/>füllung steht nicht einem Urtheile auf Auflösung
<lb/>des Vertrages gleich.

<lb/>G. - Firma S. &amp; K.

<lb/>Im Juni 1885 kaufte Beklagte von dem Kläger 600
<lb/>Bündel Sewing (Baumwollengarn) nach Aufgabe in Nr. 16
<lb/>zu 83 Pfg. und Nr. 20 zu 88 Pfg. das Pfund und hat
<lb/>hierauf 240 Bündel 16L und 120 Bündel 20?L beordert,
<lb/>sodaß noch 240 rückständig sind, deren Spezifikation und Ab- 
<lb/>nahme sie weigerte. Kläger erklärte sich zur Lieferung bereit
<lb/>und forderte im Wege der Klage den Kaufpreis für die resti-
<lb/>renden Bündel unter Zugrundelegung des Preises für 16cl
<lb/>Sewing und Schadensersatz.

<lb/>Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil sich
<lb/>unter der letzten Theillieferung wenigstens 30 Bündel befunden
<lb/>hätten, bei welchen betrüglicher Weise je durchschnittlich 2 bis 4
<lb/>Docken herausgezogen und an deren Stelle dieselbe Anzahl
<lb/>Docken eines minderwerthigen Garnes wieder hineingelegt und
<lb/>verpackt worden seien; auf Grund dieses Vorkommnisses habe
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0298.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0298"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>sich Beklagte befugt gehalten, die Geschäftsverbindung abzu- 
<lb/>brechen, und die weiteren Bezüge abgelehnt.

<lb/>Mit Urtheil vom 11. Juli 1887 wies die Kammer für
<lb/>Handelssachen zu Barmen die Klage ab, und wurde die hier- 
<lb/>gegen vom Kläger eingelegte Berufung durch Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 27. Oktober 1888 verworfen.

<lb/>Auf die vom Kläger eingelegte Revision hob jedoch der
<lb/>zweite Civilsenat des Reichsgerichts das Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhand- 
<lb/>lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die von dem Oberlandesgerichte durch Verwerfung der
<lb/>Berufung ausgesprochene Abweisung der Klage beruht auf der
<lb/>von dem Oberlandesgerichte für gerechtfertigt erachteten Ein- 
<lb/>rede, welche die Beklagte aus dem nach der Annahme des
<lb/>Oberlandesgerichts betrügerischen Verhalten des Klägers bei
<lb/>einer auf Grund des Vertrages vom Juni 1885 vollzogenen
<lb/>Theillieferung abgeleitet hat. Diese Einrede bildet nicht etwa
<lb/>eine Retentionseinrede, sondern ein einredeweise geltend
<lb/>gemachtes Verlangen der Auflösung des bezeichneten Ver- 
<lb/>trages für die noch nicht vollzogenen Leistungen auf Grund
<lb/>des Art. 1184 des B. G.-B. Eine solche richterliche Auf- 
<lb/>lösung des Vertrages nach Art. 1184 des B. G.-B. kann
<lb/>jedoch nicht im Wege der Einrede, welche im vorliegenden
<lb/>Falle allein erhoben und nicht etwa mit einer Widerklage
<lb/>auf Vertragsauflösung verbunden wurde, sondern nur im
<lb/>Wege der Klage herbeigeführt werden. Das Reichsgericht
<lb/>hat dies bereits in einem Urtheile des zweiten Civilsenats vom
<lb/>12. November 1886 (Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 17. S. 306) unter näherer Begründung ausgesprochen,
<lb/>und der Gerichtshof hat sich nicht veranlaßt gesehen, von
<lb/>dieser Rechtsanficht abzugehen.

<lb/>Es war daher das Urtheil des Oberlandesgerichts aufzu- 
<lb/>heben und die Sache, da sie zur Entscheidung noch nicht reif
<lb/>ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
<lb/>Berufungsgericht zurückzuverweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 12. März 1889.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0299.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0299"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e30818" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erbschaft. Gütergemeinschaft. Verheimlichung. Unterschlagung. Privatstrafe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>" Erbschaft. —Gütergemeinschaft. — Verheimlichung.—
<lb/>Unterschlagung. — Privatstrafe.

<lb/>Die Bestimmungen der Art. 792 und 1477 des B. G.-B-,
<lb/>wonach der Erbe bezw. Ehegatte, welcher Sachen
<lb/>der Erbschaft oder Gütergemeinschaft verheimlicht
<lb/>oder unterschlägt, von den unterschlagenen oder
<lb/>verheimlichten Sachen keinen Antheil verlangen
<lb/>kann, sind durch den § 2 des Einfllhrungsgesetzes
<lb/>zum Neichsstrafgesetzbuche nicht aufgehoben; die- 
<lb/>selben sind insbesondere auch dann zur Anwendung
<lb/>zu bringen, wenn die Voraussetzungen einer nach
<lb/>dem Reichsstrafgesetzbuche strafbaren Handlung vor- 
<lb/>liegen.

<lb/>Wittwe Sch. - Eheleute K.

<lb/>Die nach den im 79. Bande des Archivs Abthlg. 1
<lb/>S. 105—112 mitgetheilten Urtheilen des Oberlandesgerichts
<lb/>vom ersten und dritten Senate in bejahendem, vom zweiten
<lb/>Senate in verneinendem Sinne entschiedene Frage, ob die
<lb/>Bestimmungen der Art. 792 und 1477 des B. G.-B. durch
<lb/>den Z 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche
<lb/>aufgehoben seien, hat der zweite CivilseNat des Reichsgerichts
<lb/>auf eingelegte Revision gegen das Urtheil des dritten Senats
<lb/>vom 17. Oktober 1888, insoweit unter Aufhebung dieses
<lb/>Urtheiles, verneint aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufungsrichter erklärt den Art. 1477 des B. G.-B.
<lb/>durch den 8 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetz- 
<lb/>buche für aufgehoben, insoweit diejenigen Handlungen, welche
<lb/>die in dem gedachten Artikel vorgesehene Verheimlichung dar- 
<lb/>stellen, zugleich den Thatbestand des Betruges oder Betrugs- 
<lb/>versuchs (8 263 des Strafgesetzbuchs) enthalten. Diese Auf- 
<lb/>fassung muß als rechtsirrthümlich bezeichnet werden. Der
<lb/>Jrrthum beruht darin, daß die Bestimmung des Art. 1477
<lb/>als dem Gebiete des Strafrechts angehörig betrachtet wird.
<lb/>Sie gehört, wie auch die entsprechende Bestimmung des
<lb/>Art. 792 und ähnliche im Bürgerlichen Gesetzbuche enthaltene
<lb/>Bestimmungen (Art. 801, 1460, 451 Absatz 2) lediglich dem
<lb/>Gebiete des Civilrechts an und stellt nur die nachtheiligen
<lb/>vermögensrechtlichen Folgen fest, welche eine Verheimlichung
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0300.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0300"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>im Sinne des Art. 1477 für den schuldigen Theil haben soll.
<lb/>Der Zweck dieser Bestimmung ist nicht die Bestrafung des
<lb/>Thäters, sondern die Ausgleichung des Interesses, welches die
<lb/>Verheimlichung für den oder die anderen Betheiligten im
<lb/>Gefolge hat, und welches ein für allemal in einer definitiven
<lb/>Weise vom Gesetze normirt wird. Wenn hierbei der dem
<lb/>geschädigten Theile zufließende Vortheil je nach Lage des Falles
<lb/>das Maß des ihm durch die Verheimlichung zugefügten
<lb/>materiellen Nachtheiles übersteigen mag, so steht dieser Umstand
<lb/>dem rein civilrechtlichen Charakter jener Vorschrift nicht ent- 
<lb/>gegen; denn es ist zu berücksichtigen, daß es für den Gesetzgeber
<lb/>nahe lag, bei Bestimmung der Entschädigung auch die Gefahr
<lb/>der Nichtentdeckung der fraglichen Verheimlichung und die durch
<lb/>dieselbe dem anderen Theile möglicherweise entstehenden Kosten
<lb/>und Weitläufigkeiten mit in Rechnung zu ziehen.

<lb/>Für die Richtigkeit dieser Auffassung, welche zunächst aus
<lb/>dem Sinne und der Bedeutung der fraglichen Bestimmung
<lb/>selbst geschöpft wird, spricht insbesondere auch das Verhältniß,
<lb/>in welchem sie zu den Vorschriften des mit dem 1. Januar 1811
<lb/>in Kraft getretenen Code psnal steht. Auch der letztere stellte
<lb/>ganz denselben Grundsatz auf, wie der § 2 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, indem er bestimmte, daß alle
<lb/>besonderen Strafgesetze, welche Materien betreffen, die im Code
<lb/>pönal geordnet sind, als aufgehoben angesehen werden sollten.
<lb/>Code penal Art. 484, Staatsrathsgutachten vom 8. Februar 1812
<lb/>(Sammlung von Graeff II Seite 892), vergleiche Oppenhoff,
<lb/>Preußisches Strafgesetzbuch 3. Auflage zu Art. II des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes Note 2. Die Materie des Betruges, beziehungs- 
<lb/>weise der Unterschlagung ist nun aber auch im Code penal
<lb/>ausführlich geregelt (III. Buch 2. Titel 2. Kapitel: „Verbrechen
<lb/>und Vergehen gegen das Eigenthum"). Gleichwohl ist nie
<lb/>bezweifelt worden, daß die in Rede stehende Bestimmung des
<lb/>bereits im Jahre 1804 publizirten Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>durch die allgemeinen Strafvorschristen des Code penal nicht
<lb/>berührt worden, sondern neben den letzteren stets in Geltung
<lb/>geblieben ist. Der Grund dieser unbezweifelten Gültigkeit ist
<lb/>in dem Umstande zu suchen, daß die Bestimmung immer als
<lb/>lediglich dem Eivilrechte angehörig angesehen wurde. In diesem
<lb/>Sinne haben sich denn auch die französischen Gerichte aus- 
<lb/>gesprochen. Das Urtheil des Cassationshofes vom 4. De-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0301.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0301"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>zember 1844 (Dalloz 1845, I. 45), welches entschied, daß die
<lb/>nachtheiligen Folgen der Verheimlichung auch gegen die Erben des
<lb/>schuldigen Ehegatten geltend gemacht werden können, führt aus:

<lb/>„Lttendu an droit, que du fait de detournement,
<lb/>prevu par l’art. 1477 C. c., ne resuite nullement une
<lb/>action penale proprement dite, mais une action purement
<lb/>civile, tendant ä la reparation du prejudice cause
<lb/>directement et indirectement par le dit detournement,
<lb/>reparation, dont le legislateur a fixe lui-meme les
<lb/>limites en declarant dans le dit art. 1477, que l’epoux,
<lb/>auteur du detournement, serait prive de sa portion
<lb/>dans les objets detourn4s“. . . .

<lb/>In gleicher Weise und mit ähnlicher Motivirung hat das
<lb/>Urtheil des Pariser Appellhofes vom 24. Juni 1843 (Journal
<lb/>du Palais 1843 II. 179) entschieden, daß die Klage aus
<lb/>Art. 1477 nicht in drei Jahren verjähre, wie die Klage aus
<lb/>einem „delit“, sondern gemäß Art. 2262 des B. G.-B. erst
<lb/>in 30 Jahren.

<lb/>Ist nun aber die vorbegründete Ansicht als richtig anzusehen,
<lb/>so ergibt sich ohne Weiteres das Jrrthümliche des vom Be-
<lb/>rufungsrichter gezogenen Resultates; denn das Reichsstrafgesetz- 
<lb/>buch hat nur die Anordnung öffentlicher Strafen zum Gegen- 
<lb/>stände und der § 2 des Einführungsgesetzes bezieht sich nur
<lb/>auf strafrechtliche Vorschriften der Landesrechte. Zu bemerken
<lb/>ist übrigens, daß bereits das Preußische Strafgesetzbuch von
<lb/>1851 im Art. II seines Einführungsgesetzes bezüglich der Be- 
<lb/>seitigung der im Preußischen Staate damals bestehenden beson- 
<lb/>deren Strafbestimmungen im Wesentlichen denselben Grundsatz
<lb/>aufstellte, wie der § 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstraf- 
<lb/>gesetzbuche, und daß daher, wenn die Ansicht des Oberlandes- 
<lb/>gerichts richtig wäre, der Art. 1477 schon durch das Preußische
<lb/>Strafgesetzbuch in der Rheinprovinz als aufgehoben gelten
<lb/>müßte, eine Anschauung, welche jedoch bisher in der Recht- 
<lb/>sprechung nicht hervorgctreten ist.

<lb/>Das Oberlandesgericht beruft sich nun, davon ausgehend,
<lb/>daß der Art. 1477 die Anordnung einer sogenannten Privat- 
<lb/>strafe enthalte, zur Unterstützung seiner Ansicht auf das Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts vom 22. April 1887 (Entscheidungen in
<lb/>Civilsachen Band 18 S. 218), welches ausgesprochen hat, daß
<lb/>das gemeinrechtliche decretum divi Marci über die Bestrafung
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0302.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0302"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>der unerlaubten Selbsthülfe durch den § 2 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche ausgehoben worden sei. Hier- 
<lb/>bei übersieht aber das Oberlandesgericht, daß die durch das
<lb/>äccrctum divi Marci aufgestellte Privatstrafe einen ganz
<lb/>anderen Charakter hatte, als die im Art. 1477 bestimmte
<lb/>Rechtsfolge. In Bezug auf die Natur der römischrechtlichen
<lb/>Privatstrafen, zu welchen auch die durch das vorgedachte Dekret
<lb/>verordnete gehört, ist dem beizustimmen, was Savignh, Obli-
<lb/>galionenrecht II 8 83 S. 301 sagt:

<lb/>„Diese Obligation (auf Privatstrafe) gehört durch
<lb/>ihren Zweck, die Strafe, dem großen selbständigen Gebiete
<lb/>des Criminalrechts, also eines Zweiges des öffentlichen
<lb/>Rechts an. Sie hat eine doppelte Natur und gehört
<lb/>beiden Rechtsgebieten wirklich an, dem Criminalrechte
<lb/>durch ihren Grund und Zweck, dem Privatrechte durch
<lb/>ihre Form und ihre Wirkung."

<lb/>Die ursprünglich im römischen Rechte lediglich dem Privat- 
<lb/>kläger überlassene Rechtsverfolgung in Ansehung der Privat- 
<lb/>strafen ist mit der fortschreitenden Rechtsentivickelung mehr und
<lb/>mehr auf die Organe des Staates übergegangen. Schon im
<lb/>neueren römischen Rechte konkurrirte in vielen Fällen mit der
<lb/>Privatverfolgung eine öffentliche; aber es entschied die Wahl
<lb/>des Beschädigten. Nach heutigem Rechte ist der Gegensatz
<lb/>zwischen öffentlichen und Privatstrafen so gut wie völlig beseitigt,
<lb/>da, soweit dem Schuldigen Leistungen zur Strafe auserlegt
<lb/>werden, diese nicht mehr in Zuwendungen an den Verletzten,
<lb/>sondern in Zuwendungen an den Staat oder sonstige öffent- 
<lb/>liche Kassen bestehen. Vgl. Jhering, das Schuldmoment im
<lb/>römischen Privatrecht, Seite 3, Meyer, Lehrbuch des Deutschen
<lb/>Strafrechts, 4. Auflage, Seite 13, Brinz, Pandekten, 1. Auflage,

<lb/>I 8 118.

<lb/>Das oben citirte Urtheil des Reichsgerichts ist gerade von
<lb/>der Auffassung ausgegangen, daß es sich bei der Anwendung
<lb/>des decretum divi Marci um eine wirkliche Strafe handle,
<lb/>und auf dieser Auffassung beruht die getroffene Entscheidung.
<lb/>Daraus ergibt sich in Verbindung mit obiger Ausführung, daß
<lb/>diese Entscheidung in keiner Weise geeignet ist, die Ansicht des
<lb/>Oberlandesgerichts zu unterstützen.

<lb/>Demnach mußte das angegriffene Urtheil bezüglich des
<lb/>2. Streitpunktes, da es lediglich auf der erörterten irrigen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0303.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0303"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e31244" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gütergemeinschaft. Wittwe. Unterhalt und Wohnungsrecht während der Zeit von 3 Monaten und 40 Tagen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>3- Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanschauung beruht, aufgehoben und die Sache, weil es
<lb/>noch auf thatsächliche Erörterungen ankommt, in die Berufungs- 
<lb/>instanz zurückverwiesen werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 26. März 1889.

<lb/>, Gütergemeinschaft. — Wittwe. — Unterhalt und
<lb/>Wohnungsrecht während der Zeit von 3 Monaten
<lb/>und 40 Tagen.

<lb/>Der Art. 1465 des B. G.-B. gewährt der überleben den
<lb/>Wittwe stets für die ganze Zeit von 3 Monaten
<lb/>und 40 Tagen zur Errichtung des Inventars und
<lb/>zur Ueberlegung bezüglich der Annahme der Güter- 
<lb/>gemeinschaft das Recht auf Unterhalt aus der
<lb/>Gütergemeinschaft und auf unentgeltliche Wohnung
<lb/>in einem gütergemeinschaftlichen oder den Erben
<lb/>als solchen gehörigen Hause, gleichviel, ob dieselbe
<lb/>früher das Inventar errichtet, bezw. über die
<lb/>Annahme oder Ausschlagung der Gütergemein- 
<lb/>schaft sich erklärt hat.

<lb/>Wittwe Sch. — Eheleute K.

<lb/>So entschieden durch dasselbe Urtheil des zweiten Civil-
<lb/>senats des Reichsgerichts. wie vorstehend, unter Verwerfung
<lb/>der Revision gegen das Urtheil des dritten Senates des Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 17. Oktober 1888 bezüglich eines weiteren
<lb/>Streitpunktes aus folgenden, die thatsächliche» Verhältnisse,
<lb/>soweit sie zum Verständniß erforderlich sind, enthaltenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Ebenso erscheint die Revision unbegründet in Betreff des
<lb/>3. Streitpunktes. In dieser Hinsicht beruht die Entscheidung
<lb/>des Berufungsrichters auf der Auffassung, daß der Art. 1465
<lb/>des B. G.-R. der Wittwe stets für die ganze Zeit von 3
<lb/>Monaten und 40 Tagen den Unterhalt aus der Gütergemein-
<lb/>schaftsmaffe und freie Wohnung in dem zur Masse gehörigen
<lb/>Hause gewähre, gleichviel, ob sie thatsächlich vor Ablauf der
<lb/>gesetzten Frist das Inventar errichtet und sich früher be- 
<lb/>züglich der Annahme der Gütergemeinschaft entschieden habe.
<lb/>Die Revisionskläger finden in dieser Auffassung eine Verletzung
<lb/>des genannten Artikels, indem derselbe nach der richtigen Aus- 
<lb/>legung die fraglichen Vortheile der Wittwe nur bis zu dem
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0304.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0304"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e31353" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Priester-Seminare. Stempelbefreiung während der Schließung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeitpunkte zuerkenne, wo sie mit der Errichtung des In- 
<lb/>ventars fertig geworden sei, beziehungsweise sich darüber erklärt
<lb/>habe, ob sie die Gütergemeinschaft annehme oder derselben
<lb/>entsage. Im vorliegenden Falle habe die Klägerin sich sofort
<lb/>nach dem Tode ihres Mannes in das Gütergemeinschaftsver- 
<lb/>mögen eingemischt, dadurch die Gütergemeinschaft angenommen
<lb/>und könne daher auf jene Vortheile keinen Anspruch machen.

<lb/>Die Auffassung des Berufungsrichters muß aber als die
<lb/>richtige anerkannt werden. Wenn auch namhafte Autoren,
<lb/>indem sie davon ausgehen, daß die ganze Bestimmung des
<lb/>Art. 1465 nur im Interesse der Masse und' deren Verwaltung
<lb/>getroffen sei, der von den Beklagten ausgestellten Ansicht bei- 
<lb/>treten (z. B. Aubry &amp; Bau V § 517 Note 39, Troplong,
<lb/>contrat de mariage III Nr. 1596), so ist doch mit den die
<lb/>entgegengesetzte Ansicht vertretenden Schriftstellern (u. A. Laurent
<lb/>XXII Nr. 440,441, Kodiere et Pont, contrat de mariage II Nr.
<lb/>1030, Battur, traite de la communaute II Nr. 686) davon auszu- 
<lb/>gehen, daß die fragliche Gesetzesbestimmung aus einem Gefühle der
<lb/>Billigkeit hervorgegangen ist und wesentlich den Zweck hat, der
<lb/>überlebenden Ehefrau in der ersten Zeit nach dem Tode ihres
<lb/>Mannes eine sorgenfreie Existenz zu gewähren. Dieser Grund- 
<lb/>gedanke des Gesetzes führt zu der Konsequenz, daß dasselbe ein für
<lb/>allemal eine feste Zeit bestimmen wollte, während welcher die
<lb/>Wittwe die fragliche Wohlthat genießen soll ohne Rücksicht darauf,
<lb/>ob sie früher ihre Entschließung bezüglich der Annahme der Güter- 
<lb/>gemeinschaft treffen möchte oder nicht. Die vorgedachte, mit
<lb/>dem Wortlaute des Gesetzes durchaus in Einklang stehende
<lb/>Auffassung wird denn auch in der Rechtsprechung der fran- 
<lb/>zösischen Gerichte durchweg als richtig angenommen (vergl.
<lb/>Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 15. Dezember 1873,
<lb/>Dalloz 1874, 1. 113).

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 26. März 1889.

<lb/>Priester-Seminare. — Stempelbefreiung während
<lb/>der Schließung.

<lb/>Die auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 11. Mai
<lb/>1873 geschlossenen kirchlichen Anstalten zur Vor- 
<lb/>bildung der Geistlichen haben auch während der
<lb/>Zeit der Schließung den Charakter als staatlich
<lb/>Archiv 80. Bd. 4. Heft. Dritte Abtheilung. 7
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0305.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0305"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>anerkannte Bildungsanstalten nicht verloren und
<lb/>genossen daher auch in dieser Zeit die ihnen im
<lb/>Uebrigen gesetzlich zustehende Befreiung von der
<lb/>Stempelpflicht.

<lb/>Priester-Seminar zn Trier. — Provinzial-Steuerdirektion.

<lb/>Die gegen das in der Abthlg. I S. 16 ff. dieses Bandes
<lb/>des Archivs mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts vom
<lb/>10. Dezember 1888 von der Provinzial-Steuerdirektion ein- 
<lb/>gelegte Revision hat der zweite Civilsenat des Reichsgerichts
<lb/>verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.

<lb/>Daß das klagende Priester-Seminar als solches zu den
<lb/>staatlich anerkannten Unterrichtsanstalten gehört, welchen ge- 
<lb/>setzlich die Stempelbefreiung zusteht, ist außer Streit. Es
<lb/>handelt sich nur um die Frage, ob nicht dasselbe während der
<lb/>Dauer der stattgehabten Schließung jenen rechtlichen Charakter
<lb/>und damit die in Rede stehende Begünstigung verloren hat.
<lb/>Diese Fragen haben aber die Vorinstanzen ohne Gesetzes- 
<lb/>verletzung verneint.

<lb/>Wie thatsächlich feststeht, ist die Schließung der Anstalt,
<lb/>welche auf Grund des 8 13 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
<lb/>erfolgte, ausdrücklich als provisorische Maßregel „auf so lange,
<lb/>bis der Bischof von Trier und der Regens der Anstalt sich
<lb/>den Vorschriften der 88 0 — 11 des genannten Gesetzes
<lb/>. . . . unterwerfen würden", angeordnet. Durch eine solche
<lb/>Schließung aber, welche nur eine zeitweise Suspendirung der
<lb/>Wirksamkeit des Seminars bezweckte und jederzeit mit der ein- 
<lb/>tretenden Unterwerfung beseitigt werden konnte, wurde, wie
<lb/>die Vorinstanzen zutreffend annehmen, die Fortexistenz und die
<lb/>Rechtsstellung der Anstalt nicht alterirt. Namentlich bestand
<lb/>auch die Zweckbestimmung, welcher das Vermögen der- 
<lb/>selben gewidmet ist, während der Dauer der Schließung
<lb/>unverändert fort, und an diese Zweckbestimmung knüpft sich
<lb/>die gesetzliche Befreiung, welche hier für ein, wie unbestritten,
<lb/>staatlicher Seits genehmigtes Rechtsgeschäft in Anspruch ge- 
<lb/>nommen wird. Vergl. Severin, Preußische Stempelabgaben
<lb/>S. 43 Nr. 7. Wenn demgegenüber nun wiederholt geltend
<lb/>gemacht worden, daß, solange die Schließung bestanden habe,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0306.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0306"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e31568" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vormundschaft. Mutter. Entziehung wegen Wiederverheirathung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg-
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>von einer staatlich anerkannten Anstalt nicht die Rede sein
<lb/>könne, so beruht das auf einer irrigen Auffassung über die
<lb/>Wirkung der erfolgten provisorischen Maßregel. Auch Hinschius,
<lb/>Preußisches Kirchenrecht S. 32 Note 90 nimmt an, daß eine
<lb/>Schließung der Art das Institut als solches mit seiner Rechts- 
<lb/>persönlichkeit bestehen läßt und nur die Funktionen desselben
<lb/>vorläufig suspendirt.

<lb/>Der Annahme des Oberlandesgerichts endlich, daß aus
<lb/>dem angerufenen Urtheile des vormaligen Preußischen Ober-
<lb/>Tribunals eine Unterstützung für den Rechtsstandpunkt des
<lb/>Beklagten nicht zu finden sei, kann nur beigepflichtet werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. April 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vormünderin und Mutter. — Wiederverheirnthnng.
<lb/>— Entziehung der Vormundschaft «nd des
<lb/>Erziehungsrechts.

<lb/>Soll der Mutter minderjähriger Kinder nach ihrer
<lb/>Wiederverheirathung durch Beschluß des Vormund- 
<lb/>schafts- und bezw. des Beschwerdegerichts die Vor- 
<lb/>mundschaft über diese Kinder und das Erziehungs- 
<lb/>recht entzogen werden, so ist nicht nur der Mutter
<lb/>und Vormünderin durch ihre Zuziehung zu den
<lb/>Verhandlungen die Möglichkeit zu gewähren, sich
<lb/>zu vertheidigen und mit Gegenbeweisen hervor- 
<lb/>zutreten, sondern auch den Kindern ein Pfleger
<lb/>zu deren Vertretung bei jenen Verhandlungen zu
<lb/>bestellen.

<lb/>Vormundschaftssache F.

<lb/>So entschieden vom ersten Civilsenate des Königl. Kam- 
<lb/>mergerichts auf die weitere Beschwerde der Vormünderin Ehe- 
<lb/>frau N. gegen den Beschluß des Königl. Landgerichts zu Köln
<lb/>vom 28. Dezember 1887 unter Aufhebung dieses Beschlusses,
<lb/>sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Königl. Amts- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 26. Oktober 1887 und Zurückverweisung
<lb/>der Sache zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an
<lb/>das genannte Amtsgericht aus folgenden
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0307.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0307"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>I. E-, daß die Beschwerdeführerin, welche als Wittwe
<lb/>ihren Kindern zum Vormunde bestellt wurde, im Jahre 1887
<lb/>mit dem Kaufmanne N. zu einer neuen Ehe geschritten ist;

<lb/>Daß bei den hiernächst gemäß § 64 der Vormundschafts- 
<lb/>ordnung angestellten Ermittelungen Umstände zu Tage ge- 
<lb/>treten sind, auf Grund welcher das Amtsgericht zu Köln
<lb/>durch den Beschluß vom 26. Oktober 1887 nicht nur die
<lb/>Beschwerdeführerin in Gemäßheit von § 63 Abs. 2 ibid. als
<lb/>Vormund entlassen, sondern ihr auch nach § 28 ibid. die
<lb/>Erziehung der Kinder entzogen hat;

<lb/>Daß die hiergegen eingelegte Beschwerde durch den land- 
<lb/>gerichtlichen Beschluß vom 28. Dezember 1887 für unbe- 
<lb/>gründet erachtet ist;

<lb/>I. E., daß die Beschwerdeführerin jedoch bei den statt- 
<lb/>gehabten Verhandlungen in erster Instanz nur einmal und
<lb/>zwar nur vor Abschluß der Beweisaufnahme, in zweiter In- 
<lb/>stanz überhaupt nicht zugezogen ist;

<lb/>Daß ihr die Beweisverhandlungen nicht mitgctheilt sind
<lb/>und ihr in keiner Art die Möglichkeit gewährt wurde, sich auf
<lb/>dieselben auszulassen oder mit Gegenbeweisen hervorzutreren;

<lb/>Daß die Vorentscheidungen, durch welche der Beschwerde- 
<lb/>führerin, ohne daß sie irgendwie in sachgemäßer Art gehört
<lb/>worden wäre, sehr wichtige Rechte abgesprochen worden, schon
<lb/>hiernach unhaltbar erscheinen müssen;

<lb/>Daß aber die Erörterung dieser Sache in den Vorinstanzen
<lb/>noch weiter insofern an einem wesentlichen Mangel leidet, als
<lb/>die Kinder dabei nicht durch einen Pfteger vertreten wurden,
<lb/>obschon es sich lediglich um Maßregeln im Interesse der Kin- 
<lb/>der handelte;

<lb/>I. E., daß die Entscheidungen des Amtsgerichts und des
<lb/>Landgerichts hiernach nicht aufrecht erhalten werden konnten,
<lb/>die Sache vielmehr zur anderweiten Erörterung unter ent- 
<lb/>sprechender Zuziehung der Beschwerdeführerin und nach Be- 
<lb/>stellung eines Pflegers in die erste Instanz zurückzuweisen war.

<lb/>Kammcrgericht. Sitzung vom 5. März 1888.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0308.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0308"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e31771" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Familiengrabstätte. Rechtliche Natur der Berechtigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Fai»lller»grabstötte. — Rechtliche Natur der Be- 
<lb/>rechtigung.

<lb/>Welches ist die rechtliche Natur des durch den Ankauf
<lb/>einer Familienbegräbnißstätte für die Erwerber
<lb/>und deren Erben erworbenen Rechts?

<lb/>Stadtgemeinde Köln — B.

<lb/>Die über diese Frage vom ersten Senate des Ober- 
<lb/>landesgerichts in dem in der I. Abth. S. 11 ff. dieses Bandes
<lb/>mitgetheilten Urtheile ausgesprochenen Grundsätze sind vom
<lb/>zweiten Civilsenate des Reichsgerichts gebilligt worden, indem
<lb/>derselbe die gegen jenes Urtheil von der Stadtgemeinde Köln ein- 
<lb/>gelegte Revision verworfen hat, soweit es hier interessirt, aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Wie thatsächlich feststeht, haben die Geschwister Görrig die
<lb/>in Rede stehende Grabstelle als Erbbegräbnißplatz für
<lb/>die Familie von der Stadt Köln durch Vertrag vom
<lb/>13. Juni 1840 erworben, und es ist ebenso unbestritten, daß
<lb/>die Kläger zu deren Erben und den an der letzteren Bethciligten
<lb/>gehören. Das Oberlandesgericht hat nun, auf den Zweck der
<lb/>Grabstelle und den Willen der Erwerber sich stützend, ohne
<lb/>Gesetzesverletzung festgestellt, daß das Recht auf die Be- 
<lb/>nutzung derselben, welche naturgemäß zur Aufnahme aller
<lb/>Betheiligten nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses diene,
<lb/>ein denselben in gleichem Maße ohne Beschränkung des
<lb/>Einen durch den Anderen zustehendes, lediglich von der Be-
<lb/>dürfnißfrage abhängiges untheilbares Recht sei. Mit dieser
<lb/>Feststellung setzt sich aber der erhobene Angriff, daß es den
<lb/>Klägern an der Aktivlegitimation mangele, indem dieselben
<lb/>zuvörderst durch Auseinandersetzung mit den übrigen Be- 
<lb/>theiligten sich die Anerkennung ihres Rechts zu der streitigen
<lb/>Bestattung hätten erwirken müssen, in Widerspruch, und kann
<lb/>dieser Angriff daher der eingelegten Revision zur Stütze nicht
<lb/>gereichen. Daß vom Oberlandesgerichte auch bei seiner Aus- 
<lb/>führung die beklagtischer Seits hervorgehobenen Art. 883,
<lb/>1220 und Art. 1239 des 6oäo civil nicht verletzt sind, ergibt
<lb/>deren Wortlaut, und bedarf es deshalb hier keiner weiteren
<lb/>Erörterung. (Folgen hier nicht interessirende Ausführungen
<lb/>über die rechtliche Stellung der Stadtgemeinde zur Sache.)

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 16. April 1889.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0309.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0309"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e31882" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vertrag. Mangel der Willensübereinstimmung. Vollmacht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrag. — Mangel ver Willensübereinftiminung. —
<lb/>Vollmacht.

<lb/>Liegt zwischen dem von einem der Contrahenten er- 
<lb/>klärten Willen und dem wirklichen Willen des
<lb/>Erklärenden eine Verschiedenheit vor, welche das
<lb/>Wesen der den Gegenstand des Vertrages aus- 
<lb/>machenden Sache betrifft, so ist ein Vertrag nicht
<lb/>zu Stande gekommen. Dieser auch für das fran- 
<lb/>zösische Recht als zutreffend anzuerkennende Rechts- 
<lb/>satz erleidet dann keine Ausnahme, wenn die dem
<lb/>Willen nicht entsprechende Erklärung aus grober
<lb/>Fahrlässigkeit abgegeben worden ist und der an- 
<lb/>dere Contrahent dieselbe als wirklich gemeint an- 
<lb/>genommen hat.

<lb/>Ebenso liegt ein Auftrag nicht vor, wenn die in
<lb/>einer Vollmacht enthaltene Ermächtigung dem wirk- 
<lb/>lichen Willen des Vollmachtgebers nicht entspricht.

<lb/>Harff — Lülsdorff.

<lb/>Der Kaufmann Max Harff klagte im Dezember 1886 bei
<lb/>dem König!. Landgerichte zu Köln gegen den Rentner Joseph
<lb/>Lülsdorf unter der Behauptung, er habe durch Vermit- 
<lb/>telung des Maklers Müller von dem Beklagten eine
<lb/>in der Neustadt an der Longericherstraße gelegene, 112
<lb/>Quadrat-Ruthen große Ackerparzelle zum Preise von 75 Mark
<lb/>für die Quadrat-Rulhe gekauft, und beantragte demgemäß
<lb/>unter Vorlegung der gewechselten Briefe Feststellung dieses
<lb/>Vertrages und Verurtheilung des Beklagten zur notariellen
<lb/>Vollziehung des Kaufgeschäftes. . Beklagter beantragte Klage- 
<lb/>abweisung, weil ein bindender Vertrag nicht zu Stande ge- 
<lb/>kommen sei, indem er für seine Behauptung Beweis erbot.
<lb/>Das Landgericht erklärte in seinem Uriheile vom 9. März
<lb/>1887 den Beweis der Klagebehauptung auf Grund der vor- 
<lb/>gelegten, als echt anerkannten Schriftstücke für erbracht und
<lb/>erkannte nach dem Klageanträge.

<lb/>Beklagter erhob Berufung, indem er unter Anderem gel- 
<lb/>tend machte, es fehle an der erforderlichen Willensüberein- 
<lb/>stimmung, weil in den Schriftstücken der Preis irrthümlich mit
<lb/>75 Mark angegeben sei, während er die Absicht gehabt habe,
<lb/>das Grundstück nur zu 75 Thaler die Ruthe zu verkaufen.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0310.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0310"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem in Gemäßheit eines Beweisbeschlusses die Vernehmung
<lb/>von Zeugen und Sachverständigen stattgefunden hatte, wurde
<lb/>dem Beklagten durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom
<lb/>29. Januar 1889 der richterliche Eid auferlegt, daß er beim
<lb/>Verkaufe der Parzelle als Kaufpreis 75 Thaler für die Ruthe
<lb/>habe fordern wollen, daß, wenn er bei den Verhandlungen
<lb/>dem Agenten Müller schriftlich oder mündlich den Kaufpreis
<lb/>auf 75 Mark für die Ruthe angegeben haben sollte, dies auf
<lb/>einem Jrrthum beruht habe, indem er Thaler und Mark ver- 
<lb/>wechselt habe, und daß er bei Einsicht des Scheines vom
<lb/>12. November und bei der Unterzeichnung des Briefes vom
<lb/>18. November 1886 die darin enthaltene Angabe des Kauf- 
<lb/>preises von 75 Mark übersehen und angenommen habe, der
<lb/>Kaufpreis sei mit 75 Thaler per Ruthe angegeben.

<lb/>Gegen dieses Urtheil legte der Kläger Revision ein, welche
<lb/>jedoch vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts zurückgewiesen
<lb/>wurde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Berufungsrichter geht bei der rechtlichen Beurtheilung
<lb/>des Streitfalles davon aus, wenn eine Verschiedenheit zwischen
<lb/>dem von einem der Contrahenten erklärten Willen und dem
<lb/>wirklichen Willen des Erklärenden vorliege, so sei ein Vertrag
<lb/>nicht zu Stande gekommen. Diese Rechtsauffassung, welche
<lb/>nach dem Vorgänge Savigny's (System 111. S. 440) von
<lb/>den Lehrern des Gemeinen Rechts allgemein gebilligt wird,
<lb/>muß auch für das französische Recht als zutreffend anerkannt
<lb/>werden. Der Vertrag ist feiner Natur nach die Ueberein-
<lb/>stimmung des Willens der Contrahenten (Art. 1101 des B.
<lb/>G.-B.), er kommt also nicht zur Entstehung, wo es an der
<lb/>Einwilligung fehlt (Art. 1108). Die Lehre des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs von dem Jrrthum, welcher unter Umständen die
<lb/>Nichtigkeitserklärung eines abgeschlossenen Vertrages zur Folge
<lb/>haben kann (Art. 1110 ff.), findet daher in den Fällen des
<lb/>sogenannten unechten Jrrthums - keine Anwendung. In der
<lb/>vorliegenden Sache handelt es sich um einen Kaufvertrag, zu
<lb/>dessen Wesen nach Art. 1583 die Willensübereinstimmung be- 
<lb/>züglich des Kaufgegenstaudes und des Preises gehört. An der
<lb/>letzteren fehlt es, wenn der Verkäufer 75 Mark für die Ruthe
<lb/>gefordert hat, während er nur zu 75 Thaler verkaufen wollte
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0311.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0311"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>und der Käufer nur den Preis von 75 Mark zu gewähren
<lb/>beabsichtigt hat.

<lb/>Die Revision führt aus, der angeführte Rechtssatz erleide
<lb/>wenigstens in dem Falle eine Ausnahme, wenn der Verkäufer
<lb/>aus grober Fahrlässigkeit eine seinem wirklichen Willen nicht
<lb/>entsprechende Erklärung abgegeben und der andere Theil diese
<lb/>als ernstlich gemeint angenommen habe, denn in diesem Falle
<lb/>dürfe sich der Verkäufer nicht darüber beschweren, wenn seine
<lb/>Erklärung als Ausdruck seines wirklichen Willens behandelt
<lb/>und er als gebunden erklärt werde; der Berufungsrichter fehle
<lb/>daher durch mangelnde Begründung, indem er die zum Be- 
<lb/>weise der Fahrlässigkeit bei den wiederholten Preisangaben
<lb/>angeführten Gründe unerörtert lasse. Dieser Angriff kann
<lb/>nicht für gerechtfertigt erachtet werden. Für eine gesetzliche
<lb/>Bestimmung, nach welcher derjenige, welcher unter Außeracht- 
<lb/>lassung der gewöhnlichsten Sorgfalt eine seinem Willen nicht
<lb/>entsprechende Erklärung abgegeben hat, an diese Erklärung ge- 
<lb/>bunden ist, mag die Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs
<lb/>sprechen (vgl. Motive zu ZZ 99 des Entwurfs zum Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuche); ohne eine besondere Bestimmung des Ge- 
<lb/>setzes, an welcher es im französischen Rechte fehlt, kann aber
<lb/>der aus grober Fahrlässigkeit abgegebenen Willenserklärung
<lb/>nicht die Wirkung beigelegt werden, daß der Vertrag zum Ab- 
<lb/>schlüsse gelangt sei. Ob etwa die Fahrlässigkeit einen Anspruch
<lb/>auf Schadensersatz nach den Bestimmungen der Art. 1382 ff.
<lb/>begründe, war im vorliegenden Falle nicht zu erörtern; denn
<lb/>der Kläger hat nach dem Thatbestande seinen Antrag auf die
<lb/>Feststellung des Kaufvertrages beschränkt.

<lb/>Mit Unrecht wird von der Revision ferner geltend gemacht,
<lb/>der Berufungsrichter übersehe, daß Kläger das Geschäft nicht
<lb/>mit dem Beklagten, sondern mit dem Agenten Müller abge- 
<lb/>schlossen habe, welcher kraft der ihm ertheilten Vollmacht vom
<lb/>15. November 1886 zum Verkaufe ermächtigt gewesen sei und
<lb/>in Uebereinstimmung mit seinem wirklichen Willen nur 75 Mark
<lb/>gefordert habe. Das angezogene Schriftstück enthält nämlich
<lb/>keine allgemeine Bevollmächtigung zum Verkaufe, sondern den
<lb/>Auftrag, das streitige Grundstück zum Preise von 75 Mark
<lb/>per Ruthe zu verkaufen. Unter der durch den Eid in Ge- 
<lb/>wißheit zu setzenden Voraussetzung, nach welcher Beklagter
<lb/>nur zu 75 Thaler zu verkaufen beabsichtigte, fehlt es daher
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0312.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0312"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e32202" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verbindlichkeit. Bestätigung. Zulässigkeit der Nichtigkeits- oder Rescriptionsklage. Art. 1338 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084567_08000+1889_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>auch der Vollmacht an dem zu deren Wirksamkeit erforderlichen
<lb/>Willen des Vollmachtgebers, und ein Auftrag liegt überhaupt
<lb/>nicht vor (Art. 1998 des B. G.-B.).

<lb/>Hiernach war gemäß § 92 der Civ.-Pr.-O. die Revision
<lb/>unter Kostenfolge zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 26. April 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindlichkeit, gegen welche das Gesetz eine Klage
<lb/>ans Nichtigkeitserklärung oder Reseisfion zulätzt. —
<lb/>Bestätigung. — Art. 1338 Abs. 1 des B. G.-B.

<lb/>Um die im Absätze 1 des Art. 1338 des B. G.-B.
<lb/>vorgesehene Bestätigung einer Verbindlichkeit,
<lb/>gegen welche das Gesetz eine Klage auf Nichtigkeits- 
<lb/>erklärung oder Rescission zuläßt, wirksam zu
<lb/>machen, ist nicht eine Urkunde erforderlich; dieselbe
<lb/>kann vielmehr auch mündlich oder sogar stillschwei- 
<lb/>gend erfolgen, sofern nur durch die überhaupt zu- 
<lb/>lässigen Beweismittel der Beweis geführt wird,
<lb/>daß thatsächlich eine Bestätigung mit allen in
<lb/>jenem Absätze 1 log. cit. verlangten Erfordernissen
<lb/>vorliegt.

<lb/>Hauck — Saarbrücker Knappschaftskasse.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Zurückweisung der Revision gegen das Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Köln vom 6. Juli 1888 aus^ folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.
<lb/>Mit derselben wird geltend gemacht, daß der Berufungsrichter
<lb/>mit Unrecht den § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1875 über
<lb/>die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger auf das in Rede stehende,
<lb/>vor Erlaß dieses Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäft ange- 
<lb/>wendet habe; das letztere habe auch bezüglich der Anerkennung
<lb/>desselben durch die früher minderjährige Klägerin nur nach
<lb/>den Grundsätzen des zur Zeit des Abschlusses in Kraft be- 
<lb/>findlichen französischen Rechts beurtheilt werden dürfen, und
<lb/>nach diesem, insbesondere dem Art. 1338 des B. G.-B., liege
<lb/>eine gültige Bestätigung des Vertrages vom 15. Januar
<lb/>1875 nicht vor.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0313.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0313"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e32313" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zahlung. Mehrere Schuldposten. Aufrechnung. Bestimmungsrecht des zahlenden Schuldners bezüglich der Aufrechnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 3
<lb/>des genannten Gesetzes aus das in Rede stehende Rechtsgeschäft
<lb/>für zutreffend zu erachten ist. Die thatsächlichen Feststellungen
<lb/>des Berufungsrichters - erscheinen auch hinreichend, um auf
<lb/>Grundlage derselben rechtlich eine Bestätigung des Geschäfts
<lb/>unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des fran- 
<lb/>zösischen Rechts anzunehmen. Der Art. 1338 des B. G.-B.
<lb/>ist nämlich mit der überwiegenden Doktrin und Rechtsprechung
<lb/>dahin auszulegen, daß nicht eine Urkunde erforderlich ist,
<lb/>um die im Absätze 1 dieses Artikels vorgesehene Bestätigung
<lb/>wirksam zu machen, sondern daß dieselbe auch mündlich und
<lb/>sogar stillschweigend erfolgen kann, sofern nur durch die über- 
<lb/>haupt zulässigen Beweismittel der Beweis geführt wird, daß
<lb/>thatsächlich eine Bestätigung mit allen in dem Absätze 1 ver- 
<lb/>langten Erfordernissen vorliegt (vergl. Aubry und Kau IV
<lb/>§ 337 S. 268 Note 25, Larowbioro IV zu Art. 1338
<lb/>Nr. 31, 32, Llareacko V S. 96 zu Art. 1338, Laurent XVIII
<lb/>Nr. 613, Duranton XIII Nr. 276, Demolombe XXIX
<lb/>Nr. 76451?) Nach der Festsetzung des Berufungsrichters liegt
<lb/>aber eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts seitens der Klägerin
<lb/>nach erlangter Selbständigkeit vor, welche allen Voraussetzungen
<lb/>des Absatzes 1 entspricht. Auch enthält das Urtheil eine ge- 
<lb/>nügende Begründung für die Annahme, daß die Genehmigung
<lb/>der Klägerin unter Ermächtigung ihres Ehemannes erfolgt,
<lb/>sowie, daß die Genehmigung seitens der beklagten Knappschafts- 
<lb/>kaffe angenommen worden sei. Hiernach kann in dem an- 
<lb/>gegriffenen Urtheile ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden,
<lb/>mag man die Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 1875
<lb/>oder die des rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für zutreffend
<lb/>erachten.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 15. Januar 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahlung. — Mehrere Schuldposten. — Aufrechnung.
<lb/>' — Bestimmungsrecht des zahlenden Schuldners

<lb/>veziiglich der Aufrechnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Art. 1253 des B. G.-B. gibt demjenigen, welcher
<lb/>mehrere Posten schuldet, mit einziger Ausnahme
<lb/>des Falles des Art. 1254, wenn Kapital und
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0314.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0314"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Zinsen geschuldet werden, das Recht, bei der Zah- 
<lb/>lung zu erklären, welche Schuld er zu tilgen
<lb/>beabsichtigt, und es ist die einseitige Erklärung
<lb/>des Schuldners für die Frage der Aufrechnung
<lb/>entscheidend, ohne daß es der Zustimmung und
<lb/>Genehmigung des Gläubigers bedarf.

<lb/>Die Aufrechnungsregeln des Art. 1256 des B. G.-B.
<lb/>kommen nur dann zur Anwendung, wenn der
<lb/>Schuldner von seinem erwähnten gesetzlichen
<lb/>Bestimmungsrechte keinen Gebrauch gemacht hat.

<lb/>Kaufmann — van den Broch.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Zurückweisung der Revision gegen das Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Köln vom 14. Dezember 1888 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Parteien sind darüber einverstanden, daß der dem
<lb/>Müller Louis nach dem Ccssionsakte vom 1. Juli 1878 zu- 
<lb/>kommende Cessionspreis von 3800 Mark nicht, wie in dem
<lb/>Akte angegeben wird, baar bezahlt worden ist, sondern nach der
<lb/>Absicht der Vertragschließenden aus das Guthaben des Raphael
<lb/>Kaufmann aufgerechnet werden sollte. Der Streit betrifft nur
<lb/>die Frage, ob die mittelst der Cession geleistete Zahlung auf
<lb/>die Schuld aus der Schuld- und Pfandverschreibung vom
<lb/>22. November 1875 oder auf die Schuld aus dem Urtheile
<lb/>vom 7. Februar 1877 aufzurechnen sei. Klägerin stützt das
<lb/>Klagebegehren auf die Behauptung, daß die Aufrechnung auf
<lb/>die Urtheilsschuld erfolgt sei; sie ist daher, wie die Revision
<lb/>mit Recht geltend macht, für ihre Behauptung beweispflichtig ...

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt im Art. 1253 in Anleh- 
<lb/>nung an das Römische Recht demjenigen, welcher mehrere
<lb/>Posten verschuldet, das Recht, bei der Zahlung zu erklären,
<lb/>welche Schuld er zu tilgen die Absicht habe, mit einziger
<lb/>Ausnahme des Falles, wo Kapital und Zinsen verschuldet
<lb/>werden. Eine solche Erklärung des Schuldners Louis ist nach
<lb/>der unanfechtbaren thatsächlichen Feststellung des Berufungs-
<lb/>urtheiles erfolgt. Der Berufungsrichter erachtet nach dem ihm
<lb/>gemäß Z 259 der Civilprozeßordnung zustehenden Rechte der
<lb/>freien Beweiswürdigung das allerdings uneidliche Zeugniß des
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0315.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0315"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e32527" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Cultuskosten. Kirchengemeinde, Civilgemeinde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. mm.
</p>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Louis für glaubwürdig, nach welchem derselbe bei der Cession
<lb/>ausdrücklich erklärt hat, aus den cedirten Depositengeldern
<lb/>solle zunächst die Urtheilsschuld getilgt werden, und dagegen
<lb/>ein Widerspruch nicht erfolgt ist. Diese einseitige Erklärung
<lb/>des Schuldners ist bei dem dem Zahlenden gesetzlich gewährten
<lb/>Bestimmungsrechte für die Frage der Ausrechnung entscheidend;
<lb/>einer Zustimmung und Genehmigung des Gläubigers bedurfte
<lb/>es nicht (vgl. 1. 2 Dig. de solut., 46, 3).

<lb/>Die auf dem Bestimmungsrechte des zahlenden Schuldners
<lb/>beruhenden gesetzlichen Aufrechnungsregeln des Art. 1256 des
<lb/>B. G.-B-, aus welche in erster Linie die Entscheidung des
<lb/>Berufungsrichters gestützt wird, kommen nur dann zur An- 
<lb/>wendung, wenn der Schuldner von seinem Bestimmungsrechte
<lb/>keinen Gebrauch gemacht hat. Es kann daher im vorliegenden
<lb/>Falle unerörtert bleiben, ob diese Regeln richtig angewendet
<lb/>seien, und ob insbesondere auf den, soweit ersichtlich, von den
<lb/>Parteien nicht vorgetragenen und anscheinend dem Schuldner
<lb/>überhaupt nicht bekannten Umstand Gewicht gelegt werden
<lb/>durfte, daß die Einschreibung der Obligationsschuld wegen
<lb/>unterlassener Angabe der Einforderbarkeil der rechtlichen Wirk- 
<lb/>samkeit entbehrte, während der Urtheilsschuld eine gültige Ein- 
<lb/>schreibung zur Seite stand. Unerheblich erscheint es ferner,
<lb/>ob der Schuldner bei seiner Erklärung das Bewußtsein hatte,
<lb/>daß er überschuldet sei und die Obligationsschuld voraussichtlich
<lb/>nicht werde gedeckt werden können. Endlich ist es bedeutungslos,
<lb/>daß der Cessionsakt in erster Reihe der Obligationsschuld erwähnt;
<lb/>denn er enthält überhaupt keine Aufrechnung und ist daher
<lb/>nicht geeignet, einen Widerspruch wider die von dem Schuldner
<lb/>abgegebene Erklärung darzuthun.

<lb/>Hiernach war die Revision zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 5. März 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Cultuskosten. — Kirchengemeinde. — Civilgemeinde.

<lb/>Die Verpflichtungen der Civilgemeinde zur Besol- 
<lb/>dung und Unterhaltung kirchlicher Stellen, welche
<lb/>dieselben durch von der Kgl. Regierung geneh- 
<lb/>migte Gemeinderathsbeschlüsse den kirchlichen Be- 
<lb/>hörden gegenüber übernommen haben, sind als
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0316.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0316"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>aus privatrechtlichen Titeln im Sinne des § 1
<lb/>Abs. 3 des Gesetzes vom 14. März 1880 ent- 
<lb/>springende Verpflichtungen anzusehen, welche da- 
<lb/>nach unberührt geblieben und nicht nach § 1
<lb/>Abs. 1 das. auf die Kirchengemeinde» (Pfarrge-
<lb/>meinden) übergegangen sind.

<lb/>Hat die Untersagung der ferneren Ausübung des
<lb/>geistlichen Amtes seitens der Vorgesetzten Behörde
<lb/>eines angestellten katholischen Geistlichen den Ver- 
<lb/>lust des Diensteinkommens zur Folge?

<lb/>Kath. Psarrgemeinde Ehrenfeld und Civilgemeinde
<lb/>Ehrenfeld — von Gal.

<lb/>Die gegen das in der Abthlg. 1 dieses Bandes S. 36 ff.
<lb/>mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts seitens der Civil- 
<lb/>gemeinde Ehrenfeld eingelegte Revision wurde vom zweiten
<lb/>Civilsenate des Reichsgerichts zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Bezüglich der Frage, ob die in Rede stehende Verpflichtung
<lb/>der beklagten Stadtgemeinde auf einem privatrechtlichen Titel
<lb/>im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 14. März 1880 beruhe,
<lb/>unterliegt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht der
<lb/>Nachprüfung des Revisionsrichters, weil das genannte Gesetz,
<lb/>als lediglich für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln
<lb/>erlassen, nicht revisibel ist (§ 511 der Civilprozeßordnung).
<lb/>Die Revisionsklägerin erkennt dies auch an, glaubt jedoch, daß
<lb/>das Oberlandesgericht bei Auslegung dieses Gesetzes die nach
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilenden Begriffe von
<lb/>„privatrechtlichem Titel" und „öffentlicher Verpflichtung" un- 
<lb/>richtig angewendet habe. Nach dieser Richtung kann jedoch
<lb/>in der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts etwas
<lb/>Rechtsirrthümliches nicht erkannt werden, und erscheint daher
<lb/>diese Rüge unbegründet. Im Uebrigen beruht die Entscheidung
<lb/>auf der ebenfalls der Nachprüfung des Revisionsgerichts ent- 
<lb/>zogenen thatfächlichen Feststellung, daß zwischen der Beklagten
<lb/>und dem Erzbischöfe von Köln ein Vertrag zu Stande ge- 
<lb/>kommen fei, wonach sich die Erstere verpflichtet habe, das Ge- 
<lb/>halt für den Kaplan N. zu zahlen, und sich dabei bezüglich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0317.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0317"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e32740" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehe. Erster Wohnort der Ehegatten. Rheinisches Recht. Klage auf Ungültigkeitserklärung. Irrthum in der Person. Irrthum über Eigenschaften. Antrag auf Ehescheidung in der Berufungsinstanz. Unzulässigkeit. Art. 231 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Äbtbl.
</p>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>des Rechts des Letzteren aus den Bezug des Gehaltes still- 
<lb/>schweigend den Vorschriften des canonischen Rechts unterworfen
<lb/>habe- Auch in dieser Beziehung kann in den Ausführungen
<lb/>des Berufungsrichters die Verletzung einer revisiblen Rechtsvor- 
<lb/>schrift nicht gefunden werden. Wenn insbesondere von der
<lb/>Revisionsklägerin geltend gemacht wird, daß nach eanonischem
<lb/>Rechte nur der Bischof, nicht, wie hier geschehen, der Pfarrer
<lb/>die Suspension des Kaplans N. habe anordnen können, und
<lb/>daß folgeweise die stattgefundene Suspension als unwirksam
<lb/>und als nicht geschehen anzusehen sei und Kaplan N. seine
<lb/>geistlichen Funktionen ohne zureichenden Grund eingestellt habe,
<lb/>so ist in diesem Sinne in den Instanzen kein Einwand von
<lb/>der Beklagten erhoben worden. Dieselbe hat nicht behauptet,
<lb/>daß die thatsächlich unbestritten stattgefundene Suspension des
<lb/>N. in der Art, wie sie geschehen, nicht habe erfolgen
<lb/>dürfen. Das Oberlandesgcricht hatte daher keine Veranlassung,
<lb/>auf eine Erörterung dieser Frage, welche auch nicht ohne
<lb/>Berücksichtigung der nicht näher angegebenen thatsächlichen Um- 
<lb/>stände der Suspension erfolgen konnte, einzugehen. Uebrigens
<lb/>stand der Kaplan nicht etwa im Dienste der Stadtgemeinde;
<lb/>vielmehr war für deren dem Erzbischöfe gegenüber vertrags- 
<lb/>mäßig übernommene Verpflichtung, dessen Gehalt zu bezahlen,
<lb/>hinsichtlich des Anspruchs des Kaplans aus Bezug dieses
<lb/>Gehaltes — wie als Vertragswille festgestellt ist — das
<lb/>canonische Recht maßgebend. Daß aber hiernach aus der
<lb/>behaupteten Unwirksamkeit der Suspension für den Kaplan N.
<lb/>ein Verlust seines Gehaltsanspruchs sich ergeben haben sollte,
<lb/>ist von der Beklagten gar nicht behauptet worden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung von; 3. Mai 1889.

<lb/>Ehe. — Erster Wohnort der Ehegatte«. — Rheinisches
<lb/>/" Recht. — Klage ans Ungültigkeitserklärung. —
<lb/>Jrrthnm in der Person. — Jrrthun» über Eigen- 
<lb/>schaften. — Antrag aus Ehescheidung in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz. — Unzuläffigkeit. — Art. 231
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Liegt der erste und einzige Wohnort der Ehegatten
<lb/>im Gebiete des Rheinischen Rechts, so ist dieses
<lb/>Recht für die Wirkungen der Ehe ausschließlich
<lb/>maßgebend.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0318.tif"
                   n="111"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0318"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Jrrthum über den Civilstand des anderen Ehe- 
<lb/>gatten, sowie über physische, moralische oder ge- 
<lb/>sellschaftliche Eigenschaften desselben kann nach
<lb/>Rheinischem Rechte zur Begründung der Klage
<lb/>aus Ungültigkeitserklärung der Ehe nicht aus- 
<lb/>reichen. Das Bürgerliche Gesetzbuch erkennt im
<lb/>Art. 180 nur den Jrrthum in der Person, d. h.
<lb/>den Jrrthum über die Identität der Person, als
<lb/>Ungültigkeitsgrund an und schließt damit den
<lb/>Jrrthum über Eigenschaften aus.*)

<lb/>War die Klage auf Ungültigkeitserklärung erhoben,
<lb/>so kann in der Berufungsinstanz ein Antrag auf
<lb/>Ehescheidung nicht genommen werden.

<lb/>Nach dem Art. 231 des B. G.-B. können nur solche
<lb/>Mißhandlungen oder Beleidigungen die Ehe- 
<lb/>scheidungsklage begründen, welche nach dem Ab- 
<lb/>schlüsse der Ehe begangen worden sind.

<lb/>C. - C.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Zurückweisung der Revision gegen das Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Köln vom 26. Februar 1889 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Mit Recht gehen die Vorinstanzen davon aus, daß sowohl
<lb/>die Klage auf Ungültigkeitserklärung, als auf Scheidung der
<lb/>Ehe (Z 592 der Civilprozeßordnung) nach Rheinischem Rechte
<lb/>zu beurtheilen seien. Die Ehe ist zwar im Gebiete des Ge- 
<lb/>meinen Rechts abgeschlossen worden, aber der erste und einzige
<lb/>Wohnsitz der Ehegatten liegt im Gebiete des Rheinischen Rechtes.
<lb/>Dieses ist daher, wie von Rechtslchre und Rechtsprechung über- 
<lb/>einstimmend angenommen wird, nach der Natur des ehelichen
<lb/>Verhältnisses für die Wirkungen der Ehe ausschlteßlich maß- 
<lb/>gebend. Es kann demnach unerörtert bleiben,ob der Richter, wie
<lb/>das angefochtene Urtheil ausführt, wegen des streng positiven
<lb/>Charakters der die Gültigkeit oder Scheidung betreffenden Rechts- 
<lb/>normen unter allen Umständen nur die Gesetze seines Landes
<lb/>anzuwenden habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>* Bergt. das in diesen! Bande des Archivs Abthlg. 1 Seite 46
<lb/>mitgctheilte llrtheil des Oberlandesgerichts vanr 1. Februar 1889.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0319.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0319"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. mm-
</p>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe
<lb/>stützt sich lediglich auf die nach dem Thatbestande nicht mehr
<lb/>streitige Behauptung, die Beklagte sei zur Zeit der Eheschließung
<lb/>von einem anderen Manne schwanger gewesen, und Kläger
<lb/>habe sich in dem nach Art. 180 des B. G.-B. die Ungültigkeits- 
<lb/>erklärung rechtfertigenden Jrrthume über die ausschlaggebende,
<lb/>nach dem sittlichen Charakter der Ehe vorauszusetzende Eigen- 
<lb/>schaft der geschlechtlichen Unbescholtenheit seiner Braut befunden.

<lb/>Allerdings wird von zahlreichen Rechtslehrern und Gerichten
<lb/>die Ansicht vertreten, daß schon ein Jrrthum über die wesent- 
<lb/>lichen Eigenschaften der Person die Ungültigkeitsklage begründe,
<lb/>der Richter der That also zu würdigen habe, ob nach Lage der
<lb/>Umstände der Jrrthum eine wesentliche, zum sittlichen Bestände
<lb/>des Ehebundes voraussetzbare Eigenschaft betreffe. Dieser An- 
<lb/>sicht aber, welche in bedenklicher Weise die Aufrechterhaltung
<lb/>der Ehe in das richterliche Ermessen stellt, stehen die klaren
<lb/>Bestimmungen des Französischen Gesetzbuchs entgegen.

<lb/>Als einziger Grund für die Ungültigkeitserklärung wird im
<lb/>Art. 180 des B. G.-B. der Jrrthum in der Person bezeichnet;
<lb/>das Gesetz schließt also schon nach seinem Wortlaute den Jrr- 
<lb/>thum über Eigenschaften aus. Diese Auffassung findet ihre
<lb/>Bestätigung darin, daß sich die Französische Gesetzgebung an
<lb/>das in grcmfreid) bis dahin geltende kanonische Recht nnschloß,
<lb/>welches grundsätzlich nur den Jrrthum über die Identität der
<lb/>Person als Ungültigkeitsgrund anerkannte. Bei der Berathung
<lb/>über das Gesetz wurden zwar von einzelnen Rednern Aeuße-
<lb/>rungen gemacht, welche für die entgegengesetzte Ansicht sprachen;
<lb/>der Gesammteindrnck der Verhandlungen läßt aber keinen
<lb/>Zweifel, daß das Gesetz sich an das bestehende Recht anschließen
<lb/>sollte. Die von Einzelnen gemachten abweichenden Bemerkungen
<lb/>haben in dem Gesetze selbst keinen Ausdruck gefunden.

<lb/>Wollte man aber auch außer dem Jrrthume über die Iden- 
<lb/>tität auch den Jrrthum über den Civilstand und selbst über
<lb/>diejenigen physischen, moralischen und gesellschaftlichen Eigen- 
<lb/>schaften, welche als wesentliche vorausgesetzt werden durften,
<lb/>zur Begründung der Klage für ausreichend erachten, so würde
<lb/>im vorliegenden Falle dem Anträge des Klägers nicht stattzu- 
<lb/>geben sein; denn nach den bezüglich der gleichzeitigen Verleug- 
<lb/>nungsklage getroffenen thatsüchlichen Feststellungen hatte Kläger
<lb/>im Augenblicke der Eheschließung Kenntniß von der Schwanger-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0320.tif"
                   n="113"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0320"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft seiner Braut, befand sich also nicht im Jrrthum über
<lb/>deren geschlechtliche Unbescholtenheit.

<lb/>II. Kläger hat in zweiter Instanz neben der Klage auf
<lb/>Ungültigkeit die Klage auf Ehescheidung wegen schwerer
<lb/>Beleidigung gemäß Art. 231 des B. G.-B. erhoben. Die
<lb/>Annahme des Berufungsrichters, daß diese Klage zulässig sei,
<lb/>ist der Nachprüfung nicht entzogen; denn der Richter erklärt
<lb/>nicht in einer nach 8 242 Civilprozeßordnung für die höhere
<lb/>Instanz bindenden Weise, daß eine Klageänderung nicht vor- 
<lb/>liege, vielmehr wird ausdrücklich anerkannt, daß die neue Klage
<lb/>ihrem Grunde und ihrem Begehren nach von der in erster
<lb/>Instanz angestellten Klage verschieden sei. Die Ausführung
<lb/>des Berufungsrichters aber, daß die Erhebung der Klage in
<lb/>zweiter Instanz durch die besonderen Bestimmungen des § 574
<lb/>Civilprozeßordnung gerechtfertigt werde, war nicht für zutreffend
<lb/>zu erachten. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Absicht, der
<lb/>Vervielfältigung der Eheprozesse entgegenzutreten, in Abweichung
<lb/>von den allgemeinen Vorschriften der §§ 240 und 489 die
<lb/>Zulaffung neuer Klagegründe gestattet. Durch diese Aus- 
<lb/>nahmebestimmungen wird aber der 8 491 Abs. 2 nicht berührt,
<lb/>nach welchem neue Ansprüche nur insoweit zugelassen werden,
<lb/>als sie den Charakter einer Erweiterung eines Klageantrages
<lb/>in der Hauptsache oder in Betreff von Nebenforderungen an
<lb/>sich tragen. Diese von dem Reichsgerichte wiederholt (Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts Bd. 11 S. 351 und Seuffert
<lb/>Archiv 38 Nr. 364) ausgesprochene Auffaffung führt gemäß
<lb/>8 526 Civilprozeßordnung zur Zurückweisung der Revision
<lb/>auch hinsichtlich der als unzulässig zu erachtenden Eheschei- 
<lb/>dungsklage.

<lb/>Uebrigens würde, wenn in die Sache einzugehen wäre, die
<lb/>Ehescheidungsklage mit dem Berufungsrichter zurückgewiesen
<lb/>werden müssen. Nach Art. 231 B. G.-B. können nur solche
<lb/>Mißhandlungen oder Beleidigungen die Scheidungsklage be- 
<lb/>gründen, welche nach dem Abschlüsse der Ehe begangen worden
<lb/>sind. Nach dem Klagevorbringen aber hat der vertrauliche
<lb/>Umgang mit anderen Personen vor dem Abschlüsse der Ehe
<lb/>stattgefunden, und es wird nicht behauptet, daß Beklagte während
<lb/>der Ehe eine Handlung begangen habe, welche die Scheidung
<lb/>rechtfertigen könnte. Die Geburt des vor der Ehe empfangenen
<lb/>Kindes und das dadurch entstandene Gerede der Leute sind
<lb/>Archiv 80. Bd. 4. Heft. Dritte Abtheilung. 8
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0321.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0321"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e33168" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechsel, domizilirter. Protesterhebung gegen den Domiziliaten. Inhalt der Protesturkunde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>keine freiwilligen Handlungen der Beklagten, sondern nur die
<lb/>unvermeidlichen Folgen des vor der Ehe begangenen Fehltritts
<lb/>(vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 11 S. 351).
<lb/>Die Revision war daher zurückzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 4. Juni 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel, -omizilirter. — Protesterhebnng gegen de»
<lb/>/ Domiziliaten. — Inhalt der Protesturkunde.

<lb/>Ist ein Domizilwechsel dem Domiziliaten zurZahlung
<lb/>vorgezeigt worden, und hat der Domiziliat nach
<lb/>erfolgter Aufforderung zur Zahlung erklärt, daß
<lb/>der Wechsel Mangels Deckung nicht bezahlt werde,
<lb/>so ist die auf diese Erklärung gegründete Protest- 
<lb/>erhebung auch dann als eine rechtsgültige Pro- 
<lb/>testerhebung gegen den Domiziliaten anzunehmen,
<lb/>wenn in der Protesturkunde nicht ausdrücklich ge- 
<lb/>sagt ist, daß der Wechsel gegen den Domiziliaten
<lb/>protestirt werde, und der protestirende Beamte die
<lb/>Absicht gehabt haben sollte, den Wechsel gegen
<lb/>den Bezogenen und Acceptanten selbst zu pro-
<lb/>testiren.

<lb/>Pötz &amp; Knapp — Schlesinger &amp; Comp.

<lb/>Ein Wechsel vom 30. August 1887 über 2000 Mark,
<lb/>fällig nach 3 Monaten, gezogen von August Knapp zu Ober- 
<lb/>stein auf Carl Pöß in Frauenberg und von diesem acceptirt,
<lb/>versehen mit dem Vermerke: „zahlbar bei der Creuznacher
<lb/>Volksbank, e. G. Creuznach — wo im Fall!" wurde am
<lb/>1. Dezember 1887 auf Anstehen der Jndosiatarin, Reichs- 
<lb/>bank-Nebenstelle in Creuznach, Mangels Zahlung durch den Ge- 
<lb/>richtsvollzieher M. protestirt. Der Protestakt lautet in seinem
<lb/>wesentlichen Theile: „Den Wechsel habe ich dem Carl Pöß,
<lb/>Müller in Frauenberg, bei der Creuznacher Volksbank, ein- 
<lb/>getragenen Genossenschaft in Creuznach, woselbst der Wechsel
<lb/>zahlbar ist, in deren Geschäftslokale, da ich den Bezogenen
<lb/>nicht selbst antraf, auch keinen seiner Anverwandten oder
<lb/>Diener, dem Direktor der besagten Volksbank, Herrn Peter
<lb/>Weinreis, vorgezeigt und zur Zahlung desselben, sowie zur
<lb/>Zahlung der Kosten dieses Aktes aufgefordert. Da der Ge-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0322.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0322"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>sprochene erklärte, Mangels Deckung würde der Wechsel nicht
<lb/>bezahlt, so habe ich wegen nicht sofort geschehener Zahlung
<lb/>an besagter Stelle im Sinne der allgemeinen Deutschen
<lb/>Wechselordnung Protest erhoben." Der protestirende Beamte
<lb/>beurkundete ferner, daß er nach erhobenem Proteste den Wechsel
<lb/>in Folge der auf demselben befindlichen Nothadreffe bei der
<lb/>Creuznacher Volksbank dem Direktor Weinreis vorgezeigt habe,
<lb/>ohne Zahlung zu erlangen.

<lb/>Die Firma M. Schlesinger &amp; Comp, zu Berlin erhob als
<lb/>Jndossatarin gegen den Acceptanten Pöß und den Aussteller
<lb/>Knapp bei dem König!. Landgerichte zu Koblenz im Wechsel- 
<lb/>prozesse Klage auf Verurtheilung derselben als Gesammtschuld-
<lb/>ner zur Zahlung von 2000 Mark nebst Zinsen und Kosten
<lb/>im Betrage von 21 Mark 50 Pfg. Die Beklagten wendeten
<lb/>ein, der Wechsel sei ein Domizilwechsel, als solcher aber nicht
<lb/>gehörig protestirt, da er nicht der Creuznacher Volksbank als
<lb/>der Domiziliatin, sondern dem Bezogenen Pöß zur Zahlung
<lb/>präsentirt worden sei (Art. 43 der D. Wechselordnung). Die- 
<lb/>selben begehrten daher kostenfällige Abweisung der Klage. Die
<lb/>Klägerin bestritt, daß ein eigentlicher Domizilwechsel vorliege,
<lb/>da der Vermerk „zahlbar bei" nicht gleichzuachten sei dem
<lb/>Vermerke „zahlbar durch die Volksbank."

<lb/>Das König!. Landgericht nahm in seinem Urtheile vom
<lb/>18. Januur 1888, indem es die letzterwähnte Auffassung der
<lb/>Klägerin für unzutreffend erachtete, an, daß der Wechsel ein
<lb/>domizilirter sei (Art. 24 der D. Wechselordnung), wies aber
<lb/>die Klage dennoch ab, weil der Wechsel zwar im Lokale der
<lb/>Creuznacher Volksbank vorgelegt, nicht aber, wie Art. 43
<lb/>a. a. O. vorschreibe, der Bank, sondern dem Bezogenen Pöß
<lb/>zur Zahlung präsentirt und diesem gegenüber protestirt worden
<lb/>sei; die Zustellung an den Direktor der Bank könne nur als
<lb/>Ersatzzustellung aufgefaßt werden und sei als solche bedeutungslos.

<lb/>Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung erkannte
<lb/>das Oberlandesgericht zu Köln durch Urtheil vom 19. Mai
<lb/>1888 unter Aufhebung des angegriffenen Urtheiles dem Klage- 
<lb/>anträge gemäß. Die Gründe lauten: Der in Frage stehende
<lb/>Wechsel ist, wie der erste Richter zutreffend ausführt, ein eigent- 
<lb/>licher Domizilwechsel, da die Ausdrucksweise „zahlbar bei der
<lb/>Creuznacher Volksbank e. G. Creuznach" genugsam zu er- 
<lb/>kennen gibt, daß die Zahlung zu Creuznach geschehen soll und
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0323.tif"
                   n="116"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0323"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>zwar durch die mit Wechselgeschäften sich gewerbsmäßig be- 
<lb/>fassende Volksbank. Dieser Auffassung widerspricht auch nicht
<lb/>der eine Nothadreffe darstellende Zusatz — „wo im Falle", da bei
<lb/>der rechtlich verschiedenen Stellung des Domiziliaten und des
<lb/>Nothadressaten (Art. 62—65 der D. Wechselordnung) es nicht
<lb/>ausgeschlossen erscheint, daß der Domiziliat geeigneten Falles
<lb/>auch zu Ehren eines Regreßpflichtigen Zahlung leistet (Reh- 
<lb/>bein D. Wechselordnung Art. 23 Note 14 und Art. 65 Note 5).
<lb/>Die fernere Frage, ob der Wechsel als Domizilwechsel vor- 
<lb/>schriftsmäßig protestirt worden, ist im Gegensatz zu der Ent- 
<lb/>scheidung des ersten Richters zu bejahen. Die Form des Pro- 
<lb/>testes vom 1. Dezember 1887 ist allerdings wenig korrekt, da
<lb/>es nach Art. 43 der D. Wechselordnung nur des Protestes
<lb/>gegen den im Wechsel benannten Domiziliaten, nicht auch noch
<lb/>einer Nachfrage, bezw. eines Protestes gegen den Acceptanten
<lb/>bedarf. (Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. 18
<lb/>S. 327). Daraus aber kann nicht gefolgert werden, daß eine
<lb/>Protesterhebung, welche überflüssiger Weise zugleich auch gegen
<lb/>den Acceptanten erfolgt ist, aus diesem Grunde unwirksam sei,
<lb/>vielmehr wird ihre Gültigkeit davon abhängig zu machen sein,
<lb/>ob der Akt im Uebrigen den Protest gegen den Domiziliaten
<lb/>unzweideutig enthält (ar§. Borchardt Allg. D. Wechselordnung,
<lb/>8. Auflage, Zusatz 860 b). Dies aber trifft im vorliegenden
<lb/>Falle zu. Der Gerichtsvollzieher hat sich nach seiner Beur- 
<lb/>kundung in das Geschäftslokal der Creuznacher Volksbank,
<lb/>„woselbst der Wechsel zahlbar ist", begeben und „den Wechsel
<lb/>dem Direktor Weinreis vorgezeigt," denselben auch „zur
<lb/>Zahlung aufgefordert" und dessen wechselmäßige Erklärung,
<lb/>„Mangels Deckung werde der Wechsel nicht bezahlt", ent- 
<lb/>gegengenommen, mithin auch den Vertreter der Domiziliatin
<lb/>als den Protestaten aufgeführt. Bei diesem unzweideutigen
<lb/>Wortlaute des Protestes kann die Frage unerörtert bleiben, ob
<lb/>etwa der Gerichtsvollzieher in (nicht zu vermuthender) Un-
<lb/>kenntniß der gesetzlichen Vorschriften über gerichtliche Zustellungen
<lb/>den Direktor Weinreis nur als Ersatzempfänger für den ab- 
<lb/>wesenden Acceptanten betrachtet hat, da der aufgenommene
<lb/>Protest inhaltlich den Vorschriften des Art. 43 der D. Wechsel- 
<lb/>ordnung entspricht. Hiernach rechtfertigt sich die kostenfällige
<lb/>Verurtheilung beider Beklagten unter Berücksichtigung der Vor- 
<lb/>schrift des § 562 der Civilprozeßordnung.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0324.tif"
                   n="117"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0324"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen dieses Urtheil legten die Beklagten Revision ein,
<lb/>welche jedoch vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts zurück-
<lb/>gewiesen wurde aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden.
<lb/>Da, wie der Berufungsrichter mit Recht ausführt, ein eigent- 
<lb/>licher Domizilwechsel in Frage steht, so war derselbe gemäß
<lb/>Art. 43 der D. Wechselordnung gegen den Domiziliaten, die
<lb/>Creuznacher Volksbank, zu protestiren. Die Urtheilsgründe
<lb/>nehmen an, daß in der vorgelegten Protesturkunde ein rechts- 
<lb/>gültiger Protest gegen den Domiziliaten enthalten sei, und
<lb/>diese Annahme kann mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde
<lb/>nicht als rechtsirrthümlich erachtet werden. Die Urkunde ent- 
<lb/>hält nämlich die ausdrückliche Erklärung des Gerichtsvollziehers,
<lb/>daß er den Wechsel dem Direktor der besagten Volksbank,
<lb/>Herrn . . . ., vorgezeigt und zur Zahlung desselben aufgefor- 
<lb/>dert habe, und daß der Gesprochene erklärt habe, Mangels
<lb/>Deckung werde der Wechsel nicht bezahlt. Damit waren die
<lb/>gesetzlichen Erfordernisse einer Protestaufnahme gegen die
<lb/>Creuznacher Volksbank erfüllt. Nach Art. 88 Nr. 2 und 3
<lb/>der Wechselordnung muß nämlich der Protest enthalten: 2)
<lb/>den Namen oder die Firma der Personen, für welche und
<lb/>gegen welche der Protest erhoben wird, 3) das an die Person,
<lb/>gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Antwort
<lb/>oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht
<lb/>anzutreffen gewesen sei. Insbesondere erscheint es unzutreffend,
<lb/>wenn die Revisionskläger auszuführen suchen, daß es aus die
<lb/>Absicht des protestirenden Beamten ankomme, gegen welche
<lb/>Person er Protest erheben wolle, und daß kein gültiger Protest
<lb/>vorliege, weil nach dem Inhalte der Urkunde der Gerichts- 
<lb/>vollzieher offenbar nur die Absicht gehabt habe, gegen den
<lb/>Bezogenen selbst den Protest zu erheben, indem er den Di- 
<lb/>rektor der Volksbank als Ersatzmann für den Bezogenen an- 
<lb/>gesehen habe. Es kommt nur darauf an, daß objektiv die
<lb/>Erfordernisse des Protestes in der Protesturkunde enthalten
<lb/>sind. In dieser Hinsicht ist der Entscheidung des Reichsober- 
<lb/>handelsgerichts vom 21. Mai 1873 (Band 10 Seite 107)
<lb/>beizutreten, welche ausspricht, daß der Art. 88 Nr. 2 a. a. O.
<lb/>keineswegs vorschreibe, daß in der Protesturkunde ausgesprochen
<lb/>werden müsse, der Protest werde für oder gegen die namhaft
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0325.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0325"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e33593" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Subhastationsverfahren. Anfechtung des Zuschlags wegen mangelnden Konsenses. §§ 19 und 29 der Rheinischen Subhastationsordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>gemachte Person erhoben, daß es vielmehr genüge, wenn der Inhalt
<lb/>der Protesturkunde keinen Zweifel darüber lasse, für welche Wechsel- 
<lb/>interessenten und gegen welche der Protest erhoben worden sei.

<lb/>Die hiernach anzunehmende Gültigkeit des Protestes konnte,
<lb/>wie ebenfalls der Berufungsrichter mit Recht sagt, dadurch
<lb/>nicht beeinträchtigt werden, daß die Urkunde neben den noth-
<lb/>wendigen Erklärungen auch Ueberflüssiges enthält.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 13. November 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Subyastalionsvcrfahrer,. — Anfechtung des Zu-
<lb/>/ schlags wegen mangelnden Konsenses. — 88 19 und
<lb/>29 der Rheinischen Subhastationsordnung.

<lb/>Sind Grundstücke nur aus Versehen mit anderen
<lb/>Parzellen in Beschlag genommen und mit diesen
<lb/>im Lizitationstermine versteigert worden, ohne
<lb/>daß in Gemäßheit der Bestimmungen der 88 19
<lb/>und 29 der Rheinischen Subhastationsordnung
<lb/>vom Subhastate« ein Einspruch erhoben worden
<lb/>ist, so kann der Zuschlag derselben nicht wegen
<lb/>mangelnden Konsenses der in Betracht kommenden
<lb/>Personen angefochten werden.

<lb/>Dmben — Stadtgemeinde Ahrweiler.

<lb/>In dem vom Kirchenrendanten Maxrath zu Ahrweiler ge- 
<lb/>gen die Eheleute Mathias Durben, Müller, und Christine geb.
<lb/>Müller daselbst betriebenen Subhastationsverfahren wurden
<lb/>die unter der Nr. 17 des Patents aufgeführten Parzellen,
<lb/>unter welchen sich die Grundstücke Flur 10 Nr. 43 und 44
<lb/>befanden, zufolge Lizitationsprotokolles des Kgl. Amtsgerichts
<lb/>zu Ahrweiler vom 17. September 1883 dem Müller Linden
<lb/>daselbst, welcher für die Stadt Ahrweiler angesteigert zu haben
<lb/>erklärte, zugeschlagen. Die erwähnten Grundstücke Flur 10
<lb/>Nr. 43 und 44 umfaßten die ehemalige, vor längerer Zeit
<lb/>bis auf einige Mauern abgebrannte s. g. Gillesmühle und
<lb/>waren im Februar 1881 von dem letzten Eigenthümer Koch
<lb/>dem Durben, seinem Schwiegervater, verkauft worden. Unter
<lb/>der Behauptung, daß diese beiden Grundstücke lediglich aus
<lb/>Versehen in das Patent ausgenommen worden seien, daß auch
<lb/>weder der Extrahent Maxrath, noch der Ansteigerer Linden
<lb/>den Willen gehabt hätten, dieselben zu versteigern resp. zu
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0326.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0326"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthl.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>erwerben, wie es ebenso bei der Versteigerung die allgemeine
<lb/>Auffassung sowohl des leitenden Richters, als des Publikums
<lb/>gewesen sei, daß es sich lediglich um die Durben'sche Mühle
<lb/>und nicht um die s. g. Gilles'sche Mühle handle, erhob Durben
<lb/>gegen die Stadtgemeinde Ahrweiler Klage beim König!. Land- 
<lb/>gerichte zu Coblenz mit dem Anträge, ihn für den Eigenthümer
<lb/>der beiden Grundstücke zu erklären und die Beklagte zur Räu- 
<lb/>mung, sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
<lb/>und in eine näher zu liquidirende Entschädigung zu verurtheilen.

<lb/>Nach stattgehabtem Beweisversahren wurde durch Urtheil
<lb/>des Landgerichts vom 15. Juni 1887 der Klageantrag zu- 
<lb/>gesprochen. Das Oberlandesgericht wies jedoch auf die von
<lb/>der beklagten Stadtgemeinde eingelegte Berufung durch Urtheil
<lb/>vom 4. Februar 1888 die Klage ab, und wurde die vom
<lb/>Kläger eingelegte Revision durch Bersäumnißurtheil des zweiten
<lb/>Civilsenats des Reichsgerichts zurückgewiesen und auf den
<lb/>vom Kläger erhobenen Einspruch die in dem Versäumniß-
<lb/>urtheile enthaltene Entscheidung aufrecht erhalten aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision erscheint zwar zulässig, da der ge- 
<lb/>setzlich erforderliche Werth des Beschwerdegegenstandes als
<lb/>glaubhaft gemacht zu erachten, kann aber keinen Erfolg haben.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, daß die
<lb/>beiden Parzellen, welche der Kläger in Anspruch nimmt,
<lb/>unter Nr. 17 des bezüglichen Patents Gegenstand des im
<lb/>Jahre 1883 gegen ihn durchgeführten Subhastationsverfahrens
<lb/>gewesen sind, ohne daß von irgend einer Seite Widerspruch
<lb/>dagegen erhoben worden, und sodann, gestützt auf diese Fest- 
<lb/>stellung, unter Anwendung der §§ 19 und 29 der Rheinischen
<lb/>Subhastationsordnung angenommen, daß der Kläger mit dem
<lb/>gegenwärtigen Eigenthumsanspruche nicht mehr gehört werden
<lb/>könne. Demgegenüber macht nun die Revision zunächst gel- 
<lb/>tend, daß das Adjudikationsurtheil nicht rechtskräftig sei und
<lb/>es sich materiell um einen Verkauf handle, der wegen man- 
<lb/>gelnden Konsenses der in Betracht kommenden Personen als
<lb/>nichtig zu erachten. Dieser Angriff erscheint aber verfehlt.
<lb/>Das Oberlandesgericht hat schon der Annahme des ersten
<lb/>Richters gegenüber zutreffend hervorgehoben, daß hier nicht
<lb/>ein nach den gewöhnlichen Regeln zu beurtheilendes Kauf-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0327.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0327"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e33810" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nutznießer einer Forderung. Berechtigung desselben zur Kündigung und Einziehung dieser Forderung. Quittungsertheilung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>geschäft vorliegt, daß es sich vielmehr um ein Subhastations-
<lb/>verfahren handelt, mittelst dessen die fraglichen Parzellen zur
<lb/>öffentlichen Zwangsversteigerung gebracht und durch richter- 
<lb/>lichen Zuschlag auf die Beklagte übergegangen sind. Das be- 
<lb/>zogene Gesetz hat nun, um die Rechte der bei einem solchen
<lb/>Verfahren Betheiligten, namentlich auch des Erwerbers zu
<lb/>sichern, in den 88 19 und 29 Bestimmung darüber getroffen,
<lb/>in welcher Form und Frist die gegen die Zulässigkeit und
<lb/>Gültigkeit desselben zu erhebenden Einwendungen geltend zu
<lb/>machen, und die Außerachtlassung dieser Vorschriften zieht,
<lb/>wie das Oberlandesgericht betont, den Verlust des bezüglichen
<lb/>Rechtsbehelss nach sich. Daß nun letztere hier zu Unrecht
<lb/>angewendet worden, hat der Kläger nicht gerügt und konnte
<lb/>auch darauf einen Revisionsangriff nicht stützen, weil die Be- 
<lb/>stimmungen der Rhein. Subhastationsordnung, welche nur im
<lb/>Bezirke des Oberlandesgerichts zu Köln Geltung haben, revi- 
<lb/>sible Rechtsnormen im Sinne des 8 511 der Civilprozeßord-
<lb/>nung nicht bilden. Der erhobene Angriff stellt sich daher als
<lb/>verfehlt dar, weil er von einem hier nicht in Betracht kom- 
<lb/>menden rechtlichen Standpunkte ausgeht und die für die
<lb/>Beurtheilung maßgebenden Gesetzesvorschriften bei Seite läßt.
<lb/>Eines näheren Eingehens auf die Bedeutung deffelben bedarf
<lb/>es somit nicht.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 11. Dezember 1888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nutznießer einer Forderung. — Berechtigung des- 
<lb/>selben zur Kündigung und Einziehung dieser For- 
<lb/>derung. — Ouittungsertheilung.

<lb/>Der Nutznießer einer Forderung ist berechtigt, die- 
<lb/>selbe auch dann, wenn sie eine verzinsliche und
<lb/>hypothekarisch gesicherte ist, zu kündigen und gegen
<lb/>seine alleinige Quittung einzuziehen, dieselbe ein- 
<lb/>zuklagen, sowie im Wege der Zwangsvollstreckung
<lb/>beizutreiben.

<lb/>d'Avis - d'Avis.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Aufhebung des in diesem Bande des Archivs Abtheilung
<lb/>1 Seite 32 mitgetheilten Urtheiles des Oberlandesgerichts
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0328.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0328"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 11. Januar 1889 und unter Zurückweisung der gegen
<lb/>das Urtheil des König!. Landgerichts zu Coblenz vom 2. Mai
<lb/>1888 eingelegten Berufung aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>Das Reichsgericht hat schon in zwei Urtheilen vom
<lb/>5. Juni 1883 und 17. Februar 1885 (Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts Band 9 Seite 310, Urtheile und Annalen Band 1
<lb/>SeiteTlI, Juristische Wochenschrift vom Jahre 1885 Seite 135, "
<lb/>Juristische Zeitschrift für Elsaß-Lothringen Jahrgang 10 Seite 227)
<lb/>ausgesprochen, daß derjenige, welchem die Nutznießung an einem
<lb/>bestimmten Vermögen zustehe, befugt sei, die zu demselben ge- 
<lb/>hörigen Forderungen einzuziehen, und daß diese Befugniß sich
<lb/>auch auf verzinsliche Forderungen erstrecke, welche hypothekarisch
<lb/>gesichert seien. Von dieser Auffassung, welche auch in Frank- 
<lb/>reich in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemeine Geltung er- 
<lb/>langt hat, abzugehen, geben die Gründe des angefochtenen Ur-
<lb/>theiles keine Veranlassung. Es kann nicht zugegeben werden,
<lb/>daß den Vorschriften des Französischen Rechts, wie das Berufungs- 
<lb/>gericht annimmt, eine andere Auffassung, als diejenige zu Grunde
<lb/>liegt, welche im Römischen Rechte Geltung hatte, und daß
<lb/>Art. 1549 des 6ocks civil eine Ausnahmebestimmung enthält.
<lb/>Vielmehr muß daran festgehalten werden, daß der Natur der
<lb/>Sache nach, wenn der Schuldner Zahlung leisten will, diese
<lb/>nicht an den Eigenthümer, sondern an den Nutznießer zu
<lb/>leisten ist, und daß diesem auch die Befugniß zusteht, wenn
<lb/>die Einziehung einer Forderung als geboten erscheint, die hierzu
<lb/>erforderlichen Schritte zu thun und für Wiederanlegung des
<lb/>Kapitals zu sorgen. Soweit dadurch die Rechte des Gläu- 
<lb/>bigers gefährdet werden, mag diesem unter Umständen die Be- 
<lb/>fugniß zustehen, besondere Sicherungsmaßregeln zu beantragen.
<lb/>Der Schuldner kann sich aber der Verpflichtung zur Zahlung
<lb/>nicht entziehen, indem er geltend macht, es liege kein Grund
<lb/>zur Einziehung vor, oder es würden durch dieselbe die Inter- 
<lb/>essen des Gläubigers gefährdet. Bezüglich unverzinslicher
<lb/>Forderungen wird diese Befugniß allgemein anerkannt. Ebenso
<lb/>kann dieses Recht dem Nutznießer nicht versagt werden, soweit
<lb/>es sich um Forderungen handelt, deren Gegenstand nicht eine
<lb/>Zahlung von Geld, sondern eine andere Leistung, insbesondere
<lb/>diejenige einer bestimmten Menge von Maaren ist. Andernfalls
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0329.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0329"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e34029" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Stempel. Kauf- und Lieferungs-Verträge</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>würde dem Nutznießer die Möglichkeit, das ihm zustehende
<lb/>Nutzungsrecht auszuüben, vom Eigenthümer regelmäßig entzogen
<lb/>werden können. Für eine Unterscheidung zwischen derartigen
<lb/>Forderungen und solchen, bei denen es sich um eine verzins- 
<lb/>liche Capitalanlage handelt, geben die Vorschriften des Rhei- 
<lb/>nischen Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Anhalt. Es kann des- 
<lb/>halb auch nicht angenommen werden, daß das Recht der Ein- 
<lb/>ziehung verzinslicher Forderungen nicht dem Nutznießer,
<lb/>sondern dem Eigenthümer zusteht, oder daß Elfterer verpflichtet
<lb/>ist, falls er die Einziehung für geboten hält, in dieser Beziehung
<lb/>die Zustimmung des Letzteren zu erholen, ehe er die Forderung
<lb/>kündigt oder gegen den Schuldner Klage erhebt. In dem Ent- 
<lb/>würfe zu einem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche ist aller- 
<lb/>dings im § 1033 eine Bestimmung vorgesehen, nach welcher
<lb/>ebenso, wie nach dem Preußischen Allgemeinen Landrechte, der
<lb/>Nutznießer nicht befugt ist, verzinsliche Forderungen für sich
<lb/>allein einzuziehen, dieses Recht vielmehr nur dem Eigenthümer
<lb/>und dem Nutznießer gemeinschaftlich zusteht. Aber aus dieser
<lb/>Vorschrift, welche zudem, wie sich aus den vorhergehenden Be- 
<lb/>stimmungen, insbesondere aus 8 1028 ergibt und in den Mo- 
<lb/>tiven zu den 88 1033 und 1034 (Seite 550, 551) ausdrück- 
<lb/>lich hervorgehoben wurde, nur eine Ausnahmebestimmung für
<lb/>verzinsliche Forderungen und eine Beschränkung der dem Nieß- 
<lb/>braucher in Ansehung der Forderungen regelmäßig zustehenden
<lb/>Rechte enthält, kann nicht gefolgert werden, daß auch nach
<lb/>Rheinischem Rechte eine derartige Beschränkung besteht.

<lb/>Hiernach mußte das angefochtene Urtheil aufgehoben und
<lb/>in der Sache selbst erkannt werden, wie geschehen. Die Kosten
<lb/>der Berufungs- und der Revisionsinstanz waren nach den
<lb/>88 87 und 92 Abs. 1 der Civilprozeßordnung der Klägerin
<lb/>aufzuerlegen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 30. April 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Stempel-, Kauf- und Lieferungs-Verträge.

<lb/>Nach 8 1^ des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 und
<lb/>der Anmerkung zu der Nr. 46 des Tarifs dieses
<lb/>Gesetzes (s. Bekanntmachung vom 3. Juni 1885,
<lb/>R.-G.-Blatt 1885 S. 179 ff.) sind Kauf- und
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0330.tif"
                   n="123"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0330"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>sonstige Anschaffungsgeschäfte auch über solche
<lb/>im Jnlande von einem der Kontrahenten erzeugte
<lb/>Mengen von Sachen oder Maaren steuerfrei und
<lb/>insbesondere auch einem Landesstempel nicht unter- 
<lb/>worfen, welchenicht börsenmäßig gehandelt, und für
<lb/>welche ander Börse Term inpreise nicht notirt werden.

<lb/>Krupp — Provinzial-Steuerdirektion.

<lb/>Die Firma Alfred Krupp zu Essen hat mit dem Kgl. Eisen- 
<lb/>bahnregiment zu Berlin, sowie der Kgl. Eisenbahndirektion zu Köln
<lb/>Lieferungsverträge über Schleppweichen, Schienenprickel, Herz- 
<lb/>stücke und Radlenker abgeschlossen, zu welchen Verträgen die
<lb/>Steuerbehörde auf Grund der Position „Kaufverträge" des
<lb/>Stempelgesetzes vom 7. März 1822 1k Prozent des Lieferungs-
<lb/>werthes als Stempel in Ansatz brachte.

<lb/>Nachdem die geforderten Beträge unter Vorbehalt gezahlt
<lb/>worden, hat die Firma Krupp Klage auf Rückzahlung zum
<lb/>Landgerichte Köln erhoben und diesen Anspruch in rechtlicher
<lb/>Hinsicht insbesondere auf § 11 des Reichsstempelgesetzes vom
<lb/>1. Juli 1881, sowie § 17 des abändernden Reichsgesetzes vom
<lb/>29. Mai 1885 und die Anmerkung zur Tarifnummer 4 8
<lb/>daselbst gestützt, indem gleichzeitig geltend gemacht wurde, daß
<lb/>es sich bei den vorliegenden Verträgen um vertretbare Sachen
<lb/>handle.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 17. November 1888
<lb/>die Klage ab und die hiergegen eingelegte Berufung verwarf
<lb/>das Oberlandesgericht durch Urtheil vom 12. März 1889.
<lb/>In den Gründen führt das Oberlandesgericht aus, daß der
<lb/>erhobene Erstattungsanspruch nicht auf den § 17 des Reichs- 
<lb/>gesetzes vom 29. Mai 1885 in Verbindung mit der Anmer- 
<lb/>kung zu Nr. 4 desselben gegründet zu werden vermöge, weil,
<lb/>wenn auch der § 17 cit. sich nicht nur auf die nach dem
<lb/>jetzigen Wortlaute des Gesetzes unter „Befreiungen" aufgeführten
<lb/>Geschäfte, sondern auch auf die in der Anmerkung, welche that-
<lb/>sächlich ebenfalls nur eine Befreiung enthalte, bezeichneten Ge- 
<lb/>schäfte zu beziehen sei, doch nicht mit dem früheren Urtheile
<lb/>des Oberlandesgerichtes (Rh. Arch. Bd. 77.1 S. 85*) weiter- 
<lb/>hin angenommen werden könne, daß jene Anmerkung auch


<lb/>*) Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 19
<lb/>Seite 177 ff.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0331.tif"
                   n="124"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0331"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>andere, als börsenmäßige Geschäfte betreffen solle. Dafür spreche,
<lb/>daß die Tarifnummer 4B selbst nur von diesem handle und
<lb/>bei einer weitergehenden Auffassung der Anmerkung letztere sich
<lb/>außerhalb des Rahmens des Gesetzes bewegen würde, nament- 
<lb/>lich aber — wie näher ausgeführt wird — die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Gesetzes.

<lb/>Auf eingelegte Revision hob der zweite Civilsenat des Reichs- 
<lb/>gerichts dieses Urtheil auf und verwies die Sache zur ander- 
<lb/>weitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- 
<lb/>gericht zurück aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision, welche Verletzung der Anmerkung zur Tarif- 
<lb/>nummer 4L des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 rügt, er- 
<lb/>scheint begründet.

<lb/>Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die streitige
<lb/>Steuerbefreiung nicht aus der genannten Anmerkung
<lb/>hergeleitet werden könne, weil diese sich nur auf börsenmä- 
<lb/>ßige Geschäfte beziehe, steht mit dem reichsgerichtlichen Urtheile
<lb/>vom 18. März d. Is., IV. Civilsenat in Sachen Preußischer
<lb/>Steuerfiskus gegen Firma Kunheim &amp; Comp.*) im Widerspruche.


<lb/>*) Die Gründe dieses Urtheiles, welches die Frage ex professo
<lb/>behandelt, gehen nach dessen Mittheilung in der juristischen Wochen- 
<lb/>schrift 1889 S. 159 ff. im Wesentlichen dahin:

<lb/>Der erste Richter hat den zweiten Klagegrund für durch- 
<lb/>greifend erachtet, indem er der „Anmerkung" zu der Tarifnummer
<lb/>4 B des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1886 hier die Anwendung
<lb/>versagt, weil sich dieselbe nur als eine Ausnahme zu den in dieser
<lb/>Tarifnummer charakteriflrten Anschaffungsgeschäften über börsen- 
<lb/>mäßig gehandelte Maaren darstelle. Der Berufungsrichter ist der
<lb/>letzteren Annahme entgegengetreten und erachtet den ersten Klage- 
<lb/>grund für entscheidend. Er faßt die „Anmerkung" als eine selb- 
<lb/>ständige Steuerbefreiung auf, der zufolge die bezeichneten Kauf- und
<lb/>Anschaffungsgeschäfte überhaupt von der Reichssteuer und demgemäß
<lb/>nach § 17 des Gesetzes vom 29. Mai 1885 auch von der Landes- 
<lb/>steuer befreit seien. Rach seiner Feststellung treffen auch die
<lb/>Voraussetzungen der „Anmerkung" zu, indem den Gegenstand der
<lb/>streitigen Verträge von der Klägerin hergestellte Mengen von
<lb/>Maaren bilden.

<lb/>Die Revision richtet sich speziell nur gegen die zuletzt erwähnte
<lb/>Feststellung.

<lb/>Was die Bedeutung und die Tragweite der „Anmerkung" an- 
<lb/>langt, so ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut und die Oekonomie
<lb/>des Gesetzes geeignet sind, die Auffassung des ersten Richters zu
<lb/>unterstützen. Die Bezeichnung „Anmerkung" legt an sich die
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0332.tif"
                   n="125"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0332"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>Den Ausführungen dieses Urtheiles, welchen sich auch ein Er-
<lb/>kenntniß des dritten Civilsenats des Reichsgerichts in Sachen
<lb/>Preußischer Steuerfiskus gegen Aktiengesellschaft Union vom
<lb/>5. April d. Js. angeschlossen hat, ist nun überall nur beizu-

<lb/>Deutung nahe, daß es sich nicht um eine selbständige Anordnung,
<lb/>sondern um eine Beifügung zu dem vorher ausgesprochenen Satze,
<lb/>der Bestimmung 4B des Tarifs, handelt, durch welche die letztere
<lb/>erläutert und in ihrer Anwendung begrenzt werden soll, und von
<lb/>diesem Gesichtspunkte würde die Anmerkung nur in ihrem Zu- 
<lb/>sammenhänge mit der Tarifnummer 4 B auszulegen und alsdann
<lb/>dahin zu verstehen sein, daß nach dem Sinne des Gesetzes die dort
<lb/>bezeichneten Kauf- und Anschaffungsgeschäfte nicht zu den Geschäften
<lb/>solcher Art gehören, welche, wenn sie börsenmäßig geschloffen werden,
<lb/>der Steuervorschrift der Tarifnummer 4 B unterliegen. Der erst- 
<lb/>richterlichen Auffassung steht ferner die Vorschrift des § 111 des
<lb/>Gesetzes (§ 17 der neuen Redaktion) zur Seite. Diese Vorschrift
<lb/>zieht die Grenze zwischen der Reichsstempelabgabe und der landes- 
<lb/>gesetzlichen Besteuerung und ist daher für die Entscheidung der
<lb/>Frage, inwieweit den einzelnen Bundesstaaten dem Reichsgesetze
<lb/>gegenüber die Erhebung von Stempelabgaben nachgelassen ist, von
<lb/>Bedeutung. Rach derselben sind aber der landesgesetzlichen Be- 
<lb/>steuerung nur entzogen: Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4
<lb/>abgabepflichtig sind, — oder aus welche die Vorschrift unter „Be- 
<lb/>freiungen" zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schrift- 
<lb/>stücke über solche Geschäfte.

<lb/>Der „Anmerkung" ist keine Erwähnung geschehen und darnach
<lb/>würden, wenn den Worten des Gesetzes gefolgt wird, die in der
<lb/>„Anmerkung" aufgeführten Geschäfte, sofern sie nicht börsenmäßig
<lb/>geschlossen werden, auf die Befreiung von den Landesabgaben keinen
<lb/>Anspruch haben.

<lb/>Es ist aber trotz dieser vorweg erörterten Bedenken dem Be- 
<lb/>rufungsrichter darin beizupflichten, daß die „Anmerkung" nicht ein- 
<lb/>schränkend nur als Ausnahme von der Steuervorschrift des Tarifs
<lb/>4 B aufzufassen, sondern in dem Sinne zu verstehen sei, daß die
<lb/>darin bezeichneten Geschäfte überhaupt steuerfrei bleiben, also von
<lb/>jeder Steuer, sei es Reichs- oder Landessteuer, befreit sein sollen,
<lb/>so daß die Anmerkung eine selbständige allgemeine Steuerbefreiung
<lb/>zu Gunsten der fraglichen Geschäfte statuirt. Diese Annahme findet
<lb/>ihre Rechtfertigung in den über den Gesetzentwurf im Reichstage
<lb/>stattgefundenen Berathungen und Verhandlungen, welche im gegen- 
<lb/>wärtigen Falle einen sicheren Anhalt für die Absicht des Ge- 
<lb/>setzes bieten.

<lb/>Die Tendenz des letzteren ist im Allgemeinen darauf gerichtet,
<lb/>mit der Steuer die eigentlichen Spekulationsgeschäfte zu treffen,
<lb/>dagegen für die Warenumsätze der Landwirtschaft, der Industrie
<lb/>und des Handwerks, also der Produzenten Steuerfreiheit eintreten
<lb/>zu lasten. Diese Tendenz war schon in den von dem Abgeordneten
<lb/>v. Wedell-Malchow und Genossen und dem Abgeordneten Arnsperger
<lb/>und Genossen vorgelegten Gesetzentwürfen (vergl. Drucksachen des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0333.tif"
                   n="126"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0333"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>pflichten, und genügt es, was die Begründung des angegriffenen

<lb/>Urtheiles angeht, Folgendes in Kurzem hervorzuheben.

<lb/>Zunächst kann mit Rücksicht darauf, daß die Tarifposition
<lb/>46 des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 eine von der ent-

<lb/>Reichstags, Session 1884/85, Nr. 25, 122) insofern hervorgetreten,
<lb/>als in denselben für die Geschäfte der Produzenten Steuerbefreiungen
<lb/>in Vorschlag gebracht waren. Auch die von dem Reichstage zur
<lb/>Vorberathung dieser Entwürfe eingesetzte Kommission hatte gleiche
<lb/>Ziele und Absichten, und wenn in dem von ihr ausgearbeiteten
<lb/>Gesetzentwürfe (vergl. Drucksachen a. a. O. Nr. 286), — welcher
<lb/>die Tarifnummer 4 B in der Fassung des jetzigen Gesetzes enthielt,
<lb/>— die Steuerfreiheit für die Geschäfte der Produzenten nicht be- 
<lb/>sonders ausgesprochen war, so hatte dies darin seinen Grund, daß
<lb/>in der Kommission die Ansicht vorgeherrscht hatte, daß schon durch
<lb/>die der Tarifnummer 4 B gegebene Fassung die Steuerfreiheit der
<lb/>Produzenten in ausreichender Weise gesichert sei. Hierüber und
<lb/>über den Grund der Einfügung der „Anmerkung" in den Tarif
<lb/>geben die Reichstagsverhandlungen weiteren Aufschluß

<lb/>Bei der zweiten Berathung der Vorlage im Reichstage sprach
<lb/>mit Rücksicht auf die Fassung des Kommissionsentwurfs der Reichs- 
<lb/>kanzler Fürst v. Bismarck die Besorgniß aus, daß auch diese Vor- 
<lb/>lage, mit welcher man eine Börsensteuer, d. h. eine Steuer, deren
<lb/>Lasten hauptsächlich die Träger der Börsenthätigkeit übernehmen
<lb/>sollten, zu schaffen beabsichtige, wiederum die Belastungen der pro- 
<lb/>duktiven Thätigkeit, insbesondere der Landwirthschaft, um eine neue
<lb/>vermehren würde, indem die Fassung des Entwurfs ihm keine aus- 
<lb/>reichende Garantie dafür zu bieten scheine, daß die von den Land-
<lb/>wirthen über ihre Produkte auf künftige Lieferung unter Zugrunde- 
<lb/>legung der Preise einer bestimmten Börse abgeschlossenen Verkaufs- 
<lb/>geschäfte nicht unter die stempelpflichtigen subsummirt würden (vergl.
<lb/>Stenographische Berichte des Reichstags, Session 1884/85, Seite
<lb/>2521, 2522). Auf einen dieser Besorgniß gegenüber von dem
<lb/>Abgeordneten v. Wedell-Malchow gemachten Einwurf erklärte der
<lb/>Reichskanzler sich noch nicht vollständig für befriedigt, sondern
<lb/>erachtere es für wünschenswerth, daß die Befreiung des Produzenten
<lb/>für seine Produkte im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen werde (vergl.
<lb/>ebenda Seite 2524, 2525).

<lb/>Mit dieser Beschränkung der Steuerpflichtigkeit erklärte fick» auch
<lb/>der Abgeordnete Freiherr von Buol-Berenberg mit dem Hinzufügen
<lb/>einverstanden, daß die Kommission nichts anderes beabsichtigt habe,
<lb/>als die Landwirthschaft und die Industrie zu schützen und den Bezug
<lb/>von Rohstoffen und Fabrikaten — diesen produktivsten Th eil des
<lb/>legitimen Handels — nicht zu belasten (vergl. a. a. O. Seite
<lb/>2527, 2526).

<lb/>Der Abgeordnete Gamp hob hervor, daß die Kommission darüber
<lb/>einig gewesen sei, daß die Steuerfreiheit eintreten solle für alle
<lb/>Geschäfte der Landwirthschaft, der Industrie und des Handwerks,
<lb/>aber geglaubthabe, daßdiese Absicht in einer zweckmäßigen Weise erreicht
<lb/>würde durch die Fassung, die sie gewählt habe (vergl. a. a. O. S. 2533)*
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0334.tif"
                   n="127"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0334"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>sprechenden Nr. 4 des Entwurfs der Abgeordneten von Wedell-
<lb/>Malchow und Genossen wesentlich verschiedene Besteuerungsnorm
<lb/>enthält, und die Anmerkung zu jener, den beschränkten Be- 
<lb/>freiungen gegenüber, welche letzterer zu Gunsten der Produzenten

<lb/>In gleicher Weise sprach sich der Abgeordnete v. Helldorff aus
<lb/>mit dem Hinzufügen, daß er und seine Freunde sich vorbehielten,
<lb/>zwischen zweiter und dritter Lesung eine Fassung zu finden, der
<lb/>zufolge durch eine Interpretation, eine Anmerkung, die von dem
<lb/>Reichskanzler angeregten Zweifel ausgeschlossen würden (vergl. a. a.
<lb/>O. S. 2543). Auch der Berichterstatter, Abgeordnete Dr. Grimm,
<lb/>welcher zwar den börsenmäßigen Verkauf eigener Produkte der Steuer
<lb/>unterworfen wissen wollte, sprach sich für unbedingte Steuerfreiheit
<lb/>aller sonstigen Verkäufe eigener Produkte aus (vergl. a. a. O. S. 2557).

<lb/>Für die dritte Lesung wurden darauf von zwei Seiten Ab- 
<lb/>änderungsanträge eingebracht, von dem Abgeordneten Freiherrn
<lb/>v. Buol-Berenberg und Genossen (darunter der Abgeordnete Gamp,
<lb/>unterstützt durch den Abgeordneten v. Helldorff), dahin gehend, in
<lb/>Tarif 4 B vor „Befreiungen" die „Anmerkung" zu setzen, welche
<lb/>jetzt in dem Gesetze enthalten ist, und von den Abgeordneten Dr. Buhl,
<lb/>Seipio und Genossen dahin, den „Befreiungen" folgende Nr. 3
<lb/>hinzuzufügen:

<lb/>3. für Geschäfte über Waaren, welche von einer der vertrag- 
<lb/>schließenden Personen

<lb/>a) in ihrem Betriebe erzeugt oder hergestellt sind ....
<lb/>(vergl. Drucksachen a. a. O. Nr. 385, 383). Zur Begründung des
<lb/>ersten Antrages bemerkt der Abgeordnete Gamp, er habe bereits
<lb/>bei der zweiten Lesung darauf hingewiesen, daß die Absicht der
<lb/>Kommission dahin gegangen, daß die Transaktionen der Industrie,
<lb/>der Landwirthschaft und des Handwerks von der Steuer befreit sein
<lb/>müßten, und daß die Kommission auch der Ansicht gewesen, diese
<lb/>Absicht in einer zweckentsprechenden Weise in ihren Beschlüssen for-
<lb/>mulirt zu haben- um jedoch den aufgeworfenen Bedenken zu
<lb/>begegnen, hätten seine politischen Freunde und er sich bemüht, eine
<lb/>Formulirung zu finden, durch welche diese Absicht noch klarer zum
<lb/>Ausdrucke gebracht werde, und sie hätten geglaubt, diese in dem von
<lb/>dem Abgeordneten v. Buol und Genossen eingebrachten Anträge auch
<lb/>gefunden zu haben- wenn sie diesen Antrag nicht unter die Befreiungen
<lb/>ausgenommen/ sondern als Anmerkung in den Entwurf einzustellen
<lb/>vorgeschlagen hätten, so sei dies deshalb geschehen, weil sie der Ansicht
<lb/>seien, daß die Bestimmung, wie sie unter B des Tarifs gegeben sei,
<lb/>die Steuerfreiheit für die (in der Anmerkung) aufgeführten Geschäfte
<lb/>vollständig sichere, und daß lediglich zu dem Zwecke eine Bemerkung
<lb/>für nothwendig erachtet werde, um einer mißbräuchlichen und nicht
<lb/>beabsichtigten Auslegung dieser Bestimmung entgegenzutreten, des- 
<lb/>halb sei es formell für korrekt gehalten, diese Bestimmung nicht
<lb/>unter die Befreiungen, sondern als eine Anmerkung in das Gesetz
<lb/>aufzunehmen, und dürfe er daran erinnern, daß derartige Anmer- 
<lb/>kungen im Zolltarif und Stempelgesetze sich häufig finden- er glaube,
<lb/>daß durch den Antrag den Bedürfnissen, Interessen und Wünschen
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0335.tif"
                   n="128"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0335"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>aufstellt, ganz allgemein die Steuerfreiheit der Geschäfte der- 
<lb/>selben ausspricht, diese Anmerkung aber, welche den Berathungen
<lb/>des Reichstages ihre Entstehung verdankt, in den letzteren die
<lb/>Quelle ihrer Erläuterung findet, die Art, wie das Oberlandes-

<lb/>der produktiven Stände, der Landwirthschaft und Industrie, voll- 
<lb/>ständig Rechnung getragen werde (vergl. Stenographische Berichte
<lb/>a. a. O. S. 2639, 2640).

<lb/>Der Abgeordnete Scipio konstatirte, daß der Antrag Dr. Buhl
<lb/>und Genossen 3 a durch den Antrag v. Buol-Berenberg und Ge- 
<lb/>nossen seine Erledigung gefunden habe, und verzichtete deshalb auf
<lb/>die Abstimmung über denselben, worauf der Reichstag den Antrag
<lb/>v. Buol-Berenberg annahm (vergl. Stenographische Berichte a. a. O.
<lb/>S. 2645, 2648).

<lb/>Durch die vorstehend zusammengefaßten Verhandlungen ist klar
<lb/>gestellt, daß es beabsichtigt worden ist, den in der „Anmerkung"
<lb/>bezeichneten Geschäften volle Steuerfreiheit zuzubilligen und damit
<lb/>folgeweise dieselben auch der landesgesetzlichen Besteuerung zu ent- 
<lb/>ziehen. Den Bedenken gegenüber, welche von dem Reichskanzler nach
<lb/>der Richtung hin geäußert waren, daß trotz der Fassung der Tarif- 
<lb/>nummer 4 B der gewollte Erfolg, daß die produktive Thätigkeit nicht
<lb/>belastet werde, nicht erreicht werden würde, vielmehr die Möglich- 
<lb/>keit nicht ausgeschlossen sei, daß beispielsweise der Landwirth, welcher
<lb/>seine Produkte auf künftige Lieferung unter Zugrundelegung der
<lb/>Preise einer bestimmten Börse verkaufe, zu einer Steuer heran- 
<lb/>gezogen werde, wurde, um jede Ungewißheit über die Absicht des
<lb/>Gesetzes zu beseitigen, durch Einstellung der „Anmerkung" in den
<lb/>Tarif direkt ausgesprochen, daß die Geschäfte der Produzenten über- 
<lb/>haupt steuerfrei seien. Die „Anmerkung" stellt sich daher nicht blos
<lb/>als eine Ausnahme von der Steuervorschrift Tarif 4 B, sondern
<lb/>als eine selbständige allgemeine Steuerbefreiung zu Gunsten der
<lb/>fraglichen Geschäfte dar. Bei der entgegengesetzten Annahme würde
<lb/>das Ergebniß erzielt werden, daß zwar die börsenmäßig geschlossenen
<lb/>Geschäfte der Produzenten von der verhältnißmäßig geringen Reichs- 
<lb/>steuer — zwei Zehntel vom Tausend — befreit, dagegen dieselben
<lb/>Geschäfte, wenn sie nicht börsenmäßig geschlossen worden, dem erheb- 
<lb/>lich höheren Landesstempel — in Preußen ein Drittel vom Hundert —
<lb/>unterworfen sein würden, und daß dres nicht gewollt ist, darüber
<lb/>können nach den mitgetheilten Verhandlungen Zweifel nicht entstehen.

<lb/>Dieselbe Auffassung über die Bedeutung und Tragweite der
<lb/>„Anmerkung" liegt auch der Verfügung des Preußischen Finanz- 
<lb/>ministers an die Provinzialsteuerdirektoren vom 20. Januar 1886
<lb/>(Reichsanzeiger Nr. 24 vom 27. Januar 1888) zu Grunde, wenn
<lb/>dort angeordnet ist, daß bei allen Kauf- und sonstigen Anschaffungs- 
<lb/>geschäften über im Jnlande von einem der Kontrahenten erzeugte
<lb/>oder hergestellte Mengen von Sachen oder Maaren, gleichviel, ob
<lb/>die Geschäfte unter Zugrundelegung von Börsenusanzen
<lb/>und über Maaren, für welche Terminpreise notirt wor- 
<lb/>den, geschlossen sind oder nicht, von der Verwendung eines
<lb/>Preußrschen Stempels Abstand zu nehmen sei.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0336.tif"
                   n="129"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0336"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>gericht für feine Auslegung der Anmerkung die Befreiungs-
<lb/>Bestimmungen des genannten Entwurfs verwerthet
<lb/>hat, nicht gebilligt werden. Auch die Ausführung über die
<lb/>Tragweite der Anmerkung, welche das"Oberlandesgericht
<lb/>an die Rede des Abgeordneten Gamp knüpft,^erscheint verfehlt.
<lb/>Wenn dasfelbe mit dem genannten Redner davon ausgeht, daß
<lb/>die bezogene Bestimmung unter Nr. 4 8 des Tarifs die Steuer- 
<lb/>freiheit für die Geschäfte der Produzenten völlig sichere, und
<lb/>lediglich zu dem Zwecke eine Bemerkung für nothwendig er- 
<lb/>achtet worden, um einer mißbräuchlichen und nicht beabsich- 
<lb/>tigten Auslegung jener Bestimmung entgegen zu treten u. f. w.,
<lb/>so ist das ersichtlich ein irriger Ausgangspunkt. Die in Rede
<lb/>stehende Tarifnummer 48 enthält die Steuer-Vorschrift;
<lb/>dieselbe lautet ganz allgemein, und würden daher auch die
<lb/>unter deren Voraussetzungen fallenden Geschäfte der Produ- 
<lb/>zenten der Besteuerung unterworfen sein, wie das ausgespro- 
<lb/>chenermaßen die Absicht der Reichstags-Kommission war, welche
<lb/>in ihrem Entwürfe eine Annahme zu Gunsten der letzteren nicht
<lb/>gemacht hatte. Wie erhellt, kann die Befreiung der Pro- 
<lb/>duzenten von der Reichssteuer nur aus der Anmerkung
<lb/>hergeleitet werden, und es ist lediglich die Frage, ob damit die
<lb/>Bedeutung der letzteren erschöpft ist oder nicht. Mit Rücksicht
<lb/>auf ihre Entstehungsgeschichte, deren wesentliche Daten das
<lb/>Oberlandesgericht anführt, sowie nach ihrer Fassung und Stellung
<lb/>im Gesetze ist nun aber dem vorbezogenen Urtheile des vierten
<lb/>Civilsenats dahin zuzustimmen, daß die Anmerkung nicht lediglich
<lb/>als eine Ausnahme von der vorhergehenden Tarifbestimmung
<lb/>sich darstellt, daß dieselbe vielmehr eine selbständige Dekla- 
<lb/>ration der Steuerfreiheit für die Geschäfte der Produzenten
<lb/>enthält, welche auch die landesgesetzliche Besteuerung ausschließt.
<lb/>Dem gegenüber ist auch dem im Berufungsurtheile hervor- 
<lb/>gehobenen Umstande, daß von dem Landesstempel bei den
<lb/>Berathungen überhaupt nicht die Rede gewesen sei, keinerlei
<lb/>Gewicht beizulegen. Das Oberlandesgericht übersieht, daß das
<lb/>Reichsgesetz — in Uebereinstimmung mit den Entwürfen der Ab- 
<lb/>geordneten von Wedell-Malchow und Genossen, sowie der Kom- 
<lb/>mission — die Bestimmung des 8 17 enthält, nach welcher
<lb/>die gemäß Tarifnummer 4 ,,abgabepflichtigen Geschäfte", sowie
<lb/>die, auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen" Anwendung
<lb/>findet, in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben
<lb/>unterworfen sind.

<lb/>Archiv 80. Bd. 4. Heft. Dritte Abtheilung. 9
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0337.tif"
                   n="130"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0337"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber diesen Satz, der bei den Verhandlungen von keiner
<lb/>Seite in Zweifel gezogen worden ist, bestand allgemein Ueber-
<lb/>einstimmung. Wäre nun der Inhalt der Anmerkung — ver- 
<lb/>gleiche den zurückgezogenen Antrag der Abgeordneten Dr. Buhl,
<lb/>Scipio, Wörmann und Genossen Nr. 283 der Drucksachen,
<lb/>S. 2645 der Verhandlungen — unter der genannten Rubrik
<lb/>ausgenommen worden, so hätte die Befreiung der fraglichen
<lb/>Geschäfte vom Lnndesstempel unmittelbar im Gesetze ihren Aus- 
<lb/>druck gefunden. Der Umstand nun, daß nicht so verfahren ist,
<lb/>daß man vielmehr in der Absicht, die Steuerfreiheit der Pro- 
<lb/>duzenten scharf hervorzuheben und sicher zu stellen, die in Rede
<lb/>stehende Anmerkung der Tarifnummer 46 — vor der Rubrik
<lb/>„Befreiungen" — angeschlossen hat, vermag aber eine andere
<lb/>Auslegung nicht zu begründen.

<lb/>Nach Allem, was vorliegt, erscheint die Annahme ausge- 
<lb/>schlossen, daß es die Absicht der Antragsteller resp. des Reichs- 
<lb/>tages gewesen, die Geschäfte der Produzenten von der Reichs -
<lb/>st euer, welche zwei Zehntel pro Tausend beträgt, zu befreien
<lb/>und dieselben zugleich dem Landesstempel — in Preußen
<lb/>einen Stempel von ein Drittel Prozent, also einer erheblich
<lb/>höheren Steuer — zu unterwerfen. Eine solche Annahme
<lb/>würde auch mit der Tendenz des Gesetzes, die Besteuerung der
<lb/>Geschäfte des Waarenverkehrs einheitlich für das Reich zu
<lb/>regeln und letzteren durch eine Beschränkung der Besteuerung
<lb/>zu begünstigen, nicht im Einklänge stehen.

<lb/>Wenn endlich das Oberlandesgericht bezüglich des Kreises
<lb/>der Geschäfte der Produzenten, welche nicht in den Bereich des
<lb/>Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 fallen und daher nach der
<lb/>Auffassung desselben der landesgesetzlichen Besteuerung unter- 
<lb/>liegen würden, erwägt, es könne doch der Umstand, daß die
<lb/>Besteuerung derselben eine nicht beabsichtigte Folge der gewählten
<lb/>Form der Anmerkung bilde, nicht zu einer Auslegung der letz- 
<lb/>teren berechtigen, welche an sich über den Rahmen des Gesetzes
<lb/>hinausgehen und im Uebrigen der Entstehungsgeschichte nicht
<lb/>entsprechen würde," so ist diese Erwägung durch das Voraus-
<lb/>geführte überall hinfällig geworden.

<lb/>Hiernach kann die einschränkende Auslegung, welche das
<lb/>Oberlandesgericht der mehrbesprochenen Anmerkung zur Tarif- 
<lb/>nummer 46 des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 gibt, nicht
<lb/>^aufrecht erhalten werden, und unterliegt daher, da die Entschei-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0338.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0338"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e35071" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nothweg. Zugang zum öffentlichen Wege. Leinpfad. Eigenes Verhalten desjenigen, welcher einen Nothweg in Anspruch nimmt. Entschädigung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>düng auf derselben beruht, das angegriffene Urtheil der Auf- 
<lb/>hebung. Das Oberlandesgericht hat nun aber die Erörterung
<lb/>darüber, ob die Gegenstände der hier in Betracht kommenden
<lb/>Verträge als „Mengen von Sachen oder Maaren" im Sinne
<lb/>der Anmerkung anzusehen sind, ausdrücklich dahin gestellt sein
<lb/>lassen, und es muß daher, da es hierbei wesentlich auch auf
<lb/>thatsächliche Beurtheilung ankommt, die Zurückverweisung der
<lb/>Sache an das Berufungsgericht ausgesprochen werden.
<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 21. Juni 1889.

<lb/>/ Nothweg. — Zugang zum öffentlichen Wege. —
<lb/>x Leinpfad. — Eigenes Verhalten desjenigen, welcher
<lb/>einen Nothweg in Anspruch nimmt.—Entschädigung.

<lb/>Als Zugang zum öffentlichen Wege, welcher die An- 
<lb/>wendung des Art. 682 des B. G.-B. ausschließt, ist
<lb/>ein Leinpfad nicht anzusehen.*)

<lb/>Ein Recht auf Bewilligung des Nothweges steht dem- 
<lb/>jenigen nicht zu, welcher durch sein eigenes Verhal- 
<lb/>ten die Abschließung seines Grundstücks von dem
<lb/>öffentlichen Wege herbeigeführt hat.

<lb/>Der Eigenthümer eines Grundstücks, über welches ein
<lb/>Nothweg in Anspruch genommen wird, ist, wenn
<lb/>die thatsächlichen Voraussetzungen des Art. 682 des
<lb/>B. G.-B. für diese im öffentlichen Interesse einge- 
<lb/>führte gesetzliche Dienstbarkeit vorliegen, nicht
<lb/>berechtigt, zu verlangen, daß schon vor deren Aus- 
<lb/>übung die ihm zustehende Entschädigung festgesetzt
<lb/>und bezahlt werde.

<lb/>Casarelto — Heiner» und Gen.

<lb/>Der Kaufmann Casaretto zu Crefeld erhob als Eigcn-
<lb/>thümer der zu Emmericher-Eiland gelegenen Weide, genannt
<lb/>Holzmarkt, im Oktober 1883 beim Königl. Landgerichte zu
<lb/>Cleve wider die Grundeigenthümer Heinen, Jansen und van
<lb/>Bebber drei selbständige Klagen, deren im Laufe des Rechts- 
<lb/>streites beschränkter Antrag darauf gerichtet war, zu erkennen,
<lb/>daß die Beklagten nicht berechtigt seien, von ihren Grundstücken
<lb/>aus über denjenigen Theil der dem Kläger zugehörigen Weide,
<lb/>welcher zwischen dem alten Wege und dem von Emmerich nach
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 6 Seite 323.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0339.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0339"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Grieth führenden neuen Communalwege gelegen sei, zu gehen,
<lb/>zu fahren und Vieh zu treiben. Subsidiarisch wurde beantragt,
<lb/>zu erkennen, daß die Beklagten den Weg nur benutzen dürften,
<lb/>wenn sie vorher das Recht dazu erworben und die durch
<lb/>Vertrag oder Richterspruch festgesetzte Entschädigung bezahlt
<lb/>hätten. Die Beklagten beantragten Klageabweisung, weil durch
<lb/>den fraglichen Weg die alleinige nothwendige Verbindung
<lb/>zwischen ihren Besitzungen und dem öffentlichen Wege hergestellt
<lb/>werde.

<lb/>Nachdem das Landgericht die 3 Sachen verbunden und
<lb/>Beweiserhebung verordnet hatte, erkannte es durch Urtheil
<lb/>vom 26. September 1888 auf kostenpflichtige Abweisung der
<lb/>Klage, und wurde, die vom Kläger erhobene Berufung durch
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts vom 6. März 1889 zurückge- 
<lb/>wiesen und insbesondere bezüglich des erwähnten Subsidiar-
<lb/>antrages in den Gründen ausgeführt: Durch das Vorhanden- 
<lb/>sein der Voraussetzungen des Art. 682 des B. G.-B. sei das
<lb/>Nothwegerecht der Beklagten über die fragt. Strecke ohne
<lb/>Weiteres zur Entstehung gelangt, da dasselbe nach der vor- 
<lb/>herrschenden Rechtsansicht zu den ex lege entstehenden Servi- 
<lb/>tuten gehöre; wenn auch das Gesetz den Berechtigten für
<lb/>schadensersatzpflichtig erkläre, so trete doch beim Vorhandensein
<lb/>der thatsächlichen Voraussetzungen das dingliche Recht sofort
<lb/>ins Leben und seine Entstehung bleibe unabhängig von der
<lb/>vorherigen Bezahlung der Entschädigung.

<lb/>Kläger legte Revision ein, welche jedoch vom zweiten Civil-
<lb/>senate des Reichsgerichts unter der Annahme ihrer Zulässigkeit
<lb/>zurückgewiesen wurde und zwar, soweit es hier interessirt, aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch das vorgelegte Gutachten der Sachverständigen ist
<lb/>glaubhaft gemacht, daß durch den beanspruchten Nothweg die
<lb/>Besitzung des Klägers eine Werthverminderung von mehr, als
<lb/>1500 Mark erleiden würde. Die Revision ist daher zulässig.
<lb/>Dieselbe konnte jedoch nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Kläger behauptet zunächst, daß Art. 682 des B. G.-B.
<lb/>nicht zur Anwendung komme, weil den Beklagten noch drei
<lb/>andere Zugänge zu dem öffentlichen Wege gegeben seien. Mit
<lb/>Recht erklärt aber der Berufungsrichter die Verweisung auf den
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0340.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0340"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>Leinpfad für unzutreffend, weil derselbe nur Schifffahrtszwecken
<lb/>dient, der Verwaltungsbehörde untersteht und nur mit deren
<lb/>Bewilligung benutzt werden darf. Der zweite bezeichnete Weg
<lb/>ist Privateigenthum, an welchem den Beklagten ein Benutzungs- 
<lb/>recht nicht zusteht. Bezüglich des dritten Zuganges war Beweis
<lb/>erboten, daß der Eigenthümer der Grundstücke, vr. Everwyn,
<lb/>denselben als öffentlichen Weg ausdrücklich anerkannt habe,
<lb/>und die Revision rügt, daß der Berufungsrichter diesen Beweis
<lb/>ablehne und unter Verletzung der ihm nach 8 130 der Civil-
<lb/>prozeßordnung obliegenden Fragepflicht unterlasien habe, auf
<lb/>eine Ergänzung des Beweiserbietens hinzuwirken. Diese Rüge
<lb/>erscheint jedoch nicht als begründet; denn wenn auch durch Er- 
<lb/>hebung des Beweises eine bindende Anerkennung des Grund- 
<lb/>besitzers unb die Oeffentlichkeit des Weges festgestellt werden
<lb/>könnte, so würde diese Thatsache doch aus dem vom Berufungs-
<lb/>richter angeführten Grunde als unerheblich erscheinen, da der
<lb/>bezeichnete Zugang bei dem unterdrückten Wege endigt und
<lb/>durch das Grundstück des vr. Everwyn von dem jetzigen neuen
<lb/>Wege getrennt wird. Kläger behauptet, die Beklagten hätten
<lb/>den Anspruch auf Bewilligung des Nothweges verwirkt, indem
<lb/>sie bei der Verlegung des Weges unterlassen hätten, Einspruch
<lb/>zu erheben. Es ist allerdings anzuerkennen, daß demjenigen
<lb/>kein Recht auf Bewilligung des Nothweges zusteht, welcher durch
<lb/>sein eigenes Verhalten die Abschließung seines Grundstücks von
<lb/>dem öffentlichen Wege herbeigeführt hat. Die Verlegung des
<lb/>Weges ist aber nicht durch die Beklagten, sondern durch die
<lb/>Gemeinde erfolgt; daß die Beklagten zugestimmt hätten oder
<lb/>auch nur zu den Verhandlungen zugezogen worden seien, wird
<lb/>nicht behauptet, noch weniger steht fest, ob ihr etwaiger Wider- 
<lb/>spruch von Erfolg gewesen sein würde. . . .

<lb/>Kläger macht endlich geltend, er sei berechtigt, den Noth-
<lb/>weg so lange zu verweigern, bis die ihm zukommende Ent- 
<lb/>schädigung durch Vereinbarung oder Richterspruch festgesetzt und
<lb/>bezahlt worden sei. Diese Ansicht wird allerdings von einigen
<lb/>Schriftstellern (vergl. Demolombe Band 12 Nr. 631) ver-
<lb/>theidigt und damit begründet, daß der Nothweg eine Enteig- 
<lb/>nung darstelle und gemäß Art. 545 des B. G.-B. die vor- 
<lb/>gängige Entschädigung voraussetze. Diese Auffassung ist jedoch
<lb/>nicht als zutreffend anzuerkennen; denn Art. 682 begründet
<lb/>nach seinem klaren Wortlaute und nach seiner Stellung in dem
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0341.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0341"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e35387" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einstweilige Verfügung. Vollziehung derselben durch Zustellung an den Gegner. Späterer Antrag beim Gerichte der Hauptsache auf Anordnung der Pfändung einer Forderung. Unzuständigkeit dieses Gerichts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Kapitel über die durch Gesetz begründeten Servituten nicht
<lb/>einen Anspruch auf Enteignung, sondern ein Uebergangsrecht,
<lb/>also eine gesetzliche Dienstbarkeit zu Gunsten der ein geschlossenen
<lb/>Grundstücke. Dieselbe beruht in dem öffentlichen Joteresse,
<lb/>welches verbietet, daß zur Fruchttragung geeignete Grundstücke
<lb/>wegen eines mangelnden Zuganges der Fruchtgewinnung ent- 
<lb/>zogen werden, und sie gelangt in demselben Augenblicke zur
<lb/>Entstehung, in welchem der Nothstand eintritt. Die Beklagten
<lb/>durften sich des Weges bedienen, ohne einer Bestrafung wegen
<lb/>Feldfrevels ausgesetzt zu sein (vergl. Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichts Band 11 Seite 29). Erst mit der Dul- 
<lb/>dungspflicht wird der Anspruch auf Entschädigung begründet,
<lb/>das Recht auf Ausübung der im öffentlichen Interesse einge- 
<lb/>führten Dienstbarkeit ist von einer vorherigen Entschädigung
<lb/>nicht abhängig gemacht.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 12. Juli 1889.

<lb/>^Einstweilige Verfügung. — Vollziehung derselben
<lb/>durch Zustellung an den Gegner. — Späterer Antrag
<lb/>beim Gerichte der Hauptsache auf Anordnung der
<lb/>Pfändung einer Forderung. — Unzuständigkeit
<lb/>dieses Gerichts.

<lb/>Ist die auf den Antrag einer Partei vom Gerichte der
<lb/>Hauptsache erlassene einstweilige Verfügung der
<lb/>Gegenpartei zugestellt worden, so ist dieselbe wirk- 
<lb/>sam vollzogen. Es ist daher ein nach dieser Zu- 
<lb/>stellung beim Gerichte der Hauptsache gestellter
<lb/>Antrag auf Anordnung der Pfändung einer For- 
<lb/>derung zum Zwecke der Erzwingung des in der
<lb/>einstweiligen Verfügung enthaltenen Gebotes nur
<lb/>als ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus der
<lb/>vorher vollzogenen einstweiligen Verfügung auf- 
<lb/>zufassen und das Gericht der Hauptsache daher zur
<lb/>Anordnung der beantragten Pfändung nicht zu- 
<lb/>ständig.

<lb/>H. - H-

<lb/>In der beim Oberlandesgerichte anhängig gewesenen Ehe- 
<lb/>scheidungssache erwirkte die Klägerin, Ehefrau H., am 15. Januar
<lb/>1889 eine einstweilige Verfügung des gedachten Gerichts, wo-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0342.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0342"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>durch dem Beklagten die Zahlung von Alimentengeldern auf-
<lb/>gegeben wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde dem
<lb/>beklagten Ehemanne am 24. Januar 1889 zugestellt, und
<lb/>nahm die Klägerin, nachdem das in der Hauptsache erlassene
<lb/>definitive Urtheil bereits verkündet war, am 19. August 1889
<lb/>beim Feriensenate des Oberlandesgerichts den Antrag, die Pfän- 
<lb/>dung einer Forderung des beklagten Ehemannes zum Zwecke
<lb/>der Erzwingung des in der einstweiligen Verfügung enthaltenen
<lb/>Gebotes anzuordnen. Das Oberlandesgericht wies durch Be- 
<lb/>schluß vom 29. August 1889 diesen Antrag zurück, indem es
<lb/>ausführte: Die Auffassung der Antragstellerin, daß das Ober- 
<lb/>landesgericht zuständiges Vollstreckungsgericht sei, erscheint irr-
<lb/>thümlich, da die einstweilige Verfügung vom 15. Januar 1889
<lb/>durch die bereits am 24. Januar 1889 erfolgte Zustellung
<lb/>an den Ehescheidungsbeklagten vollzogen war, daher das Ober- 
<lb/>landesgericht aufgehört hatte, Vollstreckungsgericht im Sinne
<lb/>des Z 810 Civilprozeßordnung zu sein (vergl. Urtheil des
<lb/>Reichsgerichts vom 1. Mai 1888, Band 21 der Entschei- 
<lb/>dungen Seite 416 ff.). Das Oberlandesgericht ist auch im
<lb/>Uebrigen mit der Sache nicht mehr befaßt, da vor Anbringung
<lb/>des Antrages das in der Berufungsinstanz erlassene definitive
<lb/>Urtheil verkündet war, gegen welches Revision eingelegt worden ist.

<lb/>Die hiergegen von der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde
<lb/>wurde durch Beschluß des Feriensenates des Reichsgerichts zu- 
<lb/>rückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Das Oberlandesgericht hat seine Zuständigkeit für die von
<lb/>der Klägerin auf Grund der einstweiligen Verfügung vom
<lb/>15. Januar 1889 unter dem 19. August 1889 beantragte
<lb/>Pfändung einer Forderung des Beklagten aus zwei Gründen
<lb/>verneint. Es nimmt an, daß es als Vollstreckungsgericht im
<lb/>Sinne des § 810 Abs. 1 Satz 3 der Civilprozeßordnung nicht
<lb/>gelten könne, nachdem die einstweilige Verfügung vom 15.
<lb/>Januar durch die am 24. desselben Monats erfolgte Zustellung
<lb/>an den Ehescheidungsbeklagten vollzogen worden, und daß es
<lb/>andererseits auch deshalb nicht mehr mit der Sache befaßt sei,
<lb/>weil vor Anbringung des Antrages das in der Berufungsinstanz
<lb/>erlassene definitive Urtheil verkündet war.

<lb/>Schon an dem ersten Grunde muß die von der Klägerin
<lb/>eingelegte Beschwerde scheitern. In dem Urtheile vom 1. Mai
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0343.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0343"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. A&gt;-th&gt;g.
</p>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>1888 (Entscheidungen in Civilsachen Band 21 Seite 416),
<lb/>auf dessen Begründung hier Bezug genommen wird, hat das
<lb/>Reichsgericht dargelegt, daß die Bedeutung der „Vollziehung"
<lb/>bei einstweiligen Verfügungen eine wesentlich andere ist, als
<lb/>bei dem Arreste. Während die Arrestanordnung zu ihrer Wirk- 
<lb/>samkeit gegenüber dem Schuldner neben der Zustellung des
<lb/>Arrestbefehls auch noch der Vollziehung des Arrestes in be- 
<lb/>stimmte Vermögensobjekte des Schuldners bedarf, ist die einst- 
<lb/>weilige Verfügung — namentlich auch dann, wenn, wie im
<lb/>Falle des 8 584 der Civilprozeßordnung, dem Gegner etwas
<lb/>geboten wird — mit der Zustellung der Verfügung an den
<lb/>Gegner wirksam vollzogen. Demgemäß läßt sich der Antrag,
<lb/>welchen die Klägerin nach Zustellung der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung vom 15. Januar 1889 gestellt hat, um die Befolgung
<lb/>des in dieser Verfügung enthaltenen Gebotes zu erzwingen,
<lb/>nicht als ein Antrag auf Vollziehung im Sinne der § § 808
<lb/>ff. der Civilprozeßordnung, sondern nur als ein Antrag auf
<lb/>Zwangsvollstreckung aus der vorher vollzogenen einstweiligen
<lb/>Verfügung auffassen. Wie auf einen derartigen Antrag nach
<lb/>der Ausführung des angezogenen Urtheiles der Absatz 2 des
<lb/>8 809 keine Anwendung findet, so kann auch aus dem 8 810
<lb/>die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die beantragte
<lb/>Pfändung nicht hergeleitet werden. Eine entsprechende An- 
<lb/>wendung des letzteren Paragraphen auf einstweilige Verfügungen
<lb/>erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil von einer Vollziehung
<lb/>solcher Verfügungen in bewegliches Vermögen durch Pfändung
<lb/>und von einem dadurch begründeten Pfandrechte nicht die Rede
<lb/>sein kann. Das ergibt sich ebensowohl aus den 88 814,
<lb/>819, wie aus dem 8 817 der Civilprozeßordnung, welcher dem
<lb/>Gerichte überläßt, nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche
<lb/>Anordnungen 'zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen
<lb/>Verfügung erforderlich sind. Dementsprechend soll auch nach
<lb/>8 816 das Gericht der Hauptsache nur für die Erlassung
<lb/>einstweiliger Verfügungen zuständig sein (vergl. auch Seuffert,
<lb/>Civilprozeßordnung zu 8 815 und Reincke, Civilprozeßordnung
<lb/>Anmerkung zu 8 815 und zu 8 816).

<lb/>Hiernach mußte die Beschwerde, welche die Zuständigkeit
<lb/>des Oberlandesgerichts lediglich auf den 8 810 der Civilpro- 
<lb/>zeßordnung zu stützen sucht, aus Kosten der Beschwerdeführerin
<lb/>zurückgewiesen werden,^ ohne daß es noch eines näheren Ein-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0344.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0344"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e35706" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelskauf. Lieferungsverzug des Verkäufers. Wahlrecht des Käufers. Ausübung desselben durch Anzeige. Recht auf Beseitigung der Folgen des Verzuges durch nachträgliche Erfüllung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>gehms auf den zweiten Entscheidungsgrund des Oberlandes- 
<lb/>gerichts bedurfte.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 7. September 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufvertrag. — Lteferungsverzug des Verkäufers. —
<lb/>' Wahlrecht des Käufers. - Ausübung deffelben durch
<lb/>Anzeige. — Recht auf Beseitigung der Folgen des
<lb/>Verzuges durch nachträgliche Erfüllung.

<lb/>Die im Art. 356 des Handelsgesetzbuchs für den Falt
<lb/>des Art. 355 daselbst vorgeschriebene Anzeige des
<lb/>Käufers ist eine thatsächliche Voraussetzung, an
<lb/>welche dessen Recht, beim Lieferungsverzuge des
<lb/>Verkäufers von diesem wegen Nichterfüllung
<lb/>Schadensersatz statt der Erfüllung zn fordern,
<lb/>geknüpft ist. Bis zu dieser Anzeige und der da- 
<lb/>durch stattgefundenen Ausübung des Wahlrechts
<lb/>des Käufers steht dem Verkäufer noch das Recht
<lb/>zu, die Folgen seines Verzuges durch nachträgliche
<lb/>Erfüllung wieder zu beseitigen und so durch die
<lb/>Erfüllung die Eventualität abzuwenden, daß der
<lb/>Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz begehren
<lb/>könne. Eine Schadensersatzforderung kann daher
<lb/>wegen solcher Lieferungen, welche vor Ausübung
<lb/>des Wahlrechts und der desfalls erfolgten Anzeige
<lb/>bereits effektuirt waren, auf den Art. 355 eit.
<lb/>nicht gegründet werden.

<lb/>Frank — Handlung Homberg &amp; Riep.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Aufhebung des Urtheiles des Oberlandesgerichts vom
<lb/>19. Januar 1889 und unter Zurückverweisung der Sache zur
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung an' das Berufungs- 
<lb/>gericht aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision mußte für begründet erachtet werden.

<lb/>. Die^, Entscheidung beruht, wie vom Revisionskläger mit
<lb/>Recht gerügt wird, auf Verkennung der Grundsätze der Art. 355,
<lb/>356, 359 des Handelsgesetzbuchs. Nach Art. 356 hatte der
<lb/>Käufer im vorliegenden Falle, wenn er auf Grund der Be-
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0345.tif"
                   n="138"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0345"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthl.
</p>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmung des Art. 355 statt der Erfüllung Schadensersatz
<lb/>wegen Nichterfüllung fordern wollte, die Pflicht, dies dem Ver- 
<lb/>käufer anzuzeigen, wobei dem Letzteren, wenn die Natur des
<lb/>Geschäftes dies zuließ, noch eine den Umständen angemessene
<lb/>Frist zur Nachholung des Versäumten zu gewähren war.
<lb/>Diese Anzeige ist eine thatsächliche Voraussetzung, an welche
<lb/>das Recht des einen Kontrahenten, Schadensersatz statt der
<lb/>Erfüllung von dem anderen Kontrahenten zu verlangen, ge- 
<lb/>knüpft ist. Bis zu der fraglichen Anzeige hatte der Verkäufer
<lb/>noch das Recht, zu erfüllen und durch die Erfüllung die
<lb/>Eventualität abzuwenden, daß der Käufer statt der Erfüllung
<lb/>Schadensersatz begehren könne. Das Gesetz will, daß dem
<lb/>säumigen Verkäufer Gewißheit über die möglichen Folgen seines
<lb/>Verzuges, insbesondere darüber verschafft werde, ob er sich nun
<lb/>noch auf die Erfüllung einzurichten oder lediglich eine Schadens- 
<lb/>ersatzforderung wegen Nichterfüllung zu gewärtigen habe. So
<lb/>lange der Säumige nicht diese Gewißheit durch Ausübung des
<lb/>Wahlrechts des anderen Kontrahenten erlangt hat, ist er be- 
<lb/>rechtigt, die Folgen seines Verzuges durch nachträgliche Er- 
<lb/>füllung wieder zu beseitigen (vergl. Entscheidungen des Reichs-
<lb/>Oberhandelsgerichts Bd.' 13 S. 99, Bd. 10 S. 145, von
<lb/>Hahn, 2. Auflage, II S. 367, Makower zu Art. 356 Note 40a).

<lb/>Das Oberlandesgericht geht nun zwar zutreffend davon
<lb/>aus, daß die Ausübung des in Rede stehenden Wahlrechts erst
<lb/>nach eingetretenem Verzüge des Verkäufers habe erfolgen
<lb/>können, nimmt dann ferner an, daß dieser Verzug erst nach
<lb/>dem 19. April eingetreten sei, und stellt weiter fest, daß am
<lb/>5. Mai. dem Tage, an welchem der erste Waggon Zwiebeln
<lb/>in Krefeld ankam, das vorgedachte Wahlrecht vom Käufer
<lb/>ausgeübt worden sei, indem an diesem Tage der Anwalt der
<lb/>Klägerin an den Beklagten geschrieben habe, daß Erstere vom
<lb/>Vertrage abgehe und Schadensersatz verlangen werde, Gleich- 
<lb/>wohl aber hat das Oberlandesgericht die Klägerin für be- 
<lb/>rechtigt erklärt, auf Grund der so ausgeübten Wahl die bereits
<lb/>vor dieser Ausübung an demselben Tage angelangte Sendung
<lb/>Zwiebeln wegen Verspätung zurückzuweisen und statt der Er- 
<lb/>füllung Schadensersatz zu fordern, wie durch Anstellung der
<lb/>Klage geschehen ist. Damit verletzt das Oberlandesgericht
<lb/>den oben aufgestellten Satz, daß der Beklagte bis zur Aus- 
<lb/>übung des Wahlrechts noch erfüllen konnte.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0346.tif"
                   n="139"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0346"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>Die vom Gerichte gezogene Folgerung würde nur in An- 
<lb/>sehung desjenigen Theiles der Zwiebellieferung als gerecht- 
<lb/>fertigt angefehen werden können, welcher am 5. Mai noch
<lb/>nicht effektuirt war, wobei allerdings auch in dieser Beziehung
<lb/>noch die Rücksicht auf die im Art. 356 vorgesehene Nachfrist
<lb/>in Betracht zu ziehen gewesen wäre. In Ansehung des am
<lb/>5. Mai gelieferten Waggons hätte die Annahme wegen
<lb/>Verspätung nur dann verweigert werden können, wenn bereits
<lb/>vor dem 5. Mai das Wahlrecht in gesetzlicher Weise ausgeübt
<lb/>worden wäre. In dieser Hinsicht liegen nun zwar die Zu- 
<lb/>stellung an den Beklagten vom 10. März und der Brief an
<lb/>denselben vom 14. April vor. In beiden ist die Rede von
<lb/>„Verantwortlichmachen" für Schaden, was auch in den Gründen
<lb/>des Berufungsurtheiles hervorgehoben wird. Indessen abge- 
<lb/>sehen davon, daß die Klägerin nach Art. 355 einen Schadens- 
<lb/>ersatz auch wegen bloser Verspätung der Lieferung neben der
<lb/>Erfüllung verlangen konnte, hat der Berufungsrichter nicht
<lb/>festgestellt, daß in den vorerwähnten beiden Schriftstücken die
<lb/>Ausübung des Wahlrechts der Klägerin in obigem Sinne ent- 
<lb/>halten sei. Im Gegentheil läßt die Ausführung deutlich er- 
<lb/>kennen, daß der Berufungsrichter eine solche Ausübung nicht
<lb/>in jenen Schriftstücken, sondern erst in dem Briefe vom 5. Mai
<lb/>findet, womit auch übereinstimmt, daß »ach Annahme des
<lb/>Berufungsrichters die Jnverzugsetzung erst nach dem 19. April,
<lb/>also nach Abgabe jener beiden Erklärungen, eingetreten sein soll.

<lb/>Lag nun aber eine frühere Ausübung des Wahlrechts nicht
<lb/>vor, so konnte die Annahmeverweigerung bezüglich des am
<lb/>5. Mai angelangten Waggons nach Lage der Sache nur durch
<lb/>die fernere Behauptung der Klägerin begründet werden, daß
<lb/>die Zwiebeln verdorben und nicht dem Vertrage entsprechend
<lb/>seien. Es hätte daher diese Behauptung zur Erörterung ge- 
<lb/>zogen und mit Rücksicht auf den Einwand des Beklagten, daß
<lb/>wenigstens der größte Theil der Zwiebeln brauchbar und ver- 
<lb/>tragsmäßig gewesen sei, ferner untersucht werden müssen, ob
<lb/>die Klägerin nach den Grundsätzen des Art. 359 zur An- 
<lb/>nahme einer Theillieferung verpflichtet gewesen wäre.

<lb/>Hiernach unterliegt das angefochtene Urtheil der Auf- 
<lb/>hebung und zwar seinem ganzen Inhalte nach, indem es auch
<lb/>wegen desjenigen Theiles des Schadensersatzanspruchs, welcher
<lb/>auf der Zurückweisung der zweiten Waggonladung beruht,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0347.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0347"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e36026" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nachbarrecht. Anwendbarkeit nur dem Eigenthümer und nicht auch dem Servitutberechtigten gegenüber. Art. 674 des B. G.-B. Versenk zur Aufnahme des Abfallwassers</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>nach vorstehender Begründung noch auf thatsächliche Er- 
<lb/>örterungen ankommt, zudem aber eine Auseinanderhaltung der
<lb/>auf die einzelnen Waggonladungen entfallenden Schadens- 
<lb/>summen im Urtheile nicht stattgefunden hat.

<lb/>Da die Sache nicht spruchreif ist, mußte die Zurückver- 
<lb/>weisung derselben in die Berufungsinstanz erfolgen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 24. Mai 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>/ Nachbarrecht. — Anwendbarkeit nur dem Elae«-
<lb/>Iftümer und nicht auch dem Servitutberechtigte»
<lb/>gegenüber. — Art. 674 des B. G -B. — Bersenk zur
<lb/>Aufnahme des Abfallwassers.

<lb/>Die Grundsätze des Nachbarrechts sind nur dem
<lb/>Eigenthümer eines Grundstücks und nicht auch dem
<lb/>Servitutberechtigten gegenüber anwendbar. Letz- 
<lb/>terer kann daher auf Grund des Nachbarrechts
<lb/>weder zur Vornahme der zum Schutze des Eigen-
<lb/>thums des Nachbars nothwendigen Handlungen
<lb/>an der seiner Dienstbarkeit unterworfenen Sache,
<lb/>noch zur Wiederherstellung des beschädigten Eigen- 
<lb/>thums des Nachbars in den früheren guten Zu- 
<lb/>stand genöthigt werden.

<lb/>Auch ist der Art. 674 des B. G.-B. nur dem Eigen- 
<lb/>thümer gegenüber anwendbar.

<lb/>Fall der Benutzung eines Versenkes zur Aufnahme
<lb/>des Abfallwassers durch den Eigenthümer des
<lb/>Versenkes und den Servitutberechtigten.

<lb/>Petry — Hammes.

<lb/>Unmittelbar an das Hintergebäude des Hauses des Kauf- 
<lb/>mannes Hammes zu Trier grenzt ein dem Mathias Weins
<lb/>gehöriges Versenk. Der Metzger Petry ist Eigenthümer des
<lb/>über dem Versenk befindlichen Hinterbaues und hat das Recht,
<lb/>die bei seinem Metzgereibetriebe verbrauchten Waffermaffen in
<lb/>das Versenk ablaufen zu lasten. Hammes behauptet, der an
<lb/>das Versenk anstoßende Theil seiner Hintermauer habe seit
<lb/>einiger Zeit starke Spuren großer Feuchtigkeit gezeigt, und
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0348.tif"
                   n="141"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0348"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>schließlich sei sogar in seinem Hofe vor seinem Hintergebäude
<lb/>schmutziges und übelriechendes Wasser hervorgequollen, so daß
<lb/>die Mauer jetzt gänzlich versumpft und unbrauchbar geworden
<lb/>sei; die Ursache dieser Uebelstände liege in dem mangelhaften
<lb/>und ungesetzmäßigen Zustande des von Weins und Petry
<lb/>benutzten Versenkes. Derselbe erhob deshalb gegen Beide bei
<lb/>dem Königl. Landgerichte zu Trier Klage mit dem Anträge,
<lb/>das Landgericht wolle die Beklagten als Gesammtschuldner
<lb/>verurtheilen, das neben dem Hintergebäude des Klägers ge- 
<lb/>legene Versenk sofort vollständig zu reinigen und sich jeder
<lb/>Benutzung desselben zu enthalten, bis letzteres gesetzmäßig durch
<lb/>eine Gegenmauer vom Eigenthum des Klägers getrennt und
<lb/>gehörig cementirt ist, die Beklagten als Gesammtschuldner ferner
<lb/>zur Vornahme dieser zum Schutze des klägerischen Eigenthums
<lb/>erforderlichen Arbeiten oder. zur Beseitigung des Versenkes
<lb/>verurtheilen, die Beklagten weiterhin schon jetzt solidarisch zum
<lb/>Abbruche und zur Neuaufsührung desjenigen Theiles der
<lb/>klägerischen Abschlußmauer, welcher an das fragliche Versenk an- 
<lb/>grenzt, verurtheilen und dem Kläger alle weiteren Ansprüche
<lb/>Vorbehalten.

<lb/>Nach Einholung eines Gutachtens durch einen Sachver- 
<lb/>ständigen wies das Landgericht durch Urtheil vom 19. Dezember
<lb/>1888 die Klage, soweit sie gegen den Beklagten Petry gerichtet
<lb/>ist, als unbegründet ab, verurtheilte dagegen den Beklagten
<lb/>Weins dem Klageanträge gemäß. Gegen dieses Urtheil legte
<lb/>der Kläger dem Beklagten Petry gegenüber Berufung ein. Das
<lb/>Oberlandesgericht hob durch Urtheil vom 21. März 1889 das
<lb/>Urtheil des Landgerichts auf, soweit durch dasselbe die Klage
<lb/>gegen den Petry abgewiesen worden, und verurtheilte den
<lb/>Beklagten Petry als Gesammtschuldner mit dem Beklagten
<lb/>Weins nach dem Klageanträge.

<lb/>Auf die von dem Beklagten Petry eingelegte Revision hob
<lb/>der zweite Civilsenat des Reichsgerichts das Urtheil des Ober- 
<lb/>landesgerichts in soweit auf, als der genannte Beklagte als
<lb/>Gesammtschuldner mit dem Beklagten Weins verurtheilt worden
<lb/>ist, das Versenk zu reinigen, die zum Schutze des Eigenthums
<lb/>des Klägers nothwendigen Arbeiten vorzunehmen, sowie die
<lb/>Abschlußmauer des Klägers abzubrechen und neu aufzuführen,
<lb/>und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung hierüber an das Berufungsgericht zurück aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0349.tif"
                   n="142"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0349"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründen:

<lb/>Der Beklagte Petry hat in zweiter Instanz seine Ver- 
<lb/>pflichtung anerkannt, sich der Benutzung des Versenkes so lange
<lb/>zu enthalten, als der Zustand desselben ein solcher ist, daß
<lb/>dessen Benutzung das Eigenthum des Klägers schädigt; nach
<lb/>dem Thatbestand des Berufungsurtheiles hat er auch nur „im
<lb/>Uebrigen" Abweisung der Berufung beantragt, und es muß
<lb/>daher angenommen werden, daß die Revision gegen den diese
<lb/>Verpflichtung aussprechenden Theil der angefochtenen Ent- 
<lb/>scheidung (Civil-Prozeßordnung § 278) nicht gerichtet ist.

<lb/>Petry ist aber ferner als Gesammtschuldner mit dem Be- 
<lb/>klagten Weins verurtheilt: 1) das Versenk vollständig zu
<lb/>reinigen, 2) die zum Schutze des Eigenthums des Klägers
<lb/>nothwendigen Arbeiten vorzunehmen, nämlich das Versenk ge- 
<lb/>setzmäßig durch eine Gegenmauer vom Eigenthum des Klägers
<lb/>zu trennen und gehörig zu cementiren, 3) den an das Versenk
<lb/>angrenzenden Theil der Abschlußmauer des klägerischen Hinter- 
<lb/>gebäudes abzubrechen und neu aufzuführen.

<lb/>Ein Solidarverhältniß der beiden Beklagten liegt nicht vor;
<lb/>ein solches kann nach Art. 1202 Code civil nicht vermuthet
<lb/>werden und müßte entweder ausdrücklich verabredet oder durch
<lb/>eine gesetzliche Vorschrift bestimmt sein; allerdings aber würde,
<lb/>wenn man von den Voraussetzungen des Oberlandesgerichts
<lb/>ausgeht, aus der Natur der Sache gefolgert werden müssen,
<lb/>daß jeder der beiden Beklagten dem Kläger für die ganze
<lb/>Leistung verpflichtet ist.

<lb/>Thatsächlich ist festgestellt, daß Weins Eigentümer des
<lb/>Versenkes, Petry an demselben nur servitutberechtigt ist. Wenn
<lb/>gleichwohl Petry zu Handlungen verurtheilt worden ist, welche
<lb/>an dem Versenke vorgenommen werden sollen und in der
<lb/>Reinigung, sowie gesetzmäßigen Einrichtung und Cementirung
<lb/>desselben bestehen, so muß diese Entscheidung für rechts-
<lb/>irrthümlich erachtet werden. Die vom Oberlandesgerichte an- 
<lb/>erkannte Verpflichtung des Petry wird hergeleitet aus den auch
<lb/>nach französischem Rechte ohne besondere gesetzliche Vorschrift
<lb/>geltenden Grundsätzen des Nachbarrechts, welche darauf be- 
<lb/>ruhen, daß, unbeschadet der im Art. 544 Code civil dem
<lb/>Eigentümer beigelegten Rechte, die unbedingte Verfügungs- 
<lb/>gewalt desselben durch das gleiche Recht des Nachbars eine
<lb/>naturgemäße Beschränkung findet. Dies trifft aber gegenüber
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0350.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0350"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e36343" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelskauf. Annahmeverzug des Käufers. Folgen desselben und Ansprüche des Verkäufers. Anwendung civilrechtlicher Grundsätze. Art. 1657 des B. G.-B.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Servitutberechtigten nicht zu; jedenfalls kann derselbe nicht
<lb/>kraft des Nachbarrechts zur Vornahme von Handlungen
<lb/>an der seiner Dienstbarkeit unterworfenen Sache genöthigt
<lb/>werden. Auch der Art. 674 Ooäo civil ist, wie das Ober- 
<lb/>landesgericht zugibt, nur gegenüber dem Eigenthümer anwend- 
<lb/>bar. Eine andere Frage ist, ob etwa Petry mit Rücksicht auf
<lb/>die in Betracht kommende Oertlichkeit oder auf die unter den
<lb/>Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse zur Duldung der durch
<lb/>den Eigenthümer Weins auszuführenden Maßregeln oder gar
<lb/>zu einer Mitwirkung vom Kläger angehalten werden könnte;
<lb/>in dieser Hinsicht fehlt es bisher an den erforderlichen Fest- 
<lb/>stellungen.

<lb/>Was sodann die dritte der oben erwähnten Verurtheilungen
<lb/>betrifft, wonach der Beklagte Petry die Abschlußmauer des
<lb/>klägerischen Hintergebäudes abzubrechen und neu aufzuführen
<lb/>hätte, so kann auch diese Entscheidung nicht auf das Nachbar- 
<lb/>recht gestützt werden; Petry als Servitutberechtigter ist zu diesen
<lb/>Handlungen dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet. Zu
<lb/>erörtern bliebe, ob das hierauf abzielende Klagebegehren als
<lb/>ein Entschädigungsanspruch (Art. 1382 Cocte civil) betrachtet
<lb/>und zugesprochen werden könnte; dazu würde aber der Nach- 
<lb/>weis einer Verschuldung des Beklagten Petry erforderlich
<lb/>sein und ein solcher Nachweis ist bisher nicht geführt.

<lb/>Hiernach mußte das angefochtene Urtheil in den angegebenen
<lb/>Beziehungen und in Betreff der Kosten aufgehoben und die
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
<lb/>Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 21. Juni 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Handelskauf. — Annahmeverzug des Käufers. —

<lb/>^ Folgen desselben und Ansprüche des Verkäufers. —
<lb/>Anwendung eivilrechtlicher Grundsätze. — Art. 1657
<lb/>des B. G. B.

<lb/>Ist bei einem Handelskäufe der Käufer im Annahme-
<lb/>Verzüge, so ist der Art. 354 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>nicht anwendbar, und es kann der Käufer zu seiner
<lb/>Bertheidigung auf die Klage des Verkäufers auf
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung sich auf den
<lb/>Art. 343 Abs. 2 und 3 das. nicht stützen.
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0351.tif"
                   n="144"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0351"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frage, welche rechtliche Folgen an den Annahme- 
<lb/>verzug sich knüpfen, und welche Ansprüche dem Ver- 
<lb/>käufer bei dessen Vorhandensein aus dem Kaufver- 
<lb/>träge zustehen, wird vom Handelsgesetzbuche nicht
<lb/>berührt; es sind in dieser Beziehung vielmehr die
<lb/>civilrechtlichen Grundsätze maßgebend.

<lb/>Der Art. 1657 des B. G.-B., wonach beim Verkaufe
<lb/>von Lebensmitteln und beweglichen Sachen mit dem
<lb/>Ablaufe der zur Empfangnahme bestimmten Frist
<lb/>die Auflösung des Vertrages kraft Gesetzes ohne
<lb/>vorherige Aufforderung eintritt, findet auch auf
<lb/>Handelskäufe Anwendung; derselbe setzt aber eine
<lb/>bestimmte vertragliche Abnahmefrist voraus, und ist
<lb/>bei seiner Anwendung auf Handelskäufe grundsätz- 
<lb/>lich anzunehmen, daß das Gebiet der erwähnten
<lb/>Gesetzesvorschrift auf den Kreis der s. g. Fixge- 
<lb/>schäfte im Sinne des Art. 357 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs zu beschränken ist.

<lb/>In Fällen, in welchen die Vertragsbestimmung hin- 
<lb/>sichtlich der Abnahme der Waare dahin geht, daß
<lb/>eine bestimmte Quantität im Laufe des Jahres zu
<lb/>beziehen sei, oder ähnlich lautet, steht dem Verkäu- 
<lb/>fer beim Annahmeverzuge des Käufers die Klage
<lb/>auf Zahlung des Kaufpreises oder auf Auslösung
<lb/>des Vertrages gemäß Art. 1184 des B. G.-B. und
<lb/>auf Schadensersatz, nicht aber die direkte Klage auf
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.

<lb/>Möhlenbruch — Erben Gerhards.

<lb/>So entschieden vom zweiten Civilsenate des Reichsgerichts
<lb/>unter Aufhebung des Urtheiles des Oberlandesgerichts vom 7.
<lb/>Dezember 1888, sowie des Urtheiles des Königl. Landgerichts
<lb/>zu Koblenz vom 11. April 1888 und unter Abweisung der
<lb/>Klage der Erben Gerhards aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die eingelegte Revision mußte zur Aufhebung der Urtheile
<lb/>der Vorinstanzen und Abweisung der Klage führen.

<lb/>Nach dem maßgebenden Vertrage vom 4. März 1880
<lb/>war der Beklagte verpflichtet, in der Zeit vom 1. März esä.
<lb/>bis 1. März 1886 die näher bestimmten Quantitäten Tuffstein
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0352.tif"
                   n="145"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0352"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>und Schrotteln, sowie Bergtraß aus den Gruben des Klägers
<lb/>Gerhards zu Burgbrohl und Tönnisstein als Minimum jährlich
<lb/>zu beziehen und die für Tuffstein erster und zweiter Qualität,
<lb/>für Schrätteln und gesiebten Bergtraß, verschieden nach dem
<lb/>Lieferungsorte ab franco Mühle oder franco Brohl festgesetzten
<lb/>Preise, wie vereinbart, für jede Lieferung am 15. des folgenden
<lb/>Monats zur Hälfte in Baar und zur Hälfte in Bankrimeffen
<lb/>mit Ziel von 3 Monaten zu zahlen. Wie unbestritten, hat
<lb/>der Beklagte durch Schreiben vom 22. November 1882 mit
<lb/>der Erklärung, daß er das seitherige Verhältniß zu dem Kläger
<lb/>als aufgelöst betrachte, die weitere Entnahme von Traß ver- 
<lb/>weigert, worauf seitens des Letzteren am 14. Dezember ejd.
<lb/>eine Aufforderung an den Beklagten, feine vertragliche Ab- 
<lb/>nahmepflicht im vollen Umfange zu erfüllen, ergangen ist.
<lb/>Nachdem dann die Vertragszeit, ohne daß dieser Aufforderung
<lb/>entsprochen worden, abgelaufen, hat Gerhards die Klage auf
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
<lb/>erhoben, und diese ist durch die Urtheile der Vorinstanzen dem
<lb/>Grunde nach gegen den Beklagten zugefprochen.

<lb/>Was nun das Berufungserkenntniß angeht, so hat zunächst
<lb/>das Oberlandesgericht unangegriffen thatsächlich festgestellt, daß
<lb/>hier auf Seiten des Beklagten ein Handelskauf vorliegt und
<lb/>daher der Art. 277 des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung
<lb/>kommt.

<lb/>Sind aber die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
<lb/>hier maßgebend, so ist vom Oberlandesgerichte ohne Rechts- 
<lb/>irrthum ausgeführt, daß der angerusene Art. 354 leg. cit.,
<lb/>mit welchem der Beklagte in erster Linie die erhobene Klage
<lb/>bekämpft, im gegenwärtigen Falle keine Anwendung findet, weil
<lb/>die Voraussetzung deffelben, der Zahlungsverzug des Käu- 
<lb/>fers, nicht vorliegt. Wenn demgegenüber zur Begründung der
<lb/>Revision geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht habe
<lb/>übersehen, daß mit dem Annahmeverzuge regelmäßig auch der
<lb/>Zahlungsverzug gegeben sei, so ist dieser Satz in seiner All- 
<lb/>gemeinheit nicht anzuerkennen, und da es der Beklagte an einer
<lb/>näher eingehenden Motivirung hat fehlen lassen, so bedarf es
<lb/>auch hier einer weiteren Erörterung nicht.

<lb/>Daß ferner die Vorschrift des Art. 343 Abs. 2 und 3
<lb/>leg. cit. für die Vertheidigung des Beklagten eine Stütze nicht
<lb/>bietet, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen.

<lb/>Archiv 80 Bd. 5. Heft. Dritte Abtheilung. 10
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0353.tif"
                   n="146"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0353"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Borschrift gibt dem Verkäufer, um sich dem im Annahme-
<lb/>Verzüge befindlichen Käufer gegenüber von der Verbindlichkeit
<lb/>zur Aufbewahrung der Sache zu befreien, das doppelte Mittel,
<lb/>letztere in einem öffentlichen Lagerhause resp. bei einem Dritten
<lb/>niederzulegen oder sie unter Beobachtung der Vorschriften des
<lb/>Abs. 2 und 3 öffentlich verkaufen zu lassen. Hierbei handelt
<lb/>es sich aber lediglich um eine Befugniß des Verkäufers, nicht
<lb/>um eine Pflicht desselben, deren Erfüllung als die Voraus- 
<lb/>setzung für dessen Rechtsanspruch aus dem Annahmeverzuge
<lb/>anzusehen.

<lb/>II. Was nun die Frage betrifft, welche rechtliche Folgen
<lb/>an den Annahmeverzug sich knüpfen, welche Ansprüche
<lb/>dem Verkäufer bei dessen Vorhandensein aus dem Kaufverträge
<lb/>zustehen, so wird dieselbe vom Handelsgesetzbuche nicht berührt,
<lb/>und sind in der Beziehung vielmehr die civilrechtlichen
<lb/>Grundsätze maßgebend (vergl. von Hahn Sb. II S. 271 §7,
<lb/>Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. VII S. 408).
<lb/>Im vorliegenden Falle erübrigt aber die Untersuchung, ob hier
<lb/>der Beklagte wegen unterlassener resp. verweigerter Spezifikation
<lb/>im Annahmeverzuge sich befunden hat, oder ob mit dem Ober- 
<lb/>landesgerichte nach dem Urtheile des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. XVIII S. 48 — dessen Unterscheidung hier aber nur
<lb/>bezüglich des Tussteins zutrifft — der entgegengesetzten Auf- 
<lb/>fassung beizupflichten, da auch unter der ersteren Voraussetzung
<lb/>die erhobene Klage nach den Bestimmungen des bür- 
<lb/>gerlichen Rechtes nicht begründet sein würde.

<lb/>Anlangend zunächst den Art. 1657 des 6oäs oivil, so
<lb/>tritt zufolge der Vorschrift desselben beim Verkauf von Le- 
<lb/>bensmitteln und beweglichen Sachen — en matiere
<lb/>de vente des denrees et effets mobiliers — mit dem Ablaufe
<lb/>der zur Empfangnahme bestimmten Frist — apres l’expiration
<lb/>du terme convenu pour le retirement — die Auflösung
<lb/>des Vertrages, ohne daß es einer vorgängigen Aufforderung
<lb/>bedarf, kraft Gesetzes ein. Daß diese allgemein lautende
<lb/>Vorschrift, welche auf der Naiur und den Bedürfnissen des
<lb/>Mobilarverkehrs beruht (vergl. Expos«; de motifs, Locre
<lb/>Bd. XIV. S. 157), auch auf Handelskäufe, bei denen der
<lb/>Grund derselben besonders zutrifft, Anwendung findet, ist in
<lb/>der Rheinisch-Französischen Rechtslehre überwiegend und in der
<lb/>Judikatur konstant angenommen (vergl. Aaobariae-Vrezser Bd. II
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0354.tif"
                   n="147"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0354"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 511 Note 2, Laurent Bd. XXIV Nr. 312 ff., Sirey
<lb/>Code annot. zu Art. 1657 Nr. 1, Troplong vente Nr. 677,
<lb/>Lyon-Caen et Eegnault dr. comm. Nr. 649. Anderer
<lb/>Meinung wegen einer Aeußerung von Cambaceres im Staats-
<lb/>rathe, Locre Bd. XIV S. 60, namentlich Aubry und Eau
<lb/>Bd. IV S. 395 Note 5; siehe dagegen Laurent loc. cit.
<lb/>Nr. 312 bis). Daß auch der Verkäufer, zu dessen Gunsten die
<lb/>Auflösung des Vertrages eingetreten, nach allgemeinen Rechts- 
<lb/>grundsätzen Schadensersatz verlangen kann, bedarf keiner Aus- 
<lb/>führung (vergl. Laurent lee. cit. Nr. 317, Arntz Code civ.
<lb/>Bd. III Nr. 1035).

<lb/>Voraussetzung des Artikels ist nun aber eine bestimmte
<lb/>vertragliche Abnahmefrist, und es verneinen daher Massd
<lb/>dr. comm. Bd. III Nr. 1833, Masse et Verge Bd. IV
<lb/>S. 306 Note 4 mit Bezugnahme auf ein Urtheil bei 8irey
<lb/>37. 2. 193 die Anwendung desselben auf den Fall, wenn
<lb/>innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes, dans un espace
<lb/>de temps, — es handelte sich bei dem Urtheile um eine Frist von
<lb/>vier Monaten — die Abnahme erfolgen soll, weil es in einem
<lb/>solchen Falle an einem terme prdcis de retirement fehle.
<lb/>Unbedenklich muß letzteres hier gelten, wo der Vertrag dahin
<lb/>lautet, daß gewisse Waarenquantitäten jährlich, d. h. im Laufe
<lb/>des Jahres zu beziehen sind, von einem bestimmten Abnahme -
<lb/>termine somit gewiß keine Rede sein kann. Mit Rücksicht auf
<lb/>die Bedeutung und Wirkung, welche die bezogene Gesetzesvor- 
<lb/>schrift der Frist beilegt, wird grundsätzlich anzunehmen sein,
<lb/>daß das Gebiet derselben auf den Kreis der sogenannten Fix- 
<lb/>geschäfte im Sinne des Art. 357 des Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs zu beschränken ist.

<lb/>War nun nach dem Ausgeführten der art. 1657 cit. für
<lb/>den gegenwärtigen Fall nicht maßgebend, so stand dem Kläger
<lb/>doch, nachdem der Beklagte die fernere Empfangnahme verwei- 
<lb/>gert hatte, ein doppelter Rechtsbehelf zu, entweder auf
<lb/>Zahlung des Kaufpreises zu klagen oder in Gemäßheit des
<lb/>art. 1184 Code civ. Auflösung des Vertrages und Schadens- 
<lb/>ersatz zu fordern (vergl. Aubry und Eau Bd. IV S. 394/95,
<lb/>Zachariae-Dreyer Bd. II S. 511 Note 1 a, Laurent loc. cit.
<lb/>Nr. 311). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung aber, wie ihn der Kläger hier geltend gemacht
<lb/>hat, entbehrt der rechtlichen Begründung, und die Erwägung,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0355.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0355"
                rend="left"/>
            <div xml:id="d94762e36875" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beamter. Kündigung aus disciplinarischen Gründen. Pensionsanspruch</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>womit das Oberlandesgericht seine Entscheidung motivirt hat:
<lb/>„Der Kläger konnte nach den Bestimmungen des bürgerlichen
<lb/>Rechts von dem Vertrage gemäß Art. 1657 Code civ. zurück- 
<lb/>treten oder, nachdem der Beklagte Erfüllung verweigert hatte,
<lb/>gemäß Art. 1146 leg. cit. Schadensersatz verlangen", er- 
<lb/>scheint grundsätzlich verfehlt. Wie es sich zunächst mit dem
<lb/>Rechte des hier nicht in Betracht kommenden Art. 1657 eit.
<lb/>verhält, ist oben ausgeführt, und was den bezogenen Art. 1146
<lb/>betrifft, so besagt derselbe nur, daß der Anspruch auf Schadens- 
<lb/>ersatz regelmäßig den Verzug des Schuldners voraussetzt, ver- 
<lb/>mag aber, wie es keiner weiteren Ausführung bedarf, den
<lb/>hier streitigen besonderen Anspruch nicht zu begründen. Auch
<lb/>die Urtheile, welche das Oberlandesgericht zur Unterstützung
<lb/>seiner Annahme bezogen hat, treffen, wie ein näherer Anblick
<lb/>derselben ergibt, nicht zu.

<lb/>Nach allem diesem erscheint die Revision als gerechtfertigt,
<lb/>und war daher, wie geschehen, unter Aufhebung der Urtheile
<lb/>der Vorinstanzen die erhobene Klage abzuweisen.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 3. Mai 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beamter. — Kündigung aus visciplinarischen
<lb/>Gründen. — Penfionsanspruch.

<lb/>Die mit Verlust der Pensionsberechtigung verbun- 
<lb/>dene Dienstkündigung eines Beamten aus disci-
<lb/>plinarischen Gründen unterliegt nicht der Nach- 
<lb/>prüfung der Gerichte.

<lb/>S. — Eisenbahn-Direktion lrechtsrheinische).

<lb/>Gottfried S. trat am 1. Januar 1859 als Weichensteller
<lb/>in den Dienst der Bergisch-Märkischen Eisenbahn und wurde
<lb/>Mitglied der Pensions- und Unterstützungskaffe dieser Gesell- 
<lb/>schaft. Beim Uebergange des fraglichen Eisenbahnunternehmens
<lb/>auf den Staat wurde er in den unmittelbaren Staatsdienst
<lb/>übernommen.

<lb/>Durch Schreiben des zuständigen Betriebsamtes vom 5. März
<lb/>1885 wurde ihm, nachdem ihm bereits früher wegen unge- 
<lb/>rechtfertigten Ausbleibens vom Dienste das Gehalt zeitweise
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0356.tif"
                   n="149"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0356"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>entzogen worden war, mitgetheilt, daß, nachdem er der Auf- 
<lb/>forderung, bei Vermeidung der Entlastung aus dem Amte
<lb/>seinen Dienst wieder aufzunehmen, nicht nachgekommen sei, das
<lb/>Betriebsamt von dem bei seiner Uebernahme in den unmittel- 
<lb/>baren Staatsdienst vorbehaltenen Kündigungsrechte Gebrauch
<lb/>mache, ihm demnach das Dienstverhältniß kündige und sein
<lb/>Ausscheiden aus dem Eisenbahndienste auf den 31. März 1885
<lb/>festsetze.

<lb/>Nachdem S. vergeblich im Verwaltungsiustanzenwege die
<lb/>Rückgängigmachung dieser Verfügung beantragt hatte, erhob
<lb/>er gegen die Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinische) als Vertre- 
<lb/>terin der Pensions- und Unterstützungskasse Klage zum Land- 
<lb/>gerichte Köln auf Zahlung einer Pension in Höhe von 693 Mark,
<lb/>eventuell einer nach richterlichem Ermessen zu bestimnienden
<lb/>Unterstützung in Gemäßheit der §§ 5 und 9 des Reglements
<lb/>der Kaffe vom 1. April 1883.

<lb/>Das Landgericht wies durch Urtheil vom 29. März 1888
<lb/>diese Klage ab, und das Oberlandesgericht verwarf unter dem
<lb/>7. Mai 1889 die erhobene Berufung. Die gegen das letztere
<lb/>Urtheil eingelegte Revision wurde vom zweiten Civilsenate des
<lb/>Reichsgerichts verworfen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision war nicht für begründet zu erachten. Nach
<lb/>8 6 des Reglements vom 1. April 1883 erlöschen alle An- 
<lb/>sprüche des Beamten gegen die Kasse von selbst, wenn deffen
<lb/>Entlastung beziehungsweise die Kündigung seines Dienstverhält-
<lb/>niffes aus disciplinarischen Gründen erfolgt. Daß diese
<lb/>Voraussetzung gegeben sei, hat der Berufungsrichter aus zu- 
<lb/>treffenden Gründen angenommen.

<lb/>Das Betriebsamt hatte durch Verfügung vom 17. Februar
<lb/>1885 den Kläger für die Zeit seines unentschuldigten Aus- 
<lb/>bleibens aus dem Dienste auf Grund des § 8 des Disciplinar-
<lb/>gesetzes für nicht richterliche Beamte vom 21. Juli 1852 seines
<lb/>Diensteinkommens für verlustig erklärt und denselben gleichzeitig
<lb/>aufgefordert, seinen Dienst binnen 8 Tagen wieder anzutreten,
<lb/>widrigenfalls er seine Entlassung zu gewärtigen habe. Unter
<lb/>Hinweis auf diese Androhung einer disciplinarischen Maßregel
<lb/>wird in der Verfügung vom 5. März 1885 die Kündigung
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0357.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0357"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>erklärt und die Nichtbeachtung der Aufforderung als Grund
<lb/>der angeordneten Maßregel bezeichnet. Die Weigerung eines
<lb/>Beamten, die ihm obliegenden Dienstverrichtungen zu erfüllen,
<lb/>stellt nach Z 2 des Disciplinargesetzes die Verletzung einer Amts- 
<lb/>pflicht, also ein Dienstvergehen dar. Die wegen eines solchen
<lb/>erfolgte Kündigung ist daher mit Recht als eine Kündigung
<lb/>aus disciplinarischen Gründen aufgefaßt worden und rechtfertigt
<lb/>die Abweisung der sämmtlichen Klageansprüche.

<lb/>Mit Unrecht sucht die Revision auszuführen, daß der an- 
<lb/>geführte Z 6, wie sich aus der Gegenüberstellung ergebe, den
<lb/>Verlust der Pensionsansprüche nur in dem Falle mit einer
<lb/>Kündigung verbinde, wenn dieselbe wegen eines solchen Dienst- 
<lb/>vergehens erfolge, durch welches auch die Entlassung eines un- 
<lb/>widerruflich angestellten Beamten im Wege des Disciplinar-
<lb/>verfahrens gerechtfertigt erscheinen würde; es bedürfe also dazu
<lb/>nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes einer mindestens 8 bezw.
<lb/>4 Wochen dauernden Entfernung aus dem Amte. Allerdings
<lb/>enthielt das frühere Reglement der Pensionskasse eine dahin
<lb/>gehende Bestimmung; dieselbe ist aber durch das jetzt geltende
<lb/>Reglement aufgehoben und die Kündigung aus disciplinarischen
<lb/>Gründen für genügend erklärt worden.

<lb/>Gegen die Ausführungen des Berufungsrichters, daß die
<lb/>Kündigung wegen des nicht entschuldigten Ausbleibens des
<lb/>Klägers aus dem Dienste als gerechtfertigt erscheine, richtet die
<lb/>Revision prozessuale Angriffe, rügt Verkennung der Grundsätze
<lb/>über die Beweislast und macht ferner geltend, es komme nicht
<lb/>darauf an, ob Kläger bei Erlaß der Aufforderung wirklich
<lb/>dienstfähig gewesen sei, sondern ob er sich für dienstfähig habe
<lb/>halten müssen. Es bedarf indessen keines Eingehens auf diese
<lb/>Angriffe; denn das vertragliche Recht des Beamten gegen die
<lb/>Pensionskaffe ist durch das Reglement von dessen amtlicher
<lb/>Stellung zum Staate abhängig erklärt. Wenn der durch das
<lb/>Betriebsamt vertretene Staat einen Beamten in Ausübung
<lb/>seiner Disciplinargewalt entläßt, so ist von den Gerichten nicht
<lb/>nachzuprüfen, ob auch sachlich genügender Grund zur Anwen- 
<lb/>dung der Disciplinargewalt und zur Entlassung gegeben war.

<lb/>Reichsgericht. Sitzung vom 11. Oktober 1889.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0358.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0358"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e37181" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anpreisung von Geheimmitteln. Oeffentliche Empfehlung eines derartige Anpreisungen enthaltenden Buches</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafsache. — Anpreisung von Geheimmitteln —
<lb/>Oeffentttche Empfehlung eines derartige Anprei- 
<lb/>sungen enthaltende« Buches.

<lb/>Der Art. 36 des Gesetzes vom 21. Germinal des Jah- 
<lb/>res XI, loi contenante Organisation des ecoles
<lb/>de pharmacie, welcher, insoweit er untersagt
<lb/>tonte annonce et affiche imprimee, qui indique-
<lb/>rait des remedes secrets, auch zur Zeit noch in
<lb/>Geltung ist, verbietet nicht nur die auf direktem,
<lb/>sondern auch die auf indirektem Wege erfolgten An- 
<lb/>preisungen von Geheimmitteln und daher auch
<lb/>die öffentliche Empfehlung eines derartige An- 
<lb/>preisungen enthaltenden Buches.

<lb/>Strafsache gegen N.

<lb/>So entschieden vom Strafsenate des König!. Kammer- 
<lb/>gerichts aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft, welche
<lb/>Verletzung des Art. 36 des Gesetzes vom 21. Germinal des
<lb/>Jahres XI durch Nichtanwendung rügt, mußte für begründet
<lb/>erachtet werden.

<lb/>Ter Verufungsrichter stellt thatsächlich fest, daß der Ange- 
<lb/>klagte in die Nummer 55 der C. Zeitung vom 24. Februar
<lb/>1889, deren verantwortlicher Redakteur derselbe ist, folgende
<lb/>Anzeige ausgenommen hat:

<lb/>„Was findet man in der neuesten 936. Auflage des
<lb/>illustrirten Buches „Der Krankenfreuud"? Erprobte
<lb/>Rathschläge zur Behandlung von Gicht, Rheumatismus,
<lb/>Nervenleiden, Schwindsucht, Erkältungen, Brustschmerzen,
<lb/>Husten, Hämorrhoiden, Leberleiden rc. rc. Der Kranken-
<lb/>sreund ist für Gesunde und Kranke von größtem Werth.
<lb/>Man verlange dies Buch mittelst Postkarle von Richters
<lb/>Verlagsanstalt in Leipzig oder New-Iork, 310 Broadway.
<lb/>Die Zusendung erfolgt sofort kostenlos."
<lb/>und daß in diesem Buche Seite 28 ff. verschiedene Geheimmittel
<lb/>angepriesen werden.

<lb/>Der Berufungsrichter spricht aber den Angeklagten von
<lb/>einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz vom 21. Germinal XI
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0359.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0359"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>frei, weil in der Ankündigung selbst Geheimmittel nicht an- 
<lb/>gegeben sind. Diese Begründung muß als auf einer zu engen
<lb/>Auslegung des Art. 36 a. a. O. beruhend für rechtsirrthüm-
<lb/>lich erachtet werden. Der Art. 36 verbietet „jede Anzeige,
<lb/>welche Geheimmittel anpreist, unter welcher Benennung sie auch
<lb/>dargeboten werden. Mit Rücksicht aus die allgemeine Wort- 
<lb/>fassung und den Zweck des Gesetzes, den Handel mit Geheim- 
<lb/>mitteln möglichst zu beschränken, ist die Annahme gerechtfertigt,
<lb/>daß das Verbot des Art. 36 nicht blos die auf direktem, son- 
<lb/>dern auch die auf indirektem Wege erfolgten Anpreisungen
<lb/>von Geheimmitteln treffen sollte und daher auch die öffentliche
<lb/>Empfehlung eines derartige Anpreisungen enthaltenden Buches
<lb/>unter das Verbot falle.

<lb/>Das angefochtene Urtheil war demnach wegen Gesetzes- 
<lb/>verletzung gemäß ZZ 393, 394 der Strafprozeßordnung nebst
<lb/>der demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellung
<lb/>auszuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
<lb/>Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

<lb/>Strafsenat des Kammergerichts. Sitzung v. 31. Oktober 1889.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084567_08000+1889_0360.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0360"
             rend="right"/>
         <div xml:id="d94762e37357" n="Vierte Abtheilung.">
      
            <head>Juristische Abhandlungen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>Viert- Abtheilung.

<lb/>Juristische Abhandlungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv 80. Bd. 2. Hest. Vierte Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0361.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0361"
                rend="left"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0361--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084567_08000+1889_0362.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0362"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e37391" ana="scope_-_3-24" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Jagdbarkeit der Thiere im Gebiete des rheinischen Rechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Frank, F.">von F. Frank, Kgl. Amtsrichter in Düsseldorf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Jagdbarkeit der Thiere im Gebiete des
<lb/>rheinischen Rechts

<lb/>von

<lb/>F. Frank,

<lb/>Kgl. Amtsrichter in Düsseldorf.

<lb/>Der Thatbestand des eigentlichen Jagdvergehens (§ 292 Str-.G.-B.)
<lb/>bedingt, daß es sich um Nachstellung, beziehentlich Inbesitznahme
<lb/>von solchen wilden Thieren handelt, welche jagdbar, das heißt nicht
<lb/>Gegenstand des freien Thierfanges, sondern der waidmännischen
<lb/>Nachstellung, der Jagd, sind. Welche Thiere aber hierzu gehören,
<lb/>ist bekanntlicherweise allenthalben, zumal aber im Gebiete des
<lb/>rheinischen Rechts bezüglich mehrerer Thierarten äußerst zweifel- 
<lb/>haft. Einer der besten Kenner des rheinischen Rechts, der Abge- 
<lb/>ordnete P. Reichensperger, hob bei der Verhandlung des Preußischen
<lb/>Abgeordnetenhauses über den Entwurf einer Jagdordnung im Jahre
<lb/>1884 hervor, wie die Frage, welches Thier in diesem oder jenem
<lb/>Landestheile jagdbar, eine äußerst umstrittene, nicht bloß nach
<lb/>Provinzen, ja innerhalb derselben nach den kleinsten Strecken sei,
<lb/>je nachdem ein Territorium zu dem oder jenem Bisthume gehört
<lb/>habe; in 20 Fällen wisse es die Justiz selber nicht. Wenn es
<lb/>nun auch nicht gerade sehr viele Thiere sind, bezüglich deren solche
<lb/>Zweifel entstehen können, so wird doch immerhin die Entscheidung,
<lb/>sobald eine so geartete Frage einmal aufgeworfen ist, eine nicht
<lb/>unschwierige, da es des Zurückgreifens auf entlegene Quellen be- 
<lb/>darf und zumal bei den kleineren Amtsgerichten, bei denen solche
<lb/>Fälle des öftern zur Aburtheilung gelangen, hinlänglich reichhaltige
<lb/>Büchersammlungen selten vorhanden sein werden. Unter diesen
<lb/>Umständen dürfte eine Untersuchung darüber, wie der Begriff der
<lb/>Jagdbarkeit sich im Gebiete des rheinischen Rechts gestaltet hat,
<lb/>welche Thiere hier zu den jagdbaren zu rechnen sind, wohl am
<lb/>Platze sein.

<lb/>Eine allgemeine Begriffsbestimmung der Jagdbarkeit läßt sich,
<lb/>wie oben, nur dahin geben, daß man als jagdbar diejenigen Thiere
<lb/>bezeichnet, die nicht Gegenstand des freien Thierfanges sind, denen
<lb/>waidmännisch nachgestellt wird. Die Abgrenzung der Thierarten
<lb/>aber, je nachdem sie Gegenstände der Jagd sind oder nicht, ist
<lb/>wesentlich Folge der rechtsgeschichtlichen Entwickelung gewesen, und
<lb/>das Gebiet des rheinischen Rechts bietet, man darf wohl sagen,
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0363.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0363"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>ein nicht erfreuliches Bild, wie aus altem deutschen Recht, der
<lb/>römischrechtlichen, die Macht der Territorialfürsten begründenden
<lb/>Juristenlehre, den Umsturzbestrebungen der französischen Revolution
<lb/>und der wieder zurückbeugenden Napoleonischen- und Zwischenherr- 
<lb/>schaftsgesetzgebung ein höchst unsicherer, verbesserungsbedürftiger
<lb/>Rechtszustand entstanden ist.

<lb/>Das ältere deutsche und französische Recht, die wesentlich des- 
<lb/>selben Ursprungs sind, betrachteten die wilden Thiere als herren- 
<lb/>los, dem freien Fang, der Besitznahme unterworfen, ließen aber
<lb/>das Recht zu dieser Besitznahme als Ausfluß des Ergenthums am
<lb/>Grund und Boden erscheinen. Durch die Entwickelung der Bann- 
<lb/>forste der Territorialherrschaft und das Eindringen des römischen
<lb/>Rechts, wie solches von den Rechtslehrern des 16. und 17. Jahr- 
<lb/>hunderts verstanden wurde, entstand das Jagdregal, demzufolge
<lb/>das Recht auf Besitznahme der wilden Thiere von der Verleihung
<lb/>der Jagdgerechtigkeit durch den Landesherrn abhängig gemacht
<lb/>wurde. Wie dies in der Einzelgesetzgebung der deutschen Landes- 
<lb/>fürsten. seinen Ausdruck fand, so wurde es für Frankreich Gesetz
<lb/>in der Forst- und Jagdordonnanz Ludwig's XIV vom August 1669.

<lb/>Hier sind in Titel XXX — dessen Artikel 14 den leitenden Grund- 
<lb/>satz ausspricht — genaue Vorschriften über die Grenzen der Jagd- 
<lb/>gerechtigkeit gegeben. Diesem Entwickelungsgange entsprechend, bildete
<lb/>sich der Unterschied zwischen hoher und niederer Jagd, und die
<lb/>große Waidmannslust von Fürst und Adel zog fast alle wilden
<lb/>Thiere in den Bereich der Jagd. Immerhin aber blieb der Grund- 
<lb/>zug bemerkbar, daß die dem Menschen, den Heerden, dem anderen
<lb/>Wildstande, der Ernte gefährlichen Thiere als ausrottungswürdig
<lb/>Gegenstände des freien Thierfanges bleiben sollten, wenn auch eben
<lb/>als Folge der Jagdlust einzelne Gesetzesbestimmungen sich finden,
<lb/>die sogar solchen Thieren einen besonderen Schutz angedeihen lassen.
<lb/>Schon im Sachsenspiegel (Ausgabe von Daniels Land- und Lehn- 
<lb/>rechtsbuch Bd. I S. 654, Ausgabe von Weiske Buch II Capitel 61
<lb/>§2 S. 71) wird bei dem den wilden Thieren in den Bannforsten
<lb/>gesetzten Frieden hervorgehoben, daß Bären, Wölfe und Füchse
<lb/>hiervon ausgenommen sind , und im Schwabenspiegel (Daniels
<lb/>Land- und Lehnrechtsbuch Bd. I S. 651, Schwabenspiegel, Aus- 
<lb/>gabe von Wackernagel Capitel 197 S. 187) heißt es ebenfalls
<lb/>von dem Frieden der wilden Thiere in den Bannforste.n „allen
<lb/>tieren is vride gesetzet wan wöhven unde beren, an der brichet
<lb/>niemann keinen vride“. Nichts destoweniger werden gerade die
<lb/>Füchse als zur niederen Jagd gehörig in einzelnen Verordnungen
<lb/>aufgeführt, und das Schwarz- und Rothwild, obgleich als die Ernte
<lb/>sehr gefährdend ein Hauptfeind des Bauern, genießt, zumal nach- 
<lb/>dem die Bauernaufstände allenthalben zu Boden geschlagen waren,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0364.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0364"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 5
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz besonderen Schutz. Die desfallsige ältere Landesgesetzgebung
<lb/>kommt nun, insoweit sie nicht durch die französischen Bestimmungen
<lb/>aus dem Ende des vorigen und Anfänge dieses Jahrhunderts, sowie
<lb/>die Verordnungen des Generalgouvernements von 1814 eine Aende-
<lb/>rung erfahren hat, um dessentwillen in Betracht, weil die vorerwähnte
<lb/>Ordonnanz Ludwig's XIV nicht vollständig in den Rheinlanden
<lb/>Gesetz geworden ist. Es ist nämlich deren bereits vorbezogener
<lb/>XXX. Titel weder in denjenigen Landestheilen, welche zu den neuen
<lb/>durch das Gesetz vom 9. Vendewiaire des Jahres IV mit Frank- 
<lb/>reich vereinigten Departements gehörten, noch in den vier neuen
<lb/>gemäß Gouvernementsbeschluß vom 22. Brnctidor des Jahres VIII
<lb/>den übrigen Departements Frankreichs angeschlossenen Departements
<lb/>veröffentlicht (cf. Hermens Handbuch der Forst-, Jagd- und Fischerei- 
<lb/>gesetzgebung S. 2 und die dort angeführten Stellen). Allerdings
<lb/>besagt Art. 609 des Ooäo 668 delits et des peines vom 3. Brumaire
<lb/>des Jahres IV, daß bei Wald- und Jagdfreveln die in der Ordonnanz
<lb/>ausgesprochenen Strafen zur Anwendung zu gelangen haben; da
<lb/>aber diese Bestimmung durch die spätere preußische und reichsrechtliche
<lb/>Strafgesetzgebung in Wegfall gekommen ist, sind die Vorschriften
<lb/>jener Ordonnanz, soweit solche überhaupt den hier in Rede stehenden
<lb/>Gegenstand berühren, höchstens als Auslegungsmittel zu berücksichtigen.
<lb/>Anders aber verhält es sich mit der Gesetzgebung der Revolutions- 
<lb/>und Kaiserzeit. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetzgebung
<lb/>sind durchweg in den Rheinlanden veröffentlicht worden, und da die
<lb/>preußische und reichsrechtliche Strafgesetzgebung eine diese Bestim- 
<lb/>mungen abändernde Begriffserklärung der Jagdbarkeit nicht enthält,
<lb/>auch noch jetzt in Kraft geblieben, soweit nicht eine Aenderung
<lb/>durch das Gesetz vom 26. Februar 1870 — wie dies späterhin
<lb/>gezeigt werden soll — eingetreten ist.

<lb/>Die grundlegende französischrechtliche Bestimmung ist nun die
<lb/>des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Feudalrechte
<lb/>vom 4.—11. August 1789, welche lautet: „Be droit exclusif de la
<lb/>chasse et des garennes ouvertes est pareillement aboli, et tout
<lb/>proprietaire a le droit de detruire et faire detruire seulement snr
<lb/>868 possessions tonte espece de gibier, sauf ä se conformer aux
<lb/>lois de police. qui pourront etre faites relativement ä la sürete
<lb/>publique“. Wie etwa 60 Jahre später bei uns in Preußen, so mußte
<lb/>auch damals nach dem die Jagd freigebenden Gesetze ein einschränken- 
<lb/>des, die Ausübung der Jagd normirendes Gesetz ergehen, das Jagd- 
<lb/>gesetz vom 30. April 1790. Hier werden in dem Eingänge die
<lb/>Bestimmungen des angezogenen Art. 3 beinahe wörtlich wieder- 
<lb/>holt, und das Gesetz enthält dann Bestimmungen über die Strafen
<lb/>der Jagdvergehen, das Jagdrecht auf Seen und Teichen, in
<lb/>Holzungen und Wäldern, sowie endlich in Art. 15 Folgendes: „41
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0365.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0365"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>est pareillement libre en tout temps aux proprietaires ou possesseurs
<lb/>et merae au fermier de detruire le gibier daus ses re'coltes, non
<lb/>closes, en se servant des filets ou autres engins, qui ne puissent
<lb/>pas nuire aux fruits de la terre, comme aussi de repousser avec
<lb/>des armes ä feu les betes fauves, qui se repandraient dans les
<lb/>dites recoltes.“ Zu berücksichtigen sind diese Bestimmungen, trotzdem
<lb/>sie inhaltlich durch das Jagdgesetz vom 31. Oktober 1848 und das
<lb/>Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 ersetzt sind, weil aus den
<lb/>gebrauchten Worten gibier, betes fauves zu entnehmen ist, welche
<lb/>Thiere als Gegenstand der Jagd betrachtet wurden. Aus demselben
<lb/>Grunde sind hiernach einige andere im Uebrigen auch veraltete
<lb/>französischrechtliche Bestimmungen aufzuführen, zunächst der Beschluß
<lb/>des Vollziehungs-Direktoriums vom 28. Yendemiaire des Jahres Y,
<lb/>betreffend die Untersagung der Jagd in den Nationalwäldern.

<lb/>In den einleitenden Worten heißt es dort: que les articles
<lb/>8 et 12 du meme titre — es ist der XXX. Titel der Ordonnanz
<lb/>von 1669 gemeint und dort das Ausnehmen von Eiern, das
<lb/>Schlingen- und Netzstellen aller Art mit Strafe bedroht — defendent
<lb/>d’y prendre aucune aire d’oiseaux, et d’y detruire aucune espece

<lb/>de gibier avec engins etc.Im Anschlüsse an diese Verordnung

<lb/>erließ das Vollziehungs-Direktorium am 19. Pluviöse des Jahres V
<lb/>einen Beschluß, „concernant la chasse des animaux nuisibles“,
<lb/>in welchem es unter Aufrechterhaltung des Verbots des Jagens für
<lb/>Private in den Nationalwäldern im Art. 2 heißt: „Neanmoins il
<lb/>sera fait dans les forets nationales et dans les campagnes tous
<lb/>les trois mois et plus souvent, s'il est necessaire, des chasses et
<lb/>battues generales ou particuliers aux loups, renards, blaireux
<lb/>et autres animaux nuisibles“. Bezüglich der Wolfsjagd erschien
<lb/>noch in demselben Jahre — 10. Messidor an Y — ein besonderes
<lb/>Gesetz, welches unter dem Kaiserreiche durch das decret „concernant
<lb/>les chasses et la louveterie“ vom 8. Fructidor des Jahres XII
<lb/>ergänzt wurde. Diese letztere Verordnung, welche unter Ernennung
<lb/>eines Großjägermeisters die Jagd in den kaiserlichen Wäldern und
<lb/>die Wolfsjagd überhaupt regelte, bestimmte, daß die Ausübung der
<lb/>Jagd in den kaiserlichen Wäldern erlaubnißweise Privaten übertragen
<lb/>werden könnte, und sagt im Art. 7 der Allgemeinen Bestimmungen:
<lb/>„Tous les individus, qui auront obtenu des permissions de chasse,
<lb/>sollt invites ä employer ces permissions ä la destruction des animaux
<lb/>nuisibles, comme les loups, les renards, les blaireux etc.; ils
<lb/>feront connaltre au conservateur des forets le nombre de ces ani- 
<lb/>maux, qu’ils auront detruits, en lui envoyant la partie superieure
<lb/>de la tote. Par lä ils acquereront des droits ä de nouvelles
<lb/>permissions, Tintention du grand veneur etant de faire contribuer
<lb/>le plaisir de la chasse ä la prosperite de l’agriculture et ä l’avan-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0366.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0366"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>tage general.“ Die Erlaubniß zur Jagd sollte in zwei Arten er-
<lb/>theilt werden: „chasse a tir“, hierbei war es ausdrücklich untersagt,
<lb/>auf andere Weise, als durch die Feuerwaffe Wildpret zu erlegen
<lb/>(ä detruire le gibier), und ,,chasse ä courre“, die denjenigen be- 
<lb/>willigt werden sollte, „que leur goüt et leur fortune peuvent
<lb/>mettre ä meine d’avoir des equipages et de contribuer ä la
<lb/>destruction des loups, des renards et blaireux en remplissant
<lb/>l’objet de leurs plaisirs“, und die, wie nochmals ausdrücklich hervor- 
<lb/>gehoben wird, einen Anspruch auf Erneuerung der Erlaubniß er- 
<lb/>halten „en prouvant, qn'lls ont travaille ä la destruction des
<lb/>renards, loups, blaireux et autres animaux nuisibles“. Das
<lb/>Reglement des Großjägermeisters Berthier vom 1. Germinal des
<lb/>Jahres XIII gibt den Capitainen und Lieutenants der Wolfs- 
<lb/>jägerei das Recht der zweimaligen Hatz im Jahre auf Spießhirsche,
<lb/>Wildschweine und Hasen, verbietet ihnen aber, auf Rehe und Hasen
<lb/>zu schießen, während es bezüglich der Sauen, wenn sie von den
<lb/>Hunden gestellt sind, erlaubt sein soll. Nimmt man hierzu noch
<lb/>den Absatz 2 Art. 20 Sekt. 4 Titel 1 des Rural-Gesetzes vom
<lb/>6. Oktober 1791, welcher folgendermaßen lautet: „Ils (les corps
<lb/>administratifs) encourageront les habitants des campagnes par des
<lb/>recompenses et suivant les localites ä la destruction des animaux
<lb/>malfaisants, qui peuvent ravager les troupeaux, ainsi qu' ä la
<lb/>destruction des animaux et des insectes, qui peuvent nuire aux
<lb/>recoltes“, so hat man diejenigen französischrechtlichen Bestimmungen,
<lb/>aus denen Schlüsse über die Jagdbarkeit der Thiere im Gebiete
<lb/>des rheinischen Rechts gezogen werden können.

<lb/>Soweit durch dieselben das Gebiet der Jagdbarkeit abgegrenzt
<lb/>wird, sind die früheren von den einzelnen Landesherren der Rhein- 
<lb/>lande, den Herzögen von Jülich, Cleve, Berg, deren Nachfolgern,
<lb/>sowie den Erzbischöfen von Köln, Trier u. s. w. gegebenen Jagd- 
<lb/>ordnungen abgeändert, aber bei näherer Betrachtung ergibt sich,
<lb/>daß abschließende Bestimmungen in dieser Beziehung nicht gegeben
<lb/>sind und wohl auch nicht getroffen werden sollten. Man muß
<lb/>eben berücksichtigen, daß die Ordonnanz von 1669, das für Jagd- 
<lb/>frevel in Frankreich maßgebende Gesetz, ebenso, wie die landesherr- 
<lb/>lichen Jagdordnungen, eine als allgemeines Thatbestandsmerkmal
<lb/>die „Jagdbarkeit" enthaltende oder voraussehende Strafbestimmung
<lb/>nicht hatten.

<lb/>Als Gegenstand der Ausübung des Jagdrechts ist in den vor- 
<lb/>angeführten Gesetzen nur das Wildpret, „gibier“, bezeichnet. Damit
<lb/>wird die Eßbarkeit der Thiere verlangt. Denn im Dictionaire de
<lb/>fAcademie heißt es unter gibier: „il se dit de certains animaux
<lb/>sauvages, bon ä manger, qu'on prend ä la chasse“, und in Mer- 
<lb/>lin^ Repertoire de jurisprudence unter demselben Worte: „On
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0367.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0367"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>appelle ainsi les animaux, que Ton prend ä la chasse et dont
<lb/>la chair est bonne ä manger.“ In dieser Richtung findet sich
<lb/>also eine Uebereinstimmung mit der Vorschrift des Allgemeinen
<lb/>Landrechts (Theil II Titel 16 § 32), derzufolge bei dem Mangel
<lb/>anderer Bestimmungen wilde Thiere, insofern sie zur Speise gebraucht
<lb/>zu werden pflegen, jagdbar sind. Nur ist zu berücksichtigen, daß
<lb/>durch die französische Bestimmung nicht jedes eßbare wilde Thier ohne
<lb/>Weiteres als jagdbar bezeichnet wird, sondern daß umgekehrt hier- 
<lb/>durch nur eine verneinende Begriffsbestimmung gegeben ist, indem
<lb/>jedenfalls jedes nicht eßbare wilde Thier, beziehentlich jedes wilde
<lb/>Thier, das nur ausnahmsweise verzehrt wird, zu den nicht jagdbaren
<lb/>gehört. Diese Uebereinstimmung ist, wie das ja nach der Entstehungs- 
<lb/>art der französischen Gesetze unzweifelhaft, keine ausdrücklich gewollte,
<lb/>sondern eben nur die Folge der physiokratischen Anschauungen des
<lb/>18. Jahrhunderts.

<lb/>Was nun die in Art. 15 des Jagdgesetzes vom'30. April 1790
<lb/>angeführten bete« fauves betrifft, so wird durch diese Bezeichnung
<lb/>nicht — wie hier und da behauptet wird — eine nähere Bestim- 
<lb/>mung bezüglich der Jagdbarkeit getroffen. Es ist dies ein Fach- 
<lb/>ausdruck; nach der Erklärung im victionaire de l’Acaderaie werden
<lb/>damit lediglich Hirsche, Rehe, Damwild bezeichnet, „bete« fauves:
<lb/>les cerfs, les chevreuils, les daims. II se dit ä la difference des
<lb/>betes noires ou röusses, comme les sangliers et les renards“. Henriquez
<lb/>dagegen sagt in seinem nouveau code des chasses: „En terme de
<lb/>chasse on entend par la les sangliers, cerfs, chevreuils, daims et
<lb/>chamois. Aujourd’hui le sens du mot „betes fauves“ est plus
<lb/>etendu, il comprend les loups, renards, fouines, martres, putois
<lb/>etc.“ Daß ursprünglich — wie sich ja aus dem Wortsinn „fauve",
<lb/>„fahl" ergibt — eine Bezeichnung der Wildart nach dessen Farbe,
<lb/>wie in Deutschland bei den Worten Rothwild, Schwarzwild gewollt
<lb/>ist, liegt auf der Hand. Ebenso ergibt sich aus der vorangezogenen
<lb/>Gesetzesstelle, daß es sich hierbei um diejenigen Wildarten handelt,
<lb/>welche schon durch ihr bloßes Eindringen in die Felder der Ernte
<lb/>gefährlich werden. Denn jene Gesetzesbestimmung gibt nicht nur
<lb/>dem Jagdberechtigten, sondern weirergehend auch jedem Pächter und
<lb/>Jnnehaber eines Grundstücks das Recht, einmal ohne Berücksichtigung
<lb/>der Schonreiten alles Wild, das seiner Ernte gefährlich werden könnte,
<lb/>auf dem (Grundstücke selbst wegzufangen, und sodann mit Feuerwaffen
<lb/>auch die außerhalb seines Grundstücks befindlichen „betes fauves"
<lb/>von dem Uebertritte auf dasselbe abzuschrecken, gestattet ihm also,
<lb/>gegen diese Unterart des Wildpreis zum Schutze seiner Ernte
<lb/>selbst eine über die Grenze des innegehabten Grundstücks hinaus- 
<lb/>gehende Thätigkeit zu entwickeln.

<lb/>In ähnlicher Weise dient auch der im Ruralgesetze gebrauchte
<lb/>Ausdruck „animaux maifaisants" nur dazu, um, ohne auf die Grenzen
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0368.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0368"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>der Jagdberechtigung einzugehen, die den Heerden gefährlichen —
<lb/>also reißenden — Thiere zu bezeichnen. Denn in jener Gesetzes- 
<lb/>stelle — Art. 20 Sekt. 4 Tir. 1 — wird zur Vertilgung der reißenden,
<lb/>die Heerde gefährdenden Thiere, sowie derjenigen Thiere und Insekten,
<lb/>welche der Ernte schädlich werden könnten, aufgefordert. Mag auch
<lb/>durch diese Stelle es außer Zweifel gesetzt sein, daß die reißenden
<lb/>Thiere nicht jagdbar, daß sie Gegenstand des freien Thierfanges
<lb/>sind, so ist doch nicht gesagt, welche Thiere alle hierzu gerechnet
<lb/>werden sollen. Zweifellos ist dies bei Wölfen — ganz abgesehen
<lb/>von dem besonderen Gesetze über die Wolfsjagd — der Fall, ebenso
<lb/>bei Bären, die wohl damals schon in Frankreich, wie jetzt auch in
<lb/>den Rheinlanden, wild nicht vorhanden waren, beziehentlich sind;
<lb/>zweifelhafter wäre es schon bezüglich der Füchse. Hier nun werden
<lb/>allerdings die Bestimmungen des angeführten Beschlusses vom
<lb/>Jahre V, sowie des Kaiserlichen Decrets über die Jagd vom
<lb/>8. Fructidor des Jahres XII zu berücksichtigen sein.

<lb/>Allerdings handeln diese beiden Verordnungen nur von der
<lb/>Jagd in den National- beziehentlich kaiserlichen Wäldern und der
<lb/>Vertilgung der schädlichen Thiere auf dem freien Felde, nicht in
<lb/>den Privatwäldern. Indessen ergibt sich hieraus doch, wie man
<lb/>das Raubwild, die den Wildstand gefährdenden Thiere, bezüglich
<lb/>des Rechts auf ihre Ergreifung betrachtet wissen wollte. Man "gibt
<lb/>erkennen, daß sie im Gegensätze zu den anderen wilden — den
<lb/>jagdbaren — Thieren nicht geschont, gehegt — ganz wie in der
<lb/>alten deutschen Gesetzgebung — sondern möglichst vernichtet werden
<lb/>sollen. Deßhalb ordnet der Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums
<lb/>die regelmäßigen Treibjagden auf Wölfe, Füchse, Dachse und ähn- 
<lb/>liche schädliche Thiere an, und ganz aus demselben Grunde sollen
<lb/>nach dem kaiserlichen Decrete diejenigen, welche sich mit besonderem
<lb/>Eifer und Erfolg der Vernichtung jener Thiere hingeben, vorzugs- 
<lb/>weise zur Erlangung der Jagderlaubniß in den kaiserlichen Wäldern
<lb/>berechtigt sein.

<lb/>Es ergibt sich hieraus, daß man diese ,,betes nuisibles“ als
<lb/>vernichtungswerthe, auszutilgende Thiere in Gegensatz zu den ledig- 
<lb/>lich durch Ausübung der Jagdberechtigung zu tödtenden, beziehentlich
<lb/>im Interesse der Ernte von den Grundstücken zu beseitigenden, sonst
<lb/>aber zu hegenden und zu schonenden, zur Speise dienendenThiere setzen
<lb/>wollte. Nimmt man hinzu, daß die vorher erwähnten, den Heerden
<lb/>gefährlichen reißenden Thiere insoweit wenigstens mit diesen schädlichen
<lb/>Thieren zusammenfallen, als sie durchweg auch den Wildstand gefährden,
<lb/>so ergibt sich als Grundsatz, daß alle gefährlichen, sowohl die die
<lb/>Heerden schädigenden reißenden Thiere, als die den Wildstand
<lb/>gefährdenden Raubthiere, beziehentlich wilden Thiere Gegenstand
<lb/>des freien Thierfanges, beziehentlich der freien Thiervernichtung sind.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0369.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0369"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach ist also durch die französischen, allgemein im Gebiete
<lb/>des rheinischen Rechtes — soweit nicht im Gebiete des Geltungs- 
<lb/>bereichs der Österreichisch - Bayerischen Generalgouvernements-
<lb/>Verordnung vom 21. September 1815, wie späterhin gezeigt werden
<lb/>wird, eine Aenderung eingetreten ist — gellenden Gesetzesbestimmungen
<lb/>die Jagdbarkeit nach zwei Richtungen durch verneinende Begriffs- 
<lb/>bestimmung erläutert:

<lb/>Einmal sind alle wilden, nicht eßbaren, beziehentlich nicht
<lb/>allgemein zur Speise dienenden Thiere nicht jagdbar; und ebenso
<lb/>verhält es sich mit den reißenden und sonst schädlichen wilden Thieren,
<lb/>den Raubthieren. Insbesondere ist also der Fuchs nicht jagdbar.
<lb/>Dies wird auch durch den Umstand nicht geändert, daß hier und
<lb/>da ärmere Leute das Fuchsfleisch verzehren, denn allgemein dient
<lb/>es nicht zur Speise, aber auch dadurch nicht, daß in einzelnen
<lb/>landesherrlichen Jagdordnungen ein Schußgeld für Füchse sich findet
<lb/>oder dieselben zur niederen Jagd gerechnet werden. Denn an sich
<lb/>wird durch diese Umstände der Begriff der Jagdbarkeit nicht betroffen.
<lb/>Das Schußgeld, welches den beamteten Jägern für die erlegten
<lb/>wilden Thiere gegeben wurde, stellt einen Theil ihres Dienst- 
<lb/>einkommens dar; erhielten sie doch manchmal nur das Fell der
<lb/>Thiere. Die Unterscheidung von hoher und niederer Jagd aber
<lb/>nebst der Aufzählung der hierzu gehörigen Thiere erscheint nur als
<lb/>Ausfluß der Lehre vom Jagdregal, beziehentlich als Folge der
<lb/>Umwandlung der Jagdhoheit und der Bestrebungen, die ursprüngliche
<lb/>deutsche Anschauung der Jagdberechtigung, als aus dem echten
<lb/>Eigenthum erwachsend, in römischrechtlicher Beeinflussung und unter
<lb/>Verquickung mit feudalrechtlichen Grundsätzen in die Lehre von dem
<lb/>Alles umspannenden unmittelbaren Eigenthume der Territorialfürsten,
<lb/>beziehentlich den hieraus entfließenden verliehenen Vorrechten des
<lb/>Adels umzuwandeln. Es fällt dies sofort in's Auge, wenn man
<lb/>sieht, wie die sämmtlichen Raubthiere in die Abtheilungen der
<lb/>hohen und niederen Jagd vertheilt werden, — siehe Aus dem Winckell,
<lb/>Handbuch für Jäger Z 26 der Einleitung S. XI ff. — und wie
<lb/>diese Eintheilung lediglich dazu dienen soll, um durch die in Jagd- 
<lb/>verleihungen oder landesherrlichen Jagdordnungen vorkommende
<lb/>Bezeichnung „hohe, niedere Jagd" die hierunter begriffenen Thiere
<lb/>zusammenzufassen, — siehe Aus dem Winckell a. a. O. § 24.
<lb/>Und hierbei ist nicht zu vergessen, daß die immer weitergehende
<lb/>Waidmannslust des 16.—18. Jahrhunderts gerne Alles, was da
<lb/>kreucht und fleucht, lediglich nach dem Standpunkte des die Jagd
<lb/>ausübenden Feudalherrn betrachtet wissen wollte.

<lb/>Durch diese Ausführungen werden schon die Grenzen der An- 
<lb/>wendbarkeit der alten landesherrlichen Jagdordnungen bezeichnet,
<lb/>sie können nur soweit zur Anwendung gelangen, als sie mit den
<lb/>vorentwickelten Grundsätzen nicht in Wrderspruch stehen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0370.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0370"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Anders verhält es sich bezüglich des Gesetzes über die Schon- 
<lb/>zeit des Wildes vom 26. Februar 1870, welches, weil für die ganze
<lb/>Monarchie gegeben, allenthalben in den Rheinlanden ohne Rücksicht
<lb/>auf die früheren Territorialverhältnisse allgemeines Recht gesetzt hat.

<lb/>Allerdings ging der Zweck dieses Gesetzes unmittelbar nicht
<lb/>dahin, den Begriff der Jagdbarkeit zu bestimmen, wie sich dieses
<lb/>insbesondere aus den Verhandlungen über § 1 Nr. 10 des Ent- 
<lb/>wurfs ergibt. Der Schlußsatz dieser Stelle lautete nach dem Ent- 
<lb/>würfe: „und alles andere jagdbare Sumpf- und Wassergeflügel".
<lb/>Das Wort „jagdbar" ist aber unter Zustimmung des Regierungs-
<lb/>Vertreters mit Rücksicht auf die Verschiedenheit dieses Begriffes in
<lb/>den einzelnen Landestheilen gestrichen worden, „damit den Contra-
<lb/>ventionen vorgebeugt werde, die unleugbar entstehen, wenn auf
<lb/>demselben Terrain die eine Thierart gejagt werden darf, die andere
<lb/>nicht". Nun hat man freilich übersehen, bei den Strafbestimmungen
<lb/>des Z 5 des a. Gesetzes in Nr. 14 das Wort „jagdbar" ebenfalls zu
<lb/>streichen, so daß also bezüglich desjenigen Sumpf- und Wassergeflügels,
<lb/>welches nicht jagdbar ist, und welches — mit Ausnahme der wilden
<lb/>Gänse und Fischreiher — dennoch nach § 1 Nr. 10 Schonzeit hat,
<lb/>eine Strafe festsetzende Bestimmung nicht besteht, daher sogar in
<lb/>jagdpolizeilicher Beziehung durch diese Festsetzung kaum etwas erreicht
<lb/>ist. Aber mit Recht hebt das Reichsgericht (Entsch. Bd. 5 S. 85)
<lb/>hervor, daß, wie sich das aus den Verhandlungen bezüglich der
<lb/>etwaigen Aufnahme der wilden Kaninchen unter die zu schonenden
<lb/>Thiere mit Sicherheit ergibt, die in dem Gesetze als mit der Jagd
<lb/>zu verschonen aufgeführten wilden Thiere in Zukunft allenthalben
<lb/>nicht Gegenstand des freien Thierfanges sein sollen. Die Erklärungen
<lb/>des Regierungskommissars, der gewählte und von den gesetzgebenden
<lb/>Faktoren gebilligte Wortlaut lassen darüber keinen Zweifel aufkommen,
<lb/>so daß also hierdurch mittelbar eine, wenn auch nicht abschließende
<lb/>Begriffsbestimmung der Jagdbarkeit gegeben ist, nicht abschließend,
<lb/>weil in den Verhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
<lb/>daß die Nichterwähnung eines wilden Thieres in dem Gesetze dessen
<lb/>Jagdbarkeit auf Grund besonderer Bestimmung nicht ausschließe. Da
<lb/>nun ß 8 des Gesetzes ausdrücklich die Geltung aller bisherigen ent- 
<lb/>gegenstehenden Gesetze und Verordnungen aufhebt, so ist beispielsweise
<lb/>der Dachs, über dessen Schädlichkeit bei den Verhandlungen vielfach
<lb/>gestritten wurde, und der gerade bei den oben erwähnten bste8
<lb/>nuisidltzL besonders benannt ist, weil er jetzt eine — und zwar
<lb/>sehr . ausgedehnte — Schonzeit hat, auch in den Rheinlanden zu
<lb/>den jagdbaren Thieren zu rechnen.

<lb/>Aus dem bisher Vorgebrachten ergeben sich die allgemeinen für
<lb/>den Begriff der Jagdbarkeit in den Rheinlanden geltenden Grund- 
<lb/>sätze. Demnach sind jagdbar diejenigen wilden Thiere, welche nach
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0371.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0371"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Gesetze vom 26. Februar 1870 Schonzeit haben, nicht jagdbar
<lb/>diejenigen unter dieses Gesetz nicht fallenden Thiere, welche nicht
<lb/>eßbar sind, beziehentlich nicht regelmäßig zur Speise gebraucht werden,
<lb/>insofern sie nicht durch eine ältere Verordnung für jagdbar erklärt
<lb/>sind, deicht jagdbar sind ferner die den Heerden oder dem Wild- 
<lb/>stande gefährlichen Raubthiere mit Ausnahme des Dachses. Etwa
<lb/>sonst auch vorkommende, unter die vorbezeichneten Arten nicht fallende
<lb/>wilde Thiere sind, soweit sie nicht sich besonderen gesetzlichen Schutzes
<lb/>erfreuen, wie die Singvögel, Gegenstand des freien Thierfanges.
<lb/>Dahingegen kann es nicht für richtig erachtet werden, daß im Falle
<lb/>der Streitigkeit des Begriffes der Jagdbarkeit das Herkommen und
<lb/>die Jagdwissenschaft entscheidend sein sollten. Denn in der vorliegenden
<lb/>Frage würde man aus dieser Erkenntnißquelle immer nur Momente
<lb/>für die Jagdbarkeit eines jeden wilden Thieres schöpfen können.
<lb/>Man braucht in dieser Beziehung nur die in Aus dem Winckell's
<lb/>Handbuche aufgeführte Liste der zur hohen und niederen Jagd gehörigen
<lb/>Thiere — s. a. a. O. § 24 — zu betrachten; da wird man nur
<lb/>wenige der in Deutschland vorkommenden wilden Thierarten —
<lb/>soweit sie nicht etwa naturgemäß, wie Ratten, Hamster und dergleichen,
<lb/>niemals gejagt worden sind — vermissen. Das Jagdherkommen
<lb/>aber dürfte sich wohl nur aus den Anschauungen der Jäger selbst
<lb/>herleiten lassen und deren Ansichten vermuthlich recht weitgehende
<lb/>sein. Zudem widerspricht es den allgemeinen Strafrechtsgrundsätzen,
<lb/>daß hier so wenig feste Begriffe, wie Herkommen und Jagdwissen- 
<lb/>schaft, Thatbestandsmerkmale sollten begründen können. Endlich
<lb/>aber dürften diese Quellen auch beim Auftauchen neuer Thierarten,
<lb/>wie zur Zeit des asiatischen Steppenhuhnes, nicht ausreichen. Rach
<lb/>den hier entwickelten Grundsätzen aber ist die Frage, ob dieses Thier
<lb/>zu den jagdbaren zu rechnen sei, bald entschieden. Wäre es nicht
<lb/>eßbar, so würde es dem freien Thierfange unterliegen, da es aber
<lb/>eßbar ist, so ist es, da es seiner Art nach ähnlich, wie das Feldhuhn,
<lb/>gejagt werden kann, jagdbar.

<lb/>Bon den nun für einzelne Th eile des Gebietes des rheinischen
<lb/>Rechts geltenden Jagdordnungen ist zunächst die Verordnung des
<lb/>Generalgouverneurs vom Nieder- und Mittelrhein vom 18. August
<lb/>1814 zu berücksichtigen (Hermens S. 604 ff., Lottner Bd. I S. 156 ff.,
<lb/>Scotti, Sammlung für Jülich, Cleve, Berg Bd. III S. 1728 ff.),
<lb/>weil dieselbe für mehrere früher von einander unabhängige Territorien
<lb/>gilt, nämlich die auf dem linken Rheinufer bis zur Mosel einschließlich
<lb/>der auf dem rechten Moselufer gelegenen Stadt Coblenz liegenden
<lb/>Theile der Landgerichtsbezirke Coblenz, Aachen, Köln, Bonn und
<lb/>Düsseldorf, mit Ausnahme der alten preußischen Gebiete — Cleve
<lb/>u. s. w. — und die auf dem rechten Rheinufer belegenen Theile
<lb/>der Landgerichtsbezirke Köln und Bonn. Da nach § 14 dieser
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0372.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0372"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordnung alle früheren Jagd- und Fischereigesetze, welche mit der
<lb/>Verordnung nicht zu vereinigen sind, aufgehoben worden, kommen
<lb/>die alten landesherrlichen Jagdverordnungen nicht in Betracht. § 7
<lb/>dieser Verordnung enthält die Bestimmung über Jagdfrevel, derzufolge
<lb/>jeder, der, ohne dazu berechtigt zu sein, jagend betroffen wird, als
<lb/>Jagdfrevler anzusehen ist und als jagend derjenige betrachtet
<lb/>werden soll, der außerhalb der Heerstraßen auf den Gemarkungen
<lb/>der Gemeinden, Feldern, Wiesen, Holzungen, an den Flüssen, Seen
<lb/>u. s. w. mit einem Gewehre betroffen wird.

<lb/>Da nun gleichzeitig an jener Stelle für das Aufgreifen gewisser wil- 
<lb/>den Thiere eine Strafe festgesetzt und sodann bestimmt ist, daß auch das
<lb/>Stellen der Schlingen, Schneusen und Fallen nach dem in der
<lb/>Wildprettaxe bezeichneten Wildprete zu den Jagdfreveln gehört,
<lb/>ist hierdurch eine Bestimmung für die Jagdbarkeit gegeben. Denn
<lb/>hier ist die Wildprettaxe nicht allein eine Feststellung der Entschädigung
<lb/>für die Jagdbeamten, sondern zugleich eine Bezeichnung der wilden
<lb/>Thiere, die nicht dem freien Thierfange unterliegen sollen, und das
<lb/>Gleiche ergibt sich auch aus der Straffestsetzung für das Aufgreifen
<lb/>gewisser wilden Thiere. Was nun das letztere betrifft, so sind an
<lb/>jener Stelle folgende Thiere genannt, die nicht in dem § 1 des
<lb/>Gesetzes vom 26. Februar 1870 aufgezählt werden: 1. Frischling,
<lb/>2. wilde Gänse, —die in Art. 10 ZI des a. Gesetzes gerade ausgenommen
<lb/>werden — 3. Nachtigallen und Krametsvögel, während in der
<lb/>Wildprettaxe an solchen Thieren sich finden: Hauptschwein (Schwein
<lb/>über 3 Jahre), Keiler oder Bache, jährige Sau oder Ueberläufer,
<lb/>Frischling, wilde Kaninchen, Bekassine, wilde Gans, Schneusenvögel
<lb/>beziehentlich Schneusen- oder Krametsvögel, also die in den
<lb/>Schneusen zu fangenden, Krametsvögeln ähnlichen Vögel, wie
<lb/>Drosseln und dergleichen und Lerchen. Hieraus ergibt sich, daß für
<lb/>den Geltungsbereich der Gouvernements-Verordnung außer den auf
<lb/>Grund der allgemein für die Rheinlande geltenden Bestimmungen
<lb/>jagdbaren Thieren hierzu noch zu rechnen sind: wilde Gänse,
<lb/>Krametsvögel, Bekassinen, Schneusenvögel, Lerchen und wilde
<lb/>Kaninchen, sowie Wildschweine, insofern man Zweifel über deren
<lb/>allgemeine Jagdbarkeit haben sollte. Bezüglich der wilden Kaninchen
<lb/>mag noch auf die Bekanntmachung der Aachener Regierung vom
<lb/>20. Mai 1823 (Amtsblatt S. 20) hingewiesen werden, in welcher
<lb/>ausgesprochen ist, daß die Jagd auf dieselben, wie die auf das Raub- 
<lb/>wild, zu jeder Jahreszeit ausgeübt werden kann, weil man die
<lb/>wrlden Kaninchen für schädliches Wild hielt. Durch diese Bekannt- 
<lb/>machung — die nur auf einen bestehenden Zustand des nicht Vor- 
<lb/>handenseins einer Schonzeit für wilde Kaninchen hinwies — wird
<lb/>allerdings die Frage nach deren Jagdbarkeit nicht berührt. Diese
<lb/>beantwortet sich vielmehr nach dem Vorausgeführten, wie denn hieraus
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0373.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0373"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>sich auch ergibt, daß das Raubwild im Geltungsbereiche der General- 
<lb/>gouvernements-Verordnung gemäß den französischrechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen Gegenstand des freien Thierfanges ist. Diese Bestimmungen
<lb/>stehen nämlich nicht im Widerspruche mit der Generalgouvernements-
<lb/>Verfügung, da dort in § 12 den Forstbeamten aufgegeben ist, sich
<lb/>die Ausrottung der schädlichen Raubthiere angelegen sein zu lassen,
<lb/>als welche namentlich aufgeführt werden: Wölfe, Füchse, wilde
<lb/>Katzen, Iltisse, Marder, Geier, Adler, Habichte, Milanen und
<lb/>Sperber. Ein besonderer Schutz ist denselben nicht gewährt, sie
<lb/>sollen nicht geschont werden und sind auch in der Wildprettape
<lb/>nicht erwähnt.

<lb/>Die ebenfalls für mehrere früher von einander unabhängig
<lb/>gewesene Territorien geltende Verordnung des Oesterreichisch-Baye-
<lb/>rischen Gouvernements vom 21. September 1815 (Lottner Bd. I
<lb/>S. 329 ff.) enthält nur wenige für die Begrenzung der Jagdbarkeit
<lb/>verwendbare Bestimmungen. Die §§ 9, 10, 11 bestimmen in
<lb/>ähnlicher Weise, wie § 7 der Generalgouvernements - Verordnung
<lb/>für Nieder- und Mittelrhein, den Begriff des Jagdfrevels. Der
<lb/>Verordnung ist jedoch eine Wildprettaxe nicht beigefügt, es
<lb/>konnte daher an den voraufgeführten Stellen auf diese nicht ver- 
<lb/>wiesen werden. Indessen setzt § 14 Strafen für das Aufgreifen
<lb/>gewisser wilden Thiere fest, unter Nr. 2 für das Aufgreifen von
<lb/>Frischlingen und für das von der im Schongesetze vom 26. Februarl870
<lb/>ausgeschlossenen wilden Gans, endlich heißt es unter Nr. 6 „des- 
<lb/>gleichen von sonstigem zur Jagd gehörigen Federwildpret 3 Franken."
<lb/>Da nun auch in Z 9 unter ä. der Begriff der niederen Jagd erwähnt
<lb/>ist, und § 26 folgendermaßen lautet: „Die französischen Gesetze,
<lb/>welche in Ansehung der Jagdpolizei bisher befolgt wurden, treten,
<lb/>insofern sie nicht durch gegenwärtige Verordnung ausdrücklich beibe- 
<lb/>halten sind, vom Augenblicke der Publikation derselben außer Kraft,"
<lb/>die früher behandelten französischen Gesetze und Verordnungen aber
<lb/>nicht in der Generalgouvernements-Verordnung aufgeführt sind,
<lb/>so gilt das in Beziehung auf diese Bestimmung allgemein Ausgeführte
<lb/>für dieses Gebiet nicht, und sind dort die alten landesherrlichen
<lb/>Jagdordnungen in Kraft verblieben. Nur ist zu bemerken, daß
<lb/>allgemein in dem Geltungsbereiche dieser Verordnung Wildschweine
<lb/>und wilde Gänse jagdbar sind.

<lb/>Außer in diesem Bezirke gelten aber noch für andere
<lb/>Theile der Rheinlande alte landesherrliche Verordnungen, zu- 
<lb/>nächst für diejenigen Theile der Landgerichtsbezirke Düssel- 
<lb/>dorf, Elberfeld und Bonn, welche zum Generalgouvernement
<lb/>Berg gehört haben und erst 1816, also nach Erlaß der früher
<lb/>erwähnten Generalgouvernements-Verordnung mit Nieder- und
<lb/>Mittelrhein vereinigt worden sind. Die einschlägigen Gesetze sind
<lb/>die Jülich - Bergisch gesammelte und erneute Jagd- und Forst-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0374.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0374"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnung vom 8. Mai 1761 (Scotti Bd. I S. 499 ff.) und die
<lb/>Bergische Brüchleordnung vom 2. November 1802 (Scotti Bd. II
<lb/>S 859 ff.). In der vom bayerischen Kurfürsten Karl Theodor
<lb/>erlassenen Jülich-Bergischen Jagdordnung werden — abgesehen von
<lb/>der Bestimmung über die Hirschstangen, § 13, und der Verweisung
<lb/>auf die Polizei-Ordnung bezüglich der Wilddiebe, § 14, — in Z 16
<lb/>Vorschriften bezüglich des Krametsvögelfangs gegeben, und enthält
<lb/>§ 25 Festsetzung der Strafen für das Erlegen von Schwarz- und
<lb/>Rehwild, Hasen, Birkhähnen, Rebhühnern, Hasselhühnern und Fa- 
<lb/>sanen. In der Taxe des Schuß- und Fanggeldes für die landesfürst- 
<lb/>lichen Jäger sind eine ganze Reihe von wilden Thieren aufgeführt,
<lb/>die gewiß nicht zu den jagdbaren zu rechnen sind, als: Luchse,
<lb/>Steinadler, Eulen, Wölfe, Schuhu, Taubenstößer, Raubvögel, so daß
<lb/>augenscheinlich hier es nur gilt, die Entschädigung der landesfürst- 
<lb/>lichen Jäger festzustellen. Hervorzuheben ist, daß die wilden
<lb/>Kaninchen nirgendwo in dieser Jagdordnung genannt werden. Die
<lb/>Bergische Brüchteordnung enthält in Section 13 der Brüchtentaxe
<lb/>(Scotti a. O. S. 869) als Jagdbrüchten: das unberechtigte Erlegen
<lb/>von Schwarz-, Reh-, Auer-, Trappen- und Birken- oder Fasanen-
<lb/>wildpret, das Entwenden von Wild: Rehkälbern, Frischlingen,
<lb/>jungen Auern, Trappen, Birkenwildpret und Fasanen, das Schießen
<lb/>und Fangen Unberechtigter von Hasen, Feldhuhn und was sonst
<lb/>zur niederen Jagd gehört, das Mitnehmen von jungen Hasen, lebendig
<lb/>oder todt, das Wegtragen alter Feldhühner, Enten und Wachteln
<lb/>über der Brut. Es mag darauf hingewiesen werden, daß in
<lb/>der französischen Zeit die dauernde Geltung dieser älteren landes- 
<lb/>herrlichen Bestimmungen besonders hervorgehoben worden ist
<lb/>(Decret des Ministers des Innern des Großherzogthums Berg vom
<lb/>17. März 1807 Scotti Bd. II S. 1050). Für den Bezirk des Landge- 
<lb/>richts Cleve könnten die Clevische Jagdordnung vom 18. Oktober 1749
<lb/>(Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen für Cleve und
<lb/>Mark Bd. I S. 278) und die revidirte Clevisch-Märkisch-Geldern-
<lb/>Meurstsche Jagdordnung (Scotti a. a. O. Bd. III S. 1649 ff.) in
<lb/>Betracht kommen. Die erstere enthält in § 16 diejenigen Thiere
<lb/>aufgeführt, deren Erlegung mit Strafe bedroht ist, indem gleich- 
<lb/>zeitig die Taxe dieses Wildprets als Berechnungseinheil für die
<lb/>Strafe festgesetzt wird. Es werden aufgezählt: Hirsche, Rehe, Wild- 
<lb/>schweine, Hasen, wilde Kaninchen, Schwäne, Fasanen, Auerhähne,
<lb/>Birkhühner, Feldhühner, wilde Gänse, Kraniche, Eulen, Schnepfen,
<lb/>wilde Tauben, Wachteln. Die letztere führt in Titel XXI die
<lb/>Strafen für unbefugtes, beziehentlich zur verbotenen Zeit erfolgendes
<lb/>Wildpretschießen und hiervon getrennt in Titel XXII die Wild-
<lb/>prettaxe — „wenn solches verkauft wird" — auf. Tit. XXI
<lb/>enthält nur: Hirsche, Wild (weiblicher Hirsch), Wildkalb, Reh,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0375.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0375"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Keiler, Bache, Frischling, Hasen, Schwan, Trappen, Auerhähne
<lb/>und -Hühner, Birkhahn, Rebhuhn, Hasselhuhn, Tit. XXII neben der
<lb/>näheren Unterscheidung der Hirscharten nach Art und Geschlecht
<lb/>. außer den vorangeführten: Kaninchen, Schwan, wilde Gans, wilde
<lb/>Enten, Fasan, Wachteln, Schnepfen, wilde Tauben. Da nun im
<lb/>Beginne der Verordnung gesagt ist, daß die anno 1742 erlassene,
<lb/>durch verschiedene Edicte und Verordnungen — hierzu gehörte die von
<lb/>1749 — declarirte Clevsche Jagd - und Waldordnung erneuert
<lb/>werden soll, so rechtfertigt sich die Annahme, daß Tit. XXI und
<lb/>XXII nichts weiter bezweckten, als Wiederholung des oben erwähnten
<lb/>§ 16 der Verordnung von 1749. Demnach sind in diesem Gebiete
<lb/>speziell — abgesehen von den im Schongesetze vorgesehenen wilden
<lb/>Thieren — jagdbar: wilde Kaninchen, wilde Gänse, Kraniche und
<lb/>wilde Tauben.

<lb/>Für einige ganz kleine Theile der Landgerichtsbezirke Coblenz und
<lb/>Trier ist neben der bayerisch-österreichischen Generalgouvernements-
<lb/>Verordnung noch des Erzstiftes und Kurfürstenthums Köln
<lb/>Jagd-, Busch- und Fischereiordnung vom 9. Juli 1759, von Clemens
<lb/>August erlassen (s. Scotti Sammlung für das Kurfürstenthum Köln
<lb/>Bd. II S. 797 ff), zu berücksichtigen, nämlich für das Gebiet des
<lb/>Ortes Rhens und der Orte Zeltingen und Rachtig auf dem rechten
<lb/>Moselufer, sowie desjenigen Theiles von Alken, ebenfalls am rechten
<lb/>Moselufer, der nicht zu Kurtrier gehörte, da dies ehemals kur- 
<lb/>kölnische Besitzungen waren und nicht zum Gouvernement Rieder-
<lb/>und Mittelrhein gehört haben. Sieht man bei dieser Verordnung
<lb/>von den §§ 9 und 10, welche das Fangen von jungem Wildpret
<lb/>untersagt, ab, da bezüglich der Jagdbarkeit nichts von der
<lb/>aus dem Schongesetze herzuleitenden Regel Abweichendes dort festge- 
<lb/>stellt ist, so sind nur die §§ 12 und 13, welche vom Fang der
<lb/>Krametsvögel und Lerchen, sowie die §§ 57—63, die von dem
<lb/>Raubwild handeln, hier einschlagend. Krametsvögel und Lerchen
<lb/>sind hiernach dort für jagdbar zu erachten. Dahingegen ergeben
<lb/>die Bestimmungen über das Raubwild, wenn auch das Aufspüren
<lb/>und Fangen von Dachsen, Mardern und Wildkatzen in den kurfürst- 
<lb/>lichen Wäldern, sowie das Wegnehmen von jungen Wölfen und
<lb/>Füchsen untersagt wird (§§ 59, 60), daß diese Thiere nicht jagdbar
<lb/>sein sollten. Denn deren freier Fang wird nur für die kurfürstlichen
<lb/>Wälder verboten und bezüglich der Ausnahme der Brut angeordnet,
<lb/>daß dies nicht geschehen soll, damit den beamteten Jägern Kenntniß
<lb/>von den Nestern gegeben werde und diese auf die Alten lauern
<lb/>könnten. Ausdrücklich wird aber darauf hingewiesen, daß diese
<lb/>Raubthiere zu vernichten seien. Genannt werden namentlich: Wölfe,
<lb/>Füchse, Wildkatzen, Marder, Dachse, welch letztere, wie oben gezeigt,
<lb/>jetzt allenthalben jagdbar sind.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0376.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0376"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Weiterhin komnien für den rechts der Mosel gelegenen Theil des
<lb/>Landgerichtsbezirks Coblenz und für die Bezirke der Landgerichte Trier
<lb/>und Saarbrücken, als welche zum österreichisch-bayerischen General- 
<lb/>gouvernement gehört haben, eine ganze Reihe älterer landesherr- 
<lb/>licher Jagdordnungen in Betracht. Diese Bezirke setzen sich
<lb/>zusammen aus Theilen von Kurtrier, Kurpfalz, Kurmainz — einigen
<lb/>schon erwähnten kleinen Theilen von Kurköln, bezüglich deren bereits
<lb/>vorher das Nöthige gesagt ist, Fürstenthum Pfalz-Zwei brücken,
<lb/>Fürstenthum Nassau-Saarbrücken, Herzogthum Lothringen, Grafschaft
<lb/>Katzenellenbogen (Landgraf von Hessen), Grafschaft Sponheim,
<lb/>Wild- und Rheingrafschaft und zahlreichen Gebieten von Reichs- 
<lb/>rittern, unter welchen hier die Reichsherrschaft Dagstuhl hervorzu- 
<lb/>heben ist, da hierfür — die jetzigen Bürgermeistereien Wadern und
<lb/>Weiersweiler im Kreise Merzig, Tholey im Kreise Ottweiler,
<lb/>Bettingen im Kreise Saarlouis, Otzenhausen im Kreise Trier —
<lb/>1768 eine Hochgräflich Dettingen-, Hohenbaldern- und Söterische
<lb/>Jagdordnung ergangen ist (handschriftlich bei dem Kgl. Staats- 
<lb/>archiv zu Coblenz vorhanden). Außer dieser letzteren sind für die
<lb/>benannten Bezirke zu berücksichtigen:

<lb/>1. Die Kurtrierische Wald-, Forst-, Jagd-, Waidwerks- und
<lb/>Fischereiordnung vom 3. Dezember 1720 (Scotti, Sammlung der
<lb/>Gesetze und Verordnungen, welche in dem vormaligen Kurfürsten- 
<lb/>thum Trier ergangen sind, Bd.II S. 822 ff.),

<lb/>2. dieKurfürstlichMaynzische erneute und verbesserteWald-, Forst-,
<lb/>Jagd- auch Fischereiordnung vom Kurfürsten Johann Friedrich Karl
<lb/>vom 5. November 1744 (im Druck bei dem Kgl. Staatsarchiv zu
<lb/>Wiesbaden, woselbst sich auch die wesentlich hiermit übereinstimmenden
<lb/>Maynzischen Jagdordnungen von 1666 und 1692 befinden),

<lb/>3. die Kurfürstliche Pfalz Forst-, Wald-, auch Waidwerks-, Jagd-
<lb/>und Fischereiordnung, gedruckt zu Heidelberg 1711 (ebenfalls bei
<lb/>dem Staatsarchiv zu Wiesbaden im Drucke vorhanden),

<lb/>4. die Nassau-Saarbrückensche Forst-, Jagd- und Waldordnung
<lb/>vom 5. Juni 1745 (Sittel, Sammlung der Provmzial- und Partikular-
<lb/>Gesetze für einzelne jetzt Preußische Territorien Bd. I S. 252 ff),

<lb/>5. die Jagdordnung des Landgrafen von Hessen, Grafen zu Katzen-
<lb/>elleubogen u. s. w. vom 26. November 1722 (im Druck bei dem
<lb/>Staatsarchiv zu Wiesbaden befindlich).

<lb/>Für das Herzogthum Lothringen ist eine Jagdordnung nicht
<lb/>bekannt geworden. In Sponheim, anscheinend auch in Pfalz-
<lb/>Zweibrücken galt die Kurpfälzische Jagdordnung von 1711, während
<lb/>auch für die Wild- und Rheingrafschaft eine Jagdordnung nicht aufge-
<lb/>fnnden wurde. Es würde null zu weit führen, anzugeben, für
<lb/>welche Theile jener Bezirke die einzelnen Jagdordnungen gellen,
<lb/>es könnte dies kaum nach Amtsgerichtsbezirken erfolgen, da schon

<lb/>Archiv 80. Bd. 2. Heft. Vierte Abtheilung. 2
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0377.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0377"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>diese sich vielfach über eine ganze Reihe von Theilen der früheren
<lb/>landesherrlichen Territorien erstrecken, zudem aber auch mehrfach
<lb/>nicht übereinstimmende Angaben in den hierüber Auskunft gebender:
<lb/>Werken (Maurenbrecher, Rheinpreußische Landrechte, von derNahmer,
<lb/>Handbuch des Rheinischen Partikularrechts Bd. III, Barsch, Be- 
<lb/>schreibung des Regierungsbezirks Trier), zumal sobald es sich um
<lb/>die reichsritterschaftlichen Gebiete handelt, sich finden.^) Wird hier
<lb/>der Begriff der Jagdbarkeit streitig und muß auf die alten Jagd- 
<lb/>ordnungen zurückgegriffen werden, so bleibt unter Umständen nichts
<lb/>übrig, als durch gutachtliche Aeußernng der Archivverwaltung zu
<lb/>Coblenz festzustellen, zu welchem Gebiete der Thatort gehörte, was,
<lb/>wenn es sich um einen der getheilten Ortschaften handelt, wohl noch
<lb/>weitere Schwierigkeiten bietet.

<lb/>Die obenerwähnte Trierische Jagdordnung von 1720 hat nun zu- 
<lb/>nächst in § 61 Bestimmungen über Bestrafung derjenigen, so zu Unrecht
<lb/>einen Hirsch, Stückwild, Schwein, Auerhahn, Hasen, Feldhuhn,
<lb/>Hasselhuhn,. Schnepfen und anderes Geflügel schießt, ß 63 enthält
<lb/>das Verbot des Schlingenstellens auf Hasen, Feldhühner, Schnepfen,
<lb/>Krametsvögel, Dachs und Marder. In § 64 wird das Ausnehmen
<lb/>der Eier und Jungen von Feld- und Hasselhühnern, Wachteln und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Um ein Beispiel davon zu geben, wie sich dies selbst bei
<lb/>größern Territorien darstellt, werden hier diejenigen Theile des
<lb/>Landgerichtsbezirks Coblenz, in welchen die Kurtrierische, Kur-
<lb/>pfälzische und Kurmainzische Jagdordnungen gelten, an Hand der bei
<lb/>von der Nahmer für Kurtrier, Kurpfalz und Kurmainz gemachten An- 
<lb/>gaben aufgeführt. Es waren kurtrierisch: die auf dem rechten Ufer der
<lb/>Mosel gelegenen Theile der Landbürgermeisterei Coblenz — mit Aus- 
<lb/>nahme vonRhens,s. oben—desgleichen der Bürgermeistereien Winningen
<lb/>und Brodenbach — hier mit Ausnahme von l/2 Alken und den kurpfälzi- 
<lb/>schen Orten,s. oben—die Bürgermeistereien Bopvard und Halsenbach-von
<lb/>der Bürgermeisterei St. Goar: Enghöll, Niederburg, Urbar, Birkheim,
<lb/>ein Theil von Hirzenach, der andere war kurpfälzisch und ritterschaftlich-
<lb/>von der Bürgermeisterei Pfalzfeld: Bickenbach, Lingerhahn, Thörlingen,
<lb/>ein Theil von Hausbay, der andere war hessisch, ein Theil von
<lb/>Laudert, der andere war kurpfälzisch- die Bürgermeistereien Wiebelsheim,
<lb/>Gemünden, Kirchberg- von der Bürgermeisterei Simmern: Kisselbach-
<lb/>die Bürgermeisterei Castellaun mit Ausnahme von Ebschied, dies war
<lb/>kurpfälzisch - die Bürgermeisterei Trarbach, soweit sie nicht Zweibrückisch
<lb/>war; die Bürgermeistereien Zell und Senheim, hier waren jedoch ge- 
<lb/>meinschaftlich zwischen Trier, Zweibrücker: und Metternich die Ort- 
<lb/>schaften Blankenrath, Mastershausen und Sosberg.

<lb/>Kurpfälzisch waren: Bacharach,Manubach,Oberdiebach,Steeg,
<lb/>Herschhausen, Mendenscheid, Neurath, Rheindiebach, Winzberg, Nau- 
<lb/>heim, Breiterschied, Ober- Niedergondershausen, Liesenfeld, Mermuth,
<lb/>Holzfeld, ein Theil von Hirzenach, Maisborn, ein Theil von Laudert,
<lb/>Bieberu, Fronhofen, Klopp, Heinzenbach, Nannhausen, Nickweiler,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0378.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0378"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>in Summa anderer Vögel, wie sie Namen haben, mit Strafe bedroht
<lb/>und angeordnet, daß beim Fang einer ganzen Kette von Hühnern
<lb/>jedesmal, um ben Bestand nicht zu vernichten, ein junges Huhn und
<lb/>ein Hahn in Freiheit gesetzt werde. § 65 enthält die Strafe für
<lb/>das Wegnehmen und Auffangen von jungen Hasen, Rehen, Wild- 
<lb/>kälbern und Frischlingen. Endlich bestimmt § 69, daß von allen
<lb/>Falken, Blaufüß, Habich und Habichte, Stein-Adlern und Stockgeyern,
<lb/>so gefangen oder geschossen werden, die Fänge an den Obrist-Jäger-
<lb/>meister gegen eine Prämie von 6 Albus abgeliefert werden sollen,
<lb/>und heißt es dann weiter: „Hierbei wollen wir aber, daß obgemelte
<lb/>Vögel und Gelliste nit durch muthwilliges Gesindel gefangen, sondern
<lb/>solches denen Jägern angezeigt und dem Anzeiger die Halbscheid
<lb/>obgedachten Lohnes gegeben werde."

<lb/>Für den Begriff der Jagdbarkeit ist aus diesen Bestiinlnungen
<lb/>nur Folgendes zu entnehmen, beziehentlich zu schließen: Da in dem
<lb/>Geltungsbereiche der Kurtrierischen Jagdordnung die französisch- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen, weil diese durch die Generalgouverne- 
<lb/>ments-Verordnung vom 21. September 1815 beseitigt sind, nicht
<lb/>in Betracht kommen, ist der Marder hier jagdbar. Die übrigen
<lb/>benannten Thiere außer den Raubvögeln — sind solche, die

<lb/>Reich, Urzenberg, Grebenhausen, Dombach, Wüschheim, Belgweiler,
<lb/>Ohlweiler, Mengerschied, Ravengiersburg, Sargenroth, Tiefenbach,
<lb/>Rheinböllen, Ellern, Kleinweitelbäch, Mörschbach, Dichtelbach, Erbach,
<lb/>Liebshausen, Argenthal, Riesweiler, Schnorbach, Bubach, Budenbach,
<lb/>Klostercumbd, Georgenhansen, Horn, Laubach, Riegenroth, Steinbach,
<lb/>Simmern, Altenwiedelbach, Benzweiler, Bergenhausen, Cülz,Eich-Cülz,
<lb/>Holzbach, Keidelheim, Mutterschied, Riedercumbd, Pleizenhausen,
<lb/>Rayerschied, Wahlbach, Ebschied, Kreuznach, Norheim, Traisen,
<lb/>Weinsheinl, Langenlorshein:, Heddesheim, Laubenheim, Braunweiler,
<lb/>Guttenberg, Hergesheim, Roxheim, Rüdesheim bei Kreuznach, Sobern-
<lb/>heim, Bockenau, Boos, Oberstreit, Thalböckelheim, Waldböckelheim,
<lb/>Stromberg, Daxweiler, Dörrebach, Eckenroth, Roth, Schöneberg,
<lb/>Seilersbach, Warmsroth, Walderbach, Waldalgesheim, welches jedoch,
<lb/>wie das nachbenannte Münster, von Manchen zu Kurmainz gerechnet
<lb/>wird, Dorsheim, Genheim, Münster bei Bingen, Auen, Langenthal,
<lb/>Monzingen, Nußbaum — diese Ortschaften in den Kreisen St. Goar,
<lb/>Simmern und Kreuznach gelegen — endlich aus dem Kreise Zell
<lb/>Raversbeuren.

<lb/>Kurmain zisch waren: Oberheimbach, Niederheimbach und
<lb/>Trechtlinghausen.

<lb/>Hieraus schon wird man entnehmen, daß eine Reihe von Ort- 
<lb/>schaften und Bezirken des Landes zwischen Mosel und Nahe, einer
<lb/>Gegend, die auch heute noch, weil ziemlich waldreich, zur Jagd vorzüglich
<lb/>geeignet ist, nicht zu jenen der größeren Territorien gehörten,
<lb/>sie waren rheils Zweibrückisch, theils Hessisch (Katzenellenbogen),
<lb/>Sponheimisch u. s. w.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0379.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0379"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>auch im Schongesetze Vorkommen, also allgemein jagdbar sind.
<lb/>Was die Raubvögel anbetrifft, so enthält die auf diese bezügliche
<lb/>Vorschrift lediglich eine jagdpolizeiliche Anordnung, sie ist keines- 
<lb/>wegs gegeben, um diesen Thieren einen besonderen Schutz, weil sie
<lb/>Gegenstände des Jagdvergnügens wären, zu verschaffen, sondern
<lb/>nur um Ungehörigkeiten „des muthwilligen Gesindels" zu verhüten;
<lb/>im Gegentheil werden durch sie diese Thiere als besonders ver- 
<lb/>nichtungswürdig, demnach gewiß nicht als zu schonende, zn
<lb/>hegende dargestellt, sind also nicht jagdbar. Anlangend die weder
<lb/>in der Jagdordnung, noch dem Schongesetze benannten Thiere, so
<lb/>müssen diese, da die Vermuthung bei solcher: nicht in die Jagd-
<lb/>Schongesetze aufgenommenen Thieren für die Nichtjagdbarkeit spricht,
<lb/>als dem freien Thierfange unterworfen angesehen werden. Dies
<lb/>gilt insbesondere für die Raubthiere: Wölfe — in § 68 der Kur-
<lb/>trierischen Jagdordnung ist eine Strafe auf die Beschädigung der
<lb/>von amtlichen Jägern gesetzten Wolfsfallen angeordnet — Füchse,
<lb/>Luchse, Wildkatzen, sowie für die wilden Kaninchen, weil die Eigen- 
<lb/>schaft der Eßbarkeit des Wegfalls der französischrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen wegen hier nicht in Betracht konunt.

<lb/>Die Kurfürstliche Maynzsche Jagdordnung von: 5. November
<lb/>1744 enthält, wie die ihr voraufgehenden, wesentlich überein- 
<lb/>stimmenden Jagdordnungen von 1666 und 1692, nur wenige auf
<lb/>die Jagdbarkeit bezügliche Bestimmungen. § 7 des Cap. II (von
<lb/>Jagdten) setzt Strafe auf das Stellen von Hasenschliugen; § 8
<lb/>verbietet das Ausnehmen von jungen Vögeln und Eiern, § 10
<lb/>das Stellen von Fallen und Drahtschliugen auf Auerhähne und
<lb/>Birkhähne in den Vogelschneusen, § 14 das Fangen von Dachs und
<lb/>Marder in den kurfürstlichen Waldbahnen und für die Angrenzer;
<lb/>§ 17 endlich erklärt die Beschädigung der zur Vertilgung der Wölfe,
<lb/>Luchse, Fischottern und dergleichen gestellten Fallen für strafbar.
<lb/>In der beigefügten „Buß-Ordnung bei den Waldgedingen" sii:d
<lb/>unter den Nr. 8, 11, 12, 13 feste Strafen für die vorerwähnten
<lb/>Vergehungen festgesetzt. In: Wesentlichen ist hier^) also Dasselbe
<lb/>Rechtens, was für Kurtrier oben ausgeführt ist. Allerdings ist
<lb/>der Schutz, den der Marder genießt, weil das Verbot seines Fanges
<lb/>kein ganz allgemeines ist, ein beschränkterer, immerhin aber w:rd
<lb/>er, als ein — doch wohl nur des Jagdvergnügens wegen — zu
<lb/>schonendes Thier aufgeführt, so daß er trotz seiner Schädlichkeit
<lb/>als jagdbar auch in diesem Gebiete betrachtet werden muß, während
<lb/>die übrigen Raubthiere, wie auch die wilden Gänse, Reiher und
<lb/>wilden Kaninchen, da für diesen Bezirk das bezüglich Kurtriers Aus-

<lb/>*) Niederheimbach, Trechtlingshausen und Weiler, und nach v. d.
<lb/>Nahmer auch Sarmshein und Schweppenhausen — dieses wird auch als
<lb/>reichsritterlich bezeichnet—Münster-Waldalgesheim waren kurmaiuzisch.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0380.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0380"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>geführte in gleicher Weise gilt, nicht jagdbar sind. Die Kurpfälzische
<lb/>Jagdordnung von 1711 hat, wie das ja aus der Zeit ihrer Ent- 
<lb/>stehung begreiflich ist, außerordentlich weitgehende Bestimmungen
<lb/>bezüglich der Ausdehnung der Jagdbarkeit. Obgleich dieselben
<lb/>vielfach den sonst allgemein anerkannten Grundsätzen widersprechen,
<lb/>müssen sie, da nun einmal durch die bayerisch-österreichische General- 
<lb/>gouvernements-Verordnung die französischrechtlichen Bestimmungen
<lb/>außer Kraft gesetzt sind, als geltendes Recht angesehen werden.
<lb/>In dem dritten Theile Art. 85 dieser Jagdordnung werden die
<lb/>Strafen für Wildfrevler aufgeführt, und zwar wird bestraft: wer
<lb/>unberechtigt einen Wolf schießt, mit 20 Fl., desgleichen einen Luchs,
<lb/>mit 20 Fl., einen Biber, mit 20 Fl., einen Marder, mit 20 Fl.,
<lb/>eine Otter, mit 20 Fl., einen Hasen, mit 10 Fl., einen Fuchs, mit
<lb/>10 Fl., einen Dachs, mit 10 Fl., einen Iltis, mit 10 Fl., eine
<lb/>wilde Katze, mit 10 Fl., wer Drahtschlingen auf Hasen, Dachs
<lb/>und Marder stellt, mit 15 Fl. Art. 95 bedroht mit Geldstrafe
<lb/>von 10 Fl. das Wegnehmen der Jungen und Verderben der Eier
<lb/>von Fasanen, Auer- und Birkhühnern, Hasselhühnern und Reihern,
<lb/>von dem übrigen Federwildpret als: von Feldhühnern, wilden Enten,
<lb/>Wachteln und dergleichen Wildvögeln mit Geldstrafe von 5 Fl.,
<lb/>das Schießen von Federwildpret mit härterer Strafe und zwar
<lb/>außer der Wegnahme des Gewehres für das Schießen eines
<lb/>Fasanes mit 30 Fl., eines Auerhahnes mit 20 Fl., einer Trappe
<lb/>mit 20 Fl., eines Kranichs mit 10 Fl., eines Birkhahnes mit
<lb/>10 Fl., eines wilden Schweins mit 20 Fl., eines Reihers mit
<lb/>10 Fl., eines Feldhuhnes mit 10 Fl., von Schnepfen, Wachteln,
<lb/>wilden Tauben, Krametsvögeln und dergleichen mit 1 Fl.;
<lb/>§ 94 gestattet, Vogelheerde für wilde Tauben- und Krammetsvögel-
<lb/>fang nach Anfrage bei dem Oberjägermeister zu errichten, § 95
<lb/>den Beamten den Lerchen- und Finkenfang; § 96 enthält eine ähn- 
<lb/>liche Bestimmung, wie § 69 der Kurtrierischen Jagdordnung, nur
<lb/>wird denjenigen, welche Falken, Blaufüße, Habichte, Habliche auch
<lb/>andere dergleichen Vögel fangen, aufgegeben, diese den Falkonieren
<lb/>abzuliefern, und muthwilliges Gesindel, „das obgemelte Vögel und
<lb/>Geniste" verdirbt und aushaut, statt solche den Falkonieren an- 
<lb/>zuzeigen, mit 10 Fl. Strafe bedroht. Zum Schlüsse heißt es dann:
<lb/>„Was die Milanen anbelangt, sollen dieselben, weilen sie keinen
<lb/>Schaden thuen, nicht ausgenommen, Stein-Adler aber auch Stock- 
<lb/>geyer und dergleichen unnütze und schädliche Vögeln sollen vertilget
<lb/>und demjenigen, so eine Klaue bringet, ein Rekompenz gegeben
<lb/>werden nach der in fine affizirten Schießgeldes Spezifikation."
<lb/>In dieser letzteren werden aufgeführt: Hirsche, Alt-Thier, Schmal- 
<lb/>thier, Rehbock oder Rehe, Schwein-Keuler, Bach, Frischling, Wolf,
<lb/>Wölfin, Luchs, Luchsin, Auerhahn, Trapp, Birkhahn, wilde Gans,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0381.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0381"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Hasselhuhn, Schnepf, Haas, Feldhuhn, wilde Enten, Kramets-
<lb/>vogel, Stein-Adler, Uhu, Raubvogel, Taubenstößer, Eulen und
<lb/>dergleichen. Man ersieht hieraus, daß selbst hier die Schußtaxe
<lb/>nur Bestimmungen über Entschädigung der Jagdbediensteten und
<lb/>derjenigen, die bei Vertilgung der Raubvögel mitbehülflich sind,
<lb/>enthält, nicht aber hieraus eine Erklärungsquelle für die Jagdbar- 
<lb/>keit einzelner Thiere zu gewinnen ist. Ebenso kann hierzu das der
<lb/>Jagdordnung beigefügte Verzeichniß der zur niederen und hohen
<lb/>Jagd gehörigen Thiere aus den früher angeführten Gründen nicht
<lb/>dienen. (In demselben werden außer den in den angeführten Be- 
<lb/>stimmungen .bereits benannten Thieren noch weiter aufgezählt:
<lb/>Dammhirsch, Lerche, wilde Tauben, Specht und Staar.) Aus den
<lb/>erwähnten Bestimmungen ergibt sich mm für die Jagdbarkeit der
<lb/>Thiere im Geltungsbereiche der Kurpfälzischen Jagdordnung Fol- 
<lb/>gendes: Jagdbar sind außer den im Schongesetze vom 26. Februar
<lb/>1870 benannten Thieren: Wolf, Luchs, Biber, Marder, Otter,
<lb/>Fuchs, Iltis, wilde Katze, Kranich, Reiher, wilde Tauben, Kramets-
<lb/>vögel. Die Raubvögel sind nicht jagdbar; die Bestimmung be- 
<lb/>züglich der Ablieferung der gefangenen Falken und falkenartigen
<lb/>Vögel sind nur mit Rücksicht auf die durch diese Thiere ausgeübte
<lb/>Jagd gegeben; nachdem diese Jagdart nicht mehr in Gebrauch ist,
<lb/>kann auch diese Vorschrift, die sich auf die Jagdbarkeit selbst nicht
<lb/>bezieht, nicht mehr als zu Recht bestehend betrachtet werden. Alle
<lb/>sonstigen Thiere — insbesondere die wilden Kaninchen — sind
<lb/>Gegenstände des freien Thierfanges mit Ausnahme der wilden
<lb/>Gänse, die auf Grund der bayerisch-österreichischen Generalgouver- 
<lb/>nements-Verordnung hier, wie im Geltungsbereiche der Kurtrierischen
<lb/>und Kurmainzischen Jagdordnung, jagdbar sind.

<lb/>Die Nassau - Saarbrückische Jagd-Forstordnung vom 5. Juni
<lb/>1745 enthält in § 8 ein allgemeines Jagdverbot; in § 9 wird
<lb/>das Wegnehmen von Frischlingen, jungen Rehen und Hasen mit
<lb/>Strafe bedroht, desgleichen in § 10 dasjenige von Feder-Wildpret,
<lb/>als: Fasanen, Hasselhühnern, Feldhühnern, Schnepfen, Wachteln, sowie
<lb/>von deren Eiern, was in § 11 für Waldungen auch auf wilde
<lb/>Tauben, Staare, Spechte und andere Vögel ausgedehnt wird,
<lb/>während in § 12 sogar das Dachs- und Fuchsgraben und Fangen,
<lb/>Marder- und Jltis-Aushauen, Fischotterfangen und Ausnehmen
<lb/>von Raubvögeln, sowie das Nichtanzeigen des Fundes von jungen
<lb/>Wölfen als strafbar bezeichnet ist. Hieraus ergibt sich für die Be- 
<lb/>stimmung der jagdbaren Thiere in dem Geltungsbereiche dieser
<lb/>Jagdordnung,daß außer den allgemein des Schongesetzes wegen

<lb/>*) Bürgermeistereien Saarbrücken, Arnual, Bischmisheim, Gers-
<lb/>weiler, Ludweiler, Völklingen, Dudweiler, Sellerbach, Heusweiler,
<lb/>Dirmingen, Nennkirchen, Ottweiler, Stennweiler, Theile der Bürger- 
<lb/>meistereien Lebach, Saarwellingen, Schwalbach und Uchtelfangen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0382.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0382"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>jagdbaren Thieren noch jagdbar sind innerhalb der Wälder: wilde
<lb/>Tauben, Slaare, Spechte, sowie überhaupt Vögel, allenthalben
<lb/>Füchse, Marder, Iltisse, Fischottern und Raubvögel, während die
<lb/>Bestimmung bezüglich der Wölfe lediglich eine polizeiliche ist und
<lb/>nicht deren unberechtigte Erlegung betrifft, sondern nur das Außer- 
<lb/>achtlassen der Anzeigepflicht mit Strafe bedroht.

<lb/>Nur wenige für den Begriff der Jagdbarkeit verwendbare Be-
<lb/>sünnnnngen enthält die Jagdordnung des Landgrafen von Hessen,
<lb/>Grafen zu Katzenellenbogen von 1722. Art. IV gibt den Falkonieren
<lb/>und angestellten Jägern auf, um Nachstellen von Feldhühnern, Schnepfen
<lb/>und dergleichen zu verhüten, auf diejenigen, so sich mit Hasenjagen
<lb/>und Vögelstellen abgeben, zu fahnden; Art. IX setzt Strafen auf
<lb/>Wegnahme von Wildkälbern, jungen Rehen und Hasen, und Art. XII I
<lb/>verbietet das Tragen von Feuergewehren, weil „die Erfahrung
<lb/>gegeben, daß hierdurch denen Wachteln, Feldhühnern, Schnepfen,
<lb/>wilden Enten und ander Waidwerk zugleich nachgestellet, die Fasanen
<lb/>aber und insgemein die Gehege dadurch beunruhigt werden." Es
<lb/>ergibt sich also, da hieraus nichts Abweichendes zu entnehmen ist,
<lb/>daß im Geltungsbereiche dieser Jagdordnung (Amt Rheinfels, Kreis
<lb/>St. Goar) nur die allgemeinen aus dem Schongesetze herzuleiten-
<lb/>deu Regeln und die Bestimmungen des bayerisch-österreichischen
<lb/>Geueralgonvernementdecrets gelten, alle also hierdurch nicht be- 
<lb/>troffenen Thiere, demnach insbesondere die Raubthiere, die Wild- 
<lb/>schweine, Reiher u. s. w. Gegenstände des freien Thierfanges sind.

<lb/>Hingegen finden sich in der obenerwähnten Jagdordnung für
<lb/>Dagstuhl vom 1. Januar 1768 fast dieselben auf die Jagdbarkeit bezüg- 
<lb/>lichen Bestimmungen, wie in der Nassau-Saarbrückischen Jagd- 
<lb/>ordnung; § 9 bezeichnet als strafbar das Wegnehmen von Wild-
<lb/>kälbern, Frischlingen, jungen Hasen, § 10 dasjenige von Feder-
<lb/>Wildpret, als: Hasselhühnern, Enten und Schnepfen, sowie von deren
<lb/>Eiern und Jungen, § 11 desgleichen das Aushauen und Ausnehmen
<lb/>von wilden Tauben, Staaren, Spechten und anderen Vögeln in
<lb/>Wäldern. § 13 enthält bezüglich der Dachse, Füchse, Marder,
<lb/>Iltisse,' Fischottern und Krametsvögel dieselbe Bestimmung, wie
<lb/>Z 12 der Nassau-Saarbrückischen Forstordnung, während § 14
<lb/>dasselbe, wie dort an der angeführten Stelle, über das Nicht- 
<lb/>anzeigen des Fundes junger Wölfe anordnet. Dazu kommt noch
<lb/>ein Tarifverzeichniß, in welchem die Strafen für die eben ange- 
<lb/>gebenen Frevel aufgeführt sind, sowie ein umfassendes Straf-
<lb/>verzeichniß für Schießen und Fangen von wilden Thieren, durch
<lb/>welches der Begriff der Jagdbarkeit weit ausgedehnt wird. Auf- 
<lb/>geführt werden hier und sind demnach jagdbar: Hirsch, Schmal- 
<lb/>thier, Hirschkalb, Rehbock, Schmalreh, Rehkitz, Schwein, Frischling,
<lb/>Hasen, Waldschnepfe, Bekassine, Feldhuhn, Hasselhuhn, wilde Ente,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0383.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0383"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Taube, Wasserhuhn, Wolf, Fuchs, Fischotter, Marder, Iltis, Wiesel,
<lb/>Wildkatze, Schuhu, Reiher, Raubvögel.

<lb/>Aus dem Ausgeführten ergibt sich, wie berechtigt der oben
<lb/>angeführte Ausspruch des Abgeordneten Reichensperger war, daß
<lb/>sehr häufig die Justiz selber nicht wisse, ob ein Thier jagdbar sei
<lb/>oder nicht, denn es bedarf dazu mitunter geradezu archivarischer
<lb/>Forschungen, und selbst dann wird sich noch darüber streiten lassen,
<lb/>welchen Schluß man aus der Benennung eines Thieres bei An- 
<lb/>gabe der Schon- und Hegezeit oder in den Schuß- und Wildpret-
<lb/>taxen machen will. So könnte man ganz erschöpfend und in un- 
<lb/>anfechtbarer Weise dieses Thema gar nicht behandeln, aber so viel

<lb/>wird man aus Obigem entnehmen, daß, so geringfügig diese Sache
<lb/>auch erscheint, für waldreiche oder sonst gute Jagden habende

<lb/>Gegenden — denn wie in den Rheinlanden, so verhält es sich auch
<lb/>wohl zumeist in den anderen Provinzen — eine Aenderung wünschens-
<lb/>werth erscheint. Der jetzige Zustand ist das Ergebniß der geschicht- 
<lb/>lichen Entwickelung unserer Provinz, aber doch nur insoweit er-

<lb/>haltenswerth, als durch das Schongesetz ein allgemeiner Grundsatz
<lb/>festgestellt ist. Selbst der aus den französisch-rechtlichen Bestimmungen
<lb/>zu folgernde allgemeine Grundsatz wäre bedeutungslos, wenn, wie das
<lb/>ja bei der Verhandlung über den Entwurf der Jagdordnung 1884
<lb/>geschehen ist, für die ganze Monarchie bestimmt würde, welche
<lb/>Thiere jagdbar sein sollen. Wessentwegen dies, wie der Minister
<lb/>für Landwirtschaft und dessen Vertreter damals behaupteten, so
<lb/>schwer ausführbar sein soll, ist nicht abzusehen; jedenfalls haben
<lb/>weder die Generalgouvernements-Verordnungen, noch die alten landes- 
<lb/>herrlichen Jagdordnuugen, die so traurig den jammervollen Zu- 
<lb/>stand Deutschlands im vorigen Jahrhundert wiederspiegeln, ein Recht
<lb/>auf Fortbestehen, da doch die Anschauungen über den Schutz des
<lb/>Wildes einerseits und das Interesse der Bauern und sonstigen
<lb/>Landwirthe andererseits andere geworden sind, und man heutzutage
<lb/>im Wesentlichen kaum noch bezüglich einiger wenigen Thiere darüber
<lb/>streiten wird, ob sie, weil für die Jagd geeignet, sich besonderen
<lb/>Schutzes erfreuen sollen, oder ob sie, weil den Landbau, den Vieh-
<lb/>und den zu schonenden Wildstand gefährdend, Gegenstände des
<lb/>freien Thierfanges sein sollen, so daß kein Anlaß vorliegt, einen
<lb/>Rechtszustand weiter bestehen zu lassen, bei dem an dem einen Orte
<lb/>etwas strafbar ist, wessentwegen an einem benachbarten Orte, ja
<lb/>womöglich in der anderen Hälfte desselben Ortes Strafverfolgung
<lb/>nicht stattfinden kann.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084567_08000+1889_0384.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0384"
                rend="right"/>
            <div xml:id="d94762e39903" ana="scope_-_25-61" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Vorzugsrecht nach heutigem rheinischen Recht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schöller, ...">von Dr. Schöller, Kgl. Gerichts-Assessor in Aachen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084567_08000+1889_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Vorzugsrecht

<lb/>des Bermiethers »ach heutigem rheinischen Recht.

<lb/>Bon

<lb/>Assessor Dr. Schöllen
<lb/>in Aachen.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Der Rechtsznstand, welcher seit dem 1. Oktober 1879 für
<lb/>Vorzugsrechte an beweglichen Sachen durch die Bestimmungen der
<lb/>Konkursordnung, der Civilprozeßordnung und des preuß. Aus- 
<lb/>führungsgesetzes zur Konkursordnung im Gebiete des rheinischen
<lb/>Rechts geschaffen worden ist, hat in der Praxis mannigfache Zweifel
<lb/>und Controversen, besonders mit Bezug auf das praktisch wichtigste
<lb/>der Vorzugsrechte, dasjenige des Vermiethers, hervorgerufen. Dies
<lb/>gilt nicht zum mindesten für die Praxis der Amtsgerichte, soweit
<lb/>dieselben als Gerichte für Arreste, einstweilige Verfügungen und
<lb/>das Vertheilungsverfahren mit der Wahrung dieses Vorzugsrechts
<lb/>befaßt werden.

<lb/>Nachstehende Ausführungen bezwecken, mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung der Rechtsverhältnisse außerhalb des Konkurses eine ein- 
<lb/>gehendere Darstellung des jetzt geltenden Rechts zu geben. Der
<lb/>erste Abschnitt bezieht sich auf das materielle Recht; in einem
<lb/>zweiten Abschnitt soll die Geltendmachung des vermietherischen
<lb/>Vorzugsrechts (das prozessuale Recht) dargestellt werden.

<lb/>Sowohl § 709 Abs. 2 C.-P.-O., als auch § 7 des preuß.
<lb/>Ausführungsgesetzes zur K.-O. vom 6 März 1879 nehmen auf
<lb/>8 41 K.-Ö., als auch außerhalb des Konkurses maßgebend, Be- 
<lb/>zug. Andererseits ist der das Miethprivileg behandelnde Art. 2102
<lb/>B. G.-B. nicht formell ausgehoben und soll nach den Motiven
<lb/>zu § 7 A.-G. in gewissen Beziehungen in Kraft verblieben sein,
<lb/>worüber das Nähere unten. Zum Verständniß des hieraus re-
<lb/>Archiv 80. Bd. 5. Heft. Vierte Abtheilung. 2*
</p>
               <pb facs="2084567_08000+1889_0385.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0385"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>sultirenden, ziemlich verwickelten Rechtszustandes erscheint es ge- 
<lb/>boten, zunächst das Vorzugsrecht des B. G.-B. dem Absonderungs- 
<lb/>rechte des § 41 Nr. 2 K.-O. gegenüberzustellen und sodann die
<lb/>Bestimmungen der C.-P.-O. und des Ansf.-G. zur K.-O. zu
<lb/>behandeln.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Das französische Recht.

<lb/>Art. 2102 Nr. 1 B. G.-B. gibt dem Vermiether und Ver- 
<lb/>pächter unbeweglicher Sachen ein Spezialprivilegium an Mobilien.
<lb/>Den Gegenstand desselben bildet nach den Worten des Gesetzes
<lb/>tont es qui garnit la maison ou la ferme1). Hierunter sind bei
<lb/>Mietwohnungen mit Zachariae, Aubry &amp; Rau und Laurent2 3)
<lb/>alle diejenigen Sachen zu verstehen, welche sich in den vermieteten
<lb/>Räumlichkeiten befinden und zu deren Ausstattung und Einrichtung,
<lb/>also zum Haushalt oder zum Betrieb des vom Miether ausgeübten
<lb/>Gewerbes dienen,3) ohne Unterschied, ob dieselben offen oder unter
<lb/>Verschluß aufbewahrt zu werden pflegen,4) wie Silberzeug und
<lb/>Wäsche, ohne Unterschied ferner, ob die derart zur Einrichtung ge- 
<lb/>hörigen Sachen zum dauernden Verbleib bestimmt sind oder nur
<lb/>vorübergehend sich in den Miethräumen befinden, wie Lebensmittel
<lb/>und die Waaren eines Kaufladens. Es unterliegen also nicht denr
<lb/>Privileg diejenigen Gegenstände, welche nicht in diesem Sinne zur
<lb/>Ausstattung und Einrichtung der Miethräume gehören, wie baares
<lb/>Geld, Werthpapiere und Schuldurkunden und die zum persönlichen
<lb/>Gebrauch (nicht zum Schmuck der Wohnung) dienenden Kostbar- 
<lb/>keiten und Edelsteine5 6). Dagegen erstreckt sich das Privileg auch
<lb/>auf diejenigen körperlichen Sachen, welche gemäß Art. 592 0. äe
<lb/>proc. der Pfändung für gewöhnlich entzogen sind, jedenfalls inso-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Offenbar irrthümlich Cretschmar, wenn er meint, das Pri- 
<lb/>vileg des Verpächters beziehe sich nur auf die Sachen, welche zur
<lb/>Bewirthschaftung des Pachtguts dienen, Civil. Archiv Bd. 68 S. 451
<lb/>bei Anm. 7.


<lb/>2) Zach. Bd. II § 261 sub 1; Laurent Principes de droit civil
<lb/>Bd. 29 Nr. 418—416; Aubry &amp; Rau Bd. III § 261 sub 1; Gorius
<lb/>im Rh. Arch. 77. IV. S. 5.


<lb/>3) Aubry &amp; Rau a. a. O. Anm. 6: 0n peut dire, qu’ils ont un
<lb/>rapport direct et en quelque sorte necessaire avec l’habitation du
<lb/>locataire dans la maison louee.


<lb/>4) Letztere nehmen irrthümlich vom Privileg aus: Troplong des
<lb/>privil. et hypoth. Nr. 151 und Beffel Miethrecht 3. Aufl. §117


<lb/>u. A. m.


<lb/>6) Ils ne garnissent pas la maison, iis ornent la personne,
<lb/>Laurent Nr. 413; vgl. ferner die oben angeführten Schriftsteller
<lb/>a. a. O. u. Toullier Bd. 19 Nr. 79.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0386.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0386"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>weit, als sie nach Art. 593 C. de proc. auch der Pfändung unter- 
<lb/>liegen 6).

<lb/>Das Miethprivileg ergreift die bezeichneten Gegenstände nicht
<lb/>nur, wenn sie im Eigenthum des Miethers stehen, sondern auch
<lb/>dann, wenn sie Eigenthum eines Dritten sind. Dies ist die all- 
<lb/>gemeine Ansicht der französischen Jurisprudenz. Für dieselbe spricht
<lb/>außer dem Wortlaut des Art. 2102 Nr. 1 (tont ee qui garnit)
<lb/>die Bestimmung des Art. 1813 und des Art. 2102 Nr. 4*). Sie
<lb/>wird mit Laurent* * * * * 7 8 9) auf eine analoge Anwendung des Art. 2279
<lb/>B. G.-B. zu gründen sein. Das Privileg kommt daher nicht zur
<lb/>Entstehung, wenn zur Zeit des Einbringens (mala fides super- 
<lb/>veniens non nocet) der Vermiether das fremde Recht kannte, und
<lb/>nicht gegenüber dem Eigenthümer gestohlener oder verlorener Sachen^).
<lb/>Es erstreckt sich auch nicht auf diejenigen Gegenstände, welche dem
<lb/>Miether im Betriebe seines Gewerbes vorübergehend zur Aus- 
<lb/>besserung, Umarbeitung u. s. w. übergeben zu werden pflegen, da
<lb/>einerseits diese Sachen im Allgemeinen nicht als „garnissants la
<lb/>maison“ anzusehen sein werden, jedenfalls aber die Thalsache, daß
<lb/>der Vermiether bei Eingehung des Vertrages das Gewerbe des
<lb/>Miethers (z. B. Pfandleihgewerbe) kannte, genügt, um seinem An- 
<lb/>spruch auf dieselben die Einrede der mala Mes entgegenzusetzen *o).

<lb/>Dem Privileg des Vermiethers unterliegen auch die Sachen
<lb/>des Untermiethers, jedoch in anderer Weise, als sonstige fremde
<lb/>Sachen"). Zugleich haften die Sachen des Untermiethers natür- 
<lb/>lich auch dem Miether als Untervermiether.

<lb/>Privilegirt sind alle Forderungen aus dem zwischen Vermiether
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Ueber die Frage, ob auch die nach Art. 593 der Pfändung


<lb/>entzogenen Gegenstände, so insbesondere die nothwendigen Betten


<lb/>u. s. w., dem Miethprivileg unterliegen, wird in Abth. II das Nähere


<lb/>ausgeführt werden- vgl. vorläufig Gorius im Rh. Arch. Bd. 77. IV.


<lb/>S. 3 fg., Cretschmar im Civ. Archiv Bd. 68 S. 479.


<lb/>7) R.-G. E. Bd. 20 S. 355.


<lb/>8) Nr. 417.


<lb/>9) Laurent Nr. 418 fg., 425; Aubry &amp; Bau Anm. 19 fg.;
<lb/>Zach. Anm. 8.

<lb/>10) Aubry &amp; Bau Anm. 24; Laurent a. a. O.; Bont Privi- 
<lb/>leges et hypoth. Nr. 121 S. 78 u. A. m. Es bedarf also hier nicht
<lb/>des Nachweises, daß der Vermiether beim jedesmaligen Einbringen
<lb/>der einzelnen Sachen das fremde Eigenthum kannte. Vielmehr ge- 
<lb/>nügt es, daß, wenn der Vermiether überhaupt vom Einbringen Kennt-
<lb/>niß gehabt hätte (was ja meistens nicht der Fall sein wird), er zu- 
<lb/>gleich auch nothwendigerweise hätte wissen müssen, daß die Sachen
<lb/>nicht dem Miether gehörten.

<lb/>") Ueber Natur und Umfang dieser Haftung s. das Nähere
<lb/>unten sub B.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0387.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0387"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>und Miether bestehenden Miethverhältniß, nicht nur der Anspruch
<lb/>auf Miethzinsen, sondern auch die Forderungen, welche der Ber-
<lb/>miether sonstwie aus der Vollziehung des Vertrages gegen den
<lb/>Miether geltend machen kann, so z. B. das Recht auf Ausführung
<lb/>der Lokativreparaturen. Was die Miethzinsen anlangt, so unter- 
<lb/>scheidet jedoch das B. G.-B., ob ein notarieller bezw. ein Mieth-
<lb/>vertrag mit sicherem Datum vorhanden ist oder nicht. In beiden
<lb/>Fällen ist privilegirt der gesammte rückständige $tit§12), im ersteren
<lb/>Falle auch der gesammte zukünftige, während bei blos mündlichem
<lb/>bezw. bei einem schriftlichen Mietverträge ohne sicheres Datum
<lb/>nur der Zins des laufenden und des diesem folgenden Jahres
<lb/>privilegirt ift13). Maßgebend für die Berechnung ist die Zeit des
<lb/>Ausbruchs des Falliments bezw. des Eintritts der Konkurrenz
<lb/>verschiedener (SHaubtger14).

<lb/>Der Vermiether, welcher infolge seines Privilegs aus dem Er- 
<lb/>löse der eingebrachten Sachen auch für die künftigen Miethzieler
<lb/>vor anderen Gläubigern des Miethers, welche ebenfalls Beschlag- 
<lb/>nahme erwirkt haben, Befriedigung erlangt, muß es sich gefallen
<lb/>lassen, daß die übrigen Gläubiger (sei es in einem Falliment, sei
<lb/>es bei bloßer äeeonütnre) das Wohnungsrecht für sich ausnutzen,
<lb/>indem sie die Wohnung im eigenen Interesse und für eigene
<lb/>Rechnung wiedervermiethen (Art. 2102 Nr. 1). Ueber Natur
<lb/>und Umfang dieses Rechts besteht Streit. Unbestritten ift15), daß den
<lb/>Gläubigern die Befugniß der Wiedervermiethung zusteht, auch wenn
<lb/>der Vertrag Untervermiethung oder Cession untersagt, denn das Gesetz
<lb/>unterscheidet nicht, und gerade für den Fall einer derartigen Vertrags- 
<lb/>klausel ist das Recht von besonderer Bedeutung, da in sonstigen
<lb/>Fällen die Gläubiger aus Art. 1166 genügend geschützt sind. Es
<lb/>kann deshalb davon keine Rede sein, daß die Gläubiger nach Art. 2102
<lb/>die Rechte ihres Schuldners, des Miethers, gegen den Vermiether
</p>
               <p>

                  <lb/>12) So die herrschende Meinung in Theorie und Praxis- vgl.
<lb/>Zach. Anm. 10- Aubry &amp; Rau Anm. 27- Laurent Nr. 384 fg.; Trop-
<lb/>long des privil. et hypoth. Nr. 156.

<lb/>1S) Die Unterscheidung gründet sich nach Laurent Nr. 389 u.
<lb/>Pont Nr. 126 S. 85, 86 auf eine Beweisvorschrift. — Das Recht
<lb/>auf den Erlös der Mietsachen auch für zukünftige Miethzieler hat
<lb/>übrigens, wie Pont (Nr. 126 S. 84) mit Recht hervorhebt, nur statt
<lb/>gegenüber anderen Gläubigern des Miethers, also im Falle einer
<lb/>Gläubigerkonkurrenz. Gegenüber dem Miether selbst kann der Ver- 
<lb/>miether nur für die fälligen Miethzinsen Befriedigung verlangen.

<lb/>14) Aubry &amp; Rau Anm. 28; Toullier Nr. 89.

<lb/>15) Aubry &amp; Rau Anm. 32; Laurent Nr. 405- Zach. Anm. 9-
<lb/>Toullier Nr. 90 fg., 93- Pont Nr. 128 S. 90- Sirey 59. I. 423,
<lb/>60. I. 17.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0388.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0388"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>geltend machen, daß sie in Ausübung seiner Rechte untervermiethen.
<lb/>Dem widerspricht auch der Wortlaut des Gesetzes, welches nicht
<lb/>von 80U8!ouer, sondern von roloner redet, also die Gläubiger nickt
<lb/>an Stelle des Miethers, sondern an Stelle des Vermiethers treten
<lb/>läßt. Nicht der Bermiether, welcher für die gesammte künftige
<lb/>Miethe bezahlt ist, würde sich ohne die Vorschrift des Art. 2102
<lb/>auf Kosten der übrigen Gläubiger bereichern, denn er würde nach
<lb/>wie vor kontraktlich verpflichtet sein, dem Miether für die der Vor- 
<lb/>ausbezahlung entsprechende Zeit die Gegenleistung, d. h. das Woh- 
<lb/>nungsrecht zu prästiren^), sondern der Miether, denn dieser würde
<lb/>gleichsam auf Kosten der Gläubiger wohnen, da aus dem eigent- 
<lb/>lich ihnen gebührenden Erlöse der Vermiether befriedigt ist. Des- 
<lb/>halb setzt das Gesetz, wie der Ausdruck rolonor beweist, die Gläu- 
<lb/>biger nicht in die Rechte des Miethers gegen den Vermiether, son- 
<lb/>dern in diejenigen des Vermiethers ein. Wären die konkurrirenden
<lb/>Gläubiger aus dem Erlöse der Miethsachen befriedigt worden, so
<lb/>würde der Vermiether gemäß Art. 1752 das Recht haben, den
<lb/>Vertrag aufzulösen, den zahlungsunfähigen Miether zu epmittiren
<lb/>und das Miethlokal neu zu vermiethen. In diese Rechte werden
<lb/>die Gläubiger durch das Gesetz subrogirt; es findet eine Art von
<lb/>gesetzlicher Subrogation auf Grund der Thatsache statt, daß der
<lb/>Vermiether aus dem Erlöse, welcher den Gläubigern des zahlungs- 
<lb/>unfähigen Miethers zukam, also gleichsam von diesen bezahlt wurde
<lb/>(Art. 1250 Nr. 1). In Ausübung der Rechte des Vermiethers
<lb/>sind die Gläubiger befugt, den zahlungsunfähigen Miether gemäß
<lb/>Art. 1752 zu epmittiren und die Wohnung wieder zu vermiethen17).
<lb/>Es muß deshalb angenommen werden, daß ihnen dieses Recht auch
<lb/>zusteht, wenn der Vermiether nur einen Theil der zukünftigen
</p>
               <p>

                  <lb/>lb) Merkwürdigerweise argumentiren die meisten franz. Schrift- 
<lb/>steller und Urtheile aus einer Bereicherung des Vermiethers und
<lb/>behandeln den Miether vollständig als eine gnantite negligeable,
<lb/>obwohl doch unzweifelhaft für den Vermiether, der den zukünftigen
<lb/>Miethpreis schon erhalten hat, keinerlei Grund vorliegt, den Vertrag
<lb/>mit dem Miether aufzulösen (Sirey 60. I. 17); sie kommen so zu dem
<lb/>unhaltbaren Resultat, daß das Recht der Gläubiger sich als eine
<lb/>Art von 8ou8l0eati0u darstelle, also aus dem ursprünglichen Mieth-
<lb/>vertrage resultire und trotzdem nicht an die Klauseln dieses Vertrages
<lb/>gebunden sei; vgl. z. B. Laurent Nr. 395; Ront Nr. 124, 128, 129
<lb/>S. 89 fg.; Sirey 59. I. 423, 60. I. 17.

<lb/>Diese eigenthümliche Auffassung rührt augenscheinlich daher, daß
<lb/>die eitirten Stellen ausschließlich den im franz. Recht freilich
<lb/>wichtigsten Fall des Falliments im Auge haben.

<lb/>17) Hierauf kommen auch die Ausführungen von Aubry &amp; Rau
<lb/>Anm. 30, 31 heraus, wenn sie sich auch über die Construktion des
<lb/>Verhältnisses nicht des genaueren aussprechen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0389.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0389"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Miethe erhalten hat, natürlich nur für die der Bezahlung entsprechende
<lb/>Zeit, also auch bei mündlichen Mietverträgen für das laufende
<lb/>und das diesem folgende Jahr. Es ist andererseits selbstverständ- 
<lb/>lich, wie dies auch im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen ist, daß
<lb/>nur Zahlung der zukünftigen Miethe, nicht Sicherstellung durch
<lb/>einen zahlungsfähigen neuen Miether oder Deposition der künftigen
<lb/>Miethzieler das Recht der Wiedervermiethung gibt18), denn Sub- 
<lb/>rogation setzt thalsächliche Befriedigung voraus.

<lb/>Das Privileg des Bermiethers ist prinzipiell daran gebunden,
<lb/>daß sich die demselben unterliegenden Gegenstände noch in den
<lb/>vermieteten Räumlichkeiten befinden, und dauert jedenfalls so lange,
<lb/>als sie sich dort befinden, sollte auch inzwischen ein Eigenthums- 
<lb/>wechsel an denselben vor sich gegangen fein19). Es dauert aber
<lb/>ferner noch binnen einer bestimmten kurzen Frist nach Verbringung
<lb/>der Sachen aus der Mietwohnung fort, und zwar bei Miethe
<lb/>14 Tage (bei Pacht 40 Tage), ohne Rücksicht auf Wissen oder
<lb/>Nichtwissen des Bermiethers von der Wegschaffung (Art. 2102.
<lb/>Nr. 1). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Sachen
<lb/>sich noch im Besitze des Miethers oder eines Dritten für ihn
<lb/>bezw. im Eigenthum des Miethers befinden, oder ob sie vom
<lb/>Miether rechtsgültig veräußert und in den Besitz des Erwerbers
<lb/>übergegangen oder auch einem Dritten zum Faustpfand bestellt
<lb/>worden sind. Insofern wirkt also das Privileg des Bermiethers
<lb/>gegen jeden Dritten (äroit äe suite) und zwar, wie allgemein an- 
<lb/>erkannt wird, ohne Rücksicht auf den guten Glauben dieses Dritten29).
<lb/>Das äroit äe suite fällt nur dann weg, wenn der Bermiether aus- 
<lb/>drücklich oder stillschweigend in die Wegbringung eingewilligt hat.
<lb/>Stillschweigende Einwilligung ist insbesondere dann anzunehmen,
<lb/>wenn es sich um Sachen handelt, die, wie dem Bermiether bekannt,
<lb/>ihrer Natur nach oder in Gemäßheit des vom Miether betriebenen
<lb/>Geschäfts zur Veräußerung bestimmt sind21). Es fällt ferner dann
<lb/>weg, wenn die zurückbleibenden Mobilien eine genügende Sicher- 
<lb/>heit für die gesammten noch nicht bezahlten Miethzieler bieten22).
<lb/>Auch kann sich der Bermiether nicht der Beschlagnahme und dem
<lb/>Zwangsverkauf zu Gunsten anderer Gläubiger widersetzen; sein Pri- 
<lb/>vileg bleibt jedoch am Erlöse bis zur Auszahlung an die Gläubiger
</p>
               <p>

                  <lb/>18) So auch Aubry &amp; Rau a. a. €).} Zach. Anm. 9; Toullier
<lb/>Nr. 90 fg. u. die oben Anm. 15 citirten Urtheile; theilw. a. M. Pont
<lb/>Nr. 128 S. 89 fg.

<lb/>]9) Aubry &amp; Rau Anm. 48; Laurent Nr. 486.

<lb/>20) Aubry &amp; Rau Anm. 37; Laurent Nr. 438; Pont Nr. 132 S. 95.

<lb/>21) Aubry &amp; Rau Anm. 39; Pont Nr. 131 S. 93.

<lb/>22) Laurent Bd. 25 Nr. 425; Aubry &amp; Rau Anm. 40; Rh. Arch,
<lb/>14. I. 102, 69. I. 1. Weiter geht Pont Nr. 132 S. 93.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0390.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0390"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehen, ohne Rücksicht auf die Frist von 14 Tagen^) (Art. 609
<lb/>6. ätz proc.).

<lb/>Nach den oben entwickelten gesetzlichen Bestimmungen kann es
<lb/>keinem Zweifel unterliegen, daß das Miethprivileg sich als ein voll- 
<lb/>kommenes dingliches Recht, als ein Pfandrecht an bestimmten Mo- 
<lb/>bilien charakterisirt und nicht nur ein persönliches Vorzugsrecht
<lb/>(privilegium exigendi im Sinne des röm. Rechts) an dem Ver- 
<lb/>kaufspreise dieser Mobilien gegenüber anderen Gläubigern ift24).
<lb/>So stehen denn auch dem Vermiether zur Wahrung seines Privi- 
<lb/>legs an den eingebrachten Sachen besondere Rechtsbehelfe nach dem
<lb/>6. ätz proe. (8ai8ie-gagerie und saisie-revendication) zu.

<lb/>B. Die Deutsche Konkursordnung.

<lb/>Die Deutsche Konkursordnung regelt in einer die Landes- 
<lb/>gesetze ausschließenden Weise die Frage, welche Personen im Kon- 
<lb/>kurse abgesondertes Befriedigung aus einzelnen Gegenständen des
<lb/>beweglichen Vermögens begehren können (Z 3 K.-O.). Sie läßt
<lb/>landesgesetzliche Verschiedenheiten nur zu, soweit es sich um ver- 
<lb/>tragsmäßige Pfandbestellung an beweglichen Gegenständen handelt,
<lb/>indem in Betreff der letzteren die Vorschriften der §§ 14—16
<lb/>E.-G. zur K.-O. nur Normativbestimmungen geben, die zum min- 
<lb/>desten beobachtet werden müssen, damit ein gültiges Faustpfand
<lb/>im Sinne der K.-O. entsteht und fortbesteht. In Betreff der ge- 
<lb/>setzlichen Absonderungsrechte im engeren Sinne (§ 41 K.-O.) dagegen
<lb/>ist die Regelung eine absolute und landesgesetzliche Verschieden- 
<lb/>heiten für ihren Bereich unbedingt ausschließende. Dieser Bereich
<lb/>aber umfaßt einzig und allein (und das ist zum Verständniß der
<lb/>betreffenden Bestimmungen von wesentlichster Bedeutung) das Ver-
<lb/>hältniß der Absonderungsberechtigten zur Konkursmasse- zu den
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Laurent Nr. 437) Aubry &amp; Rau Anm. 44, 45; Bessel Mieth-
<lb/>recht 8 119.

<lb/>24) So Laurent Nr. 314 für alle Privilegien; Aubry &amp; Rau
<lb/>§ 256 Anm. 3.

<lb/>l) Absonderungsberechtigte im Gegensatz zu Aussonderungs- 
<lb/>berechtigten im Sinne der K.-O. sind diejenigen Personen, welche
<lb/>sich zur Sicherung und Befriedigung einer Forderung an Gegen- 
<lb/>stände der Masse halten dürfen, ohne Unterschied, ob die Forderung
<lb/>sich gegen den Gemeinschuldner selbst oder gegen einen Dritten richtet
<lb/>(cfr. § 57 K.-O.). Wesentlich für die Unterscheidung ist allein der
<lb/>accessorische Charakter des Absonderungsrechts, denn auch Ausson-
<lb/>derungsrechte können an Gegenständen der Masse begründet sein
<lb/>&lt;z. B. Nießbrauch). Dies ist wichtig mit Rücksicht auf § 35 u. 3
<lb/>K.-O. Vgl. Sarwey zu § 35 Anm. 3; nicht correkt Wilmowski Vordem,
<lb/>zu Titel V; Willenbücher zu § 3 Anm. 1 u. Motive Borbem. zu Titel V.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0391.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0391"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>32 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkursgläubigern. Die Konkursordnung wollte nicht weiter in
<lb/>die Verschiedenheiten des Landesrechts eingreifen, als dies zum
<lb/>Zwecke einheitlicher Normirung konkursrechtlicher Verhältnisse un- 
<lb/>bedingt nothwendig war. Nur die Frage war für die K. O. von
<lb/>Interesse und ist demnach von ihr im Sinne einheitlicher Regelung
<lb/>entschieden worden, welche, dem Gemeinschuldner gehörige beweg- 
<lb/>liche Sachen ihrer eigentlichen Bestimmung, zur gemeinsamen gleich- 
<lb/>mäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger zu dienen, entzogen
<lb/>und der besonderen vorzugsweisen Befriedigung einzelner Gläubiger
<lb/>Vorbehalten sein sollen. Welchen Charakter die Rechte an diesen
<lb/>der Konkursmasse entzogenen Gegenständen haben, wie sich ihre
<lb/>Ausübung gestaltet, welchen Rang sie in Konkurrenz untereinander
<lb/>einnehmen, und besonders, ob und welche Wirksamkeit sie außerhalb
<lb/>des Konkurses haben, ist (abgesehen von den Bestimmungen der
<lb/>§§ 110, 117 K.-O.) für den Konkurs ohne Bedeutung2) und
<lb/>bestimmt sich nach Landesrecht.

<lb/>Die Konkursordnung gibt dem Bermiether ein Absonderungs- 
<lb/>recht an den in die Miethwohnung3 4) eingebrachten Sachen, das sind
<lb/>nicht nur diejenigen Sachen, welche zum dauernden Verbleiben auf
<lb/>dem Grundstück bestimmt sind, vielmehr auch diejenigen, „welche,
<lb/>dem Miethszweck entsprechend, wenn auch nur zeitweise, auf dem
<lb/>Grundstück ihren Stand- und Verwahrungsort haben sollen ; dies
<lb/>trifft vornehmlich für Maaren zu, die mit der Bestimmung inferirt
<lb/>sind, dort verkauft und verbraucht zu werden" (Mot. zu § 41).
<lb/>Hiernach würden unter den eingebrachten Sachen alle beweglichen
<lb/>körperlichen Sachen zu verstehen sein, welche sich in der Wohnung
<lb/>befinden, also auch, abweichend vom franz. Rechte, Geld- und Jn-
<lb/>haberpapiere, nicht dagegen Schuldurknnden^).
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Nur für das Verhältniß zu den Konkursgläubigern gilt denn
<lb/>auch die Gleichstellung der Absonderungsberechtigten des § 41 mit
<lb/>den Faustpfandgläubigern - der Anfangssatz des § 41 besagt, wie
<lb/>Sarwey (Commentar z. K.-O. § 41 Sinnt. 1 III, 2. Aust.) mit Recht
<lb/>bemerkt, nur: ,,den Faustpfandgläubigern stehen bezüglich ihrer
<lb/>vorzugsweisen Befriedigung im Konkurse ihres Schuld- 
<lb/>ners gleich"; so auch Wilmowski zu 8 41 Anm. 1 (3. Ausl.); Willen- 
<lb/>bücher zu § 41 Anm. la; Hullmann zu § 41 Anm. 2; Stieglitz Vorbe- 
<lb/>merkung zu 8 41 B. 3 S. 277, 278; R.-G. E. Bd. 8 S. 80 fg.
<lb/>Mot. zu § 41 Abs. II sub A; dies ist ausdrücklich klargestellt durch
<lb/>Entw. eines E.-G. zum bürgerl. G.-B. Art. 13 § 41 u. Mot. S. 112,
<lb/>113; nicht ganz correkt Cunh im Rh. Arch. Bd. 70. III. S. 15 und
<lb/>Cretschmar im Civil. Arch. Bd. 64 S. 447.


<lb/>b) Vgl. R.-G. E. in Gruchot Beiträge Bd. 26 S. 937.


<lb/>4) So auch Förster-Eccius Preuß. Privatrecht (5. Aust.) Bd. II
<lb/>8 136 Anm. 242, 43; Dernburg die allg. Lehren und das Sachenrecht
<lb/>(4. Ausl.) ß 364 und die Commentatoren ztt 8 41 K.-O. — ?l. M.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0392.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0392"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Nicht berührt wird von der Konkursordnung die Frage, ob
<lb/>auch die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegenden Sachen vom
<lb/>Vermiether im Konkurse des Miethers in Anspruch genommen
<lb/>werden können^). Denn diese Gegenstände gehören nach Z 1 K.-O.
<lb/>nicht zur Konkursmasse und die K.-O. regelt, wie oben bemerkt,
<lb/>nur das Verhältniß der Absonderungsberechtigten zu den Konkurs- 
<lb/>gläubigern, von einem Absonderungsrechte kann also begrifflich nur
<lb/>in Bezug auf Gegenstände der Konkursmasse die Rede sein. Ob
<lb/>und welche Rechte dem Gemeinschuldner gegenüber an den nicht zur
<lb/>Masse gehörigen Gegenständen des § 715 C.-P.-O. bestehen,
<lb/>richtet sich lediglich nach Landesrecht * * * * * 6 7).

<lb/>Ebenso bestimmt es sich nur nach Landesrecht, ob, wenn der
<lb/>Miether im Konkurse ist, fremde, nicht zur Konkursmasse
<lb/>gehörige Sachen dem Vermiether neben den Sachen des Miethers
<lb/>haften. Bon einem Absonderungsrechte an nicht zur Konkursmasse
<lb/>gehörigen Gegenständen zu reden, ist, wie schon mehrfach hervor- 
<lb/>gehoben, begriffswidrig. In diesem und nur in diesem Sinne ist
<lb/>der vielcitirte Ausspruch der Motive?) wahr.

<lb/>Ganz anders verhält sich die Sache, sobald es sich um den
<lb/>Konkurs oes Dritten handelt. Hier kommt ein wirkliches Ab- 
<lb/>sonderungsrecht des Vermieters in Frage (ekr. oben B Anm. 1),
<lb/>und ob ein solches besteht, muß die Konkursordnung gemäß § 3
<lb/>in der einen oder der anderen Weise entschieden haben. Sehen
<lb/>wir zunächst von dem eigentümlichen Verhältniß zwischen Vermie- 
<lb/>ther, Miether und Aftermiether ab, so kann die Verneinung des Ab- 
<lb/>sonderungsrechtes nicht zweifelhaft sein. Nach gemeinem Rechte
</p>
               <p>

                  <lb/>Scherer das Rhein. Recht und die Reichsgesetzgebung S. 167, 189,


<lb/>194, der auf Grund einer nur den historischen Zusammenhang be- 
<lb/>tonenden Bemerkung der Motive annimmt, für den Begriff der ein-
<lb/>gebrachten Sachen sei nach wie vor im Gebiete des rhein. Rechts
<lb/>das B. G.-B. maßgebend- vgl. dagegen mit Recht auch Sarwey zu


<lb/>§ 41 Anm. 3 S. 364.


<lb/>5) Die in tz 1 Abs. 3 K.-O. genannten Sachen gehören,


<lb/>trotzdem sie der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, in die Kon- 
<lb/>kursmasse und fallen deshalb auch unter das Absonderungsrecht.


<lb/>6) So mit Recht Cretschmar im Civil. Arch. Bd. 68 S. 456;
<lb/>Gorius im Rh. Arch. Bd. 77. IV. S. 14. fg.- mit etwas anderer Mo-
<lb/>tivirung: Sarwey zu § 41 Anm. 12- v. Völderndorff Bd. I. S. 443;
<lb/>Stieglitz ^&gt;. 288.


<lb/>7) Mot. zu § 41. „Ein solcher Satz (nämlich daß dem Ver- 
<lb/>miether auch fremde Sachen hasten) findet in einer Konkursord- 
<lb/>nung nicht die richtige Stelle. Ob das Pfandrecht des Verpächters
<lb/>und Vermiethers sich auch auf die nicht dem Gemeinschuldner, son- 
<lb/>dern einem Dritten gehörigen Sachen erstreckt, liegt außerhalb des
<lb/>Konkursrechts und bestimmt sich lediglich nach bürgerlichem Recht."

<lb/>Archiv 80. Bd. 5. Heft. Vierte Abtheilung. 3
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0393.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0393"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>unterlagen nur die Sachen des Miethers dem gesetzlichen Pfandrechte
<lb/>des Vermiethers8), nach preußischem Recht auch diejenigen Sachen,
<lb/>welche der Miether ohne Einwilligung des Eigenthümers zu ver- 
<lb/>pfänden rechtlich befugt ift9). Nur das französische Recht unterwarf
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen alle fremden Sachen dem Mieth-
<lb/>privileg. Diesen partikularrechtlichen Verschiedenheiten hat die Kon- 
<lb/>kursordnung, soweit es sich um Absonderungsrechte im Konkurse
<lb/>des Dritten bandelt, ein Ende gemacht10). Hätte sie dies im
<lb/>Gegensatz zum gemeinen und preußischen Rechte im Sinne der
<lb/>Einführung eines Absonderungsrechtes des Vermiethers im Konkurse
<lb/>des Dritten thun wollen, so hätte sie zum mindesten den Umfang
<lb/>und die Voraussetzungen dieses Rechtes genau fipiren müssen. Eine
<lb/>solche Begrenzung mochte für das Gebiet des französischen Rechts,
<lb/>wo das Privileg des Vermiethers an Sachen Dritter aus dem
<lb/>Prinzip des Art. 2279 B. G.-B. abgeleitet und demnach auch
<lb/>beschränkt werden konnte, nicht noth wendig sein; für das Gebiet der
<lb/>Deutschen Konkursordnung würde es in Ermangelung ausdrücklicher
<lb/>Bestimmung an einem leitenden Grundsätze im Sinne des Art. 2279
<lb/>fehlen. Die Anhänger der Meinung, daß die K.-O., indem sie
<lb/>in § 41 Nr. 2 u. 4 von dem Absonderungsrechte an den einge-
<lb/>brachten Sachen schlechthin rede, darunter auch Sachen Dritter
<lb/>verstanden haben müsse, müssen deshalb consequenterweise anneh- 
<lb/>men, daß das Absonderungsrecht auch an fremden Sachen schlechthin,
<lb/>d. h. ohne Rücksicht auf guten Glauben des Vermiethers u. s. w.
<lb/>bestehe, daß also die K.-O. noch weit über das französische Recht
<lb/>hinausgegangen sei, obwohl aus den Motiven keine Spur einer
<lb/>solchen Absicht zu entnehmen ist. Vielmehr beweist gerade die
<lb/>obenerwähnte Aeußerung der Motive, daß der Gesetzgeber bei
<lb/>Normirung des Absonderungsrechtes des Vermiethers nur den
<lb/>Konkurs des Miethers im Auge gehabt hat, und die gesetzliche ratio,
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Nicht fremde Sachen (abgesehen von denen des Aftermiethers,
<lb/>worüber das Nähere unten), wie Scherer in Puchelt's Zeitschr. Bd. 17
<lb/>S. 528 behauptet. An fremden Sachen hatte der Vermiether nur
<lb/>ein persönliches Retentionsrecht dem Miether gegenüber, was na- 
<lb/>türlich die Vindikation durch den Eigenthümer nicht ausschloß, efr.
<lb/>Windscheid Bd. I § 231 Sinnt. 5; Schwarze &amp; Heyne, Untersuchung
<lb/>praktisch wichtiger Materien IX S. 134; Vangerow, Leitfaden für
<lb/>Pandektenvorlesungen Bd. I § 376 Anm. 1 a) S. 776; Förster-Eccius
<lb/>Bd. II 8 136 Anm. 245, S. 208.


<lb/>9) So insbesondere die Sachen der Ehefrau des Miethers; eine
<lb/>Bestimmung, die durchaus nicht mit der des franz. Rechtes zusammen- 
<lb/>fällt, cfr. preuß. Konkursordnung vom 8. Mai 1855 § 33 Nr. 4;
<lb/>Förster-Eccius a. a. O.; Dernburg § 364.


<lb/>10) Vgl. die Mot. zu § 40.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0394.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0394"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>die den neu geschaffenen gesetzlichen Absonderungsrechten des § 41
<lb/>zu Grunde liegt, bestätigt dies. Bei der Normirung der gesetzlichen
<lb/>Absonderungsrechte des § 41 war nach den Motiven außer der
<lb/>Erkennbarkeit der Rechte für dritte Personen der Grundsatz maß- 
<lb/>gebend, daß die Forderung des Gläubigers zu der für dieselbe
<lb/>verhafteten Sache in unmittelbarer Beziehung stehen müsseu).
<lb/>Das Gesetz verbindet mit anderen Worten in 8 41 (abgesehen von
<lb/>Nr. 1, 8 u. 9, die nur bestehendes Recht bestätigen) nur mit gewissen
<lb/>Konkursforderungen das Recht auf vorzugsweise Befriedigung
<lb/>aus gewissen Konkursgegenständen, es privilegirt gewisse Konkurs- 
<lb/>forderungen mit Rücksicht auf die enge Beziehung des Gegen- 
<lb/>standes zu der Forderung; ein Obligationsnexus zwischen dem
<lb/>Bermiether und dem Dritten besteht aber gar nicht, also auch kein
<lb/>Absonderungsrecht auf Grund der Miethforderung im Konkurse
<lb/>des Dritten12).

<lb/>Nach der allgemeinen Meinung13) gilt das für das Abson- 
<lb/>derungsrecht des Bermiethers an Sachen Dritter Ausgeführte in
<lb/>gleicher Weise für das Berhältniß des Bermiethers zu den Sachen
<lb/>des Untermiethers, d. h. welche Rechte dem Bermiether im Konkurse
<lb/>des Miethers an Sachen des Untermiethers zustehen, richte sich
<lb/>als für den Konkurs des Miethers ohne Bedeutung nach Landes- 
<lb/>recht, im Konkurse des Untermiethers dagegen stehe dem Bermiether
<lb/>ein Absonderungsrecht nicht zu. So viel diese Ansicht auf den
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Mot. zu §41: „Und zum andern kann das Gesetz — ohne
<lb/>und gegen den Willen des Schuldners und mit Zurücksetzung der
<lb/>übrigen Gläubiger — nur solchen Gläubigern das Recht auf vor- 
<lb/>zugsweise Befriedigung aus einer Sache einräumen, deren Forde- 
<lb/>rungen zu dieser Sache in unmittelbarer Beziehung stehen"; vgl.
<lb/>Wilmowski zu § 41 Anm. 1, Petersen zu § 41 Anm. 2, Hullmann zu
<lb/>§ 41 Anm. 1.

<lb/>12) So mit zutreffenden Gründen Sarweh zu § 41 Anm. 12;
<lb/>derselben Ansicht Petersen zu § 41 Anm. II. 2. e; Wilmowski zu § 41
<lb/>Anm. 4; Eretschmar im Civ. Arch. Bd. 68 S. 452 fg.; R.-G. E.
<lb/>Bd. 13 S. 39; a. M. nur v. Bölderndorff zu § 41 S. 451, 452 u.
<lb/>Scherer in Puchelt Zeitschr. Bd. 17 S. 527 fg. — Förster-Eceius
<lb/>Bd II S. 208, 209 u. Dernburg § 364 find der Ansicht, daß das
<lb/>Absonderungsrecht zwar im Allgemeinen nur die Sachen des Miethers
<lb/>ergreife, sich aber, wie nach früherem preuß. Rechte, auch auf die
<lb/>Sachen erstrecke, welche der Miether ohne Einwilligung des Eigen-
<lb/>thümers zu verpfänden befugt sei; auch dieser Ansicht dürfte das im
<lb/>Text Gesagte und der Umstand entgegenstehen, daß die K.-O., welche
<lb/>im Wesentlichen auf der preuß. K.-O. vom 8. Mai 1855 beruht,
<lb/>deren diesbezügliche Bestimmung (§ 33 Nr. 4) nicht wiederholt hat.

<lb/>13) So Mot. zu § 41; Sarwey zu §41 Anm. 12; Wilmowski
<lb/>Anm. 4. u. A. m.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0395.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0395"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 36
</p>
               <p>

                  <lb/>ersten Blick für sich zu haben scheint, so wenig hält sie bei einem
<lb/>genaueren Eingehen auf die Natur der in Betracht kommenden
<lb/>Rechtsverhältnisse Stand. Dies soll im Nachfolgenden an der
<lb/>Hand der Bestimmungen des französischen Rechts gezeigt werden,
<lb/>wobei es eines etwas genaueren Eingehens auf das französische
<lb/>Recht bedürfen wird.

<lb/>Die Mobilien des Untermiethers haften, wie schon erwähnt,
<lb/>nach französischem Rechte dem Hauptvermiether, aber sie haften
<lb/>ihm nicht, wie andere im Besitze des Miethers befindliche fremde
<lb/>Sachen, d. h. sie haften ihm einerseits, obwohl der Vermiether
<lb/>berm Einbringen wußte, daß sie dem Untermiether und nicht dem
<lb/>Miether gehörten, und andererseits nur bis zur Höhe des Untermieth-
<lb/>zinses, nicht für den ganzen Betrag des Hauptmiethzinses. Dies
<lb/>ist allgemein anerkannt, wenn es auch der maßgebende Art. 820 0. de
<lb/>proc.14) nicht mit ausdrücklichen Worten, sondern nur indirekt besagt.

<lb/>Nach der herrschenden Meinung hat der Vermiether gegen
<lb/>den Untermiether außerdem eine sogenannte direkte Klage (a. directa)
<lb/>und zwar ebenfalls bis zur Höhe des Untermiethzinses gemäß
<lb/>Art. 1753 B. G.-B.^), so daß also der Untermiether dem Ver-
<lb/>nnether zugleich persönlich und dinglich und zwar beides im gleichen
<lb/>Umfange verhaftet ist und das Privileg an den Sachen des Unter- 
<lb/>miethers dem Vermiether für seine direkte Forderung gegen denselben
<lb/>zusteht. Wie man sich diesen direkten persönlichen Anspruch des
<lb/>Vermiethers gegen den Untermiether zu denken hat, und wie sich
<lb/>derselbe insbesondere zu den gleichzeitigen Ansprüchen einmal des
<lb/>Miethers gegen den Untermiether und andererseits des Vermiethers
<lb/>gegen den Miether verhält, darüber spricht sich die allgemeine
<lb/>Meinung nicht genügend deutlich aus. Nur das wird stets hervor-
</p>
               <p>

                  <lb/>Peuvent les effets des sous-fermiers et sous-locataires, gar-
<lb/>nissant les lieux par eux occupes, et les fruits des terres, qu’ils
<lb/>sous-louent, etre saisis-gages pour les loyers et fermages dus
<lb/>par le locataire ou fermier, de qui ils tiennent; mais ils obtiendront
<lb/>main-levee, en justifiant qu’ils ont paye sans fraude, et sans
<lb/>qu’ils puissent opposer des paiements faits par anticipation.

<lb/>15) Le sous-locataire n’est tenu envers le proprietaire que jus-
<lb/>qu’ä concurrence du prix de sa sous-location, dont il peut etre
<lb/>debiteur au moment de la saisie, et sans qu’il puisse opposer des
<lb/>paiements faits par anticipation.

<lb/>Les paiements faits par le sous-locataire, soit en vertu d’une
<lb/>stipulation portee en son bail, soit en eonsequence de l’usage des
<lb/>lieux, ne sont pas reputes faits par anticipation. — Vgl. für die
<lb/>herrschende Meinung die Citate in den folgenden Noten- ferner
<lb/>Aubry &amp;Rau IV § 368, insbes. Anm. 23; Zach. II § 368 Anm. 7, 8;
<lb/>Sirey 53.1. 321, 73.1. 323; Puchelt Zeitschr. 9, 353; s. auch Ausf
<lb/>Gesetz Bayern vom 23. Febr. 1879 Art. 200 (Puch. Zeitschr. 17 S. 643)
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0396.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0396"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>gehoben, daß diese direkte Klage des Art. 1753 ebenso, wie die
<lb/>als Fälle einer direkten Klage ferner aufgeführten Art. 1798 und
<lb/>1994, im Gegensatz stehe zu der Klage aus Art. 1166, daß
<lb/>sie also dem Bermiether nicht zustehe als Gläubiger des Miethers
<lb/>und in Wahrnehmung der Rechte desselben gegen den Untermiether,
<lb/>sondern aus eigenem Rechte, und daß seinem Rechte demnach die
<lb/>Konkurrenz der anderen Gläubiger des Miethers keinen Abbruch
<lb/>thun könne16). Ferner ist das unzweifelhaft und unbestritten, daß
<lb/>der Untermiether, welcher an den Bermiether bezahlt, bezw. aus
<lb/>dessen Sachen sich der Bermiether Befriedigung verschafft, bis zur
<lb/>Höhe der vom Bermiether erlangten Befriedigung dem Miether
<lb/>gegenüber befreit wird, vorausgesetzt natürlich, daß m gleicher Höhe
<lb/>eine Forderung des Bernnethers gegen den Miether bestand, mit
<lb/>anderen Worten, daß der Untermiether, der an den Bermiether
<lb/>bezahlt, angesehen wird, als habe er direkt seinem Gläubiger, dem
<lb/>Miether, geleistet l7). Man könnte nun annehmen, das Verhältniß
<lb/>des Untermiethers zum Bermiether gegenüber demjenigen des
<lb/>Miethers zum Bermiether sei dasjenige eines solidarisch Milver- 
<lb/>pflichteten, näher eines Solidarbürgen. Dies deutet thatsächlich
<lb/>Troplong an, indem er ausführt, der Untermiether, welcher den
<lb/>Untermiethvertrag abschließe und die Wohnung beziehe, übernehme
<lb/>dadurch persönlich und mit den von ihm angebrachten Mobilien eine
<lb/>stillschweigende Bürgschaft für die Verpflichtungen des Miethers
<lb/>gegenüber dem Bermiether, natürlich nur bis zur Höhe des stipu-
<lb/>lirten Untermiethzinses^). Allein diese Annahme wird der That-
<lb/>sache nicht gerecht, daß der Untermiether, welcher an den Ber-

<lb/>16) Vgl. die Citate in Anm. 15 und den unten folgenden Noten.

<lb/>17) Von diesem Satze geht die 1. 11 § 5 Dig. 18, 7, welche die
<lb/>Quelle des Privilegs des Vermiethers an den Sachen des Unter- 
<lb/>miethers bildet, ans- vgl. Windscheid, Pandekten Bd. II § 342 Anm. 42.
<lb/>Schon hieraus erhellt, wie wenig für das franz. und das gem. Recht
<lb/>die Behauptung zutrifft, das Vorzugsrecht des Vermiethers an den
<lb/>Sachen des Untermiethers sei für den Konkurs des Miethers ohne
<lb/>Bedeutung und berühre die Rechte der Konkursmasse nicht. Denn
<lb/>wenn der Bermiether aus den Sachen des Untermiethers Befriedi- 
<lb/>gung erlangt, so geschieht dies auf Kosten der Konkursmasse des
<lb/>Miethers, indem bis zum Betrage dieser Befriedigung die Forderung
<lb/>des Miethers gegen den Untermiether erlischt, der Erlös der Sachen
<lb/>des Untermiethers also nicht zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller
<lb/>Konkursgläubiger in die Konkursmasse fließt, sondern einem einzelnen
<lb/>Konkursgläubiger, dem Bermiether, zu Gute kommt.

<lb/>18) Dans notre droit frangais le sous-locataire n’oblige pas
<lb/>seulement ses meubles, il oblige sa personne (Art. 1753). Mais
<lb/>n’importe, ce n’est jamais qu’ä titre de sürete de Tobligation,

<lb/>contenue dans le bail prineipal. II est donc clair, que le

<lb/>sort du sous-locataire est perpetuellement lie äcelui du prineipal loca*
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0397.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0397"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Ablhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>miether zahlt, damit zugleich dem Miether gegenüber befreit wird.
<lb/>Beruht die Verpflichtung des Untermiethers gegenüber dem Ber-
<lb/>miether auf einem selbständigen Verpflichtungsgrunde, nämlich ans
<lb/>der stillschweigenden Uebernahme einer Bürgschaft, so besteht eben
<lb/>eine doppelte Verpflichtung des Untermiethers, eine solche auf
<lb/>Zahlung des Untermiethzinses gegenüber dem Miether und eine
<lb/>solche auf Zahlung des Hauptmiethzinses (bis zur Höhe des Unter- 
<lb/>miethzinses) gegenüber dem Vermiether. Vermiether und Miether
<lb/>sind alsdann nicht Solidargläubiger des Untermiethers, da die Ver- 
<lb/>pflichtung des Untermiethers gegen den Einen nicht auf dieselbe
<lb/>Leistung gerichtet ist, nicht ex eadem causa entspringt, wie diejenige
<lb/>gegen den Anderen (Art. 1200 B. G.-B.). Durch die Leistung
<lb/>an den Vermiether kann daher der Untermiether nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen nicht ipso iure dem Miether gegenüber befreit werden;
<lb/>vielmehr kann er höchstens einen Regreßanspruch aus Bürgschaft
<lb/>gegen den Miether erlangen. Diesen würde er zwar für gewöhnlich
<lb/>mit der Forderung des Miethers auf Zahlung des Untermieth- 
<lb/>zinses compensiren können; allein gerade für den Fall, wo die
<lb/>Haftung des Untermiethers gegenüber dem Vermiether praktische
<lb/>Bedeutung erlangt, nämlich im Konkurse des Miethers, würde eine
<lb/>solche Compensation nach § 61 K.-O. nicht statthaft sein; der
<lb/>Untermiether würde also zweimal zahlen müssen19). Diese Annahme
</p>
               <p>

                  <lb/>taire; qu’il n’est que sa doublure et sa caution (Troplong du
<lb/>louage Nr. 548). Aehnlich der Kassationshof bei Sirey 56.1. 421,
<lb/>der von einer solidarischen Verpflichtung des Miethers und Unter- 
<lb/>miethers spricht.

<lb/>*9) Da nämlich gemäß § 61 K.-O. (vgl. auch Art. 534 C. de
<lb/>comm.) der Gläubiger, welcher nach Eröffnung des Konkurses über
<lb/>das Vermögen eines der ihm solidarisch verpflichteten Schuldner von
<lb/>dem andern Schuldner eine Teilzahlung erhält, trotzdem nach wie
<lb/>vor seine ganze Forderung gegen die Konkursmasse geltend machen
<lb/>kann, so nimmt das Reichs-Ger. (verein. Civilsenate R.-G. E. Bd. 14
<lb/>S. 172, vgl. auch Rh. Arch. 75. II. 25) mit Recht an, daß nicht
<lb/>neben oer vollen Hauptforderung des Gläubigers der Solidarschuldner
<lb/>Regreßansprüche gegen die Konkursmasse erheben könne. — Ein
<lb/>Beispiel wird das im Text Gesagte illustriren: Der Miether ver- 
<lb/>fällt in Konkurs; er schuldet dem Vermiether 1000; der Untermiether
<lb/>schuldet dem Miether 200. Der Vermiether macht sich aus den
<lb/>Möbeln des Untermiethers für die 200 bezahlt und zwar nach Er- 
<lb/>öffnung des Konkurses. Sind nun Miether und Untermiether ^o-
<lb/>lidarschuldner des Bermiethers, so kann Letzterer trotz theilweiser
<lb/>Befriedigung seine ganze Forderung von 1000 im Konkurse des Mie- 
<lb/>thers geltend machen. Eben deshalb kann die Regreßforderung des
<lb/>Untermiethers gegen den Miether im Konkurse des Letzteren keine
<lb/>Berücksichtigung finden und der Unternliether muß, ohne kompensiren
<lb/>zu können, die 200 nochmals an die Konkursmasse zahlen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0398.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0398"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>ist demnach unhaltbar, sie stellt die thatsächlichen Verhältnisse
<lb/>geradezu auf den Kopf. Der Untermiether, welcher an den Ver-
<lb/>miether leistet, thut dies in Erfüllung des Untermiethvertrages; er
<lb/>befreit sich durch Zahlung an den Gläubiger seines Gläubigers^).
<lb/>Haben nun Vermiether und Miether gleichmäßig einen direkten
<lb/>Anspruch gegen den Untermiether auf Zahlung des Untermieth-
<lb/>zinses und haften Beiden für diesen Anspruch die eingebrachten
<lb/>Sachen des Untermiethers, so scheint nur die Annahme übrig zu
<lb/>bleiben, daß Beide Solidargläubiger des Untermiethers seien.
<lb/>Das Gleiche hätte zu gelten im Falle des Art. 1798, der nach
<lb/>Fassung und Inhalt eine wesentliche Analogie mit Art. J 753 auf- 
<lb/>weist 21). Allein dies angebliche Solidargläubigerverhältniß ist doch
<lb/>ganz eigenthümlicher Art. Der eigentliche Gläubiger des Unter- 
<lb/>miethers ist der Miether; das Recht des Vermiethers besteht nur,
<lb/>soweit zugleich eine Forderung des Vermiethers gegen den Miether
<lb/>vorhanden ist; es ist ihm nur verliehen zur Sicherung
<lb/>seiner Forderung gegen den Miether. Sein Recht gegen
<lb/>den Untermiether ist rein accessorischer Natur, und diese unbestreit- 
<lb/>bare Thatsache hat denn auch die falsche Folgerung erzeugt, der
<lb/>Untermiether hafte als Bürge des Miethers. Der Vermiether hat
<lb/>das Recht, sich aus dem vom Untermiether geschuldeten Zinse und
<lb/>zugleich aus den Sachen des Untermiethers bis zur Höhe dieses
<lb/>Zinses für seine Forderung gegen den Miether zu befriedigen und
<lb/>zwar mit Vorzug vor anderen Gläubigern des Miethers und vor
<lb/>letzterem selbst; er braucht nicht aus Art. 1166, der darauf beruht,
<lb/>daß les biens du debiteur sont ]e gage commun de ses crean-
<lb/>eiers, gegen den Untermiether vorzugehen, sondern der Untermieth-
<lb/>zins und das mit demselben verbundene Privileg haften ihm kraft
<lb/>seiner besonderen Rechtsstellung zu Miether und Untermiether aus
<lb/>besonderem Rechte, als gage special. Dies und weiter nichts scheint
<lb/>mir Art. 1753 (u. Art. 1798) zu besagen. Hiernach stellt sich
</p>
               <p>

                  <lb/>20) So auch R.-G. E. vom 2. Mai 1884 (abgedruckt in der
<lb/>Jurist.Zeitschrift f. Elf. Lothr. Bd. 9 S. 307): „Der Art. 1753 gleich- 
<lb/>wie der Art. 1798 geben nur dem Gläubiger ein direktes Forderungs- 
<lb/>recht an den Schuldner seines Schuldners. Der vom Vermiether be- 
<lb/>langte Untermietfler bezahlt nicht die Schulden des ersten Miethers,
<lb/>sondern seinen eigenen Miethzins. Es fehlt daher zur Annahme der
<lb/>behaupteten Solidarschuld das Erforderniß der Gleichheit der Ver- 
<lb/>pflichtung (Art. 1200)."

<lb/>21 ) Im Art. 1798 handelt es sich um eine locatio conductio
<lb/>operis, wie im Art. 1753 um eine loc. cond. rei. Der Arbeiter ver-
<lb/>miethet seine Dienste dem Bauunternehmer, dieser wiederum dem
<lb/>Bauherrn. Es handelt sich also auch hier um ein Recht des Ver- 
<lb/>miethers (des Arbeiters) gegen den Untermiether (den Bauherrn)
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0399.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0399"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>das Recht des Vermiethers als eine Art von Privileg an dem
<lb/>Untermiethzins zur Sicherung seiner Miethzinsforderung gegen den
<lb/>Miether, sein Recht an den Sachen des Untermiethers als ein After- 
<lb/>pfandrecht dar22). Daß diese Ansicht, die, wie mir scheint, allein
<lb/>geeignet ist, klares Licht auf die Beziehungen des Vermiethers zu
<lb/>Miether und Untermiether zu werfen, mit dem Gesetze aufs beste
<lb/>harmonirt und auch der französischen Jurisprudenz und Praxis
<lb/>durchaus nicht so sehr widerspricht, wie es auf den ersten Blick den
<lb/>Anschein hat, soll im Folgenden zu zeigen versucht werden.

<lb/>Zunächst kann es nach dem Wortlaute des Art. 1753 keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß derselbe thatsächlich dem Vermiether an
<lb/>dem Untermiethzins als solchem Rechte verleiht und nicht nur, wie
<lb/>Laurent^) im Gegensätze zur herrschenden Meinung behauptet, die
<lb/>dingliche Haftung der Sachen des Untermiethers gegenüber dem
<lb/>Vermiether auf den Betrag des Untermiethzinses beschränkt. Wenn
<lb/>Laurent, von dem unbestreitbaren Grundsätze ausgehend, daß der
<lb/>Vertrag zwischen Miether und Untermiether nach allgemeinen Rechts- 
<lb/>prinzipien (Art. 1165) nur Rechte unter den Parteien, nicht für
<lb/>den Vermiether als Dritten zu erzeugen vermöge, und daß demnach
<lb/>der Vermiether Rechte aus diesem Vertrage nur aus Art. 1166
<lb/>geltend machen könne, behauptet, es hafteten nur die eingebrachten
<lb/>Sachen des Untermiethers, wie die jedes anderen Dritten für den
<lb/>Hauptmiethzins, und Art. 1753 bezwecke einzig, diese Haftung aus
<lb/>Rücksichten der Billigkeit auf den Betrag des vom Untermiether
<lb/>dem Miether geschuldeten Untermiethzinses zu beschränken23), so
<lb/>wird diese Construktion des Verhältnisses zunächst ebensowenig, wie
<lb/>die obengenannte einer Bürgschaft des Untermiethers, der Stellung
<lb/>des Untermiethers zu Miether und Vermiether gerecht, denn auch
<lb/>ihr zufolge haften die Sachen des Untermiethers dem Vermiether
<lb/>für eine andere Schuld, wie dem Miether. Es sprechen also auch
<lb/>gegen sie die oben angeführten Gründe. Es widerspricht ihr aber
<lb/>auch, abgesehen von der Analogie des Art. 1798, der Wortlaut des
<lb/>Art. 1753, der von einem Privileg des Vermiethers an Sachen
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Ueber die thatsächlich vorhandene Analogie, welche das Ver- 
<lb/>hältnis des Forderungspfandgläubigers und des Eigenthümers der
<lb/>Forderung gegenüber dem Schuldner mit einemSolidargläubiger-
<lb/>verhältniß bietet, vgl. Förster-Eccius III § 192 a.

<lb/>23) Laurent Bd. 15 Nr. 200 fg. Vgl. ein vom Cassationshofe
<lb/>reformirtes Urtheil bei Sirey 53.1.321. Wohlgemerkt, Laurent sagt
<lb/>nicht etwa, der Vermiether könne seine Rechte an den Sachen des
<lb/>Untermiethers nur aus Art. 1166 herleiten, also nur gemäß Art. 1166
<lb/>das Privileg des Miethers gegen den Untermiether geltend machen,
<lb/>sonst würde ja der Vermiether sich die Konkurrenz der übrigen Gläu- 
<lb/>biger des Mlethers gefallen Lassen müssen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0400.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0400"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>des Untermiethers und dessen Beschränkung gar nicht redet. Hätte
<lb/>der Artikel das von Laurent Gewollte aussprechen sollen, so hätte
<lb/>er lauten müssen: Der Untermiether haftet dem Vermiether nur
<lb/>mit seinen angebrachten Mobilien und mit diesen nur bis zur
<lb/>Höhe des Untermiethzinses. Daß dies nicht gesagt werden sollte,
<lb/>solgt ferner aus den Diskussionen des Staatsraths und dem Be- 
<lb/>richt des Tribunals über Art. 175324), aus denen hervorgeht, daß
<lb/>man der Ansicht war, die Frage nach dem Privileg des Ver-
<lb/>miethers an den Sachen des Untermiethers sei im Gesetze über die
<lb/>Privilegien und Hypotheken zu lösen, und daß ein diesbezüglicher
<lb/>ausdrücklicher Vorbehalt im Sitzungsprotokolle gemacht werden solle.
<lb/>Hat deshalb das Gesetz in Art. 1753 ebenso, wie in Art. 1798
<lb/>eine Haftung des Untermiethers mit dem Untermiethzins gegenüber
<lb/>dem Vermiether thatsächlich ausgesprochen, so sagt es doch über die
<lb/>Natur dieser Haftung nichts und enthält sich bezeichnenderweise
<lb/>sowohl in Art. 1753, als in Art. 1798 des Ausdrucks „action
<lb/>directe“, welchen es in Art. 1994 Abs. 2 anwendet. Wenn
<lb/>es hiernach Aufgabe der Wissenschaft ist, den Rechtscharakter der
<lb/>durch Art. 1753 und 1798 verliehenen Befugnisse aus der Natur
<lb/>der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse und aus Ana- 
<lb/>logien abzuleiten, und wenn die diesbezügliche Untersuchung,
<lb/>wie oben gezeigt, dahin führt, eine Art von Privileg des Ver-
<lb/>miethers an dem Untermiethzins bezw. des Arbeiters an dem
<lb/>Unternehmerlohn anzunehmen, so kann dem auch nicht entgegen- 
<lb/>gehalten werden, daß Privilegien Ausnahmen vom gemeinen Rechte
<lb/>bilden, und daß es zu ihrer Begründung einer besonderen Bestim- 
<lb/>mung des Gesetzes bedarf, denn diese besondere, dem gemeinen Rechte
<lb/>des Art. 1166 derogirende Vorschrift ist ja eben in den Art. 1753
<lb/>u. 1798 enthalten, gleichgültig, ob die dort gegebenen, inhaltlich als
<lb/>Privilegien sich darstellenden Rechte ausdrücklich Privilegien genannt
<lb/>werden oder nichts. Für die Privilegiennatur der bezeichneten
<lb/>Rechte ist es ferner gleichgültig, ob dieselben nach ihrem durch das
<lb/>Gesetz gegebenen Inhalt in jeder Hinsicht dieselben Befugnisse
<lb/>gewähren, wie ein vertragsmäßig erworbenes Faustpfandrecht an
<lb/>einer Forderung (Art. 2075), oder ob ihre Wirkungen geringere
<lb/>sind, denn auch die in Art. 2102 genannten Privilegien haben
<lb/>durchaus nicht alle gleiche Wirkung, insbesondere Dritten gegenüber.
<lb/>Thatsächlich hindern die Rechte des Vermiethers und des Arbeiters

<lb/>24) Vgl. Locre Legislation Bd. 7 S. 165 Nr. 27, S. 186
<lb/>Nr. 16 und S. 202, 203 Nr. 13.

<lb/>25) So mit Recht vuvergier Bd. IV (Toullier Bd. 19) Nr. 881
<lb/>S. 429: II faut un texte pour creer un privilege, mais ce texte
<lb/>existe, si l’art. 1798 donne une action directe aux onvriers, le
<lb/>privilege 6tant la consequence forcee d’une pareille aetion.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0401.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0401"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>im Gegensatz zu dem Faustpfandrecht des Art. 2075 die Befreiung
<lb/>des Untermiethers bezw. des Bauherrn durch Zahlung an den
<lb/>Miether bezw. Bauunternehmer nicht, falls dieselbe vor der
<lb/>saisie2®) bezw. der Anstellung der Klage erfolgt ist. Ob die vorher
<lb/>signifizirte Cession die Rechte des Art 1753 u. 1798 gegenüber
<lb/>dem Cessionar hinfällig mache, ist bestritten^). Wäre es der Fall,
<lb/>so würde auch dies dem Privilegiencharakter der Rechte keinen
<lb/>Abbruch thun; denn weshalb sollte ein Privileg an einer Forderung
<lb/>undenkbar sein, welches zwar gegenüber anderen Gläubigern des
<lb/>Schuldners ein Vorzugsrecht gewährte, nicht dagegen wider den
<lb/>dritten Erwerber der Forderung wirkte, wie dies doch unbestrstten
<lb/>bei den meisten der Privilegien des Art. 2102 der Fall ist? Weient-
<lb/>liches Merkmal eines Privilegs ist eben nur, daß mit Vorzug vor
<lb/>konkurrirenden Gläubigern Befriedigung aus einer fremden Sache
<lb/>oder Forderung gefordert werden kann. Daß einen solchen Vorzug
<lb/>die Rechte des Art. 1753 u. 1798 gewähren, ist allgemein aner- 
<lb/>kannt. Und zwar wird dieser Vorzug nicht etwa erst begründet
<lb/>mit dem Augenblick der saisie bezw. der Erhebung der Klage28),
</p>
               <p>

                  <lb/>26) Unter dieser saisie mit Laurent (Nr. 202) die saisie-gagerie
<lb/>zu verstehen, hat, da der Art. 1753 sich nicht direkt auf das Privileg
<lb/>an den Sachen des Untermiethers bezieht, keinen Sinn. Man kann
<lb/>dieselbe als saisie-arret auffassen, durch welche der Vermiether die
<lb/>Forderung des Miethers gegen den Untermiether in Beschlag, gleichsam
<lb/>in Besitz nimmt, um fernere Zahlungen an den Miether zu ver- 
<lb/>hindern (so übersetzen sowohl Cretschmar, als Lörsch in ihren Aus- 
<lb/>gaben des rhein. Rechts saisie mit Arrest, d. h. Forderungsbeschlag- 
<lb/>nahme), wenn man diesem Ausdruck nicht noch eine allgemeinere Be- 
<lb/>deutung beilegen will, wonach derselbe ohne jede Beziehung auf
<lb/>Zwangsvollstreckung einfach Besitzergreifung durch Gerichtsvollzieher- 
<lb/>akt, wie auch in Art. 1690, bedeutete.

<lb/>27) Wenigstens was Art. 1798 angeht, da in betreff des Art.
<lb/>1753 die Jurisprudenz schweigt. Richtig dürfte übrigens sein, daß
<lb/>die Cession die Rechte aus Art. 1753 nicht alterirt, da dieser Art.
<lb/>dem Vermiether auf denjenigen Untermiethzins ein Recht gibt, den
<lb/>der Untermiether im Augenblick der saisie noch schuldet, ohne zu
<lb/>sagen, wem er ihn noch schuldet, d. h also, den er noch nicht be- 
<lb/>zahlt hat, während Art. 1798 sagt: dont il se trouve debiteur en-
<lb/>vers Fentrepreneur. — In betreff des Art. 1798 vgl. für die Wirk- 
<lb/>samkeit der Cession gegenüber dem Rechte des Arbeiters: Marcade
<lb/>Bd. 6 S. 543) Laurent Bd. 26 Nr. 79) Aubry &amp; Eau Bd. IV
<lb/>§ 374 Nr. 8 Anm. 44) Sirey 46. II. 262, 54. I. 441, 61. I. 878.
<lb/>63. II. 206, 67. II. 292) dagegen: Sirey 63. II. 648, 687) vgl,
<lb/>auch die Citate in Sirey 65. II. 13 Anm. 1.

<lb/>2S) Das Gegentheil scheinen mit Bezug auf Art. 1798 einige
<lb/>bei Sirey abgedruckte Entscheidungen (66. II. 252, 63. II. 206 und
<lb/>hie Citate 65. II. 13 Anm, 1; ähnlich, wie es scheint, Marcade a, a, 0,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0402.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0402"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern das Recht besteht schon vorher, auch dem Drittschuldner
<lb/>gegenüber, was für Art. 1753 schon daraus hervorgeht, daß
<lb/>Zahlungen, welche der Untermiether dem Miether pur anticipatio«
<lb/>auch vor der 8ni8i6 macht, dem Vermiether gegenüber nichtig (nicht
<lb/>nur mit der actio Pauliana anfechtbar) find.

<lb/>Was schließlich die französische Jurisprudenz und Praxis angeht,
<lb/>so ist dieselbe zwar scheinbar einig darüber, daß die Art. 1753
<lb/>u. 1798 eine actio direeta geben, und daß insbesondere Art. 1798
<lb/>kein Privileg gewährt^); was aber denn nun eigentlich unter dieser
<lb/>actio directa zu verstehen sei, das läßt sich aus den widerspruckjs-
<lb/>vollen und vielfach nicht sehr klaren Ausführungen^) durchaus
</p>
               <p>

                  <lb/>u. Troplong du contrat de louage Nr. 1050) anzunehmen. Hier- 
<lb/>nach wäre unter der aetio direeta des Art. 1798 lediglich die Be-
<lb/>fugniß zu verstehen, sich durch Klage in den Besitz einer fremden
<lb/>Forderung zu setzen und hierdurch die Rechte des früheren For- 
<lb/>derungsberechtigten aufzuheben. Vor Anstellung der Klage wäre
<lb/>hiernach die Stellung des Arbeiters etwa analog derjenigen des
<lb/>Cessionars bezw. des Forderungspfandgläubigers vor erfolgter Sig- 
<lb/>nifikation (Art. 1690, 1691/ 2075), so daß vorher stattfindende saisie-
<lb/>arret seitens anderer Gläubiger, Cession und Ausbruch des Falli- 
<lb/>ments sein Recht hinfällig machen würde. Dieser Ansicht, welche freilich
<lb/>das Rechh aus Art. 1798 auf ein Minimum reduzirt, ist eine gewisse
<lb/>Folgerichtigkeit nicht abzusprechen. Für den Art. 1753 ist eine der- 
<lb/>artige Ansicht niemals aufgestellt worden- hier hat kein Mensch
<lb/>jemals daran gezweifelt, daß das mit der a. direeta verbundene
<lb/>Privileg des Vermiethers an den Sachen des Untermiethers sofort
<lb/>mit dem Einbringen in voller Wirksamkeit besteht. Vgl. in betr. Art.
<lb/>1798 gegen die obige Ansicht: Laurent, Aubry &amp; Rau a. a. £).;
<lb/>Sirey 33. II. 536, 59. II. 589, 53. II. 648, 686, 687.

<lb/>29) Nur Duvergier (vgl. oben Anm. 25) erklärt die a. direeta
<lb/>des Art. 1798 ausdrücklich für ein Privileg, ebenso hat Delvincourt
<lb/>(Bd. 7 S. 277), der der unhaltbaren Ansicht huldigt, Art. 1798
<lb/>enthalte eine blose Wiederholung des Art. 1166, richtig erkannt, daß,
<lb/>wenn dies nicht der Fall wäre, Art. 1798 ein Privileg schaffte. Sehr
<lb/>nahe kommt der Ansicht Duvergier’g Laurent (Bd. 26 Nr. 76 fg.).
<lb/>Er erkennt ausdrücklich an, daß die Arbeiter nach Art. 1798 kein
<lb/>eignes Recht ausüben, sondern dasjenige ihres Schuldners, des Bau- 
<lb/>unternehmers gegen den Bauherrn, daß sie als Gläubiger des Bau- 
<lb/>unternehmers handeln, und zwar mit Vorzug vor anderen Gläubi- 
<lb/>gern (Nr. 78, 80), daß sie also nur einen bevorzugten indirekten
<lb/>Anspruch haben (Nr. 81). Er will dieses Recht nur deshalb nicht
<lb/>als ein Privileg ansehen (Nr. 79 a. E.), weil es nicht dinglich gegen
<lb/>den Cessionar wirke (Nr. 81). Vgl. im übrigen die Citate in den
<lb/>vorhergehenden und in der folgenden Note.

<lb/>^0) Bald heißt es, Art. 1798 qebe eine a. direeta, nicht nur ein
<lb/>Privileg (8irey 53, II. 686, 59. II. 589, 63.11.206), bald umge?
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0403.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0403"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. AbthLg.
</p>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht erkennen. Immer wieder hervorgehoben wird, insbesondere
<lb/>mit Bezug auf Art. 1753 der Gegensatz gegen Art. 1166, bte pre- 
<lb/>ference vor anderen Gläubigern, und das führt dann schließlich
<lb/>wieder dahin, daß diese actio directa der französischen Jurisprudenz
<lb/>im Grunde genommen nichts weiter ist, als ein besonders geartetes
<lb/>Privileg.

<lb/>Kehren wir nach dieser Auseinandersetzung zur deutschen Kon- 
<lb/>kursordnung zurück, so erhellt ohne Weiteres, daß die Frage, ob
<lb/>der Vermiether im Konkurse des Miethers ein Recht auf vorzugs- 
<lb/>weise Befriedigung aus dem Untermiethzins und aus den Sachen
<lb/>des Untermiethers hat, nach der Konkursordnung zu verneinen ist,
<lb/>denn der Untermiethzins und das mit demselben verbundene Privileg
<lb/>gehören zum Akrivum der Konkursmasse und an beiden gibt § 41 K.-O.
<lb/>dem Vermiether kein Absonderungsrecht31). Was dagegen den
<lb/>Konkurs des Untermiethers anbetrifft, so ist es für die Konkurs- 
<lb/>gläubiger des Untermiethers ganz gleichgültig, ob der Vermiether
<lb/>bte Forderung des Miethers gegen den Untermiether und das mit
<lb/>derselben verbundene Absonderungsrecht als privilegirter Gläubiger
<lb/>aus Art. 1753, oder ob er beides aus Art. 1166 zu seiner Be- 
</p>
               <p>

                  <lb/>kehrt, er gebe nicht ein Privileg, sondern nur eine a. directa (Sirey
<lb/>66. II. 252).

<lb/>Obwohl die herrschende Meinung dahin geht, daß die Rechte aus
<lb/>Art. 1753 nicht nur, sondern auch aus Art. 1796 nicht erst durch
<lb/>die saisie bezw. mit der Erhebung der Klage entstehen, sondern schon
<lb/>vorher begründet seien (vgl. die Citate oben in Anm. 28), wird doch
<lb/>ganz unbefangen dabei angenommen, der Vermiether könne sein Recht
<lb/>gegen den Untermiether, der Arbeiter gegen den Bauherrn durch saisie-
<lb/>arret gegenüber den Schuldnern wahren (Tonliier Bd. 17. Nr. 161,
<lb/>Nr. 262) Locre Bd. 7 S 203 Anm. 13) Dalloz Jnrispr. gen. v.
<lb/>louage Nr. 441) Sirey 53. II. 686, 687) Dalloz v. louage d’ouvrage
<lb/>Nr. 118) Rh. Arch. 61. I. 135), obwohl es doch augenscheinlich gar
<lb/>keinen Sinn hat, zu sagen, ein Gläubiger könne seine eigene direkte
<lb/>Forderung gegen seinen Schuldner bei diesem mit Beschlag belegen,
<lb/>und ebenso unbefangen wird ausgeführt, die Cesston der Forderung
<lb/>des Bauunternehmers hebe die direkte Forderung des Arbeiters
<lb/>gegen den Bauherrn auf.

<lb/>31) Mit Recht bezeichnen auch die Mot. zu § 41 K.-O. sub II
<lb/>das Recht des Art. 1753 als ein durch § 3 aufgehobenes Vorzugs- 
<lb/>recht, ohne indessen, wie es scheint, hieraus die nothwendige Folge- 
<lb/>rung auf das Privileg des Vermiethers an den Sachen des Unter- 
<lb/>miethers als ebenfalls im Konkurse des Miethers aufgehoben zu
<lb/>ziehen. — Uebrigens mag noch bemerkt werden, daß auch die herr- 
<lb/>schende Meinung des gem. Rechts auf Grund der l. 11 § 5 D. 17, 2
<lb/>dem Vermiether an den Sachen des Untermiethers ein Afterpfand- 
<lb/>recht beilegt: vgl. Vangerow a. a. O. § 376 S. 778, Sohm die
<lb/>Lehre vom 8nbpignn8 S. 97 fg.) Förster-Eccius II tz 136 Anm. 236.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0404.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0404"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>friedigung in Anspruch nimmt 32). Nur soweit es sich um paye-
<lb/>ments faits par anticipation handelt, kommt die bevorzugte Rechts- 
<lb/>stellung des Vermiethers auch dem Untermiether gegenüber zur
<lb/>Geltung; wollte der Vermiether unter Berufung darauf, daß der- 
<lb/>artige Zahlungen ihm gegenüber nichtig seien, ein Absonderungsrecht
<lb/>gegen die Konkursmasse auch für diejenigen Summen geltend machen,
<lb/>welche der Untermiether schon im Voraus an den Miether bezahlt
<lb/>hat, so würde er insoweit ein direktes Privileg (nicht nur ein After- 
<lb/>pfandrecht) in Anspruch nehmen und ein solches versagt ihm die
<lb/>Konkursordnung.

<lb/>Das Absonderungsrecht des § 41 Nr. 4 besteht für den Mieth-
<lb/>zins und für alle anderen aus dem Miethverhältniß entspringenden
<lb/>Forderungen^). In betreff des Miethzinses ist es aber, abwei- 
<lb/>chend vom französischen Rechte und von der Bestimmung des
<lb/>Z 41 Nr. 2 K.-O. beschränkt auf den laufenden und den für das
<lb/>letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zins. Der
<lb/>Sinn dieser Bestimmung ist controvers^). Rach meiner Ansicht
<lb/>ist rückständiger Zins der für die letzten 365 Tage vor dem Tage
<lb/>der Konkurseröffnung geschuldete Zins, ohne Rücksicht auf contrakt-
<lb/>liche oder gesetzliche Fälligkeitstermine, laufender der von der
<lb/>Konkurseröffnung an bis zur Beendigung der Miethe durch Ablauf
<lb/>der Miethzeit oder Kündigung gemäß § 17 K.-O. laufende Zins.
<lb/>Diese Begriffsbestimmung des rückständigen Zinses entspricht dem
</p>
               <p>

                  <lb/>32) Anders R.-G. E. Bd. 13 S. 39.

<lb/>33) R.-G. E. Bd. 7 S. 19- Rh. Arch. 74. II. 55, 74. III. 127.

<lb/>M) Nach Ansicht von Wilmowski 3. Aust, und Förster-Eccius

<lb/>§136 Anm. 229 ist laufender Zins: der seit dem letzten Vertrags- oder
<lb/>gesetzmäßigen Zahlungstermine laufende Zins der bei der Konkurs- 
<lb/>eröffnung angesangenen und noch nicht vollendeten Miethperiode.
<lb/>Sie geben das Absonderungsrecht für die 365 Tage vor Beginn
<lb/>dieser Zahlungsperiode und für die gesammte fernere Zeit bis zur
<lb/>Beendigung des Kontraktes. Bölderndorff 1. Aust, zu § 41 S. 459,
<lb/>460 versteht unter rückständigem Zins den Zins für die letzten 365
<lb/>Tage vor der Konkurseröffnung und unter laufendem den Zins
<lb/>von Beginn der letzten Miethperiode bis zur Konkurseröffnung, da
<lb/>ja der spätere Zins Masseschuld sei. Nach seiner Ansicht ist also
<lb/>der laufende im rückständigen Zins immer enthalten. R.-G. E.
<lb/>Bd. 14 S. 1 läßt die Frage dahin gestellt. Willenbücher zu § 41
<lb/>Anm. 3, Petersen zu § 41 Anm. II 4), Stieglitz zu § 41 Anm. IV1),
<lb/>Wilmowski L Levh zu § 710 C.-P.-O. Anm. 3 und R.-G. E. Bd. 13
<lb/>S. 253 huldigen der im Texte vertretenen Ansicht. Dieselbe wird
<lb/>bestätigt durch den Entw. eines bürgerl. G.-B. § 521 Abs. 5 und
<lb/>den Entwurf eines Eins. Ges. hierzu Art. 13 § 41 Nr. 2.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0405.tif"
                   n="46"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0405"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. mtftfa.
</p>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Wortlaute des Gesetzes und.der unzweifelhaften^) Absicht desselben,
<lb/>das Absonderungsrecht in betreff der Rückstände auf einen ein für
<lb/>allemal festbestimmten, nicht von zufälligen Fälligkeitsterminen ab- 
<lb/>hängigen Zeitraum zu beschränken^). Für den ganz analogen
<lb/>Fall des § 54 Nr. 1 K.-O., wo sich das Gesetz genau derselben
<lb/>Worte, wie in § 41 Nr. 4 bedient, sprechen es außerdem die Motive
<lb/>ausdrücklich aus, daß zu verstehen sei der Zins für die letzten
<lb/>365 Tage vor der Konkurseröffnung. Dies ist auch nach § 54 Nr. 1
<lb/>selbstverständlich, da ja hier, wenn man der Ansicht von Wilmowski
<lb/>und Förster-Eccius folgen wollte, der Lohn von Beginn der letzten
<lb/>Dienstmiethperiode bis zur Konkurseröffnung nicht privilegirt wäre,
<lb/>was jeden vernünftigen Grundes entbehren würde. Ist dies der
<lb/>Begriff des rückständigen Zinses, so führt die Erwägung, daß nach
<lb/>der Fassung des Gesetzes (rückständige und laufende Zins) der
<lb/>laufende Zins den Gegensatz des rückständigen bildet und deshalb
<lb/>beide nicht zusammenfallen können, nothwendig zu der Annahme,
<lb/>daß laufender Zins der von der Konkurseröffnung an laufende^)
<lb/>ist, was freilich eine incorrekte Ausdrucksweise des Gesetzes invol-
<lb/>virt. Den so von der Konkurseröffnung an laufenden Zins in
</p>
               <p>

                  <lb/>35) Vgl', die Mot. zu § 54 Nr. 1, wo es sich um den ganz ana- 
<lb/>logen Fall der Dienstmiethe handelt (in betr. der vollständigen Ana- 
<lb/>logie beider Verhältnisse vgl. Mot. zu ß 19 a. A.)- auch Stieglitz
<lb/>zu § 54 Anm. I, 2. — Den augenscheinlich bewußten Gegensatz zu der
<lb/>Ausdrucksweise der §§ 41 Nr. 4 und 54 Nr. 1 bildet § 54 Nr. 2;
<lb/>hier trifft die Ansicht von Wilmowski und Eccius zu, hier ist aber
<lb/>auch durch den Passus „oder nach § 58 als fällig gelten" für Pri-
<lb/>vilegirung der laufenden Steuerperiode bis zur Konkurseröffnung
<lb/>Sorge getragen.

<lb/>36) Nach Ansicht von Wilmowski und Förster-Eccius wären je nach
<lb/>zufälligen Umständen bald größere, bald geringere Zeiträume privi- 
<lb/>legirt- z. B. die Miethe ist zahlbar am 1. Juli und 1. Januar, der
<lb/>Konkurs bricht am 1. Dezember aus- privilegirt wäre nicht 1 Jahr,
<lb/>sondern 1 Jahr und 5 Monate vor Konkurseröffnung.

<lb/>37) Vgl. dieselbe Ungenauigkeit des Ausdrucks in den Mot. zu
<lb/>§ 40 a. E. „Laufender Zins" ohne weitere Hinzufügung ist schon
<lb/>an und für sich eine ungewöhnliche und incorrekte Bezeichnung, da
<lb/>„laufend" begriffsmäßig eine Begrenzung durch einen Anfangs- und
<lb/>Endtermin erfordert (vgl. Grirnm's Wörterbuch Bd. YI verbo:
<lb/>laufen Nr. 12 S. 326) und diese Termine sich beim Zins nicht so
<lb/>ohne Weiteres, wie z. B. bei laufendes Jahr, laufender Monat, aus
<lb/>der Natur der Sache ergeben. Von den im Text gegebenen Gründen
<lb/>abgesehen, würde freilich die Ansicht von Wilmowski u. Eccius am
<lb/>besten dem richtigen Sprachgebrauch entsprechen. Nur sind beide
<lb/>Schriftsteller insofern wieder inconsequent, als sie unter laufendem
<lb/>nicht nur den Zins der bei Konkurseröffnung laufenden Mieth-
<lb/>periode verstehen.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0406.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0406"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Äbthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>betreff des Absonderungsrechts auf die durch § 17 Nr. 1 K.-O.
<lb/>normirte Kündigungsfrist zu beschränken, liegt weder nach dem
<lb/>Wortlaute des Gesetzes und den Motiven38), noch nach der Natur
<lb/>der Sache eine Veranlassung vor. Da der nach der Konkurser- 
<lb/>öffnung erfüllende Miethzins immer Masseschuld und nur Masse- 
<lb/>schuld ift39), so ergibt sich allerdings das auffallende Resultat, daß
<lb/>hier ein Absonderungsrecht für einen Anspruch gegen die Masse
<lb/>gewährt ist, während prinzipiell das Absonderungsrecht eine Kon- 
<lb/>kurrenz von Konkursgläubigern voraussetzt und Massegläubiger unter- 
<lb/>einander und der Konkursmasse gegenüber keine andere Stellung
<lb/>einnehmen, als die Gläubiger eines nicht im Konkurs befindlichen
<lb/>Schuldners49). Bedeutung kann übrigens dies Absonderungsrecht
<lb/>im Falle des § 53 K.-O. gewinnen.

<lb/>Das Absonderungsrecht des Vermiethers ist dadurch bedingt,
<lb/>daß die eingebrachten Sachen sich zur Zeit der Konkurseröffnung
<lb/>noch in der Miethwohnung befinden. Bor der Konkurseröffnung
<lb/>erfolgte Verbringung, sollte dieselbe auch gegen den Willen des
<lb/>Vermiethers, selbst heimlich oder gewaltsam geschehen sein, entzieht
<lb/>nach den Worten des § 41 Nr. 2 u. 4 dem Absonderungsrechte den
<lb/>Konkursgläubigern gegenüber den Boden41). Es kann also von
<lb/>Geltendmachung des Rückbringungsrechtes des B. G.-B. im Konkurse
<lb/>keine Rede sein, sei es daß die Sachen noch Eigenthum des im
<lb/>Konkurs befindlichen Miethers sind, sei es daß der dritte Erwerber
<lb/>der Sachen in Konkurs gerathen ist; dagegen berührt natürlich der
<lb/>Konkurs des Miethers die Revindikation gegen den Dritten nichts.

<lb/>K) Die Mot. zu § 41 sagen: „Im Anschluß an die letzteren
<lb/>Gesetzgebungen beschränkt der Entwurf das Separationsrecht für
<lb/>Bermiether auf die in Gemäßheit des 817 Nr. 1 fortlaufende Miethe
<lb/>und den Zinsrückstand des letztverflossenen Jahres, glaubt aber eine
<lb/>Beschränkung in betr. des Pachtzinses .... ablehnen zu müssen."
<lb/>Schon aus den letzten Worten geht hervor, daß die „Beschränkung",
<lb/>von der hier die Rede ist, sich nur auf den rückständigen Zins
<lb/>bezieht. Die Exemplifikation auf § 17 Nr. 1 enthält auch durchaus
<lb/>keine derartige Beschränkung, da ja dieser Paragraph im Falle des
<lb/>Unterbleibens der Kündigung die Fortdauer des Miethverhältnisses
<lb/>ausspricht.

<lb/>39) Vgl. Mot. zu § 56 a. A. u. zu § 54- auch R.-G. E. Bd. 1
<lb/>S. 348- Puchelt Zeitschr. Bd. 17 S. 386.

<lb/>*o) Mot. zu 8 53, Wilmowski zu § 50, 53, 41 Anm. 8- Sarwey
<lb/>zu§ 52 Anm. 2, 5- § 53 Anm. 4; Petersen zu § 52 Anm. II, 53
<lb/>Anm. 1)- Völderndorff zu Titel VII.

<lb/>41) Falkmann a. a. O. § 18 S. 133 Anm. 3, 1) Förster-

<lb/>Eccius a. a. O. Anm. 230- Cretschmar im Civ. Arch. Bd. 64 S. 310-
<lb/>R.-G. E. Bd. 8 S. 99 und die Commentatoren ad § 41 K.-O.,
<lb/>Rh. Arch. 73. III. 72.

<lb/>42) R.-G. E. Bd. 8 S. 101.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0407.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0407"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Befanden die eingebrachten Sachen sich zur Zeit der Konkurs- 
<lb/>eröffnung noch in der Mietwohnung, so geht das Absonderungs-
<lb/>recht durch Wegschaffung derselben von Seiten des Konkursverwalters
<lb/>nicht verloren und verwandelt sich durch den Verkauf in ein Vor- 
<lb/>zugsrecht an dem Erlöse, welches bis zur Ausschüttung der Masse
<lb/>geltend gemacht werden kann^).

<lb/>6. Die deutsche Civilprozeßordnung.

<lb/>§ 709 der C.-P.-O., welcher außerhalb des Konkurses den
<lb/>den meisten bisherigen Gesetzgebungen, insbesondere auch dem
<lb/>franz. Rechte unbekannten Grundsatz des Pfändungspfandrechts
<lb/>einführte, benahm zugleich gegenüber diesem Pfändungspfandrechte
<lb/>den landesrechtlichen General- und Spezialvorzugsrechten und
<lb/>Hypotheken ihre Wirksamkeit, soweit sie nicht inhaltlich mit den
<lb/>Absonderungsrechten der §§ 40 und 41 K.-O. übereinstimmten.
<lb/>Die Bedeutung des § 709 Abs. 2 in dieser Hinsicht findet sich
<lb/>am prägnantesten hervorgehoben in den Motiven J) zu Z 7 des
<lb/>preuß. Ausführungsgesetzes zur K.-O., wo es heißt:

<lb/>„Die bereits mehrfach erwähnte Vorschrift des § 709 Abs. 2
<lb/>„C.-P.-O. begnügt sich damit, den Pfand- und Vorzugs-
<lb/>„rechten, welche für den Fall eines Konkurses den Faust-
<lb/>„pfandrechten nicht gleichgestellt sind, dem durch Pfändung
<lb/>„begründeten Pfandrechte gegenüber die Wirksamkeit abzu-
<lb/>„sprechen. Die Vorschrift ist sonach insoweit nur verneinend.
<lb/>„Sie enthält keine Bestimmung darüber, inwiefern die
<lb/>„durch die Vorschriften des § 41 K.-O. für den Fall
<lb/>„des Konkurses den Faustpfandrechten gleichgestellten Rechte
<lb/>„die Gleichstellung außerhalb des Konkursverfahrens bean-
<lb/>„spruchen können. Die Ergänzung ist der Landesgesetzgebung
<lb/>„ überlassen."

<lb/>Wenn und soweit also die Privilegien des B. G.-B. mit den
<lb/>Absonderungsrechten der §§ 40 und 41 K.-O. inhaltlich überein- 
<lb/>stimmen, können sie in Konkurrenz treten mit dem Pfändungspfand- 
<lb/>rechte; ob und unter welchen Voraussetzungen sie alsdann dem
<lb/>Pfändungspfandrechte Vorgehen, bestimmt Z 709 Abs. 2 nicht;
<lb/>es soll das Landesrecht entscheiden. Privilegien, die nicht mit den
</p>
               <p>

                  <lb/>43) Förster-Eecius a. a. O. Anm. 226; Puchelt Zeitschr. 16 S. 414;
<lb/>Scherer Rh. R. S. 200; Sarwey zu 8 41 Anm. 1IV) Willenb. zu
<lb/>§ 3 Anm. 5 b), § 41 Anm. 5 c).

<lb/>*) Abgedruckt in den Anlagen zu den stenographischen Berichten
<lb/>über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1878/1879
<lb/>Bd. 1 Nr. 7 S. 57.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0408.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0408"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechten der §§ 40 und 41 K.-O. sich decken, stehen dem Pfän- 
<lb/>dungspfandrechte unbedingt nach.

<lb/>Seine Ergänzung und eine praktisch sehr bedeutsame Ab- 
<lb/>schwächung wird dem § 709 Abs. 2 durch die Vorschriften der
<lb/>§§ 710 und 713 C.-P.-O. zu Th eil. Befinden sich hiernach die
<lb/>zu pfändenden Sachen nicht im Gewahrsam des Schuldners, son- 
<lb/>dern in demjenigen des privilegirten Gläubigers oder eines Dritten
<lb/>für ihn, so kann eine Pfändung derselben ohne Einwilligung des
<lb/>Inhabers nicht stattfinden, es kann nur der Anspruch des Schuld- 
<lb/>ners auf Herausgabe gegen den privilegirten Gläubiger gepfändet
<lb/>und event. zur Einziehung überwiesen werden. Alsdann aber kann
<lb/>der Detentor der Sache dem Pfändungspfandgläubiger nach den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen der Pfändung von Ansprüchen alle Einreden
<lb/>entgegensetzen, welche er auch dem Schuldner gegenüber geltend
<lb/>machen könnte, insbesondere also die Einrede des Retentionsrechtes
<lb/>aus irgend einem nur nach Landesrecht bestehenden Vorzugsrechtes.
<lb/>8 709 Abs. 2 hat demnach hauptsächlich Bedeutung für diejenigen
<lb/>privilegirten Gläubiger, welche weder Besitz, noch Gewahrsam der
<lb/>ihnen verhafteten Sachen haben, insbesondere also für denVermietherZ.

<lb/>Was den Zeitpunkt anbetrifft, welcher bei Konkurrenz des
<lb/>Miethprivilegs mit dem später begründeten Pfändungspfandrechte
<lb/>für den Umfang des ersteren, insbesondere für die Berechnung des
<lb/>rückständigen Jahreszinses maßgebend ist, so ist derselbe naturgemäß
<lb/>derjenige der Pfändung, welcher hier die im § 41 Nr. 4 maßgebende
<lb/>Konkurseröffnung vertritt^). Das Gleiche muß gelten in jeder
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Bgl. insbes. Cuny im Rh. Arch. Bd. 70. III. S. 43) Cretsch-
<lb/>mar im Civ. Arch. Bd. 64 S. 324; Falkmann a. a. O. § 17 S. 118
<lb/>Anm. 13, 8 35 S.277; Petersen zu § 736 C.&gt;P.-O.; Rh. Arch. 73.
<lb/>II. 101 u. A. m.

<lb/>3) Die Ansicht Cretschmar's im Civ. Arch. Bd. 64 S. 308 fg.,
<lb/>daß der Bermiether den Besitz der eingebrachten Sachen durch das
<lb/>Einbringen erlange, ist mit Recht allgemein verworfen; vgl. Förster-
<lb/>Emus Bd. II §136 S. 209 Anm. 251, III 8 194 Anm. 37; Falk- 
<lb/>mann a. a. O. § 18 S. 136 Anm. 4; Dernburg a. a. O. § 364 a)
<lb/>Nr. 2; Grnchot Beiträge Bd. 27 S. 865; Wilm. &amp; Levh zu
<lb/>§ 710 C.-P.-O. Anm. 3.

<lb/>4) Die Landesgesetzgebung vermag nach dem Obengesagten das
<lb/>Recht des Vermiethers gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger noch
<lb/>weiter zu beschränken, nicht aber dasselbe gegenüber der reichsrecht-
<lb/>licben Vorschrift des § 709 Abs. 2 auszudehnen; deshalb erscheint
<lb/>es nöthig, schon hier den Begriff des rückständigen Zinses gemäß
<lb/>§ 709 Abs. 2 zu fixiren. Derselben Ansicht sind Falkmann 8 18 S. 134
<lb/>Anm. 3 b), Förster-Eccius a. a. O. Anm. 229 a. E.; Willenb. zu
<lb/>8 7 A.-G. Anm. 2 (in Willenb. K.-O. S. 288 fg.); Seuffert Arch.
<lb/>Bd. 40 S. 277, 280,- a. M. Rh. Arch. Bd. 70. I S. 100.

<lb/>Archiv 80. Bd. 5. Heft. Vierte Abtheitung. 4
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0409.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0409"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>anderen Beziehung, wo im Konkurse der Zeitpunkt der Konkurs- 
<lb/>eröffnung für das Verhältniß des Absonderungsberechtigten zu den
<lb/>Konkursgläubigern in Betracht kommt. So wird insbesondere, da
<lb/>8 710 ebenso, wie das franz. Recht, dem Vermiether ge^en die
<lb/>Pfändung kein Widerspruchsrecht gibt, das Recht des Vermiethers,
<lb/>analog, wie im Konkurse (vergl. oben 8ud B a. E. S. 48),
<lb/>nicht dadurch untergehen, daß die Sachen infolge der Pfändung
<lb/>aus der Miethwohnung weggeschafft werden, wenn sie nur zur Zeit
<lb/>der Pfändung sich noch dort befanden^).

<lb/>I). Das preußische Ausführungsgesetz zur Konkursordnung.

<lb/>Die nothwendige Ergänzung zu § 709 Abs. 2 C.-P.-O. gibt
<lb/>der ß 7 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Konkursordnung,
<lb/>indem er den § 41 der K.-O. auch außerhalb des Konkurses für
<lb/>anwendbar erklärt. Derselbe lautet:

<lb/>„Die Vorschriften des § 41 K.-O. und des § 6 dieses
<lb/>„Gesetzes finden außerhalb des Konkursverfahrens auf das
<lb/>„Verhältniß der durch diese Vorschriften den Faustpfand-
<lb/>„gläubigern gleichgestellten Gläubiger zu anderen Gläubigern
<lb/>„des Schuldners entsprechende Anwendung.

<lb/>„Für Forderungen, für welche durch die Vorschriften der
<lb/>„Deutschen Konkursordnung ein Anspruch auf abgesonderte
<lb/>„Befriedigung aus einzelnen Gegenständen des beweglichen
<lb/>„Vermögens nicht zugelassen ist, besteht auch außerhalb des
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Hierdurch erledigt sich das Bedenken Cretschmar's (Civ. Arch.
<lb/>Bd. 64 S. 313 fg.), daß doch durch Entfernung der Sachen aus
<lb/>der Miethwohnung infolge der Pfändung das Vorzugsrecht gemäß
<lb/>§ 41 Nr. 4 K.-O. untergehe, ein Bedenken, welches Cretschmar durch
<lb/>den Nachweis, daß der Vermiether gar nicht unter § 710 falle, zu
<lb/>zerstreuen sucht (vgl. oben Anm. 3). Allein wie stände es denn mit den
<lb/>Pfandgläubigern des Handelsrechts (H.-G.-B. Art. 409, 624, 629),
<lb/>denen ein Berfolgungsrecht in dritte Hand zusteht, und die doch mit
<lb/>Rücksicht auf § 709 Abs. 2 u. § 41 Nr. 8 K.-O. speciell in § 710
<lb/>gemeint sein müssen? (Mot. zu §659 des Entw. (jetzt 710) S. 425).
<lb/>Auch sie verlieren ihr Pfandrecht dadurch, daß die Sachen aus dem
<lb/>Besitz des Empfängers oder eines Dritten für ihn kommen, und der
<lb/>Pfandgläubiger ist kein für den Empfänger besitzender Dritter in
<lb/>diesem Sinne (vgl. Puchelt Comment. zum H.-G.-B. Art. 409 Anm. 8;
<lb/>v. Hahn Comm. zum H.-G.-B. [2. Aust.j Bd. II Art. 409 § 3 S. 665).
<lb/>Auch sie würden also durch Pfändung und Fortschaffung gemäß §710
<lb/>ihr Vorzugsrecht verlieren, während § 710 doch gerade zu dessen
<lb/>Wahrung gegeben ist. In der That eine unbegreifliche Gedanken- 
<lb/>losigkeit des Gesetzgebers.

<lb/>Vgl. auch Dernburg § 364. Rh. Arch. 73. I. 113, 111.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0410.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0410"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>„Konkursverfahrens kein Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht
<lb/>„an solchen Gegenständen."

<lb/>Die Motive geben zu dieser Bestimmung folgende Erläuterung,
<lb/>anschließend an den oben (sab C) citirten Passus:

<lb/>„Die Ergänzung (sei. des § 709 Abs. 2 C.-P.-O.) ist
<lb/>„der Landesgesetzgebung überlassen. In Erledigung dieser
<lb/>„Aufgabe erstreckt der Entwurf in Abs. 1 des § 7 die An- 
<lb/>wendung jener Vorschriften auf die Fälle einer außerhalb
<lb/>„des Konkursverfahrens eintretenden Collision von Gläu-
<lb/>„bigern, während die Bestimmung des Abs. 2 die Landes-
<lb/>„gesetzgebung mit der Relchsgesetzgebung insbesondere auch
<lb/>„nach der Richtung hin in Übereinstimmung bringt, daß
<lb/>„sie die Wirksamkeit der den Faustpfandrechten für den
<lb/>„Fall eines Konkurses nicht gleichgestellten Pfand- und
<lb/>„Vorzugsrechte an einzelnen Gegenständen des beweglichen
<lb/>„Vermögens den übrigen Gläubigern des Schuldners gegen-
<lb/>„über beseitigt.

<lb/>„Sowohl seiner Absicht, wie seiner Fassung nach bezieht
<lb/>„sich der § 7 nur auf das Verhältniß der Gläubiger unter-
<lb/>„einander. Die Bestimmungen desselben lassen sonach die
<lb/>„durch das bürgerliche Recht gewährten Pfand- und Zurück- 
<lb/>behaltüngsrechte, soweit dieselben dem Schuldner oder
<lb/>„dritten Personen gegenüber von Wirksamkeit sind, un-
<lb/>„berührt. Beispielsweise bleiben demgemäß unberührt:
<lb/>„die Bestimmungen, nach welchen dem Vermiether oder
<lb/>„Verpächter die Befugniß zusteht, wegen seiner Forderung
<lb/>„wider den Miether oder Pächter an die eingebrachten
<lb/>„Sachen des Aftermiethers oder Afterpächters oder an die
<lb/>„dem Afterpächter gehörigen Früchte des Pachtgrundstücks
<lb/>„sich zu halten (vgl. Motive zur K.-O. S. 210); die Be- 
<lb/>stimmungen des preußischen Rechts, wonach das dem Ver-
<lb/>„miether und Verpächter an den eingebrachten Sachen bei-
<lb/>„gelegte Pfandrecht nicht nur die eigenen Sachen des
<lb/>„Miethers oder Pächters, sondern auch die Sachen umfaßt,
<lb/>„welche derselbe ohne Einwilligung des Eigenthümers zu
<lb/>„verpfänden befugt ist (Deklar. vom 21. Juli 1846; Ges.-
<lb/>„Samml. S. 326; § 33 Nr. 4 preuß. K.-O ); die Be-
<lb/>„stimmungen des rheinischen Rechts über das dem Vermiether
<lb/>„und Verpächter hinsichtlich der ohne seine Bewilligung anders
<lb/>„wohin gebrachten Sachen zustehende Verfolgungsrechl
<lb/>„(Art. 2102 Nr. 1 B. G.-B.) u. a. m.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die Bestimmung des Zeitpunkts, welcher in den einzelnen
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0411.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0411"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>„Fällen der Anwendung des § 7 an Stelle des Zeitpunkts
<lb/>„der Eröffnung des Konkursverfahrens tritt, ist der Recht-
<lb/>„sprechung zu überlassen."

<lb/>Auf Grund dieser Auseinandersetzung der Motive unterscheiden
<lb/>alle Schriftsteller und Urtheile*), welche sich mit dieser Frage be- 
<lb/>schäftigt haben, zwischen dem Verhältniß der Gläubiger des Schuld- 
<lb/>ners untereinander, auf welches nur § 41 K.-O. entsprechende
<lb/>Anwendung finde, und zwischen dem Verhältniß des Borzngsberech-
<lb/>tigten zum Schuldner und zu Dritten, welches sich nach Landes- 
<lb/>recht richte. Abgesehen von den Befugnissen gegenüber dem Schuldner
<lb/>selbst, interessirt hier vor Allem die Frage, wer in Gemäßheit des
<lb/>§ 7 Dritter im Gegensatz zu den Gläubigern des Schuldners sem
<lb/>soll. Vor Allem der Dritteigenthümer, wird man antworten, dessen
<lb/>vom Miether eingebrachte Sachen dem Privileg des Vermiethers
<lb/>haften, oder der bte dem MiethPrivileg unterworfenen Sachen er- 
<lb/>worben hat, und gegen den deshalb die vierzehntägige Revindikation
<lb/>sich richtet. Aber auch der Gläubiger des Dritteigenthümers?
<lb/>Man könnte geneigt sein, dies zu bejahen* 2), da anscheinend § 7
<lb/>nur auf die Konkurrenz der Gläubiger desselben Schuldners Bezug
<lb/>hat. Wie ist es ferner erklärlich, daß das Privileg des Vermie- 
<lb/>thers in gewissen Fällen (z. B. nach Wegschaffung der Sachen aus
<lb/>der Mietwohnung) den Gläubigern des Miethers gegenüber alle
<lb/>und jede Bedeutung verliert und dennoch dem dritten Erwerber
<lb/>gegenüber mit der vollen Kraft eines dinglichen Rechts an fremder
<lb/>Sache wirkt? Welches ist endlich die Stellung des Gläubigers
<lb/>des Schuldners, welcher in Kenntniß des gegen den Schuldner wirk- 
<lb/>samen landesrechtlichen Privilegs ein nach § 41 K.-O. geschütztes
<lb/>Absonderungsrecht erwirbt, z. B. des neuen Vermiethers, in dessen
<lb/>Räume der Schuldner innerhalb der Revindikationsfrist seine
<lb/>Mobilien verbracht hat, zu dem früheren Vermiether? Geht er- 
<lb/>trotz seines bösen Glaubens dem alten Vermiether vor? Es sind
<lb/>dies alles Fragen von praktischer Bedeutung, die besonders die
<lb/>Amtsgerichte als Arrest- und Vertheilungsgerichte nicht selten be- 
<lb/>schäftigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Wilmowski zu § 41 K.-O. Anm. 1; Mlmowski und Levy
<lb/>zu § 709 C.-P.-O. Anm. 2; Willenbücher zu § 7 A.-G. zur K.-O.
<lb/>Anm. 1; R.-G. E. Bd. 8 S. 101, 102,- 20, 355.


<lb/>2) Für das Verhältniß des Vorzugsberechtigten zu dem Pfän-
<lb/>dungspfandgläubiger freilich ist die Verneinung nach § 709 Abs. 2
<lb/>C.-P.-O. gewiß- so z. B. wird der Gläubiger, welcher gegen den Er- 
<lb/>werber Sachen pfändet, dem Privileg des alten Vermiethers ebenso
<lb/>Vorgehen, wie im Konkurse des Erwerbers das Revindikationsrecht
<lb/>des Vermiethers keine Geltung mehr hat.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0412.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0412"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Thatsächlich ergibt nun eine nähere Untersuchung des begriff- 
<lb/>lichen Unterschiedes zwischen Gläubigern und Dritten im Sinne
<lb/>der Motive, daß diese Unterscheidung auf einer unzutreffenden
<lb/>Uebertragung konkursrechtlicher Gesichtspunkte auf die ganz anders
<lb/>gearteten Verhältnisse außerhalb des Konkurses beruht und einem
<lb/>richtigen Gedanken einen schiefen und das Verständniß unnöthig
<lb/>erschwerenden Ausdruck leiht. Wenn nämlich § 7 Abs. 1 den
<lb/>8 41 K.-O. auch außerhalb des Konkurses im Verhältniß zu an- 
<lb/>deren Gläubigern des Schuldners entsprechende Anwendung finden
<lb/>läßt und Abs. 2 den Spezialvorzugsberechtigten des Landesrechtes
<lb/>ebenfalls nur, wie die Motive sagen, im Verhältniß zu anderen
<lb/>Gläubigern ein Vorzugsrecht fernerhin abspricht, so scheint es klar,
<lb/>daß unter diesen anderen Gläubigern die weder nach Landesrecht,
<lb/>noch nach § 41 K.-O. privilegirten Gläubiger gemeint sein müssen,
<lb/>d. I). in Analogie der bloßen Konkursgläubiger im Konkurse, die
<lb/>sog. bloßen Chirographargläubiger. Eine Konkurrenz von bloßen Chi-
<lb/>rographargläubigern mit den nach Landesrecht privilegirten Gläubi- 
<lb/>gern, bei welcher also die Chirographargläubiger vorzugehen hätten,
<lb/>ist aber nun außerhalb des Konkurses nur denkbar entweder in einem
<lb/>konkursähntichen Verhältniß, wie es § 8 A.-G. z. K.-O. voraus- 
<lb/>setzt, d. i. im Falle der Bertheilung einer Benefiziarerbschaft nach
<lb/>Art. 808 Abs. 1 B. G.-B.8), und auf ein solches bezieht sich § 7
<lb/>prinzipaliter nicht, oder für den Fall, wo der Chirographar- 
<lb/>gläubiger ein bestimmtes Recht gerade auf den Gegenstand in An- 
<lb/>spruch nimmt, der auch Objekt des landesrechtlichen Vorzugsrechtes
<lb/>sein soll. In anderer Art kann eine Konkurrenz außerhalb des
<lb/>Konkurses nicht Vorkommen, denn der Chirographargläubiger, wel- 
<lb/>cher auf Grund eines vollstreckbaren Titels (Urtheil oder Arrest- 
<lb/>befehl) ein Pfandrecht an der Sache erlangt, tritt eben dadurch in
<lb/>die Reihe der Absonderungsberechtigten des § 41 der K.-O. und seine
<lb/>Rechte regelt Z 709 Abs. 2 C.-P.-O. Wer wäre nun Chirogra-
<lb/>phargtäubiger im obenbezeichneten Sinne, demgegenüber ein landes- 
<lb/>rechtliches Privilegium hinfällig sein würde? Es könnten sein Gläu- 
<lb/>biger, welche auf die für das Privilegium haftende Sache des
<lb/>Schuldners als ihnen verkauft oder geliehen u. s. w. oder als ihrem
<lb/>persönlichen Retentionsrecht unterliegend Rechte in Anspruch neh- 
<lb/>men, oder welche die im Besitze des Schuldners befindliche, dem
<lb/>Privileg (etwa des Vermiethers) verstrickte Sache mit einer persön- 
<lb/>lichen Klage ex eommoäuto. ex deposito u. s. w. vom Schuldner
<lb/>zurückfordern. Aber fallen nicht alle diese Personen gerade in die
<lb/>Kategorie der von den Motiven so genannten „Dritten", denen
<lb/>gegenüber die landesrechtlichen Privilegien nach wie vor Wirkung


<lb/>8) Vgl. die Mot. zu § 8 A.-G.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0413.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0413"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>behalten?! Dies ist in Wahrheit der Fall, und so führt denn die
<lb/>dem Konkurse entnommene Unterscheidung zwischen Absonderungs-
<lb/>berechtigten, anderen Gläubigern (blosen Äonkursgläubigern) und
<lb/>Dritten (Aussonderungsberechtigten ex jure personali oder reali)
<lb/>außerhalb des Konkurses zu keinem Resultat. Thatsächlich sind
<lb/>vielmehr die Gläubiger, denen gegenüber nach den Motiven die
<lb/>Privilegien des Landesrechts nicht mehr gelten sollen, keine anderen,
<lb/>als eben die Gläubiger des 8 41 K.-O. Sie erhalten auch außer- 
<lb/>halb des Konkurses ein absolutes Vorzugsrecht vor allen anderen
<lb/>Gläubigern; wenn und soweit eine Konkurrenz mit ihnen nicht in
<lb/>Frage kommt, sollen (das ist der wahre Sinn der Motive) die
<lb/>alten Privilegien voll in Geltung bleiben; § 7 enthielte demnach,
<lb/>abgesehen von der positiven Ergänzung, die er zu § 709 Abs. 2
<lb/>C.-P.-O. liefert, einfach eine Verallgemeinerung des dort für das
<lb/>Pfändungspfandrecht ausgesprochenen Satzes, daß dasselbe allen
<lb/>nicht nach § 41 K.-O. vorzugsberechtigten Gläubigern vorgehe.

<lb/>Wie verhält sich nun zu dieser Ansicht der Text des Gesetzes?
<lb/>Es scheint mir, daß die Ausdrucksweise desselben eine nicht gerade
<lb/>glückliche ist. ß 7 Abs. 1 spricht ans^), daß, wie im Konkurse die
<lb/>Gläubiger des 8 41 K.-O. und nur diese für die dort bezeichneten
<lb/>Forderungen an einzelnen Gegenständen des beweglichen Vermögens
<lb/>ein dem Rechte des Faustpfandgläubigers gleiches Recht haben,
<lb/>d. h. vor allen andern Gläubigern vorzugsweise Befriedigung be- 
<lb/>anspruchen können, so auch außerhalb des Konkurses diese Gläubiger
<lb/>allen anderen Gläubigern Vorgehen sollen. Daß 8 41 K.-O. nur
<lb/>„im Verhältniß zu anderen Gläubigern des Schuldners" ent- 
<lb/>sprechende Anwendung finden solle, war unnöthig zu betonen, da
<lb/>ja 8 41 überhaupt nur auf das Verhältniß der Gläubiger unter- 
<lb/>einander Bezug hat (vgl. oben sub B Anm. 2). Es konnte nach
<lb/>Abs. 1 als selbstverständlich betrachtet werden, daß die Gläubiger
<lb/>des 8 41 in entsprechender Anwendung des Konkursrechtes allen
<lb/>anderen Gläubigern, also auch den privitegirten Gläubigern des
<lb/>alten Rechtes, vorgingen. Weniger selbstverständlich war es, daß,
<lb/>wo eine Konkurrenz mit den Gläubigern des 8 41 nicht in Frage
<lb/>kam, die alten Privilegien bestehen blieben, da ja im Konkurse die
<lb/>letzteren ihre Geltung überhaupt verloren hatten. Vielleicht wäre
<lb/>also insoweit eine ausdrückliche Aufrechterhaltung des alten Rechtes
<lb/>am Platze gewesen^). Anstatt dessen hebt Abs. 2 die Spezial-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) § 7 Abs. 1 drückt sich insofern nicht correkt aus, als es mit
<lb/>Bezug auf die Heranziehung des 8 6 A.-G. heißen müßte: „finden
<lb/>auf das Verhältniß der Gläubiger des § 41 unter einander
<lb/>bezw. zu andern Gläubigern entsprechende Anwendung."

<lb/>ö) 8 7 hätte etwa lauten können: „Die in § 41 K.-O. den Faust- 
<lb/>pfandgläubigern gleichgestellten Gläubiger haben auch außerhalb des
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0414.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0414"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Ablhtg.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorzugsrechte des bisherigen Rechtes nochmals ausdrücklich auf, und
<lb/>zwar ohne hier den Zusatz „im Berhältniß zu anderen Gläubigern
<lb/>des Schuldners" (richtiger: „im Berhältniß zu den Gläubigern des
<lb/>§ 41 K.-O.") zu machen, der hier nach der Ausführung der
<lb/>Motive nöthig gewesen wäre. Eine Auslegung, welche dem Abs. 2
<lb/>gegenüber Abs. 1 eine selbständige Bedeutung beimessen und zugleich
<lb/>den ganz allgemeinen Wortlaut desselben in Betracht ziehen würde,
<lb/>müßte also nothwendig zu dem Ergebnisse kommen, daß Abs. 2
<lb/>die Vorzugsrechte des bisherigen Rechtes in jeder Beziehung habe
<lb/>aufheben wollen. Allein eine derartige Auslegung stände doch in
<lb/>einem zu offenbaren Widerspruche mit der aus den Motiven sich
<lb/>ergebenden Absicht des Gesetzgebers, sich der Eingriffe in das be- 
<lb/>stehende Landesrecht soviel wie möglich zu enthalten * * * * 6) und insbe- 
<lb/>sondere die bestehenden Vorzugsrechte in gewissem Umfange aufrecht
<lb/>zu erhalten, als daß sie gegenüber der herrschenden Praxis ernstlich
<lb/>verfochten werden könnte, zumal der Wortlaut des Gesetzes nicht
<lb/>unbedmgt zu derselben nöthigt und einer anderweiten Interpretation
<lb/>nicht direkt entgegensteht. Auch würde die vollständige Aufhebung
<lb/>der bisherigen Vorzugsrechte zur Folge haben, daß Bestimmungen
<lb/>über die Befugnisse des Vorzugsberechtigten gegenüber dem Schuld- 
<lb/>ner vollständig mangelten, da ja eine entsprechende Anwendung des
<lb/>Z 41 K.-O., der nur das Berhältniß der Absonderungsberechtigten
<lb/>zu den Konkursgläubigern regelt, hierfür keine Anhaltspunkte zu
<lb/>geben vermöchte7).

<lb/>Der Rechtszustand außerhalb des Konkurses ist demgemäß
<lb/>heute folgender: Nebeneinander bestehen das System der Vorzugs- 
<lb/>rechte des ß 41 K.-O. und das System der Privilegien des fran- 
<lb/>zösischen Rechtes. Erstere haben, soweit § 41 nicht einfach eine
<lb/>Bestätigung bestehenden Rechtes enthält, wie insbesondere in den
<lb/>Nr. 8. u. 9, bezw. soweit sie nicht inhaltlich mit Privilegien, Pfand- 
<lb/>oder Retentionsrechten des alten Rechts zusammenfallen, den
<lb/>Charakter von reinen Vorzugsrechten, d. h. § 41 hat außerhalb
<lb/>des Konkurses (wie auch im Konkurse) nur Bedeutung für die Fälle,
<lb/>in welchen es sich um eine Konkurrenz der Rechte verschiedener
<lb/>Gläubiger an einer beweglichen Sache handelt. Eine solche Kon-
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkurses ein Vorzugsrecht vor allen anderen Gläubigern, Hm


<lb/>Uebrigen bleiben die Vorschriften des Landesrechts in Kraft." Freilich


<lb/>hätte dann eine ausdrückliche Bezugnahme auch auf § 40 K.-O. statt-


<lb/>sinden müssen (vgl. unten Anm. 17).


<lb/>6) Mot. zu A.-G. zur K.-O. a. a. O. S. 53.


<lb/>7) Anders in Bayern, Baden und Hessen, wo § 41 K.-O. aus- 
<lb/>drücklich an Stelle des Art. 2102 B. G.-B. getreten ist (vgl. Cretsch-
<lb/>mar im Cw. Arch. Vd. U8 S. 417 fg.), also die Gläubiger des § 41
<lb/>ein Privileg im Sinne des B. G.-B. erhalten haben.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0415.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0415"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Ablhlq.
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>kurrenz wird hauptsächlich unter den Gläubigern des § 41 selbst
<lb/>oder aber mit den privilegirten Gläubigern des B. G.-B. statt- 
<lb/>finden können. Für diesen letzteren Fall geht unbedingt und unter
<lb/>allen Umständen das Vorzugsrecht des § 41 dem Privileg vor,
<lb/>selbst wenn der Vorzugsberechtigte das Privileg gekannt haben
<lb/>sollte; denn das Gesetz benimmt den Privilegien gegenüber den
<lb/>Vorzugsrechten des § 41 alle und jede Wirkung. Die Privilegien
<lb/>bilden also gleichsam den Vorzugsrechten des § 41 gegenüber Rechte
<lb/>zweiter Klasse und haben demnach praktische Bedeutung eigentlich
<lb/>nur noch für die Fälle, wo die Gläubiger des § 41 nicht kou-
<lb/>kurriren, also dem Schuldner und anderen Gläubigern, sowie
<lb/>Dritten gegenüber. Diesen letztgenannten Personen gegenüber kommt
<lb/>zur Anwendung allein das Privileg des französischen Rechts nach
<lb/>Umfang, Voraussetzungen und Wirkungsweise und nicht das Vor- 
<lb/>zugsrecht des § 41, sollte auch dieses letztere im Uebrigen an die
<lb/>Stelle des ersteren getreten fein8). Dres gilt also insbesondere
<lb/>für das Privileg des Vermiethers, und hier zeigt sich bte praktische
<lb/>Bedeutung der sub A gegebenen Ausführungen (vergl. das Beispiel
<lb/>unten S. 60 II Nr. 4).

<lb/>Die Rangordnung unter den Vorzugsrechten der zweiten Klasse,
<lb/>den Privilegien des französischen Rechts, richtet sich nach wie vor
<lb/>nach den Vorschriften des B. G.-B?). Was die Rangordnung
<lb/>unter den Vorzugsrechten des § 41 K.-O. angehl, so sollen nach
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Entschieden zurückzuweisen ist die Ansicht, als seien die Vor- 
<lb/>zugsrechte des § 41, insbes. Nr. 2 u. 4, an Stelle der Privilegien
<lb/>des Art. 2102 getreten und sei deshalb heute der Vermiether z. B.
<lb/>zur Vindikation verbrachter Mobilien gegen den Schuldner oder
<lb/>Dritte in den Grenzen des § 41 Nr. 4 und nicht in denjenigen des
<lb/>Art. 2102 Nr. 1 berechtigt. So sehr diese Regelung de lege ferenda
<lb/>vielleicht empfehlenswert!) gewesen sein dürfte (thatsäcklich ist sie in
<lb/>dieser Weise erfolgt in Bayern, A.-G. v. 23. Febr. 1879, Art. 140,
<lb/>198—200, und zum Theil in Baden, E.-G. v. 3. März 1879 § 21),
<lb/>so läßt sie sich doch mit dem Gesetze nicht vereinigen. So auch Deru-
<lb/>bürg 8 364, der für das preuß. Landrecht hervorhebt, das Recht
<lb/>des Vermiethers gegen den Miether erstrecke sich auf den gesammten
<lb/>Zinsrückstand, obwohl dasselbe gegenüber anderen Borzugsberech- 
<lb/>tigten nur für den einjährigen Rückstand platzgreife. Vgl. auch
<lb/>Förster-Eecius Bd. II § 136 S. 206 o. Eine ähnliche Unterschei- 
<lb/>dung in betreff der Geltung des Vorzugsrechts gegenüber dem Miether
<lb/>und dem Pfändungspfandgläubiger ist übrigens getroffen im Cntw
<lb/>eines bürgerl. Gesetzbuchs 8 521 Abs. 5. — Anscheinend a. M. sind
<lb/>von Euny im Rh. Arch. Bd. 70. III. S. 16 und Cretschmar im Civ.
<lb/>Arch. Bd. 64 S. 313.

<lb/>0) Ein diesbezügliches Beispiel s. unten.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0416.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0416"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abrhlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>der herrschenden Meinungauch auf diese die Bestimmungen des
<lb/>betreffenden Landesrechts, also im rheinischen Rechtsgebiet diejenigen
<lb/>über Privilegien Anwendung finden. Diese Ansicht, welche aller- 
<lb/>dings in den Motiven sowohl zur Konkursordnung, als zum Aus-
<lb/>führungsgesetze vertreten ist, dürfte jedoch schwer wiegende Gründe
<lb/>gegen sich haben. Was freilich den wichtigsten Fall des Zu- 
<lb/>sammentreffens eines Vorzugsrechts des § 41 mit einem später
<lb/>entstandenen Pfändungspfandrechte angeht, so wird allgemein mit
<lb/>Recht angenommen, daß das früher begründete Vorzugsrecht denl
<lb/>späteren Pfändungspfandrechte vorgehen). Dies ist auch die süll-
<lb/>schweigende Voraussetzung des § 710 C.-P.-O. Allein auch im
<lb/>klebrigen dürfte der Satz, daß das ältere Vorzugsrecht dem jüngeren
<lb/>vorzugehen habe, für die Vorzugsrechte des § 41 zutreffend sein,
<lb/>soweit nicht besondere Vorschriften, d. h. solche Vorschriften, welche
<lb/>auf die Rangordnung der Vorzugsrechte des § 41 direkt Bezug
<lb/>haben, z. B. 8 6 A. G. zur K.-O. und H.-G.-B. Art. 411
<lb/>entgegenstehen, oder sich aus der Natur des in Betracht kommenden
<lb/>Vorzugsrechtes, so z. B. im Falle Des § 41 Nr. 7 das Gegentheil
<lb/>ergibt. Nachdem nämlich in Preußen durch §71®. ein ein- 
<lb/>heitliches System von gesetzlichen Vorzugsrechten sowohl im Konkurse,
<lb/>wie außerhalb desselben geschaffen ist, nachdem dieses neue einheit- 
<lb/>liche Recht von vielfach neuen Gesichtspunkten aus eine Anzahl
<lb/>von Forderungen an gewissen Mobilien privilegirt hat, erscheint es
<lb/>nach diesseitigem Dafürhalten unthunlich und unzulässig, in den
<lb/>übrigens nur noch seltenen Fällen einer Konkurrenz das bisherige
<lb/>Landesrecht zu Rathe zu ziehen. Unthunlich, weil die Vorzugs- 
<lb/>rechte des § 41 dem Landesrechte theils gar nicht, theils in anderem
<lb/>Umfange bekannt waren und deshalb eine entsprechende Anwendung
</p>
               <p>

                  <lb/>10) So Mandry § 28 S.302 Anm. 35, Petersen zu §41 Anm.1,3);
<lb/>Wilmowski zu § 41 Anm. 1; Hullmann zu § 41 Anm. 3; Willen- 
<lb/>bücher zu § 41 Anm. 1 b für den Konkurs- vorsichtiger Sarwey
<lb/>zu § 41 Anm. 1. II. Vgl. für die Konkurrenz außerhalb des Konkurses:
<lb/>Mtth. aus der gerichtl. Praxis, herausgegeben vom rheinpreuß.
<lb/>Amtsrichterverein. Jahrgang II S. 41, III S. 20- Falkmann
<lb/>S. 173 Anm. 7; Rh. Arch. 77. I. 37.

<lb/>n) Dies wurde oben 8ud C als selbstverständlich stillschweigend
<lb/>vorausgesetzt. Der direkte Grund ist nach Förster-Eccius Bd. II
<lb/>§ 136 Anm. 232 der, daß das Vorzugsrecht dem Vollstreckungspfand- 
<lb/>gläubiger gegenüber gegeben wird, wie es im Konkurse den Kon- 
<lb/>kursgläubigern gegenüber gegeben ill. Allein indirekt beruht dies doch
<lb/>immerhin auf dem Satze: xrior tempore potior iure.

<lb/>Vgl. von Cuny im Rh. Arch. 70. III. S. 17- Mandry S. 345
<lb/>§ 35- Wilm. zu §41 Anm. 14- Wilm. u. Levh zu § 709 C.-P.-O.
<lb/>Anm. 2. Ausdrücklich bestimmen dies die Ausführungsgesetze für
<lb/>Elsaß-Lothringen und Hessen, § 20 Abs. II bezw. Art. 102 Abs. III.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0417.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0417"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>desselben in vielen Fällen gar nicht möglich ist. Unzulässig, weil
<lb/>nicht abzusehen ist, warum die in der ganzen Monarchie gleicher- 
<lb/>weise und aus gleichen rechtlichen Gründen bevorzugten Forderungen
<lb/>im Gebiete des französischen Rechts eine andere Rangfolge unter- 
<lb/>einander einnehmen sollen, als in den Gebieten des gemeinen Rechtes
<lb/>und des preußischen Landrechts.

<lb/>In. Ermangelung besonderer entgegenstehender Gründe aber
<lb/>wird die Natur d^r Sache im Allgemeinen dahin führen, daß das
<lb/>ältere Recht dem jüngeren vorgehtl2).

<lb/>Was schließlich den Zeitpunkt anbetrifft, welcher, entsprechend
<lb/>der Konkurseröffnung, die Rechte der Borzugsberechtigten unter- 
<lb/>einander, insbesondere mit Rücksicht auf die Berechnung des ein- 
<lb/>jährigen Miethrückstandes sixirt, so dürfte der Zeitpunkt maßgebend
<lb/>sein, in welchem die verschiedenen Vorzugsrechte zusammentreffen,
<lb/>d. h. der Moment der Entstehung des jüngeren Vorzugsrechts an
<lb/>derselben Sache, an welcher schon ein älteres Vorzugsrecht bestehr,
<lb/>wie dies auch in betreff des § 709 Abs. 2 C.-P.-O. oben aus- 
<lb/>geführt tft13).
</p>
               <p>

                  <lb/>12) So auch Landgericht Düsseldorf in Mitth. aus der gerichtl.
<lb/>Praxis, herausg. vom rheinpreuß. Amtsrichterverein Bd. II S. 47
<lb/>fg.; ähnlich Willenbücher zu § 6, A.-G. zur K.-O. Anm. 2. — Eine
<lb/>andere Frage ist die, ob infolge landesgesetzlicher Grundsätze über den
<lb/>gutgläubigen Erwerb von Rechten (Art. 2279 B. G.-B., H.-G.-B.
<lb/>Art. 307, 308) ein früheres Vorzugsrecht einem späteren, in Un-
<lb/>kenntniß des früheren erworbenen gegenüber seine Wirksamkeit ver- 
<lb/>liert. Hierauf beruhen die Anm. 10 oben angeführten Entscheidungen,
<lb/>wonach das spätere Miethprivileg dem früheren Pfändungspsandrechte
<lb/>vorgeht, falls der Vermiether beim Einbringen der Sachen von der
<lb/>Pfändung (den Pfandmarken) keine Kenntniß hatte. (So auch Scherer
<lb/>Rh. Recht S. 197 und in Puchelt's Zeitschrift Bd. 17 S. 530, dessen
<lb/>Citat (l. 11 Z 2 v. 20, 4) übrigens gerade das Gegentheil besagt.)
<lb/>Es dürfte jedoch die entgegengesetzte Ansicht vorzuziehen sein, da der
<lb/>Satz, daß das Privileg des Vermiethers alle eingebrachten Sachen,
<lb/>bona fl ies vorausgesetzt, ergreife, für das hier gemäß § 709 Abs. 2
<lb/>C.-P.-O. allein in Betracht kommende Vorzugsrecht des § 41 Nr. 4
<lb/>K.-O. nicht gilt.

<lb/>,3) Willenbücher zu§ 7 A.-G. Anm. 2 hält für maßgebend den Mo- 
<lb/>ment der konstatirten Zahlungsunfähigkeit, während er bei Kon- 
<lb/>kurrenz mit einem Pfändungspfandrecht den Zeitpunkt der Pfändung
<lb/>entscheiden läßt. Auch im Falle des 8 709 Abs. 2 C.-P -O. hält den
<lb/>Zeitpunkt der constatirten Zahlungsunfähigkeit für maßgebend O.-L.-
<lb/>Ger. Köln im Rh. Arch. Bd. 70. I. S. 100. Allein im Konkurse ist
<lb/>maßgebend der Augenblick der Konkurseröffnung, und dieser fällt mit
<lb/>demjenigen der Zahlungsunfähigkeit bezw. Zahlungseinstellung durch- 
<lb/>aus nicht zusammen (vgl. z. B. 8 23 und besonders 8 26 K.-O.)- viel- 
<lb/>mehr ist Zahlungsunfähigkeit stets Voraussetzung der Konkurseröff-
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0418.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0418"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Hervorhebung einiger Fälle soll zum Schluß die praktische
<lb/>Bedeutung obiger Ausführungen und deren Anwendung auf das
<lb/>Vorzugsrecht des Vermiethers klarstellen:

<lb/>I. Konkurrenz des Vorzugsrechts des Vermiethers
<lb/>mit einem Pfändungspfandrechte:

<lb/>1) Die Sachen des Miethers werden durch Gläubiger des- 
<lb/>selben in der Miethwohnung gepfändet. Der Vermiether kann
<lb/>gemäß 8 710 C.-P.-O. vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse
<lb/>beanspruchen für die im Augenblick der Pfändung rückständige Miethe
<lb/>eines Jahres und für die gesammte zukünftige Miethe. Soweit der
<lb/>Vermiether aus dem Erlöse für die künftige Miethzeit befriedigt
<lb/>wird, tritt Subrogation der hierdurch geschädigten Pfändungspfand- 
<lb/>gläubiger in die Rechte des Vermiethers ein. Dieselben können
<lb/>denMiether exmittiren und für die der Befriedigung entsprechende
<lb/>Miethzeit die Wohnung wieder vermiethen. Aus der eingehenden
<lb/>Miethe können sie sich nach Reihenfolge, bezw. nach Verhältniß
<lb/>ihrer Pfandrechte bezahlt machen").

<lb/>2) Die Sachen des Miethers werden nach Wegschaffung aus
<lb/>der Miethwohnung von einem Gläubiger des Miethers gepfändet.
<lb/>Der Vermiether hat kein vorzugsweises Recht auf den Erlös, selbst
<lb/>wenn die 14tägige Revindikationsfrist noch nicht abgelaufen ist.

<lb/>nung. Eine „entsprechende" Anwendung wird also der Konkurseröff- 
<lb/>nung nicht die Zahlungsunfähigkeit außerhalb des Konkurses substi-
<lb/>tuiren dürfen. Vielmehr entspricht der Konkurseröffnung, als dem
<lb/>Augenblick, wo die Güter des Schuldners zu Gunsten der Gesammt-
<lb/>heit der Gläubiger mit Beschlag belegt werden, außerhalb des Kon- 
<lb/>kurses der Zeitpunkt, wo die einzelne Sache dem einzelnen Gläubiger
<lb/>besonders verstrickt wird. So auch Motive z. Entw. eines E.-G. z.
<lb/>bürgert. G.-B. S. 113 Nr. 3.

<lb/>u) Ein Grund, den Pfändungspfandgläubigern diese Befugniß,
<lb/>welche besonders für den Fall, wo der Vertrag das Untervermiethen
<lb/>untersagt, und wo deshalb eine Pfändung (vgl. Rh. Arch. 79. II. 8)
<lb/>des dem Miether zustehenden Wohnungsrechts nicht zum Ziele führt,
<lb/>werthvoll ist, nach heutigem Rechte abzusprechen, liegt m. E. nicht
<lb/>vor. Dieselbe beruht nicht auf einer Eigenthümlichkeit der Rechtssätze
<lb/>über die Beschlagnahme im franz. Prozeß, sondern, wie oben aus-
<lb/>gesührt, auf Billigkeitsgründen zu Gunsten der durch das weitgehende
<lb/>Vorzugsrecht des Vermiethers geschädigten Gläubiger, und diese
<lb/>Billigkeitsgründe stehen den Gläubigern heute ebensogut, wie früher
<lb/>zur Seite. Anders im Konkurse, wo die Rechte der durch den Kon- 
<lb/>kursverwalter vertretenen Gläubigerschaft in ausschließlicher und aus- 
<lb/>reichender Weise durch die Konkursordnung geregelt sind (vgl. be- 
<lb/>sonders Z 17 Nr. 1 K.-O., der dem Konkursverwalter ein dem franz.
<lb/>Rechte unbekanntes Kündigungsrecht gewährt). A. M. Scherer Rh.
<lb/>Recht S. 202 Nr. 4, der das Wiedervermiethungsrecht im Konkurse
<lb/>noch heute für anwendbar hält.
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0419.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0419"
                   rend="left"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Die vom Miether veräußerten und dem Erwerber über- 
<lb/>gebenen Sachen werden binnen der 14tägigen Revindikationsfrist
<lb/>von einem Gläubiger des Erwerbers gepfändet. Der Bermiether
<lb/>hat kein vorzngswelses Recht auf den Erlös.

<lb/>4) Die Sachen des Untermiethers werden von einem Gläu- 
<lb/>biger des Untermiethers in dessen Wohnung gepfändet. Der Ber-
<lb/>miether hat ein vorzugsweises Recht auf den Erlös bis zum
<lb/>Betrage des Untermiethzinses, ohne sich jedoch dem pfändenden
<lb/>Gläubiger gegenüber auf die Ungültigkeit von anücipirten Zah- 
<lb/>lungen berufen zu können.

<lb/>5) Die Forderung des Miethers gegen den Untermiether auf
<lb/>Zahlung des Untermiethzinses wird von einem Gläubiger des
<lb/>Miethers gepfändet. Der Bermiether hat keinen Anspruch auf
<lb/>vorzugsweise Befriedigung aus dem Untermiethzins und dem mit
<lb/>diesem verbundenen Vorzugsrechte gegenüber dem Pfändungspfand -
<lb/>gläubiger.

<lb/>II. Konkurrenz des Vorzugsrechts des Vermie-
<lb/>thers mit anderen Rechten:

<lb/>1) Der Miether hat die Sachen aus der alten Miethwoh-
<lb/>nung weggeschafft und in eine neue Miethwohnung verbracht. Der
<lb/>neue Bermiether geht dem alten vor.

<lb/>2) Der Miether hat die Sachen aus der Miethwohnung
<lb/>verbracht und bei einem Dritten untergestellt, der seinerseits zur
<lb/>Miethe wohnt (ein praktisch gewiß nicht seltener Fall). Der Ver-
<lb/>miether des Ersteren geht dem Bermiether des Letzteren vor, falls
<lb/>er binnen 14 Tagen das Revindikationsrecht ausübt. Es handelt
<lb/>sich hier, bona fides des neuen Vermieters vorausgesetzt, um Kon- 
<lb/>kurrenz zweier Privilegien des französischen Rechts, und nach den
<lb/>Grundsätzen desselben wirkt das mit dem Miethprivileg verbundene
<lb/>droit de suite gegen jeden auch gutgläubigen Dritten, also auch
<lb/>gegen den Bermiether desjenigen, bei welchem die Sachen unter- 
<lb/>gebracht sind.

<lb/>3) Die vom Miether veräußerten und dem Erwerber über- 
<lb/>gebenen Sachen sind von diesem in die von ihm gemiethete Woh- 
<lb/>nung eingebracht worden. Der Bermiether des Erwerbers geht,
<lb/>auch wenn die 14tägige Revindikationsfrist noch läuft, dem Ber-
<lb/>miether des Veräußerers vor.

<lb/>4) Der Bermiether pfändet auf Grund seines Privilegs ein-
<lb/>gebrachte, dem Miether nicht gehörige Sachen für den gesammten
<lb/>rückständigen Zins von beispielshalber 2 Jahren. Die Jnterven-
<lb/>tionsklage des Dritteigenthümers gemäß § 690 C.-P.-O. ist,
</p>

               <pb facs="2084567_08000+1889_0420.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084567_08000-1889_0420"
                   rend="right"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084567_08000+1889_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Abthlg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>mangels des Nachweises der mala üäe8 des Vermiethers zur Zeit
<lb/>des Einbringens, zurückzuweisen15).

<lb/>5) Der Miether bestellt in den Formen des Art. 2074 B.
<lb/>G.-B. einem Dritten ein Faustpfand an seinen in einem Theile der
<lb/>Miethswohnung lagernden Waarenvorräthen und räumt demselben
<lb/>durch Uebergabe der Schlüssel rc.^) den Pfandbesitz an den be- 
<lb/>treffenden Gegenständen ein, jedoch derart, daß die Sachen in den
<lb/>Miethräumen verbleiben. Der Vermiether geht dem Faustpfand-
<lb/>gläubiger^) vor und zwar für den laufenden und den im Augen- 
<lb/>blick der Verpfändung für ein Jahr rückständigen Zins. Werden
<lb/>demnächst die Sachen von dem Faustpfandgläubiger aus den Mieth- 
<lb/>räumen fortgeschafft, so bleibt trotzdem das Vorzugsrecht des Ver- 
<lb/>miethers dem Faustpfandgläubiger gegenüber bestehen und zwar
<lb/>ohne Rücksicht auf die 14tägige Revindikationsfrist. Denn bestand
<lb/>im Augenblick der Faustpfandbestellung, der unter „ent- 
<lb/>sprechender" Anwendung konkursrechtlicher Grundsätze an die Stelle
<lb/>des Augenblicks der Konkurseröffnung tritt, das Miethvor-
<lb/>zugsrecht noch, so geht es auch durch spätere Wegschaffung, da auch
<lb/>insoweit die Konkursordnung entsprechende Anwendung findet, nicht
<lb/>verloren. Bon einer 14tägigen Revindikationsfrist kann deshalb
<lb/>keine Rede sein, weil es sich hier um die Konkurrenz zweier Vor- 
<lb/>zugsrechte handelt, für deren gegenseitiges Verhältniß einzig das
<lb/>Recht der Konkursordnung und nicht das französische Recht maß- 
<lb/>gebend ist^).
</p>
               <p>

                  <lb/>) Bgl. R.-G. E. Bd. 20 S. 355.

<lb/>i«) Vgl. R.-G. E. Bd. 5 S. 337.

<lb/>17) Was die Rechte des Faustpfandgläubigers nach § 7 A.-G.
<lb/>anbelangt, so erwähnt das Gesetz denselben als den Gläubigern des
<lb/>§ 4L gleichgestellt zwar nicht ausdrücklich. Allein aus § 7 Abs. 2
<lb/>folgt einmal, daß derselbe soweit kein Vorzugsrecht mehr genießen
<lb/>soll, als das Faustpfand den Normativbestimmungen des E.-G. zur
<lb/>K.-O' nicht entspricht (dies ist von. Bedeutung für die sog. symbo- 
<lb/>lische Faustpfandbestellung des preußischen L.--R.), und andererseits
<lb/>läßt die Fassung des § 7 Abs. 1 keinen Zweifel darüber, daß, soweit
<lb/>die Normativbestimmungen des E.-G. beobachtet sind, er mit den
<lb/>Gläubigern des 8 41 K.-O. gleichberechtigt konkurrirt. Ein in der
<lb/>Kommission gestellter Antrag, den 8 40 K.-O. in § 7 Abs. 1 A.-G.
<lb/>ausdrücklich zu erwähnen, wurde zwar abgelehnt- allein dieser An- 
<lb/>trag verfolgte einen ganz anderen (übrigens nicht ganz klaren) Zweck,
<lb/>als die ausdrückliche Gleichstellung des Faustpfandgläubigers mit den
<lb/>Gläubigern des 8 41, die anscheinend als selbstverständlich angesehen
<lb/>wurde (Abgeordnetenhaus l&gt;78/79 Anl. Bd. I S. 809).

<lb/>^ Vgl. Rh. Arch. 73. I. 113, 11 l.
</p>

            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
